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April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus fortbestehende Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich.Die Deutsche Kreditwirtschaft fordert bezogen auf Vertragsänderungen, die nicht wesentlicher Art sind, eine Verbesserung der Gesetzeslage zugunsten einer praktikablen AGB-Anpassung bei Dauerverträgen (z. B. Giroverträge) per Zustimmungsfiktion. 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eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen \r\n- Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des DiskE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-DiskE","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and 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100.00 EUR beschränken\r\n- Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen\r\n- Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei geduldeter Überziehung\r\n- Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft\r\nPraxistauglicher AGB Änderungsmechanismus\r\nWiderrufsrecht muss ohne besondere Formalien an Widerrufsinformation erlöschen \r\nBeibehaltung der Widerrufsinformationsmuster\r\nEntfall Schriftformerfordernis für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen\r\nKonkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten\r\nEinheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für gesamte Kundenkommunikation\r\nKonkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext\r\nKonkretisierung zur Verwendung von Daten bei Kreditwürdigkeitsprüfung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen 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Fassung","printingNumber":"435/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0435-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-hinsichtlich-der/325513","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Sicherstellung der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größtmöglicher Rechtssicherheit. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","shortTitle":"PublG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/publg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004529","title":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 2022/2554","printingNumber":"429/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0429-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303285","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) soll über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im europäischen Finanzmarkt befördern und die Potenziale einer Datenökonomie heben. Wir sehen diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-Gesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordern daher, eine kritische Überprüfung und wesentliche Anpassungen in zentralen Punkten vorzunehmen. Dies ist Voraussetzung dafür, die Verordnung mit den übergeordneten Zielen einer starken und wettbewerbsfähigen EU in Einklang zu bringen. Wir sprechen uns insbesondere dafür aus, dass neue Datenzugangsrechte nur dort etabliert werden, wo es einen unmittelbar erkennbaren Kundennutzen gibt und ein Marktbedarf besteht. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004530","title":"Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDIW) nach eIDAS 2.0 in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert gemeinsam mit weiteren Verbänden von der Bundesregierung die zeitnahe, strukturierte Umsetzung eines interoperablen und vertrauenswürdigen eIDAS-Ökosystems in Deutschland. Im Zentrum steht die Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDI-Wallet) bis Ende 2026. Dafür braucht es klare politische Leitlinien, zentrale Zuständigkeiten, eine einheitliche Rechtsgrundlage auf Basis der eIDAS-Verordnung sowie technische und organisatorische Rahmenbedingungen, die Datensouveränität, Verbraucherschutz und Anwendungsfälle gleichermaßen sicherstellen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004531","title":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für eine baldige Reform der geförderten privaten Altersvorsorge aus, u.a. durch eine Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben und Ermöglichung eines Altersvorsorgedepots, eine Entbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren, eine Öffnung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge für alle Erwerbstätigen und eine Einführung einer privatwirtschaftlich organisierten Frühstartrente. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004532","title":"Anti-Diskriminierung von bankeigenen Bezahllösungen auf mobilen Endgeräten (DMA/ZAG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kunden sollen die Möglichkeit haben, mit ihrer bankeigenen Bezahlanwendung mit dem NFC-Industriestandard bei Gatekeepern bezahlen zu können.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004533","title":"Beibehaltung der Interbankenentgelte beim kartengestützten Zahlungsverkehr (IFR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sicherung des girocard-System als souveränes, kosteneffizientes und wirtschaftliches europäisches Zahlungssystem.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004535","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung im nationalen Begleitgesetz zur EU-Verordnung 2024/886","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen das marktwirtschaftliche Umfeld abbilden und fördern. Daher kann eine verpflichtende Umsetzung von bestimmten regulatorischen Vorgaben durch alle Arten von Kreditinstituten, also auch durch spezialisierte Institute, als nicht sachgerecht bewertet werden. Es sollten daher Ausnahmen für diejenige Art von spezialisierten Instituten geregelt werden, die angesichts ihrer speziellen Geschäftsausrichtung keine elektronischen bzw. onlinefähigen Zahlungskonten für Kunden anbieten. In einem möglichen nationalen Begleitgesetz könnten für spezialisierte Institute Ausnahmeregelungen geschaffen werden, um sicherzustellen, dass diese nicht durch einen regulatorischen Markteingriff aus dem Markt gedrängt werden.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004536","title":"Vorschlag VO des EP u. des Rates ü. Euro-Banknoten u. -Münzen als ges. Zahlungsmittel 2023/0208(COD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVR setzt sich für einen marktwirtschaftlichen Ansatz zur Sicherstellung der Bargeldversorgung ein, der sich im Interesse der Kundinnen und Kunden am tatsächlichen Bargeldbedarf orientiert. Kein Erfordernis einer europäischen Verordnung im deutschen Markt, die die Gewährleistung eines ausreichenden Zugangs zu Bargeld regelt, da die Bargeldversorgung der Bevölkerung durch ein dichtes Netz an Bargeldbezugsmöglichkeiten in Deutschland gegenwärtig gewährleistet ist. Im Legislativvorschlag werden keine Angaben zu den Anforderungen an den Zugang zu Bargeld definiert. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004537","title":"Mögliche ges. Verpflichtung von Herstellern und GA-Betreibern wg. Sprengangriffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVR setzt sich für ein auf die aktuelle Gefährdungssituation des Standortes bezogenes Präventionskonzept ein. In einem sich ändernden und lokal wie regional heterogenen Umfeld wären einheitliche gesetzliche Vorgaben zu statisch.\r\nAktiver Austausch der Banken und Sparkassen mit den ermittelnden Behörden vor Ort essenziell. In den letzten Jahren wurden mittlerweile über 300 Millionen Euro für Sicherungsmaßnahmen an GA-Standorten ausgegeben. An diesen Standorten wurden rund 53.000 Sicherungsmaßnahmen umgesetzt. \r\nMaßnahmen: Einsatz von Alarmanlagen, Vernebelungstechnik, Nachtverschluss, eine Reduzierung der Befüllmengen sowie den Einsatz von Einfärbetechnik – mit Fokus auf den Schutz unbeteiligter Dritter und von Sachwerten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004539","title":"Einführung einer Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine erleichterte (medienbruchfreie) Grundbucheinsicht für Kreditinstitute. Unser Ziel ist es, dass Kreditinstitute zum Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage schnell und ohne Vorab-Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch schauen dürfen. Wir möchten eine Gesetzesregelung, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage entweder davon ausgeht, dass das Kreditinstitut stets ein berechtigtes Interesse gem. § 12 GBO hat oder kein berechtigtes Interesse nachweisen muss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","shortTitle":"GBVfg","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004540","title":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts, insbes. im Hinblick auf den Schutz von Kreditsicherheiten und die Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen in das harmonisierte Recht sowie Beseitigung von Mißbrauchsmöglichkeiten insbesondere im Rahmen der Regelungen zum Pre-Pack-Verfahren; keine Weiterverfolgung des Regelungsvorhabens zum Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen; Nachbesserungen bei den Regelungen zur Insolvenzanfechtung und zum Gläubigerausschuss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004541","title":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Evaluationsphase des Art. 107a EGInsO; vorsorgliche Einordnung der Vorschläge (1) der AG \"Reform der Verbraucherinsolvenz\" (ZVI 2023, 341 ff.) mit Blick auf die grundsätzliche Beibehaltung des geltenden Rechtsrahmens und einer nur punktuellen Anpassung (insb. bei der Verstrickungsproblematik) und (2) des VID sowie (3) des DRIT zur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004542","title":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie, Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit durch eine Regulierung zu nachrichtenlosen und/oder unbewegten Konten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004543","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung von Eingriffen in die Privatautonomie durch weitgehende Einschränkungen bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen und Verbote im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004545","title":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung einer ausgewogenen Umsetzung der \"EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel\" zum Schutz vor irreführender Umweltwerbung und somit Vermeidung eines zusätzlichen Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltwerbung im Rahmen der weiteren \"EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims-Richtlinie)\".","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004547","title":"Vorschläge zur Anpassung der digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten in Außenprüfungen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DiskE für eine VO (DSFinVBV) berücksichtigt die Besonderheiten der Bankbuchführung (z.B. Halbsatz-buchungsverfahren, Besonderheiten im Zahlungsverkehr, keine Debitoren/Kreditoreneinteilung, Sammelbuchungen etc.) nur unzureichend. Ziel unserer Bemühungen ist die Vereinbarkeit der VO-Vorgaben mit unseren IT-Systemen hinsichtlich der Bereitstellung und des Mappings von Daten im Rahmen der Außenprüfung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004548","title":"Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr; Lockerung der Vollständigkeitsanforderungen für die Angaben nach § 45b EStG als Voraussetzung für die Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung; Wiedereinführung der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes aufgehobenen Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Kapitalertragsteuerbescheinigungen in § 45a EStG; Aufhebung der Vorgaben zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004550","title":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines Verfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens / der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch verwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organ-schaft verwirklicht. Wir setzen uns deshalb für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004551","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der FASTER-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Bestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die Meldestrukturen nach der FASTER-RL und nach § 45b EStG so aufeinander abgestimmt werden, dass eine unterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004553","title":"Vorschläge zur Gestaltung des Gesetzes zur zweiten Reform des KapMuG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes","printingNumber":"20/10942","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/109/2010942.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-reform-des-kapitalanleger-musterverfahrensgesetzes/309839","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der Befristung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG); Evaluierung der vorgesehenen Änderungen auf ihre Wirksamkeit; Evaluierung sollte zusammen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erfolgen; Bereinigung von Inkonsistenzen zwischen VDuG und KapMuG; perspektivisch Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Massenverfahren","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten","shortTitle":"KapMuG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kapmug_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004554","title":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Vereinfachung der europäischen makroprudenziellen Regulierung und Überarbeitung des Kapitalpufferkonzeptes, insbesondere: ganzheitlicher Ansatz bei der Ausgestaltung der makroprudenziellen Regulierung unter Berücksichtigung mikroprudenzieller Regelungen und weiterer bankaufsichtlich-struktureller Vorgaben, Vermeidung einer doppelten/mehrfachen Abdeckung makroprudenzieller Risiken durch Kapital, Begrenzung der Anzahl der Kapitalpuffer, mehr Transparenz und Flexibilität bei der Aktivierung von Kapitalpuffern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004556","title":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung sowie Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorhaben, insbesondere: Ausrichtung an Grundprinzipien, ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen, Schutz vor Missbrauch, Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz, passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiet, wie das Wirtschaftsrecht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","shortTitle":"StaRUG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/starug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004557","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regeln für das Wertpapiergeschäft ein, u.a. durch\r\n- Beibehaltung der Wahlfreiheit zwischen provisioniertem und nicht-provisioniertem Wertpapiergeschäft\r\n- Vermeidung von preisregulierenden Maßnahmen\r\n- Vermeidung einer reinen Kostenfokussierung und Berücksichtigung der Qualität der  Produkte und Dienstleistungen\r\n- Vermeidung teurer bürokratischer Pflichten, die keinen Mehrwert für die Kunden erzeugen\r\n- Abbau des bestehenden Information Overload statt nochmaliger Erweiterung der Informationspflichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004558","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch\r\n- Verbesserung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Informationsblätter (PRIIPs-KIDs), um die viel kritisierten PRIIPs-KIDs nachhaltig zu verbessern \r\n- Beibehaltung des Ansatzes, dass das PRIIPs-KID ein kurzes und prägnantes Informationsdokument bleibt\r\n- Harmonisierung der Vorgaben mit anderen wertpapierrechtlichen Vorgaben\r\n- Vermeidung eines Information Overload durch die klare Vorgabe, dass die Anleger das PRIIPs-KID (nur) vor ihren Anlageentscheidungen erhalten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004559","title":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass\r\n- die Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als Eins-zu-Eins-Umsetzung erfolgt \r\n- insbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können\r\n- die neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004561","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)","printingNumber":"21/3058","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103058.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1619-des-europ%C3%A4ischen/326804","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes - BRUBEG","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Korrekte Umsetzung des EU-Bankenpakets bei angemessener Ausübung nationaler Wahlrechte (z.B. Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Bürokratie für kleine Institute bei Management von ESG-Risiken, Fortführung aktueller Praktiken bei Eignungsprüfungen von Leitungspersonal, Übernahme von Übergangsregelung für Wohnimmobilien im Output Floor). Verbesserung des nationalen Regulierungsrahmens für die Kreditwirtschaft, u.a. verhältnismäßige Anzeigepflichten und Aufsichtsbefugnisse, pragmatische Organkreditregelungen, praxistauglicher AGB-Änderungsmechanismus, Berücksichtigung der Spezifika der verschiedenen Säulen der deutschen Kreditwirtschaft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAGebV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findagebv"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"AnzV 2006","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"},{"title":"Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten","shortTitle":"InstitutsVergV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findag"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"},{"title":"Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz","shortTitle":"WpI-AnzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-anzv"},{"title":"Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute","shortTitle":"KrZwMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krzwmg"},{"title":"Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte","shortTitle":"KMAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kmag"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"},{"title":"Gesetz über die Deutsche Reichsbank","shortTitle":"RBkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rbkg"},{"title":"Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen","shortTitle":"BauSparVetrAbwV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bausparvetrabwv"},{"title":"Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen","shortTitle":"BauSparVetrAbwV 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bausparvetrabwv_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004562","title":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Anpassung des europäischen bankaufsichtsrechlichen Regulierungsrahmens, u.a.Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004563","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene, u.a. Abschaffung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG und der SolvV (Trennbankenregelungen, FinaRisikoV, Mindestabdeckungsgrad, Großkreditbeschlussfassung, Millionenkreditmeldewesen, Organkreditvorschriften), Harmonisierung mit europäischen Vorschriften (Aufbewahrungsfristen), Vereinfachungen im Meldewesen, Optimierung der Aufsichtspraktiken, Abschaffung überzogener nationaler Sonderregelungen im Kapitalmarktrecht, Umsetzung erleichternder EU-Richtlinienänderungen, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"ErbStDV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"FinaV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004564","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung makroprudenzieller Instr. zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur strukturellen Ausgestaltung der makroprudenziellen Instrumente zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung, unter besonderer Würdigung einkommensbasierter Instrumente und Begrenzung des Umsetzungsaufwandes für die Institute","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004565","title":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz RStruktFÜG","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Für die in den Jahren 2011 bis 2014 gezahlte nationale Bankenabgabe ist mit Ablauf des 31. \r\nDezember 2023 der bisherige Verwendungszweck entfallen. Als verfassungsrechtlich zulässige Verwendung für diese in den nationalen Restrukturierungsfonds eingezahlten Altmittel durch den nationalen Gesetzgeber wird die Rückführung an die Abgabepflichtigen vorgeschlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute","shortTitle":"RStruktFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007512","title":"Beibehaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der geltenden Fassung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seiner bisher geltenden Fassung beibehalten wird: \r\n- Verzicht auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals \"soziale Herkunft\";\r\n- Beibehaltung der abschließenden Aufzählung von Diskriminierungsmerkmalen;\r\n- Beibehaltung der Beschränkung der Diskriminierungsmerkmale auf Massengeschäfte.\r\n\r\nIn jedem Falle sollten vor einer Überarbeitung des AGG die Auswirkungen des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abgewartet werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009538","title":"Ablehnung einer vergemeinschafteten europäischen Einlagensicherung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Sicherungssystem des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken soll nicht in ein vergemeinschaftete europäische Einlagensicherung eingebunden werden. Die bestehenden nationalen gesetzlichen Strukturen, die die Besonderheiten der entsprechenden Bankenmärkte berücksichtigen, sollen erhalten bleiben und nicht im Rahmen einer europäischen Einlagensicherung harmonisiert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009539","title":"Vorschläge zur Umsetzung des CMDI-Reviews (SRMR, BRRD, DGSD)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","printingNumber":"309/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0309-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300135","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"310/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0310-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300137","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"311/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0311-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300133","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD), Abwicklungsrichtlinie (BRRD) und der Verordnung über einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR) zielt auf eine kritische Ausdehnung des Abwicklungsmechanismus auf kleine und mittlere Institute sowie auf eine Beeinträchtigung präventiver Maßnahmen von Institutssicherungssystemen ab. Diese Änderungen sowie weitere Aspekte des Gesetzgebungsvorhabens, die negative Auswirkungen auf Einlagensicherungssysteme haben (insbesondere die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen durch nationale Einlagensicherungssysteme und die Abkehr von dem bewährten Vorrang nationaler Einlagensicherungssysteme in Bankinsolvenzverfahren), sind nicht zuletzt im Interesse der Finanzstabilität zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011852","title":"Vorschläge für sachgerechte Initiativen im Rahmen der Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass zukünftige Initiativen, die im Rahmen der Kapitalmarktunion ergriffen werden, die europäischen Kapitalmärkte sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Marktakteure stärken. Hierzu formulieren wir aus unserer Sicht essentielle Prinzipien und verbinden sie mit konkreten Handlungsempfehlungen (z.B. Stärkung des europäischen Verbriefungsmarkts), die von den europäischen Institutionen aufgegriffen werden sollten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012411","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften (Art. 4 Nr. 2 lit. e der EU-Verordnung über die Rechtswirkungen der Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013023","title":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken, insbesondere keine Einführung eines ESG-Systemrisikopuffers sowie keine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013129","title":"Die Energy Performance of Buildings Directive  dient der Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Einflussnahme ist der schnelle und effiziente Aufbau der in der überarbeiteten EPBD geforderten Gebäudedatenbank, um die erforderliche Grundlage für den Finanzsektor zur Unterstützung des Übergangs zu einem klimaneutralen Gebäudebestand zu schaffen. Die Datenbank soll transparente, aktuelle und umfassende Informationen zur Energieeffizienz von Gebäuden bereitstellen, sodass Investitionen gezielt auf notwendige Sanierungsmaßnahmen ausgerichtet werden können. Ein klar strukturierter und rasch umgesetzter Aufbau der Datenbank wird entscheidend dafür sein, dass der Finanzsektor seiner Verantwortung bei der Transformation gerecht werden kann.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013386","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226","printingNumber":"21/1937","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101937.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2226/324801","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-Umsetzungsgesetz - DAC8-UmsG) (20. WP)","publicationDate":"2024-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-11-04-DAC8-UmsG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch      \r\n- Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten,\r\n- Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG),\r\n- Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten,\r\n- Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft,\r\n- das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie \r\n- Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013926","title":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (20. WP)","publicationDate":"2024-11-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitalisierung_Immobilienvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=7","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Digitalisierung_Immobilienvertraege.html?nn=110518"}]},"description":"Wir unterstützen die vom Bundesjustizministerium geplanten Regelungen des Referentenentwurfs zur Digitalisierung des notariellen Rechtsverkehrs.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach","shortTitle":"ERVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ervv"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014640","title":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen","printingNumber":"21/1865","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101865.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-mindeststeuergesetzes-und-zur-umsetzung-weiterer-ma%C3%9Fnahmen/325330","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"'Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch\r\n- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung\r\n- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung\r\n- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014724","title":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung von Maßnahmen, um die Effizienz, Steuerungsrelevanz und Umsetzbarkeit der bestehenden Sustainable Finance Regulatorik zu verbessern. Hierfür sollen über eine Omnibus-Initiative auf EU-Ebene diverse Anpassungen an Rahmenwerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Taxonomie und zum EU-Sorgfaltspflichtengesetz vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sollen die Funktionsweise der regulatorischen Vorgaben stärken und Unternehmen parallel entlasten. Damit diese Entlastungen greifen, sind zudem Anpassungen an aufsichtlichen Vorgaben für den Finanzsektor notwendig. Die Entwicklungen im Rahmen der Omnibus-Initiative sollten zudem auch in nationalen Maßnahmen münden, insb. zur CSRD und zum LkSG.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015567","title":"Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine Vereinfachung der Gesetzgebung in Bezug auf das Insolvenzrecht, den Zahlungsverkehr, Fernabsatz, Verbraucher- und Immobiliarkredite sowie Bankenaufsicht ein. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumschancen durch regulatorische Effizienz und Entbürokratisierung zu fördern, Rechtsfolgen besser abzuschätzen und Rechtsvergleiche stärker in die Gesetzgebung einzubeziehen. Gleichzeitig sollen die delegierten Rechts- und Durchführungsrechtsakte sowie regulatorischen Anforderungen durch die Behörden reduziert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015568","title":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung des Abwicklungs-Zeitraums auf T + 1","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums in der CSDR auf T + 1","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015569","title":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene.  EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015570","title":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission überprüft derzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Die Deutsche Kreditwirtschaft setzt sich dafür ein, Anleger in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage zu treffen ohne unnötig Bürokratie aufzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015571","title":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG","printingNumber":"442/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0442-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303288","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei dem konkreten Regelungsvorhaben der EU Kommission zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem generell vereinfacht bzw. reduziert werden, um individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden zu können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015572","title":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene.  EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015573","title":"Sachgerechte Anpassung der Verordnung Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte/r Bankfachwirt/in","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns im Rahmen der Novellierung der Verordnung ein für:\r\nAnschlussfähigkeit der Fortbildung an das veränderte Berufsbild Bankkauffrau/-mann\r\nKarriereentwicklung und Fachkräftesicherung\r\nErhalt und Ausbau des aktualisierten Kompetenzprofils\r\nStärkere Praxisorientierung\r\nBerücksichtigung neuer Anforderungen an Führung\r\nBerücksichtigung aktueller regulatorischer Anforderungen\r\nKlare Zuordnung auf DQR 6 Niveau\r\nErhalt der Brückenfunktion zwischen beruflicher Bildung und akademischer Bildung\r\nDurchlässigkeit in allen drei Säulen des Bankensektors\r\nUmfassendes Finanzwissen als Markenkern\r\nBefähigung der Absolventen zur Übernahme spezialisierter Tätigkeiten, Einstieg in Steuerungsbereiche, Übernahme von Führungs- bzw. Leitungsfunktionen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin","shortTitle":"BankFachwPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bankfachwprv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017043","title":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung - GwGMeldV)","customDate":"2025-04-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung des Verdachtsmeldeverfahrens bis zur Geltung der EU-Antigeldwäscheregeln 2027, jedenfalls aber Anpassung verschiedener Regelungen des Verordnungsentwurfs zur Gewährleistung effektiver und rechtssicherer Verdachtsmeldeverfahren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017044","title":"Umsetzungs- und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist ein Dialog zu Auslegungsfragen, die sich aus dem europäischen Geldwäscherecht (AMLR, AMLD6, AMLAR) ergeben. Insbesondere soll eruiert werden, wie eine Umsetzung der AMLD6 in nationales Recht erfolgen soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017505","title":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"233/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0233-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322316","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017506","title":"Entlastungsvorschläge bei Vorgaben zur Prüfung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (PrüfbV, KWG, WpHG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vereinfachung der Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (PrüfbV) sowie des Kreditwesen- und Wertpapierhandelsgesetzes (KWG und WpHG), insbesondere: Streichung von Prüfungsanforderungen mit fehlender materieller Relevanz, Zulassung von zentralen Prüfungen von Dienstleistern bei verbundstrukturierten Instituten, Ausdehnung des Prüfungsturnus bei bestimmten Themen, stärkere Risikoorientierung bei Prüfungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018675","title":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printingNumber":"21/1855","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101855.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-gegen-den-unlauteren-wettbewerb/325533","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Drittes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","publicationDate":"2025-07-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Aenderung_UWG_3.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Aenderung_UWG_3.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Klarstellung, dass\r\n- \"freiwillige marktbasierte oder öffentliche Standards für grüne oder nachhaltige Anleihen\" nicht unter den Begriff \"Nachhaltigkeitssiegel\" fallen, \r\n- grüne Darlehen nicht unter den Begriff der \"Allgemeine Umweltaussage\" bzw. „Umweltaussage“ fallen \r\n- auch dann keine \"Umweltaussage\" vorliegt, wenn es zwar eine rechtliche Pflicht gibt, nachhaltigkeits- oder umweltbezogene Aussagen zu treffen, der Gesetzgeber die Details dieser Angabe, insbesondere konkrete Formulierungen, aber gerade nicht verpflichtend vorgibt.\r\nVermeidung von Goldplating bei der Umsetzung des Verbotes von \"dark patterns\".","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018676","title":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitalisierung_Zwangsvollstreckung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Digitalisierung_Zwangsvollstreckung.html?nn=110518"}]},"description":"Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019634","title":"Reform der Datenschutzaufsicht (Rn. 2106ff. Koalitionsvertrag)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Bündelung der Datenschutzaufsicht bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019635","title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9.7.2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22.11.2023","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts","printingNumber":"21/1856","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101856.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-verbrauchervertrags-und-des-versicherungsvertragsrechts-sowie-zur/325541","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GAendVVVR.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet zusammengefasst die folgenden Kernpetiten: \r\n- Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht.\r\n- Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. \r\n- Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen.\r\n- Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen.\r\n- Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE.\r\n- Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019636","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union","printingNumber":"21/2508","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102508.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-von-straftatbest%C3%A4nden-und-sanktionen-bei-verst%C3%B6%C3%9Fen-gegen/326710","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20250822-entwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-von-straftatbestaenden-und-sanktionen-bei-verstoessen-gegen-restriktive-massnahmen-eu.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250822-entwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-von-straftatbestaenden-und-sanktionen-bei-verstoessen-gegen-restriktive-massnahmen-eu.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten und die Möglichkeit einer umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige sollte eingeführt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019637","title":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die angestrebte Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat den Netzausbau zum Schwerpunkt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt das Vorhaben und fordert zudem, dass auch dringend notwendige Maßnahmen zur Betrugsprävention gesetzlich verankert werden. Konkret sollen Telekommunikationsunternehmen rechtlich befähigt werden, Spoofing-Anrufe konsequent zu blockieren, SMS-Content-Firewalls einzusetzen und betrugsrelevante Daten mit Banken und anderen relevanten Akteuren auszutauschen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019638","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)","printingNumber":"550/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0550-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-privater-investitionen-und-des-finanzstandorts-standortf%C3%B6rdergesetz-stof%C3%B6g/326693","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU, Entbürokratisierung durch Abschaffung der Meldepflicht bei Millionenkrediten, Einführung praxistauglicher und damit rechtssicherer Regelungen für AGB-Änderungen. Fokus auf steuerliche sowie bank- und kapitalmarktrechtliche Verbesserungen zur Sicherung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland und Stärkung des europäischen Kapitalmarktes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"},{"title":"Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance- Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes","shortTitle":"WpHGMaAnzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphgmaanzv"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019639","title":"Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printingNumber":"21/2510","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102510.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2557-und-zur/326823","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2025-09-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/Kritis-Dachgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KM4/KRITIS-Dachgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Verhinderung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 vor dem Hintergrund des Digital Operational Resilience Acts (DORA). ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019640","title":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenpart...","printingNumber":"21/3510","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103510.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-begrenzung-der-risiken-durch-investmentfonds-und-zur-umsetzung/327969","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz z. Begrenzung d. Risiken durch Investmentfonds u. z. Ums. d. RL (EU) 2024/927 i. Hinbl. auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, d. aufsichtliche Berichterstattung, d. Erbringung v. Verwahr- u. Hinterlegungsdienstleistungen u. d. Kreditvergabe durch alt. Investmentfonds sowie z. Ums. d. RL (EU) 2024/2994 hins. d. Behandlung d. Konzentrationsrisikos, d. aus Risikopositionen ggü. zentr. Gegenparteien erwächst, u. d. Ausfallrisikos bei zentr. geclearten Derivategeschäften","publicationDate":"2025-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-29-Fondrisikobegrenzungsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-29-Fondrisikobegrenzungsgesetz/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019641","title":"Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die praktische Umsetzung der EUDR wirft für den Finanzsektor Fragen auf, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. \r\nWir fordern daher\r\n- eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft (z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereit-stellen auf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n- eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n- die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen und unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020055","title":"Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In Deutschland fehlt bezahlbarer Wohnraum. Daher sollte die wohnwirtschaftliche KfW-Förderung neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Wir möchten aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur laufenden Diskussion leisten und werfen dabei u. a. auch einen Blick auf notwendige Anpassungen der Umsetzung der Bundeshaushaltsordnung und des Gebäudeenergiegesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020473","title":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Vorschlags ist die Anpassung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG an den ab dem 11. Oktober 2027 in der EU geltenden verkürzten Abwicklungs-Zyklus T +1. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020474","title":"Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","publicationDate":"2025-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020475","title":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung)","publicationDate":"2025-09-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/","draftBillDocumentUrl":"https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/CDR_Anlage1-250911_RefE_KIVO-Durchf%C3%BChrungsgesetz_Entwurf_barrierefrei.pdf","draftBillProjectUrl":"https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/gesetz-zur-durchfuehrung-der-ki-verordnung"}]},"description":"Bei der Umsetzung der europäischen KI-Verordnung in Deutschland ist darauf zu achten, Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen im Finanzsektor herzustellen, die heute bereits den Einsatz von KI mit abdecken. Daher sollte für Banken die Marktüberwachung von KI-Systemen über die bestehenden Finanzaufsichtsbehörden erfolgen. Zudem ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umsetzung in der gesamten EU durch die Mitgliedstaaten und über die zu schaffenden europäischen Governance-Strukturen sicherzustellen. Es sollte von verschärfenden Regelungen bei der nationalen Umsetzung abgesehen werden. Zum Vorteil der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft sollte die Umsetzung möglichst unbürokratisch erfolgen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021121","title":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie bietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Datenschutzniveau. Auch aus unserer Sicht ist die DSGVO grundsätzlich ein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen sehen wir gleichwohl Anlass für eine Verbesserung und Vereinfachung der DSGVO. Ziel ist es, auf nationaler und europäischer Ebene einen Beitrag zur laufenden Diskussion über die Novellierung der DSGVO  zu leisten u. a. im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der Künstlichen Intelligenz, die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Verantwortlichkeiten der Akteure.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021122","title":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht","printingNumber":"304/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0304-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-zur-regelung-einer-alleiner%C3%B6ffnungsbefugnis-f%C3%BCr-taschengeldkonten-bei/323147","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nPraxisgerechte Regelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige (1) Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils (2) Ausdehnung der Eröffnungsbefugnis auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte (z. B. Einwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontogutha-ben) (3) Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis nicht nur für Zahlungskonten, wie vom Bundesrat angeregt, sondern auch für Tagesgeldkonten und Spar- und Depotprodukte (4) Anpassung bereits bestehender Regularien an eine Alleineröffnungsbefugnis (5) Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021123","title":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes","publicationDate":"2025-11-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetzes-zur-aenderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes.html#page-start"}]},"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ergebenden neuen Anforderungen konsistent mit den bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, sind, eine Doppelregulierung vermieden wird und die Umsetzung verhältnismäßig sein soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021124","title":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15 - Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"21/2774","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102774.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"436/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0436-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns gegen eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die Kreditwirtschaft, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021721","title":"Anregung zur Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung des § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen. Anwendbarkeit der Änderungen durch ein Vorgriffs-BMF-Schreiben vor einer Gesetzesänderung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022012","title":"Delegierte Verordnung zu den Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Weitere Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und Fokussierung auf sinnvolle Nachhaltigkeitsinformationen, insbesondere für Kreditinstitute.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022119","title":"Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen, da der mit der Norm beabsichtigte Vereinfachungseffekt für das Kapitalertragsteuerverfahren nicht erreicht werden kann.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022443","title":"Vorläufige Bewertung des Verordnungsvorschlags zur Einführung einer European Business Wallet","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Verordnungsvorschlag zur Einführung einer digitalen Identitätswallet für Organisationen1 zielt darauf ab, europäischen Unternehmen und öffentlichen Stellen ein digitales Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dem sie Vorgänge und Interaktionen einheitlich digitalisieren können. Die Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen jedoch vor verschiedenen Herausforderungen und unterliegen relevanten Prämissen. Dies sind: Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen, Modernisierung und Zusammenführung der öffentlichen Register, Klärung der Haftungsrisiken für Sicherheit und Verfügbarkeit, stabile Infrastruktur und klare Registrierungsprozesse.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022496","title":"Vorschlag der Europäischen Kommission COM(2025)836 ('Digital Omnibus on AI') zur Erleichterung der Praxis-Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt zum Vorschlag der Europäischen Kommission COM(2025)836 („Digital Omnibus on AI“) Stellung. Ziel des Vorschlags ist es, die Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in der Praxis zu erleichtern, administrative Belastungen zu reduzieren und damit Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa zu stärken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022618","title":"Vorschlag für eine Digital-Omnibus-Verordnung zur Änderung der EU-Datenschutzgrundverordnung und Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 19. November 2025 von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) veröffentlichten Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“  Stellung zu nehmen. Allgemein unterstützt die DK den Ansatz der EU-Kommission den EU-Digitalrechtsrahmen zu modernisieren, kohärenter zu gestalten und zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und übermäßige bürokratische Lasten abzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022619","title":"Evaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Bundestag hat - in der Gesetzesbegründung zum eWpG (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren, Bundestags-Drucksache 19/26925, S. 37 f) - eine Evaluierung des Gesetzes nach spätestens fünf Jahren vorgesehen. Zur Vorbereitung der Evaluierung durch die federführenden Ministerien beschreiben wir unsere Erfahrungen mit dem Gesetz und unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Gesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022820","title":"Ausgewogene Gestaltung des Marktinfrastrukturpaketes (Market Integration and Supervisory Package - MISP)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Stellungnahme zum Marktinfrastrukturpaket (MISP) begrüßt das Ziel, die europäische Kapitalmarktunion zu vertiefen und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Europa zu stärken. Entscheidend ist jedoch, dass Marktintegration, technologische Innovation und effiziente Aufsicht ausgewogen ausgestaltet werden. Erforderlich sind transparente und vergleichbare Rahmenbedingungen im Post-Trade-Bereich, eine rechtssichere Integration von DLT-Strukturen sowie eine klare und kohärente Kompetenzverteilung zwischen europäischer und nationaler Aufsicht. Zusätzliche Bürokratie, Doppelmeldungen und unverhältnismäßige Eingriffe in bestehende Aufsichtsstrukturen sollten vermieden werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_FA_INTERNATIONAL","de":"Internationale Beziehungen","en":"International relations"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022876","title":"Einführung eines Kopplungsverbots zwischen Ratenzahlungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe","printingNumber":"21/4298","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104298.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuordnung-aufsichtsrechtlicher-verfahren-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer-vorschriften/329531","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe","printingNumber":"776/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0776-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuordnung-aufsichtsrechtlicher-verfahren-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer-vorschriften/329531","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die DK-Stellungnahme ist darauf ausgerichtet, die Nachteile eines Kopplungsverbots aufzuzeigen, so dass auf eine entsprechende Regelung verzichtet wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen","shortTitle":"RDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":124,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004521","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/5a/306469/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200091.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf einer EU-Richtlinie\r\nzur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung\r\n(5. Antidiskriminierungsrichtlinie)\r\nKurzposition der deutschen Wirtschaft\r\n15.05.2024\r\nI.\r\nEinleitung\r\nIm Jahr 2008 hat die EU-Kommission dem Rat und dem EU-Parlament einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, der Betroffene vor Diskriminierungen wegen bestimmter, in Art. 1 der Richtlinie abschließend genannter Merkmale schützen soll. Intendiert wird ein Diskriminierungsschutz wegen unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung auch im Bereich des Zivilrechts. Ausdrücklich genannt wird der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (Art. 3 lit. d.).\r\nDer Richtlinienentwurf wurde im Rat 16 Jahre ergebnislos diskutiert, da die erforderliche Einstimmigkeit nicht erzielt werden konnte. Anfang 2024 hat die amtierende Ratspräsidentschaft den Entwurf erneut zur Diskussion gestellt und hierzu eine geringfügig modifizierte Fassung vorgelegt. Dabei wird das Ziel verfolgt, den Entwurf noch im ersten Halbjahr 2024 im Rat zu verabschieden.\r\nDer Richtlinienentwurf hätte in der vorliegenden Fassung im Zivilrechtsverkehr erhebliche Auswirkungen für die Unternehmen, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum Verbraucher stehen. Die geplanten Regeln würden in das etablierte und bewährte nationale Antidiskriminierungsrecht eingreifen und an einzelnen Stellen Änderungen erfordern, die mit erheblichen praktischen Problemen, wirtschaftlichen Belastungen, unangemessenen Ergebnissen sowie Eingriffen in die Presse- und Medienfreiheit verbunden wären. Die Wirtschaft betrachtet den Diskussionsprozess auf EU-Ebene, der ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet, mit erheblicher Sorge. Nach 16 Jahren wäre unbedingt eine erneute Konsultation der Medien- und Wirtschaftsverbände und eine anschließende Berücksichtigung der Interessen betroffener Unternehmen geboten, bevor eine Beschlussfassung im Rat erfolgt.\r\nIm Folgenden erläutern große Verbände der deutschen Wirtschaft ihre Position zu dem EU-Normgebungsvorhaben und konzentrieren sich dabei auf die geplanten, für den Zivilrechtsverkehr relevanten Regelungen.\r\n2\r\nII. Grundsätzliches\r\nDie beteiligten Wirtschafts- und Medienverbände bekennen sich ausdrücklich zum\r\nverfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnen daher ungerechtfertigte\r\nUngleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen\r\nentschieden ab. Sie unterstützen gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung\r\ndes Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit\r\ngewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur\r\nGleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im\r\nZivilrechtsverkehr nicht ausschließen.\r\nNeue EU-Regeln zum Diskriminierungsschutz dürfen daher nicht unangemessen in\r\nden Zivilrechtsverkehr der Unternehmen mit Verbraucher, sowie der Presse- und\r\nMedienfreiheit eingreifen. Erforderlich sind Differenzierungsmöglichkeiten für alle\r\nBranchen, soweit eine unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. Der\r\nKatalog der Diskriminierungsmerkmale darf insbesondere nicht dazu führen, dass\r\nMenschen mit gesellschaftlich unerwünschten, z. B. demokratie- oder das friedliche\r\nZusammenleben gefährdenden Positionen eine Gleichbehandlung und damit eine\r\nfaktische Akzeptanz ihrer verfehlten „Weltanschauung“ erzwingen können. Ebenso\r\nsollte der EU-Normgeber sicherstellen, dass die geplanten Neuregelungen keine\r\nunverhältnismäßige Bürokratie und wirtschaftliche Belastung bei den Unternehmen\r\nauslösen und eine rechtssichere Umsetzung immer möglich ist.\r\nDer vorliegende Richtlinienentwurf berücksichtigt diese Prämissen nicht hinreichend.\r\nWegen des bestehenden und bewährten nationalen Antidiskriminierungsrechts\r\nbestehen berechtigte Zweifel, ob eine EU-rechtliche Regelung überhaupt erforderlich\r\nist. Da die nationalen Bestimmungen bereits durch die Rechtsprechung ausgeformt\r\nwurden, würden die neuen EU-Vorgaben unnötige neue Rechtsunsicherheiten und\r\nProbleme bei der praktischen Anwendung schaffen. Wir empfehlen daher, von dem\r\nEU-Regelungsvorhaben Abstand zu nehmen. Soweit dies den im Rat vertretenen\r\nnationalen Regierungen aus politischen Gründen nicht opportun erscheint, muss der\r\nRichtlinienentwurf mindestens erheblich überarbeitet werden. Eine Beschlussfassung\r\nin Form eines Schnellschusses sollte daher unterbleiben.\r\nIII. Problematische Regelungsvorhaben und Position\r\n1. Diskriminierungsmerkmale (Art. 1)\r\nMit Art. 1 soll ein Katalog mit Diskriminierungsmerkmalen eingeführt werden.\r\nDiese entsprechen weitgehend den bereits auf nationaler Ebene (§ 1 AGG)\r\netablierten Vorgaben und sind insofern grundsätzlich unproblematisch.\r\nBedenken bestehen jedoch im Hinblick auf die Einführung eines neuen\r\nDiskriminierungsmerkmals der „Weltanschauung“. Eine „Weltanschauung“ wird\r\nals Aussage zur Welt im Ganzen und zur Stellung des Menschen in der Welt\r\ndefiniert. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass Anschauungen, welche mit der\r\nfreiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind oder diese sogar\r\n3\r\naktiv bekämpfen, unter den Begriff der „Weltanschauung“ subsumiert werden. Auch Auffassung zur Überlegenheit bestimmter Personengruppen, Religionen oder Völkern sowie zu autoritären Herrschaftsformen wie sie z. B. von Islamisten, der faschistischen oder nationalsozialistischen Lehre oder im Kommunismus vertreten werden, enthalten nämlich Auffassungen zur Stellung der Menschen in der Welt und in der Gesellschaft, auch wenn diese in die Irre gehen und völlig inakzeptabel sind.\r\nMit guten Gründen hat der deutsche Gesetzgeber daher darauf verzichtet, die „Weltanschauung“ in den Katalog der Diskriminierungsmerkmale für den Bereich des Zivilrechts (§ 19 AGG) aufzunehmen. Verfehlte, den gesellschaftlichen Frieden und die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdende Weltbilder dürfen keinen Diskriminierungsschutz genießen. Unternehmen brauchen in diesen Fällen dringend Differenzierungsmöglichkeiten, auch um zum Schutz ihrer öffentlichen Reputation eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Personen vermeiden zu können.\r\nAuf das Diskriminierungsmerkmal der „Weltanschauung“ sollte daher für den Zivilrechtsverkehr verzichtet werden.\r\n2.\r\nRechtfertigungsmöglichkeiten (Art. 2 Abs. 3 Nr. 5a. und 7.)\r\nMit Rücksicht auf die legitimen Interessen und Bedürfnisse der Versicherungs- und Kreditwirtschaft ermöglicht Art. 2 Abs. 3 Nr. 7 unterschiedliche Prämien, Versicherungsleistungen, Preise, Gebühren oder Entgelte bei der Erbringung der Leistungen dieser Branchen, soweit die differenzierte Behandlung objektiv und angemessen durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist. Mit dieser Rechtsfertigungsmöglichkeit wird nicht nur verhindert, dass die Geschäftsmodelle der Versicherungs- und Kreditwirtschaft gefährdet werden. Vielmehr liegen Differenzierungen in diesen Bereichen auch im originären Interesse der Verbraucher. Ein Zwang zur pauschalen Gleichbehandlung würde nämlich insgesamt zu deutlich schlechteren Konditionen für alle Verbraucher führen, weil individuelle Risiken kollektiv eingepreist werden müssten.\r\nArt. 2 Abs. 3 Nr. 5a. sieht darüber hinaus auch eine Rechtfertigungsmöglichkeit bei unterschiedlicher Behandlung aufgrund des Alters für alle Zivilrechtsverhältnisse vor. Dies ist wegen der teilweise bestehenden unterschiedlichen Bedürfnisse verschiedener Altersgruppen auch angemessen und wichtig.\r\nDie Rechtfertigungsmöglichkeit darf allerdings nicht nur auf das Alter beschränkt werden, sondern sollte alle Diskriminierungsmerkmale erfassen. Abhängig vom Einzelfall kann eine differenzierte Behandlung nämlich auch im Interesse der Betroffenen liegen. So kann es z. B. zur Gefahrenabwehr geboten sein, bei bestimmten Fahrgeschäften des Schaustellergewerbes körperlich behinderten Menschen den Zutritt zu verwehren. Eine unterschiedliche Behandlung kann beispielsweise auch erforderlich sein, um individuellen Bedürfnissen zum Schutz der Intimsphäre zu genügen (z. B. Zugang zur Sauna oder Schwimmbad an einzelnen Tagen nur für Frauen).\r\n4\r\nDa die Bedürfnisse für differenzierte Behandlungen im Einzelfall aus der individuellen Situation ergeben können und sie keinesfalls nur auf ein bestimmtes Diskriminierungsmerkmal beschränkt sind, ist die im Richtlinienentwurf vorgesehene Rechtfertigungsmöglichkeit im Hinblick auf unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters nicht praxisgerecht. Sie sollte für den Zivilrechtsverkehr auf alle Diskriminierungsmerkmale erweitert werden.\r\n3.\r\nBankdienstleistungspraxis\r\nBankdienstleistungen anbietende Unternehmen unterstützen seit jeher die Ziele der Antidiskriminierung. Jedoch dürfen bei der Zielstellung wesentliche Einschränkungen nicht außer Acht gelassen werden, um eine sachgerechte Praxis der Kreditvergabe und eine auf die jeweiligen Kunden passgenau zugeschnittene Angebotspalette für Bankdienstleistungen zu gewährleisten. Umso wichtiger sind daher die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 7a und 7 formulierten Ausnahmevorschriften, die unbedingt beibehalten werden sollten. Zudem dürfte es sinnvoll sein, spezifischen Antidiskriminierungsvorschriften wie etwa Art. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU zur Erhöhung der Rechtsklarheit sowie Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung Vorrang einzuräumen. Gleiches gilt für spezielle Tatbestände in Ansehung der Barrierefreiheit (z. B. RL (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen).\r\n4.\r\nAnwendungsbereich (Art. 3)\r\nAnders als das nationale Recht in Deutschland (§ 19 AGG) ist das Benachteiligungsverbot nach dem Richtlinienentwurf nicht auf Massengeschäfte beschränkt. Eine entsprechende Einschränkung wäre aber angemessen.\r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“.\r\nEine entsprechende Ergänzung der Richtlinie hätte für den Zivilrechtsverkehr mit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss eine individuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag nämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter Berücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Wenn die Anwendung des Diskriminierungsverbots auf Massengeschäfte beschränkt würde, wären also legitime Differenzierungen (z. B. im Zusammenhang mit der Solvenz des Vertragspartners) beim Kauf auf Rechnung oder bei Teilzahlungsverkäufen hochwertiger Waren im stationären Handel weiterhin möglich. Dies wäre angemessen, weil der Händler in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse hat, sich vor dem Zahlungsausfall des Kunden zu schützen. Differenzierungen bei der Kundenbehandlungen helfen, Risiken für den Unternehmer zu minimieren und leisten damit mittelbar einen Beitrag, um Verbraucher solche Möglichkeiten überhaupt zu vertretbaren Konditionen anbieten zu können.\r\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im\r\n5\r\nZivilrechtsverkehr häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des Unternehmens verbunden sind. Gläubiger sollten daher jenseits der Massengeschäfte generell das Recht und die Möglichkeit haben, ihr Risiko individuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und ihr Geschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt restriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu tendenziell höheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit den Interessen der Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde.\r\nDas Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs sollte daher (wie im deutschen Recht) ausschließlich auf Massengeschäfte Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, als ein Verzicht auf eine entsprechende Beschränkung in einen Kontrahierungszwang münden würde, weil jeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem „Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das Potential, als Diskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der Wegfall dieser Einschränkung auf Massengeschäfte auch erheblichen „sozialen Sprengstoff“.\r\nDas Diskriminierungsverbot des Richtlinienentwurfs sollte daher mit einer Einschränkung auf Massengeschäfte ergänzt werden.\r\n5.\r\nPflicht zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen (Art. 4a)\r\nMit Art. 4 a des Richtlinienentwurfs sollen Unternehmen zur Vornahme notwendiger, geeigneter und verhältnismäßiger Änderungen und Anpassungen („angemessene Vorkehrungen“) verpflichtet werden, um zu gewährleisten, dass Personen mit einer Behinderung gleichberechtigten Zugang u. a. zu Gütern und Dienstleistungen erhalten.\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr wird gleichzeitig in Art. 2 Abs. 2 lit. e) des Richtlinienentwurfs als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert. Damit wird das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen faktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit für die Unternehmen mit B2C-Kontakten mit erheblichen und sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen verbunden sein können.\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen Einschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Zwar beschränkt Art. 4 a des Richtlinienentwurfs den Anspruch auf Maßnahmen, die keine unverhältnismäßige Belastung für die Unternehmen auslösen. Da aber völlig offen ist, welche Maßnahmen eine „unverhältnismäßige Belastung“ i. S. d. Norm darstellen würden, ist auch offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall tatsächlich getroffen werden müssten. Die\r\n6\r\ndrohenden wirtschaftlichen Belastungen für die Unternehmen sind daher wegen der Unbestimmtheit der Regelung nicht absehbar und müssten durch die Rechtsprechung über viele Jahre anhand von Einzelfällen konkretisiert werden. Wie die Rechtsprechung die neue Pflicht in der Praxis und bezogen auf konkrete Einzelfälle ausformen wird, ist zudem kaum zu prognostizieren. Denkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote einschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen.\r\nUm Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Unternehmen vor unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, wäre eine Klärung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen durch entsprechende Normen (auf nationaler oder EU-Ebene) zu gewährleisten, bevor eine Rechtspflicht eingeführt wird. Hierzu wäre im Rahmen eines Normungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind. Mindestens müsste in der Richtlinie selbst klargestellt werden, dass bauliche Veränderungen, z. B. auch im Zusammenhang mit der Warenpräsentation im Einzelhandel, immer als unverhältnismäßige Belastung der Unternehmen zu bewerten sind. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender Anspruch von den Unternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands und grundlegender Veränderungen der Waren- und Dienstleistungsangebote erfüllt werden.\r\nEine solche verbindliche Klärung muss aber erfolgen, bevor eine Rechtspflicht wie in Art. 4 a des Richtlinienentwurfs vorgesehen eingeführt wird. Nur dann lassen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen einer entsprechenden Regelung seriös beurteilen und die Vorgaben rechtskonform umsetzen, ohne der Gefahr einer unnötigen (und kostenintensiven) Übererfüllung ausgesetzt zu sein.\r\nZu beachten ist nämlich, dass unterschiedliche Auslegungen bei der Rechtsanwendung zu einem differenzierten Aufwand und unterschiedlichen wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Barrierefreiheit führen. Die damit ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen sollten durch klare und rechtssicher zu erfüllende Vorgaben vermieden werden.\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte auf nationaler Ebene durch neue, EU-rechtlich bedingte Normen (insbesondere RL (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und ferner EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet 2016/2102) eingeführt werden. In Deutschland ist dies z. B. das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches ab dem 28. Juni 2025 gilt. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen sollten abgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und den einmaligen Aufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97). Die Wirtschaft ist also derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits stark belastet.\r\nVon daher sollten die Auswirkungen der nationalen Umsetzung der Vorgaben\r\n7\r\nder EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet abgewartet werden, bevor durch die EU neue Rechtspflichten mit einer zusätzlichen Belastung der Wirtschaft eingeführt werden. Auf die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit ist daher bis auf weiteres zu verzichten. Sollte der EU-Gesetzgeber die Einführung einer entsprechenden Rechtspflicht gleichwohl für unverzichtbar halten, sollte die bereits im Entwurf vorgesehene Beschränkung des neuen Anspruchs auf „verhältnismäßige“ Maßnahmen klar, eindeutig und rechtssicher definiert werden, um eine Überlastung der Unternehmen zu vermeiden. Bauliche Veränderungen haben dabei immer als unverhältnismäßig zu gelten.\r\n6.\r\nEinschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Werbe- und Medienfreiheit (Art. 3 Abs. Abs. 1 lit. d)\r\nEs ist seit jeher ein wesentliches Element der Pressefreiheit, dass jede Zeitschrift oder Zeitung und jedes andere Medium frei entscheiden kann, ob sie eine Anzeige annimmt oder nicht, ob eine Werbung geschaltet wird oder nicht. Der Richtlinienentwurf würde nun der Presse und anderen Medien verbieten, beim Angebot von Produkten oder Dienstleistungen die Weltanschauung, Religion etc. des Nachfragers zu berücksichtigen und diese Freiheit durch einen Kontrahierungszwang ersetzen. Somit steht ein wesentliches Element der Pressefreiheit auf dem Spiel.\r\nArt. 5 Abs. 1 GG garantiert den Medienunternehmen die völlige - bis zur Einseitigkeit reichende - Entscheidungsfreiheit darüber, welche Nachrichten, Inhalte und Meinungsäußerungen veröffentlicht werden. Und da die kommerzielle Kommunikation aufgrund ihrer Finanzierungsfunktion für die Medienunternehmen in vollem Umfang und gleichberechtigt am Schutz des Art. 5 Abs. 1 (auch in Form der negativen Meinungsfreiheit) teilnimmt, muss dies auch für die Entscheidung gelten, ob Werbung geschaltet wird, unabhängig davon, ob sie Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen Dritter (Werbetreibende) enthält. Gleiches gilt auch für Art 10 Menschenrechtskonvention und Art 11 Grundrechtscharta.\r\nDie Pressefreiheit schützt gerade auch die Freiheit der Verlage, Anzeigen nicht anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Auffassung der Verlage widersprechen. Der Richtlinienentwurf würde aber nach Art. 3 Abs. 1 lit. d Verlage verpflichten, Anzeigen anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Weltanschauung der Publikation oder ihrer Leser widerspreche. So könnte beispielsweise eine konfessionelle Zeitschrift keine Anzeigen einer religiösen Sekte mehr ablehnen, oder eine Jägerzeitschrift keine Anzeigen von Tierschützern, was zu Verärgerung und Leserverlust führen würde.\r\nAufgrund dieser Bedenken hat das EU-Parlament 2009 in einer legislativen Entschließung zum Vorschlag zu Recht eine Ausnahme für Werbung und Medien in Art. 3 Abs. 5a vorgesehen („Die Bereiche Werbung und Medien sind von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.“), die im Rat mitaufgenommen werden muss.\r\nDie Richtigkeit einer solcher Ausnahme ist ebenso bereits im acquis\r\n8\r\ncommunautaire verankert. 2003 nahm die EU ausdrücklich von einem anfänglichen Vorschlag der EU-Kommission Abstand, die Gleichbehandlungsrichtlinie aufgrund des Geschlechts (2004/113/EG) auf Werbe- und Medieninhalte auszudehnen. Denn man hatte eingesehen, dass derartige Inhaltsbeschränkungen mit den Kommunikationsgrundrechten unvereinbar sind. Die Erläuterungen zum Entwurf der Gleichbehandlungsrichtlinie stellen dazu fest (KOM [2003] 657 endg., S. 16): „Um einen Konflikt mit anderen Grundfreiheiten wie der Pressefreiheit [...] zu vermeiden, stellt Art. 1 klar, dass die Richtlinie [...] nicht anwendbar ist, wenn es um Medieninhalte und Werbeinhalte geht“. Und Erwägungsgrund (11) des Richtlinienentwurfs erklärt (KOM [2003] 657 endg., S. 24): „Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte [...] einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus“ „nicht beeinträchtigt werden“, weswegen es nicht „für Medien- und Werbeinhalte“ gelten soll.“ Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG, dass die Richtlinie nicht „für den Inhalt von Medien und Werbung“ gilt (ABl. L 373/40 v. 21.12.2004)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Juni 2023 hat die Europäische Kommission (KOM) ihren Legislativvorschlag für einen digitalen Euro nebst Annex (VO-DigE) veröffentlicht1. Während bisher eher technische Aspekte diskutiert wurden, müssen nun grundlegende Fragen beantwortet werden. Andernfalls wächst die Gefahr, dass der digitale Euro negative Konsequenzen für Europas Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt und an der mangelnden Akzeptanz in der Gesellschaft scheitert. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat die Investigationsphase der EZB zu einem digitalen Euro von Beginn an konstruktiv begleitet. Die Einführung des digitalen Euro wird eine signifikante Auswirkung auf Wirtschaft, Gesellschaft, das Geldsystem und die Zahlungsindustrie haben. Daher ist es wichtig, die Expertise aller Beteiligten zu nutzen, um mit dem digitalen Euro einen echten Mehrwert zu schaffen und unbeabsichtigte negative Auswirkungen zu vermeiden. Der nun veröffentlichte Vorschlag der Europäischen Kommission hat in diesem Zusammenhang zahlreiche Bedenken der DK bestätigt und sogar weiter verstärkt. Mit dieser ersten Stellungnahme möchte die DK auf die wesentlichen Inhalte des Legislativvorschlags eingehen und dazu konstruktiv Stellung beziehen.\r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum digitalen Euro\r\n(1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein\r\nEin digitaler Euro kann zur Stärkung der europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr beitragen und wird von der Deutschen Kreditwirtschaft unterstützt, wenn er als digitales Pendant zum Bargeld gestaltet wird (insbesondere vergleichbare Anonymität wie Euro-Bargeld, Offlinefähigkeit, technische Sicherheit).\r\n(2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren\r\nDie Ausgestaltung als digitales Pendant zum Bargeld heißt, dass der digitale Euro als Zahlungsmittel entwickelt wird und nicht als Zahlverfahren. Die marktgerechte Gestaltung von Zahlverfahren muss der Kreditwirtschaft überlassen bleiben. Die Ausgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren durch die EZB halten wir für nicht sachgerecht, da dieses kein zusätzliches Innovationpotential im Vergleich zu den im Rahmen der SEPA-Standards möglichen Dienstleistungen erschließt. Vielmehr würden hierdurch bereits existierende und zukünftige europäische privatwirtschaftliche Zahlverfahren benachteiligt und somit das Ziel des digitalen Euro, die Souveränität Europas zu stärken, konterkariert. Dies gilt sowohl für den Status Quo bestehender privatwirtschaftlicher Zahlverfahren als auch für zukünftige Innovationen des Privatsektors im Zahlungsverkehr. Zudem ist fraglich, ob ein von der\r\n1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Einführung des digitalen Euros vom 28.06.2023, COM(2023) 369 final. Parallel hierzu hat die KOM einen weiteren Legislativvorschlag veröffentlicht, der Regelungsvorschläge zum Euro-Bargeld beinhaltet (VO-Euro). Die DK geht auf diesen Legislativvorschlag in einer separaten Stellungnahme ein.\r\nSeite 2 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\nEZB geplanter digitaler Euro, der nicht Bargeld-gleich ausgestaltet und in ein neues EZB-Zahlverfahren integriert wird, über die legislativen Vorgaben des Art. 133 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gerechtfertigt werden kann.\r\nDarüber hinaus weist der Legislativvorschlag in seiner jetzigen Ausgestaltung eine hohe technische Komplexität in verschiedenen Bereichen auf, die zu zusätzlichen Problemen bei der Realisierung des digitalen Euro führen kann (z.B. Anzahl Wallets pro Nutzer, Funding-Quelle bei anderem Intermediär als Wallet, Funding/Defunding bei Corporate-Zahlungen, Risiko- und Fraud-Management).\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen\r\nZur Sicherung der Stabilität des europäischen Finanzsystems muss der digitale Euro auf seine Funktion als Zahlungsmittel beschränkt bleiben und darf nicht zur Wertaufbewahrung spekulativ missbraucht werden können. Hierzu muss der Gesetzgeber ein rechtssicheres, niedriges dreistelliges Haltelimit und ein Verzinsungsverbot vorgeben, um den übermäßigen Abfluss von Einlagen bei Banken und Sparkassen zu verhindern, denn dies könnte negative Auswirkungen auf Kreditvergabekapazitäten und -kosten haben und somit der gesamten Wirtschaft schaden. In jedem Fall ist eine fundierte, ganzheitliche und transparente Auswirkungsanalyse zusammen mit der Wissenschaft und unter Beteiligung der Kreditwirtschaft vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in welchem Umfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und die gesamte Volkswirtschaft verkraftbar sind. Sollte es sinnvoll erscheinen, die konkrete Ausgestaltung bestimmter Prozesse zur Realisierung des digitalen Euro auf die EZB zu übertragen, so müssen die gesetzlichen Leitlinien hierfür immer die Prinzipien der Finanzmarkstabilität, insbesondere die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung zwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren widerspiegeln.\r\n(4) Digitaler Euro ist nur mit einem Transaktionslimit sicher und wirtschaftlich verantwortbar\r\nBei der Verwendung des digitalen Euro muss die Höhe der Zahlbeträge durch den Gesetzgeber nach oben begrenzt werden, da ansonsten eine Erosion der bestehenden und zukünftigen privaten Bezahlverfahren droht. Der digitale Euro ist als Ergänzung und analog zum Bargeld gedacht, aber nicht als Ersatz für z.B. Kartenzahlungen. Die Höhe des Transaktionslimits sollte sich am maximalen Haltelimit orientieren, das das aktuelle Guthaben in der digitalen Wallet definiert. Ähnlich wie bei einem Portemonnaie, in dem sich Euro-Bargeld befindet, kann man auch der Wallet nicht mehr digitale Euro entnehmen, als sich aktuell darin befinden. Sollte kein Transaktionslimit vorliegen, könnten zudem erhebliche Betrugsrisiken entstehen, die deutlich größer wären, als im heutigen Zahlungsverkehr.\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\n(5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine derartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der Marktakteure angemessen berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bereits bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Bezahlverfahren im Wettbewerb benachteiligt werden.\r\n(6) Preise müssen sich im Markt bilden\r\nEine faire und marktorientierte Bepreisung für die Erbringung von Dienstleistungen rund um den digitalen Euro muss zulässig sein. Diese Preise müssen sich im Markt bilden und dürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine gesetzliche Preisvorgabe würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertrags- und Preisgestaltungsfreiheit der beteiligten Akteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre angesichts des funktionierenden Marktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.\r\n(7) Der Privatsektor muss an Regelungen für Zahlverfahren angemessen beteiligt werden\r\nIm Interesse der europäischen Souveränität, der europäischen Unternehmen und auch der Bürgerinnen und Bürger muss die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Zahlungsverkehrs gestärkt werden. Dies kann vor allem durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Banken und Sparkassen sowie europäischen privatwirtschaftlichen Initiativen wie z.B. EPI erreicht werden.\r\nAktuell werden die detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für den digitalen Euro in Form eines Regelwerks von der EZB definiert. Der Privatsektor wird bisher nur unzureichend eingebunden. Daher fordern wir, dass alle Regelungen für einen digitalen Euro, die für einheitliche und interoperable Zahlverfahren relevant sind, vom Privatsektor selbst definiert werden.\r\n(8) Frontend-Dienste zur Nutzung des digitalen Euros unterliegen der Wahlfreiheit\r\nDie Verpflichtung von Kreditinstituten zur Verteilung des digitalen Euro über den von der EZB entwickelten Frontend-Dienst muss entfallen. Ansonsten würden Banken und Sparkassen dazu gezwungen werden, die Entwicklung eines eigenen Frontend-Dienstes zu de-priorisieren, um in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene Anbindung an den EZB-Dienst sicher zu stellen. Kreditinstitute müssen die Wahl haben, einen eigenen Frontend-Dienst oder den von der EZB anzubieten.\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\n(9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden\r\nZur Vermeidung von Reputationsschäden für das Eurosystem muss eine fundierte und unabhängige Marktanalyse durchführt werden. Diese Analyse soll klären, ob die Gesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger in ausreichendem Maße bereit sind, einen digitalen Euro in der geplanten Form neben den bereits bestehenden Zahlverfahren zu nutzen. Heute konkurrieren schon zahlreiche Verfahren um die Gunst der Kunden,\r\nz. B. bei Debit- und Kreditkarten, Mobile Payment, Bezahlverfahren im E-Commerce, In-App-Payment, Überweisung, Lastschrift.\r\nWesentliche Inhalte des Legislativvorschlages zum Digitalen Euro und erste Bewertung durch die Deutsche Kreditwirtschaft\r\na. Digitaler Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 7 VO-DigE hat der digitale Euro neben dem Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels (legal tender)2, welches grundsätzlich vom Zahlungsempfänger zur Bezahlung akzeptiert werden muss. Zuschläge für die Bezahlung von Verbindlichkeiten mit dem digitalen Euro sind verboten, Art. 7 Abs. 4 Satz 2 VO-DigE. Nach Art. 10 VO-DigE ist ein einseitiger Ausschluss der Bezahlung mit dem digitalen Euro durch den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. Entsprechende Vertragsbedingungen oder Geschäftspraktiken sind für den Zahler nicht verbindlich. Ausnahmen von der Annahmeverpflichtung gelten nach Art. 9 VO-DigE für Kleinstunternehmen und Non-Profit-Organisationen, sofern diese keine weiteren digitalen Bezahlverfahren akzeptieren, und für Privatpersonen. Zudem soll die KOM nach Art. 11 VO-DigE weitere Ausnahmen per delegiertem Rechtsakt regeln dürfen.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine derartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der Marktakteure angemessen berücksichtigen. Die getroffenen Regelungen sollten in jedem Fall Konsistenz aufweisen mit der Annahmeverpflichtung von Euro-Bargeld, welche in einem separaten Gesetzesvorschlag behandelt wird.3 Eine Benachteiligung privatwirtschaftlicher Verfahren, für die es keine gesetzliche Annahmeverpflichtung gibt, ist auszuschließen, um so ein Level Playing Field für alle Zahlverfahren im Markt zu gewährleisten.\r\nDie Ausgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren in Kombination mit der strengen Annahmeverpflichtung, wie es aktuell von der EZB avisiert wird, halten wir in diesem Kontext für nicht sachgerecht, da es heute bereits\r\n2 Der Digitale Euro stellt eine Forderung gegenüber der EZB dar.\r\n3 Die DK veröffentlicht hierzu eine separate Stellungnahme.\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\nexistierende und zukünftige, europäische privatwirtschaftliche Zahlverfahren (z. B. EPI, RTP, SEPA etc.) benachteiligt und somit dem Ziel des digitalen Euro, die Souveränität und Innovation Europas zu stärken, nicht zuträglich ist. Es wirkt sogar kontraproduktiv, weil die Gefahr besteht, dass sich die Auswahl an angebotenen Bezahlverfahren für EU-Bürgerinnen und Bürger verringern wird, wenn diese nicht mehr ökonomisch attraktiv angeboten werden können.\r\nb. Vorgesehene Rollenverteilung zwischen Kreditinstituten, anderen Zahlungsdienstleistern und EZB stellt eine Gefahr für die marktwirtschaftliche Ordnung dar\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 13 VO-DigE dürfen alle in der EU zugelassenen Zahlungsdienstleister auch Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro erbringen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Nutzer des digitalen Euros und der Europäischen Zentralbank ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Kreditinstitute sind nach Art. 14 Abs. 1 VO-DigE i. V. m. Art. 17 Abs. 1 VO-DigE auf Wunsch ihrer Kunden (natürliche Personen) verpflichtet, bestimmte – sehr umfangreiche – grundlegende digitale Euro-Zahlungsdienste (hierzu zählen u.a.: Onboarding, Kontoführung, Kontoinformationen, Aufladen/Entladen, Ausführung von Transaktionen, Bereitstellung eines Zahlungsinstruments) kostenlos anzubieten. Lediglich darüberhinausgehende Dienstleistungen dürfen bepreist werden. Nach Art. 17 Abs. 2 VO-DigE unterliegen alle Händler- oder Inter-PSP-Entgelte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und müssen sich u. a. an den Kosten orientieren. Nach Art. 28 VO-DigE sind Zahlungsdienstleister in jedem Fall verpflichtet, ihren Nutzern neben dem eigenen Frontend-Dienst (z. B. Banking-App) auch den von der EZB entwickelten Frontend-Dienst anzubieten.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nEine breite Akzeptanz des digitalen Euro in der Gesellschaft und bei den Bürgerinnen und Bürgern setzt ein flächendeckendes Angebot auf Seiten der Kreditwirtschaft voraus. Die diesbezüglichen Pflichten müssen jedoch verhältnismäßig gestaltet und verteilt werden. Eine Teilnahme am digitalen Euro darf nicht pauschal für alle Banken und Sparkassen verpflichtend sein, sondern muss kleine Institute und Spezialinstitute von dieser Verpflichtung ausnehmen.\r\nZudem muss, anders als im Gesetzesvorschlag vorgesehen, eine faire und marktorientierte Bepreisung für die Erbringung von Dienstleistungen rund um den digitalen Euro zulässig sein. Diese Preise müssen sich im Markt bilden und dürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine gesetzliche Preisvorgabe würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertrags- und Preisgestaltungsfreiheit der beteiligten Akteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre angesichts des funktionierenden Marktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.\r\nDarüber hinaus wird der Wettbewerb durch eine staatliche Festsetzung der Entgelte für Händler erheblich verzerrt. Generell können die Ziele eines digitalen Euro nur erreicht werden, wenn das zugrundeliegende Regelwerk eine Teilnahme am digitalen\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\nEuro als Zahlungsmittel und Zahlverfahren für alle Parteien ökonomisch gleichermaßen attraktiv macht. Dazu müssen bei einer gesetzlich vorgegebenen Pflicht für kostenfreie Kerndienstleistungen (core features), sowohl Umfang dieser Kerndienstleistungen, als auch eine adäquate Kompensation für diese Leistungen marktwirtschaftlich angemessen sein, damit der digitale Euro eine breite Unterstützung erfährt.\r\nZudem ist sicherzustellen, dass das Eurosystem durch Internalisierung eigener Kosten gegenüber anderen Zahlmethoden keinen kompetitiven Kostenvorteil schafft, europäische Bezahllösungen substituiert und außereuropäischen Plattformen den Markteintritt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen erleichtert. Das angestrebte Ziel der europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr wäre durch ein solches Vorgehen gefährdet.\r\nSchließlich sollte es Kreditinstituten freigestellt sein, den Frontend-Dienst der EZB anzubieten oder einen eigenen zu entwickeln. Die Frontend-Dienste müssen sich allerdings auch im privatwirtschaftlichen Wettbewerb behaupten und dürfen nicht von der EZB vorgegeben werden. Darüber hinaus wird in Art. 28 Abs. 2 VO-DigE klargestellt, dass es keine Vertragsbeziehung zwischen End-Usern und der EZB geben soll. Die Frage der Haftung, z.B. im Falle eines Ausfalles des Frontends oder des EZB Backends wird nicht beantwortet, muss jedoch zwingend vor der Einführung eines digitalen Euro geklärt werden.\r\nc. Haltegrenzen und Verzinsungsverbot sind zur Sicherung der Finanzmarktstabilität unverzichtbar\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 16 Abs. 8 VO-DigE darf der digitale Euro im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht verzinst werden.4 Nach Art. 15 VO-DigE kann die Verwendung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems eingeschränkt werden.5 Hierzu soll die EZB-Instrumente entwickeln, um die Verwendung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zu begrenzen, und über deren Parameter und Einsatz entscheiden. Art. 16 Abs. 2 VO-DigE definiert als Eckpunkte für die Entwicklung solcher Instrumente:\r\n• die Wahrung der Finanzstabilität,\r\n• die Gewährleistung der Verwendbarkeit und Akzeptanz des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, sowie\r\n• den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\r\nNach Art. 40 Abs. 2 VO-DigE ist die EZB verpflichtet, dem Parlament, dem Rat, und der Kommission eine Analyse darüber vorzulegen, wie die Instrumente und ihre Parameter das Ziel der Sicherung der Finanzstabilität erfüllen werden.\r\n4 Siehe auch EG (37).\r\n5 Siehe auch EG (31, 32ff.).\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nGrundsätzlich positiv zu bewerten ist die Regelung, wonach der digitale Euro nicht verzinst werden darf. Hierdurch wird eine wichtige Eigenschaft des Bargelds auf den digitalen Euro übertragen. Jedoch lässt die gewählte Formulierung „im Rahmen dieser Verordnung“ ggf. Raum für Regelungen „außerhalb“ des Legislativvorschlags. Ein Verzinsungsverbot muss universell und für die Zukunft fest verankert gelten.\r\nDie Einführung eines Haltelimits auf der Grundlage einer fundierten Analyse durch die EZB und unter Beteiligung u. a. des Parlaments und des Rates muss im Gesetzesvorschlag von einer „kann“-Regelung zu einer bindenden Vorschrift geschärft werden. Ein digitaler Euro stellt eine Forderung gegenüber der Zentralbank dar. Infolgedessen wird er auch in der Bilanz der EZB geführt. Verbraucher könnten also Einlagen von Banken und Sparkassen abziehen und diese in Zentralbankgeld verlagern. Die Auswirkungen dieser Verschiebung auf die Liquidität einzelner Institute hängt von deren Geschäftsmodell ab. Ohne ein angemessenes Haltelimit kann der Abfluss von Einlagen in den digitalen Euro die Kreditvergabefähigkeit der Banken und Sparkassen erheblich einschränken. Kredite für Unternehmen und Verbraucher würden teurer, wodurch dringend benötigte und öffentlich diskutierte Investitionen im Zusammenhang mit der ökologischen und digitalen Transformation eingeschränkt werden. Damit diese Risiken effektiv begrenzt werden können, muss der digitale Euro zwingend mit einem rechtssicheren Haltelimit versehen werden. Dieses Haltelimit sollte in der Größenordnung der aktuellen Bargeldnutzung in der Eurozone und somit im niedrigen dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die grundlegenden Leitplanken für ein Haltelimit müssen aufgrund ihrer Bedeutung (vgl. Art. 290 AEUV) für die gesamte europäische Gesellschaft und Wirtschaft durch den Gesetzgeber in einem demokratischen Prozess erarbeitet werden.\r\nBei der Übertragung der konkreten Ausgestaltung auf die EZB muss durch die gesetzlichen Leitplanken sichergestellt sein, dass der Grundgedanke mit Bedacht auf die Finanzmarkstabilität sowie auf die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung zwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren gewahrt bleibt.\r\nIn jedem Fall sind zuvor fundierte, ganzheitliche und transparente Auswirkungsanalysen vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in welchem Umfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und die gesamte Volkswirtschaft verkraftbar sind. Die Durchführung derartiger Analysen muss auch vor jeder zukünftigen Änderung des Haltelimits vorgeschrieben sein. Das Projekt der EZB hat sich mit solchen Analysen bislang nur unzureichend auseinandergesetzt.\r\nJe nach Ausgestaltung des digitalen Euro könnte dessen Einführung auch zu einer signifikanten Vervielfachung der Transaktionen auf bestehenden Infrastrukturen des Eurosystems führen. Die sich daraus ergebenden Effekte,\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\nunter anderem hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Stabilität und Cybersicherheit, müssen im Detail weiter untersucht werden.\r\nOffen bleibt zudem, wie die Einhaltung eines etwaigen Haltelimits von den PSPs sichergestellt werden kann (Vgl. Art. 16 Abs. 1 („PSPs shall apply these limits“). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Führung von Gemeinschaftskonten ermöglicht werden soll und es darüber hinaus auch möglich sein soll, mehrere Konten bei verschiedenen PSPs zu führen. Generell ist fraglich, ob derartig komplexe Ausgestaltungselemente bei der Ersteinführung eines digitalen Euro notwendig und vorteilhaft für die Nutzer sind.\r\nd. Offlinefähigkeit, Privatsphäre und Anonymität müssen sicherstellt werden\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 23 VO-DigE soll der digitale Euro online und offline einsetzbar sein. Während er in der Online-Version dieselben Privatsphäreeigenschaften wie bestehende private Zahlverfahren ausweisen soll, soll er in der Offline-Variante Privatsphäre und Anonymität auf dem gleichen Niveau bieten, wie es derzeit durch Bargeld realisiert ist.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nJe mehr der digitale Euro die Eigenschaften bestehenden Bargelds in die digitale Welt überträgt, desto höher ist vermutlich auch dessen Akzeptanz in der Bevölkerung. Verbraucher schätzen das bestehende Bargeld insbesondere aufgrund seiner Einfachheit, Anonymität, der breiten Akzeptanz sowie der Möglichkeit, Transaktionen auch ohne Verbindung zum Internet abzuwickeln. Alle diese Eigenschaften ließen sich mit einem entsprechenden Konzept zum digitalen Euro auch in die digitale Welt übertragen. Beschränkt auf bargeldähnliche Beträge sollten auch anonyme offline-Zahlungen im gesetzlichen Rahmen immer und überall z.B. per Smartphone ermöglicht werden. Selbstverständlich müssen dabei geldwäsche- und sanktionsrechtliche Prüfungen möglich bleiben. Derzeit ist dem Gesetzentwurf keine Passage zu entnehmen, die für online-Zahlungen gegenüber Intermediären eine erhöhte Privatsphäre bis zu einer festgelegten Transaktionshöhe durch gesetzliche Ausnahmen der Geldwäsche/Sanktionskontrollen ermöglichen würde.\r\nEin Zahlungsmittel, das bei Online-Transaktionen dieselben Eigenschaften aufweist wie bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Lösungen, bietet Verbrauchern keinen Mehrwert. Bestehende Lösungen behaupten sich seit Jahren im Markt, wodurch eine breite Landschaft an innovativen Angeboten zu wettbewerbsfähigen Preisen für Wirtschaft und Gesellschaft entstanden ist.\r\ne. Vereinbarkeit der geplanten Ausgestaltung des digitalen Euro mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist fraglich\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Die EU-Kommission stützt den Vorschlag auf Art. 133 AEUV. Danach kann der europäische Gesetzgeber im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens diejenigen Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Der Rechtsrahmen kann\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\ngesetzgeberisch durch weitere delegierte Rechtsakte der KOM konkretisiert werden (Art. 38 VO-DigE, EG (10)). Weiterhin erhält die EZB weitreichende Befugnisse auf Basis von detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für die Ausgestaltung des digitalen Euros und somit seine Ausgabe durch Zahlungsdienstleister und die Nutzung durch Wirtschaft und Bürger zu bestimmen (Art. 4, 5 (2), 38 VO-DigE, EG (10).\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nDie Europäische Kommission verknüpft die politischen Ziele mit dem währungspolitischen Mandat des Eurosystems. Dies unterstreicht die hohe politische Bedeutung der Ankerfunktion des Zentralbankgeldes und einer stärkeren europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr. Allerdings kann dies nur gelingen, wenn der rechtliche Rahmen eine, für diese Ziele angemessene Rollenverteilung ermöglicht. Daraus sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben der EZB auf der einen und der Kreditwirtschaft bzw. der Zahlungsverkehrsbranche auf der anderen Seite resultieren. Dies muss sich an den Kernkompetenzen der jeweiligen Parteien orientieren: Während die EZB durch die Ausgabe des digitalen Euros seine gesamteuropäische Verfügbarkeit sicherstellen kann, muss für seine Nutzung auf die Innovationskraft und Marktexpertise von Banken und Sparkassen gesetzt werden. Der digitale Euro hat so die Chance, ein kritischer Erfolgsfaktor für die Entstehung europäischer Bezahlverfahren zu werden.\r\nFür eine breite gesellschaftliche Akzeptanz und eine demokratische Legitimation des digitalen Euro braucht es eine intensive Debatte. Zudem müssen wesentliche Aspekte der Ausgestaltung vom Gesetzgeber festgelegt werden (Wesentlichkeitsgrundsatz) und können nicht allein der EZB überlassen werden.\r\nUm das bewährte, zweistufige Finanzsystem zu erhalten und durch privaten Wettbewerb in einem freien Markt zu stärken, fordert die DK, den digitalen Euro lediglich als digitales Zahlungsmittel auszugestalten. Leider favorisiert der Legislativvorschlag ein eigenständiges staatliches Zahlungsverfahren und setzt damit falsche Akzente. Es entsteht die Gefahr, den Erfolg eines digitalen Euro zu verspielen, da er auf diese Weise nicht in die etablierten Strukturen der Finanz-, Realwirtschaft und der Bürger sowie die legislativen Vorgaben des Art. 133 AEUV eingebettet werden kann. Die möglichen Fehlinvestitionen in ein staatliches Zahlverfahren hemmen Innovation und können die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität europäischer privatwirtschaftlicher Lösungen zukünftig beeinträchtigen. Damit kann auch das Vertrauen in den Euro beschädigt werden. Wir plädieren dafür, diese grundlegenden Strukturen zur Entwicklung des digitalen Euros zu überdenken.\r\nRegeln und Standards sind essenziell für das Bezahlverfahren des digitalen Euro und stellen die Interoperabilität in der Eurozone sicher. Dies ist auch der Fall bei bestehenden privatwirtschaftlichen Bezahlverfahren, wie z.B. bei den SEPA-Zahlverfahren, beim spanischen BIZUM-Verfahren und auch bei dem künftigen Angebot der European Payment Initiative (EPI). Für die erfolgreiche Einführung\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\ndes digitalen Euro ist es wichtig, dass diese Regeln und Standards am Marktbedarf orientiert sind und in enger Kooperation zwischen dem Eurosystem und dem Privatsektor entwickelt werden. Das Mandat der EZB muss bei der Definition der Regeln und Standards auf die Rolle als Hüter des Geldsystems und Emittent eines neuen Zahlungsmittels beschränkt bleiben. Die Regeln und Standards, die das konkrete Zahlverfahren betreffen, müssen dagegen von den Intermediären übereinstimmend einheitlich festgelegt und kontinuierlich weiterentwickelt werden.\r\nAus Sicht der Rechtspraxis stellen sich im Zusammenhang mit dem Legislativvorschlag zur Einführung eines digitalen Euro bereits jetzt rechtliche Anschlussfragen, die erhebliche praktische Auswirkungen haben können. Insbesondere die zivilrechtliche Behandlung eines digitalen Euro steht hierbei im Fokus der Überlegungen. Als problematisch könnte sich der Umstand erweisen, dass die Ausgestaltung des Zivilrechts und folglich auch die zivilrechtliche Behandlung eines digitalen Euro grundsätzlich den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten vorbehalten ist. Insbesondere vor dem Hintergrund (EU-) grenzüberschreitender Transaktionen mit einem digitalen Euro könnte der hieraus resultierende regulatorische Flickenteppich eine erhebliche Herausforderung für den Erfolg des digitalen Euro darstellen. Zudem sind Haftungsfragen im Falle einer potenziellen Fälschung eines digitalen Euro zwingend gesetzlich zu regeln, wenn die Intermediäre, wie aktuell vorgesehen, verpflichtet werden, einen digitalen Euro auszugeben.\r\nDigitaler Euro: Ein Blick nach vorn\r\nMit dieser Stellungnahme haben wir als Deutsche Kreditwirtschaft die, aus unserer Sicht wesentlichen Eckpunkte des Legislativvorschlags zum digitalen Euro initial eingeordnet. Doch der Weg zu einem „guten“ digitalen Euro ist noch lang. Viele Fragen sind bislang noch offen. Wir freuen uns, den Prozess zu einem neuen, zukunftsfähigen Geldsystem als Deutsche Kreditwirtschaft weiter aktiv begleiten und mitgestalten zu können.\r\nDas Ziel dieser Bemühungen muss die Schaffung eines echten Mehrwerts für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft sowie die gesamte Gesellschaft sein, um Europa auf dem Weg in eine neue Führungsposition in der digitalen Welt zu unterstützen. Das derzeitige Design eines digitalen Euro in Form eines vollumfänglichen Zahlsystems sowie der legislative Rahmen sind dafür nicht zielführend. Aus unserer Sicht kann ein digitaler Euro nur als digitales Pendant zum Bargeld, das heißt auch in Form eines Zahlungsmittels und nicht eines umfassenden Zahlungssystems, echten Mehrwert für Wirtschaft und Gesellschaft liefern.\r\nIn Anbetracht der zahlreichen Fragen rund um die Einführung eines digitalen Euro sollten durch eine offene Diskussion klare Vorschläge zur Lösung der verschiedenen, oben dargestellten Fragestellungen und Kritikpunkte entwickelt werden, was die folgenden Herausforderungen umfasst:\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\n▪ Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und der reibungslosen Finanzierung der Wirtschaft,\r\n▪ Schaffung von echten Mehrwerten für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Gesellschaft durch einen digitalen Euro als Zahlungsmittel,\r\n▪ sinnvolle Rollenverteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft,\r\n▪ Schutz der Privatsphäre und größtmögliche Anonymität bei der Nutzung digitaler Zahlungsmittel,\r\n▪ Gewährleistung der technischen Sicherheit, sowie\r\n▪ Einbezug des digitalen Euro (als Rohmaterial) in bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Lösungen mit marktgerechten Preismodellen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft stellt sich diesen Herausforderungen und wird zu deren Lösung gerne weiter konstruktiv und aktiv beitragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004522","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/94/359704/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300059.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Einführung eines Digitalen Euros muss\r\nrechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nDie Europäische Kommission veröffentlichte am 28. Juni 2023 den Legislativvorschlag einer Verordnung\r\nzum Digitalen Euro (VO-E)1 mit dem Ziel, diesen als vollwertiges gesetzliches Zahlungsmittel\r\n– neben dem traditionellen Bargeld – zu etablieren. Damit sollen die Akzeptanz des Digitalen Euros\r\nals alltägliches Zahlungsmittel gefördert und der (digitale) Binnenmarkt gestärkt werden.\r\nDie EU-Kommission stützt ihren Verordnungsvorschlag auf Art. 133 des Vertrags über die Arbeitsweise\r\nder Europäischen Union (AEUV), wonach der europäische Gesetzgeber gemäß dem\r\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euros als einheitliche\r\nWährung erforderlich sind, erlassen darf. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der\r\nEZB erlassen.\r\nVoraussetzung für einen erfolgreichen Digitalen Euro ist seine breite Akzeptanz bei den Bürgerinnen\r\nund Bürgern in Europa und bei der europäischen Wirtschaft, die erhebliche Investitionen in\r\neinen Digitalen Euro tätigen muss. Vor diesem Hintergrund dürfen keine Zweifel aufkommen, dass\r\ndie Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, weil es an einer\r\nhinreichenden Rechtsgrundlage im europäischen Recht fehlt.\r\nRechtsgutachten der Deutschen Kreditwirtschaft\r\nUm den Digitalen Euro rechtssicher auszugestalten und damit die anstehenden, bedeutenden Investitionen\r\nzu sichern und Reputationsschäden für das Eurosystem zu vermeiden, hat die Deutsche\r\nKreditwirtschaft bei Frau 2 ein Rechtsgutachten (Anlage)\r\nzum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zum Digitalen Euro in Auftrag gegeben, das\r\nsich mit signifikanten Problemstellen des Verordnungsvorschlags befasst und insbesondere untersucht,\r\nob Art. 133 AEUV3 als taugliche Rechtsgrundlage die im VO-E zum Digitalen Euro zusammengefassten\r\nRegelungsziele und -zwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung\r\nabzudecken vermag.\r\nDie Ergebnisse des Gutachtens lassen sich wie folgt zusammenfassen:\r\n1 EU-Kommission, Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euros, COM(2023) 369 final, 28. Juni 2023.\r\n2\r\n3 Art. 133 AEUV lautet: Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß\r\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich\r\nsind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.\r\nSeite 2 von 2\r\n1. Der EU-Gesetzgeber darf grundsätzlich den Rechtsrahmen (Art. 133 AEUV) zur Ein-führung eines Digitalen Euros setzen, soweit dieser der Verwendung des Euros als einheitliche Währung dient.\r\n➢ Dazu gehört etwa die Anerkennung des Digitalen Euros als gesetzliches Zahlungsmittel.\r\n2. Der Digitale Euro muss frei von Rechtsrisiken sein. Dafür muss sich der angedachte Rechtsrahmen innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen (Art. 133 AEUV) und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh4) von Marktakteuren beachten. Deshalb…\r\n➢ müssen für alle Kerndienstleistungen des Digitalen Euros (Anhang II VO-E) Entgelte erho-ben werden dürfen,\r\n➢ muss die Vielzahl der angedachten Use Cases reduziert werden (kein neues EZB-Massen-zahlungsverkehrssystem),\r\n➢ darf kein legislativer Preisdeckel für Dienstleistungsentgelte eingeführt werden,\r\n➢ können Zahlungsdienstleister nicht dazu verpflichtet werden, die EZB-App anzubieten.\r\n3. Die Verwendung eines Digitalen Euros muss ohne Hindernisse überall in der EU mög-lich sein. Dazu muss…\r\n➢ die Rechtsnatur des Digitalen Euros als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert (wie Bar-geld) festgeschrieben werden,\r\n➢ der Digitale Euro sich in die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten integ-rieren lassen,\r\n➢ der Verordnungsvorschlag Regelungen treffen, die eine rechtssichere Übertragung des Digi-talen Euros innerhalb der EU sicherstellen.\r\nDas bestehende Zahlungsdiensterecht (PSD) kommt nicht zur Anwendung, da es auf die Übertra-gung von Buchgeld, nicht aber auf dingliche Vermögenswerte, zugeschnitten ist.\r\nFrau zieht folgendes Fazit:\r\n„Das aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den Verord-nungsentwurf entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004522","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/09/359706/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300061.pdf","pdfPageCount":75,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"RECHTSGUTACHTEN\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission\r\nfür eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro\r\n[COM(2023) 369 final]\r\nerstattet im Auftrag von\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK)\r\nvon\r\n, 4. Juli 2024\r\n2 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nInhalt\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE ..................................................................................................................... 4\r\nB. EINLEITUNG ............................................................................................................................................ 6\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG ............................................................................................................................. 8\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO ......................................................... 9\r\nI. ZENTRALE INHALTE DES VERORDNUNGSENTWURFS ZUM DIGITALEN EURO ...................................... 9\r\nII. ÄNDERUNGSVORSCHLAG DES RATES ................................................................................................. 13\r\nIII. STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ...................................................................... 14\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO ......................................... 15\r\nI. AUSGANGSPUNKT: STRUKTURIERUNG DER RECHTSBEZIEHUNGEN BEI AUSGABE UND VERTEILUNG DES DIGITALEN EURO .................................................................................................... 15\r\nII. ART. 133 S. 1 AEUV ALS TAUGLICHE RECHTSGRUNDLAGE DES VERORDNUNGSENTWURFS ............. 16\r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz ............................................................ 17\r\na) Verbandskompetenz ...................................................................................................................................... 17\r\nb) Organkompetenz ........................................................................................................................................... 18\r\nc) Materielle Anforderungen ............................................................................................................................. 20\r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen .............................................. 20\r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV .................................................................................................. 22\r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen ............................................................................ 24\r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 24\r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 26\r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV) ........................................................... 27\r\n4. Zwischenergebnis ............................................................................................................................... 28\r\nIII. RECHTSNATUR DES DIGITALEN EURO ................................................................................................ 29\r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur ..................................... 29\r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform .................................................................................................... 30\r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV ....................................................................................................................... 30\r\nb) Münzgewinn .................................................................................................................................................. 32\r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung? ....................................................................................................... 33\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 33\r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel ........................................................ 33\r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit ................................................................... 35\r\na) Ausgangspunkt ............................................................................................................................................... 35\r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang, Abwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit? ...................................................................................................................................................... 37\r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären ............................................................ 38\r\n3 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur ...................................................................................................... 38\r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung ............................................................................................ 39\r\n(1) Online-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 41\r\n(2) Offline-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 44\r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur .......................................................... 45\r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent ........................................................................................................ 45\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert .................................................................... 48\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 51\r\nIV. DIGITALER EURO ALS MASSENZAHLUNGSVERKEHRSSYSTEM ............................................................ 52\r\n1. Begriffliche Einordnung ...................................................................................................................... 52\r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 53\r\na) Art. 114 AEUV ................................................................................................................................................ 53\r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr...................................... 54\r\n3. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 58\r\na) Eingriff in Schutzbereich ................................................................................................................................ 58\r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs ........................................................................................................................... 59\r\nc) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 61\r\nV. LEGISLATIVER PREISDECKEL UND VERPFLICHTUNG ZUM KOSTENLOSEN ANGEBOT GRUNDLEGENDER ZAHLUNGSDIENSTE .............................................................................................. 62\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 62\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 62\r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 64\r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 65\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 65\r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 66\r\nVI. VERPFLICHTUNG ZUR NUTZUNG DES EZB-FRONT-END, ART. 28 ABS. 1 S. 1 VOE .............................. 68\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 68\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 68\r\nb) Art. 127 AEUV ................................................................................................................................................ 69\r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 69\r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 70\r\ne) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 71\r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 71\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................................................................... 73\r\n4 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE\r\nDer Verordnungsentwurf zur Einführung des digitalen Euro (COM[2023] 369 final, nachfolgend: VOE) ist vom plausiblen Ziel geleitet, einen kohärenten Rechtsrahmen für die neue Erscheinungsform der Gemeinschaftswährung zu schaffen. An einzelnen, im Gutachten näher beschriebenen Punkten weist der VOE indes gewisse systematische Inkonsistenzen auf.\r\n(1) Die für den VOE gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenz- und Aufgabenbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, Art. 128, Art. 352 AEUV) stehen, verfolgt der Legislativvorschlag überwiegend währungspolitische Ziele, die auch erforderlich scheinen.\r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), die Einführung eines legislativen Preisdeckels (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für den digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lassen sich schwerlich als währungspolitische Regelungen einordnen und damit nicht bzw. nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen.\r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als „bargeldähnliches“ gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit des digitalen Euro, wofür indes klare, unionsrechtlich vorstrukturierte Regeln zur Übertragbarkeit des digitalen Euro notwendig sind, die durch die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen näher ausgestaltet werden müssen. Das bestehende EU-Zahlungsdiensterecht reicht insofern nicht aus. Entsprechender Nachbesserungsbedarf besteht (i) bei der Erscheinungsform, die als „nicht-physisch“ zu definieren ist, vor allem aber (ii) in Bezug auf die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro, die als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert auszugestalten ist.\r\n(3) Sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) als auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1\r\n5 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nS. 1 VOE) sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung unter grundrechtlichen Aspekten nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit dieser Regelungen sollte nochmals überdacht werden.\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den VOE entlang der im nachfolgenden Gutachten aufgezeigten Punkte inhaltlich grundlegend zu überarbeiten und damit rechtstechnisch zu optimieren.\r\n6 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nB. EINLEITUNG\r\nIn einem wirtschaftlichen Umfeld, das dynamischer denn je von der Digitalisierung beeinflusst wird, erscheint die Notwendigkeit von digitalen Zahlungsmitteln als praktisch unabdingbarer Nachvollzug der technologisch, teils disruptiven Entwicklung; mindestens könnte Digitalgeld bestehende (gesetzliche) Zahlungsmittel sowie Bezahlverfahren sinnvoll ergänzen.\r\nSo zwingend diese Logik aus Sicht der an Zahlungsvorgängen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer zu sein scheint, so komplex und divers sind die damit adressierten rechtlichen Aspekte. Diese betreffen die grundlegende Frage, inwieweit es sich bei digitalem Geld um eine hoheitliche Währung handeln soll (Central Bank Digital Currency, CBDC), die traditionell durch Zentralbanken emittiert und überwacht wird, oder aber um privates Digitalgeld (decentralized finance), das gerade nicht durch eine zentrale Stelle (Währungsbehörde) gesteuert wird. Weiters ist zu klären, in welchem Währungsraum – national, supranational, international – eine solche Digitalwährung als Zahlungsmittel eingesetzt werden soll. Schließlich stellt sich die Frage nach den funktionalen Merkmalen, die eine Digitalwährung charakteristischerweise besitzen soll, wobei die Erscheinungsform als entmaterialisiertes Zahlungsmittel augenfällig scheint. Hinzu treten die typischen Eigenschaften, die einem wirtschaftsrechtlichen Geldbegriff immanent sind, allen voran als weitgehend akzeptiertes, weil gesetzliches Zahlungsmittel („Einlösevertrauen“), in dessen Folge eine Abgrenzung zu privaten Erscheinungsformen, wie Buch-/Giral-, E-Geld sowie Kryptowerten notwendig scheint. Zu berücksichtigen sind schließlich auch die weiteren, herkömmlichen Geldfunktionen als Wertspeicher sowie als Preismesser.1\r\nBereits der Umriss der verschiedenen Regelungsebenen, Akteure, Funktionsmerkmale und Erscheinungsformen von Geld illustriert die Vielgestaltigkeit der Interessenlage, in der sich der Regelungsrahmen einer europäischen Digitalwährung bewähren muss. Dies erklärt ein Stück weit auch den derzeitigen Stand der Entwicklung, denn für die breite Öffentlichkeit ist bislang nur das von Zentralbanken ausgegebene physische Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel nutzbar.2 Allerdings ist gerade dessen alltägliche Nutzung durch das Publikum, nicht erst seit\r\n1 Vgl. zu den Funktionen von Geld grundlegend Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 34 Rn. 34 m. w. N.; Manger-Nestler, in: Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Aufl. 2023, 465, 481.\r\n2 Für die Eurozone folgt die Eigenschaft der gemeinsamen Währung Euro als gesetzliches Zahlungsmittel für Banknoten aus Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV, für Münzen aus Art. 10 VO [EG] 974/98. Hingegen nutzt beispielsweise China seit 2021 (stellenweise) digitales Zentralbankgeld (e-CNY) als gesetzliches Zahlungsmittel, s. Huang, RdZ 2023, 210.\r\n7 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nder COVID-19-Pandemie, spürbar rückläufig, während nicht physische, digitale\r\nBezahlmethoden (Kartenzahlung, PayPal, Google-/Apple-Pay etc.) Hochkonjunktur haben.3\r\nSomit verlagert sich das tatsächliche Nutzungsverhalten weg vom Zentralbankbargeld hin zu\r\nprivaten Zahlungsmitteln (Buchgeld), die in privaten Zahlungsverkehrssystemen umlaufen.\r\nNun könnte man diese Entwicklung von Seiten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Union\r\n(EU)/Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zivilgesellschaft dem „freien Spiel der\r\nMarktkräfte“ mit dem Argument überlassen, dass jeder (Geld-)Nutzer frei in der Wahl seines\r\nBezahlverhaltens sei. Regulatorisch wäre ein solches legislatives Untätigbleiben nur insoweit\r\nzu rechtfertigen, als technologisch innovative Bezahlmethoden oder private Zahlungsmittel\r\nkeine oder nur sehr begrenzte Risiken für die Marktteilnehmer, insb. die Finanzwirtschaft\r\nsowie die Gesellschaft (Endnutzer), mit sich bringen würden. Eine solche absolute Präferenz\r\nfür weitgehend unregulierte Märkte würde die Reichweite unterschätzen, die einer\r\nhoheitlichen Gewährleistungsverantwortung für die Rolle von unbedingt akzeptierten\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln zukommt; eine solche wäre nicht mehr hinreichend\r\ngewährleistet, wenn die existente Form von Zentralbankbargeld mangels Attraktivität im\r\ntäglichen Bezahlverhalten unter Bedeutungsverlust leidet und damit dem Risiko des\r\nMarktversagens ausgesetzt ist. Insofern ist nicht nur die Bereitstellung bzw. der Zugang zu\r\neinem gesetzlichen Zahlungsmittel Teil der (staatlichen) Daseinsvorsorge,4 sondern unterliegt\r\nvor allem auch die Bereitstellung einer nutzungsattraktiven und damit vom breiten Publikum\r\nakzeptierten Erscheinungsform der hoheitlichen Gewährleistungsverantwortung. Dazu zählt\r\nseit geraumer Zeit die von Zentralbanken weltweit sowie in Währungsverbünden aktiv\r\nbegleitete Entwicklung verschiedenster Modelle von digitalem Zentralbankgeld.5\r\nAuch die EZB hat sich diesem Phänomen geöffnet und legte mit dem Report on a digital euro6\r\nim Jahr 2020 ein eigenes Konzept vor, das zunächst zwei Szenarien zur Ausgestaltung von\r\n3 Laut einer Studie über Zahlungseinstellungen im Euroraum ist Bargeld zwar nach wie vor beliebtestes\r\nZahlungsmittel, der Trend ist jedoch deutlich rückläufig, siehe: ECB, Study on the payment attitudes of consumers\r\nin the euro area (SPACE), December 2020, S. 5 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n4 Dies betont auch der Rat der Europäischen Union, Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers,\r\n05.12.2023, 16192/23 (Fn. 18), S. 1 ff., 6; vgl. im Kontext eines „monetären Ankers“ Broemel, RdZ 2024, 13, 16 f.\r\n5 Bank for International Settlement, BIS Papers No 125, Gaining momentum – Results of the 2021 BIS survey on\r\ncentral bank digital currencies, May 2022, https://www.bis.org/publ/bppdf/bispap125.pdf. Eine Übersicht über\r\ndie Projekte zu CBDCs findet sich auf der Webseite der BIS, https://www.bis.org/about/bisih/topics/cbdc.htm\r\n(04.07.2024).\r\n6 ECB, Report on a digital euro, October 2020, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n8 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nCBDC gegenüberstellte und als Nukleus des digitalen Euro, der digitalen Erscheinungsform der\r\ngemeinsamen Währung des Euroraums, bezeichnet werden kann.7\r\nDie im Sommer 2023 von der EU-Kommission im Rahmen des Single Currency Package\r\nvorgeschlagene Einführung eines digitalen Euro bedeutet daher kaum weniger als ein\r\nMeilenstein in der europäischen Geldgeschichte, dessen eingehende Analyse unweigerlich\r\neine Vielzahl von Rechtsfragen auf den Plan treten lässt, mit denen regulatorische Vorhaben\r\nsolchen Ausmaßes regelmäßig konfrontiert sind.\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat mich beauftragt, im Rahmen eines Rechtsgutachtens\r\nsignifikante Problemstellen des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro zu umreißen. Als\r\nAusgangspunkt und zugleich zentraler Querschnittsaspekt, auf den bei Einzelaspekten stets zu\r\nrekurrieren ist, steht die Frage im Raum, inwieweit Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche\r\nRechtsgrundlage die im VOE zum digitalen Euro zusammengefassten Regelungsziele und -\r\nzwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung abzudecken vermag\r\n(s.u., Pkt. E. II.II). Bevor die einzelnen Aspekte einer gründlichen Analyse zugeführt werden,\r\nwerden ein Abriss der zentralen Inhalte des Verordnungsentwurfs (s. u., Pkt. D. I.) sowie der\r\nStand des europäischen Legislativprozesses (s. u., Pkt. D. II.) vorangestellt.\r\n7 Siehe zur Entwicklung; Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267 f.; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 338 f.;\r\nOmlor/Schneider, BKR 2023, 649, 649 f.\r\n9 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO\r\nI. Zentrale Inhalte des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro\r\nMit dem am 28. Juni 2023 als Teil des sog. Single Currency Package8 veröffentlichten, auf Art. 133 AEUV gestützten Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM/2023/369 final, nachfolgend: VOE)9, setzte die EU-Kommission den unionalen Gesetzgebungsprozess zur Einführung eines digitalen Euro in Gang.\r\nDer VOE10 umfasst insgesamt zehn Kapitel, wobei die zentralen inhaltlichen Aussagen in den Kap. II – IX enthalten sind. In Kap. I, dem eigentlichen Regelungsinhalt vorangestellt, finden sich notwendige Begriffsbestimmungen. Der VOE dient dem Zweck, den Euro an den technologischen Wandel anzupassen und Vorschriften festzulegen, die seinen Status als gesetzliches Zahlungsmittel, seine Verbreitung und Verwendung sowie seine wesentlichen technischen Merkmale betreffen (Art. 1 VOE). Definiert wird der digitale Euro lapidar als „digitale Form der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung steht“ (Art. 2 Nr. 1 VOE; EN: the digital form of the single currency available to natural and legal persons, FR: «euro numérique», la forme numérique de la monnaie unique accessible aux personnes physiques et morales).\r\nKap. II enthält einige Bestimmungen zur Rechtsnatur des digitalen Euro (Art. 3 VOE), zur alleinigen Zuständigkeit des Eurosystems (EZB und nationale Zentralbanken der Eurozone) für die Ausgabe (Art. 4 VOE) sowie zum anwendbaren Recht (Art. 5 VOE). Dabei wiederholt Art. 3 VOE die vermeintlich legaldefinitionsähnliche Beschreibung, wonach der digitale Euro die digitale Form der einheitlichen Währung sein soll. Nach Art. 4 Abs. 1 VOE hat die EZB das ausschließliche Recht die Ausgabe des digitalen Euro zu genehmigen; die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Eurosystems können den digitalen Euro ausgeben. In Gestalt des digitalen Euro sollen die Endnutzer eine „direkte Verbindlichkeit“ gegenüber der EZB bzw. den NZBen (Art. 4 Abs. 2 VOE; EN: direct liability, FR: un passif direct) erhalten. Um\r\n8 Das Paket umfasst neben dem VO-Vorschlag zum digitalen Euro (s. Fn. 9) den VO-Vorschlag über den Status von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (COM/2023/364 final) sowie den Verordnungsvorschlag über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final).\r\n9 VO-Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro, COM/2023/369 final, 28.6.2023.\r\n10 Vgl. zu ersten Analysen Gentzsch, EuZW 2023, 839; Manger-Nestler, MDR 2023, R245; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649.\r\n10 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\neinen Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht (Art. 5 Abs. 3 und 5 VOE) für herkömmliches\r\nBargeld herzustellen, sollen Zahlungsvorgänge in digitalem Euro auch der\r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) 11 , für die die EU-Kommission ebenfalls Neuregelungen12\r\nvorgeschlagen hat, sowie grundsätzlich auch dem Unionsrechtsrahmen für Geldwäsche\r\n(AMLD 13 /GeldtransferVO 14 ) unterliegen. Hingegen wird die Anwendbarkeit des neuen\r\nRegulierungsrahmens für Kryptowerte (MiCA) direkt ausgeschlossen.15\r\nRichtungsweisend in Kap. III ist die Statuszuweisung an den digitalen Euro als gesetzliches\r\nZahlungsmittel (Art. 7 VOE) und die daraus abgeleitete, rechtstechnisch als Regel-Ausnahme-\r\nVerhältnis ausgestaltete Annahmepflicht (Art. 9 ff. VOE) sowie die Konvertierbarkeit von\r\ndigitalem Euro in Euro-Bargeld (Art. 12 VOE). Nach Art. 7 Abs. 1 VOE wird dem digitalen Euro\r\nder Status als gesetzliches Zahlungsmittel (EN: legal tender status, FR: cours légal) zuerkannt.\r\nEs schließt sich in Abs. 2 eine Legaldefinition des gesetzlichen Zahlungsmittels\r\n([i] verpflichtende Annahme, [ii] zum vollen Nennwert, [iii] mit schuldbefreiender Wirkung)\r\nan. In den Absätzen 3-5 folgt sodann eine Erläuterung jedes der drei Wesensmerkmale des\r\ngesetzlichen Zahlungsmittels. Art. 8 VOE begrenzt den räumlichen Geltungsbereich der\r\nStatuszuweisung. In Art. 9-11 VOE sind die grundsätzliche Annahmeverpflichtung und deren\r\nAusnahmen geregelt. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Annahme stehen eine Reihe von\r\nAusnahmen (Art. 9 VOE) gegenüber; etwa das Recht für Kleinstunternehmen, den digitalen\r\nEuro nicht anzunehmen, es sei denn, sie akzeptieren vergleichbare digitale Zahlungsmittel\r\n(Art. 9 lit. a] VOE). Kein Annahmezwang soll auch für natürliche Personen bestehen, die im\r\nRahmen einer „rein persönlichen Tätigkeit“ handeln (Art. 9 lit. c] VOE). Unbenommen bleibt\r\ndie einzelvertragliche Vereinbarung eines anderen Zahlungsmittels, sofern der\r\n11 RL (EU) 2015/2366 v. 25.11.2015, ABl 2015, L 337/35.\r\n12 Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 366 final (PSD3); Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 367 final (PSR).\r\n13 VO (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2024 zur Verhinderung der Nutzung\r\ndes Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung v. 31.5.2024, ABl L, 2024/1624;\r\nRL (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.5.2024 über die von den Mitgliedstaaten\r\neinzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche\r\noder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung\r\nder Richtlinie (EU) 2015/849, ABl L, 2024/1640. Vgl. noch zu den Legislativvorschlägen Gentzsch, BKR 2022, 693.\r\n14 VO (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 über die Übermittlung von\r\nAngaben bei Geldtransfers, ABl 2015, L 141/1.\r\n15 Siehe Art. 2 Abs. 2 lit. c) sowie Erw.-gr. 13 VO (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v.\r\n31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der VO (EU) Nr. 1093/2010 und VO (EU) Nr. 1095/2010\r\nsowie der RL 2013/36/EU und RL (EU) 2019/1937, ABl 2023, L 150/40.\r\n11 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZahlungsempfänger ein solches mit dem Zahler ausdrücklich vor der Zahlung vereinbart hat\r\n(Art. 9 lit. d] VOE); Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sollen nicht\r\nverwendet werden dürfen (Art. 10 i. V. m. Art. 9 lit. d] VOE). Vorgesehen sind zudem\r\nAusnahmen währungsrechtlicher Natur (Art. 11 VOE), die durch einen delegierten\r\nUnionsrechtsakt näher ausgestaltet werden. Unbeschadet davon bleibt das Recht der\r\nMitgliedstaaten zur Regelung von Ausnahmen vom Annahmezwang, wobei die Kriterien der\r\nEuGH-Rechtsprechung zu Barzahlungsbeschränkungen (Rs. C-422/19)16 aufgegriffen werden.\r\nVorgeschrieben wird schließlich eine Nennwertgarantie, d. h. die Konvertibilität von digitalen\r\nEuro in Euro-Bargeld und umgekehrt (Art. 12 VOE). Untermauert wird die Konvertibilität durch\r\ndas Recht des Zahlers, in Fällen, in denen ein Annahmezwang unionsrechtlich vorgeschrieben\r\nist (insb. Art. 7 – 11 VOE), zwischen der digitalen Euro- oder Barzahlung zu wählen.\r\nKap. IV regelt, dass die Bereitstellung von digitalen Euro innerhalb des Euro-Währungsgebiets\r\ndurch Zahlungsdienstleister erfolgen soll (Art. 13, 14 VOE) und gestaltet damit den\r\nLebenszyklus des digitalen Euro und dessen Ökosystem (Digital euro ecosystem) als\r\nmehrpoliges Rechtsverhältnis aus. Um eine direkte Vertragsbeziehung zwischen EZB und\r\nEndnutzer ausdrücklich auszuschließen (Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS sowie Erw.-gr. [6] VOE), den\r\ndigitalen Euro aber als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB auszugestalten\r\n(Art. 4 Abs. 2 VOE), nutzt der VOE die Einbeziehung von Intermediären (Zahlungsdienstleister,\r\nKreditinstitute, die auf Grundlage der PSD2 zugelassen sind). Das somit entstehende\r\nmehrteilige Rechtsverhältnis – gedanklich eine Art „Haus“ mit „Dach“ und „Fundament“ –\r\nenthält zwei Regelungsebenen (EZB – Intermediäre sowie Intermediäre – Endnutzer; s.u.\r\nPkt. E. I.) mit entsprechenden Rechtsbeziehungen, die aufgrund jeweils unterschiedlicher\r\nRechtswirkungen, aus denen u. U. komplexe Haftungskonstellationen entstehen können,\r\ngetrennt voneinander zu betrachten sind.\r\nKap. V legt zentrale Grundsätze der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungs- und\r\nZahlungsmittel fest; insb. wird der EZB das Recht eingeräumt, die\r\nWertaufbewahrungsfunktion zu beschränken (Art. 16 Abs. 1-7 VOE), und normiert, dass der\r\ndigitale Euro unverzinst sein soll (Art. 16 Abs. 8 VOE). Art. 17 Abs. 1 VOE verpflichtet\r\nZahlungsdienstleister, grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen\r\n16 Gentzsch, EuZW 2023, 839, 843 f.; vgl. Manger-Nestler/Gramlich, WM 2021, 1257, 1260; Omlor/Schneider,\r\nBKR 2023, 649, 653 f; Brauneck, RdZ, 148, 152 f.\r\n12 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEuro für natürliche Personen kostenlos zu erbringen. Darüber hinaus müssen die Händlerentgelte nach Art. 17 Abs. 2 VOE verhältnismäßig sein, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt werden soll, entsprechende Obergrenzen festzulegen (Art. 17 Abs. 2, 5 VOE).\r\nIn Kap. VI enthalten sind Regelungen zur Bereitstellung des digitalen Euro außerhalb des Euro-Währungsgebietes, die davon abhängig sind, ob die betreffenden natürlichen und juristischen Personen ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben.\r\nEs schließt sich Kap. VII an, das Regelungen zu technischen Merkmalen, insbesondere zu Funktionalitäten (Art. 22 ff. VOE) und Modalitäten der Bereitstellung des digitalen Euro (Art. 25 ff. VOE) enthält. Der digitale Euro soll ab seiner ersten Ausgabe sowohl für Offline- als auch für Online-Zahlungsvorgänge zur Verfügung stehen (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei Online- und Offline-Bestände (auf Antrag) untereinander zum Nennwert konvertierbar sind (Abs. 2). Die geplante Dichotomie der Übertragungsmöglichkeiten ist nur insoweit geregelt, als die Online-Übertragung accountbasiert erfolgen soll, während der digitale Euro in der Offline-Variante wohl als inhaberbasierter Vermögenswert (bargeldähnlich?) transferiert werden soll. Eine klare Zuweisung der Rechtsnatur, etwa als wert-/inhaberbasierter, zumindest sachähnlicher Vermögenswert, findet jedoch nicht statt.\r\nDer digitale Euro soll kein programmierbares Geld, etwa für den Kauf bestimmter Waren oder zeitlich befristet, sein, sondern als Digitalwährung vollständige Fungibilität besitzen (Art. 24 Abs. 2 VOE). Der Vorschlag enthält zudem Modalitäten zur Interoperabilität des digitalen Euro mit den sog. EUDI-Wallets17 (EU Digital Identity Wallet, Art. 25 VOE) sowie mit den Standards für private digitale Zahlungsmittel (Art. 26 VOE). Front-End-Dienste sollen sowohl seitens der Zahlungsdienstleister bzw. Kreditinstitute als auch durch die EZB gestaltet werden können, wobei dem Nutzer ein Wahlrecht eingeräumt werden soll (Art. 28 Abs. 1 VOE). Art. 30 VOE regelt sodann die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in\r\n17 Die Änderung der eIDAS-Verordnung (VO [EU] Nr. 910/2014) durch die eIDAS-2-Verordnung wurden vom EU-Parlament und Rat im Frühjahr 2024 beschlossen, wobei zum Zeitpunkt der Druckfassung noch keine Dokumentennummer zugewiesen war. Im Zentrum der Änderung durch die eIDAS-2-Verordnung steht die Einführung der EUDI-Wallet, die viele Funktionen erhalten soll, die mit der digitalen Identität einer Person in Zusammenhang stehen. S. dazu ausführlich Lange-Hausstein/Kremer, BKR 2024, 362 ff.\r\n13 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndigitalen Euro, wobei jede Zahlung nach Abs. 1 sofort abzuwickeln ist, indes zwischen Online-Zahlungen (Abs. 2) und Offline-Zahlungen (Abs. 3) unterschieden wird.\r\nRegelungen zum Schutz der Privatsphäre sowie zum Datenschutz finden sich in Kap. VIII, etwa in Gestalt von Pseudonymisierungspflichten für Zahlungsdienstleister (Art. 34 Abs. 4 VOE) sowie für EZB und Eurosystem (Art. 35 Abs. 4 VOE). Bei Offline-Zahlungen in digitalen Euro sollen EZB/Eurosystem ebenso wie Zahlungsdienstleister keinen Zugang zu personenbezogenen Transaktionsdaten erhalten (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 VOE). Online-Zahlungsvorgänge werden im Hinblick auf Geldwäsche wie private digitale Zahlungsmittel behandelt werden, Offline-Zahlungsvorgänge hingegen separat geregelt (Art. 37 VOE).\r\nDas letzte Kap. vor den Schlussbestimmungen widmet sich Aspekten der Geldwäschebekämpfung (Kap. IX).\r\nII. Änderungsvorschlag des Rates\r\nIm Rahmen der Tagung des Rates im Dezember 2023, anlässlich derer der VOE erstmals innerhalb dieses EU-Organs diskutiert wurde,18 schlugen einige Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Niederlande) erste Änderungsvorschläge inhaltlicher Natur zum VOE vor. Erwähnenswert scheinen hierbei die Bestrebungen, die Rechtsnatur des digitalen Euro klarer zu regeln und diesen ausdrücklich als nicht physischen, dinglichen Vermögenswert (non-physical in rem asset) zu qualifizieren, wobei sich dessen Regelung im Einzelnen nach dem Privatrecht des jeweiligen Mitgliedstaates richten sollte.19\r\nAuch der Begriff des Zahlungskontos für den digitalen Euro (Art. 2 Nr. 5 VOE) wurde kritisiert, da er nahelege, die Zahlungsdienstleister hätten eine (direkte schuldrechtliche) Verbindlichkeit gegenüber den Endnutzern (arg. ex Wortlaut Art. 4 Abs. 2 VOE). Die Arbeitsgruppe schlug daher vor, die Formulierung zu ändern20 und zudem einen neutralen Begriff („digital euro holding“ oder „wallet“) zu verwenden. Ebenso sollte nach Ansicht der\r\n18 Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers, 05.12.2023, 16192/23, abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16192-2023-INIT/de/pdf (04.07.2024).\r\n19 Erw.-gr. (9) könnte daher lauten: “Like euro banknotes and coins, the digital euro should be a liability item in the balance sheet of the European Central Bank or of the national central banks of the Member States whose currency is the euro towards digital euro users. The digital euro shall be the property of digital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services. The nature of the digital euro shall be that of a non-physical in rem asset, as applicable pursuant to the private law of the respective member states […]“.\r\n20 Art. 4 Abs. 2 VOE sollte daher um folgenden Satz ergänzt werden: „The digital euro shall be the property of digital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services.“\r\n14 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nGruppe von Mitgliedstaaten in die Verordnung ein Passus aufgenommen werden, der\r\nklarstellt, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability\r\nitem on the balance sheet of these entities“) abgebildet werden soll und als Zahlungsmittel\r\nim Eigentum der Endnutzer (nicht der Intermediäre/Zahlungsdienstleister) steht. 21 Der\r\nVorschlag, die Eigentumszuweisung zugunsten der Endnutzer des digitalen Euro als nichtphysischen,\r\ndinglichen Vermögenswert auszugestalten, ist schon deshalb genauer zu\r\nuntersuchen (s.u., Pkt. E. III. 4. c]), weil er diametral zum VOE der EU-Kommission liegt,\r\nwonach der digitale Euro in der Online-Variante accountbasiert ausgestaltet sein soll,\r\nwährend die Offline-Übertragung sich eher an der wertbasierten Übertragung des physischen\r\nBargeldes orientieren will.\r\nIII. Stellungnahme des Europäischen Parlaments\r\nDas Europäische Parlament diskutiert den VOE zum digitalen Euro derzeit in erster Lesung und\r\nhat Anfang 2024 einige Stellungnahmen zum Stand der Beratungen (ECON-Ausschuss)\r\nveröffentlicht. Auch das EU-Parlament ist um eine Konkretisierung der Rechtsnatur bemüht,\r\nweshalb erste Standpunkte22 vorschlagen, den digitalen Euro nicht nur als digitale Form der\r\ngemeinsamen Währung (Art. 2 Nr. 1 VOE) zu definieren, sondern als „digitale Form von\r\nBanknoten und Münzen als Teil der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen\r\nPersonen im Sinne von Artikel 128 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\r\nzur Verfügung steht, von der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken\r\nausgegeben wird und einen Passivposten in der Bilanz dieser Stellen darstellt“.23 Darüber\r\nhinaus wird auch von Mitgliedern des ECON-Ausschusses vorgeschlagen, den Begriff des\r\nZahlungskontos in Art. 2 Nr. 5 VOE durch den der „wallet“ und den Begriff „settlement“\r\n(Abrechnung, Abwicklung) durch „transfer“ (Übertragung) zu ersetzen.24 Damit wird deutlich,\r\ndass auch das EU-Parlament die präzisere Festlegung der Rechtsnatur des digitalen Euro als\r\nnotwendig erachtet und dabei eine eindeutig(er)e Bargeldähnlichkeit präferiert.\r\n21 Art. 2 Nr. 1 VOE könnte lauten: „digital euro’ means the digital form of the single currency available to natural\r\nand legal persons, issued by the ECB or the national central banks, constituting a liability item on the balance\r\nsheet of these entities […]”; dieselbe Änderung wäre auch in Art. 2 Nr. 11, Nr. 12 sowie Erw.-gr. (9) vorzunehmen.\r\n22 Informationen auf Grundlage des allgemein zugänglichen Standes des Gesetzgebungsverfahrens: https://eurlex.\r\neuropa.eu/advanced-search-form.html?action=update&qid=1709291777174 (04.07.2024). Zu den\r\nBeratungen des ECON-Ausschusses des EU-Parlaments s. insbesondere ECON, Draft Report, 09.02.2024, abrufbar\r\nunter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/ECON-PR-758954_EN.pdf (04.07.2024).\r\n23 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 31 f.\r\n24 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 33 f.\r\n15 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO\r\nEntsprechend des Gutachtenauftrags sollen nachfolgend ausgewählte Problemfelder genauer untersucht werden, die bei der Analyse des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission aufgefallen sind. Schwerpunkte dabei bilden Überlegungen zur tauglichen Kompetenzgrundlage (unter II.), zur Zuweisung der Rechtsnatur des digitalen Euro sowie zur rechtlichen Einordnung seiner Übertragungsvarianten (unter III.), zur Funktion des digitalen Euro als Massenzahlungsverkehrssystem (unter IV.), zum legislativen Preisdeckel und zu kostenlosen Diensten (unter V.) sowie zur „EZB-App“ (unter VI.).\r\nI. Ausgangspunkt: Strukturierung der Rechtsbeziehungen bei Ausgabe und Verteilung des digitalen Euro\r\nUm ein tieferes Verständnis für die genannten Einzelaspekte zu erzeugen, sollen vorab kurz die Rechtsbeziehungen strukturiert werden, die bei der Ausgabe/Emission und Verteilung des digitalen Euro von der EZB unter Einbeziehung von Intermediären an die Endnutzer entstehen und jeweils mitzudenken sind.\r\nDas durch den VOE vorgesehene multipolare Rechtsverhältnis, in dem mindestens drei Akteure (EZB, Intermediär(e), Endnutzer) auf zwei Ebenen interagieren, lässt sich sinnbildlich als ein Haus abbilden:\r\n16 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nDas Verhältnis zwischen EZB und Intermediären ist als eine Art „Dach“ vorstellbar, in dessen Kompetenzbereich die Ausgabe bzw. Emission des digitalen Euro als nicht-physische Form der gemeinsamen Währung einzuordnen ist. Die in diesem Verhältnis existierenden Rechtsbeziehungen sind daher überwiegend öffentlich- bzw. währungsrechtlicher Natur.\r\nDas (Rechts-)Verhältnis zwischen Intermediären und Endnutzern lässt sich als eine Art „Fundament“ assoziieren, worauf überwiegend Rechtsnormen aus dem Bereich des (nationalen) Zivilrechts anwendbar sind. Gleichwohl besitzen die Intermediäre in diesem Rechtsverhältnis eine Doppelstellung, denn sie fungieren (nicht nur datenschutzrechtlich) als eine Art Gatekeeper25, also als notwendiges Scharnier zwischen EZB und Endnutzern, und sind somit sowohl an der Rechtsbeziehung zur EZB als auch dem Rechtsverhältnis zu den Endnutzern beteiligt. Demnach strukturieren die aus der funktionalen Ausgestaltung des digitalen Euro folgenden Rechtspflichten nicht nur das Verhältnis zwischen EZB und Intermediären („Dach“), sondern wirken sich maßgeblich auf die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Intermediären und Endnutzern aus („Fundament“) und setzen somit der privatautonomen Gestaltungsfreiheit dieser Rechtsbeziehung (unionsrechtliche) Grenzen.\r\nNicht nur sinnbildlich, sondern vor allem auch rechtlich sind daher zwei, voneinander unabhängige Betrachtungsebenen zu trennen: (i) die Emission/Ausgabe der digitalen Euro durch die EZB an die Intermediäre (einschließlich der damit verbundenen Vorgaben für den Massenzahlungsverkehr) sowie (ii) die Verteilung der digitalen Euro durch die Intermediäre an die Endnutzer. Dabei ist jede der genannten Ebenen anhand der im VOE geplanten, grundrechtsrelevanten Rechtspflichten daraufhin zu überprüfen, ob sie kompetenzmäßig dem Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers zuzuordnen ist und damit auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden kann, sowie im Einklang mit den systemprägenden Grundsätzen der Währungsunion, insbesondere dem Prinzip der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung, steht.\r\nII. Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche Rechtsgrundlage des Verordnungsentwurfs\r\nAusgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die von der EU-Kommission für den VOE gewählte Primärrechtsgrundlage des Art. 133 S. 1 AEUV. Die Norm eröffnet dem\r\n25 Ebenso Sillaber/Eggen, RDi 2023, 501, 504.\r\n17 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nUnionsgesetzgeber eine Rechtsetzungsbefugnis für solche (Unions-)Rechtsakte, „die für die\r\nVerwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind“. Mit Blick auf den VOE zum\r\ndigitalen Euro ist im Folgenden zunächst ganz generell die Reichweite von Art. 133 AEUV in\r\nkompetenzmäßig-organisationsrechtlicher sowie materieller Hinsicht auszuloten (s. u., Pkt.\r\n1.), bevor das Verhältnis zu anderen primärrechtlichen Kompetenzbestimmungen geklärt\r\nwerden soll (s. u., Pkt. 2.).\r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz\r\nBei der Frage der Kompetenz ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Verbands- sowie\r\nder Organkompetenz.\r\na) Verbandskompetenz\r\nDie Verbandskompetenz bestimmt, welche Ebene im unionalen Mehrebenensystem für den\r\nErlass des konkreten Rechtsaktes zuständig ist, wobei in Abhängigkeit vom jeweiligen\r\nPolitikbereich zwischen verschiedenen Zuständigkeitskategorien (Art. 2 – 6 AEUV) zu trennen\r\nist, die festlegen, in welchem Umfang und mit welcher Intensität die Union im Verhältnis zu\r\nden Mitgliedstaaten von einer ihr zugewiesenen Kompetenz Gebrauch machen darf.26 Für das\r\nPolitikfeld der gemeinsamen Währungspolitik haben bislang 20 (von insgesamt 27) EUMitgliedstaaten\r\ndie Zuständigkeit auf die Union übertragen. Art. 3 Abs. 1 lit. c) AEUV ist daher\r\nAusdruck der ausschließlichen währungspolitischen Verbandskompetenz27 der Union, die sich\r\nauf die Mitgliedstaaten der Eurozone erstreckt. Währungspolitik im Sinne dieser\r\nKompetenzzuweisungsnorm bezieht sich dabei nicht nur auf die Instrumente der\r\nWährungspolitik, sondern schließt auch das Zentralbankrecht sowie insbesondere auch\r\nBestimmungen darüber ein, wie die Mitgliedstaaten den Euro einführen können. Alle\r\ngesetzgeberischen Tätigkeiten in diesem Bereich obliegen der Union.28 Es bestehen daher\r\nkeine Zweifel, dass die Verbandskompetenz für den vorliegend zu beurteilenden VOE zum\r\ndigitalen Euro, der die Einführung und Ausgabe einer digitalen Form der gemeinsamen\r\nWährung zum Gegenstand hat, bei der Union anzusiedeln ist. Gestützt wird dieses Ergebnis\r\nauch durch den historischen Vergleich der Einführung des Euro als gemeinsame Währung\r\n26 Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 5 EUV, Rn. 33.\r\n27 Starski, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 138 AEUV, Rn. 1.\r\n28 Ebenso Häde, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 3 AEUV, Rn. 8; Kriese, Central\r\nBank Digital Currency, 2023, S. 57; andere Auffassung vertreten offenbar Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267,\r\n268 f.\r\n18 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(1999/2002), bei der die Mitgliedstaaten in dem Bewusstsein, dass zum damaligen Zeitpunkt\r\nnur physisches Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel existierte, die Regelungshoheit für eine\r\ngemeinsame Währung dem Gemeinschafts- bzw. heutigem Unionsgesetzgeber überantwortet\r\nhaben. Es bestehen in diesem Zusammenhang keine Anhaltpunkte, dass sie die Übertragung\r\nder Regelungshoheit auf die physische Darreichungsform des gesetzlichen Zahlungsmittels\r\nbeschränken wollten.29 Die tatsächliche Bezugnahme auf Bargeld ist schlicht dem Umstand\r\ngeschuldet, dass zum damaligen Zeitpunkt digitale Formen von Zentralbankgeld real nicht\r\nexistierten und – auch mit Blick auf den buchgeldbasierten Giralgeldverkehr zwischen\r\nGeschäftsbanken und Individuen (Private/Unternehmen) – nicht vorstellbar schienen.\r\nb) Organkompetenz\r\nDie Organkompetenz, wonach sich bestimmt, welches (Gesetzgebungs-)Organ zum Erlass des\r\nkonkreten Rechtsakts zuständig ist, lässt sich nicht so eindeutig klären, ist jedoch von\r\nerheblicher Relevanz für die Wahl der tauglichen Primärrechtsgrundlage.\r\nUm die Frage nach der Organkompetenz für die Etablierung einer neuen Währungsform zu\r\nbeantworten, erscheint es zunächst sinnvoll, zwischen (i) der Einführung als solche und (ii) der\r\nAusgabe zu trennen. Dieses Verständnis liegt auch den Gründungsverträgen selbst zu Grunde,\r\nwie der historische Vergleich zur Situation der Einführung des Euro als gemeinsamer Währung\r\nzeigt. Im Zuge der Vertragsrevision von Maastricht wurde der gemeinsamen Währungspolitik\r\nein eigenes Kapitel (VIII) gewidmet, wobei die Befugnis zur Ausgabe von Bargeld (sog.\r\nNotenbankmonopol) dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), genauer dem\r\nEurosystem (Art. 282 Abs. 1 S. 2 AEUV), übertragen wurde. 30 Die Dramaturgie der\r\nMaastrichter Vertragsbestimmungen sowie das unionsrechtliche Bestimmtheitsgebot 31\r\nlassen keinen Zweifel daran, dass die Einführung einer neuartigen Erscheinungsform der\r\ngemeinsamen Währung durch den Unionsgesetzgeber selbst erfolgen muss,32 wohingegen bei\r\nder Ausgabe für das (physische) Euro-Bargeld zwischen der unionalen Ebene für Banknoten\r\n(Art. 128 Abs. 1 AEUV) sowie der mitgliedstaatlichen, unter Genehmigungsvorbehalt der EZB\r\n29 Zum historischen Ablauf der Euro-Einführung Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 14 ff.\r\n30 S. ausführlich zur Dramaturgie der Währungsunion Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl.\r\n2021, § 25, Rn. 18 ff.\r\n31 S. dazu Schröder, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 49 GRC, Rn. 10 f.\r\n32 So bereits Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ebenso Rat der Europäischen Union,\r\nInterinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 9.\r\n19 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nstehenden Ebene für Münzen (Art. 128 Abs. 2 AEUV) zu unterscheiden ist. Um dem Euro-\r\nBargeld den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen und dabei dem Prinzip der\r\nEinheitlichkeit der gemeinsamen Währung 33 Rechnung zu tragen, findet sich in\r\nArt. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV die Statusgarantie für Banknoten, während Art. 10 Euro-\r\nEinführungsVO (EG) Nr. 974/98 34 dies für Euro-Münzen regelt (und Euro-Banknoten\r\nwiederholt) und sich dafür auf die primärrechtliche Rechtsetzungsermächtigung des\r\nArt. 109 Abs. 4 Satz 3 EGV und damit die Vorgängervorschrift von Art. 133 AEUV stützt.\r\nSichtbar wird damit die historische Parallelität zwischen dem VOE zum digitalen Euro und der\r\nEuro-EinführungsVO, die somit die Kontinuität der gemeinsamen Währung gewährleistet.\r\nEin entgegengesetztes Verständnis, das eine originäre Rechtsetzungsbefugnis (lediglich der\r\nEZB) aus Art. 128 AEUV herzuleiten versucht,35 scheint diese historische Auslegung ein Stück\r\nweit zu vernachlässigen. Zudem verkennt diese Auffassung die systematische Stellung von\r\nArt. 128 AEUV, der – als direkte Nachbarnorm zu Art. 127 AEUV und ebenso wie diese – seiner\r\nhistorisch-teleologischen Grundkonzeption nach nicht als Rechtsetzungsermächtigung an den\r\nUnionsgesetzgeber, sondern – wie bereits die Überschrift (Ziele und Aufgaben des ESZB)\r\nverdeutlicht – als funktionsbezogene Aufgabenverteilungs- bzw. Befugnisnorm36 für die EZB\r\n(und das Eurosystem) dienen soll. Die EZB besitzt infolge ihrer besonderen Rechtsstellung37\r\nals Unionsorgan (Art. 13 Abs. 2 EUV) und funktional unabhängige (Art. 130, Art. 282 AEUV)\r\nWährungsbehörde im Gegensatz zu anderen Unionsorganen ein strukturelles\r\nLegitimationsdefizit, 38 das nicht dazu dienen kann, grundlegende währungspolitische\r\nEntscheidungen wie die Einführung einer vollkommen neuartigen Erscheinungsform eines\r\ngesetzlichen Zahlungsmittels hinreichend zu legitimieren. Eine andere Sichtweise stünde in\r\nklarem Widerspruch zur Bedeutung und Tragweite eines solchen Meilensteins europäischer\r\n33 Dazu ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 68 ff.\r\n34 VO (EG) Nr. 974/98 des Rates v. 3.5.1998 über die Einführung des Euro, ABl 1998, L 139/1, zuletzt geändert\r\ndurch VO (EU) 2022/1207 des Rates v. 12.7.2022 zur Änderung der VO (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die\r\nEinführung des Euro in Kroatien, ABl 2022, L 187/16.\r\n35 Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 268 f.; Grünewald/Zellweger-Gutknecht/Geva, CMLR, Vol. 58, 2021, 1029,\r\n1040 ff.\r\n36 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 1.\r\n16 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 2.\r\n37 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 282 AEUV, Rn. 69; Manger-\r\nNestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 282 AEUV, Rn. 13; Streinz, in: Streinz,\r\nEUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 13 EUV, Rn. 13.\r\n38 Vgl. zum strukturellen Legitimationsdefizit Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25,\r\nRn. 82; Siekmann, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 15 ESZB-Satzung,\r\nRn. 3.\r\n20 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nGeldgeschichte. Ein Tätigwerden des kompetenziell wie demokratisch hinreichend legitimierten Unionsgesetzgebers (Rat und Parlament auf Grundlage von Art. 289 AEUV) scheint daher in Bezug auf den grundsätzlichen Rechtsrahmen der neuen Erscheinungsform der einheitlichen Währung zwingend.\r\nSpeziell das Verhältnis zwischen Art. 133 AEUV und Art. 128 AEUV ist daher kompetenzrechtlich dahingehend kaskadiert,39 dass allein der Unionsgesetzgeber befugt ist, den Rechtsrahmen und damit auch Erscheinungsformen sowie implizit auch die Rechtsnatur (s. u., Pkt. E. III.) der gemeinsamen Währung festzulegen. Sofern – und erst wenn – dies gegeben ist, kommt Art. 128 AEUV als Befugnisverteilungs- bzw. Aufgabenzuweisungsnorm ins Spiel, wonach EZB und Eurosystem die Befugnis zur Banknoten“ausgabe“ besitzen;40 Art. 4 Abs. 1 VOE aktualisiert diese Funktion für den digitalen Euro mit dem Ziel, Regelungen vornehmlich zu technischen Details der Ausgabe der digitalen Erscheinungsform festlegen zu können. Diese, aus dem institutionellen Gleichgewicht der Unionsorgane (Art. 13 Abs. 1 EUV) folgende, gleichzeitig die besondere Rechtsstellung der EZB berücksichtigende Interpretation wird letztlich auch durch den Wortlaut von Art. 133 S. 1 AEUV gestützt, der expressis verbis auf die „Befugnisse“ der EZB rekurriert.\r\nc) Materielle Anforderungen\r\nZudem müsste der VOE zum digitalen Euro insgesamt als „währungspolitische Regelung“ einzustufen sein, der die materiellen Voraussetzungen von Art. 133 S. 1 AEUV erfüllt.\r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen\r\nDem Wortlaut nach ermächtigt Art. 133 S. 1 AEUV, der systematisch dem Kapitel zur Währungsunion angehört, nur zu unmittelbar währungspolitischen Regelungen in Bezug auf den Euro. Nicht umfasst sind hingegen Regelungen, die etwa dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen sind; diese unterfallen der Kompetenz der Mitgliedstaaten (Prinzip der\r\n39 In diesem Sinne auch EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 50; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 345 ff.; dies./Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ähnlich Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 219. Von einer umgekehrten Kaskadierung ausgehend wohl Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 270 f.\r\n40 Im Rahmen ihrer Aufgaben, hier speziell Art. 128 Abs. 1 AEUV, kann die EZB auf die in Art. 132 Abs. 1 AEUV vorgegebenen Rechtsakte, insbesondere Verordnungen (1. Sp.-str.) zurückgreifen. S. dazu Manger-Nestler, Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 132, AEUV Rn. 5 ff.\r\n21 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nbegrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 3 EUV).41 Das systematische wie teleologische\r\nVerständnis von Art. 133 AEUV, das durch die Maastrichter Konzeption der Währungsunion\r\ngerahmt wird, legt indes nahe, auch währungsrechtliche Regelungen im weiteren Sinn42\r\neinzuschließen. Darunter zu verstehen sind all diejenigen Rechtsakte, „die den Euro als\r\nWährung in seiner Einheitlichkeit und Integrität schützen und seine praktische Nutzung als\r\neinheitliche Währung im Wirtschaftsverkehr der Euro-Teilnehmerstaaten ermöglichen“.43\r\nBei währungsrechtlichen Regelungen im weiteren Sinne, etwa solchen, die neben währungsauch\r\nwirtschaftspolitische oder verbraucherschützende Zielsetzungen verfolgen,44 besteht\r\nregelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen (supranationalem) Währungsrecht und\r\n(wirtschaftspolitischen) Binnenmarktzielen, aber auch (mitgliedstaatlichem) Geldprivatrecht.\r\nBereits die Vielgestaltigkeit der dem VOE zum digitalen Euro vorangestellten, mit 85 durchaus\r\nzahlreichen Erwägungsgründe macht deutlich, dass die Setzung eines Rechtsrahmens für eine\r\neuropäische Digitalwährung ein ganzes Bündel von Zielsetzungen verfolgt, von denen\r\nwährungspolitische zwar vorrangig, aber eben nicht abschließend zu sein scheinen.\r\nWelchem Bereich eine Einzelnorm bzw. der gesamte Rechtsakt zuzuordnen ist, lässt sich daher\r\nnicht generell, sondern nur abhängig vom jeweiligen Einzelfall beurteilen.45 Die Beurteilung ist\r\ndabei in erster Linie anhand des mit der Regelung verfolgten Ziels (Telos) der konkreten\r\n(Einzel-)Regelung vorzunehmen,46 die wiederum im Licht der systemprägenden Prinzipien47\r\nzu betrachten ist, die den ordnungstheoretischen Rahmen der Währungsunion vorgeben.\r\nDabei ist der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung kontextbezogen die größte\r\nBedeutung zuzumessen. Nicht zuletzt der EuGH betonte, dass ein Rechtsakt, der die\r\nEigenschaft der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel regele, als Maßnahme, die für\r\ndie Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sei, auf Art. 133 AEUV gestützt\r\n41 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn. 2, 13, der festhält, dass für nur mittelbar\r\nwährungspolitisch wirkende Maßnahmen keine Kompetenz der EU besteht; Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 2.\r\nAufl. 2018, Art. 133 AEUV, Rn. 2.\r\n42 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 1; Wutscher,\r\nin: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 133 AEUV, Rn. 2.\r\n43 Selmayr, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 133 AEUV, Rn. 7.\r\n44 Zur Abgrenzungsproblematik bei sog. Wertsicherungsklauseln Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl.\r\n2022, Art. 133 Rn. 12 f.\r\n45 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 2 f.\r\n46 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn 1 ff., 4 ff.; EuGH, Rs. C-62/14 – Gauweiler,\r\nu.a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 46; EuGH, Rs. C-370/12 – Pringle, ECLI:EU:C:2012:756, Rn. 53, 55\r\n47 S. dazu insgesamt Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 67 ff.\r\n22 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwerden könne und daher auch insoweit von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union\r\nauszugehen sei.48\r\nDer VOE zum digitalen Euro enthält eine ganze Reihe von Regelungen mit währungsrechtlicher\r\nZielrichtung, allen voran Art. 3 VOE (digitale Form der gemeinsamen Währung), Art. 4 VOE\r\n(Ausgabemonopol EZB/Eurosystem) sowie Art. 7 VOE, der die Eigenschaftszuweisung als\r\ngesetzliches Zahlungsmittel enthält, für die bereits der Generalanwalt explizit die\r\nwährungspolitische Kompetenz aus Art. 133 AEUV adressierte.49 Auch die Regelungen in Kap.\r\nIV und Kap. VI, die die Bereitstellung des digitalen Euro innerhalb wie außerhalb des Euro-\r\nWährungsgebiets regeln, sind insoweit währungspolitisch motiviert, als sie den räumlichen\r\nwie persönlichen Anwendungsbereich der neuen Erscheinungsform der Währung einheitlich\r\nregeln. Zweifel bestehen hingegen hinsichtlich der Standardsetzung für den Zahlungsverkehr\r\nmit digitalem Euro in Gestalt „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 VOE), denn der\r\nVOE spezifiziert derartige Zahlungsdienste in den Anhängen I und II genau und verpflichtet\r\nKreditinstitute, die Zahlungskonten anbieten (Erw.-gr. 28 VOE), zu deren Angebot.\r\nIn den Bestimmungen des Kap. V finden sich Regelungen zur Nutzung als Wertaufbewahrungsund\r\nZahlungsmittel, wobei zumindest die Rolle als Wertaufbewahrungsmittel (Art. 15-16 VOE)\r\nals währungspolitische Funktionszuweisung einzuordnen ist. Nicht ausschließlich\r\nwährungspolitisch motiviert scheint hingegen die Regelung in Art. 17 VOE, da im Hinblick auf\r\ndie Gebührenfreiheit für grundlegende Zahlungsdienste in digitalem Euro dort zumindest auch\r\nverbraucherschützende Bestimmungen bzw. wettbewerbsrechtliche Ziele mitverfolgt werden\r\n(s. u., Pkt. E. V.). Hingegen handelt es sich bei der Festlegung von technischen Merkmalen (Kap.\r\nVII, Art. 22-32 VOE) des digitalen Euro um Regelungen, die die Funktionsweise und\r\nUmlauffähigkeit der entmaterialisierten Erscheinungsform sowie die Konvertibilität zwischen\r\nphysischen und nicht-physischen Formen der einheitlichen Währung Euro betreffen.\r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV\r\nNeben dem Erfordernis einer währungspolitisch intendierten Regelung postuliert\r\nArt. 133 S. 1 AEUV mit dem Merkmal der Erforderlichkeit noch eine weitere Voraussetzung,\r\n48 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 23.\r\n49 Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 25.\r\n23 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndie ihrem Schutzzweck zufolge vor übermäßiger Regulierung schützen soll.50 Dieses Telos\r\nzugrunde legend, trifft den Unionsgesetzgeber keine strenge Darlegungslast im Sinne eines\r\nnach strikten Verhältnismäßigkeitserwägungen zu prüfenden Übermaßverbotes.51 Insofern ist\r\ndem Unionsgesetzgeber ein weiter legislativer Einschätzungsspielraum zuzugestehen, den die\r\nErforderlichkeit lediglich im Sinne einer tatsächlichen, nicht vollkommen realitätsfernen\r\nNotwendigkeit zu umschreiben sucht und somit einen transparent (i. S. v. Art. 10 Abs. 3 EUV)52\r\nbegründeten und nachvollziehbaren Gesetzgebungsprozess garantiert.\r\nBezogen auf das Merkmal der Erforderlichkeit begegnen die zuvor beschriebenen,\r\nwährungspolitisch motivierten Vorschriften des VOE zum digitalen Euro keinen\r\ngrundsätzlichen Bedenken. Die dynamische Digitalisierung des Zahlungsverkehrs (private\r\nZahlungsdienste/-mittel, Krypto“währungen“) und die damit verbundene Rückläufigkeit der\r\nprivaten Bargeldnutzung lassen die Einführung eines digitalen Bargeldäquivalents geeignet\r\nund angemessen erscheinen.53 Auch beabsichtigt der Unionsgesetzgeber keine Einschränkung\r\n(oder gar Abschaffung, die kompetenziell von Art. 133 S. 1 AEUV nicht gedeckt wäre!) einer\r\nbestimmten Erscheinungsform gesetzlicher Zahlungsmittel, sondern will den physischen (Bar-\r\n)Zahlungsmitteln ein nicht-physisches Äquivalent („offline und bargeldgleich“) zur Seite\r\nstellen. Er erweitert damit den gestaltbaren Rechtsrahmen für die Endnutzer wie die (Finanz-\r\n)Wirtschaft, wodurch gesetzliche Zahlungsmittel „wirksam genutzt“ (Erw.-gr. 28 S. 1 VOE)\r\nwerden können und somit auch zukünftig attraktiv bleiben. Eben diese Erweiterung des\r\nindividuellen Handlungsspielraums der Endnutzer, die per se nicht grundrechtsverkürzend\r\nwirken kann, darf jedoch umgekehrt nicht zu einer Beschränkung von Grundrechtspositionen\r\nanderer Marktteilnehmer (insbesondere Kreditinstitute) führen. Dem Unionsgesetzgeber\r\nobliegt insoweit eine grundlegende Gestaltungsaufgabe, einen Ausgleich zu schaffen zwischen\r\nverschiedenen Grundrechten der beteiligten Akteure und der für die gesellschaftliche\r\nWohlfahrt notwendigen Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie;\r\n50 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV; ähnlich auch\r\nManger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 4.\r\n51 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Art. 133 AEUV Rn. 2; Becker, in: Siekmann, Kommentar\r\nzur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV.\r\n52 S. zum unionalen Transparenzgebot Heselhaus, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art.\r\n10 EUV, Rn. 10.\r\n53 So auch Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654. S. auch Erwägungsgründe (3)\r\nund (4) VOE, die auf „eine sich rasch digitalisierende Wirtschaft“ und das damit einhergehende geänderte\r\nGeldnutzungs- und Bezahlverhalten als Grund für die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Einführung einer\r\ndigitalen Variante des gesetzlichen Zahlungsmittels rekurrieren.\r\n24 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndabei müssen die grenzüberschreitende (europäische wie globale) Vernetzung der Akteure und Transaktionen bei der Ergebnisfindung angemessen einbezogen werden.\r\nDer währungspolitisch erforderliche Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers findet seine Grenzen daher dort, wo sich die Regelungen des VOE nicht mehr nur mit den Funktionsmerkmalen der digitalen Erscheinungsform in Bezug auf ihre „Verwendung […] als Währung“ beziehen (Ob), sondern die Art und Weise des „Vertriebs“ (Wie) standardisieren; bei „grundlegenden Zahlungsdiensten“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhänge I, II VOE) scheint diese Grenze erreicht, wenn nicht sogar überschritten, weshalb grundrechtsrelevante Aspekte noch näher betrachtet werden (s. u., Pkt. E. V. 2.).\r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen\r\nWie bereits angerissen, steht die Rechtsetzungsermächtigung für währungspolitische Maßnahmen aus Art. 133 S. 1 AEUV in einem kompetenziellen Spannungsverhältnis zu anderen Primärrechtsgrundlagen, insbesondere zu Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV (Binnenmarkt) und Art. 352 Abs. 1 AEUV (Arrondierungskompetenz), weshalb im Folgenden eine klare Grenzziehung zu beiden genannten Bestimmungen vorzunehmen ist.\r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nDen Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen, hat offenbar auch die EU-Kommission erwogen, denn sie stützt jedenfalls den parallelen Verordnungsentwurf über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final) auf eben diese Rechtsangleichungskompetenz. Inwieweit Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch für den VOE zum digitalen Euro passfähig wäre, ist daher genauer zu untersuchen.\r\nNach Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV wird der Unionsgesetzgeber ermächtigt, „Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten [zu erlassen], welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. Voraussetzung hierfür ist zunächst die beabsichtigte Angleichung in Form einer „sachbezogene(n) Annäherung mitgliedstaatlicher Vorschriften an unionsrechtlich vorgegebene Standards mit denen nationale Rechtsunterschiede [...] beseitigt werden\r\n25 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nsollen“.54 Grundsätzlich muss daher der Sekundärrechtsakt, der auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV\r\ngestützt werden soll, nationales Recht modifizieren. Ist dies nicht der Fall, kann\r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn qua Sekundärrecht neue\r\nStrukturen (wie etwa in der EU-Finanzaufsicht) geschaffen werden, die in einem engen\r\nsachlichen Zusammenhang zu einer Angleichungsmaßnahme stehen. 55 Gegenstand der\r\nAngleichung können Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sein, wobei\r\ndieses Merkmal weit zu verstehen ist. 56 Eine Anpassung erfordert zudem keine\r\nUnterschiedlichkeit nationaler Regelungen, sondern kommt auch bei Gleichartigkeit derselben\r\noder sogar dann in Betracht, wenn keine nationalstaatlichen Regelungen existieren, solange\r\nin einem Mitgliedstaat eine angleichungsbedürftige Regelung besteht. Nach Ansicht des EuGH\r\nkann sogar eine sog. präventive Rechtsangleichung auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt\r\nwerden, wenn das Entstehen von Binnenmarkthemmnissen wahrscheinlich ist und die\r\nMaßnahme deren Vermeidung bezweckt.57 Letztlich muss die Regelung einen Binnenmarktbezug\r\naufweisen, welcher dann vorliegt, wenn ohne die Rechtsangleichungsmaßnahme\r\nHemmnisse für den Binnenmarkt, etwa in Form von Wettbewerbsverfälschungen oder\r\nBeeinträchtigung von Grundfreiheiten, die Folge wären.58\r\nAllerdings kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann zum Tragen, wenn nicht eine speziellere\r\nRechtsgrundlage einschlägig ist. Denn Rechtsangleichung (und die entsprechende\r\nKompetenzgrundlage) ist für die Union nicht als Selbstzweck zu verstehen, sondern ihr kommt\r\nvielmehr stets eine dienende und integrationsbezogene Funktion im Kontext der\r\nVerwirklichung des Binnenmarktes zu. 59 Während etwa die Errichtung des Europäischen\r\nFinanzaufsichtssystems (2010) im Rahmen der ersten Säule der Bankenunion unter\r\norganisationsrechtlichen Gesichtspunkten noch auf Art. 114 AEUV gestützt werden konnte,\r\nwurde die Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (2014) nicht mehr auf\r\nArt. 114 AEUV gegründet, sondern auf die sachlich näher liegende, wenn auch bis an ihre\r\nGrenzen gedehnte Kompetenzbestimmung des Art. 127 Abs. 6 AEUV. 60 Mit Blick auf\r\n54 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 23\r\n55 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 24, der von einem „akzessorischen Charakter\r\n[...] zur eigentlichen Rechtsangleichung“ spricht.\r\n56 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 56 ff.\r\n57 EuGH, Rs. C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Rn. 35 (Spanien/Rat).\r\n58 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 59 ff.\r\n59 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 12.\r\n60 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 127 AEUV, Rn. 54, 58 ff.\r\n26 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nArt. 127 Abs. 6 AEUV wird noch eine systematische Parallele sichtbar, da die Norm – ebenso wie Art. 133 S. 1 AEUV – organkompetenziell auf den Unionsgesetzgeber (Rat und Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren) verweist.\r\nWie bereits ausgeführt (s. o., Pkt. E. II. 1.), lassen sich weite Teile der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro auf die währungspolitische Rolle des neuen digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels stützen, weshalb die währungspolitische Rechtsetzungskompetenz schwerpunktmäßig als sachnäher einzustufen ist und Art. 133 S. 1 AEUV dem Grundsatz nach Vorrang vor Art. 114 Abs. 1 AEUV genießt.\r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nZu prüfen ist schließlich, inwieweit Raum für die Arrondierungskompetenz aus Art. 352 Abs. 1 AEUV bestehen könnte, die jedoch nur dann einschlägig wäre, wenn sich einzelne Bestimmungen des VOE nicht auf speziellere Primärrechtsgrundlagen (insbesondere Art. 133 S. 1 AEUV) stützen lassen. Denn Art. 352 Abs. 1 AEUV wird unter strengen Tatbestandsvoraussetzungen lediglich eine Lückenschließungsfunktion zugemessen, ohne die Kompetenz der Union zu erweitern (keine Kompetenz-Kompetenz)61.\r\nArt. 352 Abs. 1 AEUV ist anwendbar, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche, welches zur Verwirklichung der Ziele der Verträge erforderlich ist, sowie (ii) das Fehlen der dazu notwendigen Befugnis(se) in den Verträgen.\r\nIm Rahmen der in Art. 3 EUV aufgeführten Ziele der Union nennt Absatz 4 als drittgereihtes operatives Hauptziel die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren gemeinsame Währung der Euro ist.62 Bei der Frage der Erforderlichkeit der Regelung als kompetenzbegründendes Tatbestandsmerkmal ist dem Unionsgesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum einzuräumen, der aber judiziell (zumindest eingeschränkt) überprüfbar ist.63 Der Maßstab der Erforderlichkeit ist im Einzelnen jedoch strittig.64 Allgemein wird eine Erforderlichkeit dann angenommen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem\r\n61 Statt vieler Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 1.\r\n62 Vgl. ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 59 ff.\r\n63 So die herrschende Ansicht: Frenz, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 352 AEUV, Rn. 24; Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 51 ff.; Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 35.\r\n64 Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 37 ff.\r\n27 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZiel und dessen Verwirklichung besteht, wenngleich nicht jede noch so kleine Diskrepanz\r\nbereits eine Erforderlichkeit zu begründen vermag, denn zwischen einem Ziel und dessen\r\nVerwirklichung liegt denknotwendigerweise immer eine Diskrepanz, anderenfalls wäre das\r\nZiel bereits erreicht. Es bedarf daher einer Diskrepanz von einigem Gewicht zwischen dem\r\nunionalen Ziel und dessen Verwirklichung.65\r\nMit Blick auf den VOE zum digitalen Euro lässt sich eine solche Diskrepanz grundsätzlich nicht\r\nfeststellen, jedenfalls nicht in erheblichem Ausmaß, weshalb Art. 352 AEUV als\r\nKompetenzgrundlage eher fernliegend scheint.\r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV)\r\nNach Art. 345 AEUV lassen die Verträge die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt.\r\nDamit stellt die Vorschrift klar, dass die Union keine Kompetenz im Bereich der\r\nmitgliedstaatlichen Eigentumsordnung besitzt.66 Der Begriff der Eigentumsordnung ist dabei\r\nweit auszulegen und umfasst die Gesamtheit der mitgliedstaatlichen Vorschriften, die den\r\nBestand des Eigentums regeln.67 Auch der EuGH hat klargestellt, dass die ausschließliche\r\nRegelungsbefugnis der Union für die einheitliche Währung (Art. 3 Abs. 1 lit. c] i. V. m.\r\nArt. 133 AEUV) dort ihre Grenze findet, wo sie an die Regelungskompetenz der\r\nMitgliedstaaten für die Modalitäten der geld(schuld)rechtlichen Erfüllungswirkung\r\ngesetzlicher Zahlungsmittel stößt.68 Der Art. 345 AEUV statuiert damit ein Neutralitätsgebot\r\nder EU gegenüber den Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten.\r\nDiese Grenze ist auch bei der Einführung eines digitalen Euro zu beachten. Stellen Regelungen\r\neiner Verordnung zum digitalen Euro einen solchen Eingriff in die mitgliedstaatlichen\r\nEigentumsordnungen dar, etwa durch die Zuweisung eigentumsrechtlich relevanter\r\nRechtspositionen, die nicht lediglich die grundsätzliche Rechtsnatur vorstrukturieren (s.u., Pkt.\r\nE. III.), wären diese grundsätzlich unzulässig (ultra-vires-Grenze).\r\nOhne die detaillierte Prüfung vorwegzunehmen (s. u., Pkt. III. 4.), lässt sich überschlägig bereits\r\nhier vermerken, dass sich solche Regelungen im VOE nicht finden. Dies gilt vor allem auch für\r\ndie vorgesehene Abwicklung über die einheitliche EZB-Abwicklungsinfrastruktur (Art. 30\r\n65 So wohl im Ergebnis auch Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 49.\r\n66 Hatje, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 345 AEUV, Rn. 1.\r\n67 Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, 80. EL 2023, 12 m.W.N.\r\n68 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rz. 56; ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845.\r\n28 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nVOE). Der Aspekt, über welche Infrastruktur Zahlungen mittels eines gesetzlichen Zahlungsmittels abgewickelt werden, ist fraglos von großer Bedeutung; anderenfalls wäre das Zahlungsmittel wenig praktikabel, weil als umlauffähige einheitliche Währung kaum nutzbar. Allerdings betrifft das im VOE gewählte Modell der Abwicklung von Digitale-Euro-Zahlungen die technisch einheitliche Infrastruktur, woraus jedenfalls keine expliziten Vorgaben für die jeweilige mitgliedstaatliche Zivilrechtsordnung folgen.\r\nAuch eine unionsseitige, sekundärrechtliche Regelung, die den digitalen Euro als nicht-physischen Vermögenswert vorprägt, an dem der Endnutzer eine sachähnliche Rechtsposition erlangt, würde die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten in ihrem substanziellen materiellen Reglungsgehalt nicht unzulässig (Neutralitätsgebot, Art. 345 AEUV) beeinflussen. Vielmehr scheint eine derartige unionsrechtliche Vorstrukturierung der Rechtsnatur – etwa als sachähnlicher Vermögenswert – samt Ausgestaltungspflicht durch die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen dringend geboten, da sie für Rechtsklarheit und Sicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sorgen und damit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung tragen würde.\r\n4. Zwischenergebnis\r\nIn einem ersten Zwischenergebnis lässt sich feststellen, dass für die Einführung eines digitalen Zentralbankgeldes in Form eines digitalen Euro an einigen Stellen ein Spannungsverhältnis zwischen verschiedenen Primärrechtsbestimmungen (insbesondere Art. 133 S. 1, Art. 128 Abs. 1 und Art. 345 AEUV) besteht. Auch wenn sich eine solche kompetenzielle Gemengelage pauschal nur unzureichend beurteilen lässt, konnte die überschlägige Prüfung bereits zeigen, dass ein Großteil der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro kompetenzrechtlich als währungspolitische Regelungen i. S. v. Art. 133 S. 1 AEUV einzuordnen sind, da sie schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen verfolgen, die vom Grundsatz her auch erforderlich erscheinen. Trotz allem soll die Reichweite der in Betracht kommenden Kompetenznormen für ausgewählte Einzelregelungen des VOE nicht aus dem Blick geraten, sondern wird im Rahmen der Prüfung ausgewählter Einzelaspekte jeweils gesondert aufgegriffen (s. u., Pkt. III. – VI.).\r\n29 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nIII. Rechtsnatur des digitalen Euro\r\nBei der genauen Analyse des VOE zum digitalen Euro taucht immer wieder die Frage nach der rechtlichen Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten, also nach der Rechtsnatur des digitalen Euro auf. Der damit adressierte Aspekt, der für die Übertragbarkeit und Umlauffähigkeit zentral ist, lässt sich aus dem vorliegenden Entwurfstext der EU-Kommission nicht klar beantworten und ist auch Gegenstand der Beratungen von Rat und EU-Parlament; die nachfolgende genauere Analyse ist daher elementar.\r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur\r\nDer VOE definiert den digitalen Euro als digitale Form der einheitlichen Währung (Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE) und verleiht ihm den Status als gesetzliches Zahlungsmittel69 mit grundsätzlicher Annahmeverpflichtung zum vollen Nennwert und schuldbefreiender Wirkung (Art. 7 Abs. 2 VOE)70. Demnach soll der digitale Euro nicht lediglich ein neues, giralgeldbasiertes Zahlungsverkehrssystem der Eurozone, sondern – parallel zum Euro-Bargeld – eine weitere Erscheinungsform der gemeinsamen Währung etablieren, die eine direkte Verbindlichkeit der EZB bzw. der nationalen Zentralbanken gegenüber den Endnutzern begründen soll (Art. 4 Abs. 2 VOE). Damit scheint aus Sicht des Verordnungsentwurfs alles gesagt.\r\nUnter währungsrechtlichen Gesichtspunkten mag man diesem Befund sogar ein Stück weit zustimmen können, wenngleich – erinnert sei an die Architektur des digitalen Euro als multipolares Rechtsverhältnis („Haus“, s.o., Pkt. E. I.) – bereits Zweifel darüber aufkommen, dass eine rein währungsrechtliche Funktionszuweisung zu einseitig und überdies wenig aussagekräftig im Hinblick auf die Dichotomie der Übertragungswege (online/offline) scheint. Dabei ist zunächst zu betonen, dass die Verfügungsmöglichkeit on- wie offline an sich nicht zu kritisieren ist, bildet sie doch gerade die Bandbreite moderner Bezahlvorgänge und eröffnet somit vielfältige Einsatzmöglichkeiten, was wiederum akzeptanzfördernd wirken sollte. Um eben jene Akzeptanz zu gewährleisten, ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit unerlässlich, die\r\n69 Ausweislich Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 hat nur das Euro-Bargeld (Banknoten und Münzen) den Status als gesetzliches Zahlungsmittel; für Euro-Buch-/Giralgeld gilt dies nicht. Mit dem digitalen Euro würde das gesetzliche Zahlungsmittel um eine weitere (digitale) Ausprägungsform ergänzt.\r\n70 Die drei Wesensmerkmale eines gesetzlichen Zahlungsmittels, welche bislang nur judikativ durch den EuGH (EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63) definiert und konkretisiert wurden, werden hier durch Art. 7 Abs. 3-5 VOE erstmals legislativ definiert.\r\n30 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nbei der Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht stehen bleiben darf. Vielmehr\r\nist die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel rechtstatsächlich untrennbar mit der Frage\r\nnach der Übertragbarkeit des digitalen Euro verbunden, also seiner rechtssicheren\r\nUmlauffähigkeit (s. u., Pkt. E. III. 4.). Dass in der Folge Anpassungen der derzeitigen\r\nRegelungsstruktur des VOE ebenso notwendig sind, wie der mitgliedstaatlichen (Zivil-)Rechtsordnungen,\r\ndie von den nationalen Parlamenten entsprechend zu legitimieren wären, ist\r\nwahrscheinlich. Schließlich wird nicht klar, was mit dem Attribut „digital“ in Bezug auf die\r\nErscheinungsform tatsächlich gemeint ist.\r\nEs ist daher zu prüfen, inwieweit der VOE zum digitalen Euro die drei genannten Merkmale\r\n(Erscheinungsform, gesetzliches Zahlungsmittel, Übertragbarkeit) mit Blick auf die\r\nRechtsnatur des digitalen Euro hinreichend genau konstituiert.\r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform\r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV\r\nPrägendes Merkmal der digitalen Form der gemeinsamen Währung ist die nicht-physische und\r\ndamit entmaterialisierte, weil digitale Erscheinungsform.\r\nEin solches technologisches Verständnis zugrunde gelegt, lassen sich (Primär-)Rechtsnormen,\r\nderen Wortlaut an eine materialisierte Form der gemeinsamen Währung anknüpft, allen voran\r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV, nicht undifferenziert auf neuartige Erscheinungsformen digitaler\r\nWährungs-/Werteinheiten anwenden. Semantisch nimmt Art. 128 AEUV ausdrücklich auf\r\nphysische Banknoten (und i. V. m. VO 974/98 auf materialisiertes Münzgeld) Bezug, weshalb\r\nan einer, die Wortlautgrenze klar überschreitenden Anwendbarkeit auf eine entmaterialisierte\r\nForm der gemeinsamen Währung durchaus Zweifel bestehen. Auch eine analoge Anwendung\r\nscheint hier nicht möglich, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nicht\r\nausgeschlossen ist jedoch, Art. 128 Abs. 1 AEUV teleologisch und insofern entwicklungsoffen\r\nzu interpretieren, dass neben physischem Bargeld auch nicht-physische Erscheinungsformen\r\nzumindest nicht von vornherein ausgeklammert werden. 71 Insofern steht\r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV der Einführung einer entmaterialisierten Darreichungsform der\r\ngemeinsamen Währung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht entgegen, ganz gleich, ob man\r\n71 In diesem Sinne, wenn auch ohne direkten Bezug zu Art. 128 AEUV Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19\r\n- Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 82.\r\n31 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nden digitalen Euro als Bargeldäquivalent, buchgeldähnlich oder als Zahlungsmittel sui generis begreifen will.\r\nDenn weder dem Wortlaut noch dem Telos von Art. 128 Abs. 1 AEUV lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten bei der Maastrichter Vertragsrevision die Möglichkeit a priori ausschließen wollten, nach gesetzgeberischem Ermessen eine neue, entmaterialisierte Form der gemeinsamen Währung zu schaffen und ihr den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen. Auch der Satz 3 in Absatz 1 des Art. 128 AEUV, der bestimmt, dass die von der EZB ausgegebenen Banknoten die einzigen sind, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, widerspricht diesem Befund nicht, denn dieser Satz bezieht sich in systematischer Zusammenschau mit den Sätzen 1 und 2 des ersten Absatzes von Art. 128 AEUV eben gerade nur auf materialisierte, nicht hingegen auf entmaterialisierte Banknoten bzw. digitale Währungs-/Werteinheiten. Telos der Regelung ist es, zu vermeiden, dass in einzelnen Mitgliedstaaten über das Euro-Bargeld hinaus, andere Währungsformen den Status als gesetzliches Zahlungsmittel be- bzw. erhalten.72 Der Zuschnitt des Art. 128 AEUV auf ein materialisiertes gesetzliches Zahlungsmittel ist daher vielmehr der Tatsache geschuldet, dass zu seinem Entstehungszeitpunkt73 entmaterialisiertes Zentralbankgeld weder existierte noch gedanklich wie technisch vorstellbar schien. Das auf materialisiertes Bargeld (nicht Buchgeld!) gestützte Verständnis74 des Art. 128 AEUV schließt damit lediglich die direkte (und wohl auch mangels planwidriger Regelungslücke analoge) Anwendung des Art. 128 AEUV als Primärrechtsgrundlage für einen entmaterialisierten (digitalen) Euro aus; nicht aber dessen Einführung durch einen Sekundärrechtsakt.\r\n72 Konkreter Anlass war die in den Verhandlungen durch die Niederlande vertretene Ansicht, Banküberweisungen hätten in den Niederlanden den Status als gesetzliches Zahlungsmittel, siehe Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1. Eine solche Zersplitterung in der Eurozone das gesetzliche Zahlungsmittel betreffend wollte man mit der Regelung des Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV verhindern, nicht indes andere Formen des gesetzlichen Zahlungsmittels, welche für die gesamte Eurozone gelten und vom Unionsgesetzgeber eingeführt werden.\r\n73 Siehe zur Entstehungsgeschichte Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1 ff.\r\n74 S. dazu bereits oben, Fn. 29.\r\n32 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nb) Münzgewinn\r\nFraglich erscheint, ob der VOE möglicherweise gegen die primärrechtliche Vorschrift des Art. 128 Abs. 2 AEUV verstößt, nach der der sog. Münzgewinn bei der Ausgabe von Euro-Münzen den Mitgliedstaaten zusteht.75\r\nKompetenziell unterscheidet Art. 128 AEUV zwischen Banknoten und Münzen und bringt dies regelungstechnisch durch zwei getrennte Absätze zum Ausdruck. Während Absatz 176 für Euro-Banknoten das „ausschließliche Recht“ zur Ausgabe der EZB zuweist, verbleibt das Recht zur Emission von Euro-Münzen nach Absatz 2 bei den Mitgliedstaaten, steht aber unter Genehmigungsvorbehalt der EZB.77\r\nIm VOE fehlt eine solche geteilte Zuständigkeit für die Ausgabe des digitalen Euro mit der gedanklichen Folge, dass der den Mitgliedstaaten verbleibende Münzgewinn durch die Einführung eines digitalen Euro (und dem weiteren Rückgang der Bargeldnutzung) perspektivisch zumindest geschmälert wird, währenddessen das digitale gesetzliche Zahlungsmittel steten Zulauf erhalten könnte. Mit Blick auf die Regelung des Art. 128 Abs. 2 AEUV scheint eine solche tatsächliche Entwicklung jedoch unproblematisch.\r\nZunächst dürfte der Münzgewinn durch den Rückgang der Bargeldnutzung auch unabhängig von der Einführung eines digitalen Euro rückläufig sein, etwa weil sich das Nutzerverhalten stärker in den unbaren Zahlungsverkehr mit privaten Zahlungsdiensten/Kartenanbietern verlagert; es besteht insofern also kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen Ursache (digitales Zentralbankgeld) und Wirkung (Münzgewinn).\r\nDes Weiteren begründet Art. 128 Abs. 2 AEUV keinen Anspruch der Mitgliedstaaten auf einen Münzgewinn in dem Sinne, dass der Unionsgesetzgeber oder die EZB solche Maßnahmen unterlassen, die den Münzgewinn mittelbar tangieren oder gar bei rückläufigem Münzgewinn aufgrund tatsächlicher Umstände aktiv Gegenmaßnahmen zum Schutz des Münzgewinns ergreifen müssten. Ein solches Verständnis ist weder vereinbar mit dem Wortlaut noch dem Telos des Art. 128 Abs. 2 AEUV, der lediglich für den Fall, dass ein Münzgewinn aus der Ausgabe von Euro-Münzen entsteht, diesen den Mitgliedstaaten zuordnet.\r\n75 Siehe hierzu Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 88.\r\n76 Inhaltlich gleichlautend Art. 16 Abs. 1 ESZB-Satzung. Erwähnt wird das Recht zur Ausgabe von Banknoten auch in Art. 282 Abs. 3 Satz 2 AEUV.\r\n77 Dazu Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 8 f., 13.\r\n33 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nDer Art. 128 Abs. 2 AEUV steht damit der Einführung eines digitalen Euro nicht entgegen, auch wenn diese mittelbar zu einer Verringerung des Münzgewinns bei den Mitgliedstaaten führen kann.\r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung?\r\nDer Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass Art. 128 AEUV für den digitalen Euro um einen Absatz 3 erweitert werden könnte, was ohne Zweifel klarstellenden Charakter besitzen würde. Zwingend ist eine solche Vertragsrevision indes nicht, da Regelungen zur Einführung, Ausgabe und Verteilung eines digitalen Euro als währungspolitische Regelungen zulässigerweise auch per Sekundärrechtsakt, gestützt auf Art. 133 S. 1 AEUV, getroffen werden können. Dies scheint auch der legislativ einfacher gestaltbare Weg, denn eine Ergänzung von Art. 128 AEUV wäre nur im Rahmen des in der Regel langwierigen, politisch schwer abschätzbaren Vertragsänderungsverfahrens (Art. 48 EUV) möglich.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nAusdrücklich zu begrüßen sind daher die Änderungsvorschläge des Rates sowie des EU-Parlaments, die die entmaterialisierte Erscheinungsform des digitalen Euro nicht – wie Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE („der digitale Euro […] als digitale Form der einheitlichen Währung“) – mit der Bezeichnung desselben versuchen zu erklären, sondern ihn als nicht-physische Form (non-physical asset) vom physischen Bargeld abzugrenzen suchen und die digitalen Währungs- bzw. Werteinheiten damit klarer attribuieren.\r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel\r\nMit der Zuweisung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel wird ein wesentliches Merkmal einer öffentlichen Währung78 in Art. 7 Abs. 2 VOE ausdrücklich benannt und nachfolgend durch Legaldefinition (Abs. 3-5) der drei Merkmale, die ein solches Zahlungsmittel konstituieren (Annahmepflicht/-zwang, Nennwertgarantie, schuldbefreiende Wirkung), weiter ausgeformt, wobei die Charakteristika sowohl vom EuGH79 als auch im Schrifttum80\r\n78 Diese Funktionszuschreibung wird auch vom Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 6, begrüßt. Darauf verweisend auch bereits Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 69.\r\n79 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 49 unter Bezugnahme auf Empfehlung der Kommission v. 22.3.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und\r\n-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel, EU ABl L 83, S. 7.\r\n80 Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.; Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1955.\r\n34 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nseit längerem als rechtsbegründend angesehen werden. Die nunmehr geplante\r\nsekundärrechtliche Festschreibung der Legaldefinition ist daher zu begrüßen, wenngleich sich\r\nnicht erschließt, warum eine solche zwingend im VOE zur digitalen Erscheinungsform der\r\neinheitlichen Währung, und nicht sinnvoller im VOE zum Bargeld81 – quasi als „Urform“ von\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln – verortet werden könnte und sollte.\r\nWährend der in Art. 8 VOE geregelte räumliche Geltungsbereich auf das Territorium der Euro-\r\nMitgliedstaaten begrenzt wird und damit eine originär währungsrechtliche, auf\r\nArt. 133 S. 1 AEUV zu stützende Regelung darstellt, scheint dies bei den in Art. 9-11 VOE\r\ngeregelten Ausnahmen (insb. Art. 9 lit. d] i. V. m. Art. 10 VOE) von der grundsätzlichen\r\nAnnahmeverpflichtung nicht durchweg der Fall. Bereits der EuGH betonte, dass die\r\nStatuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel „nicht etwa eine absolute, sondern nur eine\r\ngrundsätzliche“ Annahmepflicht erfordere; es sei auch nicht erforderlich, dass der\r\nUnionsgesetzgeber Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und\r\neinheitlich festlege.82 Die weitreichende Regelung der Annahmepflicht im VOE (Art. 9 lit. d] i.\r\nV. m. Art. 10 VOE), die de facto einen Ausschluss der Verwendung von Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen für einen Zahlungsausschluss mit digitalem Euro bedeutet, kann nicht\r\nohne Weiteres als währungsrechtliche Regelung eingestuft werden und ist ggf. zumindest\r\nteilweise auch dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen, für das der Unionsgesetzgeber\r\nzumindest nicht auf eine währungsrechtliche Kompetenzbestimmung (wie Art. 133 AEUV)\r\nzurückgreifen kann. 83\r\nSelbst wenn man einen Zusammenhang mit währungspolitischen Zielsetzungen noch\r\nhineinzudeuten vermag und deshalb eine (Verbands-)Kompetenz der Europäischen Union\r\nannehmen will, ist eine derart weitgehende (absolute) Annahmeverpflichtung84 jedenfalls\r\n81 Art. 4 Abs. 1 und 2 VOE-Bargeld enthält zwar den Grundsatz der obligatorischen Annahme als zentrales\r\nWesenselement eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Gleichwohl folgen in den Art. 5 ff. VOE-Bargeld zahlreiche\r\nAusnahmen, die wohl auch einen AGB-Ausschluss zulassen. Somit ist der Annahmezwang für den digitalen Euro\r\nohne erkennbaren Grund deutlich weitgehender als der für das Euro-Bargeld. Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839.\r\nS. zu den Grenzen des Annahmezwangs insgesamt Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.\r\n82 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 55.\r\n83 Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845 f.; a. A. Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654 ff., die die Regelung\r\ndarüber hinaus sowohl für erforderlich i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV als auch für einen verhältnismäßigen und damit\r\ngerechtfertigten Grundrechtseingriff halten.\r\n84 Gleichzeitig normiert Art. 9 lit. a) VOE eine Ausnahme von Annahmepflicht für Kleinstunternehmen, was\r\ninkonsistent scheint. Eine flächendeckende Verbreitung des digitalen Euro scheitert womöglich daran, dass der\r\ndigitale Euro eben gerade nicht ausnahmslos auf Händlerseite akzeptiert werden muss.\r\n35 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nnicht i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV erforderlich. Mit einer solchen Regelung überschreitet der\r\nUnionsgesetzgeber den Bereich des kompetenziell zulässigen gesetzgeberischen\r\nEntscheidungsspielraums und damit womöglich die Grenze zur Überregulierung. 85 Dieses\r\nErgebnis stützt auch der rechtsvergleichende Blick auf den ebenfalls im Single Currency\r\nPackage vorgelegten VOE-Bargeld. Wie der VOE zum digitalen Euro verfolgt auch der VOEBargeld\r\ndas Ziel, eine hinreichende und flächendeckende Versorgung mit und umfassende\r\nNutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels sicherzustellen (vgl. Erw.-gr. [6] und [7]\r\nVOE-Bargeld); im Gegensatz zum VOE zum digitalen Euro enthält der VOE-Bargeld jedoch\r\nkeine derartig umfassende Regelung zur Annahmepflicht. Es wird lediglich der Grundsatz der\r\nobligatorischen Annahme in Art. 4 Abs. 2 VOE-Bargeld festgeschrieben, der sogleich in Art. 5\r\nund 6 VOE-Bargeld zahlreichen Ausnahmen unterliegt. So ist der Grundsatz der\r\nobligatorischen Annahme beim Bargeld etwa gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) VOE-Bargeld bei sog.\r\neinseitigen ex-ante-Ausschlüssen (vgl. Erw.-gr. [6] VOE-Bargeld) suspendiert. Damit sind AGBAusschlüsse\r\nbeim Bargeld möglich, beim digitalen Euro ist dies hingegen gerade nicht möglich.\r\nEs besteht somit bei gleichem Regelungsziel ein Regelungsgefälle zwischen beiden\r\nVerordnungsentwürfen, für welches es augenscheinlich keinen tragbaren Sachgrund gibt und\r\nnicht zuletzt dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Währung widerstrebt.\r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit\r\nNeben der währungsrechtlichen Einordnung als gesetzliches Zahlungsmittel in digitaler Form,\r\nsind Regelungen zur Umlauffähigkeit von entscheidender Bedeutung, da sie die\r\nÜbertragbarkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels maßgeblich konstituieren. Der VOE trifft\r\ndazu en detail nur wenige, teils vage und vor allem inkonsistente Aussagen, weshalb an dieser\r\nStelle dringender Klarstellungsbedarf besteht.\r\na) Ausgangspunkt\r\nAbstrakt-generelle Regelungen zur Übertragbarkeit sind zwingender Bestandteil eines jeden,\r\ninsbesondere auch gesetzlichen Zahlungsmittels, da anderenfalls die Umlauffähigkeit und\r\ndamit die praktische Nutzbarkeit des Zahlungsmittels nicht gewährleistet werden kann. Denn\r\nGeld ist ursprünglich kein „Geschöpf der Rechtsordnung“ 86 , sondern zunächst ein\r\n85 Für den Fall einer Annahmepflicht ebenso Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 220.\r\n86 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905, 1.\r\n36 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ngesellschaftliches Phänomen, dem ein breites ökonomisches Nutzungsspektrum innewohnt.\r\nEben diese breite sozioökonomische Nutzbarkeit stellt daher gewisse Anforderungen an die\r\nFunktionen von Geld: Geld soll wertstabil, sicher, allgemein akzeptiert und effizient zu\r\ngebrauchen sein. Die Verknüpfung von ökonomischen Nutzungsmöglichkeiten mit einem\r\nhohen Maß an Rechtssicherheit ist damit eine maßgebliche, nicht aber die alleinige Bedingung\r\nfür Geldwert- und Währungsstabilität. Hinzutreten müssen – sozusagen als kollektive\r\nIntension – das Vertrauen in die Geldfunktionen und deren gegenwärtige wie zukünftige\r\nSicherung durch die kollektive Ordnung. 87 Formuliert sind damit funktionale „Sollens“-\r\nAnforderungen, auf deren Grundlage die jeweilige Rechtsordnung den Rahmen der\r\norganisatorisch-institutionellen Geldordnung legitimiert, Grenzen für Erscheinungsformen\r\nund Funktionen von Geld eingeschlossen.88 Die legislative Festlegung der Möglichkeit einer\r\n(zivilrechtlichen) Übertragbarkeit schafft daher Rechtssicherheit, die für jedes gesetzliche\r\nZahlungsmittel und gerade für eine neuartige Darreichungsform desselben essenziell ist. Dass\r\ngegenseitige und breite Akzeptanz das „Einlösungsvertrauen“89 abzusichern vermögen und\r\ndaher wichtig für den vitalen Bestand von Geld- und Währungsordnungen sind,90 ist keine\r\nneue Erkenntnis, wird aber dennoch vollkommen zu Recht von der EU-Kommission sowie der\r\nEZB im Kontext des Vorhabens zum digitalen Euro immer wieder betont. 91\r\nNach derzeitigem Stand hat nur das Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen\r\nZahlungsmittels, was durch Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 für Euro-\r\nBanknoten und -Münzen klargestellt wird.92 Buch- bzw. Giralgeld,93 eine „stofflose“ Geldform,\r\ndie als Zahlungsmittel nicht erst seit Digitalisierung und COVID-19-Pandemie einen wahren\r\nBoom verzeichnet, wird diese ausdrückliche Eigenschaftszuweisung als gesetzliches\r\nZahlungsmittel hingegen versagt, was e contrario aus dem Wortlaut der genannten\r\n87 Beckert, Imaginierte Zukunft, Fiktionale Erwartungen und die Dynamik des Kapitalismus, 1. Aufl. 2018, 165,\r\n181.\r\n88 Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 1 ff.\r\n89 Auf den Begriff rekurrierte das BVerfG in seiner „Euro-Entscheidung“, BVerfGE 97, 350, 372. Vgl. auch Broemel,\r\nRdZ 2024, 13, 16.\r\n90 Vgl. etwa Eibl, Privatheit durch Bargeld, 2020, S. 43 f.; Ohler, JZ 2008, 317, 319.\r\n91 S. etwa Broemel, RdZ 2024, 13, 16 m. w. N. in Fn. 43.\r\n92 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 1 f.\r\n93 Buchgeld umfasst Geldsummen, die in Büchern oder auf sonstigen Datenträgern verzeichnet und damit\r\nentmaterialisiert sind, vgl. zum Buchgeldbegriff Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 23 ff.; Kirchhartz, in:\r\nClaussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 11.\r\n37 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nUnionsrechtsbestimmungen folgt.94 Die Frage nach der (zivilrechtlichen) Übertragbarkeit von\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln wird jeweils durch die Rechts- und Eigentumsordnungen der\r\nMitgliedstaaten95 geregelt; im Ergebnis ist damit die Umlauffähigkeit als Wesensmerkmal\r\neines Zahlungsmittels rechtstechnisch abgesichert, aber nicht unionseinheitlich geregelt, was\r\nsich wiederum recht leicht mit der Entstehungsgeschichte der Geldzeichen und der parallelen\r\nAufnahme in nationale Rechtsordnungen begründen lässt und sich auch im unionsrechtlichen\r\nNeutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) niederschlägt.\r\nGleichzeitig bestätigt aber die Zusammenschau aus den unterschiedlichen\r\nErscheinungsformen und Rechtsnaturen einmal mehr die These, dass „Geld im Rechtssinne“96\r\nerst als Ergebnis der ineinander verschränkten Rechtswirkungen verschiedener Rechtsgebiete\r\n(währungs-/öffentlich-rechtlich bzw. zivilrechtlich) sowie bei Währungsverbünden zudem\r\nRegelungsebenen (supra- bzw. national) entsteht.\r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang,\r\nAbwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit?\r\nWie bereits oben festgestellt (s.o., Pkt. E. III. 1.), folgt aus der Statuszuweisung als gesetzliches\r\nZahlungsmittel notwendigerweise die praktische Übertragbarkeit, deren rechtssichere\r\nEinhegung zwingend erforderlich ist. Denn es darf de iure keinen Unterschied machen bzw.\r\nwomöglich davon abhängig sein, mit welcher Technologie (zentrale oder dezentrale\r\nAbwicklung, online oder offline) der digitale Euro übertragen werden kann. Vielmehr gilt\r\ngerade mit Blick auf die demokratisch und rechtstaatlich abgesicherte Legitimation, dass die\r\ntechnische Ausgestaltung – sowohl in inhaltlicher wie zeitlicher Abfolge – der normativrechtlichen\r\nVorprägung durch den Unionsgesetzgeber nachfolgen muss (nicht umgekehrt).97\r\n94 Im Übrigen sind auch E-Geld sowie Krypto“währungen“ keine gesetzlichen Zahlungsmittel, s. Manger-Nestler,\r\nZBB 2023, 337, 342 sowie 344. Brauneck, RdZ 2023, 148, 151 f., weist allerdings darauf hin, dass MiCAR-regulierte\r\nAnbieter von Krypto-Dienstleistungen ebenfalls berechtigt sein sollen, den digitalen Euro zu vertreiben, wenn sie\r\ngleichzeitig kontoführende Zahlungsdienstleister gemäß PSD2 sind.\r\n95 Nach deutschem Zivilrecht wird Euro-Bargeld als Sache (nach § 90, §§ 929 ff. BGB) übereignet, wohingegen\r\n(Euro-)Buchgeld kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, sondern als schuldrechtliche Forderung (nach §§ 398 ff.\r\ni. V. m. §§ 675f ff. BGB). Denn das deutsche Recht sieht, insofern parallel zum Unionsrecht, weder währungsnoch\r\ngeldschuldrechtliche Vorschriften vor, die Buchgeld ausdrücklich und damit neben den Geldzeichen als\r\ngesetzliche Zahlungsmittel anerkennen. Zu Gestaltungsvorschlägen de lege ferenda s. Birne, ZEuP 2024, 407,\r\n432 ff.; s. auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff.\r\n96 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905.\r\n97 Diese Erkenntnis scheint sich im VOE nicht vollständig durchgeschlagen zu haben, wenngleich die EZB dies in\r\nihren Fortschrittsberichten immer wieder betonte, siehe etwa ECB, Progress on the investigation phase of a\r\ndigital euro – third report, 24.04.2023, S. 14, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n38 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nAls rechtstechnische Ansatzpunkte in Betracht kommen drei verschiedene regulatorische „Stellschrauben“: (i) der Zugang (direkt/indirekt) des Endnutzers zur Digitalwährung, (ii) die Abwicklungsinfrastruktur (zentral/dezentral) sowie (iii) die funktionale (sachen-/zes-sionsrechtlich) Ausgestaltung der digitalen Währungseinheit.\r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären\r\nFür Retail CBDC werden grundsätzlich ein direktes wie indirektes (hybrides) Zugangsmodell diskutiert.98 Während beim direkten Zugriff durch die Endnutzer diese ihre digitalen Währungseinheiten ohne Zwischenschaltung einer dritten Partei (Intermediär) verwalten, kann der Endnutzer beim indirekten Modell nur über Intermediäre auf die Währungseinheiten zugreifen. Auch wenn ein direkter Zugang zur Digitalwährung den Intermediären vorbehalten ist, soll die Berechtigung an der jeweiligen digitalen Währungseinheit beim Endnutzer verbleiben, weshalb das intermediatisierte Zugangsmodell auch als Hybridlösung bezeichnet wird.99\r\nDer VOE nutzt offensichtlich ein hybrides Zugangsmodell, da die berechtigten Endnutzer nicht direkt mit der EZB kontrahieren (s. Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS VOE), sondern sich zunächst gegenüber dem Intermediär identifizieren (und später diesen zu jeder Transaktion anweisen) müssen, bevor sie über ihre digitalen Euro verfügen können. Aussagen zur Rechtsnatur der digitalen Währungseinheit sind mit der Entscheidung über das Zugangsmodell jedoch noch nicht verbunden, sondern vielmehr von der funktionalen Ausgestaltung der Übertragungsmöglichkeiten abhängig.\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur\r\nAuch aus der Ausgestaltung der Abwicklungs- bzw. Zahlungsinfrastruktur im VOE lassen sich noch keine eindeutigen Aussagen zur Rechtsnatur des digitalen Euro ableiten.\r\nGrundsätzlich kann die Infrastruktur zur Ausgabe und Übertragung von CBDC entweder als zentrales oder als dezentrales System ausgestaltet werden. Bei einer zentralen Infrastruktur wird diese von der Zentralbank bereitgestellt und betrieben, sodass alle Transaktionen über die Zentralbank abgewickelt werden, wohingegen bei einer dezentralen Infrastruktur die Endnutzer oder die Intermediäre Transaktionen ausführen, ohne dass die Zentralbank\r\n98 Vgl. zu den verschiedenen Modellen Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 19 ff.\r\n99 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f.\r\n39 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nzwischengeschaltet ist. 100 Sowohl bei einer zentralen wie dezentralen Ausgestaltung der\r\nZahlungs-/Abwicklungsinfrastruktur müssen die Transaktionen im Einklang mit technischen\r\nStandards und Sicherheitsanforderungen des jeweiligen Währungsgebietes stehen und\r\nbeispielsweise durch die Zentralbank festgelegt bzw. konkretisiert werden.\r\nWie beschrieben, votiert der VOE für ein hybrides Zugangsmodell unter Einbeziehung von\r\nIntermediären und damit für ein multipolares Rechtsverhältnis (s.o., Pkt. E. I.). Gleichzeitig\r\nsieht der VOE vor, dass die Übertragung von digitalen Euro nach Art. 30 i. V. m.\r\nArt. 2 Nr. 19 VOE über eine einheitliche, vom Eurosystem bereitgestellte\r\nAbwicklungsinfrastruktur, also zentralisiert erfolgen soll. Diese Entscheidung ist mit Blick auf\r\ndie dadurch mögliche Nutzung bereits bestehender Zahlungsverkehrsinfrastruktur durchaus\r\nnachvollziehbar und auch insoweit zu begrüßen, als die EZB dadurch versucht,\r\nDisintermediationsrisiken101 zu Geschäftsbanken und Zahlungsdienstleistern auszuschließen.\r\nZudem verfügen Kreditinstitute (Intermediäre) über Konten mit Sichtguthaben bei der EZB,\r\nsodass die Beträge der digitalen Währungseinheiten von diesen Guthaben abgebucht und dem\r\ndigitale-Euro-Konto des Intermediärs gutgeschrieben werden.102\r\nInwieweit mit einer einheitlichen Abwicklungsinfrastruktur gleichzeitig auch einheitliche\r\nRegelungen für den Massenzahlungsverkehr mit digitalen Euro sowie zugleich Standards für\r\nharmonisierte Bezahlverfahren verbunden sind, wird unter kompetenz- wie grundrechtlichen\r\nAspekten noch genauer zu prüfen sein (s. u., Pkt. E. IV. 2.).\r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung\r\nGrundsätzlich lässt sich die Übertragung digitaler Währungseinheiten als konten- oder\r\nwertbasiertes System ausgestalten, wobei es bei beiden Ausgestaltungsoptionen um den für\r\ndie Legitimationsprüfung heranzuziehenden Überprüfungsmechanismus geht. Die\r\nTerminologie, die bislang nirgend einheitlich festgelegt ist, orientiert sich am Herkömmlichen:\r\neinerseits an Bankkonten, wobei die Kontenführung und Legitimation beim kontoführenden\r\nInstitut erfolgt, sowie andererseits an Banknoten, deren Legitimation sich von der Echtheit der\r\nBanknote ableitet.103 Übereinstimmend mit der überwiegenden Literatur wird der Begriff des\r\n100 Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 33.\r\n101 Vgl. ECB, Progress on the investigation phase of a digital euro – second report, 19.12.2022, S. 2, abrufbar\r\nunter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n102 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 244.\r\n103 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505.\r\n40 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkontenbasierten Systems dahingehend verstanden, dass die Durchführung einer Zahlung von\r\nder Verifizierung der Identität des Zahlers durch eine zentrale Instanz abhängt,104 sodass bei\r\nkontenbasiertem digitalem Zentralbankgeld die Identität des zahlenden Endnutzers überprüft\r\nwird. Das kontenbasierte System ist jedoch nicht vollkommen gleichzusetzen mit der\r\nKontoführung im Kontext von privat geschöpftem Buch-/Giralgeld, bei dem lediglich\r\nschuldrechtliche Ansprüche auf gesetzliche Zahlungsmittel gegenüber der kontoführenden\r\nInstanz (Kreditinstitut/Zahlungsdienstleister) dargestellt werden. Hingegen sollen digitale\r\nZentralbankgeldkonten einem sauberen Modellverständnis nach105 nicht lediglich Ansprüche\r\nauf eine (supra-)nationale Währung abbilden, sondern die Berechtigung und Inhaberschaft\r\ndes Endnutzers an den verbuchten Werteinheiten.\r\nWird hingegen ein wertbasiertes System genutzt, wird bei der Zahlung lediglich die Echtheit\r\ndes eingesetzten Wertes, nicht aber die Identität des zahlenden Nutzers überprüft.106 Wird\r\neine Währung wertbasiert ausgestaltet, werden konzeptionell grundsätzlich die einzelnen\r\ndigitalen Währungseinheiten (z. B. als tokenisierte Werteinheiten) auf die Parteien\r\nübertragen, wohingegen bei einer kontenbasierten Ausgestaltung die Transaktionen im\r\nZahlungssystem auf Nutzerkonten (wie bei einem traditionellen Bankkonto als Saldo)\r\naggregiert und nicht mehr einzeln ausgewiesen werden.107\r\nDer VOE betont ausdrücklich, dass die Übertragung des digitalen Euro sowohl online als auch\r\noffline möglich sein soll (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei beide Übertragungsmodi rechtlich\r\ngleichgestellt zu sein scheinen, denn sie sollen nach Nennwert äquivalent getauscht werden\r\nkönnen (Art. 23 Abs. 2 VOE) und sofort abgewickelt werden (Art. 30 Abs. 1 VOE).\r\nWeitergehende Aussagen zur Ausgestaltung eines privatrechtlichen Ordnungsrahmens für die\r\nÜbertragung der digitalen Währungseinheiten lässt der VOE jedoch vermissen. Die\r\nvermeintliche Austauschbarkeit wird auch dadurch vermittelt, dass „vor der Auslösung eines\r\nZahlungsvorgangs in digitalen Euro im Rahmen einer Nahzahlung der Zahlungsempfänger und\r\nder Zahler darüber informiert [werden], ob der Zahlungsvorgang in digitalen Euro offline oder\r\nonline erfolgt“ (Art. 23 Abs. 3 VOE). Bei genauerer Analyse ergibt sich jedoch ein wesentlich\r\n104 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 238 f.\r\n105 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 239; vgl.\r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 107.\r\n106 Birne, ZEuP 2024, 407, 413; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505.\r\n107 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505 f.\r\n41 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndifferenzierteres Bild, sowohl hinsichtlich der rechtlichen Qualität der Übertragungsmodi als auch ihrer Gewichtung zueinander.\r\n(1) Online-Übertragbarkeit\r\nIm Rahmen der Online-Übertragbarkeit werden die Zahlungskonten für den digitalen Euro durch die Intermediäre (Zahlungsdienstleister) erzeugt und verwaltet (Art. 30 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Nr. 5, 14, 19 VOE), wobei der VOE die weiteren Details der Implementierung offen lässt.108 Im Rahmen des hybriden Zugangsmodells ist die Online-Variante als kontenbasiertes System im traditionellen Sinne ausgestaltet. Die EZB soll dafür eine zentrale Abwicklungsinfrastruktur bzw. Settlementplattform (Digital Euro Settlement Platform, DESP) bereitstellen (Art. 30 Abs. 2 sowie Erw.gr. [64] VOE), durch die sich die Autorisierung zur Übertragung von der Legitimation des Nutzers gegenüber dem Intermediär als Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider) ableitet.109 Durch die von den Intermediären bereitgestellten Anwendungen (z. B. Apps im Mobile- oder Online-Banking) sollen die Endnutzer Weisungen zur Umbuchung (sowie zum On-/Offboarding) erteilen können, was grundsätzlich für eine Nähe zum traditionellen kontenbasierten Weisungsmodell spricht,110 auf dem die meisten herkömmlichen Zahlungssysteme beruhen. Da die für die Übertragung von Buchgeld notwendige Umbuchung nicht vom Nutzer selbst ausgeführt werden kann, weist dieser regelmäßig das Kreditinstitut zur Ausführung von Zahlungsvorgängen an. Die damit verbundene Erbringung von Zahlungsdiensten wird durch das unionsweit harmonisierte Zahlungsdiensterecht (PSD1/2) abgebildet; in Deutschland sind die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen in den §§ 675c – 676c BGB sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthalten.111\r\nDabei scheint es zweifelhaft, ob das EU-Zahlungsdiensteregime überhaupt auf einen digitalen (Online-)Euro angewendet werden kann. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 (PSD2) nur die Übertragung von herkömmlichem, also privat geschöpftem Buchgeld. Zudem ist die\r\n108 Dies kritisiert auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32; ähnlich Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, die auf die Diskussion von Prototypen verweisen, vgl. ECB, The Eurosystem’s technical onboarding package for digital euro prototyping, Annex 1, Front-end prototype providers technical onboarding package, 7.12.2022, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024); ECB, Digital euro, Prototype summary and lessons learned, Mai 2023, abrufbar ebenda.\r\n109 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n110 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506 f.; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32.\r\n111 Zentrale Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag finden sich in §§ 675f, 675j ff. BGB; s. zum Überblick Birne/Zellweger-Gutknecht, RdZ 2022, 42, 42 ff.; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 240.\r\n42 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nPSD2 auf EZB und nationale Zentralbanken nur dann anwendbar, „wenn sie nicht\r\n(Hervorhebung durch Verf.) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere\r\nBehörden handeln“ (Art. 1 lit. e] RL (EU) 2015/2366), was bei der Ausgabe des digitalen Euro\r\njedoch gerade der Fall wäre. Somit geht der Verweis auf die PSD2 in Art. 5 Abs. 3 VOE –\r\nzumindest de lege lata – ins Leere. Daran würden auch die Änderungsvorschläge der\r\nKommission (PSR/PSD3) nur bedingt etwas ändern. Zwar definieren Art. 3 Nr. 30 i. V. m. Erw.-\r\ngr. 28 PSR-Entwurf (COM(2023) 367 final) sowie Art. 3 Nr. 23 i. V. m. Erw.-gr. 15 PSD3-Entwurf\r\n(COM(2023) 367 final) übereinstimmend den „Geld“begriff weit, indem darunter für den\r\nMassenzahlungsverkehr ausgegebenes Zentralbankgeld, Giralgeld und E-Geld gefasst wird;\r\ndas Zahlungsdiensterecht wäre formal damit auch für Digitalgeld anwendbar, wenngleich die\r\nmitgliedstaatlichen Ausführungsbestimmungen, insb. §§ 675f ff. BGB, derzeit damit nicht im\r\nEinklang stehen. Ein noch schwerwiegenderes Argument liefert Art. 2 Abs. 1 lit. d) PSREntwurf,\r\nwonach der Anwendungsbereich der PSR für EZB und nationale Zentralbanken des\r\nEurosystems explizit nicht eröffnet sein soll, wenn diese in ihrer Eigenschaft als\r\nWährungsbehörden oder als sonstige Behörden, z. B. bei der Beaufsichtigung von\r\nZahlungsdienstleistern (Art. 24 ff. PSD3-Entwurf), handeln. Insofern halten auch die\r\nReformvorschläge des Zahlungsdiensterechts gerade an der bisherigen Rollenverteilung\r\nzwischen privaten Zahlungsdienstleistern/Kreditinstituten und hoheitlicher Aufsicht fest;\r\ndiese funktionale Grenzziehung würde durch die Einbeziehung des digitalen Euro zumindest\r\naufgeweicht, was bei der Folgenabschätzung mitgedacht werden müsste und weitreichende\r\nhaftungsrechtliche Fragen nach sich ziehen dürfte.\r\nHingegen liegt der Reiz eines bargeldäquivalenten, digitalen Retailmodells gerade in der\r\ndirekten Berechtigung an der konkreten Währungseinheit. Heißt mit anderen Worten: Mit der\r\nÜbertragung sollen nicht lediglich Gutschriften erteilt und neue Forderungen begründet\r\nwerden, sondern gerade ein Inhaberwechsel an einer konkreten Digitalwährungseinheit,\r\nwofür das Zahlungsdiensterecht, de lege lata wie ferenda nicht ausgelegt ist.112 Insofern passt\r\ndie Regelung in Art. 4 Abs. 2 VOE nur auf den forderungsähnlich ausgestalteten Digitalen-\r\n112 Ebenso Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243\r\n(Zahlungsdiensterecht scheint „nicht die Übertragungsordnung der ersten Wahl zu sein“); Kriese, Central Bank\r\nDigital Currency, 2023, S. 63. Für die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag\r\nplädiert Omlor, ZBB 2023, 1, 5.\r\n43 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nOnline -Euro, stellt aber keine tragfähige Regelung für die inhaber-/wertbasierte Übertragung (offline) dar.\r\nLetztlich erschöpft sich auch ein zessionsrechtliches Modell, wonach die Übertragung der digitalen Währungseinheiten wie eine Forderung (aber durch Verfügungsvertrag) erfolgt und durch Regeln der Zahlungsinfrastruktur auszugestalten wäre,113 im Abtretungsvertrag zwischen den Parteien; die dingliche Zuordnungsänderung müsste daher als zusätzliches Element des Verfügungsvertrags (Bedingung, Formvorschrift) hinzutreten, was abgesehen von weiteren Hürden für die Vertragsgestaltung nach wie vor keine Bargeldähnlichkeit darstellt. Eine Bargeldannäherung wird indes nur dadurch erzielt, wenn der rechtliche Übertragungsvorgang der digitalen Währungseinheiten direkt zwischen den Nutzern stattfindet. Im Falle des hybriden Zugangsmodells findet die Transaktion unter Einschaltung von Intermediären statt, wobei die Berechtigung an den digitalen Währungseinheiten ausschließlich zwischen Endnutzern übertragen wird.114 Die Intermediäre werden somit nie Berechtigte, sondern verwahren lediglich die digitalen Währungseinheiten für die Endnutzer. Da eine Beteiligung der Zentralbank am Übertragungstatbestand, ähnlich wie beim Bargeld, ausscheidet, steht die Ausgestaltung des digitalen Euro als direkte Verbindlichkeit (Art. 4 Abs. 2 VOE) auch in offenem Widerspruch zu einem zessionsrechtlichen Ansatz, der seinerseits allerdings auch weniger passfähig scheint als ein sachenrechtliches Modell.\r\nTeilweise wird in der Literatur vorgeschlagen, dass auch eine hybride Ausgestaltung – also eine Kombination aus konten- und inhaberbasiertem Modell – denkbar wäre, bei welcher digitales Zentralbankgeld zentralisiert nach dem Weisungsmodell verwaltet, aber (ähnlich der Abhebung am Geldautomaten) dem Inhabermodell entsprechend „entnommen“ werden könnte; nach Abschluss der Transaktionskette würde wieder eine Rückführung in das weisungsbasierte System erfolgen.115 Allerdings müsste eine solche, rechtlich ohnehin sehr komplexe Ausgestaltung vermeiden, dass durch die Einbeziehung von Intermediären an irgendeinen Punkt in der Transaktions-/Buchungskette der „Rückfall“ der digitalen Währungseinheiten in buchgeldähnliche Positionen erfolgt;116 kann dieses Risiko, auch technisch, nicht vollkommen ausgeschlossen werden, droht der Verlust der Eigenschaft als\r\n113 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 119.\r\n114 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; vgl. Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f.\r\n115 Auf die damit verbundenen Herausforderungen verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507, Fn. 66.\r\n116 Darauf verweisen auch Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245.\r\n44 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ninhaberbasierter und damit sachähnlicher Vermögenswert, weshalb dieser Ansatz jedenfalls dann nicht vorzugswürdig scheint, wenn die Bargeldäquivalenz ein zentrales Leitmotiv bildet.\r\n(2) Offline-Übertragbarkeit\r\nWenn die Bargeldäquivalenz das zentrale Leitmotiv bildet, dann kommt die Offline-Übertragung von digitalem Euro dem Rechtlich dem Übertragungsvorgang von physischem Bargeld rechtlich am nächsten.\r\nAbstrakt kann bei der Offline-Übertragung durch bloße Inhaberschaft des Trägermediums (z. B. Smartphone) über den auf Trägermedien hinterlegten Wert verfügt werden. Die Trägermedien von Sender und Empfänger wickeln die Transaktion ab (decentralized finance), sobald Konsens zur Echtheit von Sender- und Empfängermedium besteht und die Transaktion entsprechend den Systemparametern (z. B. Betragsgrenzen/Limits) zulässig ist; eine zentrale Stelle zur Validierung der Verfügungsbefugnis ist explizit nicht vorgesehen.117 Der VOE betont lediglich, dass der digitale Euro auch offline übertragbar sein soll (arg. ex Art. 30 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Nr. 15 VOE), lässt jedoch die konkrete Ausgestaltung der Übertragungsmodalitäten ausdrücklich offen.118 Offensichtlich ist jedoch, dass die Offline-Übertragbarkeit (etwa durch Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, Art. 25 ff. VOE sowie Erw.gr. [57] und [58]) weitgehend als wertbasiertes System ausgestaltet ist,119 wobei das Trägermedium durch die Registrierung beim Herausgeber legitimiert ist, die Übertragung zwischen den Trägermedien jedoch ausschließlich durch Validierung zwischen denselben funktioniert.\r\nDie rechtliche Einordnung der Offline-Übertragbarkeit folgt dem Inhabermodell, wonach die digitalen Werteinheiten ohne Mitwirkung eines Intermediärs übertragen werden können. Im Gegensatz zum Weisungsmodell ermöglicht ein inhaberbasiertes Modell rein wertbasierte Zahlungsoptionen.120 Vergleichbar mit der Übereignung von physischem Bargeld folgt das Recht am Wert der digitalen Euro der Inhaberschaft über den im Wertträger verkörperten Vermögenswert. Auch wenn sachenrechtliche Grundsätze de lege lata nicht direkt auf nicht-physische Vermögenswerte anwendbar sind, liefert ein an sachenrechtlichen Grundsätzen\r\n117 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n118 Auf eine Umsetzung gemäß der sog. vier AKID-Prinzipien verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, Fn. 62.\r\n119 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n120 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507.\r\n45 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\norientiertes Übertragungsmodell die größte Bargeldannäherung.121 Dies legt wiederum eine\r\nwertbasierte Ausgestaltung der digitalen Währungseinheiten nahe, die nach\r\nunionsrechtlicher Vorstrukturierung durch die nationalen Rechtsordnungen auszuformen\r\nwären.\r\nIm Umkehrschluss folgt daraus aber auch, dass für den Transfer das harmonisierte\r\nZahlungsdiensterecht (PSD2 sowie auch das geltende deutsche Zahlungsdiensterecht, vgl.\r\n§ 675f Abs. 4 BGB) nicht anwendbar122 ist. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 nur die\r\nÜbertragung von Buchgeld, nicht hingegen von wertbasierten, dinglichen Vermögenswerten.\r\nWie bereits gezeigt, sind die PSD2 wie die PSR/PSD3 auf EZB und nationale Zentralbanken\r\nnicht anwendbar, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde\r\nhandeln, was bei der Ausgabe des digitalen Euro jedoch gerade der Fall wäre.123\r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur\r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent\r\nNach dem Willen der EU-Kommission sollen die digitalen Wert-/Währungseinheiten\r\n„bargeldähnlich“ ausgestaltet sein; erwähnt wird diese zentrale Eigenschaft indes nur für\r\nOffline-Zahlungen (Erw.-gr. [75] VOE sowie Begründung des VOE, S. 1). Das wirft die ganz\r\nzentrale Frage auf, was genau mit „Bargeldähnlichkeit“ eigentlich gemeint ist bzw. sein soll,\r\nda diese funktional sowohl das gesetzliche Zahlungsmittel, die dezentrale Übertragbarkeit\r\nsowie dessen sachenrechtliche, wertbasierte Ausgestaltung betreffen kann.\r\nDiese unzureichende Kontextualisierung, die – bewusst oder unbewusst – viel Raum für\r\nInterpretation lässt, wird etwas greifbarer, wenn der digitale Euro als nicht-physische\r\nAlternative zu herkömmlichen gesetzlichen Zahlungsmitteln – im Sinne einer „digital form of\r\ncash“ – entwickelt werden soll. Vice versa folgt daraus dann aber auch, dass ein digitaler Euro\r\nals funktionales Bargeldäquivalent und inhaberbasierter (und sachähnlicher) Wertträger nicht\r\ngleichzeitig eine direkte Verbindlichkeit gegenüber der EZB (Art. 2 Nr. 11, Art. 4 Abs. 2 VOE)\r\ndarstellen kann, sodass „die Insolvenz der Zahlungsdienstleister keine Auswirkungen auf die\r\n121 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243. Ähnlich, wenn auch mit deutlicher Kritik („extremely problematic“)\r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32.\r\n122 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 63. Hingegen\r\nfür die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag wohl Omlor, ZBB 2023, 1, 5 m. w.\r\nN.\r\n123 S. dazu ausführlich m. w. N. oben, Pkt. (1).\r\n46 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nNutzer des digitalen Euro“ hätte (Erw.-gr. [9], letzter Satz VOE), da der Schuldner eines solchen inhaberbasierten digitalen Euro nicht der Zahlungsdienstleister, sondern die EZB sein soll.\r\nDer VOE hat begrifflich mit „direkter Verbindlichkeit“ (Art. 4 Abs. 2 VOE) womöglich keine nach deutschem Rechtsverständnis schuldrechtlich zu interpretierende (Buchgeld-)Verbindlichkeit vor Augen, sondern eine Art hoheitliches „Einlöseversprechen/-verpflichtung“ (Gegenleistung) für den Annahmezwang, weshalb die Bestimmung das sog. Einlösevertrauen124 adressiert, also Mandat und Aufgabe der EZB, (auch) den digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel preisstabil (Art. 127 Abs. 1 S. 1, Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV) und damit funktions-, weil breit umlauffähig zu halten. Trotz allem besteht hier unbedingter Klarstellungsbedarf. Denn zwischen EZB und Endnutzern soll gerade keine direkte Vertragsbeziehung entstehen (arg. ex. Art. 13 Abs. 6 VOE), weshalb das komplexe Modell der Zwischenschaltung von Intermediären („Haus“) erdacht worden ist, sodass mit dem digitalen Euro eine digitale Währungsform, aber kein Buchgeld im traditionellen Sinne125 (oder gar „Zentralbankgeld erster und zweiter Klasse“) geschaffen wird, mit dem die EZB und das Eurosystem – direkt oder indirekt – mit den Endnutzern in vertragliche Beziehungen tritt. Dies sollte in Art. 4 Abs. 2 VOE auch entsprechend zum Ausdruck kommen, etwa, dass der digitale Euro – parallel zu Banknotenumlauf – als Passivposten in den Bilanzen von EZB und Eurosystem ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung). Ohnehin begrenzt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der de lege lata zugelassenen Geschäftspartner von EZB und Eurosystem auf „Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer“126, worauf im Kontext der Reichweite der Standardisierung des Massenzahlungsverkehrs durch den VOE nochmals gesondert eingegangen wird (s. u., Pkt. E. IV.).\r\nAuch die weitere systematische Durchleuchtung des VOE vermag keine eindeutige Zuordnung der Rechtsnatur des digitalen Euro (als inhaberbasierter Wertträger oder accountbasierte Forderung) zu vermitteln, sondern sorgt für systematische Inkonsistenzen. So verwendet Art. 2 Nr. 5, Art. 13 VOE den Begriff „Zahlungskonto“, der herkömmlicherweise mit buchgeldbasierten, privaten Zahlungssystemen verknüpft ist; passfähiger wäre hingegen ein\r\n124 So bereits BVerfGE 97, 350, 372 – Euro. Ähnlich auch Birne, ZEuP 2024, 407, 423 f.; zur Rolle von Währungsvertrauen Broemel, RdZ 2024, 11, 16.\r\n125 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49.\r\n126 Keller, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 17 EZSB-Satzung, Rn. 12 ff.; Weenink, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung EZB/EZSB, Rn. 2 ff.\r\n47 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nneutraler Begriff, etwa „digital euro holding“ oder „wallet“, wobei letzteres zudem\r\nbegriffseinheitlich zur Verknüpfung mit den EUDI-Wallets (Art. 25 VOE) wäre. Auch die\r\nAbwicklung zwischen EZB und Intermediären soll für Online-Zahlungen über eine zentrale\r\nAbwicklungsinfrastruktur erfolgen, d. h. mit zentraler Abwicklungsplattform (DESP, arg. ex Art.\r\n30 Abs. 2 VOE) und entsprechendem -register, also in herkömmlichen, weil kontenbasierten\r\nStrukturen des unbaren Zahlungsverkehrs. Während die zentrale Abwicklungsplattform für\r\nOnline-Zahlungen als kontenbasiertes System geführt wird, erinnert die dezentrale\r\nÜbertragung der Offline-Zahlungen (Art. 30 Abs. 3 VOE), die lediglich das periphere System\r\n(etwa bei eingeschränkter Netzverbindung, „Flugmodus“) darstellt, 127 eher an\r\nbargeldähnliche Strukturen. Die Wortwahl des VOE deutet daraufhin, dass aktuell ein\r\nkontenbasiertes Modell bevorzugt wird, wobei unklar bleibt, ob die ubiquitäre Nutzung des\r\nBegriffs „Konto“ auf einen forderungsähnlichen digitalen Euro oder „nur“ auf eine\r\nkontenbasierte Ausgestaltung (eines sachähnlichen digitalen Euro) hindeuten soll. Der VOE\r\nlässt keine eindeutigen Rückschlüsse zu; ebenso fehlen derzeit Einzelheiten zur rechtlichen\r\nAusgestaltung der Offline-Variante, was einmal mehr für dringenden Klarstellungsbedarf\r\nspricht. Dabei ist die Spezifizierung des Rechtsrahmens Aufgabe des Unionsgesetzgebers und\r\ndarf mit Blick auf die unzureichende demokratische Legitimation für die Vorstrukturierung der\r\nRechtsnatur keinesfalls allein der EZB überlassen werden.\r\nKlar scheint damit auch, dass aus der Entscheidung für ein hybrides Zugangsmodell sowie eine\r\nzentrale Abwicklungsinfrastruktur praktisch kaum Rückschlüsse auf die funktionale\r\nRechtsnatur der übertragenen digitalen Währungs-/Werteinheiten gezogen werden können.\r\nVielmehr ist es umgekehrt: Auch wenn die verschiedenen Übertragungsmodelle\r\n(online/offline) die typischen Eigenschaften einer wertbasierten (inhabergebunden nach\r\nsachen- bzw. wertpapierrechtlichen Grundsätzen) oder accountbasierten (Weisungsmodell)\r\nÜbertragung besser oder schlechter abzubilden vermögen, wird die funktionale Rechtsnatur\r\nder digitalen Währungseinheiten, die die Grundlage der rechtsgeschäftlichen Übertragung\r\nbildet, nicht abschließend und damit nicht hinreichend genau festgelegt.\r\n127 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507. Zudem wurden Offline-Zahlungen in der politischen Diskussion erst im\r\nKontext des dritten Fortschrittsberichts der EZB aufgenommen, vgl. ECB, Third progress report (Fn. 97), 2023,\r\n10.\r\n48 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert\r\nAngesichts des soeben umrissenen, dringenden Nachbesserungsbedarfs stellt sich zunächst die Frage, inwieweit die konkreten Änderungen der funktionalen Rechtsnatur des digitalen Euro von der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz des Unionsgesetzgebers (Art. 133 S. 1 AEUV) abgedeckt wären. Unter Heranziehung der allgemeinen Erwägungen zur Kompetenzgrundlage (s. o., Pkt. E. II.) würde eine sekundärrechtliche Eigenschaftszuweisung, die den digitalen Euro als nicht-physischer, aber sachähnlicher (wertbasierter) Vermögenswert qualifiziert, unmittelbar an die währungsrechtliche Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel anknüpfen, da sie die Umlauffähigkeit eben dieses Zahlungsmittel rechtlich sicherstellt. Gleichzeitig greift eine derartige Funktionszuweisung an den digitalen Euro als sachähnlicher Vermögenswert, an dem der Endnutzer eine Eigentumsposition erlangt, nicht unzulässig in den substanziellen Regelungsgehalt der Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten ein. Vielmehr wird dem Neutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) gerade dadurch Rechnung getragen, dass nur eine Vorstrukturierung qua Sekundärrecht erfolgt und dieses verknüpft wird mit der Ausgestaltungspflicht durch die jeweiligen nationalen Zivil-/ Sachenrechtsordnungen. Erforderlich im Sinne von Art. 133 S. 1 AEUV ist also nicht lediglich ein „28. Regime“ (bzw. 21. Regime für die Eurozone), das neben die existenten mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen tritt und eine Wahlmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr ein Junktim aus sekundärrechtlicher Vorprägung (VOE) und mitgliedstaatlicher Ausgestaltungspflicht. Ein solches scheint sogar dringend geboten, um die Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sicherzustellen und damit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung zu tragen.\r\nAuch unter dem, im VOE immer wieder durchscheinenden Zweck eines bargeldäquivalenten digitalen Euro ist eine vorstrukturierte Normierung der funktionalen Rechtsnatur im VOE zwingend. Denn historisch betrachtet, bezieht sich die währungsrechtliche Funktionszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV bzw. Euro-EinführungsVO) auf das physische Bargeld – und gerade nicht auf damals sehr wohl existentes und umfangreich genutztes Buch-/Giralgeld; der Unionsgesetzgeber hat insofern eine ganz bewusste Entscheidung zugunsten des (physischen) Zentralbankbargeldes getroffen, in deren konsequenter Fortführung ihm nun auch die grundsätzliche Regelung der Rechtsnatur der nicht-physischen, aber bargeldäquivalenten Erscheinungsform („digitalen Bargeldzwilling“)\r\n49 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nobliegt. Inwiefern dieses Argument auch für ein nicht wertbasiertes, buchgeldähnliches Modell digitaler Währungseinheiten fruchtbar gemacht werden könnte, scheint zumindest fraglich, wenn auch nicht vollkommen ausgeschlossen. Allerdings ist bislang der klare Wille der Euro-Mitgliedstaaten erkennbar, dem umlaufenden Buch-/Giralgeld jedenfalls nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuweisen zu wollen.\r\nAuch wenn ein gewisses Regelungsgefälle hinsichtlich der technischen Übertragbarkeit (online/offline, zentral/dezentral) prima facie nicht zu beanstanden ist, darf ein solches jedenfalls nicht so stark sein, dass die Rechtsnatur der digitalen Wert-/Währungseinheiten je nach Übertragungsweg, der external (Netzverbindung) oder vom Endnutzer („Flugmodus“ einschalten) determiniert wird, vollkommen unterschiedlich zu beurteilen ist. Vielmehr ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des Gebots der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung128 auch eine einheitliche funktionale Rechtsnatur durch den Unionsgesetzgeber festzulegen. Dafür bestehen zwei grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten: entweder – wie derzeit offenbar im VOE geplant – die Ausgestaltung des digitalen Euro als forderungsähnlicher oder als inhaberbasierter, dinglicher (sachähnlicher) Vermögenswert; letzteres wird in den Vorschlägen des Rates und des EU-Parlaments favorisiert (s.o., Pkt. D. III.).\r\nAuch aus dem Gesichtspunkt einer demokratisch wie rechtsstaatlich solide abgesicherten Legitimationsgrundlage darf dabei nicht die Wahl der Übertragungstechnologie bzw. der Abwicklungsinfrastruktur oder das Datenschutzniveau129 die (zivilrechtliche) Rechtsnatur des digitalen Euro determinieren, vielmehr ist die umgekehrte Reihenfolge geboten. Aus dem unionalen Bestimmtheitsgebot folgt, dass es Sache des (Unions-)Gesetzgebers – und nicht der demokratisch schwächer legitimierten EZB bzw. des Eurosystems – ist, die rechtliche Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten in Bezug auf deren Übertragbarkeit als Zahlungsmittel festzulegen. Als Ausfluss der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz aus Art. 133 AEUV (s. o., Pkt. E. II.) ist es originäre Aufgabe des Unionsgesetzgebers, die aus der Eigenschaft des digitalen Euro als nicht-physisches gesetzliches Zahlungsmittel folgende rechtliche Qualität seiner Übertragbarkeit zumindest dem Grunde nach zu regeln, d. h. im Zuge des VOE zum digitalen Euro zumindest den Rechtsrahmen dafür – etwa in Gestalt eines\r\n128 S. dazu oben, Fn. 33.\r\n129 S. zu den Unterschieden bei Online-/Offline-Übertragung des digitalen Euro Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 508.\r\n50 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ninhaberbasierten, dinglichen Vermögenswertes (in rem asset) – zu setzen. In der Folge einer\r\nsolchen klaren Rahmensetzung, die dringend anzumahnen ist, hätten die Mitgliedstaaten aus\r\ndem als Verbundprinzip 130 auszulegenden Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV),\r\nentsprechende Anpassungen im nationalen Zivilrecht vorzunehmen.\r\nDie vorstehenden Erwägungen haben zwei Dinge deutlich hervorgehoben: (i) es bedarf eines\r\nklaren unionsrechtlichen Rechtsrahmens, der die Rechtsnatur des digitalen Euro\r\nfunktionsbezogen vorstrukturiert, wobei die weitere Ausgestaltung den nationalen\r\nZivilrechtsordnungen obliegt, und (ii) die Kompetenz für die rechtlich-funktionale Gestaltung\r\ndes digitalen Euro liegt infolge von Art. 133 AEUV beim Unionsgesetzgeber, wohingegen der\r\nEZB die alleinige Zuständigkeit für die Ausformung der währungstechnischen Details (, nicht\r\naber der Rechtsnatur als solches!) im Rahmen von Art. 128 AEUV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 VOE\r\nübertragen werden kann.\r\nDie funktionale Ausgestaltung der Rechtsnatur eines sachähnlichen (inhaber-/wertbasierten)\r\ndigitalen Euro muss und sollte somit direkt im vorliegenden VOE erfolgen; das geltende EUZahlungsdiensterecht\r\nist als Rechtsrahmen für die Übertragung nicht anwendbar. Einschlägig\r\nsind hingegen vielmehr sachen- (oder zessions-)rechtliche Regelungen, wobei eine am\r\nSachenrecht orientierte Übertragungsordnung vorzugwürdig wäre, um die funktionale Nähe\r\nzu (physischem) Bargeld äquivalent auszudrücken. Der Vorzug des sachenrechtlichen Modells\r\nbesteht somit darin, dass die Existenz der digitalen Währungseinheiten hier unabhängig von\r\nderen Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer existiert. Hingegen kann beim\r\nzessionsrechtlichen Modell die abzutretende digitale Währungseinheit nicht ohne Bezug zum\r\naktuellen Endnutzer bzw. dessen Vorgängern existieren. Denn wie physisches Bargeld soll\r\nauch der digitale Euro gerade unabhängig von einem etwaigen „Gläubiger“ existieren und\r\nübertragen werden können.131 Im Übrigen gewährt der inhaberbasierte Vermögenswert auch\r\nim Falle der Insolvenz des Intermediärs dem Endnutzer des digitalen Euro die bessere\r\nRechtsposition, da dieser nicht lediglich über eine Forderung gegen einen Intermediär als\r\nSchuldner, sondern über eine mit Bargeld vergleichbare Rechtsposition gegenüber der\r\nemittierenden Zentralbank (EZB) verfügt. Damit wäre ein digitaler Euro, ausgestaltet als\r\ninhaberbasierter Vermögenswert, im Insolvenzfall nicht der Insolvenzmasse des Intermediärs\r\nzuzuordnen, wodurch die vom EU-Gesetzgeber angestrebte Insolvenzfestigkeit sichergestellt\r\n130 Franzius, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 4 EUV, Rn. 91 ff.\r\n131 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 101 f.\r\n51 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwäre; unzweifelhaft ein „vertrauensbildender Mehrwert“ des digitalen Euro gegenüber herkömmlichem Buchgeld.\r\nDie Ausgestaltung der am Sachenrecht orientierten Übertragungsordnung muss indes durch die Mitgliedstaaten erfolgen und ist von diesen, zumindest mit Blick auf Deutschland, erst noch zu schaffen.132 Derzeit sind sachenrechtliche Vorschriften, die für die Übertragung des Euro-Bargeldes Anwendung finden (§§ 90, 929 ff. BGB), zumindest für digitale Währungs-/ Werteinheiten nicht direkt anwendbar; eine analoge Anwendbarkeit für einen sachähnlichen (dinglichen) digitalen Euro ist ebenfalls zweifelhaft, da eine entmaterialisierte Erscheinungsform dem geltenden zivilrechtlichen Sachbegriff (§ 90 BGB), der die Körperlichkeit voraussetzt, (zumindest de lege lata noch) fremd ist. Eine erste vorsichtige Ausnahme gilt für das elektronische Wertpapier, das gemäß § 2 Abs. 3 eWpG als Sache (i. S. d. § 90 BGB) gilt. Eine derartige Regelung scheint auch für einen digitalen Euro durchaus bedenkenswert. Auf der anderen Seite ist auch die Ausgestaltung als forderungsähnlicher Vermögenswert nicht unproblematisch, da die (analoge) Anwendung des Forderungsrechts (insb. §§ 398 ff. BGB, aber auch § 413 BGB „anderes Recht“) sich mangels schuldrechtlicher Forderung (gegen die EZB) nicht ohne weiteres herleiten lässt. Schließlich sollten und müssten die nationalen Rechtsordnungen auch den deliktsrechtlichen Schutz digitalen Euro regeln.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nDie vorstehenden Ausführungen konnten zeigen, dass eine eindeutige(re) Festschreibung der Rechtsnatur von entscheidender Bedeutung für die Umlauffähigkeit und somit die breite Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit dringend notwendig ist. Die Klarstellung betrifft dabei die (digitale) Erscheinungsform, vor allem aber die Präzisierung der an die Rolle als gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Übertragbarkeit, die als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden sollte, wobei die inhaltlich überzeugenden Vorschläge der Ratsarbeitsgruppe und des EU-Parlaments einbezogen werden sollten.\r\nDer VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden:\r\n(1) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu definieren.\r\n132 Darauf verweist auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff.\r\n52 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(2) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen zwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst nicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann.\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung).\r\nIV. Digitaler Euro als Massenzahlungsverkehrssystem\r\nAus den soeben umrissenen Anforderungen sowie dem Anpassungsbedarf an die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro leitet sich die Frage ab, inwieweit die Verpflichtung zum Angebot „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhang I, II VOE sowie Erw.-gr. 4 VOE) noch der „Verwendung als Währung“ dient oder aber die währungspolitische Zielsetzung lediglich als Aufhänger genutzt wird, um eine neue Zahlungsverkehrsinfrastruktur aufzubauen, die infolge vergleichbarer Funktionalitäten in Konkurrenz zu bestehenden privatwirtschaftlichen Zahlungssystemen tritt. Betrachtet werden dabei zunächst kompetenzrechtliche und sodann grundrechtsrelevante Fragen aus Sicht der betroffenen Kreditinstitute; die Endnutzer-/Verbraucherperspektive bleibt außen vor.\r\n1. Begriffliche Einordnung\r\nDabei verdeutlicht die aufgeworfene Frage, dass die Verwendung als Währung begrifflich bereits auf den ubiquitären Einsatz als (gesetzliches) Zahlungsmittel, also die Umlauffähigkeit abstellt. Unabhängig davon, ob private oder hoheitliche Zahlungsmittel genutzt werden, folgt aus der breiten Akzeptanz als solches, dass der Verkehr mit diesen Zahlungsmitteln in bestimmten Zahlungs-/Bezahlverfahren sowie durch Zahlungs(verkehrs)systeme standardisiert ist oder sein sollte;133 alles andere wäre für „Massen“zahlungen nicht praktikabel. Die Reichweite möglicher Regulierungsmodelle kann dabei sowohl materiell wie\r\n133 Die verschiedenen, möglicherweise einschlägigen Regelungen zu Zahlungsdiensten diskutiert auch Birne, ZEuP 2024, 407, 410 ff.\r\n53 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkompetenziell unterschiedlich ausfallen und zwischen privatwirtschaftlicher Standardsetzung\r\n(etwa im Rahmen von SEPA bzw. European Payments Council, EPC) und hoheitlicher\r\nRegulierung mit verbindlicher Regelungswirkung (für gesetzliche Zahlungsmittel) oszillieren.\r\nDas EU-Zahlungsverkehrsrecht liegt genau im Schnittpunkt der genannten Ansätze, da\r\nsekundärrechtliche Regelungen (z. B. PSD2 sowie die Reformvorschläge, aber auch Instant\r\nPayment-VO) den unbaren, also unbaren, buchgeldbasierten (Massen-)Zahlungsverkehrs der\r\nEurozone, also des währungsrechtlichen Integrationsverbundes (20) innerhalb der EU (27)\r\nregeln und darüber hinaus bei einigen der gebräuchlichsten Zahlungsinstrumente\r\n(Lastschriften, Instant Payment) mit dem Europäischen Zahlungsraum (SEPA: 36 Staaten)134\r\nregelungstechnisch verwoben sind. Diejenigen Regelungen des VOE, die Fragen des\r\nMassenzahlungsverkehrs betreffen, sind daher auch mit ebendieser Gemengelage\r\nkonfrontiert und können diese nicht ignorieren.\r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nWie bereits angedeutet (s. o., Pkt. E. III. 4. ff.), lässt sich die Verpflichtung zum Angebot\r\ngrundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE)\r\nnicht zweifelsfrei allein auf währungsrechtliche Belange und damit Art. 133 AEUV stützen.\r\nVielmehr erstreckt der VOE relevante Inhalte der Zahlungskonten-Richtlinie (RL\r\n2014/92/EU),135 auf die der VOE an zwei anderen Stellen (Art. 2 Nr. 16, Art. 34 Abs. 1 lit. e]\r\nVOE) ausdrücklich Bezug nimmt, implizit auch auf Digitale-Euro-Zahlungskonten.\r\na) Art. 114 AEUV\r\nDie RL 2014/92/EU über Zahlungskonten wurde zulässigerweise auf die\r\nRechtsangleichungskompetenz (Art. 114 Abs. 1 AEUV) gestützt, da sie das Ziel verfolgt, die\r\nlückenlose Erbringung von Zahlungsdiensten im Binnenmarkt zu fördern (Erw.-gr. 3) und\r\ninsbesondere den Zugang zu Zahlungskonten (Basiskonto; Art. 15, 16), deren grundlegende\r\nFunktionen (Art. 17) sowie Entgelte (Art. 18) zu harmonisieren. Die Regelungen zu\r\nZahlungskonten geben jedoch nur einen kleinen Ausschnitt aus dem europäischen\r\n134 Zum SEPA-Raum zählen 36 Mitgliedstaaten, d. h. neben den 27 EU-Mitgliedstaaten alle EFTA-Mitgliedstaaten\r\n(Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie das Vereinigte Königreich, Andorra, Monaco, San Marino und\r\nVatikanstadt.\r\n135 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit\r\nvon Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit\r\ngrundlegenden Funktionen, ABl L 257/214.\r\n54 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZahlungsmarkt (Gemengelage) wieder, dessen rechtliche wie tatsächliche Fragmentierung in\r\nZahlungssysteme, -verfahren und -instrumente sich in verschiedene sekundärrechtliche\r\nRegelungen (insb. PSD, Finalitätsrichtlinie (RL 98/26/EG) 136 aufteilt. In Bezug auf\r\nZahlungsinstrumente/-vorgänge (Überweisung, Lastschrift), -dienstleister und -nutzer\r\nharmonisierte die PSD1 (RL 2007/64/EG) den Massenzahlungsverkehr, mit der PSD2 (RL [EU]\r\n2015/2366) wurden auch Mobile- und Online-Bezahlverfahren sowie Echtzeitüberweisungen/\r\nInstant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886137) einbezogen. Nicht unional harmonisiert\r\nsind grenzüberschreitende Debitkartenzahlungen, die weitgehend über internationale\r\nZahlungsdienstleister und Kreditkartenanbieter (Mastercard, Visa) abgewickelt werden.\r\nDen vorgenannten Sekundärrechtsakten gemein ist, dass sie jeweils auf die\r\nBinnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) gestützt sind. Dies ist auch überzeugend, denn sie\r\nbeziehen sich auf unbaren, also buchgeldbasierten Massenzahlungsverkehr in der EU und\r\nsatteln zudem jeweils auf etablierte Zahlungssysteme und vorhandene Marktinfrastrukturen\r\nauf, präferiert insofern also den Systemwettbewerb innerhalb der Finanzwirtschaft. Erwähnt\r\nsei in dem Zusammenhang die finanzwirtschaftliche SEPA-Initiative des EPC, infolgedessen der\r\nEuro-Massenzahlungsverkehr in EU und EWR in Bezug auf Verfahren (Regeln für\r\nZahlungsinstrumente) und Infrastrukturen (Clearing und Abwicklung) standardisiert 138 und\r\nzuletzt u. a. mit Regeln zu Instant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886) verzahnt wurde.\r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr\r\nGestützt wird der wettbewerbsrechtliche Ansatz im Massenzahlungsverkehr auch durch die\r\nRolle, die Zentralbanken als „Hüter des Zahlungsverkehrs“139 traditionell übertragen ist.\r\nKonkret für das Eurosystem findet sich diese Aufgabenzuweisung in Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str.\r\nAEUV, demnach die EZB gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken „das reibungslose\r\n136 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von\r\nAbrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl L 166/45.\r\n137 VO (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.3.2024 zur Änderung der Verordnungen\r\n(EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf\r\nEchtzeitüberweisungen in Euro, ABl L, 2024/886.\r\n138 Dabei tritt die Deutsche Bundesbank mit ihrem Angebot Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) bzw.\r\ndem SEPA-Clearer selbst als Infrastrukturanbieter für nicht-eilbedürftige nationale und grenzüberschreitende\r\nEuro-Zahlungen auf, die gebündelt abgewickelt werden; s. dazu Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22 f. Hingegen\r\nwürden sich Digitale-Euro-Zahlungen auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (nicht lediglich Buchgeld) beziehen, das\r\naufgrund der hier vorgeschlagenen sachähnlichen Rechtsnatur nicht im kontenbasierten Verrechnungsmodell\r\nübertragen werden kann.\r\n139 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21.\r\n55 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFunktionieren der Zahlungssysteme“ fördern soll, wofür Art. 22 ESZB-Satzung das notwendige\r\nInstrumentarium und damit das Recht (aber keine Pflicht)140 einräumt, einheitliche, effiziente\r\nund zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme zur Verfügung zu stellen. Da EZB und\r\nnationale Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik nur mit einem begrenzten Kreis von\r\nGeschäftspartnern kontrahieren und die Abwicklung der geldpolitischen Geschäfte im\r\nunbaren Zahlungsverkehr, also kontenbasiert (und nur dort mittels Buchgeld!) erfolgt,\r\nbeschränkt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der Geschäftspartner, für den EZB und nationale\r\nZentralbanken Konten führen, auf Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere\r\nMarktteilnehmer. Geschäfte mit dem Nichtbankensektor, sprich dem breiten Publikum bzw.\r\nVerbrauchern, sieht die genannte Norm ausdrücklich nicht vor,141 schließt sie aber umgekehrt\r\nvom Wortlaut her auch nicht aus. Vielmehr überlässt das Primärrecht dem EZB/Eurosystem,\r\nden Begriff des Marktteilnehmers näher zu bestimmen – und damit grundsätzlich auch zu\r\nverändern bzw. zu erweitern, was in der Praxis voraussetzungsvoll durch die Leitlinie142 der\r\nEZB zu TARGET2 und regelmäßig auf Kreditinstitute143 begrenzt ist.\r\nMit der Entscheidung, die Ausgabe des digitalen Euro als ein hybrides Zugangsmodell\r\nauszugestalten (s. o., Pkt. E. III. 4. b]), macht der VOE deutlich, dass der Kreis der\r\nGeschäftspartner der EZB gerade nicht auf Endnutzer erweitert werden soll, denn eine direkte\r\nvertragliche Beziehung zum Endnutzer wird explizit ausgeschlossen (arg.\r\nArt. 13 Abs. 6 S. 2 VOE). Vertritt man die Auffassung, dass die EZB, etwa aufgrund einer\r\nmittelbaren Haftung „über das Dreieck“ für fehlerhafte Digitale-Euro-Zahlungen, direkt mit\r\ndem Endnutzer kontrahiert, wäre dafür eine Änderung der ESZB-Satzung notwendig. Diese\r\nsteht als integraler Bestandteil der Gründungsverträge (Protokoll Nr. 4) im Rang von\r\nPrimärrecht (Art. 51 EUV), wobei bestimmte Vorschriften der Satzung,144 insb. auch Art. 17\r\nund Art. 22 ESZB-Satzung in einem vereinfachten Vertragsänderungsverfahren\r\n140 Waldhoff, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 127 AEUV, Rn. 57.\r\n141 Ebenso Weenink, von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung\r\nEZB/ESZB, Rn. 2.\r\n142 Leitlinie (EU) 2022/912 der EZB v. 24.2.2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-\r\nExpress-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27\r\n(EZB/2022/8), ABl L 163/84, konsolidiert durch Leitlinie (EU) 2023/2415 der EZB v. 7.9.2023 zur Änderung der\r\nLeitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-\r\nZahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22), ECB/2023/22, ABl L,\r\n2023/2415.\r\n143 Gemäß Leitlinie (EU) 2022/912 (vorige Fn.) Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Anhang I Teil I Art. 4 Abs. 1 sind\r\nKreditinstitute als Teilnehmer zugelassen.\r\n144 Gemäß Art. 41.1 sind dies Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a), 36\r\nESZB-Satzung.\r\n56 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(Art. 41.1 ESZB-Satzung),145 das aber jeweils der Zustimmung des Europäischen Parlaments\r\nbedarf, geändert werden könnten.\r\nIm Gegensatz zu TARGET2 (und auch dem EMZ) geht es beim digitalen Euro um individuelle\r\nMassenzahlungen mittels gesetzlichem Zahlungsmittel, die zu jeder Zeit und in Echtzeit mit\r\neinem unbegrenzten Kreis von Vertragspartnern stattfinden sollen (s. Erw.-gr. 64 VOE).146\r\nGleichzeitig folgt aus dem hybriden Zugangsmodell die Einbeziehung von Intermediären,\r\nderen Aufgabe in der Bereitstellung des digitalen Euro an die Endnutzer bestehen soll, wobei\r\neine „Einmischung in die Kundenbeziehungen der Zahlungsdienstleister und ihre Rolle bei der\r\nBereitstellung des digitalen Euro“ (Erw.-gr. 62 VOE) gerade vermieden werden soll. Ein\r\ndigitaler Euro als bargeldähnliches gesetzliches Zahlungsmittel lässt sich mit den\r\ngegenwärtigen Abwicklungsinfrastrukturen jedoch nur unzureichend abbilden, ist also ohne\r\ndie bestehenden Zahlungssysteme praktisch schwer vorstellbar. Die zwangsweise Parallelität\r\nvon digitalem Euro- und Geschäftsbankkonto, die durch Haltegrenze und Wasserfall-Modell\r\n(Art. 16, Art. 13 Abs. 4 VOE) induziert sind, führt durch die ständigen Konvertierungen zu\r\narbeits- und kostenintensiven Prozessen bei den Intermediären; hinzukommt eine\r\nzunehmende Komplexität im Falle mehrerer Zahlungskonten (Art. 16 Abs. 6, 7 VOE), die mit\r\nhohem Abstimmungsbedarf auf Seiten der Kreditinstitute verbunden ist.147 Die genannten\r\nVorschriften verdeutlichen, dass mit dem digitalen Euro ein weitgehend neues Zahlungs- und\r\nAbwicklungssystem neben den bestehenden Zahlungsinfrastrukturen geschaffen werden\r\nmuss. Diese Absicht widerspiegelt auch die Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, denn geplant\r\nist eine tiefe Integration mit dem digitalem Euro, da die „Frontend-Lösung“ (digitale Euro-App)\r\ndie technischen Spezifikationen der EUDI-Wallet berücksichtigen soll (Art. 25 VOE; Erw.-gr.\r\n57VOE).148 Es steht zu vermuten, dass sich der quantifizierbare Gesamtnutzen der EUDI-\r\n145 Entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder\r\neinstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB; die Zustimmung des Europäischen Parlaments\r\nist dabei jeweils erforderlich.\r\n146 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22, die zudem darauf hinweisen, dass nach Erw.-gr. 66 VOE die\r\nZahlungsdienstleister nicht an Zahlungsvorgängen in digitalen Euro zwischen zwei Nutzern beteiligt sind, weshalb\r\nbei ihnen keine Systemrisiken entstünden und es keiner Begrenzung auf den Teilnehmerkreis (nach der\r\nFinalitätsrichtlinie) bedürfe. Dies spreche dafür, dass jeder Nutzer über seine Schnittstelle direkt mit der\r\nAbwicklungsinfrastruktur kommunizieren und der Vorgang vollautomatisiert und in Echtzeit abgewickelt werden\r\nsoll.\r\n147 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 24.\r\n148 Zudem soll die EUDI-Wallet auch direkt zur Identifizierung der Nutzenden, zur Autorisierung von digitale-Euro-\r\nZahlungen und zum Aufbewahren von digitalen Euro bei Offline-Zahlung genutzt werden können (Erw.-gr. 57 f.),\r\nvgl. Lange-Hausstein/Kremer, BKR 362, 366.\r\n57 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nWallet als Massen(-zahlungsverkehrs-)system letztlich vor allem im Kontext von Zahlungen mit digitalen Euro messen lässt.\r\nDie Komplexität sowie Verwobenheit mit bestehenden Strukturen im Massenzahlungsverkehr werden auch dadurch bestätigt, dass der VOE zum digitalen Euro rechtstechnisch nicht – wie die PSD – in Gestalt einer Richtlinie zur stufenweisen, weil der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorbehaltenen, Rechtsangleichung verfasst ist. Vielmehr wird im Wege einer allgemein und unmittelbar geltenden Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) der unbare Massenzahlungsverkehr vollharmonisiert, wodurch vorhandene und gefestigte Marktstrukturen in wettbewerbsintensiven Prozessen neu geordnet, womöglich sogar parallele Zahlungsverkehrssysteme errichtet werden. Dies betrifft nicht mehr nur die „Verwendung“ der neuen digitalen Erscheinungsform „der gemeinsamen Währung“ (Art. 133 AEUV); es handelt sich vielmehr um eine regulierungspolitische Entscheidung, die den Binnenmarkt für Massenzahlungsverkehrssysteme betrifft und damit dem Unionsgesetzgeber im Rahmen von Art. 114 AEUV obliegt. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch einen Vergleich der Rechtsgrundlage für den VOE zum digitalen Euro mit dem VOE für EU-Zahlungsdienstleister außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final);149 letzterer wird, weil Art. 133 AEUV kompetenziell auf die Eurozone begrenzt ist, unmittelbar auf die Binnenmarktkompetenz gestützt, was aus Gründen der Einheit der unionalen Rechtsordnung auch ein gangbarer Weg für die Regelungen zu grundlegenden Zahlungsdiensten sein könnte.\r\nSchließlich sei noch angemerkt, dass das auf die Geld- und Währungspolitik begrenzte Mandat der EZB jedenfalls keine tragfähige Legitimationsgrundlage für „grundlegende Zahlungsdienste“ liefert, denn die Rechtssetzungsbefugnis ist funktional auf die Aufgabe der Sorge um den Zahlungsverkehr im Eurosystem (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, d. h. nicht im Binnenmarkt!) begrenzt; nur in diesem Kontext kann die EZB die Systemvoraussetzungen, etwa bei TARGET2/-Securities/TARGET Instant Payment Settlement (TIPS), regeln.\r\nIm Ergebnis bestehen daher erhebliche kompetenzrechtliche Bedenken, wonach die Regelung zu grundlegenden Zahlungsdiensten (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) vollumfänglich auf Art. 133 AEUV gestützt werden kann.\r\n149 S. o., Fn. 8.\r\n58 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n3. Grundrechtsrelevanz\r\nGenauer zu prüfen ist auch die Grundrechtsrelevanz der Regelung. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro anzubieten, könnte einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh darstellen, dessen Rechtfertigung anhand des in Art. 52 Abs. 1 GRCh festgelegten Maßstabs zu beurteilen ist.\r\na) Eingriff in Schutzbereich\r\nDie unternehmerische Freiheit schützt die freie Ausübung der Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit, insbesondere auch die Modalitäten derselben.150 Darin eingeschlossen ist auch die Entscheidung, bestimmte Dienstleistungen nicht anzubieten. Die Intermediäre werden jedoch zu umfangreichen, in Anhang II des VOE in sieben Untergruppen151 detailreich aufgezählten Zahlungsdienstleistungen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung greift in die freie unternehmerische Entscheidung ein, das eigene Geschäftsmodell nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gestalten zu können, und tangiert den Schutzbereich von Art. 16 GRCh. Nicht vollkommen auszuschließen ist zudem, dass durch die Verpflichtung zum (kostenlosen) Angebot von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten institutseigene bzw. im Verbund der Kreditwirtschaft, etwa auch im Rahmen des grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungsverkehrsraums entwickelte Zahlungsverkehrsprodukte (z. B. girocard, Kreditkarten, E-Commerce-Lösungen) verdrängt und womöglich auch schrittweise substituiert werden. Dies könnte sich nicht zuletzt durch das geplante Digital Euro Rulebook152 verschärfen, mit dem einheitliche Standards und Verfahren für Zahlungen in digitalem Euro im gesamten Euroraum festgelegt werden, da bestehende Zahlungsinfrastrukturlösungen diese Anforderungen bislang nur rudimentär oder gar nicht erfüllen dürften. Kombiniert mit der Pflicht zum\r\n150 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.\r\n151 Grundlegende Zahlungsdienste nach Anhang II VOE sind: Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos für den digitalen Euro (lit. a), Einsicht in Salden und Transaktionen (lit. b), nicht-automatisierte Aufladung und Auszahlung von einem bzw. auf ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro (lit. c), Aufladung und Auszahlung von/in Bargeld (lit. d), Auslösung und Entgegennahme von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments, unter Ausschluss anderer bedingter Zahlungsvorgänge in digitalen Euro als Daueraufträge in den folgenden Anwendungsfällen: Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen zu Personen, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro am Interaktionspunkt, einschließlich Verkaufsstelle und elektronischer Geschäftsverkehr, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen an Regierungen (lit. e), Zahlungsvorgänge in digitalen Euro gemäß Art. 13 Absatz 4 (lit. f) und Bereitstellung mindestens eines elektronischen Zahlungsinstruments für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro im Sinne von Buchstabe e (lit. g).\r\n152 Jüngst wurde das Digital Euro Rulebook prominent im aktuellen Fortschrittsbericht der EZB angekündigt, siehe ECB, Progress of the preparation phase of a digital euro, First progress report, S. 6 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n59 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkostenlosen Angebot (s. u., Pkt. V.) grundlegender Zahlungsdienste in digitalem Euro könnte\r\ndies zu einer schleichenden Ersetzung bestehender, kostenpflichtiger Produkte und\r\nDienstleistungen führen (Substitutionseffekt), was durchaus erhebliche wirtschaftliche\r\nAuswirkungen auf die Geschäftsmodelle 153 sowie die Wettbewerbsfähigkeit einzelner\r\nKreditinstitute oder Institutsgruppen, etwa Sparkassen, haben könnte. Unter dem\r\nGesichtspunkt der Wettbewerbsfreiheit (Art. 16 GRCh) könnte die Verpflichtung zudem zu\r\neiner Marktverzerrung führen, da Kreditinstitute gezwungen wären, Dienstleistungen ohne\r\nEntgelt anzubieten, während andere Marktteilnehmer möglicherweise nicht denselben\r\nVerpflichtungen unterliegen.\r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs\r\nIm Weiteren ist daher zu prüfen, ob der Eingriff gerechtfertigt154 sein könnte, was entlang der\r\naus Art. 52 Abs. 1 GRCh abzuleitenden Punkte Bestimmtheitsgrundsatz,\r\nWesensgehaltsgarantie, Verhältnismäßigkeit erfolgen muss.\r\nDer Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die Verpflichtung in einer abstrakt-generellen\r\n(gesetzlichen) Regelung klar und präzise verankert ist. Dies wäre in Gestalt von Art. 14 Abs. 1\r\ni. V. m. Anhang I, II VOE gegeben. Die Verpflichtung müsste in einem klaren und präzisen\r\nGesetz verankert sein. Der Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht angetastet sein, sprich,\r\ndie Verpflichtung darf nicht so weit reichen, dass sie die wirtschaftliche Existenz der\r\nKreditinstitute bedroht. Wie dargestellt, kann eine gewisse existenzgefährdende Wirkung\r\nnicht vollkommen ausgeschlossen werden.\r\nDie Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste müsste zudem\r\nverhältnismäßig sein, wofür ein legitimer Zweck notwendig ist; dieser müsste geeignet,\r\nerforderlich und angemessen sein. Der legitime Zweck könnte hier zunächst in der finanziellen\r\nInklusion erblickt werden, denn – wie Erw.-gr. 5 sowie Art. 14 Abs. 3 lit. b), Abs. 4 und Abs. 5\r\nVOE ausdrücklich erwähnen – soll sichergestellt sein, dass alle Bürger Zugang zu\r\ngrundlegenden Zahlungsdiensten mit digitalem Euro haben, unabhängig von ihrer finanziellen\r\nLage. Zudem dient die Verpflichtung zum Angebot von (kostenlosen) Zahlungsdiensten in\r\ndigitalem Euro dem Schutz der Verbraucher, z. B. vor übermäßigen Gebühren, sowie der\r\n153 So auch Broemel, RdZ 2024, 13, 16 unter Verweis auf Adalid et al, Central bank digital currency and bank\r\nintermediation, ECB, Occasional Paper Series No 293, 15 ff., 35 ff.\r\n154 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Grundlagen und Bedeutung der Grundrechte, Rn. 40.\r\n60 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFörderung eines flächendeckenden digitalen Euro-Zahlungsverkehrs sowie eines fairen Zugangs zu entsprechenden Zahlungsdiensten (Erw.-gr. 28 VOE). Es lassen sich daher mehrere legitime Zwecke identifizieren, die durch die fragliche Verpflichtung jedoch verhältnismäßig umgesetzt sein müssten.\r\nDie Maßnahme müsste zunächst geeignet, also grundsätzlich tauglich sein, das angestrebte Ziel zu erreichen.155 Kostenlos angebotene Zahlungsdienste könnten die Nutzung des digitalen Euros fördern und die finanzielle Inklusion verbessern. Zudem müsste die Maßnahme erforderlich sein, es dürfte demnach keine weniger einschneidenden, also milderen Maßnahmen geben, mit denen der legitime Zweck ebenso erreicht werden kann (Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs).156 In Betracht kommen könnten beispielsweise öffentliche Anschubfinanzierungen (Subventionen), um die erheblichen Erstinvestitionen für die Aufnahme des Betriebs des digitale-Euro-Zahlungsverkehrs ein Stück weit abzufedern. Zu prüfen wäre zudem, inwieweit durch eine technische Verschränkung mit vorhandenen privaten digitalen Zahlungslösungen und -plattformen, etwa unter Einbeziehung von SEPA-Standards, die fraglichen Zahlungsdienste ebenfalls angeboten werden könnten und es daher nicht zwingend den Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 VOE bedarf. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der VOE mehrfach (Erw.-gr. 59 VOE) und ausdrücklich betont, dass die EZB die Interoperabilität „mit den einschlägigen Standards für private digitale Zahlungsmittel“ zu gewährleisten hat (Art. 26 UAbs. 1 VOE).\r\nSchließlich müsste die Verpflichtung angemessen sein, was bedeutet, dass der Nutzen der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen oder anders formuliert, dass die durch sie „bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen“ müssen.157 Dies bedeutet, dass die finanziellen Belastungen und die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit der Kreditinstitute gegen die Vorteile für die Allgemeinheit abgewogen werden müssten. Dabei steht außer Zweifel, dass die Einführung eines digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels faktisch leerläuft, wenn die entsprechende Zahlungsinfrastruktur (als Teil der Daseinsvorsorge) nicht rechtlich\r\n155 EuGH, Rs. C-11/12 – Maatschap, NVwZ 2013, 134, Rn. 39; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35.\r\n156 EuGH, Rs. C-504/16 – Deister, ECLI:EU:C:2017:1009, Rn. 56; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35.\r\n157 EuGH, Rs. C-477/14 – Pillbox, ECLI:EU:C:2016:324, Rn. 48; Rs. C-62/14 – Gauweiler u. a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 67, 91; Rs. C-456/18 – Ungarn/Kommission, ECLI:EU:C:2020:421, Rn. 46.\r\n61 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nabgesichert und technisch gewährleistet ist, da ansonsten die Umlauffähigkeit nicht\r\ngewährleistet ist, was zu Lasten der breiten Akzeptanz und in der Folge zu\r\nWohlstandsverlusten führen wird. Entscheidet man sich für ein intermediatisiertes\r\nZugangsmodell (Hybridmodell) zur Digitalwährung, funktioniert dieses nur unter\r\nEinbeziehung von Intermediären, weshalb diese notwendigerweise Adressaten des\r\nInfrastrukturauftrages sind. Allerdings geht damit nicht zwingend ein weitreichender Eingriff\r\nin das Geschäftsmodell einher; vielmehr ist ein solcher umso problematischer, wenn die\r\nIntermediäre als notwendige Zwischenglieder für die Verteilung der Digitalwährung\r\neinbezogen werden. Sollte sie in Größenordnungen in wirtschaftliche Schieflage geraten,\r\nkönnte damit auch die Gewährleistung der Daseinsvorsorge zeitlich, örtlich oder bezogen auf\r\ngewisse Dienstleistungen mit digitalem Euro gefährdet sein, was durchaus systemrelevante\r\nRisiken („to[o] interconnected to fail“?) nach sich ziehen könnte. Auch die (Verfassungs-\r\n)Rechtsprechung sieht in Verpflichtungen, die einerseits der Daseinsvorsorge dienen,\r\ngleichzeitig aber kostenlos angeboten werden sollen, unverhältnismäßige Belastungen der\r\nbetroffenen Wirtschaftsteilnehmer.158 Der Eingriff ist daher unverhältnismäßig und lässt sich\r\ndamit nicht rechtfertigen.\r\nc) Zwischenergebnis\r\nIm Ergebnis scheint die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste aus\r\ngrundrechtlicher Sicht problematisch. Dies gilt vor allem in Kombination mit der damit eng\r\nverwobenen Folgefrage, ob – wie im VOE vorgeschlagen – die Bereitstellung der Infrastruktur\r\nkostenlos erfolgen muss oder dafür entsprechende monetäre Gegenleistungen verlangt\r\nwerden können. Hinzutreten die beschriebenen Zweifel an der Tauglichkeit von Art. 133 S. 1\r\nAEUV als Ermächtigungsgrundlage.\r\n158 BVerfG, Beschl. v. 16.9.2013, 1 BvR 2021/13, BeckRS 2013, 56588; EuGH, Rs. C-484/14 – Mc Fadden,\r\nECLI:EU:C:2016:689.\r\n62 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nV. Legislativer Preisdeckel und Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste\r\nEiner genaueren Analyse zu unterziehen sind zudem die Regelungen des VOE, die eine Verpflichtung der Intermediäre zur kostenlosen Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie einen legislativen Preisdeckel dafür (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) vorsehen. Dabei soll der Schwerpunkt auf der kompetenz- wie grundrechtlichen Prüfung einer entsprechenden Verpflichtung der Intermediäre liegen, wohingegen die vice versa damit verbundenen Rechte der Endnutzer hier nicht weiter betrachtet werden.\r\nNach Art. 15 Abs. 2 VOE „wird die Höhe der Entgelte oder Gebühren, die von natürlichen Personen oder Händlern an die Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahlungsdienstleistern zu zahlen sind, begrenzt“. Maßstabsbildend dafür sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Abs. 2 S. 1 VOE), die Kosten des kosteneffizientesten Zahlungsdienstleisters sowie die für vergleichbare digitale Zahlungsmittel verlangten Gebühren (Art. 17 Abs. 2 S. 2 VOE), wobei die Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro nach Anhang II VOE159 gegenüber bzw. für natürliche Personen kostenlos zu erfolgen hat (Art. 17 Abs. 1 VOE).\r\nDie Obergrenzen legt die EZB nach einem Reporting nach bestimmten Parametern (Art. 17 Abs. 5 VOE) fest. Mitgliedstaatliche Behörden sollen die Einhaltung überwachen (Art. 16 VOE).\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nAuch im Hinblick auf den legislativen Preisdeckel sowie die kostenlosen Zahlungsdienste mit digitalem Euro ist nochmals auf kompetenzrechtliche Fragen einzugehen, da hier bereits gewisse Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der gewählten Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) bestehen.\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV\r\nDie Vorschriften könnten zulässigerweise auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden, wenn die bereits ausbuchstabierten Voraussetzungen (währungspolitische Regelung, Erforderlichkeit) vorliegen.\r\n159 S. o., Fn. 151.\r\n63 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFraglich ist auch hier zunächst, ob es sich jeweils um währungsrechtliche Regelungen handelt, da nur solche vom Anwendungsbereich des Art. 133 S. 1 AEUV erfasst sind. Ziel beider Regelungen (kostenlose Zahlungsdienste, Preisdeckel) ist es, „einen breiten Zugang zum und eine Nutzung des digitalen Euro im Einklang mit seinem Status als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten und seine Rolle als monetärer Anker im Euro-Währungsgebiet zu unterstützen“ (Erw.-gr. [40] VOE). Die EU-Kommission sucht damit einen Zusammenhang zum Status als gesetzliches Zahlungsmittel sowie zur Daseinsvorsorge (flächendeckende Versorgung mit und Nutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels) zu begründen, was eine währungspolitische Zielsetzung nahezulegen scheint.\r\nGegen eine vordergründig währungspolitische Intention spricht jedoch der Umstand, dass Vereinbarungen von Entgelten für Zahlungsdienste mit Kunden, ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder in Form einer Individualabrede, nicht nur rechtstheoretisch, sondern auch rechtspraktisch dem Bereich des privaten Bankrechts160 zuzuordnen sind. Als solche sind sie aufgrund der Relevanz von Zahlungsdiensten für die Kunden (Daseinsvorsorge, finanzielle Inklusion) nicht der gesetzgeberischen und gerichtlichen Kontrolle entzogen. Der deutsche Gesetzgeber hat, teils unionsrechtlich motiviert, u. a. in §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), durch § 134 und § 138 BGB sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),161 materielle Schranken statuiert; die Judikatur insbesondere des BGH162 zu Preisklauseln bei Bankverträgen sei als richterrechtliche Grenzen zu erwähnen. Daher ist nicht ersichtlich, worin der währungspolitische Mehrwert, etwa für die Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung, durch zusätzliche Regelungen in Gestalt von Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE liegen soll.\r\nAuch die Erforderlichkeit i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV ist hier zumindest nicht klar erkennbar, da die Zielsetzung bereits durch (mitgliedstaatliche) Instrumente (s. o., Pkt. E. IV. 2. b]) erreicht wird und auch für den digitalen Euro durch diese ein hinreichender Schutz besteht. Zudem ist auch nicht hinreichend begründet, inwiefern die Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung für\r\n160 Ausführlich zum Begriff des privaten Bankrechts und der z.T. schwierigen Abgrenzung zum öffentlichen Bankrecht Kirchhartz, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 25 ff. An dieser Zuordnung ändert auch der Umstand, dass Entgelte für Girokonten etc. im Unterschied zu Entgelten im Digitale-Euro-Zahlungsverkehr sich nicht auf ein gesetzliches Zahlungsmittel beziehen nichts.\r\n161 Vgl. zu den legislativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 74.\r\n162 Vgl. zu den judikativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 75.\r\n64 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEndkunden sowie der Preisdeckel bei Händlern für die flächendeckende Akzeptanz eines insoweit bargeldäquivalenten Zahlungsmittels erforderlich sein sollte. Eine entsprechende Folgenabschätzung müsste etwa auch betrachten, dass ein mit (Mehr-)Kosten für den Endnutzer verbundener digitaler Euro durchaus akzeptiert werden könnte, wenn die sonstigen Vorteile dieses Zahlungsmittels dies aufwiegen. Dies ist bislang jedoch nicht ersichtlich, weshalb eine Regelungslücke, die eine unionale Regelung erforderlich macht, nicht besteht.\r\nIm Übrigen handelt es sich beim legislativen Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) sowie der Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für Privatpersonen (Art. 17 Abs. 1 i. V .m. Anhang II VOE) auch nicht ohne Weiteres um währungs- geldpolitische Befugnisse der EZB (Art. 127 Abs. 2, insb. 1. Sp.-str. AEUV), deren „detaillierte Maßnahmen, Vorgaben und Standards“ die EZB auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VOE (und damit in den Rechtsformen des Art. 132 AEUV) regeln könnte. Selbst wenn man eine gewisse Verbindung zum Aufgabenbereich des (Interbanken-)Zahlungsverkehrs (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, Art. 22 ESZB-Satzung) annehmen würde, wäre dann allein das Verhältnis zwischen EZB und Intermediären (als Geschäftspartner von EZB/Eurosystem, Art. 17 ESZB-Satzung) betroffen; verbindliche Regelungen gegenüber privaten Endnutzern könnte (bzw. darf, arg. ex Art. 4 Abs. 2 VOE) nicht die EZB, sondern nur der Unionsgesetzgeber treffen.\r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nZumindest angerissen werden soll die Überlegung, ob die Regelungen zum Preisdeckel sowie zu kostenlosen Zahlungsdiensten auf die Rechtsangleichungskompetenz im Binnenmarkt aus Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt werden könnten.\r\nZweifelsohne würden beide Regelungen zu einer Angleichung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen in Bezug auf Händlerentgelte bei Digitalen-Euro-Zahlungen führen. Problematisch scheint jedoch die Feststellung eines Binnenmarkthemmnisses für den Fall, dass eine solche Angleichung nicht stattfindet. Für ein Binnenmarkthemmnis könnte sprechen, dass ein Preisgefälle zwischen den Intermediären eine Kundenkonzentration bei dem/den günstigsten Intermediär(en) hervorruft, was wiederum zu einer Wettbewerbsverschiebung zugunsten dieser Intermediäre führen kann.\r\nDieser Befund ist jedoch nicht als unzulässige Wettbewerbsverzerrung, die das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt, anzusehen; vielmehr ist er gerade Ausdruck eines\r\n65 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nfunktionsfähigen („normalen“) Wettbewerbs unter Intermediären, dessen Variable in erster\r\nLinie der über Marktmechanismen gesteuerte Preis ist. Auch die Argumentation, man wolle\r\nso die Akzeptanz für den digitalen Euro und dessen breitenwirksame Nutzung sicherstellen\r\n(s. Erw.gr. [5] und [40] VOE) trägt nicht, denn es kann nicht angenommen werden, dass sich\r\nder (ungehinderte) Preiswettbewerb (mit den entsprechenden legislativen und judikativen\r\nSchranken auf mitgliedstaatlicher Ebene, s. o. Pkt. E. IV. 2. a]) uneingeschränkt negativ für den\r\nEndnutzer auswirken würde. Einer zusätzlichen, weil regulatorisch festgeschriebenen\r\nAkzeptanzsteigerung bedarf es daher nicht notwendigerweise.\r\nAndere Anhaltspunkte für ein Binnenmarkthemmnis sind zum derzeitigen Zeitpunkt ebenfalls\r\nnicht ersichtlich bzw. hat die EU-Kommission solche auch nicht angeführt. Die Regelungen\r\nzum Preisdeckel sowie kostenlosen Zahlungsdiensten lassen sich daher schwerlich auf\r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV stützen.\r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nLetztlich könnte der legislative Preisdeckel und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot\r\ngrundlegender Zahlungsdienste auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden, sofern eine\r\nunionale Regelung zur Verwirklichung der Ziele der Union erforderlich ist. Die eng zu\r\ninterpretierende (s. o., Pkt. E. II. 2. b]) Abrundungskompetenz käme indes nur dann zum\r\nTragen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem Ziel – hier die mit der Währungsunion\r\nverbundene gemeinsame Währung – und dessen Verwirklichung auszumachen wäre. Die\r\nIntention (Akzeptanzsteigerung, Verbraucherfreundlichkeit des „digitalen Bargeldzwillings“)\r\nder EU-Kommission mag nachvollziehbar sein, trägt indes aber nicht zur Verwirklichung der\r\nWährungsunion unmittelbar bei, sodass insoweit die kompetenzmäßige\r\nLückenschließungsfunktion von Art. 352 Abs. 1 AEUV hier zu verneinen ist.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nIm Ergebnis kann der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die\r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang\r\nmit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) kompetenziell weder auf\r\nArt. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114,\r\nArt. 352 AEUV) gestützt werden.\r\n66 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n2. Grundrechtsrelevanz\r\nDiskussionswürdig ist schließlich, inwieweit mit den zu prüfenden Regelungen grundrechtsrelevante Eingriffe verbunden sind, die als solche rechtfertigungsbedürftig wären.\r\nDurch die Regelungen des Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE (legislativer Preisdeckel) und Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE (Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste) betroffen sein könnte insbesondere der Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 GRCh). Art. 16 GRCh schützt die unternehmerische Betätigung, also die Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit des Unternehmens, unabhängig von der Art der konkreten Aktivität.163 Konkret erfasst sind die Aufnahme und Beendigung, aber auch die Modalitäten ihrer Durchführung;164 ebenfalls einbezogen ist die Preisgestaltung innerhalb von vertraglichen Rechtsverhältnissen.165\r\nDa hier der legislative Preisdeckel Obergrenzen für Entgelte bei Dienstleistungen in Bezug auf den digitalen Euro festlegt und die Regelung des Art. 17 Abs. 1 VOE für bestimmte Konstellationen die Erhebung eines Entgeltes als vertragliche Gegenleistung für Zahlungsdienste gänzlich ausschließt, ist der Schutzbereich von Art. 16 GRCh tangiert.\r\nDarüber hinaus müsste ein Eingriff vorliegen. Ein solcher liegt jedenfalls dann vor, wenn die Regelung eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit unmittelbar bezweckt und/oder bewirkt.166 Bei nur mittelbaren bzw. faktischen Auswirkungen ist ein Eingriff nur dann anzunehmen, wenn sie dem Grundrechtsverpflichteten (hier dem Unionsgesetzgeber) zuzurechnen sind.167\r\nNach Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE dürfen Zahlungsdienstleister für grundlegende Digitale-Euro-Zahlungsdienstleistungen i. S. d. Anhang II keine Gebühren erheben. Darüber hinaus gilt ein Preisdeckel, wodurch die freie Preisfestsetzung und damit die Wahl des ökonomisch tragfähigen Geschäftsmodells beschränkt bzw. aufgehoben ist. Mit der damit intendierten Beschränkung der freien Preisfestsetzung ist ein (unmittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh verbunden.168\r\n163 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 8 f.\r\n164 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.\r\n165 EuGH, Rs. C-283/11 – Sky Österreich, ECLI:EU:C:2013:28, Rn. 43.\r\n166 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 13.\r\n167 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 14.\r\n168 Vgl. Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 16 mit Verweis auf EuGH, Rs. C-363/01 − Deutsche Lufthansa, ECLI:EU:C:2003:548, Rn. 32, 42 f.\r\n67 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs scheint nicht ersichtlich. Insbesondere der vollständige Ausschluss einer monetären Gegenleistung für die Erbringung von Zahlungsdiensten ist nicht ohne Weiteres angemessen. Dieses Ergebnis trägt auch nicht im Vergleich mit der Entgeltregelung für Zahlungskonten, deren Funktionsumfang wiederum maßgeblich sein soll für den digitalen Euro. Sowohl in Bezug auf die grundlegenden Dienste von Zahlungskonten (sog. Basis-Konto) werden die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, kein „höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt“ zu erheben (Art. 17 Abs. 5 ZahlungskontenRL169); zudem wird der von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grundsatz festgeschrieben, dass Kreditinstitute grundlegende Dienste von Zahlungskonten „unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt“ anbieten müssen; eine Verpflichtung zum kostenlosen Angebot besteht gerade nicht und scheint auch aus Verbraucherschutzgründen nicht erforderlich. Auch ist das kostenlose Angebot nur als Alternative, nicht als obligatorisch vorgesehen. Es erschließt sich daher nicht, warum für buchgeldbasierte Zahlungskonten zumindest die Möglichkeit eines angemessenen Entgelts eingeräumt wird, während bei Digitalen-Euro-Zahlungen von vornherein keines erhoben werden darf. Auch der Vergleich zum Bargeld dürfte keine andere Beurteilung gebieten, da die Finanzinstitute dieses den Endnutzern auch nicht in jedem Fall entgeltfrei bereitstellen müssen. Insofern ist die gewählte Methodik des „Deckels“, die auf vergleichbare Zahlungsmittel Bezug nimmt, kritisch zu beurteilen, da sie nicht klar begründet, inwieweit damit die Wirtschaftlichkeit der Erbringung von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten sichergestellt werden kann. Auffallend ist schließlich, dass der Unionsgesetzgeber es im Fall des Basis-Kontos offensichtlich für ausreichend erachtet hat, den Preisdeckel durch eine Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorzugeben und damit den Mitgliedstaaten Spielräume bei der rechtsangleichenden Umsetzung zu eröffnen; genau diese Gesetzgebungstechnik besteht aber bei Art. 15 Abs. 2 i. V. m. 17 i. V. m. Anhang II VOE gerade nicht, denn beabsichtigt ist die legislative Vollharmonisierung qua Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Vorgenannte Vergleiche sprechen daher zumindest für eine gewisse Inkonsistenz der Regelung und für schließungsbedürftige Begründungslücken, will man die Regelung dergestalt aufrechterhalten.\r\n169 RL 2014/92/EU, s. Fn. 135.\r\n68 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nIm Ergebnis scheinen daher sowohl der legislative Preisdeckel als auch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen auch aus grundrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden.\r\nVI. Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-End, Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE\r\nVor dem Hintergrund kompetenz- wie grundrechtlicher Schranken betrachtet werden soll schließlich die für die Intermediäre verpflichtende Nutzung und Bereitstellung des EZB-Front-Ends für die Endnutzer (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE), gedanklich vorstellbar als eine Art „EZB-App“.\r\nNach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE müssen Zahlungsdienstleister dem Endnutzer die Wahl lassen zwischen der Nutzung von Front-End-Diensten, die von den Zahlungsdienstleitern selbst entwickelt wurden, und Front-End-Diensten, die von der EZB entwickelt wurden. Sofern ein Zahlungsdienstleister keine eigenen Front-End-Dienste anbietet, ist er zur Nutzung des EZB-Front-Ends verpflichtet.\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nAuch hier drängt sich zunächst die Frage nach einer tauglichen Primärrechtsgrundlage auf.\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV\r\nIn Betracht zu ziehen ist zunächst die unionsseitig gewählte Kompetenzgrundlage aus Art. 133 S. 1 AEUV.\r\nEs erscheint zunächst sinnvoll und auch notwendig, mit der Einführung einer neuen, digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung auch zu regeln, wie diese (technisch) nutzbar ist. Damit einher geht auch die Notwendigkeit seitens der Währungsbehörde, also der EZB, ein Front-End zur Verfügung zu stellen, sofern ein solch vorstrukturierter „Verteilungskanal“ für die Nutzung des digitalen Zentralbankgeldes, etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge (s. o., Pkt. B.), zwingend notwendig scheint. Anderenfalls, also bei einer Einführung digitalen Zentralbankgeldes ohne Bereitstellung eines nutzbaren Front-Ends, würde dies eine implizite Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur (kostenwirksamen) Entwicklung eigener Front-End-Lösungen darstellen. Eine Regelung, die die Zwecksetzung hat, die Bereitstellung eines\r\n69 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwährungsbehördenseitigen Basis-Front-Ends zu gewährleisten ist daher als währungspolitische Regelung einzuordnen.\r\nEine solche stellt Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aber gerade nicht dar, da die Norm kein Basis-Front-End gewährleistet, sondern lediglich dem Endnutzer die Wahl lässt, ob er das Front-End der EZB oder ein Front-End des Zahlungsdienstleisters nutzt. Die Regelung mag damit den Zweck verfolgen, dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit zu geben und so die Akzeptanz des digitalen Euro zu steigern (vgl. Erw.-gr. [61]); überdehnt wird damit allerdings der von Art. 133 S. 1 AEUV intendierte Zweck, die Nutzbarkeit der digitalen Währung lediglich grundsätzlich sicherzustellen. In der derzeitigen Ausgestaltung ist Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE daher nicht als währungspolitische Maßnahme einzuordnen. Auch eine Regelungslücke und damit die Erforderlichkeit, eine derartige Wahlmöglichkeit für den Endnutzer legislativ festzuschreiben, ist nicht ersichtlich.\r\nb) Art. 127 AEUV\r\nDie Einführung einer „EZB-App“ als Basis-Front-End für den Digitaler-Euro-Zahlungsverkehr könnte man als zahlungsverkehrsbezogene Maßnahme begreifen, die auf die Aufgabenverteilung zugunsten der EZB aus Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV rekurriert. Indes zielt die Regelung, wie bereits analysiert, nicht auf die Bereitstellung eines Basis-Front-Ends, sondern auf die Schaffung einer Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End für den Endnutzer für die Endnutzer und damit eher auf verbraucherakzeptanzsteigernde Ziele ab. Eine solche Wahlmöglichkeit zu schaffen, intendiert damit nicht das reibungslose Funktionieren des Zahlungsverkehrs zwischen EZB und ihren Geschäftspartnern (s. o., Pkt. E. V. 1. a]) zur Abwicklung der Geldpolitik, was für Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV indes konstitutiv ist.\r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nJedoch könnte die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, nach der das EZB-Front-End verpflichtend anzubieten ist, möglicherweise auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als taugliche Primärrechtsgrundlage gestützt werden.\r\nAuch hier erscheint indes das Vorliegen eines Binnenmarkthemmnisses ohne die o. g. Regelung fraglich. Wie bereits analysiert, stellt die Vorschrift gerade nicht sicher, dass – unabhängig von selbst entwickelten Front-End-Angeboten der Intermediäre – ein \"Basis-Front-End\" zur Verfügung steht, damit der digitale Euro überhaupt nutzbar ist. Vielmehr will\r\n70 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndie Regelung dem Endnutzer ausdrücklich die „Wahl“ (Art. 28 Abs. 1 VOE) und damit einen\r\neigenen Entscheidungsspielraum darüber einräumen, um die Akzeptanz zu steigern und das\r\nNutzungserlebnis des digitalen Euro zu verbessern. Unabhängig davon, ob das Ziel sinnvoll\r\nund die entsprechende Pflicht aus Art. 28 Abs. 1 AEUV das verhältnismäßige Mittel dazu ist,\r\nverfolgt die Regelung doch gerade nicht den Abbau möglicher Binnenmarkthemmnisse\r\n(sondern zielt womöglich eher in die gegenteilige Richtung). Die gesetzgeberische Intention,\r\nauf die es für die Tauglichkeit des Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV entscheidend ankommt (s. o., Pkt.\r\nE. II. 2. a]), ist eine andere, eher verbraucherschützende.\r\nDamit kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch nicht als taugliche Primärrechtsgrundlage für die\r\nRegelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in Betracht.\r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nFraglich ist, ob die Regelung nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV als Primärrechtsgrundlage gestützt\r\nwerden könnte. Das Bereitstellen eines Basis-Front-Ends für die Verwendung des digitalen\r\nEuro und die Verpflichtung, dieses zu verwenden, sofern kein eigenes geprüftes Front-End\r\nverwendet wird (s. o., Pkt. D. I.), sind dem digitalen Euro als digitale Form der gemeinsamen\r\nWährung systemimmanent.\r\nFührt man eine neue Darreichungsform der gemeinsamen Währung ein, die nur mit einem\r\ntechnischen Front-End genutzt werden kann, muss seitens der Währungsbehörde sogleich ein\r\nBasis-Front-End zur Verfügung gestellt werden; anderenfalls wäre die neue Währungsform\r\npraktisch nicht nutzbar. Möchte man eine solche Regelung nicht bereits von Art. 133 S. 1 AEUV\r\nerfasst sehen (s. o., Pkt. E. V. 1. a)), wäre zumindest Art. 352 Abs. 1 AEUV eine taugliche\r\nPrimärrechtsgrundlage, da sie zur Zielverwirklichung erforderlich ist und die Kompetenz zur\r\nEinführung einer digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung abrundet.\r\nGleichsam zielt die Regelung gerade nicht auf oben Genanntes ab, sondern will dem Endnutzer\r\neine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End belassen. Es geht also nicht um die\r\nSicherstellung einer Benutzbarkeit des digitalen Euro durch ein Basis-Front-End, sondern um\r\neine akzeptanzsteigernde, endnutzerfreundliche, unter Umständen auch\r\nverbraucherschützende Regelung. Als solche bezweckt die Regelung des\r\nArt. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in ihrer derzeitigen Gestalt nicht die Überwindung von Diskrepanzen\r\n71 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nzur Verwirklichung der Währungsunion und ist damit nicht i. S. d. Art. 352 Abs. 1 AEUV erforderlich.\r\nIn der Folge kann die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE ebenso nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden.\r\ne) Zwischenergebnis\r\nDie Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE findet keine kompetenzielle Entsprechung im unionalen Primärrecht.\r\n2. Grundrechtsrelevanz\r\nGleichsam überdenkenswert scheint die Grundrechtsrelevanz der Regelung.\r\nDie Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung des EZB-Front-Ends tangiert ebenso wie der legislative Preisdeckel (s. o., Pkt. E. V.) den Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 GRCh, da sie die Durchführung der Vertragsbeziehung bzgl. der technischen Ausgestaltung betrifft, die vom Schutzbereich des Art. 16 GRCh geschützt ist170.\r\nDer Einsatz von digitaler Datenverarbeitungstechnologie, der immer auch deren exklusive Kontrollmöglichkeit einschließt, bewirkt stets eine (unter Umständen erhebliche) Machtposition, die sich darin ausdrückt, dass sich das Gegenüber, d. h. der Kommunikationspartner, den Restriktionen unterwerfen muss, die ihm der Inhaber der Digitaltechnologie einseitig auferlegen kann.171 In diesem Fall übt die EZB durch die Konzeption ihres eigenen Front-Ends mit der rechtlichen Verpflichtung zur Nutzung eine gewisse „Vormachtstellung“ gegenüber den Zahlungsdienstleistern aus. Nicht geklärt ist etwa auch die Risikoverteilung zwischen EZB und Kreditinstituten, die als Intermediäre die „EZB-App“ bereitstellen müssen und gleichzeitig das Risiko tragen, dass deren Verwendung auch mit dem nationalen Recht in Einklang steht. Sollte es, wie die EZB betont, lediglich um die Wiedererkennbarkeit des digitalen Euro, also des Gegenstandes der Applikation, gehen, wären wohl auch andere (marketing-)technische Lösungen, etwa Branding, denk- und umsetzbar. Auf die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (s. o., Pkt. E. V. 2.) dargestellte, hier ebenso einschlägige\r\n170 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16 GRCh, Rn. 10.\r\n171 Eichenhofer, RPhZ 2023, 333, 349.\r\n72 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nArgumentation sei verwiesen. Die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends ist daher ein (mittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit.\r\nDer Eingriff erscheint auch nicht gerechtfertigt. Zwar ist die akzeptanzsteigernde und verbraucherschützende Zielsetzung grundsätzlich geeignet, auch Eingriffe in die unternehmerische Freiheit zu rechtfertigen. Vergleichbar mit der Regelung zum kostenlosen Angebot von grundlegenden Zahlungsdiensten (s.o., Pkt. E. V. 2.), ist aber nicht ersichtlich, weshalb der freie Wettbewerb hier nicht ebenso zu verbraucherfreundlichen (technischen) Lösungen führen könnte.\r\nIm Ergebnis ist daher auch die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aus grundrechtlicher Sicht problematisch.\r\n73 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG\r\nInsgesamt ist der vorliegende VOE für den digitalen Euro vom Ziel geleitet, eine angemessene Balance zwischen Innovationsoffenheit und -verantwortung in einen kohärenten Rechtsrahmen zu gießen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, denn eine künftige europäische Digitalgeldordnung muss rechtssicher eingefasst sein und gleichzeitig den Beteiligten, allen voran den Intermediären, aber auch den Endnutzern, hinreichende Spielräume für individuelle Präferenzentscheidungen in Bezug auf die Ausgestaltung des Produktportfolios bzw. die Wahl des Zahlungssystems/-mittels einräumen.\r\nAn mehreren, im Gutachten ausführlich beschriebenen Punkten weist der VOE jedoch deutliche Schwachstellen sowie systematische Inkonsistenzen auf, weshalb ein konzeptionell geschärfter Entwurf aus Gründen der notwendigen demokratisch-rechtstaatlichen Legitimation, aber auch mit Blick auf die Akzeptanz des „digitalen Bargeldzwilling“ durch die privaten Endnutzer dringend einzufordern ist. Der Anpassungsbedarf betrifft vordergründig die folgenden Punkte:\r\n(1) Die für den Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM[2023] 369 final) gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber (Verbands- wie Organkompetenz), einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenzbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, Art. 352 AEUV) stehen bzw. kaskadierend auch Aufgabenbestimmungen der EZB (insb. Art. 128 Abs. 1, Art. 127 AEUV) tangieren, verfolgt der VOE schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen, die vom Grundsatz her auch erforderlich scheinen.\r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) lassen sich kompetenzmäßig weder auf Art. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114, Art. 352 AEUV) stützen. Auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lässt sich schwerlich als währungspolitische Regelung einordnen und findet im Übrigen auch keine kompetenzielle Entsprechung im Primärrecht. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) bezieht sich weitgehend auf die\r\n74 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nSchaffung rechtsvereinheitlichter Standards im Massenzahlungsverkehr, die sich kompetenziell nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen lassen.\r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit und somit die universelle Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit. Dafür sind klare Bestimmungen zur funktionalen Rechtsnatur notwendig, die die Eigenschaftszuweisung als „bargeldähnliches“ Zahlungsmittel regeln und die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen zu entsprechenden Anpassungen verpflichten. Klarstellungsbedarf besteht dabei bei der Definition der Erscheinungsform (Was heißt „digital“?), vor allem aber hinsichtlich der Präzisierung der funktionalen, weil an die Rolle als gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Rechtsnatur (Wie soll der digitale Euro übertragen werden?); diese sollte als dinglicher Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden. Der VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden:\r\n(i) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu definieren.\r\n(ii) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen zwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst nicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann.\r\n(iii) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) ausgewiesen wird.\r\n(3) Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten scheinen insbesondere sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) als auch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit solcher Regelungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden. Ebenso verhält es sich mit der Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung\r\n75 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndes EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ebenso einen nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff darstellt.\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den VOE entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004522","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/99/387463/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190029.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Durch die Integrierbarkeit als\r\nZahlungsmittel in bestehende Zahlungsverkehrssysteme\r\nkönnte der Digitale Euro innovative Mehrwerte liefern.\r\nSo könnte er die Resilienz der Zahlungsverkehrssysteme\r\nund damit die Souveränität Europas stärken.\r\nAls Zahlungsverkehrssystem der EZB konzipiert, würde\r\nder Digitale Euro die politischen Ziele hingegen nicht\r\nerreichen und diese sogar konterkarieren.\r\n1) Mehrwerte für Verbraucher, Händler,\r\nUnternehmen und Banken\r\nDamit der Digitale Euro tatsächlich Akzeptanz findet und\r\nden europäischen Binnenmarkt stärkt, muss er für alle\r\nAnwendergruppen einen klaren Zusatznutzen bieten.\r\nVerbraucher schätzen insbesondere die Anonymität von\r\nBargeldtransaktionen – ein Aspekt, der auch beim\r\nDigitalen Euro gewährleistet werden muss, um das\r\nVertrauen in das neue Zahlungsmittel bei Bürgerinnen\r\nund Bürgern zu stärken.\r\nFür Händler ist die Effizienz bei der Abwicklung von\r\nZahlungen von entscheidender Bedeutung. Ein\r\nreibungsloser und kostengünstiger Zahlungsprozess\r\nkönnte den Digitalen Euro zu einer attraktiven\r\nAlternative machen.\r\nBanken stehen vor der Herausforderung, den Digitalen\r\nEuro in ihre bestehenden Zahlungsverkehrslösungen zu\r\nintegrieren. Dabei müssen drohende Risiken, wie\r\nbeispielsweise ein Einlagenabfluss oder die\r\nKannibalisierung eigener privatwirtschaftlicher\r\nLösungen, effektiv begrenzt werden. Hierbei ist es\r\nentscheidend, dass der Digitale Euro so gestaltet wird,\r\ndass er sich Interoperabel, nahtlos in die vorhandenen\r\nZahlverfahren integrieren lässt, ohne dass die\r\nFunktionalitäten des Digitalen Euros die bestehenden\r\nLösungen verdrängen.\r\nDie Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nhängt nicht nur von einem Digitalen Euro ab. So können\r\nUnternehmen von der privatwirtschaftlich betriebenen\r\nWeiterentwicklung des aktuellen Geldsystems\r\nprofitieren. Der von den Europäischen Banken\r\nentwickelte Giralgeldtoken, welcher eine tokenisierte\r\nForm bestehenden Giralgelds darstellt, ermöglicht es\r\nUnternehmen, Zahlungsverkehr nahtlos in blockchainbasierte\r\nProzesse zu integrieren und damit die Effizienz\r\nihrer Zahlungsströme zu steigern. Die Praxistauglichkeit\r\nhaben die entwickelnden Banken und die Industrie\r\njüngst unter Beweis gestellt und die Ergebnisse in einem\r\nBericht veröffentlicht.Zusammenfassung:\r\nDer BVR teilt die politischen Ziele, Europa\r\nunabhängiger, wettbewerbsfähiger und\r\nresilienter zu machen. Ein Digitaler Euro kann\r\nbei einer zweckmäßigen Ausgestaltung einen\r\nwichtigen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele\r\nleisten. Dafür muss er:\r\n1. Mehrwerte für Verbraucher, Händler,\r\nUnternehmen und Banken bringen.\r\n2. als Zahlungsmittel in europäische\r\nZahlverfahren integrierbar sein.\r\n3. auf einem rechtssicheren Rahmen und\r\nklaren Mandat für die EZB basieren.2) Der Digitale Euro muss als Zahlungsmittel in\r\neuropäische Zahlverfahren integrierbar sein\r\nEin Digitaler Euro, der in bestehende Zahlverfahren\r\nintegrierbar ist, wird schnell eine Akzeptanz und einen\r\nMehrwert bei den Beteiligten finden. Als digitales\r\nZahlungsmittel mit vergleichbarer Anonymität und\r\nweitreichender Akzeptanz, vergleichbar zu Bargeld, kann\r\nder Digitale Euro die Wettbewerbsfähigkeit europäischer\r\nLösungen stärken. Dafür bedarf es eines gemeinsamen\r\ntechnischen Standards für alle Euro-Länder, der eine\r\nÜbertragung des Digitalen Euro innerhalb privater\r\nbestehender Zahlungsverkehrsangebote ermöglicht (z.B.\r\nWero). Damit kann die marktwirtschaftliche Dynamik zur\r\nVerbreitung europäischer Lösungen beschleunigt\r\nwerden und sich als Katalysator für ein\r\nwettbewerbsfähigeres Europa erweisen.\r\n3) Der Digitale Euro muss auf einem rechtssicheren\r\nRahmen und klaren Mandat für die EZB basieren\r\nEine EU-Verordnung schafft einen stabilen Rechtsrahmen\r\nund definiert den Digitalen Euro als gesetzliches\r\nZahlungsmittel. Der Digitale Euro muss grenzüberschreitend\r\nwie Bargeld funktionieren und sich innerhalb\r\nder europäischen Verträge (z.B. EZB-Mandat) bewegen.\r\nEin Digitaler Euro muss rechtssicher sein. Das gilt\r\ninsbesondere für die Rechtsnatur zur europaweiten\r\nÜbertragung als sachenrechtlicher Vermögenswert unter\r\nWahrung der Eigentumsordnungen der Mitgliedsstaaten.\r\nDas laufende Gesetzgebungsverfahren ist dringend für\r\neine dahingehende Überarbeitung des Kommissionsvorschlages\r\nzu nutzen.\r\nEin Digitaler Euro als EZB-Zahlungssystem\r\nkonterkariert die politischen Ziele\r\nDie vom BVR beauftragte Studie PaySys-Studie kommt\r\nzu dem Ergebnis, dass ein Digitaler Euro, wie er derzeit\r\nvon der EZB geplant ist, kaum Mehrwerte für\r\nVerbraucher und Handel liefert\r\na. Die Komplexität des Digitalen Euro, wie er derzeit von\r\nder EZB geplant ist, steht im Widerspruch zu\r\nniedrigeren Kosten und damit zur höheren\r\nWettbewerbsfähigkeit Europas.\r\nb. Die technische Umstellung würde den Handel und\r\nandere Marktpartner massiv fordern, die mangelnde\r\nEinflussnahme auf das Ob und Wann einer Einführung\r\neines Digitalen Euro wird den Handel negativ\r\nbetreffen.\r\nc. Ein Vergütungsmodell mit Obergrenzen unterhalb\r\nvon Marktpreisen, wie bisher diskutiert, würde zur\r\nVerdrängung privatwirtschaftlicher europäischer\r\nZahlungssysteme führen, die effizient arbeiten, und\r\ndamit die europäische Souveränität nachhaltig\r\nschwächen.\r\ne. Ein Digitaler Euro wird zusätzliche Kosten bei Handel\r\nund Banken verursachen und aufgrund eines\r\nUngleichgewichtes bei der Haftung werden die\r\nAufwände für Fraud steigen. Die Kosten tragen am\r\nEnde die Bürger, auch wenn die direkten einzelnen\r\nZahlungen kostenfrei sind.\r\nf. Der Gesetzesvorschlag und die Aussagen der EZB\r\nsind teilweise uneindeutig oder widersprechen sich.\r\nd. Aktuell ist kein Mehrwert für Verbraucher, Händler\r\nund unsere Volkswirtschaft erkennbar, der die Kosten\r\nfür einen Digitalen Euro rechtfertigt.\r\nFazit\r\nDie Einführung des Digitalen Euros bietet Chancen, aber\r\nauch Herausforderungen. Der BVR unterstützt das\r\npolitische Ziel, mit dem Digitalen Euro Europas\r\nSouveränität, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz zu\r\nstärken. Der Digitale Euro muss als Zahlungsmittel so\r\ngestaltet sein, dass er als Ergänzung zum Bargeld allen\r\nBeteiligten – Verbrauchern, Händlern, Unternehmen und\r\nBanken – echten Nutzen bringt. Eine erfolgreiche\r\nIntegration in bestehende Zahlungsverkehrslösungen\r\nund ein rechtssicherer Rahmen sind entscheidend für\r\nbreite Akzeptanz und die Erreichung der politischen\r\nZiele Europas.\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken\r\nBereich Politik und FinanzGruppe"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004522","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/e1/450083/Stellungnahme-Gutachten-SG2501280011.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft\r\nzum Digitalen Euro\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 22. Januar 2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro\r\nMit der Einführung eines Digitalen Euros soll Europa unabhängiger, wettbewerbsfähiger und\r\nresilienter werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt diese Ziele. Wir sind davon\r\nüberzeugt, dass ein Digitaler Euro unter bestimmten Bedingungen die Souveränität und\r\nWettbewerbsfähigkeit Europas im Zahlungsverkehr stärkt. Dies setzt insbesondere voraus, dass\r\nder Digitale Euro nicht nur für Nutzer und Händler, sondern auch für Zahlungsdienstleister echte\r\nMehrwerte bietet und eine breite Akzeptanz am Markt findet.\r\nIn der Erarbeitung und Umsetzung erfordert dies eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB\r\nund dem Privatsektor, um die jeweiligen Kompetenzen sinnvoll zu bündeln und diese Ziele zu\r\nerreichen. Zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit gilt es, die bereits bestehenden\r\nund bewährten europäischen Zahlungsverkehrsangebote zu erhalten sowie bestehende und neue\r\nVerfahren wie z.B. SEPA, Bizum und EPI/wero als Wegbereiter für einen Digitalen Euro zu\r\nfördern. Dies würde hohe Implementierungskosten vermeiden und privatwirtschaftliche\r\nInnovationsprojekte bis zum tatsächlichen Marktstart des Digitalen Euros stärken.\r\nEin Digitaler Euro muss so gestaltet werden, dass Kosten und Komplexität auf Basis\r\nmarktwirtschaftlicher Prinzipien minimiert werden. Bestehende und praxiserprobte\r\nInfrastrukturen sollten genutzt werden, um Planungssicherheit für Investitionen und\r\nInnovationen europäischer Zahlungsdiensteanbieter zu gewährleisten. Die angestrebte Stärkung\r\nder europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr bedeutet auch, eine Balance zwischen\r\neuropäischen und außereuropäischen Anbietern herzustellen.\r\nAuf der Basis der derzeitigen Ausgestaltung des Projekts und des Produkts „Digitaler Euro“ lassen\r\nsich die angestrebten Ziele allerdings nicht erreichen. Daher sehen wir Verbesserungsbedarf:\r\nInsbesondere muss der Digitale Euro zweckmäßig und ausschließlich für das digitale Bezahlen\r\nkonzipiert werden sowie allen Beteiligten – Verbrauchern, Händlern, Unternehmen, Banken und\r\nSparkassen – echte Mehrwerte bieten. Nur dann ist auch mit einer breiten Akzeptanz am Markt\r\nzu rechnen. Zudem sind unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden und ausgeglichene\r\nWettbewerbsbedingungen sowie Planungssicherheit für europäische Zahlungsverkehrsangebote\r\nzu schaffen. Schließlich ist ein rechtssicherer Rahmen die Voraussetzung für Vertrauen und\r\nAkzeptanz einer digitalen Währung.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft wird diesen Prozess konstruktiv unterstützen und ihre umfassende\r\nExpertise einbringen, um den Digitalen Euro so erfolgreich zu machen, wie sein physisches\r\nPendant, das Euro-Bargeld.\r\nSeite 3 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\n1.Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert einenachhaltige und marktfähige Lösung\r\nDie Entwicklung des Digitalen Euros muss in noch engerer Zusammenarbeit mit dem Privatsektor erfolgen. Dies erschließt Innovationspotenziale und stellt sicher, dass die Bedürfnisse der Nutzer noch besser verstanden werden.\r\nDer Digitale Euro muss bestehende und zukünftige europäische privatwirtschaftliche Zahlungsverkehrsangebote komplementieren oder innerhalb dieser nutzbar gemacht werden, anstatt diese vom Markt zu verdrängen. Dies erfordert eine ausgewogene und klare Rollenteilung zwischen der EZB als ausgebende Institution des Digitalen Euros und der Kreditwirtschaft: Banken und Sparkassen stellen ihren Kunden als Intermediäre den Digitalen Euro über ein Frontend ihrer Wahl zur Verfügung und schaffen innovative Mehrwerte für ihre Kunden. Dies ermöglicht die Integration in Zahlungsverkehrsangebote unter Nutzung etablierter Standardisierungsinitiativen und -organisationen der europäischen Kreditwirtschaft (z. B. European Payments Council).\r\nDie Rolle der EZB sollte sich ausschließlich auf die Bereitstellung eines Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel sowie auf die Zurverfügungstellung der Backend-Infrastruktur fokussieren.\r\nNur durch eine klare Rollenverteilung können sonst drohende Interessenskonflikte der EZB vermieden werden, falls sie als Aufseher (z. B. im Rahmen des PISA-Framework) und als Anbieter von Zahlungsverkehrsangeboten agieren würde.\r\n2.Komplexität und Implementierungskosten deutlich reduzieren\r\nDie geplanten Anwendungsfälle und Funktionen eines Digitalen Euros sind derzeit ausgesprochen umfangreich und wurden bisher keiner abschließenden Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen. In der gegenwärtigen Ausgestaltung wird die Einführung des Digitalen Euros für die Privatwirtschaft erhebliche Kosten verursachen und Ressourcen über mehrere Jahre binden. Bereits heute ist abzusehen, dass diese Ressourcen anderen Innovationsprojekten jahrelang fehlen werden und damit die Wettbewerbsfähigkeit aller europäischen Zahlungsdienstleister langfristig beeinträchtigt wird.\r\nEs ist daher unerlässlich, dass sich die Ausgestaltung des Digitalen Euros klar an der tatsächlichen Nachfrage am Markt ausrichtet. Hierbei sollte der Digitale Euro Zentralbankgeld dort verfügbar machen, wo Bargeld als Zahlungsmittel nicht verwendet werden kann, vornehmlich im digitalen Raum, im Sinne „Digital Only“. Hierbei sollten bestehende Standards, Infrastrukturen und Zahlungsverkehrsangebote (bspw. SEPA, EPI/wero, etc.) genutzt werden, denn diese werden bereits kontinuierlich entsprechend der Verbraucher- und Händlerbedürfnisse weiterentwickelt. Das Ziel, Sicherstellung einer hohen Privatsphäre, kann zudem nicht nur mithilfe einer Offline-Funktionalität erreicht werden, sondern auch durch eine Weiterentwicklung der bereits bestehenden Infrastruktur und des zugrundeliegenden\r\nSeite 4 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\nRechtsrahmens. Daher muss die Offline-Funktionalität nicht zwangsläufig gleichzeitig mit der Online-Funktionalität umgesetzt werden.\r\n3.Souveränität stärken, unbeabsichtigte Folgen vermeiden\r\nEs ist für den europäischen Gesetzgeber von zentraler Bedeutung, dass der Digitale Euro zur Stärkung der europäischen Souveränität, auch im Finanzsektor beiträgt. Der Digitale Euro soll dabei einer fortschreitenden Dominanz außereuropäischer Akteure beim laufenden Wettbewerb um Bezahllösungen der Bürgerinnen und Bürger auf ihren Smartphones entgegenwirken. Europäische Banken tun dies seit geraumer Zeit, indem Sie Angebote in Form nationaler Card Schemes schaffen und paneuropäische Initiativen vorantreiben (z. B. EPI/wero).\r\nDer Digitalen Euro darf die europäische Souveränität im Finanzsektor nicht konterkarieren. Doch die aktuelle Ausgestaltung sorgt für eine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung auf Seiten der europäischen Sparkassen und Banken und bindet Ressourcen, die beim weiteren Ausbau europäischer Angebote fehlen werden. Das wiederum führt dazu, dass im wachsenden Markt von Wallet-Anbietern bereits bestehende Marktteilnehmer ihre Wettbewerbsvorteile und Marktanteile weiter ausbauen könnten, wenn sie den Digitalen Euro und die hierfür von Banken bereitgestellte Verbindung zu den Girokonten kostenfrei nutzen können.\r\n4.“Same business, same risk, same rules“ – angedachter Rechtsrahmen mussWettbewerbsverzerrungen vermeiden\r\nNach den derzeitigen Überlegungen der EZB und der Kommission soll sich das Bezahlen mit dem Digitalen Euro nach den Vorgaben des Zahlungsdiensterechts (PSD2, zukünftig PSR) richten. In diesem Rahmen ist sicherzustellen, dass auch tatsächlich alle Regelungen des Zahlungsdiensterechts (Haftung, Wertstellung, Informationspflichten), die auch für das Bezahlen mit Giralgeld gelten, auf den Digitalen Euro zur Anwendung kommen. Eine Bevorzugung des Digitalen Euros würde einen unverhältnismäßigen Markteingriff darstellen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Ausgenommen hiervon ist die angedachte, gesetzlich normierte Annahmeverpflichtung für einen Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, die einen wichtigen Bestandteil für den Erfolg des Digitalen Euros darstellt.\r\n5.Der Digitale Euro muss Mehrwerte bieten\r\nDer Digitale Euro sollte nicht nur eine zusätzliche digitale Möglichkeit zur Zahlung mit Zentralbankgeld in Ergänzung zum Bargeld darstellen, sondern muss für alle (Verbraucher, Händler, Staat, Banken und Sparkassen sowie Zahlungsdienstleister) attraktiv sein und Mehrwerte bieten. In seiner Ausgestaltung muss er höchsten Sicherheits- sowie Datenschutzstandards genügen und über benutzerfreundliche Funktionen verfügen, die sich nahtlos in den Alltag der Menschen einfügen und dazu beitragen, den Zugang zu Finanzdienstleistungen noch weiter zu verbessern. Ansonsten wird er nicht die nötige Akzeptanz am Markt erreichen.\r\nSeite 5 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\n6.Angemessene Vergütungsmechanismen für alle Beteiligten ermöglichen\r\nBanken und Sparkassen werden den höchsten Anteil der Kosten bei der Implementierung und dem Betrieb des Digitalen Euros stemmen müssen, wie zum Beispiel die Bereitstellung der Aufladungs- und Auszahlungs-Funktionalitäten auch gegenüber anderen Zahlungsdienstleistern, die nur eine Wallet anbieten, so dass eine angemessene Kompensation dieser Kosten sichergestellt sein muss.\r\nDarüber hinaus werden Banken und Sparkassen unverhältnismäßig in ihrer grundrechtlich geschützten, unternehmerischen Freiheit eingeschränkt: Kreditinstitute werden gesetzlich verpflichtet, den Digitalen Euro anzubieten und zu vertreiben. Gleichzeitig müssen sie Verbraucherinnen und Verbrauchern umfangreiche Dienstleistungen entgeltlos bzw. zu gedeckelten Entgelten anbieten. Dieser Deckel orientiert sich an bereits etablierten Zahlungssystemen. Allerdings bedarf der Digitale Euro neuer Infrastruktur für Zahlungsverkehr und Kontenführung in der Kreditwirtschaft. Diese Kosten werden aufgrund der vorgeschlagenen gesetzlichen Entgeltregelungen nicht angemessen kompensiert. Hier gilt es, im Interesse der Marktstabilität und der Gewährleistung eines verlässlichen und robusten Systems für den Digitalen Euro, angemessene, marktorientierte Vergütungsmodelle für alle Beteiligten zu finden.\r\n7.Angemessene Halte- und Transaktionslimite zur Wahrung derFinanzmarktstabilität und zum Verbraucherschutz\r\nZur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist ein angemessenes und rechtlich abgesichertes Haltelimit für den Digitalen Euro unerlässlich. Dieses Limit soll verhindern, dass Bankeinlagen in großem Umfang in den Digitalen Euro fließen, was die Liquidität der Banken und Sparkassen beeinträchtigen und deren Fähigkeit zur Kreditvergabe schwächen könnte. Dies ist vor allem in Krisensituationen wichtig, um einen beschleunigten Einlagenabfluss aus dem Banksystem zu vermeiden.\r\nWie grundsätzlich im Zahlungsverkehr sind Transaktionslimite vor allem zum Schutz des Verbrauchers und zur Bekämpfung von Betrug elementar. Ähnlich wie bei bestehenden Girokonten sollte dieses Limit flexibel bank- und kundenindividuell gestaltet werden können, um auf die Bedürfnisse und Risikoprofile der jeweiligen Kunden einzugehen.\r\n8.Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nEin Digitaler Euro ist nur dann erfolgreich, wenn er von den Bürgern und der Wirtschaft Europas akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsrahmen zur Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, so dass Rechts- und Planungssicherheit geschaffen wird. Die Ausgestaltung des Digitalen Euros muss sich innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit von Marktakteuren beachten. Es ist entscheidend, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen klar festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die\r\nSeite 6 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\nAnwendung nationaler Vorschriften (u. a. zum Sachenrecht) bei der Übertragung des Digitalen Euros bzw. der Anwendung des EU-Zahlungsdiensterechts.\r\nExkurs: Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung zur Stärkung des europäischen Finanzmarkts\r\nDie internationale Entwicklung, wie bspw. die Aktivitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), zeigt eine Verlagerung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten hin zu Wholesale-CBDC, dem digitalen Zentralbankgeld für den Interbanken- und Finanzmarkt. Finanzdienstleister und Unternehmen im Eurosystem zeigen sich interessiert an der Einführung von Möglichkeiten, durch auf Distributed Ledger Technologie (DLT) initiierte Transaktionen in Zentralbankgeld zu setteln. Diese sind die Grundlage für Innovationen in der automatisierten Abwicklung von Wertpapiergeschäften, Zahlungsverkehr und Sicherheiten.\r\nDie Nutzung neuer Technologien wie Tokenisierung und Smart Contracts auf DLT schafft in diesen Bereichen Potenzial für Effizienzgewinne, beispielsweise durch eine Verringerung von Abwicklungskosten, -zeiten und Ausfallrisiken. Die durch das Eurosystem im Jahr 2024 getesteten Wholesale-Settlement-Lösungen würden bei finaler Implementierung Innovationen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Eurosystems stärken. Nun ist es an der Zeit, den nächsten Schritt zu gehen und eine zeitnahe Einführung in Kooperation mit dem Privatsektor zügig voranzutreiben. Wir schließen uns der Sichtweise von Piero Cipollone (Mitglied des Direktoriums der EZB, Vorsitzender der High-Level Taskforce des Eurosystems zum digitalen Euro) an, dass DLT eine Möglichkeit bereitstellt, die europäische Kapitalmarktunion durch zukunftsweisende Technologien voranzutreiben.\r\nMit einer Lösung des Eurosystems gilt es die internationale Rolle des Euros, sowie die Vorreiter-Rolle der europäischen DLT-basierten Kapitalmärkte weiter auszubauen. Insbesondere im asiatischen Raum sind Zentralbanken aktiv in der Entwicklung von Wholesale-Settlement-Lösungen involviert. Eine Wholesale-Settlement-Lösung würde Europas globale Bedeutung und die des Euros stärken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Es bedarf wesentlicher Nachbesserungen –\r\ninsbesondere in Fragen zur Finanzstabilität, zur Komplexität, der Kostenkontrolle sowie der \r\nklaren Verteilung von Rollen zwischen Zentralbank, Zahlungsdienstleistern und privaten \r\nMarktteilnehmern.\r\nUnsere Kernpositionen lassen sich in folgende Forderungen einbetten:\r\n• Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert eine nachhaltige\r\nund marktfähige Lösung.\r\n• Marktorientierte Ergebnisse sicherstellen und verzerrende Effekte vermeiden - durch ein\r\nfaires Vergütungsmodell vermeiden.\r\n• Vermeidung unnötiger Komplexität, die zu unverhältnismäßigen Kosten und\r\nUmsetzungsrisiken führt.\r\n• Regelungen zur Kontoführung und zu Halteobergrenzen anstreben, die \r\nNutzerfreundlichkeit und Finanzstabilität in Einklang bringen.\r\n• Auf bereits bestehende privatwirtschaftliche Zahlverfahren aufsetzen.\r\n• Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.\r\nDie Empfehlungen dieses Dokuments verdeutlichen, wie durch eine klare Aufgabenteilung \r\nzwischen Eurosystem und Privatwirtschaft, eine schrittweise Einführung sowie eine \r\nzweckdienliche Reduzierung des momentan überbordenden Funktionsumfangs des geplanten \r\ndigitalen Euro die tatsächliche Implementierungskomplexität erheblich verringert werden kann. \r\nZiel ist es, die Resilienz und Zukunftsfähigkeit des europäischen Zahlungsverkehrs nachhaltig zu \r\nstärken – ein Anliegen, das Politik, Eurosystem und Kreditwirtschaft gleichermaßen teilen.\r\nSollte der Wunsch nach konkreten Änderungsvorschlägen zum Kommissionsvorschlag bestehen, \r\nstellt die Deutsche Kreditwirtschaft diese gerne zur Verfügung.\r\nSeite 3 von 6\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025\r\n1. Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert eine\r\nnachhaltige und marktfähige Lösung\r\nDer aktuelle Kommissionsvorschlag sieht ein staatliches Bezahlverfahren vor, bei dem die EZB\r\nselbst sogar eigene Frontend-Lösungen anbietet und zugleich detaillierte Vorgaben für \r\nmarktseitige Lösungen macht. Dies schränkt Innovationspotenziale erheblich ein und erschwert \r\nes, die Bedürfnisse der Nutzer angemessen zu berücksichtigen. Zugleich übernimmt die EZB \r\nals Aufsichtsinstanz für den europäischen Zahlungsverkehr eine Doppelrolle, die in der \r\nvorgesehenen Rollenverteilung zu deutlichen Interessenkonflikten führen kann.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sollte sich die Rolle der EZB darauf beschränken, den \r\nDigitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel bereitzustellen und die notwendige Backend\u0002Infrastruktur zu entwickeln. Banken und Sparkassen könnten ihren Kunden den Digitalen Euro \r\ndann über eigene Frontend-Lösungen anbieten, die echte Innovation und Mehrwert schaffen. \r\nVoraussetzung dafür ist, dass sich die Vorgaben der EZB nicht auf Detailregelungen erstrecken, \r\nsondern auf gemeinsam definierte Mindeststandards beschränkt bleiben – und zwar in allen \r\nBereichen, nicht nur beim Frontend. Um dies zu gewährleisten, sehen unsere \r\nÄnderungsvorschläge vor, im Kommissionsvorschlag ein „Governance-Gremium des Digital\u0002Euro-Rulebooks“ zu verankern, in dem diese Standards im Sinne einer Public-Private\u0002Partnerschaft festgelegt werden.\r\n2. Marktorientierte Ergebnisse sicherstellen und verzerrende Effekte vermeiden -\r\ndurch ein faires Vergütungsmodell vermeiden.\r\nBanken und Sparkassen werden den größten Teil der Kosten für die Einführung und den \r\nBetrieb des Digitalen Euro tragen müssen. Der aktuelle Kommissionsvorschlag stellt jedoch \r\nkeine angemessene Kompensation sicher.\r\nErstens: Nach dem Kommissionsentwurf sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zahlreiche \r\nDienstleistungen kostenlos oder zu gedeckelten Gebühren erhalten. Wir schlagen dagegen vor, \r\nBanken und Sparkassen die Möglichkeit einzuräumen, angemessene Entgelte für grundlegende \r\nDigital-Euro-Dienstleistungen zu erheben. Angesichts des intensiven Wettbewerbs im \r\nPrivatkundengeschäft ist dies gerechtfertigt.\r\nZweitens: Im Kommissionsvorschlag ist vorgesehen, dass die Inter-PSP-Gebühr (zwischen \r\nZahler- und Empfängerbank) sowie die Merchant Service Charge (vom Händler an die Bank) \r\nsich an tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Marge (Inter-PSP-Fee) bzw. an \r\ndem preiswertesten eingesetzten Bezahlverfahren (Merchant-Service-Charge) orientieren\r\nsollten. Die eingesetzten Verfahren sind in Kosten und Komplexität kaum mit dem Digitalen \r\nEuro Verfahren vergleichbar.\r\nWir schlagen daher vor, die Inter-PSP-Gebühr an Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) \r\n2015/751 zu koppeln und von einer strikten gesetzlichen Deckelung der Merchant-Service\u0002Charge abzusehen. Letztere wäre nicht sachgerecht – nicht zuletzt aufgrund des \r\nfunktionierenden Wettbewerbs im europäischen Acquiring-Markt.\r\nSeite 4 von 6\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025\r\nDrittens: Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass ein Digital-Euro-Konto auch dort eröffnet \r\nwerden kann, wo kein Girokonto geführt wird. Das girokontoführende Institut müsste jedoch \r\nbeispielsweise Einzahlungs- und Auszahlungsfunktionen bereitstellen, ohne hierfür entschädigt \r\nzu werden. Das begünstigt das Digital-Euro-Konto führende Institut und belastet die Girokonto\u0002Bank einseitig. Unsere Änderungsvorschläge sehen daher vor, dass ein Digitales-Euro-Konto \r\nnur dort eröffnet und geführt werden kann, wo auch das Girokonto liegt. Das reduziert sowohl \r\nKosten als auch Komplexität.\r\n3. Vermeidung unnötiger Komplexität, die zu unverhältnismäßigen Kosten und \r\nUmsetzungsrisiken führt\r\nIm aktuellen Kommissionsvorschlag ist der Digitale Euro in seiner maximalen Ausgestaltung \r\nvorgesehen: Er soll gleichzeitig online und offline verfügbar sein, direkt am Geldautomaten in \r\nBargeld umtauschbar sein und sogar über spezielle Geldkarten mit Display und Tasten genutzt \r\nwerden können. Mit dieser Vollumfänglichkeit gleich zum Start sollen alle Einsatzbereiche und \r\nAnwendungsfälle abgedeckt werden. Das führt jedoch zu immensen Kosten, erhöhten Risiken \r\nund erheblichen Verdrängungseffekten.\r\nDas aktuelle Rollenmodell ist fragmentiert sowie komplex und hat je nach Situation deutlich \r\nmehr Akteure als übliche Bezahlsysteme. Auch diese Komplexität gilt es zu reduzieren, um zu \r\neiner wirtschaftlichen Lösung zu kommen und das Risiko ungewünschter Effekte zu minimieren.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für eine schrittweise Umsetzung des Digitalen Euro\r\naus. Vorrangig sollten die zentralen Anwendungsfälle und Kernfunktionen umgesetzt werden, \r\nwährend zusätzliche Features erst in späteren Phasen ergänzt werden. Dazu gehört \r\nbeispielsweise, Offline- und Online-Funktionalitäten nicht gleichzeitig zu Beginn einzuführen \r\noder Frontend-Dienste nach dem Prinzip „digital first“ zu gestalten. Demnach sollte die \r\nBereitstellung von Plastikkarten sowie die Integration von Lade- und Entlade-Mechanismen in \r\ndie Bargeldinfrastruktur lediglich als optionale Zusatzangebote erfolgen.\r\nDie Bargeldversorgung ist bereits heute durch den etablierten Bargeldkreislauf sichergestellt. \r\nKundinnen und Kunden erhalten jederzeit Zugang zu Bargeld über ihr klassisches \r\nZahlungskonto (Girokonto) bei Banken und Sparkassen. Eine zusätzliche Integration des \r\nDigitalen Euro in die Bargeldinfrastruktur ist daher entbehrlich.\r\n4. Regelungen zur Kontoführung und zu Halteobergrenzen anstreben, die \r\nNutzerfreundlichkeit und Finanzstabilität in Einklang bringen\r\nZur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist eine angemessene und rechtlich abgesicherte \r\nHalteobergrenze für den Digitalen Euro unerlässlich. Diese Grenze soll verhindern, dass \r\nBankeinlagen in großem Umfang in den Digitalen Euro fließen, was die Liquidität der Banken \r\nund Sparkassen beeinträchtigen und deren Fähigkeit zur Kreditvergabe schwächen könnte. \r\nDies ist vor allem in Krisensituationen wichtig, um einen beschleunigten Einlagenabfluss aus \r\ndem Banksystem zu vermeiden. \r\nSeite 5 von 6\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025\r\nDies Ausgestaltung dieser Halteobergrenzen ist eng mit dem Thema Kontoführung des \r\nDigitalen Euro verknüpft. Selbst wenn – wie in unserem Änderungsvorschlag vorgesehen – ein \r\nDigitales Euro-Konto nur im girokontoführenden Institut eröffnet werden kann, bleibt die Frage \r\nbestehen, wie viele solcher Konten Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt führen \r\ndürfen. Da viele Kunden Girokonten bei verschiedenen Instituten haben, könnten sie auch \r\nmehrere Digital-Euro-Konten eröffnen. Daraus ergibt sich unmittelbar die Frage nach der \r\nAnwendung der Halteobergrenze: Soll diese personenbezogen über alle Konten hinweg gelten \r\noder kontobezogen für jedes Konto einzeln?\r\nEine personenbezogene Halteobergrenze über mehrere Zahlungsdienstleister hinweg ist in der \r\nPraxis nicht umsetzbar: Sie würde laufende, komplexe und teure Abstimmungen zwischen den \r\nInstituten erfordern und Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich mit dem Management \r\nihrer Halteobergrenzen zu überfordern.\r\nDiese Variante ließe sich durch zwei mögliche Lösungen vermeiden, die jeweils Vor- und \r\nNachteile mit sich bringen:\r\n• Variante A: Verbraucher dürfen Digitales Euro-Guthaben nur bei einem PSP halten. \r\nDieser PSP wendet die personenbezogene Halteobergrenze an, die z. B. von der EZB \r\noder dem Gesetzgeber festgelegt wird. Ein Abgleich mit anderen PSPs ist nicht \r\nerforderlich.\r\n• Variante B: Sollte der Gesetzgeber zwingend vorsehen, dass Verbraucher Digitale \r\nEuro-Guthaben bei mehreren PSPs halten dürfen, so würden die PSPs eigene \r\nHalteobergrenzen anwenden – idealerweise innerhalb eines von der EZB oder dem \r\nGesetzgeber vorgegebenen Rahmens. Verbraucher könnten so Dienste verschiedener \r\nPSPs nutzen. Nachteilig wäre, dass Einlagenabflüsse weniger kontrollierbar wären, was \r\neine robuste und verhältnismäßig niedrige Obergrenze dieses Rahmens umso wichtiger \r\nmacht.\r\nGemeinschaftskontenstrukturen sollten bei der Einführung des Digitalen Euro vermieden \r\nwerden, da sie die Anwendung von Halteobergrenzen unnötig verkomplizieren würden. \r\nFür deren Festlegung ist in jedem Fall eine klare und robuste Governance erforderlich. Unserer \r\nAnsicht nach sollte die EZB einen Vorschlag für die Halteobergrenze entwickeln, die \r\nanschließend von der Europäischen Kommission angenommen werden muss. Das Europäische \r\nParlament und der Rat der Europäischen Union behalten dabei ein Vetorecht, sodass eine \r\nausgewogene Kontrolle und demokratische Legitimation gewährleistet bleibt.\r\nSeite 6 von 6\r\nStellungnahme, 08. Oktober 2025\r\n5. Auf bereits bestehende Verfahren aufsetzen\r\nDie DK spricht sich dafür aus, bestehende Standards, Infrastrukturen und \r\nZahlungsverkehrsangebote (bspw. SEPA, EPI/wero, etc.) stärker einzubinden - auch wenn \r\ndiesen bislang eine gesamteuropäische Reichweite noch fehlt. Durch gezielte Vernetzung \r\nkönnten solche Lösungen zur Stärkung der Resilienz Europas sowie der Souveränität im \r\neuropäischen Zahlungsverkehr beitragen, schneller umgesetzt werden und eine \r\nmarktwirtschaftliche Alternative zu einem staatlichen Bezahlverfahren bieten. Der Digitale Euro \r\nsollte bestehende Angebote ergänzen – nicht verdrängen.\r\nDamit würden die Investitionsrisiken und Komplexität des Digitalen Euros deutlich reduziert, \r\nder Rollenkonflikt der EZB als Aufseher und Anbieter eines Bezahlverfahrens und eine \r\nSchwächung der europäischen Banken und Sparkassen vermieden werden.\r\n6. Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nEin Digitaler Euro ist nur dann erfolgreich, wenn er von den Bürgern und der Wirtschaft \r\nEuropas akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsrahmen zur Einführung des \r\nDigitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, so dass Rechts- und \r\nPlanungssicherheit geschaffen wird. Die Ausgestaltung des Digitalen Euros muss sich innerhalb \r\ndes Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen und zugleich die grundrechtlich zugesicherte \r\nunternehmerische Freiheit von Marktakteuren beachten. Es ist entscheidend, dass die \r\nrechtlichen Rahmenbedingungen klar festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die \r\nAnwendung nationaler Vorschriften (u. a. zum Sachenrecht) bei der Übertragung des Digitalen \r\nEuros bzw. der Anwendung des EU-Zahlungsdiensterechts."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004522","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/b3/666872/Stellungnahme-Gutachten-SG2512230029.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Digitaler Euro: souverän, sicher, systemnah \r\nBanken sind der Schlüssel zum Vertrauen\r\nMit dem digitalen Euro können Europäische Union und \r\nEuropäische Zentralbank einen wichtigen Schritt in \r\nRichtung Zukunft des Zahlungsverkehrs machen. Richtig \r\numgesetzt, das heißt integriert in die Systeme europäischer \r\nBanken, stärkt er die Souveränität Europas und die \r\nWettbewerbsfähigkeit des europäischen Finanzstandorts. \r\nDazu braucht es klare politische Leitplanken und die enge \r\nEinbindung der europäischen Kreditwirtschaft – denn ohne \r\nBanken kein erfolgreicher digitaler Euro. \r\nWir setzen uns für eine praxistaugliche Ausgestaltung \r\ndes digitalen Euro ein. Wir teilen das Ziel der Politik, \r\neinen resilienten, gut nutzbaren und beim Verbraucher \r\nakzeptierten digitalen Euro zu schaffen. Dafür sind folgende \r\nHandlungsfelder zentral: \r\n1. Souveränität durch Kooperation – der\r\ndigitale Euro braucht europäische Banken.\r\nAusschließlich europäische Kreditinstitute sollten \r\ndas Konto für den digitalen Euro bereitstellen dürfen. \r\nNur so kann eine Souveränität Europas im digitalen \r\nZahlungsverkehr gewährleistet werden. Europas Banken \r\nsind der Schlüssel, um den digitalen Euro in den Alltag \r\nder Menschen zu bringen – sicher, effizient und \r\neuropäisch. Außereuropäische Zahlungsdienstleister, die \r\nkeine Konten führen, unterliegen weniger Pflichten – \r\ndies führt zu einer einseitigen Bevorzugung durch Open \r\nFunding. Die Souveränität des digitalen Euro wäre \r\ngefährdet. Deshalb muss die Ausgabe des digitalen Euro an \r\nkontoführende Institute gebunden sein und entlang dieser \r\nWertschöpfungskette in die Praxis überführt werden. \r\n2. Klare Rollen – Staat setzt Rahmen,\r\nBanken schaffen Vertrauen.\r\nLaut EZB besitzen 94 Prozent der Bürgerinnen und Bürger \r\nder Europäischen Union ein Bankkonto. Banken sind \r\nverpflichtet, jedem EU-Bürger ein Konto zur Verfügung zu \r\nstellen. Nahezu der gesamte private Zahlungsverkehr in \r\nder EU wird über Banken abgewickelt – zuverlässig und \r\nbreit akzeptiert. Banken müssen den digitalen Euro direkt \r\nin ihre Systeme integrieren können – nur so entsteht echte \r\nIntegration, einfache Nutzung und Akzeptanz bei den \r\nVerbrauchern. Eine EZB-App würde Doppelstrukturen im \r\nZahlungsverkehr schaffen, für die es unter Verbrauchern \r\nkeinen Bedarf gibt. Die europäische Kreditwirtschaft stellt \r\nbereits heute zuverlässig kundenzentrierte, innovative \r\nApps bereit, in die der digitale Euro schnell und sicher \r\nintegriert werden kann. Die EZB sollte sich daher auf die \r\nBereitstellung einer digitalen Zentralbankwährung für \r\nBanken und Finanzinstitutionen konzentrieren und keinen \r\nWettbewerb zwischen Staat und Kreditwirtschaft eingehen. \r\n3. Digital heißt einfach – Kooperation\r\nstatt Doppelstrukturen.\r\nInnovationen können nur gelingen, wenn sie \r\nnachvollziehbar und einfach anwendbar sind. Die \r\nEuropäische Union muss den digitalen Euro wörtlich \r\nbeim Namen nehmen. Als digitale Ergänzung zum \r\nBargeld muss dieses vom Konto verfügt und resilient \r\ndigital für den Kunden nutzbar sein. Die Aufladung und \r\nEntladung sollte dabei ausschließlich digital über das \r\nZahlungskonto erfolgen. Auf diese Weise ist der digitale \r\nEuro als Zahlungsmittel in Zahlverfahren integrierbar. Es \r\nbraucht eine klare Fokussierung auf den digitalen Euro als \r\nintegrierbares Zahlungsmittel. \r\n4. Ein System, ein Euro – Effizienz und\r\nStabilität durch klare Zuständigkeiten.\r\nGemäß Plänen der EZB soll der digitale Euro in \r\nzwei Varianten bereitgestellt werden. Das wird die \r\nSystemkosten stark erhöhen. In diesem Fall würde die \r\nEZB zwei zusätzliche Zahlungsverkehrsinfrastrukturen \r\naufbauen, an die die europäische Kreditwirtschaft jeweils \r\neine Anbindung schaffen müsste. Dies bindet unnötig \r\nRessourcen und erhöht die Implementierungskosten. Das \r\nwiederum schadet der Innovation und verzögert zudem \r\ndie Umsetzung anderer regulatorischer Vorhaben. Die EZB \r\nsollte sich deshalb auf ihre Kernaufgabe konzentrieren: den \r\nBetrieb der Infrastruktur zur Bereitstellung der Währung \r\nEuro – physisch und digital. \r\nDer digitale Euro ist ein Prüfstein europäischer \r\nHandlungsfähigkeit. Nur mit klaren politischen \r\nLeitplanken und der Einbindung der Kreditwirtschaft \r\nwird er zum Instrument echter Souveränität – nicht \r\nzum technokratischen Experiment. Europa braucht \r\nkein Parallelprojekt, sondern ein integriertes System, \r\ngetragen von seinen Banken. Wir stehen bereit, einen \r\ndigitalen Euro zu integrieren, der funktioniert, \r\nVertrauen schafft und Europas Souveränität stärkt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004523","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/8a/306473/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110022.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Am 18. April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Rechtsverordnung\r\nzur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E) zur Konsultation\r\nveröffentlicht.\r\nGrundsätzlich begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) das Bestreben des BMF, das Videoidentifizierungsverfahren\r\nauf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen, es für alle weiteren Verpflichteten zu\r\nöffnen und auch die technologische Weiterentwicklung mit der Ermöglichung der Nutzung von teil- und\r\nvollautomatisierten Identifizierungsverfahren zu fördern.\r\nMit dem BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) sind bereits ausgereifte und dem technischen Sicherheitsstandard\r\nweitestgehend entsprechende Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren gestellt\r\nworden, die sich bisher in der Praxis gut bewährt haben. Spätestens 2027 - also bereits in drei Jahren\r\n– wird allerdings die neue EU-Anti-Geldwäscheverordnung (AMLR) Geltung erlangen, die neue Rahmenbedingungen\r\nfür die Videoidentifizierung schaffen wird. Entsprechend ist auch in § 21 Abs. 2 des\r\nGwVideoIdentV-E ein Außerkrafttreten der GwVideoIdentV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AMLR\r\nvorgesehen. Eine Anpassung der in der Kreditwirtschaft seit Jahren etablierten und beanstandungsfrei\r\neingesetzten Verfahren zur Videoidentifizierung für einen jetzt bereits absehbaren kurzen Zeitraum\r\nvon nur drei Jahren halten wir deshalb aktuell nicht (mehr) für zielführend und aufgrund der im weiteren\r\ndargestellten Auswirkungen auf das Verfahren insgesamt auch nicht für verhältnismäßig.\r\nDaher schlagen wir vor, den Anwendungsbereich der GwVideoIdentV auf den Nichtfinanzsektor\r\nzu beschränken und parallel das BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) für die der Aufsicht\r\nder BaFin unterstehenden GwG-Verpflichteten aufrecht zu erhalten.\r\nFür den Fall, dass diese Anregung nicht aufgegriffen wird, erlauben wir uns folgende Hinweise:\r\nDer vorliegende Verordnungsentwurf bedarf jedenfalls einiger wesentlicher Änderungen, um der Intention\r\ndes Verordnungsentwurfs nicht vollständig entgegenzuwirken. Der Verordnungsentwurf in\r\nder vorliegenden Fassung würde einem faktischen Verbot der Videoidentifizierung gleichkommen,\r\nmit verheerenden Konsequenzen für das KYC-Onboarding und die Identifizierung\r\nvon Verfügungsberechtigten nach § 154 AO im Finanzsektor. Die bereits lange am Markt etablierte\r\nVideoidentifizierung ist neben anderen Identifizierungsverfahren weiterhin die von den Nutzern\r\nmeistgewählte Identifizierungsmethode. Nach unserer Schätzung werden bei Instituten, die sowohl die\r\nVideoidentifizierung als auch die eID anbieten, über 80 Prozent der Identifizierungen mit der Videoidentifizierung\r\ndurchgeführt. Rund 30 Prozent der Identifizierungen betreffen Personen mit einem\r\nausländischen Ausweisdokument, die keine eID haben.\r\nNach den im Verordnungsentwurf neu geregelten Anforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 10 GwVideoIdentV-E) wären 75 Prozent der 20 am häufigsten geprüften ausländischen\r\nAusweisdokumente nicht mehr zulässig. Insbesondere könnten im Ausland ansässige\r\nPersonen mit einem ausländischen Personalausweis überhaupt nicht mehr mit einem nichtortsgebundenen\r\nVerfahren identifiziert werden. Im Kontext der EU ist damit zu rechnen, dass\r\ndies zu einem Vertragsverletzungsverfahrungen gegen die Bundesrepublik Deutschland führen wird.\r\nIm Einzelnen weisen wir exemplarisch und schätzungsweise auf folgende Auswirkungen der geänderten\r\nAnforderungen hin:\r\nSeite 3 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n Die Anforderung, dass das Ausweisdokument mindestens eine beugungsoptisch wirksame\r\nStruktur im Lichtbildbereich enthalten muss, würde 19 Prozent der aktuell verwendeten Ausweisdokumente\r\nausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens eine Prägung im Bereich individueller Eintragungen oder\r\nmindestens eine taktile individuelle Eintragung enthalten sein muss, würde 52 Prozent der aktuell\r\nverwendeten Ausweisdokumente, einschließlich deutscher Ausweisdokumente, ausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens ein Sekundärlichtbild enthalten sein muss, würde 26 Prozent\r\nder Ausweisdokumente ausschließen.\r\nHinzu kommen die verschärften Anforderungen an die Überprüfung der geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 11 GwVideoIdentV-E). Diese Anforderungen würden dazu führen, dass selbst deutsche Ausweisdokumente\r\npraktisch nicht mehr überprüfbar wären, sodass zusammen mit den verschärften\r\nAnforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente der Anwendungsbereich\r\nder Videoidentifizierung praktisch auf Null reduziert werden würde. Im Einzelnen weisen wir\r\nexemplarisch auf folgende Auswirkungen der geänderten Anforderungen hin:\r\n Die Anforderung, dass vorhandene Sekundärlichtbilder mit den übrigen Lichtbildern abzugleichen\r\nsind, ist praktisch nicht zu erfüllen, da Sekundärlichtbilder zu klein, zu ungenau oder\r\nnicht vollständig sichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Es ist nicht klar, wie in einer Videoidentifizierung die physische Dokumentenoberfläche geprüft\r\nwerden soll.\r\n Die Anforderung, dass alle in Sicherheitsmerkmalen integrierten Individualdaten mit den in der\r\nvisuellen Zone integrierten Daten abzugleichen und auf Echtheit zu prüfen sind, ist ebenfalls\r\npraktisch nicht erfüllbar, weil Individualdaten in Sicherheitsmerkmalen zu klein oder nicht vollständig\r\nsichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Die Kategorisierung der Sicherheitsmerkmale erscheint zum einen inkonsistent, z. B. enthält\r\ndas Identigram (Kategorie 1) auch Personalisierungstechnik (Kategorie 2). Zum anderen werden\r\neinige Merkmale (auch ausländischer Ausweisdokumente) nicht mehr aufgeführt. Durch\r\ndie Reduzierung der Sicherheitsmerkmale wird eine zufällige Auswahl der zu prüfenden Merkmale\r\nteilweise faktisch unmöglich (z. B. in der Kategorie 3).\r\n Die zusätzlichen Anforderungen, wenn nur chromatische, kinematische Strukturen in der Kategorie\r\n1 geprüft werden, widersprechen der Anforderung, dass die Prüfung nicht nach einem\r\nfestgelegten Rhythmus erfolgen darf.\r\nAus diesen Gründen halten wir es für zwingend notwendig, die Anforderungen an die geeigneten\r\nAusweisdokumente und deren Überprüfung aus dem BaFin Rundschreiben 3/2017\r\n(GW) weitestgehend beizubehalten, um die Videoidentifizierung weiterhin flächendeckend\r\nund diskriminierungsfrei nutzen zu können. Nicht zuletzt erscheint uns eine Änderung der Anforderungen\r\nin dieser Art und in diesem Umfang aufgrund der künftigen europäischen Neuregelung der\r\nKYC-Verfahren mit der AMLR für nicht zielführend. Vielmehr sollten die bisherigen bewährten Anforderungen\r\nfür diese überschaubare Übergangszeit beibehalten werden.\r\nSeite 4 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nDies vorausgeschickt, halten wir eine Anpassung folgender weiterer Punkte für angezeigt:\r\nI. Keine Verpflichtung zum Angebot der eID neben der Videoidentifizierung\r\nGrundsätzlich begrüßen wir das Bestreben, die Verbreitung der deutschen eID zu fördern. Damit können\r\nsowohl GwG-Verpflichtete als auch die zu identifizierenden Personen von einer sicheren, zuverlässigen,\r\nschnellen und kostengünstigen Identifizierungsmethode gleichermaßen profitieren. Ebenfalls\r\nunterstützen wir auch die Zielsetzung, dem Nutzer eine Auswahlmöglichkeit an verschiedenen Identifizierungsverfahren\r\nzu bieten. Nichtsdestotrotz halten wir die Verpflichtung zum Angebot eines\r\nbestimmten Verfahrens (hier die eID) für nicht zielführend und insbesondere nicht vereinbar\r\nmit dem ebenfalls erstrebenswerten Ansatz der Technologieneutralität, Innovationsfreiheit\r\nund der diskriminierungsfreien Angebotsvielfalt. Vielmehr sollte die Verordnung die Grundlage\r\nfür ein marktgerechtes, inklusives, nachhaltiges und zukunftsfähiges ID-Ökosystem schaffen. Aus\r\nunserer Sicht würde folgende Formulierung des § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E alldem Rechnung tragen:\r\n„Das Videoidentifizierungsverfahren, sowie das teil- und vollautomatisierte Identifizierungsverfahren\r\ndürfen nur verwendet werden, wenn der Verpflichtete neben diesem Verfahren auch ein anderes Verfahren\r\nzur Identifizierung gemäß § 12 Abs. 1 GwG anbietet.“\r\nZudem halten wir eine Verpflichtung, für jede Antragsstrecke, in der das Videoidentifizierungsverfahren\r\nverwendet wird, gleichermaßen die eID zwingend anbieten zu müssen, in der Form und in dem\r\nUmfang wie sie im Verordnungsentwurf vorgeschlagen wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der\r\nkünftigen Verpflichtung zur Akzeptanz der EUDI-Wallet nach der novellierten eIDAS-Verordnung für\r\nnicht zielführend. Die Implementierung der eID in jeder Antragsstrecke wäre für die Verpflichteten mit\r\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und würde aufgrund der Vorgaben in Bezug auf die\r\nEUDI-Wallet letztendlich einen doppelten Implementierungsaufwand in einer relativ kurzen Zeitspanne\r\n(bis voraussichtlich 2027) nach sich ziehen.\r\nII. Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist\r\nHinsichtlich des Anwendungsbereichs der Rechtsverordnung halten wir folgende Anpassungen bzw.\r\nKlarstellungen für angezeigt:\r\n1. Die Videoidentifizierung sollte entsprechend dem BaFin Rundschreiben 3/2017 (GW) weiterhin\r\neiner Identifizierung unter Anwesenden gleichgestellt bleiben.\r\n2. Es sollte klargestellt werden, dass die Videoidentifizierung auch für die Identifizierung von\r\nVerfügungsberechtigten im Sinne des § 154 der Abgabenordnung und für die gegenüber\r\nden Verpflichteten auftretenden Personen nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 GwG verwendet\r\nwerden kann.\r\nDies entspricht der heutigen Praxis und ist insbesondere im Hinblick für die Identifizierung von\r\nausländischen Verfügungsberechtigten bei internationalen Geschäfts- und Firmenkunden die einzige\r\nIdentifizierungsmöglichkeit über ein nicht-ortsgebundenen Verfahren. Wir erlauben uns an\r\ndieser Stelle den Hinweis, dass selbst EU-Ausländer häufig nicht über ein Ausweisdokument mit\r\neiner eID verfügen.\r\nSeite 5 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n3. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 des Entwurfs können Videoidentifizierungsverfahren und teilautomatisierte\r\nVideoidentifizierungsverfahren nur verwendet werden, „soweit die zuständigen Aufsichtsbehörden\r\n(…) dies (…) nicht ausschließen“. Beispielweise hat die Landesaufsicht in Bayern das Videoidentifizierungsverfahren\r\nfür die weiteren GwG-Verpflichteten nicht zugelassen. Durch die\r\nMöglichkeit der Aufsichtsbehörden, die Verfahren auszuschließen, droht eine Fragmentierung.\r\nDas erschwert den in der jeweiligen Region sowie deutschlandweit ansässigen\r\nAkteuren den Wettbewerb gegenüber Akteuren, die der jeweiligen regionalen Aufsicht\r\nnicht unterliegen und sollte daher unterbleiben. Aus unserer Perspektive gibt es auch aus\r\nRisikoperspektive keinen triftigen Grund, für eine solche Öffnungsklausel zugunsten der zuständigen\r\nAufsichtsbehörden. Andernfalls könnte die Ausdehnung der Rechtsverordnung auf die weiteren\r\nVerpflichteten konterkariert werden.\r\n4. In § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E wird das gleichwertige Angebot eines Verfahrens „zur Überprüfung\r\neines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des\r\neID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anbietet“ vorgeschrieben.\r\nDies suggeriert, dass es sich um drei unterschiedliche Verfahren handelt und es im Zweifel auch\r\ngenügen würde, nur eines dieser Verfahren anzubieten („oder“). Tatsächlich handelt es sich\r\naber technisch um dasselbe Verfahren, das auch rechtlich in § 12 GwG gleichbehandelt\r\nwird. Die Regelung des Anwendungsbereichs der Verordnung sollte dies durch eine Bezugnahme\r\nauf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG widerspiegeln und insbesondere\r\nauch die kommende EU Digital Identity Wallet als zulässiges Ausweismedium bzw. -Verfahren\r\nzulassen.\r\nSpätestens ab Ende 2026 werden Verpflichtete in Deutschland die EU Digital Identity Wallet\r\n(EUDI Wallet) zur Identifizierung nutzen können. Diese Wallet wird die „eID“ als Identitätsmerkmal\r\nenthalten (ErwG 8 eIDAS2-VO). Die Wallet wird daher unter Sicherheitsgesichtspunkten\r\ngleichwertig sein. Marktteilnehmer sollten daher auch das Recht haben, die EUDI Wallet anzubieten.\r\nEs ist derzeit allerdings nicht klar, ob die EUDI Wallet ein Identifizierungsmittel nach § 12\r\nAbs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG sein wird (Wand DuD 2024, 1, 2; Lange-Hausstein/Kremer BKR\r\n2024, 362, 363).\r\n5. Die Umsetzungsfrist ist zu knapp bemessen. Um gemäß § 5 Abs. 2 des Entwurfs ein weiteres\r\nIdentifizierungsverfahren einführen zu können, benötigen die Verpflichteten eine Übergangsphase\r\nvon mindestens 12 Monaten. Die Umsetzung der Vorgaben der GwVideoIdentV führt bei\r\nden Verpflichteten zu nicht zu unterschätzenden organisatorischen Aufwänden und Vorlaufzeiten\r\nfür eine operative Umsetzung. Insbesondere sind Anpassungen und Erweiterungen der eingesetzten\r\nDatenverarbeitungssysteme erforderlich, da infolge der Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 6 GwG das\r\ndienste- und kartenspezifische Kennzeichen aufzuzeichnen ist, Art, die Ausweisnummer und die\r\nausstellende Behörde des Ausweisdokuments dagegen nicht. Deshalb schlagen wir vor, als\r\nUmsetzungsfrist das Ende des auf dem Jahr des Inkrafttretens der Verordnung folgenden\r\nJahres vorzusehen.\r\nSeite 6 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nIII. Weitere Anpassungen\r\n1. Anpassungen hinsichtlich des teil- und vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens\r\n Teilautomatisierte und vollautomatisierte Verfahren sollten konsistent an allen relevanten Stellen\r\nin der Verordnung berücksichtigt werden (z. B. in den §§ 4, 5 und 18 des Entwurfs).\r\n Für die Erprobung eines vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens sollten transparente\r\nKriterien aufgestellt werden. Zudem sollte Rechtssicherheit für die in der Erprobungsphase\r\ndurchgeführten Identifizierungen hergestellt werden. Dies erfordert die Klarstellung, dass solche\r\nIdentifizierungen nicht erneut zu erfolgen haben, sollte das vollautomatisierte Verfahren\r\nnach der Erprobungsphase als nicht gleichwertig und damit für die geldwäscherechtliche Identifizierung\r\nungeeignet eingestuft werden.\r\n Die Erfüllung der Anforderungen in § 17 Abs. 2. Nummer 2 GwVideoIdentV-E würde die Prüfung\r\ndes Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor Legitimation voraussetzen\r\nund ist damit praxisfern und entspricht nicht der bisherigen Systematik der Sorgfaltspflichten.\r\nEinem erhöhten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wird durch zusätzliche\r\nSorgfaltspflichten Rechnung getragen, nicht jedoch durch eine andere Art der Legitimation.\r\n2. Anforderungen an die Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter (§ 6 GwVideoIdentVE)\r\n Für die Sicherstellung des aktuellen Kenntnisstandes der Mitarbeiter, die die Identifizierung\r\ndurchführen, wären regelmäßige und aktuelle Informationen, beispielweise in Form von Typologien,\r\nseitens der Aufsichtsbehörden hilfreich und wünschenswert.\r\n Eine Klarstellung hinsichtlich der Anforderungen an die Räumlichkeiten wäre wünschenswert.\r\nEin Verweis auf technische Normen, z. B. ETSI EN 319, wäre hilfreich.\r\n Weiterhin könnte § 6 Abs. 1 Satz 2 GwVideoIdentV so verstanden werden, dass bisherige,\r\nnach den Vorgaben des BaFin RS 3/2017 (GW) etablierte Lösungen von „Mehrparteienverträgen“\r\nbei Auslagerungen nicht mehr möglich wären. Dies würde bereits etablierte Verfahren\r\nund Prozesse einschränken, so dass hier eine Anpassung an Ziffer I Satz 2 des BaFin-RS\r\n3/2017 (GW) erfolgen sollte.\r\n3. Einverständnis (§ 8 GwVideoIdentV-E)\r\nEine Klarstellung, ob die Einverständniserklärung der zu identifizierenden Person durch Ankreuzen einer\r\nCheckbox erfolgen kann, oder ob sie im Rahmen der Videoaufzeichnung durch eine mündliche Äußerung\r\nerfolgen muss, wäre hilfreich.\r\n4. Technische und organisatorische Anforderungen (§ 9 GwVideoIdentV-E)\r\n Eine Klarstellung zur Anforderung der Durchführung „in Echtzeit und ohne Unterbrechung“ (§\r\n9 Abs. 2 GwVideoIdentV-E) hinsichtlich der automatisierten Verfahren wäre hilfreich.\r\n In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird auf die TR-03116 statt richtigerweise auf die TR-02102 verwiesen.\r\nSeite 7 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n5. Überprüfung der zu identifizierenden Person\r\n§ 12 Abs. 3 GwVideoIdentV-E sieht vor, dass die Mitarbeiter dahingehend zu schulen sind, dass sie\r\nfeststellen können, ob die zu identifizierende Person nach eigenem Willen handelt. Die Begründung\r\nerläutert, hierdurch solle insbesondere auch Verhalten unter Druck, den Dritte auf die zu identifizieren-\r\nde Person ausüben, erkannt werden. Hilfreich wäre eine Klarstellung dahingehend, dass es\r\ndafür nicht erforderlich ist, dass die zu identifizierende Person allein ist. Vielmehr sollten die\r\ngeschulten Mitarbeiter des Identifizierungsdienstleisters in der Lage sein, in der konkreten Situation\r\nden freien Willen bzw. die Abwesenheit einer Beeinflussung feststellen zu können. Die Anwesenheit\r\neiner weiteren Person darf nicht per se als Beeinflussung verstanden werden. So kann etwa die Anwesenheit\r\nvon Kleinkindern keinen „Druck“ im Sinne der Verordnung darstellen. Auch benötigen gegebenenfalls\r\nältere Kunden technische Hilfestellungen durch in dieser Hinsicht versiertere möglicherweise\r\njüngere Verwandte. Sollte in den genannten Fällen die Anwesenheit von Dritten zum Abbruch\r\nder Identifizierung führen, würden bestimmte Kundengruppen faktisch von einzelnen Bankdienstleistungen\r\nausgeschlossen.\r\n6. Abbruch des Videoidentifizierungsverfahrens (§ 13 GwVideoIdentV-E)\r\n Die Anforderungen an einer Reaktionsverzögerung im Gesprächsverlauf und zur Umsetzung\r\nvon Aufforderungen unterhalb von einer Sekunde ist unrealistisch und sollte angepasst werden.\r\nSie beinhaltet zudem eine rechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von\r\nVerbrauchern mit gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Bewegungs- und Handlungsfähigkeit.\r\n Hinsichtlich der Anforderungen an die Bildqualität und der Bildübertragung könnte hier ebenfalls\r\nauf technische Normen verwiesen werden (z. B. ETSI TS 119 461). Die aktuellen Anforderungen\r\nan die Bildqualität und Bildübertragung sowie die zeitlichen Vorgaben von mindestens\r\n25 Frames pro Sekunde mag wünschenswert sein, ist aber aus unserer Perspektive realitätsfern.\r\nDie Beibehaltung dieser Anforderungen würde dazu führen, dass Verbraucher\r\nmit älteren Endgeräten oder schlechter Internetanbindung faktisch von der Möglichkeit\r\nder Nutzung des Videoidentifizierungsverfahrens ausgeschlossen würden. Auch\r\ndies beinhaltet eine ungerechtfertigte Diskriminierung, vor allem älterer Verbraucher.\r\n7. Einsatz teilautomatisierter Verfahren (§ 16 GwVideoIdentV-E)\r\nWir begrüßen die Möglichkeit, teilautomatisierte Verfahren künftig nutzen zu können. Aus unserer\r\nSicht bietet das Zusammenspiel zwischen automatisierten, KI-basierten Schritten sowie interaktiven\r\nFragen zwischen Kunde und Agent den bestmöglichen Schutz vor Identitätsmissbrauch, insbesondere\r\nin Fällen von sog. Social Engineering. Die automatisierte Überprüfung von § 9 Absatz 5 und §§ 11 und\r\n12 gefolgt von einer kurzen Videokommunikation, in welcher der Agent die restlichen ausstehenden\r\nAnforderungen in einem interaktiven Gespräch mit dem Kunden zusammen durchführt, erscheint uns\r\ndaher sehr sinnvoll. Eine präzisere Formulierung, dass eine Videokommunikation stattfinden muss,\r\nwäre daher hilfreich.\r\nSeite 8 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n8. Aufbewahrung und Aufzeichnung (§ 18 GwVideoIdentV-E)\r\nBei der Regelung zur Aufbewahrung sehen wir Bedarf zur Differenzierung und Klarstellung. In Kombination\r\nmit § 8 GwG ergibt sich aus der Regelung, dass die Aufbewahrung der Ton- und Bildaufzeichnung\r\n(Video aus der Videoidentifizierung) zusammen mit dem Ergebnis der Identifizierung und dem\r\nBild des Ausweisdokuments 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Beendigung der Geschäftsbeziehung\r\naufzubewahren ist. Mit Blick auf das hohe Datenvolumen sowie auch das Datenformat, sollte hier\r\neine Differenzierung der Aufbewahrungsfrist erfolgen:\r\n Für das Bild des Ausweisdokuments sowie das Ergebnis der Identifizierung sollte die\r\nbisherige Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4, S. 2 GwG gelten.\r\n Für die reine Videoaufzeichnung (Bild und Ton) sollte eine geringere Aufbewahrungsfrist,\r\ndie unabhängig von der Dauer der Geschäftsbeziehung ist, festgelegt\r\nwerden, z. B. 5 Jahre ab der Durchführung der Videoidentifizierung.\r\nFür diese Differenzierung wäre voraussichtlich auch eine Anpassung des § 8 GwG erforderlich, um eine\r\nnach Sinn und Zweck differenzierte Vorgabe der Aufbewahrungsfrist zu erreichen, zumal § 8 Abs. 2 S.\r\n2 GwG die Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen ausdrücklich nennt und damit dem Anwendungsbereich\r\ndes § 8 GwG unterstellt.\r\nZudem weisen wir darauf hin, dass nach der aktuellen Ausgestaltung des § 18 GwVideoIdentV-E weder\r\ndas teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren noch ein künftiges vollautomatisiertes Videoidentifizierungsverfahren\r\nerfasst sind. Das hängt mit der gesonderten Begriffsdefinition des Begriffs\r\nder Videoidentifizierung in § 2 Abs. 1 GwVideoIdentV-E zusammen. Dieses ist gerade nicht als\r\nOberbegriff für die verschiedenen Varianten der Videoidentifizierung nach der Verordnung ausgestaltet,\r\nwas insbesondere die weitere Definition des Begriffs des teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahrens\r\nnach § 2 Abs. 2 GwVideoIdentV-E zeigt.\r\nAbschließend möchten wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken und betonen,\r\ndass sowohl elektronische Identitäten (wie die deutsche eID) als auch andere Verfahren\r\nzur digitalen Identifizierung nicht in Konkurrenz, sondern komplementär zueinander\r\nwesentliche Bausteine für den Digitalisierungswandel sowohl im öffentlichen als auch im\r\nprivatwirtschaftlichen Bereich darstellen. Deshalb würden wir die Berücksichtigung unserer\r\nAnpassungsvorschläge im Sinne eines inklusiven und wettbewerbsfähigen ID-Ökosystems\r\nin Deutschland und im europäischen Kontext gesehen sehr begrüßen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004524","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu AGB-Anpassungsverfahren per Zustimmungsfiktion ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/c6/306475/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110072.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unternehmen benötigen sehr zeitnah einen modernen und\r\nunbürokratischen AGB-Änderungsmechanismus\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nseit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zur Änderung\r\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Dauerschuldverhältnissen\r\nist die Situation bei in der Praxis immer wieder erforderlichen\r\nAGB-Anpassungen über die Kreditwirtschaft hinaus rechtsunsicher, bürokratisch,\r\nressourcenintensiv und verbraucherunfreundlich. Nur der\r\nGesetzgeber kann schnelle Abhilfe schaffen, indem er einen rechtssicheren\r\nund ausgewogenen Rahmen für AGB-Änderungen setzt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher, dass das Bundesministerium\r\nder Justiz (BMJ) an einer praxisgerechten Lösung arbeitet. Der\r\nVorschlag des BMJ, über dessen Eckpunkte in den Medien bereits berichtet\r\nwurde (vgl. z. B. Handelsblatt vom 17. November 2023), ist\r\neine interessengerechte Kompromisslösung zur Schaffung von Rechtssicherheit,\r\ndie sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugutekäme.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft bittet Sie, die laufenden Arbeiten des\r\nBMJ zu unterstützen und der eindeutigen Protokollerklärung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\n(Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses\r\nzur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November\r\n2023) Rechnung zu tragen. Die Protokollerklärung unterstreicht die\r\nNotwendigkeit einer praxistauglichen Regelung und betont, dass das\r\nBMJ eine umfassende – für viele Dauerschuldverhältnisse geltende –\r\nLösung zum Umgang mit AGB-Änderungen erarbeitet.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nMitglieder des Rechtsausschusses und\r\ndes Finanzausschusses des Deutschen Bundestags\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: AGB\r\nAZ DSGV: 4221\r\n14. März 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nDas Bürokratieentlastungsgesetz IV bietet einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur\r\nkurzfristigen Umsetzung. Der Regelungsbedarf besteht nicht nur in der gesamten Kreditwirtschaft,\r\nsondern auch in anderen Wirtschaftszweigen. Praxistaugliche AGB-Regelungen sind ein elementarer\r\nFaktor für die Attraktivität unseres Wirtschafts- und Finanzstandortes. Gerade in den aktuellen – wirtschaftlich\r\nherausfordernden – Zeiten wäre eine entsprechende Regelung zum AGB-Änderungsmechanismus\r\nein wichtiges Signal.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004525","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nat. Umsetzung der novellierten VerbraucherR-RL 2011/83/EU idF der RL 2023/2673/EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/33/306477/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110073.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 28. November\r\n2023 veröffentlichten und am 18. Dezember 2023 in Kraft getretenen finalen Text der\r\nRichtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU\r\nin Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung\r\nder Richtlinie 2002/65/EG Stellung zu nehmen.\r\nSeite 3 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\n1 Zusammenfassung\r\nDie DK begrüßt die Ziele der Änderungsrichtlinie zur Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU bezogen\r\nauf Fernabsatzverträge über die Finanzdienstleistungen, zum einen als Sicherheitsnetz für Verbraucher\r\nzu fungieren und damit den Verbraucherschutz in einer zunehmend digitalisierten Welt zu stärken\r\nsowie zum anderen Unternehmern (mehr) Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten.\r\n Vor diesem Hintergrund sollte der nationale Umsetzungsspielraum genutzt werden, um eine\r\nkohärente und widerspruchsfreie Gesamtregulierung mit den nationalen Umsetzungsvorschriften\r\nproduktspezifischer EU-Richtlinien zu erreichen, die auch und gerade den Rechtsanwendern\r\neine möglichst einfache Handhabung erlaubt. Zur Sicherstellung dieser Kohärenz\r\nsollte die nationale Umsetzung daher in sehr enger Koordination mit der parallel notwendigen\r\nUmsetzung der novellierten Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU erfolgen. Aus demselben\r\nGrund, zur erhöhten Transparenz und zur Reduktion einer überzogenen Bürokratisierung\r\neinfacher Vertragsschlüsse sollte jedwede richtlinienüberschießende Umsetzung vermieden\r\nwerden.\r\n Paradigmatisch ist die gegenwärtige, unsichere Rechtslage bezogen auf Immobiliarförderdarlehen\r\n(§ 491 Abs. 3 S. 3 BGB). Hier sollten im Umsetzungsrecht Lösungen geschaffen werden,\r\num (regelmäßig ausschließlich als Durchleitungsinstituten aktiven) Darlehensgebern\r\neine rechtssichere Handhabung zu ermöglichen. Gleichsam sollte die Umsetzung genutzt\r\nwerden, um Rechtsunsicherheiten der Vergangenheit zu beseitigen und Rechtsfrieden zu\r\nschaffen.\r\n Des Weiteren bedarf es einer rechtssicheren Gestaltung des Erlöschens des Widerrufsrechts;\r\ndas Erlöschen des Widerrufsrechts darf nur ausgeschlossen sein, wenn eine Widerrufsbelehrung\r\ngrob fehlerhaft ist oder vollständig fehlt.\r\n Die Umsetzung des Widerrufsbuttons erfordert eine praxisgerechte Handhabung, insbesondere\r\nmuss es weiterhin möglich sein, die Wirksamkeit eines Widerrufs, der mittels des Widerrufsbuttons\r\nerklärt wurde, materiellrechtlich vollumfänglich zu prüfen.\r\n Soweit richtlinienüberschießende Regulierungen zu Haustürgeschäften bei Finanzdienstleistungen\r\nbeibehalten werden, sollten aus sozialpolitischen Motiven heraus Ausnahmen, z. B.\r\nfür den Förderkredit, geschaffen werden.\r\n2 Harmonisierte, praxisgerechte Umsetzung\r\nDie Fernabsatzvorschriften über Finanzdienstleistungen haben in ihrer Reinform heute wie künftig einen\r\nweiten sachlichen Anwendungsbereich. Dieser reicht unter anderem von im Online-Vertrieb geschlossenen\r\nZahlungsdiensterahmenverträgen, über Förderdarlehensverträge, bei denen Darlehensgeber\r\nals Durchleitungsinstitute sehr häufig lediglich staatliche Förderbedingungen als Vertragsbedingungen\r\nan die Verbraucher weiterreichen, über Altersvorsorgeprodukte bis hin zum Abschluss von Wertpapierdepotverträgen.\r\nAllerdings spielen die auf Finanzdienstleistungen bezogenen Fernabsatzvorschriften nahezu ausnahmslos\r\nvertragsgestalterisch eine Rolle. Kreditinstitute sind zumeist mit der Integration der Vorschriften in\r\nSeite 4 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\nihre Vertragstexte und -prozesse beschäftigt. Eine darüberhinausgehende Praxisrelevanz entfalten die\r\nVorschriften zumeist nicht. Denn ein Verbraucher kann einen Zahlungsdiensterahmenvertrag z. B.\r\nnach § 675h Abs. 1 BGB (Art. 55 Abs. 1 Zweite Zahlungsdienste-RL) (ohnehin) jederzeit mit einer\r\nFrist von einem Monat kündigen. Ebenso kann ein Verbraucher seinen auf das Wertpapierdepot bezogenen\r\nVertrag im Grundsatz jederzeit kündigen; abweichende Vorschriften bestehen insoweit zumeist\r\nnur für die ordentliche Kündigung des Kreditinstituts (z.B. Ziffer 19 Abs. 1 S. 3 AGB-Banken).\r\nBankkunden widerriefen und widerrufen z. B. ihre Girokontoverträge nicht in praxisrelevanter Zahl,\r\nsondern allenfalls in kaum erwähnenswerten Einzelfällen. Rechtsstreitigkeiten rund um diese Vorschriften\r\nhaben daher – blickt man auf veröffentlichte Entscheidungen und Literaturbeiträge – fast\r\nausschließlich Fragestellungen zu ihrer Abgrenzung im Ganzen oder in Teilen von anderen richtliniendeterminierten,\r\nproduktspezifischen Vorschriften zum Gegenstand.\r\nVorstehende Gesichtspunkte sollten daher zum Anlass genommen werden, die von der Änderungsrichtlinie\r\ngetragenen Subsidiaritäts- und Rechtssicherheitsgedanken praxisgerecht in den Fokus zu\r\nstellen. Kreditinstituten sollte eine möglichst einfache sowie unbürokratische Handhabe gegeben werden,\r\ndie aktualisierten Umsetzungsvorschriften in ihre Vertragsmuster und -prozesse zu integrieren\r\nund von der Anwendbarkeit produktspezifischer Vorschriften abzugrenzen bzw. abgrenzen zu können.\r\nDas gilt insbesondere für die Umsetzungsvorschriften der novellierten Verbraucherkreditrichtlinie\r\n2023/2225/EU und die des Wertpapierrechts. Mit der jetzt auf europäischer Ebene verabschiedeten\r\nRichtliniennovelle hat der EU-Gesetzgeber – u. a. in Bezug auf die bei einem Fernabsatzgeschäft zu\r\nerteilenden vorvertraglichen Informationen (s. Art. 16a Abs. 10), die Geltung des Widerrufsrechts\r\n(s. Art. 16b Abs. 6) und die in Bezug auf den angebotenen Finanzdienstleistungsvertrag zu erteilenden\r\nErläuterungen (s. Art. 16d Abs. 5 – klare Kollisionsregelungen geschaffen, die den Vorrang (d. h. die\r\nAlleingeltung) der jeweiligen spezialgesetzlichen Vorschriften (wie z. B. des Wertpapierrechts, des Verbraucherdarlehensrechts\r\noder etwa der MiCAR-Vorschriften) normieren. Im Interesse der Rechtssicherheit\r\nund Rechtsklarheit muss das aus jenen Kollisionsregelungen – und gleichermaßen auch den\r\nErwägungsgründen der EU-Richtlinie [s. ErwG (16) und (17)] – zum Ausdruck kommende Stufenverhältnis\r\nauch im deutschen Recht unzweideutig abgebildet werden.\r\nRichtlinienüberschießende Umsetzungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit, des ohnehin weiten\r\nAnwendungsbereichs der novellierten Vorschriften der Richtlinie 2011/83 bei vergleichbar geringfügiger\r\n(streiterheblicher) Praxisrelevanz und der ohnehin schon kaum (selbst von Fachexperten) zu überblickenden\r\nKomplexität des Verbraucherschutzrechts zu vermeiden. Eine enge Orientierung an den\r\nRichtlinienvorgaben trüge auch dazu bei, der „empfundenen Bürokratie“ durch Verbraucherschutzvorschriften\r\nzu begegnen. Etwaige, vermeintliche Defizite des Verbraucherschutzrechts sind im Nachgang\r\neines Umsetzungsprozesses ggf. punktuell nachzubessern.\r\n3 Insbesondere Immobiliarförderdarlehen\r\nAllein schon zum Erreichen der Klimaziele und damit notwendigen Sublimation der vorhandenen Gebäudesubstanz\r\nwird in Deutschland eine Vielzahl an grundpfandrechtlich gesicherten und geförderten\r\nDarlehen ausgereicht werden müssen. Eine ebenso effiziente wie einfache Handhabung der Darlehensvergabe\r\nauf rechtlich gesicherter Zivilrechtsgrundlage ist daher erforderlich, um die damit erforderliche\r\nMasse an Kreditverträgen bewältigen zu können. Solche Förderkredite sollten nicht nach erheblichem\r\nZeitablauf widerrufen werden können, weil eine Widerrufsbelehrung vermeintlich mit\r\nSeite 5 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\nerheblichen, formalen Fehlern behaftet ist und zwischenzeitlich (kurzfristig) günstigere Darlehensbedingungen\r\nam Markt angeboten werden.\r\nNach gegenwärtiger Gesetzeslage ist zur Erlangung der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Widerrufsbelehrung\r\n– anders als vor dem 1. Januar 2022 – ein vollständiges ESIS-Merkblatt (Europäisches Standardisiertes\r\nMerkblatt, dient der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten) inkl. Widerrufsinformation\r\n(und nicht wie zuvor ein verkürztes ESIS-Merkblatt zzgl. fernabsatzrechtlicher Informationen mit Widerrufsbelehrung)\r\nzu erteilen. Die Verwendung des vollständigen ESIS-Merkblatts, die aus einer vermeintlich\r\nerforderlichen Berücksichtigung von Art 2 Abs. 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU an Art. 14 Abs. 6 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU resultieren soll, ist äußerst\r\nproblembehaftet, da einzelne Vorgaben des ESIS-Merkblatts nicht konform mit den Besonderheiten\r\nbei Immobiliarförderdarlehen (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU) umgesetzt werden können.\r\nBeispielhaft seien diesbezüglich folgende Probleme genannt:\r\n Die zwingende, nicht abänderliche Angabe im Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts, wonach der\r\nDarlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen könne, ist unzutreffend: Ein gesetzliches\r\nRecht auf eine vorzeitige Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB) gibt es bei Immobiliarförderdarlehen\r\nnicht. Ob ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht oder nicht, richtet sich\r\nnach dem jeweiligen Förderprogramm, welches Bestandteil des Immobiliarförderdarlehens\r\nwird.\r\n Nach dem Bearbeitervermerk zum ESIS-Merkblatt ist darin ein Anspruch auf den Tilgungsplan\r\nzwingend aufzunehmen, „wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des\r\nKredits bestimmt werden soll.“ Indes sieht das Gesetz bei Immobiliarförderdarlehen ein solches\r\nRecht des Darlehensnehmers generell nicht vor, selbst wenn ein Rückzahlungszeitpunkt\r\nbestimmt ist. Dies ist auch sinnvoll, da bei Erstellung eines Tilgungsplans nicht absehbar ist,\r\nob und – wenn ja – vor allem wann bestimmte, mit dem Förderzweck zusammenhängende\r\nTilgungszuschüsse gewährt werden können; denn bestimmte außerhalb des Darlehens liegende\r\nUmstände (z. B. Erreichbarkeit und Fertigstellung von Handwerkerleistungen) können\r\nkaum sicher antizipiert werden.\r\nDie Änderungsrichtlinie gewährleistet nun, über Art. 16a Abs. 10 der Richtlinie 2011/83 iVm ErwG\r\nNr. 16 und ErwG Nr. 18 das verkürzte ESIS-Merkblatt (§ 491a Abs. 4 BGB) als eines der fristauslösenden\r\nMomente mit der Widerrufsinformation zu kombinieren, ohne neben diesen Informationen nach\r\nArt. 3 Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU weitere fernabsatzrechtliche Vorschriften\r\n(mit Ausnahme der Information über das Widerrufsrecht aus Art. 16a Abs. 1 Buchst. p der Richtlinie\r\n2011/83) zwingend im vorvertraglichen Stadium zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt sollte mit\r\nRücksicht auf den Vollharmonisierungscharakter der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU im nationalen\r\nRecht eine ausdrückliche Klarstellung erfahren. Das gilt insbesondere auch bezogen auf das Anlaufen\r\nder Widerrufsfrist. Vor diesem Hintergrund bedarf es zu diesem Punkt einer modifizierten Umsetzung\r\nvon Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/83, damit der Beginn des Laufs\r\nder Widerrufsfrist an das verkürzte ESIS-Merkblatt (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) und nicht pauschal an „die Informationen nach\r\nArtikel 16a“ anknüpfen kann.\r\nSeite 6 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] bedarf\r\nes einer Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte\r\nzu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Darlehensgeber\r\nsollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken\r\nausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren\r\nImmobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt\r\nsein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund\r\nein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden.\r\nEine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften\r\nwäre uneingeschränkt europarechtlich zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1\r\nBuchst. b) der Finanzdienstleistungenfernabsatzrichtlinie 2002/65/EG erlaubt bei grundpfandrechtlich\r\ngesicherten Darlehen das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht\r\nmuss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen für die Zukunft zu beschränken.\r\n4 Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie\r\n2011/83 iVm ErwG Nr. 35 vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall zwölf Monate und 14 Tage nach\r\nderen spätesten Beginn endet. Dies solle nach Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie\r\n2011/83 iVm ErwG Nr. 35 dieser Richtlinie lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß\r\nArt. 16a Abs. 1 Buchst. p dieser Richtlinie belehrt worden sei.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur für diese Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfordernis\r\neiner ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung\r\nder DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Ergebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte\r\nim Sinne des Telos dieser Änderungsrichtlinie. Denn die Richtlinie zielt mit erheblicher Gewichtung\r\ngerade auf Rechtssicherheit und -frieden für die Vertragsparteien. Folglich muss mit dem Lauf\r\nder Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten\r\nbeider Parteien. In der Konsequenz muss die Richtlinienbestimmung dahingehend ausgelegt\r\nwerden, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten\r\nErlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-\r\ninformation derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-\r\ninformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die\r\nRechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden.\r\n5 Rechtssicher mögliche Gestaltung des Widerrufsbuttons\r\nDie Verpflichtung aus der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 zur Einführung eines Widerrufsbuttons\r\nnach Art. 11a der Richtlinie 2011/83 auch bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Art. 3\r\nAbs. 1b der Richtlinie 2011/83) stellt Kreditinstitute vor neue Herausforderungen. Diese Herausforderungen\r\nhaben zwar einen technischen Schwerpunkt. Jedoch existieren auch rechtliche Unklarheiten,\r\ndie eine nationale Umsetzung beseitigen sollte.\r\nDie nationale Umsetzung sollte hinreichend berücksichtigen, dass ein entsprechender Widerrufsbutton\r\nals solcher, für sich genommen keine Aussagekraft für die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs\r\ntrifft und alleine die Nutzung eines Widerrufsbuttons für sich genommen nichts darüber aussagt,\r\nSeite 7 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\nob der Widerruf z. B. verfristet ist. Denn die Wirksamkeit eines Widerrufs kann nur nachträglich geprüft\r\nwerden. Daher sollte dies in der Begründung zu den Umsetzungsnormen auch mit Rücksicht auf\r\nwettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte, klargestellt werden. Andernfalls bliebe für die materiell-rechtliche\r\nPrüfung des Widerrufs kein Raum, zumal nicht einmal jeder über eine Online-Benutzeroberfläche\r\nabgeschlossener Finanzdienstleistungsvertrag materiell-rechtlich auch ein Fernabsatzvertrag im Sinne\r\nder Richtlinienbestimmung sein muss. Denn es ist z. B. auch denkbar, dass eine Online-Benutzeroberfläche\r\nim Präsenzgeschäft eingesetzt wird oder die Vertragsanbahnung präsent und lediglich der Vertragsschluss\r\nonline erfolgt.\r\nÜberdies sollte das Umsetzungsrecht Auslegungsprobleme der vollharmonisierenden Bestimmungen\r\nnach Art. 11a der Richtlinie 2011/83 iVm Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie 2011/83 auflösen. So lassen sich\r\ndiese Bestimmungen der Richtlinie vom Allgemeinen (Sicherheitsnetzstruktur) zum Besonderen dahin\r\nverstehen, dass der Widerrufsbutton für sämtliche Fernabsatzgeschäfte über Finanzdienstleistungen\r\neinzurichten ist, selbst wenn besondere produktspezifische Richtlinienvorschriften bestehen. Schließlich\r\ngibt es insoweit keine spezifischen Vorschriften in den produktbezogenen Vorschriften zu einem\r\nWiderrufsbutton. Demgegenüber erlaubt ein weites Verständnis von Art 16b Abs. 6 der Richtlinie\r\n2011/83, z. B. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, von einem Widerrufsbutton abzusehen.\r\nSchließlich konzediert die diesen Verträgen zugrunde liegende Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU in deren Art 14 Abs. 6 Unterabs. 2 gänzlich auf ein Widerrufsrecht zugunsten einer Bedenkzeit\r\nzu verzichten. Ebenfalls erlaubt diese Norm auch, in begrenztem Maße Formvorschriften\r\n(z. B. Textform) für den Widerruf zugrunde zu legen, sodass eine Buttonlösung nicht mit der für die\r\nTextform (§ 126b BGB) gebotenen Abschlussfunktion harmonierte. Die Nichtberücksichtigung einer\r\nButtonlösung fügt sich auch besser mit Rücksicht auf das ESIS-Merkblatt ein, weil diese vorvertraglichen\r\nInformationen anders als die gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst s) der Richtlinie 2011/83 keinen Hinweis\r\nauf die Buttonlösung kennen.\r\nDie durch die Änderungsrichtlinie geschaffenen Regeln zum Widerrufsbutton geben auf die vorskizzierten\r\nAbgrenzungsfragen keine eindeutige Antwort. Auch wenn der ErwG 18 jener Richtlinie wohl darauf\r\nhindeutet, dass kein „Rücktrittsbutton“ etwa im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/138/EG zu\r\nkonstruieren ist, sollte die nationale Umsetzung hier den Kreditinstituten klare Konturen hinsichtlich\r\ndes sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs des neuen Buttons setzen, um ihnen eine möglichst\r\neinfache Umsetzung im Rahmen bestehender Prozesse zu ermöglichen und sie folglich allenfalls\r\nvor technische Herausforderungen zu stellen. Hierbei wäre anders als in Art. 11a Abs.1, 16e Abs. 1\r\nder Richtlinie 2011/83/EU und Art. 3 Buchst m der Verordnung 2022/2065/EU eine einheitliche Übersetzung/\r\nBegriffswahl der Wortgruppe „online interface“ wünschenswert, weil dasselbe gemeint sein\r\nsoll.\r\n6 Haustürgeschäfte\r\nDas deutsche Recht kennt seit jeher eine Regulierung der Haustürschäfte und reguliert auch nach\r\nWegfall des Erfordernisses hinsichtlich Finanzdienstleistungen richtlinienüberschießend diesen Bereich.\r\nDie DK meint, dass diese richtlinienüberschießende Regulierung aus mehreren Gründen überholt ist.\r\nZum einen wird die diesbezügliche Regulierung durch produktspezifische Schutznormen zumeist verdrängt.\r\nZum anderen drohen Verbrauchern heute Gefahren weniger von Haustürgeschäften über Finanzdienstleistungen\r\nals damals. Eine exakte richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie\r\n2011/83/EU trüge mithin dazu bei, der „empfundenen Bürokratie“ entgegenzutreten und diesbezüglich\r\nmehr als nur symbolisch überholte Regulatorik abzuschaffen.\r\nSeite 8 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\nSollte vorstehende Auffassung nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozialpolitisch wünschenswerte\r\nHaustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Verbrauchers Ausnahmen\r\ngeschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien\r\nUmbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der\r\nMitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf\r\ndessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In diesem Fall sollte eine\r\ngesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die\r\nGenehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen\r\nwerden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004525","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nat. Umsetzung der novellierten VerbraucherR-RL 2011/83/EU idF der RL 2023/2673/EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/b6/486151/Stellungnahme-Gutachten-SG2503030015.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröf-fentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EU-VRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\nZusammenfassung:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht imWege des „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Rege-lungen hinaus. Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit demam 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuier-lich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einerüberschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisseaufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel. Die jetzt in das deutsche Recht umzusetzendeEU-VRRL-neu sollte daher 1 : 1 in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das „Goldplating“betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu imÜbrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch – im Lichte der (voll-harmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre.\r\n2.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster desArt. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3bEGBGB a. F. und des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EG-BGB a. F.) besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere we-der aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu, noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungenwürde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption ge-setzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen;aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu er-wartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erheblicheMehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssendaher aufrechterhalten werden.\r\n3.\r\nBerücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen\r\nImmobiliarförderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU-rechtlicher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der\r\n3\r\nspezialgesetzlichen Vorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen ge-setzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleis-tung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJ vorgelegten DiskE erfasst. Der DiskE berücksichtigt die Besonderheiten jener Im-mobiliarförderdarlehensverträge – obwohl dies EU-rechtlich unzweifelhaft möglich ist - bisher nicht. Es ist daher erforderlich, den Spezifika von Immobiliarförderdarlehensverträgen im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht Rechnung zu tragen.\r\n4.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicher-heit dahingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach ei-nem Jahr und 14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende DiskE trägt diesem Telos des eu-ropäischen Gesetzgebers bisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Um-setzung der EU-VRRL-neu wären daher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n5.\r\nKlarstellung im Hinblick auf Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nAus der EU-Richtlinie ergibt sich, dass Widerrufsrechte der EU-VRRL-neu keine Anwendung finden sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits vorsehen und zudem die In-formationspflichten entfallen sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits regeln. Dieser in Art. 16a Abs. 2 EU-VRRL-neu EU-rechtlich normierte Vorrang sektorspezifischer Re-gelungen ist in Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu des vorliegenden Gesetzentwurfes bisher nicht hinreichend abgebildet. Hier bedarf es verschiedener Präzisierungen. Anderenfalls droht, dass die zu begrüßende Intention des Gesetzgebers, den sich aus Überlappungen von vorvertraglichen Informationen ergebenden Missstand „aufzuräumen“, in der Praxis nicht ver-fängt.\r\n6.\r\nNotwendigkeit zur Präzisierung der Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EG-BGB-neu\r\nInsbesondere die Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu berücksichtigt bis-her nicht ausreichend solche Fallgestaltungen, in denen aufgrund einer EU-rechtlichen Norm (spezialgesetzlich) ausdrücklich Ausnahmeregelungen von der Erläuterungspflicht oder redu-zierte Informationsanforderungen bestehen. Diese Unklarheit ist (zumindest in der Gesetzes-begründung) zu beseitigen.\r\n4\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes hinzuweisen:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDie Anforderung, dem Verbraucher neben den vorvertraglichen Informationen des Art. 246b Abs. 1 EGBGB-neu, auch die „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen“ zur Verfügung zu stellen, besteht auch schon nach geltendem Recht. Diese (bisher in Art. 246b § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EGBGB a. F. verortete) Vorgabe findet sich im DiskE (insoweit unver-ändert) nunmehr in Art. 246b § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB-neu wieder. Vor dem Hintergrund, dass der EU-Gesetzgeber den Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2002/65/EG nicht in die EU-VRRL-neu aufgenommen hat, erscheint allerdings bereits zweifelhaft, inwieweit eine derartige Schließung einer Lücke in der Richtline durch den deutschen Gesetzgeber EU-rechtlich überhaupt möglich ist, mag dies auch (wie die Gesetzesbegründung meint) ein „Redaktionsversehen“ gewesen sein. Des Weiteren differenzie-ren die genannten EU-Regelungen der EU-VRRL-neu inhaltlich zwischen vorvertraglichen Informatio-nen und vertraglichen Angaben (s. Art. 16a Abs. 1, Buchstabe u) EU-VRRL-neu) und sehen unter-schiedliche Bereitstellungsmechanismen vor. Die Einführung vertraglicher Angaben als vorvertragli-che Information kann daher nicht als „strengere Bestimmung“ iSv Art. 16a Abs. 9 EU-VRRL-neu an-gesehen werden, sondern es handelt sich um unterschiedliche Mechanismen, die der deutsche Ge-setzgeber nicht gleichschalten darf. Aufgrund der EU-rechtlichen Vollharmonisierung jener Regelun-gen steht dem deutschen Gesetzgeber daher nicht die Befugnis zu, jene – EU-rechtlich in Bezug auf die vorvertraglichen Informationen und die Vertragsinhalte unterschiedlichen – Mechanismen im deutschen Recht gleichzuschalten.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber vorstehende Überlegungen nicht teilen und an der Überzeugung festhalten, dass es sich bei dem EU-Gesetzgeber um ein „Redaktionsversehen handelt“, sollte der deutsche Gesetzgeber konsequenterweise dann nicht von seiner alten Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. abweichen. Denn die neue Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG-neu der An-forderung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ver-gleich zur Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. ist unbestimmt, zu welchem Zeitpunkt die vertragliche Informationspflichten erbracht werden müssen, d.h. ob die Erbringung wie in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers erfolgen muss.\r\nNeu ist, dass die gesetzliche Anforderung, die vorvertraglichen Informationen „klar und verständlich“ (d. h. in „klarer und verständlicher Sprache“ wie es in der Neufassung des Art. 246b § 2 Abs. 1 EG-BGB-neu nunmehr heißt) zur Verfügung zu stellen – die sich (gemäß Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB a. F.) bisher ausdrücklich auf die vorvertraglichen Informationen (als solche) bezieht – in der Neufas-sung des Gesetzes (ohne das insoweit eine entsprechende EU-rechtliche Vorgabe der EU-VRRL-neu bestehen würde) im Wege des „Goldplating“ auch auf den Bereich der „Vertragsbestimmungen ein-schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausgedehnt wird.\r\nIm gleichen Kontext (des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB-neu) wird die EU-rechtliche Vorgabe Art. 16a Abs. 6 EU-VRRL-neu, dass (1) vorvertragliche Informationen „leicht lesbar“ sein müssen, und dass (2) die vorvertraglichen Informationen gegenüber „Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich\r\n5\r\nVerbrauchern mit einer Sehbehinderung, auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien For-mat zur Verfügung gestellt“ werden müssen“ – die sich EU-rechtlich beide gleichermaßen ausschließ-lich auf den Bereich der vorvertraglichen Informationen beziehen – vom deutschen Gesetzgeber im Wege des „Goldplating“ ebenfalls auf den gesamten Bereich der gesamten „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausgedehnt.\r\nEine Rechtfertigung für diese richtlinienüberschießende Umsetzung bleibt der Gesetzentwurf schul-dig. Insbesondere ergibt sich auch aus dem in der Gesetzesbegründung zitierten Ausführungen von Aßfalg in GPR 2023, 247 – 279, S. 255) nicht, dass die vorgenannten – vom EU-Gesetzgeber allein für den Bereich der vorvertraglichen Informationen aufgestellten – neuen EU-rechtlichen Anforde-rungen im Wege einer richtlinienüberschießenden Umsetzung auf sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich aller Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt werden sollten.\r\nNach dem in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorhandenen Verständnis des EU-rechtlichen Be-griffs der „leichten Lesbarkeit“ beinhaltet dies u. a., „dass keine übermäßig langen und komplexen Beschreibungen und fachsprachlichen Definitionen verwendet werden“ (Aßfalg a. a. O., S. 254, Rdnr. 32). Eine solche Anforderung mag für den Bereich der vorvertraglichen Informationen darstell-bar sein; für die – in den „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen“ verwendete – Rechtssprache (die ohne rechtstechnische Begriffe nicht auskommt) ist eine der-artige Anforderung realitätsfremd. Ein Verzicht auf rechtstechnische Begriffe im Rahmen von Ver-tragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen schafft Rechtsunsicherheit, was nicht die Zielsetzung des deutschen Gesetzgebers sein kann. Nicht von ungefähr sind daher auch die Ver-tragsbestimmungen bei der Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU im BFSG und in der BFSGV vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen (BR-Drucks. 149/22, S. 25). Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht über den Rahmen hinausgeht, den der EU-Gesetzgeber im Bereich der Barrierefreiheit mit der EU-Barrierefreiheitsrichtlinie (vollharmonisierend) bewusst gesetzt hat. Zudem sollte in Ansehung des in Art. 16a Abs. 6 S. 2 VRRL-neu verwendeten Begriffs der Barrierefreiheit auf die diesbezüglichen Vor-schriften des Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b BFSG, verwiesen werden, um Rechtssicherheit mit Konformitätsvermutungswirkung hinsichtlich der nur geforderten zwei sensorischen Kanäle herzustellen.\r\nDarüber hinaus verfolgt der deutsche Gesetzgeber – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsge-setz IV (BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirtschaft entlasten soll. Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initia-tiven zum Bürokratieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießen-den Umsetzung von EU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden Hürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-RRL-neu in das deut-sche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzich-ten und die Vorgaben des Art. 16a Abs. 6 EU-VRRL-neu ausschließlich auf den Bereich der vorver-traglichen Informationen zu beschränken. In Bezug auf die zu verwendenden vorvertraglichen Infor-mationen sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass selbst gesetzlich zwingend zu verwendende For-mulierungen diesem Prüfungsmaßstab ggf. nicht gerecht werden. So werden für den Fernabsatz und Außergeschäftsraumverträge beispielsweise auch die (gesetzlichen) Muster für vorvertragliche Infor-mationen aus Anlage 4 EGBGB (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite) und aus Anlage 6 EGBGB (Europäisches Standardisiertes Merkblatt, ESIS-Merkblatt) verwendet. Auf die darin vorgegebenen Formulierungen hat der Darlehensgeber unter dem Aspekt „klar und verständlich“ schon gar keinen Einfluss. In jedem Fall dürfen die neuen EU-rechtlich ausschließlich in Bezug auf\r\n6\r\nvorvertragliche Informationen vorgesehenen) Vorgaben nicht (wie bisher im DiskE vorgesehen) auf sämtliche „Vertragsbestimmungen einschließlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ erstreckt wer-den.\r\nDas gilt auch, soweit der DiskE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie auf Fi-nanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. Hierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls nicht mehr.\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozial-politisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Ver-brauchers Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In die-sem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\nDie Problematik der im DiskE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu berührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB: Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich der Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hin-gegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vor-handene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nach-dem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche (§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL-neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine richtlinienüberschießende Umsetzung der EU-VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr. Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vorschriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\nOhnehin ist eine Änderung des § 312g Abs. 3 BGB erforderlich, denn die EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn anderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ-gen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrecht oder auf diesen beruhenden anderen gesetzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\nSoweit eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, sollte dennoch § 312g Abs. 3 BGB dahingehend angepasst werden, dass der Hinweis auf die Vorrangigkeit von Widerrufsrechten nach Unionsecht und darauf beruhenden rechtlichen Regelungen dort miterfasst wird. Auch § 305 KAGB wäre anzupassen. In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines ge-schlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB\r\n7\r\nsollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang europarechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht im Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n2.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nDer vom BMJ vorgelegte DiskE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3,\r\nAnlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der DiskE nicht. Zu der vorge-sehenen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche Recht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. drei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der Erbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der §§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Widerrufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe der (bishe-rigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbelehrungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster wurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts für Finanz-dienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen.\r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende (um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht.\r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EU-rechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmustern.\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht etwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche) Widerrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, son-dern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) ggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen Recht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB1) für EU-rechtswidrig erachtet.2 Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 27.\r\n1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in her-vorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\n2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21).\r\n8\r\nFebruar 20243 - in Reaktion auf jenes EuGH-Urteil – rechtsdogmatisch dann nicht in der Lage gese-hen, jener EuGH-Rsp. (ohne einen Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaats-prinzip) unmittelbar Rechnung zu tragen.\r\nIm DiskE des BMJ werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Der deutsche Gesetzgeber nimmt die vorstehend dargestellte – ausschließlich zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen i. S. d. § 491 Abs. BGB ergangene – EuGH-Rsp. jetzt allerdings (offenbar) zum Anlass – obwohl sich der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fallkonstellation gar nicht geäußert hat – die bisher in Art. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (ersatzlos) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht vorhandene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB4) aus dem Gesetz zu entfernen. Für eine solche Vorgehensweise besteht allerdings weder ein Anlass noch eine Notwendigkeit:\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom 21. De-zember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte EuGH-Rsp. aus-schließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB (und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) „Gesetzlichkeitsfiktions“-Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzgeber im deutschen Ver-braucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaffene gesetzliche Wider-rufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB als solches.\r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. dazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein Anlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine solche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist).\r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde lie-genden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das genannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem EU-rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich bis-her durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich nunmehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, welche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende überarbei-tete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom 25. Oktober\r\n3 Az.: XI ZR 258/22; veröffentlicht u. a. in WM 2024, 736 ff.\r\n4 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Wi-derrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\n9\r\n20115 auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen für die Ge-staltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. Schon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für den Be-reich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“6. Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Finanz-dienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in Erwä-gungsgrund (45)7 der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 18 EU-VRRL-alt) ausdrücklich die Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in der EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete Vorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt auf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Erset-zen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es dementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanz-dienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher Form der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im Be-reich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der VRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes Mus-ters in keiner Weise.\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungs-muster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf eu-ropäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbeleh-rungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufs-belehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des DiskE angegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3b – die (so der DiskE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei9 – geht daher fehl. Es kommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des DiskE irrtümlich ausführt – in der EU-VRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht, denn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen Widerrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur op-tional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu ge-stalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRL-neu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte zur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht „vollhar-monisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EU-VRRL-neu in\r\n5 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011.\r\n6 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. No-vember 2011 (dort Seite 84/85).\r\n7 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfah-rungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\n8 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden.“\r\n9 Die Gesetzesbegründung des DiskE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EG-BGB vorgesehene Möglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“\r\n10\r\nkeiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. nor-mierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster aufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der Umset-zung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte der ge-änderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Wi-derrufsrechts) – zu überarbeiten.\r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzli-chen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der Justiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede stehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deut-schen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirt-schaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für die hier konkret in Rede stehenden (im DiskE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) ge-setzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11 „Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshin-weise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von Immobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontofüh-rung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts10 – um nur einige der vom (brei-ten) gesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit dem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehler-haftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich ein-gegangenen Bindungen zu lösen11) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Ver-tragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur weitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), son-dern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten steht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwen-digkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger Widerrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts der mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität der dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtli-chen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des DiskE eigenartig an, dass zukünftig zwar der gesamte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große Online-Handelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistun-gen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die Vorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt bekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre „Fi-nanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbietet –\r\n10 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kun-deninformation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cholera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\n11 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff.,\r\n11\r\nvom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig selbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für eine der-artige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen dargestellt – dafür jedenfalls nicht.\r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes (an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbeleh-rungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleis-tungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an die neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte vorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. zur Verfügung zu stellen.\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich:\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die (alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer Aufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen be-stehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außer-geschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt ist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Be-reich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie man die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die ge-nannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner aus dem DiskE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf europäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutref-fender Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationa-len Recht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Ge-setzlichkeitsfiktion zu schaffen.\r\n3.\r\nBerücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen\r\nAllein schon zum Erreichen der Klimaziele und der damit notwendigen Sublimation der vorhandenen Gebäudesubstanz wird in Deutschland zukünftig eine Vielzahl an grundpfandrechtlich gesicherten und öffentlich geförderten Immobilarkrediten ausgereicht werden müssen, die weder unter die EU-Wohnimmobilienkreditrichtline noch unter die EU-Verbraucherkreditrichtlinien fallen, sondern (für den Fall, dass sie im Vertriebsweg der §§ 312b. 312c BGB abgeschlossen werden) dementsprechend von den Vorschriften der §§ 312 ff. BGB (und den jetzt in diesem Bereich durch den DiskE vorgese-henen Änderungen) erfasst werden. Um die erforderliche Masse an Kreditverträgen bewältigen zu können, ist für die Kreditinstitute eine ebenso effiziente wie einfache Handhabung derartiger Immo-biliarförderdarlehensverträge auf rechtlich gesicherter Zivilrechtsgrundlage erforderlich. Solche För-derkredite sollten insbesondere nicht nach erheblichem Zeitablauf widerrufen werden können, weil eine Widerrufsbelehrung vermeintlich mit formalen Fehlern behaftet ist und zwischenzeitlich\r\n12\r\n(kurzfristig) günstigere Darlehensbedingungen am Markt angeboten werden. Dies gewährleistet der DiskE bisher nicht:\r\nNach gegenwärtiger Gesetzeslage ist bei Immobiliarförderdarlehensverträgen, die entweder außer-halb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, gegenüber dem Verbraucher zur Erlangung der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Widerrufsbelehrung (im Übrigen auch anders als noch vor dem 1. Januar 2022) zur Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zu einem derartigen Förderdarlehen nach deutschem Recht die Aushändigung eines vollständigen (in der EU-Wohnimmobilienkreditricht-linie normierten und im deutschen Recht in Art. 247 Anlage 6 EGBGB übernommenen) ESIS-Merk-blatts (Europäisches Standardisiertes Merkblatt) inkl. Widerrufsinformation erforderlich (§ 491a Abs. 4 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 6 EGBGB) – und nicht (wie noch bis zum 31. 12. 2021) ein verkürztes ESIS-Merkblatt (zzgl. fernabsatzrechtlicher Informationen mit Widerrufsbeleh-rung) erforderlich. Die aktuelle Vorgabe des deutschen Rechts zur Verwendung eines vollständigen ESIS-Merkblatts – die aus einer vermeintlich erforderlichen Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU und Art. 14 Abs. 6 der EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie 2014/17/EU resultieren soll – wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf, weil einzelne Vorgaben jenes ESIS-Merkblatts mit den Besonderheiten der (von der EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie nicht erfassten) Immobiliarförderdarlehen (s. Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) nicht kompatibel sind und daher in der Praxis so nicht umgesetzt werden können.\r\nBeispielhaft seien diesbezüglich folgende, derzeit in der Praxis auftretende Probleme genannt:\r\n•\r\nDie zwingende, nicht abänderliche Angabe im Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts, wonach der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen könne, ist unzutreffend: Ein gesetz-liches Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB) gibt es bei Immobiliarför-derdarlehen nicht. Ob ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht oder nicht, richtet sich nach dem jeweiligen Förderprogramm, welches Bestandteil des Immobiliarförderdarlehens wird.\r\n•\r\nNach dem gesetzlichen Bearbeitervermerk zum ESIS-Merkblatt ist darin zwingend ein An-spruch auf den Tilgungsplan aufzunehmen, „wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden soll.“ Indes sieht das Gesetz bei Immobiliarför-derdarlehen ein solches Recht des Darlehensnehmers generell nicht vor, selbst wenn ein Rückzahlungszeitpunkt bestimmt ist. Dies ist auch sinnvoll, da bei Erstellung eines Til-gungsplans nicht absehbar ist, ob – und wenn ja vor allem wann – bestimmte, mit dem Förderzweck zusammenhängende Tilgungszuschüsse gewährt werden können; denn be-stimmte außerhalb des Darlehens liegende Umstände (z. B. Erreichbarkeit und Fertigstel-lung von Handwerkerleistungen) können kaum sicher antizipiert werden.\r\nWeitere Friktionen ergeben sich für die Praxis daraus, dass auch die den Immobiliarförderdarlehen jeweils zugrunde liegenden (Förderzweck-spezifischen) öffentlichen Förderrichtlinien mit dem – nach derzeitiger Rechtslage zu verwendenden (vollständigen) – ESIS-Merkblatt regelmäßig nicht kompati-bel sind. Die jetzt vom deutschen Gesetzgeber in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu gewährleistet nun – über die ausdrückliche Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. (16) und Erwägungsgrund Nr. (18) EU-VRRL-neu – bei Immobiliarförderdarlehen unzweifelhaft, das verkürzte ESIS-Merkblatt (s. § 491a Abs. 4 BGB) als eines der fristauslösenden Momente mit der Widerrufsinformation zu kombinieren – ohne neben diesen (reduzierten) vorver-traglichen Informationen (nach Art. 3 Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) weitere fernabsatzrechtliche Vorschriften (mit Ausnahme der Information über das Widerrufsrecht aus Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu) berücksichtigen zu müssen. Denn nach Art. 16a Abs.\r\n13\r\n10 EU-VRRL-neu finden nur die Vorschriften des spezifischen Unionsrechtsaktes – „unabhängig von ihrem Detailierungsgrad“ – Anwendung. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Wohnimmobilienkredit-RL ist der Ver-braucher „in der vorvertraglichen Phase rechtzeitig über die Hauptmerkmale, Risiken und Kosten“ zu unterrichten. Dies entspricht dem verkürzten ESIS-Merkblatt gemäß § 491a Abs. 4 Satz 1 BGB. Die europäische Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu müsste (mit Rücksicht auf den Voll-harmonisierungscharakter der EU-VRRL-neu und die damit verbundene Vollharmonisierung auch der Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu) im Bereich der Immobiliarförderdarlehensver-träge daher nunmehr auch im deutschen Recht Berücksichtigung finden. Das gilt insbesondere bezo-gen auf das Anlaufen der Widerrufsfrist. Dementsprechend bedarf es für den Bereich der Immobiliar-förderdarlehensverträge aufgrund der EU-rechtlichen Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu im deutschen Recht einer modifizierten Umsetzung von Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b EU-VRRL-neu, die klarstellt, dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immo-biliarförderdarlehensvertrag lediglich an die verkürzten ESIS-Informationen (s. Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) – und nicht pauschal an „die“ (gesamten) „Informationen nach Artikel 16a“ (die jetzt in Art. 246b § 1 Abs. 1 EG-BGB-neu abgebildet werden) anknüpft.\r\nIn der Konsequenz ist im DiskE die dem vorstehenden Subsidiaritätsgedanken der VRRL-neu wider-sprechende Regelung des § 491a Abs. 4 S. 2 BGB zu streichen oder so zu fassen, dass mit der Über-mittlung des „verkürzten“ ESIS-Merkblatts sowie der Belehrung über das Widerrufsrecht auch die gesetzlichen Anforderungen des § 312 d Abs. 2 BGB erfüllt werden. Da das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche Information darstellt, also Vorrang nach Art. 246b §1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich diePflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB (DiskE) zu ergänzen ist,kann der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immobiliarförderdarlehen nicht gem. § 356Abs. 3 S. 1 BGB (weiterhin) davon abhängen, dass die Informationen nach Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 1EGBGB-neu erteilt werden. Diese verweisen nämlich wiederum auf die bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen eben nicht vollumfänglich einschlägigen Informationen aus Art. 246b § 1 Abs. 1 EG-BGB-neu.\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] be-darf es daher insbesondere speziell bei Immobiliarförderdarlehensverträgen einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Darlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Im-mobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umset-zungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterab-satz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen 2002/65/EG erlaubt für Alt-fälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrechtlich gesicherten Förderdarle-hensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen auch auf nationaler Ebene bei Immobiliarförderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie fallen und dem-entsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. erfasst werden) so auszugestalten.\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus eine eigen-ständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von\r\n14\r\nGeschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbarkeit geltender Widerrufsbelehrungsmuster ge-währleisten).\r\nOhne Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit eigener Fernab-satzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder zumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung verzichten. Dadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliarförderdarle-hen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte Risiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung bestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventionen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrauchergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere Zinssätze zu tragen haben.\r\n4.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfor-dernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Er-gebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die EU-VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Ver-tragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist die ein-gangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegen-steht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleichzuset-zen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) klin-gen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen „Feh-lern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung (zur Änderung des § 356 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber gänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 BGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der vertriebs-bezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vorgaben deter-miniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EU-rechtlich völlig unproblematisch möglich.\r\n15\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deut-sche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, zeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n5.\r\nKlarstellung im Hinblick auf Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nArt. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu stellt eine Umsetzung von Art. 16a Abs. 2 EU-VRRL-neu dar. Aller-dings fehlt hier die den Kontext und die Reichweite klarstellende Umsetzung der Recitals 16 und 17. Der Wortlaut des Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu ist daher zu kurz (zum Erfordernis der Streichung von Satz 2 vgl. bereits oben unter Ziffer 1 am Ende). Aus der Richtlinie ergibt sich, dass Widerrufs-rechte der EU-VRRL-neu keine Anwendung finden sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits vorsehen und zudem die Informationspflichten entfallen sollen, wenn unionsrechtliche Rege-lungen solche bereits regeln. Es sollen jeweils die sektorspezifischen Regelungen abschließend gel-ten.\r\nDer Vorrang der EU-rechtsbasierten Widerrufsrechte ist bisher nicht im Gesetzesentwurf vorgese-hen. Wie bereits unter Ziffer 1 aufgeführt, ist daher das BGB bereits dergestalt zu ergänzen, dass in diesen Fällen kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht.\r\nDer Vorrang der EU-rechtsbasierten vorvertraglichen Informationen sollte umfassender geregelt werden.\r\nDaher sollte Art. 246b § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB-neu wie folgt ergänzt werden (die erforderliche Er-gänzung bzw. Modifizierung ist nachstehend im Kursivdruck gekennzeichnet): „Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistun-gen bereits nach anderen Vorschriften vorvertragliche Informationspflichten zu erfüllen sind. Dies gilt auch dann, wenn in den anderen Vorschriften, die Anforderungen an Finanzdienstleistungen re-geln, im Vergleich zu den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften andere Vorschriften oder Mindestan-forderungen für vorvertragliche Informationen vorgesehen sind. (…)“.\r\nDes weiteren verweist Recital 17 der EU-VRRL-neu umfassend auf sektorspezifische EU-Regelungen. Daher sind die z.B. in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiele zu eng gefasst. Im Einklang mit der EU-VRRL-neu, die den eindeutigen Vorrang z.B. der Verordnung (EU) 2019/1238 des Euro-päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2014/92/EU, 2014/65/EU und (EU) 2016/97 um-fassend in Bezug nimmt, wäre es wünschenswert, wenn diese bereits im EGBGB selbst reflektiert würde. Sofern dies nicht gewünscht ist, sollte zumindest die Gesetzesbegründung dies umfassend (und z.B. nicht nur durch Bezug auf die §§ 63 und 64 WpHG) aufgreifen.\r\nDiese Wortlautänderungen erscheinen unbedingt erforderlich, um eine 1 zu 1 Umsetzung der Art. 16a, Recital 16 und 17 der EU-VRRL-neu zu gewährleisten und um der Intention des Gesetzgebers zu entsprechen, Informationsdoppelungen zu vermeiden, welche im Laufe der Zeit aufgrund nicht konsistent entwickelter regulatorischer Vorgaben in die Regulierung Einzug erhielten.\r\nAnderenfalls droht, dass die zu begrüßende Intention des Gesetzgebers, den sich aus Überlappungen von vorvertraglichen Informationspflichten ergebenden Missstand „aufzuräumen“, in der Praxis nicht verfängt. Aus Verbrauchersicht wurde bisher zu oft ein „Information-Overload“, der zu einer poten-tiellen Überforderung und zu einer Abkehr von Anlagethemen führen kann, bemängelt. Schließlich würde ein sinnvoller und wesentlicher Beitrag zu Erreichung des Ziels der Retail Investor Strategy, eine Stärkung der Teilnahme von Kleinanlegern am EU-Kapital Markt zu erreichen, somit vertan.\r\n16\r\nDaneben schlagen wir vor, in Art. 246b Abs. 2 S. 1 EGBGB neu das Wort „bereits“ zur streichen. Es ist für die Regelung nicht erforderlich. Zudem könnte es vielmehr dahingehend verstanden werden, dass die Subsidiarität nur im Hinblick auf bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EGBGB neu bestehende Rechtsakte gilt. Eines solche zeitliche Eingrenzung ergibt sich aber nicht aus dem Wort-laut und dem Sinn und Zweck des Art. 16b Abs. 6 EU-VRRL-neu. Vielmehr wird dort nur daran ange-knüpft, das eine entsprechende Regelung dies „enthält“.\r\n6. Notwendigkeit zur Präzisierung der Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nDie Regelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu enthält zwar (aufsetzend auf der entsprechenden EU-rechtlichen Vorgabe des Art. 16d Abs. 5 EU-VRRL-neu) eine Kollisionsnorm, nach der die Erläute-rungspflichten des Art. 246b § 3 Abs. 1 EGBGB-neu nicht gelten, „wenn für den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits nach anderen Vorschriften angemessene Erläuterungen bereitzustellen sind“. Diese Regelung lässt aber im Unklaren, wie solche Fallgestaltungen zu behan-deln sind, in denen (aufgrund „eines anderen spezialgesetzlichen Unionsrechtsaktes“ i. S. d. Art. 16d Abs. 5 EU-VRRL-neu, „der spezifische Finanzdienstleistungen regelt“), spezialgesetzliche Ausnahmen vorhanden sind, aufgrund derer (spezialgesetzlich) gerade keine Erläuterungspflichten vorgesehen sind. Die betrifft z. B. die Fallgestaltungen, dass bei einem (EU-rechtlich durch die EU-Verbraucher-kreditrichtlinie spezialgesetzlich geregelten) „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in der Form eines eingeräumten Überziehungskredits auf einem laufenden Konto (gemäß § 504 Abs. 2 S. 1 BGB) oder einem „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag“ in der Form einer geduldeten Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB) – und zwar völlig unabhängig davon, ob er im Präsenzgeschäft, als Außerraumgeschäft (§ 312 b BGB) oder in einer Vertriebssituation des Fernab-satzrechts (§ 312 c BGB) abgeschlossen wird – nach Maßgabe der einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung gerade keine Erläuterungspflicht besteht. Aufgrund der genannten (vorrangigen) Spezial-regelungen kann es „vom Ergebnis“ her – auch nach der Kollisionsregelung des Art. 16 Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu – nur so sein, dass (auch) solche einschlägige spezial-gesetzliche Regelungen, die eine Erläuterungspflicht explizit ausschließen, im Lichte der Kollisionsre-gelung des Art. 16 Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu vorrangig bleiben müs-sen, mit der Folge, dass für derartige Verträge (auch wenn sie im konkreten Fall in einer Fernabsatz-situation i. S. d. § 312c BGB zustande kommen) nicht etwa die Erläuterungspflicht des Art 16 d Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 1 EGBGB-neu einschlägig wird. Denn die EU-VRRL-neu will ma-teriell-rechtlich nicht in die spezialgesetzlichen Unionsrechtsakte (wie in dem genannten Beispiel in die EU-Verbraucherkreditrichtlinie) eingreifen (und diese ändern). Die vorbezeichnete Rechtsfolge ergibt sich in der EU-VRRL-neu zum Einen aus dem Erwägungsgrund (20), der normiert, dass (im-mer) dann, wenn der jeweilige einschlägige spezialgesetzliche Unionsrechtsakt (bzw. die korrespon-dierenden Vorschriften des nationalen Rechts) „Vorschriften“ (über Erläuterungen) „enthalten“ (d. h. also auch dann, wenn sie spezialgesetzliche Ausnahmeregelungen von der Erläuterungspflicht „ent-halten“) ausschließlich die Vorschriften des spezialgesetzlichen Unionsrechtsaktes (mit ihren Ausnah-meregelungen) Anwendung finden sollen. Unterstrichen wird dieses Verständnis weiter auch durch die Ausführungen im Erwägungsgrund (16) EU-VRRL-neu, der den Vorrang der EU-rechtlichen Spezi-alregelungen z. B. auch für den Fall vorsieht, dass für einen bestimmten Geschäftsvorfall – der Er-wägungsgrund (16) nennt insoweit beispielhaft die (reduzierten) spezialgesetzlichen Anforderungen für Immobiliarförderdarlehen i. S. d. Art. 3 Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU – EU-rechtlich lediglich reduzierte Anforderungen vorgesehen sind. Auch insoweit soll es bei den (spezialgesetzlichen) reduzierten Anforderungen bleiben. Die EU-VRRL-neu normiert – so die ausdrückliche EU-gesetzliche Vorgabe im Erwägungsgrund (16), Satz 2 EU-VRRL-neu – die (über-greifende) Vorgabe, dass „geltende sektorspezifische Unionsrechtsakte durch (die EU-VRRL-neu) nicht geändert (werden)“. Der Wortlaut des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu spiegelt das\r\n17\r\ndargestellte Kollisionsverhältnis zwischen (a) EU-rechtlich vorhandenen, spezialgesetzlichen Vor-schriften, die (völlig unabhängig davon, ob ein Präsenzgeschäft, ein Außerraumgeschäft i. S. d. § 312b BGB oder ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312c BGB vorliegt) ausdrückliche Ausnahmetatbe-stände (oder reduzierte Anforderungen) normieren, und (b) den allgemeinen Kollisionsnormen (wie insbesondere des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) bisher nicht wider. Es ist daher erforderlich, dies (zumindest im Rahmen der Gesetzesbegründung) klarzustellen.\r\n-- - - - - - - - - - - -"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004526","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/5e/589665/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230019.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der \r\nRichtlinie (EU) 2023/2225 über \r\nVerbraucherkreditverträge\r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 16. Juli 2025 Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 23. Juni 2025 \r\nveröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über \r\nVerbraucherkreditverträge Stellung zu nehmen.\r\nZusammenfassung\r\nWir begrüßen den vorgelegten Gesetzesentwurf ausdrücklich als wichtigen Schritt zur weiteren \r\nDigitalisierung und besserem Verbraucherschutz. Insbesondere die vorgesehene Abschaffung \r\nvon Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stellt aus unserer Sicht eine \r\nzentrale und zukunftsweisende Maßnahme dar. Ebenso begrüßen wir das auch vom \r\nBürokratieabbau geprägte Bewusstsein und das damit verfolgte Ziel, Gold-plating in der \r\nFinanzmarktregulierung generell zu vermeiden (Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564).\r\nVor dem Hintergrund der angekündigten Evaluierung der Dispozinsen durch die \r\nBundesregierung möchten wir betonen, dass ein regulatorischer Zinsdeckel einen Eingriff in die \r\nmarktwirtschaftliche Preisbildung darstellen würde. Eine solche Maßnahme birgt das Risiko \r\neiner Preisangleichung nach oben und würde den funktionierenden Wettbewerb im Kreditmarkt \r\nschwächen. Stattdessen sollte die Vielfalt der Konditionen als Ausdruck gesunden Wettbewerbs \r\nerhalten bleiben. \r\nDie DK sieht insgesamt bei einigen zentralen Punkten Nachbesserungsbedarf. Vor allem \r\nbenötigt die Kreditwirtschaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen \r\nAnpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen (näher zum AGB-Änderungsmechanismus \r\nunter Punkt 2).\r\nDarüber hinaus möchten wir auf einige weitere Punkte hinweisen, bei denen wir noch \r\nAnpassungsbedarf sehen, um die angestrebten Ziele noch wirksamer und praxisnäher \r\numzusetzen.\r\n• Das Widerrufsrecht muss ohne überzogene Anforderungen an die Widerrufsinformation\r\nerlöschen. Hierzu sollte es in der Gesetzesbegründung zu § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\r\nselbst schon eine Klarstellung geben. Zudem ist ein Verzicht auf das\r\nWiderrufsinformationsmuster des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7\r\nEGBGB und der Gesetzlichkeitsfiktion für die Kreditwirtschaft unzumutbar.\r\n• Das nunmehr gestrichene Schriftformerfordernis in § 492 Abs. 1 BGB-neu sollte\r\ninsbesondere für Altverträge und deren Änderungen sowie auch für ImmobiliarVerbraucherdarlehen gelten.\r\n• Zum Kopplungsverbot in § 492b Abs. 1a BGB-neu sollte es eine Konkretisierung in der\r\nGesetzesbegründung geben, dass das Depot ein wesentlicher Bestandteil des auf einem\r\nlaufenden Konto bereitgestellten Wertpapierkredites ist und die etwaige Eröffnung eines\r\nDepots erforderlich macht.\r\n• Die vorgesehene Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für die\r\ngeduldete Überziehung in § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu würde den praktischen Nutzen\r\ndieser Kreditform, die vor allem auch von ihrer Bürokratielosigkeit lebt, zu Lasten des\r\nVerbrauchers erschweren. Hier sollte von der möglichen Ausnahme der EU-Richtlinie\r\nGebrauch gemacht werden.\r\n• Das Diskriminierungsverbot in Art. 247a § 3 Abs. 1 EGBGB-neu sollte konkretisiert\r\nwerden, damit es praktisch nicht zu einem Kontrahierungszwang kommt. Die absolute Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen als\r\nzulässige Bündelungsgeschäfte zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollte\r\nvor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 und 5 EU-Verbraucherkreditrichtlinie\r\n2023/2225 gestrichen oder jedenfalls in der Form ausgestaltet werden, dass dem\r\nVerbraucher der Abschluss einer Restschuldversicherung auf seinen Wunsch ohne\r\nEinhaltung einer Cooling-off Periode von maximal drei Tagen möglich sein muss.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen: Inhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme ........................................................................................................... 1\r\n1. Kein Gold-plating ................................................................................................... 6\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGBÄnderungsmechanismus ........................................................................................ 7\r\n3. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster .................................................................... 8\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu .................................................... 8\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2\r\nund § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB..................................................................... 9\r\n4. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2\r\nBGB-neu ausnehmen ........................................................................................... 10\r\n5. Entgeltlichkeit der Allgemein-Verbraucherdarlehen ............................................ 11\r\n6. Förderdarlehensbegriff, § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu..................................... 11\r\n7. Vertragsschluss und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu ....................................... 12\r\n8. Wucherähnliches Geschäft und Nichtigkeit von „Sicherungsgeschäften“, § 492\r\nAbs. 9 BGB-neu .................................................................................................... 14\r\n9. Wertpapierkredite - keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu .... 14\r\n10. Nachsichtsmaßnahmen nach § 497a BGB-neu ............................................. 16\r\n11. Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-neu .......................... 17\r\n12. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu ...................................................... 17\r\n13. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505\r\nAbs. 4 S. 2 BGB-neu ............................................................................................. 18\r\n14. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu .......................... 20\r\na. §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO ...........................................................20\r\nb. Absicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen\r\nim Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ................................................................. 22\r\n15. Formvorgabe des Art 247 § 3 Abs. 1 S. 2-4, § 11 Abs. 1 S, 2-3 ,§ 12 Abs. 1 S.\r\n3-4 EGBGB-neu ................................................................................................. 23\r\n16. Nicht-Diskriminierung, Art. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu ............................. 24 17. Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu ............................ 24\r\n18. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1\r\nund 2 VVG ............................................................................................................ 24\r\n19. Klarstellung zum Werbeverbot „Schonfristen“ von Rückzahlungsraten, Nr. 33\r\n(Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) ............................................................................... 25\r\n20. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1\r\n(Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen ............... 26\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024 ........................... 27 1. Kein Gold-plating\r\nDie schwarz-rote Regierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag aus 2025 dafür stark gemacht, \r\nauf das Gold-plating im Rahmen der Finanzmarktregulierung uneingeschränkt verzichten zu \r\nwollen, um den Finanzplatz Deutschland sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas \r\nzu stärken und den europäischen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden\r\n(Koalitionsvertrag 2025, Rz. 1559-1564). Diesem Ziel wird der Referentenentwurf durch \r\nfolgende Maßnahmen nicht gerecht:\r\n• Der Referentenentwurf hält entgegen der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (konkret Art. 2\r\nAbs. 2 lit. c, Abs. 3) daran fest, die europäischen Verbraucherkreditvorschriften oberhalb\r\neines Betrags von 100.000 Euro anzuwenden, auch wenn das Darlehen nicht der\r\nFinanzierung einer Renovierung einer Wohnimmobilie dient. Dies ist Gold-plating in der\r\nFinanzmarktregulierung par exellence und vor dem Hintergrund des eigens gesetzten\r\nZiels aufzugeben, um auch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Mitgliedsstaaten zu\r\nbeseitigen. Dies läuft einem einheitlichen Binnenmarkt zuwider. Wenn die Darlehenshöhe\r\n100.000 Euro überschreitet, würden Kunden deutscher Banken, die ihren Wohnsitz im\r\nEU-Ausland haben, in Deutschland wie Verbraucher zu behandeln sein, während sie in\r\ndem Land ihres ständigen Wohnsitzes aus dem Anwendungsbereich fallen. Der der Höhe\r\nnach unbeschränkte Anwendungsbereich führt in Deutschland in der Praxis zu\r\nungewöhnlichen Anwendungsfällen und führt bei Kunden zu Nachfragen.\r\n• Der Referentenentwurf hält auf Seite 114 f. zwar fest, dass die Regelung in § 501 BGB\r\npraktisch leerlaufe, da mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH zu den unzulässigen\r\nBearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehensverträgen keine Kosten anfielen.\r\nDennoch soll auch in Ansehung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU an dem\r\nWortlaut der Norm festgehalten werden, ohne dass dieser in Bezug auf das Merkmal\r\n„Kosten“ ein Anwendungsbereich zukomme. Dies ist normativ zu korrigieren. Es kann\r\nnicht angehen, dass hier nur aus bürokratischem Nutzen heraus Normen angepasst\r\nwerden, ohne dass dies einen Einfluss auf die Praxis hat. Vielmehr ist der Norm ein\r\npraktischer Anwendungsbereich zu garantieren, auch und gerade um einen einheitlichen\r\nBinnenmarkt zu ermöglichen.\r\nKonsequenterweise ist dann auch § 491a BGB anzupassen, da die von der\r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU vorausgesetzte Rechtslage keinen Grundsatz\r\nkennt, dass die Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen auch ohne ausdrückliche\r\nRegelung kostenlos erfolgen muss (entgegen S. 102 des RefE).\r\n• Von der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225\r\nwurde kein Gebrauch gemacht, obwohl die Möglichkeit bestand, Zahlungsaufschübe im\r\nRahmen von Kreditkarten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen (hierzu siehe\r\nunten Punkt 3 der Stellungnahme).\r\n• Ebenfalls wurde von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EUVerbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für\r\ngeduldete Überziehungen kein Gebrauch gemacht (Näheres hierzu unter Punkt 10).\r\n• Ferner richtlinienüberschießend ist die Regelung des Referentenentwurfs in § 491 Abs. 4\r\nBGB-neu für gerichtliche Vergleiche, der Mindestanforderungen an den Inhalt von\r\nVergleichen stellt, namentlich den Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen, unter denen der \r\nSollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können. Art. 2 Abs. 2 lit. f VKR 2023 \r\nerlaubt richtigerweise eine vollumfängliche Ausnahme vom Anwendungsbereich der \r\nRichtlinie ohne Mindestinhalt. Selbst anwaltlich vertretenen Parteien ist es kaum möglich, \r\nkonkrete Konditionen sinnvoll in einem Termin zu vereinbaren. Der Vergleichsschluss wird \r\ndurch inhaltliche Anforderungen vielmehr entgegen der Intention des RefE (S. 102) \r\nerschwert.\r\n• Zusätzlich werden neue, aus der Verbraucherkreditrichtlinie heraus gebotene,\r\nErläuterungspflichten richtlinienüberschießend auf ImmobiliarVerbraucherdarlehensverträge erstreckt (§ 491a Abs. 3 S. 2 BGB-neu; S. 103 RefE).\r\n• Der neu geregelte Ausschluss sozialer Netzwerke aus dem Kreis der externen Quellen\r\nwird ohne Berücksichtigung der hohen Bedeutung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen\r\nauch für diese Darlehensart richtlinienüberschießend umgesetzt (RefE, S. 124).\r\n• Ohne praktischen Anlass werden überdies bisher nicht umgesetzte Optionen der\r\nWohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU umgesetzt, nur weil in der neuen\r\nVerbraucherkreditrichtlinie optionale Bestimmungen so nicht vorhanden sind.\r\nExemplarisch sind hier bisher ausschließlich dem deutschen Recht unterworfene und von\r\nihm sanktionierte sog. Warnpflichten nach § 511 Abs. 4 BGB-neu (S. 129 des RefE) zu\r\nnennen.\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGBÄnderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April \r\n2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde \r\nRechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. \r\nDie gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist \r\nverbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit \r\ndarüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGBÄnderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag \r\nder CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen \r\nBundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der \r\nletzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der \r\nBeschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. \r\nNovember 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum \r\nersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum \r\nBürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die \r\nRechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche \r\nAppell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, \r\nHeft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Umsetzung \r\nder Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge böte einen geeigneten \r\nAnknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen. Mit Blick auf mögliche \r\nAuswirkungen des Art. 47 Abs. 3 (= Art 229 § […] Abs. 2 EGBGB-neu) auf Bestandsverträge \r\ngilt dies auch in diesem Kontext. Insbesondere wird mit Rücksicht auf monatliche \r\nInformationspflichten nach § 504 Abs. 1 S. 1 BGB-neu zu prüfen sein, ob nicht selten \r\npraktizierte Rechnungsabschlüsse pro Quartal aufrechterhalten werden können oder vor dem \r\nHintergrund dieser künftigen Rechtslage nicht eine monatliche Rechnungsperiode mit \r\nVerbraucher-Kunden zu vereinbaren ist. Dieses mögliche Beispiel eines Änderungsbedarfs \r\nillustriert, dass die Kreditwirtschaft auch für derartige Anpassungen von Bestandsverträgen \r\neine praktische Handhabung benötigt.\r\n3. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\r\nDie DK begrüßt die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, S. 99, dass das Widerrufsrecht in \r\njedem Fall nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages ablaufen soll. Um \r\ndieses Ziel effektiv umzusetzen, darf ein Auslaufen der Widerrufsfrist nach § 356 b BGB-neu\r\nlediglich davon abhängig sein, dass der Kunde die Information über sein Widerrufsrecht \r\nerhalten hat und nicht, dass diese Information in jeder Hinsicht korrekt ist. Dies wird leider \r\ndurch die Formulierung auf S. 77 zum „Wesentlichen Inhalt des Entwurfs“ nahegelegt durch die \r\nFormulierung:\r\nDas Widerrufsrecht des Darlehensnehmers erlischt nunmehr gemäß § 356b Absatz 2 Satz 5 \r\nBGB-neu spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen, sofern eine rechtskonforme Information \r\nüber das Widerrufsrecht durch den Darlehensgeber erfolgt ist. \r\nSo könnte über etwaige Geltendmachung kleinster formaler Fehler das Ziel der Richtlinie, \r\nRechtssicherheit zu schaffen und daher das Widerrufsrecht erlöschen zu lassen, ausgehebelt\r\nwerden. In der Konsequenz sollte die Bestimmung eher dahingehend zu verstehen sein, dass \r\ndie Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsinformation einem absoluten \r\nErlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsinformation derart mangelbehaftet ist, dass sie die wesentlichen Inhalte nach Art 247 § 6 Abs. \r\n2 EGBGB nicht enthält und somit einer gänzlich fehlenden Widerrufsinformation gleichzusetzen \r\nist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht \r\nerreicht werden. Hier sollte es schon im Wortlaut des § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu eine \r\nentsprechende Klarstellung geben, beziehungsweise unter Streichung des neu hinzugefügten \r\nSatzes 5 sollte § 356b Abs. 2 S. 4 mit der Streichung des Wortes „Immobiliar-“ wie folgt \r\nangepasst werden: \r\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei \r\neinem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage \r\nnach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach \r\ndem Vertragsschluss liegt. Seite 9 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nZumindest sollte die Gesetzesbegründung hervorheben, dass eine Information über die in Art \r\n247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannten wesentlichen Inhalte zum Widerrufsrecht ausreichend ist, da \r\ndas Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ anderenfalls nicht in dem vom Richtliniengeber \r\nund dem deutschen Gesetzgeber selbst gewünschten Umfang entschärft werden kann. Eine \r\nähnliche Umsetzung, wie sie auch im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur \r\nÄnderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, mit dem die \r\nRichtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November \r\n2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EG in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene \r\nFinanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG gefordert wird, \r\nsollte hier angestrebt werden.\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 \r\nAbsatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\r\nEine Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlich fundierter \r\nWiderrufsinformationsmuster sind angesichts der historischen Erfahrungen für die \r\nKreditwirtschaft unzumutbar. Diese Muster haben spätestens seit ihrer Einführung auf \r\ngesetzlicher Ebene Masseverfahren in Form von Streitigkeiten um jeden Punkt und jedes \r\nKomma erledigt. Das Wiederaufleben dieses Szenarios hat keinen Mehrwert für den \r\nVerbraucherschutz oder die Verbraucher als Kollektiv und beschenkt allenfalls eine zunehmend \r\nauf die Bewältigung von Masseverfahren ausgerichtete Anwaltschaft auf Kosten der \r\nKreditwirtschaft und der durch die Bundesländer finanzierten Justiz. Auch die Sorge vor der \r\nStaatshaftung nach der Entscheidung des EuGH (Große Kammer) Urteil vom 21.12.2023 – C38/21, C-47/21, C-232/21 (VK/BMW Bank GmbH ua) rechtfertigt die Streichung von \r\nGesetzlichkeitsfiktion und gesetzlichen Mustern nicht. Die Mehrbelastung der Kreditwirtschaft \r\ndurch die Bewältigung neuer Masseverfahren und ständiger Überwachung sowie etwaiger \r\nAnpassung der Widerrufsinformationsmuster an neuere Entscheidungen nach den Grundsätzen \r\nder anwaltlichen Vorsicht steht in keinem Verhältnis. Der Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, \r\nRechtsicherheit für die Institute zu schaffen. Dies nicht tun zu können, weil die Rechtsprechung \r\ndes EuGH nicht einmal für den deutschen Gesetzgeber - und damit erst recht nicht für die \r\nKreditwirtschaft - zu antizipieren sei (so S. 150 des RefE), sollte nicht die Lösung sein. Etwaige \r\nBedenken gegen die Muster oder Sorgen vor einer staatlichen Haftung wegen der Muster sind \r\nbeim EU-Richtliniengeber zu adressieren. Die Bundesrepublik Deutschland hat als größte \r\nWirtschaftsmacht innerhalb der Europäischen Union auch hinreichend Gewicht, solche \r\nRegelungen, sei es nur in Gestalt einer Ermächtigungsgrundlage, „nachzuverhandeln“. Es ist \r\ninsofern auch zu beachten, dass eine funktions- und leistungsfähige Justiz ein zu beachtendes \r\nGut im Sinne von Art 20 Abs. 3 GG darstellt. Dieses Gut wird ohne sachlichen Grund \r\nbeeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber (erneut) die Justiz und ihre begrenzten Ressourcen mit \r\nformalen Rechtsstreitigkeiten zu Widerrufsinformationen in Anspruch nimmt.\r\nJedenfalls für eine Streichung des derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen \r\nWiderrufsinformationsmusters des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB \r\nbesteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den \r\nEU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden Richtlinie noch aus der \r\nRechtsprechung des EuGH. Ein Streichen des gesetzlichen Musters würde nicht nur den Seite 10 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nKreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer \r\nWiderrufsinformationen entziehen. Aufgrund der mit der Streichung verbundenen \r\nRechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen \r\nwürde die Streichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die \r\nbisherigen gesetzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\nAn dieser Stelle begrüßen wir es ausdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber den gesetzlichen \r\nMustertext für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Anlage 8 beibehält. Dies unterstreicht aber \r\nzugleich, dass der deutsche Gesetzgeber die Erforderlichkeit gesetzlicher Muster erkennt und \r\nerkannt hat. \r\nAus unserer Sicht ist das auch notwendig für Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern, die \r\nals Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, um die \r\nerforderliche Rechtssicherheit gerade für den Anwendungsbereich dieser staatlich geförderten \r\nKredite zu schaffen. Unseres Erachtens sollte daher ein gesetzlicher Mustertext für die \r\nBelehrung zum Widerrufsrecht in diesen Fällen geschaffen werden. \r\nInsoweit wird ergänzend auf die weitere Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zur \r\nUmsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (Referentenentwurf für \r\nein Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673) in das deutsche Recht \r\nverwiesen, die bis zum 1. August 2025 abzugeben ist. \r\n4. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2\r\nBGB-neu ausnehmen\r\nNach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie besteht, die Möglichkeit, Kreditkarten mit Zahlungsaufschub \r\nvon der Anwendung der Richtlinie auszunehmen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch \r\ngemacht werden. Die Kreditkarte ist überwiegend ein Zahlungsinstrument, welches im Ausland \r\n(insbesondere außerhalb Europas) als bevorzugtes und teilweise einziges bargeldloses\r\nZahlungsmittel genutzt wird und auch im Inland bargeldlose Zahlungen ermöglicht. Die \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023 hebt selbst in Erwägungsgrund 18 die Vorteile bestimmter \r\nFormen von Kreditkarten hervor, indem sie darauf verweist, dass derartige Kreditverträge \r\n„Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen.“ \r\nDas gilt insbesondere für die im Markt befindlichen Kreditkartenformen mit monatlichem \r\nAusgleich der angesammelten Kreditkartenumsätze. Zudem prüfen Kreditinstitute vor Vergabe \r\neiner Kreditkarte, ob der Kunde die für eine Kreditkarte erforderliche Bonität hat. Durch die in \r\nArt. 2 Abs. 5 VKR 2023 enthaltene Anforderung, dass nur „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ \r\nprivilegiert werden können, bei denen lediglich „geringe Gebühren für die Erbringung der \r\nZahlungsdienstleistung“ anfallen, ist zudem sichergestellt, dass teure und damit für \r\nVerbraucher eventuell nachteilige Lösungen nicht vom Anwendungsbereich des \r\nVerbraucherkreditrechts befreit wären. \r\nDie nunmehr vorgesehenen Vorschriften im Umsetzungsentwurf verkomplizieren die \r\nZahlungsabwicklung über Kreditkarten unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie.  Seite 11 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n5. Entgeltlichkeit der Allgemein-Verbraucherdarlehen\r\nMit der Streichung des Wortes „entgeltlich“ in § 491 Abs. 2 BGB-neu wird zum Ausdruck \r\ngebracht, dass unentgeltliche Darlehen zu null Prozent (oder Negativzins) AllgemeinVerbraucherdarlehen sein sollen. Vor dem Hintergrund des Wesens eines Geld-Darlehens \r\n(Kapitalüberlassung auf Zeit gegen Entgelt = Zins) erscheint es sinnvoll, ausdrücklich \r\nfestzuschreiben, dass Verbraucherdarlehen entgeltlich oder unentgeltlich (zinslos oder \r\n„Negativzins“) sein können.\r\n6. Förderdarlehensbegriff, § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu\r\nDer Allgemein-Förderdarlehensbegriff (= nicht grundpfandrechtlich besicherte Darlehen an \r\nVerbraucher) in § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu ist zu eng und dürfte vor diesem Hintergrund \r\nrichtlinienwidrig sein. Der Begriff des Allgemein-Förderdarlehens in der Richtlinie \r\n2023/2225/EU ist weiter als der der Richtlinie 2008/48/EG:\r\nArt. 2 Abs. 2 lit k) Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG bestimmt als Förderdarlehen: \r\nKreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten \r\nKundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt \r\nwerden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder \r\nzu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und\r\nzu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen.\r\nDemgegenüber heißt es in Art. 2 Abs. 2 lit. k) Verbraucherkreditrichtlinie \r\n2023/2225/EU: Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem \r\nbegrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im \r\nGemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem \r\nmarktüblichen Sollzinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher \r\ngünstigeren als den marktüblichen Bedingungen;\r\nMithin fehlt der letzte, mit „und“ verknüpfte Satz in der dritten Variante (= „und zu Zinssätzen, \r\ndie nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen“). Folglich sind Allgemein-Förderdarlehen \r\nnicht daran gebunden, dass „höchstens der marktübliche Sollzinssatz“ vereinbart wird, wie es \r\naktuell in Fassung des § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu heißt. Vielmehr unterfällt dem \r\nFörderdarlehensbegriff eine breitere Anzahl vertraglicher Fallgestaltungen.\r\nErgänzend ist anzumerken, dass die Formulierung „Aufgrund von Rechtsvorschriften im \r\nöffentlichen Interesse“ beibehalten werden muss, da die Formulierung „Rahmen gesetzlicher\r\nBestimmungen im Gemeinwohlinteresse“ weit ausgelegt werden muss und auch \r\nuntergesetzliche Regelungen (bspw. Verwaltungsvorschriften) mit umfasst. Seite 12 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n7. Vertragsschluss und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu\r\nDie DK erkennt das Ziel des BMJV an, das Schriftformerfordernis für Verbraucherkredite in \r\n§ 492 Abs. 1 BGB-neu abzuschaffen. Dies wird zur Vermeidung von Hürden beim \r\nVertragsschluss, unnötiger Bürokratie ausdrücklich begrüßt. Jedoch muss der Weg konsequent \r\nzu Ende gegangen werden. Daher ist eine Klarstellung in den Übergangsbestimmungen von \r\nArt. 229 EGBGB geboten, dass ebenfalls Bestandsverträge in der neuen Textform geändert \r\nwerden können. Gegenwärtig können Bestandsverträge nur im Wege der Schriftform geändert \r\nwerden (BGH, NJW 2006, 681 Rn. 11; OLG Brandenburg, BeckRS 2024, 28468 Rn. 18; \r\nMüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023, Rn. 12). Ohne eine wie hier geforderte \r\nÜbergangsvorschrift wären Darlehensgeber andernfalls gezwungen, Vertragsanpassungen für \r\nBestands- und Neuverträge, etwa infolge gesetzlicher Änderungen, unter Beachtung \r\nunterschiedlicher Formvorschriften vorzunehmen.\r\nZudem erschließt sich nicht, warum das Schriftformerfordernis bei ImmobiliarVerbraucherdarlehen explizit beibehalten wird. Die Flexibilität der Verbraucher in einer \r\nzunehmend digitalisierten Welt kann so nicht vollständig gewährleistet werden. Mit Blick auf \r\neinen einheitlichen Binnenmarkt, bringt dies Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen \r\nMitgliedstaaten, wenn einzelne Mitgliedstaaten entgegen der wachsenden Digitalisierung \r\nweiterhin Formerfordernisse aufstellen. Dies gilt umso mehr, als solche Formerfordernisse den \r\nAusdruck der Vertragsunterlagen erfordern und folglich eine Menge Papier entgegen dem \r\nGrundsatz der Nachhaltigkeit und wider Umweltgesichtspunkten produziert wird. Darüber \r\nhinaus ist der Verbraucher, genauso wie bei Allgemein-Verbraucherdarlehen auch, vor \r\nÜbereilung ausreichend durch das Widerrufsrecht geschützt.\r\nZumindest sollte ein erster Schritt in Richtung der Abschaffung der Schriftform bei ImmobiliarVerbraucherdarlehen getan werden. Konsequenterweise sollten Vertragsänderungen sowie auf \r\nder Grundlage vertraglicher Vereinbarungen erfolgende Konditionenänderung vom \r\nSchriftformerfordernis befreit werden. Dies würde auch Darlehensnehmern den ohnehin \r\nerwarteten Abschluss von Folgevereinbarungen über den Sollzinssatz für den nächsten \r\nZinsabschnitt, wie bei unechten Abschnittsfinanzierungen, erleichtern. Jedenfalls sollte die hier \r\nbestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden (BGH, NJW 2006, 681 Rn. 11; OLG \r\nBrandenburg, BeckRS 2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023, Rn. 12).\r\nDarüber hinaus sollte in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB-neu klargestellt werden, dass eine \r\nAnnahmeerklärung des Darlehensgebers zum Darlehensvertrag selbst nicht noch einmal alle \r\nPflichtangaben enthalten muss, da der Darlehensnehmer sonst zwei Mal dieselben \r\nInformationen erhält: einmal in Form der Annahmeerklärung des Darlehensgebers und einmal \r\nin Form des von ihm unterzeichneten Darlehensvertrags oder seines Darlehensantrags. Es \r\nsollte bei getrennter Abgabe der Vertragserklärungen (§ 492 Abs. 1 Satz 2 BGB) reichen, wenn \r\nsich aus der Vertragserklärung des Darlehensgebers unzweifelhaft ergibt, dass er den vom \r\nDarlehensnehmer gestellten Darlehensantrag (mit allen Pflichtangaben) annimmt, ohne den \r\nVertragsantrag in der Annahmeerklärung des Darlehensgebers wortwörtlich wiederholen zu \r\nmüssen. Die Pflicht des Darlehensgebers nach § 492 Abs. 2 BGB, dem Darlehensnehmer nach \r\nAbschluss des Darlehensvertrags, eine Abschrift (auch auf digitalem Weg) zur Verfügung zu \r\nstellen, soll damit nicht entfallen. Eine Klarstellung, dass es sich bei der Abschrift des \r\nDarlehensvertrags auch um eine pdf-Datei oder ein anderes digitales Format handeln kann, Seite 13 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nwäre angesichts des nun möglichen Abschlusses in Textform zu begrüßen und würde \r\nRechtsunsicherheiten von vornherein vermeiden. \r\nAusdrücklich sollte jedoch auf die Zusendung einer Abschrift des Darlehensvertrags verzichtet \r\nwerden, sofern der Darlehensgeber ein Vertragsangebot unterbreitet hat, welches der \r\nDarlehensnehmer annimmt. In diesem Fall hat der Darlehensnehmer bereits den vollständigen \r\nVertragstext erhalten und es wäre eine redundante Information, wenn ihm nun das vom ihm \r\nunterzeichnete Vertragsexemplar noch einmal (erneut und inhaltsgleich) übermittelt wird.\r\nZu § 492 Abs. 1a BGB-neu sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass hiermit \r\ninsbesondere der Anwendungsfall des Abschlusses von Allgemein-Verbraucherdarlehen über \r\nonline Antragsstrecken gemeint ist. \r\n§ 492 Abs. 5 BGB-neu regelt, dass die zusätzlichen Erklärungen des Darlehensgebers auf \r\nPapier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu erfolgen \r\nhaben. Unklar bleibt hierbei, was mit Bestandsverträgen ist, die von der Übergangsregelung in \r\nArt. 229 EGBGB-neu erfasst werden (insb. unbefristete Dispositionskredite). Müssen alle \r\nKunden noch einmal abgefragt werden zum dauerhaften Datenträger? Darüber hinaus ist es \r\npraktisch schlichtweg nicht möglich, dem Verbraucher für jeden Vertrag erneut die Wahl zu \r\nbelassen oder sogar innerhalb eines Vertragsverhältnisses dem Verbraucher zu gestatten, für \r\ndie einzelnen vom Darlehensgeber abzugebenden Erklärungen unterschiedliche dauerhafte \r\nDatenträger vorzugeben (wie dies in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. \r\n18 EGBGB-neu anklingt). So könnte er für verschiedene Darlehensverträge auch verschiedene \r\ndauerhafte Datenträger und für verschiedene Informationen, die der Darlehensgeber aufgrund \r\ndes Darlehensvertrags schuldet, verschiedene Datenträger wählen. Damit geht der \r\nGesetzesentwurf über das in der Richtlinie verankerte Wahlrecht des Verbrauchers hinaus. \r\nDies könnte auch konträr zu anderen Vereinbarungen sein: wählt der Verbraucher für die \r\nInformationen zu einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit die Papierform, während ihm \r\naufgrund gesonderter Vereinbarung die Kontoauszüge zum laufenden Konto (mit denen der \r\nDarlehensgeber gleichzeitig seine Informationspflichten zur Überziehungsmöglichkeit erfüllt) im \r\nelektronischen Postfach bereitgestellt werden, stellt sich für den Darlehensgeber die Frage, \r\nwelche Vereinbarung die ausschlaggebende zur Erfüllung seiner gesetzlichen \r\nInformationspflichten ist. Im Zweifel müsste der Darlehensgeber die Kontoauszüge einerseits \r\nins elektronische Postfach einstellen und andererseits papierhaft auf dem Postweg. Angesichts \r\nder Vielzahl der geschuldeten Informationen und der Komplexität, die damit verbunden ist, \r\nlässt sich dies praktisch aufgrund des hohen Aufwandes nicht darstellen. Vielmehr sollte im \r\nGesetz klargestellt werden, dass der Verbraucher einen dauerhaften Datenträger für alle \r\nGeschäftsvorfälle einheitlich wählt und die Institute insofern für die gesamte Kundenbeziehung \r\neinen entsprechenden Kommunikationsweg – bis auf Widerruf - hinterlegen können.\r\nAus Erwägungsgrund 34 und aus der Gesetzesbegründung zu Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 18 EGBGB \r\nergibt sich, dass bei der Gängigkeit des dauerhaften Datenträgers auch das Geschäftsmodell \r\ndes Darlehensgebers Berücksichtigung finden soll. So ist von einem Darlehensgeber, der kein \r\nOnline-Banking anbietet, nicht zu erwarten, dass er ein digitales Postfach als dauerhaften Seite 13 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nwäre angesichts des nun möglichen Abschlusses in Textform zu begrüßen und würde \r\nRechtsunsicherheiten von vornherein vermeiden. \r\nAusdrücklich sollte jedoch auf die Zusendung einer Abschrift des Darlehensvertrags verzichtet \r\nwerden, sofern der Darlehensgeber ein Vertragsangebot unterbreitet hat, welches der \r\nDarlehensnehmer annimmt. In diesem Fall hat der Darlehensnehmer bereits den vollständigen \r\nVertragstext erhalten und es wäre eine redundante Information, wenn ihm nun das vom ihm \r\nunterzeichnete Vertragsexemplar noch einmal (erneut und inhaltsgleich) übermittelt wird.\r\nZu § 492 Abs. 1a BGB-neu sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass hiermit \r\ninsbesondere der Anwendungsfall des Abschlusses von Allgemein-Verbraucherdarlehen über \r\nonline Antragsstrecken gemeint ist. \r\n§ 492 Abs. 5 BGB-neu regelt, dass die zusätzlichen Erklärungen des Darlehensgebers auf \r\nPapier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu erfolgen \r\nhaben. Unklar bleibt hierbei, was mit Bestandsverträgen ist, die von der Übergangsregelung in \r\nArt. 229 EGBGB-neu erfasst werden (insb. unbefristete Dispositionskredite). Müssen alle \r\nKunden noch einmal abgefragt werden zum dauerhaften Datenträger? Darüber hinaus ist es \r\npraktisch schlichtweg nicht möglich, dem Verbraucher für jeden Vertrag erneut die Wahl zu \r\nbelassen oder sogar innerhalb eines Vertragsverhältnisses dem Verbraucher zu gestatten, für \r\ndie einzelnen vom Darlehensgeber abzugebenden Erklärungen unterschiedliche dauerhafte \r\nDatenträger vorzugeben (wie dies in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. \r\n18 EGBGB-neu anklingt). So könnte er für verschiedene Darlehensverträge auch verschiedene \r\ndauerhafte Datenträger und für verschiedene Informationen, die der Darlehensgeber aufgrund \r\ndes Darlehensvertrags schuldet, verschiedene Datenträger wählen. Damit geht der \r\nGesetzesentwurf über das in der Richtlinie verankerte Wahlrecht des Verbrauchers hinaus. \r\nDies könnte auch konträr zu anderen Vereinbarungen sein: wählt der Verbraucher für die \r\nInformationen zu einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit die Papierform, während ihm \r\naufgrund gesonderter Vereinbarung die Kontoauszüge zum laufenden Konto (mit denen der \r\nDarlehensgeber gleichzeitig seine Informationspflichten zur Überziehungsmöglichkeit erfüllt) im \r\nelektronischen Postfach bereitgestellt werden, stellt sich für den Darlehensgeber die Frage, \r\nwelche Vereinbarung die ausschlaggebende zur Erfüllung seiner gesetzlichen \r\nInformationspflichten ist. Im Zweifel müsste der Darlehensgeber die Kontoauszüge einerseits \r\nins elektronische Postfach einstellen und andererseits papierhaft auf dem Postweg. Angesichts \r\nder Vielzahl der geschuldeten Informationen und der Komplexität, die damit verbunden ist, \r\nlässt sich dies praktisch aufgrund des hohen Aufwandes nicht darstellen. Vielmehr sollte im \r\nGesetz klargestellt werden, dass der Verbraucher einen dauerhaften Datenträger für alle \r\nGeschäftsvorfälle einheitlich wählt und die Institute insofern für die gesamte Kundenbeziehung \r\neinen entsprechenden Kommunikationsweg – bis auf Widerruf - hinterlegen können.\r\nAus Erwägungsgrund 34 und aus der Gesetzesbegründung zu Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 18 EGBGB \r\nergibt sich, dass bei der Gängigkeit des dauerhaften Datenträgers auch das Geschäftsmodell \r\ndes Darlehensgebers Berücksichtigung finden soll. So ist von einem Darlehensgeber, der kein \r\nOnline-Banking anbietet, nicht zu erwarten, dass er ein digitales Postfach als dauerhaften Seite 14 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nDatenträger einrichtet. Umgekehrt sollte diese Überlegung aber auch insoweit Berücksichtigung \r\nfinden, dass es folgerichtig von Online-Banken nicht erwartet werden kann, dass sie dem\r\nVerbraucher etwaige Informationen papierhaft zusenden müssen. Die Beschränkung auf \r\ndigitale Kommunikationswege sollte in diesen Fällen möglich sein. Das gleiche sollte auch dann \r\ngelten, wenn ein Darlehensgeber neben dem Filial- / Präsenzgeschäft auch Online-Banking \r\nanbietet und der Verbraucher den Vertragsabschluss über den Online-Vertriebskanal sucht.\r\n8. Wucherähnliches Geschäft und Nichtigkeit von „Sicherungsgeschäften“, § 492 \r\nAbs. 9 BGB-neu\r\nGem. § 492 Abs. 9 S. 3 BGB-neu sollen künftig auch richtlinienüberschießend unter \r\nDurchbrechung des Abstraktionsprinzips die zur Besicherung eines nach Satz 1 nichtigen \r\nAllgemein-Verbraucherdarlehensvertrages abgeschlossenen „Sicherungsgeschäfte“ ebenfalls \r\nnichtig sein. Die Regelung ist zu streichen. Wie der Entwurf selbst hervorhebt (S. 108 des \r\nRefE), ist ein Verbraucher über §§ 812, 821 BGB ausreichend geschützt. Die gesetzlich \r\nangeordnete Nichtigkeit des Sicherungsgeschäfts – ein ohnehin rechtlich nicht eindeutiger \r\nBegriff – berücksichtigt nicht, dass Sicherungsverträge nicht nur mit engem, sondern eben \r\nauch mit weitem Sicherungszweck geschlossen werden können. Zudem können \r\nSicherungszwecke auch nachträglich erweitert werden. Ausgehend davon sollte auf eine \r\nzusätzliche, die Rechtslage verkomplizierende Regelung verzichtet werden. \r\nUm eine realistische Bewertung des Marktes zu haben, müsste die Bundesbank ggf. die \r\nMethode ihrer Durchschnittswertberechnung überprüfen und ggf. anpassen. Insbesondere \r\nsollte die Bundesbank darauf achten, dass bestimmte absatzfördernde 0% Finanzierungen oder \r\nsonstige querfinanzierte, günstige Kredite die Durchschnittswerte nicht zu sehr verwässern, um \r\neine realistische Bewertung des Marktes gem. § 492 Abs. 9 S.1 BGB-neu zu erhalten. Das gilt \r\ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass ein subjektiver Tatbestand für die Norm ausdrücklich \r\nnicht erforderlich sein soll (RefE S.108).\r\n9. Wertpapierkredite - keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\r\nDas Problem bei der Vergabe von Wertpapierkrediten wurde in der Gesetzesbegründung nicht \r\ngelöst bzw. berücksichtigt. \r\nEin Wertpapierkredit – auch als Lombard- oder Effektenkredit bezeichnet – ist eine durch im \r\nDepot befindliche Wertpapiere besicherte Kreditform. Diese ermöglicht es Anlegerinnen und \r\nAnlegern, liquide Mittel zu erhalten, ohne ihre bestehenden Kapitalanlagen veräußern zu \r\nmüssen. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens bzw. dessen tatsächliche \r\nAusnutzbarkeit bemisst sich nach dem aktuellen Marktwert oder dem Beleihungswert sowie der \r\nArt und Qualität der im Depot gehaltenen Wertpapiere. Insoweit ist es von Bedeutung, dass die \r\nKreditlinie und das damit notwendiger Weise verbundene Depot bei demselben Kreditinstitut \r\nunterhalten werden, weil es zum einen dem Darlehensnehmer ermöglicht, die Höhe des zur \r\nVerfügung stehenden Kreditrahmens zu bestimmen und ggf. durch entsprechende \r\nWertpapiergeschäfte (Kauf- oder Verkauf von Wertpapieren) zu beeinflussen. Zum anderen Seite 15 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nhaben die Darlehensgeber nur dann die Möglichkeit, den Markt- bzw. Beleihungswert der in \r\ndem Depot verbuchten Wertpapiere taggenau zu überwachen, wenn das Depot im selben Haus \r\ngeführt wird. Die Überwachung ist notwendig, da sich die Höhe der möglichen \r\nKreditinanspruchnahme nach dem Gesamtwert der im Depot verbuchten Wertpapiere richtet. \r\nDie im Depot verbuchten Wertpapiere werden an das kreditgewährende Institut verpfändet. \r\nTrotz dieses Pfandrechts wird dem Darlehensnehmer in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, \r\nin Abstimmung mit dem Darlehensgeber über die Wertpapiere zu verfügen, um auf diese Weise \r\netwaige Kursgewinne zu erzielen und ggf. -verluste zu vermeiden oder so gering wie möglich \r\nzu halten. Würden die als Sicherheit dienenden Wertpapiere im Depot bei einem Drittinstitut \r\nverbucht, müsste das kreditgewährende Institut das depotführende Institut anweisen, keine \r\nVerfügungen über die Wertpapiere zuzulassen. Dies würde dem Verbraucher die mit einem \r\nWertpapierkredit verbundene Flexibilität nehmen.\r\nDie Aufnahme eines Wertpapierkredites wäre für Bestandskunden, die bei ihrem Institut –\r\nsoweit dieses Wertpapierkredite anbietet - bereits ein Wertpapierdepot halten, möglich, denn \r\nes müsste für die Verbuchung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere kein Depot eröffnet \r\nwerden. Für Neukunden wäre diese Kreditform nicht möglich, wenn sich aus der jetzigen \r\nFormulierung zu den Kopplungs- und Bündelungsgeschäften etwaige Restriktionen für \r\nWertpapierkredite ergeben sollten. Verbraucher, die bei ihrem depotführenden Kreditinstitut \r\nkeinen Wertpapierkredit aufnehmen könnten (weil er nicht angeboten wird) oder wollen, wären \r\nggf. daran gehindert, bei einem anderen Kreditinstitut unter Übertragung ihres \r\nWertpapierdepots einen Wertpapierkredit aufzunehmen. Das wäre eine Ungleichbehandlung der \r\nVerbraucher, die durch die Richtlinie und deren Umsetzung nicht zu rechtfertigen ist. Auch die \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023 möchte Verbrauchern den Zugang zum \r\nVerbraucherkreditmarkt eröffnen und nicht erschweren. Aus den o.g. genannten Gründen \r\nergibt sich, dass ein Wertpapierkredit zwingend die Führung eines Wertpapierdepots bei dem \r\nkreditgewährenden Kreditinstitut voraussetzt, sodass das Depot ein wesentlicher Bestandteil \r\neines Wertpapierkredits darstellt. \r\nUm nicht Gefahr zu laufen, dass Diskussionen darüber entstehen, ob es sich bei einem \r\nWertpapierkredit um ein unzulässiges Kopplungsgeschäft handeln könnte, sollte in der \r\nGesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Eröffnung von Wertpapierdepots auch dann \r\nerlaubt ist, wenn es gleichzeitig mit der Aufnahme eines Verbraucherkredites erfolgt. Erfolgt \r\ndiese Klarstellung nicht, könnte dies zur Folge haben, dass Kreditinstitute aufgrund des \r\nbestehenden rechtlichen Risikos nicht mehr bereit sind, Wertpapierkredite anzubieten, was \r\ngerade im Geschäftsverkehr mit vermögenden Kunden/Verbrauchern einen erheblichen \r\nEinschnitt für die Kunden bedeuten würde und mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie \r\n2023/2225 nicht intendiert war. \r\nZudem sollte § 492b Abs. 2 BGB-alt auch auf die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge \r\nanwendbar sein. Ansonsten könnten beispielsweise Renovierungsdarlehen nicht besichert \r\nwerden mit einer Kapital- und/oder Risikolebensversicherung oder anderen \r\nVersicherungsprodukten. Ebenso wäre es nicht mehr möglich, ein Darlehen unter \r\nTilgungsaussetzung gegen Abschluss einer frei am Markt verfügbaren Seite 16 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nKapitallebensversicherung oder einer bereits abgeschlossenen, aber noch nicht fälligen \r\nKapitallebensversicherung zu gewähren. Für eine solche Einschränkung des \r\nFinanzierungsangebots gegenüber Verbrauchern besteht kein Grund, im Übrigen entfiele für die \r\nKreditinstitute bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine nach Art 212 Abs. 2 CRR \r\ngrundsätzlich anerkennungsfähige Kreditsicherheit. Eine solche Erweiterung des § 492b Abs. 2 \r\nBGB auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wäre nach Art. 14 Abs. 3 der EUVerbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 zulässig.\r\n10. Nachsichtsmaßnahmen nach § 497a BGB-neu\r\nDie neuen Nachsichtsmaßnahmen passen nicht zum Zivilrecht und stehen zudem im \r\npotenziellen Konflikt mit aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Ein zivilrechtlicher Anspruch ist in \r\n§ 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert. Wenn also laut Gesetzesbegründung auf S. 112 „[…] nunmehr \r\nauch ein Anspruch des Darlehensnehmers auf etwaige angemessene Nachsicht begründet […]“ \r\nwerden soll, muss der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber ein konkretes Tun oder \r\nUnterlassen verlangen können. Allerdings soll der Darlehensgeber entscheiden können, „ob und \r\nwelche Maßnahmen der Nachsicht ergriffen werden“. Disponiert der Darlehensgeber als \r\nvermeintlicher Anspruchsgegner über das Ob und Wie eines Anspruchs, fehlt es per \r\ndefinitionem an einem Anspruch i.S.v. § 194 BGB. Und dies ist auch richtig.\r\nGemäß bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben (vgl. BTO 1.3.2 MaRisk - Behandlung von \r\nForbearance sowie EBA/GL/2018/06 zum Management notleidender und gestundeter \r\nRisikopositionen) ist das Ziel von Forbearance-Maßnahmen (Zugeständnisse aufgrund \r\nfinanzieller Schwierigkeiten des Kreditnehmers) ein tragfähiger, nicht notleidender \r\nRückzahlungsstatus. Die Bewertung der Tragfähigkeit sowie Entscheidung über die Gewährung \r\neiner Forbearance-Maßnahme obliegt dem Kreditinstitut. Ein pauschaler, einklagbarer \r\nzivilrechtlicher Anspruch eines Verbrauchers auf eine Nachsichtsmaßnahme kann insofern nicht \r\nbestehen.\r\nVorstehendes berücksichtigend ist es allenfalls denkbar, dass ein Darlehensnehmer gegen \r\nseinen Vertragspartner eine Art Anspruch auf „ermessensfehlerfreie Entscheidung“ haben kann. \r\nJedoch handelt es sich bei einem Darlehensgeber nicht um eine Behörde. Die \r\nErmessensleitlinien bestimmten sich nach dem jeweiligen Darlehensgeber, diese können sich \r\nbspw. auch nach der jeweils aktuellen Wirtschaftslage ändern.\r\nAlles in allem darf ein „Anspruch auf Nachsicht“ nicht wesensfremd im Zivilrecht verortet \r\nwerden. Er passt systemisch nicht und führt lediglich zu Friktionen, Wertungswidersprüchen \r\nund neuen komplexen Rechtsfragen. Die Formulierungen in § 497a BGB und die \r\nGesetzesbegründung sollten dahingehend klargestellt werden, dass Darlehensgeber eine \r\nangemessene Prüfung möglicher Nachsichtsmaßnahmen durchführen sollten (aber eben kein \r\nAnspruch auf die Gewährung einer solchen Maßnahme besteht).\r\nIn der Konsequenz läuft die neue Norm des § 498 Abs. 2 S. 2 BGB-neu leer. Denn es ist \r\nunklar, wann und wie ein Darlehensgeber dem Darlehensnehmer verpflichtet sein soll. Seite 17 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n11. Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-neu\r\nDer Gesetzgeber sollte zur Rechtsvereinfachung in § 502 BGB für AllgemeinVerbraucherdarlehen eine pauschale Entschädigung (vgl. ErwG 70 der VKR 2023; s.a. \r\nGrüneberg, BKR 2023, 273, 275) in Höhe der Höchstsätze des § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB \r\nvorsehen. § 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB könnte dann mangels möglicher Einschlägigkeit ersatzlos \r\ngestrichen werden. Lediglich die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB müsste beibehalten \r\nwerden. Das hätte angesichts der europäischen Vorgaben den Vorteil, dass die \r\nVorfälligkeitsentschädigung im Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht unnötig mit \r\nInformationen zur Berechnungsmethode nach der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode \r\nüberfrachtet werden müsste. Das gilt jedenfalls, solange der Gesetzgeber sich nicht \r\nentscheiden sollte, von der Öffnungsklausel nach Art. 29 Abs. 4 lit. b) VKR 2023 Gebrauch zu \r\nmachen, was wir begrüßen würden. Die neue Vorgabe aus Art.247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 19 \r\nEGBGB-neu ist andernfalls kaum umzusetzen, da nach Auffassung des BGH zur \r\nVorfälligkeitsentschädigung keine für Verbraucher „transparente und verständliche \r\nErläuterung“ bzw. Formel existiert, „wie die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist“. (vgl. \r\ndazu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 18 f.)\r\nJedenfalls besteht mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH so erhebliche \r\nRechtsunsicherheit.\r\nAuch § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wäre dann ersatzlos zu streichen. Die Norm ist zum einen \r\nebenfalls überflüssiges Gold-plating und zum anderen bliebe ihr unter Berücksichtigung des \r\nvorgenannten Petitums kaum ein Anwendungsbereich im AllgemeinVerbraucherdarlehensrecht. Eine Streichung in Ansehung der ImmobiliarVerbraucherdarlehensverträge würde einen erheblichen Beitrag zur Rechtssicherheit für \r\nKreditinstitute leisten. Denn was das Gesetz für Anforderungen an diese Norm stellt, ist unklar. \r\nKnapp zehn Jahre nach Geltung der Norm für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sowie \r\ntrotz zwei Entscheidungen des BGH besteht die Rechtsunsicherheit fort. Die Streichung in \r\nGänze beinhaltete gleichsam einen Beitrag zur Entlastung der Justiz.\r\n12. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\r\nNach § 504 Abs. 2 BGB-alt konnten Dispositionskredite formlos vereinbart werden. Dies hat \r\nsich gerade in den Online-Antragsstrecken durch einfache Handhabung für den Verbraucher \r\nbemerkbar gemacht. Nunmehr erscheint durch die Streichung des Absatze 2 und dem neuen § \r\n492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen und entsprechende aktive Hakensetzung des \r\nVerbrauchers (nach Anzeige aller relevanter Vertragsunterlagen wie Bedingungen etc.) \r\nbeispielsweise bei einer Kontoeröffnung oder später im Online-Banking ausreichend wären, um \r\nder Textform zu genügen. Würde dies nur als „Antrag“ gesehen, müssten hiernach alle \r\nUnterlagen erst zugesendet werden und nochmals eine aktive Zustimmung des Verbrauchers \r\neingeholt werden, was den Prozess erheblich verzögern und unnötig bürokratisch gestalten \r\nwürde.\r\n§ 504 Abs. 2 S. 2 BGB-neu (i.V.m. § 505 Abs. 5 BGB-neu) sieht vor, dass der Darlehensgeber \r\nspätestens vor Einleitung der Zwangsvollstreckung eine Vereinbarung zu den dort genannten Seite 18 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nParametern erhalten muss. Dies birgt ein erhebliches Missbrauchspotential, wenn der \r\nDarlehensgeber bereits einen vollstreckungsfähigen, ggf. rechtskräftigen Titel erwirkt hat bzw. \r\nerwirken musste. Vor diesem Hintergrund sollte zumindest in der Gesetzesbegründung \r\nklargestellt werden, dass die Norm sog. Mindestbetragsklauseln nicht ausschließt, die eine \r\nKombination aus Erlassvertrag und Gesamtfälligstellung bei Verzug mit Teilraten sind. Um \r\nRechtsmissbrauch durch solche Vereinbarungen auszuschließen sowie alle Parteien zu einem \r\nfrühzeitigen Abschluss und zur Einhaltung solcher Vereinbarungen zu motivieren, wäre es \r\ngleichsam sinnvoll, diese Vereinbarung einem weiteren Vollstreckungstitel analog § 794 Abs. 1 \r\nNr. 1 ZPO gleichzustellen. Wünschenswert wäre zudem zur Vermeidung von Missbrauch eine \r\ngesetzgeberische Klarstellung zumindest in der Begründung zum Gesetz, dass die \r\nSicherungsvollstreckung möglich bleibt. \r\nDes Weiteren ist eine gesetzgeberische Klarstellung zum Begriff und Wesen der geduldeten \r\nÜberziehung sowie ihren Anforderungen erforderlich. Wenn sie nach § 492 Abs. 8 BGB-neu \r\nnicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (auch der Höhe nach) erfolgen kann \r\n(S. 106 i.V.m. S. 118 RefE), kann es keine geduldete Überziehung mehr geben. Da offenbar \r\ndie Vorstellung im RefE (S. 118) vorherrscht, dass im Kontoeröffnungsvertrag ein Rahmen für \r\ndie geduldete Überziehung vereinbart wird, muss sie auch und gerade wegen der notwendigen \r\nFormvorschriften und der Notwendigkeit zur Belehrung über ein Widerrufsrecht bei einer \r\neingeräumten Überziehung klar definiert und von ihr abgegrenzt werden. Ansonsten besteht \r\ndie Gefahr, dass geduldete Überziehungen gänzlich nicht vorgenommen werden, und zwar mit \r\nallen Konsequenzen für die Verbraucher (z.B. bei Nichtzahlung von Strom, Miete etc.).\r\n13. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. \r\n4 S. 2 BGB-neu\r\nNach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gelten die \r\nVorgaben über die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen nur, \r\nwenn die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen. Hiervon sollte der deutsche Gesetzgeber \r\nauch Gebrauch machen.\r\nEine geduldete Überziehung kommt in der Regel durch faktische Inanspruchnahme seitens des \r\nKunden und Duldung seitens der Bank zustande, und zwar ad hoc im Moment der Duldung. Bei \r\nder geduldeten Überziehung werden zwar die Entgelte vorab vereinbart, es besteht jedoch \r\nweder ein Anspruch auf das „Ob“ der Duldung noch ein Anspruch auf die „Höhe“ der \r\ngeduldeten Überziehung. Wenn die bankseitige und damit einseitige Einführung oder Erhöhung \r\neiner geduldeten Überziehung nach § 492 Abs. 8 BGB-neu untersagt wird, sofern sie sich nicht \r\ninnerhalb des Rahmens der entsprechenden Vereinbarung im Kontoeröffnungsvertrag bewege \r\n(S. 118 i.V.m. S. 106 des RefE), ist die geduldete Überziehung begrifflich ausgeschlossen und \r\nnicht mehr von der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit zu unterscheiden. Es besteht bei \r\nder avisierten Rechtslage seitens des Referentenentwurfs die reale Gefahr, dass Verbraucher \r\nkeine geduldete Überziehung mehr bei einem Kreditinstitut erreichen können, wenn sie nicht zu \r\nBeginn einer Kontoverfügung ausdrücklich erklären, mit der Überziehung einverstanden zu \r\nsein. Die Konsequenzen für den Wirtschaftsverkehr, wenn Verbraucher ggf. lebenswichtige \r\nZahlungen wie Miete, Strom etc. nicht mehr leisten können, dürften erheblich sein. Das gilt Seite 19 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025 \r\numso mehr, wenn Verbraucher für Rückfragen nicht zur Verfügung stehen (z.B. bestimmte \r\nUrlaubsreisen, plötzlicher Krankenhausaufenthalt o.Ä.).\r\nKreditinstitute prüfen primär nach internen standarisierten, Kunden nicht kommunizierten \r\nVerfahren bei einem Vertrag über ein laufendes Konto, ob bei dem Konto grundsätzlich eine \r\ngeduldete Überziehung zulässig ist, oder, ob eine solche technisch ausgeschlossen ist. Eine \r\numfassende Kreditwürdigkeitsprüfung im Einzelfall würde nicht nur eine erhebliche \r\nVerzögerung zwischen dem Auftreten der Überziehung und der Entscheidung über deren \r\nDuldung verursachen, sondern auch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Analyse \r\nund Dokumentation nach sich ziehen. Die heute übliche, risikoorientierte Einzelfallprüfung \r\nanhand von Überziehungslisten würde dadurch ersetzt – mit der Folge, dass geduldete \r\nÜberziehungen in der Praxis kaum noch angeboten werden könnten. Für Verbraucher bliebe \r\ndann nur der Weg über einen formellen Dispokredit, der jedoch nicht dieselbe Flexibilität bietet.\r\nZumal mit der Begründung auf S. 118 des Entwurfes\r\n„Zudem wird geregelt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB-neu – wie bei\r\nder Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB – vor Abschluss des \r\nKontoeröffnungsvertrags, mit dem ein Entgelt für die Nutzung der geduldeten Überziehung \r\nvereinbart wird, zu erfolgen hat (und zwar in beiden Varianten des § 505 Absatz 1 BGB).“ \r\nklargestellt wird, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung sogar vor Abschluss des \r\nKontoeröffnungsvertrages geprüft werden muss. Sollte dem Petitum nicht gefolgt werden, ist\r\nklarzustellen, dass es für die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vereinbarung eines Entgelts für die \r\ngeduldete Überziehung bei Abschluss eines Vertrags über ein laufendes Konto entsprechend \r\ndem bereits in der Richtlinie verankerten Proportionalitätsprinzip ausreicht, wenn der \r\nDarlehensgeber z.B. eine Datenbankabfrage vornimmt, um auf deren Grundlage die \r\nEntscheidung über die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers zu treffen. Eine weitergehende \r\nPrüfung anhand von Unterlagen über die Einkommens- und Ausgabensituation sowie die \r\nVermögensverhältnisse des Kunden bei Eröffnung eines Girokontos unter Beachtung des § \r\n505b BGB erscheint an dieser Stelle unangemessen, mit hohem Aufwand verbunden und für \r\nden Verbraucher unverständlich. \r\nErfahrungsgemäß liegt die Überziehung im Interesse des Verbrauchers, weil das Kreditinstitut \r\nVerfügungen zu einem Zeitpunkt zulässt, in dem das laufende Konto keine ausreichende \r\nDeckung durch Guthaben oder einen noch nicht ausgeschöpften Dispositionskredit aufweist. \r\nDies kann bereits dadurch verursacht sein, dass sich erwartete Zahlungseingänge für eine \r\nkurze Zeit verzögern. Bei diesen Verfügungen kann es sich um für den Verbraucher wichtige \r\nZahlungen, wie Miete, Versicherungen (z.B. Auto- und Krankenversicherungen), \r\nStromabschlagszahlungen etc. handeln. Da § 492 Abs. 8 BGB bei der geduldeten Überziehung \r\nnur entsprechend der Regelung in Art 2 Abs. 4a) Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung findet, \r\nsollte bei § 505 BGB geregelt werden, dass eine im Sinne von § 492 Abs. 8 BGB erforderliche \r\nAnforderung für die geduldete Überziehung vorliegt, wenn der Darlehensgeber einen \r\nZahlungsvorgang ausführt, der von dem Verbraucher veranlasst wurde, sei es durch \r\nBarauszahlungen, Überweisung, Lastschriften aufgrund eines SEPA – Lastschriftmandats, u.a. \r\nSollte diese gesetzliche Ergänzung nicht erfolgen, müssten die Darlehensgeber – bevor sie Seite 20 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\neinen Zahlungsvorgang ausführen, der zu einer geduldeten Überziehung führt – die \r\nBearbeitung unterbrechen, um eine „Anforderung“ von dem Verbraucher einzuholen, da sie \r\nandernfalls das Risiko eingehen, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen. Da für die \r\nAusführung von Zahlungsvorgängen strenge Fristen gelten und keineswegs sichergestellt ist, \r\nvon dem Verbraucher rechtzeitig eine entsprechende Anforderung zu erhalten, ist davon \r\nauszugehen, dass Kreditinstitute künftig geduldete Überziehungen nicht mehr zulassen werden \r\nund es vermehrt zu Lastschriftrückgaben und Mahn- und Beitreibungsprozessen gegenüber \r\nVerbrauchern kommen wird. \r\nLetztlich passt die Kreditwürdigkeitsprüfung nach §§ 505a ff. BGB-neu nicht zur geduldeten \r\nÜberziehung, weil sie kein für den Vertrieb vorgesehenes Produkt darstellt. Dieser Umstand \r\nkommt auch mittelbar in der EU-Richtlinie zum Ausdruck, weshalb Art 247a § 2 Abs. 3 EGBGB \r\nersatzlos zu streichen ist (RefE, S. 158).\r\n14. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\r\na. §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen Kategorien \r\npersonen-bezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO\r\n§ 505a Abs. 1 BGB-neu verpflichtet Kreditinstitute ggf., Verbraucher an leicht zugängliche \r\nSchuldnerberatungsdienste zu verweisen. Was unter „leicht zugänglich“ zu verstehen ist, \r\nerläutert das Gesetz nicht. Aus Kundensicht kann der wohnortnächste leicht zugänglich sein, \r\nggf. aber auch der Dienst, der Online-Beratungen anbietet. Aus Sicht der Kreditinstitute wäre \r\nes am einfachsten, die Kunden auf den DESTATIS-Schuldnerberateratlas – oder einem anderen \r\nöffentlich zugänglichen Verzeichnis aller Beratungsdienste, die dem zukünftigem SchuBerDG\r\nentsprechen - hinzuweisen und ihnen die Wahl zu überlassen.\r\nDer § 505b Abs. 2 BGB-neu stellt in Satz 2 klar: \r\n„Die einzuholenden Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen \r\nKategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 \r\numfassen.“ \r\nDie Formulierung ist zu weitgehend, da sie verkennt, dass die vom Darlehensnehmer im \r\nRahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung dem Darlehensgeber bereitgestellten Unterlagen (z.B. \r\nKontoauszugsunterlagen) besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 \r\nAbsatz 1 DSGVO enthalten können. Das kann der Darlehensgeber nicht verhindern, da der \r\nDarlehensnehmer die Informationen zur Verfügung stellt.\r\nDies bedeutet jedoch in der Praxis, dass die PSD2 Kontoschnittstelle zur Abfrage von \r\nKontoumsätzen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht mehr genutzt werden kann, da diese \r\nAbfrage bereits solche Daten nicht enthalten darf. Sofern die Schnittstelle genutzt wird, werden \r\nKontoumsätze und ggf. Verwendungszweck automatisch übermittelt. Dass diese Daten des \r\nVerwendungszwecks später nicht verwertet dürfen, ist schon bisher auch geltendes Recht. Seite 21 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025 \r\nSofern diese aber noch nicht einmal übermittelt werden dürfen, was beim Verwendungszweck \r\neiner Kontobuchung in der Regel der Fall ist, würde die Schnittstelle faktisch abgeschafft bzw. \r\nunbrauchbar gemacht werden. Ein „Schwärzen“ solcher Informationen ist in der Praxis nicht \r\nmöglich. \r\nDie Abfrage dient zum einen der Validierung von Angaben des Verbrauchers zu seinem \r\nEinkommen und seinen Ausgaben (Haushaltsrechnung) und zum anderen einfach der \r\nErleichterung zum Erhalt dieser Informationen. Die Verbraucher erwarten mittlerweile, dass die \r\nKreditinstitute entweder bei ihnen vorhandene Informationen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung \r\nberücksichtigen und nicht nochmals beim Kunden einholen oder sie mit deren Einwilligung über \r\ndie PSD II Schnittstelle bei einem anderen Kreditinstitut abfragen. Ferner bedeutet dies, dass \r\nauch andere Dokumente mit Mischdatensätzen, wie beispielsweise die Gehaltsabrechnung nicht \r\nmehr genutzt werden kann, da auch diese sensible Daten enthält. Die Bank ist jedoch \r\nverpflichtet, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auch das Einkommen zu prüfen. \r\nBereits nach geltendem Recht darf ein Kreditinstitut personenbezogene Daten nach § 9 DSGVO \r\nund die Staatsangehörigkeit bei der Feststellung des Ausfallrisikos nicht berücksichtigen (§ 10 \r\nAbs. 2 Nr. 3 KWG). Dem Ziel der Richtlinie würde ausreichend Rechnung getragen, wenn in der \r\nVorschrift in geeigneter Weise zum Ausdruck kommt, dass besondere Kategorien \r\npersonenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO vom Darlehensgeber nicht im \r\nRahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung genutzt werden dürfen. So könnte der Satz besser \r\nlauten:\r\n„Die einzuholenden für die Kreditwürdigkeitsprüfung genutzten Informationen dürfen \r\nbei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten \r\ngemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.“\r\nDies deckt sich auch mit der Begründung des Referentenentwurfs zum neuen § 18a KWG, \r\nwonach die Nutzung „untersagt“ sein soll (RefE, S. 181 f.: „Die Nutzung besonderer \r\npersonenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO (etwa Herkunft, Weltanschauung, \r\nsexuelle Orientierung) sowie von Daten aus sozialen Netzwerken ist untersagt (§ 18a Absatz 3 \r\nund 4 KWG-neu; vergleiche Artikel 18 Absatz 1 und 3 der Verbraucherkredit-RL-neu).“ \r\nDas Wort „einzuholenden“ entspricht auch nicht den anderen wesentlichen Sprachfassungen \r\nwie Englisch oder Französisch. \r\nZudem steht in der englischen Fassung in Art 18 Abs. 3 S. 3 EU-Verbraucherkreditrichtlinie\r\n2023/2225 „not include“, in der französischen „ne comprennent pas“ und in der polnischen „nie \r\nobejmują“. In diesen Fassungen wird – anders als in der deutschen - dasselbe Verb genutzt \r\nwie im Satz zuvor (Art. 18 Abs. 3 S. 2 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225), welche \r\nDaten zu diesen Informationen („Ces informations“) „zählen“ bzw. verwendet werden dürfen \r\nund welche nicht, und zwar mit Konnex zum Satz 1. \r\nAlternativ sollte in der Gesetzesbegründung zu § 505b Abs. 2 BGB-neu klargestellt werden, \r\ndass die Daten erhoben werden können (wie beispielsweise über die PSD2 Schnittstelle), diese \r\naber bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden dürfen.\r\nKorrespondierend dazu, sollte diese Ergänzung in § 18a Abs. 4 Satz 2 KWG erfolgen. Zusätzlich \r\nsollte in § 18a Abs. 4 KWG ein Unterabsatz eingefügt werden, wonach es den Kreditinstituten Seite 22 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nuntersagt wird, „besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der \r\nVerordnung (EU) 2016/679“ bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen. \r\nOhne diese Ergänzungen in den gesetzlichen Vorschriften, können die Kreditinstitute die PSD II \r\n– Schnittstelle oder – ungeschwärzte - Kontoauszüge auf Papier für die \r\nKreditwürdigkeitsprüfung nicht nutzen, obwohl sie für eine ordnungsgemäße Prüfung der \r\nZahlungsfähigkeit des Verbrauchers von hoher und zuverlässiger Aussagekraft sind. Darüber \r\nhinaus wären Kreditinstitute gegenüber anderen Unternehmern schlechter gestellt, weil diesen \r\nüber die PSD II Schnittstelle, mit vorheriger Erlaubnis des Verbrauchers, der uneingeschränkte \r\nEinblick in die Kontoumsätze möglich bleibt, um sie auf Wunsch des Kunden für personalisierte \r\nWerbung oder aggregierte Finanzinformationen zu verwenden. \r\nb. Absicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch \r\nÄnderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\r\nIn Umsetzung der Richtlinienvorgaben sieht der Referentenentwurf eine Erweiterung der \r\nPflichten der Institute zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Entwicklungen in der Rechtsprechung \r\nauf europäischer und nationaler Ebene sorgen mittlerweile für erhebliche Rechtsunsicherheit \r\nbei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Bezug auf Informationen von \r\nKreditauskunfteien. Dem sollte durch eine gezielte Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes \r\nim Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung getragen werden:\r\n- Verwendung von Auskunftei-Scores\r\nDer Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 \r\n„SCHUFA Holding (Scoring)“) rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift in § 31 \r\nBDSG zum Scoring und zu Bonitätsauskünften geäußert. Der Entwurf eines Ersten \r\nGesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aus der vergangenen \r\nLegislaturperiode (BT-Drucks. 20/10859) enthielt als Reaktion auf dieses Urteil einen \r\nneuen § 37a BDSG-E. Das Gesetzesvorhaben konnte aufgrund der vorgezogenen \r\nNeuwahlen nicht mehr abgeschlossen werden.\r\nWir begrüßen nach wie vor den Ansatz, Rechtssicherheit für die Erstellung von \r\nScorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute \r\nzu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglich-keit des nationalen \r\nGesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende \r\nWirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche \r\nRahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz \r\ngegenüber Betroffen zu schaffen. Allerding gibt es bei § 37a BDSG-E noch \r\nVerbesserungspotential im Detail (vgl. den als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der DKStellungnahme vom 17. April 2024). Seite 23 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n- Informationen über Zahlungsstörungen \r\nDas OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24) im Vergleich zur \r\nRechtsprechung anderer Obergerichte erstmalig entschieden, dass Auskunfteien \r\nInformationen über Zahlungsstörungen unmittelbar mit ihrer Erledigung löschen \r\nmüssen. Dabei stellt das Gericht die rechtliche Gültigkeit eines von der \r\nDatenschutzaufsicht im Rahmen des Art. 40 DSGVO genehmigten „Code of Conduct für \r\ndie Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten (CoC)“ in Frage. \r\nDie Wirtschaftsauskunfteien (u.a. die SCHUFA) hatten mit der Datenschutz-konferenz \r\nder Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im zweiten Quartal 2024 ihre Verhaltensregeln \r\nfür die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung \r\ndes EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) zur \r\nzulässigen Speicherdauer der Restschuldbefreiung bei Kreditauskunfteien aktualisiert. \r\nDamit konnten die bisherigen Speicherfristen von 3 Jahren mit Ausnahme des Falls der \r\nRestschuldbefreiung im Verhaltenskodex weitgehend erhalten bleiben. \r\nUm eine aussagekräftige und faire Kreditwürdigkeitsprüfung, also Prognose über \r\nmögliche Zahlungsausfälle, zu erstellen, ist die Nutzung der statistisch relevanten \r\nInformationen aus einem engen Kreis von Finanzdaten unerlässlich. Informationen über \r\nerledigte Zahlungsstörungen haben dabei eine hohe Relevanz. Zur Wiederherstellung \r\nvon Rechtssicherheit sollte durch Anpassung des BDSG entweder eine Aufwertung von \r\naufsichtsbehördlich genehmigten Verhaltensregeln oder eine gesetzliche Verankerung \r\nder Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen nach dem \r\nVorbild der vor 2018 geltenden Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F. erfolgen. \r\nZumindest jedoch sollte § 30 Abs. 4 BDSG-neu um folgenden Satz 2 ergänzt werden:\r\n„Informationen über erledigte Zahlungsstörungen gelten ab dem Datum der Erledigung \r\nfür drei Jahre als aktuell.“\r\n15. Formvorgabe des Art 247 § 3 Abs. 1 S. 2-4, § 11 Abs. 1 S, 2-3 ,§ 12 Abs. 1 S. 3-4 \r\nEGBGB-neu\r\nDie Formvorgabe „auf einer Seite“ bzw. auf „höchstens zwei Seiten“ ist unklar. Hier sollte aus \r\nGründen der Bestimmtheit zumindest in der Begründung zum Gesetz erläutert werden, von \r\nwelchen Seiten das Gesetz ausgeht, z.B. DIN-A4. Bei Anzeige auf digitalen Medien sollte zudem \r\ndie Anforderung berücksichtigt werden, dass die Informationen nicht auf einer „Screen-Seite“ \r\ndargestellt werden müssen, sondern durch Scrollen und Zoom-Funktion zugänglich gemacht \r\nwerden können. Seite 24 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n16. Nicht-Diskriminierung, Art. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu \r\nArt. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu sieht vor, dass kein Verbraucher aufgrund seiner \r\nStaatsangehörigkeit, Wohnsitzes oder aufgrund eines anderen in Art. 21 der Charta der \r\nGrundrechte der Europäischen Union genannten Grundes diskriminiert werden darf. Unklar \r\nbleibt jedoch, wie dies genau in der Praxis umgesetzt werden soll. Grenzüberschreitende \r\nKredite sind nicht voll harmonisiert. Unterschiedliche Gesetzgebungen und \r\nRechtsprechungsausprägungen bringen viel Unsicherheit; hinzu kommen hohe Kosten für \r\nSprachübersetzungen. Hier sollte klargestellt werden, dass es keinen Anspruch auf Abschluss \r\neines Kreditvertrages gibt und sich die Kreditinstitute insofern nur an nationales Recht halten \r\nmüssen - wie in der Gesetzesbegründung auf S. 159 auch ausgeführt:\r\n„Nach Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkredit-RL-neu enthält die Regelung darüber hinaus \r\nkeine Verpflichtung für Darlehensgeber oder Darlehensvermittler, Dienstleistungen in Bereichen \r\nzu erbringen, in denen sie bisher nicht geschäftlich tätig sind. Dies kann insbesondere auch \r\ngeographisch verstanden werden.“\r\n17. Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu\r\nDie neu eingeführte Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler und der damit verbundene \r\nSachkundenachweis bringt aufgrund der kurzen Übergangsfristen in § 162 Abs. 1 GewO-neu \r\nerhebliche zeitliche Probleme. In der vorgegebenen Übergangsfrist muss sowohl der \r\nSachkundenachweis erbracht als auch die Erlaubnis seitens des Gewerbeamtes erteilt werden. \r\nAufgrund der hohen Anzahl von tätigen Vermittlern wird es gerade in Ballungsräumen zu \r\nerheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge im Gewerbeamt kommen. Insofern \r\nsollten die Übergangsfristen länger gewählt werden.\r\nDie in § 162 Abs. 6 GewO erfolgte Erleichterung für natürliche Personen, die über eine \r\nErlaubnis nach § 34i GewO verfügen, sollte auf juristische sowie auf angestellte Personen, die \r\nden Sachkundenachweis nach § 34i GewO erbracht haben, erweitert werden. Es gibt keinen \r\nsachlichen Grund, warum hinsichtlich des Sachkundenachweises zwischen den natürlichen und \r\njuristischen Personen und angestellten und nicht angestellten Personen, die Tätigkeiten als \r\nDarlehensvermittler für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 34k Abs. 6 \r\nSatz 1 GewO erbringen, unterschieden werden sollte. \r\n18. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und \r\n2 VVG\r\nDer europäische Gesetzgeber unterscheidet im Grundsatz zwischen zulässigen \r\nBündelungsgeschäften und den unzulässigen Kopplungsgeschäften. Zulässige \r\nBündelungsgeschäfte sind nach Art. 14 Abs. 1 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 von \r\nden Mitgliedstaaten ausdrücklich zuzulassen: „Die Mitgliedstaaten erlauben \r\nBündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.“ \r\nDie Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gebietet, dass \r\nBündelungsgeschäfte auch im Rahmen eines zeitgeichen Abschlusses beider Finanzprodukte  Seite 25 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nzuzulassen sind. Wegen der zwingenden Wartefrist in § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies \r\njedoch derzeit nicht der Fall.\r\nDie angeführten Definitionen sowie die Vorgaben zur Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften \r\nsind nach Art. 42 Absatz 1 Verbraucherkreditrichtlinie 2023 vollharmonisiert. Mitgliedstaaten \r\ndürfen in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten, die von diesen \r\nVorgaben abweichen. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber mit dem \r\nZukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) eine Wartefrist für Restschuldversicherungen eingeführt, \r\ndie ganz entscheidend von den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 \r\nabweicht. Danach muss zwischen Abschluss des Darlehens und Abschluss einer zugehörigen \r\nRestkreditversicherung mindestens eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde \r\nsofortigen Versicherungsschutz wünscht, wird ihm ein gleichzeitiger Abschluss von Darlehen \r\nund Versicherung unmöglich gemacht – obwohl ihm die EU-Verbraucherkreditrichtlinie \r\n2023/2225 genau dieses Recht zuspricht.\r\nDie bisherige Praxis zeigt, dass es bereits in der ersten Woche nach Abschluss des \r\nDarlehensvertrages durchaus zu einer signifikanten Anzahl von Versicherungsfällen kommt. \r\nEine Erhebung unter einigen Anbietern von Restschuldversicherungen beziffert die Anzahl von \r\nVersicherungsfällen in der ersten Woche auf durchschnittlich 400 Fälle pro Jahr. Durch die \r\nEinführung des einwöchigen Abschlussverbots entsteht damit eine substanzielle Schutzlücke \r\ngerade dann, wenn die Restschuld des Darlehens noch 100 % beträgt und das finanzielle Risiko \r\nfür die Verbraucher am höchsten ist. Um diese Schutzlücke zu schließen und die Vorgaben der \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023 ohne Gold-plating rechtskonform umzusetzen, sollten § 7a \r\nAbsatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden.\r\n19. Klarstellung zum Werbeverbot „Schonfristen“ von Rückzahlungsraten, Nr. 33\r\n(Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)\r\nZum Werbeverbot nach Nr. 33 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) dürfte es legistisch sinnvoll sein, \r\ndie „Schonfristen“ wie die EU-Verbraucherkreditrichtlinie in ihrem Artikel 8 Abs. 8 lit. c auch in \r\nAnführungszeichen zu setzen. Schließlich sollen über diese Option sog. payment holidays \r\nreguliert werden, indes nicht ein Werbeverbot für gängige, nicht grundpfandrechtlich gesicherte \r\nProduktkategorien wie z.B. Darlehen mit Tilgungsersatzfunktion (z.B. Bausparverträge). Auch \r\ndaher sollte der Begriff der Rückzahlungsraten zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten \r\nvorsorglich klargestellt werden, weil er sich wider den Sinn und Zweck dahin verstehen lässt, \r\ndass auch eine produktspezifische Tilgungsaussetzung darunterfällt. Seite 26 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\n20. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz –\r\nAbsFinAG) sachgerecht fassen\r\nDas Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen \r\n(§ 2 Abs. 2 AbsFinAG) eine zusätzliche Beaufsichtigung von Instituten i.S.v. § 1 Abs. 2\r\nAbsFinAG vor. Darunter fallen unter Umständen auch Kreditinstitute i.S.v. des § 1 Abs. 1 S. 1\r\nKWG für die neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 AbsFinAG. Um Doppelzuständigkeiten\r\nund doppelte behördliche Prüfungen zu vermeiden, sollte eine Abgrenzung zu § 4 Abs. 1a\r\nFinDAG erfolgen. Denn Kreditinstitute dürften bereits heute auch in Ansehung der\r\nVerbraucherdarlehen nach §§ 491 Abs. 2, 506 Abs. 1 BGB von der BaFin beaufsichtigt sein.\r\nAusgehend davon erscheint es ebenfalls sinnvoll, hier zur Abgrenzung von zivil- und\r\nverwaltungsrechtlichen Zuständigkeiten die Einschränkungen von § 4 Abs. 1 FinDAG zu\r\nübernehmen. Demnach kann die BaFin nur einschreiten, „wenn eine generelle Klärung im\r\nInteresse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“. Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt,\r\ndass aufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem zivilgerichtlichen Rechtsschutz subsidiär sind.\r\n„Ein Missstand liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut oder Unternehmen im Sinne des\r\nSatzes 2 eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung einer\r\nzivilrechtlichen Norm mit verbraucherschützender Wirkung nicht beachtet. In Fällen, in denen\r\ndie Bundesanstalt Kenntnis von systematischen oder gewichtigen Verstößen gegen\r\nverbraucherschützende Rechtsvorschriften erhält und in absehbarer Zeit kein\r\nhöchstrichterliches Urteil zu erwarten ist, hat sie ebenfalls die Möglichkeit einzuschreiten.“ (BTDrs. 18/3994, S. 36; dazu auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 7 K 2237/20.F,\r\njuris-Rn. 27). Solcher Klarstellungen bedarf es auch hier, um genuin zivilrechtliche bzw.\r\nzivilrechtlich geprägte Fragen nicht vorm Verwaltungsgericht (parallel zu zivilgerichtlichen\r\nKlageverfahren) klären zu müssen.\r\n*** Seite 27 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\r\n(…) § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien \r\nwird begrüßt\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs \r\nvom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen, \r\nRechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung \r\ndieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die \r\nGestaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um \r\ndas für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und \r\ndiesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz \r\ngegenüber Betroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\nAnwendungsbereich des § 37a BDSG \r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von \r\nAuskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte Grundlage \r\nschaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18a KWG erfolgendes \r\nbankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung \r\nnoch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit \r\nArt. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das \r\nbankinterne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter \r\neingeschränkt werden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann \r\nwürden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen \r\nEU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in § 10 \r\nAbs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des \r\nbankinternen Scorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer \r\nKunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Einschränkungen wären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des \r\nAnwendungsbereichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Aus-druck zu bringen, \r\ndass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung findet.\r\nDatenverwendungsverbote \r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt werden dürfen. Wie \r\noben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien \r\nbegrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der \r\nZahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene Überziehungskredite, \r\ndie Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und \r\netwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wichtige Risikoerkennungsmerkmale für die \r\nBonitätsbewertung eines Kun-den. Das erkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § \r\n10 Abs. 2 KWG an, wonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken Seite 28 von 28\r\nStellungnahme, 16. Juli 2025\r\nu.a. das „Zahlungsverhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und\r\n„Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ ein-zubeziehen sind.\r\nZweckbindung \r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2 \r\nNr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage \r\nund nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei \r\nkeine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - \r\nder eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen \r\nvor, denn der Bundesregierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei \r\nnicht für andere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der Stellungnahme \r\ndes Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BR-Drs. \r\n72/24 Ziff. 5).\r\nRemonstrationsrecht des Betroffenen \r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche \r\nEntscheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom\r\n7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen ist\r\nder Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen vollautomatisierten\r\nEntscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt. 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Die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen \r\nzugunsten moderner, digitaler Wege stellt aus unserer Sicht eine zentrale und zukunfts\u0002weisende Maßnahme dar.\r\nDie DK sieht jedoch bei zentralen Punkten weiterhin Nachbesserungsbedarf im Vergleich zum\r\nReferentenentwurf: \r\n• Zahlungsaufschübe für Kreditkarten sollten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2\r\nBGB-neu ausgenommen werden. Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie\r\n2023/2225 sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Die Kreditkarte ist ein beliebtes,\r\nunkompliziertes und sicheres Zahlungsinstrument, welches im In- und Ausland seit\r\nJahrzehnten als bargeldloses Zahlungsmittel problemlos genutzt wird. Die nunmehr\r\nvorgesehenen Vorschriften verkomplizieren die Zahlungsabwicklung über Kreditkarten\r\nvöllig unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie. Darüber entstünden der\r\nDeutschen Kreditwirtschaft Wettbewerbsnachteile gegenüber zahlreichen anderen\r\neuropäischen Ländern, in denen die Ausnahmemöglichkeit genutzt wird.\r\n• Die vorgesehene Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für die\r\ngeduldete Überziehung in § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu würde den praktischen Nutzen\r\ndieser Kreditform, die vor allem auch von ihrer Bürokratielosigkeit lebt, zu Lasten des\r\nVerbrauchers erschweren. Hier sollte ebenfalls von der möglichen Ausnahme der EU\u0002Richtlinie Gebrauch gemacht werden.\r\n• Zudem benötigt die Kreditwirtschaft dringend eine gesetzliche Regelung zur rechts\u0002sicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen\r\n(AGB-Änderungsmechanismus).\r\n• Das Widerrufsrecht muss ohne überzogene Anforderungen an die Widerrufs\u0002information erlöschen. Hierzu sollte es in der Gesetzesbegründung zu § 356b Abs. 2\r\nS. 5 BGB-neu eine Klarstellung geben. Zudem ist ein Verzicht auf das Widerrufsinfor\u0002mationsmuster des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB und der\r\nGesetzlichkeitsfiktion für die Kreditwirtschaft unzumutbar.\r\n• Auf Gold-Plating sollte verzichtet werden.\r\n• Zum Kopplungsverbot in § 492b Abs. 1a BGB-neu sollte es eine Konkretisierung in\r\nder Gesetzesbegründung geben, dass das Depot ein wesentlicher Bestandteil des auf\r\neinem laufenden Konto bereitgestellten Wertpapierkredites ist und die etwaige\r\nEröffnung eines Depots erforderlich macht.\r\n• Die absolute Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen als zu\u0002lässige Bündelungsgeschäfte zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollte\r\nvor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 und 5 EU-Verbraucherkreditrichtlinie\r\n2023/2225 gestrichen oder jedenfalls in der Form ausgestaltet werden, dass dem\r\nVerbraucher der Abschluss einer Restschuldversicherung auf seinen Wunsch ohne\r\nEinhaltung einer Cooling-off Periode von maximal drei Tagen möglich sein muss.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 3 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme ........................................................................................................... 1\r\n1. Kein Gold-Plating.................................................................................................. 4\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB\u0002Änderungsmechanismus....................................................................................... 4\r\n3. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 \r\nBGB-neu ausnehmen ............................................................................................ 5\r\n4. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu .............................................................. 5\r\n5. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 \r\nS. 2 BGB-neu ........................................................................................................ 6\r\n6. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu................................... 8\r\nAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im \r\nBundesdatenschutzgesetz (BDSG) ..............................................................................8\r\n7. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster ................................................................... 9\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu ....................................................9\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 \r\nund § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB...................................................................10\r\n8. Konkretisierung zur Erhebung des marktüblichen Zinses, § 492 Abs. 9 BGB-neu 11\r\n9. Wertpapierkredite – keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu .. 11\r\n10. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und \r\n2 VVG ................................................................................................................. 12\r\n11. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz –\r\nAbsFinAG) sachgerecht fassen ........................................................................... 13\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024 ........................... 15\r\nSeite 4 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\n1. Kein Gold-Plating\r\nDie Regierungsparteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag aus 2025 dafür stark gemacht, \r\nauf das Gold-Plating im Rahmen der Finanzmarktregulierung uneingeschränkt verzichten zu \r\nwollen, um den Finanzplatz Deutschland sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas \r\nzu stärken und den europäischen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden\r\n(Koalitionsvertrag 2025, Rz. 1559-1564). Diesem Ziel wird der Regierungsentwurf durch \r\nfolgende Maßnahmen nicht gerecht:\r\n• Der Regierungsentwurf hält entgegen der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (konkret Art. 2 \r\nAbs. 2 lit. c, Abs. 3) daran fest, die europäischen Verbraucherkreditvorschriften oberhalb \r\neines Betrags von 100.000 Euro anzuwenden, auch wenn das Darlehen nicht der \r\nFinanzierung einer Renovierung einer Wohnimmobilie dient. Dies ist Gold-Plating in der \r\nFinanzmarktregulierung par exellence und vor dem Hintergrund des eigens gesetzten \r\nZiels aufzugeben, um auch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Mitgliedstaaten zu \r\nbeseitigen. Dies läuft einem einheitlichen Binnenmarkt zuwider. Wenn die Darlehenshöhe \r\n100.000 Euro überschreitet, würden Kunden deutscher Banken, die ihren Wohnsitz im \r\nEU-Ausland haben, in Deutschland wie Verbraucher zu behandeln sein, während sie in \r\ndem Land ihres ständigen Wohnsitzes aus dem Anwendungsbereich fallen. Der der Höhe \r\nnach unbeschränkte Anwendungsbereich führt in Deutschland in der Praxis zu ungewöhn\u0002lichen Anwendungsfällen und führt bei Kunden zu Nachfragen.\r\n• Von der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 \r\nwurde kein Gebrauch gemacht, obwohl die Möglichkeit bestand, Zahlungsaufschübe im \r\nRahmen von Kreditkarten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen (hierzu siehe \r\nunten Punkt 3 der Stellungnahme). \r\n• Ebenfalls wurde von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU\u0002Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für \r\ngeduldete Überziehungen kein Gebrauch gemacht (Näheres hierzu unter Punkt 5).\r\n• Zusätzlich werden neue, aus der Verbraucherkreditrichtlinie heraus gebotene, \r\nErläuterungspflichten richtlinienüberschießend auf Immobiliar-Verbraucherdarlehens\u0002verträge erstreckt (§ 491a Abs. 3 S. 2 BGB-neu;).\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB\u0002Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April \r\n2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechts\u0002unsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die \r\ngegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist \r\nverbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit \r\ndarüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungs\u0002mechanismus benötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der \r\nCDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen \r\nBundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der \r\nletzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der \r\nBeschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom \r\n15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 \r\nzum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 \r\nzum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die \r\nRechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche \r\nSeite 5 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nAppell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, \r\nHeft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Umsetzung \r\nder Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge böte einen geeigneten \r\nAnknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxis\u0002gerechter AGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen. Mit Blick auf mögliche Auswirkungen \r\ndes Art. 47 Abs. 3 (= Art 229 § […] Abs. 2 EGBGB-neu) auf Bestandsverträge gilt dies auch in \r\ndiesem Kontext. Insbesondere wird mit Rücksicht auf monatliche Informationspflichten nach \r\n§ 504 Abs. 1 S. 1 BGB-neu zu prüfen sein, ob nicht selten praktizierte Rechnungsabschlüsse \r\npro Quartal aufrechterhalten werden können oder vor dem Hintergrund dieser künftigen \r\nRechtslage nicht eine monatliche Rechnungsperiode mit Verbraucher-Kunden zu vereinbaren \r\nist. Dieses mögliche Beispiel eines Änderungsbedarfs illustriert, dass die Kreditwirtschaft auch \r\nfür derartige Anpassungen von Bestandsverträgen eine praktische Handhabung benötigt.\r\n3. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 \r\nBGB-neu ausnehmen\r\nNach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie besteht, die Möglichkeit, Kreditkarten mit Zahlungsaufschub \r\nvon der Anwendung der Richtlinie auszunehmen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch \r\ngemacht werden. Die Kreditkarte ist überwiegend ein Zahlungsinstrument, welches im Ausland \r\n(insbesondere außerhalb Europas) als bevorzugtes und teilweise einziges bargeldloses\r\nZahlungsmittel genutzt wird und auch im Inland bargeldlose Zahlungen ermöglicht. Die \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023 hebt selbst in Erwägungsgrund 18 die Vorteile bestimmter \r\nFormen von Kreditkarten hervor, indem sie darauf verweist, dass derartige Kreditverträge \r\n„Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen.“ \r\nDas gilt insbesondere für die im Markt befindlichen Kreditkartenformen mit monatlichem \r\nAusgleich der angesammelten Kreditkartenumsätze. Zudem prüfen Kreditinstitute vor Vergabe \r\neiner Kreditkarte, ob der Kunde die für eine Kreditkarte erforderliche Bonität hat. Durch die in \r\nArt. 2 Abs. 5 VKR 2023 enthaltene Anforderung, dass nur „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ \r\nprivilegiert werden können, bei denen lediglich „geringe Gebühren für die Erbringung der \r\nZahlungsdienstleistung“ anfallen, ist zudem sichergestellt, dass teure und damit für Ver\u0002braucher eventuell nachteilige Lösungen nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucher\u0002kreditrechts befreit wären. \r\nDie nunmehr vorgesehenen Vorschriften im Umsetzungsentwurf verkomplizieren die \r\nZahlungsabwicklung über Kreditkarten unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie.\r\n4. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\r\nNach § 504 Abs. 2 BGB-alt konnten Dispositionskredite formlos vereinbart werden. Dies hat \r\nsich gerade in den Online-Antragsstrecken durch einfache Handhabung für den Verbraucher \r\nbemerkbar gemacht. Nunmehr erscheint durch die Streichung des Absatze 2 und dem neuen \r\n§ 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen und entsprechende aktive Hakensetzung des \r\nVerbrauchers (nach Anzeige aller relevanter Vertragsunterlagen wie Bedingungen etc.),\r\nbeispielsweise bei einer Kontoeröffnung oder später im Online-Banking, ausreichend wären, um \r\nder Textform zu genügen. Würde dies nur als „Antrag“ gesehen, müssten hiernach alle Unter\u0002lagen erst zugesendet werden und nochmals eine aktive Zustimmung des Verbrauchers einge\u0002holt werden, was den Prozess erheblich verzögern und unnötig bürokratisch gestalten würde.\r\nSeite 6 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nDes Weiteren ist eine gesetzgeberische Klarstellung zum Begriff und Wesen der geduldeten \r\nÜberziehung sowie ihren Anforderungen erforderlich. Wenn sie nach § 492 Abs. 8 BGB-neu \r\nnicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (auch der Höhe nach erfolgen kann), \r\nkann es keine geduldete Überziehung mehr geben. Da offenbar die Vorstellung vorherrscht, \r\ndass im Kontoeröffnungsvertrag ein Rahmen für die geduldete Überziehung vereinbart wird, \r\nmuss sie auch und gerade wegen der notwendigen Formvorschriften und der Notwendigkeit zur \r\nBelehrung über ein Widerrufsrecht bei einer eingeräumten Überziehung klar definiert und von \r\nihr abgegrenzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass geduldete Überziehungen gänzlich \r\nnicht vorgenommen werden, und zwar mit allen Konsequenzen für die Verbraucher (z. B. bei \r\nNichtzahlung von Strom, Miete etc.).\r\n5. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 \r\nS. 2 BGB-neu\r\nNach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gelten die \r\nVorgaben über die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen nur, \r\nwenn die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen. Hiervon sollte der deutsche Gesetzgeber \r\nauch Gebrauch machen.\r\nEine geduldete Überziehung kommt in der Regel durch faktische Inanspruchnahme seitens des \r\nKunden und Duldung seitens der Bank zustande, und zwar ad hoc im Moment der Duldung. Bei \r\nder geduldeten Überziehung werden zwar die Entgelte vorab vereinbart, es besteht jedoch \r\nweder ein Anspruch auf das „Ob“ der Duldung noch ein Anspruch auf die „Höhe“ der gedulde\u0002ten Überziehung. Wenn die bankseitige und damit einseitige Einführung oder Erhöhung einer \r\ngeduldeten Überziehung nach § 492 Abs. 8 BGB-neu untersagt wird, sofern sie sich nicht \r\ninnerhalb des Rahmens der entsprechenden Vereinbarung im Kontoeröffnungsvertrag bewege, \r\nist die geduldete Überziehung begrifflich ausgeschlossen und nicht mehr von der eingeräumten \r\nÜberziehungsmöglichkeit zu unterscheiden. Es besteht bei der avisierten Rechtslage seitens \r\ndes Regierungsentwurfs die reale Gefahr, dass Verbraucher keine geduldete Überziehung mehr \r\nbei einem Kreditinstitut erreichen können, wenn sie nicht zu Beginn einer Kontoverfügung \r\nausdrücklich erklären, mit der Überziehung einverstanden zu sein. Die Konsequenzen für den \r\nWirtschaftsverkehr, wenn Verbraucher ggf. lebenswichtige Zahlungen wie Miete, Strom etc. \r\nnicht mehr leisten können, dürften erheblich sein. Das gilt umso mehr, wenn Verbraucher für \r\nRückfragen nicht zur Verfügung stehen (z. B. bestimmte Urlaubsreisen, plötzlicher Kranken\u0002hausaufenthalt o. Ä.).\r\nKreditinstitute prüfen primär nach internen standardisierten,den Kunden nicht kommunizierten \r\nVerfahren bei einem Vertrag über ein laufendes Konto, ob bei dem Konto grundsätzlich eine \r\ngeduldete Überziehung zulässig ist, oder ob eine solche technisch ausgeschlossen ist. Eine \r\numfassende Kreditwürdigkeitsprüfung im Einzelfall würde nicht nur eine erhebliche \r\nVerzögerung zwischen dem Auftreten der Überziehung und der Entscheidung über deren \r\nDuldung verursachen, sondern auch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Analyse \r\nund Dokumentation nach sich ziehen. Die heute übliche, risikoorientierte Einzelfallprüfung \r\nanhand von Überziehungslisten würde dadurch ersetzt mit der Folge, dass geduldete \r\nÜberziehungen in der Praxis kaum noch angeboten werden könnten. Für Verbraucher bliebe \r\ndann nur der Weg über einen formellen Dispokredit, der jedoch nicht dieselbe Flexibilität bietet.\r\nSeite 7 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nZumal mit der Begründung auf S. 137 des Entwurfes\r\n„Zudem wird geregelt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB-neu – wie bei\r\nder Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB – vor Abschluss des \r\nKontoeröffnungsvertrags, mit dem ein Entgelt für die Nutzung der geduldeten Überziehung \r\nvereinbart wird, zu erfolgen hat (und zwar in beiden Varianten des § 505 Absatz 1 BGB).“\r\nklargestellt wird, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung sogar vor Abschluss des Kontoeröffnungs\u0002vertrages geprüft werden muss. \r\nSollte dem Petitum nicht gefolgt werden, ist klarzustellen, dass es für die Kreditwürdigkeits\u0002prüfung vor Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung bei Abschluss eines \r\nVertrags über ein laufendes Konto entsprechend dem bereits in der Richtlinie verankerten \r\nProportionalitätsprinzip ausreicht, wenn der Darlehensgeber z. B. eine Datenbankabfrage \r\nvornimmt, um auf deren Grundlage die Entscheidung über die Zahlungsfähigkeit des \r\nVerbrauchers zu treffen. Eine weitergehende Prüfung anhand von Unterlagen über die \r\nEinkommens- und Ausgabensituation sowie die Vermögensverhältnisse des Kunden bei \r\nEröffnung eines Girokontos unter Beachtung des § 505b BGB erscheint an dieser Stelle \r\nunangemessen, mit hohem Aufwand verbunden und für den Verbraucher unverständlich. \r\nErfahrungsgemäß liegt die Überziehung im Interesse des Verbrauchers, weil das Kreditinstitut \r\nVerfügungen zu einem Zeitpunkt zulässt, in dem das laufende Konto keine ausreichende \r\nDeckung durch Guthaben oder einen noch nicht ausgeschöpften Dispositionskredit aufweist. \r\nDies kann bereits dadurch verursacht sein, dass sich erwartete Zahlungseingänge für eine \r\nkurze Zeit verzögern. Bei diesen Verfügungen kann es sich um für den Verbraucher wichtige \r\nZahlungen, wie Miete, Versicherungen (z. B. Auto- und Krankenversicherungen), Strom\u0002abschlagszahlungen etc. handeln. Da § 492 Abs. 8 BGB bei der geduldeten Überziehung nur \r\nentsprechend der Regelung in Art 2 Abs. 4a) Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung findet, \r\nsollte bei § 505 BGB geregelt werden, dass eine im Sinne von § 492 Abs. 8 BGB erforderliche \r\nAnforderung für die geduldete Überziehung vorliegt, wenn der Darlehensgeber einen Zahlungs\u0002vorgang ausführt, der von dem Verbraucher veranlasst wurde, sei es durch Barauszahlungen, \r\nÜberweisung, Lastschriften aufgrund eines SEPA–Lastschriftmandats, u. a..\r\nSollte diese gesetzliche Ergänzung nicht erfolgen, müssten die Darlehensgeber – bevor sie \r\neinen Zahlungsvorgang ausführen, der zu einer geduldeten Überziehung führt – die \r\nBearbeitung unterbrechen, um eine „Anforderung“ von dem Verbraucher einzuholen, da sie \r\nandernfalls das Risiko eingehen, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen. Da für die Aus\u0002führung von Zahlungsvorgängen strenge Fristen gelten und keineswegs sichergestellt ist, von \r\ndem Verbraucher rechtzeitig eine entsprechende Anforderung zu erhalten, ist davon auszu\u0002gehen, dass Kreditinstitute künftig geduldete Überziehungen nicht mehr zulassen werden, und \r\nes vermehrt zu Lastschriftrückgaben und Mahn- und Beitreibungsprozessen gegenüber \r\nVerbrauchern kommen wird. \r\nLetztlich passt die Kreditwürdigkeitsprüfung nach §§ 505a ff. BGB-neu nicht zur geduldeten \r\nÜberziehung, weil sie kein für den Vertrieb vorgesehenes Produkt darstellt. Dieser Umstand \r\nkommt auch mittelbar in der EU-Richtlinie zum Ausdruck, weshalb Art 247a § 2 Abs. 3 EGBGB \r\nersatzlos zu streichen ist \r\nSeite 8 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\n6. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\r\nAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch \r\nÄnderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\r\nIn Umsetzung der Richtlinienvorgaben sieht der Regierungsentwurf eine Erweiterung der \r\nPflichten der Institute zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Entwicklungen in der Rechtsprechung \r\nauf europäischer und nationaler Ebene sorgen mittlerweile für erhebliche Rechtsunsicherheit \r\nbei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Bezug auf Informationen von \r\nKreditauskunfteien. Dem sollte durch eine gezielte Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes \r\nim Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung getragen werden:\r\n- Verwendung von Auskunftei-Scores\r\nDer Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 \r\n„SCHUFA Holding (Scoring)“) rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift in § 31 \r\nBDSG zum Scoring und zu Bonitätsauskünften geäußert. Der Entwurf eines Ersten \r\nGesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aus der vergangenen Legis\u0002laturperiode (BT-Drucks. 20/10859) enthielt als Reaktion auf dieses Urteil einen neuen \r\n§ 37a BDSG-E. Das Gesetzesvorhaben konnte aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen \r\nnicht mehr abgeschlossen werden. \r\nWir begrüßen nach wie vor den Ansatz, Rechtssicherheit für die Erstellung von Score\u0002werten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu \r\ngewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen \r\nGesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende \r\nWirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmen\u0002bedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber \r\nBetroffen zu schaffen. Allerding gibt es bei § 37a BDSG-E noch Verbesserungspotential \r\nim Detail (vgl. den als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der DK-Stellungnahme vom \r\n17. April 2024).\r\n- Informationen über Zahlungsstörungen \r\nDas OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24) im Vergleich zur Recht\u0002sprechung anderer Obergerichte erstmalig entschieden, dass Auskunfteien \r\nInformationen über Zahlungsstörungen unmittelbar mit ihrer Erledigung löschen \r\nmüssen. Dabei stellt das Gericht die rechtliche Gültigkeit eines von der Datenschutz\u0002aufsicht im Rahmen des Art. 40 DSGVO genehmigten „Code of Conduct für die Prüf- und \r\nSpeicherfristen von personenbezogenen Daten (CoC)“ in Frage. \r\nDie Wirtschaftsauskunfteien (u. a. die SCHUFA) hatten mit der Datenschutzkonferenz \r\nder Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im zweiten Quartal 2024 ihre Verhaltensregeln \r\nfür die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung \r\ndes EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) zur \r\nzulässigen Speicherdauer der Restschuldbefreiung bei Kreditauskunfteien aktualisiert. \r\nDamit konnten die bisherigen Speicherfristen von 3 Jahren mit Ausnahme des Falls der \r\nRestschuldbefreiung im Verhaltenskodex weitgehend erhalten bleiben. \r\nUm eine aussagekräftige und faire Kreditwürdigkeitsprüfung, also Prognose über \r\nmögliche Zahlungsausfälle, zu erstellen, ist die Nutzung der statistisch relevanten \r\nSeite 9 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nInformationen aus einem engen Kreis von Finanzdaten unerlässlich. Informationen über \r\nerledigte Zahlungsstörungen haben dabei eine hohe Relevanz. Zur Wiederherstellung \r\nvon Rechtssicherheit sollte durch Anpassung des BDSG entweder eine Aufwertung von \r\naufsichtsbehördlich genehmigten Verhaltensregeln oder eine gesetzliche Verankerung \r\nder Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen nach dem \r\nVorbild der vor 2018 geltenden Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F. erfolgen. \r\nZumindest jedoch sollte § 30 Abs. 4 BDSG-neu um folgenden Satz 2 ergänzt werden:\r\n„Informationen über erledigte Zahlungsstörungen gelten ab dem Datum der Erledigung \r\nfür drei Jahre als aktuell.“\r\n7. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\r\nDie DK begrüßt die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, S. 117, dass das Widerrufsrecht in \r\njedem Fall nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages erlöschen soll. Um \r\ndieses Ziel effektiv umzusetzen, darf ein Auslaufen der Widerrufsfrist nach § 356 b BGB-neu\r\nlediglich davon abhängig sein, dass der Kunde die Information über sein Widerrufsrecht \r\nerhalten hat und nicht, dass diese Information in jeder Hinsicht korrekt ist. \r\nDie Bestimmung sollte dahingehend zu verstehen sein, dass die Widerrufsfrist nur bei gänz\u0002lichem Fehlen einer Widerrufsinformation einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist \r\nentgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsinformation derart mangelbehaftet \r\nist, dass sie die wesentlichen Inhalte nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht enthält und somit \r\neiner gänzlich fehlenden Widerrufsinformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der \r\ngesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Hier \r\nsollte es schon im Wortlaut des § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu eine entsprechende Klarstellung \r\ngeben, beziehungsweise unter Streichung des neu hinzugefügten Satzes 5 sollte § 356b Abs. 2 \r\nS. 4 mit der Streichung des Wortes „Immobiliar-“ wie folgt angepasst werden: \r\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei \r\neinem Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem \r\nVertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem \r\nVertragsschluss liegt.\r\nZumindest sollte die Gesetzesbegründung hervorheben, dass eine Information über die in \r\nArt. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannten wesentlichen Inhalte zum Widerrufsrecht ausreichend \r\nist, da das Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ anderenfalls nicht in dem vom Richt\u0002liniengeber und dem deutschen Gesetzgeber selbst gewünschten Umfang entschärft werden \r\nkann. Eine ähnliche Umsetzung, wie sie auch im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines \r\nGesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, mit \r\ndem die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \r\n22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EG in Bezug auf im Fernabsatz \r\ngeschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG \r\ngefordert wird, sollte hier angestrebt werden.\r\nSeite 10 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 \r\nAbsatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\r\nEine Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlich fundierter Widerrufsinformations\u0002muster sind angesichts der historischen Erfahrungen für die Kreditwirtschaft unzumutbar. \r\nDiese Muster haben spätestens seit ihrer Einführung auf gesetzlicher Ebene Masseverfahren in \r\nForm von Streitigkeiten um jeden Punkt und jedes Komma erledigt. Das Wiederaufleben dieses \r\nSzenarios hat keinen Mehrwert für den Verbraucherschutz oder die Verbraucher als Kollektiv \r\nund beschenkt allenfalls eine zunehmend auf die Bewältigung von Masseverfahren ausge\u0002richtete Anwaltschaft auf Kosten der Kreditwirtschaft und der durch die Bundesländer \r\nfinanzierten Justiz. Auch die Sorge vor der Staatshaftung nach der Entscheidung des EuGH \r\n(Große Kammer) Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 (VK/BMW Bank GmbH \r\nua) rechtfertigt die Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlichen Mustern nicht. Die \r\nMehrbelastung der Kreditwirtschaft durch die Bewältigung neuer Masseverfahren und ständiger \r\nÜberwachung sowie etwaiger Anpassung der Widerrufsinformationsmuster an neuere \r\nEntscheidungen nach den Grundsätzen der anwaltlichen Vorsicht steht in keinem Verhältnis. \r\nDer Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, Rechtsicherheit für die Institute zu schaffen. Dies nicht \r\ntun zu können, weil die Rechtsprechung des EuGH nicht einmal für den deutschen Gesetz\u0002geber - und damit erst recht nicht für die Kreditwirtschaft - zu antizipieren sei, sollte nicht die \r\nLösung sein. Etwaige Bedenken gegen die Muster oder Sorgen vor einer staatlichen Haftung \r\nwegen der Muster sind beim EU-Richtliniengeber zu adressieren. Die Bundesrepublik Deutsch\u0002land hat als größte Wirtschaftsmacht innerhalb der Europäischen Union auch hinreichend \r\nGewicht, solche Regelungen, sei es nur in Gestalt einer Ermächtigungsgrundlage, „nachzu\u0002verhandeln“. Es ist insofern auch zu beachten, dass eine funktions- und leistungsfähige Justiz \r\nein zu beachtendes Gut im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG darstellt. Dieses Gut wird ohne \r\nsachlichen Grund beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber (erneut) die Justiz und ihre begrenzten \r\nRessourcen mit formalen Rechtsstreitigkeiten zu Widerrufsinformationen in Anspruch nimmt.\r\nJedenfalls für eine Streichung des derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen \r\nWiderrufsinformationsmusters des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB \r\nbesteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den \r\nEU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden Richtlinie noch aus der \r\nRechtsprechung des EuGH. Ein Streichen des gesetzlichen Musters würde nicht nur den Kredit\u0002instituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer Widerrufs\u0002informationen entziehen. Aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit \r\nund der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung \r\nauch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen \r\nRegelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\nAn dieser Stelle begrüßen wir es ausdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber den gesetzlichen \r\nMustertext für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Anlage 8 beibehält. Dies unterstreicht aber \r\nzugleich, dass der deutsche Gesetzgeber die Erforderlichkeit gesetzlicher Muster erkennt und \r\nerkannt hat. \r\nAus unserer Sicht ist das auch notwendig für Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern, die \r\nals Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, um die \r\nerforderliche Rechtssicherheit gerade für den Anwendungsbereich dieser staatlich geförderten \r\nSeite 11 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nKredite zu schaffen. Unseres Erachtens sollte daher ein gesetzlicher Mustertext für die \r\nBelehrung zum Widerrufsrecht in diesen Fällen geschaffen werden. \r\nInsoweit wird ergänzend auf die weitere Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zur \r\nUmsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (Referentenentwurf für \r\nein Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673) in das deutsche Recht vom \r\n1. August 2025 verwiesen.\r\n8. Konkretisierung zur Erhebung des marktüblichen Zinses, § 492 Abs. 9 BGB-neu\r\nUm eine realistische Bewertung des Marktes zu haben, müsste die Bundesbank ggf. die \r\nMethode ihrer Durchschnittswertberechnung überprüfen und ggf. anpassen. Insbesondere \r\nsollte die Bundesbank darauf achten, dass bestimmte absatzfördernde 0 % Finanzierungen \r\noder sonstige querfinanzierte, günstige Kredite die Durchschnittswerte nicht zu sehr ver\u0002wässern, um eine realistische Bewertung des Marktes gem. § 492 Abs. 9 S.1 BGB-neu zu \r\nerhalten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein subjektiver Tatbestand für die \r\nNorm ausdrücklich nicht erforderlich sein soll \r\n9. Wertpapierkredite – keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\r\nDas Problem bei der Vergabe von Wertpapierkrediten wurde in der Gesetzesbegründung nicht \r\ngelöst bzw. berücksichtigt. \r\nEin Wertpapierkredit – auch als Lombard- oder Effektenkredit bezeichnet – ist eine durch im \r\nDepot befindliche Wertpapiere besicherte Kreditform. Diese ermöglicht es Anlegerinnen und \r\nAnlegern, liquide Mittel zu erhalten, ohne ihre bestehenden Kapitalanlagen veräußern zu \r\nmüssen. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens bzw. dessen tatsächliche \r\nAusnutzbarkeit bemisst sich nach dem aktuellen Marktwert oder dem Beleihungswert sowie der \r\nArt und Qualität der im Depot gehaltenen Wertpapiere. Insoweit ist es von Bedeutung, dass die \r\nKreditlinie und das damit notwendigerweise verbundene Depot bei demselben Kreditinstitut \r\nunterhalten werden, weil es zum einen dem Darlehensnehmer ermöglicht, die Höhe des zur \r\nVerfügung stehenden Kreditrahmens zu bestimmen und ggf. durch entsprechende Wertpapier\u0002geschäfte (Kauf- oder Verkauf von Wertpapieren) zu beeinflussen. Zum anderen haben die \r\nDarlehensgeber nur dann die Möglichkeit, den Markt- bzw. Beleihungswert der in dem Depot \r\nverbuchten Wertpapiere taggenau zu überwachen, wenn das Depot im selben Haus geführt \r\nwird. Die Überwachung ist notwendig, da sich die Höhe der möglichen Kreditinanspruchnahme \r\nnach dem Gesamtwert der im Depot verbuchten Wertpapiere richtet. Die im Depot verbuchten \r\nWertpapiere werden an das kreditgewährende Institut verpfändet. Trotz dieses Pfandrechts \r\nwird dem Darlehensnehmer in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, in Abstimmung mit dem \r\nDarlehensgeber über die Wertpapiere zu verfügen, um auf diese Weise etwaige Kursgewinne zu \r\nerzielen und ggf. -verluste zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Würden die als \r\nSicherheit dienenden Wertpapiere im Depot bei einem Drittinstitut verbucht, müsste das \r\nkreditgewährende Institut das depotführende Institut anweisen, keine Verfügungen über die \r\nWertpapiere zuzulassen. Dies würde dem Verbraucher die mit einem Wertpapierkredit \r\nverbundene Flexibilität nehmen.\r\nDie Aufnahme eines Wertpapierkredites wäre für Bestandskunden, die bei ihrem Institut –\r\nsoweit dieses Wertpapierkredite anbietet – bereits ein Wertpapierdepot halten, möglich, denn \r\nes müsste für die Verbuchung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere kein Depot eröffnet \r\nSeite 12 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nwerden. Für Neukunden wäre diese Kreditform nicht möglich, wenn sich aus der jetzigen \r\nFormulierung zu den Kopplungs- und Bündelungsgeschäften etwaige Restriktionen für \r\nWertpapierkredite ergeben sollten. Verbraucher, die bei ihrem depotführenden Kreditinstitut \r\nkeinen Wertpapierkredit aufnehmen können (weil er nicht angeboten wird) oder wollen, wären \r\nggf. daran gehindert, bei einem anderen Kreditinstitut unter Übertragung ihres Wertpapier\u0002depots einen Wertpapierkredit aufzunehmen. Das wäre eine Ungleichbehandlung der Ver\u0002braucher, die durch die Richtlinie und deren Umsetzung nicht zu rechtfertigen ist. Auch die \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023 möchte Verbrauchern den Zugang zum Verbraucherkredit\u0002markt eröffnen und nicht erschweren. Aus den o. g. Gründen ergibt sich, dass ein \r\nWertpapierkredit zwingend die Führung eines Wertpapierdepots bei dem kreditgewährenden \r\nKreditinstitut voraussetzt, sodass das Depot ein wesentlicher Bestandteil eines Wertpapier\u0002kredits darstellt. \r\nUm nicht Gefahr zu laufen, dass Diskussionen darüber entstehen, ob es sich bei einem Wert\u0002papierkredit um ein unzulässiges Kopplungsgeschäft handeln könnte, sollte in der Gesetzes\u0002begründung klargestellt werden, dass die Eröffnung von Wertpapierdepots auch dann erlaubt \r\nist, wenn es gleichzeitig mit der Aufnahme eines Verbraucherkredites erfolgt. Erfolgt diese \r\nKlarstellung nicht, könnte dies zur Folge haben, dass Kreditinstitute aufgrund des bestehenden \r\nrechtlichen Risikos nicht mehr bereit sind, Wertpapierkredite anzubieten, was gerade im \r\nGeschäftsverkehr mit vermögenden Kunden/Verbrauchern einen erheblichen Einschnitt für die \r\nKunden bedeuten würde und mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 nicht intendiert \r\nwar. \r\nZudem sollte § 492b Abs. 2 BGB-alt auch auf die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge \r\nanwendbar sein. Ansonsten könnten beispielsweise Renovierungsdarlehen nicht besichert \r\nwerden mit einer Kapital- und/oder Risikolebensversicherung oder anderen Versicherungs\u0002produkten. Ebenso wäre es nicht mehr möglich, ein Darlehen unter Tilgungsaussetzung gegen \r\nAbschluss einer frei am Markt verfügbaren Kapitallebensversicherung oder einer bereits \r\nabgeschlossenen, aber noch nicht fälligen Kapitallebensversicherung zu gewähren. Für eine \r\nsolche Einschränkung des Finanzierungsangebots gegenüber Verbrauchern besteht kein Grund;\r\nim Übrigen entfiele für die Kreditinstitute bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine \r\nnach Art. 212 Abs. 2 CRR grundsätzlich anerkennungsfähige Kreditsicherheit. Eine solche \r\nErweiterung des § 492b Abs. 2 BGB auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wäre nach \r\nArt. 14 Abs. 3 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 zulässig.\r\n10. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und \r\n2 VVG\r\nDer europäische Gesetzgeber unterscheidet im Grundsatz zwischen zulässigen Bündelungs\u0002geschäften und den unzulässigen Kopplungsgeschäften. Zulässige Bündelungsgeschäfte sind \r\nnach Art. 14 Abs. 1 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 von den Mitgliedstaaten \r\nausdrücklich zuzulassen: „Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen \r\njedoch Kopplungsgeschäfte.“ \r\nDie Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gebietet, dass Bündelungs\u0002geschäfte auch im Rahmen eines zeitgleichen Abschlusses beider Finanzprodukte zuzulassen \r\nSeite 13 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nsind. Wegen der zwingenden Wartefrist in § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch \r\nderzeit nicht der Fall.\r\nDie angeführten Definitionen sowie die Vorgaben zur Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften \r\nsind nach Art. 42 Absatz 1 Verbraucherkreditrichtlinie 2023 vollharmonisiert. Mitgliedstaaten \r\ndürfen in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten, die von diesen \r\nVorgaben abweichen. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungs\u0002gesetz (ZuFinG) eine Wartefrist für Restschuldversicherungen eingeführt, die ganz ent\u0002scheidend von den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 abweicht. Danach \r\nmuss zwischen Abschluss des Darlehens und Abschluss einer zugehörigen Restkredit\u0002versicherung mindestens eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde sofortigen \r\nVersicherungsschutz wünscht, wird ihm ein gleichzeitiger Abschluss von Darlehen und \r\nVersicherung unmöglich gemacht – obwohl ihm die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 \r\ngenau dieses Recht zuspricht. \r\nDie bisherige Praxis zeigt, dass es bereits in der ersten Woche nach Abschluss des Darlehens\u0002vertrages durchaus zu einer signifikanten Anzahl von Versicherungsfällen kommt. Eine \r\nErhebung unter einigen Anbietern von Restschuldversicherungen beziffert die Anzahl von \r\nVersicherungsfällen in der ersten Woche auf durchschnittlich 400 Fälle pro Jahr. Durch die \r\nEinführung des einwöchigen Abschlussverbots entsteht damit eine substanzielle Schutzlücke \r\ngerade dann, wenn die Restschuld des Darlehens noch 100 % beträgt und das finanzielle Risiko \r\nfür die Verbraucher am höchsten ist. Um diese Schutzlücke zu schließen und die Vorgaben der \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023 ohne Gold-Plating rechtskonform umzusetzen, sollten § 7a \r\nAbsatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden.\r\n11. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz –\r\nAbsFinAG) sachgerecht fassen\r\nDas Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen \r\n(§ 2 Abs. 2 AbsFinAG) eine zusätzliche Beaufsichtigung von Instituten i.S.v. § 1 Abs. 2\r\nAbsFinAG vor. Darunter fallen unter Umständen auch Kreditinstitute i.S.v. des § 1 Abs. 1 S. 1 \r\nKWG für die neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 AbsFinAG. Um Doppelzuständigkeiten \r\nund doppelte behördliche Prüfungen zu vermeiden, sollte eine Abgrenzung zu § 4 Abs. 1a \r\nFinDAG erfolgen. Denn Kreditinstitute dürften bereits heute auch in Ansehung der Verbraucher\u0002darlehen nach §§ 491 Abs. 2, 506 Abs. 1 BGB von der BaFin beaufsichtigt sein. Unabhängig \r\ndavon erscheint es ebenfalls sinnvoll, hier zur Abgrenzung von zivil- und verwaltungs\u0002rechtlichen Zuständigkeiten die Einschränkungen von § 4 Abs. 1 FinDAG zu übernehmen. \r\nDemnach kann die BaFin nur einschreiten, „wenn eine generelle Klärung im Interesse des \r\nVerbraucherschutzes geboten erscheint“. Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt, dass \r\naufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem zivilgerichtlichen Rechtsschutz subsidiär sind. „Ein \r\nMissstand liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut oder Unternehmen im Sinne des \r\nSatzes 2 eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung einer \r\nzivilrechtlichen Norm mit verbraucherschützender Wirkung nicht beachtet. In Fällen, in denen \r\ndie Bundesanstalt Kenntnis von systematischen oder gewichtigen Verstößen gegen ver\u0002braucherschützende Rechtsvorschriften erhält und in absehbarer Zeit kein höchstrichterliches \r\nUrteil zu erwarten ist, hat sie ebenfalls die Möglichkeit einzuschreiten.“ (BT-Drs. 18/3994, \r\nS. 36; dazu auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 7 K 2237/20.F, juris-Rn. 27).\r\nSeite 14 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nSolcher Klarstellungen bedarf es auch hier, um genuin zivilrechtliche bzw. zivilrechtlich \r\ngeprägte Fragen nicht vor dem Verwaltungsgericht (parallel zu zivilgerichtlichen Klage\u0002verfahren) klären zu müssen.\r\n***\r\nSeite 15 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\r\n(…) § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien \r\nwird begrüßt\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs \r\nvom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen, \r\nRechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung \r\ndieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungs\u0002möglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die \r\nkreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche \r\nRahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber \r\nBetroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\nAnwendungsbereich des § 37a BDSG \r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von \r\nAuskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte Grundlage \r\nschaffen. Für ein z. B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18a KWG erfolgendes \r\nbankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung \r\nnoch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit \r\nArt. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das \r\nbankinterne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter einge\u0002schränkt werden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann \r\nwürden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen \r\nEU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in § 10 \r\nAbs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des bank\u0002internen Scorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer \r\nKunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Ein\u0002schränkungen wären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des \r\nAnwendungsbereichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Ausdruck zu bringen, \r\ndass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung findet.\r\nDatenverwendungsverbote \r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -aus\u0002gänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scorings genutzt werden dürfen. Wie \r\noben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien \r\nbegrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der Zahlungskonten\u0002saldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene Überziehungskredite, die Zahl von auf \r\ndem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen \r\nin das Zahlungskonto wichtige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines \r\nKun-den. Das erkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, \r\nwonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u. a. das „Zahlungs\u0002verhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstreckungsmaß\u0002nahmen“ einzubeziehen sind.\r\nSeite 16 von 16\r\nStellungnahme, 30. September 2025\r\nZweckbindung \r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z. B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2 \r\nNr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage \r\nund nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei \r\nkeine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein aner\u0002kannt – der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles \r\nVersehen vor, denn der Bundesregierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der\r\nAuskunftei nicht für andere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der \r\nStellungnahme des Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen \r\n(vgl. BR-Drs. 72/24 Ziff. 5).\r\nRemonstrationsrecht des Betroffenen \r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Ent\u0002scheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 \r\n„maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen ist der Betroffene durch \r\ndas allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen vollautomatisierten Entscheidungen nach \r\nArt. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-02"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-16"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004528","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/51/306481/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110077.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir begrüßen die mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-UG) intendierte 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben. Damit kann das angestrebte Ziel, europaweit einheitliche Nachhaltigkeitsberichte zu schaffen, erreicht werden. Der bürokratische Aufwand sollte auch für die in Deutschland ansässigen Berichtspflichtigen unbedingt auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.\r\nUm das Ziel einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben zu erreichen, sollten folgende zentrale Punkte angepasst bzw. präzisiert werden:\r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht-komplexe Institute: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen bei der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichtes\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken\r\n4. Berichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz auf die „bedeutsamsten“ qualitativen Angaben begrenzen\r\nZu diesen und weiteren Aspekten, bei denen wir Anpassungsbedarf sehen, nehmen wir nachfolgend einzeln Stellung.\r\nDas BMJ fragt im Schreiben vom 22. März 2024, ob das Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 34 Abs. 4 Bilanz-Richtlinie (i. d. F. der CSRD) ausgeübt werden sollte, wonach neben zur Abschlussprüfung befugten Personen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden können.\r\nBei den Unternehmen der Kreditwirtschaft wird im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Die Durchführung beider Prüfungen durch den Abschlussprüfer sichert die Konsistenz und Verbindung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und dient der Effizienz und Effektivität der Prüfungen. Sollte im Einzelfall ein anderer Prüfer beauftragt werden, kommt für unsere Mitglieder nur ein Angehöriger des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Betracht. Eine Zulassung von unabhängigen Prüfungsdienstleistern als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten halten wir daher nicht für erforderlich. Stattdessen regen wir an, in § 324e HGB-E zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch den Abschlussprüfer als Regelfall gilt (Abs. 2 vor den jetzigen Abs. 1 ziehen).\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI)\r\n1.1. Umsetzungsfristen: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten, wie es die CSRD vorsieht.\r\nDer EU-Gesetzgeber hat in Art. 5 CSRD eine Regelung zur Erstanwendung der CSRD exklusiv für als klein und nicht komplex eingestufte Kreditinstitute (SNCI) ab dem Geschäftsjahr 2026 geschaffen. Diese gilt explizit für alle SNCI. Dies sollte so auch im Handelsgesetzbuch umgesetzt werden (1:1-Umsetzung).\r\nDrohende Überlastung: KMU und SNCI haben tendenziell dasselbe geschäftszweigspezifische Größenklassen-Niveau. Wie in der CSRD vorgesehen, sollte die grundsätzliche Gleichstellung von kapitalmarktorientierten KMU und SNCI angestrebt werden. Damit KMU und SNCI nicht überlastet werden und rechtssicher umsetzen können, sollten beide frühestens ab dem Berichtsjahr 2026 nach neuen Vorgaben berichten.\r\nKeine Zeit für die Implementierung der neuen Berichtsanforderungen: Am 1. Januar 2024 hat die erste Berichtsperiode begonnen. Die nationale Umsetzung soll bis Juli 2024 erfolgen; sie wird voraussichtlich erst mit einer deutlichen Verspätung final verabschiedet. Hinzu kommt: Die für SNCI anzuwendenden LSME ESRS werden nicht rechtzeitig für eine Umsetzung zum 31. Dezember 2024 vorliegen, da diese aus der EU-Sicht erst für 2026 greifen. Damit fehlt die entscheidende Umsetzungsgrundlage für alle SNCI.\r\nRichtlinienkonforme Umsetzung notwendig: Nach Art. 5 CSRD gilt eindeutig, dass die großen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und weniger als (bzw. gleich) 500 Beschäftigten (s. b im Anhang), die gleichzeitig SNCI sind, nicht ab Geschäftsjahr 2025 sondern ab Geschäftsjahr 2026 erstmals berichten müssen (s. c im Anhang). Andernfalls hätte diese Regelung für SNCI keinerlei Wirkung und wäre überflüssig. Der EU-Gesetzgeber schafft annahmegemäß Vorschriften, die auch eine Wirkung entfalten. Dann gilt diese Regelung aber auch für SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten (s. a im Anhang), da in Art. 5 Abs. 2 Bu. c Ziff. ii CSRD keine Einschränkung auf Bu. b enthalten ist. „Sofern sie große Unternehmen …sind“ stellt klar, dass alle SNCI im Anwendungsbereich (Art. 19a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie) von der Regelung nach Bu. c Ziff. ii erfasst sind. Demnach müssen alle SNCI erst ab Geschäftsjahr 2026 erstmals die Berichtspflichten der CSRD erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.\r\nErgebnis: Bei der nationalen Umsetzung der CSRD sollte klargestellt werden: Alle SNCI müssen unter der neuen Rechtslage erstmals ab Geschäftsjahr 2026 berichten.\r\nLösung: Art * Abs. 1 EGHGB (Art. 2 CSRD-UG) wird um eine Nr. 4 erweitert, wie bereits in Abs. 2.\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)\r\n(…) (1) (…) sind erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes Geschäftsjahr von Unternehmen, die\r\n1. groß sind (…),\r\n2. von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind [vgl. Petitum 5.2], und\r\n3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, und\r\n4. kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind.\r\n1.2. Definition von kleinen und nicht-komplexen Instituten (Verweis auf die CRR)\r\nDie Definition von kleinen und nicht komplexen Instituten wird durch einen Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR hergestellt. Entsprechend der Intention des europäischen Gesetzgebers, der auf die monetären bzw. quantitativen Größenklassenkriterien der Bilanz-Richtlinie zurückgreift, sollte der Verweis auf die SNCI-Definition der CRR auf die quantitativen Bedingungen beschränkt werden (Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Bu. a), b) und d) bis f)).\r\nWir schlagen somit folgende Anpassung in Art. * Abs. 2 (und Abs. 1) Nr. 2 EGHGB vor:\r\n„kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind“\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen zur Konsolidierung unwesentlicher Tochterunternehmen (§ 296 Abs. 2 HGB) und beim Verzicht auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses bei unwesentlichen Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 5 HGB)\r\nTeilweise wird im Schrifttum ein mögliches Auseinanderfallen des handelsrechtlichen Konsolidierungskreises, der für die Finanzberichterstattung angewendet wird, und der zwingend im Lagebericht eingefügten Nachhaltigkeitsberichterstattung für möglich gehalten (vgl. WPg 2024, S. 140 ff.). Diese Auffassung teilen wir nicht. Die Bilanz-Richtlinie sieht bzgl. eines konsolidierten Abschlusses einen einheitlichen Konsolidierungskreis zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht vor (Art. 2 Nr. 11, Art. 3 Abs. 7, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 9 und 10 sowie Art. 29 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie). Sofern es keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen gibt, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts. Mit der CSRD wurden die betreffenden Artikel in der Bilanz-Richtlinie nicht angepasst.\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nArt. 29a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie (in der Fassung der CSRD) regelt Folgendes: “Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“\r\nDie Nachhaltigkeitsberichterstattung ist also für die „große Gruppe“ zu erstellen, welche nach Art. 3 Abs. 7 Bilanz-Richtlinie die einzubeziehenden Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen umfasst. Tochterunternehmen, die nach Art. 23 Abs. 9 und 10 Bilanz-Richtlinie nicht konsolidiert bzw. nicht einbezogen werden, sind nicht Teil des konsolidierten Lageberichts und damit auch nicht Bestandteil der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Vielmehr gelten diese vor dem Leitbild der fiktiven rechtlichen Einheit des Konzerns als „Dritte“ (Einheitstheorie) und sind somit ggf. in die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette einzubeziehen. Sofern die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts dem Grunde nach nicht besteht, entfällt auch die Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht.\r\nSomit besteht aus unserer Sicht ein Einklang in der Berichterstattung zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht hinsichtlich der finanziellen Berichterstattung. Die Bilanz-Richtlinie sieht in der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene keinen Unterschied im Konsolidierungskreis zwischen der finanziellen und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor (so auch ESRS 1.62; ESRS 2.5 Bu. b i). Ein Auseinanderlaufen würde auch den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit widersprechen. Insbesondere die Befreiungsvorschriften in §§ 290 Abs. 5 und 296 Abs. 2 HGB (Art. 23 Abs. 10 Bilanz-Richtlinie) dürfen durch eine überschießende nationale CSRD-Umsetzung nicht ausgehebelt werden.\r\nAufgrund der in der Praxis erkennbaren Unsicherheit sollte dies entsprechend in der Gesetzesbegründung klargestellt werden.\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken\r\nDerzeit sind die §§ 289g, 315e HGB-E so formuliert, dass der komplette Lagebericht im ESEF-Format aufzustellen ist, sobald der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist. Dies stellt eine massive Verschärfung dar. Im Rahmen des ESEF-Umsetzungsgesetzes wurde das ursprünglich vorgesehene Aufstellungserfordernis bereits deutlich kritisiert und durch eine Offenlegungslösung ersetzt. Warum nun für den Lagebericht ein Aufstellungserfordernis gelten soll, erschließt sich nicht und führt zu erheblichen Belastungen für die berichtspflichtigen Unternehmen. Unseres Erachtens handelt es sich hier um einen Übersetzungsfehler.\r\nAus den Erstanwendungsvorschriften im Referentenentwurf i. V. m. §§ 325, 328 HGB-E kann zudem abgeleitet werden, dass bereits für das erste Berichtsjahr 2024 eine vollständige Offenlegung für die CSRD-Angaben nach ESEF-VO vorgesehen ist. Da der Zeitplan der EFRAG, ESMA und der EU-Kommission zur ESEF-Taxonomie (CSRD) eine Fertigstellung der EU-Vorgaben im Sinne einer Änderung des ESEF-RTS frühestens Ende 2024 ermöglicht, wobei noch ergänzend die Einspruchsfrist für das Europäische Parlament und den Rat zu berücksichtigen ist, ist die Berichterstattung im ESEF-\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nFormat zum Stichtag 31. Dezember 2024 für die Anwendungsverpflichteten nicht umsetzbar. Die entsprechenden Softwareanbieter werden auf Basis des Zeitplans nicht rechtzeitig ausliefern können, resp. Softwareanpassungen nicht rechtzeitig bis zur Vergabe des Prüfungsvermerks erfolgen können. Das sich daraus ergebende Prozessrisiko im Rahmen der Lageberichterstattung ist weder angemessen noch vertretbar.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir eine Verschiebung der Pflicht zum digitalen Format und insbesondere zur ESEF-Auszeichnung (tagging) um mindestens ein Jahr über das EGHGB für dringend erforderlich.\r\n4. Bericht über Ressourcen ohne physische Substanz auf die bedeutsamsten qualitativen Angaben begrenzen Die Umsetzung zum Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen in den §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E geht über den europäischen Rahmen (Art. 19 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie i. d. F. CSRD) hinaus. Nach §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E sind im (Konzern-)Lagebericht „auch diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben (…)“. Art. 19 Abs. 1 Uabs. 4 Bilanz-Richtlinie sieht jedoch nur vor, dass „über die wichtigsten immateriellen Ressourcen“ zu berichten ist. Es sollte klargestellt werden, dass nur die wichtigsten Informationen aufzunehmen sind. Dies kann im Einklang mit § 289 Abs. 1 HGB unter Verwendung des handelsrechtlichen Begriffs der „bedeutsamsten“ Informationen erfolgen. Im Ergebnis sollte der Wortlaut der §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E ergänzt werden: Eine Kapitalgesellschaft hat im Lagebericht auch diejenigen bedeutsamsten Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben, von denen (…). Darüber hinaus genügt aus unserer Sicht eine qualitative Darstellung bzw. Erläuterung. Eine Quantifizierung würde unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Insofern würden wir es begrüßen, wenn in der Gesetzesbegründung der Hinweis aufgenommen wird, dass im Regelfall eine qualitative Berichterstattung ausreichend sein dürfte.\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n5. Weitere notwendige und wichtige Klarstellungen bei der Umsetzung der CSRD\r\n5.1 Umsetzungsfristen für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nDie CSRD sieht eine schrittweise Umsetzung vor, beginnend mit den Unternehmen, die bereits der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. Diese Unternehmen werden ihre ersten CSRD-Berichte für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen müssen. Alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen und somit zum ersten Mal von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind, werden ab dem Geschäftsjahr 2025 berichten. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die großen Unternehmen, die bereits Erfahrung mit der nichtfinanziellen Berichterstattung haben, die ersten Unternehmen sein werden, die die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlichen, während alle anderen großen Unternehmen ein weiteres Jahr Zeit haben, um die notwendigen Prozesse zu etablieren und die entsprechenden Daten zu erheben.\r\nAllerdings wird diese Regelung durch andere Vorschriften der CSRD mangels Klarstellung umgangen. Generell sind Tochterunternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (§ 289b Abs. 2 HGB). Der letzte Satz des Absatzes 2 besagt jedoch, dass Tochtergesellschaften, die selbst große Unternehmen sind, deren übertragbare Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt notiert sind, diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können. Stattdessen sind sie verpflichtet, einen separaten Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Die Anwendung dieser Regel auf den Umsetzungszeitplan könnte ohne eine Klarstellung im EGHGB den schrittweisen Ansatz der CSRD-Pflicht für neu Verpflichtete unterlaufen: Kapitalmarktorientierte Tochtergesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern müssten ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen, obwohl sie den Nachhaltigkeitsbericht zum allerersten Mal offenlegen. Diese unvorhergesehene Folge sollte im CSRD-Umsetzungsgesetz mit einer Klarstellung im EGHGB korrigiert werden. Große, kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen sollten den Phase-in-Anforderungen der CSRD in gleicher Weise unterliegen wie alle anderen Unternehmen.\r\n5.2 Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind Der Referentenentwurf unterwirft u. a. Mutterunternehmen, die den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits ab dem Geschäftsjahr 2024. Dies geht über die Vorgabe der CSRD hinaus. Art. 5 Abs. 2 Bu. a Ziff. ii CSRD sieht eine Umsetzung ab dem Geschäftsjahr 2024 nur für „Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie“ [Bilanz-Richtlinie] vor. Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, aber über bspw. § 340i Abs. 3 HGB den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, würden also ein Jahr früher als europarechtlich notwendig von der CSRD-Berichterstattungspflicht erfasst.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nFür derartige Mutterunternehmen einer großen Gruppe i. S. v. Art. 3 Abs. 7 der Bilanz-Richtlinie, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, sieht Art. 5 Abs. 2 Bu. b CSRD nämlich erst ab dem Geschäftsjahr 2025 eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Gerade für solche Mutterunternehmen besteht eine besondere Komplexität im Aufbau einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung und ein hoher Umsetzungszeitbedarf, der durch die jetzt im Referentenentwurf enthaltenen Reglungen massiv verkürzt würde. Deshalb sollte – auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Wirtschaft – an dieser Stelle die Differenzierung der CSRD beibehalten und die Regelung nicht verschärft werden. Lösung: Artikel * Abs. 1 Nr. 2 EGHGB, (…) 2. die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind und (…)\r\n5.3 Eintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / umwandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vorliegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\n5.4 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass regelmäßig nicht alle Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E.\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n5.5 Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG-E) § 12 Abs. 4 LkSG-E regelt eine Verschiebung der Berichtseinreichung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben. Diese Berichte sollen nun frühestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA eingereicht werden müssen. Hier sollte im finalen Gesetz klargestellt werden, dass sich die Fristverschiebung nicht nur auf die Berichtseinreichung beim BAFA sondern auch auf die Publikation nach § 10 Abs. 2 LkSG bezieht. Ebenso bitten wir um Klarstellung, in welchem Format der LkSG-Bericht für das Geschäftsjahr 2023 eingereicht werden soll. Grundsätzlich interpretieren wir die Überführung der LkSG-Berichterstattung in die CSRD-Berichterstattung als Ersatz der eigenständigen LkSG-Berichterstattung. Diese Entbürokratisierung begrüßen wir ausdrücklich.\r\n5.6 Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister / Übergangsregelung\r\nWie bereits erwähnt wird bei den Unternehmen der Kreditwirtschaft im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Wir begrüßen ausdrücklich, dass vor dem 1. Januar 2026 bestellte Berufsangehörige als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert werden können, wenn sie über den Weg der Fortbildung die notwendigen Kenntnisse für Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erlangt haben. Nach dem Referentenentwurf ist der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte (§ 13d Abs. 2 WPO-E). Die Registrierung ist wiederum Bedingung für die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 324e HGB-E).\r\nAngesichts der knappen Umsetzungsfristen der CSRD und des für die Fortbildung und Registrierung notwendigen zeitlichen Aufwandes sollte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte 2024 (erstmalige Prüfungsrunde) eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung im Nachgang zur Registrierung erbracht werden kann.\r\n5.7 Anwendung auf Verbriefungszweckgesellschaften\r\nZweckgesellschaften erfüllen eine wichtige Funktion im Rahmen der Verbriefung von Positionen. Diese Zweckgesellschaften übernehmen Positionen der Gruppen und begeben Anleihen im Kapitalmarkt um diese zu refinanzieren. Durch die Grundlogik von Verbriefungen werden den Zweckgesellschaften substantielle Pools von Positionen übertragen, wodurch die Zweckgesellschaft die Schwellenwerte der CSRD-Pflicht überschreiten könnte (Bilanzsumme > 25 Mio. EUR & Nettoumsatzerlöse > 50 Mio. EUR). Zur Refinanzierung der Positionsübernahme emittieren die Zweckgesellschaften häufig Anleihen am Kapitalmarkt. Dies bedeutet, dass übertragbare Wertpapiere der Zweckgesellschaft an einem regulierten Markt der EU notiert sind, wodurch die Zweckgesellschaft unter die bereits skizzierte Ausnahme aus der Konzernbefreiung fällt und einen eigenen CSRD-Bericht erstellen müsste, obwohl sie in der Regel voll konsolidiert wird, so dass die Vermögenswerte in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Originators gemäß Artikel 29 CSRD aufgenommen werden. Verbriefungszweckgesellschaften sind typischerweise automatisierte Entitäten, die vordefinierte Maßnahmen im Falle des Eintritts vordefinierter Trigger Events durchführen (bspw. Zinszahlung). Es handelt sich um Zweckgesellschaften ohne eigene\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nUnternehmensstrategie oder Mitarbeiter. Daher können Verbriefungszweckgesellschaften die Nachhaltigkeitsberichtspflicht der CSRD nicht erfüllen.\r\nUnserer Ansicht nach war die Ausweitung der CSRD-Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Zweckgesellschaften eine unbeabsichtigte Folge, die sich aus der neuen Gestaltung der Schwellenwerte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt. Der Text und die Erwägungsgründe der CSRD enthalten keinen Hinweis auf Verbriefungen oder Unternehmensvehikel. In Anbetracht der Tatsache, dass a) diese Zweckgesellschaften einfach nicht in der Lage sind, die erforderliche Berichterstattung zu liefern, b) Verbriefungen und Zweckgesellschaften bereits einem separaten, speziellen Regulierungsrahmen unterliegen (Verbriefungsverordnung) und c) die Ausweitung der Berichterstattungsanforderungen auf Zweckgesellschaften im Grunde den gesamten Markt für Verbriefungen zum Erliegen bringen würde, glauben wir nicht, dass die EU-Institutionen beabsichtigten, Zweckgesellschaften, die Verbriefungen nutzen, in den Anwendungsbereich der CSRD einzubeziehen. Daher sollte eine Klarstellung in das CSRD-Umsetzungsgesetz aufgenommen werden, dass die Berichtspflichten nicht für reine \"Verbriefungszweckgesellschaften\" gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 66 der Eigenkapitalverordnung und Artikel 2 Absatz 2 der Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402) gelten.\r\nDarüber hinaus haben die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA auf der Grundlage eines Mandats der geänderten Verbriefungsverordnung bereits einen Entwurf einer delegierten Verordnung zur Konsultation am 2. Mai 2022 veröffentlicht, der eine umfassende Offenlegung von Informationen auf Einzelvertragsebene und teilweise auf Originator-Ebene vorsieht, damit die Anleger die negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf ihre Investitionen bewerten können. Konzeptionell sollte dieser Ansatz bevorzugt werden, da die Auswirkungen von ESG-Faktoren von den verbrieften Forderungen und dem Originator ausgehen und nicht von der Verbriefungszweckgesellschaft.\r\n5.8 Berichtsinhalte: Nachhaltigkeitsziele\r\nDer Referentenentwurf skizziert in § 289c HGB-E grob die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts. Absatz 2 Nummer 2 spricht dabei von einer „Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Kapitalgesellschaft gesetzt hat, soweit vorhanden, einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050 […]“. Die Formulierung lässt unterschiedliche Interpretationen zu, auf welchen Teil des Satzes sich das „soweit vorhanden“ bezieht. Wir bitten im Sinne einer 1:1-Umsetzung um Klarstellung, dass absolute Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nur soweit vorhanden anzugeben sind.\r\nDarüber hinaus wird in den ESRS Application Requirements zu E1-4 auch auf „entsprechende absolute Werte“ für das Zieljahr und Zwischenzieljahre verwiesen. Wir bitten hier um Klarstellung in der Begründung, ob diese Werte auch als absolute Ziele gelten sollen.\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n5.9 Entgelttransparenzgesetz\r\nEine Berichterstattung nach § 22 EntgeltTranspG sollte bei einer vollständigen Nachhaltigkeitsberichterstattung entfallen, da diese Themengebiete letztlich in den sozialen Berichtsaspekten behandelt werden. Insofern sollte eine Befreiung von der Entgelttransparenzpflicht analog der Befreiung nach § 289f HGB-E ins Gesetz aufgenommen werden.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nAnhang zu 1. Artikel 5 Abs. 2 CSRD (Umsetzung) (…) (2) Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, …, nachzukommen: (a)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre:\r\n(i) …\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten; „große“ mit mehr als 500 Beschäftigten\r\n(b)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i) …\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU [, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: a) Bilanzsumme: 20 000 000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR; c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.], die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen; „große“ mit 250 bis 500 Beschäftigten\r\n(c)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i)\r\nfür kleine und mittlere Unternehmen (…) [und kapitalmarktorientiert]\r\n(ii)\r\nfür kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Abweichend von den Buchstaben (a) und (b).\r\nsofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a [=kapitalmarktorientiert] der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt; „große“, also (a) und (b) …\r\n(iii)\r\nfür firmeneigene Versicherungsunternehmen (…)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 21.07.2025 Seite 2 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nWesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf zur \r\nnationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsvorschriften\r\nWir sehen die Absicht des Gesetzgebers, mit der erneuten Vorlage eines CSRD-Umsetzungsgesetzes eine rasche und rechtssichere Vereinfachung und Entlastung sicherzustellen. Allerdings \r\nsorgt die Veröffentlichung zum jetzigen Zeitpunkt und nur mit teilweiser Berücksichtigung der \r\nabsehbaren Änderungen aus der Omnibus-Initiative für erneute Verunsicherung bei Unternehmen. Es ist fraglich, ob das Gesetzgebungsverfahren – wie die vorgesehenen Fristen implizieren - bis Ende des Jahres final abgeschlossen werden kann. Trotzdem müssen sich Unternehmen, wie bereits Ende des vergangenen Jahres, vorsorglich darauf einstellen, dass die CSRDBerichtspflicht kommt. Dies ist in internen Prozessen, Abläufen und ggf. bei der Beauftragung \r\nexterner Dienstleister zu berücksichtigen. Im Kontext der noch nicht verabschiedeten inhaltlichen Omnibus-Richtlinie, der engen nationalen Zeitplanung und der damit verbundenen Unsicherheiten sorgt der Gesetzentwurf statt für Entlastung für zusätzliche Belastungen bei vielen \r\nUnternehmen. \r\nEin Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens würde zudem bedeuten, dass die betroffenen Unternehmen für eine Übergangszeit von 1 oder 2 Jahren ggf. den CSRD-Bericht auf Basis der \r\numfassenden ESRS zu erstellen haben. Das vereinfachte Set 1 der ESRS steht frühestens Ende \r\n2026 zur Verfügung. Der Referentenentwurf im Zusammenspiel mit dem ESRS Quick-fix sorgen \r\nzwar mit Übergangsvorschriften für Entlastungen, sind aber nicht umfassend genug. \r\nAus Gründen der Planungssicherheit soll möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klarheit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden. Daher plädieren wir für einen HGB Quick-fix mit \r\nder alleinigen Anpassung des Anwendungsbereiches für die nicht-finanzielle Berichterstattung.\r\nEine Anpassung der Mitarbeitergrenze an die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omnibus-Richtlinie soll zügig über die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und § \r\n340i Abs. 5 HGB erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen \r\nUmsetzung der „neuen“ CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen. Die Entfristung \r\nder Pflichtprüfung mit der begrenzten Prüfungssicherheit könnte ebenfalls schnell in nationales \r\nRecht überführt werden.\r\nNach der Finalisierung der Omnibus-Richtlinie sollte der Planungs- und Rechtssicherheit erneut \r\nbesonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne sollte Unternehmen ausreichend Zeit \r\nfür die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Sie sollten mind. 1 Jahr vor der ersten verpflichtenden Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen mit der \r\nOption zur vorzeitigen Anwendung erhalten.\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichterstattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie\r\nLeider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte. Gemäß der Richtlinie \r\n2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte jedoch integraler Bestandteil des \r\nkonsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind \r\ndie in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen \r\nFinanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser \r\nRechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik. Es sollte daher klargestellt \r\nwerden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Seite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nKonsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU entspricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EUKommission vom 7. August 2024 dargestellt ist. Ein abweichender Ansatz würde nicht nur den \r\nBestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, \r\nVergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen. Die rechtliche Kohärenz ergibt sich daraus, dass die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss, während die ESRS definieren, was \r\nberichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben. \r\nZudem wird durch einen einheitlichen Konsolidierungskreis operative Effizienz erreicht, da Doppelarbeit vermieden und die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen gewährleistet wird. Das Vertrauen der Stakeholder wird durch harmonisierte Informationen gestärkt, \r\ndie eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden unterstützen. Schließlich betrifft Risikokonsistenz sowohl finanzielle als auch Nachhaltigkeitsrisiken, da sie dieselben Rechtsträger betreffen und daher innerhalb desselben Konsolidierungskreises berichtet werden müssen.\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\nDie CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Großunternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht von der Konzernbefreiung \r\nGebrauch machen können. Diese Regelung führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer Konzerne eigenständige Nachhaltigkeitsberichte für verschiedene Länder erstellen \r\nmüssen, obwohl Strategien und Maßnahmen meist ohnehin auf Gruppenebene definiert und \r\numgesetzt werden. Berichte auf Ebene der Tochtergesellschaften bieten in diesem Kontext \r\nkaum zusätzlichen Informationswert und stellen für Stakeholder, wie Investoren, Geschäftspartner oder Regulierungsbehörden, regelmäßig keine primäre Informationsquelle dar. Vielmehr erhöhen sie den Aufwand erheblich, da sie zusätzliche interne Ressourcen und Prüfungshonorare erfordern und zu einer unnötigen Komplexität führen – insbesondere dann, wenn eine \r\nenge Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen über Teilkonzerne hinweg in unterschiedlichen Ländern notwendig ist.\r\nIm Sinne der Fokussierung und Effizienz sollte daher die bestehende Beschränkung der Konzernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein konsolidierter \r\nNachhaltigkeitsbericht auf Gruppenebene sollte ausreichen, um die Anforderungen der CSRD zu \r\nerfüllen. Aus diesem Grund fordern wir gezielte Änderungen an den Artikeln 19a und 29a der \r\nRichtlinie 2013/34/EU. In der Ratsposition, dem Berichtsentwurf des JURI-Ausschusses sowie \r\nden Anmerkungen des ECON-Ausschusses wurden die sogenannten „Ausnahmen von der Ausnahme“ bereits gestrichen, was darauf hindeutet, dass sich diese Position voraussichtlich auch \r\nim Trilog durchsetzen wird. Diese Anpassung ist im aktuellen Referentenentwurf jedoch noch \r\nnicht berücksichtigt.\r\nDie bestehende Konzernbefreiungsklausel im HGB, die derzeit auch für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen gilt, sofern das Mutterunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist, sollte daher unbedingt beibehalten werden. Diese Ausnahme sollte so \r\nlange gelten, bis im Rahmen der laufenden Beratungen zur Omnibusrichtlinie – insbesondere \r\nzur Wiedereinführung der Konzernbefreiung für Unternehmen im öffentlichen Interesse – eine \r\nendgültige Klärung erfolgt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass betroffene Unternehmen zunächst vollumfänglich die Anforderungen der CSRD erfüllen müssen, nur um kurz darauf wieder \r\nvon der Berichtspflicht befreit zu werden. Besonders relevant ist dies für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen und Teilkonzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, die nach Seite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\naktueller HGB-Rechtslage mit Verweis auf den Konzernabschluss des Mutterunternehmens von \r\nder Pflicht zur Nachhaltigkeitsoffenlegung ausgenommen sind.\r\nBefreiungsvorschriften § 289b HGB-E / § 315b HGB-E\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit \r\nwerden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde \r\nbei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass niemals alle Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir \r\nregen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b \r\nAbs. 2 und 3 HGB-E.\r\n§ 290 Abs. 5 HGB\r\nEin Mutterunternehmen ist gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichtes und eines Konzernabschlusses befreit, wenn es nur unwesentliche Tochterunternehmen hat. \r\nUm Unsicherheiten zu vermeiden, sollte in § 290 Abs. 5 HGB unbedingt klargestellt werden, dass \r\nUnternehmen, die aufgrund unwesentlicher Tochterunternehmen keinen Konzernabschluss aufstellen müssen, auch ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für den Einzelabschluss erstellen \r\nmüssen. § 290 Abs. 5 HGB könnte dazu wie folgt ergänzt werden: \r\n„Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht \r\nund einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen \r\nhat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.“\r\nEintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten \r\ndie Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht \r\ndes Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr \r\nergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am \r\nersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / umwandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind. \r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen \r\nlange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das \r\nneue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vorliegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt. \r\nAufstellung des Lageberichts im ESEF-Format\r\n§ 289g HGB-E sieht für die Unternehmen, die ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht \r\nerweitern müssen, eine Aufstellungspflicht im ESEF-Format vor. Gleiches sieht § 315e HGB-E für \r\nden Konzernlagebericht vor. Seite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nU.E. sollte der Aufstellungsprozess unbedingt von der XBRL-Auszeichnung entkoppelt werden. \r\nDies würde den Aufstellungsprozess zeitlich entlasten. \r\nDer XBRL-Auszeichnungsprozess ist technisch hoch kompliziert und fehleranfällig. Stellt sich \r\nnachträglich heraus, dass beim Auszeichnungsprozess trotz Prüfung Fehler unterlaufen sind und \r\nmuss daraufhin die XBRL-Auszeichnung nachträglich geändert werden, würde dies auch die Frage \r\nnach dem Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB aufwerfen. Wir \r\nsprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, die ESEF-Formatierung (d. h. sowohl die Überführung der Elemente des Lageberichtes in das XHTML-Format als auch die XBRL-Auszeichnung) zu \r\neinem der Aufstellung des Lageberichts nachgelagerten Schritt der Offenlegung zu erklären.\r\nZudem sollte die Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts im ESEF-Format und zu dessen Auszeichnung („Tagging“) auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben werden. Damit würde man den \r\naktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung tragen und den Unternehmen zu \r\nmehr Rechtssicherheit in der Umsetzung verhelfen. Im Übrigen sieht der Omnibus-Vorschlag der \r\nEU-Kommission die Auszeichnung erst nach Vorliegen entsprechender technischer Vorgaben vor. \r\nDamit wäre eine Überführung der Tagging-Vorschriften in das nationale Recht grundsätzlich erst \r\nnach der Finalisierung der Omnibus-Gesetzgebung zu dem dann bekannten Erstanwendungsstichtag sinnvoll\r\nWahlrecht zur Nutzung des LSME \r\nDie ab Geschäftsjahr 2028 berichtenden kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen sollen ein Wahlrecht ausüben können, um mit reduziertem Berichtsumfang nach dem \r\nLSME ESRS zu berichten (289d HGB-E). Kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) im Sinne \r\nvon Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR, die groß i. S. d § 267 HGB sind, sollen dieses Wahlrecht ebenso \r\nausüben können (§ 340a Abs. 5 S. 3 HGB-E). Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Omnibus-Initiative die Erstellung des LSME ESRS gestrichen wurde. Insofern läuft dieses Wahlrecht \r\nins Leere.\r\nÜbergangsvorschriften § 144 WpHG-E\r\nGemäß § 144 Abs. 6 WpHG-E sollen die Übergangsvorschriften von Art. 96 und 97 des EGHGBE auf § 114 Abs. 2 WpHG-E entsprechend angewendet werden. Unseres Erachtens schließt dies \r\nauch die Regelung betreffend des Schwellenwertes in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGBE ein (1.000 Arbeitnehmer). Daher sollte die in § 144 Abs. 1 Nr. 2 WpHG-E genannte Arbeitnehmerzahl von 500 auf 1.000 erhöht werden, um einen Einklang mit dem HGB herzustellen, bzw. \r\n§ 114 Abs. 1 WpHG-E sollte in die Übergangsregelung nach § 144 Abs. 6 WpHG-E ergänzend\r\naufgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004528","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/21/635015/Stellungnahme-Gutachten-SG2510300007.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nWirksame Befreiung von Unternehmen \r\nmit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten \r\nvon der nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nBei Instituten mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten besteht \r\nerhebliche Verunsicherung, ob sie mit Inkrafttreten des CSRD\u0002Umsetzungsgesetzes tatsächlich wirksam von der nichtfinanziellen \r\nBerichtspflicht nach der NFRD befreit werden.\r\nAus dem CSRD-Umsetzungsgesetz sowie der begleitenden Kommunikation wird deutlich, \r\ndass der Gesetzgeber beabsichtigt, die Berichtspflichten nach der NFRD mit dem letzten Be\u0002richt für das Geschäftsjahr 2024 auslaufen zu lassen. Ziel ist es, bürokratische Belastun\u0002gen durch auslaufende Berichtspflichten zu verhindern.\r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der \r\nRechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht \r\ndieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt.\r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor:\r\nArt. 96 Abs. 8 EGHGB-E: Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäfti\u0002gen, haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1. \r\nJanuar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, … \r\ndes Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten \r\nnach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals \r\nanzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende \r\nGeschäftsjahr.\r\nArt. 97 Abs. 7 EGHGB-E: Unternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubezie\u0002henden Unternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die \r\nin Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 \r\nbeginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des Handelsge\u0002setzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel \r\n33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von Mutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwen\u0002den auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Ge\u0002schäftsjahr. \r\nErläuterung im Detail: Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EG\u0002HGB-E heißt es, dass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte \r\nzur Folge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt. Damit \r\nwäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht. \r\nDer Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf sämtliche „Un\u0002ternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen“, was zutref\u0002fend ist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der „ersten Welle“.\r\nSNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht \r\nzu den Unternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \r\nEGHGB-E sind SNCI („kein kleines und nicht komplexes Institut“) erfasst, \r\nwobei sie erst durch Abs. 4 CSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapital\u0002marktorientierte Förderbanken fallen mangels Kapitalmarktorientierung \r\nunter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach geltendem \r\nAbs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht –\r\nfür Institute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fort\u0002gelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004528","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/f2/635017/Stellungnahme-Gutachten-SG2510300010.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nCSRD-Umsetzung\r\nEntlastungspotenziale aus dem Omnibus\u0002Verfahren sofort ausschöpfen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 13. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nZusammenfassung\r\nMit dem Umsetzungsgesetz soll die Richtlinie (EU) 2022/2464, die u. a. die \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung zum Gegenstand hat (CSRD), in deutsches Recht umgesetzt \r\nwerden (CSRD-Umsetzungsgesetz). Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat hierzu Stellung \r\ngenommen.\r\nBei der Umsetzung besteht zudem die besondere Herausforderung, sich aktuell abzeichnende \r\nÄnderungen der Anforderungen durch das EU-Omnibus-Verfahren zu berücksichtigen, um den \r\nberichtspflichtigen Unternehmen eine möglichst kostenschonende, bürokratiearme Anwendung \r\nzu ermöglichen.\r\nVon besonderer Bedeutung ist hierbei die Herstellung von Rechtssicherheit bereits für das \r\nGeschäftsjahr 2025 durch folgende Anpassungen:\r\n1. Konzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nberücksichtigen\r\n2. Flexibilität bei den Berichtsstandards: neuen, reduzierten Umfang der\r\nBerichtspflichten schnellstmöglich zulassen\r\n3. das ESEF-Tagging erst nach der Finalisierung der EU-Gesetzgebung einführen\r\n4. Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten (bzw. entsprechend der\r\nOmnibus-Schwellenwerte) von der „alten“ nichtfinanziellen Berichtspflicht wirksam\r\nbefreien.\r\nBei der Ausnahme von den Berichtspflichten zeichnet sich auf EU-Ebene ab, dass – anders als \r\nin der ursprünglichen CSRD vorgesehen – auch kapitalmarktorientierte einbezogene \r\nTochterunternehmen befreit werden sollen (keine Rückausnahme mehr). Die DK schlägt vor, \r\ndiese Befreiung bereits jetzt zu ermöglichen.\r\nAktuell werden außerdem die Berichtsstandards ESRS überarbeitet. Dies wird sich auch auf das \r\nFormat der Berichterstattung auswirken. Die DK macht einen konkreten Vorschlag, wie ein \r\ndoppelter Implementierungsaufwand durch flexible Anwendung vermieden werden kann.\r\nSchließlich hält die DK eine Anpassung der Übergangsregelungen für erforderlich, damit alle \r\nUnternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten bzw. entsprechend der Omnibus\u0002Schwellenwerte auch von alten Berichtspflichten befreit werden.\r\nSeite 3 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\n1. Konzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nIm Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sind Unternehmen unter bestimmten \r\nVoraussetzungen von der Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit \r\n(Konzernausnahme). Nach §§ 289b Absatz 2, 315b Abs. 2 HGB-E gilt diese Ausnahme jedoch \r\nnicht für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen. Die Mitgliedsstaaten (EU-Ratsposition) \r\nund der JURI-Ausschuss des Europäischen Parlaments sprechen sich in ihren Positionierungen \r\ndafür aus, die Konzernbefreiung auch auf kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen \r\nauszudehnen. Diese Vorschläge unterstützen wir ausdrücklich. \r\nDer Informationsmehrwert auf Teilkonzernebene dürfte bei der nichtfinanziellen \r\nBerichterstattung regelmäßig begrenzt sein, da strategische Entscheidungen zur nachhaltigen \r\nAusrichtung sowie zum ESG-Risikomanagement typischerweise auf Konzernebene getroffen \r\nwerden. Auf Ebene der Tochterunternehmen würden dadurch kaum zusätzliche Erkenntnisse \r\nentstehen – jedoch ein unverhältnismäßig hoher Aufwand.\r\nDieser besonders wichtige Aspekte des Substance-Proposals aus dem Omnibus-Paket sollte \r\ndringend im CSRD-Umsetzungsgesetz berücksichtigt werden. Aus unserer Sicht gehört hierzu \r\nzwingend die Ausweitung der Konzernausnahme auf kapitalmarktorientierte Unternehmen.\r\nAnderenfalls wären Unternehmen, die künftig nicht mehr unter die Berichtspflicht auf \r\nTeilkonzernebene fallen, gezwungen, die umfangreichen Anforderungen der CSRD und der \r\nkorrespondierenden Berichtsstandards für einen kurzen Zeitraum umzusetzen – verbunden mit \r\nerheblichen Kosten. Eine praxisnahe und bürokratiearme Lösung könnte darin bestehen, \r\nkapitalmarktorientierte Gruppenunternehmen zunächst für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 \r\nvon der Nachhaltigkeitsberichtspflicht auszunehmen, so dass die Ergebnisse der Omnibus\u0002Verhandlungen berücksichtigt werden können.\r\n2. Flexibilität bei der Anwendung der Berichtsstandards\r\nDie die CSRD konkretisierenden Berichtsstandards „ESRS“ werden derzeit umfassend \r\nüberarbeitet. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat hierzu Ende Juli \r\n2025 Konsultationsvorschläge veröffentlicht. Das finale Ergebnis soll bis spätestens Ende \r\nNovember 2025 der Europäischen Kommission übermittelt werden, die daraufhin die \r\nentsprechenden delegierten Rechtsakte anpassen wird.\r\nDamit ist absehbar: Die künftigen Nachhaltigkeitsberichte werden sich sowohl inhaltlich als \r\nauch strukturell deutlich von jenen für das Geschäftsjahr 2024 unterscheiden. Unternehmen, \r\ndie nun erstmals aufgrund der nationalen Umsetzung der CSRD berichtspflichtig werden, \r\nstehen vor der Herausforderung eines doppelten Implementierungsaufwands, den es zu \r\nvermeiden gilt. Es erscheint wenig zielführend, wenn Unternehmen der ersten Welle für das \r\nGeschäftsjahr 2025 auf Basis der bisherigen ESRS berichten müssen, nur um im Folgejahr \r\nsämtliche Prozesse und Inhalte auf die neuen Standards umzustellen.\r\nSeite 4 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nVor diesem Hintergrund wäre eine zeitlich befristete Flexibilität bei der Anwendung der \r\nBerichtsstandards eine sinnvolle Lösung. Denkbar wäre eine entsprechende Ergänzung im \r\nEinführungsgesetz zum HGB.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 96 (9) (neu) EGHGB-E\r\nUnternehmen können abweichend von § 289c Absatz 6 für vor dem 1. Januar 2027 \r\nbeginnende Geschäftsjahre § 289d HGB in der Fassung vor dem [einsetzen: Datum \r\ndes Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] anwenden. Rahmenwerke i.S. des \r\n§ 289d a.F. umfassen auch solche Änderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß \r\nArtikel 29b in Verbindung mit Artikel 49 der Richtlinie 2013/34/EU, die zum \r\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes absehbar sind. In der Erklärung ist \r\nanzugeben, ob und in welchem Umfang solche abweichenden oder ergänzenden \r\nVorgaben berücksichtigt wurden. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Inkrafttreten \r\nder betreffenden überarbeitenden delegierten Rechtsakte.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 97 (8) (neu) EGHGB-E\r\nUnternehmen können abweichend von § 315c Abs. 1 Nr. 2 HGB für vor dem 1. Januar \r\n2027 beginnende Geschäftsjahre § 315c Abs. 3 HGB in Verbindung mit 289d HGB in \r\nder Fassung vor dem [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses \r\nGesetzes] anwenden. Rahmenwerke i.S. des § 289d a.F. umfassen auch solche \r\nÄnderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29b in Verbindung mit \r\nArtikel 49 der Richtlinie 2013/34/EU, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses \r\nGesetzes absehbar sind. In der Erklärung ist anzugeben, ob und in welchem Umfang \r\nsolche abweichenden oder ergänzenden Vorgaben berücksichtigt wurden. Diese \r\nMöglichkeit besteht nur bis zum Inkrafttreten der betreffenden überarbeitenden \r\ndelegierten Rechtsakte.\r\nBegründung: Die Ergänzung schafft einen klar definierten Übergangszeitraum, in dem \r\nUnternehmen frühzeitig auf künftige regulatorische EU-Anforderungen reagieren und ihre \r\nBerichterstattung entsprechend ausrichten können. Dies fördert die Kohärenz, Vergleichbarkeit \r\nund Qualität der nichtfinanziellen Berichterstattung und gewährleistet eine pragmatische, \r\nmöglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464, „Corporate Sustainability \r\nReporting Directive“ (CSRD), in nationales Recht, indem doppelte Umsetzungsarbeiten für die\r\nberichtspflichtigen Unternehmen ex ante vermieden werden. \r\n3. Vorgaben für das Tagging gem. ESEF-Format verschieben\r\nDarüber hinaus werden die derzeit auf europäischer Ebene immer noch nicht finalisierten \r\nVorgaben für das Europäische Einheitliche Elektronische Berichtsformat (ESEF) im Anschluss an \r\ndie ESRS-Überarbeitung auch angepasst werden. Eine Erstanwendung „für ein nach dem 31. \r\nDezember 2025 beginnendes Geschäftsjahr“ in Art. 96 Abs. 7 und Art. 97 Abs. 6 EGHGB-E \r\nscheiden aufgrund der weiterhin ausstehenden EU-Gesetzgebung aus. Die Begründung im \r\nSeite 5 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nRegierungsentwurf ist ebenfalls obsolet („die Europäische Kommission [wird] die für das \r\nTagging erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 voraussichtlich \r\nnicht vor 2025 erlassen“), da diese nunmehr voraussichtlich nicht vor 2026 erlassen werden. \r\nSowohl die Begründung als auch die Erstanwendung müssen daher bis 12 Monate nach der \r\nVeröffentlichung der europäischen Vorgaben im EU-Amtsblatt, mindestens jedoch um ein Jahr \r\nverschoben werden.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 96 (7) EGHGB-E\r\n§ 289g des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens \r\nnach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Unterlagen \r\nder Einzelrechnungslegung 12 Monate nach der Veröffentlichung der für das Tagging \r\nerforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, frühestens für \r\nein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes Geschäftsjahr.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 97 (6) EGHGB-E\r\n§ 315e des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens \r\nnach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist von Mutterunternehmen erstmals \r\nanzuwenden auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung 12 Monate nach der \r\nVeröffentlichung der für das Tagging erforderlichen Änderungen der Delegierten \r\nVerordnung (EU) 2019/815, frühestens für ein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes \r\nGeschäftsjahr.\r\n4. Wirksame Befreiung von Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 \r\nBeschäftigten (bzw. entsprechend der Omnibus-Schwellenwerte) von \r\nder nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nBei Instituten mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten besteht erhebliche Verunsicherung, ob sie \r\nmit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes tatsächlich wirksam von der nichtfinanziellen \r\nBerichtspflicht nach der NFRD befreit werden.\r\nAus dem CSRD-Umsetzungsgesetz sowie der begleitenden Kommunikation wird deutlich, dass \r\nder Gesetzgeber beabsichtigt, die Berichtspflichten nach der NFRD mit dem letzten Bericht für \r\ndas Geschäftsjahr 2024 auslaufen zu lassen. Ziel ist es, bürokratische Belastungen durch \r\nauslaufende Berichtspflichten zu verhindern.\r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der \r\nRechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht \r\ndieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt.\r\nSeite 6 von 6\r\nPositionierung der Deutschen Kreditwirtschaft zur nationalen CSRD-Umsetzung\r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, Art. 96 Abs. 8 EGHGB-E: \r\nUnternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen [ggf. \r\neinsetzen: Omnibus-Schwellenwerte], haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf \r\nUnterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre \r\nanzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, … des \r\nHandelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem \r\nInkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den \r\nUnternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der \r\nEinzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E: \r\nUnternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubeziehenden \r\nUnternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen\r\n[ggf. einsetzen: Omnibus-Schwellenwerte], haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht \r\nauf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende \r\nGeschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des \r\nHandelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem \r\nInkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von \r\nMutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der \r\nKonzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr. \r\nErläuterung im Detail: \r\n◼ Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E heißt es, \r\ndass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte zur \r\nFolge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt. \r\nDamit wäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht. \r\n◼ Der Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf \r\nsämtliche „Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer \r\nbeschäftigen“, was zutreffend ist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der\r\n„ersten Welle“.\r\n◼ SNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht zu den \r\nUnternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGHGB-E sind SNCI („kein \r\nkleines und nicht komplexes Institut“) erfasst, wobei sie erst durch Abs. 4 \r\nCSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken fallen mangels \r\nKapitalmarktorientierung unter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach \r\ngeltendem Abs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht – für \r\nInstitute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fortgelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004529","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/e5/306483/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110083.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit dem Entwurf zum Framework for Financial Data Access (FIDA) zielt die EU-Kommission darauf ab, den Zugang zu Kundendaten für eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen zu erleichtern. Damit soll der Datenaustausch zwischen Unternehmen im Finanzwesen insgesamt gefördert werden. FIDA setzt somit den regulatorischen Rahmen für ein offenes Finanzwesen (Open Finance).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt grundsätzlich ein „Framework for Financial Data Access“, das die Chancen der Datenökonomie für europäische Verbraucher, Unternehmen und die EU-Volkswirtschaft insgesamt nutzt. Die deutschen Banken und Sparkassen wollen eine aktive Rolle einnehmen: als Datenhalter, die Drittanbietern Zugang zu Kundendaten ermöglichen, und als Nutzer von externen Daten, um ihren Kunden passgenaue Angebote zu machen. Oberste Priorität ist es daher, dass FIDA eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und Marktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert. Ansonsten drohen Akzeptanzprobleme auf Seiten der unterschiedlichen Marktakteure und Marktverzerrungen, wie beispielsweise bei Zahlungskonten, die von FIDA ausgeschlossen sind. In dieser Hinsicht unterstützen wir, dass der FIDA-Entwurf Schemes eine zentrale Rolle zuweist. Jedoch ist zu erwarten, dass ein paritätisches Governance-Modell zwischen Datenhaltern und Datennutzern, wie im FIDA-Entwurf vorgesehen, zu schwierigen Verhandlungen zwischen den Parteien führen wird mit der Folge langwieriger Entscheidungsprozesse. Insofern wären andere Formen der Schemes-Governance in Erwägung zu ziehen, die effizientere Entscheidungsprozesse ermöglichen und dennoch eine hinreichende Partizipation der Datennutzer sicherstellen. Letztlich liegt eine erfolgreiche Etablierung von Datenaustausch-Schemes im Interesse aller Stakeholder.\r\nDer vorliegende Kommissionsentwurf für ein offenes Finanzwesen ist in Teilen zu ambitioniert, als dass er sich unter den formulierten regulatorischen Anforderungen und der vorgegebenen Umsetzungsfrist erfolgreich implementieren lässt. Die Erfahrungen aus der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) zeigen, dass sich die Umsetzung der technischen Regulierungsstandards als komplex und zeitaufwändig darstellten. Da der Anwendungsbereich von FIDA deutlich über den Anwendungsbereich der PSD2 hinausgeht, ist damit zu rechnen, dass sich die Umsetzung komplexer darstellen wird. Wir befürworten deshalb ein stufenweises Vorgehen mit sukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs der FIDA, der vor jeder weiteren Ausbaustufe einer Bewertung und möglichen Adjustierung unterzogen werden sollte. Nur so lassen sich notwendige Erfahrungen sammeln und Schwierigkeiten vermeiden, die dem Ansinnen des Gesetzgebers auf lange Sicht im Wege stehen würden. Als Ansätze zur Beantwortung der Frage, wann welche Art von Stufen oder Stufenfokus in welcher Reihenfolge bei der Einführung von FIDA zu wählen wäre, könnte beispielsweise die Segmentierung nach einzelnen Kundengruppen die Grundlage bilden oder auch Machbarkeitsanalysen der betroffenen Stakeholder, die hierüber in einen offenen Dialog treten sollten.\r\nSeite 3 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nNachfolgend stellen wir unsere Einschätzung zu den aus unserer Sicht wesentlichen Punkten dar.\r\n1.\r\nDer Schutz von Kundendaten hat oberste Priorität\r\n•\r\nPositiv zu bewerten ist, dass Art. 5 vorsieht, dass Unternehmen, die Open Finance Dienstleistungen erbringen wollen, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen müssen. In einem Open-Finance-Ökosystem steht das Kundeninteresse im Mittelpunkt, denn letztlich entscheidet der Kunde, wem er seine Daten anvertrauen möchte. Dies ist aus unserer Sicht ein ganz wesentlicher Erfolgsfaktor für die Kundenakzeptanz und Inanspruchnahme des Finanzdatenaustausches in der Praxis.\r\n•\r\nDer Entwurf sieht zudem in Art. 5 und 8 vor, dass Datenhalter ihren Kunden Dashboards zur Verfügung stellen müssen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da es Kunden die Möglichkeit gibt, ihre Zustimmung einfach und wirksam zu verwalten. Informationen über den genauen Verwendungszweck ergeben sich in der Regel aus zwischen Kunde und Datennutzer vereinbarten, zum Teil umfangreichen Datennutzungsbestimmungen, die dem Datenhalter nicht bekannt sind. Datenhalter können und sollten daher keinen weitergehenden Pflichten unterliegen, als dem Kunden den vom Datennutzer übermittelten Verwendungszweck anzuzeigen.\r\n•\r\nArt. 4 sieht vor, dass ein Datenhalter, auf Anfrage des Kunden, die in Art. 2.1 aufgeführten Daten unverzüglich, kostenlos, kontinuierlich und in Echtzeit zur Verfügung stellt. Ein solcher Anspruch lässt sich nach unserer Einschätzung derzeit bereits ideal über das Online-Banking als etablierte elektronische Kundenschnittstelle realisieren. Wenn Kunden nicht am Online-Banking teilnehmen (wollen), darf kein Anspruch auf Nutzung eines anderen elektronischen Kanals mangels gangbarer Alternativen bestehen. Dies sollte im klarstellenden Sinne deutlich aus dem Gesetzestext hervorgehen. Unberührt davon bestehen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die bereits umfangreiche Datenauskunftsrechte sowie ein Recht auf Datenportabilität statuieren und horizontal, d.h. sektorübergreifend einheitliche Bedingungen schafft. Der Datenzugangsanspruch nach der FIDA-Verordnung kann nicht als Rahmen für die sektorspezifische Erfüllung von Anforderungen aus der DSGVO betrachtet werden, da hiermit unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Auch dies sollte eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgehen.\r\n•\r\nArt. 5.3.(e) und Art. 6.4.(b) sehen zudem sowohl für Datenhalter als auch für Datennutzer die Pflicht vor, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und Rechten an geistigem Eigentum zu wahren, wenn auf Kundendaten gemäß Art. 5.1 zugegriffen wird. Eine Gewähr zur\r\nSeite 4 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nWahrung von Geschäftsgeheimnissen bezogen auf die Kundendaten\r\nkönnte jedoch weder der Datenhalter noch der Datennutzer geben, da ausschließlich der (Firmen-)Kunde weiß, ob der Zugang zu bestimmten Daten seine Geschäftsgeheimnisse oder Rechte an geistigem Eigentum berührt. Eine derart gelagerte Prüfpflicht würde zudem in völlig unklarem Umfang ein großes Haftungspotential für die betreffenden Datenhalter und Datennutzer bedeuten. Ein Schutzbedürfnis für Geschäftsgeheimnisse sollte zudem vielmehr für den Datenhalter bestehen. Denn die Erfassung und Verarbeitung von Kundendaten in einem von dem Datenhalter individuell vorgegeben Umfang oder nach einer anbieterindividuellen Systematik kann ein Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb sein und damit seine Geschäftsgeheimnisse oder etwaige IP-Rechte tangieren. Wir empfehlen deshalb deutlich zu machen, dass die eingangs genannten Absätze in Art. 5 und 6 dem Schutz des Datenhalters dienen.\r\n2.\r\nGeltungsbereich von FIDA sollte mit Bedacht gesetzt werden. Ein abgestufter, evolutionärer Ansatz erhöht Chancen und begrenzt Risiken.\r\nEin offenes Finanzwesen bietet Chancen für Kunden und Marktteilnehmer, geht aber auch mit Risiken einher1, die vom Gesetzgeber bedacht werden müssen. Der Umfang der in Art. 2 aufgelisteten Datenquellen, für die ein gesetzliches Datenzugangsrecht eingeführt werden soll, ist aus Sicht der DK zu groß gewählt, um die mit der Umsetzung verbundene hohe Komplexität zu bewältigen. Auch mit Blick auf die Kundenakzeptanz sollten neue Datenzugangsrechte in einem ersten Schritt dort etabliert werden, wo der Kundennutzen unmittelbar erkennbar ist, und weitere Schritte unter Berücksichtigung der sukzessiv gewonnenen Erfahrungen vollzogen werden.\r\n•\r\nArt. 2.1 definiert zwar die Datenkategorien, für die der Zugang durch den Kunden und dritte Datennutzer ermöglicht werden soll, jedoch ist nicht bei allen Kategorien klar, wer der eigentliche Datenhalter ist und von dieser Verpflichtung konkret betroffen ist. Art. 2.2 nennt zwar die Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der FIDA fallen, lässt aber eine klare Zuordnung zwischen Datenhalter und Datenkategorien offen. Nach unserem Verständnis handelt es sich dann um einen Datenhalter, wenn dieser das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung originär gegenüber dem Kunden bereitstellt. Nur durch eine solche Konkretisierung des Begriffs „Datenhalter“ kann gewährleisten werden, dass die Daten stets aktuell sind und keine redundanten Zugangsansprüche bestehen, die zu widersprüchlichen Kundendaten je nach Datenquelle führen mit negativen Auswirkungen auf die Datenqualität in\r\n1 Vgl. ESMA (2022): Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail Vgl. ESMA (2022): Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection, S. 55 ff., Link: investor protection, S. 55 ff., Link: *esma35*esma35--4242--1227_final_report_on_technical_advice_on_ec_r1227_final_report_on_technical_advice_on_ec_retail_investments_strategy.pdfetail_investments_strategy.pdf\r\nSeite 5 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\ndem mit FIDA angestrebten Finanzdatenraum\r\n. Insofern bedarf es einer entsprechenden Klarstellung.\r\nFür einige der unter Art 2.1 genannten Datenkategorien ist diese eindeutige Zuordnung zu einem Datenhalter im Sinne der \"natürlichen Heimat“ der Daten nicht gegeben. Das betrifft insbesondere Immobilien, die unter Art 2.1 (b) ausdrücklich einbezogen sind, allerdings kein Finanzvermögen, sondern Immobilienvermögen verkörpern. Anders als alle anderen dort genannten Vermögensgüter lassen sich unmittelbare Immobilienvermögen einem Finanzinstitut nicht zurechnen, da sie kein Finanzprodukt darstellen und auch nicht von einem Finanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Anders verhält es sich mit Fondsanteilen an Immobilienvermögen, die als Finanzinstrument einzustufen sind. Daher sollten Immobilien, wie im Übrigen auch andere physische Vermögensgüter aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein. Die Tatsache, dass Immobilien regelmäßig als Sicherheit für deren Kreditfinanzierung herangezogen werden, darf nicht als Begründung gelten, von dem Grundsatz der unmittelbaren Zurechenbarkeit von Daten zu einem Datenhalter abzuweichen. Denn die Bewertung basiert auf einer Zeitpunktbetrachtung (i.d.R. beim Kreditabschluss) und sagt nichts über den aktuellen Marktwert aus. Naheliegender wäre es, einen entsprechenden Zugangsanspruch gegenüber den betreffenden öffentlichen Stellen, dem Immobilienmakler oder anderen auf die Schätzung des aktuellen Marktwertes spezialisierten Anbietern zu konstituieren, die allerdings nicht vom Anwendungsbereich der FIDA erfasst sind.\r\n•\r\nFerner lässt der Verordnungsentwurf offen, welche genauen Informationen durch Datenhalter bereitgestellt werden sollen. Diese sind von Datenkategorie zu Datenkategorie unterschiedlich und bedürfen einer weiteren Präzisierung. Während diese Informationen nach Art. 2.1 (a) für Konten und Kredite ausdrücklich Salden, Transaktionen und Konditionen umfassen, ist dies für die weiteren Datenkategorien nicht näher bestimmt. Insbesondere die Detailtiefe der über FIDA zugänglich zu machenden Konditionen darf nicht über die ganz wesentlichen Eckpunkte des Produkts hinausgehen. Andernfalls besteht die Gefahr eines ausufernden Anwendungsbereichs, der in keinem angemessenen Verhältnis zwischen dem zu erwartenden wirtschaftlichen Kundennutzen und dem Implementierungsaufwand bei den Datenhaltern steht. Denn es gilt zu bedenken, dass die Kosten der Umsetzung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen an den Datenzugang je nach Datentiefe des Datenumfanges erheblich sein können, insbesondere wenn der Datenumfang über die bereits existierende Online-Banking-Funktionalität deutlich hinaus geht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Datenhalter nicht zwingend mit einer angemessene Kompensation nach Art. 6 als Ausgleich rechnen kann. Denn eine Aussicht darauf besteht nur dann, wenn sich eine Kundennachfrage nach entsprechenden Drittdienstleistungen einstellt, und zwar in\r\nSeite 6 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nsignifikantem\r\nUmfang, da ansonsten eine „im direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung der Daten für den Datennutzer\" stehende angemessene Entschädigung die Umsetzungskosten kaum wird decken können. Zudem ist der Begriff \"conditions\" sehr weit gefasst und schließt möglicherweise erweiterte Geschäftsbedingungen mit ein, die im Wesentlichen unstrukturierte Daten umfassen und für den vermeintlichen Zweck eines Produktvergleiches nicht verwendbar sind. Eine Vergleichbarkeit dieser Informationen ließe sich nur über eine Produktstandardisierung erreichen, was zu einer verminderten Angebotsvielfalt im Markt und geringeren Auswahlmöglichkeiten für Kunden führen würde. Die Bereitstellung eines Echtzeitzugangs zu allen Bedingungen eines Produktvertrags scheint weder beabsichtigt noch wäre sie aus Aufwand/Kundennutzen-Gesichtspunkten vertretbar. Insofern sollten unter „Konditionen“ nur solche Daten verstanden werden, die einen unmittelbaren Vergleich zwischen Produkten verschiedener Anbieter zulassen.\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns dafür aus, die Kundendaten(kategorien) im Anwendungsbereich des Art. 2 der Verordnung entlang folgender Kriterien enger zu fassen:\r\na)\r\nDer Zugangsanspruch ist auf Daten begrenzt, die keine Verringerung des Produktangebotes im Markt zur Folge haben, z.B. durch eine Standardisierung von Produktmerkmalen oder von institutsindividuellen Beratungs- oder Entscheidungsprozessen.\r\nb)\r\nDer Zugangsanspruch ist auf solche Produkte oder Dienstleistungen beschränkt, die im Massengeschäft gegenüber Verbrauchern und Unternehmen angeboten werden. Konten von anderen Finanzinstituten inkl. Zentralbanken, Konten von institutionellen Kunden sowie spezialisierte Produkte wie z.B. Konsortialkredite, sollten mangels erkennbaren Kundennutzen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden.\r\nDarüber hinaus sollten bei dem von uns vorgeschlagenen stufenweisen Vorgehen zur Umsetzung bzw. Ausweitung des Datenscopes folgende Kriterien herangezogen werden:\r\n1)\r\nDer zu erwartende Nutzen des Datenzugangs für den Kunden\r\n2)\r\nDer bestehende Standardisierungsgrad der betroffenen Daten\r\nFür die notwendige Konkretisierung des Datenscopes und Präzisierung der zugänglich zu machenden Dateninhalte ist es aus Sicht der DK unbedingt anzuraten, die Expertise der Marktteilnehmer im Prozess zu berücksichtigen.\r\n•\r\nParallel zu der Notwendigkeit einer Konkretisierung und Präzisierung des Datenscopes nach Art 2.1 halten wir eine Anpassung der Definition von „Kundendaten“ in Art. 3 (3) für zwingend geboten. Denn die aktuelle Definition geht in ihrem Umfang deutlich über das hinaus,\r\nSeite 7 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nwas sich aus Art 2 (1) als\r\nvermeintlicher Datenscope ergibt: ‘customer data’ means personal and non-personal data that is collected, stored and otherwise processed by a financial institution as part of their normal course of business with customers which covers both data provided by a customer and data generated as a result of customer interaction with the financial institution.” Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Interaktion zwischen Kunde und Finanzinstitut gewonnen werden, können in signifikantem Maße Fachwissen und Know-how des Anbieters bzw. Datenhalters beinhalten, das aus Wettbewerbsgründen nicht Gegenstand einer Datenaustauschpflicht mit Dritten unterliegen darf. Zudem ist der Umfang der Daten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit einem Kunden erfasst, verarbeitet und gespeichert werden, ausufernd und würde jedwede kundenbezogene Datenverarbeitung umfassen, was weit über die vom Gesetzgeber genannte Zielsetzung eines Open-Finance-Frameworks hinausgeht. Wir regen daher an, in der Definition von „customer data“ einen Bezug auf den in Art 2 (1) näher festgelegten Datenscope herzustellen und zudem mit der ausdrücklichen Einschränkung zu versehen, dass nur solche Daten als Kundendaten anzusehen sind, die keine Geschäftsgeheimnisse oder anderweitigen Rechte des Datenhalters betreffen.\r\nDarüber hinaus bedürfen aus Sicht der DK folgende Punkte einer näheren Chancen/Risiko-Abwägung:\r\n•\r\nKritisch zu hinterfragen ist der in Art. 2.1(b) definierte Umfang von Investmentdaten.\r\nInsbesondere lehnen wir die Einbeziehung der zum Zwecke der Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen erhobenen Daten im Sinne der Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID II ab. Aktuell bietet jede Bank und Sparkasse eine einzigartige Palette von Produkten und Dienstleistungen an und verwendet unterschiedliche Methoden, um die Risikobereitschaft und die sonstige Eignung des Produkts für den Kunden zu beurteilen.\r\nDabei handelt es sich überwiegend um interne Daten des Instituts, die auf die jeweiligen hauseigenen Prozesse zugeschnitten sind. Bei einem großen deutschen Anbieter sind dies z. B. die Kundenrisikobereitschaft auf einer Skala von 1 bis 5, bei der gewünschten Anlagedauer: kurz-, mittel- und langfristig oder eine niedrige, mittlere oder hohe Investition in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Ein anderer großer deutscher Anbieter nutzt eine Skala zur Kundenrisikobereitschaft von 1 bis 7, einer Anlagedauer in konkreten Jahreszahlen und einer Angabe in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in Prozent von 1-100. Diese internen Daten sind für einen Dritten aufgrund der Individualität des internen Prozesses nicht nutzbar. Im Gegenteil: Müssten diese Daten automatisiert bereitgestellt werden, würden Dritte dazu verleitet, sie einfach auf ihre eigenen Prozesse zu übertragen. Dadurch würde für die Kunden eine enorme Gefahr von Falschberatungen bzw. falschen Investitionsentscheidungen geschaffen.\r\nSeite 8 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nDarüber hinaus treibt die Fähigkeit jeder Vertriebsstelle, ihren eigenen Ansatz für die Kunden zu bestimmen, den Wettbewerb und die Innovation innerhalb der Branche voran. Die spezifischen Details der Bewertung sind somit ein Qualitätsmerkmal, ein Unterscheidungsmerkmal der Anlageberatung der einzelnen Institute. Eine vollständige Standardisierung dieser Prozesse könnte möglicherweise zu einem Qualitätsverlust bei der Bewertung führen und die Bemühungen der Institute, die Qualität dieser Prozesse kontinuierlich zu verbessern, behindern oder sogar ganz verhindern. Die Übertragung dieser Daten stünde daher im Gegensatz zu der Zielsetzung der Verordnung, den Nutzen und die Passgenauigkeit von Finanzdienstleistungen für den einzelnen Kunden zu erhöhen.\r\nHierbei gilt es auch die Bedenken der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die in einem offenen Brief an die EU-Kommission geäußert wurden, bei der Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu berücksichtigen. Die ESMA weist zurecht darauf hin, dass sich die Kunden aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich kultureller Faktoren, mangelndem Vertrauen und Angst vor Cyber-Risiken dagegen sträuben, persönliche Informationen wie Anlagehistorie/Transaktionsdaten und Eignungsprofile zu teilen und dass diese Ängste berücksichtigt werden müssen.2\r\nAuch müssten die Banken und Sparkassen die erhaltenen Daten verifizieren und daher den Kunden erneut befragen. Denn auf Basis der Daten zur Kundenexploration werden Produktempfehlungen ausgesprochen. Aus Haftungsgründen im Rahmen der Produktempfehlung muss ausgeschlossen werden, dass die bezogenen Informationen vom Kunden falsch interpretiert wurden oder fehlerhaft sind. Die erneute Verifizierung mit dem Kunden nimmt den Vorteil, den die Übertragung von Daten gemäß dem Vorschlag zum Framework bieten soll.\r\nAus diesem Grund spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft auch dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht in der Retail Investment Strategy, die im Zusammenhang mit dem Open-Finance-Framework steht, zu verzichten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E). Die Pflicht besagt, dass dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ein Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung gestellt werden soll. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine\r\n2\r\n2 ESMA (2022): Ref: Consultation on options to enhance the suitability and appropriateness assessments, Link: ESMA (2022): Ref: Consultation on options to enhance the suitability and appropriateness assessments, Link: esma35esma35--4343--31123112_letter_to_ec_on_mifid_suitability_consultation.pdf (europa.eu)_letter_to_ec_on_mifid_suitability_consultation.pdf (europa.eu)..\r\nSeite 9 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nGeeignetheitserklärung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde.\r\n•\r\nUnklar ist der Umfang der Daten nach Art. 2 (1)(f) bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens für einen Kreditantrag oder bei einem Rating. Während der damit verbundene Kundennutzen allenfalls in Form von operativen Erleichterungen bei der Bereitstellung von Daten an mehrere, potenzielle Kreditgeber bzw. Ratingagenturen besteht, dürften auch hier die herangezogenen Daten von Institut zu Institut im Detail verschieden sein, was sich durch anbieterindividuelle Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Denn die Risikobewertung von Kreditengagements ist eine Kernkompetenz der Kreditgeber und ein wichtiger Wettbewerbsfaktor im Markt, der im Übrigen auch erhalten bleiben muss, um eine breite Kreditversorgung und Angebotsvielfalt zu gewährleisten. Ein Teilen von Inputdaten unter verschiedenen Kreditgebern würde nur bei gleicher Datenbasis für die Kreditwürdigkeitsprüfung Sinn ergeben, was heute nicht der Fall ist und aus Wettbewerbsgründen auch nicht beabsichtigt werden sollte.\r\nDer Anwendungsbereich des Art. 2 (1)(f) könnte potenziell auch Daten von Wirtschaftsauskunfteien betreffen, die auf vertraglicher Grundlage zwischen der Auskunftei und dem Kreditgeber ausgetauscht werden und zur Kreditwürdigkeitsprüfung und der Messung des Kredit- und Gegenparteiausfallrisikos herangezogen werden. Diese Daten stellen das geistige Eigentum und wesentliche Geschäftsgrundlage der Auskunfteien dar, die im Falle eines Zugangsanspruches des Kunden verletzt bzw. in Frage gestellt würden, weshalb diese Daten explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssen. Ganz grundsätzlich gilt, dass der Kreditgeber über Daten, die an anderer Stelle als beim Kunden erhoben werden, in der Regel nicht frei verfügen kann, sondern an vertragliche Pflichten gegenüber dem Datenbereitsteller gebunden ist, die einem Datenzugang oder einer Datenweitergabe im Wege stehen können.\r\nSollte es dem Gesetzgeber vor allem um eine leichtere Portierbarkeit von Finanzdaten und Unternehmensnachweisen (wie z.B. Daten aus Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Handelsregisterauszügen) des kreditanfragenden Unternehmens gehen, dann sollten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ggfs. öffentliche Register in den Kreis der von FIDA betroffenen Datenhalter aufgenommen werden, die diese Daten originär vorhalten.\r\nSeite 10 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nIm Übrigen darf die Anforderung, verfügbare Daten zugänglich zu machen, nicht dazu führen, dass Datenhalter dazu verpflichtet werden, Informationen, die heute nach gesetzlichen Vorgaben, nach Verstreichen bestimmter Fristen oder Ablehnung eines Kreditantrages gelöscht werden, für eine mögliche zukünftige Anfrage vorgehalten werden müssen.\r\n•\r\nZudem können aus dem Datenzugriffsrecht des Kunden insbesondere in den beiden zuvor genannten Fällen auch Rechte des Datenhalters auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen betroffen sein. Denn aus den erhobenen Daten lassen sich womöglich Rückschlüsse auf bankindividuell entwickelte Bewertungssystematiken ziehen, die ein wesentliches Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb der verschiedenen Anbieter darstellen. Insofern sprechen wir uns für eine ausdrückliche rechtliche Klarstellung in Art. 5.(e) und 6.4.(b) wie oben vorgeschlagen aus, der das Datenzugriffsrecht des Kunden bzw. des Datennutzers so limitiert, dass keine Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters berührt werden.\r\n•\r\nArt. 7 sieht vor, dass EBA und EIOPA Leitlinien für Datenkategorien für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bonitätsbewertung von Verbrauchern, respektive für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und Preissetzung eines Verbrauchers im Fall von Lebens-, Kranken- und Krankenversicherungsprodukten, formulieren sollen. Wir bewerten Art. 7 aus mehreren Gründen kritisch. Erstens werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen bereits umfassend in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelt. Darüber hinaus gelten seit 30. Juni 2021 für Neukredite (und seit 30. Juni 2022 auch für Bestandskredite) die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06 Guidelines on loan origination and monitoring). Diese beinhalten bereits umfangreiche Regelungen zu Datenmanagement, Kreditvergabestandards und Kundenbeziehungen. Eine zusätzliche Notwendigkeit zur Mandatierung der EBA aus der FIDA-Verordnung erschließt sich uns daher nicht. Zweitens können Bonitätsprüfungen insgesamt an Qualität verlieren, wenn vom Gesetzgeber bzw. Regulator vorgegeben wird, welche Daten dazu herangezogen werden müssen bzw. nicht herangezogen werden dürfen. Es muss in der Beurteilung des einzelnen Kreditgebers liegen, welche Daten er für die Bonitätsprüfung für geeignet hält.\r\nZusammenfassend sprechen wir uns dafür aus, die in den Zugangsanspruch nach Art. 2.1 einbezogenen Datenkategorien einer weiteren Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen, um den Scope in einem ersten Schritt auf einen realisierbaren Datenumfang einzugrenzen.\r\nSeite 11 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\n3.\r\nSchemes spielen für den Erfolg von Open Finance eine zentrale Rolle\r\nDer Entwurf sieht vor, dass sogenannte Finanzdatenaustausch-Schemes eine zentrale Rolle der Governance in einem offenen Finanzwesen einnehmen sollen. Dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes stattfinden soll, wird als Bekenntnis des Gesetzgebers zu einem weitestmöglich marktgetriebenen Ansatz verstanden, der innovative datenbasierte Geschäftsmodelle zulassen soll. Jedoch kritisieren wir, dass Art. 10 ausschließlich ein paritätisches Governance-Modell für Schemes vorsieht, welches aus unserer Sicht die Gefahr ineffizienter Verhandlungen zwischen Datenhaltern und Datennutzern birgt. Deshalb plädieren wir dafür, dass FIDA Raum für alternative Governance Modelle lässt, welche z.B. auch freie, bilaterale Vereinbarungen der Marktakteure über Entgelte zulassen. FIDA sollte die richtigen Anreize schaffen, damit sich Schemes im Markt herausbilden. Als DK sind wir der Überzeugung, dass zu strikte Vorgaben für das Governance Modell diesem Ziel entgegenstehen und deshalb vermieden werden sollten.\r\nAus Sicht der DK bestehen noch weitere offene Fragen bezüglich der genauen Rolle, Wirkweise und Konstruktion der Schemes. So bestehen Unklarheiten in Verbindung mit dem in Art. 5 formulierten Datenzugriffsrecht. Der Entwurf sieht vor, dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes erfolgen soll. Datenhalter und Datennutzer werden in Art. 9.1 dazu verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Mitglied in einem oder mehreren Schemes zu werden. Daraus leitet sich nach unserem Verständnis ab, dass Datennutzer nur dann ein Datenzugriffsrecht besitzen, wenn sie Mitglied eines oder mehrerer Schemes sind, über das die Daten verfügbar gemacht werden. Dies wird durch die von der Kommission formulierten Erwägungsgründe gestützt. So führt der Entwurf auf S. 10 aus:\r\n„Article 9 provides that the data falling within the scope of this Regulation must be made available only to members of a financial data-sharing scheme, rendering the existence and membership to such schemes mandatory (FIDA 2023, S. 10).”\r\n•\r\nArt. 5.1. muss entlang des oben zitierten Erwägungsgrundes so angepasst werden, dass die Mitgliedschaft in Schemes eine rechtliche Voraussetzung eines Datenzugriffsrechts für Datennutzer darstellt. Eine derartige Anpassung von Art. 5.1 ist notwendig, um Rechtssicherheit herzustellen und um falsche Anreize im Markt zu verhindern. Sollte ein Datenzugriffsrecht nicht direkt an eine Mitgliedschaft in Schemes gekoppelt sein, könnte der Text so interpretiert werden, dass Datennutzer automatisch einen kostenfreien Datenzugang erhalten und sie hätten damit keinen Anreiz mehr, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. Für Datenhalter sind diese falschen Anreize ausgeschlossen, da die EU-Kommission ansonsten in einem „Delegated Act“ Regelungen für den Datenzugriff sowie auch zur Kompensation\r\nSeite 12 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nspezifizieren\r\nwürde (Art. 11), sollten sich marktbasierte Schemes nicht rechtzeitig herausbilden.\r\n•\r\nArt. 5.2 sollte dementsprechend umformuliert werden, da er ansonsten auf einen Tatbestand Bezug nimmt, der durch die verpflichtende Mitgliedschaft in Schemes (entweder marktbasierten Schemes oder durch die Kommission mittels „Delegated Act“ vorgegebene Regelungen zur Kompensation) faktisch ausgeschlossen ist. Art. 5.2 sollte folgendermaßen formuliert werden:\r\n“A data holder may claim compensation from a data user for making customer data available pursuant to paragraph 1 in accordance with the rules and modalities of a financial data sharing scheme, as provided in Articles 9 and 10, or if it is made available pursuant to Article 11.”\r\nWir teilen also die Intention der Kommission, mit der verpflichtenden Mitgliedschaft von Datenhaltern und Datennutzern in Schemes einen Ordnungsrahmen zu schaffen. Aus Sicht der DK greift der Kommissionsentwurf aber an einigen Stellen in die Ausgestaltung bereits existierender oder zukünftiger Schemes ein, ohne dass dafür eine Notwendigkeit besteht.\r\n•\r\nArt. 10 schreibt konkrete Anforderungen vor, die Schemes zu erfüllen haben. Als DK befürworten wir, dass FIDA bestimmte Mindeststandards vorgibt. Allerdings bewerten wir die Einschränkung des Art. 10.1 (d) als problematisch, die es den Schemes untersagt, zusätzliche Bedingungen an die Gewährung des Datenzuganges zu stellen, die über die Vorgaben aus dieser Verordnung oder aus anderem EU-Recht hinausgehen. Diese pauschale Einschränkung würde den Schemes die Möglichkeit nehmen, auf Erfordernisse im Sinne des Kundenschutzes und zur Abwehr von Risiken zu reagieren, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt z.B. im operativen Betrieb erkennen lassen. Damit wären später erforderlich werdende Anpassungen beispielsweise hinsichtlich der geforderten Kundenauthentifizierung oder des Nachweises über das Vorliegen der Kundenzustimmung faktisch ausgeschlossen.\r\nZudem sollten die Anforderungen an die Schemes, einschließlich der Vorgaben an die Governance, nur für die Kundedaten gelten, die auch von der Verordnung erfasst sind. Schemes, wie auch die einzelnen Datenhalter, sollten für anderen Daten frei festlegen können, unter welchen Bedingungen diese auf freiwilliger bzw. vertraglicher Basis mit dritten Datennutzern geteilt werden, vorausgesetzt dass sie damit keine Rechte ihrer Kunden verletzen. Andernfalls würde bereits bestehenden oder in der Entstehung befindlichen Datenaustausch-Schemes die Anreize genommen werden, sich für die Rolle als FIDA-Scheme zu öffnen, was deren zeitnahe Etablierung erschweren würde. Wir regen eine dahingehende Klarstellung in der Verordnung an.\r\nSeite 13 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\n•\r\nAls Beispiele für marktgetriebene Open-Finance-Schemes nennt die Kommission unter anderem das API Framework der Berlin Group und das SEPA Payment Account Access (SPAA) Scheme.3 Aus Sicht der DK ist wichtig, dass auch im nationalen Markt entwickelte Schemes in den Anwendungsbereich der FIDA fallen und als Regelwerke des Datenaustauschs zwischen Datenhaltern und Datennutzern herangezogen werden können. Art. 10.1(a)(i) sollte deshalb so interpretiert werden, dass auch national geprägte Schemes von der FIDA abgedeckt sind.\r\n•\r\nArt. 10 (1)(h)(v) sieht vor, dass sich die in Schemes festgelegte Kompensation für den Datenzugang am niedrigsten Marktlevel orientieren soll. Eine derartige Regelung würde die Gestaltungshoheit der Schemes einschränken und damit den Anreiz für deren Entstehung nehmen. Denn in den Erwägungsgründen (7) und (24) wird zurecht die Bedeutung einer hohen Qualität des Datenaustausches und der APIs betont, die sich auch in der Höhe der möglichen Kompensation niederschlagen können sollte. Zudem ist die Formulierung des „niedrigsten Marktniveaus“ stark interpretationsfähig und könnte sich im Zweifel auch auf Angebote einzelnen Datenhalter außerhalb von Schemes beziehen, die damit die maximale Kompensationshöhe im Markt einseitig, bewusst oder unbewusst, vorgeben könnten. Da marktbasierte Schemes Datenhalter und Datennutzer zusammenbringen, sollte die Bepreisung des Datenzugangs den in den Schemes organisierten Marktakteuren überlassen sein.\r\n•\r\nKleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Datennutzer auftreten, sollen gegen eine reduzierte Kompensation, die sich auf die reinen Kosten beschränkt, im Einklang mit Art. 9.2. des Data Acts, Zugang zu Kundendaten erhalten (Art. 10 (h)(vi)). Gleichzeitig sieht die EU-Kommission keinen gleichwertigen Schutz für entsprechende Datenhalter vor. Diese Ungleichbehandlung schadet einem fairen Wettbewerb. Wir sprechen uns grundsätzlich gegen eine differenzierte, regulatorische Vorgabe für die Bepreisung des Datenaustauschs je nach Größe des Datennutzers aus, da dies dem Grundgedanken unseres marktwirtschaftlichen Ansatzes widerspricht. Ein gesonderter Schutz durch eine rein kostenbasierte Kompensation sollte sich, wenn überhaupt, auf Kleinstunternehmen beschränken. Der Gesetzgeber müsste jedenfalls sicherstellen, dass etwaige Größenschwellen von Datennutzern nicht umgangen werden können, z.B. über Tochtergesellschaften, um einen vergünstigten Datenzugang zu erhalten. Es ist fraglich, ob dies bereits durch Art. 6(4)(f) gewährleistet wird. Danach dürfen FISPs zwar keine Daten an den Mutterkonzern weiterleiten, sie könnten jedoch Sektor-fremde\r\n3 EU Commission (2023):\r\nCOMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT, S. 127., Link: COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT, S. 127., Link: COMMISSION STAFF COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a RegulationWORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European of the European Parliament and of the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu)Parliament and of the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu)..\r\nSeite 14 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nDaten des Mutterkonzerns\r\nerhalten und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Ein besonderer Schutz in Form reduzierter Kompensation wäre in dem Fall nicht gerechtfertigt.\r\n•\r\nArt. 36 sieht vor, dass sich Datenhalter und Datennutzer innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Schemes anschließen müssen und der Kunde seine Zugangsrechte bereits nach 24 Monaten ausüben kann. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des im Verordnungsentwurf als Beispiel angeführten EPC SPAA Schemes, dass einen vergleichsweise viel geringeren Datenumfang hat, halten wir diese Umsetzungsfristen für deutlich zu kurz. Stattdessen plädieren wir dafür, zunächst den Marktteilnehmern 18 Monate für die Etablierung von Schemes einzuräumen plus weiteren 12 Monaten, um die Bedingungen für den Datenaustausch zu verhandeln. Anschließend sollte allen Teilnehmern eines Schemes mindestens 12 Monate Vorlauf gewährt werden, um die Scheme-Regeln umzusetzen und die notwendigen technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.\r\n4.\r\nFIDA verstärkt sektorübergreifende Asymmetrien\r\nDer FIDA-Entwurf verpflichtet regulierte Finanzinstitute dazu, sich gegenüber autorisierten Unternehmen (sogenannte Financial Services Information Providers, FISPs) zu öffnen. Dabei lässt die Verordnung offen, für welche Zwecke FISPs die Daten nutzen und ob sie daraus Vorteile ziehen, z.B. in der Kombination mit Daten aus anderem Branchenkontext, die für Finanzinstitute nicht zugänglich sind. Aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss Reziprozität aber ein zentrales Prinzip von FIDA sein, um einen fairen Wettbewerb zwischen Finanzinstituten und autorisierten Unternehmen zu garantieren und um Anreize für Investitionen in innovative Technologien zu schaffen.4\r\nArt. 3.5 definiert den Begriff „customer data“ so, dass sich dieser nur auf Daten bezieht, die von Finanzinstituten nach Art. 3.8 gehalten werden. Art. 2.2(a)-(n) definiert „Finanzinstitute“ und schließt explizit FISPs aus. Unternehmen, die kein Finanzinstitut nach Art. 2.2.(a)-(n) sind, jedoch eine FISP-Lizenz besitzen, stellen somit rechtlich ausschließlich Datennutzer und keine Datenhalter dar. Dies bedeutet, dass Unternehmen aus anderen Sektoren (z.B. Energieunternehmen) mit einer FISP-Lizenz auf Bankdaten zugreifen dürfen, Banken und Sparkassen aber keinen rechtlichen Zugang zu Daten dieser Unternehmen haben. Die Kommission verweist in ihrem Impact Assessment Report darauf, dass Reziprozität durch den Digital Markets Act (DMA) hergestellt wird, da große Plattform-Gatekeeper\r\n4\r\n4 Vgl. BaFin (2022): Vgl. BaFin (2022): Paving the way towards open finance in the European Union, Link: Paving the way towards open finance in the European Union, Link: BaFin BaFin -- Expert ArticleExpert Articles s -- Paving the way towards open finance in the European UnionPaving the way towards open finance in the European Union..\r\nSeite 15 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\ndazu verpflichtet werden, einen vereinfachten Zugang zu ihren Daten zu gewähren.5 Als DK betrachten wir den DMA als Meilenstein eines fairen Wettbewerbs einer europäischen Datenökonomie. Gleichzeitig reicht er aber nicht aus, um einen fairen Wettbewerb herzustellen. Die Verpflichtung des DMA gilt aktuell ausschließlich für sieben Unternehmen (Amazon, Apple, Microsoft, Samsung, Alphabet, Meta und Bytedance). Es wird somit keine Reziprozität zu anderen Unternehmen hergestellt, die eine FISP-Lizenz besitzen. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb beschränkt, da Banken ihren Kunden deutlich passgenauere Produkte anbieten könnten, wenn sie Zugang zu Kundendaten in anderen Branchen hätten, wie Energie, Telekommunikation und Mobilität.\r\n5.\r\nEs braucht klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA und anderen EU-Rechtsakten\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit braucht es klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA zu anderen EU-Rechtsakten. Die Verordnung weist aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs eine Vielzahl von Berührungspunkten zu anderen bestehenden oder geplanten EU-Regelwerken auf, die eigenständige Vorgaben für den professionellen Umgang mit Daten haben. Dabei bleibt im Verordnungsentwurf weitestgehend unklar, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zu diesen Rechtsakten steht. Denn mit Ausnahme der DSGVO, die in einigen Regelungsbereichen ausdrücklich Erwähnung findet, lassen sich dem übrigen Verordnungstext – wenn überhaupt – nur einzelne vage formulierte Hinweise vor allem aus den Erwägungsgründen entnehmen. Diese Unklarheiten müssen behoben werden. Ohne eine Klarstellung drohen insbesondere für den Datenhalter unüberschaubare Haftungsrisiken, die den Erfolg der Verordnung erheblich gefährden könnten.\r\nHierzu im Einzelnen:\r\nData Act\r\nVon besonderer Bedeutung ist, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zum geplanten Data Act steht. Dabei ist insbesondere unklar, in welchem Umfang die einzelnen Regelungen des Data Acts zur Konkretisierung entsprechender Regelungen in der FIDA herangezogen werden können. Erwägungsgrund (47) scheint hier nur bedingt zu helfen. Hiernach sollen beide Verordnungen im Regelungsbereich der gemeinsamen Datennutzung wechselseitig Anwendung finden. Dabei soll die FIDA zum einen die Vorschriften des geplanten Data Act ergänzen und präzisieren. Zum anderen sollen die Bestimmungen des Data Acts wiederum die Vorgaben der FIDA im Verhältnis Dateninhaber und Datennutzer für bestimmte Regelungsbereiche abrunden. Zu diesen Bereichen zählen die\r\n5\r\n5 EU Commission (2023): Impact Assessment Report on FIDA, S. 51., Link: EU Commission (2023): Impact Assessment Report on FIDA, S. 51., Link: COMMISSION STAFF WORKING COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on a framework for Financialof the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu)Data Access (europa.eu)..\r\nSeite 16 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nStreitschlichtung, die Kompensation, die Haftung, die technischen Schutzmaßnahmen sowie der internationale Zugriff und die Übermittlung von Daten. Nicht eindeutig ist, ob diese Aufzählung hier als abschließend anzusehen ist. Denn der Data Act hat darüber hinaus noch konkrete Regelungen im Bereich des Urheberrechtes (Art. 35) oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen (Art. 4(3) oder Art. 5(8), die die FIDA so nicht vorsieht. Dort heißt es lediglich, dass für die gemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des Urheberrechts berücksichtigt werden sollen (Art. 5(3)(e) FIDA).\r\nEU-Datenbankrichtlinie\r\nUnklar ist ebenso die Regelungssystematik der FIDA zur bestehenden EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie 96/9/EG. Es kann zumindest nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden, dass die Sammlung und Aufbereitung der von der FIDA erfassten Daten durch den Datenhalter, die Voraussetzungen einer urheberrechtlich geschützten Datenbank i. S. d. Art. 1 Abs. 2 EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie (§ 87a UrhG) erfüllt. Folglich würden die Leistungsschutzrechte §§ 87 a-e UrhG Anwendung finden. Diese Schutzrechte sollen insbesondere den Datenbankhersteller vor einer unberechtigten Entnahme von Daten aus seiner erstellten Datenbank schützen, weil er für die Erstellung erhebliche Investitionen getätigt hat. Um möglichen Friktionen mit der EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie vorzubeugen, sieht beispielsweise der Data Act in Art. 35 bestimmte Einschränkungen dieser Richtlinie vor.\r\nEU-Geheimnisschutzrichtlinie\r\nEbenso unklar ist, ob und inwieweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Grundlage der Geschäftsgeheimnisschutzrichtlinie (EU) 2016/943 (GeschGehG) im Rahmen der FIDA zu beachten ist. Es lassen sich der FIDA nur einige wenige Anhaltspunkte entnehmen, die Aufschluss über das Verhältnis des Verordnungsentwurfes gegenüber dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen geben. Dazu heißt es gleichlautend zum urheberrechtlichen Schutz, dass im Rahmen der gemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses berücksichtigt werden sollen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dürfte insbesondere bei den vom Datenhalter vorgenommenen Kreditwürdigkeitsprüfungen eine Rolle spielen, nämlich in welchem Umfang der Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die zur Ermittlung der Bonität genutzten Daten greift. Problematisch könnte sich hierbei der Umstand erweisen, dass sich unter der Vielzahl von Daten, die für die Bonitätsbewertung genutzt werden, auch solche Daten befinden, die der Auskunfteien Dritter entstammen (z. B. der SCHUFA-Score) und möglicherweise wiederum selbst als Geschäftsgeheimnis des Dritten geschützt sind. Ohne klare Regelungen führt dies den Dateninhaber in ein Dilemma mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken: Verletzt der Dateninhaber mit dem Zugang\r\nSeite 17 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nzu bestimmten Daten Geschäftsgeheimnisse Dritter ist der diesen zu Schadenersatz verpflichtet (§ 10 Abs. 1 GeschGehG). Überdies kann auch eine unterlassene oder verspätete Auskunft über Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Dritten zu einer Schadensersatzverpflichtung des Datenhalters führen (§ 8 Abs. 2 GeschGehG). Ob die einschlägigen Regelungen des Data Act hier Anwendung finden, ist wiederum unklar.\r\nSonstige EU-Rechtsakte i. S. d. Erwägungsgrundes (50) FIDA\r\nErwägungsgrund (50) FIDA enthält auf den ersten Blick einen umfangreichen Katalog mit weiteren EU-Rechtsakten, die – soweit sie einen Bezug zu einem Datenzugang oder einer gemeinsamen Datennutzung aufweisen – vom Anwendungsbereich der FIDA unberührt bleiben sollen. Ein zweiter Blick zeigt jedoch, dass die Verweise des Erwägungsgrundes (50) FIDA teils ungenau sind. Beispielsweise verweist der Erwägungsgrund auf bestimmte Regelungen in der Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 („provisions on outsourcing and reliance“), die so in der Richtlinie nicht ohne Weiteres enthalten sind. Auch hier sollte es zu einer Klarstellung kommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004529","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/ee/369038/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die deutsche Kredit- und Versicherungswirtschaft ist äußerst besorgt über die gegenwärtigen Diskussionen im Rat der Europäischen Union zu FiDA und die Absicht der ungarischen Ratspräsidentschaft, trotz unbeantworteter grundsätzlicher Fragen kurzfristig zu einer allgemeinen Ausrichtung zu kommen. In der aktuellen Ausgestaltung wird FiDA zum „Bürokratie-Monster“ für den Finanzmarkt ohne die Aussicht auf einen signifikanten Nutzen für die Kunden und die europäische Wirtschaft.\r\nZwar werden aktuell wichtige Detailfragen besprochen, es sollte jedoch vielmehr die übergeordnete Frage im Vordergrund stehen, wie mit FiDA das Ziel datengestützter Innovationen und einer florierenden Datenökonomie im EU-Finanzmarkt überhaupt erreicht werden kann.\r\nAnstatt Innovation und Wettbewerb zu beflügeln, haben wir die große Sorge, dass FiDA sich als schwerfälliges, ineffizientes und bürokratisches Regelwerk erweist, das die wirtschaftlichen Chancen eher blockiert als fördert. Den Finanzunternehmen als Dateninhaber werden massive Investitionen auferlegt, u. a. für den Aufbau von Systemen für den Austausch von Finanzdaten, die Zurverfügungstellung von Kunden- und Drittanbieter-Schnittstellen, die Bereitstellung und Standardisierung von Daten und den Aufbau von Kundendashboards. Dies verursacht hohe Kosten und schafft bürokratische Lasten für die datenhaltenden Institute. Damit werden die ohnehin knappen Ressourcen in den Unternehmen gebunden, die an anderen Stellen der digitalen Transformation fehlen werden.\r\nZugleich ist es gegenwärtig unklar, ob und in welchem Umfang eine Nachfrage der Kunden überhaupt besteht. Das Argument der Souveränität des Kunden über die Verwendung seiner „Kundendaten“ reicht nicht allein als Begründung für einen so breiten und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Eingriff aus. Solange noch nicht abzusehen ist, inwieweit tatsächliche Kundenmehrwerte und erfolgversprechende Use Cases geschaffen werden, anhand derer sich die Datenökonomie sukzessive entwickeln kann und Vertrauen beim Kunden aufgebaut wird, drohen Investitionen zu verpuffen und FiDA zu scheitern. Die Komplexität und die Kosten für die Umsetzung des vorgesehenen Datenaustauschrahmens, stehen in keinem Verhältnis zu dem aktuell erkennbaren Nutzen für die Kunden. Dies ist nicht akzeptabel. Der Gesetzesrahmen muss verhältnismäßiger und flexibler gestaltet werden, um die Belastungen der Unternehmen sinnvoll zu kanalisieren, dass wirtschaftliche Chancen generiert werden können.\r\nPositionspapier\r\nFiDA droht Ziele zu verfehlen und gefährdet damit\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nWir appellieren an den Gesetzgeber, hinreichende Sorgfalt an die Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu legen und sich angesichts drohender Fehlentwicklungen die nötige Zeit für eine zielgerichtete Anpassung zu nehmen.\r\nInsbesondere sollte der Vorschlag zu FiDA die nachfolgenden Aspekte berücksichtigen:\r\n•\r\nDie pauschale Einführung („Big Bang“-Ansatz) und der vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung sind nicht realisierbar. Stattdessen ist ein Step-by-step-Approach zwingend erforderlich, der auf standardisierte Daten und Produkte fokussiert; nicht-standardisierte Daten sollten ausgeschlossen werden, da sie keinen Mehrwert beim Datenteilen (z. B. Daten zur Angemessen- und Geeignetheitsprüfung, die auf Basis institutsindividueller Metriken erhoben werden) bieten.\r\nEine stufenweise Umsetzung nach Produktkategorien ist vorzugswürdig, wobei der Komplexität angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen sind und zwischen den einzelnen Phasen Überprüfungszeiträume mit einem „Stop-or-Go“-Mechanismus eingeführt werden sollten.\r\n•\r\nSensible personenbezogene Daten sollten aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Analog der Kranken- und Lebensversicherung sollte auch die Unfallversicherung ausgenommen werden.\r\n•\r\nDer Kundenbegriff sollte auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt werden, die am ehesten von einem standardisierten Datenaustausch profitieren würden. Andere Unternehmen sollten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.\r\n•\r\nDie Datendefinition sollte weiter geschärft werden und insbesondere auf Rohdaten beschränkt werden. Generierte Daten sind davon auszunehmen. Zudem ist sicherzustellen, dass die zu teilenden Daten keine Geschäftsgeheimnisse und auch keine Daten Dritter enthalten.\r\n•\r\nDie Real-time-Anforderung an das Datenteilen sollte nur bestehen, wo Vorteile für den Kunden bzw. den Datennutzer erkennbar sind und die Umsetzung technisch möglich ist.\r\n•\r\nEs ist sicherzustellen, dass der gesetzliche Datenzugang nur über die Systeme für den Austausch von Finanzdaten (FDSS) erfolgt, um Fehlanreize auszuschließen sowie Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Ein Teilen von Daten auf freiwilliger Basis, z. B. im Rahmen bilateraler vertraglicher Vereinbarungen, sollte davon unberührt bleiben.\r\n•\r\nDarüber hinaus lassen die Regelungen zu den Systemen für den Austausch von Finanzdaten noch wichtige Fragen offen. Fragen der grundsätzlichen Gestaltung der Systeme, der Governance, der Kompensation und der zu teilenden Daten sind noch nicht zufriedenstellend geklärt. Ohne eine weitere, eingehende Befassung mit diesen grundlegenden Fragen ist die praktische Umsetzung der Systeme kaum möglich.\r\nOhne Berücksichtigung dieser Punkte droht FiDA zum Misserfolg zu werden und Investitionen wirkungslos zu bleiben. Eine Fehlsteuerung von FiDA bremst die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und gefährdet die Entwicklung einer nachhaltigen, sicheren und souveränen EU-Datenökonomie."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004529","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/ff/373733/Stellungnahme-Gutachten-SG2411140011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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In der aktuellen Ausgestaltung wird FiDA zum „Bürokratie-Monster“ für den Finanzmarkt ohne die Aussicht auf einen signifikanten Nutzen für die Kunden und die europäische Wirtschaft.\r\nZwar werden aktuell wichtige Detailfragen besprochen, es sollte jedoch vielmehr die übergeordnete Frage im Vordergrund stehen, wie mit FiDA das Ziel datengestützter Innovationen und einer florierenden Datenökonomie im EU-Finanzmarkt überhaupt erreicht werden kann.\r\nAnstatt Innovation und Wettbewerb zu beflügeln, haben wir die große Sorge, dass FiDA sich als schwerfälliges, ineffizientes und bürokratisches Regelwerk erweist, das die wirtschaftlichen Chancen eher blockiert als fördert. Den Finanzunternehmen als Dateninhaber werden massive Investitionen auferlegt, u. a. für den Aufbau von Systemen für den Austausch von Finanzdaten, die Zurverfügungstellung von Kunden- und Drittanbieter-Schnittstellen, die Bereitstellung und Standardisierung von Daten und den Aufbau von Kundendashboards. Dies verursacht hohe Kosten und schafft bürokratische Lasten für die datenhaltenden Institute. Damit werden die ohnehin knappen Ressourcen in den Unternehmen gebunden, die an anderen Stellen der digitalen Transformation fehlen werden.\r\nZugleich ist es gegenwärtig unklar, ob und in welchem Umfang eine Nachfrage der Kunden überhaupt besteht. Das Argument der Souveränität des Kunden über die Verwendung seiner „Kundendaten“ reicht nicht allein als Begründung für einen so breiten und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Eingriff aus. Solange noch nicht abzusehen ist, inwieweit tatsächliche Kundenmehrwerte und erfolgversprechende Use Cases geschaffen werden, anhand derer sich die Datenökonomie sukzessive entwickeln kann und Vertrauen beim Kunden aufgebaut wird, drohen Investitionen zu verpuffen und FiDA zu scheitern. Die Komplexität und die Kosten für die Umsetzung des vorgesehenen Datenaustauschrahmens, stehen in keinem Verhältnis zu dem aktuell erkennbaren Nutzen für die Kunden. Dies ist nicht akzeptabel. Der Gesetzesrahmen muss verhältnismäßiger und flexibler gestaltet werden, um die Belastungen der Unternehmen sinnvoll zu kanalisieren, dass wirtschaftliche Chancen generiert werden können.\r\nPositionspapier\r\nFiDA droht Ziele zu verfehlen und gefährdet damit\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nWir appellieren an den Gesetzgeber, hinreichende Sorgfalt an die Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu legen und sich angesichts drohender Fehlentwicklungen die nötige Zeit für eine zielgerichtete Anpassung zu nehmen.\r\nInsbesondere sollte der Vorschlag zu FiDA die nachfolgenden Aspekte berücksichtigen:\r\n•\r\nDie pauschale Einführung („Big Bang“-Ansatz) und der vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung sind nicht realisierbar. Stattdessen ist ein Step-by-step-Approach zwingend erforderlich, der auf standardisierte Daten und Produkte fokussiert; nicht-standardisierte Daten sollten ausgeschlossen werden, da sie keinen Mehrwert beim Datenteilen (z. B. Daten zur Angemessen- und Geeignetheitsprüfung, die auf Basis institutsindividueller Metriken erhoben werden) bieten.\r\nEine stufenweise Umsetzung nach Produktkategorien ist vorzugswürdig, wobei der Komplexität angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen sind und zwischen den einzelnen Phasen Überprüfungszeiträume mit einem „Stop-or-Go“-Mechanismus eingeführt werden sollten.\r\n•\r\nSensible personenbezogene Daten sollten aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Analog der Kranken- und Lebensversicherung sollte auch die Unfallversicherung ausgenommen werden.\r\n•\r\nDer Kundenbegriff sollte auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt werden, die am ehesten von einem standardisierten Datenaustausch profitieren würden. Andere Unternehmen sollten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.\r\n•\r\nDie Datendefinition sollte weiter geschärft werden und insbesondere auf Rohdaten beschränkt werden. Generierte Daten sind davon auszunehmen. Zudem ist sicherzustellen, dass die zu teilenden Daten keine Geschäftsgeheimnisse und auch keine Daten Dritter enthalten.\r\n•\r\nDie Real-time-Anforderung an das Datenteilen sollte nur bestehen, wo Vorteile für den Kunden bzw. den Datennutzer erkennbar sind und die Umsetzung technisch möglich ist.\r\n•\r\nEs ist sicherzustellen, dass der gesetzliche Datenzugang nur über die Systeme für den Austausch von Finanzdaten (FDSS) erfolgt, um Fehlanreize auszuschließen sowie Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Ein Teilen von Daten auf freiwilliger Basis, z. B. im Rahmen bilateraler vertraglicher Vereinbarungen, sollte davon unberührt bleiben.\r\n•\r\nDarüber hinaus lassen die Regelungen zu den Systemen für den Austausch von Finanzdaten noch wichtige Fragen offen. Fragen der grundsätzlichen Gestaltung der Systeme, der Governance, der Kompensation und der zu teilenden Daten sind noch nicht zufriedenstellend geklärt. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzu Trilogverhandlungen über einen Rahmen für\r\nden Zugang zu Finanzdaten (FiDA-Verordnung)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 19. März 2025\r\nSeite 2 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nBisheriger FiDA-Vorschlag muss grundlegend überprüft werden\r\nDas zentrale Anliegen der Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) ist es, über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im europäischen Finanzmarkt zu befördern und die Potenziale einer Datenökonomie zu heben. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) sieht diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-Gesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordert daher eine kritische Überprüfung und wesentliche Anpassungen.\r\nIm Zentrum der Kritik steht die fehlende Berücksichtigung der Nachfrage nach Kundendaten, was Finanzinstitute unverhältnismäßig belastet und kein tragfähiges Open-Finance-Ökosystem schafft. Anstatt sinnvolle Rahmenbedingungen für den Datenzugang und damit verbundene Innovationen zu setzen, die sich am Bedarf des Kunden und der Datennutzer orientieren, droht FiDA neue Bürokratie aufzubauen. Dies würde dem politischen Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und regulatorische Lasten zu reduzieren, klar zuwiderlaufen.\r\nAngesichts der aktuellen geopolitischen Unsicherheiten und wachsender Investitionsbedarfe braucht Europa eine starke Kredit- und Finanzwirtschaft, die sich auf die Finanzierung der Wirtschaft als Kernaufgabe sowie die marktgetriebene Entwicklung von Innovationen fokussieren kann. Desto wichtiger ist es, die Kosten und Nutzen der Regulierung ex-ante sorgfältig abzuwägen und einen maßvollen Ansatz zu wählen. Der aktuelle Vorschlag ist zu breit und undifferenziert, was die erfassten Daten/-kategorien und Kundensegmente betrifft, als dass er den unterschiedlichen und sich noch entwickelnden Marktbedürfnissen angemessen Rechnung tragen kann. Damit lassen sich keine sinnvollen Wettbewerbs- und Wachstumsimpulse für eine europäische Datenökonomie setzen.\r\nDarüber hinaus ist der Vorschlag an vielen Stellen unausgereift und es besteht noch deutlicher Klärungsbedarf angesichts zum Teil komplexer Fragestellungen. Ohne diese Fragen im Detail zu betrachten, droht die Umsetzung von FiDA zu scheitern oder zu einem europäischen Flickenteppich zu werden, der die gewünschten Ziele verfehlt. Daher braucht es ausreichend Zeit sowohl im Gesetzgebungsprozess als auch für die anschließende Konkretisierung und Umsetzung durch die Marktteilnehmer. Ein stärker iteratives Vorgehen wäre zwingend anzustreben.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir es für unbedingt erforderlich, den aktuellen Gesetzesvorschlag im Rahmen des Trilogs noch einmal grundlegend auf den Prüfstand zu stellen. Wenn FiDA kommt, muss es richtig gemacht sein und mit den übergeordneten Zielen einer starken und wettbewerbsfähigen EU übereinstimmen.\r\nSeite 3 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bedarf es einer Überarbeitung des Gesetzesvorschlages mindestens in folgenden zentralen Punkten:\r\n1.\r\nEingrenzung des Anwendungsbereiches unter Berücksichtigung von Nutzen und Kosten\r\nEs bedarf eines deutlich zielgerichteteren Ansatzes von FiDA, der auf Basis-Daten fokussiert, die bereits weitestgehend standardisiert sind und damit einen Nutzen für den Datenaustausch bieten. Allein der Zugang schafft noch keine Mehrwerte für Verbraucher und die Wirtschaft, sondern verursacht zunächst Kosten, die erst noch durch einen zukünftigen Kundennutzen und nachhaltige Geschäftsansätze kompensiert werden müssen.\r\nOhne eine Begrenzung des Anwendungsbereiches wird Innovation und das Entstehen neuer Dienstleistungs- und Produktangebote vielmehr erschwert anstatt gefördert. Denn jeder FiDA-Anwendungsfall benötigt eine fachliche Abstimmung und Aushandlung zu i) Datenumfang, ii) Datenstandards und iii) Datenaustauschinfrastruktur im Rahmen eines Datenaustausch-Schemes. Ein quasi unbegrenzter Daten-Pool würde den Erfolg dieser Abstimmungen unter Teilnehmern mit unterschiedlichen geschäftlichen Interessen signifikant behindern, zumal die gesetzlichen Verpflichtungen zunächst einseitig Datenhalter treffen.\r\nDes Weiteren muss FIDA ermöglichen, dass der Austausch zusätzlicher Daten – auf freiwilliger Basis - möglich bleibt, um Raum für sich weiterentwickelnde Kundenbedarfe und Fortschritte bei der industrieweiten Datenstandardisierung zuzulassen sowie bereits etablierte Marktstrukturen für den multilateralen Datenaustausch nicht in Frage zu stellen.\r\n1.1\r\nAusnahme ungeeigneter Daten/-kategorien aus FiDA\r\nBei folgenden Daten/-kategorien ist eine Standardisierung nicht absehbar oder aber, es gelten gesetzliche Rahmenbedingungen, die die Datennutzer verpflichten, diese Daten direkt vom Verbraucher und nicht von Dritten zu erheben. Daher sollten diese Daten von einer Datenteilungspflicht ausgenommen werden:\r\na)\r\nAusnahme von Daten, die zur Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erhoben werden\r\nWir plädieren nachdrücklich für eine Streichung der Daten, die zum Zweck der Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung im Sinne von Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID II erhoben werden, einschließlich der Daten zu den Nachhaltigkeits-Präferenzen. Diese Daten sind nicht standardisiert, sondern werden nach individuellen Systematiken der jeweiligen Datenhalter erhoben, weshalb sie für Datennutzer ohne den spezifischen Kontext nicht brauchbar sind.\r\nSeite 4 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nEine Vergleichbarkeit dieser Informationen, als Voraussetzung für einen Mehrwert des Datenteilens, könnte nur durch eine künftige Standardisierung erreicht werden. Eine Standardisierung würde jedoch eine Überarbeitung aller Wertpapierprozesse von der Produktklassifizierung, über die Kundenexploration bis hin zur Dokumentation erfordern. Dieser bürokratische Aufwand kann so nicht gewollt sein. Denn sie würde neben den erheblichen Umstrukturierungen der Wertpapierdienstleistungen auch den Qualitätswettbewerb in der Beratung beeinträchtigen und letztlich die Angebotsvielfalt für die Kunden reduzieren.\r\nEine Zweitverwertung dieser Daten birgt zudem das Risiko, dass es aufgrund fehlerhaft interpretierten und unvollständigen Informationen der Kunden zu Falschberatung durch den Datennutzer und/oder einer falschen Anlageentscheidung des Kunden kommt. Da auf der Grundlage der Daten zur Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung Anlageempfehlungen ausgesprochen werden und/oder Kontrollmechanismen greifen, müsste der Datennutzer daher die erhaltenen Daten verifizieren. Damit entfällt der Nutzen der Übertragbarkeit.\r\nDen Zugangsanspruch allein auf Rohdaten zu begrenzen, wie es der Rat in Erwägungsgrund 9 des Ratskompromisstextes zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters vorschlägt, ändert nichts an dieser Bewertung. Denn bereits die auf Anfrage des Datenhalters vom Kunden bereitgestellten Inputdaten folgen der zugrundeliegenden Systematik des Datenhalters, in diesem Fall des Wertpapierdienstleisters. Allein für diesen haben die Kundenangaben einen Nutzen, da sie nur in der anbieterindividuellen Bewertungssystematik zu einem aussagekräftigen Bewertungsergebnis führen. Auch die Notwendigkeit einer Bereitstellung gegenüber dem Kunden in Echtzeit ist nicht erkennbar.\r\nEine Berichtspflicht, wie sie im Kommissionsvorschlag zur Retail Investment Strategy (RIS)-Richtlinie vorgesehen ist und gemäß dem Vorschlag des Rates (zur RIS-Richtlinie) keiner Standardisierung unterworfen werden soll, würde dem Informationsbedürfnis des Kunden hinreichend Rechnung tragen.\r\nDes Weiteren wäre ein Datennutzer, der diese Daten aus gesetzlicher Verpflichtung heraus erheben muss, trotzdem gezwungen, sie direkt beim Kunden zu erfragen, solange es unter der MiFID II keinen rechtlich bindenden Charakter hat, wenn Daten von einem anderen Anbieter bezogen werden. Die Pflicht zur Kundenexploration trifft jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt oder beratungsfreie Orders ausführt.\r\nb)\r\nAusnahme des Derivategeschäfts\r\nDer Vorschlag des Europäischen Parlaments, zu Absicherungszwecken dienende Derivate aus dem Anwendungsbereich des Art. 2, Abs. 1, Buchst. b) ausdrücklich auszunehmen, wäre eine wichtige Verbesserung im Sinne der Fokussierung auf\r\nSeite 5 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nrelevante Kundendaten. Bei Over the Counter (OTC) gehandelten Derivatgeschäften handelt es sich um bilaterale Produktverträge, die nicht standardisiert sind und die durch hohe Komplexität sowie geringe Vergleichbarkeit gekennzeichnet sind, was den praktischen Nutzen des Teilens dieser Daten in Frage stellt. Allerdings müsste der vom EP vorgeschlagene Verweis auf Anhang I, Abschnitt C der MiFID II insoweit konkretisiert werden, dass nur die Finanzinstrumente nach den Absätzen 1 bis 3 und 9 unter den Anwendungsbereich von FiDA fallen. Für Finanzinstrumente nach Absatz 4-8 und 10 bis 11 gelten die gleichen Einschränkungen wie für die genannten Derivate zur Risikoabsicherung. Diese sollten daher in Art 2, Abs. 1 Buchst. b) ausdrücklich aufgeführt und ausgenommen werden, zumal die Bewertung einer \"derivative transaction used for risk management purposes\" rechtlich nicht definiert ist und einem deutlichen subjektiven Beurteilungsspielraum unterliegt. So bestehen beispielsweise Unsicherheiten, ob hiermit ein Macro oder Micro Hedge gemeint ist und was diesen qualifiziert.\r\nc)\r\nAusnahme von Immobilien und andere damit verbundene finanzielle Vermögenswerte\r\nWir bekräftigen den Vorschlag des Rates, Immobilien aufgrund ihrer Sachfremdheit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen. Im Gegensatz zu allen anderen aufgeführten Vermögenswerten können Immobilienwerte keinem Finanzinstitut als Dateninhaber zugeordnet werden, da sie weder ein Finanzprodukt darstellen noch von einem Finanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Dies stellt im Übrigen auch die Aktualität und Vollständigkeit der Daten und damit den Nutzen des Zuganges im Rahmen von FiDA grundsätzlich in Frage, deren Pflege nicht im Verantwortungsbereich des Finanzinstituts liegt.\r\nd)\r\nAusnahme von Daten, die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens erhoben werden\r\nDie vermeintliche Erwartung des Gesetzgebers, mit Aufnahme dieser Datenkategorie in FiDA könne der Zugang zu Finanzmitteln insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen verbessert werden, verkennt die eigentliche Ursache. Denn eine Finanzierung scheitert nicht an dem Aufwand, die notwendigen Unterlagen und Informationen beizubringen, sondern an der Bonität des kreditanfragenden Unternehmens. Mangels eines evidenten Zusammenhanges sollte Art. 2 (1)(f) ersatzlos gestrichen werden. Hinzu kommt, dass die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit genutzten Daten sich im Detail von Institut zu Institut unterscheiden, was sich durch anbieterspezifische Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Eine gemeinsame Nutzung von Eingabedaten zwischen verschiedenen Kreditgebern würde nur dann einen Nutzen im Sinne der Prozessvereinfachung für den Kunden versprechen, wenn die Datengrundlage für die Bonitätsbeurteilung dieselbe wäre, was nicht zutrifft und auch aus Gründen des Wettbewerbs nicht beabsichtigt sein kann. Vielmehr erhöhen sich die Zugangschancen zu einem Kredit dadurch, dass Kreditgeber die Entscheidung auf\r\nSeite 6 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\ninstitutsindividueller Bewertungsgrundlage treffen und damit systematische Ausschlusseffekte vermieden werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Standardisierung der Prozesse zu einer Verschlechterung der Kreditchancen für kleine und mittlere Unternehmen führen kann, da Banken die Ausfallrisiken nicht entlang ihrer bewährten internen Modelle bewerten könnten.\r\ne)\r\nAusnahme von Daten, die von Dateninhabern zur Erfüllung der Anforderungen an die Kundenkenntnis (Know-Your-Customer) genutzt werden\r\nWir halten den Vorschlag des Europäischen Parlamentes (unter Art. 2, Abs. 1, Buchst. fa) neu), im Zusammenhang mit der Erfüllung von KYC-Anforderungen für Geschäftskunden verwendete Daten in den Anwendungsbereich aufzunehmen, für fehlleitend. Hierunter fallen z.B. Daten zur Kundenidentität oder Daten aus Handels- sowie aus Transparenzregistern. Diese stammen aus anderen Primärquellen, deren Bedeutung als zentrale Evidenzstelle durch einen dezentralen Datenaustausch unterlaufen werden würde. Neben dem Risiko einer Beeinträchtigung der Datenqualität und der Aktualität durch einen mittelbaren Zugriff im Wege des Datenteilens, anstelle die originäre Datenquelle abzufragen, würden bestehende Geschäftsmodelle in Frage gestellt bzw. politische Projekte wie die EUDI-Wallet konterkariert werden.\r\nDarüber hinaus würde damit der Grundsatz gem. § 10 GwG, dass Daten im Rahmen der Erfüllung der Allgemeinen Sorgfaltspflichten grundsätzlich beim Kunden direkt zu erheben sind, unterlaufen werden.\r\n1.2\r\nEinschränkung auf Retailprodukte bzw. -dienstleistungen für Verbraucher und KMUs\r\nMit Blick auf eine aus datenökonomischen Gesichtspunkten angestrebte Standardisierung und Skalierung des Finanzdatenaustausches sollte der gesetzliche Zugangsanspruch auf Daten zu Produkten und Dienstleistungen beschränkt werden, die im Retail-Massengeschäft angeboten werden. Dementsprechend sollte der Kundenbegriff ausschließlich Verbraucher sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen umfassen, wie vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Größere Unternehmen, einschließlich der im Competition Compass der EU-Kommission angekündigten neuen Kategorie der „small mid-caps“, sollten von Anwendungsbereich ausgenommen sein.\r\nDer pauschale Kundenbegriff des Kommissionsvorschlages würde ansonsten z.B. auch Finanzinstitute inkl. Zentralbanken, institutionellen Kunden, Konzernunternehmen sowie hoch-spezialisierte Produkte in diesen Kundensegmenten mitumfassen, was die Komplexität zusätzlich erhöhen und die Umsetzungsgeschwindigkeit deutlich bremsen würden. Bei diesem Kundenkreis ist davon auszugehen, dass keine Asymmetrien im Verhältnis zwischen Kunde und Finanzanbieter vorliegen und bestehende Datenzugangsbedarfe weitgehend auf vertraglicher Basis abgedeckt werden können. Somit besteht keine gesetzliche Handlungsnotwendigkeit.\r\nSeite 7 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nGleichwohl dürften auch diese Kundenbeziehungen von einer FiDA-bedingten Standardisierung indirekt profitieren, auch ohne dass sie in den Anwendungsbereich einbezogen werden.\r\nSofern der Anwendungsbereich von FiDA nicht weiter eingeschränkt wird und Daten, die zur Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erhoben werden, sowie Daten zu gehaltenen Finanzinstrumenten (siehe oben unter Abschnitt 1.1, a und b) weiterhin erfasst bleiben, sollten der Kundenbegriff mit Blick auf diese Datenkategorien die von Finanzinstitut als \"Kleinanleger\" gemäß Art. 4 Abs. 1 Ziffer 11 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) eingestufte Kunden aus den gleichen vorgenannten Gründen beschränkt sein.\r\n1.3\r\nKonkretisierung des Begriffs “Kundendaten”\r\nDie Änderungsvorschläge von Rat und EP zum Begriff der Kundendaten (Art. 3 Nr. 3) lassen weiterhin Unklarheiten bestehen. Dies betrifft die Frage, ob es für Daten zu ein und demselben Produkt bzw. ein und derselben Dienstleistung immer nur einen Datenhalter gibt, der den Zugang nach FiDA zu gewähren hat. Alles andere würde zu redundanten Zugangsansprüchen zu denselben Kundendaten gegenüber verschiedenen Datenhaltern führen, was ein hohes Risiko für Inkonsistenzen oder die Nutzung veralteter Daten birgt. Der Zugangsanspruch sollte stets nur gegenüber dem originären Datenhalter bestehen und sich auf Rohdaten beschränken. Daten, die von Finanzinstituten angereichert werden oder die auf der Grundlage von Daten, die vom Kunden bereitgestellt wurden, erst erstellt werden, sollten klar vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Beispiele hierfür sind risikobereinigte Performanceindizes, sensible Szenarioanalysen wie z. B. Stresstests.\r\n2.\r\nSchrittweise Einführung mit realisierbaren Umsetzungsfristen\r\nDie Einführung eines gesetzlichen Zugangs zu Finanzdaten zu einem einheitlichen Zeitpunkt lässt die Unterschiedlichkeit der Daten in Sinne einer „FiDA-Readiness“ außen vor. Damit wird die Chance für ein agiles Vorgehen vergeben, das den Zeitpunkt des Datenzugangs an die bestehende Verfügbarkeit und Eignung der Daten für die zeitnahe Generierung von Mehrwerten knüpft, z.B. auf Grundlage bereits weit verbreiteter gemeinsamer Standards.\r\nAuch die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Umsetzungsfristen sind in der vorgesehenen Pauschalität und Anwendungsbreite zu kurz bemessen, als dass sie praktisch umsetzbar wären. Erfahrungen aus existierenden Beispielen in der EU, namentlich dem EPC SPAA und das DK giroAPI Scheme, zeigen, dass mindestens 3-5 Jahre für einen Aufbau von erfolgversprechenden Schemes benötigt werden. Kürzere Fristen reduzieren die Erfolgswahrscheinlichkeit, da erforderliche Kompetenzen begrenzt sind und die nötige Zeit für eine bedarfsgerechte Ausgestaltung unter den beteiligten Stakeholdern sowie für die anschließende Implementierung fehlt. Damit würde die Belastungsgrenze der europäischen Finanzwirtschaft überschritten werden, die in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten bereits signifikante Ressourcen für die Umsetzung parallel laufender Regulierungsvorhaben aufbringen\r\nSeite 8 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nmuss, während notwendige Investitionen in innovative Projekte auf der Strecke bleiben. Daher ist zwingend ein schrittweises Vorgehen geboten.\r\nEin Wirksamwerden der Verpflichtung zur Bereitstellung des Zugangs zu einem einzigen Zeitpunkt („Big Bang“) birgt im Übrigen auch Risiken für den europäischen Finanzmarkt. FiDA umfasst sensible Kundendaten, die es vor unberechtigtem Zugriff oder vor einer einseitigen Vorteilnahme durch außereuropäische Akteure angemessen zu schützen gilt. Die Bereitstellung des Zugangs zu einem einzigen Zeitpunkt steht dem entgegen. Ein stufenweises Vorgehen ermöglicht es hingegen, sukzessive Erfahrungen zu sammeln und auf unbeabsichtigte Fehlentwicklungen zu reagieren.\r\nHinreichende Umsetzungsfristen sind auch deshalb geboten, damit sich die relevanten Marktteilnehmer untereinander vernetzen und eine sinnvolle sachliche und räumliche Abgrenzung bei der Scheme-Bildung abwägen können, was sich mittelfristig positiv auf die Effizienz der entstehenden Europäischen Scheme-Landschaft auswirken wird. Zudem muss durch die Aufsichtsbehörden nach Inkrafttreten von FiDA zunächst der „signifikante Marktanteil“ definiert werden, die Schemes zu erfüllen haben, was die Umsetzungsfrist weiter verkürzt.\r\nWir erachten folgende Mindestumsetzungsfristen für erforderlich, sofern damit parallel eine stärkere Eingrenzung des Anwendungsbereiches einhergeht (siehe Abschnitt 1):\r\nDatenkategorien der\r\nZeitraum bis Scheme-Beitritt (ab Inkrafttreten der VO)\r\nMindestzeitraum bis Wirksamwerden des Datenzugangs für Kunden und für Datennutzer (ab Inkrafttreten der VO)\r\nStufe 1\r\n24 Monate\r\n36 Monate\r\nStufe 2\r\n33 Monate\r\n45 Monate\r\nStufe 3\r\n39 Monate\r\n51 Monate\r\n3.\r\nZeitlicher Gleichlauf beim Datenzugang für Kunden und Datennutzer\r\nNeben der Festlegung differenzierter und realisierbarer Umsetzungsfristen für den Datenzugang ist es elementar, dass die Einführungszeitpunkte für Kunden (gemäß Art. 4) und für Datennutzer (gemäß Art. 5) synchronisiert werden. Ein zeitliches Auseinanderfallen, wie aktuell im Vorschlag des Rates und des Europäischen Parlaments vorgesehen, würde die Erleichterungen einer schrittweisen Einführung zunichtemachen und mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar zu einer Zusatzbelastung der Datenhalter führen. Denn sie wären nicht nur verpflichtet, die Online-Kundenschnittstelle für alle gehaltenen Kundendaten/-kategorien bereits zum frühen Zeitpunkt bereitzuhalten, was einen mindestens ebenso großen IT-Aufwand und Planungsvorlauf wie die Implementierung der Datennutzer-Schnittstellen bedeuten würde. Hinzu kämen notwendige spätere Anpassungen dadurch, dass auf Scheme-\r\nSeite 9 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\nEbene Festlegungen z.B. zu den konkret relevanten Datenfeldern getroffen werden, die an der Kundenschnittstelle nachzuziehen wären, was den Gesamtaufwand weiter erhöhen würde. Abgesehen davon bestünde die Gefahr, dass die frühere Verfügbarkeit von Daten an der Kundenschnittstelle Begehrlichkeiten bei den Datennutzern nach einem früheren und ungeregelten Datenzugang über den Kunden und außerhalb der Schemes wecken könnte, was die Zielsetzung der Verordnung, einen verbindlichen Rechtsrahmen zu schaffen, konterkarieren würde. Daher muss ein zeitlicher Gleichlauf zwischen Einführungszeitpunkt des Kundenzugangs und des Datennutzerzugangs sichergestellt werden.\r\n4.\r\nAngemessene Rückwirkungsdauer des Datenzugangsrechts\r\nFiDA sieht den Zugang zu unterschiedlichen Arten von Kundendaten vor: Bestandsdaten, Transaktionsdaten und Daten aus der Interaktion zwischen Kunden und Datenhalter. Der Kommissionsentwurf lässt offen, für welchen zurückliegenden Zeitraum die Daten bereitzustellen sind, was hohen Einfluss auf die Umsetzungskosten hat. Der Rat hat sich mit dieser Frage befasst und sieht keine zeitliche Begrenzung vor (vgl. Art. 2 Abs, 1b neu) und gewährt lediglich die Möglichkeit unter engen Voraussetzungen den Zeitraum auf Scheme-Ebene auf zehn Jahre zu begrenzen.\r\nEine solch weitgehende Rückwirkung des Datenzugangs wäre absolut unverhältnismäßig und verkennt den primären Zweck von FiDA, Kundendaten finanzinstitutsübergreifend für mehrwertstiftende Geschäftsvorfälle nutzbar zu machen. Eine Bereitstellung der historischen Datenhaushalte an der Kunden- bzw. Datennutzerschnittstelle wäre mit erheblichen Kosten verbunden bei höchst fraglichem Kundennutzen. Zudem fehlt es an einer differenzierten Betrachtung je nach Art der Kundendaten.\r\nAuch bei langlaufenden Verträgen dürften überwiegend aktuelle Bestandsdaten (Salden oder Konditionen) sowie gegebenenfalls Transaktionsdaten und Interaktionsdaten der jüngeren Vergangenheit von Interesse sein. Das gilt gleichermaßen für den Kunden als auch für dritte Datennutzer. Einen Echtzeit-Zugang zu historischen Vertragsdaten analog oder sogar über gesetzliche Dokumentationsfristen hinaus zu schaffen, ist aus Kosten-Nutzen-Erwägung nicht vertretbar und würde weit über das eigentliche Ziel hinausschießen. Die Zeiträume für den gesetzlichen Zugangsanspruch nach FiDA müssen angemessen bleiben und sich an einem nachvollziehbaren Bedarf orientieren. Als Vorgabe halten wir den rückwirkenden Zugang zu Transaktions- und Interaktionsdaten für einen Zeitraum von maximal 13 Monaten für angemessen mit der Option auf Ebene der Datenaustausch-Scheme, bedarfsweise eine abweichende Dauer festzulegen.\r\n5.\r\nWeitere wesentliche Punkte\r\nDarüber hinaus bewerten wir die nachfolgend ausgewählten Änderungsvorschläge seitens des Rates bzw. des Europäischen Parlamentes (EP) wie folgt:\r\nSeite 10 von 10\r\nDK-Stellungnahme zum FiDA-Trilog, 19.März 2025\r\n5.1\r\nDatenzugang an Scheme-Teilnahme geknüpft (Art. 6, Abs. 1)\r\nWir begrüßen die Klarstellung des Rates, dass der gesetzlich verpflichtende Datenzugang nach FiDA gemäß den Regeln und Modalitäten eines Schemes oder entsprechend der Vorgaben eines delegierten Rechtsaktes gem. Art. 11 zu erfolgen hat. Alles andere würde Rechtsunsicherheit schaffen und die Anreize bei Datenhaltern und Datennutzern senken, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. Vereinbarungen zum Datenaustausch auf vertraglicher Grundlage sollten von dieser Anforderung unberührt bleiben.\r\n5.2\r\n„Follow-the-data-holder“-Prinzip (Art. 6, Abs. 2a neu)\r\nWir befürworten die ausdrückliche Klarstellung des Rates, dass der Datennutzer dem notifizierten System für den Austausch von Finanzdaten beitreten muss, dem der Datenhalter angehört, sofern Datennutzer und Datenhalter nicht Mitglied desselben notifizierten Systems sind.\r\n5.3\r\nUnverhältnismäßige persönliche Haftung von Fachexperten (Art. 20 Nr. 3)\r\nMit dem FIDA-Vorschlag führt die Europäische Kommission eine persönliche Haftung ein für Verstöße gegen FIDA eines jeden Mitarbeiters einer FIDA-regulierten Organisation. Dies ist beispiellos und widerspricht vielen nationalen Arbeitsgesetzen in der EU. Es trägt auch dazu bei, den Fachkräftemangel im Finanzsektor, insbesondere in einem Bereich wie der Datenwirtschaft, zu verschärfen. Wenn diese Regelung beibehalten wird, wird es dem politischen Ziel von FIDA aus personeller Sicht schaden, noch bevor es überhaupt in Angriff genommen wird. Wir empfehlen daher, diese Bestimmungen zu streichen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004529","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/fe/561207/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300038.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Exclusion of \r\nGatekeepers from \r\nFIDA: Political and \r\nLegal Perspective Introduction\r\nOne of the most controversial aspects of the \r\nFinancial Data Access Regulation (FIDA) concerns \r\nhow it addresses so-called gatekeepers, or Big \r\nTech companies. These dominant players have \r\nextensive data resources, significant market power, \r\nand are owned by companies located outside the \r\nEuropean Union. Taking this into account, their \r\ninvolvement could significantly and irreversibly\r\ndistort competition and endanger the data \r\nsovereignty of European financial service providers. \r\nTherefore, we are calling for gatekeepers to be \r\nfully excluded from FIDA.\r\n(Data) Monopolisation as a Threat to European \r\nSovereignty and Security\r\nIn the face of geopolitical competition, Europe is \r\nunder increasing pressure to secure its digital \r\nsovereignty. The EU relies heavily on non-European \r\nproviders for key areas of digital infrastructure\r\nwhich has an impact on the EU’s digital security. \r\nThis dependency not only endangers technological \r\nindependence, but also the Union’s political and \r\neconomic ability to act as independently as \r\npossible. In order to act independently in the \r\ndigital age, Europe must preserve its digital \r\nautonomy and develop and strategically promote \r\nits own resilient infrastructure. \r\nThis point of view is shared by key political \r\nstakeholders. For example, the ITRE Committee of \r\nthe European Parliament stated in its latest owninitiative (INI) report on European technological \r\nsovereignty and digital infrastructure that it is of \r\nthe utmost importance that the European Union \r\nactively strengthens its digital sovereignty and \r\nestablishes its own resilient infrastructure. In \r\nparticular, the report stated that, for reasons of EU \r\nautonomy and security, the market dominance of \r\nlarge technology groups must be curbed, and data \r\nsovereignty within the EU must be strengthened.1\r\n1 PR_INI\r\nCurrent Proposal for FIDA would further \r\ncement Data Monopolisation\r\nFIDA must consistently align with this overarching \r\nobjective of digital sovereignty and security. \r\nAlthough the EU has declared its intention to curb \r\nthe market dominance of major technology \r\ncompanies and strengthen European data \r\nsovereignty, the proposed FIDA regulation \r\ncurrently on the table would allow Big Tech \r\ncompanies direct access to sensitive European \r\nfinancial data. This would increase data asymmetry \r\nin favour of American and Chinese Big Tech \r\ncompanies, cementing their market dominance and \r\nnegatively impacting the EU's strategic autonomy.\r\nAllowing Big Tech companies access to European \r\nfinancial data would also jeopardise the European \r\nUnion's data sovereignty, as key information could \r\nend up in the hands of dominant non-European \r\nplayers. When it comes to data, loosing control \r\nonce, means loosing control indefinitely.\r\nFull Exclusion of Gatekeepers is legally compatible \r\nwith WTO Rules\r\nCross-border trade in services is regulated by the \r\nGeneral Agreement on Trade in Services (GATS), an \r\nintegral part of the World Trade Organization \r\n(WTO). Any exclusion of gatekeepers from FIDA \r\nmust therefore be based on the GATS agreement \r\nand must not breach it. According to BVR, the GATS \r\npermits the complete exclusion of gatekeepers \r\nfrom FIDA.\r\n1. Article 14 of the GATS agreement \r\nformulates several exceptions to the trade \r\nrules on the basis of which trade in services \r\nmay be restricted by the member states.\r\n2\r\nThis applies, among other things, a) to \r\ncomply with data protection laws and b) to \r\nprotect national security. In view of the \r\nEuropean Parliament's strategic \r\nconsiderations outlined above, there is both \r\na threat to European data protection rules \r\nand a threat to European sovereignty and \r\nsecurity, so that the EU has the right under \r\nGATS to exclude gatekeepers from FIDA. WTO law is based on the two principles of \r\nmost-favoured-nation treatment (there \r\nmust be no discrimination between \r\nindividual WTO member states) and the \r\nnationality principle (there must be no \r\ndiscrimination between domestic and \r\nforeign companies). As an exclusion of \r\ngatekeepers from FIDA would be based on \r\nthe Digital Markets Act (DMA), both \r\nprinciples are complied with. The DMA \r\ndefines gatekeepers according to impartial \r\ncriteria that do not discriminate between \r\nWTO member states or between European \r\nand non-European companies. With \r\nbooking.com, a European company was \r\nalso defined as a gatekeeper,3 which would \r\nhave to be excluded from FIDA accordingly. National Association of German Cooperative Banks (BVR) The BVR is the central association of the cooperative \r\nbanking industry in Germany. These banks include \r\nnearly 700 cooperative banks, Sparda banks, PSD banks, \r\nbanking institutions for churches and other special \r\ninstitutions such as the Deutsche Apotheker- und \r\nÄrztebank (German Bank for Pharmacists and \r\nPhysicians). The President of the BVR is Ms Marija Kolak. \r\nThe other members of the Board of Managing Directors \r\nare Ms Tanja Müller-Ziegler and Daniel Quinten.The BVR \r\nrepresents the interests of the Cooperative Bank \r\nFinancial Network throughout Germany and \r\ninternationally. Within the Group the BVR coordinates \r\nand develops the joint strategy of the local cooperative \r\nbanks. It advises and supports its members in legal, tax and \r\nbusiness managing matters. The BVR also operates two \r\ninstitutional protection schemes. These are: the whollyowned subsidiary “BVR Institutssicherung GmbH”, which \r\nrepresents the officially recognised deposit guarantee \r\nscheme and the voluntary “BVR protection scheme” –\r\nthe oldest bank protection scheme in Germany. The BVR \r\nis active in Berlin, Bonn and Brussels. National Association \r\nof German Cooperative \r\nBanks (BVR)\r\nSchellingstr. 4 \r\n10785 Berlin As at\r\nJune 2025\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004529","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/11/623762/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300061.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"FiDA-Verordnung\r\n\r\nwir begrüßen die Absicht des BMF, die FiDA-Verordnung stärker an den Grundsätzen der Vereinfa-chung, Verhältnismäßigkeit und Wettbewerbsfähigkeit auszurichten. Insbesondere den Einsatz für eine stufenweise Öffnung der Daten, den umfassenden Ausschluss von Gatekeepern aus dem FiDA-Anwendungsbereich sowie die Konzentration auf Privatkunden und KMU begrüßen und unterstützen wir sehr.\r\nSowohl die deutschen Genossenschaftsbanken als auch die Sparkassen bekennen sich klar zum Ziel einer europäischen Datenwirtschaft. Beide Institutsgruppen eint der Anspruch, ihre Kunden durch da-tengetriebene Innovationen zu unterstützen und ihnen Mehrwertdienste bereitzustellen, die auf siche-ren und effizienten Datennutzungsstrukturen basieren. Damit leisten sie nicht nur einen Beitrag zur digitalen Souveränität Europas, sondern stellen zugleich sicher, dass ihre Kundinnen und Kunden von den Chancen einer modernen, innovationsgetriebenen Finanzwirtschaft profitieren.\r\nGerade vor diesem Hintergrund bereitet uns der aktuelle Gesetzgebungsprozess zu FiDA große Sor-gen. Es zeichnet sich ab, dass die Diskussion in eine Richtung läuft, die das Risiko birgt, erneut ein bürokratisches Konstrukt zu schaffen, das den eigentlichen Zielen einer starken europäischen Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. Postfach 11 01 80 10831 Berlin Frau MDin Dr. Eva Wimmer Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail: eva.wimmer@bmf.bund.de\r\nSeite 2\r\nC2 Interne Informationen\r\nDatenwirtschaft entgegenwirkt. Anstatt Innovation und Investitionen zu fördern, droht FiDA in seiner derzeitigen Ausgestaltung die Umsetzung unnötig zu verkomplizieren und zu verteuern. Damit würde Europa Gefahr laufen, wie bereits im Bereich Künstliche Intelligenz, im internationalen Wettbewerb ins Hintertreffen zu geraten und seine strategische Handlungsfähigkeit zu schwächen.\r\n•\r\n• Der Vorschlag des BMF, den historisch verfügbaren Zeitraum der Datenbereitstellung auf einen Zeitraum von zwei Jahren mit der graduellen Erweiterung auf fünf Jahre geht gegenüber den bis-herigen Überlegungen von zehn Jahren in die richtige Richtung. Für eine praktikable und daten-sparsame Umsetzung ist dies jedoch noch nicht weitgehend genug. Es braucht eine Unterschei-dung zwischen Stammdaten und Transaktionsdaten. Stammdaten (auch wenn sie vor mehreren Jahren angelegt wurden) sollten selbstverständlich jederzeit in der aktuellen Fassung geteilt wer-den können. Transaktionsdaten sollten jedoch nur für einen maximalen Zeitraum von 13 Monaten als Mindestumfang geteilt werden müssen. Dies sollte dann mit der Option verknüpft werden, auf Scheme-Ebene, sofern produktbezogen sinnvoll, darüberhinausgehende längere Zeiträume für Transaktionsdaten zu vereinbaren.\r\n•\r\n• Wir sind dankbar, dass das BMF sich im Rat für eine Verlängerung der Umsetzungszeiträume ein-setzt und unterstützen diesen Vorschlag nachdrücklich. Insbesondere in Anbetracht der Komple-xität der Umsetzungsfragen sowie Datenstandardisierung ist ein realistischer Implementierungs-zeitraum erforderlich.\r\n•\r\n• Auch der zeitliche Gleichlauf zwischen dem Datenzugang des Kunden sowie dem Datenzugang des Nutzers ist eine wesentliche Voraussetzung, um zusätzliche Umsetzungsaufwände zu verhin-dern und ein Auseinanderfallen der Datenbereitstellung an Kunden- sowie Scheme-Schnittstelle zu verhindern. Dies könnte ansonsten sowohl zu Verwirrung bei Kunden aufgrund unterschiedli-cher Wahrnehmung der Kundenschnittstelle gegenüber dem bei Dritten verfügbaren Datenum-fang führen, als auch mögliche Umgehungs-Effekte zur Folge haben.\r\n•\r\n• Auch wenn der Rat sich bereits für die Regelung ausgesprochen hat, dass der gesetzlich ver-pflichtende Datenzugang nach FiDA gemäß den Regeln und Modalitäten eines Schemes oder ent-sprechend der Vorgaben eines delegierten Rechtsaktes gem. Art. 11 zu erfolgen hat, möchten wir nochmal darauf hinweisen, dass diese Regelung von essentieller Wichtigkeit ist, um hinreichende Anreize zu setzen, dass Datenhalter und Datennutzer sich am Aufbau von Schemes beteiligen und so den Zielen von FiDA (Datenaustausch über marktgetriebene Standardisierung) Rechnung zu tragen. Wir würden es daher begrüßen, wenn dieser Aspekt im Rahmen der Trilog-Verhand-lungen weiter unterstützt werden würde.\r\nSeite 3\r\nC2 Interne Informationen\r\n•\r\n• Wir begrüßen, dass sich das BMF für einen Ausschluss von Gatekeepern aus FiDA einsetzt und damit über die Position der Kommission hinausgeht. Diese marktbeherrschenden Akteure verfü-gen über umfangreiche Datenressourcen, erhebliche Marktmacht und einen Schwerpunkt der Da-tenverarbeitung außerhalb der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund könnte ihre Beteili-gung den Wettbewerb erheblich und irreversibel verzerren und die Datenhoheit europäischer Fi-nanzdienstleister gefährden. Aus unserer Sicht ist es entscheidend, dass die von der Bundesre-gierung vertretene Position im Gesetzgebungsprozess unverändert übernommen und nicht im Rahmen einer Trilog-Kompromisslösung abgeschwächt wird.\r\n•\r\n• FiDA muss sich auf die Daten fokussieren, die bereits hinreichend standardisiert sind und klar ei-nem Dateninhaber zugeordnet werden können, um einen Nutzen zu stiften. Daher sollten insbe-sondere Datenkategorien wie Immobilien – welche keinem Finanzinstitut als Dateninhaber zuge-ordnet werden können – sowie Daten, für die Angemessen- und Geeignetheitsprüfung nach Mi-FID II – welche nach anbieterindividuellen Kriterien erhoben werden – ausgenommen werden.\r\nAbschließend lässt sich festhalten, dass die im vorliegenden Papier adressierten Punkte nicht nur technische Detailfragen darstellen, sondern den entscheidenden Hebel für den Erfolg von FiDA und den Aufbau einer funktionierenden europäischen Datenökonomie bilden. Sie bestimmen maßgeblich die IT- und Umsetzungskosten und damit die Frage, ob Banken die notwendigen Ressourcen freiset-zen können, um ihre Investitionen auf datengetriebene Innovationen, Analytik und Künstliche Intelli-genz zu fokussieren. Nur wenn diese Rahmenbedingungen klug ausgestaltet werden, ist es möglich, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Finanzsektors im geopolitischen Umfeld nachhaltig zu si-chern.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004530","regulatoryProjectTitle":"Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDIW) nach eIDAS 2.0 in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/e4/589669/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230023.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nJuli 2025\r\nDie Zeit läuft: Fünf politische Weichenstellungen für ein erfolgreiches eIDASÖkosystem\r\nStaat, Zivilgesellschaft und Wirtschaft betrachten die Einführung der EUDI-Wallet und den Ausbau des \r\neIDAS-Ökosystems aus unterschiedlichen Perspektiven – zugleich besteht in vielen Bereichen ein \r\nbreites Verständnis dafür, dass diese Entwicklungen das Potenzial haben, unsere digitale Gesellschaft \r\nmaßgeblich zu prägen. Zudem leistet die EUDI-Wallet als interoperables Interface einen essenziellen \r\nBeitrag zur Umsetzung der digitalen Souveränitätsziele der EU und der Bundesregierung. Damit dieses \r\nÖkosystem erfolgreich wird, muss es einen Mehrwert für Bürger:innen/Verbraucher:innen, Verwaltung \r\nund die Wirtschaft bieten. Der Mehrwert ergibt sich durch die Anzahl der staatlichen und \r\nprivatwirtschaftlichen Nachweise und der Akzeptanzstellen. Daher muss das Ökosystem\r\nvertrauenswürdig, breit akzeptiert und die Ausstellung und Nutzung von Nachweisen einfach sein. \r\nDie Gestaltung des Ökosystems ist ein gesellschaftlicher Auftrag, und dabei muss die eIDASVerordnung als die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten in ganz \r\nEuropa gelten. Daher erfordert es eine enge Zusammenarbeit zwischen Politik, Wirtschaft und \r\nGesellschaft – denn nur durch einen inklusiven, praxistauglichen Ansatz kann das eIDAS-Ökosystem \r\nsein volles Potenzial entfalten. Das Interesse in der Bevölkerung ist vorhanden: 55 % der Bürger:innen \r\nwürden sich gerne zukünftig über das Smartphone mit ihrem Personalausweis ausweisen1\r\n. Die neue \r\nBundesregierung steht vor der großen Herausforderung, in den kommenden 18 Monaten bzw. bis Ende \r\n2026 die Weichen für eine zukunftsfähige Umsetzung zu stellen. Dabei sind zentrale Weichenstellungen \r\nnötig, um Deutschland als starken Akteur im europäischen Identitätsökosystem zu positionieren.\r\n1 eGovernment MONITOR 2024 2\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, braucht es neben dem politischen Willen klare politische Leitlinien und \r\neine enge Verzahnung aller relevanten Akteure. Vor diesem Hintergrund möchten wir fünf zentrale \r\nForderungen formulieren, die essenziell für den Erfolg des eIDAS-Ökosystems sind.\r\n1) Digitalkompetenz erhöhen\r\nOft wird im Zusammenhang mit der Digitalkompetenz nur auf die Endnutzenden, also die Bürger:innen \r\nabgezielt. Und in der Tat müssen diese Gruppen inhaltlich auf ihrem jeweiligen Wissensstand abgeholt \r\nwerden. Digitale Brieftaschen mit ihren digitalen Nachweisen und die selbstverständliche Nutzung des \r\ndigitalen Personalausweises (eID) und des elektronischen Führerscheins müssen fester Bestandteil des \r\ndigitalen und analogen Alltags werden und die Menschen müssen befähigt werden, diese \r\nselbstbestimmt und sicher einsetzen zu können. Aber ohne eine moderne Gesetzgebung und einer \r\nzukunftsgewandten Verwaltung geht es nicht: daher plädieren wir dafür, Digitalkompetenzen \r\ninsbesondere im Bereich digitaler Identitäten und Vertrauensdienste in den Ministerien, \r\nAufsichtsbehörden und Verwaltung – also im gesamten Staatsapparat – aufzubauen. Ziel ist es, das \r\nBewusstsein für das eIDAS-Ökosystem und die EUDI-Wallet deutlich zu erhöhen, deren Funktionen \r\nverständlich zu machen und die flächendeckende Nutzung sowohl innerhalb der Verwaltung als auch \r\nbei Bürger:innen zu fördern. Ein mahnendes Beispiel ist die Einführung des elektronischen \r\nPersonalausweises (eID), der bis 2024 nur von 22 % der Bürger:innen genutzt wird2\r\n. Wir brauchen \r\neinen echten Transformationsprozess – weg von althergebrachten Denkmustern und analogen \r\nProzessen hin zu einem digitalen Mindset. Dazu gehört auch, wieder die Interessen der Bürger:innen \r\nin das Zentrum zu rücken und anzuerkennen, dass laut einer Bitkom-Umfrage aus dem Jahr 2025 \r\nbereits 82 % der Deutschen ab 16 Jahren ein Smartphone nutzen3\r\n. \r\n2) Vertrauen stärken\r\nDigitale Identitäten und digitale Nachweise müssen Vertrauen im digitalen Raum fördern und nicht das \r\nMisstrauen stärken. Daher ist es essenziell, dass die drei zentralen Akteure – also Holder, Issuer und \r\nRelying Parties – sich untereinander vertrauen können. Voraussetzung dafür ist, dass jeder weiß, wer \r\nder andere ist. Daher braucht jeder Akteur eine eigene digitale Identität. Gleiches gilt für die digitalen \r\nNachweise. Die Echtheit digitaler Nachweise muss sichergestellt werden. Wir fordern daher einen \r\nflächendeckenden Einsatz von Vertrauensdiensten wie dem elektronischen Siegel, der elektronischen \r\nSignatur und anderen eIDAS-Tools, um Echtheit und Seriosität digital prüfen zu können. Die eIDASVerordnung muss die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten sein und \r\nals verbindliche Referenz in allen nationalen Rechtsvorschriften dienen, die diese Themen betreffen. \r\nDer Staat sollte den Schwerpunkt klar auf die EUDI-Wallet setzen, und dabei bestehende, \r\nfunktionierende IT-Komponenten und Bestandslösungen aktiv einbinden, um unnötige \r\nDoppelstrukturen und Insellösungen zu vermeiden und die Effizienz und Akzeptanz digitaler \r\nVerwaltungsanwendungen zu steigern.\r\n3) Verbraucher schützen\r\nVertrauenswürdige Daten wecken Begehrlichkeiten. Verbraucher:innen müssen daher vor \r\nÜberwachung, Missbrauch und Betrug geschützt werden. Es braucht einen effektiven Schutz, am \r\nbesten durch technische Maßnahmen, die eine „Überidentifizierung“ verhindern, aber gleichzeitig eine \r\nbürokratiearme Integration in Anwendungsfälle sicherstellen. Gleichzeitig müssen Verbraucher:innen \r\nbefähigt werden, entscheiden zu können, wer warum welche Nachweise aus der Wallet erhält. Dafür ist \r\n2 eGovernment MONITOR 2024\r\n3 Bitkom 2025, „Mehr als 40 Mrd. Euro Umsatz – Smartphones“ 3\r\nein kluges Verbraucherschutzkonzept erforderlich, das Verbraucher:innen schützt und gleichzeitig \r\nbefähigt, selbstbestimmt Entscheidungen treffen zu können. Wir fordern daher, den Verbraucherschutz \r\ntechnisch in der Wallet – u. a. durch die ausreichende Identifizierung und Überprüfung der Relying \r\nParties inkl. Zugriffsrechte – zu verankern, ein Marketingkonzept zur Aufklärung über Risiken und den \r\nvertrauensvollen Umgang mit der Wallet zu entwickeln und Datenschutzanforderungen konsequent zu \r\nberücksichtigen. Eine zentrale Stelle sollte zudem sicherstellen, dass die Registrierung von Relying \r\nParties unter Einhaltung der eIDAS-Vorgaben erfolgt. Bei der Übermittlung von Daten an Relying Parties \r\nist das Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Zudem sollte es für Nutzer:innen möglich sein, ein \r\nPseudonym in der Wallet zu hinterlegen, welches als Standardeinstellung ausgewählt ist. Sensible \r\nAusweisdaten sollten nur auf Grundlage gesetzlicher Anforderungen mit Dienstanbietern geteilt werden. \r\nDeshalb plädieren wir für eine klare Trennung zwischen Anwendungsfällen, die auf einer gesetzlichen \r\nIdentifikationspflicht beruhen, und solchen, bei denen die Identifikation lediglich auf Grundlage von AGB \r\nerfolgt. Optional sollte in der EUDI-Wallet die Einstellung möglich sein, dass man den Personalausweis \r\nmit der eID-Funktion für (sicherheits)kritische Vorgänge immer wieder neu anhalten und eine PIN \r\neingeben können sollte. Der User kann so selbst entscheiden, ob er seinem Smartphone vertraut, oder \r\nob er bestimmte Vorgänge noch einmal durch das Anhalten der eID haptisch absichern möchte.\r\n4) Bestehende Strukturen nutzen und effizienter gestalten\r\nDie Entwicklung eines eIDAS-Ökosystems benötigt Kontinuität. In der Politik muss an die bisherigen \r\nStrukturen bestehend aus Ministerien und SPRIN-D angeknüpft werden, wobei vertikale Themen künftig \r\nim Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) liegen und verantwortet \r\nwerden müssen. Wir fordern einen zentralen Ansprechpartner, der auch nach innen ins Ministerium das \r\nThema vorantreibt und andere Referate, die indirekt damit zu tun haben, aufklärt. Im Hinblick auf die \r\nVerbreitung und zunehmende Einführung der eIDAS-Regeln in der deutschen Digitalumgebung bedarf \r\nes einer zentralen Stelle, die die Organisation, Überwachung und Weiterentwicklung des EUDIÖkosystems verantwortet. Unter dem Dach des BMDS sollten themenspezifische Expertengremien\r\neingerichtet werden, um regelmäßig zu evaluieren, welche digitalen Nachweise (Credentials) in \r\nverschiedenen Anwendungsbereichen von Relying Parties verlangt werden – mit dem Ziel, diese \r\nbedarfsgerecht zu gestalten und das eIDAS-Ökosystem effizient weiterzuentwickeln. Zudem sollten \r\nkünftige regulatorische Gesetzesvorhaben grundsätzlich einem Digital-Check unterzogen werden – mit \r\ndem Ziel, die Potenziale des eIDAS-Ökosystems systematisch zu berücksichtigen und, wo möglich, \r\naktiv zu integrieren. Die Nutzung der EUDI-Wallet im Zahlungsverkehr darf beispielsweise nur erfolgen, \r\nwenn eine adäquate Berücksichtigung in der sektorspezifischen Regulierung erfolgt ist. Diese muss \r\nsowohl die technischen (Sicherheits-)Anforderungen als auch das Haftungsregime konsistent regeln,\r\nbei dem eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten von Wallet-Anbietern und (Finanz-)Dienstleistern \r\nsichergestellt ist, um Rechtssicherheit und Stabilität im Finanzsektor zu gewährleisten.\r\n5) Anwendungsfälle fördern\r\nDass Digitale Identitäten unter dem Henne-Ei-Problem leiden und die Förderung von Anwendungsfällen \r\nin der Verwaltung und Privatwirtschaft essenziell für ihren weiteren Erfolg sind, ist seit 2010 bekannt. \r\nDie EUDI-Wallet sollte jedoch in einem ersten Schritt auf ihre Kernfunktion – die digitale Identifizierung \r\nund Authentifizierung, insbesondere im Rahmen von KYC-Prozessen – fokussieren. Das BMDS sollte \r\nzusätzlich auf einige wenige Schlüssel-Anwendungsfälle als Zusatzleistung konzentrieren, die einen \r\nSchneeballeffekt hervorrufen können. Hier sehen wir besonders die folgenden Bereiche als elementar \r\nan: Die Förderung von Organisationsidentitäten (z.B. European Business Wallet), die Ausstellung des \r\ndigitalen Führerscheins, digitale Reiseunterlagen, die Bereitstellung des Organspendeausweises als \r\ndigitalen Nachweis, eine Lösung zur anonymen oder pseudonymen Altersverifikation sowie die \r\nKombination aus physischen und digitalen Hochschulzeugnissen und Immatrikulationsnachweisen.  4\r\nEntscheidend für den Erfolg ist dabei die frühzeitige und breite Einbindung sowie Akzeptanz durch die \r\nRelying Parties. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004531","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/20/306485/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110088.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit den Vorschlägen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ liegen seit Mitte 2023 praktikable Vor-schläge für eine Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge auf dem Tisch. Nach Auf-fassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) sollten diese Vorschläge sehr zeitnah umgesetzt werden.\r\n• Eine baldige Reform der privaten Altersvorsorge ist dringend geboten: Weniger Bürokratie, Abschaf-fung der bisherigen Garantievorgaben und Öffnung für alle Erwerbstätigen sind das Gebot der Stunde.\r\n• Auch aus Sicht der DK ist ein staatlicher Einheitsfonds hierfür nicht der richtige Weg. Er würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Wahlfreiheit der Menschen, die für ihr Alter vorsorgen, un-nötig einschränken.\r\nReform der geförderten privaten Altersvorsorge jetzt angehen\r\nHerausgeber: Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) | Kommunikation und Medien | Charlottenstraße 47 | 10117 Berlin |\r\nTelefon 030 20225-5115 | Telefax 030 20225-5119 | www.dsgv.de\r\nSeite 2\r\nEntbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren\r\nUm die staatlich geförderte private Altersvorsorge einem größeren Kreis von Personen näher zu bringen, sollten auch die formalen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit herabgesetzt werden. Die DK spricht sich daher für eine Entbürokratisierung des Verwaltungsaufwands aus. Zudem sollte die Zulagensystematik besser verständlich und nachvollziehbar werden. Hierfür enthält der Bericht der Fokusgruppe viele gute Ansätze.\r\nMehr Flexibilität in der Auszahlungsphase /Verzicht auf Verrentungspflicht\r\nDie DK spricht sich für mehr Flexbilität bei der Verwendung der privaten Altersvorsorge und eine Abkehr von der verpflichtenden Absicherung des Langlebigkeitsrisikos aus. Zum einen sollten so befristet höhere Auszahlungsbeträge ermöglicht werden. Die zum anderen für Riester-Produkte bereits heute bestehende Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30% des vorhandenen Kapitals als Einmalzahlung ausgezahlt zu bekommen, sollte weiter flexibilisiert und der Höchstbetrag für eine Einmalzahlung erhöht werden. So sollte es möglich sein, bereits zu Beginn der Auszahlungsphase (Teil-)Auszahlungen von Altersvorsorgevermögen vorzunehmen, um damit etwa eine selbst genutzte Immobilie abzubezahlen, altersgerecht umzubauen oder energetisch zu sanieren. Aus Sicht der DK ist es unerlässlich, allen, die privat für ihr Alter vorsorgen, auf diese Weise mehr Mündigkeit beim Umgang mit dem ersparten Vermögen zu gewähren.\r\nWettbewerb erhalten\r\nDie DK spricht sich in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Teilnehmer der Fokusgruppe gegen einen Staatsfonds mit Abwahlmöglichkeit in der dritten Säule aus. Ein solcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Auch könnte der Eindruck entstehen, dass der Staat für Wertverluste haftet (implizite „Staatsgarantie“). Überlegungen, den Arbeitgebern die Erhebung der Beiträge für den Staatsfonds mitsamt der Abwahlmöglichkeit aufzubürden, würde für diese in noch mehr Bürokratieaufwand münden. Nicht zuletzt sehen wir auch die Produktvielfalt und die Wahlfreiheit derjenigen, die für ihr Alter vorsorgen, in Gefahr, wenn anstelle eines breiten Produktangebots ein staatlicher Einheitsfonds stünde. Die DK spricht sich daher dafür aus, am bewährten Konzept der drei Säulen der Altersversorgung festzuhalten und die Grenzen nicht zu verwischen.\r\nEigenheimrente weiter gleichberechtigt behandeln\r\nEine selbst genutzte Immobilie ist ein beliebter und wichtiger Bestandteil individueller Altersvorsorge-konzepte. Daher sollten aus Sicht der DK die Produktangebote für die Eigenheimrente gesetzlich weiterhin als gleichwertiger Bestandteil der geförderten privaten Altersvorsorge behandelt werden – zumal durch die Erweiterung des Verwendungszwecks „energetische Sanierung“ seit 2024 mit der Eigenheimrente auch ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität geleistet\r\nwerden kann. Für Geldrenten-Produkte sollte das Angebot der Eigenheimrenten-Förderung nicht mehr verpflichtend vorgegeben werden, sondern nur noch optional sein.\r\nFinanzielle Bildung fördern\r\nFinanzielle Bildung ist der wesentliche Schlüssel für mehr finanzielle Teilhabe von Menschen mit geringeren und mittleren Einkommen. Aus Sicht der DK sollte finanzielle Bildung auch verstärkt auf Altersvorsorgeaspekte ausgerichtet werden. Je früher damit begonnen wird, desto mehr steht im Alter zur Verfügung.\r\nWas jetzt wichtig ist: • Momentum des Fokusgruppenberichts jetzt für eine Reform der privaten Altersvorsorge nutzen. • Garantieanforderungen in der Riester-Rente streichen und Altersvorsorgedepot ermöglichen. • Mehr Flexibilität bei der Verwendung der privaten Altersvorsorge schaffen. • Verfahren entbürokratisieren und Zulageverfahren vereinfachen. • Auf Wettbewerb anstelle staatlicher „Einheitslösungen“ setzen. • Finanzielle Bildung auch in Hinblick"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004531","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/b8/369040/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290017.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums\r\nder Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur\r\nReform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge\r\n(pAV-Reformgesetz)“\r\nBerlin, 18. Oktober 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der\r\nFinanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAVReformgesetz)“.\r\nDie darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um\r\ndie private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerinnen\r\nund Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem\r\nReferentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geförderte\r\nprivate Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die\r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht,\r\nkostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die\r\nFörderung „ab dem ersten Euro“ und die geplanten Zulagen für Bürgerinnen und Bürger mit\r\ngeringeren Einkommen, Berufseinsteiger und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die\r\nAnlage in Wertpapieren geschaffen.\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben,\r\nsollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der für alle Produktkategorien (d. h.\r\nFonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu\r\nhohen Risiken bietet es sich an, nicht nur bei Fonds, sondern auch bei Anleihen oder Aktien\r\ndarauf abzustellen, dass der SRI beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Hersteller\r\nnicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen\r\noder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese\r\nWeise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen\r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen\r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der\r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der\r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen\r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n Unseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E nicht umsetzbar: Altersvorsorgeverträge\r\nmit nachgelagerter Besteuerung können keine Anteile enthalten, die jährlich besteuert werden.\r\n Damit die Steuerfreiheit durch die auszahlenden Stellen verwaltet / abgewickelt werden kann,\r\nsollten entsprechende Regelungen aufgenommen werden (Informationsfluss; Ermittlung Förderbetrag;\r\nZulagenverbuchung; steuerschädliche Verwendung; wie wird verhindert, dass nicht\r\nzu viele Depots eröffnet werden; etc.). Für die Institutsseite ist hier noch nichts enthalten.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 4 (§ 10a)\r\nZu § 10a a)aa)\r\nWir schlagen eine Harmonisierung der steuerlich abzugsfähigen Beträge (z.B. auf einheitlich 3.500 €\r\np.a.) vor.\r\nZu § 10a b)\r\nWir gehen davon aus, dass der erhöhte Mindesteigenbetrag für den mittelbar Zulageberechtigten nur\r\nBestandteil der neuen Förderung ist und nicht automatisch für Altverträge gilt und dies auch für die\r\nVerlängerung des Berufseinsteigerbonus gilt.\r\nZu Nr. 5 (§ 52 Absatz 50a S. 4)\r\n§ 52 Abs. 50a EStG-E könnte so verstanden werden, dass eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nauch für Bestandsprodukte gilt. Eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nwürde für alle Anbieter, die nur noch Riester-Bestandsverträge verwalten ohne Neugeschäft, enorme\r\nAufwände verursachen. Wir sprechen uns daher dafür aus, dass die Umstellung nur einvernehmlich\r\nerfolgen kann. Anderenfalls müsste geklärt werden, wie mit den zu erwartenden Mischfällen umzugehen\r\nist. Gemeint sind Vertragsverhältnisse, für die nach dem 31. Dezember 2025 eine neuer Altersvorsorgevertrag\r\nabgeschlossen wird und damit gem. § 52 Abs. 50a Satz 7 EStG-E die unwiderrufliche\r\nÜbergangserklärung zum neuen Recht ab dem folgenden Beitragsjahr für den alten Vertrag (Bestandvertrag)\r\ngilt und sowohl im alten Vertrag als auch im neuen Vertrag bereits Altersvorsorgebeiträge geleistet\r\nwurden. Im Ergebnis müsste dann im Jahr des Neuabschlusses für den alten Vertrag nach altem\r\nRecht und für den neuen Vertrag nach neuem Recht Anspruch auf Förderung bestehen. Sollten\r\nsolche Mischfälle vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, ist zu klären, wie eine Aufteilung der Förderung\r\nerfolgen soll bzw. wie mit Zulagenanträgen in diesen Fällen umgegangen werden soll.\r\nEine Möglichkeit wäre eine „Kann-Regelung“ für den Anbieter und/oder nur dann eine „Pflicht“, wenn\r\ndiese durch einen Produktwechsel in ein neues Vorsorgeprodukt mit der neuen Förderung erfüllt werden\r\nkann. Wir verstehen einen „Produktwechsel“ hierbei als einen internen Vertragswechsel, d. h. vom\r\nbisherigen Riestervertrag in einen Altersvorsorgedepot. Der Anbieterwechsel ist bereits als Prozess bei\r\nder ZfA etabliert und könnte insofern hierfür genutzt werden.\r\nZu erläutern ist zudem, welches Verfahren für die Mitteilung der zentralen Stelle an den Anbieter eines\r\nBestandsvertrages genutzt werden soll. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Altanbieter\r\nvom Abschluss eines Neuvertrages bei einem anderen Anbieter – und damit der Umstellung des Bestandsvertrages\r\nin neues Recht – keine Kenntnis hat.\r\nZu Nr. 11 (§ 87 Abs. 1 letzter Satz)\r\nUnseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E in dieser Form nicht umsetzbar. Steuerrechtlich\r\nkann unseres Erachtens in einem einheitlichen Altersvorsorgevertrag, der grundsätzlich gefördert ist\r\nund damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, kein Anteil enthalten sein, der jährlich versteuert\r\nwerden muss. Dies würde zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Teilen eines\r\nVertrages und erst recht zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand führen, denn im Rahmen der\r\nAuszahlphase müsste zwischen gefördertem und bereits versteuertem Kapital unterschieden werden.\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nEine solche Unterscheidung sollte gemäß der Begründung zu § 3 Nr. 55f EStG-E, Seite 60 Ende 2. Absatz\r\naber nachgerade vermieden werden. Auch technisch ist eine Trennung in Steuerfreiheit während\r\nder Ansparphase und zusätzlich eine Besteuerung nach § 20 EStG nicht darstellbar.\r\nFür das insgesamt auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital sollte daher – wie\r\nnach aktuell geltender gesetzlicher Regelung – weiterhin die Besteuerung nach § 22 EStG gelten und\r\nnicht die Abgeltungssteuer. Eine differenzierte Besteuerung wäre insofern – wie oben dargelegt – auch\r\ngar nicht umsetzbar.\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies\r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch\r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nArtikel 6\r\nÄnderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2026]\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - Hochsetzung des Eintrittsalters für die Auszahlungsphase\r\nNach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG-E soll das Eintrittsalter für die Auszahlungsphase von 62 Jahre auf\r\n65 Jahre hochgesetzt werden. Dies ist aus DK-Sicht zu begrüßen.\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb – praxisgerechte Ermittlung der Auszahlungsrate\r\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb) wird gefordert, dass bei Auszahlplänen die monatliche Rate\r\ndurch die Division des „noch nicht ausgezahlte[n] Kapital[s] durch die Anzahl der angefangenen Monate“,\r\ndie noch bis zum Ende der Laufzeit bestehen, ermittelt werden muss. Durch eine solche Regelung\r\nwürden Mechanismen für eine Stabilisierung der Auszahlungshöhe unterbunden werden, die mit\r\nBlick auf eine möglichst gleichmäßige Auszahlungshöhe im Interesse des Verbrauchers wären.\r\nDaher regen wir eine Änderung dergestalt an, dass die Regelung nur für zwei Drittel des bis zum Anpassungstermin\r\nnoch nicht ausgezahlten Kapitals gelten soll, der Restbetrag aber so verteilt werden\r\nkann, dass Schwankungen der Auszahlungsphase reduziert werden.\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c (neu) – Ergänzung um Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs.1 Nummer 4\r\nBuchstabe a) AltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzahlungen\r\nim Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten.\r\nDurch Einfügen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte den Bürgern diese Wahlmöglichkeit\r\nauch in Zukunft erhalten bleiben.\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten\r\nKapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht\r\ngerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwälzen. Der Verlust der\r\nVereinnahmung der Wechselkosten wäre bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen,\r\nwodurch die Produkte wiederum preisintensiver würden.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich\r\nweit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerinnen und Anleger\r\nrichten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusammensetzung ihres Depots\r\nzur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Altersvorsorge\r\nein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven\r\nZinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen investieren können. Diese Möglichkeit\r\nsollte man interessierten Anlegern nicht verwehren. Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante\r\nProdukte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden,\r\nder für alle Produktkategorien (d. h. Fonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung\r\nsetzt. Auf diese Weise wird zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien\r\ngeschaffen.\r\nIm Einzelnen:\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach\r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis\r\nzu 5 kritisch:\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fortlaufend\r\nzu aktualisieren ist. Viele Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesellschaften\r\nauch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn an jedem Öffnungstag der\r\nBörsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei Vertragsschluss ursprünglich\r\nden Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Vertragslaufzeit\r\nwiederholt ändert. Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft\r\nund gekauft werden müssen, wenn sich der SRI ändert.\r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger\r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim Erwerb des Fonds nicht höher\r\nals 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu\r\nhohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass bestehende Fonds, mit\r\ndenen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus formalen\r\nGründen verkauft werden müssen.\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden Anmerkung\r\nsowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nSiehe Ausführungen zu Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Staatsanleihen für\r\ndas Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung\r\nvon klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z.\r\nB. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbezüglich\r\nsei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren\r\näußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch\r\nandere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die\r\nErfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die\r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung\r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu\r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo\r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIPProdukte\r\nwie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die\r\nPIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e\r\nAktien unterliegen als Einzeltitel meist höheren Marktrisiken als ein diversifizierter Fonds oder\r\neine Anleihe. Um zu verhindern, dass Anleger Produkte mit zu hohem Risiko in ihr Altersvorsorgedepot\r\nerwerben, regen wir zur Risikobeschränkung die Vorkehrung an, dass nur Aktien\r\nfür das Altersvorsorgedepot erworben werden, deren SRI bei Erwerb nicht höher als 5 ist.\r\nDort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h.\r\nNon-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle\r\n(wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 3\r\nGrundsätzlich teilen wir die Einschätzung des BMF, dass mündige Anleger entscheiden sollten,\r\nob sie eine Beratung benötigen oder als Selbstentscheider agieren. Wir haben aber die Sorge,\r\ndass viele Kunden (dies gilt insbesondere für Neukunden, die Wertpapiere für die Altersvorsorge\r\nfür sich entdecken sollen) nicht in der Lage sein werden, sinnvolle langfristige Anlageentscheidungen\r\nzu treffen, die Produkte wie Aktien umfassen, die ein sehr hohes Marktrisiko\r\nhaben und starken Kursschwankungen unterliegen.\r\nHier sollte – unter Vermeidung der Bevormundung der Anleger – ein stärkerer Fokus auf die\r\nAnlageberatung und die Vermögensverwaltung gelegt werden. Abhängig davon, ob und in welchem\r\nUmfang eine Dienstleistung erbracht wird, entstehen unterschiedlich hohe Kosten. Diese\r\nsollten angemessen festgesetzt werden können.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem\r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass\r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform)\r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in\r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHGPflichtinformationen\r\nund die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur\r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische\r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte Informationen\r\nin Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Interesse\r\nder Bank noch des Kunden.\r\nZu § 1 Abs. 1c - Referenzdepot\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei\r\nder Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nTrotz der geringeren Auswahlmöglichkeiten durch die vereinfachte Gestaltung sollten insbesondere\r\nNeukunden nicht ausschließlich dazu angehalten werden, auf eigene Faust Anlageentscheidungen\r\nzu treffen.\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Referenzdepot der Anleger vor Beginn\r\nder Auszahlungsphase selbst die Quoten für eine Umschichtung festlegen kann.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert\r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren. Wir halten es auch\r\nfür nachvollziehbar, auf Einzeltitel wie Aktien oder Anleihen zu verzichten.\r\nWir schlagen allerdings vor, das Referenzdepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern,\r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklusorientierte\r\nSteuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen\r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nDie Neuauswahl des Kunden sollte sich nur auf die OGAW-Fonds des jeweiligen Unternehmens\r\nund den Produktrahmen beziehen können.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie z.B. das Abstellen auf den anfänglichen SRI oder eine nicht\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nnur vorübergehende Überschreitung des SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oftmals\r\nzu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\nZu Nummer 2 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon umfassende\r\nTransparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63 WpHG).\r\nDiese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kunden die Kosten\r\nder Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen werden, wenn der\r\nKunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Vertragsschluss\r\nvereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier\r\nkönnen die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlageentscheidungen\r\ntrifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier können\r\nKosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte unbedingt\r\nim weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\nZu Art. 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhalten\r\nbleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifizierung\r\nder geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorgesehene\r\nUmstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirtschaftsprüfer\r\nhalten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergreifende Vergleichbarkeit\r\nmehr gegeben ist.\r\nZu § 2a Abs. 3\r\nDanach darf ein Altersvorsorgevertrag ab Beginn der Auszahlungsphase ausschließlich Kosten in Prozent\r\nder Leistung (Annahme: gemeint ist die Höhe der Auszahlung) vorsehen. Diese Art des Kostenausweises\r\nwäre allerdings zu einschränkend hinsichtlich der Anwendung über alle Auszahlmöglichkeiten.\r\nTypischerweise sind insbesondere im Wertpapier- und Fondssegment Kosten in Abhängigkeit vom\r\nverwalteten Vermögen und bei Bankkonten auch absolute Jahresentgelte gängige Praxis und für die\r\nVerbraucher für diese Produktsegmente auch bekannt. Zudem haben Fonds laufende Verwaltungskosten,\r\ndie dem Bestand entnommen werden, so dass bei der aktuellen Formulierung keine Fondsauszahlpläne\r\nmöglich wären.\r\nWir bitten um Prüfung und Klarstellung.\r\nAbschließende Bemerkung: Aktuell dürfen nur Versicherer zillmern (Vorabprovision), die Wertpapierbranche\r\n(Banken und Sparkassen) darf dies nicht. Hier würden wir uns ein Level Playing Field\r\nwünschen.\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine\r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur möglich,\r\nwenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B.\r\nbei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vorgeschlagenen\r\nInformationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgenden\r\nVorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies\r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten\r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, was mit der Alternative gemeint ist, dass die Effektivkosten\r\nfür die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zusammensetzung\r\nwird es vor Vertragsschluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten\r\nfür ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9\r\nHier gelten die Hinweise zu 7.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\nZu § 7a Abs. 1 Nr. 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher.\r\nNeu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar\r\nist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\nZu § 14 Abs. 7\r\nDiese Regelung bedarf aus DK-Sicht einiger Nachbesserungen:\r\n Wir regen an, in § 14 Absatz 7 AltZertG auch die Möglichkeit zu schaffen, das Garantieniveau\r\neinvernehmlich auf 80 % zu senken, um die Chancen auf eine bessere Rente im Alter zu steigern,\r\nohne in ein neues Produkt wechseln zu müssen.\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n Redaktioneller Hinweis: In § 14 Abs. 7 S. 4 müsste es u.E. heißen: „Verträge, die nach § 5 in\r\nder am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen…“.\r\n Wir bitten um Klarstellung, das für diese Vertragsmöglichkeit keine Änderungszertifizierung für\r\ndie Bestandsverträge nötig ist. Zwar ist dieser Punkt in der Gesetzesbegründung S. 103 u.E.\r\nbereits angelegt; es sollte aber eindeutig im Gesetzestext formuliert werden.\r\n Des Weiteren sollte eine einfache Übertragung der bestehenden Riester-Verträge in die neue\r\nAnlageform möglich sein. Aus dem Entwurf ergibt sich nach unserem Verständnis nicht zweifelsfrei,\r\nob bei den bestehenden Riester-Verträgen - ohne neue Zertifizierung – bei Eintritt in\r\ndie Auszahlungsphase ein Wechsel auf den (bislang nicht vorgesehenen) Auszahlungsplan\r\nohne Verrentung möglich ist. Hier bedarf es einer Klarstellung im Gesetzentwurf. Etwa 1/3 aller\r\nRiester-Verträge sind beitragsfrei gestellt und viele weisen geringe Beiträge auf. Hier sollte\r\nes eine Lösung geben, diese zu übertragen oder aufzulösen, bisher ist dies auf Grund der\r\nstaatlichen Förderung / Zertifizierung nicht möglich.\r\nZu § 14 Abs. 8\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wurden\r\nein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Regelung\r\ndes § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2026 zustande\r\ngekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wird.\r\nProblematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbereich\r\ndes § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Ansparphase sind derzeit bereits\r\nRegelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstimmen.\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert werden,\r\ndass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die nach dem 1. Januar 2026 geschlossen\r\nwerden. Zudem sollte klargestellt werden, dass im Fall eines Versorgungsausgleichs, die gesetzlichen\r\nRegelungen, die für den Ursprungsvertrag gelten, auch für den „neuen“ Vertrag gelten, der mit\r\nder ausgleichsberechtigten Person geschlossen wird. Ansonsten müssten Anbieter für diesen „neuen“\r\nVertrag gegebenenfalls die neuen gesetzlichen Regelungen anwenden. Dies würde zu Problemen, insbesondere\r\nUmsetzungsschwierigkeiten führen, da der Gesetzentwurf Neuerungen bezüglich der Kostenangabe,\r\n-berechnung usw. enthält.\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft\r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Regelungen\r\nzum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2026\r\nmöglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht\r\nin Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004531","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/61/615371/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160019.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nAltersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und \r\nErgänzungsvorschlag\r\nKoalitionsvertrag 2025\r\nFrühstartrente „Zum 01.01.2026 wollen wir die Frühstart-Rente einführen. Wir wollen für \r\njedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in \r\nDeutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und \r\nprivatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzahlen. Der in dieser Zeit \r\nangesparte Betrag kann anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch \r\nprivate Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die \r\nErträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor \r\nstaatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.“\r\nRiester-Rente „Wir werden die bisherige Riester-Rente in ein neues Vorsorgeprodukt \r\nüberführen, von bürokratischen Hemmnissen befreien und mit dem Verzicht auf \r\nzwingende Garantien sowie der Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt- und \r\nAbschlusskosten reformieren. Wir prüfen eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten. Wir wollen dieses neue Produkt mit einer möglichst einfachen staatlichen \r\nFörderung für Bezieherinnen und Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen \r\nbegleiten. Kern der reformierten Riester-Rente wird ein Anlageprodukt sein, das es auch in \r\nForm eines Standardproduktes geben soll.“\r\nBewertung Frühstartrente: Die Grundidee der Frühstartrente erachten wir als positiv. \r\nSie kann aufgrund der niedrigen Einzahlungsbeträge und der eingeschränkten Zielgruppe, \r\nwodurch sie erst in 50 Jahren Wirkung zeigt, allerdings nur ein Baustein sein für den \r\nzwingend notwendigen Umbau der Alterssicherung. Unter anderem sollte eine ergänzende \r\nZuzahlung zugelassen werden, um den Kapitalstock signifikant aufzubauen und die \r\nFinanzkompetenz von Kindern und Eltern zu stärken. \r\nBewertung Riester-Rente: Ferner erachten wir auch die Vorschläge zur Riester-Rente als \r\nwichtigen Baustein zur Reform der privaten Altersvorsorge. Neben dem vorgesehenen \r\nVerzicht auf Garantien ist auch der Wegfall einer verpflichtenden lebenslangen Verrentung \r\nnotwendig, um die Rentierlichkeit zu erhöhen. Das Riester-„Standardprodukt“ sollte ein \r\nprivatwirtschaftliches Kapitalmarktprodukt sein. Nur jeder Vierte „riestert“. \r\nUnser Vorschlag: Frühstartrente und Riester-Rente sollten mit einer breiteren Reform der \r\nprivaten Altersvorsorge, nämlich der Einführung eines Altersvorsorgedepots für alle \r\nErwerbstätigen einhergehen, so wie es von der letzten Bundesregierung in Form eines \r\nReferentenentwurfs bereits geplant war. Altersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\n2\r\nDie Ausgestaltung von Frühstartrente und (reformierter) Riester-Rente sollte so einfach wie \r\nmöglich erfolgen. Auf unnötig komplexe regulatorische Vorgaben sollte zwingend verzichtet \r\nwerden. Hierzu sollte der Gedanke aus Erwägungsgrund 89 der MiFID II herangezogen \r\nwerden. Danach gilt: „Individuelle und betriebliche Altersvorsorgeprodukte, deren Zweck in \r\nerster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, sollte \r\nangesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser \r\nRichtlinie ausgenommen werden“.\r\nWir wünschen uns eine zügige Verabschiedung und Umsetzung beider Maßnahmen, damit \r\ndie steuerlich geförderte private Altersvorsorge für möglichst viele Beschäftigte ab 1. \r\nJanuar 2026 zugänglich ist.\r\nIm Einzelnen:\r\nIdee der Frühstartrente mit dem Ziel, Kinder so früh wie möglich an Kapitalmarktprodukte \r\nheranzuführen, ist richtig. Daher sollte die Frühstartrente bereits im ersten Lebensjahr \r\nbeginnen, eine Zeit, in der Eltern sich besonders viele Gedanken, um die Zukunft ihres Kindes \r\nmachen.\r\n◼ Zentrale Fragen der Frühstartrente sind klärungsbedürftig:\r\nWie soll das Geld angelegt werden?\r\nUnser Vorschlag: Anlage in einem privatwirtschaftlich organisierten Depot, in dessen \r\nRahmen in Fonds, aber auch in andere geeignete realwertorientierte Anlageklassen \r\ninvestiert werden kann.\r\nWer trifft die Produktauswahl?\r\nUnser Vorschlag: Erziehungsberechtigte mit der Option die Produktauswahl an die \r\ndepotführende Bank oder Sparkasse abzugeben und dabei auf ein Referenzdepot \r\nzurückzugreifen.\r\nRolle der Erziehungsberechtigten, Familie usw.?\r\nUnser Vorschlag: Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen vorzunehmen, um \r\nVorsorgebetrag langfristig zu erhöhen.\r\n◼ Gründe, zusätzliche Einzahlungen zu ermöglichen: \r\nEine Einzahlung von 10 € im Monat ist ein erster Schritt aber nicht ausreichend, um einen \r\nsignifikanten Beitrag zur privaten Altersvorsorge zu leisten. Summe der Einzahlungen bis \r\nzum 18. Geburtstag beträgt 1.440 €. Bei angenommener Wertentwicklung von sechs \r\nProzent im Jahr würde der Wert bis zum 18. Lebensjahr auf 2.089,60 € anwachsen (bei 7 Altersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\n3\r\n% Rendite 2.228 Euro). Bis zum Renteneintrittsalter von 67 Jahren wären das, ohne \r\nweitere Einzahlungen, etwa 36.312,03 € vor Steuern (bei 7 % Rendite 61.337 Euro). \r\nBei Beginn der Zahlung ab dem 1. Lebensjahr würde die Summe der Einzahlungen \r\n2.160 € betragen (720 € mehr) und mit 18 Jahren wären mit Zinseszinseffekt bei sechs \r\nProzent Zinsen 3.828,14 € vorhanden. Zum Renteneintritt stünden bei 6 Prozent \r\nVerzinsung 66.523,14 € vor Steuern zur Verfügung (Rechnung ohne Kosten/Entgelte, \r\nstark vereinfacht). Zeigt Chancen der potenziell höheren Beträge auf.\r\nWeitere Einzahlungen, beispielsweise durch Eltern, Großeltern usw. sollten möglich sein, \r\num den Vermögensaufbau frühzeitig zu fördern. Hierbei wird die Finanzbildung sowohl \r\nder Kinder als auch der Eltern gestärkt. Bei einem monatlichen Sparbetrag von insgesamt \r\n50 Euro, beginnend ab Geburt, hätten 18-jährige über 21.000 Euro und bliebe das \r\nKapital bis zum 67 Geburtstag unberührt beläuft es sich auf fast 600.000 Euro. Damit \r\nwürde nicht nur der wichtige Lerneffekt des Kapitalmarktsparens - heute verzichten, um\r\nmorgen mehr zu haben - für Kinder und Jugendlichen erlebbarer, sondern auch eine \r\nmögliche Rentenlücke im Alter signifikant reduziert werden.\r\n◼ Wie erfolgt die staatliche Zuzahlung?\r\nEntscheidend für die effiziente Nutzung der Frühstartrente ist ein einfaches, leicht \r\nverständliches Antragsverfahren. Der Staat und ggf. zusätzlich die Institute (bei \r\nVorhandensein der erforderlichen Kenntnisse) sollten Eltern frühzeitig über den Beginn \r\nder Frühstartrente informieren und die notwendigen Handlungsschritte skizzieren. \r\nAusreichend für die Umsetzung ist unseres Erachtens eine Depoteröffnung auf den \r\nNamen des Kindes durch die Eltern bei einem Anbieter ihrer Wahl und die Mitteilung des \r\nzum Depot gehörenden Verrechnungskontos an den Staat, so dass dieser die Zahlung \r\nder 10 EUR auf das von den Eltern benannte Verrechnungskonto veranlassen kann. \r\nWeitere Prüfpflichten (z.B. Besuch einer Bildungseinrichtung in Deutschland) sollten den \r\nInstituten zum Zweck einer schnellen, effizienten Umsetzung nicht auferlegt werden \r\n(eine frühzeitigere Förderung ab dem 1. Lebensjahr erscheint auch unter diesem \r\nBlickwinkel sinnvoll).\r\nRiester-Rente: Aufgrund der geringen Verbreitung und der vorgesehenen Förderung \r\nausschließlich für Niedrigeinkommen ist die Riester-Rente nicht hinreichend, um alle \r\nErwerbstätigen mit einer notwendigen privaten Altersvorsorge zu erreichen. Seit 2018 \r\nsinkender Bestand auf 2024 14,9 Mio. Verträge, d. h. nur jeder vierte Bürger im \r\nerwerbsfähigen Alter nutzt Riester, davon nur rentierliche drei Millionen Investmentfondsverträge.\r\n◼ Bei der Modernisierung der Riester-Rente ist neben dem vorgesehen Verzicht auf \r\n(kostspielige) Garantien auch der Wegfall einer verpflichtenden lebenslangen Verrentung, \r\ndie ebenfalls Rendite kostet, notwendig.\r\n◼ Das vorgesehene Riester-„Standardprodukt“ sollte auf etablierten Kapitalmarktprodukten \r\nberuhen. Altersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\n4\r\n◼ Bürokratische Hemmnisse können durch Anpassungen der komplexen Förderberechtigung \r\nund -beantragung vermindert werden. Die Berechtigung von „nicht förderberechtigt, \r\nmittelbar förderberechtigt und unmittelbar förderberechtigt“ sollte durch eine einheitliche \r\nBerechtigung für „alle in Deutschland Steuerpflichtigen“ ersetzt werden.\r\n◼ Ein neues staatliches Produkt (Staatsfonds oder vzbv-Extrarente) ist hierfür nicht \r\nerforderlich.\r\n◼ Die angedachte Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten ist zu begrüßen, da \r\nhierdurch die Altersvorsorge z.B. für Solo-Selbständige gewährleistet werden kann. \r\nEbenfalls bietet die Ausweitung der Förderberechtigung auf „alle in Deutschland \r\nSteuerpflichtigen“ die Chance, die derzeit intransparente und bürokratische Prüfung der \r\nZulageberechtigung zu vereinfachen.\r\nErgänzungsvorschlag: Altersvorsorgedepot für alle Erwerbstätigen einführen\r\n◼ Das Altersvorsorgedepot sollte sich eng an den Empfehlungen der von der letzten \r\nBundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge und dem zugehörigen \r\nReferentenentwurf der letzten Legislatur orientieren. \r\n◼ Innerhalb eines geförderten Altersvorsorgedepots sollte die Frühstart-Rente der Beginn \r\neines frühen Kapitalaufbaus sein, welcher nahtlos ab dem 18. Lebensjahr mit einem \r\ngeförderten Produkt weitergeführt werden kann.\r\n◼ Ideal wäre ein förderfähiges Altersvorsorgedepot ohne Garantie, in das z.B. in Fonds oder \r\nAnleihen und andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann. \r\n◼ Es ermöglicht, in verschiedene rentierliche Anlageformen zu investieren. \r\n◼ Besonders wichtig sind größere Wahlfreiheit, Wegfall teurer Beitragsgarantien und keine \r\nverpflichtende lebenslange Verrentung. \r\n◼ Zur Steigerung der Attraktivität würde auch beitragen, wenn jeder Euro Eigenbetrag \r\ngefördert wird, und es zusätzliche Zulagen für Familien mit Kindern gibt. \r\n◼ Bisherige steuerliche Fördersystematik sollte beibehalten werden. Steuerliche Freistellung \r\nder Erträge in der Ansparphase und eine nachgelagerte Besteuerung in der \r\nAuszahlungsphase. \r\n◼ Dies wäre ein Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur in \r\nDeutschland.\r\n◼ Die Einführung des Altersvorsorgedepots wird aktiv mit dem Ziel der Stärkung der \r\nFinanzbildung verbunden. Die Ansprüche aus der Frühstart-Rente werden transparent in \r\ndie Digitale Rentenübersicht integriert.\r\nUnser Vorschlag im Detail:\r\n◼ Grundzulage 20 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (Die Höhe der Einzahlungen sollte \r\nsich dynamisch entwickeln können und z.B. insgesamt auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung p.a. begrenzt werden (2025: 3.864 Euro).\r\n◼ Beitragsproportionale Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung \r\n(höchstens 300 € pro Kind).\r\n◼ Auszahlungsphase: Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Restverrentungspflicht.\r\nLebenslange Leibrente als weiteres Produkt möglich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004531","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/96/666874/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220081.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dezember 2025\r\nVorbemerkung \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der \r\nFinanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge \r\n(Altersvorsorgereformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringli\u0002cher Schritt, um die private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstan\u0002dard der Bürgerinnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Um\u0002setzung der in dem Referentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um \r\ndie steuerlich geförderte private Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die \r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die stärkere \r\nFörderung über die geplanten Zulagen von Bürgerinnen und Bürgern mit geringerem Einkommen, \r\nBerufseinsteigern und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die Anlage in Wertpapieren \r\ngeschaffen.\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n• Voraussetzung der Zertifizierung eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ist, dass der An\u0002bieter mindestens einen Standarddepotvertrag nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwin\u0002gend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen uns dafür aus, dass es für das An\u0002gebot eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ausreichen sollte, dass ein Standarddepot \r\nangeboten wird. Dieses sollte – zumindest in einem ersten Schritt – nicht zwingend online an\u0002geboten werden müssen.\r\n• Den geplanten Kostendeckel im Standarddepot sehen wir kritisch. Ein solcher Eingriff des \r\nStaates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die\u0002ser Eingriff ist umso weniger nachvollziehbar, als der Entwurf selbst an anderer Stelle betont, \r\ndass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und \r\ndie Effizienz der Anbieter steigt“. Aus demselben Grund sehen wir auch die Ermächtigung in § \r\n2a Abs. 4 AltZertG-E kritisch, wonach „durch eine Rechtsverordnung … für steuerlich geför\u0002derte Verträge der privaten Altersvorsorge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten \r\noder Kostenformen erlassen werden“ können.\r\n• Gemäß dem Gesetzentwurf müssen der Gesamtrisikoindikator und die Effektivkosten gemäß \r\nder Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte \r\nfür Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung)] berechnet werden. \r\nDie nach PRIIPs-Verordnung ermittelten Angaben beziehen sich aber ausschließlich auf ein\u0002zelne Finanzinstrumente. Die Risikobetrachtung auf Ebene eines einzelnen Finanzinstruments \r\nist für den Altersvorsorgenden von geringem Nutzen. Bei dem Altersvorsorgedepot handelt es \r\nsich um ein Portfolio von Finanzinstrumenten, deren Risiken sich ausgleichen. Das ist der Sinn \r\neines Portfolios. Das Gesamtrisiko eines Altersvorsorgedepots ist dementsprechend deutlich \r\nniedriger als das Risiko eines einzelnen Instruments. Da sich die Altersvorsorgedepots jedoch \r\nin ihrer Zusammensetzung erheblich unterscheiden können, kann aber das genaue Maß an Ri\u0002sikominderung und damit der Gesamtrisikoindikator nicht aus einer Zusammenstellung der Ri\u0002sikomaße der einzelnen Instrumente abgeleitet werden. Eine ähnliche Problematik stellt sich \r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nbei der Ermittlung der Effektivkosten, die ebenfalls von der individuellen Zusammenstellung \r\ndes Depots abhängen können und auch über verschiedene Produktklassen nicht immer sinn\u0002voll vergleichbar sind. Wir empfehlen daher, sowohl bei dem Gesamtrisikoindikator als auch \r\nbei den Effektivkosten eine unbürokratische Lösung zu finden, die dem Altersvorsorgedepot \r\nals Portfolio verschiedener Instrumente Rechnung trägt.\r\n• Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, \r\nsollte neben den Fonds auch für Anleihen ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, \r\nder eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu hohen Risiken begrüßen \r\nwir grundsätzlich, dass der SRI nicht höher als 5 ist. Die Prüfung sollte sich dabei ausdrücklich \r\nauf den erstmaligen Erwerbszeitpunkt beziehen. Dort wo der Hersteller nicht zur Berechnung \r\ndes SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen), sollte er von einer \r\nzentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese Weise würde zugleich ein Level \r\nPlaying Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n• Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen\r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen \r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. \r\n• Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der \r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der \r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen \r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass eine steuerliche Begünstigung der geleisteten Eigenbeiträge \r\nbis zu einem Betrag gewährt werden, der die aktuell vorgesehenen 1.800 Euro übersteigt. Die \r\nstaatliche Förderung inkl. der Zulagen beträgt gemäß diesem Gesetzentwurf 2.280 Euro und \r\nliegt nur unwesentlich über dem bisher maximal geförderten Eigenbeitrag von 2.100 €. Ange\u0002sichts der inflationsbedingten Entwertung der Förderung seit Einführung im Jahr 2008 vermin\u0002dert dies den Anteil der geförderten Sparleistungen am Einkommen und damit die Attraktivität \r\nProduktes insgesamt. Wir sprechen uns daher für einen höheren förderungsfähigen Eigenbe\u0002trag, bis 3.500 Euro, aus. Ergänzend sollte der Gesetzgeber eine automatische jährliche An\u0002passung des Förderrahmens an die Inflation vorsehen. Nur so bleibt die steuerliche Förderung \r\nreal wirksam und verliert – wie bei Riester – nicht an Wert. Eine Dynamisierung entspricht zu\u0002dem der langfristigen Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nNummer 5 (§ 82 Absatz 5):\r\nEs dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch maximal zwei Altersvorsorgeverträge bespart werden. \r\nWeitere Verträge unterliegen künftig nicht mehr der nachgelagerten, sondern der regulären Kapitaler\u0002tragsteuer, also der Abgeltungsteuer. Bei diesen nicht mehr steuerlich geförderten Altverträgen ist \r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nbislang die Frage der Beitragsgarantien ungeklärt. Da die steuerlichen Voraussetzungen für Altersvor\u0002sorgeverträge entfallen, schlagen wir vor, dass der Anbieter dann auch keine Garantien mehr bieten \r\nmuss. \r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies \r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch \r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nArtikel 6\r\nWeitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2027]\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG) \r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündig\u0002ten Kapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es er\u0002scheint nicht gerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwäl\u0002zen. Wenn solche Kosten nicht individuell an die kostenauslösenden Vertragspartner weitergege\u0002ben werden dürfen, wäre dies bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen, wodurch \r\ndie Produkte wiederum für alle Vertragspartner preisintensiver würden.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grund\u0002sätzlich weit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerin\u0002nen und Anleger richten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusam\u0002mensetzung ihres Depots zur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass \r\nden Anlegern für die Altersvorsorge ein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, \r\nso dass sie bei attraktiven Zinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen in\u0002vestieren können. Diese Möglichkeit sollte man interessierten Anlegern nicht verwehren.\r\nIm Einzelnen:\r\n• Zu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 Buchstabe a \r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach \r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis \r\nzu 5 kritisch:\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fort\u0002laufend neu zu berechnen ist. Die Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesell\u0002schaften auch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn gemäß den gesetzlichen \r\nVorgaben an jedem Öffnungstag der Börsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass \r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nein Fonds bei Vertragsschluss ursprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich \r\ndies aber während der langen Vertragslaufzeit wiederholt ändert (aufgrund von Schwan\u0002kungen des SRI). Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft werden müs\u0002sen, wenn sich der SRI ändert. \r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger \r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim erstmaligen Erwerb des \r\nFonds nicht höher als 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden \r\nkeine Fonds mit zu hohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass be\u0002stehende Fonds, mit denen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der \r\nLaufzeit aus formalen Gründen verkauft werden müssen. Alternativ könnte in Betracht ge\u0002zogen werden, dass kurzzeitige Überschreitungen unbeachtlich bleiben können.\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden An\u0002merkung sowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste. \r\n• Zu § 1 Abs. 1b Nummer 2 Buchstabe c und d \r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Schuldverschreibun\u0002gen öffentlicher Stellen für das Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht ge\u0002rechtfertigte Benachteiligung von klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist \r\nnämlich nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als \r\nklassische Bankanleihen. Diesbezüglich sei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren \r\nRückzahlung vor einigen Jahren äußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen \r\nsichergestellt werden konnte. Auch andere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine \r\nfiskalische Schieflage, so dass die Erfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war. \r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die \r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung \r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu \r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo \r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP\u0002Produkte wie klassische Anleihen), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die PIA) berechnet \r\nwerden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen müssen.\r\n• Zu § 1 Abs. 1b Nummer 6 \r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem \r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und \r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass \r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform) \r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in \r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHG\u0002Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur \r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische \r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte In\u0002formationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Inte\u0002resse der Bank noch des Kunden. Die Formvorgabe sollte an allen Stellen des Gesetzes ein\u0002heitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein, insbesondere auch in § 7 Abs. 1 S. 5\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\n(Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge) (siehe Nummer 8b), in § 7a Abs. 3 \r\n(siehe Nummer 9), § 7b Abs. 1 a. E. (siehe Nummer 10) und in § 7c a. E (siehe Nummer 11).\r\nZu § 1 Abs. 1c – Standarddepot-Vertrag\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch \r\nhier bei der Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2 \r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert \r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren. \r\nWir schlagen allerdings vor, das Standarddepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern, \r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklu\u0002sorientierte Steuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag, \r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese \r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen \r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten an\u0002dere Kriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen \r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird. \r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4 \r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag, \r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese \r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen \r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Wir regen da\u0002her eine Streichung von Nummer 4 an. Hilfsweise sollten vorübergehende Überschreitungen \r\ndes SRI unbeachtlich bleiben.\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5 \r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\n• Zu § 1 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nVoraussetzung der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b \r\nist, dass der Anbieter mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet, der \r\nwiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen wir uns dafür aus, \r\ndass es ausreichen sollte, dass ein Standarddepot angeboten wird, und bitten um Klarstellung, \r\ndass dieses – zumindest in einem ersten Schritt – nicht zwingend online angeboten werden \r\nmuss. \r\nZu Nummer 3 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1 \r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon um\u0002fassende Transparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63 \r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nWpHG). Diese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kun\u0002den die Kosten der Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen wer\u0002den, wenn der Kunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des \r\nVertrags bei Vertragsschluss vereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der \r\nFolge erwirbt. Hier können die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden. \r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlage\u0002entscheidungen trifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier kön\u0002nen Kosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies \r\nsollte unbedingt im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\nZur Kritik an der Berechnung der Effektivkosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Ba\u0002sisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlagepro\u0002dukte (PRIIPs-Verordnung)] siehe bereits die einführenden Hinweise.\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte \r\nerhalten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko\u0002Klassifizierung der geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorge\u0002sehene Umstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung \r\ndurch Wirtschaftsprüfer halten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergrei\u0002fende Vergleichbarkeit mehr gegeben ist.\r\nZu § 2a Abs. 2\r\nDen geplanten Kostendeckel im Standarddepot sehen wir kritisch, er sollte gestrichen werden. Ein \r\nsolcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch ver\u0002hältnismäßig. Dieser Eingriff ist umso weniger nachvollziehbar, als der Entwurf selbst an anderer \r\nStelle betont, dass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte \r\nsinken und die Effizienz der Anbieter steigt“.\r\nZu § 2a Abs. 4\r\nAus dem eben genannten Grund sehen wir auch die Ermächtigung in § 2a Abs. 4 AltZertG-E kri\u0002tisch, wonach „durch eine Rechtsverordnung … für steuerlich geförderte Verträge der privaten Al\u0002tersvorsorge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten oder Kostenformen erlassen wer\u0002den“ können. Auch diese sollte gestrichen werden.\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 \r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine \r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur \r\nmöglich, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie \r\ndies z. B. bei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist). \r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vor\u0002geschlagenen Informationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgen\u0002den Vorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies \r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten \r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, wie die Effektivkosten für die anfängliche Zusammen\u0002setzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zusammensetzung wird es vor Vertrags\u0002schluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten für ein exemplarisches Muster-Depot \r\nabgestellt werden. \r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8\r\nAuch die Angabe zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase wird den Anbietern bei \r\nselbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\nEs wird zudem nicht klar, ob nur unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen \r\nerfasst sind. Insbesondere bei der Erfassung auch mittelbarer Kosten (Kosten der Finanzin\u0002strumente) erscheint die Regelung, dass darüberhinausgehende Kosten nicht geschuldet sind, \r\nunpassend bzw. unpraktikabel. \r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 9\r\nDie Angabe eines Gesamtrisikoindikators ist problematisch. Zwar dürfte es sich noch ver\u0002gleichsweise einfach in den Fällen darstellen, in denen nur ein Investmentfonds bespart wird. \r\nIn den Fällen kann der Risikoindikator des Investmentfonds herangezogen werden. Anders \r\nstellt es sich in den Fällen dar, in denen der Gesamtrisikoindikator auf eine Mehrzahl von Anla\u0002gen oder auf solche Anlagen, für die selbst typischerweise kein Risikoindikator angegeben wer\u0002den muss (Anleihen), zu beziehen ist. Die dafür erforderlichen umfangreichen, individuellen \r\nBerechnungen gehören üblicherweise nicht zum Leistungs- und Pflichtenumfang eines De\u0002potanbieters. Darin könnte auch ein Hindernis für Anbieterwechsel liegen, da ein neuer Anbie\u0002ter bei Übernahme eines nach bereits längerer Ansparphase in mehrere Anlagen gestreuten \r\nPortfolio für dieses im Rahmen des Neuvertrags nun anfängliche Portfolio derartige Berechnun\u0002gen anstellen müsste. Deshalb sollte der neue Anbieter nur verpflichtet sein, die bei ihm neu \r\nabgeschlossenen Produkte auszuweisen. \r\nErgänzend gelten die Hinweise zu Nummer 7.\r\nEs sollte daher erwogen werden, auf das Erfordernis eines Gesamtrisikoindikator zur verzich\u0002ten oder zumindest in den Fällen davon abzusehen, in denen die Anlagen des Altersvorsorge\u0002depots nicht allein durch den Anbieter bestimmt werden, sondern durch eigenverantwortliche \r\nEntscheidungen des Vertragspartners beeinflusst werden.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 \r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 5\r\nDie Formvorgabe für die Zurverfügungstellung von Informationen an Kunden sollte an allen \r\nStellen des Gesetzes einheitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein, damit die Bank ih\u0002ren Wertpapierkunden die WpHG-Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG \r\neinheitlich in derselben Form zur Verfügung stellen kann. Demnach sollte die Information nicht \r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nnur mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen sein, sondern es \r\nsollte auch hier prinzipiell die Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von In\u0002formationen im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG geregelt \r\nwerden. Dabei sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass die Institute die \r\nInformationen bei Privatkunden davon abweichend in schriftlicher Form (gemeint ist Papier\u0002form) zur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte \r\nauch in das AltZertG aufgenommen werden, um den Gleichlauf sicherzustellen.\r\n• Zu § 7 Abs. 4 \r\nEs wird nicht ganz deutlich, was im Kontext eines Altersvorsorgedepots mit „Tarif“ gemeint ist. \r\nGleiches gilt im Kontext eines Altersvorsorgedepots für die Regelung, dass „statt der individu\u0002ellen Werte Annahmen von Muster-Vertragspartnern“ heranzuziehen sind.\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht \r\n• Zu § 7a Abs. 1 Nummer 5\r\nEs erscheint ungewöhnlich, dass nach S. 1 Nummer 5 die Höhe der garantierten Leistung an\u0002zugeben ist, obwohl in den neuen Varianten der Altersvorsorgeverträge diese gerade nicht \r\nmehr besteht. Dies lässt die Frage offen, ob der Anbieter diese weglassen kann (anzugeben \r\nnur sofern einschlägig) oder ob eine Angabe zu machen ist, dass es keine garantierten Alters\u0002leistungen gibt. Das sollte im Gesetzestext oder der Begründung klargestellt werden.\r\n• Zu § 7a Abs. 1 Nummer 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als \r\nbisher. Neu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit,\r\ndass nicht klar ist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden \r\nsoll.\r\nZu Nummer 10 (§ 7b AltZertG) – Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsor\u0002gevertrags\r\nZu § 7b Abs. 1 \r\nNach Nummer 1 sind Angaben zu garantieren Auszahlungen zu machen – siehe dazu Anmerkung \r\nzu § 7a Abs. 1 AltZertG.\r\nHinsichtlich Nummer 2 wird nicht klar, ob damit unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten \r\nder Anlagen erfasst sind (vgl. Anmerkung zu § 7 Abs. 1 AltZertG). Auf die Kosten eines Finanzin\u0002struments hat der Anbieter i.d.R. keinen Einfluss; außerdem ist es nicht möglich, sich ändernde \r\nKosten aufgrund eines geänderten Portfolios nach eventuellen Umschichtungen zu berücksichtigen.\r\nZu § 7b Abs. 1 a. E. \r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich \r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nZu Nummer 11 (§ 7c AltZertG) – Anzeige zur Änderung der Kosten\r\nZu § 7c \r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8)\r\nZu § 7c a. E. \r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften \r\nZu § 14 Abs. 8 \r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung: \r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wur\u0002den ein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die \r\nRegelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar \r\n2027 zustande gekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst ab dem 1. Januar 2027 ge\u0002schlossen wird. Problematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in \r\nden Anwendungsbereich des § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Anspar\u0002phase sind derzeit bereits Regelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde \r\ndann nicht mehr übereinstimmen. \r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert \r\nwerden, dass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die ab dem 1. Januar 2027 ge\u0002schlossen werden. \r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft \r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Rege\u0002lungen zum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2027\r\nmöglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht \r\nin Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-10"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004531","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/f2/666909/Stellungnahme-Gutachten-SG2512230034.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Frühstart-Rente praxisnah und schnell umsetzen\r\nFür den Erfolg der Frühstart-Rente ist wesentlich, dass alle Kinder erreicht werden. Bestehende\r\nProdukte und Prozesse der Privatwirtschaft sollen dafür genutzt und angepasst werden. Der Umfang\r\nder Sparsumme soll durch private Zuzahlungen erweitert werden können. Wir stellen im Folgenden\r\neinen privatwirtschaftlich organisierten Ansatz für die Umsetzung vor.\r\nVorteile einer privatwirtschaftlichen Lösung\r\nDie im Koalitionsvertrag vorgesehene privatwirtschaftliche Organisation der Frühstart-Rente sollte\r\nunbedingt beibehalten werden. Sie fördert Eigenverantwortung und Finanzbildung, weil Eltern, Kinder\r\nund Dritte aktiv in die Auswahl des Produkts und den Aufbau eines Kapitalstocks für die Altersvorsorge\r\neingebunden werden. Nur durch eigenes Handeln entsteht ein Bewusstsein für Kapitalmarkt und\r\nAltersvorsorge. Der damit einhergehende Lerneffekt ist für das Erkennen und Schließen der\r\npersönlichen Rentenlücke entscheidend. Wichtig ist zudem, dass es nicht bei den 10 EUR monatlich\r\nvom Staat bleibt. Der Grundstein für einen echten Beitrag zur Altersvorsorge kann nur mit privaten\r\nZuzahlungen gelegt werden.\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass die Politik die Idee eines staatlichen Kollektivfonds nicht\r\nweiterverfolgt. Ein solcher Fonds hätte verhindert, dass sich die Eltern und Kinder mit dem Thema\r\nFinanzbildung auseinandersetzen müssen. Er hätte außerdem den Eindruck erweckt, dass eigene,\r\nüber die 10 EUR hinausgehende Anstrengungen gar nicht erforderlich sind.\r\nKonzept für eine privatwirtschaftlich organisierte Lösung\r\nEine privatwirtschaftlich organisierte Lösung könnte wie folgt aussehen:\r\nStandardfall – aktive Entscheidung\r\n Die Familienkassen informieren die Eltern anspruchsberechtigter Kinder über den bevorstehenden\r\nBeginn der Frühstart-Rente, verbunden mit dem Hinweis, dafür ein Anlageprodukt zu wählen.\r\n Bei Kenntnis von anspruchsberechtigten Kindern verpflichten sich die Anbieter (z.B. Bank,\r\nFondsgesellschaft, Versicherung), ebenfalls deren Eltern zu informieren.\r\n Die Eltern wählen für ihr Kind bei einem Anbieter ihrer Wahl innerhalb eines Jahres ein Frühstart\u0002Produkt aus. Bei der Wahl des Produktes können individuelle Bedürfnisse und Anlagewünsche\r\nz.B. hinsichtlich der Risikopräferenzen, berücksichtigt werden.\r\n Die Anbieter teilen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) über die bereits\r\nbestehende Schnittstelle mit, für welches anspruchsberechtigte Kind (zw. 6 und 18 Jahren) sie\r\neine Frühstart-Rente führen. Für diese Kinder zahlt die ZfA 10 EUR monatlich in das ausgesuchte\r\nFrühstart-Produkt.\r\n Private Zuzahlungen in das Frühstart-Produkt sind möglich.\r\n Zum 18. Geburtstag wird das Frühstart-Produkt in eine geförderte Altersvorsorge, z.B. ein\r\nAltersvorsorgedepot überführt, damit junge Erwachsene ihre Vorsorge nahtlos weiterführen\r\nkönnen.\r\nSeite 2 von 2\r\nFallback-Lösung – keine aktive Entscheidung \r\nSparkassen und Banken haben über die Auszahlung des Kindergeldes bereits heute einen direkten \r\nZugang zu fast allen Eltern. Das ist ein entscheidender Umsetzungshebel. Genau deshalb kann die \r\nprivatwirtschaftliche Lösung schnell, einfach und unbürokratisch auch bei den Kindern umgesetzt \r\nwerden, deren Eltern nicht eigeninitiativ tätig werden:\r\n Die ZfA ermittelt in Abstimmung mit den Familienkassen nach einem Jahr ab Beginn der \r\nAnspruchsberechtigung die Kinder, für die noch kein Frühstart-Produkt gewählt wurde.\r\n Durch die Auszahlung des Kindergeldes ist der Familienkasse bekannt, bei welcher Bank oder \r\nSparkasse die Eltern ein Girokonto führen.\r\n Die ZfA kontaktiert die Bank oder Sparkasse und bittet um Eröffnung einer „Frühstart-Rente“ für \r\ndas jeweilige noch „unversorgte“ Kind, damit die 10 EUR monatlich in ein gesetzlich definiertes \r\nFrühstart-Produkt eingezahlt werden können.\r\n Die Bank/Sparkasse richtet ein Frühstart-Produkt ein (ggf. in Kooperation mit einem \r\nPartneranbieter), und informiert die Eltern, dass\r\no im Auftrag der ZfA eine Frühstart-Rente auf den Namen des Kindes eröffnet wurde und \r\nwelches Frühstart-Produkt ausgewählt wurde,\r\no die Eltern ein Widerspruchsrecht gegen die Eröffnung der Frühstart-Rente haben, und\r\no die Eltern die Möglichkeit haben, den Anbieter der Frühstart-Rente oder das Produkt zu \r\nwechseln, und damit weiterhin Wahlfreiheit gewährleistet bleibt.\r\nZusammenfassung\r\nEine solche privatwirtschaftliche Struktur aus aktiver Entscheidung in Kombination mit einer Fallback\u0002Lösung stellt einen hohen Verbreitungsgrad und einen effizienten Prozess sicher, der allen Kindern \r\nden Weg in eine gute private Altersvorsorge ebnet. Diese Lösung ist nah an den Familien, schnell \r\numgesetzt und fördert zugleich die Finanzbildung. Durch private Zuzahlungsmöglichkeiten wird ein \r\nechter Grundstein für das Alter gelegt. Damit steht die Frühstart-Rente auch im Einklang mit den \r\nEmpfehlungen der EU-Kommission zu Spar- und Anlagekonten, die die Förderung von Finanzbildung \r\nund privater Vorsorge für alle Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich hervorheben. Auch entstehen den \r\nKunden keine hohen Kosten, da der starke Wettbewerb zu niedrigen Kosten führt. \r\nWir bitten um Berücksichtigung dieses Vorschlags im Rahmen des anstehenden \r\nGesetzgebungsverfahrens und stehen Ihnen für weitere Informationen und Gespräche gerne zur \r\nVerfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-07"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004540","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/cf/593243/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280051.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer: \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\nStellungnahme \r\nzum Vorschlag für eine Richtlinie zur \r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von \r\nAllgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\nBerlin, 24. Juli 2025 Seite 2 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nVorbemerkung \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der \r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des \r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und \r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der \r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und \r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, \r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen. \r\nDie Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2022 den Vorschlag für eine Richtlinie zur \r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702) final veröffentlicht. \r\nDer Rat hat am 23. Mai 2025 seine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienentwurf \r\nabgeschlossen. Das Europäische Parlament hat schließlich seinen Bericht hierzu Mitte Juli 2025 \r\nmit Datum vom 1. Juli 2025 publiziert. \r\nSowohl der Bericht des Parlaments als auch die Allgemeine Ausrichtung des Rats stellen \r\nVerbesserungen im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag dar, wobei die Allgemeine Ausrichtung \r\ndas Ziel eines fairen Interessenausgleiches noch klarer verfolgt, so dass ihre Vorgaben \r\nweitgehend zu begrüßen sind und Eingang in die finale Richtlinie finden sollten. \r\nMit Blick auf das im September beginnende Trilogverfahren nimmt die Deutsche \r\nKreditwirtschaft zum Richtlinienentwurf unter Berücksichtigung der Allgemeinen Ausrichtung \r\ndes Rats sowie des Berichts des Europäischen Parlaments im Folgenden zu wesentlichen \r\nPunkten Stellung. \r\nDabei möchten wir vorab bereits folgende Punkte hervorheben: \r\n Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es, dass sowohl das Europäische Parlament als\r\nauch der Rat eine Streichung des Titels VI (Liquidationsverfahren für\r\nKleinstunternehmen) vornehmen. Allerdings sollte dabei nicht dem ergänzenden\r\nVorschlag des Parlaments gefolgt werden, dass Kleinstunternehmen im Falle der\r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, auch wenn sie kein\r\nausreichendes Vermögen haben, um die Kosten des Verfahrens zu decken.\r\n Die Pre-pack-Verfahren gemäß Titel IV muss überarbeitet werden. Hier sollten im\r\nWesentlichen die sachgerechten Vorschläge des Rats übernommen werden.\r\n Die im Kommissionsvorschlag in Titel II (Anfechtungsklagen) enthaltene Definition\r\nder „dem Schuldner nahestehenden Person“ ist deutlich zu weit und\r\nauslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten werden. Sowohl die geänderte\r\nDefinition der Allgemeinen Ausrichtung als auch die des Berichts stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar. Vorzugswürdig ist dabei die Definition des Berichts, verzichtet sie\r\ndoch auf undefinierte Bergriffe wie „externer Berater“ und „Kontrolle der Geschäfte des\r\nSchuldners“. Seite 3 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\n Hinsichtlich der Gläubigerausschüsse (Titel VII) sind die Änderungsvorschläge des\r\nRats gegenüber denen des Europäischen Parlaments vorzugswürdig.\r\n Ein angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen ist sicherzustellen. Bericht und\r\nAllgemeine Ausrichtung enthalten bereits sinnvolle Regelungen. Diese müssen allerdings\r\nnachgebessert werden, damit ein ausreichender Schutz der Nettingvereinbarungen\r\nsichergestellt ist.\r\n Die in Bericht und Allgemeiner Ausrichtung vorgesehenen Klarstellungen zur\r\nMindestharmonisierung sind richtig und sollten daher in die Richtlinie aufgenommen\r\nwerden.\r\n Die vom Rat vorgeschlagene Umsetzungsfrist von drei Jahren ist erforderlich und\r\nsollte daher übernommen werden.\r\nStellungnahme \r\nI. Anfechtungsklagen, Titel II\r\nDefinition der dem Schuldner nahestehenden Person (Bericht) \r\nDie im Kommissionsvorschlag enthaltene Definition der „dem Schuldner nahestehenden \r\nPerson“ ist deutlich zu weit und auslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten \r\nwerden. Sowohl die geänderte Definition der Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 14) \r\nals auch die des Berichts (Änderungen 75 und 78, Artikel 3 Absatz 1) stellen insoweit \r\nVerbesserungen dar. Vorzugswürdig ist dabei die Definition des Berichts, verzichtet sie doch \r\nauf undefinierte Bergriffe wie „externer Berater“ und „Kontrolle der Geschäfte des Schuldners“, \r\ndie u.a. im Rahmen der Auslegung durch die nationalen Gerichte und den EuGH u.U. zu einer \r\nungewollten Ausweitung des Tatbestands führen könnten. \r\nAuslegungshilfe für kongruente und inkongruente Deckung sowie das Bargeschäft \r\nErwägungsgrund 8 der Allgemeinen Ausrichtung, der als Auslegungshilfe zur Anfechtung bei \r\nkongruenter und inkongruenter Deckung herangezogen werden kann, regelt, dass die \r\nBefriedigung und Besicherung der Forderung der Gegenpartei „weit auslegt“ werden sollte, was \r\nauch Handlungen wie die Schaffung eines Rechts auf Aufrechnung oder die Gewährung eines \r\nprivilegierten Status für den Gläubiger einschließen soll. Eine solch offen formulierte Vorgabe \r\nkann im Rahmen der (gerichtlichen) Auslegung zu Fehlinterpretationen führen; sie sollte \r\ndeswegen gestrichen werden. Ebenfalls gestrichen werden sollte die in Erwägungsgrund 9 \r\n(bereits im Richtlinienvorschlag) enthaltene pauschale und unsachgerechte Vorgabe, nach der \r\ndie Gewährung von Krediten keine Ausnahme im Sinne des Artikel 6 Absatz 3 (a)) darstellen \r\nkann. Seite 4 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nSchicksal der schädigenden Rechtshandlung (Allgemeine Ausrichtung) \r\nWie die Allgemeine Ausrichtung stellt auch der Bericht (u.a. in Artikel 4, vgl. Änderung 82) \r\nklar, dass Rechtshandlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung „nichtig, anfechtbar oder \r\nnicht vollstreckbar“ sein können. Diese Änderung ist zu begrüßen; wichtig ist aber die \r\nzusätzliche Klarstellung der Allgemeinen Ausrichtung in Erwägungsgrund 10a, dass die \r\nMitgliedstaaten entscheiden, ob sie die schädigende Rechtshandlung ipso iure für nichtig \r\nhalten, sie für unwirksam oder nicht vollstreckbar erklären oder die Nichtigerklärung dieser \r\nRechtshandlung durch ein Gericht verlangen. Andernfalls bliebe unklar, wie diese Entscheidung \r\ngetroffen werden soll. \r\nWirksamkeitsvoraussetzungen bei Rechtshandlungen (Allgemeine Ausrichtung) \r\nSowohl der Bericht (mit Änderung 83, Artikel 4 Absatz 1a (neu)) als auch die Allgemeine \r\nAusrichtung (Erwägungsgrund 5a) ermöglichen zutreffenderweise die Berücksichtigung des \r\nRechtsgedankens der Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 2 \r\nInsolvenzordnung1\r\n. Darüber hinaus ermöglicht Erwägungsgrund 5 der Allgemeinen Ausrichtung \r\ndie Beibehaltung der Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 3 \r\nInsolvenzordnung, auch dies ist zu begrüßen. \r\nUnterlassen (Allgemeine Ausrichtung) \r\nWie die Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) verzichtet der Bericht bei der \r\nDefinition der Rechtshandlung auf die Einbeziehung einer Unterlassung (vgl. Änderung 67, \r\nArtikel 2 Absatz 1 f)). Die Allgemeine Ausrichtung formuliert insoweit aber zumindest eine \r\nMitgliedstaatenoption zur Ergänzung des Unterlassens im Rahmen der nationalen Umsetzung \r\n(vgl. Erwägungsgrund 6), diese Regelung sollte übernommen werden. \r\nVoraussetzung der Nachteiligkeit der Rechtshandlung /Verweis auf das nationale Recht für die \r\nFälligkeit /Widerlegbarkeit von gesetzlichen Vermutungen (Allgemeine Ausrichtung) \r\nDie Allgemeine Ausrichtung legt konsequent und zutreffend für alle anfechtbaren \r\nRechtshandlungen die Voraussetzung der „Nachteiligkeit“ fest und verlangt für jede gesetzliche \r\nVermutung, dass diese widerlegbar ist. Ergänzt werden sollte dies noch im Hinblick auf die \r\ngesetzliche Vermutung einer Kenntnis, wenn es sich bei dem letzten Indossant oder dem \r\n1\r\n § 140 Insolvenzordnung lautet: \r\n§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung \r\n(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. \r\n(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im \r\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen \r\nVoraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der \r\nandere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung \r\ndes Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags \r\nauf Eintragung der Rechtsänderung tritt. \r\n(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht. Seite 5 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nDritten um eine dem Schuldner nahestehende Person handelt (vgl. Änderung 95 des Berichts, \r\nArtikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2). ebenfalls begrüßenswert ist der Verweis auf das nationale \r\nRecht im Hinblick auf das Verständnis des Begriffs der Fälligkeit einer Forderung (Artikel 6 \r\nAbsatz 1 (a), ebenso der Bericht, Änderung 86). Weil der Begriff der Fälligkeit aber auch \r\ninsbesondere bei Artikel 12, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 genutzt wird, \r\nwürde es sich zur Vermeidung von Missverständnissen anbieten, einen grundsätzlichen Verweis \r\nauf das nationale Recht zu regeln. \r\nVerzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und „in sonstiger Weise“ (Allgemeine \r\nAusrichtung und Bericht) \r\nEbenfalls zu begrüßen ist der zutreffende Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der \r\nFahrlässigkeit bei der Anfechtung der kongruenten Deckung, Artikel 6 Absatz 2, der \r\nVorsatzanfechtung, Artikel 8, der Haftung von Dritten, Artikel 11 und der Anfechtungsregelung \r\nzum Scheck- und Wechselgeschäft, Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 (b), Satz 2). \r\nWeiter verzichten sowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung im Rahmen der \r\nAnfechtung der inkongruenten Deckung zutreffend auf den unbestimmten Rechtsbegriff „in \r\nsonstiger Weise“. Auch diese Änderung ist zu begrüßen. \r\nKeine Anfechtung von Rechtshandlungen zu Befriedigung oder Sicherung von Forderungen der \r\nSozialversicherungsträger \r\nDer Bericht ergänzt eine mögliche Ausnahme von der Anfechtbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1 \r\nund Absatz 2 für Rechtsakte nach Maßgabe des nationalen Rechts, die der Befriedigung oder \r\nSicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen (Änderung 93). Diese \r\nRegelung erscheint nicht zwingend und sollte nicht in die Richtlinie übernommen werden. \r\nRechtsfolgen (Allgemeine Ausrichtung) \r\nÜber den Bericht und den Kommissionsvorschlag hinaus stellt die Allgemeine Ausrichtung klar, \r\ndass die Rechtsfolge einer Insolvenzanfechtung nicht in einem Schadenersatz (so lassen sich \r\nKommissionsvorschlag und Bericht verstehen) sondern in der Rückerstattung der erlangten \r\nVorteile liegt (Artikel 9 Absatz 2). Das ist angemessen und sollte übernommen werden. \r\nVerjährung \r\nAnders als Kommissionsvorschlag und Bericht hat die Allgemeine Ausrichtung die Regelung \r\neiner dreijährigen Verjährung gestrichen. Insoweit erscheint dann zumindest der Verweis auf \r\ndas nationale Recht erforderlich. Seite 6 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nII. Pre-pack-Verfahren/-Mechanismus, Titel IV \r\nDie Regelungen der Allgemeinen Ausrichtung zum Pre-pack-Verfahren sind in weiten Teilen \r\nsehr gelungen und sollten daher dringend in die Richtlinie übernommen werden. \r\nDefinition: Best-Interest-Of-Creditors-Test (Allgemeine Ausrichtung) \r\nDies gilt auch für die Definition des Begriffs des „Best-Interest-Of-Creditors-Test“, den die \r\nAllgemeine Ausrichtung (in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8) um eine Mitgliedstaatenoption ergänzt hat, \r\nnach der die Mitgliedstaaten neben dem bereits im Kommissionsvorschlag enthaltenen \r\nVergleich mit der Anwendung der normalen Rangfolge im Rahmen einer stückweisen \r\nLiquidation zusätzlich auch den Fall des nächstbesten Alternativszenarios zum Vergleich \r\nheranziehen dürfen. Der Gläubiger darf im Rahmen eines Pre-pack-Mechanismus nicht \r\nschlechter gestellt sein, als in den Vergleichsszenarien. Diese Mitgliedstaatenoption ist sehr zu \r\nbegrüßen, gewährleistet sie doch eine Absicherung gegen ungünstige Verkäufe zum Schaden \r\nder Gläubiger. Überdies schafft sie einen besseren Gleichlauf mit der Definition desselben \r\nBegriffs im Rahmen der Restrukturierungsrichtlinie. \r\nDefinition: Pre-pack-Mechanismus i.V.m. Artikel 19 Absatz 1a und 20 Absatz 1 (Allgemeine \r\nAusrichtung) \r\nHervorzuheben ist auch die von der Allgemeinen Ausrichtung nachgebesserte Definition des \r\nBegriffs des \"Pre-pack-Mechanismus\" (Artikel 2 Absatz 1 (11) i. V. m. Artikel 19 Absatz 1a und \r\n20 Absatz 1), die klarstellt, dass die Verwertungsphase des Pre-pack-Mechanismus im Rahmen \r\neines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen, vermeidet \r\nsie doch mögliche mit der Kommissionsfassung einhergehende Missverständnisse, das Prepack-Verfahren selbst stelle ein Insolvenzverfahren dar, was ungünstige Friktionen \r\nverursachen würde, sind dort doch z. B. keine Vorgaben zur Erlösverteilung u. ä. enthalten. \r\nDefinition: Vorbereitungs- und Verwertungsphase (Allgemeine Ausrichtung) \r\nAuch die Definitionen der Begriffe „Vorbereitungsphase“ und „Verwertungsphase“ der \r\nAllgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen, stellen sie doch klar, worauf beide Phasen jeweils \r\nabzielen. Diese Definitionen sollten in die Richtlinie aufgenommen werden. \r\nDefinition: Insolvenz und Geschäftsführer \r\nWie die Allgemeine Ausrichtung verweist der Bericht für die Definition der Begriffe \"Insolvenz\" \r\nund \"Geschäftsführer\" zutreffend auf das nationale Recht. Das sollte in die Richtlinie \r\nübernommen werden. Seite 7 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nVerweis auf das nationale Recht (Allgemeine Ausrichtung) \r\nArtikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung legt fest, dass für alle in diesem Titel nicht \r\ngeregelten Fragen, einschließlich der Rangfolge der Forderungen und der Regeln für die \r\nVerteilung des Erlöses, der Art, des Umfangs und der Form der Gläubigerbeteiligung, der \r\nVerantwortlichkeiten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsführer des Schuldners \r\nsowie der Vergütung des Monitors und des Verwalters das nationale Recht gilt. Diese \r\nKlarstellung ist sehr zu begrüßen, gibt sie doch für die nationale Umsetzung aber auch für eine \r\nmögliche Rechtsprechung des EuGHs eine klare Orientierung an den nationalen Regelungen der \r\nInsolvenzordnungen vor. \r\nInhaltlicher Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus (Allgemeine Ausrichtung) \r\nDie neu eingefügten Artikel 22a Absatz 5 und Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung sehen \r\nMitgliedstaatenoptionen vor, nach denen die Vorbereitungsphase erst dann eingeleitet wird, \r\nwenn der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist und nicht eingeleitet wird, wenn der \r\nSchuldner bereits zahlungsunfähig ist. Diese Möglichkeit, einen klaren Rahmen für den Prepack-Mechanismus zu setzen, ist zu begrüßen. \r\nErnennung des Monitors (Allgemeine Ausrichtung) \r\nArtikel 22 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung verweist für das Verfahren zur Ernennung des \r\nMonitors auf das nationale Recht, was zu begrüßen ist, denn dort dürften bereits bewährte \r\nVerfahren zur vergleichbaren Ernennung des Insolvenzverwalters bestehen. \r\nPflichten des Monitors (Allgemeine Ausrichtung und Bericht) \r\nWeiter werden in Artikel 22 Absatz 2 (der Kommissions- und der Berichtfassung) sowie in \r\nArtikel 22a Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung die Pflichten des Monitors im Rahmen des \r\nVerkaufsprozesses festgelegt. Sowohl die Allgemeine Ausrichtung als auch der Bericht stellen \r\neine Verbesserung im Hinblick auf die Bewertung des Verkaufsprozesses und des Best-InterestOf-Creditors-Test (Bericht: Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 b) und d), Änderungen 150 und \r\n151; Allgemeine Ausrichtung: Artikel 22a Absatz 2 Satz 1 a) und c)), durch den Monitor dar. \r\nAnders als nach der Kommissionsfassung muss hier nämlich vom Monitor positiv festgestellt \r\nwerden, das der Verkaufsprozess wettbewerbsorientiert, transparent, fair und den \r\nMarktstandards entsprechend ist und das beste Angebot keinen Verstoß gegen den „BestInterest-Of-Creditors-Test“ darstellt, wobei die Fassung des Berichts die Pflicht des Monitors in \r\nbegrüßenswerter Weise noch etwas präziser fasst. \r\nAllerdings wäre hier – wie bei der Allgemeinen Ausrichtung – ferner eine Streichung des \r\n„offensichtlich“ (in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 d)) erforderlich. Denn jeder (nicht nur ein \r\noffensichtlicher) Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test muss dazu führen, dass \r\nder Verkauf nicht durchgeführt wird. Seite 8 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nAuch die weitergehenden Ergänzungen des Berichts um eine Regelung zur Vorlage eines \r\ngünstigen Best-Interest-Of-Creditors-Test durch den Insolvenzverwalter (Änderung 168) und \r\nzur Möglichkeit (des Monitors) einen Sachverständigen zur Wertermittlung in Anspruch zu \r\nnehmen (Änderung 149) sind sehr zu begrüßen. Diese Regelungen dienen zum einen der \r\nEntlastung des Monitors/Insolvenzverwalters und zum anderen verstärken sie das Vertrauen \r\nder Beteiligten in die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung. \r\nMoratorium (Allgemeine Ausrichtung und Bericht) \r\nWeil eine sinnvolle übertragende Sanierung im Rahmen eines Pre-pack-Verfahrens im Interesse \r\naller Gläubiger liegen dürfte und sie ohne die Zustimmung der betroffenen Gläubiger \r\nregelmäßig nicht erfolgsversprechend ist, bedarf es u.E. der im Kommissionsvorschlag in \r\nArtikel 23 vorgesehenen Regelung für ein Moratorium nicht. \r\nDementsprechend sollten sowohl die Änderung der Allgemeinen Ausrichtung, nach der die \r\nRegelung zum Moratorium (Artikel 23) zumindest als Mitgliedstaatenoption ausgestaltet ist, als \r\nauch die Änderung des Berichts, die die Voraussetzungen für ein solches Moratorium weiter \r\neinschränkt, übernommen werden. Erforderlich ist nach Änderung 154 (Artikel 23) als \r\nVoraussetzung für ein Moratorium statt der (im Kommissionsvorschlag vorgesehenen bloßen) \r\nErleichterung einer reibungslosen und wirksamen Durchführung des Pre-pack-Verfahrens, dass \r\ndas Moratorium für die erfolgreiche Durchführung des Pre-pack-Verfahrens wesentlich ist. \r\nAussetzung der Eröffnung der Verwertungsphase und Beendigung der Vorbereitungsphase \r\n(Allgemeine Ausrichtung) \r\nDie gemäß der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 23a und 23b regeln \r\nMitgliedstaatenoptionen, nach denen \r\n die Eröffnung der Verwertungsphase ausgesetzt werden kann, wenn ein Gläubiger \r\nwährend der Vorbereitungsphase einen Insolvenzantrag stellt, sofern die Eröffnung \r\nunter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der \r\nGläubiger liegt (Artikel 23a), \r\n die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt werden kann (Artikel 23b Absatz 1) und \r\n die Vorbereitungsphase abgebrochen werden kann, wenn \r\no der Schuldner nicht die erforderliche Unterstützung im Rahmen der Grundsätze \r\ndes Vorbereitungsphase gemäß Artikel 22a Absatz 2 leistet, \r\no der Schuldner die Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt \r\ndurchführt oder \r\no die Vorbereitungsphase keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. \r\nDie Ergänzung dieser Mitgliedstaatenoptionen ist zu begrüßen, denn ohne hinreichende \r\nAussicht auf Erfolg oder Engagement des Schuldners und der Gläubiger (bei Vorliegen von \r\nInsolvenzgründen) sollte das Verfahren nicht durchgeführt werden. Seite 9 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nMarktpreis bei nur einem Angebot (Allgemeine Ausrichtung) \r\nZutreffend streicht die Allgemeine Ausrichtung die unsachgerechte und überflüssige Regelung \r\ndes Kommissionsvorschlags, nach dem in dem Fall, dass nur ein verbindliches Angebot \r\nvorliegt, davon auszugehen ist, dass dieses dem Marktpreis des Unternehmens entspricht \r\n(Artikel 24 Absatz 2). \r\nVerkaufsgenehmigung (Allgemeine Ausrichtung) \r\nNach Artikel 26 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung soll das Gericht bzw. die zuständige \r\nBehörde bei Eröffnung der Verwertungsphase die Veräußerung des Geschäfts des Schuldners \r\noder eines Teils davon – nach Wahl der Mitgliedstaaten - zumindest in einem der folgenden \r\nFälle genehmigen: \r\n wenn der Monitor im Hinblick auf den von ihm vorgeschlagenen Erwerber eine \r\nStellungnahme abgibt, die bestätigt, dass der in der Vorbereitungsphase durchgeführte \r\nVerkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 22a Absatz 1 (Verkaufsprozess ist fair, \r\nwettbewerbsorientiert, transparent und den Marktstandards entsprechend) entspricht \r\nund das Gericht oder die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die \r\nAnforderungen des Artikels 22a Absätze 1 und 2 (Begründung des Monitors zu Absatz 1, \r\nEmpfehlung des besten Bieters durch den Monitor und Angabe, dass das beste Gebot \r\nkeinen Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test darstellt) erfüllt sind; \r\n wenn der Erwerber in einer öffentlichen Versteigerung ausgewählt wird, wenn die \r\nMitgliedstaaten eine solche Versteigerung im Rahmen des Pre-pack-Mechanismus \r\ngemäß Artikel 22a Absatz 3 vorsehen, oder \r\n wenn die Veräußerung an den Erwerber von den Gläubigern gemäß Artikel 22a Absatz 4 \r\n(nach den Vorgaben im nationalen Recht) genehmigt wird. Für diesen Fall regelt der neu \r\neingefügte Artikel 26 Absatz 1a eine Mitgliedstaatenoption, nach der von der \r\nZustimmung des Gerichts oder der zuständigen Behörde abgesehen werden kann. \r\nDiese den Mitgliedstaaten sowohl alternativ als auch kumulativ zur Wahl stehenden Varianten \r\nzur Gestaltung des nationalen Verkaufsprozesses sind sehr zu begrüßen, sorgen sie zum einen \r\ndoch für ein Mindestmaß an Vereinheitlichung und ermöglichen es den Mitgliedstaaten zugleich, \r\nbewährte nationale Verfahren beizubehalten. Insbesondere die Möglichkeit, den betroffenen \r\nGläubigern die Genehmigung des Verkaufs zu überlassen, ist dabei hervorzuheben. \r\nBewertung als fortgeführter Betrieb (Allgemeine Ausrichtung) \r\nNach dem in der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 \r\nkönnen Mitgliedstaaten vorsehen, dass auf Entscheidung des Gerichts oder der zuständigen \r\nBehörde \r\n von Amts wegen oder \r\n für den Fall, dass ein Gläubiger die Erklärung des Monitors (nach Artikel 22a Absatz 2 \r\nc)) mit der Begründung angreift, dass das beste Angebot nicht dem Best-Interest-OfCreditors-Test entspricht, Seite 10 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\neine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführter Betrieb vorgenommen \r\nwird. Ist nach nationalem Recht für die Veräußerung des Unternehmens des Schuldners oder \r\neines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, so können die Mitgliedstaaten \r\nvorsehen, dass diese Entscheidung von den Gläubigern ohne Mitwirkung des Gerichts oder der \r\nzuständigen Behörde getroffen werden kann (Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2). \r\nDiese Ausgestaltung zur Veranlassung einer Bewertung als fortgeführter Betrieb ist insgesamt \r\nsehr zu begrüßen, auch weil sie die notwendige Gläubigerbeteiligung weiter stärkt. \r\nAbtretung von für die Fortführung notwendigen Verträgen (Allgemeine Ausrichtung) \r\nIm Hinblick auf die grundsätzlich zustimmungsfreie Abtretung von für die Fortführung des \r\nUnternehmens(teils) notwendigen noch zu erfüllenden Verträgen (executory contracts) bleibt \r\nes in der Allgemeinen Ausrichtung zwar bei dem entsprechenden in den Kommissionsvorschlag \r\naufgenommenen Grundsatz (Artikel 27 Absatz 1). \r\nDieser Grundsatz ist abzulehnen. So verstößt er zum einen schon gegen den Grundsatz der \r\nVertragsfreiheit und ist überdies zum anderen nicht erforderlich: Sind Gläubiger nicht freiwillig \r\nbereit, den insolventen Schuldner gegen den solventen Erwerber als Vertragspartner \r\nauszutauschen, dürfte die gesamte übertragende Sanierung nicht zielführend zu sein. \r\nDessen ungeachtet fällt jedenfalls die Geschäftsbeziehung zu Kreditinstituten, wie z.B. Kreditund Sicherungsverträge, nicht unter die für die Unternehmensfortführung „notwendigen noch \r\nzu erfüllenden Verträge“. Zum einen sind solche Verträge nicht gemeint, vielmehr geht es um \r\nVerträge des faktischen Geschäftsbetriebs, wie z.B. Miet- oder Lieferverträge; der Finanzbedarf \r\ndes Erwerbers dürfte sich demgegenüber von demjenigen des Schuldners unterscheiden. \r\nGleichwohl verbessert die Allgemeine Ausrichtung die Regelung, insbesondere in dem sie eine \r\nAusnahme in Artikel 27 Absatz 1a und ein Kündigungsrecht in Artikel 27 Absatz 1b jeweils als \r\nMitgliedstaatenoption regelt. \r\nNach Artikel 27 Absatz 1a können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Zustimmung des \r\nVertragspartners in Abhängigkeit von \r\n der Art des Vertrags, \r\n der Qualität/Eigenschaften der Parteien oder \r\n der Interessen des (verkauften) Unternehmens \r\ngleichwohl erforderlich ist (vgl. auch Änderung 160 des Berichts des Parlaments). \r\nWürde die Geschäftsbeziehung zu Kreditinstituten der Regelung unterfallen, müssten sie \r\njedenfalls dieser Ausnahmeregelung unterfallen, denn Kreditinstitute unterliegen vielfältigen \r\naufsichts- und zivilrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf ihre Vertragspartner, was den \r\nvorgesehenen Vertragspartnerwechsel ohne Ansehung der Person im Ergebnis ausschließt. Seite 11 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nDarüber hinaus können die Mitgliedstaaten dem Vertragspartner nach Artikel 27 Absatz 1b \r\n(unter Streichung des Absatz 2 der Kommissionsfassung) – unbeschadet anderer \r\nKündigungsrechte nach nationalem Recht – gestatten, den abgetretenen Vertrag innerhalb von \r\ndrei Monaten nach der Abtretung zu kündigen. Auch diese Möglichkeit stellt einen wichtigen \r\nAusgleich dar. \r\nDazu ergänzt Erwägungsgrund 28aa sachgerecht, dass die Bestimmungen über die \r\nautomatische Abtretung von Verträgen an den Erwerber nicht das Recht der Gegenpartei \r\nberühren, den Vertrag gemäß den geltenden Bestimmungen zu kündigen, oder das Recht der \r\nGegenpartei, auf die im geltenden Vertragsrecht vorgesehenen Maßnahmen zurückzugreifen, \r\ndie darauf abzielen, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners im Falle \r\nder Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung sicherzustellen, wie z. B. das Recht der \r\nGegenpartei, eine Kaution oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder das Recht, die \r\nErfüllung vor oder nach der Abtretung zurückzuhalten. \r\nDiese Ergänzungen der Allgemeinen Ausrichtung sichern ein Mindestmaß an Ausgleich zu dem \r\nerheblichen Eingriff der Ausgangsregelung in die Vertragsfreiheit und sind sämtlich sehr zu \r\nbegrüßen. \r\nKündigung von Verträgen durch das Gericht \r\nDer Bericht ergänzt die Regelung des Kommissionsvorschlags, nach der noch zu erfüllende \r\nVerträge (executory contracts) - mit Ausnahme von laufenden Verträgen in Bezug auf Lizenzen \r\nfür Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum - durch Gerichtsbeschluss gekündigt \r\nwerden können (Artikel 27 Absatz 2) um eine weitere Ausnahme für Kredit- oder \r\nFinanzverträge (Änderung 162). Der Hintergrund der Änderung 162 ist unklar, sie ist \r\nabzulehnen. Vielmehr sollte es umgekehrt so sein, dass diese Verträge nicht unter die \r\nzustimmungsfreie Abtretungsregelung fallen, denn Kreditinstitute sind zivil- und \r\naufsichtsrechtlich beschränkt im Hinblick auf die Vertragspartner und -parameter von \r\nFinanzverträgen (siehe dazu oben). \r\nSchulden und Verbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens/ Schutz der Interessen der \r\nGläubiger (Allgemeine Ausrichtung) \r\nIm Kommissionsvorschlag ist in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehen, dass der Erwerber den Betrieb \r\noder den Teil des Betriebs des Schuldners frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwirbt, es \r\nsei denn, der Erwerber erklärt sich ausdrücklich bereit, die Schulden und Verbindlichkeiten des \r\nBetriebs oder des Teils des Betriebs zu übernehmen. \r\nDie Allgemeine Ausrichtung verbessert diese Regelung deutlich, im dem sie klargestellt, dass \r\ndiese Regelung unbeschadet des Artikels 34 Absätze 3 und 4 gelten. Artikel 34 Absätze 3 und 4 \r\nder Allgemeinen Ausrichtung regeln (unter Streichung des Artikel 34 in der Fassung des \r\nKommissionsvorschlags), dass Seite 12 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\n Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-pack-Mechanismus unter \r\ndenselben Voraussetzungen freigegeben werden, die für die Abwicklung des \r\nInsolvenzverfahrens nach nationalem Recht gelten würden und \r\n Mitgliedstaaten, deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung \r\nder Inhaber gesicherter Forderungen zum Insolvenzverfahren abhängig macht, von \r\ndiesem Zustimmungserfordernis abweichen können (vgl. auch Erwägungsgrund 28c). \r\nInsbesondere die Klarstellung in Artikel 28 Absatz 1 (durch Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz \r\n3), dass Sicherungsrechte im Pre-pack-Mechanismus unter denselben Voraussetzungen \r\nfreigegeben werden, die für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht \r\ngelten würden, stellt eine deutliche Verbesserung dar. So wird damit die wichtige \r\nAufrechterhaltung der Stellung der Sicherungsrechte im Insolvenzverfahren ermöglicht. Auch \r\ndie Streichung der Regelungen des Artikel 34 Absatz 3 und 4 des Kommissionsvorschlags, nach \r\ndenen übersteigerte und zum Teil nicht erfüllbare Anforderungen an die Regelung eines \r\nZustimmungserfordernisses zur Sicherheiten-Freigabe im nationalen Recht geregelt wurden, ist \r\nsehr zu begrüßen. Stattdessen können Mitgliedstaaten nun zutreffend an einem \r\nZustimmungserfordernis im Hinblick auf die Sicherheiten-Freigabe festhalten. Auch dies ist von \r\nwesentlicher Bedeutung, um Kreditsicherheiten nicht insgesamt zu entwerten. \r\nDemgegenüber ist die Änderung 163 des Berichts nach der der Erwerber – wenn er die \r\nSchulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernehmen will - entscheiden kann, ob er \r\ndie Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens alleine oder gemeinsam mit dem \r\nSchuldner übernimmt abzulehnen, denn es sollte vielmehr zwingend sein, dass es sich um eine \r\ngesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Verkäufer für die Verbindlichkeiten des \r\nUnternehmens handelt. \r\nVerkauf an Partei, die dem Schuldner nahestehen (Allgemeine Ausrichtung) \r\nDie Allgemeine Ausrichtung zieht mit der ergänzenden Vorgabe einer Bewertung als \r\nfortgeführtes Unternehmen bei einem Verkauf an eine Partei, die dem Schuldner nahesteht, \r\nnach Artikel 26 Absatz 1 a) eine erforderliche Schutzmaßnahme gegen ein missbräuchliches \r\nVorgehen ein; dementsprechend sollte auch diese Regelung übernommen werden. \r\nZwischenfinanzierung (Allgemeine Ausrichtung) \r\nWährend die Kommissionsfassung den Zwischen-Finanzierern in einem späteren \r\nInsolvenzverfahren überschießend einen Vorrang vor anderen höher- oder gleichrangigen \r\nForderungen einräumt (Artikel 33), sieht die Allgemeinen Ausrichtung stattdessen deutlich \r\nangemessener vor, dass die Zwischenfinanzierung anfechtungsfest ist (Absatz 1 b) und eine \r\nzivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung wegen Schäden für die Allgemeinheit der \r\nGläubiger ausgeschlossen ist, es sei denn, das nationale Recht sieht andere Haftungsgründe \r\nvor (Absatz 1c). Seite 13 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nAuch die Änderung des Artikels 33 Absatz 2 in der Allgemeinen Ausrichtung in eine \r\nMitgliedstaatenoption (statt einer zwingenden Vorgabe, wie im Kommissionsvorschlag) ist zu \r\nbegrüßen. Absatz 2 sieht vor, dass Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Rangfolge der während \r\ndes Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen vorsehen können, dass \r\n den Anbietern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte an den Verkaufserlösen \r\ngewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern und \r\n die Zwischenfinanzierung mit dem im Rahmen des zugeschlagenen Angebots zu \r\nzahlenden Preis verrechnet werden kann. \r\nDiese Änderungen sind erforderlich, damit im Rahmen einer nationalen Umsetzung auch die \r\nInteressen der Altgläubiger angemessen berücksichtigt werden können. \r\nUm den Anwendungsbereich klarer zu fassen, sollte ggf. der Begriff der Zwischenfinanzierung \r\n(einschließlich Zeitraum, Ziel und Kreditnehmer) definiert werden. \r\nIII. Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, Titel VI \r\nSowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung sehen die vollständige Streichung \r\ndieses im Kommissionsvorschlag unter Titel VI vorgesehenen Verfahrens vor. \r\nDiese Streichung ist sehr zu begrüßen. Denn ein solches für den Großteil der \r\nUnternehmensinsolvenzverfahren einschlägiges Verfahren würde den Umgang mit Insolvenzen \r\nin vielen Mitgliedstaaten deutlich verschlechtern, die Verfahren missbrauchsanfälliger machen \r\nund das Vertrauen in die Fairness des Verfahrens stören. \r\nAls Kompensation sollte hier aber nicht dem Vorschlag des Berichts gefolgt werden, nach dem \r\ndie Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kleinstunternehmen im Falle der \r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, wenn der Schuldner kein \r\nVermögen hat oder sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens oder die \r\nKosten für die Einschaltung des Insolvenzverwalters zu decken (Änderung 80, Artikel 3a (neu) \r\nAbsatz 3). Statt auf eine derartig kostenintensive Lösung zu setzen, sollte die Kommission \r\nbesser (in Abwandlung von Änderung 192 des Berichts, Artikel 69a)) Best-Practice-Lösungen \r\nzum Umgang mit Insolvenzen von Kleinstunternehmen, KMU sowie deren Geschäftsführern aus \r\nden Mitgliedstaaten sammeln und zur Verfügung stellen. \r\nIV. Gläubigerausschüsse, Titel VII \r\nIm Hinblick auf Titel VII sind die Regelungen der Allgemeine Ausrichtung grundsätzlich \r\nvorzugswürdig. Angesichts der Haftungsvorgaben im Hinblick auf die Mitglieder des \r\nGläubigerausschusses ist eine Regelung, nach der die Mitglieder des Gläubigerausschusses bei \r\nder Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses „in gutem Glauben“ handeln sollen (Bericht, \r\nÄnderung 181) auch nicht erforderlich und zudem inhaltlich unklar. Seite 14 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nZu begrüßen ist demgegenüber die vollständige Streichung der im Kommissionsvorschlag \r\nvorgesehenen Regelung zur Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Bericht des \r\nParlaments (Änderung 182). \r\nV. Schlussbestimmungen, Titel IX \r\nSofortmaßnahmen \r\nZu begrüßen ist die in Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügte Bestimmung zu \r\n„Sofortmaßnahmen“ (Artikel 68a), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in außergewöhnlichen \r\nSituationen vorübergehend von der Anwendung der Regelungen in den Titeln II, V und VII \r\nabzuweichen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass solche Maßnahmen in \r\nAusnahmesituationen erforderlich sind. \r\nArbeitnehmerrechte \r\nWährend die Allgemeine Ausrichtung in einem neuen Artikel 68b klarstellt, dass die kollektiven \r\nRechte der Arbeitnehmer durch die Bestimmungen in den Titeln IV und VII nicht beeinträchtigt \r\nwerden, regelt der Bericht (Änderung 149, Artikel 19a und Änderung 81, Artikel 3b) \r\nüberschießend, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Titels IV dafür Sorge zu tragen \r\nhaben, dass die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer so weit wie möglich berücksichtigt werden, \r\num die Beschäftigung zu erhalten. \r\nMit dem überschießenden Vorschlag des Berichts zu Arbeitnehmerrechten würde der Fokus der \r\nMaßnahme von der Befriedigung der Gläubiger weg und hin zu einem Beschäftigungserhalt \r\nverschoben werden, was unangemessen erscheint. Unternehmenssanierungen sollten nicht \r\ndurch die Vorgabe eines Beschäftigungserhalts erschwert werden. Dementsprechend erscheint \r\nder Kommissionsvorschlag, der insoweit keine Regelungen enthält, oder allenfalls die \r\nergänzende Regelung der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber dem Vorschlag \r\ndes Berichts. \r\nUmsetzungsfrist \r\nAuch die in der Allgemeinen Ausrichtung auf drei Jahre (inklusive Verlängerungsmöglichkeit) \r\nausgedehnte Umsetzungsfrist ist angesichts der Komplexität der Materie und dem Erfordernis, \r\nauch den Stakeholdern ausreichende Zeiträume zur Bewertung der Auswirkungen und zur \r\nUmstellung von IT und Ablauforganisation zu gewähren, dringend erforderlich. \r\nMindestharmonisierung \r\nDer Bericht enthält mit der Allgemeinen Ausrichtung vergleichbare Regelungen zur \r\nMindestharmonisierung bei den Titeln II, III und VII. Während die Allgemeine Ausrichtung Seite 15 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nergänzend noch eine entsprechende Regelung zu Titel V vorsieht (vgl. dort Artikel 3a Absatz \r\n1), regelt der Bericht entsprechendes für Titel IV (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1). \r\nSämtliche Klarstellungen zur Mindestharmonisierung sind zu begrüßen, geht es doch im \r\nWesentlichen darum, im Rahmen der nationalen Umsetzung eine höheres Schutzniveau für die \r\nGesamtheit der Gläubiger, eine stärkere Gläubigerbeteiligung und eine Erleichterung des \r\nZugangs von Insolvenzverwaltern zu Informationen über zur Insolvenzmasse gehörende \r\nVermögensgegenstände zu ermöglichen. \r\nAllgemeine Grundsätze \r\nNicht in die Richtlinie übernommen werden sollte auch die zu pauschale Regelung des Berichts \r\nzu Artikel 1 Absatz 1 (Änderung 57) sowie die Erwägungsgründe 4a und 5a des Berichts \r\n(Änderung 5 und 6). \r\nVI. Angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen \r\nDie folgenden Aspekte des Richtlinienvorschlags können den Betrieb und die Kernfunktionen \r\nvon Netting-Vereinbarungen erheblich beeinträchtigen. Dies würde alle Gegenparteien, die \r\nderzeit auf Netting-Vereinbarungen zur effektiven Reduzierung und Steuerung von Risiken \r\nangewiesen sind, exponentiell höheren Risiken aussetzen: \r\n Möglichkeit zur Übertragung/Kündigung von Netting-Vereinbarungen oder Teilen davon: \r\nDie Möglichkeit, ohne Zustimmung der Gegenpartei zu übertragen und/oder zu \r\nkündigen, würde, wenn sie auch für Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit \r\nverbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen \r\nund Positionen) ganz oder teilweise gelten würde, die zentrale Funktion einer NettingVereinbarung außer Kraft setzen, die darin besteht, sicherzustellen, dass das \r\nGesamtengagement beider Seiten auf den Nettogesamtbetrag aller Positionen in \r\nKrisenzeiten (insbesondere bei Insolvenz) auf den Netto-Gesamtbetrag aller Positionen \r\nfestgelegt/begrenzt wird und dass keine Partei bestimmte Elemente der NettingVereinbarung als Ganzes herauspicken kann. \r\n Anfechtungsklagen gegen Netting-Vereinbarungen: \r\nDie Möglichkeit, Anfechtungsklagen gegen den Abschluss von Netting-Vereinbarungen \r\nund/oder Operations-Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit verbundenen \r\nSicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen) \r\ngemäß den Vertragsbedingungen zu erheben, würde ebenfalls die Kernfunktionen und \r\nden Zweck von Netting-Vereinbarungen beeinträchtigen, da dies eine selektive Auswahl \r\nund/oder eine effektive Auflösung der einzelnen Vereinbarung ermöglichen würde, die \r\ndurch die von beiden Parteien zur Minderung und Reduzierung ihrer Gegenparteirisiken Seite 16 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nverwendete Netting-Vereinbarung gebildet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn \r\nAnfechtungsklagen in Bezug auf bestimmte Transaktionen und/oder eine Übertragung \r\noder Rückgabe von Sicherheiten gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung \r\n(die tägliche Margenanpassungen und die Hinterlegung zusätzlicher „Anfangsmargen” \r\nerfordern kann) geltend gemacht werden könnten. \r\n Aussetzungen (sog. Stays), die sich auf Netting-Vereinbarungen auswirken \r\nAussetzungen (sog. Stays), die sich auf die Wirksamkeit einer Netting-Vereinbarung \r\nauswirken, würden erneut die zentrale risikomindernde Funktion einer NettingVereinbarung ernsthaft untergraben, die darin besteht, das Risiko beider Parteien aus \r\nallen Positionen im Falle einer Insolvenz oder anderer Krisen auf den \r\nNettoausgleichsbetrag zu begrenzen. Eine Aussetzung der Möglichkeit, die Vereinbarung \r\nzu kündigen, um das Risiko gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu begrenzen, \r\nwürde beide Parteien während der Dauer der Aussetzung einem potenziell \r\nexponentiellen Anstieg des Risikos aus der nicht gekündigten Netting-Vereinbarung \r\naussetzen, ohne dass sie in der Lage wären, dieses Risiko auf wirksame Weise zu \r\nsteuern (z. B. durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten). Aus diesem Grund \r\nbegrenzt die BRRD die Aussetzung auf maximal 48 Stunden und sieht außerdem einen \r\nweiteren Schutz für die Anwendung von Netting-Vereinbarungen vor. \r\nIn Bericht und Allgemeiner Ausrichtung sind diese Aspekte zum Teil bereits aufgegriffen \r\nworden. Nachbesserungen sind aber noch erforderlich, um weiterhin das Funktionieren von \r\nNetting-Vereinbarungen zu gewährleisten. \r\nIm einzelnen sind folgende (weiteren) Änderungen erforderlich: \r\nAnfechtungsklagen / Nettingvereinbarungen \r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung sehen hierzu eine Ergänzung in Artikel 6 Abs. 3 vor durch \r\nlit d bzw. lit cb. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Ergänzungen \r\nzu Artikel 6 Abs. 3 (die wortgleich sind) sind sehr hilfreich, da sie sicherstellen sollen, dass der \r\nAbschluss von Netting-Vereinbarungen und die Durchführung solcher Netting-Vereinbarungen \r\nnicht anfechtbar sind. \r\nEs wäre hilfreich, darüber hinaus klarzustellen, dass dies für die Netting-Vereinbarung als \r\nGanzes mit allen Komponenten/Elementen gilt (alle Sicherheitenvereinbarungen und alle \r\ndarunter fallenden Transaktionen, z. B. die Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten \r\ngemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen \r\nerfordern kann) und einschließlich der Anfangsmargen (zusätzliche Margenanforderungen). Seite 17 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nNoch zu erfüllende Verträge (executory contracts) / Nettingvereinbarungen \r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung greifen dies auf, indem Artikel 2 lit g (Bericht) bzw. Artikel \r\n27 Abs. 1a (Allgemeine Ausrichtung) ergänzt wird. \r\nDer Bericht sieht eine Ausnahme für Netting in der Definition von noch zu erfüllenden \r\nVerträgen in Artikel 2 lit g vor. Die vorgeschlagene Einführung einer Ausnahme für \r\n„Finanzkontrakte“, insbesondere „Netting-Vereinbarungen“, aus der Definition würde NettingVereinbarungen vor jeder Abtretung, insbesondere einer teilweisen Abtretung, der NettingVereinbarung und der darunter fallenden Transaktionen schützen. Es wäre jedoch hilfreich, \r\nklarzustellen, dass diese Ausnahme darauf abzielt, die Aufrechnungsvereinbarung einschließlich \r\naller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden \r\nTransaktionen und Positionen als Ganzes zu schützen (Klarstellung des Schutzes der einzelnen \r\nVereinbarung vor einer teilweisen Übertragung und/oder selektiver Auswahl). \r\nDie Allgemeine Ausrichtung schlägt eine Änderung des Artikel 27 durch Ergänzung eines neuen \r\nAbs. 1a vor. Die vorgeschlagene Einführung der Opt-in-Regelung für die Zustimmungspflicht ist \r\nhilfreich, da sie es den Mitgliedstaaten zumindest ermöglichen würde, ein gewisses Maß an \r\nSchutz einzuführen, um die Abtretung der Aufrechnungsvereinbarung ohne Zustimmung zu \r\nverhindern. Da es sich jedoch um eine Opt-in-Regelung und nicht um einen gemeinsamen \r\nMindeststandard handelt, wird dies zu einer weiteren Fragmentierung in der EU führen und \r\ndamit die Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU \r\nerhöhen. Daher sollte erwogen werden, diese Änderung als Mindeststandard und nicht als Optin einzuführen. Darüber hinaus wäre es wie im Fall des Vorschlags des Europäischen \r\nParlaments hilfreich, klarzustellen, dass sich der Schutz vor einer Abtretung ohne Zustimmung \r\nauf die Netting-Vereinbarungen als Ganzes erstreckt (mit allen Elementen, einschließlich der \r\nSicherheitenvereinbarung und der einzelnen Transaktionen, die im Rahmen der NettingVereinbarung abgeschlossen wurden). \r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen / Nettingvereinbarungen \r\nDarüber hinaus ist hinsichtlich der Nettingvereinbarungen eine Änderung hinsichtlich der \r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen (Stay of individual enforcement actions) in \r\nArtikel 23 erforderlich. Weder Bericht noch Allgemeine Ausrichtung (schon gar nicht der \r\nursprüngliche Kommissionentwurf) adressieren dieses Thema bisher. \r\nSowohl der aktuelle Vorschlag des Europäischen Parlaments als auch der Vorschlag des Rates \r\nbieten keinen ausreichenden Schutz für Netting-Vereinbarungen vor einer Aussetzung (Stay). \r\nEin solcher Schutz könnte in Form einer Ausnahmeregelung (ähnlich dem Vorschlag des \r\nEuropäischen Parlaments in Bezug auf zu erfüllende Verträge, executory contracts) oder in \r\nForm einer Klarstellung gewährt werden, dass die Aussetzung keinen Einfluss auf den Closeout-Netting-Mechanismus in vertraglichen Netting-Vereinbarungen für Derivate, \r\nWertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen ähnlichen Finanz- und Warenkontrakten, Seite 18 von 18 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025 \r\nsodass die Kündigungsrechte bei Einleitung solcher Verfahren/Maßnahmen gemäß den \r\nVertragsbedingungen ausgeübt werden können (was die Kündigung der Vereinbarung \r\neinschließlich aller Transaktionen und anderer Verpflichtungen/Rechte daraus sowie die \r\nVerrechnung aller daraus resultierenden Forderungen zu einem einzigen Close-out-Betrag \r\nermöglicht). Die daraus resultierende Forderung auf den Close-out-Betrag könnte natürlich der \r\nAussetzung unterliegen. 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V. \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin \r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de \r\nStellungnahme \r\nzum Vorschlag für eine Richtlinie zur \r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von \r\nAllgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht \r\ndes Europäischen Parlaments \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 \r\nBerlin, 2. September 2025  Seite 2 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nVorbemerkung \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der \r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des \r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und \r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der \r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und \r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, \r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen. \r\nDie Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2022 den Vorschlag für eine Richtlinie zur \r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702) final veröffentlicht. \r\nDer Rat hat am 23. Mai 2025 seine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienentwurf \r\nabgeschlossen. Das Europäische Parlament hat schließlich seinen Bericht hierzu Mitte Juli 2025 \r\nmit Datum vom 1. Juli 2025 publiziert. \r\nSowohl der Bericht des Parlaments als auch die Allgemeine Ausrichtung des Rats stellen \r\nVerbesserungen im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag dar, wobei die Allgemeine Ausrichtung \r\ndas Ziel eines fairen Interessenausgleiches noch klarer verfolgt, so dass ihre Vorgaben \r\nweitgehend zu begrüßen sind und Eingang in die finale Richtlinie finden sollten. \r\nMit Blick auf das Trilogverfahren nimmt die Deutsche Kreditwirtschaft zum Richtlinienentwurf \r\nunter Berücksichtigung der Allgemeinen Ausrichtung des Rats sowie des Berichts des \r\nEuropäischen Parlaments im Folgenden zu wesentlichen Punkten Stellung. \r\nDabei möchten wir vorab folgende Punkte hervorheben: \r\n Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es, dass sowohl das Europäische Parlament als\r\nauch der Rat eine Streichung des Titels VI (Liquidationsverfahren für\r\nKleinstunternehmen) vornehmen. Allerdings sollte dabei nicht den ergänzenden\r\nVorschlägen des Parlaments gefolgt werden, nach denen (1) Kleinstunternehmen im\r\nFalle der Zahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, auch wenn\r\nsie kein ausreichendes Vermögen haben, um die Kosten des Verfahrens oder des\r\nInsolvenzverwalters zu decken und (2) die Kommission Leitlinien zur Verfügung stellt,\r\num den Schwierigkeiten von KMU und Kleinstunternehmen und ihrem Bedarf an\r\nzusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen bei Insolvenz und finanzieller Notlage\r\nRechnung zu tragen.\r\n Das Pre-pack-Verfahren gemäß Titel IV des Kommissionsvorschlags muss\r\nüberarbeitet werden. Hier sollten im Wesentlichen die sachgerechten Vorschläge des\r\nRats in der Allgemeinen Ausrichtung, ergänzt durch sinnvolle Überlegungen des\r\nBerichts, übernommen werden.\r\n Die im Kommissionsvorschlag in Titel II (Anfechtungsklagen) enthaltenen\r\nRegelungen bedürfen einiger Nachbesserungen im Detail. Dies gilt auch für dieSeite 3 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nDefinition der „dem Schuldner nahestehenden Person“; diese ist deutlich zu weit und \r\nauslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten werden. Sowohl die geänderte \r\nDefinition der Allgemeinen Ausrichtung als auch die des Berichts stellen insoweit \r\nVerbesserungen dar, die lediglich einzelner Klarstellungen bedürfen. \r\n Hinsichtlich der Gläubigerausschüsse (Titel VII) sind die Änderungsvorschläge des\r\nRats (die weitgehend auch den Änderungen des Berichts entsprechen) zielführend.\r\n Ein angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen ist sicherzustellen. Bericht und\r\nAllgemeine Ausrichtung enthalten bereits sinnvolle Regelungen. Diese müssen allerdings\r\nnachgebessert werden, damit ein ausreichender Schutz der Nettingvereinbarungen\r\nsichergestellt ist.\r\n Die in Bericht und Allgemeiner Ausrichtung vorgesehenen Klarstellungen zur\r\nMindestharmonisierung sind richtig und sollten daher in die Richtlinie aufgenommen\r\nwerden. Im Hinblick auf Titel IV erscheint die Klarstellung des Rats in Artikel 19 Absatz\r\n2 der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber der Mindestharmonisierungsvorgabe des Berichts (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\n Die vom Rat vorgeschlagene Umsetzungsfrist von drei Jahren ist erforderlich und\r\nsollte übernommen werden.\r\nStellungnahme \r\nI. Anfechtungsklagen, Titel II\r\n1. Definition der dem Schuldner nahestehenden Person\r\nDie im Kommissionsvorschlag enthaltene Definition der „dem Schuldner nahestehenden \r\nPerson“ ist deutlich zu weit und auslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten \r\nwerden. Sowohl die geänderte Definition der Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. \r\n14) als auch die des Berichts (Änderungen 75 und 78, Artikel 3 Absatz 1) stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar. Zur Vermeidung von Missverständnissen und Friktionen sollte aber noch\r\nvorsorglich klargestellt werden, dass mit „Personen“ „natürliche Personen“ gemeint sind, auch\r\nwenn sich dies im Ergebnis auch aus der Gesetzessystematik ergibt.\r\nIm Hinblick auf den Begriff der „Kontrolle der Geschäfte des Schuldners“ (Artikel 2 Absatz 1 \r\n(14) (a) (iv) der Allgemeinen Ausrichtung) sowie auf die Begriffe der „ähnlichen“ „Aufgaben“\r\nbzw. „Funktionen“ „wie Mitglieder der Geschäftsführung“ ((Artikel 2 Absatz 1 (14) (a) (viii) der\r\nAllgemeinen Ausrichtung, Änderung 78, Artikel 3 Absatz -1, (b) (iii) des Berichts) sollte durch\r\neine Definition oder eine Klarstellung in den Erwägungsgründen sichergestellt werden, dass\r\nnicht schon geringfügige Einflussmöglichkeiten als „Kontrolle“ oder geschäftsführungsähnliche\r\nAufgaben-/Funktionswahrnehmung gewertet werden. Dazu kann auf die Rechtsprechung des\r\nBundesgerichtshofs zur „faktischen Geschäftsführung“ zurückgegriffen werden. Diese setzt das\r\nEinnehmen einer de facto Position eines Geschäftsführers im Einverständnis mit den\r\nGesellschaftern sowie das Auftreten im Außenbereich wie ein Geschäftsführer voraus und dass\r\nein ggf. tatsächlich bestellter Geschäftsführer im Innen- und Außenbereich nicht nur punktuell Seite 4 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nverdrängt wird. Nach der sogenannten “Sechs-von-acht-Regel\" setzt eine faktische \r\nGeschäftsführung außerdem voraus, dass mindestens sechs der nachfolgend genannten acht \r\nGeschäftsfelder eines Unternehmens nicht nur punktuell übernommen werden: Bestimmung \r\nder Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung und Entlassung von \r\nMitarbeitern, Bestimmung der Gehälter, Gestaltung der Geschäftsbeziehung zu \r\nVertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Entscheidung von Steuerangelegenheiten, \r\nKontrolle der Buchhaltung. \r\nDer Begriff des „Verwaltungsorgans“ (Artikel 2 Absatz 1 (14) (a) (v) und (vi) erscheint \r\nüberdies zu unbestimmt und ausufernd und sollte gestrichen werden. So gelten beispielsweise \r\nauch (optional einzusetzende) Beiräte als Verwaltungsorgane, die individuell festgelegte \r\nBeratungs-, Überwachungs- oder Ausgleichsfunktionen, wie die Beratung oder Unterstützung \r\nmit Know-How in Spezialthemen, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft in einem solchen Organ \r\ndürfte indes regelmäßig nicht ausreichen, um eine Einordnung als „nahestehende Partei“ zu \r\nrechtfertigen. \r\n2. Erwägungsgründe zur kongruenten und inkongruenten Deckung sowie zum Bargeschäft\r\nErwägungsgrund 8 der Allgemeinen Ausrichtung regelt, dass die Befriedigung und Besicherung \r\nder Forderung der Gegenpartei „weit auslegt“ werden sollte. Eine solch offen formulierte \r\nVorgabe kann im Rahmen der (gerichtlichen) Auslegung zu Fehlinterpretationen führen; sie \r\nsollte deswegen gestrichen werden. Dasselbe gilt für die „nachträgliche Besicherung einer \r\nbisher ungesicherten Forderung, die nicht schon im ursprünglichen Schuldvertrag vereinbart \r\nwar“ als Beispiel für eine inkongruente Deckung, denn in dieser Absolutheit ist diese Aussage \r\nunzutreffend. Z.B. gelten für Drittsicherheiten oder im Rahmen der Sanierung insoweit andere \r\nGrundsätze. So ist der Wunsch des Kreditgebers, als Gegenleistung für den Sanierungskredit \r\nbei ausreichenden Sicherheiten die Altkredite (nachrangig zum Sanierungskredit) \r\nnachzubesichern, nicht anstößig, wenn der Kreditgeber die Sanierung des Unternehmens \r\nbeabsichtigt und dessen Sanierungsfähigkeit bestätigt wurde. Bei Drittsicherheiten fehlt es \r\nbereits an einer Nachteiligkeit. Ebenfalls gestrichen werden sollte die in Erwägungsgrund 9 \r\n(bereits im Richtlinienvorschlag) enthaltene pauschale und unsachgerechte Vorgabe, nach der \r\ndie Gewährung von Krediten keine Ausnahme im Sinne des Artikel 6 Absatz 3 (a)) darstellen \r\nkann. \r\n3. Schicksal der schädigenden Rechtshandlung\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung stellt auch der Bericht (u.a. in Artikel 4, vgl. Änderung 82) \r\nklar, dass Rechtshandlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung „nichtig, anfechtbar oder \r\nnicht vollstreckbar“ sein können. Diese Änderung ist zu begrüßen. Wichtig ist aber auch die \r\nzusätzliche Klarstellung der Allgemeinen Ausrichtung in Erwägungsgrund 10a, dass die \r\nMitgliedstaaten entscheiden, ob sie die schädigende Rechtshandlung ipso iure für nichtig \r\nhalten, sie für unwirksam oder nicht vollstreckbar erklären oder die Nichtigerklärung dieser \r\nRechtshandlung durch ein Gericht verlangen. Andernfalls bliebe unklar, wie diese Entscheidung \r\ngetroffen werden soll. Seite 5 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\n4. Wirksamkeitsvoraussetzungen bei Rechtshandlungen\r\nSowohl der Bericht (mit Änderung 83, Artikel 4 Absatz 1a (neu)) als auch die Allgemeine \r\nAusrichtung (Erwägungsgrund 5a) ermöglichen zutreffenderweise die Berücksichtigung des der \r\nRechtssicherheit dienenden Rechtsgedankens, nach dem für die Wirksamkeit von Geschäften, \r\ndie insoweit von der Eintragung in ein öffentliches Register abhängig sind, auf den bindend \r\ngewordenen Eintragungsantrag abzustellen ist (vgl. § 140 Absatz 2 Insolvenzordnung1). \r\nDarüber hinaus ermöglicht Erwägungsgrund 5 der Allgemeinen Ausrichtung die Beibehaltung \r\nder Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 3 Insolvenzordnung. Auch dies ist \r\nzu begrüßen. \r\n5. Unterlassen\r\nWie die Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) verzichtet der Bericht bei der \r\nDefinition der Rechtshandlung auf die Einbeziehung einer Unterlassung (vgl. Änderung 67, \r\nArtikel 2 Absatz 1 f)). Die Allgemeine Ausrichtung formuliert insoweit aber zumindest eine \r\nMitgliedstaatenoption zur Ergänzung des Unterlassens im Rahmen der nationalen Umsetzung \r\n(vgl. Erwägungsgrund 6). Diese Regelung sollte übernommen werden. \r\n6. Voraussetzung der Nachteiligkeit der Rechtshandlung /Verweis auf das nationale Recht für\r\ndie Fälligkeit /Widerlegbarkeit von gesetzlichen Vermutungen \r\nDie Allgemeine Ausrichtung legt konsequent und zutreffend für alle anfechtbaren \r\nRechtshandlungen die Voraussetzung der „Nachteiligkeit“ fest (vgl. dazu auch Änderung 85 des \r\nBerichts) und verlangt für jede gesetzliche Vermutung, dass diese widerlegbar ist. Ergänzt \r\nwerden sollte dies noch im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung einer Kenntnis, wenn es sich \r\nbei dem letzten Indossanten oder dem Dritten um eine dem Schuldner nahestehende Person \r\nhandelt (vgl. Änderung 95 des Berichts, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2). Ebenfalls \r\nbegrüßenswert ist der Verweis auf das nationale Recht im Hinblick auf das Verständnis des \r\nBegriffs der Fälligkeit einer Forderung in Artikel 6 Absatz 1 (a) der Allgemeinen Ausrichtung \r\n(ebenso der Bericht in Änderung 86). Weil der Begriff der Fälligkeit aber auch anderweitig, z.B. \r\nbei Artikel 12, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 verwendet wird, würde es sich \r\nzur Vermeidung von Missverständnissen anbieten, insoweit einen grundsätzlichen Verweis auf \r\ndas nationale Recht zu regeln. \r\n1\r\n § 140 Insolvenzordnung lautet: \r\n§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung\r\n(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.\r\n(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im\r\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen\r\nVoraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der\r\nandere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung\r\ndes Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags\r\nauf Eintragung der Rechtsänderung tritt.\r\n(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.Seite 6 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\n7. Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und „in sonstiger Weise“\r\nEbenfalls zu begrüßen ist der zutreffende Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der \r\nFahrlässigkeit bei der Anfechtung der kongruenten Deckung (Artikel 6 Absatz 2), der \r\nVorsatzanfechtung (Artikel 8), der Haftung von Dritten (Artikel 11) und der \r\nAnfechtungsregelung zum Scheck- und Wechselgeschäft (Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 (b), Satz 2). \r\nWeiter sehen sowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung im Rahmen der \r\nAnfechtung der inkongruenten Deckung zutreffend von der Verwendung des unbestimmten \r\nRechtsbegriffs „in sonstiger Weise“ ab. Auch diese Änderungen sind zu begrüßen. \r\n8. Keine Anfechtung von Rechtshandlungen zu Befriedigung oder Sicherung von Forderungen\r\nder Sozialversicherungsträger \r\nDer Bericht ergänzt eine mögliche Ausnahme von der Anfechtbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1 \r\nund Absatz 2 für Rechtsakte nach Maßgabe des nationalen Rechts, die der Befriedigung oder \r\nSicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen (Änderung 93). Diese \r\nRegelung erscheint nicht zwingend und sollte nicht in die Richtlinie übernommen werden. \r\n9. Rechtsfolgen\r\nÜber den Bericht und den Kommissionsvorschlag hinaus stellt die Allgemeine Ausrichtung klar, \r\ndass die Rechtsfolge einer Insolvenzanfechtung nicht in einem Schadenersatz (so lassen sich \r\nKommissionsvorschlag und Bericht ggf. verstehen) sondern in der Rückerstattung der \r\nerlangten Vorteile liegt (Artikel 9 Absatz 2). Das ist angemessen und sollte übernommen \r\nwerden. Dasselbe gilt für die Beschränkung der Entreicherungseinrede auf die Anfechtung bei \r\nunentgeltlicher Leistung (Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung). \r\n10. Verjährung/Regelung des Schicksals der Gegenleistung nach Artikel 10 Absatz 2 des\r\nKommissionsvorschlags \r\nAnders als Kommissionsvorschlag und Bericht hat die Allgemeine Ausrichtung die Regelung \r\neiner dreijährigen Verjährung gestrichen. Dies ist unproblematisch, soweit hier - auch \r\nangesichts der Vorgabe zur Mindestharmonisierung nach Artikel 3a Absatz 1 der Allgemeinen \r\nAusrichtung (Möglichkeit zum Vorsehen eines höheren Schutzniveaus zugunsten der \r\nAllgemeinheit der Gläubiger) - die nationalen Verjährungsregelungen Anwendung finden \r\nkönnen. Entsprechendes gilt auch für die Streichung des Artikels 10 Absatz 2 des \r\nKommissionsvorschlags, wenn eine entsprechende Regelung trotz Streichung im Rahmen der \r\nnationalen Umsetzung aufgenommen werden kann. . \r\nII. Pre-pack-Verfahren/-Mechanismus, Titel IV\r\nDie Regelungen der Allgemeinen Ausrichtung zum Pre-pack-Verfahren (einschließlich der \r\nBeschränkung des Anwendungsbereichs auf juristische Personen, vgl. Artikel 1 Absatz 3) sind Seite 7 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nin weiten Teilen sehr gelungen und sollten, ergänzt durch sinnvolle Regelungen des Berichts, in \r\ndie Richtlinie übernommen werden. \r\n1. Definition: Best-Interest-Of-Creditors-Test\r\nDies gilt auch für die Definition des Begriffs des „Best-Interest-Of-Creditors-Test“, den die \r\nAllgemeine Ausrichtung (in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8) um eine Mitgliedstaatenoption ergänzt hat, \r\nnach der die Mitgliedstaaten neben dem bereits im Kommissionsvorschlag enthaltenen \r\nVergleich mit der Anwendung der normalen Rangfolge im Rahmen einer stückweisen \r\nLiquidation zusätzlich auch den Fall des nächstbesten Alternativszenarios zum Vergleich \r\nheranziehen dürfen. Der Gläubiger darf im Rahmen eines Pre-pack-Mechanismus nicht \r\nschlechter gestellt sein als in den Vergleichsszenarien. Diese Mitgliedstaatenoption ist sehr zu \r\nbegrüßen, gewährleistet sie doch eine Absicherung gegen ungünstige Verkäufe zum Schaden \r\nder Gläubiger. Überdies schafft sie einen besseren Gleichlauf mit der Definition desselben \r\nBegriffs im Rahmen der Restrukturierungsrichtlinie. Aus denselben Gründen sollte die Definition \r\nweiter ergänzt werden durch die im Bericht vorgesehene Erweiterung (Änderung 69) um den \r\nVergleich mit der Veräußerung des Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes \r\nUnternehmen (außerhalb des Pre-Pack-Verfahrens). \r\n2. Definition: Pre-pack-Mechanismus i.V.m. Artikel 19 Absatz 1a und 20 Absatz 1\r\nHervorzuheben ist auch die von der Allgemeinen Ausrichtung nachgebesserte Definition des \r\nBegriffs des \"Pre-pack-Mechanismus\" (Artikel 2 Absatz 1 (11) i. V. m. Artikel 19 Absatz 1a und \r\n20 Absatz 1), die klarstellt, dass die Verwertungsphase des Pre-pack-Mechanismus im Rahmen \r\neines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, vermeidet sie \r\ndoch mögliche mit der Kommissionsfassung einhergehende Missverständnisse, das Pre-packVerfahren selbst stelle ein Insolvenzverfahren dar. Ein solches Verständnis würde ungünstige \r\nFriktionen verursachen, sind dort doch z. B. keine Vorgaben zur Erlösverteilung u. ä. enthalten. \r\n3. Definition: Vorbereitungs- und Verwertungsphase\r\nAuch die Definitionen der Begriffe „Vorbereitungsphase“ und „Verwertungsphase“ der \r\nAllgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen, stellen sie doch zutreffend klar, worauf beide \r\nPhasen jeweils abzielen. Diese Definitionen sollten in die Richtlinie aufgenommen werden. \r\n4. Definition: Insolvenz und Geschäftsführer\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung verweist auch der Bericht für die Definition der Begriffe \r\n\"Insolvenz\" und \"Geschäftsführer\" zutreffend auf das nationale Recht. Das sollte in die \r\nRichtlinie übernommen werden. Seite 8 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\n5. Geschäftsführungsbefugnis des Schuldners \r\nInsbesondere unter der Voraussetzung, dass der Schuldner in der Vorbereitungsphase (nur) \r\ndrohend zahlungsunfähig ist (vgl. Artikel 22a Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung, Änderung \r\n144 des Berichts), kommt in Betracht, ihn zu berechtigen, Handlungen der gewöhnlichen \r\nGeschäftsführung vorzunehmen (vgl. Artikel 19 Absatz 1a der Allgemeinen Ausrichtung). Zu \r\nweit geht es demgegenüber ihm – auch vor dem Hintergrund des geplanten \r\nUnternehmens(teil)-Verkaufs - zwingend auch die Kontrolle über seine Vermögenswerte zu \r\nbelassen (vgl. so Artikel 22 Absatz 4 des Kommissionsvorschlags, Änderung 153 des Berichts). \r\nDementsprechend sollte hier dem Vorschlag der Allgemeinen Ausrichtung gefolgt werden. \r\n6. Verweis auf das nationale Recht \r\nArtikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung legt fest, dass für alle in Titel IV nicht \r\ngeregelten Fragen, einschließlich der Rangfolge der Forderungen und der Regeln für die \r\nVerteilung des Erlöses, der Art, des Umfangs und der Form der Gläubigerbeteiligung, der \r\nVerantwortlichkeiten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsführer des Schuldners \r\nsowie der Vergütung des Monitors und des Verwalters das nationale Recht gilt. Diese \r\nKlarstellung ist sehr zu begrüßen, gibt sie doch für die nationale Umsetzung eine klare \r\nOrientierung an den nationalen Regelungen der Insolvenzordnungen vor. \r\n7. Inhaltlicher Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus \r\nDie neu eingefügten Artikel 22a Absatz 5 und Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung sehen \r\nMitgliedstaatenoptionen vor, nach denen die Vorbereitungsphase erst dann eingeleitet wird, \r\nwenn der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist (vgl. insoweit auch Änderung 144 des \r\nBerichts) und nicht eingeleitet wird, wenn der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist. Diese \r\nMöglichkeit, einen klaren Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus zu setzen, ist zu begrüßen. \r\n8. Ernennung des Monitors \r\nArtikel 22 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung verweist für das Verfahren zur Ernennung des \r\nMonitors auf das nationale Recht, was zu begrüßen ist, denn dort bestehen bereits bewährte \r\nVerfahren zur vergleichbaren Ernennung des Insolvenzverwalters. \r\n9. Pflichten des Monitors \r\nWeiter werden in Artikel 22 Absatz 2 (der Kommissions- und der Berichtfassung) sowie in \r\nArtikel 22a Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung die Pflichten des Monitors im Rahmen des \r\nVerkaufsprozesses festgelegt. Sowohl die Allgemeine Ausrichtung als auch der Bericht stellen \r\neine Verbesserung im Hinblick auf die Bewertung des Verkaufsprozesses und des Best-InterestOf-Creditors-Test (Bericht: Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 b) und d), Änderungen 150 und \r\n151; Allgemeine Ausrichtung: Artikel 22a Absatz 2 Satz 1 a) und c)), durch den Monitor dar. \r\nAnders als nach der Kommissionsfassung muss hier nämlich vom Monitor positiv festgestellt Seite 9 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nwerden, dass der Verkaufsprozess wettbewerbsorientiert, transparent, fair und den \r\nMarktstandards entsprechend ist und das beste Angebot keinen Verstoß gegen den „BestInterest-Of-Creditors-Test“ darstellt, wobei die Fassung des Berichts die Pflicht des Monitors in \r\nbegrüßenswerter Weise noch etwas präziser fasst. \r\nAllerdings wäre im Bericht – wie bei der Allgemeinen Ausrichtung – ferner eine Streichung des \r\n„offensichtlich“ (in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 d)) erforderlich. Denn jeder (nicht nur ein \r\noffensichtlicher) Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test muss dazu führen, dass \r\nder Verkauf nicht durchgeführt wird. \r\nAuch die weitergehenden Ergänzungen des Berichts um eine Regelung zur Vorlage eines \r\ngünstigen Best-Interest-Of-Creditors-Test durch den Insolvenzverwalter (Änderung 168) und \r\nzur Möglichkeit (des Monitors) einen Sachverständigen zur Wertermittlung in Anspruch zu \r\nnehmen (Änderung 149) sind sehr zu begrüßen. Diese Regelungen dienen zum einen der \r\nEntlastung des Monitors/Insolvenzverwalters und zum anderen verstärken sie das Vertrauen \r\nder Beteiligten in die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung. \r\n10. Moratorium\r\nWeil eine sinnvolle übertragende Sanierung im Rahmen eines Pre-pack-Verfahrens im Interesse \r\naller Gläubiger liegen dürfte und sie ohne die Zustimmung der betroffenen Gläubiger \r\nregelmäßig nicht erfolgsversprechend ist, bedarf es der im Kommissionsvorschlag in Artikel 23 \r\nvorgesehenen Regelung für ein Moratorium nicht. \r\nDementsprechend sollten sowohl die Änderung der Allgemeinen Ausrichtung, nach der die \r\nRegelung zum Moratorium (Artikel 23) zumindest als Mitgliedstaatenoption ausgestaltet ist, als \r\nauch die Änderung des Berichts, die die Voraussetzungen für ein solches Moratorium weiter \r\nschärft, übernommen werden. So ist nach Änderung 154 des Berichts als Voraussetzung für ein \r\nMoratorium statt der (im Kommissionsvorschlag vorgesehenen bloßen) Erleichterung einer \r\nreibungslosen und wirksamen Durchführung des Pre-pack-Verfahrens, erforderlich, dass das \r\nMoratorium für die erfolgreiche Durchführung des Pre-pack-Verfahrens wesentlich ist. \r\n11. Aussetzung der Eröffnung der Verwertungsphase und Beendigung der Vorbereitungsphase\r\nDie gemäß der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 23a und 23b regeln \r\nMitgliedstaatenoptionen, nach denen \r\n die Eröffnung der Verwertungsphase ausgesetzt werden kann, wenn ein Gläubiger\r\nwährend der Vorbereitungsphase einen Insolvenzantrag stellt, sofern die Eröffnung\r\nunter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der\r\nGläubiger liegt (Artikel 23a),\r\n die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt werden kann (Artikel 23b Absatz 1) und\r\n die Vorbereitungsphase abgebrochen werden kann, wenn\r\no der Schuldner nicht die erforderliche Unterstützung im Rahmen der Grundsätze\r\ndes Vorbereitungsphase gemäß Artikel 22a Absatz 2 leistet,Seite 10 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\no der Schuldner die Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt \r\ndurchführt oder \r\no die Vorbereitungsphase keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. \r\nDie Ergänzung dieser Mitgliedstaatenoptionen ist zu begrüßen, denn ohne hinreichende \r\nAussicht auf Erfolg oder Engagement des Schuldners und der Gläubiger (bei Vorliegen von \r\nInsolvenzgründen) macht die Durchführung des Verfahrens keinen Sinn. \r\n12. Marktpreis bei nur einem Angebot \r\nZutreffend streicht die Allgemeine Ausrichtung die unsachgerechte und mißbrauchsanfällige \r\nRegelung des Kommissionsvorschlags, nach der in dem Fall, dass nur ein verbindliches \r\nAngebot vorliegt, davon auszugehen ist, dass dieses dem Marktpreis des Unternehmens \r\nentspricht (Artikel 24 Absatz 2). \r\n13. Verkaufsgenehmigung \r\nNach Artikel 26 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung soll das Gericht/die zuständige Behörde \r\nbei Eröffnung der Verwertungsphase die Veräußerung des Geschäfts des Schuldners oder eines \r\nTeils davon – nach Wahl der Mitgliedstaaten - zumindest in einem der folgenden Fälle \r\ngenehmigen: \r\n wenn der Monitor im Hinblick auf den von ihm vorgeschlagenen Erwerber eine \r\nStellungnahme abgibt, die bestätigt, dass der in der Vorbereitungsphase durchgeführte \r\nVerkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 22a Absatz 1 (Verkaufsprozess ist fair, \r\nwettbewerbsorientiert, transparent und den Marktstandards entsprechend) entspricht \r\nund das Gericht oder die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die \r\nAnforderungen des Artikels 22a Absätze 1 und 2 (Begründung des Monitors zu Absatz 1, \r\nEmpfehlung des besten Bieters durch den Monitor und Angabe, dass das beste Gebot \r\nkeinen Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test darstellt) erfüllt sind; \r\n wenn der Erwerber in einer öffentlichen Versteigerung ausgewählt wird, wenn die \r\nMitgliedstaaten eine solche Versteigerung im Rahmen des Pre-pack-Mechanismus \r\ngemäß Artikel 22a Absatz 3 vorsehen, oder \r\n wenn die Veräußerung an den Erwerber von den Gläubigern gemäß Artikel 22a Absatz 4 \r\n(nach den Vorgaben im nationalen Recht) genehmigt wird. Für diesen Fall regelt der neu \r\neingefügte Artikel 26 Absatz 1a eine Mitgliedstaatenoption, nach der von der \r\nZustimmung des Gerichts oder der zuständigen Behörde abgesehen werden kann. \r\nDiese den Mitgliedstaaten sowohl alternativ als auch kumulativ zur Wahl stehenden Varianten \r\nzur Gestaltung des nationalen Verkaufsprozesses sind sehr zu begrüßen, sorgen sie zum einen \r\ndoch für ein Mindestmaß an Vereinheitlichung und ermöglichen es den Mitgliedstaaten zugleich, \r\nbewährte nationale Verfahren beizubehalten. Insbesondere die Möglichkeit, den betroffenen \r\nGläubigern die Genehmigung des Verkaufs (ohne Einschaltung eines Gerichts oder einer \r\nBehörde) zu überlassen, ist dabei hervorzuheben. Ergänzt werden könnte eine solche Regelung \r\n(in Abwandlung der Änderung 159 des Berichts) durch die Möglichkeit des \r\nGläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, alternativ die Durchführung einer Seite 11 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nöffentlichen Versteigerung zu veranlassen. Damit würde den Gläubigern ein Instrument an die \r\nHand gegeben, z.B. bei einem zu geringen Kaufangebot, einen angemessenen Kaufpreis zu \r\nincentivieren bzw. erzielen. \r\n14. Bewertung als fortgeführter Betrieb\r\nNach dem in der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 \r\nkönnen Mitgliedstaaten vorsehen, dass auf Entscheidung des Gerichts oder der zuständigen \r\nBehörde \r\n von Amts wegen oder\r\n für den Fall, dass ein Gläubiger die Erklärung des Monitors (nach Artikel 22a Absatz 2\r\nc)) mit der Begründung angreift, dass das beste Angebot nicht dem Best-Interest-OfCreditors-Test entspricht,\r\neine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführter Betrieb vorgenommen \r\nwird. Ist nach nationalem Recht für die Veräußerung des Unternehmens des Schuldners oder \r\neines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, so können die Mitgliedstaaten \r\nvorsehen, dass diese Entscheidung von den Gläubigern ohne Mitwirkung des Gerichts oder der \r\nzuständigen Behörde getroffen werden kann (Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2). \r\nDiese Ausgestaltung zur Veranlassung einer Bewertung als fortgeführter Betrieb ist insgesamt \r\nsehr zu begrüßen, auch weil sie die notwendige Gläubigerbeteiligung weiter stärkt. \r\n15. Übernahme von für die Fortführung notwendigen Verträgen\r\nIm Hinblick auf die grundsätzlich zustimmungsfreie Übernahme von für die Fortführung des \r\nUnternehmens(teils) notwendigen noch zu erfüllenden Verträgen (executory contracts) bleibt \r\nes in der Allgemeinen Ausrichtung und im Bericht bei der entsprechenden in den \r\nKommissionsvorschlag aufgenommenen Grundregel (Artikel 27 Absatz 1). \r\nDiese Regelung ist jedoch abzulehnen. So verstößt sie zum einen schon gegen den Grundsatz \r\nder Vertragsfreiheit und ist überdies nicht erforderlich: Sind geeignete Gläubiger nicht freiwillig \r\nbereit, den insolventen Schuldner gegen den solventen Erwerber als Vertragspartner \r\nauszutauschen, dürfte die gesamte übertragende Sanierung nicht zielführend sein. \r\nDessen ungeachtet fallen jedenfalls die Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten, wie z.B. \r\nKredit- und Sicherungsverträge, nicht unter die für die Unternehmensfortführung „notwendigen \r\nnoch zu erfüllenden Verträge“. Zum einen sind solche Verträge nicht gemeint, vielmehr geht es \r\num Verträge des „faktischen“ Geschäftsbetriebs, wie z.B. Miet- oder Lieferverträge. Der \r\nFinanzbedarf des Erwerbers dürfte sich demgegenüber von demjenigen des Schuldners \r\nunterscheiden. Überdies ist kaum vorstellbar, dass ein Käufer einen Unternehmenskauf ohne \r\nHausbank und eigene Finanzierung plant. Seite 12 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nGleichwohl verbessert die Allgemeine Ausrichtung die Regelung deutlich, insbesondere indem \r\nsie eine Ausnahme in Artikel 27 Absatz 1a (vgl. auch Änderung 160 des Berichts) und ein \r\nKündigungsrecht in Artikel 27 Absatz 1b jeweils als Mitgliedstaatenoption regelt. \r\na) Erforderliche Ausnahmeregelung \r\nNach Artikel 27 Absatz 1a der Allgemeinen Ausrichtung können die Mitgliedstaaten vorsehen, \r\ndass eine Zustimmung des Vertragspartners in Abhängigkeit von \r\n der Art des Vertrags, \r\n der Qualität/Eigenschaften der Parteien oder \r\n der Interessen des (verkauften) Unternehmens \r\ngleichwohl erforderlich ist (vgl. auch Änderung 160 des Berichts des Parlaments). \r\nEine solche Regelung ist zur Schaffung eines Mindestmaßes an Ausgleich angesichts des \r\nerheblichen Eingriffs in die Vertragsfreiheit dringend erforderlich. Würde beispielsweise die \r\nGeschäftsbeziehung zu Kreditinstituten der Grundregelung des Artikel 27 Absatz 1 unterfallen, \r\nmüsste sie jedenfalls unter diese Ausnahmeregelung des Artikel 27 Absatz 1a subsumiert \r\nwerden, denn Kreditinstitute unterliegen vielfältigen aufsichts- und zivilrechtlichen Vorgaben im \r\nHinblick auf ihre Vertragspartner, was den vorgesehenen Vertragspartnerwechsel ohne \r\nAnsehung der Person im Ergebnis ausschließt. \r\nAbzulehnen ist in diesem Zusammenhang auch die in Änderung 29 des Berichts vorgesehene \r\nErgänzung der Erwägungsgründe, nach der ein Gericht im Einzelfall entscheiden können soll, \r\nob eine Zustimmung erforderlich ist, um die Interessen der Gegenparteien des Schuldners zu \r\nschützen. Eine solche Einzelfallentscheidung würde keine ausreichende Rechtssicherheit und -\r\nklarheit schaffen, die aber notwendig ist, damit die betroffenen Gläubiger mögliche erzwungene \r\nVertragspartnerwechsel bereits bei Vertragsabschluss im Rahmen der Risikobetrachtung und -\r\nbewertung berücksichtigen können. \r\nb) Erforderliches Kündigungsrecht \r\nDarüber hinaus können die Mitgliedstaaten dem Vertragspartner nach Artikel 27 Absatz 1b der \r\nAllgemeinen Ausrichtung (unter Streichung des Absatz 2 der Kommissionsfassung) – \r\nunbeschadet anderer Kündigungsrechte nach nationalem Recht – gestatten, den \r\nübernommenen Vertrag innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme zu kündigen. Auch \r\ndiese Möglichkeit stellt einen wichtigen Ausgleich dar. \r\nc) Erforderliche Klarstellung \r\nDazu ergänzt Erwägungsgrund 28aa der Allgemeinen Ausrichtung sachgerecht, dass die \r\nBestimmungen über die automatische Übernahme von Verträgen an den Erwerber nicht das \r\nRecht der Gegenpartei berühren, den Vertrag gemäß den geltenden Bestimmungen zu \r\nkündigen. Entsprechendes gilt für das Recht der Gegenpartei, auf die im geltenden \r\nVertragsrecht vorgesehenen Maßnahmen zurückzugreifen, die darauf abzielen, die Seite 13 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners im Falle der Nichterfüllung oder \r\nmangelhaften Erfüllung sicherzustellen. Beispiele sind das Recht der Gegenpartei, eine Kaution \r\noder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder das Recht, die Erfüllung vor oder nach der \r\nVertragsübernahme zurückzuhalten. \r\nd) Fazit \r\nDiese Ergänzungen einer Ausnahmeregelung, eines Kündigungsrechts und einer Klarstellung zu \r\nden unverändert fortbestehenden Rechten der Gegenpartei sichern ein Mindestmaß an \r\nAusgleich angesichts des erheblichen Eingriffs der Ausgangsregelung in die Vertragsfreiheit und \r\nsind sämtlich sehr zu begrüßen. \r\n15. Kündigung von Verträgen durch das Gericht \r\nDer Bericht ergänzt die Regelung des Kommissionsvorschlags, nach der noch zu erfüllende \r\nVerträge (executory contracts) - mit Ausnahme von laufenden Verträgen in Bezug auf Lizenzen \r\nfür Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum - durch Gerichtsbeschluss gekündigt \r\nwerden können (Artikel 27 Absatz 2) um eine weitere Ausnahme für Kredit- oder \r\nFinanzverträge (Änderung 162 und 29). Der Hintergrund der Änderung 162 sowie der \r\nÄnderung 29 ist unklar, sie sind abzulehnen. Vielmehr ist es umgekehrt erforderlich, dass diese \r\nVerträge schon nicht unter die zustimmungsfreie Abtretungsregelung fallen, denn \r\nKreditinstitute sind zivil- und aufsichtsrechtlich im Hinblick auf die Vertragspartner und -\r\nparameter von Finanzverträgen beschränkt (siehe dazu oben). \r\n16. Schutz der Interessen der Gläubiger \r\nAuch Artikel 34 Absätze 3 und 4 der Allgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen. Sie regeln, \r\ndass \r\n Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-pack-Mechanismus unter \r\ndenselben Voraussetzungen freigegeben werden, die für die Abwicklung des \r\nInsolvenzverfahrens nach nationalem Recht gelten würden und \r\n Mitgliedstaaten, deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung \r\nder Inhaber gesicherter Forderungen zum Insolvenzverfahren abhängig macht, von \r\ndiesem Zustimmungserfordernis abweichen können (vgl. auch Erwägungsgrund 28c). \r\nDamit können Mitgliedstaaten zutreffend an einem Zustimmungserfordernis im Hinblick auf die \r\nSicherheiten-Freigabe festhalten, was von wesentlicher Bedeutung ist, um Kreditsicherheiten \r\nnicht insgesamt zu entwerten. Zur weiteren Klarstellung, dass nicht sämtliche Sicherheiten und \r\nBelastungen im Pre-Pack-Verfahren freizugeben sind, könnte in Betracht gezogen werden, zu \r\nformulieren, dass „Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-PackVerfahrens unter denselben Voraussetzungen freigegeben werden ‚können‘, die für \r\nInsolvenzverfahren nach nationalem Recht gelten würden.“ Seite 14 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nDemgegenüber ist die Änderung 163 des Berichts nach der der Erwerber – wenn er die \r\nSchulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernehmen will - entscheiden kann, ob er \r\ndie Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens allein oder gemeinsam mit dem \r\nSchuldner übernimmt, abzulehnen. Denn es sollte vielmehr zwingend sein, dass es sich um \r\neine gesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Verkäufer für die Verbindlichkeiten des \r\nUnternehmens handelt. \r\n17. Verkauf an Partei, die dem Schuldner nahesteht \r\nDie Allgemeine Ausrichtung zieht mit der ergänzenden Vorgabe einer Bewertung als \r\nfortgeführtes Unternehmen bei einem Verkauf an eine Partei, die dem Schuldner nahesteht, \r\nnach Artikel 26 Absatz 1 a) eine erforderliche Schutzmaßnahme gegen ein missbräuchliches \r\nVorgehen ein; dementsprechend sollte auch diese Regelung übernommen werden. \r\n18. Zwischenfinanzierung \r\nWährend die Kommissionsfassung den Zwischen-Finanzierern in einem späteren \r\nInsolvenzverfahren überschießend einen Vorrang vor anderen höher- oder gleichrangigen \r\nForderungen einräumt (Artikel 33), sieht die Allgemeinen Ausrichtung stattdessen deutlich \r\nangemessener vor, dass die Zwischenfinanzierung anfechtungsfest ist (Absatz 1 b) und eine \r\nzivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung wegen Schäden für die Allgemeinheit der \r\nGläubiger ausgeschlossen ist, es sei denn, das nationale Recht sieht andere Haftungsgründe \r\nvor (Absatz 1c). \r\nAuch die Änderung des Artikels 33 Absatz 2 in der Allgemeinen Ausrichtung in eine \r\nMitgliedstaatenoption (statt einer zwingenden Vorgabe, wie im Kommissionsvorschlag) ist zu \r\nbegrüßen. Absatz 2 sieht vor, dass Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Rangfolge der während \r\ndes Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen vorsehen können, dass \r\n den Anbietern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte an den Verkaufserlösen \r\ngewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern und \r\n die Zwischenfinanzierung mit dem im Rahmen des zugeschlagenen Angebots zu \r\nzahlenden Preis verrechnet werden kann. \r\nDiese Änderungen sind erforderlich, damit im Rahmen einer nationalen Umsetzung auch die \r\nInteressen der Altgläubiger angemessen berücksichtigt werden können. \r\nUm den Anwendungsbereich klarer zu fassen, sollte ggf. der Begriff der Zwischenfinanzierung \r\n(einschließlich Zeitraum, Ziel und Kreditnehmer) definiert werden. \r\n19. Ziel des Pre-Pack- und Insolvenzverfahrens \r\nZu begrüßen ist auch die Klarstellung u.a. in Erwägungsgrund 22a der Allgemeinen \r\nAusrichtung, dass das Hauptziel des Pre-Pack- und Insolvenzverfahrens darin besteht, die \r\nGläubigerforderungen bestmöglich zu befriedigen. Dieses Ziel formuliert auch der Bericht Seite 15 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nzutreffend in Änderung 147 (auch wenn der Anknüpfungspunkt insoweit nicht übernommen \r\nwerden sollte). \r\nIII. Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, Titel VI \r\nSowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung sehen die vollständige Streichung \r\ndieses im Kommissionsvorschlag unter Titel VI vorgesehenen Verfahrens vor. \r\nDiese Streichung ist sehr zu begrüßen. Denn ein solches für den Großteil der \r\nUnternehmensinsolvenzverfahren einschlägiges Verfahren würde den Umgang mit Insolvenzen \r\nin vielen Mitgliedstaaten deutlich verschlechtern, die Verfahren missbrauchsanfälliger machen \r\nund das Vertrauen in die Fairness des Verfahrens stören, was frühzeitige und \r\ninsolvenzfördernde Rückzüge aus Vertragsbeziehungen zur Folge haben könnte. \r\nAls Kompensation sollte hier aber nicht dem Vorschlag des Berichts gefolgt werden, nach dem \r\ndie Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kleinstunternehmen im Falle der \r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, wenn der Schuldner kein \r\nVermögen hat oder sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens oder die \r\nKosten für die Einschaltung des Insolvenzverwalters zu decken (Änderung 80, Artikel 3a (neu) \r\nAbsatz 3). Ein derartiges Vorgehen wäre deutlich zu kostenintensiv ohne im Gegenzug einen \r\nrelevanten Vorteil zu schaffen. Auch Änderung 192 des Berichts (Artikel 69a) ist abzulehnen; \r\nes bedarf keiner Leitlinien der Kommission zur Unterstützung von KMU und \r\nKleinstunternehmen bei Insolvenz und finanzieller Notlage. Insoweit ist bereits unklar, welche \r\n„Schwierigkeiten“ und welcher „Bedarf an zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen“ gemeint \r\nsind. \r\nOhne vertiefte Analyse von tatsächlichen Bedarfen, Vor- und Nachteilen von weitergehenden \r\nVorgaben und Beteiligung aller betroffenen Stakeholder sollte – nicht zuletzt im Rahmen der \r\neuropäischen Agenda zum Abbau von Bürokratie und Regulierungen - keine Anforderung an \r\nweitere Regelwerke getroffen werden. \r\nIV. Gläubigerausschüsse, Titel VII \r\nIm Hinblick auf Titel VII sind die Regelungen der Allgemeine Ausrichtung grundsätzlich zu \r\nbegrüßen. Angesichts der Haftungsvorgaben im Hinblick auf die Mitglieder des \r\nGläubigerausschusses ist eine Regelung, nach der die Mitglieder des Gläubigerausschusses bei \r\nder Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses „in gutem Glauben“ handeln sollen (Bericht, \r\nÄnderung 181) nicht erforderlich und zudem inhaltlich unklar. Zu begrüßen ist demgegenüber \r\ndie vollständige Streichung der im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Regelung zur Anzahl \r\nder Mitglieder des Gläubigerausschusses im Bericht des Parlaments (Änderung 182). Seite 16 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nV. Schlussbestimmungen, Titel IX \r\n1. Sofortmaßnahmen \r\nZu begrüßen ist die in Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügte Bestimmung zu \r\n„Sofortmaßnahmen“ (Artikel 68a), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in außergewöhnlichen \r\nSituationen vorübergehend von der Anwendung der Regelungen in den Titeln II, V und VII \r\nabzuweichen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass solche Maßnahmen in \r\nAusnahmesituationen erforderlich sind. \r\n2. Arbeitnehmerrechte \r\nWährend die Allgemeine Ausrichtung in einem neuen Artikel 68b klarstellt, dass die kollektiven \r\nRechte der Arbeitnehmer durch die Bestimmungen in den Titeln IV und VII nicht beeinträchtigt \r\nwerden, regelt der Bericht (Änderung 149, Artikel 19a und Änderung 81, Artikel 3b) \r\nüberschießend, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Titels IV dafür Sorge zu tragen \r\nhaben, dass die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer so weit wie möglich berücksichtigt werden, \r\num die Beschäftigung zu erhalten. \r\nMit dem überschießenden Vorschlag des Berichts zu Arbeitnehmerrechten würde der Fokus der \r\nMaßnahme von der Befriedigung der Gläubiger (vgl. zu diesem Ziel auch Änderung 147 des \r\nBerichts und Erwägungsgrund 22a der Allgemeinen Ausrichtung) hin zu einem vorrangigen \r\nBeschäftigungserhalt verschoben werden, was unangemessen erscheint. \r\nUnternehmenssanierungen sollten nicht durch die Vorgabe eines vorrangigen \r\nBeschäftigungserhalts erschwert werden. Dementsprechend erscheint der \r\nKommissionsvorschlag, der insoweit keine Regelungen enthält, oder allenfalls die ergänzende \r\nRegelung der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber dem Vorschlag des Berichts. \r\n3. Umsetzungsfrist \r\nAuch die in der Allgemeinen Ausrichtung auf drei Jahre (inklusive Verlängerungsmöglichkeit) \r\nausgedehnte Umsetzungsfrist ist angesichts der Komplexität der Materie und des \r\nErfordernisses, auch den Stakeholdern ausreichende Zeiträume zur Bewertung der \r\nAuswirkungen und zur Umstellung von IT und Ablauforganisation zu gewähren, dringend \r\nerforderlich. \r\n4. Mindestharmonisierung \r\nDer Bericht enthält mit der Allgemeinen Ausrichtung vergleichbare Regelungen zur \r\nMindestharmonisierung bei den Titeln II, III und VII. Während die Allgemeine Ausrichtung \r\nergänzend noch eine entsprechende Regelung zu Titel V vorsieht (vgl. dort Artikel 3a Absatz \r\n1), regelt der Bericht entsprechendes für Titel IV (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1). Seite 17 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nSämtliche Klarstellungen zur Mindestharmonisierung sind grundsätzlich zu begrüßen, geht es \r\ndoch im Wesentlichen darum, im Rahmen der nationalen Umsetzung eine höheres \r\nSchutzniveau für die Gesamtheit der Gläubiger, eine stärkere Gläubigerbeteiligung und eine \r\nErleichterung des Zugangs von Insolvenzverwaltern zu Informationen über zur Insolvenzmasse \r\ngehörende Vermögensgegenstände zu ermöglichen. Gleichwohl ist im Hinblick auf Titel IV die \r\nKlarstellung des Rats in Artikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig \r\ngegenüber der Mindestharmonisierungsvorgabe des Berichts (vgl. Änderung 80, Artikel 3a \r\n(neu) Absatz 1), eröffnet Artikel 19 Absatz 2 doch eine bessere Anpassung an die \r\nquerschnittartigen Verbindungen in andere nationale Rechtsvorgaben. \r\n5. Allgemeine Grundsätze \r\nNicht in die Richtlinie übernommen werden sollte auch die zu pauschale Regelung des Berichts \r\nzu Artikel 1 Absatz 1 (Änderung 57) sowie die Erwägungsgründe 4a und 5a des Berichts \r\n(Änderung 5 und 6). \r\nVI. Angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen \r\nDie folgenden Aspekte des Richtlinienvorschlags können den Betrieb und die Kernfunktionen \r\nvon Netting-Vereinbarungen erheblich beeinträchtigen. Dies würde alle Gegenparteien, die \r\nderzeit auf Netting-Vereinbarungen zur effektiven Reduzierung und Steuerung von Risiken \r\nangewiesen sind, exponentiell höheren Risiken aussetzen: \r\n Möglichkeit zur Übertragung/Kündigung von Netting-Vereinbarungen oder Teilen davon: \r\nDie Möglichkeit, ohne Zustimmung der Gegenpartei zu übertragen und/oder zu \r\nkündigen, würde, wenn sie auch für Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit \r\nverbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen \r\nund Positionen) ganz oder teilweise gelten würde, die zentrale Funktion einer NettingVereinbarung außer Kraft setzen. Diese besteht darin sicherzustellen, dass das \r\nGesamtengagement beider Seiten auf den Nettogesamtbetrag aller Positionen in \r\nKrisenzeiten (insbesondere bei Insolvenz) auf den Netto-Gesamtbetrag aller Positionen \r\nfestgelegt/begrenzt wird und dass keine Partei bestimmte Elemente der NettingVereinbarung als Ganzes „herauspicken“ kann. \r\n Anfechtungsklagen gegen Netting-Vereinbarungen: \r\nDie Möglichkeit, Anfechtungsklagen gegen den Abschluss von Netting-Vereinbarungen \r\nund/oder Operations-Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit verbundenen \r\nSicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen) \r\ngemäß den Vertragsbedingungen zu erheben, würde ebenfalls die Kernfunktionen und \r\nden Zweck von Netting-Vereinbarungen beeinträchtigen. Der Grund dafür ist, dass dies \r\neine selektive Auswahl und/oder eine effektive Auflösung der einzelnen Vereinbarung \r\nermöglichen würde, die durch die von beiden Parteien zur Minderung und Reduzierung Seite 18 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nihrer Gegenparteirisiken verwendete Netting-Vereinbarung gebildet wird. Dies gilt \r\ninsbesondere dann, wenn Anfechtungsklagen in Bezug auf bestimmte Transaktionen \r\nund/oder eine Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten gemäß den Bedingungen \r\nder Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen und die Hinterlegung \r\nzusätzlicher „Anfangsmargen” erfordern kann) geltend gemacht werden könnten. \r\n Aussetzungen (sog. Stays), die sich auf Netting-Vereinbarungen auswirken\r\nAussetzungen (sog. Stays), die sich auf die Wirksamkeit einer Netting-Vereinbarung\r\nauswirken, würden erneut die zentrale risikomindernde Funktion einer NettingVereinbarung ernsthaft untergraben. Diese besteht darin, dass das Risiko beider\r\nParteien aus allen Positionen im Falle einer Insolvenz oder anderer Krisen auf den\r\nNettoausgleichsbetrag zu begrenzen. Eine Aussetzung der Möglichkeit, die Vereinbarung\r\nzu kündigen, um das Risiko gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu begrenzen,\r\nwürde beide Parteien während der Dauer der Aussetzung einem potenziell\r\nexponentiellen Anstieg des Risikos aus der nicht gekündigten Netting-Vereinbarung\r\naussetzen. Und zwar, ohne dass sie in der Lage wären, dieses Risiko auf wirksame\r\nWeise zu steuern (z. B. durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten). Aus diesem\r\nGrund begrenzt die BRRD die Aussetzung auf maximal 48 Stunden und sieht außerdem\r\neinen weiteren Schutz für die Anwendung von Netting-Vereinbarungen vor.\r\nIn Bericht und Allgemeiner Ausrichtung sind diese Aspekte zum Teil bereits aufgegriffen \r\nworden. Nachbesserungen sind aber noch erforderlich, um weiterhin das Funktionieren von \r\nNetting-Vereinbarungen zu gewährleisten. \r\nIm Einzelnen sind folgende (weiteren) Änderungen erforderlich: \r\n1. Anfechtungsklagen / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung sehen hierzu eine Ergänzung in Artikel 6 Abs. 3 vor durch \r\nlit d bzw. lit cb. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Ergänzungen \r\nzu Artikel 6 Abs. 3 (die wortgleich sind) sind sehr hilfreich, weil sie sicherstellen sollen, dass \r\nder Abschluss von Netting-Vereinbarungen und die Durchführung solcher NettingVereinbarungen nicht anfechtbar sind. \r\nEs wäre hilfreich, darüber hinaus klarzustellen, dass dies für die Netting-Vereinbarung als \r\nGanzes mit allen Komponenten/Elementen gilt. Dies sind alle Sicherheitenvereinbarungen und \r\nalle darunter fallenden Transaktionen, z. B. die Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten \r\ngemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen \r\nerfordern kann), und einschließlich der Anfangsmargen (zusätzliche Margenanforderungen). Seite 19 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\n2. Noch zu erfüllende Verträge (executory contracts) / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung greifen dies auf, indem Artikel 2 lit g (Bericht) bzw. Artikel \r\n27 Abs. 1a (Allgemeine Ausrichtung) ergänzt wird. \r\nDer Bericht sieht eine Ausnahme für Netting in der Definition von noch zu erfüllenden \r\nVerträgen in Artikel 2 lit g vor. Die vorgeschlagene Einführung einer Ausnahme für \r\n„Finanzkontrakte“, insbesondere „Netting-Vereinbarungen“, aus der Definition würde NettingVereinbarungen vor jeder Abtretung, insbesondere einer teilweisen Abtretung, der NettingVereinbarung und der darunter fallenden Transaktionen schützen. Es wäre jedoch hilfreich, \r\nklarzustellen, dass diese Ausnahme darauf abzielt, die Aufrechnungsvereinbarung einschließlich \r\naller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden \r\nTransaktionen und Positionen als Ganzes zu schützen (Klarstellung des Schutzes der einzelnen \r\nVereinbarung vor einer teilweisen Übertragung und/oder selektiver Auswahl). \r\nDie Allgemeine Ausrichtung schlägt eine Änderung des Artikel 27 durch Ergänzung eines neuen \r\nAbs. 1a vor. Die vorgeschlagene Einführung der Opt-in-Regelung für die Zustimmungspflicht ist \r\nhilfreich, da sie es den Mitgliedstaaten zumindest ermöglichen würde, ein gewisses Maß an \r\nSchutz einzuführen, um die Abtretung der Aufrechnungsvereinbarung ohne Zustimmung zu \r\nverhindern. Da es sich jedoch um eine Opt-in-Regelung und nicht um einen gemeinsamen \r\nMindeststandard handelt, wird dies zu einer weiteren Fragmentierung in der EU führen und \r\ndamit die Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU \r\nerhöhen. Daher sollte erwogen werden, diese Änderung als Mindeststandard und nicht als Optin einzuführen. Darüber hinaus wäre es wie im Fall des Vorschlags des Europäischen \r\nParlaments hilfreich, klarzustellen, dass sich der Schutz vor einer Abtretung ohne Zustimmung \r\nauf die Netting-Vereinbarungen als Ganzes erstreckt (mit allen Elementen, einschließlich der \r\nSicherheitenvereinbarung und der einzelnen Transaktionen, die im Rahmen der NettingVereinbarung abgeschlossen wurden). \r\n3. Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen / Nettingvereinbarungen\r\nDarüber hinaus ist hinsichtlich der Nettingvereinbarungen eine Änderung hinsichtlich der \r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen (Stay of individual enforcement actions) in \r\nArtikel 23 erforderlich. Weder Bericht noch Allgemeine Ausrichtung (schon gar nicht der \r\nursprüngliche Kommissionentwurf) adressieren dieses Thema bisher. \r\nSowohl der aktuelle Vorschlag des Europäischen Parlaments als auch der Vorschlag des Rates \r\nbieten keinen ausreichenden Schutz für Netting-Vereinbarungen vor einer Aussetzung (Stay). \r\nEin solcher Schutz könnte in Form einer Ausnahmeregelung (ähnlich dem Vorschlag des \r\nEuropäischen Parlaments in Bezug auf zu erfüllende Verträge, executory contracts) oder in \r\nForm einer Klarstellung gewährt werden, dass die Aussetzung keinen Einfluss auf den Closeout-Netting-Mechanismus in vertraglichen Netting-Vereinbarungen für Derivate, \r\nWertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen ähnlichen Finanz- und Warenkontrakten, Seite 20 von 20 \r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des \r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht des \r\nEuropäischen Parlaments, 2. September 2025 \r\nsodass die Kündigungsrechte bei Einleitung solcher Verfahren/Maßnahmen gemäß den \r\nVertragsbedingungen ausgeübt werden können (was die Kündigung der Vereinbarung \r\neinschließlich aller Transaktionen und anderer Verpflichtungen/Rechte daraus sowie die \r\nVerrechnung aller daraus resultierenden Forderungen zu einem einzigen Close-out-Betrag \r\nermöglicht). 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Oktober 2020\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft ist aktuell noch keine verlässliche Analyse der Aus-wirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens möglich, da die Insolvenzverfahren von 2021 erst Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein werden, die Wohlverhaltensperioden für diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und viele Insolvenzverwalter nur ein Mal auskehren. Erst mit Ablauf des Jahres 2024 wäre erstmals ein abgeschlossener Jahrgang vorhanden, der Anfang 2025 analysiert werden könnte. Sinnvoll wäre es schon vor diesem Hintergrund, zumindest auch den Ab-schluss der Verfahren des Jahres 2022 abzuwarten, um auf valide Zahlen zur Analyse zurückgreifen zu können.\r\nAußerdem lassen sich angesichts der vielen Sondereffekte seit Oktober 2020 - wie das Zuwarten der betroffenen Verbraucher auf das Inkrafttreten der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, die Corona-Pandemie, die Energiekrise und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine – zum aktuellen Zeitpunkt (noch) keine aussagekräftigen Bewertungen zu den Auswirkungen der Verkürzung des Rechtschuldbefreiungsverfahrens treffen.\r\nDeswegen regen wir an, eine zweite Evaluationsphase über einen längeren Zeitraum anzuschließen.\r\nII. Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz\r\nWeil die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ die hiesige Evaluation nach ihrem Bekun-den in u.a. der ZVI 2023, 341 ff. nutzen möchte, um Vorschläge für Änderungen der Regelungen zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen vorzuschlagen, nehmen wir zu ei-nigen dieser Punkte bereits vorsorglich Stellung:\r\n1. Reformüberlegungen auf Basis des Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen)\r\nFür seine Reformüberlegungen rekurriert der Arbeitskreis auf den Richtlinienentwurf zur Harmonisie-rung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, konkret auf das dort geregelte „Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen“ und hält eine Übertragung von Teilen der dortigen Regelungsinhalte auf die Verbraucherinsolvenzverfahren für angezeigt.\r\nEine Übertragung des Verfahrens ist aber nicht sachgerecht: Nicht nur, dass die Regelungen des Richtlinienentwurfs für ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen insgesamt verfehlt sind und nicht verabschiedet werden sollten, kommt auch grundsätzlich eine Übertragung von Rechtsinstituten für (Kleinst-) Unternehmen auf Verbraucher nicht ohne Weiteres in Betracht. Die Regelungsinhalte\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nsind erkennbar verschieden. (Kleinst-) Unternehmer und Mittelständler gehen unternehmerische Risi-ken ein und leisten damit einen Beitrag zum Gemeinwohl (Arbeitsplätze, Innovation etc.). Realisiert sich das unternehmerische Risiko und wird das Unternehmen insolvent, liegt damit ein deutlich ande-rer Sachverhalt vor als bei einer (lediglich) auf den konkreten Verbraucher bezogenen Insolvenz.\r\n2. Verzicht auf Forderungsanmeldung, -prüfung bei masselosen Verbraucherinsolvenzver-fahren\r\nIm Hinblick auf masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird vorgeschlagen, auf das Forderungs-anmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren zu verzichten, wobei an diese Verfahren ge-knüpfte Rechtsfolgen, wie beispielsweise die Feststellung der Beteiligtenstellung oder die Verjährungs-hemmung, gewahrt werden sollen. Masselosigkeit soll dabei vorliegen, wenn die Gläubiger nach freier Schätzung des Gerichts aus der Verwertung der Insolvenzmasse und den abgetretenen Beträgen nach § 287 Absatz 2 InsO voraussichtlich nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten.\r\nWährend der Vorschlag zum Verzicht auf das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungs-verfahren bei masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren nach Auffassung der Deutschen Kreditwirt-schaft erwägenswert ist, sehen wir keine Notwendigkeit, den aktuell geltenden Begriff der Masseunzu-länglichkeit insoweit abzuändern. Vielmehr sollte dieser beibehalten werden.\r\n3. Anmeldefrist\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ schlägt vor, für Forderungsanmeldungen im Ver-braucherinsolvenzverfahren eine Ausschlussfrist vorzusehen. Diese soll mit dem Eröffnungsbeschluss gem. § 28 Absatz 1 InsO oder mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung auf drei Monate be-stimmt werden.\r\nBegründet wird dies damit, dass die Gläubiger durch das obligatorisch außergerichtliche Einigungsver-fahren sensibilisiert seien. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens sei jeder Gläubiger überdies in der Lage, von dem Insolvenzverfahren Kenntnis zu nehmen. Dadurch werde der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt eine solche Ausschlussfrist ab. Sie ist ungeeignet und unzumutbar. Auch der Verweis der Begründung auf die Kenntnisnahmemöglichkeiten angesichts der außergerichtli-chen Einigungsversuche und der öffentlichen Bekanntmachungen zur Insolvenzeröffnung geht fehl.\r\nFestzuhalten bleibt, dass es dem Insolvenzschuldner obliegt, die gegen ihn bestehenden Forderungen offenzulegen, damit er am Ende des Insolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung profitieren kann.\r\nMit dem Verweis auf die Insolvenzbekanntmachungen wird diese Verantwortung unsachgerecht auf den Gläubiger verlagert. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass nach höchstrichterlicher Recht-sprechung - zu Recht - keine Verpflichtungen für den Gläubiger bestehen, Insolvenzbekanntmachun-gen zu prüfen. Im Hinblick auf Tatbestände wie § 82 InsO ist deswegen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter positive Kenntnis normiert (BGH IX ZR 62/09 Rn. 13f.).\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nÜberdies werden in der Praxis viele Gläubiger von dem Schuldner gar nicht in den außergerichtlichen Einigungsversuch eingebunden. Darüber hinaus dürfte sich im Hinblick auf die stets nachträgliche Prü-fungsnotwendigkeit von vormals bestrittenen Forderungen regelmäßig keine relevante Zeitersparnis ergeben. In diesem Zuge dürfte es keine Auswirkungen haben, wenn nachträglich angemeldete Forde-rungen ebenfalls mitbewertet werden.\r\n4. Verstrickungsproblematik\r\nWie die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ sieht auch die Deutsche Kreditwirtschaft Handlungsbedarf zur Regelung der Verstrickungsproblematik.\r\na. Problemstellung für Kreditinstitute als Drittschuldner\r\nFür Kreditinstitute als Drittschuldner besteht zum einen Unsicherheit über den Zeitpunkt, zu dem die Wirkung der Pfändung wiedereinsetzt. Auch stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn weder Pfändungsgläubiger noch Insolvenzverwalter Maßnahmen treffen.\r\nb. Lösungsansätze\r\nZur Lösung wird von dem Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ eine gesetzliche Regelung\r\n(1.) zur Aufhebung der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder\r\n(2.) zur rangwahrenden Aussetzung der Verstrickung mit der Eröffnung und endgültige Aufhebung mit der Erteilung der Restschuldbefreiung\r\nvorgeschlagen.\r\nEine Entlastung für die Praxis könnte mit dem ersten Lösungsvorschlag erreicht werden. Das Gesetz ordnet die Aufhebung aller Pfändungen und auch der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfah-rens an. Von der Verfahrenseröffnung erfahren die Institute durch die Insolvenzverwalter, die den Er-öffnungsbeschluss und ihre Bestellung zum Insolvenzverwalter den Instituten übermitteln. Die schlankste Lösung bestünde darin, dass die vorhandenen Pfändungen und Verstrickungen endgültig entfallen, losgelöst vom Schicksal des eröffneten Insolvenzverfahrens (und losgelöst davon, ob Rest-schuldbefreiung gewährt wird). Diesem rigorosen Ansatz wird man den damit verbundenen Rangver-lust der bisherigen Pfändungsgläubiger entgegenhalten. Dazu stellt sich jedoch die Frage, wie „wert-haltig“ der Rang überhaupt ist, ob der Rangverlust also tatsächlich zu einer finanziellen Einbuße bei den (vorrangigen) Gläubigern führt. Will man den Vorrang für den Fall der Beendigung oder des Schei-terns des Insolvenzverfahrens erhalten, so könnte man dem bisherigen vorrangigen Pfändungsgläubi-ger die Möglichkeit eröffnen, dass er, soweit er eine erneute Pfändung anstrebt, seinen (früheren) Vorrang wieder erhält, wenn er nachweist, dass er diesen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehatte. Als Nachweis können die Pfändungsunterlagen (gfl. auch erteilte Drittschuldnererklärungen dienen).\r\nDa in der Praxis Pfändungs- und Einziehungsverfügungen öffentlicher Gläubiger weitaus häufiger vor-kommen als die durch private Gläubiger ausgelösten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist es zur Entlastung unabdingbar, dass diese einbezogen werden. Hier müsste vergleichbar zu § 910 ZPO\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\ngeregelt werden, dass die gesetzliche Aufhebung der Pfändungen und Verstrickungen auch die öffentli-chen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfasst.\r\n5. Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschaftsauskunfteien\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ ist der Auffassung, dass trotz der mittlerweile vor-liegenden EuGH-Entscheidung zur Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschafts-auskunfteien eine diesbezügliche gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht hier indes keinen gesetzlichen Regelungsbedarf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004541","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/90/696633/Stellungnahme-Gutachten-SG2602190020.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Sparkassen- und Bundesverband der Deutschen \r\nGiroverband e. V., (DSGV) Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR)\r\nCharlottenstraße 47 10117 Berlin Schellingstraße 4 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0 Telefon: +49 30 2021-0\r\nWebsite: dsgv.de Website: bvr.de\r\nC2 Interne Informationen \r\nStellungnahme von DSGV und BVR\r\nzu Vorschlägen zur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens\r\nBerlin, Februar 16, 2026\r\nDSGV Lobbyregister-Nr.: R002090\r\nEU-Transparenzregister-Nr.: 62379064909-15\r\nBVR Lobbyregister-Nr.: R001693\r\nEU-Transparenzregister-Nr.: 22330076571-75\r\nStellungnahme von DSGV und BVR\r\nzu Vorschlägen zur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, 16. Februar 2026\r\nVorbemerkung:\r\nDer Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) und der Bundesverband der \r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) sind führende Spitzenverbände der \r\ndeutschen Kreditwirtschaft.\r\nNachdem die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ im Jahr 2023 Vorschläge \r\nzur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemacht hatte (vgl. dazu die DK\u0002Stellungnahme vom 7. Mai 2024) sind nunmehr weitere Vorschläge veröffentlicht \r\nworden; insbesondere \r\n• vom VID im Rahmen der Anhörung des Rechtsausschusses zum \r\nSchuldnerberatungsdienstegesetz („Schriftliche Stellungnahme des \r\nSachverständigen Dr. Christoph Niering“; \r\nhttps://www.bundestag.de/ausschuesse/recht\u0002verbraucherschutz/sitzungen/1114020-1114020) und \r\n• vom Deutsche Restrukturierungs- und Insolvenzgerichtstag (DRIT) unter dem \r\nTitel „Zustand und Zukunft des Umgangs mit massearmen Verfahren in \r\nDeutschland“ (https://insolvenzgerichtstag.de/ueber-den-verein/dokumente/). \r\nDSGV und BVR begrüßen die Weiterentwicklung und Modernisierung des \r\nVerbraucherinsolvenzverfahrens grundsätzlich und nehmen zu den Vorschlägen wie folgt \r\nStellung:\r\nStellungnahme:\r\nI. Vorschläge des VID\r\n1. Digitalisierung des gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens\r\nDie Überlegungen des VID zur Modernisierung des Verbraucherinsolvenzverfahrens fußen \r\nauf einer Digitalisierung des gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens; \r\ndementsprechend soll bereits der Insolvenzantrag nur noch digital (mit strukturierten \r\nDaten) gestellt werden können. Diese Digitalisierung soll dann auf alle \r\nVerfahrensbeteiligte, wie Gerichte, Insolvenzverwalter und auch Gläubiger erstreckt \r\nwerden. Gläubiger würden dementsprechend z.B. nur noch über das \r\nGläubigerinformationssystem (GIS) informiert werden.\r\nEine solchen Ansatz begrüßen wir dem Grundsatz nach. Dabei müsste sichergestellt \r\nwerden, dass ein Zugang auch für nicht digital-affine Schuldner möglich ist. Soweit das \r\nGIS als alleinige Informationsquelle für die Gläubiger genutzt werden soll, müsste seine \r\nStellungnahme von DSGV und BVR\r\nzu Vorschlägen zur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, 16. Februar 2026\r\nHandhabung und Performanz überdies noch deutlich verbessert werden. Im Rahmen \r\ndieser Verbesserungen sollten dann auch die Bedenken des DRIT („Zustand und Zukunft \r\ndes Umgangs mit massearmen Verfahren in Deutschland“, Rz. 360 ff.) aufgegriffen \r\nwerden, der den Anonymisierungsaufwand und die datenschutzrechtlichen Probleme des \r\nGIS (für Verbraucherinsolvenzverfahren) aktuell als zu hoch bewertet. Grundsätzlich \r\nbedarf es einer einheitlichen und bedienerfreundlichen digitalen Lösung für alle \r\nVerfahren.\r\n2. Verzicht auf den vorgelagerten außergerichtlichen \r\nSchuldenbereinigungsversuch (§ 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO)\r\nWeiter wird vorgeschlagen, auf den Schuldenbereinigungsversuch zu verzichten, weil \r\ndieser als umständlich und wenig ertragreich wahrgenommen wird.\r\nDiese Einschätzung teilen wir nicht; der Schuldenbereinigungsversuch sollte beibehalten \r\nwerden. Nach unserer Beobachtung wird der Schuldenbereinigungsversuch vielmehr \r\nzunehmend sinnvoll und im Interesse aller Beteiligten genutzt, zumal damit auch eine \r\nKostenersparnis (z.B. Gerichtskosten) einhergehen kann. Überdies könnte mit der \r\nvorgeschlagenen Digitalisierung auch hier eine Vereinfachung erreicht werden (z.B. durch \r\nWeiternutzung der Daten). \r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Anfechtung und Verwertung \r\nUm den Aufwand im Rahmen der Anfechtung und Verwertung zu minimieren, wird \r\nvorschlagen insoweit eine Bagatellgrenze einzuführen. Als Beispiele wird die Anfechtung \r\nvon Beiträgen zum Fitnessstudio oder die Verwertung von Mobiltelefonen im Wege der \r\nAustauschpfändung benannt.\r\nDie Einführung von Bagatellgrenzen erscheint grundsätzlich sinnvoll, um insoweit \r\nAufwand und Ertrag in ein sinnvolles Verhältnis zu bringen. \r\n4. Forderungsanmeldung und -prüfung bei masselosen Verfahren nur auf \r\nausdrückliche Aufforderung entsprechend § 39 InsO, wenn sich ein \r\nunerwarteter Massezufluss ergibt, der eine zumindest teilweise Befriedigung \r\nder Gläubigerforderungen ermöglicht \r\nWeiter wird vorgeschlagen, die Forderungsanmeldung und -prüfung bei masselosen \r\nVerfahren nur auf ausdrückliche Aufforderung entsprechend § 39 InsO durchzuführen, \r\nwenn sich ein unerwarteter Massezufluss ergibt, der eine zumindest teilweise \r\nBefriedigung der Gläubigerforderungen ermöglicht. Zur Begründung wurde angeführt, \r\ndass ein Titel in masselose Verfahren wertlos sei; eine Ausnahme soll für Forderungen \r\naus unerlaubter Handlung gelten.\r\nStellungnahme von DSGV und BVR\r\nzu Vorschlägen zur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, 16. Februar 2026\r\nFür masselosen Verfahren begrüßen wir ein solches Vorgehen, denn eine \r\nForderungsmeldung stellt insoweit reinen Formalismus dar. \r\n5. Konzentration der Verfahrensabwicklung auf den Insolvenzverwalter statt \r\nauf das Insolvenzgericht \r\nDas Insolvenzgericht soll nur noch die Insolvenzanträge auf Zulässigkeit und \r\nBegründetheit überprüfen und in einem Beschluss über die Verfahrenseröffnung, \r\nVerfahrenskostenstundung, die Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Bestellung \r\ndes Insolvenzverwalters entscheiden und im Übrigen nur noch herangezogen werden, \r\nwenn dies verfassungsrechtlich zwingend ist (weil z.B. in Rechte Dritter eingegriffen \r\nwird). Alle übrigen Aufgaben einschließlich der Forderungsanmeldung, Rechnungslegung \r\nund Überwachung der Insolvenzmasse sollen auf den Insolvenzverwalter übergehen. Der \r\nInsolvenzverwalter würde dementsprechend auch nur noch gegenüber den Gläubigern \r\nper GIS Rechnung legen und berichten; eine Überprüfung durch das Gericht würde \r\nentfallen.\r\nWir befürworten die Beibehaltung der Konzentration der Verfahrensabwicklung bei den \r\nGerichten als öffentliche Stellen, denn hier geht es um klassische öffentliche Aufgaben, \r\num das Gemeinwohl zu sichern, Grundrechte zu garantieren und staatliche \r\nHoheitsbefugnisse demokratisch legitimiert auszuüben. \r\nII. Vorschläge des DRIT \r\n1. Ausschlussfrist für Forderungsanmeldungen (vgl. Rz. 310 ff.) \r\n„Das Verfahren zur Anmeldung von Forderungen, der Prüfung dieser Anmeldung sowie \r\nder Feststellung im Rahmen der Insolvenztabelle verursacht einen hohen Aufwand für \r\nalle Beteiligten, führt aber nur in ganz wenigen Fällen zu einer auch nur teilweisen \r\nBefriedigung der Gläubiger. Die insgesamt erforderlichen Aufwände in \r\nVerbraucherinsolvenzverfahren stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen \r\nder Beteiligten. Hinzu kommt, dass eine verbindlich notwendige Feststellung der \r\nForderungen z. B. für einen in Aussicht genommenen Insolvenzplan auf der zeitlichen \r\nSchiene vielfach daran scheitert, dass die berechtigten Gläubiger ihre Forderungen erst \r\ndeutlich nach Ablauf des gerichtlich gesetzten Termins anmelden, teilweise auch erst \r\nJahre nach der Eröffnungsentscheidung. Vor diesem Hintergrund plädiert der Ausschuss \r\nfür die Einführung einer Ausschlussfrist zur Anmeldung von Forderungen in einem \r\nVerbraucherinsolvenzverfahren.“\r\nEine solche Ausschlussfrist für eine Forderungsanmeldung kann schon aus \r\nverfassungsrechtlichen Gründen u.E. allenfalls für aktiv vom Schuldner benannte und \r\nförmlich informierte Gläubiger gelten; darüber hinaus müsste sie so bemessen sein, dass \r\nsie keine Hürde darstellt. \r\nStellungnahme von DSGV und BVR\r\nzu Vorschlägen zur Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, 16. Februar 2026\r\n2. Erstreckung der Restschuldbefreiung auch auf nach Insolvenzeröffnung \r\nentstandene oder entstehende Masseverbindlichkeiten, sofern diese \r\nForderungen nicht auf persönlichen Pflichtverletzungen des Schuldners beruhen \r\n(zB § 301 InsO analog) (vgl. Rz. 375 ff.) \r\n„In nicht wenigen Verbraucherinsolvenzverfahren gehen die Schuldner am Ende des \r\nVerfahrens mit höheren Schulden aus dem Verfahren, als sie hineingekommen sind. Dies \r\nberuht darauf, dass im Laufe des Verfahrens Umstände bekannt werden, die z. B. zu \r\neiner Nachbesteuerung oder einer anderen Bewertung sozialversicherungsrechtlicher \r\nVerhältnisse führen, die dann von den Gerichten in den Rang von Masseverbindlichkeiten \r\nerhoben werden und daher nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen. […] Aus der \r\nSicht des Ausschusses empfiehlt sich daher eine Klarstellung im deutschen Recht, dass \r\nMasseverbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners im Rahmen der RSB berücksichtigt \r\nwerden können (z. B. § 301 InsO analog); oder (vorzugsweise) die Ergänzung des § 301 \r\num einen Satz, dass auch ungedeckte Masseverbindlichkeiten von der RSB umfasst sind, \r\nsofern ihr Entstehen nicht auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Schuldners \r\nberuht. Für diesen Ausnahmefall könnte auch daran gedacht werden, solche \r\nSteuerforderungen gesetzlich als Insolvenzforderungen zu qualifizieren. Auch insoweit \r\nkönnte die Regelung des § 46 Ziffer 2 öIO als Vorbild dienen.“\r\nNach unserer Einschätzung handelt es sich bei diesen Fallkonstellationen eher um \r\nEinzelfälle. Häufiger kommt es hingegen vor, dass Schuldner neue Schulden im Verfahren \r\nmachen. Diese sollten schon aufgrund der Zielrichtung von \r\nVerbraucherinsolvenzverfahren nicht unter eine Restschuldbefreiung fallen. Vor diesem \r\nHintergrund scheint eine Begrenzung nur durch einen Schuldnerantrag bzw. eine \r\nEntstehung der Forderungen durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Schuldners \r\ndeutlich zu niedrig. Nachvollziehbar wäre die Wertung hingegen, wenn z.B. \r\nSteuerschulden durch Verwertungshandlungen des Verwalters entstehen (BFH VII R \r\n1/16)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004542","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/ad/306493/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120075.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, als Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Interessenvertre-tung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Deutscher Sparkassen- und Giroverband und Verband deutscher Pfandbriefbanken) im Rahmen der schriftliche Anhörung des Finanzausschusses des Landtages Schleswig-Holstein zum Thema „nachrichten-lose Bankkonten“ Stellung zu nehmen.\r\nAusgangslage\r\nAktuell beraten der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Schleswig-Holsteiner Landtags über zwei Anträge, die sich mit dem Thema „nachrichtenlose Konten“ befassen.\r\nBeide Anträge fordern\r\n• die Etablierung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten, mit dessen Hilfe berechtigte Personen ihr Vermögen leichter aufspüren können sollen (jeweils Nr. 1 der Anträge) und\r\n• dass bei der Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten sichergestellt wird, dass die finanzi-ellen Ansprüche der Kontoeigentümer bzw. deren Erben erhalten bleiben (jeweils Nr. 3).\r\nDie Anträge unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Frage der Verwendung der Mittel aus nach-richtenlosen Konten (jeweils Nr. 2). Während der Antrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP fordert, zwei durch die KfW verwaltete Fonds aufzulegen, auf die das Guthaben dieser Konten nach einer geeigneten Zeit der Nachrichtenlosigkeit jeweils hälftig transferiert wird, um daraus gleicher-maßen gemeinnützige Zwecke zu unterstützen als auch deutschen Start-ups Risikokapital zur Verfügung zu stellen, fordert der Alternativantrag der Fraktion der SPD, eine öffentlich-rechtliche Stiftung zu grün-den, die nach Ablauf eines zu bestimmenden Zeitraums Gelder von nachrichtenlosen Konten für gemein-nützige Zwecke in Sozial-, Klimaschutz- und Umweltprojekte sowie Projekte der Erinnerungskultur an die Opfer und Gräueltaten des NS-Regimes einsetzt.\r\nI. Zusammenfassung\r\nDas Thema „nachrichtenlose Konten“ war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Die Bundes-regierung lässt aktuell bereits eine vertiefende Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ durchführen (vgl. dazu unter II.1).\r\nOb die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten tatsächlich eine relevante Größe haben ist der DK nicht be-kannt (vgl. dazu unter II.2).\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen. Die Situation in anderen Ländern lässt sich nicht auf Deutschland übertragen (vgl. dazu unter II.3).\r\nGuthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das Kreditinstitut. Kunden und deren Rechtsnachfolger haben grundsätzlich auch nach 30 Jahren einen Anspruch auf das Kontoguthaben (vgl. dazu unter II.4).\r\nIn Deutschland existiert bereits eine gesetzliche Regelung zur Übertragung von Eigentum auf den Fiskus (§ 1936 BGB). Darüber hinaus gehende Regelungen müssten die Übertragung von Geldern ohne die Ein-willigung des Kontoinhabers regeln. Dies erscheint problematisch und ist rechtlich und tatsächlich hoch komplex (vgl. dazu unter II.5).\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nII. Einzelanmerkungen\r\n1. Hintergründe\r\nAls „nachrichtenlos“ werden allgemein Konten verstanden, die über längere Zeiträume unbewegt sind und bei denen kein Kundenkontakt mehr besteht (die Post kommt beispielsweise als unzustellbar zurück).\r\nAus steuerlichen Gründen müssen diese unbewegten Konten zwar spätestens nach 30 Jahren ausgebucht werden. Der individuelle (zivilrechtliche) Kundenanspruch bleibt jedoch erhalten, d. h. der Berechtigte bekommt auch später noch sein Geld.\r\nDas Thema war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Beispielsweise gab es 2016/2017 in Nordrhein-Westfalen Überlegungen, als unbewegt bezeichnete Konten in eine Fiskalerbschaft zu überfüh-ren. Dabei trat auch die nicht geringe Komplexität des Themas zu Tage. Nach intensiver Befassung wurde die Thematik zunächst nicht weiterverfolgt.\r\nAuch der Deutsche Bundestag hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Thematik befasst. Auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Nicole Maisch zur Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichten-lose Konten und Versicherungen (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17) ant-wortete die Bundesregierung wie folgt:\r\n„Die BaFin hat die Einrichtung eines solchen Registers kritisch bewertet. Die alleinige Erfassung von nachrichtenlosen Konten in einem Register zur Ermittlung von Nachlasskonten sei nicht ziel-führend, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jedes Konto eines Verstorbenen zu-gleich als nachrichtenlos eingestuft werde. Umgekehrt liegt aber auch nicht bei jedem über einige Zeit nachrichtenlosen Konto ein Erbfall vor. Insgesamt sind die Notwendigkeit und der Verwal-tungsaufwand für das Einrichten und Führen eines solchen Registers im Verhältnis zur Zwecker-reichung kritisch zu betrachten. Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht einen Umgang mit nach-richtenlosen Konten, der die Interessen der betroffenen Akteure (mögliche Erben, Banken, Staat) angemessen berücksichtigt. Daneben bestehen datenschutzrechtliche und bankgeheimnisbezo-gene Bedenken gegen die Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten.“\r\nAuch die kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 18/13040 vom 14. Juli 2017) drehte sich um die Frage der Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten. Nach Bewertung der Fragesteller ist die bestehende Datenlage zu dünn, um tiefgreifende Maßnahmen wirklich ablehnen oder beschließen zu können.\r\nZuletzt hat die Fraktion der FDP dazu zwei Anträge in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundes-tagsdrucksache 19/17708 und 19/18238). Auch hier wurde vorgeschlagen, ein zentrales Melderegister zu schaffen (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 1.)) und mit Mitteln aus nachrichtenlosen Assets, die nicht zugeordnet werden können, Start-ups und soziale Entrepreneure zu finanzieren (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 3.)). Auf eine kleine Anfrage der Fraktion der FPD zu diesen Anträgen vom 21. Oktober 2020 (Drucksache 19/23154) führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus (Drucksa-che 19/23544), dass sie derzeit eine Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ ausschreibe. Aufgabe des Auftragnehmers werde es u. a. sein, eine rechtlich tragfähige Definition des Begriffs vorzu-schlagen, die Höhe der verfügbaren Mittel belastbar abzuschätzen sowie rechtliche und angrenzende Sachverhaltsfragen zur möglichen Schaffung eines Melderegisters zu klären. Nach Erhalt der Studie werde die Bundesregierung über mögliche weitere Schritte entscheiden. Ein Auftragnehmer ist bereits ge-funden. Dieser führt aktuell Experteninterviews durch.\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\n2. Betroffene Volumina\r\nIn den Anträgen wird ausgeführt, dass nach Schätzungen bis zu neun Milliarden Euro auf nachrichtenlo-sen Konten liegen würden. Der Schätzung des (damaligen) nordrhein-westfälischen Finanzministers Wal-ter-Borjans zu folge liegen rund zwei Milliarden Euro auf nachrichtenlosen Konten. Die Bundesregierung verweist insoweit (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Spar-konten mit geringem Guthaben handelt (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Um welches Gesamtvolumen es sich tatsächlich handelt, ist auch der DK nicht bekannt.\r\n3. Zentrales Register für nachrichtenlose Konten\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen.\r\na) Funktionierende Nachforschungsverfahren/Kenntnis öffentlicher Stellen\r\nDer Überlegung der Schaffung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten liegt die Behauptung zugrunde, Anspruchsberechtigte müssten viele Hindernisse überwinden, um ihr Vermögen aufzuspüren. Schon diese Prämisse ist unzutreffend.\r\nZunächst ist festzuhalten, dass nicht alle nachrichtenlosen Konten einem Erbfall entspringen. Auch ist es keinesfalls so, als wüssten die Anspruchsberechtigten bei nachrichtenlosen Konten zwingend nicht mehr davon. Zum Teil besteht z. B. wegen eines geringen Guthabens nur wenig Interesse an dem Konto.\r\nAber auch für den Fall, dass ein Angehöriger verstirbt und dessen Erben überprüfen wollen, ob der Ver-storbene Spar- oder Girokonten oder Wertpapierdepots besaß, von denen die Erben bislang keine Kennt-nis haben, stehen gut funktionierende Verfahren der Kreditwirtschaft zur Verfügung. So können Konten-nachforschungsersuchen an die betroffenen Kreditinstitute, Regional- oder Bundesverbände gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren zur Kontenermittlung – bei den privaten und genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie den Sparkassen (insgesamt: 98,5 % der deutschen Kreditinstitute) auch über die Dachverbände. Eine Bearbeitung der Ersuchen erfolgt dabei dann, wenn der Anfragende seine Legitimation zur Durchführung einer Konten-nachforschung nachweist (Datenschutz). Die Anfrage kann unkompliziert jeweils an den Dachverband (Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Bundesverband deutscher Banken und Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken) gerichtet werden; durch diese werden dann die weiteren Schritte veran-lasst. Für alle Nachforschungen der angesprochenen Dachverbände gilt, dass auch Nachforschungen au-ßerhalb des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt gemeldet war, vorgenommen werden, wenn ent-sprechende Berührungspunkte vorliegen, wie z. B. ein Studium in einem anderen Bundesland. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu dieser Thematik hinweisen (Bundestagsdrucksache 19/14458). Hiernach liegen der Bundesregierung keine Er-kenntnisse darüber vor, dass die Nachforschungsverfahren der Kreditwirtschaft ineffektiv organisiert seien. Ferner weist sie darauf hin, dass der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Be-schwerden zum Kontonachforschungsangebot der Verbände vorliegen.\r\nZudem sollte auch nicht aus den Augen verloren werden, dass solche Nachforschungen durch die Erben i. d. R. nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden müssen. Voraussetzung ist, dass der Kontoin-haber seiner mit dem Institut vereinbarten Verpflichtung zur Information seines Kreditinstituts über Adress- und Namensänderungen nicht nachgekommen ist und Kontounterlagen sowie Kontoauszüge nicht aufbewahrt hat. Die Situation ist also vergleichbar mit derjenigen bei Versicherungen. Bei Versicherungen\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\ngeht man dann aber davon aus, dass es keiner Regelung bedarf: Selbst, wenn keine Versicherungsunter-lagen auffindbar seien, könnten Erben anhand von Kontoauszügen die bestehenden Versicherungspolicen leicht recherchieren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Das trifft zu, gilt so aber eben auch für Konten bei Kreditinstituten.\r\nNeben der Möglichkeit betroffener Anspruchsberechtigter, die Nachforschungsverfahren der Dachver-bände der DK zu nutzen, besteht auch von öffentlicher Seite kein weiterer Informationsbedarf. Den Prü-fungsfinanzämtern sind die über längere Zeit umsatzlosen Konten bekannt bzw. werden im Rahmen lau-fender Betriebsprüfungen bekannt. Zudem sind Kreditinstitute nach § 33 Absatz 1 ErbStG verpflichtet, eine zeitnahe Erbfallmeldung an die zuständigen Finanzämter abzufassen.\r\nb) Die Schaffung eines zentralen Registers erhöht den Nachforschungsaufwand\r\nEin zentrales Register, das Informationen über nachrichtenlose Konten enthält, also Konten, die seit 30 Jahren unbewegt/nachrichtenlos sind, kann überdies auch keinen über die aktuellen Verfahren hinausge-henden Nutzen bringen. Auch dort muss ein potentieller Berechtigter sich (schon aus datenschutzrechtli-chen Gründen) ausreichend legitimieren und kann dann auch nur Zugang zu den ihn betreffenden Daten erhalten, wie dies z. B. bei der Grundbucheinsicht erforderlich ist. Ein relevanter Mehrwert ist nicht er-kennbar. Tatsächlich würde das Verfahren für alle Beteiligten nur aufwändiger. Dies gilt auch für den An-spruchsberechtigten. Weil er regelmäßig nicht wissen kann, wann ein unbekanntes Konto eröffnet wurde oder ab wann es „nachrichtenlos“ wurde, müsste er zukünftig sowohl bei den betroffenen Kreditinstituten recherchieren als auch bei dem zentralen Register anfragen. Auch für die Kreditinstitute entstünde erheb-licher, mit entsprechenden Kosten verbundener Verwaltungsaufwand. Daten müssten gesammelt, aufbe-reitet, dupliziert und an die Meldestelle übermittelt sowie aktualisiert werden. Es darf schon bezweifelt werden, ob dies dem Grundsatz der Datensparsamkeit entspricht. Zudem erscheint es unangemessen, den Instituten in dieser Situation weitergehende Pflichten aufzuerlegen, deren Kosten verursacherunab-hängig letztlich in höheren Kontenentgelten resultieren dürften. Der Nachforschungsaufwand wird regel-mäßig entweder durch die Pflichtverletzung des Kunden verursacht (fehlende Adressaktualisierung) oder die Nachforschung geht ins Leere, weil es das vermutete Konto nicht gibt. Nicht zuletzt ist es Sache der Kontoinhaber und Erblasser, ihre Angelegenheiten zu ordnen. Unabhängig hiervon sind Kreditinstitute im Interesse ihrer Kunden bestrebt, Unterbrechungen der Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden bzw. deren Rechtsnachfolge zu beheben, z. B. durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt.\r\nc) Vergleiche mit anderen Ländern führen nicht weiter\r\nVergleiche mit anderen Ländern führen ebenfalls nicht weiter. So hat beispielsweise das in der Schweiz geschaffene Register einen völlig anderen Hintergrund und ist nicht auf die deutsche Situation übertrag-bar. Anders als in Deutschland, wo Konten seit dem Jahr 1919 auf den Kontoinhaber geführt werden (vgl. auch § 154 Abgabenordnung), werden in der Schweiz auch Nummernkonten oder „anonyme“ Konten ge-führt. Hier hat nur ein sehr eingeschränkter Kreis von Personen überhaupt Kenntnis von dem Konto und dem Kontoinhaber, was das Auffinden erschwert. Darüber hinaus können in Deutschland schon historisch gesehen Guthabenbestände in Reichsmark seit 1976 und auf Mark der DDR lautende Bestände seit spä-testens 1993 nicht mehr realisiert werden. Vergleichbare Währungsreformen gab es in der Schweiz dem-gegenüber nicht, so dass dort noch wesentlich ältere Guthaben auszuzahlen sind. Das Schweizer Register dient vor diesem Hintergrund auch insbesondere dazu, über entsprechende Meldefristen die Geltendma-chung von Ansprüchen aus Altguthaben durch die Berechtigten abzuschneiden und diese Mittel dem Bund zuzuführen.\r\nSeite 6 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nd) Hohe Sicherheitsanforderungen\r\nEin neues Verfahren müsste neben den von der BaFin adressierten rechtlichen Anforderungen auch hohen technischen Anforderungen genügen. Informationen über Konten dürfen nur unter erhöhten Sicherheits-anforderungen übermittelt werden, E-Mails u. ä. sind insoweit regelmäßig ausgeschlossen.\r\n4. Guthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das jeweilige Kreditinsti-tut\r\nUnzutreffend ist auch die in den Anträgen enthaltene Vorstellung, dass die Guthaben aus unbewegten Konten nach einem gewissen Zeitraum (hier nach 30 Jahren) an die Kreditinstitute „fallen“ würden. Kre-ditinstitute zahlen selbstverständlich immer (auch nach mehreren Jahrzehnten) das Guthaben eines Kon-tos an den Berechtigten (insbesondere: Kunden, Erben) aus, wenn dieser dies wünscht. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Anspruchsberechtigte an unbewegten bzw. nachrichtenlosen Konten.\r\nDavon zu trennen, sind die von den Kreditinstituten einzuhaltenden steuerrechtlichen Vorgaben der Fi-nanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Ge-winn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbu-chung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Gutha-ben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\n5. Erhalt der Ansprüche der Anspruchsberechtigten/Übertragung der Guthaben auf zwei durch die KfW verwaltete Fonds/auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung\r\nFür die beabsichtigte Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürften die Initiatoren insbesondere sol-che Konten im Blick haben, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben be-stehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Diese Fallgruppen sind aber in Deutschland bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt:\r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein sol-cher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nBei darüberhinausgehenden Fallgruppen müsste eine Übertragung der Gelder ohne die Einwilligung vor-handener Berechtigter erfolgen. Schon dies erscheint problematisch. Überdies wäre eine Übertragung von Kontoguthaben auf KfW-Fonds oder Stiftungen sowohl rechtlich als auch praktisch komplex, zumal unter-schiedliche Rechtspositionen zu berücksichtigen sind (siehe Bundestagsdrucksache 19/14458). So müss-ten Kreditinstitute mit Auflösung des Kontos zur Übertragung des Kontoguthabens von dem Anspruch der Kontoberechtigten sowie sonstiger (auch strafrechtlicher) Haftung freigestellt werden. In diesem Zusam-menhang wirft u. a. auch die Frage der Datenspeicherung Probleme auf. Instituten ist es nicht zumutbar, Kontendaten zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Gleichwohl würden Anspruchsberechtigte sich erst einmal an das betreffende Kreditinstitut wenden, um Auszahlungsansprüche geltend zu machen. Um sich gegen diese Ansprüche wehren zu können, müssten Kreditinstitute (ggf. noch Jahrzehnte später) aber nachweisen können, dass sie das Kontoguthaben rechtmäßig auf den KfW-Fonds/die Stiftung übertragen haben. Auch hier wäre also eine Freistellung der Kreditinstitute – z. B. im Sinne einer Regelung, nach der\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\ngrundsätzlich von einer Übertragung des Guthabens auf die Fonds/die Stiftung auszugehen ist - erforder-lich. Auch die Frage, wie und mit welchen Unterlagen der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen-über den Fonds oder der Stiftung geltend machen kann, ist insoweit ungeklärt. Haben Kreditinstitute die Kontoguthaben übertragen und die Konten entsprechend aufgelöst, müssten sie auch insoweit von einer Mitwirkung befreit werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004543","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/59/306495/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120076.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir wiederholen insoweit unsere Einschätzung, dass der Vorschlag nicht weiterverfolgt werden sollte. Die KMU und\r\nder Mittelstand, auf deren Stärkung die Initiative eigentlich zielt, bewerten den Verordnungsentwurf kritisch und\r\nlehnen ihn im Ergebnis ab.\r\n Dabei weist u.a. die AG Mittelstand zutreffend darauf hin, dass die neuen Regelungen die Vertragsfreiheit\r\nder Unternehmen in den Lieferketten unsachgerecht einschränken, effiziente und funktionierende\r\nGeschäftsbeziehungen in Frage stellen und so die Existenz erfolgreich wirtschaftender kleiner und\r\nmittelständischer Unternehmen gefährden.\r\n Die mit den geplanten Maßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Kosten werden durch die\r\nFolgenabschätzung der EU-Kommission nicht ansatzweise abgebildet.\r\n Im B2B-Bereich sind die mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungen im Kern ungeeignet,\r\npünktliche und vertragsgerechte Zahlungen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des\r\nZahlungsverzugs zu leisten.\r\n Der gewählte Ansatz, die Zahlungsmoral durch Gesetz verbessern zu wollen, ist insgesamt verfehlt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft, die als Finanzierer des Mittelstands und der KMU von einer Verschlechterung deren\r\nWirtschaftsumfeldes reflexhaft betroffen wäre, unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich. Wie die AG\r\nMittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nicht weiterverfolgt werden\r\nsollte.\r\nUnsachgerechter Eingriff in die Privatautonomie\r\nInsbesondere greifen die Vorschläge der Kommission unsachgerecht in die Privatautonomie ein.\r\n Eine weitere Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das aktuell bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig\r\n Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n U.U. würde ein solcher Zwang auch – noch unverhältnismäßiger - nach sich ziehen, dass Unternehmen nicht\r\nmehr auf Forderungen (als Grundlage für Verzugszinsen) verzichten dürfen.\r\n Darüber hinaus missachten diese Vorgaben auch die Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So\r\nkommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen) Geschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle\r\nSchwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf. Forderungs(teil)verzichte abgefedert\r\nwerden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu verhindern. Zu Recht fordert auch die\r\nRestrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen möglichst frühzeitig - auch\r\nbereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens - auf finanzielle Schwierigkeiten\r\nreagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen sinnvollen Weg\r\ndurch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nUnklarheiten des Anwendungsbereichs\r\n2\r\nAuch wenn der Verordnungsentwurf nicht darauf zielt, ist insbesondere der Anwendungsbereich so unklar gefasst,\r\ndass zumindest eine Klarstellung erforderlich wäre, dass z.B. Darlehensverträge oder das Factoring nicht erfasst sein\r\nsollen. Darlehensverträge sind das wesentliche Finanzierungsinstrument für den Mittelstand; die Regelungen des\r\nhiesigen Verordnungsentwurfes passen nicht auf diese Vertragsart und würden das Kreditgeschäft – bei ihrer\r\nAnwendbarkeit - erheblich beeinträchtigen und es im Ergebnis „auf den Kopf stellen“.\r\nUnnötige Schaffung neuer Bürokratie- und Verwaltungsaufwände\r\nNicht zuletzt ist es unnötig und kontraproduktiv, eine Verwaltungsbehörde, wie die Durchsetzungsbehörde, zu\r\nschaffen, die den Zivilrechtsverkehr kontrollieren soll. Das Zivilverfahrens- und das Zivilrecht verfügen über\r\nausreichende und effiziente Mechanismen; eine behördliche Ergänzung ist unnötig und löst nur weitere Bürokratie und\r\nVerwaltungskosten (insbesondere zulasten des Mittelstandes) aus.\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004543","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/04/359710/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300039.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Novellierung der Zahlungsverzugsrichtlinie:\r\nDarlehen und besondere Finanzierungsformen klarstellend vom Anwendungsbereich\r\nausnehmen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der\r\navisierten EU-Regulierung zum Zahlungsverzug. Andernfalls laden sehr weite und daher\r\nmissverständliche Formulierungen der Regulierung dazu ein, die Normen der ZahlungsverzugsVO\r\nbzw. ZahlungsverzugsRL entgegen der eigentlichen Regelungsintention sinnwidrig auszudehnen.\r\nDas hätte mitunter negative Auswirkungen auf das Handlungsspektrum von Kreditinstituten sowie\r\nauf die Produktvielfalt und damit auf die Wirtschaft insgesamt.\r\nDarlehen im Verständnis von § 488 BGB allgemein\r\nDie avisierte Zahlungsverzugsregulierung bedarf einer (vollumfänglichen) Ausnahme für Darlehen\r\nim Sinne von § 488 BGB allgemein. Nach dem letzten Kompromissvorschlag der Belgischen\r\nRegierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie unterfallen Entgeltforderungen (vgl.\r\nArt. 2 Abs. 1 neu: ‘commercial transactions’ sowie auch §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB) in\r\nvollem Umfang deren Anwendungsbereich. In der Konsequenz ist der\r\nDarlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB vom Anwendungsbereich des\r\nRichtlinienentwurfs eindeutig nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2023 – XI ZR 157/21, WM\r\n2023, 1218 Rn. 54). Das dürfte auch der eigentlichen Regelungsintention entsprechen, Darlehen zur\r\nVermeidung von nur kurzen Zahlungszielen und Fristen vom Anwendungsbereich auszunehmen.\r\nDies hätte auch den Vorteil, dass Kreditinstitute im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit breitem\r\nHandlungsspielraum auf die Bedürfnisse ihrer Darlehensnehmer reagieren können.\r\nProblematisch ist nun, dass der Zinsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB in den\r\nAnwendungsbereich der Zahlungsverzugsregulierung fallen dürfte. Denn diese Pflicht steht im\r\nSynallagma (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 488 Rn. 2) und ist in der\r\nKonsequenz Entgeltforderung im Verständnis des Richtlinienentwurfs. Ein enges Verständnis des\r\nVerbots des Verzichts oder der Beschränkung von Verzugszinsen (Art. 5 Nr. 3 Kompromissvorschlag\r\nder Belgischen Regierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie) schränkte wegen der\r\nAkzessorietät der Verzugszinsforderung mitunter die Möglichkeit der Institute ein, bezogen auf den\r\naufgelaufenen Vertragszins ein Entgegenkommen zeigen zu können. Dies und der Verzug\r\nhinsichtlich des Zinsanspruchs könnten mitunter erst zu der Insolvenz eines Darlehensschuldners\r\nführen oder sie zumindest begünstigen.\r\nAuch die Vertragsgestaltung bliebe mitunter eingeschränkt, wenn ohne Ausnahmemöglichkeiten\r\nZahlungszielvereinbarungen entsprechend Art. 3 des Richtlinienentwurfs eingeschränkt wären. Um\r\nder Kreditwirtschaft den erforderlichen Gestaltungsspielraum auch und gerade im Interesse\r\nunternehmerisch tätiger und staatlicher Darlehensnehmer zu belassen, sind Darlehen im weiteren\r\nSinne vom Anwendungsbereich der Richtlinie klarstellend auszunehmen.\r\nSeite 2 von 2\r\nBesondere Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Lieferkette\r\nDes Weiteren sind neben Darlehen im Verständnis von § 488 BGB auch besondere Produkte zur\r\nFinanzierung in der Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Regulierung auszunehmen. Gemäß\r\nder Grafik in der Anlage betrifft dies alle dort bezeichneten Produktgruppen einschließlich der\r\n„Related“ - Produkte (vgl. Grafik in der Anlage). Spezifische Finanzierungsformen in der Lieferkette\r\nwie etwa die Forfaitierung profitieren im besonderen Maße von der Vertragsfreiheit, teils in\r\nmehrseitigen Vertragsverhältnissen. Verdikte zur Vereinbarung von längeren Zahlungszielen\r\nkönnten mitunter die Produktvielfalt oder sogar gängige Produktformen, auch und gerade im\r\ninternationalen Handelsverkehr, ausschließen oder einschränken. Damit würde wiederum die\r\nRegelungsintention denaturiert. Denn damit bliebe mitunter das Potential für Unternehmen\r\nausgeschlossen oder beschränkt, ihren Waren- und Dienstleistungsvertrieb zeitnah mit Liquidität zu\r\nversorgen. Ihre Insolvenzrisken erhöhen sich nicht, da bei einem regresslosen Verkauf (true sale)\r\neiner existierenden, einrede- und aufrechnungsfreien Forderung aus Lieferungen und Leistungen\r\nkeine Regressverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut bestehen. Finanzierungsformen der\r\nLieferkette sind dadurch gekennzeichnet, dass das produzierende Unternehmen bereits nach\r\nwenigen Tagen die Zahlung erhält. Das Risiko eines Zahlungsverzugs oder eines Schuldnerausfalls\r\n(zusammen: Zahlungsrisiko) geht auf das Kreditinstitut über. Für das Unternehmen ergeben sich\r\ndaraus zwei Vorteile: Einerseits profitiert es von der vorzeitigen Liquidität, andererseits vom\r\nZahlungsrisikoübergang auf das Kreditinstitut."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004545","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/4c/306499/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120080.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"im Zuge der laufenden Verhandlungen im Rat der EU möchten wir erneut auf die erheblichen Bedenken bezüglich der gegenwärtig diskutierten Vorschläge zur Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085/COD) hinweisen. Eine branchenübergreifende Initiative zahlreicher deutscher Wirtschaftsverbände spricht sich mit Nachdruck gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen aus.\r\nDie Weiterentwicklung des Binnenmarkts in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft ist für die Umsetzung des ökologischen Wandels und die Erreichung der Ziele des European Green Deals von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dessen ist es unabdingbar, wahrheitsgemäße werbliche Umweltangaben zu fördern und irreführenden Behauptungen zur ökologischen Nachhaltigkeit vorzubeugen. Die kürzlich verkündete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (RL 2024/825) sieht zu diesem Zweck bereits weitreichende Änderungen im Lauterkeitsrecht vor. Die Richtlinie über Umweltaussagen soll diese Bestrebungen ergänzen, um einerseits Verbraucherinnen und Verbraucher vor „Greenwashing“ zu schützen und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer auf dem europäischen Markt zu schaffen.\r\nAllerdings würde das vorgeschlagene Vorab-Prüfungsverfahren für ausdrückliche Umweltaussagen, wie es in beiden Fassungen des Europäischen Parlaments und des Rates der EU gegenwärtig vorgesehen ist, dieser richtungsweisenden Zielsetzung entgegenwirken: Durch die verpflichtende Vorab-Prüfung wären europäische Unternehmen einem unverhältnismäßig großen Zeit- und Kostenaufwand ausgesetzt, was zusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der noch umzusetzenden Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel zu einem drastisch erhöhten bürokratischen Aufwand für die Wirtschaft führen würde. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde zudem die Innovationsanreize für ökologisch engagierte Unternehmen schwächen, da sie Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit nur kommunizieren dürften, wenn sie sich ex-ante auf einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand einlassen würden. Sollten Unternehmen gerade diesen Aufwand scheuen, fehlen Verbraucherinnen und Verbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige Entscheidungen zugunsten der Umwelt treffen zu können. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass unternehmerisch angestoßene Klima- und Umweltschutzmaßnahmen vermehrt verschwiegen werden, was letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit Europas, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz und die grundlegenden Ziele des European Green Deals beeinträchtigen könnte.\r\nDie unterzeichnenden Verbände sprechen sich daher gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltaussagen aus. Eine sorgfältige und ausgewogene Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel bietet bereits einen ausreichenden Schutz vor irreführenden Umweltaussagen und macht damit die Notwendigkeit einer ex-ante Prüfung überflüssig. Wir bitten Sie daher, sich dafür einzusetzen, dass Deutschland im Rat der EU gegen das Vorab-Prüfungsverfahren votiert.\r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Position in einem persönlichen Gespräch näher zu erläutern und stehen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nReform der umsatzsteuerlichen Organschaft\r\nAnmerkungen zum vorläufigen Konzeptentwurf zur \r\nErgänzung der bestehenden Organschaftsregelung\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Vorstellung des vorläufigen Konzeptentwurfs zur Ergänzung der bestehenden Organschaftsregelung \r\nund für die Möglichkeit der Erörterung unserer Sichtweise mit der \r\nBund-Länder-Arbeitsgruppe am 23. Mai 2025. Die Reform der \r\numsatzsteuerlichen Organschaft ist seit langem ein wichtiges \r\nAnliegen der Kreditwirtschaft.\r\nDer bestehende Automatismus in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, \r\nder die Rechtsfolgen der Organschaft eintreten oder wegfallen \r\nlässt, wenn die Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht (mehr) erfüllt \r\nsind, sorgt in der Praxis für enorme Probleme. Dies besonders\r\ndann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Organschaft im \r\nVoraus nicht rechtssicher bestimmbar sind, insbesondere aufgrund \r\nvon Auslegungsschwierigkeiten der bestehenden strengen \r\nEingliederungsvoraussetzungen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir Ihren Vorschlag, die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zukünftig an eine \r\nzusätzliche Willenserklärung zu binden, als einen ersten Schritt in \r\ndie richtige Richtung. Durch Erklärung des Organträgers an die \r\nzuständige Finanzbehörde soll unter Angabe der beteiligten Organgesellschaften die Begründung der Organschaft mit Wirkung für \r\ndie Zukunft erfolgen und nur für die in der Erklärung benannten \r\nKontakt:\r\nTelefon:\r\nE-Mail:\r\nUnsere Zeichen:\r\nAz. DK: 611-10\r\nAz. BdB: ST.11\r\n27. August 2025 Seite 2 von 2\r\nBeteiligten wirken (so genanntes Erklärungsverfahren). Die Erklärung soll allerdings – anders \r\nals bei einem Antragsverfahren – nicht gesondert beschieden werden. Damit bringt ein \r\nErklärungsverfahren nur Rechtssicherheit für die Fälle, in denen keine Organschaft gewollt ist. \r\nDenn wird keine Organschaft erklärt, tritt auch keine Organschaft ein, und zwar auch dann \r\nnicht, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen für die Organschaft erfüllt sind.\r\nFür die in der Kreditwirtschaft besonders wichtigen Fälle, in denen Organschaften gewollt und \r\nwirtschaftlich notwendig sind, liefert der vorläufige Konzeptentwurf bedauerlicherweise keinen \r\nLösungsvorschlag, die bestehenden Rechtsunsicherheiten, ob die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht, zu beseitigen. Wir können Ihre Argumente, die Sie gegen die \r\nEinführung eines von der Wirtschaft im Dezember 2016 vorgeschlagenen Antragsverfahrens \r\nvorgebracht haben, nachvollziehen. Gleichwohl besteht aber auch für die Fälle der \r\nbeabsichtigten Organschaften dringender Handlungsbedarf.\r\nEine Möglichkeit zur Herstellung größerer Rechtssicherheit auch für die Fälle, in denen eine \r\nOrganschaft gewollt ist, wäre die Lockerung der strengen und mit erheblichen Auslegungsschwierigkeiten behafteten deutschen materiell-rechtlichen Eingliederungsvoraussetzungen. \r\nDies würde eine rechtssichere Bestimmbarkeit von Organschaften erheblich vereinfachen. \r\nOptimalerweise sollte eine Anpassung an das europäische Recht (Artikel 11 MwStSystRL) \r\nerfolgen. Aber auch das deutsche Recht ermöglicht jetzt schon Vereinfachungen. Denn nach \r\nAbschnitt 2.8. Abs. 1 UStAE ist es nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale \r\ngleichermaßen ausgeprägt sind. Organschaft könnte daher beispielsweise auch dann gegeben \r\nsein, wenn die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung nicht vollständig, dafür aber \r\ndie finanzielle Eingliederung umso eindeutiger ist. Bei der Beurteilung, ob sich die Eingliederung aus dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ergibt, wäre es dementsprechend\r\neine Möglichkeit, primär auf die finanzielle Eingliederung abzustellen. Diesen Ansatz verfolgt \r\nunseres Wissens auch seit langem das Vereinigte Königreich.\r\nWir würden es daher sehr begrüßen, wenn wir insbesondere hinsichtlich der Eingliederungsvoraussetzungen noch einmal tiefer mit Ihnen in die Erörterungen einsteigen könnten, um \r\ngemeinsam ein Konzept zu entwickeln, dass sowohl den Bedürfnissen der nicht beabsichtigten \r\nals auch denen der beabsichtigten Organschaften gerecht wird.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004554","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/58/502249/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310140.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin per Mail: Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks hier: Integration des Reviews in die Überprüfung des gesamten bankaufsichtlichen Regelwerks Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich gegen einen eigen-ständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der makro-prudenziellen Regelungen aus. Wir plädieren dafür, die Arbeiten in die anstehende umfassende Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks nach Artikel 518c CRR einzubetten. , wie wir hören, soll in Kürze die nächste Sitzung der Experten-gruppe der EU-Kommission (EGBPI) zur Überprüfung des makro-prudenziellen Rahmenwerks für Banken stattfinden. Nach unserem Eindruck werden aktuell lediglich punktuelle Änderungen in einzelnen makroprudenziellen Instrumenten erwogen, die teilweise strenger als die geltenden Anforderungen wären und das Kapital-pufferkonzept insgesamt noch komplexer machen würden. Dazu gehören insbesondere die Möglichkeit zur Anordnung einer positiven zyklusneutralen Quote für den antizyklischen Kapital-puffer sowie die Verankerung kreditnehmerbezogener Instrumente im europäischen Recht. Auch sollen im makroprudenziellen Regelwerk künftig klimabezogene Risiken abgedeckt werden. Die Vorschläge sind weit entfernt von einer umfassenden ganz-heitlichen Überprüfung des Rahmenwerks. Insbesondere sind sie nicht vereinbar mit dem Ziel der EU-Kommission, dass die Überarbeitung der makroprudenziellen Vorschriften im Ergebnis nicht zu systematisch höheren Kapitalanforderungen führen darf.\r\n17.März 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nAuch widersprechen sie den Bestrebungen, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute und damit deren Leistungsfähigkeit zu stärken.\r\nIm Rahmen des EU-Bankenpakets hat der Gesetzgeber der EU-Kommission in Artikel 518c CRR den Auftrag erteilt, den gesamten Regulierungsrahmen bis Ende 2028 zu evaluieren. Dieser Auftrag bietet die Chance für eine Neuausrichtung der gesamten Regulierung hin zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und Komplexitätsabbau.\r\nNach unserer Auffassung muss das makroprudenzielle Rahmenwerk zwingend Bestandteil dieser Gesamtüberprüfung sein. Eine vorgezogene und isolierte Betrachtung der makro-prudenziellen Anforderungen halten wir nicht für zielführend. Vielmehr ist ein umfassender Ansatz erforderlich, um das Zusammenspiel zwischen mikro- und makroprudenziellen sowie abwicklungsbezogenen Anforderungen angemessen zu erfassen.\r\nDie aktuellen Diskussionen über einzelne makroprudenzielle Instrumente lassen jedoch diese ganzheitliche Perspektive vermissen. Wir bitten Sie daher nachdrücklich, sich dafür einzu-setzen, dass die Arbeiten zum makroprudenziellen Review in die anstehende umfassende Überprüfung des gesamten aufsichtlichen Rahmenwerks integriert werden. Diese Gesamtüber-prüfung sollte so bald wie möglich in Angriff genommen werden. Auf einen eigenständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks sollte mithin verzichtet werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004556","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/78/306509/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auf europäischer Ebene wird in unterschiedlichem Kontext über die Harmonisierung des Insolvenzrechts innerhalb\r\nder Europäischen Union diskutiert. So wird aktuell im Rat und im Europäischen Parlament über den Kommissionsvorschlag\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ beraten.\r\nAußerdem gibt es Bestrebungen in der Eurogruppe, die Kapitalmarktunion durch die im Richtlinienvorschlag\r\nnicht vorgesehene Harmonisierung der Insolvenzgründe und der Rangfolgen von Forderungen voranzutreiben.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begleitet diese Diskussionen mit Sorge. Denn das gut austarierte bestehende\r\ndeutsche Insolvenzrecht ist ein wesentlicher Faktor für die gute Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft und\r\ninsbesondere des gerade in Deutschland so ausgeprägten Mittelstandes sowie der kleineren und mittleren Unternehmen.\r\nDiese Vorteile des deutschen Systems dürfen nicht aufgegeben werden.\r\nErhebliche Auswirkungen von nachteiligen Eingriffen in das Insolvenzrecht\r\nNach Auffassung der Weltbank gehört das aktuell geltende deutsche Insolvenzrecht zu den besten Insolvenzordnungen\r\nder Welt. Die Schuldner- und Gläubigerinteressen werden angemessen gegeneinander abgewogen, es\r\ngibt keine bevorzugten Gläubigergruppen (wie noch zuvor unter der Konkursordnung) und der Bestand der Kreditsicherheiten\r\nist auch in der Insolvenz gewährleistet.\r\nWird die Stellung gesicherter Gläubiger beeinträchtigt, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen\r\nKreditmarkt und die Versorgung der Wirtschaft mit Fremdkapital. Das Vertrauen in die Kreditsicherheiten auch\r\nin der Insolvenz des Kreditnehmers macht die Kreditvergabe in vielen Fällen erst möglich und eröffnet die Möglichkeit\r\nniedrigerer Kreditzinsen. Das gilt zuvörderst für den Mittelstand bzw. für kleinere und mittlere Unternehmen,\r\ndie sich vorrangig mit Krediten finanzieren.\r\nUnzureichende Berücksichtigung der Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen bei der europäischen\r\nGesetzgebung zum Insolvenzrecht\r\nDie Erfahrung mit europäischen Gesetzgebungsverfahren zum Insolvenzrecht hat aber wiederholt eine starke\r\nTendenz offenbart, Schuldnerinteressen bzw. die Interessen einzelner Schuldner deutlich über die Interessen\r\nder Wirtschaft und die Anforderungen der Kreditmärkte zu stellen. Dies entspricht auch den Insolvenzrechtsregimen\r\nin vielen Mitgliedstaaten. Während das deutsche Insolvenzrecht wesentlich an der Gläubigerbefriedigung\r\nausgerichtet ist und den Gläubigern relevante Mitwirkungsrechte einräumt, ist z. B. das französische Insolvenzrecht\r\nsehr schuldnerfreundlich ausgestaltet, Gläubiger haben kaum Einfluss.\r\nIm Kontext der Diskussionen zu Rangfolgen von Forderungen auf europäischer Ebene wird auch immer wieder\r\nder Umgang mit Kreditsicherheiten erörtert. Im Rahmen der Konsultation zum aktuellen Vorschlag der Kommission\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ wurden z. B. Carve-outs\r\nerörtert, also konkret das Heraustrennen von Beträgen aus Kreditsicherheiten, um damit ungesicherte Gläubiger\r\nzu befriedigen. Auch der Richtlinienvorschlag selbst ermöglicht z. B. unter bestimmten Voraussetzungen\r\nden Verkauf von Unternehmensteilen in der Insolvenz ohne Ablösung der darauf bezogenen Sicherungsrechte;\r\ndiese könnten ersatzlos entfallen. Auch die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2019 verabschiedeten\r\n„Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ (Richtlinie (EU) 2019/1023) hat gezeigt, dass wesentliche\r\nFaktoren, wie die Reduzierung von Non – Performing Loans und der Schutz von Kreditsicherheiten, nur dank\r\nder nachdrücklichen Positionierung der deutschen Bundesregierung überhaupt – im Rahmen von Mitgliedstaatenoptionen\r\n(insoweit also gerade nicht harmonisiert) – Berücksichtigung fanden. Vor dem Hintergrund dieser\r\nErfahrungen erscheint eine im Ergebnis ausgewogene, auch an den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Kreditmärkte\r\norientierte europäische Vorgabe für ein harmonisiertes Insolvenzrecht eher unwahrscheinlich.\r\nSeite 3 von 3\r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nvom 22. Februar 2024\r\nFehlen eines durchdachten Gesamtkonzepts\r\nSchon ganz grundlegend fehlt auf europäischer Ebene ein solides Fundament für eine Harmonisierung des Insolvenzrechts.\r\nEs fehlt eine Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Grundprinzipien,\r\ndenen ein europäisches Insolvenzrecht folgen soll. Bislang werden Entscheidungen ad hoc und zu\r\nEinzelthemen getroffen, ohne dabei einem insoweit aber dringend erforderlichen abgestimmten Gesamtkonzept\r\nzu folgen.\r\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass dem Insolvenzrecht aufgrund der vielen Berührungspunkte\r\nzu anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht in besonders\r\nhohem Maße eine wirtschaftsrechtliche Schnittstellenfunktion zukommt. Eine Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nsetzt deswegen auch inhaltlich eine Harmonisierung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben in\r\ndiesen Rechtsgebieten voraus. Auch dies muss bei einer Gesamtkonzeption mitgedacht werden.\r\nEs ist – gerade für Deutschland und seinen Mittelstand aber auch im europäischen sowie internationalen Kontext\r\n– nichts gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber\r\nwirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts geht an den Bedürfnissen der Kapitalmärkte vorbei\r\nInsbesondere ist die Ausgestaltung von Insolvenzrechtsregimen kein Schlüsselfaktor für Entscheidungen über\r\ngrenzüberschreitende Investitionen. Entscheidend sind vielmehr Ertragschancen, Marktzugänge und bürokratische\r\nsowie steuerliche Rahmenbedingungen. In rechtlicher Hinsicht wäre hier vorranging die europaweite Verbesserung\r\nder Gerichts- und Verwaltungsorganisationen und Verfahrensordnungen mit dem Ziel der Beschleunigung\r\nvon Zivilrechts- sowie Verwaltungsverfahren voranzubringen.\r\nDer fehlende Zusammenhang zwischen den aktuellen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nund zur Schaffung der Kapitalmarktunion zeigt sich auch deutlich am Regelungsgehalt des aktuellen Vorschlags\r\nder Kommission für eine „Richtlinie zur weiteren Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“,\r\nnach dem u. a. ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden soll. Kleinstunternehmen\r\nnehmen regelmäßig aber gar nicht am Kapitalmarkt teil, so dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Auswirkungen\r\nfür die Kapitalmarktunion verbunden sein werden.\r\nAnders als eine ungezielte weitere Harmonisierungen des Insolvenzrechts, würde eine planvolle Harmonisierung\r\nvon insolvenzbezogenen Aspekten des Kapitalmarktrechts tatsächlich Fortschritte für die Kapitalmarktunion mit\r\nsich führen, konkret sollten hier Nachbesserungen bei den in dieser Hinsicht dringend überarbeitungsbedürftigen\r\nFinanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinien vorangebracht werden.\r\nInsolvenzrecht als agiles Reaktionsmittel in Krisen\r\nDie COVID-19-Pandemie hat überdies gezeigt, wie wichtig ein auf die nationalen Volkswirtschaften abgestimmtes\r\nInsolvenzrecht in Krisenzeiten ist. Nur so konnten die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen\r\nUnion die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen, um noch größeren wirtschaftlichen Schaden in den Einzelstaaten\r\nund damit in der Europäischen Union zu verhindern. Bei einem einheitlichen europäischen Insolvenzrecht\r\nbestünde diese Möglichkeit nicht mehr."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004556","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/fb/359714/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300022.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verbändeinitiative\r\nKeine Notwendigkeit einer umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts zur Fortentwicklung des EU-Kapitalmarkts\r\nZur Transformationsfinanzierung müssen sowohl die Kapitalmarktfinanzierung als auch die Kreditfinanzierung gefördert werden\r\nIm Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion wird immer wieder eine umfassende europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts gefordert. Diese Forderung wird im Wesentlichen damit begründet, dass grenzüberschreitende Investitionen im und in den EU-Binnenmarkt unterblieben, weil Investoren aufgrund der Diversität der Insolvenzregime in den Mitgliedstaaten das Schicksal ihrer Investitionen im Insolvenzfall nicht einschätzen könnten. Abgesehen davon, dass kein Investor – zumal kein Investor am Finanzmarkt – das Insolvenzrisiko in den Vordergrund seiner Entscheidung stellt, kann eine europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts mit großen Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbunden sein, auf die wir im Folgenden hinweisen. Dabei geht es explizit nicht um das Festhalten an Gewohntem, sondern um eine sachliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Anforderungen der Kapitalmarktunion und der Transformationsfinanzierung.\r\nI. Hintergrund\r\nAktuell gibt es Bestrebungen, Anreize für private Investitionen in die Transformation am europäischen Kapitalmarkt zu schaffen, wozu eine Harmonisierung des Insolvenzrechts für erforderlich gehalten wird. 1 Damit soll für Investoren das Insolvenzrisiko beherrschbarer werden, denn, so der Gedanke, uneinheitliche Regelungen beim Forderungsausfall in der Insolvenz halten Finanzinvestoren davon ab, sich bei der Transformationsfinanzierung zu beteiligen. Zugleich legen Diskussionen nahe, dass auch die im deutschen Recht bestehende Insolvenzfestigkeit der Sicherheiten für Waren-, Bank- oder sonstige Kredite abgeschafft oder eingeschränkt werden soll, damit im Fall der Insolvenz „mehr für alle“ bleibt. Die Insolvenzrechte anderer Mitgliedstaaten sehen dies zum Teil bereits jetzt vor.\r\nII. Bewertung\r\n1. Auch ein vereinheitlichtes Insolvenzrecht wird das Insolvenzrisiko nicht ausschalten können.\r\nAuch das beste Insolvenzrecht ändert nichts am Verlustrisiko in einer Insolvenz. Ob und inwieweit ein europaweit vollharmonisiertes Insolvenzrecht das Insolvenzszenario im jeweiligen Einzelfall\r\n1 Vgl. Rede des Bundeskanzlers Olaf Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (abrufbar unter: Rede von Bundeskanzler Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (bundesregierung.de).\r\nzumindest vorhersehbarer machen würde und ob davon ein positiver Effekt auf Investitionsentscheidungen ausgehen könnte, ist höchst fraglich. In jedem Fall hängt das konkrete Verfahrensergebnis von der nationalen Rechtsanwendung ab.\r\n2. Die umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts ist kein Erfordernis für den europäischen Kapitalmarkt.\r\nDer europäische Kapitalmarkt bedarf keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Die Politik sollte sich stattdessen auf die dafür wichtigen Themen fokussieren. Die Modernisierung bestimmter insolvenzbezogener Kapitalmarktregelungen im Rahmen der Finanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinie wäre deutlich relevanter zur Schaffung eines europäischen Kapitalmarkts. Auch für den Verbriefungsmarkt bedarf es keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Zu überlegen wäre insoweit allenfalls, den Übergang der Forderungen (einschließlich der Sicherheiten) insolvenzrechtlich abzusichern.\r\n3. Eine Entwertung der Sicherheiten für Kredite im Insolvenzverfahren erschwert die Kreditvergabe deutlich.\r\nDie Kreditfinanzierung ist für die deutsche Wirtschaft und insbesondere den deutschen Mittelstand von zentraler Bedeutung. Dies gilt nicht nur für möglichst günstige Kreditkonditionen, sondern vor allem für den ungehinderten Zugang zu der Kreditvergabe selbst. Schränkt man die Bestandskraft der Kreditsicherheiten in der Insolvenz ein, geht das unmittelbar zulasten der Kreditversorgung der Wirtschaft und insbesondere des Mittelstandes. Insolvenzfeste Kreditsicherheiten ermöglichen eine Kreditvergabe in vielen Fällen erst oder sind Grundlage für niedrigere Kreditzinsen.\r\nAuch die in der Praxis sehr relevante Gewährung von Warenkrediten in laufenden Geschäftsbeziehungen würde durch die Schwächung der Rechte der gesicherten Gläubiger für diese deutlich riskanter, was unmittelbar zu einer Einstellung oder jedenfalls Verteuerung dieser Kredite führen würde. Dies wiederum hätte eine faktische Zunahme von Insolvenzen zur Konsequenz.\r\n4. Die Kapitalmarktfinanzierung ist kein Ersatz für die Kreditfinanzierung, sondern kann diese nur ergänzen.\r\nKapitalmarktinstrumente sind in erster Linie für Großunternehmen geeignet, in Deutschland also insbesondere für die ca. 1.000 Großunternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Davon emittieren beispielsweise weniger als 250 Unternehmen Anleihen. Als Gründe werden die viel zu hohen Emissionsvolumina sowie Kosten-Nutzen-Aspekte angeführt. Für viele Unternehmen sind die Fixkosten für den Kapitalmarktzugang und die Kosten für Ratings zu hoch. Diese Nachteile können ein breiteres Publikum und der Zugang zu Retail-Investoren nicht ausgleichen. Eine Finanzierung am Kapitalmarkt ist in der Struktur starr, in der Wert- bzw. Zinsentwicklung volatiler, stärker von einer Fristigkeitsperspektive gelenkt und krisenanfälliger gegenüber dem Risiko der Anschlussfinanzierung.\r\nKreditfinanzierungen sind demgegenüber regelmäßig auf langfristigere und stabile Geschäftsbeziehungen gerichtet. Es ist vor allem der Mittelstand (und damit ca. 3,2 Mio. Unternehmen in Deutschland), der sich in der Regel über Kredite finanziert. Der Kapitalmarkt gibt Finanzierungen für diese Größenordnung regelmäßig auch nicht her. Überdies werden Kapitalmarkfinanzierungen i.d.R. als unbesicherte Kredite, sog. Senior Unsecured Notes, begeben, die keinerlei Sicherheiten (Collateral) vorsehen. Sie sind damit letztlich teurer als ein zumindest in Teilen besicherter Kredit, weil die Risikoprämie (Credit Spread) als Teil der Kreditkondition nur auf den risikobehafteten Teil (rechnerischen Blankoanteil) berechnet wird.\r\nD.h., die Kreditfinanzierung bildet die bewährte Basisfinanzierung, die durch den Ausbau der Finanzierung über den Kapitalmarkt sinnvoll ergänzt werden kann. Deshalb kann es nicht der richtige\r\nWeg sein, die Finanzierung über den Kapitalmarkt zulasten der Kreditfinanzierung voran zu bringen. Vielmehr müssen beide Finanzierungswege gleichermaßen gefördert werden. Beide Instrumente haben ihre Berechtigung. Sie sind nebeneinander erforderlich und bedienen unterschiedliche Zielgruppen und Bedürfnisse.\r\nIII. Fazit\r\nWill man die europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts angehen, so sind dazu in jedem Fall eine vorgeschaltete Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Prinzipien, denen ein solches Recht folgen soll, erforderlich. Es ist weder für Deutschland und seine Wirtschaft, allen voran den Mittelstand, noch im europäischen und internationalen Kontext etwas gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber wirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nZur Vollendung eines europäischen Kapitalmarkts ist eine umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts nicht erforderlich. Während die zusätzlichen Anreize für Finanzinvestoren mehr als fraglich sind, sind die unmittelbaren Nachteile für die deutsche Wirtschaft bei einer Erschwerung der Kreditfinanzierung greifbar nah."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004557","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/ea/306511/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200024.pdf","pdfPageCount":58,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1. Einleitung\r\nAm 24. Mai 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Kleinanlegerstrategie (Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien (EU) 2009/65/EU, 2009/138/EU, 2011/61/EU, 2014/65/EU and (EU) 2016/97 im Hinblick auf die Unionsvorschriften zum Schutz von Kleinanlegern) vorgelegt. In der vorliegenden Stellungnahme bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft die Vorschläge der Europäischen Kom-mission zur Änderung der Europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID.\r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Intention der Europäischen Kommission, mit der aus der Kapi-talmarktunion entwickelten Kleinanlegerstrategie das Wertpapiergeschäft verbraucherfreundlicher zu gestal-ten und damit Investitionen von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern. Die Europäische Kommis-sion hat allerdings einen Vorschlag vorgelegt, mit dem diese Ziele ganz überwiegend nicht erreicht werden können bzw. der diesen Zielen sogar zuwiderläuft. Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in der vorlie-genden Stellungnahme ein.\r\n3. Positionen im Überblick\r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung\r\nDie Europäischen Kommission schlägt für das beratungsfreie Geschäft ein Provisionsverbot vor. Diesen Vor-schlag halten wir für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag der Europäischen Kom-mission ist schon nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Provisionsverbot im beratungsfreien Geschäft einge-führt werden soll. Interessenkonflikte können jedenfalls nicht der Grund sein, da der Kunde selbst entschei-det, welches Produkt er erwirbt.\r\nKunden müssten zukünftig höhere Kosten im beratungsfreien Geschäft tragen und würden eine deutlich ein-geschränktere Angebotspalette vorfinden, denn Wertpapierfirmen stellen den sogenannten Selbstentschei-dern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung bereit, welche diesen bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dieses Angebot könnte im Falle eines Provisionsverbots nicht mehr durch Zuwendungen finanziert werden und müssten entweder kostenpflichtig angeboten oder eingestellt werden. Zudem darf nicht vergessen werden, dass das beratungsfreie Geschäft bereits heute stark reguliert und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Auf-wand nach sich ziehen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die gleichen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung.\r\nFerner sollte auch die Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung weiterhin zulässig sein. Ein Verbot ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Ver-mögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen und hierfür eine Vergütung vom Vermögensverwalter erhalten.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt II (Zuwendungen).\r\n3.2. Anlageberatung\r\nIn der Anlageberatung soll künftig ein Best-interest-Test gelten (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Dieser beinhaltet drei Anforderungen, die wir sehr kritisch bewerten: So wird nicht deutlich, was der Maßstab für die Bewer-tung sein soll, ob eine „angemessene Palette an Finanzinstrumenten“ gegeben ist. Bei der Bewertung der\r\nSeite 5 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nKosteneffizienz bleibt das Verhältnis zur derzeit schon obligatorischen Äquivalenzprüfung (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) unklar. Eine Anforderung darüber hinaus ist nicht erforderlich. Auch der Kreis der Produkte, die miteinander verglichen werden sollen, bleibt unklar. Es steht zu befürchten, dass durch den Kostenvergleich „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Sofern der Fokus ausschließlich auf den Kos-ten liegt und Qualitätsmerkmale unberücksichtigt blieben, wäre dies weder im Interesse der Kunden noch im Interesse der Wertpapierfirmen. Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Pro-duktmerkmale sich in bestimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kos-ten verbunden sind.\r\nIm Ergebnis sehen wir einen massiven Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen. Betroffen wer-den vor allem kleinere und mittelgroße Wertpapierfirmen und solche sein, die sich spezialisiert haben Es be-steht die konkrete Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegenüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der RIS konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Wir halten die neuen Vorga-ben für kontraproduktiv. Sie sollten daher nicht eingeführt werden.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem eine einseitige Förderung der Honorarberatung vor, indem für diese Art der Beratung geringere Anforderungen gestellt werden. Dies stellt einen ungerecht-fertigten Eingriff in den Markt dar.\r\nDie neuen Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern sind nicht sachgerecht. Die Pflicht zur Fortbildung muss sich weiterhin nach der Erforderlichkeit im Einzelnen richten und hausinterne Schulungen müssen auch im Interesse niedriger Kosten möglich bleiben.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt III (Anlageberatung).\r\n3.3. Angemessenheitsprüfung\r\nDer Entwurf sieht zudem deutlich erweiterte Prüfpflichten im beratungsfreien Geschäft vor. So sollen die Wertpapierfirmen bei Durchführung der Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft u. a. zukünf-tig neben den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden auch die Verlusttragfähigkeit und die Risikobereit-schaft prüfen. Dies lehnen wir ab. Ein Bedürfnis in der Praxis für die vorgeschlagenen neuen Anforderungen ist nicht erkennbar. Das beratungsfreie Wertpapiergeschäft würde grundlegend komplizierter und zeitauf-wendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den durch regula-torische Vorgaben bedingten unnötigen Aufwand klagen. Der Vorschlag würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen und liefe auf eine Bevormundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IV (Angemessenheit).\r\n3.4. Value for Money\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig neue Prozesse zum Thema „Value for Money“ implementiert werden, die einen enormen Umsetzungsaufwand hervorrufen kön-nen. Die Vorschläge bergen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung. Dies kann dazu führen, dass sich innerhalb der von ESMA zu definierenden Benchmarks ein Wettbewerb um die kostengünstigsten Pro-dukte entwickelt, bei dem für die Kunden wichtige Qualitätsmerkmale, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“).\r\nDer Vorschlag einer Preisregulierung sowie der einseitige Fokus auf die Kosten wurden auch in einer am 27. Juni dieses Jahres veröffentlichten Studie (Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost\r\nSeite 6 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nretail investors’ participation in financial markets“, S. 21), die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parla-ments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen. Diese Kritik stützt unsere Bedenken sowie unsere ableh-nende Haltung. Wir sehen die Gefahr, dass die Ausgestaltung dieser Vergleichsmaßstäbe zu Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Auch hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden.\r\nDarüber hinaus erscheinen die Vorschläge nicht praxisnah mit Blick auf die Vielzahl von betroffenen Produk-ten. Der Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission be-wusst zu sein, da sie in Erwägungsgrund 17 ihres Entwurfes selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Quali-tätsmängel hinweist („…and refine their quality“). Aus diesem Grunde lehnen wir den Vorschlag der Europäi-schen Kommission ab.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt V (Product Governance).\r\n3.5. Kundeninformationen\r\nIm Zusammenhang mit Kundeninformationen, einschließlich Kosteninformationen und Marketingmitteilun-gen, werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kunden vorgeschlagen. Da ein höherer Aufwand auch die Wertpapierdienstleis-tung verteuert, sollten Aufwand und Kundennutzen in angemessenem Verhältnis stehen. Das sieht die Deut-sche Kreditwirtschaft beim vorliegenden Entwurf nicht. Zudem würden die vorgeschlagenen Regelungen den von Kunden heute schon beklagten „Information Overload“ zusätzlich verstärken.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VI (Kundeninformationen) und Abschnitt VII (Kosten- und Zuwendungs-transparenz).\r\n3.6. Kundenklassifizierung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung zum professio-nellen Kunden, regt aber einige Änderungen zu dem Vorschlag an.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VIII (Kundenklassifizierung).\r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Regelungen der MiFID bleibt an vielen Stellen vage und verschiebt damit implizit oder explizit wesentliche politische Entscheidungen auf von der Europäi-sche Kommission zu erlassende Stufe 2-Regelungen oder auf die europäische Aufsichtsbehörde (Stufe 3).\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft muss der Basisrechtsakt auf Stufe 1 des Gesetzgebungsver-fahrens bereits alle wesentlichen politischen und inhaltlichen Entscheidungen enthalten. Die vorgeschlagenen Regelungen der Kleinanlegerstrategie haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und sind somit nicht nur technische Detailregelungen. Grundlegende politische Entscheidungen sollen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Stufe 1 vorbehalten bleiben und damit nicht der Mitsprache von Rat und Europäischem Parlament entzogen werden.\r\nSeite 7 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen\r\nDie vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen zu kurz. Sie muss verlängert werden und sollte erst beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des europäischen Gesetzgebungsverfahrens veröf-fentlicht sind, denn erst dann können die Wertpapierfirmen tatsächlich mit der konkreten Umsetzung begin-nen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnen wir ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IX (Zeitliche Vorgaben).\r\nSeite 8 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nII. Zuwendungen\r\nDie Europäische Kommission hat mit ihrem Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie die Grundsätze für das Annehmen und Behalten von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erbringen von Wertpapierdienstleis-tungen überarbeitet. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt sehr, dass die Europäische Kommission von ihrer ursprünglichen Intention, ein vollständiges Zuwendungsverbot (auch in der Beratung) vorzuschlagen, abge-sehen hat. Ein solches Verbot hätte – so schreibt auch die Europäische Kommission selbst in den Erläuterun-gen zu ihrem Entwurf – unabsehbare Folgen für Märkte und Verbraucher. Dieser Bewertung schließt die Deutsche Kreditwirtschaft sich an.\r\nKritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die Europäische Kommission – bei gleichzeitiger Ausweitung der Pflichten – ein Zuwendungsverbot für das in Deutschland weit verbreitete be-ratungsfreie Geschäft mit Kleinanlegern vorschlägt.\r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung\r\nNach den heute schon geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 8 MiFID) müssen Wertpapierfirmen bei dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen redlich, fair und im besten Interesse ihrer Kunden han-deln. Diese seit MiFID I geltende Regelung soll nun durch den Grundsatz des Handelns im besten Interesse des Kunden („Best-interest-Test“) weiter konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in vorliegender Stellungnahme im Abschnitt zur Anlageberatung ein (siehe hierzu unter III.1.).\r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement\r\nNach den geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 8 MiFID) haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Wertpapierfirmen keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement an-nehmen. Dieser Grundsatz soll laut der Gesetzesbegründung beibehalten werden („… the existing bans on inducements regarding independent advice and portfolio management, which are maintained, …“). Entgegen dieser Aussage in der Gesetzesbegründung wird der Anwendungsbereich überraschenderweise im Gesetzes-text selbst ausgeweitet. Während es nach der geltenden Regelung heißt „shall not accept or retain fees…“, heißt es im Entwurf nun „do not pay or receive any fee…“.\r\nHeute ist es üblich, dass Portfolioverwalter etwaige Zuwendungen, die sie erhalten, an ihre Kunden auskeh-ren. Die Deutsche Kreditwirtschaft geht davon aus, dass dies auch weiterhin zulässig sein soll.\r\nNach geltender Rechtslage gilt das Zuwendungsverbot für Vermögensverwalter ausschließlich im Hinblick auf die Entgegennahme von Zuwendungen. Ein weiter gefasstes Verbot, das auch die Gewährung von Zuwen-dungen erfasst, ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Vermögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die z. B. die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen. Zahlungen des Vermögensverwalters an diese Kooperationspartner wären dann aufgrund des weit gefassten Wortlauts entgegen der Gesetzesbegründung (siehe dort Seite 15) unzu-lässig, obwohl derartige Kooperationsmodelle für Anleger keine Nachteile hervorrufen. Schließlich ist zu be-achten, dass das vorgeschlagene Verbot zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Vermögensver-waltung gegenüber der Anlageberatung führen würde. Während Produktanbieter an Wertpapierfirmen, die Kunden beraten, eine Vergütung zahlen dürften, wäre dies für Vermögensverwalter, die mit Wertpapierfir-men kooperieren, die die unmittelbare Kundenbetreuung, insbesondere die Beratung, übernehmen, nicht gestattet. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Vermögensverwaltung durch die laufende Geeignetheitsprüfungen und umfangreichere Berichtspflichten durch den Vermögensverwalter ein besonders hohes Anlegerschutzniveau gilt, unsachgemäß. Besonders problematisch ist, dass der Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung, in dem u. a. auf die Unzulässigkeit der Bezahlung von Entgelten (Fees)\r\nSeite 9 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nabgestellt wird, so verstanden werden kann, dass dem Vermögensverwalter auch der Bezug sämtlicher ent-geltlicher Dienstleistungen untersagt wird. So könnte man die Regelung so verstehen, dass Geldzahlungen z. B. für den Bezug von Research oder IT-Dienstleistungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, unzulässig sind.\r\nIm Interesse der Kleinanleger regt die Deutsche Kreditwirtschaft daher an, den bisherigen Wortlaut („shall not accept or retain fees…“) beizubehalten.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 1 MiFID-E\r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz\r\nWertpapierfirmen soll es nach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 2 MiFID-E) zukünftig grundsätzlich verboten sein, Zuwendungen im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Ordergeschäft von bestimmten Dritten anzunehmen.\r\nAllerdings ist die von der Europäischen Kommission gewählte Formulierung („do not pay or receive any fee or commission“) aus Sicht eines Kleinanlegers ungünstig. Vereinbarungen, wonach im beratungsfreien Ge-schäft erhaltene Zuwendungen von der Wertpapierfirma an den Anleger ausgekehrt werden, könnten nach dieser Formulierung unzulässig sein. Insofern verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf ihre Ausführungen oben zum Portfoliomanagement, wo dieselbe Formulierung im Entwurf der Kleinanlegerstrategie gewählt worden ist; sie schlägt vor, auch hier die aus der MiFID bekannt Formulierung „shall not accept or retain fees“ zu verwenden.\r\nAusnahmen bestehen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission bei Bezug des beratungsfreien Ge-schäfts zu einer vorherigen provisionsbasierten Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E), Zuwendungen in Zusammenhang mit Platzierungstätigkeiten („underwriting and placement“) mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) und geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E). Siehe zu die-sen Ausnahmen unten unter II.4.\r\n3.1. Zuwendungsverbot\r\nEin Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft hält die Deutsche Kreditwirtschaft für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag und der Argumentationslinie der Europäischen Kommission ist nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft eingeführt werden soll und warum es die Europäische Kommission für erforderlich hält. Mit potenziellen Interessenkonflikten ist es jedenfalls nicht zu begründen. Auch sonstige vermeintliche Missstände sind nicht ersichtlich.\r\nZuwendungen ermöglichen es Banken und Sparkassen, ihren Kunden eine breite Palette von Finanzinstru-menten unterschiedlichster Emittenten und mit unterschiedlichsten Basiswerten, Auszahlungsprofilen und anderen Merkmalen anzubieten. Auch der Zugang von Kunden zu Markt-Research und verschiedenen Han-delsplätzen wird durch Zuwendungen finanziert. Auch können Kunden bei vielen Wertpapierfirmen jederzeit zwischen den Kanälen oder auch in die Beratung wechseln („Multikanalansatz“). Hierfür halten die Wertpa-pierfirmen eine kundenfreundliche Infrastruktur bereit (z. B. Filialen, geschulte Mitarbeiter, Telefon- und Vi-deoanlagen mit Sprachaufzeichnungsmöglichkeiten, Online-Brokerage, zahlreiche „Tools“ zur Unterstützung für Selbstentscheider). Und Kunden nutzen das.\r\nAll diese Maßnahmen ermöglichen es Kunden, sich die Dienstleistung auszuwählen, die am besten zu ihnen und der jeweiligen Transaktion passt, und sich ein individuelles Portfolio zusammenzustellen. Selbstentschei-der schätzen diese zusätzlichen Mehrwertdienste und das breite Angebot an Finanzinstrumenten, das ihnen\r\nSeite 10 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nzur Verfügung gestellt wird. Das Verbot der Provisionen in diesem Kontext könnte verbunden mit den ande-ren hohen Anforderungen des Entwurfes der Kleinanlegerstrategie, die sich auch auf das beratungsfreie Ge-schäft auswirken, dazu führen, dass Kunden zukünftig höhere Kosten bzw. höhere Orderentgelte im bera-tungsfreien Geschäft tragen müssen. Zuwendungen ermöglichen in diesem Zusammenhang auch einen Kos-tenvorteil für den Endkunden, der über niedrigschwellige Angebote einfacher Zugang zum Kapitalmarkt er-langen kann, so dass die Wertpapier- und Kapitalmarktkultur insgesamt gefördert wird. Zudem würde der Kunde bei einem Verbot eine eingeschränktere Angebotspalette vorfinden oder global zu weniger Handels-plätzen Zugang haben. Das würde den von der Europäischen Kommission mit der Kleinanlegerstrategie ver-folgten Zielen, den Zugang von Kleinanlegern zu Kapitalmärkten zu erleichtern, zuwiderlaufen.\r\nDas durch ein Zuwendungsverbot angestrebte Ziel der Verhinderung eines Interessenkonflikts wird gerade nicht erreicht, da Kunden im beratungsfreien Geschäft die Finanzinstrumente selbst auswählen (offene Pro-duktarchitektur). Ein möglicher begrenzter Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Produktmarketing ist umfassend gesetzlich adressiert (Art. 44 DelVO (EU) 2017/565).\r\nZudem darf nicht vergessen werden, dass bereits heute auch das beratungsfreie Geschäft stark reguliert ist und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Aufwand nach sich zie-hen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und -erklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die glei-chen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. Darüber hinaus stellen die Wertpa-pierfirmen den sog. Selbstentscheidern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung be-reit, welche den Selbstentscheidern bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dazu zählen u. a. die Angemessenheitsprüfung (d. h. Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden) und bei fehlender Übereinstimmung des Produkts Erteilung eines Warnhinweises, die Erfüllung aufsichtsrechtlich erforderlicher Informations- und Berichtspflichten (transaktionsbezogene Informationen (z. B. Ex-ante-Kos-tentransparenz, Basisinformationsblatt, Abrechnung) sowie die laufenden Berichtspflichten (z. B. Quartalsre-porting, Verlustschwellenreporting, jährliche Kostentransparenz)).\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass das beratungsfreie Geschäft einen Beitrag zur Finanzierung der auch für andere Geschäftsarten genutzten Infrastruktur leistet, so dass ein Wegfall der Zuwendungen im beratungs-freien Geschäft auch Auswirkungen auf andere Geschäftsarten haben kann. So steht beispielsweise Kunden in allen Geschäftsarten eine große Auswahl (technischer) Unterstützungsleistungen (wie u. a. Zugang zu Kurs- und Informationsportalen) zur Verfügung.\r\nEin Zuwendungsverbot für das beratungsfreie Geschäft ist daher unverhältnismäßig und führt dazu, dass dieses nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann.\r\n3.2. Zusammenfassung\r\nWie im Detail vorstehend ausgeführt, ermöglichen Zuwendungen heute im beratungsfreien Geschäft das An-gebot von qualitätsverbessernden Maßnahmen. Insbesondere wird ein umfassendes Produktangebot ermög-licht. Die Produkte können über viele verschiedene Kanäle kostengünstig abgewickelt werden. Da der Anle-ger selbstständig, auf informierter Basis seine Auswahl trifft, besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt, so dass kein Regulierungsbedarf besteht.\r\nEin solch erheblicher Eingriff in die Geschäftsmodelle der Banken ist daher weder angemessen noch verhält-nismäßig.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft schlägt daher vor, dass Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft weiterhin erlaubt bleiben.\r\nSeite 11 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 2 MiFID-E\r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft\r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlagebe-ratung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E)\r\nNach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) soll als Ausnahme vom Verbot des Annehmens und Behaltens von Zuwendungen nach Art. 24a Abs. 2 MiFID-E im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Geschäft eine Zuwendung an die Wertpapierfirma dann zulässig sein, wenn das beratungsfreie Geschäft ei-nen Bezug zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen Anlageberatung“ hat („when providing investment ad-vice on a non-independent basis relating to one or more transactions of that client covered by that advice“).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt – trotz ihrer grundsätzlichen Kritik am Zuwendungsverbot im bera-tungsfreien Geschäft – diese Ausnahme.\r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt diese Regelung, die die heutige Praxis bestätigt.\r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E)\r\nAuch bisher schon waren geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen von den Regelungen über das Anneh-men und Behalten von Zuwendungen ausgenommen. Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung wird der Be-griff „geringwertig“ weiter konkretisiert. Allerdings besteht für eine solche Konkretisierung kein Bedarf. Eine an einem Geldbetrag orientierte Konkretisierung wirft zudem neue Probleme und Fragen auf. Die Deutsche Kreditwirtschaft befürwortet daher einen Verzicht auf die vorgeschlagene Konkretisierung.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24a Abs. 3 bis 5 MiFID-E\r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen\r\nZiemlich überraschend findet sich in Art. 24 Abs. 13 MiFID-E eine sehr weite Stufe 2-Befugnis, nach der die Europäische Kommission nicht nur die Vorgaben in Art. 24, sondern u. a. auch die Vorgaben in Art. 24a zu Zuwendungen über Stufe 2-Vorgaben präzisieren kann. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Bezugnahme auf die Art. 24a wohl um ein Redaktionsversehen. Wenn tatsächlich eine geson-derte Stufe 2-Ermächtigung für Art. 24a intendiert gewesen wäre, hätte diese in der dortigen Regelung ver-ortet werden müssen.\r\nAus diesem Grund sollte die Stufe 2-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 MIFID-E im weiteren Gesetzgebungs-verfahren auf die Vorgaben in Art. 24 beschränkt werden. Insbesondere die politisch sehr kontrovers disku-tierte Thematik der Zuwendungen sollte unmittelbar durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Auch dies spricht für die Begrenzung der Ermächtigung auf die Vorgaben in Art. 24.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nSeite 12 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n6. Überprüfungsklausel\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor (Art. 24a Abs. 8 MiFID-E), dass sie die Wirkung von Zuwendungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Eine derart kurzfris-tige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft angesichts des mit der Umsetzung verbundenen Aufwandes für die Kreditinstitute und der Einführung für die Kleinanleger neuer Verfahrensweisen im Wert-papiergeschäft ab. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Legislativvorschlag nur um eine Zwischenlösung handelt.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E\r\nSeite 13 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIII. Anlageberatung\r\n1. Best-interest-Test\r\nEine wesentliche Änderung, die die Europäischen Kommission im Bereich der Anlageberatung vorschlägt, ist der sog. „Best-interest-Test“. Danach sind Wertpapierfirmen, die Anlageberatung gegenüber Kleinanlegern erbringen, verpflichtet,\r\n(a) die Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten zu erbringen;\r\n(b) die kosteneffizientesten Finanzinstrumente unter den Finanzinstrumenten zu empfehlen, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden und ähnliche Merkmale aufweisen;\r\n(c) aus der Palette der Finanzinstrumente, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden, ein oder mehrere Produkte ohne zusätzliche Merkmale zu empfehlen, die für die Erreichung der Anlageziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission lässt unberücksichtigt, dass es heute bereits umfassende Vor-gaben gibt, mit dem Ziel die Wahrung der Kundeninteressen insbesondere auch in der Anlageberatung si-cherzustellen. So werden Kunden heute schon umfassend geschützt, u. a. im Rahmen der Geeignetheitsprü-fung, der Offenlegung von Kosten (Art. 50 DelVO (EU) 2017/565) sowie bei Empfehlung von Umschichtun-gen von Finanzinstrumenten durch eine Kosten-Nutzen-Analyse (Art. 54 Abs.11 DelVO (EU) 2017/565; zu weiteren heute bereits geltenden Anforderungen siehe ausführlich nachfolgend). Der Vorschlag wird zu weit-reichenden, unverhältnismäßigen Eingriffen in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen führen (auch hierzu ausführlich nachfolgend). Betroffen hiervon werden vor allem kleine und mittelgroße Wertpapierfir-men sein bzw. solche, die sich spezialisiert haben. Es besteht die Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegen-über Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanle-gern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich durch diese zusätzlichen, über die bereits vorhandenen weitreichenden Anforderungen hinausgehende Regelugen das Vertrauen der Kleinanleger in das Funktionieren der Kapitalmärkte steigern lässt.\r\nBei weitem Verständnis könnten diese Regelungen für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Ver-bot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird.\r\nZudem gilt, dass die Vorgaben vage bleiben, so dass ihre Auswirkungen für die Kunden und die Wertpapier-firmen derzeit kaum abschätzbar sind (auch insoweit ausführlich nachfolgend). Dies gilt insbesondere auch für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1a MiFID-E (siehe hierzu die Buchst. (a) bis (c)). Sofern Vorgaben gemacht werden, müssen sie jedoch bereits auf Stufe 1 ausrei-chend bestimmt sein. Auch sollten Rechtsänderungen, die besonders weitreichende und einschneidende Aus-wirkungen auf seit Jahrzehnten bestehende und bewährte Strukturen in der Anlageberatung haben, nicht dem Willensbildungsprozess des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers entzogen sein.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 6 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 1a MiFID-E\r\nArt. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E\r\nSeite 14 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten\r\nSeit MiFID II sind Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wie breit die Palette der Arten von Finanzinstrumenten ist, in denen sie beraten, insbesondere auch, ob diese sich auf Finanzin-strumente beschränkt, die von Einrichtungen emittiert oder angebotenen werden, zu denen sie in enger Ver-bindung stehen. Die Kunden sollen hiermit über ein mögliches Risiko mit Blick auf die Unabhängigkeit der Beratung informiert werden (siehe hierzu explizit Art. 24 Abs. 4 Buchst (a) (ii) MiFID).\r\nDemgegenüber greift der Vorschlag der Europäischen Kommission unmittelbar in den Markt und damit den Wettbewerb ein, indem er vorgibt, dass eine Beratung nur auf Basis einer „angemessenen Palette von Finan-zinstrumenten“ zulässig ist. Dabei bleibt auf Stufe 1 völlig offen, was unter „angemessener Palette von Fi-nanzinstrumenten“ verstanden wird. Zudem ist eine konkrete Begründung, warum die bisherige Kundenin-formation nicht ausreichend ist und daher ein solch weitreichenden Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und damit in den Wettbewerb rechtfertigt, nicht erkennbar. Der Vorschlag ist daher unver-hältnismäßig.\r\nAuch wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzu-führen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist zu be-denken, dass eine qualitativ hochwertige Beratung nur dann möglich ist, wenn die beratende Stelle das Pro-dukt gut kennt. Für die Prüfung der betreffenden Produkte ist eine Vielzahl an Informationen erforderlich. Sie ist daher mit einem hohen Aufwand für die Wertpapierfirmen verbunden. Folglich ist es den Wertpapier-firmen nicht möglich, die Prüfung ohne Weiteres auf weitere Produkte auszudehnen.\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll nicht für die Honoraranlageberatung gelten. Vielmehr werden für diese sogar die bestehenden An-forderungen an die Produktpalette zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7 MiFID) reduziert, indem ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre ge-mäß Art. 24 Abs. 7 MiFID erforderliche Produktpalette einzuschränken (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E). Ausweislich des Erwägungsgrundes 8 RIS-E soll damit die Entwicklung der unabhängigen Anlageberatung zu vertretba-ren Kosten ermöglicht werden. Der Erwägungsgrund belegt damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Wett-bewerbseingriff und bestätigt die vorstehende Bewertung, dass eine Verpflichtung zu einer angemessenen Palette an Finanzinstrumenten für Wertpapierfirmen zu unvertretbaren Kosten bis hin zur Aufgabe der Anla-geberatung führen kann.\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht die Deutsche Kreditwirtschaft sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst (a) MiFID-E aus.\r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments\r\nBereits heute müssen Wertpapierfirmen im Rahmen der Anlageberatung vor einer Empfehlung auf Basis ih-rer Beratungspalette prüfen, ob es geeignete (= den Angaben des Kunden entsprechende) Finanzinstru-mente gibt, die äquivalent sind. Diese sind mit Blick auf Kosten und Komplexität zu bewerten. Konkret be-deutet dies, dass Kunden das kostengünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen ist. Möchte eine Wertpapierfirma dem Kunden ein teureres äquivalentes Finanzinstrument empfehlen, so muss sie dies be-gründen. Diese Anforderungen wurden mit MiFID II auf der Stufe 2 normiert (siehe Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) und durch ESMA im Rahmen ihrer Leitlinien zur Geeignetheit näher konkretisiert (siehe dort unter Rz. 91 ff.1).\r\n1 ESMAESMA--Final Report Final Report –– Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. September 2022, 3.4 Annex IV – Guidelines (englische Fassung) bzw. ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit vom 3. April 2023 (deutsche Fassung).April 2023 (deutsche Fassung).\r\nSeite 15 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEs bleibt unklar, warum die Europäische Kommission nunmehr einen abweichenden Wortlaut vorschlägt („si-milar features“ statt „equivalent“) und ob damit ein abweichendes Verständnis verbunden ist. Durch den ab-weichenden Wortlaut wird unnötigerweise Rechtsunsicherheit erzeugt. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht die Gefahr, dass zukünftig nicht mehr äquivalente Produkte der Maßstab für den erforderlichen Kostenver-gleich sein werden, sondern dass „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Insbesondere darf der Ver-gleich nicht dazu führen, dass faktisch bestimmte Finanzinstrumente bzw. Arten von Finanzinstrumenten überhaupt nicht mehr Kleinanlegern empfohlen werden können. Faktisch könnte diese Neuregelung jedoch für bestimmte (Arten von) Finanzinstrumente(n) auf ein Verbot der provisionsbasierten Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen.\r\nZudem muss sichergestellt sein, dass Ausgangspunkt für die Prüfung weiterhin das Beratungsangebot der jeweilige Wertpapierfirma ist (siehe hierzu entsprechend Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 „… der von ihnen [Wertpapierfirmen] für ihre Kunden ausgewählten und beurteilten Wertpapierdienstleistungen und Fi-nanzinstrumente …“). Andernfalls würde mittelbar in die Geschäftspolitik der Wertpapierfirmen und damit den Wettbewerb eingegriffen. Hierfür gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr liefen Vorgaben, die mittelbar Einfluss auf das Beratungsangebot der Wertpapierfirmen nehmen, auf „planwirtschaftliche Rege-lungen“ hinaus.\r\nAuch hier wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzuführen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen (ausführlich hierzu bereits vor-stehend unter III.1.1.).\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E aus.\r\nSofern der Gesetzgeber eine Regelung zur vorrangigen Berücksichtigung des kostengünstigsten Produkts auf Stufe 1 vorsehen möchte, sollte Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E durch den Wortlaut der bestehenden Re-gelung zur Äquivalenzprüfung in Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 ersetzt werden. Zugleich wäre sicher-zustellen, dass die wesentlichen Anforderungen bereits durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Folglich sollte (z. B. durch einen Erwägungsgrund) die bereits o. a. Klarstellun-gen vorgenommen werden, dass es nur einen Vergleich von gleichartigen („äquivalenten“) Finanzinstrumen-ten und damit kein Vergleich von „Äpfel mit Birnen“ geben darf und zudem für die Prüfung das Beratungsan-gebot der jeweilige Wertpapierfirma maßgebend ist.\r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen Wertpapierfirmen zudem zukünftig verpflichtet sein, zumindest ein Finanzinstrument zu empfehlen, dass keine „zusätzlichen Merkmale“ aufweist. Zusätzli-che Merkmale sind lt. dem Vorschlag der Europäischen Kommission solche, die für die Erreichung der Anla-geziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\nBeispielhaft nennt die Europäische Kommission für Produkte mit zusätzlichen Merkmalen „funds with an in-vestment strategy which implies higher costs, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”. Sofern eine Wertpapierfirma auch solche Produkte empfehlen möchte, müsste sie dies begründen und die zusätzlichen Kosten offenlegen (siehe EG 6 RIS-E).\r\nDie Reichweite auch dieser Regelung, die sehr weitreichende Auswirkungen auf die Beratungstätigkeit der Wertpapierfirmen haben kann, bleibt völlig offen.\r\nZunächst ist das Verhältnis zur bereits heute notwendigen Äquivalenzprüfung (bei mehreren für den jeweili-gen Kunden geeigneter Finanzinstrumente) einschließlich der Notwendigkeit eines Kostenvergleichs\r\nSeite 16 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\näquivalenter Finanzinstrumente unklar. Im Fall äquivalenter Finanzinstrumente ist dem Kunden das kosten-günstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen oder – sofern dem Kunden das teurere, äquivalente Finanzinstrument empfohlen werden soll – zu begründen, warum dieses Finanzinstrument dennoch für ihn geeignet ist (siehe hierzu entsprechend Rz. 91 bis 95 der ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Geeignetheit (vgl. Fußnote 1). Danach bedürfte es der geplanten Regelung des Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MiFID-E nicht. Sie würde vielmehr den Beratungsprozess erheblich verkomplizieren, weil Kunden nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ggf. zwei Produkte empfohlen werden müssten. Insbesondere Kleinanleger dürften sich hierdurch vielfach überfordert führen. Sie wünschen gerade deshalb eine Anlageberatung, da sie keinen ausreichenden Überblick über am Markt verfügbare Strukturen und Pro-duktausprägungen haben und wollen nicht allein zwischen verschiedenen Produkten wählen müssen, ohne eine klare Empfehlung zu erhalten.\r\nÄußerst problematisch ist zudem, dass die Regelung völlig unbestimmt ist (\"... products without additional features that are not necessary to the achievement of the client's investment objectives and that gives rise to extra costs ...“, siehe zudem auch die Beispiele im o. a. Erwägungsgrund). Eine Konkretisierung dieser unbestimmten Regelungen soll zudem erst auf Stufe 2 durch die Europäische Kommission erfolgen (siehe hierzu nachfolgend unter III.1.4.). Da die Europäische Kommission zugleich erkennbar das Ziel verfolgt, die Beratung in Produkten mit zusätzlichen Merkmalen erheblich zu erschweren bis hin unmöglich zu machen, könnte die Regelung bei weitem Verständnis für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Verbot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird. Dies käme ei-nem Produktverbot sehr nahe. Zu Recht ist eine Produktverbot jedoch an strenge Voraussetzungen gebun-den, insbesondere auch seine Verhältnismäßigkeit (Artt. 40 ff. MiFIR).\r\nDaneben verkennt der Vorschlag der Europäischen Kommission, der einseitig auf den Kostenaspekt abstellt, dass es viele für die Kunden sehr wichtige Qualitätsmerkmale gibt. Entgegen dem im EG 6 RIS-E erweckten Eindruck gehören dazu auch die Aspekte, die die Europäische Kommission in diesem Erwägungsgrund nennt („funds with an investment strategy …, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”). Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Produktmerkmale sich in be-stimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kosten verbunden sind. Pro-dukte ohne weitere Ausstattungsmerkmale ermöglichen den Anlegern entweder nicht, an Marktanstiegen stärker zu partizipieren oder sie führen dazu, dass der Anleger jeden Marktrückgang voll tragen muss. Die einseitige Fokussierung auf Kosten könnte die Wertpapierfirma dazu anhalten, ihre von Kunden sehr ge-schätzte Marktsicht, die zugleich auch Unterscheidungs- und Qualitätsmerkmal der verschiedenen Wertpa-pierfirmen ist, nicht mehr zum Ausdruck zu bringen. Gerade diese Marktsicht ist auch ein Hauptgrund, wa-rum Kunden eine Anlageberatung in Anspruch nehmen. Wollte man daher solchen Produkten ihren Nutzen absprechen, läge dies aus den vorstehend genannten Gründen nicht im Kundeninteresse.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag einer reinen Fokussierung auf den Kostenaspekt auch in einer am 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird2. Die nachfol-gende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Bedenken:\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offer valunot offer value to retail investors” … e to retail investors” …\r\n2 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy –– How to boost retail investors’ participation in financial markets”How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\nSeite 17 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervening directly in the market’s priccosts. Instead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such ing structure and recurring to notions such as ”high costs” as ”high costs” –– which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions –– leg-leg-islation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and islation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that aservices that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should re being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a common benchmark or standard, stiflingleads to the market moving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, character-istics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and mapping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – probably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MIFID-E aus.\r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen\r\nAufgrund der möglichen sehr weitreichenden Auswirkungen auf die Anlageberatung, insbesondere auch die provisionsbasierte Anlageberatung, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft – sofern entgegen ihrer Forde-rung Regelungen zum „Best-interest-Test“ vorgesehen werden – für einen Verzicht auf die Ermächtigung der Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen und damit für eine Streichung von Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E aus. Die Anforderungen sollten in diesem Fall abschließend durch den demokra-tisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden.\r\nSofern entgegen der Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E festgehalten werden soll, bittet die Deutsche Kreditwirt-schaft um Berücksichtigung folgender Punkte:\r\n▪ Sehr kritisch bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft auch, dass die Europäische Kommission zum Er-lass von Stufe 2-Regelungen mit Blick auf die allgemeine Regelung des Art. 24 Abs. 1 MiFID ermäch-tigt wird (siehe in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E die explizite Bezugnahme auch auf Art. 24 Abs. 1 MiFID). Ausweislich des Wortlauts des Art. 24 Abs. 1 MiFID handelt es sich um eine Regelung, aus der selbst keine konkreten Anforderungen folgen. Die konkreten Anforderungen finden sich in den nachfolgenden Absätzen des Art. 24 MiFID-E, auf die Art. 24 Abs. 1 MiFID-E explizit verweist. Die Möglichkeit, die allgemeine Vorgabe in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren, widerspricht der Systema-tik, dass die konkreten Vorgaben, die aus der Generalklausel in Abs. 1 resultieren, unmittelbar in der MiFID (Stufe 1) geregelt werden (siehe hierzu jeweils die sich an den Abs. 1 anschließenden Absätze). Andernfalls würde die Europäische Kommission faktisch die Kompetenz erhalten, die Generalklausel auf Stufe 2 auszugestalten. Diese Kompetenz kommt aber alleine dem demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber zu. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf eine Bezugnahme in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E auf Art. 24 Abs. 1 MiFID aus.\r\n▪ Entsprechendes gilt auch für die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E („…, notably those receiving inducement, …“). Bereits aus Stufe 1 muss sich ergeben, wenn ausschließlich der Fall des Erhalts von Zuwendungen betroffen sein soll; denn al-lein dem demokratisch legitimieren Stufe 1-Gesetzgeber kommt die Kompetenz zu, ggf. zusätzliche\r\nSeite 18 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRegelungen für diesen Fall vorsehen. Folglich ist auch auf die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E zu verzichten.\r\n▪ Zu den weiteren Petiten der Deutschen Kreditwirtschaft mit Blick auf Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) Mi-FID-E siehe zudem unter II.5.\r\nSofern die bisherige Regelung zur Äquivalenzprüfung auf Stufe 2 (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) auf Stufe 1 übernommen werden soll, sollten die wesentlichen Anforderungen hierzu bereits auf Stufe 1 durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgelegt werden (beispielsweise durch einen ergänzenden Er-wägungsgrund, zu dem Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu siehe bereits vorstehend unter III.1.2.).\r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsba-sierten Anlageberatung\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission führt zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraran-lageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung. Folgende unterschiedliche Regelungen schlägt die Europäische Kommission vor:\r\n▪ Pflicht, die provisionsbasierte Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Pa-lette von Finanzinstrumenten zu erbringen (Art. 24 Abs. 1a Buchst. (a) MiFID-E). Bei der Honoraranla-geberatung gegenüber Kleinanlegern gilt diese Anforderungen nicht gleichermaßen. Vielmehr werden die Anforderungen an die erforderliche Palette von Finanzinstrumenten, die mit Blick auf die Unabhän-gigkeit bereits heute bestehen (Art. 24 Abs. 7 MiFID), ggf. sogar reduziert (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E; ausführlich hierzu bereits vorstehend unter III.1.1.).\r\n▪ Ferner sind Wertpapierfirmen, die die Honoraranlageberatung erbringen und die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 7a MiFID-E erfüllen, nicht verpflichtet, Kleinanleger nach ihren Kenntnissen und Erfahrun-gen zu den Finanzinstrumenten bzw. Wertpapierdienstleistungen zu befragen (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\n▪ Zudem sind diese Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Kunden zur Zusammensetzung des bestehen-den Kundenportfolios zu befragen (siehe auch hierzu Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E). Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit, Kunden nach der Zusammensetzung des bestehenden Kundenportfolios be-fragen zu müssen, dürfte bei der Honoraranlageberatung folglich auch nicht die Anforderung bestehen, bei der Empfehlung auch den Gesichtspunkt der Portfoliodiversifikation zu beachten (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E; ausführlich zur für die provisionsbasierten Anlageberatung geltenden neuen Pflicht einer Portfoliobewertung nachfolgend unter III.4.1.).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft erachtet die Möglichkeit eines Verzichts nach der Befragung der Kunden nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen bei der Honoraranlageberatung als kontraproduktiv und damit nicht im Kundeninteresse liegend, denn so wird nicht sichergestellt, dass (i) Kunden die ihnen empfohlenen Finanzin-strumente verstehen und deren Risiken einschätzen können (dem dient ja die Ermittlung der Kenntnisse und Erfahrungen) und (ii) Kunden das in ihrem Interesse liegende Finanzinstrument empfohlen wird. Die Kom-plexität – die eine der Voraussetzungen für die Erleichterung ist – sagt nämlich weder etwas über den Risi-kogehalt noch den Kundennutzen des Produkts aus.\r\nDarüber hinaus erfordert die Geeignetheitserklärung, die Kleinanlegern zur Verfügung zu stellen ist, eine Ge-genüberstellung der Eigenschaften des Produktes mit den Angaben des Kunden. Dies gilt unabhängig von der Form der Anlageberatung. Daher ist der Vorschlag der Europäischen Kommission in diesem Punkt wider-sprüchlich.\r\nSeite 19 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nZudem muss auch unter zivilrechtlichen Aspekten eine Empfehlung immer objektgerecht sein, was eine Wis-sensvermittlung der notwendigen Produkteigenschaften und Risiken eines Kunden zwingend erforderlich macht. Die nicht sachgerechte Ausnahme würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Reduktion des Anle-gerschutzes führen.\r\nSchließlich führen sämtliche vorstehenden Regelungen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung und greifen damit in unge-rechtfertigter Weise in den Wettbewerb zulasten der provisionsbasierten Anlageberatung ein.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hält daher einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 7a und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 Mi-FID-E für erforderlich (Folgeänderung: Bei Streichung von Art. 24 Abs. 7a MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (iv) MiFID-E zu streichen).\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 8 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 UAbs.1 Buchst. (a) (iv) und Abs. 7a sowie Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MIFID-E\r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der erforderlichen Sachkunde von Anlageberatern und Mitarbeitern vor, die Informationen an Kunden zu Finan-zinstrumenten, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Diese zusätzli-chen Anforderungen betreffen sowohl die Aus- als auch Fortbildung dieser Mitarbeiter. Im Einzelnen ist Fol-gendes vorgesehen:\r\n▪ Mindeststandard für die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 und Annex V MiFID-E).\r\n▪ Regelmäßige Aktualisierung der Sachkunde durch regelmäßige fundierte Fortbildung für alle o. a. Mit-arbeiter (Art. 24d Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E); bei Anlageberatern mindestens 15 Stunden jährlich (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 MiFID-E).\r\n▪ Bei Anlageberatern Nachweis der erforderlichen Sachkunde mittels Zertifizierung. Dies soll für den Nachweis sowohl der erforderlichen Sachkunde vor Aufnahme der Tätigkeit als auch für die regelmäßi-gen Fortbildungen gelten.\r\n▪ Ermächtigung an die Europäischen Kommission, auf Stufe 2 den Mindeststandard an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Annex V MiFID-E) anzupassen (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\nFür eine weitere Harmonisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde besteht kein Bedürfnis. Es sind keine Missstände in diesem Bereich bekannt. Auch in der von der Europäischen Kommission in Auf-trag gegebenen sog. KANTAR Studie wird die Qualifikation der Berater als völlig ausreichend erachtet.3\r\nZugleich gibt es Unterschiede in der Aus- und Fortbildung in den europäischen Mitgliedsstaaten (so bereits die Europäische Kommission4). So ist die weltweit anerkannte duale Ausbildung in Deutschland, in der Theo-rie und Praxis miteinander verbunden sind, nicht in allen Mitgliedsstaaten Standard. Folglich ist eine weitere Standardisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern und damit ein „one size fits all approach“ weder sachgerecht noch verhältnismäßig.\r\n3 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 “The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. “The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. Nachfolgend werden hierfür u. a. auch entsprechende Rückmeldungen der nationalen Aufsichtsbehörden genannt.\r\n4 „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. Februar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national edFebruar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national education and professional systems, …”ucation and professional systems, …”\r\nSeite 20 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nGerade aber die jeweilige Vorbildung eines Mitarbeiters muss maßgebend dafür sein, inwieweit er noch einer Qualifizierung vor Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf. Auch hängt die erforderliche Sachkunde beispielsweise eines Anlageberaters entscheidend davon ab, in welchen Arten von Finanzinstrumenten er zukünftig beraten soll. Folglich kommt es für die Frage, ob ein Mitarbeiter über die erforderliche Sachkunde verfügt und falls nein, inwieweit er einer vorherigen Qualifizierung bedarf, auf den jeweiligen Einzelfall an (Vorbildung des je-weiligen Mitarbeiters sowie konkrete Tätigkeit, mit der er betraut werden soll). Auch zukünftig sollte sich die Qualifizierung des einzelnen Mitarbeiters nach seinen konkreten Aufgaben und seinen individuellen\r\n(Vor-)Kenntnissen und Erfahrungen richten.\r\nUnverhältnismäßig sind auch die vorgeschlagenen Regelungen zur Fortbildung (allgemein regelmäßig, für Anlageberater jährlich mindestens 15 Stunden). Maßstab muss auch hier weiterhin die Erforderlichkeit sein. Eine Fortbildung ist erforderlich\r\n▪ bei neuen regulatorischen Anforderungen bzw.\r\n▪ bei Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters (z. B. Anlageberater soll zukünftig in weiteren Arten von Finanzinstrumenten beraten).\r\nEntscheidend sind also ggf. die vorstehenden Anlässe. Auch der Umfang der erforderlichen Fortbildung hängt davon ab, ob die regulatorischen Änderungen im konkreten Fall umfangreich oder gering sind. Entsprechen-des gilt mit Blick auf den Umfang der Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters.\r\nDazu im Widerspruch steht der Vorschlag der Europäischen Kommission, der auch dann eine Fortbildung vorschreibet, wenn es im fraglichen Zeitraum weder neue (= für die jeweiligen Mitarbeiter relevante) regula-torische Anforderungen gegeben hat noch sich die Kompetenz der Mitarbeiter ändern wird. Ferner schreibt er für Anlageberater einen Mindestumfang von mindestens 15 Stunden jährlich vor. Auch wenn diese pauschale Regelung der IDD entnommen wurde – sie ist dennoch nicht sachgerecht: Im Einzelfall kann sie zu wenig sein, aber auch zu viel. Eine zielführende Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt der erforderlichen Sachkunde muss immer den konkreten persönlichen Qualifizierungsbedarf des jeweiligen Anlageberaters im Fokus ha-ben. Bestünde ein den o. a. Mindestumfang überschreitender Qualifizierungsbedarf, so ist die Erwartungshal-tung des Vorschlags der Europäischen Kommission zu Recht, dass die Fortbildung nicht lediglich 15 Stunden dauert, sondern länger, entsprechend dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf (siehe Mindestumfang). Nicht sachgerecht ist es aber dann, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission keine Möglichkeit einer Re-duktion des Umfangs der Qualifizierung vorsieht, wenn der tatsächliche Qualifizierungsbedarf objektiv unter dem Mindestumfang liegt.\r\nAuch besteht keine Notwendigkeit einer formalen Zertifizierung. Dies gilt insbesondere für die Fortbildung. Sie würde faktisch darauf hinauslaufen, dass sonstige geeignete Qualifizierungen wie beispielsweise hausin-terne Schulungen nicht mehr möglich wären. Die Wertpapierfirmen wären vielmehr gezwungen, hierfür kos-tenintensive, externe Anbieter zu nutzen (da nur diese ein Zertifikat ausstellen könnten). Die Kosten, die damit auf die Wertpapierfirmen zukämen, wären erheblich: Kosten für die externe Schulung, zusätzlich Kos-ten für die Zertifizierung durch den externen Anbieter; bei der Fortbildung fielen die Kosten zudem jährlich allein bei den deutschen Wertpapierfirmen (zu denen insbesondere Kreditinstitute zählen) für derzeit über 100.000 Anlageberater an (nicht berücksichtigt hierbei sind der Versicherungsbereich sowie im Wertpapier-bereich die Berater, die nicht der Aufsicht der BaFin unterstehen und folglich nicht bei ihr registriert sind).\r\nGegen eine Externalisierung der Fortbildung spricht zudem, dass insofern nicht mehr die Verzahnung des Inhalts der Fortbildung mit den internen Prozessen und internen Dokumentation gewährleistet ist. Gerade vor dem Hintergrund der hohen Regulierungsdichte sollte der regulatorischen Rahmen für die Sachkunde der Mitarbeiter so gesetzt sein, dass eine Einbettung in den Betrieb sowie den Kundenstamm/Zielkunden der Ausgangspunkt ist. Dafür sprechen auch die regulatorischen Anforderungen: Es geht nicht allein um eine Vermittlung von (theoretischen) Kenntnisse, sondern auch die ordnungsgemäße Umsetzung neuer\r\nSeite 21 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nAnforderungen etc. in der Praxis ist sicherzustellen („appropriate experience“; siehe zu diesen beiden Aspek-ten die ESMA-Guidelines for the assessment of knowledge and competence vom 3. Januar 2017).\r\nDie Notwendigkeit einer Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen widerspricht auch dem Ziel eines dauer-haft sachkundigen Mitarbeiters. Nach Art. 24d Abs. 1 S. 1 MiFID-E sollen die Schulungen im Falle des Ange-bots neuer Finanzinstrumente oder Dienstleistungen spezifische Trainings hierzu umfassen. Eine zeitnahe Schulung über diese Neuerungen wäre über externe Dienstleister nicht möglich. Die Schulungen würden im Hinblick auf die 15-Stunden-Vorgabe im Jahresturnus zwischen den Wertpapierfirmen und den externen An-bietern abgestimmt. Die Einführung neuer Finanzinstrumente unterjährig könnte in den Schulungen im lau-fenden Jahr nicht berücksichtigt werden. Genauso würde es sich mit Schulungen über neue regulatorische Anforderungen verhalten.\r\nZu beachten ist zudem, dass es den Wertpapierfirmen obliegt, sachkundige Mitarbeiter zu beschäftigen. Schon um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssten die Schulungen der externen Anbieter intern auf Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. überarbeitet werden. Dies ist zeit- und arbeitsaufwendig und verursacht damit weitere Kosten, die ggf. ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden müssten.\r\nUm den Mitarbeitern praxisnahe und bei Neueinführungen/Gesetzesänderungen/Rechtsprechungsänderun-gen zeitnahe Schulungen anzubieten zu können, sollte insoweit nicht (allein) auf externe Anbieter abgestellt werden müssen.\r\nIm Hinblick auf eine Angleichung an die Regelungen der IDD ist zu beachten, dass diese bisher lediglich die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht vorsieht, ein Zertifikat zu verlangen (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 IDD „may“). In Deutschland wurde die nachweisbare Lernerfolgskontrolle nur für Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststu-dium eingeführt, um eine Umgehung der Weiterbildungsverpflichtung zu verhindern. Bei Präsenz- oder be-triebsinternen Maßnahmen wurde dies als nicht erforderlich angesehen und ist damit nicht vorgeschrieben\r\n(§ 7 Abs.1 VersVermV). Erfahrungen im Wertpapier- und Versicherungsbereich zeigen, dass interne Schu-lungen die Mitarbeiter ausreichend qualifizieren (s. o.). Dies geschieht auch im Eigeninteresse der Banken und Sparkassen, die Haftungsfälle vermeiden wollen. Eine Verschärfung der Regelung zur Sicherstellung der Sachkunde ist deshalb nicht erforderlich.\r\nInwieweit Wertpapierfirmen vor diesem Hintergrund zukünftig weiterhin Anlageberatung anbieten können, insbesondere für Kleinanleger, erscheint damit sehr fraglich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Wert-papierfirmen vor dem Hintergrund höherer Kosten die Betragsschwelle, ab der eine Anlageberatung angebo-ten wird, weiter nach oben setzen, wovon insbesondere Kleinanleger betroffen wären. Damit würde auch durch die Neuregelungen zur erforderlichen Sachkunde das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern.\r\nSchließlich lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft auch eine Ermächtigung der Europäischen Kommission ab, durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 getroffenen Regelungen auf Stufe 2 und da-mit ohne erneute Mitwirkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers anpassen zu können (siehe zu einem vergleichbaren Fall nachfolgend unter III.4.5.).\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen sind nicht erforderlich, jedoch kostenintensiv und damit unverhältnis-mäßig. Zudem konterkarieren sie das Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher auch im Interesse der Kleinanle-ger nachdrücklich dafür aus, auf diese Neuregelungen zu verzichten.\r\nSeite 22 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 22 RIS-E\r\nArt. 24d MiFID-E\r\nAnnex V RIS-E\r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienst-leistungen\r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission müssen Wertpapierfirmen – sofern sie provisionsbasierte Anlageberatung oder die Finanzportfolioverwaltung erbringen – Kunden auch nach der Zusammensetzung ihres bestehenden Portfolios („financial and non financial assets“, siehe EG 34 RIS-E) befragen und diese bei ihrer Empfehlung berücksichtigen. Zudem sind Kunden darüber zu informieren, wie die empfohlenen Finan-zinstrumente der Diversifikation des Kundenportfolios Rechnung tragen.\r\nEs besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit für eine derartige Regelung, da bereits jetzt durch die be-stehenden Regelungen der Kundenschutz umfassend gewährleistet wird. Insbesondere die Abfrage von be-stehenden Anlagen des Kunden ist Teil der Einholung von Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des Kunden, die in eine Empfehlung einfließen. Diese Vorgaben finden sich daher in dem ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit und sind seit Jahren etablierte Praxis im deutschen Markt. In den Leitlinien heißt es: „Zu den Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden zählen Angaben zu seinen Kapitalanlagen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Firmen über die einzelnen bei ihnen gehaltenen Kapitalanlagen des Kunden informiert sind. Je nach Umfang der geleisteten Beratung sollten die Firmen zudem die Kunden dazu anhalten, Angaben zu Kapitalanlagen mitzuteilen, die sie bei anderen Firmen halten, nach Möglichkeit auch aufgeschlüsselt nach einzelnen Instrumenten.“ (o. a. ESMA-Leitlinien, vgl. Fußnote 1, Rz. 43).\r\nViele Kunden möchten keine detaillierten Angaben zu nicht bei der betreffenden Wertpapierfirma geführten Portfolien machen. Sie wollen die Expertise verschiedener Wertpapierfirmen in Anspruch nehmen und verfol-gen ggf. auch mit ihren Portfolien sehr unterschiedliche Anlageziele. Auch eine Diversifikation ist nicht zwin-gend immer gewünscht, so gibt es Kunden, die z. B. ausschließlich zu einer Assetklasse bei einer bestimm-ten Wertpapierfirma beraten werden wollen. Kunden könnten sich z. B. ausschließlich zu Aktien des US-Marktes beraten lassen wollen. Unter Diversifikationsgesichtspunkten müsste man dem Kunden nun abraten und ihm Hinweise geben, auch in andere Regionen und Assetklassen zu investieren. Dies würde gerade nicht den Anlagezielen des Kunden entsprechen.\r\nAuch wäre eine umfassendere Befragung nach den Vermögensverhältnissen bei Kleinanlegern vielfach un-verhältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Diversifikation wird insbesondere bei einem Erstinvestment bzw. einzelnen Investment in der Praxis bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Kunden ein breit aufge-stelltes Investment (z. B. ein breit aufgestellter Fonds) empfohlen wird.\r\nEin weiterer Fall in der Praxis, in dem eine Portfoliobewertung nicht passt und keinen Mehrwert schaffen würde, sind Anlageberatungen zur Absicherung konkreter Geschäfte/Verträge/Anlagen mittels OTC-Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispiels-weise Zahlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. Diese OTC-Derivate werden nicht in einem Depot verwahrt und können daher auch nicht mittels ei-ner klassischen Anlageklassenbetrachtung verglichen werden.\r\nSeite 23 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nHinzu kommt, dass selbst große Wertpapierfirmen nur für ein eingeschränktes Produktuniversum eine detail-lierte Einschätzung zum einzelnen Finanzinstrument treffen können. Bei 2-2,5 Millionen Wertpapieren auf dem deutschen Markt ist eine Detailanalyse jedes einzelnen dieser Produkte faktisch unmöglich.\r\nUnabhängig von einer Bereitschaft der Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, würde eine ver-pflichtende Vorgabe zur Berücksichtigung des Kundenportfolios die Anlageberatung wesentlich verteuern. Wegen der hiermit verbundenen Fixkosten würde dies vor allem Kleinanleger mit geringem Einkommen bzw. Vermögen treffen. Damit aber würde das Ziel der Kapitalmarktunion konterkariert, Investitionen von Klein-anlegern an den Kapitalmärkten zu fördern.\r\nMit Blick auf die Finanzportfolioverwaltung möchten wir klarstellen, dass eine Portfoliobewertung sich auf das Vermögen beschränkt, das Gegenstand des vom Kunden erteilten Mandats zur Finanzportfolioverwaltung (= Vollmacht) ist. Eine weitergehende Verpflichtung würde auf eine Überschreitung der vom Kunden erteilten Vollmacht hinauslaufen, was unzulässig ist.\r\nZudem bleibt erneut der Umfang der Anforderung auf Stufe 1 offen und soll erst auf Stufe 2 durch die Euro-päische Kommission festgelegt werden (siehe hierzu die allgemeine Ermächtigung an die Europäischen Kom-mission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III.4.5.). Dies lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, im vorliegenden Fall, weil bei einer Portfoliobewertung – sofern sinnvoll und verhältnismäßig (s. o.) – unterschiedliche Grade denkbar sind. Folglich hängt von der konkreten Ausge-staltung und dem Umfang einer Portfoliobewertung die Höhe der Fixkosten für die Wertpapierfirma und da-mit letztlich der Kosten für die Kunden ab. Zu den drohenden negativen Folgen insbesondere für Kleinanle-ger siehe bereits vorstehend.\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll ggf. nicht für die Honoraranlageberatung gelten (siehe Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E, auch zu den Voraussetzungen für diese Erleichterung). Wenn aber für die Honoraranlageberatung ggf. keine Notwendig-keit für eine Portfoliobewertung besteht, dann gibt es auch keinen sachlichen Grund, diese für die provisi-onsbasierte Anlageberatung vorzusehen (zur hiermit zudem verbundenen ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung siehe bereits vorstehend un-ter III.2.).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, auf eine Pflicht zu einer Portfo-liobewertung zu verzichten. Denkbar wäre, die Portfoliobewertung als neue Wertpapiernebendienstleistung vorzusehen. Soweit der Gesetzgeber entgegen unserem Petitum an einer Vorgabe zur Portfoliobewertung festhalten möchte, sollte zumindest klargestellt werden, dass Fallgestaltungen, auf die diese Vorgabe nicht passt bzw. bei denen eine solche Vorgabe unverhältnismäßig wäre (siehe hierzu ausführlich vorstehend), ausgenommen sind. Eine Gleichbehandlung von Honoraranlageberatung und provisionsbasierter Anlagebera-tung sollte in jedem Fall sichergestellt werden. (Folgeänderung: Bei Streichung der Pflicht zu einer Portfo-lioberatung in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) zu streichen.).\r\nWegen der weiteren Änderungen bei Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die nachfolgenden Ausführungen unter III.4.2.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 34 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E\r\nSeite 24 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergeben sich für die Anlageberatung und die Finanzport-folioverwaltung – über das vorstehend unter III.4.1. Gesagte hinaus – nachfolgende Neuerungen bei der Einholung der Kundenangaben:\r\n▪ Bei der Verlusttragfähigkeit: Ob der Kunde die Verluste vollständig oder teilweise tragen kann.\r\n▪ Neben den Anlagezielen („investment objectives“) ist der Kunde auch nach seinen Anlagebedürfnissen („investment needs“) zu befragen.\r\n(siehe zu beidem Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E).\r\nEs ist völlig unklar, welches Ziel die Europäischen Kommission mit diesen beiden Neuerungen bezweckt. Wird damit eine Ausweitung der Befragung bezweckt?\r\nEs sollte für die Wertpapierfirmen weiterhin die Möglichkeit bestehen mit Blick auf die Verlusttragfähigkeit auf das maximale Risko abzustellen. Dies ist grundsätzlich der Totalverlust. Ein solches Vorgehen erfolgt zum Schutz der Kunden, da weder die Kunden noch die Wertpapierfirmen „die Zukunft vorhersehen kön-nen“. Ob sich das Verlustrisiko ggf. ganz oder nur teilweise verwirklicht (auch wenn es ggf. noch so unwahr-scheinlich ist, z. B. bei Schuldverschreibungen mit einer erstklassigen Bonität), können beide zum Zeitpunkt der Beratung nicht einschätzen. Folglich bewegen sich beide Seiten „auf der sicheren Seite“, wenn sie vom maximalen Risko ausgehen. Zur Information: Soweit ausnahmeweise ein weitergehendes Risiko als der To-talverlust möglich ist (bei Finanzinstrumenten mit Nachschusspflichten) wird selbstverständlich dieses hö-here Risiko bei der Verlusttragfähigkeit zugrunde gelegt. Um bei der Verlusttragfähigkeit weiterhin auf das maximale Risiko abstellen zu können, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft für einen Verzicht auf die vorgesehene Neuerung zur Verlusttragfähigkeit in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\nUnklar ist, was mit „investment needs“ neben den „investment objectives“ gemeint ist. Sofern hier eine Brü-cke zum „Wünsche und Bedürfnis Test“ gemäß Art. 20 Abs. 1 IDD gebaut werden soll, fehlt es an einer Ver-gleichbarkeit. Bereits vor der eigentlichen Beratung zu einem Versicherungsprodukt werden die Wünsche („demands“) und Bedürfnisse („needs“) des Kunden erhoben. Dies dient dem Zweck, die subjektiven Wün-sche nach einer noch unbestimmten Absicherung mit den objektiven Bedürfnissen einzugrenzen und letztlich näher zu bestimmen. Erst im Anschluss erfolgt die eigentliche Beratung des Versicherungsprodukts. Die Ab-frage der Wünsche und Bedürfnisse nach Art. 20 IDD ist demnach etwas völlig anderes und kann nicht auf den Wertpapierbereich übertragen werden. Zu den Anlagezielen zählen bereits heute der Anlagezweck, der Anlagehorizont, die Risikobereitschaft, Risikotoleranz und die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden (siehe Art. 54 Abs. 5 DelVO (EU) 2017/565). Hiernach sind die Kunden bereits heute zu befragen (neben den Fra-gen zu den finanziellen Verhältnissen einschließlich der Verlusttragfähigkeit sowie den Kenntnissen und Er-fahrungen). Es ist nicht erkennbar, dass weitere Angaben der Kunden generell erforderlich sein könnten.\r\nDies würde auch Folgefragen nach sich ziehen, denn dann müssten auch die Product Governance-Regelun-gen angepasst werden. Da sich aber bei „needs“ bisher schon kein einheitliches Verständnis ergeben hat, hat man im Zuge der Zielmarktfestlegungen sich dazu entschlossen, „objectives and needs“ zu einem Ziel-marktmerkmal zusammenzuziehen. Zudem haben Konzepteure und Vertriebsunternehmen jedoch die Mög-lichkeit, im Zielmarkt (in der Regel über Freitextfelder) besondere „needs“ anzugeben (früher z. B. sustaina-bility, heute ersetzt durch die nachhaltigkeitsbezogenen Ziele). So kann auch heute schon besonderen Kun-denbedürfnissen angemessen Rechnung getragen werden. Dies lässt sich jedoch nur kundenindividuell und nicht standardisierbar erfassen.\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll. Diese ist auch an keine konkreten Voraussetzungen gebunden (siehe zu der Ermächtigung an die\r\nSeite 25 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEuropäische Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III. 4.5.). Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf die Ergänzung von „investment needs“ in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E\r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfü-gung zu stellen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht, dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ei-nen Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen, zu verzichten. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine Geeignetheitserklä-rung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde. Soweit Kunden das Bedürfnis haben, Informationen zu den Angaben, die die Wertpapierfirmen hinterlegt haben, zu erhalten, können sie jederzeit bei ihrer jeweiligen Wertpapierfirma nachfragen. Ferner führt die neue Regelung dazu, dass der damit einhergehende Mehraufwand durch den Kunden finanziert werden müsste, was Kostensteige-rungen erwarten lässt, ohne dass dem ein Kundennutzen gegenübersteht.\r\nMutmaßlich liegt dem Vorschlag die Idee zu Grunde, dass die vom Kunden gemachten Angaben standardi-siert und übertragbar gemacht werden sollen. Möglicherweise soll eine diesbezügliche Spezifizierung im Rah-men des Open Finance Frameworks erfolgen, was die Deutsche Kreditwirtschaft aus Ziffer 1 Abschnitt Con-sistency with other Union policies, Abs. 2 des Explanatory Memorandum zur RIS-E sowie aus Passagen im Impact assessment der Europäischen Kommission zur RIS-E folgert.\r\nBeispielhaft verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die Darstellung auf Seite 7 im Impact assessment der Europäischen Kommission:\r\n“This impact assessment also considers the interplay with other ongoing initiatives in the area of fi-nancial services. For example, the Open finance framework will aim to facilitate the access and re- use of customer data, with consent, across a range of financial services and enable data sharing and third party access for a wide range of financial sectors and products, in line with data protection and con-sumer protection rules. The Open finance initiative runs in parallel with the Retail investment strategy and coordination of the two will take place especially with regards to standardisation and/or portability of customer data.” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\nWeitere Hinweise finden sich auf den Seiten 50, 211 und 220.\r\nSowohl eine Standardisierung als auch eine Übertragbarkeit der Kundenangaben für die Anlageberatung so-wie das beratungsfreie Geschäft lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft strikt ab.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Angemessenheits- und Geeignetheitsprü-fung um etablierte Prozesse, die sich in der Praxis bewährt haben. Uns sind auch keine negativen Rückmel-dungen oder Kritikpunkte von Verbraucherschützern zu der bestehenden Praxis bei der Einholung der Kun-denangaben bekannt. Aus diesem Grund sieht die Deutsche Kreditwirtschaft auch keinen Verbesserungsbe-darf.\r\nSeite 26 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEine technische Übertragbarkeit der Kundenangaben, für die die Deutsche Kreditwirtschaft kein Erfordernis zu erkennen vermag, würde zudem eine europaweite Standardisierung aller Fragestellungen und De-tailausprägungen der Kundenexploration voraussetzen. Dies ist mit höchstem Aufwand verbunden und würde vermutlich sogar eine komplette Neubefragung aller Bestandskunden erfordern.\r\nKeinesfalls sollten in der MiFID im Vorgriff auf erwartete Regelungen Anpassungen vorgenommen werden. Es steht zu befürchten, dass die in zwei Gesetzgebungsverfahren erlassenen Vorgaben nicht zueinander pas-sen und in der Praxis Probleme aufwerfen. Dies muss unbedingt vermieden werden, indem die Regelungen, die thematisch unter Open Finance fallen, einheitlich in den dortigen Vorschriften geregelt werden.\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll (siehe zur Ermächtigung an die Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 1 UAbs. 6 MiFID-E). Die wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokra-tisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E\r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklä-rung\r\nDie Neuregelung des Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 S. 2 MiFID-E trifft Aussagen zum Zeitpunkt der Zurverfügungs-tellung der Geeignetheitserklärung an Kleinanleger.\r\nBereits heute besteht grundsätzlich das Erfordernis, dass Kleinanlegern die Geeignetheitserklärung vor einer Transaktion („before the transaction is made“) zur Verfügung zu stellen ist. Mit der Neuregelung soll diese Anforderung konkretisiert werden. Hierbei wird jedoch der unbestimmte Begriff „sufficiently in advance …“ verwendet. Weiterhin wird der neue Wortlaut „except if otherwise instructed“ eingeführt. Auch dieser lässt jedoch offen, welche Anforderungen für eine solche Weisung gelten sollen.\r\nUm aufsichtsrechtliche Risiken infolge dieser unbestimmten Regelungen zu vermeiden, wären Wertpapierfir-men gezwungen, eine Art „Cool-off-Period“ einzuführen. Konkret würde dies bedeuten, dass nach einer Anla-geberatung Kunden ihren Auftrag grundsätzlich erst nach einer bestimmten Bedenkzeit erteilen könnten. Dies wiederum könnte zu zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Wertpapierfirmen führen, da Kunden ein-wenden könnten, dass sie das empfohlene Finanzinstrument infolge dieser Verzögerung nur zu einem schlechteren Kurs kaufen/verkaufen konnten. Es bestünde für die Wertpapierfirmen also das Risiko entspre-chender Schadensersatzklagen seitens der Kunden.\r\nZudem stellt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung in Art. 25 Abs. 6 UAbs. 3 MiFID dar, wo-nach in einer Fernabsatzsituation (z. B. telefonischen Beratung) unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung (also nach Abschluss des Geschäfts) ausrei-chend ist.\r\nIndirekt wird die Neuregelung auch dazu führen, dass Beratungsgespräche mehr Zeit in Anspruch nehmen und damit Berater letztlich weniger Kunden beraten können. Damit steigen auch die Kosten der Beratung, die letztlich vom Kunden zu tragen sind.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher für einen Verzicht auf die geplante Neuregelung aus.\r\nSeite 27 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 6 UAbs. 2 MiFID-E\r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend\r\nBereits in der Vergangenheit begegneten die Ermächtigungen an die Europäische Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen wegen ihrer Allgemeinheit grundsätzlichen Bedenken. Strikt abzulehnen ist in jedem Fall die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E, wonach die Europäische Kommission ermächtigt wird, „to supplement this Directive“. Dies würde der Europäischen Kommission die Befugnis ein-räumen, über die Festlegungen des europäischen Gesetzgebers auf Stufe 1 hinaus neue Regelungen zu er-lassen, sich also „an die Stelle des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers“ zu setzen. Der Erlass neuer Regelungen, zu denen auch Ergänzungen der Stufe 1 zählen, muss aber weiterhin dem demokratisch legitimierten Stufe 1- Gesetzgeber vorbehalten bleiben. An die Vorgaben der Stufe 1 muss die Europäische Kommission folglich weiterhin gebunden bleiben, d. h. sie darf bei den von ihr auf Stufe 2 erlassenen Maß-nahmen nicht über die Stufe 1 hinausgehen.\r\nZudem spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft erneut dagegen aus, dass die Europäische Kommission er-mächtigt wird, die Generalklausel in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren (ausführlich bereits zu einer ent-sprechenden Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E unter III.1.4.).\r\nAuch die Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E um „costs, risks, complexity, price“ ist zu weitge-hend. Es geht bei Buchst. (a) darum, welche Aspekte mit Blick auf eine Konkretisierung auf Stufe 2 jeweils zu berücksichtigen sind. Es ist verfehlt, nunmehr für sämtliche Anforderungen des Art. 25 MiFID (alt bzw. neu (= MIFID-E)) die o. a. weiteren Aspekte bei dem Erlass von Stufe 2-Konkretisierugen berücksichtigen zu müssen, auch wenn sie bei diesen Anforderungen nicht relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht vielmehr die Gefahr, dass auf der Stufe 2 auch insoweit weitergehende Anforderungen erlassen werden kön-nen, die keine Grundlage in den vom demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber erlassenen Vorgaben finden. Auf diese Ergänzung ist daher zu verzichten.\r\nFolglich spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft nachdrücklich für einen Verzicht auf die in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E vorgenommenen Ergänzungen aus.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 25 Abs. 8 MiFID-E\r\nSeite 28 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIV. Angemessenheit\r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessen-heitsprüfung erhobenen Kundenangaben\r\nAbzulehnen ist der Vorschlag hinsichtlich von der ESMA und der Europäischen Kommission zu entwickelnder standardisierter Warnhinweise im Sinne des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 MiFID-E sowie eines Reportings zu den für die Angemessenheit erhobenen Kundendaten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3). Bereits im Rahmen der aktuellen regulatorischen Vorgaben erhalten Kunden hinreichende Warnhinweise, sofern sie keine/unzureichende An-gaben gegenüber einer Wertpapierfirma zur Prüfung der Angemessenheit machen oder ein Finanzinstrument für den Kunden nicht angemessen ist. Ein europaweit standardisiertes Format dürfte auch kaum den jeweili-gen Bedürfnissen der Kunden sowie den Wertpapierfirmen gerecht werden und dürfte zu hohen IT-Umset-zungskosten führen ohne korrespondierenden Vorteil. Auch ist unklar, wie der standardisierte Warnhinweis europaweit umgesetzt werden soll (Sprachunterschiede). Missstände bei der bisherigen Praxis sind der Deut-schen Kreditwirtschaft nicht bekannt.\r\nUnklar bleibt auch, welches Ziel mit einem standardisierten Reporting zu den erhobenen Angaben erreicht werden soll. Kunden erhalten entweder bereits jetzt umfangreiche Informationen zu den von ihnen gemach-ten Angaben oder können diese bei ihren Banken und Sparkassen erfragen. Da die Erhebung der Angaben sehr wertpapierfirmenindividuell erfolgt, auf den Kundenkreis, die Art der Finanzinstrumente sowie die Ver-triebskanäle zugeschnitten ist, würde ein standardisierter Report auch einen großen Umsetzungsaufwand für alle Wertpapierfirmen bedeuten, ohne dass dies den Kundenschutz erhöhen würde.\r\nDer Vorschlag würde aufgrund der schon bestehenden Fülle der Pflichtinformationen zu einer weiteren Über-forderung bzw. weiterem Unverständnis bei Kleinanlegern führen, ohne einen erkennbaren Nutzen zu brin-gen. Die schon im Rahmen einer von der Ruhr-Universität-Bochum erstellten Auswirkungsstudie wissen-schaftlich belegte heutige Überforderung der Kleinanleger5 würde sich weiter verstärken.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 MiFID-E\r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben\r\nDen Vorschlag, den Umfang der Informationen über den Kunden, die für die Angemessenheitsprüfung einzu-holen und zu bewerten sind, auf die Fähigkeit, Verluste ganz oder teilweise zu tragen, und die Risikotoleranz auszuweiten, lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab.\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der für die Angemessenheitsprüfung vorgeschriebenen Kundenangaben würde nicht zuletzt eine deutlich tiefgreifendere und umfassendere Erfassung der persönlichen Lebensum-stände von Kunden erfordern, was nach dem Dafürhalten der Deutschen Kreditwirtschaft nicht im Interesse der Selbstentscheider liegt.\r\nIn der Folge würden selbst die Kunden, die über ausreichende Kenntnisse/Erfahrungen verfügen, um die mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einzuschätzen, Warnhinweise erhalten, weil diese angeblich\r\n5 „Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIP-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes – eine qualitativ-empirische Analyse“\r\nSeite 29 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nhinsichtlich ihrer Risikonatur nach den durch den Kunden zuvor gemachten Angaben nicht angemessen sein sollen.\r\nDie Erweiterungen sind nicht im Sinne des Kunden als Selbstentscheider, der sich bewusst gegen die Inan-spruchnahme einer Beratung und für die Durchführung einer beratungsfreien Transaktion entschieden hat. Diese Kundengruppe hat das primäre Interesse, dass die von ihnen gewünschte Transaktion möglichst schnell und unbürokratisch ausgeführt wird. Selbstentscheider wollen häufig kurzfristig erwartete Marktbe-wegungen ausnutzen. Sie haben sich i. d. R. vor Abschluss ausreichend über das Produkt und die Marktlage informiert. Jede Verzögerung kann dazu führen, dass sich der Preis eines Produktes zu Lasten des Anlegers ändert.\r\nDie Schnelligkeit der Orderausführung ist für Selbstentscheider daher ein entscheidendes Qualitätsmerkmal. Zum anderen würde das beratungsfreie Wertpapiergeschäft durch die Erweiterungen grundlegend kompli-zierter und zeitaufwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den unnötigen durch regulatorische Vorgaben bedingten Aufwand klagen. Der Vorschlag liefe auf eine Bevor-mundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten, und würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen, welche sich in der Praxis bewährt hat.\r\nDie Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit sind bislang Kernbestandteile der Geeignetheitsprü-fung in der Anlageberatung. Würden diese Prüfungen auch Teil der Angemessenheitsprüfung, würde das be-ratungsfreie Geschäft durch die Hintertür zu einer „Anlageberatung light“. So müssten bei der Ordererteilung von Selbstentscheidern zukünftig drei der sechs Kriterien der Geeignetheitsprüfung geprüft werden. Dadurch würden für die Anleger die Hürden zum Erwerb von Finanzinstrumenten unnötig erhöht.\r\nZudem müssten aufgrund der Erweiterung der Angemessenheitsprüfung für Finanzinstrumente, die bisher ohne Beratung angeboten werden, nun auch wesentlich umfangreichere Daten erhoben und geprüft und dann mit den Kundendaten gematcht werden. Dies gilt insbesondere für die Verlusttragfähigkeit, deren wei-tergehende Prüfung weitreichende zusätzliche Angaben von Kunden zu finanziellen Verhältnissen erfordern würde, die wiederum technisch gespeichert und automatisiert verarbeitet werden müssen. Neben Themen wie Datenschutz ist dies technisch nur sehr komplex abbildbar und der Nutzen für den Kunden fraglich bis hin zu bevormundend.\r\nDurch die Erweiterungen würden für die Kunden die Hürden zum beratungsfreien Erwerb von Finanzinstru-menten unnötig erhöht. Die Festlegung einer angemessenen Risikobereitschaft gehört zu den komplexesten Prozessen der heutigen Exploration in der Anlageberatung. Dies könnte ebenfalls zu einer Ablehnung des Kunden führen, hierzu Angaben zu machen. Zu erwartende Folgen könnten die Abwanderung von Kunden in nicht oder geringer regulierte Angebote außerhalb der EU, die Nutzung des reinen Ausführungsgeschäftes (Execution Only), das Verharren der Kunden in Angeboten des Spar- und Einlagengeschäftes oder die Ab-kehr von Kleinanlegern vom Kapitalmarkt sein. Dies würde dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapitalmarkt und den Anlegerschutz zu verbessern diametral widersprechen.\r\nDes Weiteren sieht die Deutsche Kreditwirtschaft die Gefahr, dass eine isolierte Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit im beratungsfreien Geschäft zu Fehlbewertungen und Fehleinschätzungen zu Lasten des Kunden führen können. Es fehlt nämlich die umfassende Sicht auf den Kunden, seine individuelle finan-zielle Situation und seine situativen Bedürfnisse, wie sie in der Anlageberatung erhoben wird. Eine Festle-gung der Risikotoleranz ohne Betrachtung der ganzheitlichen Situation des Kunden und deren Wechselwir-kung mit dem Anlagehorizont und anderen Anlagezielen des Kunden würde an den Bedürfnissen des Kunden vorbeigehen.\r\nDie Erweiterung würde auch die Komplexität der IT-Systeme erhöhen und das Onboarding neuer Kunden komplizierter machen. Dies würde für viele Wertpapierfirmen negative Folgen für das Produkt- oder\r\nSeite 30 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDienstleistungsangebot der Wertpapierfirmen haben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn zugleich – wie ebenfalls von der Europäischen Kommission vorgeschlagen – die Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft tatsächlich verboten werden sollten. So sollen nach dem Entwurf der Europäischen Kommission einerseits Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft entfallen und den Anbietern zugleich sehr teure Umsetzungs-maßnahmen auferlegt werden.\r\nZusätzlich könnte die Umsetzung dieses Vorschlages zu zivilrechtlichen Implikationen in Deutschland führen. Sofern beim Kunden der Eindruck entsteht, es liege eine Art „Beratung light“ vor, kann dies zur Anwendung der Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung führen, mit nicht unerheblichen Haftungsri-siken für die deutschen Banken und Sparkassen. Dies kann dazu führen, dass dies Auswirkungen mit sich bringt, welche den Zielen der Kleinanlegerstrategie entgegenstehen. Insofern besteht zu befürchten, dass für Kleinanleger, die ohne Beratung ihre Anlageentscheidung treffen, bestimmte Produkte nicht mehr zu-gänglich sind. Banken und Sparkassen könnten nämlich zur Vermeidung ihrer Haftungsrisiken bestimmte Produkte mit einem höheren Chance/Risikoprofil aufgrund des mit der neuen Regulierung einhergehenden Haftungsrisikos entweder gar nicht erst für die Kunden zugänglich machen. Oder dies wäre nur zu höheren Kosten möglich, die in Abhängigkeit zu den infolge der neuen Regulierung höheren Haftungsrisiken für die Bank von dieser festgelegt werden.\r\nDer Vorschlag sollte daher nicht umgesetzt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 3 UAbs. 1 MiFID-E\r\nSeite 31 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nV. Product Governance\r\n1. „Value for Money“-Prozesse\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig die Prozesse u. a. zur Produktfreigabe sowie der laufenden Produktüberwachung im Rahmen eines sog. „Value for Money“-Ansatzes für viele Finanzinstrumente erheblich erweitert werden, was aufgrund der vielen neuen Vorgaben einen enor-men Umsetzungsaufwand hervorrufen würde. Ferner sind korrespondierende umfangreiche Meldepflichten vorgesehen. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht es als sehr zweifelhaft an, ob der Aufwand der Wertpapier-firmen zur Umsetzung dieser neuen Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen Mehrwert für den Kleinanleger steht.\r\nWesentliches Element dieses Value-for-Money-Konzeptes sollen Vergleichsmaßstäbe (benchmarks) sein, die von ESMA durch Stufe 2- bzw. Stufe 3-Maßnahmen zu definieren sind. Konzepteure und Vertriebsstellen müssten dann ihre Finanzinstrumente und Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen wie die Ordererteilung oder die Anlageberatung, sog. Distributoren-Benchmarks) gegen die von ESMA geschaffenen Kosten-Ver-gleichsmaßstäbe prüfen. Dieser Ansatz erscheint unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht zielführend im Sinne des Anlegerschutzes und unverhältnismäßig. So sieht das umfangreiche MiFID II-Product Gover-nance-Regime bereits heute vor, dass die Produktkosten zu berücksichtigen sind6. Durch die ex-ante Kosten-informationen werden Kunden über alle Kosten ausreichend informiert, um verschiedene Finanzinstrumente vergleichen zu können. In der Anlageberatung besteht die Pflicht, Kosten bei äquivalenten Finanzinstrumen-ten sowie bei empfohlenen Umschichtungen durch eine Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen (siehe Art. 54 Abs. 11 DelVO 2017/565, Art. 25 Abs. 2 UAbs. 4 MiFID-E). Diese Regelungen haben sich in der Pra-xis bewährt. Verstöße gegen diese Pflicht sind nicht bekannt und müssten durch die nationalen Aufsichtsbe-hörden gegenüber den betreffenden Wertpapierfirma adressiert werden. Insoweit sind die vorgeschlagenen erheblichen Neuerungen nicht zu rechtfertigen.\r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen\r\nBei der Thematik ist zu berücksichtigen, dass sich die Preise für Güter und Dienstleistungen in aller Regel am Markt bilden. Die Vorschläge der Europäischen Kommission bergen hingegen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung bei Finanzinstrumenten. Es steht zu befürchten, dass die Benchmarks in der Praxis wie Preisobergrenzen wirken werden. Eine solche Preisregulierung sollte in einer Marktwirtschaft nur ausnahms-weise erfolgen (z. B. im Falle eines Marktversagens oder bei Monopolen). Für eine durch gesetzliche Vorga-ben hervorgerufenen Preisregulierung bei Finanzinstrumenten besteht kein Grund. Ein Marktversagen im Hinblick auf die Kosteneffizienz ist nicht erkennbar. Vielmehr zeigen Untersuchungen der ESMA, dass bei-spielsweise die laufenden Kosten für Retail-EU27 UCITS in der 5-Jahresbetrachung zwischen 2017 und 2021 gesunken sind. Das Kostenniveau für aktive und passive Produkte ist in der 10-Jahresbetrachung im Ver-gleich der Managementstile aktiv / passiv kontinuierlich gesunken (vgl. ESMA, Report 2023, Kosten- und Wertentwicklung, S. 5 sowie ESMA, Report 2023, Annex zu Kosten und Wertentwicklung, S. 25, ASR-CP-S. 63). Zudem wird der Vertrieb von Wertpapieren durch neue Anbieter wie \"Neo-Broker\" mit sehr niedrigen Preismodellen in jüngster Zeit \"aufgemischt\". Somit besteht keine Notwendigkeit für einen derart starken Eingriff in den Markt.\r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht zudem die Gefahr, dass die Ausgestaltung der Vergleichsmaßstäbe zu ungerechtfertigten Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle und\r\n6 Gemäß Artikel 9 Absatz 12 DelRL (EU) 2017/ 593\r\nSeite 32 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nProdukte in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks Äpfel mit Birnen verglichen werden. Beispielsweise sollen Produkte, die komplexere Aus-stattungsmerkmale enthalten, Risiken reduzieren oder Erträge verstetigen. Diese Produkte sind grundsätz-lich kostenintensiver als Produkte ohne Risikomanagement, wobei die Mehrkosten aber durch einen korres-pondieren Mehrwert für die Anleger gerechtfertigt sind. Würden Produkte mit und ohne Risikomanagement derselben Produktgruppe zugeordnet werden, könnten die Produkte mit Risikomanagement ggf. nicht mehr angeboten werden. Dies würde den Interessen der Anleger zuwiderlaufen.\r\nDer Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission bewusst zu sein, da sie in EG 17 RIS-E selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitätsmängel hinweist:\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products most commonly purchased by retamost commonly purchased by retail investors and progressively building on the experience gathered il investors and progressively building on the experience gathered over time in order to broaden coverage over time in order to broaden coverage and refine their qualityand refine their quality.” .” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\nDer einseitige Fokus auf die Kosten kann zudem dazu führen, dass sich innerhalb der Benchmarks ein Wett-bewerb um die kostengünstigsten Produkte entwickelt, bei dem Qualitätsmerkmale des Finanzinstruments, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). Der einseitige Fokus auf die Kosten kann somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und Innovationen bei der Produktent-wicklung verhindern. Auch insoweit hält die Deutsche Kreditwirtschaft den vorgeschlagenen Benchmark-An-satz für verfehlt.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission einer Preisregulierung und die Schaffung von Kosten-Benchmarks auch in einer 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie7 die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird. Die nachfolgende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Beden-ken der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, there EC on inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offenot offer value to retail investors” … r value to retail investors” …\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervenInstead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high ing directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high costs” costs” -- which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions –– legislation legislation should be focused on ensuring that retail investors properly understandshould be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that the products and services that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a commomoving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against n benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteri\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteris-s-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save –– probably probably\r\n7 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy –– How to boost retail investors’ participation in financial markets”How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\nSeite 33 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n–\r\n– for “highfor “high--risk products”), these proposals do risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen\r\nZudem würden die vorgeschlagenen neuen Anforderungen den Aufwand der Wertpapierfirmen erhöhen. Her-vorzuheben sind hierbei auch die sehr umfangreichen Meldepflichten an die Aufsichtsbehörden, die in Art. 16-a Abs. 2 MiFID-E für die Hersteller sowie Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E für die Vertriebsstellen vorgesehen sind. Die Anforderungen beziehen sich auf den Bereich der Produkte, die im Beratungsgeschäft sowie im be-ratungsfreien Geschäft angeboten werden.\r\nAllein am deutschen Markt gibt es eine siebenstellige Zahl an Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Fonds zu-züglich einer hohen Anzahl von börsengehandelten Optionen und Futures. Die Schätzung einer großen deut-schen Privatbank geht davon aus, dass allein für den deutschen Markt mindestens 200.000 Benchmarks nö-tig wären. Eine weniger granulare Festsetzung würde keine risikoangemessenen Bewertungen für die Anle-ger ermöglichen. Zudem müssten diese Benchmarks regelmäßig, beispielsweise täglich, aktualisiert werden, damit sie die für Anleger notwendigen tagesaktuellen Marktdaten abbilden. Insbesondere bei Hebelproduk-ten ändert sich mit den Marktparametern das Risiko und damit auch die angemessenen Kosten. Eine beson-dere Herausforderung wäre der Benchmarkvergleich bei Marktverwerfungen.\r\nUnklar ist, wie die Meldungen der Konzepteure und Vertreiber (Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E) an die Aufsicht aus-sehen könnten. Diese müssten hochgradig komplex ausfallen. Meldeschnittstellen müssen mindestens 24 Monate vor Inkrafttreten der Meldeverpflichtung vollständig definiert und mindestens 12 Monate vor Inkraft-treten als Testversion bereitstehen. Es müssen nicht nur ISIN und Kostensatz geliefert werden, sondern auch die klassifizierungsrelevanten Parameter. Ohne ein finales fachliches Detailkonzept können die Wertpapierfir-men mit der Umsetzung nicht beginnen. Zur Verdeutlichung des zeitlichen Umsetzungsaufwands sei er-wähnt, dass ein vergleichbares Projekt am deutschen Markt nach einer Expertenschätzung aus dem Kreise der Mitgliedsinstitute der Deutschen Kreditwirtschaft fünf Jahre Vorlauf benötigt.\r\nDer Abgleich der Benchmarks mit den einzelnen Produkten vor Vertrieb eines Finanzinstruments nebst Ein-zelfallprüfung und Dokumentation bei Auffälligkeiten würde ebenfalls sehr aufwendig werden. Insbesondere für das beratungsfreie Geschäft ist zu erwarten, dass einzelne Vertriebsstellen das Produktangebot deutlich einschränken werden und damit letztendlich der Wettbewerb beeinträchtigt werden würde. Dies dürfte für die Anleger die Folge einer nur eingeschränkten Auswahl haben, da von den Wertpapierfirmen nur Produkte von einigen wenigen Herstellern angeboten werden. Zum anderen besteht auch die Gefahr, dass Anleger in unregulierte / außereuropäische Märkte ausweichen.\r\nMit Blick auf die signifikante Vielzahl von betroffenen Produkten erscheinen die Vorschläge sehr anspruchs-voll und wenig praxisnah. Essenzielle Voraussetzung für einen Kostenvergleich ist eine einheitliche und vor allem sinnvolle Methode. Die langjährigen Erfahrungen mit der PRIIP-VO haben bereits gezeigt, dass es kaum möglich ist, eine Kostenmethodik zu entwickeln, die allen Finanzprodukten und Vertriebswegen ge-recht wird. Es kommt stets zu Verzerrungen, die bestimmte Produkte oder Vertriebswege fälschlich als zu teuer oder zu günstig erscheinen lassen.\r\nAufgrund der Vielzahl von Prozessbeteiligten und des gewaltigen Datenvolumens sieht die Deutsche Kredit-wirtschaft die Gefahr einer nicht mehr praktikabel zu handhabenden Komplexität und daraus resultierender Risiken durch z. B. Übermittlungs- und Verarbeitungsfehler sowie Zeitverzögerungen. Offen wäre z. B. der Umgang bei nachträglichen Datenkorrekturen in Bezug auf bereits erfolgte Produktfreigaben, Empfehlungen und Transaktionen.\r\nSeite 34 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat große Zweifel, ob diese Datenmenge bei der Erstellung der Benchmarks zu bewältigen sein und zu hinreichend präzisen Ergebnissen in den Benchmarks führen würde. Es steht zu be-fürchten, dass auf allen Seiten ein enorm hoher Aufwand betrieben würde, der letztlich zu keinen Vorteilen für Investoren führt.\r\nDie Schaffung und der laufende Betrieb dieser umfangreichen Prozesse würden zu erheblichen Kosten für die Einrichtung der entsprechenden Systeme sowie zu erheblichen laufenden Kosten für die Banken und Spar-kassen führen. Dies dürfte zum einen zu einer weiteren Verringerung des Produktangebots führen. Zum an-deren ist damit zu rechnen, dass die erhöhten Kosten an die Anleger weitergegeben werden und daher dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, die Kosten für Anleger zu reduzieren, entgegenstehen.\r\nAuch müsste eine Harmonisierung der vorgesehenen Meldepflichten mit denjenigen im Rahmen des ESAP erfolgen.\r\nErgänzend weist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hin, dass etwaige „Value for Money-Verpflichtungen“, deren Einführung die Deutsche Kreditwirtschaft aus den vorgenannten Gründen ablehnt, erst dann für die Wertpapierfirmen anwendbar sein sollten, wenn ESMA bereits - in Form und Inhalt vergleichbare – Bench-marks erstellt und ausgewiesen hat. Ein interimsweise individuell durch die Häuser zu konzipierender „Value for Money Test“ (vor Erarbeitung der Benchmarks) sollte unbedingt vermieden werden, weil dieser bei einer hohen Kostenbelastung keinen Kundennutzen bringen und vielmehr den Produktzulassungsprozess sogar weiter verkomplizieren würde.\r\nDaher lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft den Vorschlag der Europäischen Kommission, der einen Einstieg in die Preisregulierung bedeutet, als unverhältnismäßig ab. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält diesen harten Eingriff in den Markt für nicht geboten.\r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber\r\nSehr problematisch ist zudem, dass wichtige Eckpunkte und hierbei insbesondere die Erstellung der Ver-gleichsmaßstäbe (Benchmarks) ohne nähere Vorgaben auf Stufe 2 „ausgelagert“ werden sollen. Die konkre-testen inhaltlichen Hinweise zur Ausgestaltung der Benchmarks finden sich in Art. 16-a Abs. 9 S. 1 MiFID-E; dort heißt es wie folgt:\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present similar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment similar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment firms to perform the comparative assessment of the cost afirms to perform the comparative assessment of the cost and performance of financial instruments,…”. nd performance of financial instruments,…”.\r\nDie wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokratisch legitimierten Ge-setzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden. Für den Fall, dass der vorgeschlagene „Value for Money“-Ansatz trotz der angeführten Bedenken weiterverfolgt werden sollte, sollte auf Stufe 1 klargestellt werden, dass die Benchmarks auch relevante Qualitätsmerkmale berücksichtigen müssen und nicht allein auf das günstigste Angebot abstellen dürfen (Vermeidung des „Race to the bottom“).\r\nDaher sollte der Stufe 1-Gesetzgeber in der MiFID II klarstellen, dass Produkte mit unterschiedlichen Quali-tätsmerkmalen (z. B. Produkte mit und ohne Kapitalschutz, Produkte mit unterschiedlichen Nachhaltigkeits-ausprägungen, Produkte mit aktivem oder passiven Fondsmanagement) nicht in derselben Benchmark ent-halten sein dürfen.\r\nGleiches gilt auf Ebene der Dienstleistungen der Vertriebsstellen (Distributoren-Benchmarks): Auch hier dürften Dienstleistungen mit unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen (z. B. Robo Advice oder Beratung durch Menschen, umfassendes oder sehr eingeschränktes Angebot an Order- oder Beratungskanälen, Anzahl an\r\nSeite 35 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nFilialen oder Beratern, etc.) nicht in einer Benchmark zusammengefasst werden, da auch hier sonst Äpfel mit Birnen verglichen würden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E\r\nArt. 16-a MiFID-E\r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance\r\nMit dem MiFID quick fix hat der Gesetzgeber u. a. eine sehr positive Ausnahmevorschrift für Anleihen ohne anderes eingebettetes Derivat als eine Make-Whole-Klausel eingeführt. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirt-schaft sollte der ausführliche MiFID-Review nun dafür genutzt werden, die Regelung auf alle einfachen Anlei-hen ohne eingebettetes Derivat zu erstrecken (sog. Plain-vanilla-Anleihen wie Festzins- oder Stufenzinsanlei-hen). Das seinerzeit vom Gesetzgeber angeführte Argument, dass es sich um einfache und leicht verständli-che Anlageprodukte handelt, für die keine besonderen Vorkehrungen erforderlich sind, gilt auch für Plain-vanilla-Anleihen ohne Make-Whole Klausel. Zur Bestimmung dieser Anleihen bietet es sich an, auf alle Anlei-hen abzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen, wodurch ein Gleichlauf zwischen MiFID II und PRIIP-VO geschaffen wird.\r\nAuch spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft dafür aus, dass sich der Anwendungsbereich der Product Governance-Anforderungen nur auf Anlageprodukte erstrecken sollte. Dass die Product Governance-Anforde-rungen mit Blick auf maßgeschneiderte Produkte wie OTC-Derivate nicht passen, zeigt sich sehr deutlich bei den vorgeschlagenen „Value for Money“-Anforderungen, da für individuell mit den Kunden ausgehandelte OTC-Kontrakte keine Benchmarks aufgestellt werden können. Hier ist zwingend eine Ausnahme vorzusehen.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 1 Ziff. (10) MiFID-E\r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs\r\nDie Änderungen in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft unnötig. Nach den Vorgaben müsste man sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt bei der Produktkon-zeption überlegen, wie die Marketingkommunikation und der Marketingstrategie aussehen sollen. Dies ist nicht erforderlich, da die allgemeinen Vorgaben zu den Marketingunterlagen, die nach dem Entwurf der Eu-ropäischen Kommission nochmals deutlich ausgeweitet werden sollen, ausreichend sind.\r\nDie oben genannte Regelung sollte daher aus den Vorgaben zum Product Governance-Prozess gestrichen werden.\r\n4. Redaktionelle Anmerkung\r\nDie Bezeichnung des Artikels zu den Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance müsste zudem in „Artikel 16b“ geändert werden, sofern Art. 16-a MiFID-E beibehalten bleibt.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E\r\nSeite 36 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVI. Kundeninformationen\r\n1. Grundsätzliche Bewertung\r\nMit der Kleinanlegerstrategie soll u. a. das Ziel verfolgt werden, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapital-markt zu vereinfachen und Investitionen von Kleinanlegern zu fördern. Das ursprüngliche zentrale Anliegen der Kleinanlegerstrategie war dabei, überflüssige Informationen abzuschaffen und den von Kunden massiv beklagten und durch Studien belegten „Information Overload“ abzubauen.\r\nSo wurde der „Information Overload“ beispielsweise festgestellt durch Prof. Dr. Stephan Paul8\r\n„62,3% der befragten Kunden gaben im Rahmen der Studie an, angesichts der ihnen präsentierten Informationsmengen überfordert zu sein. 64,6% der Kunden gaben an, sie verlören angesichts der Informationsflut schneller den Überblick und müssten häufiger Nachfragen an ihren Berater richten.“\r\nEbenso gelangt eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde9, auf S. 30 zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Regelungen zu einem Information Overload führen:\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosur\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosure documents lead to choice and information over-e documents lead to choice and information over-load for consumers …load for consumers … Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-ssure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially ure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-closed information and to significantly enhance itclosed information and to significantly enhance its quality and effectiveness has arisen. …”s quality and effectiveness has arisen. …”\r\nMit der Kleinanlegerstrategie sollten Informationen vereinfacht und verschlankt werden10. Diese Ziele ver-fehlt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie jedoch eklatant11. Mit dem Entwurf werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kun-den vorgeschlagen. Soweit die vorgeschlagenen Regelungen erlassen werden sollten, wäre der Umsetzungs-aufwand für die Wertpapierfirmen sehr hoch, während zugleich der Mehrwert für die Kleinanleger allenfalls als gering einzustufen wäre, soweit überhaupt vorhanden. Das Wertpapiergeschäft würde sich durch die Vor-gaben für die Kunden im Ergebnis weiter verteuern.\r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\n2.1. Vorbemerkung\r\nMit einem umfangreichen Maßnahmenpaket verfolgt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie das Ziel, den Zugang zu relevanten, vergleichbaren und leicht verständlichen Informationen über Anlageprodukte zu er-leichtern, die den Kleinanlegern helfen sollen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus soll dem Risiko begegnet werden, dass Kleinanleger durch unrealistische Marketinginformationen über digi-tale Kanäle und irreführende Marketing-Methoden in unangemessener Weise beeinflusst werden. Dazu\r\n8 Prof. Dr. Stephan Paul (2019, Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neurege-lungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes - Eine qualitativ-empirische Analyse)\r\n9 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\n10 Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the proposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”.proposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”.\r\n11 Auch die im Text genannte Studie des ECON-Ausschusses gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informationspflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben, S. 32: „...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As discussed above, a As discussed above, a coordinated review coordinated review –– and significant reduction and significant reduction –– of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative tcoordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-exts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-mation duplication and overburdening.”mation duplication and overburdening.”\r\nSeite 37 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nwerden insbesondere neue Schutzmaßnahmen für die Marketingkommunikation über soziale Medien und an-dere digitale Kanäle vorgeschlagen. Des Weiteren soll mit den vorgeschlagenen Regelungen dem Risiko un-ausgewogener oder irreführender Marketing-Mitteilungen, die nur die Vorteile betonen, entgegengewirkt werden. Diesbezüglich sind jedoch keine neuen Regelungen erforderlich, da Art. 24 Abs. 3 MiFID und Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 aktuell bereits dem Risiko irreführender Marketing-Mitteilungen ausreichend und an-gemessen entgegenwirken. Beispielsweise müssen bereits heute die Informationen in Marketing-Mitteilungen an Kleinanleger und professionelle Kunden zutreffend sein und stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken hinweisen, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzin-struments enthalten.\r\n2.2. Neue Definitionen\r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication)\r\nDie im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagene Definition von \"Marketing-Mitteilung\" (marketing communication) in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E ist sehr weit gefasst. Fraglich ist, welche Funktion die Fall-gruppe „... that entices investments ...“ („gefördert“) neben der schon sehr umfassenden Fallgruppe „that directly or indirectly promotes“ haben soll und ob dieser Wortlaut überhaupt ausreichend konkretisiert wer-den kann. Problematisch ist bei dieser Wortwahl auch, dass kein Kriterium enthalten ist, ob die Wertpapier-firma das eigene Handeln seinerseits bewusst darauf angelegt hat, die Adressaten zu verleiten. Vor allem durch die Aufnahme der Fallgruppe „indirectly promotes“ wird der Wertpapierfirma eine Verpflichtung aufer-legt, über deren Einhaltung sie– insbesondere in dem Kanal „social media“ - keine Kontrolle hat. Es fehlt zum Beispiel eine Differenzierung hinsichtlich des Kanals, in der die Marketingkommunikation erfolgt. Der Wortlaut stellt allein darauf ab, ob andere (wer? jedermann?) faktisch verleitet werden, was nicht allein in der Hand der Wertpapierfirma liegt und auch erst im Nachhinein erkennbar ist.\r\nAuch bei dem Wortlaut in Buchst. (c) („by any means“) fragt sich, ob dieser ausreichend konkretisiert wer-den kann angesichts des umfangreichen, sanktionsbewehrten Regelungsregimes, das damit verknüpft ist. Der umfangreiche Pflichtenkanon könnte bei der nahezu uferlosen Einbeziehung von Materialien nicht bewäl-tigt werden. So wäre beispielsweise auch in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 24c Abs. 7 Mi-FID-E nicht sicher bestimmbar, welche Materialien einzubeziehen sind, und die Aufzeichnungen würden eine unverhältnismäßige Datenflut erzeugen.\r\nAus den genannten Gründen sollte der Wortlaut dringend überarbeitet werden. Dabei sollte insbesondere klargestellt werden, dass neutrale Informationen (Dienstleistungs- und Produktangebot sowie neutrale Pro-duktinformationen) hiervon nicht umfasst sind. Eine gute Orientierung für die Überarbeitung der Definition bietet die Auslegungspraxis der deutschen Aufsicht, die sich in der Vergangenheit bewährt hat. Danach han-delt es sich nach BT 3.1 MaComp12 bei einer Marketing-Mitteilung\r\n„um eine Information, welche die Adressaten zum Erwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftra-gung einer Wertpapierdienstleistung bewegen will (absatzfördernde Zielrichtung). Allein die Verwen-dung einer Information im Rahmen einer Beratungssituation verleiht dieser noch nicht zwangsläufig eine primär absatzfördernde Zielrichtung. Neutrale Produktinformationen, die im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen zur anlage- und anlegergerechten Beratung zugänglich gemacht werden, fallen nicht unter den Begriff der Werbung. Reine Imagewerbung ist von den Vorschriften nicht erfasst.“\r\n12 Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisa-tions- und Transparenzpflichten - MaComp\r\nSeite 38 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice)\r\nNeben Marketing-Mitteilungen sollen auch Marketing-Methoden reguliert werden. Die zuvor genannten Be-denken stellen sich in noch stärkerem Maße bei der Definition der Marketing-Methoden in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (67) MiFID-E, die so weit gefasst ist, dass de facto jegliches Verhalten sanktioniert werden kann, ohne dass im Vorhinein greifbar ist, welche Handlungen und Unterlassungen darunterfallen. Dieses Risiko ergibt sich insbesondere durch die Formulierungen „indirectly“ (Buchst. (a)), „accelerate or improve (a)), „accelerate or improve the reach and ef-the reach and ef-fectiveness of the marketing communications“ (Buchst. fectiveness of the marketing communications“ (Buchst. (b)) und „promote in any way...“ (Buchst. (c)). Frag-lich ist, ob diese Uferlosigkeit verfassungsgemäß ist. Die zusätzliche Regelung bedeutet wiederum einen nicht nur inhaltlichen, sondern auch technischen Aufwand für Wertpapierfirmen, der mit derzeit nicht identifi-zierbaren Kosten verbunden ist.\r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface)\r\nNeu eingeführt wird der Begriff „online interface“ in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (68) MiFID-E. Auch hier ist anzumer-ken, dass der Begriff „online interface“ sehr weit gefasst ist. Inwiefern die Einbeziehung dieser Schnittstellen dem Schutz des Kleinanlegers dienen kann, bleibt auf Stufe 1 unklar und kann mangels Kenntnis der kon-kretisierenden Stufe 2-Bestimmungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt werden.\r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\nDer Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie enthält eine Reihe neuer Anforderungen an Marketing-Mitteilun-gen und Marketing-Methoden, die in einem neuen Artikel 24c MiFID-E geregelt werden sollen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Anwendungsbereich durch die Definitionen in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) bis (68) MiFID-E nahezu uferlos gefasst ist und die einzelnen Anforderungen keinerlei Abstufungen hinsichtlich des Anwen-dungsbereichs enthalten, sind die Anforderungen sehr weitgehend und würden in der Praxis kaum stringent umsetzbar sein.\r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapier-firmen\r\nDie Vorgabe in Art. 24c Abs. 1 MiFID-E, wonach in Marketing-Mitteilungen die Wertpapierfirmen offenzulegen sind, die für ihren Inhalt und ihre Verbreitung verantwortlich sind, führt insbesondere in den Fällen zu Schwierigkeiten, in denen die Verantwortungsbereiche auseinanderfallen. Werbung für Finanzinstrumente wird grundsätzlich von den Produktherstellern/Emittenten erstellt, während für die Verbreitung der Werbung die vertreibenden Wertpapierfirmen verantwortlich sind. Die Benennung beider Wertpapierfirmen auf der Werbung kann zu einem irreführenden Verständnis bei Kleinanlegern führen. Darüber hinaus ist diese Vor-gabe gerade bei Internetwerbung (Verweis auf Internetseite des Herstellers) nicht umsetzbar. Es sollte hier bei der jetzt schon geltenden Regel des Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 bleiben, dass lediglich die erstellende Wertpapierfirma anzugeben ist. Sollte ein Dritter im Auftrag der Wertpapierfirma Werbung erstellen, könnte dies dahingehend geregelt werden, dass die auftraggebende Wertpapierfirma zu benennen ist. Sollte es – entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft – bei der entworfenen Regelung bleiben, dass so-wohl die für den Inhalt als auch die für die Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen offenzulegen sind, darf dies nur für Marketing-Mitteilungen gelten, die von Dritten unverändert übernommen werden, und wenn die Verwendung durch den Dritten von der Wertpapierfirma veranlasst worden ist. Die Deutsche Kreditwirt-schaft bittet um entsprechende Klarstellung.\r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken\r\nDass die Anforderungen sehr weitgehend sind und in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen dürften, gilt insbesondere auch für die Anforderung in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 und 3 MiFID-E, wonach\r\nSeite 39 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nin allen Marketing-Mitteilungen die wesentlichen Merkmale der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleis-tungen und der damit verbundenen Nebendienstleistungen, auf die sie sich beziehen, optisch hervorgehoben und prägnant dargestellt werden sollen, inklusive der wichtigsten Eigenschaften der Finanzinstrumente oder Anlagedienstleistungen sowie der damit verbundenen Hauptrisiken. Da in dieser Regelung keine Öffnungs-klausel enthalten ist und auch jegliche Abstufung nach Art oder Kontext der Marketing-Mitteilungen fehlt, hätte diese Regelung zur Folge, dass stets alle aufgezählten Elemente enthalten sein müssen. Angesichts der sehr weit gefassten Definition der Marketing-Mitteilung führen die Zwangsinhalte dazu, dass sehr viele Infor-mationen aufgebläht werden müssen und für den Kunden interessante Kernbotschaften verloren gehen kön-nen. Zudem würde dies dem Sinn und Zweck des Vorschlages widersprechen, dass der Kleinanleger durch eine kurze und verständliche Marketing-Mitteilung die Hemmschwelle überwinden soll, in Finanzinstrumente zu investieren.\r\nDies liefe dem Regelungsziel (Abbau des bestehenden „Information Overload“) zuwider. Zweck und Nutzen der Marketing-Mitteilungen für den Kunden können nicht berücksichtigt werden. Gerade für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, die jedenfalls in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E mitumfasst sind, ist dieses Erfordernis vollkommen überzogen, da es sich hier um Kundengruppen handelt, die die entsprechen-den Kenntnisse haben und insoweit nicht informationsbedürftig sind. Aber auch für Kleinanleger handelt es sich um überzogene Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jeder produktspezifischen Werbung für ein PRIIP gemäß Artikel 9 PRIIP-VO ein Hinweis auf das Basisinformationsblatt enthalten sein muss. Darüber hinaus enthalten die Artt. 13 bis 15 DelVO (EU) 2019/979 weitere Hinweispflichten für Wer-bung in Bezug auf prospektpflichtige Wertpapieremissionen.\r\nJe nachdem wie die Auslegung der Definition für Marketing-Mitteilungen ausfallen wird, wären z. B. auch Pla-kate oder andere Kurzdokumente oder Social Media Posts stets mit den umfassenden Zwangsangaben zu versehen. Banner im Internet, Teaser u. ä. Werbeformate wären nahezu unmöglich, weil bei diesen schlicht kein Platz für umfassende Produktfeatures ist.\r\nEs besteht jedoch angesichts der vielen heute schon gegebenen Anlegerschutzvorschriften keine Gefahr ei-nes unüberlegten Kaufs, so dass die geplante Ausweitung der Informationspflichten weder nachvollziehbar noch geboten ist. Inwiefern hiermit für Kleinanleger die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt steigern würde, erschließt sich uns ebenfalls nicht.\r\nDer Schutz von Privatanlegern ist bereits umfassend und hinreichend ausgestaltet. Im Anwendungsbereich der PRIIPs-VO ist dem Kleinanleger vor Abschluss des Geschäfts ein kurzes und leicht verständliches Basisin-formationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen. Diese überschaubare Information dient dem Zweck, Privatanlegern auf einen Blick die mit der Anlageentscheidung verbundenen wesentlichen Chancen und Risiken prägnant darzustellen und ermöglichen dem Privatanleger Anlageprodukte miteinander zu vergleichen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Darüber hinaus besteht derzeit grundsätz-lich die Pflicht für Marketing-Mitteilungen, dass die Darstellung von Chancen und Risiken in einem ausgewo-genen Verhältnis zu erfolgen hat. Dies stellt einen proportionalen regulatorischen Rahmen dar, der einerseits dem Anlegerschutz gerecht wird und andererseits dem Sinn und Zweck von Marketing in Abgrenzung zu ei-ner regulatorischen Pflichtdokumentation gerecht wird. Diese bestehenden Vorgaben sind auch praxistaug-lich und haben sich bewährt. Missstände, die unter Einhaltung dieser bestehenden Vorgaben entstanden sind, sind nicht bekannt. Es wäre unnötige Förmelei, die wesentlichen Merkmale des Produkts zusätzlich in jeder Art von Werbung darstellen zu müssen.\r\nZu bedenken ist auch, dass sich Marketing keinesfalls immer auf Einzelprodukte bezieht. Es ist unklar, wie diese Anforderung z. B. bei einer Werbung für Produktgruppen oder Imagewerbung umzusetzen wäre.\r\nUnklar ist auch, welche Risiken als Hauptrisiken einzustufen sind und ob diese bei sehr vielen Produkten nicht ohnehin immer die gleichen wären.\r\nSeite 40 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie offenzulegenden wesentlichen Merkmale des Finanzinstruments oder der Dienstleistung sollen gemäß Art. 24c Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E erst durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission-festgelegt werden. Dadurch ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine ausreichende Bewertung der vorgeschlagenen Regelung möglich, sondern die entscheidenden Fragen sind dem gesetzgeberischen Verfah-ren entzogen. Angesichts des Ausmaßes möglicher Folgewirkungen wäre die Verfassungsmäßigkeit eines sol-chen Vorgehens fraglich. Es sollte bei den bisher in Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 enthaltenen, verhältnismä-ßigen Anforderungen bleiben, die sich als praxistauglich erwiesen und bewährt haben. Danach ist immer dann deutlich auf etwaige Risiken hinzuweisen, wenn die Informationen mögliche Vorteile einer Wertpapier-dienstleistung oder eines Finanzinstruments enthalten.\r\nSollte entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zur Streichung von Art. 24c MiFID-E an die-ser Bestimmung im Entwurf festgehalten werden, so wären die Anforderungen aus den genannten Gründen zumindest unmittelbar auf Stufe 1 zu konkretisieren und nicht erst auf Stufe 2.\r\n2.3.3. Jährliche Berichte\r\nFerner sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 24c Abs. 5 MIFID-E sicherstellen, dass Wertpapierfirmen dem Lei-tungsorgan des Unternehmens jährliche Berichte über die Verwendung von Marketing-Mitteilungen und Stra-tegien für Marketing-Methoden, über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Marke-ting-Mitteilungen und -Methoden sowie über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sowie über gemeldete Unregelmäßigkeiten und Vorschläge zu deren Behebung vorlegen. Die Deutsche Kreditwirtschaft erkennt hier keine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Wertpapierfirma und dem Nutzen für die Privatanleger. Des Weiteren werden die Berichte an die Leitungsorgane überfrachtet, wenn so kleinteilig berichtet werden muss. Ein gesonderter Bericht ist auch nicht erforderlich, da Auffälligkeiten aus diesem Be-reich jedenfalls im Rahmen des Compliance-Berichts dem Leitungsorgan zur Kenntnis gebracht werden. Das Thema wird durch die bereits vorhandenen Strukturen somit heute schon ausreichend überwacht. Miss-stände sind nicht bekannt. Einer neuen Anforderung bedarf es daher nicht.\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt\r\nNach Art. 24c Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 und UAbs. 2 MiFID-E soll der Vertreiber eines Finanzinstruments sicher-stellen, dass eine Marketing-Mitteilung des Herstellers nur für den bestimmten Zielmarkt und im Einklang mit der für den Zielmarkt festgelegten Vertriebsstrategie verwendet wird. Nähere Konkretisierungen sollen auf Stufe 2 festgelegt werden (Art. 24c Abs. 8 Buchst. (b) MiFID-E). Eine gesonderte Vorgabe, künftig Wer-bung in Einklang mit dem Zielmarkt und der festgelegten Vertriebsstrategie zu verwenden, ist jedoch bloße Förmelei. Aus der Anforderung heraus, dass Werbung fair, klar und verständlich sein muss, folgt bereits au-tomatisch, dass sie so geschrieben sein muss, dass sie grundsätzlich für alle Anlegergruppen des Zielmarkts verständlich sein muss. Die Deutsche Kreditwirtschaft bittet daher, die vorgeschlagene Regelung zu strei-chen.\r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy)\r\nIn Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E ist eine neue Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) zu Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden vorgesehen. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bringt die für die Wertpapierfirmen kostenintensive Erstellung und Pflege kei-nen Mehrwert für den Kunden.\r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E sehen neue Befugnisse für die zustän-digen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vor. Die bestehenden Befugnisse,\r\nSeite 41 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\ninklusive der Produktinterventionsmöglichkeiten, sind Erachtens der Deutschen Kreditwirtschaft jedoch aus-reichend.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 30 RIS-E\r\nEG 31 RIS-E\r\nEG 32 RIS-E\r\nArt. 4 Abs. 1 Ziff. (66), (67), (68) MiFID-E\r\nArt. 9 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E\r\nArt. 16 Abs. 3a MiFID-E\r\nArt. 24c MiFID-E\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E\r\n3. Elektronische Form für Informationen\r\nInnerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5b S. 1 UAbs. 1 ESMA-Leitlinien zur Gestaltung von Informationen in elektronischer Form entwickelt werden.\r\nDie genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert konkretisiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Aus-wirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht vollständig ab-schätzbar sind. Zugleich wird damit eine für Kunden und Wertpapierfirmen wichtige Regelung dem Willens-bildungsprozess des demokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\nDes Weiteren ist nach Veröffentlichung der Leitlinien eine angemessene Umsetzungsfrist für die Wertpapier-firmen erforderlich. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist dafür eine Frist von mindestens 24 Monaten vorzusehen, die erst nach Veröffentlichung der Leitlinien zu laufen beginnt.\r\nESMA sollte zudem nicht nur EIOPA, sondern auch die Marktteilnehmer konsultieren und Verbrauchertests durchführen, bevor die Standards entwickelt werden. Denn Ziel sollte sein, einen an den Bedürfnissen der Kleinanleger ausgerichteten und praxistauglichen Vorschlag zu entwickeln.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 5b MiFID-E\r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen\r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E)\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E ist ergänzt worden:\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its services, the services, the financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs and related charges. and related charges. That information shall include the following:...“\r\nDie neu eingefügte Formulierung ist jedoch zu weit geraten und könnte den Eindruck erwecken, dass über den Wertpapierdienstleistungsbereich hinaus auch andere Bankgeschäfte oder sonstige Dienstleistungen er-fasst werden, was nicht beabsichtigt sein kann. Um Unsicherheiten bei den Rechtsanwendern zu vermeiden, sollte es im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt bei der in der MiFID gebräuchlichen Formulierung „invest-ment services and ancillary services“ verbleiben.\r\nSeite 42 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E\r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E)\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E enthält die Anfügung\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.” mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.”\r\nEine solche Anforderung würde jedoch zu Problemen führen, wenn Werbung in mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt werden soll und diese unterschiedliche Formatanforderungen haben. Aktuell lautet der Passus: Aktuell lautet der Passus:\r\n„Member States may allow the information to be prov\r\n„Member States may allow the information to be provided in standardized format“ ided in standardized format“\r\nDies ist klar vorzugswürdig und es ist auch nicht ersichtlich, warum dies geändert werden sollte.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E\r\n5. Risikowarnhinweise\r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken\r\nWertpapierfirmen sollen nach Art. 24 Abs. 5c MiFID-E und Art. 69 para. 2 lit. (w) MiFID-E in allen Informati-onsmaterialien für potentielle Kleinanleger zu besonders risikoreichen Produkten angemessene Risikowar-nungen anbringen, um Kleinanleger auf die spezifischen Risiken potenzieller finanzieller Verluste hinzuwei-sen. Zur Spezifizierung des Konzepts besonders riskanter Finanzprodukte soll ESMA Leitlinien erarbeiten. Zu-sätzlich sind technische Durchführungsstandards zum Inhalt und Format der Risikowarnungen vorgesehen. Auch die Befugnisse der Aufsicht sollen erweitert werden. So soll die zuständige Aufsicht befugt sein, die Verwendung von Risikowarnungen für besonders riskante Produkte vorzuschreiben. In Fällen, in denen die Verwendung oder Nichtverwendung dieser Risikowarnungen in der gesamten EU uneinheitlich wäre oder we-sentliche Auswirkungen auf den Anlegerschutz hätte, soll ESMA befugt sein, die Verwendung solcher War-nungen durch Wertpapierfirmen in der gesamten EU vorzuschreiben.\r\nDa in Bezug auf Informationsmaterialien zu Produkten keine Missstände bekannt sind, ist das umfangreiche und invasive Regulierungsvorhaben äußerst überraschend. Auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 36 des Entwurfs für die Kleinanlegerstrategie erhellen nicht, welche Problematik oder welchem Missstand mit der neuen Regelung begegnet werden soll. Danach werde Kleinanlegern eine große Vielfalt an Finanzinstru-menten angeboten, wobei jedes Finanzinstrument mit einem unterschiedlich hohen Risiko potenzieller Ver-luste verbunden sei. Kleinanleger sollten nach Auffassung der Europäischen Kommissiondaher in der Lage sein, besonders riskante Anlageprodukte leicht zu erkennen. Dies wird allerdings durch die ohnehin schon bestehenden, sehr umfangreichen Informationspflichten sichergestellt, mit denen der Anleger über die be-stehenden Risiken der Produkte auch im beratungsfreien Geschäft umfassend informiert wird. Insbesondere zu erwähnen sind hier die Basisinformationsblätter für Produkte, die in den Anwendungsbereich der PRIIPs-VO fallen. Dies ermöglicht eine Vergleichbarkeit und einen einfachen Überblick. Das Basisinformationsblatt ist auch im Execution Only Geschäft zur Verfügung zu stellen. Daher ist nicht ersichtlich, wie es hier zu Fehl-vorstellungen der Kleinanleger kommen soll.\r\nSeite 43 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDes Weiteren sind Kunden aktuell bereits gemäß Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 MiFID dadurch geschützt, dass sie aufgrund einer verpflichtenden Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft einen Warnhinweis er-halten, falls sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um die mit dem Finanzinstrument verbunde-nen Risiken zu verstehen, nicht haben.\r\nVollkommen unklar bleibt insbesondere, welche Produkte als besonders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen. Ebenso geht aus dem Vorschlag nicht klar hervor, welche spezifischen Risiken konkret gemeint sind. Da dies erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll, bleibt der künftige Anwendungsbereich der Regelung letztlich völlig offen. Eine Beurteilung des Regelungsumfangs und ihrer Auswirkungen ist daher nur eingeschränkt möglich, der Regelungskern bleibt eine „Black Box“. Der wichtigste Baustein, nämlich die Frage, auf welche Produkte sich die neue Regelung beziehen soll, bleibt ausgeklammert und wird damit de facto der demokra-tisch legitimierten Willensbildung im Gesetzgebungsprozess entzogen. Zugleich könnte sich diese Unklarheit auch dahingehend kontraproduktiv auswirken, dass eventuell neue Produktarten in Anbetracht einer unkla-ren regulatorischen Einordnung entweder gar nicht in den Markt für Kleinanleger aufgenommen werden oder eine rechtssichere Risikoeinordnung erschwert ist.\r\nEine Verschärfung der Informationspflichten, insbesondere in diesem Ausmaß, wäre unverhältnismäßig und würde lediglich zu einem hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand führen. Eine solche Überregulierung könnte wegen der damit einhergehenden Belastungen für die Wertpapierfirmen letztlich sogar dazu führen, dass es für die Anleger künftig weniger Informationen geben wird als heute, was den Zwecken der Kleinanlegerstra-tegie diametral entgegenstehen würde. Eine entsprechende Vorgabe existiert überdies für Kryptowährungen und Spareinlagen nicht. Dies führt vorliegend zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil, was dem Ziel der Europäischen Kommission, den Anteil der Wertpapierbesitzer zu steigern, zuwiderläuft.\r\nZudem ist hervorzuheben, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzesentwurfes zur Ände-rung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bereits zu dem Entschluss gekommen ist, dass durch die Verschär-fung von Informationspflichten ein zusätzlicher Nutzen für die Kunden nicht erkennbar sei. Folglich soll beim PRIIPs-BIB der Warnhinweis mangels Wirkung wieder abgeschafft werden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt daher die Streichung von Art. 24 Abs. 5c und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E. Sollte eine Streichung nicht erfolgen, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen\r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“\r\nMit Art. 24 Abs. 5c UAbs. 1 MiFID-E wird der Begriff “information materials“ als Anknüpfungspunkt für einen neuen, besonderen Pflichtenkanon eingeführt, jedoch im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie selbst nicht definiert. Damit bleibt unklar, was der Gesetzgeber als „information materials“ umfassen möchte und für welche Materialien die neuen Pflichten gelten sollen. Der Zusatz „including marketing communications“, de-ren Definition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E bereits selbst sehr weitreichend ist,13 lässt den Begriff beinah uferlos erscheinen. Dies stellt die Angemessenheit der Regelung in besonderem Maße in Frage, da dies bedeuten würde, dass in nahezu jeder Unterlage ein Warnhinweis anzubringen wäre, ohne Abwägungs-möglichkeit, um welchen Kontext es sich konkret handelt.\r\n13 „… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-„… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-nancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the connancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the conditions to be ditions to be treated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or treated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or categories of financial instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that iscategories of financial instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that is made: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2.made: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2.\r\nSeite 44 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nKeinesfalls dürfen gesetzlich erforderliche Dokumente erfasst sein, weil dies sonst zu einer Vervielfachung des immer selben Risikohinweises führen würde. Andernfalls würde dies zur Folge haben, dass z. B. auch in gesetzlichen Kosteninformationen Warnhinweise angebracht werden müssten, soweit sich diese auf die ent-sprechenden Produkte beziehen und diese benennen. Dort über die ohnehin schon geforderten Angaben hin-aus auch noch Warnhinweise unterzubringen, wäre ohnehin sinnwidrig und würde die Information nur ver-wässern.\r\nDes Weiteren kommt es auf den Inhalt des Informationsmaterials an. Insoweit sollte die Regelung aus Art. 44 Abs. 2 Buchst. (b) DelVO (EU) 2017/565 beibehalten werden, wonach auf Risiken nur dann hinzuweisen ist, wenn die Informationen Bezugnahmen auf Vorteile enthalten. Diese bisherige Regelung ist angemessen und hat sich in der praktischen Anwendung bewährt. Es gibt keine Missstände in dieser Hinsicht. Bei Banner-werbung, in der z. B. nur der Name und die WKN eines Produkts enthalten ist, wäre ein entsprechender Risi-kohinweis unnötig.\r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“\r\nInnerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Arten von Instrumenten entwickelt werden. Welche Produkte als beson-ders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen, ist somit derzeit vollkommen unklar. Dies hat zur Folge, dass die Auswirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht voll-ständig abschätzbar sind. Zugleich wird damit eine entscheidende Frage dem Willensbildungsprozess des de-mokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte darauf hinweisen, dass „particularly risky financial instruments“ jeden-falls nur solche Produkte sein können, bei denen Verluste über das eingesetzte Kapital hinaus möglich sind. Sollte – entgegen dem nachdrücklichen Petitum der Deutschen Kreditwirtschaft - an der Einführung dieser Bestimmung festgehalten werden, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises\r\nUnklar bleiben im Entwurf auch die Inhalte und das Format der Risikowarnungen, da dies ebenfalls erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll. ESMA soll gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kom-mission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten des Formats und Inhaltes der Risikohinweise ausarbeiten.\r\nOb sich der Hinweis nur auf die Aussage beschränken soll, dass es sich um ein (derzeit nicht definiertes) „risky financial instrument“ handelt, oder ob sich der Hinweis auch auf inhaltliche Zusätze erstrecken soll, aus denen sich erkennen ließe, worin das Risiko bestehen würde, ist völlig unklar. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft wären jedenfalls beide Aspekte für den Anlegerschutz kontraproduktiv.\r\nWürde der Hinweis sich nur darauf beschränken, dass es sich um ein „risky financial instrument“ handelt, droht dies bei all jenen Finanzinstrumente, die nicht als „risky“ kategorisiert wären, zu suggerieren, dass diese nicht dem Risiko eines Wertverlustes ausgesetzt sind. Wie die Erfahrung jedoch zeigte, waren und sind auch einfache Einlageprodukte wie auch zum Nennwert auszahlbare Schuldverschreibungen dem Risiko der Solvenz ihres Schuldners ausgesetzt. Damit würden andere Risikohinweise verwässert und der Anlegerschutz im Ergebnis geschmälert werden.\r\nSofern materielle Ausführungen zur Form des Risikos in den „Informationsdokumenten“ vorzunehmen wä-ren, würde die Gefahr bestehen, dass dies systematisch zu Inkonsistenzen mit anderen Pflichtdokumenten\r\nSeite 45 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nwie PRIIPs-KIDs oder Prospekten führt, was gemäß Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 unzulässig ist. Zudem lässt dies erwarten, dass es zu Redundanzen kommen wird.\r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation\r\nDie ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie entwickelt werden. Des Weiteren soll ESMA gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kommission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten ausarbeiten. Die genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert auf Stufe 2 von der Europäischen Kommission konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 5c UAbs. 4 MiFID-E). Die Wertpapierfirmen benötigen eine angemessene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien und technischen Standards. Die Umsetzungsfrist darf erst beginnen, wenn die Leitlinien und technischen Standards bekannt gemacht worden sind. Des Weiteren sollten die Leitli-nien und technischen Standards nicht ohne Konsultation der Marktteilnehmer und insbesondere der Wertpa-pierfirmen entwickelt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 36 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 5c, Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E\r\nSeite 46 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz\r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen\r\nMit Art. 24b Abs. 2 MiFID-E soll im Hinblick auf die heute schon bestehende und bereits umfangreich gere-gelte Pflicht zur Information über Kosten und Zuwendungen eine zusätzliche Standardisierung bei der Dar-stellung der Ex ante-Kosteninformation eingeführt werden.\r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen\r\nEine solche Standardisierung erscheint nicht zielführend. Eine ehrliche Kosten-Nutzen-Analyse ist insoweit geboten. Es ist mehr als fraglich, ob mit der Standardisierung auch ein erhöhter Nutzen für die Kunden ver-bunden ist. Heute schon werden Kosten und Zuwendungen sowohl in Euro als auch Prozent angegeben. Fer-ner gibt es sowohl im Annex II der DelVO (EU) 2017/565 als auch in den Q&A der ESMA eine Vielzahl an de-taillierten Vorgaben, die aktuell bereits bestimmend für den Aufbau und Inhalt der MiFID II-Kosteninformati-onen sind. Insbesondere müssen demnach Zuwendungen separat ausgewiesen werden. Es ist nicht nachvoll-ziehbar, wie eine weitere Standardisierung eine noch bessere Verständlichkeit schaffen könnte. Auch die von der Europäischen Kommission angestrebte Vergleichbarkeit wird bereits aktuell durch die Vorgaben von Art. 50 DelVO und Annex II (EU) 2017/565 sowie die von der ESMA mittels ihrer Q&A vorgenommenen Ausle-gung sichergestellt. Eine weitergehende Erhöhung der Vergleichbarkeit ist vor dem Hintergrund der Vielzahl von unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten, die sich zum Teil grundlegend unterscheiden, und der unterschiedlichen Vertriebswege nicht möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass zusätzliche Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung von Kosteninformationen deren Komplexität erhöht und die Vergleichbar-keit in Bezug auf andere Informationsmaterialien, die Aussagen zu Kosten enthalten, wie z. B. gesetzliche Verkaufsunterlagen von Finanzinstrumenten, beeinträchtigt wird.\r\nHervorzuheben ist in diesem Kontext, dass auf Basis der Kundenreaktionen gegenüber den Mitgliedsinstitu-ten der Deutschen Kreditwirtschaft diese keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die aktuell eingesetzten Kosteninformationen von den Anlegern nicht verstanden oder zusätzliche Informationen erbeten werden oder dass eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen gewünscht ist. Unzweifelhaft würde aber eine An-passung der Vorgaben für den Ex-ante-Ausweis dazu führen, dass Kunden nicht mehr den vertrauten, son-dern einen anderen, Kostenausweis erhalten würden, was Verwirrung beim Kunden hervorrufen und sein Vertrauen in die betreffende Vertriebsstelle reduzieren kann. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass die bisherige Umsetzung die individuellen Vertriebswege gegenüber dem zu informierenden Endkunden im Interesse höchstmöglicher Transparenz naturgemäß kundenverständlicher berücksichtigen kann als jede europaweite Standardisierung.\r\nUnzweifelhaft ist weiter, dass durch eine Überarbeitung der aktuell eingesetzten Kosteninformationsblätter ein enormer Umsetzungsaufwand (insbesondere sehr hohe IT-Kosten) produziert wird. Im Hinblick darauf sowie auf den kaum zu erwartenden Nutzen für die Kunden sind Formatvorgaben und insbesondere eine Standardisierung nicht verhältnismäßig.\r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting)\r\nNach Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E sollen Terminologie und Erklärungen aus den Standardisierungs-vorgaben für die Ex-ante-Kosteninformation auch auf die Ex-post-Berichte anzuwenden sein („...shall be presented using the terminology and explanations as described under paragraph 2 of this Article“).\r\nFür Ex-ante- und Ex-post-Kosteninformationen hat sich in der Praxis jedoch gezeigt, dass in aller Regel un-terschiedliche Darstellungsformen notwendig sind, weil sich die Ex-ante-Kosteninformationen regelmäßig auf die Inanspruchnahme einer einzelnen Dienstleistung/Produkt beziehen (häufigster Fall: eine einzelne Wert-papierorder), während sich die im Rückblick erstellten jährlichen Ex-post-Informationen in der Regel auf eine\r\nSeite 47 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVielzahl von Dienstleistungen/Produkten beziehen (häufigster Fall: für das gesamtes Depot des Kunden). Dies unterscheidet die Kosteninformation beispielsweise vom PRIIPs-BIB, das ausschließlich vor Erwerb zur Verfügung zu stellen ist, so dass sich solche Schwierigkeiten dort nicht ergeben können.\r\nEs sollte daher in Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E klargestellt werden, dass die Terminologie bei den jährlichen Ex-post-Informationen ergänzt werden darf, soweit dies erforderlich ist.\r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload\r\nKeinesfalls sollten die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit neuen Standardisie-rungsvorgaben gemäß Art. 24b Abs. 2 MiFID-E dazu führen, dass der Umfang und die Komplexität der Kos-teninformationen weiter steigt, worunter im Ergebnis die Wahrnehmung durch den Kunden leiden würde. Im Gegensatz zum Ziel der Kleinanlegerstrategie würde der Information Overload noch weiter verschärft wer-den.\r\nAuch eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde14, ge-langt auf Seite 32 zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informations-pflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben:\r\n„...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As dis-cussed above, a coordinated review – and significant reduction – of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid information duplication and overburdening.”\r\nBereits jetzt kritisieren die Kunden den erheblichen Umfang der Pflichtinformationen, der durch die vorge-schlagenen Neuregelungen nochmals gesteigert werden würde. In ihrem Final Report an die Europäische Kommission hat ESMA auf den Seiten 6 und 7 eine Studie der BaFin zitiert, wonach mehr als die Hälfte der befragten Verbraucher die seinerzeit neuen Ex-ante-Kosteninformationen nicht gelesen hätten:15\r\n“The findings observed were that, though many investors were in favour of the new obligations, more than half of them admitted that they did not make use of the additional information.”\r\nIn die gleiche Richtung gingen die Ergebnisse einer Kundenbefragung, die im Rahmen einer wissenschaftli-chen Studie der Ruhr Universität Bochum in 2019 durchgeführt wurde:16 Dort gaben 77,3% der Kunden an, die umfangreicheren Informationen hälfen ihnen nicht, die besprochenen Inhalte besser zu verstehen. Viel-mehr fühlten sich 62,3% der befragten Kunden mit den präsentierten Informationsmengen sogar überfor-dert.\r\nDies spricht dafür, dass eine Reduzierung und Konzentrierung der Informationen, nicht aber eine zusätzliche Ausweitung sinnvoll und geboten ist.\r\nDie Europäische Kommission will die aktuell von den Anlegern als zu umfangreich erachteten Informations-pflichten hingegen noch weiter ausdehnen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Unklar ist z. B. im Hin-blick auf Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E, welcher Stufe-2-Standardisierungen auch in Bezug auf „related explanations“ verlangt, was hierunter zu verstehen ist. Sollte damit gemeint sein, dass Erläuterun-gen zur verwendeten Terminologie unmittelbar in die Kosteninformationsblätter aufgenommen werden\r\n14 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\n15 ESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail inESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection (29 vestor protection (29 April 2022 | ESMA35April 2022 | ESMA35--4242--1227).1227).\r\n16 Prof. Dr. Stephan Paul: Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes Eine qualitativ-empirische Analyse, S. 15.\r\nSeite 48 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nsollen, würde dies die Kosteninformation extrem aufblähen. In diesem Falle wäre insbesondere zu befürch-ten, dass der Blick der Kunden auf die ausgewiesenen Kosten als dem eigentlichen Informationsgegenstand verstellt wird, wenn diese durch umfassende Erläuterungen ergänzt werden bzw. die Kunden das „aufge-blähte“ Dokument erst gar nicht lesen werden (siehe zu dieser Thematik die beiden o. g. Studien).\r\nDie Formulierung “Explanations related to those costs, associated charges and third-party payments and their impact on the expected returns” in Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E erweckt den Eindruck, dass eine Vielzahl von verschiedenen Positionen aufgeführt und erläutert werden sollen, wobei die genauen Anforderungen unklar bleiben. Wie im Abschnitt zuvor erwähnt, muss bereits aufgrund der heutigen umfang-reichen Vorgaben eine klar verständliche Darstellung der Kosten erfolgen. Eine weitergehende Aufschlüsse-lung der Kosten kann der Kunde aktuell auf Nachfrage verlangen. Ein entsprechendes Verlangen äußern Kunden nach Kenntnis der Deutschen Kreditwirtschaft bisher nur in sehr seltenen Einzelfällen. Dies belegt, dass die aktuellen Informationen, insbesondere deren Darstellungstiefe, aus Sicht der Kunden ausreichend sind. Daher sollte der bewährte Mechanismus, bei dem der Kunde auf Nachfrage weitere Einzelheiten zu den Kosteninformation erhalten kann, beibehalten werden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, über den Um-weg der Standardisierungsanforderungen bereits bezogen auf das obligatorische Kosteninformationsblatt eine granularere Darstellung der Kostenangaben vorzugeben (Problem des „Information Overload“). Für Kunden wäre ein solches Dokument komplexer und schwerer verständlich als bisher, das gesetzgeberische Ziel würde nicht nur verfehlt, sondern auch noch ins Gegenteil verkehrt. In einer veröffentlichten Studie der Europäischen Kommission17 wurde zudem deutlich, dass sich die Kunden für die Gesamtkosten interessieren und nicht für deren Aufschlüsselung (Studie S. 93):\r\n“As shown in the survey data and also acknowledged in stakeholder interviews, what consumers care about are the total product cost, not necessarily how this breaks down into different cost categories of costs. ...”\r\nAuch die aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde18, ge-langt auf S. 31 zu diesem Befund:\r\n„Surveys demonstrate that investors are interested in the product’s total cost, not necessarily how these are broken down into different cost categories.”\r\nDies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Wertpapierfirmen in der täglichen Praxis.\r\nZudem steht zu befürchten, dass eine solche Standardisierung zu einer „Gleichmacherei“ der Geschäftsmo-delle und Anlagemöglichkeiten führt, was nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden und des europäi-schen sowie nationalen Wettbewerbs sein kann. Wertpapierfirmen müssten Terminologien und ggf. Kosten-modelle anpassen, die bereits seit langem am Markt gelebt werden und den eigenen Kunden gut vertraut sind. Ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Wettbewerb ist nicht wünschenswert. Dass Kunden auch heute schon ihre Depots zwischen Häusern übertragen, spricht zudem auch dafür, dass Kunden selbst angesichts unterschiedlicher Gepflogenheiten und Kostenmodelle sehr wohl in der Lage sind, diese zu ver-gleichen und sich ein informiertes Bild zu machen. Andererseits gibt es auch eine Vielzahl von Kunden, die nur über ein Depot oder eine depotführende Stelle verfügen und die daher gar keine Übertragbarkeit und Vergleichbarkeit von Daten benötigen oder wünschen. Eine Vereinheitlichung ist bereits deshalb nicht gebo-ten, da die verwendeten Begriffe für den Kunden hinreichend klar und verständlich sind (vgl. Ausführungen oben zum Fehlen entsprechender Beschwerden); vielmehr hat die Änderung der bewährten Terminologie das Potenzial, Verwirrung und Unverständnis beim Anleger hervorzurufen.\r\n17 Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study -- Final report” veröffentlicht durch die Final report” veröffentlicht durch die Europäische Europäische Kommission am 22. Juli 2022Kommission am 22. Juli 2022\r\n18 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participatFilippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”ion in financial markets”\r\nSeite 49 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEs sollte vor allem auch darauf geachtet werden, dass keine Angaben verlangt werden, die von den Ver-pflichteten nicht erhoben werden können oder die nicht darstellbar sind. Die bisherige Umsetzung hat diese - vor dem Hintergrund der zahlreichen unterschiedlichen Geschäftsmodelle in der Europäischen Union nicht unerhebliche - praktische Herausforderung bereits bestanden.\r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen\r\nArt. 24b Abs. 1 UAbs. 4 MiFID-E enthält speziell für Zuwendungen die neue Anforderung: “shall disclose the cumulative impact of such third-party payments, including any recurring third-party payments, on the net return over the holding period.”\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich nachdrücklich gegen eine Anforderung aus, die Berechnungen zur Auswirkung der Zuwendungen in der Kosteninformation unter Berücksichtigung der (erwarteten) Nettoren-dite durchführen zu müssen.\r\nBereits aktuell muss gem. Art. 50 Abs. 10 DelVO (EU) 2017/565 angegeben werden, wie sich die Gesamt-kosten auf die Rendite auswirken. Eine weitergehende Regulierung ist weder geboten noch sinnvoll. In die-sem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass es in den PRIIPs-KIDs ebenfalls keinen gesonderten Aus-weis zu den Auswirkungen der Zuwendungen auf die Rendite gibt. Insofern würde mit der vorgeschlagenen Ergänzung in den Ex-ante-Kosteninformationen eine weitere Information geschaffen, die die Kunden in den KIDs, die sie parallel zur Ex-ante-Kosteninformation erhalten, nicht wiederfinden werden. Diese zusätzliche Information läuft der angestrebten Harmonisierung der Informationen nach MiFID II und PRIIP-VO somit entgegen, was ebenfalls gegen die Einführung der neuen Informationspflicht spricht.\r\nWie bisher sollte es zudem weiterhin zulässig sein, mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ zu arbei-ten, d. h. dass die Darstellung als Nullrendite nach Kosten erfolgen soll (unter Annahme einer 0 % Bruttor-endite). Das hält die Deutsche Kreditwirtschaft für das sinnvollste Vorgehen und diese Vorgehensweise ent-spricht auch der bewährten Praxis im deutschen Markt. Der Ende März 2023 von der französischen Aufsicht AMF veröffentlichte Vorschlag für eine standardisierte Darstellung von Ex-ante-Kosteninformationen sieht im Übrigen ebenfalls vor, dass mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ gearbeitet wird, was die Deut-sche Kreditwirtschaft nachdrücklich unterstützt.\r\nDie Ex-ante-Kosteninformation wird in der Regel durch die vertreibende Stelle erstellt. Eine Angabepflicht auf Basis einer Nettorendite wäre nicht praxistauglich. Anders als z. B. bei den vom Produkthersteller zu er-stellenden Kostenangaben im PRIIPs-BIB (die auf dem mittleren Szenario des Produktes basieren, welches unter Verwendung historischer Daten des Basiswertes simuliert wird) lassen sich die Kosten des Vertriebs nicht konsistent addieren, ohne dass der Vertrieb bei jedem Aufruf einer Ex-ante-Kosteninformation eine komplexe Simulation durchführen müsste. Die dafür notwendige Infrastruktur müsste erst noch geschaffen werden, damit ein derart umfangreicher Datentransfer zwischen Herstellern, Datenprovidern und vertreiben-den Stellen reibungslos erfolgen kann. Der Vertrieb muss technisch an diese Daten angebunden werden und die Daten mit mathematisch komplexen Verfahren verarbeiten, um das Rechenergebnis dem Kunden dann zur Verfügung zu stellen. Für den Kunden hätte dies den Nachteil, dass die Erstellung einer Ex-ante-Kosten-information länger dauern wird als bisher. Langwierige Prozesse sind jedoch nicht im Interesse des Anlegers, sondern werden als lästig empfunden und schmälern die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt.\r\nDes Weiteren lässt sich die künftige Wertentwicklung von volatilen Finanzinstrumenten nicht prognostizieren. (vgl. EG 7 RIS-E “expected returns” – es kann sich jedoch allenfalls um eine historisch basierte Wahrschein-lichkeitsverteilung handeln, die auf Werten der Vergangenheit basiert und aus welcher sich keine verlässli-che Aussage über die Zukunft ableiten lässt). Insofern würden die aktuell sehr genauen Kosteninformationen\r\nSeite 50 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\num eine äußerst unsichere zusätzliche Angabe ergänzt, die – im Vergleich zu der Kalkulation auf einer Null-Rendite – aber auch keinen Mehrwert für den Anleger hat, sondern unter Umständen sogar zu Missverständ-nissen führt. Es steht zu befürchten, dass die Kunden vor allem auf die prognostizierte Rendite schauen wer-den und die validen Kostenangaben aus den Augen verlieren.\r\nIn diesem Zusammenhang sind auch die immensen Probleme mit den Performance-Szenarien in den PRIIPs-BIBs zu bedenken. Da die dort auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechneten Zahlen zum Teil irrefüh-rende Szenarien ergeben haben, mussten die Europäischen Aufsichtsbehörden eingreifen und den Herstel-lern die Ergänzung eines Warnhinweises in den BIBs empfehlen:19\r\n“To add under the heading of “Performance scenarios” within the section “What are the risks and what could I get in return”, an additional warning that:\r\nMarket developments in the future cannot be accurately predicted. The scenarios shown are only an indication of some of the possible outcomes based on recent returns. Actual returns could be lower.\r\nIt is recommended to highlight this text, for example by using a bold format”.\r\nDie immensen Probleme in den PRIIPs-BIBs, die nach wie vor nicht gelöst sind (so hatten die ESAs in ihrem Final Report zum parallelen PRIIP-Review weitere Anpassungen an den gesetzlichen Vorgaben empfohlen20), sollten keinesfalls in die MiFID-Kosteninformationen übertragen werden.\r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode\r\nFolgende Anforderung wurde in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 5 MiFID-E neu eingefügt:\r\n“Where the amount of any costs, associated charges or third-party payments cannot be ascertained prior to the provision of the relevant investment or ancillary service, the method of calculating the amount shall be clearly disclosed to the client in a manner that is comprehensible, accurate and un-derstandable for an average retail client.”\r\nDie Anforderung, dass die Methode zur Berechnung des Betrags dem Kunden offenzulegen ist, wenn die Höhe nicht vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung festgestellt werden kann, gilt bisher nur in Bezug auf Zahlungen Dritter (Zuwendungen), siehe Art. 24 Abs. 9 UAbs. 2 MiFID. Von einer Erweiterung dieser Anforderung auf sämtliche Kostenpositionen innerhalb der Kosteninformation, wie in der Kleinanlegerstrategie vorgesehen, sollte unbedingt Abstand genommen werden, da die Kostenin-formationen dadurch aufgebläht anstatt verschlankt werden würden (weitere Förderung des Information Overload anstatt Entlastung).\r\nFür Kunden wird eine derart umfangreiche und komplexe Darstellung zudem unverständlich, so dass die Kunden die Information de facto nicht lesen.\r\nDie Vorgabe stößt zudem auf massive Umsetzungsschwierigkeiten, weil den vertreibenden Häusern die Kal-kulationsmethoden für Produktkosten nicht bekannt sind. Diese Daten müssten künftig von den Produkther-stellern zusätzlich zu den zahlreichen bisher schon gelieferten Kostendaten in einer automatisiert zu verar-beitenden Form für die vertreibenden Stellen (zentral) bereitgestellt werden, was mit einem sehr kostenin-tensiven Organisations- und IT-Aufwand verbunden wäre.\r\n19 ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2)ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2)\r\n20 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S.ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S. 7373\r\nSeite 51 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie bisherige Vorgehensweise, dass bei vorab nicht feststellbaren Kosten angemessene Schätzungen zuläs-sig sind (Art. 50 Abs. 8 DelVO (EU) 2017/565), hat sich in der Praxis bewährt. Es sind insoweit keinerlei Missstände oder Kundennachteile bekannt. Schätzungen sind für den Kunden zudem aussagekräftiger als eine Berechnungsmethode. Bei einer Ex-ante-Kosteninformation kann es sich der Natur der Sache nach oh-nehin immer nur um eine Prognose für die Zukunft handeln, so dass die Angabe der Berechnungsmethode lediglich eine Scheingenauigkeit erzeugen würde ohne zusätzlichen Erkenntniswert für den Kunden. Die tat-sächlichen Werte werden dem Kunden in den jährlichen Ex-post-Kosteninformationen mitgeteilt.\r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 MiFID-E wurde folgende Anforderung neu eingefügt:\r\n“calculated up to the maturity date of the financial instrument or for financial instruments without a maturity date, the holding period recommended by the investment firm, or in the absence thereof, holding periods of 1, 3 and 5 years.”\r\nEs sollte weiterhin zulässig sein, dass die im Laufe der Haltedauer anfallenden Kosten in Angaben p.a. umge-rechnet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt dringend eine entsprechende Klarstellung im Ge-setzestext. Dabei wird heute schon eine sachgerechte Annahme hinsichtlich der Haltedauer zugrunde gelegt, die entweder der Laufzeit des Produkts oder der empfohlenen Haltedauer oder (wie z. B. bei Aktien) einer anderweitig validen Annahme entspricht. Für den Kunden hat dies den Vorteil, dass er bei unterschiedlichen Haltedauern der Produkte die p.a.-Angaben nebeneinanderlegen und sehr einfach vergleichen kann. Falls mit der neuen Formulierung gemeint sein sollte, dass nunmehr sämtliche Kosten innerhalb der Gesamtlaufzeit aufaddiert werden müssen, entfällt dieser Vorteil für den Kunden. Anstelle einer Vereinfachung werden die Kosteninformationen für den Kunden somit schwerer vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Kosten grundsätz-lich nur im Jahr der Anschaffung und der Veräußerung abweichen, und in den Jahren dazwischen die Kosten konstant sind, so dass eine Simulation von 3 verschiedenen Haltedauern kaum einen Mehrwert für den Kun-den hätte.\r\nBesonders kritisch ist zudem die Vorgabe, dass die Kosten bei Produkten ohne Fälligkeitsdatum oder emp-fohlene Haltedauer für drei verschiedene Zeiträume berechnet werden müssen. Dies würde z. B. Aktien be-treffen. Um eine unnötige und für den Anleger verwirrende Komplexität zu vermeiden, sollte nur eine einzige Haltedauer angenommen werden. Die Kostendarstellung in Euro und Prozent wird sonst unnötig komplex und unübersichtlich. Hier sollte es bei der aktuellen Vorgabe bleiben, dass in diesen Fällen ein valider Zeit-raum (z. B. fünf Jahre bei Aktien) ausreicht.\r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien\r\n6.1. Einleitung\r\nSehr überraschend enthält Art. 30 Abs. 1 MiFID-E für geeignete Gegenparteien eine Rückausnahme, mit die die Kostentransparenzpflicht entgegen der gesetzgeberischen Entscheidung im MiFID Quick Fix wieder voll-umfänglich eingeführt würde.\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E sollen zudem in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien einige Stufe 2-Regelungen (Art. 50 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565) in die MiFID (Stufe 1) inte-griert werden, die aktuell nicht anwendbar sind. Inhalt dieser Regelungen ist die Möglichkeit, mit diesen Kunden Erleichterungen bei den Kosteninformationen zu vereinbaren.\r\nMit dem sog. MiFID Quick Fix hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Kostentransparenzregelungen gegenüber professionellen Kunden jedoch bereits stark eingeschränkt (keine Kostentransparenzpflicht im beratungsfreien Geschäft, Art. 29a MiFID) und gegenüber geeigneten Gegenparteien gänzlich\r\nSeite 52 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nausgeschlossen (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 MiFID). Die neu eingefügten Unterabsätze in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E stünden dazu im Widerspruch. Auch die in Art. 30 Abs. 1 MiFID-E enthaltene Rückausnahme, dass Art. MiFID 24b Abs. 1 MiFID-E bei geeigneten Gegenparteien anwendbar bleiben soll, stünde dazu im Widerspruch. Dies kann politisch nicht gewollt sein, insbesondere nicht im Rahmen einer Investmentstrate-gie für „Kleinanleger“.\r\nHintergrund für die MiFID-Quick-Fix-Erleichterungen war, dass professionelle Kunden und geeignete Gegen-parteien die auf Kleinanleger zugeschnittenen obligatorischen Kosteninformationen grundsätzlich nicht benö-tigen, sondern ein solches Erfordernis im professionellen Segment regelmäßig ein bürokratisches Hindernis bei der schnellen und reibungslosen Durchführung von Anlagegeschäften am Kapitalmarkt darstellen würde. In Erwägungsgrund 5 der MiFID-Änderungs-Richtlinie (EU) 2021/338 hat der EU-Gesetzgeber dazu auszugs-weise Folgendes ausgeführt:\r\n„ …. lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine standardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Infor-mationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen werden auf ihre Be-dürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienstleistungen, die für geeig-nete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, sollten daher von den Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, …“\r\nEinen nachvollziehbaren Grund für die mit dem Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagenen Einfü-gungen in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien kann die Deutsche Kreditwirtschaft nicht erkennen. Eine solche Änderung stünde vielmehr im Widerspruch zu dem Ziel, die Investitionen am Kapitalmarkt zu fördern, und würde zudem den Willen des Gesetzgebers bei der jüngst erfolgten Überarbei-tung der MiFID II im Rahmen des MiFID Quick Fix konterkarieren.\r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E\r\nUm Unsicherheiten und Widersprüche innerhalb der MiFID auszuschließen, sollten aus den zuvor genannten Gründen die zu professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien neu eingefügten Unterabsätze Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E zwingend wieder gestrichen werden.\r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E\r\nBei Art. 30 Abs. 1 MiFID-E ist aus den zuvor genannten Gründen unbedingt die Rückausnahme bzgl. der Un-anwendbarkeit von Artikel 24b “ with the exception of paragraph 1“ zu streichen.\r\nZusätzlich ist eine Korrektur der Stufe 2-Regelung in Art. 50 Abs. 1. UAbs. 2 und UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565 zu empfehlen, die im Nachgang zum MiFID Quick Fix bisher noch nicht textuell nachbearbeitet worden ist.\r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen\r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen\r\nMit Art. 24b Abs. 4 MiFID-E werden neue Anforderungen an die jährlichen Ex-post-Kosteninformationen ein-geführt. Dabei sieht der Gesetzesentwurf unterschiedliche Pflichten für die Wertpapierfirmen vor, je nach-dem, welche Dienstleistung (Depotführung, Vertrieb oder beides) sie erbringen. Um die „Informationsflut“ für Kunden nicht zu vergrößern, sollte zwingend eine Klarstellung aufgenommen werden, dass es ausrei-chend ist, wenn der Kunde von einem der Verpflichteten (z. B. dem Depotführer) das jährliche Reporting mit\r\nSeite 53 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nallen erforderlichen Angaben erhält. Unter keinen Umständen sollte ein zusätzliches Reporting eingeführt werden.\r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload\r\nZudem soll das jährliche Reporting auch um Aspekte erweitert werden, die bislang weder im jährlichen Re-porting noch von anderen Berichtspflichten erfasst wurden und somit nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission neu eingeführt werden sollen. Dabei handelt es sich um die angefallenen Steuern und die er-zielte Rendite (taxes and net annual performance) jedes Finanzinstruments gemäß Art. 24b Abs. 4 UAbs. 1 Buchst. (c) und (e). Bei allen zusätzlichen Informationen besteht wiederum das Problem, dass die bereits sehr umfangreichen Reports durch die zusätzlichen Informationen weiter aufgebläht werden und die Gefahr besteht, dass die Kunden die zu detaillierten Reports gar nicht erst lesen (siehe dazu bereits die Hinweise aus den o. g. Studien).\r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565\r\nSoweit entgegen dem nachdrücklichen Votum der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ausweitung der jährli-chen Reports festgehalten wird, sollte auf Stufe 1 (z. B. in einem der Erwägungsgründe) deutlich gemacht werden, dass die größtenteils redundanten Quartalsreports nach Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565, die ebenfalls eine Aufstellung der gehaltenen Finanzinstrumente, den Marktwert und andere Angaben enthalten, auf Grund der parallelen Erweiterungen der jährlichen Reports entfallen können.\r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings\r\nIn Art. 24b Abs. 5 UAbs. 1 MiFID-E ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach jährliche Reportings nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Wertpapierfirma ihren Kleinanlegern Zugang zu ei-nem Online-System bietet, das als dauerhafter Datenträger gilt, bei dem der Kleinanleger leicht auf aktuelle Abrechnungen mit den einschlägigen Angaben pro Instrument gemäß Art. 24b Abs. 4 MiFID-E zugreifen kann, und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal jährlich auf diese Abrechnungen zugegriffen hat.\r\nEine solche Ausnahmeregelung gibt es heute schon bei den MiFID-Regelungen zu den Quartalsberichten (Art. 63 Abs. 2 UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565) und hat sich dort jedoch nachweislich als nicht praxistauglich erwiesen. Denn der Besuch der Online-Plattform und der Aufruf der Unterlagen liegt der Natur der Sache nach in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Es handelt sich somit um eine „Schein-Lösung“, die von den Wertpapierfirmen nicht umgesetzt werden kann und aus diesem Grund nicht nochmals mit der Kleinan-legerstrategie aufgegriffen werden sollte.\r\n8. Umsetzungsfristen\r\nFür jegliche Änderungen bei den Vorgaben der Kosten- und Zuwendungstransparenz müssen ausreichende Umsetzungsfristen vorgesehen werden. Insbesondere die vorgeschlagenen Fristen für die Standardisierung von Kosteninformationen sind so kurz, dass sie in der Praxis nicht machbar wären. Art. 24b Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E sieht vor, dass ESMA für die Erarbeitung eines Entwurfs für die technischen Standards 18 Monate Zeit haben soll, ohne dass zugleich eine Umsetzungsphase für die Wertpapierfirmen vorgesehen ist (Erlass durch die Europäische Kommissionvorgesehen gemäß Art. 24b Abs. 2 UAbs. 3 MiFID-E). Nach der Veröffent-lichung der Standards durch die Europäische Kommissionbenötigen die Wertpapierfirmen jedoch eine eigene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten, um die mit hohem organisatorischen und IT-Aufwand verbun-denen Standardisierungsvorgaben umzusetzen. Der Fristlauf dazu darf erst nach der Veröffentlichung der Standards beginnen.\r\nSeite 54 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n9. Detailanmerkungen\r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “in the required format” neu eingefügt. Diese Worte sind überflüssig und sollten gestrichen werden, da sie zu Unsicherheiten führen würden. Es ist unklar, ob mit den Worten die elektronische Form (gemäß Art. 24 Abs. 5a MiFID) oder das im Entwurf für die Kleinanle-gerstrategie neu vorgeschriebene standardisierte Darstellungsformat gemeint ist, zu dem ESMA erst noch die technischen Standards entwickeln soll. Die Worte sind zudem entbehrlich, da an anderer Stelle gebündelt und eindeutig geregelt wird, dass die elektronische Form als Standard gilt (siehe Art. 24 Abs. 5a MiFID, ak-tuelle Fassung) und dass eine standardisierte Darstellung der Kosten eingehalten werden soll (siehe Art. 24b Abs. 2 MiFID-E).\r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “or transactions” neu eingefügt. Bisher gibt es nur eine Unterscheidung zwischen Dienstleistungskosten und Produktkosten (vgl. Art. 24 Abs. 4 Buchst. (c) MiFID:\r\n“information relating to both investment and ancillary services, including the cost of advice, where rel-evant, the cost of the financial instrument recommended or marketed to the client and how the client may pay for it, also encompassing any third-party payments...”)\r\nDiese beiden Kategorien sind auch ausreichend und in der Praxis etabliert. Damit werden sämtliche anfallen-den Kosten abgedeckt. Welche Bedeutung die im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie nunmehr neu einge-fügte zusätzliche Formulierung “or transactions” haben soll und welche Kategorie neben Dienstleistungs- und Produktkosten damit neu erfasst werden soll, ist unklar. Diese Unklarheit dürfte in der Praxis zu Unsicherhei-ten führen. Zugleich gibt es bei Transaktionen keine Lücke, die durch die Ergänzung geschlossen werden könnte. Denn alle bei Transaktionen anfallenden Kosten sind entweder als Dienstleistungs- oder als Produkt-kosten zu qualifizieren. Sie sind somit bereits durch diese beiden bekannten Kategorien vollständig abge-deckt und werden somit zuverlässig offengelegt.\r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) wurden die Worte:\r\n“any third-party payments paid or received by the firm in connection with the investment services provided to the client or potential client“\r\nneu eingefügt. Bei dem Begriff „paid“ ist unklar, welche Fallgestaltung gemeint sein könnte, die im Rahmen einer Kosteninformation relevant werden könnte. Die Einfügung sollte daher rückgängig gemacht werden, da insoweit kein Regelungsbedarf besteht und die Einfügung lediglich zu Unsicherheiten bei der Auslegung füh-ren würde.\r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”)\r\nArt. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E lautet: „the relevant format for the provision of any costs, asso-ciated charges and third- party payments…”. Diese Formulierung ist unglücklich verkürzt. Gemeint sein dürfte wohl die Zurverfügungstellung der Information (und nicht der Kosten): “provision of information on any costs…”. Um Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Regelungen zu vermeiden, sollte dies korrigiert werden.\r\nSeite 55 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften\r\nEG 7 RIS-E\r\nEG 27 RIS-E\r\nEG 28 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nArt. 24b MiFID-E\r\nSeite 56 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVIII. Kundenklassifizierung\r\nDer Entwurf sieht Erleichterungen für die Hochstufung zum professionellen Kunden vor (Anhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E). Die DK begrüßt den Vorstoß, da die aktuellen Vorgaben (10 Geschäfte von erheblichem Um-fang pro Quartal; Vermögen über 500.000 EUR und/oder berufliche Position im Finanzsektor, wobei mindes-tens zwei Kriterien erfüllt sein müssen) sehr hoch angesetzt sind.\r\nNach dem Entwurf müssen – wie bislang – mindestens zwei Kriterien erfüllt sein, damit ein Kunde zum Pro-fessionellen Kunden hochgestuft werden kann.\r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E\r\nDer Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen (Entwurf sieht insoweit keine Änderung vor).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft regt an, die Voraussetzungen dieser Fallgruppe zu modifizieren. So könnten Kunden, die über einen Zeitraum von fünf Jahren Erfahrungen in einem relevanten Markt (z. B. Aktien, Zerti-fikate oder Fonds) gesammelt haben und in diesem Markt durchschnittlich mindestens 20 Geschäfte getätigt haben, zum Professionellen Kunden für diesen Markt hochgestuft werden.\r\nBegründung: Aktuell besteht das Problem der „Volatilität“ (Schwellenwerte können sich von Jahr zu Jahr än-dern und sind von der Wertpapierfirma regelmäßig zu prüfen). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Kunde, der in einem Jahr aufgrund Erfüllung der Schwellenwerte als Professioneller Kunden eingestuft wurde, diesen Status im nächsten Jahr wieder verlieren sollte. Es kommt oft vor, dass sich Kunden beschwe-ren, wenn sie den Status als Professioneller Kunden wieder verlieren.\r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E\r\nDie DK begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagene Herabsetzung der Schwellenwerte für das erforderliche Fi-nanzvermögen von aktuell über 500.000 EUR auf nur noch 250.000 EUR (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Die DK hält aber aus Sicht der Praxis die vorgeschlagene Zeitraumbetrachtung (Durchschnitt der letzten drei Jahre) für die Berechnung der Vermögensverhältnisse für problematisch bei Neukunden. Für Kunden, die noch nicht drei volle Jahren Kunde sind, sollte eine Stichtagsbetrachtung ausreichen.\r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E\r\nDie DK begrüßt die Neufassung des Merkmals der „Erfahrung im Finanzsektor“ sowie die Neueinführung des Merkmals „Ausbildungsnachweis“.\r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E\r\nDie DK begrüßt die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung von großen Unternehmen. So sollen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, zum Professionellen Kunden hochge-stuft werden können: Bilanzsumme von 10 Mio. EUR, Umsatzerlöse von 20 Mio. EUR und/oder Eigenmittel von 1 Mio. EUR.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft versteht die neue Bestimmung in Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 Mi-FID-E dahingehend, dass es sich bei ihr um eine zusätzliche Möglichkeit für juristische Personen handeln soll, die bisherigen Kriterien für die Einstufung als professioneller Kunde auf Antrag nach Anhang II Abschnitt II.\r\nSeite 57 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nUAbs. 5 MiFID aber unverändert auch bei juristischen Personen Anwendung finden können. Dies sollte im Gesetz klargestellt werden.\r\nUm auch Projektgesellschaften (z. B. für Solar-/Windparks) die Möglichkeit zur Hochstufung zu geben, regt die Deutsche Kreditwirtschaft an, alternativ zur Bilanzsumme von 10 Mio. das Investitionsvolumen (z. B. ebenfalls 10 Mio.) als Merkmal aufzunehmen. Denn Projektgesellschaften haben immer einen wirtschaftli-chen Hintergrund mit relativ hohen Investitionssummen und einer relativ langen wirtschaftlichen Nutzungs-dauer. Allerdings sind diese oft frisch gegründet und können daher die Schwellenwerte nicht erfüllen (z. B. weil es noch keine Bilanzsumme gibt). Insoweit ist dieses zusätzliche Merkmal geboten, zumal die entspre-chenden Geschäfte i. d. R. durch eine professionelle und erfahrene Finanzabteilung durchgeführt werden.\r\nFerner soll nach dem letzten Satz des neuen UAbs. 6 die juristische Person bewerten, ob ihr gesetzlicher Vertreter u. a. in der Lage ist, Investmententscheidungen in Übereinstimmung mit den Zielen, Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der juristischen Person zu treffen und die Risiken angemessen zu beurteilen. In der Praxis werden Unternehmen ohnehin nur solche Personen mit einer Vollmacht ausstatten, die diese Kriterien erfüllen. Darüber hinaus sieht die Deutsche Kreditwirtschaft aber nicht, wie die Wertpapierfirma dies „bewerten“ können soll und sprechen uns daher für eine Streichung dieses Satzes aus.\r\nIn Abweichung zur derzeitigen gesetzlichen Regelung der MiFID II regt die Deutsche Kreditwirtschaft zudem an, den Begriff „Large Undertaking / große Unternehmen“ gegen den Begriff „legal entity/juristische Person“ zu ersetzen. Dies würde es ermöglichen, bestimmte Fälle aus der Anwendungspraxis z. B. größere Vereine nach deutschem Recht, ebenfalls angemessen unter den sachgerechten Bedingungen zu klassifizieren.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nAnhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E\r\nSeite 58 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIX. Zeitliche Vorgaben\r\nDie von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen deutlich zu kurz. Sie muss verlängert werden und darf erst dann beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des eu-ropäischen Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht sind. Denn erst dann können die Wertpapierfirmen tat-sächlich mit der konkreten Umsetzung der regulatorischen Vorgaben beginnen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprü-fung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 6 RIS-E\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-30"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004557","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/ab/666876/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220101.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Retail Investment Strategy (RIS) der EU-Kommission\r\n(KOM) soll mehr Kleinanleger an den Kapitalmarkt \r\nbringen – ein Ziel, das der BVR unterstützt. Doch statt zu \r\nfördern und zu entlasten, schaffen die Vorschläge neue \r\nHürden für Zugang, Beratung und Produkte. Die RIS darf \r\nkein Bürokratiemonster werden, sondern muss Anleger \r\nstärken und ermutigen – mit schlanken, praxisnahen \r\nRegeln. Gelingt im Trilog keine substanzielle \r\nVereinfachung, sollte die KOM das Vorhaben konsequent \r\nzurückziehen.\r\n“Value for Money”-Vorgaben streichen\r\nDer vorgeschlagene Value for Money (VfM)-Ansatz mittels \r\nKostenbenchmarks und/oder Peer Groups sollte \r\naufgegeben werden, da dem gewaltigen Aufwand / \r\nzusätzlicher Bürokratie kein entsprechender Nutzen für \r\ndie Kleinanleger gegenübersteht. Auch sollte vor der \r\nImplementierung entsprechender Anforderungen eine \r\nStudie der Auswirkungen in der Praxis durchgeführt \r\nwerden. Kostenbenchmarks würden tief in den Markt \r\neingreifen und die Gefahr einer Preisregulierung in sich \r\nbergen. Und auch ein Peer Group-Ansatz würde massiv \r\nBürokratie aufbauen. Zudem sind viele Finanzprodukte \r\nnicht ohne Weiteres vergleichbar, so dass der \r\nKundennutzen eines Peer Group-Vergleichs mangels \r\nAussagekraft fraglich wäre. Falls dennoch am \r\nvorgeschlagenen VfM-Ansatz festgehalten werden sollte, \r\nsollten die für die Bildung von Peer Groups erforderliche \r\nDaten aus den bestehenden Berichtspflichten der \r\nBranche stammen. Der Level I-Gesetzgeber sollte die \r\nEckpunkte für die Festlegung der Peer Groups vorgeben. \r\nNicht zuletzt darf ein Peer Group-Ansatz keinesfalls dazu \r\nführen, dass ein bestimmter Anteil der Produkte als zu \r\nteuer angesehen werden muss und damit nicht mehr \r\nvertrieben werden darf. Dies wäre mit dem Ziel, Ausreißer \r\nzu identifizieren, nicht vereinbar. Auch ist klarzustellen, \r\ndass sich die VfM -Anforderungen nur auf die Produkte \r\nbeziehen und nicht auf die Dienstleistungen der \r\nVertriebsstellen.\r\n“Best-interest-Test“ nicht einführen\r\nDie Pflicht, im besten Interesse des Kunden zu handeln, \r\nist bereits heute als zentrales Prinzip in der MiFID \r\numfassend implementiert. Ein zusätzlicher Best-interest\u0002Test bringt keine neue Schutzwirkung, belastet jedoch \r\ninsbesondere kleinere Institute und gefährdet die \r\nVerfügbarkeit von Beratung. Die bislang unterbreiteten \r\nOptimierungsvorschläge greifen zu kurz. Wir lehnen die \r\nEinführung des Best-interest-Tests klar ab.\r\nEntscheidungsfreiheit für Selbstentscheider \r\nbewahren\r\nDie geplanten Verschärfungen für das beratungsfreie \r\nGeschäft untergraben die Eigenverantwortung \r\nerfahrener Anleger. Eine zusätzliche Prüfung von \r\nVerlusttragfähigkeit und Risikobereitschaft führt zur \r\nEntmündigung des Anlegers und zur Verteuerung der \r\nProzesse. \r\nZuwendungsverbot ablehnen – Zuwendungstest \r\nstreichen\r\nWir begrüßen, dass EU-Parlament und Rat ein (partielles)\r\nZuwendungsverbot ablehnen. Der vom Rat \r\nvorgeschlagene Zuwendungstest bringt jedoch keinen \r\nBürokratieabbau, sondern verschärft die Anforderungen \r\ndurch zehn zusätzliche Kriterien zur bestehenden \r\n„Qualitätsverbesserung“. Wir fordern, den \r\nZuwendungstest – wie auch vom EU-Parlament \r\nvorgeschlagen – zu streichen. \r\nRealistische Umsetzungsfristen festlegen\r\nEine korrekte Umsetzung neuer Regeln gelingt nur mit \r\nverlässlichen Zeitplänen. Die Umsetzungsfrist für \r\nInstitute darf erst mit Veröffentlichung der finalen Level\u00022-Vorgaben starten, um Rechtsunsicherheit und unnötige \r\nKosten zu vermeiden. \r\nStand: 1. November 2025\r\nRetail Investment Strategy -\r\nVereinfachen oder zurückziehen\r\nZentrale Position:\r\nDie RIS muss darauf abzielen, das Anlegerinteresse \r\nstärker in den Vordergrund zu stellen sowie die \r\nRegulierungslast im Wertpapiergeschäft zu \r\nreduzieren und nicht zu erhöhen. Sollte im \r\nTrilogverfahren keine erhebliche Vereinfachung \r\nund Korrektur bürokratischer Fehlentwicklungen \r\ngelingen, sollte die KOM die RIS insgesamt \r\nzurückziehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004558","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/c3/306513/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200025.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Allgemeine Bewertung\r\nDie Europäische Kommission hat am 24.05.2023 im Rahmen ihrer Retail Investment Strategy (RIS) unter\r\nanderem einen Entwurf zur Anpassung der PRIIP-VO veröffentlicht. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt\r\ndas Vorhaben der Kommission, im Rahmen der RIS auch die PRIIP-VO zu überarbeiten. Dabei sollen\r\neinige der bestehenden Schwachstellen der regulatorischen Vorgaben abgestellt werden, so dass\r\ndie Basisinformationsblätter (BIBs) eine bessere Grundlage für die Anlageentscheidung von Kleinanlegern\r\nbilden können.\r\nIn ihrem Verordnungsentwurf vom 24.05.2023 hat die Kommission einige positive Änderungen vorgeschlagen,\r\nwie bspw. den Vorrang der elektronischen Bereitstellung der BIBs (dadurch entsteht ein\r\nGleichlauf mit der MiFID II) oder die Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel vom Anwendungsbereich\r\nder PRIIP-VO.\r\nGleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass die Kommission weitere Verbesserungen vorschlägt, um das\r\nVertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken und dadurch insbesondere Investitionen von Kleinanlegern\r\nzu fördern. So hatten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihrem Final Report für den\r\nPRIIPs-Review1 etliche weitere Verbesserungen vorgeschlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht\r\naufgegriffen wurden. Insgesamt sind die Vorschläge in dem Kommissionsentwurf wenig konkret und es wäre\r\nwünschenswert, nicht zu viel auf die Level 2-Ebene auszulagern. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss\r\ndaher dringend nachgebessert werden.\r\nUm das mit dem PRIIPs-Review verfolgte Ziel, die BIBs signifikant zu verbessern, zu erreichen, sollten\r\ninsbesondere weitere Punkte in das anstehende Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden (zu vielen\r\nAspekten gibt es bereits konkrete Empfehlungen der ESAs, s. dazu unter II. 2.)\r\nII. Bewertung im Einzelnen\r\n1.) Von der Kommission vorgeschlagene Änderungen\r\nZu den wichtigsten von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\na) Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel (Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDie DK begrüßt den Vorschlag, Anleihen mit Make-Whole-Klause durch eine Ergänzung der Definition der\r\nPRIP-Produkte in Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO aus dem Anwendungsbereich der PRIIP-VO herauszunehmen.\r\nDie vorgeschlagene Ausnahme wird dazu führen, dass die Produkte für Kleinanleger grundsätzlich wieder\r\nerwerbbar werden, was aktuell nicht der Fall ist und zu vielen Kundenbeschwerden führt. Zudem wird durch\r\ndie vorgeschlagene Modifikation ein Gleichlauf zur Ausnahme zur Product Governance nach der MiFID II\r\nhergestellt.\r\nb) Wegfall des Warnhinweises (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. b PRIIP-VO)\r\nDer vorgeschlagene Wegfall des Warnhinweises durch Streichung der aktuellen Regelung in Artikel 8 Absatz\r\n3 Buchst. b) PRIIP-VO wird von der DK unterstützt.\r\n1 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022.\r\nSeite 3 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nc) Definition elektronische Form (Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E)\r\nGrundsätzlich begrüßt die DK den Vorschlag zum Vorrang der Bereitstellung des BIBs in elektronischer Form nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E.\r\nUnseres Erachtens sollte jedoch die Zurverfügungstellung von BIBs per Website weiterhin möglich sein und auch als zulässiges Medium analog dem aktuellen Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E aufgenommen werden. Uns sind keine Schwachstellen oder Probleme be-kannt, die dafür sprechen würden, diese Form der Zurverfügungstellung mit der Neuregelung aufzugeben. Die vorgeschlagene Definition „Elektronische Form“ gestattet lediglich die Zurverfügungstellung mittels ei-nes dauerhaften Mediums außer Papier (vgl. neue Definition für elektronische Form in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E). Eine Zurverfügungstellung via Website, wie sie in vielen Fällen heute umgesetzt ist, ist in der neu vorgeschlagenen Definition für die elektronische Form nicht vorgesehen.\r\nAllerdings wird an einigen Stellen im neu vorgeschlagenen Artikel 14 PRIIP-VO auf die Zurverfügungstellung via Website eingegangen, so dass wir davon ausgehen, dass diese Form der Zurverfügungstellung nicht ausgeschlossen werden soll. So sieht beispielsweise Artikel 14 Absatz 2 PRIIP-VO-E die fakultative Möglich-keit vor, das BIB in elektronischer Form mittels eines interaktiven Tools bereitzustellen. Ein interaktives Tool erfüllt in der Regel jedoch nicht die Anforderungen an ein dauerhaftes Medium, wie es gemäß der Definition von Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E erforderlich ist. Auch die weiter in Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO-E vorgesehene Möglichkeit der Linklösung mit dem entsprechenden Hinweis, das BIB herun-terzuladen und zu speichern spricht dafür, dass die Zurverfügungstellung des BIBs per Website weiterhin möglich sein soll. Ebenfalls enthält Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E eine Informationspflicht gegenüber dem Kleinanleger über die Adresse der Website und der Stelle der Website, auf der das BIB zu finden ist. Ange-sichts des derzeit funktionierenden Systems der Zurverfügungstellung des BIBs über eine Website und dem aus Artikel 14 PRIIP-VO-E erkennbaren Willen, diese Art der Zurverfügungstellung weiterhin als ausreichend im Sinne der PRIIP-VO zu betrachten, sollte die vorgeschlagene Definition „elektronische Form“ oder ihre Bezugnahme in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E (vgl. Wortlaut „in elektronischer Form bereitgestellt“) entsprechend erweitert bzw. ergänzt werden.\r\nBeim BIB handelt es sich gerade nicht um ein kundenspezifisches, sondern um ein produktspezifisches Dokument, so dass die Zurverfügungstellung durch den Vertrieb über die Website des Herstellers auch aus diesem Grund sachgerecht ist. Darüber hinaus erleichtert die Website die Aktualisierungspflicht des Her-stellers aus Artikel 10 PRIIP-VO.\r\nd) Einführung eines Dashboards („Auf einen Blick“ bzw. „Product at a glance“ (Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E)\r\nIm Hinblick auf den Vorschlag der Kommission, in Artikel 8 Absatz 3 Buchst. aa), einen einleitenden Über-blicksabschnitt bzw. eine zusammenfassende Übersicht (sog. Dashboard) zu Beginn des BIBs einzuführen, stellt sich uns die Frage, ob eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Informationen in den BIBs tatsächlich sinnvoll ist. Hier werden nur Informationen wiedergegeben, die der Kunde problemlos in dem nur drei Seiten langen BIB auffinden kann. Daher kann auf diesen zusätzlichen Abschnitt auch ohne weiteres verzichtet werden. Während eine einleitende Zusammenfassung bei langen Dokumenten sicherlich sinnvoll ist, erschließt sich uns der Mehrwert eines einleitenden Überblicks in einem derart kurzen Informationsblatt wie dem BIB nicht. Auf diese Weise werden auf wenigen Seiten viele redundante Informationen geschaffen.\r\nSeite 4 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass viele Hersteller bereits heute Probleme haben, die 3-Seiten-Begrenzung einzuhalten. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen (dies betrifft neben dem Dash-board auch die neuen Angaben zur Nachhaltigkeit, s. sogleich unter e)) wird dies zukünftig kaum möglich sein. Insofern sollte entweder auf die Ergänzungen verzichtet werden, aktuelle Inhalte in den BIBs entfallen (z.B. der Abschnitt Kosten oder alternativ darin anstelle des aktuellen Umfangs lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen werden, soweit es sich bei dem PRIIP um ein Finanzinstrument i. S. d. MIFID II handelt; s.u. II. 2. d)) oder die 3-Seiten-Beschränkung aufgegeben werden.\r\nSoweit allerdings ein Dashboard gewünscht oder als erforderlich angesehen wird, sollten die Produkt-Anga-ben in einer einzigen Tabelle unter einer einzigen Überschrift dargestellt werden, d.h. die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchst. a PRIIP-VO sollten mit den Angaben des neuen Artikel 8 Abs. 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E kombiniert werden. Die neuen Produktangaben, die derzeit in einem Absatz 3 Buchst. aa platziert sind und für die eine separate Überschrift vorgegeben wird, sollten daher in den vorhandenen Absatz 3 Buchst. a des Artikel 8 PRIIP-VO integriert werden. Dies würde dazu führen, dass diese Produktangaben wie derzeit der Fall zu Beginn des BIBs stehen würden, d.h. die schon vorhandene Tabelle mit der Überschrift „Produkt“ könnte um die neuen Angaben erweitert werden und die Überschrift könnte zukünftig stattdessen z.B. „Pro-duct at a glance“ lauten. Dann müsste aber die maximale Seitenanzahl auf 4 erhöht werden. Insofern keiner dieser Vorschläge angenommen wird, kann nur eine stark verkürzte Darstellung der notwendigen Angaben im „Dashboard“ erfolgen.\r\ne) Harmonisierung der Nachhaltigkeitsangaben nach MiFID II und PRIIP-VO (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga), PRIIP-VO-E)\r\nDer Entwurf der Kommission sieht in Artikel 8 Absatz 3 PRIIP-VO die Aufnahme einer neuen Regelung in Buchst. ga) vor, durch die dem BIB ein Nachhaltigkeitsabschnitt hinzugefügt werden soll. Dieser Abschnitt soll Auskunft zu zwei Nachhaltigkeitskriterien geben. Diese weichen jedoch in inhaltlicher Hinsicht von den Nachhaltigkeitspräferenzen ab, die die Berater nach Artikel 54 i.V.m. Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 in der Anlageberatung von den Kunden abfragen müssen.\r\nZudem führt die geplante Neuregelung zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs, die der Offenlegungs-VO (SFDR – VO (EU) 2019/2088) unterfallen und solchen Produkten, die vom Anwendungsbereich der SFDR ausgenommen sind. In Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga) PRIIP-VO-E ist ein Abschnitt zu Nachhaltigkeitsanga-ben nur für solche Produkte vorgesehen, für die nach der SFDR eine Verpflichtung zur Bereitstellung etwa-iger vorvertraglicher Informationen besteht. Eine solche Offenlegungsverpflichtung besteht ausschließlich für Finanzprodukte i. S. v. Artikel 2 Nr. 12 SFDR. Da der Kreis der Produkte, die der PRIIPs-VO unterliegen, zum Teil weiter ist, bedeutet dies, dass die neue PRIIPs-Anforderung für einige Produkte (z.B. Zertifikate) nicht gilt, weil sie keine Finanzprodukte i. S. d. SFDR sind. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs-Produkten und kann zu Missverständnissen bei Kleinanlegern führen. So können auch Produkte, die nicht der SFDR unterfallen, für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein. Da das oberste Ziel der PRIIP-VO die Vergleichbarkeit der Produkte ist, sind Angaben, die zu einer Ungleichbehandlung führen, zwingend zu vermeiden.\r\nZudem sollen ausweislich des Kommissionsvorschlags in den BIBs zukünftig nur zwei Informationen zur Nachhaltigkeit enthalten sein, während der Kunde in der Beratung zwischen drei (überwiegend völlig anders gelagerten) Produktgruppen wählen kann, die verschiedentlich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte berück-sichtigen (siehe Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a bis c DelVO (EU) 2017/565). Die Kunden werden die nachhaltig-keitsbezogenen Inhalte des Beratungsgesprächs somit nicht in dem BIB wiederfinden. Dies ist nicht sach-gerecht.\r\nSeite 5 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nUm ein widersprüchliches Vorgehen in der Anlageberatung und beim BIB zu vermeiden, müssen sich die Angaben zur Nachhaltigkeit in den BIBs an den bestehenden MiFID II-Vorgaben in Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 orientieren.\r\nDie Aufnahme von jeglichen Nachhaltigkeitsaspekten sehen wir ferner nur dann als umsetzbar an, wenn gleichzeitig die Seitenanzahl des BIBs auf 4 Seiten erweitert wird oder andere Informationen, die für die Kleinanleger entbehrlich sind, da sie diese auf anderem Wege erhalten (dies gilt insbesondere für die Kos-tenangaben in den BIBs, die bereits in den ex-ante Kostenausweisen nach MiFID II enthalten sind), wegfal-len. Die Kapazität von lediglich drei Seiten ist nicht ausreichend, um einen neuen Abschnitt zu Nachhaltig-keitsaspekten in das BIB zu integrieren.\r\nSchließlich sollte klargestellt werden, dass Angaben zur Nachhaltigkeit nur bei Produkten erforderlich sind, die für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein können und nicht bei Produkten, die für Anle-ger mit Nachhaltigkeitspräferenzen nicht geeignet sind. Für die letztgenannten Produkte sollte ein kurzer Hinweis, dass das Produkt keine nachhaltigen Ziele verfolgt, ausreichend sein.\r\nf) Änderungen im Hinblick auf die Aktualisierung von Basisinformationsblättern (Art. 10 Abs 2 Buchst. b PRIIP-VO-E)\r\nDie vorgeschlagene Änderung in Artikel 10 Absatz 2 Buchst. b) PRIIP-VO-E ist im Hinblick auf die bisherigen Vorgaben zur Bereitstellung von Basisinformationsblättern und dem Sinn und Zweck der PRIIP-VO weder nachvollziehbar noch sachgerecht. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 PRIIP-VO handelt es sich bei den im BIB enthaltenen Informationen um vorvertragliche Informationen, die dem Kleinanleger gemäß Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO von der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, zur Verfügung zu stellen sind, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden ist. Ein PRIIP, welches nicht bzw. nicht mehr an Kleinanleger angeboten wird, kann von Kleinanlegern auch nicht mehr erworben werden, so dass es keiner Veröffentlichung / Zurverfügungstellung und auch keiner Über-arbeitung des BIBs mehr bedarf. Wir schlagen daher vor, Artikel 10 Absatz 2 b) PRIIP-VO nicht wie vorge-schlagen abzuändern und bei Maßnahmen auf Level 2 zu berücksichtigen, dass nicht (mehr) angebotene PRIIPs an Kleinanleger keines BIBs bedürfen.\r\ng) Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller und vertreibende Stellen erforder-lich in Artikel 14 Absätze 2 bis 4 PRIIP-VO-E2\r\nIn Artikel 14 PRIIP-VO-E sind in den Absätzen 2 bis 4 Vorschläge enthalten, die die grundsätzlich unter-schiedliche Aufgabenstellung zwischen Produkthersteller und der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, verkennen. Gemäß der PRIIP-VO ist der Hersteller für die Erstellung und die Inhalte des BIBs verantwortlich und der Berater/Vertrieb für die Zurverfügungstellung des vom Hersteller erstellten und ver-öffentlichten BIBs. Diese unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen bei Vorschlägen zur Digitalisierung zwingend beachtet werden. Artikel 14 PRIIP-VO richtet sich ausschließlich an den Bera-ter/Vertrieb und sollte dementsprechend nur diesbezügliche Regelungen enthalten, die vom Berater/Ver-trieb auch erfüllt/umgesetzt werden können.\r\n2 Die hier genannte Nummerierung bezieht sich auf die englische Fassung des Kommissionsvorschlags; die deutsche Fassung des Kommissionsvorschlags beginnt in Artikel 14 mit Absatz 2 und hat folglich eine abweichende Nummerierung.\r\nSeite 6 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nh) Zurverfügungstellen des BIB in elektronischer Form (Artikel 14 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDer Vorschlag der Kommission, dass auch das BIB zukünftig vorrangig elektronisch bereitgestellt werden soll, ist sehr positiv. Die DK unterstützt die vorgeschlagene Änderung des Artikels 14 Absatz 1 PRIIP-VO (mit Ausnahme der anpassungsbedürftigen Definition der elektronischen Form; s.o. II. 1. c)). Der Vorrang trägt zum einen der zunehmenden Digitalisierung Rechnung und hilft zum anderen, enorme Mengen an Ressourcen einzusparen, wenn die Dokumente nur noch auf Kundenwunsch in Papierform bereitgestellt und ggf. postalisch versandt werden müssen (Nachhaltigkeit).\r\nSchließlich wird durch die Modifikation ein Gleichlauf mit der Bereitstellung der Informationen nach der MiFID II erreicht, die ebenfalls vorrangig elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Aktuell stößt es bei den Kunden auf großes Unverständnis, dass die einen Dokumente bei der Ordererteilung oder in der Be-ratung elektronisch und die anderen in Papierform bereitgestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Harmo-nisierung würde diese Problematik entfallen, was ebenfalls sehr zu begrüßen ist.\r\ni) Personalisierung (Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E)\r\nDer Möglichkeit, kundenindividuelle BIBs anzubieten, stehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch ge-genüber.\r\nDer Ursprungsgedanke bei der BIB-Einführung war, verschiedenste Anlageprodukte für den Kleinanleger auf drei Seiten in standardisierter Form darzustellen und sie vergleichbar zu machen. Es könnten sich je nach eingegebenen Parametern für das gleiche Produkt erheblich abweichende Basisinformationsblätter ergeben, deren Unterschiede für den Kleinanleger nicht nachvollziehbar sind. Durch eine Individualisie-rungsmöglichkeit für den Kunden entsteht zudem die Gefahr, dass ein Nutzer in Unkenntnis der unter-schiedlichen Produkt- und/oder Kostenkomponenten der einzelnen Anlageprodukte (u.a. Anlagezertifikat, Fonds, strukturierte Anleihe oder Versicherungs-PRIIP) im Ergebnis weniger Vergleichbarkeit erreicht. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, ein BIB zu schaffen, um Produkte miteinander vergleichen zu können. Dieser Vergleich ist bei einer freiwilligen Individualisierung nicht möglich.\r\nDes Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Inhalte des BIBs als auch die Erstellung des BIBs selbst dem Produkthersteller obliegen und nicht dem Berater/Vertrieb. Dem Berater/Vertrieb liegen weder die den Berechnungen zugrundeliegenden Daten vor, noch liegt der Inhalt das BIBs in seiner Verantwortung. Mit dieser Vorschrift werden Verantwortlichkeiten vermischt. Zudem verweisen wir auf unsere Stellung-nahme zum European Single Access Point (ESAP)3, mit der wir uns gegen ein maschinenlesbares Format der Basisinformationsblätter aussprechen.\r\nDurch die in der PRIIP-VO-E angelegte Möglichkeit zur Personalisierung entsteht durch kundenindividuelle BIB ein deutlich höherer Aufwand für Archivierung und evtl. Referenzierung. Für die Vertriebsstellen ist es unmöglich, das vom Kunden generierte BIB im eigenen Haus zu archivieren. Bei der Vielzahl der angebo-tenen PRIIPs potenziert sich die dafür benötigte Speicherkapazität.\r\nUm Kleinanlegern ab dem Einführungstermin weiterhin einen problemlosen PRIIP-Erwerb zu ermöglichen, müsste bei der weiteren Detaillierung darauf geachtet werden, dass die Anfrage des Vertriebs nach einem automatisiert erstellten BIB weiterhin ohne die Übermittlung von kundenindividuellen Konditionen erfolg-reich beantwortet und in diesem Fall ein BIB mit Standardkonditionen zur Verfügung gestellt wird. Die ex\r\n3 Abrufbar unter https://die-dk.de/themen/stellungnahmen/european-single-access-point/.\r\nSeite 7 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nante-Kosteninformation nach MiFID II stellt heute bereits sicher, dass der Kunde auf Basis von individuellen Konditionen die Auswirkungen seiner Kosten detailliert dargestellt bekommt. Kundenindividuelle BIB stel-len nur ein Zusatzangebot dar, welches über einen separaten Deeplink durch den Kunden bei Interesse in Anspruch genommen werden kann. Wir glauben nicht, dass die angedachten Simulations- und Konfigura-tionsmöglichkeiten wirklich auf Nachfrage stoßen werden. Schon heute nutzen insbesondere „Selbstent-scheider“ die BIBs nicht für die Auswahl der von ihnen erworbenen PRIIPs.\r\nAuf die Regelung einer Personalisierung in Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E sollte daher verzichtet und die Vorschriften gestrichen werden. Soweit jedoch an diesem Vorschlag festgehalten wird, muss die optionale Ausgestaltung unbedingt beibehalten werden.\r\nArtikel 14 Absatz 3 Buchst. c) PRIIP-VO-E sollte auch im Falle einer optionalen Ausgestaltung gestrichen werden. Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden allgemein in der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) geregelt.\r\nj) Layering (Artikel 14 Absatz 4 PRIIP-VO-E)\r\nDen Mehrwert des vorgeschlagenen Layering-Formats im Vergleich zu einem bewährten elektronischen Dateiformat (z.B. PDF) können wir nicht erkennen. Aus Sicht der Hersteller werden hierdurch auch die Haftungsrisiken verstärkt.\r\nSollten Kunden nach wie vor die papierhafte Form bevorzugen, ist zudem fraglich, wo die Informationen, die durch Layering zur Verfügung gestellt werden, für diese Kunden sichtbar werden. In diesem Fall wäre eine Erweiterung der Seitenzahl nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 PRIIP-VO unabdingbar, um ein mehrschich-tiges BIB als Papierdruck zu generieren. Ferner besteht die Gefahr, dass eingebettete Inhalte bei einer Anzeige andere relevante Inhalte verdecken und in der Druckversion (z.B. im Rahmen einer Geeignetheits-erklärung) dadurch zivilrechtliche Risiken entstehen. Des Weiteren bestehen aus unserer Sicht Bedenken im Hinblick auf die technische Zuverlässigkeit eines solchen Formats. Die Anzeige eines BIBs in einem einzigen Dokument „im PDF-Format“ erscheint deutlich zuverlässiger als die Bereitstellung einer visuali-sierten Layering-Oberfläche. Zudem wird hier wieder verkannt, dass der Berater/Vertrieb lediglich für die Zurverfügungstellung des BIBs verantwortlich ist und nicht für dessen Erstellung und Gestaltung.\r\nDie Nutzung des Layering sollte daher - wie vorgeschlagen - unbedingt optional ausgestaltet und keines-falls verpflichtend sein.\r\nk) Informationspflicht bezüglich der Website, über die das BIB bereitgestellt wird (Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E)\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass sich die Neuregelung in Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E lediglich auf die Fälle bezieht, in denen das BIB dem Anleger über eine Website zur Verfügung gestellt wird (vgl. unsere Anmerkung zur Erweiterung der Definition der elektronischen Form oben unter II. 1. c)).\r\nl) BIB auf der Website des Beraters/Vertriebs (Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E)\r\nEine Streichung von Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich. Das BIB ist nicht auf der Website des Beraters/Vertriebs zu veröffentlichen, sondern lediglich auf der Website des Produktherstellers. Eine zusätzliche Veröffentlichungspflicht auf der Website des Beraters/Vertriebs ist\r\nSeite 8 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nnicht sachgerecht und auch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der PRIIP-Hersteller das BIB auf seiner Website zur Verfügung stellt und die Vertriebsstelle bzw. der Kleinanleger hierauf Zugriff haben. Eine Umstellung der seit Jahren gelebten Praxis ist nicht nachvollziehbar. Zudem würde es zu einer unnö-tigen und nicht nachhaltigen Duplizierung von Daten führen. Im Übrigen ist hinsichtlich der neuen Down-loadmöglichkeit auf der Website des Beraters bzw. der Vertriebsstelle zu beachten, dass ein BIB als vor-vertragliche Information lediglich bis zum Kaufabschluss benötigt wird (vgl. Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO). In diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht für den Hersteller zur Bereitstellung früherer Fassungen des BIB an den Kleinanleger nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 PRIIP-VO-E aus unserer Sicht nicht nachvoll-ziehbar. Der Hersteller hat in der Regel keinen Kontakt zum Kleinanleger, so dass ihm nicht bekannt ist, welche Version des BIBs der Kleinanleger von der Vertriebsstelle erhält.\r\nDes Weiteren sollte zwingend auf eine Harmonisierung der unterschiedlichen europäischen Regulierungen, hier insbesondere der Regulierung zum ESAP geachtet und unnötige Dopplungen von Informationen ver-mieden werden.\r\n2.) Aspekte, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollten\r\nIn ihrem Final Report für den PRIIPs-Review4 hatten die ESAs etliche weitere Verbesserungen vorge-schlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Aus unserer Sicht sollten die folgen-den Punkte in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden:\r\na) Erleichterung bei der Bereitstellung von BIBs für Sparpläne (Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO)\r\nBei Sparplänen ist den Kunden aktuell bei jeder wesentlichen Änderung des BIBs ein aktuelles BIB bereit-zustellen. Allein bei zwei großen Anbietern im deutschen Markt betrifft diese Anforderung weit über zehn Mio. Sparpläne und erzeugt sehr hohe Kosten.\r\nBei den Kunden bewirken die wiederholten Informationen zu bereits bekannten Produkten den viel kriti-sierten „Information overload“. In dem o. g. Final Report hatten die ESAs eine Vereinfachung der Informationspflicht vorgeschlagen, wonach den Kunden einmalig ein Link bereitgestellt wird, über den sie das jeweils aktuelle BIB abrufen können.5 Der Vorschlag der Kommission greift diese Empfehlung leider nicht auf.\r\nDie von den ESAs empfohlene Modifizierung sollte unbedingt übernommen werden, um den viel beklagten Information overload zu reduzieren.\r\n4 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022.\r\n5 Konkret hatten die ESAs folgende Regelung vorgeschlagen, die die aktuelle Vorgabe in Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO ersetzen sollte:\r\n“Where successive transactions regarding the same PRIIP are carried out on behalf of a retail investor in accordance with instructions given by that retail investor to the person selling the PRIIP prior to the first transaction, the obligation to provide a key information document under paragraph 1 shall apply only to the first transaction, and to provide a detailed description where the revised key information document in accordance with Article 10 can be found. Additionally, prior to an additional subscription, the latest revised version of the key information document shall be provided to the retail investor upon request.”\r\nSeite 9 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nb) Begrenzung der Informationspflicht auf Privatkunden\r\nAktuell erhalten auch professionelle Kunden beim Kauf von OGAW-Fonds ein BIB, das nach der PRIIP-VO nur für Privatkunden vorgesehen ist.6 Hintergrund ist, dass die OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) weiterhin eine Informationspflicht gegenüber professionellen Kunden enthält, durch die die Bereitstellung der BIBs erfüllt werden kann (was in der Praxis regelmäßig passiert).\r\nDie Informationspflichten sollten unbedingt auf Privatkunden beschränkt und das rechtliche Nebeneinander von BIB und wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), die in der Praxis nicht mehr eingesetzt werden, beendet werden (Abbau von unnötigem Bürokratismus). Dafür ist eine Streichung der Artikel 78 bis 82a der OGAW-Richtlinie erforderlich (dies ist möglich, da die OGAW-Richtlinie ebenfalls im Rahmen der Retail Investment Strategy überarbeitet wird).\r\nc) Beschränkung des Anwendungsbereichs der PRIIP-VO auf Anlageprodukte\r\nDie PRIIP-VO erfasst aktuell auch Produkte zur Absicherung (Hedging) wie OTC Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispielsweise Zah-lungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. Auf diese Produkte passen die auf Anlageprodukte zugeschnittenen Regelungen nicht (Bsp.: Kunde muss über Gefahr des Verlusts des Anlagebetrags informiert werden – bei OTC Derivaten gibt es keinen Anlage-betrag).\r\nAus diesem Grund mussten die ESAs die gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu den Inhalten der BIBs für OTC Derivate bereits durch Q&A ändern, um irreführende Informationen zu vermeiden oder zu-mindest zu reduzieren.7\r\nUm zu vermeiden, dass auf Grund unpassender regulatorischer Vorgaben BIBs mit irreführenden Inhalten erstellt werden, sollte der Anwendungsbereich der PRIIP-VO auf Anlageprodukte beschränkt werden, auf die die Vorgaben zugeschnitten sind. Somit sollten Produkte zur Absicherung (Hedging) vom Anwendungs-bereich ausgenommen werden.\r\nd) Hilfsweise: Ausnahme für Devisentermingeschäfte (Harmonisierung mit MiFID II)\r\nSofern der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht komplett auf Anlageprodukte beschränken sollte (s. dazu oben unter c)), sollte er jedenfalls für Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund klarstellen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen.\r\nMit einer expliziten Klarstellung, dass Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund nicht unter die PRIIP-VO fallen, würde zugleich ein Gleichlauf mit der MiFID II erreicht, da Artikel 10 der DelVO (EU) 2017/565 eine explizite Ausnahme für diese Produkte vorsieht.\r\n6 Im 7. Erwägungsgrund der PRIIP-VO heißt es auszugsweise wie folgt: “Für institutionelle Anleger konzipierte Investmentfonds sind ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da sie nicht für den Verkauf an Kleinanleger be-stimmt sind.”\r\n7 ESAs: Questions and answers (Q&A) on the PRIIPs Key Information Document (KID) (JC 2017 49) vom 21. Dezember 2022, S. 46 f.\r\nSeite 10 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nInsofern würde die Klarstellung zum nicht gegebenen Anwendungsbereich der PRIIP-VO einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Vorgaben nach MiFID II und PRIIPs schaffen, die eines der wesentlichen Ziele der RIS bildet.\r\ne) Harmonisierung der Produktkosten nach MiFID II und PRIIP-VO\r\nDie Tatsache, dass die Produktkosten unter MiFID II und der PRIIPs-VO unterschiedlich berechnet werden, verursacht große praktische Probleme. Unter anderem gibt es einen Unterschied im Umgang mit Zuwen-dungen. Während die Produktkosten nach der PRIIP-VO Zuwendungen enthalten, sind Zuwendungen nach MiFID II Teil der Dienstleistungskosten, so dass die Produktkosten nach MiFID II ohne Zuwendungen of-fengelegt werden müssen.8\r\nDies bedeutet, dass Kunden unterschiedliche Informationen über die Produktkosten zu ein und demselben Produkt erhalten (wenn es sich sowohl um ein PRIIP als auch um ein Finanzinstrument i.S.d. MiFID II handelt), selbst wenn beide Informationsblätter ihre Berechnungen auf denselben Anlagebetrag von EUR 10.000,- stützen. In einem von einer großen deutschen Bank vorgelegten Beispiel wurden für dasselbe Produkt Produktkosten i.H.v. EUR 246,28 (1,38 % p.a.) auf der Grundlage eines Anlagebetrags von EUR 10.000,- angegeben, wenn es nach der PRIIP-VO berechnet wurde, und Produktkosten i.H.v. EUR 111,27 (0,56 % p.a.) auf der Grundlage desselben Anlagebetrags bei einer Berechnung nach MiFID II.\r\nDiese Diskrepanz, die den Anlegern erklärt werden muss und trotzdem kaum nachvollziehbar ist, resultiert aus der mangelnden Kohärenz der Vorschriften für die Kostenberechnung nach PRIIP-VO und MiFID II.\r\nAm einfachsten kann die Divergenz zwischen der Kostendarstellung nach der PRIIP-VO und der MiFID II dadurch beseitigt werden, dass auf die Darstellung der Kosten im BIB verzichtet wird (oder alternativ anstelle des aktuellen Umfangs im Abschnitt Kosten lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen wird), wenn es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Finanzinstrument i.S.d. MIFID II handelt. Stattdessen könnte ein Verweis auf die zusätzliche Kosteninformation aufgenommen werden. Dadurch würden Diskrepanzen vermieden und der Kunde dennoch gemäß den Anforderungen der MiFID II über die Kosten informiert.\r\nf) Entfernung der impliziten Transaktionskosten\r\nDie impliziten Transaktionskosten sind methodisch für einen Produktvergleich nicht geeignet und in ihrer impliziten Natur für Privatkunden nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurden sie bereits aus dem Kostencap des „pan-european pension products“ (PEPP) gestrichen (Artikel 12 Delegierte Verordnung (EU) 2021/473). Dies sollte jedenfalls bei der nachfolgenden Überarbeitung der Level 2-Regelungen Berück-sichtigung finden. Wir würden es begrüßen, wenn hierzu in den Erwägungsgründen ein Hinweis aufgenom-men würde.\r\n8 Zu Letzterem siehe ESMA: Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics (ESMA35-43-349), Ab-schnitt 9: Information on costs and charges, Antwort auf Frage 7.\r\nSeite 11 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\n3.) Übergreifendes Problem: Zu kurze Umsetzungsfrist\r\nÜberdies ist die Umsetzungsfrist viel zu kurz: So sollen die neuen Vorgaben bereits 18 Monate nach deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar sein. Zugleich sollen die ESAs binnen 12 Monaten einen Vorschlag für die geänderten Level 2-Vorgaben vorlegen. Im Anschluss erarbeitet die Kommission einen offiziellen Verordnungsentwurf. Auf Basis dieses Zeitplans steht bereits jetzt fest, dass die geänder-ten Level 2-Vorgaben, auf die die Hersteller für die Erstellung der neuen PRIIP-BIBs zwingend angewiesen sind, nicht rechtzeitig vorliegen werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan wird nicht funktionieren.\r\nDie Umsetzungsfrist für die Hersteller darf daher erst beginnen, nachdem die wichtigen Detailvorgaben zur Erstellung der neuen BIBs auf Level 2 festgelegt wurden. Für die Umsetzungsfrist halten wir einen Zeitraum von 24 Monaten für angemessen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"MiFIR-Review\r\nÜbersicht über die wesentlichen Änderungen und offene Fragen\r\nDie Ausführungen geben den aktuellen Diskussionsstand innerhalb der Deutschen Kreditwirtschaft wieder.\r\nAlle Aussagen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger entgegenstehender Aussagen und Auslegungshinweise (einschließlich FAQ) der BaFin, ESMA und EU-Kommission.\r\n19. April 2024 (Version 3.0, final)\r\nInhalt\r\nI. Änderungen der MiFID ............................................................................................................................ 3\r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024) ...................................................... 3\r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID ........................................................................ 3\r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. 27 (6) MiFID ................................................................................................................................................ 3\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 3\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024) .............................................. 4\r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente ................................................................................. 4\r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen ............................................... 4\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 5\r\nII. Änderungen der MiFIR ............................................................................................................................. 6\r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und Anleihen) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 6\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Handelsplätze (Stand: 15. Februar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024) .................................... 6\r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024) ............ 6\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ........................................................................................................ 7\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024) ..................................... 8\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Wertpapierfirmen (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 9\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar 2024).............................................................................................................................................. 10\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024).............................................................................................................................................. 10\r\nSeite 2 von 16\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert am 6. März 2024 und 4. April 2024) ........................................................................................................................ 11\r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE ....................................................................................... 11\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten ................................................................................................ 13\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024) ............................................................ 14\r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ............................................................................................................................................................ 14\r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich .......................................................................... 14\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit ................................................................................................ 15\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024) ....................... 16\r\nSeite 3 von 16\r\nI. Änderungen der MiFID\r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024)\r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID\r\nArt. 27 (3) MiFID a.F:\r\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Artikeln 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, jeder Handelsplatz und systematische Internalisierer und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung stellt und dass eine Wertpapierfirma nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitteilt, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte enthalten ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente.\r\nwird wie folgt neu gefasst:\r\n‘With regard to financial instruments that are subject to the trading obligations laid down in Articles 23 and 28 of Regulation (EU) No 600/2014, Member States shall require that, following the execution of an order on behalf of a client, an investment firm inform the client of the venue where the order was executed.’\r\nIm Ergebnis entfällt die Pflicht für Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze, Ausführungsqualitätsberichte zu erstellen.\r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. 27 (6) MiFID\r\nArt. 1 (4) der Änderungsrichtlinie zur MiFID II lautet darüber hinaus wie folgt:\r\n‚paragraph 61 is deleted‘.\r\nDamit wurde auch die Pflicht zur Erstellung von Berichten der Wertpapierfirmen über die Top-5-Ausführungsplätze und die Qualität der Ausführung, die in Art. 27 (6) MiFID enthalten waren, gestrichen.\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht.\r\n1 Wortlaut Abs. 6: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und veröffentlichen“\r\nSeite 4 von 16\r\nESMA Statement vom 13. Februar 2024 (ESMA35-335435667-5871):\r\nAm 13. Februar 2024 veröffentlichte die ESMA ein „Public Statement“, wonach sie von den nationalen Aufsichtsbehörden erwartet, dass diese ihre aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Pflicht der Wertpapierfirmen zur Erstellung der Best-Execution-Berichte nach RTS 28 bis zur bevorstehenden Umsetzung der geänderten MiFID in nationales Recht depriorisieren.\r\n Die Institute können die Erstellung der für April 2024 anstehenden Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen depriorisieren.\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024)\r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente\r\nGemäß der Definition des Art. 4(1) Nr. 20 MiFID (neu) gibt es künftig den gesetzlich verpflichtenden SI-Status nur noch für Eigenkapitalinstrumente. Für Nichteigenkapitalinstrumente wie Anleihen oder Derivate ist ein freiwilliger Opt-in möglich:\r\n(20) “systematic internaliser” means an investment firm which, on an organised, frequent and systematic basis, deals on own account in equity instruments by executing client orders outside a regulated market, an MTF or an OTF, without operating a multilateral system, or which opts in to the status of systematic internaliser;”.\r\nInfolge der Neudefinition besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beim Geschäft mit Nichteigenkapitalinstrumenten nicht mehr das Risiko, allein aufgrund der Geschäftstätigkeit zum SI zu werden.\r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen\r\nAus dem Erwägungsgrund 6(b)2 MiFID (neu) ergibt sich, dass es keine quantitativen Kriterien mehr für die Berechnung des SI-Status gibt, sondern auf qualitative Kriterien abzustellen ist. Weder die MiFID noch die MiFIR enthalten nähere Bestimmungen zu den qualitativen Kriterien und es gibt auch keine Ermächtigung für die ESMA, dies auf Level II festzulegen.\r\n2 “Directive 2014/65/EU provides that an investment firm is to be considered to be a systematic internaliser only when it is deemed to perform its activities on an organised, frequent, systematic and substantial basis or when it chooses to opt-in under the systematic internaliser regime. The frequent, systematic and substantial bases are determined by quantitative criteria which have led to excessive burden for investment firms that have to perform the assessment and for ESMA that has to publish data for the calculation, and should therefore be replaced by a qualitative assessment [Markierung durch den Autor]. Considering that Regulation (EU) No 600/2014 is being amended to exclude systematic internalisers from the scope of the pre-trade transparency requirements for non-equity instruments, the qualitative assessment of systematic internalisers should apply only to equity instruments, but it should be possible for an investment firm to opt-in to become a systematic internaliser for non-equity instruments.”\r\nSeite 5 von 16\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht.\r\nBislang kann die quantitative und vierteljährlich durchzuführende Berechnung des SI-Status (sowohl für Eigenkapital- als auch für Nichteigenkapitalinstrumente) grundsätzlich nur auf Basis der Daten erfolgen, die die ESMA auf freiwilliger Basis und nach bestem Wissen (vgl.: https://www.esma.europa.eu/data-systematic-internaliser-calculations) veröffentlicht. Diese umfassen das Gesamtvolumen und die Anzahl der in der EU ausgeführten Transaktionen.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDie Streichung der SI-Pflichten für Nichteigenkapitalinstrumente in der MiFIR (siehe unten) tritt 20 Tage nach Veröffentlichung der MiFIR im Amtsblatt der EU in Kraft.\r\nEtwas anderes gilt für den Begriff des SI. Dieser wird in der MiFID definiert und ist somit binnen 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Hieraus ergibt sich eine regulatorische Diskrepanz, die es aufzulösen gilt.\r\nZwar ist eine Einstufung als SI grundsätzlich solange möglich, wie die ESMA die zur Berechnung erforderlichen Daten veröffentlicht. Eine Berechnung ergäbe jedoch keinen Sinn, da mit dem SI-Status keine Pflichten mehr verbunden sind. Aufwand und Nutzen stünden erkennbar in einem eklatanten Missverhältnis.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFID II review removed the quantitative test under Article 4(1)(20) of MiFID II as further specified in Articles 12 to 16 of Commission Delegated Regulation (EU) 2017/565 9 for determining whether an investment firm qualifies as a Systematic Internaliser. This change will only start applying once the changes to MiFID II are transposed into national law, i.e. 18 months after entry into force of the MiFID II review.\r\n Damit sind bis zur Umsetzung der geänderten MiFID im WpHG weiter die quantitativen SI-Berechnungen durchzuführen.\r\nSeite 6 von 16\r\nII. Änderungen der MiFIR\r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und Anleihen) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nDie Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente sind nur für Handelsplätze relevant.\r\nAnnahme für die Umsetzung:\r\nDurch die ersatzlose Streichung des Art. 18 MiFIR besteht für SI keine Pflicht zur Vorhandelstransparenz in Bezug auf sämtliche einbezogene Nichteigenkapitalinstrumente mehr. Diese entfällt 20 Tage nach Veröffentlichung der MiFIR (unabhängig davon, ob der SI-Status noch weitere 18 Monate berechnet werden könnte, siehe zu dieser Frage oben I.2.c)). Damit entfallen mit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Vorhandelstransparenzpflicht.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review deletes the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity instruments in Article 18 of current MiFIR. Since this amendment does not need to be supplemented by RTS, the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity instruments will cease to apply as of 28 March 2024.\r\n Damit entfallen entsprechend oben getroffener Annahme mit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Vorhandelstransparenzpflicht.\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Stand: 15. Februar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024)\r\nIn Erwägungsgrund 10 der Änderungsverordnung zur MiFIR stehen unter anderem folgende Ausführungen:\r\n“To ensure an adequate level of transparency, the price and the volume of transactions executed in respect of bonds, structured finance products and emission allowances should be made public as close to real time as technically possible. In order not to expose liquidity providers in such transactions to undue risk, it should be possible to defer the publication of certain details of the transactions. The categories of transactions for which deferrals are allowed should be determined taking into account the size of the transactions and the liquidity of\r\nthe financial instruments concerned. The exact details of the deferral regime should be determined by means of regulatory technical standards, which should be regularly reviewed in order to gradually decrease the applicable deferral duration. For the purpose of having a more stable transparency regime, a static determination of liquidity for bonds, structured finance products and\r\nSeite 7 von 16\r\nemission allowances, or classes thereof, is needed. The draft regulatory technical standards developed by ESMA should specify which issuance sizes correspond to a liquid or illiquid market in bonds, or classes thereof, until their maturity, from which transaction size in either a liquid or illiquid bond a deferral can be applied, and the duration of such a deferral in accordance with this Regulation.\r\n[…]”\r\nDie Definition des liquiden Marktes findet sich in Art. 2(1) Nr. 17 MiFIR (neu):\r\n“ ’liquid market’ means:\r\n(a) for the purposes of Articles 9, 11 and 11a:\r\n(i) as regards bonds, a market in which there are ready and willing buyers and sellers on a continuous basis, where the market is assessed according to the issuance size of the bond;“\r\nIn Art. 11 MiFIR (neu) werden bestimmte inhaltliche Vorgaben zur verzögerten Nachhandelstransparenz gemacht, inhaltlich soll die ESMA diese durch RTS auf Level II konkretisieren (vgl. Art. 11 (4) MiFIR (neu)):\r\n„ESMA shall, after consulting the expert stakeholder group established pursuant to Article 22b(2), develop draft regulatory technical standards to specify the following in such a way as to enable the publication of information required pursuant to this Article and Article 27g: […]\r\nESMA shall submit the draft regulatory technical standards referred to in the first subparagraph to the Commission by ... [nine months from the date of entry into force of this amending Regulation].”\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nGrundsätzlich treten die geänderten Regeln der MiFIR 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Allerdings setzt eine Anwendbarkeit des Art. 11 MiFIR (neu) eine Präzisierung der ESMA auf Level II voraus. Gemäß Art. 11 (4) MiFIR (neu) soll die ESMA der EU-Kommission 9 Monate nach Inkrafttreten der geänderten MiFIR Entwürfe für entsprechende Level-II-Rechtsakte vorlegen. Damit können die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen erst mit Anwendbarkeit der Level-II-Rechtsakte anwendbar werden.\r\nBis dahin gilt gemäß Art. 54 MiFIR (neu):\r\n“The provisions of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as applicable before ... [the date of entry into force of this amending Regulation] shall continue to apply until the date of application of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as applicable from that date.”\r\nSeite 8 von 16\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces significant amendments to the provisions for the deferred publication of transactions in non-equity instruments, including the removal of the provisions enabling deferrals for large-in-scale transactions, for transactions in illiquid instruments, and for transactions below the size specific to instrument threshold.\r\nIn order to ensure an orderly transition towards the new deferral regime for non-equity transactions, the current deferral regime as set out in RTS 2, and in consequence the regime specified in Level 1 prior to the MiFIR review, will continue to apply until the revised RTS 2 starts applying. In consequence, competent authorities can continue authorising deferrals until the revised RTS 2 applies.\r\nCommunication to the Commission vom 27. März 2024, C(2024) 2083 final:\r\nArticles 11 and 11a MiFIR set out rules concerning the deferred publication of the details of transactions executed in respect of bonds, structured finance products, emission allowances and derivatives. Articles 11 and 11a MiFIR are to be supplemented by Commission delegated regulations defining the calibration of the deferral schedules. As the MiFIR review has significantly amended the criteria to define such calibration, Articles 11 and 11a MiFIR cannot be supplemented adequately by Commission delegated regulation (EU) 2017/583 (“RTS 2”). In consequence, pursuant to Article 54(3) MiFIR, the deferral rules as applicable before 28 March 2024, as specified in RTS 2, continue to apply. The new deferral schedules for bonds, structured finance products, emission allowances and derivatives will apply as of entry into application of the Commission delegated regulations adopted pursuant to Articles 11(4) and 11a(3) MiFIR respectively.\r\n Die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen werden entsprechend oben getroffener Annahme erst mit Anwendbarkeit der Level-II-Rechtsakte anwendbar.\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024)\r\nArtikel 10 MiFIR (neu) erhält folgende Fassung:\r\n„Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate\r\n(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Diese Anforderungen gelten auch für Geschäfte, die auf dem Gebiet der börsengehandelten Derivate und OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 getätigt werden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist.“\r\nEs erscheint vom Wortlaut her widersprüchlich, dass Handelsplätze für die Nachhandelstransparenz von OTC-Derivaten verantwortlich sein sollen. Daher stellt sich die Frage, was unter OTC-Derivaten im Sinne von Art. 8a (2) MiFIR (neu) zu verstehen ist.\r\nSeite 9 von 16\r\nIm Rahmen der MiFIR genügen an einem MTF oder OTF abgeschlossene Derivate der Handelsplatzpflicht des Art. 28 MiFIR. Gemäß den EMIR Q&A 1 zu den OTC-Derivaten (https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma70-1861941480-52_qa_on_emir_implementation.pdf) gelten jedoch an MTF und OTF abgeschlossene Derivate als OTC-Derivate.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nAn MTF und OTF gehandelte Derivate sind auch im Rahmen der MiFIR grundsätzlich als OTC-Derivate anzusehen. Entsprechend gilt, dass MTF und OTF für die über ihre Systeme abgeschlossenen Derivate die Nachhandelstransparenz herstellen müssen.\r\nEin Tatbestandsmerkmal des Art. 8a (2) (a) MiFIR (neu) ist, dass die betreffenden Derivate auch zentral gecleart werden („der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, zentral gecleart werden […]“).\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nEs ist davon auszugehen, dass die betreffenden MTF und OTF Kenntnis darüber haben, ob das Derivat tatsächlich gecleart wurde – etwa weil das OTF oder MTF direkt eine Anbindung an einen CCP hat oder die Gegenparteien in den Geschäftsbestätigungen angeben, dass das Derivat zentral gecleart wird.\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Wertpapierfirmen (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nGemäß Art. 21 (1) MiFIR n.F. gilt:\r\n“Investment firms which, either on own account or on behalf of clients, conclude transactions in bonds, structured finance products and emission allowances traded on a trading venue or OTC derivatives as referred to in Article 8a(2)3, shall make public the volume and price of those transactions and the time at which they were concluded. That information shall be made public through an APA.“\r\n3 Art. 8a (2) MiFIR (neu):\r\n“When applying a central limit order book or a periodic auction trading system, market operators and investment firms operating an MTF or OTF shall make public current bid and offer prices and the depth of trading interests at those prices which are advertised through their systems in respect of OTC derivatives that are denominated in euro, Japanese yen, US dollar or pound sterling and that: (a) are subject to the clearing obligation under Article 5(2) of Regulation (EU) No 648/2012 and are centrally cleared, and, in respect of interest rate derivatives, have a contractually agreed tenor of 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 or 30 years; (b) are single-name credit default swaps that reference a global systemically important bank and that are centrally cleared; or (c) are credit default swaps that reference an index comprising global systemically important banks and that are centrally cleared.”\r\nSeite 10 von 16\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar 2024)\r\nDa FX-Derivate nicht unter den Art. 8a (2) MiFIR (neu) fallen, unterfallen diese nicht der Pflicht zur Nachhandelstransparenz.\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nIn Artikel 21 (4) bzw. Art. 21 (4a) MiFIR (neu) wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Wertpapierfirmen die erforderliche Nachhandelstransparenz zu einem späteren Zeitpunkt herstellen können (deferred publication). Hierzu wird u.a. auf Art. 11 (4) bzw. Art. 11a (3) MiFIR (neu) verwiesen, denen zufolge die ESMA Entwürfe für RTS zu den deferrals binnen 9 bzw. 18 Monaten vorlegen soll.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nGrundsätzlich gilt auch weiterhin, dass Nachhandelstransparenz innerhalb kürzester Zeit herzustellen ist. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen für eine verzögerte Transparenzherstellung erfüllt sind. Die ESMA soll RTS, in denen neue, europaweit einheitliche Verzögerungsfristen definiert werden, entwerfen. Bis die entsprechenden Level-II-Rechtsakte anwendbar sein werden, finden aufgrund der Vorgabe in Art. 54 MiFIR (neu) die bestehenden RTS Anwendung (hier RTS 2).\r\nMit Anwendung des aktualisierten RTS 2 wird auch erst der geänderte sachliche Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate gemäß Art. 21 (1) MiFIR (neu) anwendbar.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review limits the scope of the transparency regime for derivatives to exchange-traded derivatives and a subset of Over-The-Counter (OTC) derivatives.\r\nMarket participants are expected to apply the new scope of the transparency regime for derivatives. The provisions of current RTS 2 will cease to apply to derivatives that are no longer in scope of the transparency regime.\r\n Die Umsetzung des neuen Anwendungsbereichs soll – entgegen oben getroffener Annahme - sofort erfolgen. Das ist technisch nicht umsetzbar, da weder der Clearingerfolg ein geeignetes zeitliches Anknüpfungskriterium für die NHT ist, noch liegt die Information über den Clearingerfolg in den Systemen der Institute vor. Dies erfordert einen hohen Umsetzungsaufwand.\r\nSeite 11 von 16\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert am 6. März 2024 und 4. April 2024)\r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE\r\nErwägungsgrund 15 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt:\r\n“Under the current legal framework, where one of the two parties to a transaction is a systematic internaliser, the systematic internaliser is required to report the trade to an APA, while its counterparty is not required to do so. This has led many investment firms to opt in to the status of systematic internaliser in particular for the purpose of reporting trades for their clients while not dealing on own account on a systematic basis, which has placed disproportionate requirements on such investment firms. Therefore, it is appropriate to introduce a status of designated publishing entity allowing an investment firm to be responsible for making a transaction public through an APA without the need to opt in to the status of systematic internaliser. Furthermore, competent authorities should grant investment firms the status of designated publishing entity for specific classes of financial instrument, in line with the request of those investment firms and should communicate such requests to ESMA. ESMA should maintain a public register of such designated publishing entities by class of financial instrument so that market participants can identify them.”\r\nDie Definition der DPE findet sich in Art. 2 (1) Nr. 16a MiFIR (neu):\r\n“‘designated publishing entity’ means an investment firm responsible for making transactions public through an APA in accordance with Article 20(1) and Article 21(1);’\r\nDamit wird die Zuständigkeit für die Herstellung der Nachhandelstransparenz grundsätzlich bei DPE angesiedelt.\r\nDer neue Art. 21a MiFIR (neu) regelt in den Absätzen 2 und 3 sodann im Einzelnen, welche Partei die Nachhandelstransparenz herzustellen hat:\r\n„2. Where only one party to a transaction is a designated publishing entity pursuant to paragraph 1 of this Article, that party shall be responsible for making transactions public through an APA in accordance with Article 20(1) or Article 21(1).\r\n3. Where neither of the parties to a transaction, or both of the parties to a transaction, are designated publishing entities pursuant to paragraph 1 of this Article, only the entity that sells the financial instrument concerned shall be responsible for making the transaction public through an APA in accordance with Article 20(1) or Article 21(1).“\r\nZudem wird die ESMA durch Art. 21a MiFIR (neu) verpflichtet, ein Register der DPEs zu führen, damit jeder Marktteilnehmer leicht erkennen kann, ob die Gegenpartei eine DPE ist.\r\nDie Überschrift von Art. 20 MiFIR (Nachhandelstransparenz Eigenkapitalinstrumente) lautet unverändert\r\n„Post-trade disclosure by investment firms, including systematic internalisers, in respect of shares, depositary receipts, ETFs, certificates and other similar financial instruments”\r\nDies könnte darauf hindeuten, dass für die Nachhandelstransparenz in Eigenkapitalinstrumenten weiterhin auch die systematischen Internalisierer zuständig sein könnten. Außerhalb dieser Überschrift finden sich hierfür jedoch keine Anhaltspunkte, weshalb von einem Redaktionsversehen auszugehen ist.\r\nSeite 12 von 16\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nMit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung entfallen die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente als auch für SIs für Eigenkapitalinstrumente.\r\nDie neue Zuständigkeitskaskade ist abschließend in Art. 21a MiFIR (neu) geregelt. Ist an der transparent zu machenden Transaktion eine relevante DPE beteiligt, so ist diese für Herstellung der Markttransparenz zuständig. In allen anderen Fällen ist der Verkäufer zuständig, sei dieser ein SI oder ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the status of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, DPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an approved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. However, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible to apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary time for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic Internalisers should continue applying.\r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig.\r\nNach Art. 21a (1) MiFIR (neu) gilt:\r\n„Competent authorities shall grant investment firms the status of designated publishing entity for specific classes of financial instrument, upon the request ofthose investment firms. The competent authority shall communicate such requests to ESMA.”\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDer Wortlaut, wonach der ESMA „requests“ anzuzeigen sind, erscheint nicht korrekt, da dieser irrelevant ist, wenn dem request nicht entsprochen wurde. Vielmehr sollten nur solche Wertpapierfirmen an die ESMA gemeldet werden, denen der Status als DPE verliehen wurde. Allerdings könnte aus der neuen Formulierung in Art. 21a (1) MiFIR (neu) (….\"shall grant…\") herauszulesen sein, dass der \"request\" einer Wertpapierfirma, \"DPE\" sein zu wollen, überhaupt nicht abgelehnt werden kann. Kriterien dafür, unter welchen Bedingungen ein Institut DPE werden kann, werden im neuen Gesetzestext gerade nicht genannt.\r\nSeite 13 von 16\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten\r\nNach Art. 21a (4) MiFIR (neu) gilt:\r\n“ESMA shall by ... [six months from the date of entry into force of this amending Regulation] establish and shall regularly update a register of all designated publishing entities, specifying their identity and the classes of financial instrument for which they are designated publishing entities. ESMA shall publish that register on its website.”\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nUm die NHT-meldepflichtige Partei bestimmen zu können, benötigt der APA Informationen über den Status beider Parteien (bisher SI). Aktuell erfolgt dies durch aufwendige Meldungen auf ISIN-Ebene an WM und MarketAxess. Durch die Einführung eines DPE sollten diese Meldungen wegfallen und das ESMA-Register als „golden source“ verwendet werden. Eine vorzeitige Umsetzung am Markt ohne das ESMA-Register würde zu unnötigen Kosten und sogar erhöhtem Umsetzungsaufwand führen. Die Regelungen zum DPE können nur in Abhängigkeit von der Erstellung des Registers (mind. 6 Monate) zu verstehen sein und daher nicht bereits 20 Tage nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU gelten.\r\nVerhältnis SI - DPE\r\nProblematisch erscheint jedoch, dass die Meldepflicht als SI zwar unmittelbar entfällt, dieser jedoch nicht unmittelbar den DPE-Status erlangen kann (Anzeige bei nationaler Aufsichtsbehörde, Register). Hier wäre zu prüfen, ob der bisherige SI weiterhin an den APA melden darf, wenn er sich dazu bereitfindet (auch wenn es keinen Delegationsvertrag gibt) bzw. welche Regelungen gelten, wenn der SI mangels Rechtspflicht keine Vorkehrungen zur Herstellung der Transparenz trifft (die entsprechende Pflicht läge dann beim Verkäufer).\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the status of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, DPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an approved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. However, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible to apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary time for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic Internalisers should continue applying.\r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig.\r\nSeite 14 von 16\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024)\r\nErwägungsgrund 24 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt:\r\n“Trading venues should be obliged to provide ESMA with identifying reference data for transparency purposes, including identifiers of OTC derivatives. The identifier currently used for derivatives, namely the ISIN, has proved cumbersome and ineffective for public transparency, and that situation should be remedied by using identifying reference data based on a globally agreed unique product identifier, such as the ISO 4914 Unique Product Identifier (UPI). The UPI has been developed as an identification tool for OTC derivative products, with the intention to bring increased transparency and aggregation of data across the global OTC derivative markets. However, it is possible that that unique identifier is not sufficient and that it needs to be complemented by additional identifying data. Therefore, the Commission should specify, by means of delegated acts, the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives, including a unique identifier and any other relevant identifying reference data. In relation to the identifier to be used for the purposes of transaction reporting pursuant to Regulation (EU) No 600/2014, the Commission should specify the most appropriate identifiers of OTC derivatives, which might be different from the identifier determined for transparency requirements, taking into account the different purposes of those requirements, in particular as regards supervision of market abuse by competent authorities.”\r\nEntsprechend wird die EU-Kommission gemäß Art. 27 (5) MiFIR (neu) beauftragt:\r\n„By ... [three months from the date of entry into force of this amending Regulation], the Commission shall adopt delegated acts in accordance with Article 50 to supplement this Regulation by specifying the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives for the purposes of the transparency requirements laid down in Article 8a(2) and Articles 10 and 21.”;\r\nZu der Frage, welcher Identifier für OTC-Derivate im Rahmen der Referenzdatenmeldung zu nutzen ist, führte die EU-Kommission bis zum 9. Januar 2024 eine Konsultation durch (https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-11/2023-otc-derivatives-identifier-consultation-document_en_0.pdf). Die Anhörung und die Stellungnahmen ergeben kein einheitliches Bild, ob der UPI (ggf. verbunden mit weiteren Attributen) oder die ISIN zu nutzensein werden.\r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich\r\nArt. 27 (1) MiFIR (neu) lautet wie folgt:\r\n„‘With regard to financial instruments admitted to trading or traded on a trading venue or where the issuer has approved trading of the issued instrument or where a request for admission to trading has been made, trading venues shall provide ESMA with identifying reference data for the purposes of transaction reporting pursuant to Article 26 and of the transparency requirements pursuant to Articles 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 and 21.\r\nWith regard to OTC derivatives, identifying reference data shall be based on a globally agreed unique product identifier and on any other relevant identifying reference data.\r\nSeite 15 von 16\r\nWith regard to OTC derivatives not covered by the first subparagraph of this paragraph that fall within the scope of Article 26(2), each designated publishing entity shall provide ESMA with the identifying reference data.”.\r\nDamit unterliegen SI, anders als Handelsplätze und DPE, künftig keiner Referenzdatenmeldepflicht mehr.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDa die Referenzdatenmeldung durch DPEs zu erfüllen ist, wird diese nicht erfüllt, wenn der jeweilige SI für eine bestimmte Aktien nicht auch gleichzeitig DPE für diese Aktie ist.\r\nFür DPE gilt die Referenzdatenpflicht für alle nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden OTC-Derivate –mit Ausnahme der schon nach Art. 27(1)(1) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate.\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDie Streichung der Referenzdatenmeldepflicht für SI tritt 20 Tage nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung zur MiFIR in Kraft. Damit entfallen mit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/285 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Referenzdatenmeldepflicht.\r\nWie oben unter 5 b) ausgeführt, gibt es den Status der DPE frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung der MiFIR-Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU.\r\nHinzu kommt, dass die nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate teilweise noch von der ESMA konkretisiert werden sollen. Damit können die überarbeiteten Regeln zur Referenzdatenmeldung auch erst nach Anwendbarkeit der geänderten Regeln zu Art. 26 MiFIR (neu) Anwendung finden.\r\nDemnach werden die in Art. 27 (1)(3) MiFIR (neu) genannten Derivate bis zum Inkrafttreten der neuen RTS nach Art. 26 MiFIR (neu) weder von einer DPE noch von einem SI gemeldet.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the status of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, DPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an approved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. However, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible to apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary time for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic Internalisers should continue applying.\r\n[…] according to Article 27(1) of revised MiFIR, DPEs are required to provide ESMA with the identifying reference data on OTC-derivatives that are not captured by the first subparagraph of Article 27(1) and fall within the scope of Article 26(2). In line with the clarifications provided by the Commission draft\r\nSeite 16 von 16\r\nnotice, the set of rules applicable to reference data reporting, and the requirements to DPE in this respect, should become applicable as soon as the revised RTS start applying and in the meantime the rules, both in Level 1 prior to the MiFIR review and in RTS 23 will continue applying.\r\n Entgegen oben getroffener Annahme bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Meldung der Referenzdaten in Bezug auf OTC-Derivate zuständig.\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024)\r\nNationale Befreiungen von dem Verbot dürfen bis höchstens 30. Juni 2026 laufen. Entsprechend sieht der Regierungsentwurf des FinmadiG die Ergänzung des WpHG um § 138a WpHG vor, der die Befreiung von dem Verbot auf den 30. Juni 2026 begrenzt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004561","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/0e/306521/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200042.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Themenliste – Nationale Umsetzung\r\nBankenpaket (CRR III/CRD VI)\r\n1 CRR\r\n1.1 Anwendungsebene Output-Floor\r\nDie Anwendungsebene des Output-Floors wurde in den Trilog-Verhandlungen kontrovers diskutiert.\r\nWährend sich das Europäische Parlament für eine konsolidierte Anwendung aussprach, herrschten auf\r\nSeiten des Rates massive Bedenken, die vor allem von denjenigen Mitgliedstaaten genährt wurden, in\r\ndenen in großer Zahl Tochterunternehmen ausländischer Institutsgruppen tätig sind (sog. „Host-Länder“).\r\nAls Kompromiss haben sich die beiden Gesetzgeber darauf verständigt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten\r\ngruppenangehörige Institute im eigenen Land von der Anwendung des Output-Floors ausnehmen können.\r\nUnseres Erachtens sollte dieses Wahlrecht in Deutschland ausgeübt werden. Die Anwendung des Output-\r\nFloors auf Ebene des Einzelinstituts wäre für die Institutsgruppen mit erheblichen Kosten verbunden und\r\nwürde deren Möglichkeiten, Kapital innerhalb der Gruppe zu verteilen, einschränken. Auch aus aufsichtlicher\r\nSicht spricht nichts gegen eine konsolidierte Anwendung. Sie entspricht den Vorgaben des Baseler\r\nAusschusses für Bankenaufsicht und wurde von der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Stellungnahme\r\nzum Entwurf der EU-Kommission vom 22. März 2022 unterstützt.\r\n1.2 Art. 465 (5) CRR – Übergangsregelung Wohnimmobilienkredite /\r\nOutput-Floor\r\nIn Art. 465 Abs. 5 CRR III ist ein Mitgliedstaatenwahlrecht für die Behandlung von durch Wohnimmobilien\r\nbesicherten Finanzierungen bei der Berechnung des Output-Floor vorgesehen. Demnach kann für\r\nWohnimmobilienfinanzierungen ein niedrigeres Risikogewicht verwendet werden, wenn besonders strenge\r\nAnforderungen erfüllt sind.\r\nIn Deutschland ist eine Ausübung dieses Mitgliedstaatenwahlrechts angezeigt, da sich der\r\nWohnimmobilienmarkt nicht zuletzt durch die Kultur der langfristigen Festzinsfinanzierungen als besonders\r\nstabil zeigt. Dies spiegelt sich auch in den seit Langem extrem niedrigen deutschen Verlustquoten wider. Mit\r\nEinführung der CRR im Jahr 2014 veröffentlicht die BaFin jährlich die Verlustquoten für deutsche\r\nWohnimmobilienfinanzierungen. Gemäß CRR liegen gut entwickelte und seit langem etablierte\r\nWohnimmobilienmärkte vor, wenn die Verlustquoten aus den privilegiert behandelten\r\nWohnimmobilienkrediten nicht mehr als 0,3% bzw. die Verlustquoten aus den vollständig besicherten\r\nWohnimmobilienkrediten (d.h. bis zu 100% des Markt- oder Beleihungswerts) nicht mehr als 0,5% der\r\nSeite 3 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nWohnimmobilienkredite ausmachen. Die Daten der BaFin zeigen, dass diese Obergrenzen nicht annähernd\r\nerreicht werden. Lagen die Verlustquoten 2014 noch bei 0,05% bzw. 0,1% sind sie bis zu den Ende 2023\r\nveröffentlichten Daten für 2022 nahezu kontinuierlich gefallen und betragen mittlerweile lediglich 0,01%\r\nbzw. 0,02%. Auch in den Jahren 1988 bis 2008, in denen noch nicht die BaFin, sondern die Deutsche\r\nKreditwirtschaft (ehemals Zentraler Kreditausschuss, ZKA) die Daten für den Hard-Test erhoben hatte,\r\nwurden in Deutschland die Obergrenzen in keinem einzelnen Jahr überschritten.\r\nNeben den sicherheitsorientierten Finanzierungsusancen sorgen auch spezifische Strukturmerkmale des\r\ndeutschen Wohnimmobilienmarktes dafür, dass die Kreditausfall- und Verlustrisiken sehr niedrig sind. Eine\r\nwesentliche Bedeutung kommt hier der Tatsache zu, dass es neben dem Wohneigentumsmarkt einen\r\ngroßen, für breite Bevölkerungsgruppen zugänglichen Mietwohnungsmarkt gibt. Dieser ermöglicht es den\r\nPrivathaushalten, ihren Wohnflächenkonsum zu befriedigen, ohne sich verschulden zu müssen. Dies ist\r\ninsbesondere für jüngere oder einkommensschwächere Haushalte im Vergleich zum Wohneigentumserwerb\r\neine risikolose Alternative. Daher finden sich unter den Kreditnehmerhaushalten auch eher wenige\r\nvulnerable Haushalte, sodass das Ausfall- und Verlustrisiko für die Banken entsprechend gering ist.\r\nAufgrund der in Teilen auslegungsbedürftigen Formulierung der Anforderungen in der CRR III, erachten wir\r\neine umfängliche und möglichst auslegungsfreie Aufnahme der Anforderungen in die Verordnung zur\r\nangemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und\r\ngemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) für erforderlich. Voraussetzung für die\r\nÄnderung der SolvV wäre zusätzlich eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung im KWG (§10).\r\nIm Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values nicht übersteigt und für den das\r\nRisikogewicht von 10% angewendet wird, sieht das Mitgliedstaatenwahlrecht erstmal eine zeitliche\r\nBefristung bis Ende 2032 vor. Das Wahlrecht kann aber nach dem Wortlaut der CRR aktuell um jeweils bis\r\nzu vier Jahre verlängert werden (Art. 465 Abs. 6 CRR III). Die Verlängerung ist aus Risikosicht aus den\r\neingangs beschriebenen Gründen sachgerecht und daher unbedingt zu befürworten. Vor dem Hintergrund\r\nder zahlreichen Mandate in der CRR III und CRD VI für die EBA und für die Kommission und den\r\nErfahrungen der vergangenen Jahre mit der Bearbeitungsdauer der Mandate und mit der\r\nGesetzgebungsverfahrensdauer ist nicht damit zu rechnen, dass die Institute ausreichend\r\nPlanungssicherheit haben werden, da die Verlängerung des Wahlrechts absehbar zu spät vor dem\r\nAblaufdatum kommen wird. Zudem würde die auf europäischer Ebene vorgenommenen Verlängerungen\r\nerst mit zeitlichem Verzug in das nationale Recht übernommen werden können. Daher ist dringend zu\r\nempfehlen, solange die starre Befristung des Wahlrechts (Ende 2032) nicht in den Verordnungstext der\r\nSolvV aufzunehmen, bis der EBA-Bericht zu diesem Wahlrecht vorliegt und sich damit die weitere\r\nEntwicklung besser abschätzen lässt.\r\nIm Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values übersteigt aber nicht über 80% des\r\nProperty Values liegt und für den anfänglich ein Risikogewicht von 45% angewendet werden kann, sollte\r\nder Phase-out der Sonderbehandlung, wie in der CRR beschrieben, übernommen werden (d.h.\r\nRisikogewicht von 45% bis Ende 2029; 52,5% bis Ende 2030; 60% bis Ende 2031; 67,5% bis Ende 2032).\r\nSeite 4 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nIm Hinblick auf die umfangreichen Kriterien, die die Wohnimmobilienkredite erfüllen müssen, um von dem\r\nMitgliedstaatenwahlrecht erfasst zu werden, sollte eine Übernahme sämtlicher Kriterien (Art. 462 Abs. 5 UA\r\n2 lit. a bis f CRR III) in den Verordnungstext erfolgen und dabei insbesondere Folgendes klargestellt\r\nwerden:\r\n- Lit. d (institutsindividueller Hard-Test) sollte dergestalt formuliert werden, dass klar wird, wie genau die\r\nBerechnung zu erfolgen hat. D.h., es sollte der Durchschnittswert der acht letzten jeweils zum Stichtag\r\n31. Dezember nach Art. 430a CRR gemeldeten Verlustquoten ermittelt werden. Damit das Wahlrecht\r\nvom Institut genutzt werden kann, darf der so ermittelte institutsindividuelle Durchschnittswert 0,25%\r\nnicht übersteigen.\r\n- Lit. e (Rückgriffsrechte) sollte dahingehend konkretisiert werden, dass der Rückgriff auf sonstiges\r\nVermögen oder Einkommen des Kreditnehmers nicht vertraglich ausgeschlossen werden darf.\r\n- Lit. f (aufsichtliche Verifikation) sollte praktikabel ausgestaltet werden, so dass aus der Anforderung zur\r\nVerifikation der Einhaltung von lit. a bis e durch die zuständige Aufsichtsbehörde faktisch nicht eine\r\nVorabgenehmigungsanforderung wird. Wir gehen davon aus, dass das Wahlrecht nur genutzt wird,\r\nwenn die Anforderungen erfüllt sind und dies auch angemessen dokumentiert ist, damit sich die\r\nzuständige Behörde ein Bild von der Einhaltung dieser Anforderungen machen kann. Ebenso wird der\r\nJahresabschlussprüfer die Einhaltung der Anforderungen prüfen.\r\n1.3 495e CRR – Nutzung von externen Ratings für Institute mit impliziter\r\nstaatlicher Unterstützung\r\nArt. 138(g) CRR untersagt es den Instituten, externe Ratings zu nutzen, die eine staatliche Unterstützung von\r\nInstituten im Krisenfall unterstellen. Wir sehen diese Neuregelung kritisch, da die konkrete Methodik von\r\nRatingagenturen nicht Gegenstand der CRR ist. Deren Zuverlässigkeit wird in Form anderer Gesetze und\r\nStandards sichergestellt. Der Regelungsgegenstand von Art. 138 CRR ist die Nutzung externer Ratings durch\r\ndie Institute und nicht deren Zustandekommen. Zudem wurden in dem vom Ausschuss der Ständigen Vertreter\r\nverabschiedeten Kompromissdokument vom 04.12.2023 Teile des Art. 138(g) CRR gestrichen, sodass sich kein\r\nschlüssiger Zusammenhang ergibt.\r\nWir bitten daher zunächst um eine Einschätzung, wie die finale Regelung ausgestaltet sein wird. Sofern Art.\r\n138(g) CRR Bestand haben sollte, regen wir an, von dem in Art. 495e CRR angelegten Grandfathering in\r\nallgemeingültiger Form Gebrauch zu machen, um den Ratingagenturen die Möglichkeit und ausreichend Zeit zu\r\ngeben, ihre Methodiken weiterzuentwickeln.\r\nSeite 5 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2 CRD\r\n2.1 Fit & Proper\r\nLeitungsorganmitglieder und Mitgliedstaatenwahlrecht in Artikel 91 CRD VI\r\n- Ausnahmeregelung: Gemäß Artikel 91 Abs. 12 CRD VI können bei der nationalen Umsetzung des\r\nVerfahrens zur Eignungsbewertung u.a. die besonderen Strukturmerkmale der Institute berücksichtigt\r\nwerden, die keinen Einfluss auf die Auswahl und Bestellung der Aufsichtsorganmitglieder haben.\r\n- Es ist überaus wichtig, dass dieser Spielraum vom nationalen Gesetzgeber entsprechend genutzt wird\r\nund die betroffenen Institute, die keinen Einfluss auf die Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder haben,\r\nkeine interne Eignungsbewertung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vornehmen\r\nmüssen. Eine interne Eignungsbewertung der demokratisch legitimierten Verwaltungsratsmitglieder\r\ndurch die kommunalen Sparkassen würde den erforderlichen autonomen Auswahlprozess des\r\nkommunalen Trägers unverhältnismäßig einschränken. Die Ausnahmeregelung sollte darüber hinaus in\r\nFällen berücksichtigt werden, in denen Instituten aufgrund ihrer Rechtsform zwar eine interne\r\nEignungsbewertung, aber keine interne Ex-ante-Eignungsbewertung möglich ist, weil die Mitglieder des\r\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans von dem/den Träger/n / Anteilseigner/n oder den Versammlungen\r\nder Mitglieder bestellt oder gewählt werden und ggf. auch während der Versammlung neue Kandidaten\r\nnominiert werden können oder es sich um Mitglieder kraft Amtes handelt. Eine entsprechende Regelung\r\nim KWG ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die fachliche Eignung der Mitglieder kann\r\ndurch Schulungen ausreichend sichergestellt werden, so dass auch dem Erfordernis von\r\n„Sicherheitsvorkehrungen“ (Artikel 91 Abs. 12 Satz 2 CRD) Rechnung getragen wird.\r\n- Die Ausnahmeregelung sollte zudem auch in den Fällen, in denen großen Instituten, die ohne Einfluss\r\nauf die Auswahl und Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder sind, keine Vorab-Anzeige möglich ist,\r\nangewendet werden.\r\n- Die Vorab-Anzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI sollte auf den dort aufgeführten Kreis\r\nvon „großen Instituten“ beschränkt bleiben.\r\n- Übergeordnet stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie interne Ex-ante-\r\nEignungsbewertungen in Fällen durchgeführt werden sollen, in denen ein Mandat aufgrund einer\r\nungeplanten Mandatsniederlegung kurzfristig übernommen werden soll. In Bezug auf die Vorab-\r\nAnzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI ist zudem unklar, wie bei einer Neuwahl des\r\nAufsichtsrats mit anschließender konstituierender Sitzung und Wahl des Vorsitzenden die 30-Tages-Frist\r\neingehalten werden kann, ohne dass der Aufsichtsrat 30 Tage führungslos bliebe und wie mit einem\r\nkurzfristig erforderlichen Wechsel auf Vorstandsebene umgegangen werden soll.\r\nSeite 6 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n- Gemäß Artikel 91 Abs. 1g Satz 2 und 3 CRD VI soll bei Vorliegen neuer Tatsachen, die sich auf die\r\nursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen\r\nVerfügbarkeit auswirken können, die Eignung der Mitglieder durch das Institut bzw. die\r\nAufsichtsbehörde erneut geprüft werden. Hier sollte im Einklang mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG („erheblich\r\nauswirken“) eine Anzeige verbunden mit einer erneuten Eignungsbeurteilung nur dann erfolgen\r\nmüssen, wenn sich die neuen Tatsachen „erheblich auswirken“.\r\nSchlüsselfunktionsinhaber (Artikel 91a CRD VI)\r\n- Lediglich große Institute gemäß Artikel 91a Abs. 3a Satz 1 lit. a bis e CRD sollten zur Durchführung\r\neiner aufsichtlichen Eignungsbewertung ihrer Schlüsselfunktionsinhaber verpflichtet sein.\r\n- Zur Vermeidung von Problemen im Rahmen der Rekrutierungsverfahren sollten maximale aufsichtliche\r\nPrüffristen, die bei höchstens 20 Arbeitstagen mit einer Verlängerungsmöglichkeit von längstens 20\r\nweiteren Arbeitstagen liegen, festgelegt werden.\r\n2.2 Andere Governance-Regelungen\r\nArt. 76 Abs. 5a CRD VI\r\nLeitungswechsel in Kontrollfunktionen:\r\n- Der letzte Unterabsatz von Art. 76 Abs. 5a CRD VI sieht vor, dass die Leitungen der internen\r\nKontrollfunktionen nicht ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsorgans abgesetzt werden dürfen.\r\nDiese Vorgabe ist nach Einschätzung der DK nicht mit den Zuständigkeiten im deutschen\r\nGesellschaftsrecht vereinbar. Entsprechende Personalentscheidungen liegen in der primären\r\nVerantwortung der Geschäftsleitung und müssen bei gegebenen Anlässen auch kurzfristig möglich sein.\r\nInsofern sollte hier lediglich eine Informationsplicht ggü. dem Aufsichtsorgan greifen. Entsprechende\r\nVorab-Informationspflichten bei einem Leitungswechsel in besonderen Funktionen sind in den MaRisk\r\n(BA) bereits umgesetzt, vgl. AT 4.4.1 Tz. 6, AT 4.4.2 Tz. 8 und AT 4.4.3 Tz. 6.\r\nBerichtslinien (Information Aufsichtsorgan durch interne Kontrollfunktionen):\r\n- Ein direktes Zugehen der Leitungen interner Kontrollfunktionen auf das Aufsichtsorgan (vgl. Art. 76 Abs.\r\n5a lit. a und b CRD VI) sollte grds. zulässig sein, könnte allerdings auf Anlässe eingeschränkt werden,\r\nwo dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich erscheint. Eine Weiterleitung von Informationen und\r\nBerichten über die Geschäftsleitung des Instituts sollte standardmäßig möglich bleiben, wie z. B. in AT\r\n4.3.2 Tz. 3 und BT 3.1 Tz. 5 MaRisk (BA) vorgesehen.\r\n- Im Hinblick auf die Neufassungen der Absätze 5 und 5a des Art. 76 CRD VI sieht die DK keinen weiteren\r\nAnpassungsbedarf in den nationalen Regelungen. Bestehende proportionale Öffnungsklauseln in den\r\nMaRisk sollten erhalten werden.\r\nSeite 7 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nArt. 88 CRD VI - Unternehmensführung und -kontrolle\r\n- Die nach Abs. 3 von den Instituten geforderte individuelle Erklärungen bzgl. der Mitglieder des Leitungsund\r\nVerwaltungs-/Aufsichtsorgans und Schlüsselfunktionsinhabern sollten auch vor dem Hintergrund der\r\nbereits nach den MaRisk bestehenden Vorgaben zur Fixierung u.a. von Aufgaben, Kompetenzen und\r\nVerantwortlichkeiten ohne weitergehende und/oder detaillierte Anforderungen „schlank“ umgesetzt\r\nwerden.\r\nArt. 94(1a) CRD VI - Vergütung\r\n- Nach Art 94 (1a) CRD VI sind im Rahmen der leistungsabhängigen Vergütung bei der Bewertung der\r\nindividuellen Leistung künftig auch ESG-Kriterien nach Art. 76 zu berücksichtigen. Entsprechend dem\r\naktuellen Entwurf der Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung der BaFin (gem. der\r\nKonsultation 10/2023 FAQ zur Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an\r\nVergütungssysteme von Instituten vom 16.12.2013 in der am 14.02.2023 in Kraft getretenen Fassung)\r\nsind ESG-Risiken in Vergütungssystemen nach § 4 Institutsvergütungsverordnung zu berücksichtigen.\r\nEine darüber hinausgehende Umsetzung von Art 94 (1a) CRD VI halten wir nicht für erforderlich und\r\nsollte allenfalls nur schlank erfolgen. Insbesondere für kleinere Institute mit wenig komplexen\r\nVergütungssystemen und geringer variabler Vergütung sollten hier zur Vermeidung eines außer\r\nVerhältnis zum regulatorischen Zweck stehenden administrativen Aufwandes die Anforderungen nicht zu\r\nhoch werden.\r\nSeite 8 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.3 Offenlegung – Art. 106 (1) CRD VI – verschiedene Wahlrechte zur\r\nErmächtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde\r\nSchaffung einer erhöhten Frequenz der Offenlegung für alle Institute auf nationaler Ebene\r\n- Aus Sicht der DK besteht keinerlei Notwendigkeit, die Frequenz der Offenlegung zu erhöhen. Diese\r\nMöglichkeit sollte maximal optional – im Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörde – im Einzelfall\r\nzulässig sein. Ein erhöhter Offenlegungsturnus trägt u. E. lediglich zu deutlich höherem\r\nBürokratieaufwand in den Instituten bei, ohne einen nennenswerten aufsichtlichen Mehrwert zu bieten.\r\nMöglichkeit der Einführung von „deadlines“ (zeitliche Vorgabe) für Offenlegung durch „andere“\r\nInstitute als SNCIs auf der zentralen EBA Website (Pillar 3 Data Hub)\r\n- Aus DK-Sicht sollte es keine zeitlichen Vorgaben für die Offenlegung von Instituten geben, die über\r\nbestehende Regularien der CRR III hinausgehen. Der Zeitpunkt der Offenlegung ist institutsindividuell\r\nund hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Bestätigung des Jahresabschlusses durch das Aufsichtsorgan\r\nab – danach nämlich schließt sich die Offenlegung an. Auch das Diskussionspapier der EBA zum Pillar 3\r\nData Hub sieht von konkreten zeitlichen Vorgaben ab – maximal wäre ein unverbindliches indikatives\r\nZeitfenster denkbar (dies müsste jedoch nicht auf gesetzlicher Ebene verankert werden).\r\nOrt der Offenlegung für Institute für zentrale Offenlegung festlegen (anderer Ort als EBA Website)\r\n- Angesichts der Ambitionen von EBA, ein zentrales Pillar 3 Data Hub zu etablieren sowie die\r\nOffenlegungsberichte zudem noch ab 2030 in ESAP zu veröffentlichen, erscheint die Möglichkeit, einen\r\nweiteren Ort für die Offenlegung national festzulegen, kontraproduktiv bzw. entbehrlich.\r\n2.4 Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement\r\nCharakter von ESG-Risiken\r\n- Die ESG-Vorgaben in der CRD VI stellen in vielen Fällen undifferenziert auf Klima-/Umweltrisiken,\r\nSoziale Risiken und Governance Risiken ab. Klima- und Umweltrisiken unterscheiden sich jedoch\r\ndeutlich von Sozialen und Governance Risiken. Das betrifft einerseits den Zeitraum, in dem sich Risiken\r\nmaterialisieren (Klima-/Umweltrisiken wirken auch mittel- und langfristig). Anderseits stellen Umweltund\r\nKlimarisiken stärker systemische Risiken dar, während Soziale und Governance Risiken primär\r\nidiosynkratisch wirken. Deshalb sollten die Risiken in der Umsetzung nicht gleichgesetzt, sondern\r\ndifferenziert behandelt werden. Wir empfehlen ferner einen Fokus auf Umweltrisiken zu legen, da\r\ngerade im Bereich sozialer und Governance-Risiken diese kaum quantitativ abschätzbar sind.\r\nArt. 76 Abs. 1 CRD VI: Proportionalitätsprinzip SNCIs\r\n- Die in Art. 76 Abs. 1 CRD verankerte Option für kleine, nicht komplexe Institute, den Review der\r\nRisikostrategien/policies lediglich alle 2 Jahre durchzuführen, sollte genutzt werden, zumal für alle\r\nInstitute gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 CRD VI grundsätzlich auch ein mindestens zweijähriger Turnus\r\nmöglich ist.\r\nSeite 9 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nArt. 76 Abs. 2 CRD VI: Proportionale Anwendung von Art. 76 Abs. 2 Unterabsätze 1. und 2. –\r\nNutzung Verzichts- und Erleichterungsmöglichkeiten für SNCIs\r\n- Auf Basis der 7. MaRisk-Novelle müssen alle Institute kurz-, mittel- und langfristige ESG-Risiken\r\nidentifizieren, bewerten und steuern. Der Identifizierung liegen dabei die Auswirkungen von ESGRisiken\r\nauf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts zu Grunde. Hierbei muss auch analysiert\r\nwerden, wie transitorische Risiken z. B. aufgrund politischer Vorgaben auf das Institut wirken. Die dabei\r\ngewonnenen Erkenntnisse fließen über den Strategieprozess (unterlegt mit KPIs und KRIs) in die\r\nstrategische und die operative Steuerung des Instituts. Die konkrete Ausgestaltung des\r\nRisikomanagements von ESG-Risiken wird in der Risikostrategie und ggf. weiteren Rahmenwerken\r\nspezifiziert, einschließlich der Methoden und Instrumenten, die vom Institut zur Steuerung kurz-,\r\nmittel- und langfristiger ESG-Risiken eingesetzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat somit den\r\nVorgaben der neuen CRD VI schon vorgegriffen.\r\n- Insofern ist es nur legitim, wenn der ebenfalls in der CRD VI (Art. 76 Abs. 2) verankerte Spielraum für\r\ndie Mitgliedstaaten, also Verzichts- oder Erleichterungsmöglichkeiten für kleine, nicht-komplexe\r\nInstitute bei der Erstellung von Übergangsplänen, soweit wie möglich genutzt wird.\r\n- Die gem. Art. 76 Abs. 2 der CRD VI vom Institut vorzuhaltenden Pläne und Ziele sollen Risiken\r\nbeleuchten, die sich aus Anpassungsprozessen und der Transition hin zu Nachhaltigkeitszielen wie dem\r\nEU-Klimagesetz ergeben. Diese Pläne sollen konsistent zu den vom Institut bereits erstellten und\r\noffengelegten Plänen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sein. Große Institute\r\ni.S.d. CSRD, die sich als SNCI qualifizieren, werden in der CSRD wie KMU behandelt und unterliegen\r\nden entsprechenden Berichtspflichten erst für das Berichtsjahr 2026. Etwaige Regelungen für SNCIs\r\nsollten somit nicht vor dieser Frist vorgesehen werden.\r\n- Gemäß aktuellen EBA-Konsultationspapier zu Leitlinien für das Management von ESG-Risiken\r\n(EBA/CP/2024/02) sollen CRD-basierte Pläne nach Art. 76 (2) CRD VI sicherstellen, dass Institute\r\nzukunftsorientiert ESG-Risiken bewerten und in ihre Strategien, Politiken und\r\nRisikomanagementprozesse einbeziehen (Tz. 14). Gemäß Tz. 14 können diese Pläne als Überblick und\r\nFormulierung der strategischen Maßnahmen und Risikomanagementinstrumente verstanden werden,\r\ndie von den Instituten auf der Grundlage einer vorausschauenden Analyse des Geschäftsumfelds\r\neingesetzt werden, um aufzuzeigen, wie ein Institut seine Robustheit und Vorbereitung auf den\r\nÜbergang zu einer klima- und umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaft gewährleistet.\r\n- Diese Aspekte ein zweites Mal in Form von spezifischen Plänen zu dokumentieren und nachzuhalten,\r\nwürde insbesondere kleine und mittlere Institute in besonderem Maße bürokratisch belasten, ohne dass\r\ndabei das Risikomanagement der Institute verbessert und ein aufsichtlicher Mehrwert generiert wird.\r\n- Aus unserer Sicht dürfen gerade kleine, nicht komplexe Institute hier nicht erneut mit bürokratischem\r\nAufwand überfordert werden. Die bisherigen Regularien im Bereich von ESG-Risiken und deren\r\nBerichterstattung reicht für diese Institute u. E. aus. Vielmehr sollte die bisher auf den Weg gebrachte\r\numfassende Regulierung im Bereich ESG ihre Wirkung entfalten können. Daher sollte die in der CRD\r\nVI angelegte Verzichtsmöglichkeit für SNCIs so weit wie möglich ausgestaltet werden.\r\nKeineswegs sollten SNCIs dazu aufgefordert werden, Transitionspläne vorzulegen und nachzuhalten.\r\nDas würde auch umfassende Daten von den Kunden – insbesondere KMU – erfordern und auch diese\r\nggf. überlasten.\r\n-\r\nSeite 10 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.5 Säule 2 – Anpassungen wg. Output-Floor (u. a. Art. 104a (6) CRD VI)\r\nP2R (Art. 104a (6) CRD VI):\r\n- Die Regelung in Art. 104a(6)(a) sieht richtigerweise vor, dass bei Greifen des Outputfloors der\r\nprozentuale Säule-2-Zuschlag so angepasst werden muss, dass sich der Absolutbetrag nicht erhöht.\r\nUnseres Erachtens wären jedoch sämtliche Erhöhungen des absoluten Säule-2-Zuschlags\r\nungerechtfertigt, die sich rein aus regulatorischen Säule-1-Anpassungen ergeben und nicht auf\r\ntatsächliche Erhöhungen von Risiken oder Verschlechterungen des Risikomanagements zurückführen\r\nlassen. Neben dem Outputfloor kann es weitere Treiber für deutliche RWA-Erhöhungen geben, wie etwa\r\ndie neuen Vorgaben zum OpRisk, zum Marktrisiko oder auch angepasste Regelungen innerhalb des\r\nKSA. Bei der Umsetzung des Art. 104a(6)(a) sollte daher sichergestellt werden, dass sämtliche rein\r\narithmetisch bedingte Erhöhungen der absoluten Säule-2-Zuschläge vermieden werden.\r\n- Art. 104a(6)(b) bezieht sich hingegen nicht auf mechanisch-arithmetische Erhöhungen der Säule-2-\r\nZuschläge, sondern auf konzeptionelle Doppelberücksichtigungen gleicher Risiken durch Outputfloor und\r\nSäule 2. Art. 104a(6)(a) und Art. 104(6)(b) sind also voneinander unabhängig notwendige Vorgaben.\r\nInsofern ist der Art. 104a(6)(c), der suggeriert, dass die Prüfung in Art. 104a(6)(b) die in Art.\r\n104a(6)(a) ersetzen soll, aus unserer Sicht äußerst unglücklich formuliert. Bei der Umsetzung sollte\r\nsichergestellt werden, dass beide Prüfungen und gegebenenfalls Anpassungen zwingend durchgeführt\r\nwerden müssen und unabhängig voneinander Bestand haben.\r\nP2G (Art. 104b)\r\n- Die Formulierung stellt es der zuständigen Behörde anheim, ob bei Greifen des Outputfloors eine\r\nÜberprüfung der Säule-2-Empfehlung durchgeführt wird. Unseres Erachtens sollte die zuständige\r\nBehörde verpflichtet werden, unabhängig vom konkreten Auslöser sämtliche rein arithmetisch bedingte\r\nErhöhungen der P2G zu neutralisieren (vgl. oben).\r\nO-SII-Puffer (Art. 131(6)):\r\n- Die obligatorische Überprüfung der Kalibrierung des O-SII-Puffers bei Greifen des Outputfloors ist aus\r\nunserer Sicht sinnvoll und sollte daher in jedem Fall umgesetzt werden. Auch hier sollte jedoch bei der\r\nUmsetzung sichergestellt werden, dass sämtliche RWA-Erhöhungen bei der Rekalibrierung in Betracht\r\ngezogen werden (vgl. oben).\r\nSyRB (Art. 133(8)(d)):\r\n- Auch bei der obligatorischen Überprüfung des SyRB sollte sämtliche RWA-Erhöhungen Berücksichtigung\r\nfinden. Zudem sollte die Prüfung und Anpassung unmittelbar nach Anwendungsbeginn der CRR III\r\nerfolgen und nicht wie in der CRD vorgesehen erst mit der nächsten turnusmäßigen, zweijährigen\r\nÜberprüfung.\r\nSeite 11 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.6 Durchleitungskredite\r\nFörderkredite werden in Deutschland in der Regel im sog. Hausbankenverfahren ausgereicht. Die Hausbank\r\nberät den Kunden, hilft ihm bei der Antragstellung und leitet den Antrag (ggf. über ein Zentralinstitut) an die\r\nzuständige Förderbank weiter. Nach Genehmigung erfolgt die Auszahlung der bewilligten Kreditmittel über die\r\nHausbank an den Endkreditnehmer. Eine unmittelbare Kreditbeziehung zwischen Förderbank und Kunde besteht\r\nnicht. Dies hat mehrere Vorteile. Förderbanken müssen kein aufwändiges Filialnetz unterhalten. Sie nutzen die\r\nlangjährige Geschäftsbeziehung zwischen Hausbank und Kunde, durch die die Hausbanken besser in der Lage\r\nsind, das Risiko des Kreditnehmers einzuschätzen. Insgesamt sinken durch diese Arbeitsteilung zwischen\r\nFörderbank und Hausbank die Kosten der Kreditvergabe.\r\nDas Hausbankprinzip führt dazu, dass Förderbanken in großem Umfang Forderungen gegenüber den\r\nHausbanken aufbauen. Förderkredite werden teilweise an Institute ausgereicht, die nicht über ein\r\nbankaufsichtlich anerkennungsfähiges externes Rating verfügen.\r\nNach der CRR können Kredite an Banken ohne ein Rating einer Ratingagentur im Standardansatz für das\r\nKreditrisiko derzeit anknüpfend am Rating des Landes, in dem die kreditnehmende Bank ihren Sitz hat,\r\nrisikogewichtet werden (sog. „Sitzlandprinzip“). Aufgrund der hervorragenden Bonität der Bundesrepublik\r\nDeutschland beträgt das Risikogewicht für Forderungen an ungeratete deutsche Banken derzeit 20 Prozent.\r\nDies soll nach der Umsetzung von Basel III in der EU (sog. EU-Bankenpaket), nicht mehr möglich sein. Im\r\nRahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes (SCRA) sollen ungeratete Banken anhand aufsichtlich vorgegebener\r\nQualitätskriterien (insbesondere Kapitalausstattung) einer von drei Risikogewichtsklassen zugeordnet werden.\r\nIn der besten Risikogewichtsklasse wird der Bank ein Risikogewicht von 40 Prozent zugeordnet. Für Banken,\r\nwelche die Kriterien deutlich übererfüllen, wird das Risikogewicht auf 30 Prozent abgesenkt. Nach Erhebungen\r\ndes Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands würden sich die Kapitalanforderungen für Kredite, die\r\nüber eine Hausbank ohne externes Rating abgewickelt werden, um 83 % erhöhen.\r\nDiese erhebliche Erhöhung der Kapitalanforderungen birgt die Gefahr, dass die Refinanzierung von\r\nFörderkrediten durch Förderbanken der Länder und der Landwirtschaftlichen Rentenbank für die durchleitenden\r\nKreditinstitute deutlich teurer wird. Hierdurch könnte sich die Effizienz der Förderpolitik in einer Zeit verringern,\r\nin der sie für die Bewältigung der ökologischen und digitalen Transformation dringend benötigt wird.\r\nWir sind der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Regelungen nicht in jedem Fall das tatsächliche Risiko von\r\nForderungen an Hausbanken widerspiegeln. Den Förderbanken werden zur Besicherung ihrer Forderung\r\ngegenüber der Hausbank in den meisten Fällen die Forderungen der Hausbank an den Endkreditnehmer als\r\nSicherheit abgetreten. Die Förderbank erleidet in diesen Fällen also nur dann einen Verlust, wenn das\r\ndurchleitende Institut und der Kreditnehmer gleichzeitig ausfallen. Dies ist aufgrund der geringen Korrelation\r\ndieser Risiken aber sehr unwahrscheinlich. Tatsächlich ist in Deutschland auch noch nie ein Kredit einer\r\nFörderbank an eine durchleitende Hausbank ausgefallen.\r\nSeite 12 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nFörderbanken sind von der EU-Bankenverordnung (CRD) und damit auch von der EU-Bankenregulierung (CRR)\r\nausgenommen. Sie werden aber über § 1a KWG wieder den meisten Vorschriften der CRR unterworfen. Wir\r\nsprechen uns daher dafür aus, in § 2 KWG zu regeln, dass für Kredite von Instituten, die in Artikel 2 Absatz 5\r\nNummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) namentlich genannt werden, an extern nicht geratete Institute im\r\nRahmen des Durchleitungsgeschäfts nicht die Regelungen des Artikels 121 CRR angewendet werden müssen,\r\nsondern stattdessen ein Risikogewicht von 20 Prozent angewendet werden kann.\r\n3 Weiterer Änderungsbedarf KWG und SolvV\r\n3.1 Organkredite - § 15 KWG\r\nFAQ Nr. 18 zu § 15 KWG der BaFin in das KWG klarstellend integrieren\r\n- Wir plädieren dafür, die FAQ Nr. 18 der BaFin zu Organkrediten (§ 15 KWG) klarstellend in das KWG zu\r\nintegrieren. Demnach sollte die Ausnahme nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG (inländische juristische\r\nPersonen des öffentlichen Rechts) auch für andere Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG gelten. Die FAQ\r\nlautet wie folgt:\r\no „Dem Wortlaut nach gilt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG nicht für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG\r\nentsprechend. Allerdings regelt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG ähnliche Sachverhalte wie § 21 Abs. 2\r\nNr. 1 KWG, der in § 15 Abs. 6 KWG aufgeführt ist. Ein sachlicher Grund dafür, dass in § 15 Abs.\r\n6 KWG auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG, nicht aber § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG verwiesen wird, besteht\r\nnicht; die Interessenlage ist vergleichbar. Diese Regelungslücke kann durch analoge\r\nAnwendung des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG für Geschäfte nach § 15\r\nAbs. 6 KWG geschlossen werden.“\r\nSonstige Geschäfte § 15 Abs. 6 KWG – Einführung Bagatellgrenze\r\n- Die neuen Organ(kredit)geschäftsvorgaben, die Ende 2020 durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) in\r\n§ 15 KWG eingeführt worden sind, führen in der Praxis zu hohem bürokratischem Aufwand. Dieser\r\nresultiert insbesondere durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 6 KWG auf\r\n„sonstige“ Geschäfte (z. B. Dienstleistungsgeschäfte, Käufe und Verkäufe von Vermögensgegenständen\r\netc.). Insbesondere bei kleinen Beträgen erscheint dieser Aufwand nicht gerechtfertigt. § 15 KWG\r\nenthält zwar eine Bagatellgrenze, d. h. Kleinbeträge (z. B. für die Beauftragung eines Caterings, Kauf\r\nvon Büromaterial o.Ä.) können ausgenommen werden. Diese Bagatellgrenze greift jedoch nicht, sofern\r\nder Vertragspartner des Instituts eine natürliche Person ist. Für solche Geschäfte müssten vorab\r\nBeschlüsse von der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan eingeholt und die Marktmäßigkeit des\r\nGeschäfts geprüft und dokumentiert werden. Dieser hohe Aufwand kann nicht intendiert worden sein,\r\ndenn ein bankaufsichtsrechtliches Risiko entsteht durch solche Geschäfte mit vergleichsweise geringem\r\nGeschäftsvolumen nicht.\r\nWir regen an, die Neufassung des KWGs auch für weiteren Bürokratieabbau zu nutzen und für die\r\n„sonstigen“ Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG eine Bagatellgrenze – in Anlehnung an die Bagatellgrenze\r\nSeite 13 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nlt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG – vorzusehen und diese auch auf Geschäfte mit natürlichen Personen\r\nanzuwenden. Aus unserer Sicht wäre ein Schwellenwert von TEUR 50 als Bagatellgrenze angemessen\r\nund sinnvoll, da so auch ein Gleichlauf mit bestehenden Bagatellgrenzen und somit eine einheitliche\r\nHandhabung im Institut gewährleistet werden kann.\r\nBedeutende Beteiligungen § 15 Abs. 9 KWG – Ausweitung des Personenkreises\r\n- Mit den Änderungen durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) wurde der zu berücksichtigende\r\nPersonenkreis für bedeutende Beteiligungen auf Personen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG ausgeweitet.\r\nIn der Praxis zeigt sich, dass insbesondere die Ausweitung auf Eltern und volljährige Kinder\r\nunverhältnismäßig ist. Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Gesellschaft vor sachfremden\r\nEntscheidungen aufgrund von z.B. persönlichen Nähebeziehungen. Dies kann für Familienangehörige,\r\ndie regelmäßig (noch) im gleichen Haushalt leben, angenommen werden. Ein solches Näheverhältnis bei\r\nvolljährigen Kindern und Eltern anzunehmen ist allerdings nicht sachgerecht und entspricht nicht der\r\nRealität. Der zusätzliche administrative Aufwand, der durch die Erfassung generiert wird, steht außer\r\nVerhältnis zu dem von der Vorschrift verfolgten Zweck.\r\nWir regen an, auch diesen Aspekt vor dem Hintergrund des notwendigen Bürokratieabbaus zu\r\nberücksichtigen und schlagen eine Streichung dieser Erweiterung vor.\r\n3.2 Millionenkreditmeldung\r\n- Anhebung Schwellenwert\r\nNach § 14 Abs. 1 KWG müssen derzeit alle Kreditnehmer angezeigt werden, deren Kreditvolumen 1 Mio.\r\nEUR oder mehr beträgt. Wir plädieren dafür, die Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR zu erhöhen.\r\nDamit würden die Institute bis zu einer Einstellung des Millionenkreditmeldewesens spürbar entlastet.\r\n- Entfall bestimmter Meldepositionen\r\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 KWG verlangt, dass in den Millionenkreditanzeigen auch Informationen über die\r\nprognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben sind. Diese Anforderung\r\nsollte aus unserer Sicht ersatzlos gestrichen werden. So sind diese Angaben für juristische Personen im\r\nRahmen von AnaCredit bereits zu melden. Um den Meldeaufwand für die Institute zu reduzieren,\r\nsprechen wir uns dafür aus, dass die auf der Norm des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG basierenden Positionen\r\n092 bis 094 (PD, RW und LGD) im Rahmen der Millionenkreditmeldung künftig für alle Schuldner\r\nentfallen.\r\n- Entfall Nullmeldungen unter Einführung einer Bagatellgrenze\r\nEin Entlastungsbaustein im Millionenkreditmeldewesen wird bei den sogenannten „Nullmeldungen“ für\r\neinzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR gesehen. Im\r\nFokus der Überlegung stehen diejenigen Fälle, bei denen einzelne Kreditnehmer einer\r\nKreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR aufgrund von Kleinstbeträgen (z.B. im\r\nklassischen Geschäft aus der Belastung von Kontoführungsgebühren) im Millionenkreditregime\r\nmeldepflichtig werden, sofern die Verschuldung der betreffenden Kreditnehmereinheit/\r\nSeite 14 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nPersonengemeinschaft bzw. GbR in der Gesamtposition 1 Mio. EUR innerhalb des\r\nBeobachtungszeitraums erreicht oder übersteigt. Insbesondere auch durchgeschaute Risikopositionen im\r\nRahmen des § 14 Abs. 2 GroMiKV, welche geringe Beträge aufweisen und zudem oftmals zum\r\nMeldestichtag nicht mehr im Bestand sind, ziehen für die Institute die Notwendigkeit der Abgabe einer\r\nStammdatenmeldung nach sich.\r\n- Der dabei entstehende Aufwand könnte durch die Abschaffung dieser „Nullmeldung“ reduziert werden,\r\nda sämtliche Prüfroutinen (neue Meldepflicht eines der Bundesbank bereits bekannten Kunden -\r\nPrüfung, ob alle Stammdaten mit der Bundesbank übereinstimmen, ansonsten Erstanzeigen -\r\nZusammenstellung der Unterlagen [z.B. HR-Register] für die Bundesbank) entfallen würden.\r\n- Als Bagatellgrenze wäre aus unserer Sicht ein Betrag von 999,99 EUR für die Verschuldung des\r\neinzelnen Gliedes einer Kreditnehmereinheit / einer Personengemeinschaft bzw. GbR sachgerecht, um\r\neinen Großteil der vorgenannten „Nullmeldungen“ zu vermeiden, ohne die Zielsetzung der\r\nMillionenmeldung als solche zu konterkarieren. Selbstverständlich zeigt sich die DK auch für eine höhere\r\nBagatellgrenze offen.\r\n- Seitens der DK war die Idee der Fachebene von BaFin und Bundesbank bereits im Jahr 2020 vorgestellt\r\nworden mit der Ideen eine Verfahrensänderung über eine Anpassung der Meldetechnischen\r\nDurchführungsbestimmung für die Abgabe der Großkreditanzeigen nach Art. 394 CRR (Stammdatenund\r\nEinreichungsverfahren) und der Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG (Gesamtverfahren) (DFBS)\r\nvorzunehmen, konkret durch eine Ergänzung in „2. Kreditnehmer für die Belange des § 14 Abs. 1\r\nKWG“:\r\n- Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die an einzelne Glieder gewährten Kredite zwar unterhalb\r\nder relevanten Meldegrenzen liegen, die Gesamtverschuldung der KNE bei dem einzelnen Kreditgeber\r\njedoch die maßgeblichen Grenzen im Berichtszeitraum erreicht oder überschritten hat. Eine\r\nAnzeigepflicht für ein einzelnes Glied besteht allerdings nur dann, wenn die ihm gewährten Kredite an\r\neinem Tag im Berichtszeitraum die Höhe von 999,99 EUR überschritten haben. Vorstehendes gilt auch\r\nim Hinblick auf die Glieder von Personengemeinschaften bzw. GbRs.\r\n- Die Fachebene von BaFin und Bundesbank waren laut Protokoll zum Fachgremium Groß- und\r\nMillionenkredit vom 6. Dezember 2021 zu der Einschätzung gekommen, dass ein Verzicht auf\r\nNullmeldungen nach ihrer Einschätzung nicht durch eine Aufnahme in der DFBS möglich wären, mithin\r\neine Anpassung der für das Millionenkreditmeldewesen geltenden Normen erforderlich sei.\r\n3.3 DORA\r\n- Mit DORA (EU-Verordnung 2022/2554) werden zum 17. Januar 2025 umfassende Regelungen für die\r\nNutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche)\r\nAuslagerungen ähneln. Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA sind in Teilen gleichzeitig\r\nals Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Zur Vermeidung von Doppelregulierung und\r\nim Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (u. a. zur Registerführung) sollte in §\r\n25b KWG klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung\r\ngleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern den Vorgaben gemäß\r\nArtikel 28 - 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 unterfällt.\r\nSeite 15 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n- Darüber hinaus sollte zur Vermeidung von Doppelregulierung aufgrund DORA bei § 24 Abs. 1 Nr. 19\r\nKWG klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden\r\nunterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen\r\n(Artikel 19 sowie 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554) nicht parallel den Auslagerungs-\r\nAnzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf\r\ndie gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden\r\n3.4 Großkredite – Verordnungsermächtigung bzgl. Handelsbuchpositionen und\r\nKlarstellungen zur Großkreditbeschlussfassung\r\n- § 13 (1) Nr. 3 sieht noch eine Verordnungsermächtigung bezüglich der Meldung des Anteils des\r\nHandelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie der\r\nNutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 (1) CRR vor. Diese Verordnungsermächtigung ist\r\nangesichts zwischenzeitlich erfolgter neuer europarechtlicher Regelungen zur Meldung der\r\nHandelsbuchpositionen obsolet und sollte gestrichen werden. In der Folge der Neuregelung auf\r\neuropäischer Ebene wurde § 5 GroMiKV bereits aufgehoben.\r\n- In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals\r\nnach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden\r\neinstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf. Hier sollte durch Einfügung\r\nvon „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” klargestellt werden, dass Verringerungen des\r\nKernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden\r\nGroßkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits\r\ngewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit, ist kein nachzuholender\r\neinstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich. Die dem Großkreditbeschluss\r\nzugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nRelevant waren diese Klarstellungen in der Vergangenheit beispielsweise im Kontext der Neufassung der\r\nRegeln zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden, der Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus\r\nder sog. Substitution sowie Änderungen bei den vom Eigenkapital abzuziehenden Positionen.\r\n3.5 Änderungen SolvV\r\n- Die Solvabilitätsverordnung enthält in § 9 ff. Vorgaben zum Mindestabdeckungsgrad bei Verwendung\r\ndes IRBA. Der IRB-Abdeckungsgrad wird mittlerweile von einschlägigen Vorgaben der EZB\r\n(insbesondere EZB-Leitfaden für interne Modelle) geregelt, Vor diesem Hintergrund hat die BaFin\r\nbereits 2018 bestätigt, dass die Vorgaben der SolvV insofern nicht mehr maßgeblich sind und etwaige\r\nVerstöße nicht aufsichtlich aufgegriffen würden.\r\n- Zudem ändert sich die Partial Use-Philosophie mit Umsetzung der CRR III grundlegend. Künftig wird\r\ngrundsätzlich eine selektive Nutzung des IRBA gestattet, womit feste quantitative Abdeckungsschwellen\r\nendgültig obsolet werden. Insofern plädieren wir für eine formale Außerkraftsetzung der\r\nentsprechenden Regelungen in der SolvV."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Für den Fall, dass signifikante\r\nUnterschiede zutage treten, wird die EU-Kommission dazu ermächtigt,\r\neinen Delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Unterschiede\r\nzu nivellieren und ein internationales Level-Playing-Field zu erhalten.\r\nNach unserem Dafürhalten erscheint es angebracht, diese gesetzliche\r\nOption in Erwägung zu ziehen. Mit Blick auf den nahenden Anwendungsbeginn\r\nzum 1. Januar 2025 sollte die EU-Kommission so bald wie\r\nmöglich mit der Kreditwirtschaft in einen Dialog treten, um Planungssicherheit\r\nzu gewährleisten.\r\nDies gilt umso mehr, als andere wichtige Jurisdiktionen wie die USA\r\nund das Vereinigte Königreich die neuen Vorgaben nicht zum 1. Januar\r\n2025 anwenden werden. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen\r\nRegelungen von den Basler Vorgaben abweichen werden. Die vorliegenden\r\nEntwürfe sehen eine Reihe von inhaltlichen Flexibilisierungen\r\nund Erleichterungen vor, die die Belastung der dortigen Institute in\r\nSumme spürbar reduzieren wird. Aus diesem Grund wird es gerade für\r\ninternational agierende Banken zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen\r\nden jeweiligen Jurisdiktionen kommen.\r\nIn Antizipation dieser sich abzeichnenden internationalen Entwicklungen\r\nwerden der EU-Kommission mit Artikel 461a CRR III-E vielfältige\r\nund weitreichende Nachbesserungsmöglichkeiten zugestanden.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nHerrn\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\n@bmf.bund.de\r\n- per E-Mail -\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nFax: +49 30 20225-\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: BASEL III-EU\r\nAZ DSGV: 8136/05\r\n25. April 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nDabei ist zu beachten, dass einige Institute in Erwartung der Einführung des FRTB zum 1. Januar 2025\r\nbereits weitreichende Investitionen getätigt und interne Prozesse umgestellt haben. Unter allen Umständen\r\nbenötigen die Institute schnell Klarheit über die weiteren Planungen der EU-Kommission.\r\nWir bitten Sie darum, sich für eine gründliche Prüfung der zur Verfügung stehenden Optionen und eine\r\nschnellstmögliche Kommunikation seitens der EU-Kommission einzusetzen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004561","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/3c/623764/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300057.pdf","pdfPageCount":47,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf Bankenrichtlinienumsetzungs\u0002und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 9. September 2025\r\nSeite 2 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme\r\nÜbergreifende Anmerkungen\r\nI. Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen kreditwirtschaftlichen\r\nGesetzesanpassungen\r\nII. Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des\r\nReferentenentwurfs eines BRUBEG\r\nArtikel 1 - Änderung des Kreditwesengesetzes\r\nArtikel 2 – Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes\r\nArtikel 12 – weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung\r\nArtikel 14 - Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\r\nArtikel 17 - Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes\r\nArtikel 19 – Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes\r\nArtikel 20 – Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes\r\nArtikel 21 – Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches\r\nArtikel 28 – Inkrafttreten\r\nSeite 3 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nÜbergreifende Anmerkungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt mit Nachdruck die Zielsetzung des \r\nBundesministeriums der Finanzen. Eine zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst \r\nbürokratiearme Umsetzung der Richtlinie 2024/1619 sowie eine Vereinfachung nationaler \r\nRegulierung können einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des deutschen \r\nBankensektors leisten. Nach Auffassung der DK sind dringend echte Fortschritte beim \r\nBürokratieabbau nötig.\r\nPositiv hervorzuheben ist, dass der Entwurf bezüglich Fit & Proper der Heterogenität und den \r\nstrukturellen Besonderheiten des deutschen Bankensektors Rechnung trägt und bewährte \r\nVerfahrensweisen erhalten bleiben können.\r\nDarüber hinaus begrüßen wir jegliche Bestrebungen, operative Aufwände für die Institute zu \r\nreduzieren, wie beispielsweise die Anhebung der Bagatellgrenze für Organkredite.\r\nGleichwohl enthält der Entwurf einige Änderungen, die sogar noch zusätzliche Anforderungen \r\nschaffen und damit Kosten verursachen und die Institute in ihrer Handlungsfähigkeit \r\neinschränken. \r\nZudem weitet er Aufsichtsbefugnisse teilweise in einem Ausmaß aus, das aus unserer Sicht \r\nnicht verhältnismäßig ist.\r\nGleichzeitig sollten noch weitere Entlastungspotenziale genutzt werden. Dies gilt zum einen für \r\ndie Umsetzung der CRD VI - insbesondere bei den ESG-bezogenen Anforderungen, die aus \r\nSicht der DK noch nicht proportional genug ausgestaltet sind. Zum anderen sollte das Ziel des \r\nBürokratieabbaus auch über die CRD VI-Umsetzung hinaus noch konsequenter verfolgt werden.\r\nSo sollte das BRUBEG genutzt werden, um einen praxistauglichen und rechtssicheren AGB\u0002Änderungsmechanismus gesetzlich zu regeln. \r\nSeite 4 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nIm Einzelnen:\r\nI. Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen\r\nkreditwirtschaftlichen Gesetzesanpassungen\r\nPraxis benötigt dringend einen praxistauglichen AGB\u0002Änderungsmechanismus\r\nDie DK betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) \r\nzum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit \r\ndurch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige \r\nSituation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist \r\nverbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit \r\ndarüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB\u0002Änderungsmechanismus benötigt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von \r\nAGB per Zustimmungsfiktion erlaubt. Damit würde dem Verbraucher die Reaktionslast \r\ngenommen, ohne ihn in seinen Rechten (Möglichkeit des Widerspruchs gegen AGB-Änderung \r\noder der Kündigung des Vertrages) zu beschneiden. \r\nDer Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU (BT-Drs. 20/7347) \r\ndurchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am \r\n29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten \r\nRegierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 \r\nder Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. \r\nNovember 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum \r\nersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum \r\nBürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die \r\nRechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche \r\nAppell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, \r\nHeft 13, Seite 684). Hierzu liegt ein von der DK in Auftrag gegebenes rechtswissenschaftliches \r\nGutachten von Prof. Matthias Casper mit einem konkreten Gesetzesänderungsvorschlag vor \r\n(veröffentlicht in WM 2022, Seiten 2353 ff. und 2405 ff.). Auch im Bundesministerium der \r\nJustiz und für Verbraucherschutz gab es bereits im Jahr 2023 interne Überlegungen zur \r\nAnpassung des AGB-Rechts.\r\nDie DK fordert eine praxisorientierte Lösung. Das BRUBEG böte einen geeigneten \r\nAnknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein \r\npraxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus.\r\nSeite 5 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nII. Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des\r\nReferentenentwurfs eines BRUBEG\r\nArtikel 1 - Änderung des Kreditwesengesetzes\r\nZu Nr. 3:\r\nDie in Artikel 21 c Abs. 4 und 5 CRD aufgeführte Ausnahme und der Bestandsschutz für \r\nsogenannte Altverträge könnten in der neuen Fassung des § 2 Abs. 5 KWG klarstellender \r\nausgeführt werden, z.B. indem die Formulierungen aus der Richtlinie aufgeführt bzw. \r\npraxiskonform formuliert werden. Beide Fälle haben hohe Praxisrelevanz, so dass klarstellende \r\nund anwendungsfreundliche Regelungen in § 2 Abs. 5 KWG-E für die Praxis sehr wertvoll und \r\nwünschenswert wären. Insbesondere sollten Altverträge geschützt werden, die auf \r\nKundenwunsch angepasst bzw. verändert worden sind.\r\nZu Nr. 4 \r\nDas Verbot, Kreditinstitute in Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern zu \r\nbetreiben, ist weder geeignet noch erforderlich, um die Dauerhaftigkeit des harten Kernkapitals \r\nzu gewährleisten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein entsprechendes Problem in der \r\nPraxis überhaupt besteht, die Begründung (S. 231) bleibt insoweit sehr vage.\r\nDie geplante \"Übergangsregelung\", laut der Banken mit der Rechtsform der OHG, KG oder \r\nKGaA (vorerst) bestehen bleiben dürfen, ist nicht hilfreich. Hieraus ergeben sich u. E. erst recht \r\nZweifel an der rechtlichen Zulässigkeit seitens Dritter, die möglicherweise einen negativen \r\nEinfluss auf die Geschäfte der jeweiligen Bank haben könnten.\r\nEin Ausschluss deutscher Rechtsformen mit persönlich haftenden Gesellschaftern ist nicht \r\ngeeignet, um zu verhindern, dass Kreditinstitute künftig in Rechtsformen mit persönlich \r\nhaftenden Gesellschaftern betrieben werden. Dafür könnte weiterhin auf entsprechende \r\nRechtsformen anderer Mitgliedsstaaten zurückgegriffen werden, die aufgrund Art. 49 AEUV in \r\nDeutschland tätig werden dürften (ständige Rechtsprechung des EuGH – Centros, Überseering, \r\nInspire Art). Die vorgesehene Änderung des § 2d KWG wäre also lediglich eine \r\nBenachteiligung deutscher Rechtsformen gegenüber Rechtsformen anderer Mitgliedsstaaten.\r\nDas Verbot ist auch nicht erforderlich, um die Dauerhaftigkeit des harten Kernkapitals zu \r\ngewährleisten. \r\n◼ Es ist nicht ersichtlich, warum mit Blick auf das harte Kernkapital bei Kreditinstituten, die in \r\nder Rechtsform einer Personengesellschaft (bzw. im Falle der KGaA sogar einer \r\nKapitalgesellschaft) betrieben werden, deren persönlich haftende Gesellschafter \r\nausschließlich aus juristischen Personen bestehen, ein größeres Risiko bestehen soll als bei \r\nKreditinstituten, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden.\r\nSeite 6 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\n◼ Auch Konstellationen mit privat haftenden natürlichen Personen können unter \r\nRisikogesichtspunkten sogar Vorteile bieten. Es ist ein besonders hohes\r\nVerantwortungsbewusstsein des persönlich haftenden Gesellschafters gegenüber dem\r\nGeschäftsbetrieb anzunehmen, da hier im Zweifel auch das Privatvermögen des \r\nGesellschafters bei der Haftung mit herangezogen werden kann. Für die Finanzstabilität \r\nstellen die Personengesellschaften ohnehin kein Risiko dar. Laut aktuellen Angaben der \r\nBundesbank existieren in Deutschland lediglich ca. 10 Institute in den Rechtsformen OHG, \r\nKG oder KGaA. \r\n§ 2d KWG-E ist damit ein unzulässiger Eingriff in die Vereinigungs- und Berufsfreiheit (Art. 9 \r\nAbs. 1, 12 Abs. 1 GG) und sollte daher gestrichen werden. Im Übrigen ist eine Einschränkung \r\nder Vereinigungsfreiheit durch einfaches Gesetz nicht zulässig.\r\nZu Nr. 17\r\nMit Blick auf die Entscheidung des OLG Bremen zu AT1 – die derzeit zur Revision anhängig ist –\r\nempfiehlt sich die Aufnahme der §§ 307-310 BGB (AGB-Kontrolle) in § 10 Abs. 5 KWG-E, \r\nzumal diese Instrumente üblicherweise mit großen Kunden abgeschlossen werden.\r\nDie freiwillige Konsolidierung gemäß § 10a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 KWG, die auf \r\nder langjährigen Auslegung der deutschen Aufsicht (siehe Fachgremium Eigenmittel 04/2014) \r\nberuht, wird im neuen Wortlaut bei den übergeordneten Unternehmen nicht aufgegriffen. Diese \r\nMöglichkeit ist für einige Institute jedoch von großer Wichtigkeit und könnte künftig sogar noch \r\nan Bedeutung zunehmen, z. B. mit Blick auf die Entwicklungen zur Einstufung von \r\nUnternehmen als Anbieter von Nebendienstleistungen. Im Sinne der Förderung des \r\nWirtschaftsstandort Deutschlands sollte die freiwillige Konsolidierung bestehen bleiben. Sie ist \r\nin den Grenzen des Art. 18 CRR weiterhin EU-rechtskonform:\r\n◼ Art. 18 CRR ist seit Inkrafttreten der CRR zum 1. Januar 2014 in seiner Grundkonzeption \r\nnicht wesentlich verändert worden. Nachschärfungen und Konkretisierungen im Rahmen der \r\ndelegierten Verordnung (EU) 2022/676 haben lediglich im Einzelfall zu einer Ausweitung des \r\naufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises geführt. Umgekehrt können Finanzinstitute, die \r\naktuell noch als Tochterunternehmen eingestuft sind, aufgrund von geänderten CRR\u0002Begrifflichkeiten je nach Auslegung der EBA ihre Tochterunternehmenseigenschaft verlieren\r\nund wären dann quotal statt voll zu konsolidieren. Dies kann in bestimmten Konstellationen \r\nsehr nachteilige Auswirkungen für das jeweilige Institut haben. \r\n◼ Die Vorschriften des Art. 18 CRR stehen unseres Erachtens einer freiwilligen Konsolidierung \r\ngemäß § 10a KWG nicht entgegen. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 10a KWG bei \r\nInkrafttreten der CRR ergänzend zu Art. 18 CRR nur noch jene Sachverhalte geregelt, die in \r\nArt. 18 CRR nicht oder nicht ausreichend geregelt waren. Dazu gehört auch die Fortführung \r\nder Möglichkeit einer freiwilligen Konsolidierung. § 10a Abs. 2 und Abs. 3 KWG wurden \r\nhierzu in Teilen im Rahmen des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes neu gefasst. Deshalb ist die \r\nVorschrift des § 10a KWG u. E. CRR-konform. Denn § 10a KWG hat nur noch die \r\nKonsolidierungsvorschriften des Art. 18 CRR insoweit konkretisiert und ergänzt, wie dies \r\nSeite 7 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nnicht bereits in Art. 18 CRR geschieht. Eine freiwillige Konsolidierung ist deshalb innerhalb \r\nder Schranken des Art. 18 CRR möglich und wurde in der Vergangenheit überwiegend so \r\nausgelegt. \r\n◼ Die BaFin bejahte auf der Sitzung des Fachgremiums Eigenmittel am 28. April 2014, dass \r\ndie Möglichkeit einer freiwilligen aufsichtsrechtlichen Vollkonsolidierung auch nach \r\nInkrafttreten der CRR gegeben sei (siehe dazu das Protokoll des Fachgremiums Eigenmittel \r\nzur Sitzung vom 28. April 2014). Das schließt ein, dass bei Wegfall einer pflichtweisen \r\naufsichtsrechtlichen Vollkonsolidierung und einer dann erforderlichen quotalen \r\naufsichtsrechtlichen Konsolidierung die aufsichtsrechtliche Vollkonsolidierung freiwillig \r\nfortgeführt werden kann. Die Rechtsgrundlage hierfür bietet Art. 18 Abs. 5 CRR. Dieser hat \r\nsich seit Inkrafttreten der CRR nicht wesentlich geändert.\r\nDaher ist eine Abkehr von der Umsetzung des § 10a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 KWG im \r\nRahmen der CRD VI-Umsetzung durch das BRUBEG nicht gerechtfertigt. \r\nEs ist unverständlich, dass die Übergangszeit von 5 Jahren, ab wann ein Konzernabschluss der \r\naufsichtlichen Konsolidierung zugrunde zu legen ist, nach erstmaliger Erstellung gestrichen \r\nwird. Bankkonzerne (insbesondere mit Warenunternehmen als Töchter) sind aufsichtsrechtlich \r\nhochkomplex in der großflächigen Entkonsolidierung für ggf. überschaubar aufsichtsrechtliche \r\nkonsolidierungspflichtige Unternehmen. Bei den Konsolidierungen für das Handelsrecht werden \r\ndie Institute genug zu tun haben, diese Pflichten zu erfüllen – es ist unverständlich, dass es \r\ndann zu einer parallelen Belastung und Umstellungen im Aufsichtsrecht kommen soll, ohne \r\ndass ein spürbarer Informationsgewinn für die Aufsicht entsteht. Zudem überzeugt auch die \r\nStreichung der Antragsmöglichkeit für die Fortführung der vereinfachten Zusammenfassung\r\nnicht. Denn die vereinfachte Zusammenfassung ist insbesondere bei Konzernen angezeigt, die \r\ngrößtenteils aus Warenunternehmen bestehen, die nicht in die aufsichtliche Institutsgruppe zu \r\nintegrieren sind. Hier müsste ansonsten der handelsrechtliche Konzern zunächst viele \r\nUnternehmen zunächst wieder in einem aufwendigen Prozess entkonsolidieren.\r\nZu Nr. 25 \r\nWir begrüßen, dass die Bagatellgrenze für Unternehmensorgankredite nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 \r\nKWG von 50 TEUR auf 75 TEUR angehoben und eine Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 \r\nAbs. 6 KWG in Höhe von 75 TEUR je Kalenderjahr für Personen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1–5 \r\nund 12 KWG eingeführt werden soll. Dies erleichtert die Prozesse in den Instituten. \r\nIm Interesse einer praxisnäheren Umsetzung und des Bürokratieabbaus möchten wir weitere \r\nÄnderungen anregen:\r\n◼ Die 2020 durch das Risikoreduzierungsgesetz in § 15 Abs. 1 Nr. 1–5, 12 KWG eingeführte \r\nErweiterung des Personenkreises, auf den die besonderen Beschlussfassungspflichten des \r\n§ 15 KWG anzuwenden sind, sollte gestrichen werden.\r\n◼ Außerdem sollten aus Institutssicht mittelbare (durchgerechnete) bedeutende Beteiligungen \r\n(§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 i.V.m. § 19 Abs. 3 KWG) nicht berücksichtigt werden: Als \r\nSeite 8 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nKreditnehmer gilt die gesamte Gruppe verbundener Kunden (GvK). Befindet sich eine \r\nmittelbare bedeutende Beteiligung (z. B. Beteiligung einer Institutstochter) in einer GvK, \r\nlöst diese einen Ansteckungseffekt aus, wodurch die gesamte Risikoeinheit als \r\norgankreditrelevant gilt. Potenzielle Geschäftspartner des Instituts können dadurch zum \r\nOrgankreditnehmer werden, obwohl diese in keiner Nähebeziehung zum Ansteckenden \r\nstehen. Die einzige Verbindung zwischen dem Ansteckenden und dem Angesteckten liegt \r\nstattdessen ausschließlich beim gemeinsamen Mutterkonzern, der die Unternehmen in \r\nparallelverlaufenden Beteiligungssträngen beherrscht. Selbst ein theoretischer \r\nInteressenkonflikt lässt sich bei diesen Sachverhalten aus Institutssicht nicht konstruieren. \r\n◼ Unter den § 15 Abs. 6 KWG fallende Handelsgeschäfte dürfen, unabhängig vom § 15 Abs. \r\n1 S. 1 KWG, ausschließlich zu marktgerechten Bedingungen abgeschlossen werden, sofern \r\nnicht von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wird (BTO 2.2.1 Handel, Tz. 2). Bei in\u0002und ausländischen Interbankengeschäften ist die tatsächliche Gefahr von \r\nInteressenkonflikten i. S. d. § 15 KWG aus unserer Sicht nicht erkennbar. Gleichzeitig \r\nführen diese Geschäfte, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ausnahmetatbestände \r\n(§§ 15 Abs. 3 und 21 Abs. 2 und 3 KWG), zu unverhältnismäßig hohen Aufwänden. Aus \r\nunserer Sicht trägt die Berücksichtigung nicht zur Erfüllung des Sinns und Zwecks des § 15 \r\nKWG bei, weshalb für die Geschäfte ein Ausnahmetatbestand geschaffen werden sollte. Ziel \r\ndieses Ausnahmetatbestandes wäre die grundsätzliche Nichtberücksichtigung von \r\nInterbanken-Handelsgeschäften (Ausschluss vom § 15 Abs. 1 S. 1 KWG). Alternativ könnten \r\nfür derartige Geschäfte Vorratsbeschlüsse ermöglicht werden.\r\n◼ Für die Ausbuchung von Forderungen, § 15 Abs. 6 KWG, gelten spezifische \r\nhandelsrechtliche bzw. bilanzielle Vorgaben. Werden diese nicht eingehalten, liegt ein \r\nVerstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vor. Im Vergleich zu anderen \r\nGeschäftsarten (z. B. Dienstleistungsverträgen), bei denen der Inhalt der Vereinbarung \r\nzumindest in Bezug auf rechtliche Vorgaben weitestgehend frei gestaltet werden kann, kann \r\nes bei der Ausbuchung von Forderungen mangels Ermessensspielraum kaum zu den von § \r\n15 KWG erfassten typischen Interessenkollisionen kommen. Die Alternative in § 15 Abs. 6 \r\nKWG sollte daher wieder gestrichen werden. \r\n◼ Kredite, die vollständig automatisiert vergeben werden, sollten grundsätzlich ausgenommen \r\nwerden. Bis zu bestimmten Schwellenwerte (\"Kleingeschäft\") finden keine wesentlichen \r\ndiskretionären (Kredit-)Entscheidungen statt. Wenn der Kunde - egal ob Mitarbeiter oder \r\nDritter - einen solchen Kredit online abschließt, erhält er ihn (bei Erfüllung bestimmter \r\nVoraussetzungen) automatisch. Insofern sind potenzielle Interessenkollisionen im Sinne des \r\n§ 15 KWG von vornherein ausgeschlossen. \r\n◼ Mit Blick auf die in der Begründung (S. 241) genannte Preisentwicklung seit 2001 müsste \r\ndie Anhebung des Schwellenwerts gut 5 % höher ausfallen und die Bagatellgrenze auf \r\n79.000 Euro (bzw. gerundet auf 80.000 Euro) festgelegt werden. Eine Abrundung auf \r\n75.000 Euro erscheint nicht überzeugend, im Gegenteil: Um die Bagatellgrenze \r\n„zukunftsfest“ zu machen, sollte eine Erhöhung auf 95.000 Euro in Erwägung gezogen \r\nwerden. Denn eine entsprechende Kaufkraftparität wäre bei einer jährlichen Inflationsrate \r\nvon 2 % bereits in weniger als zehn Jahren erreicht.\r\n◼ Zudem sollte der Schwellenwert für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG auf alle Personen des \r\nAbs. 1 angewendet werden. Vielfach bestehen auch mit den Unternehmen der Aufsichtsräte \r\nSeite 9 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nGeschäftsbeziehungen. Eine Beschränkung der Bagatellgrenze auf natürliche Personen \r\nwürde die relevanten und bürokratielastigen Vorgaben nicht ausreichend auf die \r\nwesentlichen Fälle eingrenzen. Mit Blick auf die Vorgaben zur handelsrechtlichen Prüfung \r\ndes Jahresabschlusses ist hier auch kein Risiko zu sehen, da insbesondere Geschäfte zu \r\nnicht marktmäßigen Konditionen mit diesem Kreis immer auch Gegenstand der Befassung \r\ndes Jahresabschlussprüfers (Anhangangaben) sind. Auffälligkeiten würden somit auch bei \r\nkleineren Beträgen auffallen, sodass hier kein Risiko für die Aufsicht besteht.\r\n◼ § 15 KWG verlangt eine Zustimmung durch Vorstand/Aufsichtsrat vor Geschäftsabschluss. \r\nDas Gesamtvolumen innerhalb eines Kalenderjahres lässt sich aber zu diesem Zeitpunkt \r\nnicht bestimmen. Insofern wäre es besser, auf den Zeitpunkt des Geschäfts abzustellen.\r\nEntsprechend sollte der letzte Satz des § 15 Abs. 6 KWG-E folgendermaßen formuliert \r\nwerden: „[…] nicht anzuwenden, wenn das Gesamtvolumen der Organgeschäfte bis zum \r\nZeitpunkt des jeweiligen Geschäfts 75.000 Euro nicht überschritten hat.\"\r\nZu Nr. 28\r\nDer Gesetzgeber sollte von der geplanten Aufnahme von Pensionsgeschäften in den \r\nKreditbegriff des § 21 KWG (S. 22 RefE) absehen. Andernfalls müssten die Institute ihre \r\nPolicies und Arbeitsabläufe erheblich anpassen. Sie müssten beispielsweise für konzerninterne \r\nGeschäfte Wertpapierleihen und (evtl.) Repo-Limite einführen und verwalten. Wertpapierleihen \r\nund Repos werden konzernintern nur zum Hedging von lokalen Büchern oder \r\nKundenkontrakten verwendet. Für diese Geschäfte werden im Vorfeld auch nur Rahmen-Limite \r\neingerichtet, in die Einzelgeschäfte mit ihrem aktuellen Pricing eingebucht werden. Insofern \r\nkann das Senior Management zum Zeitpunkt der Limit-Genehmigung lediglich überprüfen, ob \r\nes ein Limit der vorgeschlagenen Größe für die relevante Tochter für angemessen hält. Zum \r\nPricing wird zu diesem Zeitpunkt nur vorgetragen, dass es marktgerecht sein muss, sodass \r\nsich hieraus keine relevante Prüfung ergibt. Ein Monitoring durch das Senior Management hätte \r\nsomit kaum einen Mehrwert. Die Alternative, jeden einzelnen Kontrakt dem Vorstand und \r\nAufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen, wäre vollkommen unpraktikabel. \r\nZu Nr. 31\r\nIn Nr. 31 c) Nr. 4 (§ 22d Abs. 7 Nr. 4 KWG-E) sollte die nachfolgend hervorgehobenen \r\nÄnderungen vorgenommen werden:\r\n„(7) […]\r\n4. ob das registerführende Unternehmen generell bereit ist, die Registerführung auf \r\nAnordnung der Bundesanstalt gemäß § 22k Abs. 2 Satz 2 und 3 auch für Dritte zu \r\nübernehmen.“\r\nSeite 10 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nDie ursprüngliche Formulierung differenziert nicht ausreichend zwischen der Bereitschaft, ein \r\nRefinanzierungsregister für ein konkretes anderes Institut, z. B. im Rahmen eines Verbundes \r\nzu führen und der Bereitschaft auf Anordnung der Bundesanstalt dieses für jeden Dritten zu \r\nführen. So ist es beispielsweise denkbar, dass die Frage nach der generellen Bereitschaft mit \r\n„Nein“ beantwortet wird, obwohl im Rahmen des „Deckungspoolings“ das Register bereits für \r\nein Institut aus dem Verbund geführt wird.\r\nZu Nr. 40\r\nIn § 23a KWG-E ist lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgesehen. Dies ist nicht \r\nausreichend. Hier besteht die Möglichkeit, unnötige Bürokratie abzubauen: § 23a Abs. 1 S. 6 \r\nKWG fordert, den „Informationsbogen für den Einleger“ dem Einleger mindestens einmal \r\njährlich zur Verfügung zu stellen. Es wäre ausreichend, dem Einleger den Informationsbogen \r\neinmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung zur Verfügung zu stellen. Nicht nur Institute \r\nbeklagen sich über die jährliche Pflichtinformation. Auch die Einleger prangern diesen\r\nFormalismus häufig an.\r\nZu Nr. 41\r\nHinsichtlich der unverzüglichen Anzeigepflicht bei einem Absinken der Verschuldungsquote laut \r\n§ 24 Abs. 1 Nr. 20 KWG-E ist es nicht sachgerecht, die Eigenmittelempfehlung (zur \r\nAbdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung; sog. P2G-LR) einzubeziehen. Anders \r\nals bei den Anforderungen und Puffern, sollten an eine Unterschreitung der P2G-LR keine \r\nunmittelbaren Folgen geknüpft werden. Bei einer etwaigen Unterschreitung der \r\nrisikogewichteten Eigenmittelempfehlung (P2G) bestehen für LSIs ebenfalls keine \r\nunverzüglichen Anzeigepflichten für die Institute. Bei der P2G und der P2G-LR stehen der \r\nEmpfehlungscharakter im Vordergrund, was sowohl seitens der Aufsicht stets betont als auch\r\nvor Gericht bestätigt wurde (vgl. Begründung zur Abweisung einer Klage durch das VG \r\nFrankfurt in 2021; Az. 7 K 2996/19.F). Das vierteljährliche COREP-Meldewesen stellt ohnehin \r\nsicher, dass die Aufsichtsbehörden rechtzeitig Kenntnis erlangen, falls ein Institut die P2G oder \r\nP2G-LR unterschreiten sollte.\r\nFür bedeutende Institute konnten bislang auf Grundlage der „Allgemeinverfügung zur Abgabe \r\nvon Vergütungsanzeigen gegenüber der Bundesbank vom 31.03.2023“ die Daten gem. § 24 \r\nAbs. 1a Nr. 5 und Nr. 5a KWG für bedeutende Institute auf konsolidierter Basis geliefert \r\nwerden. Mit der Erweiterung der Nr. 5 c) würden bereits auf konsolidierter Ebene angezeigte \r\nDaten wiederholt eingeliefert. Eine Anzeige auf Einzelinstitutsebene für alle genannten Institute \r\nhalten wir für Institutsgruppen für wenig zielführend, da sich die aus den Anzeigen ergebenden \r\nStatistiken und Berichte ausschließlich auf aggregierte Daten beziehen. Eine zusätzliche \r\nseparate Anzeigepflicht für Institute einer Gruppe auf Einzelebene, widerspricht u. E. dem Ziel \r\nder Reduzierung der Bürokratie. Sie verursacht vielmehr einen erheblichen Mehraufwand, der \r\ndem Nutzen und Erkenntnisinteresse nicht gerecht wird. Wir schlagen daher vor, den \r\nSeite 11 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nBuchstaben c) entsprechend zu löschen und die Regelung der Allgemeinverfügung \r\nbeizubehalten. Gleiches trifft auf § 24 Abs. 1a Nr. 5a zu.\r\nWir regen an, die neue Anzeigepflicht für Informationen zum Diversitätsvergleich gemäß § 24 \r\nAbs. 1e KWG-E auf bedeutende Institute zu beschränken. Wie sich bei der ersten \r\nentsprechenden Erhebung in 2025 gezeigt hat, waren die Zusammenstellung der Daten und die \r\nMeldung selbst mit nicht unerheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Im Interesse des \r\nBürokratieabbaus sollten kleinere Institute hiervon entlastet werden.\r\nZu Nr. 43\r\nMit „solider Unternehmensführung“ in § 25a Abs.1 Satz 3 KWG-E wird ein neuer Begriff im \r\nKWG implementiert, der überflüssig erscheint. Die bestehenden Detailanforderungen stellen \r\neine solche bereits sicher. Aus unserer Sicht muss ein proportional ausgestaltetes Gesamtbild \r\nvorhanden sein, sodass die bisherigen Regelungen in Kombination mit den MaRisk ausreichend \r\nsind. Die \"solide Unternehmensführung\" wird den anderen Anforderungen vorangestellt und \r\nanschließend erfolgt eine Aufzählung mit \"sowie\". Dies suggeriert, dass der Begriff noch \r\nweitere Elemente umfasst. \r\nZu Nr. 45\r\nMit den neuen Sätzen 7 und 8 im § 25d Abs. 7 KWG-E soll klargestellt werden, dass die Aus\u0002schussaufgaben vom Aufsichtsorgan bzw. den Anteilseignern, Eigentümern, Mitgliedern oder \r\nTrägern des Instituts wahrzunehmen sind, sofern von der Bestellung von Ausschüssen \r\nabgesehen wird. Im bisherigen BaFin-Merkblatt für Aufsichtsorganmitglieder wird ergänzend \r\nhierzu auf den Proportionalitätsgrundsatz hingewiesen. Danach ergeben sich für die \r\nAufsichtsorgane kleinerer Institute geringere Anforderungen an die Häufigkeit, Intensität und \r\nTiefe der Erfüllung einzelner Aufgaben. Die jetzt ausdrückliche Formulierung im Gesetz darf \r\nnicht dazu führen, dass damit Proportionalitätsgrundsätze keine Anwendung mehr finden \r\nkönnten. Hier sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen, damit auch zukünftig \r\nohne jeden Zweifel die bisherige Praxis, dass das Kollegialorgan bei einem Absehen von der \r\nAusschussbildung nach Selbsteinschätzung entsprechend auch das Absehen von der \r\nWahrnehmung der vertieften Ausschussaufgaben weiterhin möglich ist.\r\nZu Nr. 48\r\nIn § 28 Abs. 3 KWG-E sollten die Besonderheiten des Prüfungswesens bei Sparkassen und \r\nGenossenschaften sowie der staatlichen Aufsicht durch Landesbehörden berücksichtigt werden. \r\nDie Sparkassen sind Mitglied in den regionalen Sparkassen- und Giroverbänden, die wiederum \r\nPrüfungsstellen als fachlich unabhängige Einrichtung für die Prüfung ihrer Sparkassen \r\nSeite 12 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nunterhalten. Die Bestellung des Abschlussprüfers von Sparkassen erfolgt nicht durch eine \r\nMitglieder- oder Gesellschafterversammlung, sondern auf gesetzlichem Wege. Es besteht eine \r\ngesetzliche Regelung des sogenannten Dauermandats für die Prüfungsstellen in den \r\nSparkassengesetzen der Länder. Demnach ist ein eigenständiger Wechsel des Prüfers durch \r\ngesetzliche Vertreter und weitere Organe der Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landesrecht \r\nvollständig ausgeschlossen. \r\nJede Genossenschaft muss gemäß § 54 Abs. 1 GenG einem Verband angehören, dem das \r\nPrüfungsrecht verliehen ist. Im Unterschied zu Gesellschaften anderer Rechtsformen, bei denen \r\nder Abschlussprüfer jährlich neu gewählt und bestellt wird, wird die Genossenschaft nach § 55 \r\nAbs. 1 Satz 1 GenG dauerhaft durch den Prüfungsverband geprüft, in dem sie Mitglied ist. \r\nDiese Regelung bildet die Grundlage für die besondere Unabhängigkeit der \r\ngenossenschaftlichen Prüfungsverbände, die sich in der Historie sehr bewährt hat.\r\nDie mit dem BRUBEG vorgeschlagene Änderung sieht nun vor, dass die BaFin zukünftig den \r\nWechsel des Prüfers auch für verbandsgeprüfte Institute verlangen kann. Dies ist mit der \r\nbewährten Systematik des Prüfungswesens bei Sparkassen und Genossenschaften nicht \r\nvereinbar. Eine Gleichstellung zwischen verbandsgeprüften und sonstigen Instituten ist \r\naufgrund der den Landesbehörden obliegenden Aufsicht über die Prüfungsstellen und \r\nPrüfungsverbände nicht angezeigt.\r\nDSGV und BVR lehnen die vorgeschlagene Änderung daher ab. Die im BRUBEG vorgesehene \r\nÄnderung des § 28 Abs. 3 KWG-E ist mit den Sparkassengesetzen der Länder und dem \r\nGenossenschaftsgesetz nicht vereinbar.\r\nZu Nr. 49\r\nDa in der aktuellen PrüfbV-Novelle vorgesehen ist, dass an dieser Stelle ein ausdrückliches \r\nUrteil zu den Eigenmitteln durch den Prüfer getroffen werden soll, halten wir ein weiteres \r\nzusätzliches Teilurteil für nicht notwendig. Entscheidend ist, dass alle Eigenmittel richtig \r\nermittelt wurden.\r\nZu Nr. 50 \r\nIn § 32 Absatz 1f KWG-E sollte die nachfolgend hervorgehobene Ergänzung vorgenommen \r\nwerden:\r\n„(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines \r\nAuftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des \r\nKapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 \r\ndes Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen das \r\nKryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine zusätzliche \r\nSeite 13 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nErlaubnis führen sowie ohne eine zusätzliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 \r\nNummer 6 Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie \r\n2014/65/EU, die zugleich als kryptografische Instrumente gelten, verwahren und deren \r\nprivate kryptografische Schlüssel sichern.“\r\nWährend für die Verwahrung von Kryptowertpapieren im Sinne von § 4 Abs. 3 eWpG und \r\nKryptofondsanteilen im Sinne von § 1 Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) bereits \r\npraktikable Lösungen gefunden wurden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 \r\nKWG, BT Drs. 19/26925, S. 74; BaFin Rundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27), \r\nbestehen nach wie vor Unwägbarkeiten hinsichtlich der Erlaubnispflichten bei der Verwahrung \r\nund Schlüsselsicherung von sonstigen DLT-basierten Finanzinstrumenten. Dies gilt\r\ninsbesondere, falls eine Verwahrstelle DLT-basierte Finanzinstrumente zu verwahren hat, die \r\nzugleich kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG sind. \r\nDie Übernahme der Verwahrstellenfunktion ist europarechtlich einheitlich geregelt und \r\nerfordert für inländische Investmentvermögen (abgesehen von dem Sonderfall des § 80 Abs. 3 \r\nKAGB) erlaubnisseitig „nur“ den Status eines CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapier- und \r\nFinanzdienstleistungsinstituts. Daher sollten alle verwahrfähigen DLT-basierten \r\nFinanzinstrumente von einem Verwahrstelleninstitut mit Sitz bzw. mit Zweigniederlassung im \r\nInland verwahrt werden können, ohne dass die Verwahrstelle für die Verwahrung oder für die \r\nSicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel eine Erlaubnis zur Erbringung \r\ndes qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts benötigt. Für die über eine Zweigniederlassung im \r\nInland agierenden Verwahrstellen folgt dies bereits aus dem harmonisierten EU\u0002Kapitalmarktrecht, da die heimatstaatliche Erlaubnis des Verwahrstelleninstituts die \r\nVerwahrung von Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II umfasst (siehe auch das \r\nnachfolgende Petitum zu § 53b KWG). Gleiches sollte für die Verwahrstellen mit \r\nsatzungsmäßigem Sitz im Inland gelten, um dem investmentrechtlichen Grundkonzept der \r\nVerwahrstelle zu folgen und eine ungerechtfertigte Schlechterstellung im Vergleich zu einer \r\nZweigniederlassung bzw. einem Wertpapierinstitut (vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.4 S. 1 Nr. 3 \r\nWpIG) zu vermeiden. Dieses Ergebnis erschiene auch mit Blick auf die für CRR-Kreditinstitute \r\ngrundsätzlich mögliche und technisch gesehen ähnliche Verwahrung von DLT-basierten \r\nWertpapieren im Sinne des Depotgesetzes konsistent. Es läge im Sinne des deutschen \r\nFondsstandortes, die Verwahrstellen in Deutschland nicht gegenüber Verwahrstellen in anderen \r\nFondsstandorten zu benachteiligen. Auch würde es zur breiten marktseitigen Akzeptanz von \r\nDLT-basierten Finanzinstrumenten und damit zur Digitalisierung des Kapitalmarkts beitragen, \r\nwenn diese von einer Verwahrstelle allein auf Basis der Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut \r\nverwahrt und damit auch faktisch für Rechnung von inländischen Investmentvermögen \r\nerworben werden können.\r\nZu Nr. 55\r\nUm eine Aushöhlung des Grundrechtsschutzes zu verhindern, sind die hier angedachten neuen \r\nBefugnisse der Aufsicht strikt abzulehnen. \r\nSeite 14 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nMitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordnete Unternehmen oder \r\nAuslagerungsunternehmen sollen laut § 44 Abs. 1 KWG-E künftig auf Verlangen auch nach \r\nihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft erteilen und \r\nUnterlagen vorlegen. Eine solche Regelung greift unverhältnismäßig in die Rechte der \r\ngenannten Personen, insbesondere der (einfachen) Beschäftigten, ein und ist daher \r\nabzulehnen. \r\nEs soll laut § 44 Abs. 1 KWG-E ein Betretungsrecht der Aufsicht bei dringender Gefahr für die \r\nöffentliche Sicherheit auch außerhalb üblicher Betriebszeiten eingeführt werden. Das \r\nBetretungsrecht soll auch für Wohnräume gelten. Diese Regelung verletzt Art. 13 Grundgesetz \r\n(Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung) und ist somit rechtswidrig. Die Bankenaufsicht \r\nist keine Strafverfolgungsbehörde. Derart einschneidende Befugnisse sind allenfalls bei \r\nstrafrechtlichen relevanten Sachverhalten denkbar und dann von Strafverfolgungsbehörden \r\ndurchzuführen.\r\nAuch dass BaFin oder Bundesbank Gegenstände sicherstellen dürfen sollen, nur um einen\r\nSachverhalt zu ermitteln, ist unangemessen. Die bisherige Befugnis der Aufsicht nach § 44 \r\nAbs. 1 KWG, Auskünfte einzuholen, sich Unterlagen vorzulegen zu lassen und Kopien von \r\nDokumenten zu erhalten, ist zur Durchführung einer Prüfung ausreichend. Weitergehende \r\nRechte wie die Sicherstellung von Gegenständen müssen den Strafverfolgungsbehörden \r\nvorbehalten bleiben. Die bloße Erschwerung der Sachverhaltsermittlung scheidet als \r\nBerechtigung für den erheblichen Grundrechtseingriff aus.\r\nZu Nr. 56\r\nDie Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Inhabern bedeutender Beteiligungen soll auf ehemalige \r\nOrganmitglieder und Beschäftigte aus einem beaufsichtigten Unternehmen, inkl. \r\nAuslagerungsunternehmen, ausgeweitet werden. Eine solche Regelung greift \r\nunverhältnismäßig in die Rechte der genannten Personen ein und ist daher abzulehnen.\r\nDie neuen Regelungen schließen insbesondere das Recht der Durchsuchung von \r\nGeschäftsräumen, Wohnungen und Nebengelassen ein. Mit ihnen sollen die neuen \r\nErmittlungskompetenzen, die der BaFin für die laufende Institutsaufsicht eingeräumt werden \r\n(§ 44 KWG), auf die Inhaber bedeutender Beteiligungen und dort auch auf die \r\nOrganmitglieder und die Beschäftigten, jeweils einschließlich Ehemaliger, ausgedehnt werden. \r\nEin solch intensiver Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen ist abzulehnen (s.o.).\r\nDie hier vorgesehenen Rechte von BaFin und Bundesbank zur Durchsuchung von \r\nRäumlichkeiten und zur Sicherstellung von Gegenständen sind aus den oben genannten \r\nGründen auch hier strikt abzulehnen.\r\nSeite 15 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZu Nr. 60 \r\na) Klarstellungen in § 46 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 KWG-E\r\nIn Nr. 60 b) (§ 46 Abs. 1a KWG-E) sollten die nachfolgend hervorgehobenen Änderungen \r\nvorgenommen werden:\r\n„(1a) Unbeschadet § 30 Absatz 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich\r\neine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht auf:\r\n1. Zahlungen zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen aus umlaufenden \r\nPfandbriefen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, soweit hierfür \r\nZahlungseingänge auf die in das jeweilige Deckungsregister eingetragenen Werte oder \r\nErlöse aus der Verwertung solcher Werte verwendet werden,\r\n2. Zahlungen oder Verfügungen über in das jeweilige Deckungsregister eingetragene \r\nWerte, die der Erfüllung einer von Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen über aus \r\neinem zur Deckung genutzten Derivategeschäft im Sinne des Absatz 3 Satz 2 § 4b \r\nAbsatz 1 des Pfandbriefgesetzes von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheit dienen, \r\nsoweit hierfür Zahlungseingänge auf die in das jeweilige Deckungsregister \r\neingetragenen Werte, Erlöse aus der Verwertung solcher Werte oder die eingetragenen \r\nerhaltenen Sicherheiten verwendet werden, sowie auf\r\n3. die Veräußerung der oder sonstige Verfügung über die in das jeweilige \r\nDeckungsregister eingetragenen Werte, sofern die Erlöse aus der Veräußerung oder \r\nsonstigen Verfügung zur Erfüllung von unter Nummer 1 genannten \r\nZahlungsverpflichtungen oder Nummer 2 genannten Zahlungs- oder\r\nRückgewährverpflichtungen verwendet werden.\r\nDie Löschung von in ein Deckungsregister eingetragenen Werten steht deren \r\nVeräußerung gleich.“\r\nDie im zweiten Halbsatz von Satz 1 Nummer 1 enthaltene Einschränkung engt die \r\nPfandbriefbank bzw. den Sachwalter stark ein und könnte die reibungslose Bedienung der \r\nfälligen Pfandbriefverbindlichkeiten hindern, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich \r\nist. Die Pfandbriefbank bzw. der Sachwalter haben die Möglichkeit, fällige \r\nPfandbriefverbindlichkeiten mit der ihnen zur Verfügung stehenden Liquidität zu begleichen. \r\nDas Pfandbriefgesetz stellt klar, dass sich auch der Sachwalter die erforderliche Liquidität aus \r\nRechtsgeschäften nach § 30 Abs. 2 Satz 5 und 6 PfandBG beschaffen kann. Zudem könnte die \r\nFormulierung im zweiten Halbsatz von Satz 1 Nummer 1 den Eindruck erwecken, dass eine \r\nKongruenz von Einzahlungen aus dem (Aktiv)Kreditgeschäft einerseits und Auszahlungen auf \r\nfällige Pfandbriefe oder Zinsen andererseits für die Abwicklung der Deckungsmasse erforderlich \r\nist. Es sollte vielmehr nach Sinn und Zweck der Pfandbriefgesetz-Deckungsrechnung genügen, \r\ndass sich beide Seiten betragsmäßig und nach ihrer Fälligkeit entsprechen, sodass keine \r\nLiquiditätsengpässe entstehen (Portfolio-Ansatz).\r\nSeite 16 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nDie Regelung in Satz 1 Nummer 2 sollte sich nicht nur auf Rückgewährverpflichtungen \r\nbeschränkt sein, sondern jegliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Derivat in Deckung \r\n(Deckungsderivat) von einem Moratorium ausnehmen, da nur so das Deckungsderivat \r\ninsgesamt trotz Moratorium im üblichen Ablauf weiterlaufen kann. Somit wäre nicht nur das \r\nCollateral, sondern auch die Zahlungsverpflichtungen aus dem Derivatekontrakt selbst umfasst. \r\nDies wäre auch im Einklang mit dem erklärten Ziel des Vorschlags (siehe Gesetzesbegründung, \r\nZitat: „(…) der Zielvorstellung des § 30 Absatz 1 Satz 2 und 4 PfandBG einer auch nach \r\nEröffnung der Insolvenz störungsfreien Fortbedienung der Pfandbriefverbindlichkeiten \r\nentsprechend“). Weiterhin sollte auch hier die im zweiten Halbsatz von Satz 1 Nummer 2 \r\nenthaltene Einschränkung entfallen, da sie den Sachwalter stark einschränken und die \r\nreibungslose Bedienung der fälligen Pfandbriefverbindlichkeiten hindern würde. Analog zu Satz \r\n1 Nummer 1 sollte in Bezug auf Zahlungen vom Portfolio-Ansatz ausgegangen werden. \r\nAufgrund des Vorschlags für eine Umformulierung in Satz 1 Nummer 2, wären in Satz 1 \r\nNummer 3 folgerichtig die Zahlungsansprüche zu ergänzen.\r\nZu Nr. 63 \r\nNach § 53b Absatz 7b KWG-E sollte folgender Absatz 7c eingefügt werden:\r\n„(7c) Die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Tätigkeit der qualifizierten \r\nKryptoverwahrung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in Bezug auf die von den CRR\u0002Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums \r\nüber eine Zweigniederlassung für andere verwahrten Finanzinstrumente im Sinne von \r\nAnhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, einschließlich der Sicherung der \r\nzugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel.“\r\nSofern die heimatstaatliche Erlaubnis eines EWR-CRR-Kreditinstituts die Verwahrung und \r\nVerwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie \r\n2014/65/EU (MiFID II) bzw. die Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung nach Anhang I Nr. \r\n12 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) umfasst, benötigt das EWR-CRR-Kreditinstitut aufgrund \r\ndes harmonisierten Kapitalmarktrechts keine zusätzliche Erlaubnis für die Erbringung des \r\nqualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 6 KWG, wenn es DLT\u0002basierte Finanzinstrumente über eine Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG für \r\nseine Kunden verwahrt und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichert. Dem \r\nEuropäischen Pass ist eine technologieneutrale Ausgestaltung immanent, die aus der \r\nKonzeption der MiFID II bzw. der CRD folgt. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II hebt dies \r\nausdrücklich hervor, indem der Begriff des Finanzinstrumentes wie folgt definiert wird: \r\n„15. „Finanzinstrument“ die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente, einschließlich \r\nmittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;“.\r\nGerade dieser umfassende Ansatz trägt maßgeblich zur Durchsetzung der Grundfreiheiten und \r\ndem europäischen Kapitalbinnenmarkt bei. Die mit dem europäischen Pass intendierte \r\nSeite 17 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nStärkung der Europäischen Union und damit auch der einzelnen Mitgliedstaaten setzt eine \r\neffektive Gewährleistung des gegenseitigen Marktzugangs voraus. Aufsichtsrechtliche \r\nDoppelstrukturen und nationale Marktzugangsbarrieren innerhalb der Europäischen Union \r\nsollten – gerade im derzeitigen globalen Umfeld und mit Blick auf den allseits für notwendig \r\nerachteten Bürokratieabbau – auf ein Minimum reduziert werden, um den europäischen \r\nMarktteilnehmern und insbesondere dem hiesigen Fondsstandort Rechnung zu tragen. Die\r\nAussagen und die Anforderungen, die die BaFin an die Verwahrung und die Schlüsselsicherung \r\nder Zweigniederlassungen stellt, knüpfen zwar an diesen Grundgedanken an. Sie bleiben \r\njedoch – ihrem Wortlaut nach – hinsichtlich des Umfangs der möglichen Finanzinstrumente \r\nnoch dahinter zurück, da sie bislang lediglich Kryptowertpapiere im Sinne des eWpG und \r\nKryptofondsanteile im Sinne der KryptoFAV aufgreifen. Aus diesen Gründen bitten wir um eine \r\nKlarstellung, dass Zweigniederlassungen von EWR-CRR-Kreditinstituten für ihre Kunden auch \r\ndie Verwahrung und Verwaltung von sonstigen Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II \r\n(einschließlich solcher, die zugleich als kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a \r\nSätze 9 und 10 KWG gelten) sowie die gleichzeitige Schlüsselsicherung auf Grundlage ihrer \r\nheimatstaatlichen Verwahrlizenz vornehmen dürfen, ohne dass von ihnen insoweit eine \r\nErlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG \r\nverlangt wird. Um den Anforderungen des § 53b Abs. 1 KWG Rechnung zu tragen, sollte hierfür \r\nauf der Aufsichtsebene nach wie vor vorausgesetzt werden, dass die entsprechenden \r\ntechnischen Risiken, die sich aus der Tätigkeit ergeben, von dem Institut abgebildet werden \r\nund dass der BaFin eine schriftliche Bestätigung der Heimatstaataufsichtsbehörde vorgelegt \r\nwird, aus der hervorgeht, dass die Verwahrung der Finanzinstrumente einschließlich der \r\nSchlüsselsicherung unter die Aufsicht der Heimatstaataufsichtsbehörde fällt (vgl. BaFin \r\nRundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27).\r\nWir weisen höflich darauf hin, dass der auf OGAW-Verwahrstellen bezogene Verweis in § 53b \r\nAbsatz 7b KWG-E unseres Erachtens auf § 68 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 KAGB lauten \r\nmüsste. § 68 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAGB lauten: \r\n„[…] Bei der Verwahrstelle für einen inländischen OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut \r\nim Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes handeln, das über die Erlaubnis zum \r\nBetreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes \r\nverfügt. Als Verwahrstelle für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines \r\nCRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im \r\nGeltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden.“\r\nZu Nr. 67\r\nDas Ermessen der BaFin, ob sie Maßnahmen bekannt macht, soll laut § 60b Abs.1 Satz 1\r\nKWG-E beschränkt werden (aus der „Soll-“ wird eine „Muss“-Vorschrift). Die \r\nzugrundeliegenden Sachverhalte können sich stark unterscheiden. Bekanntmachungen können \r\neinen erheblichen Reputationsschaden verursachen. Wir plädieren daher dafür, den bisherigen \r\nErmessensspielraum beizubehalten. Die BaFin sollte weiter im Einzelfall von einer \r\nVeröffentlichung absehen können.\r\nSeite 18 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZudem ist die vorgesehene Ausweitung gegen andere natürliche Personen als Geschäftsleiter \r\neines beaufsichtigten Unternehmens, insbesondere gegen Mitglieder Aufsichtsrates, aber \r\nzukünftig etwa auch gegen Inhaber von Schlüsselfunktionen, als zu weitgehend abzulehnen.\r\nSeite 19 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 2 – Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes\r\nZu Nr. 2 \r\nBei der Definition der „großen Unternehmen“ in § 1 Abs. 1c KWG-E ist unklar, was ein \r\n„großes Institut“ ist. Dies sollte idealerweise bereits im KWG definiert werden. Zumindest sollte \r\njedoch ein Hinweis auf die Definition des „großen Instituts“ in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 146 der CRR\r\nerfolgen.\r\nWir kritisieren die Ausweitung des Begriffs des Geschäftsleiters in § 1 Abs. 2 KWG-E auf \r\nPersonen, die Geschäfte tatsächlich führen („faktischer Geschäftsleiter“, Angleichung an den \r\nWortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8a CRD VI). Nach der deutschen Corporate \r\nGovernance-Struktur werden unter dem Begriff „Geschäftsleiter“ ausschließlich die formell und \r\nordnungsgemäß berufenen Geschäftsleiter verstanden. Die Ausweitung ist sehr vage formuliert \r\nund wird in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen. \r\nInsbesondere die Delegation einzelner Aufgaben und Befugnisse sowie die Ernennung von \r\nGeneralbevollmächtigten dürfen nicht zu einer Einstufung als Geschäftsleiter führen. \r\nAndernfalls verliert der Begriff des Geschäftsleiters an Kontur und die korrespondierenden \r\nPflichten werden zu weit ausgedehnt. Wir regen daher an, die bisherige Definition \r\nbeizubehalten. Alternativ bedarf es jedenfalls präziserer Tatbestandsvoraussetzungen, etwa \r\nhinsichtlich der Dauer und des Umfangs der faktischen Geschäftsführung, um eine \r\nBeschränkung auf einen engen Anwendungskreis zu erzielen. Vor dem Hintergrund der \r\nbestehenden Definition des Risikoträgers in § 1 Abs. 21 KWG erheben sich zudem starke \r\nZweifel, ob das Abgrenzungskriterium \"wesentlicher Einfluss auf die Leitung\" eine trennscharfe\r\nund praktikable Kategorisierung gewährleistet. Auch im Lichte der weiteren in § 1 Abs. 2 des \r\nEntwurfs gebildeten Personengruppen (insbesondere der besonderen Schlüsselfunktionen), ist \r\nunklar, welcher Personenkreis hier überhaupt noch gesondert erfasst werden soll. Mit der \r\nweiten Formulierung berührt man in kaum noch abgrenzbarer Weise alle Mitarbeiter auf \r\nLeitungsebene. Zugleich könnten sogar Mitarbeiter erfasst sein, die aufgrund besonderer \r\nExpertise die Geschäftsleitung nur gelegentlich unterstützen. Soweit ihre Fachmaterie von \r\nBedeutung ist, könnte schon dies einen wesentlichen Einfluss begründen. Gleichwohl gehören \r\ndiese Mitarbeiter vom Umfang ihrer Gesamtverantwortung nicht zum Leitungskreis. Alle \r\nwirklich verantwortlichen Funktionen sind bereits in Abs. 2 a), c) und d) genannt. Somit kann\r\n2b), der über die Regelung des § 25e KWG-E zudem mit unnötigem bürokratischem \r\nMehraufwand verknüpft ist, gestrichen werden. Dies gilt erst recht, wenn die diversen \r\nVerpflichtungen und Eingriffsrechte (dokumentierte Zuverlässigkeitsprüfungen und \r\nZwangsgelder) berücksichtigt werden, da insgesamt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit in \r\nFrage stehen.\r\nWir bitten zum einen um Klarstellung in der neuen Definition der „wesentlichen Übertragung“ in \r\n§ 1 Abs. 9a KWG-E, dass mit „Gruppe“ auch Verbünde wie Sparkassen und \r\nGenossenschaftsbanken gemeint sind und nicht nur eine Institutsgruppe. Zudem sollte die \r\nSeite 20 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nRegelung entfallen, wenn auf ein eigenes Tochterunternehmen ausgelagert wird. Hier ist keine \r\nRegulierungslücke ersichtlich.\r\nZu Nr. 6 \r\nEntgegen der Begründung des Referentenentwurfes (S. 274) handelt es sich in § 2d KWG-E\r\nnicht um eine bloße terminologische Anpassung. Denn die vorgesehene Änderung ginge für \r\nGeschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft mit zusätzlichen Vorgaben einher, namentlich \r\ndie des in der Begründung genannten § 25c KWG. In diesem Zusammenhang stellt sich \r\nzunächst die Frage, ob die Bezugnahme § 25c KWG vollständig erfasst, also auch die Vorgaben \r\nfür Geschäftsleiter eines bedeutenden Instituts (§ 25c Abs. 2 S. 2 KWG), oder ob nur die \r\nallgemeinen Regelungen für Geschäftsleiter erfasst (z. B. § 25c Abs. 1 KWG). Zumindest für \r\nFinanzholding-Gesellschaften, die kein bedeutendes Institut in ihrer Gruppe haben, wäre eine \r\nvollständige Inbezugnahme des § 25c KWG eine überschießende Anpassung. Davon abgesehen \r\nwäre eine Anwendung der Mandatshöchstgrenze des § 25c Abs. 2 S. 2 KWG auf Geschäftsleiter \r\neiner Finanzholding-Gesellschaft per se nicht angemessen, auch nicht für Geschäftsleiter von \r\nFinanzholding-Gesellschaften, die ein bedeutendes Institut in ihrer Gruppe haben. Die \r\nMandatshöchstgrenze dient dazu, eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der Geschäftsleiter \r\nsicherzustellen. Ausweislich Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 26 CRR besteht die Haupttätigkeit \r\neiner Finanzholding-Gesellschaft darin, (Instituts-) Beteiligungen zu erwerben oder zu halten. \r\nDie Wahrnehmung von Mandaten gehört also zum Kerngeschäft von Geschäftsleitern einer \r\nFinanzholding-Gesellschaft. Dies unterscheidet sie von Geschäftsleitern eines Instituts, die \r\ninsbesondere für die ordnungsgemäße Erbringung von Bankdienstleistungen verantwortlich \r\nsind. Die Gleichbehandlung beider Geschäftsleiter wäre ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, \r\nwonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. \r\nSollte die Mandatshöchstgrenze entgegen des vorstehenden Petitums Anwendung finden, \r\nmüsste zumindest der Zusammenrechnungstatbestand des § 25c Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KWG („an \r\ndenen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält“) an den Wortlaut des Art. 91 Abs. 4 lit. a) \r\nii) CRD („an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält“) angepasst werden. Bei \r\neiner Finanzholding-Gesellschaft handelt es sich um kein Institut. Somit würden Geschäftsleiter \r\nvon Finanzholding-Gesellschaften gegenüber Geschäftsleitern von Instituten benachteiligt, \r\nwenn Mandate in bedeutenden Beteiligungen von Finanzholding-Gesellschaften nicht \r\nzusammengerechnet werden könnten. Zudem bedürfte es einer Bestandsschutzregelung für \r\nbestehende Aufsichtsratsmandate für Leiter einer Finanzholding-Gesellschaft analog zu den \r\nGeschäftsleitern für Kreditinstitute, wie sie mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz seinerzeit in § \r\n64r Abs. 13 KWG umgesetzt wurde.\r\nDer Verweis in § 2h Abs. 5 Satz 2 KWG-E müsste unseres Erachtens „§ 2c Absatz 4 Satz 2“ \r\nlauten.\r\nSofern die Aufsichtsbehörde gemäß § 2h Abs. 6 KWG-E entscheidet, von einer Beurteilung \r\nabzusehen, sollte der beabsichtigte Erwerber hierüber informiert werden. Aus der aktuellen \r\nSeite 21 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nFassung des Gesetzesentwurfs ergibt sich eine solche Informationspflicht der Aufsichtsbehörde \r\nnicht, daher wäre eine entsprechende Klarstellung wünschenswert.\r\nZu Nr. 8\r\n§ 2i Abs. 1 und 2 KWG-E sind nicht klar verständlich. Sollte § 2 i Abs. 1 KWG-E jede \r\nVerschmelzung unter Beteiligung eines Instituts erfassen, während in Abs. 2 die \r\nRückausnahme nur Verschmelzungen von Instituten und Finanzholdings etc. erfasst, würde die \r\nVerschmelzung von Nichtinstituten auf ein Institut selbst bei rein gruppeninternen Vorgängen \r\nden Prüfungsprozess auslösen. Dies würde zu einem überbordenden bürokratischen Aufwand \r\nführen. Zwar besteht für die Aufsichtsbehörde keine Verpflichtung zu einer Beurteilung nach \r\n§ 2i Absatz 1 Satz 1 KWG (bzw. nach § 2h Absatz 4 KWG). Eine Transaktion könnte dennoch \r\nverzögert werden, wenn man von einem Vollzugsverbot ähnlich des § 2c KWG ausgeht. Denn \r\nes besteht keine Verpflichtung der Behörde, dem Erwerber innerhalb einer bestimmten Frist \r\n(deutlich vor Ablauf des Beurteilungszeitraums) mitzuteilen, dass sie von dem \r\nBeurteilungsrecht keinen Gebrauch machen will. Wünschenswert wäre insoweit eine \r\nentsprechende Mitteilungspflicht der Aufsicht oder Konzerntransaktionen sollten generell von \r\nder Anzeigepflicht ausgenommen werden (Konzernausnahme).\r\nDie Formulierung \"Abschluss\" in § 2i Abs. 1 halten wir für ungeeignet. Hierbei wird nicht \r\nausreichend deutlich, ob mit \"Abschluss\" der Abschluss eines Vertrages, der Beschluss oder \r\nz.B. die registergerichtliche Eintragung gemeint ist. Aus unserer Sicht darf damit nur die \r\nRegistereintragung angesprochen sein, da ansonsten entsprechend notwendige \r\ngesellschaftsrechtliche Beschlüsse überhaupt nicht sinnvoll geplant und eingeholt werden \r\nkönnten. Insofern regen wir an, die Formulierung zu überarbeiten.\r\n§ 2i Abs. 2 KWG-E sollte auf Verschmelzungen innerhalb einer verbundstrukturierten Gruppe \r\nerweitert werden. Aufgrund der engen Begleitung dieser Verschmelzungen durch die jeweiligen \r\nVerbundstrukturen sind Verschmelzungen innerhalb eines institutsbezogenen \r\nSicherungssystems nicht risikobehafteter als Verschmelzungen innerhalb einer Bankengruppe.\r\nZu Nr. 9\r\nDie BaFin soll künftig auch gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern, Schlüsselfunktionsträgern, \r\nRisikoträgern und „gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß gegen \r\nAufsichtsecht verantwortlich sind“, Anordnungen treffen können. Diese Ausweitung der \r\nAnordnungsbefugnisse greift zu stark in die Rechte der genannten Personen ein und ist daher \r\nals unverhältnismäßiger Eingriff in die Unternehmerfreiheit abzulehnen. Dies gilt insbesondere, \r\nwenn es lediglich allgemein um die „ordnungsgemäße Durchführung“ von Bankgeschäften geht. \r\nGerade Angestellte haben eine arbeitsrechtliche Treuepflicht und würden möglicherweise in \r\neinen Interessenkonflikt geraten – weitergehende persönliche Haftungsfragen können ebenfalls \r\nnicht ausgeschlossen werden. Adressat einer Anweisung der Verwaltung kann u.E. lediglich der \r\nSeite 22 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ngesetzliche Vertreter sein und nicht die \"zweite Reihe\". Die Geschäftsleitung entscheidet dann \r\nnach eigenem Ermessen, ob sie ihrerseits Weisungen an Mitarbeiter ausspricht, Aufgaben ggf. \r\nneu verteilt oder einer Anordnung möglicherweise auch widerspricht, wobei dieser Widerspruch \r\naufschiebende Wirkung hätte (§ 80 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 49 Abs. 1 KWG e contrario). \r\nUnmittelbaren Anordnungen der BaFin dürften Mitarbeiter arbeitsvertraglich nicht Folge leisten.\r\nLaut Begründung (S. 278) sollen mit der Anpassung die Vorgaben des Art. 65 Abs. 1 u. Abs. 2 \r\nCRD VI umgesetzt werden. Dieser sieht die Verhängung von Verwaltungssanktionen und \r\nZwangsgeldern vor, nicht aber – wie § 6 Abs. 3 KWG-E – Anordnungen zur Verhinderung von \r\nVerstößen. In anderen Worten: die CRD VI schreibt vor, dass Verstöße sanktioniert werden \r\nmüssen, nicht aber, dass Verstöße verhindert werden müssen. Insoweit fehlt eine \r\neuroparechtliche Grundlage. Zudem verletzt die Anpassung den Bestimmtheitsgrundsatz. Es ist \r\nunklar, wer wie feststellen soll, ob eine Verantwortung anderer natürlicher Personen besteht.\r\nZu Nr. 10\r\nIn § 6b Abs. 2 Nr. 15 KWG wird der Katalog der Themen insbesondere um Aspekte des ESG\u0002Risikomanagements und der ESG-Risikopläne erweitert, die Gegenstand der aufsichtlichen \r\nÜberprüfung und Beurteilung (SREP) sein sollen. Allerdings erschließt sich systematisch die \r\nherausgehobene Stellung und der Detailgrad der Ausführungen nicht. In der einleitenden \r\nErgänzung des Absatzes sind diese bereits innerhalb der klassischen Risikogebiete \r\nimplementiert. Insofern sind ESG-Themen automatisch im SREP einzubeziehen. Eine \r\nAufblähung des Gesetzes ist wiederum das Gegenteil von Bürokratieabbau.\r\nIn Bezug auf die aufsichtliche Überprüfung des „nachhaltigkeitsbezogenen Produktangebots“ \r\nvon Instituten sowie der transformationsbezogenen strategischen Ziele könnte potenziell in die \r\nGeschäftspolitik eingegriffen werden. Unseres Erachtens sollte stärker getrennt werden \r\nzwischen den auf die Solvenz und Finanzstabilität bedachten Aspekten der Beaufsichtigung \r\neinerseits sowie den politisch gewünschten EU-Zielen bezüglich u.a. Klima andererseits. Zu \r\ndiesen gehört auch die vorgesehene Kooperation der BaFin mit anderen Behörden und \r\nEinrichtungen des Bundes zu ESG-Themen. \r\nZu Nr. 14\r\nDie vorgesehene weitgehende Informationsweitergabe an Finanzbehörden höhlt das in \r\neingeschränktem Maße auch für Unternehmen geltende Recht auf informationelle \r\nSelbstbestimmung aus und ist damit rechtswidrig.\r\nSeite 23 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZu Nr. 16\r\nDer angepasste § 10e Abs. 2 sieht vor, dass bei der Festsetzung von Kapitalpuffern für \r\nsystemische Risiken auch ESG-Aspekte eingehen können. Zwar dient diese Anpassung der \r\nUmsetzung von Art. 133 Abs. 1 CRD. Wir sprechen uns jedoch dagegen aus, mögliche Folgen \r\ndes Klimawandels durch einen national festgelegten Systemrisikopuffer zu steuern. Die \r\nErgänzung von Umweltrisiken ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, da die derzeitige \r\ngesetzliche Regelung deren Berücksichtigung bereits ermöglicht. Eine explizite Nennung könnte \r\nanderenfalls zu einer nicht gebotenen Überwertung führen und andere relevante Themen in \r\nden Hintergrund rücken lassen, weil sie nicht in der Aufzählung genannt werden. Wir regen \r\ndaher eine Streichung an, insbesondere auch vor dem Hintergrund einer derzeit diskutierten \r\numfassenden Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks auf europäischer Ebene.\r\nDie methodische Herleitung eines etwaigen Bedarfes sowie ein europäisch einheitliches \r\nVorgehen wäre in Anbetracht des frühen Entwicklungsstadium entsprechender Verfahren \r\nfragwürdig und könnte den nationalen Finanzsektor belasten. SyRB‑Anordnungen sollten nur \r\nbei eindeutig belegter sektor-/institutsweiter Relevanz Bedeutung haben. Hierbei sind zudem \r\nDoppelunterlegungen derselben Risiken mit der P2R/P2G zu vermeiden. Es bedarf letztlich\r\neiner engen Fassung des Gesetzeswortlauts und zudem vorheriger Konsultation der \r\nSpitzenverbände der Kreditwirtschaft, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.\r\nZu Nr. 17\r\nAuch im Falle von A-SRI-Zuschlägen hat die deutsche Aufsicht künftig gemäß § 10g Absatz 3\r\n(nach Satz 3) sicherzustellen, dass trotz Betroffenheit vom Output Floor eine angemessene \r\nKapitalpufferanforderung besteht. D.h. bei Bestimmung der A-SRI-Zuschläge müssen mögliche \r\nOutput Floor-Effekte berücksichtigt bzw. herausgerechnet werden (Umsetzung Art. 131 (6c) \r\nCRD VI). Die eingeräumte Frist zur Überprüfung bis spätestens zum Zeitpunkt der jährlichen \r\nÜberprüfung des Puffers ist jedoch nicht sachgerecht. Es sollte keine ungerechtfertigte \r\nzwischenzeitliche Erhöhung der Kapitalanforderungen bis zum Zeitpunkt der Überprüfung \r\ngeben. Vielmehr sollte eine unverzügliche Überprüfung eine ungerechtfertigte Erhöhung \r\nvermeiden.\r\nZu Nr. 22 \r\nDie Einhaltung der Frist von 30 Werktagen in § 24 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht möglich, wenn \r\nGeschäftsleiter plötzlich und unerwartet ausscheiden, z. B. aufgrund von Krankheit oder \r\nspontaner Niederlegung, und eine unverzügliche Nachbesetzung erforderlich ist. Für solche \r\nFälle sollte das Gesetz eine Ausnahmeregelung enthalten. \r\nDer zweite Halbsatz von § 24 Abs. 1 Nr. 15c steht im Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen \r\nGrundsätzen der Gewaltenteilung zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan nach denen \r\ndas Aufsichtsorgan keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Personalentscheidungen \r\nSeite 24 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nunterhalb der Geschäftsleitung hat. Wir verweisen auf unsere entsprechenden Anmerkungen zu \r\nArt. 2 Nr. 24.\r\nDie Anzeigepflichten zu den ESG-Risikoplänen in § 24 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 3a Nr. 10 \r\nKWG-E halten wir für nicht erforderlich und dem Ziel eines Bürokratieabbaus \r\nentgegenstehend. So eine Pflicht widerspricht zudem u.E. den EBA-Leitlinien zu ESG\u0002Risikomanagement, die ein klares Ziel für CRD-basierte Transitionspläne vorsehen: die interne \r\nSteuerung der ESG-Risiken der Banken. Diese Transition- bzw. ESG-Risikopläne dienen als \r\nInstrument zur internen Steuerung und solche zusätzlichen Pflichten mindern erheblich den \r\noperativen Nutzen dieses Instruments. Zudem verstehen wir, dass gemäß §24 KWG \r\nSachverhalte, wie beispielsweise Änderungen an der Struktur der Organisation oder Ähnliches, \r\ngemeldet werden müssen. Änderungen an der Risikostrategie fallen demnach nicht darunter. \r\nDas spezielle Verfahren für ESG-Risikopläne ist daher unklar. Es bestehen andere Möglichkeiten \r\nfür die Aufsicht, ihren Überwachungspflichten nach Art. 87a Abs. 4 CRD VI nachzukommen. \r\nHinsichtlich der Anwendung auf SNCI möchten wir außerdem auf unsere Anmerkungen zu \r\nArtikel 2 Nr. 28 des Referentenentwurfs (siehe unten) verweisen.\r\nDie Verpflichtung in § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E, die Wahl eines Vorsitzenden des \r\nAufsichtsorgans mindestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen, dürfte \r\nzu unlösbaren praktischen Schwierigkeiten führen. Ein (neuer) Vorsitzender wird in der Regel \r\n(erst) dann gewählt, wenn der amtierende Vorsitzende ausscheidet. Üblicherweise geht das \r\nHand in Hand, d. h. unmittelbar nach dem Ausscheiden des alten Vorsitzenden findet eine \r\nkonstituierende Sitzung des neu gewählten Aufsichtsgremiums statt, in der der neue \r\nVorsitzende gewählt wird und dann sofort sein neues Amt übernimmt. Künftig müssten \r\nzwischen Wahl und Amtsübernahme mindestens 30 Arbeitstage liegen, in denen es dann \r\nkeinen Vorsitzenden gäbe. Darin läge ein Verstoß gegen § 107 Abs. 1 S. 1 AktG. Ungeachtet \r\ndessen dürfte es kaum dem Interesse der Aufsicht entsprechen, dass ein Aufsichtsgremium \r\ntemporär nicht ordentlich besetzt wäre. Daher erschiene es vorzugswürdig, in diesem Fall auf \r\ndie 30-Tage-Frist zu verzichten. Es bliebe der Aufsicht unbenommen, die Abberufung eines \r\nungeeigneten Vorsitzenden zu verlangen. Überdies finden bereits vor der Wahl eines neuen \r\nVorsitzenden in der Regel informelle Abstimmungsgespräche mit der Aufsicht statt. Somit ist es \r\nunwahrscheinlich, dass es nach der Wahl zu einem Abberufungsverlangen der Aufsicht kommt, \r\nan dem zuvorderst das Institut kein Interesse hat. Eine Vorab-Abstimmung kann aber nur \r\ninformell stattfinden, da ansonsten in die Kompetenz des Aufsichtsgremiums eingegriffen \r\nwürde, welches frei über seinen Vorsitzenden entscheiden kann und seinen Willen (erst) im \r\nZuge einer entsprechenden Wahl bildet. Alternativ käme in Betracht, die Wahl des neuen \r\nVorsitzenden vorzuziehen, also noch vom Aufsichtsrat in seiner alten Besetzung (inkl. des dann \r\nnoch amtierenden Vorsitzenden) durchführen zu lassen. Dies wäre allerdings nur dann möglich, \r\nwenn der neue Vorsitzende bereits dem „alten“ Aufsichtsrat angehört und hätte zudem zur \r\nFolge, dass es für einen Übergangszeitraum einen amtierenden Vorsitzenden und gleichzeitig \r\neinen bereits gewählten Nachfolger gäbe - ein aus Governance-Sicht nicht wünschenswerter \r\nZustand. Zudem würde dieses Verfahren mit einer jahrzehntelang etablierten und aus \r\ngesellschaftsrechtlicher Sicht einzig sinnvoll begründbaren Praxis brechen, dass der neue \r\nVorsitzende vom neuen Aufsichtsrat gewählt wird. Nicht zuletzt stünde eine Wahl durch den \r\nSeite 25 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nalten Aufsichtsrat in einem gewissen Widerspruch zu Art. 91 Abs. 1a Unterabsatz 2 CRD VI. Wir \r\nmöchten ergänzend dazu darauf hinweisen, dass Vorsitzende auch plötzlich und unerwartet \r\nausscheiden können (z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung). Auch diese \r\nFälle wären von der Einhaltung der 30-Tage-Frist betroffen. Sollte an der vorgesehenen \r\nRegelung dennoch festgehalten werden, bitten wir um Erläuterung, wie aus Sicht des BMF bzw. \r\ndes Gesetzgebers mit den vorstehenden Problematiken umgegangen werden sollte.\r\nNach bisheriger Gesetzeslage haben Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines \r\nCRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, die Aufnahme und die \r\nBeendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats\u0002mitglieds eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen (§ 24 Abs. 2a KWG). Nach \r\n§ 24 Abs. 3 Nr. 1 KWG trifft die entsprechende Verpflichtung die Geschäftsleiter eines Instituts.\r\nDiese persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder (eines CRR-Kreditinstituts, \r\ndas bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist) und Geschäftsleiter werden mit der geplanten \r\nNeuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E entfallen, welches die entsprechende Anzeigepflicht \r\nden Unternehmen auferlegt.\r\nDie Anzeigepflichten sollen dem Wortlaut zufolge auf sämtliche Unternehmen ausgeweitet \r\nwerden. Die geplante Neuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E differenziert nun nicht mehr nach \r\nCRR-Kreditinstitut und Institut, sondern spricht nur noch allgemein von „Unternehmen“.\r\nDer geänderte Absatz 2a ist jedoch sehr ungenau formuliert. Gemäß Satz 2 ist „insbesondere“ \r\ndie Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts- oder \r\nVerwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens anzuzeigen. Hier ist unklar, was der \r\nGesetzgeber genau erwartet. Wir gehen davon aus, dass die Unternehmen entsprechend \r\nSatz 1 nur die Aufnahme und Beendigung solcher GL- oder AR-Tätigkeiten anzuzeigen sind, die \r\nsich auf die Eignung erheblich auswirken. Andere Tätigkeiten (beispielsweise im ehrenamt\u0002lichen Bereich) sind nicht anzeigepflichtig. Eine klarstellende Formulierung in Satz 2 dahin\u0002gehend, dass die Institute nur dann einer Anzeigepflicht bzgl. neuer Tätigkeiten unterworfen \r\nsind, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die Eignung haben, wäre wünschenswert. Dies \r\nerscheint auch im Hinblick auf den Anspruch der Proportionalität geboten, um insbesondere \r\nAufsichtsratsmitglieder regionaler Kreditinstitute nicht mit überzogenen bürokratischen \r\nAnforderungen zu belasten.\r\nDer Satz 2 spricht zudem von „Mitwirkungspflichten“ der Verwaltungsratsmitglieder und \r\nGeschäftsleiter. Wir gehen davon aus, dass damit eine Verpflichtung der Mitglieder besteht, das \r\nUnternehmen über Änderungen bei den Nebentätigkeiten zu informieren. Die vorgeschlagene \r\nNeuformulierung führt damit zu einer Anzeigepflicht des Instituts, das jedoch auf die \r\nentsprechende Mitwirkung/Information des Gremienmitglieds angewiesen ist. Es bleibt damit \r\nunklar, wie Unternehmen diese Anzeigepflicht ohne entsprechende Mitwirkung der Mitglieder \r\nerfüllen können. Insbesondere sollte sichergestellt sein bzw. klargestellt werden, dass eine \r\nmangelnde Mitwirkung seitens der Mitglieder nicht zu einem Nachteil des Instituts führt (z. B. \r\nBußgeldverhängung, § 64 Abs. 2 Nr. 1 j KWG). Für den Fall, dass die persönlichen \r\nAnzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder und Geschäftsleiter entgegen unserer Leseweise \r\nSeite 26 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ndes Regelungsentwurfes nicht entfallen sollten, sollten diese – wie bisher - nur für \r\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglieder eines CRR-Institutes, das bedeutend im Sine des \r\n§ 1 Absatz 3c ist, gelten.\r\nEs erscheint zudem systematisch fraglich, die Anzeigepflicht neuer Tatsachen (Abs. 2a) für \r\nFinanzholding-Gesellschaften künftig vor der initialen Anzeigepflicht (Abs. 3a) zu regeln.\r\nDie Anmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 1 KWG-E. Die \r\nAnmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 4 KWG-E.\r\nIn § 24 Abs. 3c Satz 2 KWG-E scheint mit Blick auf Absatz 3a ein Redaktionsversehen \r\nvorzuliegen.\r\nZu Nr. 23\r\nHinsichtlich der Unabhängigkeit der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion \r\n(Anpassung von § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG-E) möchten wir vorsorglich darauf \r\nhinweisen, dass v. a. kleineren Instituten weiterhin proportionale Umsetzungslösungen \r\nzugestanden werden müssen. Die EBA-Leitlinien zur internen Governance erlauben unter \r\nErwägung von Verhältnismäßigkeits-Aspekten eine Kombination der Risikocontrolling- und der \r\nCompliance-Funktion (EBA/GL/2021/05; Abschnitt 19.3). Die MaRisk sehen in AT 4.4.1 und \r\n4.4.2 verschiedene weitere Öffnungsklauseln für die Ansiedlung/Ausgestaltung dieser \r\nFunktionen vor. Diese Optionen stellen keine grundsätzliche Beeinträchtigung der \r\nUnabhängigkeit dar und sollten erhalten werden.\r\nFür die im RefE vorgesehene Ergänzung der Aufzählung unter § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG-E\r\num eine neue Nr. 4a „angemessene Kapazitäten für das Datenmanagement sowie effektive \r\nProzesse zur Sicherstellung der Datenqualität“ ergibt sich keine Notwendigkeit. Aus unserer \r\nSicht ist die Anforderung für die notwendigen Ressourcen der Datenhaushalte immanent für \r\neine sinnvolle Ausgestaltung der Organisation und benötigt keine gesonderte Erwähnung. Die \r\nBegründung im RefE, dass dies (nur) der Klarstellung und Etablierung der bestehenden \r\nVerwaltungspraxis dient, ist keine ausreichende Rechtfertigung. Die Ergänzung ist jedenfalls \r\nnicht durch die CRD veranlasst und daher entbehrlich. Zudem erweckt sie den Eindruck, dass \r\ndies nur der Vorbereitung von umfangreichen Direktzugriffen der Aufsicht dient. Falls \r\naufsichtlicher Handlungsbedarf gesehen werden sollte, bestünde im Rahmen des MaRisk\u0002Reviews Gelegenheit, diesen zu konkretisieren und zu diskutieren.\r\nZu Nr. 24 \r\nIn Umsetzung von Art. 76 Abs. 6 CRD VI in § 25c Abs. 4a Nr. 3 i KWG-E sollen Leiter der \r\ninternen Kontrollfunktionen nicht mehr ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungs-\r\n/Aufsichtsorgans von ihrer Funktion entbunden werden dürfen. Wir begrüßen zwar, dass eine \r\nSeite 27 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nÖffnungsklausel für eilbedürftige Vorgänge vorgesehen wurde. Allerdings kann es Einzelfälle \r\ngeben, in denen das Institut unverzüglich handeln muss, bspw. wenn eine fristlose Kündigung \r\naufgrund schwerwiegender Verfehlungen erforderlich wird. Generell erscheint die geplante \r\nZustimmungspflicht des Aufsichtsorgans unter personalrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig, \r\nda die Leitungen der internen Kontrollfunktionen i. d. R. Angestellte des Instituts sind. Die \r\nMaRisk sehen für entsprechende Leitungswechsel bislang nur eine Informationspflicht vor. \r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass i. d. R. entsprechende Aufsichtsorgane auch keine \r\nentsprechenden Entscheidungsbefugnisse haben bzw. ihnen gesellschaftsrechtlich zustehen, da \r\ndie Leitung (und damit auch die Entscheidung über das Personal) bei den gesetzlichen \r\nVertretern der Unternehmen liegen muss. Die CRD und die EBA-Leitlinien zur internen \r\nGovernance (vgl. Erwägungsgrund Nr. 55 zur CRD IV sowie Tzn. 8 und 9 der EBA/GL/2021/05) \r\nweisen auf die Berücksichtigung des nationalen Gesellschaftsrechts hin. Deshalb sollte bei der \r\nUmsetzung dieses Sachverhalts eine gewisse Flexibilität bestehen. Wir empfehlen hierzu eine \r\nAbstimmung mit dem Bundesjustizministerium bzw. es bei einer reinen Informationspflicht zu \r\nbelassen. Dies gibt, sofern notwendig, dem Aufsichtsorgan ausreichend Möglichkeiten, \r\nentsprechend zu reagieren, wenn es dies im Rahmen seiner Überwachungsfunktion für geboten \r\nsieht, und stünde auch etwaigen individuell darüber hinaus gehenden Regelungen (bspw. \r\nFestlegung von Zustimmungspflichten i. R. der Satzung einer Aktiengesellschaft) nicht \r\nentgegen.\r\nZudem bleibt unseres Erachtens noch völlig offen, wie das Prozedere in eilbedürftigen Fällen \r\naussehen soll. Muss im Nachgang eine außerordentliche Sitzung des Gremiums einberufen \r\nwerden, um sich mit der Angelegenheit zu befassen? Soll das Abwarten der nächsten regulären \r\nSitzung ausreichen? Muss, wenn das Gremium einer Abberufung nicht zustimmen sollte, eine \r\nKündigung zurückgenommen werden? Die Erläuterungen im Entwurf sind in dieser Hinsicht \r\nsehr knapp formuliert und geben leider dazu keine Auskunft, wie sich der Gesetzgeber eine \r\nUmsetzung in der Praxis vorstellt.\r\nGemäß § 25c Abs. 4a Nr. 7 und Abs. 4b Nr. 7 KWG-E sollen die Geschäftsleiter künftig \r\nsicherstellen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der \r\nFunktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird. Hier ist ein erhöhter Aufwand zu \r\nbefürchten. Daher sollte eine nur anlassbezogene Neubewertung (also bei Bedarf) ausreichen.\r\nZumindest sollte für die regelmäßige Bewertung ein mehrjähriger Abstand (z. B. dreijährlich) \r\nausreichen; alternativ könnte eine Pflicht zur anlassunabhängigen regelmäßigen Prüfung auf \r\ngroße Institute beschränkt werden (entsprechend der Beschränkung der Anzeigepflichten nach \r\n§ 24 KWG-E).\r\n§ 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG-E (Übersicht über Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten) \r\nverpflichtet Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut eine \r\nÜbersicht in Textform über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der in Artikel \r\n88 Abs. 3 der CRD VI genannten Personen (Leitungsorgan und Schlüsselfunktionsinhaber) \r\nerstellt, fortführt und aktualisiert. Es stellt sich angesichts der bisherigen Regelung in § 25a \r\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 3a KWG die Frage nach der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Regelung. \r\nDurch Organigramme, Geschäftsanweisungen, Geschäftsverteilungsplan und gesetzliche \r\nSeite 28 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nZuweisungen sind die Verantwortlichkeiten bereits heute klar geregelt und dokumentiert. \r\nJedenfalls muss, um einen deutlichen bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden, eine \r\nproportionale Umsetzung möglich sein.\r\nDie explizite Erwähnung der IKT-Risiken in § 25c Abs. 4 KWG-E erscheint überflüssig. Es\r\ndürfte ohnehin als selbstverständlich gelten, dass diese zu berücksichtigen sind (neben \r\nanderen relevanten Risikoarten und in Abhängigkeit vom individuellen Risikoprofil des \r\nInstituts).\r\nZu Nr. 25 \r\n25d Abs. 1a KWG-E verpflichtet Kreditinstitute, im Falle von nicht vollständiger Eignung eines \r\npotenziellen oder bereits im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitgliedes selbst Maßnahmen zur \r\nBehebung der Mängel zu ergreifen (Nichtbestellung bzw. Abberufung oder sonstige \r\nMaßnahmen wie Fortbildungen). Danach hat das Institut unverzüglich sicherzustellen, dass für \r\nden Fall, dass ein künftiges Mitglied insbesondere die Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 KWG \r\nnicht erfüllt (z. B. fehlende Sachkunde oder fehlende zeitliche Verfügbarkeit), es nicht zum \r\nMitglied gewählt wird oder abberufen wird. Diese neue Vorgabe sollte unter den Vorbehalt \r\nrechtlicher Zulässigkeit gestellt werden. So haben beispielsweise genossenschaftliche Institute \r\ngenossenschaftsrechtlich keine Möglichkeit, der General- bzw. Vertreterversammlung die Wahl \r\neiner Person zu verbieten oder eine bereits gewählte Person abzuberufen. Eine Abwahl kann \r\nnur im Rahmen einer unter Einhaltung der im Genossenschaftsgesetz festgelegten Mindestfrist \r\neinberufenen (außerordentlichen) General- oder Vertreterversammlung erfolgen. Aus \r\ngenossenschaftsrechtlicher Sicht ist ein früheres Ausscheiden nur unter der Voraussetzung \r\nmöglich, dass das Aufsichtsratsmitglied sein Amt freiwillig niederlegt. Zum anderen ist unklar, \r\nwelches Organ für diese „Sicherstellung“ zuständig sein soll. U. E. kann nicht der Vorstand \r\nentscheiden, dass ein Mitglied des Organs, dass ihn beaufsichtigen soll, nicht die geeignete \r\nSachkunde dafür hat. Des Weiteren entscheidet bei Sparkassen die Vertretung des Trägers \r\nüber die Berufung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern. Die Sparkasse erhält vor \r\nder Wahl keine Informationen zu möglichen Mitgliedern und kann daher auch nicht\r\nsicherstellen, dass nur geeignete Personen gewählt werden. Für eine Abberufung ist die \r\nSparkasse ebenfalls nicht zuständig. Darüber entscheidet die Vertretung des Trägers nach \r\nsparkassenrechtlichen Regelungen. Gemäß verschiedener Sparkassengesetze ist eine \r\nAbberufung nur aus wichtigem Grund möglich. Es ist fraglich, ob Zweifel der Sparkasse am \r\nVorliegen der Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 S. 1 KWG bei einem Verwaltungsratsmitglied \r\neinen wichtigen Grund darstellen. Daneben gibt es weitere Institute, die aufgrund ihrer \r\nrechtlichen Verfasstheit keinen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des \r\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben. Wir bitten deshalb darum, den neuen § 25d Abs. 1a \r\nKWG um einen Satz 2 zu ergänzen, der wie folgt lautet: „§ 25d Absatz 2 Satz 3 gilt \r\nentsprechend.“ Damit würde man klarstellen, dass die strukturellen Unterschiede bei \r\nSparkassen, die sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen ergeben, ebenso wie die \r\nrechtlichen Besetzungsvorgaben anderer Institute, berücksichtigt werden.\r\nSeite 29 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\n§ 25d Abs. 1b KWG-E geht von einer Absichtsanzeige hinsichtlich der Bestellung eines \r\nAufsichtsratsmitglieds aus. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG ist allerdings – mit Ausnahme der \r\nFunktion des AR-Vorsitzenden in großen Unternehmen, wo die Anzeige spätestens 30 \r\nArbeitstage vor der Übernahme zu erfolgen hat – eine Anzeige erst nach der Bestellung \r\nabzugeben. Eine generelle Vorabanzeige wird von der Richtlinie CRD VI nicht gefordert und ist\r\nim Hinblick auf die aktienrechtlichen Vorgaben zur Wahl von Anteilseignervertretern in der \r\nHauptversammlung sowie durch das mitbestimmungsrechtliche Wahlverfahren der \r\nArbeitnehmervertreter äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich umzusetzen. Die Vorschrift \r\nsollte entsprechend angepasst werden. Hinsichtlich Anteilseignervertretern wäre allenfalls eine \r\nvorbehaltliche Anzeige umsetzbar, die jedoch im Hinblick auf den unklaren Ausgang der Wahl \r\nim Rahmen der Hauptversammlung vermeidbaren Arbeitsaufwand auf beiden Seiten \r\nhervorrufen würde.\r\nEs ist positiv und wichtig, dass in § 25d Abs. 2 S. 3 ff KWG-E von der Öffnungsklausel des \r\nArtikel 91 Abs. 14 CRD Gebrauch gemacht wird und dass bewährte Verfahrensweisen bei der \r\nBestellung der Mitglieder von Leitungsorganen im Sinne der unterschiedlichen Bedürfnisse des \r\nvielfältigen, durch das Drei-Säulen-Modell geprägten deutschen Bankensektors erhalten bleiben \r\nkönnen. Damit ist gesetzlich verankert, dass entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis \r\nauch künftig keine internen Eignungsbewertungsverfahren für Verwaltungsratsmitglieder in \r\nkommunalen Sparkassen erforderlich sind und die fachliche Eignung der Mitglieder wie bisher \r\nauch durch Schulungen und durch nachträgliche Eignungsbewertungen durch die \r\nAufsichtsbehörde ausreichend sichergestellt werden.\r\nDie Mandatshöchstgrenze in § 25d Abs. 3 KWG-E gilt nicht nur für Mitglieder des \r\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten, sondern auch von nach § 2f zugelassenen \r\nFinanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe haben. Folgerichtig sollten \r\ndie Zusammenrechnungsmöglichkeiten des § 25d Abs. 3 S. 3 KWG ebenfalls gelten. Der \r\nWortlaut des § 25d Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG („an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung \r\nhält“) hebt allerdings nur auf den gesetzlichen Grundfall ab, nämlich auf Beteiligungen eines \r\nInstituts, nicht aber auf Beteiligungen einer Finanzholding-Gesellschaft. Dies erscheint nicht \r\nangemessen. Daher sollte § 25d Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KWG an den Wortlaut des Art. 91 Abs. 4 lit. \r\na) ii) CRD („an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält“) angepasst werden, \r\num Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Finanzholding-Gesellschaften \r\ngegenüber solchen von Instituten nicht zu benachteiligen.\r\nDie explizite Erwähnung der IKT-Risiken in § 25d Abs. 4 KWG-E erscheint überflüssig. Es\r\ndürfte ohnehin als selbstverständlich gelten, dass diese zu berücksichtigen sind (neben \r\nanderen relevanten Risikoarten und in Abhängigkeit vom individuellen Risikoprofil des \r\nInstituts).\r\nIn § 25d Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 KWG-E wird die Aufgabe des Nominierungsausschusses \r\nkonkretisiert, das Aufsichtsorgan dabei zu unterstützen Zielsetzungen und eine Strategie zur \r\nFörderung der Diversität zu erarbeiten. Allerdings sollte hier ausdrücklich klargestellt werden, \r\ndass § 25d Absatz 2 S. 3 KWG-E entsprechend Anwendung findet, mit der Folge dass \r\nSeite 30 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nStellenbeschreibungen, Anforderungsprofile, Zielsetzungen etc. nicht für die dort genannten \r\nFälle („Ebenso bleiben die Rechtsvorschriften über die Ernennung der Mitglieder des \r\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans durch regionale oder lokale gewählte Gremien oder über \r\nErnennungen in Fällen, in denen kein Organ des Instituts für die Auswahl und Bestellung des \r\njeweiligen Mitglieds zuständig ist, unberührt.“) zu erstellen sind.\r\nIn § 25d Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG-E ist unklar, wie sich eine unmittelbare von einer \r\nmittelbaren Überwachung unterscheiden soll. Nach der deutschen Corporate Governance ist \r\ndas Aufsichtsorgan nur für die Vorstandsvergütung verantwortlich. Die Mitarbeitervergütung \r\nliegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung. Eine Gleichstellung ist daher nach dem \r\ndeutschen Two-Tier-System nicht möglich. Art 92 Absatz 2 Buchstabe f der CRD-Vorschriften \r\nbildet als europäische Vorschrift die Unterscheidung zwischen One- und Two-Tier-Systemen\r\nnicht ab. Die Unterscheidung zwischen „Überwachung“ und „unmittelbarer Überwachung“ sollte \r\ndaher entfallen. Daher sollte § 25d Absatz 12 Satz 1 Nr. 1 KWG-E in Anlehnung an die \r\nbisherige Formulierung wie folgt gefasst werden: \r\n„1. überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der \r\nGeschäftsleiter und Mitarbeiter, insbesondere der Leiter der internen Kontrollfunktionen \r\nund weiterer solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das \r\nGesamtrisikoprofil des Instituts haben, und unterstützt das Verwaltungs- oder \r\nAufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der \r\nVergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der \r\nVergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu \r\nbewerten;“. \r\nNach der Begründung handele es sich bei der Änderung von „soll“ in „muss“ in § 25d Abs. 12 \r\nSatz 4 KWG-E um eine Klarstellung. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung solle es nicht geben. \r\nDies würde zu einer Beratungspflicht durch externe Sachverständige führen. Dies entspricht \r\nnicht den Regelungen der CRD. In Art. 95 CRD ist nicht vorgeschrieben, dass sich der \r\nVergütungsausschuss von Personen beraten lassen muss, die unabhängig von der \r\nGeschäftsleitung sind. Artikel 76 Absatz 4 CRD sieht vor, dass das Leitungsorgan in seiner \r\nAufsichtsfunktion und der Risikoausschuss soweit erforderlich und angebracht, angemessenen \r\nZugang zur Risikomanagementfunktion und zum Rat externer Sachverständiger haben. Mit der \r\nvorgesehenen Änderung würde die Vorschrift ggü. der CRD verschärft, da sich der \r\nVergütungskontrollausschuss zwingend extern beraten lassen müsste. Es sollte wie nach der \r\nbisherigen Regelung in der Entscheidung des Vergütungskontrollausschusses liegen, ob er eine \r\nexterne Beratung für erforderlich hält. Zudem unterstützt der Vergütungsbeauftragte, der in \r\nbedeutenden Instituten zwingend zu bestellen ist, den Vergütungskontrollausschuss bei dessen \r\nAufgabenwahrnehmung. Da die Position des Vergütungsbeauftragten unabhängig ist und dies \r\ninsbesondere durch § 23 Absatz 2 IVV gewährleistet wird, ist auch Neutralität gewahrt. Eine \r\nzwingende Beratung durch externe Sachverständige ist daher weder zweckmäßig noch \r\nerforderlich.\r\nSeite 31 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nDie bereits im Status quo enthaltenen unmittelbaren Auskunftsrechte des Verwaltungs- oder \r\nAufsichtsorgans bei bestimmten Mitarbeitern brechen mit dem Grundsatz, dass Adressat eines \r\nAuskunftsverlangens die Geschäftsleitung ist (vgl. nur § 90 AktG sowie die Regierungs\u0002begründung zum FISG, BT-Drs. 19/26966, S. 116: „keine Abkehr von der Grundentscheidung \r\n(…), dass der Vorstand grundsätzlich der richtige Adressat für ein Auskunftsverlangen des \r\nAufsichtsrats ist.“). Unmittelbare Auskunftsrechte können daher aus gesellschaftsrechtlicher \r\nSicht nur schwer gerechtfertigt werden. Der Konflikt zwischen Gesellschafts- und Aufsichtsrecht \r\nwürde weiter verschärft, wenn die Geschäftsleitung über entsprechende Kontakte zwischen \r\nAufsichtsorgan und Mitarbeitern ggf. nicht einmal mehr unterrichtet werden müsste – ganz \r\ndavon abgesehen, dass dies die betreffenden Mitarbeiter in Loyalitätskonflikte bringen könnte. \r\nDie vorgesehenen Änderungen sollten daher unterbleiben, zumal sie europarechtlich nicht \r\ngeboten sind.\r\nZu Nr. 26\r\nIm Interesse einer schlankeren und übersichtlicheren Gesetzgebung regen wir die Streichung \r\nder neuen Absätze 1 bis 3 des § 25e KWG-E an. Ein Institutsleiter wählt sein Personal – und \r\ndamit nicht zuletzt Inhaber von Schlüsselfunktionen – eigenverantwortlich und unter \r\nBeachtung seiner Sorgfaltspflichten. Dass dabei nur fachlich geeignetes Personal gewählt \r\nwerden sollte, ist selbstverständlich und bedarf keiner gesetzlichen Regelung. Anforderungen \r\nhinsichtlich der Zuverlässigkeit ergeben sich für jeden Mitarbeiter bereits aus dem \r\nGeldwäschegesetz (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG i.V.m. § 1 Nr. 20 GwG). Die Ergänzung des § 25e \r\nKWG-E macht das gesamte Verfahren zur Besetzung von Inhabern von Schlüsselfunktionen \r\nerneut komplexer und herausfordernder. Auch dies dient nicht der Entbürokratisierung. Die \r\nErgänzung hat daher keinen erkennbaren Mehrwert und führt anfänglich nur zu unnötigem \r\nPrüfungsaufwand für die Institute, die diese Vorgaben ohnehin bereits als selbstverständlich \r\nbetrachten. Überdies geben wir zu bedenken, dass nach § 24 Abs. 1 Nr. 15b KWG-E nur große \r\nUnternehmen die Ernennung von Inhabern von Schlüsselfunktionen gegenüber der Aufsicht \r\nanzuzeigen haben. Dementsprechend sollte die Aufsicht allenfalls gegenüber großen \r\nUnternehmen anordnen dürfen, dass einer Person die Schlüsselfunktion nicht übertragen wird.\r\nZu Nr. 28\r\nDie Platzierung der Anforderungen an das Management von ESG-Risiken und ESG-Risikopläne \r\nin einem neuen Unterabschnitt 5e, hinter dem Thema Offenlegung, erscheint sachfremd. \r\nInhaltlich sind diese Aspekte dem Unterabschnitt 5 des KWG (Besondere Pflichten der Institute \r\nund ihrer Geschäftsleiter) zuzuordnen. ESG-Risiken sind zudem keine separaten Risiken, \r\nsondern wirken auf andere Risikoarten ein; s. a. die entsprechende Klarstellung unter § 6b \r\nAbs. 2 Satz 2 KWG-E. Die Regelungen des § 26c KWG-E sollten in die §§ 25a Abs. 1, 25c und \r\n25d integriert werden. Ansonsten entstehen zahlreiche Redundanzen, die die Übersichtlichkeit \r\nder Anforderungen beeinträchtigen und die Komplexität der Regulierung unnötig erhöhen \r\nwürden. \r\nSeite 32 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nEin Beispiel für eine gelungene Integration von ESG-Risiken stellen die MaRisk dar. Es bedarf \r\ndeshalb auch keiner umfangreicher gesetzlichen Anforderungen, sondern lediglich einer \r\ngesetzlichen Verankerung von ESG-Risiken in § 25a KWG. Dies könnte durch die Ergänzung \r\ndes folgenden Satzes nach § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG erfolgen: „Dabei sind ESG-Risiken auf \r\nkurz-, mittel- und langfristige Sicht angemessen zu berücksichtigen“. Die angemessene \r\nBerücksichtigung erfolgt dann normenkonkretisierend über die MaRisk wie bisher. Damit würde \r\nArt. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Buchtstabe b) und Art. 87a Abs. 1 und 2 CRD VI, die \r\nAnforderungen an ESG-Risiken enthalten, bürokratiearm und vollständig umgesetzt werden. \r\nDie zusätzliche Anforderung des Art. 74 Abs.1 Buchstabe e) CRD VI kann sehr schlank in \r\n§ 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG-E integriert werden. Zudem sieht der vorliegende \r\nReferentenentwurf bereits in Art. 12 Nr. 5 eine angemessene und ausreichende Berücksichti\u0002gung von ESG-Risiken im Rahmen der Vergütungssysteme durch Anpassung des § 4 Instituts\u0002vergütungsverordnung vor. Entsprechende Anpassungen zur Umsetzung der Vorgaben der CRD \r\nVI wären auch in § 25d KWG-E erforderlich. Die umfangreichen und überwiegend \r\nredundanten auf ESG-Risiken bezogenen Anforderungen könnten dann gestrichen werden und \r\ngleichzeitig die CRD VI vollständig umgesetzt werden. \r\nIn den §§ 26c und 26d KWG-E ist nicht nachvollziehbar, warum die in den EBA-Leitlinien zum \r\nESG-Risikomanagement vorgesehene längere Umsetzungsfrist für SNCIs (11. Januar 2027 \r\ngemäß Tz. 10 der EBA/GL/2025/01) nicht berücksichtigt wurde. Diese sollte mindestens \r\nübernommen werden, zumal das BRUBEG angabegemäß kein Goldplating ggü. europäischen \r\nVorgaben beinhalten soll. Darüber hinaus möchten wir dringend empfehlen, die ein Jahr \r\nlängere Umsetzungsfrist auch allen anderen nicht großen Instituten zuzugestehen. Die BaFin \r\nhat zu den EBA/GL/2025/01 bekanntlich eine Non-Comply-Erklärung abgegeben, mit dem Ziel \r\neiner proportionalen Umsetzung einzelner Vorgaben (soweit sie nicht schon prinzipienorientiert \r\nüber die bestehenden MaRisk abgedeckt sind). Die Details sollen nach unserem Verständnis im \r\nLaufe des Jahres 2026 im Zusammenhang mit der 9. MaRisk-Novelle ausgearbeitet und \r\nabgestimmt werden. Dieses Vorgehen sollte nicht durch eine zu knapp bemessene Frist im \r\nKWG konterkariert werden. Ein möglicher Ausweg aus dem Umsetzungs-Dilemma könnte evtl. \r\nsein, der BaFin die Kompetenz zur Ausgestaltung der Details inkl. Fristen zur Umsetzung \r\nzuzuweisen (ähnlich der Begründung zu § 26c im 3. Abs. dort, s. S. 289 im PDF). Die\r\nbedeutenden Institute haben ohnehin unmittelbar die EBA-Leitlinien zum Management von \r\nESG-Risiken bis zum 11. Januar nächsten Jahres umzusetzen. Für SNCIs könnten vereinfachte \r\nAnforderungen durch die BaFin formuliert werden, die dem Proportionalitätsgedanken \r\nangemessen Rechnung tragen. Die aktuelle Ausgestaltung der Proportionalitäts-Klausel in \r\n§ 26d KWG-E stellt jedenfalls keine ausreichende Lösung des Umsetzungsproblems dar.\r\nDie quasi 1:1-Übernahme der CRD VI spiegelt auch nicht die aktuellen Bemühungen zu einer \r\nEntbürokratisierung des Regelwerks für Kreditinstitute wider. Beispiele für zu granulare \r\nVorgaben beinhalten die Forderung nach einer auch für ESG-Risiken geeigneten personellen \r\nund technisch organisatorischen Ausstattung in § 26c Abs. 1 Nr. 5 KWG-E sowie den \r\ndefinierten langen Betrachtungszeitraum von mindestens 10 Jahren für verschiedene Aspekte \r\ndes Risikomanagements in den Nrn. 4 und 5. So sprechen die MaRisk beispielsweise von einem \r\nSeite 33 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\n„angemessen langen Zeitraum“, ohne diesen konkret in Jahren pauschal für alle Institute zu \r\nbeziffern. Von derart granularen Anforderungen im KWG würden wir auch deshalb absehen, \r\nweil das Gesetz nicht in ähnlicher Form wie die MaRisk nach dem Grundprinzip der \r\nProportionalität Öffnungsklauseln und Ermessensspielräume zur individuellen Ausgestaltung je \r\nnach Geschäfts- und Risikoprofil eines Instituts lässt. Insgesamt finden wir die Formulierung in \r\nPunkt 5, wonach 'die personelle und technisch organisatorische Ausstattung des Instituts … \r\ngeeignet ist, auch die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken \r\nauf kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren zu ermöglichen,' verwirrend. Die \r\nBegrifflichkeit von ESG-Risikotreibern sollte im Übrigen analog dem BaFin-Rundschreiben \r\nMaRisk auch so im KWG etabliert werden. Der Entwurf des BRUBEG spricht in Teilen von \r\n„ESG-Faktoren“. Die EBA-Leitlinien verwenden hierzu eine allgemeinere Formulierung:\r\n“Institutions should develop on an ongoing basis their capabilities to identify, assess, monitor, \r\nmanage and mitigate ESG risks as appropriate.”\r\nBei der Integration der ESG-bezogenen Anforderungen sollte auf ein konsistentes, verständ\u0002liches Wording geachtet werden. Zum Beispiel dürfte mit der „Gesamtzieldokumentation“ \r\n(§ 26c Abs. 4 Nr. 1 KWG-E) schlicht die Strategien des Instituts gemeint sein.\r\nZudem bezieht sich die Option in Art. 76 Abs. 1 CRD VI (Überprüfung der Strategien/Grund\u0002sätze durch SNCIs nur alle 2 Jahre) übergreifend auf die Strategien des Instituts - also nicht \r\nnur auf die ESG-Aspekte. Auch dies spricht für eine Integration der Vorgaben in den § 25a \r\nAbs. 1 KWG. Die BaFin hat bereits mit einer Aufsichtsmitteilung vom 26.11.2024 kommuni\u0002ziert, dass sie eine Nutzung des genannten Wahlrechts zum Strategieprozess zulässt. Die in der \r\nGesetzesbegründung ausgesprochene Empfehlung an die BaFin, die Voraussetzungen für die \r\nZulässigkeit einer nur zweijährigen Frequenz der Überprüfung durch Institute, die nicht als \r\nklein und nicht komplex einzustufen sind, im Rundschreiben der MaRisk zu konkretisieren, \r\nhalten wir für nicht notwendig, da das Rundschreiben grundsätzlich dem in der CRD VI \r\nangeführtem Proportionalitätsprinzip entspricht.\r\nAuch die Regelungen in § 26c Absatz 1 Nr. 3 KWG-E scheint über die Anforderungen der EBA \r\nhin-sichtlich der Zielsetzung von langfristigen Szenarioanalysen hinauszugehen. Im \r\nentsprechenden Konsultationspapier zu ESG-Szenarien wird etwa im Absatz 26 klar zwischen \r\nStresstests und Klimaresilienzanalysen unterschieden und bei Letzteren auf die qualitative \r\nAnalyse der Resilienz des Geschäftsmodells abgezielt. Es ist hier u. E. ausreichend, dass \r\nESG-Risiken im Rahmen der Verfahren nach § 25a Absatz 1 Nr. 2 zu erfassen sind, und die \r\nweiteren Erläuterungen zu streichen.\r\nIn Nr. 6 geht die Anforderung eines Vergütungssystems „für Geschäftsleiter und Mitarbeiter“, \r\ndas ESG-Risiken zu berücksichtigen hat, über die Anforderungen des Art. 74 Abs. 1 lit. e CRD \r\nhinaus, dass nur pauschal von der Vergütungspolitik und -praxis spricht, ohne entsprechende \r\nGruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (z. B. Geschäftsleiter, Inhaber von \r\nSchlüsselfunktionen etc.) zu nennen. Deren gesonderte Einbeziehung sollte im Ermessen der \r\nInstitute bleiben. Die Regelung in § 26c Abs. 1 Nr. 6 KWG-E ist zudem wiederholend und \r\ndaher überflüssig. Bereits die aktuelle Fassung von § 25a Abs. 1 Nr. 6 KWG formuliert die \r\nSeite 34 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nnotwendigen Anforderungen, um die geforderte Berücksichtigung von ESG-Risiken zu \r\ngewährleisten. Denn nach der Vorschrift ist das Vergütungssystem auf eine nachhaltige \r\nEntwicklung des Instituts auszurichten, was bedingt, dass alle strategisch relevanten Ziele im \r\nVergütungssystem Berücksichtigung finden müssen. Dies findet auch bereits in der aktuellen \r\nFassung des § 4 InstitutsVergV Ausdruck. Eine Klassifizierung innerhalb der strategierelevanten \r\nZiele sollte unterbleiben, da sie nicht sachgerecht ist und für die Banksteuerung nur Fragen \r\naufwirft. Es sollte auch vermieden werden, für einzelne ESG-relevante Themen jeweils durch \r\nWiederholung im Gesetzestext gesonderte Aufmerksamkeit einzufordern. Hierbei wird zudem \r\naußer Acht gelassen, dass ESG-Themen nicht nur finanzielle Risiken, sondern auch finanzielle \r\nChancen und positive/negative Auswirkungen mit sich bringen können. Eine unterschiedliche \r\nGewichtung jenseits der Kenntnis der Bedeutung der Inhalte im Einzelnen ist für die Praxis \r\nnicht hilfreich.\r\nWenngleich der angedachten Umsetzung von Art. 91 Abs. 7 CRD folgend, halten wir eine \r\ngesonderte Anforderung in § 26c Abs. 3 KWG für entbehrlich, dass angemessene personelle \r\nund finanzielle Ressourcen eingesetzt werden sollen, um die fachliche Eignung der Mitglieder \r\nder Geschäftsleitung zu ESG-Risiken zu gewährleisten, für viel zu granular und den aktuellen \r\nBestrebungen zur Entbürokratisierung der Bankenregulierung zuwiderlaufend. \r\nAuch die Aufzählungen in § 26c Abs. 4 KWG-E halten wir für zu granular. Sie gehen in Teilen \r\nüber die in der Gesetzesbegründung verwiesenen Grundlagen in der CRD VI hinaus und engen \r\ndie Ermessensspielräume der Institute bei der Anwendung entsprechender Verfahren unnötig \r\nein. \r\nGemäß § 26c Abs. 5 müssen die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte \r\nnach § 25c Abs. 4b ESG-Risiken entsprechend den Anforderungen des Absatzes 4 mit der \r\nMaßgabe umfassen, dass an die Stelle der Ziele, Tätigkeiten und des Geschäftsmodells des \r\nInstitutes die Ziele, Tätigkeiten und das Geschäftsmodell der „Gruppe“ treten. Es wird insofern \r\nauf den Gruppenbegriff in § 25c Abs. 4b Satz 1 abgestellt. Hingegen gilt gemäß § 26d Abs. 2 \r\ndie Verpflichtung nach Absatz 1 allgemein auch auf „Gruppenebene“, ohne diese näher zu \r\nspezifizieren. Im Sinne einer konsistenten Auslegung schlagen wir für § 26d Abs. 2 folgende \r\nFormulierung vor: „Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Abs. 4b \r\nSatz 1.“\r\nDie Anforderungen an ESG-Risikopläne (§ 26d KWG-E) können in einem neuen Absatz des \r\n§ 25a KWG untergebracht werden. Artikel 76 Abs. 2 CRD VI beinhaltet hinsichtlich der \r\nTransitions-/Risikopläne folgende Öffnungsklausel für SNCI: „Die Mitgliedstaaten sorgen für \r\neine verhältnismäßige Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 für die Leitungsorgane kleiner und \r\nnicht komplexer Institute und geben an, in welchen Bereichen eine Ausnahmeregelung oder ein \r\nvereinfachtes Verfahren angewendet werden kann.“ Dies ermöglicht u. E. eindeutig einen \r\nvollständigen Verzicht auf Transitionspläne bei SNCIs. Dieser Verzicht sollte zugunsten der \r\nProportionalität und Vermeidung unnötiger regulatorischer Belastungen national umgesetzt \r\nwerden. Die unter § 26d KWG-E vorgesehenen punktuellen, teils befristeten Erleichterungen \r\nsind nicht ausreichend.\r\nSeite 35 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nIn Nr. 2 von § 26d Abs. 1 KWG geht der Referentenentwurf über die Ausführungen der CRD \r\nVI hinaus. So wird als langfristige Perspektive 10 Jahre definiert, was gemäß Ausführungen \r\nweiter oben sich an den Besonderheiten des einzelnen Instituts ausrichten sollte. § 26d \r\nAbsatz 1 Nr. 2 geht über die Vorgaben zu Transitionsplänen in Art. 76 Absatz 2 CRD VI hinaus \r\nund scheint zudem redundant zu §25c Absatz 1 Nr. 4. § 26d Absatz 1 Nr. 2 sollte daher \r\nersatzlos gestrichen werden. Der Risikohorizont könnte den CRD VI-Vorgaben entsprechend in \r\nNr. 1 integriert werden: „die sich kurz-, mittel- und langfristig aus Umwelt-, Sozial und \r\nUnternehmensführungsfaktoren…“ Die Regelung in § 26d Absatz 1 Nr. 3 sollte zudem \r\nentsprechend der in Absatz 19 der EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken \r\ngenannten Grundsätze dahingehend ergänzt werden, dass für längerfristige Zeiträume auch die \r\nNutzung qualitativer Ansätze ermöglicht wird. Ferner ist unklar, warum die in § 26d Absatz 1 \r\nSatz 3 angelegte Proportionalität hinsichtlich Zielen, Kennzahlen und Verfahren nur für SNCI \r\ngelten sollte, da sich deren Angemessenheit grundsätzlich an Art, Umfang und Komplexität des \r\nGeschäftsmodells orientieren sollte. Zudem sollte keine „Anzeigepflicht“ (eine formale nach \r\n§ 24 KWG kann nicht gemeint sein) erforderlich sein für die rein qualitative Darstellung von \r\nZielen und Kennziffern. Auch auf eine Spezifizierung der Voraussetzungen hierfür über die im \r\nGesetzestext genannten sollte verzichtet werden. \r\nEntsprechend Nr. 4 von § 26d Abs. 1 KWG sollen vom Europäischen Wissenschaftlichen \r\nBeirat für Klimawandel bestimmte Maßnahmen berücksichtigt werden. Nach unserer \r\nAuffassung ist dieser Beirat ein beratendes Gremium. Analog der EBA-Leitlinien zu ESG-Risiken \r\nschlagen wir vor, dass Ziele und Verfahren im Einklang mit den einschlägigen politischen Zielen \r\nder EU ausgestaltet werden sollen. Die Reports des Wissenschaftlichen Beirats könnten als \r\nBeispiel genannt werden. \r\nBei der Formulierung der neu eingefügten §§ 26c und § 26d wurden die mit „Omnibus“ \r\neinhergehenden Anpassungen der ESG-Berichterstattung nicht berücksichtigt. Der Entwurf ist \r\ni. S. ESG-Risikomanagement insgesamt sehr kleinteilig geraten, hält an quantifizierbaren Daten \r\nfest, die in dem ursprünglich erwarteten Umfang gar nicht zur Verfügung stehen werden \r\n(aufgrund der aktuell diskutierten Überarbeitung der CSRD, die einen deutlichen kleineren \r\nAnwenderkreis haben wird) und verliert sich in Details, anstatt auf das Wesentliche zu \r\nschauen. \r\nDie im RefE zugestandene Erleichterung, dass SNCI den Risikoplan bis Ende 2029 auf \r\numweltbezogene Risiken beschränken können, ist nicht ausreichend. Für soziale und \r\nGovernance-Risiken scheint eine Zielsetzung auch im mittel- und langfristigen Bereich nicht \r\nimmer sinnvoll. Zudem sollte auch Nicht-SNCIs sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, sich \r\nim mittel- und langfristigen Bereich auf Klima- und Umweltrisiken zu beschränken, wenn dies \r\naus Risikosicht vertretbar erscheint.\r\nFerner sollte es zur Vermeidung weiterer Bürokratie ausreichen, dass nur das übergeordnete \r\nUnternehmen einen Gruppen-ESG-Risikoplan erstellt. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung \r\ndes § 26d Abs. 2 KWG vor: „Die Verpflichtung nach Satz 1 tritt an die Stelle der Verpflichtung \r\nSeite 36 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nnach Absatz 1, wenn das übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 und \r\nAbs. 2 Satz 2 einen Konzernlagebericht im Einklang mit den §§ 315b und 315c HGB aufstellt. \r\nDie Anforderungen des Absatzes 1 an den ESG-Risikoplan gelten entsprechend für den \r\nGruppen-ESG-Risikoplan nach Satz 1“.\r\nZu Nr. 33\r\nAuch wenn mit Punkt 15 von § 45 Abs. 2 KWG eine Vorgabe aus Art. 104 Abs. 1 der CRD VI \r\numgesetzt werden soll, erachten wir die Ausweitung der Befugnis für die BaFin, Maßnahmen \r\nbei jeglichem - auch voraussichtlichem - Nichterfüllen der Anforderungen der CRR, des KWG \r\noder aufgrund des KWG erlassenen Rechtsverordnungen ergreifen zu können, als unverhältnis\u0002mäßig und zu weitgehend. Aktuell werden die entsprechenden Ziele auf EU-Ebene mit hoher \r\npolitischer Aufmerksamkeit diskutiert und ein einheitlicher Maßstab für aufsichtliches Handeln \r\nscheint schwer greifbar zu sein. Statt einer Generalklausel, die keinerlei Recht- und Planungs\u0002sicherheit bietet, sollte auf objektive Trigger (z.B. Nichterfüllung eigener Plan-Meilensteine, \r\nSREP-Feststellungen) abgestellt werden. Es sollte ein Due-Diligence-Prozess mit Fristen und \r\nAnhörungen eingerichtet werden. Die Maßnahmen sollten verhältnismäßig und geschäfts\u0002modellkonform gestaltet werden. Eine enge Koordination mit dem SyRB/SREP sollte angestrebt \r\nwerden, um Mehrfachauflagen zu vermeiden.\r\nEbenso erachten wir es als zu weitgehend, dass die BaFin anordnen können soll, ESG-Risiken \r\nmittels Anpassung der Geschäftsstrategie zu verringern sowie variable Vergütungsbestandsteile \r\nbei einer solchen Anordnung zu verringern oder gar zu streichen.\r\nZu Nr. 38\r\nDie Neueinführung periodischer Zwangsgelder auch für natürliche Personen, insbesondere \r\nunabhängig von ihrer Stellung im Institut und nur aufgrund einer nicht näher definierten \r\nVerantwortlichkeit für einen beliebigen KWG-Verstoß, ist zu weitgehend und daher abzulehnen. \r\nDas hiermit einhergehende faktische Risiko könnte in Zeiten des Fachkräftemangels die \r\nRekrutierung von Mitarbeitern für den Bankensektor weiter erschweren (ähnlich wie dies \r\nbereits aufgrund der hohen Risiken von Geldbußen für die Rekrutierung von Geldwäschebe\u0002auftragten der Fall ist). Auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die in § 50 KWG-E des Entwurfs \r\nvorgesehene Ermächtigung der Bundesanstalt zur Verhängung periodischer Zwangsgelder \r\ngegenüber arbeitsvertraglich Beschäftigten des Instituts systemwidrig. Denn für Verstöße \r\ngegen arbeitsvertragliche Pflichten (hierunter würden auch Verstöße gegen das KWG bzw. die \r\ndazu erlassenen Rechtsverordnungen zählen) steht ein eigenständiges arbeitsrechtliches \r\nInstrumentarium zur Sanktionierung zur Verfügung. Dies reicht von Ermahnungen/Abmah\u0002nungen bis hin zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. \r\nHierbei besteht zudem ein gesondertes arbeitsrechtliches Haftungsregime, das den \r\nBesonderheiten der Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses Rechnung trägt. Es \r\ndifferenziert hierbei gestuft nach dem Verschuldensgrad des Mitarbeiters, um dem in der \r\nSeite 37 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ndeutschen Arbeitsgesetzgebung und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten \r\nbesonderen Schutz des Arbeitnehmers Wirkung zu verleihen. Die Rechtsprechung hat in \r\ndiesem Zusammenhang explizit für das Arbeitsverhältnis Haftungserleichterungen entwickelt –\r\nin analoger Anwendung des § 254 BGB. Die Möglichkeit, unmittelbar gegen Arbeitnehmer des \r\nInstituts Zwangsgelder zu verhängen, würde einen unverhältnismäßigen und ungerecht\u0002fertigten Eingriff in dieses austarierte Haftungsregime darstellen. Dementsprechend sollten sich \r\nSanktionsmaßnahmen der BaFin gegen das Institut bzw. die Geschäftsleitung richten. Es ist \r\ndann Aufgabe des Instituts als Arbeitgeber, pflichtgemäß zu prüfen und zu entscheiden, ob \r\narbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber Mitarbeitern angezeigt bzw. erforderlich sind. Im \r\nÜbrigen ist die Höhe eines Zwangsgeldes mit einem Tagessatz von bis zu 50.000 Euro \r\noffenkundig unverhältnismäßig. \r\nZu Nr. 41\r\nDie Möglichkeit einer Geldbuße von bis zu 5 Mio. Euro (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs. \r\nAbs. 2 Nr. 1 i) sowie § 24 Abs. 1e neu) für die Verletzung einer Anzeigepflicht, die nach \r\nden Worten der EBA lediglich der Schaffung von Transparenz dient, erscheint \r\nunverhältnismäßig, insbesondere im Hinblick auf nicht bedeutende Institute, die seitens der \r\nAufsicht zur Teilnahme aufgefordert werden. Daher sollte die Nennung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 i) \r\ndritte Alternative (Verweis auf § 24 Abs. 1e) an dieser Stelle gestrichen werden, sodass dafür \r\ndie Bußgeldregelungen des § 56 Abs. 6 Nr. 4 gelten (Geldbuße von maximal 100.000 Euro).\r\nIn § 56 Abs. 4h KWG-E dürfte eine Bezugnahme auf die Nummer 3 des Absatzes 4a in § 56 \r\nKWG fehlen. Anderenfalls wäre aufgrund der umfassenden Änderung des § 25e KWG unklar, \r\nworauf sich § 56 Abs. 4a Nr. 3 KWG künftig bezieht und es könnte zu Missverständnissen \r\nkommen.\r\nZu Nr. 42\r\n§ 64c KWG-E sieht neue Übergangsvorschriften vor. Wir bitten für den Fall, dass unser \r\nPetitum nicht aufgegriffen werden sollte und die Mandatsbeschränkung für Geschäftsleiter von \r\nKreditinstituten in § 25c Abs. 2 KWG durch Art. 2 Nr. 6 durch die entsprechende Anwendung \r\nvon § 25c in § 2d Abs. 1 Satz 2 auf die Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft \r\nausgedehnt werden sollte, eine Bestandsschutzregelung für bestehende Aufsichtsratsmandate \r\nanalog zu den Geschäftsleitern für Kreditinstitute, wie sie mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz \r\nseinerzeit in § 64r Abs. 13 KWG umgesetzt wurde, vorgesehen wird. \r\nWir bitten ferner um Ergänzung einer Übergangsvorschrift, dass die neuen Anzeigevorschriften \r\nfür die Ernennung von Inhabern von Schlüsselfunktionen von Instituten und Finanzholding\u0002Gesellschaften, wie sie in Art. 2 Nr. 22 Buchstabe a) cc) mit der Ergänzung des § 24 Abs. 1 \r\nNr. 15b KWG-E für Institute und in Art. 2 Nr. 22 Nr. 22 Buchstabe d) ac) mit einem neuen \r\n§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 6 KWG-E für Finanzholdinggesellschaften vorgesehen sind, erst für \r\nSeite 38 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ndie Ernennung von Inhabern von Schlüsselfunktionen gelten, die ab Inkrafttreten des Art. 2 \r\nBRUBEGs ernannt werden. \r\nSeite 39 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 12 – weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung\r\nZu Nr. 3 \r\nIm Rahmen des BRUBEG ist geplant, in § 1 KWG-E den neuen Absatz 2a einzufügen („Interne \r\nKontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Risikocontrolling-Funktion, die\r\nCompliance-Funktion und die Interne Revision.“). Um redundante und gleichzeitig abweichende \r\nDefinitionen von internen Kontrollfunktionen im KWG und der InstitutsVergV zu vermeiden, \r\nsollte § 2 Abs. 11 InstitutsVergV so abgeändert werden, dass darin ausschließlich auf die \r\nDefinition von § 1 Abs. 2a KWG abgestellt wird.\r\nZu Nr. 4\r\nDie Informationspflicht an den Aufsichtsrat hinsichtlich der Identifikation der Risikoträger und \r\nRisikoträgerinnen sollte wie bisher auf bedeutende Institute beschränkt bleiben. Der Sinn der \r\nAusweitung der Informationspflicht erschließt sich an dieser Stelle nicht, weil für nicht \r\nbedeutende Institute in § 25a Abs. 5b KWG i. V. m. § 1 Abs. 21 KWG ohnehin abschließend \r\nfestgelegt ist, welche Personengruppen zu den Risikoträgern und Risikoträgerinnen gehören. \r\nZudem ist die Einstufung als Risikoträger oder Risikoträgerin bei der Umsetzung der \r\nAnforderungen der InstitutsVergV in nicht bedeutenden Instituten von deutlich geringerer \r\nRelevanz als in bedeutenden Instituten. Eine entsprechende Informationspflicht würde daher zu \r\nunnötigen zusätzlichen bürokratischen Anforderungen führen, was dem Anspruch der \r\nProportionalität zuwiderliefe.\r\nZu Nr. 5 \r\n§ 4 Abs. 3 InstitutsVergV-E sollte insofern zwingend abgeändert werden, dass die \r\nVergütungsparameter weiterhin „zu Beginn“ statt - wie im Entwurf vorgeschlagen - „vor Beginn \r\ndes Bemessungszeitraums“ festzulegen sind. „Vor Beginn des Bemessungszeitraums“ wäre \r\neine deutliche Verschärfung, die zu mehr Komplexität führen würde und in der Praxis für \r\nmittelständische und große Institute aufgrund der Vielzahl der Mitarbeitenden nicht umgesetzt \r\nwerden könnte, da die Vergütungsparameter sich anhand der Ziele der Geschäftsleitung \r\nableiten lassen und auf alle nachfolgenden Mitarbeiterebenen herunterkaskadiert werden \r\nmüssen. Die Ziele der Geschäftsleitung werden regelmäßig erst am Ende des vorherigen \r\nGeschäftsjahres für das nachfolgende Geschäftsjahr durch das Aufsichtsgremium festgelegt, \r\num die aktuelle Lage abbilden zu können. Für mittelständische und große Institute ist eine \r\nanschließende Herunterkaskadierung der Ziele der Geschäftsleiter auf alle Mitarbeiterebenen \r\nrechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres de facto unmöglich. Wie in der Vergangenheit sollte \r\ndaher auf den bewährten Wortlaut aus der bisherigen Auslegungshilfe zur InstitutsVergV aus \r\nFebruar 2018 zurückgegriffen werden. Dort hieß es zu § 13: „Der der internen Transparenz \r\nSeite 40 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\ninnewohnende Zweck der Sicherung der Lenkungswirkung der variablen Vergütung bedingt \r\nauch, dass die Vergütungsparameter zu Beginn eines Bemessungszeitraumes festgelegt sein \r\nmüssen und nicht nachträglich geändert werden dürfen.“ Die Aufsichtsbehörden hatten in der \r\nVergangenheit hierbei das erste Quartal als sachgerecht und daher ausreichend erachtet. \r\n§ 4 Satz 3 InstitutsVergV-E sollte daher geändert werden. Auch mit der nachfolgenden \r\nFormulierung würden die Mitarbeitenden wissen, an welchen Zielen sie sich zu orientieren \r\nhaben: „Die Vergütungsparameter sind zu Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen und \r\nmüssen sich an den Strategien ausrichten sowie das Erreichen der strategischen Ziele \r\nunterstützen. Dabei sind auch die ESG-Risiken zu berücksichtigen.“ Zusätzlich bedarf es einer \r\nKlarstellung, dass dies nicht bedeuten kann, für jeden Mitarbeiter persönliche ESG\u0002Vergütungsparameter setzen zu müssen. Insbesondere bei Nicht-Risikoträgern macht es im \r\nRegelfall keinen Sinn, ihre Leistung z. B. nach Governance-Parametern zu bemessen, auf die \r\nsie keinerlei Einfluss haben.\r\nZu Nr. 6\r\nZutreffend ist, dass alle strategischen Ziele vergütungsrelevant sein sollen. Hierbei sollen auch \r\nESG-Aspekte Niederschlag in der Steuerung finden, jedenfalls soweit sie für das Institut \r\nwesentlich sind. Dies führt dazu, dass auch das Vergütungssystem entsprechend auf die \r\nUnterstützung dieser Zielerreichung ausgerichtet sein muss, was auch bereits hinreichend \r\ndurch § 25a KWG und § 4 InstitutsVergV zum Ausdruck kommt. Dies darf aber nicht dazu \r\nführen, dass die Zielerreichung bei leistungsabhängiger Vergütung konterkariert wird. Eine \r\nerneute Nennung der ESG-Risiken nach § 4 Satz 4 sollte hier nicht erfolgen.\r\nDer separate, kürzlich veröffentlichte Entwurf für § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 5a InstitutsVergV\r\nzwecks eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über \r\nVerbraucherkreditverträge ist im vorliegenden BRUBEG-Entwurf noch nicht abgebildet.\r\nIn § 5 Abs. 4 Satz 1 InstitutsVergV-E sollte zusätzlich klargestellt werden, dass die \r\nTatbestandsvoraussetzungen (gleichlaufende Parameter und Gefahr eines Interessenkonfliktes) \r\nkumulativ erfüllt sein müssen. Gleichlaufende Parameter sind grundsätzlich möglich, solange \r\nnicht die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht (vgl. Auslegungshilfe zur InstitutsVergV aus \r\nFebruar 2018 in Bezug auf § 5 Abs. 4). Formulierungsvorschlag für § 5 Abs. 4 Satz 1: \r\n„Vergütungssysteme laufen der Überwachungsfunktion der internen Kontrollfunktionen \r\ninsbesondere zuwider, wenn sich die Höhe der variablen Vergütung von Mitarbeitern und \r\nMitarbeiterinnen der internen Kontrollfunktionen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der \r\nvon ihnen kontrollierten Organisationseinheiten maßgeblich nach gleichlaufenden \r\nVergütungsparametern bestimmt und gleichzeitig die Gefahr eines Interessenkonfliktes \r\nbesteht.“\r\nSeite 41 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nWeiterer Anpassungsvorschlag\r\nIm Rahmen der Novelle der InstitutsVergV sollte nachstehende Redundanz zwischen \r\nInstitutsVergV und KWG bereinigt werden:\r\nUm redundante Anforderungen zwischen KWG und InstitutsVergV zu vermeiden, sollte \r\nzusätzlich in § 15 Abs. 4 InstitutsVergV der Verweis auf die Auswirkungen auf die Risiko-, \r\nKapital- und Liquiditätssituation ersatzlos entfallen, da diese Anforderung für den \r\nVergütungskontrollausschuss im letzten Halbsatz von § 25d Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG \r\nenthalten ist und in § 15 Abs. 1 InstitutsVergV klarstellend auf die Anwendung von § 25d Abs. \r\n12 Satz 1 KWG verwiesen wird. § 15 Abs. 4 InstitutsVergV sollte daher wie folgt gefasst \r\nwerden:\r\n„Im Rahmen seiner Aufgaben überwacht der Vergütungskontrollausschuss, dass die \r\nVergütungssysteme im Einklang mit den Anforderungen gemäß § 4 stehen.“\r\nSeite 42 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 14 - Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\r\nNeu\r\nWir regen die Einführung eines neuen § 4 Abs. 1b FinDAG an, mit dem auch die „Stärkung \r\nder Wettbewerbsfähigkeit“ als Ziel der BaFin festgeschrieben wird. Damit soll sichergestellt \r\nwerden, dass bei der Erstellung aufsichtlicher Vorgaben auch berücksichtigt wird, wie sich diese \r\nauf die Konkurrenzfähigkeit deutscher Institute auf den europäischen und internationalen \r\nFinanzmarkt auswirken werden. Durch die in den letzten Jahren stark gestiegenen \r\naufsichtlichen Anforderungen sind die deutschen Institute in ihrer Wettbewerbsfähigkeit stark \r\nbeeinträchtigt worden. Dies muss künftig verhindert werden.\r\nNeu\r\nDie BaFin hatte in ihrem Begleitschreiben vom 14. April 2025 zur Änderung der PrüfbV avisiert, \r\ndass die Datenübersicht aufgehoben werden soll. Die Aufhebung könne allerdings aus \r\nrechtstechnischen Gründen nicht im Rahmen einer Änderungsverordnung erfolgen, sondern \r\nmüsse im Zusammenhang mit einer Änderung des FinDAG (vermutlich Änderung des § 16j \r\nFinDAG wg. Bezug zu SON01 bei der Bemessungsgrundlage der Umlage im Aufgabenbereich \r\nWertpapierhandel) vorgenommen werden. Dies solle im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur \r\nCRD VI geschehen. Wir bitten daher um eine entsprechende Regelung.\r\nSeite 43 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 17 - Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes\r\nNr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen \r\nDurchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 44 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 19 – Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes\r\nNr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen \r\nDurchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 45 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 20 – Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes\r\nNr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen \r\nDurchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 46 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 21 – Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches\r\nNr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 56 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen \r\nDurchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 47 von 47\r\nDK-Stellungnahme BRUBEG\r\nArtikel 28 – Inkrafttreten \r\nArt. 28 beinhaltet die Regelungen zum Inkrafttreten des BRUBEG. In Bezug auf die Änderungen \r\nam KWG ist eine Übergangsfrist bis 11. Januar 2027 lediglich für die Anpassungen bei \r\nBußgeldvorschriften nach § 56 KWG geplant. Alle anderen Anpassungen sollen am 11. Januar\r\n2026 (u. a. für das ESG-Risikomanagement) bzw. umgehend (z. B. Anforderungen an \r\nkombinierte Kapitalpuffer) nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Aufgrund des \r\nRegierungswechsels wurde der Referentenentwurf erst zu einem sehr späten Zeitpunkt mit \r\neiner kurzfristigen Konsultationsfrist vorgelegt. Die verbleibenden Monate geben den \r\nKreditinstituten nicht den angemessenen Zeitrahmen zur Umsetzung. \r\nWir plädieren deshalb mit Nachdruck dafür, die Vorschriften zum ESG-Risikomanagement und \r\nzu den ESG-Risikoplänen in die gesondert eingeführten Übergangsvorschriften des \r\n§ 64c KWG-E zum BRUBEG aufzunehmen und erst ab 11. Januar 2027 in Kraft zu setzen.\r\nDie Möglichkeit zur Fortführung der Aggregationsmethode sollte mindestens so lange bestehen, \r\nbis Institute einen Antrag nach § 10a Abs. 3 KWG-E stellen und die Aufsichtsbehörden über\r\ndiesen entscheiden konnten. Ein zeitliches Auseinanderfallen der Regelungen, insbesondere \r\nwenn das Gesetz noch vor dem 31. Dezember 2025 verkündet wird, wäre kritisch, da zunächst \r\nunmittelbar die Ausnahmeregelung zur Nutzung der Aggregationsmethode entfällt, die \r\nMöglichkeit zur Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften jedoch erst zum 11. Januar 2026 \r\nermöglicht wird und die BaFin im Zwischenzeitraum keine Möglichkeit mehr hat, im Einzelfall \r\nvon der Verwendung des Konzernabschlussverfahrens abzusehen. Somit kann es für \r\nUnternehmen, die zum 31. Dezember 2025 erstmalig einen Konzernabschluss erstellen bzw. \r\nsolche, die im 5-jährigen Übergangszeitraum noch zur Nutzung der Aggregationsmethode \r\nberechtigt sind, zu der Situation kommen, dass regulatorische Meldungen auf konsolidierter \r\nEbene der Finanzholdinggesellschaften zu erstellen sind, die nach Zustimmung der Aufsicht zu \r\neinem Antrag nach § 10a Abs. 3 KWG-E nur kurze Zeit später gänzlich aus der Konsolidierung \r\nausgenommen werden könnten. Dieser operativen Mehrbelastung würde kein aufsichtlicher \r\nMehrwert gegenüberstehen. Stattdessen sollte die Möglichkeit zur Fortführung der \r\nAggregationsmethode mindestens so lange bestehen, bis Institute einen Antrag nach § 10a \r\nAbs. 3 KWG-E stellen und die Aufsichtsbehörden über diesen entscheiden konnten. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004561","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f9/ba/650668/Stellungnahme-Gutachten-SG2512080006.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nRegierungsentwurf \r\nBankenrichtlinienumsetzungs- und \r\nBürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 06. November 2025\r\nSeite 2 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDie deutsche Wirtschaft steht vor erheblichen Herausforderungen, die sie nur mit Hilfe \r\nmassiver Investitionen bewältigen kann. Die deutschen Banken und Sparkassen stehen \r\nentschlossen an der Seite ihrer Kunden. Um sie bestmöglich unterstützen zu können, benötigen \r\nsie ein angemessenes regulatorisches Umfeld. Die Regulierung ist ein wichtiger Einflussfaktor \r\nfür die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Institute. Dies gilt sowohl für den EU\u0002weit einheitlichen Rahmen der Bankenregulierung als auch für nationale Rechtsnormen.\r\nWir begrüßen nachdrücklich die Zielsetzung der Bundesregierung, mit dem \r\nBankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) die europäische \r\nEigenkapitalrichtlinie (CRD VI) möglichst aufwandschonend umzusetzen und zudem die\r\nBürokratiekosten für den Bankensektor zu reduzieren. \r\nDer Regierungsentwurf enthält dahingehend einige positive Vorschläge. Insbesondere die \r\nAnhebung der Schwellenwerte für Organkredite und für die Offenlegung der wirtschaftlichen \r\nVerhältnisse von Kreditnehmern bietet eine spürbare Entlastung. Der Entwurf berücksichtigt \r\nzudem die strukturelle Vielfalt und Heterogenität des deutschen Bankensektors, so dass im \r\nBereich Fit & Proper bewährte Verfahren teilweise fortführt werden können. Damit wird ein \r\nBeitrag zur praxisgerechten Anwendung der europäischen Vorgaben geleistet.\r\nGleichwohl sieht der Regierungsentwurf zahlreiche Änderungen vor, die die Institute sogar \r\nnoch zusätzlich belasten würden – sowohl im Rahmen der CRD VI-Umsetzung als auch darüber \r\nhinaus. \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte im Folgenden einige Verbesserungsvorschläge \r\nunterbreiten. Das Ziel dieser Vorschläge ist, unnötige Kosten für die Institute zu vermeiden und \r\nihren Handlungsspielraum zu stärken. Dies würde aus unserer Sicht dem \r\nFinanzierungspotenzial der Institute und so dem Wirtschaftsstandort Deutschland \r\nzugutekommen. \r\nSeite 3 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDie DK regt an, die folgenden Aspekte prioritär anzugehen:\r\n◼ ESG:\r\nDie in der CRD VI bzw. den §§ 26c und 26d KWG-E vorgesehenen Anforderungen an das\r\nESG-Risikomanagement und die Erstellung von ESG-Risikoplänen erzeugen sehr hohen\r\nAufwand bei den Instituten. Bei kleinen und mittelgroßen Instituten stehen Kosten und\r\nNutzen in keinem angemessenen Verhältnis. Besonders kleine Institute mit einfachem\r\nGeschäftsmodell (SNCIs) sollten von der Anforderung zur Erstellung von ESG\u0002Risikoplänen komplett ausgenommen werden. Allen Instituten unter nationaler Aufsicht\r\n(LSIs) sollte zumindest eine Umsetzungsfrist bis Januar 2027 gewährt werden – eine\r\nUmsetzung bis Anfang 2026 ist für LSIs nicht leistbar. Außerdem sollte klargestellt werden,\r\ndass bei Institutsgruppen ein ESG-Risikoplan ausreichend ist und keine separaten\r\nPläne für die einzelnen rechtlichen Einheiten erforderlich sind. Auf die Anzeigepflichten im\r\nZusammenhang mit ESG-Risikoplänen sollte verzichtet werden.\r\n◼ AGB-Änderungsmechanismus:\r\nDas BGH-Urteil zum AGB-Änderungsmechanismus hat Rechtsunsicherheit und\r\nunverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand erzeugt - sowohl für die Institute als\r\nauch für ihre Kunden. Wir plädieren nachdrücklich für eine gesetzliche Regelung, die unter\r\nbestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von AGB per Zustimmungsfiktion\r\nerlaubt.\r\n◼ Close-Out Netting im Derivategeschäft:\r\nDerivate sind sowohl für die Institute als auch für ihre Kunden ein wichtiges Instrument,\r\num ihre Risiken abzusichern. Das Close-Out Netting von Derivatetransaktionen ist\r\nwiederum essenziell, um die Risiken aus diesen Derivaten selbst zu minimieren. Der BGH\r\nhat bestätigt, dass ein Moratorium gemäß § 46 KWG keine Stundungswirkung\r\nentfaltet und damit nicht das Close-Out Netting aushebeln kann. Um Rechtsunsicherheit\r\nzu vermeiden und die Wirksamkeit des Close-Out Nettings zu gewährleisten, sollte der\r\nGesetzgeber dies klarstellen.\r\n◼ Verschmelzungen und Spaltungen:\r\nDie neuen Anforderungen zur Anzeige und Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltun\u0002gen berücksichtigen nicht die Spezifika des nationalen Bankenmarkts und sorgen damit\r\nfür deutlichen Bürokratieaufbau sowohl bei Instituten als auch bei der Aufsicht ohne\r\nerkennbaren Mehrwert. Die Ausnahmeregelungen für Gruppen in § 2i Abs. 2, Abs. 4 Satz 2\r\nund Abs. 5 Satz 3 KWG-E sollten auf Verschmelzungen und Spaltungen innerhalb einer\r\nverbundstrukturierten Gruppe erweitert werden. Aufgrund der engen Begleitung dieser\r\nVerschmelzungen durch die jeweiligen Verbundstrukturen sind Verschmelzungen innerhalb\r\neines institutsbezogenen Sicherungssystems (IPS) nicht risikobehafteter als\r\nVerschmelzungen innerhalb einer Bankengruppe.1\r\n1\r\nIm Falle von Sparkassen sind zudem die Sparkassengesetze der Bundesländer zu berücksichtigen, nach denen Vereinigungen von \r\nSparkassen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums bzw. der Sparkassenaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes \r\nbedarf. Die Neuregelung würde dort zu unnötigen Doppelprüfungen führen.\r\nSeite 4 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\n◼ Organtransaktionen:\r\nDie im Regierungsentwurf vorgesehenen zusätzlichen Änderungen sind grundsätzlich zu\r\nbegrüßen und werden voraussichtlich zu einer spürbaren Entlastung bei der Handhabung\r\nvon Organtransaktionen nach § 15 KWG für die Institute führen. Dennoch bleiben weiterhin\r\nerhebliche Aufwandstreiber im Gesetz, die im Sinne des Bürokratieabbaus adressiert werden\r\nsollten. Insbesondere sollte der erfasste Personenkreis auf Mitglieder des\r\nLeitungsorgans beschränkt werden und vollständig regel- und scorebasierte\r\nKleinkredite sollten ausgenommen werden.\r\n◼ Corporate Governance / Fit & Proper:\r\nDarüber hinaus bitten wir auch im Bereich der aufsichtsrechtlichen Neuregelungen zur\r\nCorporate Governance und im Bereich Fit & Proper (insb. §§ 24, 25c, 25d und 25e KWG) um\r\nBeachtung mehrerer wichtiger Kritikpunkte. Insbesondere sollte noch stärker auf die\r\nWahrung des Proportionalitätsgebots geachtet werden. Beispielsweise sind die\r\nvorgesehenen neuen Anzeigepflichten – etwa im Zusammenhang mit Diversitätsdaten,\r\nNebentätigkeiten und der Bestellung von Organmitgliedern – mit erheblichem\r\nbürokratischem Aufwand verbunden, der insbesondere kleinere und mittlere Institute treffen\r\nwürde. Sie stehen damit im Widerspruch zu den Zielen des Bürokratieabbaus und der\r\nVerhältnismäßigkeit, die der europäische Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht. Wir\r\nunterbreiten Vorschläge zur Entlastung. Starken Bedenken begegnet auch die Einbeziehung\r\nvon bestimmten Mitarbeitern, nämlich Schlüsselfunktionsinhabern, in das Fit & Proper\r\nRegime - dies würde zu unverhältnismäßigem bürokratischem Mehraufwand führen.\r\nAußerdem sollten Unklarheiten sowie Brüche mit gesellschaftsrechtlichen Vorgaben\r\nvermieden und unnötige neue Vorgaben, die bereits anderweitig gesetzlich verankert\r\nsind, aus dem Gesetzesentwurf gestrichen werden.\r\n◼ Periodische Zwangsgelder:\r\nPeriodischer Zwangsgelder für natürliche Personen, unabhängig von deren Stellung im\r\nInstitut und aufgrund einer nicht näher definierten Verantwortlichkeit für einen beliebigen\r\nKWG-Verstoß, sind aus unserer Sicht zu weitgehend. Zudem sind Einzelpersonen in der\r\nRegel nicht in der Lage, KWG-Verstöße zu beheben. Somit würden Zwangsgelder ihren\r\nZweck ohnehin nicht erfüllen. Wir plädieren dafür, hierauf zu verzichten.\r\nSeite 5 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDetailanmerkungen:\r\nArtikel 1\r\nZu Nr. 17\r\nEs ist unverständlich, dass die Übergangszeit von 5 Jahren, ab wann ein Konzernabschluss der \r\naufsichtlichen Konsolidierung zugrunde zu legen ist, nach erstmaliger Erstellung gestrichen \r\nwird. Bankkonzerne (insbesondere mit Warenunternehmen als Töchter) sind aufsichtsrechtlich \r\nhochkomplex in der großflächigen Entkonsolidierung für ggf. überschaubar aufsichtsrechtliche \r\nkonsolidierungspflichtige Unternehmen. In der Regel entsteht die aufsichtsrechtliche \r\nKonsolidierungsplicht weit vor der handelsrechtlichen Konsolidierungspflicht und hat einen \r\nunterschiedlichen Konsolidierungskreis. Bei den Konsolidierungen für das Handelsrecht werden \r\ndie Institute genug zu tun haben, diese Pflichten zu erfüllen – es ist unverständlich, dass es \r\ndann zu einer parallelen Belastung und Umstellungen im Aufsichtsrecht kommen soll, ohne \r\ndass ein spürbarer Informationsgewinn für die Aufsicht entsteht. Zudem überzeugt auch die \r\nStreichung der Antragsmöglichkeit für die Fortführung der vereinfachten Zusammenfassung \r\nnicht. Denn die vereinfachte Zusammenfassung ist insbesondere bei Konzernen angezeigt, die \r\ngrößtenteils aus Warenunternehmen bestehen, die nicht in die aufsichtliche Institutsgruppe zu \r\nintegrieren sind. Hier müsste ansonsten der handelsrechtliche Konzern zunächst viele \r\nUnternehmen zunächst wieder in einem aufwendigen Prozess entkonsolidieren.\r\nZu Nr. 24\r\nDie im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen und \r\nwerden voraussichtlich zu einer spürbaren Entlastung bei der Handhabung von \r\nOrgantransaktionen nach § 15 KWG für die Institute führen.\r\nDennoch bleiben weiterhin erhebliche Aufwandstreiber im Gesetz, die im Sinne des Büro\u0002kratieabbaus adressiert werden sollten. Insbesondere sind die folgenden Anpassungen \r\nerforderlich:\r\n◼ Anpassung des erfassten Personenkreises: \r\nDie durch das Risikoreduzierungsgesetz 2020 in § 15 Abs. 1 Nr. 1-5, 12 KWG \r\nvorgenommene Ausweitung der Personenkreise geht über die Anforderungen des Art. 88 \r\nCRD hinaus. Letzterer verlangt lediglich die ordnungsgemäße Dokumentation von Krediten \r\nan Mitglieder des Leitungsorgans und deren verbundene Parteien. Die Anpassung stellt aus \r\nunserer Sicht somit ein bürokratietreibendes Goldplating des deutschen Gesetzgebers dar. \r\nDie Anwendung von § 15 Abs. 1 Nr. 5 KWG sollte sich daher auf Angehörige der in § 15 Abs.\r\n1 Nr. 1 und 3 genannten Personen (Mitglieder des Leitungsorgans) i.S.d. Art. 88 CRD\r\nbeschränken. Folgerichtig sollte in § 15 Abs. 3 Nr. 1 KWG der Bezug auf Angehörige \r\nSeite 6 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\ngestrichen werden. Mit Blick auf die Vorgaben zur handelsrechtlichen Prüfung des \r\nJahresabschlusses ist hier auch kein Risiko zu sehen, da insbesondere Geschäfte zu nicht \r\nmarktmäßigen Konditionen mit diesem Kreis immer auch Gegenstand der Befassung des \r\nJahresabschlussprüfers (Anhangangaben) sind. Auffälligkeiten würden somit auch bei \r\nkleineren Beträgen aufgegriffen, sodass hier kein Risiko für die Aufsicht besteht.\r\n◼ Ausnahme von regel- und scorebasierten Kleinkredite ohne Ermessensspielraum: \r\nFür bestimmte Personenorgankredite besteht eine individuelle Bagatellgrenze in Höhe der \r\nJahresbezüge (Prokuristen/zur Geschäftsführung ermächtigte Handlungsbevollmächtigte), \r\ndaneben gilt für Adressaten des § 15 Abs. 1 Nr. 6–11 KWG eine Bagatellgrenze von < 1 % \r\nder anrechenbaren Eigenmittel oder zukünftig < 100 TEUR. Eine Bagatellgrenze für \r\nGeschäftsleiter/Aufsichtsorgane besteht nicht. Bei standardisierten und automatisierten \r\nKleinkrediten erfolgt der Abschluss bei erfüllten Kriterien automatisch und zu einheitlich \r\nmarktmäßigen Bedingungen. Eine einzelfallbezogene Einflussnahme ist systembedingt \r\nausgeschlossen. Interessenkonflikte bestehen somit nicht. § 15 KWG sollte daher um eine \r\nausdrückliche Ausnahme für vollständig regel- und scorebasierte Kleinkredite ohne manuelle \r\nÜbersteuerung ergänzt werden.\r\n◼ Harmonisierung der Bagatellgrenzen: \r\nZur Vereinfachung der Anwendung und Reduzierung des bürokratischen Aufwands sollten \r\ndie in § 15 KWG aufgeführten Bagatellgrenzen vereinheitlicht und angepasst werden. Durch \r\ndie Beibehaltung der individuellen Schwelle für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, \r\ngekoppelt an die 100.000 Euro-Schwelle, wird eine klare und handhabbare Regelung \r\ngeschaffen, die sowohl den Anforderungen an Transparenz als auch der praktischen \r\nAnwendbarkeit gerecht wird und an die BRUBEG-Anhebung anschließt. § 15 Abs. 3 Nr. 1 \r\nKWG sollte daher in Anlehnung an das Petitum zur Anpassung des erfassten Personenkreises \r\nwie folgt geändert werden: „für Kredite an die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Personen \r\nist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn der Kredit ein Jahresgehalt der jeweiligen Person, \r\nmindestens jedoch 100 000 Euro, nicht übersteigt.“\r\n◼ Zulassung von Vorratsbeschlüssen: \r\nDurch den geplanten § 15 Abs. 6 Satz 3 KWG wird gesetzlich geregelt, dass \r\nVorratsbeschlüsse bezogen auf Unternehmens-Organgeschäfte Vorratsbeschlüsse zulässig \r\nsind. Das schafft erstmals ausdrücklich eine Grundlage für reine Unternehmens\u0002Organgeschäfte. Die bisherige Praxis bezog lediglich gemischte Organgeschäfte (GvK mit \r\nPersonen- und Unternehmens-Tatbeständen) mit ein (vgl. das Muster für Vorratsbeschlüsse \r\nüber Organgeschäfte, das die BaFin in der Anlage 3 zum Schreiben an die DK-Verbände vom \r\n14.09.2021 beigefügt hatte). Danach stellt sich allerdings die Frage, ob die bislang in der \r\nPraxis und in der Literatur für zulässig gehaltene entsprechende Auslegung auch für die \r\nVorratsbeschlussfassung über Misch-Organkredite weiterhin zulässig wäre. Die neue \r\nFormulierung in Abs. 6 Satz 3 „Abweichend von Abs. 4 Satz 6 …“ kann so verstanden \r\nwerden, dass der Gesetzgeber die weite Öffnung bewusst nur für Nicht-Kredit-Geschäfte \r\nsetzt und damit Zweifel an der GvK-Erstreckung von Vorratsbeschlüssen bei Organkrediten\r\nSeite 7 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nnährt. Daher sollte die Formulierung zur Vermeidung von Auslegungszweifeln angepasst \r\nwerden.\r\nZu Nr. 37\r\nDer Regierungsentwurf sieht in § 23a KWG-E lediglich eine redaktionelle Anpassung vor. Hier\r\nsollte aus unserer Sicht die Möglichkeit genutzt werden, unnötige Bürokratie abzubauen: § 23a \r\nAbs. 1 S. 6 KWG fordert, den „Informationsbogen für den Einleger“ dem Einleger mindestens \r\neinmal jährlich zur Verfügung zu stellen. Es wäre ausreichend, dem Einleger den \r\nInformationsbogen einmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung zur Verfügung zu stellen. Nicht \r\nnur für die Institute ist die aktuelle Regelung sehr aufwändig. Auch die Einleger prangern \r\ndiesen Formalismus häufig an.\r\nZu Nr. 38\r\nWir regen an, die neue Anzeigepflicht für Informationen zum geschlechtsspezifischen \r\nLohngefälle gemäß § 24 Abs. 1d KWG-E und zum Diversitätsvergleich gemäß § 24 Abs. 1e \r\nKWG-E auf bedeutende Institute zu beschränken. Wie sich bei der ersten Erhebung zum \r\nDiversitätsvergleich 2025 gezeigt hat, waren die Zusammenstellung der Daten und die Meldung \r\nselbst mit nicht unerheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Im Interesse des \r\nBürokratieabbaus sollten kleinere Institute hiervon entlastet werden.“\r\nZu Nr. 43\r\nMit den neuen Sätzen 7 und 8 im § 25d Abs. 7 KWG-E soll klargestellt werden, dass die \r\nAusschussaufgaben vom Aufsichtsorgan bzw. den Anteilseignern, Eigentümern, Mitgliedern \r\noder Trägern des Instituts wahrzunehmen sind, sofern von der Bestellung von Ausschüssen \r\nabgesehen wird. Im „BaFin-Rundschreiben 11/2025 zu den Mitgliedern der Geschäftsleitung \r\nsowie von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG“ wird entsprechend der bisherigen \r\nPraxis ergänzend hierzu auf den Proportionalitätsgrundsatz hingewiesen. Danach ergeben sich \r\nfür die Aufsichtsorgane kleinerer Institute geringere Anforderungen an die \r\nHäufigkeit, Intensität und Tiefe der Erfüllung einzelner Aufgaben. Die jetzt \r\nausdrückliche Formulierung im Gesetz darf nicht dazu führen, dass damit bereits gelebte \r\nProportionalitätsgrundsätze keine Anwendung mehr finden könnten. Hier sollte eine \r\nKlarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen, damit auch zukünftig ohne jeden Zweifel die \r\nbisherige Praxis, dass das Kollegialorgan bei einem Absehen von der Ausschussbildung nach \r\nSelbsteinschätzung entsprechend auch von der Wahrnehmung der vertieften \r\nAusschussaufgaben absehen kann, weiterhin möglich ist, damit kleinere Institute weiterhin \r\ngeringere Anforderungen erfüllen dürfen.\r\nSeite 8 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nZu Nr. 46\r\nDa in der aktuellen PrüfbV-Novelle vorgesehen ist, dass an dieser Stelle ein ausdrückliches \r\nUrteil zu den Eigenmitteln durch den Prüfer getroffen werden soll, halten wir ein weiteres \r\nzusätzliches Teilurteil für nicht notwendig. Entscheidend ist, dass alle Eigenmittel richtig \r\nermittelt wurden. Deshalb regen wir an, § 29 Abs. 1 Satz 6 KWG ersatzlos zu streichen.\r\nZu Nr. 47\r\nIn § 32 Absatz 1f KWG-E sollte die nachfolgend hervorgehobene Ergänzung vorgenommen \r\nwerden: \r\n„(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines \r\nAuftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des \r\nKapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des \r\nKapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen das \r\nKryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine zusätzliche Erlaubnis \r\nführen sowie ohne eine zusätzliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 \r\nFinanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, die zugleich \r\nals kryptografische Instrumente gelten, verwahren und deren private kryptografische Schlüssel \r\nsichern.“\r\nWährend für die Verwahrung von Kryptowertpapieren im Sinne von § 4 Abs. 3 eWpG und \r\nKryptofondsanteilen im Sinne von § 1 Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) bereits \r\npraktikable Lösungen gefunden wurden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 \r\nKWG, BT Drs. 19/26925, S. 74; BaFin Rundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27), \r\nbestehen nach wie vor Unwägbarkeiten hinsichtlich der Erlaubnispflichten bei der Verwahrung \r\nund Schlüsselsicherung von sonstigen DLT-basierten Finanzinstrumenten. Dies gilt \r\ninsbesondere, falls eine Verwahrstelle DLT-basierte Finanzinstrumente zu verwahren hat, die \r\nzugleich kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG sind. Die \r\nÜbernahme der Verwahrstellenfunktion ist europarechtlich einheitlich geregelt und erfordert für \r\ninländische Investmentvermögen (abgesehen von dem Sonderfall des § 80 Abs. 3 KAGB) \r\nerlaubnisseitig „nur“ den Status eines CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapier- und \r\nFinanzdienstleistungsinstituts. Daher sollten alle verwahrfähigen DLT-basierten \r\nFinanzinstrumente von einem Verwahrstelleninstitut mit Sitz bzw. mit Zweigniederlassung im \r\nInland verwahrt werden können, ohne dass die Verwahrstelle für die Verwahrung oder für die \r\nSicherung der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel eine Erlaubnis zur Erbringung \r\ndes qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts benötigt. Für die über eine Zweigniederlassung im \r\nInland agierenden Verwahrstellen folgt dies bereits aus dem harmonisierten EU\u0002Kapitalmarktrecht, da die heimatstaatliche Erlaubnis des Verwahrstelleninstituts die \r\nVerwahrung von Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II umfasst (siehe auch das in dieser \r\nStellungnahme zu Art. 1, Nr. 61 angeführte Petitum in Bezug auf § 53b KWG). Gleiches sollte \r\nfür die Verwahrstellen mit satzungsmäßigem Sitz im Inland gelten, um dem \r\nSeite 9 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\ninvestmentrechtlichen Grundkonzept der Verwahrstelle zu folgen und eine ungerechtfertigte \r\nSchlechterstellung im Vergleich zu einer Zweigniederlassung bzw. einem Wertpapierinstitut \r\n(vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.4 S. 1 Nr. 3 WpIG) zu vermeiden. Dieses Ergebnis erschiene \r\nauch mit Blick auf die für CRR-Kreditinstitute grundsätzlich mögliche und technisch gesehen \r\nähnliche Verwahrung von DLT-basierten Wertpapieren im Sinne des Depotgesetzes konsistent. \r\nEs läge im Sinne des deutschen Fondsstandortes, die Verwahrstellen in Deutschland nicht \r\ngegenüber Verwahrstellen in anderen Fondsstandorten zu benachteiligen. Auch würde es zur \r\nbreiten marktseitigen Akzeptanz von DLT-basierten Finanzinstrumenten und damit zur \r\nDigitalisierung des Kapitalmarkts beitragen, wenn diese von einer Verwahrstelle allein auf Basis \r\nder Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut verwahrt und damit auch faktisch für Rechnung von \r\ninländischen Investmentvermögen erworben werden können.\r\nZu Nr. 52\r\nUm eine Aushöhlung des Grundrechtsschutzes zu verhindern, sollte der Gesetzgeber auf die \r\nhier angedachten neuen Befugnisse der Aufsicht verzichten.\r\nMitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordnete Unternehmen oder von \r\nAuslagerungsunternehmen sollen laut § 44 Abs. 1 KWG-E künftig auf Verlangen auch nach \r\nihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft erteilen und \r\nUnterlagen vorlegen. Eine solche Regelung greift unverhältnismäßig in die Rechte der \r\ngenannten Personen, insbesondere der (einfachen) Beschäftigten, ein und sollte daher nicht \r\neingeführt werden.\r\nDas Betretungs- und Besichtigungsrechts der Wohnung zur Verhütung dringender Gefahren für \r\ndie öffentliche Sicherheit durch Bedienstete der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank \r\nsowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der \r\nPrüfungen bedient und die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts auf \r\nUnverletzlichkeit der Wohnung sind u.E. als unverhältnismäßig und damit als nicht erforderlich \r\nund unangemessen abzulehnen. Zudem werden heute weitgehend alle Vorgänge über \r\nNetzwerke oder elektronische Kommunikationsmittel abgewickelt und dort gespeichert, so dass \r\ndie Wohnung als Aufbewahrungsort für Unterlagen auch im Home-Office nur noch eine \r\nuntergeordnete Bedeutung hat.\r\nNoch problematischer erscheint § 44 Abs. 5 KWG-RegE. Hiernach kann die Aufsicht bei \r\nVerstößen gegen das KWG (das heißt überwiegend bei Ordnungswidrigkeiten) für den Fall, dass \r\ndie Aufklärung eines nach Maßgabe des KWGs entscheidungsrelevanten Sachverhalts dadurch \r\nbeeinträchtigt, gefährdet oder verzögert wird, dass Angaben nicht, nicht richtig, nicht \r\nvollständig oder nicht rechtzeitig gemacht oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig \r\noder nicht rechtzeitig vorgelegt werden, die Geschäftsräume und die Wohnung der Betroffenen \r\ndurchsuchen. Die im Regierungsentwurf der BaFin eingeräumten Rechte sind dabei denen der \r\nStrafverfolgungsbehörden bei Straftaten nachgebildet. So sollen Durchsuchungen, außer bei \r\nGefahr im Verzug, durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug soll die \r\nSeite 10 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nEinsatzleitung der BaFin die Anordnung treffen können, soweit nicht lediglich mit einer nur \r\nunerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung \r\ndienen, sollen immer durch den Richter angeordnet werden.\r\nDie BaFin sollte unseres Erachtens vom Grundsatz keine polizeilichen Befugnisse erhalten. In \r\njedem Fall sollten solche Befugnisse aber auf das Strafrecht beschränkt bleiben. Im Falle einer \r\nStraftat oder bei Verdunklungsgefahr bestehen zudem bereits heute ausreichende Befugnisse \r\nvom Abhören, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Unterlagen bis zur Anordnung einer \r\nUntersuchungshaft bei Verdunklungsgefahr (vgl. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Die Ausdehnung \r\ndieser Befugnisse über das Strafrecht hinaus ist unter Verhältnismäßigkeitsabwägungen \r\ndeshalb strikt abzulehnen. \r\nWenn keine Bereitschaft zur Streichung der Ausdehnung der Befugnisse bestehen sollte, sollte \r\nim Gesetzestext eine Einschränkung auf Straftaten gegen das KWG erfolgen. Im KWG gibt es\r\neinige wenige Straftatbestände, die in §§ 54, 54a KWG verortet sind. Bloße Verstöße gegen \r\ndas KWG, die dann als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, können in der Praxis \r\nbereits aufgrund abweichender Interpretationen der gesetzlichen Regelungen auftreten. In \r\ndiesen Fällen ist es unseres Erachtens vollkommen unverhältnismäßig, die Befugnisse der \r\nBaFin weiter auszuweiten und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung \r\neinzuschränken. Daher regen wir an, die Befugnisse der Aufsicht zumindest wie folgt \r\neinzugrenzen;\r\nNr.52 Buchtstabe a) bb) zur Änderung des Satzes 4 in Absatz 1: \r\n„Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie bei Straftaten gegen \r\ndieses Gesetz befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten \r\nzu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten\r\nund zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des \r\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“\r\nNr. 52 Buchstabe c) bb) zur Änderung des Satzes 4 in Absatz 2: \r\n„Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie bei Straftaten gegen \r\ndieses Gesetz befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten \r\nzu betreten und zu besichtigen sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu \r\nbesichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des \r\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“\r\nNr. 52 Buchstabe d) zur Änderung des eingefügten Absatzes 5 Satz 1: \r\n„Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der \r\nnach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatzauskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie \r\nvon deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die \r\nAnnahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer \r\nSeite 11 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nBestimmung bei einer Straftat gegen dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren \r\nEinzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes in Verbindung mit § 54a Absatz 3 die \r\nAufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten \r\nSachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es\r\n1. Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\r\n2. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\r\nEs ist zudem unklar, was im Rahmen des KWGs unter der aus Art 13 Abs. 7 GG stammenden \r\nFormulierung „dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ zu fassen wäre, die verhütet \r\nwerden sollen, da solche Formulierungen sonst in Polizeigesetzen der Länder und des Bundes \r\nzur Abwehr von Straftaten verwendet werden.\r\nAuch dass BaFin oder Bundesbank Gegenstände sicherstellen dürfen sollen, um einen \r\nSachverhalt zu ermitteln, ist nach unserem Dafürhalten nicht angemessen. Die bisherige \r\nBefugnis der Aufsicht nach § 44 Abs. 1 KWG, Auskünfte einzuholen, sich Unterlagen vorzulegen \r\nzu lassen und Kopien von Dokumenten zu erhalten, ist zur Durchführung einer Prüfung \r\nausreichend. Weitergehende Rechte wie die Sicherstellung von Gegenständen sollten den \r\nStrafverfolgungsbehörden vorbehalten bleiben. Die bloße Erschwerung der \r\nSachverhaltsermittlung ist aus unserer Sicht keine hinreichende Begründung für solch einen \r\nerheblichen Grundrechtseingriff.\r\nZu Nr. 53\r\nDie Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Inhabern bedeutender Beteiligungen soll auf ehemalige \r\nOrganmitglieder und Beschäftigte aus einem beaufsichtigten Unternehmen, inkl. \r\nAuslagerungsunternehmen, ausgeweitet werden. Eine solche Regelung greift unserer \r\nAuffassung nach unverhältnismäßig in die Rechte der genannten Personen ein.\r\nDie neuen Regelungen schließen insbesondere das Recht der Durchsuchung von \r\nGeschäftsräumen, Wohnungen und Nebengelassen ein. Mit ihnen sollen die neuen \r\nErmittlungskompetenzen, die der BaFin für die laufende Institutsaufsicht eingeräumt werden (§ \r\n44 KWG), auf die Inhaber bedeutender Beteiligungen und dort auch auf die Organmitglieder \r\nund die Beschäftigten, jeweils einschließlich Ehemaliger, ausgedehnt werden. Der Gesetzgeber \r\nsollte unseres Erachtens auf einen solch intensiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen\r\nverzichten.\r\nZu Nr. 57\r\nAus unserer Sicht besteht dringender Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Einführung der \r\nAusnahmereglung in § 46 KWG.\r\na) Klarstellende Bestätigung der BGH-Rechtsprechung zur Wirkungsweise des Moratoriums \r\n(keine Stundungswirkung)\r\nSeite 12 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDie Ausnahmeregelung im Hinblick auf Zahlungen, Verfügungen oder Veräußerungen im \r\nZusammenhang mit im Deckungsregister eingetragenen Werten. Die vorgeschlagene \r\nErgänzung ist vorbehaltlich der nachstehend unter b) angesprochenen klarstellenden \r\nAnpassungen hinsichtlich einer Einbeziehung von Zahlungspflichten sachgerecht und zu \r\nbegrüßen.\r\nDa diese neue Ausnahmeregelung ausdrücklich zur Deckung dienende Derivategeschäfte unter \r\nvertraglichen Nettingvereinbarungen und die hier zentralen Close-out Netting Mechanik erfasst, \r\nkann sie jedoch – indirekt – Fragen zur Wirkungsweise des Moratoriums auf \r\nNettingvereinbarungen in anderen Konstellationen aufwerfen. Insbesondere könnte es zu \r\nUnsicherheiten darüber kommen, ob die für die Wirksamkeit von Nettingvereinbarungen in \r\nDeutschland sehr wichtige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2013 (Az. XI \r\nZR 227/12) neu bewertet werden muss, wonach das Moratorium keine Stundungswirkung \r\nentfaltet und damit nicht den Close-Out Netting Mechanismus vertraglicher \r\nNettingvereinbarungen aushebelt. Entsprechende Unsicherheiten hätten erhebliche negative \r\nAuswirkungen auf den Finanz- und Rechtstandort Deutschland. Sie könnten durch eine knappe \r\nKlarstellung dahingehend behoben werden, dass das Moratorium (gemäß BGH\u0002Rechtsprechung) keine Stundungswirkung entfaltet. \r\nDies stünde auch im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen zur Abwicklung von Kreditinstituten \r\nwelches kein entsprechendes Moratorium mit Stundungswirkung vorsieht. \r\nb) Klarstellungsbedarf zur Reichweite der Ausnahmeregelungen in § 46 Abs. 1a Nrn. 2 und 3 \r\nKWG-E\r\nBei der Ausnahmeregelung selbst besteht zudem Klarstellungsbedarf hinsichtlich der \r\nReichweite: Die Regelung spricht bislang von „Zahlungen und Verfügungen […], die der \r\nErfüllung von Rückgewährverpflichtungen […] dienen“: Bei enger Auslegung könnte dies so \r\nverstanden werden, dass die Ausnahme nur Zahlungen und Leistungen im direkten \r\nZusammenhang mit der Besicherung der Geschäfte erfasst, nicht aber auch die sonstigen \r\nvertraglichen Zahlungs- oder Leistungspflichten. Ein solch enges Verständnis würde zu kurz \r\ngreifen und die beabsichtigte störungsfreien Fortbedienung der Pfandbriefverbindlichkeiten im \r\nZusammenhang mit Derivategeschäfte gefährden. Denn hierfür ist auch die störungsfreie \r\nFortführung der Geschäfte an sich (mit allen vertraglichen Zahlungs- und Leistungspflichten \r\ndes relevanten Deckungsvermögens) nötig. Um entsprechend Rechtsunsicherheiten zu \r\nvermeiden, sollte daher in § 46 Abs. 1a Nr. 2 und 3 jeweils das Wort \r\n„Rückgewährverpflichtung“ durch „Zahlungs- und Rückgewährverpflichtungen“ ersetzt werden.\r\nZu Nr. 61\r\nNach § 53b Absatz 7b KWG-E sollte folgender Absatz 7c eingefügt werden: \r\nSeite 13 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\n„(7c) Die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Tätigkeit der qualifizierten \r\nKryptoverwahrung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in Bezug auf die von den \r\nCRRKreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums über \r\neine Zweigniederlassung für andere verwahrten Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I \r\nAbschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU, einschließlich der Sicherung der zugehörigen privaten \r\nkryptografischen Schlüssel.“\r\nSofern die heimatstaatliche Erlaubnis eines EWR-CRR-Kreditinstituts die Verwahrung und \r\nVerwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie \r\n2014/65/EU (MiFID II) bzw. die Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung nach Anhang I Nr. \r\n12 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) umfasst, benötigt das EWR-CRR-Kreditinstitut aufgrund \r\ndes harmonisierten Kapitalmarktrechts keine zusätzliche Erlaubnis für die Erbringung des \r\nqualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 6 KWG, wenn es DLT\u0002basierte Finanzinstrumente über eine Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG für \r\nseine Kunden verwahrt und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichert. Dem \r\nEuropäischen Pass ist eine technologieneutrale Ausgestaltung immanent, die aus der \r\nKonzeption der MiFID II bzw. der CRD folgt. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II hebt dies \r\nausdrücklich hervor, indem der Begriff des Finanzinstrumentes wie folgt definiert wird: „15. \r\n„Finanzinstrument“ die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente, einschließlich mittels \r\nDistributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;“. Gerade dieser umfassende Ansatz \r\nträgt maßgeblich zur Durchsetzung der Grundfreiheiten und dem europäischen \r\nKapitalbinnenmarkt bei. Die mit dem europäischen Pass intendierte Stärkung der Europäischen \r\nUnion und damit auch der einzelnen Mitgliedstaaten setzt eine effektive Gewährleistung des \r\ngegenseitigen Marktzugangs voraus. Aufsichtsrechtliche Doppelstrukturen und nationale \r\nMarktzugangsbarrieren innerhalb der Europäischen Union sollten – gerade im derzeitigen \r\nglobalen Umfeld und mit Blick auf den allseits für notwendig erachteten Bürokratieabbau – auf \r\nein Minimum reduziert werden, um den europäischen Marktteilnehmern und insbesondere dem \r\nhiesigen Fondsstandort Rechnung zu tragen. Die Aussagen und die Anforderungen, die die \r\nBaFin an die Verwahrung und die Schlüsselsicherung der Zweigniederlassungen stellt, knüpfen \r\nzwar an diesen Grundgedanken an. Sie bleiben jedoch – ihrem Wortlaut nach – hinsichtlich des \r\nUmfangs der möglichen Finanzinstrumente noch dahinter zurück, da sie bislang lediglich \r\nKryptowertpapiere im Sinne des eWpG und Kryptofondsanteile im Sinne der KryptoFAV \r\naufgreifen. Aus diesen Gründen bitten wir um eine Klarstellung, dass Zweigniederlassungen \r\nvon EWR-CRR-Kreditinstituten für ihre Kunden auch die Verwahrung und Verwaltung von \r\nsonstigen Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II (einschließlich solcher, die zugleich als \r\nkryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Abs. 1a Sätze 9 und 10 KWG gelten) sowie die \r\ngleichzeitige Schlüsselsicherung auf Grundlage ihrer heimatstaatlichen Verwahrlizenz \r\nvornehmen dürfen, ohne dass von ihnen insoweit eine Erlaubnis für das qualifizierte \r\nKryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG verlangt wird. Um den \r\nAnforderungen des § 53b Abs. 1 KWG Rechnung zu tragen, sollte hierfür auf der \r\nAufsichtsebene nach wie vor vorausgesetzt werden, dass die entsprechenden \r\ntechnischen Risiken, die sich aus der Tätigkeit ergeben, von dem Institut abgebildet werden \r\nund dass der BaFin eine schriftliche Bestätigung der Heimatstaataufsichtsbehörde vorgelegt \r\nwird, aus der hervorgeht, dass die Verwahrung der Finanzinstrumente einschließlich der \r\nSeite 14 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nSchlüsselsicherung unter die Aufsicht der Heimatstaataufsichtsbehörde fällt (vgl. BaFin \r\nRundschreiben-Konsultation 06/25, Ziffer 2, Rz. 27).\r\nZu Nr. 65\r\nDas Ermessen der BaFin, ob sie Maßnahmen bekannt macht, soll laut § 60b Abs.1 Satz 1 KWG\u0002E beschränkt werden (aus der „Soll-“ wird eine „Muss“-Vorschrift). Die zugrundeliegenden \r\nSachverhalte können sich stark unterscheiden. Bekanntmachungen können einen erheblichen \r\nReputationsschaden verursachen. Wir plädieren daher dafür, den bisherigen \r\nErmessensspielraum beizubehalten. Die BaFin sollte weiter im Einzelfall von einer \r\nVeröffentlichung absehen können.\r\nZudem ist die vorgesehene Ausweitung gegen andere natürliche Personen als Geschäftsleiter \r\neines beaufsichtigten Unternehmens, insbesondere gegen Mitglieder Aufsichtsrates, aber \r\nzukünftig etwa auch gegen Inhaber von Schlüsselfunktionen, als zu weitgehend abzulehnen.\r\nArtikel 2\r\nZu Nr. 2 \r\nWir sehen die Ausweitung des Begriffs des Geschäftsleiters in § 1 Abs. 2 KWG-E auf \r\nPersonen, die Geschäfte tatsächlich führen („faktischer Geschäftsleiter“), sehr kritisch. Nach \r\nder deutschen Corporate Governance-Struktur werden unter dem Begriff „Geschäftsleiter“\r\nausschließlich die formell und ordnungsgemäß berufenen Geschäftsleiter verstanden. Die \r\nAusweitung ist sehr vage formuliert und wird in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und \r\nRechtsunsicherheit führen. \r\nInsbesondere die Delegation einzelner Aufgaben und Befugnisse sowie die Ernennung von \r\nGeneralbevollmächtigten dürfen nicht zu einer Einstufung als Geschäftsleiter führen. \r\nAndernfalls verliert der Begriff des Geschäftsleiters an Kontur und die korrespondierenden \r\nPflichten werden zu weit ausgedehnt. Wir regen daher an, die bisherige Definition \r\nbeizubehalten. Alternativ bedarf es aus unserer Sicht zumindest präziserer \r\nTatbestandsvoraussetzungen, etwa hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der faktischen \r\nGeschäftsführung, um eine Beschränkung auf einen engen Anwendungskreis zu erzielen. Vor \r\ndem Hintergrund der bestehenden Definition des Risikoträgers in § 1 Abs. 21 KWG erheben \r\nsich zudem starke Zweifel, ob das Abgrenzungskriterium \"wesentlicher Einfluss auf die Leitung\" \r\neine trennscharfe und praktikable Kategorisierung gewährleistet. Auch im Lichte der weiteren \r\nin § 1 Abs. 2 des Entwurfs gebildeten Personengruppen (insbesondere der besonderen \r\nSchlüsselfunktionen), ist unklar, welcher Personenkreis hier überhaupt noch gesondert erfasst \r\nwerden soll. Mit der weiten Formulierung berührt man in kaum noch abgrenzbarer Weise alle \r\nMitarbeiter auf Leitungsebene. Zugleich könnten sogar Mitarbeiter erfasst sein, die aufgrund \r\nbesonderer Expertise die Geschäftsleitung nur gelegentlich unterstützen. Soweit ihre \r\nSeite 15 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nFachmaterie von Bedeutung ist, könnte schon dies einen wesentlichen Einfluss begründen. \r\nGleichwohl gehören diese Mitarbeiter vom Umfang ihrer Gesamtverantwortung nicht zum \r\nLeitungskreis. Alle wirklich verantwortlichen Funktionen sind bereits in Abs. 2 a), c) und d) \r\ngenannt. Somit kann 2b), der über die Regelung des § 25e KWG-E zudem mit unnötigem \r\nbürokratischem Mehraufwand verknüpft ist, gestrichen werden. Dies gilt erst recht, wenn die \r\ndiversen Verpflichtungen und Eingriffsrechte (dokumentierte Zuverlässigkeitsprüfungen und \r\nZwangsgelder) berücksichtigt werden, da insgesamt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit in \r\nFrage stehen.\r\nWir bitten ferner um Klarstellung in der neuen Definition der „wesentlichen Übertragung“ in \r\n§ 1 Abs. 9a KWG-E, dass mit „Gruppe“ auch Verbünde wie Sparkassen und \r\nGenossenschaftsbanken gemeint sind und nicht nur eine Institutsgruppe. Zudem sollte die \r\nRegelung entfallen, wenn auf ein eigenes Tochterunternehmen ausgelagert wird. Hier ist keine \r\nRegulierungslücke ersichtlich.\r\nZu Nr. 6\r\nWir plädieren für eine Streichung des § 2d Abs. 1 Satz 2 KWG-E. Die Mandatsbeschränkung \r\ndes § 25c KWG sollte nicht auf Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft ausgeweitet \r\nwerden. \r\nZu Nr. 8\r\nDie gesetzliche Einbeziehung der BaFin in die materielle Prüfung von Fusionsvorhaben von allen \r\nInstituten, einschließlich kleinster Banken und Sparkassen, erschwert den zeitlichen Ablauf von \r\nVerschmelzungen. Das Gesetz verursacht darüber hinaus Kosten auch bei der Aufsicht durch \r\ndie Notwendigkeit der Schaffung einer entsprechenden personellen Besetzung/ des Aufbaus \r\nvon Knowhow. Demgegenüber steht kein erkennbarer Nutzen, da beispielsweise \r\nGenossenschaftsbanken und Sparkassen in den letzten Jahrzehnten hunderte Fusionen \r\nerfolgreich und rechtskonform durchgeführt haben. \r\nDie Ausnahmeregelung gemäß § 2i Abs. 2 KWG-E sollte auf Verschmelzungen innerhalb einer \r\nverbundstrukturierten Gruppe erweitert werden. Aufgrund der engen Begleitung dieser \r\nVerschmelzungen durch die jeweiligen Verbundstrukturen sind Verschmelzungen innerhalb \r\neines institutsbezogenen Sicherungssystems nicht risikobehafteter als Verschmelzungen \r\ninnerhalb einer Bankengruppe. Wir schlagen in §2i Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 \r\nKWG-E die folgende Ergänzung vor: \r\n„[…] nur CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding\u0002Gesellschaften derselben Gruppe beteiligt [sind] oder bei Verschmelzungen zwischen \r\nUnternehmen derselben Gruppe, die unter Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. \r\n575/2013 fallen, oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem \r\nSeite 16 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nangehörenden Unternehmen, die unter Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 \r\nfallen.\r\nHintergrund für die Bestimmung wurde Angabe gemäß nicht auf Vorschlag der deutschen \r\nAufsicht Teil der Richtlinie. Hintergrund für die Bestimmungen in Art. 27i bzw. Art. 27j CRD VI \r\ndürften vor allem Fusionen von europäischen Großbanken sein. Jedoch werden hier auch kleine \r\nInstitute von einer Regulierung erfasst, für die überhaupt kein Regelungsbedarf besteht. Zu \r\nprüfen ist eine nationale Ausnahme für LSIs.\r\nFerner halten wir die Formulierung \"Abschluss\" in § 2i Abs. 1 für ungeeignet. Hierbei wird nicht \r\nausreichend deutlich, ob mit \"Abschluss\" der Abschluss eines Vertrages, der Beschluss oder \r\nz.B. die registergerichtliche Eintragung gemeint ist. Aus unserer Sicht darf damit nur die \r\nRegistereintragung angesprochen sein, da ansonsten entsprechend notwendige \r\ngesellschaftsrechtliche Beschlüsse überhaupt nicht sinnvoll geplant und eingeholt werden \r\nkönnten. Insofern regen wir an, die Formulierung zu überarbeiten.\r\nZu Nr. 9\r\nDie BaFin soll künftig auch gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern, Schlüsselfunktionsträgern, \r\nRisikoträgern und „gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß gegen \r\nAufsichtsecht verantwortlich sind“, Anordnungen treffen können. Diese Ausweitung der \r\nAnordnungsbefugnisse greift unseres Erachtens zu stark in die Rechte der genannten \r\nPersonen ein. Wir halten dies für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die \r\nUnternehmerfreiheit. Dies gilt insbesondere, wenn es lediglich allgemein um die \r\n„ordnungsgemäße Durchführung“ von Bankgeschäften geht. Gerade Angestellte haben eine \r\narbeitsrechtliche Treuepflicht und würden möglicherweise in einen Interessenkonflikt geraten –\r\nweitergehende persönliche Haftungsfragen können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.\r\nAdressat einer Anweisung der Verwaltung kann u.E. lediglich der gesetzliche Vertreter sein und \r\nnicht die \"zweite Reihe\". Die Geschäftsleitung entscheidet dann nach eigenem Ermessen, ob sie \r\nihrerseits Weisungen an Mitarbeiter ausspricht, Aufgaben ggf. neu verteilt oder einer \r\nAnordnung möglicherweise auch widerspricht, wobei dieser Widerspruch aufschiebende \r\nWirkung hätte (§ 80 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 49 Abs. 1 KWG e contrario). Unmittelbaren \r\nAnordnungen der BaFin dürften Mitarbeiter arbeitsvertraglich nicht Folge leisten.\r\nLaut Begründung (S. 278) sollen mit der Anpassung die Vorgaben des Art. 65 Abs. 1 u. Abs. 2 \r\nCRD VI umgesetzt werden. Dieser sieht die Verhängung von Verwaltungssanktionen und \r\nZwangsgeldern vor, nicht aber – wie § 6 Abs. 3 KWG-E – Anordnungen zur Verhinderung von \r\nVerstößen. In anderen Worten: die CRD VI schreibt vor, dass Verstöße sanktioniert werden \r\nmüssen, nicht aber, dass Verstöße verhindert werden müssen. Insoweit fehlt aus unserer Sicht\r\neine europarechtliche Grundlage. Zudem verletzt die Anpassung den Bestimmtheitsgrundsatz. \r\nEs ist unklar, wer wie feststellen soll, ob eine Verantwortung anderer natürlicher Personen \r\nbesteht.\r\nSeite 17 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nZu Nr. 14\r\nDie in § 9 Abs. 5 KWG-E vorgesehene weitgehende Informationsweitergabe an Finanzbehörden \r\nhöhlt aus unserer Sicht das in eingeschränktem Maße auch für Unternehmen geltende Recht \r\nauf informationelle Selbstbestimmung aus. Wir halten dies für rechtswidrig und plädieren dafür, \r\ndass der Gesetzgeber auf diese Regelung verzichtet.\r\nZu Nr. 22 \r\nDie Einhaltung der Frist von 30 Arbeitstagen für eine Vorabanzeige in § 24 Abs. 1 Nr. 1\r\nKWG-E ist in der Praxis nicht möglich, wenn Geschäftsleiter plötzlich und unerwartet \r\nausscheiden, z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung, und eine \r\nunverzügliche Nachbesetzung erforderlich ist. Für solche Fälle sollte das Gesetz eine \r\nAusnahmeregelung enthalten. \r\nDer zweite Halbsatz von § 24 Abs. 1 Nr. 15c KWG-E (Zustimmung des Verwaltungs\u0002oder Aufsichtsorgans bei Abberufung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen) steht \r\nim Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen der Gewaltenteilung zwischen \r\nGeschäftsleitung und Aufsichtsorgan nach denen das Aufsichtsorgan keine \r\nEntscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Personalentscheidungen unterhalb der \r\nGeschäftsleitung hat. Wir bitten um Streichung.\r\nDie Anzeigepflichten zu den ESG-Risikoplänen in § 24 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 3a Nr. 10 \r\nKWG-E halten wir für nicht erforderlich und dem Ziel eines Bürokratieabbaus \r\nentgegenstehend. So eine Pflicht widerspricht zudem unseres Erachtens den EBA-Leitlinien zum\r\nESG-Risikomanagement, die ein klares Ziel für CRD-basierte Transitionspläne vorsehen: die \r\ninterne Steuerung der ESG-Risiken der Banken. Es bestehen andere Möglichkeiten für die \r\nAufsicht, ihren Überwachungspflichten nach Art. 87a Abs. 4 CRD VI nachzukommen. \r\nHinsichtlich der Anwendung auf SNCI möchten wir außerdem auf unsere Anmerkungen zu \r\nArtikel 2 Nr. 28 des Referentenentwurfs (siehe unten) verweisen.\r\nDie Verpflichtung in § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E, die Wahl eines Vorsitzenden des \r\nAufsichtsorgans mindestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen, dürfte \r\nzu unlösbaren praktischen Schwierigkeiten führen. Ein (neuer) Vorsitzender wird in der Regel \r\n(erst) dann gewählt, wenn der amtierende Vorsitzende ausscheidet. Üblicherweise geht das \r\nHand in Hand, d. h. unmittelbar nach dem Ausscheiden des alten Vorsitzenden findet eine \r\nkonstituierende Sitzung des neu gewählten Aufsichtsgremiums statt, in der der neue \r\nVorsitzende gewählt wird und dann sofort sein neues Amt übernimmt. Künftig müssten \r\nzwischen Wahl und Amtsübernahme mindestens 30 Arbeitstage liegen, in denen es dann \r\nkeinen Vorsitzenden gäbe. Darin läge ein Verstoß gegen § 107 Abs. 1 S. 1 AktG. Ungeachtet \r\ndessen dürfte es kaum dem Interesse der Aufsicht entsprechen, dass ein Aufsichtsgremium \r\ntemporär nicht ordentlich besetzt wäre. \r\nSeite 18 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDaher erschiene es vorzugswürdig, in diesem Fall auf die 30-Tage-Frist zu verzichten. Es bliebe \r\nder Aufsicht unbenommen, die Abberufung eines ungeeigneten Vorsitzenden zu verlangen. \r\nÜberdies finden bereits vor der Wahl eines neuen Vorsitzenden in der Regel informelle \r\nAbstimmungsgespräche mit der Aufsicht statt. Somit ist es unwahrscheinlich, dass es nach der \r\nWahl zu einem Abberufungsverlangen der Aufsicht kommt, an dem zuvorderst das Institut kein \r\nInteresse hat. \r\nEine Vorab-Abstimmung kann aber nur informell stattfinden, da ansonsten in die Kompetenz \r\ndes Aufsichtsgremiums eingegriffen würde, welches frei über seinen Vorsitzenden entscheiden \r\nkann und seinen Willen (erst) im Zuge einer entsprechenden Wahl bildet. Alternativ käme in \r\nBetracht, die Wahl des neuen Vorsitzenden vorzuziehen, also noch vom Aufsichtsrat in seiner \r\nalten Besetzung (inkl. des dann noch amtierenden Vorsitzenden) durchführen zu lassen. Dies \r\nwäre allerdings nur dann möglich, wenn der neue Vorsitzende bereits dem „alten“ Aufsichtsrat \r\nangehört und hätte zudem zur Folge, dass es für einen Übergangszeitraum einen amtierenden \r\nVorsitzenden und gleichzeitig einen bereits gewählten Nachfolger gäbe - ein aus Governance\u0002Sicht nicht wünschenswerter Zustand. \r\nZudem würde dieses Verfahren mit einer jahrzehntelang etablierten und aus \r\ngesellschaftsrechtlicher Sicht einzig sinnvoll begründbaren Praxis brechen, dass der neue \r\nVorsitzende vom neuen Aufsichtsrat gewählt wird. Nicht zuletzt stünde eine Wahl durch den \r\nalten Aufsichtsrat in einem gewissen Widerspruch zu Art. 91 Abs. 1a Unterabsatz 2 CRD VI. Wir \r\nmöchten ergänzend dazu darauf hinweisen, dass Vorsitzende auch plötzlich und unerwartet \r\nausscheiden können (z. B. aufgrund von Krankheit oder spontaner Niederlegung). Auch diese \r\nFälle wären von der Einhaltung der 30-Tage-Frist betroffen. \r\nSollte an der vorgesehenen Regelung dennoch festgehalten werden, bitten wir um Erläuterung, \r\nwie aus Sicht des Gesetzgebers mit den vorstehenden Problematiken umgegangen werden \r\nsollte.\r\nNach bisheriger Gesetzeslage haben Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines \r\nCRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, die Aufnahme und die \r\nBeendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder \r\nVerwaltungsratsmitglieds eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen (§ 24 Abs. 2a \r\nKWG). Nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 KWG trifft die entsprechende Verpflichtung die Geschäftsleiter \r\neines Instituts.\r\nDiese persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder (eines CRR-Kreditinstituts, \r\ndas bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist) und Geschäftsleiter werden mit der geplanten \r\nNeuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E entfallen, welches die entsprechende Anzeigepflicht \r\nden Unternehmen auferlegt.\r\nDie Anzeigepflichten sollen dem Wortlaut zufolge auf sämtliche Unternehmen ausgeweitet \r\nwerden. Die geplante Neuregelung des § 24 Abs. 2a KWG-E differenziert nun nicht mehr nach \r\nCRR-Kreditinstitut und Institut, sondern spricht nur noch allgemein von „Unternehmen“.\r\nDer geänderte Absatz 2a ist jedoch sehr ungenau formuliert. Gemäß Satz 2 ist „insbesondere“ \r\nSeite 19 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\ndie Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts- oder \r\nVerwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens anzuzeigen. Hier ist unklar, was der \r\nGesetzgeber genau erwartet. Wir gehen davon aus, dass die Unternehmen entsprechend \r\nSatz 1 nur die Aufnahme und Beendigung solcher GL- oder AR-Tätigkeiten anzuzeigen\r\nhaben sind, die sich auf die Eignung erheblich auswirken. Andere Tätigkeiten\r\n(beispielsweise im ehrenamtlichen Bereich) sind nicht anzeigepflichtig. \r\nAus unserer Sicht ist deshalb eine klarstellende Formulierung in Satz 2 dahingehend\r\nerforderlich, dass die Institute nur dann einer Anzeigepflicht bzgl. neuer Tätigkeiten \r\nunterworfen sind, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die Eignung haben. Dies erscheint \r\nauch im Hinblick auf den Anspruch der Proportionalität geboten, um insbesondere \r\nAufsichtsratsmitglieder regionaler Kreditinstitute nicht mit überzogenen bürokratischen \r\nAnforderungen zu belasten.\r\nDer § 24 Abs. 2a Satz 2 KWG-E spricht zudem von „Mitwirkungspflichten“ der Aufsichts\u0002oder Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsleiter. Wir gehen davon aus, dass damit eine \r\nVerpflichtung der Mitglieder besteht, das Unternehmen über Änderungen bei den \r\nNebentätigkeiten zu informieren. Die vorgeschlagene Neuformulierung führt damit zu einer \r\nAnzeigepflicht des Instituts, das jedoch auf die entsprechende Mitwirkung/Information des \r\nGremienmitglieds angewiesen ist. Es bleibt damit unklar, wie Unternehmen diese Anzeigepflicht \r\nohne entsprechende Mitwirkung der Mitglieder erfüllen können. Insbesondere sollte \r\nsichergestellt sein bzw. klargestellt werden, dass eine mangelnde Mitwirkung seitens der \r\nMitglieder nicht zu einem Nachteil des Instituts führt (z. B. Bußgeldverhängung, § 64 Abs. 2 \r\nNr. 1 j KWG). Für den Fall, dass die persönlichen Anzeigepflichten der Aufsichtsorganmitglieder \r\nund Geschäftsleiter entgegen unserer Leseweise des Gesetzentwurfes nicht entfallen sollten, \r\nsollten diese – wie bisher - nur für Verwaltungs- oder Aufsichtsorganmitglieder eines CRR\u0002Institutes, das bedeutend im Sine des § 1 Absatz 3c ist, gelten.\r\nEs erscheint zudem systematisch fraglich, die Anzeigepflicht neuer Tatsachen (Abs. 2a) für \r\nFinanzholding-Gesellschaften künftig vor der initialen Anzeigepflicht (Abs. 3a) zu regeln.\r\nDie Anmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 1 KWG-E. Die \r\nAnmerkung zu § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG-E gilt auch für § 24 Abs. 3a Nr. 4 KWG-E.\r\nZu Nr. 23 \r\nDie Pflicht zur Erstellung eines ESG-Risikoplans nach § 26d KWG-E sollte in § 25a Abs. 1 Satz 3 \r\nNr. 1 KWG-E verankert werden. Neben den in unseren Anmerkungen zu Nr. 38 dargestellten \r\nGründen zur Integration von §§ 26c, 26d KWG-E könnte damit die Erstellung des ESG\u0002Risikoplans unter die Waiver-Genehmigung nach § 2a Abs. 2 KWG fallen und würde eine \r\nFreistellung des Einzelinstituts gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG ermöglichen. \r\nVon Relevanz ist dieses Petitum für den Fall, dass für eine beaufsichtigte Gruppe ein Gruppen\u0002ESG-Risikoplan des übergeordneten beaufsichtigten Unternehmens nicht ausreichen sollte.\r\nSeite 20 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nSofern der Waiver nach § 2a Abs. 2 KWG auch für die ESG-Risikopläne nach § 26d KWG \r\ngenutzt werden könnte, müssten konsistent zur Geschäfts- und Risikostrategie nur noch ESG\u0002Risikopläne für die jeweilige Waiver-Gruppe beschlossen und angezeigt werden. Von Bedeutung \r\nist dies insbesondere deshalb, weil die Institute nach den beschlossenen ESG-Risikoplänen zu \r\nsteuern und deren Einhaltung zu überwachen haben. Die Steuerung und Überwachung der \r\nRisiken einschließlich der ESG-Risiken erfolgt aber auf Ebene der gesamten Gruppe oder ggf. \r\nder Waiver-Gruppe, aber im Falle der Waiver-Gruppe nicht auf Einzelinstitutsebene. Dann \r\nsollten die ESG-Risikopläne auch auf der gleichen Ebene wie die Geschäfts- und Risikostrategie \r\nbeschlossen werden (können). Anderenfalls würde die Komplexität zur Steuerung und \r\nÜberwachung übermäßig und unnötig erhöht.\r\nZu Nr. 24 \r\nIn Umsetzung von Art. 76 Abs. 6 CRD VI in § 25c Abs. 4a Nr. 3 i KWG-E sollen Leiter der \r\ninternen Kontrollfunktionen nicht mehr ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungs-\r\n/Aufsichtsorgans von ihrer Funktion entbunden werden dürfen. Wir begrüßen zwar, dass eine \r\nÖffnungsklausel für eilbedürftige Vorgänge vorgesehen wurde. Allerdings kann es Einzelfälle \r\ngeben, in denen das Institut unverzüglich handeln muss, bspw. wenn eine fristlose Kündigung \r\naufgrund schwerwiegender Verfehlungen erforderlich wird. Generell erscheint die geplante \r\nZustimmungspflicht des Aufsichtsorgans unter personalrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig, \r\nda die Leitungen der internen Kontrollfunktionen grundsätzlich Angestellte des Instituts sind. \r\nAufsichtsorgane haben i. d. R. keine entsprechenden Personalentscheidungs-Befugnisse. \r\nDie CRD und die EBA-Leitlinien zur internen Governance (vgl. Erwägungsgrund Nr. 55 zur CRD \r\nIV sowie Tzn. 8 und 9 der EBA/GL/2021/05) weisen auf die Berücksichtigung des nationalen \r\nGesellschaftsrechts hin. Deshalb sollte bei der Umsetzung dieses Sachverhalts eine gewisse \r\nFlexibilität bestehen. Wir empfehlen, es bei einer reinen Informationspflicht zu belassen. Diese \r\ngibt, sofern notwendig, dem Aufsichtsorgan ausreichend Möglichkeiten, entsprechend zu \r\nreagieren, wenn es dies für geboten sieht, und stünde auch etwaigen individuell darüber hinaus \r\ngehenden Regelungen (bspw. Festlegung von Zustimmungspflichten i. R. der Satzung einer \r\nAktiengesellschaft) nicht entgegen.\r\nGemäß § 25c Abs. 4a Nr. 7 und Abs. 4b Nr. 7 KWG-E sollen die Geschäftsleiter künftig \r\nsicherstellen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der \r\nFunktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird. Hier ist ein erhöhter Aufwand zu \r\nbefürchten. Daher sollte eine anlassbezogene Neubewertung (also bei Bedarf) ausreichen.\r\nZumindest sollte für die regelmäßige Bewertung ein mehrjähriger Abstand (z. B. dreijährlich) \r\nausreichen. Jedenfalls sollte diese Pflicht auf große Institute beschränkt werden.\r\n§ 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG-E (Übersicht über Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten) \r\nverpflichtet Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut eine \r\nÜbersicht in Textform über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der in Artikel \r\n88 Abs. 3 der CRD VI genannten Personen (Leitungsorgan und Schlüsselfunktionsinhaber) \r\nerstellt, fortführt und aktualisiert. Es stellt sich angesichts der bisherigen Regelung in § 25a \r\nSeite 21 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 3a KWG die Frage nach der Erforderlichkeit dieser zusätzlichen \r\nRegelung. \r\nDurch Organigramme, Geschäftsanweisungen, Geschäftsverteilungsplan und gesetzliche \r\nZuweisungen sind die Verantwortlichkeiten bereits heute klar geregelt und dokumentiert. \r\nJedenfalls muss, um einen deutlichen bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden, eine \r\nproportionale Umsetzung möglich sein.\r\nZu Nr. 25 \r\nIn § 25d Abs. 1a KWG-E ist eine gesetzliche Ergänzung (in Form eines Verweises auf § 25d \r\nAbs. 2 S.3 KWG-E) nötig, um strukturelle Unterschiede bei Abberufungsverlangen bzgl. \r\nAufsichtsorganmitgliedern zu berücksichtigen.\r\nDie in § 25d Abs. 1b KWG-E implizierte generelle Vorabanzeige widerspricht gesellschafts\u0002und mitbestimmungsrechtlichen Wahlverfahren. Wir halten diese Regelung für nicht \r\npraktikabel. Zudem wäre für Institute, die keinen Einfluss auf die Auswahl und Bestellung des \r\njeweiligen Mitglieds haben, die Ausnahmeregelung des § 25d Abs. 2 Satz 3 KWG-E\r\nerforderlich. Vorabanzeige ist nur in den in § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 15 KWG-E explizit genannten \r\nFällen (30 Arbeitstage-Frist für Geschäftsleiter und Vorsitzende des Aufsichtsorgans) \r\nnotwendig. Für andere Aufsichtsorganmitglieder als den Vorsitzenden ist aber gerade keine \r\nVorabanzeige erforderlich. Wir bitten um Klarstellung / Anpassung.\r\nDer Regierungsentwurf hat erfreulicherweise den Wortlaut des § 25c Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KWG \r\n(„Institut“) an Art. 91 Abs. 4 lit. a ii) CRD („Unternehmen“) angepasst. Die Parallelregelung des \r\n§ 25d Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KWG sollte allerdings ebenfalls angepasst werden. Vermutlich \r\nhandelt es sich um ein Redaktionsversehen.\r\nDie bereits im Status quo enthaltenen unmittelbaren Auskunftsrechte des Verwaltungs\u0002oder Aufsichtsorgans bei bestimmten Mitarbeitern brechen mit dem Grundsatz, dass \r\nAdressat eines Auskunftsverlangens die Geschäftsleitung ist (vgl. § 90 AktG sowie die \r\nRegierungsbegründung zum FISG, BT-Drs. 19/26966, S. 116: „keine Abkehr von der \r\nGrundentscheidung (…), dass der Vorstand grundsätzlich der richtige Adressat für ein \r\nAuskunftsverlangen des Aufsichtsrats ist.“). Unmittelbare Auskunftsrechte können daher aus \r\ngesellschaftsrechtlicher Sicht nur schwer gerechtfertigt werden. Der Konflikt zwischen \r\nGesellschafts- und Aufsichtsrecht würde weiter verschärft, wenn die Geschäftsleitung über \r\nentsprechende Kontakte zwischen Aufsichtsorgan und Mitarbeitern ggf. nicht einmal mehr \r\nunterrichtet werden müsste – ganz davon abgesehen, dass dies die betreffenden Mitarbeiter in \r\nLoyalitätskonflikte bringen könnte. \r\nDie vorgesehenen Änderungen sollten daher unterbleiben, zumal sie europarechtlich nicht \r\ngeboten sind. Wir bitten darum, auf eine Einfügung des Wortes „grundsätzlich“ in § 25d \r\nAbs. 8 Satz 8, Abs. 9 Satz 4 und Abs. 12 Satz 7 KWG-E zu verzichten.\r\nSeite 22 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nWir bitten um eine Klarstellung in § 25d Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 KWG-E (Aufgaben des \r\nNominierungsausschusses), dass bei bestimmten Ernennungsverfahren (z. B. durch \r\nkommunale Träger) keine zusätzlichen Unterlagen wie Stellenbeschreibungen oder \r\nZielvorgaben erforderlich sind.\r\nZu Nr. 26\r\nEin wesentlicher Kritikpunkt ist die Einbeziehung von Schlüsselfunktionsinhabern in \r\ndas Fit & Proper Regime (§ 25e KWG-E). Die Regelung, die zusätzliche Vorgaben zur \r\nAuswahl und Eignungsbewertung von Inhabern von Schlüsselfunktionen enthält, führt zu \r\nunverhältnismäßigem bürokratischem Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen. Bereits heute \r\nbestehen umfassende Regelungen zur Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Mitarbeitern \r\n(§ 25a KWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG). Die geplante Ergänzung würde lediglich zu \r\nDoppelprüfungen, Unsicherheiten und unverhältnismäßigem Dokumentationsaufwand führen. \r\nUm eine effiziente, praxistaugliche und ausgewogene Umsetzung sicherzustellen, fordern wir \r\ndaher, den § 25e KWG-E vollständig zu streichen oder zumindest auf große Institute \r\nzu beschränken.\r\nZu Nr. 28\r\nDie DK begrüßt die Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Institute in § 26d KWG-E. \r\nJedoch erscheint die Umsetzung der ESG-Anforderungen weiterhin nicht ausreichend \r\nverhältnismäßig. Insbesondere die Pflicht zur Erstellung von ESG-Risikoplänen stellt für sehr \r\nkleine, regional tätige Institute mit geringer Mitarbeiterzahl eine unverhältnismäßige Belastung \r\ndar. Die CRD VI eröffnet in Art. 76 Abs. 2 ausdrücklich die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen \r\nfür Leitungsorgane kleiner und nicht komplexer Institute vorzusehen. Diese Option sollte im \r\nBRUBEG konsequent genutzt und auf weitere ESG-Anforderungen ausgeweitet werden.\r\nZudem ist aus unserer Sicht das Zusammenspiel zwischen den mit dem BRUBEG \r\nvorgeschlagenen Regelungen im KWG, den konkretisierenden EBA-Leitlinien zum Management \r\nvon ESG-Risiken sowie der durch die BaFin avisierten nur teilweisen Umsetzung der EBA\u0002Leitlinien in den MaRisk mit der 9. MaRisk-Novelle sowohl aus zeitlicher als auch inhaltlicher \r\nPerspektive eine Herausforderung für die Institute. Folgende Aspekte sind aus unserer Sicht \r\nbesonders wichtig:\r\n◼ Darstellbare Anwendungsfrist: Die EBA-Leitlinien zum ESG-Risikomanagement sehen \r\neine Umsetzungsfrist bis 11. Januar 2026, für SNCIs 11. Januar 2027 vor. Das BRUBEG \r\nsieht grundsätzlich den 11. Januar 2026 vor; die verlängerte Frist für SNCI wurde \r\nerfreulicherweise zumindest für die ESG-Transitionspläne im RegE aufgenommen. Die BaFin \r\nhatte im Mai 2025 bekanntgegeben, die EBA-Leitlinien nicht anzuwenden. Details zur \r\nUmsetzung der Anforderung, aufsichtliche Transitionspläne zu erstellen, sollten im \r\nSeite 23 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nFachgremium MaRisk im September 2025 besprochen werden. Damit mussten die von der \r\nBaFin beaufsichtigten Institute (LSI) davon ausgehen, dass die finalen Vorgaben bestenfalls \r\nEnde 2025 feststehen und eine Umsetzung der Anforderungen allenfalls im späteren Verlauf \r\ndes Jahres 2026 erfolgen kann. Dass die Vorgaben nunmehr im KWG und nicht durch die \r\nBaFin über die MaRisk konkretisiert werden, war indes nicht absehbar. Die dadurch erzeugte \r\nUnsicherheit darf nun jedoch nicht den Instituten angelastet werden, die gezwungen wären, \r\nkurzfristig Zwischenlösungen zu erarbeiten, um den KWG-Anforderungen nachzukommen. \r\nSchon aus Fairnessgründen sollte die Umsetzungsfrist bis zum 11. Januar 2027 allen LSIs \r\nzugestanden werden.\r\n◼ Integration der Regelungen des § 26c KWG-E in den § 25a Abs. 1 KWG zur \r\nVermeidung von Redundanzen, die die Übersichtlichkeit der Anforderungen beeinträchtigen \r\nund die Komplexität der Regulierung unnötig erhöhen. Mit normenkonkretisierender \r\nBerücksichtigung über die MaRisk wie bisher könnte die CRD VI bürokratiearm und \r\nvollständig durch die Ergänzung des folgenden Satzes nach § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG \r\nerfolgen: „Dabei sind ESG-Risiken auf kurz-, mittel- und langfristige Sicht angemessen zu \r\nberücksichtigen“.\r\n◼ Integration der Regelungen des § 26d KWG-E in den § 25a Abs. neu KWG unter \r\nvollständiger Umsetzung der SNCI-Öffnungsklausel: Auch die Anforderungen an ESG\u0002Risikopläne können in einem neuen Absatz des §25a KWG untergebracht werden. Art. 76 \r\nAbs. 2 CRD VI ermöglicht eindeutig einen vollständigen Verzicht auf ESG-Risikopläne bei \r\nSNCIs. Dieser Verzicht sollte zugunsten der Proportionalität und Vermeidung unnötiger \r\nregulatorischer Belastungen national umgesetzt werden. Dies kann auch Kleinst- und \r\nKleinunternehmen als Kunden von SNCI von Datenanforderungen entlasten. \r\n◼ Vermeidung von Mehrfachaufwänden in Institutsgruppen: Im Falle einer \r\nbeaufsichtigten Gruppe nach § 25c Abs. 4b Satz 1 sollte die Verpflichtung nach § 26d Abs. 1 \r\neinen ESG-Risikoplan für das Einzelinstitut zu erstellen, zu beschließen und anzuzeigen \r\ndurch die Verpflichtung des übergeordneten Unternehmens in Abs. 2 ersetzt werden, nur \r\nnoch einen Gruppen-ESG-Risikoplan nach den Vorgaben in Abs. 1 zu erstellen, zu \r\nbeschließen und anzuzeigen. Wir schlagen folgende Formulierung vor: „Die Verpflichtung \r\nnach Satz 1 tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das übergeordnete \r\nUnternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 einen Gruppen-ESG\u0002Risikoplan erstellt. Die Anforderungen des Absatzes 1 an den ESG-Risikoplan gelten \r\nentsprechend für den Gruppen-ESG-Risikoplan nach Satz 1.“\r\nZu Nr. 38\r\nDie Neueinführung periodischer Zwangsgelder auch für natürliche Personen, insbesondere \r\nunabhängig von ihrer Stellung im Institut und nur aufgrund einer nicht näher definierten \r\nVerantwortlichkeit für einen beliebigen KWG-Verstoß, ist aus unserer Sicht zu weitgehend. Wir \r\nplädieren dafür, hierauf zu verzichten.\r\nSeite 24 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nDas hiermit einhergehende faktische Risiko könnte in Zeiten des Fachkräftemangels die \r\nRekrutierung von Mitarbeitern für den Bankensektor weiter erschweren (ähnlich wie dies \r\nbereits aufgrund der hohen Risiken von Geldbußen für die Rekrutierung von\r\nGeldwäschebeauftragten der Fall ist). \r\nAuch in arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die in § 50 KWG-E des Entwurfs vorgesehene \r\nErmächtigung der Bundesanstalt zur Verhängung periodischer Zwangsgelder gegenüber \r\narbeitsvertraglich Beschäftigten des Instituts systemwidrig. Denn für Verstöße gegen \r\narbeitsvertragliche Pflichten (hierunter würden auch Verstöße gegen das KWG bzw. die dazu \r\nerlassenen Rechtsverordnungen zählen) steht ein eigenständiges arbeitsrechtliches \r\nInstrumentarium zur Sanktionierung zur Verfügung. Dies reicht von Ermahnungen/\r\nAbmahnungen bis hin zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des \r\nArbeitsverhältnisses. Hierbei besteht zudem ein gesondertes arbeitsrechtliches \r\nHaftungsregime, das den Besonderheiten der Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses \r\nRechnung trägt. Es differenziert hierbei gestuft nach dem Verschuldensgrad des Mitarbeiters, \r\num dem in der deutschen Arbeitsgesetzgebung und höchstrichterlichen Rechtsprechung \r\nanerkannten besonderen Schutz des Arbeitnehmers Wirkung zu verleihen. \r\nDie Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang explizit für das Arbeitsverhältnis \r\nHaftungserleichterungen entwickelt – in analoger Anwendung des § 254 BGB. \r\nDie Möglichkeit, unmittelbar gegen Arbeitnehmer des Instituts Zwangsgelder zu verhängen, \r\nwürde einen unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Eingriff in dieses austarierte \r\nHaftungsregime darstellen. Dementsprechend sollten sich Sanktionsmaßnahmen der BaFin \r\ngegen das Institut bzw. die Geschäftsleitung richten. Es ist dann Aufgabe des Instituts als \r\nArbeitgeber, pflichtgemäß zu prüfen und zu entscheiden, ob arbeitsrechtliche Sanktionen \r\ngegenüber Mitarbeitern angezeigt bzw. erforderlich sind. Im Übrigen ist die Höhe eines \r\nZwangsgeldes mit einem Tagessatz von bis zu 50.000 Euro offenkundig unverhältnismäßig.\r\nWir bitten Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie jede andere natürliche Person, \r\ndie für den Verstoß verantwortlich ist, in § 50 Abs. 1 aus dem Adressatenkreis zur Verhängung \r\nperiodischer Zwangsgelder zu streichen. Diese Norm soll durch die Verhängung periodischer \r\nZwangsgelder Unternehmen und Personen, die für den Verstoß verantwortlich sind, anhalten, \r\nden Verstoß so schnell wie möglich zu beenden. Diesen Personen fehlen vielfach die Mittel und \r\ndie Entscheidungsmacht, um einen bestehenden Verstoß zu beenden. Zur Beendigung eines \r\nVerstoßes können z.B. umfangreiche Änderungen von IT-Systemen erforderlich werden, für die \r\ndie Genehmigung eines ausreichenden Budgets durch die Geschäftsleitung erforderlich ist. \r\nWenn die Geschäftsleitung die Budgetmittel nicht oder nicht in ausreichender Höhe genehmigt, \r\nkann der Verstoß nicht schnell beendet werden. Vielfach sind zur Beendigung eines Verstoßes \r\nauch Entscheidungen der Geschäftsleitung z.B. im Hinblick auf erforderliche\r\nUmstrukturierungen erforderlich. Über die erforderlichen Mittel z.B. in Form von Budgets und \r\ndie notwendige Entscheidungsmacht verfügen nur die Geschäftsleiter. Deshalb sollten die \r\ngenannten Personen ausgenommen werden. \r\nSeite 25 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nZu Nr. 43\r\nDer Regierungsentwurf sieht in § 64c KWG-E neue Übergangsvorschriften vor. Wir bitten um \r\nklarstellende Ergänzung einer Übergangsvorschrift, dass die neuen Anzeigevorschriften für die \r\nErnennung von Inhabern von besonderen Schlüsselfunktionen von Instituten und \r\nFinanzholding-Gesellschaften, wie sie in Art. 2 Nr. 22 Buchstabe a) cc) mit der Ergänzung des \r\n§ 24 Abs. 1 Nr. 15b KWG-E für Institute und in Art. 2 Nr. 22 Buchstabe d) aa) mit einem neuen \r\n§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 6 KWG-E für Finanzholdinggesellschaften vorgesehen sind, erst für \r\nInhabern von Schlüsselfunktionen gelten, die ab Inkrafttreten des Art. 2 BRUBEGs ernannt \r\nwerden. \r\n \r\nNach § 64c Abs. 3 sollte folgender Absatz 3a ergänzt werden: \r\n„(3a) Die Anzeigeverpflichtung nach § 24 Abs. 1 Nr. 15b und Abs. 3a Satz 1 Nr. 6 für Inhaber \r\nbesonderer Schlüsselfunktionen ist erstmalig auf Personen anzuwenden, die vor dem \r\n…[einsetzen: Tag des Inkrafttretens] diese Funktion noch nicht ausgeübt haben und am \r\n…[einsetzen: Tag des Inkrafttretens] oder danach dazu ernannt worden sind.“\r\nArtikel 12\r\nZu Nr. 1\r\nDie Informationspflicht an den Aufsichtsrat hinsichtlich der Identifikation der Risikoträger und \r\nRisikoträgerinnen sollte wie bisher auf bedeutende Institute beschränkt bleiben. Der Sinn der \r\nAusweitung der Informationspflicht erschließt sich an dieser Stelle nicht, weil für nicht \r\nbedeutende Institute in § 25a Abs. 5b KWG i. V. m. § 1 Abs. 21 KWG ohnehin abschließend \r\nfestgelegt ist, welche Personengruppen zu den Risikoträgern und Risikoträgerinnen gehören. \r\nZudem ist die Einstufung als Risikoträger oder Risikoträgerin bei der Umsetzung der \r\nAnforderungen der InstitutsVergV in nicht bedeutenden Instituten von deutlich geringerer \r\nRelevanz als in bedeutenden Instituten. Eine entsprechende Informationspflicht würde daher zu \r\nunnötigen zusätzlichen bürokratischen Anforderungen führen, was dem Anspruch der \r\nProportionalität zuwiderliefe.\r\nZu Nr. 3\r\nZutreffend ist, dass alle strategischen Ziele vergütungsrelevant sein sollen. Hierbei sollen auch \r\nESG-Aspekte Niederschlag in der Steuerung finden, jedenfalls soweit sie für das Institut \r\nwesentlich sind. Dies führt dazu, dass auch das Vergütungssystem entsprechend auf die \r\nUnterstützung dieser Zielerreichung ausgerichtet sein muss, was auch bereits hinreichend \r\ndurch § 25a KWG und § 4 InstitutsVergV zum Ausdruck kommt. Dies darf aber nicht dazu \r\nSeite 26 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nführen, dass die Zielerreichung bei leistungsabhängiger Vergütung konterkariert wird. Eine \r\nerneute Nennung der ESG-Risiken nach § 4 Satz 4 sollte hier nicht erfolgen.\r\nArtikel 14\r\nNeu\r\nWir regen die Einführung eines neuen § 4 Abs. 1b FinDAG an, mit dem auch die „Stärkung der \r\nWettbewerbsfähigkeit“ als Ziel der BaFin festgeschrieben wird. Damit soll sichergestellt werden, \r\ndass bei der Erstellung aufsichtlicher Vorgaben auch berücksichtigt wird, wie sich diese auf die \r\nKonkurrenzfähigkeit deutscher Institute auf den europäischen und internationalen Finanzmarkt \r\nauswirken werden. Durch die in den letzten Jahren stark gestiegenen aufsichtlichen \r\nAnforderungen sind die deutschen Institute in ihrer Wettbewerbsfähigkeit stark beeinträchtigt \r\nworden. Dies muss künftig verhindert werden.\r\nNeu\r\nDie BaFin hatte in ihrem Begleitschreiben vom 14. April 2025 zur Änderung der PrüfbV avisiert, \r\ndass die Datenübersicht aufgehoben werden soll. Die Aufhebung könne allerdings aus \r\nrechtstechnischen Gründen nicht im Rahmen einer Änderungsverordnung erfolgen, sondern \r\nmüsse im Zusammenhang mit einer Änderung des FinDAG (vermutlich Änderung des § 16j \r\nFinDAG wg. Bezug zu SON01 bei der Bemessungsgrundlage der Umlage im Aufgabenbereich \r\nWertpapierhandel) vorgenommen werden. Dies solle im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur \r\nCRD VI geschehen. Wir bitten daher um eine entsprechende Regelung.\r\nArtikel 17\r\nZu Nr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 53 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen \r\nDurchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nSeite 27 von 27\r\nDK-Stellungnahme Regierungsentwurf BRUBEG\r\nArtikel 19\r\nZu Nr. 4\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 53 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen \r\nDurchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nArtikel 20\r\nZu Nr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 53 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen \r\nDurchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nArtikel 21\r\nZu Nr. 2\r\nAus den oben zu Art. 1 Nr. 53 BRUBEG genannten Gründen sind auch hier die vorgesehenen \r\nDurchsuchungs- und Sicherungsrechte für die Aufsicht abzulehnen.\r\nArtikel 28\r\nArt. 28 beinhaltet die Regelungen zum Inkrafttreten des BRUBEG. In Bezug auf die Änderungen \r\nam KWG ist eine Übergangsfrist bis 11. Januar 2027 lediglich für die Anpassungen bei \r\nBußgeldvorschriften nach § 56 KWG geplant. Alle anderen Anpassungen sollen am 11. Januar \r\n2026 (u. a. für das ESG-Risikomanagement) bzw. umgehend (z. B. Anforderungen an \r\nkombinierte Kapitalpuffer) nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Aufgrund des \r\nRegierungswechsels wurde der Referentenentwurf erst zu einem sehr späten Zeitpunkt mit \r\neiner kurzfristigen Konsultationsfrist vorgelegt. Die verbleibenden Monate geben den \r\nKreditinstituten nicht den angemessenen Zeitrahmen zur Umsetzung.\r\nWir plädieren deshalb mit Nachdruck dafür, die Vorschriften zum ESG-Risikomanagement und \r\nzu den ESG-Risikoplänen in die gesondert eingeführten Übergangsvorschriften des § 64c KWG\u0002E zum BRUBEG aufzunehmen und erst ab 11. Januar 2027 in Kraft zu setzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004562","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/09/306525/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200048.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initiativen\r\nnach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschriften\r\nhat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Banken und Sparkassen in der EU weisen mit einer durchschnittlichen\r\nGesamtkapitalquote von fast 20 % deutlich höhere Werte auf als ihre Wettbewerber in\r\nden USA (ca. 16 %) und im Rest der Welt (ca. 17,5 %).1\r\nIn den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 hat der Bankensektor in der EU seine Resilienz eindrücklich\r\nunter Beweis gestellt. Kreditwirtschaft und Regelsetzer haben das europäische Bankensystem gemeinsam\r\nauf kritische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nMit einer solchen Sicherheit im Rücken sollte nun der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors\r\nwieder mehr Beachtung geschenkt werden. Vor dem Hintergrund der immensen wirtschaftlichen\r\nHerausforderungen sollte ein effizienter Regulierungsrahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit\r\ndes Bankensektors das regulatorische Leitmotiv der kommenden Jahre sein. Um den Umbau der\r\nWirtschaft in Richtung Klimaneutralität, digitaler Zukunft und größerer Widerstandsfähigkeit gegen äußere\r\nKrisen zu meistern, sind finanzielle Mittel in einem bislang ungekannten Ausmaß notwendig. Die\r\nTransformation der europäischen Wirtschaft braucht Banken und Sparkassen, die in ihrer ureigensten\r\nFunktion effizient Kapital für die Entwicklung der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Immer mehr – teils\r\nbürokratische - Regulierungsanforderungen unterstützen diesen Aufbruch nicht.\r\nZahlreiche empirische Untersuchungen zeigen, dass ein gut entwickelter Finanzsektor mit leistungsfähigen\r\nBanken und Sparkassen den wirtschaftlichen Wandel fördert und zu einem hohen Wirtschaftswachstum\r\nbeiträgt. Ein leistungsfähiger Finanzsektor ist daher eine entscheidende Quelle für Wohlstand\r\nin Europa – insbesondere in der Zukunft.\r\nIm derzeitigen Umfeld können Kreditinstitute diese Funktion nur begrenzt erfüllen. Die Leistungsfähigkeit\r\nder europäischen Institute ist seit der Finanzkrise gesunken. Zudem steigt gerade für kleinere Institute\r\nder Konsolidierungsdruck. Die Anzahl der deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken\r\nist in den letzten 20 Jahren um rund 40 % gesunken.\r\nEin Grund für diese Entwicklungen sind die stark gestiegenen Regulierungskosten. In den vergangenen\r\n15 Jahren ist ein Regulierungssystem für Banken und Sparkassen entstanden, das in vielen Bereichen\r\nneue, oft kaum zu bewältigende Pflichten schafft, die aber nicht oder kaum zu mehr Stabilität\r\nbeitragen oder diese durch Widersprüche und Inkonsistenzen zum Teil sogar schwächen.\r\n1 C.f. https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/statistics/html/index.en.html; https://www.newyorkfed.org/medialibrary/\r\nmedia/research/banking_research/QuarterlyTrends2023Q3.pdf?sc_lang=en&hash=92327C93E8F7CE420AFD46882D00354B;\r\nhttps://www.bis.org/bcbs/publ/d554.pdf; Risk Assessment Report, European Banking Authority, Dec. 2023, p. 61\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir nachdrücklich, dass der EU-Kommission in Art. 518c CRR der\r\nAuftrag erteilt wurde, das aufsichtliche Regelwerk umfassend zu evaluieren. Aus unserer Sicht sollte\r\ndiese Überprüfung dazu genutzt werden, das Regulierungssystem auf seine Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit\r\nzu überprüfen und Wettbewerbsnachteile für europäische Banken zu beseitigen. Dabei\r\nmöchten wir gerne Unterstützung leisten.\r\nDie Überprüfung sollte insbesondere folgende Ziele verfolgen:\r\nRisiken sollten nicht mehrfach erfasst werden. Bestimmten Risiken wird durch unterschiedliche\r\nRegelungen Rechnung getragen. Dies führt dazu, dass ein und dasselbe Risiko mehrfach mit Eigenkapital\r\nunterlegt werden muss („Double Counting“). Hierdurch steigen die Kosten der Institute, ohne\r\ndass das Finanzsystem stabiler würde. Mehrfachunterlegungen verringern die Profitabilität der Institute,\r\nschwächen deren Leistungsfähigkeit und wirken sich damit letztlich sogar negativ auf die Finanzstabilität\r\naus. Beispiele für derartige Mehrfachunterlegungen sehen wir in Regelungen, die den Veränderungen\r\nder Risiken im Konjunkturverlauf Rechnung tragen sollen, sowie den unterschiedlichen Kapitalanforderungen\r\nfür das Modellrisiko oder zur Erfassung des zusätzlichen Risikos, das sich aus der\r\nGröße von Instituten ergibt.\r\nAuch Redundanzen müssen abgebaut werden. Als Redundanzen interpretieren wir Kapitalanforderungen\r\nund -zuschläge für dasselbe Risiko, die nebeneinanderstehen. Da sie nicht summiert werden,\r\nkommt es zwar nicht zu einem Double Counting, dennoch stellen sie eine eigentlich vermeidbare\r\nKomplexität dar und können mit unterschiedlichen Steuerungsimpulsen einhergehen. Redundante Vorgaben\r\nsind schlichtweg überflüssig und können ohne Verlust von Finanzstabilität entfallen. Beispielhaft\r\nsei hier der NPL-Backstop erwähnt, der zusätzlich zu den Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko Abzüge\r\nerfordert, wenn die Rechnungslegung nicht den starren vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Erwartungen\r\nfolgt.\r\nInkonsistenzen sind zu vermeiden. Hierunter verstehen wir Anforderungen, die nicht zueinanderpassen\r\noder sich sogar widersprechen. Auch sie stellen eine vermeidbare Komplexität dar. Solche Inkonsistenzen\r\nergeben sich unseres Erachtens u.a. aus dem Zusammenspiel von Sanierungsplanung,\r\nden Kapitalempfehlungen im Rahmen der zweiten Säule (P2G) sowie den Kapitalpuffern.\r\nInsgesamt belasten die Schwächen des Regulierungssystems die Profitabilität der Banken\r\nund Sparkassen. Eine fehlende Effizienzprüfung vor Implementierung von neuen und theoretisch zunächst\r\nnachvollziehbaren Vorgaben wirken sich nachteilig auf die Profitabilität der Banken aus. Im\r\nNachgang sorgt dieses Vorgehen für erhebliche Anpassungskosten. Diese Auswirkungen betreffen dabei\r\nneben den Instituten selbst auch die Aufseher. Letztere beschäftigen sich im Zweifel mit den Vorgaben\r\nim „Klein, Klein“, was den Fokus von den tatsächlichen Risiken ablenken kann. Auch Investoren\r\ngreifen die regulatorischen Unsicherheiten und Unklarheiten auf, was sich in zusätzlichen Risikoaufschlägen\r\nwiderspiegelt.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nDie Geeignetheit des Regulierungsrahmens im Hinblick auf die unterschiedlichen Größen\r\nund Geschäftsmodelle der Institute muss untersucht werden: Der Regulierungsrahmen (Säulen\r\nI, II und III) ist, wie bereits erwähnt, über die letzten 20 Jahre hinweg deutlich komplexer geworden\r\nund schießt mitunter über das Ziel hinaus. Die damit einhergehenden Belastungen schlagen sich u.a.\r\nin steigenden regulatorischen Kosten nieder, die sich insbesondere bei kleineren und mittleren Instituten\r\nbzw. Instituten mit einfachen Geschäftsmodellen (z.B. regional tätige Kreditinstitute mit niedrigem\r\nRisikoprofil) überproportional auswirken. Aus diesem Grund sollte ergebnisoffen überprüft werden, in\r\nwelcher Weise sich das bestehende Rahmenwerk weiterentwickeln lässt. Im Ergebnis müssen alle Kreditinstitute\r\nmit Regeln arbeiten, die zu Ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell passen und sowohl ihre\r\nLeistungsfähigkeit stärken als auch die Finanzstabilität sicherstellen.\r\nDer Auftrag zur Überprüfung des bankaufsichtlichen Regelwerks sollte unseres Erachtens\r\nvon der EU-Kommission mit Nachdruck verfolgt sowie mit Blick auf die Leistungsfähigkeit\r\nvon Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden angegangen werden. Das Regulierungssystem\r\nwürde damit insgesamt effizienter, könnte somit nicht zuletzt die Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nstärken und damit letztlich zu einem höheren Grad an Finanzstabilität führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Die aggregierte CET1-Kapitalquote der SIs in der EU\r\nkehrte zu den historischen Höchstständen von 2021 zurück und lag im Q3 2023 bei 15,6 %, während\r\nsie für LSIs sogar 17,7% erreichte.1\r\nWährend der Covid-Krise und auch bei den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 bewies der EU-Bankensektor\r\neindrücklich seine Resilienz. Banken und Regelsetzer hatten das System gemeinsam auf kritische\r\nSituationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nAllerdings hat der Regulierungsrahmen inzwischen ein viel zu komplexes und unüberschaubares Ausmaß\r\nangenommen – es ist nun Zeit, diesen grundlegend zu überprüfen.\r\nDie hohe Regulierungsdichte resultiert häufig daraus, dass die EU-Level-1-Gesetzgebung zunehmend\r\nMandate an die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) vergibt, die dann umfangreiche\r\nRegulierungsstandards oder Leitlinien erarbeiten. Diese detaillierte Level-II- und Level-III-Gesetzgebung\r\nführt zu einem erheblichen Umsetzungsaufwand bei den Instituten. Allein im sogenannten Bankenpaket\r\nsind rund 1402 neue Mandate vorgesehen.\r\nÜber Level-II-Gesetzgebung hinaus haben die ESAs die Möglichkeit, auf eigene Initiative weitergehende\r\nRegulierungen in Form von Leitlinien und Empfehlungen zu erlassen (sog. Level-III-Regulierung).\r\nNach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sind die zuständigen Behörden (EZB bzw. nationale\r\nAufsichtsbehörden) verpflichtet, die Leitlinien und Empfehlungen verabschiedende Behörde\r\n(EBA) zu informieren, ob sie diese Leitlinien und Empfehlungen einhalten oder beabsichtigen, dies zu\r\ntun. Ein ähnlicher Prozess gilt für die anderen beiden Europäischen Aufsichtsbehörden – ESMA und EIOPA.\r\nDieses als \"Comply or Explain\" bezeichnete Verfahren erfordert eine Begründung im Falle der\r\nNichteinhaltung. In der Praxis wird von der Möglichkeit, eine Leitlinie nicht anzuwenden, jedoch sehr\r\nselten Gebrauch gemacht.\r\nIm Gegensatz zu den USA konzentriert sich der 2014 etablierte Europäische Aufsichtsmechanismus\r\n(SSM) ausschließlich auf die Sicherstellung der Finanzstabilität, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen\r\nBankenmarktes oder die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Regulierung zu berücksichtigen.\r\nEuropäische Institute müssen im Durchschnitt höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen als USBanken.\r\nAußerdem müssen die EU-Institute höhere Beiträge zu Einlagen- und Abwicklungsfonds auf\r\nEbene der EU und der Mitgliedstaaten im Vergleich zu US-Banken zahlen.3\r\nEin Umdenken ist nötig, um die Regulierung effizienter zu gestalten und damit die Wettbewerbsfähigkeit\r\ndes Bankenmarktes und der Gesamtwirtschaft in Europa zu verbessern.\r\nWir empfehlen daher folgende Maßnahmen:\r\n1. Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend, neben der Finanzstabilität\r\nauch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen als Regulierungsziel\r\nfestzuschreiben\r\n2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\n3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung der Anzahl\r\nder Kapitalpuffer\r\n4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\n1 https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/publications/annual-report/pdf/ssm.ar2023~2def923d71.en.pdf - Seite 8\r\n2 EBA Roadmap on strengthening the pruden􀆟al framework” (Nr. 11 auf S. 6 „The banking package includes around 140 mandates)\r\n3 Oliver Wyman, European Banking Federation “THE EU BANKING REGULATORY FRAMEWORK AND ITS IMPACT ON BANKS AND THE\r\nECONOMY” Reference Study January 2023 / The EU Banking Regulatory Framework And Its Impact On Banks (oliverwyman.com)\r\nSeite 3 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nZu 1.: Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend,\r\nneben der Finanzstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen\r\nals Regulierungsziel festzuschreiben\r\n1. Selbstverpflichtung des Level-1-Gesetzgebers, möglichst wenig auf das Instrument der Delegation\r\nan die Level-II Ebene (ESAs) zurückzugreifen\r\n2. Anpassung der Verordnungen zu Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden (u.a. EU Nr.\r\n1093/2010) ist notwendig. Für die EU-Kommission sollte das bisher enthaltene Prüfrecht dergestalt\r\nerweitert und gestärkt werden, dass folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\n- ökonomische Auswirkungen auf die Realwirtschaft bzw. Auswirkungen der Regulierung auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit von Kreditinstituten\r\n- Einfachheit der geplanten Regulierung\r\n- Berücksichtigung der Proportionalität\r\n3. Das Prüfrecht sollte zudem auf Level-III-Dokumente (Guidelines) ausgeweitet werden\r\n4. Es ist erforderlich, dieses Prüfrecht mit einer weiteren Kontrollinstanz zu stärken (z. B. durch\r\ndas Board of Supervisors in der EBA (respektive ESMA/EIOPA) bzw. Mandatserweiterung der\r\nBanking Stakeholder Group).\r\nZu 2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\nMit der Umsetzung von Basel III wurde erstmals der Begriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“\r\n(small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu EUR 5 Mrd.\r\nund u.a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch eingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden\r\nverschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte Offenlegungs- und Meldeanforderungen geknüpft. Mit\r\nder zum 1.1.2025 von den Instituten zu erwartenden CRR III werden die zuvor gewährten „Entlastungen“\r\nentwertet. Nun werden zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, welche zu weiteren\r\nhohen Belastungen der Institute führen werden. Die ohnehin überschaubaren Proportionalitätseffekte\r\nder ursprünglichen Basel III-Umsetzung werden somit deutlich verwässert.\r\nWir sehen daher den dringenden Bedarf, Proportionalität in der Regulierung neu zu denken und zur\r\npraktischen Wirkung zu bringen. Eine wirklich proportionale Regulierung muss die einzigartigen Rollen,\r\nGeschäftsmodelle und Risiken unterschiedlicher Finanzinstitutionen anerkennen. Nur so kann langfristig\r\ndie Vielfalt und Stabilität des deutschen Finanzsystems bewahrt werden.\r\nRegulierung und Aufsicht sollten nach dem Risikoprofil des Geschäftsmodells differenzieren.\r\nFür eine Vielzahl von Instituten in Deutschland gilt:\r\n• wesentliche Risiken sind die Kreditrisiken und IRRBB\r\n• Eigenkapital wird primär durch Thesaurierung beschafft\r\n• Refinanzierung erfolgt nahezu ausschließlich durch Retaileinlagen\r\nSeite 4 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nDaher ist eine vereinfachte Regulierung auf Level I und II gerechtfertigt, solange diesen Instituten\r\ndadurch keine Wettbewerbsvorteile entstehen. Mögliche Ansatzpunkte:\r\n• striktere Differenzierung der Regelungen/Aufsichtsintensität entlang Größe und\r\nSystemrelevanz (bspw. durch Einführung eines Wahlrechts einer alle Risiken abdeckenden\r\npauschalen Quote an risiko-ungewichteter Eigenmittelvorhaltung statt komplexe Eigenkapitalund\r\nLiquiditätsvorgaben)\r\n• z. B. keine NSFR (wird in den meisten Instituten nicht zur Banksteuerung genutzt) und vereinfachte\r\nLCR\r\nPrämisse:\r\n• Kapital- und Liquiditätsanforderungen müssen strenger ausgestaltet sein als für Institute, die\r\nStandardansätze oder interne Verfahren bzw. die vollumfänglichen Liquiditätskennziffern der\r\nCRR anwenden\r\nWeitere Vorschläge für regulatorische Entlastungen:\r\n Generell: Anpassung des SNCI-Schwellenwerts in der CRR an die Inflation\r\n keine Anwendung komplexer Vergütungsregeln\r\n Verzicht auf LSI-Stresstest für sehr gut kapitalisierte Institute\r\n Erleichterungen im Meldewesen (in Anlehnung an Offenlegung Abstufung für kleine, aber auch\r\nfür sonstige Institute; auch proportionale Gestaltung des künftigen ESG-Meldewesens)\r\n Verzicht auf Offenlegung für nicht-kapitalmarktorientierte Institute\r\n weiterhin keine Abwicklungsplanung/Abwicklungsmechanismus und keine MREL-Vorgaben\r\nzu 3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung\r\nder Anzahl der Kapitalpuffer\r\nDie EU-Kommission überprüft derzeit das makroprudenzielle Rahmenwerk in der EU. Das geltende Regelwerk\r\nist sehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der Kapitalpuffer sind nicht überschneidungsfrei.\r\nDie Überarbeitung sollte dringend dazu genutzt werden, die makroprudenziellen Vorschriften\r\nzu vereinfachen und die Anzahl der Kapitalpuffer zu reduzieren.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n• Prinzip der Kapitalneutralität (keine systematische Erhöhung der Kapitalanforderungen). Eine\r\npositive zyklusneutrale Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wäre eine schlichte Erhöhung.\r\n• Zusammenfassung des Kapitalerhaltungspuffers mit dem antizyklischen Kapitalpuffer zu einem\r\nneuen freisetzbaren Kapitalpuffer\r\n• Streichung der europäischen Sonderanforderungen wie z. B. des Kapitalpuffers für systemische\r\nRisiken\r\n• Harmonisierung der Festlegung der Pufferhöhe für die anderweitig systemrelevanten Institute\r\nin der EU\r\nSeite 5 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nzu 4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\nAuf politischer Ebene wird der Ruf nach einer Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes in der EU immer\r\nlauter, zuletzt auch vorgetragen vom Europäischen Rat. Damit wird deutlich, dass die Bedeutung\r\ndes Verbriefungsinstruments als Brücke zwischen bankbasierter Unternehmensfinanzierungen und Kapitalmarkt\r\nbei vielen politischen Entscheidungsträgern mittlerweile anerkannt ist.\r\nLösungsansatz:\r\nFür die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes halten wir eine umfassende Bewertung des gesamten\r\nVerbriefungsprozesses für erforderlich. Das betrifft neben den bekannten regulatorischen Vorgaben\r\n(Kapitalanforderungen, Anforderungen an die Offenlegung, Sorgfaltspflichten (Due Diligence-Anforderungen)\r\nsowie Meldepflichten) auch neue Initiativen, die zu einer Beförderung des Verbriefungsmarktes\r\nbeitragen könnten, indem sie den Verbriefungsprozess effizienter machen. Diese Überlegungen\r\nsollten bei der Verbesserung der Poolbildung ansetzen, auf effizientere aufsichtliche Bestätigungsprozesse\r\nhinwirken und nicht zuletzt die Attraktivität der Verbriefung für Investoren steigern. Um dieses\r\nZiel zu erreichen, sind gesetzliche und marktbezogene Standardisierungsmaßnahmen (Drittwirkung\r\nvon Forderungsabtretungen, Vertragsstandardisierungen sowie Verbriefungs-Plattformen) denkbar.\r\nGgf. sollte auch über die staatliche Förderung für die Verbriefungen von Portfolios, die der Transformation\r\nförderlich sind, nachgedacht werden.\r\nDie anstehende ökologische und digitale Transformation wird zu einem erheblichen Investitionsbedarf\r\nführen. Daher sollten bereits heute die Weichen für einen effizienten Verbriefungsprozess gestellt werden.\r\nDie hierfür notwendigen Änderungen sind kaum von heut auf morgen zu erreichen. Aus diesem\r\nGrunde sollten die skizzierten Maßnahmen zügig angegangen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004562","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/c9/322632/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280038.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Notwendigkeit für eine „smarte“ Regulierung\r\nIn diesem Positionspapier wird ein neuer regulatorischer Ordnungsrahmen vorgestellt, der die\r\neinzigartige Rolle verschiedener Institute, insbesondere kleinerer, risikoarmer Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken, anerkennt. Ziel ist es, den Fortbestand dieser Institute zu sichern, um unser\r\nRückgrat für die regionalen und dezentralen Wirtschaftsstrukturen in unserem Land zu erhalten und\r\ndie finanzielle Stabilität zu bewahren.\r\nInstitute mit risikoarmen Geschäftsmodellen, insbesondere Genossenschaftsbanken und Sparkassen,\r\nhaben sich in vergangenen Krisen als wesentliche Stabilitätsanker erwiesen. Diese Diversität trägt\r\nsignifikant zur Verringerung des systemischen Risikos bei. Als integraler Bestandteil der von\r\nmittelständischen Unternehmen geprägten deutschen Wirtschaft leisten Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken mit einem kumulierten Marktanteil von gut 70 % (rd. 75 % Privat- und rd.\r\n70 % Firmenkundenanteile) einen bedeutsamen Beitrag zur finanziellen Versorgung von Privat- und\r\nFirmenkunden in allen Regionen unseres Landes. Diese regionalen Wirtschafts- und\r\nBankenstrukturen gilt es nicht nur zu schützen, sondern auch strategisch hinsichtlich ihrer\r\nBedürfnislagen wie Deregulierung, persönlicher Erreichbarkeit u. a. weiter aufeinander abzustimmen,\r\num somit ihre langfristige Erhaltung zu sichern.\r\nEntscheidend ist, dass die Regulierung den lokalen Retail-Instituten ausreichend Handlungsspielraum\r\ngewährt, um die für ihre Kundinnen und Kunden essenziellen Finanzdienstleistungen weiterhin vor\r\nOrt anbieten zu können. Ein neuer Ordnungsrahmen in der Regulierung ist dafür unabdingbar, um zu\r\nverhindern, dass administrative Belastungen und zu komplexe Regulierungsvorschriften die Existenz\r\nkleiner, risikoarmer Institute gefährden. Diese sind durch die Zunahme der regulatorischen\r\nAnforderungen und Bürokratiekosten zunehmend stark belastet. Institutsinterne Schätzungen legen\r\noffen, dass die regulatorischen Kosten bei ihnen etwa 25 % der gesamten Verwaltungsausgaben\r\nausmachen. Im Einzelfall können diese Kosten auch noch darüber hinausgehen.\r\nSeit dem Jahr 2000 hat sich die Anzahl der Sparkassen um rund ein Drittel und die der\r\nGenossenschaftsbanken sogar um ca. 59 % verringert – von insgesamt 2.362 Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken auf 1.098 Institute bis Ende 2022. Gleichzeitig ist der Anteil an größeren\r\nInstituten (mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR 5 Mrd.) deutlich gestiegen: Bei den Sparkassen\r\nvon 6 % auf über 25 % und bei Genossenschaftsbanken von 0,3 % auf etwa 6 % aller Institute. Der\r\nzunehmende Fusionsdruck – wesentlich induziert durch die hohen Regulierungs- und\r\nBürokratiekosten – bedroht die Vielfalt der Finanzlandschaft und wirkt sich kontraproduktiv auf die\r\nWirtschafts- und Finanzstabilität in Deutschland aus. Die der Kleinteiligkeit der Realwirtschaft\r\nfolgende Struktur des deutschen Bankenmarktes inklusive der verschiedenen Sicherungssysteme\r\ndient der Finanzstabilität und sollte daher dringend erhalten werden.\r\nErst ein Jahrzehnt nach der Finanzkrise 2008/2009 wurden mit dem Bankenpaket I im Jahr 2019 jene\r\nInstitute in den Blick genommen, die die Krise nicht verursacht haben, aber unter den für die\r\nVerursacher gemachten Regeln am stärksten leiden. Mit dem Bankenpaket I wurde erstmals der\r\nBegriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“ (small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute\r\nmit einer Bilanzsumme von bis zu 5 Mrd. EUR und u. a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch\r\neingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden verschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte\r\nOffenlegungspflichten und teils reduzierte Meldeanforderungen geknüpft."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004562","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/31/376635/Stellungnahme-Gutachten-SG2411260015.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Harmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen: 1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert. 2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein. 3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen. Lösungsvorschlag: Hier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau - einheitliche Aufbewahrungsfristen - mit kürzerer Dauer zu erreichen. Unterschiedliche KMU-Definitionen für bankaufsichtliche Zwecke I. Ausgangslage: 1. Kreditrisiko: Der Begriff KMU wird für das Kreditrisiko in der CRR an unterschiedlichen Stellen verwendet, jedoch lediglich in Bezug auf den KMU-Unterstützungsfaktor explizit definiert (Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b): „wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs der genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt; Mit Inkrafttreten der CRR III wird der Begriff KMU künftig für das Kreditrisiko allgemein in Artikel 5 “Besondere Begriffsbestimmung für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko” als Nummer 9 festgelegt als “ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt” 2. Liquiditätsrisiko: Artikel 411 CRR (durch die CRR III unverändert) – Begriffsbestimmungen: Für die Zwecke dieses Teils (d.h. Liquidität) bezeichnet der Ausdruck gem. Nr. 2 Privatkundeneinlage eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen; Doch gem. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, Artikel 3 Begriffsbestimmungen Nr. 6: „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; Auf Basis von Artikel 411 CRR und über den Verweis auf die Zuordnung zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft erscheint mit Inkrafttreten der CRR III auch für das Liquiditätsrisiko der Jahresumsatz als einziges Kriterium relevant zu sein. Legt man dagegen die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde, kommen auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht. 3. FINREP Für Zwecke FINREP gilt Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemäß ANHANG V ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN TEIL 1 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 1. VERWEISE 5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV (d.h. Finanzinformationsmeldebögen) sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform i) „KMU“ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung K(2003) 1422 der Kommission ; d.h. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Legt man die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde kommen neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht. 4. EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) Tz. 14 der Leitlinien verweist sowohl auf die Begriffe der CRR als auch auf die KOM-Empfehlung aus 2003: 14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ….. und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Dies führt unter Berücksichtigung der Anpassung der CRR III in Bezug auf die Definition von KMU zu einem Wertungswiderspruch. Für die Abgrenzung der Teilmengen der KMU für Zwecke der Leitlinien müsste wiederum mindestens die Mitarbeiterzahl in Bezug genommen werden. Zudem stellen sich wiederum Fragen im Hinblick auf die Bestimmung des (konsolidierten) Jahresumsatzes. II. Problemstellung:  Empfehlung 2003/361/EG enthält in ihrem Anhang komplexe und aufwändig zu prüfenden Vorgaben für die Ermittlung des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen, siehe hierzu insb. Anhang Artikel 3 der EG-Empfehlung  Mit Inkrafttreten der CRR III besteht für die Bestimmung von KMU für Zwecke des Kreditrisikos und für das Liquiditätsrisiko zwar kein ausdrücklicher Verweis/Bezug mehr auf KOM-Empfehlung Aber:  Weiterhin besteht keine einheitliche Definition für KMU über die bankaufsichtlichen Regulierungsbereiche (sowie Level I und Level II Texte) hinweg.  Es bestehen Unklarheiten inwieweit der im (konsolidierten) Jahresabschluss ausgewiesene Umsatz ggf. mit Blick auf die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission angesprochenen Regelungen zur Ermittlung bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen/verbundene Unternehmen weiterhin angepasst werden muss. Die Bezugnahme in der CRR III auf den konsolidierten Jahresabschluss legt die Vermutung nahe, dass die Anforderungen an eine Konsolidierung gemäß den jeweiligen Rechnungslegungsstandards maßgeblich sind. Liegt ein Konzernabschluss vor, sind die dort ausgewiesenen Umsatzgrößen maßgeblich, liegt nur ein Einzelabschluss vor (weil bspw. größenabhängige Befreiungen für die Aufstellung eines Konzernabschlusses greifen), ist dieser maßgeblich. Ebenso sind bei nicht bilanzierungspflichtigen Entitäten (insb. Freiberufler), die Angaben zu den Betriebseinnahmen gemäß Einnahmen-Überschuss-Rechnung heranzuziehen. Die Anwendung der EG-Empfehlung, losgelöst und ggf. sogar ergänzend zu den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften einschl. Konsolidierung würde dagegen sehr komplexe, eigene Berechnungen durch die Institute erforderlich machen.  Und es bestehen Unklarheiten, inwieweit neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme noch Relevanz haben. III. Lösungsvorschlag: Angleichung der Definition in den Level II Texten an Artikel 5 Nr. 9 CRR III durch Löschen des Zusatzes „im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission“ und in Bezug auf die EBA/GL/2020/06 in Tz 14 anknüpfend an „und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ Ergänzung um „in Bezug auf die im Anhang Titel 1 Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Werte für Jahresumsätze zur Bestimmung von kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen“. Auszug aus „Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU“ (Version 2020), abrufbar unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b-01aa75ed71a1Offenlegungspflichten für Verbriefungen (Art. 7 STS-VO): Erleichterungen für private Transaktionen. Die von der ESMA konkretisierten Offenlegungsanforderungen für Verbreifungstransaktionen sind für Sponsoren von ABCP-Transaktionen und Originatoren von synthetischen Verbriefungen vollkommen überzogen. Bei privaten Verbriefungen können die Investoren aufgrund ihrer starken Verhandlungsposition sämtliche Informationen von den Sponsoren/Originatoren erhalten, die für eine Due-Diligence notwendig sind. Lösungsvorschlag: Der Umfang der Offenlegungsanforderungen für private ABCP- sowie synthetische Verbriefungen sollte deutlich reduziert werden. Dabei sollte den Informationsbedürfnissen der Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden.\r\nESG-Offenlegung (Art. 433 bis 434, 449a CRR inkl. ITS, CSRD, Art. 8 Taxonomie-Verordnung inkl. DVO, ESAP-Verordnung)\r\nDie taxonomie-bezogene Templates sind teilweise sowohl im Lagebericht (mit der CSRD-Umsetzung) als auch im aufsichtlichen Säule-3-Offenlegungsbericht nach Teil 8 CRR zu veröffentlichen. Im Lagebericht werden sie zusätzlich noch in XBRL zu taggen sein. Die Offenlegung der Säule-3-Berichte soll sowohl im EBA Pillar 3 Data Hub als auch in ESAP (künftig betrieben durch ESMA) erfolgen. Ebenfalls in ESAP sind die Finanzberichte (inkl. Lageberichte) zu veröffentlichen. Wir halten eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (z. B. als Anlage zum Lagebericht in ESAP) für ausreichend. Weitere Anforderungen würden den Informationswert nicht erhöhen und nur zu einem prozessualen Aufwand zur Datenübermittlung und -validierung vervielfachen. Zudem wird von großen CRR-Instituten verlangt, die ESG-Offenlegung halbjährlich vorzunehmen, obwohl dies international (BCBS) nicht gefordert wird und die Natur der ESG-Risiken diese Häufigkeit nicht verlangt.\r\nLösungsvorschlag:\r\nBeschränkung auf eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (Streichung EBA-Templates). Reduzierung der Häufigkeit der aufsichtlichen ESG-Offenlegung auf jährlich (Art. 433a CRR). Als verpflichtender Ort der Veröffentlichung soll ausschließlich ESAP definiert werden (CRR, ESAP-Verordnung). Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL (BRRD/SRMR) analog zur Bankenabgabe und zur Leverage Ratio Bei der Ermittlung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) werden derzeit durchgeleitete Förderkredite einbezogen, obwohl diese lediglich bilanzverlängernd wirken und durchgeleitet werden. Die MREL-Anforderung erhöht sich somit ungerechtfertigt für Institute mit durchgeleiteten Förderkrediten. Lösungsvorschlag: Bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) sollte – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio – ein Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich verankert werden, um die Durchleitfunktion des Fördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nVergütung – Aufhebung des Bonus-Cap\r\nMit der in der CRD vorgesehene Obergrenze für das Verhältnis von fester zu variabler Vergütung von 1:2 (Bonus-Cap) sollten Fehlanreize durch variable Vergütungsbestandteile entgegengewirkt werden.\r\nDer Bonus-Cap stellt zum einen bereits in der EU ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen dar, die keinen Bonus-Cap beachten müssen und zudem auch keinen weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung von Vergütungssystemen unterliegen. Die Aufhebung würde mittelfristig auch dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen des Bonus-Caps zu beseitigen: Die Zunahme des Anteils der fixen Vergütung an der Gesamtvergütung, der die Fähigkeit der Banken einschränkt, ihre Kosten anzupassen, um Verluste in einem Abschwung aufzufangen. Der Schweizer Bundesrat hat sich in seinem Bericht zur Bankenstabilität im April 2024 ausdrücklich gegen eine Limitierung oder ein Verbot variabler Vergütungen ausgesprochen - die empirische Evidenz zeige diesbezüglich Nachteile auf (insb. höhere Fixgehälter als Nebeneffekt). Nicht zuletzt die Aufhebung des Bonus-Caps in UK – andere Staaten, wie z. B. die USA, kennen einen solchen Cap nicht – verschärft zudem den Standortwettbewerb – dies dürfte sich negativ auf den Finanzstandort EU auswirken. Es gibt effektivere Wege, sicherzustellen, dass Banken Risiken angemessen berücksichtigen. Die Vergütung muss sich am Beitrag zum nachhaltigen Erfolg des Unternehmens orientieren – dazu gehört selbstverständlich auch, dass Risiken angemessen berücksichtigt werden.\r\nLösungsvorschlag:\r\nVerzicht auf Art. 94 Abs. 1 lit. g) CRD. Definition zur Bestimmung von Schattenbanken/Limite ggü. Schattenbanken – Anwendung der Baseler Core Principles Für die Bestimmung einer Schattenbank wird in DelVO (EU) 2023/2279 Artikel 1 Abs. 2 lit f) i) für Drittlands-Unternehmen darauf abgestellt, ob diese von einer Aufsichtsbehörde des Drittlands im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses zugelassen und von dieser beaufsichtigt sind. Ungeachtet einer noch ausstehenden formalen Anpassung gilt die Definition gem. DelVO auch für die EBA/GL/2015/20 für Obergrenzen von Risikopositionen ggü. Schattenbanken. Es ist positiv, dass die DelVo (EU) 2023/2779 regelt, dass die Anwendung der Basel Core Principles von der Einwertung als Schattenbank befreit, doch es ist z.B. nicht klar, wie die Anwendung nachgewiesen werden kann. Lösungsvorschlag: Die EBA veröffentlicht zur Herstellung eines europäischen “Level playing field” in der Anwendung für alle Institute eine Liste der relevanten Drittländer, bei denen von einer Anwendung der Baseler Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht ausgegangen werden kann.\r\nKeine doppelte Zuständigkeit für auf das aufsichtliche Meldewesen bezogene EBA-Validierungsregeln oder EZB-checks\r\nIm Rahmen ihrer „data point models“ veröffentlicht die EBA regelmäßig Validierungsregeln zu den aufsichtlichen Meldungen und aktualisiert diese quartalsweise. Parallel dazu werden in der jüngeren Vergangenheit weitere Prüfregeln, sog. EGDQ checks, von der EZB veröffentlicht und den EBA Validierungsregeln gleichgestellt. Die P3-Offenlegung (Tabellen im P3DH) wird künftig (zunächst für SNCI) durch die EBA aus dem aufsichtlichen Meldungen abgeleitet. Dies bedingt einen Gleichlauf bei den für sie geltenden Validierungs- und Prüfungsregeln, der durch zusätzliche von der EZB veröffentlichte Regeln für das aufsichtliche Meldewesen nicht gewährleistet werden kann.\r\nLösungsvorschlag:\r\nAus Institutssicht wäre begrüßenswert, wenn die EZB die von ihr für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Validierungs- / Prüfungsregeln in die Prozesse der EBA einbringen würde. Dies hätte folgende Vorteile:\r\nEs wäre nur eine Liste zu überwachen und in den Meldewesensystemen umzusetzen.\r\nUnstimmigkeiten zwischen Validierungsregeln und EGDQ checks (z.B. EBA deaktiviert Validierungsregel und EZB veröffentliche entsprechende EGDQ) könnten vermieden werden. Option zur Erfüllung aller EBA-Meldeanforderungen in Mio. EUR statt EUR und Akzeptanz von Rundungsdifferenzen in allen Validierungsregeln Alle Aufsichtlichen Meldungen (gemäß EBA-Vorgaben) sind in der Regel in EURO oder Tsd. EUR zu erstellen und Formalprüfungen erfolgen auf Datenpunktebene und Abgleich bis auf Cent-Beträge. Insbesondere für große Institute verursacht die Erstellung von Meldungen in EUR und eine aufsichtliche Validierung dieser Daten ohne angemessene Abweichung aus Rundungen oder Währungsumrechnungen erheblichen Mehraufwand, ohne dass dies einen erkennbaren Mehrwert bei der Analyse der Daten liefern. Lösungsvorschlag: In EBA ITS zu Reportingpflichten sollte die Schaffung der Option zur Meldung aller Betragsdaten in Mio. EUR und Anpassung aller EBA-Validierungsregeln implementiert werden, damit nicht-materielle Abweichungen akzeptiert werden.\r\nErleichterungen bei der Nutzung stichtagsgleicher Risikovorsorgen bei der Ermittlung von KSA-Exposures (Bemessungsgrundlagen) resp. im Wertberichtigungsvergleich\r\nUnterjährig erfasste Risikovorsorgen dürfen nach Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 183/2014 nur dann in die Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn diese entweder im Rahmen von Zwischenverlusten vom CET1 des Instituts abgezogen wurden oder im Fall von Zwischen- / Jahresendgewinnen ein Antrag auf Anrechnung des Gewinns im CET1 nach Art. 26 Abs. 2 CRR gestellt und genehmigt wurde. Ansonsten sind grundsätzlich die Risikovorsorgen gemäß letztem festgestelltem Jahresabschluss weiterzuverwenden, was zu erhöhten Aufwänden und zahlreichen Inkonsistenzen bei der Erstellung des aufsichtlichen Meldewesens führt. Alternativ wäre auch ein zusätzlicher Abzugsposten von CET1 zulässig, was aber aus Institutssicht nicht akzeptabel ist. Solange das Institut Zwischenabschlüsse erstellt, werden die unterjährig neu erfassten Risikovorsorgen hier bereits aufwandswirksam berücksichtigt und haben den Zwischengewinn bereits gemindert.\r\nLösungsvorschlag:\r\nZur Vermeidung zusätzlicher Aufwände und Inkonsistenzen aus der Verwendung vom jeweiligen Quartalsstichtag abweichender Risikovorsorgen sollte es Instituten, die Zwischenabschlüsse erstellen, erlaubt sein, stichtagsgleiche Risikoversorgen für die Ermittlung der Kapitalquoten und der aufsichtlichen Meldungen zu verwendenErweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Artikel 30b Absatz 2 DV (EU) 241/2014 befreit die Institute für derartige Anträge von einer Vielzahl der gemäß Artikel 30 Absatz 1 erforderlichen Informationen. Weiterhin erforderlich ist hingegen die Angabe nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h. Diese verlangt eine Bewertung der Risiken aus dem Rückkauf und Angaben, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der Risiken gewährleisten, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests über mehrere Jahre. Die geforderte Bewertung und die entsprechenden Stresstestergebnisse haben sich auf alle in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d genannten regulatorischen Anforderungen zu erstrecken. Die Beibehaltung der Anforderung von Stresstestergebnissen über die kommenden Jahre und deren Bewertung macht den Großteil der mit Artikel 30b Absatz 2 gewährten Erleichterungen wieder zunichte, da diese ohne eine „ungestresste“ Vorschau auf die kommenden Jahre nicht nachvollziehbar ist; die Ergebnisse der Stresstests und die ggf. einzuleitenden Maßnahmen lassen sich ohne Darstellung der Vorschau auf die Ergebnisse und die Erläuterung der Maßnahmen im „Normal“Szenario nicht erläutern. Die vom Gesetzgeber formal implementierten und angestrebten Erleichterungen durch die Änderung der DV241/2014 sind damit praktisch wertlos und ohne Nutzen für die Institute. Lösungsvorschlag: Erweiterung der Erleichterungen des Artikel 30b Absatz 2 um die Anforderung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h.\r\nErweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Verzicht auf umfangreiches Antragsverfahren für Rückkäufe in geringer Höhe (Bagatellschwelle).\r\nDer Aufwand für Rückkaufsanträge steigt in der Praxis immer weiter an und steht, bezogen auf das Volumen, u.E. in keinem nachvollziehbaren Verhältnis. Um den administrativen Aufwand bei den Aufsichtsbehörden und den Banken, der im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung von Eigenmittelinstrumenten entsteht spürbar zu reduzieren, ohne dass dadurch Risiken entstehen, regen wir an, für Rückkäufe und Marktpflegeanträge in nicht materieller Höhe auf entsprechende Anträge und die Einreichung von umfangreichen Informationen grundsätzlich zu verzichten.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDas Verfahren sollte von einem zeitaufwändigen Antragsverfahren (Bearbeitungsfrist gem. RTS liegt bei 4 Monaten) durch eine nachträgliche Anzeige durch das Institute ersetzt werden. Eine sinnvolle Schwelle wäre hierzu z.B. bis zu 1% der Own Funds pro Jahr und 1% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe ohne Ersatz und 3% der Own Funds pro Jahr und 3% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe mit Ersatz durch eine mindestens gleichwerte neue Emission. Abschaffung des G-SIB-Reportings für Institute, die deutlich unter einem G-SIB Score von 130 liegen Zur Einstufung der auf globaler Ebene systemrelevanten Banken erhebt das BCBS einmal jährlich Daten. Die Datenabfrage wurde in den letzten Jahren immer wieder erweitert und um Durchschnittswerte ergänzt. In einem aktuellen Konsultationspapier wird vorgeschlagen, viele Daten auf täglicher oder monatlicher Basis zu erheben. Dies wird den Aufwand für die betroffenen Institute nochmals deutlich erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass viele (mittelgroße) Banken, von denen die Daten erhoben werden, deutlich unter dem Score von 130, der zur Einstufung als G-SIB führt, liegen und der Kreis der relevanten G-SIBs sehr statisch ist, möchten wir anregen, auf die Datenerhebung für Banken, die deutlich unter dem G-SIB Score von 130 liegen zu verzichten und das Monitoring auf Basis vorliegender Informationen / Kennzahlen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang plädieren wir auch dafür, auf ein separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 - G-SII indicators and EBU items) zu verzichten, da die Einstufung zur nationalen Systemrelevanz auf Basis des bestehenden aufsichtlichen Reportings (COREP/FINREP) erfolgt. Hierzu sind keine weiteren Datenpunkte erforderlich. Die zusätzlich quartalsweise Erhebung der Daten verursacht einen hohen Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen. Lösungsvorschlag: Verzicht auf Datenerhebung beim Score deutlich < 130 sowie Verzicht separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 – G-SII indicators and EBU items).\r\nStreichung Quantitative Impact Study (QIS) spätestens ab 2025\r\nMit Einführung der CRR III zum Meldestichtag 31.03.2025 werden die im Rahmen der QIS abgefragten Informationen nahezu vollständig im Reporting Framework integriert sein. Die Befüllung der QIS wird damit redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nÜber die QIS hinausgehender Informationsbedarf zu geplanten Gesetzesneuerungen bzw. -anpassungen kann stattdessen über ad-hoc Abfragen abgedeckt werden.\r\nKeine Parallelität von Transparency Excercise und Veröffentlichung P3 Offenlegung über EBA DataHub\r\nAb Juni 2025 wird die EBA die P3-Offenlegung der Institute auf ihrer Website veröffentlichen (sog. P3 DataHub) und den Nutzern ermöglichen, Auswertungen über die Daten der Institute zu erstellen. Parallel veröffentlicht die EBA jährlich ausgewählte Kennzahlen und Angaben aus den Reporting-Templates im Rahmen der sog. Transparency Exercise auf ihrer website. Die Institute sind in den Prozess der Transparency Exercise über verschiedene Prüfungs-, Bestätigungs- und Freigabeprozesse involviert. Die veröffentlichten Daten sind redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie Transparency Exercise sollte mit Erstanwendung der Offenlegung über den P3DH entfallen Begrenzung der Anwendung des Art. 18 (7) CRR zur Bewertung von Beteiligungen nach Äquivalenzmethode (at-equity Methode) auf Beteiligungen, die nach Rechnungslegung konsolidiert und für die aufsichtliche Konsolidierung entkonsolidiert werden müssen.\r\nIm Rahmen der CRR II wurde Art. 18 (7) CRR neu eingefügt. Hierdurch sollte ein Ansatz gleicher Ausgangsbedingungen für die Bewertung von Beteiligungen geschaffen werden, die für Rechnungslegungszwecke vollständig oder anteilig konsolidiert sind, aber aus aufsichtsrechtlichen Gründen entkonsolidiert werden müssen. Die Herausforderung hier besteht darin, dass für diese kein Buchwert in den Rechnungslegungskonsolidierungen erfasst wird, der gemäß Art. 24 (1) CRR berücksichtigt werden könnte. Diese Lücke sollte Artikel 18 Absatz 7 CRR II schließen, indem er vorgibt, diese Beteiligungen nach der Äquivalenzmethode zu bewerten.\r\nIn der finalen Umsetzung ist der Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 7 CRR hingegen nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt. Er umfasst jegliche Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Institut oder Finanzinstitut ist, und damit auch solche, die in der konsolidierten Bilanz eines Mutterinstituts als nicht konsolidierte Beteiligung erfasst werden. Dies bedeutet, dass auch ein erheblicher Teil „kleinerer“ Beteiligungen von dieser Bewertungsregel betroffen ist. Für diese Beteiligungen wird im handelsrechtlichen Konzernabschluss bereits ein Buchwert erfasst, der für aufsichtsrechtliche Zwecke im Einklang mit Art. 24 CRR verwendet werden kann. Es scheint keinen Sinn zu haben, für solche Beteiligungen abweichend von der handelsrechtlichen Bewertung nun für aufsichtliche Zwecke eine Bewertung nach der Equity-Methode vorzuschreiben. Ferner bleibt dabei unklar, wie die (Bewertungs-)Effekte aus den abweichenden handelsrechtlichen und regulatorischen Bewertungsansätzen im regulatorischen Eigenkapital berücksichtigt werden sollen, wenn die at equity - Bewertung rein für aufsichtliche Zwecke erfolgt. Eine Vorgabe der CRR auf die Bewertungsvorschriften der Rechnungslegung ist hier vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt.\r\nDer Vorschlag wurde von Deutschland schon so in die Verhandlungen zum CRRIII Paket (CRR Presidency compromise text) eingebracht. Hier wurde dies jedoch mangels Unterstützung anderer Länder nicht übernommen. Unsere Vermutung ist jedoch, dass die wenigsten Banken in der EU diese Anforderung entsprechend dem Wortlaut umsetzten und das Problem teilweise noch nicht erkannt wurde.\r\nLösungsvorschlag:\r\nEinschränkung des Anwendungsbereiches im Art. 18 (7) Satz 1 CRR auf in der Rechnungslegung konsolidierte Tochterunternehmen:\r\nWhere an institution has a subsidiary or participation in which is an undertaking other than an institution or a financial institution and which is fully or proportionally consolidated in accordance with the applicable accounting framework or where it holds a participation in such an undertaking, it shall apply to that subsidiary or participation the equity method. That method shall not, however, constitute inclusion of the undertakings concerned in supervision on a consolidated basis. Keine fortgesetzte Parallelität von ECB Short term exercise (STE) und „regulären“ ITS Reportinganforderungen\r\nAb März 2025 werden die ITS Reportinganforderungen vor dem Hintergrund der CRR III überarbeitet worden sein. Parallel zum ITS-Meldewesen besteht für Institute im Rahmen des SREP-Prozesses die Anforderung, auch STE-Reportinganforderungen vierteljährlich zu erfüllen. Dieser Parallelprozess verursacht Dopplungen im Reporting und erfordert eine parallele Aufrechterhaltung zweier revisionssicherer Reportingprozesse. Mit Überarbeitung der ITS- Reportinganforderungen bestand für die Aufsicht die Möglichkeit, für sie wesentliche Zusatzinformationen in den regulären Reportingprozess/ITS-Meldeformulare zu überführen, was nicht erfolgt ist.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie STE-Reportinganforderungen sollten mit Erstanwendung der überarbeiteten ITS- Reportinganforderungen ab 31. März 2025 entfallen.\r\nPrudent Valuation\r\nPruVal ist Bestandteil des Baseler Frameworks (CAP 50). Es handelt sich um prinzipienorientierte Leitlinien. Die EU hat daraus aber ein detailliertes Framework mit konkreten Berechnungsvorschriften in Form eines RTS gemacht. Dieser RTS wird aktuell konsultiert. Die EBA beabsichtigt eine (noch) stärkerer Vereinheitlichung der Verfahren in der Praxis. Im Ergebnis wird das Framework noch umfangreicher, komplexer und gleichzeitig konservativer. Dies erschwert die Kapitalmarktaktivitäten europäischer Banken und unterminiert ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu Wettbewerbern aus den USA und dem Vereinigten Königreich.\r\nLösungsvorschlag:\r\nIm Rahmen der aktuellen Überarbeitung das Maß an zusätzlicher Komplexität und Konservativität auf ein Minimum begrenzen\r\nMittel- bis langfristig Möglichkeit prüfen, zu einem prinzipienbasierten Regelungsansatz (wie im Baseler Rahmenwerk) zurückzukehren. DORA und Outsourcing – Vermeidung von Doppelregulierung Problemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) gelten zum 17. Januar 2025 u. a. Regelungen zur Führung eines „Informationsregisters, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht“ (Art. 28 Abs. 3). Gemäß Erwägungsgrund 29 von DORA soll eine komplementäre Anwendung der Vorgaben zum Drittparteienrisikomanagement und der bestehenden Auslagerungs-Regelungen erfolgen. Nach Einschätzung der DK wurden mit diesem Erwägungsgrund sich gegenseitig ergänzende Regelungen intendiert - aber keine Parallelität im Sinne einer doppelten Anwendung der Anforderungen. Durch parallele Geltungsbereiche würden unnötige Unklarheiten, Inkonsistenzen und Doppelarbeiten entstehen, z. B. hinsichtlich der Registerführung und Anzeigen. Lösungsvorschlag: Finanzunternehmen sollten ihre Leistungsbezüge von Drittdienstleistern entsprechend deren wesentlicher Merkmale in das DORA- oder in das Auslagerungs-Regime einordnen können. Typische IKT-Dienstleistungen und/oder Auslagerungen mit materieller IT-Unterstützung würden dann ab dem 17. Januar 2025 ausschließlich nach DORA behandelt. Wenn es sich hingegen im Grunde um bankfachliche Auslagerungen handelt, die lediglich nicht materielle IKT-Dienstleistungen beinhalten, sollten diese weiterhin nach den Auslagerungs-Regelungen behandelt werden können. Entsprechende Klarstellungen zur Vermeidung von Doppelregulierung könnten z. B. im Rahmen der Überarbeitung der EBA-Leitlinien zum Outsourcing oder über Q&As der ESAs erfolgen.\r\nAd-hoc-Datenerhebungen\r\nDurch die Durchführung von bestimmten Ad-hoc-Datenerhebungen (z. B. ESG und IRRBB bereits zum 31.12.2023) werden gesetzliche Anforderungen vorgezogen, obwohl dies zum Aushebeln der ausgewogenen Gesetzgebung führt und kein ausreichender Implementierungszeitraum gewährt wird. Es entsteht manueller Zusatzaufwand, die Implementierung wird mehrfach überarbeitet, die Sicherstellung der Datenqualität wird erschwert.\r\nLösungsvorschlag: Kein Vorziehen von Meldevorgaben durch die Durchführung von Ad-hoc-Datenerhebungen. Die Ad-hoc-Datenerhebungen sollen nur in einem begrenzten Umfang in besonderen Situationen fokussiert eingesetzt werden, wenn kurz- und mittelfristig keine regelmäßige Meldung/Offenlegung geplant ist. Referenzwert-Dokument abschaffen Im Rahmen der Benchmark- oder Referenzwert-Verordnung (EU/596/2014) müssen Banken ihre Kunden beim Abschluss eines Verbraucher- oder Immobiliardarlehens über den verwendeten Referenzwert (z.B. EURIBOR), seine Administratoren und „dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher“ informieren. Dies geschieht mithilfe eines Informationsblattes, dem sog. Referenzwert-Dokument. Die Verordnung ist eine Reaktion des Europäischen Gesetzgebers auf die Manipulation von Referenzwerten. Der für den Vertrag maßgebliche Referenzwert steht bereits im ESIS-Merkblatt (Immobiliardarlehen) bzw. der vorvertraglichen Information (Verbraucherdarlehen). Das Referenzwert-Dokument ist daher überflüssig. Zudem berichten Banken, dass das Dokument Kunden verwirrt. Lösungsvorschlag: Das Referenzwert-Dokument sollte abgeschafft werden.\r\nInformationsblätter einheitlich gestalten\r\nPrivatanleger erhalten bei der Wertpapierberatung eine Vielzahl von Informationsblättern, die über Art, Risiko und Kosten eines Finanzproduktes aufklären sollen. Derzeit existiert ein halbes Dutzend unterschiedlicher Informationsblätter mit verschiedenen Mindestinhalten je nach Art des Finanzinstruments. Zu den geläufigsten Informationsblättern gehören die Dokumente BIB (Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, sog. PRIIPs), PIB („deutsches“ Produktinformationsblatt für u.a. Aktien) und die Ex-Ante-Kosteninformation, die für jedes Produkt die individuellen Kosten ausweist.\r\nViele Banken berichten, dass Kunden die Angaben und Formulierungen in den Informationsblättern als schwer verständlich empfinden. Zudem sind sie von der Vielzahl der Informationsblätter verwirrt. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte zu verbessern, wird verfehlt. Das gilt insbesondere, da die Berechnungsmethoden für die Wertentwicklungsszenarien und Kosten in den Informationsblättern unterschiedlich sind.\r\nLösungsvorschlag: Es sollte eine vollständige Harmonisierung der europäischen und nationalen Vorgaben der auszuhändigenden Informationsblätter hinsichtlich Gestaltung, Umfang, etc. hergestellt werden, um den Kunden eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochenen Produktempfehlungen zu ermöglichen. Gleichzeitig würde hierdurch auch der Aufwand für die Anlageberater zur Erläuterung der unterschiedlichen Darstellungen entfallen. Zudem sollte die Aussetzung der Anwendung der PRIIPs-Verordnung auf Investmentfonds wiederhergestellt werden.\r\nVierteljährlichen Depotauszug abschaffen\r\nMit der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (2014/65/EU) erhalten Anleger seit 2018 vierteljährlich Aufstellungen über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente (Depotauszug).\r\nDer vierteljährliche Depotauszug nach MiFID II ist überflüssig, da sich der Kunde jederzeit über den Depotstand erkundigen kann – bei Nutzung von Direct-Brokerage auch außerhalb der Öffnungszeiten der Bank. Zudem erhält der Kunde bereits jährlich einen Depotauszug.\r\nLösungsvorschlag: Der Zwang zum vierteljährlichen Depotauszug sollte abgeschafft werden. Ein jährlicher Depotauszug ist ausreichend. Formvorgaben für die Kosteninformation nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie abschaffen Nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) müssen die vorvertragliche Entgeltinformation und die regelmäßige Entgeltaufstellung bei Girokonten konkret definierte drucktechnische Vorgaben erfüllen (einschließlich des vorgegebenen Farbschemas). Die Formvorgaben sind überzogen und verhindern, dass die Banken die Informationen mittels Kontoauszugsdrucker erstellen können. Die formalen Vorgaben gehen zudem deutlich über die ex-ante und ex-post-Kosteninformationen im Wertpapierbereich hinaus. Lösungsvorschlag: Für die Vergleichbarkeit der Informationsmaterialien genügen Vorgaben über den Inhalt und die zu verwendenden Begrifflichkeiten. Entscheidend für den Verbraucher ist vor allem der Informationsgehalt. Verzicht auf Telefonaufzeichnung im Wertpapiergeschäft ermöglichen Aufgrund der MiFID II müssen seit 2018 alle Telefongespräche zur Anlageberatung mit Kunden aufgezeichnet werden – unabhängig davon, ob sie zu einem Abschluss führen oder nicht (Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU i.V.m. Art. 76 der Delegierten Verordnung 2017/56/EU und §83 WpHG). Die Aufzeichnungspflicht ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre des Kunden, die im ähnlichen Ausmaß nirgendwo sonst in der Beratungsdokumentation vorkommt. Das stößt bei vielen Kunden auf Unverständnis. Orders werden deshalb immer wieder abgebrochen. Wegen der hohen Kosten zur Bereitstellung der Infrastruktur wird der Kommunikationskanal „Telefon“ zudem von einigen Banken nicht mehr angeboten. Lösungsvorschlag: Kunden sollten auf die telefonische Aufzeichnung ihrer Anlageberatung verzichten dürfen. Alternativ sollte – wie bereits beim persönlichen Gespräch verbindlich – eine schriftliche Notiz des Beraters zur Dokumentation des Gesprächsverlaufs ausreichen.\r\nMeldewesen: nicht mehr erforderliche Meldebögen zur Leverage Ratio abschaffen\r\nFür die Erstellung des EBA-Berichts zur Leverage Ratio gemäß Artikel 511 CRR wurden für die Datensammlung einige Meldebögen eingeführt. Diesen Bericht hat die EBA bereits am 3. August 2016 veröffentlicht (EBA-OP-2016-13). Mit der Erstellung des Berichts wurden die Meldebögen obsolet. Für die Ermittlung der Leverage Ratio gemäß Artikel 429 ff. CRR werden die Daten nicht benötigt. Die Meldebögen C41.00 und C42.00 wurden bereits mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 vom 17. Dezember 2020 gestrichen. Für die weitere Beibehaltung der Meldebögen C 40.00 und C 43.00 sehen wir keine Rechtsgrundlage mehr. Die Beibehaltung von Meldungen, die für Aufsichtszwecke nicht mehr benötigt werden, ist für die Institute übermäßig zeitaufwendig, so dass wir uns für die Streichung der beiden Templates einsetzen.\r\nLösungsvorschlag: Streichung der Meldebögen C40.00 und C43.00"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004562","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/dd/650670/Stellungnahme-Gutachten-SG2512080007.pdf","pdfPageCount":32,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Zukunftsfähiger. 1\r\nExecutive Summary \r\nDer Bericht analysiert die Auswirkungen des komplexen \r\nund fragmentierten bankaufsichtlichen Regulierungsrah\u0002mens auf die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken. \r\nDabei wird aufgezeigt, dass der überkomplexe, kosten\u0002intensive und intransparente Regulierungsrahmen eine \r\nsignifikante Belastung für die Institute darstellt. Seit der \r\nFinanzkrise wurde die Stabilität gestärkt – jedoch auf Kos\u0002ten von Effizienz, Profitabilität und internationaler Wettbe\u0002werbsfähigkeit. Eine effiziente, einfache und zugleich risi\u0002koadäquate Regulierung kann daher ein wirksamer Hebel \r\nzur Steigerung der Ertragskraft und Geschäftstätigkeit von \r\nBanken in Europa sein. Neben der Analyse der zentralen \r\nHandlungsfelder werden Lösungsansätze vorgeschlagen. \r\nDabei wird auch auf das Non-Paper von BaFin und Bun\u0002desbank zum EU-Kleinbankenregime Bezug genommen. \r\nZentrale Handlungsfelder\r\nEine wesentliche Stellschraube zur Reduzierung der \r\nBelastungen ist die Komplexität des Aufsichtssystems \r\nund fragmentierte Aufsichtsstrukturen. Stetig neue \r\nVorgaben von SSM, EBA und anderen Behörden erhöhen \r\ndie operativen Kosten erheblich, schränken strategische \r\nFreiräume ein und untergraben die Profitabilität. Das \r\nNebeneinander vieler verschiedener Aufsichtsbehörden, \r\ndie fehlende Gesamtverantwortung für das regulatorische \r\nGefüge und eine unzureichende Koordination zwischen \r\neuropäischen und nationalen Aufsehern führen zu di\u0002vergierenden, teils inkonsistenten und widersprüchlichen \r\nAnsätzen und mangelnder Transparenz.\r\nDie für Kreditinstitute besonders bedeutsamen Kapital\u0002anforderungen stellen sich in Europa als unkoordiniertes \r\nGeflecht dar. Die einzelnen Bestandteile der sogenannten \r\nKapitalstapel unterliegen jeweils umfangreichen und de\u0002taillierten Regelungen, für die unterschiedliche nationale \r\nund europäische Aufsichtsbehörden zuständig sind. Über \r\ndie Kapitalanforderungen der Säule 1 und 2 hinaus, haben \r\ndie Institute Pufferanforderungen zu erfüllen, die sich \r\naus vier verschiedenen Puffern zusammensetzen. Neben \r\nder Komplexität dieses Systems werden im Wesentlichen \r\ndie mangelnde Trennschärfe der Puffer, Doppelunter\u0002legungen bestimmter Risiken und die fehlende Freisetz\u0002barkeit der Puffer als Herausforderungen identifiziert. Zu\u0002dem entfalten die Puffer nicht die gewünschte Wirksam\u0002keit (z. B. keine angemessene Antizyklik beim CCyB, keine \r\nInanspruchnahme des CCBs und fehlende Planbarkeit \r\nbeim SyRB).\r\nZusätzlich zu den risikobasierten Kapitalanforderungen \r\nund den Kapitalpuffern sind weitere Sicherheitsnetze \r\nals Backstop-Regime im regulatorischen Gesamtgefüge \r\nenthalten. Dieses umfasst den Output Floor, der eine fest \r\nfixierte Untergrenze für die Kapitalanforderungen von \r\nModellbanken darstellt, und die Leverage Ratio, die für alle\r\nBanken ein Kernkapital von mindestens 3 % im Verhältnis \r\nzum gesamten Geschäftsvolumen vorschreibt. Der Risiko\u0002gehalt einzelner Exposures spielt bei der Leverage Ratio \r\nkeine Rolle. Auch risikolose Positionen werden erfasst. \r\nDas Nebeneinander mehrerer Sicherheitsnetze macht das \r\nRahmenwerk unnötig komplex und führt zu Fehlanreizen. \r\nDie Säule 1 wurde mit dem letzten EU-Bankenpaket \r\nabermals grundlegend reformiert. Die Reform wird nach \r\nAuslaufen der Übergangsregelungen zu deutlich höheren \r\nKapitalanforderungen führen. Hier besteht die Gefahr von \r\nWettbewerbsnachteilen gegenüber Instituten in anderen \r\nJurisdiktionen. Dies betrifft insbesondere das Handels\u0002geschäft auf internationalen Kapitalmärkten. Die Ver\u0002schiebung des neuen Marktrisikorahmenwerkes (FRTB) \r\nist daher zu begrüßen. Die gewonnene Zeit sollte genutzt \r\nwerden, um die Regeln auf Praxistauglichkeit zu überprü\u0002fen und anzupassen. \r\nEine starke Säule 2 ist für einen adäquaten Blick auf die \r\nindividuelle Risikosituation des einzelnen Instituts weiter\u0002hin notwendig. Aktuell ist der ICAAP allerdings über\u0002reguliert, ineffizient und praxisfern. Ein echter Mehrwert \r\nentsteht, wenn die Berechnung des ICAAP vollständig in \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 2\r\ndie Verantwortung der Institute gelegt wird. Dann entsteht \r\nein realistisches und steuerungsrelevantes Bild der Risiken \r\naus Sicht des Instituts. Die Ergebnisse des ICAAP können \r\nmit den Ergebnissen des SREP, der in der Verantwortung \r\ndes SSM verbleibt, verglichen werden. Eine anonymisierte \r\nVeröffentlichung der aggregierten Abweichungen würde \r\nzusätzliche Transparenz herstellen und die Ergebnisse \r\nnicht nur für Aufsicht und Institute, sondern auch für wei\u0002tere Marktteilnehmer nutzbar machen. \r\nDer Offenlegungsbericht der Säule 3 wird nach den \r\nErfahrungen der Banken und Sparkassen so gut wie nicht \r\ngenutzt. Unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten scheint \r\nein kompletter Verzicht auf eine separate Säule-3-Offen\u0002legung angeraten. \r\nBundesbank und BaFin haben kürzlich in einem Non-Paper\r\nVorschläge zur Schaffung eines Kleinbankenregimes\r\nunterbreitet. Dieser Ansatz greift die Kritik der Industrie an \r\ndem „One size fits all“-Gedanken der aktuellen Banken\u0002regulierung auf und sollte weiterverfolgt werden. Das \r\nüberkomplexe Regelungsgeflecht ist für alle Institute \r\nherausfordernd. Kleine Institute sind damit unverhält\u0002nismäßig belastet und überlastet. Die Grundidee des \r\nKleinbankenregimes besteht darin, dass Institute, welche \r\ndie Eintrittskriterien erfüllen und sich dafür entscheiden, \r\nvon der Berechnung risikobasierter Kapitalanforderun\u0002gen und Säule-2-Zuschlägen befreit sind. Zudem können \r\ndiese Institute dann von weiteren Erleichterungen bei \r\nLiquiditätsvorgaben (u. a. Verzicht auf NSFR), Vergütungs\u0002regeln, im Meldewesen und in der Offenlegung sowie bei \r\nder Ausgestaltung der Level-II- und -III-Vorgaben der ESAs \r\nprofitieren. \r\nDas Thema bankaufsichtsrechtliches und statistisches \r\nMeldewesen (inkl. IReF) birgt sehr hohes Bürokratie\u0002entlastungspotenzial. Die detailreiche und komplexe \r\nRegulierung mit unterschiedlichen Aufsichtsbehörden \r\nzieht ebensolche Meldeanforderungen nach sich. Im Er\u0002gebnis sind Redundanzen und Doppelmeldungen zu kon\u0002statieren. Besonders aufwendig gestalten sich die aktuell \r\ngeforderten Validierungs- und Korrekturprozesse von EBA \r\nund EZB. Die unterschiedlichen Prozesse müssen zusam\u0002mengeführt und vereinheitlicht werden. Für eine valide \r\nBestandsaufnahme und einen Neustart sollte im ersten \r\nSchritt ein Moratorium verhängt werden und keine Neu\u0002aufnahme oder Erweiterung von Datenpunkten erfolgen. \r\nDringend notwendig scheint eine Reform der Regulierung \r\nauf Level II und Level III im Rahmen des Lamfalussy\u0002Verfahrens. Ursprünglich konzipiert, um das parlamentari\u0002sche Verfahren zu entlasten und den Gesetzgebungs\u0002prozess zu beschleunigen, hat die Regelsetzung auf \r\nLevel II und Level III mittlerweile ein Eigenleben entwi\u0002ckelt. Die schiere Zahl an Level-II-/Level-III-Rechtsakten ist \r\nnicht mehr handhabbar. Das Lamfalussy-Verfahren muss \r\nwieder auf seinen ursprünglichen Zweck zurückgeführt, \r\nRechenschaftspflicht und Ausgewogenheit in der Rechts\u0002setzung dringend verbessert werden. \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 3\r\nSchlussfolgerung\r\nDie Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken ist ent\u0002scheidend für die Versorgung der Realwirtschaft mit \r\nKapital. Notwendig ist ein Paradigmenwechsel hin zu \r\nmehr Regulierungseffizienz und eine verbesserte Wirksam\u0002keit der Regulierung sowie Proportionalität. Nur so kann \r\nEuropa im internationalen Wettbewerb bestehen, ohne \r\ndie erreichte Stabilität aufs Spiel zu setzen.\r\nKernempfehlungen\r\n1. Regulierung effizienter machen:\r\nAbbau von Doppelungen, Reduktion \r\nübermäßiger Detailvorgaben, klare Verant\u0002wortlichkeiten.\r\n2. Kapitalrahmen vereinfachen:\r\nAbschaffung des Systemrisikopuffers, Harmo\u0002nisierung der O-SII-Puffer, Einführung eines \r\neinheitlichen freisetzbaren Puffers.\r\n3. Doppelungen im Backstop-Regime \r\nreduzieren:\r\nOutput Floor und Leverage Ratio ist ein \r\nSicherheitsnetz zu viel. \r\n4. Säule 2 stärken:\r\nRückkehr zu einem ICAAP mit echtem \r\nSteuerungsnutzen, SREP-Ergebnisse \r\ntransparent machen.\r\n5. Offenlegung verschlanken:\r\nVerzicht auf separaten Säule-3-Bericht. \r\nIntegration weniger „Key Metrics“ in den \r\nGeschäftsbericht.\r\n6. EU-Kleinbankenregime einführen:\r\nSubstanzielle Entlastungen durch proportio\u0002nale Anforderungen, angelehnt an interna\u0002tionale Modelle.\r\n7. Meldewesen verschlanken:\r\nMoratorium für neue Meldepflichten, Verein\u0002heitlichung von Validierungs- und Korrektur\u0002prozessen.\r\n8. Level-II-/III-Regulierung reformieren:\r\nBeschränkung auf das Wesentliche, stärkere \r\nparlamentarische Kontrolle, klare Eingrenzung\r\nvon Soft-Law-Instrumenten.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 4\r\nMotivation des Papiers \r\nRegulierung ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor, \r\nder die Ertragskraft und Geschäftstätigkeit europäischer \r\nInstitute beeinflusst – in deutlich größerem Ausmaß \r\nals in anderen Branchen. Insbesondere Eigenkapital\u0002anforderungen und die Ausgestaltung der Aufsicht bilden \r\nentscheidende Stellschrauben für Finanzstabilität und \r\nWettbewerbsfähigkeit. \r\nAuch dank intensiver Regulierungsarbeit im Nachgang \r\nder Finanzkrise ab 2009 wurde die Resilienz europäischer \r\nBanken spürbar gestärkt – trotz schwieriger Ertragslage \r\nund herausforderndem Marktumfeld. Diese substanziel\u0002le Stabilisierung wird branchenweit als notwendig und \r\nrichtig anerkannt.\r\nIn der EU ging dieser Prozess einher mit dem Aufbau neuer\r\nInstitutionen: Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus \r\n(SSM) sowie weitere Behörden des Europäischen Finanz\u0002aufsichtssystems (ESFS) sorgen heute gemeinsam mit den \r\nnationalen Aufsehern für die Umsetzung und Anwendung \r\ndes umfassenden Regelwerkes. \r\nDie Zahl der an der europäischen Regelsetzung und \r\n-anwendung beteiligten Akteure ist gewachsen, wodurch \r\nauch die Trennlinie zwischen Gesetzgebung und \r\nVerwaltung zunehmend verschwimmt. So entsteht leicht \r\nein Trugschluss: Was einzeln sinnvoll und gut begründet \r\nwirkt, führt in der Summe zu sinkendem Grenznutzen und \r\ngeringerer Steuerbarkeit – bei zugleich stetig wachsenden \r\nBelastungen und Kosten für die Institute:\r\n• Die kumulierten Eigenkapital- und Liquiditäts\u0002anforderungen bremsen die Geschäftstätigkeit und \r\nbeeinträchtigen die Profitabilität.\r\n• Stetig neue Vorgaben, insbesondere durch SSM und \r\nEBA, verursachen erhebliche initiale und laufende \r\noperative Kosten. \r\n• Aufsichtliche Anforderungen schränken den strate\u0002gischen Handlungsspielraum ein, führen zwangs\u0002läufig zu Anpassungen und werden von Stakeholdern \r\nkritisch beobachtet.\r\nHauptproblem ist: Oft fehlt es an einer klaren Gesamt\u0002verantwortung für das regulatorische Gefüge sowie \r\nPriorisierung. Die Koordination zwischen den beteiligten \r\nBehörden ist unzureichend, die Kompetenzverteilung und \r\nInstrumentenvielzahl verwirrend, was zu divergierenden, \r\nparallelen Ansätzen führt. Einher geht dies mit einem \r\nakuten Mangel an Rechenschaftspflicht des SSM ggü. \r\nInstituten und dem europäischen Gesetzgeber. \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 5\r\nDiese Entwicklungen haben zu einem überkomplexen \r\nregulatorischen Rahmenwerk und einer intransparenten \r\nAufsicht geführt. Doch Europa befindet sich nicht im regu\u0002latorischen Vakuum – die Komplexität beeinträchtigt die \r\nFähigkeit europäischer Banken im internationalen Wett\u0002bewerb zu bestehen; komplexe Regulatorik überfordert \r\ninsbesondere kleinere Marktteilnehmer strukturell und \r\ndas Kreditgeschäft wandert in weniger regulierte Bereiche \r\ndes Nicht-Bankensektors ab, was neue Fragen der Finanz\u0002stabilität aufwirft. Auch auf Seiten der europäischen Auf\u0002sicht werden Kapazitätsgrenzen und Ineffizienzen sichtbar \r\n– obwohl sich bspw. die Aufsichtsgebühren der EZB in \r\nden vergangenen zehn Jahren nahezu verdreifacht haben. \r\nInstitute haben nicht den Eindruck, dass einzureichende \r\nDaten angemessen gewürdigt werden.\r\nEine Vereinfachung zur Stärkung der Wettbewerbs\u0002fähigkeit des europäischen Bankensektors ist dringend \r\nerforderlich. Zentrales Ziel muss eine höhere Regulie\u0002rungseffizienz sein. Das bedeutet: So wenige Regeln und \r\nInstrumente wie nötig, um das erreichte Sicherheitsniveau \r\nzu erhalten. Dies impliziert den Abbau von Inkonsistenzen, \r\nDoppelregulierungen und übermäßiger Detailvorgaben \r\nsowie die Straffung aufsichtlicher Prozesse. \r\nIdealerweise ließe sich das regulatorische Gefüge auf einer \r\n„grünen Wiese“ von Grund auf neugestalten. Angesichts \r\nder bestehenden Strukturen scheint jedoch ein vollständi\u0002ger Neustart politisch kaum durchsetzbar. Das vorliegende \r\nPapier konzentriert sich daher auf konkrete Ansatzpunkte \r\nmit dem größten Potenzial für Kostenreduktion und \r\noperative Entlastungen. Dies ist herausfordernd, denn die \r\nErfahrung zeigt: Probleme durch Reduktion zu lösen, ist \r\nin der Regel deutlich anspruchsvoller, als neue (Regulie\u0002rungs-)Schichten aufzutragen.\r\nEin sinnvoller erster Schritt wäre ein Regulierungs\u0002moratorium, das Raum für eine gründliche Analyse des \r\nbestehenden Rahmenwerkes schafft. Das vorliegende \r\nDiskussionspapier dient dem Aufzeigen von aus DK-Sicht \r\n1\t Vergleich: Non-Paper der deutschen Aufsicht „Reducing regulatory complexity“\r\nsinnvollen Lösungsräumen. Dabei orientiert es sich an \r\nklaren Leitplanken: \r\n• Holistische Herangehensweise: Der initiale Fokus liegt \r\nauf Level I, da hier langfristig die strukturelle Lösung\r\nverankert werden muss.\r\n• Die Baseler Vorgaben bleiben Orientierungspunkt, \r\njedoch mit Raum für eine europäische Ausgestaltung, \r\ndie regionale Besonderheiten angemessen berück\u0002sichtigt.\r\n• Prinzipienorientierung statt Detailsteuerung.\r\n• Die derzeitige Höhe an Kapitalanforderungen im \r\neuropäischen System (Stand 2025) halten wir für \r\nausreichend. Soweit einzelne Vorschläge zu spürbarer \r\nReduktion führen, ist eine Gesamtkalibrierung erfor\u0002derlich – es geht nicht um Deregulierung.\r\n• Bekenntnis zur Risikoorientierung: Die risikobasierte \r\nRegulierung wird beibehalten – inklusive der Möglich\u0002keit zur Nutzung interner Modelle.\r\n• Proportionalität nicht nur auf dem Papier herstellen, \r\nsondern entschlossen und konsequent in der \r\nUmsetzung. Dies gilt sowohl für kleinere Institute \r\n(Beispiel: Kleinbankenregime) als auch für große \r\nInstitute (Beispiel: keine parallele Anwendung natio\u0002naler und internationaler Vorgaben).\r\nUnabhängig von den DK-Arbeiten hat die deutsche Auf\u0002sicht im Sommer 2025 eigene Vorschläge in den regula\u0002torischen Diskurs eingebracht, deren Ansatzpunkte auch \r\nGegenstand der DK-Arbeiten waren (vgl. Kapitel „Capital \r\nStack“ und „Europäisches Kleinbankenregime“). Die Vor\u0002schläge zur Vereinfachung des Eigenmittelregimes haben \r\nwir nachträglich separat im Anhang kommentiert.1\r\nIn den vergangenen Jahren hat die DK auf eine Vielzahl \r\nvon Problemen und Verbesserungspotenzialen hinge\u0002wiesen, die zwar nicht unmittelbar für die Darstellung des \r\nLösungsraums erforderlich sind, diesen jedoch teilweise \r\nerweitern oder näher konkretisieren. Eine im Zuge der \r\nBerichtserstellung innerhalb der DK abgestimmte Liste \r\nfindet sich im Anhang.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 6\r\nCapital Stack\r\n2\t Stacking orders and capital buffers\r\nKapitalanforderungen in Europa – \r\nein unkoordiniertes Geflecht\r\nDer Kapitalstapel enthält alle Bestandteile der mikropru\u0002denziellen (Säule 1 und 2), makroprudenziellen (Kapital\u0002puffer) und abwicklungsbezogenen Kapitalanforderungen \r\n(MREL/TLAC) für Institute aus risikobasierter und nicht\u0002risikobasierter Perspektive. \r\nDie European Banking Authority (EBA) hat in ihrem Papier \r\n„STACKING ORDERS AND CAPITAL BUFFERS”2\r\n die Gesamt\u0002kapitalanforderungen des europäischen Rahmenwerkes \r\nin der unten stehenden Übersicht zusammengefasst. \r\nDie Darstellung verdeutlicht die hohe Komplexität des \r\nregulatorischen Rahmenwerkes. Die einzelnen Bestandteile \r\nder Kapitalstapel unterliegen jeweils umfangreichen und \r\ndetaillierten Regelungen. Die Komplexität wird auch durch \r\n\u001F\u001E\u001D\u001C \u001D\u001B\u001E\u001A\u001C \u001D\u0019\u001D\u0018\u0017\u0016\u001F\u0018\u0015\u001B\u001D\u0018\u0017 \u0017\u001A \u001A\u0014\u0018\u0016\u001D\u0017\u0018\u001F \u001A\u0014\u0018\u0016\u0013\u001A\u001E\u0017 \u0017\u001A\u0016\u001D\u0017\u0018\u001F \u0017\u001A\u0016\u0013\u001A\u001E\u0017\r\n\u001C\u0012\u0011\u0010\u000F\r\n\u001C\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u000E\u0011\u0010\u000F\r\n\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\f\u0011\u0010\u000F\r\n\u0012\u0011\u0010\u000F\r\n\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u000B\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u000B\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\u001B\r\n\u001A\u0019\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\u0014\u001B\r\n\u001A\u0019\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\u0013\u0016\u0016\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\u0016\u0012\u0017\r\n\u0016\u0012\u0017\r\n\u0019\u0011\u001B\r\n\u001A\u0019\u0018\u0010\u0017\r\n\u0014\u001B \u001A\u0019\r\n\u001A\u0019 \u0011\u001B \u001A\u0019 \u001F\u001B \u000F\u001E\u001C\u001B\r\n\u0016\u0016\u0012\r\n\u000E\u0018\r\n\f\f\u000B\r\n\u0018\r\n\f\f\r\n\u000E\u0018\r\n\f\f\u000B\r\n\u0018\r\n\f\f\r\n\u000E\u0018\r\n\f\f\u000B\r\n\u0018\r\n\f\f\r\n\u000E\u0018\r\n\f\f\u0018\u0010\u0017 \u0016\u0016\u0012\r\n\u0016\u0016\u0012 \u001A\t\u0017\u0018\u0010\u0017\r\n\u001A\t\u000E\u0018\u0010\u0017\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u001A\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u001A\r\n\u0016\u0015\u0019\u0014\u0018\u001C\r\n\u0013\u0015\u0014\u0013\u0017\u001A\u0014\r\n\u0016\u0015\u0014\u0017\u001C\r\n\u0013\u0015\u0014\u0013\u0017\u001A\u0014\r\n\u001A\t\u0017\r\n\u001A\t\u000E\r\n\u001A\t\u0017\r\n\u001A\t\u000E\r\n\u001A\t\u0017\r\n\u001A\t\u000E\r\n\r\n\b\u0017\u0012\r\n\u0016\u0016\b\u0012\r\n\r\n\b\u0017\u0012\r\n\u0016\u0016\b\u0012\r\n\r\n\b\u0017\u0012\r\n\u0016\u0016\b\u0012\r\n\u001A\u0019\u0018\u0010\u0015\u0015\r\n\u001A\u0019\u0018\u0010\u0015\u0015 \u0014\u001B\r\n\u001A\t\u0017\u0018\u0010\u0015\u0015\r\n\u001A\t\u0017\u0018\u0017\u0016\u0015\r\n\u0012\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\u0012\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u001C\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\u001C\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\r\n\u0011\u0010\u000F\r\n\u0010\u0011\u0010\u000F\r\n\u001F\u001E\u001D\u001C\u001B\u001A\u0019\u0018\u0017\u001F\u001E\u001D\u001F\u001C\u001B\u001A\u0019\u0018\u001B\u0017\u001F\u0016\u0015\u0014\u0013\u0019\u0016\u0015\u0012\u0015\u0011\u0018\u0010\u001F\u000F\u0016\u001B\u0012\u0015\u000E\r\n\u0016\f\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 7\r\ndie Verteilung der Zuständigkeit für einzelne Kapitalpuffer\u0002anforderungen auf unterschiedliche nationale und \r\neuropäische Aufsichtsbehörden noch zusätzlich erhöht.3\r\n \r\nDie Gesamtkapitalanforderungen ergeben sich als Summe \r\nverschiedener Einzelmaßnahmen. Eine gesamtheitliche \r\nBewertung (holistische Perspektive) der Einzelmaßnah\u0002men im Hinblick auf die Angemessenheit der Gesamtka\u0002pitalanforderungen eines einzelnen Instituts erfolgt nicht. \r\nEine Begrenzung des vorzuhaltenden Kapitals besteht im \r\naktuellen Regelwerk nicht. Ferner ist nicht sichergestellt, \r\ndass die Anforderungen aus den Einzelmaßnahmen über\u0002schneidungsfrei und konsistent sind und Risiken nicht \r\ndoppelt unterlegt werden. Der Lackmustest – speziell für \r\ndas makroprudenzielle Instrument der Kapitalpuffer – war \r\ndie Corona-Pandemie. Es zeigte sich, dass die Kapital\u0002puffer in der Praxis nur eingeschränkt nutzbar sind, selbst \r\nwenn die Aufsichtsbehörden sie teilweise wieder frei\u0002geben.4\r\n Die Institute sehen sich außerdem einem stetig \r\nsteigenden prozessualen Aufwand zur Erfüllung der An\u0002forderungen ausgesetzt. \r\nDie aufgezeigten Unzulänglichkeiten belasten die Wettbe\u0002werbsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der europäischen \r\nInstitute, was wiederum zu Unsicherheiten bei Investoren \r\nführt. Der Kapitalstapel braucht eine Vereinfachung unter \r\nder Maßgabe, die derzeitigen Kapitalanforderungen nicht \r\nweiter zu erhöhen.\r\nWeniger Puffer, mehr Wirkung: So wird \r\nder Kapitalrahmen zukunftsfähig\r\nMaßnahmen zur Anpassung des Kapitalstapels sollten auf \r\ndrei Hauptziele einzahlen: \r\n1. Reduzierung der Komplexität \r\n2. Verbesserung der Nutzbarkeit bestehender \r\nKapitalpuffer \r\n3. Gesamtheitliche Bewertung der Kapital\u0002anforderungen für das einzelne Institut \r\n3\t SSM, NCAs, Ausschuss für Finanzstabilität (in Deutschland), SRB, NRA, ESRB, EBA, JC ESAs\r\n4\t Report of the Analytical Task Force on the overlap between capital buffers and minimum requirements\r\nDie erste wichtige Maßnahme ist die Abschaffung des \r\nSystemrisikopuffers (SyRB). Da der europaspezifische \r\nSyRB für sämtliche potenzielle Risiken – allgemein oder \r\nsektorspezifisch – festgelegt werden kann, die nicht durch \r\nandere Kapitalanforderungen oder Kapitalpuffer abge\u0002deckt sind, fungiert er vielfach als „Auffangpuffer“. Mit der \r\nUmsetzung des Bankenpaketes wurde der Anwendungs\u0002bereich zudem auf Umweltrisiken ausgeweitet. Damit wird \r\ndie Anwendung des SyRB willkürlich. Eine überschnei\u0002dungsfreie Abgrenzung ist kaum möglich. Wir sehen die \r\nGefahr, dass Risiken doppelt abgedeckt werden. \r\nDie zweite wichtige Maßnahme ist die einheitliche und im \r\nVerhältnis zu anderen Kapitalanforderungen angemesse\u0002ne Ausgestaltung des Puffers für andere systemrelevante \r\nInstitute (O-SII-Puffer). Der O-SII-Puffer ist in den euro\u0002päischen Ländern auf Basis von nationalen Methoden \r\numgesetzt und variiert derzeit stark von Mitgliedstaat zu \r\nMitgliedstaat. Ein und dasselbe Institut kann in Deutsch\u0002land einem anderen Puffer unterliegen als in einem ande\u0002ren EU-Land – eine Situation, die dem Ziel eines harmo\u0002nisierten Binnenmarktes widerspricht. Zudem kann der \r\nO-SII-Puffer höher als der Puffer für global systemrelevan\u0002te Institute (G-SII-Puffer) ausfallen. Mit der bestehenden \r\nMaximalregelung führt das zu Verwerfungen im interna\u0002tionalen Vergleich. Die Maximalregelung, die die Relevanz \r\ndes G-SII- oder O-SII-Puffers begrenzt, sollte gestrichen \r\nwerden. Alternativ kommt auch eine Begrenzung des \r\nO-SII-Puffers auf 1 % der risikogewichteten Vermögens\u0002gegenstände in Betracht. Die Untergrenze des G-SII-Puffer \r\nwäre damit die Obergrenze für die O-SII-Puffer.\r\nÜbergreifend sollte das gesamte Kapitalpufferkonzept \r\nvereinfacht und durch ein klares Konzept ersetzt werden. \r\nZudem ist eine Obergrenze für die Summe des vorzuhal\u0002tenden Kapitals einschließlich der Puffer, Säule-2-\r\nAnforderungen und Empfehlungen erforderlich. Davon \r\nausgenommen sind nur Sachverhalte, für die in instituts\u0002individuellen Einzelfällen höhere Eigenmittelanforderun\u0002gen angeordnet werden müssen.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 8\r\nAusgehend vom Kapitalstapel „Total Capital“ der Going\u0002Concern-Perspektive (siehe Abbildung EBA) ist aus \r\nunserer Sicht ein Kapitalstapel denkbar, der die Säule-2-\r\nAnforderungen und den größten Teil der Kapitalpuffer\u0002anforderungen in einem freisetzbaren Kapitalpuffer (RB) \r\nzusammenführt:\r\n\u001F\u001E\r\n\u001D\u001C\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u0016\u001A\u0019\u0018\u0018\r\n\u0015\u0015\u0014\r\n\u001F\u0013\u0012\r\n\u001F\u0013\u001B\r\n\u0019\u0011\u0012\u0014\r\n\u0015\u0015\u0011\u0014\r\n\u001F\u0010\u000F\u000F\u000E\r\n\f\u001E\r\n\u0019\u000B\u000E\u001F\r\n\u001F\u001E\u001F\u001D\u001C\u001B\u001A\u001D\u0019\u0018\u001F\u001D\u001C \u001F\u001E\u001F\u001D\u001C\u001B\u001A\u001D\u0019\u0018\u001F\u001D\u001C\r\n\u001F\u001E\u001D \u001C\u001B\r\n\u0012\u0014\r\n\u001B\u001A\u0019\u0018\u0018\u0017\u0016\u001A\u0019\u0018\u0018\r\nDie Eckpunkte dieses Kapitalstapels charakterisieren wir \r\nwie folgt:\r\n• Abschaffung Systemrisikopuffer (SyRB)\r\n• Beibehaltung des G-SII-/Harmonisierung des O-SII\u0002Rahmenwerkes \r\n• Beibehaltung einer materiell unveränderten Schwelle \r\nfür den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (MDA)\r\n• Einführung eines freisetzbaren Kapitalpuffers RB (Zu\u0002sammenführung zusätzlicher Kapitalanforderungen \r\naus der Säule 2 (P2R), Kapitalerhaltungspuffer (CCB \r\n2,5 %) und Antizyklischer Kapitalpuffer (CCyB)\r\n• Einführung eines Supervisory Management Puffers \r\n(SMaP, entspricht der heutigen Eigenmittelempfeh\u0002lung (P2G) jedoch ohne Stresstest)\r\nDer freisetzbare Kapitalpuffer soll durch den zuständigen \r\nAufseher festgesetzt werden. Er berücksichtigt die ins\u0002titutsspezifischen Risiken und Anpassungen zu makro\u0002prudenziellen Erfordernissen, inklusive einer positiven \r\nneutralen Kapitalpufferrate i. H. v. 2,5 %. Die Obergrenze \r\ndes freisetzbaren Kapitalpuffers sollte 7,5 % nicht über\u0002schreiten. Auf eine angemessene Transparenz der Fest\u0002legung des Puffers ist zu achten und Änderungen müssen \r\nnachvollziehbar sein. Optional könnte auch der O-SII\u0002Puffer vom G-SII-Rahmenwerk inhaltlich getrennt und in \r\nden RB integriert werden. \r\nDer Supervisory Management Puffer spiegelt die heutige \r\nEigenmittelempfehlung wider. Er soll ohne Stresstest \r\nermittelt werden und ebenfalls durch den zuständigen \r\nAufseher festgesetzt werden. Die Empfehlung wird nicht \r\nveröffentlicht. Auch hier wäre eine Obergrenze festzulegen.\r\nDurch die Zusammenfassung der Verantwortung beim \r\nzuständigen Aufseher wird die Kommunikation aus Sicht \r\nder Institute deutlich erleichtert: Ein Ansprechpartner für \r\nalle Belange. Der zuständige Aufseher hätte einerseits die \r\nVerantwortung für die Sicherstellung einer angemessenen \r\nGesamtkapitalausstattung und könnte dabei Doppel\u0002unterlegungen, wie sie dem aktuellen Rahmenwerk \r\naufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten inhärent sind, \r\nverhindern. \r\nLösungsraum\r\n1. Abschaffung des Systemrisikopuffers.\r\n2. Europaweite Harmonisierung des O-SII-Puffers \r\nund verhältnismäßige Ausgestaltung im \r\nVergleich zum G-SII-Puffer.\r\n3. Vereinfachung des gesamten Kapitalpuffer\u0002konzeptes durch Einführung eines freisetz\u0002baren Kapitalpuffers mit Festsetzungs\u0002und Gesamtbewertungskompetenz beim \r\nzuständigen Aufseher. \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 9\r\nBackstop-Regime\r\nDas Sicherheitsnetz vom Sicherheitsnetz \r\ndes Sicherheitsnetzes\r\nIhrer Konzeption nach sind die derzeitigen regulatori\u0002schen Mindestkapitalanforderungen vorwiegend risiko\u0002basiert. Wie viel Eigenkapital ein Institut für eine bestimmte\r\nAktivposition vorhalten muss, richtet sich nach dem \r\njeweiligen Risiko: Für einen Euro, den ein Institut in eine \r\nStaatsanleihe investiert, muss es weniger Eigenkapital vor\u0002halten als für einen Euro Kredit an ein mittelständisches \r\nUnternehmen. Dies stellt sicher, dass die Institute über \r\nausreichend Eigenkapital verfügen, um Verluste zu ver\u0002kraften. Gleichzeitig bietet es den Instituten Anreize, ihre \r\nRisiken zu begrenzen. \r\nÜber die unterschiedlichen Kapitalpuffer und Aufschläge \r\n(vgl. vorstehendes Kapitel) hinaus enthält das Rahmen\u0002werk zahlreiche Elemente, die als Sicherheitsnetze \r\nfungieren: \r\n• Bei der Nutzung interner Modelle bestimmen sich die \r\nKapitalanforderungen nicht unmittelbar nach den \r\ntatsächlichen, von den Instituten mit eigenen Risiko\u0002modellen ermittelten Risiken. Es gibt strenge Anforde\u0002rungen für die Nutzung der internen Modelle \r\n(z. B. begrenzter Anwendungsbereich, umfassende \r\nZugangsvoraussetzungen, fest vorgegebene Parame\u0002ter oder Mindestwerte, strenge aufsichtliche Prüfun\u0002gen und Sicherheitszuschläge etc.). Die Modelle zur \r\nBestimmung von Kapitalanforderungen sind daher \r\nsystematisch konservativer und im Gegenzug unge\u0002nauer als die eigentlichen bankinternen Risiko\u0002modelle. Dies ist ein erster Sicherheitspuffer, der aus\u0002reichend hohe Kapitalanforderungen gewährleistet.\r\n• Die alternativ zu nutzenden Standardansätze differen\u0002zieren ebenfalls nach dem Risikogehalt einzelner Ak\u0002tivitäten, sind aber weniger ausgefeilt und insgesamt \r\nkonservativer als interne Modelle (z. B. keine Berück\u0002sichtigung institutseigener Schätzungen, begrenzte \r\nAnerkennungsfähigkeit von Sicherheiten, begrenzter \r\nEinfluss der Bonität einzelner Kreditnehmer etc.).\r\n• Etwaige Risiken, die die Säule-1-Ansätze zur Berech\u0002nung der regulatorischen Mindestkapitalanforderun\u0002gen nicht ausreichend berücksichtigen, werden im \r\naufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess \r\n(SREP) erfasst und ziehen entsprechende Zuschläge \r\nauf die Kapitalanforderungen nach sich. \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 10\r\nDie risikobasierten Kapitalanforderungen beinhalten also \r\nbereits gewisse „Sicherheitsaufschläge“ und sind nur be\u0002dingt risikosensitiv. Damit sind weitere Sicherheitsnetze \r\nüberflüssig.\r\nDas letzte EU-Bankenpaket hat nun noch ein weiteres \r\nSicherheitsnetz für Banken eingeführt, die interne Modelle \r\nzur Bestimmung der Kapitalanforderung nutzen („Modell\u0002banken“): Der Output Floor stellt eine feste Untergrenze \r\nfür die Kapitalanforderungen, einen harten „Backstop“ \r\ndar. Er schreibt vor, dass die nach internen Modellen er\u0002mittelte Kapitalanforderung nicht weniger als 72,5 % der \r\nKapitalanforderungen, die sich anhand der Standardan\u0002sätze ergeben, betragen darf. Die Nutzung von Modellen \r\nwird somit unattraktiver. Gleichzeitig steigt der Aufwand \r\ndeutlich an, da die „Modellbanken“ parallel die aufsicht\u0002lichen Standardansätze rechnen müssen.\r\n5\t Die sogenannte Gesamtrisikomessgröße umfasst sowohl bilanzielle als auch außerbilanzielle Positionen.\r\nSomit liegt sie näher an der Bilanzsumme als die risikogewichteten Aktiva, ist jedoch nicht mit dieseridentisch.\r\n6\t Die besonders gängigen Repos/Reverse Repos entsprechen ökonomisch einem sehr kurzlaufenden, vollständig besicherten Kredit\r\nZu den verschiedenen Sicherheitsnetzen innerhalb des \r\nrisikobasierten Ansatzes kommt ein weiterer „Backstop“. \r\nDie sog. „Leverage Ratio“ verlangt von den Instituten, dass \r\nihr Kernkapital mindestens 3 % ihrer gesamten Forderun\u0002gen5\r\n beträgt. Diese Kennzahl ist nicht risikobasiert; der \r\nRisikogehalt einzelner Exposures spielt entsprechend kei\u0002ne Rolle. Die Institute müssen auch risikolose Positionen \r\nwie Zentralbankguthaben mit Eigenkapital unterlegen. \r\nEinen Anreiz zur Risikobegrenzung schafft die Leverage \r\nRatio somit nicht. Sie kann umgekehrt sogar die Funk\u0002tionsfähigkeit des Finanzsystems beeinträchtigen: \r\n• Die Leverage Ratio begrenzt die Höhe an Kundenein\u0002lagen, die ein Institut annehmen kann. Denn: Sofern \r\nsich nicht zeitgleich die übrigen Verbindlichkeiten des \r\nInstituts verringern, verschlechtert sie sich zwangs\u0002läufig bei der Entgegennahme von Einlagen. Und zwar \r\nunabhängig davon, wie das Institut seinerseits die \r\nMittel verwendet – selbst, wenn es sie vollkommen \r\nrisikolos bei der Zentralbank parkt. Kundengelder \r\nsicher zu verwahren, ist aber eine zentrale Aufgabe \r\nder Institute. Diese müssen sie jederzeit zuverlässig \r\nerfüllen dürfen. Des Weiteren sind Kundeneinlagen \r\neine sehr stabile Refinanzierungsquelle. Die Leverage \r\nRatio steht somit auch dem Liquiditätsrisikomanage\u0002ment und den entsprechenden regulatorischen \r\nAnforderungen entgegen. \r\n• Sie begrenzt auch das Volumen an Wertpapier\u0002finanzierungsgeschäften (Securities Financing Trans\u0002actions, SFTs).6\r\n Diese sind ein wichtiges Instrument, \r\nmit dem die Institute die Allokation liquider Mittel in \r\nder Volkswirtschaft optimieren. Denn sie erlauben es \r\nKunden, vorübergehend Wertpapiere gegen Liquidität \r\nzu tauschen. Zudem besitzen sie einen weiteren ge\u0002samtwirtschaftlichen Nutzen, indem sie die Liquidität \r\nvon Wertpapiermärkten erhöhen. Eine hohe Marktli\u0002quidität bedeutet, dass Wertpapiere jederzeit gekauft \r\noder verkauft werden können und die Spannen \r\nzwischen den Preisvorstellungen der Käufer und Ver\u0002käufer gering sind. SFTs sind generell schon aufgrund \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 11\r\nder kurzen Laufzeit und der Besicherung risikoarm. \r\nBesonders risikoarm sind sog. „Matched-Book-Re\u0002pos“. Hierbei tritt das Institut lediglich als Vermittler \r\nzwischen Kunden auf. Es geht mit einem Kunden A \r\nein Reverse-Repo-Geschäft ein (kauft ihm ein Wert\u0002papier ab, um es ihm wenig später wieder zu verkau\u0002fen). Gleichzeitig schließt es mit einem Kunden B ein \r\nspiegelbildliches Repo-Geschäft ab (verkauft diesem \r\ndas gleiche Wertpapier, um es wenig später zurückzu\u0002kaufen). Am Rückkauftag erhält das Institut das Wert\u0002papier vom Kunden B zurück und kann es seinerseits \r\ndem Kunden A vereinbarungsgemäß zurückgeben. \r\nDa die Rückkäufe zum zuvor vereinbarten Preis \r\nerfolgen, sind etwaige Kursschwankungen des Wert\u0002papiers für das Institut irrelevant. \r\nSicherheitsnetze sind grundsätzlich richtig und wichtig. \r\nDas Aufsichtsrecht übertreibt es allerdings mit vielerlei \r\nSicherheitsvorkehrungen, die im Kern die gleichen Risiken \r\nabdecken und das gleiche Ziel adressieren – die Finanz\u0002stabilität. Die Vielzahl verschiedener Vorkehrungen er\u0002höhen die Komplexität des Rahmenwerkes und schränken \r\ndie Handlungsfähigkeit der Institute ein, ohne dass dem \r\nein angemessener Mehrwert gegenübersteht. \r\nLösungsraum\r\nEs braucht nicht die Leverage Ratio und den Out\u0002put Floor. Ein Backstop ist mehr als ausreichend. \r\nMögliche Lösungsoptionen:\r\n1. Output Floor abschaffen. Im Gegenzug \r\nLeverage Ratio grundsätzlich beibehalten. \r\nAus dieser sollten aber in jedem Fall Zentral\u0002bankguthaben und Matched-Book-Repos \r\nausgenommen werden. \r\n2. Mindest-Leverage-Ratio abschaffen. Im Gegen\u0002zug Output Floor beibehalten. Letzterer sollte \r\nallerdings auf dem aktuellen Stand (2025) \r\nbelassen werden, d. h. bei 50 % und mit den \r\neuropäischen Übergangsregelungen.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 12\r\nSäule 1\r\nStändiger Wandel \r\nDie Kapitalanforderungen sind seit der Finanzkrise massiv \r\ngestiegen. Stresstests und reale Marktturbulenzen haben \r\nimmer wieder gezeigt, dass die europäischen Institute \r\nausreichend kapitalisiert und widerstandsfähig sind. Die \r\nSäule 1 wurde mit dem letzten EU-Bankenpaket abermals \r\ngrundlegend reformiert. Für die Institute bedeutet dies \r\neinen erheblichen Umsetzungsaufwand und höhere Kom\u0002plexität (bspw. OpRisk). Die Übergangsregelungen setzen \r\nzwar an den richtigen Stellschrauben an und mildern die \r\nZusatzbelastungen. Nach deren Auslaufen werden die \r\nKapitalanforderungen jedoch erneut deutlich ansteigen.\r\nDie Standards und Leitlinien der EBA führen oft zu zusätz\u0002lichen Verschärfungen (z. B. bei den Konversionsfaktoren \r\nfür die Anrechnung außerbilanzieller Geschäfte und bei \r\nden Diversifikationsanforderungen im Mengengeschäft) \r\noder erschweren es den Instituten, in der CRR verankerte \r\nErleichterungen zu nutzen (z. B. ADC-Leitlinie). \r\nNeuer KSA: komplex – aber trotzdem \r\nnicht passgenau\r\nDer neue Kreditrisikostandardansatz (KSA) stellt als \r\nOne-size-fits-all-Einheitslösung zwangsläufig einen \r\nKompromiss dar. Viele kleinere Banken belastet die höhe\u0002re Komplexität (bspw. im Bereich Immobilien), ohne dass \r\nsie hierin einen echten Mehrwert sehen. Für sie war der \r\nalte KSA angemessener. Für die Modellbanken hingegen, \r\ndie ihn vor allem für die Zwecke des Output Floors nutzen, \r\nwäre noch eine höhere Risikosensitivität notwendig. \r\nRegulierungsweltmeister und gleich\u0002zeitig Verlierer im globalen Wettbewerb\r\nBesonders im Handelsgeschäft auf internationalen \r\nKapitalmärkten stehen die EU-Institute in direktem Wett\u0002bewerb mit Konkurrenten aus anderen Jurisdiktionen. \r\nInsofern ist es richtig, dass die Kommission das neue \r\nMarktrisikorahmenwerk (FRTB) erneut verschiebt. \r\nDie gewonnene Zeit sollte genutzt werden, um die Regeln \r\nauf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen und sinnvoll an\u0002zupassen. Eine grundlegende Herausforderung stellt die \r\nneue Handelsbuchabgrenzung dar. Das bisherige Prinzip \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 13\r\nder Handelsabsicht hat sich als flexibel und praxistauglich \r\nerwiesen. Demgegenüber sind die neuen Instrumentenlis\u0002ten mit teilweisen Ausnahmemöglichkeiten und entspre\u0002chenden Genehmigungsprozessen ein Paradebeispiel für \r\neine übermäßig präskriptive Regulierung, die zusätzliche \r\nKomplexität und Bürokratie schafft. Ein weiteres Problem \r\nsind die übermäßig rigide ausgestalteten Zugangsvoraus\u0002setzungen für interne Modelle.\r\nDie prinzipienorientierten Baseler Vorgaben zur vorsichti\u0002gen Bewertung von Finanzinstrumenten (Prudent Valua\u0002tion) hat die EBA in einen umfangreichen und komplexen \r\nStandard verwandelt. Die oftmals signifikanten Kapital\u0002abzüge, die die Institute für Bewertungsunsicherheiten \r\nvornehmen müssen, stellen einen weiteren Wettbewerbs\u0002nachteil im globalen Kapitalmarktgeschäft dar. \r\nLösungsraum\r\n1. Übergangsregelungen in der CRR verstetigen, \r\num weitere Anstiege der Kapitalanforderungen \r\nzu vermeiden.\r\n2. FRTB angemessen umsetzen. Neue Handels\u0002buchabgrenzung aus Basel nicht übernehmen, \r\nZugangsvoraussetzungen für interne Modelle \r\npraxistauglich ausgestalten und Kalibrierung\r\ndes alternativen Standardansatzes überprüfen.\r\n3. KSA noch risikosensitiver ausgestalten für \r\nModellbanken. Ein möglicher Ansatzpunkt \r\nwäre die Behandlung von mit Immobilien be\u0002sicherten Forderungen. Zu prüfen wären hier \r\nz. B. eine Veröffentlichung der Höchstverlust\u0002raten („Hard Test“) für sämtliche Immobilien\u0002märkte durch die EBA und eine granularere \r\nAbstufung der Risikogewichte in Abhängigkeit \r\nvon Beleihungsausläufen.\r\n4. Im Gegenzug Vereinfachung des KSA für \r\nKSA-Banken (insb. Immobilien). \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 14\r\nSäule 2\r\nEs braucht eine starke Säule 2\r\nDie Regeln der ersten Baseler Säule zur Risikomessung \r\nund Kapitalunterlegung sind dem Grundsatz nach für eine \r\nVielzahl von Banken mit unterschiedlichen Geschäfts\u0002modellen gleich. Deshalb könnten wesentliche Risiken bei \r\neinzelnen Instituten übersehen oder unterschätzt werden. \r\nDaher braucht es konzeptionell eine zuverlässige zweite \r\nSäule, in der die Institute einen individuellen Blick auf ihre \r\nRisiken und die notwendige Deckungsmasse werfen und \r\ndie Aufsichtsbehörden mögliche höhere Kapitalerforder\u0002nisse entsprechend berücksichtigen. \r\nAktuell ist die Säule 2 aufwendig, ineffizient und anfällig \r\nfür Fehlsteuerungsimpulse. Ursächlich ist vor allem die \r\nAushöhlung der Verantwortung für die interne Risikosteu\u0002erung der Institute (ICAAP), die der Kern der Säule 2 ist. \r\nDem liegt ein gewisses Misstrauen des SSM gegenüber \r\ndem ICAAP der Institute zugrunde. Aus vielen Äußerungen \r\ndes SSM geht auch zehn Jahre nach dessen Gründung \r\nhervor, dass der ICAAP zahlreicher Institute nicht ausrei\u0002chend sei – obwohl die Institute seit Jahren mit Prü\u0002fungshandlungen und immer konservativeren Vorgaben \r\nüberzogen werden. \r\nIm Ergebnis ist der Prozess zur Pflege und Weiterent\u0002wicklung des ICAAP extrem aufwendig und komplex. \r\nGleichzeitig entfernen sich die Methoden und Ergebnisse \r\ndes ICAAP immer weiter von dem, was Institute für sinn\u0002voll und realistisch halten. Folglich vertraut das Senior \r\nManagement vieler Institute den tendenziell ineffizienten \r\nSteuerungsimpulsen des ICAAP nicht und eine Steuerung \r\nnach dem ICAAP findet „nur für die Aufsicht“ statt. \r\nStärkung der Säule 2\r\nEin ICAAP entsprechend der ursprünglichen Idee des \r\ninstitutsindividuellen Risikomanagements würde zu einer \r\ndeutlichen Stärkung der Säule 2 führen.\r\nDazu sollte man den Instituten die Möglichkeit einräumen, \r\nden ICAAP einschließlich der Stresstests so durchzuführen,\r\nwie sie ihn für richtig und angemessen halten. Die auf\u0002sichtlichen Vorgaben und Prüfungen dieser Vorgaben zum \r\nICAAP werden weitgehend gestrichen. Dadurch wird der \r\nICAAP aus Sicht des Senior Managements des Instituts \r\nwieder ein nachvollziehbares und steuerungsrelevantes \r\nBild der Risiken wiedergeben. \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 15\r\nAuf der anderen Seite führt der zuständige Aufseher im \r\nSREP eigene Berechnungen zu den wesentlichen Risiken \r\njedes Instituts durch und ermittelt auf dieser Basis eine \r\nmöglicherweise erhöhte Eigenmittelanforderung (im \r\nRahmen des vorgeschlagenen freisetzbaren Kapitalpuf\u0002fers, RB). Die Ergebnisse von ICAAP und SREP liegen also \r\nnebeneinander. Während die Banken die Verantwortung \r\nfür den ICAAP tragen, zeichnet der zuständige Aufseher \r\nfür den SREP verantwortlich. Dass Institute und Aufsicht \r\nvon den Einschätzungen der jeweils anderen Seite profi\u0002tieren können – ohne diese automatisch übernehmen zu \r\nmüssen – setzt voraus, dass jedem Institut die abweichen\u0002den Berechnungen und Ergebnisse in einem strukturier\u0002ten Prozess transparent gemacht werden. \r\nDarüber hinaus sollten die Abweichungen zwischen den \r\nErgebnissen in ICAAP und SREP und deren Treiber anony\u0002misiert und aggregiert von der EZB und nationalen Behör\u0002den veröffentlicht und im Zeitablauf dargestellt werden. \r\nSo könnten sich neben Instituten und Aufsicht z. B. auch \r\nandere Marktteilnehmer und die Politik einen qualifizier\u0002ten Überblick über die wesentlichen Gründe unterschied\u0002licher Sichtweisen von Branche und SSM verschaffen \r\nund bessere Entscheidungen treffen. Damit würden die \r\nWeichen in Richtung eines effizienten, realistischen und \r\nsteuerungsrelevanten ICAAP gestellt, flankiert von einem \r\ntransparenten und qualitätsgesicherten SREP.\r\nWir empfehlen eine Neuausrichtung von ICAAP und SREP \r\nentlang der vorstehend skizzierten Vorschläge. Aber auch \r\ninnerhalb des bestehenden Ansatzes können zahlreiche \r\nAspekte ohne Verlust an Finanzstabilität vereinfacht wer\u0002den (vgl. Anhang).\r\nLösungsraum\r\n1. Eigenverantwortlicher ICAAP (Opt-In): \r\nInstitute gestalten den ICAAP (inkl. Stresstests)\r\nnach eigenen Maßstäben; aufsichtsrechtliche \r\nVorgaben und Prüfungen entfallen (analog für \r\nILAAP).\r\n2. Klare Trennung ICAAP/SREP:\r\nDer ICAAP dient als internes Steuerungsins\u0002trument, während der zuständige Aufseher \r\nim SREP auf Basis eigener Berechnungen ggf. \r\neine erhöhte Eigenmittelanforderung ermittelt; \r\nAbweichungen werden den Instituten trans\u0002parent offengelegt und in einem strukturierten \r\nProzess diskutiert.\r\n3. Transparenz und Nachvollziehbarkeit: \r\nAbweichungen zwischen ICAAP und SREP \r\nsowie deren Treiber werden von EZB und \r\nnationalen Behörden anonymisiert und \r\naggregiert veröffentlicht. \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 16\r\nSäule 3\r\nZielsetzung der Offenlegung \r\nnach Säule 3\r\nDie Offenlegung nach Säule 3 bildet neben den Mindest\u0002eigenkapitalanforderungen (Säule 1) und dem bankauf\u0002sichtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) die dritte Säule \r\nder Baseler Rahmenvereinbarung. Die Transparenz durch \r\ndie Veröffentlichung wesentlicher Informationen im Offen\u0002legungsbericht soll es Marktteilnehmern (z. B. Investoren, \r\nAnalysten, Ratingagenturen) ermöglichen, fundierte \r\nEntscheidungen zu treffen. Die hierdurch gewonnenen \r\nEinblicke in die Kapitalausstattung und Risikostruktur des \r\nKreditinstituts sollen – so die Theorie – zu einer diszipli\u0002nierenden Wirkung führen, da beispielsweise Kreditins\u0002titute mit riskantem Verhalten mit höheren Refinanzie\u0002rungskosten oder Reputationsverlust rechnen müssen.\r\nGroßer Aufwand, aber Zielsetzung \r\nwird nicht erfüllt\r\nSo nachvollziehbar die Begründung für die Offenlegung \r\nund die damit gewünschte Transparenz sind, so er\u0002nüchternd ist der tatsächliche Nutzen – insbesondere im \r\nVerhältnis zum hohen Erstellungsaufwand. Während der \r\nOffenlegungsbericht der Deutschen Bank 2010 „nur“ \r\n120 Seiten umfasste, hat sich der Umfang 2024 mit \r\n313 Seiten fast verdreifacht. Die Offenlegungsberichte \r\nkleinerer/mittlerer Institute oberhalb der SNCI-Definition \r\numfassen teilweise bis zu 100 Seiten. Die Anforderungen \r\nan die Offenlegung sind – im Gleichklang mit dem Anstieg \r\nder Meldewesenanforderungen – stetig gestiegen. Allein \r\ndie aktuelle Durchführungsverordnung der EU-Kom\u0002mission zur Festlegung der technischen Anforderungen \r\nan die Säule 3 beinhaltet 125 Seiten. Viele der im Offen\u0002legungsbericht präsentierten Informationen sind primär \r\naus einer aufsichtlichen Perspektive von Interesse und für \r\nden ursprünglichen Adressatenkreis der Säule-3-Offen\u0002legung nicht mehr nachvollziehbar. Daher verwundert es \r\nnicht, dass die Offenlegungsberichte nur sehr selten auf \r\nden Webseiten der Institute abgerufen werden. Zudem \r\nwerden kaum Rückfragen zu den Offenlegungsberichten \r\nregistriert, was auf ein mangelndes Interesse schließen \r\nlässt. Die relevanten Stakeholder und weitere Adressa\u0002ten der Säule-3-Offenlegung bedienen sich in der Regel \r\nanderer Quellen (z. B. Jahresabschluss, Pressemitteilun\u0002gen, Analysten-Calls und -Präsentationen). Das Ziel, die \r\nMarktdisziplin zu stärken, wird nicht erfüllt. Die Aufsicht \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 17\r\nverfügt bereits durch die regulatorischen Meldungen über \r\nalle benötigten Informationen, so dass auch aus einer Auf\u0002sichtsperspektive ein zusätzlicher Säule-3-Bericht obsolet \r\nerscheint. \r\nVerzicht auf gesonderte Offenlegung\r\nIm Rahmen der CRR II wurden erfreulicherweise Reformen \r\nzur Reduktion der Offenlegung angestoßen. Diese fokus\u0002sierten primär auf kleine, nicht komplexe Institute ohne \r\nKapitalmarktorientierung (SNCI) und zielten darauf ab,\r\n nur noch wenige ausgewiesene Kennzahlen (sog. \r\n„key metrics“) offenzulegen.7\r\n \r\nDie mit der CRR II für SNCIs eingeführte Praxis sollte zu\u0002künftig für alle Kreditinstitute, unabhängig von der Größe \r\noder Kapitalmarkorientierung, angewandt werden. \r\n7\t Im Zuge der CRR III wurden die Offenlegungsanforderungen allerdings wieder ausgeweitet (um ESG-Angaben)\r\nDie „key metrics“ könnten auch – sofern nicht ohnehin \r\ndort schon vorhanden – in den Geschäftsbericht integriert \r\nwerden, so dass es einer gesonderten Säule-3-Offen\u0002legung nicht mehr bedarf. Für die Marktteilnehmer hätte \r\ndies obendrein den Vorteil, wirklich relevante Informatio\u0002nen an einem Ort zu finden, ohne dass damit Nachteile \r\nim Hinblick auf die Transparenz oder die Finanzstabilität \r\nverbunden wären. \r\nLösungsraum\r\nVerzicht auf separate Säule-3-Offenlegung. \r\nSofern wirklich notwendig, könnten relevante „key \r\nmetrics“ in den Geschäftsbericht integriert werden.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 18\r\nEuropäisches \r\nKleinbankenregime\r\nHohe Relevanz kleiner Institute \r\nfür die Wirtschaft\r\nKleine Banken und Sparkassen spielen eine unverzicht\u0002bare Rolle in der Finanzierung von kleinen und mittleren \r\nUnternehmen (KMU) und der regionalen Wirtschaft. Sie \r\nsind ein wichtiger und verlässlicher Partner für die Kunden \r\nvor Ort. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass ein diverser \r\nBankenmarkt zur Stabilität und Widerstandsfähigkeit des \r\nFinanzsystems beiträgt und sich positiv auf den Wettbe\u0002werb auswirkt. Eine immer stärkere Ausweitung regula\u0002torischer Anforderungen gefährdet diese Diversität. Denn \r\ndiese Institute können die Skalenerträge nicht entwickeln, \r\num die stetig wachsenden regulatorischen Kosten zu \r\ntragen, so dass kleine und mittlere Institute perspekti\u0002visch vom Markt verschwinden. Insofern ist eine auf die \r\nBedürfnisse solcher Institute zugeschnittene Regulierung \r\nelementar. \r\nAktueller Regulierungsrahmen führt \r\nzu unverhältnismäßiger Belastung\r\nDie Regulierung in der Europäischen Union beruht auf \r\ndem Baseler Rahmenwerk, welches zuvorderst für inter\u0002national tätige Banken konzipiert ist. Für kleine Institute \r\nmit traditionellen Geschäftsmodellen stellt die Umsetzung \r\ndieser Regeln eine unverhältnismäßige Belastung dar. \r\nUm diesem Umstand zu begegnen, wurde mit der CRR II \r\ndie Kategorie der kleinen und nicht-komplexen Institute \r\n(SNCI) eingeführt. Institute mit einer Bilanzsumme bis \r\n5 Mrd. EUR profitieren, sofern weitere Kriterien erfüllt sind, \r\nvon bestimmten Entlastungen – insbesondere in den \r\nBereichen Meldewesen und Offenlegung. Diesem ersten \r\nrichtigen Schritt in Richtung mehr Proportionalität für \r\nkleinere Institute folgten bislang auf europäischer Ebene \r\nkeine weiteren. \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 19\r\nErschwerend kommt hinzu, dass die detaillierte Regulie\u0002rung auf den Leveln II und III kleinere Institute unverhält\u0002nismäßig belastet. Alleine aus dem aktuellen Banken\u0002paket ergeben sich für die EBA fast 140 Mandate zur Aus\u0002arbeitung von technischen Regulierungsstandards, Durch\u0002führungsrechtsakten, Leitlinien u. Ä. In der Theorie wird \r\nder Proportionalitätsgedanke in den Arbeiten der EBA be\u0002rücksichtigt. Die Praxis sieht oftmals leider anders aus und \r\nes werden nur geringe Unterschiede zwischen Instituten \r\nunterschiedlicher Größen und Risiken gemacht.\r\nNeue Wege für kleine Institute – \r\nZeit für ein EU-Kleinbankenregime \r\nPunktuelle Anpassungen einzelner Regularien stiften \r\nerfahrungsgemäß keinen Nutzen. Daher erscheint ein um\u0002fassender Reformansatz der einzig gangbare Weg für eine \r\nverhältnismäßige Regulierung. Es ist Zeit für ein europäi\u0002sches Kleinbankenregime! Andere Jurisdiktionen zeigen, \r\ndass dies möglich ist, wie beispielsweise das Vereinigte \r\nKönigreich mit seinem „Strong and Simple Framework“, \r\ndie USA mit ihrem „Community Bank Leverage Ratio Fra\u0002mework“ oder die Schweiz mit ihrem Kleinbankenregime. \r\nMit dem jüngst von BaFin und Bundesbank vorgelegten \r\nDiskussionspapier für ein Kleinbankenregime wird ein \r\nParadigmenwechsel in Regulatorik und Aufsicht vorge\u0002schlagen, den wir als DK vom Grundsatz her sehr be\u0002grüßen. Mit Blick auf die Überlegungen der deutschen \r\nAufsicht ergeben sich für die DK-Sicht folgende Impulse \r\nfür die Ausgestaltung eines Kleinbankenregimes:\r\nDas als Opt-in-Regime ausgestaltete Kleinbankenregime \r\norientiert sich weitgehend an den bestehenden Kriterien\r\nder CRR für SNCIs. Dies halten wir auch für sinnvoll. \r\nGenerell sollten teilnehmende Institute ein niedriges \r\nRisikoprofil aufweisen, das durch die laufende Aufsichts\u0002tätigkeit gesichert wird. Neben der Bilanzgröße als zentra\u0002les Kriterium zählen auch ein geringes Derivatevolumen, \r\nein kleines Handelsbuch und ein überwiegend regionales \r\nEngagement im EWR zu den relevanten Merkmalen. \r\nDie aktuell gültige Bilanzsumme von 5 Mrd. EUR erreicht \r\nallerdings einen zu geringen Teil der europäischen LSIs \r\nund muss allein schon aufgrund der Inflation der letzten \r\nJahre deutlich erhöht werden. BaFin und Bundesbank \r\nvertreten die Ansicht, dass eine Bilanzsumme von 10 Mrd. \r\nEUR eine angemessene Größe darstellt. Aus Sicht der DK \r\nmuss die Größe im europäischen Kontext geprüft werden, \r\nwobei die existierenden Schwellenwerte in der Schweiz \r\nsowie dem Vereinigten Königreich (umgerechnet ≈ 18 \r\nMrd. EUR (CH) bzw. ≈ 23 Mrd. EUR (UK)) beachtet werden \r\nsollten. Ähnlich wie bei den Regimen in den USA und der \r\nSchweiz wird eine Leverage Ratio als weiteres zentrales \r\nKriterium für ein EU-Kleinbankenregime vorgeschlagen, \r\nderen Höhe noch nicht festgelegt ist. Mit einer Quote, die \r\nangemessen über die aktuell verbindlichen 3 % hinaus\u0002geht, würde ein ausreichend hohes Sicherheitsniveau er\u0002zielt werden können, welches substantielle regulatorische \r\nEntlastungen rechtfertigt. Zudem ist die Leverage Ratio \r\nrelativ einfach zu berechnen und transparent. \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 20\r\nZur Kompensation der hohen Kapitalanforderung durch \r\ndie Leverage Ratio kann komplett auf die Berechnung \r\nrisikobasierter Kapitalanforderungen verzichtet werden. \r\nDamit entfallen für diese Institute die Berechnung und \r\nEinhaltung der Säule 1, Kapitalerhaltungspuffer, P2R, P2G, \r\nantizyklischer und systemischer Risikopuffer. Die Abschaf\u0002fung der Berechnung risikobasierter Kapitalanforderun\u0002gen hat den großen Vorteil, dass umfangreiche Dokumen\u0002tations- und Reportingpflichten im Zusammenhang mit \r\nKreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken \r\nentfallen. Weitere sinnvolle Entlastungen sind/wären u. a.:\r\n• Verzicht auf die NSFR. Die derzeitig in der CRR ver\u0002ankerte vereinfachte NSFR (sNSFR) ist zu komplex, hat \r\nzu keinen wesentlichen Vereinfachungen geführt, wird \r\ndaher nicht wie vorgesehen genutzt und sollte daher \r\nauch entfallen.\r\n• Ausnahme von den Vergütungsregelungen: Der mit \r\nden Regelungen verbundene Aufwand für kleine \r\nInstitute steht in keinem angemessenen Verhältnis zur \r\nHöhe der (insbesondere variablen) Vergütung. Kleine \r\nInstitute verfügen in der Regel über wenig komplexe \r\nVergütungssysteme mit einem geringen Anteil\r\nvariabler Vergütung, die zudem keinen Anreiz bieten, \r\nunverhältnismäßige Risiken einzugehen. Kleine Insti\u0002tute sollten daher vollständig von den Regelungen zur \r\nVergütung ausgenommen sein (Artikel 92 - 94 CRD VI).\r\n• Verzicht auf aufsichtliche Stresstests, Vereinfachung\r\ninterner Stresstests: Die aufsichtlichen Stresstests \r\nbinden erhebliche Ressourcen innerhalb der Institute \r\nund sollten entfallen. Die Aufsichtsbehörden könnten \r\nstattdessen Top-down-Stresstests mit standardi\u0002sierten Szenarien und vereinfachten Dateneingaben \r\ndurchführen. Der Umfang der Pflicht zur Entwicklung \r\nund Pflege interner Stresstestmodelle sollte auf das \r\nWesentliche zurückgeführt werden.\r\n• Verzicht auf Offenlegung: Die Offenlegungspflicht \r\nsollte für diese Institute vollständig entfallen.\r\nWie oben skizziert, sind kleine Institute von der Regulie\u0002rung auf Level II und III besonders belastet. In der CRR \r\nsowie der EBA-Verordnung sollte eine Öffnungsklausel \r\neingefügt werden, die es den nationalen Behörden (NCAs) \r\nerlaubt, unter Berücksichtigung von Wettbewerbsaspek\u0002ten, Level-II-/-III-Maßnahmen nicht oder nur teilweise auf \r\nkleinere Institute i.S. SNCI anzuwenden. Somit wäre es \r\nden nationalen Behörden möglich, die Level-II-/-III-Regu\u0002lierung dezidiert an die Bedürfnisse der teilnehmenden \r\nInstitute anzupassen. \r\nDer hier skizzierte Rahmen für ein EU-Kleinbankenregime \r\nstellt eine grundlegende und bedeutende Vereinfachung \r\ngegenüber dem Status quo dar, während gleichzeitig \r\nsichergestellt wird, dass teilnehmende Institute sehr \r\nrobuste Kapitalniveaus aufweisen. Fragen der Kalibrierung \r\nsind im weiteren Verlauf der Debatte noch zu klären. \r\nLösungsraum\r\nEinführung eines Kleinbankenregimes in der EU \r\nwie oben dargestellt. \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 21\r\nMeldewesen\r\nDatenflut steigt kontinuierlich\r\nDie Europäische Kommission hat sich im letzten Jahr eine \r\nReduktion der Meldepflichten um mindestens 25 % zum \r\nZiel gesetzt. In der Praxis erhöhen sich Meldeumfang und \r\n-frequenz demgegenüber beständig, ohne dass ein Ende \r\nabsehbar ist. Beispielsweise ist das aufsichtliche Repor\u0002ting zu Eigenmittelanforderungen (ursprünglich Meldun\u0002gen gemäß Grundsatz 1) mit etwa 100 Meldepositionen \r\ngestartet. Mittlerweile umfasst allein das EBA-Meldewesen \r\nzu Eigenmittelanforderungen mehrere 10.000 Meldeposi\u0002tionen. Trotz dieses exorbitant hohen Aufwands wird der \r\nAnalysebedarf der Aufsicht durch die umfangreichen Re\u0002gelmeldungen nicht vollständig erfüllt. Immer wieder tun \r\nsich Informationslücken auf, die zusätzliche und für die \r\nInstitute belastende Ad-hoc-Abfragen nach sich ziehen. \r\nDie schiere Datenmenge führt zu höherer Fehleranfällig\u0002keit bei der Eingabe, Verarbeitung und Interpretation der \r\nDaten. Nicht nur bei den Instituten ist die Belastungs\u0002grenze mittlerweile überschritten. Auch auf Seiten der \r\nAufsicht sind sehr hohe Ressourcen und Kompetenzen \r\nnotwendig, um die Datenlieferungen entsprechend zu \r\nwürdigen und sachgerecht auszuwerten. Diese Kapazitä\u0002ten scheinen auf der Aufsichtsseite nicht vorhanden. \r\nDie Überforderung der Aufsicht zeigt sich u. a. darin, \r\ndass es der EBA kaum gelingt, neue Anforderungen \r\nnachvollziehbar und konsistent zu gestalten. Die EBA\u0002Homepage mit den Details zu den technischen Vorgaben \r\nist unübersichtlich, enthält laufende Updates ohne Histo\u0002risierung oder Nachvollziehbarkeit der Änderungen. \r\nIm ersten Schritt halten wir ein Moratorium für dringend \r\nund zwingend erforderlich. Für mindestens zwei Jahre \r\nsollte auf die Einführung neuer Meldeanforderungen \r\nkomplett verzichtet werden.\r\nDatenqualität\r\nDie Sicherstellung einer adäquaten Datenqualität ist an\u0002gesichts der kontinuierlich steigenden Zahl von Daten\u0002abfragen besonders herausfordernd. Klar ist: Qualitativ \r\nhochwertige, valide Daten sind unerlässlich und notwen\u0002dig. Klar ist allerdings auch: Absolut fehlerfreie Meldungen \r\nsind unerreichbar. Daher sind auch bei der Datenqualität \r\nRisikoorientierung und Augenmaß gefragt. Der Anspruch, \r\njeden Datenpunkt ungeachtet seiner Bedeutung mit dem \r\ngleichen Qualitätsanspruch zu überziehen, führt dazu, \r\ndass der Blick für das Wesentliche verloren geht und der \r\nsprichwörtliche „Wald vor lauter Bäumen“ nicht mehr \r\ngesehen wird. Wir halten einen proportionalen Ansatz, \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 22\r\nder die Relevanz des einzelnen Datenpunktes in den Blick \r\nnimmt, für notwendig, um eine dem Zweck der Meldun\u0002gen angemessene Datenqualität sicherzustellen. Wesent\u0002lich zu einem schlankeren Prozess beitragen würde eine \r\nDatenqualitätsprüfung aus einer Hand und in einheit\u0002lichen Formaten und Meldewegen. Beispielsweise ist die \r\nBearbeitung der zusätzlichen Validierungsregeln des SSM \r\n– über diejenigen der EBA hinaus – extrem ressourcen\u0002aufwändig. Die technischen Prozesse sollten zusammen\u0002geführt und vereinheitlicht werden. Das Gleiche gilt für die \r\nResubmission-Policy von EBA und EZB. Hierbei halten wir \r\nangemessene Materialitätsschwellen für die Neueinrei\u0002chung fehlerhafter Daten für absolut notwendig. \r\nIntegrated Reporting Framework (IReF)\r\nSeit vielen Jahren wird an einem einheitlichen, integ\u0002rierten und standardisierten Rahmenwerk für Melde\u0002anforderungen gearbeitet, dem sogenannten Integrated \r\nReporting Framework (IReF). Damit soll perspektivisch die \r\nBelastung durch Meldepflichten reduziert werden. IReF \r\nführt zu einem Paradigmenwechsel im Meldewesen: \r\nEs wird wesentlich komplexer. Aufgrund der weitestgehend\r\ngranularen Meldeanforderungen wird das Datenvolumen \r\ndeutlich steigen. IReF setzt an der Verarbeitung und Wei\u0002terleitung der Daten, also am Meldeprozess, an. Inhaltli\u0002che Vorgaben zu einzelnen Datenpunkten werden mit IReF \r\nnicht adressiert. Einheitliche Formatvorgaben und einheit\u0002liche Meldewege für jedwede Meldung sind zu begrüßen, \r\nreichen alleine jedoch nicht aus. Mit der Neuausrichtung \r\nder Regulierung gehören auch sämtliche Meldeanforde\u0002rungen auf den Prüfstand. Jeder Datenpunkt sollte im Hin\u0002blick auf seine Relevanz geprüft werden. Nur notwendige \r\nund relevante Daten sollen abgefragt werden.\r\nIReF ist im ersten Schritt eine Initiative der EZB ausschließ\u0002lich für das statistische Meldewesen. Um zukünftig ein \r\ndoppeltes Reporting und ineffiziente doppelte Repor\u0002tingstrukturen zu vermeiden, ist es notwendig, dass IReF \r\ndie Basis für ein Common Data Dictionary bildet, über \r\ndas zukünftig alle Reportinganforderungen für Aufsichts\u0002recht und Abwicklung (inkl. entsprechender Konsolidie\u0002rungsebenen) abgebildet werden. Unabdingbar ist eine \r\nverbindliche Verpflichtung aller beteiligten Aufsichts\u0002behörden (i. W. EBA, EZB (Statistik und SSM), SRB und \r\nNCAs) sowie der nationalen und europäischen politischen \r\nGremien auf dieses gemeinsame Ziel und die Schaffung \r\neines entsprechenden Rechtsrahmens. \r\nLösungsraum\r\n1. Kurzfristig: Moratorium neuer Meldeanforde\u0002rungen, d. h. ab sofort keine Erweiterungen \r\nund Aufnahme neuer Datenpunkte für mindes\u0002tens zwei Jahre. \r\n2. Die Prozesse zur Validierung und Neueinrei\u0002chung fehlerhafter Meldungen (Resubmissions) \r\nbei EBA und EZB müssen zusammengeführt \r\nund vereinheitlicht werden. Angemessene \r\nMaterialitätsschwellen für Neueinreichungen \r\nsind unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten \r\nzwingend notwendig.\r\n3. Verbindliche Zusage aller beteiligten Institutio\u0002nen zur Weiterentwicklung von IReF zu einem \r\nCommon Data Dictionary zur Integration aller \r\naufsichtsrechtlichen Reportinganforderungen. \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 23\r\nRegulierung neu denken\r\nEine ganz eigene Herausforderung für den europäischen \r\nBankensektor schafft die Regelsetzung auf Level II und \r\nLevel III im Rahmen des sogenannten Lamfalussy\u0002Verfahrens. Die politische Rahmensetzung erfolgt dabei \r\ndurch Basisrechtsakte von Rat und Europäischem Parla\u0002ment (Level I). Zur technischen Konkretisierung kann die \r\nKommision – sofern durch den Basisrechtsakt ermächtigt \r\n– delegierte und Durchführungsrechtsakte erlassen. Mit \r\nder inhaltlichen Ausarbeitung werden zumeist die euro\u0002päischen Aufsichtsbehörden (ESAs) mandatiert (Level II). \r\nDurch gemeinsame Standards soll eine einheitliche Auf\u0002sichtspraxis durch die nationalen zuständigen Behörden \r\ngefördert werden (Level III). \r\nLevel II: Zunehmende Verlagerung der \r\nNormsetzung auf EU-Kommission und \r\nESAs \r\nDer Erlass von Rechtsakten auf Level II hat überhandge\u0002nommen. Allein die legislativen Anpassungen zwischen \r\n2019 und 2024 ergaben in Summe 430 Level-II-Mandate \r\nim Verantwortungsbereich der DG FISMA. Häufig enthal\u0002ten diese strategisch oder politisch bedeutsame Inhalte, \r\nein Level an Komplexität oder ein Maß an Konservativität, \r\nwelches ihr Mandat auf Level I bzw. den Zweck solcher \r\nRechtsakte (vgl. Art. 290, 291 AEUV) überschreiten. Die \r\nKommission nimmt ihre Kontrollfunktion oft nur formal \r\nwahr, während Parlament und Rat mangels praktischer \r\nEingriffsmöglichkeiten (v.a. bei ITS) kaum gegensteuern \r\nkönnen. Faktisch verschiebt sich damit die Normsetzung \r\nauf die ESAs, ohne dass diesen Mandatsausweitungen \r\nangemessene parlamentarische Konsultations- oder \r\nKontrollprozesse gegenüberstehen. Gleichzeitig wird das \r\nRechtsgebiet in der Anwendung und bei notwendigen \r\nÜberarbeitungen zunehmend schwerfällig. \r\nLevel III: Inflation an de facto verbind\u0002lichem, nicht justiziablem Soft Law \r\ndestabilisiert den Rechtsrahmen \r\nUnter dem Ziel der Aufsichtskonvergenz (Art. 16, 29 EBA\u0002VO; Art. 6 Abs. 5 SSM-VO) gewähren die EBA-Verordnung \r\nund die SSM-Verordnung der EBA und der EZB weitrei\u0002chenden Spielraum zur Ausgestaltung von Soft Law. In der \r\nPraxis führt dies zu einem bunten Strauß an Soft-Law\u0002Instrumenten und die Regelungsdichte wächst rasant. \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 24\r\nDie Soft-Law-Instrumente unterliegen nicht dem förm\u0002lichen Gesetzgebungsverfahren, entfalten faktisch jedoch \r\nnormative Wirkung. Diese rechtliche Unschärfe erschwert \r\neine effektive gerichtliche Kontrolle. \r\nKonsequenz\r\nAuf Level II führt ein hoher Detaillierungsgrad gepaart mit \r\nkonservativer Umsetzungspraxis zu faktischem Gold Pla\u0002ting. Auf Level III erzeugt die Vielzahl an faktisch verbind\u0002lichem Soft Law regulatorische Instabilität und mangelnde \r\nTransparenz. Der exzessive Rückgriff auf das Lamfalussy\u0002Verfahren schafft eine europaspezifische Komplexität, \r\ndie für große Institute hohe Umsetzungs- und Anpas\u0002sungskosten bedeutet und kleinere Institute strukturell \r\nüberfordert. Auch die EU-Behörden stehen durch dieses \r\nkomplizierte Geflecht vor Herausforderungen und einem \r\nerheblichen Abstimmungsbedarf. \r\nLösungsraum\r\n1. Bestandsaufnahme und Bewertung\r\nbestehender Level-II- und Level-III-Rechtsakte \r\nhinsichtlich Erforderlichkeit, Konsistenz und \r\nVereinfachungspotenzial. Nur die ausstehen\u0002den EBA-Mandate umsetzen, die dringend \r\nnötige Konkretisierungen oder Erleichterungen \r\nbeinhalten. Kurzfristige Anpassungen könnten \r\nüber den Rückgriff auf „No Action Letters“ \r\nerfolgen.\r\n2. Das Lamfalussy-Verfahren wieder auf seinen \r\nursprünglichen Zweck zurückführen, d. h. \r\ndie Zahl von Level-II-Mandaten (technische \r\nKonkretisierung) verringern und den Level-III\u0002Handlungsspielraum der Fachbehörden \r\n(Aufsichtskonvergenz) klarer definieren. \r\nDie Rolle und Qualität von Konsultations\u0002verfahren sollte dabei gestärkt werden. \r\n3. Rechenschaftspflicht und Ausgewogenheit der \r\nprudenziellen Regelsetzung und Regelanwen\u0002dung steigern. Dazu gehören insbesondere die \r\nVerankerung von Proportionalität und Wett\u0002bewerbsfähigkeit im SSM, der Ausbau der Jus\u0002tiziabilität (Level III), erweiterte Widerspruchs\u0002möglichkeiten gegenüber Entscheidungen des \r\nSSM sowie die Stärkung der Kontrollmöglich\u0002keiten der Kommission als Herrin der Verträge. \r\nBeispiele\r\n125 Seiten Outsourcing Guidelines \r\nbasierend auf Art. 74 (1) CRD, der den Begriff \r\n„Auslagerung“ nicht einmal erwähnt. \r\nZur CRR verzeichnet die EBA aktuell 1958 \r\nbeantwortete Q&As.\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 25\r\nAnmerkungen zum Bundesbank Non Paper \r\n„Reducing Regulatory Complexity“\r\nWir teilen die Einschätzung der deutschen Aufsicht, dass \r\ndie parallelen Regulierungsstränge im regulatorischen \r\nRahmenwerk zu ungerechtfertigten Wechselwirkungen \r\nund einer Komplexität geführt haben, die der Wahrung der \r\nFinanzstabilität als übergeordnetem Ziel schaden und die \r\nRegulierung weniger wirksam machen. \r\nDer Vorschlag, zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergän\u0002zungskapital (T2) künftig nicht mehr dem „Solvenzkapital“ \r\nzuzuordnen und ausschließlich das harte Kernkapital \r\n(CET1) als „Going-Concern-Kapital“ zu definieren, darf \r\njedoch nicht zu einer Erhöhung der aktuellen CET1-Min\u0002destkapitalanforderungen (4,5 %) führen. \r\nSollten im Rahmen der Umsetzung eines solchen Vor\u0002schlags die bisher mit AT1 (1,5 %) und T2 (2 %) darstell\u0002baren Mindestkapitalquoten für das Kern- (6 %) und das \r\nGesamtkapital (8 %) mit CET1 zu erfüllen sein, müssten \r\neuropäische Banken ihr CET1 um mehr als 400 Mrd. EUR \r\nerhöhen. \r\nDies würde zu einer weiteren erheblichen Verschlech\u0002terung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute \r\nführen, die Kapitalrenditen europäischer Banken signifi\u0002kant senken, sowie Investoren entsprechend abschrecken. \r\nDarüber hinaus halten wir die aktuelle Höhe an CET1-An\u0002forderungen im System zur Erhaltung der Finanzstabilität \r\nfür ausreichend.\r\nUnabhängig von der grundsätzlichen Diskussion zur \r\nNutzbarkeit von AT1 wäre bei Beibehaltung der aktuellen \r\nCET1-Mindestkapitalquote eine klare Trennung zwischen \r\neinem solchen Going-Concern-Kapital und den zusätzlich \r\nfür Bail-in-Zwecke geforderten Verbindlichkeiten jedoch \r\ndurchaus überlegenswert.\r\nDabei sollten allerdings Anforderungen ausschließlich für \r\nnachrangige Schuldverschreibungen (NPS) ohne weitere \r\nvorgeschriebene Unterscheidung in verschiedene Quali\u0002täten zur Erfüllung der MREL-Quote verlangt werden und \r\neine Neukalibrierung von MREL erfolgen. Zudem müsste \r\nfür Institute, die heute einen Großteil ihrer MREL-Anforde\u0002rungen mit CET1 abdecken, eine angemessene Lösung \r\ngefunden werden. Auch sollten die aktuell emittierten \r\nAT1- und T2-Instrumente für einen Übergangszeitraum \r\nweiterhin den nachrangigen MREL zugerechnet werden \r\nkönnen (vollständiger Bestandsschutz bei gleichzeitiger \r\nMöglichkeit eines „Regulatory Call“). Dies würde dann im \r\nErgebnis zu einer deutlichen Vereinfachung führen, in dem \r\nes nur noch zwei „Kapitalklassen“ mit klar definiertem \r\nZweck gibt: CET1 als Going-Concern-Kapital und NPS zur \r\nRekapitalisierung im Gone Concern. \r\nIm Zuge einer solchen Vereinfachung des Kapitalrahmen\u0002werkes, welches sich nicht innerhalb der aktuellen Baseler \r\nRegeln bewegt, sollten dann aber auch die Anforderungen \r\nan die Verschuldungsquote entsprechend ohne AT1-Kom\u0002ponente definiert werden. Für die Verschuldungsquote \r\nsollte bei unveränderter nomineller Anforderung in Höhe \r\nvon 3 % der Verschuldungsgrad ohne risikoloses Zentral\u0002bankguthaben und ohne Wertpapierfinanzierungs\u0002geschäfte ermittelt werden. Ansonsten wäre der in der \r\naktuellen Kernkapitalerfordernis heute implizierte Anteil \r\nan CET1 (von 2,25 %) für Zwecke der Verschuldungsquote \r\nneu festzulegen. Gleiches gilt für die Festlegung der Groß\u0002kreditobergrenzen. \r\nZudem möchten wir klarstellen, dass wir eine Einbezie\u0002hung der aktuellen Säule-2-Empfehlung (P2G) in die MDA\u0002Schwelle ablehnen. Die P2G als vertrauliche Größe zwi\u0002schen Aufsicht und Banken zu halten, hat sich bewährt. \r\nFerner halten wir eine Ausweitung des Pufferkonzeptes \r\num einen Leverage-Ratio-Puffer für nicht zielführend. Dies \r\nschafft unnötige Komplexität und ist für den Zweck eines \r\nnicht risikosensitiven „Backstop“ nicht erforderlich.\r\nAbschließend muss betont werden, dass es zur Vermei\u0002dung von Marktverwerfungen und Wettbewerbsnachteilen \r\nder internationalen Abstimmung und der Einbeziehung \r\nvon Ratingagenturen bedarf. \r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 26\r\nAnhang\r\nAn dieser Stelle sind für die Deutsche Kreditwirtschaft wichtige Themen genannt, die seit Langem vorgebracht werden \r\nund ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Simplifizierung des aufsichtlichen Rahmenwerkes leisten.\r\nEigenmittel/Capital Stack\r\nAltinstrumente • Prüfung des Veräußerungszwangs durch europäischen \r\nGesetzgeber\r\nEBA Op/2020/17 + \r\nREP/2024/1\r\nSoftware • Behandlung analog anderer Vermögensgegenstände \r\n(Verzicht auf Abzug)\r\nArt. 36 (1) (b) CRR, \r\nDV 2020/2176\r\nAnbieter von \r\nNebendienst\u0002leistungen\r\n• Verzicht auf umfangreiche neue Leitlinien \r\nzur Konkretisierung der Definition\r\nArt. 4(1) Nr. 18 CRR\r\nEigenmittel\u0002instrumente/\r\nBagatellregelung\r\n• Einführung einer Bagatellregelung und Absenkung der Infor\u0002mationsanforderungen bei Ersatz von Eigenmittelinstrumen\u0002ten, dem Betrag nach unbedeutenden Transaktionen und bei \r\nTransaktionen mit allgemeiner vorheriger Erlaubnis\r\nArt. 77, 78, 78a CRR, \r\nDelVO 241/2014\r\nAbwicklung/\r\nMREL\r\n• Keine weitere Ausdehnung des Abwicklungsmechanismus \r\nauf kleinere und mittlere Institute\r\n• Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen \r\nder MREL (Konkretisierung der TLOF oder der MREL analog\r\nEU-Bankenabgabe und Leverage Ratio)\r\n• Gläubigeridentifikation im Rahmen der Abwicklungsplanung\r\n• Reduzierung der Melde- und Prozesspflichten bei hohem \r\nNachrangkapital\r\nArt. 2, 45 BRRD, \r\nArt. 12 SRMR\r\nArt. 21 SRMR, \r\nArt. 59, 60 BRRD\r\nSäule 1\r\nSachsicherheiten \r\nund abgetretene \r\nForderungen im \r\nKSA\r\n• Risikomindernde Anerkennung von Sachsicherheiten und ab\u0002getretenen Forderungen im KSA, unter den gleichen Bedin\u0002gungen wie im IRB-Basisansatz (ggf. nach einer vereinfachten \r\nPrüfung der Einhaltung der Bedingungen durch die zuständi\u0002ge Aufsichtsbehörde)\r\nHinweis: Hierzu liegt bereits ein konkreter Vorschlag der \r\nDeutschen Kreditwirtschaft vor.\r\nArt. 197 CRR, \r\nArt. 199 CRR, \r\nArt. 210 CRR, \r\nArt. 230a CRR\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 27\r\nMarktrisiko • Beibehaltung des vereinfachten Marktrisikostandardansatzes \r\nfür Nichthandelsbuchinstitute gemäß Art. 94 CRR zur Unterle\u0002gung von Marktpreisrisiken, auch wenn der Schwellenwert für \r\nden alternativen Marktrisikostandardansatz z. B. aufgrund von \r\nFremdwährungsrisiken im Kreditgeschäft überschritten ist\r\nArt. 325a CRR\r\nSäule 2 Hinweis: Vorschläge innerhalb des bestehenden Ansatzes\r\nICAAP • Streichung der Verpflichtung, jeweils eine normative und \r\neine ökonomische Perspektive zu rechnen. Es sollte nur eine \r\nführende und steuerungsrelevante Perspektive geben.\r\n• Deutliche Verschlankung der Anforderungen und Vorgaben für \r\ndie Säule-2-Modelle\r\nAT 4.1 Tz. 2 \r\nSatz 3 MaRisk\r\nDiverse\r\nInterne \r\nStresstests\r\n• Abhängig von Institutsgröße/-risikoprofil deutlich verein\u0002fachen, u. a. Streichung der Pflicht zur Durchführung inverser \r\nStresstests\r\nAT 4.3.3 MaRisk\r\nAufsichtliche \r\nStresstests\r\n• Durchführung bei LSIs vollständig top-down\r\n• Berechnung durch SIs bottom-up mit deren internen Model\u0002len bzw. Parametern. Die Aufsicht kann begründete Änderun\u0002gen auf Basis von Prüfungen verlangen.\r\n• Wegfall P2G\r\nArt. 104a CRD\r\nESG • Konsistente Behandlung wie andere Risikotreiber ohne \r\nSonderstatus\r\n• Breitere Akzeptanz von Proxies (z. B. EPC-Proxies, Proxies für \r\nScope-3-Emissionen; Analyse der physischen Risiken auf PLZ\u0002Ebene), Fokus auf E (S+G qualitativ)\r\nSREP • Die Ermittlung risikobasierter Zuschläge (P2R/Risiko-Puffer)\r\nsoll für jedes Institut vollständig transparent dargelegt werden\r\n• Streichung der Risk-by-Risk-Berechnung, die pro Risikoart die \r\nSäule-1-Kapitalanforderung als Minimum vorsieht \r\n• Wegfall P2R-LR und P2G-LR\r\nEBA/GL/2022/03\r\nEBA/GL/2022/03\r\nArt. 104a CRD\r\nGovernance \r\nund Prüfungen/\r\nAbfragen\r\n• Prüfungen und Abfragen (auch durch den Wirtschaftsprüfer) \r\nsollten deutlich verschlankt werden. Wegfall IRRBB-Short \r\nTerm Exercise.\r\n• Governance: Herausnahme der Schlüsselfunktionsinhaber \r\naus dem Fit and Proper Regime, da sie keine Leitungsorgan\u0002mitglieder sind (Streichung Artikel 91a CRD VI)\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 28\r\nLevel II/III\r\nLevel-II\u0002Verfahren\r\n• Verpflichtendes Impact Assessment: ESAs (und weitere Ak\u0002teure wie SRB, AMLA etc.) verpflichten, Wettbewerbsfähigkeit \r\ndes europäischen Finanzsektors und der Gesamtwirtschaft \r\nsystematisch zu berücksichtigen\r\n• Frühe Einbindung von Industrie und Verbänden, z. B. über \r\nWorkshops vor Beginn der formellen Konsultation \r\n• Dynamische Umsetzungsfristen (d. h. Anwendbarkeit von \r\nLevel I erst nach Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte \r\n(Level II)) stellen sicher, dass zum Zeitpunkt der Anwendbar\u0002keit für die Institute die finalen Vorgaben vorliegen. \r\nHilfsweise: Mechanismen zur Konfliktlösung etablieren, wenn \r\nLevel-I-Regelungen bereits in Kraft treten, Level-II-Vorgaben \r\naber noch nicht vorliegen\r\nVorschläge zu EBA\u0002Verordnung (EU) Nr. \r\n1093/2010 („EBA-VO“), \r\nz. T. auch auf andere \r\nESFS-Behörden über\u0002tragbar\r\nErgänzung Art. 8 (3)\r\nEBA-VO\r\nAllgemein in Art. 8 (3) \r\nund/oder in Art. 10, 15, 16, \r\n16a und ggf. \r\nArt. 29 (2) EBA-VO\r\nLamfalussy\u0002Verfahren\r\n• Level-II-Mandate auf das zwingend erforderliche Maß \r\nbeschränken\r\n• Stärkung der Kontrolle durch Kommission, Parlament und Rat:\r\nظ Klarstellung und ggf. Erweiterung des Änderungsrechts \r\nder Kommission\r\nظ Möglichkeit zur teilweisen Ablehnung technischer \r\nStandards durch Parlament und Rat \r\n• Flexibilisierung durch verstärkten Rückgriff auf „No Action \r\nLetters“, um Level-II-Vorgaben bei Bedarf partiell außer Kraft \r\nzu setzen\r\n• Gegeben das Rechtsakte auf Level II und Level III politische \r\nEntscheidungen enthalten, erscheint eine Erweiterung der \r\nZielbestimmung des SSM um Wettbewerbs- und Wachstums\u0002belange sachgerecht\r\nArt. 10, 15 EBA-VO\r\nAusweitung der zu lässigen \r\nGründe in Art. 9c (1) \r\nEBA-VO\r\nAufnahme in Art. 1 (5) \r\nsowie Art. 8 EBA-VO\r\nLevel-III\u0002Handlungs\u0002spielraum\r\n• Aufsichtskonvergenz muss sich auf Auslegung der gesetz\u0002lichen Vorgaben beschränken. Verhältnismäßigkeit als \r\nKorrektiv zum Initiativrecht auf Level III verankern \r\n• „Comply or explain“-Verfahren klar definieren\r\n• Klärung und Stärkung des Verfahrens zur Einreichung begrün\u0002deter Stellungnahmen bei Kompetenzüberschreitung der ESA\r\nRechtsschutz \r\ngegen Level-III\u0002Akte\r\n• Erweiterung der Überprüfungsmöglichkeiten, etwa durch \r\nEinbindung des Joint Board of Appeal der ESAs oder des \r\nAdministrative Board of Review (ABoR) der EZB\r\n• Erweiterung des Prüfungsmaßstabs sowie des zulässigen \r\nKlagegegenstands, um Level-III-Akte (einschließlich quasi\u0002regulatorischer Soft-Law-Akte) ausdrücklich zu erfassen\r\nArt. 24 SSM-VO\r\nArt. 60 EBA-VO\r\nAnpassung von \r\nArt. 263 AEUV\r\nArt. 16, 29 EBA-VO; \r\nArt. 6 Abs. 5 Verordnung \r\n(EU)Nr. 1024/2013 („SSM\u0002VO“) Art. 16 (3) EBA-VO\r\nArt. 60a EBA-VO\r\nSimpler. Stärker. Zukunftsfähiger. 29\r\nRechenschafts\u0002mechanismen \r\nim SSM\r\n• Aufwertung des Administrative Board of Review: \r\nErweiterung des Mandats, ausreichende Ressourcen und \r\nerhöhte Transparenz der Verfahren\r\n• Transparente Besetzung des Chair des ECB Supervisory \r\nBoard: Öffentliches Ausschreibungs- und Hearing-Verfahren \r\nsowie Veröffentlichung der Auswahlkriterien\r\n• Sicherstellung der Vorlagepflicht nationaler Gerichte an den \r\nEuGH bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit\r\ninsb. \r\nArt. 24 (1) SSM-VO\r\nArt. 24 (2) SSM-VO"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004563","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/95/306529/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200057.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene\r\nAufbau in drei Kapitel (I., II. III.):\r\nUnter I.: Nationale Ebene (Vorschläge mit Blick auf kurzfristige Umsetzung auf nationaler Ebene, z. B. Anpassung KWG, HGB, etc. bzw. Aufsichtshandeln)\r\nUnter II.: Europäische Ebene (Vorschläge sind zu einem späteren Zeitpunkt noch auszuformulieren – Liste enthält bislang nur Überschriften als „Platzhalter“)\r\nUnter III.: Internationale Ebene (noch keine Vorschläge vorhanden – sind noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuformulieren)\r\nAnsonsten innerhalb der Kapital: Jeweils eine neue Zelle pro Vorschlag mit folgender Struktur: Benennung der Norm, Problemstellung und Änderungsvorschlag unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches (gesetzliche/regulatorische Norm oder aufsichtliches Handeln)\r\nDer Fokus für den Termin am 13. März 2024 liegt zunächst auf kurzfristig erreichbaren Zielen (insb. im Bereich der nationalen Ebene). Zudem möchten wir in dem Auftakttermin am 13. März 2024 gern einen gemeinsamen Zeitplan abstecken, sodass zeitnah auch Vorschläge für Anpassungen des Rahmenwerks auf europäischer und internationaler Ebene erarbeitet werden können. Wir erachten es als überaus wichtig, sich mindestens mittelfristig mit einer grundlegenden Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks (CRR/CRD) als solches auseinanderzusetzen. Insbesondere die Vielzahl der viel zu detailreichen Level-2-Vorgaben durch EBA, die in Deutschland fast immer 1:1 für alle Institute gleichermaßen umgesetzt werden müssen, führt zu einer deutlich zu hohen Komplexität der Regulatorik und damit auch der Instituts- und Aufsichts- bzw. Prüfungspraxis. Die Kleinteiligkeit der Regulierung hat zur Folge, dass ein eher detailregelbasierter und konservativer Aufsichtsansatz zu beobachten ist, welcher dem tatsächlichen Risiko nicht immer angemessen scheint. Auf nationaler Ebene nehmen wir bei der Umsetzung und Anwendung von EU-Vorgaben (CRD, EBA-Leitlinien) oftmals ebenfalls ein sehr konservatives, formal juristisch genaues Vorgehen der Aufsicht wahr.\r\nFerner verweisen wir ergänzend zu diesen Vorschlägen auf die bereits von der DK eingereichten Vorschläge zur Umsetzung der CRR/CRD bzw. Anpassungen im KWG/SolvV (Stand 6.3.2024), die DK-Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (2.2.2024) und die DK-Stellungnahme anlässlich der Konsultation der Europäischen Kommission \"Rationalisierung der Berichtspflichten\" (27.11.2023). Diese Dokumente enthalten zusätzliche Vorschläge für mögliche Entlastungen in der Regulatorik.\r\nEintragungen werden der Übersichtlichkeit halber möglichst kurzgefasst und bedürfen weiterer Erklärung oder wurden bereits in anderem Kontext vorgebracht. Die Auflistung der Anpassungsvorschläge folgt noch keiner Priorisierung.\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\nTrennbankenregelungen (§§ 3 Abs. 2 bis 4, 25f KWG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG)\r\nProblemstellung: Im Zuge des Abschirmungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3090) wurden in Deutschland – in Vorgriff auf europäische Diskussionen – sog. Trennbankenregelungen etabliert. Am 4. Juli 2018 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine EU-Trennbankenverordnung zurückgenommen (2018/C 233/05). Als Begründung hat die EU-Kommission darauf verwiesen, dass insbesondere mit dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM) zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert worden sind, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Etwaige strukturelle Risiken bei einem Institut können Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen (siehe hierzu zB bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545). Da es ns auch keinen Beleg für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen gibt und neben Deutschland nur wenige EU-Mitgliedstaaten ähnliche Vorgaben umgesetzt haben, sollten die mit erheblichem Aufwand für die betroffenen Institute verbundenen strafbewehrten Trennbankenauflagen auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der s Finanzstandortes Deutschland aufgehoben en werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen: Mit Blick auf die o. g. Schilderungen sollten §§ 3 Abs. 2 bis 4 sowie 25f KWG ersatzlos gestrichen werden.\r\nSollte ungeachtet dessen an den Trennbankenregeln festgehalten werden, sollte zumindest auf eine Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Trennbankenregeln verzichtet werden (Ausklammerung von § 3 Abs. 2 bis 4 KWG aus dem Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Diese Strafbewehrung steht nicht im Einklang mit dem im Strafrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Zum anderen soll die zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet Auslegungshilfe der BaFin mit dem Ziel einer Entlastung der Institute überarbeitet werden. Diesbezüglich wird die DK das BMF und die BaFin zeitnah gesondert ansprechen.\r\nStreichung des Mindestabdeckungsgrads (§ 10 Abs. 3 SolvV)\r\nProblemstellung:\r\nDeutsche Institute müssen immer noch einen Abdeckungsgrad für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) von 92 % einhalten. Die EU-weite Harmonisierung dieses Wertes (EBA, EZB) ist gescheitert. Der Wert wird dem Vernehmen nach auch von der BaFin nicht mehr angewendet.\r\nVorgeschlagene Änderung:\r\nDer Mindestabdeckungsgrad sollte ersatzlos gestrichen werden. Anpassung § 13 KWG (Großkreditbeschlussfassung)\r\nProblemstellung: In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf.\r\nDurch rechtliche Änderungen kann es zu Verringerungen des Kernkapitals (z. B. Änderung bei den Abzugspositionen) oder anderer Parameter (z. B. Änderung der Vorschriften zur Bildung Gruppe verbundener Kunden oder Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus der sog. Substitution) kommen, die dazu führen, dass ein bereits gewährter Kredit zu einem Großkredit wird oder sich ein bestehender Großkredit betragsmäßig erhöht. Die dem Großkreditbeschluss zugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nVorgeschlagene Änderung: Durch Einfügung von „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” soll klargestellt werden, dass Verringerungen des Kernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden Großkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits gewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit oder erhöht sich ein Großkredit allein aufgrund rechtlicher Änderungen, ist kein nachzuholender einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich.\r\nMillionenkreditvorschriften (§ 14 KWG): Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens\r\nProblemstellung:\r\nDie Millionenkreditvorschriften verursachen einen hohen Meldeaufwand in den Instituten. Wir haben die im Juli 2022 angekündigte Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens daher ausdrücklich begrüßt und sprechen uns weiterhin für eine Einstellung des Millionenkreditmeldewesens aus. Mindestens sollten jedoch Erleichterungen gewährt werden, um die Institute bis zur Abschaffung spürbar zu entlasten.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR (§ 14 Abs. 1 KWG)\r\n2. Streichung der Anforderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG zu Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner und damit Entfall der auf der Norm basierenden Meldepositionen 092 bis 094 (PD, RW, LGD)\r\n3. Entfall der Nullmeldungen für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR unter Einführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR\r\nHinweis: Die DK hat zudem bereits weitere Entlastungsvorschläge unterbreitet, die nach unserer Einschätzung keiner legislativen Anpassung bedürfen. Zudem besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des aufsichtlichen Konsolidierungskreises. Erhebliche IT-Investitionen für Übergangslösungen sollten vermieden werden. Organkreditvorschriften (§ 15 KWG)\r\nProblemstellung: Die Überarbeitung der Organkreditvorschriften führt in der Praxis zu hohen Aufwänden, die nicht durch regulatorischen Nutzen gerechtfertigt werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Rückführung auf den alten Organbegriff (Abschaffung § 15 Abs. 6 KWG – Begriff sonstiger Geschäfte), mindestens sollte angepasst werden:\r\n2. Spezifizierung von Geschäften nach § 15 Abs. 6 KWG als „kreditnahe Geschäfte“.\r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG: Die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG könnte auf Geschäfte mit natürlichen Personen angewendet werden. Dabei schlagen wir vor, diese Grenze entlang bestehender des KWG auf TEUR 50 zu setzen.\r\n4. Anpassung Erweiterung des relevanten Personenkreises nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG für bedeutende Beteiligungen nach § 15 Abs. 9 KWG: Für den Schutz vor sachfremden Entscheidungen aufgrund persönlicher Nähebeziehung ist insbesondere die Ausweitung des Personenkreises auf Eltern und volljährige Kinder unverhältnismäßig. Wir regen an, diese Vorschrift anzupassen.\r\n5. Eingrenzung der bedeutenden Beteiligung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KWG: Die aus Institutssicht mittelbaren bedeutenden Beteiligungen sollten nicht weiter vom Institut berücksichtigt werden müssen, sondern ausschließlich die unmittelbaren, also vom Institut direkt gehaltenen bedeutenden Beteiligungen.\r\n6. Einschränkung des Erfordernisses von Gremienbeschlüssen für bestimmte Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG: Geschäfte für die bereits hinreichende regulatorische Anforderungen / Rechtsvorschriften für die Vereinbarung marktmäßiger Bedingungen losgelöst vom § 15 KWG existieren (z. B. Handelsgeschäfte, die bereits nach MaRisk nur zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden dürfen), sollten grundsätzlich von der Betrachtung der Organkreditvorschriften ausgenommen werden. Hilfsweise: Erweiterung der Regelung zu Vorratsbeschlüssen, die derartige Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG mit juristischen Personen umfassen würden.\r\nGrößenklassen im KWG an HGB-Regelungen anpassen\r\nHintergrund: Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie wurden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§267 f. HGB) relevant sind, inflationsbereinigt. Ebenso wurden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§293 HGB) angehoben. Faktisch bedeutete dies eine Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25%. In absoluten Zahlen bedeutet dies etwa für große Unternehmen eine Erhöhung von 20 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (Bilanzsumme) bzw. 40 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro (Umsatzerlöse). Eine Angleichung der Schwellenwerte erfolgte zuletzt 2013. Nationale Umsetzung (HGB) durch „Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (beschlossen durch Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024, Annahme Bundesrat am 1. März 2024). Problem: Durch die teilweise sehr starken Inflationseffekte der letzten Jahre sind immer mehr Unternehmen ungerechtfertigterweise höheren Größenklassen zugeordnet worden, was mit deutlich anspruchsvolleren Pflichten einhergeht.\r\nLösung: Im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie sollten monetäre Schwellenwerte auch im Kreditwesengesetz entsprechend der Inflationsentwicklung angepasst werden. Der Schwellenwert für die Prüfung nach §18 KWG beispielweise besteht seit 2007 unverändert und sollte deshalb von 750.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Gleichermaßen sollte der Schwellenwert für die Prüfung von wirtschaftlichen Abhängigkeiten im Kontext der Gruppe verbundener Kunden angehoben werden.\r\nDORA und Anforderungen an Auslagerungen (§§ 24 und 25b KWG sowie AT 9 MaRisk)\r\nProblemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) werden zum 17. Januar 2025 Regelungen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche) Auslagerungen ähneln. So sind Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA teilweise auch als Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Es besteht damit eine Doppelregulierung mit im Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (insb. zur Registerführung in § 25b KWG sowie zu den Anzeigepflichten zu Auslagerungen in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG).\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nIn § 25b KWG sollte klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung gleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen den Vorgaben der Art. 28 bis 30 DORA unterfällt. Bei wesentlichen bankfachlichen Auslagerungen, die nur geringfügige IKT-Unterstützungsleistungen beinhalten, sollte zur Vermeidung von Doppelarbeiten eine ausschließliche Anwendung der Auslagerungs-Vorschriften zulässig sein.\r\nIn § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG sollte klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden unterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen (Artikel 19 und 28 Abs. 3 DORA) nicht parallel dazu den Auslagerungs-Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf die gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden.\r\nDie GAP-Analyse, die Vertreter der Industrie mit der Aufsicht im Rahmen des Fachgremiums IT vorgenommen haben, zeigt ferner, dass DORA zusammen mit den delegierten Akten (RTS/ ITS) breiter als die BAIT angelegt ist und die BAIT-Anforderungen abdeckt. Mit dem Wirksamwerden von DORA sollte deshalb auf parallele nationale Anforderungen verzichtet werden und das BAIT-Rundschreiben aufgehoben werden sowie die einschlägigen Regelungen in den MaRisk AT 7.2 entfallen. MaRisk AT 7.3 und AT 9 sollten im Hinblick auf DORA überprüft werden. Abwicklungsplanung: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache (§ 42 Abs. 1a SAG)\r\nProblemstellung: Mit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, dass nach § 42 Absatz 1a SAG Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache einzureichen zu haben.\r\nVorgeschlagene Änderung: Diese Verpflichtung stößt weiterhin auf grundsätzliche rechtliche und ökonomische Bedenken und sollte ersatzlos gestrichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Übersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Analoge Regelungen mit den europäischen Behörden (SRB und EZB nicht) bestehen nicht. Ein solcher Zusatzaufwand ist in Anbetracht des ohnehin hohen Kostendrucks gerade auf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der Proportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden können. Der Vergleich mit dem neuen § 156 Absatz 2 Satz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz des Gesetzentwurfs. Danach soll sich die BaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen können, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche Zusammenarbeit gelten; Rechtsakte der Abwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten weiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.\r\nÄnderung der RechKredV in Bezug auf Treuhandgeschäfte\r\nProblemstellung: Treuhandkredite (bspw. KfW-Kredite mit 100%ige Haftungsfreistellung) sind gemäß RechKredV als Treuhandvermögen in der Bilanz auszuweisen. Auf der Passivseite wird eine Treuhandverbindlichkeit in gleicher Höhe in die Bilanz eingestellt. Bei der Berechnung der vom SRB erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds (Bankenabgabe) besteht z.Zt. bei der Ermittlung des Grundbeitrags p.a. keine Abzugsmöglichkeit dieser Treuhandverbindlichkeiten.\r\nVorgeschlagene Änderung: Änderung der RechKredV durch Umsetzung des Wahlrechts in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der EU-BankbilanzRL und damit Ausweis von Treuhandgeschäften nicht in der Bilanz, sondern unterhalb der Bilanz (somit keine Berücksichtigung bei Berechnung der Bankenabgabe). Da Bilanzleser die gleichen Informationen wie bisher erhalten, würde durch eine Anpassung zum einen kein Transparenzverlust entstehen. Zum anderen würde damit auch ein Beitrag für ein \"level playing field\" bei Bilanzvorschriften und Bankenabgabe geleistet, da sowohl im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen werden als auch viele andere EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Niederlande, Spanien, Italien und Österreich bei der nationalen Umsetzung der EU-BankbilanzRL das Wahlrecht ausgeübt haben. Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV)\r\nProblemstellung: Die Datenübersicht (SON 01ff.) wurde vor rd. 20 Jahren zwecks Erhebung und Veredelung weiterer Daten als Nachfolgerin der sog. Anlage 1 im Rahmen des Prüfungsberichts jährlich erhoben. Inzwischen werden umfassende Daten der Aufsicht vierteljährlich in elektronischer Form im XBRL-Format durch die FINREP/FinaRisikoV bzw. künftig durch die E-Bilanz zur Verfügung gestellt. Durch die Erstellung der Datenübersicht fallen für deutsche Institute überflüssige Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die Aufsicht an.\r\nVorschlag: Abschaffung der Anlage „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON 01)“ der PrüfBV (bzw. folgende Anlagen für weitere Institutsgruppen)\r\nÜberwachung von Immobilienwerten RRE / BaFin MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3\r\nProblemstellung: In gut entwickelten und ausgereiften Wohn-Immobilienmärkten für eigengenutzte EFH/ZWH/ETW (RRE) sind erfahrungsgemäß die Schwankungen der Bewertungen weniger volatil als bei gewerblichen Objekten. Hier sollte für die jährliche Überwachung das Marktschwankungskonzept ausreichen.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor die Erläuterungen zur „Überwachung und Überprüfung von Sicherheiten“ entsprechend anzupassen. Beleihungswertermittlung (BelWertV)\r\nMit der Novellierung der BelWertV im Oktober 2022 konnten einzelne Aspekte der Beleihungswertermittlung zwar verbessert werden. Einige grundsätzliche Schwierigkeiten bzgl. einer sachgerechten Abbildung der nachhaltigen Marktentwicklung sowie des Dokumentationsaufwandes bleiben jedoch erhalten oder wurden neu geschaffen. Exemplarisch seien folgende zwei Themen genannt:\r\nErmittlung des Vergleichswertes / BaFin BelWertV § 19 Abs.2\r\nProblemstellung: Die Vorschrift lässt eine Bewertung von EFH/ZFH/ETW auf Basis von computergestützten Modellen zu. Zur Überprüfung der Bewertung sind Stichproben nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Da bereits eine Validierung der Modelle vorgesehen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 a. E.), erscheint eine weitere Kontrolle obsolet.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor § 19 Abs. 2 Satz 2 BelWertV anzupassen und die Pflicht zur Überprüfung der Bewertung mittels Sachwertverfahren zu streichen.\r\nDynamisches Modell zur Ermittlung der Mindestkapitalisierungszinssätze BaFin BelWerV\r\nProblemstellung: Die Kopplung der Mindestkapitalisierungszinssätze an die allgemeine Zinsentwicklung und somit eine Dynamisierung ist sachgerecht, jedoch bedarf es einer Adjustierung der im Modell genutzten Parameter.\r\nVorschlag: Adjustierung der Modellparameter, insb. das Stichtagsprinzip für den Ansatz der Rendite der 30jährigen Bundesanleihe sowie die Risikozuschläge.\r\nEinführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses:\r\nProblemstellung: In Deutschland sind Unternehmen, die im Konzern einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, verpflichtet, einen Einzelabschluss nach HGB zu erstellen. Dieses bedeutet insbesondere für international tätige Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand und dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil, da viele EU-Länder vom EU-Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und einen befreienden IFRS-Einzelabschluss erlauben.\r\nVorschlag: Einführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen sind. Harmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen:\r\nProblemstellung: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen:\r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert.\r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein.\r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau\r\n- einheitliche Aufbewahrungsfristen\r\n- mit kürzerer Dauer\r\nzu erreichen.\r\nGesetzgebung zu „Nachrichtenlosen Konten“\r\nSeit vielen Jahren werden zu nachrichtenlosen Konten immer wieder Gesetzesinitiative angestoßen, die aber weder erforderlich noch sinnvoll sind, sondern unnötig Kosten, Bürokratie und Aufwände für die Beteiligten erhöhen.\r\nProblemstellung:\r\nGuthaben fallen nicht an Kreditinstitute: Die zu nachrichtenlosen Konten häufig bestehende Vorstellung, dass deren Guthaben nach einem gewissen Zeitraum an die Kreditinstitute „fallen“ würden, ist unzutreffend. Kreditinstitute haben steuerrechtliche Vorgaben der Finanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten einzuhalten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Gewinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbuchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Guthaben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\nBestehen von gut funktionierenden Kontennachforschungsverfahren: Die großen kreditwirtschaftlichen Verbände unterstützen Erben bereits seit Jahren bei ihrer Suche nach unbekannten Konten: So können Kontennachforschungsersuchen nicht nur an Kreditinstitute, sondern auch an die Regional- oder Bundesverbände der Kreditwirtschaft gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren.\r\nUmfang der Guthaben: Ob die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten überdies tatsächlich eine relevante Größe haben, ist der DK nicht bekannt. Die Bundesregierung verwies noch im Jahr 2017 (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Sparkonten mit geringem Guthaben handeln dürfte (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17).\r\nBestehen eines gesetzlichen Erbrechts des Staates: Bei der Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürfte insbesondere solche Gelder im Blick sein, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben bestehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Hier bedarf es aber keiner Regelung, diese Fallgruppen sind bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt: „Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nVon einer gesetzlichen Regelung sollte abgesehen werden. PRISMA\r\nProblemstellung: Die Extranet-Umgebung und damit die Testumgebung von PRISMA (Bundesbank) sind auf Mo-Do 8 bis 18 Uhr festgelegt und die Bundesbank lehnt eine Erweiterung der Zeiten ab, damit können die Institute ihre Meldungen weder abends noch am Freitag verproben. Dies stellt eine unnötige Hinderung der Ausübung von Meldeverpflichtungen dar. Zudem ist dies weder zeitgemäß noch objektiv begründet. Sofern die Testumgebung dergestalt eingerichtet wird, dass alle Prozesse digital und automatisch von Seiten der Bundesbank ablaufen, würde einem 24-Stunden-Betrieb nichts im Wege stehen. Da es sich lediglich um eine Testumgebung handelt, dürfte dies machbar sein. Die Einbindung von personellen Ressourcen für die Bearbeitung etwaiger besonderer An-/Rückfragen kann hingegen zeitlich beschränkt bleiben, soll jedoch zumindest an jedem regulären Arbeitstag gewährleistet sein.\r\nZudem sind Meldungen im Extranet (darunter auch PRISMA) nach 100 Tagen nicht mehr abrufbar und damit nicht mehr nachweisbar (z. B. gegenüber der Internen Revision bzw. den externen Prüfern).\r\nVorgeschlagene Änderungen: Erweiterung der Betriebszeiten der Extranet-Umgebung inkl. Testumgebung und damit der Testumgebung von PRISMA. Aufbewahrungsfristen für Produktivumgebung sollen zudem in Einklang mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gebracht werden.\r\nDoppelanzeigen bei der Anzeigenverordnung abschaffen\r\nHintergrund: Kapitalverwaltungsgesellschaften verlagern immer wieder bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel ihre IT oder das Risikomanagement auf andere beaufsichtigte Unternehmen.\r\nProblem: Verlagern diese beaufsichtigten Auslagerungsunternehmen wiederum Aufgaben oder Teile davon dann auf Andere, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Unterauslagerung verpflichtet, diese bei der BaFin anzuzeigen. Zudem hat dann aber auch das Auslagerungsunternehmen die Pflicht, diese Weiterverlagerung bei der BaFin je nach deren gesetzlichen Vorgaben anzuzeigen.\r\nLösung: Es sollten für Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichterungen bei der Anzeige von Unterauslagerungen geschaffen werden, die Doppelanzeigen vermeiden.\r\nDigitalisierung des Anzeigewesens vollenden und vereinheitlichen\r\nHintergrund: Institute haben verschiedene Möglichkeiten, Meldungen an die BaFin oder die Bundesbank zu senden.\r\nProblem: Deutsche Institute haben bei der Durchführung ihrer Anzeige- und Meldepflicht verschiedene Formen und Wege zu verwenden. Hierzu zählen Möglichkeiten wie etwa das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), das Extranet der Bundesbank, die Option einer E-Mail sowie der schriftlichen Anzeige.\r\nLösung: Es sollte dringend eine einheitliche, digitale Lösung eingerichtet werden, um die Kosten und den Aufwand für die Institute zu minimieren.\r\nHarmonisierung des nationalen Meldewesens im Rahmen von der Einführung von Integrated Reporting Framework IReF Forderung: perspektivische Abschaffung BISTA, WIFSta, Millionenkreditmeldewesen\r\nSSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank\r\nProblemstellung: Seit 2021 versendet die Deutsche Bundesbank einen umfangreichen Fragebogen zu den Informations- und Kommunikationsrisiken an alle Banken, für die in dem Jahr ein Full-SREP ansteht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung eines solchen Fragebogens hat die DK ausgeführt, dass solche neuen Reportingverpflichtungen verzichtbar sind. Die Bundesbank erhält über die Prüfungsberichte der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gemäß §13 PrüfBV bereits wesentliche Informationen zur Erfüllung der MaRisk/ BAIT-Anforderungen. Die Aufsicht verweist auf die sehr hohe aufsichtliche Bedeutung des ICT-Risikos, so dass eine Informationserhebung über den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses hinaus gerechtfertigt sei. Diese Auffassung teilen wir nicht.\r\nIm LSI Stresstest wurden zudem im Fragebogenteil andere / zusätzliche Fragen zum IT-Risiko aufgenommen. Hier zeigt sich auch das fehlende Zusammenwirken verschiedener Bereiche der Bundesbank. Unter DORA werden die Banken darüber hinaus einen jährlichen Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens erstellen und vorhalten müssen, der bei Bedarf von der Aufsicht angefordert werden kann. Lösung: Verzicht auf den SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank, die Bundesbank kann bei Bedarf den unter DORA zu erstellenden Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern.\r\nSchaffung gesonderter BaFin-Merkblätter für LSI und SI zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen\r\nProblemstellung: Die BaFin Merkblätter zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach KWG und KAGB wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und dabei vom Umfang deutlich erweitert. Insbesondere in kleineren, regional ausgerichteten Instituten wird ein vollständiges Überblicken sämtlicher regulatorischer Anforderungen zunehmend problematisch.\r\nDabei wird auch dem Proportionalitätsgrundsatz nicht Rechnung getragen, da die Merkblätter allen Instituten unabhängig von ihrer Größe und konkreten Organisation eine Reihe von (insbesondere Dokumentations-) Pflichten auferlegen, ohne dass erkennbar wäre, dass es bei den Instituten bisher Probleme in der Funktionsfähigkeit der Organe gegeben hätte, die derartige Vorgaben angezeigt erscheinen lassen. Dies führt bei kleineren Instituten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht.\r\nDie in den EBA-GL/2017/12 und GL/2017/11 normierten Anforderungen stehen ausdrücklich unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Rz. 20 – 23 GL/2017/12, Rz. 17-19 GL/2017/11). Der von den Leitlinien vorgesehene Spielraum zur verhältnismäßigen Umsetzung wird nicht ausgenutzt. Unter anderem wurden ganze Passagen der EBA-Leitlinien pauschal übernommen. Dabei sind die vielfältigen und komplexen Anforderungen vor allem im Hinblick auf das Eignungsbewertungsverfahren nicht nachvollziehbar.\r\nLösung: Eine Lösungsmöglichkeit zur besseren Transparenz über die für sie geltenden Anforderungen wäre die Schaffung getrennter Merkblätter für SI und LSI, entsprechend der bereits erfolgten Trennung der Anzeigeformulare. Dabei sollten die Anforderungen an LSI entsprechend den in den EBA-Leitlinien geschaffenen Möglichkeiten auf ein praktikables Maß reduziert werden. Umsatzsteuerliche Organschaft\r\nSeit Jahren setzt sich die Kreditwirtschaft für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr.2 UStG) ein.\r\nProblem: Der bestehende Automatismus, der die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zwingend eintreten oder wegfallen lässt, ist insbesondere dann problematisch, wenn die Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar ist. Hinzu kommt, dass erst die Betriebsprüfung nach einer mehr oder weniger langen Verzögerung von mehreren Jahren den Sachverhalt aufgreifen wird. Wenn dann unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Organschaft vertreten werden, führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen der Unternehmen.\r\nLösung: Gesetzliche Einführung eines Antragsverfahrens, womit die Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen beseitigt werden und gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der Organschaftsverhältnisse für die Finanzverwaltung erhöht wird.\r\nZudem führt das Antragsverfahren zu einer Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der gesamten Wirtschaft wie auch in der Finanzverwaltung:\r\n• Geschäftsvorfälle innerhalb der Organschaft sind generell nicht steuerbare Innenumsätze, wodurch mitunter komplizierte umsatzsteuerliche Beurteilungen entfallen.\r\n• Als Folge dessen kann innerhalb eines Organkreises vereinfacht und oft auch automatisiert abgerechnet werden, ohne die strengen formalen Anforderungen an die Rechnungsausstellung und die Rechnungskontrolle beachten zu müssen. Damit wird nicht zuletzt auch die Fehleranfälligkeit bei der Rechnungsstellung reduziert.\r\n• Das Konstrukt der Organschaft hat sich damit als positives Instrument für eine effektive und effiziente Abrechnung von Leistungen innerhalb eines Konzernverbunds erwiesen.\r\nDarüber hinaus wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht:\r\n• Für den gesamten Organkreis sind nur eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abzugeben.\r\n• Die Finanzverwaltung hat damit nur eine anstatt einer Vielzahl von Umsatzsteuererklärungen zu bearbeiten, woraus sich nicht unerhebliche verwaltungsökonomische Vorteile für die Finanzverwaltung ergeben. Ohne Organschaft wären bei bundesweit tätigen Unternehmen eine Vielzahl von verschiedenen Finanzämtern in die Bearbeitung der jeweiligen Steueranmeldungen/-erklärungen involviert, was den Abstimmungsbedarf deutlich erhöhen würde.\r\n• Der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung ist geringer, da die Gesellschaftsstrukturen bekannt sind. Erbfallmeldung nach § 33 EStG\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 EStG immer noch in Papierform vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und an die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand sowie zusätzliche Portokosten.\r\nLösung: Entwicklung einer elektronischen Meldung in einem automatisierten Verfahren, wie z. B. in § 11 ErbStDV für Meldungen nach § 34 ErbStG (Vermögensmeldung der Gerichte u. ä. an die Finanzbehörde) bereits möglich.\r\nTeilwertabschreibungen auf Kundenforderungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zur Vornahme einer Teilwertabschreibung den kaum zu führenden oder gar nicht möglichen Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich von Dauer ist. Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nBewertung von Rückstellungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG sind Rückstellungen mit den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten und grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dieser starre Zinssatz ist ökonomisch problematisch. Seine Anwendung führt zudem zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die Unternehmen. Das Stichtagsprinzip ignoriert zukünftige Preis- und Kostensteigerungen. Rückstellungen sollten deshalb und zur Angleichung der EStG-Regelungen an die Regelungen des HGB unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten sein. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nEinbringung von Wirtschaftsgütern und Anteilstausch\r\nGemäß § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nach einer Einbringung von Wirtschaftsgütern oder einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert jährliche Nachweise über seine fortbestehende Anteilseignerstellung erbringen. Auf diesen Formalismus sollte verzichtet werden und stattdessen lediglich bei Bedarf ein Nachweis erfolgen müssen (z. B. in der steuerlichen Betriebsprüfung).\r\nEinbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\r\n§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch), die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile – abweichend von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen kann, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Aus der Formulierung „höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert“ folgert die Finanzverwaltung, dass abweichend vom Buchwertansatz der Ansatz zum gemeinen Wert erfolgen muss, wenn dieser unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile liegt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des UmwStG und verursacht vermeidbare Bürokratiekosten. Denn der Ansatz zum gemeinen Wert erfordert eine Bewertung der eingebrachten Anteile i. d. R. durch ein Gutachten, das je nach Geschäftsumfang erschwert. Bei einem späteren Verkauf der übertragenen Beteiligung droht zudem die Versteuerung eines Scheingewinns in Höhe von 5 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 KStG, der bei Beibehaltung des Buchwertes nicht angefallen wäre.\r\nEine vergleichbare Problematik ergibt sich analog auch für die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.\r\nAnrechnung ausländischer Quellensteuern\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf die deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige Beschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen Staaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004563","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/5b/306531/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200058.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf na􀆟onaler und europäischer Ebene (kapitalmarktrechtliche Themen)\r\nI. Nationale Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nMitarbeiter- und\r\nBeschwerderegister,\r\n§ 87 WpHG\r\nDer Einsatz eines Mitarbeiters als Anlageberater, Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter ist der BaFin vor\r\nAufnahme seiner Tätigkeit nach deutschem Recht anzuzeigen (§ 87 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 WpHG). Zudem sind\r\nanlageberatungsbezogene Beschwerden von Privatkunden der BaFin anzuzeigen (§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG) – zusätzlich zu der\r\nAnforderung gemäß Art. 26 (6) DelVO (EU) 2017/565 (jährliche Berichtspflicht gegenüber der BaFin zu Beschwerden sämtliche\r\nWertpapier(neben)dienstleistungen – u. a. für die Anlageberatung sind dabei gesonderte Angaben erforderlich). Die (faktische)\r\nAufsichtspraxis der BaFin geht bei der Pflicht zur Anzeige von Beschwerden sogar über § 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG hinaus, da nicht\r\nallein Beschwerden die Anlageberatung betreffend bei der BaFin anzuzeigen sind (so der ausschließliche Regelungsgehalt des\r\n§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG), sondern auch solche Beschwerden, die sich gegen die übrigen Tätigkeiten eines Anlageberaters\r\nrichten. Auf die vorstehenden nationalen Sonderregelungen zur Anzeige von Mitarbeitern bzw. Beschwerden sollte\r\ndaher verzichtet werden.\r\nAusgestaltung, Umsetzung\r\nund Überwachung von\r\nVertriebsvorgaben,\r\n§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3\r\nWpHG\r\nEine weitere nationale Sonderregelung besagt, dass Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im\r\nRahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart\r\nauszugestalten, umzusetzen und zu überwachen sind, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorgabe ist\r\nweiter als die europäischen Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 33 ff. DelVO (EU) 2017/565).\r\nEinbeziehung von\r\nAltersvorsorgeprodukten,\r\nErwägungsgrund 89 MiFID\r\nII\r\nIm Erwägungsgrund 89 MiFID II hat der europäische Gesetzgeber festgehalten, dass individuelle und betriebliche\r\nAltersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren,\r\nangesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten.\r\nDiese Erleichterung hat der deutsche Gesetzgeber leider nicht in das nationale Recht übernommen, so dass die\r\numfassenden Vorgaben für den Vertrieb von Wertpapieren entgegen der Wertung des europäischen Gesetzgebers\r\nauch beim Abschluss von Altersvorsorgeprodukten zu beachten sind.\r\nQualifiziertes\r\nKryptoverwahrgeschäft\r\nDie im Rahmen des FinmadiG-RegE vorgeschlagenen, neuen Tatbeständen von „kryptografischen Instrumenten“ und\r\n„qualifiziertem Kryptoverwahrgeschäft“ in Kapitel 5d KWG stellen einen Bruch mit der grundsätzlichen Dichotomie auf\r\nUnionsebene in Kryptowerte iSd MiCAR und Finanzinstrumenten iSd MiFID II dar und schießen mit der Schaffung eines dritten\r\nRegelwerks über das Ziel hinaus („gold plating“). Problemstellung:\r\nDie Neuregelungen des FinmadiG-RegE zur Definition von kryptografischen Instrumenten in § 1 S. 2 Nr. 6 KWG-E und zum\r\nqualifizierten Kryptoverwahrgeschäft in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 E-KWG-E stehen im Widerspruch zum Ziel der Umsetzung bzw.\r\nDurchführung der MiCAR sowie der Bewahrung eines regulatorischen Level-playing field in der EU hinsichtlich der Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten iSd MiCAR (s. Begründung zum FinmadiG-Reg, Seite 105). Es werden Anforderungen an die\r\nerlaubnispflichtige Erbringung der qualifizierten Kryptoverwahrung gestellt, die über die in der MiCAR festgelegten Maßstäbe\r\nhinausgehen. Auch im Hinblick auf das Prinzip der Vollharmoniserung der MiFID erscheinen die zusätzlichen Pflichten für\r\nKryptoverwahrer, die in Deutschland tätig sind, fraglich, denn dadurch erhöht sich die Gefahr eines „gold plating“.\r\nVorschlag:\r\nUm ein gold plating zu vermeiden sollten insbesondere die Neuregelungen zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft entfallen.\r\nUm eine möglichst klare Abgrenzung zwischen Kryptowerten (iSd MiCAR) und Finanzinstrumenten (iSd MiFID) zu ermöglichen,\r\nbietet sich die Umbenennung des kryptografischen Instruments in das kryptografische Finanzinstrument an.\r\nZügige nationale\r\nUmsetzung erleichternder\r\nRichtlinienänderungen\r\nBeispiel:\r\nDie aktuell geänderte MiFIR sieht nicht nur die Möglichkeit der nationalen Ausnahme vom PFOF-Verbot vor (was im FinmadiG\r\numgesetzt werden wird), sondern die parallel erfolgte Änderung der MiFID sieht die Streichung der Best-Execution-Berichte der\r\nWertpapierfirmen sowie die Streichung des zwingenden Status als Systematischer Internalisierer im Nichteigenkapitalbereich vor.\r\nProblemstellung:\r\nSolange diese Erleichterungen nicht in das nationale Recht umgesetzt werden, gelten die alten Regeln fort.\r\nVorschlag:\r\nErleichternde Rechtsänderungen auf EU-Ebene sollten möglichst zügig in das nationale Recht umgesetzt werden, um die\r\ngewünschte Erleichterung für den Markt zeitnah zu gewährleisten. Hierfür bietet sich – wie für die PFOF-Ausnahme auch genutzt\r\n– das FinmadiG an, oder auch das CRR-Umsetzungsgesetz. Ein Abwarten mit einer Regierungsvorlage bis Ende 2024 stellt eine\r\nunmittelbare, mit - im Fall des SI - einer vermeidbaren Berechnungsbürokratie dar.\r\nII. Europäische Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nDie Regulierung des Kapitalmarkts ist stark europäisch getrieben (MiFID, MiFIR, EMIR, PRIIPs etc.). In den letzten\r\nJahren ist es zu einem massiven Bürokratieaufbau gekommen, der sowohl die Institute als auch die Kunden belastet („information overload“). Neben dem Rückfahren der Bürokratie gilt es, das Entstehen neuer bürokratischer\r\nBelastungen zukünftig zu verhindern. Diesbezüglich verweisen wir v. a. auf die aktuellen Diskussionen zur RIS\r\nsowie die dem BMF bekannte Stellungnahme der DK."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004563","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/39/322634/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280035.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Notwendigkeit für eine „smarte“ Regulierung\r\nIn diesem Positionspapier wird ein neuer regulatorischer Ordnungsrahmen vorgestellt, der die\r\neinzigartige Rolle verschiedener Institute, insbesondere kleinerer, risikoarmer Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken, anerkennt. Ziel ist es, den Fortbestand dieser Institute zu sichern, um unser\r\nRückgrat für die regionalen und dezentralen Wirtschaftsstrukturen in unserem Land zu erhalten und\r\ndie finanzielle Stabilität zu bewahren.\r\nInstitute mit risikoarmen Geschäftsmodellen, insbesondere Genossenschaftsbanken und Sparkassen,\r\nhaben sich in vergangenen Krisen als wesentliche Stabilitätsanker erwiesen. Diese Diversität trägt\r\nsignifikant zur Verringerung des systemischen Risikos bei. Als integraler Bestandteil der von\r\nmittelständischen Unternehmen geprägten deutschen Wirtschaft leisten Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken mit einem kumulierten Marktanteil von gut 70 % (rd. 75 % Privat- und rd.\r\n70 % Firmenkundenanteile) einen bedeutsamen Beitrag zur finanziellen Versorgung von Privat- und\r\nFirmenkunden in allen Regionen unseres Landes. Diese regionalen Wirtschafts- und\r\nBankenstrukturen gilt es nicht nur zu schützen, sondern auch strategisch hinsichtlich ihrer\r\nBedürfnislagen wie Deregulierung, persönlicher Erreichbarkeit u. a. weiter aufeinander abzustimmen,\r\num somit ihre langfristige Erhaltung zu sichern.\r\nEntscheidend ist, dass die Regulierung den lokalen Retail-Instituten ausreichend Handlungsspielraum\r\ngewährt, um die für ihre Kundinnen und Kunden essenziellen Finanzdienstleistungen weiterhin vor\r\nOrt anbieten zu können. Ein neuer Ordnungsrahmen in der Regulierung ist dafür unabdingbar, um zu\r\nverhindern, dass administrative Belastungen und zu komplexe Regulierungsvorschriften die Existenz\r\nkleiner, risikoarmer Institute gefährden. Diese sind durch die Zunahme der regulatorischen\r\nAnforderungen und Bürokratiekosten zunehmend stark belastet. Institutsinterne Schätzungen legen\r\noffen, dass die regulatorischen Kosten bei ihnen etwa 25 % der gesamten Verwaltungsausgaben\r\nausmachen. Im Einzelfall können diese Kosten auch noch darüber hinausgehen.\r\nSeit dem Jahr 2000 hat sich die Anzahl der Sparkassen um rund ein Drittel und die der\r\nGenossenschaftsbanken sogar um ca. 59 % verringert – von insgesamt 2.362 Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken auf 1.098 Institute bis Ende 2022. Gleichzeitig ist der Anteil an größeren\r\nInstituten (mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR 5 Mrd.) deutlich gestiegen: Bei den Sparkassen\r\nvon 6 % auf über 25 % und bei Genossenschaftsbanken von 0,3 % auf etwa 6 % aller Institute. Der\r\nzunehmende Fusionsdruck – wesentlich induziert durch die hohen Regulierungs- und\r\nBürokratiekosten – bedroht die Vielfalt der Finanzlandschaft und wirkt sich kontraproduktiv auf die\r\nWirtschafts- und Finanzstabilität in Deutschland aus. Die der Kleinteiligkeit der Realwirtschaft\r\nfolgende Struktur des deutschen Bankenmarktes inklusive der verschiedenen Sicherungssysteme\r\ndient der Finanzstabilität und sollte daher dringend erhalten werden.\r\nErst ein Jahrzehnt nach der Finanzkrise 2008/2009 wurden mit dem Bankenpaket I im Jahr 2019 jene\r\nInstitute in den Blick genommen, die die Krise nicht verursacht haben, aber unter den für die\r\nVerursacher gemachten Regeln am stärksten leiden. Mit dem Bankenpaket I wurde erstmals der\r\nBegriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“ (small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute\r\nmit einer Bilanzsumme von bis zu 5 Mrd. EUR und u. a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch\r\neingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden verschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte\r\nOffenlegungspflichten und teils reduzierte Meldeanforderungen geknüpft."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004563","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/bd/376637/Stellungnahme-Gutachten-SG2411270015.pdf","pdfPageCount":34,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bankenregulierung in ihrem Gesamtumfang für\r\nniemanden mehr überschaubar - zu kleinteilig, wenig\r\nprinzipienbasiert, ständige Anpassungen und\r\nNeuregelungen\r\n• Hohe Anzahl von ESA-Vorgaben (in den letzten\r\n10 Jahren rd. 250 RTS/ITS und Leitlinien, ca. 6.800\r\nQ&As): bedeutet ca. alle 2 Wochen eine ESARegulierung,\r\nQ&As noch häufiger;\r\nallein durch CRR III/CRD VI rd. 140 weitere EBAMandate\r\n• Komplexität der Regulierung als eigenes Risiko:\r\ninsgesamt geschwächte Wettbewerbsfähigkeit des\r\neuropäischen Marktes, strukturelle Benachteiligung\r\nv. a. kleinerer Institute durch anteilig höhere Fixkosten\r\nder regulatorischen Compliance Handlungsfähigkeit von Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken durch unverhältnismäßige\r\nRegulatorik eingeschränkt\r\n• Regulierungsflut hindert regionale Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken an der volkswirtschaftlichen\r\nAufgabenerfüllung, u. a. fehlen die Ressourcen für:\r\no Projektarbeiten für Wirtschaftsförderungen etc.\r\no Entwicklung digitaler Finanzprodukte und\r\nFinanzinnovationen\r\no Unterstützung der regionalen Wirtschaft mit einer\r\nbreiten Produktpalette\r\n• Regulatorik unverhältnismäßig im Hinblick auf die\r\nGeschäftsmodelle von Regionalbanken (Fokus auf\r\nRetailgeschäft), es entstehen volkswirtschaftliche\r\nSchäden in den Regionen.\r\n• Überproportionale Belastungen kleiner Institute (da\r\nOverhead-Kosten ähnlich, bei weniger Personal).\r\n• Diversität im Bankensystem muss erhalten bleiben, um\r\nkreditwirtschaftliche Versorgung in der Fläche zu\r\nerhalten und systemische Risiken gering zu halten.\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung und Aufsichtspraxis\r\n3 Regionale Finanzierungslösungen und finanzielle Kompetenz\r\nmüssen erhalten bleiben\r\n• KMUs benötigen finanzielle Mittel zur digitalen und nachhaltigen\r\nTransformation und zur Erhaltung der Innovationskraft.\r\n• Regionale Institute sind wichtige Geldgeber für KMUs und tragen somit\r\nzur Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplatzsicherheit in Deutschland bei.\r\n• Finanzielle Kompetenz muss vor Ort sein, um KMUs bei ihren\r\nHerausforderungen zu unterstützen.\r\n• Bürokratie ist insgesamt ein Hemmnis – Abbau muss gelingen! Regulatorische Entlastung von regionalen Sparkassen und Genossenschaftsbanken notwendig\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\nTreiber für eine Deregulierung müssen identifiziert werden, um\r\nkleine und regionale Banken zu entlasten, z. B. durch:\r\no Regulierung am Risiko ausrichten und nicht - wie bei der aktuellen\r\nAusgestaltung des Single Rulebook - mit der Gießkanne verteilen.\r\no Wirksamkeit und Aufwand-Nutzen-Verhältnis regulatorischer Vorgaben\r\nkritisch beurteilen - wo fraglich, abschaffen bzw. von Neuregelungen\r\nabsehen.\r\no Vielzahl von unterschiedlichen Definitionen (z. B. KMU europäisch vs.\r\nnational) erhöht Komplexität unnötig (Doppelarbeit).\r\no Maßgaben/Veröffentlichungen zu ESG-Themen stehen oftmals\r\nnebeneinander (kein Gesamtkonzept) – Augenmaß erforderlich!\r\no Meldewesen und Berichtspflichten auf das Wesentliche einschränken\r\n(u. a. durch Vereinheitlichung von Datenfeldern), Dokumentationspflichten\r\nreduzieren.\r\no Zentralisierungsmöglichkeiten bei Auslagerungen auch für\r\naufsichtsrechtliche Zwecke konsequent nutzen.\r\no Bessere Digitalisierung für den Austausch mit der Aufsicht notwendig.\r\no Schaffung eines level playing field mit non und near banks. Ressourcen richtig einsetzen, um dem Fachkräftemangel\r\nentgegenzuwirken\r\n• Humanressourcen sind essenziell im Dienstleistungssektor, aber knapp\r\nbemessen.\r\n• Banken müssen immer mehr Humanressourcen für Regulatorik vorhalten.\r\n• Hierdurch wird der Fachkräftemangel weiter verstärkt.\r\n• Es stehen weniger Ressourcen für die Beratung der Kunden und damit für die\r\nSchaffung wirtschaftlicher Mehrwerte in der Region zur Verfügung. Lösungsräume für mehr Proportionalität\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\nEU-Ebene\r\n(Single Rule Book)\r\nAdressat: politische Ebene EU\r\nbei nächster Überprüfung von CRR/CRD (vorauss.\r\n2028) angehen; ggf. zu prüfen: Strong-and-Simple-\r\nFramework der PRA (UK) o. Ä. als\r\nBlaupause auch für EU?\r\nSingle Rule Book-Ansatz muss überprüft werden!\r\nNationale Ebene\r\nSpielräume im\r\nRegulierungsrahmenwerk\r\nund Aufsichtspraxis nutzen\r\nkurz/mittelfristig\r\nlangfristig\r\nZeit\r\n Fokus der AG Weniger ist mehr liegt auf\r\nEntlastungen in Bezug auf nationale\r\nRegulierung und Aufsichtspraxis\r\n Aber: Kernproblem der Regulierungsflut\r\nliegt in überbordender EU-Regulierung\r\n(insbesondere EBA-Vorgaben).\r\nDaher: ganzheitlicher Ansatz in der\r\nAufarbeitung des Themas (auch auf EUEbene)\r\nerforderlich!\r\n Diskussion mit Politik, Kreditwirtschaft\r\nund Aufsicht (langfristig)\r\n Ziel: Wettbewerbsfähigkeit als\r\nein Regulierungsziel bei ESAs;\r\nGrundsätzliches auf Level 1\r\nregeln und weniger\r\nauf Level 2/3\r\n Initiative „Less is more“\r\n(eur. Verbände und\r\nExperten): Bericht mit Ansätzen für\r\n5 Verbesserungen in der Bankenregulierung Für folgende Bereiche hat die AG Ideen für regulatorische Entlastungen gesammelt\r\n(wo möglich mit geschätztem Entlastungseffekt je Institut – dieser differiert je nach Komplexität/Risikogehalt/Größe der\r\nGeschäfte bzw. des Instituts):\r\nVorgehensweise AG “Weniger ist mehr”\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n6\r\nVorschläge zu\r\nÄnderungen nationaler\r\nGesetze (KWG, o. Ä.),\r\nVerordnungen und\r\nRundschreiben national\r\nVorschläge für Änderungen\r\nin der nationalen\r\nAufsichtspraxis (u. a.\r\nAuslegungen national)\r\nVorschläge für\r\nÄnderungen in der\r\nnationalen Aufsichtspraxis\r\nVorschläge zu\r\nÄnderungen nationaler\r\nGesetze (WpHG, o. Ä.),\r\nVerordnungen oder\r\nRundschreiben national\r\nKritische ESA- oder EZB-Vorgaben – mehr Proportionalität erforderlich (Beispiele und Lösungen)\r\n1\r\n2\r\nBankenaufsichtsrecht Kapitalmarktrecht Sonstige\r\nNationale Regulierung /\r\nAufsichtspraxis (insb.\r\nbzgl. Geldwäsche) Thema: Vergütungsanforderungen für SNCIs\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n8\r\nProblemstellung:\r\n• SNCIs sind durch Vergütungsanforderungen über Gebühr belastet (auch wenn diese lediglich die allgemeinen\r\nVergütungsanforderungen erfüllen müssen).\r\n• Neben KWG müssen IVV sowie diverse BaFin-FAQs beachtet werden, obwohl der aufsichtliche Nutzen gering ist.\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Anpassung KWG bzw. IVV: letztere sollte keine Anwendung auf Institute finden, bei denen mehr als 2/3 der\r\nBeschäftigten tariflich beschäftigt sind und variable Vergütungen nicht mehr als 100 % der festen Vergütung betragen.\r\nDurch „widerlegbare“ Regelung bleiben der Aufsicht ausreichende Befugnisse zum Einschreiten in Einzelfällen.\r\n• Vgl. auch Bundesrat DS 129/24 vom 26. April 2024 zum 4. Bürokratieentlastungsgesetz (Art. 39a)\r\n§§ Änderung § 25a Abs. 5 ff. KWG / Institutsvergütungsverordnung (IVV)\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: 3-6 Personentage p. a. Thema: BaFin-Merkblätter Geschäftsleiter/Aufsichts- bzw. Verwaltungsräte für LSIs von SIs trennen\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n9\r\nBaFin-Merkblätter zu Geschäftsleitern bzw. Verwaltungs- und Aufsichtsräten (KWG, KAGB)\r\nProblemstellung:\r\n• BaFin-Merkblätter zu Geschäftsleitern und Mitgliedern vom Verwaltungs- und Aufsichtsorgan wurden in den letzten\r\nJahren mehrfach überarbeitet und erweitert.\r\n• Insbesondere für kleine, regional ausgerichtete Institute ist ein vollständiger Überblick der regulatorischen\r\nAnforderungen schwierig. Zudem: EBA-Leitlinien (GL/2017/11 und GL 2017/12) stehen ausdrücklich unter dem\r\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies spiegelt sich nicht in den Merkblättern wider, die für alle Institute gleichermaßen\r\ngelten.\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Für LSIs gesonderte Merkblätter für Geschäftsleiter und für Verwaltungs- bzw. Aufsichtsräte vorhalten (Vorschlag schon\r\nüber DK beim BMF adressiert).\r\n• Anforderungen an LSI entsprechend der EBA-Leitlinien verhältnismäßig und praktikabel ausgestalten.\r\n• Keine verschärfenden Anforderungen durch nationale Umsetzung CRD VI oder Übernahme von EZB-Erwartungen. Thema: Abwicklungsplanung für große LSIs unter BaFin-Aufsicht\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n10\r\nAbwicklungsplanung für große LSIs (unter BaFin-Aufsicht): Master-Playbook und Bail-in Data Set\r\nProblemstellung:\r\n• Anforderungen an die Abwicklungsfähigkeit durch BaFin sieht Master-Playbook für alle Abwicklungsinstitute vor,\r\nwährend SRB dies nur für komplexe SRB-Abwicklungsinstitute vorsieht (nationales Gold-Plating).\r\n• Nationales DE-IRT Bail-in Data Set nicht deckungsgleich mit SRB Minimum Bail-in Data Template (MBDT).\r\n• Bewertungsregeln: Data-Templates der BaFin und des SRB nur schwer miteinander vereinbar.\r\n• Abwicklungsplanung für LSI sehr umfangreich und teuer: Aufwandsschätzung für Abwicklungsfähigkeit (Beispiel große\r\nSparkasse) interner Projektaufwand rd. 1.000 bis 1.500 PT p.a. und ext. Projektunterstützung rd. 600 bis 900 PT p.a.\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Es sollte kein goldplating betrieben werden.\r\n• Gefahr: Durch CMDI-Review ggf. deutlich mehr Institute künftig „Abwicklungsinstitut“ – Aufwand ist zu hoch!\r\n§§Thema: Erleichterungen für bei Jahresabschlussprüfungen\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n11\r\nProblemstellung:\r\n• Für SNCI ohne wesentliche Veränderungen des Portfolios und des Risikoprofils sowie ohne besondere Auffälligkeiten in externen\r\nsowie internen Prüfungsberichten erscheint der jährliche Prüfungsaufwand unangemessen hoch; gerade kleinere Institute sind\r\nüberproportional belastet (z. B. sehr kleines Institut mit BS EUR 67 Mio. hat JA-Prüfungskosten von TEUR 81 in 2023 (entspricht\r\n0,12% der BS), während größeres Institut mit BS von EUR 2,7 Mrd. Prüfungskosten von TEUR 226 verzeichnet (entspricht 0,008%\r\nder BS); bestehende Öffnungsklauseln (z. B. zweijährige Geldwäscheprüfung bei Bilanzsumme < 400 Mio. EUR) unzureichend.\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Anpassung PrüfbV: risikoorientierte Verlängerung des Turnus von Prüfungspflichten gemäß den Abschnitten 3 und 4 der PrüfbV,\r\nz. B. in den Themenbereichen Risikomanagement, Kredit, Depotprüfung, Geldwäsche. Prüfungen alternierend verteilen (bspw. in\r\neinem Jahr Kredit und im folgenden Jahr Risikomanagement prüfen, weitere Themen ggf. nur alle 3 Jahre)\r\n• Anlassbezogene Prüfung einesThema: Meldungen gemäß FinaRisikoV\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n12\r\nProblemstellung:\r\n• Teile der FinaRisikoV beinhalten Doppelungen mit FINREP, dort besteht Entschlackungspotenzial.\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Abschaffung von Teilen der FinaRisikoV (für alle Institute): Die Meldung von Finanzinformationen gemäß §§ 2-7 (in\r\nBezug auf Kreditinstitute insbesondere § 4 FinaRisikoV) sollte gestrichen werden.\r\n• Mit der Streichung verbunden: es verbleibt für die Institute ein jährlicher Turnus für weitere Informationen, z. B. zur\r\nRisikotragfähigkeit.\r\n• Vorschlag über DK bereits im Frühjahr 2024 beim BMF/BaFin adressiert – Rückmeldung steht noch aus.\r\n§§ Wegfall von bestimmten Meldepflichten der FinaRisikoV\r\nGeschätzter Entlastungseffekt je Institut: ca. 8 Personentage p.a. hema: Inhalt / Turnus der Risikoberichterstattung gemäß MaRisk bei SNCIs\r\nWeniger ist mehr - AG für weniger Komplexität in der Regulierung\r\n13\r\nProblemstellung:\r\n• Der vierteljährliche Turnus für fast alle in BT 3 MaRisk geregelten Berichtsanforderungen verursacht hohe Aufwände.\r\nBei kleinen Instituten mit stabilen, risikoarmen Geschäftsaktivitäten (SNCIs) erscheint dies nicht unbedingt notwendig\r\nfür eine angemessene Steuerung und Überwachung des Instituts (bei besonderen Entwicklungen/Ereignissen würden\r\nanlassbezogene Prüf- und Berichtspflichten greifen).\r\nLösungsvorschlag und Begründung:\r\n• Öffnungsklauseln einführen, dass bei SNCIs mit risikoarmen Geschäftsmodellen verpflichtend lediglich halbjährlich eine\r\nvollumfängliche Risikoberichterstattung erfolgen muss und zu den anderen zwei Quartalen eine\r\n„Risikoberichterstattung-Light“ ausreichend ist (Management Summary + wesentliche Kennzahlen).\r\n• sofern keine wesentlichen neuen Entwicklungen, auch keine vierteljährlichen Revisions-, ISB- und Notfall-Berichte\r\n• nur noch halbjährliche interne Stresstests "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004565","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/77/359716/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300033.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf\r\n(RefE) für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG).\r\n1. Künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\nDer Gesetzgeber muss auch aus Sicht der DK über die künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\n(Bankenabgabe der Jahre der 2011 bis 2014) mit dem Auslaufen ihrer in §§ 3 Abs. 3,\r\n4 i.V.m. 12j, 17 RStruktFG bestimmten Verwendung Ende 2023 entscheiden.\r\nBei der Entscheidung über die künftige Mittelverwendung sollte mitberücksichtigt werden, dass Europa\r\nwie auch Deutschland vor einem Strukturwandel steht. Dieser geopolitisch, ökonomisch und ökologisch\r\nbedingte Wandel muss finanziert werden. Banken und Sparkassen kommt hierbei eine Schlüsselrolle\r\nzu. Ziel sollte es daher sein, die Altmittel zur Entlastung dieser Institute einzusetzen. Dies würde\r\nnicht nur die Möglichkeit insbesondere zur Kreditvergabe an Unternehmen erheblich erhöhen, sondern\r\nwäre – im Gegensatz zur geplanten Verwendung - auch ein substanzieller Beitrag, um die Ziele der\r\nDeutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen.\r\nDie in § 17 RStruktFÜG-RefE vorgesehene Übertragung der Altmittel auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds\r\nscheidet aus Sicht der DK insbesondere vor diesem Hintergrund aus. Die Altmittel sollten\r\nstattdessen an die beitragspflichtigen Institute zurückerstattet werden. Eine entsprechende Rückerstattung\r\nerachten wir auch aus rechtlicher Sicht für geboten.\r\nEine solche verfassungsrechtlich zulässige Rückerstattung entspräche dem in Art. 70 Abs. 5 SRM-VO\r\nniedergelegten Grundgedanken. Art. 70 Abs. 5 Satz 1 SRM-VO ermächtigt Mitgliedstaaten, die am Einheitlichen\r\nAbwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) teilnehmen und bereits vor\r\nInkrafttreten der SRM-VO nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet hatten (in\r\nDeutschland mittels des Restrukturierungsfonds), vorzusehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren\r\nFinanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRRDRichtlinie\r\nam 2. Juli 2014 von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich\r\nfür die europäische Bankenabgabe zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Einheitlichen Abwicklungsfonds\r\n(Single Resolution Funds – SRF) abzuführen haben. Sowohl der Bundesrat als auch die\r\nDeutsche Bundesbank befürworteten im Jahr 2014 ausdrücklich eine Verwendung der Altmittel für\r\nsolch einen Ausgleich. Eine Doppelbelastung von deutschen Instituten, die erst in den nationalen\r\nFonds und dann erneut in den SRF einzahlen müssen, sollte so vermieden werden (BR-Drs. 357/14\r\n(Beschluss), S. 21; Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2014, S. 52). Diese unverändert bestehende\r\nDoppelbelastung gilt es zu beseitigen.\r\nEine Rückzahlung der Altmittel an die Institute würde so auch eingetretene Wettbewerbsnachteile gegenüber\r\nInstituten in anderen Mitgliedstaaten, die nicht in einen nationalen Fonds einzahlen mussten\r\noder deren Bankenabgabe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ist, etwas abmildern.\r\n2. Aufhebung des Betriebsausgabenabzugsverbots\r\nZu begrüßen ist, dass mit dem Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz das Petitum der DK aufgegriffen\r\nwird, das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2\r\nRStrukFG aufzuheben. Bedauerlich ist, dass diese Anpassung nicht schon früher erfolgte. Denn die\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024\r\nFeststellung, dass der nicht gewährte Betriebsausgabenabzug wettbewerbsverzerrend wirkt, gilt auch\r\nfür die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge.\r\nErgänzend sollte in Art. 3 RStruktFÜG (zu § 52 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes) hinter dem\r\nSatz „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 ist letztmalig auf Jahresbeiträge für Beitragsjahre, die vor dem\r\n1. Januar 2024 enden, anzuwenden.“ der folgende Satz hinzugefügt werden: „Soweit Zahlungen dem\r\nBetriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 in der Fassung vom 9. Dezember\r\n2010 (BGBl. I S. 1900) unterfallen sind, erhöhen etwaige Rückzahlungen oder entsprechende Verrechnungen\r\nin nachfolgenden Veranlagungszeiträumen den Gewinn nicht.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007512","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der geltenden Fassung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/f8/319329/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270142.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position der AG Mittelstand\r\nZur Novelle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)\r\nStand: 19.03.2024\r\n2\r\nI.\r\nEinleitung\r\nIm Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, „Schutzlücken“ im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz zu verbessern und den Anwendungsbereich des Gesetzes auszuweiten. Hierzu hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) im Juli 2023 Vorschläge vorgelegt. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich ebenfalls bereits im vergangenen Jahr inoffiziell positioniert.\r\nZahlreiche Vorschläge zur Änderung des AGG betreffen (auch) den Zivilrechtsverkehr und können nicht unerhebliche Auswirkungen für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum Verbraucher stehen. Daneben werden auch Vorschläge diskutiert, die sich auf den Bereich der Arbeitswelt auswirken. In Hinblick auf diese Vorschläge wird vorliegend auf eine Positionierung verzichtet und auf die entsprechende Stellungnahme der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwiesen.\r\nDie folgende Positionierung der mittelständischen Wirtschaft konzentriert sich auf mögliche Änderungen des AGG, die (auch) für den Zivilrechtsverkehr Bedeutung haben können.\r\nII.\r\nGrundsätzliches\r\nDie mittelständische Wirtschaft bekennt sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnt daher ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen entschieden ab. Sie unterstützt ausdrücklich gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur Gleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im Zivilrechtsverkehr nicht ausschließen.\r\nIm Hinblick auf die von der Regierungskoalition geplante Novelle des AGG ist zu beachten, dass sich seit Inkrafttreten keine grundsätzlichen gesellschaftlichen Veränderungen eingestellt oder gesetzliche Defizite offenbart haben, die eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen. Dagegen hat sich in den letzten Jahren eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses Maß an Rechtssicherheit im Umgang mit den Regelungen gewährleistet. Diese Rechtssicherheit wird durch eine Reihe der vorgesehenen Vorschriften gefährdet.\r\n3\r\nIII.\r\nZu den einzelnen Vorschlägen\r\n1.\r\nEinführung neuer Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG)\r\nVon der ADS wird vorgeschlagen, den Katalog der Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen „soziale Herkunft“, „Fürsorgeverantwortung“ und „Staatsangehörigkeit“ zu erweitern. Zu „Klarstellungszwecken“ sollen die Merkmale außerdem durch die Begriffe „Sprache“, „chronische Krankheit“ und „Geschlechtsidentität“ ergänzt und der Begriff „Alter“ durch den Begriff „Lebensalter“ ersetzt werden.\r\na)\r\n„Soziale Herkunft“\r\nFür besonders problematisch halten wir die vorgeschlagene Ergänzung der Diskriminierungsmerkmale durch den Begriff „soziale Herkunft“. Dieser Begriff ist in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie nicht vorgesehen, er ist uferlos und stellt ein völlig unbestimmtes und damit nicht rechtssicher anzuwendendes Diskriminierungsmerkmal dar.\r\nBesonders problematisch ist, dass ausweislich der Begründung der ADS auch Benachteiligungen wegen (geringerer) finanzieller Leistungsfähigkeit erfasst werden sollen. Unmittelbare Benachteiligungen aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmals sind nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer unzulässig und können (anders als mittelbare Diskriminierungen) nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Weil gleichzeitig die Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll (vgl. hierzu III.3.), würde dies bedeuten, dass z. B. eine unterschiedliche Behandlung wegen der mangelnden oder deutlich schlechteren Solvenz eines Kunden nicht mehr möglich wäre.\r\nDie Überprüfung der Solvenz ist aber eine zwingende Voraussetzung, um im Onlinehandel den Kauf auf Rechnung und in der Kreditwirtschaft Darlehensverträge unter angemessenen Bedingungen anbieten zu können.\r\nSollte im Online-Handel eine differenzierte Behandlung der Kunden abhängig von ihrer Bonität nicht mehr möglich sein, so würde der Verkäufer mit dem Risiko der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Kunden belastet. Zur Vermeidung der damit verbundenen Kostenrisiken müsste der Händler darauf verzichten, den Kauf auf Rechnung anzubieten. In der Praxis würde der Kauf auf Rechnung damit als Zahlungsmethode faktisch ausfallen. Gerade der Kauf auf Rechnung wird aber von vielen Kunden gewünscht, weil er eine sichere Zahlungsart darstellt, den Kunden vor Betrug durch Fakeshops schützt und bei Ausübung des Widerrufsrechts eine Zahlung mit der Notwendigkeit einer nachfolgenden Rückabwicklung vermieden werden kann. Ein Verbot der differenzierten Behandlung von Kunden abhängig von ihrer Solvenz wäre im Onlinehandel mithin für alle Verbraucher mit Nachteilen verbunden, ohne denjenigen Konsumenten zu helfen, welchen aufgrund ihrer ungenügenden Solvenz heute der Kauf auf Rechnung nicht angeboten werden kann.\r\n4\r\nAuch in der Kreditwirtschaft hätten alle Verbraucher die Nachteile eines Differenzierungsverbots zu tragen: Es liegt auf der Hand, dass die Risiken des Zahlungsausfalls in die Kreditkosten eingepreist werden müssten. Weiterhin wäre allen Verbrauchern unabhängig von ihrer Zahlungsmoral ein einheitlicher Zinssatz anzubieten, der sich am maximalen Ausfallrisiko orientieren müsste. Darlehen würden damit voraussichtlich für alle Verbraucher erheblich verteuert. Dies gilt auch für Teilzahlungskäufe im Handel.\r\nAuf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „sozialen Herkunft“ sollte daher verzichtet werden.\r\nb)\r\n„Chronische Krankheit“\r\nAuch die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „chronischen Krankheit“ stößt auf ernste Bedenken.\r\nDie Einführung dieses Merkmals stellt nicht nur eine Klarstellung dar. Es geht deutlich über das in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie enthaltene Merkmal der „Behinderung“ hinaus. Während der Begriff der „Behinderung“ klar abgrenzbar ist, gilt dies für das Merkmal der „chronischen Krankheit“ nicht.\r\nDie Einführung eines entsprechenden Diskriminierungsmerkmals wäre daher mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden und wird daher abgelehnt.\r\nc)\r\nDiskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele\r\nDie SPD-Bundestagsfraktion plant, die geltenden Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele zu gestalten. Dieses Vorhaben ist ebenfalls kritisch zu bewerten.\r\nWährend die EU-Richtlinie wie das geltende nationale Recht abschließend aufgezählte Diskriminierungsmerkmale benennt und damit für abgrenzbare Sachverhalte Ungleichbehandlungen aufgrund dieser Merkmale verbietet, würde eine Gestaltung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele das Diskriminierungsverbot unbestimmt und in derzeit nicht zu prognostizierendem Umfang erweitern. Letztlich bliebe es weitgehend der Rechtsprechung überlassen, auf welche Fallkonstellationen das Antidiskriminierungsrecht anzuwenden wäre. Für die Unternehmen würde so auf unabsehbare Zeit ein untragbarer Zustand der Rechtsunsicherheit begründet. Dies wäre auch deshalb inakzeptabel, weil ein Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen Schadensersatzansprüchen des Betroffenen mit erheblichen Reputationsverlusten für das Unternehmen verbunden ist.\r\nHinreichend bestimmte und rechtssicher anwendbare Regeln liegen insbesondere im Interesse mittelständischer Unternehmen, die häufig über keine eigene Rechtsabteilung verfügen und daher besonders auf klare und eindeutige Vorgaben angewiesen sind.\r\n5\r\nAuf die Gestaltung der Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele sollte daher unbedingt verzichtet werden, um der Wirtschaft gerade in dem sensiblen Bereich des Antidiskriminierungsrechts eine sichere Rechtsanwendung zu ermöglichen.\r\n2.\r\nPflicht zur Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit wird das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen faktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit B2C-Kontakten mit erheblichen und sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen verbunden sein könnten.\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen Einschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Da der Begriff der „Angemessenheit“ unbestimmt ist und sehr weit ausgelegt werden kann, ist völlig offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall getroffen werden müssten. Denkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote einschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen.\r\nSollte ein entsprechender Anspruch normiert werden, wäre zuvor eine rechtssichere Klärung der Anspruchsvoraussetzungen zu gewährleisten. Hierzu wäre im Rahmen eines Normungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender Anspruch von den Unternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands und grundlegender Veränderungen der Waren- und Dienstleistungsangebote erfüllt werden.\r\nEine solche verbindliche Klärung muss zunächst erfolgen und abgeschlossen werden. Unterschiedliche Auslegungen bei der Rechtsanwendung würden zu einem differenzierten Aufwand und unterschiedlichen wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Barrierefreiheit führen. Dies könnte erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen.\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte durch neue Normen, insbesondere das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches ab dem 28. Juni 2025 gilt, geschaffen werden. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen sollten abgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt den jährlichen\r\n6\r\nErfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und den einmaligen Aufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97). Die Wirtschaft ist also derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits stark belastet.\r\nVon daher sollten die Auswirkungen des BFSG vor einer Nachsteuerung über das AGG abgewartet werden, um eine zusätzliche Belastung der Wirtschaft auch und gerade in Folge von Abgrenzungsproblemen im Zusammenhang mit der „Angemessenheit“ von Vorkehrungen zu vermeiden.\r\nDie Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sollte jedenfalls bis zum vollständigen Abschluss eines klarstellenden Normungsverfahrens zurückgestellt werden.\r\n3.\r\nKeine Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche Intelligenz (KI) im AGG erforderlich\r\nSondervorschriften im AGG zum Schutz vor Diskriminierung durch KI sind nicht erforderlich. Bei automatisierten Entscheidungen haben betroffene Personen das Recht ein menschliches Eingreifen zu verlangen (Art. 22 DSGVO). Etwaige Fehler von Systemen können dadurch korrigiert werden und sind nicht kausal für vermeintliche Diskriminierungen. Die bestehenden Vorschriften werden auch zunehmend bereichsspezifisch flankiert, etwa für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 18 Abs. 8 und Abs. 9 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU. Darüber hinaus verbietet Art. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU im Grundsatz jede nicht sachlich gerechtfertigte Diskriminierung bei der Kreditvergabe.\r\n4.\r\nStreichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG)\r\nDie Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag der ADS gestrichen werden.\r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“.\r\nDie vorgeschlagene Änderung hat für den Zivilrechtsverkehr mittelständischer Unternehmen mit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss eine individuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag nämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter Berücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Dies ist zum Beispiel im Onlinehandel beim Kauf auf Rechnung oder bei Teilzahlungs- und Ratenkreditverkäufen der Fall. Besonders relevant ist die geltende Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte für Darlehensverträge der Kreditwirtschaft, die bei einer Streichung dieser\r\n7\r\nBeschränkung in Zukunft vollständig von dem Benachteiligungsverbot erfasst würden.\r\nProblematisch ist diese Erweiterung des Anwendungsbereichs im Zusammenspiel mit dem von der ADS vorgeschlagenen neuen Diskriminierungsmerkmal der „sozialen Herkunft“. Soweit unter dieses Diskriminierungsmerkmal tatsächlich auch die individuelle Solvenz subsumiert würde, wären Differenzierungen beim Abschluss dieser Rechtsgeschäfte wegen mangelnder Solvenz des Vertragspartners nicht mehr möglich. Aus den unter Gliederungspunkt III.1. genannten Gründen würde dies zu erheblichen negativen Folgen für die Verbraucher führen.\r\nZudem ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im Zivilrechtsverkehr häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des Unternehmens verbunden sind. Gläubiger sollten daher jenseits der Massengeschäfte das Recht und die Möglichkeit haben, ihr Risiko individuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und ihr Geschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt restriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu tendenziell höheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit den Interessen der Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde.\r\nDas zivilrechtliche Benachteiligungsverbot sollte daher wie bisher ausschließlich auf Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, als die Erweiterung darüber hinaus in einen Kontrahierungszwang münden würde, wenn jeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem „Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das Potential, als Diskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der Wegfall dieser Einschränkung auf Massegeschäfte auch erheblichen „sozialen Sprengstoff“.\r\n5.\r\nFrist zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG)\r\nDie Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des AGG soll von derzeit zwei Monate auf 12 Monate verlängert werden, um die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen zu verbessern.\r\nDie geltende Frist von zwei Monaten ist mit Blick auf die Interessenlage der Unternehmen und der möglichen Betroffenen angemessen und ausreichend. Keinesfalls darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass jeder Diskriminierungsvorwurf berechtigt ist. Im Gegenteil gilt auch hier grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Gerade wegen der gleichwohl bestehenden Beweiserleichterungen (vgl. hierzu unter III.5.) muss der Unternehmer hinreichende Möglichkeiten haben, um die Berechtigung der Vorwürfe des Betroffenen prüfen und ggf. entkräften zu können. Dies wird dem Unternehmer aber mit Zeitablauf immer schwerer fallen, weil mehrere Monate nach der behaupteten Diskriminierung Beweismittel wie z. B. Zeugen nicht mehr zur Verfügung stehen oder der konkrete Sachverhalt sich nicht mehr rekonstruieren lässt.\r\nGerade im Zusammenspiel mit den Beweiserleichterungen ist daher die Frist von\r\n8\r\nzwei Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche angemessen. Sie widerspricht auch nicht den Interessen der Betroffenen. Eine solche Frist bietet Betroffenen hinreichende Gelegenheit, die Rechtslage zu klären und rechtlichen Rat bei Verbänden oder Rechtsanwälten einzuholen. Gerade bei berechtigten Ansprüchen ist davon auszugehen, dass die Betroffenen unverzüglich tätig werden und keine unnötige Zeit bis zur Kompensation des erlittenen Unrechts verstreichen lassen. Wird aber ein Anspruch erst mehrere Monate nach der behaupteten Diskriminierung geltend gemacht, besteht die Gefahr, dass spätere – mit der Diskriminierung nicht in Zusammenhang stehende Ereignisse – die Geltendmachung des Anspruchs motiviert haben.\r\nAuf eine Verlängerung der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet werden.\r\n6.\r\nErweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene (§ 22 AGG)\r\nZur Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen werden Beweiserleichterungen vorgeschlagen. Während der Betroffene bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für das Vorliegen einer unzulässigen Diskriminierung darlegen muss, soll nach dem Vorschlag der ADS in Zukunft eine „Glaubhaftmachung“ ausreichen. Danach würde gemäß § 294 ZPO die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ einer unzulässigen Diskriminierung zur Durchsetzung der Ansprüche aus dem AGG genügen. In Form von Regelbeispielen soll festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ für eine unzulässige Diskriminierung besteht. Die SPD-Bundestagsfraktion unterstützt die Einführung erweiterter Beweiserleichterungen.\r\nGrundsätzlich widerspricht bereits die geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen Grundsatz, nach dem der Anspruchssteller das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachweisen muss. Eine darüberhinausgehende Beweiserleichterung würde die Unternehmen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung erheblich benachteiligen und die „Waffengleichheit“ der Parteien empfindlich zugunsten des Anspruchsstellers beeinträchtigen, da dieser noch nicht einmal Indizien für die behauptete Rechtsverletzung vorlegen müsste. Schon bei einer „überwiegend wahrscheinlichen“ Diskriminierung müsste der Unternehmer den kaum möglichen Gegenbeweis antreten.\r\nEine solche einseitig an den Interessen der Betroffenen orientierte Regelung wäre nur unter der Prämisse zu rechtfertigen, dass geltend gemachten Ansprüchen nach dem AGG immer eine diskriminierende Handlung des betroffenen Unternehmens zu Grunde liegt. Die Wirtschaft wäre gedanklich unter Generalverdacht gestellt.\r\nDer Gesetzgeber sollte gegenüber den Marktteilnehmern neutral agieren, auf einseitige mittelbare Vorverurteilungen verzichten und daher allen Prozessparteien vergleichbare Chancen zur Verteidigung einräumen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass auch missbräuchlich handelnde Verbraucher ohne Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. Gerade in einer zunehmend aufgeklärten und modernen Zivilgesellschaft gibt es zudem weder Grund noch Anlass, Diskriminierungen mittelbar über Beweiserleichterungen zu vermuten.\r\n9\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der bereits geltenden Beweiserleichterungen wäre daher unverhältnismäßig. Sie ist auch abzulehnen, weil sie wegen der drohenden Imageschäden, die mit einer ungerechtfertigten, aber durch die Beweiserleichterung unabwendbaren Verurteilung zu Lasten des Unternehmens verbunden wären, erhebliches Erpressungspotential für außergerichtliche Vergleichsverhandlungen schaffen würde.\r\n7.\r\nGewährleistung „wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG\r\nIn § 21 AGG soll nach dem Vorschlag der ADS klargestellt werden, dass Sanktionen bei Diskriminierungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Damit sollen die gerichtlich durchsetzbaren Entschädigungen offensichtlich über das derzeit in der Rechtspraxis übliche Maß hinaus erhöht werden.\r\nBei materiellen Schäden gilt derzeit der Grundsatz, dass durch den Schadenersatz der ohne das schädigende Ereignis bestehende Zustand wiederherzustellen ist. Immaterielle Schäden sind durch eine angemessene Geldzahlung auszugleichen.\r\nNach dem Vorschlag der ADS soll dieser Zweck der bestehenden Schadensersatzansprüchen deutlich erweitert werden. Offensichtlich sollen die zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche des § 21 Abs. 2 AGG in Zukunft auch den Charakter eines Strafschadensersatzes erhalten, um eine hinreichende Präventionswirkung zu entfalten.\r\nDiese Zielsetzung verkennt den Zweck zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche. Diese dienen dem Ausgleich konkreter, erlittener Nachteile. Dies wird in der Praxis meist durch eine Geldzahlung, bei immateriellen Schäden in angemessener Höhe, gewährleistet. Anders als Sanktionen im Strafrecht sind zivilrechtliche Ansprüche aber nicht mit darüberhinausgehenden Präventionszielen verbunden. Ein entsprechender Ansatz würde den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts widersprechen und ist daher abzulehnen.\r\nDie Regelungen zum Schadenersatz in § 21 Abs. 2 AGG sollten daher unverändert aufrechterhalten werden.\r\n8.\r\nEinführung eines Verbandsklagerechts\r\nVorgeschlagen wird weiterhin die Einführung eines Verbandsklagerechts und ein „altruistisches“ Klagerecht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Damit sollen Klagen auch ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit möglich werden. Verbände und die Behörde könnten gegen Unternehmen klagen, auch wenn sich kein Verbraucher durch das unternehmerische Verhalten diskriminiert fühlt.\r\nVerbandsklagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen wie z. B. Schadenersatz bestehen in Deutschland erst seit Oktober 2023. Im Hinblick auf das\r\n10\r\ndamit verbundene Missbrauchspotential sind sie nur unter strengen prozessrechtlichen Voraussetzungen möglich. Hinreichende praktische Erfahrungen mit diesem neuen Instrumentarium liegen noch nicht vor. Eine nationale Evaluierung ist für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten, zunächst die praktischen Erfahrungen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue kollektive Klagemöglichkeiten mit weiteren Missbrauchsmöglichkeiten begründet werden.\r\nUnabhängig davon zielt der Vorschlag, kollektive Klagen auch ohne individuelle Betroffenheit zu ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage nämlich nur dann zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle nachvollziehbar darlegt, dass von der Klage die Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können. Damit soll ein Missbrauch der neuen Klagemöglichkeiten ausgeschlossen und sichergestellt werden, dass keine Verbandsklagen mit lediglich individueller Bedeutung angestrengt werden können. Nach dem Vorschlag der ADS müsste aber noch nicht einmal eine konkrete individuelle Betroffenheit dargelegt werden. Verbände könnten Unternehmen damit zum Selbstzweck mit Klagen überziehen. Es liegt auf der Hand, dass sich dadurch die rechtlichen Risiken für die Unternehmen – auch im Hinblick auf mögliche Reputationsverluste – erheblich erhöhen würden. Eine solche Möglichkeit würde zudem die Gerichte unverhältnismäßig belasten und einer effizienten Rechtsdurchsetzung im Interesse der Betroffenen entgegenstehen.\r\nÜberdies ist ein zusätzliches Verbandsklagerecht im AGG nicht erforderlich. Verbände haben mit §§ 32 f BFSG Verbandsklagerechte erhalten. Deren Auswirkungen müsste zunächst abgewartet werden.\r\nAuf die Einführung neuer Verbandsklagemöglichkeiten oder eines altruistischen Klagerechts der ADS ist daher zu verzichten.\r\n9.\r\nPflicht für Unternehmen zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren\r\nDie ADS schlägt vor, Unternehmen auf Wunsch eines Betroffenen zu verpflichten, an einem Schlichtungsverfahren bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes teilzunehmen.\r\nDie Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt Freiwilligkeit voraus, damit das Verfahren effizient durchgeführt werden kann und die Entscheidung bei den Parteien Akzeptanz findet. Der Vorschlag, Unternehmen zur Beteiligung an Schlichtungsverfahren zu verpflichten, widerspricht damit den Grundsätzen der alternativen Streitbeilegung. Eine solche Pflicht stünde einer effizienten Streitbeilegung auch im Interesse des Betroffenen entgegen und würde voraussichtlich die Dauer des Rechtstreits bis zur endgültigen (gerichtlichen) Klärung des Streits lediglich verlängern. Es bestünde zudem die Gefahr, dass sich Unternehmen mit Rücksicht auf drohende Imageverluste den Schlichtungssprüchen unterwerfen könnten, auch wenn sie eigentlich von der Rechtmäßigkeit ihres Handels überzeugt sind.\r\n11\r\nEine Verpflichtung von Unternehmen, an weiteren Schlichtungsverfahren neben § 34 BFSG teilzunehmen, wäre daher ineffizient und unangemessen. Sie dient nicht der Rechtsfortbildung und leistet damit keinen Beitrag zur Rechtsklarheit. Die Einführung einer Pflicht zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren wird daher abgelehnt.\r\nIV.\r\nZusammenfassung\r\nDie diskutierten Vorschläge zur Änderung des AGG sind insgesamt zu weitgehend. Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen würden durch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten belastet. Eine Novelle des AGG ist auch nicht erforderlich. Zu schließende „Schutzlücken“ sind bisher nicht überzeugend dargelegt worden.\r\nDer Rechtsschutz der Betroffenen ist mit weitgehenden Beweiserleichterungen und angemessenen Fristen zur Geltendmachung bestehender Ansprüche bereits sachgerecht ausgestaltet. Darüberhinausgehende Maßnahmen würden die Verteidigungsmöglichkeiten der Unternehmen bei Rechtsstreitigkeiten nach dem AGG unverhältnismäßig beeinträchtigen und damit die „Waffengleichheit“ im Prozess ernsthaft gefährden.\r\nDie mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben belastet werden. Dies gilt auch für eine mit erheblichen Kostenwirkungen verbundene Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sicherzustellen. Entsprechende neue Vorgaben würden dem Ziel der Bundesregierung, die Wirtschaft durch Entbürokratisierungsmaßnahmen zu entlasten, eklatant widersprechen.\r\nSchließlich ist eine europarechtlich nicht erforderliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Antidiskriminierungsregeln abzulehnen, da diese mit neuen Rechtsunsicherheiten verbunden wäre, die bei der Umsetzung insbesondere mittelständische Betriebe, wegen ihrer praktischen Folgen aber auch die Gesamtheit der Verbraucher belasten würde.\r\nWenn der Gesetzgeber es aus politischen Gründen für unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte er sich auf klarstellende Regelungen beschränken und auf Verschärfungen des geltenden Rechts zu Lasten der Wirtschaft unbedingt verzichten"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Die Bankenunion ist mehr als EDIS\r\nDie Europäische Einlagensicherung mit der Vollendung der\r\nBankenunion gleichzusetzen ist falsch. Die Bankenunion verfügt\r\nschon heute über ein dezentrales und funktionierendes\r\nEinlagensicherungssystem. Denn der Schutz der Einlagen ist\r\nin jedem Mitgliedstaat durch eine Mindestzielausstattung umfassend\r\ngesichert. Safeguards im Fall der Insolvenz einer Bank\r\nstellen sicher, dass es keinen Liquiditätsmangel im Entschädigungsfall\r\ngibt. Die Bankenunion hat viele Baustellen, die nicht\r\nabgeschlossen sind. Ein übereilter EDIS-Beschluss des ECON\r\nist kein konstruktiver Beitrag zur Gesamtdebatte.\r\n2. EDIS passt nicht zu CMDI: Keinen zweiten vor dem\r\nersten Schritt machen\r\nUnser oberstes Ziel ist, Insolvenzen unter Banken zu verhindern.\r\nPrävention und Sicherheit unserer Systeme sollen im\r\nRahmen des CMDI Reviews – der Überarbeitung des Krisenmanagements\r\nder Banken und Sparkassen – weiter geschärft werden,\r\nEDIS wiederum setzt Anreize für Insolvenz und Entschädigung.\r\nUnd zwar dadurch, dass Mittel, die Institutsgruppen\r\nselbst für Krisenmanagement ansparen, für Bankenabwicklung\r\nin ganz Europa verteilt werden können. Die Behauptung, es\r\nhandele sich beim vorgeschlagenen Hybridmodell nur um eine\r\ntemporäre Liquiditätshilfe, trifft nicht zu. Ein Auseinanderfallen\r\nvon Haftung und Kontrolle wäre unvermeidlich. Mit weitreichenden\r\nFolgen.\r\n3. Keine Experimente: Finanzstabilität geht vor\r\nDer unausgewogene Kompromissvorschlag im ECON gefährdet\r\ndie europäischen Institutssicherungssysteme massiv. Diese sind\r\nkein Fremdkörper, sondern fester Bestandteil der Finanzstabilität.\r\nAufgrund einer verbundweiten gegenseitigen Absicherung\r\nsind sämtliche Ansprüche der Einlegerinnen und Einleger\r\ngeschützt. Wertvoll ist auch, dass die Institutssicherung Unterbrechungen\r\nvon Kreditlinien und Zahlungsverkehrsleistungen\r\nfür Unternehmens- und Privatkunden bei Schieflagen einzelner\r\nInstitute ausschließt. Die Institutssicherung funktioniert gerade\r\ndeshalb so gut, weil sie bestehende Stärken und Besonderheiten\r\nberücksichtigt. Nicht ohne Grund gibt es Institutssicherungssysteme\r\nunter anderem in Deutschland, Spanien, Polen,\r\nItalien und Österreich. Vielfalt und Regionalität ist Garant für\r\ndie Stabilität des Gesamtsystems und vermeidet unbeabsichtigte\r\nDominoeffekte.\r\n4. Wegfall der Institutssicherung würde Wettbewerbsfähigkeit\r\nder Europäischen Union gefährden\r\nIn Anbetracht multipler globaler Risiken muss die Europäische\r\nUnion ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität sichern.\r\nDie Genossenschaftliche FinanzGruppe sowie die Sparkassen\r\nFinanzgruppe unterstützen eine stärkere europäische Integration\r\nder Kapitalmärkte. Trotz aller Bemühungen werden\r\nFortschritte bei der Kapitalmarktunion aber viele Jahre dauern,\r\nso dass Unternehmen auf absehbare Zeit unverändert auf die\r\nFinanzierung durch Banken und Sparkassen angewiesen sind.\r\nEine starke europäische Wirtschaft – insbesondere der Mittelstand\r\n– braucht deshalb starke und verlässliche Banken. Eine\r\ngemeinsame Europäische Einlagensicherung würde im Krisenfall\r\ndie Ansteckungsgefahr zwischen den Mitgliedstaaten\r\nsteigern und nicht nur bankbasierte Finanzierungen, sondern\r\ndie Finanzstabilität der gesamten Eurozone schwächen.\r\n5. Hektische Entscheidungen untergraben Vertrauen in\r\ndie EU-Politik\r\nEs gibt keinen nachvollziehbaren Grund für ein Eilverfahren im\r\nECON-Ausschuss. Im Europawahljahr muss Politik Vertrauen\r\ngewinnen und Stabilität vermitteln. Ein Schnellschuss bei EDIS\r\nist ein Wahlgeschenk für Populisten. Angesichts der großen\r\nHerausforderungen unserer Zeit braucht es einen ausgewogenen\r\nund zukunftsfesten Vorschlag, damit die Banken- und\r\nKapitalmarktunion die Zukunftsfähigkeit Europas stärkt und\r\nnicht hinterfragt. Dieser Herausforderung stellen sich die Genossenschaftliche\r\nFinanzGruppe und die Sparkassen Finanzgruppe\r\naktiv im Rahmen des laufenden Reviews des Krisenmanagements\r\nfür Banken (CMDI).\r\nAnsprechpartner:\r\nSebastian Wolpers\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e. V.\r\n+49 30 2021 1660\r\ns.wolpers@bvr.de\r\nDr. Friedrich Paulsen\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\n+4930202255233\r\nfriedrich.paulsen@dsgv.de\r\nFünf Gründe gegen die vorschnelle\r\nEDIS-Abstimmung im ECON\r\n15.04.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009539","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Umsetzung des CMDI-Reviews (SRMR, BRRD, DGSD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/fc/324698/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280142.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hintergrund\r\nDie Europäische Kommission hat im April 2023 ein\r\nLegislativpaket zur Umsetzung der CMDI-Review (Crisis\r\nManagement & Deposit Insurance = Krisenmanagement\r\n& Einlagensicherung) veröffentlicht. Das politische\r\nMandat für die Kommission, einen CMDI-Vorschlag zu\r\nunterbreiten, geht auf das Statement der Eurogruppe\r\nvom Juni 2022 zurück, mit dem statt der (zunächst)\r\ngescheiterten Gespräche über EDIS andere Aspekte der\r\nBankenunion in den Vordergrund rücken sollten. Der\r\nVorschlag der Kommission zielt darauf ab, Teile des EUAbwicklungssystems\r\nfür ausfallende Banken neu\r\nauszugestalten und erfasst die Regeln zur Sanierung und\r\nAbwicklung von Instituten (BRRD und SRMR) sowie die\r\nEinlagensicherungsrichtlinie (DGSD).\r\nSachstand\r\nZunächst sieht der Entwurf vor, dass die Abwicklung das\r\nStandardverfahren auch für kleine und mittlere Institute\r\nwird. Darüber hinaus ist die erweiterte Finanzierung von\r\nAbwicklungsmaßnahmen durch die Verwendung von\r\nMitteln der Einlagensicherungsfonds geplant.\r\nAbgerundet werden diese Änderungen durch die\r\nEinführung einer allgemeinen Einlegerpräferenz und die\r\nAbschaffung der bevorzugten Stellung von\r\nEinlagensicherungssystemen in der Insolvenz.\r\nGravierend sind die Vorschläge der Kommission auch\r\nhinsichtlich präventiver Maßnahmen durch ein\r\nInstitutssicherungssystem (IPS). Detaillierte Vorgaben\r\nregeln hier künftig die dafür verfügbaren Mittel, den\r\nZeitpunkt des Einsatzes der Mittel in Abgrenzung zur\r\nZuständigkeit der Abwicklungsbehörden, die\r\nBeschränkung der Mittelverwendung auf Fälle, in denen\r\npräventive Maßnahmen vermeintlich kostengünstiger\r\nwären als eine Entschädigung der Einleger (Least Cost-\r\nTest), sowie Pflichten zur Erstellung von Plänen zur\r\nWiederherstellung der aufsichtlichen Anforderungen.\r\nFlankiert wird dies durch verschiedene behördliche\r\nBestätigungen und Genehmigungen.\r\nDas Gesetzgebungsverfahren schien zunächst im\r\nEuropäischen Parlament (EP) aufgrund erheblicher\r\nDifferenzen zu versanden. In einer der letzten\r\nPlenarsitzungen dieser Legislaturperiode stimmte das EP\r\njedoch dem Vorschlag der Berichterstatter des ECON zu.\r\nDieser enthält zwar Verbesserungen, teilweise aber auch\r\nnoch restriktivere Vorgaben gegenüber den Vorschlägen\r\nder Kommission. Auch die belgische Ratspräsidentschaft\r\nscheint Fortschritte in den bislang schwierigen\r\nVerhandlungen zu erzielen. Zu hoffen ist, dass der Rat in\r\nden wohl im Herbst anstehenden Trilogverhandlungen\r\nVerbesserungen in den Gesetzesentwürfen durchsetzt.\r\nFlankiert wird das Gesetzgebungsvorhaben zudem seit\r\nMärz 2024 von einem in den ECON eingebrachten\r\nGesetzesvorschlag zur Einführung eines Fonds für\r\nLiquiditätshilfen, der eine Vorstufe einer\r\nvergemeinschafteten Einlagensicherung wäre (siehe\r\nhierzu den Onepager zum Thema Bankenunion – EDIS).\r\nBewertung\r\nDie Vorschläge der Kommission implizieren gravierende\r\nÄnderungen sowohl für die Genossenschaftsbanken als\r\nauch die BVR-Institutssicherung. Bedenklich ist, dass ein\r\nGroßteil der Genossenschaftsbanken zukünftig dem\r\nAbwicklungsregime unterliegen könnte. Die\r\nAbschaffung der Bevorzugung von Einlagensicherungssystemen\r\nin der Insolvenz sowie deren erweiterte\r\nEinbeziehung in die Abwicklungsfinanzierung kann die\r\nfinanzielle Situation der Einlagensicherungssysteme\r\ndestabilisieren und konterkariert das Ziel der Stärkung\r\ndes Vertrauens in die Finanzstabilität. Dasselbe gilt für\r\ndie Einführung eines Fonds für Liquiditätshilfen. Die\r\nbeschränkenden neuen Vorgaben zur Ausübung\r\npräventiver Maßnahmen in Form finanzieller Unterstützung\r\naus den verfügbaren Finanzmitteln würden\r\ndiese u.a. durch sachferne und erhebliche\r\nProzessverzögerungen faktisch unmöglich machen.\r\nDamit wäre insbesondere die BVR-ISG nur noch der\r\nForm nach ein IPS – wenn die neuen Anforderungen in\r\nder DGSD zudem überhaupt mit den Anforderungen in\r\nArt. 113 Abs. 7 CRR zur Anerkennung eines IPS in\r\nEinklang zu bringen wären.\r\nCMDI-Review\r\nPosition des BVR\r\n• Die Vorschläge der Kommission setzen\r\nfalsche Akzente und sind ungeeignet\r\nEinlegervertrauen zu stärken.\r\n• Die pauschale Ausdehnung des\r\nAbwicklungsregimes auf kleine und mittlere\r\nInstitute lehnen wir ab. Sie steht im\r\nWiderspruch zur Proportionalität und führt\r\nzu ungerechtfertigten Belastungen dieser\r\nInstitute.\r\n• Von den vorgesehenen Vorgaben für\r\npräventive Maßnahmen müssen IPS\r\nausgenommen werden. Strikte Vorgaben\r\nergeben sich für diese bereits aus der CRR. Bundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009539","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Umsetzung des CMDI-Reviews (SRMR, BRRD, DGSD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/76/561209/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300047.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Staatssekretärin,\r\nliebe Frau Schwamberger,\r\n \r\nim Namen der deutschen Kreditwirtschaft möchten wir unsere Unterstützung für die Position des Bundesministers der Finanzen bekräftigen, wie sie am Freitag, den 20. Juni 2025 im Rahmen des ECOFIN-Rats zur CMDI-Reform vorgetragen wurde. Wir begrüßen ausdrücklich, dass zentrale Mitgliedstaaten wie die Niederlande, Luxemburg, Österreich, Belgien, Slowenien, Tschechien und Finnland sich dieser Linie angeschlossen haben.\r\n \r\nDie im Rat erarbeitete Position stellt einen ausgewogenen Kompromiss dar, der die bewährten nationalen Systeme bewahrt und zugleich europäischen Fortschritt ermöglicht. Diese Balance darf im weiteren Prozess nicht leichtfertig geopfert werden.\r\n \r\nWir teilen die Einschätzung des Ministers: Nur durch den Erhalt und die Stärkung bewährter nationaler Strukturen und angemessene Schutzmechanismen für die Einlagen- und Institutssicherungssysteme kann das Vertrauen der Einleger gewahrt und ein wichtiger Beitrag zur weiteren Entwicklung der Bankenunion geleistet werden.\r\nFür Ihre entschlossene Haltung in den Verhandlungen danken wir Ihnen ausdrücklich und stehen Ihnen weiterhin gerne unterstützend zur Verfügung.\r\n \r\nWir möchten unterstreichen, dass jedwede Zugeständnisse im Rahmen der anstehenden Trilogverhandlungen nicht dazu führen dürfen, dass die in der Ratsposition festgehaltenen Schutzmechanismen abgeschwächt oder unterlaufen werden. Insbesondere gilt dies für folgende Kernpunkte:\r\n \r\nAbwicklungsmechanismus:\r\nDie finanzielle Belastung für kleine und mittelgroße Kreditinstitute darf nicht weiter ansteigen. Daher lehnen wir eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Abwicklungsmechanismus auf kleine und mittelgroße Kreditinstitute entschieden ab. \r\n \r\nBridge-the-Gap (BtG):\r\nDer Einsatz dieses Instruments darf ausschließlich auf klar begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Eine breitere Anwendung würde die finanzielle Stabilität unserer bestehenden Systeme gefährden und zentrale Prinzipien der Verantwortlichkeit von Eigentümern und Gläubigern aushöhlen.\r\n \r\nInstitutssichernde Maßnahmen:\r\nDie Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme muss unter Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen erhalten bleiben, damit die Vielfalt der europäischen Strukturen und somit die Stärke Europas sich weiter entfalten kann. Institutssichernde Maßnahmen spiegeln diese Vielfalt des Bankenmarktes wider und dürfen in ihrer Anwendung nicht weiter eingeschränkt werden. \r\n \r\nLeast-Cost Test (LCT):\r\nDie Hauptaufgabe der Einlagensicherung muss weiterhin in der Entschädigung gedeckter Einlagen im Insolvenzfall bestehen. Sofern das Sicherungssystem entsprechend mandatiert ist, kann dies auch die Vermeidung von Insolvenzen durch präventive Maßnahmen oder die Sicherung des Zugangs zu gedeckten Einlagen durch alternative Maßnahmen im Insolvenzfall umfassen. Die Nutzung von Einlagensicherungsmitteln in der Abwicklung darf nur in streng definierten Ausnahmefällen und ausschließlich unter Anwendung eines belastbaren Kostenvergleichstests (Least-Cost Test) erfolgen. \r\n \r\nMREL: Ausnahme des Durchleitgeschäfts\r\nDer CMDI-Review sollte dazu genutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio – einen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich zu verankern, um die Durchleitfunktion im Fördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit Blick auf die auf den Weg gebrachten Investitionsvorhaben, die nur mit einer wirksamen Förderinfrastruktur gelingen können. Ohne eine angemessene regulatorische Berücksichtigung in den Bankbilanzen wird diese Förderinfrastruktur allerdings faktisch unmöglich gemacht.\r\n \r\nSuperpräferenz:\r\nDie in der bestehenden Gesetzgebung verankerte Superpriorität der Einlagensicherungssysteme im Insolvenzfall ist ein unverzichtbares Element um eine glaubwürdige ex-ante Finanzierung der Einlagensicherung aufrechtzuerhalten. Jegliche Abstriche an dieser Regelung könnten diese gefährden und damit das Vertrauen in die Einlagensicherung langfristig gefährden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011852","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für sachgerechte Initiativen im Rahmen der Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/23/359724/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300049.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\r\nKapitalmarkt- und Bankfinanzierung müssen sich ergänzen\r\nDas Jahrhundertziel der Wirtschaftstransformation erfordert eine starke private Finanzierungslandschaft in Europa. Während Kapitalmärkte eine ergänzende Rolle spielen können und sollen, wird die Bankfinanzierung weiterhin den Hauptanteil der Transformationsfinanzierung ausmachen. Initiativen der Kapitalmarktunion sollten die Kreditvergabemöglichkeiten der Banken daher ergänzen und nicht beeinträchtigen, da beide Finanzierungsformen Teil der Gesamtfinanzierung sind.\r\na)\r\nStärkung des Verbriefungsmarkts\r\nSinnvoll wären Maßnahmen zur Stärkung des Verbriefungsmarkts, welcher beide Finanzierungsformen verbindet. Verbriefungen sind nach wie vor ein wichtiges, aber nicht ausreichend genutztes Instrument zur Finanzierung der Realwirtschaft und zur Minderung von Bankenrisiken. Für Genossenschaftsbanken ist die Nutzung von Verbriefungen unter den aktuell geltenden Regularien nicht attraktiv. Wir befürworten daher alle Aktivitäten der EU, die den regionalen Banken in Deutschland einen leichteren Zugang zu diesem Instrument verschaffen und ihre Position im Kreditmarkt stärken würden.\r\nb)\r\nEU-Garantien für Kredite im Rahmen der Transformationsfinanzierung\r\nEine weitere Maßnahme, die das Finanzierungspotenzial insgesamt steigern würde, wären EU-Garantien. Angesichts der für die Transformation erforderlichen beträchtlichen Finanzierungsvolumina können Banken aufgrund regulatorischer Vorgaben schnell an zu berücksichtigende Kreditobergrenzen bzw. an Grenzen ihrer Kreditvergabemöglichkeiten stoßen. Deshalb kommt Garantien und Haftungsfreistellungen des Staates bzw. von Förderkreditinstituten wie der Europäischen Investment Bank (EIB) zur Risikoreduzierung und Entlastung des risikotragenden Eigenkapitals von Banken eine wichtige Bedeutung zu. Wir bewerten Garantien durch die Europäische Investment Bank (EIB) und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) für Transformationsfinanzierungen grundsätzlich positiv. Jedoch sollte die EIB nicht für Verbriefungen von Forderungen haften.\r\n2.\r\nEin pragmatischer Ansatz ist vielversprechender als ein großangelegter Harmonisierungsansatz\r\nDie EU sollte einen pragmatischen und gezielten Ansatz verfolgen, insbesondere bei den Themen, die zwischen den Mitgliedstaaten umstritten sind. Eine Vollharmonisierung ganzer Rechtsgebiete ist nicht notwendig und würde das Projekt Kapitalmarktunion daher unnötigerweise überfordern und deutlich verzögern. Es braucht daher einen gezielten Ansatz, der sich ausschließlich auf die Harmonisierung notwendiger Rahmenbedingungen für einen funktionierenden Kapitalmarkt konzentriert, ohne unnötigerweise bewährte nationale Systeme zu gefährden.\r\na)\r\nInsolvenzrecht\r\nEine Harmonisierung des gesamten Insolvenzrechts ist nicht erforderlich, um die Ziele einer Kapitalmarktunion zu erreichen und würde das Projekt deutlich verzögern. Nicht nur das Insolvenzrecht selbst ist eine komplexe Rechtsmaterie, es hat zudem vielfältige Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem Zivilrecht, Prozessrecht und Gesellschaftsrecht. Ferner kann eine ganzheitliche europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts mit großen Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbunden sein, insbesondere in Bezug auf die Insolvenzfestigkeit von Kreditsicherheiten und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Kreditvergabe durch Kreditinstitute.\r\nSinnvoll ist aber eine Harmonisierung der Kapitalmarktregeln selbst sowie der insolvenzbezogenen Kapitalmarktregelungen. Die EU sollte daher einen pragmatischen und gezielten Ansatz verfolgen, der sich auf die insolvenzbezogenen Aspekte des Kapitalmarktrechts bezieht. So wären z.B. zielgenaue Maßnahmen zur Modernisierung bestimmter insolvenzbezogener Kapitalmarktregelungen im Rahmen der Finanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinie sinnvoll, um u.a. Marktteilnehmer und Anleger besser zu schützen.\r\nb)\r\nStärkung des European Single Access Point (ESAP)\r\nEine Vereinfachung grenzüberschreitender Investitionen setzt auch einen erleichterten Zugang zu Unternehmensinformationen voraus. Eine Stärkung des European Single Access Point (ESAP), der einen zentralen Zugangspunkt für finanzielle und nicht-finanzielle Informationen über Unternehmen in der EU bietet,\r\nSieben Prinzipien zur Stärkung des europäischen Kapitalmarkts\r\n4/7\r\nkönnte hierbei eine wichtige Rolle spielen, um Informationsasymmetrien zu verringern.\r\nBei der Ausgestaltung des ESAP muss jedoch darauf geachtet werden, dass unbürokratische Prozesse gewährleistet sind. Daten, die Marktakteure den Aufsichtsbehörden bereits vorlegen müssen, sollten nicht doppelt gemeldet werden müssen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.\r\n3.\r\nInitiativen sollten nicht ausschließlich auf der Angebots- sondern auch auf der Nachfrageseite ansetzen\r\nInitiativen im Rahmen der Kapitalmarktunion sollten aus der Perspektive der Kunden gedacht werden, um Investitionsanreize richtig zu setzen. Im Retailbereich bedeutet dies vor allem, aus den Erfahrungen mit dem Pan-European Pensions Product (PEPP) zu lernen und keine neuen Produkte zu schaffen, sondern auf bereits bestehenden Strukturen aufzubauen. Zudem sollte ein stärkerer Fokus auf die Nachfrageseite gelegt werden. Eine starke Aktionärskultur bei gleichzeitig niedrigen Markteintrittsbarrieren erzielt eine größere Wirkung als die Schaffung neuer Anlageprodukte.\r\na)\r\nEin europäisches Anlageprodukt auf Basis bereits bestehender Strukturen\r\nEin langfristiges europäisches Anlageprodukt (EU Long-term Savings Product) hat grundsätzlich das Potenzial zusätzliche Finanzierungsmittel für die Transformationsfinanzierung zu generieren. Ein solches Produkt sollte aber auf bereits bestehenden Strukturen aufsetzen. Ein bestehendes Produkt, welches im Sinne der Ziele der Kapitalmarktunion weiterentwickelt werden sollte, ist der European Long-Term Investment Fund (ELTIF). Ein staatlich geförderter ELTIF, der einen Mindestanteil von z.B. 80 % der Assets in Infrastrukturprojekte /-unternehmen in der EU sowie eine kundenindividuelle Mindesthaltedauer von beispielsweise zehn Jahren umfasst, ist am vielversprechendsten, um neue Finanzierungsmittel für die europäische Wirtschaft zu generieren.\r\nDie Initiative sollte aber aus zwei Gründen nicht mit dem Thema Altersvorsorge verknüpft werden. Erstens besteht ein Zielkonflikt zwischen der Sammlung von Investitionskapital mit Fokus EU und renditestarkem Altersvorsorgesparen. Zweitens besteht die Gefahr, dass eine Verknüpfung der Themen die Strukturen der betrieblichen und privaten Altersvorsorge sowie der Weiterentwicklung der Riesterrente politisch untergräbt.\r\nb)\r\nStärkung der Aktionärskultur\r\nEine Stärkung der Aktionärskultur erfordert eine Verbesserung der Finanzbildung in den Mitgliedstaaten und attraktive Investmentbedingungen. Finanziell gut informierte Bürgerinnen und Bürger erkennen die Chancen und Risiken des Kapitalmarkts und können fundierte Anlageentscheidungen treffen. Steuerliche Entlastungen für langfristige Investitionen im Rahmen der privaten Altersvorsorge würden zusätzlich positive Auswirkungen auf die Nachfrage haben.\r\nc)\r\nAttraktive Bedingungen für Unternehmen\r\nPositive Auswirkungen hätten auch attraktive nationale Körperschaftssteuersysteme. Eine Förderung der Eigenkapitalfinanzierung als ergänzendes Instrument zur Kreditfinanzierung durch eine fiktive Eigenkapitalrendite (Abzug eines fiktiven Zinses auf das gebildete Eigenkapital von der steuerlichen Bemessungsgrundlage) ist zu begrüßen. Die vollständige Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen kann demgegenüber zu hohen Belastungen führen und dadurch die dringend erforderliche Investitionstätigkeit der Unternehmen hemmen.\r\n4.\r\nKeine undifferenzierte Übertragung neuer Kompetenzen auf europäische Aufsichtsbehörden\r\nEine weitere Übertragung von Kompetenzen auf europäische Aufsichtsbehörden darf nicht undifferenziert erfolgen. Das derzeitige System aus ESMA und den zuständigen nationalen Behörden hat sich angesichts der nationalen Unterschiede bewährt. Eine undifferenzierte Zentralisierung der Aufsicht birgt die Gefahr, dass Prozesse deutlich ineffizienter werden oder gar Doppelstrukturen entstehen, beispielsweise bei Genehmigungsprozessen für Fondsprospekte.\r\nEine Übertragung neuer Kompetenzen macht daher nur für grenzüberschreitend tätige Institute oder solche, die ihre Geschäftstätigkeit dahin ausrichten möchten, Sinn. Für rein auf nationaler Ebene tätige Institute ergibt sich hingegen keine Notwendigkeit. Vielmehr besteht die Gefahr, dass durch dort entstehende komplexe Regelungen zusätzliche Belastungen für diese Institute entstehen. Damit würde gleichzeitig der Single Rulebook- Ansatz weiter zementiert, der sich jedoch als problematisch erwiesen hat, da er die Diversität des europäischen Bankensektors und damit dessen Resilienz gefährdet.\r\n5/7\r\n5.\r\nKapitalmärkte effizienter gestalten\r\nEine Reform der Kapitalmärkte hin zu mehr Effizienz und Innovation kann den europäischen Kapitalmarkt insgesamt erheblich stärken, indem sie die Transparenz erhöht, die Kosten senkt und den Zugang zu Finanzierungen erleichtert. Der Einsatz moderner Technologien wie Blockchain kann Transaktionen schneller und sicherer abgewickelt werden, während gleichzeitig regulatorische Rahmenbedingungen optimiert werden, um Investoren besser zu schützen.\r\na)\r\nEinführung eines Single Access Points zu den öffentlichen Kapitalmärkten\r\nSeit einigen Jahren übersteigen die Börsenabgänge die Neuzugänge. Ein Single Access Point könnte den Börsengang für KMUs vereinfachen, indem die großen europäischen Börsen ihre Segmente zusammenlegen. So entstünde ein liquider Markt für diese Unternehmen, die von dort aus auf die regulierten Marktplätze ihrer Wunschbörse wechseln könnten. Auch die Empfehlung zur Schaffung einer eigenen Börse für „Deep Tech“ (KI & Robotik) ist zu begrüßen.\r\nb)\r\nEinführung eines Wholesale Digitalen Euro\r\nEine weitere Maßnahme zur Steigerung der Effizienz der Kapitalmärkte ist die Einführung eines Wholesale Digitalen Euro als tokenisiertes Zentralbankgeld für Kreditinstitute. Die Tokenisierung der Zentralbankguthaben wäre ein schneller Erfolg für ein souveränes und innovatives Europa und würde den europäischen Standort im internationalen Wettbewerb stärken. Die Nutzung von tokenisierten Zentralbankguthaben kann für Banken erhebliche Vorteile bringen, die nicht nur der Wettbewerbsfähigkeit der Banken, sondern auch der europäischen Wirtschaft insgesamt zugutekommen würden. Ein Wholesale Digitaler Euro kann bei Kapitalmarkttransaktionen zur Effizienzsteigerung beitragen. So nutzen Banken heute EZB-Guthaben zur Verrechnung am Kapitalmarkt. Sind diese tokenisiert, kann das die Abwicklung im europäischen Kapitalmarkt erleichtern und dadurch die Liquiditäts- und Kapitalbeschaffung für Banken und Unternehmen effizienter gestalten.\r\n6.\r\nEine Verknüpfung des Projekts Kapitalmarktunion mit nicht verwandten Themen ist nicht zielführend\r\nEinzelinitiativen zur Kapitalmarktunion sollten sich auf das Kernziel der Stärkung der Kapitalmärkte konzentrieren. Eine Verknüpfung mit Diskussionen, die in keinem direkten Zusammenhang stehen, wie etwa die Einführung einer gemeinsamen Einlagensicherung, muss vermieden werden, um die Erfolgsaussichten einer Kapitalmarktunion nicht unnötig zu untergraben. Auch betrachten wir Ideen zur der Ausweitung gemeinsamer Schuldtitel (European Safe Assets) kritisch, da ein deutlicher Anstieg der EU-Verschuldung droht, für die letztlich auch der deutsche Steuerzahler haften müsste und die hohe Triple-A Bonität Deutschlands am Anleihemarkt gefährden könnte.\r\n7.\r\nInternationale Wettbewerbsfähigkeit der Marktakteure als zentrales Prinzip verankern\r\nDie Bankfinanzierung wird weiterhin den Hauptteil der Transformationsfinanzierung ausmachen. Aktuelle Diskussionen zur Stärkung der Kapitalmärkte sollten daher auch genutzt werden, um die Rolle der Banken zu stärken. In der Vergangenheit haben Politik und Aufsichtsbehörden oft einseitig auf Resilienz gesetzt, was jedoch zu Lasten der Wettbewerbsfähigkeit ging. Es ist daher notwendig, eine grundsätzliche Überprüfung der Auswirkungen jedes Gesetzes auf die Adressaten in der EU hinsichtlich globaler Wettbewerbsfähigkeit und Verhältnismäßigkeit (Geschäftsmodell und Risiko), insbesondere kleiner Banken, vorzunehmen. Diese Überprüfung sollte sowohl für bestehende als auch für neue Regelungen gelten. Wie in Großbritannien sollte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und ihres Banken- und Finanzsektors"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012411","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/36/361399/Stellungnahme-Gutachten-SG2410010027.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes\r\nÖffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des\r\nVerbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der\r\nkreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen\r\nFragen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Trilogverfahren zum\r\nVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung\r\nvon Forderungsübertragungen anzuwendende Recht.\r\nIn dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die\r\nDrittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wird unter Ziffer 28 lit. a vorgeschlagen,\r\ndass auf die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen\r\nAufenthalt des Zedenten zu bestimmen. Damit würde die bislang in Art. 4 Nr. 2 lit. e in der\r\nFassung der „Allgemeinen Ausrichtung“ enthaltene Regelung wegfallen. Danach soll für die Drittwirkung\r\nder Abtretung von Forderungen aus Devisengeschäften ebenfalls das Recht der abgetretenen\r\nForderung, hier aus Devisenkassageschäften gelten.\r\nNachfolgend wird allgemein auf die Funktionsweise des Devisenkassageschäftes eingegangen, um ein\r\ngemeinsames Verständnis herzustellen und anschließend auf die Position der DK zum Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlamentes und des Rates eingegangen.\r\nI. Funktionsweise eines Devisenkassageschäftes\r\nEin Devisenkassageschäft ist ein Geschäft auf dem Devisenmarkt, bei dem zwei Parteien eine Währung\r\ngegen eine andere tauschen. Dieses Geschäft wird üblicherweise innerhalb von zwei Geschäftstagen\r\nnach Abschluss des Vertrags abgewickelt. Ein Devisenkassageschäft wird in der Regel wie folgt\r\nabgewickelt:\r\n1. Vertragsschluss\r\nZwei Parteien (zum Beispiel eine Bank und ein Unternehmen) vereinbaren, einen bestimmten Betrag\r\neiner Währung gegen eine andere zu einem festgelegten Wechselkurs zu tauschen. Dieser Wechselkurs\r\nwird im Moment des Vertragsabschlusses festgelegt.\r\n2. Valuta\r\nDas Geschäft wird normalerweise zwei Geschäftstage nach dem Abschluss durchgeführt, was als \"Valuta\"\r\nbezeichnet wird. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei Geschäften, die den US-Dollar und den kanadischen\r\nDollar betreffen; hier erfolgt die Abwicklung bereits einen Tag nach Vertragsabschluss.\r\n3. Lieferung\r\nAm Tag der Valuta liefern die Parteien die vereinbarten Währungsbeträge. Eine Partei überweist beispielsweise\r\nEuro, während die andere Partei den entsprechenden Betrag in US-Dollar überweist.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\n4. Kein Kreditrisiko\r\nDa das Geschäft sehr kurzfristig abgewickelt wird, gibt es im Vergleich zu anderen Devisengeschäften,\r\nwie Forward-Geschäften, ein geringeres Ausfallrisiko.\r\nDevisenkassageschäfte werden in der Regel genutzt, um schnell auf Wechselkursschwankungen zu reagieren\r\noder um kurzfristigen Bedarf an einer bestimmten Währung zu decken.\r\nII. Potentielle Forderungsabtretungen aus Devisenkassageschäften\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft wird in der Regel die Forderung auf die\r\nZahlung der gekauften Währung abgetreten. Das bedeutet, dass der Zedent seine Forderung gegen\r\ndie Gegenpartei auf Zahlung der Währung an den Zessionar überträgt. Der Zessionar übernimmt dann\r\ndie Rechte des Zedenten und kann die Erfüllung der Forderung gegenüber der Gegenpartei des ursprünglichen\r\nGeschäfts verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung der verkauften Währung bleibt beim\r\nursprünglichen Zedenten, es sei denn, es wird eine Vereinbarung getroffen, die auch diese Verpflichtung\r\nbetrifft (was allerdings eher untypisch wäre).\r\nIII. Üblichkeit von Forderungsabtretungen bei Devisenkassageschäften\r\nForderungsabtretungen dürften im Zusammenhang mit Devisenkassageschäften eher unüblich sein.\r\nDer Grund dafür liegt in der Abwicklung von Devisenkassageschäften:\r\n1. Kurzfristige Natur der Geschäfte\r\nDevisenkassageschäfte werden typischerweise innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt. Aufgrund\r\ndieser kurzen Abwicklungsfrist besteht normalerweise kein Bedarf an einer Abtretung der Forderungen,\r\nda die Zahlung und die Lieferung der Währungen sehr zeitnah erfolgen.\r\n2. Liquidität und Effizienz des Devisenmarktes\r\nDer Devisenmarkt ist extrem liquide und effizient, was bedeutet, dass die Marktteilnehmer in der Regel\r\nschnell auf ihre Forderungen zugreifen können. Das Bedürfnis, Forderungen abtreten zu müssen,\r\ndürfte daher gering sein.\r\n3. Gegenseitige Verrechnung der Forderungen\r\nOft erfolgt im Devisenhandel eine Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den\r\nParteien (Netting), wodurch der tatsächliche Übertragungsbedarf minimiert wird.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nIV. Ist die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften ein financial instrument?\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft dürfte es sich nicht um ein Finanzinstrument\r\nim Sinne von Section C von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) handeln. Gemäß\r\nMiFID II umfasst die Definition von Finanzinstrumenten verschiedene Kategorien, wie beispielsweise\r\nübertragbare Wertpapiere, und Geldmarktinstrumente. Zu den relevanten Finanzinstrumenten\r\ngehören unter anderem:\r\n- Termingeschäfte (Derivate) auf Währungen (z. B. Forwards, Futures)\r\n- Optionen, Swaps und andere derivative Instrumente auf Währungen\r\nEin Devisenkassageschäft fällt im Allgemeinen nicht unter diese Definition, da es sich um eine einfache\r\nWährungstransaktion handelt, die innerhalb der kurzen Frist von zwei Geschäftstagen abgewickelt\r\nwird. Diese kurzfristigen Geschäfte gelten in der Regel nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Mi-\r\nFID II. Da eine Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft lediglich die Übertragung eines\r\nZahlungsanspruchs aus einem bestehenden Vertrag darstellt und kein neues Finanzinstrument begründet,\r\ndürfte diese Abtretung nicht unter die in MiFID II spezifizierten Finanzinstrumente fallen.\r\nV. Position der DK\r\nFolgende Argumente sprechen gegen die Änderung der bislang vorgeschlagenen Regelung (Forderungsstatut):\r\n Das Forderungsstatut (oder Systemstatut bei Abwicklung über ein System) ist bei solchen Geschäften\r\n(genau wie bei Finanzinstrumenten) der eindeutig sachgerechtere und naheliegendere\r\nAnknüpfungspunkt: Das den abgetretenen Forderungen zugrunde liegende Vertragsverhältnis\r\nund daraus folgende anwendbare Recht ist, genau wie bei Finanzinstrumenten (insbesondere\r\nDerivate- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften), auch für das Rechtsverhältnis zwischen\r\nForderungsabtretenden und Forderungsempfänger von zentraler Bedeutung. Das relevante\r\nForderungsstatut lässt sich auch regelmäßig leicht/eindeutig identifizieren.\r\n Der Gleichlauf mit Finanzinstrumenten in diesem Punkt ist ebenfalls wichtig, um Wertungswidersprüche\r\nund vor allem divergierende Ergebnisse bei Forderungsabtretungen von Forderungen\r\nunter einem einheitlichen Vertrag zu vermeiden: Denn Devisenkassageschäfte werden in\r\nder Praxis oft zusammen mit anderen, als Finanzinstrumente einzustufenden Geschäften unter\r\neinem einheitlichen Rahmenvertrag abgeschlossen und bilden mit diesen einen einheitlichen\r\nVertrag. Eine unterschiedliche Behandlung bei Forderungsabtretungen wäre hier sogar sinnwidrig.\r\n Hinzu kommt, dass Devisenkassageschäfte (wie ja auch im BMJ-Schreiben richtigerweise angemerkt\r\nwird) nicht trennscharf von Finanzinstrumenten abgegrenzt werden können.\r\n Der Lösungsansatz, bei Devisenkassageschäften anders als bei Finanzinstrumenten auf das\r\nSitzstatut abzustellen, würde deshalb erhebliche und unnötige Rechtsunsicherheiten schaffen.\r\nDaher lehnen wir den Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates ab. Die bislang bestehende\r\nRegelung, wonach auch für Devisenkassageschäfte das Forderungsstatut gelten würde sollte\r\nunbedingt beibehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013023","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/cd/369042/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Position zum Bericht der EU-KOM vom 2. Juli 2024 über die Überwachung\r\nklimabezogener Risiken für die Finanzstabilität\r\n1. (Aufsichtliche) Stresstests als Grundlage für weitere Kapitalanforderungen (Säule II)\r\nDie bisherigen Stresstest-Ergebnisse dürfen nicht als Basis für zusätzliche Kapitalempfehlungen\r\n(P2G) in Säule II verwendet werden.\r\n Stresstestergebnisse grundsätzlich von vielen Annahmen abhängig: Klimaszenarien,\r\nWirtschaftsentwicklung und Wirkungsgefüge, variabel auslegbare Parameter, Kalibration auf\r\nhistorischen Entwicklungen; weitere methodische Grenzen im Klimastresstest\r\n Mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit notwendig über Annahmen zu Veränderungen der\r\nökonomischen Parameter (z.B. GDP, Arbeitslosigkeit, Zinssätze) bei allen Klimaszenarien\r\n Hohe Ergebnis-Bandbreite, jedoch keine pauschale Unterschätzung der Risiken: Annahmen\r\nkönnen sich ex-post als risikoabschwächend oder als risikoverstärkend erweisen\r\n Datenbasis (insb. zu CO2-Emissionen und EPC-Ratings) befindet sich bei den Instituten\r\nweiterhin im Aufbau, Qualität und Konsistenz v.a. bei Kundendaten schwierig\r\n Rückgriff auf externe Daten und Schätzungen erforderlich, keine Markt-Standards\r\n Szenarien und Parameter müssen sukzessive weiterentwickelt werden, da sie die notwendige\r\nGranularität derzeit noch nicht abbilden (insb. granularere Branchenunterteilung)\r\n RWA-Prognosen zurzeit nicht sinnvoll integrierbar, damit CET1-Reduzierungen nicht\r\nprognostizierbar und eine P2G-Ableitung nicht valide möglich\r\n Szenariorechnungen mit Laufzeiten von zehn Jahren und mehr mglw. in Bezug auf die\r\nGeschäftsstrategie hilfreich, doch keinesfalls für die Ermittlung eines Kapitalbedarfs\r\n2. Systemrisikopuffer (allgemein oder sektorspezifisch)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt einen Systemrisikopuffer für ESG-Risiken ab.\r\n Strategisches Ziel der Deutschen Kreditwirtschaft: Finanzierung der Transformation.\r\nPauschale Kapitalerhöhungen engen Kreditvergabespielraum ein, damit kontraproduktiv.\r\n Systemrisikopuffer ist europäische Anforderung, nicht im Baseler Rahmenwerk enthalten.\r\nPuffer für ESG-Risiken benachteiligt europäische Kreditwirtschaft weiter. Für internationales\r\n„level-playing-field“ und Komplexitätsreduktion sollte Anzahl der Kapitalpuffer reduziert und\r\nSystemrisikopuffer abgeschafft werden.\r\n Klimarisiken weiterhin ausschließlich mit mikroprudenziellen Vorschriften adressieren. Das\r\nmakroprudenzielle Rahmenwerk ist dafür ungeeignet und würde noch komplexer.\r\n Betroffenheitsanalyse muss institutsindividuell erfolgen. Integration der Auswirkungen\r\nmaterieller ESG-Risikotreiber über Risikoinventur im ICAAP-Prozess bereits üblich, daher\r\nAbbildung über bestehende Systematik. Zusätzlicher Systemrisikopuffer könnte zu doppelter\r\nBerücksichtigung von ESG-Risiken führen.\r\nSeite 2 von 2\r\n3. Konzentrationen und Schwellenwerte\r\nEine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen ist entbehrlich.\r\n Risikokonzentrationen (Intra- und Interrisikokonzentrationen) werden seit langer Zeit\r\nintensiv überwacht. Größenkonzentrationen sind streng reguliert, Intrarisikokonzentrationen\r\nwerden laufend gemessen und in den Risikomodellen der Banken (Säule II) abgebildet.\r\n Sowohl MaRisk BTR 1 Tz. 1 als auch die Loan origination-Leitlinien der EBA enthalten\r\nausreichende Vorgaben für Kreditgeschäft (EBA/GL/2020/06; Tzn. 30, 33, 249 i.V.m.\r\nAbschnitt 4.3.5). Risikoappetitund Risikostrategien sind nach individuellen\r\nGeschäftsmodellen, Portfolio-Größe und -Struktur festzulegen und zu überwachen.\r\n Auswirkungen von ESG-Faktoren werden in der Risikoinventur auf ihre Wesentlichkeit\r\nüberprüft und bei der Festlegung der Limite berücksichtigt.\r\n Transitionspläne nach Art. 76 Abs. 2 Unterabs. 2 CRD entfalten limitierende Wirkung.\r\n Transitorische Risiken können nicht allein auf Branchenebene bestimmt werden: Es kommt\r\ndaneben auch auf die Transformationsfähigkeit und den Willen einzelner Kunden an.\r\n Kreditnehmerbezogene Maßnahmen oder gar der Exit aus ganzen Branchen sollten Ultima\r\nRatio sein. Konzentrationslimite könnten ungewollte Transformationshemmnisse darstellen.\r\n4. Unterschiedliche Behandlung von “braunen” und \"grünen“ Risikopositionen in der\r\nSäule I\r\nEine unterschiedliche Behandlung von „grünen“ und „braunen“ Risikopositionen in der Säule I wäre\r\nnur dann gerechtfertigt, wenn empirisch validierte Erkenntnisse dazu vorliegen. Doch auch dann\r\nbedarf es eines international abgestimmten Vorgehens.\r\n Kapitalanforderungen sollten sich weiterhin allein am Ausfallrisiko orientieren. Derzeit keine\r\nempirischen Belege dafür, dass „grüne“ („braune“) Kredite niedrigeres (höheres) Ausfallrisiko\r\nhaben.\r\n Bankaufsichtliches Rahmenwerk darf nicht politischen Zielen dienen. Würde auch\r\nNachhaltigkeitsaktionsplänen (Green Deal, …) zuwiderlaufen: größter Nachhaltigkeitseffekt\r\nergibt sich aus der Finanzierung grüner Investitionen in braune Wirtschaftstätigkeiten.\r\n Änderungen der Säule I-Regulierung aus Wettbewerbsgründen nur im Baseler Ausschusses\r\nfür Bankenaufsicht vereinbaren. Dabei auch den Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern\r\nnicht aus den Augen verlieren (Verlagerung in Schattenbankensektor).\r\n5. Handlungsempfehlungen der DK\r\n Heutige Regulierung enthält viele mikroprudenzielle Anforderungen. Wir empfehlen, Fokus\r\nauf Umsetzung und Validierung unter Wirkungsgesichtspunkten der aktuellen Regulierung\r\n(u.a. EBA-Guidelines, EZB-Guide, MaRisk, Transitionspläne, Offenlegung) zu legen.\r\n Umsetzung der aktuellen Regulatorik durch Aufbau europäischer Datenbanken für\r\nKlimadaten nachhaltig verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013129","regulatoryProjectTitle":"Die Energy Performance of Buildings Directive  dient der Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/6a/370822/Stellungnahme-Gutachten-SG2411050014.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nationale\r\nGebäudedatenbank\r\nzentrale Basis für die Klimatransformation im\r\nWohngebäude- und Immobiliensektor\r\nGemeinsames Positionspapier von\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken\r\nBausparkasse Schwäbisch Hall\r\nZentraler Immobilien Ausschuss\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n2/9\r\nDer im Dezember abgestimmte Entwurf zur Neufassung\r\nder Energy Performance of Buildings Directive (EPBD)\r\nder Europäischen Union (EU) gibt klare Richtlinien für\r\nden Aufbau nationaler Gebäudedatenbanken vor.\r\nUnabhängig vom Inkrafttreten der EPBD und der zweijährigen\r\nFrist zur (rechtlichen) nationalen Umsetzung\r\nsind folgende Punkte wesentlich für einen schnellen, effizienten\r\nund zielführenden Aufbau der nationalen Gebäude(\r\nenergie)datenbank:\r\n Unverzüglich starten: Es ist entscheidend mit\r\ndem Aufbau einer Datenbank schnellstmöglich\r\nzu beginnen, um keine weiteren Verzögerungen\r\nzu erzeugen und dem dringenden Bedarf der\r\nBanken, Bausparkassen, Fonds und Immobilienbestandshalter\r\nan umfassenden Daten zu Gebäuden,\r\nEnergiebedarfen und -verbräuchen sowie\r\nEnergieausweisen nachzukommen.\r\n Vom Nutzen aus denken: Die Daten sind notwendig,\r\num die ineffizientesten Gebäude (für\r\ndie Mindesteffizienzstandard-Vorgaben der\r\nEPBD) und die besten Gebäude (für die Taxonomie-\r\nKonformität) im Gebäudebestand zu identifizieren.\r\n Wichtig sind dabei die effiziente, voll digitalisierte\r\nRealisierung der Datenbank sowie die\r\nDifferenzierung des Gebäudebestands nach Gebäudenutzungsklassen.\r\n Zudem sollte eine zentrale Gebäudedatenbank\r\nfür alle 16 Bundesländer aufgebaut werden, um\r\nSchnittstellenprobleme aufgrund einer föderalen\r\nHerangehensweise zu vermeiden.\r\nDer Gebäudesektor als zentraler Hebel für die\r\nKlimawende\r\nDer Gebäudesektor ist entscheidend für die Erreichung\r\nder Klimaziele der EU und Deutschlands. In der EU entfallen\r\nderzeit rund 40 Prozent des Endenergieverbrauchs\r\nsowie etwa 36 Prozent der energiebedingten\r\nTreibhausgasemissionen auf den Gebäudesektor. Den\r\nTreibhausgas-Reduktionszielen der EU von 55 Prozent\r\nbis 2030 und 100 Prozent bis zum Jahr 2050 stehen in\r\nDeutschland knapp 20 Millionen Wohngebäude gegenüber,\r\ndie allein rund 73 Prozent der Treibhausgasemissionen\r\nim deutschen Gebäudesektor verursachen, sowie\r\nrund 2,1 Millionen Wirtschaftsimmobilien. Ohne die\r\nenergetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden\r\nist die Klimawende nicht möglich, denn drei\r\nViertel der Bestandsbauten werden noch mit fossilen\r\nEnergieträgern beheizt.\r\nDie Sanierungsquote stagniert jedoch deutschland- und\r\nEU-weit bei 1 Prozent. Bei gleichbleibender Quote ist\r\ndie Dekarbonisierung des Gebäudebestands bis 2050\r\nnicht erreichbar.\r\nDie EU hat daher mit der neuen Gebäudeenergieeffizienz-\r\nRichtlinie (EPBD) zurecht erkannt, dass eine digitale\r\nGebäude(energie)datenbank dringend notwendig ist.\r\nDenn nur mit ihr können die Ausbauaktivitäten bei grüner\r\nFernwärme und Stromnetzen mit der Dekarbonisierungsplanung\r\nder Immobilienwirtschaft, der privaten\r\nImmobilienbesitzer und den Finanzierungsmitteln des\r\nFinanzmarkts und der Bausparkassen sinnvoll verknüpft\r\nwerden.\r\nFinanzwirtschaft als Transmissionsriemen der\r\nKlimatransformation\r\nEin Grund für die Stagnation ist der erhebliche Investitionsbedarf\r\nin die energetische Sanierung der ineffizientesten\r\nWohn- und Nichtwohngebäude in Deutschland.\r\nInvestitionen sollten im Sinne von Kosteneffizienz und\r\ngrößtmöglicher CO2-Minderung auf die jeweilige Immobilie\r\nzugeschnitten werden.\r\nFinanzinstitute, speziell genossenschaftliche Banken sowie\r\ngroße Finanzierer von Wohn- und Gewerbeimmobilien,\r\nspielen eine zentrale Rolle bei Investitionen für die\r\nKlimatransformation des Gebäudesektors und sind\r\nwichtige Partner der Immobilienwirtschaft. Von besonderer\r\nBedeutung ist jedoch der Zugang zu Gebäude(\r\nenergie)daten und vor allem zum Energieausweis,\r\ndamit Banken ihre Rolle als Transformationsbegleiter im\r\nGebäudesektor wahrnehmen und ihre regulatorischen\r\nAnforderungen erfüllen können.\r\nDie Daten des Energieausweises und die darin enthaltenen\r\nSanierungsempfehlungen sind notwendige Informationen,\r\ndie von der finanzierenden Seite, insbesondere\r\nden Genossenschaftsbanken mit ihrem regionalen\r\nBezug, genutzt werden können, um Immobilienbesitzer\r\noder -käufer individueller und spezifischer zu beraten.\r\nDurch ihre lokale Verankerung und Kundennähe können\r\nsie maßgeschneiderte Angebote erstellen, die auf die\r\nBedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten der Kunden\r\nabgestimmt sind. Die gezielte Information und Beratung\r\nwürde den Kunden die Entscheidungsfindung erleichtern\r\nund könnte die Abbruchquote von über 50 Prozent\r\nbei sanierungswilligen Immobilienbesitzern senken. Damit\r\nließen sich nicht nur die Energieeffizienz der Immobilie\r\nverbessern und die Treibhausgasemissionen reduzieren,\r\nsondern auch der Wert der Immobilie steigern.\r\nEPBD-Neufassung: Forderung nach Start des unverzüglichen Aufbaus einer effizienten Gebäudedatenbank\r\nin Deutschland\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n3/9\r\nAber gerade in Deutschland gibt es einen erheblichen\r\nNachholbedarf bei der Datenerhebung und -verfügbarkeit.\r\nEuropäischer Vergleich\r\nDas übergreifende Ziel der EPBD ist es, die Energieeffizienz\r\nvon Gebäuden zu verbessern und den CO2-Ausstoß\r\nzu reduzieren. Ein zentrales Element ist die verpflichtende\r\nErstellung von Energieausweisen für Gebäude,\r\nderen Daten eine transparente Darstellung über\r\nden energetischen Zustand eines Gebäudes (Bedarfsausweis)\r\noder den Verbrauch in der Nutzung (Verbrauchsausweis)\r\nbieten und als Grundlage für gezielte\r\nModernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen dienen\r\nkönnen.\r\nEntsprechend den EPBD-Verpflichtungen zu Energieausweisen\r\nhaben alle Mitgliedstaaten Vorgaben eingeführt,\r\ndie Qualitäts- und Durchsetzungsregelungen, Experten-\r\nDatenbanken, Schulungen und Kommunikation\r\numfassen. Bis Mitte 2019 waren etwa 54 Millionen Energieausweise\r\nin den EU-Mitgliedstaaten und Norwegen\r\nregistriert.\r\nDer Umgang mit Energieausweisen (Energy Performance\r\nCertificates, EPC) gestaltet sich in den EUMitgliedstaaten\r\naufgrund des unterschiedlichen verwaltungsrechtlichen\r\nAufbaus, der politischen Aufhängung\r\ndes Energie- und Baurechts und auch der natürlichen\r\nBedingungen (Klimazonen) der Länder herausfordernd\r\nund ist uneinheitlich. Das betrifft diverse Aspekte wie\r\nQualitätskontrollsysteme, Qualifikationen von Energieauditoren,\r\nAusstellungsprozesse, Datenbanken und\r\nKommunikationsaktivitäten.\r\nObwohl die Einrichtung eines zentralen/regionalen\r\nEnergieausweisregisters bisher nicht verpflichtend war,\r\nhaben etwa zwei Drittel der EU-Mitgliedstaaten ein System\r\nzur Erfassung von Energieausweisdaten eingerichtet.\r\nDies geschah meist im Zusammenhang mit der Einrichtung\r\nder vorgeschriebenen Prozesse zur\r\nÜberwachung und Qualitätskontrolle bei der Erstellung\r\nvon Energieausweisen.\r\nIn Deutschland gibt es derzeit zwei Arten von Energieausweisen:\r\nden Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis.\r\nBeide Berechnungsmethoden haben ihre Vor- und\r\nNachteile und sind für sich genommen sinnvolle Instrumente,\r\num die Effizienz eines Gebäudes zu bewerten.\r\nWird für ein und dasselbe Gebäude aber sowohl ein Bedarfs-\r\nals auch ein Verbrauchsausweis ausgestellt, zeigt\r\nsich regelmäßig, dass die Werte deutlich voneinander\r\nabweichen. Dadurch ist die Rechtssicherheit des Instruments\r\nEnergieausweis bisher eingeschränkt. Mit der\r\nneuen EPBD wird es in Deutschland künftig neue Energieausweise\r\ngeben, die sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchswerte\r\nenthalten und somit deutlich genauer sein\r\nsollten. Solche Energieausweise könnten eine gute Basis\r\nfür die Gebäude(energie)datenbank sein.\r\nEPBD gibt Leitplanken für Gebäudedatenbanken\r\nvor\r\nGerade für Deutschland, wo es bislang keine Energieausweisdatenbank\r\ngibt, ist der zentralisierte Zugriff auf Gebäudedaten\r\nund Energiedaten essenziell.\r\nDeshalb ist zu begrüßen, dass die EPBD zukünftig eine\r\nVerpflichtung zum Aufbau nationaler Gebäudedatenbanken\r\nfestlegt (siehe Anhang), die interoperabel sind.\r\nZu beachten ist dabei, dass diese nationalen Datenbanken\r\nüber reine Energieausweisdatenbanken hinausgehen.\r\nSie sollen die Integration von Informationen aus\r\nsämtlichen relevanten Quellen ermöglichen, die im Zusammenhang\r\nstehen mit:\r\n• Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis),\r\n• Inspektionen,\r\nBest-Practice-Beispiel Portugal\r\nDie portugiesische Datenbank für Energieausweise\r\n(EPC) fungiert als zentraler Speicher für\r\nInformationen zur Energieeffizienz von Gebäuden\r\nin Portugal. Sie sammelt Daten aus verschiedenen\r\nQuellen wie Energiebewertungen\r\nund Baugenehmigungen und registriert jedes\r\nGebäude, das einem Energieaudit unterzogen\r\nwurde. Die Datenbank ist transparent und zugänglich\r\nfür Behörden, Eigentümer, potenzielle\r\nKäufer und die Öffentlichkeit, was informierte\r\nEntscheidungen und ein Bewusstsein für Energieeinsparungen\r\nfördert. Sie unterstützt auch\r\ndabei, die Einhaltung von Standards zu überwachen,\r\nund ermöglicht die Datenanalyse sowie\r\nBerichterstattung auf verschiedenen Ebenen.\r\nInsgesamt ist die Datenbank ein wichtiges\r\nInstrument zur Förderung der Energieeffizienz\r\nund zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen\r\nim portugiesischen Gebäudebereich.\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n4/9\r\n• dem Gebäuderenovierungspass (in Deutschland: Sanierungsfahrplan),\r\n• dem Smart Readiness Indicator\r\n• und dem berechneten oder gemessenen Energieverbrauch\r\nder erfassten Gebäude.\r\nErgänzend können auch Informationen zu Gebäudetypologien\r\nerfasst werden. Daten können auch sowohl\r\nüber betriebsbedingte als auch graue Emissionen sowie\r\nüber das gesamte Treibhausgaspotenzial während des\r\nLebenszyklus erhoben und gespeichert werden.\r\nDie aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand\r\nsollen unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften\r\nder Union und der Mitgliedstaaten öffentlich\r\nzugänglich gemacht werden.\r\nDie gespeicherten Daten müssen maschinenlesbar und\r\nüber eine geeignete digitale Schnittstelle zugänglich\r\nsein, was eine Verwendbarkeit auch gerade von Banken\r\nerleichtern kann.\r\nGebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter sowie Finanzinstitute\r\n– in Bezug auf die Gebäude in ihrem Anlageund\r\nihrem Darlehensportfolio – sollen einen einfachen\r\nund gebührenfreien Zugang zum vollständigen Ausweis\r\nüber die Gesamtenergieeffizienz haben.\r\nNotwendigkeit des unverzüglichen Datenbankaufbaus\r\nDie Einführung einer standardisierten Gebäudedatenbank\r\nist zu begrüßen. Sie erhöht die Transparenz für Finanzinstitute\r\nund Gebäudeeigentümer, verbessert die\r\nInteraktion mit Kunden und Mietern und ermöglicht die\r\nUmsetzung regulatorischer Anforderungen wie der EUTaxonomie\r\noder den Sanierungsanforderungen aus den\r\nEPBD-Mindesteffizienzstandards für Nichtwohngebäude\r\n(MEPS). Wegen der hohen Abhängigkeit der Gebäudesanierung\r\nvon Gebäudedaten sollte die nationale\r\nUmsetzung unverzüglich beginnen. Dafür sprechen die\r\nfolgenden Gründe:\r\n1. Gebäudeenergiedaten können Marktkräfte mobilisieren\r\nAus Sicht des Finanzsektors und der Immobilienwirtschaft\r\nist die unzureichende Datenbasis zum energetischen\r\nZustand von Wohn- und Gewerbeimmobilien ein\r\nlimitierender Faktor für die Umsetzung und notwendige\r\nBeschleunigung von kosteneffizienten und klimafreundlichen\r\nSanierungen im Gebäudebestand. Banken benötigen\r\neine transparentere Verfügbarkeit von Energieausweisen\r\nund Daten zu Gebäudeleistung und\r\nEnergieverbrauch – möglichst europaweit vergleichbar\r\n–, um ihr Portfolio bewerten und steuern sowie ziel- und\r\npassgenaue Finanzierungsangebote entwickeln zu können.\r\nDie unzureichende Datenbasis und -transparenz\r\nbehindern derzeit die Marktkräfte, statt sie zu stärken.\r\nEine nationale Gebäudedatenbank unterstützt ein aktives\r\nKundenmanagement, indem eine gezielte Ansprache\r\nvon Bestandskunden im Hinblick auf Modernisierungsoder\r\nSanierungsoptionen ermöglicht wird. Zudem erleichtert\r\nder Zugang zu Daten die Entwicklung und Umsetzung\r\nvon Ambitionen und Selbstverpflichtungen, um\r\ndie (Kredit-)Portfolios an den Zielen des Pariser\r\nKlimaabkommens auszurichten sowie sie effektiv und\r\naktiv in Richtung Klimaneutralität zu steuern. Für Gebäudeeigentümer\r\nermöglicht die Datenbank zudem, ihr\r\nPortfolio und die einzelnen Immobilien mit dem Markt zu\r\nvergleichen.\r\n2. Gebäudeenergiedaten sind Voraussetzung für die\r\nUmsetzung von ESG-Finanzmarktregulierung\r\nDie fehlende Datenbasis erschwert auch die Umsetzung\r\nkonkreter regulatorischer Vorgaben im Rahmen der Offenlegung\r\nvon ESG-Impact und -Risiken bezogen auf\r\ndie Immobilienportfolien. Dies betrifft insbesondere die\r\naus der EU-Taxonomie resultierenden Anforderungen an\r\ndas Ausweisen der Taxonomiekonformität und, aufseiten\r\nder Finanzinstitute, der Taxonomiequote über die Green\r\nAsset Ratio (GAR). Im Privatkundengeschäft stehen Finanzinstitute\r\nund Berater vor besonderen praktischen\r\nHerausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung\r\nder GAR. Diese ergeben sich aus der Notwendigkeit,\r\nzahlreiche Informationen zu sammeln, um die Taxonomiekonformität\r\nnachweisen zu können. Dazu gehören\r\nvor allem die Energieausweise.\r\nFinanzinstitute sind derzeit zusätzlich gefordert, energetische\r\nImmobiliendaten aufgrund gesetzlicher Klimaziele\r\nund regulatorischer Anforderungen zu erfassen.\r\nDies erfordert aufwendige Erhebungen im Kreditbestand\r\nund im Neugeschäft. Die Umsetzung der MaRisk\r\nund der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung\r\nführt zu Anforderungen an die Risikoeinschätzung\r\ndes Immobilienkreditportfolios.\r\nZudem bestehen aufsichtliche Verpflichtungen zur Messung\r\nvon Umwelt- und Klimarisiken im Rahmen von\r\nStresstests und des Risikomanagements. Dies ist derzeit\r\nvielfach nur über Proxy-Methodiken möglich. Die\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n5/9\r\nbislang fehlende systematische Erfassung und Berücksichtigung\r\nvon Energieausweisdaten beziehungsweise\r\nweiterer Gebäudedaten verhindert es, derzeit valide\r\nAussagen zum energetischen Status quo treffen zu können,\r\nund führt demnach dazu, dass Finanzinstitute ihrer\r\nRolle bei der Klimatransformation im Gebäudesektor\r\nnicht gerecht werden können.\r\nNotwendigkeit einer effizienten\r\nImplementierung\r\nDie Anforderungen an Gebäudedatenbanken werden\r\ndurch die überarbeitete EPBD klar definiert, einschließlich\r\nihrer Struktur. Basierend auf diesen Vorgaben sollte\r\ndie zügige Implementierung einer nationalen Gebäudedatenbank\r\nin Deutschland folgende Schritte umfassen:\r\n1. Klare Verantwortlichkeiten definieren: Es sollten\r\nklare Verantwortlichkeiten zwischen Bund, Ländern\r\nund Gemeinden festgelegt werden, um eine effektive\r\nErstellung der Gebäudedatenbank zu gewährleisten,\r\nbeispielsweise durch eine Etablierung der Datenbank\r\nauf Bundesebene, in die nach dem Subsidiaritätsprinzip\r\neingespeist wird.\r\n2. Regelungen für Datenmanagement etablieren: Die\r\nFestlegung von Primärdatenbereitstellung, Übermittlungswegen,\r\nZugriffsregelungen und Datenschutz\r\nist von\r\nessenzieller Bedeutung und sollte durch klare, pragmatische\r\nund effiziente Vorgaben sichergestellt werden,\r\ndie mit den betroffenen Akteuren abzustimmen\r\nsind. Dabei ist es notwendig, eine automatische, digitale\r\nÜbermittlung der Daten durch (qualifizierte und\r\nzugelassene) Ersteller der Energieausweise vorzusehen,\r\num\r\na) den Bestand schnellstmöglich und lückenlos\r\nmithilfe von Daten aus der GEG-Registrierstelle /\r\ndem DIBt zu erfassen,\r\nb) die in der EPBD vorgesehenen Zugriffsrechte\r\nrechtssicher und bürokratiearm umzusetzen und\r\nmit dem berechtigten Datenabruf über digitale\r\nSchnittstellen zu realisieren.\r\n3. Integration weiterer hoheitlicher Daten: Es ist erforderlich,\r\neine reibungslose Integration von Daten aus\r\nder kommunalen Wärmeplanung in die Gebäudedatenbank\r\nsicherzustellen.\r\n4. Fokus auf objektivierbare Energieausweisdaten: Der\r\nAnsatz der EPBD, für die einheitliche Ausgestaltung\r\nvon Energieausweisen unter Berücksichtigung von\r\nbauphysikalischen und auf das Heizungssystem bezogener\r\nDaten, die eine vom individuellen Verbrauchsverhalten\r\nunabhängige und objektivierbare\r\nEinschätzung des Gesamtenergiebedarfs ermöglichen,\r\nist zu begrüßen und sollte bei dem Aufbau einer\r\nGebäudedatenbank bevorzugt werden.\r\n5. Integration der EU-Taxonomie: Die Gebäudedatenbank\r\nsollte um Informationen zur Überprüfung der\r\nKonformität mit der EU-Taxonomie, insbesondere\r\nhinsichtlich der DNSH-Kriterien („Do no significant\r\nharm“), erweitert werden können.\r\n6. Die Nutzung der Daten aus einer umfassenden Gebäudedatenbank\r\nsollte stärker in die Gesetzgebung\r\nund Förderprogramme einfließen, um Kosteneffizienz\r\nund größtmögliche CO2-Minderung zu gewährleisten.\r\nDie dort befindlichen Informationen müssen gezielt\r\ngenutzt werden, um Maßnahmen zu entwickeln,\r\ndie auf die Bedürfnisse der Immobilienbesitzer und\r\nKäufer abgestimmt sind und somit eine nachhaltige\r\nund wirtschaftlich sinnvolle Sanierung fördern.\r\nHandlungsbedarf\r\nDer Finanzwirtschaft wird über die aus dem europäischen\r\nGreen Deal für Europa resultierenden gesetzlichen\r\nund regulatorischen Auflagen die Funktion eines\r\nTransmissionsriemens zur Mobilisierung der für die Klimatransformation\r\nerforderlichen Investitionen zugeschrieben,\r\nwas den Gebäudesektor miteinschließt.\r\nDie in der genossenschaftlichen FinanzGruppe zusammengeschlossenen\r\netwa 700 Volksbanken, Raiffeisenbanken\r\nund die Bausparkasse Schwäbisch Hall stehen\r\nfür eine Unterstützung der Klimatransformation im\r\nWohngebäudesektor bereit und bieten dabei neben\r\nBeispiel: Problematik Taxonomie-Prüfung\r\nSchätzungen sind zur Durchführung der EUTaxonomie-\r\nKlassifizierung nicht zulässig. Die\r\nEinbeziehung von genauen und nachweisbaren\r\nInformationen in Form des Energieausweises\r\nist entscheidend für die Richtigkeit der Klassifizierung.\r\nAusnahmen bestehen nur für Gebäudetypen,\r\nfür die per Gesetz kein Energieausweis\r\ngefordert wird. Derzeit ist es unerlässlich,\r\ndass Kunden bereit sind, relevante Informationen\r\nzu ihrer Immobilie und den getroffenen\r\nMaßnahmen offenzulegen, um die EUTaxonomie-\r\nKlassifizierung erfolgreich durchzuführen.\r\nDieser partizipative Ansatz stellt eine\r\nbesondere Anforderung dar und erfordert derzeit\r\nbereits im Neugeschäft eine sehr proaktive\r\nund zeitaufwendige Kommunikation seitens\r\nder Finanzinstitute. Auch im Bestandsgeschäft\r\nbleibt das aktive Mitwirken erforderlich. So\r\nkann es notwendig sein, nachträglich Energieausweise\r\nbereitzustellen, insbesondere wenn\r\nbisher keine entsprechenden Unterlagen hinterlegt\r\nwurden. Eine zentrale Gebäudedatenbank\r\nmit durch den Ersteller hinterlegten Energieausweisen\r\nwürde diesen Prozess deutlich\r\nerleichtern.\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n6/9\r\npassgenauen Finanzierungsangeboten auch umfassende\r\nServices im Bereich der Information über geeignete\r\nModernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen bis\r\nhin zu zertifizierten Modernisierungs-, Sanierungs- und\r\nFördermittelberatungen an.\r\nDer schnelle und effiziente Aufbau der seitens der überarbeiteten\r\nEPBD vorgeschriebenen Gebäudedatenbank\r\nwird entscheidend dafür sein, dass der Finanzsektor\r\nseine Rolle bei der Transformation hin zu einem klimaneutralen\r\nGebäudebestand erfüllen kann.\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n7/9\r\nAnhang: Auszug aus der EPBD\r\nArtikel 20\r\n(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle ausgestellten\r\nAusweise über die Gesamtenergieeffizienz in die\r\nin Artikel 22 genannte Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz\r\nvon Gebäuden hochgeladen werden. Der\r\nUpload enthält den vollständigen Ausweis über die\r\nGesamtenergieeffizienz, einschließlich aller für die\r\nBerechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes\r\nerforderlichen Daten.\r\n[…]\r\nArtikel 22\r\n(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Datenbank\r\nfür die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein, die es\r\nermöglicht, Daten über die Gesamtenergieeffizienz der\r\neinzelnen Gebäude und die Gesamtenergieeffizienz des\r\nnationalen Gebäudebestands insgesamt zu sammeln.\r\nSolche Datenbanken können aus einer Reihe miteinander\r\nverbundener Datenbanken bestehen.\r\nDie Datenbank muss die Sammlung von Daten - aus\r\nallen einschlägigen Quellen - im Zusammenhang mit\r\nAusweisen über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen,\r\ndem Renovierungspass, dem Intelligenzfähigkeitsindikator\r\nund dem berechneten oder erfassten\r\nEnergieverbrauch der erfassten Gebäude ermöglichen.\r\n[…]\r\n(2) Die aggregierten und anonymisierten Daten zum\r\nGebäudebestand werden unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften\r\nder Union und der Mitgliedstaaten\r\nöffentlich zugänglich gemacht. Die gespeicherten Daten\r\nmüssen maschinenlesbar und über eine geeignete digitale\r\nSchnittstelle zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten\r\nstellen sicher, dass Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter\r\nsowie Finanzinstitute, in Bezug auf die Gebäude\r\nin ihrem Anlage- und ihrem Darlehensportfolio, und -\r\nmit Genehmigung des Eigentümers - unabhängige\r\nSachverständige einen einfachen und gebührenfreien\r\nZugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz\r\nhaben.\r\nBei Gebäuden, die zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten\r\nwerden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass\r\npotenzielle Mieter oder Käufer mit Genehmigung des\r\nGebäudeeigentümers Zugang zum vollständigen Ausweis\r\nüber die Gesamtenergieeffizienz haben.\r\n[…]\r\n(Auszug aus der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates vom 24. April 2024\r\nüber die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n8/9\r\nBundesverband der Deutschen Volksbanken und\r\nRaiffeisenbanken (BVR)\r\nDer BVR ist der Spitzenverband der genossenschaftlichen\r\nKreditwirtschaft in Deutschland. Dazu zählen die\r\nrund 700 Volksbanken und Raiffeisenbanken, Sparda-\r\nBanken, PSD Banken, Kirchenbanken und weitere Sonderinstitute\r\nwie die Deutsche Apotheker- und Ärztebank.\r\nPräsidentin des BVR ist Marija Kolak. Weitere Mitglieder\r\ndes Vorstandes sind Tanja Müller-Ziegler und\r\nDaniel Quinten.\r\nDer BVR vertritt bundesweit und international die Interessen\r\nder Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken\r\nRaiffeisenbanken. Innerhalb der Gruppe koordiniert\r\nund entwickelt der BVR die gemeinsame Strategie\r\nder Volksbanken und Raiffeisenbanken.\r\nEr berät und unterstützt seine Mitglieder in rechtlichen,\r\nsteuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Der\r\nBVR betreibt zwei institutsbezogene Sicherungssysteme.\r\nZum einen ist dies die 100-prozentige Tochtergesellschaft\r\nBVR Institutssicherung GmbH. Sie stellt das amtlich\r\nanerkannte Einlagensicherungssystem dar. Zum anderen\r\nbetreibt er die freiwillige Sicherungseinrichtung\r\ndes BVR – das älteste Bankensicherungssystem\r\nDeutschlands. Der BVR ist aktiv in Berlin, Bonn und\r\nBrüssel. Informationen zum BVR und seinen Themen erhalten\r\nSie unter:\r\nTelefon: +49 (0)30 2021-1605\r\nE-Mail: politik@bvr.de\r\nInternet: www.bvr.de\r\nBausparkasse Schwäbisch Hall\r\nSchwäbisch Hall ist mit mehr als 7 Millionen Verträgen\r\nund einem Marktanteil im Bausparen von mehr als 30\r\nProzent die größte Bausparkasse Deutschlands. Das Unternehmen\r\ngehört außerdem zu den führenden Baufinanzierern\r\nbundesweit. Als subsidiärer Partner der Genossenschaftsbanken\r\nund Teil der DZ BANK Gruppe\r\nbietet Schwäbisch Hall seinen Kundinnen und Kunden\r\nLösungen rund um das Thema nachhaltiges Bauen und\r\nWohnen an. Rund 6.800 Menschen im Innen- und Außendienst\r\nsorgen für die qualifizierte Beratung und Betreuung\r\nder Schwäbisch Hall-Kunden. Neben der Weiterentwicklung\r\nseiner Kerngeschäftsfelder Bausparen\r\nund Baufinanzierung arbeitet Schwäbisch Hall an zukunftsgerichteten\r\nThemen und findet als Lösungsanbieter\r\nrund um Bauen und Wohnen Antworten auf Herausforderungen\r\nwie Plattformisierung, Smart Data und\r\nÖkosysteme. Zudem ist Nachhaltigkeit ein fester Bestandteil\r\nder strategischen Agenda von Schwäbisch Hall.\r\nDas Unternehmen unterstützt seine Kundinnen und\r\nKunden beim nachhaltigen Bauen und Wohnen und legt\r\ngroßen Wert auf den verantwortungsvollen Umgang mit\r\nRessourcen – sowohl am Arbeitsplatz als auch im Bankbetrieb.\r\n1. www.schwaebisch-hall.de\r\n2. https://newsroom.schwaebisch-hall.de/startseite\r\n3. https://www.linkedin.com/company/bausparkasse-\r\nschwabisch-hall\r\nZIA Zentraler Immobilien Ausschuss\r\nDer ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss ist die ordnungs-\r\nund wirtschaftspolitische Interessenvertretung\r\nder gesamten Immobilienwirtschaft. Er fördert und begleitet\r\ngeeignete Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung\r\ndes wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen\r\nund politischen Umfelds der Immobilienwirtschaft.\r\nDer Verband hat sich zum Ziel gesetzt, der Immobilienwirtschaft\r\nin ihrer ganzen Vielfältigkeit eine umfassende\r\nund einheitliche Interessenvertretung zu geben, die ihrer\r\nBedeutung für die Volkswirtschaft entspricht. Die Immobilienwirtschaft\r\nist mit über 810.000 Unternehmen und\r\nrund 3,5 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten\r\neine der größten und dynamischsten Branchen in\r\nDeutschland. Sie erwirtschaftete im Jahr 2022 ca. 730\r\nMilliarden Euro – rund 20 Prozent der deutschen Bruttowertschöpfung.\r\nSie ist damit wesentlich größer als der\r\nFahrzeugbau, dessen Wertschöpfung 2019 bei 144 Milliarden\r\nEuro lag, und nahezu ebenbürtig mit dem verarbeitenden\r\nGewerbe (2023: 780 Milliarden Euro). Die Immobilienwirtschaft\r\nist dabei stärker und komplexer mit\r\nder Volkswirtschaft verwoben.\r\nTelefon: +49 30 2021-5850\r\nE-Mail: info@zia-deutschland.de\r\nInternet: www.zia-deutschland.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013386","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a4/0f/376639/Stellungnahme-Gutachten-SG2411260011.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des\r\nDAC 8-Umsetzungsgesetzes\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 15. November 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nZu Art. 1 (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz)\r\nAllgemein\r\nBedauerlicherweise lässt sich das Gesetz nur bedingt gut lesen, da es u. a. viele Rechtsverweise beinhaltet,\r\nso dass die Einbeziehung diverser anderer Gesetze und der Richtlinien von Nöten ist.\r\nTeilweise sind die Begriffsbestimmungen (insb. in § 6 KStTG) unpräzise und interpretationsbedürftig\r\noder erschließen sich nicht direkt aus dem Gesamtkontext der Regulatorik. Beispielsweise wird in § 6\r\nAbs. 5 KStTG (und fortfolgende Absätze) ausgeführt: „Ein als natürliche Person agierender Kryptowert-\r\nNutzer ist ein Kryptowert-Nutzer, der eine natürliche Person ist“. Aus dieser Definition geht weder\r\nder Sinn und Zweck der Regelung noch der abzubildende Lebenssachverhalt hervor.\r\nPetitum: Die Ausformulierung der Vorschriften sollte dahingehend überarbeitet werden, dass die Regelungen\r\naus sich heraus erklärbar sind.\r\nBei der ersten Durchsicht wird deutlich, dass die Meldepflicht auf die Person abzustellen scheint, nicht\r\nauf das Konto, was eine grundsätzliche Unterscheidung zu den CRS/FATCA-Regelungen darstellt.\r\nPetitum: Wir bitten, bei der Neuregelung und etwaigen Änderungen stets sicherzustellen, dass auf\r\neinen Gleichlauf der beiden Regime geachtet wird. Es ist für die Praxis essenziell, dass die KStTG-Vorschriften\r\nin Anlehnung an die CRS-Regelungen festgelegt werden. Das sollte sowohl hinsichtlich der\r\nPflichten als auch der Konsequenzen gelten, wie beispielsweise der Bußgeldvorschrift gem. § 23\r\nKStTG-E. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass selbst geringe Abweichungen enormen Aufwand und\r\nunnötige Rechtsunsicherheit auslösen.\r\nZu § 13 Plausibilität der Selbstauskunft –\r\nGem. § 13 Abs. 1 KStTG-E hat zur Bestätigung der Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft der\r\nAnbieter der Krypto-Dienstleistungen alle in seiner Verfügungsmacht stehenden oder öffentlich verfügbaren\r\nInformationen, einschließlich der nach den Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber\r\nKunden erhobenen und verwahrten Informationen, heranzuziehen. Es ist unklar, auf was sich die\r\nPrüfung genau bezieht. Die aktuelle Formulierung es sind „alle in der Verfügungsmacht oder öffentlich\r\nverfügbaren Informationen“ heranzuziehen führt in die Irre und geht dem Wortlaut nach zu weit.\r\nPetitum: § 13 Abs. 1 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Die Prüfungsparameter sollten vielmehr\r\nin Anlehnung an die Vorgaben zur CRS-Prüfung erfolgen.\r\nZu § 15 – Aussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften\r\nIm geplanten § 15 Abs. 1 KStTG wird ausgeführt, dass eine Selbstauskunft nur dann gültig ist, wenn\r\nsie „unterzeichnet oder anderweitig ausdrücklich bestätigt wurde“.\r\nNach dem FKAustG können Selbstauskünfte grundsätzlich formfrei erfolgen. Dies sollte auch im KStTG\r\nso weiter gehandhabt werden, da nur so eine medienbruchfreie Verarbeitung der Informationen bei\r\nden Instituten gewährleistet werden kann. Im Gesetzestext sollte daher eine Festlegung auf eine\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nunterzeichnete Selbstauskunft unterbleiben. Ebenso ist unklar, was mit einer „ausdrücklichen Bestätigung“\r\ngemeint sein soll.\r\nPetitum: Die Formulierung in § 15 Abs 1 KStTG-E sollte nur darauf abstellen, dass eine Selbstauskunft\r\nabgegeben worden sein muss. Formfreie Selbstauskünfte sollten grundsätzlich möglich sein.\r\nZu § 22 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen\r\nIm geplanten § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird gefordert, dass eine Beschreibung der Prozesse erstellt wird, einschließlich\r\nder automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere\r\nder relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen\r\nhierzu, die zur Erfüllung der in den Abschnitten 2 und 3 genannten Pflichten in Bezug auf einen Meldezeitraum\r\nangewendet werden.\r\nDer Gesetzestext ist nicht konkret genug, damit die Verpflichteten das von ihnen Verlangte umsetzen\r\nkönnen. Auch die Gesetzesbegründung enthält keine näheren Ausführungen. So sollte z. B. erläutert\r\nwerden, inwieweit auf die einzelne „relevante Geschäftsbeziehung“ eingegangen werden muss. Der\r\nUmfang der festzuhaltenden Daten muss genau beschrieben und begrenzt werden. Denn es ist zu beachten,\r\ndass Kryptowerte zwar jetzt noch vergleichsweise junge und neue Anlageinstrumente sind,\r\naber schon bald ein Massengeschäft darstellen könnten. Im Massengeschäft wäre jedoch ein weitestgehend\r\nautomatisiertes Verfahren notwendig und ein kundenindividuelles Eingehen auf jede einzelne\r\nGeschäftsbeziehung aus Ressourcengründen nicht darstellbar.\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung unter Beachtung bestehender Prozesse in der Praxis\r\nund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit klargestellt werden, welche Anforderungen an eine Prozessbeschreibung\r\ngestellt werden und wie sich die automationstechnischen, operativen und organisatorischen\r\nVorkehrungen dazu verhalten und welche Beschreibungstiefe hinsichtlich der relevanten Geschäftsbeziehungen\r\ngefordert wird. Spätestens in einem Anwendungsschreiben zum KStTG muss dies\r\nerfolgen.\r\nZu Art. 3 (Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes)\r\nZu § 1 Abs. 2a - neu\r\nKünftig sollen auch Drittstaaten, die die mehrseitige Zusatzvereinbarung unterschrieben haben, in den\r\nAnwendungsbereich mit aufgenommen werden. Derzeit werden die finalen Staatenaustauschlisten immer\r\nerst zur Jahresmitte veröffentlicht. Es verbleibt für die Institute daher nur eine kurze Zeit bis zur\r\nAbgabe der Jahresmeldung.\r\nPetitum: Den verpflichteten Finanzinstituten sollte eine einheitliche Liste mit den Staaten, in die die\r\nInformationen gemeldet werden müssen, am Anfang eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt werden.\r\nZu § 2 Nr. 1 a) - neu\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nPetitum: Auch hier sollte statt der Formulierung „eine gültige Selbstauskunft vorgelegt“ besser die\r\nFormulierung „eine gültige Selbstauskunft abgegeben“ erfolgen, da Selbstauskünfte nicht zwingend\r\nkörperlich, d. h. in Schriftform abgegeben werden müssen (Begründung vgl. oben zum KStTG).\r\nZudem sollte bereits an dieser Stelle kurz durch die Verwendung des Zusatzes “ausländische“ klargestellt\r\nwerden, dass die Erfassung von Steueridentifikationsnummern nur dann erforderlich ist, wenn\r\ndie Kunden steuerlich im Ausland ansässig sind. Inländische Steueridentifikationsnummern werden\r\nnicht ausgetauscht und führen bei inländischen Rechtsträgern, an denen Personen mit steuerlicher Ansässigkeit\r\nim Ausland wirtschaftlich berechtigt sind, in der Regel zu dem Problem, dass für den inländischen\r\nRechtsträger keine Steueridentifikationsnummer angegeben werden kann, weil die Wirtschafts-\r\nID noch nicht ausgeteilt ist und Umsatzsteueridentifikationsnummern nicht in allen Fällen existieren\r\n(insbesondere bei Rechtsträgern wie einer GbR oder Personenzusammenschlüssen, die nicht gewerblich\r\ntätig sind, aber als Rechtsträger zu qualifizieren sind).\r\nZu § 2 Nr. 1 b) - neu\r\nKünftig sollen die Funktion oder die Funktionen gemeldet werden, aufgrund derer ein bestimmter wirtschaftlich\r\nBerechtigter gemeldet wird. Hierbei bleibt offen, wie der Begriff „Funktion oder Funktionen“\r\ndefiniert ist. Die Finanzinstitute verfügen regelmäßig nicht über vollständige Informationen, warum\r\nund in welcher Funktion wirtschaftlich Berechtigte von den Kunden angegeben werden. Bei bereits bestehenden\r\nKontoverbindungen ist offen, ob es den Finanzinstituten gelingt, diese Informationen rechtzeitig\r\nbeschaffen zu können (trotz der dankenswerterweise diesbezüglich gewährten Fristverlängerung).\r\nDenn über ein wirksames Druckmittel gegenüber den Kunden verfügen die Institute nicht.\r\nIm Übrigen ist es unseres Erachtens für das vom FKAustG verfolgte Ziel nicht entscheidend, ob und\r\naufgrund welcher Funktion oder Funktionen der wirtschaftlich Berechtigte gemeldet wird, da es ausreichend\r\nsein sollte, dass er gemeldet wird. Die weitergehenden Informationen sind für den Zweck des\r\nFKAustG nicht zwingend erforderlich und belasten die Institute mit zusätzlicher Bürokratie. Da Kreditinstitute\r\ndiese Information bisher nicht systematisch abfragen, werden sie vor Herausforderungen gestellt\r\nsein, die sich u. E. nicht rechtfertigen lassen.\r\nZu § 7\r\nDie Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes sollen hiernach nur insoweit gelten, wie meldende\r\nFinanzinstitute nicht auf Grundlage des KStTG Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen. Der Begründung\r\nnach wird dies zwar dahingehend konkretisiert, dass soweit im KStTG bereits Regelungen enthalten\r\nsind, die das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz zum lex specialis bestimmen, diese hiervon\r\nunberührt bleiben. Jedoch ergibt sich dies nicht aus dem Gesetzestext selbst.\r\nPetitum: Wir bitten, § 7 FKAustG entsprechend der Gesetzesbegründung dahingehend zu spezifizieren,\r\ndass von dem Vorrang des KStTGzum FKAustG die Regelungen unberührt bleiben, die Finanzinstituten\r\nden Rückgriff im KStTG auf das FKAustG einräumen.\r\nZu § 8 Abs. 1 Satz 1\r\nDurch Änderungen des § 8 FKAustG sollen die Meldepflichten der Institute um weitere zusätzliche Angaben\r\nin Bezug auf meldepflichtige Konten erweitert werden, wie beispielsweise die Art des\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme Stellungnahme zum Referentenentwurf des DAC 8-Umsetzungsgesetzes vom 15. November 2024\r\nFinanzkontos. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass diese verschärfenden Erweiterungen der Meldepflichten\r\nfür die Kreditinstitute erheblichen Anpassungen/Erweiterungen der existierenden IT-Systeme\r\nnotwendig machen, die wiederum mit hohen Kosten verbunden sein werden. Zur Klärung der Verhältnismäßigkeit\r\nbedarf es unseres Erachtens dringend einer Kosten-Nutzen-Abwägung. Schließlich bringen\r\njegliche Bürokratieabbauvorhaben nichts, wenn bürokratieaufbauende Regelungen unkritisch eingeführt\r\nwerden.\r\nPetitum: Wir empfehlen eine kritische Überprüfung der Tatbestandserweiterung unter Heranziehung\r\ndes Verhältnismäßigkeitsprinzips.\r\nZu § 19 Nr. 19 f) - neu\r\nKünftig soll ein Einlagenkonto, das E-Geld repräsentiert, gemeldet werden. Dazu wird der Begriff Einlagenkonto\r\nin § 19 Nr. 19 FKAustG entsprechend erweitert. Die für E-Geld geltende Erleichterungsregelung\r\nstellt dabei auf den US-Dollar als Referenzkurs ab. Wir verstehen dies so, dass innerhalb eines\r\ngleitenden Zeitraums von 90 Tagen der Gegenwert des E-Geldes an einem beliebigen Tag den Wert\r\nvon 10.000 US-Dollar nicht überschreiten darf.\r\nBeispiel: Ein Kunde hat E-Geld im Gegenwert von 9.000 US-Dollar am 1. Tag des 90 Tage Zeitraums.\r\nDer Wert des E-Geldes steigt bis zum 85. Tag um 12 % und damit über 10.000 US-Dollar. Obwohl der\r\nGegenwert am 1. Tag deutlich unter der Aufgriffsgrenze lag, wird das Konto zu einem meldepflichtigen\r\nKonto, da es am 85. Tag die 10.000 US-Dollar-Grenze überschritt.\r\nSollte die Regelung jedoch dahingehend zu verstehen sein, dass nur die einmalige Überschreitung der\r\n10.000 US-Dollar-Grenze an einem Tag gemeint ist, bedürfte es des 90 Tage-Zeitraums nicht.\r\nPetitum: Insgesamt erscheint die vorgesehene Gesetzesregelung mit einem Zeitraum von 90 Tagen\r\numsetzbar. Es ist jedoch nicht klar, was mit “einem anderen geeigneten Meldezeitraum“ gemeint sein\r\nsoll. Wir bitten daher um einen Hinweis in der Begründung des Regierungsentwurfs.\r\nEbenso begrüßen wir, dass die Vereinfachungsregelung dazu dienen soll, die Bürokratie bei betragsmäßig\r\ngeringen Auswirkungen einzudämmen. Es stellt sich jedoch die gleichheitsrechtliche Frage,\r\nwieso künftig Kontoinhaber von E-Geld, die unter der 10.000 US-Dollar-Nichtaufgriffsgrenze liegen,\r\nnicht gemeldet werden müssen und dadurch einen Vorteil gegenüber allen anderen Kontoinhabern haben,\r\ndie ab dem ersten Euro gemeldet werden müssen. Denn bei allen anderen Währungen, die durch\r\nnatürliche Personen erworben werden, gibt es bekanntlich keine Nichtaufgriffsgrenze (und bei FATCA\r\nbeträgt sie sogar 50.000 US-Dollar).\r\nPetitum: Die Bundesrepublik Deutschland sollte sich dafür einsetzen, dass bei allen Finanzkonten\r\nkünftig nur noch dann gemeldet werden muss, wenn es sich um Beträge über 10.000 US-Dollar handelt.\r\nDies wäre für die Institute eine Bürokratieentlastung, würde den Blick auf die wesentlichen Fälle\r\nschärfen und stünde dann auch in einem angemessenen Verhältnis zur durch das JStG 2024 vorgenommenen\r\nbetragsmäßigen Erhöhung der Bußgeldandrohungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013386","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/b7/544603/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200062.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Meldepflicht bei mehreren Anbietern von Krypto-Dienstleistungen bei einer meldepflichtigen Transaktion \r\nnach § 4 KStTG-RefE ist jeder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen \r\nmeldepflichtig. Als Krypto-Dienstleistungen gelten gemäß Artikel 3 \r\nAbs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 folgende Tätigkeiten:\r\na) Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden,\r\nb) Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte,\r\nc) Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag,\r\nd) Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte,\r\ne) Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden,\r\nf) Platzierung von Kryptowerten,\r\ng) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für\r\nKunden,\r\nh) Beratung zu Kryptowerten,\r\ni) Portfolioverwaltung von Kryptowerten,\r\nj) Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für\r\nKunden.\r\nEs können mehrere Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei einer \r\nmeldepflichtigen Transaktion beteiligt sein. Allerdings werden nicht \r\nalle Anbieter über sämtliche meldepflichtigen Informationen i.S.v. \r\n§ 19 KStTG-RefE verfügen. Wenn z. B. lediglich eine allgemeine Beratung zu Kryptowerten erfolgt, kann der Bezug zu einer konkreten\r\nTransaktion gänzlich fehlen. Es kann vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, dass mehrfache Meldungen über ein und dieselbe \r\nTransaktion von unterschiedlichen Anbietern abgegeben werden. Es sollte vielmehr derjenige zur \r\nAbgabe einer Meldung verpflichtet werden, der sowohl sämtliche kundenbezogenen Daten hat \r\n(Name, Anschrift, Steuer-ID etc.) als auch Angaben zur Transaktion machen kann (wie bspw. \r\nBezeichnung der Art des Kryptowertes, gezahlte und erhaltene Gesamtbruttobeträge, Anzahl der \r\nEinheiten und der meldepflichtigen Transaktionen, aggregierte beizulegende Marktwerte von Erwerben und Verkäufen etc.). Zudem muss diese Person auch die Mitwirkungspflichten nach \r\n§ 17 KStTG-RefE gegenüber dem Nutzer durchsetzen können, um für die Abgabe der Meldung\r\nvollständige Informationen oder Unterlagen zu erlangen.\r\nUm den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Finanzbehörden sowie Krypto-Dienstleister \r\neffizient zu gestalten, sollte die Meldepflicht dahingehend vereinfacht werden, dass jede Transaktion nur einmal gemeldet und verarbeitet werden muss. Anderenfalls droht der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung zur Umsetzung des geplanten Gesetzes unnötig in die Höhe \r\ngetrieben zu werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist die vorgeschlagene vereinfachte Meldepflicht sinnvoll, um eine umfassende Entbürokratisierung zu erzielen. So wurde aus \r\ndiesem Grund auch für die Meldungen von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen vorgesehen, dass nur ein Intermediär zur Mitteilung derselben Steuergestaltung verpflichtet ist und nicht \r\netwa alle potenziell betroffenen Intermediäre parallel zueinander Meldungen abgeben müssen \r\n(vgl. § 138f Abs. 9 AO).\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, entweder in § 4 KStTG-RefE direkt oder in der Gesetzesbegründung einen Passus aufzunehmen, der die Meldepflicht einem konkreten Krypto-Dienstleister zuweist. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013386","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/da/589673/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230018.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zum Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG (Artikel 1)\r\nZu § 1 Abs. 2 und Abs. 9 KStTG [Begriffsbestimmung] - Verwahrer/Verwalter als Verpflichteter\r\nNach dem Entwurf des KStTG sollen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichtet werden, \r\nstaatlichen Stellen Daten über Kryptowerte zu liefern. Anbieter sollen nach § 1 Abs. 2 sowohl Kryptowerte-Betreiber (§ 1 Abs. 9) als auch Kryptowerte-Dienstleister sein. Wer alles Kryptowerte-Betreiber \r\nbzw. Kryptowerte-Dienstleister ist, wird in Art. 3 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 definiert: \r\na) Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;\r\nb) Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;\r\nc) Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;\r\nd) Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;\r\ne) Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;\r\nf) Platzierung von Kryptowerten;\r\ng) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;\r\nh) Beratung zu Kryptowerten;\r\ni) Portfolioverwaltung von Kryptowerten;\r\nj) Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.\r\nFolglich kommen als Meldeverpflichtete u. U. viele unterschiedliche Parteien in Frage, die bei einem \r\ndurchgeführten Geschäft jeweils eine Meldung durchführen müssten. Dies bedeutet, dass es nach der \r\nvorliegenden Fassung des Gesetzes zu zig Mehrfachmeldungen kommen kann. Zudem entsteht das \r\nProblem, dass vielen der vorstehend benannten Dienstleister die geforderten Daten nicht komplett zur \r\nVerfügung stehen und sie diese mühsam beschaffen müssen. Wenn z. B. lediglich eine allgemeine Beratung zu Kryptowerten erfolgt, kann der Bezug zu einer konkreten Transaktion gänzlich fehlen. \r\nDarauf hatten wir mit der Mitte Mai versendeten Eingabe bereits hingewiesen. Es kann vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, dass mehrfache Meldungen über ein und dieselbe Transaktion von unterschiedlichen Anbietern abgegeben werden. Es sollte vielmehr derjenige zur Abgabe einer Meldung verpflichtet werden, der sowohl sämtliche kundenbezogenen Daten hat (Name, Anschrift, Steuer-ID etc.) \r\nals auch Angaben zur Transaktion machen kann (wie bspw. Bezeichnung der Art des Kryptowertes, \r\ngezahlte und erhaltene Gesamtbruttobeträge, Anzahl der Einheiten und der meldepflichtigen Transaktionen, aggregierte beizulegende Marktwerte von Erwerben und Verkäufen etc.). \r\nUm den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Finanzbehörden sowie Krypto-Dienstleister effizient zu gestalten, sollte die Meldepflicht dahingehend vereinfacht werden, dass jede Transaktion nur \r\neinmal gemeldet und verarbeitet werden muss. Anderenfalls droht der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung zur Umsetzung des geplanten Gesetzes unnötig in die Höhe getrieben zu werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist die einmalige Meldepflicht sinnvoll, um eine bürokratiearme Umsetzung zu erzielen. Aus diesem Grund wurde auch für die Meldungen von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen vorgesehen, dass nur ein Intermediär zur Mitteilung derselben Steuergestaltung verpflichtet ist und nicht etwa alle potenziell betroffenen Intermediäre parallel zueinander \r\nMeldungen abgeben müssen (vgl. § 138f Abs. 9 AO).\r\nEbenso lässt der Gesetzesentwurf offen, was passiert, wenn die erforderlichen Daten dem Verpflichteten – trotz erheblicher Bemühungen – nicht vollständig vorliegen. Petitum: Wir plädieren dafür, entweder in § 1 KStTG-RefE direkt oder in der Gesetzesbegründung \r\neinen Passus aufzunehmen, der die Meldepflicht einem konkreten Krypto-Dienstleister zuweist.\r\nZu § 1 Abs. 2 KStTG – Klarstellung zur Meldepflicht von Investmentfonds\r\nIn der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 KStTG wird im letzten Satz der Begriff „insoweit“ verwendet. \r\nDies kann zu Missverständnissen führen, da durch die Formulierung der Eindruck erweckt werden \r\nkönnte, dass ein Investmentfonds (insbesondere OGAW) nach dem Finanzkontenaustauschgesetz meldepflichtig wird. Dies wäre jedoch systematisch nicht korrekt, da Investmentfonds nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) bereits als nicht meldende Finanzinstitute gelten und \r\nnicht in den Anwendungsbereich des KStTG fallen sollten. Wir gehen davon aus, dass die Definition \r\ndes Investmentunternehmens nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz durch die Formulierung in der Gesetzesbegründung zum KStTG nicht auf Investmentfonds ausgedehnt werden soll, \r\nwas durch folgende Gesetzesbegründung des zu Buchstabe c (§ 19 Nummer 6) FKAustG-E bestätigt \r\nwird: „Die Definition des Investmentunternehmens wird erweitert, um auch diejenigen Rechtsträger zu \r\nerfassen, die in Kryptowerte investieren. Im Übrigen werden redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen“.\r\nPetitum: Der Satz in der Gesetzesbegründung sollte gestrichen oder angepasst werden, um klarzustellen, dass Investmentfonds (insbesondere OGAW) nicht unter die Meldepflicht fallen. \r\nZu § 1 Abs. 3 KStTG – Aufnahme der nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen Förderinstitute als ausgenommene Personen\r\nFörderinstitute des Bundes und der Länder erfüllen die Voraussetzungen des nicht meldenden Finanzinstituts gem. § 19 Nr. 9c FKAustG (bzw. § 19 Nr. 15c FKAustG-E im KStTG-RefE) i.V.m. Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nr. 1 lit. c des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU (eingeführt mit RL \r\n2014/107/EU vom 09.12.2014), weil „bei … (ihr) ein geringes Risiko besteht, dass …. (sie) zur Steuerhinterziehung missbraucht wird,….“. Dementsprechend haben sie keine Pflichten nach dem § 3 \r\ni.V.m. § 19 Nr. 1 FKAustG.\r\nDer § 19 Nr. 9 FKAustG wird durch Artikel 3 des „Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 in den § 19 Nr. 15 FKAustG umgegliedert, anschließend jedoch nicht wie die Folgenummern 16 bis 18 des § 19 FKAustG in § 1 Abs. 3 KStTG-RefE vom Anwendungsbereich des Entwurfs ausgenommen.\r\nEs besteht Anlass anzunehmen, dass dies so nicht beabsichtigt ist, denn nach wie vor können Förderbanken nur mit geringem Risiko zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. \r\nPetitum: Wir schlagen daher vor, die bereits nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen Förderinstitute \r\nkonsequenterweise über eine explizite Nennung von § 19 Nr. 15c FKAustG ebenfalls in dem § 1 Abs. 3 \r\nKStTG als ausgenommene Personen aufzunehmen.\r\nZu § 6 KStTG – Voraussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften\r\nAnders als im Referentenentwurf vom Oktober 2024 (damals noch unter § 15 Abs. 1) vorgesehen, ist \r\nnun in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e als zusätzliches Kriterium für die Gültigkeit von Selbstauskünften der Geburtsort hinzugekommen. Dies ist eine Erschwernis für Kryptodienstleister für die Beschaffung gültiger Selbstauskünfte und aus mehreren Gründen abzulehnen.\r\n Die gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 zu meldenden Informationen beschränken sich auf die Angaben\r\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a bis d. Informationen nach Buchstabe e (Geburtsdatum und -ort)\r\nsind daher nicht meldepflichtig. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum diese Informationen Voraussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft sein sollten.\r\n Nach DAC8 Annex VI Sec. III.C.1.(e) ist der Geburtsort keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft. Ein Hinausgehen über die Anforderungen der RL ist im konkreten\r\nFall weder erforderlich noch nachvollziehbar (gold plating).\r\n Auch nach § 8 Abs 4 FKAustG ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, er ist dem meldenden Institut bereits aus anderer Quelle (andere gesetzliche Bestimmungen, bestehende Datenbankeinträge) bekannt. Dies ist auch insofern schlüssig, als die Sorgfaltspflichten betreffend Neukonten natürlicher Personen (§ 13 Abs 4 FKAustG) lediglich auf die Einholung des Geburtsdatums,\r\nnicht des Geburtsorts, abstellen.\r\nPetitum: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e KStTG sollte entsprechend gestrichen werden. Der Geburtsort sollte \r\nnicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft sein.\r\nZu § 7 KStTG – Klarstellung zur Vermeidung von Doppelmeldungen nach KStTG und \r\nFKAustG\r\nIm ursprünglichen Entwurf aus der letzten Legislaturperiode war in § 7 Satz 2 KStTG folgender ergänzender Satz enthalten: „Die Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes gelten nur insoweit, wie \r\nmeldende Finanzinstitute nicht auf Grundlage des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes Sorgfaltsund Meldepflichten unterliegen.“ Diese Regelung sollte sicherstellen, dass keine Doppelmeldungen \r\nnach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) und dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) entstehen. Im aktuellen Referentenentwurf wurde dieser Satz jedoch ersatzlos \r\ngestrichen.\r\nZwar enthält § 8 Abs. 5 FKAustG nun eine optionale Ausnahme von der Meldepflicht für Bruttoerlöse \r\naus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, soweit diese auch nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz meldepflichtig sind und von dem meldepflichtigen Finanzinstitut auch \r\ntatsächlich entsprechend gemeldet werden. Diese Regelung ist jedoch nicht geeignet, eine systematische Doppelmeldung zu vermeiden, da sie so verstanden werden könnte, dass ein aktives Tätigwerden \r\ndes meldenden Finanzinstituts vorausgesetzt wird. Sie begründet kein echtes Wahlrecht. Die nunmehr \r\nvorgesehene fakultative Ausnahme in § 8 Abs. 5 FKAustG schafft u. E. keine hinreichende Rechtssicherheit und führt zu zusätzlichem Umsetzungsaufwand bei den meldenden Instituten.\r\nPetitum: Zur rechtssicheren Entlastung der meldenden Institute sollte eine ausdrückliche Vorrangregelung in § 7 KStTG aufgenommen werden. Alternativ sollte ein klar geregeltes Wahlrecht vorgesehen \r\nwerden, das es meldenden Instituten ermöglicht, sich für eines der beiden Regime zu entscheiden, sofern die relevanten Informationen vollständig und ordnungsgemäß gemeldet werden. Zu § 7 Abs. 2 KStTG – Due-Diligence-Prozess für Bestandskunden\r\n§ 7 Abs. 2 KStTG-E verpflichtet Anbieter, für alle bis zum 31. Dezember 2025 bestehenden Geschäftsbeziehungen die Sorgfaltspflichten nach §§ 4 bis 6 bis spätestens 1. Januar 2027 abzuschließen. Die \r\nFrist ist angesichts der Datenmengen und Komplexität der Prüfanforderungen äußerst ambitioniert.\r\nPetitum: Die Frist zur Durchführung der Due-Diligence-Prüfung sollte verlängert oder gestaffelt werden, z. B. risikoorientiert nach Kundengruppen bzw. Kundengruppen, die das Produkt erwerben oder \r\nbereits besitzen. Darüber hinaus sollte für Zwecke des KStTG auf die bereits bestehenden CRS-Klassifizierungen abgestellt werden können.\r\nZu § 8 Abs. 2 KStTG – Mahnprozess bei fehlender Selbstauskunft\r\n§ 8 Abs. 2 KStTG-E verpflichtet Anbieter, bei ausbleibender Reaktion der Kryptowerte-Nutzer auf eine \r\nErinnerung zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen, insbesondere zur Vervollständigung einer \r\ngültigen Selbstauskunft, eine Mahnung auszusprechen. Bleibt auch die Mahnung ohne Erfolg, muss \r\nder Anbieter Kryptowerte-Nutzer an der Durchführung von zu meldenden Transaktionen über den Anbieter hindern. Diese neue Pflicht erfordert die Implementierung zusätzlicher Prozesse und Systeme. \r\nHierfür ist die aktuell noch vorgesehene Vorlaufzeit von weniger als einem Jahr bis zum 1. Januar \r\n2026 viel zu kurz.\r\nPetitum: Für die Einführung des Mahnprozesses sollte eine größere Zeitspanne eingeräumt werden \r\noder die Durchsetzungsmaßnahmen, die über die Erinnerung hinaus gehen, sollten auf einen späteren \r\nZeitpunkt verschoben werden. Alternativ sollte eine Übergangsregelung mit reduzierten Anforderungen vorgesehen werden.\r\nZu § 10 KStTG –\r\nEs bleibt unklar, ob der 31. Dezember eines Jahres auch als Stichtag für die Feststellung der Melderelevanz gilt.\r\nPetitum: Es sollte gesetzlich klargestellt werden, ob der 31. Dezember als einheitlicher Stichtag für \r\ndie Melderelevanz gilt.\r\nZu § 11 Abs. 1 Nr. 2b) bb) KStTG – Erwerbe als neue Meldeinhalte\r\nEs ist zu bedenken, dass es sich bei der Meldepflicht nicht um eine Erweiterung bestehenden Meldepflichten handelt, vielmehr sind auch Erwerbe von Kryptowerten erstmals meldepflichtig. Dies stellt \r\neine wesentliche Erweiterung des Meldeumfangs dar und erfordert zusätzliche Datenverarbeitungsschritte, die sich nicht lediglich durch eine Erweiterung abbilden lassen.\r\nPetitum: Die Meldepflicht für Erwerbe von Kryptowerten sollte klar definiert und technisch präzise \r\nspezifiziert werden. Eine Übergangsregelung bis dahin wäre sinnvoll. Zu § 11 Abs. 1 Nr. 3 KStTG [Zu meldende Informationen], Funktionen der beherrschenden \r\nPersonen\r\nNach § 11 Abs. 1 Nr. 3 KStTG-E ist für jede zu meldende beherrschende Person die Funktion oder die \r\nFunktionen, aufgrund derer sie als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, zu melden. \r\nDiese Informationen liegen häufig nicht vollständig vor und sind in der Praxis schwer zu erheben.\r\nPetitum: Es sollte eine praxistaugliche Anpassung der Meldepflichten erfolgen. Dabei sollte insbesondere für unvollständige Datenbestände eine Regelung vorgesehen werden.\r\nZu § 12 KStTG [Meldeverfahren], Datenübermittlung und die technischen Modalitäten\r\n§ 12 KStTG-E sieht die Meldung an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch\r\nim Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen vor. Es ist fraglich, ob beispielsweise der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bundessteuerblatt rechtzeitig bekannt gegeben wird.\r\nPetitum: Die technischen Spezifikationen sollten frühzeitig veröffentlicht werden. Andernfalls raten \r\nwir dringend dazu, rechtzeitig eine Verlängerung und/oder Nichtbeanstandungsregelung bekannt zu \r\ngeben.\r\nZu § 13 KStTG [Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen] \r\nGemäß § 13 KStTG-E müssen Anbieter, bevor die Information gemeldet wird, jeden zu meldenden \r\nNutzer und jede zu meldende beherrschende Person über die zu meldenden Informationen einschließlich der zuständigen Behörde informieren. Dabei muss die Mitteilung so zeitig erfolgen, dass die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann. Nach unserer Erfahrung kann dies zu Verwirrung führen, insbesondere im Vergleich zu CRS-Meldungen. Zudem liegen nicht immer alle Daten der beherrschenden Personen vor, um diese (wie vom Gesetz gewollt) über die bevorstehende Meldung zu informieren. \r\nPetitum: Es sollte eine abgestimmte allgemeine Kommunikationsstrategie entwickelt werden, um \r\nKunden grundsätzlich, transparent und verständlich über die Meldepflichten zu informieren. Es sollte \r\nsich hierbei an den CRS-Regelungen orientiert werden.\r\nZu § 14 KStTG [Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten]\r\nGem. § 14 KStTG-E müssen Anbieter sehr umfangreiche Aufzeichnungen zum Meldeprozess, den \r\nPflichten der zu meldenden Personen, zu den verarbeiteten Informationen sowie Inhalt und Zeitpunkt\r\nder Mitteilungen zu den jeweils definierten Zeitpunkten erstellen. Unseres Erachtens stellt diese umfangreiche Dokumentationspflicht eine enorme bürokratische Belastung dar. In der Begründung auf \r\nSeite 45 wird hingegen ausgeführt, dass, „da diese Aufzeichnungen bereits aus den vorangegangenen \r\nPflichten vorliegen, ist die reine Erstellung der Aufzeichnungen kostenneutral zu betrachten. …, sodass \r\nzunächst davon ausgegangen wird, dass keine zusätzlichen Kosten durch die Erfüllung der weiteren \r\nVorgabe entstehen.“ Dabei handelt es sich hierbei um extrem umfangreiche Dokumentationsanforderungen für alle (automatisierten und manuellen) Prozesse, Systeme und Verfahren. Zu bedenken ist hierbei, dass schon die bestehenden Anforderungen im FKAustG kaum zu erfüllen sind, ohne erhebliche Investitionen.\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, welche Anforderungen an die Dokumentation gestellt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Zudem sollte \r\nentsprechend der Äußerung in der Gesetzesbegrünung klargestellt werden, dass § 14 sich ausschließlich auf Informationen bezieht, die bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen und weder \r\nergänzt noch aufgearbeitet werden müssen.\r\nZu § 20 KStTG – Erstmalige Anwendung des neuen Melderegimes ab 2027 für das Meldejahr \r\n2026\r\nGemäß § 20 KStTG-E sind die neuen Pflichten erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen. Die erstmalige Meldung hat somit bereits im Jahr 2027 zu erfolgen. Dies bedeutet, dass ein vollständig neues \r\nMelderegime innerhalb kürzester Zeit implementiert werden muss. Die Umsetzungsfrist zum 1. Januar \r\n2026 erscheint auch aufgrund der durch den Regierungswechsel eingetretene Verzögerung nicht mehr \r\nrealisierbar.\r\nPetitum: Die erstmalige Anwendung des KStTG sollte auf das Meldejahr 2027 verschoben werden. \r\nAlternativ sollte eine Nichtbeanstandungsregelung für das Meldejahr 2026 eingeführt werden.\r\nZu § 18 Abs. 5 KStTG – Durchbrechung des Steuergeheimnisses\r\nDie in § 18 Abs. 5 KStTG vorgesehene ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses gem. \r\n§ 30 AO zur Meldung von verhängten Bußgeldern an die Finanzdienstleistungsaufsicht ist überschießend und führt zu einer gezielten öffentlichen Bloßstellung von Kryptodienstleistern. \r\nIm Gegensatz dazu sieht § 28 FKAustG (unverändert auch in der im Referentenentwurf vorgesehenen\r\nNeufassung) keine Meldepflicht an die Finanzdienstleistungsaufsicht vor, sofern Bußgelder für CRSVerstöße gegen traditionelle Finanzdienstleister wie Banken oder Versicherungen verhängt werden. \r\nDie Bestimmung in § 18 Abs 5 ist daher abzulehnen, da sie Kryptodienstleister wesentlich härter sanktioniert als andere vergleichbare traditionelle Marktteilnehmer und somit zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Kryptodienstleistern führt.\r\nZudem ist keine de-minimis-Schwelle vorgesehen. Auch geringfügige Bußgelder wären zu melden, was \r\nden Informationswert für die Aufsichtsbehörde infrage stellt und zu einer Meldeflut mit hohem Verwaltungsaufwand führen könnte.\r\nPetitum: § 18 Abs. 5 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Eine Meldepflicht an die Aufsicht ist \r\nweder verhältnismäßig, noch systematisch konsistent mit dem FKAustG. Zu den Änderungen im Finanzkonteninformationsaustauschgesetz – FKAustG\r\n(Artikel 3)\r\nZu §§ 2 und 8 FKAustG - Erweiterung des Meldeumfangs nach dem FKAustG\r\nNach § 2 und § 8 FKAustG-E soll künftig unter anderem gemeldet werden, ob der gemeldete Kunde \r\neine Selbsterklärung abgegeben hat, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt und wie viele Beteiligte es gibt, sowie die Art des Kontos und ob es sich um ein bestehendes oder Neukonto handelt.\r\nDiese zusätzlichen Meldeverpflichtungen, die den Instituten auferlegt werden sollen, stehen im Widerspruch zum Ziel des Bürokratieabbaus, das sich die Bundesregierung gesetzt hat. Das passt auch politisch gesehen nicht in die Zeit: Die Erweiterung des Meldeumfangs führt zu erheblichen zusätzlichen \r\nKosten für die Institute, sowohl bei der technischen Umsetzung als auch bei der laufenden jährlichen \r\nMeldung. Der Common Reporting Standard (CRS) war und ist als Hinweisgeber auf mögliche Auslandseinkünfte konzipiert, nicht als umfassendes Informationssystem über Kundenbeziehungen. Das CRSMeldesystem sollte dementsprechend in der Vergangenheit und soll auch in der Zukunft nach unserem \r\nDafürhalten nur ein System sein, das den teilnehmenden Staaten einen bloßen Hinweis auf mögliche \r\nAuslandseinkünfte ihrer Steuerpflichtigen gibt. Der CRS soll nicht dazu dienen, über den bloßen Hinweis hinaus noch weiterreichende Informationen über Kunden zu gewinnen und der damit einhergehenden Bürokratie Vorschub zu leisten.\r\nPetitum: Wir bitten darum, die Erweiterung des Meldeumfangs kritisch zu überdenken und entsprechend zu reduzieren.\r\nZu § 2 Nr. 1b und § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG – Meldung der Funktion der beherrschenden \r\nPersonen\r\n§§ 2 Nr. 1b und 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG-E sehen vor, dass künftig die Funktionen gemeldet werden sollen, aufgrund derer eine meldepflichtige Person als beherrschende Person eines Rechtsträgers\r\ngilt. Nach der Gesetzesbegründung soll dies der ausländischen Steuerbehörde ermöglichen, eine Unterscheidung zwischen beherrschenden Personen danach vorzunehmen, ob eine Beteiligung durch Eigentum, Kontrolle oder aufgrund einer Begünstigung besteht, in Abgrenzung zu denjenigen, die diesen\r\nStatus aufgrund der Ausübung einer leitenden Funktion innehaben (z. B. leitende Angestellte, Protektoren, Trustees) oder aufgrund ihrer Rolle als gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter\r\noder Partner des Vertragspartners als beherrschende Person gelten.\r\nMit der nunmehr gewählten Begründung wird zwar deutlich, dass fiktive wirtschaftlich Berechtigte gemeldet werden sollen (wobei immer noch unklar ist, wer gemeldet werden soll, wenn die Begünstigten \r\nnoch nicht bestimmt sind). Sollten künftig fiktive wirtschaftlich Berechtigte in jedem Fall gemeldet \r\nwerden müssen und zudem künftig mit der mitgemeldeten “Funktion“ als solche gekennzeichnet werden müssen, stellt dies ein nicht zu rechtfertigendes Übermaß an Bürokratie dar: Denn dies bedeutet, \r\ndass die Institute in einem ersten Schritt Informationen zu fiktiven wirtschaftlich Berechtigten zu liefern hätten, um im zweiten Schritt zu melden, dass diese Informationen für die steuerliche Einordnung \r\nnicht relevant sind. Beispielsweise wird der der Partner des Vertragspartners nach § 3 Abs. 2 S. 5 \r\nGWG nicht für die Steuern der Partnerschaftsgesellschaft aufkommen. Ebenso wird der Jahrgangsbeste im obigen Beispiel ebenso wenig zur Besteuerung der Stiftung beitragen noch kann er mit Aussagen zu ihr zu einem Steuermehrergebnis beitragen. In der Praxis bedeutet die neu einzuführende Regelung, dass diese Institute erst aufwändig technisch \r\nprogrammieren müssen, dass künftig auch die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden, \r\num diese dann mit der ebenfalls noch zu programmierenden Umsetzung mit einer „Funktion“ zu kennzeichnen, die dem meldungsempfangenden Staat signalisiert, dass keine Steuerrelevanz vorliegt.\r\nWir lehnen daher diese bürokratischen Ausuferungen strikt ab, da sie – wenn überhaupt – nur zu einem sehr überschaubaren Erkenntnisgewinn bei den teilnehmenden Staaten führen werden und aus \r\nSeiten der Institute zu einem dazu nicht in Relation stehenden überproportionalen Bürokratieaufwuchs \r\n– und dies, obwohl sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD\r\n(21. Legislaturperiode, Zeilen 1781-1783, 1965-1970, 1995-2001) dem Bürokratieabbau verschrieben\r\nhat.\r\nWir weisen darauf hin, dass die Informationen zumeist in den Registern der meldenden Staaten vorhanden sind (z.B. wer Geschäftsführer ist), und dort von jedermann einschließlich anderen Staaten \r\nabgerufen werden können. \r\nPetitum: Wir bitten darum, dass der Status quo erhalten bleibt und die Institute nicht noch zusätzlich \r\ndie Funktion bzw. die Funktionen der beherrschenden Personen melden müssen. \r\nZu § 8 FKAustG – Erweiterung der zu meldenden Informationen je Kontoinhaber\r\nDie geplante Erweiterung der Meldeinhalte umfasst unter anderem die Angabe, ob eine gültige Selbstauskunft vorliegt, sowie die Funktionen der beherrschenden Personen. Diese neuen Anforderungen \r\nsind mit erheblichen technischen und organisatorischen Aufwänden verbunden.\r\nDie Umsetzung erfordert umfangreiche Systemanpassungen und Investitionen, insbesondere zur Erfassung und Verarbeitung der neuen Datenfelder.\r\nEs ist derzeit unklar, wie die neuen Angaben technisch im XML-Meldeformat abzubilden sind. Ohne \r\nfrühzeitige und detaillierte Vorgaben ist eine fristgerechte Umsetzung kaum möglich.\r\nPetitum: Die DK fordert eine frühzeitige Veröffentlichung der technischen Spezifikationen (insbesondere des XML-Schemas) sowie eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Meldeinhalte.\r\nZu § 19 Nr. 7 FKAustG – Erweiterung des Begriffs des Finanzvermögens\r\nDer Begriff des Finanzvermögens wird um zusätzliche Produktarten, wie Swaps und E-Geld erweitert. \r\nDiese Erweiterung ist in der Praxis mit erheblichen Herausforderungen verbunden.\r\nDie Anbindung neuer Produktsysteme erfordert lange Vorlaufzeiten und entsprechend komplexe technische Umsetzungen.\r\nEs ist insbesondere fraglich, wie genau die Meldungen von Swaps auszusehen haben und welche Produkte konkret in den Anwendungsbereich fallen. Zu berücksichtigen ist auch hierbei, dass für die Umsetzung erhebliche Investitionen und Vorlaufzeit notwendig sein werden. Zu bedenken ist zudem, dass nicht börsengehandelte und verbriefte Papiere in vielen Systemen derzeit nicht implementiert sind. Allgemein ist anzumerken, dass die Produktbegriffe im Detail noch unklar sind und daher fraglich ist, welche Produkte wie zu melden sind. \r\nPetitum: Die DK fordert eine präzise Definition der betroffenen Produktarten sowie eine Übergangsregelung, um eine technisch und organisatorisch realisierbare Umsetzung zu ermöglichen.\r\nZu § 19 Nr. 7 FKAustG – Redaktionelle Anmerkung\r\nIm Zusammenhang mit der Neufassung des § 19 Nr. 7 FKAustG-E haben wir einen redaktionellen Hinweis. In der neuen Fassung ist nach dem Wort „Optionen“ ein Komma eingefügt worden („… Optionen, …“). Dieses „Komma“ müsste u.E. gestrichen werden. Ein Komma an dieser Stelle unterbricht die \r\nStruktur der Aufzählung und könnte den Eindruck eines Einschubs erwecken, was grammatikalisch \r\nund inhaltlich nicht beabsichtigt ist.\r\nPetitum: Das Komma nach „Optionen“ müsste gestrichen werden. \r\nZu § 27 Abs. 2 FKAustG – Erstmalige Meldung in 2027 für das Jahr 2026\r\nDie erstmalige Anwendung der neuen Meldepflichten ist für das Jahr 2026 vorgesehen, wobei die Meldung im Jahr 2027 erfolgen soll. Der Implementierungszeitraum ist äußerst knapp bemessen. Die parallele Umsetzung mit den Anforderungen aus dem KStTG stellt eine zusätzliche Belastung dar.\r\nPetitum: Die DK fordert eine Verlängerung der Umsetzungsfrist oder alternativ eine Nichtbeanstandungsregelung für das Meldejahr 2026.\r\nZu Artikel 7 – Inkrafttreten der Änderungen im FKAustG\r\nHinsichtlich des Inkrafttretens der Änderungen im FKAustG (Artikel 3) verstehen wir die Änderungen \r\nso, dass diese zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und somit erstmals für die CRS-Meldung im Jahr \r\n2027 (für das Jahr 2026) zu beachten sind (und nicht bereits für Meldungen im Jahr 2026 für das Jahr \r\n2025). Es ist jedoch absehbar, dass auch die erstmalige Meldung für das Jahr 2026 Schwächen aufweisen wird, die bei einer praxisgerechten Umsetzung berücksichtigt werden sollten. \r\nPetitum: Die Deutsche Kreditwirtschaft würde es sehr begrüßen, wenn eine Nichtbeanstandungsregelung über den 31. Dezember 2026 hinaus gewährt würde. Diesem vorangestellt sollte zudem eindeutig \r\ngesetzlich klargestellt werden, dass die neuen Anforderungen erstmals für den Meldezeitraum 2026 \r\ngelten und somit im Jahr 2027 zu erfüllen sind. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013926","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/db/387534/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190044.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung\r\ndes Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen\r\nGenehmigungen von notariellen\r\nRechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen\r\nder Notare\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 11.12.2024\r\nSeite 2 von 2\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken\r\nund Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken\r\ndie Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie DK dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen\r\nRechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare.\r\n Förderung des digitalen Rechtsverkehrs: Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die Gesetzgebungsinitiative\r\nzur Einführung digitaler Abläufe bei Immobilienkäufen\r\nDerzeit werden Immobilienkäufe in der Regel analog abgeschlossen und vollzogen. Die Kommunikation zwischen\r\nNotaren, Gerichten und Behörden erfolgt größtenteils papiergebunden, was zu Verzögerungen, erhöhtem\r\nAufwand und Datenredundanz führt. Wichtige Daten und Dokumente müssen mehrfach erfasst werden, was\r\nfehleranfällig ist. Rückmeldungen an Gutachterausschüsse oder andere Institutionen erfolgen oft verspätet oder\r\nunvollständig.\r\nDer eingangs genannte Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zielt auf die Digitalisierung von Abläufen bei\r\nder Abwicklung von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der\r\nsteuerlichen Anzeigepflichten durch Notare ab.\r\nDie DK begrüßt diese Gesetzgebungsinitiative, die eine zweckmäßige Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes\r\nzur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung darstellt, der inzwischen als Regierungsentwurf vorliegt.\r\n Ziele des Gesetzes sind sinnvoll\r\nDie Ziele der Gesetzesinitiative sind praxisgerecht und sinnvoll. Exemplarisch genannt sei das Ziel der Einführung\r\neines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Beteiligten, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren\r\nund Verfahren zu beschleunigen. Dadurch werden auch Medienbrüche und Redundanzen vermieden. Dies\r\nist auch im Sinne der Nachhaltigkeit. Ferner wird die geplante Nutzung strukturierter Datensätze (z. B. im XMLFormat),\r\num Daten automatisiert weiterzuverarbeiten, einen enormen Mehrwert schaffen.\r\n Die angedachten Lösungen sind praxistauglich und vorteilhaft\r\nNicht nur die Ziele, sondern auch die geplanten Lösungen sind praxisgerecht. Dazu zählt zum Beispiel die\r\nschrittweise verbindliche Einführung des elektronischen Austauschs über bestehende Plattformen wie Elektronisches\r\nGerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder ELSTER für steuerliche Angelegenheiten. Genannt sei\r\nauch die geplante Pflicht zur digitalen Mitteilung durch Notare mit klarer Regelung der Informationspflichten.\r\nDie erwarteten Vorteile eines solchen Gesetzes liegen auf der Hand. Zum einen ist die Zeit- und Kostenersparnis\r\nfür Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu nennen. Zum anderen werden die Verfahren durch eine direkte\r\ndigitale Datenübertragung nicht nur vereinfacht, sondern deutlich weniger fehleranfällig. Digitale Verfahren tragen\r\nauch zur Bekämpfung von Geldwäsche bei."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014640","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/b5/454700/Stellungnahme-Gutachten-SG2502110002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBundesverband deutscher Banken e. V. | PF 040307 | 10062 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail:\r\nStellungnahme der DK zum zweiten Diskussionsentwurf\r\nzum Mindeststeueranpassungsgesetz\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum zweiten\r\nDiskussionsentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes\r\n(MinStAnpG) Stellung zu nehmen.\r\nZunächst möchten wir vor dem Hintergrund, dass die USA\r\ndie Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung\r\naufgekündigt haben, unsere Bedenken hinsichtlich der\r\nweiteren Verfolgung des Mindeststeuergesetzes (MinStG)\r\näußern. Ohne die Beteiligung der USA, als eine der\r\ngrößten Volkswirtschaften der Welt, ist kaum damit zu\r\nrechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG\r\nerfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung\r\nverliert dadurch erheblich an Wirksamkeit und das\r\nFesthalten an dem Besteuerungsregime könnte zu\r\nWettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nWir halten es deshalb für notwendig, weitergehende Erleichterungen\r\nfür Unternehmen zu schaffen, um die\r\nWettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen\r\nzu vermeiden. Positiv anzumerken ist, dass mit dem\r\nvorliegenden Entwurf bereits erste Erleichterungen im\r\nRahmen der weiteren steuerlichen Begleitmaßnahmen\r\nenthalten sind.\r\nAllerdings ist u. E., die Verfolgung des MinStG in der\r\naktuellen Form zu überdenken und es sind alternative\r\nMaßnahmen zu prüfen, die eine faire und effektive\r\nBesteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft\r\nzu benachteiligen. Dies gilt\r\n31. Januar 2025\r\nAnlage 1\r\nSeite 2 von 3\r\ninsbesondere für Institute, die bereits weitreichende Berichtspflichten unterliegen und für überwiegend national tätige Unternehmen.\r\nZu den einzelnen Regelungen möchten wir uns wie folgt äußern:\r\nZu § 83 MinStG (Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit)\r\n§83 Abs. 1 regelt eine Befreiung von der Mindeststeuer für Unternehmensgruppen fürdie ersten fünf Jahre, wenn sie nur eine untergeordnete internationale Tätigkeit im Sinnedes Absatzes 2 ausüben.\r\nPetitum: Die Übergangsregelung im § 83 MinStG sollte entfristet werden.\r\nZu § 84 MinStG (Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Un-ternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour))\r\nDie CbCR-Safe-Harbour gemäß § 84 MinStG wurden als Übergangsregelung eingeführt, um den administrativen Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen bei der Im-plementierung zu verringern, indem für diese die Anforderungen an die Datenbereitstel-lung und -verarbeitung vereinfacht werden. Eine Entfristung würde sicherstellen, dass Unternehmen auch langfristig von diesen Erleichterungen profitieren ohne, dass die Ef-fizienz der Regelung darunter leiden würde.\r\nMit Blick auf die dringend notwendige Förderung der Wettbewerbsfähigkeit sollte den Unternehmen ermöglicht werden, durch die Entfristung der Übergangsregelung ihre Ressourcen effizienter zu nutzen und sich stärker auf ihre Kernaktivitäten zu konzent-rieren.\r\nPetitum: Die Befristung der CbCR-Safe-Harbour sollte aufgehoben werden.\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG (Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour)\r\nNach § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E soll, sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt oder erforderliche Anpas-sungen unterblieben sind, die Anwendung des § 84 MinStG für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet ungeachtet des Umstands ausscheiden, dass dies im Ergebnis kei-nen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests hätte.\r\nDiese - ohne Notwendigkeit weitreichende Einschränkung - erschließt sich uns nicht. Der Erleichterungsgedanke sollte im Vordergrund stehen. Jegliche Einschränkungen lau-fen dem Ziel der CbCR-Safe-Harbour Regelungen zuwider. Insbesondere in der Über-gangszeit muss jedoch das Ziel der Safe-Harbour Regelungen stärker gewichtet werden.\r\nSeite 3 von 3\r\nDenn die Erleichterung der temporären Safe-Harbour Regelungen wurde eingeführt, um Unternehmen in der Übergangsphase zu entlasten und administrative Hürden zu redu-zieren. Diese Einschränkungen würden den Erleichterungsgedanken konterkarieren und zu zusätzlichem Aufwand führen. Die Nutzbarkeit der Entlastungsregelung muss in Frage gestellt werden, wenn selbst eine versehentlich fehlerhaft ermittelte Anpassung nach MinStG schädlich sein soll, auch wenn sie im Ergebnis keinen Einfluss auf die Er-füllung eines CbCR-Safe-Harbour-Tests hat. Eine derart weitreichende Einschränkung ergibt auch nicht aus den OECD-Vorgaben.\r\nSollte den vorliegenden Ausführungen nicht für alle Unternehmen entsprochen werden, wäre es zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, eine Erleichterung, wenn diese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Ermittlung der Safe-Harbour-Re-geln ohne weitere Anpassungen herangezogen werden können.\r\nPetitum: § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E sollte dahingehend geändert werden, dass die Inanspruchnahme des Safe Harbours nicht untersagt wird, wenn die unterbliebenen An-passungen ohne Auswirkung auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests sind. Zumindest für Kreditinstitute, die dem CbCR gemäß § 26a KWG (öffentliches „CRD IV“ CbCR) unterliegen, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, diese Daten oder die diesem CbCR zugrundeliegenden Daten/Berichtspakete für die Er-mittlung der Safe-Harbour-Regeln heranzuziehen.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG u.a.\r\nUm Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Begriff „Jahresabschluss“ im gesamten Entwurf dahingehend angepasst werden, dass auf die Datenquellen zurückgegriffen werden kann, die für das CbCR verwendet werden und damit auch Rechnungslegung, die für regulatorische Zwecke oder interne Managementberichte verwendet werden, herangezogen werden können.\r\nPetitum: Der Begriff „Jahresabschluss“ sollte im gesamten Entwurf, einschließlich in §87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG, entsprechend angepasst werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-31"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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V. | PF 040307 | 10062 Berlin Per E-Mail: Aussetzung des Mindeststeuergesetzes in Anbetracht der wirtschaftlichen Herausforderungen, denen Kreditinstitute angesichts der geopolitischen Lage gegenüber-stehen und der Tatsache, dass die USA die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung aufgekündigt haben, möchten wir eindringlich darum bitten, die Anwendung des Mindeststeuer-gesetzes (MinStG) auszusetzen, bis auf OECD- und EU-Ebene langfristig zielführende und zeitgemäße Regelungen gefunden sind. Die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes verursacht bei den Kreditinstituten erheblichen bürokratischen Aufwand. Die steuerlichen Befolgungskosten ergeben sich nicht nur aus neu zu implementierenden Prozessen, die aufgrund kontinuierlicher Änderungen noch andauern, sondern auch in der laufenden Umsetzung. Hoch komplexe steuerrechtliche Regelungen, die zudem unter enormem Zeitdruck technisch und administrativ umgesetzt werden müssen, stellen die Kreditinstitute vor erhebliche Herausforderungen und binden personelle sowie finanzielle Kapazitäten, die dringend für Investitionen benötigt werden. Dabei sind Kreditinstitute durch umfangreiche regulatorische Anforderungen und hohe Melde- und Dokumentationspflichten ohnehin bereits stark belastet.\r\n31.März 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nZudem ist ohne die Beteiligung der USA kaum damit zu rechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG erfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung verliert dadurch erheblich an Wirksamkeit, und das Festhalten an diesem Besteuerungsregime könnte zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nEs ist daher notwendig, langfristig weitergehende Erleichterungen für Unternehmen zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die im Grunde nicht im Fokus der Regelung sind, entweder da deren Steuerquote ohnehin weit über 15% liegt oder da es sich bei diesen um rein national tätige Unternehmen handelt.\r\nPetitum:\r\nBis nach gründlicher Prüfung alternative Maßnahmen gefunden werden, die eine faire und effektive Besteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft zu benachteiligen, sollte die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes ausgesetzt werden.\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir dem Bundeskanzleramt, dem BMWK, der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union sowie dem Hessischen Finanzministerium übersandt.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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V. | PF 040307 | 10062 Berlin \r\nPer E-Mail: \r\nBundesministerium der Finanzen \r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des\r\nMindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer \r\nMaßnahmen \r\nSehr geehrte\r\nwir bedanken uns für die Übersendung des Referentenentwurfs\r\neines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur \r\nUmsetzung weiterer Maßnahmen.\r\nWir halten weiterhin an unserer Forderung fest, dass sich die \r\nBundesregierung auf EU-Ebene für eine Aussetzung der Mindest\u0002steuer-Richtlinie einsetzt. Die globale Mindeststeuer führt zu\r\nmassiven Wettbewerbsnachteilen der deutschen und europäischen\r\nWirtschaft.\r\nAufgrund der enormen Bedeutung dieses Vorhabens hätten wir \r\ngerne die Gelegenheit genutzt, zu diesem für unsere Mitglieder \r\nund die deutsche Wirtschaft wichtigen Gesetz eine umfassende\r\nStellungnahme abzugeben. Wegen der äußerst kurzen Stellung\u0002nahmefrist von drei Werktagen mitten in der Sommerferienzeit\r\nwar uns eine Abstimmung mit unseren Mitgliedern sowie eine\r\nausführliche Befassung mit dem Entwurf leider nicht möglich.\r\nEs ist bedauerlich, dass den Verbänden keine angemessene Frist\r\nzur Befassung eingeräumt wurde, zumal dies der Vereinbarung im\r\nKoalitionsvertrag unter der Überschrift „Gute Gesetzgebung“\r\n(Rn. 1865 ff.) widerspricht. Denn dort ist festgeschrieben, dass\r\nden Verbänden als Betroffene in der Regel eine vierwöchige\r\nStellungnahmefrist einzuräumen ist.\r\n11. August 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nWir behalten uns vor, im weiteren Verfahren zu dem Gesetzgebungsvorhaben Stellung zu \r\nnehmen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014724","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/b6/482310/Stellungnahme-Gutachten-SG2502170001.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position paper\r\nOmnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG reporting)\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nBerlin, 12. February 2025\r\nCoordinator:\r\nAssociation of German Banks\r\nBurgstraße 28 10178 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 20225-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nPage 2 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nExecutive summary\r\nAt the latest during implementation it became clear that the current sustainability regulations are, in part, excessively detailed and lead to a massive increase in the level of bureaucracy for companies. At the same time, the rise in the number of climate-related events – also in Europe – has emphasised how urgent the transformation of the economy has become. The German Banking Industry Committee therefore welcomes the European Commission’s initiative to simplify the current sustainable finance framework via an omnibus package.\r\nThe benchmark for this simplification package should be that requirements and information are more manageable and more decision-useful. The steering effect of the regulatory requirements should be strengthened without compromising the high level of ambition of climate change mitigation goals. Sustainability reporting should offer added value to support the required sustainability transformation and not exist purely for their own ends. In this light, we support the letter of Germany’s federal government from 17. December 2024 on simplifying sustainability-related regulation through the Omnibus-Initiative.\r\nIn GBIC’s opinion, the following solutions would meet this ambition.\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive\r\n1.\r\nOverhaul existing requirements in CSRD and ESRS in the short term by streamlining reporting standards and associated processes, limiting goldplating and preventing level 3 legislation which goes beyond the law as well as creating a harmonised reporting architecture with no redundancies.\r\n2.\r\nEvaluate reporting obligations before introducing further rules and avoiding new disclosure requirements in the meantime.\r\n3.\r\nFocus on clarifications that are relevant in practice instead of developing additional reporting requirements for selected sectors.\r\nTaxonomy regulation\r\n1.\r\nImprove the taxonomy’s functionality through simplified assessment of DNSH criteria and options to differentiate assessments based on risk\r\n2.\r\nReevaluate taxonomy reporting obligations and, as a bare minimum, comprehensively revise the underlying methodology by eliminating the asymmetry within the Green Asset Ratio (GAR)\r\n3.\r\nAbstain from increasing the taxonomy’s complex requirements through “soft law”.\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)\r\n1.\r\nRefrain from introducing additional due diligence for financial undertakings\r\n2.\r\nLimit due diligence obligations to direct business partners in the supply chain\r\n3.\r\nAmend rules on liability and sanctions\r\n4.\r\nRevise the transition plan requirements\r\nIn addition, it must be ensured that simplifications for non-financial undertakings are also foreseen for financial undertakings in a proper way. Otherwise, credit institutions would have to collect additional data from their customers that does not need to be reported. This applies all the more in the context of disclosure and upcoming reporting obligations on ESG risks (as per CRR).\r\nPage 3 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nIntroduction\r\nThe above average temperature rise globally, and particularly in Europe, as well as the severe climate events, such as flooding in parts of Europe, make one thing clear: The need to combat climate change with effective measures and to decarbonise the economy through the transformation has not changed. On the contrary, the physical risks are becoming more frequent and more intensive, and not only in Europe. The EU has already adopted numerous measures in recent years to mitigate against and adapt to climate change. These include over 1,800 pages of extensive ESG regulation. The ESG rulebook is comprehensive, complex, in parts inconsistent and requires interpretation, which, among other things, has led to more than 10,000 detailed requirements for preparing the reporting. The regulation has, in recent times, lost sight of the original key goals of steering capital towards sustainable business, managing risk, promoting transparency and long-term thinking. Instead, ESG is frequently associated with bureaucracy. This is regrettable.\r\nFrom the German Banking Industry Committee’s point of view, we cannot afford to let up in our efforts to transform society and the economy. The goals of the Paris Climate Agreement and of the EU to reduce greenhouse gas emissions to net zero by 2050 are still correct and important. However, companies need reliability and predictability to implement the transformation. CO2 pricing as a market instrument is very helpful in doing this because it promotes innovation. Furthermore, EU and member state promotional policy instruments are important for supporting the transformation.\r\nNevertheless, policymakers need to give businesses a clear signal: the acknowledgement that, in parts, the sustainable finance framework goes beyond these goals, but now is not the time to question them, now is the time to consider the most efficient way of achieving them. The focus should be not only on effectiveness but on consistency, international comparability, competitiveness and practicability as well. Greater attention must also be paid to the proportionality principle for regulation and implementation, and its application must also be simplified. We therefore welcome the “simplification revolution” envisaged in Measure 4 of the Budapest Declaration on the New European Competitiveness Deal. The Omnibus simplification package on ESG obligations for companies announced for February 2025 is a step in the right direction.\r\nWe welcome the Omnibus simplification package to change and harmonise several thematically connected regulations at the same time. The current sustainability regulation framework is excessively complex and has led to a massive increase in administrative burden for businesses without being accompanied by a direct steering effect. The extent of reported information should be manageable and relevant for decision-making. Sustainability reports must offer additional value to support the sustainability transformation. Reporting must not be just for the sake of reporting itself. Adapting the requirements, in particular focusing on the most important information, is therefore urgently required.\r\nIn the opinion of the German Banking Industry Committee, the following points need to be considered for the three directives and regulations – the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Taxonomy Regulation and Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – to be included in the Omnibus simplification package.\r\nPage 4 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, EU 2022/2464) / European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegated Regulation EU 2023/2772)\r\nThe guiding principle must be: “Evaluation before introducing further regulation” with the aim of streamlining existing reporting standards (ESRS) in the short term and, for now, stopping the addition of further reporting requirements.\r\nThe purpose of the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) and the development of European Sustainability Reporting Standards (ESRS) was to put businesses in the position of being able to transparently and comparably disclose their sustainability performance and their effects on sustainability.\r\nThe current and planned future requirements create considerable challenges for reporting companies. The implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1) already ties up considerable resources and will also require significant effort in the coming years. In addition, from the point of view of the users of CSRD reports – such as investors and credit institutions– not all disclosure data points are (equally) relevant for making decisions. The growing complexity and escalating extent of the requirements are increasingly having negative effects on the quality, comparability and meaningfulness of the data and therefore also the basis for investment decisions. Nevertheless, the work on developing additional reporting requirements like sector-specific ESRS goes on.\r\nWe expressly support the letter of the German federal government from 17. December 2024 calling for a simplification of sustainability reporting obligations. To ensure that these measures are impactful and that a trickle-down-effect is limited, bank-specific reporting obligations (Pillar 3 disclosures, ESG in supervisory reporting) and data requirements related to risk management (ECB-Guide, national Minimum Requirements for Risk Management (MaRisk), EBA Guidelines on the Management of ESG-risks) need to be adapted in parallel. Additionally, entities subject to reporting obligations must be offered practical solutions to ensure that they do not require data from corporates that are not directly subject to reporting requirements. Otherwise corporates and credit institutions will have to rely on individual, non-standardised data collection. Simplifications for one part of the economy, must not lead to additional bureaucracy and data challenges for the other side.\r\nIn general, in order to ensure proper implementation, any new reporting obligation should be implemented with sufficient time and long-term reliability.\r\nOverall, the CSRD revision should focus on lean, consistent and auditable requirements for all sustainability laws that regulate similar or identical topics from different regulatory perspectives, including EBA Guidelines and Standards.\r\nIn order to make sustainability reporting more efficient and targeted, we would like to make the following proposals:\r\nPage 5 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n1.\r\nSignificant short-term streamlining of existing requirements in CSRD and ESRS\r\nThe delays in transposing the CSRD into national law in a number of member states are a clear sign that length and granularity of the ESRS have failed to implement the goals of the CSRD legislators in a balanced way. The EU Commission should therefore streamline the reporting requirements significantly and within a short term. As part of the swift development, proposal and adoption of the Omnibus Simplification Package, the complexity and extent of reporting obligations should be reduced compared to the current ESRS (Set 1) through deletions, simplifications and a clear focussing on data and topics relevant for decision-making. The goal should be to make a tangible and short-term reduction in the amount of administrative burden for companies and credit institutions by up to 25% at least.\r\nShould EFRAG be involved, it must be given a clear mandate to streamline the content and processes of the sector-agnostic ESRS and not merely formally reduce the number of disclosure requirements by simple merging several data points together.\r\nIn the context of current CSRD and ESRS requirements, we propose the following concrete steps:\r\n•\r\nESRS quick fix with extended phase-in rules and reducing full ESRS to the size of LSME standard:\r\nThe first step would be to expand the ESRS’s transitional provisions to significantly more data points. To make implementation easier, certain disclosure requirements could be reduced in a targeted manner and be implemented step by step during the first three years of ESRS application. A further timeline extension could be considered for existing phase-ins. This would ensure that the legal consequences of the Omnibus Package can be implemented in a timely and practical manner for all companies preparing sustainability reports for the first time. To achieve this, the quick fix would need to be adopted in the first half of 2025.\r\nThe ESRS should be overhauled and simplified substantially in order to streamline the disclosure obligations. Overall, the focus should be on achieving a reasonable number of meaningful and manageable disclosure requirements.\r\nInsofar as the objective of the Omnibus initiative is to streamline the ESRS in a particularly fast manner, the LSME standard could serve as the core reference point for downsizing ESRS. During the LSME standard development according to Article 19a Paragraph 6 Accounting Directive and it’s consultation with a broad stakeholder engagement identified main data points that are considered particularly relevant. The results of this analysis should be the basis for the overhaul of ESRS Set 1 (Full-ESRS). To introduce simplifications quickly, 1) the content of the Full-ESRS could be limited to the LSME standard size, and 2) the extent of the LSME standard should be closely linked to the content of the currently voluntary VSME-standard (including both Basic and Comprehensive Modules). The simplified ESRS must be based on the structure, definitions and KPI-methodologies of the Full-ESRS in order to limit the gap between reduced and full reporting, to make easier the move from the reduced to full reporting when a company grows and to allow for an effective implementation of the changes from the Omnibus simplification package.\r\nData points contained in the sector-agnostic ESRS, that are in practice sector-specific, should be deleted in order to ensure that the sector-agnostic ESRS meet their intention. Furthermore, “may”-Disclosure Requirements within the ESRS should be removed due to their voluntary nature (voluntary disclosure on the entity specific material topics should not be limited thereby).\r\nPage 6 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nIn streamlining the data points, a comparison could be made with, among others, international standards (ISSB in particular) to identify starting points for simplifications. Current guidance on the interoperability of ESRS and ISSB standards is not detailed enough. The target should be a release of a granular data point mapping with ISSB requirements for companies reporting according to ESRS so that they can check it easily and declare their compliance with ISSB standards (reporting entities should not have to perform analyses on the general compatibility of ESRS and ISSB standards at the level of individual data points on their own).\r\nThe omnibus simplifications should not lead to additional burdens on companies that were already subject to reporting requirements on 31 December 2024. It is important to also consider that changes to the Full-ESRS will cause additional implementation steps within credit institutions.\r\n•\r\nSimplification of materiality analysis: In addition to reducing the reporting content, the processes must also be simplified, particular with regard to assessments based on the double materiality perspective. At the very least, a cycle of three years (valid for 3 financial years) should be allowed for the double materiality analysis.\r\nIn addition, comprehensive descriptions as to how the materiality analysis was implemented are not essential for the addressees of the report – not least because the materiality analysis is subject to audit. Simplifications should be made here too. Furthermore, the mandatory involvement of employee representatives could be limited to ESRS S1 content only.\r\nThe comprehensive concept of double materiality deviates so much from the ISSB approach that it makes an international comparison particularly difficult.\r\nFurthermore, the CSRD requirements for the materiality analysis should be aligned with those of the CSDDD risk assessment. Both obligations should be consistent in order to allow for a harmonised reporting of the outcomes of CSDDD risk analyses in CSRD reports.\r\n•\r\nLimit disclosure requirements on the value chain within the CSRD: Even though non-listed SMEs are directly not subject to CSRD, they are often faced with indirect obligations as part of a larger corporate’s or credit institution’s value chain (incl. the supply chain). Limiting value chain perspective in general and within the double-materiality assessment to direct business partners would help to solve the issue of an uncontrolled trickle-down-effect. Moreover, the concept of operational control should be suspended due to its impractical nature. Furthermore, the definition of the value chain should be harmonised across different regulatory frameworks on the basis of the least common denominator.\r\n•\r\nExempt subsidiaries from separate reporting obligations: The CSRD currently stipulates that listed subsidiaries that exceed the thresholds for large companies cannot make use of group exemption rules. This means that individual national entities of European groups need to prepare several sustainability reports for different countries. However, policies and actions are usually determined at group level. As a result, reports on the subsidiary level offer hardly any additional informative value. Furthermore, the reports that are of primary interest to stakeholders are likely to be those prepared at the group level. We therefore recommend removing this restriction on group exemption for listed subsidiaries. One report at the group level should suffice. Article 29a No. 4 of the CSRD (and any associated pronouncements) should be deleted.\r\n•\r\nPostponing the evaluation of the feasibility of an audit with reasonable assurance: An assessment whether reasonable assurance is feasible for auditors and undertakings should only be performed following an evaluation of two financial years after the last SMEs are required to prepare reports following the end of the opt-out (i.e. at the earliest after the 2030 financial year).\r\nPage 7 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nAudit\r\ning experiences with the SMEs reporting should be included into the evaluation (Article 26a of the Statutory Audit Directive). The high cost factor should also be considered since CSRD reporting and solutions for taxonomy calculations already create very high financial burdens.\r\n•\r\nPrevent excessive processes and gold-plating in the context of auditing: In future EU auditing standards, it should be clearly regulated that the scope of the audit is only compliance with CSRD and ESRS, but not (additional) EFRAG publications or other interpretation guidances, such as FAQs. Any interpretations by the EU Commission should be consulted on. It must be ensured that these do not exceed existing legal requirements. Furthermore, the main body of the ESRS and application requirements should be aligned and balanced.\r\n•\r\nMake it easy to build on existing ESG regulation: A centralised 1:1 mapping table of ESRS requirements with current obligations in other European ESG legislation could simplify decisions on interpretation considerably.\r\nWe also propose the following overarching points:\r\n•\r\nReporting architecture with no overlapping or redundancies: Streamlined and standardised requirements are important for sustainability regulation framework as a whole. Streamlining and reducing redundancies should also be a part of the European Banking Authority’s (EBA) mandate to further develop ESG disclosure in the supervisory Pillar 3 reports. The principle ‘reporting only once’ should be implemented in the regulatory practice. For example, the EU taxonomy templates should be disclosed in only one of the reports; existing hurdles for referencing options should be removed. Similarly, redundancies within the ESRS should be deleted.\r\nInconsistencies between requirements from different supervisory authorities/standard setters on the same topics must be resolved through further standardisation. In terms of improving comprehensibility and legibility, it should, in general, be sufficient for individual and consolidated financial statements, including (group) management reports, to summarise ESG risk disclosures in one place and not to report on them in the risk report, CSRD report and in the notes or to have to include references in many sections of the same report.\r\nThe basic principles of the Omnibus package and the absence of overlaps should also be taken into account in the development of further frameworks. This applies, in particular, to the prudential reporting and disclosure requirements contained in the CRR. They should be limited to a bare minimum from the outset. Before they are developed, it should also be evaluated, taking into account the CSRD/ESRS whether there really is a need for further data requirements or not. In the interests of materiality, it should also be permitted to only prepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual topics/aspects. Furthermore, in this regard, we would urge accelerating the establishment of the European Single Access Point (ESAP). As things currently stand, the first financial reports with sustainability data from issuers will not be available via the ESAP until mid-2027 – and reports from other companies even later.\r\n•\r\nSimplifications must apply consistently to all frameworks both for non-financial and financial undertakings equally: Easements and simplifications which are part of the Omnibus package must be implemented to the same extent in the reporting and disclosure obligations under CRR. If the requirements are only amended for non-financial undertakings (e.g. via the CSRD), without bank-specific reporting and disclosure requirements being amended to the same extent in a proper way, then banks would have to gather these data from undertakings bilaterally.\r\nPage 8 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThis would lead to considerable confusion and disgruntlement among undertakings and would\r\nundermine the simplification efforts.\r\nWith regard to ESG disclosure, in the interests of materiality, it should be permitted to only prepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual topics/aspects.\r\n2.\r\nEvaluation of reporting obligations before introducing further regulation to avoid additional bureaucracy and new disclosure obligations in the meantime.\r\nSustainability reports should create added value to support the sustainability transformation. The enormous complexity of the CSRD/ESRS reports, despite materiality assessments, is likely to hinder rather than support efficient analysis and decision-making. Reporting must not be the end in itself.\r\nIn the coming years, the focus must be on evaluating the existing reporting requirements. Before new reporting obligations are developed, the existing regulations must be reviewed to ensure they are effective and appropriate. Ineffective or excessive reporting obligations must be deleted or repealed.\r\nWe also propose to start with the evaluation of the reports in accordance with sector-agnostic ESRS. Only after this evaluation could it be identified, which sectors actually require additional, binding sector-specific ESRS. Other sectors would need only simplified reporting standards or no additional sectoral requirements.\r\nAn evaluation phase of this kind would ensure that the development of sector-specific ESRS is based on actual needs and would avoid unnecessary reporting requirements. The Omnibus Simplification Package should suspend the development of sector-specific ESRS through an amendment of the CSRD. A decision on the need for sector ESRS should be postponed.\r\nShould the evaluation ultimately determine that additional information is needed for certain sectors then these additional data points should focus on sector-specific data. Cross-sectoral topics that were not included in ESRS Set 1 should not be shifted to sector-specific standards (e.g. cybersecurity).\r\n3.\r\nFocus on clarifications with practical relevance rather than developing additional reporting requirements for selected sectors\r\nPrior to the evaluation of the need for sector-specific ESRS, there should be a greater focus on providing clarifications for the existing reporting requirements within the sector-agnostic ESRS. Unclear requirements not only lead to an inefficient and lengthy reporting process, but they also limit the meaningfulness of the sustainability reports. Many undertakings are already facing significant challenges with the technical and practical implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1).\r\nPage 9 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nSo, for example, a standardised definition of due diligence obligations in the frameworks such as CSRD and CSDDD would be very important for credit institutions. It would ensure the coherence of regulatory requirements and create the necessary legal clarity for the efficient implementation of human rights and environmental obligations along the value chain.\r\nRapid support is therefore needed in the form of concretisation and/or practice-oriented interpretations taking feasibility aspects into account. The guidance should be as clear and concise as possible – unlike the current EFRAG IG. EFRAG should therefore be given a clear mandate by the EU Commission. The published EFRAG IG should be streamlined so that undertakings with limited resources can also benefit from these supporting documents.\r\nPage 10 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThe Taxonomy Regulation (EU 2020/852)\r\nThe German Banking Industry Committee continues to support the basic idea behind the EU Taxonomy – to create a standardised classification of sustainable economic activities.\r\nHowever, the EU Taxonomy has not yet been able to fulfil this goal. Applying detailed and highly complex technical assessment criteria, which in part require knowledge of technical experts, is a challenge – not only due to the considerable difficulties in obtaining the data and required evidence. It is often not possible to classify an economic activity as taxonomy-aligned just because of the missing reliable evidence of the compliance with the DNSH or MSS criteria – and not because of the absence of sustainable character of the activity or its significant contribution to one of the environmental objectives. Accordingly, taxonomy alignment ratios are very low in most sectors, including among financial companies. Only a few industries have comparatively high ratios, which is due to the taxonomy’s coverage in the energy and transportation sectors. However, this means that taxonomy alignment ratios differ considerably depending on the sectoral focus (and not necessarily due to their sustainability performance), which makes it impossible to compare the indicators across sectors and company types, and limits their factual significance.\r\nSimilarly, a structuring of financing is often decisive as to whether an exposure can be included in the taxonomy KPIs of a credit institution – not the actual sustainability profile of financed activity. For example, special purpose vehicle companies (as is common market practice for wind or solar farms and for commercial real estate financing) are often not included in the numerator of the taxonomy KPIs in Germany, since such corporates are not subject to a reporting obligation. Nevertheless, these exposures remain in the denominator, thus distorting the KPIs. As a result, the taxonomy KPIs currently provide hardly any steering-relevant impulses for many non-financial undertakings or credit institutions. Up to now, there have been considerable gaps in the taxonomy, even among progressive financial market participants. Products with ESG features only achieve low taxonomy rates due to the low level of coverage. The effort and benefits of data collection/assessment and reporting are currently disproportionate.\r\nConsidering these challenges, we propose that the evaluation of taxonomy-alignment is simplified substantially. Due to the low steering-relevance and its various methodological shortcomings, we propose to reevaluate the reporting obligation of the Taxonomy Regulation’s Article 8. At the very least, the reporting methodology should be adapted in accordance with the proposals set out in Chapter 2 below.\r\nCurrently, the taxonomy is only following a binary approach. Intermediate steps towards sustainability following the idea of a transition are barely reflected in the current framework. Instead, the focus should be moved to transition finance and voluntary, harmonised guidance for reliable transition plans.\r\nFurther detailed adjustments are required.\r\nPage 11 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n1.\r\nSimplifying the conditions for assessing taxonomy alignment\r\nIn general, the criteria for environmentally sustainable economic activities under Article 3 of the Taxonomy Regulation for determining taxonomy alignment (substantial contribution and DNSH) should be fundamentally simplified and, above all, reduced. Too many environmental and social objectives are pursued simultaneously in many economic activities. Some recommendations made by the Platform for Sustainable Finance on 8 January 2025 to amend the climate-related delegated act are a step in the right direction.\r\n•\r\nSimplification of DNSH: We propose to streamline the number of DNSH-requirements, their certification and their documentation for use of proceeds financings (e. g. project finance or real estate). Rather than requiring an additional evaluation of DNSH-criteria (aside from the DNSH-criteria on climate change adaptation), it should be permitted to rely on suitable evidence of the borrower that clarify compliance with the DNSH-criteria (e.g. BREEAM, LEED, compliance with ISO norms).\r\nEuropean credit institutions that are subject to the EU’s strict ESG risk management framework (CRD VI in connection with EBA Guidelines on the Management of ESG risks, ECB Guide on climate-related risks), should be exempted from the taxonomy’s DNSH-requirement to evaluate the physical risk of individual loans. These credit institutions already evaluate climate-related physical risks on the portfolio level and during the loan origination process. An additional evaluation necessitated by the taxonomy appears redundant.\r\nDNSH should also be simplified for economic activities of corporates headquartered or located in the EU. An evaluation of taxonomy-alignment could be limited to an analysis, whether the activity provides a substantial contribution to the taxonomy’s objectives, insofar as the credit institution is not aware of any violations by the counterparty.\r\n•\r\nMinimum social safeguards: The criterion for checking minimum safeguards in accordance with Article 3(c) Taxonomy Regulation should either be deleted or, if there are no known indications of violations by the counterparty, generally considered to have been met. Additional analysis is not necessary, as the intended minimum social safeguards are already guaranteed in full by other EU regulations (assessment of taxonomy alignment only for non-EU companies).\r\n•\r\nDifferentiating the analysis’s scope according to risk: The scope of the taxonomy assessment should also be determined depending on risk.\r\nFor the low-risk residential real estate financing (new construction, renovation, acquisition & ownership), a significant simplification could be to completely waive the DNSH criteria for retail loans. Complex and cost-intensive analysis of small-scale transactions are not conducive to helping the transformation. The considerable additional costs undermine national and European efforts to reduce construction and renovation costs and thereby to provide more affordable housing. A recommendation in the draft report of the Platform for Sustainable Finance from 8 January 2025 also suggests simplifying fulfilment obligations for renovating residential properties.\r\nIn the case of retail loans for electric cars (economic activity 6.5), only the substantial contribution to environmental objective 1 should have to be assessed, not the requirements for external rolling noise or the rolling resistance coefficient of the tyres.\r\nPage 12 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n2.\r\nAt a minimum, reporting requirements pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation must be revised\r\nMost stakeholders were not adequately involved in discussions on reporting requirements as part of the introduction of the Taxonomy Regulation. For example, the EBA did not hold a stakeholder consultation on the initial recommendations to the European Commission on templates for credit institutions. In contrast, EIOPA and ESMA held consultations. Experience so far clearly demonstrates that in terms of reports from credit institutions, at least, current requirements pertaining to determining the Green Asset Ratio, including the delegated acts, are neither consistent nor expedient. The cost-benefit analysis simply does not add up, for the real economy or the banking industry. In addition, both the overall reporting requirements and the GAR in their current forms distort the sustainability profiles of the banks.\r\nIf reporting pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation is maintained, the calculation methodology used must be fundamentally revised and streamlined. Considering the complexity and level of detail of taxonomy templates, it will also be important to assess, critically, whether or not it makes sense to include taxonomy templates in the management report. We call for the following measures in the review process:\r\n•\r\nAligning the GAR denominator with the numerator: Positions subject to a blanket exclusion from the GAR numerator (such as exposures toward undertakings not in the CSRD scope, or those toward non-EU businesses) should, in turn, be excluded from the KPI’s denominator. This will solve the problem of distortions currently inherent in the KPI, focusing it on those directly affected by the Taxonomy Regulation.\r\n•\r\nReducing the granularity and extent of reporting: The number of templates should be reduced. At least sector reporting (Template 2 GAR Sector Information) and templates with the first disclosure in 2026 should be removed. Sector-specific data are not relevant for the GAR, new disclosures on trading, fee and commissions KPI are of even less added value as GAR. In addition, quantitative reporting requirements on activities relating to nuclear and gas should be removed as the ratio is included in the GAR.\r\n•\r\nIntroduction of materiality thresholds: Financial undertakings should be allowed to voluntarily apply materiality thresholds within the framework of the taxonomy assessment. These could be set per institute and based on the materiality in the portfolio. Here are some examples:\r\no\r\nFor the purchase of residential real estate by private households, granted after the Taxonomy Regulation has come into effect and that, for example, exceed a loan amount of three hundred thousand euros.\r\no\r\nPertaining to assets in the form of own real estate and energy generation plants, provided that these were purchased after the Taxonomy Regulation came into effect and that, for example, exceeded a gross carrying amount of five hundred thousand euros at the time of purchase.\r\no\r\nFor loans to local governments, granted after the Taxonomy Regulation came into effect and that, at the time they were granted, exceeded a loan amount of at least one million euros and for which the use of proceeds is known.\r\n•\r\nSimplifying the reporting assessment process: For exposures towards undertakings in the CSRD scope, the exposures with use of proceeds known should be treated equally to the exposures with use of proceeds unknown, so that the taxonomy information communicated by\r\nPage 13 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\ncounterparties\r\ncan be taken over by the bank without the need for an additional assessment. This will prevent costly duplicate assessments, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking.\r\nCredit institutions should be granted an option to voluntarily use a counterparty’s general taxonomy KPIs even for exposures with use of proceeds known. This would allow credit institutions to follow a simplified alternative approach without requiring institutions with already implemented processes on the basis of the current rules to change their methodology.\r\n•\r\nGeneral simplification of templates: The taxonomy reporting templates require a granular breakdown based on the type of counterparty. Banks are then required, in addition, to separately disclose their figures for each type of counterparty into different types of exposures (loans and advances, debt securities, equity instruments). This breakdown does not provide any material added value and should be removed.\r\nIn addition, sample templates that can be filled out in Excel should be provided for the current format and as soon as possible after every change of requirements.\r\n•\r\nProviding reporting support for institutions: Whether or not undertakings are included in taxonomy KPIs is largely dependent on whether or not they are subject to a reporting obligation pursuant to the CSRD. A register of undertakings in the CSRD scope should be created and made publicly available on the EU level. This will simplify implementation of taxonomy reporting requirements. If this register cannot be created in a timely manner across the EU, national solutions should be put in place.\r\nQuite apart from revising the relevant methodology, it is clear that the GAR, now and in the future, is not a suitable instrument for managing banks. This is due to both the low coverage offered by the taxonomy and its binary nature, in which intermediate steps towards sustainable economic activity are only taken into account nominally if at all.\r\n3.\r\nComplex requirements should not be further tightened via “soft law”\r\nThe European Commission regularly publishes FAQs designed to support undertakings as they interpret European regulations. The goal is to use the Taxonomy FAQs to improve the usability and comparability of the reported data. The FAQs are “soft law”, and as such not legally binding. However, they are, in practical terms, usually adopted in full by statutory auditors during audits. This means that the FAQs are, de facto, binding for undertakings. This becomes a problem when the FAQs interpret regulations to be more restrictive than intended by the primary sources (Level 3 goes above and beyond Level 2). Implementation supporting tools become quickly implementation obstacles.\r\nIn light of this, we call for FAQs and other recommendations to also be the subject of public consultations. In addition, implementation deadlines must be sufficient and be set for a time after the final version, including consultation, is complete. Because there are usually technical and data requirements – particularly when implementation involves contracting with external IT service providers – it is often impossible to implement changes immediately. This results in significant compliance and audit risks, which consequently also result in barriers to investment. Not only that, regional and institution-specific differences in the interpretation of the reporting requirements are already making an appearance. This could mean that reported KPIs may not be adequately comparable.\r\nPage 14 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThe following FAQs, as an example, represent a serious practical burden for undertakings.\r\n•\r\nRequirement to review counterparty taxonomy data: the alignment assessment provided by the counterparty, including verification or assurance, should be sufficient. A duplicate assessment, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking, is unnecessary (see FAQ 33 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nAnnual review of taxonomy-alignment of exposures: the mandatory annual review (which, considering the supervisory disclosure requirements pursuant to Article 449a CRR, may even have to take place more than once annually) is excessive and should be removed (see FAQ 34 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nAssessment obligation for (use of proceeds) financing for subsidiaries: the obligation to assess financing for subsidiaries of those undertakings subject to reporting requirements can also apply to very small subsidiaries. In addition, a requirement to include subsidiaries with no reporting obligations in the event that their parent company has reporting obligations contradicts and exceeds the provisions in Article 7(3) Taxonomy Regulation. Undertakings not required to publish reports must not meet data quality requirements as laid out in the EU Taxonomy Regulation. Using this data would be akin to using estimated data. Not only that, it would significantly increase the burden on financial undertakings, as every counterparty would have to be assessed. We recommend removing this provision (see FAQ 13 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nCompliance with minimum safeguards: requiring that goods’ manufacturers and service providers obtain “adequate documentary evidence” for exposures to households regarding compliance with minimum safeguards represents not just an enormous burden, it also exceeds the requirements in Article 18 Taxonomy Regulation (EU) 2020/852 (see the Final Report from the Platform on Sustainable Finance from October 2022 and FAQ 37 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024 C/2024/6691). We therefore recommend removing this requirement.\r\nCurrently, several separate FAQ lists on the taxonomy exist. A consolidation of those FAQ-lists would improve the usability and decrease the number of relevant documents significantly.\r\nPage 15 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, EU 2024/1760)\r\nThe financial industry is working intensely to fight against climate change, as well as other sustainability issues. Of course, this also includes social issues and corporate governance. We are therefore in favour of the CSDDD’s due diligence goals.\r\nHowever, banks are already required to publish a large amount of information on their strategies, targets and actions as pertaining to sustainability. They are already the subject of comprehensive and complex regulatory frameworks, as well as expectations from the European Central Bank (ECB) and national supervisory authorities. For example, the EBA Guidelines on loan origination require ESG issues to be taken into account throughout the entire credit and risk management process. The banking package (CRRIII and CRDVI) creates additional obligations for managing, reporting and disclosing ESG risks. In each case, these obligations go above and beyond simple environmental goals.\r\nIn light of this, we believe that leaving the CSDDD requirements for financial undertakings in their current state would be adequate for the most part. The complexity of the system and the interconnected nature of the obligations mean that implementation already requires significant resources, to the extent that it could even slow the economic transition’s positive momentum.\r\nFurther specification of due diligence requirements for financial undertakings could force banks to remove themselves entirely from sectors that may potentially have higher social risks, which would, in turn, deny these sectors important financing options. This has already, in similar situations and in multiple instances, caused the risks the CSDDD is designed to mitigate to rise, as other, less regulated institutions step in to fill the financing gap. In addition, it would increase the complexity of the existing regulatory framework and lead to duplicate regulations.\r\nWe simply do not believe that additional due diligence requirements for financial undertakings are expedient. The mandate for the European Commission to publish a report and, if appropriate, a legislative proposal by 26 July 2026 pursuant to Article 36 CSDDD should be removed, in order to avoid overlaps and the undermining of existing supervisory structures.\r\nInstead, the rule outlined in Recital 26 – which already clarifies that the downstream value chain of financial corporates does not fall into the CSDDD’s scope – should be integrated into the definition of the ‘chain of activities’.\r\nTo combat climate change, companies are required to adopt transition plans pursuant to Article 22 CSDDD. However, this requirement already exists for all credit institutions pursuant to requirements listed in Article 76(2) CRD VI. While these transition plans have different objectives, it is important that they are compatible long-term. The CSDDD outlines an initial step in this direction, by freeing corporates that report on a transition plan within their CSRD report from the CSDDD’s obligation. Furthermore it is necessary to clarify that the requirements and methods of the different frameworks are compatible.\r\nPage 16 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nAdditionally it must be recognised, that transition plans can outline a corporate’s ambitions and plans with regards to its transition. Achieving them does however also depend on external factors.\r\nIn addition, we call for the following simplifications within the framework of the CSDDD:\r\n•\r\nRefining due diligence requirements: the CSDDD requirements should be limited to suppliers with which a credit institution has a direct contractual relationship. This is the only relationship in which there is any realistic possibility of influencing the actions of the supplier in question.\r\nIn addition, not all industries have similar due diligence risk profiles. As such, due diligence should focus on specific industries with higher risks (e.g. fossil fuels, mining or textiles). For low-risk industries, the option should be available – at a minimum – to make simplified disclosures or blanket risk assessments.\r\n•\r\nAmending liability and sanctions rules: to date, the CSDDD contains regulations on civil liability. These regulations significantly increase legal risks for European businesses and have a negative effect on their ability to compete globally. In addition, the due diligence requirements can have adverse effects on business relationships, as business partners might withdraw from a business relationship due to concerns about the due diligence requirements and associated liability regulations. The sanction regulations, which are also part of the CSDDD, should be enough to ensure compliance with the regulations and/or to ensure that non-compliance is addressed.\r\nAt the same time, the sanction regulations should be based on the existing due diligence laws. For example, the German Supply Chain Act has a corresponding rule on sanctions, but limits it to a maximum of 3% of annual turnover. The CSDDD should take a similar approach, in order to ensure the laws are comparable.\r\n•\r\nTransition plans: should a separate requirement to develop a transition plan remain despite the fact that it would do so in addition to requirements pursuant to those in the CRDVI, then uniform requirements should (at least at first) be kept to a minimum. For example, the transition plan should only have to be updated every 36 months, not every 12. This reflects market practice."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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März 2025\r\n◼\r\nDie mit der CRR III (Capital Requirements Regulation) vorgesehenen ESG-Offenlegungs-anforderungen für alle Institute sowie das neue ESG-Meldewesen sollten im Omnibus-Kontext jetzt auf den Prüfstand gestellt werden, damit Unternehmen wirksam von bürokratischen Lasten befreit sowie unnötige Aufwände für viele deutsche Institute und mittelbar für Unternehmen bereits vor Beginn der Erstanwendung verhindert werden können.\r\n◼\r\nDurch die Reduzierung der Zahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen entsteht eine Datenlücke. Damit Entlastungen für Unternehmen tatsächlich greifen und ein Trickle-Down-Effekt vermieden wird, ist es unerlässlich, dass bankspezifische Berichtspflichten (Säule-3-Offenlegung) parallel angepasst werden.\r\n◼\r\nDie Ausgestaltung der neuen Anforderungen zum ESG-Meldewesen sollte zunächst zurückgestellt werden. Grundsätzlich halten wir die Berücksichtigung von relevanten ESG-Risiken im Rahmen der Säule 2 für ausreichend. Weiterführende Meldeanforderungen nach Art. 430 lit. h CRR sind nicht erforderlich.\r\n◼\r\nMindestens sollte der Anwendungsbereich für die Säule 3-ESG-Offenlegung (Art. 449a CRR) mit dem der CSRD in Einklang gebracht werden. Einerseits sollten Institute, die nicht der CSRD unterliegen, auch explizit aus dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR (und ESG-Meldewesen, Art. 430 lit. h CRR) ausgenommen werden, andererseits sollten sich die granularen Vorgaben des EBA ITS – insbesondere in den quantitativen Templates – ausschließlich auf die Risikopositionen gegenüber den Geschäftspartnern beziehen, die selbst CSRD-berichtspflichtig sind.\r\n◼\r\nUm schnell Klarheit zu schaffen und unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden, sollte die geplante Anpassung des EBA ITS zu Art. 449a CRR bis auf weiteres ausgesetzt werden. Gleichzeitig sollte die deutsche Aufsicht deutlich kommunizieren, dass Institute, die bislang nicht dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR unterlagen, in Ermangelung eines angepassten delegierten Rechtsaktes (EBA ITS) von einer Offenlegung zu ESG b. a. w. absehen können („no action letter“).\r\n◼\r\nInstitute ohne TaxonomieVO-Berichtspflicht sollten Taxonomie-Angaben auch weder offenlegen noch melden müssen. Dies sollte von vornherein in den EBA ITS berücksichtigt werden.\r\n◼\r\nDarüber hinaus sollen Taxonomie-Templates schnellstmöglich aus den aktuellen Vorgaben für die Säule-3-Offenlegung der großen Institute gestrichen werden. Im Sinne des „reporting only once“-Prinzips sollten diese Templates ausschließlich im CSRD-Bericht und nicht im Säule-3-Bericht offengelegt werden müssen. Die EBA hat ihre Green Asset Ratio-Templates an die Taxonomie-Änderungen aus 2023 nicht angepasst. Nunmehr werden im Rahmen des Have-your-say neue Anpassungen konsultiert. Wenn die Mehrfachoffenlegung bleibt, sind die Institute mit Doppelarbeiten und aufgrund der Verzögerungen bei der EBA/EU-Kommission mit abweichenden Vorgaben verschiedener Behörden/Rechtsakte konfrontiert.\r\n◼\r\nDie im Zuge der Omnibus-Initiative vorgesehenen bzw. geplanten Anpassungen haben Auswirkungen auf die Datenverfügbarkeit im Risikomanagement. Die EBA Guidelines on the Management of ESG risks sollten Änderungen aus der Omnibus-Initiative berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte der Anwendungsbeginn der EBA-Leitlinien verschoben\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme Omnibus-Initiative: Notwendige parallele bankaufsichtliche Anpassungen ,\r\n24. März 2025\r\nwerden, bis Klarheit über die mit den Guidelines\r\nkorrespondierenden Regelwerke herrscht. Dem sollten ausreichend lange Fristen für die Umsetzung folgen.\r\nBegründung:\r\nDerzeit sind nur große Institute verpflichtet, ESG-Informationen im Rahmen von Säule 3 offenzulegen. Mit der geänderten CRR wird der Anwendungsbereich auf alle Institute, unabhängig von ihrer Größe, ausgeweitet. Zudem wird für alle CRR-Kreditinstitute ein ESG-Meldewesen eingeführt. Damit kommen neue Anforderungen auf alle Institute zu, auch solche, die außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs sind bzw. sein werden. Dies sollte verhindert werden.\r\nDie Offenlegung im Rahmen der Säule 3 umfasst Informationen zur Taxonomie und Informationen, die auch Teil der CSRD-Berichterstattung sind. Wenn der Anwendungsbereich der CSRD (und damit der Taxonomie) angepasst wird, sollte sichergestellt werden, dass die Berichtspflichten nicht durch die Hintertür über die Säule 3 bzw. ESG-Meldewesen eingeführt werden oder bestehen bleiben. Sonst würden Institute Daten von Geschäftspartnern benötigen, die selbst nicht CSRD-berichtspflichtig sind. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Säule-3-Offenlegung und Einführung eines ESG-Meldewesens (welches lt. EBA-Aussagen auf den derzeitigen Säule-3-Anforderungen beruhen soll) verschärft die Situation.\r\nAufgrund von Anforderungen an das Risikomanagement (EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung, umgesetzt in den MaRisk) ist es für Banken und Sparkassen erforderlich, Daten bei KMU anzufordern, um potenzielle, mit der Kreditvergabe verbundene, ESG-Risiken einschätzen zu können. Derzeit ist unklar, ob der von der KOM noch zu entwickelnde Standard für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Value Chain Cap) ausreichend sein wird, auch die Datenanforderung für das Risikomanagement abzudecken.\r\nWürden diese Aspekte zum Meldewesen, Offenlegung und Risikomanagement nicht berücksichtigt, würde der Trickle-Down-Effekt nicht verringert, da die meldenden Institute\r\nnur aufgrund dessen Einzelkundendaten von ihren Firmenkunden, auch außerhalb des CSRD-Scopes, erheben müssten. Für KMU würden die Datenanforderungen vermutlich sogar steigen, da alle Institute – auch die nicht CSRD-pflichtigen – Daten auch fürs ESG-Meldewesen benötigen würden.\r\nSchätzungen können zwar (mit Ausnahme der Taxonomie) grundsätzlich herangezogen werden, diese sind jedoch ohne eine hinreichend große Datenbasis ebenfalls nicht möglich bzw. werden im Rahmen von Prüfungen angezweifelt. Zudem dürfte die Aussagekraft eines ESG-Meldewesens, welches weitgehend auf Annahmen beruht, nur sehr eingeschränkt sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014724","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/66/589675/Stellungnahme-Gutachten-SG2507230017.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum inhaltlichen Vorschlag \r\nder Omnibus-Initiative (2025/81/COM)\r\nÜber die Omnibus-Initiative plant die Europäische Union das regulatorische Rahmenwerk zu \r\nSustainable Finance zu überarbeiten. In diesem Kontext sollen umfassende Anpassungen an \r\nmehreren Rahmenwerken vorgenommen werden. Konkret angepasst werden:\r\n• Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\n• Taxonomie-Verordnung\r\n• Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D)\r\nBereits kurzfristig ergeben sich aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft im Zuge dieser \r\nEntwicklungen Handlungsfelder auf deutscher Ebene. Diese haben wir im Folgenden \r\nzusammengefasst.\r\nKeine Umsetzung der “alten CSRD“ in Deutschland und Zwischenlösung per HGBQuick-Fix auf Basis einer geeigneten EU-Rechtsgrundlage\r\nProblem: Auf Basis der Omnibus-Initiative wären Unternehmen mit 500 bis 1.000 \r\nMitarbeitenden perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig. Auch ohne deutsche CSRDUmsetzung haben sich einige Unternehmen und Kreditinstitute bereits für das Geschäftsjahr \r\n2024 entschlossen, ihre Berichterstattung freiwillig an die CSRD anzulehnen oder ihre \r\nAnforderungen komplett umzusetzen. Dabei haben sich auch diverse „Zwischenlösungen“ am \r\nMarkt etabliert, die zum Beispiel auf eine Nutzung der CSRD-Berichtsstandards im Rahmen der \r\nNFRD basieren. \r\nDiese Praxis nutzten auch einige Kreditinstitute mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden, die \r\nperspektivisch nicht mehr berichtspflichtig sein dürften. Ohne Zwischenlösung bzw. HGB-Quickfix sind diese Unternehmen weiterhin mit der faktischen Existenz der CSRD bzw. de facto \r\nUmsetzungspflicht konfrontiert. Das verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand bei \r\nUnternehmen, die zeitnah mit einer bürokratischen Entlastung rechnen können.\r\nLösung Beibehaltung der aktuellen Rechtslage & HGB-Quick-fix: \r\nUm zu verhindern, dass Kreditinstitute und Unternehmen für maximal 2 Berichtsjahre einen \r\nCSRD-Bericht anfertigen müssen und dadurch kurzfristig mit erheblichem Umsetzungsaufwand \r\ndurch eine nationale Umsetzung der „alten CSRD“ konfrontiert werden, der anschließend sofort \r\nwieder angepasst werden muss, sollte auf eine nationale Umsetzung vorerst verzichtet werden. \r\nStattdessen sollte die aktuelle Rechtslage zur Erstellung eines nichtfinanziellen Berichts \r\nbeibehalten werden, bis die Überarbeitung der CSRD durch die Omnibus-Initiative vollständig \r\nabgeschlossen wurde. Anschließend kann die „neue CSRD“ ganzheitlich in nationales Recht \r\numgesetzt werden. Hier sollte aus Gründen der Planungssicherheit möglichst schnell durch die \r\nBundesregierung für Klarheit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden.\r\nZudem sollte Deutschland, sobald die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der OmnibusRichtlinie bekannt ist, zügig die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und \r\n§ 340i Abs. 5 HGB anpassen. Konkret: Anhebung lediglich der Mitarbeitergrenze von 500 auf\r\n1.000 Beschäftigte bei der nicht-finanziellen Berichtspflicht. Das kann auch rückwirkend erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der \r\nCSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen. \r\nIm Rahmen der CSRD-Umsetzung sollte auch nach Finalisierung der Omnibus-Initiative der \r\nPlanungs- und Rechtssicherheit erneut besonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne \r\nUnternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Im Falle einer \r\nFinalisierung der CSRD auf EU-Ebene in der zweiten Jahreshälfte, sollte auf eine Umsetzung in \r\nnationales Recht zum Folgejahr verzichtet werden. Die Unternehmen sollten mind. 1 Jahr vor \r\nder ersten Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen erhalten.\r\nEuropäische Rechtsgrundlage schaffen! Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten \r\nunverzüglich von Berichtspflichten befreien, die perspektivisch wegfallen. \r\n“Article 3 in 2025/81/COM; Art. 5(2) Directive 2022/2464 /EU is amended as follows: \r\nA fifth subparagraph is inserted: ‘By way of derogation of the first subparagraph and \r\nthird subparagraph, undertakings which do not exceed the average number of 1000 \r\nemployees, (on a consolidated basis, where applicable,) during the financial year are exempted \r\nfrom the coordination measures prescribed by Articles 19 (1), subparagraph 4, 19a, 19b, 29a, \r\n29aa, 29d, 30 and 33, Article 34(1), second subparagraph, point (aa), Article 34(2) and (3), \r\nand Article 51 of Directive 2013/34/EU for financial year starting between 1 January 2025 and \r\n31 December 2026. ‘”\r\nHintergrund: Die Vorschläge der EU-Kommission zielen auf eine Rechtslage ab, die in \r\nDeutschland nicht existiert. Die CSRD wurde in Deutschland nicht umgesetzt. Deswegen sind \r\nweiterhin kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr \r\nals 500 Beschäftigten nicht-finanziell berichtspflichtig. Eine Umsetzung der „alten CSRD“ mit \r\neiner umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung würde damit eine kurzfristige, \r\nunverhältnismäßige Belastung für Unternehmen bedeuten – für maximal 2 Berichtsjahre. Ein \r\ngezielter HGB-Quick-Fix kann Unternehmen mit weniger als 1.001 Beschäftigten schnell und \r\nwirksam entlasten, Planungssicherheit schaffen als auch eine Harmonisierung zur geplanten \r\nOmnibus-Initiative 2025/81/COM sicherstellen, bis diese vollständig umgesetzt ist. Liegt die \r\nEU-Richtlinie wie derzeit geplant bereits Ende 2025 oder Anfang 2026 final vor, wäre schnelle \r\nRechtsklarheit für deutsche Unternehmen wichtig, ob sie noch einen nicht-finanziellen Bericht \r\nfür 2025 aufstellen müssen. \r\nAnwendungsbereich der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) \r\nschnellstmöglich mit der CS3D harmonisieren per LkSG Quick-Fix\r\nProblem: Die CSDDD gilt künftig grundsätzlich für Unternehmen mit mehr als 1.000 \r\nMitarbeitenden und 450 Mio. EUR Umsatz. Perspektivisch sind damit nach der CSDDD \r\nUnternehmen mit weniger als 450 Mio. EUR Umsatz von der direkten Einhaltung der LkSGSorgfaltspflichten befreit. Es würde eine deutliche bürokratische Entlastung bedeuten, wenn die \r\nAnwendungsbereiche des LkSG und der CSDDD schnellstmöglich harmonisiert werden würden. Lösung LkSG-Quick-fix: Deutschland sollte schnellstmöglich den Schwellenwert in § 1 Abs. 1 \r\nLkSG anpassen. Konkret: Berücksichtigung des Umsatz-Schwellenwerts von 450 Mio. EUR aus \r\nArt. 2 Abs. 1 CSDDD. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen \r\nUmsetzung der CSDDD erfolgen.\r\nHintergrund: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode \r\nwird avisiert, dass das nationale Lieferkettengesetz durch ein Gesetz zur Umsetzung der \r\nCSDDD ersetzt wird. Sorgfaltspflichten sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit \r\ngewissen Ausnahmen nicht sanktioniert werden. Trotz dieser Absichtserklärungen sind die \r\nAnforderungen des LkSG weiterhin umzusetzen und einzuhalten. Eine schnelle Anpassung des \r\nAnwendungsbereichs des LkSG könnte ohne großen Aufwand zu einem Bürokratieabbau \r\nbeitragen.\r\nFehlende Folgeänderung zum immateriellen CSRD-Bericht nachholen\r\nProblem: In der Omnibus-Richtlinie 2025/81/COM wurde vergessen, den neuen \r\nAnwendungsbereich – mehr als 1.000 Mitarbeiter – in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 \r\nder Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf Informationen über wichtige immaterielle \r\nRessourcen umzusetzen.\r\nLösung: Die fehlende Änderung der Bilanz-Richtlinie wird ergänzt.\r\nArticle 2 in 2025/81/COM; Art. 19 Directive 2013/34/EU is amended as follows: \r\nparagraph 1, subparagraph 4, is replaced by the following: ‘Large undertakings, and small and \r\nmedium-sized undertakings, except micro undertakings, which are public-interest entities as \r\ndefined in point (a) of point (1) of Article 2 Large undertakings which, on their balance sheet \r\ndates, exceed the average number of 1000 employees during the financial year shall report \r\ninformation on the key intangible resources and explain how the business model of the \r\nundertaking fundamentally depends on such resources and how such resources are a source of \r\nvalue creation for the undertaking.‘\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der \r\nFinanzberichterstattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger \r\nBürokratie\r\nProblem: Leider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der \r\nKonsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen \r\nkönnte. \r\nRechtsgrundlage: Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sind die konsolidierten \r\nNachhaltigkeitsberichte integraler Bestandteil des konsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und \r\n29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind die in den Konsolidierungskreis \r\neinzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen Finanz- und \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser Rechtsstruktur \r\nauf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik. \r\nLösung: Es sollte klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis für die \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung dem Konsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU entspricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist \r\nmaßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-KOM vom 7. August 2024 dargestellt ist. \r\nEin abweichender Ansatz würde nicht nur den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie \r\nwidersprechen, sondern auch die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit \r\nbeeinträchtigen.\r\nBegründung:\r\n• Rechtliche Kohärenz: Die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss. Die ESRS \r\ndefinieren, was berichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar \r\nund verbindlich bleiben.\r\n• Operative Effizienz: Ein einheitlicher Konsolidierungskreis vermeidet Doppelarbeit und \r\ngewährleistet die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen.\r\n• Vertrauen der Stakeholder: Harmonisierte Informationen unterstützen eine zuverlässige \r\nEntscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden.\r\n• Risikokonsistenz: Finanzielle und Nachhaltigkeitsrisiken betreffen dieselben Rechtsträger \r\n– daher müssen sie innerhalb desselben Konsolidierungskreises berichtet werden.\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\nProblem: Die CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für \r\nGroßunternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht die Regeln der Konzernbefreiung \r\nnutzen können. Dies führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer Konzerne mehrere \r\nNachhaltigkeitsberichte für unterschiedliche Länder erstellen müssen.\r\nLösung: Im Sinne der Fokussierung sollte die Beschränkung der Konzernbefreiung für bestimmte \r\nTochterunternehmen aufgehoben werden. Ein Bericht auf Gruppenebene sollte genügen. Strategien und \r\nMaßnahmen werden ohnehin meist auf Gruppenebene festgelegt. Berichte auf Ebene der \r\nTochterunternehmen bieten somit kaum informativen Mehrwert. Zudem dürften für Stakeholder primär \r\ndie Berichte der Konzernebene interessant sein.\r\nDezidierte Nachhaltigkeitserklärungen auf Ebene der Tochterunternehmen verursachen hingegen \r\nzusätzliche Kosten (interne Ressourcen und Prüfungshonorare) und Komplexität. Besonders kritisch ist \r\ndies bei einer engen Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen für Teilkonzerne in unterschiedlichen \r\nLändern. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015567","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/ce/544605/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200050.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Simplifying Legislation\r\nV. REGULATION (EU) 2024/886 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13 \r\nMarch 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012 and (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and \r\n(EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro\r\nImproved coordination of reporting obligations under Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation for \r\ninstant credit transfers\r\nPursuant to Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation, payment service providers are obliged to report annually \r\nto the competent authority (in Germany, the BaFin):\r\n• the level of charges for credit transfers, instant credit transfers and payment accounts;\r\n• the share of rejections, separately for national and cross-border payment transactions, due to the \r\napplication of targeted financial restrictive measures.\r\nIt would be a significant relief in the reporting system of the credit institutions if these new reporting \r\nobligations were to be lifted again as soon as SEPA instant credit transfers have become well established.\r\nIt would also avoid double reporting in the payment sector. Simplifying Legislation\r\nA. Considerations and proposals for European legislation\r\nThe following suggestions refer to legislation which is considered by the Commission or where the \r\nCommission has already presented proposals.\r\nI. Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL harmonising \r\ncertain aspects of insolvency law (COM(2022) 702 final)\r\nThe current draft directive on harmonising certain aspects of insolvency law aims to introduce, among other \r\nthings, a winding-up proceedings for microenterprises and a pre-pack procedure for the simplified sale of \r\nparts of companies in insolvency. \r\n1. Suggestions for improvement\r\nThe current proposals for winding-up proceedings for microenterprises and pre-pack procedures for company \r\nsales would make the granting of loans more difficult due to its high susceptibility to abuse. This derives from\r\nthe lack of involvement of insolvency administrators and creditor participation, as well as insufficient \r\nconsideration of the interests of secured creditors. This could also lead to premature withdrawal from loan \r\ncommitments in the event of payment difficulties. \r\na. Winding-up proceedings for microenterprises\r\nFor this reason, the proposal to regulate the winding-up proceedings for micro-enterprises has been met with \r\ngreat concern in many member states and should not be pursued. \r\nb. Pre-Pack procedure\r\nHowever, the proposal for the pre-pack procedure also urgently needs to be improved with regard to the \r\nfollowing aspects:\r\n- the regularity of proceedings, \r\n- the consideration of creditors' interests and \r\n- the protection of loan collaterals in the event of insolvency, \r\nThe mentioned aspects are key factors for credit commitments. Simplifying Legislation\r\n2. Background \r\na. Regularity of proceedings and consideration of creditors' interests\r\nOnly a properly organised insolvency procedure that largely excludes the possibility of abuse is suitable to \r\nmaintain the trust of the parties involved in the proceedings in a fair procedure. If this trust is lacking, \r\nbusiness relationships in case of payment difficulties are likely to be terminated prematurely in order to avoid \r\nthe procedure. This may finally lead to an increase in unnecessary insolvencies. Furthermore, adequate \r\nconsideration of creditors' interests is not only necessary to ensure a fair procedure, but is also crucial in the \r\ncase of pre-pack proceedings, as these proceedings are unlikely to be successful without the participation of \r\ncreditors, who are needed to support the approach.\r\nb. Enforceability of loan collaterals in the event of insolvency\r\nThe purpose of loan collaterals is to protect the lender, especially in the event of the borrower's insolvency. \r\nIn order not to jeopardise bank financing, the enforceability of loan collaterals in the event of insolvency must \r\nnot be impaired by legislation at the European level. Credit financing is of central importance for the \r\nEuropean economy and for SMEs in particular. If the validity of loan collaterals were restricted in insolvency, \r\nthis would be directly detrimental to the supply of credit to the economy and SMEs in particular. In many \r\ncases only collaterals that are valid in case of insolvency make lending possible in the first place or form the \r\nbasis for lower lending rates.\r\nII. Considerations regarding the further harmonisation of insolvency law as part of SIU\r\nThe Commission has announced their strategy for a Savings and Investment Union which also includes\r\nconsiderations about further harmonisation of insolvency law.\r\nHowever, the advancement of the European Savings and Investment Union and the European capital market \r\ndoes not require a broad harmonisation of insolvency law or with regard to the ranking of claims. It is highly \r\nquestionable whether and to what extent a harmonised insolvency law across Europe would actually make \r\nthe insolvency scenario more predictable in individual cases and whether this could have a positive effect on \r\ninvestment decisions. The real key factors for investment decisions are much more likely to be earnings \r\nopportunities, market access and the tax and bureaucratic environment. Furthermore, as insolvency law is \r\nclosely intertwined with national corporate, labour, tax and civil law, comprehensive harmonisation would be \r\nboth complex and lengthy and would require the prior harmonisation of the relevant legal provisions in these \r\nareas of law. \r\nTherefore, policymakers should focus on the important issues. The modernisation of insolvency-related \r\ncapital market regulations under the directive 2002/47/EC of 6 June 2002 on financial collateral \r\narrangements and the directive 98/26/EC of 19 May 1998 on settlement finality in payment and securities \r\nsettlement systems (together: “rules for financial collateral and settlement”) would be much more relevant to \r\nthe creation of a European capital market. Simplifying Legislation\r\nIII. 28th Regime\r\nCurrently, there is only little clarity regarding the aimed regulatory content of a so called “28th regime”. \r\nInsofar as the goal is to establish an additional legal system, further increase in the costs and bureaucracy \r\nfor market participants and a weakening of legal certainty might be a consequence. However, this should be \r\navoided. Before a 28th regime is pursued further, it should be specified in more detail and the advantages \r\nand consequences need to be thoroughly evaluated. Furthermore, the stakeholders have to be involved. \r\nIV. Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the \r\nlegal tender of euro banknotes and coins - COM/2023/364 final\r\nThe ECON draft report suggested the following addition in Art. 8 (1a) to the proposal regarding access to \r\ncash:\r\n29.1.2024 Draft report (ECON)\r\nAmendmend 113\r\n1a. ATM providers and payment service providers who intend to close a bank branch \r\nor an ATM shall perform a detailed impact assessment based on the common indicators to \r\nensure that sufficient and effective access to cash is still guaranteed after the closure of \r\nthe bank branch or ATM. They shall notify their findings to the national competent \r\nauthority in writing. Where gaps in the access to cash appear, the provider responsible for \r\nthe closure shall take remedial measures to maintain efficient access to cash.\r\nWe advocate for deletion of the proposed amendment for the following reasons:\r\n• The result of the proposed impact assessment and any necessary remedial measures are prioritised \r\nover the business policy of the respective institutions. \r\n• This leads to distortions of competition and disadvantages for groups of institutions - and contradicts \r\nthe basic principles of a market economy while creating bureaucracy. \r\n• For banks and savings banks, the proposed amendment to Art. 8 would mean that, despite a \r\ndemand-driven cash supply, they would have to comply with undifferentiated and currently \r\nunforeseeable remedial measures when optimising their cash infrastructure, which may be against \r\ntheir business strategy. \r\n• Banks and savings banks would also be called upon to fulfil quasi-sovereign tasks without taking \r\nbasic market economy principles into account. Simplifying Legislation\r\nB. Legislation already in force\r\nThe following suggestions refer to legislation which is already in force. \r\nI. DIRECTIVE (EU) 2023/2673 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 22 \r\nNovember 2023 amending as regards financial services contracts concluded at a distance and \r\nrepealing Directive 2002/65/EC\r\n1. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive 2011/83/EU as \r\nregards financial services contracts concluded at a distance could benefit from including a standard form \r\ncontaining information about the right of withdrawal and an explanation of how to exercise this right as it is \r\nforeseen for non-financial services in annex I. Alternatively, it would increase legal certainty for traders if \r\nmember states were allowed to create such standard forms.\r\n2. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive 2011/83/EU as \r\nregards financial services contracts concluded at a distance should also benefit from a provision such as Art. \r\n6 (4), which clarifies, in which way information requirements are presumed to met. Alternatively, it would \r\nincrease legal certainty for traders if member states were allowed to create such a provision.\r\n3. Harmonisation of the rules on the expiry of the right of withdrawal for financial and non-financial service \r\ncontracts: The right of withdrawal should uniformly expire at the latest after one year and 14 days after the \r\ncontract is concluded, without exceptions, see Art. 10 in contrast to Art. 16b (1) subparagraph 2 sentence 3.\r\n4. No application of the product-specific explanatory regime of the EU Mortgage Credit Directive to financial \r\nservices that are marketed at a distance but not regulated under EU law.\r\n5. Deletion of Art. 11a and Art. 3 (1b): The limited benefit of a withdrawal function for consumers (who have \r\nalways been able to exercise their right of withdrawal with no formalities and are informed of this in detail \r\neach time they enter into a contract) is disproportionate to the costs incurred by traders for the \r\nimplementation and administration of the (additional) ‘withdrawal function’, including the expected additional \r\ncosts due to an increase in the number of incorrect or unauthorised withdrawals. Consumers will also have to \r\nbear at least part of the costs for this, but the button will not provide them with any real added value.\r\n6. Deletion of the pre-contractual information requirement regarding the social and environmental factors of \r\nan investment strategy from Article 16a (1) (o) of the Directive, as it is too vague; alternatively, the start of the \r\nwithdrawal period should not depend on whether or not the consumer has been informed about this unclear \r\npoint, contrary to Article 16b (1) subparagraph 2 sentence 1.\r\n7. Deletion of the requirement to remind the customer of the right of withdrawal if less than one day has \r\npassed between the provision of pre-contractual information and the conclusion of the contract, Art. 16a (5); \r\nno real added value for the consumer compared to the considerable bureaucratic burden for the trader. Simplifying Legislation\r\nII. DIRECTIVE 2014/17/EU OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 4 February\r\n2014 on credit agreements for consumers relating to residential immovable property and amending \r\nDirectives 2008/48/EC and 2013/36/EU and Regulation (EU) No 1093/2010\r\n1. Removal of the information that must always be provided to consumers regarding the estimated value of \r\nthe property and maximum available loan amount relative to the value of the property in the European \r\nStandardised Information Sheet = ESIS = Annex II, Part A, Section 3, since according to Art. 18 (3) both \r\nvalues may not be used (predominantly) for the creditworthiness assessment anyway.\r\n2. Restore the no longer functional link to FIN-NET in the ESIS = Annex II, Part B, Section 12, paragraph 3.\r\nIII. DIRECTIVE (EU) 2023/2225 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of \r\n18 October 2023 on credit agreements for consumers and repealing Directive 2008/48/EC\r\n1. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive (EU) 2023/2225 \r\nshould benefit from a standard form containing information about the right of withdrawal and an explanation \r\nof how to exercise this right e.g. as foreseen for non-financial services in annex I of Directive 2011/83/EU as \r\nregards financial services contracts concluded at a distance. Alternatively, legal certainty could be increased \r\nfor both consumers and creditors if member states were allowed to create such standard forms.\r\n2. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, Directive (EU) 2023/2225 should \r\nalso benefit from a provision as stipulated in Art. 6 (4) Directive 2011/83/EU clarifying, in which way \r\ninformation requirements are presumed to be met. Alternatively, legal certainty could be increased for both \r\nconsumers and creditors if member states were allowed to create such a provision.\r\n3. Deletion of the requirement to send a reminder to the consumer of the possibility to withdraw from the \r\ncredit agreement and of the procedure to follow for withdrawing included in Art. 10(2) in the case the precontractual information is provided less than one day before the consumer is bound by the credit agreement. \r\nThere is very limited consumer protection benefit compared to the disproportionate expected costs incurred \r\nfor the implementation and administration of this new requirement.\r\n4. In order to reduce bureaucratic burdens, deletion of the newly inserted choice of the consumer to be \r\nprovided with information by creditors, at all times on paper or on another durable medium (Artt. 9 (1), 10 (2), \r\n16 (2), Art 22, Art. 23) and reintroduction of legal situation as provided by Directive 2008/48/EC, i.e. choice of \r\ncreditor. Alternatively, inclusion of limited enumeration of common durable media in Art. 3 Nr. 11 (definition of \r\n“durable medium”) ensuring that creditors know which media must be provided and consumers do not \r\nchoose any uncommon medium.\r\n5. In order to enhance legal certainty, clarification in Art. 6 (Non-Discrimination) that there is no entitlement to \r\nconclude a credit contract, and credit institutions only need to adhere to national law. There should also be \r\nno obligation to offer credit in areas in which they do not conduct business. Simplifying Legislation\r\n6. Art 18(8): regarding a consumer’s right to request a clear explanation of the credit worthiness assessment, \r\nexisting regulations in § 15 (1) lit. h) of the GDPR (Right to Information in Automated Decision-Making) and \r\nthe limitation of the request for information based on trade secrets under § 29 (1) S. 2 BDSG should be \r\nreflected accordingly.\r\n7. With a view to a harmonized European market, deletion of Art. 20 (2) allowing Member States to impose or \r\nmaintain stricter formal requirements as provided for in 20 (1), which may lead to competitive distortions and \r\ncounteraction of the digitalization objective of the Directive. This is especially true in the case where printed \r\ncontract documents were required, producing excessive paper contrary to sustainability principles and \r\nenvironmental concerns.\r\n8. Art. 26(1) should only depend on the customer having received information about their right of withdrawal \r\nand not on whether this information is entirely correct in order to effectively implement the Directive’s \r\nobjective as set out in Recital (64), i.e. expiration of the withdrawal period 12 months and 14 days after the \r\nconclusion of the credit agreement.\r\nIV. DIRECTIVE (EU) 2013/36 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 26 June \r\n2013 on access to the activity of credit institutions and the prudential supervision of credit \r\ninstitutions and investment firms, amending Directive 2002/87/EC and repealing Directives \r\n2006/48/EC and 2006/49/EC Text with EEA relevance\r\nWe demand the removal of Article 91a CRD: There should be no suitability assessment of Key Function \r\nHolders (KFH) by the competent authority. The responsibility for KFH should remain with the institution. \r\nArticle 91a CRD VI includes KFH in the fit and proper regime for members of the management body. But \r\nKFH are not members of management bodies, but employees of the institutions. Applying suitability \r\nstandards comparable to those for managing directors to KFH is disproportionate. The requirements and \r\nprofiles designated in the institutions for recruitment to such positions are sufficient. In addition, the \r\nassessment by the competent authority causes a considerable effort for all affected institutions.\r\nExemption for SNCIs from remuneration rules Article 92 - 94 CRD: The referred remuneration rules are \r\nnot suitable for small and non-complex institutions (SNCIs). However, such small variable remuneration does \r\nnot provide an incentive to take disproportionate risks and therefore has no potential to effectively influence \r\nmanagement. Therefore, SNCIs should be completely exempted to relieve them from the administrative \r\nburden of remuneration rules. Simplifying Legislation\r\nV. REGULATION (EU) 2024/886 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13 \r\nMarch 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012 and (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and \r\n(EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro\r\nImproved coordination of reporting obligations under Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation for \r\ninstant credit transfers\r\nPursuant to Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation, payment service providers are obliged to report annually \r\nto the competent authority (in Germany, the BaFin):\r\n• the level of charges for credit transfers, instant credit transfers and payment accounts;\r\n• the share of rejections, separately for national and cross-border payment transactions, due to the \r\napplication of targeted financial restrictive measures.\r\nIt would be a significant relief in the reporting system of the credit institutions if these new reporting \r\nobligations were to be lifted again as soon as SEPA instant credit transfers have become well established.\r\nIt would also avoid double reporting in the payment sector. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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März 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der zum\r\nVorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der CSDR zur Verkürzung des\r\nAbwicklungszeitraums auf T + 1, 6. März 2025 2025\r\n1.Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 (Art. 5 Abs. 2 CSDR)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, durch eine Anpassung von Art. 5 Abs. 2 CSDR die Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 einheitlich und rechtssicher zu gestalten.\r\n2.Zeitpunkt des Inkrafttretens am 11. Oktober 2027\r\nWir befürworten ausdrücklich, dass als Umstellungstag der 11. Oktober 2027 festgelegt wurde. Ein konkretes Zieldatum ist unverzichtbar für die Projekt- und Umsetzungsplanung aller Marktteilnehmer. Zudem wurde damit dem Wunsch des Marktes Rechnung getragen, einen Gleichlauf mit der Umstellung in UK und der Schweiz zu gewährleisten.\r\n3.Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich von T + 1ausnehmen\r\nWir unterstützen zudem das Vorgehen der Europäischen Kommission, die Anpassung der CSDR auf die Verkürzung des Abwicklungszeitraums zu beschränken, um das Verfahren zur Änderung des CSDR möglichst zeitnah abzuschließen. Der Europäische Markt braucht baldmöglichst Rechtssicherheit über die Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 und den Termin der Umstellung, um die erforderlichen umfangreichen Anpassungen in den Abläufen und in den Systemen vornehmen zu können. Gleichwohl möchten wir uns der Initiative des Vorsitzenden anschließen und anregen, Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte (SFTs) aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 CSDR und damit aus dem Settlement-Zyklus T + 1 auszunehmen. Wegen des konkreten Wortlautvorschlags und der Begründung dieser Initiative verweisen wir auf das Schreiben von in seiner Funktion als Chair des EU T + 1 Industry Committee vom 8. Februar 2025 an ESMA ( ), EU-Kommission ( ) und EZB ( ) (Anlage)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nwww.german-banking-industry.org\r\nComments\r\nEU-Cyber Resilience Act\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nBerlin, 24 March 2025\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint\r\ncommittee operated by the central associations of the German\r\nbanking industry. These associations are the Bundesverband der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the\r\ncooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for\r\nthe private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher\r\nBanken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher\r\nSparkassen- und Giroverband (DSGV),\r\nfor the savings banks finance group, and the Verband deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they\r\nrepresent approximately 1,700 banks.\r\nComments\r\nEU-Cyber Resilience Act\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nPage 2 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nThe German private banks fully recognize that the Cyber Resilience Act will enhance cybersecurity standards of products that contain a digital component, requiring manufacturers and retailers to ensure cybersecurity throughout the lifecycle of their products from 2027 onward.\r\nTherefore, we welcome rules for the making available on the market of products with digital elements to ensure the cybersecurity of such products using essential cybersecurity requirements for the design, development and production of products with digital elements, and by establishing obligations for economic operators in relation to those products with respect to foster cybersecurity.\r\nThe scope of the Cyber Resilience Act applies to all products connected directly or indirectly to another device or network except for specified exclusions such as certain open-source software or services products that are already covered by existing rules.\r\nThis means that the Cyber Resilience Act as horizontal product-regulation rightfully recognizes that it co-exists in a broader landscape of cybersecurity policies and that cybersecurity may already be regulated by sector-based policies or product-specific rules, e.g. by NIS 2 or by the Digital Operational Resilience Act (DORA) as lex specialis to NIS 2.\r\nToday the Cyber Resilience Act contains five explicit exemptions in Article 2 (2) to 2 (4). Those exemptions apply today to products with digital elements that are subject to specific legal acts (e.g. for medical devices) or to certified products.\r\nTo ensure that the CRA remains future-proof and does not create additional bureaucratic burden, Article 2 (5) also contains an opening clause that would allow for a limitation or an exclusion for products “covered by other Union rules laying down requirements that address all or some of the risks covered by the essential cybersecurity requirements set out in Annex I” when (i) such limitation or exclusion is consistent with the overall regulatory framework that applies to those products; and (ii) the sectoral rules achieve the same or a higher level of protection as that provided for by this Regulation.\r\nWe are of the opinion that EU-wide by Financial Sector distributed digitalized financial products (e.g. mobile payment applications, payment cards, banking apps for servicing payment accounts, Automated Teller Machines for making cash disbursements and Point-of-Sale-terminals for accepting card payments) are eligible for such a limitation or exclusion given in Article 2 (5).\r\nThis paper outlines how the Digital Operational Resilience Act (DORA) as the overarching framework for the Financial Sector fulfils the requirement of the opening clause and would qualify for a respective Delegated Act by the European Commission.\r\noEven though DORA is not product-specific regulation, it requires financial institutions toestablish an end-to-end framework for Information and Communication Technology (ICT) systems and assets.\r\nPage 3 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\no Applicable requirements cover the whole lifecycle of those ICT systems, from development, to implementation, ongoing application/ use and decommissioning. Throughout the whole lifecycle, DORA mandates – in a risk-based manner – documentation, monitoring, Vulnerability and patch management, incident identification, handling and reporting, as well as testing. Also, it sets more broadly requirements around the governance of ICT risk management and strategy.\r\no Despite the fact that DORA is not product-specific, the customer focus is addressed, too and is equally protected by DORA. DORA’s overarching perspective goes way beyond the process of bringing a new product to market, as internal processes and systems are strictly scrutinized by supervisors to reduce and mitigate risks for the financial institution, customer assets and financial stability. Communication strategies for incidents are an integral part of the framework overall and create awaren ess with customers as appropriate and necessary.\r\nPage 4 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nCRA Requirement\r\nDORA\r\nANNEX I\r\nESSENTIAL CYBERSECURITY REQUIREMENTS\r\nPart I Cybersecurity requirements relating to the properties of products with digital elements\r\n(1)\r\nProducts with digital elements shall be designed, developed and produced in such a way that they ensure an appropriate level of cybersecurity based on the risks.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]\r\n2. Financial entities shall develop, document, and implement an ICT systems’ acquisition, development, and maintenance procedure for the testing and approval of all ICT systems prior to their use and after maintenance, in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). The level of testing shall be commensurate to the criticality of the business procedures and ICT assets concerned. The testing shall be designed to verify that new ICT systems are adequate to perform as intended, including the quality of the software developed internally. […]\r\n3. […] - 9. […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(a) be made available on the market without known exploitable vulnerabilities;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall […]\r\n(d) track the usage of:\r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions;\r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 3 and 8 RTS Risk Management:\r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall:\r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code;\r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies;\r\n(c) monitor the implementation of that action plan. […]\r\n8. The procedure referred to in paragraph 2 shall provide that proprietary software and, where feasible, the source code provided by ICT third-party service providers or coming from open-source projects, are to be analysed and tested in accordance with paragraph 3 prior to their deployment in the production environment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\nPage 5 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nassessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(b)\r\nbe made available on the market with a secure by default configuration, unless otherwise agreed between manufacturer and business user in relation to a tailor-made product with digital elements, including the possibility to reset the product to its original state;\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the documentation of ICT operations.\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:\r\n(a) an ICT assets description, including all of the following:\r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement a data and system security procedure.\r\n2. The data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554:\r\n(a) the access restrictions referred to in Article 21 of this Regulation, supporting the protection requirements for each level of classification;\r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed;\r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices;\r\n[…]\r\nFor the purposes of point (b), the secure configuration baseline referred to in that point shall take into account leading practices and appropriate techniques laid down in the standards defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(c)\r\nensure that vulnerabilities can be addressed through security updates, including, where applicable, through automatic security updates that are installed within an appropriate timeframe enabled as a default setting, with a clear and easy-to-use opt-out mechanism, through the notification of available updates to\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nPage 6 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nusers, and the option to temporarily postpone them;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2,3 and 4 RTS Risk Management:\r\n2. (f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified;\r\n3. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document and implement patch management procedures.\r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall:\r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools;\r\nb) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets;\r\nd) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(d)\r\nensure protection from unauthorised access by appropriate control mechanisms, including but not limited to authentication, identity or access management systems, and report on possible unauthorised access;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4\r\nPage 7 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nof this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_20\r\nArt.20 subparagraph 1 RTS Risk Management:\r\n1. As part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement identity management policies and procedures that ensure the unique identification and authentication of natural persons and systems accessing the financial entities’ information to enable assignment of user access rights in accordance with Article 21.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_21\r\nArt. 21 RTS Risk Management:\r\nAs part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement a policy that contains all of the following:\r\n[…] d) a provision on restrictions of access to ICT assets, setting out controls and tools to prevent unauthorised access; […]\r\n(f) authentication methods, including all of the following: […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(e)\r\nprotect the confidentiality of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, such as by encrypting relevant data at rest or in transit by state of the art mechanisms, and by using other technical means;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6\r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:\r\n(a) the encryption of data at rest and in transit; […]\r\n(2) On the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(f)\r\nprotect the integrity of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, commands, programs and configuration against any manipulation or modification not authorised\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation\r\nPage 8 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nby the user, and report on corruptions;\r\nprocedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6\r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\n2. Financial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:\r\n(a) the encryption of data at rest and in transit;\r\n(b) the encryption of data in use, where necessary;\r\n(c) the encryption of internal network connections and\r\n(d) the cryptographic key management referred to in Article 7, laying down rules on the correct use, protection, and lifecycle of cryptographic keys.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 (c) RTS Risk Management:\r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]\r\n(c) specify measures to mitigate the risk of unintentional alteration or intentional manipulation of the ICT systems during the development, maintenance, and deployment of those ICT systems in the production environment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_26\r\nRecital (26) RTS Risk Management:\r\n(26) The requirements for financial entities that are subject to the simplified ICT\r\nPage 9 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nshall:\r\n(g)\r\nprocess only data, personal or other, that are adequate, relevant and limited to what is necessary in relation to the intended purpose of the product with digital elements (data minimisation);\r\nrisk management framework referred to in Article 16 of Regulation (EU) 2022/2554 should be focused on those essential areas and elements that, in light of the scale, risk, size, and complexity of those financial entities, are as a minimum necessary to ensure the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of the data and services of those financial entities. In that context, those financial entities should have in place an internal governance and control framework with clear responsibilities to enable an effective and sound risk management framework. Furthermore, to reduce the administrative and operational burden, those financial entities should develop and document only one policy, that is an information security policy, that specifies the high-level principles and rules necessary to protect the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of data and of the services of those financial entities.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_30\r\nRecital (30) RTS Risk Management:\r\n(30) To the extent to which processing of personal data is required to comply with the obligations set out in this Act, Regulations (EU) 2016/679 ( 9 ) and (EU) 2018/1725 ( 10) of the European Parliament and of the Council should fully apply. For instance, the data minimisation principle should be complied with where personal data are collected to ensure an appropriate incident detection. The European Data Protection Supervisor has also been consulted on the draft text of this Act.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall identify, classify and adequately document all ICT supported business functions, roles and responsibilities, the information assets and ICT assets supporting those functions, and their roles and dependencies in relation to ICT risk. Financial entities shall review as needed, and at least yearly, the adequacy of this classification and of any relevant documentation.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_29\r\nArt. 29 subparagraph 2 DORA:\r\n2. […] Where contractual arrangements on the use of ICT services supporting critical or important functions are concluded with an ICT third-party service provider established in a third country, financial entities shall, in addition to the considerations referred to in the second subparagraph, also consider the compliance with Union data protection rules and the effective enforcement of the law in that third country. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_30\r\nArt. 30 subparagraph 2 DORA:\r\nPage 10 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nThe contractual arrangements on the use of ICT services shall include at least the following elements: […]\r\n(d) provisions on ensuring access, recovery and return in an easily accessible format of personal and non-personal data processed by the financial entity in the event of the insolvency, resolution or discontinuation of the business operations of the ICT third-party service provider, or in the event of the termination of the contractual arrangements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […]\r\n(i) the identification and implementation of security measures to prevent data loss and leakage for systems and endpoint devices; […]\r\n(k) for ICT assets or services operated by an ICT third-party service provider, the identification and implementation of requirements to maintain digital operational resilience, in accordance with the results of the data classification and ICT risk assessment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(h)\r\nprotect the availability of essential and basic functions, also after an incident, including through resilience and mitigation measures against denial-of-service attacks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall:\r\n(a) develop and document an information security policy defining rules to protect the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, information assets and ICT assets, including those of their customers, where applicable;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_12\r\nArt. 12 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall set up backup systems that can be activated in accordance with the backup policies and procedures, as well as restoration and recovery procedures and methods. The activation of backup systems shall not jeopardise the security of the network and information systems or the availability, authenticity, integrity or confidentiality of data. Testing of the backup procedures and restoration and recovery procedures and methods shall be undertaken periodically.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_13\r\nArt. 13 DORA:\r\n[…]\r\n4. Financial entities shall monitor the effectiveness of the implementation of\r\nPage 11 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\ntheir digital operational resilience strategy set out in Article 6(8). They shall map the evolution of ICT risk over time, analyse the frequency, types, magnitude and evolution of ICT-related incidents, in particular cyber-attacks and their patterns, with a view to understanding the level of ICT risk exposure, in particular in relation to critical or important functions, and enhance the cyber maturity and preparedness of the financial entity. […]\r\n7. Financial entities, […], shall monitor relevant technological developments on a continuous basis, also with a view to understanding the possible impact of the deployment of such new technologies on ICT security requirements and digital operational resilience. They shall keep up-to-date with the latest ICT risk management processes, in order to effectively combat current or new forms of cyber-attacks.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA\r\nThe ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: […]\r\n(f) establish ICT-related incident response procedures to mitigate impacts and ensure that services become operational and secure in a timely manner.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\n3.[…] In the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_26\r\nArt. 26 subparagraph 2 DORA:\r\nEach threat-led penetration test shall cover several or all critical or important functions of a financial entity, and shall be performed on live production systems supporting such functions.\r\nFinancial entities shall identify all relevant underlying ICT systems, processes and technologies supporting critical or important functions and ICT services, including those supporting the critical or important functions which have been outsourced or contracted to ICT third-party service providers. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13\r\nArt. 13 subparagraph (f) RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […]\r\n(f) the design of networks in line with the ICT security requirements established by the financial entity, taking into account leading practices to ensure the\r\nPage 12 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nconfidentiality, integrity, and availability of the network;\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(i)\r\nminimise the negative impact by the products themselves or connected devices on the availability of services provided by other devices or networks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_15\r\nArt. 15 DORA:\r\nThe ESAs shall, through the Joint Committee, in consultation with the European Union Agency on Cybersecurity (ENISA), develop common draft regulatory technical standards in order to:\r\n(a ) specify further elements to be included in the ICT security policies, procedures, protocols and tools referred to in Article 9(2), with a view to ensuring the security of networks, enable adequate safeguards against intrusions and data misuse, preserve the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, including cryptographic techniques, and guarantee an accurate and prompt data transmission without major disruptions and undue delays;\r\n(b) develop further components of the controls of access management rights referred to in Article 9(4), point (c), and associated human resource policy specifying access rights, procedures for granting and revoking rights, monitoring anomalous behaviour in relation to ICT risk through appropriate indicators, including for network use patterns, hours, IT activity and unknown devices; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 DORA:\r\n[…] Without prejudice to the first subparagraph, the entities listed in the first subparagraph shall: […]\r\n(c) minimise the impact of ICT risk through the use of sound, resilient and updated ICT systems, protocols and tools which are appropriate to support the performance of their activities and the provision of services and adequately protect availability, authenticity, integrity and confidentiality of data in the network and information systems; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_2\r\nArt. 2 subparagraph 1 RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall ensure that their ICT security policies, information security, and related procedures, protocols, and tools as referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554 are embedded in their ICT risk management framework. Financial entities shall establish the ICT security policies, procedures, protocols, and tools laid down in this Chapter that:\r\nPage 13 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(a) ensure the security of networks; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […]\r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed;\r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices;\r\n(d) the identification of security measures against malicious codes;\r\n(e) the identification of security measures to ensure that only authorised data storage media, systems, and endpoint devices are used to transfer and store data of the financial entity; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13\r\nArt. 13 subparagraph (k) RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […]\r\n(k) the implementation of a secure configuration baseline of all network components, and the hardening of the network and of network devices in line with any vendor instructions, where applicable standards, as defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012, and leading practices; […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(j)\r\nbe designed, developed and produced to limit attack surfaces, including external interfaces;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […]\r\n(c) implement policies that limit the physical or logical access to information assets and ICT assets to what is required for legitimate and approved functions and activities only, and establish to that end a set of policies, procedures and controls that address access rights and ensure a sound administration thereof;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 (a) RTS Risk Management:\r\nAs part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall:\r\nPage 14 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(a) identify security practices and methodologies relating to the acquisition, development, and maintenance of ICT systems; […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(k)\r\nbe designed, developed and produced to reduce the impact of an incident using appropriate exploitation mitigation mechanisms and techniques;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_3\r\nArt. 3 DORA:\r\nFinancial entities shall develop, document, and implement ICT risk management policies and procedures that shall contain all of the following: […]\r\n(b) a procedure and a methodology to conduct the ICT risk assessment, identifying:\r\n(i) vulnerabilities and threats that affect or may affect the supported business functions, the ICT systems and ICT assets supporting those functions;\r\n(ii) the quantitative or qualitative indicators to measure the impact and likelihood of the vulnerabilities and threats referred to in point (i);\r\n(c) the procedure to identify, implement, and document ICT risk treatment measures for the ICT risks identified and assessed, including the determination of ICT risk treatment measures necessary to bring ICT risk within the risk tolerance level referred to in point (a);\r\n(d) for the residual ICT risks that are still present following the implementation of the ICT risk treatment measures referred to in point (c):\r\n(i) provisions on the identification of those residual ICT risks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 1 DORA:\r\n1. For the purposes of adequately protecting ICT systems and with a view to organising response measures, financial entities shall continuously monitor and control the security and functioning of ICT systems and tools and shall minimise the impact of ICT risk on ICT systems through the deployment of appropriate ICT security tools, policies and procedures.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(l)\r\nprovide security related information by recording and monitoring relevant internal activity, including the access to or modification of data, services or functions, with an opt-out mechanism for the user;\r\nSame as Part I (2)(k)\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(m)\r\nprovide the possibility for users to securely and\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8\r\nArt. 8 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the\r\nPage 15 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\neasily remove on a permanent basis all data and settings and, where such data can be transferred to other products or systems, ensure that this is done in a secure manner.\r\ndocumentation of ICT operations.\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:\r\n(a) an ICT assets description, including all of the following:\r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system;\r\n(ii) requirements regarding the management of information assets used by ICT assets, including their processing and handling, both automated and manual;\r\n(iii) requirements regarding the identification and control of legacy ICT systems;\r\n(b) controls and monitoring of ICT systems, including all of the following:\r\n(i) backup and restore requirements of ICT systems; […]\r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following:\r\n(i) procedures and protocols for handling errors;\r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;\r\n(iii) ICT system restart, rollback, and recovery procedures for use in the event of ICT system disruption.\r\nFor the purposes of point (b)(v), the separation shall consider all of the components of the environment, including accounts, data or connections, as required by Article 13, first subparagraph, point (a).\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(1)\r\nidentify and document vulnerabilities and components contained in products with digital elements, including by drawing up a software bill of materials in a commonly used and machine-readable format covering at the very least the top-level dependencies of the products;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall, on a continuous basis, identify all sources of ICT risk, in particular the risk exposure to and from other financial entities, and assess cyber threats and ICT vulnerabilities relevant to their ICT supported business functions, information assets and ICT assets. Financial entities shall review on a regular basis, and at least yearly, the risk scenarios impacting them.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(2)\r\nin relation to the risks posed to products with digital elements, address and remediate vulnerabilities without delay, including by providing security updates; where technically feasible, new security updates shall be provided separately from functionality updates;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_7\r\nArt. 7 DORA:\r\nIn order to address and manage ICT risk, financial entities shall use and maintain updated ICT systems, protocols and tools that are: […]\r\n(b) reliable; […]\r\n(d) technologically resilient in order to adequately deal with additional information processing needs as required under stressed market conditions or other adverse situations.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 DORA:\r\n[…]\r\nPage 16 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n2. Financial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit. […]\r\n4. As part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […]\r\n(e) implement documented policies, procedures and controls for ICT change management, including changes to software, hardware, firmware components, systems or security parameters, that are based on a risk assessment approach and are an integral part of the financial entity’s overall change management process, in order to ensure that all changes to ICT systems are recorded, tested, assessed, approved, implemented and verified in a controlled manner;\r\n(f) have appropriate and comprehensive documented policies for patches and updates.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_25\r\nArt. 25 subparagraph 1 and 2 DORA:\r\n1. The digital operational resilience testing programme referred to in Article 24 shall provide, in accordance with the criteria set out in Article 4(2), for the execution of appropriate tests, such as vulnerability assessments and scans, open source analyses, network security assessments, gap analyses, physical security reviews, questionnaires and scanning software solutions, source code reviews where feasible, scenario-based tests, compatibility testing, performance testing, end-to-end testing and penetration testing.\r\n2. Central securities depositories and central counterparties shall perform vulnerability assessments before any deployment or redeployment of new or existing applications and infrastructure components, and ICT services supporting critical or important functions of the financial entity. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement vulnerability management procedures.\r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall:\r\n(a) identify and update relevant and trustworthy information resources to build and maintain awareness about vulnerabilities;\r\n(b) ensure the performance of automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets, whereby the frequency and scope of those activities shall be commensurate to the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554 and the overall risk profile of the ICT asset;\r\n(c) verify whether:\r\n(i) ICT third-party service providers handle vulnerabilities related to the ICT services provided to the financial entity;\r\nPage 17 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(ii) whether those service providers report to the financial entity at least the critical vulnerabilities and statistics and trends in a timely manner;\r\n(d) track the usage of:\r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions;\r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider;\r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public;\r\n(f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified;\r\n(g) monitor and verify the remediation of vulnerabilities;\r\n(h) require the recording of any detected vulnerabilities affecting ICT systems and the monitoring of their resolution.\r\nFor the purposes of point (b), financial entities shall perform the automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets for the ICT assets supporting critical or important functions on at least a weekly basis.\r\n[…]\r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall:\r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools;\r\n(b) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets;\r\n(c) test and deploy the software and hardware patches and the updates referred to in Article 8(2), points (b)(v), (vi) and (vii);\r\n(d) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met.\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(3)\r\napply effective and regular tests and reviews of the security of the product with digital elements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_24\r\nArt. 24, Art. 25, Art. 26 DORA:\r\n1. For the purpose of assessing preparedness for handling ICT-related incidents, of identifying weaknesses, deficiencies and gaps in digital operational resilience, and of promptly implementing corrective measures, financial entities, other than microenterprises, shall, taking into account the criteria set out in Article 4(2), establish, maintain and review a sound and comprehensive digital operational resilience testing programme as an integral part of the ICT risk-management framework referred to in Article 6.\r\n2. The digital operational resilience testing programme shall include a range of assessments, tests, methodologies, practices and tools to be applied in accordance with Articles 25 and 26. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 3 RTS Risk Management\r\n[…]\r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in\r\nPage 18 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\naccordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall:\r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code;\r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies;\r\n(c) monitor the implementation of that action plan.\r\n4. […]\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(4)\r\nonce a security update has been made available, share and publicly disclose information about fixed vulnerabilities, including a description of the vulnerabilities, information allowing users to identify the product with digital elements affected, the impacts of the vulnerabilities, their severity and clear and accessible information helping users to remediate the vulnerabilities; in duly justified cases, where manufacturers consider the security risks of publication to outweigh the security benefits, they may delay making public information regarding a fixed vulnerability until after users have been given the possibility to apply the relevant patch;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management\r\nThe vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall: […]\r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public; […]\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(5)\r\nput in place and enforce a policy on coordinated vulnerability disclosure;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14\r\nArt. 14 paragraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate.\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(6)\r\ntake measures to facilitate the sharing of information about potential vulnerabilities in their product with digital elements as well as in third-party components contained in that product, including by providing a contact address for the reporting of the vulnerabilities discovered in the product with digital elements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14\r\nArt. 14 paragraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 2 (c) RTS Risk Management\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following: […]\r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following:\r\nPage 19 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(i) procedures and protocols for handling errors;\r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(7)\r\nprovide for mechanisms to securely distribute updates for products with digital elements to ensure that vulnerabilities are fixed or mitigated in a timely manner and, where applicable for security updates, in an automatic manner;\r\nSame as Part II (2)\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(8)\r\nensure that, where security updates are available to address identified security issues, they are disseminated without delay and, unless otherwise agreed between a manufacturer and a business user in relation to a tailor-made product with digital elements, free of charge, accompanied by advisory messages providing users with the relevant information, including on potential action to be taken.\r\nSame as Part II (2)\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015570","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/b7/502259/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310196.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nAnmerkungen\r\nZum technischen Diskussionspapier zu möglichen\r\nAnsätzen zur Einführung eines Kategoriensystems\r\nfür Finanzprodukte in der SFDR\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 25. März 2025\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDie Europäische Kommission überarbeitet zurzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation\r\n(SFDR). Laut ihrem Arbeitsprogramm plant die EU-Kommission ihren Vorschlag im vierten\r\nQuartal 2025 vorzulegen. Wir danken dem Bundesministerium der Finanzen für die\r\nGelegenheit, einige Überlegungen zur Überarbeitung der SFDR zu kommentieren.\r\nWir halten es für sinnvoll und notwendig, die SFDR grundsätzlich zu vereinfachen und Produkte\r\nkünftig zu kategorisieren. Die neuen Regeln sollten insbesondere darauf abzielen, dass mehr\r\nKapital in nachhaltige Investitionen fließt. Wir haben uns daher unter den Aspekten\r\nPraxistauglichkeit und Kundennutzen intensiv mit der Überarbeitung der SFDR\r\nauseinandergesetzt.\r\nIm Diskussionspapier werden drei verschiedene Systeme zur Etablierung eines\r\nKategoriensystems vorgestellt:\r\n System 1: Festlegung von konkreten Kriterien/Schwellenwerten durch den Gesetzgeber\r\n System 2: Second Party Verification\r\n System 3: Lizensierung auf Produktanbieterebene\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für System 1 und gegen die Systeme 2 und\r\n3 aus.\r\nDie gesetzlichen Rahmenbedingungen für nachhaltige Finanzprodukte entscheiden über\r\nAngebot und Nachfrage. Wir benötigen daher einen attraktiven und konsistenten Rahmen, der\r\nein breites Angebot und eine starke Nachfrage ermöglicht. Zu hohe Kosten sowie unnötiger\r\nbürokratischer Aufwand für Anbieter und Anleger müssen vermieden werden. Wir begrüßen\r\ndaher auch, dass die EU-Kommission generell das Thema Bürokratieabbau bzw. Vermeidung\r\nzusätzlicher Bürokratie in den Blick genommen hat.\r\nDiese Gründe sprechen für System 1:\r\n System 1 ist ein einheitliches System für alle Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen.\r\nEs gewährleistet eine konsistente und transparente Regulierung für alle Marktteilnehmer und\r\nalle Finanzprodukte im Anwendungsbereich der SFDR.\r\n Der Gesetzgeber legt Mindestkriterien und ggf. Schwellenwerte fest. Dies schafft klare und\r\nverbindliche Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer und erhöht die Transparenz\r\nsowie Vergleichbarkeit für die Anleger. Ein prinzipienbasierter Ansatz mit einigen\r\nregelbasierten Vorgaben, wie einem einheitlichen Berechnungsstandard für nachhaltige\r\nInvestitionen, erscheint sinnvoll.\r\n Die Vorgaben müssen so ausgestaltet sein, dass Finanzmarktteilnehmer im vorgegebenen\r\nRahmen weiterhin eigene Methoden für nachhaltige Investments nutzen können. So wird\r\ngewährleistet, dass am Markt weiterhin ausreichend Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen\r\nangeboten werden können.\r\n Es erscheint sachgerecht, sich bei den Mindestkriterien an bereits bestehenden\r\nAnforderungen wie z. B. den „ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nnachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden“, zu orientieren. Es sollten nicht mehrere\r\nKlassifizierungsschemata parallel etabliert werden. Entsprechend wäre es auch sinnvoll, auf\r\nMindestkriterien aufzusetzen, die bereits heute gemäß SFDR bzw. den ESMANamensleitlinien\r\nangewendet werden (z.B. PAI-Kriterien, PAB/CTB-Ausschlusskriterien) und\r\nsomit in den ESG-Datenuniversen der Finanzmarktteilnehmer vorhanden sind.\r\n System 1 bietet verbindliche Kriterien und gleichzeitig ausreichend Flexibilität, um\r\nverschiedene Nachhaltigkeitskonzepte, Finanzprodukte, Assetklassen und\r\nInvestmenthorizonte abzudecken. Dieses System fördert eine breite Anwendung und\r\nInnovationen im Bereich nachhaltiger Finanzprodukte.\r\n Die Vorgabe präziser Mindestkriterien für die jeweiligen Produktkategorien kann das Risiko\r\nvon Greenwashing erheblich reduzieren. Weitere Mechanismen sind nicht erforderlich. So\r\nsollte auch von einer überbordenden (und ggf. nachgelagerten) Detailregelung abgesehen\r\nwerden.\r\n Das System 1 vermeidet insbesondere im Vergleich zu den Systemen 2 und 3 den Aufbau\r\nunnötiger Bürokratie.\r\nDiese Gründe sprechen gegen die Systeme 2 und 3:\r\nSystem 2\r\n Mit System 2 würden Aufwand und Kosten für die Finanzmarktteilnehmer erheblich erhöht.\r\nDer Vorschlag widerspricht aus unserer Sicht dem geforderten Bürokratieabbau.\r\n Das Verfahren der Prüfung durch Dritte (Second Party Verification) ist für Finanzprodukte –\r\ninsbesondere die individuelle Vermögensverwaltung – nicht geeignet.\r\n Der Vermögensverwalter investiert Gelder in verschiedene Finanzinstrumente und passt die\r\nAllokation regelmäßig an. Es erscheint faktisch unmöglich, geeignete und einheitliche\r\nKriterien für die Drittprüfung von Finanzprodukten zu erstellen, auch selbst dann nicht,\r\nwenn die Drittprüfung auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorgaben des\r\nKategoriensystems beschränkt bliebe.\r\n Kreditinstitute bieten zudem nicht nur standardisierte, sondern auch individuell\r\nzugeschnittene Vermögensverwaltungen an. Das heißt zum Beispiel, dass\r\nNachhaltigkeitsmerkmale individuell auf Kundenbedürfnisse zugeschnitten werden.\r\nVermögensverwaltungen unterscheiden sich daher von Institut zu Institut und von Kunde zu\r\nKunde.\r\n Auch die Vielzahl der europaweit zu prüfenden Finanzprodukte spricht gegen das Verfahren\r\nder Prüfung durch Dritte: Im Gegensatz zu Green Bonds gibt es tausende Fonds und\r\nVermögensverwaltungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen. Eine kurzfristige bzw. regelmäßige\r\nÜberprüfung durch einen zentralen Verifizierer oder andere Prüfgesellschaften lässt sich in\r\nder Praxis nicht darstellen.\r\nSystem 3\r\n Auch eine zusätzliche Lizenzierung der Anbieter von (nachhaltigen) Finanzprodukten würde\r\nlediglich unnötig Bürokratie aufbauen und Kosten verursachen. Zusätzliche Kosten wirken\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nsich jedoch negativ auf die Rendite aus. Dies führte dazu, dass eine nachhaltige\r\nAnlagelösung für den Anleger unattraktiv wird.\r\n Bereits heute bedarf die Erbringung der Wertpapierdienstleistung\r\n„Finanzportfolioverwaltung“ der Erlaubnis durch die BaFin. Die Erlaubnis zur Verwaltung und\r\nzum Vertrieb von Investmentvermögens ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Eine Verdoppelung\r\ndes Prozesses ist nicht erforderlich.\r\n Kreditinstitute setzen zahlreiche Methoden ein, um Risiken und die Einhaltung gesetzlicher\r\nVorgaben zu kontrollieren. Compliance- und Revisionsabteilungen überprüfen diese\r\nzusätzlich zu den strikten Vorgaben im Vertrieb. Dies schließt auch die einschlägigen\r\nVorgaben zur Nachhaltigkeit ein. Regelmäßige Überprüfungen durch Wirtschaftsprüfer\r\nstellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Eine zusätzliche\r\nLizenzierung von Anbietern ist daher nicht erforderlich.\r\nNeben der Etablierung eines markttauglichen Kategoriensystems wird es entscheidend darauf\r\nankommen, die einzelnen Produktkategorien sinnvoll auszugestalten. Die Deutsche\r\nKreditwirtschaft merkt dazu Folgendes an:\r\nProduktkategorien sollten möglichst einfach zu verstehen und wenig komplex sein. Zudem\r\nsollte Innovation weiterhin möglich sein und unterschiedliche Nachhaltigkeitsansätze und -ziele\r\nabgebildet werden können. Die Produktkategorien müssen so ausgestaltet sein, dass\r\nGreenwashing-Risiken vermieden werden. Der Gesetzgeber sollte für die Produktkategorien\r\nklare, eher prinzipienbasierte und weniger regelbasierte Vorgaben machen.\r\nEine neue Produktklassifizierung sollte vor der Einführung einem Verbrauchertest unterzogen\r\nwerden; die Praktikabilität sollte auch auf Anbieterseite geprüft werden. Auf diese Weise kann\r\nfestgestellt werden, ob Finanzprodukte in allen vorgesehenen Kategorien angeboten werden\r\nkönnen.\r\nWährend die richtigen Kriterien für nachhaltige Produktkategorien von zentraler Bedeutung\r\nsind, müssen auch die Anforderungen an die diesbezügliche Offenlegung von Informationen\r\nbedacht werden, um den Anleger nicht zu überlasten. Viele Kleinanleger beklagen sich über\r\nausufernde, zu komplexe und unwichtige Informationen (sog. Information Overload). Diese\r\nSituation hemmt sie, bewusste und informierte Entscheidungen über eine nachhaltige\r\nGeldanlage zu treffen. Hier brauchen wir Entlastung. Anleger benötigen nur Informationen, die\r\nfür sie wirklich notwendig sind.\r\nDie SFDR sollte – in Übereinstimmung mit ihrem ursprünglichen Regelungszweck – kohärente\r\nRegelungen mit Blick auf Informationen über solche Finanzprodukte festlegen, die nachhaltige\r\nInvestitionen zum Gegenstand haben. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher dafür\r\naus, dass Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitskriterien nur für nachhaltige Finanzprodukte\r\noder solche, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen, offenlegen müssen. Die\r\nAusweitung von Informationsplichten zur Nachhaltigkeit auf nachhaltigkeitsneutrale\r\nFinanzprodukte würde zu einem Information Overload führen und den Anleger eher verwirren.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDer Implementierungsaufwand auf Seiten der Institute stünde in keinem Verhältnis zum Sinn\r\nund Zweck bzw. Nutzen für den Anleger.\r\nBei allen berechtigten Überlegungen zur Reform der SFDR ist schließlich zu berücksichtigen,\r\ndass die betroffenen Marktteilnehmer unter Hochdruck und großem Aufwand an der\r\n(technischen) Umsetzung der EU-Anforderungen gearbeitet haben. Etwaige Anpassungen, die\r\naus dem Review der SFDR folgen, müssten ohne großen Aufwand und mit einer ausreichend\r\nbemessenen Übergangs- bzw. Umsetzungsfrist umgesetzt werden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015571","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/eb/502261/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310258.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei dem konkreten Regelungsvorhaben der EU Kommission zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem generell vereinfacht bzw. reduziert werden, um individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden zu können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015571","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/3d/615377/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160021.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator:  \r\nBundesverband deutscher Banken e. V . \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin | Germany  \r\nTelephone: +49 30 1663 -0 \r\nwww.die -deutsche -kreditwirtschaft.de  \r\nwww. german -banking -industry.org  \r\nContact:  \r\nBerlin, 28 August  2025      \r\nThe German Banking Industry Committee is the joint \r\ncommittee operated by the central associations of the German \r\nbanking industry. These associations are the Bundesverband der \r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the \r\ncooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for \r\nthe private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher \r\nBanken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher \r\nSparkassen - und Giroverband (DSGV),  \r\nfor the savings banks finance group, and the Verband deutscher \r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they \r\nrepre sent approximately 1,700 banks.  \r\n \r\n Payment Services \r\nRegulation  \r\nComments on EP and Council mandates  with a \r\nview on the upcoming trilogue     \r\nLobby  Register No R001459  \r\nEU Transparency Register No 52646912360 -95 \r\nPage 2 of 19 \r\nContent  \r\nI. Introductory Remarks  ................................ ................................ ........................  3 \r\nII. Fraud prevention and liability  ................................ ................................ .............  3 \r\n1. General remarks  ................................ ................................ ...............................  3 \r\n2. Authorisation (Article 49)  ................................ ................................ ...................  4 \r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of  \r\ncredit transfers and related liability rules (Articles 50 and 57)  ................................  4 \r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51)  .....................  4 \r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment  \r\ninstruments (Article 53) ................................ ................................ .....................  5 \r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55)  ..........  5 \r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions  \r\n(Article 56)  ................................ ................................ ................................ ...... 6 \r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59) ...................  6 \r\n9. Cross -sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection  \r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate)  ................................ .................  7 \r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and 69)  . 7 \r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a)  .... 8 \r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate)  .......................  11 \r\nIII. Transparency on fees  ................................ ................................ .......................  12 \r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7)  ...........  12 \r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a)  .............................  12 \r\nIV. Third -party providers  ................................ ................................ .......................  13 \r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36)  ...................  13 \r\n2. Data access management by payment service users (Article 43)  ..........................  13 \r\nV. Strong customer authentication  ................................ ................................ ....... 13 \r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86)  ..... 13 \r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication  \r\n(Article 87)  ................................ ................................ ................................ .... 14 \r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88)  .... 14 \r\n4. Relation PSR to eIDAS  ................................ ................................ .....................  15 \r\nVI. Relation PSR to MiCAR  ................................ ................................ ......................  15 \r\nVII.  Implementation feasibility and unintended consequences  ...............................  16 \r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63)  ............................  16 \r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96)  .......................  17 \r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate  \r\nand Articles 32a, 108 of the Council mandate)  ................................ ...................  17 \r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions  \r\n(Article 32)  ................................ ................................ ................................ .... 17 \r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts  .............................  18 \r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts  ...................  19 \r\n \r\nPage 3 of 19 \r\nI. Introductory Remarks  \r\n \r\nThis document aims to contribute to the co -legislators’ efforts during the upcoming trilogue  for \r\nthe Payment Services Regulation  (PSR)1 under consideration of the EP mandate2 and Council \r\nmandate3, respectively .  \r\n \r\nIt addresses the  following regulatory areas  of the PSR : \r\n◼ Fraud prevention and liability  \r\n◼ Transparency on fees  \r\n◼ Third-party providers  \r\n◼ Strong customer authentication  \r\n◼ Relation to MiCAR  \r\n◼ Implementation feasibility and unintended consequences   \r\n \r\n \r\n \r\nII. Fraud prevention and liability  \r\n \r\n1. General remarks  \r\n \r\nIf the PSR is to reasonably contribute to reducing fraudulent attacks on payment service users \r\nand the losses resulting from fraudulent attempts, it is crucial to ensure a fair balance between \r\ninstruments for fraud prevention and the liability regime in fraud cases .  \r\n \r\nTo place the subsequent observations on individual provisions in context, we assess the \r\nstarting position for the trilogue as follows:  \r\n◼ We are very pleased to see  that the EP mandate and the Council mandate, respectively, \r\nfurther improve provisions on instruments for fraud prevention  (in particular Articles 51, \r\n65, 69, 83) . However, we still see considerable need from improvement to facilitate \r\ntheir effectiveness.  \r\n◼ We continue to view the unilateral transfer of liability for impersonation fraud to the \r\npayer's PSP in Article 59 in a very critical light . This is because it places risks on PSPs \r\nthat they cannot control.  The EP mandate’s proposed extension of the scope of \r\napplication of Article 59 PSR  would  tip the balance even further into an unsustainable \r\nsituation : banks would then become liable in cases where the underlying fraud takes \r\nplace outside the bank’s sphere s of influence  and detectability . Such a regime woul d not \r\nreduce fraud but merely shift its economic impact , disadvantag ing payment products \r\nand all customers  over time . Furthermore, fraudsters would exploit such chain of effects \r\nand in fact  intensify fraudulent attacks on consumers with adverse implications far \r\nbeyond payments.  \r\n \r\n1 Proposal for a  regulation  of the European  Parliament  and of the Council  on payment services in the internal market and amending \r\nRegulation (EU) No 1093/2010  (COM(2023) 367 final ) \r\n2 European Parliament , Legislative resolution of 23 April 2024 on the proposal for a  regulation of the European Parliament and of the \r\nCouncil on payment services in the  internal market and amending Regulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 – \r\n2023/0210(COD))  \r\n3 Council of the European Union, Payment Services Regulation (PSR)  - Mandate for negotiations with the European Parliament  of 18 \r\nJune 2025 (10268/25 ) \r\n \r\nPage 4 of 19 \r\n◼ The interplay between individual instruments for fraud prevention and liability in fraud \r\ncases should always follow principles of proportionality and accountability: effective and \r\nunambiguous provisions help banks to fulfil their obligations as well as to derive due \r\ndiligence obligations of payment services users.   \r\n \r\n \r\n2. Authorisation (Article 49)  \r\n \r\nWe welcome the fact that  that the co -legislators maintain a high degree of consistency in the \r\nconcept and definition of “authorisation” compared to PSD2. To increase  legal clarity, we \r\nsuggest adopting the  Council’s wording , i.e. choose “give consent” instead of “give \r\npermission”.  \r\n \r\n \r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of credit \r\ntransfers and related liability rules (Articles 50 and 57)  \r\n \r\nThe inclusion of any “verification of the payee” obligations in the PSR should be taken as an \r\nopportunity to correct weaknesses in the related provision in Article 5c of the SEPA regulation4.  \r\n \r\nIn light of this , both Council and EP mandates are still missing the following aspects:  \r\n◼ The right of payers who are non -consumers to opt out from receiving the service is \r\ncurrently too narrowly  defined , i.e. only in the case of bulk payments. Non -consumers \r\nshould have a general and unconditional opt out right  to avoid unnecessary verification \r\nprocedures that impede their payment processing .  \r\n◼ Article 57 must exclude the payer’s PSP’s refund obligation in cases of fraud or gross \r\nnegligence on the part of its  customer . This is necessary to  account for specific \r\nmechanisms of “verification of the payee” -services  and the customer’s ongoing due \r\ndiligence obligations . The Council’s proposal to delete paragraph 5 should therefore be \r\nreversed.  \r\n \r\nFurthermore, it is crucial to limit the geographical scope of Article 50 to intra -EEA credit \r\ntransfers, as right ly provided for  in the addition to Article 2(5) in the  Council Mandate. An \r\nadditional clarification in Article 50 regarding the geographical scope could further increase \r\nclarity.   \r\n \r\nTo ensure regulatory clarity , co-legislators should consider withdrawing Art icle 5c of the SEPA \r\nregulation and regulate the verification of the payee  issue completely and exclusively in the \r\nPSR. \r\n \r\n \r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51)   \r\n \r\nLimits  on and the option to block payment instruments are a key factor for preventing losses \r\nas a result of fraud. Therefore, we welcome the valuable considerations of the co -legislators \r\n \r\n4 Regulation (EU) 2024/886 of the European Parliament and of the Council of 13 March 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012  \r\nand (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and (EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro  \r\n \r\nPage 5 of 19 \r\ndesigned to further strengthen Article 51. In particular , the amendments proposed by  the \r\nCouncil Mandate should be pursued, including the intended extension to “means of payments”.  \r\n \r\nHowever , the following aspects should be reconsidered:  \r\n◼ Any increase of spending limits on the use of the payment instrument by the payment \r\nservice user has to rely on the consent of the bank. This enables the PSP to continue \r\nmanaging its risks. In each such case, t he principle of agreement between the PSU and \r\nthe bank must not be undermined . \r\n◼ While a regulatory minimum delay period may be justified, the suggested maximum \r\nduration  of 12 hours should be deleted  (paragraphs 1 and 5 in accordance with  the \r\nCouncil Mandate).  12 hours is not sufficient for maintain ing the intended protective \r\nfunction  in all cases . Furthermore , fraudsters could exploit a strict and uniform \r\nmaximum duration in their interaction with victims .  \r\n◼ The unilateral possibility for PSUs to opt out of the application of a delay period \r\ncontradicts the intended protective function and must be deleted ( “The payment service \r\nuser shall have the right to adjust or opt out of the application of such a delay period.” , \r\nsee paragraphs 1a and 5 according to the Council Mandate).  \r\n◼ The suggested strict separation of channel s for the activation of mobile devices would \r\nseverely impact customer convenience, in particular in the context of “mobile first” \r\naccount packages addressed to digitally savvy PSUs. The respective clause should be \r\ndeleted ( “[…] and the use of different communication channels to activate the mobile \r\napplication on a new device […]” , see paragraph 5 in accordance with  the Council \r\nMandate).  \r\n◼ Given the comprehensive scope of Article 51 in the version of the Council Mandate, \r\nArticle 5a paragraph 6 SEPA regulation should be deleted to prevent inconsistencies.  \r\n \r\n \r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment instruments \r\n(Article 53)  \r\n \r\nArticle 53 paragraph 1 correctly stipulates that PSUs must be enabled to submit notifications \r\nleading to the blocking of payment instruments quickly and easily. However, the EP Mandate’s \r\nprovision that a “[…] communication channel allowing for human support  […]” shall be present \r\nat all times is unduly strict and should be discarded: it underestimates the effectiveness of \r\ndigital forms of interaction, including AI -supported phone service s, and would represent a \r\ndisproportionate burden for many PSPs with no clear countervailing benefit for PSUs .  \r\n \r\n \r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55)  \r\n \r\nIn order to ensure  legal certainty, we welcome the fact  that the co -legislators maintain a high \r\ndegree of consistency as compared to PSD2. The amendments included in the Council Mandate \r\nappear suitable both to further increase clarity and to rectify those ambiguities in the \r\nCommission proposal that could have potentially detrimental effects  (e.g. restoration of the \r\nterm “necessarily”  in paragraph 2 to facilitate consistency with jurisprudence regarding prima \r\nfacie evidence) . \r\n \r\n \r\n \r\nPage 6 of 19 \r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions \r\n(Article 56)  \r\n \r\nWe are strongly in favour of the  co-legislators ’ proposal to extend the period defined in \r\nparagraph 2  to 15 business days : this correctly reflects that the analysis of complex \r\ncircumstances requires a reasonable timeframe in order to reach conclusions that do justice to \r\nthe interests of both the customer and the PSP. \r\n \r\n \r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59)  \r\n \r\nFollowing on from the explanations under “General Remarks”, we continue to view the \r\nunilateral transfer of liability for impersonation fraud to the payer's PSP in Article 59 in a highly \r\ncritical light . This is because it places risks on PSPs that they cannot control. It create s false \r\nincentives for clients to be less diligent, as they then have the impression that the credit \r\ninstitution is always liable ( “all-risks-insured mentality” ).  \r\n \r\nExtending  the scope to include all kinds of impersonation fraud as suggested by the EP \r\nmandate , in particular,  must be rejected. Any assumption of liability for fraud cases outside the \r\nPSP’s sphere of influence inevitably leads to adverse effects on customers, banks and the \r\noverall target of fraud reduction.  \r\n \r\nAgainst this backdrop , we welcome that the Council at least aims at limiting such liability to the \r\ncase of “bank employee impersonation fraud”. The following additional aspects must be \r\nconsidered  if outcomes are to be satisfactory :  \r\n◼ In order for this rule to work as a guiding mechanism and, ideally, reduce fraud,  the \r\nPSP must be able to establish a concrete link to its own behaviour. In that regard, the \r\nCouncil’s proposed wording under paragraph 1 on the lines of communication allow s for \r\na better alignment with the PSP’s concrete  processes  and how these could be improved : \r\nThe suggested wording “[…] communication channels attributed to the consumer’s PSP \r\n[…]” should therefore be adopted, whereas the more arbitrary listing “[…] the name or \r\ne-mail ad dress or telephone number [ …]” should be dismissed.  \r\n◼ We welcome the EP’s amendment  to exclude refund rights for the payer in the event \r\nthat the payer refuses to support the PSP ’s investigation  (Article 59 para graph 3).  \r\n◼ Credit institutions cannot bear unlimited liability risks outside their sphere  of influence , \r\nespecially since these are not insurable. Therefore, the total reimbursement claim under \r\nArticle 59 PSR must be capped . \r\n◼ If the customer is comprehensively informed by their credit institution regarding \r\nprecautionary measures to prevent fraud  in accordance with Article 84 , this must also \r\nfind expression in the civil law relationship.  If the customer violates their contractual \r\nduty of care  in that regard , this should be able to be classified as gross negligence and \r\nreflected in Article 59 PSR  accordingly . \r\n◼ We welcome the Council’s suggested extension of the period mentioned in paragraph 2 \r\nto 15 business days which is also in line with the proposed amendments to Article 56 .   \r\n◼ The Commission proposal and the co -legislators’ mandates correctly reflect that only \r\nconsumers should be covered by the protective purpose of dedicated liability rules, if at \r\nall. However, any intended consumer protection considerations should not lead to \r\nregulations that weaken consumers’ individual responsibility and vigilance: an adequate \r\n \r\nPage 7 of 19 \r\nliability cap is therefore essential, both to avoid excessive risks for account servicing \r\nPSPs and to ensure alignment with the legislation’s intended regulatory purpose .  \r\n \r\nPlease note the following section  in regard to the inclusion of Electronic Communication Service \r\nProviders (ECSPs) in the proposed provisions . \r\n \r\n \r\n9. Cross -sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection \r\n(Article s 59 and  59a within the Council mandate )  \r\n \r\nWe welcome the approach to extend fraud prevention responsibilities to other sectors such as \r\ntelecommunications and platform providers  (electronic communications service providers - \r\nECSPs) .  \r\n \r\nThe different approaches for address ing ECSPs , as suggested by the Commission, the EP and \r\nthe Council , are a testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot be \r\nlimited to banks’ efforts. Fraud originating the digital sphere is not limited to payments and its \r\nsocietal risks in terms of economic losses and impaired trust extend  far beyond payments. \r\nHowever, we doubt that these approaches – and the scope of the PSR in general – will achieve \r\na sufficiently comprehensive outcome in this respect .  \r\n \r\nFor an effective implementation, however, sector -specific regulation needs to be adapted to \r\nclearly define the relevant obligations , ideally on the basis of harmonised European rules. Such \r\nprovisions  must include more comprehensive  prohibitions on , inter alia,  caller ID spoofing, the \r\nexplicit authorisation to deploy SMS content firewalls, and the ability to exchange fraud -related \r\ninformation to detect and stop fraudulent transactions.  \r\n \r\nWe therefore urge legislators to  \r\n◼ … formulate obligations  in the PSR specifically for  ECSPs which are precise and \r\nuniformly applicable across the Union and directly aimed at raising customer awareness \r\nand their interaction with banks (e.g. dedicated communication channels and \r\nobligations resulting from the notification of fraudulent attempts) . Here, complementing \r\nECSPs ’ obligation s with dedicated liability rules as suggested by the EP may be \r\nappropriate if the provisions allow for a meaningful attribution to fraud -induced losses.  \r\n◼ … formulate provisions in the PSR addressed at ECSPs which clarify that the prevention \r\nof fraudulent attempts resulting in “push payment fraud” are inherently part of th eir \r\ngeneral obligations to prevent misuse of their services – as well as possible liability \r\nimplications.  \r\n◼ … assess legislative action and other suitable measures aimed at strengthening \r\nresilience against fraud across all relevant industries, public sectors and citizens (see \r\nour comments below regarding Article 83b of the Council mandate).  \r\n \r\n \r\n10. Blocking of suspicious payments  by the payer’s or payee’s PSP (Article s 65 and \r\n69)  \r\n \r\nWe strongly welcome the fact that both the EP and Council have included provisions that \r\nincrease legal certainty when blocking the execution or crediting of suspicious payments. This \r\n \r\nPage 8 of 19 \r\nis a logical and beneficial  complement to the provisions on blocking payment instruments \r\naccording to Article 51.  Furthermore, establishing a reference to the provisions on the \r\ntransaction monitoring (Article 83) further strengthens the latter instrument’s effectiveness. \r\nLastly, the intended definition of subsequent steps  to resolve a suspected case  make it possible \r\nto outline a plausible mechanism of action.  \r\n \r\nWe urge the co -legislators to assess, on the basis of  the comprehensive version in the Council \r\nmandate, whether Articles 65 and 69  require  further improvement in conjunction with Article \r\n83 in order to achieve the intended goals and to avoid conflicting provisions.  \r\n \r\nIn that regard, the version of the Council mandate should be adopted  and supplemented by the \r\nfollowing amendments:  \r\n◼ The last sentence of Article 65 paragraph 1 should be dismissed , as its meaning is \r\nambiguous and could thus contradict PSPs ’ efforts  (“For the purpose of this Regulation, \r\nthe fact that a payment order is unusual shall not by itself constitute reasonable \r\ngrounds to suspect fraud.” ). \r\n◼ Article 65 and the related Article 110c commendably provide for the special \r\ncircumstances of instant credit transfers  from the perspective of a payer’s bank . By \r\ncontrast, Article 69 still lacks equivalent provisions for the payee’s bank: Article 69 \r\nparagraph 2a should be extended to clarify that in the case of instant credit transfers \r\nthe incoming payment shall be rejected  by the payee’s bank . This avoids conflicts with \r\nthe provision of the SEPA regulation and the premises of SEPA instant credit transfers i n \r\ngeneral.   \r\n◼ It is unclear why Article 69 paragraph 2a presumes that the payee’s bank “may”  \r\npostpone making the funds available in cases of suspected fraud: in accordance with the \r\nanalogous provision in Article 65, the suspension of making funds available should be \r\nformulated as an obligation (i.e. “shall”  instead of “may” ).  \r\n  \r\n \r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a)  \r\n \r\nRemarks on provisions for transaction monitoring (Article 83):  \r\n \r\nThe PSR will significantly strengthen the role of the transaction monitoring for fraud \r\nprevention, not least in conjunction with the provisions on stopping suspicious payment flows \r\n(see previous section on Articles 65 and 69).  \r\n \r\nIn light of this , we particularly appreciate  the Council Mandate’s intention to further specify the \r\nparameters applicable for the payer’s bank and payee’s bank, respectively. Nevertheless, the \r\nfollowing improvements should be considered:  \r\n \r\n◼ Liability  and payer’s refund right  (paragraph 1a of the Council mandate) :  \r\nNeither the EU Commission nor the EP has deemed separate liability regulations \r\nnecessary. The goal of Article 83 is to regulate the purpose and scope of transaction \r\nmonitoring as a fraud prevention measure in a uniform manner across the EU and to \r\ncreate legal certainty. A separate liability regime is not necessary for this purpose. It \r\ncarries the risk o f giving rise to more legal disputes between PSUs and PSPs. The \r\nexisting liability regime for unauthorized payments already provides sufficient protection \r\n \r\nPage 9 of 19 \r\nfor PSUs.  In addition, the burden of proof in liability cases proposed by the Council for \r\nPSPs would mean that in legal disputes PSPs would have to disclose the details of how \r\ntheir transaction monitoring mechanisms work. Such disclosure would be \r\ncounterproductive. Effective fraud prevention depends largely on the confidentiality of \r\nthe procedures used. Details sho uld only have to be disclosed to banking supervisors \r\nand data protection authorities for supervisory  purposes.  \r\n \r\nIf, however, legislators were to follow the Council’s proposal to include a dedicated \r\nliability provision, t he exclusion of the bank ’s liability may not be limited to cases of \r\nfraud on the part of its own customer . It must also  include instances of  gross negligence  \r\nby the PSU . This is necessary to account for their ongoing due diligence obligations , \r\nwhich cannot be substituted by the bank s’ transaction monitoring.  Furthermore, an \r\nappropriate time limit for the refund is essential yet still lacking: an alignment with the \r\ntime limit specified in Article 54 could be appropriate here.  \r\n \r\n◼ Data relevant for transaction monitoring  of the payer’s bank (paragraph 2 of the Council \r\nmandate):   \r\nThe Commission, EP, and Council want to exhaustively regulate and limit the types of \r\ndata for transaction monitoring in paragraph 2, sentence 2 (Commission/Council = \r\n“limit” , EP = “include”). Based on the experience credit institutions have in current fraud \r\nprevention today, we know that this approach is not flexible enough. Fraud models can \r\nchange, particularly due to technological progress. PSPs must be abl e to respond \r\nappropriately to such developments when monitoring transactions. Consequently, the \r\nprovision must be flexible. The list of data types cannot,  therefore , be exhaustive. \r\nGreater emphasis should also be placed on the fact that the purpose of fraud prevention \r\nis crucial in determining which types of data may be processed. Consideration should \r\nalso be given to how the expert knowledge gathered in the “Platform  on combating \r\nfraud” (Art. 83b Council proposal) can be used to decide which data may be used in \r\ntransaction monitoring.  \r\nFurther more,  the provision should recognise that not all data elements listed may be \r\navailable for every payment situation  (in particular “environmental and behavioural \r\ncharacteristics”  according to lit. (e) ).  \r\nBoth aspects could be mitigated by the following clarification in sentence 2:  \r\n \r\n“Processing by the payment service provider of the payer may include the non -\r\nexhaustive list of  the following data, insofar as available to the payment service \r\nprovider and  necessary to achieve the purposes referred to in paragraph 1” . \r\n  \r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payee’s bank (paragraph 2 of the \r\nCouncil mandate):  \r\nThe above change should also be made in the sentence preceding the list of data \r\nelements applicable by the payee’s bank.  Furthermore, as regards lit (c), (d) and (e), it \r\nmust be clearly specified that these data shall refer to the payee and not to the payer : \r\nthe payee’s bank does not (and should not) possess such information on the  payer , as a \r\ngeneral rule . One exception to this constitutes the name of the payer which can be \r\nknown to the payee’s bank in certain circumstances.   \r\n \r\n \r\n \r\nPage 10 of 19 \r\nRemarks on provisions for fraud data sharing (Article 83 and Article 83a of the \r\nCouncil mandate, respectively):  \r\n \r\nAs with transaction monitoring, adequate provisions on fraud data sharing have the potential to \r\nsignificantly increase the effectiveness of fraud prevention efforts. However, when contrasting \r\nthe Commission's proposal with the mandates of the Council and EP, it is questionable whether \r\na sufficient degree of maturity has already been achieved.  \r\n \r\nWe strongly urge the trilogue partners to assess the following aspects:  \r\n \r\n◼ Data exchange as an obligation or a right?  \r\nFrom the perspective of the banking industry, it makes a lot of sense to create a \r\nuniform EU legal basis for the exchange of personal data for the purpose of combating \r\nfraud, This would  create greater legal certainty, particularly with regard to data \r\nprotection. However, it is sufficient to authori se PSPs to exchange personal data and to \r\nregulate the scope of data transfer. It is not necessary to oblige all PSPs to exchange \r\nfraud-related personal data. This would represent an excessive infringement of \r\ncompa nies’ freedom of action, e specially in connection with the obligation to conclude \r\nan “information sharing agreement” with other PSPs. A n obligation to exchange  \r\npersonal data is also too far -reaching with a view on  data protection. In addition, the \r\nscope of the provision should be limited to the exchange of personal data. This is \r\nbecause a legal basis under data protection law is necessary solely for reasons of data \r\nprotection and banking secrecy. The exchange of non -personal data (e .g., anonymi sed \r\ndata, inf ormation on fraud methods) is not subject to the restrictions of data protection \r\nlaw, meaning that there is no need for regulation. In order to express that PSPs may \r\n(but are not required to) exchange certain personal data, Article 83a(1) sentence 1 of \r\nthe Council's version could be worded as follows:  \r\n \r\n“Payment service providers are allowed  to exchange personal  data with other... ”. \r\n \r\nHowever, if the legislator s were instead to oblige all PSPs to exchange data, the \r\napproach favoured  by the Commission and the Council so far  is likely to be difficult to \r\nimplement in the foreseeable timeframe  due to its high complexity. In that case, \r\nconsideration should be given to centrali sing the framework conditions for data \r\nexchange and the operation of the data exchange platform at the EBA, as already \r\nproposed by the EP.  \r\n \r\n◼ Purpose of fraud data sharing  and resulting obligations : \r\nArticle 83a p aragraph 1 of the Council mandate lacks clarity as regards  to the intended \r\naddressees of fraud cases submitted by a payer’s bank via a fraud data sharing \r\narrangement . We assume that it should be understood two -fold: the payee’s bank \r\nservicing a suspicious payment account should receive such information (to examine  the \r\nsuspicious behaviour of its own customer) , as should the  other payers ’ banks (to \r\npossibly prevent other payers falling victim to a fraudulent scheme and making \r\npayments to suspicious accounts ). Both these intentions and the su bsequent obligations \r\nof the involved banks must be clearly stated  to avoid operational  and legal \r\nuncertainties. A sole reference to the provisions on transaction monitoring in Article 83 \r\nis insufficient.  \r\n \r\nPage 11 of 19 \r\n \r\n◼ Data relevant for fraud data sharing:  \r\nAn unambiguous specification of data elements is key to balance the effectiveness of \r\nfraud data sharing with the accompanying data protection considerations. A mere \r\nreference to the data elements mentioned in Article 83 (transaction monitoring), as \r\nsuggest ed by the Council mandate, is insufficient to strike this balance , as its scope of \r\ndata is too extensive . Data elements for the purpose of fraud data sharing should focus \r\non relevant information pointing to the suspected fraudster (payee) but may not inclu de \r\npersonal data of the alleged victims (payer). Here, limiting the information to  the \r\nunique identifier of the payee’s payment account , as proposed by the Commission , may \r\nbe too restrictive. It should be extended to include the payee’s name and the underlying \r\nmodus operandi, as suggested by the EP mandate. In regard to  the modus operandi, \r\nthe submission of data on the specific device from which the transaction was initiated \r\ncould be helpful in cases where the payer’s bank has reasonable grounds to suspect \r\nthat the initiation has been performed by a fraudster  with this specific tool . Pure device \r\ndata without additional information about individuals should be classified as anonymous \r\ndata and therefore be exchangeable without restrictions under data protection law.  \r\n \r\n◼ Barriers to the establishment of fraud data sharing arrangements:  \r\nAccording to the PSR, the basis for multilateral data exchange shall be an agreement \r\nbetween PSPs. For such an agreement to be successfully established, the framework \r\nconditions must not be too complicated or complex. As in the example of the model \r\nclauses for third -country data transfers in the GDPR, model contracts published by the \r\nEU Commission could be a useful aid here. It is important that such an agreement is \r\nsupported by the competent supervisory authorities for payment services  and those for \r\ndata p rotection if this is to be successful . Coordination between supervisory authorities \r\nis of crucial importance. Given the tight implementation deadlines, the dependencies on \r\nthe requested data protection assessments ( for example in accordance with  Article 83a \r\nparagraph 3 of the Council mandate) must be respected. The PSR should clarify that the \r\nobligation to participate in such arrangements and the related legal and liability \r\nconsequences only arise once this process is complete .    \r\n \r\n \r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate )  \r\n \r\nWe are strongly in favour of  the Council’s proposal to establish a dedicated platform on \r\ncombatting fraud . This is testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot \r\nbe limited to the payments sector and its regulatory provisions. However, the Article should be \r\nextended to ensure   \r\n◼ the inclusion of the ECSP industry and its relevant regulatory bodies and  \r\n◼ that the platform’s scope is, inter alia, aimed at facilitating legislative proposals to \r\nimprove fraud prevention measures of all affected industries and the public sector . \r\n \r\nPage 12 of 19 \r\nIII. Transparency on fees  \r\n \r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7)   \r\n \r\nThe Council mandate ’s proposed extension of Article 7 to include  making information available \r\non a durable medium  contradicts the political goal of simplification : in many member states , \r\nATMs do not have a printer function, and replacement or retrofitting of existing ATMs would \r\nlead to high costs whilst lacking added value for the customer. This is exacerbated in the light \r\nof the fact  that the recent implementation of requirements from the European Accessibility Act \r\nalready imposed significant costs on ATM providers. Experience shows that receipts are often \r\nforgotten by customers, posing a risk that criminals will use forgotten receipts to select their \r\nnext victim based on the amount withdrawn. Further, an additional mandatory printout would \r\nalso counteract interests of sustainability. Not only that, c ustomers are already informed in \r\nadvance about possible ATM fees and receive additional information on their card or account \r\nstatement afte r the transaction has been processed.  \r\n \r\nThus, the obligation to make any charges available to the payer on a durable medium should \r\nbe dismissed . However, if legislators were to uphold this proposal, a significantly longer \r\nimplementation period than outlined in Article 112 would be necessary.  \r\n \r\n \r\n2. Charges for currency conversion  (Articles 5, 13, 20 and 110a ) \r\n \r\nThe suggested provisions lead to a disproportionately complex implementation needs , \r\nespecially given the already high degree of transparency provided by the current PSD2 and by \r\nRegulation (EU) 2021/12305.   \r\n \r\nTherefore , the provisions should either be discarded or at least mitigated according to the \r\nfollowing parameters :  \r\n◼ Information on the monetary a mount for credit transfers shall only be necessary where \r\nthe payer initiate s these “online directly, using the website or the mobile banking \r\napplication of the payment service provider”  (consistency with the provisions in \r\nRegulation (EU) 2021/1230 ). This requires clarification in Article s 13 and 20. \r\n◼ The provisions regarding the estimation of conversion charges, based on a recent  \r\naggregated mid -market exchange rate , are far too rigid. The envisaged maximum delay \r\nof ten minutes would require substantial changes to IT systems , and it remains unclear  \r\nwhether this ambitious condition can even be met by relevant market administrators \r\nand for all currencies or currency pairs. We suggest instead follow ing the current logic \r\nof Regulation (EU) 2021/1230 , which does not impose such tight time limits.  \r\n◼ A limitation to transactions made in a currenc y of a member state  is necessary , not \r\nleast to overcome the issue that the term “the latest available applicable foreign \r\nexchange reference rate issued by the relevant central bank”  as reference value is not \r\nspecific enough  (especially in the case of rather illiquid currencies or currency pairs).  \r\nThis requires respective amendments to Article 2 paragraphs 4 and 5 which define the \r\ngeographical scope of, inter alia, Title II.  \r\n \r\n \r\n5 Regulation (EU) 2021/1230 of the European Parliament and of the Council of 14 July 2021 on cross -border payments in the Union  \r\n \r\nPage 13 of 19 \r\n \r\n \r\nIV. Third -party providers   \r\n \r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36)  \r\n \r\nWe support the  addition of the  Council ’s mandate of Article 36  paragraph 4 lit. (e) , which \r\ncorrectly limits the mentioned interface functionalit y to instances where this functionality is  \r\nalready available to the account holder via the ASPSP’s own interface  – a basic principle \r\nestablished through PSD2 . Consequently , the addition should be added to the previous \r\nfunctionalities  as well  (especially lit. (d) since this is not a regularly available standard feature \r\nin online banking) . We also support the proposed  deletion of the term “direct debit” in lit. (a) . \r\nThe regulator should clearly highlight that c redit institutions must retain the freedom to decide \r\nwhich products to offer to which customer segments, based on demand and risk \r\nconsiderations. A legal obligation to implement a fixed set of functions  would force banks to \r\nbuild and maintain functions that customers neither need nor use.  This creates unnecessary \r\ncosts which would  ultimately be passed on to all customers , regardless of whether they benefit \r\nfrom the service.   \r\n \r\n \r\n2. Data access management by payment service users (Article 43)   \r\n \r\nThe implementation of “ reactivation functionality ” would be highly demanding for the ASPSP \r\nand PIS alike , both from a technical and legal perspective .  \r\n \r\nIf the payment services user allows a Third-Party Provider ( TPP) to access the data interface, \r\nthey enter into a contractual relationship with the respective TTP – not just with the ASPSP . In \r\nturn, the ASPSP  has no insight into whether the terms governing data access or payment \r\ninitiation  agreed between the TPP and the payment service user are still in place once \r\npermission s are withdrawn . If a user withdraws permission, e.g. via the dashboard , any \r\nsubsequent re-establishment must take place directly via th e TPP. Banks cannot be responsible \r\nfor managing access to services they do not control  (e.g., if the TPP’s  conditions may have \r\nchanged in the meantime ).  \r\n \r\nTherefore , we strongly support the EP’s mandate to delete lit. (c) of paragraph 2 . \r\n \r\n \r\n \r\nV. Strong customer authentication  \r\n \r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86)  \r\n \r\nWe support strong customer authentication (SCA) as a tool to reduce fraud, but the current \r\nrules need to be  both more practical and more future -proof. In essence, it should be the \r\ndecision of the issuing bank to apply SCA based on the actual risk of a transaction, not as a \r\none-size-fits-all rule.  \r\n \r\n \r\nPage 14 of 19 \r\nWe are concerned about the new rule in Article 86 that shifts responsibility for re -\r\nauthentication after 180 days to third -party providers  such as Account Information Service \r\nProviders  (AISPs). This change creates legal uncertainty and could confuse consumers. AISPs \r\nshould follow the same rules and standards as banks when performing SCA. Finally, the \r\nregulation should better distinguish between consumer and business use cases, so that \r\ninnovation in areas like machine -to-machine payments is not held back by rigid rules.  \r\n \r\nWe believe that Article 85a as proposed by the Council’s mandate introduces a superfluous  \r\nregulatory layer that goes beyond what is required to ensure secure and efficient payment \r\nprocesses.  The existing rules under Article 85 already provide sufficient flexibility to support \r\ninnovative payment models while maintaining high security standards. The proposed addition \r\nrepresents a niche business model , and the decision to apply this model  must lie  within the \r\nscope of each individual business.  Embedding this formalised process into the regulatory \r\nframework risks overstepping the role of regulation by prescribing commercial models and \r\noperational practices that should remain within the discretion of  market participants.  Thus, \r\nArticle 85a should be deleted.  \r\n \r\n \r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication \r\n(Article 87)  \r\n \r\nWe fully support the EP’s mandate to entirely delete t he proposed outsourcing requirement \r\nunder Article 87 of the PSR. The provision risks obliging PSPs to enter into extensive \r\noutsourcing agreements with device manufacturers and other third parties, regardless of actual \r\nrisk or relevance. This approach is disproportionate, given that PSPs already assess the \r\nsecurity of authentication technologies based o n international standards. Imposing blanket \r\ncontractual obligations would create legal uncertainty, hinder innovation, and raise barriers for \r\nsmaller market p articipants. Regulation should enable proportionate, risk -based decisions  – not \r\nmandate formal outsourcing where there is no operational justification for doing so . \r\n \r\n \r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88)  \r\n \r\nWe acknowledge  the intention of Article 88 to ensure inclusive access to strong customer \r\nauthentication (SCA) for all payment service users. However, the related provisions require a \r\nproportionate approach  to ensure their intended targeted effect :  \r\n◼ We welcome  the Council’s proposal to exempt payment account packages or business \r\nmodels catering to digitally savvy customer segments from the obligations in (2).  \r\n◼ A strict prohibition of fees would contradict the causation principle , which would  \r\ndisadvantage other customers: banks should be allowed to charge fees on a strictly \r\ncost-based basis for t he provision of dedicated hardware -based solutions (e.g. TAN \r\ngenerators) .  \r\nPage 15 of 19 \r\n4. Relation PSR to eIDAS   \r\n \r\nWe are concerned about t he unclear relation  between the PSR and the European Digital \r\nIdentity Wallet  (EUDIW)  implemented under Regulation (EU) No 910/2014. This jeopardi ses \r\nthe acceptance of the EUDI W and its potential for European  digital sovereignty.  \r\n \r\nIn general, the payment service provider must decide  which payment instruments and \r\nproducts they will  integrate into the EUDIW (no mandatory usage).  \r\n \r\nWhere payment service providers accept the EUDIW for the purpose of payments, the relation \r\nto the relevant PSR provisions  has not yet been adequately defined . The acceptance of EUDI W \r\nin accordance with Art. 5f para graph  2 of Regulation (EU) No 910/2014  poses an incalculable \r\nrisk for payment service providers in cases of unauthorised transactions  or malfunctions within \r\nthe sphere of the EUDIW  provider . The following key aspects  must be regulated  by the PSR:  \r\n◼ Clarification that no contractual arrangements or  outsourcing agreement towards the \r\nEUDI wallet operator  are needed.  \r\n◼ Clear definition and distinction between obligations for EUDIW providers and payment \r\nservice providers, e.g. in conjunction with Articles 51, 55 and 56 (as regards payment \r\ninstruments and strong customer  authentication ), and Article 83 (transaction \r\nmonitoring).  \r\n◼ In particular, t he authorization of a payment transaction shall be rebuttably presumed, \r\nif the payer has used the EUDIW for the purpose of authentication . \r\n◼ Furthermore, regulatory provisions need to be clear on how banks can reject a \r\nparticular EUDIW if security vulnerabilities are known. This requires, among other \r\nthings, that the technical parameters and the provider of the EUDIW used by the \r\npayment service s user can be identified by the bank at all times.  \r\n◼ Clear allocation of liability for EUDIW  providers (in cases of unauthorised payments or \r\nwhere legitimate payments cannot be executed due to malfunctioning of the EUDIW) . \r\n◼ Access to relevant evidence that PSPs may require in civil liability proceedings . \r\n \r\n \r\n \r\nVI. Relation PSR to MiCAR  \r\n \r\nWe deem the PSR generally not the most appropriate framework for regulating crypto -assets, \r\nnamely electronic money tokens  (EMTs). Their technical characteristics, market function, and \r\nrisk profile are fundamentally different from traditional payment instruments and are already \r\ncomprehensively addressed under MiCAR6. EMT -specific regulation should therefore remain \r\nwithin MiCAR’s scope.  \r\n \r\nNonetheless we welcome  the fact  that the ongoing discussions for the PSR have placed greater \r\nemphasis on the interplay between EMTs and MiCAR  and on which EBA has already elaborated \r\non.7 In this context, we consider the European Parliament’s approach more suitable for \r\nensuring a clear, proportionate, and technically coherent framework. This leads to an \r\ncorresponding delineation . The targeted exclusion in Article 2 for “ payment transactions used \r\n \r\n6 Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council of 31 May 2023 on markets in crypto -assets  \r\n7 cf. EBA Opinion of 10 June 2025 on the interplay of PSD and MiCAR in relation to CASPs that transact electronic money tokens,  \r\nEBA/Op/2005/08  \r\n \r\nPage 16 of 19 \r\nfor the execution of trading and settlement services using EMTs where the payment service \r\nprovider has already been authorised as a crypto -asset service provider in a Member State for \r\nthose services under Title V of MiCAR ” is a practical and effective tool to avoid duplicate  \r\nregulation s in areas already covered by MiCAR. By explicitly distinguishing between EMTs used \r\nfor investment/trading purposes and those used for payments, the Parliament’s proposal \r\ncorrectly reflects the significant operational and tech nical differences between EMTs and \r\ntraditional funds.  \r\n \r\nBy contrast, the Council mandate amendments —although recognising EMTs in the PSR and \r\nacknowledging their specific characteristics —limits the exclusion in Article 2 to a narrow er set \r\nof crypto -asset-services.  In addition, its wording is – in our view - ambiguously and not very \r\nclear which may lead to questions  as regards its scope . This approach risks subjecting a wide \r\nrange of EMT transactions, which MiCAR is designed to regulate, to unnecessary and duplicate  \r\nPSR obligations.  \r\n \r\nWe therefore urge co -legislators to ensure a clear and strict separation of regulatory \r\nresponsibilities. We believe that a clearly separated regulatory scope is a more suitable option. \r\nEMTs used solely for investment or trading purposes should be regulated exclusively under \r\nMiCAR, while PSD3/PSR should apply only to EMT transfers intended as payments —such as \r\nthose for goods and services.  \r\n \r\nFinally, we want to highlight  the importance of ensuring that  custodial wallets are not conflated \r\nwith payment accounts. Payment accounts involve reciprocal claims between the provider and \r\nthe client, recorded on the account and balanced at regular intervals. Custodial wallets, by \r\ncontrast, primarily serve as secure storage for crypto -assets or the keys granting access to \r\nthem. They are part of a tripartite relationship in which the token issuer is a separate \r\ncounterparty for redemption claims. As long as a custodial wallet cannot – either by contractual \r\nprovisions or technical design – be used for payment transactions, it should not be classified as \r\na payment account. Highlighti ng this distinction is important to ensure legal certainty and avoid \r\nany unintended extension of the PSR’s scope.  \r\n \r\n \r\n \r\nVII.  Implementation feasibility  and unintended consequences   \r\n \r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63)   \r\n \r\nWe welcome the clarification provided by the PSR which states that SCA is not required for \r\ntransactions initiated ‘by the payee only’. However, we are of the opinion  that an unconditional \r\n(‘no question s asked’) refund right should not apply to merchant -initiated transactions (MIT) , \r\nas these  already ensure a very high level of consumer protection. Currently, consumers and \r\nmerchants both profit from the existing , strict  mechanisms of scheme rules which are enacted \r\nto effectively settle dispute s. A static legal r equirement goes against the political goal of \r\nsimplification , undermines existing flexible products and would most likely lead to an increase \r\nin fraudulent behaviour.  \r\nPage 17 of 19 \r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96)  \r\n \r\nThe proposed introduction of personal liability provisions for employees under Article 96(3) of \r\nthe PSR should be dismissed entirely . The provision implies the necessity of establishing \r\npersonal liability for employees. However, t his approach is disproportionate and unwarranted, \r\ngiven the existence of effective supervisory and sanctioning mechanisms already applicable to \r\npayment service providers.  \r\n \r\nMoreover, in light of the ongoing shortage of qualified professionals in the financial sector, \r\nextending liability to employees without executive functions  would send the wrong signal to the \r\nlabour market and ultimately undermine both legislative objectives and sound business \r\npractice.  \r\n \r\n \r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate and \r\nArticle s 32a, 108 of the Council mandate)  \r\n \r\nRegulatory , infrastructure  and market practice factors influence and constrain the issuing of \r\nIBANs  and comparable account identifiers . Any legal provisions affecting this relationship must \r\nbe carefully examined for against unintended consequences.  \r\n \r\nAs regards the problem of “IBAN discrimination”, Article 50a as proposed by the EP mandate \r\nshould be discarded: it is redundant given the intended effects of established  provisions (e.g. \r\nArticle 9 SEPA regulation) . Furthermore, it  could lead to unintended consequences in light of \r\nthe presumably contradictory relationship to the IBAN definition  by ISO .  \r\n \r\nBy contrast, Article 32a and Article 108 paragraph 1a as proposed by the Council mandate \r\naddressing so -called “virtual IBANs” seems appropriate , as its goal is to gain  a better \r\nunderstanding of business practices in the light of regulatory considerations.  \r\n \r\n \r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions  \r\n(Article 32)   \r\n \r\nAdequate  rules for the provisions of payment accounts to payment institutions are crucial to \r\nbalance market access and financial risk considerations. The EP mandate and Council mandate, \r\nrespectively, risk violating this balance by excessive tightening of the exclusion criteria in \r\nparagraph 2 as proposed by the Commission :  \r\n \r\n◼ The exclusion criteria in lit. (d) and (e)  are necessary to ensure that CRR institutions \r\nmay accept or decline opening said accounts according to their own compliance \r\ncapacities.  \r\n◼ This is not only crucial for CRR institutions , allowing them to avoid excessive risk \r\nexposures . It is also key to ensur ing that credit institutions may effectively fulfil the ir \r\ncritical role as “gatekeepers” of payment systems, thereby preventing risks for all of the \r\nlatter’s participants and operators at a systemic level.  \r\n◼ A close -ended list of refusal scenarios, in particular a too restrictive  one, fails to account \r\nfor scenarios where these imperatives are jeopardised.  \r\n \r\nPage 18 of 19 \r\n◼ For example, where the credit institution has serious grounds to suspect defective \r\nmoney laundering or terrorism financing controls by the applicant or illegal activities by \r\nthe applicant or its customers, this should constitute a distinct reason to refrai n from \r\nopening or maintain ing such accounts. The amendment proposed by the Council \r\nmandate in lit. (a)  is therefore inadequate since , as a mere reference to the AML \r\nregulation may not be sufficiently specific.  \r\n \r\nThe suggested deletions of lit. (d) and (e) of Article 32 paragraph 2 should be reversed. Lit. (a) \r\nshould continue to include the above -mentioned AML and CTF -related reasons, possibly \r\nalongside or in addition to a general referen ce to the AML regulation.  \r\n \r\nFurthermore, legal and supervisory clarity to the benefit of both CRR institutions and payment \r\ninstitutions relies on a uniform understanding of the extent, rights and obligations as regards \r\n“the provision of payment accounts to payment institutions”  and to unambiguously delineate it \r\nfrom other financial services . At the same time, t his must be balanced with an adequate \r\ndegree of freedom to facilitate competition and innovation.  Legislators could seek explicit \r\nfeedback of competent authorities whether this premise  is already fulfilled or if further \r\nclarification at the level of the regulation might be helpful.    \r\n \r\n \r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts   \r\n \r\nThe current legislative state  envisages  a significant  number of delegated acts  (level 2 \r\nlegislation) . There is an urgent need to review this plan  with a particular focus on the \r\ncomplexity of implementation  and the suitability of this legal instrument for the intended \r\nregulatory purpose in each case. In particular , the following delegated acts should be \r\nreconsidered and removed :   \r\n \r\n◼ Article 16 paragraph 2 of the Council mandate (regarding the term “commercial trade \r\nname”):   \r\nThe Council ’s proposal  correctly  reflect s that no unionwide definition of the term exists . \r\nHowever, a uniform definition should  be given at the level of the PSR (level 1) due to its \r\nsignificant implications from a civil law perspective . The Commission should be invited \r\nto develop a corresponding proposal for further consultation with the co -legislators.  \r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (d) (regarding the outsourcing agreements pursuant to Article \r\n87): \r\nFollowing the EP’s suggestion to delete Article 87, which we welcome, the provision for \r\nthis delegated act becomes redundant  (see also section V.2 of this document) .  \r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (a), (b) and (c) (regarding the general provisions on strong \r\ncustomer authentication pursuant to Article 85):  \r\nThe PSR should expressly provide that this delegated act shall maintain a maximum of \r\nconsistency with the current delegated act (Commission Delegated Regulation (EU) \r\n2018/389). Any amendments may only be performed where necessary due to material \r\nchanges gi ven by the PSR.  This is necessary to maintain a high degree of stability \r\nregarding established customer procedures, av oid the risk of legal uncertainty and to \r\nprevent disproportionate implementation costs.  \r\n◼ Article 85a of the Council mandate (regarding dedicated SCA provisions for credit \r\ntransfers):   \r\n \r\nPage 19 of 19 \r\nWe strongly suggest removing Article 85a  entirely  (see section V.1 of this document). \r\nHowever, if legislators were to maintain this Article, the relevant exemptions would \r\nhave to be defined at the level of the PSR (level 1) due to their significant implications \r\nfrom a civil law perspective .  \r\n◼ Article 8 2 paragraph 2 (regarding “fraud reporting”):   \r\nThe current PSD2 fraud reporting regime – based on EBA guidelines – has been \r\nsuccessfully harmonised with the reporting obligations under the ECB payment \r\nstatistics. There is no need to apply a stricter  legal instrument (delegated act). Besides \r\nmaintaining the current instrument (EBA guidelines), the PSR should expressly provide \r\nthat a maximum degree of consistency with the current fraud reporting regime shall be \r\nmaintained. This is necessary to prevent disproportionate implementation costs for \r\nPSPs, NCAs and NCBs.  \r\n◼ Article 15 paragraph 3 of the SEPA regulation (regarding reporting obligations for \r\ninstant credit transfers):   \r\nThe reporting requirements should be revoked entirely. They impose disproportionate \r\ncosts for PSPs without sufficient countervailing benefits for legislators with a view to \r\nfuture legislation on payment services.  \r\n \r\n \r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts  \r\n \r\nSeveral provisions of the PSR will result in significant burdens in regard to implementation on \r\nthe part of PSPs . These will include  highly complex interdependencies between infrastructure \r\ncomponents and far -reaching civil law requirements (especially in the area of fraud \r\nprevention). Against this back drop, we welcome the fact  that both the European Parliament \r\nand the Council envision later dates for the entry into force in Article 112 than that suggested \r\nby the Commission proposal.  \r\n \r\nNevertheless, the overall complexity of implementation, and in particular the dependency on \r\nthe significant number of delegated acts envisaged , continues to be  underestimated. PSPs \r\nrequire at least 24 months after publication of all regulatory provisions to successfully \r\nimplement provisions in a risk -minimising way.  \r\n \r\nFurthermore , previous legislative procedures in the area of payments have shown that the \r\nenactment of delegated acts, or the provision of implementing technical standards, can be \r\nsubject to delays for a variety of reasons. If this does turn out to be the case , the regulation \r\nshould ensure that the entry into force of all affected provisions is also postponed.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015572","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/d3/502263/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310259.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nwww.german-banking-industry.org\r\nBerlin, 24 March 2025\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint\r\ncommittee operated by the central associations of the German\r\nbanking industry. These associations are the Bundesverband der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the\r\ncooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for\r\nthe private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher\r\nBanken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher\r\nSparkassen- und Giroverband (DSGV),\r\nfor the savings banks finance group, and the Verband deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they\r\nrepresent approximately 1,700 banks.\r\nComments\r\nEU-Cyber Resilience Act\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nPage 2 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nThe German private banks fully recognize that the Cyber Resilience Act will enhance cybersecurity standards of products that contain a digital component, requiring manufacturers and retailers to ensure cybersecurity throughout the lifecycle of their products from 2027 onward.\r\nTherefore, we welcome rules for the making available on the market of products with digital elements to ensure the cybersecurity of such products using essential cybersecurity requirements for the design, development and production of products with digital elements, and by establishing obligations for economic operators in relation to those products with respect to foster cybersecurity.\r\nThe scope of the Cyber Resilience Act applies to all products connected directly or indirectly to another device or network except for specified exclusions such as certain open-source software or services products that are already covered by existing rules.\r\nThis means that the Cyber Resilience Act as horizontal product-regulation rightfully recognizes that it co-exists in a broader landscape of cybersecurity policies and that cybersecurity may already be regulated by sector-based policies or product-specific rules, e.g. by NIS 2 or by the Digital Operational Resilience Act (DORA) as lex specialis to NIS 2.\r\nToday the Cyber Resilience Act contains five explicit exemptions in Article 2 (2) to 2 (4). Those exemptions apply today to products with digital elements that are subject to specific legal acts (e.g. for medical devices) or to certified products.\r\nTo ensure that the CRA remains future-proof and does not create additional bureaucratic burden, Article 2 (5) also contains an opening clause that would allow for a limitation or an exclusion for products “covered by other Union rules laying down requirements that address all or some of the risks covered by the essential cybersecurity requirements set out in Annex I” when (i) such limitation or exclusion is consistent with the overall regulatory framework that applies to those products; and (ii) the sectoral rules achieve the same or a higher level of protection as that provided for by this Regulation.\r\nWe are of the opinion that EU-wide by Financial Sector distributed digitalized financial products (e.g. mobile payment applications, payment cards, banking apps for servicing payment accounts, Automated Teller Machines for making cash disbursements and Point-of-Sale-terminals for accepting card payments) are eligible for such a limitation or exclusion given in Article 2 (5).\r\nThis paper outlines how the Digital Operational Resilience Act (DORA) as the overarching framework for the Financial Sector fulfils the requirement of the opening clause and would qualify for a respective Delegated Act by the European Commission.\r\noEven though DORA is not product-specific regulation, it requires financial institutions toestablish an end-to-end framework for Information and Communication Technology (ICT) systems and assets.\r\nPage 3 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\no Applicable requirements cover the whole lifecycle of those ICT systems, from development, to implementation, ongoing application/ use and decommissioning. Throughout the whole lifecycle, DORA mandates – in a risk-based manner – documentation, monitoring, Vulnerability and patch management, incident identification, handling and reporting, as well as testing. Also, it sets more broadly requirements around the governance of ICT risk management and strategy.\r\no Despite the fact that DORA is not product-specific, the customer focus is addressed, too and is equally protected by DORA. DORA’s overarching perspective goes way beyond the process of bringing a new product to market, as internal processes and systems are strictly scrutinized by supervisors to reduce and mitigate risks for the financial institution, customer assets and financial stability. Communication strategies for incidents are an integral part of the framework overall and create awaren ess with customers as appropriate and necessary.\r\nPage 4 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nCRA Requirement\r\nDORA\r\nANNEX I\r\nESSENTIAL CYBERSECURITY REQUIREMENTS\r\nPart I Cybersecurity requirements relating to the properties of products with digital elements\r\n(1)\r\nProducts with digital elements shall be designed, developed and produced in such a way that they ensure an appropriate level of cybersecurity based on the risks.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]\r\n2. Financial entities shall develop, document, and implement an ICT systems’ acquisition, development, and maintenance procedure for the testing and approval of all ICT systems prior to their use and after maintenance, in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). The level of testing shall be commensurate to the criticality of the business procedures and ICT assets concerned. The testing shall be designed to verify that new ICT systems are adequate to perform as intended, including the quality of the software developed internally. […]\r\n3. […] - 9. […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(a) be made available on the market without known exploitable vulnerabilities;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall […]\r\n(d) track the usage of:\r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions;\r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 3 and 8 RTS Risk Management:\r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall:\r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code;\r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies;\r\n(c) monitor the implementation of that action plan. […]\r\n8. The procedure referred to in paragraph 2 shall provide that proprietary software and, where feasible, the source code provided by ICT third-party service providers or coming from open-source projects, are to be analysed and tested in accordance with paragraph 3 prior to their deployment in the production environment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\nPage 5 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nassessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(b)\r\nbe made available on the market with a secure by default configuration, unless otherwise agreed between manufacturer and business user in relation to a tailor-made product with digital elements, including the possibility to reset the product to its original state;\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the documentation of ICT operations.\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:\r\n(a) an ICT assets description, including all of the following:\r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement a data and system security procedure.\r\n2. The data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554:\r\n(a) the access restrictions referred to in Article 21 of this Regulation, supporting the protection requirements for each level of classification;\r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed;\r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices;\r\n[…]\r\nFor the purposes of point (b), the secure configuration baseline referred to in that point shall take into account leading practices and appropriate techniques laid down in the standards defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(c)\r\nensure that vulnerabilities can be addressed through security updates, including, where applicable, through automatic security updates that are installed within an appropriate timeframe enabled as a default setting, with a clear and easy-to-use opt-out mechanism, through the notification of available updates to\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nPage 6 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nusers, and the option to temporarily postpone them;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2,3 and 4 RTS Risk Management:\r\n2. (f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified;\r\n3. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document and implement patch management procedures.\r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall:\r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools;\r\nb) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets;\r\nd) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(d)\r\nensure protection from unauthorised access by appropriate control mechanisms, including but not limited to authentication, identity or access management systems, and report on possible unauthorised access;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4\r\nPage 7 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nof this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_20\r\nArt.20 subparagraph 1 RTS Risk Management:\r\n1. As part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement identity management policies and procedures that ensure the unique identification and authentication of natural persons and systems accessing the financial entities’ information to enable assignment of user access rights in accordance with Article 21.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_21\r\nArt. 21 RTS Risk Management:\r\nAs part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement a policy that contains all of the following:\r\n[…] d) a provision on restrictions of access to ICT assets, setting out controls and tools to prevent unauthorised access; […]\r\n(f) authentication methods, including all of the following: […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(e)\r\nprotect the confidentiality of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, such as by encrypting relevant data at rest or in transit by state of the art mechanisms, and by using other technical means;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6\r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:\r\n(a) the encryption of data at rest and in transit; […]\r\n(2) On the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(f)\r\nprotect the integrity of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, commands, programs and configuration against any manipulation or modification not authorised\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation\r\nPage 8 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nby the user, and report on corruptions;\r\nprocedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6\r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\n2. Financial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:\r\n(a) the encryption of data at rest and in transit;\r\n(b) the encryption of data in use, where necessary;\r\n(c) the encryption of internal network connections and\r\n(d) the cryptographic key management referred to in Article 7, laying down rules on the correct use, protection, and lifecycle of cryptographic keys.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 (c) RTS Risk Management:\r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]\r\n(c) specify measures to mitigate the risk of unintentional alteration or intentional manipulation of the ICT systems during the development, maintenance, and deployment of those ICT systems in the production environment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_26\r\nRecital (26) RTS Risk Management:\r\n(26) The requirements for financial entities that are subject to the simplified ICT\r\nPage 9 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nshall:\r\n(g)\r\nprocess only data, personal or other, that are adequate, relevant and limited to what is necessary in relation to the intended purpose of the product with digital elements (data minimisation);\r\nrisk management framework referred to in Article 16 of Regulation (EU) 2022/2554 should be focused on those essential areas and elements that, in light of the scale, risk, size, and complexity of those financial entities, are as a minimum necessary to ensure the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of the data and services of those financial entities. In that context, those financial entities should have in place an internal governance and control framework with clear responsibilities to enable an effective and sound risk management framework. Furthermore, to reduce the administrative and operational burden, those financial entities should develop and document only one policy, that is an information security policy, that specifies the high-level principles and rules necessary to protect the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of data and of the services of those financial entities.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_30\r\nRecital (30) RTS Risk Management:\r\n(30) To the extent to which processing of personal data is required to comply with the obligations set out in this Act, Regulations (EU) 2016/679 ( 9 ) and (EU) 2018/1725 ( 10) of the European Parliament and of the Council should fully apply. For instance, the data minimisation principle should be complied with where personal data are collected to ensure an appropriate incident detection. The European Data Protection Supervisor has also been consulted on the draft text of this Act.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall identify, classify and adequately document all ICT supported business functions, roles and responsibilities, the information assets and ICT assets supporting those functions, and their roles and dependencies in relation to ICT risk. Financial entities shall review as needed, and at least yearly, the adequacy of this classification and of any relevant documentation.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_29\r\nArt. 29 subparagraph 2 DORA:\r\n2. […] Where contractual arrangements on the use of ICT services supporting critical or important functions are concluded with an ICT third-party service provider established in a third country, financial entities shall, in addition to the considerations referred to in the second subparagraph, also consider the compliance with Union data protection rules and the effective enforcement of the law in that third country. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_30\r\nArt. 30 subparagraph 2 DORA:\r\nPage 10 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nThe contractual arrangements on the use of ICT services shall include at least the following elements: […]\r\n(d) provisions on ensuring access, recovery and return in an easily accessible format of personal and non-personal data processed by the financial entity in the event of the insolvency, resolution or discontinuation of the business operations of the ICT third-party service provider, or in the event of the termination of the contractual arrangements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […]\r\n(i) the identification and implementation of security measures to prevent data loss and leakage for systems and endpoint devices; […]\r\n(k) for ICT assets or services operated by an ICT third-party service provider, the identification and implementation of requirements to maintain digital operational resilience, in accordance with the results of the data classification and ICT risk assessment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(h)\r\nprotect the availability of essential and basic functions, also after an incident, including through resilience and mitigation measures against denial-of-service attacks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall:\r\n(a) develop and document an information security policy defining rules to protect the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, information assets and ICT assets, including those of their customers, where applicable;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_12\r\nArt. 12 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall set up backup systems that can be activated in accordance with the backup policies and procedures, as well as restoration and recovery procedures and methods. The activation of backup systems shall not jeopardise the security of the network and information systems or the availability, authenticity, integrity or confidentiality of data. Testing of the backup procedures and restoration and recovery procedures and methods shall be undertaken periodically.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_13\r\nArt. 13 DORA:\r\n[…]\r\n4. Financial entities shall monitor the effectiveness of the implementation of\r\nPage 11 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\ntheir digital operational resilience strategy set out in Article 6(8). They shall map the evolution of ICT risk over time, analyse the frequency, types, magnitude and evolution of ICT-related incidents, in particular cyber-attacks and their patterns, with a view to understanding the level of ICT risk exposure, in particular in relation to critical or important functions, and enhance the cyber maturity and preparedness of the financial entity. […]\r\n7. Financial entities, […], shall monitor relevant technological developments on a continuous basis, also with a view to understanding the possible impact of the deployment of such new technologies on ICT security requirements and digital operational resilience. They shall keep up-to-date with the latest ICT risk management processes, in order to effectively combat current or new forms of cyber-attacks.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA\r\nThe ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: […]\r\n(f) establish ICT-related incident response procedures to mitigate impacts and ensure that services become operational and secure in a timely manner.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\n3.[…] In the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_26\r\nArt. 26 subparagraph 2 DORA:\r\nEach threat-led penetration test shall cover several or all critical or important functions of a financial entity, and shall be performed on live production systems supporting such functions.\r\nFinancial entities shall identify all relevant underlying ICT systems, processes and technologies supporting critical or important functions and ICT services, including those supporting the critical or important functions which have been outsourced or contracted to ICT third-party service providers. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13\r\nArt. 13 subparagraph (f) RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […]\r\n(f) the design of networks in line with the ICT security requirements established by the financial entity, taking into account leading practices to ensure the\r\nPage 12 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nconfidentiality, integrity, and availability of the network;\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(i)\r\nminimise the negative impact by the products themselves or connected devices on the availability of services provided by other devices or networks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_15\r\nArt. 15 DORA:\r\nThe ESAs shall, through the Joint Committee, in consultation with the European Union Agency on Cybersecurity (ENISA), develop common draft regulatory technical standards in order to:\r\n(a ) specify further elements to be included in the ICT security policies, procedures, protocols and tools referred to in Article 9(2), with a view to ensuring the security of networks, enable adequate safeguards against intrusions and data misuse, preserve the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, including cryptographic techniques, and guarantee an accurate and prompt data transmission without major disruptions and undue delays;\r\n(b) develop further components of the controls of access management rights referred to in Article 9(4), point (c), and associated human resource policy specifying access rights, procedures for granting and revoking rights, monitoring anomalous behaviour in relation to ICT risk through appropriate indicators, including for network use patterns, hours, IT activity and unknown devices; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 DORA:\r\n[…] Without prejudice to the first subparagraph, the entities listed in the first subparagraph shall: […]\r\n(c) minimise the impact of ICT risk through the use of sound, resilient and updated ICT systems, protocols and tools which are appropriate to support the performance of their activities and the provision of services and adequately protect availability, authenticity, integrity and confidentiality of data in the network and information systems; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_2\r\nArt. 2 subparagraph 1 RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall ensure that their ICT security policies, information security, and related procedures, protocols, and tools as referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554 are embedded in their ICT risk management framework. Financial entities shall establish the ICT security policies, procedures, protocols, and tools laid down in this Chapter that:\r\nPage 13 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(a) ensure the security of networks; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […]\r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed;\r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices;\r\n(d) the identification of security measures against malicious codes;\r\n(e) the identification of security measures to ensure that only authorised data storage media, systems, and endpoint devices are used to transfer and store data of the financial entity; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13\r\nArt. 13 subparagraph (k) RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […]\r\n(k) the implementation of a secure configuration baseline of all network components, and the hardening of the network and of network devices in line with any vendor instructions, where applicable standards, as defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012, and leading practices; […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(j)\r\nbe designed, developed and produced to limit attack surfaces, including external interfaces;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […]\r\n(c) implement policies that limit the physical or logical access to information assets and ICT assets to what is required for legitimate and approved functions and activities only, and establish to that end a set of policies, procedures and controls that address access rights and ensure a sound administration thereof;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 (a) RTS Risk Management:\r\nAs part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall:\r\nPage 14 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(a) identify security practices and methodologies relating to the acquisition, development, and maintenance of ICT systems; […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(k)\r\nbe designed, developed and produced to reduce the impact of an incident using appropriate exploitation mitigation mechanisms and techniques;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_3\r\nArt. 3 DORA:\r\nFinancial entities shall develop, document, and implement ICT risk management policies and procedures that shall contain all of the following: […]\r\n(b) a procedure and a methodology to conduct the ICT risk assessment, identifying:\r\n(i) vulnerabilities and threats that affect or may affect the supported business functions, the ICT systems and ICT assets supporting those functions;\r\n(ii) the quantitative or qualitative indicators to measure the impact and likelihood of the vulnerabilities and threats referred to in point (i);\r\n(c) the procedure to identify, implement, and document ICT risk treatment measures for the ICT risks identified and assessed, including the determination of ICT risk treatment measures necessary to bring ICT risk within the risk tolerance level referred to in point (a);\r\n(d) for the residual ICT risks that are still present following the implementation of the ICT risk treatment measures referred to in point (c):\r\n(i) provisions on the identification of those residual ICT risks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 1 DORA:\r\n1. For the purposes of adequately protecting ICT systems and with a view to organising response measures, financial entities shall continuously monitor and control the security and functioning of ICT systems and tools and shall minimise the impact of ICT risk on ICT systems through the deployment of appropriate ICT security tools, policies and procedures.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(l)\r\nprovide security related information by recording and monitoring relevant internal activity, including the access to or modification of data, services or functions, with an opt-out mechanism for the user;\r\nSame as Part I (2)(k)\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(m)\r\nprovide the possibility for users to securely and\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8\r\nArt. 8 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the\r\nPage 15 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\neasily remove on a permanent basis all data and settings and, where such data can be transferred to other products or systems, ensure that this is done in a secure manner.\r\ndocumentation of ICT operations.\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:\r\n(a) an ICT assets description, including all of the following:\r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system;\r\n(ii) requirements regarding the management of information assets used by ICT assets, including their processing and handling, both automated and manual;\r\n(iii) requirements regarding the identification and control of legacy ICT systems;\r\n(b) controls and monitoring of ICT systems, including all of the following:\r\n(i) backup and restore requirements of ICT systems; […]\r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following:\r\n(i) procedures and protocols for handling errors;\r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;\r\n(iii) ICT system restart, rollback, and recovery procedures for use in the event of ICT system disruption.\r\nFor the purposes of point (b)(v), the separation shall consider all of the components of the environment, including accounts, data or connections, as required by Article 13, first subparagraph, point (a).\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(1)\r\nidentify and document vulnerabilities and components contained in products with digital elements, including by drawing up a software bill of materials in a commonly used and machine-readable format covering at the very least the top-level dependencies of the products;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall, on a continuous basis, identify all sources of ICT risk, in particular the risk exposure to and from other financial entities, and assess cyber threats and ICT vulnerabilities relevant to their ICT supported business functions, information assets and ICT assets. Financial entities shall review on a regular basis, and at least yearly, the risk scenarios impacting them.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(2)\r\nin relation to the risks posed to products with digital elements, address and remediate vulnerabilities without delay, including by providing security updates; where technically feasible, new security updates shall be provided separately from functionality updates;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_7\r\nArt. 7 DORA:\r\nIn order to address and manage ICT risk, financial entities shall use and maintain updated ICT systems, protocols and tools that are: […]\r\n(b) reliable; […]\r\n(d) technologically resilient in order to adequately deal with additional information processing needs as required under stressed market conditions or other adverse situations.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 DORA:\r\n[…]\r\nPage 16 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n2. Financial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit. […]\r\n4. As part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […]\r\n(e) implement documented policies, procedures and controls for ICT change management, including changes to software, hardware, firmware components, systems or security parameters, that are based on a risk assessment approach and are an integral part of the financial entity’s overall change management process, in order to ensure that all changes to ICT systems are recorded, tested, assessed, approved, implemented and verified in a controlled manner;\r\n(f) have appropriate and comprehensive documented policies for patches and updates.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_25\r\nArt. 25 subparagraph 1 and 2 DORA:\r\n1. The digital operational resilience testing programme referred to in Article 24 shall provide, in accordance with the criteria set out in Article 4(2), for the execution of appropriate tests, such as vulnerability assessments and scans, open source analyses, network security assessments, gap analyses, physical security reviews, questionnaires and scanning software solutions, source code reviews where feasible, scenario-based tests, compatibility testing, performance testing, end-to-end testing and penetration testing.\r\n2. Central securities depositories and central counterparties shall perform vulnerability assessments before any deployment or redeployment of new or existing applications and infrastructure components, and ICT services supporting critical or important functions of the financial entity. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement vulnerability management procedures.\r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall:\r\n(a) identify and update relevant and trustworthy information resources to build and maintain awareness about vulnerabilities;\r\n(b) ensure the performance of automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets, whereby the frequency and scope of those activities shall be commensurate to the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554 and the overall risk profile of the ICT asset;\r\n(c) verify whether:\r\n(i) ICT third-party service providers handle vulnerabilities related to the ICT services provided to the financial entity;\r\nPage 17 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(ii) whether those service providers report to the financial entity at least the critical vulnerabilities and statistics and trends in a timely manner;\r\n(d) track the usage of:\r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions;\r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider;\r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public;\r\n(f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified;\r\n(g) monitor and verify the remediation of vulnerabilities;\r\n(h) require the recording of any detected vulnerabilities affecting ICT systems and the monitoring of their resolution.\r\nFor the purposes of point (b), financial entities shall perform the automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets for the ICT assets supporting critical or important functions on at least a weekly basis.\r\n[…]\r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall:\r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools;\r\n(b) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets;\r\n(c) test and deploy the software and hardware patches and the updates referred to in Article 8(2), points (b)(v), (vi) and (vii);\r\n(d) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met.\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(3)\r\napply effective and regular tests and reviews of the security of the product with digital elements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_24\r\nArt. 24, Art. 25, Art. 26 DORA:\r\n1. For the purpose of assessing preparedness for handling ICT-related incidents, of identifying weaknesses, deficiencies and gaps in digital operational resilience, and of promptly implementing corrective measures, financial entities, other than microenterprises, shall, taking into account the criteria set out in Article 4(2), establish, maintain and review a sound and comprehensive digital operational resilience testing programme as an integral part of the ICT risk-management framework referred to in Article 6.\r\n2. The digital operational resilience testing programme shall include a range of assessments, tests, methodologies, practices and tools to be applied in accordance with Articles 25 and 26. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 3 RTS Risk Management\r\n[…]\r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in\r\nPage 18 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\naccordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall:\r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code;\r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies;\r\n(c) monitor the implementation of that action plan.\r\n4. […]\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(4)\r\nonce a security update has been made available, share and publicly disclose information about fixed vulnerabilities, including a description of the vulnerabilities, information allowing users to identify the product with digital elements affected, the impacts of the vulnerabilities, their severity and clear and accessible information helping users to remediate the vulnerabilities; in duly justified cases, where manufacturers consider the security risks of publication to outweigh the security benefits, they may delay making public information regarding a fixed vulnerability until after users have been given the possibility to apply the relevant patch;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management\r\nThe vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall: […]\r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public; […]\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(5)\r\nput in place and enforce a policy on coordinated vulnerability disclosure;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14\r\nArt. 14 paragraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate.\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(6)\r\ntake measures to facilitate the sharing of information about potential vulnerabilities in their product with digital elements as well as in third-party components contained in that product, including by providing a contact address for the reporting of the vulnerabilities discovered in the product with digital elements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14\r\nArt. 14 paragraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 2 (c) RTS Risk Management\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following: […]\r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following:\r\nPage 19 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(i) procedures and protocols for handling errors;\r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(7)\r\nprovide for mechanisms to securely distribute updates for products with digital elements to ensure that vulnerabilities are fixed or mitigated in a timely manner and, where applicable for security updates, in an automatic manner;\r\nSame as Part II (2)\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(8)\r\nensure that, where security updates are available to address identified security issues, they are disseminated without delay and, unless otherwise agreed between a manufacturer and a business user in relation to a tailor-made product with digital elements, free of charge, accompanied by advisory messages providing users with the relevant information, including on potential action to be taken.\r\nSame as Part II (2)\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017043","regulatoryProjectTitle":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/7e/544607/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200058.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen \r\nAngaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 \r\nSatz 1 des Geldwäschegesetzes\r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und \r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes \r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nI. Allgemeine Anmerkungen\r\nMit Schreiben vom 22. April 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf \r\neiner Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im \r\nSinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) \r\nvorgelegt. Grundlage für den Erlass der Verordnung ist § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Der Entwurf \r\nstellt einen rechtlichen Rahmen für das Verdachtsmeldeverfahren dar. \r\nWährend ein transparenter Rechtsrahmen für das Verdachtsmeldeverfahren grundsätzlich zu \r\nbegrüßen ist, formalisiert und bürokratisiert der vorliegende Entwurf das Verdachtsmeldeverfahren in hohem Maße, wodurch der Aufwand für Kreditinstitute weiter ansteigen dürfte. Verbunden mit der Ausweitung der Verdachtsmeldepflichten durch die Vorschriften der EU-AML-VO \r\nab 2027 dürfte dies zu nennenswertem Mehraufwand führen, ohne dass sich ein überwiegender\r\nNutzen erschließt. Damit steht die Entwicklung im Widerspruch zum staatlich erklärten Ziel des \r\nBürokratieabbaus. Zudem besteht die Gefahr, dass die Verordnung die Grundlage für spätere \r\nBußgeldandrohungen für Verstöße gegen rein formale Meldevorgaben werden könnte, wodurch \r\nsich der ohnehin schon zu große regulatorische Druck auf die Verpflichteten weiter erhöhen \r\nwird.\r\nEs stellt sich insgesamt die Frage der Notwendigkeit nach einer so kurzfristigen nationalen \r\nRechtssetzung. Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Durchführungsstandards der EU-Kommission vorzulegen (Artikel 69 Abs. 3 \r\nEU-AML-VO), die das für die Meldung von Verdachtsfällen und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen erforderliche Format abschließend festlegen werden. Verpflichtete sollten den Mehraufwand sinnvoller in die Vorbereitung auf eine erfolgreiche Umsetzung des EUGeldwäschepakets investieren können. \r\nIn diesem Zusammenhang geht die unter A.VII.4.2 des Entwurfs dargelegte Wirtschaftlichkeitsrechnung von einem unzutreffenden Ansatz aus. Der Wirtschaft werden ausschließlich einmalige Kosten und der Verwaltung laufende Einsparungen mit einem break-even nach ca. zwei \r\nJahren zugewiesen. Tatsächlich würden der Wirtschaft durch einen größeren Zeitaufwand in der \r\nMeldepraxis jedoch dauerhaft steigende Kosten entstehen, die eine Amortisation der Kosten\r\nmindestens verzögern, unter Umständen sogar gänzlich verhindern würde. Im eingespielten \r\nZustand ist in Summe von einem dauerhaften Mehraufwand von geschätzt mindestens 10 bis \r\n30 Minuten pro Meldung auszugehen. Dies würde dem mit der Verordnung eigentlich angestrebten Ziel einer Entbürokratisierung zuwiderlaufen. Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und \r\nder Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes \r\n(GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV), 30. April 2025\r\nII. Zu den Vorschriften im Einzelnen\r\nEin Großteil des Entwurfs enthält die bereits im Handbuch goAML aufgeführten zu befüllenden \r\nEingabefelder. Es handelt sich hierbei um sehr detaillierte Aufzählungen von einzelnen DV-Eingabefeldern, deren Wertigkeit nicht in allen Fällen ersichtlich ist. Das spiegeln die gewählten \r\nFormulierungen in § 2 und § 4 „Mindestangaben..., soweit sie vorliegen“ bzw.in § 3 GwGMeldV \r\n„mindestens folgende Angaben…soweit diese Informationen vorliegen“ wieder. Unabhängig von \r\ndem hohen Detaillierungsgrad bedarf es unseres Erachtens weiterer Klarstellungen, um eine \r\nrechtssichere Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten verweisen \r\nwir auf die entsprechenden Passagen in der als Anlage beigefügten tabellarischen Kommentierung des Verordnungsentwurfs. \r\nFür die Verpflichteten wären zudem konkrete Hinweise zu den beizufügenden Umsatzübersichten (Rechtsgrundlage und Zeitraum) notwendig. Aktuell handelt es sich nur um eine Vorgabe \r\nder FIU (ohne Rechtsverbindlichkeit) und birgt in Fällen, in denen auch Angaben zu unbeteiligten Transaktionspartnern enthalten sind, datenschutzrechtliches Konfliktpotenzial. Gleiches gilt \r\nfür die Bestimmung der „Weitergabefähigkeit“ von Angaben, wie in § 2 Abs. 2 Nr. 6 GwGMeldV \r\ngenannt.\r\nEs ist zudem festzustellen, dass der Entwurf an einigen Stellen einen weiteren Anwendungsbereich beansprucht, als ihn die Ermächtigungsgrundlage zulässt. So geht beispielsweise die Anforderung der Erfassung des Geburtslandes in § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwGMeldV über die nach dem \r\nGwG zu erfassenden Daten hinaus. \r\nAuch die Einräumung einer Befugnis zur Zurückweisung von Verdachtsmeldungen gem. § 6 \r\nAbs. 2 sowie die Anknüpfung an einen begründeten Verdacht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV \r\nübersteigen die Ermächtigungsnorm des § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Zu den Einzelheiten verweisen \r\nwir auf die Kommentierung zu der entsprechenden Bestimmung in der Anlage.\r\nDie Regelung eines Verdachtsmeldeverfahrens böte im Übrigen die Gelegenheit, den Verpflichteten bzw. ihren IT-Dienstleistern mehr Unterstützung im Umgang mit goAML zu bieten. Das \r\nSystem ist schwerfällig und unflexibel, sodass die Verpflichteten gerade bei Verdachtsmeldungen in komplexen und komplizierten Sachverhalten an Grenzen stoßen. Das kann jedoch den \r\nVerpflichteten nicht zur Last gelegt werden. Es wäre zudem mit besseren Ergebnissen zu rechnen, wenn die FIU die Verpflichteten noch stärker dabei unterstützen würde, Verdachtsmeldungen so abzugeben, dass sie bestmöglich durch die Analysesoftware verarbeitet werden.\r\nZu den einzelnen Anmerkungen verweisen wir auf die nachstehende tabellarische Anlage. Text der GwGMeldVO Anmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft \r\n§ 2\r\nGrundlagen der Datenübermittlung\r\n(2) Der jeweilige Datensatz der Meldung \r\nist im strukturierten maschinenlesbaren \r\nDateiformat XML oder mittels direkter Befüllung der vorgesehenen Datenfelder der \r\nelektronischen Meldemaske von Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 des \r\nGeldwäschegesetzes und Aufsichtsbehörden nach § 44 des Geldwäschegesetzes \r\nin die hierfür von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Verfügung gestellte IT-Anwendung einzutragen. \r\nDie von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen herausgegebenen \r\nund auf ihrer Internetseite jeweils veröffentlichten Standards zur Datenübermittlung konkretisieren die Form und die jeweils zu übermittelnden Daten anhand der \r\ndafür vorgesehenen Datenfelder. Folgende Mindestangaben müssen in der \r\nMeldung enthalten sein, soweit sie vorliegen: \r\n- Für Pflichtangaben sollte es stets verpflichtende Datenfelder \r\nin der elektronischen Meldemaske geben, sodass den Verpflichteten die Erstellung einer vollständigen Verdachtsmeldung erleichtert wird. Pflichtangaben sollten zudem in der \r\nobersten Struktur ersichtlich sein.\r\nManche Felder werden aktuell in der Oberfläche erst dann als \r\nPflichtfelder mit Sternchen angezeigt, wenn auf die\r\nentsprechende Unterkategorie wie Transaktion, Beteiligte etc. \r\ngeklickt wird. Dass z.B. „Beteiligte“ eine verpflichtende Angabe \r\nist, ist anhand der oberen Struktur der Maske nicht erkennbar.\r\n- Eine Klärung der Terminologie „soweit sie vorliegen“ wäre \r\nvorteilhaft für eine rechtssichere Anwendung. \r\nVorschlag: „soweit sie der für die Erstattung der Meldung verantwortlichen Abteilung positiv bekannt sind“\r\n2. Datum der Abgabe der Meldung, Wir gehen davon aus, dass das Datum bereits vom System \r\neingesetzt wird.\r\n4. Aktenzeichen sowie Datum der Abgabe einer vorangegangenen Meldung, \r\nzu der ein Zusammenhang angenommen \r\nwird, \r\nDer zusätzliche Erhebungs- und Erfassungsaufwand hinsichtlich des Datums ist ohne Mehrwert, da die Meldenummer bisher auch schon eine eindeutige Zuordnung erlaubte.\r\n5. Hinweis auf eine mit der Meldung zugleich geplante oder bereits erstattete \r\nStrafanzeige unter Verweis auf die zuständige Strafverfolgungsbehörde, \r\nDer Wortlaut § 43 Abs. 1 S. 2 GwG erfasst die Angabe einer \r\nbereits abgegebenen Strafanzeige oder eines Strafantrags. \r\nDer nun geplante Einschub der Meldung einer „zugleich geplanten“ Strafanzeige ist unklar. Die Prozesse um Strafanzeigen sind in der Regel der Verdachtsmeldung nachgelagert \r\nund stellen eine Einzelfallentscheidung dar, die regelmäßig \r\nbei Abgabe der Verdachtsmeldung noch nicht getroffen ist.\r\nWir plädieren daher dafür, die Nr. 5 zu streichen. 6. Hinweise auf zu dem Sachverhalt der \r\nMeldung vorliegende polizeiliche oder \r\nstaatsanwaltliche Auskunftsersuchen einschließlich hierzu weitergabefähiger Angaben, \r\nEs ist unklar, was unter „weitergabefähigen Angaben“ zu verstehen ist. Die Nennung von Behörde und Aktenzeichen in \r\nder Sachverhaltsdarstellung der Meldung stellen im Übrigen \r\nbereits eine eindeutige Zuordnung zum polizeilichen bzw. \r\nstaatsanwaltlichen Auskunftsersuchen her. Die Vorschrift \r\nsollte insofern präzisiert werden.\r\n7. Hinweis auf eine zugleich nach Art. 16 \r\nAbsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. \r\n596/2014 erstattete oder beabsichtigte \r\nMeldung einschließlich der zuständigen \r\nAufsichtsbehörde.\r\nAusweislich der Verordnungsbegründung soll durch den Hinweis auf die doppelte Meldung zusätzlicher Aufwand bei der \r\nFIU vermieden werden. Zielführender wäre es unseres Erachtens, eine alleinige Meldung an die BaFin ausreichen zu \r\nlassen. Diese gibt dies im Rahmen ihrer eigenen Meldepflicht \r\nnach § 44 GwG ggf. an die FIU weiter. Hierdurch würde sowohl auf Seiten der FIU wie auch auf Seite der Verpflichteten \r\nAufwand vermieden.\r\n(4) Der Meldung beigefügte Anlagen\r\nsind in einem automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durchsuchbaren Format, das für das von der \r\nZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Verfügung gestellte ITVerfahren zugelassen ist, bereitzustellen, \r\nwobei die Zugehörigkeit zur Meldung \r\ndurch zugehörige Bezeichnung klar erkennbar sein muss. \r\nEs bleibt unklar, welche Anlagen „automatisiert auswertbar“\r\nsind.\r\nBisher waren auch die Dateiformate .jpg und .png zugelassen. Das wurde z.B. für die Beifügung verfilmter Unterlagen \r\nregelmäßig genutzt und könnte hiermit ohne aktuell verfügbare Alternative in Frage gestellt werden. Kontobewegungen \r\nwurden bisher regelmäßig als .pdf-Dokument zur Verfügung \r\ngestellt, da dieses Dateiformat direkt aus den bankinternen \r\nSystemen ausleitbar ist und auch das Speicherformat darstellt, das für spätere Prüfungen der Prüfungsgesellschaften \r\nund ggf. der Aufsicht regelmäßig das Dokumentationsformat \r\ndarstellt. Eine Lieferung als .xlsx oder .docx würde zusätzliche Arbeitsschritte darstellen, die deutlichen Mehraufwand \r\nverursachen würden. \r\nEs sollte weiterhin möglich sein, die Anlagen in den bisher \r\nzulässigen Formaten beizufügen. Die Überführung in ein anderes Format ist für die Verpflichteten – auch angesichts der\r\nMasse an Dokumenten und Dateien – technisch nicht leistbar. Soweit eine Formatänderung zur Voraussetzung für eine \r\nVerdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten \r\nvor eine unmögliche Aufgabe gestellt\r\nWenn besondere Dateibezeichnungen gefordert werden (obwohl sie innerhalb eines Meldesatzes direkt zugeordnet sind), \r\nist ebenfalls von einem erheblichen Mehraufwand auszugehen. In der Meldeanwendung goAML ist die Dateigröße für mögliche Anhänge begrenzt. Für komplexere Fälle reicht diese teilweise heute schon nicht mehr aus. Deshalb sollte bei einer \r\nUmsetzung auch die mögliche Dateigröße für Anhänge erweitert werden.\r\n§ 3\r\nWeitere Angaben\r\n(1) Über § 2 hinaus sind zur Erfüllung der \r\nMeldepflicht nach § 43 und § 44 Geldwäschegesetz gegenüber der Zentralstelle \r\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen für \r\nden Einzelfall mindestens folgende Angaben zu machen, soweit diese Informationen vorliegen: \r\nWir plädieren für eine Umsetzung als „soweit sie der für die \r\nErstattung der Meldung verantwortlichen Stelle positiv bekannt sind“ (s. auch Anmerkung zu § 2 Abs. 2 GwGMeldV) \r\n1. Zugehörige Beschreibung des Sachverhaltes, woraus sich der begründete Verdacht ergibt, dass Gelder oder Tätigkeiten mit Erträgen aus kriminellen Handlungen, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnten oder im Zusammenhang \r\nmit Terrorismusfinanzierung stehen, herrühren oder erbracht werden, oder dass \r\nein Verstoß gegen die gesetzlichen \r\nPflichten im Zusammenhang mit einem \r\nwirtschaftlichen Berechtigten vorliegen \r\nkönnte, \r\n- Da die Verordnung nicht den Anwendungsbereich des § 43 \r\nAbs. 1 S. 1 GwG („Tatsachen die darauf hindeuten, dass…“) \r\nerweitern kann, plädieren wir dafür, den Wortlaut des GwG \r\nbeizubehalten. Die gewählte Formulierung indiziert einen weitergehenden Verdachtsgrad als den gesetzlich festgelegten. \r\n- Es bestehen diverse Sorgfaltspflichten im Zusammenhang \r\nmit wirtschaftlich Berechtigten nach dem GwG, wobei nicht \r\njede eine Meldepflicht auslöst. Sofern es sich um die Pflicht \r\nzur Verdachtsmeldung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG handelt, \r\nsollte diese im Verordnungstext klar genannt sein. \r\nWir regen daher an, die entsprechende Pflicht zu konkretisieren. \r\n2. konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung einschließlich deren Art und \r\nZweck unter Angabe deren Datum der \r\nBegründung und erforderlichenfalls deren \r\nBeendigung, \r\nDie Formulierung der „konkreten Darlegung“ „einschließlich \r\nderen Art und Zweck“ legt eine gewisse Ausführlichkeit nahe, \r\nwährend entsprechende Informationen im Einklang mit Punkt \r\n5.3 der BaFin-AuA AT jedoch regelmäßig nicht vorhanden \r\nsind. Zusätzliche Meldeinhalte würden entsprechenden Mehraufwand bedeuten.\r\nÄnderungsvorschlag: „konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung einschließlich deren Art und Zweck unter Angabe deren Datum der Begründung und erforderlichenfalls deren Beendigung, sofern sich der Geschäftszweck nicht unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung selbst ergibt,“ \r\n4. zu einem Konto: \r\na) kontoführendes Institut, \r\nb) Name des Kontos, \r\nc) Kontonummer in Form der IBAN, wenn \r\nvorliegend, \r\nd) Kontoart, \r\nUnklar, was mit „Name des Kontos“ gemeint ist. Ist hier der \r\nKontoinhaber gemeint, der allerdings bereits unter Nr. 4 lit. i) \r\naufgeführt ist?\r\ne) Währung, in der das Konto geführt \r\nwird, \r\nIn Deutschland werden Konten regelmäßig in Euro geführt. \r\nDaher wird die Währung nur bei Fremdwährungskonten angegeben.\r\ng) Status des Kontos Fraglich, was hiervon umfasst ist. Sofern nur nach „geschlossen“ oder „aktiv“ gefragt werden soll, wäre dies bereits durch \r\nAngabe nach f) „Schließungsdatum“ gedeckt. \r\nh) Kontostand zum Datum der Meldung, \r\nDies ist nicht zu gewährleisten, da das Zusammensuchen \r\nvon Informationen und das Eingeben einer Verdachtsmeldung über goAML auch an unterschiedlichen Tagen erfolgen \r\nkönnen. Zudem wird im Laufe eines Bankarbeitstages der \r\nsog. Live-Kontostand abgebildet. Der Kontostand zum Datum \r\nder Meldung kann sich daher im Tagesverlauf ändern (Bsp.: \r\nWenn eine Meldung um 11 Uhr am Tag X erstattet wird, kann \r\nsich der Kontostand Stunden später aufgrund weiterer getätigter Transaktionen bereits wieder geändert haben.). Die Abfrage dieses Live-Kontostandes würde in der Praxis einen \r\noperativen Mehraufwand darstellen, da aktuelle Salden systemseitig am Meldetag erhoben und bereitgestellt werden \r\nmüssten. \r\nÄnderungsvorschlag: In der aktuellen Maske in goAML ist der \r\nKontostand zu einem frei wählbaren Datum einzugeben. Dieses Verfahren sollte beibehalten werden.\r\ni) aktuelle und ehemalige Kontoinhaber \r\nund Bevollmächtigte; handelt es sich \r\num ein Geschäftskonto, sind zugehörige Angaben für die letzten drei Jahre \r\nerforderlich, sofern vorliegend, \r\n- Hinsichtlich des Begriffs des Bevollmächtigten ist unklar, ob \r\ndieser tatsächlich nur rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte umfassen soll oder jegliche Verfügungsberechtigte.\r\n- Der Regelungsentwurf widerspricht angesichts der weitgehenden Erfassung dem risikobasierten Ansatz, insbesondere \r\nbei Meldungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel, \r\nder Nutzung von Finanzagenten oder einfachen Betrugshandlungen, die einen nicht unerheblichen Anteil des \r\nMeldeaufkommens darstellen. Im Lichte des risikobasierten \r\nAnsatzes erscheint es sachgerecht, Angaben zu bereits gelöschten Bevollmächtigten nur dann zu verlangen, wenn \r\ndiese im Kontext der konkreten Verdachtsmeldung eine erkennbare Relevanz aufweisen. Umfasst wären ansonsten \r\nbeispielsweise Bevollmächtigte, die aus Altersgründen ausgeschieden sind oder Erziehungsberechtigte von mittlerweile \r\nvolljährigen Kindern. Die Regelung ist hinsichtlich des Zeitraums für zu erfassende ehemalige Kontoinhaber und Bevollmächtigte bei Nicht-Geschäftskonten unbestimmt und birgt \r\ndamit Rechtsunsicherheit.\r\nAuch bei Firmen- und Unternehmenskunden ändern sich die \r\nBevollmächtigten laufend (bspw. Fluktuation im Rechnungswesen des Kunden). Die Bevollmächtigten der vergangenen \r\ndrei Jahre manuell aufzuzählen, ist wenig zielführend und \r\nfehleranfällig. Bei juristischen Personen ist ein Kontoinhaberwechsel zudem anhand eines Handelsregisterauszugs nachvollziehbar.\r\nÄnderungsvorschlag: Die Vorgabe sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Angaben nur erfolgen müssen, sofern \r\nsie vorliegen und für den gemeldeten Sachverhalt relevant \r\nsind.\r\n5. bei Schließfächern die jeweiligen \r\nSchließfachnummern, zugehörige Unterlagen sowie Informationen zu deren Inhaberschaft, \r\nDer operationelle Aufwand steht außer Verhältnis zu einem \r\nangeblichen Mehrwert dieser Information, da die Unterlagen \r\nzu einem Schließfach i.d.R. nicht elektronisch verfügbar sind, \r\nsondern aus den Filialen angefordert werden müssen. \r\nGegebenenfalls liegen zugehörige Unterlagen noch in einem \r\ninstitutsspezifischen Archivformat vor, in Betracht kommen \r\netwa historische Verfilmungen, Scans und Kopien, jedoch \r\nnicht in einem „automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durchsuchbaren Format“. Die Überführung in ein solches Format ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar. \r\nSoweit ein solches Format zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor \r\neine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\nÄnderungsvorschlag: Die Information sollte nur dann erforderlich sein, soweit das Schließfach im Rahmen des melderelevanten Sachverhalts eine Rolle spielt. 6. Kontoeröffnungsunterlagen, einschließlich der zugehörigen Identifikationsunterlagen, \r\nEs ist unklar, was mit Kontoeröffnungsunterlagen gemein ist.\r\nIst dies nur der Girovertrag in seiner ursprünglichen Gestalt \r\nund/oder auch der ggfs. mehrfach geänderte Girovertrag in \r\nseiner aktuell gültigen Fassung? Auch hier gilt, dass ggf. erhebliche und zumeist vermeidbare Aufwände erzeugt würden, wenn damit auch alle historischen Vertragsfassungen \r\ngemeint sein sollten. \r\nHier gelten ebenfalls die Ausführungen zu Nr. 5: Gegebenenfalls liegen zugehörige Unterlagen in einem institutsspezifischen Archivformat vor, in Betracht kommen etwa historische\r\nVerfilmungen, Scans und Kopien, die jedoch nicht in einem\r\n„automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durchsuchbaren Format“ vorliegen. Die Überführung in ein solches \r\nFormat ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar. Soweit ein solches Format zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor \r\neine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\n7. Vertragsdokumentationen und weitere \r\nsachdienliche Dokumente zu dem gemeldeten Sachverhalt, \r\nHier gelten ebenfalls die Ausführungen zur Nr. 5.\r\n9. zur Immobilie im Sinne des § 1 Absatz \r\n7 Buchstabe a des Geldwäschegesetzes \r\ninsbesondere folgende: \r\na) Art der Immobilie, \r\nb) Registergericht, \r\nc) laufende Nummer der Immobilie im Bestandsverzeichnis, \r\nd) Gemarkung, Flurnummer und Flurstücknummer, \r\ne) Grundbuchblattnummer, \r\nf) postalische Anschrift, \r\ng) Größe und Kaufpreis. \r\nDie Benennung aller Grundbuchblattnummern, Flurstücke, \r\netc. für den Standardfall einer Verdachtsmeldung durch ein \r\nKreditinstitut erscheint nicht zielführend. Sofern die geforderten Informationen zu Immobilien in einem Kreditinstitut vorliegen, sind diese regelmäßig in einem notariellen Kaufvertrag \r\nenthalten. Es sollte daher ausreichen, diesen als Anlage (pdfFormat) beifügen zu können. Alle Angaben manuell dem KV \r\nzu entnehmen und in goAML einzutragen, würde auch an dieser Stelle einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bedeuten.\r\n(2) bei der Beteiligung von Personen sind \r\nbei natürlichen Personen zusätzlich erforderlich: \r\n1. Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 \r\nSatz 1 des Geldwäschegesetzes, \r\n- Die Formulierung „bei der Beteiligung von Personen“ ist \r\nsehr offen und es ist unklar, welche Adressaten hier noch gemeint sein könnten. \r\n- Sofern eine Person bei Kontoeröffnung nach § 12 Abs. 1 \r\nSatz 1 Nr. 2 GwG (also mittels eID) identifiziert/verifiziert worden wäre, liefe die Vorgabe ins Leere. \r\nÄnderungsvorschlag: „… zusätzlich erforderlich: Angaben \r\nnach § 11 Absatz 4 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes“\r\nBei der Beteiligung von Nichtkunden und Beteiligten, für die \r\nkeine Identifizierungspflicht nach § 10 GwG besteht,\r\nliegen diese Informationen regelmäßig nicht vollständig vor. \r\nDaher sollte § 3 Abs. 2 Satz 1 dahingehend ergänzt werden, \r\ndass die Angaben nur erforderlich sind, soweit diese angesichts einer gesetzlichen Ermächtigung erhoben wurden.\r\n2. Geburtsland. \r\nBei juristischen Personen sind Angaben \r\nnach § 11 Absatz 4 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. \r\nNach den Vorschriften des GwG besteht bisher keine Verpflichtung zur Erfassung des Geburtslandes (nur Geburtsort). \r\nDer Verordnungstext geht somit die gesetzliche Rechtsgrundlage hinaus. \r\nZudem liegt in den Systemen kein entsprechendes Datenfeld \r\nvor. Eine Recherche über ggf. verfilmte Ausweispapiere wäre \r\nmindestens zeitaufwendig und würde auch nicht immer zum \r\nErfolg führen. \r\n§ 4\r\nMindestangaben bei Meldungen, denen \r\neine Transaktion zugrunde liegt \r\n1. Transaktionsnummer, die sich im Falle \r\nmehrerer Transaktionen in einer Meldung \r\nvon anderen Transaktionsnummern unterscheiden muss,\r\n2. Transaktionsverfahren, \r\n3. Datum der Transaktion, \r\n4. Betrag der Transaktion in Zahlen mit \r\nAngabe der Währung, \r\n5. Art der Transaktion, wobei danach zu \r\nunterscheiden ist, ob mehr als zwei Personen an der Transaktion beteiligt sind, \r\n6. Art des Vermögenswertes, der Gegenstand der Transaktion ist, oder mit ihr im \r\nZusammenhang steht, \r\n- Der Begriff „Transaktionsverfahren“ ist unklar. Bislang gibt \r\nes in goAML kein Erfassungsfeld hierzu.\r\nIn diesem Zusammenhang wirft auch die Verordnungsbegründung Fragen auf. So sind die Unterschiede zwischen den \r\ndort genannten elektronischen Verfahren, Online-Banking\r\nund virtueller Zahlung nicht klar. Auch ist das persönliche \r\nVerfahren als solches nicht bekannt.\r\nDer Betrag der Transaktion in Zahlen ist in goAML aktuell in \r\nEuro anzugeben, in der Verordnung wird der Betrag mit Angabe der Währung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 gefordert.\r\n7. bei Transaktionen mit SWIFT-Teilnehmern: \r\na) kontoführendes Institut, \r\nb) internationale Nummer eines Zahlungskontos des Zahlungsdienstnutzers (IBAN), \r\nc) internationale Bankleitzahl (BIC) \r\nWas bedeutet „in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen“?\r\nInstitut, IBAN, BIC ohne Leerzeichen…\r\n- Beispiel: Banco de Comercio i CreditoPG12345600012345BADEPIXX in fortlaufender Schreibweise ohne \r\nLeerzeichen, \r\n8. bei Transaktionen mit anderen Kontonummersystemen als SWIFT: \r\na) Kontonummer, \r\nb) Bankleitzahl und \r\nc) kontoführendes Institut. \r\noder\r\n- BancodeComercioiCreditoPG12345600012345BADEPIXX ?\r\nÄnderungsvorschlag: Konkrete Bezeichnung, welche Leerzeichen entfallen sollen. Möglicherweise ist ein einheitliches\r\nTrennzeichen für den Empfänger „lesbarer“ (Banco de \r\nComercio i Credito;PG12345600012345;BADEPIXX)\r\n§ 6\r\nErsatzmaßnahmen und Rechtsfolge\r\n(1) Ist die elektronische Übermittlung \r\nnach § 2 aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so informiert \r\ndie Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen über ihre Internetseite zu \r\nden zeitweise alternativen Übermittlungswegen. Im Übrigen gilt § 45 Absatz 2 des \r\nGeldwäschegesetzes. \r\n(2) Werden die in dieser Verordnung \r\naufgestellten Anforderungen an die erforderlichen Angaben und die Form \r\nder Meldung nicht erfüllt, kann die FIU \r\ndie Übermittlung zurückweisen. \r\nDie Verordnungsbegründung schildert, dass eine Zurückweisung durch die FIU auch über die automatische technische \r\nZurückweisung einer Meldung aufgrund fehlender Angaben \r\nim Pflichtfeld hinaus möglich sein soll. \r\nEine Ermächtigung, eine solche Befugnis per Verordnung zu \r\nbestimmen, ergibt sich nicht aus § 45 Abs. 5 S. 1 GwG, der \r\nnur Regelungen zur Form und zu erforderlichen Angaben als \r\nmögliche Inhalte benennt. Die FIU ist im Übrigen nach § 30 \r\nAbs. 1 GwG zur Entgegennahme und Verarbeitung verpflichtet.\r\nWir gehen daher insbesondere davon aus, dass im Falle der \r\nZurückweisung von Verdachtsmeldungen aufgrund aus Sicht \r\nder FIU nicht eingehaltener formaler Anforderungen die in § \r\n261 Abs. 8 Nr. 1 StGB normierte Strafbefreiung unberührt \r\nbleibt und plädieren für eine Streichung des Absatz 2.\r\nMit Blick auf die Vielzahl und Gewichtigkeit unserer Anmerkungen sowie die erheblichen Auswirkungen der geplanten GwG-Meldeverordnung auf die Verdachtsmeldepraxis der Verpflichteten regen wir dringend an, zu deren Inhalt sowie deren Verhältnis zu technischen Durchführungsstandards zur gleichen Thematik, die die AMLA bis zum 10. Juli 2026 entwerfen soll, ins \r\nvertiefte Gespräch zu kommen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017044","regulatoryProjectTitle":"Umsetzungs- und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/0f/544609/Stellungnahme-Gutachten-SG2506200056.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Dialog mit der Deutschen Kreditwirtschaft zu Umsetzungsund Auslegungsfragen des neuen EU-Geldwäschepakets\r\nSehr geehrte Frau Dr. Wimmer,\r\nsehr geehrter Herr Dr. Pleyer,\r\nsehr geehrter Herr Dr. Brambring,\r\ndas Gesetzespaket vom 10. Juli 2024 stellt zweifellos den bislang \r\nweitreichendsten und zugleich ehrgeizigsten Ansatz zur \r\nHarmonisierung der Prävention von Geldwäsche und \r\nTerrorismusfinanzierung in der Europäischen Union dar. Die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt diese Entwicklung, zumal \r\nsie unter den Verpflichteten weiterhin den wichtigsten Beitrag zur \r\nErreichung der vom Gesetzgeber gesetzten Ziele leisten dürfte.\r\nHarmonisierung und Verstärkung der Regelungen haben allerdings \r\nauch einen Preis: Angesichts des Umfangs der Neuerungen ist mit \r\numfangreichen Anpassungen von internen Monitoring- und \r\nReviewsystemen und -prozessen, zahlreichen Anforderungen an \r\ndie Informationstechnik sowie mit Strukturänderungen in \r\nCompliance-Abteilungen zu rechnen. Der für die notwendigen \r\nMaßnahmen zur Verfügung stehende Zeitraum bis zum 10. Juli \r\n2027 ist vor diesem Hintergrund – insbesondere mit Blick auf notwendige Anpassungen der IT – eher zu kurz bemessen. Daher darf bei der Erstellung von \r\nUmsetzungskonzepten keine weitere Zeit verloren werden.\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzeswortlaut der EU-Verordnung 2024/1624 \r\n(AML-VO) wichtige praxisrelevante Bereiche keineswegs eindeutig regelt. Vielmehr stellen sich \r\nden Verpflichteten erhebliche Auslegungsfragen. Bestimmte Vorschriften sind angesichts \r\nnationaler Gegebenheiten sogar praktisch kaum umsetzbar. In anderen Bereichen ist der \r\nnationale Gesetzgeber explizit gefordert, wie beispielsweise beim Informationsaustausch \r\nzwischen Behörden und Verpflichteten (Art. 75 AML-VO) sowie bei der Umsetzung der sechsten \r\nAnti-Geldwäscherichtlinie in Bezug auf das Transparenzregister oder das \r\nKontodatenabrufverfahren. \r\nDie DK hat im Rahmen einer ausführlichen Gap-Analyse unter anderem zahlreiche Regelungen \r\nidentifiziert, für deren Konkretisierung eine Ermächtigung zum Erlass von Regulierungsund/oder Durchführungsstandards oder Leitlinien etc. nicht vorgesehen ist. In diesen Fällen \r\nkann die neue EU-Anti-Geldwäschebehörde (AMLA) selbst bei einem erkannten \r\nRegulierungsbedarf keine ergänzenden Vorgaben schaffen. Zwar mögen nationale Behörden \r\nkeine umfassende Auslegungshoheit über europäisches Recht haben. Jedoch trifft spätestens \r\nmit unmittelbarer Geltung der AML-VO 2027 sowohl die Verpflichteten als auch die nationale \r\nAufsicht die Pflicht zur Anwendung der EU-rechtlichen Vorschriften. Das ist umso bedeutsamer, \r\nals der weit überwiegende Teil der Verpflichteten des deutschen Finanzsektors in der \r\nZuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben wird. \r\nEine möglichst reibungslose und effektive Anwendung der neuen Bestimmungen lässt sich ohne \r\neinheitliches Verständnis auf Seiten der Aufsicht wie der Verpflichteten nicht erreichen. Die DK \r\nwird weiterhin und soweit wie möglich bestrebt sein, Klärungen mit den zuständigen Stellen auf \r\nEU-Ebene herbeizuführen. Im Rahmen unserer Analysen ist jedoch rasch klar geworden, dass \r\nsich die notwendigen Konkretisierungen ohne einen Austausch auf nationaler Ebene nicht \r\nergeben werden. Beispielhaft und nicht abschließend seien hierzu die nachfolgenden fünf \r\nThemen skizziert.\r\nI. Durchführung von Kundensorgfaltspflichten \r\nVon erheblicher Bedeutung für die Kreditinstitute ist der Zeitpunkt der Anwendung neuer \r\nKundensorgfaltspflichten. Mit der AML-VO treten, wie auch bereits in Punkt 5.5.2 der BaFinAuA AT antizipiert, zum Teil deutlich kürzere Aktualisierungsfristen in Kraft. Darüber hinaus \r\nführt die Verordnung neu zu berücksichtigende Sorgfaltspflichten ein, wie beispielsweise die \r\nErhebung zusätzlicher Datenpunkte oder eine neue Methode zur Ermittlung des wirtschaftlichen \r\nEigentümers. Damit kommt der Frage nach dem Anwendungszeitpunkt der neuen Pflichten \r\nunter den kürzeren Aktualisierungsfristen erhebliche praktische Bedeutung zu. Die European \r\nBanking Authority (EBA) hat kürzlich einen ersten Entwurf technischer Regulierungsstandards \r\n(RTS) zu Art. 28 AMLR veröffentlicht, der auch Regelungen zum Durchführungszeitpunkt \r\nenthält. Dieser gibt jedoch keine Antworten auf alle klärungsbedürftigen Fragen. Vielmehr ist bereits die Verweisungsvorschrift auf die AML-VO (Art. 32 des RTS-Entwurfs) nicht geeignet, \r\nden Umfang der zu aktualisierenden Daten eindeutig zu bestimmen. Die DK wird sich \r\nselbstverständlich an der RTS-Konsultation beteiligen und gegenüber der EBA für eine \r\neindeutige und praxistaugliche Lösung plädieren. Dies vermag jedoch einen Austausch auf \r\nnationaler Ebene nicht zu ersetzen, zumal die Konsultation einen längeren Zeitraum in \r\nAnspruch nimmt und manche Vorbereitungsarbeiten der Institute hierauf nicht warten können.\r\nII. Inanspruchnahme anderer Verpflichteter/Outsourcing \r\nDie AML-VO schränkt die bisher z. B. bei der Fernidentifizierung vorhandene Möglichkeit der \r\nZuhilfenahme anderer Verpflichteter zur Durchführung von Sorgfaltspflichten erheblich ein. Art. \r\n48 Abs. 1 AML-VO erlaubt die Inanspruchnahme Dritter dem Wortlaut nach abschließend in den \r\nFällen von Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer \r\ngemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a) bis c) AML-VO. Zieht man einen Umkehrschluss, ist die \r\nIdentifizierung anderer Personen, die nicht Kunde oder wirtschaftlicher Eigentümer sind \r\n(beispielsweise die auftretende Person bzw. der Veranlasser einer Transaktion oder Beteiligte in \r\nTreuhandkonstellationen) nicht erfasst. Die Möglichkeit der Fernidentifikation entfallen zu \r\nlassen, würde einen erheblichen Einschnitt in das gesamte Geschäft der Institute bedeuten. \r\nZusätzlich darf die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich \r\nBerechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine \r\nbekanntermaßen nahestehende Person handelt, laut Wortlaut der AML-VO künftig ebenfalls \r\nnicht mehr durch Dritte ausgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um eine \r\nversehentliche Auslassung handelt. Die Regelung ist in dieser Form nicht handhabbar.\r\nIn diesem Zusammenhang erlaubt Art. 50 AML-VO zwar eine weitere Konkretisierung durch \r\nLeitlinien der AMLA, eine Regelung der gegenständlichen Fragen ist jedoch nicht zu erwarten. \r\nDie Rechtsgrundlage sieht nämlich nur eine Regelung der Modalitäten der Inanspruchnahme \r\nvor, nicht jedoch die Bestimmung des umfassten Personenkreises.\r\nIm Übrigen ist es für kleine und mittelgroße Institute von essenzieller Bedeutung, dass Rolle \r\nund Funktion des Geldwäschebeauftragten auch insgesamt ausgelagert werden können. \r\nDeutschland hat mit dieser Art der Übertragung der Aufgaben auf spezialisierte und \r\nkompetente Auslagerungsunternehmen in voller Verantwortung des auslagernden \r\nKreditinstituts sowie in Kenntnis der Aufsichtsbehörde sehr gute Erfahrungen gemacht. Hieran \r\nsollte im allseitigen Interesse festgehalten werden. Zwar sieht die Verordnung die Erstellung \r\nvon AMLA-Leitlinien zu Auslagerungsverhältnissen vor. Ein Erlass ist jedoch bis auf Weiteres \r\nnicht in Sicht und könnte frühestens erst zum 10. Juli 2027 erfolgen. Es ist Verpflichteten, die \r\nauf die Gesamtauslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten angewiesen sind, nicht \r\nzuzumuten, mit der Klärung der einschlägigen Fragen bis zur Geltung der Verordnung zu \r\nwarten. III. Sammlung von Daten zur Risikobewertung gemäß Art. 40 EU-Richtlinie \r\n2024/1640 (AML-RL 6)\r\nDen Mitgliedstaaten obliegt es zukünftig zum Zwecke einer risikoorientierten Aufsicht, Daten zu \r\n(inter)nationalen Risiken im Zusammenhang mit Kunden, Produkten und Dienstleistungen der \r\nVerpflichteten zu sammeln und zu bewerten. Eine solche Datensammlung darf das Ziel einer \r\neffektiveren Prävention und Bekämpfung jedoch nicht durch einen übermäßigen bürokratischen \r\nAufwand gefährden. Angesichts erster Erfahrungen mit testweise übermittelten \r\nFragenkatalogen besteht unter den Verpflichteten zu Recht die Befürchtung, dass die geplante \r\nDatenerhebung über ihr Ziel hinausschießen wird. Wir plädieren daher für eine frühzeitige \r\nVereinheitlichung und Straffung der Abfragen unter Verwendung geeigneter technischer \r\nApplikationen und der Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips, sodass kleinere und \r\nspezialisierte Institute nicht überfordert werden. Ein übermäßiger Aufwand muss vermieden \r\nwerden, sodass die Institute in der Lage sind, ihre Kapazitäten in diejenigen Maßnahmen \r\nfließen zu lassen, die unmittelbar der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung \r\ndienen. \r\nIV. Bestimmung natürlicher Personen und Erfassung im Transparenzregister und \r\nder Kontodatenabrufdatei\r\nDas EU-Geldwäschepaket beinhaltet Vorschriften, die in nationales Recht umzusetzen sind und \r\nzugleich mit der unmittelbar anwendbaren AML-VO korrespondieren. Beispielhaft seien die \r\nBegriffe des „senior managing officials“ und der „person purporting to act on behalf of the \r\ncustomer“ genannt. Diese Termini sind aufgrund der AML-VO zur Bestimmung der zu \r\nerhebenden Datensätze auszulegen. Zugleich sind sie durch den nationalen Gesetzgeber \r\naufgrund der AMLD6 im Rahmen der Einrichtung des Transparenzregisters und des \r\nKontenabrufverfahrens in nationales Recht umzusetzen. Es wäre aus unserer Sicht \r\nkontraproduktiv, hier separate Ansätze zu verfolgen. Vielmehr sollte eine einheitliche nach \r\nnationalen Gegebenheiten mögliche und zugleich den europäischen Anforderungen \r\nentsprechende Umsetzung getroffen werden.\r\nDaneben hat die DK einige weitere Auslegungsfragen im Zusammenhang mit \r\nKundensorgfaltspflichten, wie beispielsweise bezüglich der Ermittlung der wirtschaftlich \r\nBerechtigten identifiziert. Eine einheitliche Klärung dieser in das Register bzw. die \r\nKontenabrufdatei einzutragenden Informationen ist angesichts einer Prüfpflicht des \r\nTransparenzregisters auf Richtigkeit der eingetragenen Daten gemäß Art. 10 AML-RL 6 wichtig. \r\nSollte hieraus eine materielle Prüfplicht des Registers folgen, ist eine rechtzeitige Einigkeit \r\nzwischen Verpflichteten und nationalen Stellen über einzutragende Parameter von Bedeutung.\r\nV. Art. 75 AML-VO\r\nIm Zusammenhang mit Art. 75 AMLR-VO, der grundlegend neue Formen des \r\nInformationsaustauschs vorsieht, möchten wir darauf hinweisen, dass ein ausreichender und effektiver Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Verpflichteten ohne \r\nkonkretisierende Regelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht möglich ist, wie schon aus \r\nArt. 75 AML-VO selbst hervorgeht. Wir sind der Auffassung, dass baldmöglichst an einer mit \r\ndeutschen und europäischen Regelungen konformen Lösung gearbeitet werden sollte. \r\nDie voranstehenden Beispiele sind nur ein Ausschnitt der Schlussfolgerungen, die wir aus der \r\noben erwähnten Gap-Analyse gezogen haben. Die hieraus resultierenden Fragen lassen sich \r\nohne einen Dialog mit den zuständigen nationalen Stellen – aus unserer Sicht vorwiegend mit \r\ndem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin (partiell auch der FIU) – über sinnvolle \r\nAuslegungen der neuen Bestimmungen nicht beantworten. Dabei geht es uns um eine \r\nBegleitung der Diskussion in der Kreditwirtschaft über ein Umsetzungskonzept, das den \r\nInstituten eine hinreichende Rechtssicherheit bietet und Fehlinvestitionen vermeidet. Als gutes \r\nBeispiel für einen solchen Dialog kann aus unserer Sicht der wichtige Austausch zur Verkürzung \r\nder Wertpapierabwicklungsfrist auf T+1 gelten. Im Übrigen sehen Finanzsektoren anderer \r\nMitgliedstaaten diese Notwendigkeit ganz entsprechend und sind – beispielsweise in Frankreich \r\nund in den Niederlanden – bereits in einen Austausch mit der nationalen Aufsicht eingetreten. \r\nWir würden uns über die Mitteilung freuen, dass Sie diese Einladung annehmen. Die Details zur \r\nAufnahme des Dialogs würden wir anschließend mit Ihnen abstimmen.\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,\r\nFrau Exekutivdirektorin Birgit Rodolphe und Herrn Abteilungsleiter GW 1 Volker Greve,\r\nzukommen lassen. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017505","regulatoryProjectTitle":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/9c/561211/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300030.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu dem „Entwurf eines Gesetzes für ein\r\nsteuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des\r\nWirtschaftsstandorts Deutschland“ der Fraktionen\r\nCDU/CSU und SPD (BT-Drs. 21/323) wir begrüßen die Initiative der Bundesregierung sowie der\r\nregierungstragenden Fraktionen, steuerliche Entlastungen für die\r\nUnternehmen in Deutschland nun zügig zu beschließen und in\r\nKraft zu setzen.\r\nDie im Gesetzesentwurf vorgesehene schrittweise Senkung des\r\nKörperschaftsteuersatzes ab 2028 von derzeit 15 % bis auf 10 % \r\nab 2032 ist ein wichtiger und richtiger Schritt hin zu einer wettbewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung. Denn derzeit ist\r\nDeutschland mit einer Gesamtsteuerbelastung von Körperschaften\r\nunter Berücksichtigung der zusätzlichen Gewerbesteuer in Höhe \r\nvon insgesamt rd. 30 % im internationalen Vergleich Hochsteuerland. Eine zügigere Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes\r\nwäre daher wünschenswert gewesen, um der deutschen Wirtschaft\r\neinen rasch wirkenden Wachstumsimpuls zu geben.\r\nAuch die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA \r\nfür die kommenden zweieinhalb Jahre ist ein positives Signal für \r\ndie deutsche Wirtschaft, das insbesondere für mittelständische \r\nUnternehmen einen wichtigen Investitionsimpuls setzen kann. Für steuerbefreite Förderkreditinstitute nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG bedarf es im Gesetz jedoch \r\nnoch einer Klarstellung, um eine etwaige steuerliche Ungleichbehandlung zu verhindern.\r\nFür diese Kreditinstitute sollte parallel zu der schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuersatzes die sogenannte Definitivbelastung ebenfalls von 15 % auf 10 % reduziert und dies in \r\n§ 44a Abs. 8 EStG auch ausdrücklich festgeschrieben werden. In der Vergangenheit bestand\r\nund derzeit besteht ein „Gleichlauf“ zwischen dem geltenden Körperschaftsteuersatz und dem\r\nSteuersatz für ermäßigt zu besteuernde Kapitalerträge.\r\nAus der Fußnote 3 auf Seite 17 des Gesetzesentwurfs könnte man diese Folgewirkung zwar \r\nbereits herauslesen. Die Absenkung der Definitivbelastung sollte sich jedoch im Gesetzeswortlaut wiederfinden, um in dieser wichtigen Frage Rechtssicherheit herzustellen. \r\nPetitum: \r\nDer Gleichlauf der Definitivbelastung steuerbefreiter Förderinstitute mit der Absenkung des\r\nKörperschaftsteuersatzes sollte ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden.\r\nZudem sollte geprüft werden, welche zusätzlichen Auswirkungen sich in weiteren Vorschriften \r\naufgrund der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ergeben, etwa in § 36a EStG oder § 44a \r\nAbs. 8, 9 und 10 EStG."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017506","regulatoryProjectTitle":"Entlastungsvorschläge bei Vorgaben zur Prüfung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (PrüfbV, KWG, WpHG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/d2/561213/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300045.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Arbeitsgruppe PrüfbV\r\nWeniger ist mehr Stand: 23.06.2025 Regulierungssystematik vs. Prüfungssystematik\r\nam Beispiel Eigenkapitalvorschriften - vereinfachte Darstellung -\r\nPrüfungsvorschriften\r\nArt 25-386 CRR\r\nca. 100 RTS und ITS der EU Kom\r\nRegulatory Technical Standards supplementing Regulation \r\nImplementing Technical Standards supplementing Regulation\r\n§§ 10 bis 10i KWG\r\nSolvabilitäts VO\r\nEBA Q&A (ca. 177 Auslegungen)\r\n§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a und d KWG\r\n§§ 18 bis 21 PrüfbV\r\nIDW PS 526 RN 50 bis A76\r\nEin Bürokratierückbau für Banken führt regelmäßig auch zu einer Reduzierung des Prüfungsumfangs Weniger ist mehr -\r\nmethodische Herangehensweise zur Identifikation von \r\nVereinfachungspotentialen mit dem Fokus auf § 29 KWG bzw. § 89 WpHG\r\nErsteinschätzung der Relevanz / Materialität der Prüfungsanforderungen\r\nIdentifikation von Themen, die für eine mehrjährige Prüfung in Frage kommen\r\nIdentifikation von Themen, deren Prüfungsumfang stärker risikoorientiert bestimmt werden sollte \r\nDie nachfolgenden Vorschläge sind durch Beispiele veranschaulicht. Bitte beachten Sie, dass die im Rahmen der \r\nPräsentation vorgestellten Vorschläge und Beispiele nicht als abschließend zu betrachten sind. Gerne bringen wir uns \r\nim weiteren Verfahren konstruktiv ein. Arbeitsgruppe Weniger ist mehr – PrüfbV\r\nerste Rückmeldung aus Prüfersicht\r\nErsteinschätzung der Relevanz (Beispiele)\r\n- Themen mit fehlender materieller Relevanz: Prüfungsvorschriften ersatzlos streichen, da diese Erkenntnisse nicht zur \r\nPrüfungssicherheit im Rahmen eines risikoorientierten Prüfungsansatzes, in welchem andere Themengebiete im \r\nVordergrund stehen sollten, beitragen.\r\n• jährliche Prüfung der Organisation und Meldevorschriften nach VO (EU) Nr. 236/2012 (Leerverkaufs-VO)\r\n• Prüfung der Vorschriften zur Verwendung und Beauftragung von Ratings nach VO (EG) Nr. 1060/2009 (Rating-VO)\r\n• Prüfung insbesondere der Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach § 18a KWG \r\n- Besonderheiten für verbandsgeprüfte Institute: zentrale Prüfungen beim Dienstleister/Verbundpartner für \r\nThemengebiete, die zentral sichergestellt bzw. abgewickelt werden\r\n• Prüfung der Verpflichtungen nach der VO (EU) 2021/1230 (EU-Preisverordnung)\r\n• Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) Arbeitsgruppe Weniger ist mehr – PrüfbV\r\nerste Rückmeldung aus Prüfersicht\r\nIdentifikation von Themen, die für eine mehrjährige Prüfung in Frage kommen (Beispiele)\r\n• mehrjähriger Prüfungsturnus\r\n• Prüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten\r\n• Prüfung der Meldung nach Teil 7 der VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR)\r\n• Prüfung der Offenlegung nach Teil 8 der VO (EU) Nr. 575/2013 CRR\r\nwenn Prüfung im Turnus erforderlich ist, nur Prüfung des aktuellen Zeitraums \r\n(nicht über den gesamten mehrjährigen Turnus), sofern keine gesonderte Anweisung BaFin Arbeitsgruppe Weniger ist mehr – PrüfbV\r\nerste Rückmeldung aus Prüfersicht\r\nPrüfungsumfang/Risikoorientierung (Beispiele)\r\n- § 25a KWG/Organisationsprüfung: Grundgedanke des IDW PS 526 (Risikoorientierung) sollte in PrüfbV / gesetzlich \r\nverankert werden (inklusive Erleichterungen in der Berichterstattungspflicht) \r\n• Dreijahresplan bei Wirksamkeitsprüfungen\r\n• für SNCIs ohne besondere Auffälligkeiten Prüfungen alternierend verteilen, bspw. in einem Jahr Kreditgeschäft und im \r\nfolgenden Jahr Risikomanagement prüfen oder Prüfung der Themengebiete bspw. des Kreditgeschäfts / \r\nRisikomanagements auf mehrere Jahre verteilen\r\n- Risikoorientierte Vorgehensweise auch bei GWG-Prüfungen ermöglichen (vergleichbar IDW PS 526) \r\nArbeitsgruppe Weniger ist mehr – PrüfbV\r\nWeitere Hinweise WpHG:\r\n- § 84 WpHG bei prüfungsbefreiten Instituten kann entfallen\r\n- risikoorientierte Vorgehensweise ermöglichen \r\n(vergleichbar IDW PS 526)\r\n- Auflösung von Redundanzen zur gesetzlichen Prüfung durch eindeutige Zuordnung des Prüfungsgebietes u. a.:\r\n- Vergütung\r\n- DORA\r\n- Beschwerdemanagement\r\n- Krypto\r\n- Offenlegungs-VO Vielen Dank für die \r\nAufmerksamkeit!"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018675","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/9c/593245/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280052.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur \r\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren \r\nWettbewerb\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 24. Juli 2025 Seite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, 24. Juli 2025\r\n2\r\nI. Einführung\r\nWir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Gesetzentwurf).\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist zunächst, dass mit dem Gesetzentwurf eine 1:1 Umsetzung der \r\nVorgaben der Richtlinie (EU) 2024/8251\r\n(EmpCo) sowie der Richtlinie (EU) 2023/26732\r\n(DMFSD) verfolgt wird. \r\nVor diesem Hintergrund beschränken sich unsere Anmerkungen auf folgende Aspekte.\r\nII. Anmerkungen\r\n1. Klarstellungbedarf zum Begriff des Nachhaltigkeitssiegels im Hinblick auf Erwägungsgrund 7 der EmpCo (keine Erstreckung auf marktbasierte oder öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen)\r\nNach Erwägungsgrund 7 (dort Sätze 10 und 11) der EmpCo sollen „freiwillige marktbasierte \r\nStandards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als \r\nNachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo gelten. Gemeint sind hiermit insbesondere die von \r\nder europäischen Finanzindustrie entwickelten Standards, zu welchen insbesondere die „ICMA \r\nGreen/Social Bonds Principles“, die vdp-Mindeststandards für Grüne Pfandbriefe („Grüner \r\nPfandbrief“) und Soziale Pfandbriefe („Sozialer Pfandbrief“) sowie der BSW-Nachhaltigkeitskodex zählen.\r\n3\r\nDamit wird u. a. dem Umstand Rechnung getragen, dass marktbasierte und öffentliche Industriestandards von zentraler Bedeutung für die Finanzierung der grünen bzw. nachhaltigen \r\nTransformation sind. Sie basieren zudem auf öffentlich bekannten Prinzipien/Kriterien und sehen Pflichten insbesondere zur Transparenz (Impact Reporting), Einbindung von ESG-Ratingagenturen (externe Überprüfung) sowie zur Festsetzung und Eingrenzung von nachvollziehbaren Zielsetzungen und Rahmenbedingungen (Green/Social Bond Framework) vor.\r\nDie im Gesetzentwurf aus der EmpCo übernommene Definition des Begriffs des Nachhaltigkeitssiegels ist allerdings unscharf und kann sehr weit verstanden werden. Ohne weitere Klarstellungen ist deshalb nicht auszuschließen, dass sich das Verständnis des Begriffs des Nachhaltigkeitssiegels in der Rechtspraxis – entgegen den Zielen der EmpCo – möglicherweise auch \r\nauf solche Standards erstrecken könnte, die deshalb im Ergebnis Nr. 2a des Anhangs zu § 3 \r\nAbs. 3 UWG unterfallen könnten.\r\n1 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG \r\nund 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen\r\n2 Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 Änderung der Richtlinie 2011/83/EU \r\nin Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG.\r\n3 Weitere vergleichbare Standards sind auf der Internetseite der Findatex https://findatex.eu/ aufgeführt (hier unter „European ESG \r\nTemplate (EET) Version 1.1.3“ bzw. folgendem Link: https://findatex.eu/mediaitem/d04696aa-43f3-4c1d-ae1ea5b7c43b7282/20250212-+EET+V1.1.3.xlsx. Seite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, 24. Juli 2025\r\n3\r\nUm dies auszuschließen, sollte eine Regelung zur Umsetzung des Erwägungsgrundes 7 aufgenommen werden, die klarstellt, dass entsprechende „freiwillige marktbasierte oder öffentliche \r\nStandards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne § 2 \r\nAbs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 2a des Anhangs zu § Abs. 3 UWG-E gelten.\r\n2. Klarstellungsbedarf zur Definition der „allgemeinen Umweltaussage“ (§ 2 Abs. \r\n2 Nr. 1 UWG-E) und der „Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E)\r\na. Keine Erstreckung auf grüne Darlehen (Anlehnung an Erwägungsgrund 12 der \r\nEU Green Claims Directive - Entwurf der EU-Kommission)\r\nDarüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine EU-Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (EU Green Claims Directive, GCD) vom 22. März 20234\r\nin Erwägungsgrund 12 vorsieht, dass sog. grüne Darlehen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Obwohl der Vorschlag sich aktuell verfahrenstechnisch noch in der Schwebe befindet \r\nund nicht klar ist, ob er weiterverfolgt wird, stellt er vom Ansatz her das Pendant zur EmpCo in \r\nder Vor-Transaktionsphase dar. \r\nUm der Intention beider Richtlinien (EmpCo und GCD) gerecht zu werden, sollte eine Klarstellung erfolgen, der zufolge sog. grüne Darlehen nicht unter den Begriff der „allgemeinen Umweltaussage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. der „Umweltaussage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 \r\nNr. 5 fallen. \r\nb. Keine Erstreckung auf Produkte und Dienstleistungen, zu denen nachhaltigkeitsbezogene Aussagen gesetzlich vorgeschrieben sind\r\nDie voranschreitende Regulierung der Nachhaltigkeit führt dazu, dass die Unternehmen vermehrt nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu den von ihnen angebotenen Produkten oder \r\nDienstleistungen treffen müssen. Zur Verdeutlichung sei aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen z. B. die Vorgabe in Art. 9 MiFID II-DRL (EU) 2017/593 (national umgesetzt in § 11 \r\nWpDVerOV) genannt, die die Hersteller von Finanzinstrumenten verpflichtet, etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren ihrer Produkte zu bestimmen und diese insbesondere an die Vertriebsstellen zu \r\nkommunizieren. Dabei hat der Gesetzgeber nicht näher festgelegt, wie sich die Nachhaltigkeitsfaktoren bestimmten. In Art. 9 Abs. 13 UA 2 MiFID II-DRL (EU) 2017/593 (national umgesetzt \r\nin § 11 Abs. 12 S. 2 WpDVerOV) heißt es wie folgt:\r\n„Die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments werden auf transparente Art und \r\nWeise beschrieben und bieten den Verteilern die Informationen, die sie benötigen, um \r\njegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele des Kunden oder potenziellen Kunden gebührend berücksichtigen zu können.“\r\n4 EUR-Lex - 52023PC0166 - EN - EUR-Lex Seite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, 24. Juli 2025\r\n4\r\nIn der Anlageberatung sind zudem die Vertriebsstellen im Rahmen der Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen nach Art. 2 Nr. 7 MiFID II-DVO (EU) 2017/565 verpflichtet, den Kunden die \r\nNachhaltigkeitsfaktoren der empfohlenen Produkte zu erläutern. Auch hier werden somit Aussagen zur Nachhaltigkeit getroffen. \r\nVor diesem Hintergrund ist es sehr positiv, dass in der Definition der Umweltaussage in § 2 \r\nAbs. 2 Nr. 5 UWG-RefE nur auf rechtlich nicht verpflichtende Aussagen abgestellt wird. Um unnötige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte aber unmittelbar in der Definition oder zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass auch dann keine Umweltaussage \r\nvorliegt, wenn es zwar eine rechtliche Pflicht gibt, nachhaltigkeits- oder umweltbezogene Aussagen zu treffen, der Gesetzgeber die Details dieser Angaben, insbesondere konkrete Formulierungen, aber gerade nicht verpflichtend vorgibt. Diejenigen Unternehmer, die in Umsetzung \r\nder genannten Regelungen Aussagen zur Nachhaltigkeit treffen, dürfen nicht in den Anwendungsbereich der Umweltaussage fallen. Zudem würden wir es sehr begrüßen, wenn die beiden \r\no. g. Regelungen, die eine große Praxisrelevanz haben, in der Gesetzesbegründung genannt\r\nwürden. Dies würde die Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen deutlich erhöhen. \r\n3. „Dark Patterns“ auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz – Richtlinie (EU) 2023/2673 (DMFSD)\r\nMit der neuen Nr. 33 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Beeinflussung und Behinderung auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz) und den \r\ndort normierten drei Verbotstatbeständen geht der Referentenentwurf über den vorangegangenen Diskussionsentwurf hinaus, ohne dass dies unionsrechtlich zwingend vorgegeben ist. Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie), der durch Art. 1 Nr. 4 der \r\nRichtlinie (EU) 2023/2673 eingefügt worden ist, verlangt von den Mitgliedstaaten die Umsetzung „mindestens einer“ der in Art. 16e der Richtlinie 2011/83/EU genannten Praktiken, nicht \r\naller, wie es nunmehr der Referentenentwurf im Gegensatz zum Diskussionsentwurf vornimmt. \r\nInsbesondere die in Nr. 33 lit. a) im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-RefE vorgesehene und demzufolge auf Online-Schnittstellen gegenüber Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz stets unzulässige \r\n„stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher, der \r\nEmpfänger von Dienstleistungen ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen“\r\nkann zu Rechtsunsicherheit führen. Das Verbot richtet sich offenbar nicht gegen eine Hervorhebung als solche, sondern gegen eine „stärkere“ Hervorhebung, wobei der Maßstab für „stärker“ \r\nunklar bleibt. Zudem fragt sich, was Bezugsobjekt der „stärkeren Hervorhebung“ ist, andere \r\nAuswahlmöglichkeiten oder die Online-Schnittstelle im Übrigen. Bereits heute ist das UWG in \r\nder Lage, missbräuchliche Hervorhebungen zu ahnden, weshalb es einer überobligatorischen \r\nUmsetzung in diesem Punkt nicht bedarf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018675","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/4a/623766/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300115.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein \r\nDrittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen \r\nden unlauteren Wettbewerb\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 24. September 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes \r\ngegen den unlauteren Wettbewerb, 24 24. September 2025\r\nI. Einführung\r\nMit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\r\n(Gesetzentwurf) sollen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/8251\r\n(EmpCo) sowie der \r\nRichtlinie (EU) 2023/26732\r\n(DMFSD) umgesetzt werden. Der vorliegende Regierungsentwurf \r\nzielt dabei erkennbar auf eine 1:1 Umsetzung, da gegenüber dem Referentenentwurf auf einige \r\nüber die Anforderungen der Richtlinien hinausgehende Regelungen verzichtet und zumindest in \r\nder Gesetzesbegründung auch für die Praxis wichtige Erwägungsgründe der Richtlinien \r\nvollständig berücksichtigt werden. Dies begrüßen wir ausdrücklich.\r\nAllerdings besteht weiterhin bei bestimmten Regelungen Klarstellungsbedarf.\r\nII. Anmerkungen\r\n1. Neuer § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E: Klarstellung, dass freiwillige marktbasierte \r\nStandards oder öffentliche Standards für grüne bzw. nachhaltige Anleihen und \r\nandere Wertpapiere im Sinne des Erwägungsgrund 7 der EmpCo nicht von der \r\nDefinition des Begriffs des „Nachhaltigkeitssiegels“ erfasst sind \r\nDer in dem Regierungsentwurf nunmehr ausdrücklich angesprochene Erwägungsgrund 7 \r\nder EmpCo, wonach „freiwillige marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche \r\nStandards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der \r\nEmpCo gelten, wird nun zwar in der Begründung zum neu gefassten § 2 Abs. Nr. 4 UWG (S. \r\n30 des Regierungsentwurfs) aufgegriffen. Bei der Übernahme des zweiten Satzteils ist es \r\ndabei zu einem rein redaktionellen Übertragungsfehler gekommen: Statt „da sie sich in \r\nerster Linie an Kleinanleger richten“ müsste es „da sie sich in erster Linie nicht an \r\nKleinanleger richten“ lauten.\r\nDie zentrale Kernaussage des Erwägungsgrundes 7 findet jedoch keinen Niederschlag in der \r\ngesetzlichen Regelung, da die gesetzliche Definition selbst unverändert geblieben ist. So \r\naber ist es ggf. nicht hinreichend klar, dass die vom Erwägungsgrund 7 gemeinten \r\nStandards nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne des UWG zu verstehen sind und damit \r\nihre Verwendung nicht unter den Tatbestand des unzulässigen Anbringens eines \r\nNachhaltigkeitssiegels gemäß der neuen Nr. 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fällt.\r\nZu den gemäß Erwägungsgrund 7 der EmpCo nicht als Nachhaltigkeitssiegel zu \r\nverstehenden freiwilligen marktbasierten bzw. öffentliche Standards für grüne und \r\n1 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG \r\nund 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere \r\nPraktiken und durch bessere Informationen\r\n2 Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 Änderung der Richtlinie 2011/83/EU \r\nin Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes \r\ngegen den unlauteren Wettbewerb, 24 24. September 2025\r\nnachhaltige Anleihen zählen insbesondere auch die von der europäischen Finanzindustrie \r\nentwickelten Standards zur Erfassung nachhaltigkeitsbezogener Informationen zu \r\nFinanzinstrumenten. Praktisch besonders wichtige Beispiele hierfür sind die „ICMA Green \r\nBonds Principles“ und die vdp-Mindeststandards für grüne Pfandbriefe („Grüner \r\nPfandbrief“).3\r\nErwägungsgrund 7 trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass die Verwendung der \r\nStandards bei der Entwicklung und im Vertrieb von entsprechenden Anlageinstrumenten \r\nvon zentraler Bedeutung sind, um die Finanzierung der grünen Transformation zu \r\nunterstützen. \r\nVorschlag: \r\nUm unnötige und den Zielen der EmpCo wiedersprechende Rechtsunsicherheiten\r\nauszuschließen, die die Verwendung freiwilliger marktbasierter bzw. öffentlicher Standards \r\nfür grüne und nachhaltige Anleihen erheblich erschweren oder gar unmöglich machen\r\nwürde, sollte die Definition des Begriffs des Nachhaltigkeitssiegels um einen weiteren Satz \r\nergänzt werden, der klarstellt, dass entsprechende „freiwillige marktbasierte oder \r\nöffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel\r\ngelten.\r\nEin Aufgreifen der Kernaussage des genannten Erwägungsgrunds 7 in der gesetzlichen \r\nRegelung selbst trägt dabei auch dem Umstand Rechnung, dass die Erwägungsgründe von\r\neuropäischen Rechtsakten unmittelbarer als Gesetzesbegründungen im deutschen Recht\r\nder Auslegung und Anwendung der Normen dienen. Die Einfügung der Klarstellung in das \r\nGesetz selbst (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG) stünde auch nicht den Anforderungen an eine \r\nrichtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 entgegen.\r\nDarüber hinaus sollte generell auf Standards zu grünen oder nachhaltigen Wertpapieren \r\nabgestellt werden, damit deutlich wird, dass diese Klarstellung auch für andere nachhaltige \r\nWertpapiere wie Fonds gelten soll. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung \r\nder anderen nachhaltigen Wertpapiere gegenüber nachhaltigen Anleihen ist nicht \r\nersichtlich. \r\n2. Neuer § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UWG-E: Klarstellung, dass „grüne Darlehen“ nicht \r\nunter die Definition der „Umweltaussage“ fallen\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission für eine EU-Richtlinie über die Begründung \r\nausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (EU Green Claims \r\nDirective, GCD) vom 22. März 2024 sieht in Erwägungsgrund 12 vor, dass sog. grüne \r\nDarlehen nicht in den Anwendungsbereich der GCD fallen sollen. Die GCD soll konzeptionell \r\n3 Weitere vergleichbare Standards sind auf der Internetseite der Findatex https://findatex.eu/ aufgeführt (hier unter „European ESG \r\nTemplate (EET) Version 1.1.3“ bzw. folgendem Link: https://findatex.eu/mediaitem/d04696aa-43f3-4c1d-ae1e\u0002a5b7c43b7282/20250212-+EET+V1.1.3.xlsx.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes \r\ngegen den unlauteren Wettbewerb, 24 24. September 2025\r\ndie EmpCO ergänzen: Die EmpCo und die geplante GCD müssen demgemäß als \r\nkomplementär und gemeinsam betrachtet werden. Nach diesem Konzept sollen grüne \r\nDarlehen als solche nicht unter den Begriff der „allgemeinen Umweltaussage“ im Sinne der \r\nEmpCo und damit auch nicht unter die § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UWG-E fallen. Dies sollte \r\nausdrücklich klargestellt werden.\r\n3. Neuer § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UWG-E: Klarstellung, dass gesetzlich oder \r\nregulatorisch geforderte nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu Produkten und \r\nDienstleistungen nicht unter die Definition der „Umweltaussage“ fallen\r\nInsbesondere Kreditinstitute unterliegen zunehmend aufsichtsrechtlichen Vorgaben, die \r\nnachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu den von ihnen erbrachten Dienstleistungen oder \r\nangebotenen Finanzinstrumenten fordern. Ein Beispiel ist § 11 WpDVerOV. Danach sind die \r\nHersteller von Finanzinstrumenten verpflichtet, etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren ihrer \r\nProdukte zu bestimmen und diese insbesondere an die Vertriebsstellen zu kommunizieren. \r\nEntsprechende aufsichtsrechtlich geforderten Aussagen dürften grundsätzlich nicht als \r\n„freiwillig“ im Sinne des neuen § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E verstanden werden. Allerdings ist \r\ndies ggf. nicht hinreichend klar, vor allem, wenn Art und Weise sowie der konkrete Inhalt,\r\nder nach diesen Vorgaben zu treffenden Aussagen nicht im Einzelnen vorgegeben wird. Der \r\nin der Gesetzesbegründung (dort S. 31) erfolgende Hinweis, dass Aussagen „im Rahmen \r\n„gesetzlich vorgeschriebener Berichte“ nicht vom Begriff der Umweltaussage erfasst seien, \r\ndürfte zu kurz greifen und nicht ausreichen.\r\nUm unnötige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte deshalb in der gesetzlichen\r\nDefinition des Begriffs der „Umweltaussage“ selbst klargestellt werden, dass eine solche \r\nauch dann nicht vorliegt, wenn diese in Umsetzung entsprechender aufsichtsrechtlicher \r\nVorgaben erfolgen.\r\nSoweit keine Klarstellung im Gesetz selbst erfolgen sollte, würden wir es sehr begrüßen, \r\nwenn zumindest in den Stellungnahmen des Bundestags und des Bundesrats klargestellt\r\nwürde, dass alle auf gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben beruhenden \r\nnachhaltigkeitsbezogenen Aussagen (und nicht lediglich solche, die in Berichten erfolgen) \r\nnicht als Umweltaussagen im Sinne § 2 Abs. Nr. 5 UWG-E zu verstehen sind. \r\n4. Neue Nr. 33 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E: Beschränkung auf einen von der \r\nmaßgeblichen Richtlinie zur Wahl gestellten Tatbestände von „Dark Patterns“ bei \r\nOnline-Schnittstellen\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist, dass der Regierungsentwurf gemäß den Vorgaben der \r\nmaßgeblichen Richtlinie (Richtline 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) in der \r\ndurch die Änderungs-Richtlinie (EU) 2023/2673 geänderten Fassung) lediglich den \r\neinen der drei möglichen Tatbestände für Dark-Patterns regelt, und zwar den \r\nsachgerechtesten Tatbestand."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018675","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/1f/623768/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300230.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Der vorliegende Regierungsentwurf \r\nzielt dabei erkennbar auf eine 1:1 Umsetzung, da gegenüber dem Referentenentwurf auf einige \r\nüber die Anforderungen der Richtlinien hinausgehende Regelungen verzichtet und zumindest in \r\nder Gesetzesbegründung auch für die Praxis wichtige Erwägungsgründe der Richtlinien \r\nvollständig berücksichtigt werden. Dies begrüßen wir ausdrücklich.\r\nAllerdings besteht weiterhin bei bestimmten Regelungen Klarstellungsbedarf.\r\nII. Anmerkungen\r\n1. Neuer § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E: Klarstellung, dass freiwillige marktbasierte \r\nStandards oder öffentliche Standards für grüne bzw. nachhaltige Anleihen und \r\nandere Wertpapiere im Sinne des Erwägungsgrund 7 der EmpCo nicht von der \r\nDefinition des Begriffs des „Nachhaltigkeitssiegels“ erfasst sind \r\nDer in dem Regierungsentwurf nunmehr ausdrücklich angesprochene Erwägungsgrund 7 \r\nder EmpCo, wonach „freiwillige marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche \r\nStandards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der \r\nEmpCo gelten, wird nun zwar in der Begründung zum neu gefassten § 2 Abs. Nr. 4 UWG (S. \r\n30 des Regierungsentwurfs) aufgegriffen. Bei der Übernahme des zweiten Satzteils ist es \r\ndabei zu einem rein redaktionellen Übertragungsfehler gekommen: Statt „da sie sich in \r\nerster Linie an Kleinanleger richten“ müsste es „da sie sich in erster Linie nicht an \r\nKleinanleger richten“ lauten.\r\nDie zentrale Kernaussage des Erwägungsgrundes 7 findet jedoch keinen Niederschlag in der \r\ngesetzlichen Regelung, da die gesetzliche Definition selbst unverändert geblieben ist. So \r\naber ist es ggf. nicht hinreichend klar, dass die vom Erwägungsgrund 7 gemeinten \r\nStandards nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne des UWG zu verstehen sind und damit \r\nihre Verwendung nicht unter den Tatbestand des unzulässigen Anbringens eines \r\nNachhaltigkeitssiegels gemäß der neuen Nr. 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fällt.\r\nZu den gemäß Erwägungsgrund 7 der EmpCo nicht als Nachhaltigkeitssiegel zu \r\nverstehenden freiwilligen marktbasierten bzw. öffentliche Standards für grüne und \r\n1 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG \r\nund 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere \r\nPraktiken und durch bessere Informationen\r\n2 Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 Änderung der Richtlinie 2011/83/EU \r\nin Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG. Seite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes \r\ngegen den unlauteren Wettbewerb, 24 24. September 2025\r\nnachhaltige Anleihen zählen insbesondere auch die von der europäischen Finanzindustrie \r\nentwickelten Standards zur Erfassung nachhaltigkeitsbezogener Informationen zu \r\nFinanzinstrumenten. Praktisch besonders wichtige Beispiele hierfür sind die „ICMA Green \r\nBonds Principles“ und die vdp-Mindeststandards für grüne Pfandbriefe („Grüner \r\nPfandbrief“).3\r\nErwägungsgrund 7 trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass die Verwendung der \r\nStandards bei der Entwicklung und im Vertrieb von entsprechenden Anlageinstrumenten \r\nvon zentraler Bedeutung sind, um die Finanzierung der grünen Transformation zu \r\nunterstützen. \r\nVorschlag: \r\nUm unnötige und den Zielen der EmpCo wiedersprechende Rechtsunsicherheiten\r\nauszuschließen, die die Verwendung freiwilliger marktbasierter bzw. öffentlicher Standards \r\nfür grüne und nachhaltige Anleihen erheblich erschweren oder gar unmöglich machen\r\nwürde, sollte die Definition des Begriffs des Nachhaltigkeitssiegels um einen weiteren Satz \r\nergänzt werden, der klarstellt, dass entsprechende „freiwillige marktbasierte oder \r\nöffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel\r\ngelten.\r\nEin Aufgreifen der Kernaussage des genannten Erwägungsgrunds 7 in der gesetzlichen \r\nRegelung selbst trägt dabei auch dem Umstand Rechnung, dass die Erwägungsgründe von\r\neuropäischen Rechtsakten unmittelbarer als Gesetzesbegründungen im deutschen Recht\r\nder Auslegung und Anwendung der Normen dienen. Die Einfügung der Klarstellung in das \r\nGesetz selbst (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG) stünde auch nicht den Anforderungen an eine \r\nrichtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 entgegen.\r\nDarüber hinaus sollte generell auf Standards zu grünen oder nachhaltigen Wertpapieren \r\nabgestellt werden, damit deutlich wird, dass diese Klarstellung auch für andere nachhaltige \r\nWertpapiere wie Fonds gelten soll. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung \r\nder anderen nachhaltigen Wertpapiere gegenüber nachhaltigen Anleihen ist nicht \r\nersichtlich. \r\n2. Neuer § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UWG-E: Klarstellung, dass „grüne Darlehen“ nicht \r\nunter die Definition der „Umweltaussage“ fallen\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission für eine EU-Richtlinie über die Begründung \r\nausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (EU Green Claims \r\nDirective, GCD) vom 22. März 2024 sieht in Erwägungsgrund 12 vor, dass sog. grüne \r\nDarlehen nicht in den Anwendungsbereich der GCD fallen sollen. Die GCD soll konzeptionell \r\n3 Weitere vergleichbare Standards sind auf der Internetseite der Findatex https://findatex.eu/ aufgeführt (hier unter „European ESG \r\nTemplate (EET) Version 1.1.3“ bzw. folgendem Link: https://findatex.eu/mediaitem/d04696aa-43f3-4c1d-ae1ea5b7c43b7282/20250212-+EET+V1.1.3.xlsx. Seite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes \r\ngegen den unlauteren Wettbewerb, 24 24. September 2025\r\ndie EmpCO ergänzen: Die EmpCo und die geplante GCD müssen demgemäß als \r\nkomplementär und gemeinsam betrachtet werden. Nach diesem Konzept sollen grüne \r\nDarlehen als solche nicht unter den Begriff der „allgemeinen Umweltaussage“ im Sinne der \r\nEmpCo und damit auch nicht unter die § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UWG-E fallen. Dies sollte \r\nausdrücklich klargestellt werden.\r\n3. Neuer § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UWG-E: Klarstellung, dass gesetzlich oder \r\nregulatorisch geforderte nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu Produkten und \r\nDienstleistungen nicht unter die Definition der „Umweltaussage“ fallen\r\nInsbesondere Kreditinstitute unterliegen zunehmend aufsichtsrechtlichen Vorgaben, die \r\nnachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu den von ihnen erbrachten Dienstleistungen oder \r\nangebotenen Finanzinstrumenten fordern. Ein Beispiel ist § 11 WpDVerOV. Danach sind die \r\nHersteller von Finanzinstrumenten verpflichtet, etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren ihrer \r\nProdukte zu bestimmen und diese insbesondere an die Vertriebsstellen zu kommunizieren. \r\nEntsprechende aufsichtsrechtlich geforderten Aussagen dürften grundsätzlich nicht als \r\n„freiwillig“ im Sinne des neuen § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E verstanden werden. Allerdings ist \r\ndies ggf. nicht hinreichend klar, vor allem, wenn Art und Weise sowie der konkrete Inhalt,\r\nder nach diesen Vorgaben zu treffenden Aussagen nicht im Einzelnen vorgegeben wird. Der \r\nin der Gesetzesbegründung (dort S. 31) erfolgende Hinweis, dass Aussagen „im Rahmen \r\n„gesetzlich vorgeschriebener Berichte“ nicht vom Begriff der Umweltaussage erfasst seien, \r\ndürfte zu kurz greifen und nicht ausreichen.\r\nUm unnötige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte deshalb in der gesetzlichen\r\nDefinition des Begriffs der „Umweltaussage“ selbst klargestellt werden, dass eine solche \r\nauch dann nicht vorliegt, wenn diese in Umsetzung entsprechender aufsichtsrechtlicher \r\nVorgaben erfolgen.\r\nSoweit keine Klarstellung im Gesetz selbst erfolgen sollte, würden wir es sehr begrüßen, \r\nwenn zumindest in den Stellungnahmen des Bundestags und des Bundesrats klargestellt\r\nwürde, dass alle auf gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben beruhenden \r\nnachhaltigkeitsbezogenen Aussagen (und nicht lediglich solche, die in Berichten erfolgen) \r\nnicht als Umweltaussagen im Sinne § 2 Abs. Nr. 5 UWG-E zu verstehen sind. \r\n4. Neue Nr. 33 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E: Beschränkung auf einen von der \r\nmaßgeblichen Richtlinie zur Wahl gestellten Tatbestände von „Dark Patterns“ bei \r\nOnline-Schnittstellen\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist, dass der Regierungsentwurf gemäß den Vorgaben der \r\nmaßgeblichen Richtlinie (Richtline 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) in der \r\ndurch die Änderungs-Richtlinie (EU) 2023/2673 geänderten Fassung) lediglich den \r\neinen der drei möglichen Tatbestände für Dark-Patterns regelt, und zwar den \r\nsachgerechtesten Tatbestand."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018676","regulatoryProjectTitle":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/c1/593247/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280050.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur \r\nweiteren Digitalisierung der \r\nZwangsvollstreckung“ vom 9. Juli 2025\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 23. Juli 2025 Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der \r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nVorbemerkung \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der \r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des \r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und \r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der \r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und \r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, \r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 9. Juli 2025 den \r\nReferentenentwurf eines „Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ \r\nvorgelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. August 2025 gegeben. \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme und kommentiert \r\nden Entwurf wie folgt:\r\nStellungnahme\r\nDer Gesetzentwurf entspricht weitgehend dem entsprechenden Referentenentwurf aus 2023 \r\nbzw. Regierungsentwurf aus 2024, bei dem das Gesetzgebungsverfahren aufgrund des \r\nvorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnte. Damals hatte die \r\nDK den Gesetzesentwurf befürwortet. Diese positive Bewertung des Entwurfs bestätigt die DK \r\nim Folgenden.\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf soll die weitere Digitalisierung der \r\nZwangsvollstreckung vorangetrieben werden. Insbesondere soll die Anzahl der hybriden \r\nAnträge reduziert werden und die digitale Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an \r\nden Gerichtsvollzieher ausreichen. Auch soll insgesamt der elektronische Rechtsverkehr mit \r\ndem Gerichtsvollzieher verbessert werden, indem Unklarheiten diesbezüglich beseitigt werden. \r\nDiese Ziele sind positiv zu bewerten. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher die geplante \r\nUmsetzung einer weiteren Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverkehrs.\r\n• Versendung des Antrags mit zugehörigem Vollstreckungstitel auf\r\nelektronischem Weg\r\nDer bisher bestehende Umstand, dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller \r\neinerseits den Vollstreckungsantrag auf elektronischem Weg einreichen mussten und \r\nandererseits (mit Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ \r\nVollstreckungsbescheide) der Vollstreckungstitel dann im Original nachzureichen war („hybrider \r\nAntrag“), hat zu erheblichem Mehraufwand bei diesen Antragstellern, geführt. Es ist daher zu begrüßen, dass nunmehr für alle Antragsteller, die über die Möglichkeit des Einreichens \r\nelektronischer Anträge verfügen, die Option eröffnet wird, dass auch die zugehörigen \r\nVollstreckungstitel schon mit dem Antrag auf elektronischem Weg übersandt werden können, \r\n§§ 754 a, 829 a ZPO-E.\r\n• Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für die\r\nGerichtsvollzieher\r\nNach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. \r\nDokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO \r\ngenannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), in als „MussRegelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Allen Beteiligten des \r\nZwangsvollstreckungsverfahrens muss die gleiche Pflicht, nämlich die einer elektronischen \r\nZustellung, auferlegt werden.\r\n• „Echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch bei Pfändungs- und\r\nÜberweisungsbeschlüssen\r\nDer elektronische Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § \r\n829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine \r\nweitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt. Denn nur in dem Fall wird eine erhöhte \r\nEffizienz erreicht. \r\nUm den Missbrauch von Daten zu verhindern, hat der Austausch zudem mittels eines sicheren \r\nVerfahrens für die Teilnahme am Datenaustausch zwischen Gläubiger/Gläubigervertreter und \r\nden Drittschuldnern zu erfolgen. Wünschenswert wäre hier der Einsatz einer zentralen \r\nDatenbank.\r\n• Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung in\r\nder Zwangsvollstreckung - Ende des Inlandsscheckinkassoverfahrens per Ende\r\n2027\r\nDie Gesetzesvorlage sieht eine Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft die \r\nSicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung durch Übergabe von Verrechnungsschecks. Die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank als Vertragspartner des \r\nScheckabkommens, mit dem in Deutschland der Scheckeinzug zwischen den Kreditinstituten \r\ngeregelt wird, haben bereits im Frühjahr 2024 das Bundesministerium der Finanzen und das \r\nBundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz über die geplante Einstellung des \r\nInlandsscheckinkassoverfahrens zum Ende des Jahres 2027 unterrichtet (vgl. hierzu das \r\nSchreiben von Deutscher Bundesbank und Deutscher Kreditwirtschaft vom 20. März 2024, \r\nAnlage). Hierüber sind sodann mehrere Gespräche geführt worden. Aus unserer Sicht wäre es \r\ndaher sinnvoll, wenn in der Gesetzesbegründung in geeigneter Weise Erwähnung finden würde, \r\ndass der Verrechnungsscheck aufgrund der geplanten Einstellung des Inkassoverfahrens zukünftig deutlich an Bedeutung verlieren wird. Dabei könnte auch ein Prüfungsvorbehalt \r\naufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz haben kann.\r\n• Übergangsfrist\r\nFür die Umsetzung des elektronischen Zustellungsverkehrs bedarf es einer ausreichend langen \r\nÜbergangsfrist von mindestens zwei Jahren.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018676","regulatoryProjectTitle":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/8e/650672/Stellungnahme-Gutachten-SG2512080009.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur \r\nweiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 26. November 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung,\r\n26. November 2025\r\nVorbemerkung \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der \r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des \r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und \r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der \r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und \r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, \r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen. \r\nDie Bundesregierung hat am 5. November 2025 auf der Basis des Referentenentwurfs eines \r\n„Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ des Bundesministeriums der \r\nJustiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 9. Juli 2025 den entsprechenden \r\nRegierungsentwurf beschlossen. \r\nZum Referentenentwurf hatte die Deutsche Kreditwirtschaft bereits Stellung genommen, sie \r\nbittet darum, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die folgenden Anmerkungen \r\nberücksichtigt werden: \r\nStellungnahme \r\nDer nun vorgelegte Regierungsentwurf entspricht weitgehend dem entsprechenden \r\nReferentenentwurf vom 9. Juli 2025. Diesen hatte die DK positiv bewertet. Sie befürwortet \r\ndieses Gesetzesvorhaben auch weiterhin. \r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung \r\nvorangetrieben werden. Insbesondere soll die Anzahl der hybriden Anträge reduziert werden \r\nund die digitale Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher \r\nausreichen. Auch soll insgesamt der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher \r\nverbessert werden, indem Unklarheiten diesbezüglich beseitigt werden. Diese Ziele sind positiv \r\nzu bewerten. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher die geplante Umsetzung einer \r\nweiteren Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverkehrs. Dabei sollten die folgenden für die \r\nkreditwirtschaftliche Praxis sehr relevanten Aspekte modifiziert werden: \r\n• Versendung des Antrags mit zugehörigem Vollstreckungstitel auf\r\nelektronischem Weg\r\nDer bisher bestehende Umstand, dass die in § 130d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller \r\neinerseits den Vollstreckungsantrag auf elektronischem Weg einreichen mussten und \r\nandererseits (mit Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ \r\nVollstreckungsbescheide) der Vollstreckungstitel dann im Original nachzureichen war („hybrider \r\nAntrag“), hat zu erheblichem Mehraufwand bei diesen Antragstellern, geführt. Es ist daher zu\r\nbegrüßen, dass nunmehr für alle Antragsteller, die über die Möglichkeit des Einreichens \r\nelektronischer Anträge verfügen, die Option eröffnet wird, dass auch die zugehörigen \r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung,\r\n26. November 2025\r\nVollstreckungstitel schon mit dem Antrag auf elektronischem Weg übersandt werden können, \r\n§§ 754a, 829a ZPO-E. \r\n• Ausgestaltung von § 753 Abs. 7 ZPO-E als Muss-Regelung für die \r\nGerichtsvollzieher \r\nNach § 753 Abs. 7 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. \r\nDokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO \r\ngenannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss\u0002Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Allen Beteiligten des Zwangsvollstreckungs\u0002verfahrens muss die gleiche Pflicht, nämlich die einer elektronischen Zustellung, auferlegt \r\nwerden. \r\n• „Echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch bei Pfändungs- und \r\nÜberweisungsbeschlüssen \r\nDer elektronische Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach \r\n§§ 829, 829a ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der \r\neine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt. Denn nur in dem Fall wird eine \r\nerhöhte Effizienz erreicht. Um den Missbrauch von Daten zu verhindern, hat der Austausch \r\nzudem mittels eines sicheren Verfahrens für die Teilnahme am Datenaustausch zwischen \r\nGläubiger / Gläubigervertreter und den Drittschuldnern zu erfolgen. Wünschenswert wäre hier \r\nder Einsatz einer zentralen Datenbank. \r\n• Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung in \r\nder Zwangsvollstreckung - Ende des Inlandsscheckinkassoverfahrens per \r\nEnde 2027 \r\nDie Gesetzesvorlage sieht eine Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft die \r\nSicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung durch Übergabe von Verrechnungsschecks. Die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank als Vertragspartner des \r\nScheckabkommens, mit dem in Deutschland der Scheckeinzug zwischen den Kreditinstituten \r\ngeregelt wird, haben bereits im Frühjahr 2024 das Bundesministerium der Finanzen und das \r\nBMJV über die geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens zum Ende des Jahres \r\n2027 unterrichtet (vgl. hierzu das Schreiben von Deutscher Bundesbank und Deutscher \r\nKreditwirtschaft vom 20. März 2024, Anlage). Hierüber sind sodann mehrere Gespräche \r\ngeführt worden. \r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft wäre es daher sinnvoll, wenn in der das Gesetz \r\nbegleitenden Dokumentation in geeigneter Weise Erwähnung findet, dass der \r\nVerrechnungsscheck aufgrund der geplanten Einstellung des Inkassoverfahrens zukünftig \r\ndeutlich an Bedeutung verlieren wird. Dabei könnte auch ein Prüfungsvorbehalt aufgenommen \r\nwerden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz haben kann. \r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung,\r\n26. November 2025\r\n• Übergangsfrist \r\nFür die Umsetzung des elektronischen Zustellungsverkehrs bedarf es einer ausreichend langen \r\nÜbergangsfrist von mindestens zwei Jahren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018676","regulatoryProjectTitle":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/64/00/666878/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220083.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur \r\nweiteren Digitalisierung der \r\nZwangsvollstreckung“ vom 9. 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Juli 2025 den \r\nReferentenentwurf eines „Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ \r\nvorgelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. August 2025 gegeben. \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme und kommentiert \r\nden Entwurf wie folgt:\r\nStellungnahme\r\nDer Gesetzentwurf entspricht weitgehend dem entsprechenden Referentenentwurf aus 2023 \r\nbzw. Regierungsentwurf aus 2024, bei dem das Gesetzgebungsverfahren aufgrund des \r\nvorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnte. Damals hatte die \r\nDK den Gesetzesentwurf befürwortet. Diese positive Bewertung des Entwurfs bestätigt die DK \r\nim Folgenden.\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf soll die weitere Digitalisierung der \r\nZwangsvollstreckung vorangetrieben werden. Insbesondere soll die Anzahl der hybriden \r\nAnträge reduziert werden und die digitale Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an \r\nden Gerichtsvollzieher ausreichen. Auch soll insgesamt der elektronische Rechtsverkehr mit \r\ndem Gerichtsvollzieher verbessert werden, indem Unklarheiten diesbezüglich beseitigt werden. \r\nDiese Ziele sind positiv zu bewerten. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher die geplante \r\nUmsetzung einer weiteren Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverkehrs.\r\n• Versendung des Antrags mit zugehörigem Vollstreckungstitel auf\r\nelektronischem Weg\r\nDer bisher bestehende Umstand, dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller \r\neinerseits den Vollstreckungsantrag auf elektronischem Weg einreichen mussten und \r\nandererseits (mit Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ \r\nVollstreckungsbescheide) der Vollstreckungstitel dann im Original nachzureichen war („hybrider \r\nAntrag“), hat zu erheblichem Mehraufwand bei diesen Antragstellern, geführt. Es ist daher zu \r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der \r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nbegrüßen, dass nunmehr für alle Antragsteller, die über die Möglichkeit des Einreichens \r\nelektronischer Anträge verfügen, die Option eröffnet wird, dass auch die zugehörigen \r\nVollstreckungstitel schon mit dem Antrag auf elektronischem Weg übersandt werden können, \r\n§§ 754 a, 829 a ZPO-E.\r\n• Ausgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für die\r\nGerichtsvollzieher\r\nNach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. \r\nDokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO \r\ngenannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), in als „Muss\u0002Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Allen Beteiligten des \r\nZwangsvollstreckungsverfahrens muss die gleiche Pflicht, nämlich die einer elektronischen \r\nZustellung, auferlegt werden.\r\n• „Echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch bei Pfändungs- und\r\nÜberweisungsbeschlüssen\r\nDer elektronische Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § \r\n829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine \r\nweitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt. Denn nur in dem Fall wird eine erhöhte \r\nEffizienz erreicht. \r\nUm den Missbrauch von Daten zu verhindern, hat der Austausch zudem mittels eines sicheren \r\nVerfahrens für die Teilnahme am Datenaustausch zwischen Gläubiger/Gläubigervertreter und \r\nden Drittschuldnern zu erfolgen. Wünschenswert wäre hier der Einsatz einer zentralen \r\nDatenbank.\r\n• Änderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung in\r\nder Zwangsvollstreckung - Ende des Inlandsscheckinkassoverfahrens per Ende\r\n2027\r\nDie Gesetzesvorlage sieht eine Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft die \r\nSicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung durch Übergabe von Verrechnungsschecks. Die \r\nDeutsche Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank als Vertragspartner des \r\nScheckabkommens, mit dem in Deutschland der Scheckeinzug zwischen den Kreditinstituten \r\ngeregelt wird, haben bereits im Frühjahr 2024 das Bundesministerium der Finanzen und das \r\nBundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz über die geplante Einstellung des \r\nInlandsscheckinkassoverfahrens zum Ende des Jahres 2027 unterrichtet (vgl. hierzu das \r\nSchreiben von Deutscher Bundesbank und Deutscher Kreditwirtschaft vom 20. März 2024, \r\nAnlage). Hierüber sind sodann mehrere Gespräche geführt worden. Aus unserer Sicht wäre es \r\ndaher sinnvoll, wenn in der Gesetzesbegründung in geeigneter Weise Erwähnung finden würde, \r\ndass der Verrechnungsscheck aufgrund der geplanten Einstellung des Inkassoverfahrens \r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der \r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nzukünftig deutlich an Bedeutung verlieren wird. Dabei könnte auch ein Prüfungsvorbehalt \r\naufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz haben kann.\r\n• Übergangsfrist\r\nFür die Umsetzung des elektronischen Zustellungsverkehrs bedarf es einer ausreichend langen \r\nÜbergangsfrist von mindestens zwei Jahren.\r\n*****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019634","regulatoryProjectTitle":"Reform der Datenschutzaufsicht (Rn. 2106ff. Koalitionsvertrag)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/fa/615379/Stellungnahme-Gutachten-SG2509150012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Rasmusson,\r\nder Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) hat als Spitzenverband der \r\ngenossenschaftlichen FinanzGruppe ein großes Interesse an der Umsetzung des oben genannten Vorhabens der \r\nBundesregierung. \r\nDa unsere 672 Mitgliedsinstitute in ganz Deutschland tätig sind, sind wir sehr stark von der oftmals uneinheitlichen \r\nRechtsanwendung und -auslegung durch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder betroffen. Daher setzen wir \r\nuns besonders für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Bündelung der Datenschutzaufsicht bei der BfDI ein. Unsere \r\ndiesbezüglichen Positionen haben wir in einem Onepager zusammengefasst, den ich Ihnen im Anhang übersende.\r\nFür ein vertiefendes Gespräch zu der Thematik stehen wir jederzeit gern zur Verfügung. Falls Sie nicht mit der \r\nThematik befasst sein sollten, bitten wir um Weiterleitung an die in Ihrem Haus zuständige Stelle. \r\nNeben Ihnen haben wir diese Stellungnahme auch dem BMI, dem BMWE sowie der BfDI übersandt.\r\nÜber eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen.\r\nFreundliche Grüße Von:\r\nGesendet: Freitag, 5. September 2025 12:44\r\nAn: David.Diehl@bmi.bund.de\r\nCc:\r\nBetreff: Reform der Datenschutzaufsicht (Rn. 2106ff. Koalitionsvertrag)\r\nAnlagen: BVR_ZentralisierungDatenschutzaufsicht.pdf\r\nSehr geehrter Herr Dr. Diehl,\r\nder Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) hat als Spitzenverband der \r\ngenossenschaftlichen FinanzGruppe ein großes Interesse an der Umsetzung des oben genannten Vorhabens der \r\nBundesregierung. \r\nDa unsere 672 Mitgliedsinstitute in ganz Deutschland tätig sind, sind wir sehr stark von der oftmals uneinheitlichen \r\nRechtsanwendung und -auslegung durch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder betroffen. Daher setzen wir \r\nuns besonders für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Bündelung der Datenschutzaufsicht bei der BfDI ein. Unsere \r\ndiesbezüglichen Positionen haben wir in einem Onepager zusammengefasst, den ich Ihnen im Anhang übersende.\r\nFür ein vertiefendes Gespräch zu der Thematik stehen wir jederzeit gern zur Verfügung. Falls Sie nicht mit der \r\nThematik befasst sein sollten, bitten wir um Weiterleitung an die in Ihrem Haus zuständige Stelle. \r\nNeben Ihnen haben wir diese Stellungnahme auch dem BMDS, dem BMWE sowie der BfDI übersandt.\r\nÜber eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen.\r\nFreundliche Grüße Von:\r\nGesendet: Freitag, 5. September 2025 12:51\r\nAn: Stefanie.Neveling@bmwe.bund.de\r\nCc:\r\nBetreff: Reform der Datenschutzaufsicht (Rn. 2106ff. Koalitionsvertrag)\r\nAnlagen: BVR_ZentralisierungDatenschutzaufsicht.pdf\r\nSehr geehrte Frau Dr. Neveling,\r\nder Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) hat als Spitzenverband der \r\ngenossenschaftlichen FinanzGruppe ein großes Interesse an der Umsetzung des oben genannten Vorhabens der \r\nBundesregierung. \r\nDa unsere 672 Mitgliedsinstitute in ganz Deutschland tätig sind, sind wir sehr stark von der oftmals uneinheitlichen \r\nRechtsanwendung und -auslegung durch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder betroffen. Daher setzen wir \r\nuns besonders für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Bündelung der Datenschutzaufsicht bei der BfDI ein. Unsere \r\ndiesbezüglichen Positionen haben wir in einem Onepager zusammengefasst, den ich Ihnen im Anhang übersende.\r\nFür ein vertiefendes Gespräch zu der Thematik stehen wir jederzeit gern zur Verfügung. Falls Sie nicht mit der \r\nThematik befasst sein sollten, bitten wir um Weiterleitung an die in Ihrem Haus zuständige Stelle. \r\nNeben Ihnen haben wir diese Stellungnahme auch dem BMI, dem BMDS sowie der BfDI übersandt.\r\nÜber eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen.\r\nFreundliche Grüße Zentralisierung\r\nDatenschutzaufsicht Ausgangslage\r\nDie EU-Mitgliedstaaten sind zur Errichtung von Behörden\r\nverpflichtet, die über die Einhaltung des\r\nDatenschutzrechts, insb. der Vorschriften der europaweit\r\ngeltenden Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)\r\nwachen. Diese Behörden werden als Datenschutzaufsicht\r\nbezeichnet. Sie beraten zum einen Unternehmen und\r\nöffentliche Stellen in Fragen des Datenschutzes,\r\nverfügen darüber hinaus aber auch über die Möglichkeit,\r\nDatenschutzverstöße zu sanktionieren.\r\nAnders als bspw. im Bereich der Bankenaufsicht, welche\r\ndurch zwei Bundesbehörden – die BaFin und die\r\nBundesbank – ausgeübt wird, wachen über die\r\nVorschriften des Datenschutzes nicht weniger als 17\r\nBehörden auf Landesebene (in Bayern existieren hierfür\r\ngleich zwei Landesbehörden, daher die Zahl 17) sowie\r\neine Bundesbehörde, die Bundesbeauftragte für den\r\nDatenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).\r\nObwohl das Ziel der DS-GVO die Vereinheitlichung des\r\nDatenschutzrechts in Europa ist, werden deren\r\nVorschriften derzeit durch die vorstehend genannten\r\nzahlreichen Behörden nicht einheitlich ausgelegt und\r\nangewandt. Es existieren viele dokumentierte Fälle, in\r\ndenen die unterschiedlichen Datenschutzaufsichtsbehörden nicht in der Lage waren, sich zu\r\nRechtsfragen auf eine einheitliche Position zu einigen.\r\nFolgen für Unternehmen\r\nDie Folgen einer solch inkohärenten Datenschutzaufsicht\r\nfür Unternehmen sind massiv. Dies betrifft nicht nur\r\ndeutschlandweit tätige Unternehmen und Konzerne,\r\nsondern gerade auch Unternehmensverbünde wie die\r\nGenossenschaftliche FinanzGruppe. Mit einer\r\nunterschiedlichen Aufsichtspraxis innerhalb\r\nDeutschlands ist es kaum möglich, einheitliche ITProdukte und -Prozesse für eine Vielzahl gerade kleiner,\r\nin unterschiedlichen Bundesländern ansässiger und\r\nrechtlich selbstständiger Kreditinstitute zu entwickeln.\r\nOhne Weiteres ersichtlich ist zunächst, dass Innovationen\r\nmit datenschutzrechtlichen Implikationen angesichts\r\nerforderlicher Abstimmungen mit derart vielen Behörden\r\nenorme Ressourcen an Zeit und Personal in Anspruch\r\nnehmen. Mitunter kann aber eine solch uneinheitliche\r\nBehördenpraxis innovative neue IT-Produkte auch\r\ngänzlich verhindern.\r\nKoalitionspläne zur Zentralisierung der\r\nDatenschutzaufsicht\r\nIm Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde\r\ndaher vereinbart, die Datenschutzaufsicht im Interesse\r\nder Wirtschaft bei der Bundesbeauftragten für den\r\nDatenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu\r\nbündeln. Eine solche Zentralisierung wurde auch von\r\nmehreren Expertengremien empfohlen und wird\r\nausweislich einschlägiger empirischer Untersuchungen\r\nvon der klaren Mehrheit der Unternehmen unterstützt.\r\nBewertung\r\nWir begrüßen die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, die\r\nDatenschutzaufsicht bei der BfDI zu bündeln als\r\nwichtigen Schritt zur Förderung der Innovationskraft\r\ndeutscher Unternehmen. Die derzeitige Architektur der\r\nDatenschutzaufsicht mit insgesamt 18 verschiedenen\r\nBehörden und die damit verbundene inkohärente\r\nAnwendung der DS-GVO ist insb. für überregional und\r\ninternational tätige Unternehmen und\r\nUnternehmensverbünde eine kaum handhabbare\r\nregulatorische Belastung. Dieser, dem Ziel einer EUweiten Harmonisierung des Datenschutzrechts\r\nzuwiderlaufende Zustand muss dringend beendet\r\nwerden. Andernfalls werden deutsche Unternehmen im\r\ninternationalen Wettbewerb weiter an\r\nInnovationsfähigkeit einbüßen und in digitale\r\nAbhängigkeit geraten.\r\nZentralisierung\r\nDatenschutzaufsicht\r\nStand: 1. September 2025\r\nPosition des BVR\r\n• Die uneinheitliche Anwendung der DS-GVO\r\ndurch insg. 18 verschiedene Behörden stellt\r\neinen inakzeptablen regulatorischen\r\nFlickenteppich dar.\r\n• Die Datenschutzaufsicht muss daher\r\ndringend neu aufgestellt werden.\r\n• Die im Koalitionsvertrag vereinbarte\r\nZentralisierung bei der BfDI bildet dabei den\r\nvielversprechendsten Ansatz für eine\r\neinheitliche Anwendung und Auslegung der\r\nDS-GVO und sollte dementsprechend\r\nzeitnah umgesetzt werden.\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019635","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9.7.2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22.11.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/0f/615381/Stellungnahme-Gutachten-SG2509150014.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom \r\n22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie \r\n2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über \r\nFinanzdienstleistungen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95 Berlin, 1. August 2025 Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 9. Juli 2025 vom \r\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten Referentenentwurf (RefE) eines „Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ Stellung zu nehmen, mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EUVRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Zusammenfassung:\r\n1. Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht im Wege \r\ndes „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Regelungen hinaus.\r\nEs ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit dem am 1. Januar 2025 in \r\nKraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuierlich gesetzliche Initiativen zum \r\nBürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einer überschießenden Umsetzung von \r\nEU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisse aufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum \r\nZiel. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Goldplating“ in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Die jetzt \r\nin das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu sollte daher 1:1 in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das „Goldplating“ betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu im Übrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch – im Lichte der (vollharmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre. \r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie DK sieht bei einigen Punkten des RefE Nachbesserungsbedarf. Vor allem benötigt die Kreditwirtschaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer \r\nangelegten Bankverträgen.\r\n3. Beibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des \r\nArt. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezogenen \r\n(§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. \r\nund des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F.) besteht \r\nkeine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen \r\nVorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu noch aus der Rechtsprechung des \r\nEuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungen würde nicht nur den Kreditinstituten die \r\nbisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, \r\n312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen; aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n3\r\nStreichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\n4. Umfassende, konsequente Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei \r\nImmobiliarförderdarlehensverträgen\r\nImmobiliarförderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU-rechtlicher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der spezialgesetzlichen \r\nVorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der \r\n§§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB \r\na. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJV vorgelegten RefE erfasst. Der \r\nRefE berücksichtigt die Besonderheiten jener Immobiliarförderdarlehensverträge bisher lediglich in \r\nTeilbereichen. Es ist daher erforderlich, den Spezifika von Immobiliarförderdarlehensverträgen im \r\nZuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht umfassend und konsequent Rechnung \r\nzu tragen.\r\n5. Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal \r\nnach einem Jahr und 14 Tagen \r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicherheit dahingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach einem Jahr und \r\n14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende RefE trägt diesem Telos des europäischen Gesetzgebers \r\nbisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Umsetzung der EU-VRRL-neu wären \r\ndaher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n6. Korrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE ist eine gesetzgeberische Verweis-Korrektur vorzunehmen: Der in \r\njener Vorschrift enthaltene (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 \r\nAbs. 1 EGBGB-RefE ist zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist (aufgrund \r\ndes genannten Verweises) (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorvertraglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen“. Der \r\nBeginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja \r\nwann) sich Verbraucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzufordern.\r\n7. Erfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des \r\nArt. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\n§ 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung das gesetzliche Erfordernis, dass \r\nder Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist \r\nmit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklichkeits“-Erfordernis kennt \r\ndie zugrunde liegende EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16 c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu nicht. Das Tatbestandsmerkmal „ausdrücklich“ ist in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB daher zu streichen. Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n4\r\n8. Konkurrenzverhältnis bei den Erläuterungspflichten nach Art. 246 b § 3 Abs. 1 und \r\nAbs. 2 EGBGB\r\nDer in der Gesetzesbegründung enthaltene Anklang zum Konkurrenzverhältnis zwischen ggf. bestehenden spezialgesetzlichen Erläuterungspflichten und den fernabsatzrechtlichen Erläuterungspflichten des Art. 246 b § 3 EGBGB-neu findet im Gesetz selbst bisher noch nicht den erforderlichen \r\nNiederschlag. Der RefE bedarf daher entsprechender gesetzlicher Klarstellungen.\r\n9. Konkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) \r\nzu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem \r\nWiderrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 \r\nBGB-RefE]\r\nNicht hinreichend klar geregelt ist im RefE bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht \r\neine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert (wie dies z. B. in Art. 13 MiCAR der Fall \r\nist). Auch in diesem Fall bedarf es im deutschen Recht einer Kollisionsregelung, die klarstellt, dass in \r\nderartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezogenen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht.\r\n10. Legistisches\r\nZur Vermeidung von Missverständnissen sollten in Bezug auf einzelne, ausgewählte Normen des \r\nRefE Präzisierungen vorgenommen werden.\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes \r\nhinzuweisen:\r\n1. Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzgeber verfolgt – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung \r\ndes Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsgesetz IV \r\n(BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirtschaft entlasten soll. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Goldplating“ in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-\r\n1564). Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initiativen zum Bürokratieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießenden Umsetzung von \r\nEU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden \r\nHürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-RRL-neu in das deutsche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzichten. Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n5\r\nDas gilt insbesondere, soweit der RefE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie \r\nauf Finanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. \r\nHierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls \r\nnicht mehr.\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozialpolitisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Verbrauchers jedenfalls Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert \r\nwerden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In diesem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso \r\nmehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht \r\nvollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\nDie Problematik der im RefE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu \r\nberührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB (die der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung zu Art. 8 RefE ohne „Änderung des bisherigen Regelungsgehalts“ aufrecht erhalten und lediglich in ihrem Anwendungsbereich in § 312 g Abs. 3, Nr. 2 BGB-RefE sprachlich etwas \r\npräzisieren will): Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich \r\nder Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hingegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte \r\n(§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) \r\nspezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vorhandene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nachdem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche \r\n(§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL-neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine \r\nrichtlinienüberschießende Umsetzung der EU-VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein \r\nRaum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr. Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos \r\ngestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vorschriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\nSofern keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist es darüber hinaus nicht sachgerecht \r\n(wie jetzt vorgesehen; s. o.) § 312g Abs. 3 BGB in Bezug auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich \r\nunverändert beizubehalten. Es ist vielmehr erforderlich jene Regelung inhaltlich anzupassen, denn \r\ndie EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn \r\nanderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g \r\nAbs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des\r\nKapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen \r\ndem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrechts oder auf diesen beruhenden anderen gesetzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\n§ 305 KAGB wäre auch darüber hinaus weiter anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen \r\n„eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne \r\nder Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das Widerrufsrecht \r\nin Bezug auf Anteile und Aktien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem \r\nBürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n6\r\nInvestmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB \r\nkönnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang \r\neuroparechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht \r\nim Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April \r\n2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit \r\ndurch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation \r\nhat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits \r\nin der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des \r\nRechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten \r\nauch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache \r\n20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April \r\n2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die \r\nRechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von \r\n30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, \r\nSeite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Änderung des \r\nVerbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Insbesondere sind auch Zahlungsdiensterahmenverträge Regelungsgegenstand der hier in Rede stehenden Finanzdienstleistungsfernabsatzvorschriften. Ziel von Änderungsrichtlinie 2023/2673/EU und Umsetzungsgesetz ist zudem ein Beitrag \r\nzur Digitalisierung sowie zur nachhaltigen Wirtschaft.\r\n3. Beibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. \r\n246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nDer vom BMJV vorgelegte RefE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3, \r\nAnlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c \r\nBGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der RefE nicht. Zu der vorgesehenen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ \r\nvertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche \r\nRecht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 \r\nNr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F.\r\ndrei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der \r\nErbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n7\r\nNr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der \r\n§§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Widerrufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe \r\nder (bisherigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbelehrungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster\r\nwurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts \r\nfür Finanzdienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen. \r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht \r\numzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende \r\n(um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“\r\ni. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene \r\n(§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht. \r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EUrechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen \r\nWiderrufsbelehrungsmustern.\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit \r\nUrteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht \r\netwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche)\r\nWiderrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, \r\n495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, sondern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) \r\nggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen \r\nRecht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 \r\nS. 3 EGBGB1\r\n) für EU-rechtswidrig erachtet.2\r\nIm RefE des BMJV werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Selbst wenn man die vorbezeichnete EuGH-Rsp. zum Anlass nehmen wollte, im Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge eine Streichung des bisherigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmusters für AllgemeinVerbraucherdarlehensverträge in Art. 247 Anlage 7 EGBGB a. F. in Erwägung zu ziehen (wie es der \r\ndeutsche Gesetzgeber nunmehr in seinem RefE zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in \r\ndas deutsche Recht vorsieht) – was (rechtlich) allerdings ebenfalls nicht erforderlich ist (siehe dazu \r\nim Einzelnen die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum RefE des BMJV für die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in das deutsche Recht) – so lassen sich aus jener EuGH-Rsp. \r\naber jedenfalls keine Rückschlüsse auf die (hier in Rede stehenden) vertriebsbezogenen (§§ 312 b, \r\n312 c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlagen 3 – 3 b EGBGB a. F. ziehen. Denn der EuGH hat sich in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fallkonstellation gar nicht geäußert. Es besteht daher auch keinerlei Notwendigkeit, die bisher in \r\n1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…)\r\nentspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\n2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21). Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n8\r\nArt. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen\r\nWiderrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (ersatzlos) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht \r\nvorhandene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB3\r\n) aus dem Gesetz zu entfernen. Dazu im Einzelnen Folgendes:\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom \r\n21. Dezember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 \r\nAbs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte \r\nEuGH-Rsp. ausschließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB\r\n(und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / \r\n§ 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom \r\n21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) \r\n„Gesetzlichkeitsfiktions“-Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzgeber im deutschen Verbraucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaffene gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB und die Gesetzlichkeitsfiktion als solches. \r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung \r\nder EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene \r\n(§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. \r\ndazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein \r\nAnlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster \r\ndes Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine \r\nsolche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten \r\nAllgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist). \r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde liegenden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen \r\nauch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von AllgemeinVerbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das \r\ngenannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem \r\nEU-rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich \r\nbisher durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich nunmehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, \r\nwelche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende \r\nüberarbeitete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom \r\n25. Oktober 20114 auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen \r\nfür die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. \r\nSchon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für \r\n3 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz \r\n1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer \r\ndem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die \r\nWiderrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\n4 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011. Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n9\r\nden Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“5\r\n. Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Finanzdienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in \r\nErwägungsgrund (45)6 der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 17 EU-VRRL-alt) ausdrücklich \r\ndie Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in \r\nder EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete \r\nVorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt \r\nauf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) \r\nerweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Ersetzen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es \r\ndementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im \r\nBereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher \r\nForm der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im \r\nBereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der \r\nVRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes \r\nMusters in keiner Weise.\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen \r\nVorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf \r\neuropäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbelehrungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufsbelehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des RefE \r\nangegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b – die (so der RefE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei8 – geht daher fehl. Es \r\nkommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des RefE irrtümlich ausführt – in der EUVRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / \r\n§ 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht, \r\ndenn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen \r\nWiderrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur \r\noptional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu \r\ngestalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRLneu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte \r\nzur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht \r\n5 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom \r\n22. November 2011 (dort Seite 84/85).\r\n6 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfahrungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte \r\nLetzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In \r\ndiesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\n7 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die \r\nInformationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A \r\ngegeben werden.“\r\n8 Die Gesetzesbegründung des RefE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis \r\nAnlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB vorgesehene \r\nMöglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b \r\nvorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der \r\nvollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“ Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n10\r\n„vollharmonisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EUVRRL-neu in keiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB \r\na. F. normierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster \r\naufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der \r\nUmsetzung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte \r\nder geänderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des \r\nWiderrufsrechts) – zu überarbeiten. \r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der \r\nJustiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede \r\nstehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen \r\n(§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deutschen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirtschaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für \r\ndie hier konkret in Rede stehenden (im RefE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) \r\ngesetzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11 \r\n„Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshinweise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von \r\nImmobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontoführung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EUVerbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts9 – um nur einige der vom (breiten) \r\ngesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 \r\nBGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit \r\ndem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehlerhaftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich eingegangenen Bindungen zu lösen10) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Vertragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur \r\nweitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), sondern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten \r\nsteht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwendigkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu \r\neiner Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger \r\nWiderrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts \r\nder mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität \r\nder dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtlichen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\n9 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kundeninformation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cholera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\n10 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für \r\nFinanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff. Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n11\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des RefE eigenartig an, dass zukünftig zwar der \r\ngesamte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große OnlineHandelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistungen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die \r\nVorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt \r\nbekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre \r\n„Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbietet – vom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig \r\nselbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für \r\neine derartige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen dargestellt – dafür jedenfalls nicht. \r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage \r\n1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes \r\n(an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an \r\ndie neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte \r\nvorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB \r\na. F. zur Verfügung zu stellen.\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich:\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die\r\n(alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer\r\nAufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen bestehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster \r\ndes Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den \r\nBereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außergeschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt \r\nist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Bereich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie \r\nman die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die genannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen. \r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner \r\naus dem RefE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf \r\neuropäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutreffender Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationalen \r\nRecht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Gesetzlichkeitsfiktion zu schaffen.\r\n4. Umfassende Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensverträgen\r\nAufgrund der Änderung der Richtlinie 2011/83 durch die Richtlinie 2023/2673 fallen Finanzdienstleistungsverträge grundsätzlich in deren Anwendungsbereich (Art. 3 Abs. 3 lit. d) n F.). Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n12\r\nSoweit Immobiliar-Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern jedoch im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung gewährt werden, sind diese nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der Richtlinie \r\n2011/83 ausgenommen: \r\nNach Art. 3 Abs. 3 lit. a) gilt die Richtlinie 2011/83 nicht für Verträge über soziale Dienstleistungen, \r\neinschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder \r\nder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege. Erwägungsgrund 29 zu Richtlinie 2011/83 erläutert hierzu, dass Sozialdienstleistungen grundlegend unterschiedliche Merkmale haben, die in sektorspezifischer Gesetzgebung, zum Teil auf Unionsebene und zum Teil auf einzelstaatlicher Ebene, ihren Niederschlag finden. \r\nZu den Sozialdienstleistungen gehören unter anderem Dienstleistungen für besonders benachteiligte \r\noder einkommensschwache Personen sowie Dienstleistungen für Personen und Familien, die bei routinemäßigen Handlungen und alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sind, und zum anderen \r\nDienstleistungen für alle Menschen, die in einer besonderen Phase ihres Lebens Hilfe, Unterstützung, \r\nSchutz oder Zuspruch benötigen.\r\nImmobiliar-Förderdarlehensverträge zählen zu den Finanzdienstleistungen. Finanzdienstleistungen \r\nsind spezielle Dienstleistungen. Soweit also soziale Dienstleistungen generell von der Richtlinie ausgenommen sind, gilt dies auch für Finanzdienstleistungen, wenn diese eine soziale Prägung aufweisen. Förderdarlehen mit sozialer Prägung (in Abgrenzung etwa zu denjenigen, die bloße Investitionsanreize setzen wollen) sind demzufolge von der Richtlinie 2011/83 nicht erfasst. An diesem Regelungsinhalt hat die Richtlinie 2023/2673 nichts geändert beziehungsweise diesen Grundsatz unberührt belassen. \r\nDie soziale Mietwohnraumförderung wendet sich an eine einkommensschwache Klientel und soll \r\ndiese mit der Förderung zu Wohneigentum verhelfen und damit dazu beitragen, ihre Lebenssituation \r\nzu verbessern. Ohne die soziale Förderung könnte diese Klientel das Wohneigentum nicht selbst \r\nfinanzieren. \r\nFolglich ist bei Immobiliar-Förderdarlehen, die eine soziale Dienstleistung darstellen, insbesondere \r\nImmobiliar-Förderdarlehen im Rahmen sozialer Wohnungsbauprogramme, die Anwendbarkeit der \r\nRichtlinie 2011/83 in der Fassung der Richtlinie 2023/2673 ausgeschlossen. Dementsprechend sind \r\nfür diese Förder-Finanzdienstleistungen die Fernabsatzvorschriften in Gänze nicht anzuwenden. Das \r\nbedeutet, dass solche Immobiliar-Förderdarlehensverträge weder mit fernabsatzrechtlichen vorvertraglichen Informations- und Erläuterungspflichten noch mit einem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht „belastet“ sein dürfen. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung durch den nationalen \r\nGesetzgeber.\r\nHilfsweise und für Immobiliar-Förderdarlehen ohne soziale Prägung im obigen Sinne gelten nachfolgende Ausführungen:\r\nDer RefE stellt für den Bereich der Immobiliar-Förderdarlehensverträge nunmehr in der Gesetzesbegründung klar, dass das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche \r\nInformation darstellt, also Vorrang nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach \r\nArt. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich die Pflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n13\r\n§ 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB-neu (RefE) zu ergänzen ist. Ferner wird in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass es für den Lauf der Widerrufsfrist nunmehr genügt, wenn der Verbraucher neben den \r\nVertragsbestimmungen einschließlich der AGB, das sogenannte „verkürzte ESIS-Merkblatt“ („KurzESIS“) in Kombination mit der Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts erhält.\r\nDiese Klarstellung in der Gesetzesbegründung des RefE in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis von \r\nprodukt- und vertriebsspezifischen Vorschriften ist zu begrüßen. Im Gesetzestext selbst kommt die \r\nneue Gesetzeslage allerdings noch nicht an allen Stellen zweifelsfrei zum Ausdruck, so dass es geboten ist, die gesetzgeberische Zielsetzung auch im Gesetzestext selbst an einzelnen Stellen klarzustellen. \r\nDies gilt insbesondere für folgende Regelungen:\r\nKonsequent zur Gesetzesbegründung darf der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immobiliarförderdarlehen nicht (weiterhin) davon abhängen, dass dem Verbraucher die Informationen \r\nnach Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB-neu erteilt werden. Diese verweisen nämlich wiederum – auf \r\ndie bei Immobiliarförderdarlehensverträgen eben nicht vollumfänglich einschlägigen – Informationen \r\naus Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB-neu. Es bedarf (entsprechend dem eingangs dargestellten regulatorischen Grundansatz des Gesetzgebers) dementsprechend einer (ergänzenden) Bestimmung, die \r\nklarstellt, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz nur von \r\nden Vertragsbedingungen einschließlich der AGB, vom „Kurz-ESIS“ und den Informationen zum Widerrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 i. V. m § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB-RefE abhängig ist.\r\nDiese Regelung könnte sich beispielsweise an § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE in einem Folgesatz anschließen. Sie müsste klarstellen, dass abweichend von Satz 2 in den Fällen des Art. 246b § 1 Abs. 2 \r\nS. 1 und ggf. S. 3 EGBGB-RefE ausschließlich die danach vorausgesetzten vorvertraglichen Informationen (hier das „Kurz-ESIS“) an die Stelle der vorvertraglichen Informationen von § 246b § 2 Abs. \r\n1 S. 1 EGBGB-RefE i.V.m. § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE treten. \r\nDer Vorrang der produktspezifischen Vorschriften aus Art. 3 Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU schließt insb. auch das Kriterium der „Rechtzeitigkeit“ ein (vgl. Kalisz, BKR 2025, \r\n440, 446). Dies folgt auch aus Erwägungsgrund (16) EU-VRRL-neu.\r\nEntsprechendes gilt auch für die Vorschrift des Art. 246 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB-RefE: Diese sieht \r\n(im Kontext der gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung „angemessener Erläuterungen“) ganz allgemein die Verpflichtung zur Übermittlung (sämtlicher) in Art. 246 b § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE normierten vorvertraglichen Information vor. Auch insoweit kann sich die Verpflichtung zur Übermittlung \r\nvorvertraglicher Informationen bei einem Immobiliar-Förderdarlehen aber ausschließlich auf den \r\nreduzierten Umfang des „Kurz-ESIS“ beziehen. Denn auch in diesem Fall bestehen die Informationspflichten nach Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE nach seinem Absatz 2 S. 1 nicht. Dies wäre gesetzgeberisch ebenfalls entsprechend klarzustellen (s. dazu auch unter 6.).\r\nDer nationale Gesetzgeber ist nach Art. 16d Abs. 2 der Richtlinie 2023/2673 berechtigt, Art und \r\nWeise und Umfang der bereitzustellenden Erläuterungen an die angebotene Finanzdienstleistung anzupassen. Im Hinblick auf Immobiliar-Förderdarlehen sollte der deutsche Gesetzgeber hiervon Gebrauch machen und die Erläuterungspflichten klar reduzieren. Der Erläuterungspflicht muss bereits Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n14\r\ndann genüge getan sein, wenn – nach Wahl des ein Immobiliar-Förderdarlehen ausreichenden Instituts – dem Kunden ein deutlicher Hinweis auf dauerhaftem Datenträger übermittelt wird, sich bei \r\nBedarf das Produkt erläutern zu lassen oder dem Kunden die Hauptmerkmale eines Darlehens \r\npauschal durch Informationstexte erläutert werden, ohne hierbei auf die förderspezifischen Besonderheiten eingehen zu müssen. \r\nHintergrund ist, dass die geförderten Verbraucher nicht im gleichen Maße schutzwürdig sind, wie es \r\nbei Marktdarlehen der Fall wäre und andernfalls den Förderdarlehen ausreichenden Kreditinstituten \r\nüberbordende Hürden für die Erfüllung der Erläuterungspflichten auferlegt wären. Letztlich würden \r\nerhöhte Aufwendungen bei den Erläuterungen für Immobiliar-Förderdarlehen zulasten der Konditionen und damit zulasten der zu fördernden Verbraucher gehen.\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] \r\nbedarf es auch bei Immobiliarförderdarlehensverträgen einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB \r\nvergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten \r\nZeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Die Vorschrift des § 356 Abs. 4 S. 2 BGBRefE ist insoweit (unverändert) nicht eindeutig (s. dazu im Einzelnen die Ausführungen nachstehend \r\nunter 5.), was für Immobiliar-Förderdarlehen die gleichen Probleme auslöst, wie bei anderen Finanzdienstleistungen. \r\nDarlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu \r\nenergieeffizienteren Immobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem \r\nRisiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor \r\ndiesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab \r\nInkrafttreten der Umsetzungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn \r\nArt. 6 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen\r\n2002/65/EG erlaubt für Altfälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrechtlich gesicherten Förderdarlehensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich \r\nauszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen \r\nauch auf nationaler Ebene bei Immobiliarförderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie fallen und dementsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. erfasst \r\nwerden) so auszugestalten (So auch Kalisz, BKR 2025, 440, 449 mit Verweis auf die Erwägungen \r\nvom Rechtsausschuss/BTag, BT-Drs. 18/7584, 146).\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus eine eigenständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von \r\nGeschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbarkeit geltender Widerrufsbelehrungsmuster gewährleisten). Insoweit gelten für Immobiliar-Förderdarlehen die gleichen Erwägungen, aus denen \r\nheraus der Gesetzgeber auch die vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – 3b EGBGB aufrechterhalten sollte (s. dazu im Einzelnen bereits die \r\nAusführungen vorstehend unter 3.). Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der \r\nGesetzgeber anlässlich der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU die Musterwiderrufsbelehrung des Art. 247 Anlage 8 EGBGB für normale Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge weiterhin aufrecht erhält. Weshalb Immobilar-Verbraucherdarlehen in Form von Förderkrediten Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n15\r\nin der Vertriebssituation der §§ 312 b, 312 c BGB anders behandelt werden sollen, ist nicht begründbar. Insbesondere besteht – wie oben unter 3. dargelegt – insofern kein Hindernis aufgrund der \r\nneuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie. \r\nOhne eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit \r\neigener Fernabsatzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder \r\nzumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung \r\nverzichten. Dadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliarförderdarlehen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte \r\nRisiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung \r\nbestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventionen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrauchergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere \r\nZinssätze zu tragen haben.\r\n5. Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal \r\nnach einem Jahr und 14 Tagen \r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden \r\nFall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 \r\nUnterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, \r\nwenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist. \r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfordernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR \r\n2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche \r\nErgebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die \r\nEU-VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die \r\nVertragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und \r\nzwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist \r\ndie eingangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur \r\nbei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet \r\nist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen,\r\nnicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) \r\nklingen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen \r\n„Fehlern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung \r\n(zur Neuregelung des § 356 Abs. 4 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber \r\ngänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung \r\nder EU-VRRL-neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 Abs. 4\r\nBGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EUVRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n16\r\nvertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber \r\njedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vorgaben determiniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EUrechtlich völlig unproblematisch möglich. \r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deutsche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, \r\nzeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n6. Korrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn jedem Fall ist in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE allerdings noch eine gesetzgeberische Verweis-Korrektur vorzunehmen: In § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE sieht der Gesetzeswortlaut vor, dass die Widerrufsfrist bei „Finanzdienstleistungen“ nicht beginnt, bevor dem Verbraucher (a) die relevanten vorvertraglichen Informationen, sowie (b) die einschlägigen „Vertragsbestimmungen einschließlich der \r\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen“ erhalten hat und (c) der der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RefE unterrichtet hat. Der vorstehend unter (c) bezeichnete (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 \r\nAbs. 1 EGBGB-RefE ist allerdings zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist \r\nauf diese Weise (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorvertraglichen \r\nInformationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Der Beginn des \r\nLaufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Verbraucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzufordern (s. dazu \r\nim Einzelnen bereits Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [446 unter 2.]). Der Verweis des § 356 Abs. 3 S. 2 \r\nBGB-RefE ist daher zutreffenderweise auf den ersten Satz des Art. 246b § 2 Abs. 1 zu beschränken.\r\nAlternativ besteht die Möglichkeit, die weiteren Anforderungen des Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 2 und \r\nS. 3 EGBGB-RefE in einem gesonderten Absatz zu fassen.\r\n7. Erfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des \r\nArt. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\nIm Grundsatz löst die Vorschrift des Art. 16 c EU-VRRL-neu im deutschen Recht zwar keinen Anpassungsbedarf hinsichtlich der Widerrufsfolgen aus (s. nur Aßfalg GPR 2023, 247 Rn. 69 ff.); § 357 b \r\nAbs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung allerdings bisher das gesetzliche Erfordernis, dass der Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt haben muss, dass der Unternehmer vor \r\nEnde der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklichkeits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende (vollharmonisierte) EU-rechtliche Vorgabe des \r\nArt. 16c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu aber nicht (vgl. z. B. Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [449 unter 5.]).\r\nDas bisher in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „ausdrücklich“ wäre \r\ndeshalb im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu zu streichen.Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n17\r\n8. Konkurrenzverhältnis bei den Erläuterungspflichten nach Art. 246 b § 3 Abs. 1 und \r\nAbs. 2 EGBGB\r\nZum Konkurrenzverhältnis bei den Erläuterungspflichten wurde im RefE ergänzt:\r\n„Der Vorrang unionsspezifischer Rechtsakte gilt also auch dann, wenn in den anderen Vorschriften, die Anforderungen an Finanzdienstleistungen regeln, im Vergleich zu den in Absatz 1 \r\nfestgelegten Vorschriften andere Vorschriften oder Mindestanforderungen für angemessene Erläuterungen vorgesehen sind, einschließlich der ausdrücklichen Option der Mitgliedstaaten, die \r\nAnwendung dieser spezifischen Vorschriften auszuschließen (vergleiche Erwägungsgrund 16 \r\nder RL 2023/2673). Nach derzeit geltender Rechtslage gilt Letzteres für die Fälle der §§ 504 \r\nAbsatz 2 Satz 1, 505 Absatz 1 und 4 BGB. In den §§ 504 Absatz 2 Satz 1 und 505 Absatz 4 \r\nBGB wird die Anwendung des § 491a Absatz 3 BGB explizit ausgeschlossen. Das beruht nach \r\nderzeit geltender Rechtslage noch auf Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verbraucherkredit-RL \r\n2008/48/EG. In der Neufassung der Verbraucherkredit-RL sieht nur noch Artikel 2 Absatz 4 die \r\nAnwendung von Artikel 12 (neue Vorschrift zu angemessenen Erläuterungen) ausdrücklich \r\nnicht vor; also nur für den in § 505 Absatz 1 BGB geregelten Fall der „geduldeten Überziehung“. \r\nDamit ist die in der Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft von Februar 2025 angesprochene \r\nFrage zum Konkurrenzverhältnis bei Erläuterungspflichten zwar beantwortet. Diese Rechtslage \r\nkommt jedoch im Wortlaut des Gesetzes nicht zum Ausdruck, weil das Gesetz in keiner Weise auf \r\nUnionrechtsakte abstellt. Hier ist zwingend nachzubessern.\r\nZudem böte sich in Art. 246b § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EGBGB-neu – wie Art. 16d Abs. 1 S. 3 lit. a) \r\nVRRL es legistisch bewerkstelligt – an, auf die erforderlichen vorvertraglichen Informationen nach \r\nArt. 246b § 1 EGBGB-RefE zu rekurrieren. Damit hätte man legistisch auch den in Art. 246b § 1 \r\nAbs. 2 EGBGB-RefE (= Art. 16a Abs. 10 VRRL) vorausgesetzten Vorrang besonderer Informationspflichten berücksichtigt.\r\n9. Konkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) \r\nzu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem\r\nWiderrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 \r\nBGB-RefE]\r\nNicht hinreichend geregelt ist im deutschen Recht bisher die Fallkonstellation, dass das europäische \r\nRecht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert. Auch in diesem Fall bedarf es einer Kollisionsregelung, die wie Art. 16 b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu (bzw. wie jetzt in Art. 246 b § 1 \r\nAbs. 2 bz. § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) für vorvertragliche Informationen sowie sogenannte Erläuterungen klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht \r\ndem vertriebsbezogenen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht. Beispielhaft verwiesen sei \r\ninsoweit etwa auf das EU-rechtlich normierte, spezialgesetzliche Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR \r\n(= VO (EU) 2023/1114). Danach gehen im Anwendungsbereich der MiCAR (gemäß Erwägungsgrund \r\n37, letzter Satz, der MiCAR) z. B. die Widerrufsrechte nach Art. 13 MiCAR den fernabsatzrechtlichen \r\nWiderrufsrechten vor. Der Vorrang derartiger EU-rechtlicher Widerrufsrechte muss auch – nach Art \r\n16b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu ist dies zulässig – im nationalen Recht seinen Ausdruck finden. Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n18\r\nSinnvollerweise wäre hier eine weitere Ausnahme in § 312g Abs. 3 BGB zu schaffen, um eine Anwendung der BGB-Normen ebenfalls auf diese Sachverhalte auszuschließen.\r\n10. Legistisches\r\n• Der Diskussionsentwurf (S. 24) erläuterte zum sog. Widerrufsbutton i.S.v. § 356 BGB-neu, \r\ndass ein Übersetzungsfehler von „Online-Benutzeroberfläche“ in „Online-Schnittstelle“ korrigiert werden müsse. A.a.O. hieß es: „Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung der Begrifflichkeit „Online-Benutzeroberfläche“ in der deutschen Fassung der Richtlinie (EU) \r\n2023/2673 einen Übersetzungsfehler darstellt. „Online-Benutzeroberfläche“ ist als „OnlineSchnittstelle“ zu verstehen, was auch mit dem in Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU genannten Verweis auf Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services \r\nAct) gleichläuft. Andere Sprachfassungen, wie etwa die französische oder die englische, verwenden sowohl in der RL 2023/2673 als auch in der Verordnung (EU) 2022/2065 denselben \r\nBegriff („interface en ligne“; „online interface“). Es ist also davon auszugehen, dass mit dem \r\nin Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung 2022/2065 definierte Begriff der Online-Schnittstelle gemeint ist. Danach ist eine Online-Schnittstelle eine Software, darunter auch Websites \r\noder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.“\r\nDer RefE (S. 32 f.) greift diesen Aspekt zu § 356 BGB-RefE nicht mehr auf, erläutert aber \r\nauch nicht, vor welchem Hintergrund jetzt auf einen zuvor richtig erkannten „Übersetzungsfehler“ zurückgegriffen wird. Dies gilt umso mehr, als in der zum RefE herausgegebenen \r\nSynopse noch in Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 19 EGBGB noch der Begriff der Online-Schnittstelle \r\ngenannt ist. Wir regen an, dies zu prüfen und ggf. zur Vermeidung von Auslegungsstreitfragen in der Gesetzesbegründung die Begriffswahl zu erläutern.\r\n• Der RefE (S. 39) nimmt in seiner Begründung für die Anforderungen an barrierefreie Formate \r\nauf einen Literaturbeitrag sowie Braille-Dokumente Bezug. Wir halten diesen Verweis für \r\nmissverständlich und regen angesichts spezifischer, solche Fälle regelnder Bestimmungen \r\n(Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b \r\nBFSG) an, die Begründung nachzubessern. Ausreichend, aber erforderlich sind zwei sensorische Kanäle, welche die Anforderungen der BFSGV erfüllen (Kalisz, BKR 2025, 440, 444).\r\n• Mit Rücksicht auf den Vollharmonisierungsgrundsatz ist es geboten, die gegenwärtige Begriffsdefinition des Fernabsatzvertrags in § 312c Abs. 1 BGB an die Begrifflichkeiten der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (siehe Art. 2 Nr. 6 VRRL jener Richtlinie i. V. m. Art 3 \r\nAbs. 1b VRRL-neu) anzupassen. Danach ist ein „Fernabsatzvertrag“ jeder Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit \r\ndes Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten \r\nVertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel \r\nverwendet wird/werden. Die gegenwärtige Begriffsdefinition in § 312c Abs. 1 BGB lädt zu \r\ndem Missverständnis ein, dass es für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages ausreicht, dass \r\ndie Parteien lediglich zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Wegen der wohl noch an Art. 2 lit. a Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL 2002/65/EG Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der \r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 1. August 2025\r\n19\r\nangelehnten Begriffsdefinition werden immer wieder streitige Verfahren geführt (vgl. jüngst \r\netwa BGH, Beschluss vom 22.7.2025 – VIII ZR 5/25, Rn. 26 f.)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019635","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9.7.2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22.11.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/f8/623770/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300076.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung\r\nder EU-Richtlinie 2023/2673 vom\r\n22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie\r\n2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über\r\nFinanzdienstleistungen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 24. September 2025\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n2\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 3. September 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten Re-gierungsentwurf (RegE) eines „Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versi-cherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ Stellung zu neh-men, mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EU-VRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\nZusammenfassung:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht im Wege des „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Regelungen hinaus. Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuierlich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einer überschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisse aufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Goldplating“ in der Fi-nanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu sollte daher 1:1 in das deutsche Recht umge-setzt werden. Das „Goldplating“ betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzu-setzenden EU-VRRL-neu im Übrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystema-tisch – im Lichte der (vollharmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre.\r\n2.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungs-mechanismus\r\nDie DK sieht bei einigen Punkten des RegE Nachbesserungsbedarf. Vor allem benötigt die Kreditwirt-schaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen.\r\n3.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster desArt. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F.und des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F.) besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungen würde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen; aufgrund der mit der Streichung verbundenen\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n3\r\nRechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen ge-setzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\n4.\r\nRechtssichere Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliar-Förderdarlehensverträgen insbesondere auch im Bereich des Widerrufsrechts\r\nImmobiliar-Förderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU-rechtli-cher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der spezialgesetzlichen Vorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebs-weg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJV vorgelegten RegE erfasst. Der RegE berücksichtigt die Besonderheiten jener Immobiliar-Förderdarlehensverträge zwar bereits in verschiedenen Teilbereichen. Es fehlt für bis zum 18. Juni 2026 abgeschlossene Immobiliar-För-derdarlehensverträge allerdings insbesondere an einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleich-baren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Umsetzungsgesetzes erlöschen. Es ist insgesamt erforderlich, den Spezi-fika von Immobiliar-Förderdarlehensverträgen im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht insbesondere auch im Bereich des Widerrufsrechts für Gegenwart und Zukunft um-fassend und rechtssicher Rechnung zu tragen. Soweit Immobiliar-Förderdarlehensverträge eine sozi-ale Dienstleistung darstellen (zum Beispiel: soziale Wohnraumförderung), sollte gesetzlich ausdrück-lich klargestellt werden, dass sie vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen und auf sie die fernabsatzrechtlichen Vorschriften in Gänze keine Anwendung finden.\r\n5.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicherheit da-hingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende RegE trägt diesem Telos des europäischen Gesetzge-bers bisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Umsetzung der EU-VRRL-neu wä-ren daher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n6.\r\nKorrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RegE ist eine gesetzgeberische Verweis-Korrektur vorzunehmen: Der in jener Vorschrift enthaltene (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RegE ist zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist (aufgrund des genannten Verweises) (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorver-traglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen“. Der Beginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Verbraucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzu-fordern.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n4\r\n7.\r\nErfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\n§ 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung das gesetzliche Erfordernis, dass der Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklichkeits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16 c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu nicht. Das Tat-bestandsmerkmal „ausdrücklich“ ist in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB daher zu streichen.\r\n8.\r\nKonkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) zu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RefE]\r\nNicht hinreichend klar geregelt ist im RegE bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert (wie dies z. B. in Art. 13 MiCAR der Fall ist). Auch in diesem Fall bedarf es im deutschen Recht einer Kollisionsregelung, die klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezoge-nen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht.\r\n9.\r\nLegistisches\r\nZur Vermeidung von Missverständnissen sollten in Bezug auf einzelne, ausgewählte Normen des RegE Präzisierungen vorgenommen werden.\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes hinzuweisen:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzgeber verfolgt – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirt-schaft entlasten soll. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Gold-plating“ in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initiativen zum Bürokra-tieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießenden Umsetzung von EU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden Hürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n5\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deut-sche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzich-ten.\r\nDas gilt insbesondere, soweit der RegE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie auf Finanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. Hierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls nicht mehr.\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozial-politisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Ver-brauchers jedenfalls Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förder-kredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbe-hinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause auf-sucht. In diesem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\nDie Problematik der im RegE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu berührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB (die der Gesetzgeber nach der Ge-setzesbegründung zu Art. 7 RegE ohne „Änderung des bisherigen Regelungsgehalts“ aufrecht erhal-ten und lediglich in ihrem Anwendungsbereich in § 312 g Abs. 3, Nr. 2 BGB-RegE sprachlich etwas präzisieren will): Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich der Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hingegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vorhandene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beru-hende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nachdem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche (§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL-neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine richtlinienüberschießende Umsetzung der EU-VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr. Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vor-schriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\nSofern keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist es darüber hinaus nicht sachgerecht (wie jetzt vorgesehen; s. o.) § 312g Abs. 3 BGB in Bezug auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert beizubehalten. Es ist vielmehr erforderlich jene Regelung inhaltlich anzupassen, denn die EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn anderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräu-men geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrechts oder auf diesen beruhenden anderen ge-setzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n6\r\n§ 305 KAGB wäre auch darüber hinaus weiter anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen In-vestmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang europa-rechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht im Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n2.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungs-mechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massen-geschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbe-darf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzie-rungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. Septem-ber 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts böte einen geeigneten Anknüpfungs-punkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Insbesondere sind auch Zahlungsdiensterah-menverträge Regelungsgegenstand der hier in Rede stehenden Finanzdienstleistungsfernabsatzvor-schriften. Ziel von Änderungsrichtlinie 2023/2673/EU und Umsetzungsgesetz ist zudem ein Beitrag zur Digitalisierung sowie zur nachhaltigen Wirtschaft.\r\n3.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nDer vom BMJV vorgelegte RegE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der RegE nicht. Zu der vorgese-henen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n7\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche Recht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. drei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der Erbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der §§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Wider-rufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe der (bisherigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzricht-linie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbeleh-rungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster wurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts für Finanzdienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen.\r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende (um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht.\r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EU-rechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmustern.\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht etwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche) Widerrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, son-dern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) ggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen Recht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB1) für EU-rechtswidrig erachtet.2\r\nIm RegE des BMJV werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Selbst wenn man die vor-bezeichnete EuGH-Rsp. zum Anlass nehmen wollte, im Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehens-verträge eine Streichung des bisherigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmusters für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Art. 247 Anlage 7 EGBGB a. F. in Erwägung zu ziehen (wie es der deutsche Gesetzgeber nunmehr in seinem RegE zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in\r\n1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in her-vorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\n2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21).\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n8\r\ndas deutsche Recht vorsieht) – was (rechtlich) allerdings ebenfalls nicht erforderlich ist (siehe dazu im Einzelnen die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum RegE des BMJV für die Umset-zung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in das deutsche Recht) – so lassen sich aus jener EuGH-Rsp. aber jedenfalls keine Rückschlüsse auf die (hier in Rede stehenden) vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlagen 3 – 3 b EGBGB a. F. zie-hen. Denn der EuGH hat sich in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fall-konstellation gar nicht geäußert. Es besteht daher auch keinerlei Notwendigkeit, die bisher in Art. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen Wi-derrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (ersatz-los) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht vor-handene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB3) aus dem Gesetz zu entfernen. Dazu im Einzelnen Folgendes:\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte EuGH-Rsp. ausschließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB (und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vor-gaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) „Gesetzlichkeitsfiktions“-Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzge-ber im deutschen Verbraucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaf-fene gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB und die Gesetzlichkeits-fiktion als solches.\r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. dazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein Anlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine solche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist).\r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde lie-genden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das genannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem EU-rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich bisher durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich\r\n3 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n9\r\nnunmehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, welche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende überarbeitete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom 25. Oktober 20114 auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen für die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. Schon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“5. Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Fi-nanzdienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in Erwägungsgrund (45)6 der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 17 EU-VRRL-alt) ausdrücklich die Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in der EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete Vorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt auf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Erset-zen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es dementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanz-dienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher Form der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der VRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes Musters in keiner Weise.\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungs-muster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf europäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbeleh-rungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufs-belehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des RegE angegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis An-lage 3b – die (so der RegE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei8 – geht daher fehl. Es kommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des RegE irrtümlich ausführt – in der EU-VRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht,\r\n4 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011.\r\n5 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011 (dort Seite 84/85).\r\n6 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfah-rungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\n7 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden.“\r\n8 Die Gesetzesbegründung des RefE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB vorgesehene Möglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n10\r\ndenn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen Widerrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur op-tional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu ge-stalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRL-neu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte zur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht „vollhar-monisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EU-VRRL-neu in keiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. nor-mierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster aufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der Umset-zung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte der ge-änderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Wi-derrufsrechts) – zu überarbeiten.\r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzli-chen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der Justiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede stehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deut-schen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirt-schaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für die hier konkret in Rede stehenden (im RegE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11 „Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshin-weise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von Immobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontofüh-rung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts9 – um nur einige der vom (breiten) gesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit dem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehler-haftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich ein-gegangenen Bindungen zu lösen10) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Ver-tragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur weitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), son-dern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten steht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwen-digkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger\r\n9 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kundenin-formation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cho-lera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\n10 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n11\r\nWiderrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts der mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität der dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtli-chen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des RegE eigenartig an, dass zukünftig zwar der ge-samte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große Online-Handelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistun-gen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die Vorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt bekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbie-tet – vom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig selbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen darge-stellt – dafür jedenfalls nicht.\r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes (an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbeleh-rungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleis-tungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an die neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte vorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. zur Verfügung zu stellen.\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich:\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die (alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer Aufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen be-stehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außer-geschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt ist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Be-reich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie man die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die ge-nannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner aus dem RegE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf europäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutreffen-der Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationalen Recht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Gesetz-lichkeitsfiktion zu schaffen.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n12\r\n4.\r\nRechtssichere Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliar-Förderdarlehensverträgen insbesondere auch im Bereich des Widerrufsrechts\r\nAufgrund der Änderung der Richtlinie 2011/83 durch die Richtlinie 2023/2673 fallen Finanzdienstleis-tungsverträge grundsätzlich in deren Anwendungsbereich (Art. 3 Abs. 1b und Abs. 3 lit. d) n F.).\r\nSoweit Immobiliar-Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern jedoch im Rahmen der sozialen Wohn-raumförderung gewährt werden, sind diese nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der Richtlinie 2011/83 ausgenommen:\r\nNach Art. 3 Abs. 3 lit. a) gilt die Richtlinie 2011/83 nicht für Verträge über soziale Dienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, ein-schließlich Langzeitpflege. Erwägungsgrund 29 zu Richtlinie 2011/83 erläutert hierzu, dass Sozial-dienstleistungen grundlegend unterschiedliche Merkmale haben, die in sektorspezifischer Gesetzge-bung, zum Teil auf Unionsebene und zum Teil auf einzelstaatlicher Ebene, ihren Niederschlag finden. Zu den Sozialdienstleistungen gehören unter anderem Dienstleistungen für besonders benachteiligte oder einkommensschwache Personen sowie Dienstleistungen für Personen und Familien, die bei rou-tinemäßigen Handlungen und alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sind, und zum anderen Dienstleistungen für alle Menschen, die in einer besonderen Phase ihres Lebens Hilfe, Unterstützung, Schutz oder Zuspruch benötigen.\r\nImmobiliar-Förderdarlehensverträge zählen zu den Finanzdienstleistungen. Finanzdienstleistungen sind spezielle Dienstleistungen. Soweit also soziale Dienstleistungen generell von der Richtlinie aus-genommen sind, gilt dies auch für Finanzdienstleistungen, wenn diese eine soziale Prägung aufwei-sen. Förderdarlehen mit sozialer Prägung (in Abgrenzung etwa zu denjenigen, die bloße Investitions-anreize setzen wollen) sind demzufolge von der Richtlinie 2011/83 nicht erfasst. An diesem Rege-lungsinhalt hat die Richtlinie 2023/2673 nichts geändert beziehungsweise diesen Grundsatz unbe-rührt belassen.\r\nDie soziale Mietwohnraumförderung wendet sich an eine einkommensschwache Klientel und soll diese mit der Förderung zu Wohneigentum verhelfen und damit dazu beitragen, ihre Lebenssituation zu verbessern. Ohne die soziale Förderung könnte diese Klientel das Wohneigentum nicht selbst finanzieren.\r\nFolglich ist bei Immobiliar-Förderdarlehen, die eine soziale Dienstleistung darstellen, insbesondere Immobiliar-Förderdarlehen im Rahmen sozialer Wohnungsbauprogramme, die Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/83 in der Fassung der Richtlinie 2023/2673 ausgeschlossen. Dementsprechend sind für diese Förder-Finanzdienstleistungen die Fernabsatzvorschriften in Gänze nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass solche Immobiliar-Förderdarlehensverträge weder mit fernabsatzrechtlichen vorver-traglichen Informations- und Erläuterungspflichten noch mit einem fernabsatzrechtlichen Widerrufs-recht „belastet“ sein dürfen. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung durch den nationalen Gesetzgeber.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n13\r\nDementsprechend ist § 312 Abs. 2 Nr. 4 BGB-neu klarstellend zu ergänzen:\r\n„4. Verträge über soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege und einschließlich sozialer Finanzdienstleistungen,“\r\nDarüber hinaus sind in § 312 Abs. 3 BGB-neu die Nummern 2 und 3 zu streichen.\r\nHier hat der deutsche Gesetzgeber überschießend und entgegen Art. 4 der Richtlinie 2011/83 ein Widerrufsrecht eingeführt, welches ebenso wenig für soziale Finanzdienstleistungen bestehen blei-ben kann.\r\nEbenso ist § 495 Abs. 4 BGB-neu wie folgt zu ergänzen:\r\n„(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden und keine so-zialen Finanzdienstleistungen sind, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g.\r\n[…]“\r\nHilfsweise und für Immobiliar-Förderdarlehen ohne soziale Prägung im obigen Sinne gelten nachfol-gende Ausführungen:\r\nDer RegE stellt für den Bereich der Immobiliar-Förderdarlehensverträge in § 495 Abs. 4 BGB-neu und der zughörigen Gesetzesbegründung nunmehr klar, dass das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche Information darstellt, also Vorrang nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich die Pflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB-neu (RegE) zu ergänzen ist.\r\nDiese gesetzliche Klarstellung in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis von produkt- und vertriebsspe-zifischen Vorschriften ist zu begrüßen. Regelungsbedarf verbleibt im Bereich der bis zum 18. Juni 2026 abgeschlossenen Immobiliar-Förderdarlehensverträge allerdings in Bezug auf die Beendigung des Widerrufsrechts. Insoweit ist auf Folgendes hinzuweisen:\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] bedarf es auch bei bis zum 18. Juni 2026 abgeschlossenen Immobiliar-Förderdarlehensverträgen ei-ner (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Die Vorschrift des § 356 Abs. 4 S. 2 BGB-RegE ist insoweit (unverändert) nicht eindeutig (s. dazu im Einzelnen die Ausführungen nachstehend unter 5.), was für Immobiliar-Förderdarlehen die gleichen Probleme auslöst, wie bei anderen Finanzdienstleistungen.\r\nDarlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft de-ren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Immobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliar-Förderdarlehens nicht dem\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n14\r\nRisiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliar-Förderdarlehen (vorfälligkeitsentschädi-gungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliar-Förderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen 2002/65/EG erlaubt für Altfälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrecht-lich gesicherten Förderdarlehensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen auch auf nationaler Ebene bei Immobiliar-Förderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienk-reditrichtlinie fallen und dementsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. er-fasst werden) so auszugestalten (So auch Kalisz, BKR 2025, 440, 449 mit Verweis auf die Erwägun-gen vom Rechtsausschuss/BTag, BT-Drs. 18/7584, 146).\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus für die ab dem 19. Juni 2026 geltende Rechtslage eine eigenständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliar-För-derdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbar-keit geltender Widerrufsbelehrungsmuster gewährleisten). Insoweit gelten für Immobiliar-Förderdar-lehen die gleichen Erwägungen, aus denen heraus der Gesetzgeber auch die vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – 3b EGBGB aufrechterhalten sollte (s. dazu im Einzelnen bereits die Ausführungen vorstehend unter 3.). Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber anlässlich der Umsetzung der EU-Verbraucherkre-ditrichtlinie 2023/2225/EU die Musterwiderrufsbelehrung des Art. 247 Anlage 8 EGBGB für normale Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge weiterhin aufrecht erhält. Weshalb Immobilar-Verbrau-cherdarlehen in Form von Förderkrediten in der Vertriebssituation der §§ 312 b, 312 c BGB anders behandelt werden sollen, ist nicht begründbar. Insbesondere besteht – wie oben unter 3. dargelegt – insofern kein Hindernis aufgrund der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie.\r\nOhne eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit eigener Fernabsatzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder zumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung verzichten. Dadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliar-Förderdarlehen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte Risiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung bestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventio-nen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrau-chergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere Zinssätze zu tragen haben.\r\nEs wird begrüßt, dass die Neuregelung des § 495 Abs. 4 BGB-neu die Besonderheiten bei Immobi-liar-Förderdarlehensverträgen mit Verbrauchern, die im Vertriebswege der §§ 312 b, 312 c BGB ab-geschlossen werden, nunmehr gesetzlich adressiert. Es sollte jedoch gesetzlich klargestellt werden, dass die Erläuterungspflichten nach Fernabsatz (Art. 246b § 3 EGBGB-neu) zu den Informations-pflichten zählen, die durch die Erteilung vorvertraglicher Informationen nach § 491 a Abs. 4 BGB (E-SIS Abschnitte 3, 4, 13) vollständig verdrängt bzw. hierdurch bereits erfüllt sind.\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n15\r\n5.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfor-dernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Ergebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die EU-VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Vertragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist die eingangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entge-gensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleich-zusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) klingen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen „Fehlern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung (zur Neuregelung des § 356 Abs. 4 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber gänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 Abs. 4 BGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der vertriebs-bezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vorgaben deter-miniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EU-rechtlich völlig unproblematisch möglich.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deut-sche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, zeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n6.\r\nKorrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn jedem Fall ist in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RegE allerdings noch eine gesetzgeberische Verweis-Kor-rektur vorzunehmen: In § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-REgE sieht der Gesetzeswortlaut vor, dass die Wi-derrufsfrist bei „Finanzdienstleistungen“ nicht beginnt, bevor dem Verbraucher (a) die relevanten\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n16\r\nvorvertraglichen Informationen, sowie (b) die einschlägigen „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ erhalten hat und (c) der der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RegE unterrichtet hat. Der vor-stehend unter (c) bezeichnete (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RegE ist allerdings zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist auf diese Weise (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorvertraglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Der Beginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Ver-braucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzufordern (s. dazu im Einzelnen bereits Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [446 unter 2.]). Der Verweis des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RegE ist daher zutreffenderweise auf den ersten Satz des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB-RegE zu beschränken. Alternativ besteht die Möglichkeit, die weiteren Anforderungen des Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EGBGB-RegE in einem gesonderten Absatz zu fassen. Sofern der Gesetzgeber von einer entsprechenden Klarstellung unmittelbar im Gesetzestext Abstand nehmen sollte, wäre zumin-dest im Kontext der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass das (potentielle) „Verlangen“ eines Ver-brauchers nach einer Zurverfügungstellung der vorvertraglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format“ i. S. d. Art. 246 b § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB-neu keinen Einfluss auf die Erfül-lung der Informationspflichten des Kreditinstituts nach Art. 246 b § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB-neu hat.\r\n7.\r\nErfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\nIm Grundsatz löst die Vorschrift des Art. 16 c EU-VRRL-neu im deutschen Recht zwar keinen Anpas-sungsbedarf hinsichtlich der Widerrufsfolgen aus (s. nur Aßfalg GPR 2023, 247 Rn. 69 ff.); § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung allerdings bisher das gesetzliche Erfor-dernis, dass der Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt haben muss, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklich-keits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende (vollharmonisierte) EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu aber nicht (vgl. z. B. Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [449 unter 5.]). Das bisher in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „ausdrücklich“ wäre deshalb im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu zu streichen.\r\n9. Konkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) zu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RegE]\r\nNicht hinreichend geregelt ist im deutschen Recht bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert. Auch in diesem Fall bedarf es ei-ner Kollisionsregelung, die wie Art. 16 b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu (bzw. wie jetzt in Art. 246 b § 1 Abs. 2 bz. § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) für vorvertragliche Informationen sowie sogenannte Erläuterun-gen klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezogenen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht. Beispielhaft verwiesen sei insoweit etwa auf das EU-rechtlich normierte, spezialgesetzliche Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n17\r\n(= VO (EU) 2023/1114). Danach gehen im Anwendungsbereich der MiCAR (gemäß Erwägungsgrund 37, letzter Satz, der MiCAR) z. B. die Widerrufsrechte nach Art. 13 MiCAR den fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechten vor. Der Vorrang derartiger EU-rechtlicher Widerrufsrechte muss auch – nach Art 16b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu ist dies zulässig – im nationalen Recht seinen Ausdruck finden. Sinn-vollerweise wäre hier eine weitere Ausnahme in § 312g Abs. 3 BGB zu schaffen, um eine Anwendung der BGB-Normen ebenfalls auf diese Sachverhalte auszuschließen.\r\n10.\r\nLegistisches\r\n•\r\nDer Diskussionsentwurf (S. 24) erläuterte zum sog. Widerrufsbutton i.S.v. § 356 BGB-neu, dass ein Übersetzungsfehler von „Online-Benutzeroberfläche“ in „Online-Schnittstelle“ korri-giert werden müsse. A.a.O. hieß es: „Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung der Be-grifflichkeit „Online-Benutzeroberfläche“ in der deutschen Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 einen Übersetzungsfehler darstellt. „Online-Benutzeroberfläche“ ist als „Online-Schnittstelle“ zu verstehen, was auch mit dem in Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU ge-nannten Verweis auf Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) gleichläuft. Andere Sprachfassungen, wie etwa die französische oder die englische, ver-wenden sowohl in der RL 2023/2673 als auch in der Verordnung (EU) 2022/2065 denselben Begriff („interface en ligne“; „online interface“). Es ist also davon auszugehen, dass mit dem in Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung 2022/2065 definierte Begriff der Online-Schnitt-stelle gemeint ist. Danach ist eine Online-Schnittstelle eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.“\r\nDer RegE (S. 37 f.) greift diesen Aspekt zu § 356a BGB-RegE nicht mehr auf, erläutert aber wie der Referentenentwurf zuvor auch nicht, vor welchem Hintergrund jetzt auf einen zuvor richtig erkannten „Übersetzungsfehler“ zurückgegriffen wird. Wir regen an, dies zu prüfen und ggf. zur Vermeidung von Auslegungsstreitfragen in der Gesetzesbegründung die Begriffs-wahl zu erläutern.\r\n•\r\nDer RegE (S. 47) nimmt in seiner Begründung für die Anforderungen an barrierefreie For-mate auf einen Literaturbeitrag sowie Braille-Dokumente Bezug. Wir halten diesen Verweis für missverständlich und regen angesichts spezifischer, solche Fälle regelnder Bestimmungen (Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b BFSG) an, die Begründung nachzubessern. Ausreichend, aber erforderlich sind zwei sensori-sche Kanäle, welche die Anforderungen der BFSGV erfüllen (Kalisz, BKR 2025, 440, 444).\r\n•\r\nMit Rücksicht auf den Vollharmonisierungsgrundsatz ist es geboten, die gegenwärtige Be-griffsdefinition des Fernabsatzvertrags in § 312c Abs. 1 BGB an die Begrifflichkeiten der Ver-braucherrechterichtlinie 2011/83/EU (siehe Art. 2 Nr. 6 VRRL jener Richtlinie i. V. m. Art 3 Abs. 1b VRRL-neu) anzupassen. Danach ist ein „Fernabsatzvertrag“ jeder Vertrag, der zwi-schen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden. Die gegenwärtige Begriffsdefinition in § 312c Abs. 1 BGB lädt zu\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der\r\nRichtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 3. September 2025\r\n18\r\ndem Missverständnis ein, dass es für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages ausreicht, dass\r\ndie Parteien lediglich zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwen-den. Wegen der wohl noch an Art. 2 lit. a Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL 2002/65/EG angelehnten Begriffsdefinition werden immer wieder streitige Verfahren geführt (vgl. jüngst etwa BGH, Beschluss vom 22.7.2025 – VIII ZR 5/25, Rn. 26 f.)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019635","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9.7.2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22.11.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/66/635021/Stellungnahme-Gutachten-SG2510300027.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von: \r\nGesendet: \r\nAn: \r\nBetreff: \r\nAbsender: \r\nMittwoch, 22. Oktober 2025 17:58 \r\nErgänzung zur Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zum \r\nRegE des BMJV für ein \"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und \r\ndes Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des \r\nBehandlungsvertragsrechts\" vom 3. September 2025 \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft \r\n( diesjähriger Federführer) \r\nBundesverband deutscher Banken e. V. \r\nBurgstraße 28 \r\n10178 Berlin \r\nAn: \r\nE-Mail:\r\nErgänzung zur Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zum Regierungsentwurf \r\ndes BMJV für ein \"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des \r\nVersicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts\" vom 3. \r\nSeptember 2025 \r\nSehr geehrte \r\nwir dürfen Bezug nehmen auf die Ihnen vorliegende Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft \r\n(DK) vom 24. September 2025 zu dem am 3. September 2025 vom Bundesministerium der Justiz und \r\nfür Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten Regierungsentwurf (RegE) eines „Gesetzes zur \r\nÄnderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des \r\nBehandlungsvertragsrechts\", mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen \r\nUnion veröffentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie \r\n2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur \r\nAufhebung der Richtlinie 2002/65/EG\" (EU-Verbraucherrechterichtlinie - EU-VRRL-neu) in das \r\ndeutsche Recht umgesetzt werden soll. \r\nIm Zuge der Befassung mit den neuen gesetzlichen Regelungen des BMJV-RegE ist ein weiterer - EU\u0002rechtlich durch die vollharmonisierten Vorschriften der EU-VRRL-neu determinierter -\r\nUmsetzungsaspekt aufgetreten, der in den gesetzlichen Normen des RegE bisher noch keinen Anklang \r\ngefunden hat, und auf den wir auf diesem Wege hinweisen möchten, verbunden mit der Bitte, jenen \r\nAspekt im Gesetz zu berücksichtigen. Es handelt sich um den Anwendungsbereich der Vorschrift des§ \r\n312 j Abs. 3 BGB zum sog. ,,Bestellbutton\". \r\nMateriell-rechtlich erforderlich ist eine klarstellende Formulierung im Gesetzestext, aus der sich ergibt, \r\ndass der sog. ,,Bestellbutton\"(§ 312 j Abs. 3 BGB} nicht auf „Finanzdienstleistungen\"(§ 312 Abs. 5 S. 1 BGB \r\n= § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-RegE) anwendbar ist. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem EU-rechtlichen \r\nHintergrund: \r\nIn den rechtswissenschaftlichen Kommentierungen zur geltenden Vorschrift des§ 312 j Abs. 3 BGB wird \r\nderzeit teilweise die Auffassung vertreten, aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 312 j Abs. 2 und \r\nAbs. 3 BGB ergebe sich - ungeachtet der Ausnahmeregelung des§ 312 j Abs. 5 S. 2 BGB - dass die \r\nVorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB (d. h. die Verpflichtung zur Vorhaltung eines sog. ,,Bestellbuttons\"} auch \r\nfür „Finanzdienstleistungen\" gelte (so etwa Reiff, Vers. 2022, 985 {1008 f.}. Verwiesen wird von den \r\nVertretern dieser Auffassung dazu auf die Gesetzeshistorie der Vorschrift des „Bestellbuttons\" (im \r\nderzeitigen § 312 j Abs. 3 BGB}, der (bereits vor Umsetzung der alten EU-Verbraucherrechterichtlinie \r\n2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 [EU-VRRL-alt] in das deutsche Recht im Jahr 2013) in§ 312 g Abs. 2-4 \r\nBGB a. F. kodifiziert war, und vom deutschen Gesetzgeber im Jahr 2013 (im Zuge der \r\nrichtlinienüberschießenden Erstreckung der EU-VRRL-alt auch auf „Finanzdienstleistungen\"} von § 312 g \r\nBGB a. F. in den heutigen§ 312 j BGB überführt wurde (vgl. zur Historie der Vorschrift des heutigen § 312 j \r\nBGB z.B. Maume in BeckOK zum BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025, § 312 j BGB, Rdnr. 1 und 2). Die \r\nGegenauffassung weist demgegenüber darauf hin, dass sich aus der Ausnahmevorschrift des§ 312 j Abs. 5 \r\nSatz 2 BGB - die (u. a.} auf die Unanwendbarkeit des§ 312 j Abs. 2 BGB verweist, welcher sodann \r\nwiederum in § 312 j Abs. 3 BGB referenziert wird - schon nach derzeitiger Rechtslage ergebe, dass der \r\n„Bestellbutton\" des § 312 j Abs. 3 BGB nicht für „Finanzdienstleistungen\" gelte (so z. B. Maume in BeckOK \r\nzum BGB, 75. Edition, Stand: 01.08.2025, § 312 j BGB, Rdnr. 37 a}. \r\nJedenfalls mit der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht, löst sich der \r\nvorstehende Meinungsstreit in der Weise auf, dass der derzeit in § 312 j Abs. 3 BGB verankerte \r\n„Bestellbutton\" - aufgrund des in Art. 4 EU-VRRL-neu geregelten Vollharmonisierungsgrundsatzes und des \r\nmit der EU-VRRL-neu in die EU-VRRL-alt neu eingefügten neuen Art. 3 Abs. {lb} EU-VRRL-neu - eindeutig \r\nnicht (mehr} für „Finanzdienstleistungen\" gelten kann. Denn der neue Art. 3 Abs. (lb}, erster Unterabsatz \r\nEU-VRRL-neu erklärt - hinsichtlich der Regelungen der EU-VRRL-alt, die zukünftig auch für \r\n„Finanzdienstleistungen\" zur Anwendung kommen sollen - von Art. 8 EU-VRRL-alt (,,Formale \r\nAnforderungen bei Fernabsatzverträgen\"} ausschließlich die Regelung des Art. 8 Abs. 6 EU-VRRL-alt auf \r\n„Finanzdienstleistungen\" für anwendbar - aber nicht die Regelung des Art. 8 Abs. 2 EU-VRRL-alt (die in \r\nihrem 2. Unterabsatz den „Bestellbutton\" normiert}. Aufgrund der Vollharmonisierungs-Vorgabe des Art. 4 \r\nEU-VRRL-neu wäre es dem deutschen Gesetzgeber daher EU-rechtlich auch gar nicht möglich, die \r\nRegelung des Art. 8 Abs. 2, zweiter Unterabsatz EU-VRRL-alt (die den „Bestellbutton\" für den Bereich der \r\nNicht-Finanzdienstleistungen regelt} im Wege einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL\u0002neu auf „Finanzdienstleistungen\" zu erstrecken. \r\nZumindest in der Gesetzesbegründung zum RegE findet die neue Rechtslage auch bereits einen gewissen \r\nAnklang, indem es dort - in der Gesetzesbegründung zu § 312 j BGB-RegE [der in der Gesetzesbegründung \r\ndes RegE sprachlich aktuell irrtümlich mit „Zu Nummer 4 (Änderung des§ 312 I BGB)\", anstatt \r\n2 \r\nzutreffenderweise mit „Zu Nummer 4 (Änderung des § 312 j BGB)\" bezeichnet ist] - heißt (s. a. a. 0. im\r\nzweiten Unterabsatz der Gesetzesbegründung; Anm.: Der Fettdruck wurde hinzugefügt): \r\n,,( ... ) Dadurch werden die Informationspflichten des Unternehmers bei außerhalb von Geschäftsräumen \r\ngeschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über \r\nFinanzdienstleistungen ergänzt. ( ... )\" \r\nIm Gesetzeswortlaut des§ 312 j BGB selbst findet diese Rechtslage allerdings bisher keinen Niederschlag. \r\nZur Vermeidung von Missverständnissen zur neuen (nunmehr eindeutigen) Rechtslage - und angesichts \r\nder eingangs dargestellten, bisher in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorhandenen, \r\nunterschiedlichen Interpretationen des (vom deutschen Gesetzgeber auf der Basis der EU-VRRL-alt \r\nformulierten) derzeitigen Wortlautes des§ 312 j BGB - ist es daher erforderlich, die neue Rechtslage auch \r\nim Gesetzeswortlaut selbst zu verankern. Gesetzestechnisch könnte dies z. B. dadurch erfolgen, dass in der \r\nderzeit geltenden Ausnahmeregelung des§ 312 j Abs. 5 Satz 2 BGB zukünftig wie folgt formuliert wird (die \r\naufgrund der vorbezeichneten Vorgabe der EU-VRRL-neu erforderliche Modifizierung ist im Fettdruck \r\ngekennzeichnet): \r\n„Die Pflichten aus den Absätzen 1 fHHil..J bis 4 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen \r\nbetreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.\" \r\nWir dürfen Sie bitten, den vorbezeichneten Aspekt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu \r\nberücksichtigen und stehen für ergänzende Rückfragen gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichem Gruß \r\nFür\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband deutscher Banken e. 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Die \r\nStreichung ergibt sich auch nicht als Gebot einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) \r\n2024/1226.\r\nWir werben zudem für die Einführung einer umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige und somit für die entsprechende Ergänzung des aktuellen § 18 Abs. 13 AWG.\r\nZwar gelten EU-Sanktionsverordnungen unmittelbar mit Veröffentlichung im Amtsblatt, eine \r\nsofortige technische Umsetzung ist jedoch faktisch unmöglich: Neue Maßnahmen müssen erst \r\nanalysiert, in Sanktionsfilter eingespielt und in komplexen Systemen verarbeitet werden. Ohne \r\nangemessene Umsetzungsfrist und die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige wären \r\nMitarbeitende trotz bestmöglicher Compliance-Prozesse unmittelbar strafrechtlich \r\nverantwortlich. Hierdurch würde die Gewinnung und Bindung erforderlicher Fachkräfte \r\nerheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.\r\nDurch den vorliegenden Referentenentwurf würde die effiziente Umsetzung der Sanktionen \r\nerheblich beeinträchtigt. Seite 3 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n3\r\nIm Einzelnen:\r\na. Beibehaltung der Umsetzungsfrist/Strafbefreiungsregelung gemäß § 18 Abs. \r\n11 AWG\r\nVon besonderer und kritischer Bedeutung ist die bisher in § 18 Abs. 11 AWG enthaltene \r\nStrafbefreiungsregelung. Diese geht auf den Umstand zurück, dass es faktisch unmöglich ist, \r\nSanktionsregelungen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung praktisch umzusetzen. So ist \r\nbeispielsweise der maßgeblich betroffene Zahlungsverkehr ein Massengeschäft, das seit \r\ngeraumer Zeit weitestgehend automatisiert abläuft, auch wenn wesentliche Bestandteile dieses \r\nProzesses noch menschlicher Eingriffe bedürfen. Auf üblichem Wege publizierte \r\nSanktionsbestimmungen müssen in digitale „Sanktionsfilter“ umgesetzt werden, die sodann die \r\nTransaktionen auf „Treffer“ kontrollieren. Hierzu müssen die Daten in komplexen Verfahren für \r\ndas Transaktionsfiltern aufbereitet werden, ein Prozess, der bis zu zwei Tage dauern kann. Die \r\nerste Aufbereitung findet regelmäßig bei externen Datenbankanbietern statt, die die im EUAmtsblatt veröffentlichten Daten elektronisch für die Kreditinstitute aufbereiten. Danach \r\nschließt sich in den Instituten ein interner und zum Teil sehr komplexer Aufbereitungsprozess \r\nan. Die nun vorgesehene Streichung dieser Regelung suggeriert, soeben publizierte \r\nSanktionsbestimmungen könnten quasi sofort umgesetzt werden. Damit wird ignoriert, dass \r\ndies rein faktisch nicht möglich ist. \r\nWir verkennen keineswegs, dass Sanktionsbestimmungen schnellstmöglich wirksam werden \r\nmüssen, um den Sanktionierten keine Gelegenheit für Ausweichhandlungen zu geben. Der \r\nEntwurf lässt allerdings völlig unberücksichtigt, dass Sanktionen nicht rascher als auf die \r\nbeschriebene Weise umgesetzt werden können. Die Weigerung, den tatsächlichen Grundlagen \r\nder Sanktionsumsetzung Rechnung zu tragen, ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber mit \r\nder strafrechtlichen Sanktionsdrohung zum schärfsten Schwert des Rechtsstaats greift und \r\nMitarbeiter von Kreditinstituten in unverhältnismäßiger Weise unter Druck setzt.\r\nDie zur Begründung der Aufhebung des bisherigen § 18 Abs. 11 gemachten Ausführungen \r\ngehen rechtsdogmatisch fehl.\r\nSo verlangt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und \r\ndes Rates vom 24. April 2024 gerade keine Streichung der Strafbefreiungsregelung. Die \r\ngeltende Vorschrift des § 18 Abs. 11 AWG ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der \r\nim deutschen Recht als Teil der Schuld im Allgemeinen Teil (AT) des Strafrechts verortet ist. Es \r\nist Ausdruck des Subsidiaritätsgebots, dass EU-Rechtsakte, wie die umzusetzende Richtlinie, \r\nkeine Vorgaben zur Ausgestaltung solcher allgemeinen Rechtsfragen treffen. § 18 Abs. 11 AWG \r\nkann folglich in Umsetzung der Richtlinie beibehalten werden.\r\nEine Streichung der Strafbefreiungsregelung würde dazu führen, dass eine Strafbarkeit eines \r\nMitarbeiters künftig von der Annahme eines Verbotsirrtums gem. § 17 StGB und der Frage der \r\nVermeidbarkeit dieses Irrtums abhinge. Diese Alternative bietet gegenüber dem geltenden \r\nRecht bei weitem nicht die erforderliche Rechtssicherheit. Vielmehr ist bereits die bisherige \r\nUmsetzungsfrist knapp bemessen, um neue Sanktionsvorgaben in technischen Systemen – und Seite 4 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n4\r\ndaran anschließenden manuellen Prüfprozessen – verpflichteter Unternehmen verarbeiten zu \r\nkönnen. Sie trägt jedoch immerhin dem Umstand Rechnung, dass eine Implementierung in die \r\nSysteme des Instituts selbst unter höchstem technischem und personellem Aufwand schlicht \r\nnicht ohne eine gewisse zeitliche Verzögerung möglich ist. Beispielsweise ist bei den komplexen \r\nRusslandsanktionen – längere Listen, häufige Änderungen, neue Anforderungen – ein gewisser \r\nzeitlicher Spielraum zur Umsetzung unverzichtbar.\r\nEs ist auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht akzeptabel, die Mitarbeiter von Kreditinstituten \r\nunter Strafdrohung zu stellen, obwohl ihnen ein normgemäßes Handeln gar nicht möglich ist. \r\nEine Verurteilung wäre vielmehr allein davon abhängig, ob ihr Handeln einen vermeidbaren \r\nIrrtum darstellen könnte. Das wäre für die betroffenen Mitarbeiter eine unzumutbare \r\nBelastung. Zur weiteren Begründung und insbesondere zur Frage der Vereinbarkeit des\r\naufhebenden Teils des § 18 Abs. 11 AWG-E mit der umzusetzenden Richtlinie verweisen wir auf \r\ndas beigefügte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kilian Wegner, z. Zt. Europa-Universität Viadrina \r\nFrankfurt/Oder.\r\nAus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen bei unbeabsichtigten Verstößen wäre zu \r\nerwarten, dass Kreditinstitute künftig noch risikoaverser agieren und sich aus Geschäftsfeldern \r\nmit sanktionsrechtlicher Unsicherheit oder besonders risikobehafteten Ländern weiter \r\nzurückziehen. Dies kann insbesondere dann nachteilig sein, wenn politische oder wirtschaftliche \r\nZiele – wie etwa der Wiederaufbau in Krisenregionen – auf die Mitwirkung des Bankensektors \r\nangewiesen sind. Zudem wird es für Kreditinstitute deutlich schwieriger, qualifiziertes \r\nFachpersonal zu gewinnen oder zu halten, wenn Mitarbeitende sich einem erhöhten \r\npersönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt sehen. Strafrechtliche Unsicherheit wirkt abschreckend.\r\nAus Sicht der Kreditinstitute ist es daher aus tatsächlichen wie juristischen Gründen \r\nunabweisbar geboten, die bisher bestehende Umsetzungsfrist bzw. Strafbefreiungsregelung im \r\nAWG beizubehalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Kreditinstitute und \r\nBankmitarbeitende nicht einem unverhältnismäßigen (persönlichen) Risiko ausgesetzt werden\r\nund die Handlungsfähigkeit der Kreditinstitute im Einklang mit den politischen Zielen der \r\nBundesregierung gewährleistet wird. Für Mitarbeitende in Kreditinstituten gilt dies \r\ninsbesondere auch wegen des obiter dictums zur Garantenstellung des Compliance Officers, \r\nwelches der BGH in seiner Rechtsprechung von 2009 formuliert hat (dazu sogleich).Seite 5 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n5\r\nb. Zusätzliche Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für \r\nCompliancemitarbeitende\r\nDie Möglichkeit der umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige im Außenwirtschaftsgesetz ist\r\nein zusätzliches praktikables und rechtssicheres Instrument, um Bankmitarbeitende vor Strafen \r\nbei unbeabsichtigten Verstößen durch banale Arbeitsfehler oder – komplexer – später erkannte \r\nSach- und Rechtserkenntnisse zu schützen, die sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht \r\nvollständig vermeiden lassen. Diese Möglichkeit war bislang (leider nur, aber immerhin) für \r\neingeschränkte Sachverhalte bei Ordnungswidrigkeiten gem. § 22 Abs. 4 AWG vorgesehen. Die \r\nSelbstanzeigemöglichkeit bleibt für strafrechtlich relevante Verstöße notwendig, und zwar über \r\ndas Maß des – nun abzuschaffenden – § 18 Abs. 13 AWG hinaus. Wir plädieren daher \r\neindringlich für die Einführung einer umfassenderen strafbefreienden Selbstanzeige auch für \r\nzeitlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsetzungsfrist gem. § 18 Abs. 11 AWG \r\nliegende Sachverhalte und wenden uns entschieden gegen die vorgesehene Streichung des \r\n§ 18 Abs. 13 AWG. \r\nEin solches Modell wäre mit dem EU-Rechtsrahmen vereinbar. So besagt Artikel 10 Abs. 2 der \r\nVerordnung (EU) Nr. 269/2014: „Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder \r\nOrganisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten \r\nund keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die \r\nMaßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.“\r\nAuch Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sieht ausdrücklich vor, dass die \r\nMitgliedstaaten die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige berücksichtigen können:\r\n„(…) Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein \r\nund können die Selbstanzeige von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den \r\njeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. (…)“\r\nErwägungsgrund 26 VO (EU) 2024/1745 sagt: „Legt eine natürliche oder juristische Person \r\nfreiwillig, vollständig und rechtzeitig einen Verstoß gegen die restriktiven Maßnahmen offen, \r\nsollten die zuständigen nationalen Behörden diese Selbstanzeige bei der Verhängung von \r\nSanktionen im Einklang mit nationalem Verwaltungsrecht oder mit sonstigem einschlägigen \r\nnationalen Recht oder sonstigen einschlägigen nationalen Vorschriften gegebenenfalls \r\ngebührend berücksichtigen können. Die Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2024/1226 des \r\nEuropäischen Parlaments und des Rates von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, und die \r\ndarin enthaltenen Anforderungen in Bezug auf mildernde Umstände sind anwendbar.“\r\nEine gesetzlich verankerte Selbstanzeigemöglichkeit würde insbesondere für ComplianceVerantwortliche in Kreditinstituten eine wirksame rechtliche und psychologische Unterstützung \r\ndafür schaffen, etwaige Verstöße frühzeitig und eigeninitiativ offenzulegen. Dies stärkt nicht \r\nnur die Sanktionsdurchsetzung, sondern fördert auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit \r\nzwischen Aufsicht, Ermittlungsbehörden und Kreditinstituten.Seite 6 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n6\r\nEin Blick auf internationale Standards zeigt, dass die Einführung einer strafbefreienden \r\nSelbstanzeige nicht nur rechtlich möglich, sondern auch sachlich geboten ist. Die USamerikanische Sanktionsbehörde OFAC betrachtet freiwillige Selbstanzeigen als zentrales \r\nInstrument zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen. Solche Selbstanzeigen dienen dort als \r\nwertvolle Informationsquelle zur Aufdeckung und Verhinderung von Sanktionsumgehungen. \r\nDiese Praxis unterstreicht, dass Selbstanzeigen nicht nur dem Schutz von Unternehmen und \r\nderen Mitarbeitenden dienen, sondern auch den Behörden ermöglichen, systematische \r\nSchwachstellen zu identifizieren und gezielt gegen Umgehungsstrategien vorzugehen. Eine \r\nentsprechende Regelung im deutschen Außenwirtschaftsgesetz erhöht somit nicht nur die \r\nRechtssicherheit für Kreditinstitute, sondern stärkt auch die Effektivität der \r\nSanktionsdurchsetzung insgesamt.\r\nWeitere Anliegen\r\nIm Folgenden finden Sie weitere konkrete Anmerkungen der DK zum Gesetzesentwurf. Gerne \r\nstehen die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft und ihre Mitglieder für ein vertiefendes \r\nGespräch zur Verfügung. \r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\nDie neue Vorschrift verpflichtet Kreditinstitute, die Verwendung von sanktionsbefangenen \r\nGeldern zu verhindern. In der Praxis stellt sich für Kreditinstitute ein erhebliches \r\nAbgrenzungsproblem bei Geldern, die sich außerhalb der Europäischen Union befinden. \r\nDie Bundesbank hat bislang stets die Auffassung vertreten, dass das unionsrechtliche \r\nEinfrieren nur für Vermögenswerte innerhalb des territorialen Geltungsbereichs der EU gilt und \r\nnicht auf Auslandslokationen von Instituten erstreckt ist. Durch die nun vorgesehene Pflicht zur \r\nVerhinderung stellt sich die Frage, ob Kreditinstitute künftig auch dort tätig werden müssen, \r\nwo die EU-Verordnung kein automatisches Einfrieren anordnet. \r\nSollte eine solche extraterritoriale Pflicht tatsächlich beabsichtigt sein, bedarf es einer \r\neindeutigen gesetzlichen Klarstellung, dass Institute im Falle von Rechtskonflikten mit \r\nDrittstaatenrecht nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen rechnen müssen. Andernfalls geraten \r\nKreditinstitute in eine unauflösbare Zwickmühle: Einerseits drohen Sanktionen im Drittstaat, \r\nwenn das lokale Recht (z. B. in China) die Durchsetzung von EU-Sanktionsverfügungen \r\nausdrücklich verbietet. Andererseits droht in Deutschland ein strafrechtliches Risiko, wenn die \r\nVerhinderungspflicht nicht erfüllt werden kann.\r\nNota Bene: Die Formulierung in der Gesetzesbegründung auf S. 25, wonach die Richtlinie die \r\nPflicht „sanktionsbefangene Gelder (…) einzufrieren“ vorsehe, erweckt den Eindruck, als sei \r\nhierfür stets ein zusätzlicher Rechtsakt erforderlich, während die EU-Verordnung nach \r\nständiger Praxis die Pflicht zum Einfrieren automatisch bewirkt.Seite 7 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n7\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3) \r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des \r\nBundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberische \r\nAnsatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus \r\nverschleiernde Absichten. \r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämpfung der \r\nSanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor \r\nauswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere NoRussia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das \r\ndiesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse \r\nberücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend anpassen müssen. \r\nAuch die von den Exporteuren durchzuführende Risikobewertung gemäß Abs. 12gb VO \r\n833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser \r\nStelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von \r\nUnternehmenskunden und Kreditinstituten zu verteilen.\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermannspflicht“ \r\n(§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durchbrechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeigepflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe e heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im \r\nUmfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. \r\nDabei wird auf Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie verwiesen. Diese Regelung ist auf die \r\nPönalisierung von Sanktionsumgehungen gerichtet, auch in ihrem Absatz (iv). Dieses \r\neinschränkende Tatbestandsmerkmal ist im Umsetzungsgesetz nicht berücksichtigt worden, so \r\ndass selbst das schlichte Ausbleiben von Meldungen, die etwa von Art. 8 Abs. 1 lit. a) der \r\nVerordnung 269/2014 neben der eigentlich als „Jedermannspflicht“ titulierten Pflicht miterfasst \r\nsind – also die eher bürokratisch anmutenden Meldungen hinsichtlich eingefrorener Konten und \r\nBeträge an die Bundesbank – in gravierender Weise strafbewehrt werden. Dies ist weder von \r\nder Richtlinie vorgesehen noch verhältnismäßig.\r\nOhnehin ist es angesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermannspflicht, und mit Blick auf ihre im Verhältnis zu den eigentlichen restriktiven Maßnahmen eher \r\nbürokratische Anmutung auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden, über Art. 3 \r\nAbs. 1 lit. h) (iv) der Richtlinie hinausgehenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; \r\nvielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, die die \r\njeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem \r\nverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. \r\nUnterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.Seite 8 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n8\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung und Doppelarbeit sollte zumindest eine \r\nBestimmung aufgenommen werden, wonach Handlungen oder Unterlassungen von der Strafe \r\nausgeschlossen sind, soweit in gleicher Angelegenheit Geldwäscheverdachtsmeldungen erstellt \r\nwurden. In Erwägungsgrund Nr. 36 der VO 2025/395 zur Änderung der VO 833/2014 vom 24. \r\nFebruar 2025 ist explizit vorgesehen, dass die Behörden die Möglichkeit schaffen, \r\nDoppelmeldungen zu vermeiden („Um Doppelmeldungen zu vermeiden, können die \r\nMitgliedstaaten entscheiden, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht \r\nverpflichtet sind, dieselben Informationen anderen zuständigen Behörden als den zentralen \r\nMeldestellen zu melden.“). Die Bundesregierung sollte die geschaffenen Erleichterungen für die \r\nWirtschaft nutzen. Diese Bestimmung würde auch auf den Regelungszweck des neuen § 13 \r\nAbs. 7 AWG einzahlen, der den Behörden die Möglichkeit bietet, Fälle zu priorisieren und die \r\numfangreichen neuen Meldungen um bis zu 50% zu reduzieren, die mit den \r\nRusslandsanktionen einhergehen. \r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass \r\nsich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen \r\nbeschränken.\r\n4. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von 10.000 EUR (Art. 3 Abs. \r\n2 RL 2024/1226) \r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den \r\nErleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von 10.000 EUR Gebrauch machen will, \r\nwenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Es erscheint uns unionsrechtlich \r\nproblematisch, wenn eine Erleichterungsregelung der Richtlinie bewusst nicht umgesetzt wird \r\nund dies mit angeblich fehlender systematischer Anknüpfung begründet wird.\r\nDie Begründung des Referentenentwurfs (S. 19 f.) führt aus, dass das deutsche Strafrecht \r\nkeine „monetary thresholds“ kenne und eine Umsetzung daher nicht möglich sei. Dies greift zu \r\nkurz: Das deutsche Strafrecht kennt sehr wohl Bagatellregelungen und Differenzierungen nach \r\nGeringwertigkeit. Beispielhaft sei § 248a StGB genannt, der Diebstahl und Unterschlagung \r\ngeringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt. Zahlreiche weitere Normen (z. B. § 259 Abs. 2 \r\nStGB Hehlerei, § 263 Abs. 4 StGB Betrug, § 266 StGB Untreue) verweisen auf diese \r\nBagatellgrenze. Auch im Betäubungsmittelrecht wird faktisch mit Grenzwerten gearbeitet (§ 29 \r\nAbs. 5 BtMG, Auslegung durch Rechtsprechung). Ein Schwellenwert von 10.000 EUR für die \r\nAnwendbarkeit des Sanktionsstrafrechts entspricht somit der Systematik des deutschen \r\nRechts. Das Argument, dass ein Überschreiten des Schwellenwerts um „nur einen Euro“ \r\nzufällige Ergebnisse erzeuge, überzeugt nicht: Schon heute entscheidet in vielen Delikten ein \r\neinzelner Euro über Straflosigkeit oder Strafbarkeit.Seite 9 von 9\r\nStellungnahme zur AWG-Novelle, 29. August 2025\r\n9\r\nZutreffend weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass bei sicherheits- oder kriegswichtigen \r\nGütern (z. B. Dual-Use-Komponenten, Rüstungsgüter) auch geringe Werte erhebliche Relevanz \r\nentfalten können. Daraus folgt aber nicht, dass ein Schwellenwert generell ungeeignet ist. \r\nVielmehr wäre eine differenzierende Umsetzung sachgerecht: \r\n◼ Kein Schwellenwert für Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, kriegswichtige Technologie;\r\n◼ Einführung eines Schwellenwerts von 10.000 EUR für alltägliche Transaktionen im Finanzund Zahlungsverkehr, bei Bankgeschäften und Dienstleistungen ohne Sicherheitsbezug.\r\nFür Kreditinstitute ist Rechtssicherheit und Praktikabilität zentral. Eine klare Schwelle \r\nvermeidet eine Kriminalisierung von Bagatellfällen im Massengeschäft, die weder ein \r\nerhebliches Unrecht noch ein relevantes öffentliches Interesse begründen. Die \r\nStrafprozessordnung (§§ 153 ff. StPO) bietet hier keine ausreichende Vorhersehbarkeit, \r\nsondern nur nachgelagerte Opportunitätserwägungen.1\r\nR E C H T S G U T A C H T E N\r\nim Auftrag des Bundesverbands deutscher Banken e. V.\r\nI. Sachverhalt und gutachterliche Fragestellung\r\nDer Unterzeichner wurde um Prüfung der Frage gebeten, inwieweit sich aus der Richtlinie \r\n(EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 20241\r\nfür die \r\nBundesrepublik Deutschland die Pflicht ergibt, den bisherigen § 18 Abs. 11 des \r\nAußenwirtschaftsgesetzes (AWG) aus dem Gesetz zu streichen.\r\nNach § 18 Abs. 11 AWG werden Verstöße gegen außenpolitische Sanktionen der EU nicht \r\nbestraft, wenn \r\n− seit der Veröffentlichung der einschlägigen Sanktionsvorschrift nicht eine Frist \r\nverstrichen ist, die mindestens 48 Stunden beträgt,\r\n2 und\r\n− der Täter von der betroffenen Sanktionsvorschrift keine Kenntnis hatte.\r\nHintergrund des Gutachtenauftrags ist ein Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur \r\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften“, der eine \r\nStreichung von § 18 Abs. 11 AWG vorsieht.3 In der Entwurfsbegründung wird ausgeführt, \r\ndass „eine Beibehaltung der Vorschrift vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen \r\nRichtlinienumsetzung nicht zulässig“ sei.4\r\n \r\n1 ABl. L vom 29. April 2024.\r\n2 Wörtlich stellt § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG Sanktionsverstöße straffrei, wenn nicht seit dem Tag, an \r\ndem die verletzte Sanktionsvorschrift im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, zwei Werktage \r\nabgelaufen sind. Die dadurch ausgesprochene „Schonfrist“ wird folglich regelmäßig länger als 48 \r\nStunden betragen (z. B. wenn der betroffene Rechtsakt an Tag 0 um 10:00 Uhr veröffentlicht wird, \r\nda die Frist dann erst an Tag 2 um 24:00 abläuft und folglich insgesamt 48 Stunden andauert).\r\n3 BT-Drucks. 20/13958; für eine ausführliche Besprechung des Entwurfs s. Klötzer-Assion/Müller, \r\nWiJ 2024, 218 ff..\r\n4 A. a. O., S. 17 f. 2\r\nII. Rechtsgutachterliche Erörterung\r\n1. Ausgangspunkt: Die Pflicht zur strafrechtlichen Flankierung von Verstößen \r\ngegen das EU-Sanktionsrecht gem. Art. 5 RL (EU) 2024/1226\r\nNach Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2024/1226 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in Art. 3\r\nund Art. 4 der Richtlinie näher umrissenen Sanktionsverstöße mit wirksamen, \r\nverhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden. 5 In Art. 5\r\nAbs. 2 bis Abs. 5 finden sich Details zu der Frage, welche Tatsituationen dabei mindestens \r\nabgedeckt sein und welche Sanktionsinstrumente bei Sanktionsverstößen mindestens zur \r\nVerfügung stehen müssen. Was die Richtlinie nicht festlegt, sind die allgemeinen \r\nVoraussetzungen der Strafe (Kausalität, Zurechnung, Vorsatz, Schuld usw.) sowie \r\nallgemeine Strafausschließungsgründe (etwa Rechtfertigungs- oder \r\nEntschuldigungsgründe).\r\n2. Widerspruch von Art. 5 RL (EU) 2024/1226 zu § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG?\r\nEs stellt sich nun die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der umrissenen \r\nPönalisierungsvorgaben aus Art. 5 RL (EU) 2024/1226 verpflichtet ist, § 18 Abs. 11 AWG \r\naus dem deutschen Recht zu tilgen und Sanktionsverstöße auch dann strafrechtlich zu \r\nahnden, wenn sie in Unkenntnis des einschlägigen Rechtsakts vor Ablauf der in § 18 \r\nAbs. 11 Nr. 1 AWG genannten Frist begangen werden. \r\nDie eingangs zitierte Begründung des Regierungsentwurfs leitet eine solche Pflicht aus dem \r\nUmstand ab, dass in RL (EU) 2024/1226 von einer „Schonfrist“ nach der Veröffentlichung \r\neines EU-Sanktions-Rechtsaktes keine Rede ist.6 Aus der fehlenden ausdrücklichen \r\nErwähnung eines Strafausschließungsgrundes der Richtliniewird also ein unionsrechtliches \r\nVerbot dieses Ausschlussgrundes gefolgert.\r\nDieser Gegenschluss ist methodisch jedoch nicht korrekt. Denn es ist als Ausdruck des im \r\nStrafrecht besonders bedeutsamen Subsidiaritätsgebots7 völlig üblich, dass EURechtsakte, die den Mitgliedstaaten Mindestvorgaben auf dem Gebiet des Strafrechts \r\n \r\n5 Einführend zur Wirkung des hier manifestierten sog. Effektivitätsgebots auf das nationale \r\nStrafrecht Wegner, in: Broemel/Krell/Muthorst/Prütting (Hrsg.), Prozessrecht in nationaler,\r\neuropäischer und globaler Perspektive, 2017, S. 139 ff. m. w. N. \r\n6 BT-Drucks. 20/13958, S. 17: „Die Richtlinie sieht einen solchen Aufschub nicht vor.“.\r\n7 S. dazu BVerfG NJW 2009, S. 2274 und S. 2287 f. –„Lissabon“.3\r\nmachen, sich zu bestimmten Fragen nicht äußern, sondern diese der Ausgestaltungsfreiheit \r\nder Mitgliedstaaten überantworten. Das trifft insbesondere auf Regelungen des sog. \r\n„Allgemeinen Teils“ (AT) des Strafrechts zu, die von den verschiedenen\r\nStrafrechtstraditionen in der Union sehr unterschiedlich beantwortet und daher von EURichtlinien typischerweise ausgespart werden. So wäre es beispielsweise offensichtlich mit \r\nArt. 5 RL (EU) 2024/1226 vereinbar, wenn in Deutschland der Täter eines \r\nSanktionsverstoßes zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und \r\nLeben einer nahestehenden Person handelt und daher wegen § 35 StGB nicht bestraft wird. \r\nAnders formuliert: Niemand käme auf die Idee, aus der Nicht-Erwähnung des \r\nExistenznotstandes (wie er in Deutschland durch § 35 StGB geregelt ist) in der RL \r\n(EU) 2024/1226 eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland darauf zu schließen, dass \r\n§ 35 StGB wegen eines Konflikts mit der RL (EU) 2024/1226 gestrichen werden müsste. \r\nDass sich – wie dargelegt – aus der mangelnden Befassung einer EU-Richtlinie mit \r\nallgemeinen Strafbarkeitsanforderungen und -ausschlüssen nicht folgern lässt, dass \r\nentsprechende Regelungen im deutschen Strafrecht unzulässig wären, erkennt implizit auch \r\nder bereits mehrfach zitierte Regierungsentwurf an. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass \r\ndie „Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik“ von dem avisierten Wegfall \r\ndes § 18 Abs. 11 AWG „unberührt“ blieben.8 Mit den „Regelungen über die strafrechtliche \r\nIrrtumsproblematik“ ist wohl § 17 S. 1 StGB gemeint, da Irrtümer über den Inhalt oder die \r\nReichweite einer Blankett-Ausfüllungs-Norm im AWG herrschend als Verbotsirrtum \r\nangesehen werden.9 Da der Verbotsirrtum in RL (EU) 2024/1226 nicht thematisiert wird, \r\nmüsste es der Bundesrepublik Deutschland nach der Logik, mit der die \r\nEntwurfsbegründung die Streichung von § 18 Abs. 11 AWG fordert, eigentlich verboten \r\nsein, bei Sanktionsverstößen den § 17 S. 1 StGB anzuwenden. Dass die Begründung jedoch \r\numgekehrt gerade diese Regelung angewendet wissen will, ist, dem Grunde nach, ein \r\nEingeständnis an die hier bezogene Position.\r\n \r\n8 BT-Drucks. 20/13958, S. 17 f.\r\n9 So jedenfalls BGH NZWiSt 2013, 113 im Kontext von § 34 Abs. 4 AWG a. F., der dem heutigen \r\n§ 18 Abs. 1 AWG strukturell stark ähnelt; dazu kritisch Krell, NZWiSt 2013, 114 ff. und (soweit es \r\num Individualsanktionen geht) F. Meyer/S. D. Hüttemann, in: Momsen/Grützner, 2. Aufl. (2020), \r\n§ 37 Rn. 81; wie der BGH auch OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 8968; die Frage offenlassend \r\nSchwendinger, in: BeckOK-AußenWirtschaftsR, 15. Edition, Stand: 01.04.2025, § 18 Rn. 25; Ahlbrecht, \r\nin: Leitner/Rosenau, 2. Aufl. (2022), § 18 AWG Rn. 63; Wagner, in: MüKo-StGB, Bd. 8, 4. \r\nAufl. (2023), § 18 AWG Rn. 172.4\r\nAls Zwischenergebnis lässt sich also festhalten: EU-Richtlinien mit Mindestvorgaben zum \r\nStrafrecht, wie sie die RL (EU) 2024/1226 formulierten, lassen den Mitgliedstaaten gerade \r\nim Bereich des Strafrecht AT aus Respekt vor der mitgliedstaatlichen Souveränität \r\nerheblichen Gestaltungsspielraum, so dass aus dem Fehlen solcher Vorgaben keine \r\nSperrwirkung für nationale Regelungen des Strafrecht AT geschlossen werden kann.\r\n3. § 18 Abs.11 AWG als spezielle Regelung für Fälle fehlenden \r\nUnrechtsbewusstseins\r\nNun ließe sich gegen die hier vorstehend skizzierte Argumentationslinie vorbringen, dass \r\ndie Frage einer „Schonfrist“ nach der Veröffentlichung einer EU-Sanktionsvorschrift nicht \r\nden von der RL (EU) 2024/1226 bewusst ausgesparten Bereich des Strafrecht AT betrifft, \r\nsondern vielmehr eine sanktionsspezifische Thematik, die die Richtlinie abschließend regeln \r\nsoll. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu: § 18 Abs. 11 AWG stellt eine Spezialregelung \r\nfür Fälle fehlenden Unrechtsbewusstseins dar, und bei näherer Betrachtung setzt die RL \r\n(EU) 2024/1226 sogar zwingend voraus, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten \r\neine Regel zu dieser Thematik enthalten. Das ergibt sich aus der folgenden Überlegung:\r\n− Es ist offensichtlich nicht mit dem (auch auf unionsrechtlicher Ebene durch Art. 49 \r\nder EU-Grundrechtecharta anerkannten) Schuldprinzip vereinbar, jemanden wegen \r\neines Sanktionsverstoßes zu bestrafen, wenn die betroffene Person keine Kenntnis \r\nvon der verletzten Sanktionsnorm hatte und diese Unkenntnis praktisch \r\nunvermeidbar war.\r\nBeispiel: Am 1. Januar um 12:00 Uhr wird eine neue Sanktionsvorgabe der \r\nEU veröffentlicht. Eine Minute später wird bei der X-Bank eine Transaktion \r\ndurchgeführt, die gegen die neue Sanktionsvorgabe verstößt. Die Mitarbeiter\r\nder Bank haben zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der neuen Vorgabe.\r\nAuch die RL (EU) 2024/1226 strebt in einem solchen Fall Straflosigkeit an, was \r\ndurch die in Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2024/1226 enthaltene Formulierung zum \r\nAusdruck kommt, wonach die Mitgliedstaaten nur vorsätzliche Sanktionsverstöße \r\nunter Strafe stellen sollen.10\r\n \r\n10 Ergänzend lässt sich Art. 5d Abs. 1 S. 2 der EU-Verordnung 260/2012 in der durch die EUVerordnung 2024/886 ( „Instant-Payment-Verordnung“) geänderten Fassung anführen, der den 5\r\n− Was unter Vorsatz zu verstehen ist (und ob das Unrechtsbewusstsein Teil dieses \r\nVorsatzes oder – wie nach deutschem Recht – ein eigenständiger Teil der Schuld \r\nist), regelt das Unionsrecht allerdings nicht, sondern überlässt dies den Eigenheiten \r\nder mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, solange nicht ein bestimmtes Mindestmaß\r\nder effektiven Durchsetzung des strafrechtlich flankierten EU-Rechts unterschritten\r\nist. Konkret im Zusammenhang mit sich stetig aktualisierenden EUSanktionsvorschriften wären die unionsrechtlichen Mindestvorgaben aus meiner \r\nSicht dann unterschritten, wenn der Einwand, man habe eine Sanktionsvorschrift \r\nnicht gekannt, uneingeschränkt immer zum Strafbarkeitsausschluss führen würde.\r\nDenn dann wäre eine Tat z. B. sogar dann straflos, wenn jemand die zum \r\nSanktionsrecht einschlägigen Informationsquellen (z. B. Amtsblatt, Homepage der \r\nEU-Kommission usw.) ganz bewusst nicht konsultiert, um so in Unkenntnis zu \r\nbleiben und folglich straflos zu handeln (sog. willful blindness). Aus \r\nEffektivitätsgesichtspunkten hinnehmbar (und mit Blick auf das Schuldprinzip – wie \r\ngesagt – auch geboten) wäre es dagegen, wenn ein Mitgliedstaat keine Strafe für Fälle \r\nvorsieht, in denen der Täter die verletzte Sanktionsnorm nicht kennt und seit der \r\nVeröffentlichung der Norm ein so kurzer Zeitraum verstrichen ist, dass diese \r\nUnkenntnis mit vernünftigem Aufwand nicht zu vermeiden gewesen ist.\r\n− Um zwischen den beiden skizzierten Fallkonstellationen der unvermeidbaren vs. \r\nvermeidbaren Normkenntnis unterscheiden zu können, müssen die \r\nmitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zwingend einen Vermeidbarkeitsmaßstab \r\nfestlegen. Aktuell hat der deutsche Gesetzgeber dies in § 18 Abs. 11 AWG dergestalt \r\nausgeführt, dass Normunkenntnis binnen der in § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG \r\ngenannten Frist automatisch zum Strafbarkeitsausschluss führt. Wenn § 18 Abs. 11 \r\nAWG gestrichen würde, hieße das aber nicht etwa, dass künftig keine „Schonfrist“\r\nmehr gelten würde. Vielmehr wäre die „Schonfrist“ dann in § 17 S. 1 StGB im \r\nMerkmal der „Vermeidbarkeit“ des Verbotsirrtums versteckt:11 Sind seit der \r\n \r\ndort adressierten Zahlungsdienstleistern ebenfalls nur aufgibt, Änderungen im Bereich des EUIndividualsanktionsrechts unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) und nicht etwa „sofort“ \r\nin die eigenen Screening-Systeme zu übertragen. Dem Unionsrecht ist der Grundsatz, dass \r\nunmögliches von niemandem verlangt werden darf (ultra posse nemo obligatur), also ebenso vertraut \r\nwie der deutschen Rechtsordnung.\r\n11 Dass § 17 StGB darüber entscheidet, ob die Nicht-Kenntnis einer EU-Sanktionsvorschrift zur \r\nStraflosigkeit i. S. v. § 18 AWG führt, hängt von der schon auf S. 3 erörterten Frage ab, ob das 6\r\nVeröffentlichung einer Sanktionsvorschrift erst wenige Minuten vergangen und \r\nkennt ein verantwortlicher Bankmitarbeiter die Regelung daher nicht, so wäre sein \r\nIrrtum sicher unvermeidbar i. S. v. § 17 S. 1 StGB. Je mehr Zeit seit der \r\nVeröffentlichung verstreicht, desto eher wäre der Irrtum dadurch vermeidbar \r\ngewesen, das EU-Amtsblatt oder vergleichbare Informationsquellen zu konsultieren\r\n(mit der Folge, dass § 17 S. 2 StGB greift und allenfalls eine Strafmilderung in \r\nBetracht kommt). Welche Frist die Vermeidbarkeitslinie letztlich markiert, müsste \r\ndann die deutsche Rechtsprechung noch festlegen. Gegenüber dem Status quo wäre \r\nfolglich nichts gewonnen, außer, dass die „Schonfrist“ künftig durch schwer \r\nvorhersehbares Richterrecht statt ausdrücklich durch Gesetzeswortlaut festgelegt \r\nwäre.\r\nIII. Fazit\r\nDie RL 2024/1226 verpflichtet den deutschen Gesetzgeber bei Lichte betrachtet nicht, auf \r\ndie Regelung einer „Schonfrist“ (wie sie heute § 18 Abs. 11 AWG vorsieht) für die Zeit \r\nunmittelbar nach der Veröffentlichung einer neuen EU-Sanktionsvorgabe zu verzichten, \r\nwie sie heute § 18 Abs. 11 AWG vorsieht. \r\nInsbesondere ergibt sich eine entsprechende unionsrechtliche Vorgabe nicht – im Wege \r\neines Gegenschlusses – aus dem Umstand, dass die RL 2024/1226 keine Regelung zu dieser \r\nFrage enthält. Vielmehr betrifft § 18 Abs. 11 AWG den Umgang mit Fällen, in denen der \r\nTäter ohne Unrechtsbewusstsein handelt, was sich nach der Terminologie des Unionsrechts \r\nals Frage des Vorsatzes darstellt (auch wenn nach herrschender deutscher Dogmatik eine \r\nFrage der Schuld angesprochen ist). Hierzu trifft die RL 2024/1226 ganz bewusst keine \r\nRegelung, sondern überlässt den Umgang mit solchen Konstellationen auf Grund des \r\nSubsidiaritätsgedankens, der gerade im Strafrecht eine Schonung der mitgliedstaatlichen \r\nRechtstraditionen erfordert, dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten. \r\nFolglich muss die Bundesrepublik Deutschland also selbst eine Regelung zu der Frage \r\ntreffen, wie damit umzugehen ist, wenn ein Sanktionsverstoß darauf beruht, dass der Täter \r\ndie betroffene Sanktionsvorschrift nicht kannte. Würde man § 18 Abs. 11 AWG streichen, \r\n \r\nMerkmal der Zuwiderhandlung gegen eine EU-Sanktionsvorschrift ein normatives \r\nTatbestandsmerkmal ist, auf das sich der Vorsatz beziehen muss (dann wäre § 16 Abs. 1 S. 1 StGB \r\ndie passende Irrtumsregel), oder nicht (dann § 17 StGB). Die Rechtsprechung neigt – wie ebenfalls \r\nbereits auf S. 3 dargelegt – zur Anwendung von § 17 StGB.7\r\nkäme es insofern auf § 17 S. 1 StGB an. Nach dieser Vorschrift bliebe der Sanktionsverstoß, \r\nder in Unkenntnis der verletzten Sanktionsvorschrift getätigt wurde, straflos, wenn die \r\nUnkenntnis für den Täter unvermeidbar war. Den Begriff der „Unvermeidbarkeit“ müsste \r\ndie Rechtsprechung dann zukünftig näher ausfüllen und dabei insbesondere festlegen, in \r\nwelchen Zeitabständen es Finanzinstituten und anderen Akteuren, die die Einhaltung des \r\nSanktionsrechts sicherstellen müssen, zumutbar ist, sich über neue Sanktionsvorschriften \r\nzu informieren. Durch die Hintertür des § 17 S. 1 StGB würde auf diese Weise wieder eine \r\n„Schonfrist“ in das deutsche Recht eingeführt, die – je nach zukünftiger Entwicklung der \r\nRechtsprechung – sogar länger sein könnte als sie heute in § 18 Abs. 11 AWG ist. Für die \r\nEffektivität der Durchsetzung des EU-Sanktionsrechts wäre folglich nichts gewonnen. \r\nDagegen würde die Bestimmtheit der strafrechtlichen Sanktionsregeln gemindert, weil die \r\n„Schonfrist“ künftig nicht mehr ausdrücklich im Gesetz geregelt wäre, sondern sich erst \r\naus (für den Rechtsanwender kaum vorhersehbarem) Richterrecht ergeben würde. \r\nDagegen sprechen auch praktische Argumente: Große Unternehmen könnten versuchen, \r\nsich gegen diese Unsicherheit zumindest teilweise zu wappnen, indem sie Personal \r\neinstellen, das rund um die Uhr die Aufgabe hat, die Fortentwicklung des Unionsrechts zu \r\nprüfen und in die Sanktions-Screening-Systeme des Unternehmens einzupflegen. Hierzu \r\nmüssten sowohl juristische Kapazitäten als auch spezielle IT-Kräfte inklusive\r\nUrlaubsvertretungen usw. eingestellt werden, was immense zusätzliche Kosten mit sich \r\nbrächte und den Finanzstandort Deutschland schwächen würde. Zugleich wäre auch durch \r\neinen solchen Aufwand nicht sichergestellt, dass neue Sanktionsvorschriften ab der ersten \r\nMinute ihrer Geltung eingehalten werden können, da selbst bei schneller Entdeckung einer \r\nneuen Vorschrift mehrere Arbeitsschritte notwendig sind, um die neue Regel technisch in \r\ndas Sanctions-Screening zu implementieren. Kleine und mittlere Unternehmen werden sich \r\nentsprechende Ausgaben ohnehin vielfach nicht leisten können, was die \r\nMarkteintrittsbarrieren im Finanzsektor zusätzlich erhöht und den Wettbewerb \r\nbeeinträchtigt. Dies erscheint untunlich und mit Blick auf den begrenzten Nutzen für die \r\nEffektivität des EU-Sanktionsrechts unverhältnismäßig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019637","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/96/615385/Stellungnahme-Gutachten-SG2509150020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nPositionspapier\r\nzur TKG-Novelle: Ergänzungsvorschläge für eine \r\nwirksame Betrugsprävention\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 5. September 2025 Seite 2 von 3\r\nErgänzungsvorschläge zur TKG-Novelle, 29. August 2025\r\nRechtliche Grundlagen für eine wirksame \r\nBetrugsprävention schaffen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt die vom Bundesministerium für Digitales und \r\nStaatsmodernisierung (BMDS) vorgelegten Eckpunkte zur Novellierung des \r\nTelekommunikationsgesetzes1\r\n, die in erster Linie den dringend notwendigen Netzausbau \r\nadressieren. Gleichzeitig möchten wir auf eine weitere ebenso dringende Herausforderung \r\naufmerksam machen, die im aktuellen Gesetzgebungsprozess mitbehandelt werden muss: den \r\nSchutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Unternehmen vor den immer \r\nraffinierter werdenden Betrugsformen des Social Engineerings und Manipulation im OnlineKontext.\r\nSocial Engineering ist mittlerweile die am weitesten verbreitete Form des digitalen Betrugs. \r\nKriminelle geben sich als vertrauenswürdige Institutionen aus, manipulieren Bankkundinnen \r\nund Bankkunden und verschaffen sich so Zugang zu sensiblen Daten oder veranlassen \r\nbetrügerische Transaktionen. \r\nBei Social Engineering werden besonders häufig Telekommunikationskanäle genutzt – sei es \r\ndurch manipulierte Anruferkennungen („Call-ID-Spoofing“) oder durch täuschend echt \r\nwirkende Phishing-SMS. Diese Täuschungsversuche sind oft der Beginn komplexer \r\nBetrugsketten. In der Folge verursachen sie gravierende Schäden für die Betroffenen, das \r\nBankensystem und letztlich die gesamte Volkswirtschaft.\r\nTelekommunikationsunternehmen verfügen über technische Möglichkeiten, um Spoofing-Anrufe \r\nund Phishing-SMS wirksam zu erkennen und vor der Weiterleitung an Kunden zu blockieren\r\noder mit Warnungen zu versehen. Damit diese wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung von \r\nSocial Engineering konsequent eingesetzt werden können, ist die notwendige rechtliche \r\nGrundlage zu schaffen. Denn das derzeitige Verbot des sogenannten Call-ID-Spoofings greift zu \r\nkurz, da es weiterhin möglich ist, gespoofte Anrufe über deutsche Telekommunikationsanlagen \r\ndurchzustellen. Ein effektiver Schutz kann erst dann gewährleistet werden, wenn auch solche \r\nAnrufe erfasst und, mit Ausnahme berechtigter Nutzer wie seriöser Call-Center, blockiert \r\nwerden dürfen. Eine bloße Anonymisierung reicht nicht aus.\r\nEbenso dringend erforderlich ist die Möglichkeit für Telekommunikationsunternehmen, \r\nsogenannte SMS-Content-Firewalls einzusetzen. Nur so können massenhaft versendete \r\nPhishing-SMS automatisiert gefiltert, blockiert oder mit klaren Warnhinweisen versehen \r\nwerden. \r\nDarüber hinaus muss es erlaubt sein, dass Telekommunikationsanbieter mit Banken und \r\nanderen relevanten Akteuren betrugsrelevante Daten, auch auf Basis von Verkehrsdaten,\r\naustauschen, um verdächtige Muster schneller zu erkennen und betrügerische Transaktionen \r\n1 https://bmds.bund.de/aktuelles/pressemitteilungen/17072025-bmds-legt-eckpunkte-mit-aenderungsvorschlaegen-fuer-tk-gesetz-vor Seite 3 von 3\r\nErgänzungsvorschläge zur TKG-Novelle, 29. August 2025\r\nzu verhindern. Derartige Mechanismen sind bereits in dem Entwurf der EUZahlungsdiensteverordnung2 vorgesehen. Ohne die notwendigen Anpassungen im nationalen \r\nRecht – konkret im TKG und im TDDDG – können diese Maßnahmen in Deutschland nicht\r\numgesetzt werden.\r\nDie Kriminalität im Bereich des Social Engineerings entwickelt sich dynamisch, ist \r\nhochprofessionell und international vernetzt. Präventionsmaßnahmen müssen mit dieser \r\nEntwicklung Schritt halten und dürfen nicht durch fehlende gesetzliche Grundlagen \r\nausgebremst werden. Daher appelliert die Deutsche Kreditwirtschaft eindringlich an den \r\nGesetzgeber, die aktuellen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und des \r\nTelekommunikationsdienste-Datenschutzgesetzes zu nutzen, um klare Befugnisse für \r\nTelekommunikationsunternehmen zur Betrugsprävention zu ergänzen. Jede Verzögerung führt \r\ndazu, dass Kriminelle weiterhin ungehindert ihre Methoden perfektionieren und noch mehr \r\nBürgerinnen und Bürger Opfer von Betrug werden sowie betrügerisch erlangte Gelder in \r\ninternationale kriminelle Strukturen sowie ggf. sogar Terrorismusfinanzierung abfließen.\r\nDie Chance, im Zuge der aktuellen TKG-Novelle jetzt die erforderlichen rechtlichen Grundlagen \r\nzu schaffen, darf nicht ungenutzt bleiben. Nur durch ein entschlossenes Handeln können wir \r\ndie Kommunikationswege sicherer machen, das Vertrauen der Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher stärken und die Integrität unseres Finanzsystems nachhaltig schützen.\r\n2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52023PC0367"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019638","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/c5/615387/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160022.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"  \r\nFederführer:  \r\nBundesverband deutscher Banken e. V.  \r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin  \r\nTelefon: +49 30 1663 -0 \r\nhttps://die -dk.de  \r\n \r\n Stellungnahme  \r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur \r\nFörderung privater Investitionen und des \r\nFinanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)   \r\n \r\n \r\nLobbyregister -Nr. R00145 9 \r\nEU-Transparenzregister -Nr. 52646912360 -95 \r\n \r\nKontakt:  \r\n  \r\n  \r\nTelefon:   \r\n  \r\n \r\n \r\n \r\nBerlin, 29. August 2025  \r\n\r\n \r\nSeite 2 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nZusammenfassende Bewertung  \r\n \r\nDas Ziel des  Referentenentwurfs des StoFöG,  den Finanzstandort Deutschland zu stärken und \r\nseine Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu verbessern, ist richtig und \r\nnotwendig. Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des \r\nFondsmarkts sowie zur Reduzierung bürokratischer Belastungen  sind aus Sicht der Deutsche n \r\nKreditwirtschaft (DK) geeignete Stellschrauben . Jedoch sieht die DK bei einigen zentralen \r\nPunkten des Entwurfs noch Nachbesserungsbedarf.  \r\n \r\nBedauerlich  ist, dass keine  Regelungen zur rechtssicheren und praxistauglichen \r\nAnpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind. Dies würde \r\nKreditinstitute in Deutschland im Vergleich zu anderen EU -Mitgliedstaaten wettbewerbsfähig \r\nmachen. In den geplanten Änderungen des Investmentsteuergesetzes  sehen wir einen \r\nwichtigen Impuls für mehr nachhaltige Investitionen  in erneuerbare Energien und \r\nInfrastruktur sowie zur Stärkung der Finanzierungsmöglichkeiten junger, innovativer \r\nUnternehmen.   \r\n \r\nNachfolgend zeigen wir in unseren generellen Anmerkungen (I.) auf, welche weiteren \r\nRegelungen für die Förderung des Standortes noch fehlen . Unter II. nehmen wir Stellung zu \r\nden einzelnen Regelungen des StoFöG -RefE.  \r\n \r\nIm Koalitionsvertrag 2025 wurden als angemessene Frist für eine Beteiligung am \r\nGesetzgebungsverfahren vier Wochen als Regel genannt. Wir bitten zu beachten, dass \r\naufgrund der vom Bundesministerium der Finanzen gesetzte n sehr kurzen Stellungnahmefrist \r\nvon fünf Werktagen nur eine kursorische Bewertung dieses umfassenden und wichtigen \r\nRegelungsvorhabens möglich war.  \r\n \r\n  \r\n \r\nSeite 3 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nIm Einzelnen  \r\n \r\nI. Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen Anpassungen  von \r\nbank - und kapitalmarktspezifischer Regulierung  sowie steuerrechtlicher \r\nAspekte  \r\n \r\n1. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB -Änderungsmechanismus  \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH -Urteil vom 27. April \r\n2021 (XI ZR 26/20) zum AGB -Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde \r\nRechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich  zu beseitigen. \r\nDie gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist \r\nverbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit \r\ndarüber, dass die Praxis eine massengeschäftstauglic he Gesetzeslösung zum AGB -\r\nÄnderungsmechanismus benötigt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von \r\nAGB per Zustimmungsfiktion erlaubt. Damit würde dem Verbraucher die Reaktionslast \r\ngenommen, ohne ihn in seinen Rechten (Möglichkeit des Widersp ruchs gegen AGB -Änderung \r\noder der Kündigung des Vertrages) zu beschneiden.  \r\n \r\nDer Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU (BT -Drs. 20/7347) \r\ndurchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am \r\n29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letz ten \r\nRegierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 \r\nder Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom \r\n15.November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. Septem ber 2023 \r\nzum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 \r\nzum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR -Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die \r\nRechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wis senschaftliche \r\nAppell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, \r\nHeft 13, Seite 684). Hierzu liegt ein von der Deutschen Kreditwirtschaft in Auftrag gegebenes \r\nrechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Matthia s Casper mit einem konkreten \r\nGesetzesänderungsvorschlag vor (veröffentlicht in WM 2022, Seiten 2353 ff. und 2405 ff.). \r\nAuch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gab es bereits im Jahr 2023 \r\ninterne Überlegungen zur Anpassung des AGB -Rechts.  \r\n \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung noch in dieser \r\nLegislaturperiode. Das Standortfördergesetz böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die \r\nChance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGB -\r\nÄnderun gsmechanismus in vielen Fällen.  \r\n \r\n2. Anwendung der AGB -Einbeziehungsvoraussetzungen und AGB -Inhaltskontrolle \r\nauf Anleihebedingungen  \r\nAnleihebedingungen unterliegen in Deutschland nach höchstrichterlicher Auffassung sowohl \r\nden Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB (gegenüber Verbrauchern) als auch \r\neiner vollständigen AGB -Inhaltskontrolle. Die mit dem Zukunftsfinanzierungsgese tz eingeführte \r\n \r\nSeite 4 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nBereichsausnahme in  § 310 BGB hat dieses Problem nur für Geschäfte unter professionellen \r\nKapitalmarktteilnehmern und hier auch nur aus dem Finanzbereich adressiert. Bei Anleihen, die \r\nauch von Nichtfinanzunternehmen oder Privatanleger gehalten werden (was eher der Regelfall \r\nist) bleibt es daher bei den durch eine potenzielle  AGB-Inhaltkontrolle hervorgerufenen \r\nrechtlichen Unwägbarkeiten - und zwar insbesondere dann, wenn die Anleihebedingungen \r\ninternationalen bzw. europäischen Marktstandards entsprechen. Ins besondere sind die \r\nRechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot nicht ausreichend durchdacht \r\nbzw. nicht auf die Besonderheiten des Anleihegeschäfts maßgeschneidert. Wir regen daher an:  \r\n \r\n• Die AGB -Inhaltskontrolle bei marktüblichen Anleihebedingungen in \r\nSchuldverschreibungen (gemessen an internationalen und europäischem \r\nMarktstandards) sollte grundsätzlich eingeschränkt werden.  \r\n• Die Einbeziehung von Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen beim Ersterwerb \r\nsollte im Übrigen internationalen Gepflogenheiten angepasst werden und nicht den \r\nstrengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB unterliegen (vgl. Urteil \r\nBGH vom 28 . 6. 2005 - XI ZR 363/04, Ziff. II. 1 a) ff.: Erfordernis einer „funktionalen \r\nReduktion“).  \r\n• Mit Blick auf die Änderung des § 21 Wertpapierprospektgesetz (Anerkennung der \r\nenglischen Sprache für Prospekte und Prospektzusammenfassung) sollte zudem eine \r\nKlarstellung erfolgen, dass Anleihebedingungen in englischsprachigen \r\nWertpapierprospekten wirksam Bestandteil der Rechtsbeziehung zwischen Emittenten \r\nund Gläubigern werden und aufgrund der Sprachwahl keine unangemessene \r\nBenachteiligung der Gläubiger besteht. Eine entsprechende Ausnahme würde für das \r\nThema europaweiter Emissionen in einer einheitlichen Sprache mit einer ISIN \r\nweiterhelfen und somit auch der Zielsetzung der Kapitalmarktunion folgen.  \r\n \r\nDiese Maßnahmen würden Wertpapieremissionen in Deutschland, auch in Fällen, in denen \r\nWertpapiere in mehreren Mitgliedstaten der EU angeboten werden, erleichtern, die Attraktivität \r\ndes Finanzstandortes Deutschlands steigern und der besseren Durchsetzung der  \r\nKapitalmarktunion in Deutschland dienen.  \r\n \r\n3. Vorschlag zur gesetzlichen Klarstellung der lohnsteuerlichen Behandlung von \r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen  \r\n \r\na) Fallkonstellationen mit ausländischen Betriebsstätten und unselbstständigen \r\nAuslandseinheiten  \r\nDie verbilligte oder unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer stellt \r\nsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. § 3 Nr. 39 EStG gewährt hierfür einen Freibetrag. Aufgrund \r\nder Neuregelungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstums chancengesetz \r\nhat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 1. Juni 2024 das bisherige \r\nAnwendungsschreiben über die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung \r\nvon Mitarbeiterbeteiligungen vom 16. November 2021 aktualisiert (IV C  5 - S 2347/21/10001 \r\n:006 BStBl 2021 I S. 2308).  \r\n \r\n \r\nSeite 5 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nNach aktueller Auslegung muss das Beteiligungsangebot gemäß § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG \r\ngrundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offenstehen, um den Freibetrag auch für \r\nbeschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeitende zu gewähren. Der Begri ff \r\n„Arbeitgeber“ wird dabei so weit gefasst, dass auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland als \r\nzivilrechtliche Arbeitgeber für Mitarbeitende in ausländischen Betriebsstätten gelten.  \r\n \r\nBesonders problematisch ist dies für global agierende Unternehmen mit komplexen \r\nBetriebsstättenstrukturen in über 40 Ländern. Der nach deutschem Recht anzuwendende \r\n„Arbeitgeberbegriff“ ist so weit zu verstehen, dass Unternehmen mit inländischem Sitz auch a ls \r\nzivilrechtliche Arbeitgeber von Mitarbeitenden in ausländischen Betriebsstätten und \r\nunselbstständigen Auslandseinheiten (bspw. Repräsentanzen) zu qualifizieren sind.  \r\n \r\nWenn Mitarbeitende von ausländischen Betriebsstätten bzw. ausländischen unselbstständigen \r\nUnternehmensteilen Dienstreisen ins Inland unternehmen, resultiert daraus eine beschränkte \r\nSteuerpflicht ab dem ersten Tag in Deutschland, sodass für diese Mitarbeite rgruppe der \r\nSteuerfreibetrag anwendbar ist. Damit gehen allerdings gleichzeitig sehr aufwändige Prüfungen \r\nim Ausland einher. Diese Prüfungen beschränken sich nicht nur auf das Steuerrecht, sondern \r\numfassen auch sozialversicherungs - und kapitalmarktrechtlic he Fragestellungen. Nach \r\nderzeitigem Sachstand wäre der Arbeitgeber jedoch gezwungen, auch diese Mitarbeitenden in \r\nsein Beteiligungsangebot miteinzubeziehen, um die Steuerfreiheit bei dauerhaft im Inland \r\ntätigen Mitarbeitenden im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG nicht zu konterkarieren.  \r\n \r\nNach dem Sinn und Zweck der Norm soll die Beteiligung von inländischen Mitarbeitenden \r\ngefördert werden. Eine Kopplung der Steuerfreiheit an die Gewährung von \r\nVermögensbeteiligungen an Mitarbeitende im Ausland würde diesem Gedanken zuwiderlaufen. \r\nIm Übrigen  geht durch eine Begrenzung des Diskriminierungsverbots auf inländische \r\nMitarbeitende kein Steuersubstrat verloren.  \r\n \r\nPetitum:  \r\nDer Begriff „allen Arbeitnehmern“ im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG sollte dahingehend \r\nsachgerecht konkretisiert werden, dass damit ausschließlich Arbeitnehmer erfasst werden, die \r\nnicht nur den zivilrechtlichen Arbeitgeber in Deutschland haben, sondern auc h im Rahmen ihrer \r\nTätigkeit überwiegend dem Inland zugeordnet werden. Vereinzelte Dienstreisen von \r\nMitarbeitern aus dem Ausland nach Deutschland sollten dabei nicht zu einem Einschlusszwang \r\nführen.  \r\n \r\nb) Risikoträger in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen  \r\nAuf Grundlage der EU -Kommissions -Verordnung 2021/923 sind Kreditinstitute und \r\nWertpapierfirmen verpflichtet, ihre Arbeitnehmer einer Prüfung zu unterziehen. Gegenstand der \r\nPrüfung ist die Identifizierung von sogenannten Risikoträgern. Für Vergütungssysteme  dieser \r\nRisikoträger gelten gesonderte, aufsichtsrechtliche Regularien, welche sicherstellen sollen, dass \r\ndie Vergütungssysteme von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen keine Anreize setzen, \r\nunverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen.  \r\n \r\n \r\nSeite 6 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nDie Risikoträgerermittlung ist im deutschen Recht in § 25a Abs. 5b KWG geregelt. Die \r\naufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme sind insbesondere in der \r\nInstitutsvergütungsverordnung niedergelegt. Darin finden sich Regelungen zum Verhältnis von \r\nvariablen und fixen Bezügen von Risikoträgern sowie Regelungen, dass eine variable Vergütung \r\ngestaffelt über mehrere Jahr e auszuzahlen ist. Die Vergütung von Risikoträgern unterliegt \r\ninsofern strengen Regularien, was es seitens der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen \r\nnotwendig macht, gesonderte, komplexe Vergütungssysteme für Risikoträger zu schaffen.  \r\n \r\nSchafft ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ein \r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm, besteht in der Unternehmenspraxis der Wunsch, \r\nRisikoträger aus Vereinfachungsgründen vom Programm ausschließen zu können. Dies ist darin \r\nbegründet, dass es für  die Institute einen erheblichen Aufwand darstellt, das \r\nMitarbeiterbeteiligungsprogramm in die Vergütungsstruktur der Risikoträger zu integrieren. \r\nDarüber hinaus ist der Ausschluss der Risikoträger vom Programm aus Unternehmenssicht \r\nauch aus Gleichbehandlu ngsgründen geboten, da Risikoträger in der Regel bereits über \r\ngesonderte Aktienpläne am Unternehmenserfolg partizipieren.  \r\n \r\nZwar sehen Rn. 13 und 14 des entsprechenden BMF -Schreibens eine Reihe von \r\nArbeitnehmergruppen vor, die aus Vereinfachungsgründen von einem \r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm ausgeschlossen werden können, ohne dass der \r\nAnspruch auf den Freibetrag entfäl lt. Bei den Risikoträgern handelt es sich um Arbeitnehmer, \r\ndie zumindest teilweise bereits unter die Ausnahmeregelungen fallen. So sind beispielsweise \r\nOrgane von Körperschaften in der Regel auch der Gruppe der Risikoträger zuzuordnen. Jedoch \r\nenthält die Gr uppe der Risikoträger aber auch Arbeitnehmer, die keiner der bislang genannten \r\nAusnahmegruppen zugeordnet werden können, wie beispielsweise Arbeitnehmer, die weder \r\nüber Insiderinformationen verfügen noch Organe von Körperschaften oder Mandatsträger sind.  \r\n \r\nPetitum:  \r\nRisikoträger bei Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Sinne von § 25a Abs. 5b des \r\nKreditwesensgesetz sollten als Arbeitnehmergruppe, die vom Beteiligungsangebot \r\nausgeschossen werden können, ohne die Anwendbarkeit der Regelung im Übrigen zu \r\ntangieren.  \r\n \r\n4. Petita im Zusammenhang mit dem eWpG, die bisher keine Entsprechung im \r\nStoFöG -RefE haben  \r\nWir regen an, im Zuge der ohnehin beabsichtigten Änderung des Gesetzes über elektronische \r\nWertpapiere folgende Änderungsvorschläge aufzugreifen.  \r\n \r\na) § 8 Absatz 1 Nummer 1 eWpG: Mehrzahl von Verwahrern  \r\n§ 8 Abs. 1 eWpG lautet wie folgt:  \r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe \r\ndes Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke, \r\neingetragen werden:  \r\n1. eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) […]“  \r\n \r\nSeite 7 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\n \r\nPetitum:  \r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf im \r\nHinblick auf die Formulierung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG. § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG ist \r\ninsbesondere dahingehend klarzustellen, dass nicht ausschließlich ein Verwahrer, sonder n auch \r\nmehrere Verwahrer als Inhaber elektronischer Wertpapiere i.S.d. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 eWpG \r\neingetragen werden können. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure \r\nund würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen. Der § 8 A bs. 1 eWpG könnte daher \r\nwie folgt neu gefasst werden [Hervorhebungen durch den Verfasser]:  \r\n \r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe \r\ndes Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke, \r\neingetragen werden:  \r\n1. eine oder mehrere Wertpapiersammelbanken  oder ein oder mehrere \r\nVerwahrer  (Sammeleintragung) […]“.  \r\n \r\nHintergrund:  \r\nZur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten für Marktakteure und zur Stärkung des \r\nFondsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb halten wir eine Klarstellung für \r\nerforderlich, dass eine Mehrzahl von Verwahrern auf oberster Ebene im Register als Inhaber \r\neingetragen werden kann. Dies steht insbesondere im Einklang mit den depotrechtlichen \r\nVorschriften und tr ägt zu einer praxisnahen und sachgerechten Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 \r\neWpG bei.  \r\n \r\nBereits unter Rückgriff auf die depotrechtlichen Vorschriften, die nach §9b Abs. 1 S. 1 DepotG \r\nausdrücklich für elektronisch begebene Wertpapiere gelten sollen, ist von einer Mehrheit \r\nsammeleingetragener Verwahrer und dementsprechend einer Mehrheit von Ant eilen am \r\nelektronischen Wertpapier auszugehen. Dennoch wird vereinzelt im Schrifttum die Auffassung \r\nvertreten, der Wortlaut § 8 Abs. 1 S. 1 eWpG spräche gegen eine Mehrheit von \r\nsammeleingetragenen Inhabern eines elektronischen Wertpapiers. Dies wird insbes ondere aus \r\ndem Erfordernis des Effektengiroverkehrs abgeleitet.  \r\n \r\nDie Notwendigkeit nur eines einzigen Inhabers \"auf oberster Ebene\" außerhalb des \r\nEffektengiroverkehrs (außerhalb von §12 Abs. 3 eWpG) ist jedoch nicht erkennbar: Anders als \r\nim Effektengiroverkehr kommt (außerhalb des Effektengiroverkehrs) dem eingetragenen  \r\n\"Inhaber\" auf oberster Ebene nicht die Funktion zu, die Ersteinbuchung und die Integrität der \r\nGesamtemission zu gewährleisten. Diese Funktion ist, wie § 7 Abs. 1 eWpG und §17 eWpG \r\nzeigen, dem Registerführer zugewiesen, der die Vollständigkeit, Integrität und Authentizität der \r\nim Register eingetragenen Daten zu gewährleisten hat.  \r\n \r\nb) § 4 Absatz 6 eWpG: Begriff des „Verwahrers“  \r\n§ 4 Abs. 6 eWpG lautet wie folgt:  \r\n„Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland verfügt.“  \r\n \r\n \r\nSeite 8 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nPetitum:  \r\nEs besteht nach wie vor im Markt eine Unsicherheit, inwieweit Institute, die unter dem \r\neuropäischen Pass in Deutschland tätig sind, als Verwahrer im Sinne eWpG tätig sein dürfen. \r\nWir regen an, § 4 Absatz 6 eWpG wie folgt zu ändern [Hervorhebungen durch den Verfasser]:  \r\n \r\n„(6) Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland nach § \r\n32 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes  verfügt. \r\nVerwahrer ist auch eine Zweigniederlassung eines CRR -Kreditinstitutes im Sinne des \r\n§ 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit einer Erlaubnis zur Verwahrung \r\nund Verwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I, Abschnitt B der \r\nRichtlinie 2014 /65/EU oder zur Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung im Sinne \r\nvon Anhang I Num mer 12 der Richtlinie 2013/36/EU. “ \r\n \r\nHintergrund:  \r\nEs ist gesetzlich klargestellt, dass Verwahrer sein kann, wer über eine Erlaubnis zum Betreiben \r\ndes Depotgeschäfts im Inland verfügt. Dabei wird nach unserem Verständnis die für die \r\nVerwahrung und Verwaltung „traditionell“ begebener Wertpapiere im Inland a nerkannte \r\nherkunftsstaatliche Erlaubnis nach MiFID II und CRD auch als Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 6 \r\neWpG anerkannt, was insbesondere vor dem Hintergrund der technologieneutralen \r\nAusgestaltung der genannten Richtlinie sowie mit Blick auf den EU -rechtli chen Grundsatz der \r\ngegenseitigen Anerkennung folgerichtig und begrüßenswert ist. Da jedoch dieses Verständnis \r\ndem derzeitigen Wortlaut des § 4 Abs. 6 eWpG nicht eindeutig entnommen werden kann, \r\nbitten wir hier um Klarstellung. Diese Klarstellung schafft Re chtssicherheit für alle Marktakteure \r\nund würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen.  \r\n \r\nc) § 12 Abs. 3 eWpG: Zulassung von Zentralregisterwertpapieren zur Abwicklung im \r\nEffektengiroverkehr1 \r\nGegenstand des Änderungsvorschlags ist § 12 Absatz 3 eWpG:  \r\n \r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register \r\neingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank eingetragen wird, wird \r\nzur Abwicklung im Effektengiro bei einer Wertpapiersammelbank erfasst .“  \r\n \r\nDie Regelung entspricht nicht den Interessen des breiten Marktes. Sie hat zur Folge, dass \r\nZentralregisterwertpapiere, um zur Girosammelverwahrung zugelassen werden zu können, in \r\neinem von einer Wertpapiersammelbank geführten Register eingetragen sein müsse n. Dies \r\nwiederum hat zur Folge, dass Emittenten von Zentralregisterwertpapieren, die an einem \r\nHandelsplatz i.S.d. MiFID II gehandelt werden sollen, immer die Dienste einer \r\nWertpapiersammelbank als Registerführer in Anspruch nehmen müssen.  \r\n \r\nPetitum : \r\nWir schlagen daher folgende Formulierung des § 12 Abs. 3 eWpG vor:  \r\n \r\n1 Dieser Teil des Petitums wird von der Clearstream Banking Frankfurt AG nicht mitgetragen.  \r\n \r\nSeite 9 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\n \r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register \r\neingetragen wird und  als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank in Sammeleintragung  \r\neingetragen wird, wird zur Abwicklung im Effektengiro bei einer der Wertpapiersammelbank \r\nerfasst .“ \r\n \r\nHintergrund:  \r\nDie vorgeschlagene Formulierung erhält die Möglichkeit der Einbeziehung in die \r\nGirosammelverwahrung, ohne die Registerführung zwingend an eine Wertpapiersammelbank \r\nzu binden. Sie schafft damit Klarheit, beseitigt den  vermeintlichen  Wertungswiderspruch \r\nzwischen Zentralregister - und Kryptowertpapieren und eröffnet Raum für Wettbewerb, ohne \r\nbestehende Strukturen zu beschneiden.  \r\n \r\n5. Stärkung Finanzplatz durch Anpassung Regelung Abfindungszahlungen für \r\nBankmanager  \r\nDie Höhe der durch Gerichte festgelegten Abfindungszahlung der Bankmanager bleibt ein \r\nHindernis für die Entscheidung von Banken, Funktionen in Deutschland anzusiedeln. Für \r\nRisikoträger bei Instituten (deren jährliche Festvergütung das Dreifache der \r\nBeitrag sbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt) fordert das \r\ndeutsche Arbeitsrecht eine Abfindung von bis zu 18 Monaten Einkommen und die maximal \r\nmögliche Abfindung ist auf Basis der festen und variablen Vergütung der betroffenen \r\nRisikot räger zu ermitteln.  \r\n \r\nAnpassung der Arbeitsmarktgesetze, um mehr Flexibilität zu bieten und Spitzenkräfte für den \r\ndeutschen Finanzsektor zu gewinnen. Die Abfindung für Risikoträger sollte auf 12 \r\nMonatsgehälter begrenzt und nur auf einer festen Vergütungsbasis berechnet werden.  \r\n \r\nKonkreter Formulierungsvorschlag zu § 25a Abs. 5a KWG  \r\n„[...] (5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen Institute, deren jährliche fixe Vergütung das \r\nDreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des \r\n§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine  Geschäftsführer, \r\nBetriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder \r\nEntlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des \r\nKündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antra g des Arbeitgebers auf \r\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf, und § 10 Abs. 2 KSchG findet \r\nkeine Anwendung. Monatsverdienst im Sinne von § 10 “ \r\n \r\nKSchG ist ausschließlich die fixe Vergütung der Risikoträger und Risikoträgerinnen. § 14 Absatz \r\n1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.  \r\n\r\nSeite 10 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nII. Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des \r\nReferentenentwurfs für ein Standortfördergesetz (StFöG)  \r\n \r\n1. Artikel 5 Nummer 5 lit. c (Änderung des Wertpapierhandelsgesetz es – hier: \r\nErweiterung der allgemeinen Eingriffsbefugnisse der BaFin)  \r\nÜberraschend soll in § 6 Abs. 8 WpHG die allgemeine Eingriffsbefugnis der BaFin sowohl \r\nhinsichtlich der Eingriffsschwelle als auch des Sanktionsumfangs deutlich ausgeweitet werden. \r\nWar bisher ein Eingriff nach § 6 WpHG nur bei vorsätzlichen Verstößen zuläs sig, soll dies \r\nnunmehr auch bei Wiederholungen möglich sein. Konnten bisher Verstöße mit der Untersagung \r\nvon Führungstätigkeiten bis zwei Jahren untersagt werden, soll dies zukünftig unbefristet \r\nmöglich sein. Die Aufhebung einer unbefristeten Anordnung sol l erst zwei Jahre nach \r\nBestandskraft beantragt werden können. Eine solche Maßnahme ist aus Sicht der DK nicht \r\nnotwendig. Sie ist vielmehr aufgrund ihres deutlich überschießenden Regelungsgehalts \r\nabzulehnen.  Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten sind insoweit völlig ausreichend.  \r\n \r\nAuch ist zu berücksichtigen ist, dass die zu sanktionierenden Verstöße deutlich über Verstöße \r\ngegen das WpHG hinausgehen. Beispielsweise sollen auch Verstöße gegen die \r\nMarktmissbrauchsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 e) WpHG) erfasst sein, die in Artikel  23 Abs. 1 \r\nl), Artikel  30 Abs. 2 MAR eigene, spezielle Regelungen für eine Untersagung vorsieht. Die in der \r\nAltfassung der MAR vorgesehene unbefristete Untersagung von Führungsaufgaben ist für ganz \r\nspezielle Verstöße ( Artikel  30 Abs. 2 f) MAR a. F.) ist zugunste n einer Befristung („mindestens \r\n10 Jahre“, Artikel  30 Abs. 2 f) MAR) abgelöst worden, wobei das „mindestens“ im Kontext zu \r\nArt 23 Abs. 2 MAR zu sehen ist, der nur vorübergehende Maßnahmen vorsieht. Diese Wertung \r\ndarf nicht durch eine pauschale Ausweitung der Eingriffsbefugnisse im WpHG unterlaufen \r\nwerden.  \r\n \r\n[Redaktionelle Anmerkung: in B. Besonderer Teil, Art ikel 5 als Nummer 6 bezeichnet .]  \r\n \r\n2. Artikel 5 Nummer 11 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetz es) \r\nDie Änderungen in § 32 Absatz 1 Satz 1 WpHG beschränken das Erfordernis für Unternehmen, \r\nbeim Abschluss von außerbörslichen Derivategeschäften die Einhaltung bestimmter auf - \r\nsichtlicher Anforderungen von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter \r\nRisikogesichtspunkten relevanten Unternehmen.  \r\n \r\n• Der Schwellenwert von 100 Mio Euro Gesamtnominal OTC Derivatekontrakte steigt auf \r\n200 Mio.  \r\n• Der Schwellenwert von 100 OTC Derivatekontrakten steigt auf 200 OTC \r\nDerivatekontrakte  \r\n• Beide Schwellenwerte müssen von dem Unternehmen überschritten werden. Nur dann \r\nist eine Wirtschaftsprüferbescheinigung erforderlich  \r\n \r\nDadurch reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 15,4 \r\nMillionen Euro. Dieser resultiert aus dem Wegfall von Sachkosten für \r\n \r\nSeite 11 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nWirtschaftsprüferleistungen von geschätzt rund 15 Millionen Euro und dem Wegfall von \r\nPersonalkosten in Höhe von rund 400 000 Euro.  \r\n \r\nDiese Entlastung für kleinere exportorientierte Unternehmen ist zu begrüßen.  \r\n \r\n[Redaktionelle Anmerkung: in B. Besonderer Teil, Art ikel 5 als Nummer 12 bezeichnet .] \r\n \r\n3. Artikel 5 Nummer 16 (Änderungen des Wertpapierhandelsgesetz es - hier: \r\nSachkunde an Anlageberater etc., Mitarbeiter und Beschwerderegister)  \r\nDie Deutsche  Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag zur Abschaffung des Mitarbeiter - und \r\nBeschwerderegisters. Die Streichung der entsprechenden Vorgaben im WpHG und in der \r\nWpHGMaAnzVO (siehe hierzu insbes. Artikel  5 Nummer 16 und Artikel  62 Nummer 2 StoFöG -\r\nRefE) ist im Sinne des Bürokratieabbaus und dient der Entlastung der Institute sowie der \r\nBaFin. Die Aufhebung der WpHGMaAnzV und die Überführung der verbleibenden Regelungen \r\naus der WpHGMaAnzVO in die WpDVerOV ist nachvollziehbar.  \r\n \r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sind jedoch weitere Entlastungen und Änderungen \r\nnotwendig, ohne dass diese zu einer Beeinträchtigung des Anlegeschutzes führen würden:  \r\n \r\na) Erweiterung der Möglichkeit einer Untersagungsverfügung nicht nachvollziehbar  \r\n \r\nBisher beschränkt sich die Möglichkeit der BaFin, bei den Mitarbeitern im Sinne des § 87 Abs. 1 \r\nbis 5 WpHG u. a. die Ausübung der Tätigkeit für bis zu zwei Jahre zu untersagen auf Verstöße \r\ngegen Vorschriften des 11. Abschnitt (§§ 63 bis 96 WpHG; siehe ents prechend § 87 Abs. 6 \r\nSatz 1 Nr. 2 WpHG). Zukünftig soll diese Möglichkeit weit über den 11. Abschnitt hinaus \r\nausgedehnt werden (siehe hierzu Artikel  5 Nr. 16, lit. d) aa) ccc) StoFöG -RefE).  \r\n \r\nIm Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes wurde die o. a. Befugnis der BaFin zur \r\nUntersagung der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG (damals: § \r\n34d WpHG) eingeführt und u.E. zu Recht auf Verstöße gegen den 11. Abschnitt des WpHG \r\nbeschränkt, also gegen Anforderungen, die typischerweise von dem o. a. Mitarbeiterkreis \r\neinzuhalten sind. Eine Ausdehnung der o. a. Befugnis der BaFin auf weitere Verstöße wäre u. E. \r\ndagegen nicht sachgerecht.  \r\n \r\nDies gilt auch für die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführten Verstöße gegen die \r\nMarktmissbrauchsverordnung. Dabei ist zu beachten, dass eine Untersagung der Tätigkeit kein \r\nVerschulden des Mitarbeiters voraussetzt (siehe hierzu auch Sajnovits i n: \r\nAssmann/Schneider/Mülbert: Wertpapierhandelsrecht, 8. Auflage, Band II, § 87 WpHG, R n. \r\n23). Dagegen erfordert ein mögliches Bußgeld wegen Marktmissbrauch (zumindest) \r\nleichtfertiges Handeln (§ 120 Abs. 14 und Abs. 15 Nr. 2 WpHG). Dies ist auch sachgerech t, da \r\ndie Tatbestände des Marktmissbrauchs sehr weit gefasst sind. U. E. besteht damit keine \r\nRegelungslücke bei den möglichen Sanktionen im Fall von Verstößen gegen das Ver - bot von \r\nInsidergeschäften und Marktmanipulation (zu weiteren Bußgeld bewährten Ver stößen gegen \r\ndie Marktmissbrauchsverordnung (für die die Untersagungsbefugnis zukünftig u. a. ebenfalls \r\n \r\nSeite 12 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\ngelten soll) siehe zudem § 120 Abs. 15 WpHG). Insbesondere darf es nicht dazu kommen, dass \r\nSchwierigkeiten beim Nachweis des Verschuldens dadurch umgangenen werden könnten, dass \r\ndie Tätigkeit eines Mitarbeiters für bis zu zwei Jahre ohne Nachweis eines lei chtfertigen \r\nVerhaltens untersagt werden kann.  \r\n \r\nErgänzend weisen wir darauf hin, dass u. a. die o. a. Befugnis der BaFin nach ihrer Einführung \r\nGegenstand von Evaluierungen gewesen ist (siehe hierzu BT -Drucksache 17/4739, S. 12). \r\nEiner solchen Evaluierung würde es u. E. erst recht im Vorfeld einer Ausdeh nung dieser \r\nBefugnis auf weitere Verstöße bedürfen.  \r\n \r\nb) Ausweitung der geplanten Regelungen in der WpDVerOV gegenüber geltende \r\nAnforderungen gemäß WpHGMaAnzV nicht erforderlich  \r\n \r\nNeu vorgesehen ist zudem eine Regelung zur Fort - bzw. Weiterbildung für den \r\nCompliance - Beauftragten  in § 18 Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV -RefE. Die derzeit geltende \r\nWpHGMaAnzV enthält keine Regelung zur Fort - bzw. Weiterbildung für den Compliance -\r\nBeauftragten.  \r\n \r\nAus unserer Sicht ist eine Regelung zum Aktualisierungserfordernis der Sachkunde des \r\nCompliance - Beauftragten nicht erforderlich.  \r\n \r\nBereits aus § 80 Abs. 1 a.E. WpHG i. V. m. Artikel  21 Abs. 1 lit. b und d MiFID II -DVO \r\n(2017/565) ergibt sich, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ein \r\nInstitut verpflichtet ist, nur sachkundiges Personal einzusetzen. Insoweit besteht ein hohes \r\nEigeninteresse der Institute, dass die Sachkunde ihrer Compliance -Beauftragten stets auf dem \r\naktuellen Stand ist. Nur so können sie ihre internen Überwachungsaufgaben fortlaufend sach - \r\nund fachgerecht erfüllen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, d ass Compliance -Beauftragte (im \r\nGegensatz bspw. zu Anlageberatern) bereits frühzeitig in alle relevanten Prozesse und \r\nVerfahren einzubinden sind und sie dadurch stets auch über hausinterne Entwicklungen und \r\nVorgänge Kenntnis erlangen. Eine stets aktuelle Sa chkunde der Compliance -Beauftragten ist \r\ndemgemäß heute bereits gelebte Praxis in den Häusern und ihrer Tätigkeit immanent. Etwaige \r\nMissstände sind uns nicht bekannt.  \r\n \r\nAus hiesiger Sicht könnte eine entsprechende Vorgabe allenfalls zu Verunsicherung in der \r\nPraxis führen (Ist ein \"add on\" erforderlich?) und im Zweifel die derzeit bestehenden – \r\nbeanstandungslos – etablierten hausinternen Vorkehrungen zur Sicherstellung der  \r\nfortlaufenden Sachkunde ohne Not auf den Prüfstand stellen.  \r\n \r\n[Redaktionelle Anmerkung: in B. Besonderer Teil, Art ikel 5 als Nummer 17 bezeichnet .] \r\n \r\n4. Artikel 6 Nummer 2 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)  \r\nDer Begriff „hinreichend begründeter Verdacht“ stellt den gängigen Maßstab zur Wahrnehmung \r\nder Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dar. Insofern würde \r\neine Anpassung in § 6 WpHG eine entsprechende Anpassung in vielen weit eren Regelungen \r\n \r\nSeite 13 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nnach sich ziehen. Dies ist indes abzulehnen, da die Begriffe „Anhaltspunkte“ und „hinreichend \r\nbegründeter Verdacht“ nicht gleichzusetzen sind (vgl. hierzu Anmerkungen zu Artikel 13 \r\nNummer 7 StoFöG -RefE; Naumann in: Frankfurter Kommentar EU ProspektV und Wp PG, 3. \r\nAufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in: Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. \r\nAuflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des \r\nvorliegenden Sachverhalts die überwiegende Wahrscheinlichkeit (d.h. mehr al s 50 %) für einen \r\nVerstoß gegeben sein (Mayston in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, \r\n§ 18 WpPG Rn. 10). Damit entspricht der Maßstab des geltenden Rechts jenem für den \r\nEröffnungsbeschluss im Strafverfahren nach § 203 StPO (vgl. S chneider in: Karlsruher \r\nKommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in: Münchener Kommentar zur \r\nStPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13).  \r\n \r\nDagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht, \r\nder für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine \r\nAnklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafü r erforderlichen \r\nhinreichenden Tatverdacht zu unterscheiden ist (Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, \r\n9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, \r\n§ 152 StPO Rz. 36).  \r\n \r\nDie wirtschaftlichen Folgen und die Reputationsschäden, die sich für den Emittenten und \r\nandere Beteiligte ergeben können, wenn die BaFin bei Vorliegen bloßer „Anhaltspunkte“ \r\nverwaltungsrechtlich tätig wird bzw. werden muss, erscheinen unverhältnismäßig. Daher regen \r\nwir an, die Schwelle des Verdachtsmaßstabes nicht herabzusetzen bzw. bei „hinreichend \r\nbegründetem Verdacht“ zu b elassen.  \r\n \r\n5. Artikel 1 3 Nummer 5 (Änderung des Wertpapierprospektgesetz)  \r\nDer Referentenentwurf des StoFöG  sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 4 WpPG vor, wonach die \r\nBestimmungen für die Prospekthaftung nach § 9 Abs. 1 -3 WpPG auch für auf das 11 -seitige \r\nzusammenfassende Dokument gelten, das die Prospektverordnung in der Fassung des Listing \r\nAct für folgende Fälle  vorsieht:  \r\n \r\n• Angebote in einem Volumen von weniger als 30 % der Wertpapiere einer bereits zum \r\ngeregelten Markt oder einem KMU -Wachstumsmarkt zugelassenen Gattung, die zu \r\ndemselben Markt zugelassen werden sollen,  \r\n• Angebote von Wertpapieren einer Gattung, die bereits durchgängig seit mindestens 18 \r\nMonaten bereits zu einem geregelten Markt oder einem KMU -Wachstumsmarkt \r\nzugelassen sind,  \r\n• Zulassung von 30 % oder mehr einer Gattung von Wertpapieren, die bereits zum \r\nHandel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn die Gattung bereits \r\ndurchgängig seit mindestens 18 Monaten zu einem geregelten Markt zugelassen ist.  \r\n \r\nFür ein solches zusammenfassendes Dokument soll nach denselben Anforderungen gehaftet \r\nwerden wie für einen (vollständigen) Prospekt. Prospekthaftungsansprüche sollen also \r\n \r\nSeite 14 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nbestehen, wenn das zusammenfassende Dokument in Bezug auf für die Bewertung der \r\nWertpapiere wesentliche Informationen unrichtig oder unvollständig ist.  \r\n \r\nDieses Konzept erscheint – auch für andere prospektersetzende Dokumente, für die die \r\nRegelung bereits bisher galt – unbefriedigend. Die Anforderungen für ein 11 -seitiges \r\nzusammenfassendes Dokument können nicht dieselben sein wie diejenigen, die an einen \r\nvollständigen Prospekt gestellt werden.  \r\n \r\nZudem bezieht sich der Verweis auf die allgemeine Haftungsregelung nach § 9 Abs. 1 -3 WpPG \r\nnur auf ein zusammenfassendes Dokument, das als Grundlage der Zulassung der betreffenden \r\nWertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dient. Er erwähnt ein solche s \r\nzusammenfassendes Dokument, das für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einer \r\nbereits zugelassenen Gattung verwendet wird, nicht.  \r\n \r\nEs sollte daher eine Klarstellung vorgenommen werden, wonach – angelehnt an § 11 WpPG ‑ \r\ndie Haftung f ür ein solches zusammenfassendes Dokument nur an seine Unrichtigkeit, seinen \r\nirreführenden Inhalt oder das Fehlen einer gesetzlich aufzunehmenden Mindestinformation \r\nanknüpft. \r\n \r\n6. Artikel 13 Nummer 7 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)  \r\nDer Referentenentwurf ändert die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung von auch nur \r\nvermeintlichen Verstößen gegen die Prospektverordnung nach § 18 Abs. 3 WpPG auf der \r\nInternetseite der BaFin. Bisher war hierfür ein „hinreichend begründeter Verdacht“ erf orderlich. \r\nKünftig sollen bereits „Anhaltspunkte“ genügen. Die Begründung des StoFöG -RefE verweist hier \r\nauf diese Wortwahl in der entsprechenden Bestimmung des VermAnlG und führt aus, dass in \r\nder Sache inhaltlich kein Unterschied bestehe. Im Ergebnis müsst en (weiterhin) konkrete \r\nTatsachen vorliegen, aus denen sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme \r\neines Verstoßes gegen das WpPG bzw. das VermAnlG ab - leiten lasse. Die Qualität eines \r\nBeweises sei nicht notwendig, bloße Vermutungen würden ni cht ausreichen.  \r\n \r\nDiese Einschätzung deckt sich nicht mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum:  \r\nHier wird überwiegend differenziert und die Begrifflichkeiten „Anhaltspunkte“ und „hinreichend \r\nbegründeter Verdacht“ gerade eben nicht gleichgesetzt (vgl. Naumann in Frankfurter \r\nKommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in \r\nJust/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für \r\neinen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende \r\nWahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen Ver - stoß gegeben sein (Mayston in Heidel, \r\nAktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10).  \r\n \r\nDamit entspricht der Maßstab des geltenden Rechts jenem für den Eröffnungsbeschluss im \r\nStrafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage \r\n2023, § 203 Rz. 4; Wenske in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, §  203 Rz. \r\n13). Dagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen \r\nAnfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, \r\n \r\nSeite 15 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nkeinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von \r\ndem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu unter - scheiden ist (Diemer in \r\nKarlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in Münche ner \r\nKommentar zur StPO; 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36).  \r\n \r\nMit Blick auf die Rufschädigung und faktische Vorverurteilung des Betroffenen, die mit einer \r\nsolchen Veröffentlichung zwangsläufig einhergeht, erscheint die im RefE vorgesehene \r\nHerabsetzung des Verdachtsmaßstabs unverhältnismäßig. Eine Streichung wird dahe r \r\nangeregt.  \r\n \r\n7. Artikel 13 Nummer 8 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)  \r\nWir begrüßen die Aufnahme der englischen Sprache als anerkannte Sprache i.S.d. WpPG.  \r\n \r\n8. Artikel 15 Nummer 3 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)  \r\n§ 4 WpPG  wird mit den vorgeschlagenen Änderungen übersichtlicher und leichter verständlich. \r\nDies wird begrüßt.  \r\n \r\n9. Artikel 15 Nummer 4 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)  \r\nDie Löschung des § 6 und die damit einhergehende Deregulierung wird begrüßt.  \r\n \r\n10. Artikel 17 Nummer 2 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)  \r\nDie Anpassung referenziert auf Artikel  15 a, ohne dass die dazugehörige Verordnung genannt \r\nwird. Gemeint ist hier wohl Artikel  15a der Verordnung (EU) 2017/1129 (ProspektVO).  \r\n \r\n11. Artikel 22 Nummer 1 (Änderung des Aktiengesetzes)  \r\nZu begrüßen ist, dass der StoFöG -RefE die Möglichkeit erhalten sollen, in der Satzung einen \r\nniedrigeren Nennwert vorzusehen (§ 8 Abs. 7 AktG -RefE). Dies wird die Eigenkapitalaufnahme \r\nder Gesellschaften grundsätzlich weiter flexibilisieren und u.a. die Eigenkapitalfinanzierung von \r\nkleinen und mittleren Unternehmen über den Kapitalmarkt verbessern.  \r\n \r\nDie vorgeschlagene Regelung erscheint indes unnötig kompliziert und kann den gewünschten \r\nEffekt zur Steigerung der Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts nicht vollständig \r\nausschöpfen. Die Regelung erlaubt ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall (1 EUR  \r\nMindestnennbetrag) nur in den Fällen, in denen die Satzung die Ausgabe von Aktien mit einem \r\nniedrigeren (rechnerischen) Nennbetrag ausdrücklich erlaubt. Statt der beabsichtigten \r\nRegelung in Abs. 7 sollten die §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 AktG sowie 8 Abs . 3 Satz \r\n3 AktG durch die Ersetzung „Euro“ durch „Eurocent“ geändert werden.  Auch bereits an \r\nder Börse etablierte Unternehmen hätten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Minimums \r\neine größere Flexibilität, was das gesetzgeberische Ziel zur Steigerung der Attraktivität des \r\ndeutschen Kapitalmarkts deutlich unterstreichen würde. D ie Gefahr der Irreführung von \r\nInvestoren zur Ausgabe von Aktien auf einen Eurocent ohne vorherige Satzungsermächtigung \r\nist in der Praxis aus anderen Mitgliedstaaten, in denen die E urocent -Aktie Teil der \r\nUnternehmenspraxis ist, nicht zu beobachten. Die in der Begründung referenzierte BT -Drucks. \r\n13/9573 ist überdies über 25 Jahre alt.  \r\n \r\nSeite 16 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\n \r\nEs besteht jedoch weitergehender Regelungsbedarf. Das Standortfördergesetz sollte dazu \r\ngenutzt werden, den mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 \r\neingeschlagenen Weg, Regelungen im Gesellschaftsrechts zur Stärkung der Leistungsfähigkeit \r\ndes deutschen Kapitalmarktes und der Erhöhung der Attraktivität des deutschen \r\nFinanzstandortes weiterzuentwickeln, konsequent fortzusetzen:  \r\n \r\nSo sollte die gesetzliche Anordnung zur Entstehung von Teilrechten  in den §§ 213 AktG, \r\n266 UmwG gestrichen oder zumindest angepasst werden mit dem Ziel, die Abwicklung von \r\nTeilrechten zu vereinfachen und der internationalen Praxis anzugleichen.  \r\n \r\nDie gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sollten insgesamt mit dem Ziel überprüft werden, eine \r\neffizienteren Buchungspraxis bei Intermediären  zu ermöglichen (z.B. Konformität \r\nnationaler Vorgaben mit EU -Marktstandards bei Kapitalmaßnahmen).  \r\n \r\nAuch sollte die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch die Herabsetzung und \r\nWiedererhöhung des Grundkapitals  verbessert werden. Diese kann im Kontext einer \r\nUnternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein. \r\nDabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 225 AktG der Durchführung eines \r\nsolchen Kapitalschnitts oft i m Wege.  Wünschenswert wäre, wenn darauf nach dem Vorbild des \r\n§ 7 Abs. 6 Satz 4 WStBG verzichtet wird (vgl. dazu Lieder/Singhof, VGR -Sonderband  \r\n„Reformbedarf im Aktienrecht, 2024, Rz. 14.27; Meyer NZG 2024, 1151).  \r\n \r\nDas Gesetzgebungsvorhaben sollte auch genutzt werden, die bestehenden \r\ngesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Verbriefungen und \r\nVerbriefungsgesellschaften zu modernisieren , um den Verbriefungsstandort Deutschland \r\nzu stärken und auch im innereuropäischen Vergleich wettbewerbsfähiger zu machen. \r\nZielführend und effektiv wären hier insbesondere  \r\n \r\n• die Schaffung einer Verbriefungszweckgesellschaft als besondere GmbH -Form mit der \r\nMöglichkeit, Vermögenswerte in insolvenzrechtlich getrennten „Compartments“ zu \r\nhalten (in Orientierung an das entsprechende Modell im luxemburgischen Recht und \r\nvergleichbar m it Sondervermögen von Kapitalverwaltungsgesellschaften) sowie die  \r\n• insolvenzrechtliche Absicherung der Forderungsübertragung an solche \r\nVerbriefungszweckgesellschaften.  \r\n \r\n12. Artikel 25 Nummer 1 (Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere)  \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die vorgesehene Streichung. Sie ist ein Beitrag zum \r\nBürokratieabbau. Ein Nutzen der von der BaFin zu führenden Liste oder eine – nach noch \r\ngeltender Rechtslage vorgesehene – Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist w eder für \r\nMarktteilnehmer noch für Anleger erkennbar.  \r\n \r\n \r\nSeite 17 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\n13. Artikel 27 Nummer 9 (Änderung des Investmentsteuergesetzes, konkret: \r\nInländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Nr. 3 InvStG -E und \r\nAbzug der Kapitalertragsteuer)  \r\nNach § 30 Absatz 1 InvStG wird einem Spezial -Investmentfonds die Möglichkeit eingeräumt, \r\nsich von seiner eigenen Körperschaftsteuerpflicht hinsichtlich der inländischen \r\nBeteiligungseinnahmen befreien zu können. Hierfür muss der Spezial -Investmentfonds die sog. \r\nTransparenzoption ausüben, was wiederum dazu führt, dass die inländischen \r\nBeteiligungseinnahmen nicht mehr dem Spezial -Investmentfonds, sondern unmittelbar dessen \r\nAnlegern zugerechnet werden. Bei ausgeübter Transparenzoption erhebt die Verwahrstelle d es \r\nSpezial -Investmentfonds die Kapitalertragsteuer unmittelbar gegenüber den Anlegern des \r\nSpezial -Investmentfonds und wendet dabei auch die Regelungen nach § 44a EStG an, die bei \r\nbestimmten Anlegern eine Abstandnahme vom Steuerabzug vorsehen. D. h. auf die sem Weg \r\nwird die Steuerpflicht auf die Anlegerebene verlagert, so dass dort Steuerbefreiungen geltend \r\ngemacht werden können.  \r\n \r\nGemäß § 6 Absatz 3 Nr. 3 InvStG -E soll es sich auch dann um Beteiligungseinnahmen gemäß § \r\n6 Absatz 3 Nr. 1 und 2 InvStG handeln, wenn diese über Personengesellschaften erzielt \r\nwerden. Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar und verständlich. Allerdings führ t dies unseres \r\nErachtens dazu, dass die Verpflichtung zum Abzug der Kapitalertragsteuer auf diese \r\nBeteiligungseinnahmen (die über Personengesellschaften bezogen werden) auf Ebene des \r\nEntrichtungsverpflichteten liegen sollte (Folgewirkungen ergeben sich ent sprechend bei \r\nausgeübter Transparenzoption gemäß § 30 InvStG). Vielfach werden die \r\nBeteiligungseinnahmen über Personengesellschaften damit über Vermögensgegenstände \r\nbezogen, die nicht verwahrfähig sind.  \r\n \r\nDies bedeutet, dass die Verwahrstelle als Entrichtungsverpflichteter nicht über die jeweiligen \r\nInformationen verfügt, um überhaupt einen Einbehalt der Kapitalertragsteuer durchzuführen. \r\nVerwahrstellen erhalten – Stand heute – keine Informationen zur Zusamm ensetzung der \r\nEinkunftstatbestände im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der \r\nPersonengesellschaften. Diese liegen ausschließlich den Kapitalverwaltungsgesellschaften vor.  \r\n \r\nPetitum:  \r\nEs wird angeregt, für die Fälle des § 6 Abs. 3 Nr. 3 InvStG -E klarzustellen, dass der \r\nKapitalertragsteuerabzug auf die inländische Beteiligungseinnahme ausschließlich durch die \r\ndepotführende Stelle der Personengesellschaft (für inländische Dividenden im Sinne des § 43 \r\nAbs. 1 S. Nr. 1a EStG für depotverwahrte Anteile) bzw. die Emittentin (für inländische \r\nDividenden bzw. Ausschüttungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus nicht \r\ndepotverwahrten Anteilen) vorzunehmen ist. Ein (erneuter) Steuerabzug durc h die Depotbank \r\ndes Investmentfonds oder die KVG ist nicht vorzunehmen. Die Besteuerung auf Ebene des \r\nInvestmentfonds oder im Falle der Ausübung der Transparenzoption auf Ebene des \r\nFondsanlegers wird im Rahmen der jeweiligen steuerlichen Veranlagung durch \r\nBerücksichtigung der über die gesonderte und einheitliche Feststellung zugerechneten \r\ninländischen Beteiligungseinnahmen und ggfs. darauf einbehaltene Steuern auf Basis der \r\njeweils dort vorliegenden Besteuerungsmerkmale (insbesondere Steuersatz 15% bei \r\n \r\nSeite 18 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nInvestmentfonds sowie ggfs. Berücksichtigung von NV -Bescheinigungen der Anleger bei \r\nAusübung der Transparenzoption) vorgenommen.  \r\n \r\n14. Artikel 33 Nummer 7 (Änderung des Kreditwesengesetzes)  \r\nDas mit dem Entwurf verfolgte Ziel, die Kritik von Rechtsanwendern und \r\nrechtswissenschaftlicher Literatur an § 54 Abs.1 KWG aufzugreifen, ist zu begrüßen.  Wir \r\nstimmen ausdrücklich den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu den \r\nverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die aktuelle Fassung des § 54 Abs. 1 KWG zu. \r\nDementsprechend begrüßen wir es auch, dass diese Vorschrift neu gefasst werden soll, um die \r\nVorsch rift insbesondere mit dem Gebot der Rechtsklarheit in Einklang zu bringen.  Gegen die \r\ngeltende Fassung sprechen mannigfaltige Bedenken aufgrund des B estimmtheitsgebots, der \r\nRechtsklarheit , der Praktikabilität und des strafrechtliche n Ultima Ratio -Prinzip s. Vor diesem \r\nHintergrund sind wir daher davon überzeugt, dass dieses Ziel durch die vorgeschlagene \r\nAnpassung nicht erreicht wird.  \r\n \r\nDer Entwurf sieht zwei Tatbestandsalternativen vor:  \r\n1. Ein Institut betreibt Geschäfte, obwohl es diese in der Risikoanalyse als verbotene \r\nGeschäfte ermittelt hat und  \r\n2. Ein Institut betreibt Geschäfte, die es in der Risikoanalyse zwar nicht als verbotene \r\nGeschäfte ermittelt hat, die es aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen \r\nSorgfalt in der Risikoanalyse als verbotene Geschäfte hätte ermitteln müssen.  \r\n \r\nWährend das Institut in der ersten Alternative bewusst verbotene Geschäfte betreibt, liegt in \r\nder zweiten Alternative gerade kein bewusster Verstoß gegen die Trennbankenanforderungen \r\nvor. Vielmehr wurden im Rahmen der Risikoanalyse fahrlässig Geschäfte als zulässig \r\nidentifiziert und diese dementsprechend i n gutem Glauben  betrieben . \r\n \r\nMit der zweiten Tatbestandsalternative werden die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der \r\nbegrifflichen Schärfung und verhältnismäßigen Ausgestaltung indessen nicht erreicht.  Allein die \r\nAuslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz der BaFin zur Auslegung von § 3 Abs. 2 -4 KWG \r\numfasst 50 Seiten, ohne dass alle offenen Fragen abschließend beantworte t werden . Die \r\nTragweite und der Anwendungsbereich des Verbotes gem. § 3 Abs. 2 - 4 KWG lassen sich also \r\nnicht mit hinreichender Sicherheit durch Auslegung ermitteln . Dies is t jedoch \r\nverfassungsrechtlich geboten.  \r\n \r\nAuslegungsschwierigkeiten bestehen für alle Institute bei Durchführung der Risikoanalyse gem. \r\n§ 3 Abs. 3 KWG . Wenn ein Fehler bei der Risikoanalyse dazu führt, dass das Betreiben von \r\nGeschäften, die als zulässig identifiziert wurde n, strafbar ist, weil ein Strafgericht diese \r\nRisikoanalyse nachträglich als falsch und den Fehler als fahrlässig einstuft, ist im Hinblick auf \r\ndie Bestimmtheit, die Rechtsklarheit und die Praktikabilität nichts gewonnen. Die Praxis  müss te \r\nweiterhin mit der Unsicherheit der tatbestandlichen Unklarheiten des § 3 Abs. 2 KWG \r\numgehen. An dem Fortbestand einer nicht klar erkennbaren Grenze zwischen einerseits \r\nrechtmäßigem und andererseits nicht nur rechtswidrigen, sondern sogleich strafbaren  Handeln  \r\nändert der Ges etzesvorschlag nichts.  \r\n \r\nSeite 19 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\n \r\nWenn die gesetzgeberischen Ziele tatsächlich erreicht werden sollen, muss die Strafbarkeit auf \r\nFälle beschränkt werden, in denen die erste Tatbestandalternative des aktuellen Entwurfs \r\nerfüllt wird, in denen also Geschäfte betrieben werden, obwohl diese in der Risikoanalyse gem. \r\n§ 3 Abs. 3 KWG als verboten identifiziert wurden.  Eine solche Einschränkung der Strafbarkeit \r\nsah auch der Referentenentwurf für das sog. Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz vor.  \r\n \r\nSelbstverständlich sind die Institute verpflichtet, die Risikoanalyse mit der gebotenen Sorgfalt  \r\ndurchzuführen. Bei einer fahrlässigen Verletzung dieser Sorgfalt ist es aber angemessen, dies \r\nals eine Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat  zu bewerten, da die „ Schwere der Tat “ in \r\ndiesem Fall deutlich näher bei der einer Ordnungswidrigkeit gem. § 56 KWG liegt.  \r\n \r\nNicht übersehen  werden sollte zudem, dass die Kritik sich nicht allein gegen  den mit dem \r\nGesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von \r\nKreditinstituten und Finanzgruppen eingeführten Straftatbestand, sondern auch gegen den im \r\nJahr 2013 im Vorgriff auf eine damals erwartete europäischen Regelun g mit § 3 Absatz 2 bis 4 \r\nKWG eingeführten Verbotstatbestand richtet. Der Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 KWG ist \r\nzur Sicherstellung der Finanzstabilität weder erforderlich noch verhältnismäßig . Dies zeigt \r\ninsbesondere die Entscheidung der EU -Kommission im Jahr 2018, ihren Regelungsvorschlag für \r\neine EU -Trennbankenverordnung zurückzunehmen (2018/C 233/05). Zur Begründung verweist \r\nsie insbesondere auf den Single Supervisory Mechanism (SSM) und de n Single Resolution \r\nMechanism (SRM), mit denen zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert wurden, die \r\nzur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Hinzu tritt, dass Aufsichts - und \r\nAbwicklungsbehörden etwaige n strukturelle n Risiken bei  Instituten hinreichend auf andere n \r\nWege n begegnen können (siehe hierzu zum Beispiel bereits die Monopolkommission, \r\nHauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545).  \r\n \r\nSeit der Einführung des Verbotstatbestands des § 3 Absatz 2 KWG erleiden die Institute in \r\nDeutschland einen Wettbewerbsnachteil und verlieren in gewissem Umfang auch durch den \r\nVerbotstatbestand und dessen extensive Auslegung durch die BaFin im europäischen \r\nFinanzierungsmarkt kontinuierlich Finanzierungsvolumen an europäische und amerikanische \r\nWettbewerber. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht angezeigt, auch  mit Blick auf \r\ndie Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland und zur Entlastun g der \r\nRegelungsadressaten auf die Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG insgesamt zu \r\nverzichten . Die Abschaffung der Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG und damit \r\nder verbundenen eklatanten Wettbewerbsnachteile für den deutschen Bankensektor ist zur \r\nErreichung der mit der Gesetzesinitiative gerade bezweckten Sicherung des deutschen \r\nFinanzstandorts zwingend geboten.  \r\n \r\nSollte dementgegen dennoch an de n Verbotstatbest änden festgehalten werden, m uss die von \r\nBaFin und Deutsche Bundesbank verfasste Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz mit dem \r\nZiel einer Entlastung der Regelungsadressaten überarbeitet werden. Dabei ist es insbesondere \r\nangezeigt , von der unter Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot praktizierte \r\nexzessive Auslegung des Verbotstatbestandes  Abstand zu nehmen . Ferner sollte die \r\n \r\nSeite 20 von 20 \r\n \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG , 29. August 2025   \r\nAuslegungshilfe bereinigt und klargestellt werden , dass auch die Aufsichtspraxis den \r\ngesetzlichen Verbotstatbestand auf die direkte Finanzierung des in § 3 Absatz 2 KWG \r\naufgeführten Personenkreises beschränkt, außer im Falle einer für das CRR -Institut erkennbar \r\nmissbräuchlichen Nutzung einer indirekten F inanzierungsstruktur, um das Verbot des § 3 \r\nAbsatz 2 KWG zu umgehen.  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Maßnahmen zur \r\nErleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des Fondsmarkts sowie zur Reduzierung \r\nbürokratischer Belastungen sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) geeignete \r\nStellschrauben. Jedoch sieht die DK bei einigen zentralen Punkten des Entwurfs noch \r\nNachbesserungsbedarf.\r\nBedauerlich ist weiterhin, dass der Regierungsentwurf keine Regelungen zur \r\nrechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von Allgemeinen \r\nGeschäftsbedingungen (AGB) enthält. Dies würde Kreditinstitute in Deutschland im \r\nVergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten wettbewerbsfähig machen. In den geplanten \r\nÄnderungen des Investmentsteuergesetzes sehen wir einen wichtigen Impuls für mehr \r\nnachhaltige Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowie zur Stärkung der \r\nFinanzierungsmöglichkeiten junger, innovativer Unternehmen.\r\nNachfolgend stellen in unseren generellen Anmerkungen (I.) dar, welche weiteren Regelungen \r\nfür die wettbewerbssichere Förderung des Standortes noch fehlen. Unter II. nehmen wir \r\nStellung zu den einzelnen Regelungen des Regierungsentwurfs (StoFöG-RegE). \r\nIm Einzelnen\r\nI. Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen Anpassungen von\r\nbank- und kapitalmarktspezifischer Regulierung sowie steuerrechtlicher\r\nAspekte\r\n1. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont weiterhin die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil \r\nvom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis \r\nheute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung \r\nschnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen \r\nbürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten \r\nLegislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine \r\nmassengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt, die \r\nunter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von AGB per Zustimmungsfiktion erlaubt. \r\nDamit würde dem Verbraucher die Reaktionslast genommen, ohne ihn in seinen Rechten \r\n(Möglichkeit des Widerspruchs gegen AGB-Änderung oder der Kündigung des Vertrages) zu \r\nbeschneiden. \r\nDer Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU (BT-Drs. 20/7347) \r\ndurchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am \r\n29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten\r\nSeite 3 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nRegierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 \r\nder Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom \r\n15.November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 \r\nzum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 \r\nzum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die \r\nRechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche \r\nAppell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, \r\nHeft 13, Seite 684). Hierzu liegt ein von der Deutschen Kreditwirtschaft in Auftrag gegebenes \r\nrechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Matthias Casper mit einem konkreten \r\nGesetzesänderungsvorschlag vor (veröffentlicht in WM 2022, Seiten 2353 ff. und 2405 ff.). \r\nAuch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gab es bereits im Jahr 2023 \r\ninterne Überlegungen zur Anpassung des AGB-Rechts.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung noch in dieser \r\nLegislaturperiode. Das Standortfördergesetz böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die \r\nChance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGB\u0002Änderungsmechanismus in vielen Fällen.\r\n2. Anwendung der AGB-Einbeziehungsvoraussetzungen und AGB-Inhaltskontrolle \r\nauf Anleihebedingungen\r\nAnleihebedingungen unterliegen in Deutschland nach höchstrichterlicher Auffassung sowohl \r\nden Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB (gegenüber Verbrauchern) als auch \r\neiner vollständigen AGB-Inhaltskontrolle. Die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte \r\nBereichsausnahme in § 310 BGB hat dieses Problem nur für Geschäfte unter professionellen \r\nKapitalmarktteilnehmern und hier auch nur aus dem Finanzbereich adressiert. Bei Anleihen, die \r\nauch von Nichtfinanzunternehmen oder Privatanleger gehalten werden (was eher der Regelfall \r\nist) bleibt es daher bei den durch eine potenzielle AGB-Inhaltkontrolle hervorgerufenen \r\nrechtlichen Unwägbarkeiten - und zwar insbesondere dann, wenn die Anleihebedingungen \r\ninternationalen bzw. europäischen Marktstandards entsprechen. Insbesondere sind die \r\nRechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot nicht ausreichend durchdacht \r\nbzw. nicht auf die Besonderheiten des Anleihegeschäfts maßgeschneidert. Wir regen daher an:\r\n• Die AGB-Inhaltskontrolle bei marktüblichen Anleihebedingungen in \r\nSchuldverschreibungen (gemessen an internationalen und europäischem \r\nMarktstandards) sollte grundsätzlich eingeschränkt werden.\r\n• Die Einbeziehung von Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen beim Ersterwerb \r\nsollte im Übrigen internationalen Gepflogenheiten angepasst werden und nicht den \r\nstrengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB unterliegen (vgl. Urteil \r\nBGH vom 28. 6. 2005 - XI ZR 363/04, Ziff. II. 1 a) ff.: Erfordernis einer „funktionalen \r\nReduktion“).\r\n• Mit Blick auf die Änderung des § 21 Wertpapierprospektgesetz (Anerkennung der \r\nenglischen Sprache für Prospekte und Prospektzusammenfassung) sollte zudem eine \r\nKlarstellung erfolgen, dass Anleihebedingungen in englischsprachigen \r\nWertpapierprospekten wirksam Bestandteil der Rechtsbeziehung zwischen Emittenten \r\nSeite 4 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nund Gläubigern werden und aufgrund der Sprachwahl keine unangemessene \r\nBenachteiligung der Gläubiger besteht. Eine entsprechende Ausnahme würde für das \r\nThema europaweiter Emissionen in einer einheitlichen Sprache mit einer ISIN \r\nweiterhelfen und somit auch der Zielsetzung der Kapitalmarktunion folgen.\r\nDiese Maßnahmen würden Wertpapieremissionen in Deutschland, auch in Fällen, in denen \r\nWertpapiere in mehreren Mitgliedstaten der EU angeboten werden, erleichtern, die Attraktivität \r\ndes Finanzstandortes Deutschlands steigern und der besseren Durchsetzung der \r\nKapitalmarktunion in Deutschland dienen.\r\n3. Vorschlag zur gesetzlichen Klarstellung der lohnsteuerlichen Behandlung von \r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen\r\na) Fallkonstellationen mit ausländischen Betriebsstätten und unselbstständigen \r\nAuslandseinheiten\r\nDie verbilligte oder unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer stellt \r\nsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. § 3 Nr. 39 EStG gewährt hierfür einen Freibetrag. Aufgrund \r\nder Neuregelungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz \r\nhat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 1. Juni 2024 das bisherige \r\nAnwendungsschreiben über die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung \r\nvon Mitarbeiterbeteiligungen vom 16. November 2021 aktualisiert (IV C 5 - S 2347/21/10001 \r\n:006 BStBl 2021 I S. 2308). \r\nNach aktueller Auslegung muss das Beteiligungsangebot gemäß § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG \r\ngrundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offenstehen, um den Freibetrag auch für \r\nbeschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeitende zu gewähren. Der Begriff \r\n„Arbeitgeber“ wird dabei so weit gefasst, dass auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland als \r\nzivilrechtliche Arbeitgeber für Mitarbeitende in ausländischen Betriebsstätten gelten.\r\nBesonders problematisch ist dies für global agierende Unternehmen mit komplexen \r\nBetriebsstättenstrukturen in über 40 Ländern. Der nach deutschem Recht anzuwendende \r\n„Arbeitgeberbegriff“ ist so weit zu verstehen, dass Unternehmen mit inländischem Sitz auch als \r\nzivilrechtliche Arbeitgeber von Mitarbeitenden in ausländischen Betriebsstätten und \r\nunselbstständigen Auslandseinheiten (bspw. Repräsentanzen) zu qualifizieren sind. \r\nWenn Mitarbeitende von ausländischen Betriebsstätten bzw. ausländischen unselbstständigen \r\nUnternehmensteilen Dienstreisen ins Inland unternehmen, resultiert daraus eine beschränkte \r\nSteuerpflicht ab dem ersten Tag in Deutschland, sodass für diese Mitarbeitergruppe der \r\nSteuerfreibetrag anwendbar ist. Damit gehen allerdings gleichzeitig sehr aufwändige Prüfungen \r\nim Ausland einher. Diese Prüfungen beschränken sich nicht nur auf das Steuerrecht, sondern \r\numfassen auch sozialversicherungs- und kapitalmarktrechtliche Fragestellungen. Nach \r\nderzeitigem Sachstand wäre der Arbeitgeber jedoch gezwungen, auch diese Mitarbeitenden in \r\nsein Beteiligungsangebot miteinzubeziehen, um die Steuerfreiheit bei dauerhaft im Inland \r\ntätigen Mitarbeitenden im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG nicht zu konterkarieren. \r\nSeite 5 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nNach dem Sinn und Zweck der Norm soll die Beteiligung von inländischen Mitarbeitenden \r\ngefördert werden. Eine Kopplung der Steuerfreiheit an die Gewährung von \r\nVermögensbeteiligungen an Mitarbeitende im Ausland würde diesem Gedanken zuwiderlaufen. \r\nIm Übrigen geht durch eine Begrenzung des Diskriminierungsverbots auf inländische \r\nMitarbeitende kein Steuersubstrat verloren.\r\nPetitum:\r\nDer Begriff „allen Arbeitnehmern“ im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG sollte dahingehend \r\nsachgerecht konkretisiert werden, dass damit ausschließlich Arbeitnehmer erfasst werden, die \r\nnicht nur den zivilrechtlichen Arbeitgeber in Deutschland haben, sondern auch im Rahmen ihrer \r\nTätigkeit überwiegend dem Inland zugeordnet werden. Vereinzelte Dienstreisen von \r\nMitarbeitern aus dem Ausland nach Deutschland sollten dabei nicht zu einem Einschlusszwang \r\nführen.\r\nb) Risikoträger in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen\r\nAuf Grundlage der EU-Kommissions-Verordnung 2021/923 sind Kreditinstitute und \r\nWertpapierfirmen verpflichtet, ihre Arbeitnehmer einer Prüfung zu unterziehen. Gegenstand der \r\nPrüfung ist die Identifizierung von sogenannten Risikoträgern. Für Vergütungssysteme dieser \r\nRisikoträger gelten gesonderte, aufsichtsrechtliche Regularien, welche sicherstellen sollen, dass \r\ndie Vergütungssysteme von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen keine Anreize setzen, \r\nunverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen. \r\nDie Risikoträgerermittlung ist im deutschen Recht in § 25a Abs. 5b KWG geregelt. Die \r\naufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme sind insbesondere in der \r\nInstitutsvergütungsverordnung niedergelegt. Darin finden sich Regelungen zum Verhältnis von \r\nvariablen und fixen Bezügen von Risikoträgern sowie Regelungen, dass eine variable Vergütung \r\ngestaffelt über mehrere Jahre auszuzahlen ist. Die Vergütung von Risikoträgern unterliegt \r\ninsofern strengen Regularien, was es seitens der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen \r\nnotwendig macht, gesonderte, komplexe Vergütungssysteme für Risikoträger zu schaffen.\r\nSchafft ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ein \r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm, besteht in der Unternehmenspraxis der Wunsch, \r\nRisikoträger aus Vereinfachungsgründen vom Programm ausschließen zu können. Dies ist darin \r\nbegründet, dass es für die Institute einen erheblichen Aufwand darstellt, das \r\nMitarbeiterbeteiligungsprogramm in die Vergütungsstruktur der Risikoträger zu integrieren. \r\nDarüber hinaus ist der Ausschluss der Risikoträger vom Programm aus Unternehmenssicht \r\nauch aus Gleichbehandlungsgründen geboten, da Risikoträger in der Regel bereits über \r\ngesonderte Aktienpläne am Unternehmenserfolg partizipieren.\r\nZwar sehen Rn. 13 und 14 des entsprechenden BMF-Schreibens eine Reihe von \r\nArbeitnehmergruppen vor, die aus Vereinfachungsgründen von einem \r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm ausgeschlossen werden können, ohne dass der \r\nAnspruch auf den Freibetrag entfällt. Bei den Risikoträgern handelt es sich um Arbeitnehmer, \r\nSeite 6 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\ndie zumindest teilweise bereits unter die Ausnahmeregelungen fallen. So sind beispielsweise \r\nOrgane von Körperschaften in der Regel auch der Gruppe der Risikoträger zuzuordnen. Jedoch \r\nenthält die Gruppe der Risikoträger aber auch Arbeitnehmer, die keiner der bislang genannten \r\nAusnahmegruppen zugeordnet werden können, wie beispielsweise Arbeitnehmer, die weder \r\nüber Insiderinformationen verfügen noch Organe von Körperschaften oder Mandatsträger sind. \r\nPetitum:\r\nRisikoträger bei Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Sinne von § 25a Abs. 5b des \r\nKreditwesensgesetz sollten als Arbeitnehmergruppe, die vom Beteiligungsangebot \r\nausgeschossen werden können, ohne die Anwendbarkeit der Regelung im Übrigen zu \r\ntangieren.\r\n4. Petita im Zusammenhang mit dem eWpG, die bisher keine Entsprechung im \r\nStoFöG-RegE haben\r\nWir regen an, im Zuge der ohnehin beabsichtigten Änderung des Gesetzes über elektronische \r\nWertpapiere folgende Änderungsvorschläge aufzugreifen.\r\na) § 8 Absatz 1 Nummer 1 eWpG: Mehrzahl von Verwahrern\r\n§ 8 Abs. 1 eWpG lautet wie folgt:\r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe \r\ndes Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke, \r\neingetragen werden:\r\n1. eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) […]“\r\nPetitum: \r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf im \r\nHinblick auf die Formulierung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG. § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG ist \r\ninsbesondere dahingehend klarzustellen, dass nicht ausschließlich ein Verwahrer, sondern auch \r\nmehrere Verwahrer als Inhaber elektronischer Wertpapiere i.S.d. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 eWpG \r\neingetragen werden können. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure \r\nund würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen. Der § 8 Abs. 1 eWpG könnte daher \r\nwie folgt neu gefasst werden [Hervorhebungen durch den Verfasser]:\r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe \r\ndes Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke, \r\neingetragen werden:\r\n1. eine oder mehrere Wertpapiersammelbanken oder ein oder mehrere \r\nVerwahrer (Sammeleintragung) […]“.\r\nHintergrund:\r\nZur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten für Marktakteure und zur Stärkung des \r\nFondsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb halten wir eine Klarstellung für \r\nerforderlich, dass eine Mehrzahl von Verwahrern auf oberster Ebene im Register als Inhaber \r\neingetragen werden kann. Dies steht insbesondere im Einklang mit den depotrechtlichen \r\nSeite 7 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nVorschriften und trägt zu einer praxisnahen und sachgerechten Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 \r\neWpG bei.\r\nBereits unter Rückgriff auf die depotrechtlichen Vorschriften, die nach §9b Abs. 1 S. 1 DepotG \r\nausdrücklich für elektronisch begebene Wertpapiere gelten sollen, ist von einer Mehrheit \r\nsammeleingetragener Verwahrer und dementsprechend einer Mehrheit von Anteilen am \r\nelektronischen Wertpapier auszugehen. Dennoch wird vereinzelt im Schrifttum die Auffassung \r\nvertreten, der Wortlaut § 8 Abs. 1 S. 1 eWpG spräche gegen eine Mehrheit von \r\nsammeleingetragenen Inhabern eines elektronischen Wertpapiers. Dies wird insbesondere aus \r\ndem Erfordernis des Effektengiroverkehrs abgeleitet.\r\nDie Notwendigkeit nur eines einzigen Inhabers \"auf oberster Ebene\" außerhalb des \r\nEffektengiroverkehrs (außerhalb von §12 Abs. 3 eWpG) ist jedoch nicht erkennbar: Anders als \r\nim Effektengiroverkehr kommt (außerhalb des Effektengiroverkehrs) dem eingetragenen \r\n\"Inhaber\" auf oberster Ebene nicht die Funktion zu, die Ersteinbuchung und die Integrität der \r\nGesamtemission zu gewährleisten. Diese Funktion ist, wie § 7 Abs. 1 eWpG und §17 eWpG \r\nzeigen, dem Registerführer zugewiesen, der die Vollständigkeit, Integrität und Authentizität der \r\nim Register eingetragenen Daten zu gewährleisten hat.\r\nb) § 4 Absatz 6 eWpG: Begriff des „Verwahrers“\r\n§ 4 Abs. 6 eWpG lautet wie folgt:\r\n„Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland verfügt.“\r\nPetitum: \r\nEs besteht nach wie vor im Markt eine Unsicherheit, inwieweit Institute, die unter dem \r\neuropäischen Pass in Deutschland tätig sind, als Verwahrer im Sinne eWpG tätig sein dürfen. \r\nWir regen an, § 4 Absatz 6 eWpG wie folgt zu ändern [Hervorhebungen durch den Verfasser]:\r\n„(6) Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland nach § \r\n32 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt. \r\nVerwahrer ist auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitutes im Sinne des \r\n§ 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit einer Erlaubnis zur Verwahrung \r\nund Verwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I, Abschnitt B der \r\nRichtlinie 2014/65/EU oder zur Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung im Sinne \r\nvon Anhang I Nummer 12 der Richtlinie 2013/36/EU.“\r\nHintergrund:\r\nEs ist gesetzlich klargestellt, dass Verwahrer sein kann, wer über eine Erlaubnis zum Betreiben \r\ndes Depotgeschäfts im Inland verfügt. Dabei wird nach unserem Verständnis die für die \r\nVerwahrung und Verwaltung „traditionell“ begebener Wertpapiere im Inland anerkannte \r\nherkunftsstaatliche Erlaubnis nach MiFID II und CRD auch als Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 6 \r\neWpG anerkannt, was insbesondere vor dem Hintergrund der technologieneutralen\r\nAusgestaltung der genannten Richtlinie sowie mit Blick auf den EU-rechtlichen Grundsatz der \r\ngegenseitigen Anerkennung folgerichtig und begrüßenswert ist. Da jedoch dieses Verständnis \r\nSeite 8 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\ndem derzeitigen Wortlaut des § 4 Abs. 6 eWpG nicht eindeutig entnommen werden kann, \r\nbitten wir hier um Klarstellung. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure \r\nund würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen.\r\nc) § 12 Abs. 3 eWpG: Zulassung von Zentralregisterwertpapieren zur Abwicklung im \r\nEffektengiroverkehr1\r\nGegenstand des Änderungsvorschlags ist § 12 Absatz 3 eWpG:\r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register \r\neingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank eingetragen wird, wird \r\nzur Abwicklung im Effektengiro bei einer Wertpapiersammelbank erfasst.“\r\nDie Regelung entspricht nicht den Interessen des breiten Marktes. Sie hat zur Folge, dass \r\nZentralregisterwertpapiere, um zur Girosammelverwahrung zugelassen werden zu können, in \r\neinem von einer Wertpapiersammelbank geführten Register eingetragen sein müssen. Dies \r\nwiederum hat zur Folge, dass Emittenten von Zentralregisterwertpapieren, die an einem \r\nHandelsplatz i.S.d. MiFID II gehandelt werden sollen, immer die Dienste einer \r\nWertpapiersammelbank als Registerführer in Anspruch nehmen müssen.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen daher folgende Formulierung des § 12 Abs. 3 eWpG vor:\r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register \r\neingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank in Sammeleintragung\r\neingetragen wird, wird zur Abwicklung im Effektengiro bei einer der Wertpapiersammelbank \r\nerfasst.“\r\nHintergrund:\r\nDie vorgeschlagene Formulierung erhält die Möglichkeit der Einbeziehung in die \r\nGirosammelverwahrung, ohne die Registerführung zwingend an eine Wertpapiersammelbank \r\nzu binden. Sie schafft damit Klarheit, beseitigt den vermeintlichen Wertungswiderspruch \r\nzwischen Zentralregister- und Kryptowertpapieren und eröffnet Raum für Wettbewerb, ohne \r\nbestehende Strukturen zu beschneiden.\r\n5. Stärkung Finanzplatz durch Anpassung Regelung Abfindungszahlungen für \r\nBankmanager\r\nDie Höhe der durch Gerichte festgelegten Abfindungszahlung der Bankmanager bleibt ein \r\nHindernis für die Entscheidung von Banken, Funktionen in Deutschland anzusiedeln. Für \r\nRisikoträger bei Instituten (deren jährliche Festvergütung das Dreifache der \r\nBeitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt) fordert das \r\ndeutsche Arbeitsrecht eine Abfindung von bis zu 18 Monaten Einkommen und die maximal \r\n1 Dieser Teil des Petitums wird von der Clearstream Banking Frankfurt AG nicht mitgetragen. \r\nSeite 9 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nmögliche Abfindung ist auf Basis der festen und variablen Vergütung der betroffenen \r\nRisikoträger zu ermitteln.\r\nAnpassung der Arbeitsmarktgesetze, um mehr Flexibilität zu bieten und Spitzenkräfte für den \r\ndeutschen Finanzsektor zu gewinnen. Die Abfindung für Risikoträger sollte auf 12 \r\nMonatsgehälter begrenzt und nur auf einer festen Vergütungsbasis berechnet werden.\r\nKonkreter Formulierungsvorschlag zu § 25a Abs. 5a KWG\r\n„[...] (5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen Institute, deren jährliche fixe Vergütung das \r\nDreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des \r\n§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, \r\nBetriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder \r\nEntlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des \r\nKündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf \r\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf, und § 10 Abs. 2 KSchG findet \r\nkeine Anwendung. Monatsverdienst im Sinne von § 10“\r\nKSchG ist ausschließlich die fixe Vergütung der Risikoträger und Risikoträgerinnen. § 14 Absatz \r\n1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.\r\nII. Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des \r\nRegierungsentwurfs für ein Standortfördergesetz (StFöG)\r\n1. Artikel 1 Nummer 1 lit. b (Einführung des Spruchverfahrens im Falle des \r\nDelistings)\r\nDie Erstreckung des Spruchverfahrens auf den Fall der Bestimmung der Angemessenheit der \r\nHöhe der Gegenleistung im Falle des Delistings ist weder sach- noch praxisgerecht. \r\nDie Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung ist in der Regel schon deshalb nicht \r\nerforderlich, weil diese einfach über den zum entsprechenden Zeitpunkt bestehenden \r\nBörsenwert ermittelt werden kann. Eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen des \r\nSpruchverfahrens könnte lediglich in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn wegen \r\nmangelnder Verkehrsfähigkeit der Aktie oder irregulärer Verhältnisse am Kapitalmarkt die \r\nErmittlung der Höhe des Erwerbsangebots nach etablierten, aber komplexen\r\nBewertungsmethoden notwendig ist (bspw. Ertragswertmethode, die wiederum mit einer\r\nVielzahl von Zweifelsfragen verbunden ist). Aktionäre, die das Erwerbsangebot beim Delisting \r\nfür unangemessen halten, sind über das Zivilrecht auch heute nicht ohne Rechtsschutz.\r\nDie Ausdehnung des in der Praxis zeit- und kostenaufwändigen gerichtlichen Spruchverfahrens \r\nwürde die Rechtssicherheit für Aktionäre nicht erhöhen. Vielmehr würde dies die Attraktivität \r\ndes deutschen Kapitalmarkts für internationale Investoren mindern. Lange Verfahrensdauer \r\nund die Unwägbarkeiten des Ausgangs schrecken ausländische Investoren ab, Kapital würde in \r\nandere Märkte innerhalb der EU (bspw. Niederlande) abwandern. \r\nSeite 10 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nSollte das Spruchverfahren ausnahmslos auf das Delisting erstreckt werden, so müssten klare \r\nRegelungen für einen schnellen und unkomplizierten Verfahrensablauf etabliert werden:\r\n- Antragsteller müssen substantiiert darlegen, weshalb der Börsenkurs nicht angemessen \r\nfür die Ermittlung der Höhe des Erwerbsangebots ist,\r\n- Antragsteller müssen substantiiert darlegen, weshalb die Notwendigkeit der \r\nUnternehmensbewertung nach anerkannter Methode (bspw. Ertragswertverfahren) \r\nnotwendig ist,\r\n- Kurze Entscheidungsfrist des Gerichts, um zügig Rechtssicherheit herzustellen \r\n(insbesondere Entscheidung darüber, ob Börsenkurs für Höhe des Erwerbsangebots \r\nangemessen ist oder Unternehmenswertermittlung notwendig ist)\r\no Feststellung der Angemessenheit des Börsenwertes führt zu Beendigung des \r\nVerfahrens,\r\no bei Feststellung der Notwendigkeit der Unternehmensbewertung erfolgt diese \r\nnach anerkannten Bewertungsmethoden.\r\nDer vorgeschlagene Verfahrensablauf wäre überdies für die mit dem \r\nZukunftsfinanzierungsgesetz in § 255 Abs. 5 AktG eingeführte Überprüfung der \r\nAngemessenheit des Verhältnisses von Sacheinlage und Ausgabebetrag geeignet, § 255 Abs. 5 \r\nAktG sollte entsprechend angepasst werden. Dies könnte zu einer erheblichen Reduzierung der \r\nVerfahrensdauer führen und damit den Finanzstandort Deutschland deutlich attraktiver \r\nmachen. \r\n2. Artikel 5 Nummer 5 lit. c (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes – hier: \r\nErweiterung der allgemeinen Eingriffsbefugnisse der BaFin)\r\nÜberraschend soll in § 6 Abs. 8 WpHG die allgemeine Eingriffsbefugnis der BaFin sowohl \r\nhinsichtlich der Eingriffsschwelle als auch des Sanktionsumfangs deutlich ausgeweitet werden. \r\nWar bisher ein Eingriff nach § 6 WpHG nur bei vorsätzlichen Verstößen zulässig, soll dies \r\nnunmehr auch bei Wiederholungen möglich sein. Konnten bisher Verstöße mit der Untersagung \r\nvon Führungstätigkeiten bis zwei Jahren untersagt werden, soll dies zukünftig unbefristet \r\nmöglich sein. Die Aufhebung einer unbefristeten Anordnung soll erst zwei Jahre nach \r\nBestandskraft beantragt werden können. Eine solche Maßnahme ist aus Sicht der DK nicht \r\nnotwendig. Sie ist vielmehr aufgrund ihres deutlich überschießenden Regelungsgehalts \r\nabzulehnen. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten sind insoweit völlig ausreichend.\r\nAuch ist zu berücksichtigen ist, dass die zu sanktionierenden Verstöße deutlich über Verstöße \r\ngegen das WpHG hinausgehen. Beispielsweise sollen auch Verstöße gegen die \r\nMarktmissbrauchsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 e) WpHG) erfasst sein, die in Artikel 23 Abs. 1 \r\nl), Artikel 30 Abs. 2 MAR eigene, spezielle Regelungen für eine Untersagung vorsieht. Die in der \r\nAltfassung der MAR vorgesehene unbefristete Untersagung von Führungsaufgaben ist für ganz \r\nspezielle Verstöße (Artikel 30 Abs. 2 f) MAR a. F.) ist zugunsten einer Befristung („mindestens \r\n10 Jahre“, Artikel 30 Abs. 2 f) MAR) abgelöst worden, wobei das „mindestens“ im Kontext zu \r\nArt 23 Abs. 2 MAR zu sehen ist, der nur vorübergehende Maßnahmen vorsieht. Diese Wertung \r\nSeite 11 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\ndarf nicht durch eine pauschale Ausweitung der Eingriffsbefugnisse im WpHG unterlaufen \r\nwerden.\r\n3. Artikel 5 Nummer 12 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\nDie Änderungen in § 32 Absatz 1 Satz 1 WpHG beschränken das Erfordernis für Unternehmen, \r\nbeim Abschluss von außerbörslichen Derivategeschäften die Einhaltung bestimmter auf\u0002sichtlicher Anforderungen von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter \r\nRisikogesichtspunkten relevanten Unternehmen.\r\n• Der Schwellenwert von 100 Mio Euro Gesamtnominal OTC Derivatekontrakte steigt auf \r\n200 Mio.\r\n• Der Schwellenwert von 100 OTC Derivatekontrakten steigt auf 200 OTC \r\nDerivatekontrakte\r\n• Beide Schwellenwerte müssen von dem Unternehmen überschritten werden. Nur dann \r\nist eine Wirtschaftsprüferbescheinigung erforderlich\r\nDadurch reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 15,4 \r\nMillionen Euro. Dieser resultiert aus dem Wegfall von Sachkosten für \r\nWirtschaftsprüferleistungen von geschätzt rund 15 Millionen Euro und dem Wegfall von \r\nPersonalkosten in Höhe von rund 400 000 Euro.\r\nDiese Entlastung für kleinere exportorientierte Unternehmen ist zu begrüßen.\r\n4. Artikel 5 Nummer 17 (Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes - hier: \r\nSachkunde an Anlageberater etc., Mitarbeiter und Beschwerderegister)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag zur Abschaffung des Mitarbeiter- und \r\nBeschwerderegisters. Die Streichung der entsprechenden Vorgaben im WpHG und in der \r\nWpHGMaAnzVO (siehe hierzu insbes. Artikel 5 Nummer 16 und Artikel 62 Nummer 2 StoFöG\u0002RegE) ist im Sinne des Bürokratieabbaus und dient der Entlastung der Institute sowie der \r\nBaFin. Die Aufhebung der WpHGMaAnzV und die Überführung der verbleibenden Regelungen \r\naus der WpHGMaAnzVO in die WpDVerOV ist nachvollziehbar.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sind jedoch weitere Entlastungen und Änderungen \r\nnotwendig, ohne dass diese zu einer Beeinträchtigung des Anlegeschutzes führen würden:\r\na) Erweiterung der Möglichkeit einer Untersagungsverfügung nicht nachvollziehbar\r\nBisher beschränkt sich die Möglichkeit der BaFin, bei den Mitarbeitern im Sinne des § 87 Abs. 1 \r\nbis 5 WpHG u. a. die Ausübung der Tätigkeit für bis zu zwei Jahre zu untersagen auf Verstöße \r\ngegen Vorschriften des 11. Abschnitt (§§ 63 bis 96 WpHG; siehe entsprechend § 87 Abs. 6 \r\nSatz 1 Nr. 2 WpHG). Zukünftig soll diese Möglichkeit weit über den 11. Abschnitt hinaus \r\nausgedehnt werden (siehe hierzu Artikel 5 Nr. 16, lit. d) aa) ccc) StoFöG-RegE).\r\nSeite 12 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nIm Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes wurde die o. a. Befugnis der BaFin zur \r\nUntersagung der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG (damals: § \r\n34d WpHG) eingeführt und u.E. zu Recht auf Verstöße gegen den 11. Abschnitt des WpHG \r\nbeschränkt, also gegen Anforderungen, die typischerweise von dem o. a. Mitarbeiterkreis \r\neinzuhalten sind. Eine Ausdehnung der o. a. Befugnis der BaFin auf weitere Verstöße wäre u. E. \r\ndagegen nicht sachgerecht.\r\nDies gilt auch für die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführten Verstöße gegen die \r\nMarktmissbrauchsverordnung. Dabei ist zu beachten, dass eine Untersagung der Tätigkeit kein \r\nVerschulden des Mitarbeiters voraussetzt (siehe hierzu auch Sajnovits in: \r\nAssmann/Schneider/Mülbert: Wertpapierhandelsrecht, 8. Auflage, Band II, § 87 WpHG, Rn.\r\n23). Dagegen erfordert ein mögliches Bußgeld wegen Marktmissbrauch (zumindest) \r\nleichtfertiges Handeln (§ 120 Abs. 14 und Abs. 15 Nr. 2 WpHG). Dies ist auch sachgerecht, da \r\ndie Tatbestände des Marktmissbrauchs sehr weit gefasst sind. U. E. besteht damit keine \r\nRegelungslücke bei den möglichen Sanktionen im Fall von Verstößen gegen das Ver- bot von \r\nInsidergeschäften und Marktmanipulation (zu weiteren Bußgeld bewährten Verstößen gegen \r\ndie Marktmissbrauchsverordnung (für die die Untersagungsbefugnis zukünftig u. a. ebenfalls \r\ngelten soll) siehe zudem § 120 Abs. 15 WpHG). Insbesondere darf es nicht dazu kommen, dass \r\nSchwierigkeiten beim Nachweis des Verschuldens dadurch umgangenen werden könnten, dass \r\ndie Tätigkeit eines Mitarbeiters für bis zu zwei Jahre ohne Nachweis eines leichtfertigen \r\nVerhaltens untersagt werden kann.\r\nErgänzend weisen wir darauf hin, dass u. a. die o. a. Befugnis der BaFin nach ihrer Einführung \r\nGegenstand von Evaluierungen gewesen ist (siehe hierzu BT-Drucksache 17/4739, S. 12). \r\nEiner solchen Evaluierung würde es u. E. erst recht im Vorfeld einer Ausdehnung dieser \r\nBefugnis auf weitere Verstöße bedürfen.\r\nb) Ausweitung der geplanten Regelungen in der WpDVerOV gegenüber geltende \r\nAnforderungen gemäß WpHGMaAnzV nicht erforderlich\r\nNeu vorgesehen ist zudem eine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den \r\nCompliance- Beauftragten in § 18 Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV-RegE. Die derzeit geltende \r\nWpHGMaAnzV enthält keine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance\u0002Beauftragten.\r\nAus unserer Sicht ist eine Regelung zum Aktualisierungserfordernis der Sachkunde des \r\nCompliance- Beauftragten nicht erforderlich.\r\nBereits aus § 80 Abs. 1 a.E. WpHG i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 lit. b und d MiFID II-DVO \r\n(2017/565) ergibt sich, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ein \r\nInstitut verpflichtet ist, nur sachkundiges Personal einzusetzen. Insoweit besteht ein hohes \r\nEigeninteresse der Institute, dass die Sachkunde ihrer Compliance-Beauftragten stets auf dem \r\naktuellen Stand ist. Nur so können sie ihre internen Überwachungsaufgaben fortlaufend sach\u0002und fachgerecht erfüllen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Compliance-Beauftragte (im \r\nSeite 13 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nGegensatz bspw. zu Anlageberatern) bereits frühzeitig in alle relevanten Prozesse und \r\nVerfahren einzubinden sind und sie dadurch stets auch über hausinterne Entwicklungen und \r\nVorgänge Kenntnis erlangen. Eine stets aktuelle Sachkunde der Compliance-Beauftragten ist \r\ndemgemäß heute bereits gelebte Praxis in den Häusern und ihrer Tätigkeit immanent. Etwaige \r\nMissstände sind uns nicht bekannt.\r\nAus hiesiger Sicht könnte eine entsprechende Vorgabe allenfalls zu Verunsicherung in der \r\nPraxis führen (Ist ein \"add on\" erforderlich?) und im Zweifel die derzeit bestehenden –\r\nbeanstandungslos – etablierten hausinternen Vorkehrungen zur Sicherstellung der\r\nfortlaufenden Sachkunde ohne Not auf den Prüfstand stellen.\r\n5. Artikel 6 Nummer 2 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt, dass der StoFöG-RegE an der Schwelle des „hinreichend \r\nbegründeten Verdachts“ in § 6 WpHG festhält. Die im RefE vorgesehene Ersetzung durch \r\n„Anhaltspunkte“ ist entfallen; damit werden WpHG und WpPG wieder konsistent auf einem \r\nVerdachtsmaßstab gehalten. Eine Absenkung des Verdachtsmaßstabes in § 6 WpHG hätte eine \r\nentsprechende Anpassung in vielen weiteren Regelungen verursacht. Richtigerweise ist\r\n„Anhaltspunkte“ nicht mit „hinreichend begründetem Verdacht“ gleichzusetzen (vgl. hierzu \r\nAnmerkungen zu Artikel 13 Nummer 7 StoFöG-RefE; Naumann in: Frankfurter Kommentar EU \r\nProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in: Just/Voß/Ritz/Zeising, \r\nWertpapierprospektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen hinreichenden \r\nVerdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende Wahrscheinlichkeit \r\n(d.h. mehr als 50 %) für einen Verstoß gegeben sein (Mayston in: Heidel, Aktienrecht und \r\nKapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10). Der Maßstab des bisher geltenden \r\nRechts entspricht jenem für den Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren nach § 203 StPO (vgl. \r\nSchneider in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in: \r\nMünchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13).\r\nTatsächliche Anhaltspunkte begründen hingegen im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht, \r\nder für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine \r\nAnklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafür erforderlichen \r\nhinreichenden Tatverdacht zu unterscheiden ist (Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, \r\n9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, \r\n§ 152 StPO Rz. 36).\r\nMit dem Verzicht auf die im StoFöG-RefE vorgesehene Absenkung des Verdachtsmaßstabes \r\nwendet der Gesetzgeber mögliche wirtschaftliche Folgen und Reputationsschäden durch \r\nungerechtfertigtes Verwaltungshandeln von Emittenten und anderen Beteiligten ab. Außerdem \r\nstehen der BaFin bereits heute ausreichende Eingriffsinstrumente zur Verfügung, um in \r\nbegründeten Fällen zeitnah zu reagieren. Die bisherige Schwelle des Verdachtsmaßstabes hat \r\nsich in der Praxis bewährt; Missstände hierzu sind weder bekannt noch wurden sie in der \r\nBegründung zum StoFöG-RefE belegt. Die Beibehaltung des Verdachtsmaßstabes bei \r\n„hinreichend begründetem Verdacht“ wird daher begrüßt.\r\nSeite 14 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\n6. Artikel 13 Nummer 5 (Änderung des Wertpapierprospektgesetz)\r\nDer Regierungsentwurf des StoFöG sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 4 WpPG vor, wonach die \r\nBestimmungen für die Prospekthaftung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG auch für auf das 11-seitige \r\nzusammenfassende Dokument gelten, das die Prospektverordnung in der Fassung des Listing \r\nAct für folgende Fälle vorsieht:\r\n• Angebote in einem Volumen von weniger als 30 % der Wertpapiere einer bereits zum \r\ngeregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Gattung, die zu \r\ndemselben Markt zugelassen werden sollen,\r\n• Angebote von Wertpapieren einer Gattung, die bereits durchgängig seit mindestens 18 \r\nMonaten bereits zu einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt \r\nzugelassen sind,\r\n• Zulassung von 30 % oder mehr einer Gattung von Wertpapieren, die bereits zum \r\nHandel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn die Gattung bereits \r\ndurchgängig seit mindestens 18 Monaten zu einem geregelten Markt zugelassen ist.\r\nFür ein solches zusammenfassendes Dokument soll nach denselben Anforderungen gehaftet \r\nwerden wie für einen (vollständigen) Prospekt. Prospekthaftungsansprüche sollen also \r\nbestehen, wenn das zusammenfassende Dokument in Bezug auf für die Bewertung der \r\nWertpapiere wesentliche Informationen unrichtig oder unvollständig ist.\r\nDieses Konzept erscheint – auch für andere prospektersetzende Dokumente, für die die \r\nRegelung bereits bisher galt – unbefriedigend. Die Anforderungen für ein 11-seitiges \r\nzusammenfassendes Dokument können nicht dieselben sein wie diejenigen, die an einen \r\nvollständigen Prospekt gestellt werden.\r\nZudem bezieht sich der Verweis auf die allgemeine Haftungsregelung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG \r\nnur auf ein zusammenfassendes Dokument, das als Grundlage der Zulassung der betreffenden \r\nWertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dient. Er erwähnt ein solches \r\nzusammenfassendes Dokument, das für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einer \r\nbereits zugelassenen Gattung verwendet wird, nicht.\r\nEs sollte daher eine Klarstellung vorgenommen werden, wonach – angelehnt an § 11 WpPG ‑\r\ndie Haftung für ein solches zusammenfassendes Dokument nur an seine Unrichtigkeit, seinen \r\nirreführenden Inhalt oder das Fehlen einer gesetzlich aufzunehmenden Mindestinformation \r\nanknüpft.\r\n7. Artikel 13 Nummer 7 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt, dass der StoFöG-RegE eine Absenkung des \r\nVerdachtsmaßstabes für eine Bekanntmachung von auch nur vermeintlichen Verstößen gegen \r\ndie Prospektverordnung nach § 18 Abs. 3 WpPG auf der Internetseite der BaFin nicht mehr \r\nvorsieht. \r\nSeite 15 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nDer StoFöG-RegE erkennt zu Recht, dass die Begrifflichkeiten „Anhaltspunkte“ und \r\n„hinreichend begründeter Verdacht“ gerade eben nicht gleichzusetzen sind (vgl. Naumann in \r\nFrankfurter Kommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in \r\nJust/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für \r\neinen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende \r\nWahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen Verstoß gegeben sein (Mayston in Heidel, \r\nAktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10).\r\nDer Maßstab des bisher geltenden Rechts entspricht jenem für den Eröffnungsbeschluss im \r\nStrafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage \r\n2023, § 203 Rz. 4; Wenske in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. \r\n13). Dagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen \r\nAnfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, \r\nkeinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von \r\ndem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu unterscheiden ist (Diemer in Karlsruher \r\nKommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in Münchener Kommentar zur \r\nStPO; 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36).\r\nMit der Streichung des Vorschlages aus dem StoFöG-RefE wendet der StoFöG-RegE eine \r\nmöglicherweise ungerechtfertigte Rufschädigung und faktische Vorverurteilung des Betroffenen\r\nab. Das Belassen des Verdachtsmaßstabes bei „hinreichend begründetem Verdacht“ wird daher \r\nbegrüßt.\r\n8. Artikel 13 Nummer 8 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nWir begrüßen die Aufnahme der englischen Sprache als anerkannte Sprache i.S.d. WpPG.\r\n9. Artikel 15 Nummer 3 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\n§ 4 WpPG wird mit den vorgeschlagenen Änderungen übersichtlicher und leichter verständlich. \r\nDies wird begrüßt.\r\n10.Artikel 15 Nummer 4 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Löschung des § 6 und die damit einhergehende Deregulierung wird begrüßt.\r\n11.Artikel 17 Nummer 2 lit. a, bb (Weitere Änderung des \r\nWertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Anpassung referenziert auf Artikel 15 a, ohne dass die dazugehörige Verordnung genannt \r\nwird. Gemeint ist hier wohl Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 (ProspektVO).\r\n12.Artikel 19 Nummer 4 lit. a (Weitere Änderung des Börsengesetzes)\r\nMit der Formulierung „insbesondere“ in § 39 Abs. 3 S. 5 BörsG-E macht der Gesetzgeber \r\ndeutlich, dass eine Unternehmensbewertung nicht mehr nur in den bislang enumerativ \r\naufgeführten Ausnahmefällen eines kaum spürbaren Handels oder eines Verstoßes gegen \r\nkapitalmarktrechtliche Pflichten möglich sein soll. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Kritik \r\nzu den engen Ausnahmeregelungen. Die mit dem RegE vorgeschlagene Regelung ist indes \r\nSeite 16 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nunklar, als nicht ausreichend deutlich wird, dass sich die besonderen Umstände gerade auf den \r\nAktienkurs der Emittenten wesentlich, also nachteilig ausgewirkt haben müssen. Für diese \r\nbesondere Umstände wäre es Voraussetzung, dass der Börsenkurs der vom Delisting \r\nbetroffenen Emittentin im Vergleich zum allgemeinen Marktumfeld und zu Wettbewerbern \r\ndurch besondere Umstände nachteilig betroffen und damit verzerrt ist.\r\nEine allgemein schlechte Verfassung der Kapitalmärkte, die sich für die Mehrzahl der \r\nEmittenten negativ auswirken, sollte nicht bereits ein Abrücken vom Börsenkurs rechtfertigen \r\nkönnen. Anderenfalls würde faktisch die Möglichkeit zu einem Delisting unter Umständen für \r\nlängere Zeit beseitigt, da die Emittenten kaum die Unwägbarkeiten einer mit einer \r\nErtragswertermittlung verbundenen Unternehmensbewertung hinnehmen werden. Die \r\nvorsichtige Öffnung der Ausnahmefälle sollte konsequent auch auf die\r\nentsprechende Regelung des § 255 AktG bei der Sachkapitalerhöhung erstreckt\r\nwerden.\r\nAuch in den Fällen, in denen nicht bereits nach kurzer Zeit die Maßgeblichkeit des \r\nBörsenkurses gerichtlich bestätigt wird und eine Bewertung nach anerkannten \r\nBewertungsmethoden stattfindet, ist ein Fortlauf des öffentlichen Erwerbsangebots und die \r\ndamit verbundene Unsicherheit über die Annahmequote für gegebenenfalls mehrere Jahre nicht \r\nsachgerecht. Praktikabler wäre vielmehr die Notwendigkeit einer – verzinsten – Nachzahlung \r\nan die Aktionäre, die das Erwerbsangebot angenommen haben. Einer nachträglichen Annahme \r\ndurch die Aktionäre, die das Delisting-Erwerbsangebot nicht angenommen hatten, bedarf es \r\nnicht. In der Praxis haben alle Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, später \r\nohnehin regelmäßig die Chance auf eine höhere Barabfindung im Rahmen eines Squeeze out, \r\ndie dann voll umfänglich im Spruchverfahren überprüft werden kann.\r\n13.Artikel 22 Nummer 1 (Änderung des Aktiengesetzes)\r\nZu begrüßen ist, dass der StoFöG-RegE die Möglichkeit erhalten sollen, in der Satzung einen \r\nniedrigeren Nennwert vorzusehen (§ 8 Abs. 7 AktG-RegE). Dies wird die Eigenkapitalaufnahme \r\nder Gesellschaften grundsätzlich weiter flexibilisieren und u.a. die Eigenkapitalfinanzierung von \r\nkleinen und mittleren Unternehmen über den Kapitalmarkt verbessern.\r\nDie vorgeschlagene Regelung erscheint indes unnötig kompliziert und kann den gewünschten \r\nEffekt zur Steigerung der Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts nicht vollständig \r\nausschöpfen. Die Regelung erlaubt ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall (1 EUR\r\nMindestnennbetrag) nur in den Fällen, in denen die Satzung die Ausgabe von Aktien mit einem \r\nniedrigeren (rechnerischen) Nennbetrag ausdrücklich erlaubt. Statt der beabsichtigten \r\nRegelung in Abs. 7 sollten die §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 AktG sowie 8 Abs. 3 Satz \r\n3 AktG durch die Ersetzung „Euro“ durch „Eurocent“ geändert werden. Auch bereits an \r\nder Börse etablierte Unternehmen hätten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Minimums \r\neine größere Flexibilität, was das gesetzgeberische Ziel zur Steigerung der Attraktivität des \r\ndeutschen Kapitalmarkts deutlich unterstreichen würde. Die Gefahr der Irreführung von \r\nInvestoren zur Ausgabe von Aktien auf einen Eurocent ohne vorherige Satzungsermächtigung \r\nist in der Praxis aus anderen Mitgliedstaaten, in denen die Eurocent-Aktie Teil der \r\nSeite 17 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nUnternehmenspraxis ist, nicht zu beobachten. Die in der Begründung referenzierte BT-Drucks. \r\n13/9573 ist überdies über 25 Jahre alt.\r\nEs besteht jedoch weitergehender Regelungsbedarf. Das Standortfördergesetz sollte dazu \r\ngenutzt werden, den mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 \r\neingeschlagenen Weg, Regelungen im Gesellschaftsrechts zur Stärkung der Leistungsfähigkeit \r\ndes deutschen Kapitalmarktes und der Erhöhung der Attraktivität des deutschen \r\nFinanzstandortes weiterzuentwickeln, konsequent fortzusetzen:\r\nSo sollte die gesetzliche Anordnung zur Entstehung von Teilrechten in den §§ 213 AktG, \r\n266 UmwG gestrichen oder zumindest angepasst werden mit dem Ziel, die Abwicklung von \r\nTeilrechten zu vereinfachen und der internationalen Praxis anzugleichen.\r\nDie gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sollten insgesamt mit dem Ziel überprüft werden, eine \r\neffizienteren Buchungspraxis bei Intermediären zu ermöglichen (z.B. Konformität \r\nnationaler Vorgaben mit EU-Marktstandards bei Kapitalmaßnahmen).\r\nAuch sollte die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch die Herabsetzung und \r\nWiedererhöhung des Grundkapitals verbessert werden. Diese kann im Kontext einer \r\nUnternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein. \r\nDabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 225 AktG der Durchführung eines \r\nsolchen Kapitalschnitts oft im Wege. Wünschenswert wäre, wenn darauf nach dem Vorbild des \r\n§ 7 Abs. 6 Satz 4 WStBG verzichtet wird (vgl. dazu Lieder/Singhof, VGR-Sonderband\r\n„Reformbedarf im Aktienrecht, 2024, Rz. 14.27; Meyer NZG 2024, 1151).\r\nDas Gesetzgebungsvorhaben sollte auch genutzt werden, die bestehenden \r\ngesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Verbriefungen und \r\nVerbriefungsgesellschaften zu modernisieren, um den Verbriefungsstandort Deutschland \r\nzu stärken und auch im innereuropäischen Vergleich wettbewerbsfähiger zu machen. \r\nZielführend und effektiv wären hier insbesondere\r\n• die Schaffung einer Verbriefungszweckgesellschaft als besondere GmbH-Form mit der \r\nMöglichkeit, Vermögenswerte in insolvenzrechtlich getrennten „Compartments“ zu \r\nhalten (in Orientierung an das entsprechende Modell im luxemburgischen Recht und \r\nvergleichbar mit Sondervermögen von Kapitalverwaltungsgesellschaften) sowie die\r\n• insolvenzrechtliche Absicherung der Forderungsübertragung an solche \r\nVerbriefungszweckgesellschaften.\r\n14.Artikel 25 Nummer 1 (Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die vorgesehene Streichung. Sie ist ein Beitrag zum \r\nBürokratieabbau. Ein Nutzen der von der BaFin zu führenden Liste oder eine – nach noch \r\ngeltender Rechtslage vorgesehene – Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist weder für \r\nMarktteilnehmer noch für Anleger erkennbar.\r\nSeite 18 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\n15.Artikel 33 Nummer 8 (Änderung des Kreditwesengesetzes)\r\nDas mit dem Entwurf verfolgte Ziel, die Kritik von Rechtsanwendern und \r\nrechtswissenschaftlicher Literatur an § 54 Abs.1 KWG aufzugreifen, ist zu begrüßen. Wir \r\nstimmen ausdrücklich den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu den \r\nverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die aktuelle Fassung des § 54 Abs. 1 KWG zu. \r\nDementsprechend begrüßen wir es auch, dass diese Vorschrift neu gefasst werden soll, um die \r\nVorschrift insbesondere mit dem Gebot der Rechtsklarheit in Einklang zu bringen. Gegen die \r\ngeltende Fassung sprechen mannigfaltige Bedenken aufgrund des Bestimmtheitsgebots, der \r\nRechtsklarheit, der Praktikabilität und des strafrechtlichen Ultima Ratio-Prinzips. Vor diesem \r\nHintergrund sind wir daher davon überzeugt, dass dieses Ziel durch die vorgeschlagene \r\nAnpassung nicht erreicht wird.\r\nDer Entwurf sieht zwei Tatbestandsalternativen vor:\r\n1. Ein Institut betreibt Geschäfte, obwohl es diese in der Risikoanalyse als verbotene \r\nGeschäfte ermittelt hat und\r\n2. Ein Institut betreibt Geschäfte, die es in der Risikoanalyse zwar nicht als verbotene \r\nGeschäfte ermittelt hat, die es aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen \r\nSorgfalt in der Risikoanalyse als verbotene Geschäfte hätte ermitteln müssen.\r\nWährend das Institut in der ersten Alternative bewusst verbotene Geschäfte betreibt, liegt in \r\nder zweiten Alternative gerade kein bewusster Verstoß gegen die Trennbankenanforderungen \r\nvor. Vielmehr wurden im Rahmen der Risikoanalyse fahrlässig Geschäfte als zulässig \r\nidentifiziert und diese dementsprechend in gutem Glauben betrieben.\r\nMit der zweiten Tatbestandsalternative werden die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der \r\nbegrifflichen Schärfung und verhältnismäßigen Ausgestaltung indessen nicht erreicht. Allein die \r\nAuslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz der BaFin zur Auslegung von § 3 Abs. 2-4 KWG \r\numfasst 50 Seiten, ohne dass alle offenen Fragen abschließend beantwortet werden. Die \r\nTragweite und der Anwendungsbereich des Verbotes gem. § 3 Abs. 2 - 4 KWG lassen sich also \r\nnicht mit hinreichender Sicherheit durch Auslegung ermitteln. Dies ist jedoch \r\nverfassungsrechtlich geboten.\r\nAuslegungsschwierigkeiten bestehen für alle Institute bei Durchführung der Risikoanalyse gem. \r\n§ 3 Abs. 3 KWG. Wenn ein Fehler bei der Risikoanalyse dazu führt, dass das Betreiben von \r\nGeschäften, die als zulässig identifiziert wurden, strafbar ist, weil ein Strafgericht diese \r\nRisikoanalyse nachträglich als falsch und den Fehler als fahrlässig einstuft, ist im Hinblick auf \r\ndie Bestimmtheit, die Rechtsklarheit und die Praktikabilität nichts gewonnen. Die Praxis müsste \r\nweiterhin mit der Unsicherheit der tatbestandlichen Unklarheiten des § 3 Abs. 2 KWG \r\numgehen. An dem Fortbestand einer nicht klar erkennbaren Grenze zwischen einerseits \r\nrechtmäßigem und andererseits nicht nur rechtswidrigen, sondern sogleich strafbaren Handeln\r\nändert der Gesetzesvorschlag nichts.\r\nSeite 19 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\nWenn die gesetzgeberischen Ziele tatsächlich erreicht werden sollen, muss die Strafbarkeit auf \r\nFälle beschränkt werden, in denen die erste Tatbestandalternative des aktuellen Entwurfs \r\nerfüllt wird, in denen also Geschäfte betrieben werden, obwohl diese in der Risikoanalyse gem. \r\n§ 3 Abs. 3 KWG als verboten identifiziert wurden. Eine solche Einschränkung der Strafbarkeit \r\nsah auch der Referentenentwurf für das sog. Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz vor.\r\nSelbstverständlich sind die Institute verpflichtet, die Risikoanalyse mit der gebotenen Sorgfalt\r\ndurchzuführen. Bei einer fahrlässigen Verletzung dieser Sorgfalt ist es aber angemessen, dies \r\nals eine Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat zu bewerten, da die „Schwere der Tat“ in \r\ndiesem Fall deutlich näher bei der einer Ordnungswidrigkeit gem. § 56 KWG liegt.\r\nNicht übersehen werden sollte zudem, dass die Kritik sich nicht allein gegen den mit dem \r\nGesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von \r\nKreditinstituten und Finanzgruppen eingeführten Straftatbestand, sondern auch gegen den im \r\nJahr 2013 im Vorgriff auf eine damals erwartete europäischen Regelung mit § 3 Absatz 2 bis 4 \r\nKWG eingeführten Verbotstatbestand richtet. Der Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 KWG ist \r\nzur Sicherstellung der Finanzstabilität weder erforderlich noch verhältnismäßig. Dies zeigt \r\ninsbesondere die Entscheidung der EU-Kommission im Jahr 2018, ihren Regelungsvorschlag für \r\neine EU-Trennbankenverordnung zurückzunehmen (2018/C 233/05). Zur Begründung verweist \r\nsie insbesondere auf den Single Supervisory Mechanism (SSM) und den Single Resolution \r\nMechanism (SRM), mit denen zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert wurden, die \r\nzur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Hinzu tritt, dass Aufsichts- und\r\nAbwicklungsbehörden etwaigen strukturellen Risiken bei Instituten hinreichend auf anderen\r\nWegen begegnen können (siehe hierzu zum Beispiel bereits die Monopolkommission, \r\nHauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545).\r\nSeit der Einführung des Verbotstatbestands des § 3 Absatz 2 KWG erleiden die Institute in \r\nDeutschland einen Wettbewerbsnachteil und verlieren in gewissem Umfang auch durch den \r\nVerbotstatbestand und dessen extensive Auslegung durch die BaFin im europäischen \r\nFinanzierungsmarkt kontinuierlich Finanzierungsvolumen an europäische und amerikanische \r\nWettbewerber. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht angezeigt, auch mit Blick auf \r\ndie Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland und zur Entlastung der \r\nRegelungsadressaten auf die Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG insgesamt zu \r\nverzichten. Die Abschaffung der Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG und damit \r\nder verbundenen eklatanten Wettbewerbsnachteile für den deutschen Bankensektor ist zur \r\nErreichung der mit der Gesetzesinitiative gerade bezweckten Sicherung des deutschen \r\nFinanzstandorts zwingend geboten.\r\nSollte dementgegen dennoch an den Verbotstatbeständen festgehalten werden, muss die von \r\nBaFin und Deutsche Bundesbank verfasste Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz mit dem \r\nZiel einer Entlastung der Regelungsadressaten überarbeitet werden. Dabei ist es insbesondere \r\nangezeigt, von der unter Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot praktizierte \r\nexzessive Auslegung des Verbotstatbestandes Abstand zu nehmen. Ferner sollte die\r\nAuslegungshilfe bereinigt und klargestellt werden, dass auch die Aufsichtspraxis den \r\nSeite 20 von 20\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen \r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG), 17. Oktober 2025\r\ngesetzlichen Verbotstatbestand auf die direkte Finanzierung des in § 3 Absatz 2 KWG \r\naufgeführten Personenkreises beschränkt, außer im Falle einer für das CRR-Institut erkennbar \r\nmissbräuchlichen Nutzung einer indirekten Finanzierungsstruktur, um das Verbot des § 3 \r\nAbsatz 2 KWG zu umgehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019639","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/34/615389/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der \r\nRichtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der \r\nResilienz kritischer Anlagen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 4. September 2025 Seite 2 von 2\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, 4. Juli 2025\r\nC2 Interne Informationen \r\nDer Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern berücksichtigt bei der Umsetzung \r\ndes „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz \r\nkritischer Anlagen“ die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-VO) für Finanzunternehmen als lex \r\nspecialis. Der Entwurf nimmt Banken deshalb folgerichtig in §4 (2) 1. von den Verpflichtungen \r\nder § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12, 13, 16, 18, 19 Absatz 2, die §§ 20, 21 Absatz 6 sowie § 24 \r\naus.\r\nIn § 2 (1) wird festgelegt, dass – anders als in anderen kritischen Sektoren – im Sektor \r\nFinanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage hat, wer die tatsächliche Sachherrschaft \r\nausübt. Darunter fallen Unternehmen, die nicht der DORA-VO unterliegen, jedoch Anlagen für \r\nUnternehmen betreiben, die der DORA-VO unterliegen.\r\nDie Meldung von Vorfällen wird auch bei diesen Unternehmen durch die DORA-VO abgedeckt. \r\nDie Meldung schwerwiegender IKT-bezogener oder zahlungsbezogener Vorfälle erfolgt \r\nentweder aggregiert über das Unternehmen für die betroffenen Banken oder direkt durch die \r\nbetroffenen Banken. Über den Austausch mit der Bundesanstalt für \r\nFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält die beim Bundesamt für Sicherheit in der \r\nInformationstechnik (BSI) eingerichtete Meldestelle somit bereits die erforderlichen \r\nInformationen. Der vorliegende Entwurf würde somit zu doppelten Meldepflichten von Vorfällen \r\nan die BaFin und das BSI sowie Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe \r\n(BBK) führen.\r\nDarüber hinaus erfolgt die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen\r\nim Falle des Betriebs einer kritischen Anlage für ein Unternehmen nach § 4 (2) 1 ebenfalls über \r\ndie DORA-VO. \r\nWir schlagen deshalb vor, den folgenden Absatz wie folgt zu ergänzen:\r\n§ 4 (3): „§ 12 und § 18 gelten nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für \r\nUnternehmen nach § 4 (2) Nummer 1 betreiben.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019640","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/d7/615391/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160024.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nder Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 5. September 2025\r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de Seite 2 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 5. September 2025\r\nVorbemerkung\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Referentenentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz Stellung nehmen zu können. Gleichzeitig bedauern wir die außerordentlich \r\nkurze Konsultationsfrist. Wir beschränken uns daher auf einige ausgewählte Aspekte und \r\nbitten um Verständnis dafür, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erforderlichenfalls noch Gesichtspunkte einzubringen. \r\n1. Liquiditätsmanagementtools\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben der geänderten AIFM- und \r\nOGAW-Richtlinie in deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist \r\ndie Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools\r\n(LMTs). Diese existieren im deutschen Recht bereits – wenn auch in anderer Form. \r\na. Für die Neuregelung ist nach der Richtlinie eine Übergangsphase für Bestandsfonds vorgesehen. Ab April 2026 sollen für neu aufgelegte Fonds die Vorgaben für LMTs verbindlich\r\nsein, für Bestandsfonds jedoch erst 12 Monate später, mithin ab April 2027 (Art. 16(2h) \r\nAIFM-Richtlinie, Art. 18a(4)OGAW-Richtlinie, ESMA Leitlinien Annex III, 1.5). Eine solche \r\nÜbergangsphase für die Bestandsfonds fehlt jedoch im Fondsrisikobegrenzungsgesetz. \r\nb. Wir schlagen eine redaktionelle Klarstellung zu § 168 Abs. 1a KAGB vor, dass es sich in \r\nAbgrenzung zum Wert des Investmentvermögens bei dem Nettoinventarwert um den je Anteil oder Aktie handelt, um dem insoweit bestehenden Klarstellungsinteresse des Marktes \r\nRechnung zu tragen.\r\nDies kann unseres Erachtens durch folgende Fassung des § 168 Abs. 1a KAGB erreicht werden (Einfügungen sind unterstrichen gekennzeichnet):\r\n„[…] ist zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, \r\n216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für \r\nden modifizierten Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie entsprechend mit der \r\nMaßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes je Anteil oder je Aktie der \r\nmodifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen oder bekanntzugeben ist.“\r\nc. Der vorgeschlagene neue § 168 Abs. 1b KAGB sieht vor, dass bei Anwendung des Dual \r\nPricing zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie (NAV je Anteil oder je Aktie) die modifizierten Ausgabe- und Rücknahmepreise zu berechnen jedoch nur der modifizierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen sei. Hier besteht eine Diskrepanz zu der Begründung nach der zusätzlich zum Nettoinventarwert auch der durch das Dual Pricing modifizierte Nettoinventarwert, der den Ausgabe- und Rücknahmepreisen zugrunde liegt, zu veröffentlichen ist. Hier halten wir eine Klarstellung für notwendig. Seite 3 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 5. September 2025\r\nd. Unsererseits wird begrüßt, dass berücksichtigt worden ist, dass es für bestimmte \r\nFondskategorien bereits nach gegenwärtigem, nationalen Recht verpflichtende Liquiditätssteuerungsinstrumente gibt. Dies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach \r\neiner Mindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer \r\nFrist von einem Jahr zurückgegeben werden können. Der neu gefasste § 255 Absatz 5 berücksichtigt dies nun dahingehend, dass das Liquiditätsmanagementinstrument einer Verlängerung der Rückgabefrist durch die bestehende Regelung in § 255 Absatz 4 in Verbindung mit § 257 Absatz 1 bereits abgedeckt ist.\r\ne. Wir erlauben uns an dieser Stelle noch zwei redaktionelle Hinweise. In § 1 Abs. 19, Nr 25 \r\na KAGB, müsste er richtigerweise lauten\r\n- d) Rückgabegebühr:\r\nEine Rückgabegebühr ist eine Gebühr innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite, die \r\nunter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anlegern bei der Rückgabe von \r\nAnteilen oder Aktien an den Fonds das Investmentvermögen gezahlt wird und mit \r\nder sichergestellt wird, dass Anleger, die im Investmentvermögen verbleiben, nicht \r\nunangemessen benachteiligt werden\r\n- f) Dual Pricing:\r\nDual Pricing ist ein im Voraus festgelegter Mechanismus, bei dem die Ausgabe-, \r\nZeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile oder Aktien eines Investmentvermögens festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil oder \r\nAktie um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer \r\nEnergien mittels Geschlossener Publikums-AIFs\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publikums-AIFs zur Ermöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung \r\nerneuerbarer Energien. Auf diese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen \r\nsachgerecht erweitert. Die Beschränkung des Anlegerkreises auf Ansässige erscheint ebenfalls sachgerecht, zumal die Identifizierung und damit die Akzeptanz der Anlage dadurch steigen dürfte. \r\nNicht eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: \r\nRegulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit \r\ndie Ansässigkeit gerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt \r\nund damit nur über diesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumindest auch die Konstellation, wonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z. \r\nB. als Handwerksbetrieb) und in der Folge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publikums-AIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentümern am entsprechend zu bebauenden Grundstück macht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem sonstigen Grundstück, so dass einer \r\nAnlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenstehen sollte. Seite 4 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 5. September 2025\r\n3. Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten\r\nWir begrüßen ausdrücklich die geplante Einführung des neuen § 93 Abs. 3a KAGB. Die vorgesehene Regelung ist ein wichtiger und sachgerechter Schritt zur Stärkung der Rechtssicherheit und zur praxisgerechten Ausgestaltung der Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) bei der Verwaltung nicht rechtsfähiger Sondervermögen.\r\nSie trägt dazu bei, eine Gleichbehandlung der Gläubiger von nicht rechtsfähigen Sondervermögen mit den Gläubigern rechtsfähiger Investmentgesellschaften zu erreichen und beseitigt so eine etwaige Haftungsasymmetrie.\r\nSie schafft darüber hinaus die Voraussetzung dafür, dass Banken bei der Finanzierung von \r\nInvestmentvermögen aufsichtsrechtlich und insbesondere entsprechend des EBA Q&A \r\n2023_6925 für die Zwecke der Eigenmitteunterlegung weiterhin auf das Sondervermögen \r\nund nicht auf die KVG abstellen können. \r\nDie Ausgestaltung als dilatorische Einrede stellt grundsätzlich sicher, dass die KVG zwar \r\nnicht in Vorleistung treten muss, gleichzeitig aber weder Verzugseinreden noch die Verwertbarkeit bestehender Sicherheiten eingeschränkt werden. Um aber etwaige Unsicherheiten \r\nüber die Auswirkungen der Einrede auf Nettingvereinbarungen für Finanzgeschäfte mit dem \r\nSondervermögen auszuschließen, die ihrerseits gravierende Auswirkungen für die KVG, das \r\nSondervermögen und deren Vertragspartner hätten, sollte eine Klarstellung erfolgen.\r\nKonkret sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Einrede nicht nur nicht den Verzug \r\nund die Verwertbarkeit von Sicherheiten hindert, sondern auch keine Stundungswirkung \r\nentfaltet und insbesondere nicht die Rechte unter einer Nettingvereinbarung einschränkt. \r\nNicht beeinträchtigt werden dürften insbesondere der Eintritt der Fälligkeit (was derzeit nur \r\nimplizit geregelt wird) sowie die Ausübbarkeit der in den relevanten Verträgen und vereinbarten Beendigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder \r\nAufrechnungsrechte sowie alle damit zusammenhängende Aspekte. Ebenfalls nicht beeinträchtigt werden darf der Fortbestand dieser Rechte (was ebenfalls bislang nur implizit geregelt wird).\r\nZur Eingrenzung der relevanten Nettingvereinbarungen kann dabei auf die des § 93 Abs. 5 \r\nS. 2 KAGB genannten Rahmenverträge verweisen werden. \r\nDie Klarstellung könnte etwa durch folgende Einfügungen in Satz 2 erreicht werden:\r\n„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus \r\nfür gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten \r\nRechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht gemäß \r\nAbsatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede nach \r\nSatz 1 hat keine Stundungswirkung, hindert nicht den Verzug, schränkt die \r\nRechte der Vertragsparteien unter einem Rahmenvertrag im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 und deren Fortbestand nicht ein und lässt die Verwertbarkeit Seite 5 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 5. September 2025\r\nvon Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der \r\nAnleger getätigten Geschäften bestehen, unberührt.“\r\nAuch wenn dies unseres Erachtens aus dem Sachzusammenhang folgen könnte, wäre es \r\nweiterhin wünschenswert, wenn klargestellt würde, dass die KVG die Einrede natürlich nur \r\ngegenüber Verbindlichkeiten aus berechtigterweise für das Sondervermögen getätigten Geschäften erheben kann (also nicht gegenüber Verbindlichkeiten aus unberechtigterweise für \r\ndas Sondervermögen getätigter Geschäfte).\r\n4. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch \r\ndie KVG und Entzug des Verwaltungsrechts\r\na. §§ 99 und 257 KAGB\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen \r\nabwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat. \r\nWir begrüßen die vorgesehenen Änderungen in dem §§ 99 Abs. 1 KAGB und die Folgeänderungen in dem § 257 Abs. 4 S. 1 KAGB ausdrücklich. Die Neuregelungen stellen einen wichtigen Beitrag zu mehr Klarheit, Verantwortungszuordnung und Effizienz bei der Abwicklung \r\nvon Sondervermögen dar.\r\nDie geplante Übertragung der Abwicklungsverantwortung auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Fall einer von ihr ausgesprochenen Kündigung gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 KAGB ist \r\nsowohl folgerichtig als auch praxisgerecht. Sie beseitigt Fehlanreize, die bislang dadurch \r\nentstanden, dass die Abwicklungspflicht auf die Verwahrstelle überging, obwohl diese den \r\nAbwicklungsanlass nicht gesetzt hat. Damit wird die Verantwortung konsequent bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft verortet, die den Abwicklungsprozess und die damit verbundenen Risiken durch ihre Kündigung ausgelöst hat.\r\nDie Anpassung in § 257 Abs. 4 KAGB schafft zudem notwendige Kohärenz für ImmobilienSondervermögen und stellt sicher, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Abschluss der Abwicklung in der Verantwortung bleibt. Dies erhöht die Kontinuität und Fachkompetenz im Abwicklungsprozess und trägt damit zum Schutz der Anlegerinteressen bei.\r\nInsgesamt fördern diese beiden Änderungen eine klare und sachgerechte Verantwortungsverteilung, verhindern Fehlanreize, schaffen Rechtsklarheit und stärken sowohl die Funktionsfähigkeit der Fondsverwaltung als auch das Vertrauen in den deutschen Fondsstandort.\r\nb. § 100 und das Regel-Ausnahme-Verhältnis\r\nGleichwohl sollte der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Verlust des Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft – etwa im Fall einer Insolvenz – vertieft prüfen. \r\nEs erscheint nicht sachgerecht, der Verwahrstelle in solchen Fällen die Pflicht zur Abwicklung aufzuerlegen, da sie hierfür weder organisatorisch ausgelegt noch mit den notwendigen \r\nRessourcen ausgestattet ist.Seite 6 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 5. September 2025\r\nIn der gegenwärtigen Fassung des § 100 Abs. 1 KAGB geht das Eigentum oder das Verfügungs- und Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle über, \r\nsobald das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 99 KAGB erlischt. \r\nAuch wenn in der vorgeschlagenen neuen Formulierung des § 100 Abs. 2 zumindest Klarheit \r\nfür die Verwahrstellen dahingehend geschaffen werden soll, dass Anlagegrenzen im Rahmen\r\nder Abwicklung nicht mehr eingehalten werden müssen und sich die Verwahrstelle für die \r\nVergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung \r\ndes Sondervermögens an selbigen befriedigen kann – was wir grundsätzlich begrüßen –\r\nso statuiert § 100 Abs. 2 KAGB nach wie vor den Grundsatz der Abwicklung des Sondervermögens, also der Beendigung des Sondervermögens. \r\nDie Verwahrstelle „kann“ das Sondervermögen gemäß § 100 Abs. 3 KAGB nur ausnahmsweise\r\nauch auf eigenes Risiko fortführen, wenn sie eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft sucht \r\nund findet. Praktisch relevant ist diese Möglichkeit noch nie geworden. \r\n§ 154 Abs. 2 KAGB regelt die Anwendbarkeit dieser Regelungen auch für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften.\r\nDies halten wir nicht für sachgerecht. Vielmehr plädieren wir eindringlich dafür,\r\n- dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Sondervermögens umgekehrt wird, so dass die Sondervermögen einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich fortbestehen sollen und deshalb eine neue \r\nKapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden muss;\r\n- die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter die Sondervermögen \r\nweiter verwalten müssen, bis entweder die Übertragung an eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung des Sondervermögens abgeschlossen oder das \r\nSondervermögen final abgewickelt ist;\r\n- klargestellt wird, dass die Insolvenz einer Kapitalverwaltungsgesellschaft das Bestehen der Aufwendungsersatzansprüche dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft (und damit des Insolvenzverwalters) gegen das Sondervermögen unberührt lässt.\r\nWir sind davon überzeugt, dass die Anpassung im Sinne des Schutzes sowohl der Anleger \r\nals auch der Gläubiger einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.\r\nDas Vorstehende kann unseres Erachtens durch folgende Fassung der §§ 100 und 154 \r\nKAGB erreicht werden:\r\n„§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\r\n(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2Die Anleger sind über eine nach Satz \r\n1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich \r\nzu unterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung Seite 7 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 5. September 2025\r\nim Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. 3Ab Bekanntmachung ihrer Kündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung \r\nihrer Anleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das \r\nSondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. 4Die Verpflichtung zur \r\nVerwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abgewickelt hat.\r\n(2) [unverändert]\r\n(3) Mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird, erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten.“\r\n[Absätze 4 und 5 unverändert]\r\n„§ 100 Fortführung und Abwicklung des Sondervermögens\r\n(1) 1Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu \r\nverwalten, so geht das Verwaltungs‐ und Verfügungsrecht über das Sondervermögen \r\nauf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten \r\nüber. 2Absatz 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Sonderbeauftragte im Abwicklungsfall das Verwaltungsrecht einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder mit Genehmigung der Bundesanstalt einem geeigneten Dritten überträgt.\r\n(2) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft lässt ihr Recht, die Sondervermögen zu verwalten, unberührt; die \r\nSondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft. 2Zur Fortführung des Sondervermögens hat der Insolvenzverwalter im Benehmen mit der Verwahrstelle eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft auszuwählen \r\nund die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen mit Genehmigung der Bundesanstalt auf diese zu übertragen. 3Steht das \r\nSondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft, geht es mit der \r\nÜbertragung des Verwaltungsrechts auf die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft \r\nüber. 4Soll das Sondervermögen im Benehmen mit der Bundesanstalt ausnahmsweise nicht fortgeführt werden, wickelt der Insolvenzverwalter das Sondervermögen \r\nab, wobei die Anlagebedingungen in der Abwicklung nicht mehr gelten. 5Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz der Aufwendungen, die für die Fortführung des Sondervermögens, die Auswahl einer neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls die Abwicklung des Sondervermögens erforderlich sind, entsprechend § 93 \r\nAbsatz 3 beanspruchen.\r\n(3) Der Abwickler gemäß Absatz 1 oder 2 kann eine angemessene Vergütung seiner \r\nAbwicklungstätigkeit sowie den Ersatz der Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen; die Anlagebedingungen \r\ngelten in der Abwicklung nicht mehr.Seite 8 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 5. September 2025\r\n(4) 1Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. \r\n2§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von Absatz \r\n1 und 2 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf \r\neine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt hat der \r\nKapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.\r\n(5) Im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens sind Forderungen aus den von \r\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften an die jeweiligen Gläubiger aus dem Sondervermögen auszuzahlen \r\nund das Restvermögen an die Anleger zu verteilen.“\r\n„§ 154 Verwaltung und Anlage\r\n(1) 1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. 3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein \r\nFall des § 36. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung \r\nder Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 \r\nAbsatz 1 bis 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine \r\nKündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann und der Verwaltungsvertrag erst endet, wenn das Investmentvermögen abgewickelt ist.\r\n(2) 1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass\r\n1. das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen im \r\nFalle der Insolvenz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nur dann auf den \r\nInsolvenzverwalter zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe \r\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird; für den Aufwendungsersatz \r\ndes Insolvenzverwalters gilt § 100 Absatz 2 Satz 5 entsprechend;\r\n2. im Falle des Erlöschens des Verwaltungs- und Verfügungsrechts \r\nder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus anderen Gründen diese \r\nRechte auf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten \r\nSonderbeauftragten entsprechend den Regelungen des § 100 Absatz \r\n1 Satz 2, Absatz 2 und 3 übergehen, wenn die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine \r\nandere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies Seite 9 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 5. September 2025\r\nbei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen \r\nSpezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird.\r\n2\r\nIm Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist \r\n§ 100 b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die \r\nÜbertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.“\r\n§§ 100 a und 100 b KAGB wären zudem entsprechend anzupassen und ggf. Auswirkungen auf das Steuer- und Insolvenzrecht zu beachten.\r\nFür die skizzierte Lösung sprechen folgende Gründe:\r\n• Im Fondsrisikobegrenzungsgesetz in der Fassung des Referentenentwurfes vom \r\n08.08.2025 wurde § 99 Abs. 1 KAGB bereits so gefasst, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft das betreffende Sondervermögen abzuwickeln hat, sofern sie das Verwaltungsrecht selbst gekündigt hat. Wir bitten, diesen Ansatz auch im finalen Gesetz\r\nzu verankern, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle, der im Investmentdreieck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen \r\nsind, in deren Position einrücken muss. Verwahrstellen sind personell, organisatorisch und technisch nicht auf Kapitalverwaltungs- und Abwicklungstätigkeiten eingerichtet, da dies nicht unter ihre originären Geschäftstätigkeiten fällt. Es besteht zudem derzeit noch der inhärente Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen \r\nsind.\r\n• Wir würden es deshalb begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die \r\ndamit im Zusammenhang stehenden Regelungen in § 100 KAGB und § 154 Abs. 2 \r\nKAGB entsprechend angepasst würden.\r\n• Zum anderen schlagen wir vor, konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die \r\nFälle der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu \r\nimplementieren.\r\n• Die Möglichkeit der Bestellung eines geeigneten Dritten zur (Prüfung der Fortführung \r\nbzw. zur) Abwicklung des Sondervermögens durch die BaFin ist für eine ähnliche \r\nKonstellation im Gesetz bereits enthalten: im Falle der lizenzlosen KVG kann die \r\nBaFin gem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 KAGB einen „Abwickler“ bestellen, der von ihr den Auftrag erhalten kann, die „unerlaubten Investmentgeschäfte“ - also den Fonds – abzuwickeln. Der Gesetzgeber hat in einer ähnlichen Situation also bereits eine Regelung \r\ngefunden, die in die gleiche Richtung wie die von uns – u.a. für den Fall des Lizenzentzugs - vorgeschlagene Regelung geht (BaFin bestellt einen Sonderbeauftragten, \r\nder Fortführung oder Abwicklung prüft und dann ggf. abwickelt).Seite 10 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 5. September 2025\r\n• Es wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge \r\neiner Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter verund betrieben oder verwaltet werden könnten. Insofern sollte auch in diesem Fall das \r\nRegel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Sondervermögens, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, geändert werden. So bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der \r\nKapitalverwaltungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal \r\nteilen und abgewickelt werden müssten. Es ist nicht im Sinne der Fondsanleger und \r\ndes Fondsmarktes Deutschland, wenn ein wirtschaftlich gesunder und gut funktionierender Fonds nur deshalb abgewickelt wird, weil die Kapitalverwaltungsgesellschaft \r\nmit ihren eigenen Mittel (nicht Fondsmittel) schlecht gewirtschaftet oder sie ihre Lizenz verloren hat. Solche Fonds sollten fortgeführt werden können.\r\n• Der Fortbestand des Sondervermögens dient insbesondere dem Anlegerschutz. Nach \r\ngeltender Rechtslage besteht im Falle des Ausfalls der KVG jedoch häufig keine realistische Möglichkeit zur Fortführung des Sondervermögens. Die Verwahrstelle ist gesetzlich zur Abwicklung verpflichtet, obwohl sie weder personell noch technisch für \r\neine Fortführung oder Abwicklung ausgestattet ist. Aufgrund der Insolvenz bzw. Lizenzrücknahme der KVG kann dies zur Abwicklung wirtschaftlich funktionsfähiger \r\nFonds führen. Dieses Ergebnis ist weder im Interesse der Anleger noch im Sinne eines funktionierenden Fondsmarkts.\r\n• Die in der Begründung zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz zu Nummer 76 Buchstabe \r\na genannte Begründung, wonach die Kapitalverwaltungsgesellschaft besser zur Abwicklung des Sondervermögens geeignet ist als die Verwahrstelle, trägt auch hier: \r\ndie Verwahrstelle kann ohne Zugriff auf die Kenntnisse, Systeme und Prozesse der \r\nKapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen weder weiterführen noch abwickeln. Diesen Zugriff hat der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes; er ist – anders als es \r\ndie Verwahrstelle wäre – damit nicht auf die vertragliche Anbindung Dritter – die \r\nzum Vertragsabschluss nicht verpflichtet sind – angewiesen und damit aus unserer \r\nSicht besser als die Verwahrstelle geeignet, zusammen mit der Verwahrstelle – die \r\nihre Verwahrstellenfunktion in diesem Fall beibehält – entweder eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft zu finden oder das Sondervermögen abzuwickeln. Er kann \r\ndurch die Mitarbeiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft wie bisher insbesondere \r\nauch die laufende Portfolioverwaltung der einzelnen Fonds sicherstellen und aufgrund \r\neiner Gesamtbewertung entscheiden, ob für alle Fonds eine einzige Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden soll oder ob die Fonds auf unterschiedliche Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgeteilt werden sollen. \r\n• Je nach Größe der Kapitalverwaltungsgesellschaft müssten im Falle des Verlustes des \r\nVerwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach derzeitiger Rechtslage die \r\nvon der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ggf. dutzende oder hunderte Fonds) und thematisch höchst unterschiedlichen Fonds (Wertpapierfonds, Immobilienfonds, Private Equity- Fonds etc.) auf einen Schlag von der Verwahrstelle \r\nfortgeführt werden, um in dieser Zeit nach einer Alternativ-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu suchen oder diese Fonds nach erfolgloser Suche abzuwickeln.Seite 11 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 5. September 2025\r\n• Dem Insolvenzrecht ist eine Abwicklung von Treuhandvermögen gesondert von der \r\nInsolvenzmasse geläufig. Hier wäre allenfalls die oben vorgeschlagene gesetzgeberische Klarstellung hilfreich, dass auch ein investmentrechtliches Sondervermögen bei \r\nfehlender Rechtspersönlichkeit ein von der Insolvenzmasse gesondertes Treuhandvermögen darstellt. Auf diese Weise bliebe den Gläubigern des Sondervermögens das \r\nSondervermögen als Haftungsmasse erhalten.\r\n• Bei einem Verbleib des Sondervermögens (einschließlich der Verbindlichkeiten) bei \r\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft unter dem Regime des Insolvenzrechts ist es \r\nmöglich, (i) das Sondervermögen weiterhin als solches zu erhalten und fortzuführen \r\nsowie (ii) dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht darüber einzuräumen, ob die Verwaltung des Sondervermögens unter dem KAGB fortgeführt werden soll, was die \r\nMöglichkeit mit einschließt, (a) das Verwaltungsmandat zu kündigen oder (b) die \r\nVerwaltung oder Abwicklung des Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu übertragen (§ 100 b KAGB).\r\n• Durch die Trennung zwischen dem Sondervermögen und der Vermögensmasse der \r\nKapitalverwaltungsgesellschaft auch in der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft, müssen für Rechnung des Sondervermögens aufgenommene Verbindlichkeiten nicht gegen das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft gerechnet werden, \r\ndas den Gläubigern der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für eigene Rechnung \r\nbegründeten Vertragsverhältnisse zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung \r\nsteht. Die Gläubiger der für Rechnung des Sondervermögens aufgenommenen Verbindlichkeiten behalten dagegen ihre in der Regel abgetretenen Aufwendungsersatzansprüche, die praktisch aus dem Sondervermögen bedient werden. Ein konsistenter \r\nVerbleib der Verbindlichkeiten für Rechnung von Sondervermögen und der diesbezüglichen Aufwendungsersatzansprüche bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft dient \r\ndamit auch dem Schutz der originären Gläubiger der Kapitalverwaltungsgesellschaft in deren Insolvenz, weil sie nicht mit den Gläubigern der Sondervermögen um die Masse der Kapitalverwaltungsgesellschaft konkurrieren müssen. Auch die \r\nInteressen der Anleger des Sondervermögens sind – wie bisher – durch die gesetzlichen Fremdfinanzierungsquoten nach dem KAGB geschützt.\r\n• Zur Anpassung des § 154 KAGB: Der Referentenentwurf sieht in § 154 Abs. 2 Nr. 2 \r\nKAGB vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Konstellationen des § 100 \r\nKAGB als Liquidator bestellt werden kann. Sofern in den Fällen der Kündigung des \r\nVerwaltungsmandats durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft § 99 Abs. 1 KAGB entsprechend gilt, was u.E. aus den bei § 99 KAGB und § 257 KAGB genannten Gründen \r\nauch hier geboten erscheint, wäre der Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 begrenzt auf Konstellationen, in denen das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus anderen Gründen, denn einer Kündigung erloschen ist (in der Regel bei \r\nInsolvenz oder Entzug der Erlaubnis). Gerade in diesen Konstellationen halten wir die \r\npraktischen Anwendungsfälle für die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft als \r\nLiquidator für sehr begrenzt. Stattdessen möchten wir auch hier vorschlagen, dass \r\nder Insolvenzverwalter oder ein Sonderbeauftragter mit der Liquidation betraut wird, \r\nwenn keine Fortführung des Investmentvermögens möglich ist.Seite 12 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 5. September 2025\r\n5. Konkretisierung des KAGB-Verweises auf die Verordnung über den Ersatz von \r\nAufwendungen der Intermediäre (IntermAufwErsV)\r\nGerne möchten wir die Gelegenheit der Konsultation auch nutzen, um die Anwendbarkeit \r\nder IntermAufwErsV (BGBl. 2025 I Nr. 104) im Kontext des Kapitalanlagegesetzbuches \r\n(KAGB) rechtssicher und eindeutig zu regeln. Die Begründung zur IntermErsAufwV (BAnz AT \r\nB2), die zum 1.5.2025 in Kraft getreten ist, stellt im Allgemeinen Teil (II.) klar, dass „die \r\nVerordnung durch § 167 Absatz 3 Satz 4 KAGB auch auf die Bereitstellung, Übermittlung \r\nund Vervielfältigung von Informationen nach § 167 Absatz 3 Satz 1 und 2 KAGB Anwendung \r\nfindet“. Um diesen Verweis zu konkretisieren und Rechtssicherheit herzustellen, schlagen \r\nwir folgende Änderung zu § 167 Abs. 3 Satz 4 KAGB vor:\r\n64a. § 167 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\r\na) Satz 4 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt:\r\n„Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 und \r\nAbsatz 2 der Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung vom 1. April 2025 (BGBl. \r\n2025 I Nr. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“\r\nb) Satz 5 wird gestrichen.\r\nBegründung zu 64a.\r\nFür den Aufwendungsersatz der depotführenden Stellen verwies § 167 Abs. 3 KAGB \r\nbislang auf eine noch zu erlassende Verordnung und sah für eine Übergangszeit die \r\nentsprechende Anwendung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der \r\nKreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) vor. Mit Inkrafttreten der neuen \r\nIntermAufwErsV zum 1. Mai 2025 ist diese Übergangsregelung obsolet geworden. \r\nDie vorgeschlagene Gesetzesänderung konkretisiert den nunmehr geltenden Verweis \r\nund stellt klar, dass die Regelungen der IntermAufwErsV auch im Anwendungsbereich des § 167 Abs. 3 KAGB entsprechend gelten. Damit wird ein einheitlicher \r\nRechtsrahmen für den Aufwendungsersatz bei der Bereitstellung, Übermittlung und \r\nVervielfältigung von Anlegerinformationen geschaffen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019640","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/fb/650674/Stellungnahme-Gutachten-SG2512080008.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nder Deutschen Kreditwirtschaft zum \r\nRegierungsentwurf für ein \r\nFondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 18. November 2025\r\nSeite 2 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nI. Vorbemerkungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf ausdrücklich: Er dient \r\nvor allem der Umsetzung der Vorgaben der geänderten AIFM- und OGAW-Richtlinien in das\r\ndeutsche Recht. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf einzelne Regelungen, die \r\nBesonderheiten der deutschen rechtlichen Rahmenbedingungen für \r\nKapitalverwaltungsgesellschaften bzw. Fonds adressieren und hier Anpassungen bzw. \r\nVerbesserungen vorsehen, die für mehr Rechtsklarheit und -sicherheit für deutschem Recht \r\nunterliegende Fonds sorgen und so den Fondsstandort Deutschland stärken sollen.\r\nInsbesondere bei zwei Regelungen besteht jedoch noch dringender Anpassungs- bzw. \r\nKorrektur-, bei einer weiteren Reglung zumindest Klarstellungsbedarf. Angesichts der \r\nkritischen Bedeutung des Gesetzesvorhabens beschränken sich unsere Anmerkungen deshalb \r\nauch auf diese drei Aspekte.\r\nII. Anmerkungen zu Nr. 48, 51 (79) und 66\r\n1. Korrekturbedarf bei § 93 Abs. 3a KAGB-E (Nr. 48 des Regierungsentwurfs)\r\n§ 93 Abs. 3a KAGB-E (unter Nr. 48 des Regierungsentwurfs) adressiert spezifische\r\nBesonderheiten der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der \r\nKapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) einerseits und der von ihr verwalteten nichtrechtsfähigen\r\nSondervermögen im KAGB andererseits (zu den Hintergründen und insbesondere zum KAGB\u0002Konzept der Vermögensabgrenzung, siehe Anhang A).\r\nDer neue § 93 Abs. 3a KAGB-E soll – im Interesse der KVGen, der Sondervermögen aber auch \r\nihrer Gläubiger – die dem Modell des KAGB zugrundeliegende Abgrenzung der Vermögen der \r\nKVG einerseits und der von ihr verwalteten Sondervermögen andererseits, konkretisieren und \r\nso größere Rechtsklarheit erreichen.\r\nRegelungsziel ist dabei, eine nach dem KAGB-Modell nicht vorgesehene Haftung der KVG für \r\nvon der KVG auf Rechnung des Sondervermögens eingegangene Verbindlichkeiten solange und \r\nso weit auszuschließen, wie diese Verbindlichkeiten nicht aus dem betreffenden \r\nSondervermögen bedient werden können. Umgekehrt sollen die Gläubiger weiterhin darauf \r\nvertrauen können, dass die der KVG zustehenden Aufwendungsersatzansprüche gemäß den \r\nVorgaben des KAGB von der KVG auch tatsächlich zum Ausgleich der Verbindlichkeiten des\r\nSondervermögens gegenüber den Vertragsparteien verwendet werden – und zwar solange und \r\nsoweit diese Verbindlichkeiten aus dem Sondervermögen bedient werden können. Diese \r\nangestrebte Klarstellung des KAGB-Modells der Vermögensabgrenzung sichert die \r\nGleichbehandlung der Gläubiger von nicht rechtsfähigen Sondervermögen mit den Gläubigern \r\nrechtsfähiger Investmentgesellschaften und verhindert etwaige Haftungsasymmetrien.\r\nSeite 3 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nGleichzeitig werden hierdurch auch die aufsichtsrechtlichen Grundlagen für eine eigenständige \r\neigenkapitalrechtliche Betrachtung der Sondervermögen für die Zwecke des Art. 178 CRR\r\nkonkretisiert. Letzteres ist für deutsche Vertragsparteien, die mit Sondervermögen Geschäfte \r\nabschließen, von grundsätzlicher Bedeutung. \r\nErreicht werden soll dies durch die Einführung eines besonderen Einrederechts der KVG \r\ngegenüber Forderungen auf Erfüllung von Verbindlichkeiten aus im Namen des \r\nSondervermögens gemäß § 93 zulässigerweise abgeschlossenen Geschäften. Dieses \r\nEinrederecht soll dabei nur soweit und solange bestehen, wie die KVG diese Forderungen nicht \r\nmittels der Aufwendungsersatzansprüche der KVG gegen das Sondervermögen nach § 93 Abs. \r\n2 KAGB aus dem Sondervermögen bedienen kann – das Sondervermögen also auch über \r\nhinreichend liquide Mittel verfügt.\r\nUm die berechtigten Interessen der Vertragsparteien abzusichern, die Geschäfte (z.B. \r\nKreditverträge, Wertpapiergeschäfte oder auch Zinsabsicherungsgeschäfte) mit dem \r\nSondervermögen eingehen, muss die Reichweite des Einrederechts jedenfalls in zweierlei \r\nHinsicht eingegrenzt werden:\r\n(i) Die Einrede soll nach ihrem Sinn und Zweck auch nur dann und soweit gerechtfertigt sein, \r\nsolange sie sich auf Verbindlichkeiten bezieht, die die KVG zulässigerweise für Rechnung \r\ndes Sondervermögens eingegangen ist und für die ihr daher auch ein \r\nAufwendungsersatzanspruch nach § 93 Abs. 3 KAGB zusteht. Die Einrede kann somit \r\ninsbesondere nicht gegenüber Ansprüchen aus Verbindlichkeiten erhoben werden, die dem\r\nSondervermögen nicht zugerechnet werden können und hinsichtlich derer der KVG deshalb \r\nauch kein Aufwendungsersatzanspruch gegen das Sondervermögen zusteht. Das Bestehen \r\neines Aufwendungsersatzanspruches nach § 93 Abs. 3 KAGB und die grundsätzliche \r\nBerechtigung der KVG diesen gegenüber dem Sondervermögen geltend machen zu können, \r\nist deshalb eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen dieses neuen Einrederechts. \r\n(ii) Ferner soll das Einrederecht zwar die Abwehr von Zahlungsansprüchen gegen die KVG aus \r\nGeschäften des Sondervermögens ermöglichen, wenn und solange dieses Sondervermögen \r\nilliquide ist. Die betreffenden Geschäfte des Sondervermögens und insbesondere die hier \r\nbestehenden vertraglichen Rechte dürfen aber hierdurch nicht in ihrem Bestand geändert \r\noder beeinträchtigt werden. Die Erhebung der Einrede darf deshalb insbesondere nicht zu \r\neiner Stundung von Zahlungsansprüchen führen, nicht den Eintritt des Verzugs \r\nverhindern oder Ansprüche auf Sicherheitenstellung oder auch vertragliche \r\nBeendigungsrechte beeinträchtigen. Dies ist wichtig, um eine nicht zu rechtfertigende \r\nSchlechterstellung der Gläubiger auszuschließen und um eine etwaige ordnungsgemäße \r\nkünftige Übertragung und Fortführung oder Abwicklung des Sondervermögens zu sichern.\r\nDie erforderliche Eingrenzung der Reichweite des Einrederechts im Hinblick auf die oben unter \r\n(i) angesprochenen Aspekte wird aus Satz 1 des neuen Absatzes 3a, der die Verbindung zum \r\nAufwendungsersatzanspruch gemäß Absatz 3 herstellt, abgeleitet. Der oben unter (ii) \r\nangesprochene Schutz der Nichtbeeinträchtigung des Bestands der vertraglichen Rechte ist in \r\nSeite 4 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nder derzeitigen Fassung zwar grundsätzlich angelegt aber aufgrund einer missverständlichen \r\nFormulierung (konkret Nr. 2) nicht gewährleistet bzw. gefährdet:\r\nDie vorliegende Fassung des neuen Absatzes 3a Satz 2 des Regierungsentwurfs greift bei \r\ndieser Regelung einen Klarstellungsvorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft zur Vorfassung \r\ndes Referentenentwurfs auf. Allerdings ist die entsprechend abgeänderte Regelung in einem \r\nkritischen Punkt missverständlich formuliert, so dass sie genau das Gegenteil der eigentlich \r\nintendierten Wirkung erzielen kann – was zu massiven Nachteilen für die Vertragsparteien aber \r\nauch den Fondsstandort Deutschlands führen würde. Um daher das angestrebte Regelungsziel \r\nzu erreichen und um ganz erhebliche Nachteile für den deutschen Marktteilnehmer zu \r\nvermeiden, ist daher eine klarstellende Korrektur dringend geboten. Auslöser ist die in dem \r\nSatz 2 gewählte Form der zur Einschränkung der Reichweite des Einrederechts durch eine\r\nAufzählung von drei Regelbeispielen für von der Einrede nicht berührte Rechte oder hierdurch \r\nnicht ausgelöste Folgen, denen die Worte „keine Auswirkungen“ vorangestellt werden: Dies \r\nführt dazu, dass die eigentlich mit Buchstabe b) beabsichtigte Klarstellung, wonach die Einrede \r\nkeine Stundungswirkung hat, im Gegenteil als Bestätigung einer bestehenden \r\nStundungswirkung missverstanden werden kann. Für die Absicherung der KVG ist eine \r\nStundungswirkung nicht erforderlich. Sie wäre zudem auch sinnwidrig (da sie unter anderem \r\nim klaren Widerspruch zum nach Nr. 1 trotz Einrede-Erhebung eintretenden Verzug stünde)\r\nund hätte massive, nicht zu rechtfertigende nachteilige Folgen für die betroffenen \r\nVertragsparteien.\r\nSatz 2 muss daher so umformuliert werden, dass eindeutig einerseits zwischen Wirkungen, die \r\nnicht eintreten (Stundungswirkung) und andererseits Rechten bzw. Rechtsfolgen, die nicht \r\nbeeinträchtigt werden bzw. auf die die Einrede keine Auswirkungen haben (Verzugseintritt oder \r\nVerwertungsrechte), unterschieden wird. \r\nDies kann etwa durch folgende begrenzte Anpassungen erreicht werden:\r\n48. Nach § 93 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:\r\n„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus \r\nfür gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten \r\nRechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht aus dem \r\nAufwendungsersatzanspruch gemäß Absatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich \r\nbefriedigen kann. Die Einrede nach Satz 1 hat insbesondere keine Auswirkungen auf\r\n1. keine Auswirkungen auf den Eintritt des Verzugs,\r\n2. keine die Stundungswirkung und oder\r\n3. keine Auswirkungen\r\nauf die Verwertbarkeit von Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für \r\ngemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften bestehen.“\r\nSeite 5 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n2. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch \r\ndie KVG und Entzug des Verwaltungsrechts (Nr. 51 und 79 des Regierungsentwurfs)\r\na. §§ 99 und 257 KAGB\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen \r\nabwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat. \r\nWir begrüßen die vorgesehenen Änderungen in dem §§ 99 Abs. 1 KAGB und die \r\nFolgeänderungen in dem § 257 Abs. 4 S. 1 KAGB ausdrücklich. Die Neuregelungen stellen \r\neinen wichtigen Beitrag zu mehr Klarheit, Verantwortungszuordnung und Effizienz bei der \r\nAbwicklung von Sondervermögen dar.\r\nDie geplante Übertragung der Abwicklungsverantwortung auf die \r\nKapitalverwaltungsgesellschaft im Fall einer von ihr ausgesprochenen Kündigung gemäß § 99 \r\nAbs. 1 S. 3 KAGB ist sowohl folgerichtig als auch praxisgerecht. Sie beseitigt Fehlanreize, die \r\nbislang dadurch entstanden, dass die Abwicklungspflicht auf die Verwahrstelle überging, \r\nobwohl diese den Abwicklungsanlass nicht gesetzt hat. Damit wird die Verantwortung \r\nkonsequent bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft verortet, die den Abwicklungsprozess und \r\ndie damit verbundenen Risiken durch ihre Kündigung ausgelöst hat.\r\nDie Anpassung in § 257 Abs. 4 KAGB schafft zudem notwendige Kohärenz für Immobilien\u0002Sondervermögen und stellt sicher, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Abschluss \r\nder Abwicklung in der Verantwortung bleibt. Dies erhöht die Kontinuität und Fachkompetenz im \r\nAbwicklungsprozess und trägt damit zum Schutz der Anlegerinteressen bei.\r\nInsgesamt fördern diese beiden Änderungen eine klare und sachgerechte \r\nVerantwortungsverteilung, verhindern Fehlanreize, schaffen Rechtsklarheit und stärken sowohl \r\ndie Funktionsfähigkeit der Fondsverwaltung als auch das Vertrauen in den deutschen \r\nFondsstandort.\r\nb. § 100 und das Regel-Ausnahme-Verhältnis\r\nGleichwohl sollte der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Verlust des Verwaltungsrechts \r\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft – etwa im Fall einer Insolvenz – vertieft prüfen. Es erscheint \r\nnicht sachgerecht, der Verwahrstelle in solchen Fällen die Pflicht zur Abwicklung aufzuerlegen, \r\nda sie hierfür weder organisatorisch ausgelegt noch mit den notwendigen Ressourcen \r\nausgestattet ist. \r\nIn der gegenwärtigen Fassung des § 100 Abs. 1 KAGB geht das Eigentum oder das \r\nVerfügungs- und Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle \r\nüber, sobald das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 99 KAGB erlischt. \r\nAuch wenn in der vorgeschlagenen neuen Formulierung des § 100 Abs. 2 zumindest Klarheit \r\nfür die Verwahrstellen dahingehend geschaffen werden soll, dass Anlagegrenzen im Rahmen\r\nder Abwicklung nicht mehr eingehalten werden müssen und sich die Verwahrstelle für die \r\nVergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung \r\ndes Sondervermögens an selbigen befriedigen kann – was wir grundsätzlich begrüßen – so \r\nSeite 6 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nstatuiert § 100 Abs. 2 KAGB nach wie vor den Grundsatz der Abwicklung des \r\nSondervermögens, also der Beendigung des Sondervermögens. \r\nDie Verwahrstelle „kann“ das Sondervermögen gemäß § 100 Abs. 3 KAGB nur ausnahmsweise\r\nauch auf eigenes Risiko fortführen, wenn sie eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft sucht \r\nund findet. Praktisch relevant ist diese Möglichkeit noch nie geworden. \r\n§ 154 Abs. 2 KAGB regelt die Anwendbarkeit dieser Regelungen auch für geschlossene\r\nInvestmentkommanditgesellschaften.\r\nDies halten wir nicht für sachgerecht. Vielmehr plädieren wir eindringlich dafür,\r\n- dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des\r\nSondervermögens umgekehrt wird, so dass die Sondervermögen einer insolventen\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich fortbestehen sollen und deshalb eine neue\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden muss;\r\n- die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter die Sondervermögen\r\nweiter verwalten müssen, bis entweder die Übertragung an eine neue\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung des Sondervermögens abgeschlossen\r\noder das Sondervermögen final abgewickelt ist;\r\n- klargestellt wird, dass die Insolvenz einer Kapitalverwaltungsgesellschaft das Bestehen\r\nder Aufwendungsersatzansprüche dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft (und damit des\r\nInsolvenzverwalters) gegen das Sondervermögen unberührt lässt.\r\nWir sind davon überzeugt, dass die Anpassung im Sinne des Schutzes sowohl der Anleger als \r\nauch der Gläubiger einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.\r\nDas Vorstehende kann unseres Erachtens durch folgende Fassung der §§ 100 und 154 KAGB \r\nerreicht werden:\r\n„§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\r\n(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines\r\nSondervermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im\r\nJahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2Die Anleger sind über eine nach Satz\r\n1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu\r\nunterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung im\r\nBundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. \r\n3Ab Bekanntmachung ihrer\r\nKündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung ihrer\r\nAnleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das\r\nSondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. 4Die Verpflichtung zur\r\nVerwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\ndas Sondervermögen abgewickelt hat.\r\n(2) [unverändert]\r\nSeite 7 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n(3) Mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung\r\ndes Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen\r\nwird, erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Sondervermögen zu\r\nverwalten.“\r\n[Absätze 4 und 5 unverändert]\r\n„§ 100 Fortführung und Abwicklung des Sondervermögens\r\n(1) 1Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu\r\nverwalten, so geht das Verwaltungs‐ und Verfügungsrecht über das Sondervermögen\r\nauf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten über.\r\n2Absatz 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der\r\nSonderbeauftragte im Abwicklungsfall das Verwaltungsrecht einer anderen\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft oder mit Genehmigung der Bundesanstalt einem\r\ngeeigneten Dritten überträgt.\r\n(2) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft lässt ihr Recht, die Sondervermögen zu verwalten,\r\nunberührt; die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft. 2Zur Fortführung des Sondervermögens hat der\r\nInsolvenzverwalter im Benehmen mit der Verwahrstelle eine andere\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft auszuwählen und die Verwaltung des Sondervermögens\r\nnach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen mit Genehmigung der Bundesanstalt\r\nauf diese zu übertragen. 3Steht das Sondervermögen im Eigentum der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft, geht es mit der Übertragung des Verwaltungsrechts auf\r\ndie neue Kapitalverwaltungsgesellschaft über. 4Soll das Sondervermögen im Benehmen\r\nmit der Bundesanstalt ausnahmsweise nicht fortgeführt werden, wickelt der\r\nInsolvenzverwalter das Sondervermögen ab, wobei die Anlagebedingungen in der\r\nAbwicklung nicht mehr gelten. 5Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz der\r\nAufwendungen, die für die Fortführung des Sondervermögens, die Auswahl einer neuen\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls die Abwicklung des\r\nSondervermögens erforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen.\r\n(3) Der Abwickler gemäß Absatz 1 oder 2 kann eine angemessene Vergütung seiner\r\nAbwicklungstätigkeit sowie den Ersatz der Aufwendungen, die für die Abwicklung\r\nerforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen; die Anlagebedingungen\r\ngelten in der Abwicklung nicht mehr.\r\n(4) 1Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 2§\r\n415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von Absatz 1 und\r\n2 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine\r\nandere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die\r\nÜbertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt hat der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.\r\nSeite 8 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n(5) Im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens sind Forderungen aus den von\r\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger\r\ngetätigten Geschäften an die jeweiligen Gläubiger aus dem Sondervermögen\r\nauszuzahlen und das Restvermögen an die Anleger zu verteilen.“\r\n„§ 154 Verwaltung und Anlage\r\n(1) 1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem\r\nUnternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\nbestellen. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des\r\nKommanditanlagevermögens. 3Die Bestellung der externen AIF\u0002Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4Die AIF\u0002Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der\r\ngeschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 Absatz 1 bis 4\r\nist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Kündigung nur aus\r\nwichtigem Grund erfolgen kann und der Verwaltungsvertrag erst endet, wenn\r\ndas Investmentvermögen abgewickelt ist.\r\n(2) 1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass\r\n1. das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen im\r\nFalle der Insolvenz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nur dann auf den\r\nInsolvenzverwalter zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene\r\nInvestmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete\r\ngeschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere\r\nexterne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen\r\nPublikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt\r\ngenehmigt wird und bei geschlossenen\r\nSpezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt angezeigt\r\nwird; für den Aufwendungsersatz des Insolvenzverwalters gilt § 100 Absatz 2\r\nSatz 5 entsprechend;\r\n2. im Falle des Erlöschens des Verwaltungs- und Verfügungsrechts der\r\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus anderen Gründen diese Rechte\r\nauf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten\r\nSonderbeauftragten entsprechend den Regelungen des § 100 Absatz 1\r\nSatz 2, Absatz 2 und 3 übergehen, wenn die geschlossene\r\nInvestmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete\r\ngeschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine\r\nandere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei\r\ngeschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils\r\nvon der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen\r\nSpezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt\r\nangezeigt wird.\r\n2\r\nIm Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § \r\n100 b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die \r\nSeite 9 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nÜbertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung \r\nder Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.“\r\n§§ 100 a und 100 b KAGB wären zudem entsprechend anzupassen und ggf. \r\nAuswirkungen auf das Steuer- und Insolvenzrecht zu beachten.\r\nFür die skizzierte Lösung sprechen folgende Gründe:\r\n• Im Fondsrisikobegrenzungsgesetz in der Fassung des Referentenentwurfes vom \r\n08.08.2025, sowie jetzt im Regierungsentwurf wurde § 99 Abs. 1 KAGB bereits so \r\ngefasst, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft das betreffende Sondervermögen \r\nabzuwickeln hat, sofern sie das Verwaltungsrecht selbst gekündigt hat. Wir bitten, \r\ndiesen Ansatz auch im finalen Gesetz zu verankern, wird dadurch doch nach langer Zeit \r\neine regulatorische Unwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der \r\nKapitalverwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle, der im Investmentdreieck Verwahr\u0002und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss. \r\nVerwahrstellen sind personell, organisatorisch und technisch nicht auf \r\nKapitalverwaltungs- und Abwicklungstätigkeiten eingerichtet, da dies nicht unter ihre \r\noriginären Geschäftstätigkeiten fällt. Es besteht zudem derzeit noch der inhärente \r\nRegelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der \r\nKapitalverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen sind.\r\n• Wir würden es deshalb begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die \r\ndamit im Zusammenhang stehenden Regelungen in § 100 KAGB und § 154 Abs. 2 KAGB \r\nentsprechend angepasst würden.\r\n• Zum anderen schlagen wir vor, konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die \r\nFälle der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu \r\nimplementieren.\r\n• Die Möglichkeit der Bestellung eines geeigneten Dritten zur (Prüfung der Fortführung \r\nbzw. zur) Abwicklung des Sondervermögens durch die BaFin ist für eine ähnliche \r\nKonstellation im Gesetz bereits enthalten: im Falle der lizenzlosen KVG kann die BaFin \r\ngem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 KAGB einen „Abwickler“ bestellen, der von ihr den Auftrag \r\nerhalten kann, die „unerlaubten Investmentgeschäfte“ - also den Fonds – abzuwickeln. \r\nDer Gesetzgeber hat in einer ähnlichen Situation also bereits eine Regelung gefunden, \r\ndie in die gleiche Richtung wie die von uns – u.a. für den Fall des Lizenzentzugs -\r\nvorgeschlagene Regelung geht (BaFin bestellt einen Sonderbeauftragten, der \r\nFortführung oder Abwicklung prüft und dann ggf. abwickelt).\r\n• Es wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer \r\nInsolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft \r\nInvestmentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter \r\nver- und betrieben oder verwaltet werden könnten. Insofern sollte auch in diesem Fall \r\ndas Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des \r\nSondervermögens, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, geändert werden. \r\nSo bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der \r\nSeite 10 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen \r\nund abgewickelt werden müssten. Es ist nicht im Sinne der Fondsanleger und des \r\nFondsmarktes Deutschland, wenn ein wirtschaftlich gesunder und gut funktionierender \r\nFonds nur deshalb abgewickelt wird, weil die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit ihren \r\neigenen Mittel (nicht Fondsmittel) schlecht gewirtschaftet oder sie ihre Lizenz verloren \r\nhat. Solche Fonds sollten fortgeführt werden können.\r\n• Der Fortbestand des Sondervermögens dient insbesondere dem Anlegerschutz. Nach \r\ngeltender Rechtslage besteht im Falle des Ausfalls der KVG jedoch häufig keine \r\nrealistische Möglichkeit zur Fortführung des Sondervermögens. Die Verwahrstelle ist \r\ngesetzlich zur Abwicklung verpflichtet, obwohl sie weder personell noch technisch für \r\neine Fortführung oder Abwicklung ausgestattet ist. Aufgrund der Insolvenz bzw. \r\nLizenzrücknahme der KVG kann dies zur Abwicklung wirtschaftlich funktionsfähiger \r\nFonds führen. Dieses Ergebnis ist weder im Interesse der Anleger noch im Sinne eines \r\nfunktionierenden Fondsmarkts.\r\n• Die in der Begründung zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz zu Nummer 76 Buchstabe a \r\ngenannte Begründung, wonach die Kapitalverwaltungsgesellschaft besser zur \r\nAbwicklung des Sondervermögens geeignet ist als die Verwahrstelle, trägt auch hier: die \r\nVerwahrstelle kann ohne Zugriff auf die Kenntnisse, Systeme und Prozesse der \r\nKapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen weder weiterführen noch \r\nabwickeln. Diesen Zugriff hat der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes; er ist – anders als \r\nes die Verwahrstelle wäre – damit nicht auf die vertragliche Anbindung Dritter – die zum \r\nVertragsabschluss nicht verpflichtet sind – angewiesen und damit aus unserer Sicht \r\nbesser als die Verwahrstelle geeignet, zusammen mit der Verwahrstelle – die ihre \r\nVerwahrstellenfunktion in diesem Fall beibehält – entweder eine neue \r\nKapitalverwaltungsgesellschaft zu finden oder das Sondervermögen abzuwickeln. Er \r\nkann durch die Mitarbeiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft wie bisher insbesondere \r\nauch die laufende Portfolioverwaltung der einzelnen Fonds sicherstellen und aufgrund \r\neiner Gesamtbewertung entscheiden, ob für alle Fonds eine einzige Nachfolge\u0002Kapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden soll oder ob die Fonds auf \r\nunterschiedliche Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgeteilt werden sollen. \r\n• Je nach Größe der Kapitalverwaltungsgesellschaft müssten im Falle des Verlustes des \r\nVerwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach derzeitiger Rechtslage die \r\nvon der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ggf. dutzende oder hunderte \r\nFonds) und thematisch höchst unterschiedlichen Fonds (Wertpapierfonds, \r\nImmobilienfonds, Private Equity- Fonds etc.) auf einen Schlag von der Verwahrstelle \r\nfortgeführt werden, um in dieser Zeit nach einer Alternativ\u0002Kapitalverwaltungsgesellschaft zu suchen oder diese Fonds nach erfolgloser Suche \r\nabzuwickeln.\r\n• Dem Insolvenzrecht ist eine Abwicklung von Treuhandvermögen gesondert von der \r\nInsolvenzmasse geläufig. Hier wäre allenfalls die oben vorgeschlagene gesetzgeberische \r\nKlarstellung hilfreich, dass auch ein investmentrechtliches Sondervermögen bei \r\nfehlender Rechtspersönlichkeit ein von der Insolvenzmasse gesondertes \r\nSeite 11 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nTreuhandvermögen darstellt. Auf diese Weise bliebe den Gläubigern des \r\nSondervermögens das Sondervermögen als Haftungsmasse erhalten.\r\n• Bei einem Verbleib des Sondervermögens (einschließlich der Verbindlichkeiten) bei der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft unter dem Regime des Insolvenzrechts ist es möglich, (i)\r\ndas Sondervermögen weiterhin als solches zu erhalten und fortzuführen sowie (ii) dem\r\nInsolvenzverwalter ein Wahlrecht darüber einzuräumen, ob die Verwaltung des\r\nSondervermögens unter dem KAGB fortgeführt werden soll, was die Möglichkeit mit\r\neinschließt, (a) das Verwaltungsmandat zu kündigen oder (b) die Verwaltung oder\r\nAbwicklung des Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu\r\nübertragen (§ 100 b KAGB).\r\n• Durch die Trennung zwischen dem Sondervermögen und der Vermögensmasse der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft auch in der Insolvenz der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft, müssen für Rechnung des Sondervermögens\r\naufgenommene Verbindlichkeiten nicht gegen das Vermögen der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft gerechnet werden, das den Gläubigern der von der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft für eigene Rechnung begründeten Vertragsverhältnisse\r\nzur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht. Die Gläubiger der für Rechnung\r\ndes Sondervermögens aufgenommenen Verbindlichkeiten behalten dagegen ihre in der\r\nRegel abgetretenen Aufwendungsersatzansprüche, die praktisch aus dem\r\nSondervermögen bedient werden. Ein konsistenter Verbleib der Verbindlichkeiten für\r\nRechnung von Sondervermögen und der diesbezüglichen Aufwendungsersatzansprüche\r\nbei der Kapitalverwaltungsgesellschaft dient damit auch dem Schutz der originären\r\nGläubiger der Kapitalverwaltungsgesellschaft in deren Insolvenz, weil sie nicht\r\nmit den Gläubigern der Sondervermögen um die Masse der\r\nKapitalverwaltungsgesellschaft konkurrieren müssen. Auch die Interessen der Anleger\r\ndes Sondervermögens sind – wie bisher – durch die gesetzlichen\r\nFremdfinanzierungsquoten nach dem KAGB geschützt.\r\n• Zur Anpassung des § 154 KAGB: Der Regierungsentwurf sieht in § 154 Abs. 2 Nr. 2\r\nKAGB vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Konstellationen des § 100\r\nKAGB als Liquidator bestellt werden kann. Sofern in den Fällen der Kündigung des\r\nVerwaltungsmandats durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft § 99 Abs. 1 KAGB\r\nentsprechend gilt, was u.E. aus den bei § 99 KAGB und § 257 KAGB genannten Gründen\r\nauch hier geboten erscheint, wäre der Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 begrenzt\r\nauf Konstellationen, in denen das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft\r\naus anderen Gründen, denn einer Kündigung erloschen ist (in der Regel bei Insolvenz\r\noder Entzug der Erlaubnis). Gerade in diesen Konstellationen halten wir die praktischen\r\nAnwendungsfälle für die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft als Liquidator für\r\nsehr begrenzt. Stattdessen möchten wir auch hier vorschlagen, dass der\r\nInsolvenzverwalter oder ein Sonderbeauftragter mit der Liquidation betraut wird, wenn\r\nkeine Fortführung des Investmentvermögens möglich ist.\r\nSeite 12 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n3. Klarstellungsbedarf bei § 168 Abs. 1b KAGB-E (Nr. 66 des Regierungsentwurfs)\r\nDer vorgeschlagene neue § 168 Abs. 1b KAGB sieht vor, dass bei Anwendung des Dual Pricing zusätzlich \r\nzum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie (NAV je Anteil oder je Aktie) die modifizierten Ausgabe- und \r\nRücknahmepreise zu berechnen jedoch nur der modifizierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen sei. Hier \r\nbesteht eine Diskrepanz zu der Begründung nach der zusätzlich zum Nettoinventarwert auch der durch \r\ndas Dual Pricing modifizierte Nettoinventarwert, der den Ausgabe- und Rücknahmepreisen zugrunde liegt, \r\nzu veröffentlichen ist. Hier halten wir eine Klarstellung für notwendig.\r\nSollte nur der modifizierte NAV je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen sein, gehen wir für die \r\ndepotführenden Institute davon aus, dass hinsichtlich des Ex-Ante-Kostenausweises keinerlei Kosten im \r\nHinblick auf die Modifizierung des NAV ausgewiesen werden müssen.\r\nSeite 13 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\n*\r\nANLAGE zu Nr. 1\r\nHintergrund: KAGB-Konzept der Vermögensabgrenzung\r\nKapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), die nicht-rechtsfähige Sondervermögen verwalten,\r\nschließen für die Verwaltung der Fonds erforderliche Geschäfte - etwa Kreditverträge, \r\nWertpapiergeschäfte oder Zinsabsicherungsgeschäfte - im Außenverhältnis im eigenen Namen \r\njedoch für Rechnung der jeweiligen Sondervermögen ab. Die Verbindlichkeiten aus diesen \r\nGeschäften werden im Außenverhältnis gegenüber den Vertragsparteien durch die KVG – als \r\nrechtlicher Vertragspartner - erfüllt. Die KVG kann zu diesem Zweck im Innenverhältnis mittels \r\nder Aufwendungsersatzansprüche nach § 93 Abs. 3 KAGB auf das Sondervermögen zugreifen -\r\naber grundsätzlich immer nur soweit diese Aufwendungsersatzansprüche auch aus dem \r\nSondervermögen bedient werden können, also die erforderliche Liquidität gegeben ist. \r\nWirtschaftliche Haftungsmasse ist in diesen Konstellationen deshalb grundsätzlich allein das \r\njeweilige Sondervermögen und nicht die KVG (oder andere Sondervermögen). Kreditinstitute, \r\ndie Geschäfte mit Sondervermögen abschließen, stellen daher - in der Regel – für die Zwecke \r\nder Eigenkapitalunterlegung konsequenterweise auf das Sondervermögen und nicht die KVG \r\nab. In der Praxis wird diesem Umstand manchmal auch zusätzlich durch sicherungshalber \r\nerfolgende Abtretungen der Aufwendungsersatzansprüche der KVG gegen das Sondervermögen \r\nan die Vertragspartner Rechnung getragen: Eine solche Sicherungsabtretung bewirkt dabei, \r\ndass die hinter der KVG stehende Haftungsmasse des Sondervermögens nicht durch \r\nanderweitige Verfügungen der KVG über die Aufwendungsersatzansprüche verringert werden \r\nkann.\r\nDas Prinzip der beschriebenen Vermögensabgrenzung und der Beschränkung der Haftung der \r\nKVG auf die über den Aufwendungsersatzanspruch verfügbaren Mittel des Sondervermögens ist \r\nim KAGB fest verankert und im Markt anerkannt. Allerdings ist diese Haftungsbeschränkung\r\nder KVG, anders als die umgekehrte Haftungsbeschränkung des Sondervermögens für \r\nVerbindlichkeiten der KVG gem. § 93 Abs. 2 KVG, nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergibt \r\nsich lediglich mittelbar bzw. aus dem Sinn und Zweck des § 93 KAGB. 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Zugleich sollten Rechtsunsicherheiten beseitigt und unnötige Bürokratie vermieden werden, um die Wirksamkeit der Verordnung zu sichern, Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, Verwaltungsaufwand zu vermeiden und somit die Akzeptanz in Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern. \r\nDie DK erachtet es als richtig, dass Sorgfaltspflichten für führende Marktteilnehmer oder Händler gelten, die erstmalig relevante Rohstoffe und Produkte in den EU-Markt bringen. Nachgelagerte Akteure, einschließlich Finanzinstitute, sollten auf die Sorgfaltserklärungen dieser führenden Marktteilnehmer vertrauen können. \r\nEs zeigt sich jedoch, dass die praktische Umsetzung der EUDR für den Finanzsektor Fragen aufwirft, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. \r\nDie DK fordert daher \r\n• eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft\r\n(z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereitstellen\r\nauf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n• die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen\r\nund unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden.\r\nDie genannten Klarstellungen und Präzisierungen sollten schnellstmöglich in FAQs aufgenommen werden, um Rechtsklarheit zu schaffen und übermäßige bürokratische Belastungen zu \r\nverhindern. Sollte die EU-Kommission die EUDR im Rahmen eines möglichen Environmental \r\nOmnibus aufgreifen, sollten entsprechende Änderungen auch im Gesetzestext verankert werden. \r\nDie vorgeschlagenen Nachschärfungen stärken die Wirksamkeit der EUDR, erhöhen die Rechtssicherheit und vermeiden eine Ausweitung auf Dienstleistungssektoren, die keine Einwirkungsmöglichkeiten auf entwaldungsrelevante Lieferketten besitzen. \r\nII. Erläuterungen\r\nDie EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) ist seit Juni 2023 \r\nin Kraft und gilt für große Unternehmen ab Ende 2025. Ziel der Verordnung ist es, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem EU-Markt von bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen (u. a. Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Rinder) nur noch dann zuzulassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass entwaldungsfrei und rechtskonform im Erzeugerland produziert \r\nwurde. Seite 3 von 7 \r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\nDie Verordnung fokussiert sich gemäß Artikel 1 Abs. 1 auf „das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union“ von relevanten Rohstoffen \r\nbzw. relevanten Erzeugnissen, die diese Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt werden. Anhang 1 benennt die für die Verordnung relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse. \r\nWesentliche Vorgaben der Entwaldungsverordnung konzentrieren sich auf Marktteilnehmer. So \r\nsieht Artikel 4 vor, dass diese Akteure die Sorgfaltspflicht des Artikel 8 erfüllen müssen, bevor \r\nsie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen dürfen. Gemäß Artikel 2 Absatz 15 \r\nder Verordnung sind Marktteilnehmer „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen \r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt“. Absatz 16 \r\nstellt weiterführend klar, dass das Inverkehrbringen nur „die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt“ umfasst. Aus den Definitionen geht eindeutig hervor, dass Finanzinstitute nicht Zielgruppe der Verordnung sind und \r\nentsprechend ihren Aktivitäten nicht von den Sorgfaltspflichten betroffen sein dürften. \r\nArt. 2 Nr. 18 EUDR definiert „Bereitstellen auf dem Markt“ als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im \r\nRahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Hinzu kommt, dass wie Ziffer 2.5 der FAQ der EU-Kommission zeigen, für die Einordnung der relevanten Erzeugnisse das Hautprodukt von nicht unter \r\ndie EUDR fallenden Nebenerzeugnissen abgegrenzt werden muss. Die Papierunterlagen, die in \r\nder Bankenbranche auf dem Markt bereitgestellt werden, sind entsprechend dem in Ziffer 2.5 \r\nder FAQ genannten Verpackungsmaterial nicht unter die EUDR fallende Nebenprodukte des \r\nBankgeschäfts oder unterliegen als Korrespondenz der Ausnahme nach Ziffer 2.13 der FAQ. \r\nFür das Bankkundengeschäft folgt hieraus grundsätzlich keine Betroffenheit: Finanzinstitute \r\nbringen keine EUDR relevanten Rohstoffe in Verkehr und handeln nicht mit diesen; papiergebundene Unterlagen sind Informationsträger, nicht EUDR-Produkte. Einzelne Auslegungshinweise (FAQ der Kommission (April 2025) / Handreichungen der deutschen Bundesanstalt für \r\nLandwirtschaft und Ernährung (März 2025) als deutsche Übersetzung der EUDR Compliance \r\nGuidance der Kommission) zeigen jedoch Interpretationsspielräume, die zur Vermeidung von \r\nMissverständnissen geschlossen werden sollten. Umso wichtiger erscheint uns die Klarstellung, \r\ndie am Ende der Ziffer 2.5 der Kommissions-FAQ bereits angesprochen wird: „In einem von der \r\nKommission vorgelegten Entwurf eines delegierten Rechtsakts wird vorgeschlagen, dass Benutzerhandbücher, Informationsbroschüren, Kataloge, Marketingmaterialien sowie Etiketten, die \r\nanderen Erzeugnissen beiliegen, ebenfalls unter diese Ausnahme fallen, es sei denn, sie werden eigenständig in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt.“ \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert: \r\n1. Betroffenheit von Finanzinstituten bei Papiererzeugnissen (Prospekte, AGBs, \r\nDruckerzeugnisse) im Kundenbetrieb ausschließen \r\nFür die typischen Vorgänge im Bankbetrieb mit seinen papiergebundenen Unterlagen (z. B. \r\nVertragsdokumente, Prospekte, AGBs) sollte durch die EUDR keine Betroffenheit verbunden \r\nsein. Aufgrund der genannten FAQs und Handreichungen jedoch ergeben sich Unklarheiten in \r\nder Betroffenheit für Finanzinstitute bei der Einordnung von alltäglichen Vorgängen als Seite 4 von 7 \r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\n„Inverkehrbringen“ bzw. „Bereitstellen auf dem Markt“ zu interpretieren sind. Dies beträfe insbesondere: \r\n den Ausdruck und die Weitergabe von Vertragsunterlagen/Aufklärungsbögen während der\r\nKundenberatung\r\n die Verteilung und Versand von Werbemittel/Flyer/Marketingmaterial\r\n Versand von AGBs und regulatorisch erforderlichen Dokumenten\r\n Ausstattung bei Events, Kundenveranstaltung, Messen (z.B. Pappaufsteller, Plakat)\r\nDie Weitergabe dieser Papiererzeugnisse kann durch Mitarbeiter von Finanzinstituten in der Filiale direkt dem Kunden ausgehändigt werden, aber ebenso über interne oder externe Druckdienstleister erstellt und direkt oder über die Filiale an Kunden versendet werden. \r\nIn den FAQ und Handreichungen werden Beispiele angeführt, die eine weite Auslegung der \r\nEUDR nahelegen könnten (z. B. Betroffenheit von Verlagen, die Zeitungen drucken und damit \r\nein EUDR-relevantes Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis umwandeln und die Zeitung \r\nerstmals auf den EU-Markt bringen). \r\nZudem grenzt die Kommission in ihren FAQ nicht eindeutig ab, wo die Ausnahme der EUDRAnwendung für die Verwendung relevanter Erzeugnisse im eigenen Unternehmen und durch \r\nMitarbeiter endet bzw. beginnt (EU KOM FAQ 1.4, Frage 2.10). Unklarheiten ergeben sich beispielsweise auch im Postversand: Während die persönliche Korrespondenz (z. B. Rechnungen, \r\nSteuerbescheide, Depotübersichten) nicht unter die EUDR fällt, sind nicht-persönliche Korrespondenz (z. B. Produktbroschüren, u.ä.) EUDR-relevant. Unklar ist auch im Kundenservice, wie \r\npersönliche bzw. individualisierte Schreiben (z. B. Glückwunschkarten, Einladungen) einzuordnen sind und ob eine persönliche Ansprache für die Einstufung als persönliche Korrespondenz \r\ngenügt. \r\nEine solche weitreichende Interpretation der EUDR in der Serviceerbringung für Kunden hätte \r\nzur Folge, dass Banken und Sparkassen umfangreichen Sorgfalts-, Dokumentations-, Prüf- und \r\nBerichtspflichten unterlägen. So müsste zunächst für jedes einzelne Produkt die Zolltarifnummer/ der HS-Code dokumentiert werden muss, um eine EUDR-Betroffenheit abzuleiten. Diese \r\ninitiale Dokumentation ist schon mit erheblichen Aufwänden verbunden, ohne einen erkennbaren Nutzen abzuleiten. \r\nFür Nicht-KMU ist nach Art. 4 Abs. 9 EUDR zudem vorgesehen, dass ein bloßer Verweis auf bestehende Sorgfaltserklärungen nur zulässig ist, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Sorgfaltspflichten erfüllt wurden. Dies würde Finanzinstitute faktisch zwingen, Prüfungen in vorgelagerte Lieferketten vorzunehmen, ohne Einflussmöglichkeiten zu haben. \r\nEbenso könnten Banken und Sparkassen bei einer weitreichenden Betroffenheit Sanktionen von \r\nmindestens 4 % des Jahresumsatzes (Art. 24 EUDR) ausgesetzt sein. \r\nAuch im Gesetzestext finden sich uneindeutige Formulierungen, die zu einer weitreichenden \r\nAuslegung führen könnten, die sicher nicht in der Intention des Gesetzgebers waren. Beispiele \r\ndiese Formulierungen sind Artikel 8 („Sorgfaltspflicht gilt neben dem Inverkehrbringen auch für \r\ndas „auf dem Markt bereitstellen““), Artikel 2 Nr. 18 (Bereitstellung auf dem Markt = „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch \r\noder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“) und Seite 5 von 7 \r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\nArt. 2 Nr. 19 (gewerbliche Tätigkeit = „zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers selbst“). \r\nHieraus könnte gefolgert werden, dass alle Unternehmen der Sorgfaltspflicht des Artikel 8 unterliegen, so sie bloß mit den relevanten Rohstoffen in Berührung kommen. \r\nAus Sicht der DK entspricht dies eindeutig nicht der Intention des Gesetzes. \r\nDie Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr bringen oder mit ihnen handeln. Die Nutzung von Papier für Prospekte, \r\nAGBs oder interne Zwecke stellt lediglich eine Begleiterscheinung der Geschäftstätigkeit von \r\nBanken und Sparkassen dar und war nicht vom Gesetzgeber als Anwendungsbereich der EUDR \r\nintendiert. \r\nEntwaldung ist ein Problem, das am Beginn der Wertschöpfungskette entsteht. Daher sollte es \r\neben durch die Akteure adressiert werden, die hierauf effektive Einwirkungsmöglichkeiten haben. Dies sind die Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugen und / \r\noder nach Europa importieren. Unternehmen an späteren Stellen der Wertschöpfungsketten \r\nhaben nahezu keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten. Artikel 4 und 5 folgen diesem Ansatz bereits \r\nund etablieren für Pflichten speziell für Marktteilnehmer und Händler. Dieser Ansatz sollte beibehalten werden. \r\nAuch das Konzept des Händlers schließt Finanzinstitute nicht mit ein. Laut Artikel 2 Nr. 17 umfasst es „jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen \r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt“. Zwar erfolgt der \r\nErwerb von Papier und die Ausgabe von Papiererzeugnissen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, allerdings ist dies eindeutig nicht die Haupttätigkeit von Banken und Sparkassen. Vielmehr handelt es sich um Begleiterscheinungen ihrer Geschäftsaktivitäten, die für die Bereitstellung von Finanzierungen und Finanzdienstleistungen eindeutig entbehrlich wären. Dies wird bestätigt durch Absatz 1 des Artikel 8, der ausschließlich Marktteilnehmer als Adressaten der Vorschrift erwähnt. \r\nDie DK fordert daher dringend eine rechtliche Klarstellung, dass Finanzinstitute bei der Weitergabe von Papierprodukten in ihrer Beratungs- und Serviceerbringung nicht in den Anwendungsbereich fallen. \r\nEs sollte zumindest ein Materialitäts- bzw. Proportionalitätsprinzip eingeführt werden. Diese \r\nAnpassung sollte schnellstmöglich in Rahmen der FAQs geschehen. Falls die EU-Kommission \r\nsich zu Anpassungen der EUDR selbst im Rahmen eines Environmental Omnibus entschließt, \r\ndann ist eine Anpassung direkt im Text der EUDR anzuraten. \r\nAls Mindestlösung sollten die in den FAQ vorgesehenen KMU-Erleichterungen auf größere \r\nDienstleister ausgeweitet werden, damit auch für Nicht-KMU in der nachgelagerten Lieferkette \r\nentsprechende Erleichterungen vorgesehen sind und so eine die Risiken nicht reflektierende \r\nVervielfachung der Sorgfaltspflichten vermieden wird. \r\nIm Rahmen der Anpassungen und Konkretisierung sollte auch klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich der EUDR auch nicht durch sonstige Begleiterscheinungen wie z.B. bei Werbegeschenken aus Schokolade und Kaffee im Kundengespräch eröffnet wird. Seite 6 von 7 \r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\n2. Rolle von Finanzinstituten im Rahmen des Impact Assessment streichen \r\nNach Art. 34 Abs. 4 EUDR ist die Europäische Kommission verpflichtet, die Rolle von Finanzinstituten bei der Verhinderung von Finanzflüssen, die Entwaldung fördern könnten, zu evaluieren \r\nund gegebenenfalls entsprechende rechtliche Verpflichtungen vorzuschlagen. \r\nEine allgemeine Ausweitung der EUDR‑Pflichten auf Finanzinstitute wäre nicht sachgerecht, da \r\nkeine direkte Beziehung zu den relevanten Rohstoffen/Erzeugnissen besteht und keine Eingriffsrechte in Lieferketten ihrer Kunden vorliegen. Im Kern würden eine Ausweitung die Institute \r\ndazu verpflichten zu kontrollieren, ob ihre Unternehmenskunden die Entwaldungsverordnung \r\neinhalten. Finanzinstitute oder Finanzdienstleister haben jedoch keinerlei direkte Verbindung \r\nzum Markteintritt der von der Entwaldungsverordnung erfassten Rohstoffe oder Produkte. Im \r\nGegensatz dazu verfügen andere Dienstleister – etwa Transportunternehmen dieser Rohstoffe \r\noder Produkte – über eine wesentlich engere Verbindung zu den betreffenden Waren, unterliegen \r\naber keinerlei Anforderungen nach der Entwaldungsverordnung. \r\nAllein die Tatsache, dass Banken und Sparkassen Finanzdienstleistungen für Unternehmen erbringen, die von der EUDR erfassten Rohstoffe oder Produkte herstellen, rechtfertigt nicht eine \r\nmögliche Anforderung, eine derartige Aufsichtsrolle zu übernehmen. Die umfassendere Einhaltung rechtlicher Vorgaben wird zu Recht durch staatliche Stellen oder Aufsichtsbehörden gewährleistet. \r\nWir empfehlen, das Evaluierungsmandat nach Art. 34 Abs. 4 zu streichen, sofern die EU-Kommission sich entscheidet, grundsätzlich Anpassungen an der EUDR vorzunehmen. \r\n3. Bezug zum Omnibusverfahren \r\nAuf EU-Ebene wird derzeit im Rahmen des Omnibusverfahrens geprüft, wie unnötige Bürokratie \r\nund Aufwände für die Wirtschaft reduziert werden können. So wird über Entlastungen durch \r\nhöhere Anwenderkriterien und Verschiebung der Anwendung bei der CSRD, EU-Taxonomie und \r\nCSDDD diskutiert – die EUDR ist davon unberührt. Als Konsequenz fielen deutlich mehr Unternehmen unter die EUDR als unter die CSRD oder CSDDD. Zudem gilt bspw. bei der CSRD der \r\nWesentlichkeitsgrundsatz, während die EUDR uneingeschränkt für alle Branchen gilt und weder \r\nMengenschwellen bzw. Risikoansatz vorsieht. Vor diesem Hintergrund wäre es denkbar, dass im \r\nRahmen künftiger Diskussionen auch für die EUDR-Fragen der Angemessenheit und Proportionalität betrachtet werden. \r\nSollte die EU-Kommission künftig einen Environmental Omnibus auflegen und die EUDR dort \r\ngeöffnet werden, wäre es aus DK-Sicht sinnvoll in diesem Rahmen, die vorgeschlagenen Klarstellungen und Ergänzungen aufzunehmen. Sie erhöhen die Rechtssicherheit, reduzieren unnötige Bürokratie und fokussieren die Compliance‑Ressourcen auf die tatsächlich wirksamen Hebel \r\nder Entwaldungsbekämpfung. \r\nIII. Fazit \r\nBanken und Sparkassen unterstützen die Ziele der EUDR uneingeschränkt, weil der Schutz der \r\nWälder für Klima, Biodiversität und nachhaltige Wertschöpfung zentral ist. Ihre Wirksamkeit entfaltet die Verordnung jedoch vor allem dort, wo sie direkt an den relevanten Rohstoffen und \r\nWertschöpfungsketten ansetzt. Um eine zielgenaue und verhältnismäßige Anwendung sicherzustellen, sollten Interpretationsspielräume geschlossen und die Rolle von Finanzinstituten präzise \r\nabgegrenzt werden. Die Klarstellung zur Nicht‑Erfassung papiergebundener Bankunterlagen, die Seite 7 von 7 \r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025 \r\nStreichung des Impact Assessments und die Aufnahme entsprechender Präzisierungen sichern \r\nWirksamkeit, Akzeptanz und Vollzugstauglichkeit der Verordnung. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-15"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020055","regulatoryProjectTitle":"Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/dd/623772/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300036.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzpapier\r\nEmpfehlungen der Deutschen Kreditwirtschaft\r\nzur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen\r\nKfW-Förderung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt: Bundesverband deutscher Banken e.V.\r\nBerlin, 15. September 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nC2 Interne Informationen\r\n▪\r\nDie Bundesregierung hat sich die Schaffung bezahlbaren Wohnraums zur Aufgabe gemacht. Um den vom Bund prognostizierten Bedarf von 320.000 neuen Wohnungen pro Jahr bis 2030 zu decken, braucht es neue Impulse im Markt.\r\n▪\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet, dass die KfW-Förderung dem Koalitionsvertrag entsprechend neu ausgerichtet wird.\r\n▪\r\nDie DK leistet aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur laufenden Diskussion.\r\nZur Neuordnung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung\r\nDie KfW-Förderung sollte neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Durch eine Vereinfachung und Verstetigung des Angebots kann das verloren gegangene Vertrauen im Markt wiederhergestellt und eine höhere Fördereffizienz erzielt werden. Die durch externe Nachweise entstehenden Zusatzkosten mindern häufig den Fördermehrwert und schwächen den Anreizcharakter. Eine ausgewogene Balance zwischen Kontrolle und Vertrauen mit schlanken Nachweisanforderungen ist erforderlich.\r\nUmsetzung der Zwei-Programmwelt\r\nWir unterstützen nachdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, in der wohnwirtschaftlichen Förderung auf eine Zwei-Programmwelt abzustellen (siehe Koalitionsvertrag 2025, Zeile 738-740). Zusätzliche Förderschwerpunkte sollten ausschließlich durch On-Top-Anreize auf die Basisförderung, mit denen nur ein Förderziel adressiert wird, gesetzt werden. Die Basisprogramme sollten dauerhaft und verlässlich zur Verfügung stehen sowie – analog zum KfW-Wohneigentumsprogramm – keine speziellen energetischen Anforderungen beinhalten. Die Bonusvarianten würden je nach politischer Schwerpunktsetzung der Bundesregierung aus separaten Budgets gespeist.\r\nFörderziele separieren\r\nWir empfehlen, die Förderziele „Wohnraum“ und „Klima“ klarer zu trennen und in der Basisförderung auf ein primäres Förderziel abzustellen. Die DK erkennt das dringende Ziel an, nachhaltig zu bauen und Bestände zu sanieren. Die Anforderungen in den Förderprogrammen müssen aber auch im unteren Einkommenssegment realistisch und einfach gehalten sein. Sonst kommt eine Förderkreditfinanzierung in der Regel nicht zustande. Folglich sollten bei der Förderung junger Familien, die meist weniger vermögend sind, erreichbare Zielvorgaben an die Wohngebäudeenergieeffizienz und den Sanierungsgrad gestellt werden. So bleiben die Sanierungskosten für diese Zielgruppe darstellbar und diese bleibt in der Lage, ihren Kapitaldienst zu erbringen. Analog sollten erreichbare Anforderungen im Neubau gelten. Die Vermischung\r\nSeite 3 von 3\r\nC2 Interne Informationen\r\nunterschiedlicher Förderziele gepaart mit hohen Anforderungen innerhalb eines Förderprodukts hat in der Vergangenheit zu einer geringen Marktakzeptanz geführt und die Produkte haben entsprechend geringe Stückzahlen verzeichnet (Jung kauft Alt, Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment).\r\nEffizienzhaus-Standard (EH) durch CO2- oder Treibhausgas-Emissionsziele ersetzen\r\nMit Einführung der Zwei-Programmwelt sollte die CO2-Einsparung als zentrale Steuerungsgröße an die Stelle der bisherigen KfW-Effizienzhausstandards treten (siehe Koalitionsvertrag 2025, Zeile 754-756). Bis dahin sind schnelle Impulse für den Immobilienmarkt dringend erforderlich. Deshalb sollte die im Koalitionsvertrag vorgesehene zeitlich befristete Wiederherstellung der Förderfähigkeit des EH 55-Standards im Wohnungsneubau noch in diesem Jahr erfolgen. Wir empfehlen, bis zur Einführung der Zwei-Programmwelt auch neue Anträge in die Förderfähigkeit des EH 55-Standards einzubeziehen.\r\nVorhabenbeginnregelung vereinheitlichen\r\nWir empfehlen eine einheitliche und digital umsetzbare Vorhabenbeginnregelung für alle wohnwirtschaftlichen Förderprogramme.\r\nDer Markt reagiert zunehmend mit Zurückhaltung auf die Komplexität der Beratungs-, Antrags- und Bearbeitungsprozesse, die auf eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zum Vorhabenbeginn in den wohnwirtschaftlichen KfW-Programmen zurückgeht. Rückabwicklungen von Darlehensverträgen aufgrund von Verständnis- und Formfehlern haben zu teils dramatischem Vertrauensverlust auf der Kundenseite"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020473","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a4/d1/635025/Stellungnahme-Gutachten-SG2510300025.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nAnpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG \r\nzum 11. Oktober 2027 (Umstellung des \r\nAbwicklungszyklus auf T + 1) \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 2. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 4 \r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025 \r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 erfordert \r\neine gesetzliche Anpassung des Fälligkeitstermins des Dividendenanspruchs in § 58 \r\nAbs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG). \r\nVerkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf T + 1\r\nAm 18. November 2024 hat die Europäische Marktaufsichtsbehörde ESMA ihren \r\nAbschlussbericht zur Konsultation zur Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen \r\nUnion veröffentlicht und dort empfohlen, den Abwicklungszyklus zum 11. Oktober 2027 auf T + \r\n1 umzustellen. Diesen Vorschlag hat die Europäische Kommission aufgegriffen und Anfang \r\nFebruar 2025 einen entsprechenden Legislativvorschlag für einen CSDR-Quickfix veröffentlicht, \r\nmit dem die Einführung von T + 1 durch eine Anpassung der CSDR ebenfalls für den 11. \r\nOktober 2027 vorgeschlagen wird. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich im Trilog \r\nebenfalls für eine Verkürzung des Abwicklungszeitraum auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 \r\nausgesprochen. Auch wenn die Veröffentlichung im Official Journal noch aussteht, ist daher mit \r\nder Umstellung auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 zu rechnen.\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus wird in einem von der ESMA gemeinsam mit der \r\nEuropäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) aufgesetzten Projekt\r\nvorbereitet. In diesem Projekt arbeiten zahlreiche Marktteilnehmer aus Europa in mehr als \r\nzehn Technical Workstreams an Fragestellungen aus unterschiedlichen Bereichen mit. Die unter \r\nder Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral (AMI-SeCo) \r\norganisierte Corporate Events Group (CEG) bildet den Workstream ab, der sich mit den \r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus auf die Prozessierung von \r\nUnternehmensereignissen (Corporate Actions) und auf die Market Standards for Corporate \r\nActions1 befasst.\r\nHarmonisierung der Wertpapierabwicklung durch die Marktstandards für Corporate \r\nActions \r\nDie Marktstandards für Corporate Actions wurden seinerzeit entwickelt, um die Barriere 3 aus \r\ndem sogenannten Giovannini Bericht2 zu beseitigen. Der Giovannini Bericht hatte die \r\nunterschiedlichen (gesetzlichen) Regelungen für die Abwicklung von Kapitalmaßnahmen in den \r\nMitgliedstaaten als Barriere 3 identifiziert. Die Barriere 3 stand einer harmonisierten \r\ngrenzüberschreitenden Wertpapierabwicklung mit dem Ziel der Effizienzsteigerung und \r\nKostenreduktion im Weg, da die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten zu \r\nunterschiedlichen Prozessen bei der Abwicklung von Kapitalmaßnahmen unter Beachtung \r\n1 Market Standards for Corporate Actions Processing, zu finden unter folgendem Link:\r\nhttps://www.ecb.europa.eu/paym/target/t2s/governance/pdf/casg/ecb.targetseccasg120606 MarketStandardsForCorporateActionsPro\r\ncessingCAJWGStandardsRevised2012Updated2015.en.pdf?5a5c8308c24a6618ed600daf627df86c\r\n2 The Giovannini Group, Second Report on EU Clearing and Settlement Arrangements, Brussels, April 2003, zu finden unter folgendem \r\nLink: \r\nhttps://finance.ec.europa.eu/document/download/bb2c0b0d-d59f-488d-93b0-\r\n27e7d9b0a659 en?filename=second giovannini report en.pdf\r\nSeite 3 von 4 \r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025 \r\nverschiedenster Fristen führten. Die Corporate Action Standards versuchen diese Barriere \r\nabzubauen, indem sie eine jeweils einheitliche Buchungsabfolge für unterschiedliche \r\nKapitalmaßnahmen vorschreibt. Für Barausschüttungen (distribution) ist nach dem \r\nMarktstandard folgender Buchungsablauf vorgesehen: \r\nDer Geschäftstag nach der Hauptversammlung wird als Ex-Tag bezeichnet. D.h. an diesem Tag \r\nwird das Wertpapier ohne Recht auf Teilnahme an der Kapitalmaßnahme gehandelt. Der Ex\u0002Tag liegt einen Geschäftstag vor dem sogenannten Record-Tag. Der Record-Tag ist der Tag, an \r\ndem die technische Abwicklung erfolgt. An diesem Tag werden alle abgewickelten Positionen \r\neines Wertpapiers in den Büchern des Zentralverwahrers als Basis für die Abwicklung der \r\nKapitalmaßnahme ermittelt. Am darauffolgenden Tag liegt der Payment-Tag. D.h. erst am \r\nPayment-Tag ist die Dividendenzahlung fällig.\r\nIn Deutschland wurde dieser Marktstandard mit der Aktienrechtsnovelle 20163 eingeführt. \r\nDazu war eine aktiengesetzliche Änderung erforderlich, da die Dividende nach den allgemeinen \r\nzivilrechtlichen Regelungen am Tag der Hauptversammlung fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) war. Um \r\ndie durch den europäischen Marktstandard für Corporate Actions vorgegeben Buchungsabfolge \r\n(Ex-Tag, Record-Tag, Payment-Tag) abzubilden, musste die Fälligkeit der Dividende auf den \r\ndritten Geschäftstag nach der Hauptversammlung verschoben werden. Dies erfolgte durch eine \r\nentsprechende gesetzliche Regelung in § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG. In der Gesetzesbegründung \r\nzur Aktienrechtsnovelle 2016 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit der \r\neuropäische Marktstandard umgesetzt werden soll, um eine harmonisierte \r\nWertpapierabwicklung zu ermöglichen.4 \r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf \r\nT + 1 auf die Corporate Action Standards und das Aktiengesetz, insbesondere bei \r\nBarausschüttungen\r\nDie eben geschilderte Buchungslogik der Marktstandards setzt auf einem Abwicklungszyklus \r\nvon T + 2 auf, weshalb die Umstellung auf T + 1 nicht ohne Auswirkungen auf die \r\nMarktstandards bleiben wird. Wenig überraschend war eine der ersten grundlegenden \r\nFeststellungen der CEG im Workstream zu Corporate Actions, dass die Umstellung auf T + 1 \r\ndie Stichtage (key dates) der Corporate Events Standards verändern wird. Die gegenwärtige \r\nBuchungslogik (unter T + 2) sieht für Auszahlungen (distributions), wie z.B. \r\nDividendenzahlungen, vor, dass der Record-Tag einen Geschäftstag nach dem Ex-Tag liegt. \r\nWird der Abwicklungszyklusyklus auf T + 1 verkürzt, fallen Ex-Tag und Record-Tag auf \r\ndenselben Tag. \r\n3 BGBl. 2015 I, 2565 ff.\r\n4 BT-Drs. 18/4349, 19 f.\r\nSeite 4 von 4 \r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025 \r\nDas folgende Schaubild veranschaulicht diese Feststellung.\r\nQuelle: AMI-SeCo 28/4/2025\r\nDiese Änderung bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Fälligkeit der Bardividende nach dem \r\ndeutschen Aktiengesetz. Fallen Ex-Tag und Record-Tag auf ein und denselben Tag, liegt der \r\nPayment-Tag auf dem zweiten Geschäftstag nach der Hauptversammlung. Daher müsste § 58 \r\nAbs. 4 Satz 2 AktG erneut geändert werden, sobald die Marktstandards an T + 1 angepasst \r\nwurden und wie folgt lauten:\r\n§ 58 Aktiengesetz/Verwendung des Jahresüberschusses\r\n„(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz \r\noder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluss nach Absatz 3 oder als zusätzlicher \r\nAufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die \r\nAktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten zweiten auf den \r\nHauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem \r\nHauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit \r\nfestgelegt werden.“ "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020473","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/a9/650676/Stellungnahme-Gutachten-SG2512080014.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nFederführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0 \r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nAnpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG \r\nzum 11. Oktober 2027 (Umstellung des \r\nAbwicklungszyklus auf T + 1) \r\nLobbyregister-Nr. R001459 \r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 20. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 4 \r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025 \r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 erfordert \r\neine gesetzliche Anpassung des Fälligkeitstermins des Dividendenanspruchs in § 58 \r\nAbs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG). \r\nVerkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf T + 1\r\nAm 18. November 2024 hat die Europäische Marktaufsichtsbehörde ESMA ihren \r\nAbschlussbericht zur Konsultation zur Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen \r\nUnion veröffentlicht und dort empfohlen, den Abwicklungszyklus zum 11. Oktober 2027 auf T + \r\n1 umzustellen. Diesen Vorschlag hat die Europäische Kommission aufgegriffen und Anfang \r\nFebruar 2025 einen entsprechenden Legislativvorschlag für einen CSDR-Quickfix veröffentlicht, \r\nmit dem die Einführung von T + 1 durch eine Anpassung der CSDR ebenfalls für den 11. \r\nOktober 2027 vorgeschlagen wird. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich im Trilog \r\nebenfalls für eine Verkürzung des Abwicklungszeitraum auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 \r\nausgesprochen. Auch wenn die Veröffentlichung im Official Journal noch aussteht, ist daher mit \r\nder Umstellung auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 zu rechnen.\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus wird in einem von der ESMA gemeinsam mit der \r\nEuropäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) aufgesetzten Projekt\r\nvorbereitet. In diesem Projekt arbeiten zahlreiche Marktteilnehmer aus Europa in mehr als \r\nzehn Technical Workstreams an Fragestellungen aus unterschiedlichen Bereichen mit. Die unter \r\nder Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral (AMI-SeCo) \r\norganisierte Corporate Events Group (CEG) bildet den Workstream ab, der sich mit den \r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus auf die Prozessierung von \r\nUnternehmensereignissen (Corporate Actions) und auf die Market Standards for Corporate \r\nActions1 befasst.\r\nHarmonisierung der Wertpapierabwicklung durch die Marktstandards für Corporate \r\nActions \r\nDie Marktstandards für Corporate Actions wurden seinerzeit entwickelt, um die Barriere 3 aus \r\ndem sogenannten Giovannini Bericht2 zu beseitigen. Der Giovannini Bericht hatte die \r\nunterschiedlichen (gesetzlichen) Regelungen für die Abwicklung von Kapitalmaßnahmen in den \r\nMitgliedstaaten als Barriere 3 identifiziert. Die Barriere 3 stand einer harmonisierten \r\ngrenzüberschreitenden Wertpapierabwicklung mit dem Ziel der Effizienzsteigerung und \r\nKostenreduktion im Weg, da die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten zu \r\nunterschiedlichen Prozessen bei der Abwicklung von Kapitalmaßnahmen unter Beachtung \r\n1 Market Standards for Corporate Actions Processing, zu finden unter folgendem Link:\r\nhttps://www.ecb.europa.eu/paym/target/t2s/governance/pdf/casg/ecb.targetseccasg120606_MarketStandardsForCorporateActionsPro\r\ncessingCAJWGStandardsRevised2012Updated2015.en.pdf?5a5c8308c24a6618ed600daf627df86c\r\n2 The Giovannini Group, Second Report on EU Clearing and Settlement Arrangements, Brussels, April 2003, zu finden unter folgendem \r\nLink: \r\nhttps://finance.ec.europa.eu/document/download/bb2c0b0d-d59f-488d-93b0-\r\n27e7d9b0a659_en?filename=second_giovannini_report_en.pdf\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025\r\nverschiedenster Fristen führten. Die Corporate Action Standards versuchen diese Barriere \r\nabzubauen, indem sie eine jeweils einheitliche Buchungsabfolge für unterschiedliche \r\nKapitalmaßnahmen vorschreibt. Für Barausschüttungen (distribution) ist nach dem \r\nMarktstandard folgender Buchungsablauf vorgesehen:\r\nDer Geschäftstag nach der Hauptversammlung wird als Ex-Tag bezeichnet. D.h. an diesem Tag \r\nwird das Wertpapier ohne Recht auf Teilnahme an der Kapitalmaßnahme gehandelt. Der Ex\u0002Tag liegt einen Geschäftstag vor dem sogenannten Record-Tag. Der Record-Tag ist der Tag, an \r\ndem die technische Abwicklung erfolgt. An diesem Tag werden alle abgewickelten Positionen \r\neines Wertpapiers in den Büchern des Zentralverwahrers als Basis für die Abwicklung der \r\nKapitalmaßnahme ermittelt. Am darauffolgenden Tag liegt der Payment-Tag. D.h. erst am \r\nPayment-Tag ist die Dividendenzahlung fällig.\r\nIn Deutschland wurde dieser Marktstandard mit der Aktienrechtsnovelle 20163 eingeführt. \r\nDazu war eine aktiengesetzliche Änderung erforderlich, da die Dividende nach den allgemeinen \r\nzivilrechtlichen Regelungen am Tag der Hauptversammlung fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) war. Um \r\ndie durch den europäischen Marktstandard für Corporate Actions vorgegeben Buchungsabfolge \r\n(Ex-Tag, Record-Tag, Payment-Tag) abzubilden, musste die Fälligkeit der Dividende auf den \r\ndritten Geschäftstag nach der Hauptversammlung verschoben werden. Dies erfolgte durch eine \r\nentsprechende gesetzliche Regelung in § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG. In der Gesetzesbegründung \r\nzur Aktienrechtsnovelle 2016 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit der \r\neuropäische Marktstandard umgesetzt werden soll, um eine harmonisierte \r\nWertpapierabwicklung zu ermöglichen.4\r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf \r\nT + 1 auf die Corporate Action Standards und das Aktiengesetz, insbesondere bei \r\nBarausschüttungen\r\nDie eben geschilderte Buchungslogik der Marktstandards setzt auf einem Abwicklungszyklus \r\nvon T + 2 auf, weshalb die Umstellung auf T + 1 nicht ohne Auswirkungen auf die \r\nMarktstandards bleiben wird. Wenig überraschend war eine der ersten grundlegenden \r\nFeststellungen der CEG im Workstream zu Corporate Actions, dass die Umstellung auf T + 1 \r\ndie Stichtage (key dates) der Corporate Events Standards verändern wird. Die gegenwärtige \r\nBuchungslogik (unter T + 2) sieht für Auszahlungen (distributions), wie z.B. \r\nDividendenzahlungen, vor, dass der Record-Tag einen Geschäftstag nach dem Ex-Tag liegt. \r\nWird der Abwicklungszyklusyklus auf T + 1 verkürzt, fallen Ex-Tag und Record-Tag auf \r\ndenselben Tag. \r\n3 BGBl. 2015 I, 2565 ff.\r\n4 BT-Drs. 18/4349, 19 f.\r\nSeite 4 von 4 \r\nStellungnahme Anpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG, 2. Oktober 2025 \r\nDas folgende Schaubild veranschaulicht diese Feststellung.\r\nQuelle: AMI-SeCo 28/4/2025\r\nDiese Änderung bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Fälligkeit der Bardividende nach dem \r\ndeutschen Aktiengesetz. Fallen Ex-Tag und Record-Tag auf ein und denselben Tag, liegt der \r\nPayment-Tag auf dem zweiten Geschäftstag nach der Hauptversammlung. Daher müsste § 58 \r\nAbs. 4 Satz 2 AktG erneut geändert werden, sobald die Marktstandards an T + 1 angepasst \r\nwurden und wie folgt lauten:\r\n§ 58 Aktiengesetz/Verwendung des Jahresüberschusses\r\n„(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz \r\noder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluss nach Absatz 3 oder als zusätzlicher \r\nAufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die \r\nAktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten zweiten auf den \r\nHauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem \r\nHauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit \r\nfestgelegt werden.“ "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020475","regulatoryProjectTitle":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/38/635027/Stellungnahme-Gutachten-SG2510300026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband deutscher Banken e. V.\r\nBurgstraße 28 | 10178 Berlin\r\nTelefon: +49 30 1663-0\r\nhttps://die-dk.de\r\nStellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung \r\nder KI-Verordnung (KI-MIG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 10. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 2\r\nDK-Stellungnahme KI-MIG\r\nFür die Wettbewerbsfähigkeit und die Unabhängigkeit Europas ist es aus unserer Sicht von \r\nzentraler Bedeutung, dass in der EU fortschrittliche KI-Systeme rechtssicher entwickelt und \r\ngenutzt werden können. Die KI-Verordnung schafft hierfür einen Rahmen und schützt die \r\nGrundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Gleichzeitig sind die Anforderungen sehr \r\numfangreich sowie teils kleinteilig und formalistisch – insbesondere für die Anbieter und \r\nBetreiber von Hochrisiko-KI-Systemen. \r\nUmso wichtiger ist, bei der nationalen Umsetzung nicht noch weitere bürokratische Hemmnisse \r\nzu schaffen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt nachdrücklich das Ziel einer \r\ninnovationsfreundlichen und bürokratiearmen Umsetzung.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir, dass in der Kreditwirtschaft auf vorhandene Expertise \r\nund etablierte Prozesse zurückgegriffen werden soll. Folgerichtig sollte die Bundesanstalt für \r\nFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Marktüberwachungsbehörde sein.\r\nDer Referentenentwurf des KI-MIG sieht unserem Verständnis nach hingegen eine geteilte \r\nZuständigkeit von BaFin und Bundesnetzagentur (BNetzA) vor. In den Instituten kommen \r\nHochrisiko-KI-Systeme (perspektivisch) vor allem in zwei Bereichen zum Einsatz: Bei der \r\nKreditwürdigkeitsprüfung von natürlichen Personen und im Personalbereich. Während erstere\r\nrichtigerweise die BaFin überwachen soll, wäre für letztere unserem Verständnis nach die \r\nBundesnetzagentur zuständig. \r\nEine solche Doppelaufsicht wäre aus unserer Sicht ineffizient und würde unnötige Belastungen \r\nsowohl auf Seiten der Institute als auch der Behörden hervorrufen. Üblicherweise managen die \r\nInstitute ihre Risiken ganzheitlich, das heißt sie wenden dasselbe unternehmensweite \r\nRahmenwerk an – unabhängig davon, ob ein KI-System im Einzelfall in direktem \r\nZusammenhang mit der Erbringung einer regulierten Finanztätigkeit steht oder nicht. Die BaFin \r\nverfügt bereits über ein ausgeprägtes Verständnis für solche Rahmenwerke.\r\nUnseres Erachtens sollte die BaFin daher sämtliche Hochrisiko-KI-Systeme in den Instituten \r\nüberwachen und hierbei möglichst viele Synergien mit der „traditionellen“ Bankenaufsicht \r\nheben. Eine Vergleichbarkeit über die Wirtschaftssektoren hinweg ist durch das \r\nKoordinierungs- und Kompetenzzentrum gemäß § 5 KI-MIG-E hinreichend sichergestellt.\r\nWir schlagen daher vor, die Formulierung in § 2 Absatz 3 KI-MIG-E folgendermaßen \r\nanzupassen: \r\n„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige \r\nMarktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 für in direktem \r\nZusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende Hochrisiko-KI-Systeme \r\nnach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689, die durch\r\n[…]\r\nin Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021121","regulatoryProjectTitle":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/ee/666880/Stellungnahme-Gutachten-SG2512230027.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der \r\nEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) –\r\nPositionspapier der Deutschen Kreditwirtschaft\r\nSehr ,\r\ndem Vernehmen nach haben das Bundesministerium des Innern \r\nund das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einigen \r\nWirtschaftsverbänden am 6. Oktober 2025 ein „Werkstatt\u0002gespräch“ zur Vereinfachung der Datenschutzgrundverordnung \r\n(DSGVO) geführt. Wir möchten dies zum Anlass nehmen, Ihnen zu \r\ndiesem auch für die Kreditwirtschaft wichtigen Thema unsere \r\nÜberlegungen mit dem beigefügten Positionspapier mitzuteilen. \r\nWir wären Ihnen verbunden, wenn Ihr Ministerium unsere \r\nVorschläge bei der weiteren Diskussion berücksichtigen würde. Für \r\netwaige Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021121","regulatoryProjectTitle":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/ca/675938/Stellungnahme-Gutachten-SG2601020010.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Überlegungen zur \r\nVerbesserung und Vereinfachung der \r\nEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 29. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund\u0002verordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n2\r\nInhalt\r\nA. Allgemein .............................................................................................................. 3\r\nI. Evaluierung der DSGVO griff bisher zu kurz ....................................................3\r\nII. Bürokratieentlastung als Ziel..........................................................................3\r\nB. Auswahl verbesserungsbedürftiger Regelungen .................................................... 4\r\nI. Allgemein........................................................................................................4\r\n1. Erweiterung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der \r\nRisikoorientierung ................................................................................4\r\n2. Rolle der Datenschutzaufsicht bei der Umsetzung der DSGVO ..............4\r\nII. Weiterentwicklung der DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten \r\nder Künstlichen Intelligenz (KI) .....................................................................5\r\n1. Allgemein .............................................................................................5\r\n2. Art. 6 DSGVO – Mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitung \r\npersonenbezogener Daten durch KI-Systeme.......................................5\r\n3. Art. 15 DSGVO – Betroffenenrechte anpassen ......................................6\r\n4. Art. 22 DSGVO – Konzept des Verbots automatisierter \r\nEntscheidungsfindungen im Lichte der KI-Verordnung überdenken .....6\r\n5. Art. 35 DSGVO - Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und \r\nGrundrechtsfolgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren..7\r\nIII. Verarbeitung personenbezogener Daten.........................................................7\r\n1. Art. 4 DSGVO – Rechtssicherheit bei Anonymisierung und \r\nPseudonymisierung schaffen ................................................................7\r\n2. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem \r\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz aussteuern..........................................8\r\n3. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von \r\nSpezialgesetzen mit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren ........8\r\n4. Art. 9 DSGVO - Anwendungsbereich besser abgrenzen und Vertrag als \r\nErlaubnistatbestand ergänzen ..............................................................8\r\nIV. Rechte der Betroffenen...................................................................................9\r\n1. Art. 13 und 14 DSGVO - Zweistufenansatz bei Informationspflichten \r\neinführen..............................................................................................9\r\n2. Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht auf seinen Zweck zurückführen und \r\nAuskunftserteilung erleichtern ...........................................................10\r\n3. Art. 17 DSGVO - Sperrung von Daten als Alternative zur Löschung bei \r\nverfahrenstechnischen Grenzen .........................................................10\r\nV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter ....................................................11\r\n1. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern ..................................11\r\n2. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf \r\nÜberarbeitung ....................................................................................12\r\n3. Art. 33 und 34 DSGVO – Meldepflichten bei Datenpannen vereinfachen\r\n...........................................................................................................12\r\nVI. Art. 44 ff. DSGVO – Drittstaatendatentransfer rechtssicher gestalten ..........12\r\nSeite 3 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund\u0002verordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n3\r\nA. Allgemein\r\nI. Evaluierung der DSGVO griff bisher zu kurz\r\nDie EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie \r\nbietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Daten\u0002schutzniveau. Auch aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ist die DSGVO grundsätzlich \r\nein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung.\r\nDie EU-Kommission hat die DSGVO zweimal evaluiert, zuletzt im Jahr 2024. Beide Male kam \r\ndie EU-Kommission zu dem Schluss, dass kaum Verbesserungsbedarf bestehe und allenfalls \r\nVollzugsdefizite festzustellen seien, obwohl u.a. aus der Wirtschaft ein solcher Bedarf geltend \r\ngemacht wurde. \r\nII. Bürokratieentlastung als Ziel\r\nEine Kehrtwende hat die EU-Kommission nunmehr im Mai 2025 mit ihrem „vierten Omnibus\u0002Paket“ eingeleitet, um kleine und mittlere Unternehmen von Bürokratiekosten zu entlasten. Im \r\nBereich des Datenschutzes schlägt die EU-Kommission insbesondere eine Änderung von Art. 30 \r\nDSGVO zur Führung eines „Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten“ durch verantwortliche \r\nStellen vor. \r\nWir begrüßen das übergeordnete Ziel der EU-Kommission, den Verwaltungsaufwand zu verrin\u0002gern und die regulatorische Kohärenz für EU-Unternehmen, einschließlich Kreditinstitute, zu \r\noptimieren. Der Vorschlag des Omnibus-IV-Pakets, Organisationen mit weniger als 750 Mitar\u0002beitern von den Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 30 Abs. 5 DSGVO zu befreien, ist ein \r\nSchritt in die richtige Richtung. Allerdings sollten sich die datenschutzrechtlichen Dokumentati\u0002onspflichten auch an Art, Umfang und Risiko der Datenverarbeitung orientieren und nicht nur\r\nan Unternehmensgrößen. Im Rahmen der Risikogewichtung muss der Aspekt der Informations\u0002sicherheit stärker beachtet werden. Datentransfers innerhalb besonders gesicherter Systeme \r\nstellen für Betroffene ein deutlich geringeres Risiko dar. Soweit IT-Systeme bereits in anderen \r\nBereichen als ausreichend sicher gegen bestimmte Risiken wie Cyberattacken gesehen werden, \r\nmuss diese Wertung beachtet werden. \r\nAuch reicht die Initiative der EU-Kommission zur Bürokratieentlastung nicht aus. Die DSGVO \r\nließe sich noch in anderen Punkten vereinfachen und modernisieren. Die Akzeptanz des Daten\u0002schutzes bei Bürgern und Unternehmen würde gefördert, wenn die DSGVO von unverhältnis\u0002mäßigem bürokratischem Aufwand befreit und das Datenschutzrecht in der Anwendung verein\u0002facht und der Fokus stärker auf risikoreichere Verarbeitungen gerichtet würde. Fraglich ist \r\nauch, ob aufgrund des Fortschreitens der technischen Entwicklungen (z. B. cloud-basierte An\u0002wendungen, KI-gestützte Instrumente) die DSGVO hierfür noch die richtigen Antworten hat \r\nbzw. wie die Anforderungen der DSGVO hiermit in Einklang zu bringen sind.\r\nSeite 4 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund\u0002verordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n4\r\nB. Auswahl verbesserungsbedürftiger Regelungen\r\nDie Kreditinstitute in Deutschland haben erhebliche Anstrengungen unternommen, die DSGVO \r\nsachgerecht umzusetzen. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen ist insbesondere \r\nder folgende Handlungsbedarf festzustellen:\r\nI. Allgemein\r\n1. Erweiterung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Risikoorientierung\r\nDas Verhältnismäßigkeitsprinzip findet sich bereits in Art. 24 DSGVO. Auch die spezielleren \r\nArt. 25, 32 und 35 DSGVO eröffnen dem Verantwortlichen Abwägungsspielräume. Jedoch sollte \r\nsich die Umsetzung des Datenschutzes insgesamt am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientie\u0002ren. Daher ist die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen am jeweiligen Risiko der Datenverar\u0002beitung auszurichten. Ebenso sollten Einwilligungs- und Zweckbindungsanforderungen einer \r\npraxisnahen Überprüfung unterzogen werden, insbesondere mit Blick auf neue, innovative Nut\u0002zungen (z. B. KI-Trainingsdaten). Für nicht sensible Bereiche könnten flexiblere Widerspruchs\u0002lösungen (Opt-out) geprüft werden. Zudem sollte eine unionsweit einheitliche Definition für \r\n„risikoarme“ Verarbeitungen geschaffen und mit Positiv- bzw. Whitelists (z. B. für DSFA) unter\u0002legt werden, um den Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu geben. Soweit ein KI-Training \r\ndurch einen sicheren IT-Rahmen und den Ausschluss der Datenextraktion von Trainingsdaten \r\naus dem KI-Modell kein relevantes Risiko für Betroffene darstellt, sollte auch diese Art der Pro\u0002zessoptimierung zulässig sein. \r\n2. Rolle der Datenschutzaufsicht bei der Umsetzung der DSGVO\r\nBei der Umsetzung der DSGVO ist auch die Datenschutzaufsicht gefragt, die hierbei aber nicht \r\ndie Rolle eines Ersatzgesetzgebers einnehmen darf. So können von der Datenschutzaufsicht \r\nentwickelte praxistaugliche Musterdokumente, aktuelle Checklisten und regelmäßig überarbei\u0002tete Orientierungshilfen eine wertvolle Hilfestellung nicht nur für kleinere Unternehmen sein. \r\nDabei sollten die Aufsichtsbehörden aber ebenso den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berück\u0002sichtigen und nicht durch eine zu extensive Auslegung der DSGVO deren Anforderungen noch \r\nweiter nach oben schrauben. Hohe Umsetzungskosten durch immer neue Anforderungen ver\u0002letzen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gleichwohl sollte die einheitliche europäische Ausle\u0002gung und Durchsetzung der DSGVO gestärkt werden. Unterschiedliche nationale Vollzugspra\u0002xen führen zu Fragmentierung und Wettbewerbsnachteilen. Kohärenz und Rechtsklarheit soll\u0002ten in der gesamten EU gewährleistet sein.\r\nSeite 5 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund\u0002verordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n5\r\nII. Weiterentwicklung der DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der \r\nKünstlichen Intelligenz (KI)\r\n1. Allgemein\r\nDie zunehmende Verbreitung und Relevanz von KI-Technologien stellt das bestehende Daten\u0002schutzrecht vor strukturelle und normative Herausforderungen. Die DSGVO bietet zwar einen \r\neuropaweit einheitlichen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten, ist jedoch auf\u0002grund ihrer Entstehung vor einem Jahrzehnt bislang nicht in allen Aspekten auf die besonderen \r\ntechnischen und funktionalen Eigenheiten von KI-Systemen ausgerichtet. Im Zusammenspiel \r\nmit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni \r\n2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung)\r\nstellen sich in der Praxis eine Vielzahl von Einzelfragen, insbesondere zur Anonymisierung und \r\nPseudonymisierung von Daten, zu einschlägigen Rechtsgrundlagen, zu Zweckänderungsge\u0002sichtspunkten, zur Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten und zur automati\u0002sierten Entscheidungsfindung mit Hilfe von KI. Es besteht daher ein erhöhter Bedarf an klar\u0002stellenden Regelungen und an einer kohärenten Verzahnung der datenschutzrechtlichen Anfor\u0002derungen mit den regulatorischen Vorgaben der KI-Verordnung.\r\nZiel muss es sein, einerseits den effektiven Schutz personenbezogener Daten sowie die Siche\u0002rung der Grundrechte auch im Kontext datengetriebener KI-Anwendungen uneingeschränkt zu \r\ngewährleisten. Gleichzeitig gilt es, innovationsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die \r\ndie technologische Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung vertrauenswürdiger KI-Systeme \r\nsowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nachhaltig fördern. Eine präzisierende \r\nFortentwicklung der DSGVO in zentralen Anwendungsfeldern erscheint daher erforderlich, um \r\nregulatorische Klarheit zu schaffen und rechtssichere sowie verantwortungsvolle KI-Anwendun\u0002gen zu ermöglichen. Zwar versuchen die Datenschutzaufsichtsbehörden bereits Unterstützung \r\nzu Auslegungsfragen zu geben1\r\n, doch besteht hier weiterer Unterstützungs- und Klärungsbe\u0002darf durch den Gesetzgeber und die nach der KI-Verordnung und DSGVO zuständigen Auf\u0002sichtsbehörden. Sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Aufsichtspraxis sollten einen \r\nwiderspruchsfreien Handlungsrahmen bilden.\r\n2. Art. 6 DSGVO – Mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitung personenbezogener \r\nDaten durch KI-Systeme\r\nIm Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme hält es der EU-Daten\u0002schutzausschuss für erforderlich, für jede Phase des Lebenszyklus des KI-Systems/-Modells \r\neine geeignete Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu ermitteln, wobei unter bestimmten Be\u0002dingungen, die einer spezifischen Abwägungsprüfung unterliegen, die Verwendung des berech\u0002tigten Interesses bevorzugt wird.2 Dieser Ansatz ist übermäßig komplex, zumal die \r\n1 Vgl. u.a. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20240506_DSK_Orientierungshilfe_KI_und_Datenschutz.pdf\r\n2 Vgl. https://www.edpb.europa.eu/system/files/2025-05/edpb_opinion_202428_ai-models_de.pdf\r\nSeite 6 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund\u0002verordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n6\r\nInteressenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO individuell vorzunehmen ist. Um mehr \r\nRechtssicherheit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme zu errei\u0002chen, sollte erwogen werden, Art. 6 DSGVO diesbezüglich zu überarbeiten. So könnte z. B. die \r\nVerarbeitung personenbezogener Daten im KI-Zusammenhang in der Trainingsphase von \r\nModellen sowie der Anwendung von KI-Modellen auf eine rechtssichere Grundlage gestellt wer\u0002den, ohne dass auf das berechtigte Interesse zurückgegriffen werden muss. Auch könnten spe\u0002zielle Rahmenbedingungen für General Purpose AI (GPAI) geschaffen werden, d. h. in Fällen, in \r\ndenen die Zwecke des Modells vielfältig und nicht vorab festgelegt sein können, da es sich um \r\nein Modell für allgemeine Zwecke handelt.\r\n3. Art. 15 DSGVO – Betroffenenrechte anpassen\r\nIm Kontext automatisierter Trainingsprozesse innerhalb von KI-Systemen stellt sich die Frage, \r\ninwieweit klassische Betroffenenrechte – etwa auf Auskunft oder Löschung gemäß Art. 15 ff. \r\nDSGVO – von der verantwortlichen Stelle überhaupt sinnvoll und verhältnismäßig umgesetzt \r\nwerden können. Denn KI-Modelle verarbeiten Trainingsdaten in der Regel nicht in einer Weise, \r\ndie eine nachträgliche personenbezogene Rückverfolgbarkeit ohne erhebliche Zusatzinformatio\u0002nen ermöglicht oder bei denen eine nachträgliche Löschung oder Auskunftserteilung über per\u0002sonenbezogene Daten technisch überhaupt möglich ist. In Konstellationen, in denen ein Rück\u0002schluss auf identifizierbare Personen für andere Verantwortliche als die Inhaber der Trainings\u0002daten praktisch ausgeschlossen ist, sollte geprüft werden, inwieweit sich Betroffenenrechte \r\nsachgerecht anpassen lassen, um eine funktionale Umsetzung von KI-Anwendungen nicht un\u0002verhältnismäßig zu erschweren.\r\n4. Art. 22 DSGVO – Konzept des Verbots automatisierter Entscheidungsfindungen \r\nim Lichte der KI-Verordnung überdenken\r\nDie Digitalisierung und der Einsatz von KI werden zu einer stärkeren Automatisierung der Ent\u0002scheidungsfindung führen. Art. 22 DSGVO sieht das Recht vor, keiner automatisierten individu\u0002ellen Entscheidungsfindung unterworfen zu werden. Der EuGH interpretiert dies in seiner \r\nRechtsprechung (Urteil vom 7. Dezember 2023 – Rs. C-634/21) als „grundsätzliches Verbot“\r\nund erweitert mit dem Merkmal der „Maßgeblichkeit“ sogar den Anwendungsbereich der Vor\u0002schrift, die eigentlich nur für ausschließlich automatisierte Entscheidungen gilt. Dies dürfte je\u0002doch im Widerspruch zum Ziel der Europäischen Kommission stehen, den Einsatz und die Ent\u0002wicklung neuer Technologien zu fördern, die zu einer genaueren Entscheidungsfindung beitra\u0002gen können. Ein solcher Ansatz erscheint nicht nur anachronistisch, sondern untergräbt auch \r\ndie Richtung, die die EU mit ihrer digitalen Gesetzgebung einschlägt, insbesondere die Stär\u0002kung ihrer digitalen Strategie und Datenwirtschaft. Eine Überarbeitung von Art. 22 DSGVO \r\nwäre daher zu begrüßen, um eine ausgewogene Lösung zur Wahrung von Datenschutzrechten \r\nder Betroffenen einerseits und dem rechtssicheren Einsatz von KI-Instrumenten andererseits \r\nzu erreichen. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Gesetzgeber zudem die Trans\u0002parenzanforderungen in der DSGVO (u. a. Art. 15 Abs. 1h) und der KI-Verordnung (u. a. \r\nArt. 86) synchronisieren.\r\nSeite 7 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund\u0002verordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n7\r\n5. Art. 35 DSGVO - Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und Grundrechts\u0002folgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren\r\nDie Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO sowie die Grundrechtsfolgenabschät\u0002zung für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 27 KI-Verordnung verfolgen übereinstimmend das \r\nZiel, potenzielle Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Vorfeld techni\u0002scher Systementwicklungen systematisch zu identifizieren, zu bewerten und – soweit möglich –\r\nzu minimieren. Beide Instrumente beruhen auf dem präventiven Risikomanagementansatz des \r\neuropäischen Grundrechtsschutzes, sind bislang jedoch weder inhaltlich noch methodisch auf\u0002einander abgestimmt.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine systematische Koordinierung beider Prüfregime gebo\u0002ten. Die gegenwärtige Parallelität der Anforderungen birgt das Risiko redundanter Prüfprozesse \r\nauch in ggf. unterschiedlichen Fachbereichen aufgrund Zuständigkeitsverteilungen sowie po\u0002tenziell widersprüchlicher Wertungen in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener Rechts\u0002güter. Zur Vermeidung doppelten Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der rechtsprakti\u0002schen Kohärenz ist eine stärkere inhaltliche und strukturelle Verzahnung von Datenschutzfol\u0002genabschätzung und Grundrechtsfolgenabschätzung erforderlich.\r\nIII. Verarbeitung personenbezogener Daten\r\n1. Art. 4 DSGVO – Rechtssicherheit bei Anonymisierung und Pseudonymisierung \r\nschaffen\r\nEine verstärkte innovative und zugleich verantwortungsvolle Datennutzung erfordert \r\neinheitliche und rechtssichere Standards für eine wirksame Anonymisierung personenbezoge\u0002ner Daten. Die rechtssichere Anonymisierung personenbezogener Daten ist eine Kernvoraus\u0002setzung für datengetriebene Geschäftsmodelle (u. a. bei KI-Anwendungen) und für die Verfüg\u0002barkeit qualitativ hochwertiger Daten. Zugleich werden hierdurch ein hohes Datenschutzniveau \r\nund das Vertrauen der Betroffenen in den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleis\u0002tet. In der Praxis stehen die Kreditinstitute jedoch vor der Herausforderung, dass weder klare \r\nrechtliche Vorgaben noch einheitliche technische Standards und Methoden für eine De-Persona\u0002lisierung von Daten existieren. Die DSGVO enthält weder eine Legaldefinition von „Anonymisie\u0002rung“ noch einen Mindeststandard, ab wann die Identifizierbarkeit einer Person ausgeschlossen \r\nist. Ebenso fehlen praxistaugliche Vorgaben für eine dauerhafte Pseudonymisierung – insbe\u0002sondere bei älteren Bestandsdaten, für die keine Einwilligung nach heutigen Standards vorliegt. \r\nDies erschwert nicht nur die Nutzung bestehender Datenbestände (u. a. bei KI-Anwendungen), \r\nsondern auch die vertragliche Ausgestaltung von Auftragsverarbeitungen. Erforderlich sind \r\nklare Regelungen, wann eine Anonymisierung vorliegt. Auch sollte gesetzlich unterstrichen \r\nwerden, dass sowohl die Anonymisierung als auch die Pseudonymisierung von Daten durch die \r\nverantwortliche Stelle in der Regel zulässig ist und eine gesonderte Erfüllung der Erlaubnistat\u0002bestände nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich ist. Dies ließe sich beispielsweise systematisch \r\numsetzen, indem man Art. 6 Abs. 4 DSGVO zur Zweckänderung dahingehend erweitert, dass \r\nSeite 8 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund\u0002verordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n8\r\nAnonymisierung und Pseudonymisierung als ausdrücklich erlaubte Weiterverarbeitungen stets \r\nvon der Rechtsgrundlage der ursprünglichen Verarbeitung gedeckt sind.\r\n2. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrund\u0002satz aussteuern\r\nDie sehr allgemein und abstrakt gefasste Nachweispflicht (accountability) in Art. 5 Abs. 2 \r\nDSGVO in Kombination mit dem übermäßigen Sanktionsregime in Art. 83 DSGVO hat zu einer \r\nenormen Bürokratisierung der unternehmensinternen Datenschutzkontrolle und zu einem ge\u0002waltigen Ausufern der Dokumentationspflichten in den Unternehmen geführt. \r\nGewiss ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der Umsetzung der DSGVO sinnvoll, doch \r\nsollte diese sich auf das Erforderliche beschränken. Auch der Grad der Datenschutzrisiken sollte \r\nausschlaggebend für den Umfang von Nachweispflichten sein. Eine automatische Verknüpfung \r\neines etwaigen Dokumentationsdefizits mit dem strengen Sanktionsregime ist unverhältnismä\u0002ßig. Hier sollte ein stärker risikobasierter Ansatz betont werden. \r\nWünschenswert wäre außerdem die Möglichkeit der Bezugnahme auf und der gegenseitigen\r\nAnerkennung von gesetzlich geforderten Dokumentationen (DSGVO, bankaufsichtsrechtlichen\r\nRegelungen zur Risikosteuerung [MaRisk], Digital Operational Resilience Act [DORA], bankauf\u0002sichtlichen Anforderungen an die IT [BAIT], gemeinsames Cybersicherheitsniveau [NIS2], ISO\u0002Standards).\r\n3. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialge\u0002setzen mit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren\r\nDas Verhältnis der DSGVO zu anderen Rechtsvorschriften bereitet immer wieder Probleme in \r\nder Praxis. Gerade Kreditinstitute unterliegen vielen spezialgesetzlichen und bankaufsichtsbe\u0002hördlichen Anforderungen zur Datenverarbeitung (in Deutschland z. B. MaRisk, BAIT, DORA). \r\nDiese spezialgesetzlichen Regelungen müssen die Leitlinie bilden und auch die damit verbun\u0002dene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen. Ein Unternehmen wäre völlig über\u0002fordert, die Kompatibilität der spezialgesetzlichen Regelungen mit der DSGVO eigenständig zu \r\nüberprüfen. Dies ist allein Aufgabe des Gesetzgebers. Die DSGVO sollte daher deutlicher den \r\nsektorspezifischen Regelungen nachgeordnet werden, um Widersprüche zu vermeiden.\r\n4. Art. 9 DSGVO - Anwendungsbereich besser abgrenzen und Vertrag als Erlaubnis\u0002tatbestand ergänzen\r\nDer Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO wird vom EuGH regelmäßig sehr weit ausge\u0002legt, was zur Folge hat, dass auch Daten, aus denen lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sen\u0002sible personenbezogene Daten gezogen werden können, als Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO \r\nbetrachtet werden. Im Zahlungsverkehr betrifft dies häufig Umsatzdaten, die als sog. Mischda\u0002tensätze aufgrund ihres Empfängers oder Verwendungszwecks Rückschlüsse zulassen auf z. B. \r\nden Gesundheitszustand oder die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit des Zahlenden. Dies \r\nSeite 9 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund\u0002verordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n9\r\nhat zur Folge, dass Datenverarbeitungen sich regelmäßig an den strengeren Anforderungen \r\nvon Art. 9 DSGVO messen lassen müssen und viele Rechtsgrundlagen aus Art. 6 DSGVO unan\u0002wendbar sind. Wir regen daher an, Art. 9 Abs. 1 DSGVO sachgerecht einzuschränken. Bei \r\nMischdatensätzen, die lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten \r\nzulassen, die nicht den Schwerpunkt der Verarbeitungstätigkeit bilden, ist eine kontextabhän\u0002gige Betrachtung erforderlich, welche sich (wie vielfach in der Literatur vertreten) an der Aus\u0002wertungsabsicht des Verantwortlichen oder an einem Zu-Nutze-Machen des sensiblen Informa\u0002tionsgehalts durch den Verantwortlichen orientieren sollte. \r\nIn den täglichen Geschäftsbeziehungen zwischen Kunde und Bank kommt es zudem immer \r\nwieder vor, dass sensible personenbezogene Daten vom Betroffenen unaufgefordert an das \r\nKreditinstitut übermittelt werden („aufgedrängte Daten“). Da Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO jedoch \r\nkeine konkludente Einwilligung gelten lässt und die Daten aufgrund des begrenzten Empfänger\u0002kreises auch nicht „offensichtlich öffentlich gemacht“ wurden, dürfen sie nach derzeitiger \r\nRechtslage nicht verarbeitet werden. Um den Kundeninteressen in solchen Fällen stärker Rech\u0002nung zu tragen, wird angeregt, die in Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO normierte Verbotsausnahme \r\ntatbestandlich um personenbezogene Daten zu erweitern, die von der betroffenen Person frei\u0002willig bereitgestellt wurden, ohne dass der Verantwortliche zu deren Bereitstellung aufgefordert \r\nhat.\r\nDes Weiteren sollte in Art. 9 Abs. 2 DSGVO als neuer Erlaubnistatbestand die für den Abschluss \r\nund die Erfüllung eines Vertrags erforderlichen Verarbeitung sensibler Daten aufgenommen \r\nwerden. Denn ist die Verarbeitung sensibler Daten für die Vertragsanbahnung und -erfüllung \r\nerforderlich, bedarf es nicht einer gesonderten Einwilligung des Betroffenen. Vielmehr ist dann \r\nder jeweilige Vertrag zugleich Rechtsgrundlage als auch Verbotsausnahme. Als Beispiel aus der \r\nPraxis ist die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer na\u0002türlichen Person zu nennen. Nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366) ist für Online\u0002Transaktionen eine starke Kundenauthentifizierung vorzusehen, bei der auch biometrische \r\nDaten eingesetzt werden können. Haben Kunde und Kreditinstitut sich auf die Authentifizierung \r\nmittels biometrischer Daten vertraglich geeinigt, sollte dies sogleich auch nach Art. 9 DSGVO \r\nlegitimiert sein. \r\nIV. Rechte der Betroffenen\r\n1. Art. 13 und 14 DSGVO - Zweistufenansatz bei Informationspflichten einführen\r\nDie Informationspflichten für die verantwortliche Stelle in Art. 13 und 14 DSGVO sind zu detail\u0002liert und übermäßig. Sie sollten auf ein vernünftiges Maß beschränkt werden, um Betroffene \r\nnicht mit Informationen zu überfluten – weniger ist mehr. Vorzugswürdig wäre ein zweistufiger \r\nAnsatz, d. h. ein Überblick über wesentliche Aspekte der Datenverarbeitung bei der verant\u0002wortlichen Stelle auf erster Stufe und Detailinformationen zum Abruf/auf Nachfrage des Be\u0002troffenen auf zweiter Stufe. Dies würde Unternehmen und Betroffene entlasten und im Ergeb\u0002nis für mehr Transparenz gegenüber den Betroffenen sorgen, da hinsichtlich wirklich relevanter \r\nInformationen fokussiert informiert würde. Auch ist es unverhältnismäßig, dass bereits ein \r\nSeite 10 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund\u0002verordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n10\r\nvergleichsweise kleines Informationsdefizit zu Sanktionen führen oder als Wettbewerbsverstoß \r\neingeordnet werden kann (vgl. die zu weite Auslegung im Urteil des BGH v. 27. März 2025 –\r\nAz. I ZR 186/17).\r\n2. Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht auf seinen Zweck zurückführen und Aus\u0002kunftserteilung erleichtern\r\nDas Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO ist ein Grundpfeiler des Datenschutz\u0002rechts, wie auch die Rechtsprechung des EuGH belegt. Doch zeigen die Praxis und die Recht\u0002sprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Oktober 2023 – Rs. C-307/22, BGH, Urt. vom 5. März 2024 –\r\nAz. VI ZR 330/21), dass dieses Recht teilweise für datenschutzfremde Zwecke exzessiv instru\u0002mentalisiert wird (z. B. in arbeitsrechtlichen Beendigungsstreitigkeiten im Rahmen von Ver\u0002handlungen über Abfindungen). Deshalb sollte im Sinne des EG 63 S. 1 DSGVO klargestellt \r\nwerden, dass das Auskunftsrecht ausschließlich dazu dienen darf, dass der Betroffene damit \r\nseine Datenschutzrechte und keine anderweitigen Zwecke verfolgt. Außerdem wäre wün\u0002schenswert, entweder in den Erwägungsgründen oder – bestenfalls – tatbestandlich klarer zu \r\ndefinieren, wann von einem offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufi\u0002ger Wiederholung – exzessiven Antrag ausgegangen werden kann, um den Verantwortlichen \r\nzur Verweigerung der Auskunftserteilung zu berechtigen (vgl. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO).\r\nDie Bearbeitung von Auskunftsersuchen durch die verantwortliche Stelle sollte dahingehend er\u0002leichtert werden, dass der Betroffene grundsätzlich darlegen sollte, auf welche konkreten Be\u0002reiche sich sein Auskunftsersuchen erstreckt. Insofern sollte EG 63 S. 7 DSGVO tatbestandlich \r\nNiederschlag finden. \r\nVom Auskunftsrecht sollten solche Daten ausgenommen sein, die der Verantwortliche dem Be\u0002troffenen in der Vergangenheit nachweislich bereits zur Verfügung gestellt hat oder die lediglich \r\nzur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vorgehalten werden, also nur noch zu \r\nArchivzwecken gespeichert sind. \r\nDer Begriff der Kopie in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO sollte klarer definiert werden. Zudem wäre \r\nes zu begrüßen, wenn deutlicher als bisher dargestellt würde, dass das Recht auf Erhalt einer \r\nKopie Betroffenen kein Wahlrecht hinsichtlich der Form der Datenwiedergabe gewährt.\r\n3. Art. 17 DSGVO - Sperrung von Daten als Alternative zur Löschung bei verfah\u0002renstechnischen Grenzen\r\nDas Löschen von Daten kann technisch anspruchsvoll bis faktisch oder rechtlich unmöglich \r\nsein, was zum Teil von den verantwortlichen Stellen gar nicht hinreichend beeinflussbar ist \r\n(Stichwort Wettbewerbsmacht einzelner Anbieter). Ist die verantwortliche Stelle auf einen \r\nexternen Anbieter angewiesen, sollte dieser im Sinne einer „Anbieterhaftung“ in die Pflicht \r\ngenommen werden können (siehe auch Stellungnahme zu Art. 25 DSGVO). \r\nSeite 11 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund\u0002verordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n11\r\nZudem sollte erwogen werden, die bestehenden hohen Löschanforderungen zu qualifizieren \r\noder zu begrenzen, insbesondere durch eine stärkere Betonung der technischen Durchführbar\u0002keit bei der Umsetzung von Löschungsanfragen und die Ermöglichung alternativer Schutzmaß\u0002nahmen in Fällen fehlender technischer Durchführbarkeit (z. B. Sperren der betroffenen Daten \r\noder Zugriffseinschränkungen auf archivierte Daten). Überdies sollte anerkannt werden, dass \r\nein Löschbegehren nach Art. 17 DSGVO auch stets durch Anonymisierung der Daten erfüllt \r\nwerden kann.\r\nDie Gleichbehandlung aller personenbezogenen Daten, unabhängig von ihrer Art, stellt insbe\u0002sondere bei der Löschung von geschäftsbezogenen Dokumenten mit personenbezogenen Daten \r\neine Herausforderung dar. Im B2B-Bereich sowie für Soloselbstständige und kleine Unterneh\u0002men sollten gezielte Vereinfachungen in Betracht gezogen werden, um unnötige Bürokratie ab\u0002zubauen und den Schutz auf tatsächlich risikobehaftete Verarbeitungen zu konzentrieren.\r\nDas Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO sollte konkretisiert \r\nwerden. Nach derzeitiger Auslegungspraxis der Aufsichtsbehörden kann sich auf diese Rege\u0002lung nur berufen, wer die konkrete Gefahr eines Rechtsstreites darlegen kann. Dies führte in \r\nder Vergangenheit wiederholt zur Löschung von Daten, die in einem späteren Rechtsstreit be\u0002nötigt wurden. Hier sollte eine Datensperrung ausreichen.\r\nV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter\r\n1. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern\r\nDer Adressatenkreis von Art. 25 DSGVO zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch \r\ndatenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auf Hersteller von Datenverarbeitungsprodukten \r\nausgedehnt werden, denn diese sind die Produktverantwortlichen. Derzeit sind die Produktan\u0002wender gezwungen, von Herstellern erworbene Produkte vor deren Einsatz auf Datenschutz\u0002schwachstellen zu prüfen, was erheblichen Aufwand verursacht und bei der Nutzung komplexer \r\nSoftware wie bspw. KI-Anwendungen (technisch) nicht zu leisten ist. Auch lassen sich Produkte \r\nvom Anwender oft nicht anpassen. Die laufende Debatte über die datenschutzkonforme Nut\u0002zung von Microsoft 365-Produkten verdeutlicht dieses Problem. Hersteller sollten verpflichtet \r\nsein, datenschutzrechtliche Vorgaben bereits in der Produktentwicklung zu berücksichtigen und \r\nsich am Stand der Technik zu orientieren, um den Verantwortlichen bei Einsatz des Produkts \r\ndie Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen. Da Hersteller von Diensten, Produkten und \r\nAnwendungen gerade in Zeiten immer schnellerer technologischer Weiterentwicklung eine \r\nSchlüsselfunktion sowohl für Datenschutz als auch Datensicherheit einnehmen, sollte ihnen un\u0002ter der DSGVO eine gesonderte Rolle (bspw. „produktverantwortliche Stelle“) mit eigenständi\u0002gen Pflichten (und Sanktionierungsmöglichkeiten) zugewiesen werden. Insbesondere sollten \r\nHersteller in die Pflicht genommen werden, die Datenschutzkonformität ihrer Produkte entspre\u0002chend der Einsatzzwecke zu gewährleisten, wozu auch eine datenschutzkonforme Grundeinstel\u0002lung für die öffentlich beworbene Standardnutzung gehören sollte. \r\nSeite 12 von 12\r\nPositionspapier Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrund\u0002verordnung (DSGVO), 29. Oktober 2025\r\n12\r\n2. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung \r\nDas Merkmal der „gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke“ zur Einstufung als \r\n„gemeinsame Verantwortung“ in Art. 26 DSGVO ist sehr generisch. Es wird daher vorgeschla\u0002gen, die Fallgruppen der gemeinsamen Verarbeitung klarer zu definieren, indem man über das \r\nallgemeine Merkmal der gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke hinausgeht. \r\nDer Aufwand für die Ausgestaltung der gemeinsamen Verarbeitung im horizontalen Verhältnis \r\nzwischen den Verarbeitern und im vertikalen Verhältnis zu den Betroffenen steht in vielen \r\nFällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum datenschutzrechtlichen Mehrwert für die \r\nBetroffenen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist in der Praxis oft unverhältnismäßig, selbst \r\nunter Berücksichtigung des Einblicks und der Einflussnahme auf die Datenverarbeitung der je\u0002weils anderen Partei. Daher wird eine angemessene Begrenzung der gemeinsamen Haftung im \r\nAußenverhältnis empfohlen. Außerdem sollte allein die sachnächste Aufsichtsbehörde zuständig \r\nsein, um widersprüchliche aufsichtsbehördliche Entscheidungen zu vermeiden.\r\n3. Art. 33 und 34 DSGVO – Meldepflichten bei Datenpannen vereinfachen\r\nZur Meldung von Datenschutzvorfällen wünschen wir uns einfachere Verfahren. Die Melde\u0002pflicht sollte nur gelten, wenn von der verantwortlichen Stelle ein voraussichtlich hohes Risiko \r\nfür die Rechte und Freiheiten festgestellt worden ist. Der aktuelle Zeitrahmen für Meldungen \r\nerscheint zu knapp, insbesondere bei Vorfällen vor Feiertagen oder an Freitagen. Wochenenden \r\nund Feiertage sollten bei der Fristberechnung ausgeschlossen sein, um den rechtlichen Anfor\u0002derungen gerecht zu werden und die Fallbearbeitung auch qualitativ gut bewältigen zu können.\r\nZum Teil nehmen die Sachverhaltsermittlung und nötige Aufklärungen mehr Zeit in Anspruch, \r\nwas an Freitagen oder vor Feiertagen in der Praxis oft zu Schwierigkeiten und ggf. zu unvoll\u0002ständigen oder unbegründeten Meldungen führt, nur um die 72-Stunden-Frist einhalten zu \r\nkönnen. Als Lösung bietet sich in Anlehnung an den Arbeitstagesansatz in Art. 3 Abs. 3 und 5 \r\nder Verordnung Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und \r\nTermine an, die Fristbemessung in Art. 33 Abs. 1 S. 2 DSGVO von „72 Stunden“ auf „drei \r\nArbeitstage“ umzustellen.\r\nVI. Art. 44 ff. DSGVO – Drittstaatendatentransfer rechtssicher gestalten\r\nUm den Drittstaatendatentransfer sicherer und einheitlicher zu gestalten, schlagen wir vor, \r\ndass die EU-Kommission kontinuierlich Kriterien für ein Transfer Impact Assessment (TIA) \r\nüberprüft. Diese Kriterien sollten nicht nur bestimmte Datenempfänger, sondern auch den all\u0002gemeinen rechtlichen Rahmen und Datenschutzstandards in diesen Ländern berücksichtigen. \r\nDarüber hinaus sollten Transfer Impact Assessments für Übertragungen in Drittländer öffentlich \r\nüber Datenschutzaufsichtsbehörden zugänglich sein, um Unternehmen bei individuellen Bewer\u0002tungen zu unterstützen, Transparenz zu fördern und Ressourcen zu sparen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021122","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/76/650678/Stellungnahme-Gutachten-SG2512080012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Dazu gehört insbesondere, Kinder \r\nmit der Kontoführung vertraut zu machen und dies unabhängig von deren familiärer Situation. \r\nZu dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Ansatz, dem zufolge bei einem gemeinsamen \r\nSorgerecht der Eltern eine Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten für den Elternteil, \r\nbei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (Obhutselternteil), eingeführt werden soll, \r\nmöchten wir Folgendes anmerken: \r\nI. Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils\r\n1. Die vom Bundesrat vorgesehene Anknüpfung der Alleineröffnungsbefugnis an den \r\nObhutselternteil erscheint ungeeignet. Obhut inne hat derjenige Elternteil, der sich tatsächlich \r\num das Wohl des Kindes kümmert und dessen elementare Bedürfnisse nach Pflege, \r\nVerköstigung, Kleidung, einer strukturierten Tagesgestaltung sowie ständiger emotionaler \r\nZuwendung vorrangig befriedigt (siehe hierzu z. B. BeckOK BGB/Veit/Schmidt, BGB § 1629, \r\nRn. 81). In der Praxis dürfte es für den betreffenden Elternteil kaum möglich sein, \r\ngegenüber einem Kreditinstitut den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass es \r\ndie Obhut innehat. Ein Institut wird den Betreuungsschwerpunkt nicht ermitteln oder die \r\nAngaben überprüfen können. Hinzu kommt, dass die Anknüpfung an das Obhutselternteil nicht \r\nalle Fallkonstellationen bei getrenntlebenden Elternteilen erfasst, beispielsweise ein \r\nWechselmodell mit ungefähr gleich langen Betreuungsphasen.\r\nVor diesem Hintergrund, und da eine Kontoeröffnung für Minderjährige unter Beteiligung beider \r\nElternteile auch im Übrigen sehr aufwändig ist, sollte eine Kontoeröffnung für \r\nMinderjährige grundsätzlich nur durch einen Elternteil ermöglicht werden. \r\n2. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte bei der Alleineröffnungsbefugnis nicht \r\nauf die Begriffe „Kinderkonten“ oder „Taschengeldkonten“ abgestellt werden. \r\nBei einem Girokonto für Minderjährige – auch wenn es auf Guthabenbasis geführt wird –\r\nhandelt es sich um ein Zahlungskonto, also um ein auf den Namen eines Zahlungsdienst\u0002nutzers lautendes und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto, das für die \r\nAusführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (siehe hierzu BeckOK BGB/Schmalenbach \r\nBGB § 675f Rn. 9). Daher sollte bei der Statuierung einer gesetzlichen Allein\u0002eröffnungsbefugnis der – auch im BGB bereits verwendete – Begriff des \r\nZahlungskontos genutzt werden.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung \r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nII. Ausdehnung auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte\r\n1. Zu klären wären auch im Zuge der Schaffung einer Alleineröffnungsbefugnis \r\nweitergehende Themenfelder, wie beispielsweise, dass hiervon sinnvollerweise auch die \r\nEinwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontoguthaben (z. B. per \r\nÜberweisung) erfasst sein sollte. Damit würde auch ein bislang bereits in der Praxis \r\nbestehendes Problem bei Konten für Ausbildungsvergütungen von Minderjährigen abgemildert \r\nwerden können. Denn hier kann der Minderjährige zwar ohne (weitere) Zustimmung der Eltern \r\nein Girokonto für die Entgegennahme der Ausbildungsvergütung eröffnen und Barabhebungen \r\nvornehmen, soweit die Eltern der Eingehung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses \r\nzugestimmt haben. Gleichwohl kann der Minderjährige nicht am Zahlungsverkehr (z. B. \r\nÜberweisungen) teilnehmen (vgl. Grüneberg/Ellenberger BGB § 113 Rn. 4). Zur Erweiterung \r\ndieser Befugnisse ist aktuell die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.\r\n2. Darüber hinaus wäre es zweckmäßig, die Alleineröffnungsbefugnis zu ergänzen um die \r\nEinwilligung zu weiteren mit der Kontoführung verbundenen Geschäften, wie u. a. \r\nNutzung des Online-Banking durch den Minderjährigen oder die Beantragung und Nutzung \r\neiner Debit-Card sowie Vertragsänderungen und Kündigungen. \r\n3. Dabei sollte dem allein eröffnenden Elternteil auch die Möglichkeit eingeräumt werden, \r\nallein über das Konto des Minderjährigen zu verfügen, Online-Banking für sich zu beantragen \r\noder alleine zu kündigen und Vertragsänderungen zuzustimmen. \r\n4. Ebenfalls sinnvoll wäre eine Ausdehnung auf den alleinigen Erhalt von mit der \r\nKontoeröffnung und -führung verbundenen Informationen, wie vorvertragliche \r\nInformationen oder Kontoauszüge, sowie die Erteilung von Einwilligungen (z. B. in die \r\nVerarbeitung von personenbezogenen Daten). \r\nIII. Ausdehnung auf weitere Kontoarten\r\n1. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis würde \r\nsich auf Zahlungskonten beschränken. Für Spar-, Tagesgeld- und Depotprodukte wäre \r\nweiterhin die Zustimmung beider Erziehungsberechtigte erforderlich. Eine solche selektive \r\nErleichterung wäre für Erziehungsberechtigte schwer nachvollziehbar. Schließlich gehört zur \r\nfinanziellen Bildung nicht nur das Ausgeben, sondern auch das „Zur-Seite-Legen“ \r\nund Sparen. Auch die Führung von Spar- und Tagesgeldkonten dient der Vermögensbildung \r\nbei Minderjährigen.\r\n2. Zudem dürfte eine Ausweitung der Alleineröffnungsbefugnis, unter anderem auf Depots, \r\ndie zum 1. Januar 2026 startende Frühstartrente positiv beeinflussen. Danach zahlt der \r\nStaat monatlich 10 EUR für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren zur Anlage in ein \r\nprivatwirtschaftlich organisiertes Depot. Erklärtes Ziel der Frühstartrente ist es, möglichst allen \r\nKindern eine frühzeitige Teilhabe am Kapitalmarkt zu ermöglichen und einen Kapitalstock für \r\ndas Rentenalter aufzubauen. Die Hürden für die Depoteröffnung zum Erhalt der Frühstartrente \r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung \r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nmüssen daher denkbar niedrigschwellig sein, damit gerade auch die Kinder von der Frühstart\u0002rente partizipieren, deren Eltern privat noch nicht vorsorgen. \r\n3. Entsprechend wäre auch zu überlegen, die Alleineröffnungsbefugnis um Verfügungen \r\nüber das Depot (Kauf- und Verkauf von Wertpapieren, Depotauflösung) zu ergänzen (vgl. \r\nhierzu auch unsere Ausführungen zu den mit der Kontoführung verbundenen Geschäften im \r\nÜbrigen unter Ziffer II.).\r\nIV. Anpassung bereits bestehender Regularien\r\nUnabhängig vom Anwendungsbereich einer Neuregelung der elterlichen Sorge wäre es darüber \r\nhinaus unabdingbar, eine entsprechende Regelung für alle Beteiligten eindeutig und rechts\u0002sicher zu gestalten. Neben einer Anpassung der Regelungen zur elterlichen Sorge im BGB \r\nwären dann auch sämtliche weiteren betroffenen Vorgaben, wie beispielsweise § 24c KWG/ \r\n§ 93b AO (automatisierter Abruf von Kontoinformationen), § 154 AO (Voraussetzungen zur \r\nLegitimationserleichterung bei Eltern als gesetzliche Vertreter) und den diesbezüglichen \r\nAnwendungserlass des BMF, der Freistellungsauftrag, die Abgabe der steuerlichen Selbstaus\u0002kunft nach § 13 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz oder die BaFin-Verlautbarung zu \r\nBankgeschäften mit Minderjährigen, entsprechend zu ändern. Zu klären wäre auch die Frage, \r\nwie die auch bei der Eröffnung eines Kontos für einen Minderjährigen gesetzlich geforderte \r\nAbklärung, ob dem nicht eröffnenden Elternteil der Status einer politisch exponierten Person \r\nzukommt, erfolgen kann (vgl. § 10 Absatz 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Absatz 13 Nr. 2 GwG). \r\nV. Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen \r\nermöglichen\r\nBei der Eröffnung des Zugangs zu Bankprodukten für Minderjährige spielt Papier nach wie vor \r\neine große Rolle. Neben der Geburtsurkunde müssen Kreditinstitute zur Prüfung der \r\nErziehungsberechtigung häufig weitere Nachweise anfordern, die nur in Papierform vorliegen, \r\nwie Heirats- oder Namensänderungsurkunden oder Vormundschaftsnachweise. Dieses Problem \r\nbetrifft nicht nur die Finanzbranche, sondern alle Lebensbereiche, in denen Kinder und \r\nSorgeberechtigte identifiziert oder Willenserklärungen abgegeben werden müssen. Daher \r\nmöchten wir dringend darauf hinweisen, dass für die digitale Teilhabe von Kindern und deren \r\nErziehungsberechtigten eine European Digital Identity Wallet-kompatible digitale \r\nIdentität für Minderjährige sowie ein digitaler Sorgerechtsnachweis erforderlich sind. \r\nMit Blick auf die aktuell geführte Debatte rund um ein Mindestalter für soziale Medien könnte \r\neine solche Lösung zudem eine rechtssichere Altersprüfung in digitalen Umgebungen, \r\ninsbesondere in sozialen Netzwerken, ermöglichen und damit einen wichtigen Beitrag zum \r\nJugendmedienschutz leisten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021122","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/7d/666882/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220097.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der \r\nRichtlinie (EU) 2023/2225 über \r\nVerbraucherkreditverträge der Bundesregierung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 2. Oktober 2025\r\nSeite 2 von 15\r\nStellungnahme, 2.Oktober 2025\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 3. September\r\n2025 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) \r\n2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Stellung zu nehmen.\r\nZusammenfassung\r\nWir begrüßen den vorgelegten Regierungsentwurf zum Gesetz als wichtigen Schritt zur \r\nweiteren Digitalisierung. Die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen \r\nzugunsten moderner, digitaler Wege stellt aus unserer Sicht eine zentrale und zukunfts\u0002weisende Maßnahme dar.\r\nDie DK sieht jedoch bei zentralen Punkten weiterhin Nachbesserungsbedarf im Vergleich zum\r\nReferentenentwurf:\r\n• Zahlungsaufschübe für Kreditkarten sollten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 \r\nBGB-neu ausgenommen werden. Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie \r\n2023/2225 sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Die Kreditkarte ist ein beliebtes, \r\nunkompliziertes und sicheres Zahlungsinstrument, welches im In- und Ausland seit \r\nJahrzehnten als bargeldloses Zahlungsmittel problemlos genutzt wird. Die nunmehr \r\nvorgesehenen Vorschriften verkomplizieren die Zahlungsabwicklung über Kreditkarten \r\nvöllig unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie. Darüber entstünden der \r\nDeutschen Kreditwirtschaft Wettbewerbsnachteile gegenüber zahlreichen anderen \r\neuropäischen Ländern, in denen die Ausnahmemöglichkeit genutzt wird. \r\n• Die vorgesehene Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für die \r\ngeduldete Überziehung in § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu würde den praktischen Nutzen \r\ndieser Kreditform, die vor allem auch von ihrer Bürokratielosigkeit lebt, zu Lasten des \r\nVerbrauchers erschweren. Hier sollte ebenfalls von der möglichen Ausnahme der EU\u0002Richtlinie Gebrauch gemacht werden.\r\n• Zudem benötigt die Kreditwirtschaft dringend eine gesetzliche Regelung zur rechts\u0002sicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen\r\n(AGB-Änderungsmechanismus).\r\n• Das Widerrufsrecht muss ohne überzogene Anforderungen an die Widerrufs\u0002information erlöschen. Hierzu sollte es in der Gesetzesbegründung zu § 356b Abs. 2 S. \r\n5 BGB-neu eine Klarstellung geben. Zudem ist ein Verzicht auf das Widerrufsinfor\u0002mationsmuster des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB und der \r\nGesetzlichkeitsfiktion für die Kreditwirtschaft unzumutbar.\r\n• Auf Gold-Plating sollte verzichtet werden.\r\n• Zum Kopplungsverbot in § 492b Abs. 1a BGB-neu sollte es eine Konkretisierung in \r\nder Gesetzesbegründung geben, dass das Depot ein wesentlicher Bestandteil des auf \r\neinem laufenden Konto bereitgestellten Wertpapierkredites ist und die etwaige \r\nEröffnung eines Depots erforderlich macht.\r\n• Die absolute Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen als zu\u0002lässige Bündelungsgeschäfte zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollte\r\nvor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 und 5 EU-Verbraucherkreditrichtlinie \r\n2023/2225 gestrichen oder jedenfalls in der Form ausgestaltet werden, dass dem \r\nVerbraucher der Abschluss einer Restschuldversicherung auf seinen Wunsch ohne \r\nEinhaltung einer Cooling-off Periode von maximal drei Tagen möglich sein muss.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 3 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme ........................................................................................................... 1\r\n1. Kein Gold-plating................................................................................................... 4\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB\u0002Änderungsmechanismus........................................................................................ 4\r\n3. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 \r\nBGB-neu ausnehmen ............................................................................................. 5\r\n4. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu ............................................................... 5\r\n5. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 \r\nS. 2 BGB-neu.......................................................................................................... 6\r\n6. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu .................................... 7\r\nAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im \r\nBundesdatenschutzgesetz (BDSG) .......................................................................7\r\n7. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster .................................................................... 9\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu ....................................................9\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 \r\nund § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB.....................................................................9\r\n8. Konkretisierung zur Erhebung des marktüblichen Zinses, § 492 Abs. 9 BGB-neu 10\r\n9. Wertpapierkredite – keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu ... 11\r\n10. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 \r\nund 2 VVG............................................................................................................ 12\r\n11. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 \r\n(Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen ............... 13\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024 ........................... 13\r\nSeite 4 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\n1. Kein Gold-plating\r\nDie Regierungsparteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag aus 2025 dafür stark gemacht, \r\nauf das Gold-plating im Rahmen der Finanzmarktregulierung uneingeschränkt verzichten zu \r\nwollen, um den Finanzplatz Deutschland sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas \r\nzu stärken und den europäischen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden\r\n(Koalitionsvertrag 2025, Rz. 1559-1564). Diesem Ziel wird der Regierungsentwurf durch \r\nfolgende Maßnahmen nicht gerecht:\r\n• Der Regierungsentwurf hält entgegen der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (konkret Art. 2 \r\nAbs. 2 lit. c, Abs. 3) daran fest, die europäischen Verbraucherkreditvorschriften oberhalb \r\neines Betrags von 100.000 Euro anzuwenden, auch wenn das Darlehen nicht der \r\nFinanzierung einer Renovierung einer Wohnimmobilie dient. Dies ist Gold-plating in der \r\nFinanzmarktregulierung par exellence und vor dem Hintergrund des eigens gesetzten \r\nZiels aufzugeben, um auch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Mitgliedsstaaten zu \r\nbeseitigen. Dies läuft einem einheitlichen Binnenmarkt zuwider. Wenn die Darlehenshöhe \r\n100.000 Euro überschreitet, würden Kunden deutscher Banken, die ihren Wohnsitz im \r\nEU-Ausland haben, in Deutschland wie Verbraucher zu behandeln sein, während sie in \r\ndem Land ihres ständigen Wohnsitzes aus dem Anwendungsbereich fallen. Der der Höhe \r\nnach unbeschränkte Anwendungsbereich führt in Deutschland in der Praxis zu ungewöhn\u0002lichen Anwendungsfällen und führt bei Kunden zu Nachfragen.\r\n• Von der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 \r\nwurde kein Gebrauch gemacht, obwohl die Möglichkeit bestand, Zahlungsaufschübe im \r\nRahmen von Kreditkarten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen (hierzu siehe \r\nunten Punkt 3 der Stellungnahme). \r\n• Ebenfalls wurde von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU\u0002Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für \r\ngeduldete Überziehungen kein Gebrauch gemacht (Näheres hierzu unter Punkt 5).\r\n• Zusätzlich werden neue, aus der Verbraucherkreditrichtlinie heraus gebotene, \r\nErläuterungspflichten richtlinienüberschießend auf Immobiliar-Verbraucherdarlehens\u0002verträge erstreckt (§ 491a Abs. 3 S. 2 BGB-neu;).\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB\u0002Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April \r\n2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechts\u0002unsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die \r\ngegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist \r\nverbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit \r\ndarüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungs\u0002mechanismus benötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der \r\nCDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen \r\nBundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der \r\nletzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der \r\nBeschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom \r\n15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 \r\nzum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 \r\nzum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die \r\nSeite 5 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\nRechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche \r\nAppell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, \r\nHeft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Umsetzung \r\nder Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge böte einen geeigneten \r\nAnknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxis\u0002gerechter AGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen. Mit Blick auf mögliche Auswirkungen \r\ndes Art. 47 Abs. 3 (= Art 229 § […] Abs. 2 EGBGB-neu) auf Bestandsverträge gilt dies auch in \r\ndiesem Kontext. Insbesondere wird mit Rücksicht auf monatliche Informationspflichten nach \r\n§ 504 Abs. 1 S. 1 BGB-neu zu prüfen sein, ob nicht selten praktizierte Rechnungsabschlüsse \r\npro Quartal aufrechterhalten werden können oder vor dem Hintergrund dieser künftigen \r\nRechtslage nicht eine monatliche Rechnungsperiode mit Verbraucher-Kunden zu vereinbaren \r\nist. Dieses mögliche Beispiel eines Änderungsbedarfs illustriert, dass die Kreditwirtschaft auch \r\nfür derartige Anpassungen von Bestandsverträgen eine praktische Handhabung benötigt.\r\n3. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 \r\nBGB-neu ausnehmen\r\nNach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie besteht, die Möglichkeit, Kreditkarten mit Zahlungsaufschub \r\nvon der Anwendung der Richtlinie auszunehmen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch \r\ngemacht werden. Die Kreditkarte ist überwiegend ein Zahlungsinstrument, welches im Ausland \r\n(insbesondere außerhalb Europas) als bevorzugtes und teilweise einziges bargeldloses\r\nZahlungsmittel genutzt wird und auch im Inland bargeldlose Zahlungen ermöglicht. Die \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023 hebt selbst in Erwägungsgrund 18 die Vorteile bestimmter \r\nFormen von Kreditkarten hervor, indem sie darauf verweist, dass derartige Kreditverträge \r\n„Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen.“ \r\nDas gilt insbesondere für die im Markt befindlichen Kreditkartenformen mit monatlichem \r\nAusgleich der angesammelten Kreditkartenumsätze. Zudem prüfen Kreditinstitute vor Vergabe \r\neiner Kreditkarte, ob der Kunde die für eine Kreditkarte erforderliche Bonität hat. Durch die in \r\nArt. 2 Abs. 5 VKR 2023 enthaltene Anforderung, dass nur „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ \r\nprivilegiert werden können, bei denen lediglich „geringe Gebühren für die Erbringung der \r\nZahlungsdienstleistung“ anfallen, ist zudem sichergestellt, dass teure und damit für Ver\u0002braucher eventuell nachteilige Lösungen nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucher\u0002kreditrechts befreit wären. \r\nDie nunmehr vorgesehenen Vorschriften im Umsetzungsentwurf verkomplizieren die \r\nZahlungsabwicklung über Kreditkarten unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie.\r\n4. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\r\nNach § 504 Abs. 2 BGB-alt konnten Dispositionskredite formlos vereinbart werden. Dies hat \r\nsich gerade in den Online-Antragsstrecken durch einfache Handhabung für den Verbraucher \r\nbemerkbar gemacht. Nunmehr erscheint durch die Streichung des Absatze 2 und dem neuen \r\n§ 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen und entsprechende aktive Hakensetzung des \r\nVerbrauchers (nach Anzeige aller relevanter Vertragsunterlagen wie Bedingungen etc.),\r\nbeispielsweise bei einer Kontoeröffnung oder später im Online-Banking, ausreichend wären, um \r\nder Textform zu genügen. Würde dies nur als „Antrag“ gesehen, müssten hiernach alle Unter\u0002lagen erst zugesendet werden und nochmals eine aktive Zustimmung des Verbrauchers einge\u0002holt werden, was den Prozess erheblich verzögern und unnötig bürokratisch gestalten würde.\r\nSeite 6 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\nDes Weiteren ist eine gesetzgeberische Klarstellung zum Begriff und Wesen der geduldeten \r\nÜberziehung sowie ihren Anforderungen erforderlich. Wenn sie nach § 492 Abs. 8 BGB-neu \r\nnicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (auch der Höhe nach) erfolgen kann), \r\nkann es keine geduldete Überziehung mehr geben. Da offenbar die Vorstellung vorherrscht, \r\ndass im Kontoeröffnungsvertrag ein Rahmen für die geduldete Überziehung vereinbart wird, \r\nmuss sie auch und gerade wegen der notwendigen Formvorschriften und der Notwendigkeit zur \r\nBelehrung über ein Widerrufsrecht bei einer eingeräumten Überziehung klar definiert und von \r\nihr abgegrenzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass geduldete Überziehungen gänzlich \r\nnicht vorgenommen werden, und zwar mit allen Konsequenzen für die Verbraucher (z. B. bei \r\nNichtzahlung von Strom, Miete etc.).\r\n5. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 \r\nS. 2 BGB-neu\r\nNach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gelten die \r\nVorgaben über die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen nur, \r\nwenn die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen. Hiervon sollte der deutsche Gesetzgeber \r\nauch Gebrauch machen.\r\nEine geduldete Überziehung kommt in der Regel durch faktische Inanspruchnahme seitens des \r\nKunden und Duldung seitens der Bank zustande, und zwar ad hoc im Moment der Duldung. Bei \r\nder geduldeten Überziehung werden zwar die Entgelte vorab vereinbart, es besteht jedoch \r\nweder ein Anspruch auf das „Ob“ der Duldung noch ein Anspruch auf die „Höhe“ der gedulde\u0002ten Überziehung. Wenn die bankseitige und damit einseitige Einführung oder Erhöhung einer \r\ngeduldeten Überziehung nach § 492 Abs. 8 BGB-neu untersagt wird, sofern sie sich nicht \r\ninnerhalb des Rahmens der entsprechenden Vereinbarung im Kontoeröffnungsvertrag bewege, \r\nist die geduldete Überziehung begrifflich ausgeschlossen und nicht mehr von der eingeräumten \r\nÜberziehungsmöglichkeit zu unterscheiden. Es besteht bei der avisierten Rechtslage seitens \r\ndes Regierungsentwurfs die reale Gefahr, dass Verbraucher keine geduldete Überziehung mehr \r\nbei einem Kreditinstitut erreichen können, wenn sie nicht zu Beginn einer Kontoverfügung \r\nausdrücklich erklären, mit der Überziehung einverstanden zu sein. Die Konsequenzen für den \r\nWirtschaftsverkehr, wenn Verbraucher ggf. lebenswichtige Zahlungen wie Miete, Strom etc. \r\nnicht mehr leisten können, dürften erheblich sein. Das gilt umso mehr, wenn Verbraucher für \r\nRückfragen nicht zur Verfügung stehen (z. B. bestimmte Urlaubsreisen, plötzlicher \r\nKrankenhausaufenthalt o. Ä.).\r\nKreditinstitute prüfen primär nach internen standarisierten, Kunden nicht kommunizierten \r\nVerfahren bei einem Vertrag über ein laufendes Konto, ob bei dem Konto grundsätzlich eine \r\ngeduldete Überziehung zulässig ist, oder, ob eine solche technisch ausgeschlossen ist. Eine \r\numfassende Kreditwürdigkeitsprüfung im Einzelfall würde nicht nur eine erhebliche \r\nVerzögerung zwischen dem Auftreten der Überziehung und der Entscheidung über deren \r\nDuldung verursachen, sondern auch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Analyse \r\nund Dokumentation nach sich ziehen. Die heute übliche, risikoorientierte Einzelfallprüfung \r\nanhand von Überziehungslisten würde dadurch ersetzt – mit der Folge, dass geduldete \r\nÜberziehungen in der Praxis kaum noch angeboten werden könnten. Für Verbraucher bliebe \r\ndann nur der Weg über einen formellen Dispokredit, der jedoch nicht dieselbe Flexibilität bietet.\r\nZumal mit der Begründung auf S. 137 des Entwurfes\r\n„Zudem wird geregelt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB-neu – wie bei\r\nSeite 7 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\nder Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB – vor Abschluss des \r\nKontoeröffnungsvertrags, mit dem ein Entgelt für die Nutzung der geduldeten Überziehung \r\nvereinbart wird, zu erfolgen hat (und zwar in beiden Varianten des § 505 Absatz 1 BGB).“\r\nklargestellt wird, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung sogar vor Abschluss des Kontoeröffnungs\u0002vertrages geprüft werden muss. Sollte dem Petitum nicht gefolgt werden, ist klarzustellen, \r\ndass es für die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete \r\nÜberziehung bei Abschluss eines Vertrags über ein laufendes Konto entsprechend dem bereits \r\nin der Richtlinie verankerten Proportionalitätsprinzip ausreicht, wenn der Darlehensgeber z. B. \r\neine Datenbankabfrage vornimmt, um auf deren Grundlage die Entscheidung über die \r\nZahlungsfähigkeit des Verbrauchers zu treffen. Eine weitergehende Prüfung anhand von \r\nUnterlagen über die Einkommens- und Ausgabensituation sowie die Vermögensverhältnisse des \r\nKunden bei Eröffnung eines Girokontos unter Beachtung des § 505b BGB erscheint an dieser \r\nStelle unangemessen, mit hohem Aufwand verbunden und für den Verbraucher unverständlich. \r\nErfahrungsgemäß liegt die Überziehung im Interesse des Verbrauchers, weil das Kreditinstitut \r\nVerfügungen zu einem Zeitpunkt zulässt, in dem das laufende Konto keine ausreichende \r\nDeckung durch Guthaben oder einen noch nicht ausgeschöpften Dispositionskredit aufweist. \r\nDies kann bereits dadurch verursacht sein, dass sich erwartete Zahlungseingänge für eine \r\nkurze Zeit verzögern. Bei diesen Verfügungen kann es sich um für den Verbraucher wichtige \r\nZahlungen, wie Miete, Versicherungen (z. B. Auto- und Krankenversicherungen), Strom\u0002abschlagszahlungen etc. handeln. Da § 492 Abs. 8 BGB bei der geduldeten Überziehung nur \r\nentsprechend der Regelung in Art 2 Abs. 4a) Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung findet, \r\nsollte bei § 505 BGB geregelt werden, dass eine im Sinne von § 492 Abs. 8 BGB erforderliche \r\nAnforderung für die geduldete Überziehung vorliegt, wenn der Darlehensgeber einen Zahlungs\u0002vorgang ausführt, der von dem Verbraucher veranlasst wurde, sei es durch Barauszahlungen, \r\nÜberweisung, Lastschriften aufgrund eines SEPA – Lastschriftmandats, u. a. Sollte diese \r\ngesetzliche Ergänzung nicht erfolgen, müssten die Darlehensgeber – bevor sie einen \r\nZahlungsvorgang ausführen, der zu einer geduldeten Überziehung führt – die Bearbeitung \r\nunterbrechen, um eine „Anforderung“ von dem Verbraucher einzuholen, da sie andernfalls das \r\nRisiko eingehen, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen. Da für die Ausführung von \r\nZahlungsvorgängen strenge Fristen gelten und keineswegs sichergestellt ist, von dem \r\nVerbraucher rechtzeitig eine entsprechende Anforderung zu erhalten, ist davon auszugehen, \r\ndass Kreditinstitute künftig geduldete Überziehungen nicht mehr zulassen werden, und es \r\nvermehrt zu Lastschriftrückgaben und Mahn- und Beitreibungsprozessen gegenüber \r\nVerbrauchern kommen wird. \r\nLetztlich passt die Kreditwürdigkeitsprüfung nach §§ 505a ff. BGB-neu nicht zur geduldeten \r\nÜberziehung, weil sie kein für den Vertrieb vorgesehenes Produkt darstellt. Dieser Umstand \r\nkommt auch mittelbar in der EU-Richtlinie zum Ausdruck, weshalb Art 247a § 2 Abs. 3 EGBGB \r\nersatzlos zu streichen ist \r\n6. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\r\nAbsicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch \r\nÄnderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\r\nIn Umsetzung der Richtlinienvorgaben sieht der Regierungsentwurf eine Erweiterung der \r\nPflichten der Institute zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Entwicklungen in der Rechtsprechung \r\nauf europäischer und nationaler Ebene sorgen mittlerweile für erhebliche Rechtsunsicherheit \r\nSeite 8 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\nbei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Bezug auf Informationen von \r\nKreditauskunfteien. Dem sollte durch eine gezielte Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes \r\nim Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung getragen werden:\r\n- Verwendung von Auskunftei-Scores\r\nDer Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 \r\n„SCHUFA Holding (Scoring)“) rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift in § 31 \r\nBDSG zum Scoring und zu Bonitätsauskünften geäußert. Der Entwurf eines Ersten \r\nGesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aus der vergangenen Legis\u0002laturperiode (BT-Drucks. 20/10859) enthielt als Reaktion auf dieses Urteil einen neuen \r\n§ 37a BDSG-E. Das Gesetzesvorhaben konnte aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen \r\nnicht mehr abgeschlossen werden. \r\nWir begrüßen nach wie vor den Ansatz, Rechtssicherheit für die Erstellung von Score\u0002werten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu \r\ngewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen \r\nGesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende \r\nWirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmen\u0002bedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber \r\nBetroffen zu schaffen. Allerding gibt es bei § 37a BDSG-E noch Verbesserungspotential \r\nim Detail (vgl. den als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der DK-Stellungnahme vom \r\n17. April 2024).\r\n- Informationen über Zahlungsstörungen \r\nDas OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24) im Vergleich zur Recht\u0002sprechung anderer Obergerichte erstmalig entschieden, dass Auskunfteien \r\nInformationen über Zahlungsstörungen unmittelbar mit ihrer Erledigung löschen \r\nmüssen. Dabei stellt das Gericht die rechtliche Gültigkeit eines von der Datenschutz\u0002aufsicht im Rahmen des Art. 40 DSGVO genehmigten „Code of Conduct für die Prüf- und \r\nSpeicherfristen von personenbezogenen Daten (CoC)“ in Frage. \r\nDie Wirtschaftsauskunfteien (u. a. die SCHUFA) hatten mit der Datenschutzkonferenz \r\nder Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im zweiten Quartal 2024 ihre Verhaltensregeln \r\nfür die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung \r\ndes EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) zur \r\nzulässigen Speicherdauer der Restschuldbefreiung bei Kreditauskunfteien aktualisiert. \r\nDamit konnten die bisherigen Speicherfristen von 3 Jahren mit Ausnahme des Falls der \r\nRestschuldbefreiung im Verhaltenskodex weitgehend erhalten bleiben. \r\nUm eine aussagekräftige und faire Kreditwürdigkeitsprüfung, also Prognose über \r\nmögliche Zahlungsausfälle, zu erstellen, ist die Nutzung der statistisch relevanten \r\nInformationen aus einem engen Kreis von Finanzdaten unerlässlich. Informationen über \r\nerledigte Zahlungsstörungen haben dabei eine hohe Relevanz. Zur Wiederherstellung \r\nvon Rechtssicherheit sollte durch Anpassung des BDSG entweder eine Aufwertung von \r\naufsichtsbehördlich genehmigten Verhaltensregeln oder eine gesetzliche Verankerung \r\nder Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen nach dem \r\nVorbild der vor 2018 geltenden Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F. erfolgen. \r\nZumindest jedoch sollte § 30 Abs. 4 BDSG-neu um folgenden Satz 2 ergänzt werden:\r\nSeite 9 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\n„Informationen über erledigte Zahlungsstörungen gelten ab dem Datum der Erledigung \r\nfür drei Jahre als aktuell.“\r\n7. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\r\nDie DK begrüßt die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, S. 117, dass das Widerrufsrecht in \r\njedem Fall nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages erlöschen soll. Um \r\ndieses Ziel effektiv umzusetzen, darf ein Auslaufen der Widerrufsfrist nach § 356 b BGB-neu\r\nlediglich davon abhängig sein, dass der Kunde die Information über sein Widerrufsrecht \r\nerhalten hat und nicht, dass diese Information in jeder Hinsicht korrekt ist. \r\nDie Bestimmung sollte dahingehend zu verstehen sein, dass die Widerrufsfrist nur bei gänz\u0002lichem Fehlen einer Widerrufsinformation einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist \r\nentgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufs-information derart mangelbehaftet \r\nist, dass sie die wesentlichen Inhalte nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht enthält und somit \r\neiner gänzlich fehlenden Widerrufsinformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der \r\ngesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Hier \r\nsollte es schon im Wortlaut des § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu eine entsprechende Klarstellung \r\ngeben, beziehungsweise unter Streichung des neu hinzugefügten Satzes 5 sollte § 356b Abs. 2 \r\nS. 4 mit der Streichung des Wortes „Immobiliar-“ wie folgt angepasst werden: \r\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei \r\neinem Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem \r\nVertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem \r\nVertragsschluss liegt.\r\nZumindest sollte die Gesetzesbegründung hervorheben, dass eine Information über die in \r\nArt. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannten wesentlichen Inhalte zum Widerrufsrecht ausreichend \r\nist, da das Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ anderenfalls nicht in dem vom Richt\u0002liniengeber und dem deutschen Gesetzgeber selbst gewünschten Umfang entschärft werden \r\nkann. Eine ähnliche Umsetzung, wie sie auch im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines \r\nGesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, mit \r\ndem die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \r\n22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EG in Bezug auf im Fernabsatz \r\ngeschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG \r\ngefordert wird, sollte hier angestrebt werden.\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 \r\nAbsatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB\r\nEine Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlich fundierter Widerrufsinformations\u0002muster sind angesichts der historischen Erfahrungen für die Kreditwirtschaft unzumutbar. \r\nDiese Muster haben spätestens seit ihrer Einführung auf gesetzlicher Ebene Masseverfahren in \r\nForm von Streitigkeiten um jeden Punkt und jedes Komma erledigt. Das Wiederaufleben dieses \r\nSzenarios hat keinen Mehrwert für den Verbraucherschutz oder die Verbraucher als Kollektiv \r\nund beschenkt allenfalls eine zunehmend auf die Bewältigung von Masseverfahren ausge\u0002richtete Anwaltschaft auf Kosten der Kreditwirtschaft und der durch die Bundesländer \r\nSeite 10 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\nfinanzierten Justiz. Auch die Sorge vor der Staatshaftung nach der Entscheidung des EuGH \r\n(Große Kammer) Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 (VK/BMW Bank GmbH \r\nua) rechtfertigt die Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlichen Mustern nicht. Die \r\nMehrbelastung der Kreditwirtschaft durch die Bewältigung neuer Masseverfahren und ständiger \r\nÜberwachung sowie etwaiger Anpassung der Widerrufsinformationsmuster an neuere \r\nEntscheidungen nach den Grundsätzen der anwaltlichen Vorsicht steht in keinem Verhältnis. \r\nDer Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, Rechtsicherheit für die Institute zu schaffen. Dies nicht \r\ntun zu können, weil die Rechtsprechung des EuGH nicht einmal für den deutschen Gesetz\u0002geber - und damit erst recht nicht für die Kreditwirtschaft - zu antizipieren sei, sollte nicht die \r\nLösung sein. Etwaige Bedenken gegen die Muster oder Sorgen vor einer staatlichen Haftung \r\nwegen der Muster sind beim EU-Richtliniengeber zu adressieren. Die Bundesrepublik \r\nDeutschland hat als größte Wirtschaftsmacht innerhalb der Europäischen Union auch \r\nhinreichend Gewicht, solche Regelungen, sei es nur in Gestalt einer Ermächtigungsgrundlage,\r\n„nachzuverhandeln“. Es ist insofern auch zu beachten, dass eine funktions- und leistungsfähige \r\nJustiz ein zu beachtendes Gut im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG darstellt. Dieses Gut wird ohne \r\nsachlichen Grund beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber (erneut) die Justiz und ihre begrenzten \r\nRessourcen mit formalen Rechtsstreitigkeiten zu Widerrufsinformationen in Anspruch nimmt.\r\nJedenfalls für eine Streichung des derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen \r\nWiderrufsinformationsmusters des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB \r\nbesteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den \r\nEU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden Richtlinie noch aus der \r\nRechtsprechung des EuGH. Ein Streichen des gesetzlichen Musters würde nicht nur den Kredit\u0002instituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer Widerrufs\u0002informationen entziehen. Aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit \r\nund der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung \r\nauch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen \r\nRegelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\nAn dieser Stelle begrüßen wir es ausdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber den gesetzlichen \r\nMustertext für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Anlage 8 beibehält. Dies unterstreicht aber \r\nzugleich, dass der deutsche Gesetzgeber die Erforderlichkeit gesetzlicher Muster erkennt und \r\nerkannt hat. \r\nAus unserer Sicht ist das auch notwendig für Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern, die \r\nals Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, um die \r\nerforderliche Rechtssicherheit gerade für den Anwendungsbereich dieser staatlich geförderten \r\nKredite zu schaffen. Unseres Erachtens sollte daher ein gesetzlicher Mustertext für die \r\nBelehrung zum Widerrufsrecht in diesen Fällen geschaffen werden. \r\nInsoweit wird ergänzend auf die weitere Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zur \r\nUmsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (Referentenentwurf für \r\nein Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673) in das deutsche Recht vom \r\n1. August 2025 verwiesen.\r\n8. Konkretisierung zur Erhebung des marktüblichen Zinses, § 492 Abs. 9 BGB-neu\r\nUm eine realistische Bewertung des Marktes zu haben, müsste die Bundesbank ggf. die \r\nMethode ihrer Durchschnittswertberechnung überprüfen und ggf. anpassen. Insbesondere \r\nsollte die Bundesbank darauf achten, dass bestimmte absatzfördernde 0 % Finanzierungen \r\nSeite 11 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\noder sonstige querfinanzierte, günstige Kredite die Durchschnittswerte nicht zu sehr \r\nverwässern, um eine realistische Bewertung des Marktes gem. § 492 Abs. 9 S.1 BGB-neu zu \r\nerhalten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein subjektiver Tatbestand für die \r\nNorm ausdrücklich nicht erforderlich sein soll \r\n9. Wertpapierkredite – keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\r\nDas Problem bei der Vergabe von Wertpapierkrediten wurde in der Gesetzesbegründung nicht \r\ngelöst bzw. berücksichtigt. \r\nEin Wertpapierkredit – auch als Lombard- oder Effektenkredit bezeichnet – ist eine durch im \r\nDepot befindliche Wertpapiere besicherte Kreditform. Diese ermöglicht es Anlegerinnen und \r\nAnlegern, liquide Mittel zu erhalten, ohne ihre bestehenden Kapitalanlagen veräußern zu \r\nmüssen. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens bzw. dessen tatsächliche \r\nAusnutzbarkeit bemisst sich nach dem aktuellen Marktwert oder dem Beleihungswert sowie der \r\nArt und Qualität der im Depot gehaltenen Wertpapiere. Insoweit ist es von Bedeutung, dass die \r\nKreditlinie und das damit notwendigerweise verbundene Depot bei demselben Kreditinstitut \r\nunterhalten werden, weil es zum einen dem Darlehensnehmer ermöglicht, die Höhe des zur \r\nVerfügung stehenden Kreditrahmens zu bestimmen und ggf. durch entsprechende Wertpapier\u0002geschäfte (Kauf- oder Verkauf von Wertpapieren) zu beeinflussen. Zum anderen haben die \r\nDarlehensgeber nur dann die Möglichkeit, den Markt- bzw. Beleihungswert der in dem Depot \r\nverbuchten Wertpapiere taggenau zu überwachen, wenn das Depot im selben Haus geführt \r\nwird. Die Überwachung ist notwendig, da sich die Höhe der möglichen Kreditinanspruchnahme \r\nnach dem Gesamtwert der im Depot verbuchten Wertpapiere richtet. Die im Depot verbuchten \r\nWertpapiere werden an das kreditgewährende Institut verpfändet. Trotz dieses Pfandrechts \r\nwird dem Darlehensnehmer in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, in Abstimmung mit dem \r\nDarlehensgeber über die Wertpapiere zu verfügen, um auf diese Weise etwaige Kursgewinne zu \r\nerzielen und ggf. -verluste zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Würden die als \r\nSicherheit dienenden Wertpapiere im Depot bei einem Drittinstitut verbucht, müsste das \r\nkreditgewährende Institut das depotführende Institut anweisen, keine Verfügungen über die \r\nWertpapiere zuzulassen. Dies würde dem Verbraucher die mit einem Wertpapierkredit \r\nverbundene Flexibilität nehmen.\r\nDie Aufnahme eines Wertpapierkredites wäre für Bestandskunden, die bei ihrem Institut –\r\nsoweit dieses Wertpapierkredite anbietet – bereits ein Wertpapierdepot halten, möglich, denn \r\nes müsste für die Verbuchung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere kein Depot eröffnet \r\nwerden. Für Neukunden wäre diese Kreditform nicht möglich, wenn sich aus der jetzigen \r\nFormulierung zu den Kopplungs- und Bündelungsgeschäften etwaige Restriktionen für \r\nWertpapierkredite ergeben sollten. Verbraucher, die bei ihrem depotführenden Kreditinstitut \r\nkeinen Wertpapierkredit aufnehmen könnten (weil er nicht angeboten wird) oder wollen, wären \r\nggf. daran gehindert, bei einem anderen Kreditinstitut unter Übertragung ihres Wertpapier\u0002depots einen Wertpapierkredit aufzunehmen. Das wäre eine Ungleichbehandlung der Ver\u0002braucher, die durch die Richtlinie und deren Umsetzung nicht zu rechtfertigen ist. Auch die \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023 möchte Verbrauchern den Zugang zum Verbraucherkredit\u0002markt eröffnen und nicht erschweren. Aus den o. g. genannten Gründen ergibt sich, dass ein \r\nWertpapierkredit zwingend die Führung eines Wertpapierdepots bei dem kreditgewährenden \r\nKreditinstitut voraussetzt, sodass das Depot ein wesentlicher Bestandteil eines Wertpapier\u0002kredits darstellt. \r\nSeite 12 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\nUm nicht Gefahr zu laufen, dass Diskussionen darüber entstehen, ob es sich bei einem Wert\u0002papierkredit um ein unzulässiges Kopplungsgeschäft handeln könnte, sollte in der Gesetzes\u0002begründung klargestellt werden, dass die Eröffnung von Wertpapierdepots auch dann erlaubt \r\nist, wenn es gleichzeitig mit der Aufnahme eines Verbraucherkredites erfolgt. Erfolgt diese \r\nKlarstellung nicht, könnte dies zur Folge haben, dass Kreditinstitute aufgrund des bestehenden \r\nrechtlichen Risikos nicht mehr bereit sind, Wertpapierkredite anzubieten, was gerade im \r\nGeschäftsverkehr mit vermögenden Kunden/Verbrauchern einen erheblichen Einschnitt für die \r\nKunden bedeuten würde und mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 nicht intendiert \r\nwar. \r\nZudem sollte § 492b Abs. 2 BGB-alt auch auf die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge \r\nanwendbar sein. Ansonsten könnten beispielsweise Renovierungsdarlehen nicht besichert \r\nwerden mit einer Kapital- und/oder Risikolebensversicherung oder anderen Versicherungs\u0002produkten. Ebenso wäre es nicht mehr möglich, ein Darlehen unter Tilgungsaussetzung gegen \r\nAbschluss einer frei am Markt verfügbaren Kapitallebensversicherung oder einer bereits \r\nabgeschlossenen, aber noch nicht fälligen Kapitallebensversicherung zu gewähren. Für eine \r\nsolche Einschränkung des Finanzierungsangebots gegenüber Verbrauchern besteht kein Grund, \r\nim Übrigen entfiele für die Kreditinstitute bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine \r\nnach Art. 212 Abs. 2 CRR grundsätzlich anerkennungsfähige Kreditsicherheit. Eine solche \r\nErweiterung des § 492b Abs. 2 BGB auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wäre nach \r\nArt. 14 Abs. 3 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 zulässig.\r\n10. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und \r\n2 VVG\r\nDer europäische Gesetzgeber unterscheidet im Grundsatz zwischen zulässigen Bündelungs\u0002geschäften und den unzulässigen Kopplungsgeschäften. Zulässige Bündelungsgeschäfte sind \r\nnach Art. 14 Abs. 1 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 von den Mitgliedstaaten \r\nausdrücklich zuzulassen: „Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen \r\njedoch Kopplungsgeschäfte.“ \r\nDie Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gebietet, dass Bündelungs\u0002geschäfte auch im Rahmen eines zeitgleichen Abschlusses beider Finanzprodukte zuzulassen \r\nsind. Wegen der zwingenden Wartefrist in § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch \r\nderzeit nicht der Fall.\r\nDie angeführten Definitionen sowie die Vorgaben zur Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften \r\nsind nach Art. 42 Absatz 1 Verbraucherkreditrichtlinie 2023 vollharmonisiert. Mitgliedstaaten \r\ndürfen in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten, die von diesen \r\nVorgaben abweichen. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungs\u0002gesetz (ZuFinG) eine Wartefrist für Restschuldversicherungen eingeführt, die ganz ent\u0002scheidend von den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 abweicht. Danach \r\nmuss zwischen Abschluss des Darlehens und Abschluss einer zugehörigen Restkredit\u0002versicherung mindestens eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde sofortigen \r\nVersicherungsschutz wünscht, wird ihm ein gleichzeitiger Abschluss von Darlehen und \r\nVersicherung unmöglich gemacht – obwohl ihm die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 \r\ngenau dieses Recht zuspricht. \r\nSeite 13 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\nDie bisherige Praxis zeigt, dass es bereits in der ersten Woche nach Abschluss des Darlehens\u0002vertrages durchaus zu einer signifikanten Anzahl von Versicherungsfällen kommt. Eine \r\nErhebung unter einigen Anbietern von Restschuldversicherungen beziffert die Anzahl von \r\nVersicherungsfällen in der ersten Woche auf durchschnittlich 400 Fälle pro Jahr. Durch die \r\nEinführung des einwöchigen Abschlussverbots entsteht damit eine substanzielle Schutzlücke \r\ngerade dann, wenn die Restschuld des Darlehens noch 100 % beträgt und das finanzielle Risiko \r\nfür die Verbraucher am höchsten ist. Um diese Schutzlücke zu schließen und die Vorgaben der \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023 ohne Gold-plating rechtskonform umzusetzen, sollten § 7a \r\nAbsatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden.\r\n11. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz –\r\nAbsFinAG) sachgerecht fassen\r\nDas Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen \r\n(§ 2 Abs. 2 AbsFinAG) eine zusätzliche Beaufsichtigung von Instituten i.S.v. § 1 Abs. 2\r\nAbsFinAG vor. Darunter fallen unter Umständen auch Kreditinstitute i.S.v. des § 1 Abs. 1 S. 1 \r\nKWG für die neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 AbsFinAG. Um Doppelzuständigkeiten \r\nund doppelte behördliche Prüfungen zu vermeiden, sollte eine Abgrenzung zu § 4 Abs. 1a \r\nFinDAG erfolgen. Denn Kreditinstitute dürften bereits heute auch in Ansehung der Verbraucher\u0002darlehen nach §§ 491 Abs. 2, 506 Abs. 1 BGB von der BaFin beaufsichtigt sein. Unabhängig \r\ndavon erscheint es ebenfalls sinnvoll, hier zur Abgrenzung von zivil- und verwaltungs\u0002rechtlichen Zuständigkeiten die Einschränkungen von § 4 Abs. 1 FinDAG zu übernehmen. \r\nDemnach kann die BaFin nur einschreiten, „wenn eine generelle Klärung im Interesse des \r\nVerbraucherschutzes geboten erscheint“. Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt, dass \r\naufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem zivilgerichtlichen Rechtsschutz subsidiär sind. „Ein \r\nMissstand liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut oder Unternehmen im Sinne des \r\nSatzes 2 eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung einer \r\nzivilrechtlichen Norm mit verbraucherschützender Wirkung nicht beachtet. In Fällen, in denen \r\ndie Bundesanstalt Kenntnis von systematischen oder gewichtigen Verstößen gegen ver\u0002braucherschützende Rechtsvorschriften erhält und in absehbarer Zeit kein höchstrichterliches \r\nUrteil zu erwarten ist, hat sie ebenfalls die Möglichkeit einzuschreiten.“ (BT-Drs. 18/3994, \r\nS. 36; dazu auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 7 K 2237/20.F, juris-Rn. 27).\r\nSolcher Klarstellungen bedarf es auch hier, um genuin zivilrechtliche bzw. zivilrechtlich \r\ngeprägte Fragen nicht vor dem Verwaltungsgericht (parallel zu zivilgerichtlichen Klage\u0002verfahren) klären zu müssen.\r\n***\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\r\n(…) § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien \r\nwird begrüßt\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs \r\nvom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen, \r\nRechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung \r\ndieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungs\u0002möglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die \r\nkreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche \r\nSeite 14 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\nRahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber \r\nBetroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\nAnwendungsbereich des § 37a BDSG \r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von \r\nAuskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte Grundlage \r\nschaffen. Für ein z. B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18a KWG erfolgendes \r\nbankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung \r\nnoch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit \r\nArt. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das \r\nbankinterne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter einge\u0002schränkt werden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann \r\nwürden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen \r\nEU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in § 10 \r\nAbs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des bank\u0002internen Scorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer \r\nKunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Ein\u0002schränkungen wären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des \r\nAnwendungsbereichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Ausdruck zu bringen, \r\ndass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung findet.\r\nDatenverwendungsverbote \r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -aus\u0002gänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scorings genutzt werden dürfen. Wie \r\noben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien \r\nbegrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der Zahlungskonten\u0002saldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene Überziehungskredite, die Zahl von auf \r\ndem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen \r\nin das Zahlungskonto wichtige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines \r\nKun-den. Das erkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, \r\nwonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u. a. das „Zahlungs\u0002verhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstreckungsmaß\u0002nahmen“ einzubeziehen sind.\r\nZweckbindung \r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z. B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2 \r\nNr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage \r\nund nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei \r\nkeine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein aner\u0002kannt – der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles \r\nVersehen vor, denn der Bundesregierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der \r\nAuskunftei nicht für andere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der \r\nStellungnahme des Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen \r\n(vgl. BR-Drs. 72/24 Ziff. 5).\r\nSeite 15 von 15\r\nStellungnahme, 2. Oktober 2025\r\nRemonstrationsrecht des Betroffenen \r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Ent\u0002scheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 \r\n„maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen ist der Betroffene durch \r\ndas allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen vollautomatisierten Entscheidungen nach \r\nArt. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021123","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/cc/666884/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220079.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung\r\ndes Behindertengleichstellungsgesetzes\r\n(BGGÄndG) vom 19. November 2025\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 8. Dezember 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG), 8. Dezember 2025\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft ist die Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen\r\nSpitzenverbände, des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des\r\nBundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands,\r\ndes Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbrief-banken.\r\nWir danken für die Möglichkeit, unsere Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) vom 19. November 2025 abgeben zu können. Eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen ist auch ein besonderes Anliegen der Deutschen Kreditwirtschaft.\r\nBanken und Sparkassen stellen einen einfachen Zugang zu ihren angebotenen Produkten und Dienstleistungen sicher - insbesondere durch die Umsetzung des im Juni 2025 in Kraft getretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Die Kreditinstitute haben die Barriere-freiheit ihrer Angebote seitdem spürbar verbessert, etwa bei Banking-Apps, im Online-Banking, bei SB-Terminals, Geldautomaten und Informationsmaterialien (z. B. zur Beschreibung der Funktionsweise von verschiedenen Dienstleistungen, die maximal dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht). Die Deutsche Kreditwirtschaft plädiert daher für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den erforderlichen Aufwendungen und dem Nutzen von künftigen Barrierefreiheitsvorgaben.\r\nDie im BGGÄndG formulierten Anforderungen sind dem Grunde nach interessengerecht und tragen diesem Gedanken Rechnung. Problematisch erscheint indessen die unzureichende Spezifizierung der Anforderungen. Unsere Einschätzung soll im Folgenden dargelegt werden.\r\nGemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 BGGÄndG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Unternehmen Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen versagen, die für den Verpflichteten keine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen. Diese „angemessenen Vorkehrungen“ erachten wir mit dem BFSG als bereits umgesetzt. Wir begrüßen ausdrücklich, dass nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGGÄndG alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen für Unternehmen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten. Dies entspricht auch der Intention des deutschen Gesetzgebers: Im Rahmen der Umsetzung des BFSG – das auf die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen zurückgeht – wurde das bauliche Umfeld ausdrücklich vom Regelungsumfang ausgenommen. Bauliche Veränderungen sind üblicherweise tiefgreifend und erfordern hohe Investitionen. Änderungen an Geräten (= Gütern; gemäß BFSG „Produkten“) und Dienstleistungen greifen erheblich in die geschäftspolitische Freiheit von Banken und Sparkassen ein. Zudem sind die Institute bereits durch das BFSG verpflichtet, ihre Geräte und Dienstleistungen barrierefrei auszugestalten.\r\nErgänzend möchten wir anmerken, dass der Begriff „bauliche Veränderungen” aus unserer Sicht in dem ansonsten sehr positiven Vorschlag zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGGÄndG nicht\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG), 8. Dezember 2025\r\nhinreichend bestimmt ist. Um die Rechtsklarheit zu erhöhen, sollte klargelegt werden, dass darunter alle baulichen Maßnahmen, einschließlich Neubaumaßnahmen, fallen.\r\nProblematisch könnte indessen die in § 7 Abs. 4 BGGÄndG geregelte Einforderung der Beseitigung einer Benachteiligung werden. Diese erfolgt nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen. So kann es durchaus dazu kommen, dass Menschen mit einer vergleichbaren Behinderung unterschiedliche Maßnahmen zu deren Beseitigung verlangen. Das könnte auch für die Maßnahmen gelten, die die Institute bspw. nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eingeführt haben, nun aber von einzelnen Betroffenen als für sie unzureichend erachtet werden. Auch vor diesem Hintergrund würden wir es begrüßen, wenn der Gesetzgeber zunächst die Auswirkungen dieses Gesetzes evaluiert, bevor weitere Regulierungen erfolgen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft teilt die Auffassung, dass die Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit gemäß § 13 Abs. 2 BGGÄndG erweitert werden sollten. Im Rahmen der Um-setzung des BFSG konnte die Bundesfachstelle bereits wertvolle Hinweise an Verbände und einzelne Institute geben. Dies ist ein sinnvoller Ansatz, um Unternehmen bei ihren Aktivitäten zu unterstützen.\r\nBanken und Sparkassen begrüßen insgesamt die Zielsetzungen gesetzlicher Barrierefreiheits-anforderungen, denn Barrierefreiheit ist ein zentraler Aspekt für die Inklusion in der Gesell-schaft. Mit der Änderung des BGG einhergehende neue Anforderungen sollten jedoch zu bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, konsistent und die Umsetzbarkeit verhältnismäßig sein.\r\nEs erscheint sinnvoll, zusätzliche Anforderungen an die Kreditwirtschaft – sofern überhaupt erforderlich – innerhalb der bestehenden Gesetzessystematik umzusetzen, insbesondere durch Anpassungen des BFSG. Dies auch deshalb, weil das BGG primär an öffentliche Stellen gerichtet ist. Eine Doppelregulierung in BGG und BFSG würde einer klaren und transparenten Gesetzesanwendung sowie dem erklärten Ziel des Bürokratieabbaus entgegenstehen. Darüber hinaus sollte die Überprüfung der Regelungen im Einklang mit den 5‑Jahres‑Evaluierungszyklen der EU-Kommission erfolgen (vgl. Artikel 33 der EU-Richtlinie).\r\n********************"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021124","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0c/a6/666886/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220080.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntschließung des Deutschen Bundestages vom\r\n14. November 2025 bezüglich der Finanzierung\r\nder Schuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs.\r\n21/2774)\r\nBeschluss des Bundesrates\r\nKontakt:\r\nBerlin, 8. Dezember 2025\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nNach dem Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages soll die Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland generell auf eine breitere Grundlage gestellt werden, was eine mögliche Beteiligung privater Gläubiger einschließe. Die Bundesregierung wird insbe-sondere aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungs-rechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland zu sichern. Die Entwicklung dieses Vorschlages soll die gründliche Prüfung einer verpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung einschließen. Der Bundesrat will in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten dabei auf das „Veranlasserprinzip“ abstellen und bittet außerdem darum, die Beteiligung von Darlehensgebern und Inkasso-unternehmen ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Die Bundesregierung verweist dazu zu Recht darauf, dass mit dem Gesetzgebungsverfahren ausschließlich der vollharmonisierende Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - VKR) eins zu eins umgesetzt wird und insoweit kein Anpassungsbedarf besteht (BT-Drs. 21/2458).\r\n1.Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) steht außer Frage, dass Verbraucher-innen und Verbraucher bei Schwierigkeiten mit der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen Zugang zu einer unabhängige Schuldnerberatung erhalten sollen. Dies setzt auch voraus, dass die Schuldnerberatung angemessen finanziert wird.\r\n2.Die Finanzierung der Schuldnerberatung ist eine öffentliche Aufgabe. Wie dieBundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes bereits hinweist, tragen nach dem in Artikel 104a Abs. 1 GG verankerten Konnexitätsgrundsatz die Länder die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, grundsätzlich selbst.1\r\n3.Auch der Auftrag aus der VKR 2023 zur Errichtung von Schuldnerberatungs-diensten richtet sich eindeutig an die Mitgliedsstaaten, nicht an die Gläubiger/ (Kredit-)Wirtschaft. Die VKR 2023 ist vollharmonisierend; durch eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatungsdienste durch die Gläubiger würde von Art. 36 Abs. 1 VKR 2023 („Die Mitgliedsstaaten stellen sicher…“) abgewichen. Hätte die VKR 2023 auch an dieser Stelle Gläubigern oder den Kreditgebern eine Aufgabe zuweisen wollen, hätte sie dies getan.\r\n4.Eine verpflichtende Beteiligung der Gläubiger oder der Wirtschaft, insbeson-dere der Kreditwirtschaft, an der Finanzierung der Schuldnerberatung, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, wäre der falsche Ansatz. Es steht außer Frage, dass Schuldner ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschätzen oder durch persönliche Schicksalsschläge wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und Scheidung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Es wäre jedoch sachlich und wirtschaftlich verfehlt, die Verantwortung für solche Notsituationen der\r\n1 BT-Drs. 21/2458, S. 4.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nKreditwirtschaft zuzuweisen, wie es in der Stellungnahme des Bundesrats anklingt. Eine Kontoverbindung spiegelt lediglich die Vermögenssituation des Kunden wider. Die Ursachen der Verschuldung liegen empirisch belegbar überwiegend in der Privat-sphäre der Verbraucher und sind in der Regel nicht ihrem Verhältnis zu ihrem Kreditinstitut anzulasten.\r\n5.Gegen eine Finanzierungs(mit-)verantwortung der Kreditwirtschaft sprichtinsbesondere die Überschuldungsstatistik, die Informationen zu den sozioökonomischen Strukturen überschuldeter Personen sowie zu den Auslösern ihrer finanziellen Notlage und zur Art und Zahl der Hauptgläubiger bereitstellt. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) hatten 29 % der Personen, die im Jahr 2024 Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle suchten, Schulden bei Online- und Versandhändlern. Am häufigsten waren die Überschuldeten bei sonstigen öffentlichen Gläubigern (57%), zum Beispiel den Sozialkassen, sowie bei Telekommunikationsunternehmen (48 %) verschuldet.2 Destatis weist als Hauptauslöser einer Überschuldung an erster Stelle Umstände im persönlichen Umfeld oder verhaltens-bedingte Ursachen aus (u. a. Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Tod des Partners/der Partnerin, Erkrankung, Sucht, Unfall und unwirtschaftliche Haushaltsführung). Mit deutlichem Abstand zu den zuvor genannten Merkmalen einer Überschuldung rangieren an letzter Stelle „Gescheiterte Immobilienfinanzierung“ (mit 1,1%) und „Unzureichende Kredit- oder Bürgschaftsberatung“ (mit 1,4%). Auch im Sozialbericht 20243, der von der Bundes-zentrale für politische Bildung in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt, dem Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung und dem Bundesinstitut für Bevölkerungs-forschung herausgegeben wurde, waren „Auslöser der Misere [..] bei über einem Viertel (30%) der überschuldeten Personen, die im Jahr 2022 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen hatten, kritische Lebensereignisse wie eine Scheidung, der Tod der Partnerin oder des Partners, eine Krankheit oder ein Unfall. […] Zahlungsschwierigkeiten wegen unwirt-schaftlicher Haushaltsführung oder gescheiterter Selbstständigkeit waren bei knapp 24% der beratenen Personen ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Hilfe einer Beratungsstelle.“\r\n6.Zu berücksichtigen ist auch, dass die VKR 2023 neben dem Schutz der Verbraucher vorÜberschuldung gerade sicherstellen möchte, dass die Verbraucher die aus ihrer Sicht notwendigen Kredite und Finanzmittel erhalten (so z.B. durch das Diskriminierungsverbot nach Art. 6 VKR 2023). Auch vor diesem Hintergrund wäre es unsachgerecht, aus der Vergabe eben dieser Kredite eine Mitverantwortung für eine spätere finanzielle Schieflage des Verbrauchers herzuleiten.\r\n2 Statistische Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. N066 vom 17. November 2025.\r\n3 Abrufbar unter https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/05_sozialbericht_24_bf.pdf.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zur Entschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung der\r\nSchuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nZudem tragen Kreditinstitute (anders als bspw. die Gläubiger des finanzierten Geschäfts) nicht nur das Ausfallrisiko des Kreditnehmers, sondern infolge der erweiterten verbraucher-schützenden Vorschriften rund um die Kreditvergabe auch bereits weitere Aufgaben zum Schutz der Verbraucher vor Überschuldung, insbesondere durch die\r\n•\r\nverschärften Anforderungen an die vorvertraglichen Informationen, die Erläuterungenund die Beratung der Kreditnehmer,\r\n•\r\nstrengeren Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung (Angleichung an dieAnforderungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehen) sowie die\r\n•\r\nPflicht zu Nachsichtsmaßnahmen vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.\r\n7.Die in der Bundesrats-Stellungnahme und Bundestagsentschließung angedachteMitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die Kreditwirtschaft, wäre überdies verfassungsrechtlich nicht zulässig. Eine Beteiligung der Kreditwirtschaft an der Finanzierung der Schuldnerberatung dürfte aus finanzverfassungs-rechtlicher Sicht als Sonderabgabe zu qualifizieren sein. Dabei handelt es sich um eine neben den Steuern und den Vorzugslasten stehende Form einer zweckgebundenen Abgabe, die an eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen anknüpft. Als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion müsste eine solche Abgabe den besonders strengen Anforderungen gerecht werden, die sich aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts4 ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion verfassungsrechtlich unter anderem nur zulässig, wenn sich der Gesetzgeber der Abgabe zur Verfolgung eines Sachzwecks bedient, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zentrale Bedeutung kommt insbesondere der Anforderung an eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen zu. Wie die Empirie zeigt (siehe Ziffer 5), kommt der Kreditwirtschaft keine besondere Sachnähe und Finanzierungsverantwortung für das mit der Abgabe verfolgten Ziel der Mitfinanzierung der Schuldnerberatung zu.\r\n8.Aus Sicht der DK ist in der Diskussion um eine etwaige Änderung der Finanzierung derSchuldnerberatung die Prävention ins Hintertreffen geraten ist. Es ist wichtig, nicht nur die Symptome zu bekämpfen, sondern auch die Ursachen. Junge Menschen sollten daher in der Schule verstärkt lernen, wirtschaftliche Zusammenhänge zu begreifen, um so den Überblick über ihre Finanzen zu behalten.\r\n* * * * ** *4 Zu den vom BVerfG für Sonderabgaben entwickelten Rechtmäßigkeitsanforderungen siehe BVerfGE 55, 274 (304 ff.); BVerfGE 67, 256 (275 ff.); BVerfGE 136, 194 (242 f.); BVerfGE 113, 128 (149 f.)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021721","regulatoryProjectTitle":"Anregung zur Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/44/666888/Stellungnahme-Gutachten-SG2512230030.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fehlende Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die \r\nOGAW IV-Regelungen\r\nhier: - Sitzung DK/BMF am 12. Dezember 2025\r\n- Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom\r\n2. Dezember 2025\r\n- Ihr Schreiben vom 25. September 2025, GZ: IV C 2 - S\r\n2836/00014/008/021, DOK: COO.7005.100.3.12222496 \r\n- Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom\r\n18. Juli 2023\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für den Austausch am 12. Dezember 2025\r\nbezüglich unserer Eingabe vom 2. Dezember 2025 und nehmen \r\nBezug auf die weiteren o.g. Eingaben/Schreiben.\r\nWie bereits in unserer Eingabe vom 28. Juli 2023 und 2. Dezember \r\n2025 ausgeführt, wurde der Wortlaut des § 27 KStG nicht an die\r\nOGAW IV-Regelungen, die seit 2012 gelten, angepasst. Der \r\nWortlaut ist u.E. nach wie vor zutreffend für solche Gesellschaften, \r\ndie noch immer den Kapitalertragsteuerabzug für ihre \r\nDividendenausschüttungen selbst vornehmen und damit auch die \r\nentsprechenden Steuerbescheinigungen (in diesem Fall nach \r\nMuster II des BMF-Schreibens zur Ausstellung von \r\nSteuerbescheinigungen vom 16. Mai 2025) selbst ausstellen \r\n(bspw. GmbH). \r\nBundesministerium der Finanzen\r\nReferat IV C 2\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nNur per E-Mail:\r\n19. Dezember 2025\r\nSeite 2 von 3\r\nFür Unternehmen, deren Aktien sich in Girosammelverwahrung befinden und daher der \r\nKapitalertragsteuerabzug auf die inländischen Dividenden i. S. d § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG \r\nauf die auszahlenden Stellen verlagert wurde, passen jedenfalls die Vorgaben zum Ausstellen \r\neiner Bescheinigung (§ 27 Abs. 3 bis 5 KStG) jedoch nicht und können so nicht vollumfänglich \r\nbeim Kapitalertragsteuerabzugsverfahren angewandt werden. Aus Sicht der auszahlenden \r\nStellen ist es wichtig, einen einheitlichen Abrechnungs- und Korrekturprozess zu haben. So \r\nkönnen auszahlende Stellen z.B. nicht dahingehend unterscheiden, ob zum Zeitpunkt der \r\nAusstellung einer Steuerbescheinigung bereits eine Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung \r\ni. S. d. § 27 Abs. 2 KStG erfolgt ist und im Korrekturprozess nicht dahingehend eine \r\nUnterscheidung treffen, ob einzelne Anleger bereits eine Steuerbescheinigung erhalten haben \r\noder nicht. Vielmehr wird aus Sicht der auszahlenden Stelle eine Gattung abgerechnet, d.h. \r\nman nimmt den Abrechnungs- und Korrekturprozess für alle Kunden vor, die in der Gattung \r\ninvestiert waren.\r\nDurch Ihr Schreiben vom 25. September 2025 wurde diese grundlegende Frage nicht gelöst, \r\nsondern durch die vorgeschriebene Bindung an § 27 Abs. 5 Satz 1 – 3 KStG verschärft: Wie \r\ndargestellt, können Bescheinigungen, die die formalen Kriterien des § 27 Abs. 3 KStG erfüllen, \r\nnur von der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter im Rahmen des \r\nSteuerbescheinigungsmusters II erteilt werden. Wurde eine solche Bescheinigung nicht bis zum \r\nTag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos \r\nvorgenommen, gilt das steuerliche Einlagekonto als mit Null Euro bescheinigt. In der Praxis \r\nbescheinigen die Kreditinstitute bislang Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto \r\ngemäß den Steuerbescheinigungs-Mustern I und III durch Ankreuzen der Aussage, dass eine \r\nAusschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto erfolgt ist. Für entsprechende \r\nAusschüttungen, über die die Kreditinstitute regelmäßig über WM-Daten informiert werden, \r\nerfolgt gemäß Rz. 92 des BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai \r\n2025 (BStBl I 2025, S. 1330) kein Kapitalertragsteuereinbehalt. \r\nErgänzend weisen wir auf folgendes hin: Die noch aus der Zeit „vor OGAW-IV“ stammende \r\nVorschrift des § 27 Abs. 4 KStG verlagerte lediglich die Bescheinigungspflicht von der \r\nKapitalgesellschaft auf das Kreditinstitut, dem der Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt \r\nwurde. Diese Vorschrift setzt das Bestehen des Emittentenprinzips – und damit die \r\nVerantwortlichkeit der ausschüttenden Gesellschaft für die Vornahme oder Nichtvornahme des \r\nKapitalertragsteuereinbehalts in Abhängigkeit von der auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu \r\nbeurteilenden Verwendung des steuerlichen Einlagekontos – voraus und betrifft damit gerade \r\nnicht (mehr) die Fälle der girosammelverwahrten Aktien. \r\nSeite 3 von 3\r\nPetitum: \r\n§ 27 KStG muss an die OGAW IV-Regelungen angepasst werden. Die Änderungen \r\nsollten angesichts der anstehenden Dividendensaison durch ein (Vorgriffs-)BMF\u0002Schreiben bestenfalls schon vor einer Gesetzesänderung anwendbar sein.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022012","regulatoryProjectTitle":"Delegierte Verordnung zu den Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/7a/682628/Stellungnahme-Gutachten-SG2601160011.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Comments\r\nInput on a revised Delegated Act concerning \r\nstandards for sustainability reporting under the \r\nCorporate Sustainability Reporting Directive \r\n(CSRD)\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nContact:\r\nTelephone: +49 30 2021-0 \r\nTelefax: +49 30 2021-1900 \r\nE-mail: \r\nBerlin, 15 January 2026\r\nPage 2 of 5\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nGeneral Comments\r\nWe acknowledge and welcome EFRAG’s efforts to simplify the European Sustainability Reporting \r\nStandards (ESRS), in particular through the introduction of transitional provisions, phase-in mechanisms \r\nand reliefs for first-time reporters. The intention to enhance proportionality and feasibility, especially for \r\ncomplex value-chain-based disclosures, is clearly recognisable and appreciated.\r\nHowever, from the perspective of the German Banking Industry Committee (GBIC), the Draft Amended \r\nESRS does not yet deliver genuine simplification in practice. In several areas, the amendments primarily \r\nresult in terminological adjustments, re-labelling of concepts or relocation of requirements, rather than a \r\nsubstantive reduction in reporting scope or operational burden. Against this background, we would like to \r\nraise the following specific points.\r\nRelevance and materiality assessment – scope, addressees and interpretability\r\nThe revised requirements on relevance and materiality assessment set out in ESRS 1 paragraphs 3, 4, \r\n19–21, 23–24 and 94–96, as well as in the related application requirements and stakeholder annex, \r\ncontinue to pose significant practical challenges. Despite the intention to enhance clarity, the framework \r\nstill allows for considerable discretion, resulting in high implementation effort and legal uncertainty for \r\nundertakings.\r\nIn particular, ESRS 1 paragraphs 4 and 23 define information as material if its omission, misstatement \r\nor concealment could influence decisions of both primary users of general-purpose financial reports and \r\nother users of general-purpose sustainability statements. This broad definition of addressees’ risks \r\ndiluting the focus of disclosures and expanding reporting requirements beyond what can be anticipated \r\nand operationalised in practice.\r\nMany ESRS metrics are complex and require a high level of expertise to collect, interpret and assess. As \r\nin financial reporting, sustainability reporting presupposes a minimum level of expertise on the part of \r\nusers, which is difficult to assume for an overly broad audience. Where information is addressed to a very \r\nbroad audience, there is an increased risk of misinterpretation, including allegations of “greenwashing” or \r\n“social washing”, even where disclosures are comprehensive and made in good faith. In practice, \r\nundertakings may disclose extensively and still face allegations that material information was ‘obscured’.\r\nThis risk is further amplified by the requirement that aggregation or disaggregation must not obscure \r\nmaterial information, significantly increasing demands on structuring, prioritisation and cross-referencing.\r\nMoreover, the criterion that information “could reasonably be expected” to influence decisions is typically \r\nassessed ex post by auditors, supervisory authorities, media or other stakeholders. This incentivises \r\nextensive and defensive documentation of materiality assessments and shifts the focus from reporting to \r\nrecord and report justifications, increasing complexity and the potential for disputes.\r\nRecommendation:\r\nTo address these challenges, we recommend narrowing the user group relevant for the materiality \r\nassessment to ensure that disclosure requirements remain focused, comparable and feasible in practice. \r\nThe concept of materiality should be further limited through clearer and more precise definitions, in order \r\nto reduce the risk of ex-post interpretation and enforcement. In addition, a robust and documented \r\nmateriality assessment process should be explicitly recognised as the primary safeguard, with process \r\ncompliance taking precedence over outcome-based disputes. Proportionality and prioritisation should be \r\nembedded more clearly by confirming that undertakings may – and in some cases must – prioritise core \r\ninformation without this being construed as “obscuring”. Finally, expectations regarding interpretability \r\nPage 3 of 5\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nand potential “washing” allegations should be anchored to the perspective of a reasonable and informed \r\nuser, rather than any conceivable user of the information.\r\nTransitional provision related to comparative information \r\n(ESRS 1 paragraphs 123 and 124)\r\nParagraph 123 defines “wave-one undertakings” as those that were required to report sustainability \r\ninformation for financial year 2024 under the CSRD for the first time, regardless of whether the \r\nrespective Member State had transposed the Directive. Paragraph 124 clarifies that these undertakings \r\nare not required to disclose comparative information for financial year 2024. Paragraph 124 further states \r\nthat other than wave-one undertakings are not required to disclose comparative information as required \r\nby Chapter 7.1 for their first reporting period.\r\nTaken together, these provisions create a non-advantageous and potentially unintended effect for \r\nGerman undertakings and undermines the legislative power of the Member States:\r\n• The exemption from comparative information applies only to financial year 2024.\r\n• For all subsequent reporting periods, comparative information is required, regardless of whether \r\nan undertaking has been previously reported under CSRD.\r\n• Consequently, wave one undertakings legally required to report for the first time on financial year \r\n2026 would be obliged to disclose comparative figures for financial year 2025, despite the \r\nabsence of a CSRD transposition and reporting obligation in Germany for that year.\r\nThis leads to a de facto obligation to retrospectively collect sustainability data for 2025, which was \r\nneither legally required and foreseeable nor is retrospectively feasible for many German companies.\r\nRecommendation\r\nWe strongly recommend clarifying that the exemption from comparative information under paragraphs \r\n123 and 124 (former 136) applies to the first mandatory ESRS reporting period of the undertaking, \r\nirrespective of the first reporting year according to the original CSRD and regardless the first year of the \r\nvoluntarily reporting. It should be clear that undertakings are not required to retrospectively collect data \r\nfor years in which they were not subject to CSRD reporting obligations according to the national law.\r\nSuch clarification is essential to ensure legal certainty and proportionality across Member States with \r\ndelayed CSRD transposition.\r\nUndue cost or effort – reassessment and supervisory practice\r\nWhile the Draft Amended ESRS 1 refers to the principle that information may be omitted where it is not \r\navailable without undue cost or effort, it does not clarify whether undertakings may rely on an \r\nassessment made in a prior reporting period or whether reassessment is required for each reporting \r\nperiod.\r\nAlthough this issue is not reflected as a separate item in the comparative table, the absence of an explicit \r\nclarification has significant practical implications. In supervisory practice, including audit and \r\nenforcement, undertakings will be required to demonstrate for each reporting period why the information \r\nin question continues to be unavailable without undue cost or effort. In the absence of an explicit rule, \r\nauditors cannot rely on a prior-year assessment.\r\nPage 4 of 5\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nAs a result, undertakings will be required to repeatedly reassess, document and justify the same data \r\ngaps year after year, even where underlying data availability has not materially changed. This creates \r\nrecurring compliance, documentation and audit costs and risks undermining the stated objective of \r\nsimplification and proportionality pursued by the amended ESRS.\r\nRecommendation:\r\nTo ensure that the undue cost or effort principle delivers effective relief in practice, we recommend \r\nclarifying that undertakings may rely on a prior-period assessment unless there is evidence of material \r\nchanges in business activities, value chains or data availability that would reasonably require \r\nreassessment.\r\nLong-term use of estimates\r\nThe Draft Amended ESRS 1 allows the use of estimates where actual data are not available, in line with \r\nthe general ESRS approach of relying on reasonable and supportable information. However, the \r\nstandards do not clarify whether such estimates may be retained and reused across multiple reporting \r\nperiods, or whether they are expected to be recalculated or replaced on an annual basis.\r\nIn the absence of an explicit clarification, supervisory and audit practice is likely to interpret the use of \r\nestimates as a period-specific determination. This implies that undertakings may be required to revisit, \r\nupdate or justify estimates in each reporting period, even where underlying assumptions, methodologies \r\nand data availability have not materially changed.\r\nThis creates legal uncertainty and operational inefficiencies, particularly for complex disclosures such as \r\nvalue chain metrics, forward-looking impacts or portfolio-based indicators, where estimates are \r\ninherently model-based and resource-intensive to produce. Requiring frequent re-estimation without a \r\nchange in underlying conditions risks generating artificial volatility in reported information while offering \r\nlimited informational benefit to users.\r\nRecommendation:\r\nTo enhance legal certainty and ensure proportionality, we recommend clarifying in ESRS 1 that estimates \r\nmay be carried forward across reporting periods, provided that the underlying assumptions, \r\nmethodologies and data availability remain unchanged, and that estimates are reviewed and updated \r\nonly where there is evidence of material change or improved data availability.\r\nComments on application guidance related to materiality assessment\r\nAR 12(b)\r\n“AR 12 (b) if the undertaking provides financial loans to an undertaking for business activities that, in \r\nbreach of agreed environmental standards, result in the contamination of water and land surrounding the \r\noperations, this negative impact is connected with the undertaking through its relationship with the \r\nundertaking it provides the loans to.” The example illustrating how negative environmental impacts \r\ncaused by a borrower may be connected to a financial institution through the provision of loans may be \r\nmisleading. While banks may in individual cases become aware of environmental breaches by \r\ncounterparties, the ESRS materiality assessment does not require comprehensive case-by-case \r\ninvestigations of all borrowers. In practice, financial institutions identify and assess impacts using risk\u0002based, sectoral and portfolio-level approaches. Without clarification, the example could be interpreted as \r\nimplying an obligation to assess environmental breaches at individual counterparty level, which would go \r\nPage 5 of 5\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nbeyond what is operationally feasible and proportionate.\r\nRecommendation:\r\nClarify that the example is illustrative only and does not imply an obligation to identify or assess \r\nenvironmental breaches at individual borrower level.\r\nAR 23 (in relation to paragraph 43)\r\nThe newly introduced wording provides that management shall inform workers’ representatives and \r\ndiscuss with them the relevant sustainability information and the means of obtaining and verifying such \r\ninformation. While dialogue with workers’ representatives is generally welcomed, this wording could be \r\ninterpreted as requiring their involvement in decisions on how sustainability information is sourced and \r\nverified. Such an interpretation may complicate the materiality assessment process, in particular for \r\nfinancial institutions that rely on external data providers and portfolio-based methodologies.\r\nRecommendation: Clarify that this provision aims to promote transparency and dialogue, without \r\nintroducing additional procedural or co-determination requirements regarding data sourcing and \r\nverification.\r\nESRS 2 SBM-3 Interaction of material IRO with strategy and business model, and financial \r\neffects (Par. 27 ff. incl. AR 17 ff. and also requirements in topical standards)\r\nIn general, we welcome EFRAG addressing the need for reliefs on anticipated financial effects (AFE). \r\nHowever, the proposed simplifications and transitional provisions are not sufficient to resolve the issues \r\nraised by the preparers. We still consider it very challenging to report quantitative information related to \r\nAFE, particularly regarding but not limited to opportunities. \r\nMoreover, the documentation of the conditions mentioned in ESRS 2 par. 28 and 29 and the explanations\r\nrequired in ESRS 2 Par. 31 would be matter of annual audit and could be burdensome.\r\nRecommendation: Only qualitative information on AFE should be required. Quantitative information \r\ncould be voluntarily provided, e.g. if an internationally active undertaking aims to comply also with the \r\nISSB standards.\r\nA quantitative disclosure requirement could be assessed when the quantification methodologies –\r\nincluding for financial undertakings – are developed and proven in voluntary disclosure practice.\r\nIf the requirement for quantitative information for reporting purposes is retained, there should be at least \r\nless restrictive explanation requirements, reduced data points (cf. ESRS E1 Par. 38 – 39, AR 29) and no \r\nlimitations on which models/methods are used in order not to undermine internally developed models or \r\nspecified by other regulations methods.\r\nESRS E1 AR 13 for Par. 23\r\nUnder certain conditions in ESRS E1 AR 13, financial institutions are exempted from disclosing absolute \r\nvalues for their scope 3, category 15 emission intensity targets. We strongly support this exemption for \r\nfinancial institutions.\r\nRecommendation: The exemption of financial institutions from disclosing absolute values for their scope \r\n3, category 15 emission intensity targets should be part of the simplified ESRS."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022119","regulatoryProjectTitle":"Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/1f/703036/Stellungnahme-Gutachten-SG2603060028.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. | \r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nFederführer:\r\nBundesverband der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nAbgeltungsteuer\r\nhier: Folgerungen aus der jüngsten BFH-Rechtsprechung zu § 20 \r\nAbs. 4a Satz 3 EStG\r\nSehr geehrte Frau Rosenow,\r\nsehr geehrte Damen und Herren, \r\nwie in unserer Videokonferenz am 20. November 2025 angekündigt, möchten \r\nwir auf die Auswirkungen der jüngsten BFH-Rechtsprechung (u. a. Urteil vom \r\n3. Juni 2025, VIII R 9/22) zum Erfordernis eines aktiv auszuübenden Wahl\u0002rechts bei § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG eingehen. Da sich unsere Eingabe mit \r\ndem Entwurf des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2026 zur Änderung des \r\nBMF-Schreibens vom 14. Mai 2025 zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer über\u0002schnitten hat, werten Sie unsere Eingabe bitte auch gleichzeitig als Stellung\u0002nahme zu der geplanten Änderung der Rz. 104 (Eingaben zu den übrigen \r\nPunkten behalten sich DK und BSW vor).\r\nWie wir nachstehend darlegen, betrifft das Urteil eine große Zahl von Anwen\u0002dungsfällen. Zudem steht das Urteil aus unserer Sicht im Widerspruch zur ge\u0002setzlichen Entstehungsgeschichte, zu den bisherigen Verwaltungsanweisun\u0002gen und der sich daraus ableitenden - einheitlichen - Praxis der Kreditinstitute \r\nin Aktien-Andienungsfällen. Mit der aktuellen Rechtsprechung stellt sich die \r\nFrage nach dem Nutzen des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG. Vor diesem Hinter\u0002grund plädieren wir für eine möglichst zeitnahe Aufhebung der Norm. Die von \r\nIhnen geplante Änderung der Rz. 104 des o.g. BMF-Schreibens, nach der auf \r\neine Wahlrechtsausübung abgestellt werden soll, ist in einem Massenver\u0002fahren nicht umsetzbar und führt überdies zu möglicherweise nicht ge\u0002wünschtem Gestaltungspotential. Es fehlt außerdem eine Übergangsrege\u0002lung.\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nReferat IV C 1\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nNur per E-Mail: IVC1@bmf.bund.de\r\nKontakt: \r\nTelefon: +49 30 2021\r\nFax: +49 30 2021-1900\r\nE-Mail:\r\nUnsere Zeichen: FSt/AM\r\nAZ DK: 611-3\r\nAZ BVR: AbgSt\r\n23. Januar 2026\r\nSeite 2 von 6\r\nIm Einzelnen: \r\n1. Aktuelle Ausgangslage/Massenfälle\r\nNach derzeitiger Praxis der Kreditinstitute wird die Rechtsfolge des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auch in Fäl\u0002len angewendet, in denen das Andienungsszenario bereits in den Emissionsbedingungen vorgegeben \r\nwurde. Die aktive Ausübung eines Wahlrechts durch den Emittenten oder den Anleger ist nach Einschät\u0002zung der Praxis im Bereich der Zertifikate völlig unüblich. Da es sich – wie die nachstehende Auswertung \r\nvon WM Datenservice für die Jahre 2023-2025 zeigt - um Massenfälle handelt, ist eine Einzelfallüberprü\u0002fung für den Datenprovider (WM Datenservice) auf Grundlage der jeweiligen Emissionsbedingungen nicht \r\nmöglich.\r\nSo wurden beispielsweise im Jahr 2023 151.692 Zertifikate-Gattungen emittiert, die in Abhängigkeit von \r\nder Marktentwicklung eine Tilgung in Form von Aktienzuteilungen vorsahen. Dabei ist es in dem Jahr bei \r\n13.347 Zertifikate-Gattungen zur Andienung – und zwar ausschließlich im Verlustfall – gekommen.\r\nZur Erläuterung der Auswertung:\r\n• Enthalten sind in den Spalten „Potentielle Erfüllung/Stammdaten“ alle Emissionen sortiert nach \r\ndem Emissionsjahr. In der Spalte „tatsächliche Andienung“ sind die Gattungen enthalten, die ab \r\n2023 in dem jeweiligen Jahr in Stücken getilgt wurden.\r\n• Nach Aussage von WM Datenservice wurden bislang nur Finanzinstrumente emittiert, die bei ne\u0002gativer Entwicklung ggfs. zu einer Andienung führen. Die positive Entwicklung wird über die ver\u0002einbarten Auszahlungshöchstbeträge an den Anleger weitergegeben. Eine Andienung bei positiver \r\nEntwicklung des Underlyings ist ein theoretischer Fall.\r\n2. Gesetzesentwicklung\r\nDie bisherige Praxis kann sich nach unserer Einschätzung auch auf die Entstehungsgeschichte der Norm \r\nsowie die Vorgaben des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ stützen:\r\nDer Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG wurde durch das JStG 2010 auf Vollrisikozertifikate \r\nausgeweitet. Der ursprüngliche Wortlaut (Abstellen auf Kapitalforderungen mit Nominalbetrag) hatte sich \r\nals zu eng herausgestellt. \r\nVgl. dazu zunächst die Ausführungen im BMF-Antwortschreiben vom 15.06.2009, Abschn. IV.1:\r\n„IV.1 Anwendbarkeit des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG auf Vollrisikozertifikate mit\r\nAndienungsrecht\r\nWird bei Fälligkeit einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG an\u0002stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren \r\nSeite 3 von 6\r\ngeliefert, fingiert § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG das Entgelt für den Erwerb der Kapitalforderung als \r\nVeräußerungspreis der Kapitalforderung. Zugleich ist das Entgelt für den Forderungserwerb als An\u0002schaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.\r\nIch bin gefragt worden, ob diese Regelung auf Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht Anwendung \r\nfindet.\r\nBMF:\r\nDies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:\r\nVollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei denen die Wertentwicklung von der Entwick\u0002lung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Aktienkorbs, abhängig ist und bei denen so\u0002wohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung von Erträgen unsicher sind.\r\nUnabhängig davon, ob bei derartigen Kapitalanlagen bereits der Tatbestand der Lieferung einer \r\n„vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren“ erfüllt ist, ist jedenfalls der Tatbestand „anstelle der \r\nRückzahlung des Nominalbetrags“ nicht erfüllt. Denn die Rückzahlung oder Andienung von Wertpa\u0002pieren ist abhängig von der Entwicklung des Basiswertes.“\r\nDurch das Jahressteuergesetz 2010 wurde eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der \r\nNorm des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG vollzogen:\r\nAusdrücklich sollten auch (Vollrisiko-)Zertifikate, d.h. Kapitalforderungen ohne festen Nennwert in den \r\nAnwendungsbereich einbezogen werden. Explizit wird darauf abgestellt, dass die Rückzahlung oder Andie\u0002nung bei diesen Produkten von der Entwicklung eines Basiswertes abhängig ist. \r\nKonkret heißt es in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs 17/2249, S. 53): \r\n„Durch die Änderung wird der Anwendungsbereich ausgeweitet, so dass insbesondere auch Vollrisi\u0002kozertifikate mit Andienungsrecht, sofern die Regelungen zur Abgeltungsteuer bei ihnen Anwen\u0002dung finden, erfasst werden. Vollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei denen die Wert\u0002entwicklung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Aktienkorbs, ab\u0002hängig ist und bei denen sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung von Erträgen \r\nunsicher sind. Die Voraussetzungen des bisherigen Satzes 3 für eine Steuerneutralität waren in die\u0002sen Fällen bisher nicht gegeben bzw. nicht eindeutig. Bei derartigen Kapitalanlagen ist bereits der \r\nTatbestand der Lieferung einer „vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren“ fraglich, und der\r\nTatbestand „anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags“ ist nicht erfüllt. Denn die Rückzahlung \r\noder Andienung von Wertpapieren ist abhängig von der Entwicklung des Basiswertes.“\r\nOffenbar wurde vom Gesetzgeber des Jahressteuergesetz 2010 als maßgebliches Kriterium für die Einbe\u0002ziehung eines Finanzproduktes in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG dessen Abhän\u0002gigkeit von der Entwicklung des Basiswertes (bzw. eines Indexes o.ä.) angesehen. Wenn Rückzahlung \r\noder Andienung von einer Marktentwicklung abhängig sind, erscheint das Beharren auf der expliziten Aus\u0002übung eines Andienungsrechtes allerdings als ein bloßer Formalismus. Leider hat sich der BFH mit diesen \r\nAspekten der Entstehungsgeschichte der Norm nicht auseinandergesetzt.\r\nSeite 4 von 6\r\n3. Aussagen der Finanzverwaltung\r\nDie aktive Ausübung von Umtausch-, Wandlungs- oder Andienungsrechten wird in den Erläuterungen der \r\nFinanzverwaltung zu § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in den Randziffern 103ff. nicht vorausgesetzt. \r\n• Rz. 104 formuliert neutral: „Wird bei Fälligkeit einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 \r\nAbsatz 1 Nummer 7 EStG anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte \r\nAnzahl von Wertpapieren geliefert,...“. Hier wird nicht auf ein aktiv auszuübendes Wahlrecht ab\u0002gestellt.\r\n• Neben den klassischen Anleihetypen (Wandelanleihe, Aktien- bzw. Hochzinsanleihe oder Um\u0002tauschanleihe) ist die Norm auch auf den – in der Praxis viel häufigeren Fall - der Vollrisikozertifi\u0002kate anzuwenden. In Rz. 105 heißt es: „Vollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei de\u0002nen die Wertentwicklung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Ak\u0002tienkorbs, abhängig ist und bei denen sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung \r\nvon Erträgen unsicher sind.“ Das spricht dafür, dass Anlageprodukte, deren Performance von der \r\nWertentwicklung eines Basiswertes abhängig ist, unter § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG fällt. Eine zu\u0002sätzliche Bedingung (explizit auszuübendes Gestaltungsrecht o.ä.) findet sich hier nicht.\r\n• Explizit wird in Rz. 106 und 107 auf die Emissionsbedingungen verwiesen. Auf dieser Grundlage \r\nwurden damit auch Zertifikate, die nach den Emissionsbedingungen in Abhängigkeit von den \r\nMarktverhältnissen eine Tilgung in bar oder in Aktien vorsehen, unter die Norm des § 20 Abs. 4a \r\nSatz 3 EStG subsumiert.\r\n4. Folgewirkungen der geänderten Sichtweise auf bereits erfolgte Andienungen von Aktien\r\n– keine rückwirkende Änderungen\r\nEine geänderte steuerliche Behandlung der Andienungen von Aktien, die bereits von unseren Mitgliedsin\u0002stituten abgewickelt wurden, hat Folgewirkungen bei der späteren Veräußerung der angedienten Aktien \r\ndurch den Anleger. Schon aus diesem Grund wäre es dringend erforderlich, die bislang steuerneutral ab\u0002gewickelten Andienungs- oder Zuteilungsfälle jedenfalls im Steuerabzugsverfahren unverändert zu lassen, \r\nda dieser Behandlung die gespeicherten Anschaffungskosten der angedienten Aktien entsprechen. \r\nDa die Aktienandienungen – wie die Auswertung von WM Datenservice bestätigt - praktisch ausschließlich \r\nim „Verlustfall“ erfolgen, würde eine rückwirkende Anwendung der Rechtsprechung auf bereits abgewi\u0002ckelte Aktienandienungen zu einer Erhöhung des Veräußerungsergebnisses der angedienten Aktien führen \r\n(in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglichen Anschaffungswert des Zertifikats und dem Wert der \r\nAktien im Zeitpunkt der Andienung derselben). \r\nBeispiel:\r\nErwerb Zertifikat zu 100 Euro\r\nAndienung von Aktien 1:1 zum Wert von 50 Euro\r\nVerkauf der Aktien zum Wert von 50 Euro\r\nNach derzeitiger Verfahrensweise werden die 100 Euro Anschaffungskosten des Zertifikats in den ange\u0002dienten Aktien fortgeführt. Bei Veräußerung der Aktie ergibt sich ein Veräußerungsverlust von \r\n(50./.100=) -50 Euro.\r\nSeite 5 von 6\r\nNach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung würde sich bereits bei Andienung der Aktien ein allgemein verre\u0002chenbarer Verlust aus dem Zertifikat ergeben (50./.100=) -50 Euro. In den Aktien würden die neuen \r\nniedrigen Anschaffungskosten von 50 Euro fortgeführt. Das Veräußerungsergebnis der Aktien wäre in die\u0002sem Fall (50 Euro – 50 Euro=) 0.\r\nDiese Zusammenhänge müssten von der Finanzverwaltung auch im Hinblick auf Anträge der Anleger auf \r\nBerücksichtigung der BFH-Rechtsprechung im Veranlagungswege berücksichtigt werden. Hier besteht das \r\nRisiko der doppelten Verlustberücksichtigung: einmal zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Zertifikates auf \r\nVeranlagungsebene und ein weiteres Mal zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien mit den auf Depot\u0002ebene fortgeführten Anschaffungskosten im Rahmen des KESt-Abzugs. Die Aktienveräußerung kann weit \r\nin der Zukunft liegen, so dass das Erfordernis einer Korrektur im Rahmen der Veranlagung gem. § 32d \r\nAbs. 3 EStG von dem Steuerpflichtigen oder gar seinem Erben leicht übersehen werden könnte.\r\nDies spricht zudem dafür, die Umstellung für alle nach einem einheitlichen in der Zukunft liegenden Stich\u0002tag stattfindenden Andienungsvorgänge vorzunehmen und bestehende Emissionen dabei einzubeziehen.\r\n5. Schlussfolgerungen und Petiten\r\nFür eine Anpassung des Steuerabzugsverfahrens an die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung bedarf es \r\nzwingend eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufs. \r\nNach Rücksprache mit WM Datenservice könnte von dortiger Seite folgende Verfahrensweise erfolgen:\r\n• WM Datenservice könnte keine Überprüfung der Emissionsbedingungen vornehmen, sondern \r\nwürde sämtliche Aktienandienungen als steuerpflichtigen Tausch melden, es sei denn der Emittent \r\nteilt mit, dass es sich um einen Fall handelt, der unter das BFH-Urteil fällt. \r\n• WM könnte nur eine generelle Umschlüsselung der betroffenen Produkte für zukünftige Fälligkei\u0002ten ab einem bestimmten Stichtag vornehmen - unabhängig vom Emissionszeitpunkt des zugrun\u0002deliegenden Finanzprodukts. \r\nFür die zuletzt erwähnte generelle Umschlüsselung aller bestehenden Produkte und eine damit verbun\u0002dene Anpassung in den Programmen wird von WM Datenservice mit einer Umsetzungsdauer von etwa ei\u0002nem Quartal gerechnet. Die Anpassung würde stichtagsbezogen für alle zukünftigen Andienungen gelten.\r\nUm hingegen den erstgenannten Fall, dass der Emittent eine Vorgabe macht, abzudecken, würde WM Da\u0002tenservice einen erheblich längeren zeitlichen Vorlauf benötigen, da hierzu erst ein neues Stammdaten\u0002Feld in den WM-Daten geschaffen werden müsste. Mit einem Einsatz in der Praxis könnte frühestens im \r\nHerbst gerechnet werden. \r\nGenerell gilt: Es würden keine rückwirkenden Korrekturen für bereits in der Vergangenheit ab\u0002gerechnete Aktienandienungen erfolgen; diese Korrekturen müssten vielmehr über die Veran\u0002lagung erfolgen.\r\nEntsprechend regen wir - flankierend zur Überarbeitung der Rz. 103-107a - eine solche stich\u0002tagsbezogene Übergangsregelung im Wege eines BMF-Schreibens an. Die vorgeschlagene Än\u0002derung der Rz. 104 ist aus den vorstehenden Gründen nicht praktikabel; eine Übergangsrege\u0002lung fehlt im BMF-Entwurf vom 21. Januar 2026 vollständig. \r\nSeite 6 von 6\r\nDarüber hinaus sprechen wir uns aus folgenden Gründen für eine möglichst zeitnahe Aufhe\u0002bung der Gesetzesvorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG aus:\r\n• Die Rechtsprechung des BFH wirkt sich de facto auf das gesamte Produktuniversum der Finanzin\u0002strumente mit Tilgungsvarianten bar/Stücke aus.\r\n• Ein Nutzen der Regelung im Steuerabzugsverfahren wäre nur gegeben, wenn hierdurch die KESt\u0002Erhebung bei unbaren Vorgängen vermieden werden könnte; im (regelmäßig gegebenen!) Ver\u0002lustfall spielt das dagegen keine Rolle. Daher könnten auf die Aktienandienungs- oder -zuteilungs\u0002fälle (künftig) auch die Tauschgrundsätze angewendet werden. \r\n• Für den Großteil der Anleger hätte das den Vorteil, dass bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit des \r\nZertifikates ein allgemein verrechenbarer Zertifikateverlust steuerlich berücksichtigt werden kann.\r\n• Eine generelle steuerliche Realisierung im Fälligkeitszeitpunkt des Ausgangsproduktes würde \r\nschwierig zu entscheidende praktische Abgrenzungsfragen (wann liegt ein Wahlrecht vor?) erspa\u0002ren. \r\n• Die Fälligkeitsereignisse würden steuerlich nach einheitlichen Grundsätzen abgewickelt werden. \r\nDamit sollten auch Gestaltungsfälle, die mit der Sichtweise der Rechtsprechung verbunden sind, \r\nweitgehend unterbunden werden können. So könnten Emittenten in Fällen, in denen eine Andie\u0002nung nur im „Verlustfall“ vorgesehen ist, dies ohne Wahlrecht ausgestalten (damit der Verlust \r\nnach Tauschgrundsätzen steuerlich im Zeitpunkt der Andienung realisiert wird). In Fällen, in de\u0002nen eine Andienung im „Gewinnfall“ vorgesehen ist, könnte hingegen ein Wahlrecht eingeräumt \r\nwerden (damit der Gewinn nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht realisiert würde). Das kann nicht \r\nim Interesse der Finanzverwaltung sein. \r\nIm Vorgriff auf eine Gesetzesänderung sollte im Rahmen eines BMF-Schreibens geregelt werden, \r\ndass Finanzprodukte, die im Fälligkeitszeitpunkt unterschiedliche Tilgungsmöglichkeiten vorsehen, ab ei\u0002nem festzulegenden Stichtag (siehe oben) im Steuerabzugsverfahren generell im Zeitpunkt deren Fällig\u0002keit unter Anwendung des Realisationsprinzips (d.h. nach Tauschgrundsätzen) zu behandeln sind. \r\nDamit könnte eine einheitliche Schlüsselung der Vielzahl von Finanzprodukten – ohne Prüfung der Emissi\u0002onsbedingungen im Einzelnen – erfolgen und diese bei Fälligkeit rechtssicher steuerlich nach einheitlichen \r\nGrundsätzen abgewickelt werden.\r\nGerne stehen wir Ihnen für einen weiteren Austausch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nfür den Bundesverband für strukturierte Wertpapiere\r\ni. V. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022443","regulatoryProjectTitle":"Vorläufige Bewertung des Verordnungsvorschlags zur Einführung einer European Business Wallet","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/f4/693177/Stellungnahme-Gutachten-SG2602110012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nVerordnungsvorschlag „Digitaler Omnibus“ der \r\nEU-Kommission vom 19.11.2025 – Vorläufige \r\nBewertung des Verordnungsvorschlags zur \r\nEinführung einer European Business Wallet\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nDr. Olaf Jacobsen Jens Holeczek\r\nTelefon: +49 30 2021-1812 Telefon: +49 30 2021-1820\r\nTelefax: +49 30 2021-1900 Telefax: +49 30 2021-1900\r\nE-Mail: o.jacobsen@bvr.de@bvr.de E-Mail: j.holeczek@bvr.de\r\nBerlin, 19. Januar 2026\r\nSeite 2 von 3\r\nVorläufige Bewertung des Verordnungsvorschlags zur Einführung einer European Business Wallet\r\nAngestrebtes Ziel des Regulierungsvorschlags\r\nDer Verordnungsvorschlag zur Einführung einer digitalen Identitätswallet für Organisationen1 zielt \r\ndarauf ab, europäischen Unternehmen und öffentlichen Stellen ein digitales Instrument zur \r\nVerfügung zu stellen, mit dem sie Vorgänge und Interaktionen einheitlich digitalisieren können. \r\nUnternehmen können Dokumente digital signieren und mit einem Zeitstempel versehen. Sie können \r\nso authentifizierte Dokumente speichern und austauschen und authentisch mit anderen Unter\u0002nehmen oder öffentlichen Verwaltungen in ihren eigenen und den anderen 26 Mitgliedstaaten \r\nkommunizieren. Eine breite Akzeptanz der europäischen Business Wallets kann es europäischen \r\nUnternehmen ermöglichen, Verwaltungsprozesse einfacher zu durchlaufen und effizienter zu \r\ngestallten.\r\nChancen des Regulierungsvorschlags\r\nDie European Business Wallet eröffnet Unternehmen und Finanzinstituten neues Digitalisierungs\u0002potenzial. Sie schafft eine einheitliche digitale Identität für Organisationen in allen EU-Mitglied\u0002staaten. Für Institute der Finanzbranche, die vergleichsweise hohen regulatorischen Vorgaben \r\nunterliegen und wo Vertrauen sowie Sicherheit eine besondere Rolle spielen, sind mit dem Entwurf \r\nfür ein Business Wallet Ökosystem insbesondere in der Kommunikation mit Dritten wichtige Chancen \r\nverbunden, beispielweise beim Einsatz in KYC-Prozessen, Informationen zu Unternehmensstruk\u0002turen, Nachweistransfer und -aktualisierung. Hinzu birgt ein etabliertes Wallet Ökosystem die \r\nChance, bankeninterne Prozesse schlanker zu gestalten, zum Beispiel das Einholen und Aktualisieren \r\nvon Informationen, die Erfüllung von Prüfpflichten und Abläufe in tagtäglichen Geschäftsprozessen. \r\nSo können Unternehmen über die Wallet verifizierte Attribute, Eigentümer-Informationen und \r\nVertretungsbefugnisse direkt bereitstellen. Banken profitieren von deutlich effizienteren Kunden\u0002Prüfungen. Banken können auch selbst entsprechende Nachweise ausstellen, beispielsweise zur \r\nKontoinhaberschaft. Dadurch werden redundante Prüfungen reduziert, Risiken gesenkt und \r\nOnboarding-Prozesse beschleunigt. Unternehmen können mit der Business Wallet ihre Behörden\u0002kommunikation und Steuerprozesse beschleunigen und grenzüberschreitende Kommunikation \r\nleichter abwickeln. So kann die Europäische Business Wallet die digitale Interoperabilität stärken und \r\ndie europäische Digitalwirtschaft fördern.\r\nPrämissen für den EU-Binnenmarkt aus Sicht der Finanzbranche\r\nDie Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen jedoch vor verschiedenen\r\nHerausforderungen und unterliegen relevanten Prämissen. Qualifizierte Attestierungsstellen und \r\nRegisterdaten müssen die automatisierte und prüfungssichere Identifizierung ermöglichen. Bevor \r\nBanken ihre Systeme und Prozesse auf Unternehmen hin anpassen, sollte das Ökosystem um die \r\nEuropäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen erfolgreich gestartet sein. Die \r\nSchaffung eines Standards birgt unter Abhängigkeit von Registern, Vertrauensdiensten und \r\nImplementing Acts wesentliche Abhängigkeiten von Behörden und Verwaltungen, resultierend in \r\nUmsetzungsrisiken für Banken während der Transformation. Die komplexen Strukturen einer Cloud\u00021 https://germany.representation.ec.europa.eu/news/vereinfachung-der-digitalgesetzgebung-kommission-legt\u0002paket-vor-2025-11-19_de sowie\r\nhttps://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/proposal-regulation-establishment-european-business-wallets\r\nSeite 3 von 3\r\nVorläufige Bewertung des Verordnungsvorschlags zur Einführung einer European Business Wallet\r\nbasierten Business Wallet können neue Fehlerquellen schaffen, wenn Prozesse nicht sauber \r\nmodelliert werden. Besonders die Banken sehen sich nicht nur mit hohen Aufwänden für die \r\nUmsetzung, sondern auch für die Klärung der möglichen Haftungsrisiken für Sicherheitslücken und \r\nfür die hohe Verfügbarkeit der Prozesse konfrontiert. Wenn Banken selbst als Attestierungsstellen \r\nauftreten, steigen ihre Sicherheitsanforderungen, die Prüfpflichten und die Haftungsrisiken weiter. \r\nDie European Business Wallet kann deshalb erst funktionieren, wenn eine stabile technische \r\nInfrastruktur sowie Governance vorhanden sind. Ausgereifte Standards, verlässliche Schnittstellen \r\nund klare Registrierungsprozesse bilden das Fundament. Weiterhin sind klare Regeln und eine \r\nverlässliche juristische Bewertung der Verantwortung aller Betreiber der Wallet-Infrastruktur \r\nerforderlich. Ohne diese Basis bleibt eine breite Akzeptanz der Business Wallet im europäischen \r\nMarkt unrealistisch. Die European Business Wallet wird ihr volles Potenzial entfalten können, wenn \r\nein verlässlicher, realistischer Umsetzungszeitplan vorliegt und das Haftungsregime eindeutig \r\ngeregelt ist, die Investitionssicherheit schaffen und eine koordinierte Umsetzung ermöglichen. Um \r\nder hohen Bedeutung der Europäischen Business Wallet gerecht zu werden und die aufgezählten \r\nAnforderungen erfüllen zu können, sollten Verbesserungspotentiale die während der Erarbeitung von \r\nImplementing Acts und Standards (ARF) bspw. in den Large Scale Pilot im Rahmen der Standard\u0002entwicklung der EUDI-Wallet für natürliche Personen erkannt wurden, unbedingt für die Phase der \r\nSchaffung von Standards für die Business Wallets berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere \r\ndie frühzeitige Konkretisierung hinsichtlich Verantwortlichkeiten und Haftungsregimes. Gleichzeitigt \r\nsollte das inzwischen etablierte Vorgehen in Form von Large Scale Pilot auch für die Entwicklung und \r\nUmsetzung der European Business Wallet genutzt werden. Damit schafft die EU den Rahmen für ein \r\nerfolgreiches Digitalisierungspotenzial im Kontext digitaler Geschäftsdokumente und Nachweise."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022618","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für eine Digital-Omnibus-Verordnung zur Änderung der EU-Datenschutzgrundverordnung und Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/cd/703038/Stellungnahme-Gutachten-SG2603060026.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nStellungnahme\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission vom \r\n19. November 2025 für eine Verordnung des \r\nEuropäischen Parlaments und des Rates zur Änderung \r\nder Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, \r\n(EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien \r\n2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 \r\nhinsichtlich der Vereinfachung des digitalen \r\nRechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen \r\n(EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und \r\nder Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digital-Omnibus\u0002Verordnung) – COM(2025) 837 final\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nBerlin, 23. Februar 2026\r\nSeite 2 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nInhaltsverzeichnis \r\nStellungnahme................................................................................................................................... 1\r\nI. Allgemein.................................................................................................................................... 3\r\nII. Zu den DSGVO-Änderungsvorschlägen der EU-Kommission in Art. 3........................................... 4\r\n1. Präzisierung des Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts in Bezug auf die \r\nPersonenbezogenheit von Daten................................................................................................. 4\r\na. Allgemein ...................................................................................................................................4\r\nb. Art. 3 Nr. 1 des Verordnungsvorschlags - Ergänzung der Definition „personenbezogene Daten“ in Art. 4 \r\nDSGVO ........................................................................................................................................4\r\nc. Art. 3 Nr. 10 des Verordnungsvorschlags - Ermächtigung der EU-Kommission zur Konkretisierung der \r\nAbgrenzung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten (Art. 41a DSGVO-neu) ..6\r\n2. Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Entwicklung und -Betrieb von Technologien der \r\nKünstliche Intelligenz (KI).......................................................................................................... 6\r\na. Allgemein ..................................................................................................................................6\r\nb. Art. 3 Nr. 15 des Verordnungsvorschlags - Spezifische Zulässigkeitsregelung für KI-Entwicklung und -\r\nBetrieb in Art. 88c DSGVO-neu.....................................................................................................6\r\nc. Art. 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags - Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten \r\nnach Art. 9 DSGVO für KI-Entwicklung und -Betrieb (Art. 9 Abs. 2 (k) und Abs. 5 DSGVO-neu)............7\r\n3. Art. 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags - Verarbeitung biometrischer Daten zur Identifizierung \r\ndes Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 (l) DSGVO-neu) ........................................................................... 7\r\n4. Beschränkung von Informations- und Auskunftspflichten........................................................... 9\r\n5. Art. 3 Nr. 7 des Verordnungsvorschlags - Vereinfachung der Zulässigkeit automatisierter \r\nEinzelentscheidungen (Art. 22 DSGVO-neu).............................................................................. 10\r\n6. Art. 3 Nr. 8 des Verordnungsvorschlags - Erleichterungen bei der Meldung von \r\nDatenschutzverletzungen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO) .................................................................... 10\r\n7. Art. 3 Nr. 9 des Verordnungsvorschlags - Erleichterung der Datenschutzfolgenabschätzung \r\n(Art. 35 Abs. 4 ff. DSGVO-neu).................................................................................................. 11\r\n8. Art. 3 Nr. 10 des Verordnungsvorschlags - Modernisierung der „Cookie-Vorschriften“ (Art. 88a \r\nund Art. 88b DSGVO-neu) ......................................................................................................... 11\r\n9. Zusätzlicher Verbesserungsbedarf in der DSGVO ...................................................................... 12\r\na. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aussteuern...........12\r\nb. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialgesetzen mit \r\nDatenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren ...................................................................................12\r\nc. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern .............................................................................13\r\nd. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung ..............................13\r\nIII. „Single-entry point for incident reporting“ in Art. 6 und 8 ........................................................ 13\r\nSeite 3 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nI. Allgemein\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 19. November 2025 von der \r\nEuropäischen Kommission (EU-Kommission) veröffentlichten Vorschlag für eine „Digital-Omnibus\u0002Verordnung“\r\n1 Stellung zu nehmen. Dabei fokussieren sich die Anmerkungen der DK auf die Vorschläge\r\n- zur Änderung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Art. 3 (siehe Abschnitt II der \r\nStellungnahme) und\r\n- zur Zusammenfassung der Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen in einem einheitlichen \r\nMeldemechanismus (siehe Abschnitt III. der Stellungnahme).\r\nAllgemein unterstützt die DK den Ansatz der EU-Kommission den EU-Digitalrechtsrahmen zu \r\nmodernisieren, kohärenter zu gestalten und zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU \r\nzu fördern und übermäßige bürokratische Lasten abzubauen: \r\n- Wir begrüßen das Ziel der EU-Kommission, mit Art. 3 des Verordnungsvorschlags durch \r\nÄnderung der DSGVO einen „innovationsfreundlichen Datenschutzrahmen“ zu fördern. Denn \r\ndie DSGVO ist mittlerweile über 9 Jahre alt und aufgrund der fortschreitenden technischen \r\nEntwicklungen und der bislang in der Praxis gesammelten Erfahrungen verbesserungsbedürftig. Die \r\nVorschläge der EU-Kommission zur Änderung der DSGVO können ein wichtiger Beitrag zur Schaffung \r\nvon mehr Rechtssicherheit und zur Entbürokratisierung sein. Gleichwohl besteht bei einigen \r\nVorschlägen der EU-Kommission noch Klärungs- und Verbesserungsbedarf (siehe Abschnitt \r\nII.1 bis II.8). Überdies sollten auch weitere Punkte in der DSGVO verbessert und vereinfacht \r\nwerden (siehe Abschnitt II.9). \r\n- Wir begrüßen die Zielsetzung des Digital-Omnibus, das Vorfallsmeldewesen effizienter und \r\nkonsistenter zu gestalten. Eine Harmonisierung von Reporting-Anforderungen kann Unternehmen \r\nentlasten und Prozesse vereinfachen. Dieses Ziel teilen wir ausdrücklich. Entscheidend ist jedoch, \r\ndass Vereinfachung tatsächlich erreicht wird und nicht durch zusätzliche Komplexität \r\nunterlaufen wird (siehe Abschnitt III.).\r\nZu den ebenfalls am 19. November 2025 von der EU-Kommission vorgeschlagenen \r\n- Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz2 und\r\n- Verordnung für die europäischen Unternehmensbrieftaschen3\r\nnimmt die DK gesondert Stellung.\r\n1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, \r\n(EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des \r\ndigitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) \r\n2019/1024 (Digital-Omnibus-Verordnung)\r\n2 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und \r\n(EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus\u0002Verordnung zur KI) COM/2025/836 final\r\n3 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung europäischer \r\nUnternehmensbrieftaschen COM/2025/838 final\r\nSeite 4 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nII. Zu den DSGVO-Änderungsvorschlägen der EU-Kommission in Art. 3\r\n1. Präzisierung des Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts in Bezug auf die \r\nPersonenbezogenheit von Daten\r\na. Allgemein\r\nEine verstärkte innovative und zugleich verantwortungsvolle Datennutzung erfordert einheitliche und \r\nrechtssichere Standards für eine wirksame Anonymisierung personenbezogener Daten. Die rechtssichere \r\nAnonymisierung personenbezogener Daten ist eine Kernvoraussetzung für datengetriebene Geschäftsmodelle \r\n(u.a. bei KI-Anwendungen) und für die Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger Daten. Zugleich werden hierdurch \r\nein hohes Datenschutzniveau und das Vertrauen der Betroffenen in den Schutz ihrer personenbezogenen Daten \r\ngewährleistet. In der Praxis stehen die Kreditinstitute jedoch vor der Herausforderung, dass weder klare \r\nrechtliche Vorgaben noch einheitliche technische Standards und Methoden für eine De-Personalisierung von \r\nDaten existieren. Die DSGVO enthält weder eine Legaldefinition von „Anonymisierung“ noch einen \r\nMindeststandard, ab wann die Identifizierbarkeit einer Person ausgeschlossen ist. Ebenso fehlen praxistaugliche \r\nVorgaben für eine dauerhafte Pseudonymisierung, insbesondere bei älteren Bestandsdaten, für die keine \r\nEinwilligung nach heutigen Standards vorliegt. Dies erschwert nicht nur die Nutzung bestehender \r\nDatenbestände (u.a. bei KI-Anwendungen), sondern auch die vertragliche Ausgestaltung von \r\nAuftragsverarbeitungen. Erforderlich sind klare Regelungen, wann eine Anonymisierung vorliegt. Auch sollte \r\ngesetzlich unterstrichen werden, dass sowohl die Anonymisierung als auch die Pseudonymisierung von Daten \r\ndurch die verantwortliche Stelle in der Regel zulässig ist und eine gesonderte Erfüllung der Erlaubnistatbestände \r\nnach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich ist. Dies ließe sich beispielsweise systematisch umsetzen, indem man \r\nArt. 6 Abs. 4 DSGVO zur Zweckänderung dahingehend erweitert, dass Anonymisierung und Pseudonymisierung \r\nals ausdrücklich erlaubte Weiterverarbeitung stets von der Rechtsgrundlage der ursprünglichen Verarbeitung \r\ngedeckt sind.\r\nb. Art. 3 Nr. 1 des Verordnungsvorschlags - Ergänzung der Definition \r\n„personenbezogene Daten“ in Art. 4 DSGVO \r\nDie EU-Kommission schlägt vor, vor allem aufgrund des EuGH-Urteils vom 4. September 2025 in der \r\nRechtssache C-413/23 P (EDSB / SRB), den Begriff „personenbezogene Daten“ als zentralen Anknüpfungspunkt \r\nfür den Anwendungsbereich der DSGVO zu präzisieren. Die vorgeschlagene Ergänzung zu Art. 4 Nr. 1 DSGVO \r\nregelt, dass pseudonymisierte Daten für den Datenempfänger nicht allein deshalb personenbezogen sind, weil \r\nsie für den Verantwortlichen Personenbezug haben. Entscheidend soll ausschließlich sein, ob der konkrete \r\nDateninhaber über Mittel verfügt, die „vernünftigerweise wahrscheinlich“ zu einer Identifikation führen würden. \r\nErwägungsgrund 27 des Verordnungsvorschlags unterstreicht, dass das Vorhandensein zusätzlicher \r\nInformationen bei Dritten die Daten nicht automatisch für alle Beteiligten zu personenbezogenen Daten macht.\r\nDer Vorschlag der EU-Kommission ist zu unterstützen, da damit der Begriff „personenbezogene Daten“ unter \r\nBerücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung im Gesetzestext der DSGVO selbst genauer gefasst wird. Zudem \r\ngeht damit für die Datenschutzpraxis eine deutliche Stärkung pseudonymisierter und kontextabhängiger \r\n(identifikationsarmer) Datenverarbeitung einher. Denn hat der Empfänger von pseudonymisierten Daten selbst \r\nkeine realistische Möglichkeit zur Re-Identifizierung, fällt die Überlassung von pseudonymisierten Daten an den \r\nEmpfänger grundsätzlich nicht mehr unter die DSGVO (vgl. auch Erwägungsgrund 27). Dies kann auch die \r\nRahmenbedingungen für KI-Anwendungen vereinfachen.\r\nSeite 5 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nKlarstellungsbedarf in Bezug auf Auftragsdatenverarbeitungen\r\nAllerdings besteht bei Auftragsdatenverarbeitungen zu folgenden Punkten noch weiterer Klarstellungsbedarf:\r\n• Entscheidungsrecht der verantwortlichen Stelle als Auftraggeber wahren\r\nIn der Praxis ist bereits zu beobachten, dass Dienstleister mit Hinweis auf das o.g. EuGH-Urteil den \r\nAbschluss eines Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung mit der Begründung ablehnen, dass er als \r\nDienstleister keine personenbezogenen Daten empfange. Deshalb sollte in geeigneter Weise klargestellt \r\nwerden, dass allein der verantwortlichen Stelle die Bewertung und Entscheidung obliegt, ob die \r\nBereitstellung von pseudonymisierten Daten an einen Dienstleister eines Vertrages zur \r\nAuftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bedarf oder nicht. Denn letztendlich trägt der \r\nAuftraggeber die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Daten, die aufgrund seines Wissens für \r\nihn personenbezogen sind. Ist er sich nicht sicher, ob der Dienstleister aufgrund seines aktuellen oder \r\nspäteren Zusatzwissens die zur Verfügung gestellten Daten einer natürlichen Person zuordnen könnte, \r\ndann muss er die Möglichkeit haben, auf den Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages \r\nbestehen zu können. Dies würde auch eine vertragliche Regelung erlauben, wonach der \r\nDienstleister/Auftragnehmer Mitteilungspflichten hat, wenn er später über Zusatzwissen verfügt, das \r\neinen Personenbezug der pseudonymisierten Daten ermöglicht. \r\n• Verfügungs- und Weisungsrechte des Auftraggebers wahren\r\nStellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung \r\npseudonymisierte Daten zur Verfügung, sollte der Vorschlag der EU-Kommission nicht dazu führen, \r\ndass der Auftragnehmer die Daten entgegen der Vorgaben des Auftragsdatenverarbeitungsvertrages für \r\neigene Zwecke nutzen kann, weil dieser meint, es handele sich nicht um personenbezogene Daten. Es \r\nmuss weiter das Prinzip in der Auftragsdatenverarbeitung gelten, dass der Auftragnehmer an den ihm \r\nzur Verfügung gestellten Daten keine eigenen Rechte erhält, sondern in Bezug auf die ihm überlassenen \r\nDaten in jedem Fall den Weisungen des Auftraggebers unterliegt. Dies würde sich im Bereich der \r\nKreditwirtschaft auch mit bankaufsichtsrechtlichen Grundsätzen decken, wonach bei der Auslagerung \r\neiner Tätigkeit in jedem Fall die Weisungsrechte des Kreditinstituts (Outsourcing-Geber) gegenüber \r\ndem Dienstleister (Outsourcing-Nehmer) gelten müssen.\r\nKlarstellungsbedarf für den Fall des späteren Zusatzwissens beim Datenempfänger\r\nEs stellt sich die Frage, wie mit solchen Fällen zu verfahren ist, in denen der Empfänger bei zunächst nicht auf \r\neine bestimmte Person beziehbare pseudonyme Daten später ein Zusatzwissen erhält, mit dem die Daten \r\nwieder als personenbezogen gelten würden. Eine Pflicht der verantwortlichen Stelle, die Datenempfänger \r\ndiesbezüglich regelmäßig zu prüfen, wäre nicht praktikabel. Vielmehr müsste dann der Datenempfänger die \r\ndatenschutzrechtliche Verantwortung übernehmen. Sollte ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach \r\nArt. 28 DSGVO abgeschlossen worden sein, könnten dort Meldepflichten des Auftragnehmers an den \r\nAuftraggeber bei späterer Personenbeziehbarkeit geregelt werden (s.o.).\r\nSeite 6 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nc. Art. 3 Nr. 10 des Verordnungsvorschlags - Ermächtigung der EU-Kommission zur \r\nKonkretisierung der Abgrenzung zwischen personenbezogenen und nicht\u0002personenbezogenen Daten (Art. 41a DSGVO-neu)\r\nErgänzend zur Änderung in Art. 4 Nr. 1 DSGVO soll ein neuer Art. 41a DSGVO die EU-Kommission ermächtigen, \r\ntechnische Standards zu definieren, die die Wiederherstellung des Personenbezugs so weit wie möglich \r\nausschließen. \r\nDieser Vorschlag wird unterstützt, da damit für die Datenschutzpraxis eine wichtige Hilfestellung gegeben \r\nwerden kann, in welchen Fällen die DSGVO aufgrund Personenbezugs der Daten gilt und in welchen Fällen \r\naufgrund fehlenden Personenbezugs der Daten die DSGVO nicht relevant ist (vgl. dazu auch die Ausführungen \r\noben unter Abschnitt II.1.a). Dies dürfte die Rechtssicherheit bei der Abgrenzung erhöhen.\r\n2. Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Entwicklung und -Betrieb von \r\nTechnologien der Künstliche Intelligenz (KI) \r\na. Allgemein\r\nDie zunehmende Verbreitung und Relevanz von Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI) stellt das \r\nbestehende Datenschutzrecht vor strukturelle und normative Herausforderungen. Die DSGVO bietet zwar einen \r\neuropaweit einheitlichen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten, ist jedoch aufgrund ihrer \r\nEntstehung vor einem Jahrzehnt bislang nicht in allen Aspekten auf die besonderen technischen und \r\nfunktionalen Eigenheiten von KI-Systemen ausgerichtet. Im Zusammenspiel mit der Verordnung (EU) \r\n2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter \r\nVorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) stellen sich in der Praxis eine Vielzahl von Einzelfragen, \r\ninsbesondere zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten, zu einschlägigen Rechtsgrundlagen, zu \r\nZweckänderungsgesichtspunkten, zur Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten und zur \r\nautomatisierten Entscheidungsfindung mit Hilfe von KI. Es besteht daher ein erhöhter Bedarf an klarstellenden \r\nRegelungen und an einer kohärenten Verzahnung der datenschutzrechtlichen Anforderungen mit den \r\nregulatorischen Vorgaben der KI-Verordnung.\r\nb. Art. 3 Nr. 15 des Verordnungsvorschlags - Spezifische Zulässigkeitsregelung für KI\u0002Entwicklung und -Betrieb in Art. 88c DSGVO-neu\r\nIn den Erwägungsgründen 30 und 31 des Verordnungsvorschlags und mit einem neuen Art. 88c DSGVO-neu \r\nstellt die EU-Kommission klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Entwicklung und den \r\nBetrieb von KI-Systemen oder von KI-Modellen auf das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle \r\ngestützt werden kann, sofern kein Gesetz eine Einwilligung verlangt und die Interessen oder Grundrechte der \r\nBetroffenen nicht überwiegen. \r\nDieser Ansatz ist zu begrüßen, da damit die wirtschaftliche und technische Bedeutung von KI-Technologien für \r\ndie Allgemeinheit auch im Datenschutzrecht ausdrücklich anerkannt und damit ein wichtiges Signal gesetzt \r\nwird. Mit Art. 88c Abs. 1 DSGVO-neu wird unterstrichen, dass der Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung \r\nin Art. 6 Abs. 1 f DSGVO regelmäßig für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der KI\u0002Entwicklung und des KI-Betriebs herangezogen werden kann. Damit dürfte mehr Rechtssicherheit geschaffen \r\nwerden. Für die Datenschutzpraxis könnte ein Leitfaden mit Beispielsfällen zur Interessenabwägung hilfreich \r\nsein.\r\nSeite 7 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nAllerdings erscheinen die dann folgenden Anforderungen in Art. 88c Abs. 2 DSGVO-neu als zu restriktiv: \r\n• Zum einen werden Prinzipien aus der DSGVO (z.B. in Art. 5 DSGVO) wiederholt, die allgemein gelten. \r\nDies führt nur zu unnötigen rechtlichen Diskussionen, ob damit diese Prinzipien eine andere Bedeutung \r\nbekommen sollen. \r\n• Zudem stellt sich die Frage, was mit „enhanced transparency to data subjects“ gemeint ist. Besser wäre \r\nes, bei den Informationspflichten die Anforderungen in der DSGVO einerseits und in der KI-VO \r\nandererseits kohärent zu gestalten. Zusätzlicher Informationspflichten bedarf es nicht. \r\n• Abzulehnen ist das am Ende von Art. 88c Abs. 2 DSGVO vorgesehene unbedingte Widerspruchsrecht \r\ndes Betroffenen. Denn dieser Ansatz ist deutlich strenger als Art. 21 Abs. 1 DSGVO, wonach die \r\nBegründetheit des Widerspruchs im Einzelfall zu prüfen ist, aber der Widerspruch nicht automatisch \r\ngreift. Auch wird verkannt, dass eine aus dem Widerspruch folgende Löschung von personenbezogenen \r\nDaten in KI-Modellen - wenn überhaupt - nur mit einem enorm hohen Aufwand möglich wäre. \r\n• Um die mit Art. 88c Abs. 1 DSGVO-neu bezweckte Rechtssicherheit tatsächlich für alle betroffenen \r\nVerantwortlichen zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Vorschrift sektorübergreifend \r\nund ohne Regelungslücken anwendbar ist. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass für \r\nöffentliche Stellen bei Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse ausdrücklich eine Stützung \r\nauf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorgesehen wird und Art. 6 Abs. 1 UA 1 Satz 2 DSGVO insoweit einer \r\nAnwendung von Art. 88c DSGVO-neu nicht entgegensteht.\r\nInsgesamt wäre es besser, in der DSGVO zusätzlich eine spezifische Zulässigkeitsregelung für KI-Entwicklung \r\nund -Betrieb aufzustellen, bei der es nicht auf eine Interessenabwägung durch die verantwortliche Stelle \r\nankommt.\r\nc. Art. 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags - Nutzung besonderer Kategorien \r\npersonenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO für KI-Entwicklung und -Betrieb \r\n(Art. 9 Abs. 2 (k) und Abs. 5 DSGVO-neu)\r\nArt. 9 DSGVO soll in Abs. 2 mit einem neuen Unterabsatz (k) um eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot \r\nergänzt werden, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten für die Entwicklung und den Betrieb \r\neines KI-Systems genutzt werden sollen. Zusätzlich verpflichtet der neue Art. 9 Abs. 5 Verantwortliche, \r\nbesonders sensible und persönliche Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 in KI-Datensätzen möglichst zu \r\nverhindern bzw. nachträglich zu entfernen oder zumindest wirksam vor Nutzung und Weitergabe zu schützen. \r\nDer neue Ausnahmebestand für KI-Anwendungen in Art. 9 Abs. 2 (k) DSGVO ist grundsätzlich zu begrüßen, da \r\ndieser für mehr Rechtssicherheit bei Nutzung sensiblen Daten in KI-Anwendungen sorgen dürfte. Allerdings sind \r\ndie zusätzlichen Anforderungen in Art. 9 Abs. 5 DSGVO zur Prüfungs- und Entfernungspflicht in Bezug auf \r\nsensible Daten nicht ganz verständlich. Wenn in der KI-Anwendung tatsächlich die sensiblen Daten \r\nherausgefiltert werden könnten, dann wäre Art. 9 DSGVO eigentlich nicht mehr relevant. Lassen sich sensible \r\nDaten nicht herausfiltern, dann dürfte eigentlich nur die Schutzvorkehrung im letzten Satz von Art. 9 Abs. 5 \r\nBedeutung haben. \r\n3. Art. 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags - Verarbeitung biometrischer Daten zur \r\nIdentifizierung des Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 (l) DSGVO-neu)\r\nArt. 9 DSGVO soll in Abs. 2 mit einem neuen Unterabsatz (l) um eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot für \r\nbiometrische Identitätsbestätigung unter alleiniger Kontrolle der betroffenen Person ergänzt werden. Auch diese \r\nSeite 8 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nÄnderung ist grundsätzlich zu unterstützen, da sie für mehr Rechtssicherheit bei Identifizierungsvorgängen \r\nsorgen kann. \r\nWeitergehender Verbesserungsbedarf in Art. 9 DSGVO:\r\n• Verarbeitung zur Erfüllung vertraglicher Pflichten\r\nZusätzlich sollte in Art. 9 Abs. 2 DSGVO als neuen Erlaubnistatbestand die für den Abschluss und die Erfüllung \r\neines Vertrags erforderlichen Verarbeitungen sensibler Daten aufgenommen werden. Denn ist die Verarbeitung \r\nsensibler Daten für die Vertragsanbahnung und -erfüllung erforderlich, bedarf es nicht einer gesonderten \r\nEinwilligung des Betroffenen. Vielmehr ist dann der jeweilige Vertrag zugleich Rechtsgrundlage als auch \r\nVerbotsausnahme. Als Beispiel aus der Praxis ist die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen \r\nIdentifizierung einer natürlichen Person zu nennen. Nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366) ist für \r\nOnline-Transaktionen eine starke Kundenauthentifizierung vorzusehen, bei der auch biometrische Daten \r\neingesetzt werden können. Haben Kunde und Kreditinstitut sich auf die Authentifizierung mittels biometrischer \r\nDaten vertraglich geeinigt, sollte dies sogleich auch nach Art. 9 DSGVO legitimiert sein. \r\n• Mischdatensätze\r\nDer Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO wird vom EuGH regelmäßig sehr weit ausgelegt, was zur \r\nFolge hat, dass auch Daten, aus denen lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten \r\ngezogen werden können, als Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO betrachtet werden. Im Zahlungsverkehr betrifft \r\ndies häufig Umsatzdaten, die als sog. Mischdatensätze aufgrund ihres Empfängers oder Verwendungszwecks \r\nRückschlüsse zulassen auf z. B. den Gesundheitszustand oder die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit des \r\nZahlenden. Dies hat zur Folge, dass Datenverarbeitungen sich regelmäßig an den strengeren Anforderungen \r\nvon Art. 9 DSGVO messen lassen müssen und viele Rechtsgrundlagen aus Art. 6 DSGVO unanwendbar sind. Wir \r\nregen daher an, Art. 9 Abs. 1 DSGVO sachgerecht einzuschränken. Bei Mischdatensätzen, die lediglich mittelbar \r\nRückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten zulassen, die nicht den Schwerpunkt der \r\nVerarbeitungstätigkeit bilden, ist eine kontextabhängige Betrachtung erforderlich, welche sich (wie vielfach in \r\nder datenschutzrechtlichen Literatur vertreten) an der Auswertungsabsicht des Verantwortlichen oder an einem \r\nZu-Nutze-Machen des sensiblen Informationsgehalts durch den Verantwortlichen orientieren sollte.\r\n• Unaufgefordert zur Verfügung gestellte Daten\r\nIn den täglichen Geschäftsbeziehungen zwischen Kunde und Bank kommt es zudem immer wieder vor, dass \r\nsensible personenbezogene Daten vom Betroffenen unaufgefordert an das Kreditinstitut übermittelt werden \r\n(„aufgedrängte Daten“). Da Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO jedoch keine konkludente Einwilligung gelten lässt und \r\ndie Daten aufgrund des begrenzten Empfängerkreises auch nicht „offensichtlich öffentlich gemacht“ wurden, \r\ndürfen sie nach derzeitiger Rechtslage nicht verarbeitet werden. Um den Kundeninteressen in solchen Fällen \r\nstärker Rechnung zu tragen, wird angeregt, die in Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO normierte Verbotsausnahme \r\ntatbestandlich um personenbezogene Daten zu erweitern, die von der betroffenen Person unaufgefordert \r\nbereitgestellt wurde.\r\nSeite 9 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\n4. Beschränkung von Informations- und Auskunftspflichten\r\na. Art. 3 Nr. 4 des Verordnungsvorschlags - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 Abs. \r\n5 DSGVO-neu) \r\nDurch die Neufassung von Art. 12 Abs. 5 DSGVO soll die verantwortliche Stelle die Möglichkeit haben, bei \r\noffensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen sowie bei missbräuchlichen Auskunftsersuchen nach \r\nArt. 15 DSGVO, eine angemessene Gebühr zu verlangen oder den Antrag abzulehnen. Diese Änderung ist sehr \r\nzu begrüßen, da sie helfen kann, exzessive oder missbräuchliche Auskunftsersuchen zu beschränken. \r\nWeitergehender Verbesserungsbedarf in Art. 15 DSGVO:\r\nDie Regelung zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO bedarf noch weiterer Verbesserungen: \r\n• Zweckbegrenzung\r\nDas Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO ist ein Grundpfeiler des Datenschutzrechts, wie auch \r\ndie Rechtsprechung des EuGH belegt. Doch zeigen die Praxis und die Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 26. \r\nOktober 2023 - C 307/22, BGH, Urt. vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21), dass dieses Recht auch für \r\ndatenschutzfremde Zwecke zum Teil auch sehr exzessiv instrumentalisiert wird (z. B. in arbeitsrechtlichen \r\nBeendigungsstreitigkeiten im Rahmen von Verhandlungen über Abfindungen). Deshalb sollte in Art. 15 DSGVO \r\nselbst im Sinne des Erwägungsgrundes 63 S. 1 DSGVO klargestellt werden, dass das Auskunftsrecht \r\nausschließlich dazu dienen darf, dass der Betroffene damit seine Datenschutzrechte und keine anderweitigen \r\nZwecke verfolgt. \r\n• Konkretisierung des Auskunftsersuchens\r\nDie Bearbeitung von Auskunftsersuchen durch die verantwortliche Stelle sollte dahin gehend erleichtert werden, \r\ndass der Betroffene grundsätzlich darlegen sollte, auf welche konkreten Bereiche sich sein Auskunftsersuchen \r\nerstreckt. Dies wird zwar in Erwägungsgrund 35 des Verordnungsvorschlags bereits berücksichtigt, jedoch sollte \r\ndieser Erwägungsgrund aus dem Verordnungsvorschlag und dem Erwägungsgrund 63 S. 7 DSGVO in der \r\nVorschrift des Art. 15 DSGVO selbst berücksichtigt werden. \r\n• Bereits erfolgte Auskünfte und Archivdaten\r\nVom Auskunftsrecht sollten solche Daten ausgenommen sein, die der Verantwortliche dem Betroffenen in der \r\nVergangenheit nachweislich bereits zur Verfügung gestellt hat oder die lediglich zur Erfüllung gesetzlicher \r\nAufbewahrungspflichten vorgehalten werden, also nur noch zu Archivzwecken gespeichert sind. \r\n• Begriff der Kopie\r\nDer Begriff der Kopie in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO sollte klarer definiert werden. Zudem wäre es gut, wenn \r\ndeutlicher als bisher dargestellt würde, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie Betroffenen kein Wahlrecht \r\nhinsichtlich der Form der Datenwiedergabe gewährt.\r\nSeite 10 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nb. Art. 3 Nr. 5 des Verordnungsvorschlags – Beschränkung von Informationspflichten \r\n(Art. 13 Abs. 4 DSGVO-neu)\r\nDurch den neugefassten Abs. 4 in Art. 13 DSGVO sollen die Informationspflichten des Verantwortlichen bei \r\n„geringer Datenintensität“ eingeschränkt werden, wenn Daten in einer „klaren und beschriebenen Beziehung \r\nzwischen betroffener Person und einem Verantwortlichen“ erhoben werden und davon auszugehen ist, dass die \r\nbetroffene Person bereits allgemein informiert ist. Ausgenommen von dieser Erleichterung der \r\nInformationspflicht: Bei Weitergabe der Daten, Transfer der Daten in Drittstaaten, automatisierten \r\nEntscheidungen oder hohem Risiko der Datenverarbeitung. \r\nGrundsätzlich ist dieser Ansatz zu unterstützen, da bei Datenverarbeitungen mit geringem Umfang eine \r\nInformationsüberflutung des Betroffenen vermieden werden kann und weniger Aufwand bei der \r\nverantwortlichen Stelle anfällt.\r\nZusätzliche Möglichkeit der Vermeidung einer Informationsüberflutung \r\nAus Sicht der Kreditwirtschaft besteht zusätzlicher Verbesserungsbedarf: Die Informationspflichten für die \r\nverantwortliche Stelle in Art. 13 und 14 DSGVO sind zu detailliert und überbordend. Sie sollten auf ein \r\nvernünftiges Maß beschränkt werden, um Betroffene nicht mit Informationen zu überfluten – weniger ist mehr. \r\nVorzugswürdig wäre ein zweistufiger Ansatz, d.h. ein Überblick über wesentliche Aspekte der Datenverarbeitung \r\nbei der verantwortlichen Stelle auf erster Stufe und Detailinformationen zum Abruf/auf Nachfrage des \r\nBetroffenen auf zweiter Stufe. Dies würde Unternehmen und Betroffene entlasten und im Ergebnis für mehr \r\nTransparenz gegenüber den Betroffenen sorgen, da hinsichtlich wirklich relevanter Informationen fokussiert \r\ninformiert werden würde. Auch ist es unverhältnismäßig, dass bereits ein vergleichsweise kleines \r\nInformationsdefizit zu Sanktionen führen oder als Wettbewerbsverstoß eingeordnet werden kann (vgl. die zu \r\nweite Auslegung im Urteil des BGH v. 27.3.2025 – I ZR 186/17).\r\n5. Art. 3 Nr. 7 des Verordnungsvorschlags - Vereinfachung der Zulässigkeit \r\nautomatisierter Einzelentscheidungen (Art. 22 DSGVO-neu)\r\nBislang sind automatisierte Einzelentscheidungen mit negativen Folgen für den Betroffenen verboten, außer es \r\ngreift einer der Ausnahmegründe in Art. 22 Abs. 2 DSGVO. Durch die von der EU-Kommission vorgeschlagene \r\nNeuformulierung des Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO wird das Verbot gestrichen und es werden nur noch die \r\nBedingungen definiert, die erfüllt sein müssen, damit eine automatisierte Einzelentscheidung zulässig ist. Dabei \r\nwird mit Abs. 1 (a) die Zulässigkeit einer automatisierten Einzelentscheidung zur Begründung und \r\nDurchführung eines Vertrages erweitert, weil es für die Erforderlichkeit nicht darauf ankommen soll, dass \r\nalternativ eine nicht-automatisierte Entscheidung möglich wäre.\r\nDer Änderungsvorschlag ist zu unterstützen. Zum einen wird die Vorschrift vereinfacht und verständlicher. \r\nZudem wird klargestellt, dass die Nutzung automatisierter Einzelentscheidungen in Vertragssituationen auch \r\nzulässig ist, wenn es die Alternative einer nicht-automatisierten Entscheidung geben würde.\r\n6. Art. 3 Nr. 8 des Verordnungsvorschlags - Erleichterungen bei der Meldung von \r\nDatenschutzverletzungen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO) \r\nDie von der EU-Kommission vorgeschlagene Beschränkung der Meldepflicht in Art. 33 Abs. 1 DSGVO-neu auf \r\nFälle mit hohen Risiken ist als organisatorische Erleichterung zu begrüßen und trägt dem Grundsatz der \r\nVerhältnismäßigkeit Rechnung. \r\nSeite 11 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nAuch die Erweiterung der Meldefrist von 72 auf 96 Stunden ist zu begrüßen, um der verantwortlichen Stelle \r\nmehr Zeit zur Prüfung des Vorfalls einzuräumen. Der aktuelle Zeitrahmen für Meldungen ist zu knapp, \r\ninsbesondere bei Vorfällen vor Feiertagen oder an Freitagen. Zum Teil nehmen die Sachverhaltsermittlung und \r\nnötige Aufklärungen mehr Zeit in Anspruch, was an Freitagen oder vor Feiertagen in der Praxis oft zu \r\nSchwierigkeiten und ggf. zu unvollständigen oder voreiligen Meldungen führt, nur um die 72-Stunden-Frist \r\neinhalten zu können. Zudem sollten bei der Fristberechnung Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht \r\nmitzählen, da dann grundsätzlich weder die Unternehmen noch die Datenschutzbehörden aktiv sind. Als Lösung \r\nbietet sich in Anlehnung an den „Arbeitstag“-Ansatz in Art. 3 Abs. 3 und 5 der „Verordnung Nr. 1182/71 des \r\nRates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine“ an, die Fristbemessung in \r\nArt. 33 Abs. 1 S. 2 DSGVO statt der von der EU-Kommission vorgeschlagenen 96 Stunden auf „vier \r\nArbeitstage“ umzustellen.\r\nDie Entwicklung eines einheitliches Meldeformulars durch den EU-Datenschutzausschuss ist zu unterstützen. Ein \r\nsolcher Standard dürfte für organisatorische Erleichterungen sorgen. Gleichwohl wird darauf zu achten sein, \r\ndass das Standardmeldeformular praxistauglich ausgestaltet wird und sich auf das Wesentliche beschränkt.\r\n7. Art. 3 Nr. 9 des Verordnungsvorschlags - Erleichterung der \r\nDatenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 Abs. 4 ff. DSGVO-neu)\r\nDie EU-Kommission schlägt vor, dass der EU-Datenschutzausschuss eine Liste von Fällen veröffentlicht, in \r\ndenen eine Datenschutzfolgenabschätzung erforderlich ist. Bisher ist dies eine Aufgabe der nationalen \r\nDatenschutzaufsichtsbehörden. Eine EU-weite Einheitlichkeit der Liste wird positiv bewertet.\r\nDatenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und Grundrechtsfolgenabschätzung nach KI\u0002Verordnung synchronisieren\r\nDie Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO sowie die Grundrechtsfolgenabschätzung für \r\nHochrisiko-KI-Systeme nach Art. 27 KI-Verordnung verfolgen übereinstimmend das Ziel, potenzielle Risiken für \r\ndie Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Vorfeld technischer Systementwicklungen systematisch zu \r\nidentifizieren, zu bewerten und – soweit möglich – zu minimieren. Beide Instrumente beruhen auf dem \r\npräventiven Risikomanagementansatz des europäischen Grundrechtsschutzes, sind bislang jedoch weder \r\ninhaltlich noch methodisch aufeinander abgestimmt.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine systematische Koordinierung beider Prüfregime geboten. Die \r\ngegenwärtige Parallelität der Anforderungen birgt das Risiko redundanter Prüfprozesse auch in ggf. \r\nunterschiedlichen Fachbereichen aufgrund Zuständigkeitsverteilungen sowie potenziell widersprüchlicher \r\nWertungen in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter. Zur Vermeidung doppelten \r\nVerwaltungsaufwands und zur Steigerung der rechtspraktischen Kohärenz ist eine stärkere inhaltliche und \r\nstrukturelle Verzahnung von Datenschutzfolgenabschätzung und Grundrechtsfolgenabschätzung erforderlich.\r\n8. Art. 3 Nr. 10 des Verordnungsvorschlags - Modernisierung der „Cookie-Vorschriften“ \r\n(Art. 88a und Art. 88b DSGVO-neu)\r\nEine Überarbeitung der bislang in der ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung der Richtlinie \r\n2009/136/EG) verorteten „Cookie-Regeln“ ist zu begrüßen, um der Ermüdung durch „Cookie-Banner“ („cookie\u0002fatigue“) zu begegnen. Jedoch sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:\r\nSeite 12 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\n• Mit Schaffung spezieller „Cookie-Vorschriften“ in der DSGVO müsste die Regelung in \r\nArt. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie insgesamt gestrichen werden, um Doppelregulierungen zu vermeiden. \r\nNach Art. 5 Nr. 2 des Verordnungsvorschlags soll zwar der Anwendungsbereich von \r\nArt. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie auf Fälle beschränkt werden, in denen keine personenbezogenen Daten \r\nverarbeitet werden. Doch ist nicht klar, warum es überhaupt noch dieser Regelung in der ePrivacy\u0002Richtlinie bedarf, wenn der Datenschutz durch die neue Art. 88a und 88b DSGVO gewahrt werden soll. \r\n• In dem Ausnahmetatbestand des Art. 88c Abs. 3 (d) DSGVO-neu, wonach keine Zustimmung des \r\nBetroffenen erforderlich ist, wenn der „Cookie“ der Wahrung der Verarbeitungssicherheit dient, sollte \r\nzusätzlich auch der Zweck der Vermeidung von missbräuchlicher Nutzung des Online-Dienstes \r\naufgenommen werden („(d) maintaining or restoring the security or misuse of a service….“). Denn \r\nauch bei der Missbrauchs- und Betrugsabwehr kann der Einsatz von „Cookies“ ein wichtiges Instrument \r\nsein. Der Einsatz dieser technischen Verfahren zur Missbrauchs- und Betrugsprävention sollte weiter \r\nohne Einwilligung möglich sein. \r\n• Das sechsmonatige Wiederholungsverbot einer Einwilligungsanfrage in Art. 88 Abs. 4 (c) DSGVO-neu ist \r\nnicht sachgerecht. Denn es müssten bei der verantwortlichen Stelle hierfür spezielle technische \r\nRahmenbedingungen geschaffen werden, um personenbezogen die Einhaltung der Frist kontrollieren \r\nund steuern zu können. Damit würde eine Menge von personenbezogener Daten gespeichert, was im \r\nWiderspruch zum Grundsatz der Datenminimierung steht.\r\n9. Zusätzlicher Verbesserungsbedarf in der DSGVO\r\na. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \r\naussteuern\r\nDie sehr allgemein und abstrakt gefasste Nachweispflicht (accountability) in Art. 5 Abs. 2 DSGVO in \r\nKombination mit dem übermäßigen Sanktionsregime in Art. 83 DSGVO hat zu einer enormen Bürokratisierung \r\nder unternehmensinternen Datenschutzkontrolle und zu einem gewaltigen Ausufern der \r\nDokumentationspflichten in den Unternehmen geführt. Gewiss ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der \r\nUmsetzung der DSGVO sinnvoll, doch sollte diese sich auf das Erforderliche beschränken. Auch der Grad der \r\nDatenschutzrisiken sollte ausschlaggebend für den Umfang von Nachweispflichten sein. Eine automatische \r\nVerknüpfung eines etwaigen Dokumentationsdefizits mit dem strengen Sanktionsregime ist unverhältnismäßig. \r\nEs sollte hier ein stärkerer risikobasierter Ansatz betont werden. Wünschenswert wäre außerdem die \r\nMöglichkeit der Bezugnahme auf und der gegenseitigen Anerkennung von gesetzlich geforderten \r\nDokumentationen (DSGVO, bankaufsichtsrechtlichen Regelungen zur Risikosteuerung [MaRisk], Digital \r\nOperational Resilience Act [DORA], bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT [BAIT], gemeinsames \r\nCybersicherheitsniveau [NIS2], ISO-Standards).\r\nb. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialgesetzen \r\nmit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren\r\nDas Verhältnis der DSGVO zu anderen Rechtsvorschriften bereitet immer wieder Probleme in der Praxis. Gerade \r\nKreditinstitute unterliegen vielen spezialgesetzlichen und bankaufsichtsbehördlichen Anforderungen zur \r\nDatenverarbeitung (in Deutschland z.B. MaRisk, BAIT, DORA). Diese spezialgesetzlichen Regelungen müssen \r\ndie Leitlinie bilden und auch die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen. Ein \r\nUnternehmen wäre völlig überfordert, die Kompatibilität der spezialgesetzlichen Regelungen mit der DSGVO \r\nSeite 13 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\neigenständig überprüfen zu müssen. Dies ist allein Aufgabe des Gesetzgebers. Die DSGVO sollte daher \r\ndeutlicher den sektorspezifischen Regelungen nachgeordnet werden, um Widersprüche zu vermeiden. \r\nc. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern\r\nDer Adressatenkreis von Art. 25 DSGVO zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch \r\ndatenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auf Hersteller von Datenverarbeitungsprodukten ausgedehnt \r\nwerden, denn diese sind die Produktverantwortlichen. Derzeit sind die Produktanwender gezwungen, von \r\nHerstellern erworbene Produkte vor deren Einsatz auf Datenschutzschwachstellen zu prüfen, was erheblichen \r\nAufwand verursacht und bei der Nutzung komplexer Software wie bspw. KI-Anwendungen (technisch) nicht zu \r\nleisten ist. Auch lassen sich Produkte vom Anwender oft nicht anpassen. Die laufende Debatte über die \r\ndatenschutzkonforme Nutzung von Microsoft 365-Produkten verdeutlicht dieses Problem. Hersteller sollten \r\nverpflichtet sein, datenschutzrechtliche Vorgaben bereits in der Produktentwicklung zu berücksichtigen und sich \r\nam Stand der Technik zu orientieren, um den Verantwortlichen bei Einsatz des Produkts die Erfüllung ihrer \r\nVerpflichtungen zu ermöglichen. Da Hersteller von Diensten, Produkten und Anwendungen gerade in Zeiten \r\nimmer schnellerer technologischer Weiterentwicklung eine Schlüsselfunktion sowohl für Datenschutz als auch \r\nDatensicherheit einnehmen, sollte ihnen unter der DSGVO eine gesonderte Rolle (bspw. \r\n„produktverantwortliche Stelle“) mit eigenständigen Pflichten (und Sanktionierungsmöglichkeiten) zugewiesen \r\nwerden. Insbesondere sollten Hersteller in die Pflicht genommen werden, die Datenschutzkonformität ihrer \r\nProdukte entsprechend der Einsatzzwecke zu gewährleisten, wozu auch eine datenschutzkonforme \r\nGrundeinstellung für die öffentlich beworbene Standardnutzung gehören sollte.\r\nd. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung \r\nDas Merkmal der „gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke“ zur Einstufung als „gemeinsame \r\nVerantwortung“ in Art. 26 DSGVO ist sehr generisch. Es wird daher vorgeschlagen, die Fallgruppen der \r\ngemeinsamen Verarbeitung klarer zu definieren, indem man über das allgemeine Merkmal der gemeinsamen \r\nBestimmung über die Mittel und Zwecke hinausgeht. Der Aufwand für die Ausgestaltung der gemeinsamen \r\nVerarbeitung im horizontalen Verhältnis zwischen den Verarbeitern und im vertikalen Verhältnis zu den \r\nBetroffenen steht in vielen Fällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum datenschutzrechtlichen \r\nMehrwert für die Betroffenen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist in der Praxis oft unverhältnismäßig, selbst \r\nunter Berücksichtigung des Einblicks und der Einflussnahme auf die Datenverarbeitung der jeweils anderen \r\nPartei. Daher wird eine angemessene Begrenzung der gemeinsamen Haftung im Außenverhältnis empfohlen. \r\nAußerdem sollte allein die sachnächste Aufsichtsbehörde zuständig sein, um widersprüchliche \r\naufsichtsbehördliche Entscheidungen zu vermeiden.\r\nIII. „Single-entry point for incident reporting“ in Art. 6 und 8\r\nWir begrüßen die Zielsetzung in Art. 6 und 8 der Digital-Omnibus-Verordnung, das Vorfallsmeldewesen \r\neffizienter und konsistenter zu gestalten. Eine Harmonisierung von Reporting-Anforderungen kann \r\nUnternehmen entlasten und Prozesse vereinfachen. Dieses Ziel teilen wir ausdrücklich. Entscheidend ist jedoch, \r\ndass Vereinfachung tatsächlich erreicht wird und nicht durch zusätzliche Komplexität unterlaufen wird.\r\nEin Single-Entry-Point kann für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten oder nach mehreren Rechtsakten \r\nmeldepflichtig sind, grundsätzlich Vorteile haben. Gleichzeitig birgt ein zentraler Meldeweg erhebliche Risiken. \r\nEr schafft eine Abhängigkeit von einer einzigen Infrastruktur. Fällt diese aus oder weist sie Sicherheitslücken \r\nauf, sind sämtliche Meldungen betroffen. Eine zentrale Plattform wird zudem zu einem besonders attraktiven \r\nSeite 14 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nAngriffsziel. Diese Risiken müssen bei der Bewertung des erwartbaren Nutzens angemessen berücksichtigt \r\nwerden.\r\nIm Finanzsektor besteht bereits heute eine weitgehende Harmonisierung des Vorfallsmeldewesens. Meldungen \r\nerfolgen einheitlich nach DORA. DORA gilt als lex specialis gegenüber NIS2 und CER. Die zuständigen \r\nBehörden-strukturen sind etabliert. Meldungen werden zentral entgegengenommen und an relevante nationale \r\nund europäische Stellen weitergeleitet. Ein ersetzender Single-Entry-Point würde diese funktionierenden \r\nStrukturen aufbrechen, erhebliche Transformationskosten verursachen und klare Zuständigkeiten verwischen. \r\nEr würde neue Koordinationsbedarfe schaffen, ohne einen erkennbaren Mehrwert zu liefern. Aus Sicht der \r\nempfangenden Behörden kann eine weitere inhaltliche Harmonisierung der bestehenden Meldungen nach DORA \r\nund NIS2 jedoch sinnvoll sein.\r\nVorfallsmeldungen nach DSGVO und KI-Verordnung unterscheiden sich hingegen deutlich in Zielrichtung, Inhalt \r\nund Systematik, sowohl untereinander als auch im Vergleich zu Meldungen nach DORA, NIS2 und CER. Eine \r\ninhaltliche Harmonisierung ist hier nur eingeschränkt möglich.\r\nBesondere Risiken sehen wir zudem bei Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen. Bei einem zentralen \r\nMeldeweg ist unklar, wer für Entgegennahme, Bearbeitung und fristgerechte Weiterleitung verantwortlich ist. Es \r\nbesteht das Risiko, dass Meldungen verzögert werden oder Rückfragen ungeklärt bleiben. Haftungsfragen bei \r\ntechnischen Störungen oder Fristversäumnissen sind bislang nicht eindeutig geregelt. Unterschiedliche \r\nnationale Zusatzanfor-derungen und Fristen erhöhen dieses Risiko weiter. Ein komplexes Meldeformular, das \r\nalle Fallkonstellationen abbilden soll, würde die Fehleranfälligkeit zusätzlich steigern.\r\nHinzu kommt, dass der interne Abstimmungsaufwand in den Unternehmen bestehen bleibt. Die Frage, wer \r\nwelchen Sachverhalt meldet und welche Frist gilt, lässt sich nicht allein durch ein Portal lösen. Ohne \r\nausreichend bemesse-ne Übergangsfristen und klare technische Vorgaben drohen erhebliche \r\nUmsetzungsprobleme. Die Kosten für An-passungen von Prozessen, IKT-Systemen und Schulungen sind \r\nerheblich und müssen realistisch berücksichtigt werden.\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns für einen differenzierten Ansatz aus. Das etablierte Meldewesen nach \r\nDORA sollte beibehalten werden. Aufgrund der inhaltlichen Nähe kann geprüft werden, DORA- und CRA\u0002Meldungen stärker zu verzahnen und Meldefristen zu harmonisieren. Meldungen nach DSGVO und KI\u0002Verordnung sollten weiterhin separat erfolgen, um ihrer jeweiligen Zielrichtung und Praxis gerecht zu werden. \r\nVorrangig sollte die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Meldeanforderungen selbst verfolgt werden, etwa \r\ndurch praxisgerechtere Daten-felder und Schwellen, einheitliche Definitionen und abgestimmte Fristen.\r\nDaher sollte auf die Ersetzung funktionierender sektoraler Meldewege durch einen zentralen Meldeweg \r\nverzichtet werden. Erforderlich sind klare Zuständigkeiten, eindeutige Haftungsregelungen und hohe \r\nSicherheitsstandards, bevor weitere Zentralisierungsschritte erfolgen. Ebenso notwendig sind ausreichend lange \r\nÜbergangsfristen und frühzeitige Transparenz zur Architektur und technischer Umsetzung. Harmonisierung \r\nsollte vorrangig bei den Inhalten ansetzen und nicht allein bei der technischen Plattform. Nur so kann der \r\nDigital-Omnibus sein Ziel erreichen, das Vorfallsmeldewesen tatsächlich einfacher, sicherer und effizienter zu \r\ngestalten.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022820","regulatoryProjectTitle":"Ausgewogene Gestaltung des Marktinfrastrukturpaketes (Market Integration and Supervisory Package - MISP)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/cd/701607/Stellungnahme-Gutachten-SG2603040029.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Statement to the German \r\nFederal Ministry of Finance\r\non the Regulation fostering EU market integration and \r\nefficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nBerlin, 4 March 2026\r\nPage 2 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\n1. Objective and General Assessment\r\nThe German Banking Industry Committee (GBIC) welcomes the European Commission’s plan to ensure that \r\nEurope can continue to compete on the global stage with a powerful, deep capital market. The Market \r\nIntegration and Supervision Package (MISP) presented in December 2025 is the first step in the right direction, \r\nmaking space within various frameworks to foster competitive advantages.\r\nGBIC is particularly interested in the proposals that affect post-trade infrastructure and its offerings. \r\nComparison with the US market shows that infrastructure providers in Europe are too complex and costly. The \r\nEuropean Commission recognises this and has introduced a variety of options for promoting competition in the \r\nRegulation on Central Securities Depositories. Here, the banks believe a significant provision is missing. Central \r\nsecurities depositories should be required to disclose their prices and services in a standardised, transparent \r\nmanner. Only a clear and unified cost structure will allow clients – the banks – to compare offers and choose \r\nthe most cost-effective option. This provision is necessary, among other things, because only one CSD is active \r\nin each member state. In contrast, banks that offer post-trade services are always in competition with other \r\nbanks. Therefore, the proposal on price transparency for banks that offer settlement internalisation should \r\napply only vis-à-vis their clients, not to the market. Banks are not market infrastructure.\r\nPromotion of modern technologies, such as DLT, can create decentralised market structures and affect the \r\nbanks’ role as intermediaries. These proposals are also very welcome, as they create a European framework \r\nthat opens up many different possibilities. The market can decide if and when it wants to make use of more \r\nmodern options. \r\nWe are also in favour of the amendments to MiCAR. However, these amendments do need adjusting to ensure \r\nthat supervisory competencies, prudential and incident reporting are clearly and consistently assigned to the \r\nsupervisory bodies with the correct expertise. We also welcome the proposals for trading venues, which create \r\nthe regulatory framework required to allow for market-driven consolidation.\r\nGBIC generally supports the EU depositary passport, but only if it is legally secure, consistent in terms of \r\nsupervision, operationally robust, and protects investors across borders.\r\nThe specific European Commission proposals on market integration are accompanied by potential plans to, in \r\nsome cases, bundle market supervision activities under the ESMA. In principle, we support the further \r\ndevelopment of European supervision, provided that it is limited to pan-European issues with cross-border \r\nrelevance and geared to the necessities laid down in the MISP with respect to market infrastructures. The key \r\nhere is to strike a balance between European and national supervision and to clearly assign responsibilities.\r\nCentralisation of supervisory activities is, from the point of view of GBIC, not an end in and of itself, but rather \r\nthe result of market driven consolidation and deepening of the markets. Prudential questions could therefore \r\nhave been answered in a second step, and should not, at this point in time, drown out the debate on the \r\nspecific proposals. The suggested approach, in which a European supervisory authority would be given\r\njurisdiction over infrastructure such as CCPs and CSDs, is definitely an option, provided that the following is \r\ntaken into account:\r\n- Centralisation of supervisory activities cannot lead to increased complexity.\r\n- If European supervision increases in these areas, national supervision must decrease.\r\nPage 3 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nCompletely independent of details on and assessment of the proposed European supervisory authority, the \r\nESMA should be strengthened and modernised with respect to pan-European market infrastructure issues via \r\nthe following measures:\r\n1. The ability of the European markets to compete on the global stage should be codified as a key guiding \r\nprinciple of the ESMA’s supervisory tasks.\r\n2. The ESMA must be able to take action, e.g. via the introduction of a “real” no-action letter (for\r\nexceptional circumstances).\r\n2. CSDR\r\nThe GBIC welcomes the revision of the CSDR towards an increasingly harmonised European capital market. We \r\nbelieve that many of the amendments can contribute to the further integration of markets and a simplification \r\nof trading. In particular we welcome the opening of the CSDR to modern technologies such as DLT, as this \r\noffers potential along the entire value chain – from the issuer to the custodian. However, it also introduces new \r\ncompetitors into the intermediaries In particular we support practical steps toward CSD consolidation, including \r\nharmonised, simplified and transparent CSD fee scheldules, consistent CSDR supervision and effective \r\nimplementation of the CSD hub model. \r\nFor the GBIC, it is essential that all market participants are subject to the same regulatory requirements in \r\norder to ensure fair competitive conditions – same business, same rules! \r\nIn the following we would like to comment on certain key-topics.\r\n2.1 Settlement internalisers\r\nAs pointed out before: Where there is the same business, the same rules should apply. But on the other hand: \r\nWhere there is a business that can’t be compared – different rules should apply. This is the case with \r\nsettlement internalisers. \r\nThe GBIC takes a critical view of the newly proposed obligations for settlement internalisers to disclose their \r\ncosts. These would create additional bureaucratic burdens for banks without delivering any discernible added \r\nvalue for the customers or the market. \r\nThe proposed public fee disclosure requirements similar to that of financial market infrastructures (FMIs) do not \r\nreflect the distinct role of custodian banks acting as settlement internalisers. Banks are not a market \r\ninfrastructure operator and do not offer core CSD services as CSDs, of which there is only one in each Member \r\nState. Banks are competitors against other banks in the open market. Therefore, customers can choose \r\nbetween many different banks competing with each other in the market. Furthermore, customers can already \r\ncompare competitors costs of settlement internalisation, as banks naturally disclose their costs to customers. In \r\npractice, this is done as follows: \r\nInstitutional clients submit a so called requests for proposal (rfp). This is a customised request for specific \r\nservices they require and the associated costs.\r\nFor retail-clients costs are already disclosed in a standardised matter in public, for example on the web-site of \r\nthe bank.\r\nA general disclosure requirement would therefore not provide any additional benefit and is not justified from a \r\nsystemic perspective. On the contrary: disclosure of costs would impair competition.\r\nThe new transparency requirements under Article 34 Paragraph 9 of the draft CSDR are viewed therefore \r\ncritically and should be deleted. From the GBIC’s perspective, standardisation is not appropriate, as client \r\nrequests in the context of so called rfps (requests for proposal) are usually highly individual. Banks offer \r\ndiffering scopes of services and product ranges. Institutional clients in particular have individual needs. \r\nPage 4 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nHowever, the situation is different for public institutional service providers such as CSDs. The GBIC advocates \r\nintroducing comparable transparency requirements for CSDs, as structural necessity exists only there, due to \r\nthe lack of competition.\r\n2.2 CSD costs and fee structures\r\nA central demand of the GBIC is the establishment of cost transparency for CSDs at the European level. \r\nHowever, the current proposed amendments to the CSDR do not address this issue.\r\nThe GBIC considers it essential that CSDs should be required to publish uniform and comprehensible fee \r\nschedules. In addition, cost comparability between CSDs must be ensured so that overall costs can be reduced \r\nand the competitiveness of the European market can be strengthened.\r\nA report published by AFME in 2025 clearly shows that there are significant differences in the services and fees \r\nof European CSDs, and that European CSDs, in particular, generate substantially higher costs compared with, \r\nfor example, U.S. CSDs.\r\nLink: https://www.afme.eu/publications/reports/analysis-of-csd-fees-in-major-european-markets/\r\nThe GBIC therefore advocates reducing these discrepancies and making fee structures transparent and \r\ncomparable to create more competitiveness between CSDs.\r\n2.3 Reports of settlement internalisers Art. 9 of the draft CSDR\r\nThe new reporting requirements under Article 9 of the draft CSDR should be removed. From the GBIS’s \r\nperspective, this requirement is based on incorrect assumptions regarding the activities and volumes of \r\nsettlement internalisers. The numbers of volume came from a report published by ESMA last year (TRV Risk \r\nMonitor; ESMA50 1949966494 3846). AFME and EBF have reviewed this report and conclude, in the attached \r\nletter, that ESMA has conducted an incorrect risk assessment. Therefore, the risk presented in the report does \r\nnot exist. We therefore advocate taking a closer look at the figures once again and critically reassessing the \r\nissue in this light. The collection, processing and publication of data means incurring administrative costs which \r\nhave to be carefully weighed against possible knowledge gains on the part of the supervisory authorities. This is \r\nparticularly true in light of the European debate on reducing bureaucracy. \r\nThe envisaged ESMA single report on CSD settlement and internalised settlement by end of 2026 should be \r\ncarefully prepared and interpreted to ensure correctness of data and to avoid any misinterpretations. This \r\nwould then inform changes to the proposed settlement internaliser rules in Article 34 CSDR.\r\n2.4 Definitions - Art. 3 CSDR\r\nWe support updating the definitions of \"book entry\" and \"securities account\" (Art. 2 (4a) and (28) of the draft \r\nCSDR) to explicitly include both centralized and decentralized (DLT-based) electronic records alike. This \r\nsupports technology-neutrality and contributes to legal certainty for tokenised securities.\r\nHowever, these definitional changes alone do not remove the structural barriers for trading-venue transactions, \r\nas Art. 3(2) CSDR continues to link compliance to the settlement process in securities settlement systems \r\noperated under the full CSDR framework. Therefore, we specifically call for a durable “post-pilot” pathway \r\nthat permanently integrates \"DLT Notaries\" into the CSDR framework. To provide legal certainty and \r\navoid \"cliff-edge\" risks after the Pilot Regime expires, the following adjustments are necessary:\r\n• Establishment of a permanent authorisation category: A permanent authorisation category for \r\nDLT-based notary and central maintenance services should be anchored within the CSDR (Title III). \r\nSince DLT Notaries perform core CSD functions (notary/maintenance) but do not necessarily operate \r\nthe settlement system itself, they are not 100% comparable to traditional CSDs. Consequently, they \r\nshould be subject to a proportionate supervisory regime that focuses on relevant core safeguards (asset \r\nprotection, governance, IT resilience) without imposing full CSD requirements where these are not \r\napplicable.\r\nPage 5 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\n• Clarification of Art. 3(2) CSDR compliance: It must be clarified that the requirement of Art. 3(2) \r\nCSDR, ensuring transferability via book-entry, is fulfilled by recording the securities with such an \r\nauthorised DLT Notary. This acknowledges the functional separation between the recording layer \r\n(Notary) and the settlement layer, allowing for valid constitution of securities even if the subsequent \r\nsettlement occurs in a separate, albeit authorised, infrastructure.\r\n• Recognition of national regimes: We strongly advocate for a streamlined recognition or fast-track \r\nprocedure for existing national registrar regimes, such as the German Electronic Securities Act (eWpG). \r\nRegistrars demonstrating compliance with CSDR-equivalent safeguards should be exempt from \r\nduplicate authorisation procedures to prevent high market entry barriers.\r\nFor example, DLT notaries could be included in the CSDR and Article 3(2) CSDR could also be fulfilled in the \r\n“normal” world by booking with them. In addition, there must be an integration of the DLT PR with national \r\nlegal systems, some of which have had well-functioning systems for issuing DLT financial instruments for years \r\n(in Germany, for example, the eWpG). Consideration could, for example, be given to treating crypto securities \r\nregistrars or comparable other national registrars as automatically equivalent to DLT account keepers or \r\nnotaries and recognition. Or at least there should be a simplified (“fast-track”) recognition or authorisation path \r\nto DLT notary and account keeper, avoiding duplicative authorization requirements.\r\n2.5 Penalties\r\nArt. 7(2) shall be amended as follows:\r\n“Thee cash penalties shall not be configured as a revenue source for the CSD or its participants. Cash penalties \r\nshall be paid in cash or in e-money tokens.\"\r\nWith regard to the prohibition of cash penalties serving as a revenue source, a key issue is the lack of clarity \r\nabout the legal - especially tax - nature of these penalties. Furthermore, the question of whether penalties are \r\npassed on depends on the custody structure. In some cases, penalties accrue to the participant; in others, they \r\nhave to be forwarded. This practice has been implemented without issue for years.\r\nIn our view, the proposed change will create unnecessary bureaucracy, as it will require case-by-case \r\njustification for why penalties accruing to the participant may remain there without constituting a source of \r\nrevenue. At a minimum, it should be clarified that penalties legally accruing to the participant may remain with \r\nthe participant. \r\n2.6 Centralised supervision is a first step\r\nProposed centralised supervision of significant CSDs (and CCPs) is a welcome first step to drive consolidation \r\nfrom the top down, but this must be accompanied by further bottom-up changes in the post-trade framework, \r\nwhich are currently not sufficiently captured in the MISP. See under 1.6.\r\n2.7 AMI-SeCo barrier-report – reducing barriers of post-trade environment\r\nFinally, we would like to draw attention to the report published in September 2025 by the AMI SeCo SEG, \r\nentitled ‘Remaining barriers to integration in securities post trade services – issues and recommendations’.\r\nLink: \r\nhttps://www.ecb.europa.eu/press/intro/publications/pdf/ecb.amiseco202509_barriersmarketintegration.en.pdf\r\nThis report identifies barriers that hinder the creation of a harmonised European capital market. For each of \r\nthese barriers, it also sets out the corresponding European legislative acts that would need to be amended in \r\norder to remove them. For several of these barriers, this also applies to the CSDR. \r\nOne example is barrier 4, the free choice of location of issuance. This barrier is defined as highly important and \r\nalso highly difficult. It says that the lack of harmonisation of national securities and corporate laws hinders the \r\nfree choice of a issuer CSD. This problem could be addressed by amending Article 49 of the CSDR.\r\nPage 6 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nAs just shown, the revision of the CSDR would have been a good opportunity to eliminate some of the barriers \r\nhighlighted in the report. The GBIC urges that this be taken up and addressed in the ongoing process.\r\n3. DLT Pilot Regime\r\n3.1 General Remarks\r\nThe European Union stands at a critical juncture in the global race for digital assets such as tokenized \r\nsecurities. However, a lengthy legislative process can be expected for the MISP – since while the proposed \r\nreview of the DLT PR is ambitious and widely supported, parts of the MIP remain more controversial. As a \r\nresult, the intended future-proof DLT regulation may not enter into application before the 2030s - by that time \r\nthe United States, backed by proactive regulatory initiatives, will have set global standards for tokenized \r\nsecurities. Hence, the welcomed changes to the DLT Pilot Regime as regards thresholds and limits as listed \r\nbelow as well as the removal of the licence limit should apply as soon as possible, i.e. immediately upon entry \r\ninto force.\r\nNevertheless, the MISP should be negotiated as a singular package to ensure the proposals have maximum \r\nimpact. Separating discussions on the DLT Pilot Regime would only risk losing focus on the broader MISP and \r\nSIU objectives, and delaying progress on other proposals which are complementary to the success of the DLT \r\nPilot Regime (e.g. CSDR and MiFIR changes).\r\nThe GBIC welcomes the revision of the DLT Pilot Regime Regulation. The DLT Pilot Regime is to be amended in \r\nsuch a way that, in particular, the scope is significantly expanded by now including all MiFID financial \r\ninstruments. In addition, the upper limit for participation in the sandbox will be raised from 6 billion euros to \r\n100 billion euros. The GBIC welcomes these changes and considers them absolutely necessary to make the \r\nthus far little used pilot regime more practical. However, certain thresholds, participation constraints, and \r\nlimited optionality for settlement assets would still present restrictions that could the commercial viability of \r\nsome projects.\r\nThe EU could risk diminishing its competitive advantage over international peers in the development of \r\ndigitalised financial markets if DLT infrastructures cannot effectively scale and transition into permanent, fully\u0002functional business models. Further clarity and flexibility is needed to ensure that investment firms/credit \r\ninstitutions are not unnecessarily disincentivised from exploring innovations in trading market structure. These \r\nadditional improvements and clarification are essential to ensure that the DLT PR evolves into a framework that \r\nsupports innovation by both Financial Market Infrastructures and market participants.\r\nWe therefore recommend:\r\n- Clarification on CSDR credit restrictions for credit institutions: We seek clarification that the strict \r\nprohibition on providing 'clean credits' (unrelated to CSD services under the CSDR) does not apply to \r\ncredit institutions operating a DLT-TSS or providing individual CSD services under the new Article 10a \r\nDLTPR (DLT notary and central maintenance services). An explicit carve-out is necessary to ensure that \r\nuniversal banks are not inadvertently excluded from adopting these new DLT roles.\r\n- Allow for settlement in DLT-based cash solutions beyond central bank money such as tokenised \r\ndeposits and authorised e-money tokens (EMTs).\r\nPage 7 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nIt is of great importance to the GBIC that companies which outgrow the Pilot Regime transition into a fully \r\nregulated environment. Existing rules already apply, namely those under the CSDR. Here too, the principle \r\nmust hold: those engaged in the same business must adhere to the same rules.\r\n3.2 DLT notary and DLT account keeper\r\nWe welcome the introduction of the new roles of the \"DLT notary\" and the \"DLT account keeper\" to provide the \r\ncore CSD services of \"notary service\" and \"central maintenance service\" for DLT financial instruments (Art. 10a \r\nof the draft DLTPR). Allowing regulated markets, CSDs, investment firms, credit institutions, or CASPs to fulfill \r\nthese functions offers necessary flexibility.\r\nWhile we acknowledge the alignment with CSDR Title III requirements (Art. 10a, 10b of the draft DLT PR in \r\nconjunction with Title III of the CSDR), the regime should avoid duplicative or overlapping requirements where \r\nrisks are already addressed at the level of the DLT market infrastructure operator.\r\nCrucially, for issuers whose DLT financial instruments are traded on trading venues, the requirement under Art. \r\n3(1) CSDR is considered fulfilled if the initial recording is done by a DLT notary (Art. 10b draft DLTPR). \r\nDeviating from Art. 3(2) CSDR, transactions in DLT-based securities can be recorded by a DLT notary, DLT SS, \r\na DLT-TSS, or a traditional CSD (Art. 10b of the draft DLT PR). This allows DLT-based financial instruments to \r\nbe traded on a trading venue if recorded in a market infrastructure. This framework preserves the functional \r\nseparation between recording and maintenance (notary/account keeper) and settlement in an EU-authorised \r\nsettlement infrastructure.\r\nHowever, the lack of a defined transition from the Pilot Regime to the “regular” regime poses a \r\nsignificant risk. To avoid \"cliff-edge\" risks for issuers and investors once derogations expire, a durable legal \r\nframework within the CSDR is required (see detailed comments under following Section IV.1). The proposed \r\napproach may facilitate an EU-wide operational model for the trading and lifecycle management of DLT financial \r\ninstruments within the Pilot Regime, which could also be relevant for national frameworks such as crypto \r\nsecurities under the German Electronic Securities Act (eWpG).\r\n4. MiCAR\r\n4.1 General Remarks\r\nWe welcome the general objective of the proposed amendments to MiCAR, as it aims to strengthen supervisory \r\nconvergence and market integrity at Union level. We explicitly support the proposal not to transfer supervisory \r\npowers to ESMA where the CASP is a credit institution. Given the already centralised and harmonised banking \r\nsupervision framework, establishing a parallel layer of centralised supervision for the crypto‑asset activities of \r\ncredit institutions would be unjustified. Moreover, NCAs have already developed substantial expertise in \r\nsupervising crypto‑asset activities since MiCAR entered into force. \r\nWhile the overall approach is welcome, the proposed amendments raise questions regarding consistency and \r\nproportionality, particularly where reporting and notification obligations are shifted to ESMA while supervisory \r\ncompetence remains with NCAs. Several amendments impact provisions of Title V, Chapter 2 of MiCAR beyond \r\nthe exemption for credit institutions under Article 60(10). We therefore consider that a clearer and more \r\nconsistent alignment between supervisory responsibilities and reporting obligations is necessary, ensuring that \r\nreporting channels reflect actual supervisory competence. Without such alignment, the reform risks creating \r\nadditional administrative burdens, fragmented reporting structures, legal uncertainty, thereby increasing \r\nregulatory complexity and hindering competitiveness of the European banking industry.\r\nPage 8 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\n4.2 Specific Comments\r\n• Article 60 MiCAR – Notification regime and annual turnover reporting\r\nThe amendments in the newly inserted Art. 60 (6a) MiCAR introduce an obligation for in scope entities referred \r\nto in Article 60(2) to (6) MiCAR, therefore also covering investment firms and central securities depositories, to \r\nsubmit the data to both their competent authority and ESMA.\r\nThis creates redundant data flows, potentially with overlapping data formats and timelines, creating \r\nunnecessary administrative burden and compliance costs.\r\nAdditionally, the redirection seems structurally inconsistent where supervision continues to lie with NCAs and \r\nrisks fragmentation of oversight. Without clear guidance on how the two authorities will coordinate, there is a \r\nrisk of duplication, inefficiency, and legal uncertainty, as it is unclear which authority has responsibility for \r\nacting on the reported information.\r\n• Article 69 MiCAR – Notification of changes in the management body\r\nThe shift to notify ESMA (rather than NCAs) of management changes conflicts with existing supervisory \r\nallocation, especially for credit institutions who remain under national supervision. This appears inconsistent \r\nwith the existing allocation of supervisory responsibilities.\r\nWe would therefore welcome it if Article 69 MiCAR would be amended to read: ‘Crypto-asset service providers \r\nshall notify ESMA or their competent authority, if different from ESMA, […]’ for reasons of legal clarity and to \r\nensure that notifications continue to be made to the authority responsible for supervising the entity in question, \r\nin line with the principle of proportionality and existing supervisory allocation.\r\n• Article 73 MiCAR – Outsourcing arrangements\r\nThe amendments to Article 73(1)(d) and (4) MiCAR, which now refer exclusively to ESMA for the oversight of \r\noutsourcing arrangements, suggests a general ESMA supervisory competence. This contradicts the established \r\nsupervisory framework for entities subject to national supervision, in particular credit institutions. The provision \r\nshould therefore clarify that ESMA’s role applies only where it is the competent authority, while the relevant \r\nNCA retains supervisory responsibility in all other cases. A clear delineation of competences is essential to \r\nensure coherent supervision, proportionate reporting obligations, and legal certainty\r\n• Article 92 MiCAR – Market abuse reporting\r\nRedirecting market abuse notifications under Article 92 MiCAR to ESMA, rather than the competent NCAs, raises \r\nsignificant practical and structural concerns. This change affects all entities subject to the market abuse regime, \r\nincluding credit institutions, regardless of whether ESMA exercises direct supervisory competence.\r\nThe amendment risks creating parallel reporting channels, delays in notification processing, and duplication of \r\nefforts, as ESMA would receive information that NCAs continue to supervise and act upon. This is likely to \r\nincrease administrative burdens for both supervised entities and authorities and may undermine the efficiency \r\nof existing supervisory arrangements. Furthermore, the transfer of reporting mandates without corresponding \r\nsupervisory responsibilities could create legal uncertainty regarding which authority holds ultimate responsibility \r\nfor follow-up, enforcement, and supervisory action.\r\n• Multi-issuer stablecoins\r\nIn addition to the proposed amendments to MiCAR, we call for regulations for multi-issuer stablecoins. These \r\ninstruments should be clearly regulated in order to ensure the stability of the European financial market and \r\navoid legal uncertainties. One possible option, for example, would be to require equivalent regulation in third \r\nPage 9 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\ncountries for their admissibility, if a complete ban is not being considered. This way abusive market practices \r\nthat exploit regulatory differences can be prevented.\r\n5. EU asset management \r\nNational competent authorities (NCAs) are most familiar with the fund products and legal provisions in their \r\nrespective markets. Against this background, we welcome that the Commission has not proposed a transfer of \r\nasset management supervision to the EU level.\r\nHowever, we are concerned about the expanded ESMA competencies (Art. 110b-c UCITS-Directive, Art. 47a-b \r\nAIFMD, Art. 14c-e CBFDR) and particularly the plan for ESMA to conduct annual reviews of certain asset \r\nmanagers. As a result of these reviews, ESMA could require NCAs to change their supervisory practices in areas \r\nsuch as governance, risk management, and delegation by a deadline (\"corrective measures\"). Beyond this \r\nreview framework, ESMA could, on an ongoing basis, identify deficiencies in product supervision and \r\nsubsequently initiate an escalation process, ranging from delays due to mandatory ESMA consultations to a full \r\nban on passporting (Art. 14c para. 4 UCITS-Directive).\r\nA dual structure scrutinizing NCAs' actions down to individual supervised entities, probing for \"divergent\" or \r\n\"deficient\" practices, would be inefficient. ESMA's regulatory expansion would create additional costs that would \r\nbe borne by asset managers in the form of increased supervisory fees, and, ultimately, also by the investors. \r\nThe additional reviews are also unnecessary, as ESMA can achieve a sufficient level of supervisory convergence \r\nwith its existing powers.\r\nThe dilution of the NCA's role as the primary regulator would lead to more complexity as any statement or \r\nguidance provided by the NCA could be subject to ex-post approval by ESMA. NCAs could either pre-consult \r\nwith ESMA on certain decisions or revoke decisions provided to an asset manager due to differing assessments \r\nfrom ESMA. In the former case, market participants would wait longer for feedback from the NCA; in the latter, \r\nthey would still lack the required regulatory certainty to implement consequential changes despite having \r\nreceived guidance by the NCA. Thus, there is no basis for the claim that charging fees for ESMA reviews is \r\njustified by the benefits asset managers would reap from them (Recital 15). \r\nNotably, the proposals to facilitate internal outsourcing (see Section 3) and to conduct annual ESMA reviews \r\nboth refer to the same EU group definition (Art. 2(1)(v) UCITS-Directive, Art. 4(1)(av) AIFMD). Apparently, the \r\nCommission views the expanded ESMA powers as a counterbalance to a supposedly less stringent regulation of \r\nintra-group arrangements. Therefore, we stress that the drawbacks of an additional supervisory layer clearly \r\noutweigh any benefits of an alleviation for intra-group arrangements — even if the latter provisions were to be \r\nimproved. If these two proposals can only be approved as a package, we recommend rejecting both.\r\n6. Depositary Passport\r\nThe EU Depositary Passport is a central proposal by the European Commission as part of the Savings and \r\nInvestments Union (SIU), aimed at facilitating cross-border capital market activities and further deepening the \r\nintegration of the single market. \r\nThe German Banking Industry welcomes this initiative in principle and is available as a point of contact for \r\nfurther discussions and the development of detailed concepts. In this context, it emphasizes that the \r\nintroduction of a depositary passport alone is not sufficient: comprehensive legal adjustments are required \r\nbeforehand, as the depositary acts as a structural protection mechanism for investors and is closely linked to \r\nnational civil, insolvency and custody law frameworks.\r\nPage 10 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nThe passport can provide fund providers with access to a broader range of depositaries, which is particularly \r\nbeneficial for smaller markets. With an expanded selection, fund providers could compare services more \r\npurposefully and achieve economic advantages. However, this expanded access must under no circumstances \r\nlower the existing high protection levels. Furthermore, clear supervisory responsibilities of the authorities \r\ninvolved are necessary, especially if funds and depositaries will no longer necessarily operate within the same \r\nlegal and supervisory environment.\r\nLocal legal and operational requirements must continue to be met even when operating under the depositary \r\npassport, as Union-wide regulations cannot eliminate the existing differences in regulatory protection levels. \r\nThere is still a lack of clear conflict-of-law rules, particularly regarding transfers of ownership and securities \r\nlending, which can lead to legal uncertainties in cases of dispute or insolvency which might constitute a barrier \r\nto accepting the passport. \r\n7. ESMA Regulation\r\nThe package not only provides for substantive adjustments to existing regulations, but also for far-reaching \r\nchanges to the European supervisory architecture, particularly with regard to the role, powers and governance \r\nof ESMA. \r\nIn principle, we support the further development of European supervision, provided that it is limited to pan\u0002European issues with cross-border relevance and geared to the necessities laid down in the MISP with respect \r\nto market infrastructures. The key here is to strike a balance between European and national supervision and to \r\nclearly assign responsibilities.\r\nIn general, any expansion of ESMA’s powers must be clearly defined, predictable, and provide legal certainty. \r\nCompetencies should be formally set out in the ESMA Regulation and relevant Level 1 legal acts. Regional \r\nmarket practices and national specificities must be systematically respected when only national markets are \r\naffected, leveraging the expertise of national authorities. These national issues should not be part of any \r\nexpansion of European supervision as the national supervisory authorities (NCAs) already have the respective \r\nexperience and proximity to the market practice and daily functioning of their national capital markets. Thus, \r\ninteraction with the NCAs is of utmost importance. In addition, cooperative models, such as Joint Supervisory \r\nTeams, can support to ensure that national competent authorities remain substantially involved in decision\u0002making.\r\nFinally, when fulfilling its duties, ESMA should explicitly be required to consider the competitiveness of \r\nEuropean capital markets alongside investor protection and financial stability. International examples \r\ndemonstrate that stable and efficient markets are legitimate supervisory objectives, and oversight practices \r\nshould take into account economic consequences.\r\n7.1 Governance Implications and Institutional Balance\r\nThe proposed further development of ESMA goes beyond targeted adjustments and introduces governance\u0002related changes that extend well beyond the regulation of cross-border market infrastructures. It affects both \r\nthe scope and configuration of supervisory powers as well as the authority’s institutional governance . \r\nThe envisaged investigative and intervention powers create a disconnect between ESMA’s decision-making \r\nauthority and the accountability of national supervisors. While ESMA decides on the initiation, scope, and \r\nintensity of measures, national authorities bear the burden of implementation, market proximity, and political \r\naccountability. This mismatch weakens the legitimacy of supervision and heightens the risk of conflicting \r\nobjectives. Several of the proposed instruments (notably Arts. 17aa and 17aaa draft ESMA-Regulation) allow \r\nPage 11 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\nESMA to exert significant influence over national supervisory decisions. This creates a risk of de facto direct \r\nsupervision and a gradual shift of decision-making powers. Supervisory convergence must not result in opaque \r\nor informal competence shifts.\r\nSuch a shift of competence should be avoided as it would unduly expand ESMA’s supervision of market \r\nparticipants (who do not fall under ESMA’s direct control) and cause legal uncertainty. Moreover, at least from a \r\nGerman perspective it is unclear what “granting approval to financial products” means, as there is no granting \r\nto financial products besides prospectuses and Investment terms on the German market.\r\nWe are skeptical about the proposed Executive Board, composed of a chair and five independent full-time \r\nmembers, which will centralize operational control and decision-making, including key interventions like \r\nsuspending cross-border distribution. This structure risks marginalizing the Board of Supervisors - and thus \r\nnational authorities - since the latter would only retain a right of objection. Concentrating power in the hands of \r\na few independent members could undermine the pluralistic legitimacy and balanced governance of ESMA.\r\nThe extension of ESMA’s mandate to a “common supervisory and enforcement culture” (Art. 29 draft ESMA\r\nRegulation) significantly broadens its role beyond supervision. Such a shift requires clear political justification \r\nand strict limits.\r\n7.2 Competitiveness as a secondary objective of ESMA’s work\r\nInternational competitiveness of EU firms and EU capital markets should be a guiding principle and manifested \r\nas ESMA’s secondary objective (as it is for FCA1). ESMA should always consider how its work affects the EU \r\nCommission’s objective to foster EU’s economy (including the financial sector) and its growth and attractiveness \r\nfor businesses, consumers and investors (EU-wide and globally) in the medium to long-term. This guiding \r\nprinciple should shape ESMA’s primary objectives and could help to avoid building new barriers or unduly \r\nbureaucratic burdens when exercising its supervision or establishing new rules and guidelines. \r\nBesides a cost/benefit analysis an EU competitiveness test should be systematic and mandatory for each new \r\nrule (irrespective of whether it is on Level 2 or 3). The test should cover at least the following aspects:\r\n• competitiveness of EU firms and EU capital markets in the EU and globally,\r\n• simplification of new rules to avoid excessive and unnecessary burdens on market participants and their \r\nclients and favor regulatory certainty,\r\n• consider international standards which are developed and adopted by recognized standard-setting \r\nbodies (i.e. IOSCO or BIS),\r\n• consider regulatory approaches adopted in other competitor jurisdictions such as the UK and US.\r\n7.3 Costs and bureaucratic burdens\r\nHowever, it must be ensured that the proposed approach by the MISP does not lead to an overall increase in \r\nregulatory costs (either directly for the supervised entities or indirectly for their clients) and creates \r\ndisproportionate burden on market participants and investors. Supervision under ESMA should be based on \r\nexisting supervisory frameworks (i.e. reporting and data requirements). If there is no added value for financial \r\nstability, market integrity or investor protection any additional IT, compliance or operational adjustments must \r\nbe avoided.\r\n1 Financial Conduct Authority, https://www.fca.org.uk/about/what-we-do/secondary-objective.\r\nPage 12 of 12\r\nComments \r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision \r\nPackage, MISP)\r\n7.4 Regulatory stability\r\nThe Lamfalussy process has led to increased volumes of detailed regulatory rule-making in Level 2, which is \r\nbecoming more and more prescriptive2 and binding firms’ resources and costs in a constant state of review and \r\nimplementation. A stable and predictable regulatory environment will support integration efforts and improve \r\nthe EU’s attractiveness for international investors and capital flows. \r\nTherefore, the co-legislators should ensure that the ESMA regulation and the respective Level 1 texts set clear \r\nboundaries for ESMA’s mandate. ESMA must avoid gold plating and develop its Level 2 or 3 proposals by \r\nfollowing the principle of competitiveness and proportionality. \r\nTo avoid legal inconsistency and foster legal certainty, it needs to be ensured that every Level 1 text which \r\ncontains mandates for ESMA to issue Level 2 requirements only starts to apply once all Level 2 requirements \r\nare finalized.\r\nNCAs are important for the local financial ecosystem due to their proximity and expertise of the local market \r\ndynamics, regulatory environment and specific challenges faced by these entities. It is therefore necessary to \r\nprovide a clear definition of ESMA’s mandate in relation to the mandate of the NCA’s. \r\nAny changes in terms of ESMA’s powers should consider:\r\n• sufficiently-resourced supervision and increase of expertise in the individual regulatory areas,\r\n• implementing a “real” no-action letter power (in exceptional circumstances and in close cooperation \r\nwith the EU Commission) to prevent detrimental impacts from regulatory requirements,\r\n• communication with ESMA must be as easy as communication with NCAs has been to date,\r\n• decision-making by ESMA has to be clear and transparent in the relationship between ESMA and market \r\nparticipants, ESMA and NCA’s and ESMA and EU Commission as well,\r\n• early engagement with the industry on regulatory standards, making industry secondments the norm \r\nand allowing for knowledge exchanges with the industry,\r\n• the idiosyncrasies of individual institutions in its supervision (i.e. business models, governance \r\nstructures and geographic footprints),\r\n• to avoid imbalanced supervisory processes (uncoordinated horizontal supervision vs. JSTs),\r\n• to have simple documentation and reporting requirements.\r\n****\r\n2 European Banking Institute, Report on simplification of EU financial law, January 2026, p. 44 ff., available: https://ebi-europa.eu/wp\u0002content/uploads/2026/01/the-EBI-SIMPLIFICATION-REPORT-16-January-20"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022876","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Kopplungsverbots zwischen Ratenzahlungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/5d/703040/Stellungnahme-Gutachten-SG2603060025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Es besteht die Gefahr, dass Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher das Schuldanerkenntnis nur deswegen abgeben, weil sie \r\nfinanziell auf eine Ratenzahlungsvereinbarung angewiesen sind. Die \r\naktuellen Informationspflichten in § 13a Absatz 4 RDG dürften diese \r\nSituation nicht wesentlich ändern. Daher bittet der Bundesrat, zu \r\nprüfen, ob ein Kopplungsverbot zwischen Ratenzahlungsvereinbarung \r\nund Schuldanerkenntnis eingeführt werden kann.\r\nGemäß § 13a Abs. 4 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hat der \r\nInkassodienstleister eine Privatperson (Schuldner), die er zur Abgabe eines \r\nSchuldanerkenntnisses auffordert, in Textform darauf hinzuweisen, dass sie \r\ndurch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche \r\nEinwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu \r\nmachen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses \r\nbegründet waren. Der Hinweis muss gemäß § 13a Abs. 4 Satz 2 RDG\r\n1. deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis \r\nerfasst werden, und\r\n2. typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht \r\nmehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen, die \r\nErfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung.\r\nDeutscher Bundestag\r\nAusschuss für Recht und Verbraucherschutz\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nKontakt: \r\nTelefon:\r\nFax:\r\nE-Mail:\r\nUnsere Zeichen: \r\nAZ DK:\r\nAZ BVR:\r\n4. März 2026\r\nSeite 2 von 2\r\nEin über die Informationspflicht nach § 13 Abs. 4 RDG hinausgehendes Kopplungsverbot zwischen \r\nRatenzahlungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis, birgt verschiedene Nachteile für den Schuldner. \r\nReduziert die Bereitschaft zur Ratenzahlungsvereinbarung\r\nZunächst könnte ein solches Verbot dazu führen, dass Gläubiger außergerichtlich weniger bereit sind, \r\nRatenzahlungen zu gewähren. Ohne die Sicherheit eines Schuldanerkenntnisses steigt für sie das Risiko, \r\ndass der Streit nur zeitlich in die Zukunft verlagert wird, indem der Schuldner erst später Einwendungen \r\nerheben oder die Forderung bestreiten wird. Trotz einer Ratenzahlungsvereinbarung könnte der Gläubiger \r\ndazu gedrängt werden, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, um einen Titel gegen den Schuldner\r\nzu erlangen. Bei einem Kopplungsverbot – wie vom Bundesrat angeregt – könnten Gläubiger auch mit \r\nBlick auf etwaige Verjährungsrisiken eher dazu geneigt sein, bereits aus Vorsichtsgründen keine \r\naußergerichtliche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner zu treffen, sondern gleich den \r\ngerichtlichen Weg einzuschlagen. Dies könnte letztlich dazu führen, dass Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher seltener außergerichtlich die Möglichkeit erhalten, ihre Verbindlichkeiten in Raten zu \r\nbegleichen – gerade für finanziell schwächere Personen wäre das eine erhebliche Verschlechterung.\r\nReduziert Bereitschaft zur einvernehmlichen Lösung\r\nZudem hat das Schuldanerkenntnis eine wichtige Funktion bei der außergerichtlichen Streitbeilegung. Es \r\nschafft Rechtssicherheit für beide Parteien und erleichtert die Abwicklung von Ansprüchen, ohne dass ein \r\naufwendiges Gerichtsverfahren notwendig wird. Ein Kopplungsverbot vermag nur auf den ersten Blick die \r\nPosition des Schuldners zu stärken. Dieser Blickwinkel berücksichtigt jedoch nicht, dass mit der \r\nBereitschaft des Schuldners ein Schuldanerkenntnis abzugeben, die Bereitschaft des Gläubigers \r\neinhergehen kann, Nachlässe auf seine Forderung zu gewähren. Hingegen dürfte die Einführung eines \r\nKopplungsverbotes die Motivation der Gläubiger schwächen, überhaupt auf eine einvernehmliche Lösung \r\nmit dem Schuldner außergerichtlich hinzuarbeiten.\r\nErhöht die Anzahl gerichtlicher Streitigkeiten\r\nEin weiteres Argument gegen das Kopplungsverbot ist die Gefahr, dass dadurch die Zahl der gerichtlichen \r\nStreitigkeiten signifikant zunimmt. Wenn Gläubiger nicht mehr auf ein Schuldanerkenntnis bestehen \r\nkönnen, könnten sie häufiger direkt den Rechtsweg beschreiten, um ihre Forderungen durchzusetzen. \r\nDies würde die Justiz belasten und für alle Beteiligten höhere Kosten und längere Verfahren bedeuten.\r\nInsgesamt betrachtet, dürften die Nachteile, welche aus einem vom Bundesrat angeregten \r\nKopplungsverbot herrühren können, für den Schuldner überwiegen. Durch die Informationspflichten nach \r\n§ 13a Abs. 4 RDG ist der Schuldner ausreichend vor einer voreiligen Abgabe eines Schuldanerkenntnisses \r\ngeschützt. Die Einführung eines Kopplungsverbotes bedarf es daher nicht. Lediglich informationshalber \r\ngeben wir Ihnen abschließend zur Kenntnis, dass die Bundesregierung vorstehenden Standpunkt teilt \r\n(Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/4298 – Vorabfassung, S. 329).\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft \r\nBundesverband der Deutschen \r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-04"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}