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Mitglieder des BVR sind alle deutschen Genossenschaftsbanken.\r\n\r\nDer BVR vertritt bundesweit und international die Interessen der genossenschaftlichen FinanzGruppe. Er koordiniert und entwickelt innerhalb der Gruppe die gemeinsame Strategie, berät und unterstützt seine Mitglieder in rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen und informiert über aktuelle wirtschaftliche, politische und bankfachliche Entwicklungen.\r\n\r\nUm die Interessen der Genossenschaftsbanken effektiv zu vertreten, unterhält der BVR eine Abteilung für Interessenvertretung, die die Aktivitäten des Verbandes in Berlin und Brüssel koordiniert. Diese Abteilung identifiziert die Anliegen der Mitgliedsbanken und formuliert deren Erwartungen an die Bundesregierung, den Bundestag, den Bundesrat sowie an die Institutionen der Europäischen Union. 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","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004522","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro","printingNumber":"322/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0322-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/302029","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktive Begleitung der Pläne der EZB und der Kommission zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Haltelimit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004523","title":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung - GwVideoIdentV) (20. 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April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus fortbestehende Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich.Die Deutsche Kreditwirtschaft fordert bezogen auf Vertragsänderungen, die nicht wesentlicher Art sind, eine Verbesserung der Gesetzeslage zugunsten einer praktikablen AGB-Anpassung bei Dauerverträgen (z. B. Giroverträge) per Zustimmungsfiktion. 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Berücksichtigung des Subsidiaritäts- und Rechtssicherheitsgedanken der RL 2023/2673/EU\r\n- Schaffung von gesetzl. Mustern und sog. Gesetzlichkeitsfiktion\r\n- Regelung analog Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB für Immo-FörderdarlehensV\r\n- Breite Interpretation der Regelung der Erlöschensregelung des Art. 16b Abs. 1 UAbs. 2 S. 3 RL 2023/2673/EU\r\n- Rechtssichere Gestaltung Widerrufsbutton ohne matielll-rechtliche Determination der Ausübung dieses Rechts sowie Klarstellung Anwendungsbereich\r\n- Abschaffung Widerrufsrecht (Finanzdienstleistungen) beim AußergeschäftsraumV; hilfsweise Schaffung sozialpolitischer Ausnahmen\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"},{"title":"Preisangabenverordnung","shortTitle":"PAngV 2022","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004526","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Petita bestehen im Aufzeigen von Gestaltungsspielräumen bei der nationalen Umsetzung: \r\n- Nutzung der Ausnahmen für Kleinst-, zinslose und kurzfristige Kredite.\r\n- Keine Kreditwürdigkeitsprüfung vor Duldung der geduldeten Überziehung. \r\n- Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes (kein Kontrahierungszwang). \r\n- Zulässigkeit der Werbung für leicht und schnell erhältliche Kredite.\r\n- Auswahl an „gängigen dauerhaften Datenträgern“ für die Kundenkommunikation.\r\n- Streichung des Schriftformerfordernisses. \r\n- Das Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an die Widerrufsinformation erlöschen. \r\n- Konkretisierung der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung. \r\n- Keine Obergrenzen für Zinssätze, den effektiven Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredits.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_ADVERTISEMENT","de":"Werbung","en":"Advertising"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004527","title":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes - VVBG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz - VVBG) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-04-23-VVBG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-04-23-VVBG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Sicherstellung der sachgerechten Umsetzung des Vorhabens eines verbesserten staatlichen Zugriffs auf Vermögensgegenstände auch im Dreipersonenverhältnis (in das Kreditinstitute involviert sein können). Berücksichtigung des Datenschutzes bei Umsetzung des Gesetzesvorhabens.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004528","title":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]},"description":"Sicherstellung der 1:1-Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht. Nutzung der Ermessensspielräume und Mitgliedstaatenwahlrechte im Sinne der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Verpflichteten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","shortTitle":"PublG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/publg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004529","title":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 2022/2554","printingNumber":"429/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0429-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303285","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass der Regelungsvorschlag der EU Kommission zur Schaffung eines europäischen Finanzdatenraumes, eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und \r\nMarktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert. Aufgrund des umfangreichen Anwendungsbereichs und der Komplexität der Umsetzung setzen wir uns für ein stufenweises Vorgehen mit sukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs ein. Wir setzen uns dafür ein, dass neue Datenzugangsrechte nur dort etabliert werden, wo es einen unmittelbar erkennbaren Kundennutzen gibt und ein Marktbedarf besteht. Wir setzen uns dafür ein, dass der Regelungsvorschlag die richtigen Anreize schafft, dass sich die vorgesehenen \"Schemes\" zum Datenteilen im Markt herausbilden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004530","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung der Digitalen Identität gem. EIDAS VO 2.0, Implem.Acts u. Lev. 2 Reg.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktive Begleitung der Pläne der EU COM und der folgenden nationalen Gesetzgebungsverfahren in Hinblick auf eine Digitale Identität i.R. der EIDAS-VO 2.0 mit den Zielen: \r\n- Erschließung der Nutzbarkeit der geplanten Wallet-Apps (EUDIW) für Banken in Identitifizierungsprozessen.\r\n- Untersuchung weiterer möglicher noch zu identifizierender Anwendungsfelder im Zahlungsverkehr. \r\n- Öffnung der geplanten Wallet-Infrastruktur und -Standards in Deutschland und Europa für die individuellen Software und ID-Angebote der genossenschaftlichen Banken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004531","title":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Wir sprechen uns für eine baldige Reform der geförderten privaten Altersvorsorge aus, u.a. durch eine Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben und Ermöglichung eines Altersvorsorgedepots, eine Entbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren und eine Öffnung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge für alle Erwerbstätigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004532","title":"Anti-Diskriminierung von bankeigenen Bezahllösungen auf mobilen Endgeräten (DMA/ZAG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kunden sollen die Möglichkeit haben, mit ihrer bankeigenen Bezahlanwendung mit dem NFC-Industriestandard bei Gatekeepern bezahlen zu können.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004533","title":"Beibehaltung der Interbankenentgelte beim kartengestützten Zahlungsverkehr (IFR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sicherung des girocard-System als souveränes, kosteneffizientes und wirtschaftliches europäisches Zahlungssystem.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004534","title":"Mandatorische Möglichkeit zur NFC-gestützten Bezahlung im Rahmen der AFIR/AFID und der LSVO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kunden von Ladesäulen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sollen die Möglichkeit haben, NFC-basiert per Karte oder per im Smartphone-hinterlegter Karte bezahlen zu können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge","shortTitle":"LSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lsv"},{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen","shortTitle":"MessEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU 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Daher kann eine verpflichtende Umsetzung von bestimmten regulatorischen Vorgaben durch alle Arten von Kreditinstituten, also auch durch spezialisierte Institute, als nicht sachgerecht bewertet werden. Es sollten daher Ausnahmen für diejenige Art von spezialisierten Instituten geregelt werden, die angesichts ihrer speziellen Geschäftsausrichtung keine elektronischen bzw. onlinefähigen Zahlungskonten für Kunden anbieten. In einem möglichen nationalen Begleitgesetz könnten für spezialisierte Institute Ausnahmeregelungen geschaffen werden, um sicherzustellen, dass diese nicht durch einen regulatorischen Markteingriff aus dem Markt gedrängt werden.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004536","title":"Vorschlag VO des EP u. des Rates ü. Euro-Banknoten u. -Münzen als ges. Zahlungsmittel 2023/0208(COD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVR setzt sich für einen marktwirtschaftlichen Ansatz zur Sicherstellung der Bargeldversorgung ein, der sich im Interesse der Kundinnen und Kunden am tatsächlichen Bargeldbedarf orientiert. Kein Erfordernis einer europäischen Verordnung im deutschen Markt, die die Gewährleistung eines ausreichenden Zugangs zu Bargeld regelt, da die Bargeldversorgung der Bevölkerung durch ein dichtes Netz an Bargeldbezugsmöglichkeiten in Deutschland gegenwärtig gewährleistet ist. Im Legislativvorschlag werden keine Angaben zu den Anforderungen an den Zugang zu Bargeld definiert. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004537","title":"Mögliche ges. Verpflichtung von Herstellern und GA-Betreibern wg. Sprengangriffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVR setzt sich für ein auf die aktuelle Gefährdungssituation des Standortes bezogenes Präventionskonzept ein. In einem sich ändernden und lokal wie regional heterogenen Umfeld wären einheitliche gesetzliche Vorgaben zu statisch.\r\nAktiver Austausch der Banken und Sparkassen mit den ermittelnden Behörden vor Ort essenziell. In den letzten Jahren wurden mittlerweile über 300 Millionen Euro für Sicherungsmaßnahmen an GA-Standorten ausgegeben. An diesen Standorten wurden rund 53.000 Sicherungsmaßnahmen umgesetzt. \r\nMaßnahmen: Einsatz von Alarmanlagen, Vernebelungstechnik, Nachtverschluss, eine Reduzierung der Befüllmengen sowie den Einsatz von Einfärbetechnik – mit Fokus auf den Schutz unbeteiligter Dritter und von Sachwerten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004538","title":"Ermöglichung einer elektronischen Grundschuldbestellung (ohne Medienbrüche)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung","printingNumber":"241/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0241-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-elektronischen-pr%C3%A4senzbeurkundung/312314","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine Gesetzesverbesserung, die eine elektronische (medienbruchfreie) Bestellung einer Grundschuld ermöglicht. Wir setzen uns ein für eine gesetzliche Anordnung einer rechtsgeschäftlichen Bindungswirkung durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung (wie im BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, S. 25 vorgeschlagen wird).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004539","title":"Einführung einer Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine erleichterte (medienbruchfreie) Grundbucheinsicht für Kreditinstitute. Unser Ziel ist es, dass Kreditinstitute zum Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage schnell und ohne Vorab-Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch schauen dürfen. Wir möchten eine Gesetzesregelung, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage entweder davon ausgeht, dass das Kreditinstitut stets ein berechtigtes Interesse gem. § 12 GBO hat oder kein berechtigtes Interesse nachweisen muss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","shortTitle":"GBVfg","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004540","title":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts, insbes. im Hinblick auf den Schutz von Kreditsicherheiten und die Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen in das harmonisierte Recht sowie Beseitigung von Mißbrauchsmöglichkeiten insbesondere im Rahmen der Regelungen zum Pre-Pack-Verfahren; keine Weiterverfolgung des Regelungsvorhabens zum Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen; Nachbesserungen bei den Regelungen zur Insolvenzanfechtung und zum Gläubigerausschuss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004541","title":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"- Verlängerung der Evaluationsphase des Art. 107a EGInsO\r\n- Vorsorgliche Einordnung der Vorschläge der AG \"Reform der Verbraucherinsolvenz\" (ZVI 2023, 341 ff.)“ mit Blick auf die grundsätzliche Beibehaltung des geltenden Rechtsrahmens und einer nur punktuellen Anpassung (insb. bei der Verstrickungsproblematik)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004542","title":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie, Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit durch eine Regulierung zu nachrichtenlosen und/oder unbewegten Konten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004543","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung von Eingriffen in die Privatautonomie durch weitgehende Einschränkungen bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen und Verbote im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004544","title":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG","printingNumber":"442/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0442-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303288","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei dem konkreten Regelungsvorhaben der EU Kommission zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem generell vereinfacht bzw. reduziert werden, um individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden zu können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004545","title":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung einer ausgewogenen Umsetzung der \"EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel\" zum Schutz vor irreführender Umweltwerbung und somit Vermeidung eines zusätzlichen Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltwerbung im Rahmen der weiteren \"EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims-Richtlinie)\".","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004546","title":"Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"20/10859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004547","title":"Vorschläge zur Anpassung der digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten in Außenprüfungen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DiskE für eine VO (DSFinVBV) berücksichtigt die Besonderheiten der Bankbuchführung (z.B. Halbsatz-buchungsverfahren, Besonderheiten im Zahlungsverkehr, keine Debitoren/Kreditoreneinteilung, Sammelbuchungen etc.) nur unzureichend. Ziel unserer Bemühungen ist die Vereinbarkeit der VO-Vorgaben mit unseren IT-Systemen hinsichtlich der Bereitstellung und des Mappings von Daten im Rahmen der Außenprüfung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004548","title":"Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr; Lockerung der Vollständigkeitsanforderungen für die Angaben nach § 45b EStG als Voraussetzung für die Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung; Wiedereinführung der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes aufgehobenen Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Kapitalertragsteuerbescheinigungen in § 45a EStG; Aufhebung der Vorgaben zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004549","title":"Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2024.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]},"description":"Unterbreitung von Vorschlägen u.a. für einen dynamischen Verweis bei der Abgabefrist für die steuerliche Schlussbilanz nach dem Übertragungsstichtag, zur Anpassung von Regeln bei Verstößen gegen FATCA-Meldepflichten, zur Anwendung der umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Vergütung des Pfandbrieftreuhänders und des Refinanzierungsregisterverwalters, zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, zur Änderung des FKAustG. Es wird zudem u.a. vorgeschlagen, das Einlagengeschäft der Kreditinstitute aus dem Anwendungsbereich von §§ 8,10 StAbwG auszunehmen, Vereinfachungen bei der Ausstellung von Ersatz-Steuerbescheingiungen für Kapitalerträge zu ermöglichen und die Umsetzungsfrist für Melde- und Bescheinigungspflichten nach AbzStEntModG um 1 Jahr zu verlängern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb","shortTitle":"StAbwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stabwg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004550","title":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines Verfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens / der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch verwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organ-schaft verwirklicht. Wir setzen uns deshalb für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004551","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der FASTER-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Bestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die Meldestrukturen nach der FASTER-RL und nach § 45b EStG so aufeinander abgestimmt werden, dass eine unterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004552","title":"Anpassungen und Konkretisierungen zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"20/10280","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010280.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"670/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0670-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konkretisierung des Tatbestands des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments in Bezug auf Finanzinstrumente nach WpHG; Aufnahme von Regelungen zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts und Depotgeschäfts; Vermeidung doppelter Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Anpassung diverser Vorschriften im geplanten KMAG zur Umsetzung der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO , insbesondere Übergangsvorschriften; Anpassung von Definitionen und Klarstellung des Begriffs \"Korrespondenzbeziehung\" im GWG","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004553","title":"Vorschläge zur Gestaltung des Gesetzes zur zweiten Reform des KapMuG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes","printingNumber":"20/10942","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/109/2010942.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-reform-des-kapitalanleger-musterverfahrensgesetzes/309839","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der Befristung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG); Evaluierung der vorgesehenen Änderungen auf ihre Wirksamkeit; Evaluierung sollte zusammen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erfolgen; Bereinigung von Inkonsistenzen zwischen VDuG und KapMuG; perspektivisch Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Massenverfahren","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten","shortTitle":"KapMuG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kapmug_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004554","title":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Vereinfachung der europäischen makroprudenziellen Regulierung und Überarbeitung des Kapitalpufferkonzeptes, insbesondere: ganzheitlicher Ansatz bei der Ausgestaltung der makroprudenziellen Regulierung unter Berücksichtigung mikroprudenzieller Regelungen und weiterer bankaufsichtlich-struktureller Vorgaben, Vermeidung einer doppelten/mehrfachen Abdeckung makroprudenzieller Risiken durch Kapital, Begrenzung der Anzahl der Kapitalpuffer, mehr Transparenz und Flexibilität bei der Aktivierung von Kapitalpuffern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004555","title":"Vorschläge zur Gestaltung eines möglichen Leitentscheidungsverfahrens beim BGH","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof","printingNumber":"20/8762","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008762.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-eines-leitentscheidungsverfahrens-beim-bundesgerichtshof/302758","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Beschleunigung von zeitintensiven Massenverfahren grundsätzlich begrüßenswert; Verhinderung von massiven Eingriffen in die Dispositionsmaxime der Parteien; Klarstellung, welches Gericht die Leitentscheidung zu treffen hat; Definition von \"Massenverfahren\" aufnehmen; klare Fixierung des Zeitpunkts, zu dem eine Entscheidung über ein Leitentscheidungsverfahren zu treffen ist","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Arbeitsgerichtsgesetz","shortTitle":"ArbGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg"},{"title":"Sozialgerichtsgesetz","shortTitle":"SGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgg"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Finanzgerichtsordnung","shortTitle":"FGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fgo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004556","title":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung sowie Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorhaben, insbesondere: Ausrichtung an Grundprinzipien, ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen, Schutz vor Missbrauch, Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz, passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiet, wie das Wirtschaftsrecht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"},{"title":"Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","shortTitle":"StaRUG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/starug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004557","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regeln für das Wertpapiergeschäft ein, u.a. durch\r\n- Beibehaltung der Wahlfreiheit zwischen provisioniertem und nicht-provisioniertem Wertpapiergeschäft\r\n- Vermeidung von preisregulierenden Maßnahmen\r\n- Vermeidung einer reinen Kostenfokussierung und Berücksichtigung der Qualität der  Produkte und Dienstleistungen\r\n- Vermeidung teurer bürokratischer Pflichten, die keinen Mehrwert für die Kunden erzeugen\r\n- Abbau des bestehenden Information Overload statt nochmaliger Erweiterung der Informationspflichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004558","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch\r\n- Verbesserung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Informationsblätter (PRIIPs-KIDs), um die viel kritisierten PRIIPs-KIDs nachhaltig zu verbessern \r\n- Beibehaltung des Ansatzes, dass das PRIIPs-KID ein kurzes und prägnantes Informationsdokument bleibt\r\n- Harmonisierung der Vorgaben mit anderen wertpapierrechtlichen Vorgaben\r\n- Vermeidung eines Information Overload durch die klare Vorgabe, dass die Anleger das PRIIPs-KID (nur) vor ihren Anlageentscheidungen erhalten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004559","title":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass\r\n- die Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als Eins-zu-Eins-Umsetzung erfolgt \r\n- insbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können\r\n- die neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004560","title":"Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"129/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0129-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Entlastung des Bürokratieaufwands in Deutschland, u.a. durch Einführung eines rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus, Abschaffung des Schriftformerfordernisses im Verbraucherdarlehensrecht, Reform des § 15 KWG, insb. Anpassung der Definition von \"Organkrediten\", Modifikation des Nachweisgesetzes: Vorschlag zur Zulassung digitaler Nachweise, Vereinfachung bei Ersatz-Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge gemäß § 45a Abs. 5 EstG, Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute, Einführung eines Wahlrechts für den befreienden IFRS-Einzelabschluss in Deutschland und mehr Entlastung für SNCIs: Reduzierung der Komplexität von Vergütungsregelungen, Option eines 2-jährigen Turnus Geldwäscheprüfungen für alle SNCIs.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen","shortTitle":"NachwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","shortTitle":"GBVfg","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg"},{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004561","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sammlung von Anpassungsvorschlägen zur Optimierung der nat. Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI). Die Vorschläge umfassen u.a. Nutzung nationaler Ausnahmeregelungen zur Eignungsbewertung (Fit & Proper, Art. 91 CRD VI), Nutzung v. Erleichterungen für SNCIs bei Identifikation von ESG-Risiken im Risikomanagement gemäß Art. 76 Abs. 2 CRD VI, Anw. des Output-Floors für IRBA-Institute, Übernahme v. Übergangsregelungen für Wohnimmobilienkredite nach Art. 465 Abs. 5 CRR III in SolvV, keine Zustimmungspflicht bei Wechsel interner Kontrollfunktionen, Beibehaltung der MaRisk, ESG-Kriterien bei leistungsabhängiger Vergütung, Ablehnung erhöhter Offenlegungsfrequenzen & Vorgaben, Vermeidung v. Doppelberücksichtigung v. Risiken bei Output-Floor & Säule II und Erhalt level playing field bei FRTB.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004562","title":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Anpassung des europäischen bankaufsichtsrechlichen Regulierungsrahmens, u.a.Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004563","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene, u.a. Abschaffung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG und der SolvV (Trennbankenregelungen, FinaRisikoV, Mindestabdeckungsgrad, Großkreditbeschlussfassung, Millionenkreditmeldewesen, Organkreditvorschriften), Harmonisierung mit europäischen Vorschriften (Aufbewahrungsfristen), Vereinfachungen im Meldewesen, Optimierung der Aufsichtspraktiken, Abschaffung überzogener nationaler Sonderregelungen im Kapitalmarktrecht, Umsetzung erleichternder EU-Richtlinienänderungen, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"ErbStDV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"FinaV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004564","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung makroprudenzieller Instr. zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur strukturellen Ausgestaltung der makroprudenziellen Instrumente zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung, unter besonderer Würdigung einkommensbasierter Instrumente und Begrenzung des Umsetzungsaufwandes für die Institute","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004565","title":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz RStruktFÜG","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Für die in den Jahren 2011 bis 2014 gezahlte nationale Bankenabgabe ist mit Ablauf des 31. \r\nDezember 2023 der bisherige Verwendungszweck entfallen. Als verfassungsrechtlich zulässige Verwendung für diese in den nationalen Restrukturierungsfonds eingezahlten Altmittel durch den nationalen Gesetzgeber wird die Rückführung an die Abgabepflichtigen vorgeschlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute","shortTitle":"RStruktFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004566","title":"Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für die Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung - IntermAufwErsV) (20. WP)","publicationDate":"2024-05-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IntermAufwErsV.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_IntermAufwErsVO.html?nn=110518"}]},"description":"Unser Ziel ist es, eine gerechte und gesetzeskonforme Vergütungslogik für Aufwendungen der Intermediäre zu etablieren, welche die Interessen der Gesellschaften und der Intermediäre bei der Weitergabe von Aktionärsinformationen und Mitteilungen zu gleichen Teilen und im Einklang mit § 67f AktG berücksichtigt. Zu diesem Zweck werden Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Kostentragungspflicht, u.a. durch die punktuelle Verwendung weiterer \"Pauschbeträge\", die abhängig vom Umfang der erbrachten Leistung in der Höhe auch variieren können, gemacht. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004567","title":"Erreichung sachgerechter Ausnahmevorschriften bei der 5. EU-Antidiskriminierungsrichtlinie  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erreichung angemessener Ausnahmevorschriften für die Kreditvergabe; Abgrenzung zu anderen spezifischen Antidiskriminierungsvorschriften; ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004584","title":"Beibehaltung der etablierten privaten Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht i.R.d. 12. GWB-Novelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die etablierte private Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht beibehalten bleibt. Die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung beim Bundeskartellamt parallel zu den bestehenden privatrechtlichen Instrumenten sollte vermieden bzw. auf die wenigen Bereiche beschränkt bleiben, die von der zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung nachweisbar nicht erreicht werden können. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007512","title":"Beibehaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der geltenden Fassung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seiner bisher geltenden Fassung beibehalten wird: \r\n- Verzicht auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals \"soziale Herkunft\";\r\n- Beibehaltung der abschließenden Aufzählung von Diskriminierungsmerkmalen;\r\n- Beibehaltung der Beschränkung der Diskriminierungsmerkmale auf Massengeschäfte.\r\n\r\nIn jedem Falle sollten vor einer Überarbeitung des AGG die Auswirkungen des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abgewartet werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007513","title":"Vorschläge zur Anpassung des WpPG an die Verordnung (EU) 2023/2631","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen","publicationDate":"2024-05-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_I/2024-05-30-FPStatG-und-EuGB/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_I/2024-05-30-FPStatG-und-EuGB/0-Gesetz.html"}]},"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass in Bezug auf die geplanten Anpassungen des WpPG die vorgesehenen Regelungen eine 1:1-Umsetzung der Anforderungen aus der VO (EU) 2023/2631 in nationales Recht darstellen. Hierzu haben wir Vorschläge unterbreitet, u.a.\r\n- Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 18a Abs. 8 WpPG-RegE auf den in EU-Verordnung genannten Adressatenkreis zur Wahrung des Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,\r\n- sprachliche Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009538","title":"Ablehnung einer vergemeinschafteten europäischen Einlagensicherung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Sicherungssystem des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken soll nicht in ein vergemeinschaftete europäische Einlagensicherung eingebunden werden. Die bestehenden nationalen gesetzlichen Strukturen, die die Besonderheiten der entsprechenden Bankenmärkte berücksichtigen, sollen erhalten bleiben und nicht im Rahmen einer europäischen Einlagensicherung harmonisiert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009539","title":"Vorschläge zur Umsetzung des CMDI-Reviews (SRMR, BRRD, DGSD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD), Abwicklungsrichtlinie (BRRD) und der Verordnung über einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR) zielt auf eine kritische Ausdehnung des Abwicklungsmechanismus auf kleine und mittlere Institute sowie auf eine Beeinträchtigung präventiver Maßnahmen von Institutssicherungssystemen ab. Diese Änderungen sowie weitere Aspekte des Gesetzgebungsvorhabens, die negative Auswirkungen auf Einlagensicherungssysteme haben (insbesondere die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen durch nationale Einlagensicherungssysteme und die Abkehr von dem bewährten Vorrang nationaler Einlagensicherungssysteme in Bankinsolvenzverfahren), sind nicht zuletzt im Interesse der Finanzstabilität zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010940","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]},"description":"Die EU-Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) wie EU-seitig vorgegeben, als lex-specialis für Finanzinstitute berücksichtigen sowie eine adäquate Definition der Betreiber kritischer Anlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011537","title":"Vorschläge zur Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung (LSVO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf zur vierten Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung ","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Förderung der Elektromobilität durch Beibehaltung der Kartenakzeptanzpflicht an deutschen Ladesäulen auch unter 50 KW, Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens auf den 1. September 2024.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge","shortTitle":"LSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011585","title":"Vermeidung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Diskussionspapier des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland (20. WP)","publicationDate":"2023-09-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-UmsetzungWirtschaft_DisP.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/diskussionspapier-NIS-2-umsetzung.html"}]},"description":"Anregung einer Anpassung der Definition der Betreiber kritischer Anlagen zur Vermeidung von doppelten Anforderungen und Meldepflichten für Finanzunternehmen, für die DORA als lex specialis bereits gilt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011852","title":"Vorschläge für sachgerechte Initiativen im Rahmen der Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass zukünftige Initiativen, die im Rahmen der Kapitalmarktunion ergriffen werden, die europäischen Kapitalmärkte sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Marktakteure stärken. Hierzu formulieren wir aus unserer Sicht essentielle Prinzipien und verbinden sie mit konkreten Handlungsempfehlungen (z.B. Stärkung des europäischen Verbriefungsmarkts), die von den europäischen Institutionen aufgegriffen werden sollten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011872","title":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsmarktstärkungsgesetzes ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Fondsmarktstärkungsgesetz","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Liquiditätsmanagementtools: Beibehaltung der deutschen Regelungen bei der Umsetzung der europäischen Richtlinien; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012090","title":"Vorschläge zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG II)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU, Entbürokratisierung durch Erhöhung der Meldeschwelle bei Millionenkrediten, Abschaffung des Betriebsausgabenabzugsverbots für Zinszahlungen auf Unternehmens- und Bankanleihen sowie Verbriefungen ab 2025, Einführung praxistauglicher Regelungen für AGB-Änderungen und Echtzeitüberweisungen. Fokus auf steuerliche Verbesserungen zur Sicherung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland und Stärkung des europäischen Kapitalmarktes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012147","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften","printingNumber":"498/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0498-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-au%C3%9Fenwirtschaftsgesetzes-und-anderer-rechtsvorschriften/316395","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten werden. Ferner sollten Erleichterungen für Handlungen von Compliance-Officers eingeführt und die Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten beibehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012312","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Argumentative Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland für die Beihaltung ihrer Rechtslage zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliardarlehen im Rechtsvergleich zu anderen EU-Staaten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012411","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften (Art. 4 Nr. 2 lit. e der EU-Verordnung über die Rechtswirkungen der Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012412","title":"Vorschläge zur Anpassung von AO, ErbStG und EStG im Rahmen des zweiten Jahressteuergesetzes 2024","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]},"description":"Modifizierung der geplanten Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungsmodelle; Digitalisierung der Erbfallmeldungen nach § 33 ErbStG; Adressierung eines zusätzlichen Regelungsbedarfs hinsichtlich einer Todesfallmeldung vom BZSt an die Kreditinstitute (EStG)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Solidaritätszuschlaggesetz","shortTitle":"SolZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solzg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013023","title":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken, insbesondere keine Einführung eines ESG-Systemrisikopuffers sowie keine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013024","title":"Vorschläge zur Anpassung des geplanten Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnlVerG) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (20. WP)","publicationDate":"2024-10-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-04-AnlVerG/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-04-AnlVerG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Wir sprechen uns gegen die Bekanntmachung der bloßen Einleitung eines Produktinterventionsprüfungsverfahrens durch die BaFin aus (WpHG) sowie zur Vermeidung des Aufbaus bürokratischer Hürden gegen vorgeschlagene Anpassungen im WpPG (v.a. Begrenzung der Gültigkeitsdauer von Wp-Informationsblättern auf 12 Monate; verpflichtende Angabe des \"wirtschaftlich Berechtigten\"; Aussetzung der Gestattung von Wp-Informationsblättern, wenn lediglich \"Anhaltspunkte\" für Anlegerschutzbedenken vorliegen).  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013025","title":"Vorschläge zur Stärkung der Finanzbildung im Rahmen des Referentenentwurfs für ein Finanzbildungsstärkungsgesetz vom 2. Oktober 2024","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Finanzbildung - Änderung des Gesetzes über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung \"Geld und Währung\" (Finanzbildungsstärkungsgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-02-Finanzbildung/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-02-Finanzbildung/0-Gesetz.html"}]},"description":"Stärkung der Finanzbildung als Voraussetzung für gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohlstand.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung \"Geld und Währung\"","shortTitle":"1-DM-GoldmünzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/1-dm-goldm_nzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013129","title":"Die Energy Performance of Buildings Directive  dient der Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Einflussnahme ist der schnelle und effiziente Aufbau der in der überarbeiteten EPBD geforderten Gebäudedatenbank, um die erforderliche Grundlage für den Finanzsektor zur Unterstützung des Übergangs zu einem klimaneutralen Gebäudebestand zu schaffen. Die Datenbank soll transparente, aktuelle und umfassende Informationen zur Energieeffizienz von Gebäuden bereitstellen, sodass Investitionen gezielt auf notwendige Sanierungsmaßnahmen ausgerichtet werden können. Ein klar strukturierter und rasch umgesetzter Aufbau der Datenbank wird entscheidend dafür sein, dass der Finanzsektor seiner Verantwortung bei der Transformation gerecht werden kann.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":66,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004520","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über die alternative Streitbeilegung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/48/306467/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100021.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Vorbemerkung\r\nDie anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich möchten die Gelegenheit nutzen, zum\r\nVorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher\r\nStreitigkeiten, der mit weiteren Änderungsvorschlägen vom Europäischen Parlament in erster Lesung\r\nangenommen wurde, gemeinsam Stellung zu nehmen. Insbesondere möchten wir einige Punkte aufzeigen, die\r\nnach unserem Dafürhalten im Rahmen der Verhandlungen des Rats nachjustiert werden sollten.\r\nII. Einzelanmerkungen\r\n1. Erweiterung des Anwendungsbereichs (Art. 2 der Richtlinie)\r\na) Erweiterung in räumlicher Hinsicht\r\nDas Parlament hält an der Erweiterung in räumlicher Hinsicht, wie von der Kommission vorgeschlagen fest, und\r\nführt aus, dass es Unternehmern aus Drittländern – unabhängig von ihrer Niederlassung – ermöglicht werden\r\nsollte, über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene AS-Stelle an einem AS-Verfahren teilzunehmen. Das\r\nParlament konkretisiert diese Erweiterung aber dahingehend, dass es nicht möglich sein sollte, AS-Verfahren in\r\neinem Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, in dem weder der Verbraucher seinen Wohnsitz hat noch der\r\nUnternehmer niedergelassen ist.\r\nDiese Erweiterung würde neben den Auffang-AS-Stellen zunächst nur die Schlichtungsstellen betreffen, die sich\r\nfreiwillig dazu entschließen, sich dieser Zuständigkeit zu öffnen.\r\nBei einer entsprechenden Öffnung anderer als den Auffang-AS-Stellen würde die geplante räumliche\r\nErweiterung des Anwendungsbereiches in der Praxis zu Situationen führen, in welchen insbesondere\r\nspezialisierte AS-Stellen vor der Herausforderung stünden, personell so aufgestellt sein zu müssen, dass sie\r\nzusätzlich zur Kompetenz in ihrem jeweiligen Fachbereich die Kompetenz haben müssten, IPR- und Europarecht\r\nheranziehen zu können (Erwägung 15b-neu). Nicht ohne Grund werden in Deutschland am Landgericht oder\r\nauch am Oberlandesgericht Spezialkammern bzw. -Senate für Fälle eingerichtet, in denen IPR die maßgebende\r\nRolle spielt, um die Effizienz und Qualität der Rechtsprechung gewährleisten zu können. Angesichts dieser\r\nHerausforderungen ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten, dass spezialisierte AS-Stellen von dieser Möglichkeit\r\nGebrauch machen werden.\r\nAuch wenn der Ansatz begrüßt wird, dass Verbraucher bei Streitigkeiten mit weltweit tätigen Unternehmen\r\nunterstützt werden sollen, wird in dem Umsetzungsvorhaben zudem außer Acht gelassen, dass die Stärkung\r\ndes europäischen Binnenmarkts, die ursprünglich vordergründig durch die Schaffung einheitlicher europäischer\r\nVorschriften zur alternativen Konfliktlösung erreicht werden sollte, durch die intendierte internationale\r\nZuständigkeit der AS-Stellen konterkariert wird, da die Anreize, Verträge mit europäischen Unternehmen zu\r\nschließen, durch das Angebot einer außergerichtlicher Streitbeilegung mit international tätigen Unternehmen\r\ngesenkt werden.\r\nb) Erweiterung in materieller Hinsicht\r\naa) Art. 2 Abs. 1 lit. a\r\nDas Parlament schlägt eine Anpassung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung zu Art. 2 Abs. 1\r\nlit. a insoweit vor, als dass der Anwendungsbereich in materieller Hinsicht erweitert wird, dass auch Fälle\r\nerfasst werden, in welchen Verbraucher irreführenden Online-Informationen und manipulativen Schnittstellen\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nausgesetzt sind, die sie daran hindern, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Es sieht es als notwendig an\r\nklarzustellen, dass vertragliche Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von\r\nDienstleistungen ergeben, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen umfassen, und den Geltungsbereich der\r\nRichtlinie 2011/13/EU über solche Streitigkeiten hinaus zu erweitern, damit die Verbraucher auch in der\r\nvorvertraglichen Phase Schadensersatz für Praktiken verlangen können, die ihnen schaden, vorausgesetzt, sie\r\nbinden sich später vertraglich, oder in einer nachvertraglichen Phase.\r\nDas Erfordernis einer vertraglichen Bindung ist auf den ersten Blick erfreulich, da es die Gefahr einer\r\nGeltendmachung von Ansprüchen, durch die der Verbraucher nicht konkret betroffen ist – zumindest in diesem\r\nAbschnitt – dadurch beseitigt zu sein scheint. Auch besteht nunmehr das Erfordernis, dass dem Verbraucher ein\r\nmaterieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.\r\nJedoch sollte die Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Problemen durch irreführende oder\r\nmanipulative Praktiken nicht explizit den Verbraucherschlichtungsstellen zugewiesen werden. Solchen Praktiken\r\nwird in der Regel kein individuelles, sondern ein systematisches, auf eine Vielzahl von Fällen zutreffendes\r\nProblem zugrunde liegen und diese Fälle sind somit nicht für einen individuellen Lösungsvorschlag geeignet. Die\r\nZuständigkeit der Aufdeckung von Marktmanipulationen oder unlauteren Geschäftspraktiken fällt im\r\nFinanzsektor in den Zuständigkeitsbereich der BaFin und sollte daher nicht Gegenstand eines\r\nSchlichtungsverfahrens sein. Ein Schlichtungsverfahren ist vielmehr auf die Lösung eines individuellen\r\nKonfliktes ausgerichtet.\r\nZudem ist es unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen, welches sich bewusst irreführender oder manipulativer\r\nTechniken bedient, um den Kunden zu täuschen, einem Schlichtungsverfahren, welches nur durch die freiwillige\r\nTeilnahme des Unternehmens möglich ist und in welchem die AS-Stellen über keinerlei\r\nVollstreckungsmöglichkeiten verfügen, offen und kooperativ gegenübersteht. Denn in diesem Fall sähe sich ein\r\nUnternehmen – vorausgesetzt, der unwahrscheinliche Fall träte ein, dass das Unternehmen das Einsetzen\r\nirreführender oder manipulativer Taktiken eingestehen würde – einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt, da\r\nes damit einen Präzedenzfall schaffen würde.\r\nAuch stellt das UWG bereits einen geeigneten Rechtsrahmen zur Verfügung, um Verbraucher vor unlauteren\r\ngeschäftlichen Handlungen zu schützen.\r\nDiese Erweiterung in materieller Hinsicht sollte somit wieder gestrichen werden.\r\nbb) Art. 2 Abs. 1 lit. b\r\nDarüber hinaus sollte die Richtlinie 2011/13/EU nach dem Wunsch des Parlaments auch Verbraucherrechte\r\nabdecken, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben, die die Beziehungen zwischen Verbrauchern\r\nund Unternehmern bei außervertraglichen Verhältnissen regeln; dies gilt für den Zugang zu Waren und\r\nDienstleistungen sowie die Bedingungen für einen Zahlungsvorgang ohne Diskriminierung aufgrund der\r\nStaatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nach den Artikeln 4 und 5 der\r\nVerordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates oder aus einem der in Artikel 21 der\r\nCharta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe.\r\nDie Ausweitung der Antragsbefugnis auf die zuvor benannten außervertraglichen Verhältnisse stößt unsererseits\r\nauf Bedenken.\r\nSo wäre es Verbrauchern in Europa z. B. gestattet, gegen in Mitgliedsstaaten ansässige Unternehmen auf\r\nZugang zu ihren Dienstleistungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vorzugehen. Dies würde eine\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nunverhältnismäßige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellen. In Deutschland, wie auch in anderen\r\nLändern, herrscht mithin der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d. h., niemand kann gezwungen werden, mit einer\r\nbestimmten Person oder Gesellschaft einen Vertrag zu schließen, so dass ein solcher – im\r\nSchlichtungsverfahren ohnehin nicht durchsetzbarer Anspruch – in den meisten Fällen ins Leere laufen würde.\r\nAuch bestehen Bedenken, dass Diskriminierungsfälle im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angesichts der\r\nhierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und den hohen Hürden, welche an die Beweislast gestellt werden,\r\nvor den existierenden AS-Stellen zufriedenstellend gelöst werden könnten.\r\nEine entsprechende Erweiterung der materiellen Antragsbefugnis würde zudem den Zugang zum\r\nSchlichtungsverfahren in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Vielzahl von AS-Stellen öffnen. Auch kleinere,\r\nspezialisierte AS-Stellen müssten ggf. aufgrund der Öffnung für außervertragliche Verhältnisse unionsrechtliche\r\nRegelungen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen den ihnen angeschlossenen Unternehmen und in\r\nanderen Mitgliedstaaten ansässigen Verbrauchern berücksichtigen. Die Folgen für die Schlichtungsstellen sind\r\nnicht absehbar. Durch die Schaffung der o. g. Regelung für alle AS-Stellen, unabhängig von deren\r\nSpezialisierung, Größe oder finanziellen Möglichkeiten, solche Vorhaben umzusetzen, wäre es für einen Großteil\r\nder Schlichtungsstellen nicht möglich, ihre Arbeit regelkonform, effizient, schnell und kostengünstig in der\r\ngegenwärtigen Beschaffenheit bzw. mit der aktuellen Besetzung ihrer Schlichtungsstellen fortzuführen, wenn\r\nbei grenzüberschreitenden Fällen Unionsrecht oder Internationales Recht mit Diskriminierungsbezug\r\nherangezogen werden soll.\r\nDa zudem die national eingerichteten Antidiskriminierungsstellen dazu qualifiziert sind, die zuvor benannten\r\nProblemkreise z. T. fachlich abzudecken, wäre eine Abdeckung dieser Verbraucherrechte im Rahmen eines\r\nSchlichtungsverfahrens, welches von den Antidiskriminierungsstellen angeboten wird, vorzugswürdig.\r\n2. Vereinfachter Zugang zu AS-Stellen und AS-Verfahren (Art. 5 der Richtlinie)\r\na) Art. 5 Abs. 1\r\nDas Parlament schlägt zu Art. 5 Abs. 1 vor, Selbstständigen oder Kleinstunternehmen den Zugang zu ASVerfahren\r\nzu erleichtern.\r\nHier gilt es zu bedenken, dass eine Öffnung für Selbständige oder Kleinstunternehmer mit der Verbraucherrechtsorientierung\r\nvon AS-Stellen kollidieren könnte und durch die hierfür erforderliche Qualifikation des\r\njeweiligen Streitmittlers jeweils wieder eine Komplexität geschaffen wird, die der Effizienz des Verfahrens\r\nentgegensteht.\r\nb) Art. 5 Abs. 2 lit a a (neu)\r\nDas Parlament schlägt vor, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht der Verbraucher in dem\r\nMitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, ein Verfahren einleiten können sollte.\r\nHierzu s.o. unter 1.a) sowie s.u. unter 7.\r\nc) Art. 5 Abs. 2 lit. b (alt)\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Verpflichtung, digitale AS-Verfahren grundsätzlich barrierefrei zu\r\ngestalten, ist zu begrüßen. Leider hat das Parlament die Möglichkeit verstreichen lassen, näher zu definieren,\r\nwas im Einzelnen mit leicht zugänglichen und inklusiven Instrumenten gemeint ist. Zu überlegen wäre zudem,\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nob kleinere AS-Stellen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können, wenn sie nachweislich ein\r\nniedriges Fallaufkommen haben, was dann möglicherweise in keinem adäquaten Verhältnis zu der von ihnen zu\r\ntragenden finanziellen Umsetzung des Vorhabens steht.\r\nd) Art. 5 Abs. 8\r\nUm Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren zu ermutigen, schlägt das Parlament vor, dass sich diese -\r\ninsbesondere in Fällen, in denen ihre Teilnahme nicht zwingend vorgeschrieben ist - innerhalb einer bestimmten\r\nFrist, die 15 Werktage nicht überschreitet, zu Anfragen von AS-Stellen äußern müssen, ob sie beabsichtigen, an\r\ndem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen. Eine Verlängerung dieser Frist könnte jedoch bei komplexen\r\nStreitigkeiten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z. B. einer hohen Aktivität oder einer externen\r\nKrise, gewährt werden.\r\nAus unserer Sicht ist es fraglich, ob die freiwillige Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren durch eine\r\nVerpflichtung, sich dazu zu äußern, erreicht werden kann und das geeignete Mittel ist.\r\nIn der Praxis bedeutet es einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand für Unternehmen, sich zu jeder Anfrage\r\neinzeln zu äußern, anstatt grundlegend einmal für sämtliche Fälle eine Entscheidung zu treffen und sich\r\nentsprechend auch nur einmal zu positionieren und äußern zu müssen. Das Aufbürden dieser zusätzlichen\r\nPflicht würde die Unternehmen möglicherweise eher vor dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, den insbesondere\r\nkleinere Unternehmen ohne Rechtsabteilung nicht ohne weiteres leisten können, abschrecken. Außerdem wäre\r\nes zu begrüßen, wenn sich Unternehmen grundlegend entscheiden, ob sie dem Verfahren einer Schlichtung\r\nzugänglich sind und dies nicht in jedem Fall individuell entscheiden. So bestünde auch bei einer jeweils\r\nindividuell getroffenen Entscheidung die Gefahr, sich ggf. dem Vorwurf diskriminierenden Verhaltens\r\nauszusetzen, wenn die Bereitschaft für eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme von Fall zu Fall variiert und nicht\r\nnachvollzogen werden kann.\r\n3. Fachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 6 der Richtlinie)\r\nDas Parlament sieht im Rahmen einer Änderung des Art. 6 Abs. 6 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen,\r\ndass die AS-Stellen regelmäßige Schulungen für die mit AS betrauten natürlichen Personen zur Verfügung\r\nstellen, insbesondere zum Verbraucherrecht und zu sonstigen einschlägigen bereichsspezifischen\r\nRechtsvorschriften. Zudem sollen die zuständigen Behörden die von den AS-Stellen erstellten\r\nSchulungsprogramme überwachen.\r\nWir halten diese Regelung durchaus für sinnvoll, sofern die mit AS betrauten natürlichen Personen keine\r\nBefähigung zum Richteramt haben. Doch gerade im Finanzbereich sind ausschließlich ehemalige Richter und\r\nPräsidenten verschiedener Landgerichte, Oberlandesgerichte und sogar des Bundesgerichtshofs sowie\r\nHochschulprofessoren als Schlichter tätig. Aufgrund der fachlichen Qualifikationen sowie langjährigen\r\nberuflichen Erfahrungen wären verpflichtende Schulungen in fachlicher Hinsicht unangebracht. Wir regen daher\r\nan, den ursprünglichen Richtlinientext beizubehalten und die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen\r\nwieder zu streichen oder zumindest die vorgeschlagenen regelmäßigen Schulungen auf solche Personen zu\r\nbeschränken, die juristisch nicht vorgebildet sind.\r\n4. Effektivität (Art. 8 der Richtlinie)\r\nNach Art. 8 der Richtlinie 2013/11/EU haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass AS-Verfahren effektiv\r\nsind und die in Art. 8 lit. a) bis e) explizit genannten Anforderungen erfüllen. So soll das Verfahren u. a. für\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nbeide Parteien online und offline verfügbar und leicht zugänglich, für Verbraucher darüber hinaus kostenlos sein\r\nund das Ergebnis des AS-Verfahrens grundsätzlich binnen 90 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen\r\nBeschwerdeakte bei der AS-Stelle verfügbar sein. All diese Anforderungen sind entsprechend der Definition der\r\nalternativen Streitbeilegung als eine „einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen\r\nBeilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern“ (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie\r\n2013/11/EU) auf eine effektive Durchführung des AS-Verfahrens ausgerichtet.\r\nWenn das Parlament nun vorschlägt, Art. 8 um einen weiteren Buchstaben zu ergänzen, wonach „die Parteien\r\nauf Antrag des Verbrauchers Zugang zu dem Verfahren haben und eine physische Sitzung abhalten können“,\r\nsteht dies bereits dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Effektivität des Verfahrens entgegen.\r\nDie Durchführung einer physischen Sitzung, an der beide Parteien die Möglichkeit der Teilnahme haben\r\nmüssten, würde das Verfahren aufgrund der erforderlichen Organisation einer solchen deutlich verzögern. Hinzu\r\nkommt, dass es sich bei den AS-Stellen um keine ordentlichen Gerichte handelt, die über eine entsprechende\r\nOrganisationsstruktur für die Durchführung von Sitzungen bzw. Verhandlungen verfügen, sondern sich die ASStellen\r\nin der Regel aus den Schlichtern und den extra eingerichteten Geschäftsstellen zusammensetzen.\r\nZu beachten ist schließlich, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie und die auf\r\ndieser Grundlage erlassenen Verfahrensordnungen der AS-Stellen in der Regel eine Durchführung des\r\nVerfahrens in Textform vorsehen, welches geschieht, um die Effektivität zu steigern. Aus unserer Sicht sollte\r\ndaher von der vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 8 Abstand genommen werden.\r\n5. Erklärung bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlages (Art. 11 a (neu) der Richtlinie)\r\nWeiterhin regt das Parlament an, die Richtlinie 2013/11/EU um einen neuen Art. 11a zu ergänzen, der vorsieht,\r\ndass „die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer, die dem Ergebnis eines AS-Verfahrens nicht\r\nnachkommen, unabhängig davon, ob das Ergebnis dieses Verfahrens bindend ist, verpflichtet sind, den anderen\r\nParteien des AS-Verfahrens eine schriftliche Erklärung zu übermitteln.“\r\nEine solche Verpflichtung ist bislang aus gutem Grund nicht vorgesehen. Denn bislang erfolgt die Teilnahme der\r\nUnternehmer an einem AS-Verfahren in der Regel auf freiwilliger Basis. So zielen auch die ursprünglichen\r\nVorschläge der Kommission zur Änderung der Richtlinie u. a. darauf ab, die AS-Verfahren für alle beteiligten\r\nParteien zu vereinfachen und die Berichtspflichten von AS-Stellen und die Informationspflichten von\r\nUnternehmen zu reduzieren. Hierdurch sollen auch weitere Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren\r\nermutigt werden. Werden nun aber weitere Verpflichtungen der Unternehmer eingeführt, dürfte dies eher das\r\nGegenteil bewirken.\r\nZudem ist uns aus der Praxis bekannt, dass die Unternehmer bereits heute oftmals – und auf freiwilliger Basis –\r\nerläutern, aus welchen Gründen sie sich einem Schlichtungsvorschlag nicht anschließen können.\r\nVor diesem Hintergrund sollte nach unserem Dafürhalten von einer Ergänzung der Richtlinie um einen neuen\r\nArt. 11a abgesehen sehen.\r\n6. Information der Verbraucher durch Unternehmer (Art. 13 der Richtlinie)\r\nDas Parlament schlägt u. a. vor, im Wege der Ergänzung des Abs. 2 um einen Buchstaben c) die\r\nInformationspflichten des Unternehmers dahingehend zu erweitern, dass die in Art. 13 Abs. 1 genannten\r\nInformationen künftig nicht nur auf der Webseite des Unternehmers sowie in dessen Allgemeinen\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nGeschäftsbedingungen, sondern auch auf den vom Unternehmer ausgestellten Rechnungen aufgeführt werden\r\nmüssen.\r\nUnklar bleibt, welche Anforderungen an den Begriff der Rechnung zu stellen sind. Reicht hierfür jede gegliederte\r\nAufstellung über eine Entgeltforderung für eine Leistung des Unternehmers (§ 286 Abs. 3 BGB) oder müssen\r\nbesondere Voraussetzungen erfüllt sein, wie sie z. B. § 14 Abs. 4 UStG verlangt? Sofern auch Girokontoauszüge\r\nerfasst sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine klare und gut sichtbare Erteilung der fraglichen\r\nInformationen auf den praxisüblichen Kontoauszugsformaten, insbesondere dem bekannten, länglichen Format\r\n(21 cm x 10,58 cm, DIN lang) technisch kaum realisieren lassen dürfte. Zudem nimmt die Übermittlung der\r\nDaten zur Erstellung von Kontoauszügen am Auszugsdrucker enorme Kapazitäten und damit auch Zeit in\r\nAnspruch. Die Kontoauszugsdaten werden daher stets auf das Notwendigste beschränkt, damit die Wartezeiten\r\nfür den Ausdruck auf ein zumutbares Maß begrenzt werden können. Der Druck jeder weiteren Information führt\r\nsomit zu längeren Wartezeiten. Zudem haben „Rechnungen“ – anders als nicht beigelegte konkrete\r\nStreitigkeiten, wie sie von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie vorausgesetzt werden – keinerlei Bezug zu akuter,\r\nsondern allenfalls zu potentieller Unzufriedenheit des Kunden. Dafür aber, die fraglichen Informationen nicht\r\nnur über die Webseiten und die AGB der Unternehmer sowie vermittels der geplanten AS-Kontaktstellen zur\r\nVerfügung zu stellen, sondern darüber hinaus auch noch – quasi anlasslos – auf jede Rechnung zu drucken,\r\nbesteht keinerlei Notwendigkeit.\r\nNach Ansicht des Parlaments sollen Unternehmer darüber hinaus in einem neuen Abs. 2a verpflichtet werden,\r\neine E-Mail-Adresse einzurichten, über die sich die Verbraucher – auch für die ausschließlichen Zwecke von ASVerfahren\r\n– mit ihnen in Verbindung setzen können.\r\nSofern Unternehmer, die bislang keine E-Mail-Adresse eingerichtet haben, auf diese Weise verpflichtet werden\r\nsollen, eine E-Mail-Adresse – auch – für Zwecke einzurichten, die nicht mit AS-Verfahren zu tun haben, ist dies\r\nnicht mehr vom Sinn und Zweck der Richtlinie, wie er sich aus Art. 2 Abs. 1 ergibt, gedeckt, nämlich im Wege\r\neines Verfahrens zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eine gütliche Einigung der Parteien\r\nherbeizuführen.\r\nSofern die Einrichtung einer E-Mail-Adresse für die ausschließlichen Zwecke von AS-Verfahren, und somit auch\r\nfür Anfragen zur Erlangung von Informationen verlangt wird, die über die bislang von den Unternehmern schon\r\nbereitzustellenden Informationen hinausgehen (z. B. Informationen zum Verfahrensablauf, den Kosten des\r\nVerfahrens oder den Erfolgsaussichten eines Antrags auf Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens),\r\nstellt die Erteilung derartiger Informationen eine Kernaufgabe von AS-Stellen sowie der geplanten ASKontaktstelle\r\ndar und wäre daher von Seiten der Unternehmer nur mit einem Personalmehraufwand zu\r\nbewältigen, der nicht mehr zu rechtfertigen wäre.\r\nWir regen deshalb an, die zwingende Einführung der vorgeschlagenen Regelungen (Abs. 2 lit. c) und Abs. 2c))\r\nkritisch zu hinterfragen und es den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung zu überlassen, an\r\nderen Stelle die bisherige Regelung des Abs. 3, für dessen Streichung sich das Parlament ausgesprochen, die\r\nsich in der Praxis aber bewährt hat, beizubehalten.\r\n7. Unterstützung der Verbraucher in grenzübergreifenden Fällen (Art. 14 der Richtlinie)\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Erweiterung von Art. 14, der im Wesentlichen\r\nUnterstützungsmaßnahmen bei grenzübergreifenden Streitigkeiten vorsieht, wird vom Parlament noch ergänzt\r\num einen Abs. 1a), wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher grenzübergreifende ASVerfahren\r\nin einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie wohnhaft sind, durchführen können.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nDie Durchführung eines AS-Verfahrens in einer Amtssprache, die nicht die Amtssprache des Mitgliedstaats ist,\r\nin welchem die AS-Stelle belegen ist, wird zu einer Verteuerung der AS-Verfahren führen und zu längeren\r\nVerfahrensdauern. Zwar sieht der Vorschlag der Kommission u.a. vor, dass die nach Art. 14 Abs. 2\r\neinzurichtenden AS-Kontaktstellen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmern helfen, indem sie\r\nmaschinell erstellte Übersetzungen bereitstellen. Eine Pflicht der Parteien, sich hierzu an die AS-Kontaktstelle\r\nim Mitgliedstaat des Verbrauchers zu wenden, soll aber nicht bestehen. Damit wäre es an der AS-Stelle, die\r\nSchriftsätze der Parteien zum Zwecke der Übersetzung entweder der AS-Kontaktstelle im eigenen Land (der\r\nvom Parlament vorgeschlagene neue Abs. 2a), wonach Verbraucher und Unternehmer u. a. die auf der\r\nGrundlage des Wohnorts des Verbrauchers zugewiesene AS-Kontaktstelle nutzen, gilt nicht für AS-Stellen) oder\r\nder AS-Kontaktstelle im Mitgliedstaat des Verbrauchers zu übersenden, was entsprechenden Verwaltungs- bzw.\r\nPersonalmehraufwand bedeutet und zumindest in grenzübergreifenden Fällen zu längeren Bearbeitungszeiten\r\nführen wird. Da dies auch für die von den Schlichtern zu fertigenden Entscheidungen über die Ablehnung der\r\nDurchführung eines Schlichtungsverfahrens sowie deren Schlichtungsvorschläge bzw. -entscheidungen gilt,\r\nwäre zumindest eine Anpassung der Fristen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie zwingend\r\nerforderlich. Hinzu kommt, dass maschinelle Übersetzungen ungenau oder sogar fehlerhaft sein können, so\r\ndass am Ende eines Streitbeilegungsverfahrens dann, wenn die Parteien der Fassung des\r\nSchlichtungsvorschlags in ihrer jeweiligen Sprache zugestimmt haben, die Fassungen inhaltlich aber in\r\nentscheidenden Punkten voneinander abweichen, statt einer gütlichen Einigung ein neuer Streit oder gar\r\nHaftungsfall stehen könnte. Es muss daher sichergestellt sein, dass für die Richtigkeit der Übersetzung\r\njedenfalls nicht der Unternehmer und auch nicht die AS-Stelle haftet.\r\nLaut vom Parlament vorgeschlagenem neuem Abs. 2a) sollen Verbraucher und Unternehmer u. a. die AS-Stelle\r\ndes Mitgliedstaats nutzen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.\r\nSoweit erkennbar nehmen Unternehmer grundsätzlich nur an dem Verfahren derjenigen AS-Stelle teil, die in\r\ndem Mitgliedstaat belegen ist, in welchem auch sie selbst ihren Sitz haben. Nach den Vorstellungen des\r\nParlaments müssten künftig alle Unternehmer rein vorsorglich, nämlich für den Fall einer grenzübergreifenden\r\nStreitigkeit, zusätzlich auch an den Verfahren der einschlägigen AS-Stellen (mit jeweils eigener\r\nVerfahrensordnung) in allen übrigen Mitgliedstaaten teilnehmen. Und dies, obwohl der Verbraucher mit seiner\r\nWahl für den Abschluss eines Vertrags mit einem bestimmten Unternehmer sich seinerzeit auch für dessen\r\nUnternehmenssprache entschieden hatte. Zurückhaltung statt Ausweitung des Auslandsgeschäfts auf Seiten der\r\nUnternehmer dürfte die Folge sein. In jedem Fall aber würde ein solcher Zwang gegen das Prinzip der\r\nFreiwilligkeit verstoßen, wie es in Erwägungsgrund (49) der Richtlinie niedergelegt ist.\r\nWir regen daher an, sich für eine Flankierung der vorgeschlagenen Regelung des Abs. 1a) in Form einer\r\nangemessenen Verlängerung der Fristen in Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie einerseits sowie\r\neiner ausdrücklichen Haftungsfreistellung für Unternehmer und AS-Stellen in Bezug auf die Richtigkeit von\r\nÜbersetzungen andererseits einzusetzen. Die im neuen Abs. 2a) vorgeschlagene Nutzung einer AS-Stelle in\r\ndem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, sollte u. E. kritisch hinterfragt und es den\r\nMitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung überlassen bleiben zu entscheiden, ob Unternehmer\r\nweiterhin freiwillig entscheiden können, an welchem Verfahren welcher AS-Stelle sie teilnehmen möchten.\r\n8. Allgemeine Informationen (Art. 15 der Richtlinie]\r\nDer Änderungsvorschlag zu Art. 15 Abs. 2 sieht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, sicherzustellen,\r\ndass einschlägige Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auf ihren Websites, in ihren Broschüren und in jeder\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nanderen Weise, die sie für geeignet halten, die in Art. 20 Abs. 4 genannte Liste der AS-Stellen öffentlich\r\nzugänglich machen.\r\nDie bislang geltende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anregung soll einer Verpflichtung zur Sicherstellung\r\nweichen. Des Weiteren soll der Pflichtenumfang der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auch auf Broschüren\r\nerweitert werden.\r\nBeide Änderungsvorschläge zu Art. 15 sind aus deutscher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Es besteht kein\r\nÄnderungsbedarf:\r\nZum einen sehen die nationalen Vorschriften zur Anerkennung privater Schlichtungsstellen als\r\nVerbraucherschlichtungsstellen schon heute vor, dass die in Art. 15 der Richtlinie genannte Liste der\r\nanerkannten Verbraucherschlichtungsstellen auf der Webseite zugänglich gemacht wird, vgl. § 22 Abs. 1 FinSV\r\ni.V.m. § 3 Nr. 8 VSBInfoV. Schon heute gehen also die nationalen Vorschriften über eine bloße Anregung\r\nhinaus.\r\nZum anderen ist auch die ausdrückliche Einbeziehung von „Broschüren“ der Verbraucher- und\r\nWirtschaftsverbände nicht gerechtfertigt: Hier wird schon begrifflich nicht hinreichend klar, ob sich die\r\nVerpflichtung der Verbände in formaler Hinsicht nur auf herkömmliche Druckerzeugnisse oder auch auf\r\nelektronisches Informationsmaterial erstreckt; des Weiteren lässt der Wortlaut des RichtlinienÄnderungsvorschlags\r\noffen, ob jegliche Broschüren oder nur fachlich einschlägige Broschüren betroffen sind. Es\r\ndürfte wenig sinnvoll sein, die Liste angesichts deren Umfangs in Druckerzeugnissen abzubilden; auch sollte die\r\nVerpflichtung nur auf einschlägiges Informationsmaterial erstreckt werden.\r\nDa die aktuell gültige Regelung in der Richtlinie inkludiert, dass die Liste der AS-Stellen nicht nur über die\r\njeweiligen Websites, sondern auch in jeder anderen geeigneten Weise zugänglich gemacht werden, ist die\r\nvorgesehene Änderung in Art. 15 Abs. 2 entbehrlich. Die aktuell gültige Richtlinie überlässt es bereits heute den\r\nMitgliedstaaten, die Verpflichtung der Verbände zur Zugänglichmachung allgemeiner Informationen in\r\ngeeigneter Weise zu konkretisieren.\r\n9. Kooperation zwischen AS-Stellen und den für die Durchsetzung der Unionsrechtsakte über\r\nVerbraucherschutz zuständigen nationalen Behörden (Art. 17 der Richtlinie)\r\nIm Hinblick auf die Kooperation zwischen den AS-Stellen und den zuständigen nationalen Behörden möchte das\r\nParlament die Pflichten der AS-Stellen dahingehend erweitern, dass diese gegebenenfalls auch verpflichtet sein\r\nsollen, Verbraucher, die unlautere Geschäftspraktiken melden, an die zuständigen nationalen Behörden zu\r\nverweisen. Zudem sollen die AS-Stellen im Rahmen der Kooperation selbst verpflichtet werden, „unlautere\r\nGeschäftspraktiken und Geschäftsbedingungen diesen zuständigen Behörden zu melden, sobald sie davon\r\nKenntnis erlangen.“\r\nIn diesen Fällen soll nach einer vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 17 um einen neuen Abs. 5 auch der\r\nGrundsatz der Vertraulichkeit nicht gelten. So soll die AS-Stelle bei Bestehen eines begründeten Verdachts,\r\ndass eine solche Praktik stattgefunden hat, die zuständige nationale Behörde unterrichten und sie\r\ngegebenenfalls über den Ausgang der Streitigkeit auf dem Laufenden halten.\r\nDie Vorschrift des Art. 17 der Richtlinie verpflichtet AS-Stellen zum Tätigwerden in einem rein\r\naufsichtsrechtlichen Kontext. Sowohl die Verweisung von Verbrauchern, die unlautere Geschäftspraktiken\r\nmelden, an die zuständigen nationalen Behörden als auch die unmittelbare Meldung solcher Geschäftspraktiken\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nan die Aufsichtsbehörden dient nicht der Streitbeilegung und somit der Erfüllung eigener Aufgaben einer\r\nVerbraucherschlichtungsstelle, sondern der Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Befugnisse. Eine Ausweitung des\r\nPflichtenumfangs hat aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass die Aufgabe einer\r\nVerbraucherschlichtungsstelle die Beilegung konkreter Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und dem\r\nUnternehmer ist. Es erscheint schon daher wenig legitim, eine Verbraucherschlichtungsstelle in die\r\nDurchsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften einzubinden.\r\nDie Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens wird vom Verbraucher in der Weise beantragt, dass der\r\nLebenssachverhalt geschildert und die daraus erwachsenen Ansprüche dargelegt werden, die auch Gegenstand\r\neines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens sein könnten. Es ist praktisch fernliegend, dass sich ein Verbraucher an\r\neine Verbraucherschlichtungsstelle wendet, um lediglich ein Tätigwerden im aufsichtsrechtlichen Sinne\r\nanzuregen. Sofern sich ein Antrag auf diese Zielsetzung beschränkt, wird dem Verbraucher mitgeteilt, dass ein\r\naußergerichtliches Streitbeilegungsverfahren mit dieser Zielsetzung nicht zulässig ist, so dass sich der\r\nVerbraucher unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden kann. Eine unmittelbare Meldung des vom\r\nAntragsteller vorgetragenen Sachverhalts an die Aufsichtsbehörden, ohne dass der Unternehmer zum\r\nvorgetragenen Sachverhalt innerhalb eines ordnungsgemäß durchgeführten Streitbeilegungsverfahrens Stellung\r\nnehmen konnte, ist nicht legitim.\r\nVerfolgt der Antragsteller demgegenüber - zumindest auch - die Durchsetzung von Verbraucherrechten\r\ninnerhalb eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens, ist schon heute nach geltender Rechtslage in\r\nArt. 17 der Richtlinie eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verknüpfung des Aufgabenbereichs einer\r\nVerbraucherschlichtungsstelle mit dem Aufsichtsrecht gegeben, welche durch die Vorschrift des § 23 FinSV in\r\nnationales Recht umgesetzt wurde. Für eine Ausweitung der Kooperation zwischen AS-Stellen und den\r\nnationalen (Aufsichts-)Behörden besteht kein legitimer Grund. Der Pflichtenumfang der\r\nVerbraucherschlichtungsstellen sollte daher unverändert bleiben.\r\n10. Mitteilungspflichten der AS-Stellen (Art. 19 der Richtlinie)\r\na) Art. 19 Abs. 3 lit. d\r\nDie in Art. 19 Abs. 3 lit. d vorgesehene Ergänzung, nach der der zuständigen Behörde Unternehmer, die sich\r\nsystematisch und unbegründet weigern, den Ergebnissen von AS Verfahren nachzukommen, gemeldet werden\r\nsoll, sehen wir höchst kritisch.\r\nBereits die Begriffe „Ergebnisse von AS-Schlichtungsverfahren“ „systematisch“ und „unbegründet“ sind zu\r\nunbestimmt.\r\nEs ist unklar, welche „Ergebnisse des AS-Verfahrens“ gemeint sind. Soweit mit Ergebnissen auf\r\nSchlichtungsvorschläge abgestellt wird, muss berücksichtigt werden, dass zwischen bindenden und nicht\r\nbindenden Schlichtungsvorschlägen zu unterscheiden ist, wobei AS-Verfahren im Finanzbereich dies\r\nunterschiedlich festlegen. Bei nicht bindenden Ergebnissen ist es einer oder beiden Parteien gerade freigestellt,\r\ndas Ergebnis anzunehmen und umzusetzen. Nicht bindende Ergebnisse zu erfassen wäre daher schon aufgrund\r\nder Freiwilligkeit nicht gerechtfertigt, selbst wenn sich Unternehmer „systematisch“ und „unbegründet“ weigern.\r\nNicht auszuschließen ist, dass die Regelung ein gewisses Abschreckungspotenzial birgt und sich negativ auf die\r\nBereitschaft zur Teilnahme auswirken könnte.\r\nDarüber hinaus haben AS-Stellen i.d.R. keine Kenntnis, ob/wie die Ergebnisse der Verfahren umgesetzt werden.\r\nEs besteht keine entsprechende Meldepflicht für die Parteien. Eine diesbezügliche Einführung wäre mit einem\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nerheblichen bürokratischen Mehraufwand verbunden. Hinzu kommt, dass bei komplizierten Ergebnissen streitig\r\nsein kann, ob ein Ergebnis vollständig und rechtzeitig umgesetzt wurde, z.B. beim Anspruch auf\r\nKontoeröffnung. Mithin wäre eine Ergebnisumsetzung nur dann anzunehmen, wenn beide Parteien\r\nübereinstimmend die Umsetzung bejahen. Auch an dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein unverhältnismäßiger\r\nMehraufwand für derartige Erhebungen entstünde.\r\nDes Weiteren stellt sich die Frage, wie eine einheitliche Definition der Begriffe „systematisch“ und\r\n„unbegründet“ für alle Schlichtungsstellen gefunden werden kann, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten.\r\nUnbegründetheit bei der Nicht-Umsetzung eines Ergebnisses kann bedeuten, dass keine formale Begründung\r\nvorliegt oder dass die gegebene Begründung nicht überzeugend ist. Es bleibt zu klären, wie diese Aspekte mit\r\nvertretbarem Aufwand erhoben und überprüft werden können.\r\nb) Art. 19 Abs. 3 lit. f, g und h\r\nUm die Informations- und Meldepflichten zu verringern und Kosten für AS-Stellen, zuständige nationale\r\nBehörden und Unternehmer zu sparen, sollten diese Pflichten nach dem Vorschlag der Kommission vereinfacht\r\nund die Menge der von den AS-Stellen an die zuständigen Behörden bereitzustellenden Informationen\r\nverringert werden (Erwägung 14 der Richtlinie). Die vorbenannten Verbraucherschlichtungsstellen hatten im\r\nRahmen der Öffentlichen Konsultation in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 im Grundsatz die\r\nErleichterungen bei der Berichterstattung durch die vorgeschlagene Streichung des Art. 19 Abs. 3 lit. f, g, h der\r\nRichtlinie begrüßt, damit (mit der Argumentation der Kommission) „die eingesparten Ressourcen eher in die\r\nBearbeitung von mehr Streitigkeiten oder in Investitionen zur Produktivitätssteigerung gelenkt werden“ und\r\nhalten an dieser Auffassung weiterhin fest.\r\nZumindest wird jedoch angeregt, den AS-Stellen für die Übermittlung an die zuständigen Behörden (und für die\r\nVeröffentlichung des Tätigkeitsberichts, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie) eine angemessene Frist von mindestens\r\ndrei Monaten nach dem Ende des Berichtzeitraums einzuräumen. Die von den nationalen Gesetzgebern für die\r\nBereitstellung der Berichte vorgesehene Frist ist bisher sehr kurz bemessen (in Deutschland bis zum 1. Februar\r\ndes Folgejahres). Den AS-Stellen ist es innerhalb dieser kurzen Frist von einem Monat kaum möglich, alle bis\r\nzum Jahresende eingegangenen Schlichtungsanträge zu erfassen und statistisch auszuwerten. Denn gerade\r\nzum Jahresende sind die AS-Stellen oftmals mit einem deutlich erhöhten Eingang an Beschwerden bzw.\r\nSchlichtungsanträgen konfrontierte, die vor allem eingereicht werden, um eine Hemmung der Verjährung zu\r\nerreichen.\r\n11. Rolle der zuständigen Behörden und der Kommission (Art. 20 der Richtline)\r\nDer Änderungsvorschlag zu Artikel 20 Absatz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden künftig regelmäßig die\r\nFunktionsweise und die Tätigkeiten der AS-Stellen überprüfen sollen, um die Erfüllung der Anforderungen der\r\nRichtlinie zu überwachen.\r\nDie Vorgabe, dass die zuständigen Behörden dabei nicht nur Funktionsweise, sondern regelmäßig auch\r\nTätigkeiten von AS-Stellen überprüfen sollen, halten wir für zu weitgehend. Zumindest ist diese Vorgabe\r\nmissverständlich. Sie sollte gestrichen werden, denn sie könnte dahingehend verstanden werden, dass den\r\nzuständigen Behörden künftig auch die Rolle zukommen soll, die Rechtmäßigkeit von\r\nSchlichtungsentscheidungen von AS-Stellen - quasi im Sinne einer Rechtsmittelinstanz - im Einzelnen\r\nüberprüfen zu können bzw. zu müssen.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nEine derartige Auslegung würde nicht nur den Grundprinzipien alternativer Streitbeilegung für Verbraucher\r\ndurch anerkannte und in weiten Teilen sehr spezialisierte AS-Stellen zuwiderlaufen, die Verbrauchern und\r\nUnternehmen unter Erfüllung strenger qualitativer Vorgaben der Artikel 6 ff. der Richtlinie ein einfaches, faires,\r\nfachlich qualifiziertes und unabhängiges Streitbeilegungsverfahren anbieten müssen. Sie würde auch zu einer\r\nunsachgemäßen Bürokratisierung von AS-Verfahren zum Nachteil von Verbrauchern, Unternehmen, AS-Stellen,\r\naber auch der zuständigen Behörden führen.\r\nIm Übrigen steht Verbrauchern nach einem AS-Verfahren immer der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung,\r\nwenn die Schlichtungstätigkeit einer AS-Stelle im Einzelfall keine Zustimmung findet. Einer Überprüfung von\r\nSchlichtungsentscheidungen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Antidiskriminierungsrichtlinie)\r\nKurzposition der deutschen Wirtschaft\r\n15.05.2024\r\nI.\r\nEinleitung\r\nIm Jahr 2008 hat die EU-Kommission dem Rat und dem EU-Parlament einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, der Betroffene vor Diskriminierungen wegen bestimmter, in Art. 1 der Richtlinie abschließend genannter Merkmale schützen soll. Intendiert wird ein Diskriminierungsschutz wegen unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung auch im Bereich des Zivilrechts. Ausdrücklich genannt wird der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (Art. 3 lit. d.).\r\nDer Richtlinienentwurf wurde im Rat 16 Jahre ergebnislos diskutiert, da die erforderliche Einstimmigkeit nicht erzielt werden konnte. Anfang 2024 hat die amtierende Ratspräsidentschaft den Entwurf erneut zur Diskussion gestellt und hierzu eine geringfügig modifizierte Fassung vorgelegt. Dabei wird das Ziel verfolgt, den Entwurf noch im ersten Halbjahr 2024 im Rat zu verabschieden.\r\nDer Richtlinienentwurf hätte in der vorliegenden Fassung im Zivilrechtsverkehr erhebliche Auswirkungen für die Unternehmen, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum Verbraucher stehen. Die geplanten Regeln würden in das etablierte und bewährte nationale Antidiskriminierungsrecht eingreifen und an einzelnen Stellen Änderungen erfordern, die mit erheblichen praktischen Problemen, wirtschaftlichen Belastungen, unangemessenen Ergebnissen sowie Eingriffen in die Presse- und Medienfreiheit verbunden wären. Die Wirtschaft betrachtet den Diskussionsprozess auf EU-Ebene, der ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet, mit erheblicher Sorge. Nach 16 Jahren wäre unbedingt eine erneute Konsultation der Medien- und Wirtschaftsverbände und eine anschließende Berücksichtigung der Interessen betroffener Unternehmen geboten, bevor eine Beschlussfassung im Rat erfolgt.\r\nIm Folgenden erläutern große Verbände der deutschen Wirtschaft ihre Position zu dem EU-Normgebungsvorhaben und konzentrieren sich dabei auf die geplanten, für den Zivilrechtsverkehr relevanten Regelungen.\r\n2\r\nII. Grundsätzliches\r\nDie beteiligten Wirtschafts- und Medienverbände bekennen sich ausdrücklich zum\r\nverfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnen daher ungerechtfertigte\r\nUngleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen\r\nentschieden ab. Sie unterstützen gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung\r\ndes Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit\r\ngewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur\r\nGleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im\r\nZivilrechtsverkehr nicht ausschließen.\r\nNeue EU-Regeln zum Diskriminierungsschutz dürfen daher nicht unangemessen in\r\nden Zivilrechtsverkehr der Unternehmen mit Verbraucher, sowie der Presse- und\r\nMedienfreiheit eingreifen. Erforderlich sind Differenzierungsmöglichkeiten für alle\r\nBranchen, soweit eine unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. Der\r\nKatalog der Diskriminierungsmerkmale darf insbesondere nicht dazu führen, dass\r\nMenschen mit gesellschaftlich unerwünschten, z. B. demokratie- oder das friedliche\r\nZusammenleben gefährdenden Positionen eine Gleichbehandlung und damit eine\r\nfaktische Akzeptanz ihrer verfehlten „Weltanschauung“ erzwingen können. Ebenso\r\nsollte der EU-Normgeber sicherstellen, dass die geplanten Neuregelungen keine\r\nunverhältnismäßige Bürokratie und wirtschaftliche Belastung bei den Unternehmen\r\nauslösen und eine rechtssichere Umsetzung immer möglich ist.\r\nDer vorliegende Richtlinienentwurf berücksichtigt diese Prämissen nicht hinreichend.\r\nWegen des bestehenden und bewährten nationalen Antidiskriminierungsrechts\r\nbestehen berechtigte Zweifel, ob eine EU-rechtliche Regelung überhaupt erforderlich\r\nist. Da die nationalen Bestimmungen bereits durch die Rechtsprechung ausgeformt\r\nwurden, würden die neuen EU-Vorgaben unnötige neue Rechtsunsicherheiten und\r\nProbleme bei der praktischen Anwendung schaffen. Wir empfehlen daher, von dem\r\nEU-Regelungsvorhaben Abstand zu nehmen. Soweit dies den im Rat vertretenen\r\nnationalen Regierungen aus politischen Gründen nicht opportun erscheint, muss der\r\nRichtlinienentwurf mindestens erheblich überarbeitet werden. Eine Beschlussfassung\r\nin Form eines Schnellschusses sollte daher unterbleiben.\r\nIII. Problematische Regelungsvorhaben und Position\r\n1. Diskriminierungsmerkmale (Art. 1)\r\nMit Art. 1 soll ein Katalog mit Diskriminierungsmerkmalen eingeführt werden.\r\nDiese entsprechen weitgehend den bereits auf nationaler Ebene (§ 1 AGG)\r\netablierten Vorgaben und sind insofern grundsätzlich unproblematisch.\r\nBedenken bestehen jedoch im Hinblick auf die Einführung eines neuen\r\nDiskriminierungsmerkmals der „Weltanschauung“. Eine „Weltanschauung“ wird\r\nals Aussage zur Welt im Ganzen und zur Stellung des Menschen in der Welt\r\ndefiniert. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass Anschauungen, welche mit der\r\nfreiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind oder diese sogar\r\n3\r\naktiv bekämpfen, unter den Begriff der „Weltanschauung“ subsumiert werden. Auch Auffassung zur Überlegenheit bestimmter Personengruppen, Religionen oder Völkern sowie zu autoritären Herrschaftsformen wie sie z. B. von Islamisten, der faschistischen oder nationalsozialistischen Lehre oder im Kommunismus vertreten werden, enthalten nämlich Auffassungen zur Stellung der Menschen in der Welt und in der Gesellschaft, auch wenn diese in die Irre gehen und völlig inakzeptabel sind.\r\nMit guten Gründen hat der deutsche Gesetzgeber daher darauf verzichtet, die „Weltanschauung“ in den Katalog der Diskriminierungsmerkmale für den Bereich des Zivilrechts (§ 19 AGG) aufzunehmen. Verfehlte, den gesellschaftlichen Frieden und die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdende Weltbilder dürfen keinen Diskriminierungsschutz genießen. Unternehmen brauchen in diesen Fällen dringend Differenzierungsmöglichkeiten, auch um zum Schutz ihrer öffentlichen Reputation eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Personen vermeiden zu können.\r\nAuf das Diskriminierungsmerkmal der „Weltanschauung“ sollte daher für den Zivilrechtsverkehr verzichtet werden.\r\n2.\r\nRechtfertigungsmöglichkeiten (Art. 2 Abs. 3 Nr. 5a. und 7.)\r\nMit Rücksicht auf die legitimen Interessen und Bedürfnisse der Versicherungs- und Kreditwirtschaft ermöglicht Art. 2 Abs. 3 Nr. 7 unterschiedliche Prämien, Versicherungsleistungen, Preise, Gebühren oder Entgelte bei der Erbringung der Leistungen dieser Branchen, soweit die differenzierte Behandlung objektiv und angemessen durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist. Mit dieser Rechtsfertigungsmöglichkeit wird nicht nur verhindert, dass die Geschäftsmodelle der Versicherungs- und Kreditwirtschaft gefährdet werden. Vielmehr liegen Differenzierungen in diesen Bereichen auch im originären Interesse der Verbraucher. Ein Zwang zur pauschalen Gleichbehandlung würde nämlich insgesamt zu deutlich schlechteren Konditionen für alle Verbraucher führen, weil individuelle Risiken kollektiv eingepreist werden müssten.\r\nArt. 2 Abs. 3 Nr. 5a. sieht darüber hinaus auch eine Rechtfertigungsmöglichkeit bei unterschiedlicher Behandlung aufgrund des Alters für alle Zivilrechtsverhältnisse vor. Dies ist wegen der teilweise bestehenden unterschiedlichen Bedürfnisse verschiedener Altersgruppen auch angemessen und wichtig.\r\nDie Rechtfertigungsmöglichkeit darf allerdings nicht nur auf das Alter beschränkt werden, sondern sollte alle Diskriminierungsmerkmale erfassen. Abhängig vom Einzelfall kann eine differenzierte Behandlung nämlich auch im Interesse der Betroffenen liegen. So kann es z. B. zur Gefahrenabwehr geboten sein, bei bestimmten Fahrgeschäften des Schaustellergewerbes körperlich behinderten Menschen den Zutritt zu verwehren. Eine unterschiedliche Behandlung kann beispielsweise auch erforderlich sein, um individuellen Bedürfnissen zum Schutz der Intimsphäre zu genügen (z. B. Zugang zur Sauna oder Schwimmbad an einzelnen Tagen nur für Frauen).\r\n4\r\nDa die Bedürfnisse für differenzierte Behandlungen im Einzelfall aus der individuellen Situation ergeben können und sie keinesfalls nur auf ein bestimmtes Diskriminierungsmerkmal beschränkt sind, ist die im Richtlinienentwurf vorgesehene Rechtfertigungsmöglichkeit im Hinblick auf unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters nicht praxisgerecht. Sie sollte für den Zivilrechtsverkehr auf alle Diskriminierungsmerkmale erweitert werden.\r\n3.\r\nBankdienstleistungspraxis\r\nBankdienstleistungen anbietende Unternehmen unterstützen seit jeher die Ziele der Antidiskriminierung. Jedoch dürfen bei der Zielstellung wesentliche Einschränkungen nicht außer Acht gelassen werden, um eine sachgerechte Praxis der Kreditvergabe und eine auf die jeweiligen Kunden passgenau zugeschnittene Angebotspalette für Bankdienstleistungen zu gewährleisten. Umso wichtiger sind daher die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 7a und 7 formulierten Ausnahmevorschriften, die unbedingt beibehalten werden sollten. Zudem dürfte es sinnvoll sein, spezifischen Antidiskriminierungsvorschriften wie etwa Art. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU zur Erhöhung der Rechtsklarheit sowie Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung Vorrang einzuräumen. Gleiches gilt für spezielle Tatbestände in Ansehung der Barrierefreiheit (z. B. RL (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen).\r\n4.\r\nAnwendungsbereich (Art. 3)\r\nAnders als das nationale Recht in Deutschland (§ 19 AGG) ist das Benachteiligungsverbot nach dem Richtlinienentwurf nicht auf Massengeschäfte beschränkt. Eine entsprechende Einschränkung wäre aber angemessen.\r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“.\r\nEine entsprechende Ergänzung der Richtlinie hätte für den Zivilrechtsverkehr mit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss eine individuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag nämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter Berücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Wenn die Anwendung des Diskriminierungsverbots auf Massengeschäfte beschränkt würde, wären also legitime Differenzierungen (z. B. im Zusammenhang mit der Solvenz des Vertragspartners) beim Kauf auf Rechnung oder bei Teilzahlungsverkäufen hochwertiger Waren im stationären Handel weiterhin möglich. Dies wäre angemessen, weil der Händler in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse hat, sich vor dem Zahlungsausfall des Kunden zu schützen. Differenzierungen bei der Kundenbehandlungen helfen, Risiken für den Unternehmer zu minimieren und leisten damit mittelbar einen Beitrag, um Verbraucher solche Möglichkeiten überhaupt zu vertretbaren Konditionen anbieten zu können.\r\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im\r\n5\r\nZivilrechtsverkehr häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des Unternehmens verbunden sind. Gläubiger sollten daher jenseits der Massengeschäfte generell das Recht und die Möglichkeit haben, ihr Risiko individuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und ihr Geschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt restriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu tendenziell höheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit den Interessen der Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde.\r\nDas Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs sollte daher (wie im deutschen Recht) ausschließlich auf Massengeschäfte Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, als ein Verzicht auf eine entsprechende Beschränkung in einen Kontrahierungszwang münden würde, weil jeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem „Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das Potential, als Diskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der Wegfall dieser Einschränkung auf Massengeschäfte auch erheblichen „sozialen Sprengstoff“.\r\nDas Diskriminierungsverbot des Richtlinienentwurfs sollte daher mit einer Einschränkung auf Massengeschäfte ergänzt werden.\r\n5.\r\nPflicht zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen (Art. 4a)\r\nMit Art. 4 a des Richtlinienentwurfs sollen Unternehmen zur Vornahme notwendiger, geeigneter und verhältnismäßiger Änderungen und Anpassungen („angemessene Vorkehrungen“) verpflichtet werden, um zu gewährleisten, dass Personen mit einer Behinderung gleichberechtigten Zugang u. a. zu Gütern und Dienstleistungen erhalten.\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr wird gleichzeitig in Art. 2 Abs. 2 lit. e) des Richtlinienentwurfs als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert. Damit wird das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen faktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit für die Unternehmen mit B2C-Kontakten mit erheblichen und sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen verbunden sein können.\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen Einschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Zwar beschränkt Art. 4 a des Richtlinienentwurfs den Anspruch auf Maßnahmen, die keine unverhältnismäßige Belastung für die Unternehmen auslösen. Da aber völlig offen ist, welche Maßnahmen eine „unverhältnismäßige Belastung“ i. S. d. Norm darstellen würden, ist auch offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall tatsächlich getroffen werden müssten. Die\r\n6\r\ndrohenden wirtschaftlichen Belastungen für die Unternehmen sind daher wegen der Unbestimmtheit der Regelung nicht absehbar und müssten durch die Rechtsprechung über viele Jahre anhand von Einzelfällen konkretisiert werden. Wie die Rechtsprechung die neue Pflicht in der Praxis und bezogen auf konkrete Einzelfälle ausformen wird, ist zudem kaum zu prognostizieren. Denkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote einschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen.\r\nUm Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Unternehmen vor unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, wäre eine Klärung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen durch entsprechende Normen (auf nationaler oder EU-Ebene) zu gewährleisten, bevor eine Rechtspflicht eingeführt wird. Hierzu wäre im Rahmen eines Normungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind. Mindestens müsste in der Richtlinie selbst klargestellt werden, dass bauliche Veränderungen, z. B. auch im Zusammenhang mit der Warenpräsentation im Einzelhandel, immer als unverhältnismäßige Belastung der Unternehmen zu bewerten sind. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender Anspruch von den Unternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands und grundlegender Veränderungen der Waren- und Dienstleistungsangebote erfüllt werden.\r\nEine solche verbindliche Klärung muss aber erfolgen, bevor eine Rechtspflicht wie in Art. 4 a des Richtlinienentwurfs vorgesehen eingeführt wird. Nur dann lassen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen einer entsprechenden Regelung seriös beurteilen und die Vorgaben rechtskonform umsetzen, ohne der Gefahr einer unnötigen (und kostenintensiven) Übererfüllung ausgesetzt zu sein.\r\nZu beachten ist nämlich, dass unterschiedliche Auslegungen bei der Rechtsanwendung zu einem differenzierten Aufwand und unterschiedlichen wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Barrierefreiheit führen. Die damit ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen sollten durch klare und rechtssicher zu erfüllende Vorgaben vermieden werden.\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte auf nationaler Ebene durch neue, EU-rechtlich bedingte Normen (insbesondere RL (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und ferner EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet 2016/2102) eingeführt werden. In Deutschland ist dies z. B. das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches ab dem 28. Juni 2025 gilt. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen sollten abgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und den einmaligen Aufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97). Die Wirtschaft ist also derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits stark belastet.\r\nVon daher sollten die Auswirkungen der nationalen Umsetzung der Vorgaben\r\n7\r\nder EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet abgewartet werden, bevor durch die EU neue Rechtspflichten mit einer zusätzlichen Belastung der Wirtschaft eingeführt werden. Auf die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit ist daher bis auf weiteres zu verzichten. Sollte der EU-Gesetzgeber die Einführung einer entsprechenden Rechtspflicht gleichwohl für unverzichtbar halten, sollte die bereits im Entwurf vorgesehene Beschränkung des neuen Anspruchs auf „verhältnismäßige“ Maßnahmen klar, eindeutig und rechtssicher definiert werden, um eine Überlastung der Unternehmen zu vermeiden. Bauliche Veränderungen haben dabei immer als unverhältnismäßig zu gelten.\r\n6.\r\nEinschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Werbe- und Medienfreiheit (Art. 3 Abs. Abs. 1 lit. d)\r\nEs ist seit jeher ein wesentliches Element der Pressefreiheit, dass jede Zeitschrift oder Zeitung und jedes andere Medium frei entscheiden kann, ob sie eine Anzeige annimmt oder nicht, ob eine Werbung geschaltet wird oder nicht. Der Richtlinienentwurf würde nun der Presse und anderen Medien verbieten, beim Angebot von Produkten oder Dienstleistungen die Weltanschauung, Religion etc. des Nachfragers zu berücksichtigen und diese Freiheit durch einen Kontrahierungszwang ersetzen. Somit steht ein wesentliches Element der Pressefreiheit auf dem Spiel.\r\nArt. 5 Abs. 1 GG garantiert den Medienunternehmen die völlige - bis zur Einseitigkeit reichende - Entscheidungsfreiheit darüber, welche Nachrichten, Inhalte und Meinungsäußerungen veröffentlicht werden. Und da die kommerzielle Kommunikation aufgrund ihrer Finanzierungsfunktion für die Medienunternehmen in vollem Umfang und gleichberechtigt am Schutz des Art. 5 Abs. 1 (auch in Form der negativen Meinungsfreiheit) teilnimmt, muss dies auch für die Entscheidung gelten, ob Werbung geschaltet wird, unabhängig davon, ob sie Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen Dritter (Werbetreibende) enthält. Gleiches gilt auch für Art 10 Menschenrechtskonvention und Art 11 Grundrechtscharta.\r\nDie Pressefreiheit schützt gerade auch die Freiheit der Verlage, Anzeigen nicht anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Auffassung der Verlage widersprechen. Der Richtlinienentwurf würde aber nach Art. 3 Abs. 1 lit. d Verlage verpflichten, Anzeigen anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Weltanschauung der Publikation oder ihrer Leser widerspreche. So könnte beispielsweise eine konfessionelle Zeitschrift keine Anzeigen einer religiösen Sekte mehr ablehnen, oder eine Jägerzeitschrift keine Anzeigen von Tierschützern, was zu Verärgerung und Leserverlust führen würde.\r\nAufgrund dieser Bedenken hat das EU-Parlament 2009 in einer legislativen Entschließung zum Vorschlag zu Recht eine Ausnahme für Werbung und Medien in Art. 3 Abs. 5a vorgesehen („Die Bereiche Werbung und Medien sind von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.“), die im Rat mitaufgenommen werden muss.\r\nDie Richtigkeit einer solcher Ausnahme ist ebenso bereits im acquis\r\n8\r\ncommunautaire verankert. 2003 nahm die EU ausdrücklich von einem anfänglichen Vorschlag der EU-Kommission Abstand, die Gleichbehandlungsrichtlinie aufgrund des Geschlechts (2004/113/EG) auf Werbe- und Medieninhalte auszudehnen. Denn man hatte eingesehen, dass derartige Inhaltsbeschränkungen mit den Kommunikationsgrundrechten unvereinbar sind. Die Erläuterungen zum Entwurf der Gleichbehandlungsrichtlinie stellen dazu fest (KOM [2003] 657 endg., S. 16): „Um einen Konflikt mit anderen Grundfreiheiten wie der Pressefreiheit [...] zu vermeiden, stellt Art. 1 klar, dass die Richtlinie [...] nicht anwendbar ist, wenn es um Medieninhalte und Werbeinhalte geht“. Und Erwägungsgrund (11) des Richtlinienentwurfs erklärt (KOM [2003] 657 endg., S. 24): „Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte [...] einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus“ „nicht beeinträchtigt werden“, weswegen es nicht „für Medien- und Werbeinhalte“ gelten soll.“ Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG, dass die Richtlinie nicht „für den Inhalt von Medien und Werbung“ gilt (ABl. L 373/40 v. 21.12.2004)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Juni 2023 hat die Europäische Kommission (KOM) ihren Legislativvorschlag für einen digitalen Euro nebst Annex (VO-DigE) veröffentlicht1. Während bisher eher technische Aspekte diskutiert wurden, müssen nun grundlegende Fragen beantwortet werden. Andernfalls wächst die Gefahr, dass der digitale Euro negative Konsequenzen für Europas Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt und an der mangelnden Akzeptanz in der Gesellschaft scheitert. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat die Investigationsphase der EZB zu einem digitalen Euro von Beginn an konstruktiv begleitet. Die Einführung des digitalen Euro wird eine signifikante Auswirkung auf Wirtschaft, Gesellschaft, das Geldsystem und die Zahlungsindustrie haben. Daher ist es wichtig, die Expertise aller Beteiligten zu nutzen, um mit dem digitalen Euro einen echten Mehrwert zu schaffen und unbeabsichtigte negative Auswirkungen zu vermeiden. Der nun veröffentlichte Vorschlag der Europäischen Kommission hat in diesem Zusammenhang zahlreiche Bedenken der DK bestätigt und sogar weiter verstärkt. Mit dieser ersten Stellungnahme möchte die DK auf die wesentlichen Inhalte des Legislativvorschlags eingehen und dazu konstruktiv Stellung beziehen.\r\nKernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum digitalen Euro\r\n(1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein\r\nEin digitaler Euro kann zur Stärkung der europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr beitragen und wird von der Deutschen Kreditwirtschaft unterstützt, wenn er als digitales Pendant zum Bargeld gestaltet wird (insbesondere vergleichbare Anonymität wie Euro-Bargeld, Offlinefähigkeit, technische Sicherheit).\r\n(2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren\r\nDie Ausgestaltung als digitales Pendant zum Bargeld heißt, dass der digitale Euro als Zahlungsmittel entwickelt wird und nicht als Zahlverfahren. Die marktgerechte Gestaltung von Zahlverfahren muss der Kreditwirtschaft überlassen bleiben. Die Ausgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren durch die EZB halten wir für nicht sachgerecht, da dieses kein zusätzliches Innovationpotential im Vergleich zu den im Rahmen der SEPA-Standards möglichen Dienstleistungen erschließt. Vielmehr würden hierdurch bereits existierende und zukünftige europäische privatwirtschaftliche Zahlverfahren benachteiligt und somit das Ziel des digitalen Euro, die Souveränität Europas zu stärken, konterkariert. Dies gilt sowohl für den Status Quo bestehender privatwirtschaftlicher Zahlverfahren als auch für zukünftige Innovationen des Privatsektors im Zahlungsverkehr. Zudem ist fraglich, ob ein von der\r\n1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Einführung des digitalen Euros vom 28.06.2023, COM(2023) 369 final. Parallel hierzu hat die KOM einen weiteren Legislativvorschlag veröffentlicht, der Regelungsvorschläge zum Euro-Bargeld beinhaltet (VO-Euro). Die DK geht auf diesen Legislativvorschlag in einer separaten Stellungnahme ein.\r\nSeite 2 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\nEZB geplanter digitaler Euro, der nicht Bargeld-gleich ausgestaltet und in ein neues EZB-Zahlverfahren integriert wird, über die legislativen Vorgaben des Art. 133 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gerechtfertigt werden kann.\r\nDarüber hinaus weist der Legislativvorschlag in seiner jetzigen Ausgestaltung eine hohe technische Komplexität in verschiedenen Bereichen auf, die zu zusätzlichen Problemen bei der Realisierung des digitalen Euro führen kann (z.B. Anzahl Wallets pro Nutzer, Funding-Quelle bei anderem Intermediär als Wallet, Funding/Defunding bei Corporate-Zahlungen, Risiko- und Fraud-Management).\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen\r\nZur Sicherung der Stabilität des europäischen Finanzsystems muss der digitale Euro auf seine Funktion als Zahlungsmittel beschränkt bleiben und darf nicht zur Wertaufbewahrung spekulativ missbraucht werden können. Hierzu muss der Gesetzgeber ein rechtssicheres, niedriges dreistelliges Haltelimit und ein Verzinsungsverbot vorgeben, um den übermäßigen Abfluss von Einlagen bei Banken und Sparkassen zu verhindern, denn dies könnte negative Auswirkungen auf Kreditvergabekapazitäten und -kosten haben und somit der gesamten Wirtschaft schaden. In jedem Fall ist eine fundierte, ganzheitliche und transparente Auswirkungsanalyse zusammen mit der Wissenschaft und unter Beteiligung der Kreditwirtschaft vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in welchem Umfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und die gesamte Volkswirtschaft verkraftbar sind. Sollte es sinnvoll erscheinen, die konkrete Ausgestaltung bestimmter Prozesse zur Realisierung des digitalen Euro auf die EZB zu übertragen, so müssen die gesetzlichen Leitlinien hierfür immer die Prinzipien der Finanzmarkstabilität, insbesondere die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung zwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren widerspiegeln.\r\n(4) Digitaler Euro ist nur mit einem Transaktionslimit sicher und wirtschaftlich verantwortbar\r\nBei der Verwendung des digitalen Euro muss die Höhe der Zahlbeträge durch den Gesetzgeber nach oben begrenzt werden, da ansonsten eine Erosion der bestehenden und zukünftigen privaten Bezahlverfahren droht. Der digitale Euro ist als Ergänzung und analog zum Bargeld gedacht, aber nicht als Ersatz für z.B. Kartenzahlungen. Die Höhe des Transaktionslimits sollte sich am maximalen Haltelimit orientieren, das das aktuelle Guthaben in der digitalen Wallet definiert. Ähnlich wie bei einem Portemonnaie, in dem sich Euro-Bargeld befindet, kann man auch der Wallet nicht mehr digitale Euro entnehmen, als sich aktuell darin befinden. Sollte kein Transaktionslimit vorliegen, könnten zudem erhebliche Betrugsrisiken entstehen, die deutlich größer wären, als im heutigen Zahlungsverkehr.\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\n(5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine derartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der Marktakteure angemessen berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bereits bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Bezahlverfahren im Wettbewerb benachteiligt werden.\r\n(6) Preise müssen sich im Markt bilden\r\nEine faire und marktorientierte Bepreisung für die Erbringung von Dienstleistungen rund um den digitalen Euro muss zulässig sein. Diese Preise müssen sich im Markt bilden und dürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine gesetzliche Preisvorgabe würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertrags- und Preisgestaltungsfreiheit der beteiligten Akteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre angesichts des funktionierenden Marktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.\r\n(7) Der Privatsektor muss an Regelungen für Zahlverfahren angemessen beteiligt werden\r\nIm Interesse der europäischen Souveränität, der europäischen Unternehmen und auch der Bürgerinnen und Bürger muss die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Zahlungsverkehrs gestärkt werden. Dies kann vor allem durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Banken und Sparkassen sowie europäischen privatwirtschaftlichen Initiativen wie z.B. EPI erreicht werden.\r\nAktuell werden die detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für den digitalen Euro in Form eines Regelwerks von der EZB definiert. Der Privatsektor wird bisher nur unzureichend eingebunden. Daher fordern wir, dass alle Regelungen für einen digitalen Euro, die für einheitliche und interoperable Zahlverfahren relevant sind, vom Privatsektor selbst definiert werden.\r\n(8) Frontend-Dienste zur Nutzung des digitalen Euros unterliegen der Wahlfreiheit\r\nDie Verpflichtung von Kreditinstituten zur Verteilung des digitalen Euro über den von der EZB entwickelten Frontend-Dienst muss entfallen. Ansonsten würden Banken und Sparkassen dazu gezwungen werden, die Entwicklung eines eigenen Frontend-Dienstes zu de-priorisieren, um in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene Anbindung an den EZB-Dienst sicher zu stellen. Kreditinstitute müssen die Wahl haben, einen eigenen Frontend-Dienst oder den von der EZB anzubieten.\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\n(9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden\r\nZur Vermeidung von Reputationsschäden für das Eurosystem muss eine fundierte und unabhängige Marktanalyse durchführt werden. Diese Analyse soll klären, ob die Gesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger in ausreichendem Maße bereit sind, einen digitalen Euro in der geplanten Form neben den bereits bestehenden Zahlverfahren zu nutzen. Heute konkurrieren schon zahlreiche Verfahren um die Gunst der Kunden,\r\nz. B. bei Debit- und Kreditkarten, Mobile Payment, Bezahlverfahren im E-Commerce, In-App-Payment, Überweisung, Lastschrift.\r\nWesentliche Inhalte des Legislativvorschlages zum Digitalen Euro und erste Bewertung durch die Deutsche Kreditwirtschaft\r\na. Digitaler Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 7 VO-DigE hat der digitale Euro neben dem Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels (legal tender)2, welches grundsätzlich vom Zahlungsempfänger zur Bezahlung akzeptiert werden muss. Zuschläge für die Bezahlung von Verbindlichkeiten mit dem digitalen Euro sind verboten, Art. 7 Abs. 4 Satz 2 VO-DigE. Nach Art. 10 VO-DigE ist ein einseitiger Ausschluss der Bezahlung mit dem digitalen Euro durch den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. Entsprechende Vertragsbedingungen oder Geschäftspraktiken sind für den Zahler nicht verbindlich. Ausnahmen von der Annahmeverpflichtung gelten nach Art. 9 VO-DigE für Kleinstunternehmen und Non-Profit-Organisationen, sofern diese keine weiteren digitalen Bezahlverfahren akzeptieren, und für Privatpersonen. Zudem soll die KOM nach Art. 11 VO-DigE weitere Ausnahmen per delegiertem Rechtsakt regeln dürfen.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nDie vorgeschlagene Qualifizierung des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmeverpflichtung kann den Erfolg des digitalen Euro unterstützen. Eine derartige Vorgabe muss jedoch verhältnismäßig sein und die Vertragsfreiheit der Marktakteure angemessen berücksichtigen. Die getroffenen Regelungen sollten in jedem Fall Konsistenz aufweisen mit der Annahmeverpflichtung von Euro-Bargeld, welche in einem separaten Gesetzesvorschlag behandelt wird.3 Eine Benachteiligung privatwirtschaftlicher Verfahren, für die es keine gesetzliche Annahmeverpflichtung gibt, ist auszuschließen, um so ein Level Playing Field für alle Zahlverfahren im Markt zu gewährleisten.\r\nDie Ausgestaltung des digitalen Euro als vollumfängliches Zahlverfahren in Kombination mit der strengen Annahmeverpflichtung, wie es aktuell von der EZB avisiert wird, halten wir in diesem Kontext für nicht sachgerecht, da es heute bereits\r\n2 Der Digitale Euro stellt eine Forderung gegenüber der EZB dar.\r\n3 Die DK veröffentlicht hierzu eine separate Stellungnahme.\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\nexistierende und zukünftige, europäische privatwirtschaftliche Zahlverfahren (z. B. EPI, RTP, SEPA etc.) benachteiligt und somit dem Ziel des digitalen Euro, die Souveränität und Innovation Europas zu stärken, nicht zuträglich ist. Es wirkt sogar kontraproduktiv, weil die Gefahr besteht, dass sich die Auswahl an angebotenen Bezahlverfahren für EU-Bürgerinnen und Bürger verringern wird, wenn diese nicht mehr ökonomisch attraktiv angeboten werden können.\r\nb. Vorgesehene Rollenverteilung zwischen Kreditinstituten, anderen Zahlungsdienstleistern und EZB stellt eine Gefahr für die marktwirtschaftliche Ordnung dar\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 13 VO-DigE dürfen alle in der EU zugelassenen Zahlungsdienstleister auch Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro erbringen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Nutzer des digitalen Euros und der Europäischen Zentralbank ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Kreditinstitute sind nach Art. 14 Abs. 1 VO-DigE i. V. m. Art. 17 Abs. 1 VO-DigE auf Wunsch ihrer Kunden (natürliche Personen) verpflichtet, bestimmte – sehr umfangreiche – grundlegende digitale Euro-Zahlungsdienste (hierzu zählen u.a.: Onboarding, Kontoführung, Kontoinformationen, Aufladen/Entladen, Ausführung von Transaktionen, Bereitstellung eines Zahlungsinstruments) kostenlos anzubieten. Lediglich darüberhinausgehende Dienstleistungen dürfen bepreist werden. Nach Art. 17 Abs. 2 VO-DigE unterliegen alle Händler- oder Inter-PSP-Entgelte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und müssen sich u. a. an den Kosten orientieren. Nach Art. 28 VO-DigE sind Zahlungsdienstleister in jedem Fall verpflichtet, ihren Nutzern neben dem eigenen Frontend-Dienst (z. B. Banking-App) auch den von der EZB entwickelten Frontend-Dienst anzubieten.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nEine breite Akzeptanz des digitalen Euro in der Gesellschaft und bei den Bürgerinnen und Bürgern setzt ein flächendeckendes Angebot auf Seiten der Kreditwirtschaft voraus. Die diesbezüglichen Pflichten müssen jedoch verhältnismäßig gestaltet und verteilt werden. Eine Teilnahme am digitalen Euro darf nicht pauschal für alle Banken und Sparkassen verpflichtend sein, sondern muss kleine Institute und Spezialinstitute von dieser Verpflichtung ausnehmen.\r\nZudem muss, anders als im Gesetzesvorschlag vorgesehen, eine faire und marktorientierte Bepreisung für die Erbringung von Dienstleistungen rund um den digitalen Euro zulässig sein. Diese Preise müssen sich im Markt bilden und dürfen nicht gesetzlich vorgegeben werden. Eine gesetzliche Preisvorgabe würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertrags- und Preisgestaltungsfreiheit der beteiligten Akteure (Issuer, Acquirer) darstellen und wäre angesichts des funktionierenden Marktes und Wettbewerbs nicht sachgerecht.\r\nDarüber hinaus wird der Wettbewerb durch eine staatliche Festsetzung der Entgelte für Händler erheblich verzerrt. Generell können die Ziele eines digitalen Euro nur erreicht werden, wenn das zugrundeliegende Regelwerk eine Teilnahme am digitalen\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\nEuro als Zahlungsmittel und Zahlverfahren für alle Parteien ökonomisch gleichermaßen attraktiv macht. Dazu müssen bei einer gesetzlich vorgegebenen Pflicht für kostenfreie Kerndienstleistungen (core features), sowohl Umfang dieser Kerndienstleistungen, als auch eine adäquate Kompensation für diese Leistungen marktwirtschaftlich angemessen sein, damit der digitale Euro eine breite Unterstützung erfährt.\r\nZudem ist sicherzustellen, dass das Eurosystem durch Internalisierung eigener Kosten gegenüber anderen Zahlmethoden keinen kompetitiven Kostenvorteil schafft, europäische Bezahllösungen substituiert und außereuropäischen Plattformen den Markteintritt durch die Bereitstellung von Infrastrukturen erleichtert. Das angestrebte Ziel der europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr wäre durch ein solches Vorgehen gefährdet.\r\nSchließlich sollte es Kreditinstituten freigestellt sein, den Frontend-Dienst der EZB anzubieten oder einen eigenen zu entwickeln. Die Frontend-Dienste müssen sich allerdings auch im privatwirtschaftlichen Wettbewerb behaupten und dürfen nicht von der EZB vorgegeben werden. Darüber hinaus wird in Art. 28 Abs. 2 VO-DigE klargestellt, dass es keine Vertragsbeziehung zwischen End-Usern und der EZB geben soll. Die Frage der Haftung, z.B. im Falle eines Ausfalles des Frontends oder des EZB Backends wird nicht beantwortet, muss jedoch zwingend vor der Einführung eines digitalen Euro geklärt werden.\r\nc. Haltegrenzen und Verzinsungsverbot sind zur Sicherung der Finanzmarktstabilität unverzichtbar\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 16 Abs. 8 VO-DigE darf der digitale Euro im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht verzinst werden.4 Nach Art. 15 VO-DigE kann die Verwendung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems eingeschränkt werden.5 Hierzu soll die EZB-Instrumente entwickeln, um die Verwendung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel zu begrenzen, und über deren Parameter und Einsatz entscheiden. Art. 16 Abs. 2 VO-DigE definiert als Eckpunkte für die Entwicklung solcher Instrumente:\r\n• die Wahrung der Finanzstabilität,\r\n• die Gewährleistung der Verwendbarkeit und Akzeptanz des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, sowie\r\n• den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\r\nNach Art. 40 Abs. 2 VO-DigE ist die EZB verpflichtet, dem Parlament, dem Rat, und der Kommission eine Analyse darüber vorzulegen, wie die Instrumente und ihre Parameter das Ziel der Sicherung der Finanzstabilität erfüllen werden.\r\n4 Siehe auch EG (37).\r\n5 Siehe auch EG (31, 32ff.).\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nGrundsätzlich positiv zu bewerten ist die Regelung, wonach der digitale Euro nicht verzinst werden darf. Hierdurch wird eine wichtige Eigenschaft des Bargelds auf den digitalen Euro übertragen. Jedoch lässt die gewählte Formulierung „im Rahmen dieser Verordnung“ ggf. Raum für Regelungen „außerhalb“ des Legislativvorschlags. Ein Verzinsungsverbot muss universell und für die Zukunft fest verankert gelten.\r\nDie Einführung eines Haltelimits auf der Grundlage einer fundierten Analyse durch die EZB und unter Beteiligung u. a. des Parlaments und des Rates muss im Gesetzesvorschlag von einer „kann“-Regelung zu einer bindenden Vorschrift geschärft werden. Ein digitaler Euro stellt eine Forderung gegenüber der Zentralbank dar. Infolgedessen wird er auch in der Bilanz der EZB geführt. Verbraucher könnten also Einlagen von Banken und Sparkassen abziehen und diese in Zentralbankgeld verlagern. Die Auswirkungen dieser Verschiebung auf die Liquidität einzelner Institute hängt von deren Geschäftsmodell ab. Ohne ein angemessenes Haltelimit kann der Abfluss von Einlagen in den digitalen Euro die Kreditvergabefähigkeit der Banken und Sparkassen erheblich einschränken. Kredite für Unternehmen und Verbraucher würden teurer, wodurch dringend benötigte und öffentlich diskutierte Investitionen im Zusammenhang mit der ökologischen und digitalen Transformation eingeschränkt werden. Damit diese Risiken effektiv begrenzt werden können, muss der digitale Euro zwingend mit einem rechtssicheren Haltelimit versehen werden. Dieses Haltelimit sollte in der Größenordnung der aktuellen Bargeldnutzung in der Eurozone und somit im niedrigen dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die grundlegenden Leitplanken für ein Haltelimit müssen aufgrund ihrer Bedeutung (vgl. Art. 290 AEUV) für die gesamte europäische Gesellschaft und Wirtschaft durch den Gesetzgeber in einem demokratischen Prozess erarbeitet werden.\r\nBei der Übertragung der konkreten Ausgestaltung auf die EZB muss durch die gesetzlichen Leitplanken sichergestellt sein, dass der Grundgedanke mit Bedacht auf die Finanzmarkstabilität sowie auf die Beibehaltung der bewährten Rollenteilung zwischen Staat, Zentralbank und den einzelnen Finanzmarktakteuren gewahrt bleibt.\r\nIn jedem Fall sind zuvor fundierte, ganzheitliche und transparente Auswirkungsanalysen vorzunehmen, um belastbar abschätzen zu können, in welchem Umfang potenzielle Einlagenabflüsse für die Kreditwirtschaft und die gesamte Volkswirtschaft verkraftbar sind. Die Durchführung derartiger Analysen muss auch vor jeder zukünftigen Änderung des Haltelimits vorgeschrieben sein. Das Projekt der EZB hat sich mit solchen Analysen bislang nur unzureichend auseinandergesetzt.\r\nJe nach Ausgestaltung des digitalen Euro könnte dessen Einführung auch zu einer signifikanten Vervielfachung der Transaktionen auf bestehenden Infrastrukturen des Eurosystems führen. Die sich daraus ergebenden Effekte,\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\nunter anderem hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Stabilität und Cybersicherheit, müssen im Detail weiter untersucht werden.\r\nOffen bleibt zudem, wie die Einhaltung eines etwaigen Haltelimits von den PSPs sichergestellt werden kann (Vgl. Art. 16 Abs. 1 („PSPs shall apply these limits“). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Führung von Gemeinschaftskonten ermöglicht werden soll und es darüber hinaus auch möglich sein soll, mehrere Konten bei verschiedenen PSPs zu führen. Generell ist fraglich, ob derartig komplexe Ausgestaltungselemente bei der Ersteinführung eines digitalen Euro notwendig und vorteilhaft für die Nutzer sind.\r\nd. Offlinefähigkeit, Privatsphäre und Anonymität müssen sicherstellt werden\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Nach Art. 23 VO-DigE soll der digitale Euro online und offline einsetzbar sein. Während er in der Online-Version dieselben Privatsphäreeigenschaften wie bestehende private Zahlverfahren ausweisen soll, soll er in der Offline-Variante Privatsphäre und Anonymität auf dem gleichen Niveau bieten, wie es derzeit durch Bargeld realisiert ist.\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nJe mehr der digitale Euro die Eigenschaften bestehenden Bargelds in die digitale Welt überträgt, desto höher ist vermutlich auch dessen Akzeptanz in der Bevölkerung. Verbraucher schätzen das bestehende Bargeld insbesondere aufgrund seiner Einfachheit, Anonymität, der breiten Akzeptanz sowie der Möglichkeit, Transaktionen auch ohne Verbindung zum Internet abzuwickeln. Alle diese Eigenschaften ließen sich mit einem entsprechenden Konzept zum digitalen Euro auch in die digitale Welt übertragen. Beschränkt auf bargeldähnliche Beträge sollten auch anonyme offline-Zahlungen im gesetzlichen Rahmen immer und überall z.B. per Smartphone ermöglicht werden. Selbstverständlich müssen dabei geldwäsche- und sanktionsrechtliche Prüfungen möglich bleiben. Derzeit ist dem Gesetzentwurf keine Passage zu entnehmen, die für online-Zahlungen gegenüber Intermediären eine erhöhte Privatsphäre bis zu einer festgelegten Transaktionshöhe durch gesetzliche Ausnahmen der Geldwäsche/Sanktionskontrollen ermöglichen würde.\r\nEin Zahlungsmittel, das bei Online-Transaktionen dieselben Eigenschaften aufweist wie bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Lösungen, bietet Verbrauchern keinen Mehrwert. Bestehende Lösungen behaupten sich seit Jahren im Markt, wodurch eine breite Landschaft an innovativen Angeboten zu wettbewerbsfähigen Preisen für Wirtschaft und Gesellschaft entstanden ist.\r\ne. Vereinbarkeit der geplanten Ausgestaltung des digitalen Euro mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist fraglich\r\nInhalt des Legislativvorschlags: Die EU-Kommission stützt den Vorschlag auf Art. 133 AEUV. Danach kann der europäische Gesetzgeber im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens diejenigen Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Der Rechtsrahmen kann\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\ngesetzgeberisch durch weitere delegierte Rechtsakte der KOM konkretisiert werden (Art. 38 VO-DigE, EG (10)). Weiterhin erhält die EZB weitreichende Befugnisse auf Basis von detaillierten Maßnahmen, Vorschriften und Standards für die Ausgestaltung des digitalen Euros und somit seine Ausgabe durch Zahlungsdienstleister und die Nutzung durch Wirtschaft und Bürger zu bestimmen (Art. 4, 5 (2), 38 VO-DigE, EG (10).\r\nErstbewertung durch die DK:\r\nDie Europäische Kommission verknüpft die politischen Ziele mit dem währungspolitischen Mandat des Eurosystems. Dies unterstreicht die hohe politische Bedeutung der Ankerfunktion des Zentralbankgeldes und einer stärkeren europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr. Allerdings kann dies nur gelingen, wenn der rechtliche Rahmen eine, für diese Ziele angemessene Rollenverteilung ermöglicht. Daraus sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben der EZB auf der einen und der Kreditwirtschaft bzw. der Zahlungsverkehrsbranche auf der anderen Seite resultieren. Dies muss sich an den Kernkompetenzen der jeweiligen Parteien orientieren: Während die EZB durch die Ausgabe des digitalen Euros seine gesamteuropäische Verfügbarkeit sicherstellen kann, muss für seine Nutzung auf die Innovationskraft und Marktexpertise von Banken und Sparkassen gesetzt werden. Der digitale Euro hat so die Chance, ein kritischer Erfolgsfaktor für die Entstehung europäischer Bezahlverfahren zu werden.\r\nFür eine breite gesellschaftliche Akzeptanz und eine demokratische Legitimation des digitalen Euro braucht es eine intensive Debatte. Zudem müssen wesentliche Aspekte der Ausgestaltung vom Gesetzgeber festgelegt werden (Wesentlichkeitsgrundsatz) und können nicht allein der EZB überlassen werden.\r\nUm das bewährte, zweistufige Finanzsystem zu erhalten und durch privaten Wettbewerb in einem freien Markt zu stärken, fordert die DK, den digitalen Euro lediglich als digitales Zahlungsmittel auszugestalten. Leider favorisiert der Legislativvorschlag ein eigenständiges staatliches Zahlungsverfahren und setzt damit falsche Akzente. Es entsteht die Gefahr, den Erfolg eines digitalen Euro zu verspielen, da er auf diese Weise nicht in die etablierten Strukturen der Finanz-, Realwirtschaft und der Bürger sowie die legislativen Vorgaben des Art. 133 AEUV eingebettet werden kann. Die möglichen Fehlinvestitionen in ein staatliches Zahlverfahren hemmen Innovation und können die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität europäischer privatwirtschaftlicher Lösungen zukünftig beeinträchtigen. Damit kann auch das Vertrauen in den Euro beschädigt werden. Wir plädieren dafür, diese grundlegenden Strukturen zur Entwicklung des digitalen Euros zu überdenken.\r\nRegeln und Standards sind essenziell für das Bezahlverfahren des digitalen Euro und stellen die Interoperabilität in der Eurozone sicher. Dies ist auch der Fall bei bestehenden privatwirtschaftlichen Bezahlverfahren, wie z.B. bei den SEPA-Zahlverfahren, beim spanischen BIZUM-Verfahren und auch bei dem künftigen Angebot der European Payment Initiative (EPI). Für die erfolgreiche Einführung\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\ndes digitalen Euro ist es wichtig, dass diese Regeln und Standards am Marktbedarf orientiert sind und in enger Kooperation zwischen dem Eurosystem und dem Privatsektor entwickelt werden. Das Mandat der EZB muss bei der Definition der Regeln und Standards auf die Rolle als Hüter des Geldsystems und Emittent eines neuen Zahlungsmittels beschränkt bleiben. Die Regeln und Standards, die das konkrete Zahlverfahren betreffen, müssen dagegen von den Intermediären übereinstimmend einheitlich festgelegt und kontinuierlich weiterentwickelt werden.\r\nAus Sicht der Rechtspraxis stellen sich im Zusammenhang mit dem Legislativvorschlag zur Einführung eines digitalen Euro bereits jetzt rechtliche Anschlussfragen, die erhebliche praktische Auswirkungen haben können. Insbesondere die zivilrechtliche Behandlung eines digitalen Euro steht hierbei im Fokus der Überlegungen. Als problematisch könnte sich der Umstand erweisen, dass die Ausgestaltung des Zivilrechts und folglich auch die zivilrechtliche Behandlung eines digitalen Euro grundsätzlich den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten vorbehalten ist. Insbesondere vor dem Hintergrund (EU-) grenzüberschreitender Transaktionen mit einem digitalen Euro könnte der hieraus resultierende regulatorische Flickenteppich eine erhebliche Herausforderung für den Erfolg des digitalen Euro darstellen. Zudem sind Haftungsfragen im Falle einer potenziellen Fälschung eines digitalen Euro zwingend gesetzlich zu regeln, wenn die Intermediäre, wie aktuell vorgesehen, verpflichtet werden, einen digitalen Euro auszugeben.\r\nDigitaler Euro: Ein Blick nach vorn\r\nMit dieser Stellungnahme haben wir als Deutsche Kreditwirtschaft die, aus unserer Sicht wesentlichen Eckpunkte des Legislativvorschlags zum digitalen Euro initial eingeordnet. Doch der Weg zu einem „guten“ digitalen Euro ist noch lang. Viele Fragen sind bislang noch offen. Wir freuen uns, den Prozess zu einem neuen, zukunftsfähigen Geldsystem als Deutsche Kreditwirtschaft weiter aktiv begleiten und mitgestalten zu können.\r\nDas Ziel dieser Bemühungen muss die Schaffung eines echten Mehrwerts für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft sowie die gesamte Gesellschaft sein, um Europa auf dem Weg in eine neue Führungsposition in der digitalen Welt zu unterstützen. Das derzeitige Design eines digitalen Euro in Form eines vollumfänglichen Zahlsystems sowie der legislative Rahmen sind dafür nicht zielführend. Aus unserer Sicht kann ein digitaler Euro nur als digitales Pendant zum Bargeld, das heißt auch in Form eines Zahlungsmittels und nicht eines umfassenden Zahlungssystems, echten Mehrwert für Wirtschaft und Gesellschaft liefern.\r\nIn Anbetracht der zahlreichen Fragen rund um die Einführung eines digitalen Euro sollten durch eine offene Diskussion klare Vorschläge zur Lösung der verschiedenen, oben dargestellten Fragestellungen und Kritikpunkte entwickelt werden, was die folgenden Herausforderungen umfasst:\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro\r\n▪ Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und der reibungslosen Finanzierung der Wirtschaft,\r\n▪ Schaffung von echten Mehrwerten für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Gesellschaft durch einen digitalen Euro als Zahlungsmittel,\r\n▪ sinnvolle Rollenverteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft,\r\n▪ Schutz der Privatsphäre und größtmögliche Anonymität bei der Nutzung digitaler Zahlungsmittel,\r\n▪ Gewährleistung der technischen Sicherheit, sowie\r\n▪ Einbezug des digitalen Euro (als Rohmaterial) in bestehende und zukünftige privatwirtschaftliche Lösungen mit marktgerechten Preismodellen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft stellt sich diesen Herausforderungen und wird zu deren Lösung gerne weiter konstruktiv und aktiv beitragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Juni 2023 den Legislativvorschlag einer Verordnung\r\nzum Digitalen Euro (VO-E)1 mit dem Ziel, diesen als vollwertiges gesetzliches Zahlungsmittel\r\n– neben dem traditionellen Bargeld – zu etablieren. Damit sollen die Akzeptanz des Digitalen Euros\r\nals alltägliches Zahlungsmittel gefördert und der (digitale) Binnenmarkt gestärkt werden.\r\nDie EU-Kommission stützt ihren Verordnungsvorschlag auf Art. 133 des Vertrags über die Arbeitsweise\r\nder Europäischen Union (AEUV), wonach der europäische Gesetzgeber gemäß dem\r\nordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euros als einheitliche\r\nWährung erforderlich sind, erlassen darf. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der\r\nEZB erlassen.\r\nVoraussetzung für einen erfolgreichen Digitalen Euro ist seine breite Akzeptanz bei den Bürgerinnen\r\nund Bürgern in Europa und bei der europäischen Wirtschaft, die erhebliche Investitionen in\r\neinen Digitalen Euro tätigen muss. Vor diesem Hintergrund dürfen keine Zweifel aufkommen, dass\r\ndie Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, weil es an einer\r\nhinreichenden Rechtsgrundlage im europäischen Recht fehlt.\r\nRechtsgutachten der Deutschen Kreditwirtschaft\r\nUm den Digitalen Euro rechtssicher auszugestalten und damit die anstehenden, bedeutenden Investitionen\r\nzu sichern und Reputationsschäden für das Eurosystem zu vermeiden, hat die Deutsche\r\nKreditwirtschaft bei Frau 2 ein Rechtsgutachten (Anlage)\r\nzum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zum Digitalen Euro in Auftrag gegeben, das\r\nsich mit signifikanten Problemstellen des Verordnungsvorschlags befasst und insbesondere untersucht,\r\nob Art. 133 AEUV3 als taugliche Rechtsgrundlage die im VO-E zum Digitalen Euro zusammengefassten\r\nRegelungsziele und -zwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung\r\nabzudecken vermag.\r\nDie Ergebnisse des Gutachtens lassen sich wie folgt zusammenfassen:\r\n1 EU-Kommission, Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euros, COM(2023) 369 final, 28. Juni 2023.\r\n2\r\n3 Art. 133 AEUV lautet: Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß\r\ndem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich\r\nsind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.\r\nSeite 2 von 2\r\n1. Der EU-Gesetzgeber darf grundsätzlich den Rechtsrahmen (Art. 133 AEUV) zur Ein-führung eines Digitalen Euros setzen, soweit dieser der Verwendung des Euros als einheitliche Währung dient.\r\n➢ Dazu gehört etwa die Anerkennung des Digitalen Euros als gesetzliches Zahlungsmittel.\r\n2. Der Digitale Euro muss frei von Rechtsrisiken sein. Dafür muss sich der angedachte Rechtsrahmen innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen (Art. 133 AEUV) und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh4) von Marktakteuren beachten. Deshalb…\r\n➢ müssen für alle Kerndienstleistungen des Digitalen Euros (Anhang II VO-E) Entgelte erho-ben werden dürfen,\r\n➢ muss die Vielzahl der angedachten Use Cases reduziert werden (kein neues EZB-Massen-zahlungsverkehrssystem),\r\n➢ darf kein legislativer Preisdeckel für Dienstleistungsentgelte eingeführt werden,\r\n➢ können Zahlungsdienstleister nicht dazu verpflichtet werden, die EZB-App anzubieten.\r\n3. Die Verwendung eines Digitalen Euros muss ohne Hindernisse überall in der EU mög-lich sein. Dazu muss…\r\n➢ die Rechtsnatur des Digitalen Euros als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert (wie Bar-geld) festgeschrieben werden,\r\n➢ der Digitale Euro sich in die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten integ-rieren lassen,\r\n➢ der Verordnungsvorschlag Regelungen treffen, die eine rechtssichere Übertragung des Digi-talen Euros innerhalb der EU sicherstellen.\r\nDas bestehende Zahlungsdiensterecht (PSD) kommt nicht zur Anwendung, da es auf die Übertra-gung von Buchgeld, nicht aber auf dingliche Vermögenswerte, zugeschnitten ist.\r\nFrau zieht folgendes Fazit:\r\n„Das aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den Verord-nungsentwurf entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004522","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/09/359706/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300061.pdf","pdfPageCount":75,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"RECHTSGUTACHTEN\r\nzum Vorschlag der Europäischen Kommission\r\nfür eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro\r\n[COM(2023) 369 final]\r\nerstattet im Auftrag von\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK)\r\nvon\r\n, 4. Juli 2024\r\n2 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nInhalt\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE ..................................................................................................................... 4\r\nB. EINLEITUNG ............................................................................................................................................ 6\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG ............................................................................................................................. 8\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO ......................................................... 9\r\nI. ZENTRALE INHALTE DES VERORDNUNGSENTWURFS ZUM DIGITALEN EURO ...................................... 9\r\nII. ÄNDERUNGSVORSCHLAG DES RATES ................................................................................................. 13\r\nIII. STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ...................................................................... 14\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO ......................................... 15\r\nI. AUSGANGSPUNKT: STRUKTURIERUNG DER RECHTSBEZIEHUNGEN BEI AUSGABE UND VERTEILUNG DES DIGITALEN EURO .................................................................................................... 15\r\nII. ART. 133 S. 1 AEUV ALS TAUGLICHE RECHTSGRUNDLAGE DES VERORDNUNGSENTWURFS ............. 16\r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz ............................................................ 17\r\na) Verbandskompetenz ...................................................................................................................................... 17\r\nb) Organkompetenz ........................................................................................................................................... 18\r\nc) Materielle Anforderungen ............................................................................................................................. 20\r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen .............................................. 20\r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV .................................................................................................. 22\r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen ............................................................................ 24\r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 24\r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 26\r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV) ........................................................... 27\r\n4. Zwischenergebnis ............................................................................................................................... 28\r\nIII. RECHTSNATUR DES DIGITALEN EURO ................................................................................................ 29\r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur ..................................... 29\r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform .................................................................................................... 30\r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV ....................................................................................................................... 30\r\nb) Münzgewinn .................................................................................................................................................. 32\r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung? ....................................................................................................... 33\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 33\r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel ........................................................ 33\r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit ................................................................... 35\r\na) Ausgangspunkt ............................................................................................................................................... 35\r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang, Abwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit? ...................................................................................................................................................... 37\r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären ............................................................ 38\r\n3 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur ...................................................................................................... 38\r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung ............................................................................................ 39\r\n(1) Online-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 41\r\n(2) Offline-Übertragbarkeit ....................................................................................................................... 44\r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur .......................................................... 45\r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent ........................................................................................................ 45\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert .................................................................... 48\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 51\r\nIV. DIGITALER EURO ALS MASSENZAHLUNGSVERKEHRSSYSTEM ............................................................ 52\r\n1. Begriffliche Einordnung ...................................................................................................................... 52\r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 53\r\na) Art. 114 AEUV ................................................................................................................................................ 53\r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr...................................... 54\r\n3. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 58\r\na) Eingriff in Schutzbereich ................................................................................................................................ 58\r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs ........................................................................................................................... 59\r\nc) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 61\r\nV. LEGISLATIVER PREISDECKEL UND VERPFLICHTUNG ZUM KOSTENLOSEN ANGEBOT GRUNDLEGENDER ZAHLUNGSDIENSTE .............................................................................................. 62\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 62\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 62\r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 64\r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 65\r\nd) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 65\r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 66\r\nVI. VERPFLICHTUNG ZUR NUTZUNG DES EZB-FRONT-END, ART. 28 ABS. 1 S. 1 VOE .............................. 68\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte............................................................................................................ 68\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV .......................................................................................................................................... 68\r\nb) Art. 127 AEUV ................................................................................................................................................ 69\r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV ............................................................................................................................... 69\r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV ...................................................................................................................................... 70\r\ne) Zwischenergebnis .......................................................................................................................................... 71\r\n2. Grundrechtsrelevanz .......................................................................................................................... 71\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................................................................... 73\r\n4 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nA. WESENTLICHE ERGEBNISSE\r\nDer Verordnungsentwurf zur Einführung des digitalen Euro (COM[2023] 369 final, nachfolgend: VOE) ist vom plausiblen Ziel geleitet, einen kohärenten Rechtsrahmen für die neue Erscheinungsform der Gemeinschaftswährung zu schaffen. An einzelnen, im Gutachten näher beschriebenen Punkten weist der VOE indes gewisse systematische Inkonsistenzen auf.\r\n(1) Die für den VOE gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenz- und Aufgabenbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, Art. 128, Art. 352 AEUV) stehen, verfolgt der Legislativvorschlag überwiegend währungspolitische Ziele, die auch erforderlich scheinen.\r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), die Einführung eines legislativen Preisdeckels (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für den digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lassen sich schwerlich als währungspolitische Regelungen einordnen und damit nicht bzw. nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen.\r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als „bargeldähnliches“ gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit des digitalen Euro, wofür indes klare, unionsrechtlich vorstrukturierte Regeln zur Übertragbarkeit des digitalen Euro notwendig sind, die durch die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen näher ausgestaltet werden müssen. Das bestehende EU-Zahlungsdiensterecht reicht insofern nicht aus. Entsprechender Nachbesserungsbedarf besteht (i) bei der Erscheinungsform, die als „nicht-physisch“ zu definieren ist, vor allem aber (ii) in Bezug auf die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro, die als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert auszugestalten ist.\r\n(3) Sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE), die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) als auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1\r\n5 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nS. 1 VOE) sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung unter grundrechtlichen Aspekten nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit dieser Regelungen sollte nochmals überdacht werden.\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den VOE entlang der im nachfolgenden Gutachten aufgezeigten Punkte inhaltlich grundlegend zu überarbeiten und damit rechtstechnisch zu optimieren.\r\n6 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nB. EINLEITUNG\r\nIn einem wirtschaftlichen Umfeld, das dynamischer denn je von der Digitalisierung beeinflusst wird, erscheint die Notwendigkeit von digitalen Zahlungsmitteln als praktisch unabdingbarer Nachvollzug der technologisch, teils disruptiven Entwicklung; mindestens könnte Digitalgeld bestehende (gesetzliche) Zahlungsmittel sowie Bezahlverfahren sinnvoll ergänzen.\r\nSo zwingend diese Logik aus Sicht der an Zahlungsvorgängen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer zu sein scheint, so komplex und divers sind die damit adressierten rechtlichen Aspekte. Diese betreffen die grundlegende Frage, inwieweit es sich bei digitalem Geld um eine hoheitliche Währung handeln soll (Central Bank Digital Currency, CBDC), die traditionell durch Zentralbanken emittiert und überwacht wird, oder aber um privates Digitalgeld (decentralized finance), das gerade nicht durch eine zentrale Stelle (Währungsbehörde) gesteuert wird. Weiters ist zu klären, in welchem Währungsraum – national, supranational, international – eine solche Digitalwährung als Zahlungsmittel eingesetzt werden soll. Schließlich stellt sich die Frage nach den funktionalen Merkmalen, die eine Digitalwährung charakteristischerweise besitzen soll, wobei die Erscheinungsform als entmaterialisiertes Zahlungsmittel augenfällig scheint. Hinzu treten die typischen Eigenschaften, die einem wirtschaftsrechtlichen Geldbegriff immanent sind, allen voran als weitgehend akzeptiertes, weil gesetzliches Zahlungsmittel („Einlösevertrauen“), in dessen Folge eine Abgrenzung zu privaten Erscheinungsformen, wie Buch-/Giral-, E-Geld sowie Kryptowerten notwendig scheint. Zu berücksichtigen sind schließlich auch die weiteren, herkömmlichen Geldfunktionen als Wertspeicher sowie als Preismesser.1\r\nBereits der Umriss der verschiedenen Regelungsebenen, Akteure, Funktionsmerkmale und Erscheinungsformen von Geld illustriert die Vielgestaltigkeit der Interessenlage, in der sich der Regelungsrahmen einer europäischen Digitalwährung bewähren muss. Dies erklärt ein Stück weit auch den derzeitigen Stand der Entwicklung, denn für die breite Öffentlichkeit ist bislang nur das von Zentralbanken ausgegebene physische Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel nutzbar.2 Allerdings ist gerade dessen alltägliche Nutzung durch das Publikum, nicht erst seit\r\n1 Vgl. zu den Funktionen von Geld grundlegend Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 34 Rn. 34 m. w. N.; Manger-Nestler, in: Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Aufl. 2023, 465, 481.\r\n2 Für die Eurozone folgt die Eigenschaft der gemeinsamen Währung Euro als gesetzliches Zahlungsmittel für Banknoten aus Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV, für Münzen aus Art. 10 VO [EG] 974/98. Hingegen nutzt beispielsweise China seit 2021 (stellenweise) digitales Zentralbankgeld (e-CNY) als gesetzliches Zahlungsmittel, s. Huang, RdZ 2023, 210.\r\n7 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nder COVID-19-Pandemie, spürbar rückläufig, während nicht physische, digitale\r\nBezahlmethoden (Kartenzahlung, PayPal, Google-/Apple-Pay etc.) Hochkonjunktur haben.3\r\nSomit verlagert sich das tatsächliche Nutzungsverhalten weg vom Zentralbankbargeld hin zu\r\nprivaten Zahlungsmitteln (Buchgeld), die in privaten Zahlungsverkehrssystemen umlaufen.\r\nNun könnte man diese Entwicklung von Seiten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Union\r\n(EU)/Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zivilgesellschaft dem „freien Spiel der\r\nMarktkräfte“ mit dem Argument überlassen, dass jeder (Geld-)Nutzer frei in der Wahl seines\r\nBezahlverhaltens sei. Regulatorisch wäre ein solches legislatives Untätigbleiben nur insoweit\r\nzu rechtfertigen, als technologisch innovative Bezahlmethoden oder private Zahlungsmittel\r\nkeine oder nur sehr begrenzte Risiken für die Marktteilnehmer, insb. die Finanzwirtschaft\r\nsowie die Gesellschaft (Endnutzer), mit sich bringen würden. Eine solche absolute Präferenz\r\nfür weitgehend unregulierte Märkte würde die Reichweite unterschätzen, die einer\r\nhoheitlichen Gewährleistungsverantwortung für die Rolle von unbedingt akzeptierten\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln zukommt; eine solche wäre nicht mehr hinreichend\r\ngewährleistet, wenn die existente Form von Zentralbankbargeld mangels Attraktivität im\r\ntäglichen Bezahlverhalten unter Bedeutungsverlust leidet und damit dem Risiko des\r\nMarktversagens ausgesetzt ist. Insofern ist nicht nur die Bereitstellung bzw. der Zugang zu\r\neinem gesetzlichen Zahlungsmittel Teil der (staatlichen) Daseinsvorsorge,4 sondern unterliegt\r\nvor allem auch die Bereitstellung einer nutzungsattraktiven und damit vom breiten Publikum\r\nakzeptierten Erscheinungsform der hoheitlichen Gewährleistungsverantwortung. Dazu zählt\r\nseit geraumer Zeit die von Zentralbanken weltweit sowie in Währungsverbünden aktiv\r\nbegleitete Entwicklung verschiedenster Modelle von digitalem Zentralbankgeld.5\r\nAuch die EZB hat sich diesem Phänomen geöffnet und legte mit dem Report on a digital euro6\r\nim Jahr 2020 ein eigenes Konzept vor, das zunächst zwei Szenarien zur Ausgestaltung von\r\n3 Laut einer Studie über Zahlungseinstellungen im Euroraum ist Bargeld zwar nach wie vor beliebtestes\r\nZahlungsmittel, der Trend ist jedoch deutlich rückläufig, siehe: ECB, Study on the payment attitudes of consumers\r\nin the euro area (SPACE), December 2020, S. 5 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n4 Dies betont auch der Rat der Europäischen Union, Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers,\r\n05.12.2023, 16192/23 (Fn. 18), S. 1 ff., 6; vgl. im Kontext eines „monetären Ankers“ Broemel, RdZ 2024, 13, 16 f.\r\n5 Bank for International Settlement, BIS Papers No 125, Gaining momentum – Results of the 2021 BIS survey on\r\ncentral bank digital currencies, May 2022, https://www.bis.org/publ/bppdf/bispap125.pdf. Eine Übersicht über\r\ndie Projekte zu CBDCs findet sich auf der Webseite der BIS, https://www.bis.org/about/bisih/topics/cbdc.htm\r\n(04.07.2024).\r\n6 ECB, Report on a digital euro, October 2020, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n8 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nCBDC gegenüberstellte und als Nukleus des digitalen Euro, der digitalen Erscheinungsform der\r\ngemeinsamen Währung des Euroraums, bezeichnet werden kann.7\r\nDie im Sommer 2023 von der EU-Kommission im Rahmen des Single Currency Package\r\nvorgeschlagene Einführung eines digitalen Euro bedeutet daher kaum weniger als ein\r\nMeilenstein in der europäischen Geldgeschichte, dessen eingehende Analyse unweigerlich\r\neine Vielzahl von Rechtsfragen auf den Plan treten lässt, mit denen regulatorische Vorhaben\r\nsolchen Ausmaßes regelmäßig konfrontiert sind.\r\nC. GUTACHTENAUFTRAG\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat mich beauftragt, im Rahmen eines Rechtsgutachtens\r\nsignifikante Problemstellen des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro zu umreißen. Als\r\nAusgangspunkt und zugleich zentraler Querschnittsaspekt, auf den bei Einzelaspekten stets zu\r\nrekurrieren ist, steht die Frage im Raum, inwieweit Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche\r\nRechtsgrundlage die im VOE zum digitalen Euro zusammengefassten Regelungsziele und -\r\nzwecke sowie Funktionsmerkmale einer europäischen Digitalwährung abzudecken vermag\r\n(s.u., Pkt. E. II.II). Bevor die einzelnen Aspekte einer gründlichen Analyse zugeführt werden,\r\nwerden ein Abriss der zentralen Inhalte des Verordnungsentwurfs (s. u., Pkt. D. I.) sowie der\r\nStand des europäischen Legislativprozesses (s. u., Pkt. D. II.) vorangestellt.\r\n7 Siehe zur Entwicklung; Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267 f.; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 338 f.;\r\nOmlor/Schneider, BKR 2023, 649, 649 f.\r\n9 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nD. STAND DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ZUM DIGITALEN EURO\r\nI. Zentrale Inhalte des Verordnungsentwurfs zum digitalen Euro\r\nMit dem am 28. Juni 2023 als Teil des sog. Single Currency Package8 veröffentlichten, auf Art. 133 AEUV gestützten Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM/2023/369 final, nachfolgend: VOE)9, setzte die EU-Kommission den unionalen Gesetzgebungsprozess zur Einführung eines digitalen Euro in Gang.\r\nDer VOE10 umfasst insgesamt zehn Kapitel, wobei die zentralen inhaltlichen Aussagen in den Kap. II – IX enthalten sind. In Kap. I, dem eigentlichen Regelungsinhalt vorangestellt, finden sich notwendige Begriffsbestimmungen. Der VOE dient dem Zweck, den Euro an den technologischen Wandel anzupassen und Vorschriften festzulegen, die seinen Status als gesetzliches Zahlungsmittel, seine Verbreitung und Verwendung sowie seine wesentlichen technischen Merkmale betreffen (Art. 1 VOE). Definiert wird der digitale Euro lapidar als „digitale Form der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung steht“ (Art. 2 Nr. 1 VOE; EN: the digital form of the single currency available to natural and legal persons, FR: «euro numérique», la forme numérique de la monnaie unique accessible aux personnes physiques et morales).\r\nKap. II enthält einige Bestimmungen zur Rechtsnatur des digitalen Euro (Art. 3 VOE), zur alleinigen Zuständigkeit des Eurosystems (EZB und nationale Zentralbanken der Eurozone) für die Ausgabe (Art. 4 VOE) sowie zum anwendbaren Recht (Art. 5 VOE). Dabei wiederholt Art. 3 VOE die vermeintlich legaldefinitionsähnliche Beschreibung, wonach der digitale Euro die digitale Form der einheitlichen Währung sein soll. Nach Art. 4 Abs. 1 VOE hat die EZB das ausschließliche Recht die Ausgabe des digitalen Euro zu genehmigen; die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Eurosystems können den digitalen Euro ausgeben. In Gestalt des digitalen Euro sollen die Endnutzer eine „direkte Verbindlichkeit“ gegenüber der EZB bzw. den NZBen (Art. 4 Abs. 2 VOE; EN: direct liability, FR: un passif direct) erhalten. Um\r\n8 Das Paket umfasst neben dem VO-Vorschlag zum digitalen Euro (s. Fn. 9) den VO-Vorschlag über den Status von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (COM/2023/364 final) sowie den Verordnungsvorschlag über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final).\r\n9 VO-Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro, COM/2023/369 final, 28.6.2023.\r\n10 Vgl. zu ersten Analysen Gentzsch, EuZW 2023, 839; Manger-Nestler, MDR 2023, R245; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649.\r\n10 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\neinen Gleichlauf mit dem anwendbaren Recht (Art. 5 Abs. 3 und 5 VOE) für herkömmliches\r\nBargeld herzustellen, sollen Zahlungsvorgänge in digitalem Euro auch der\r\nZahlungsdiensterichtlinie (PSD2) 11 , für die die EU-Kommission ebenfalls Neuregelungen12\r\nvorgeschlagen hat, sowie grundsätzlich auch dem Unionsrechtsrahmen für Geldwäsche\r\n(AMLD 13 /GeldtransferVO 14 ) unterliegen. Hingegen wird die Anwendbarkeit des neuen\r\nRegulierungsrahmens für Kryptowerte (MiCA) direkt ausgeschlossen.15\r\nRichtungsweisend in Kap. III ist die Statuszuweisung an den digitalen Euro als gesetzliches\r\nZahlungsmittel (Art. 7 VOE) und die daraus abgeleitete, rechtstechnisch als Regel-Ausnahme-\r\nVerhältnis ausgestaltete Annahmepflicht (Art. 9 ff. VOE) sowie die Konvertierbarkeit von\r\ndigitalem Euro in Euro-Bargeld (Art. 12 VOE). Nach Art. 7 Abs. 1 VOE wird dem digitalen Euro\r\nder Status als gesetzliches Zahlungsmittel (EN: legal tender status, FR: cours légal) zuerkannt.\r\nEs schließt sich in Abs. 2 eine Legaldefinition des gesetzlichen Zahlungsmittels\r\n([i] verpflichtende Annahme, [ii] zum vollen Nennwert, [iii] mit schuldbefreiender Wirkung)\r\nan. In den Absätzen 3-5 folgt sodann eine Erläuterung jedes der drei Wesensmerkmale des\r\ngesetzlichen Zahlungsmittels. Art. 8 VOE begrenzt den räumlichen Geltungsbereich der\r\nStatuszuweisung. In Art. 9-11 VOE sind die grundsätzliche Annahmeverpflichtung und deren\r\nAusnahmen geregelt. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Annahme stehen eine Reihe von\r\nAusnahmen (Art. 9 VOE) gegenüber; etwa das Recht für Kleinstunternehmen, den digitalen\r\nEuro nicht anzunehmen, es sei denn, sie akzeptieren vergleichbare digitale Zahlungsmittel\r\n(Art. 9 lit. a] VOE). Kein Annahmezwang soll auch für natürliche Personen bestehen, die im\r\nRahmen einer „rein persönlichen Tätigkeit“ handeln (Art. 9 lit. c] VOE). Unbenommen bleibt\r\ndie einzelvertragliche Vereinbarung eines anderen Zahlungsmittels, sofern der\r\n11 RL (EU) 2015/2366 v. 25.11.2015, ABl 2015, L 337/35.\r\n12 Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 366 final (PSD3); Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt v. 28.6.2023,\r\nCOM(2023) 367 final (PSR).\r\n13 VO (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2024 zur Verhinderung der Nutzung\r\ndes Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung v. 31.5.2024, ABl L, 2024/1624;\r\nRL (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.5.2024 über die von den Mitgliedstaaten\r\neinzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche\r\noder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung\r\nder Richtlinie (EU) 2015/849, ABl L, 2024/1640. Vgl. noch zu den Legislativvorschlägen Gentzsch, BKR 2022, 693.\r\n14 VO (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 über die Übermittlung von\r\nAngaben bei Geldtransfers, ABl 2015, L 141/1.\r\n15 Siehe Art. 2 Abs. 2 lit. c) sowie Erw.-gr. 13 VO (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates v.\r\n31.5.2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der VO (EU) Nr. 1093/2010 und VO (EU) Nr. 1095/2010\r\nsowie der RL 2013/36/EU und RL (EU) 2019/1937, ABl 2023, L 150/40.\r\n11 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZahlungsempfänger ein solches mit dem Zahler ausdrücklich vor der Zahlung vereinbart hat\r\n(Art. 9 lit. d] VOE); Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sollen nicht\r\nverwendet werden dürfen (Art. 10 i. V. m. Art. 9 lit. d] VOE). Vorgesehen sind zudem\r\nAusnahmen währungsrechtlicher Natur (Art. 11 VOE), die durch einen delegierten\r\nUnionsrechtsakt näher ausgestaltet werden. Unbeschadet davon bleibt das Recht der\r\nMitgliedstaaten zur Regelung von Ausnahmen vom Annahmezwang, wobei die Kriterien der\r\nEuGH-Rechtsprechung zu Barzahlungsbeschränkungen (Rs. C-422/19)16 aufgegriffen werden.\r\nVorgeschrieben wird schließlich eine Nennwertgarantie, d. h. die Konvertibilität von digitalen\r\nEuro in Euro-Bargeld und umgekehrt (Art. 12 VOE). Untermauert wird die Konvertibilität durch\r\ndas Recht des Zahlers, in Fällen, in denen ein Annahmezwang unionsrechtlich vorgeschrieben\r\nist (insb. Art. 7 – 11 VOE), zwischen der digitalen Euro- oder Barzahlung zu wählen.\r\nKap. IV regelt, dass die Bereitstellung von digitalen Euro innerhalb des Euro-Währungsgebiets\r\ndurch Zahlungsdienstleister erfolgen soll (Art. 13, 14 VOE) und gestaltet damit den\r\nLebenszyklus des digitalen Euro und dessen Ökosystem (Digital euro ecosystem) als\r\nmehrpoliges Rechtsverhältnis aus. Um eine direkte Vertragsbeziehung zwischen EZB und\r\nEndnutzer ausdrücklich auszuschließen (Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS sowie Erw.-gr. [6] VOE), den\r\ndigitalen Euro aber als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB auszugestalten\r\n(Art. 4 Abs. 2 VOE), nutzt der VOE die Einbeziehung von Intermediären (Zahlungsdienstleister,\r\nKreditinstitute, die auf Grundlage der PSD2 zugelassen sind). Das somit entstehende\r\nmehrteilige Rechtsverhältnis – gedanklich eine Art „Haus“ mit „Dach“ und „Fundament“ –\r\nenthält zwei Regelungsebenen (EZB – Intermediäre sowie Intermediäre – Endnutzer; s.u.\r\nPkt. E. I.) mit entsprechenden Rechtsbeziehungen, die aufgrund jeweils unterschiedlicher\r\nRechtswirkungen, aus denen u. U. komplexe Haftungskonstellationen entstehen können,\r\ngetrennt voneinander zu betrachten sind.\r\nKap. V legt zentrale Grundsätze der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungs- und\r\nZahlungsmittel fest; insb. wird der EZB das Recht eingeräumt, die\r\nWertaufbewahrungsfunktion zu beschränken (Art. 16 Abs. 1-7 VOE), und normiert, dass der\r\ndigitale Euro unverzinst sein soll (Art. 16 Abs. 8 VOE). Art. 17 Abs. 1 VOE verpflichtet\r\nZahlungsdienstleister, grundlegende Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen\r\n16 Gentzsch, EuZW 2023, 839, 843 f.; vgl. Manger-Nestler/Gramlich, WM 2021, 1257, 1260; Omlor/Schneider,\r\nBKR 2023, 649, 653 f; Brauneck, RdZ, 148, 152 f.\r\n12 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEuro für natürliche Personen kostenlos zu erbringen. Darüber hinaus müssen die Händlerentgelte nach Art. 17 Abs. 2 VOE verhältnismäßig sein, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt werden soll, entsprechende Obergrenzen festzulegen (Art. 17 Abs. 2, 5 VOE).\r\nIn Kap. VI enthalten sind Regelungen zur Bereitstellung des digitalen Euro außerhalb des Euro-Währungsgebietes, die davon abhängig sind, ob die betreffenden natürlichen und juristischen Personen ihren Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben.\r\nEs schließt sich Kap. VII an, das Regelungen zu technischen Merkmalen, insbesondere zu Funktionalitäten (Art. 22 ff. VOE) und Modalitäten der Bereitstellung des digitalen Euro (Art. 25 ff. VOE) enthält. Der digitale Euro soll ab seiner ersten Ausgabe sowohl für Offline- als auch für Online-Zahlungsvorgänge zur Verfügung stehen (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei Online- und Offline-Bestände (auf Antrag) untereinander zum Nennwert konvertierbar sind (Abs. 2). Die geplante Dichotomie der Übertragungsmöglichkeiten ist nur insoweit geregelt, als die Online-Übertragung accountbasiert erfolgen soll, während der digitale Euro in der Offline-Variante wohl als inhaberbasierter Vermögenswert (bargeldähnlich?) transferiert werden soll. Eine klare Zuweisung der Rechtsnatur, etwa als wert-/inhaberbasierter, zumindest sachähnlicher Vermögenswert, findet jedoch nicht statt.\r\nDer digitale Euro soll kein programmierbares Geld, etwa für den Kauf bestimmter Waren oder zeitlich befristet, sein, sondern als Digitalwährung vollständige Fungibilität besitzen (Art. 24 Abs. 2 VOE). Der Vorschlag enthält zudem Modalitäten zur Interoperabilität des digitalen Euro mit den sog. EUDI-Wallets17 (EU Digital Identity Wallet, Art. 25 VOE) sowie mit den Standards für private digitale Zahlungsmittel (Art. 26 VOE). Front-End-Dienste sollen sowohl seitens der Zahlungsdienstleister bzw. Kreditinstitute als auch durch die EZB gestaltet werden können, wobei dem Nutzer ein Wahlrecht eingeräumt werden soll (Art. 28 Abs. 1 VOE). Art. 30 VOE regelt sodann die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in\r\n17 Die Änderung der eIDAS-Verordnung (VO [EU] Nr. 910/2014) durch die eIDAS-2-Verordnung wurden vom EU-Parlament und Rat im Frühjahr 2024 beschlossen, wobei zum Zeitpunkt der Druckfassung noch keine Dokumentennummer zugewiesen war. Im Zentrum der Änderung durch die eIDAS-2-Verordnung steht die Einführung der EUDI-Wallet, die viele Funktionen erhalten soll, die mit der digitalen Identität einer Person in Zusammenhang stehen. S. dazu ausführlich Lange-Hausstein/Kremer, BKR 2024, 362 ff.\r\n13 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndigitalen Euro, wobei jede Zahlung nach Abs. 1 sofort abzuwickeln ist, indes zwischen Online-Zahlungen (Abs. 2) und Offline-Zahlungen (Abs. 3) unterschieden wird.\r\nRegelungen zum Schutz der Privatsphäre sowie zum Datenschutz finden sich in Kap. VIII, etwa in Gestalt von Pseudonymisierungspflichten für Zahlungsdienstleister (Art. 34 Abs. 4 VOE) sowie für EZB und Eurosystem (Art. 35 Abs. 4 VOE). Bei Offline-Zahlungen in digitalen Euro sollen EZB/Eurosystem ebenso wie Zahlungsdienstleister keinen Zugang zu personenbezogenen Transaktionsdaten erhalten (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 VOE). Online-Zahlungsvorgänge werden im Hinblick auf Geldwäsche wie private digitale Zahlungsmittel behandelt werden, Offline-Zahlungsvorgänge hingegen separat geregelt (Art. 37 VOE).\r\nDas letzte Kap. vor den Schlussbestimmungen widmet sich Aspekten der Geldwäschebekämpfung (Kap. IX).\r\nII. Änderungsvorschlag des Rates\r\nIm Rahmen der Tagung des Rates im Dezember 2023, anlässlich derer der VOE erstmals innerhalb dieses EU-Organs diskutiert wurde,18 schlugen einige Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Niederlande) erste Änderungsvorschläge inhaltlicher Natur zum VOE vor. Erwähnenswert scheinen hierbei die Bestrebungen, die Rechtsnatur des digitalen Euro klarer zu regeln und diesen ausdrücklich als nicht physischen, dinglichen Vermögenswert (non-physical in rem asset) zu qualifizieren, wobei sich dessen Regelung im Einzelnen nach dem Privatrecht des jeweiligen Mitgliedstaates richten sollte.19\r\nAuch der Begriff des Zahlungskontos für den digitalen Euro (Art. 2 Nr. 5 VOE) wurde kritisiert, da er nahelege, die Zahlungsdienstleister hätten eine (direkte schuldrechtliche) Verbindlichkeit gegenüber den Endnutzern (arg. ex Wortlaut Art. 4 Abs. 2 VOE). Die Arbeitsgruppe schlug daher vor, die Formulierung zu ändern20 und zudem einen neutralen Begriff („digital euro holding“ oder „wallet“) zu verwenden. Ebenso sollte nach Ansicht der\r\n18 Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelle Dossiers, 05.12.2023, 16192/23, abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16192-2023-INIT/de/pdf (04.07.2024).\r\n19 Erw.-gr. (9) könnte daher lauten: “Like euro banknotes and coins, the digital euro should be a liability item in the balance sheet of the European Central Bank or of the national central banks of the Member States whose currency is the euro towards digital euro users. The digital euro shall be the property of digital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services. The nature of the digital euro shall be that of a non-physical in rem asset, as applicable pursuant to the private law of the respective member states […]“.\r\n20 Art. 4 Abs. 2 VOE sollte daher um folgenden Satz ergänzt werden: „The digital euro shall be the property of digital euro users and not of the payment services providers providing digital euro services.“\r\n14 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nGruppe von Mitgliedstaaten in die Verordnung ein Passus aufgenommen werden, der\r\nklarstellt, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability\r\nitem on the balance sheet of these entities“) abgebildet werden soll und als Zahlungsmittel\r\nim Eigentum der Endnutzer (nicht der Intermediäre/Zahlungsdienstleister) steht. 21 Der\r\nVorschlag, die Eigentumszuweisung zugunsten der Endnutzer des digitalen Euro als nichtphysischen,\r\ndinglichen Vermögenswert auszugestalten, ist schon deshalb genauer zu\r\nuntersuchen (s.u., Pkt. E. III. 4. c]), weil er diametral zum VOE der EU-Kommission liegt,\r\nwonach der digitale Euro in der Online-Variante accountbasiert ausgestaltet sein soll,\r\nwährend die Offline-Übertragung sich eher an der wertbasierten Übertragung des physischen\r\nBargeldes orientieren will.\r\nIII. Stellungnahme des Europäischen Parlaments\r\nDas Europäische Parlament diskutiert den VOE zum digitalen Euro derzeit in erster Lesung und\r\nhat Anfang 2024 einige Stellungnahmen zum Stand der Beratungen (ECON-Ausschuss)\r\nveröffentlicht. Auch das EU-Parlament ist um eine Konkretisierung der Rechtsnatur bemüht,\r\nweshalb erste Standpunkte22 vorschlagen, den digitalen Euro nicht nur als digitale Form der\r\ngemeinsamen Währung (Art. 2 Nr. 1 VOE) zu definieren, sondern als „digitale Form von\r\nBanknoten und Münzen als Teil der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen\r\nPersonen im Sinne von Artikel 128 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\r\nzur Verfügung steht, von der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken\r\nausgegeben wird und einen Passivposten in der Bilanz dieser Stellen darstellt“.23 Darüber\r\nhinaus wird auch von Mitgliedern des ECON-Ausschusses vorgeschlagen, den Begriff des\r\nZahlungskontos in Art. 2 Nr. 5 VOE durch den der „wallet“ und den Begriff „settlement“\r\n(Abrechnung, Abwicklung) durch „transfer“ (Übertragung) zu ersetzen.24 Damit wird deutlich,\r\ndass auch das EU-Parlament die präzisere Festlegung der Rechtsnatur des digitalen Euro als\r\nnotwendig erachtet und dabei eine eindeutig(er)e Bargeldähnlichkeit präferiert.\r\n21 Art. 2 Nr. 1 VOE könnte lauten: „digital euro’ means the digital form of the single currency available to natural\r\nand legal persons, issued by the ECB or the national central banks, constituting a liability item on the balance\r\nsheet of these entities […]”; dieselbe Änderung wäre auch in Art. 2 Nr. 11, Nr. 12 sowie Erw.-gr. (9) vorzunehmen.\r\n22 Informationen auf Grundlage des allgemein zugänglichen Standes des Gesetzgebungsverfahrens: https://eurlex.\r\neuropa.eu/advanced-search-form.html?action=update&qid=1709291777174 (04.07.2024). Zu den\r\nBeratungen des ECON-Ausschusses des EU-Parlaments s. insbesondere ECON, Draft Report, 09.02.2024, abrufbar\r\nunter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/ECON-PR-758954_EN.pdf (04.07.2024).\r\n23 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 31 f.\r\n24 ECON, Draft Report (o. Fn. 22), S. 33 f.\r\n15 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nE. AUSGEWÄHLTE PROBLEMFELDER DER EINFÜHRUNG DES DIGITALEN EURO\r\nEntsprechend des Gutachtenauftrags sollen nachfolgend ausgewählte Problemfelder genauer untersucht werden, die bei der Analyse des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission aufgefallen sind. Schwerpunkte dabei bilden Überlegungen zur tauglichen Kompetenzgrundlage (unter II.), zur Zuweisung der Rechtsnatur des digitalen Euro sowie zur rechtlichen Einordnung seiner Übertragungsvarianten (unter III.), zur Funktion des digitalen Euro als Massenzahlungsverkehrssystem (unter IV.), zum legislativen Preisdeckel und zu kostenlosen Diensten (unter V.) sowie zur „EZB-App“ (unter VI.).\r\nI. Ausgangspunkt: Strukturierung der Rechtsbeziehungen bei Ausgabe und Verteilung des digitalen Euro\r\nUm ein tieferes Verständnis für die genannten Einzelaspekte zu erzeugen, sollen vorab kurz die Rechtsbeziehungen strukturiert werden, die bei der Ausgabe/Emission und Verteilung des digitalen Euro von der EZB unter Einbeziehung von Intermediären an die Endnutzer entstehen und jeweils mitzudenken sind.\r\nDas durch den VOE vorgesehene multipolare Rechtsverhältnis, in dem mindestens drei Akteure (EZB, Intermediär(e), Endnutzer) auf zwei Ebenen interagieren, lässt sich sinnbildlich als ein Haus abbilden:\r\n16 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nDas Verhältnis zwischen EZB und Intermediären ist als eine Art „Dach“ vorstellbar, in dessen Kompetenzbereich die Ausgabe bzw. Emission des digitalen Euro als nicht-physische Form der gemeinsamen Währung einzuordnen ist. Die in diesem Verhältnis existierenden Rechtsbeziehungen sind daher überwiegend öffentlich- bzw. währungsrechtlicher Natur.\r\nDas (Rechts-)Verhältnis zwischen Intermediären und Endnutzern lässt sich als eine Art „Fundament“ assoziieren, worauf überwiegend Rechtsnormen aus dem Bereich des (nationalen) Zivilrechts anwendbar sind. Gleichwohl besitzen die Intermediäre in diesem Rechtsverhältnis eine Doppelstellung, denn sie fungieren (nicht nur datenschutzrechtlich) als eine Art Gatekeeper25, also als notwendiges Scharnier zwischen EZB und Endnutzern, und sind somit sowohl an der Rechtsbeziehung zur EZB als auch dem Rechtsverhältnis zu den Endnutzern beteiligt. Demnach strukturieren die aus der funktionalen Ausgestaltung des digitalen Euro folgenden Rechtspflichten nicht nur das Verhältnis zwischen EZB und Intermediären („Dach“), sondern wirken sich maßgeblich auf die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Intermediären und Endnutzern aus („Fundament“) und setzen somit der privatautonomen Gestaltungsfreiheit dieser Rechtsbeziehung (unionsrechtliche) Grenzen.\r\nNicht nur sinnbildlich, sondern vor allem auch rechtlich sind daher zwei, voneinander unabhängige Betrachtungsebenen zu trennen: (i) die Emission/Ausgabe der digitalen Euro durch die EZB an die Intermediäre (einschließlich der damit verbundenen Vorgaben für den Massenzahlungsverkehr) sowie (ii) die Verteilung der digitalen Euro durch die Intermediäre an die Endnutzer. Dabei ist jede der genannten Ebenen anhand der im VOE geplanten, grundrechtsrelevanten Rechtspflichten daraufhin zu überprüfen, ob sie kompetenzmäßig dem Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers zuzuordnen ist und damit auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden kann, sowie im Einklang mit den systemprägenden Grundsätzen der Währungsunion, insbesondere dem Prinzip der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung, steht.\r\nII. Art. 133 S. 1 AEUV als taugliche Rechtsgrundlage des Verordnungsentwurfs\r\nAusgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die von der EU-Kommission für den VOE gewählte Primärrechtsgrundlage des Art. 133 S. 1 AEUV. Die Norm eröffnet dem\r\n25 Ebenso Sillaber/Eggen, RDi 2023, 501, 504.\r\n17 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nUnionsgesetzgeber eine Rechtsetzungsbefugnis für solche (Unions-)Rechtsakte, „die für die\r\nVerwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind“. Mit Blick auf den VOE zum\r\ndigitalen Euro ist im Folgenden zunächst ganz generell die Reichweite von Art. 133 AEUV in\r\nkompetenzmäßig-organisationsrechtlicher sowie materieller Hinsicht auszuloten (s. u., Pkt.\r\n1.), bevor das Verhältnis zu anderen primärrechtlichen Kompetenzbestimmungen geklärt\r\nwerden soll (s. u., Pkt. 2.).\r\n1. Reichweite der primärrechtlichen Rechtsetzungskompetenz\r\nBei der Frage der Kompetenz ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Verbands- sowie\r\nder Organkompetenz.\r\na) Verbandskompetenz\r\nDie Verbandskompetenz bestimmt, welche Ebene im unionalen Mehrebenensystem für den\r\nErlass des konkreten Rechtsaktes zuständig ist, wobei in Abhängigkeit vom jeweiligen\r\nPolitikbereich zwischen verschiedenen Zuständigkeitskategorien (Art. 2 – 6 AEUV) zu trennen\r\nist, die festlegen, in welchem Umfang und mit welcher Intensität die Union im Verhältnis zu\r\nden Mitgliedstaaten von einer ihr zugewiesenen Kompetenz Gebrauch machen darf.26 Für das\r\nPolitikfeld der gemeinsamen Währungspolitik haben bislang 20 (von insgesamt 27) EUMitgliedstaaten\r\ndie Zuständigkeit auf die Union übertragen. Art. 3 Abs. 1 lit. c) AEUV ist daher\r\nAusdruck der ausschließlichen währungspolitischen Verbandskompetenz27 der Union, die sich\r\nauf die Mitgliedstaaten der Eurozone erstreckt. Währungspolitik im Sinne dieser\r\nKompetenzzuweisungsnorm bezieht sich dabei nicht nur auf die Instrumente der\r\nWährungspolitik, sondern schließt auch das Zentralbankrecht sowie insbesondere auch\r\nBestimmungen darüber ein, wie die Mitgliedstaaten den Euro einführen können. Alle\r\ngesetzgeberischen Tätigkeiten in diesem Bereich obliegen der Union.28 Es bestehen daher\r\nkeine Zweifel, dass die Verbandskompetenz für den vorliegend zu beurteilenden VOE zum\r\ndigitalen Euro, der die Einführung und Ausgabe einer digitalen Form der gemeinsamen\r\nWährung zum Gegenstand hat, bei der Union anzusiedeln ist. Gestützt wird dieses Ergebnis\r\nauch durch den historischen Vergleich der Einführung des Euro als gemeinsame Währung\r\n26 Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 5 EUV, Rn. 33.\r\n27 Starski, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 138 AEUV, Rn. 1.\r\n28 Ebenso Häde, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 3 AEUV, Rn. 8; Kriese, Central\r\nBank Digital Currency, 2023, S. 57; andere Auffassung vertreten offenbar Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267,\r\n268 f.\r\n18 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(1999/2002), bei der die Mitgliedstaaten in dem Bewusstsein, dass zum damaligen Zeitpunkt\r\nnur physisches Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel existierte, die Regelungshoheit für eine\r\ngemeinsame Währung dem Gemeinschafts- bzw. heutigem Unionsgesetzgeber überantwortet\r\nhaben. Es bestehen in diesem Zusammenhang keine Anhaltpunkte, dass sie die Übertragung\r\nder Regelungshoheit auf die physische Darreichungsform des gesetzlichen Zahlungsmittels\r\nbeschränken wollten.29 Die tatsächliche Bezugnahme auf Bargeld ist schlicht dem Umstand\r\ngeschuldet, dass zum damaligen Zeitpunkt digitale Formen von Zentralbankgeld real nicht\r\nexistierten und – auch mit Blick auf den buchgeldbasierten Giralgeldverkehr zwischen\r\nGeschäftsbanken und Individuen (Private/Unternehmen) – nicht vorstellbar schienen.\r\nb) Organkompetenz\r\nDie Organkompetenz, wonach sich bestimmt, welches (Gesetzgebungs-)Organ zum Erlass des\r\nkonkreten Rechtsakts zuständig ist, lässt sich nicht so eindeutig klären, ist jedoch von\r\nerheblicher Relevanz für die Wahl der tauglichen Primärrechtsgrundlage.\r\nUm die Frage nach der Organkompetenz für die Etablierung einer neuen Währungsform zu\r\nbeantworten, erscheint es zunächst sinnvoll, zwischen (i) der Einführung als solche und (ii) der\r\nAusgabe zu trennen. Dieses Verständnis liegt auch den Gründungsverträgen selbst zu Grunde,\r\nwie der historische Vergleich zur Situation der Einführung des Euro als gemeinsamer Währung\r\nzeigt. Im Zuge der Vertragsrevision von Maastricht wurde der gemeinsamen Währungspolitik\r\nein eigenes Kapitel (VIII) gewidmet, wobei die Befugnis zur Ausgabe von Bargeld (sog.\r\nNotenbankmonopol) dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), genauer dem\r\nEurosystem (Art. 282 Abs. 1 S. 2 AEUV), übertragen wurde. 30 Die Dramaturgie der\r\nMaastrichter Vertragsbestimmungen sowie das unionsrechtliche Bestimmtheitsgebot 31\r\nlassen keinen Zweifel daran, dass die Einführung einer neuartigen Erscheinungsform der\r\ngemeinsamen Währung durch den Unionsgesetzgeber selbst erfolgen muss,32 wohingegen bei\r\nder Ausgabe für das (physische) Euro-Bargeld zwischen der unionalen Ebene für Banknoten\r\n(Art. 128 Abs. 1 AEUV) sowie der mitgliedstaatlichen, unter Genehmigungsvorbehalt der EZB\r\n29 Zum historischen Ablauf der Euro-Einführung Hahn/Häde, Währungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 14 ff.\r\n30 S. ausführlich zur Dramaturgie der Währungsunion Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl.\r\n2021, § 25, Rn. 18 ff.\r\n31 S. dazu Schröder, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 49 GRC, Rn. 10 f.\r\n32 So bereits Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ebenso Rat der Europäischen Union,\r\nInterinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 9.\r\n19 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nstehenden Ebene für Münzen (Art. 128 Abs. 2 AEUV) zu unterscheiden ist. Um dem Euro-\r\nBargeld den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen und dabei dem Prinzip der\r\nEinheitlichkeit der gemeinsamen Währung 33 Rechnung zu tragen, findet sich in\r\nArt. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV die Statusgarantie für Banknoten, während Art. 10 Euro-\r\nEinführungsVO (EG) Nr. 974/98 34 dies für Euro-Münzen regelt (und Euro-Banknoten\r\nwiederholt) und sich dafür auf die primärrechtliche Rechtsetzungsermächtigung des\r\nArt. 109 Abs. 4 Satz 3 EGV und damit die Vorgängervorschrift von Art. 133 AEUV stützt.\r\nSichtbar wird damit die historische Parallelität zwischen dem VOE zum digitalen Euro und der\r\nEuro-EinführungsVO, die somit die Kontinuität der gemeinsamen Währung gewährleistet.\r\nEin entgegengesetztes Verständnis, das eine originäre Rechtsetzungsbefugnis (lediglich der\r\nEZB) aus Art. 128 AEUV herzuleiten versucht,35 scheint diese historische Auslegung ein Stück\r\nweit zu vernachlässigen. Zudem verkennt diese Auffassung die systematische Stellung von\r\nArt. 128 AEUV, der – als direkte Nachbarnorm zu Art. 127 AEUV und ebenso wie diese – seiner\r\nhistorisch-teleologischen Grundkonzeption nach nicht als Rechtsetzungsermächtigung an den\r\nUnionsgesetzgeber, sondern – wie bereits die Überschrift (Ziele und Aufgaben des ESZB)\r\nverdeutlicht – als funktionsbezogene Aufgabenverteilungs- bzw. Befugnisnorm36 für die EZB\r\n(und das Eurosystem) dienen soll. Die EZB besitzt infolge ihrer besonderen Rechtsstellung37\r\nals Unionsorgan (Art. 13 Abs. 2 EUV) und funktional unabhängige (Art. 130, Art. 282 AEUV)\r\nWährungsbehörde im Gegensatz zu anderen Unionsorganen ein strukturelles\r\nLegitimationsdefizit, 38 das nicht dazu dienen kann, grundlegende währungspolitische\r\nEntscheidungen wie die Einführung einer vollkommen neuartigen Erscheinungsform eines\r\ngesetzlichen Zahlungsmittels hinreichend zu legitimieren. Eine andere Sichtweise stünde in\r\nklarem Widerspruch zur Bedeutung und Tragweite eines solchen Meilensteins europäischer\r\n33 Dazu ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 68 ff.\r\n34 VO (EG) Nr. 974/98 des Rates v. 3.5.1998 über die Einführung des Euro, ABl 1998, L 139/1, zuletzt geändert\r\ndurch VO (EU) 2022/1207 des Rates v. 12.7.2022 zur Änderung der VO (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die\r\nEinführung des Euro in Kroatien, ABl 2022, L 187/16.\r\n35 Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 268 f.; Grünewald/Zellweger-Gutknecht/Geva, CMLR, Vol. 58, 2021, 1029,\r\n1040 ff.\r\n36 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 1.\r\n16 Vgl. Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 127 AEUV, Rn. 2.\r\n37 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 282 AEUV, Rn. 69; Manger-\r\nNestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 282 AEUV, Rn. 13; Streinz, in: Streinz,\r\nEUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 13 EUV, Rn. 13.\r\n38 Vgl. zum strukturellen Legitimationsdefizit Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25,\r\nRn. 82; Siekmann, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 15 ESZB-Satzung,\r\nRn. 3.\r\n20 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nGeldgeschichte. Ein Tätigwerden des kompetenziell wie demokratisch hinreichend legitimierten Unionsgesetzgebers (Rat und Parlament auf Grundlage von Art. 289 AEUV) scheint daher in Bezug auf den grundsätzlichen Rechtsrahmen der neuen Erscheinungsform der einheitlichen Währung zwingend.\r\nSpeziell das Verhältnis zwischen Art. 133 AEUV und Art. 128 AEUV ist daher kompetenzrechtlich dahingehend kaskadiert,39 dass allein der Unionsgesetzgeber befugt ist, den Rechtsrahmen und damit auch Erscheinungsformen sowie implizit auch die Rechtsnatur (s. u., Pkt. E. III.) der gemeinsamen Währung festzulegen. Sofern – und erst wenn – dies gegeben ist, kommt Art. 128 AEUV als Befugnisverteilungs- bzw. Aufgabenzuweisungsnorm ins Spiel, wonach EZB und Eurosystem die Befugnis zur Banknoten“ausgabe“ besitzen;40 Art. 4 Abs. 1 VOE aktualisiert diese Funktion für den digitalen Euro mit dem Ziel, Regelungen vornehmlich zu technischen Details der Ausgabe der digitalen Erscheinungsform festlegen zu können. Diese, aus dem institutionellen Gleichgewicht der Unionsorgane (Art. 13 Abs. 1 EUV) folgende, gleichzeitig die besondere Rechtsstellung der EZB berücksichtigende Interpretation wird letztlich auch durch den Wortlaut von Art. 133 S. 1 AEUV gestützt, der expressis verbis auf die „Befugnisse“ der EZB rekurriert.\r\nc) Materielle Anforderungen\r\nZudem müsste der VOE zum digitalen Euro insgesamt als „währungspolitische Regelung“ einzustufen sein, der die materiellen Voraussetzungen von Art. 133 S. 1 AEUV erfüllt.\r\n(a) Abgrenzung zwischen währungs- und geldschuldrechtlichen Regelungen\r\nDem Wortlaut nach ermächtigt Art. 133 S. 1 AEUV, der systematisch dem Kapitel zur Währungsunion angehört, nur zu unmittelbar währungspolitischen Regelungen in Bezug auf den Euro. Nicht umfasst sind hingegen Regelungen, die etwa dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen sind; diese unterfallen der Kompetenz der Mitgliedstaaten (Prinzip der\r\n39 In diesem Sinne auch EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 50; Manger-Nestler, ZBB 2023, 337, 345 ff.; dies./Gramlich, WM 2019, 1949, 1953; ähnlich Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 219. Von einer umgekehrten Kaskadierung ausgehend wohl Kottmann/Shulman, NJW 2024, 267, 270 f.\r\n40 Im Rahmen ihrer Aufgaben, hier speziell Art. 128 Abs. 1 AEUV, kann die EZB auf die in Art. 132 Abs. 1 AEUV vorgegebenen Rechtsakte, insbesondere Verordnungen (1. Sp.-str.) zurückgreifen. S. dazu Manger-Nestler, Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 132, AEUV Rn. 5 ff.\r\n21 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nbegrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 3 EUV).41 Das systematische wie teleologische\r\nVerständnis von Art. 133 AEUV, das durch die Maastrichter Konzeption der Währungsunion\r\ngerahmt wird, legt indes nahe, auch währungsrechtliche Regelungen im weiteren Sinn42\r\neinzuschließen. Darunter zu verstehen sind all diejenigen Rechtsakte, „die den Euro als\r\nWährung in seiner Einheitlichkeit und Integrität schützen und seine praktische Nutzung als\r\neinheitliche Währung im Wirtschaftsverkehr der Euro-Teilnehmerstaaten ermöglichen“.43\r\nBei währungsrechtlichen Regelungen im weiteren Sinne, etwa solchen, die neben währungsauch\r\nwirtschaftspolitische oder verbraucherschützende Zielsetzungen verfolgen,44 besteht\r\nregelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen (supranationalem) Währungsrecht und\r\n(wirtschaftspolitischen) Binnenmarktzielen, aber auch (mitgliedstaatlichem) Geldprivatrecht.\r\nBereits die Vielgestaltigkeit der dem VOE zum digitalen Euro vorangestellten, mit 85 durchaus\r\nzahlreichen Erwägungsgründe macht deutlich, dass die Setzung eines Rechtsrahmens für eine\r\neuropäische Digitalwährung ein ganzes Bündel von Zielsetzungen verfolgt, von denen\r\nwährungspolitische zwar vorrangig, aber eben nicht abschließend zu sein scheinen.\r\nWelchem Bereich eine Einzelnorm bzw. der gesamte Rechtsakt zuzuordnen ist, lässt sich daher\r\nnicht generell, sondern nur abhängig vom jeweiligen Einzelfall beurteilen.45 Die Beurteilung ist\r\ndabei in erster Linie anhand des mit der Regelung verfolgten Ziels (Telos) der konkreten\r\n(Einzel-)Regelung vorzunehmen,46 die wiederum im Licht der systemprägenden Prinzipien47\r\nzu betrachten ist, die den ordnungstheoretischen Rahmen der Währungsunion vorgeben.\r\nDabei ist der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung kontextbezogen die größte\r\nBedeutung zuzumessen. Nicht zuletzt der EuGH betonte, dass ein Rechtsakt, der die\r\nEigenschaft der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel regele, als Maßnahme, die für\r\ndie Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sei, auf Art. 133 AEUV gestützt\r\n41 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn. 2, 13, der festhält, dass für nur mittelbar\r\nwährungspolitisch wirkende Maßnahmen keine Kompetenz der EU besteht; Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 2.\r\nAufl. 2018, Art. 133 AEUV, Rn. 2.\r\n42 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 1; Wutscher,\r\nin: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 133 AEUV, Rn. 2.\r\n43 Selmayr, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 133 AEUV, Rn. 7.\r\n44 Zur Abgrenzungsproblematik bei sog. Wertsicherungsklauseln Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl.\r\n2022, Art. 133 Rn. 12 f.\r\n45 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 2 f.\r\n46 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 133 AEUV, Rn 1 ff., 4 ff.; EuGH, Rs. C-62/14 – Gauweiler,\r\nu.a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 46; EuGH, Rs. C-370/12 – Pringle, ECLI:EU:C:2012:756, Rn. 53, 55\r\n47 S. dazu insgesamt Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 67 ff.\r\n22 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwerden könne und daher auch insoweit von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union\r\nauszugehen sei.48\r\nDer VOE zum digitalen Euro enthält eine ganze Reihe von Regelungen mit währungsrechtlicher\r\nZielrichtung, allen voran Art. 3 VOE (digitale Form der gemeinsamen Währung), Art. 4 VOE\r\n(Ausgabemonopol EZB/Eurosystem) sowie Art. 7 VOE, der die Eigenschaftszuweisung als\r\ngesetzliches Zahlungsmittel enthält, für die bereits der Generalanwalt explizit die\r\nwährungspolitische Kompetenz aus Art. 133 AEUV adressierte.49 Auch die Regelungen in Kap.\r\nIV und Kap. VI, die die Bereitstellung des digitalen Euro innerhalb wie außerhalb des Euro-\r\nWährungsgebiets regeln, sind insoweit währungspolitisch motiviert, als sie den räumlichen\r\nwie persönlichen Anwendungsbereich der neuen Erscheinungsform der Währung einheitlich\r\nregeln. Zweifel bestehen hingegen hinsichtlich der Standardsetzung für den Zahlungsverkehr\r\nmit digitalem Euro in Gestalt „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 VOE), denn der\r\nVOE spezifiziert derartige Zahlungsdienste in den Anhängen I und II genau und verpflichtet\r\nKreditinstitute, die Zahlungskonten anbieten (Erw.-gr. 28 VOE), zu deren Angebot.\r\nIn den Bestimmungen des Kap. V finden sich Regelungen zur Nutzung als Wertaufbewahrungsund\r\nZahlungsmittel, wobei zumindest die Rolle als Wertaufbewahrungsmittel (Art. 15-16 VOE)\r\nals währungspolitische Funktionszuweisung einzuordnen ist. Nicht ausschließlich\r\nwährungspolitisch motiviert scheint hingegen die Regelung in Art. 17 VOE, da im Hinblick auf\r\ndie Gebührenfreiheit für grundlegende Zahlungsdienste in digitalem Euro dort zumindest auch\r\nverbraucherschützende Bestimmungen bzw. wettbewerbsrechtliche Ziele mitverfolgt werden\r\n(s. u., Pkt. E. V.). Hingegen handelt es sich bei der Festlegung von technischen Merkmalen (Kap.\r\nVII, Art. 22-32 VOE) des digitalen Euro um Regelungen, die die Funktionsweise und\r\nUmlauffähigkeit der entmaterialisierten Erscheinungsform sowie die Konvertibilität zwischen\r\nphysischen und nicht-physischen Formen der einheitlichen Währung Euro betreffen.\r\n(b) Erforderlichkeit i.S.d. Art. 133 S. 1 AEUV\r\nNeben dem Erfordernis einer währungspolitisch intendierten Regelung postuliert\r\nArt. 133 S. 1 AEUV mit dem Merkmal der Erforderlichkeit noch eine weitere Voraussetzung,\r\n48 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 23.\r\n49 Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 25.\r\n23 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndie ihrem Schutzzweck zufolge vor übermäßiger Regulierung schützen soll.50 Dieses Telos\r\nzugrunde legend, trifft den Unionsgesetzgeber keine strenge Darlegungslast im Sinne eines\r\nnach strikten Verhältnismäßigkeitserwägungen zu prüfenden Übermaßverbotes.51 Insofern ist\r\ndem Unionsgesetzgeber ein weiter legislativer Einschätzungsspielraum zuzugestehen, den die\r\nErforderlichkeit lediglich im Sinne einer tatsächlichen, nicht vollkommen realitätsfernen\r\nNotwendigkeit zu umschreiben sucht und somit einen transparent (i. S. v. Art. 10 Abs. 3 EUV)52\r\nbegründeten und nachvollziehbaren Gesetzgebungsprozess garantiert.\r\nBezogen auf das Merkmal der Erforderlichkeit begegnen die zuvor beschriebenen,\r\nwährungspolitisch motivierten Vorschriften des VOE zum digitalen Euro keinen\r\ngrundsätzlichen Bedenken. Die dynamische Digitalisierung des Zahlungsverkehrs (private\r\nZahlungsdienste/-mittel, Krypto“währungen“) und die damit verbundene Rückläufigkeit der\r\nprivaten Bargeldnutzung lassen die Einführung eines digitalen Bargeldäquivalents geeignet\r\nund angemessen erscheinen.53 Auch beabsichtigt der Unionsgesetzgeber keine Einschränkung\r\n(oder gar Abschaffung, die kompetenziell von Art. 133 S. 1 AEUV nicht gedeckt wäre!) einer\r\nbestimmten Erscheinungsform gesetzlicher Zahlungsmittel, sondern will den physischen (Bar-\r\n)Zahlungsmitteln ein nicht-physisches Äquivalent („offline und bargeldgleich“) zur Seite\r\nstellen. Er erweitert damit den gestaltbaren Rechtsrahmen für die Endnutzer wie die (Finanz-\r\n)Wirtschaft, wodurch gesetzliche Zahlungsmittel „wirksam genutzt“ (Erw.-gr. 28 S. 1 VOE)\r\nwerden können und somit auch zukünftig attraktiv bleiben. Eben diese Erweiterung des\r\nindividuellen Handlungsspielraums der Endnutzer, die per se nicht grundrechtsverkürzend\r\nwirken kann, darf jedoch umgekehrt nicht zu einer Beschränkung von Grundrechtspositionen\r\nanderer Marktteilnehmer (insbesondere Kreditinstitute) führen. Dem Unionsgesetzgeber\r\nobliegt insoweit eine grundlegende Gestaltungsaufgabe, einen Ausgleich zu schaffen zwischen\r\nverschiedenen Grundrechten der beteiligten Akteure und der für die gesellschaftliche\r\nWohlfahrt notwendigen Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie;\r\n50 Becker, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV; ähnlich auch\r\nManger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 133 AEUV, Rn. 4.\r\n51 Vgl. Khan/Richter, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Art. 133 AEUV Rn. 2; Becker, in: Siekmann, Kommentar\r\nzur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 133 AEUV.\r\n52 S. zum unionalen Transparenzgebot Heselhaus, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art.\r\n10 EUV, Rn. 10.\r\n53 So auch Gentzsch, EuZW 2023, 839, 844 f.; Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654. S. auch Erwägungsgründe (3)\r\nund (4) VOE, die auf „eine sich rasch digitalisierende Wirtschaft“ und das damit einhergehende geänderte\r\nGeldnutzungs- und Bezahlverhalten als Grund für die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Einführung einer\r\ndigitalen Variante des gesetzlichen Zahlungsmittels rekurrieren.\r\n24 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndabei müssen die grenzüberschreitende (europäische wie globale) Vernetzung der Akteure und Transaktionen bei der Ergebnisfindung angemessen einbezogen werden.\r\nDer währungspolitisch erforderliche Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers findet seine Grenzen daher dort, wo sich die Regelungen des VOE nicht mehr nur mit den Funktionsmerkmalen der digitalen Erscheinungsform in Bezug auf ihre „Verwendung […] als Währung“ beziehen (Ob), sondern die Art und Weise des „Vertriebs“ (Wie) standardisieren; bei „grundlegenden Zahlungsdiensten“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhänge I, II VOE) scheint diese Grenze erreicht, wenn nicht sogar überschritten, weshalb grundrechtsrelevante Aspekte noch näher betrachtet werden (s. u., Pkt. E. V. 2.).\r\n2. Verhältnis zu weiteren Kompetenzbestimmungen\r\nWie bereits angerissen, steht die Rechtsetzungsermächtigung für währungspolitische Maßnahmen aus Art. 133 S. 1 AEUV in einem kompetenziellen Spannungsverhältnis zu anderen Primärrechtsgrundlagen, insbesondere zu Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV (Binnenmarkt) und Art. 352 Abs. 1 AEUV (Arrondierungskompetenz), weshalb im Folgenden eine klare Grenzziehung zu beiden genannten Bestimmungen vorzunehmen ist.\r\na) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nDen Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen, hat offenbar auch die EU-Kommission erwogen, denn sie stützt jedenfalls den parallelen Verordnungsentwurf über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch EU-Zahlungsdienstleister mit Sitz außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final) auf eben diese Rechtsangleichungskompetenz. Inwieweit Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch für den VOE zum digitalen Euro passfähig wäre, ist daher genauer zu untersuchen.\r\nNach Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV wird der Unionsgesetzgeber ermächtigt, „Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten [zu erlassen], welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. Voraussetzung hierfür ist zunächst die beabsichtigte Angleichung in Form einer „sachbezogene(n) Annäherung mitgliedstaatlicher Vorschriften an unionsrechtlich vorgegebene Standards mit denen nationale Rechtsunterschiede [...] beseitigt werden\r\n25 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nsollen“.54 Grundsätzlich muss daher der Sekundärrechtsakt, der auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV\r\ngestützt werden soll, nationales Recht modifizieren. Ist dies nicht der Fall, kann\r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn qua Sekundärrecht neue\r\nStrukturen (wie etwa in der EU-Finanzaufsicht) geschaffen werden, die in einem engen\r\nsachlichen Zusammenhang zu einer Angleichungsmaßnahme stehen. 55 Gegenstand der\r\nAngleichung können Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sein, wobei\r\ndieses Merkmal weit zu verstehen ist. 56 Eine Anpassung erfordert zudem keine\r\nUnterschiedlichkeit nationaler Regelungen, sondern kommt auch bei Gleichartigkeit derselben\r\noder sogar dann in Betracht, wenn keine nationalstaatlichen Regelungen existieren, solange\r\nin einem Mitgliedstaat eine angleichungsbedürftige Regelung besteht. Nach Ansicht des EuGH\r\nkann sogar eine sog. präventive Rechtsangleichung auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt\r\nwerden, wenn das Entstehen von Binnenmarkthemmnissen wahrscheinlich ist und die\r\nMaßnahme deren Vermeidung bezweckt.57 Letztlich muss die Regelung einen Binnenmarktbezug\r\naufweisen, welcher dann vorliegt, wenn ohne die Rechtsangleichungsmaßnahme\r\nHemmnisse für den Binnenmarkt, etwa in Form von Wettbewerbsverfälschungen oder\r\nBeeinträchtigung von Grundfreiheiten, die Folge wären.58\r\nAllerdings kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV nur dann zum Tragen, wenn nicht eine speziellere\r\nRechtsgrundlage einschlägig ist. Denn Rechtsangleichung (und die entsprechende\r\nKompetenzgrundlage) ist für die Union nicht als Selbstzweck zu verstehen, sondern ihr kommt\r\nvielmehr stets eine dienende und integrationsbezogene Funktion im Kontext der\r\nVerwirklichung des Binnenmarktes zu. 59 Während etwa die Errichtung des Europäischen\r\nFinanzaufsichtssystems (2010) im Rahmen der ersten Säule der Bankenunion unter\r\norganisationsrechtlichen Gesichtspunkten noch auf Art. 114 AEUV gestützt werden konnte,\r\nwurde die Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (2014) nicht mehr auf\r\nArt. 114 AEUV gegründet, sondern auf die sachlich näher liegende, wenn auch bis an ihre\r\nGrenzen gedehnte Kompetenzbestimmung des Art. 127 Abs. 6 AEUV. 60 Mit Blick auf\r\n54 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 23\r\n55 Korte, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 2022, Art. 114 AEUV, Rn. 24, der von einem „akzessorischen Charakter\r\n[...] zur eigentlichen Rechtsangleichung“ spricht.\r\n56 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 56 ff.\r\n57 EuGH, Rs. C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Rn. 35 (Spanien/Rat).\r\n58 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 59 ff.\r\n59 Terhechte/Kübek, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 114 AEUV, Rn. 12.\r\n60 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 127 AEUV, Rn. 54, 58 ff.\r\n26 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nArt. 127 Abs. 6 AEUV wird noch eine systematische Parallele sichtbar, da die Norm – ebenso wie Art. 133 S. 1 AEUV – organkompetenziell auf den Unionsgesetzgeber (Rat und Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren) verweist.\r\nWie bereits ausgeführt (s. o., Pkt. E. II. 1.), lassen sich weite Teile der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro auf die währungspolitische Rolle des neuen digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels stützen, weshalb die währungspolitische Rechtsetzungskompetenz schwerpunktmäßig als sachnäher einzustufen ist und Art. 133 S. 1 AEUV dem Grundsatz nach Vorrang vor Art. 114 Abs. 1 AEUV genießt.\r\nb) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nZu prüfen ist schließlich, inwieweit Raum für die Arrondierungskompetenz aus Art. 352 Abs. 1 AEUV bestehen könnte, die jedoch nur dann einschlägig wäre, wenn sich einzelne Bestimmungen des VOE nicht auf speziellere Primärrechtsgrundlagen (insbesondere Art. 133 S. 1 AEUV) stützen lassen. Denn Art. 352 Abs. 1 AEUV wird unter strengen Tatbestandsvoraussetzungen lediglich eine Lückenschließungsfunktion zugemessen, ohne die Kompetenz der Union zu erweitern (keine Kompetenz-Kompetenz)61.\r\nArt. 352 Abs. 1 AEUV ist anwendbar, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche, welches zur Verwirklichung der Ziele der Verträge erforderlich ist, sowie (ii) das Fehlen der dazu notwendigen Befugnis(se) in den Verträgen.\r\nIm Rahmen der in Art. 3 EUV aufgeführten Ziele der Union nennt Absatz 4 als drittgereihtes operatives Hauptziel die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren gemeinsame Währung der Euro ist.62 Bei der Frage der Erforderlichkeit der Regelung als kompetenzbegründendes Tatbestandsmerkmal ist dem Unionsgesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum einzuräumen, der aber judiziell (zumindest eingeschränkt) überprüfbar ist.63 Der Maßstab der Erforderlichkeit ist im Einzelnen jedoch strittig.64 Allgemein wird eine Erforderlichkeit dann angenommen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem\r\n61 Statt vieler Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 1.\r\n62 Vgl. ausführlich Manger-Nestler, in: Müller-Graff, EnzEuR, Bd. 4, 2. Aufl. 2021, § 25, Rn. 59 ff.\r\n63 So die herrschende Ansicht: Frenz, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 352 AEUV, Rn. 24; Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 51 ff.; Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 35.\r\n64 Streinz, in: Streinz: EUV/AEUV, 2. Aufl. 2018, Art. 352 AEUV, Rn. 37 ff.\r\n27 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZiel und dessen Verwirklichung besteht, wenngleich nicht jede noch so kleine Diskrepanz\r\nbereits eine Erforderlichkeit zu begründen vermag, denn zwischen einem Ziel und dessen\r\nVerwirklichung liegt denknotwendigerweise immer eine Diskrepanz, anderenfalls wäre das\r\nZiel bereits erreicht. Es bedarf daher einer Diskrepanz von einigem Gewicht zwischen dem\r\nunionalen Ziel und dessen Verwirklichung.65\r\nMit Blick auf den VOE zum digitalen Euro lässt sich eine solche Diskrepanz grundsätzlich nicht\r\nfeststellen, jedenfalls nicht in erheblichem Ausmaß, weshalb Art. 352 AEUV als\r\nKompetenzgrundlage eher fernliegend scheint.\r\n3. Grenze zu mitgliedstaatlichen Kompetenzen (Art. 345 AEUV)\r\nNach Art. 345 AEUV lassen die Verträge die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt.\r\nDamit stellt die Vorschrift klar, dass die Union keine Kompetenz im Bereich der\r\nmitgliedstaatlichen Eigentumsordnung besitzt.66 Der Begriff der Eigentumsordnung ist dabei\r\nweit auszulegen und umfasst die Gesamtheit der mitgliedstaatlichen Vorschriften, die den\r\nBestand des Eigentums regeln.67 Auch der EuGH hat klargestellt, dass die ausschließliche\r\nRegelungsbefugnis der Union für die einheitliche Währung (Art. 3 Abs. 1 lit. c] i. V. m.\r\nArt. 133 AEUV) dort ihre Grenze findet, wo sie an die Regelungskompetenz der\r\nMitgliedstaaten für die Modalitäten der geld(schuld)rechtlichen Erfüllungswirkung\r\ngesetzlicher Zahlungsmittel stößt.68 Der Art. 345 AEUV statuiert damit ein Neutralitätsgebot\r\nder EU gegenüber den Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten.\r\nDiese Grenze ist auch bei der Einführung eines digitalen Euro zu beachten. Stellen Regelungen\r\neiner Verordnung zum digitalen Euro einen solchen Eingriff in die mitgliedstaatlichen\r\nEigentumsordnungen dar, etwa durch die Zuweisung eigentumsrechtlich relevanter\r\nRechtspositionen, die nicht lediglich die grundsätzliche Rechtsnatur vorstrukturieren (s.u., Pkt.\r\nE. III.), wären diese grundsätzlich unzulässig (ultra-vires-Grenze).\r\nOhne die detaillierte Prüfung vorwegzunehmen (s. u., Pkt. III. 4.), lässt sich überschlägig bereits\r\nhier vermerken, dass sich solche Regelungen im VOE nicht finden. Dies gilt vor allem auch für\r\ndie vorgesehene Abwicklung über die einheitliche EZB-Abwicklungsinfrastruktur (Art. 30\r\n65 So wohl im Ergebnis auch Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 352 AEUV, Rn. 49.\r\n66 Hatje, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 2019, Art. 345 AEUV, Rn. 1.\r\n67 Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, 80. EL 2023, 12 m.W.N.\r\n68 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rz. 56; ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845.\r\n28 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nVOE). Der Aspekt, über welche Infrastruktur Zahlungen mittels eines gesetzlichen Zahlungsmittels abgewickelt werden, ist fraglos von großer Bedeutung; anderenfalls wäre das Zahlungsmittel wenig praktikabel, weil als umlauffähige einheitliche Währung kaum nutzbar. Allerdings betrifft das im VOE gewählte Modell der Abwicklung von Digitale-Euro-Zahlungen die technisch einheitliche Infrastruktur, woraus jedenfalls keine expliziten Vorgaben für die jeweilige mitgliedstaatliche Zivilrechtsordnung folgen.\r\nAuch eine unionsseitige, sekundärrechtliche Regelung, die den digitalen Euro als nicht-physischen Vermögenswert vorprägt, an dem der Endnutzer eine sachähnliche Rechtsposition erlangt, würde die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten in ihrem substanziellen materiellen Reglungsgehalt nicht unzulässig (Neutralitätsgebot, Art. 345 AEUV) beeinflussen. Vielmehr scheint eine derartige unionsrechtliche Vorstrukturierung der Rechtsnatur – etwa als sachähnlicher Vermögenswert – samt Ausgestaltungspflicht durch die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen dringend geboten, da sie für Rechtsklarheit und Sicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sorgen und damit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung tragen würde.\r\n4. Zwischenergebnis\r\nIn einem ersten Zwischenergebnis lässt sich feststellen, dass für die Einführung eines digitalen Zentralbankgeldes in Form eines digitalen Euro an einigen Stellen ein Spannungsverhältnis zwischen verschiedenen Primärrechtsbestimmungen (insbesondere Art. 133 S. 1, Art. 128 Abs. 1 und Art. 345 AEUV) besteht. Auch wenn sich eine solche kompetenzielle Gemengelage pauschal nur unzureichend beurteilen lässt, konnte die überschlägige Prüfung bereits zeigen, dass ein Großteil der Vorschriften des VOE zum digitalen Euro kompetenzrechtlich als währungspolitische Regelungen i. S. v. Art. 133 S. 1 AEUV einzuordnen sind, da sie schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen verfolgen, die vom Grundsatz her auch erforderlich erscheinen. Trotz allem soll die Reichweite der in Betracht kommenden Kompetenznormen für ausgewählte Einzelregelungen des VOE nicht aus dem Blick geraten, sondern wird im Rahmen der Prüfung ausgewählter Einzelaspekte jeweils gesondert aufgegriffen (s. u., Pkt. III. – VI.).\r\n29 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nIII. Rechtsnatur des digitalen Euro\r\nBei der genauen Analyse des VOE zum digitalen Euro taucht immer wieder die Frage nach der rechtlichen Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten, also nach der Rechtsnatur des digitalen Euro auf. Der damit adressierte Aspekt, der für die Übertragbarkeit und Umlauffähigkeit zentral ist, lässt sich aus dem vorliegenden Entwurfstext der EU-Kommission nicht klar beantworten und ist auch Gegenstand der Beratungen von Rat und EU-Parlament; die nachfolgende genauere Analyse ist daher elementar.\r\n1. Merkmale des digitalen Euro als konstitutive Elemente seiner Rechtsnatur\r\nDer VOE definiert den digitalen Euro als digitale Form der einheitlichen Währung (Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE) und verleiht ihm den Status als gesetzliches Zahlungsmittel69 mit grundsätzlicher Annahmeverpflichtung zum vollen Nennwert und schuldbefreiender Wirkung (Art. 7 Abs. 2 VOE)70. Demnach soll der digitale Euro nicht lediglich ein neues, giralgeldbasiertes Zahlungsverkehrssystem der Eurozone, sondern – parallel zum Euro-Bargeld – eine weitere Erscheinungsform der gemeinsamen Währung etablieren, die eine direkte Verbindlichkeit der EZB bzw. der nationalen Zentralbanken gegenüber den Endnutzern begründen soll (Art. 4 Abs. 2 VOE). Damit scheint aus Sicht des Verordnungsentwurfs alles gesagt.\r\nUnter währungsrechtlichen Gesichtspunkten mag man diesem Befund sogar ein Stück weit zustimmen können, wenngleich – erinnert sei an die Architektur des digitalen Euro als multipolares Rechtsverhältnis („Haus“, s.o., Pkt. E. I.) – bereits Zweifel darüber aufkommen, dass eine rein währungsrechtliche Funktionszuweisung zu einseitig und überdies wenig aussagekräftig im Hinblick auf die Dichotomie der Übertragungswege (online/offline) scheint. Dabei ist zunächst zu betonen, dass die Verfügungsmöglichkeit on- wie offline an sich nicht zu kritisieren ist, bildet sie doch gerade die Bandbreite moderner Bezahlvorgänge und eröffnet somit vielfältige Einsatzmöglichkeiten, was wiederum akzeptanzfördernd wirken sollte. Um eben jene Akzeptanz zu gewährleisten, ist ein hohes Maß an Rechtssicherheit unerlässlich, die\r\n69 Ausweislich Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 hat nur das Euro-Bargeld (Banknoten und Münzen) den Status als gesetzliches Zahlungsmittel; für Euro-Buch-/Giralgeld gilt dies nicht. Mit dem digitalen Euro würde das gesetzliche Zahlungsmittel um eine weitere (digitale) Ausprägungsform ergänzt.\r\n70 Die drei Wesensmerkmale eines gesetzlichen Zahlungsmittels, welche bislang nur judikativ durch den EuGH (EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63) definiert und konkretisiert wurden, werden hier durch Art. 7 Abs. 3-5 VOE erstmals legislativ definiert.\r\n30 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nbei der Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht stehen bleiben darf. Vielmehr\r\nist die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel rechtstatsächlich untrennbar mit der Frage\r\nnach der Übertragbarkeit des digitalen Euro verbunden, also seiner rechtssicheren\r\nUmlauffähigkeit (s. u., Pkt. E. III. 4.). Dass in der Folge Anpassungen der derzeitigen\r\nRegelungsstruktur des VOE ebenso notwendig sind, wie der mitgliedstaatlichen (Zivil-)Rechtsordnungen,\r\ndie von den nationalen Parlamenten entsprechend zu legitimieren wären, ist\r\nwahrscheinlich. Schließlich wird nicht klar, was mit dem Attribut „digital“ in Bezug auf die\r\nErscheinungsform tatsächlich gemeint ist.\r\nEs ist daher zu prüfen, inwieweit der VOE zum digitalen Euro die drei genannten Merkmale\r\n(Erscheinungsform, gesetzliches Zahlungsmittel, Übertragbarkeit) mit Blick auf die\r\nRechtsnatur des digitalen Euro hinreichend genau konstituiert.\r\n2. Nicht-physische Erscheinungsform\r\na) Reichweite von Art. 128 AEUV\r\nPrägendes Merkmal der digitalen Form der gemeinsamen Währung ist die nicht-physische und\r\ndamit entmaterialisierte, weil digitale Erscheinungsform.\r\nEin solches technologisches Verständnis zugrunde gelegt, lassen sich (Primär-)Rechtsnormen,\r\nderen Wortlaut an eine materialisierte Form der gemeinsamen Währung anknüpft, allen voran\r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV, nicht undifferenziert auf neuartige Erscheinungsformen digitaler\r\nWährungs-/Werteinheiten anwenden. Semantisch nimmt Art. 128 AEUV ausdrücklich auf\r\nphysische Banknoten (und i. V. m. VO 974/98 auf materialisiertes Münzgeld) Bezug, weshalb\r\nan einer, die Wortlautgrenze klar überschreitenden Anwendbarkeit auf eine entmaterialisierte\r\nForm der gemeinsamen Währung durchaus Zweifel bestehen. Auch eine analoge Anwendung\r\nscheint hier nicht möglich, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nicht\r\nausgeschlossen ist jedoch, Art. 128 Abs. 1 AEUV teleologisch und insofern entwicklungsoffen\r\nzu interpretieren, dass neben physischem Bargeld auch nicht-physische Erscheinungsformen\r\nzumindest nicht von vornherein ausgeklammert werden. 71 Insofern steht\r\nArt. 128 Abs. 1 AEUV der Einführung einer entmaterialisierten Darreichungsform der\r\ngemeinsamen Währung als gesetzliches Zahlungsmittel nicht entgegen, ganz gleich, ob man\r\n71 In diesem Sinne, wenn auch ohne direkten Bezug zu Art. 128 AEUV Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19\r\n- Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 82.\r\n31 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nden digitalen Euro als Bargeldäquivalent, buchgeldähnlich oder als Zahlungsmittel sui generis begreifen will.\r\nDenn weder dem Wortlaut noch dem Telos von Art. 128 Abs. 1 AEUV lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten bei der Maastrichter Vertragsrevision die Möglichkeit a priori ausschließen wollten, nach gesetzgeberischem Ermessen eine neue, entmaterialisierte Form der gemeinsamen Währung zu schaffen und ihr den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuzuweisen. Auch der Satz 3 in Absatz 1 des Art. 128 AEUV, der bestimmt, dass die von der EZB ausgegebenen Banknoten die einzigen sind, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, widerspricht diesem Befund nicht, denn dieser Satz bezieht sich in systematischer Zusammenschau mit den Sätzen 1 und 2 des ersten Absatzes von Art. 128 AEUV eben gerade nur auf materialisierte, nicht hingegen auf entmaterialisierte Banknoten bzw. digitale Währungs-/Werteinheiten. Telos der Regelung ist es, zu vermeiden, dass in einzelnen Mitgliedstaaten über das Euro-Bargeld hinaus, andere Währungsformen den Status als gesetzliches Zahlungsmittel be- bzw. erhalten.72 Der Zuschnitt des Art. 128 AEUV auf ein materialisiertes gesetzliches Zahlungsmittel ist daher vielmehr der Tatsache geschuldet, dass zu seinem Entstehungszeitpunkt73 entmaterialisiertes Zentralbankgeld weder existierte noch gedanklich wie technisch vorstellbar schien. Das auf materialisiertes Bargeld (nicht Buchgeld!) gestützte Verständnis74 des Art. 128 AEUV schließt damit lediglich die direkte (und wohl auch mangels planwidriger Regelungslücke analoge) Anwendung des Art. 128 AEUV als Primärrechtsgrundlage für einen entmaterialisierten (digitalen) Euro aus; nicht aber dessen Einführung durch einen Sekundärrechtsakt.\r\n72 Konkreter Anlass war die in den Verhandlungen durch die Niederlande vertretene Ansicht, Banküberweisungen hätten in den Niederlanden den Status als gesetzliches Zahlungsmittel, siehe Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1. Eine solche Zersplitterung in der Eurozone das gesetzliche Zahlungsmittel betreffend wollte man mit der Regelung des Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV verhindern, nicht indes andere Formen des gesetzlichen Zahlungsmittels, welche für die gesamte Eurozone gelten und vom Unionsgesetzgeber eingeführt werden.\r\n73 Siehe zur Entstehungsgeschichte Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 1 ff.\r\n74 S. dazu bereits oben, Fn. 29.\r\n32 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nb) Münzgewinn\r\nFraglich erscheint, ob der VOE möglicherweise gegen die primärrechtliche Vorschrift des Art. 128 Abs. 2 AEUV verstößt, nach der der sog. Münzgewinn bei der Ausgabe von Euro-Münzen den Mitgliedstaaten zusteht.75\r\nKompetenziell unterscheidet Art. 128 AEUV zwischen Banknoten und Münzen und bringt dies regelungstechnisch durch zwei getrennte Absätze zum Ausdruck. Während Absatz 176 für Euro-Banknoten das „ausschließliche Recht“ zur Ausgabe der EZB zuweist, verbleibt das Recht zur Emission von Euro-Münzen nach Absatz 2 bei den Mitgliedstaaten, steht aber unter Genehmigungsvorbehalt der EZB.77\r\nIm VOE fehlt eine solche geteilte Zuständigkeit für die Ausgabe des digitalen Euro mit der gedanklichen Folge, dass der den Mitgliedstaaten verbleibende Münzgewinn durch die Einführung eines digitalen Euro (und dem weiteren Rückgang der Bargeldnutzung) perspektivisch zumindest geschmälert wird, währenddessen das digitale gesetzliche Zahlungsmittel steten Zulauf erhalten könnte. Mit Blick auf die Regelung des Art. 128 Abs. 2 AEUV scheint eine solche tatsächliche Entwicklung jedoch unproblematisch.\r\nZunächst dürfte der Münzgewinn durch den Rückgang der Bargeldnutzung auch unabhängig von der Einführung eines digitalen Euro rückläufig sein, etwa weil sich das Nutzerverhalten stärker in den unbaren Zahlungsverkehr mit privaten Zahlungsdiensten/Kartenanbietern verlagert; es besteht insofern also kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen Ursache (digitales Zentralbankgeld) und Wirkung (Münzgewinn).\r\nDes Weiteren begründet Art. 128 Abs. 2 AEUV keinen Anspruch der Mitgliedstaaten auf einen Münzgewinn in dem Sinne, dass der Unionsgesetzgeber oder die EZB solche Maßnahmen unterlassen, die den Münzgewinn mittelbar tangieren oder gar bei rückläufigem Münzgewinn aufgrund tatsächlicher Umstände aktiv Gegenmaßnahmen zum Schutz des Münzgewinns ergreifen müssten. Ein solches Verständnis ist weder vereinbar mit dem Wortlaut noch dem Telos des Art. 128 Abs. 2 AEUV, der lediglich für den Fall, dass ein Münzgewinn aus der Ausgabe von Euro-Münzen entsteht, diesen den Mitgliedstaaten zuordnet.\r\n75 Siehe hierzu Freimuth, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 128 AEUV, Rn. 88.\r\n76 Inhaltlich gleichlautend Art. 16 Abs. 1 ESZB-Satzung. Erwähnt wird das Recht zur Ausgabe von Banknoten auch in Art. 282 Abs. 3 Satz 2 AEUV.\r\n77 Dazu Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 8 f., 13.\r\n33 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nDer Art. 128 Abs. 2 AEUV steht damit der Einführung eines digitalen Euro nicht entgegen, auch wenn diese mittelbar zu einer Verringerung des Münzgewinns bei den Mitgliedstaaten führen kann.\r\nc) Notwendigkeit einer Vertragsänderung?\r\nDer Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass Art. 128 AEUV für den digitalen Euro um einen Absatz 3 erweitert werden könnte, was ohne Zweifel klarstellenden Charakter besitzen würde. Zwingend ist eine solche Vertragsrevision indes nicht, da Regelungen zur Einführung, Ausgabe und Verteilung eines digitalen Euro als währungspolitische Regelungen zulässigerweise auch per Sekundärrechtsakt, gestützt auf Art. 133 S. 1 AEUV, getroffen werden können. Dies scheint auch der legislativ einfacher gestaltbare Weg, denn eine Ergänzung von Art. 128 AEUV wäre nur im Rahmen des in der Regel langwierigen, politisch schwer abschätzbaren Vertragsänderungsverfahrens (Art. 48 EUV) möglich.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nAusdrücklich zu begrüßen sind daher die Änderungsvorschläge des Rates sowie des EU-Parlaments, die die entmaterialisierte Erscheinungsform des digitalen Euro nicht – wie Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE („der digitale Euro […] als digitale Form der einheitlichen Währung“) – mit der Bezeichnung desselben versuchen zu erklären, sondern ihn als nicht-physische Form (non-physical asset) vom physischen Bargeld abzugrenzen suchen und die digitalen Währungs- bzw. Werteinheiten damit klarer attribuieren.\r\n3. Konkretisierung der Merkmale als gesetzliches Zahlungsmittel\r\nMit der Zuweisung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel wird ein wesentliches Merkmal einer öffentlichen Währung78 in Art. 7 Abs. 2 VOE ausdrücklich benannt und nachfolgend durch Legaldefinition (Abs. 3-5) der drei Merkmale, die ein solches Zahlungsmittel konstituieren (Annahmepflicht/-zwang, Nennwertgarantie, schuldbefreiende Wirkung), weiter ausgeformt, wobei die Charakteristika sowohl vom EuGH79 als auch im Schrifttum80\r\n78 Diese Funktionszuschreibung wird auch vom Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier (Fn. 18), S. 6, begrüßt. Darauf verweisend auch bereits Schlussanträge GA Pitruzella, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2020:756, Rn. 69.\r\n79 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 49 unter Bezugnahme auf Empfehlung der Kommission v. 22.3.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und\r\n-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel, EU ABl L 83, S. 7.\r\n80 Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.; Manger-Nestler/Gramlich, WM 2019, 1949, 1955.\r\n34 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nseit längerem als rechtsbegründend angesehen werden. Die nunmehr geplante\r\nsekundärrechtliche Festschreibung der Legaldefinition ist daher zu begrüßen, wenngleich sich\r\nnicht erschließt, warum eine solche zwingend im VOE zur digitalen Erscheinungsform der\r\neinheitlichen Währung, und nicht sinnvoller im VOE zum Bargeld81 – quasi als „Urform“ von\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln – verortet werden könnte und sollte.\r\nWährend der in Art. 8 VOE geregelte räumliche Geltungsbereich auf das Territorium der Euro-\r\nMitgliedstaaten begrenzt wird und damit eine originär währungsrechtliche, auf\r\nArt. 133 S. 1 AEUV zu stützende Regelung darstellt, scheint dies bei den in Art. 9-11 VOE\r\ngeregelten Ausnahmen (insb. Art. 9 lit. d] i. V. m. Art. 10 VOE) von der grundsätzlichen\r\nAnnahmeverpflichtung nicht durchweg der Fall. Bereits der EuGH betonte, dass die\r\nStatuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel „nicht etwa eine absolute, sondern nur eine\r\ngrundsätzliche“ Annahmepflicht erfordere; es sei auch nicht erforderlich, dass der\r\nUnionsgesetzgeber Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und\r\neinheitlich festlege.82 Die weitreichende Regelung der Annahmepflicht im VOE (Art. 9 lit. d] i.\r\nV. m. Art. 10 VOE), die de facto einen Ausschluss der Verwendung von Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen für einen Zahlungsausschluss mit digitalem Euro bedeutet, kann nicht\r\nohne Weiteres als währungsrechtliche Regelung eingestuft werden und ist ggf. zumindest\r\nteilweise auch dem privaten Geldschuldrecht zuzuordnen, für das der Unionsgesetzgeber\r\nzumindest nicht auf eine währungsrechtliche Kompetenzbestimmung (wie Art. 133 AEUV)\r\nzurückgreifen kann. 83\r\nSelbst wenn man einen Zusammenhang mit währungspolitischen Zielsetzungen noch\r\nhineinzudeuten vermag und deshalb eine (Verbands-)Kompetenz der Europäischen Union\r\nannehmen will, ist eine derart weitgehende (absolute) Annahmeverpflichtung84 jedenfalls\r\n81 Art. 4 Abs. 1 und 2 VOE-Bargeld enthält zwar den Grundsatz der obligatorischen Annahme als zentrales\r\nWesenselement eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Gleichwohl folgen in den Art. 5 ff. VOE-Bargeld zahlreiche\r\nAusnahmen, die wohl auch einen AGB-Ausschluss zulassen. Somit ist der Annahmezwang für den digitalen Euro\r\nohne erkennbaren Grund deutlich weitgehender als der für das Euro-Bargeld. Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839.\r\nS. zu den Grenzen des Annahmezwangs insgesamt Broemel, RdZ 2024, 13, 17 ff.\r\n82 EuGH, Rs. C-422/19 - Hessischer Rundfunk, ECLI:EU:C:2021:63, Rn. 55.\r\n83 Ebenso Gentzsch, EuZW 2023, 839, 845 f.; a. A. Omlor/Schneider, BKR 2023, 649, 654 ff., die die Regelung\r\ndarüber hinaus sowohl für erforderlich i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV als auch für einen verhältnismäßigen und damit\r\ngerechtfertigten Grundrechtseingriff halten.\r\n84 Gleichzeitig normiert Art. 9 lit. a) VOE eine Ausnahme von Annahmepflicht für Kleinstunternehmen, was\r\ninkonsistent scheint. Eine flächendeckende Verbreitung des digitalen Euro scheitert womöglich daran, dass der\r\ndigitale Euro eben gerade nicht ausnahmslos auf Händlerseite akzeptiert werden muss.\r\n35 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nnicht i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV erforderlich. Mit einer solchen Regelung überschreitet der\r\nUnionsgesetzgeber den Bereich des kompetenziell zulässigen gesetzgeberischen\r\nEntscheidungsspielraums und damit womöglich die Grenze zur Überregulierung. 85 Dieses\r\nErgebnis stützt auch der rechtsvergleichende Blick auf den ebenfalls im Single Currency\r\nPackage vorgelegten VOE-Bargeld. Wie der VOE zum digitalen Euro verfolgt auch der VOEBargeld\r\ndas Ziel, eine hinreichende und flächendeckende Versorgung mit und umfassende\r\nNutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels sicherzustellen (vgl. Erw.-gr. [6] und [7]\r\nVOE-Bargeld); im Gegensatz zum VOE zum digitalen Euro enthält der VOE-Bargeld jedoch\r\nkeine derartig umfassende Regelung zur Annahmepflicht. Es wird lediglich der Grundsatz der\r\nobligatorischen Annahme in Art. 4 Abs. 2 VOE-Bargeld festgeschrieben, der sogleich in Art. 5\r\nund 6 VOE-Bargeld zahlreichen Ausnahmen unterliegt. So ist der Grundsatz der\r\nobligatorischen Annahme beim Bargeld etwa gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) VOE-Bargeld bei sog.\r\neinseitigen ex-ante-Ausschlüssen (vgl. Erw.-gr. [6] VOE-Bargeld) suspendiert. Damit sind AGBAusschlüsse\r\nbeim Bargeld möglich, beim digitalen Euro ist dies hingegen gerade nicht möglich.\r\nEs besteht somit bei gleichem Regelungsziel ein Regelungsgefälle zwischen beiden\r\nVerordnungsentwürfen, für welches es augenscheinlich keinen tragbaren Sachgrund gibt und\r\nnicht zuletzt dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Währung widerstrebt.\r\n4. Übertragbarkeit als Voraussetzung der Umlauffähigkeit\r\nNeben der währungsrechtlichen Einordnung als gesetzliches Zahlungsmittel in digitaler Form,\r\nsind Regelungen zur Umlauffähigkeit von entscheidender Bedeutung, da sie die\r\nÜbertragbarkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels maßgeblich konstituieren. Der VOE trifft\r\ndazu en detail nur wenige, teils vage und vor allem inkonsistente Aussagen, weshalb an dieser\r\nStelle dringender Klarstellungsbedarf besteht.\r\na) Ausgangspunkt\r\nAbstrakt-generelle Regelungen zur Übertragbarkeit sind zwingender Bestandteil eines jeden,\r\ninsbesondere auch gesetzlichen Zahlungsmittels, da anderenfalls die Umlauffähigkeit und\r\ndamit die praktische Nutzbarkeit des Zahlungsmittels nicht gewährleistet werden kann. Denn\r\nGeld ist ursprünglich kein „Geschöpf der Rechtsordnung“ 86 , sondern zunächst ein\r\n85 Für den Fall einer Annahmepflicht ebenso Schäfer/Assakkali, EuZW 2023, 215, 220.\r\n86 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905, 1.\r\n36 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ngesellschaftliches Phänomen, dem ein breites ökonomisches Nutzungsspektrum innewohnt.\r\nEben diese breite sozioökonomische Nutzbarkeit stellt daher gewisse Anforderungen an die\r\nFunktionen von Geld: Geld soll wertstabil, sicher, allgemein akzeptiert und effizient zu\r\ngebrauchen sein. Die Verknüpfung von ökonomischen Nutzungsmöglichkeiten mit einem\r\nhohen Maß an Rechtssicherheit ist damit eine maßgebliche, nicht aber die alleinige Bedingung\r\nfür Geldwert- und Währungsstabilität. Hinzutreten müssen – sozusagen als kollektive\r\nIntension – das Vertrauen in die Geldfunktionen und deren gegenwärtige wie zukünftige\r\nSicherung durch die kollektive Ordnung. 87 Formuliert sind damit funktionale „Sollens“-\r\nAnforderungen, auf deren Grundlage die jeweilige Rechtsordnung den Rahmen der\r\norganisatorisch-institutionellen Geldordnung legitimiert, Grenzen für Erscheinungsformen\r\nund Funktionen von Geld eingeschlossen.88 Die legislative Festlegung der Möglichkeit einer\r\n(zivilrechtlichen) Übertragbarkeit schafft daher Rechtssicherheit, die für jedes gesetzliche\r\nZahlungsmittel und gerade für eine neuartige Darreichungsform desselben essenziell ist. Dass\r\ngegenseitige und breite Akzeptanz das „Einlösungsvertrauen“89 abzusichern vermögen und\r\ndaher wichtig für den vitalen Bestand von Geld- und Währungsordnungen sind,90 ist keine\r\nneue Erkenntnis, wird aber dennoch vollkommen zu Recht von der EU-Kommission sowie der\r\nEZB im Kontext des Vorhabens zum digitalen Euro immer wieder betont. 91\r\nNach derzeitigem Stand hat nur das Euro-Bargeld den Status eines gesetzlichen\r\nZahlungsmittels, was durch Art. 128 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 10 VO Nr. 974/98 für Euro-\r\nBanknoten und -Münzen klargestellt wird.92 Buch- bzw. Giralgeld,93 eine „stofflose“ Geldform,\r\ndie als Zahlungsmittel nicht erst seit Digitalisierung und COVID-19-Pandemie einen wahren\r\nBoom verzeichnet, wird diese ausdrückliche Eigenschaftszuweisung als gesetzliches\r\nZahlungsmittel hingegen versagt, was e contrario aus dem Wortlaut der genannten\r\n87 Beckert, Imaginierte Zukunft, Fiktionale Erwartungen und die Dynamik des Kapitalismus, 1. Aufl. 2018, 165,\r\n181.\r\n88 Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 1 ff.\r\n89 Auf den Begriff rekurrierte das BVerfG in seiner „Euro-Entscheidung“, BVerfGE 97, 350, 372. Vgl. auch Broemel,\r\nRdZ 2024, 13, 16.\r\n90 Vgl. etwa Eibl, Privatheit durch Bargeld, 2020, S. 43 f.; Ohler, JZ 2008, 317, 319.\r\n91 S. etwa Broemel, RdZ 2024, 13, 16 m. w. N. in Fn. 43.\r\n92 Manger-Nestler, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 128 AEUV, Rn. 1 f.\r\n93 Buchgeld umfasst Geldsummen, die in Büchern oder auf sonstigen Datenträgern verzeichnet und damit\r\nentmaterialisiert sind, vgl. zum Buchgeldbegriff Hahn/Häde, Währungsrecht, 2010, § 3, Rn. 23 ff.; Kirchhartz, in:\r\nClaussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 11.\r\n37 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nUnionsrechtsbestimmungen folgt.94 Die Frage nach der (zivilrechtlichen) Übertragbarkeit von\r\ngesetzlichen Zahlungsmitteln wird jeweils durch die Rechts- und Eigentumsordnungen der\r\nMitgliedstaaten95 geregelt; im Ergebnis ist damit die Umlauffähigkeit als Wesensmerkmal\r\neines Zahlungsmittels rechtstechnisch abgesichert, aber nicht unionseinheitlich geregelt, was\r\nsich wiederum recht leicht mit der Entstehungsgeschichte der Geldzeichen und der parallelen\r\nAufnahme in nationale Rechtsordnungen begründen lässt und sich auch im unionsrechtlichen\r\nNeutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) niederschlägt.\r\nGleichzeitig bestätigt aber die Zusammenschau aus den unterschiedlichen\r\nErscheinungsformen und Rechtsnaturen einmal mehr die These, dass „Geld im Rechtssinne“96\r\nerst als Ergebnis der ineinander verschränkten Rechtswirkungen verschiedener Rechtsgebiete\r\n(währungs-/öffentlich-rechtlich bzw. zivilrechtlich) sowie bei Währungsverbünden zudem\r\nRegelungsebenen (supra- bzw. national) entsteht.\r\nb) Ansatzpunkte für die Ausgestaltung der funktionalen Rechtsnatur: Zugang,\r\nAbwicklungsinfrastruktur oder Übertragbarkeit?\r\nWie bereits oben festgestellt (s.o., Pkt. E. III. 1.), folgt aus der Statuszuweisung als gesetzliches\r\nZahlungsmittel notwendigerweise die praktische Übertragbarkeit, deren rechtssichere\r\nEinhegung zwingend erforderlich ist. Denn es darf de iure keinen Unterschied machen bzw.\r\nwomöglich davon abhängig sein, mit welcher Technologie (zentrale oder dezentrale\r\nAbwicklung, online oder offline) der digitale Euro übertragen werden kann. Vielmehr gilt\r\ngerade mit Blick auf die demokratisch und rechtstaatlich abgesicherte Legitimation, dass die\r\ntechnische Ausgestaltung – sowohl in inhaltlicher wie zeitlicher Abfolge – der normativrechtlichen\r\nVorprägung durch den Unionsgesetzgeber nachfolgen muss (nicht umgekehrt).97\r\n94 Im Übrigen sind auch E-Geld sowie Krypto“währungen“ keine gesetzlichen Zahlungsmittel, s. Manger-Nestler,\r\nZBB 2023, 337, 342 sowie 344. Brauneck, RdZ 2023, 148, 151 f., weist allerdings darauf hin, dass MiCAR-regulierte\r\nAnbieter von Krypto-Dienstleistungen ebenfalls berechtigt sein sollen, den digitalen Euro zu vertreiben, wenn sie\r\ngleichzeitig kontoführende Zahlungsdienstleister gemäß PSD2 sind.\r\n95 Nach deutschem Zivilrecht wird Euro-Bargeld als Sache (nach § 90, §§ 929 ff. BGB) übereignet, wohingegen\r\n(Euro-)Buchgeld kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, sondern als schuldrechtliche Forderung (nach §§ 398 ff.\r\ni. V. m. §§ 675f ff. BGB). Denn das deutsche Recht sieht, insofern parallel zum Unionsrecht, weder währungsnoch\r\ngeldschuldrechtliche Vorschriften vor, die Buchgeld ausdrücklich und damit neben den Geldzeichen als\r\ngesetzliche Zahlungsmittel anerkennen. Zu Gestaltungsvorschlägen de lege ferenda s. Birne, ZEuP 2024, 407,\r\n432 ff.; s. auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff.\r\n96 Grundlegend Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905.\r\n97 Diese Erkenntnis scheint sich im VOE nicht vollständig durchgeschlagen zu haben, wenngleich die EZB dies in\r\nihren Fortschrittsberichten immer wieder betonte, siehe etwa ECB, Progress on the investigation phase of a\r\ndigital euro – third report, 24.04.2023, S. 14, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n38 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nAls rechtstechnische Ansatzpunkte in Betracht kommen drei verschiedene regulatorische „Stellschrauben“: (i) der Zugang (direkt/indirekt) des Endnutzers zur Digitalwährung, (ii) die Abwicklungsinfrastruktur (zentral/dezentral) sowie (iii) die funktionale (sachen-/zes-sionsrechtlich) Ausgestaltung der digitalen Währungseinheit.\r\n(a) Hybrides Zugangsmodell durch Einschaltung von Intermediären\r\nFür Retail CBDC werden grundsätzlich ein direktes wie indirektes (hybrides) Zugangsmodell diskutiert.98 Während beim direkten Zugriff durch die Endnutzer diese ihre digitalen Währungseinheiten ohne Zwischenschaltung einer dritten Partei (Intermediär) verwalten, kann der Endnutzer beim indirekten Modell nur über Intermediäre auf die Währungseinheiten zugreifen. Auch wenn ein direkter Zugang zur Digitalwährung den Intermediären vorbehalten ist, soll die Berechtigung an der jeweiligen digitalen Währungseinheit beim Endnutzer verbleiben, weshalb das intermediatisierte Zugangsmodell auch als Hybridlösung bezeichnet wird.99\r\nDer VOE nutzt offensichtlich ein hybrides Zugangsmodell, da die berechtigten Endnutzer nicht direkt mit der EZB kontrahieren (s. Art. 26 Abs. 2 S. 1 1. HS VOE), sondern sich zunächst gegenüber dem Intermediär identifizieren (und später diesen zu jeder Transaktion anweisen) müssen, bevor sie über ihre digitalen Euro verfügen können. Aussagen zur Rechtsnatur der digitalen Währungseinheit sind mit der Entscheidung über das Zugangsmodell jedoch noch nicht verbunden, sondern vielmehr von der funktionalen Ausgestaltung der Übertragungsmöglichkeiten abhängig.\r\n(b) Einheitliche Abwicklungsinfrastruktur\r\nAuch aus der Ausgestaltung der Abwicklungs- bzw. Zahlungsinfrastruktur im VOE lassen sich noch keine eindeutigen Aussagen zur Rechtsnatur des digitalen Euro ableiten.\r\nGrundsätzlich kann die Infrastruktur zur Ausgabe und Übertragung von CBDC entweder als zentrales oder als dezentrales System ausgestaltet werden. Bei einer zentralen Infrastruktur wird diese von der Zentralbank bereitgestellt und betrieben, sodass alle Transaktionen über die Zentralbank abgewickelt werden, wohingegen bei einer dezentralen Infrastruktur die Endnutzer oder die Intermediäre Transaktionen ausführen, ohne dass die Zentralbank\r\n98 Vgl. zu den verschiedenen Modellen Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 19 ff.\r\n99 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f.\r\n39 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nzwischengeschaltet ist. 100 Sowohl bei einer zentralen wie dezentralen Ausgestaltung der\r\nZahlungs-/Abwicklungsinfrastruktur müssen die Transaktionen im Einklang mit technischen\r\nStandards und Sicherheitsanforderungen des jeweiligen Währungsgebietes stehen und\r\nbeispielsweise durch die Zentralbank festgelegt bzw. konkretisiert werden.\r\nWie beschrieben, votiert der VOE für ein hybrides Zugangsmodell unter Einbeziehung von\r\nIntermediären und damit für ein multipolares Rechtsverhältnis (s.o., Pkt. E. I.). Gleichzeitig\r\nsieht der VOE vor, dass die Übertragung von digitalen Euro nach Art. 30 i. V. m.\r\nArt. 2 Nr. 19 VOE über eine einheitliche, vom Eurosystem bereitgestellte\r\nAbwicklungsinfrastruktur, also zentralisiert erfolgen soll. Diese Entscheidung ist mit Blick auf\r\ndie dadurch mögliche Nutzung bereits bestehender Zahlungsverkehrsinfrastruktur durchaus\r\nnachvollziehbar und auch insoweit zu begrüßen, als die EZB dadurch versucht,\r\nDisintermediationsrisiken101 zu Geschäftsbanken und Zahlungsdienstleistern auszuschließen.\r\nZudem verfügen Kreditinstitute (Intermediäre) über Konten mit Sichtguthaben bei der EZB,\r\nsodass die Beträge der digitalen Währungseinheiten von diesen Guthaben abgebucht und dem\r\ndigitale-Euro-Konto des Intermediärs gutgeschrieben werden.102\r\nInwieweit mit einer einheitlichen Abwicklungsinfrastruktur gleichzeitig auch einheitliche\r\nRegelungen für den Massenzahlungsverkehr mit digitalen Euro sowie zugleich Standards für\r\nharmonisierte Bezahlverfahren verbunden sind, wird unter kompetenz- wie grundrechtlichen\r\nAspekten noch genauer zu prüfen sein (s. u., Pkt. E. IV. 2.).\r\n(c) Funktionale Ausgestaltung der Übertragung\r\nGrundsätzlich lässt sich die Übertragung digitaler Währungseinheiten als konten- oder\r\nwertbasiertes System ausgestalten, wobei es bei beiden Ausgestaltungsoptionen um den für\r\ndie Legitimationsprüfung heranzuziehenden Überprüfungsmechanismus geht. Die\r\nTerminologie, die bislang nirgend einheitlich festgelegt ist, orientiert sich am Herkömmlichen:\r\neinerseits an Bankkonten, wobei die Kontenführung und Legitimation beim kontoführenden\r\nInstitut erfolgt, sowie andererseits an Banknoten, deren Legitimation sich von der Echtheit der\r\nBanknote ableitet.103 Übereinstimmend mit der überwiegenden Literatur wird der Begriff des\r\n100 Birne/Sillaber/Eggen, Rdi 2022, 237, 238; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 33.\r\n101 Vgl. ECB, Progress on the investigation phase of a digital euro – second report, 19.12.2022, S. 2, abrufbar\r\nunter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n102 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 244.\r\n103 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505.\r\n40 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkontenbasierten Systems dahingehend verstanden, dass die Durchführung einer Zahlung von\r\nder Verifizierung der Identität des Zahlers durch eine zentrale Instanz abhängt,104 sodass bei\r\nkontenbasiertem digitalem Zentralbankgeld die Identität des zahlenden Endnutzers überprüft\r\nwird. Das kontenbasierte System ist jedoch nicht vollkommen gleichzusetzen mit der\r\nKontoführung im Kontext von privat geschöpftem Buch-/Giralgeld, bei dem lediglich\r\nschuldrechtliche Ansprüche auf gesetzliche Zahlungsmittel gegenüber der kontoführenden\r\nInstanz (Kreditinstitut/Zahlungsdienstleister) dargestellt werden. Hingegen sollen digitale\r\nZentralbankgeldkonten einem sauberen Modellverständnis nach105 nicht lediglich Ansprüche\r\nauf eine (supra-)nationale Währung abbilden, sondern die Berechtigung und Inhaberschaft\r\ndes Endnutzers an den verbuchten Werteinheiten.\r\nWird hingegen ein wertbasiertes System genutzt, wird bei der Zahlung lediglich die Echtheit\r\ndes eingesetzten Wertes, nicht aber die Identität des zahlenden Nutzers überprüft.106 Wird\r\neine Währung wertbasiert ausgestaltet, werden konzeptionell grundsätzlich die einzelnen\r\ndigitalen Währungseinheiten (z. B. als tokenisierte Werteinheiten) auf die Parteien\r\nübertragen, wohingegen bei einer kontenbasierten Ausgestaltung die Transaktionen im\r\nZahlungssystem auf Nutzerkonten (wie bei einem traditionellen Bankkonto als Saldo)\r\naggregiert und nicht mehr einzeln ausgewiesen werden.107\r\nDer VOE betont ausdrücklich, dass die Übertragung des digitalen Euro sowohl online als auch\r\noffline möglich sein soll (Art. 23 Abs. 1 VOE), wobei beide Übertragungsmodi rechtlich\r\ngleichgestellt zu sein scheinen, denn sie sollen nach Nennwert äquivalent getauscht werden\r\nkönnen (Art. 23 Abs. 2 VOE) und sofort abgewickelt werden (Art. 30 Abs. 1 VOE).\r\nWeitergehende Aussagen zur Ausgestaltung eines privatrechtlichen Ordnungsrahmens für die\r\nÜbertragung der digitalen Währungseinheiten lässt der VOE jedoch vermissen. Die\r\nvermeintliche Austauschbarkeit wird auch dadurch vermittelt, dass „vor der Auslösung eines\r\nZahlungsvorgangs in digitalen Euro im Rahmen einer Nahzahlung der Zahlungsempfänger und\r\nder Zahler darüber informiert [werden], ob der Zahlungsvorgang in digitalen Euro offline oder\r\nonline erfolgt“ (Art. 23 Abs. 3 VOE). Bei genauerer Analyse ergibt sich jedoch ein wesentlich\r\n104 ECB, Report on a digital euro (o. Fn. 6), S. 29 f.; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 238 f.\r\n105 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 239; vgl.\r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 107.\r\n106 Birne, ZEuP 2024, 407, 413; Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505.\r\n107 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 505 f.\r\n41 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndifferenzierteres Bild, sowohl hinsichtlich der rechtlichen Qualität der Übertragungsmodi als auch ihrer Gewichtung zueinander.\r\n(1) Online-Übertragbarkeit\r\nIm Rahmen der Online-Übertragbarkeit werden die Zahlungskonten für den digitalen Euro durch die Intermediäre (Zahlungsdienstleister) erzeugt und verwaltet (Art. 30 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Nr. 5, 14, 19 VOE), wobei der VOE die weiteren Details der Implementierung offen lässt.108 Im Rahmen des hybriden Zugangsmodells ist die Online-Variante als kontenbasiertes System im traditionellen Sinne ausgestaltet. Die EZB soll dafür eine zentrale Abwicklungsinfrastruktur bzw. Settlementplattform (Digital Euro Settlement Platform, DESP) bereitstellen (Art. 30 Abs. 2 sowie Erw.gr. [64] VOE), durch die sich die Autorisierung zur Übertragung von der Legitimation des Nutzers gegenüber dem Intermediär als Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider) ableitet.109 Durch die von den Intermediären bereitgestellten Anwendungen (z. B. Apps im Mobile- oder Online-Banking) sollen die Endnutzer Weisungen zur Umbuchung (sowie zum On-/Offboarding) erteilen können, was grundsätzlich für eine Nähe zum traditionellen kontenbasierten Weisungsmodell spricht,110 auf dem die meisten herkömmlichen Zahlungssysteme beruhen. Da die für die Übertragung von Buchgeld notwendige Umbuchung nicht vom Nutzer selbst ausgeführt werden kann, weist dieser regelmäßig das Kreditinstitut zur Ausführung von Zahlungsvorgängen an. Die damit verbundene Erbringung von Zahlungsdiensten wird durch das unionsweit harmonisierte Zahlungsdiensterecht (PSD1/2) abgebildet; in Deutschland sind die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen in den §§ 675c – 676c BGB sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthalten.111\r\nDabei scheint es zweifelhaft, ob das EU-Zahlungsdiensteregime überhaupt auf einen digitalen (Online-)Euro angewendet werden kann. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 (PSD2) nur die Übertragung von herkömmlichem, also privat geschöpftem Buchgeld. Zudem ist die\r\n108 Dies kritisiert auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32; ähnlich Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, die auf die Diskussion von Prototypen verweisen, vgl. ECB, The Eurosystem’s technical onboarding package for digital euro prototyping, Annex 1, Front-end prototype providers technical onboarding package, 7.12.2022, abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024); ECB, Digital euro, Prototype summary and lessons learned, Mai 2023, abrufbar ebenda.\r\n109 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n110 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506 f.; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32.\r\n111 Zentrale Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag finden sich in §§ 675f, 675j ff. BGB; s. zum Überblick Birne/Zellweger-Gutknecht, RdZ 2022, 42, 42 ff.; dies./Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 240.\r\n42 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nPSD2 auf EZB und nationale Zentralbanken nur dann anwendbar, „wenn sie nicht\r\n(Hervorhebung durch Verf.) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere\r\nBehörden handeln“ (Art. 1 lit. e] RL (EU) 2015/2366), was bei der Ausgabe des digitalen Euro\r\njedoch gerade der Fall wäre. Somit geht der Verweis auf die PSD2 in Art. 5 Abs. 3 VOE –\r\nzumindest de lege lata – ins Leere. Daran würden auch die Änderungsvorschläge der\r\nKommission (PSR/PSD3) nur bedingt etwas ändern. Zwar definieren Art. 3 Nr. 30 i. V. m. Erw.-\r\ngr. 28 PSR-Entwurf (COM(2023) 367 final) sowie Art. 3 Nr. 23 i. V. m. Erw.-gr. 15 PSD3-Entwurf\r\n(COM(2023) 367 final) übereinstimmend den „Geld“begriff weit, indem darunter für den\r\nMassenzahlungsverkehr ausgegebenes Zentralbankgeld, Giralgeld und E-Geld gefasst wird;\r\ndas Zahlungsdiensterecht wäre formal damit auch für Digitalgeld anwendbar, wenngleich die\r\nmitgliedstaatlichen Ausführungsbestimmungen, insb. §§ 675f ff. BGB, derzeit damit nicht im\r\nEinklang stehen. Ein noch schwerwiegenderes Argument liefert Art. 2 Abs. 1 lit. d) PSREntwurf,\r\nwonach der Anwendungsbereich der PSR für EZB und nationale Zentralbanken des\r\nEurosystems explizit nicht eröffnet sein soll, wenn diese in ihrer Eigenschaft als\r\nWährungsbehörden oder als sonstige Behörden, z. B. bei der Beaufsichtigung von\r\nZahlungsdienstleistern (Art. 24 ff. PSD3-Entwurf), handeln. Insofern halten auch die\r\nReformvorschläge des Zahlungsdiensterechts gerade an der bisherigen Rollenverteilung\r\nzwischen privaten Zahlungsdienstleistern/Kreditinstituten und hoheitlicher Aufsicht fest;\r\ndiese funktionale Grenzziehung würde durch die Einbeziehung des digitalen Euro zumindest\r\naufgeweicht, was bei der Folgenabschätzung mitgedacht werden müsste und weitreichende\r\nhaftungsrechtliche Fragen nach sich ziehen dürfte.\r\nHingegen liegt der Reiz eines bargeldäquivalenten, digitalen Retailmodells gerade in der\r\ndirekten Berechtigung an der konkreten Währungseinheit. Heißt mit anderen Worten: Mit der\r\nÜbertragung sollen nicht lediglich Gutschriften erteilt und neue Forderungen begründet\r\nwerden, sondern gerade ein Inhaberwechsel an einer konkreten Digitalwährungseinheit,\r\nwofür das Zahlungsdiensterecht, de lege lata wie ferenda nicht ausgelegt ist.112 Insofern passt\r\ndie Regelung in Art. 4 Abs. 2 VOE nur auf den forderungsähnlich ausgestalteten Digitalen-\r\n112 Ebenso Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49; Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243\r\n(Zahlungsdiensterecht scheint „nicht die Übertragungsordnung der ersten Wahl zu sein“); Kriese, Central Bank\r\nDigital Currency, 2023, S. 63. Für die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag\r\nplädiert Omlor, ZBB 2023, 1, 5.\r\n43 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nOnline -Euro, stellt aber keine tragfähige Regelung für die inhaber-/wertbasierte Übertragung (offline) dar.\r\nLetztlich erschöpft sich auch ein zessionsrechtliches Modell, wonach die Übertragung der digitalen Währungseinheiten wie eine Forderung (aber durch Verfügungsvertrag) erfolgt und durch Regeln der Zahlungsinfrastruktur auszugestalten wäre,113 im Abtretungsvertrag zwischen den Parteien; die dingliche Zuordnungsänderung müsste daher als zusätzliches Element des Verfügungsvertrags (Bedingung, Formvorschrift) hinzutreten, was abgesehen von weiteren Hürden für die Vertragsgestaltung nach wie vor keine Bargeldähnlichkeit darstellt. Eine Bargeldannäherung wird indes nur dadurch erzielt, wenn der rechtliche Übertragungsvorgang der digitalen Währungseinheiten direkt zwischen den Nutzern stattfindet. Im Falle des hybriden Zugangsmodells findet die Transaktion unter Einschaltung von Intermediären statt, wobei die Berechtigung an den digitalen Währungseinheiten ausschließlich zwischen Endnutzern übertragen wird.114 Die Intermediäre werden somit nie Berechtigte, sondern verwahren lediglich die digitalen Währungseinheiten für die Endnutzer. Da eine Beteiligung der Zentralbank am Übertragungstatbestand, ähnlich wie beim Bargeld, ausscheidet, steht die Ausgestaltung des digitalen Euro als direkte Verbindlichkeit (Art. 4 Abs. 2 VOE) auch in offenem Widerspruch zu einem zessionsrechtlichen Ansatz, der seinerseits allerdings auch weniger passfähig scheint als ein sachenrechtliches Modell.\r\nTeilweise wird in der Literatur vorgeschlagen, dass auch eine hybride Ausgestaltung – also eine Kombination aus konten- und inhaberbasiertem Modell – denkbar wäre, bei welcher digitales Zentralbankgeld zentralisiert nach dem Weisungsmodell verwaltet, aber (ähnlich der Abhebung am Geldautomaten) dem Inhabermodell entsprechend „entnommen“ werden könnte; nach Abschluss der Transaktionskette würde wieder eine Rückführung in das weisungsbasierte System erfolgen.115 Allerdings müsste eine solche, rechtlich ohnehin sehr komplexe Ausgestaltung vermeiden, dass durch die Einbeziehung von Intermediären an irgendeinen Punkt in der Transaktions-/Buchungskette der „Rückfall“ der digitalen Währungseinheiten in buchgeldähnliche Positionen erfolgt;116 kann dieses Risiko, auch technisch, nicht vollkommen ausgeschlossen werden, droht der Verlust der Eigenschaft als\r\n113 S. dazu Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 119.\r\n114 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; vgl. Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 21 f.\r\n115 Auf die damit verbundenen Herausforderungen verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507, Fn. 66.\r\n116 Darauf verweisen auch Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245.\r\n44 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ninhaberbasierter und damit sachähnlicher Vermögenswert, weshalb dieser Ansatz jedenfalls dann nicht vorzugswürdig scheint, wenn die Bargeldäquivalenz ein zentrales Leitmotiv bildet.\r\n(2) Offline-Übertragbarkeit\r\nWenn die Bargeldäquivalenz das zentrale Leitmotiv bildet, dann kommt die Offline-Übertragung von digitalem Euro dem Rechtlich dem Übertragungsvorgang von physischem Bargeld rechtlich am nächsten.\r\nAbstrakt kann bei der Offline-Übertragung durch bloße Inhaberschaft des Trägermediums (z. B. Smartphone) über den auf Trägermedien hinterlegten Wert verfügt werden. Die Trägermedien von Sender und Empfänger wickeln die Transaktion ab (decentralized finance), sobald Konsens zur Echtheit von Sender- und Empfängermedium besteht und die Transaktion entsprechend den Systemparametern (z. B. Betragsgrenzen/Limits) zulässig ist; eine zentrale Stelle zur Validierung der Verfügungsbefugnis ist explizit nicht vorgesehen.117 Der VOE betont lediglich, dass der digitale Euro auch offline übertragbar sein soll (arg. ex Art. 30 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Nr. 15 VOE), lässt jedoch die konkrete Ausgestaltung der Übertragungsmodalitäten ausdrücklich offen.118 Offensichtlich ist jedoch, dass die Offline-Übertragbarkeit (etwa durch Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, Art. 25 ff. VOE sowie Erw.gr. [57] und [58]) weitgehend als wertbasiertes System ausgestaltet ist,119 wobei das Trägermedium durch die Registrierung beim Herausgeber legitimiert ist, die Übertragung zwischen den Trägermedien jedoch ausschließlich durch Validierung zwischen denselben funktioniert.\r\nDie rechtliche Einordnung der Offline-Übertragbarkeit folgt dem Inhabermodell, wonach die digitalen Werteinheiten ohne Mitwirkung eines Intermediärs übertragen werden können. Im Gegensatz zum Weisungsmodell ermöglicht ein inhaberbasiertes Modell rein wertbasierte Zahlungsoptionen.120 Vergleichbar mit der Übereignung von physischem Bargeld folgt das Recht am Wert der digitalen Euro der Inhaberschaft über den im Wertträger verkörperten Vermögenswert. Auch wenn sachenrechtliche Grundsätze de lege lata nicht direkt auf nicht-physische Vermögenswerte anwendbar sind, liefert ein an sachenrechtlichen Grundsätzen\r\n117 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n118 Auf eine Umsetzung gemäß der sog. vier AKID-Prinzipien verweisen Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506, Fn. 62.\r\n119 Ebenso Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 506.\r\n120 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507.\r\n45 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\norientiertes Übertragungsmodell die größte Bargeldannäherung.121 Dies legt wiederum eine\r\nwertbasierte Ausgestaltung der digitalen Währungseinheiten nahe, die nach\r\nunionsrechtlicher Vorstrukturierung durch die nationalen Rechtsordnungen auszuformen\r\nwären.\r\nIm Umkehrschluss folgt daraus aber auch, dass für den Transfer das harmonisierte\r\nZahlungsdiensterecht (PSD2 sowie auch das geltende deutsche Zahlungsdiensterecht, vgl.\r\n§ 675f Abs. 4 BGB) nicht anwendbar122 ist. Denn derzeit regelt die RL (EU) 2015/2366 nur die\r\nÜbertragung von Buchgeld, nicht hingegen von wertbasierten, dinglichen Vermögenswerten.\r\nWie bereits gezeigt, sind die PSD2 wie die PSR/PSD3 auf EZB und nationale Zentralbanken\r\nnicht anwendbar, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde\r\nhandeln, was bei der Ausgabe des digitalen Euro jedoch gerade der Fall wäre.123\r\nc) Befund: Notwendiger Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtsnatur\r\n(a) Ziel: Funktionales Bargeldäquivalent\r\nNach dem Willen der EU-Kommission sollen die digitalen Wert-/Währungseinheiten\r\n„bargeldähnlich“ ausgestaltet sein; erwähnt wird diese zentrale Eigenschaft indes nur für\r\nOffline-Zahlungen (Erw.-gr. [75] VOE sowie Begründung des VOE, S. 1). Das wirft die ganz\r\nzentrale Frage auf, was genau mit „Bargeldähnlichkeit“ eigentlich gemeint ist bzw. sein soll,\r\nda diese funktional sowohl das gesetzliche Zahlungsmittel, die dezentrale Übertragbarkeit\r\nsowie dessen sachenrechtliche, wertbasierte Ausgestaltung betreffen kann.\r\nDiese unzureichende Kontextualisierung, die – bewusst oder unbewusst – viel Raum für\r\nInterpretation lässt, wird etwas greifbarer, wenn der digitale Euro als nicht-physische\r\nAlternative zu herkömmlichen gesetzlichen Zahlungsmitteln – im Sinne einer „digital form of\r\ncash“ – entwickelt werden soll. Vice versa folgt daraus dann aber auch, dass ein digitaler Euro\r\nals funktionales Bargeldäquivalent und inhaberbasierter (und sachähnlicher) Wertträger nicht\r\ngleichzeitig eine direkte Verbindlichkeit gegenüber der EZB (Art. 2 Nr. 11, Art. 4 Abs. 2 VOE)\r\ndarstellen kann, sodass „die Insolvenz der Zahlungsdienstleister keine Auswirkungen auf die\r\n121 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243. Ähnlich, wenn auch mit deutlicher Kritik („extremely problematic“)\r\nauch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 32.\r\n122 Ebenso Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 243; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 63. Hingegen\r\nfür die (direkte) Anwendbarkeit der Regelungen zum Zahlungsdienstevertrag wohl Omlor, ZBB 2023, 1, 5 m. w.\r\nN.\r\n123 S. dazu ausführlich m. w. N. oben, Pkt. (1).\r\n46 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nNutzer des digitalen Euro“ hätte (Erw.-gr. [9], letzter Satz VOE), da der Schuldner eines solchen inhaberbasierten digitalen Euro nicht der Zahlungsdienstleister, sondern die EZB sein soll.\r\nDer VOE hat begrifflich mit „direkter Verbindlichkeit“ (Art. 4 Abs. 2 VOE) womöglich keine nach deutschem Rechtsverständnis schuldrechtlich zu interpretierende (Buchgeld-)Verbindlichkeit vor Augen, sondern eine Art hoheitliches „Einlöseversprechen/-verpflichtung“ (Gegenleistung) für den Annahmezwang, weshalb die Bestimmung das sog. Einlösevertrauen124 adressiert, also Mandat und Aufgabe der EZB, (auch) den digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel preisstabil (Art. 127 Abs. 1 S. 1, Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV) und damit funktions-, weil breit umlauffähig zu halten. Trotz allem besteht hier unbedingter Klarstellungsbedarf. Denn zwischen EZB und Endnutzern soll gerade keine direkte Vertragsbeziehung entstehen (arg. ex. Art. 13 Abs. 6 VOE), weshalb das komplexe Modell der Zwischenschaltung von Intermediären („Haus“) erdacht worden ist, sodass mit dem digitalen Euro eine digitale Währungsform, aber kein Buchgeld im traditionellen Sinne125 (oder gar „Zentralbankgeld erster und zweiter Klasse“) geschaffen wird, mit dem die EZB und das Eurosystem – direkt oder indirekt – mit den Endnutzern in vertragliche Beziehungen tritt. Dies sollte in Art. 4 Abs. 2 VOE auch entsprechend zum Ausdruck kommen, etwa, dass der digitale Euro – parallel zu Banknotenumlauf – als Passivposten in den Bilanzen von EZB und Eurosystem ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung). Ohnehin begrenzt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der de lege lata zugelassenen Geschäftspartner von EZB und Eurosystem auf „Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer“126, worauf im Kontext der Reichweite der Standardisierung des Massenzahlungsverkehrs durch den VOE nochmals gesondert eingegangen wird (s. u., Pkt. E. IV.).\r\nAuch die weitere systematische Durchleuchtung des VOE vermag keine eindeutige Zuordnung der Rechtsnatur des digitalen Euro (als inhaberbasierter Wertträger oder accountbasierte Forderung) zu vermitteln, sondern sorgt für systematische Inkonsistenzen. So verwendet Art. 2 Nr. 5, Art. 13 VOE den Begriff „Zahlungskonto“, der herkömmlicherweise mit buchgeldbasierten, privaten Zahlungssystemen verknüpft ist; passfähiger wäre hingegen ein\r\n124 So bereits BVerfGE 97, 350, 372 – Euro. Ähnlich auch Birne, ZEuP 2024, 407, 423 f.; zur Rolle von Währungsvertrauen Broemel, RdZ 2024, 11, 16.\r\n125 Birne, in: Omlor/Möslein, Blockchain und Recht, 2024, S. 49.\r\n126 Keller, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 17 EZSB-Satzung, Rn. 12 ff.; Weenink, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung EZB/EZSB, Rn. 2 ff.\r\n47 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nneutraler Begriff, etwa „digital euro holding“ oder „wallet“, wobei letzteres zudem\r\nbegriffseinheitlich zur Verknüpfung mit den EUDI-Wallets (Art. 25 VOE) wäre. Auch die\r\nAbwicklung zwischen EZB und Intermediären soll für Online-Zahlungen über eine zentrale\r\nAbwicklungsinfrastruktur erfolgen, d. h. mit zentraler Abwicklungsplattform (DESP, arg. ex Art.\r\n30 Abs. 2 VOE) und entsprechendem -register, also in herkömmlichen, weil kontenbasierten\r\nStrukturen des unbaren Zahlungsverkehrs. Während die zentrale Abwicklungsplattform für\r\nOnline-Zahlungen als kontenbasiertes System geführt wird, erinnert die dezentrale\r\nÜbertragung der Offline-Zahlungen (Art. 30 Abs. 3 VOE), die lediglich das periphere System\r\n(etwa bei eingeschränkter Netzverbindung, „Flugmodus“) darstellt, 127 eher an\r\nbargeldähnliche Strukturen. Die Wortwahl des VOE deutet daraufhin, dass aktuell ein\r\nkontenbasiertes Modell bevorzugt wird, wobei unklar bleibt, ob die ubiquitäre Nutzung des\r\nBegriffs „Konto“ auf einen forderungsähnlichen digitalen Euro oder „nur“ auf eine\r\nkontenbasierte Ausgestaltung (eines sachähnlichen digitalen Euro) hindeuten soll. Der VOE\r\nlässt keine eindeutigen Rückschlüsse zu; ebenso fehlen derzeit Einzelheiten zur rechtlichen\r\nAusgestaltung der Offline-Variante, was einmal mehr für dringenden Klarstellungsbedarf\r\nspricht. Dabei ist die Spezifizierung des Rechtsrahmens Aufgabe des Unionsgesetzgebers und\r\ndarf mit Blick auf die unzureichende demokratische Legitimation für die Vorstrukturierung der\r\nRechtsnatur keinesfalls allein der EZB überlassen werden.\r\nKlar scheint damit auch, dass aus der Entscheidung für ein hybrides Zugangsmodell sowie eine\r\nzentrale Abwicklungsinfrastruktur praktisch kaum Rückschlüsse auf die funktionale\r\nRechtsnatur der übertragenen digitalen Währungs-/Werteinheiten gezogen werden können.\r\nVielmehr ist es umgekehrt: Auch wenn die verschiedenen Übertragungsmodelle\r\n(online/offline) die typischen Eigenschaften einer wertbasierten (inhabergebunden nach\r\nsachen- bzw. wertpapierrechtlichen Grundsätzen) oder accountbasierten (Weisungsmodell)\r\nÜbertragung besser oder schlechter abzubilden vermögen, wird die funktionale Rechtsnatur\r\nder digitalen Währungseinheiten, die die Grundlage der rechtsgeschäftlichen Übertragung\r\nbildet, nicht abschließend und damit nicht hinreichend genau festgelegt.\r\n127 Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 507. Zudem wurden Offline-Zahlungen in der politischen Diskussion erst im\r\nKontext des dritten Fortschrittsberichts der EZB aufgenommen, vgl. ECB, Third progress report (Fn. 97), 2023,\r\n10.\r\n48 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(b) Postulat: Festschreibung als sachähnlicher Vermögenswert\r\nAngesichts des soeben umrissenen, dringenden Nachbesserungsbedarfs stellt sich zunächst die Frage, inwieweit die konkreten Änderungen der funktionalen Rechtsnatur des digitalen Euro von der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz des Unionsgesetzgebers (Art. 133 S. 1 AEUV) abgedeckt wären. Unter Heranziehung der allgemeinen Erwägungen zur Kompetenzgrundlage (s. o., Pkt. E. II.) würde eine sekundärrechtliche Eigenschaftszuweisung, die den digitalen Euro als nicht-physischer, aber sachähnlicher (wertbasierter) Vermögenswert qualifiziert, unmittelbar an die währungsrechtliche Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel anknüpfen, da sie die Umlauffähigkeit eben dieses Zahlungsmittel rechtlich sicherstellt. Gleichzeitig greift eine derartige Funktionszuweisung an den digitalen Euro als sachähnlicher Vermögenswert, an dem der Endnutzer eine Eigentumsposition erlangt, nicht unzulässig in den substanziellen Regelungsgehalt der Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten ein. Vielmehr wird dem Neutralitätsgebot (Art. 345 AEUV) gerade dadurch Rechnung getragen, dass nur eine Vorstrukturierung qua Sekundärrecht erfolgt und dieses verknüpft wird mit der Ausgestaltungspflicht durch die jeweiligen nationalen Zivil-/ Sachenrechtsordnungen. Erforderlich im Sinne von Art. 133 S. 1 AEUV ist also nicht lediglich ein „28. Regime“ (bzw. 21. Regime für die Eurozone), das neben die existenten mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen tritt und eine Wahlmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr ein Junktim aus sekundärrechtlicher Vorprägung (VOE) und mitgliedstaatlicher Ausgestaltungspflicht. Ein solches scheint sogar dringend geboten, um die Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs mit digitalen Euro sicherzustellen und damit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung Rechnung zu tragen.\r\nAuch unter dem, im VOE immer wieder durchscheinenden Zweck eines bargeldäquivalenten digitalen Euro ist eine vorstrukturierte Normierung der funktionalen Rechtsnatur im VOE zwingend. Denn historisch betrachtet, bezieht sich die währungsrechtliche Funktionszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV bzw. Euro-EinführungsVO) auf das physische Bargeld – und gerade nicht auf damals sehr wohl existentes und umfangreich genutztes Buch-/Giralgeld; der Unionsgesetzgeber hat insofern eine ganz bewusste Entscheidung zugunsten des (physischen) Zentralbankbargeldes getroffen, in deren konsequenter Fortführung ihm nun auch die grundsätzliche Regelung der Rechtsnatur der nicht-physischen, aber bargeldäquivalenten Erscheinungsform („digitalen Bargeldzwilling“)\r\n49 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nobliegt. Inwiefern dieses Argument auch für ein nicht wertbasiertes, buchgeldähnliches Modell digitaler Währungseinheiten fruchtbar gemacht werden könnte, scheint zumindest fraglich, wenn auch nicht vollkommen ausgeschlossen. Allerdings ist bislang der klare Wille der Euro-Mitgliedstaaten erkennbar, dem umlaufenden Buch-/Giralgeld jedenfalls nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuweisen zu wollen.\r\nAuch wenn ein gewisses Regelungsgefälle hinsichtlich der technischen Übertragbarkeit (online/offline, zentral/dezentral) prima facie nicht zu beanstanden ist, darf ein solches jedenfalls nicht so stark sein, dass die Rechtsnatur der digitalen Wert-/Währungseinheiten je nach Übertragungsweg, der external (Netzverbindung) oder vom Endnutzer („Flugmodus“ einschalten) determiniert wird, vollkommen unterschiedlich zu beurteilen ist. Vielmehr ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des Gebots der Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung128 auch eine einheitliche funktionale Rechtsnatur durch den Unionsgesetzgeber festzulegen. Dafür bestehen zwei grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten: entweder – wie derzeit offenbar im VOE geplant – die Ausgestaltung des digitalen Euro als forderungsähnlicher oder als inhaberbasierter, dinglicher (sachähnlicher) Vermögenswert; letzteres wird in den Vorschlägen des Rates und des EU-Parlaments favorisiert (s.o., Pkt. D. III.).\r\nAuch aus dem Gesichtspunkt einer demokratisch wie rechtsstaatlich solide abgesicherten Legitimationsgrundlage darf dabei nicht die Wahl der Übertragungstechnologie bzw. der Abwicklungsinfrastruktur oder das Datenschutzniveau129 die (zivilrechtliche) Rechtsnatur des digitalen Euro determinieren, vielmehr ist die umgekehrte Reihenfolge geboten. Aus dem unionalen Bestimmtheitsgebot folgt, dass es Sache des (Unions-)Gesetzgebers – und nicht der demokratisch schwächer legitimierten EZB bzw. des Eurosystems – ist, die rechtliche Qualität der digitalen Währungs-/Werteinheiten in Bezug auf deren Übertragbarkeit als Zahlungsmittel festzulegen. Als Ausfluss der währungsrechtlichen Rechtsetzungskompetenz aus Art. 133 AEUV (s. o., Pkt. E. II.) ist es originäre Aufgabe des Unionsgesetzgebers, die aus der Eigenschaft des digitalen Euro als nicht-physisches gesetzliches Zahlungsmittel folgende rechtliche Qualität seiner Übertragbarkeit zumindest dem Grunde nach zu regeln, d. h. im Zuge des VOE zum digitalen Euro zumindest den Rechtsrahmen dafür – etwa in Gestalt eines\r\n128 S. dazu oben, Fn. 33.\r\n129 S. zu den Unterschieden bei Online-/Offline-Übertragung des digitalen Euro Sillaber/Eggen, Rdi 2023, 501, 508.\r\n50 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ninhaberbasierten, dinglichen Vermögenswertes (in rem asset) – zu setzen. In der Folge einer\r\nsolchen klaren Rahmensetzung, die dringend anzumahnen ist, hätten die Mitgliedstaaten aus\r\ndem als Verbundprinzip 130 auszulegenden Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV),\r\nentsprechende Anpassungen im nationalen Zivilrecht vorzunehmen.\r\nDie vorstehenden Erwägungen haben zwei Dinge deutlich hervorgehoben: (i) es bedarf eines\r\nklaren unionsrechtlichen Rechtsrahmens, der die Rechtsnatur des digitalen Euro\r\nfunktionsbezogen vorstrukturiert, wobei die weitere Ausgestaltung den nationalen\r\nZivilrechtsordnungen obliegt, und (ii) die Kompetenz für die rechtlich-funktionale Gestaltung\r\ndes digitalen Euro liegt infolge von Art. 133 AEUV beim Unionsgesetzgeber, wohingegen der\r\nEZB die alleinige Zuständigkeit für die Ausformung der währungstechnischen Details (, nicht\r\naber der Rechtsnatur als solches!) im Rahmen von Art. 128 AEUV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 VOE\r\nübertragen werden kann.\r\nDie funktionale Ausgestaltung der Rechtsnatur eines sachähnlichen (inhaber-/wertbasierten)\r\ndigitalen Euro muss und sollte somit direkt im vorliegenden VOE erfolgen; das geltende EUZahlungsdiensterecht\r\nist als Rechtsrahmen für die Übertragung nicht anwendbar. Einschlägig\r\nsind hingegen vielmehr sachen- (oder zessions-)rechtliche Regelungen, wobei eine am\r\nSachenrecht orientierte Übertragungsordnung vorzugwürdig wäre, um die funktionale Nähe\r\nzu (physischem) Bargeld äquivalent auszudrücken. Der Vorzug des sachenrechtlichen Modells\r\nbesteht somit darin, dass die Existenz der digitalen Währungseinheiten hier unabhängig von\r\nderen Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer existiert. Hingegen kann beim\r\nzessionsrechtlichen Modell die abzutretende digitale Währungseinheit nicht ohne Bezug zum\r\naktuellen Endnutzer bzw. dessen Vorgängern existieren. Denn wie physisches Bargeld soll\r\nauch der digitale Euro gerade unabhängig von einem etwaigen „Gläubiger“ existieren und\r\nübertragen werden können.131 Im Übrigen gewährt der inhaberbasierte Vermögenswert auch\r\nim Falle der Insolvenz des Intermediärs dem Endnutzer des digitalen Euro die bessere\r\nRechtsposition, da dieser nicht lediglich über eine Forderung gegen einen Intermediär als\r\nSchuldner, sondern über eine mit Bargeld vergleichbare Rechtsposition gegenüber der\r\nemittierenden Zentralbank (EZB) verfügt. Damit wäre ein digitaler Euro, ausgestaltet als\r\ninhaberbasierter Vermögenswert, im Insolvenzfall nicht der Insolvenzmasse des Intermediärs\r\nzuzuordnen, wodurch die vom EU-Gesetzgeber angestrebte Insolvenzfestigkeit sichergestellt\r\n130 Franzius, in: Pechstein/Nowak/Häde, EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 4 EUV, Rn. 91 ff.\r\n131 Birne/Sillaber/Eggen, RDi 2022, 237, 245; Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 101 f.\r\n51 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwäre; unzweifelhaft ein „vertrauensbildender Mehrwert“ des digitalen Euro gegenüber herkömmlichem Buchgeld.\r\nDie Ausgestaltung der am Sachenrecht orientierten Übertragungsordnung muss indes durch die Mitgliedstaaten erfolgen und ist von diesen, zumindest mit Blick auf Deutschland, erst noch zu schaffen.132 Derzeit sind sachenrechtliche Vorschriften, die für die Übertragung des Euro-Bargeldes Anwendung finden (§§ 90, 929 ff. BGB), zumindest für digitale Währungs-/ Werteinheiten nicht direkt anwendbar; eine analoge Anwendbarkeit für einen sachähnlichen (dinglichen) digitalen Euro ist ebenfalls zweifelhaft, da eine entmaterialisierte Erscheinungsform dem geltenden zivilrechtlichen Sachbegriff (§ 90 BGB), der die Körperlichkeit voraussetzt, (zumindest de lege lata noch) fremd ist. Eine erste vorsichtige Ausnahme gilt für das elektronische Wertpapier, das gemäß § 2 Abs. 3 eWpG als Sache (i. S. d. § 90 BGB) gilt. Eine derartige Regelung scheint auch für einen digitalen Euro durchaus bedenkenswert. Auf der anderen Seite ist auch die Ausgestaltung als forderungsähnlicher Vermögenswert nicht unproblematisch, da die (analoge) Anwendung des Forderungsrechts (insb. §§ 398 ff. BGB, aber auch § 413 BGB „anderes Recht“) sich mangels schuldrechtlicher Forderung (gegen die EZB) nicht ohne weiteres herleiten lässt. Schließlich sollten und müssten die nationalen Rechtsordnungen auch den deliktsrechtlichen Schutz digitalen Euro regeln.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nDie vorstehenden Ausführungen konnten zeigen, dass eine eindeutige(re) Festschreibung der Rechtsnatur von entscheidender Bedeutung für die Umlauffähigkeit und somit die breite Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit dringend notwendig ist. Die Klarstellung betrifft dabei die (digitale) Erscheinungsform, vor allem aber die Präzisierung der an die Rolle als gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Übertragbarkeit, die als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden sollte, wobei die inhaltlich überzeugenden Vorschläge der Ratsarbeitsgruppe und des EU-Parlaments einbezogen werden sollten.\r\nDer VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden:\r\n(1) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu definieren.\r\n132 Darauf verweist auch Kriese, Central Bank Digital Currency, 2023, S. 100 ff.\r\n52 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(2) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen zwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst nicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann.\r\n(3) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) ausgewiesen wird (Art. 26.3 ESZB-Satzung).\r\nIV. Digitaler Euro als Massenzahlungsverkehrssystem\r\nAus den soeben umrissenen Anforderungen sowie dem Anpassungsbedarf an die funktionale Rechtsnatur des digitalen Euro leitet sich die Frage ab, inwieweit die Verpflichtung zum Angebot „grundlegender Zahlungsdienste“ (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Anhang I, II VOE sowie Erw.-gr. 4 VOE) noch der „Verwendung als Währung“ dient oder aber die währungspolitische Zielsetzung lediglich als Aufhänger genutzt wird, um eine neue Zahlungsverkehrsinfrastruktur aufzubauen, die infolge vergleichbarer Funktionalitäten in Konkurrenz zu bestehenden privatwirtschaftlichen Zahlungssystemen tritt. Betrachtet werden dabei zunächst kompetenzrechtliche und sodann grundrechtsrelevante Fragen aus Sicht der betroffenen Kreditinstitute; die Endnutzer-/Verbraucherperspektive bleibt außen vor.\r\n1. Begriffliche Einordnung\r\nDabei verdeutlicht die aufgeworfene Frage, dass die Verwendung als Währung begrifflich bereits auf den ubiquitären Einsatz als (gesetzliches) Zahlungsmittel, also die Umlauffähigkeit abstellt. Unabhängig davon, ob private oder hoheitliche Zahlungsmittel genutzt werden, folgt aus der breiten Akzeptanz als solches, dass der Verkehr mit diesen Zahlungsmitteln in bestimmten Zahlungs-/Bezahlverfahren sowie durch Zahlungs(verkehrs)systeme standardisiert ist oder sein sollte;133 alles andere wäre für „Massen“zahlungen nicht praktikabel. Die Reichweite möglicher Regulierungsmodelle kann dabei sowohl materiell wie\r\n133 Die verschiedenen, möglicherweise einschlägigen Regelungen zu Zahlungsdiensten diskutiert auch Birne, ZEuP 2024, 407, 410 ff.\r\n53 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkompetenziell unterschiedlich ausfallen und zwischen privatwirtschaftlicher Standardsetzung\r\n(etwa im Rahmen von SEPA bzw. European Payments Council, EPC) und hoheitlicher\r\nRegulierung mit verbindlicher Regelungswirkung (für gesetzliche Zahlungsmittel) oszillieren.\r\nDas EU-Zahlungsverkehrsrecht liegt genau im Schnittpunkt der genannten Ansätze, da\r\nsekundärrechtliche Regelungen (z. B. PSD2 sowie die Reformvorschläge, aber auch Instant\r\nPayment-VO) den unbaren, also unbaren, buchgeldbasierten (Massen-)Zahlungsverkehrs der\r\nEurozone, also des währungsrechtlichen Integrationsverbundes (20) innerhalb der EU (27)\r\nregeln und darüber hinaus bei einigen der gebräuchlichsten Zahlungsinstrumente\r\n(Lastschriften, Instant Payment) mit dem Europäischen Zahlungsraum (SEPA: 36 Staaten)134\r\nregelungstechnisch verwoben sind. Diejenigen Regelungen des VOE, die Fragen des\r\nMassenzahlungsverkehrs betreffen, sind daher auch mit ebendieser Gemengelage\r\nkonfrontiert und können diese nicht ignorieren.\r\n2. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nWie bereits angedeutet (s. o., Pkt. E. III. 4. ff.), lässt sich die Verpflichtung zum Angebot\r\ngrundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE)\r\nnicht zweifelsfrei allein auf währungsrechtliche Belange und damit Art. 133 AEUV stützen.\r\nVielmehr erstreckt der VOE relevante Inhalte der Zahlungskonten-Richtlinie (RL\r\n2014/92/EU),135 auf die der VOE an zwei anderen Stellen (Art. 2 Nr. 16, Art. 34 Abs. 1 lit. e]\r\nVOE) ausdrücklich Bezug nimmt, implizit auch auf Digitale-Euro-Zahlungskonten.\r\na) Art. 114 AEUV\r\nDie RL 2014/92/EU über Zahlungskonten wurde zulässigerweise auf die\r\nRechtsangleichungskompetenz (Art. 114 Abs. 1 AEUV) gestützt, da sie das Ziel verfolgt, die\r\nlückenlose Erbringung von Zahlungsdiensten im Binnenmarkt zu fördern (Erw.-gr. 3) und\r\ninsbesondere den Zugang zu Zahlungskonten (Basiskonto; Art. 15, 16), deren grundlegende\r\nFunktionen (Art. 17) sowie Entgelte (Art. 18) zu harmonisieren. Die Regelungen zu\r\nZahlungskonten geben jedoch nur einen kleinen Ausschnitt aus dem europäischen\r\n134 Zum SEPA-Raum zählen 36 Mitgliedstaaten, d. h. neben den 27 EU-Mitgliedstaaten alle EFTA-Mitgliedstaaten\r\n(Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie das Vereinigte Königreich, Andorra, Monaco, San Marino und\r\nVatikanstadt.\r\n135 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit\r\nvon Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit\r\ngrundlegenden Funktionen, ABl L 257/214.\r\n54 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nZahlungsmarkt (Gemengelage) wieder, dessen rechtliche wie tatsächliche Fragmentierung in\r\nZahlungssysteme, -verfahren und -instrumente sich in verschiedene sekundärrechtliche\r\nRegelungen (insb. PSD, Finalitätsrichtlinie (RL 98/26/EG) 136 aufteilt. In Bezug auf\r\nZahlungsinstrumente/-vorgänge (Überweisung, Lastschrift), -dienstleister und -nutzer\r\nharmonisierte die PSD1 (RL 2007/64/EG) den Massenzahlungsverkehr, mit der PSD2 (RL [EU]\r\n2015/2366) wurden auch Mobile- und Online-Bezahlverfahren sowie Echtzeitüberweisungen/\r\nInstant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886137) einbezogen. Nicht unional harmonisiert\r\nsind grenzüberschreitende Debitkartenzahlungen, die weitgehend über internationale\r\nZahlungsdienstleister und Kreditkartenanbieter (Mastercard, Visa) abgewickelt werden.\r\nDen vorgenannten Sekundärrechtsakten gemein ist, dass sie jeweils auf die\r\nBinnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) gestützt sind. Dies ist auch überzeugend, denn sie\r\nbeziehen sich auf unbaren, also buchgeldbasierten Massenzahlungsverkehr in der EU und\r\nsatteln zudem jeweils auf etablierte Zahlungssysteme und vorhandene Marktinfrastrukturen\r\nauf, präferiert insofern also den Systemwettbewerb innerhalb der Finanzwirtschaft. Erwähnt\r\nsei in dem Zusammenhang die finanzwirtschaftliche SEPA-Initiative des EPC, infolgedessen der\r\nEuro-Massenzahlungsverkehr in EU und EWR in Bezug auf Verfahren (Regeln für\r\nZahlungsinstrumente) und Infrastrukturen (Clearing und Abwicklung) standardisiert 138 und\r\nzuletzt u. a. mit Regeln zu Instant Payment-Zahlungen (VO (EU) 2024/886) verzahnt wurde.\r\nb) Art. 133 AEUV und die Rolle von EZB und Eurosystem im Massenzahlungsverkehr\r\nGestützt wird der wettbewerbsrechtliche Ansatz im Massenzahlungsverkehr auch durch die\r\nRolle, die Zentralbanken als „Hüter des Zahlungsverkehrs“139 traditionell übertragen ist.\r\nKonkret für das Eurosystem findet sich diese Aufgabenzuweisung in Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str.\r\nAEUV, demnach die EZB gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken „das reibungslose\r\n136 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von\r\nAbrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl L 166/45.\r\n137 VO (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.3.2024 zur Änderung der Verordnungen\r\n(EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf\r\nEchtzeitüberweisungen in Euro, ABl L, 2024/886.\r\n138 Dabei tritt die Deutsche Bundesbank mit ihrem Angebot Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) bzw.\r\ndem SEPA-Clearer selbst als Infrastrukturanbieter für nicht-eilbedürftige nationale und grenzüberschreitende\r\nEuro-Zahlungen auf, die gebündelt abgewickelt werden; s. dazu Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22 f. Hingegen\r\nwürden sich Digitale-Euro-Zahlungen auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (nicht lediglich Buchgeld) beziehen, das\r\naufgrund der hier vorgeschlagenen sachähnlichen Rechtsnatur nicht im kontenbasierten Verrechnungsmodell\r\nübertragen werden kann.\r\n139 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21.\r\n55 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFunktionieren der Zahlungssysteme“ fördern soll, wofür Art. 22 ESZB-Satzung das notwendige\r\nInstrumentarium und damit das Recht (aber keine Pflicht)140 einräumt, einheitliche, effiziente\r\nund zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme zur Verfügung zu stellen. Da EZB und\r\nnationale Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik nur mit einem begrenzten Kreis von\r\nGeschäftspartnern kontrahieren und die Abwicklung der geldpolitischen Geschäfte im\r\nunbaren Zahlungsverkehr, also kontenbasiert (und nur dort mittels Buchgeld!) erfolgt,\r\nbeschränkt Art. 17 ESZB-Satzung den Kreis der Geschäftspartner, für den EZB und nationale\r\nZentralbanken Konten führen, auf Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere\r\nMarktteilnehmer. Geschäfte mit dem Nichtbankensektor, sprich dem breiten Publikum bzw.\r\nVerbrauchern, sieht die genannte Norm ausdrücklich nicht vor,141 schließt sie aber umgekehrt\r\nvom Wortlaut her auch nicht aus. Vielmehr überlässt das Primärrecht dem EZB/Eurosystem,\r\nden Begriff des Marktteilnehmers näher zu bestimmen – und damit grundsätzlich auch zu\r\nverändern bzw. zu erweitern, was in der Praxis voraussetzungsvoll durch die Leitlinie142 der\r\nEZB zu TARGET2 und regelmäßig auf Kreditinstitute143 begrenzt ist.\r\nMit der Entscheidung, die Ausgabe des digitalen Euro als ein hybrides Zugangsmodell\r\nauszugestalten (s. o., Pkt. E. III. 4. b]), macht der VOE deutlich, dass der Kreis der\r\nGeschäftspartner der EZB gerade nicht auf Endnutzer erweitert werden soll, denn eine direkte\r\nvertragliche Beziehung zum Endnutzer wird explizit ausgeschlossen (arg.\r\nArt. 13 Abs. 6 S. 2 VOE). Vertritt man die Auffassung, dass die EZB, etwa aufgrund einer\r\nmittelbaren Haftung „über das Dreieck“ für fehlerhafte Digitale-Euro-Zahlungen, direkt mit\r\ndem Endnutzer kontrahiert, wäre dafür eine Änderung der ESZB-Satzung notwendig. Diese\r\nsteht als integraler Bestandteil der Gründungsverträge (Protokoll Nr. 4) im Rang von\r\nPrimärrecht (Art. 51 EUV), wobei bestimmte Vorschriften der Satzung,144 insb. auch Art. 17\r\nund Art. 22 ESZB-Satzung in einem vereinfachten Vertragsänderungsverfahren\r\n140 Waldhoff, in: Siekmann, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 127 AEUV, Rn. 57.\r\n141 Ebenso Weenink, von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 17 Satzung\r\nEZB/ESZB, Rn. 2.\r\n142 Leitlinie (EU) 2022/912 der EZB v. 24.2.2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-\r\nExpress-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27\r\n(EZB/2022/8), ABl L 163/84, konsolidiert durch Leitlinie (EU) 2023/2415 der EZB v. 7.9.2023 zur Änderung der\r\nLeitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-\r\nZahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22), ECB/2023/22, ABl L,\r\n2023/2415.\r\n143 Gemäß Leitlinie (EU) 2022/912 (vorige Fn.) Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Anhang I Teil I Art. 4 Abs. 1 sind\r\nKreditinstitute als Teilnehmer zugelassen.\r\n144 Gemäß Art. 41.1 sind dies Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a), 36\r\nESZB-Satzung.\r\n56 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n(Art. 41.1 ESZB-Satzung),145 das aber jeweils der Zustimmung des Europäischen Parlaments\r\nbedarf, geändert werden könnten.\r\nIm Gegensatz zu TARGET2 (und auch dem EMZ) geht es beim digitalen Euro um individuelle\r\nMassenzahlungen mittels gesetzlichem Zahlungsmittel, die zu jeder Zeit und in Echtzeit mit\r\neinem unbegrenzten Kreis von Vertragspartnern stattfinden sollen (s. Erw.-gr. 64 VOE).146\r\nGleichzeitig folgt aus dem hybriden Zugangsmodell die Einbeziehung von Intermediären,\r\nderen Aufgabe in der Bereitstellung des digitalen Euro an die Endnutzer bestehen soll, wobei\r\neine „Einmischung in die Kundenbeziehungen der Zahlungsdienstleister und ihre Rolle bei der\r\nBereitstellung des digitalen Euro“ (Erw.-gr. 62 VOE) gerade vermieden werden soll. Ein\r\ndigitaler Euro als bargeldähnliches gesetzliches Zahlungsmittel lässt sich mit den\r\ngegenwärtigen Abwicklungsinfrastrukturen jedoch nur unzureichend abbilden, ist also ohne\r\ndie bestehenden Zahlungssysteme praktisch schwer vorstellbar. Die zwangsweise Parallelität\r\nvon digitalem Euro- und Geschäftsbankkonto, die durch Haltegrenze und Wasserfall-Modell\r\n(Art. 16, Art. 13 Abs. 4 VOE) induziert sind, führt durch die ständigen Konvertierungen zu\r\narbeits- und kostenintensiven Prozessen bei den Intermediären; hinzukommt eine\r\nzunehmende Komplexität im Falle mehrerer Zahlungskonten (Art. 16 Abs. 6, 7 VOE), die mit\r\nhohem Abstimmungsbedarf auf Seiten der Kreditinstitute verbunden ist.147 Die genannten\r\nVorschriften verdeutlichen, dass mit dem digitalen Euro ein weitgehend neues Zahlungs- und\r\nAbwicklungssystem neben den bestehenden Zahlungsinfrastrukturen geschaffen werden\r\nmuss. Diese Absicht widerspiegelt auch die Verknüpfung mit den EUDI-Wallets, denn geplant\r\nist eine tiefe Integration mit dem digitalem Euro, da die „Frontend-Lösung“ (digitale Euro-App)\r\ndie technischen Spezifikationen der EUDI-Wallet berücksichtigen soll (Art. 25 VOE; Erw.-gr.\r\n57VOE).148 Es steht zu vermuten, dass sich der quantifizierbare Gesamtnutzen der EUDI-\r\n145 Entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder\r\neinstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB; die Zustimmung des Europäischen Parlaments\r\nist dabei jeweils erforderlich.\r\n146 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 22, die zudem darauf hinweisen, dass nach Erw.-gr. 66 VOE die\r\nZahlungsdienstleister nicht an Zahlungsvorgängen in digitalen Euro zwischen zwei Nutzern beteiligt sind, weshalb\r\nbei ihnen keine Systemrisiken entstünden und es keiner Begrenzung auf den Teilnehmerkreis (nach der\r\nFinalitätsrichtlinie) bedürfe. Dies spreche dafür, dass jeder Nutzer über seine Schnittstelle direkt mit der\r\nAbwicklungsinfrastruktur kommunizieren und der Vorgang vollautomatisiert und in Echtzeit abgewickelt werden\r\nsoll.\r\n147 Rolker/Strauß, RdZ 2024, 21, 24.\r\n148 Zudem soll die EUDI-Wallet auch direkt zur Identifizierung der Nutzenden, zur Autorisierung von digitale-Euro-\r\nZahlungen und zum Aufbewahren von digitalen Euro bei Offline-Zahlung genutzt werden können (Erw.-gr. 57 f.),\r\nvgl. Lange-Hausstein/Kremer, BKR 362, 366.\r\n57 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nWallet als Massen(-zahlungsverkehrs-)system letztlich vor allem im Kontext von Zahlungen mit digitalen Euro messen lässt.\r\nDie Komplexität sowie Verwobenheit mit bestehenden Strukturen im Massenzahlungsverkehr werden auch dadurch bestätigt, dass der VOE zum digitalen Euro rechtstechnisch nicht – wie die PSD – in Gestalt einer Richtlinie zur stufenweisen, weil der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorbehaltenen, Rechtsangleichung verfasst ist. Vielmehr wird im Wege einer allgemein und unmittelbar geltenden Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) der unbare Massenzahlungsverkehr vollharmonisiert, wodurch vorhandene und gefestigte Marktstrukturen in wettbewerbsintensiven Prozessen neu geordnet, womöglich sogar parallele Zahlungsverkehrssysteme errichtet werden. Dies betrifft nicht mehr nur die „Verwendung“ der neuen digitalen Erscheinungsform „der gemeinsamen Währung“ (Art. 133 AEUV); es handelt sich vielmehr um eine regulierungspolitische Entscheidung, die den Binnenmarkt für Massenzahlungsverkehrssysteme betrifft und damit dem Unionsgesetzgeber im Rahmen von Art. 114 AEUV obliegt. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch einen Vergleich der Rechtsgrundlage für den VOE zum digitalen Euro mit dem VOE für EU-Zahlungsdienstleister außerhalb der Eurozone (COM/2023/368 final);149 letzterer wird, weil Art. 133 AEUV kompetenziell auf die Eurozone begrenzt ist, unmittelbar auf die Binnenmarktkompetenz gestützt, was aus Gründen der Einheit der unionalen Rechtsordnung auch ein gangbarer Weg für die Regelungen zu grundlegenden Zahlungsdiensten sein könnte.\r\nSchließlich sei noch angemerkt, dass das auf die Geld- und Währungspolitik begrenzte Mandat der EZB jedenfalls keine tragfähige Legitimationsgrundlage für „grundlegende Zahlungsdienste“ liefert, denn die Rechtssetzungsbefugnis ist funktional auf die Aufgabe der Sorge um den Zahlungsverkehr im Eurosystem (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, d. h. nicht im Binnenmarkt!) begrenzt; nur in diesem Kontext kann die EZB die Systemvoraussetzungen, etwa bei TARGET2/-Securities/TARGET Instant Payment Settlement (TIPS), regeln.\r\nIm Ergebnis bestehen daher erhebliche kompetenzrechtliche Bedenken, wonach die Regelung zu grundlegenden Zahlungsdiensten (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) vollumfänglich auf Art. 133 AEUV gestützt werden kann.\r\n149 S. o., Fn. 8.\r\n58 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n3. Grundrechtsrelevanz\r\nGenauer zu prüfen ist auch die Grundrechtsrelevanz der Regelung. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit dem digitalen Euro anzubieten, könnte einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh darstellen, dessen Rechtfertigung anhand des in Art. 52 Abs. 1 GRCh festgelegten Maßstabs zu beurteilen ist.\r\na) Eingriff in Schutzbereich\r\nDie unternehmerische Freiheit schützt die freie Ausübung der Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit, insbesondere auch die Modalitäten derselben.150 Darin eingeschlossen ist auch die Entscheidung, bestimmte Dienstleistungen nicht anzubieten. Die Intermediäre werden jedoch zu umfangreichen, in Anhang II des VOE in sieben Untergruppen151 detailreich aufgezählten Zahlungsdienstleistungen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung greift in die freie unternehmerische Entscheidung ein, das eigene Geschäftsmodell nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gestalten zu können, und tangiert den Schutzbereich von Art. 16 GRCh. Nicht vollkommen auszuschließen ist zudem, dass durch die Verpflichtung zum (kostenlosen) Angebot von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten institutseigene bzw. im Verbund der Kreditwirtschaft, etwa auch im Rahmen des grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungsverkehrsraums entwickelte Zahlungsverkehrsprodukte (z. B. girocard, Kreditkarten, E-Commerce-Lösungen) verdrängt und womöglich auch schrittweise substituiert werden. Dies könnte sich nicht zuletzt durch das geplante Digital Euro Rulebook152 verschärfen, mit dem einheitliche Standards und Verfahren für Zahlungen in digitalem Euro im gesamten Euroraum festgelegt werden, da bestehende Zahlungsinfrastrukturlösungen diese Anforderungen bislang nur rudimentär oder gar nicht erfüllen dürften. Kombiniert mit der Pflicht zum\r\n150 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.\r\n151 Grundlegende Zahlungsdienste nach Anhang II VOE sind: Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos für den digitalen Euro (lit. a), Einsicht in Salden und Transaktionen (lit. b), nicht-automatisierte Aufladung und Auszahlung von einem bzw. auf ein Zahlungskonto für den nicht-digitalen Euro (lit. c), Aufladung und Auszahlung von/in Bargeld (lit. d), Auslösung und Entgegennahme von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments, unter Ausschluss anderer bedingter Zahlungsvorgänge in digitalen Euro als Daueraufträge in den folgenden Anwendungsfällen: Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen zu Personen, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro am Interaktionspunkt, einschließlich Verkaufsstelle und elektronischer Geschäftsverkehr, Zahlungsvorgänge in digitalen Euro von Personen an Regierungen (lit. e), Zahlungsvorgänge in digitalen Euro gemäß Art. 13 Absatz 4 (lit. f) und Bereitstellung mindestens eines elektronischen Zahlungsinstruments für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in digitalen Euro im Sinne von Buchstabe e (lit. g).\r\n152 Jüngst wurde das Digital Euro Rulebook prominent im aktuellen Fortschrittsbericht der EZB angekündigt, siehe ECB, Progress of the preparation phase of a digital euro, First progress report, S. 6 ff., abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu (04.07.2024).\r\n59 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nkostenlosen Angebot (s. u., Pkt. V.) grundlegender Zahlungsdienste in digitalem Euro könnte\r\ndies zu einer schleichenden Ersetzung bestehender, kostenpflichtiger Produkte und\r\nDienstleistungen führen (Substitutionseffekt), was durchaus erhebliche wirtschaftliche\r\nAuswirkungen auf die Geschäftsmodelle 153 sowie die Wettbewerbsfähigkeit einzelner\r\nKreditinstitute oder Institutsgruppen, etwa Sparkassen, haben könnte. Unter dem\r\nGesichtspunkt der Wettbewerbsfreiheit (Art. 16 GRCh) könnte die Verpflichtung zudem zu\r\neiner Marktverzerrung führen, da Kreditinstitute gezwungen wären, Dienstleistungen ohne\r\nEntgelt anzubieten, während andere Marktteilnehmer möglicherweise nicht denselben\r\nVerpflichtungen unterliegen.\r\nb) Rechtfertigung des Eingriffs\r\nIm Weiteren ist daher zu prüfen, ob der Eingriff gerechtfertigt154 sein könnte, was entlang der\r\naus Art. 52 Abs. 1 GRCh abzuleitenden Punkte Bestimmtheitsgrundsatz,\r\nWesensgehaltsgarantie, Verhältnismäßigkeit erfolgen muss.\r\nDer Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die Verpflichtung in einer abstrakt-generellen\r\n(gesetzlichen) Regelung klar und präzise verankert ist. Dies wäre in Gestalt von Art. 14 Abs. 1\r\ni. V. m. Anhang I, II VOE gegeben. Die Verpflichtung müsste in einem klaren und präzisen\r\nGesetz verankert sein. Der Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht angetastet sein, sprich,\r\ndie Verpflichtung darf nicht so weit reichen, dass sie die wirtschaftliche Existenz der\r\nKreditinstitute bedroht. Wie dargestellt, kann eine gewisse existenzgefährdende Wirkung\r\nnicht vollkommen ausgeschlossen werden.\r\nDie Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste müsste zudem\r\nverhältnismäßig sein, wofür ein legitimer Zweck notwendig ist; dieser müsste geeignet,\r\nerforderlich und angemessen sein. Der legitime Zweck könnte hier zunächst in der finanziellen\r\nInklusion erblickt werden, denn – wie Erw.-gr. 5 sowie Art. 14 Abs. 3 lit. b), Abs. 4 und Abs. 5\r\nVOE ausdrücklich erwähnen – soll sichergestellt sein, dass alle Bürger Zugang zu\r\ngrundlegenden Zahlungsdiensten mit digitalem Euro haben, unabhängig von ihrer finanziellen\r\nLage. Zudem dient die Verpflichtung zum Angebot von (kostenlosen) Zahlungsdiensten in\r\ndigitalem Euro dem Schutz der Verbraucher, z. B. vor übermäßigen Gebühren, sowie der\r\n153 So auch Broemel, RdZ 2024, 13, 16 unter Verweis auf Adalid et al, Central bank digital currency and bank\r\nintermediation, ECB, Occasional Paper Series No 293, 15 ff., 35 ff.\r\n154 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Grundlagen und Bedeutung der Grundrechte, Rn. 40.\r\n60 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFörderung eines flächendeckenden digitalen Euro-Zahlungsverkehrs sowie eines fairen Zugangs zu entsprechenden Zahlungsdiensten (Erw.-gr. 28 VOE). Es lassen sich daher mehrere legitime Zwecke identifizieren, die durch die fragliche Verpflichtung jedoch verhältnismäßig umgesetzt sein müssten.\r\nDie Maßnahme müsste zunächst geeignet, also grundsätzlich tauglich sein, das angestrebte Ziel zu erreichen.155 Kostenlos angebotene Zahlungsdienste könnten die Nutzung des digitalen Euros fördern und die finanzielle Inklusion verbessern. Zudem müsste die Maßnahme erforderlich sein, es dürfte demnach keine weniger einschneidenden, also milderen Maßnahmen geben, mit denen der legitime Zweck ebenso erreicht werden kann (Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs).156 In Betracht kommen könnten beispielsweise öffentliche Anschubfinanzierungen (Subventionen), um die erheblichen Erstinvestitionen für die Aufnahme des Betriebs des digitale-Euro-Zahlungsverkehrs ein Stück weit abzufedern. Zu prüfen wäre zudem, inwieweit durch eine technische Verschränkung mit vorhandenen privaten digitalen Zahlungslösungen und -plattformen, etwa unter Einbeziehung von SEPA-Standards, die fraglichen Zahlungsdienste ebenfalls angeboten werden könnten und es daher nicht zwingend den Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 VOE bedarf. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der VOE mehrfach (Erw.-gr. 59 VOE) und ausdrücklich betont, dass die EZB die Interoperabilität „mit den einschlägigen Standards für private digitale Zahlungsmittel“ zu gewährleisten hat (Art. 26 UAbs. 1 VOE).\r\nSchließlich müsste die Verpflichtung angemessen sein, was bedeutet, dass der Nutzen der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen oder anders formuliert, dass die durch sie „bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen“ müssen.157 Dies bedeutet, dass die finanziellen Belastungen und die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit der Kreditinstitute gegen die Vorteile für die Allgemeinheit abgewogen werden müssten. Dabei steht außer Zweifel, dass die Einführung eines digitalen gesetzlichen Zahlungsmittels faktisch leerläuft, wenn die entsprechende Zahlungsinfrastruktur (als Teil der Daseinsvorsorge) nicht rechtlich\r\n155 EuGH, Rs. C-11/12 – Maatschap, NVwZ 2013, 134, Rn. 39; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35.\r\n156 EuGH, Rs. C-504/16 – Deister, ECLI:EU:C:2017:1009, Rn. 56; Rs. C-151/17 – Swedish Match, ECLI:EU:C:2018:938, Rn. 35.\r\n157 EuGH, Rs. C-477/14 – Pillbox, ECLI:EU:C:2016:324, Rn. 48; Rs. C-62/14 – Gauweiler u. a., ECLI:EU:C:2015:400, Rn. 67, 91; Rs. C-456/18 – Ungarn/Kommission, ECLI:EU:C:2020:421, Rn. 46.\r\n61 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nabgesichert und technisch gewährleistet ist, da ansonsten die Umlauffähigkeit nicht\r\ngewährleistet ist, was zu Lasten der breiten Akzeptanz und in der Folge zu\r\nWohlstandsverlusten führen wird. Entscheidet man sich für ein intermediatisiertes\r\nZugangsmodell (Hybridmodell) zur Digitalwährung, funktioniert dieses nur unter\r\nEinbeziehung von Intermediären, weshalb diese notwendigerweise Adressaten des\r\nInfrastrukturauftrages sind. Allerdings geht damit nicht zwingend ein weitreichender Eingriff\r\nin das Geschäftsmodell einher; vielmehr ist ein solcher umso problematischer, wenn die\r\nIntermediäre als notwendige Zwischenglieder für die Verteilung der Digitalwährung\r\neinbezogen werden. Sollte sie in Größenordnungen in wirtschaftliche Schieflage geraten,\r\nkönnte damit auch die Gewährleistung der Daseinsvorsorge zeitlich, örtlich oder bezogen auf\r\ngewisse Dienstleistungen mit digitalem Euro gefährdet sein, was durchaus systemrelevante\r\nRisiken („to[o] interconnected to fail“?) nach sich ziehen könnte. Auch die (Verfassungs-\r\n)Rechtsprechung sieht in Verpflichtungen, die einerseits der Daseinsvorsorge dienen,\r\ngleichzeitig aber kostenlos angeboten werden sollen, unverhältnismäßige Belastungen der\r\nbetroffenen Wirtschaftsteilnehmer.158 Der Eingriff ist daher unverhältnismäßig und lässt sich\r\ndamit nicht rechtfertigen.\r\nc) Zwischenergebnis\r\nIm Ergebnis scheint die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste aus\r\ngrundrechtlicher Sicht problematisch. Dies gilt vor allem in Kombination mit der damit eng\r\nverwobenen Folgefrage, ob – wie im VOE vorgeschlagen – die Bereitstellung der Infrastruktur\r\nkostenlos erfolgen muss oder dafür entsprechende monetäre Gegenleistungen verlangt\r\nwerden können. Hinzutreten die beschriebenen Zweifel an der Tauglichkeit von Art. 133 S. 1\r\nAEUV als Ermächtigungsgrundlage.\r\n158 BVerfG, Beschl. v. 16.9.2013, 1 BvR 2021/13, BeckRS 2013, 56588; EuGH, Rs. C-484/14 – Mc Fadden,\r\nECLI:EU:C:2016:689.\r\n62 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nV. Legislativer Preisdeckel und Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste\r\nEiner genaueren Analyse zu unterziehen sind zudem die Regelungen des VOE, die eine Verpflichtung der Intermediäre zur kostenlosen Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) sowie einen legislativen Preisdeckel dafür (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) vorsehen. Dabei soll der Schwerpunkt auf der kompetenz- wie grundrechtlichen Prüfung einer entsprechenden Verpflichtung der Intermediäre liegen, wohingegen die vice versa damit verbundenen Rechte der Endnutzer hier nicht weiter betrachtet werden.\r\nNach Art. 15 Abs. 2 VOE „wird die Höhe der Entgelte oder Gebühren, die von natürlichen Personen oder Händlern an die Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahlungsdienstleistern zu zahlen sind, begrenzt“. Maßstabsbildend dafür sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Abs. 2 S. 1 VOE), die Kosten des kosteneffizientesten Zahlungsdienstleisters sowie die für vergleichbare digitale Zahlungsmittel verlangten Gebühren (Art. 17 Abs. 2 S. 2 VOE), wobei die Erbringung von grundlegenden Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro nach Anhang II VOE159 gegenüber bzw. für natürliche Personen kostenlos zu erfolgen hat (Art. 17 Abs. 1 VOE).\r\nDie Obergrenzen legt die EZB nach einem Reporting nach bestimmten Parametern (Art. 17 Abs. 5 VOE) fest. Mitgliedstaatliche Behörden sollen die Einhaltung überwachen (Art. 16 VOE).\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nAuch im Hinblick auf den legislativen Preisdeckel sowie die kostenlosen Zahlungsdienste mit digitalem Euro ist nochmals auf kompetenzrechtliche Fragen einzugehen, da hier bereits gewisse Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der gewählten Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) bestehen.\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV\r\nDie Vorschriften könnten zulässigerweise auf Art. 133 S. 1 AEUV gestützt werden, wenn die bereits ausbuchstabierten Voraussetzungen (währungspolitische Regelung, Erforderlichkeit) vorliegen.\r\n159 S. o., Fn. 151.\r\n63 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nFraglich ist auch hier zunächst, ob es sich jeweils um währungsrechtliche Regelungen handelt, da nur solche vom Anwendungsbereich des Art. 133 S. 1 AEUV erfasst sind. Ziel beider Regelungen (kostenlose Zahlungsdienste, Preisdeckel) ist es, „einen breiten Zugang zum und eine Nutzung des digitalen Euro im Einklang mit seinem Status als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten und seine Rolle als monetärer Anker im Euro-Währungsgebiet zu unterstützen“ (Erw.-gr. [40] VOE). Die EU-Kommission sucht damit einen Zusammenhang zum Status als gesetzliches Zahlungsmittel sowie zur Daseinsvorsorge (flächendeckende Versorgung mit und Nutzungsmöglichkeit des gesetzlichen Zahlungsmittels) zu begründen, was eine währungspolitische Zielsetzung nahezulegen scheint.\r\nGegen eine vordergründig währungspolitische Intention spricht jedoch der Umstand, dass Vereinbarungen von Entgelten für Zahlungsdienste mit Kunden, ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder in Form einer Individualabrede, nicht nur rechtstheoretisch, sondern auch rechtspraktisch dem Bereich des privaten Bankrechts160 zuzuordnen sind. Als solche sind sie aufgrund der Relevanz von Zahlungsdiensten für die Kunden (Daseinsvorsorge, finanzielle Inklusion) nicht der gesetzgeberischen und gerichtlichen Kontrolle entzogen. Der deutsche Gesetzgeber hat, teils unionsrechtlich motiviert, u. a. in §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle), durch § 134 und § 138 BGB sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),161 materielle Schranken statuiert; die Judikatur insbesondere des BGH162 zu Preisklauseln bei Bankverträgen sei als richterrechtliche Grenzen zu erwähnen. Daher ist nicht ersichtlich, worin der währungspolitische Mehrwert, etwa für die Einheitlichkeit der gemeinsamen Währung, durch zusätzliche Regelungen in Gestalt von Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE liegen soll.\r\nAuch die Erforderlichkeit i. S. d. Art. 133 S. 1 AEUV ist hier zumindest nicht klar erkennbar, da die Zielsetzung bereits durch (mitgliedstaatliche) Instrumente (s. o., Pkt. E. IV. 2. b]) erreicht wird und auch für den digitalen Euro durch diese ein hinreichender Schutz besteht. Zudem ist auch nicht hinreichend begründet, inwiefern die Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung für\r\n160 Ausführlich zum Begriff des privaten Bankrechts und der z.T. schwierigen Abgrenzung zum öffentlichen Bankrecht Kirchhartz, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 1, Rn. 25 ff. An dieser Zuordnung ändert auch der Umstand, dass Entgelte für Girokonten etc. im Unterschied zu Entgelten im Digitale-Euro-Zahlungsverkehr sich nicht auf ein gesetzliches Zahlungsmittel beziehen nichts.\r\n161 Vgl. zu den legislativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 74.\r\n162 Vgl. zu den judikativen Schranken von Entgeltregelungen der Banken für Konten van Look, in: Claussen/Erne, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2023, § 2, Rn. 75.\r\n64 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEndkunden sowie der Preisdeckel bei Händlern für die flächendeckende Akzeptanz eines insoweit bargeldäquivalenten Zahlungsmittels erforderlich sein sollte. Eine entsprechende Folgenabschätzung müsste etwa auch betrachten, dass ein mit (Mehr-)Kosten für den Endnutzer verbundener digitaler Euro durchaus akzeptiert werden könnte, wenn die sonstigen Vorteile dieses Zahlungsmittels dies aufwiegen. Dies ist bislang jedoch nicht ersichtlich, weshalb eine Regelungslücke, die eine unionale Regelung erforderlich macht, nicht besteht.\r\nIm Übrigen handelt es sich beim legislativen Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) sowie der Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste für Privatpersonen (Art. 17 Abs. 1 i. V .m. Anhang II VOE) auch nicht ohne Weiteres um währungs- geldpolitische Befugnisse der EZB (Art. 127 Abs. 2, insb. 1. Sp.-str. AEUV), deren „detaillierte Maßnahmen, Vorgaben und Standards“ die EZB auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VOE (und damit in den Rechtsformen des Art. 132 AEUV) regeln könnte. Selbst wenn man eine gewisse Verbindung zum Aufgabenbereich des (Interbanken-)Zahlungsverkehrs (Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV, Art. 22 ESZB-Satzung) annehmen würde, wäre dann allein das Verhältnis zwischen EZB und Intermediären (als Geschäftspartner von EZB/Eurosystem, Art. 17 ESZB-Satzung) betroffen; verbindliche Regelungen gegenüber privaten Endnutzern könnte (bzw. darf, arg. ex Art. 4 Abs. 2 VOE) nicht die EZB, sondern nur der Unionsgesetzgeber treffen.\r\nb) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nZumindest angerissen werden soll die Überlegung, ob die Regelungen zum Preisdeckel sowie zu kostenlosen Zahlungsdiensten auf die Rechtsangleichungskompetenz im Binnenmarkt aus Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV gestützt werden könnten.\r\nZweifelsohne würden beide Regelungen zu einer Angleichung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen in Bezug auf Händlerentgelte bei Digitalen-Euro-Zahlungen führen. Problematisch scheint jedoch die Feststellung eines Binnenmarkthemmnisses für den Fall, dass eine solche Angleichung nicht stattfindet. Für ein Binnenmarkthemmnis könnte sprechen, dass ein Preisgefälle zwischen den Intermediären eine Kundenkonzentration bei dem/den günstigsten Intermediär(en) hervorruft, was wiederum zu einer Wettbewerbsverschiebung zugunsten dieser Intermediäre führen kann.\r\nDieser Befund ist jedoch nicht als unzulässige Wettbewerbsverzerrung, die das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt, anzusehen; vielmehr ist er gerade Ausdruck eines\r\n65 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nfunktionsfähigen („normalen“) Wettbewerbs unter Intermediären, dessen Variable in erster\r\nLinie der über Marktmechanismen gesteuerte Preis ist. Auch die Argumentation, man wolle\r\nso die Akzeptanz für den digitalen Euro und dessen breitenwirksame Nutzung sicherstellen\r\n(s. Erw.gr. [5] und [40] VOE) trägt nicht, denn es kann nicht angenommen werden, dass sich\r\nder (ungehinderte) Preiswettbewerb (mit den entsprechenden legislativen und judikativen\r\nSchranken auf mitgliedstaatlicher Ebene, s. o. Pkt. E. IV. 2. a]) uneingeschränkt negativ für den\r\nEndnutzer auswirken würde. Einer zusätzlichen, weil regulatorisch festgeschriebenen\r\nAkzeptanzsteigerung bedarf es daher nicht notwendigerweise.\r\nAndere Anhaltspunkte für ein Binnenmarkthemmnis sind zum derzeitigen Zeitpunkt ebenfalls\r\nnicht ersichtlich bzw. hat die EU-Kommission solche auch nicht angeführt. Die Regelungen\r\nzum Preisdeckel sowie kostenlosen Zahlungsdiensten lassen sich daher schwerlich auf\r\nArt. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV stützen.\r\nc) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nLetztlich könnte der legislative Preisdeckel und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot\r\ngrundlegender Zahlungsdienste auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden, sofern eine\r\nunionale Regelung zur Verwirklichung der Ziele der Union erforderlich ist. Die eng zu\r\ninterpretierende (s. o., Pkt. E. II. 2. b]) Abrundungskompetenz käme indes nur dann zum\r\nTragen, wenn eine Diskrepanz zwischen dem Ziel – hier die mit der Währungsunion\r\nverbundene gemeinsame Währung – und dessen Verwirklichung auszumachen wäre. Die\r\nIntention (Akzeptanzsteigerung, Verbraucherfreundlichkeit des „digitalen Bargeldzwillings“)\r\nder EU-Kommission mag nachvollziehbar sein, trägt indes aber nicht zur Verwirklichung der\r\nWährungsunion unmittelbar bei, sodass insoweit die kompetenzmäßige\r\nLückenschließungsfunktion von Art. 352 Abs. 1 AEUV hier zu verneinen ist.\r\nd) Zwischenergebnis\r\nIm Ergebnis kann der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die\r\nVerpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang\r\nmit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) kompetenziell weder auf\r\nArt. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114,\r\nArt. 352 AEUV) gestützt werden.\r\n66 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\n2. Grundrechtsrelevanz\r\nDiskussionswürdig ist schließlich, inwieweit mit den zu prüfenden Regelungen grundrechtsrelevante Eingriffe verbunden sind, die als solche rechtfertigungsbedürftig wären.\r\nDurch die Regelungen des Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE (legislativer Preisdeckel) und Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE (Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste) betroffen sein könnte insbesondere der Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 GRCh). Art. 16 GRCh schützt die unternehmerische Betätigung, also die Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit des Unternehmens, unabhängig von der Art der konkreten Aktivität.163 Konkret erfasst sind die Aufnahme und Beendigung, aber auch die Modalitäten ihrer Durchführung;164 ebenfalls einbezogen ist die Preisgestaltung innerhalb von vertraglichen Rechtsverhältnissen.165\r\nDa hier der legislative Preisdeckel Obergrenzen für Entgelte bei Dienstleistungen in Bezug auf den digitalen Euro festlegt und die Regelung des Art. 17 Abs. 1 VOE für bestimmte Konstellationen die Erhebung eines Entgeltes als vertragliche Gegenleistung für Zahlungsdienste gänzlich ausschließt, ist der Schutzbereich von Art. 16 GRCh tangiert.\r\nDarüber hinaus müsste ein Eingriff vorliegen. Ein solcher liegt jedenfalls dann vor, wenn die Regelung eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit unmittelbar bezweckt und/oder bewirkt.166 Bei nur mittelbaren bzw. faktischen Auswirkungen ist ein Eingriff nur dann anzunehmen, wenn sie dem Grundrechtsverpflichteten (hier dem Unionsgesetzgeber) zuzurechnen sind.167\r\nNach Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE dürfen Zahlungsdienstleister für grundlegende Digitale-Euro-Zahlungsdienstleistungen i. S. d. Anhang II keine Gebühren erheben. Darüber hinaus gilt ein Preisdeckel, wodurch die freie Preisfestsetzung und damit die Wahl des ökonomisch tragfähigen Geschäftsmodells beschränkt bzw. aufgehoben ist. Mit der damit intendierten Beschränkung der freien Preisfestsetzung ist ein (unmittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh verbunden.168\r\n163 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 8 f.\r\n164 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16, Rn. 10.\r\n165 EuGH, Rs. C-283/11 – Sky Österreich, ECLI:EU:C:2013:28, Rn. 43.\r\n166 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 13.\r\n167 Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 14.\r\n168 Vgl. Jarass, in: Jarass, GRCh, Art. 16 GRCh, Rn. 16 mit Verweis auf EuGH, Rs. C-363/01 − Deutsche Lufthansa, ECLI:EU:C:2003:548, Rn. 32, 42 f.\r\n67 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nEine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs scheint nicht ersichtlich. Insbesondere der vollständige Ausschluss einer monetären Gegenleistung für die Erbringung von Zahlungsdiensten ist nicht ohne Weiteres angemessen. Dieses Ergebnis trägt auch nicht im Vergleich mit der Entgeltregelung für Zahlungskonten, deren Funktionsumfang wiederum maßgeblich sein soll für den digitalen Euro. Sowohl in Bezug auf die grundlegenden Dienste von Zahlungskonten (sog. Basis-Konto) werden die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, kein „höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt“ zu erheben (Art. 17 Abs. 5 ZahlungskontenRL169); zudem wird der von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grundsatz festgeschrieben, dass Kreditinstitute grundlegende Dienste von Zahlungskonten „unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt“ anbieten müssen; eine Verpflichtung zum kostenlosen Angebot besteht gerade nicht und scheint auch aus Verbraucherschutzgründen nicht erforderlich. Auch ist das kostenlose Angebot nur als Alternative, nicht als obligatorisch vorgesehen. Es erschließt sich daher nicht, warum für buchgeldbasierte Zahlungskonten zumindest die Möglichkeit eines angemessenen Entgelts eingeräumt wird, während bei Digitalen-Euro-Zahlungen von vornherein keines erhoben werden darf. Auch der Vergleich zum Bargeld dürfte keine andere Beurteilung gebieten, da die Finanzinstitute dieses den Endnutzern auch nicht in jedem Fall entgeltfrei bereitstellen müssen. Insofern ist die gewählte Methodik des „Deckels“, die auf vergleichbare Zahlungsmittel Bezug nimmt, kritisch zu beurteilen, da sie nicht klar begründet, inwieweit damit die Wirtschaftlichkeit der Erbringung von Digitale-Euro-Zahlungsdiensten sichergestellt werden kann. Auffallend ist schließlich, dass der Unionsgesetzgeber es im Fall des Basis-Kontos offensichtlich für ausreichend erachtet hat, den Preisdeckel durch eine Richtlinie (Art. 288 Abs. 3 AEUV) vorzugeben und damit den Mitgliedstaaten Spielräume bei der rechtsangleichenden Umsetzung zu eröffnen; genau diese Gesetzgebungstechnik besteht aber bei Art. 15 Abs. 2 i. V. m. 17 i. V. m. Anhang II VOE gerade nicht, denn beabsichtigt ist die legislative Vollharmonisierung qua Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Vorgenannte Vergleiche sprechen daher zumindest für eine gewisse Inkonsistenz der Regelung und für schließungsbedürftige Begründungslücken, will man die Regelung dergestalt aufrechterhalten.\r\n169 RL 2014/92/EU, s. Fn. 135.\r\n68 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nIm Ergebnis scheinen daher sowohl der legislative Preisdeckel als auch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen auch aus grundrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden.\r\nVI. Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-End, Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE\r\nVor dem Hintergrund kompetenz- wie grundrechtlicher Schranken betrachtet werden soll schließlich die für die Intermediäre verpflichtende Nutzung und Bereitstellung des EZB-Front-Ends für die Endnutzer (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE), gedanklich vorstellbar als eine Art „EZB-App“.\r\nNach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE müssen Zahlungsdienstleister dem Endnutzer die Wahl lassen zwischen der Nutzung von Front-End-Diensten, die von den Zahlungsdienstleitern selbst entwickelt wurden, und Front-End-Diensten, die von der EZB entwickelt wurden. Sofern ein Zahlungsdienstleister keine eigenen Front-End-Dienste anbietet, ist er zur Nutzung des EZB-Front-Ends verpflichtet.\r\n1. Kompetenzrechtliche Aspekte\r\nAuch hier drängt sich zunächst die Frage nach einer tauglichen Primärrechtsgrundlage auf.\r\na) Art. 133 S. 1 AEUV\r\nIn Betracht zu ziehen ist zunächst die unionsseitig gewählte Kompetenzgrundlage aus Art. 133 S. 1 AEUV.\r\nEs erscheint zunächst sinnvoll und auch notwendig, mit der Einführung einer neuen, digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung auch zu regeln, wie diese (technisch) nutzbar ist. Damit einher geht auch die Notwendigkeit seitens der Währungsbehörde, also der EZB, ein Front-End zur Verfügung zu stellen, sofern ein solch vorstrukturierter „Verteilungskanal“ für die Nutzung des digitalen Zentralbankgeldes, etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge (s. o., Pkt. B.), zwingend notwendig scheint. Anderenfalls, also bei einer Einführung digitalen Zentralbankgeldes ohne Bereitstellung eines nutzbaren Front-Ends, würde dies eine implizite Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur (kostenwirksamen) Entwicklung eigener Front-End-Lösungen darstellen. Eine Regelung, die die Zwecksetzung hat, die Bereitstellung eines\r\n69 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nwährungsbehördenseitigen Basis-Front-Ends zu gewährleisten ist daher als währungspolitische Regelung einzuordnen.\r\nEine solche stellt Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aber gerade nicht dar, da die Norm kein Basis-Front-End gewährleistet, sondern lediglich dem Endnutzer die Wahl lässt, ob er das Front-End der EZB oder ein Front-End des Zahlungsdienstleisters nutzt. Die Regelung mag damit den Zweck verfolgen, dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit zu geben und so die Akzeptanz des digitalen Euro zu steigern (vgl. Erw.-gr. [61]); überdehnt wird damit allerdings der von Art. 133 S. 1 AEUV intendierte Zweck, die Nutzbarkeit der digitalen Währung lediglich grundsätzlich sicherzustellen. In der derzeitigen Ausgestaltung ist Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE daher nicht als währungspolitische Maßnahme einzuordnen. Auch eine Regelungslücke und damit die Erforderlichkeit, eine derartige Wahlmöglichkeit für den Endnutzer legislativ festzuschreiben, ist nicht ersichtlich.\r\nb) Art. 127 AEUV\r\nDie Einführung einer „EZB-App“ als Basis-Front-End für den Digitaler-Euro-Zahlungsverkehr könnte man als zahlungsverkehrsbezogene Maßnahme begreifen, die auf die Aufgabenverteilung zugunsten der EZB aus Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV rekurriert. Indes zielt die Regelung, wie bereits analysiert, nicht auf die Bereitstellung eines Basis-Front-Ends, sondern auf die Schaffung einer Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End für den Endnutzer für die Endnutzer und damit eher auf verbraucherakzeptanzsteigernde Ziele ab. Eine solche Wahlmöglichkeit zu schaffen, intendiert damit nicht das reibungslose Funktionieren des Zahlungsverkehrs zwischen EZB und ihren Geschäftspartnern (s. o., Pkt. E. V. 1. a]) zur Abwicklung der Geldpolitik, was für Art. 127 Abs. 2, 4. Sp.-str. AEUV indes konstitutiv ist.\r\nc) Art. 114 Abs. 1 S. 1 AEUV\r\nJedoch könnte die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, nach der das EZB-Front-End verpflichtend anzubieten ist, möglicherweise auf Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV als taugliche Primärrechtsgrundlage gestützt werden.\r\nAuch hier erscheint indes das Vorliegen eines Binnenmarkthemmnisses ohne die o. g. Regelung fraglich. Wie bereits analysiert, stellt die Vorschrift gerade nicht sicher, dass – unabhängig von selbst entwickelten Front-End-Angeboten der Intermediäre – ein \"Basis-Front-End\" zur Verfügung steht, damit der digitale Euro überhaupt nutzbar ist. Vielmehr will\r\n70 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndie Regelung dem Endnutzer ausdrücklich die „Wahl“ (Art. 28 Abs. 1 VOE) und damit einen\r\neigenen Entscheidungsspielraum darüber einräumen, um die Akzeptanz zu steigern und das\r\nNutzungserlebnis des digitalen Euro zu verbessern. Unabhängig davon, ob das Ziel sinnvoll\r\nund die entsprechende Pflicht aus Art. 28 Abs. 1 AEUV das verhältnismäßige Mittel dazu ist,\r\nverfolgt die Regelung doch gerade nicht den Abbau möglicher Binnenmarkthemmnisse\r\n(sondern zielt womöglich eher in die gegenteilige Richtung). Die gesetzgeberische Intention,\r\nauf die es für die Tauglichkeit des Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV entscheidend ankommt (s. o., Pkt.\r\nE. II. 2. a]), ist eine andere, eher verbraucherschützende.\r\nDamit kommt Art. 114 Abs. 1 S. 2 AEUV auch nicht als taugliche Primärrechtsgrundlage für die\r\nRegelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in Betracht.\r\nd) Art. 352 Abs. 1 AEUV\r\nFraglich ist, ob die Regelung nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV als Primärrechtsgrundlage gestützt\r\nwerden könnte. Das Bereitstellen eines Basis-Front-Ends für die Verwendung des digitalen\r\nEuro und die Verpflichtung, dieses zu verwenden, sofern kein eigenes geprüftes Front-End\r\nverwendet wird (s. o., Pkt. D. I.), sind dem digitalen Euro als digitale Form der gemeinsamen\r\nWährung systemimmanent.\r\nFührt man eine neue Darreichungsform der gemeinsamen Währung ein, die nur mit einem\r\ntechnischen Front-End genutzt werden kann, muss seitens der Währungsbehörde sogleich ein\r\nBasis-Front-End zur Verfügung gestellt werden; anderenfalls wäre die neue Währungsform\r\npraktisch nicht nutzbar. Möchte man eine solche Regelung nicht bereits von Art. 133 S. 1 AEUV\r\nerfasst sehen (s. o., Pkt. E. V. 1. a)), wäre zumindest Art. 352 Abs. 1 AEUV eine taugliche\r\nPrimärrechtsgrundlage, da sie zur Zielverwirklichung erforderlich ist und die Kompetenz zur\r\nEinführung einer digitalen Darreichungsform der gemeinsamen Währung abrundet.\r\nGleichsam zielt die Regelung gerade nicht auf oben Genanntes ab, sondern will dem Endnutzer\r\neine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Front-End belassen. Es geht also nicht um die\r\nSicherstellung einer Benutzbarkeit des digitalen Euro durch ein Basis-Front-End, sondern um\r\neine akzeptanzsteigernde, endnutzerfreundliche, unter Umständen auch\r\nverbraucherschützende Regelung. Als solche bezweckt die Regelung des\r\nArt. 28 Abs. 1 S. 1 VOE in ihrer derzeitigen Gestalt nicht die Überwindung von Diskrepanzen\r\n71 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nzur Verwirklichung der Währungsunion und ist damit nicht i. S. d. Art. 352 Abs. 1 AEUV erforderlich.\r\nIn der Folge kann die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE ebenso nicht auf Art. 352 Abs. 1 AEUV gestützt werden.\r\ne) Zwischenergebnis\r\nDie Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE findet keine kompetenzielle Entsprechung im unionalen Primärrecht.\r\n2. Grundrechtsrelevanz\r\nGleichsam überdenkenswert scheint die Grundrechtsrelevanz der Regelung.\r\nDie Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung des EZB-Front-Ends tangiert ebenso wie der legislative Preisdeckel (s. o., Pkt. E. V.) den Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 GRCh, da sie die Durchführung der Vertragsbeziehung bzgl. der technischen Ausgestaltung betrifft, die vom Schutzbereich des Art. 16 GRCh geschützt ist170.\r\nDer Einsatz von digitaler Datenverarbeitungstechnologie, der immer auch deren exklusive Kontrollmöglichkeit einschließt, bewirkt stets eine (unter Umständen erhebliche) Machtposition, die sich darin ausdrückt, dass sich das Gegenüber, d. h. der Kommunikationspartner, den Restriktionen unterwerfen muss, die ihm der Inhaber der Digitaltechnologie einseitig auferlegen kann.171 In diesem Fall übt die EZB durch die Konzeption ihres eigenen Front-Ends mit der rechtlichen Verpflichtung zur Nutzung eine gewisse „Vormachtstellung“ gegenüber den Zahlungsdienstleistern aus. Nicht geklärt ist etwa auch die Risikoverteilung zwischen EZB und Kreditinstituten, die als Intermediäre die „EZB-App“ bereitstellen müssen und gleichzeitig das Risiko tragen, dass deren Verwendung auch mit dem nationalen Recht in Einklang steht. Sollte es, wie die EZB betont, lediglich um die Wiedererkennbarkeit des digitalen Euro, also des Gegenstandes der Applikation, gehen, wären wohl auch andere (marketing-)technische Lösungen, etwa Branding, denk- und umsetzbar. Auf die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (s. o., Pkt. E. V. 2.) dargestellte, hier ebenso einschlägige\r\n170 Jarass, in: Jarass, GRCh, 2021, Art. 16 GRCh, Rn. 10.\r\n171 Eichenhofer, RPhZ 2023, 333, 349.\r\n72 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nArgumentation sei verwiesen. Die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends ist daher ein (mittelbarer) Eingriff in die unternehmerische Freiheit.\r\nDer Eingriff erscheint auch nicht gerechtfertigt. Zwar ist die akzeptanzsteigernde und verbraucherschützende Zielsetzung grundsätzlich geeignet, auch Eingriffe in die unternehmerische Freiheit zu rechtfertigen. Vergleichbar mit der Regelung zum kostenlosen Angebot von grundlegenden Zahlungsdiensten (s.o., Pkt. E. V. 2.), ist aber nicht ersichtlich, weshalb der freie Wettbewerb hier nicht ebenso zu verbraucherfreundlichen (technischen) Lösungen führen könnte.\r\nIm Ergebnis ist daher auch die Regelung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE aus grundrechtlicher Sicht problematisch.\r\n73 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nF. ZUSAMMENFASSUNG\r\nInsgesamt ist der vorliegende VOE für den digitalen Euro vom Ziel geleitet, eine angemessene Balance zwischen Innovationsoffenheit und -verantwortung in einen kohärenten Rechtsrahmen zu gießen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, denn eine künftige europäische Digitalgeldordnung muss rechtssicher eingefasst sein und gleichzeitig den Beteiligten, allen voran den Intermediären, aber auch den Endnutzern, hinreichende Spielräume für individuelle Präferenzentscheidungen in Bezug auf die Ausgestaltung des Produktportfolios bzw. die Wahl des Zahlungssystems/-mittels einräumen.\r\nAn mehreren, im Gutachten ausführlich beschriebenen Punkten weist der VOE jedoch deutliche Schwachstellen sowie systematische Inkonsistenzen auf, weshalb ein konzeptionell geschärfter Entwurf aus Gründen der notwendigen demokratisch-rechtstaatlichen Legitimation, aber auch mit Blick auf die Akzeptanz des „digitalen Bargeldzwilling“ durch die privaten Endnutzer dringend einzufordern ist. Der Anpassungsbedarf betrifft vordergründig die folgenden Punkte:\r\n(1) Die für den Verordnungsentwurf zum digitalen Euro (COM[2023] 369 final) gewählte Rechtsgrundlage (Art. 133 S. 1 AEUV) ermächtigt prinzipiell den Unionsgesetzgeber (Verbands- wie Organkompetenz), einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Einführung und Verwendung eines digitalen Euro zu setzen. Wenngleich einige Vorschriften des VOE in einem gewissen Spannungsverhältnis zu anderen Kompetenzbestimmungen (insb. Art. 114 Abs. 1, Art. 352 AEUV) stehen bzw. kaskadierend auch Aufgabenbestimmungen der EZB (insb. Art. 128 Abs. 1, Art. 127 AEUV) tangieren, verfolgt der VOE schwerpunktmäßig währungspolitische Zielsetzungen, die vom Grundsatz her auch erforderlich scheinen.\r\nIn Bezug auf einige Vorschriften bestehen jedoch kompetenzmäßige Bedenken. Der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) und die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste in Zusammenhang mit dem digitalen Euro (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) lassen sich kompetenzmäßig weder auf Art. 133 S. 1 AEUV noch auf weitere primärrechtliche Ermächtigungsnormen (insb. Art. 114, Art. 352 AEUV) stützen. Auch die Verpflichtung zur Nutzung des EZB-Front-Ends (Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE) lässt sich schwerlich als währungspolitische Regelung einordnen und findet im Übrigen auch keine kompetenzielle Entsprechung im Primärrecht. Die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE) bezieht sich weitgehend auf die\r\n74 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\nSchaffung rechtsvereinheitlichter Standards im Massenzahlungsverkehr, die sich kompetenziell nicht ausschließlich auf Art. 133 S. 1 AEUV stützen lassen.\r\n(2) Die vorgesehene Statuszuweisung als gesetzliches Zahlungsmittel betrifft maßgeblich die Umlauffähigkeit und somit die universelle Akzeptanz der digitalen Wert-/Währungseinheit. Dafür sind klare Bestimmungen zur funktionalen Rechtsnatur notwendig, die die Eigenschaftszuweisung als „bargeldähnliches“ Zahlungsmittel regeln und die mitgliedstaatlichen Zivilrechtsordnungen zu entsprechenden Anpassungen verpflichten. Klarstellungsbedarf besteht dabei bei der Definition der Erscheinungsform (Was heißt „digital“?), vor allem aber hinsichtlich der Präzisierung der funktionalen, weil an die Rolle als gesetzliches Zahlungsmittel geknüpften Rechtsnatur (Wie soll der digitale Euro übertragen werden?); diese sollte als dinglicher Vermögenswert ähnlich dem physischen Bargeld ausgestaltet werden. Der VOE sollte daher wie folgt modifiziert werden:\r\n(i) Die digitale Erscheinungsform ist in Art. 2 Nr. 1, Art. 3 VOE als „nicht-physisch“ zu definieren.\r\n(ii) Die Rechtsnatur des digitalen Euro ist in Art. 4 Abs. 2 VOE als sachähnlicher (dinglicher) Vermögenswert („non-physical in rem asset“) zu definieren. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und muss von diesen zwingend (innerhalb einer bestimmten Frist) geregelt werden, da ein digitaler Euro sonst nicht rechtssicher von den Endnutzern verwendet werden kann.\r\n(iii) Der digitale Euro darf nicht als direkte Verbindlichkeit gegen die EZB ausgestaltet sein. Art. 4 Abs. 2 VOE ist dahingehend anzupassen, dass der digitale Euro als Passivposten in den Bilanzen der EZB bzw. NZBen („liability item on the balance sheet of these entities“) ausgewiesen wird.\r\n(3) Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten scheinen insbesondere sowohl die Verpflichtung zum Angebot grundlegender Zahlungsdienste mit digitalem Euro (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Anhang I, II VOE), der legislative Preisdeckel (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 17 VOE) als auch die Verpflichtung zum kostenlosen Angebot grundlegender Zahlungsdienste (Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VOE) im Zusammenhang mit dem digitalen Euro für Privatpersonen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht unbedenklich. Die Notwendigkeit solcher Regelungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollte daher nochmals überdacht werden. Ebenso verhält es sich mit der Verpflichtung zum Angebot und zur Nutzung\r\n75 Rechtsgutachten zum Verordnungsvorschlag der Kommission, COM(2023) 369 final\r\ndes EZB-Front-Ends nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 VOE, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ebenso einen nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff darstellt.\r\nDas aktuell laufende Gesetzgebungsverfahren bietet die dringend zu nutzende Chance, den VOE entlang der aufgezeigten Punkte inhaltlich nochmals grundlegend zu überarbeiten, um sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtstechnisch zu optimieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004523","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/8a/306473/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110022.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Spätestens 2027 - also bereits in drei Jahren\r\n– wird allerdings die neue EU-Anti-Geldwäscheverordnung (AMLR) Geltung erlangen, die neue Rahmenbedingungen\r\nfür die Videoidentifizierung schaffen wird. Entsprechend ist auch in § 21 Abs. 2 des\r\nGwVideoIdentV-E ein Außerkrafttreten der GwVideoIdentV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AMLR\r\nvorgesehen. Eine Anpassung der in der Kreditwirtschaft seit Jahren etablierten und beanstandungsfrei\r\neingesetzten Verfahren zur Videoidentifizierung für einen jetzt bereits absehbaren kurzen Zeitraum\r\nvon nur drei Jahren halten wir deshalb aktuell nicht (mehr) für zielführend und aufgrund der im weiteren\r\ndargestellten Auswirkungen auf das Verfahren insgesamt auch nicht für verhältnismäßig.\r\nDaher schlagen wir vor, den Anwendungsbereich der GwVideoIdentV auf den Nichtfinanzsektor\r\nzu beschränken und parallel das BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) für die der Aufsicht\r\nder BaFin unterstehenden GwG-Verpflichteten aufrecht zu erhalten.\r\nFür den Fall, dass diese Anregung nicht aufgegriffen wird, erlauben wir uns folgende Hinweise:\r\nDer vorliegende Verordnungsentwurf bedarf jedenfalls einiger wesentlicher Änderungen, um der Intention\r\ndes Verordnungsentwurfs nicht vollständig entgegenzuwirken. Der Verordnungsentwurf in\r\nder vorliegenden Fassung würde einem faktischen Verbot der Videoidentifizierung gleichkommen,\r\nmit verheerenden Konsequenzen für das KYC-Onboarding und die Identifizierung\r\nvon Verfügungsberechtigten nach § 154 AO im Finanzsektor. Die bereits lange am Markt etablierte\r\nVideoidentifizierung ist neben anderen Identifizierungsverfahren weiterhin die von den Nutzern\r\nmeistgewählte Identifizierungsmethode. Nach unserer Schätzung werden bei Instituten, die sowohl die\r\nVideoidentifizierung als auch die eID anbieten, über 80 Prozent der Identifizierungen mit der Videoidentifizierung\r\ndurchgeführt. Rund 30 Prozent der Identifizierungen betreffen Personen mit einem\r\nausländischen Ausweisdokument, die keine eID haben.\r\nNach den im Verordnungsentwurf neu geregelten Anforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 10 GwVideoIdentV-E) wären 75 Prozent der 20 am häufigsten geprüften ausländischen\r\nAusweisdokumente nicht mehr zulässig. Insbesondere könnten im Ausland ansässige\r\nPersonen mit einem ausländischen Personalausweis überhaupt nicht mehr mit einem nichtortsgebundenen\r\nVerfahren identifiziert werden. Im Kontext der EU ist damit zu rechnen, dass\r\ndies zu einem Vertragsverletzungsverfahrungen gegen die Bundesrepublik Deutschland führen wird.\r\nIm Einzelnen weisen wir exemplarisch und schätzungsweise auf folgende Auswirkungen der geänderten\r\nAnforderungen hin:\r\nSeite 3 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n Die Anforderung, dass das Ausweisdokument mindestens eine beugungsoptisch wirksame\r\nStruktur im Lichtbildbereich enthalten muss, würde 19 Prozent der aktuell verwendeten Ausweisdokumente\r\nausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens eine Prägung im Bereich individueller Eintragungen oder\r\nmindestens eine taktile individuelle Eintragung enthalten sein muss, würde 52 Prozent der aktuell\r\nverwendeten Ausweisdokumente, einschließlich deutscher Ausweisdokumente, ausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens ein Sekundärlichtbild enthalten sein muss, würde 26 Prozent\r\nder Ausweisdokumente ausschließen.\r\nHinzu kommen die verschärften Anforderungen an die Überprüfung der geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 11 GwVideoIdentV-E). Diese Anforderungen würden dazu führen, dass selbst deutsche Ausweisdokumente\r\npraktisch nicht mehr überprüfbar wären, sodass zusammen mit den verschärften\r\nAnforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente der Anwendungsbereich\r\nder Videoidentifizierung praktisch auf Null reduziert werden würde. Im Einzelnen weisen wir\r\nexemplarisch auf folgende Auswirkungen der geänderten Anforderungen hin:\r\n Die Anforderung, dass vorhandene Sekundärlichtbilder mit den übrigen Lichtbildern abzugleichen\r\nsind, ist praktisch nicht zu erfüllen, da Sekundärlichtbilder zu klein, zu ungenau oder\r\nnicht vollständig sichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Es ist nicht klar, wie in einer Videoidentifizierung die physische Dokumentenoberfläche geprüft\r\nwerden soll.\r\n Die Anforderung, dass alle in Sicherheitsmerkmalen integrierten Individualdaten mit den in der\r\nvisuellen Zone integrierten Daten abzugleichen und auf Echtheit zu prüfen sind, ist ebenfalls\r\npraktisch nicht erfüllbar, weil Individualdaten in Sicherheitsmerkmalen zu klein oder nicht vollständig\r\nsichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Die Kategorisierung der Sicherheitsmerkmale erscheint zum einen inkonsistent, z. B. enthält\r\ndas Identigram (Kategorie 1) auch Personalisierungstechnik (Kategorie 2). Zum anderen werden\r\neinige Merkmale (auch ausländischer Ausweisdokumente) nicht mehr aufgeführt. Durch\r\ndie Reduzierung der Sicherheitsmerkmale wird eine zufällige Auswahl der zu prüfenden Merkmale\r\nteilweise faktisch unmöglich (z. B. in der Kategorie 3).\r\n Die zusätzlichen Anforderungen, wenn nur chromatische, kinematische Strukturen in der Kategorie\r\n1 geprüft werden, widersprechen der Anforderung, dass die Prüfung nicht nach einem\r\nfestgelegten Rhythmus erfolgen darf.\r\nAus diesen Gründen halten wir es für zwingend notwendig, die Anforderungen an die geeigneten\r\nAusweisdokumente und deren Überprüfung aus dem BaFin Rundschreiben 3/2017\r\n(GW) weitestgehend beizubehalten, um die Videoidentifizierung weiterhin flächendeckend\r\nund diskriminierungsfrei nutzen zu können. Nicht zuletzt erscheint uns eine Änderung der Anforderungen\r\nin dieser Art und in diesem Umfang aufgrund der künftigen europäischen Neuregelung der\r\nKYC-Verfahren mit der AMLR für nicht zielführend. Vielmehr sollten die bisherigen bewährten Anforderungen\r\nfür diese überschaubare Übergangszeit beibehalten werden.\r\nSeite 4 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nDies vorausgeschickt, halten wir eine Anpassung folgender weiterer Punkte für angezeigt:\r\nI. Keine Verpflichtung zum Angebot der eID neben der Videoidentifizierung\r\nGrundsätzlich begrüßen wir das Bestreben, die Verbreitung der deutschen eID zu fördern. Damit können\r\nsowohl GwG-Verpflichtete als auch die zu identifizierenden Personen von einer sicheren, zuverlässigen,\r\nschnellen und kostengünstigen Identifizierungsmethode gleichermaßen profitieren. Ebenfalls\r\nunterstützen wir auch die Zielsetzung, dem Nutzer eine Auswahlmöglichkeit an verschiedenen Identifizierungsverfahren\r\nzu bieten. Nichtsdestotrotz halten wir die Verpflichtung zum Angebot eines\r\nbestimmten Verfahrens (hier die eID) für nicht zielführend und insbesondere nicht vereinbar\r\nmit dem ebenfalls erstrebenswerten Ansatz der Technologieneutralität, Innovationsfreiheit\r\nund der diskriminierungsfreien Angebotsvielfalt. Vielmehr sollte die Verordnung die Grundlage\r\nfür ein marktgerechtes, inklusives, nachhaltiges und zukunftsfähiges ID-Ökosystem schaffen. Aus\r\nunserer Sicht würde folgende Formulierung des § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E alldem Rechnung tragen:\r\n„Das Videoidentifizierungsverfahren, sowie das teil- und vollautomatisierte Identifizierungsverfahren\r\ndürfen nur verwendet werden, wenn der Verpflichtete neben diesem Verfahren auch ein anderes Verfahren\r\nzur Identifizierung gemäß § 12 Abs. 1 GwG anbietet.“\r\nZudem halten wir eine Verpflichtung, für jede Antragsstrecke, in der das Videoidentifizierungsverfahren\r\nverwendet wird, gleichermaßen die eID zwingend anbieten zu müssen, in der Form und in dem\r\nUmfang wie sie im Verordnungsentwurf vorgeschlagen wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der\r\nkünftigen Verpflichtung zur Akzeptanz der EUDI-Wallet nach der novellierten eIDAS-Verordnung für\r\nnicht zielführend. Die Implementierung der eID in jeder Antragsstrecke wäre für die Verpflichteten mit\r\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und würde aufgrund der Vorgaben in Bezug auf die\r\nEUDI-Wallet letztendlich einen doppelten Implementierungsaufwand in einer relativ kurzen Zeitspanne\r\n(bis voraussichtlich 2027) nach sich ziehen.\r\nII. Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist\r\nHinsichtlich des Anwendungsbereichs der Rechtsverordnung halten wir folgende Anpassungen bzw.\r\nKlarstellungen für angezeigt:\r\n1. Die Videoidentifizierung sollte entsprechend dem BaFin Rundschreiben 3/2017 (GW) weiterhin\r\neiner Identifizierung unter Anwesenden gleichgestellt bleiben.\r\n2. Es sollte klargestellt werden, dass die Videoidentifizierung auch für die Identifizierung von\r\nVerfügungsberechtigten im Sinne des § 154 der Abgabenordnung und für die gegenüber\r\nden Verpflichteten auftretenden Personen nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 GwG verwendet\r\nwerden kann.\r\nDies entspricht der heutigen Praxis und ist insbesondere im Hinblick für die Identifizierung von\r\nausländischen Verfügungsberechtigten bei internationalen Geschäfts- und Firmenkunden die einzige\r\nIdentifizierungsmöglichkeit über ein nicht-ortsgebundenen Verfahren. Wir erlauben uns an\r\ndieser Stelle den Hinweis, dass selbst EU-Ausländer häufig nicht über ein Ausweisdokument mit\r\neiner eID verfügen.\r\nSeite 5 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n3. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 des Entwurfs können Videoidentifizierungsverfahren und teilautomatisierte\r\nVideoidentifizierungsverfahren nur verwendet werden, „soweit die zuständigen Aufsichtsbehörden\r\n(…) dies (…) nicht ausschließen“. Beispielweise hat die Landesaufsicht in Bayern das Videoidentifizierungsverfahren\r\nfür die weiteren GwG-Verpflichteten nicht zugelassen. Durch die\r\nMöglichkeit der Aufsichtsbehörden, die Verfahren auszuschließen, droht eine Fragmentierung.\r\nDas erschwert den in der jeweiligen Region sowie deutschlandweit ansässigen\r\nAkteuren den Wettbewerb gegenüber Akteuren, die der jeweiligen regionalen Aufsicht\r\nnicht unterliegen und sollte daher unterbleiben. Aus unserer Perspektive gibt es auch aus\r\nRisikoperspektive keinen triftigen Grund, für eine solche Öffnungsklausel zugunsten der zuständigen\r\nAufsichtsbehörden. Andernfalls könnte die Ausdehnung der Rechtsverordnung auf die weiteren\r\nVerpflichteten konterkariert werden.\r\n4. In § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E wird das gleichwertige Angebot eines Verfahrens „zur Überprüfung\r\neines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des\r\neID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anbietet“ vorgeschrieben.\r\nDies suggeriert, dass es sich um drei unterschiedliche Verfahren handelt und es im Zweifel auch\r\ngenügen würde, nur eines dieser Verfahren anzubieten („oder“). Tatsächlich handelt es sich\r\naber technisch um dasselbe Verfahren, das auch rechtlich in § 12 GwG gleichbehandelt\r\nwird. Die Regelung des Anwendungsbereichs der Verordnung sollte dies durch eine Bezugnahme\r\nauf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG widerspiegeln und insbesondere\r\nauch die kommende EU Digital Identity Wallet als zulässiges Ausweismedium bzw. -Verfahren\r\nzulassen.\r\nSpätestens ab Ende 2026 werden Verpflichtete in Deutschland die EU Digital Identity Wallet\r\n(EUDI Wallet) zur Identifizierung nutzen können. Diese Wallet wird die „eID“ als Identitätsmerkmal\r\nenthalten (ErwG 8 eIDAS2-VO). Die Wallet wird daher unter Sicherheitsgesichtspunkten\r\ngleichwertig sein. Marktteilnehmer sollten daher auch das Recht haben, die EUDI Wallet anzubieten.\r\nEs ist derzeit allerdings nicht klar, ob die EUDI Wallet ein Identifizierungsmittel nach § 12\r\nAbs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG sein wird (Wand DuD 2024, 1, 2; Lange-Hausstein/Kremer BKR\r\n2024, 362, 363).\r\n5. Die Umsetzungsfrist ist zu knapp bemessen. Um gemäß § 5 Abs. 2 des Entwurfs ein weiteres\r\nIdentifizierungsverfahren einführen zu können, benötigen die Verpflichteten eine Übergangsphase\r\nvon mindestens 12 Monaten. Die Umsetzung der Vorgaben der GwVideoIdentV führt bei\r\nden Verpflichteten zu nicht zu unterschätzenden organisatorischen Aufwänden und Vorlaufzeiten\r\nfür eine operative Umsetzung. Insbesondere sind Anpassungen und Erweiterungen der eingesetzten\r\nDatenverarbeitungssysteme erforderlich, da infolge der Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 6 GwG das\r\ndienste- und kartenspezifische Kennzeichen aufzuzeichnen ist, Art, die Ausweisnummer und die\r\nausstellende Behörde des Ausweisdokuments dagegen nicht. Deshalb schlagen wir vor, als\r\nUmsetzungsfrist das Ende des auf dem Jahr des Inkrafttretens der Verordnung folgenden\r\nJahres vorzusehen.\r\nSeite 6 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nIII. Weitere Anpassungen\r\n1. Anpassungen hinsichtlich des teil- und vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens\r\n Teilautomatisierte und vollautomatisierte Verfahren sollten konsistent an allen relevanten Stellen\r\nin der Verordnung berücksichtigt werden (z. B. in den §§ 4, 5 und 18 des Entwurfs).\r\n Für die Erprobung eines vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens sollten transparente\r\nKriterien aufgestellt werden. Zudem sollte Rechtssicherheit für die in der Erprobungsphase\r\ndurchgeführten Identifizierungen hergestellt werden. Dies erfordert die Klarstellung, dass solche\r\nIdentifizierungen nicht erneut zu erfolgen haben, sollte das vollautomatisierte Verfahren\r\nnach der Erprobungsphase als nicht gleichwertig und damit für die geldwäscherechtliche Identifizierung\r\nungeeignet eingestuft werden.\r\n Die Erfüllung der Anforderungen in § 17 Abs. 2. Nummer 2 GwVideoIdentV-E würde die Prüfung\r\ndes Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor Legitimation voraussetzen\r\nund ist damit praxisfern und entspricht nicht der bisherigen Systematik der Sorgfaltspflichten.\r\nEinem erhöhten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wird durch zusätzliche\r\nSorgfaltspflichten Rechnung getragen, nicht jedoch durch eine andere Art der Legitimation.\r\n2. Anforderungen an die Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter (§ 6 GwVideoIdentVE)\r\n Für die Sicherstellung des aktuellen Kenntnisstandes der Mitarbeiter, die die Identifizierung\r\ndurchführen, wären regelmäßige und aktuelle Informationen, beispielweise in Form von Typologien,\r\nseitens der Aufsichtsbehörden hilfreich und wünschenswert.\r\n Eine Klarstellung hinsichtlich der Anforderungen an die Räumlichkeiten wäre wünschenswert.\r\nEin Verweis auf technische Normen, z. B. ETSI EN 319, wäre hilfreich.\r\n Weiterhin könnte § 6 Abs. 1 Satz 2 GwVideoIdentV so verstanden werden, dass bisherige,\r\nnach den Vorgaben des BaFin RS 3/2017 (GW) etablierte Lösungen von „Mehrparteienverträgen“\r\nbei Auslagerungen nicht mehr möglich wären. Dies würde bereits etablierte Verfahren\r\nund Prozesse einschränken, so dass hier eine Anpassung an Ziffer I Satz 2 des BaFin-RS\r\n3/2017 (GW) erfolgen sollte.\r\n3. Einverständnis (§ 8 GwVideoIdentV-E)\r\nEine Klarstellung, ob die Einverständniserklärung der zu identifizierenden Person durch Ankreuzen einer\r\nCheckbox erfolgen kann, oder ob sie im Rahmen der Videoaufzeichnung durch eine mündliche Äußerung\r\nerfolgen muss, wäre hilfreich.\r\n4. Technische und organisatorische Anforderungen (§ 9 GwVideoIdentV-E)\r\n Eine Klarstellung zur Anforderung der Durchführung „in Echtzeit und ohne Unterbrechung“ (§\r\n9 Abs. 2 GwVideoIdentV-E) hinsichtlich der automatisierten Verfahren wäre hilfreich.\r\n In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird auf die TR-03116 statt richtigerweise auf die TR-02102 verwiesen.\r\nSeite 7 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n5. Überprüfung der zu identifizierenden Person\r\n§ 12 Abs. 3 GwVideoIdentV-E sieht vor, dass die Mitarbeiter dahingehend zu schulen sind, dass sie\r\nfeststellen können, ob die zu identifizierende Person nach eigenem Willen handelt. Die Begründung\r\nerläutert, hierdurch solle insbesondere auch Verhalten unter Druck, den Dritte auf die zu identifizieren-\r\nde Person ausüben, erkannt werden. Hilfreich wäre eine Klarstellung dahingehend, dass es\r\ndafür nicht erforderlich ist, dass die zu identifizierende Person allein ist. Vielmehr sollten die\r\ngeschulten Mitarbeiter des Identifizierungsdienstleisters in der Lage sein, in der konkreten Situation\r\nden freien Willen bzw. die Abwesenheit einer Beeinflussung feststellen zu können. Die Anwesenheit\r\neiner weiteren Person darf nicht per se als Beeinflussung verstanden werden. So kann etwa die Anwesenheit\r\nvon Kleinkindern keinen „Druck“ im Sinne der Verordnung darstellen. Auch benötigen gegebenenfalls\r\nältere Kunden technische Hilfestellungen durch in dieser Hinsicht versiertere möglicherweise\r\njüngere Verwandte. Sollte in den genannten Fällen die Anwesenheit von Dritten zum Abbruch\r\nder Identifizierung führen, würden bestimmte Kundengruppen faktisch von einzelnen Bankdienstleistungen\r\nausgeschlossen.\r\n6. Abbruch des Videoidentifizierungsverfahrens (§ 13 GwVideoIdentV-E)\r\n Die Anforderungen an einer Reaktionsverzögerung im Gesprächsverlauf und zur Umsetzung\r\nvon Aufforderungen unterhalb von einer Sekunde ist unrealistisch und sollte angepasst werden.\r\nSie beinhaltet zudem eine rechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von\r\nVerbrauchern mit gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Bewegungs- und Handlungsfähigkeit.\r\n Hinsichtlich der Anforderungen an die Bildqualität und der Bildübertragung könnte hier ebenfalls\r\nauf technische Normen verwiesen werden (z. B. ETSI TS 119 461). Die aktuellen Anforderungen\r\nan die Bildqualität und Bildübertragung sowie die zeitlichen Vorgaben von mindestens\r\n25 Frames pro Sekunde mag wünschenswert sein, ist aber aus unserer Perspektive realitätsfern.\r\nDie Beibehaltung dieser Anforderungen würde dazu führen, dass Verbraucher\r\nmit älteren Endgeräten oder schlechter Internetanbindung faktisch von der Möglichkeit\r\nder Nutzung des Videoidentifizierungsverfahrens ausgeschlossen würden. Auch\r\ndies beinhaltet eine ungerechtfertigte Diskriminierung, vor allem älterer Verbraucher.\r\n7. Einsatz teilautomatisierter Verfahren (§ 16 GwVideoIdentV-E)\r\nWir begrüßen die Möglichkeit, teilautomatisierte Verfahren künftig nutzen zu können. Aus unserer\r\nSicht bietet das Zusammenspiel zwischen automatisierten, KI-basierten Schritten sowie interaktiven\r\nFragen zwischen Kunde und Agent den bestmöglichen Schutz vor Identitätsmissbrauch, insbesondere\r\nin Fällen von sog. Social Engineering. Die automatisierte Überprüfung von § 9 Absatz 5 und §§ 11 und\r\n12 gefolgt von einer kurzen Videokommunikation, in welcher der Agent die restlichen ausstehenden\r\nAnforderungen in einem interaktiven Gespräch mit dem Kunden zusammen durchführt, erscheint uns\r\ndaher sehr sinnvoll. Eine präzisere Formulierung, dass eine Videokommunikation stattfinden muss,\r\nwäre daher hilfreich.\r\nSeite 8 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n8. Aufbewahrung und Aufzeichnung (§ 18 GwVideoIdentV-E)\r\nBei der Regelung zur Aufbewahrung sehen wir Bedarf zur Differenzierung und Klarstellung. In Kombination\r\nmit § 8 GwG ergibt sich aus der Regelung, dass die Aufbewahrung der Ton- und Bildaufzeichnung\r\n(Video aus der Videoidentifizierung) zusammen mit dem Ergebnis der Identifizierung und dem\r\nBild des Ausweisdokuments 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Beendigung der Geschäftsbeziehung\r\naufzubewahren ist. Mit Blick auf das hohe Datenvolumen sowie auch das Datenformat, sollte hier\r\neine Differenzierung der Aufbewahrungsfrist erfolgen:\r\n Für das Bild des Ausweisdokuments sowie das Ergebnis der Identifizierung sollte die\r\nbisherige Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4, S. 2 GwG gelten.\r\n Für die reine Videoaufzeichnung (Bild und Ton) sollte eine geringere Aufbewahrungsfrist,\r\ndie unabhängig von der Dauer der Geschäftsbeziehung ist, festgelegt\r\nwerden, z. B. 5 Jahre ab der Durchführung der Videoidentifizierung.\r\nFür diese Differenzierung wäre voraussichtlich auch eine Anpassung des § 8 GwG erforderlich, um eine\r\nnach Sinn und Zweck differenzierte Vorgabe der Aufbewahrungsfrist zu erreichen, zumal § 8 Abs. 2 S.\r\n2 GwG die Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen ausdrücklich nennt und damit dem Anwendungsbereich\r\ndes § 8 GwG unterstellt.\r\nZudem weisen wir darauf hin, dass nach der aktuellen Ausgestaltung des § 18 GwVideoIdentV-E weder\r\ndas teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren noch ein künftiges vollautomatisiertes Videoidentifizierungsverfahren\r\nerfasst sind. Das hängt mit der gesonderten Begriffsdefinition des Begriffs\r\nder Videoidentifizierung in § 2 Abs. 1 GwVideoIdentV-E zusammen. Dieses ist gerade nicht als\r\nOberbegriff für die verschiedenen Varianten der Videoidentifizierung nach der Verordnung ausgestaltet,\r\nwas insbesondere die weitere Definition des Begriffs des teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahrens\r\nnach § 2 Abs. 2 GwVideoIdentV-E zeigt.\r\nAbschließend möchten wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken und betonen,\r\ndass sowohl elektronische Identitäten (wie die deutsche eID) als auch andere Verfahren\r\nzur digitalen Identifizierung nicht in Konkurrenz, sondern komplementär zueinander\r\nwesentliche Bausteine für den Digitalisierungswandel sowohl im öffentlichen als auch im\r\nprivatwirtschaftlichen Bereich darstellen. Deshalb würden wir die Berücksichtigung unserer\r\nAnpassungsvorschläge im Sinne eines inklusiven und wettbewerbsfähigen ID-Ökosystems\r\nin Deutschland und im europäischen Kontext gesehen sehr begrüßen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004524","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu AGB-Anpassungsverfahren per Zustimmungsfiktion ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/c6/306475/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110072.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unternehmen benötigen sehr zeitnah einen modernen und\r\nunbürokratischen AGB-Änderungsmechanismus\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nseit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zur Änderung\r\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Dauerschuldverhältnissen\r\nist die Situation bei in der Praxis immer wieder erforderlichen\r\nAGB-Anpassungen über die Kreditwirtschaft hinaus rechtsunsicher, bürokratisch,\r\nressourcenintensiv und verbraucherunfreundlich. Nur der\r\nGesetzgeber kann schnelle Abhilfe schaffen, indem er einen rechtssicheren\r\nund ausgewogenen Rahmen für AGB-Änderungen setzt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher, dass das Bundesministerium\r\nder Justiz (BMJ) an einer praxisgerechten Lösung arbeitet. Der\r\nVorschlag des BMJ, über dessen Eckpunkte in den Medien bereits berichtet\r\nwurde (vgl. z. B. Handelsblatt vom 17. November 2023), ist\r\neine interessengerechte Kompromisslösung zur Schaffung von Rechtssicherheit,\r\ndie sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugutekäme.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft bittet Sie, die laufenden Arbeiten des\r\nBMJ zu unterstützen und der eindeutigen Protokollerklärung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\n(Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses\r\nzur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November\r\n2023) Rechnung zu tragen. Die Protokollerklärung unterstreicht die\r\nNotwendigkeit einer praxistauglichen Regelung und betont, dass das\r\nBMJ eine umfassende – für viele Dauerschuldverhältnisse geltende –\r\nLösung zum Umgang mit AGB-Änderungen erarbeitet.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nMitglieder des Rechtsausschusses und\r\ndes Finanzausschusses des Deutschen Bundestags\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: AGB\r\nAZ DSGV: 4221\r\n14. März 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nDas Bürokratieentlastungsgesetz IV bietet einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur\r\nkurzfristigen Umsetzung. Der Regelungsbedarf besteht nicht nur in der gesamten Kreditwirtschaft,\r\nsondern auch in anderen Wirtschaftszweigen. Praxistaugliche AGB-Regelungen sind ein elementarer\r\nFaktor für die Attraktivität unseres Wirtschafts- und Finanzstandortes. Gerade in den aktuellen – wirtschaftlich\r\nherausfordernden – Zeiten wäre eine entsprechende Regelung zum AGB-Änderungsmechanismus\r\nein wichtiges Signal.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004525","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nat. Umsetzung der novellierten VerbraucherR-RL 2011/83/EU idF der RL 2023/2673/EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/33/306477/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110073.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 28. November\r\n2023 veröffentlichten und am 18. Dezember 2023 in Kraft getretenen finalen Text der\r\nRichtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU\r\nin Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung\r\nder Richtlinie 2002/65/EG Stellung zu nehmen.\r\nSeite 3 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\n1 Zusammenfassung\r\nDie DK begrüßt die Ziele der Änderungsrichtlinie zur Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU bezogen\r\nauf Fernabsatzverträge über die Finanzdienstleistungen, zum einen als Sicherheitsnetz für Verbraucher\r\nzu fungieren und damit den Verbraucherschutz in einer zunehmend digitalisierten Welt zu stärken\r\nsowie zum anderen Unternehmern (mehr) Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten.\r\n Vor diesem Hintergrund sollte der nationale Umsetzungsspielraum genutzt werden, um eine\r\nkohärente und widerspruchsfreie Gesamtregulierung mit den nationalen Umsetzungsvorschriften\r\nproduktspezifischer EU-Richtlinien zu erreichen, die auch und gerade den Rechtsanwendern\r\neine möglichst einfache Handhabung erlaubt. Zur Sicherstellung dieser Kohärenz\r\nsollte die nationale Umsetzung daher in sehr enger Koordination mit der parallel notwendigen\r\nUmsetzung der novellierten Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU erfolgen. Aus demselben\r\nGrund, zur erhöhten Transparenz und zur Reduktion einer überzogenen Bürokratisierung\r\neinfacher Vertragsschlüsse sollte jedwede richtlinienüberschießende Umsetzung vermieden\r\nwerden.\r\n Paradigmatisch ist die gegenwärtige, unsichere Rechtslage bezogen auf Immobiliarförderdarlehen\r\n(§ 491 Abs. 3 S. 3 BGB). Hier sollten im Umsetzungsrecht Lösungen geschaffen werden,\r\num (regelmäßig ausschließlich als Durchleitungsinstituten aktiven) Darlehensgebern\r\neine rechtssichere Handhabung zu ermöglichen. Gleichsam sollte die Umsetzung genutzt\r\nwerden, um Rechtsunsicherheiten der Vergangenheit zu beseitigen und Rechtsfrieden zu\r\nschaffen.\r\n Des Weiteren bedarf es einer rechtssicheren Gestaltung des Erlöschens des Widerrufsrechts;\r\ndas Erlöschen des Widerrufsrechts darf nur ausgeschlossen sein, wenn eine Widerrufsbelehrung\r\ngrob fehlerhaft ist oder vollständig fehlt.\r\n Die Umsetzung des Widerrufsbuttons erfordert eine praxisgerechte Handhabung, insbesondere\r\nmuss es weiterhin möglich sein, die Wirksamkeit eines Widerrufs, der mittels des Widerrufsbuttons\r\nerklärt wurde, materiellrechtlich vollumfänglich zu prüfen.\r\n Soweit richtlinienüberschießende Regulierungen zu Haustürgeschäften bei Finanzdienstleistungen\r\nbeibehalten werden, sollten aus sozialpolitischen Motiven heraus Ausnahmen, z. B.\r\nfür den Förderkredit, geschaffen werden.\r\n2 Harmonisierte, praxisgerechte Umsetzung\r\nDie Fernabsatzvorschriften über Finanzdienstleistungen haben in ihrer Reinform heute wie künftig einen\r\nweiten sachlichen Anwendungsbereich. Dieser reicht unter anderem von im Online-Vertrieb geschlossenen\r\nZahlungsdiensterahmenverträgen, über Förderdarlehensverträge, bei denen Darlehensgeber\r\nals Durchleitungsinstitute sehr häufig lediglich staatliche Förderbedingungen als Vertragsbedingungen\r\nan die Verbraucher weiterreichen, über Altersvorsorgeprodukte bis hin zum Abschluss von Wertpapierdepotverträgen.\r\nAllerdings spielen die auf Finanzdienstleistungen bezogenen Fernabsatzvorschriften nahezu ausnahmslos\r\nvertragsgestalterisch eine Rolle. Kreditinstitute sind zumeist mit der Integration der Vorschriften in\r\nSeite 4 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\nihre Vertragstexte und -prozesse beschäftigt. Eine darüberhinausgehende Praxisrelevanz entfalten die\r\nVorschriften zumeist nicht. Denn ein Verbraucher kann einen Zahlungsdiensterahmenvertrag z. B.\r\nnach § 675h Abs. 1 BGB (Art. 55 Abs. 1 Zweite Zahlungsdienste-RL) (ohnehin) jederzeit mit einer\r\nFrist von einem Monat kündigen. Ebenso kann ein Verbraucher seinen auf das Wertpapierdepot bezogenen\r\nVertrag im Grundsatz jederzeit kündigen; abweichende Vorschriften bestehen insoweit zumeist\r\nnur für die ordentliche Kündigung des Kreditinstituts (z.B. Ziffer 19 Abs. 1 S. 3 AGB-Banken).\r\nBankkunden widerriefen und widerrufen z. B. ihre Girokontoverträge nicht in praxisrelevanter Zahl,\r\nsondern allenfalls in kaum erwähnenswerten Einzelfällen. Rechtsstreitigkeiten rund um diese Vorschriften\r\nhaben daher – blickt man auf veröffentlichte Entscheidungen und Literaturbeiträge – fast\r\nausschließlich Fragestellungen zu ihrer Abgrenzung im Ganzen oder in Teilen von anderen richtliniendeterminierten,\r\nproduktspezifischen Vorschriften zum Gegenstand.\r\nVorstehende Gesichtspunkte sollten daher zum Anlass genommen werden, die von der Änderungsrichtlinie\r\ngetragenen Subsidiaritäts- und Rechtssicherheitsgedanken praxisgerecht in den Fokus zu\r\nstellen. Kreditinstituten sollte eine möglichst einfache sowie unbürokratische Handhabe gegeben werden,\r\ndie aktualisierten Umsetzungsvorschriften in ihre Vertragsmuster und -prozesse zu integrieren\r\nund von der Anwendbarkeit produktspezifischer Vorschriften abzugrenzen bzw. abgrenzen zu können.\r\nDas gilt insbesondere für die Umsetzungsvorschriften der novellierten Verbraucherkreditrichtlinie\r\n2023/2225/EU und die des Wertpapierrechts. Mit der jetzt auf europäischer Ebene verabschiedeten\r\nRichtliniennovelle hat der EU-Gesetzgeber – u. a. in Bezug auf die bei einem Fernabsatzgeschäft zu\r\nerteilenden vorvertraglichen Informationen (s. Art. 16a Abs. 10), die Geltung des Widerrufsrechts\r\n(s. Art. 16b Abs. 6) und die in Bezug auf den angebotenen Finanzdienstleistungsvertrag zu erteilenden\r\nErläuterungen (s. Art. 16d Abs. 5 – klare Kollisionsregelungen geschaffen, die den Vorrang (d. h. die\r\nAlleingeltung) der jeweiligen spezialgesetzlichen Vorschriften (wie z. B. des Wertpapierrechts, des Verbraucherdarlehensrechts\r\noder etwa der MiCAR-Vorschriften) normieren. Im Interesse der Rechtssicherheit\r\nund Rechtsklarheit muss das aus jenen Kollisionsregelungen – und gleichermaßen auch den\r\nErwägungsgründen der EU-Richtlinie [s. ErwG (16) und (17)] – zum Ausdruck kommende Stufenverhältnis\r\nauch im deutschen Recht unzweideutig abgebildet werden.\r\nRichtlinienüberschießende Umsetzungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit, des ohnehin weiten\r\nAnwendungsbereichs der novellierten Vorschriften der Richtlinie 2011/83 bei vergleichbar geringfügiger\r\n(streiterheblicher) Praxisrelevanz und der ohnehin schon kaum (selbst von Fachexperten) zu überblickenden\r\nKomplexität des Verbraucherschutzrechts zu vermeiden. Eine enge Orientierung an den\r\nRichtlinienvorgaben trüge auch dazu bei, der „empfundenen Bürokratie“ durch Verbraucherschutzvorschriften\r\nzu begegnen. Etwaige, vermeintliche Defizite des Verbraucherschutzrechts sind im Nachgang\r\neines Umsetzungsprozesses ggf. punktuell nachzubessern.\r\n3 Insbesondere Immobiliarförderdarlehen\r\nAllein schon zum Erreichen der Klimaziele und damit notwendigen Sublimation der vorhandenen Gebäudesubstanz\r\nwird in Deutschland eine Vielzahl an grundpfandrechtlich gesicherten und geförderten\r\nDarlehen ausgereicht werden müssen. Eine ebenso effiziente wie einfache Handhabung der Darlehensvergabe\r\nauf rechtlich gesicherter Zivilrechtsgrundlage ist daher erforderlich, um die damit erforderliche\r\nMasse an Kreditverträgen bewältigen zu können. Solche Förderkredite sollten nicht nach erheblichem\r\nZeitablauf widerrufen werden können, weil eine Widerrufsbelehrung vermeintlich mit\r\nSeite 5 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\nerheblichen, formalen Fehlern behaftet ist und zwischenzeitlich (kurzfristig) günstigere Darlehensbedingungen\r\nam Markt angeboten werden.\r\nNach gegenwärtiger Gesetzeslage ist zur Erlangung der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Widerrufsbelehrung\r\n– anders als vor dem 1. Januar 2022 – ein vollständiges ESIS-Merkblatt (Europäisches Standardisiertes\r\nMerkblatt, dient der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten) inkl. Widerrufsinformation\r\n(und nicht wie zuvor ein verkürztes ESIS-Merkblatt zzgl. fernabsatzrechtlicher Informationen mit Widerrufsbelehrung)\r\nzu erteilen. Die Verwendung des vollständigen ESIS-Merkblatts, die aus einer vermeintlich\r\nerforderlichen Berücksichtigung von Art 2 Abs. 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU an Art. 14 Abs. 6 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU resultieren soll, ist äußerst\r\nproblembehaftet, da einzelne Vorgaben des ESIS-Merkblatts nicht konform mit den Besonderheiten\r\nbei Immobiliarförderdarlehen (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU) umgesetzt werden können.\r\nBeispielhaft seien diesbezüglich folgende Probleme genannt:\r\n Die zwingende, nicht abänderliche Angabe im Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts, wonach der\r\nDarlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen könne, ist unzutreffend: Ein gesetzliches\r\nRecht auf eine vorzeitige Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB) gibt es bei Immobiliarförderdarlehen\r\nnicht. Ob ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht oder nicht, richtet sich\r\nnach dem jeweiligen Förderprogramm, welches Bestandteil des Immobiliarförderdarlehens\r\nwird.\r\n Nach dem Bearbeitervermerk zum ESIS-Merkblatt ist darin ein Anspruch auf den Tilgungsplan\r\nzwingend aufzunehmen, „wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des\r\nKredits bestimmt werden soll.“ Indes sieht das Gesetz bei Immobiliarförderdarlehen ein solches\r\nRecht des Darlehensnehmers generell nicht vor, selbst wenn ein Rückzahlungszeitpunkt\r\nbestimmt ist. Dies ist auch sinnvoll, da bei Erstellung eines Tilgungsplans nicht absehbar ist,\r\nob und – wenn ja – vor allem wann bestimmte, mit dem Förderzweck zusammenhängende\r\nTilgungszuschüsse gewährt werden können; denn bestimmte außerhalb des Darlehens liegende\r\nUmstände (z. B. Erreichbarkeit und Fertigstellung von Handwerkerleistungen) können\r\nkaum sicher antizipiert werden.\r\nDie Änderungsrichtlinie gewährleistet nun, über Art. 16a Abs. 10 der Richtlinie 2011/83 iVm ErwG\r\nNr. 16 und ErwG Nr. 18 das verkürzte ESIS-Merkblatt (§ 491a Abs. 4 BGB) als eines der fristauslösenden\r\nMomente mit der Widerrufsinformation zu kombinieren, ohne neben diesen Informationen nach\r\nArt. 3 Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU weitere fernabsatzrechtliche Vorschriften\r\n(mit Ausnahme der Information über das Widerrufsrecht aus Art. 16a Abs. 1 Buchst. p der Richtlinie\r\n2011/83) zwingend im vorvertraglichen Stadium zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt sollte mit\r\nRücksicht auf den Vollharmonisierungscharakter der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU im nationalen\r\nRecht eine ausdrückliche Klarstellung erfahren. Das gilt insbesondere auch bezogen auf das Anlaufen\r\nder Widerrufsfrist. Vor diesem Hintergrund bedarf es zu diesem Punkt einer modifizierten Umsetzung\r\nvon Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/83, damit der Beginn des Laufs\r\nder Widerrufsfrist an das verkürzte ESIS-Merkblatt (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) und nicht pauschal an „die Informationen nach\r\nArtikel 16a“ anknüpfen kann.\r\nSeite 6 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] bedarf\r\nes einer Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte\r\nzu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Darlehensgeber\r\nsollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken\r\nausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren\r\nImmobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt\r\nsein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund\r\nein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden.\r\nEine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften\r\nwäre uneingeschränkt europarechtlich zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1\r\nBuchst. b) der Finanzdienstleistungenfernabsatzrichtlinie 2002/65/EG erlaubt bei grundpfandrechtlich\r\ngesicherten Darlehen das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht\r\nmuss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen für die Zukunft zu beschränken.\r\n4 Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie\r\n2011/83 iVm ErwG Nr. 35 vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall zwölf Monate und 14 Tage nach\r\nderen spätesten Beginn endet. Dies solle nach Art. 16b Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie\r\n2011/83 iVm ErwG Nr. 35 dieser Richtlinie lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß\r\nArt. 16a Abs. 1 Buchst. p dieser Richtlinie belehrt worden sei.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur für diese Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfordernis\r\neiner ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung\r\nder DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Ergebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte\r\nim Sinne des Telos dieser Änderungsrichtlinie. Denn die Richtlinie zielt mit erheblicher Gewichtung\r\ngerade auf Rechtssicherheit und -frieden für die Vertragsparteien. Folglich muss mit dem Lauf\r\nder Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten\r\nbeider Parteien. In der Konsequenz muss die Richtlinienbestimmung dahingehend ausgelegt\r\nwerden, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten\r\nErlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-\r\ninformation derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-\r\ninformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die\r\nRechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden.\r\n5 Rechtssicher mögliche Gestaltung des Widerrufsbuttons\r\nDie Verpflichtung aus der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 zur Einführung eines Widerrufsbuttons\r\nnach Art. 11a der Richtlinie 2011/83 auch bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Art. 3\r\nAbs. 1b der Richtlinie 2011/83) stellt Kreditinstitute vor neue Herausforderungen. Diese Herausforderungen\r\nhaben zwar einen technischen Schwerpunkt. Jedoch existieren auch rechtliche Unklarheiten,\r\ndie eine nationale Umsetzung beseitigen sollte.\r\nDie nationale Umsetzung sollte hinreichend berücksichtigen, dass ein entsprechender Widerrufsbutton\r\nals solcher, für sich genommen keine Aussagekraft für die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs\r\ntrifft und alleine die Nutzung eines Widerrufsbuttons für sich genommen nichts darüber aussagt,\r\nSeite 7 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\nob der Widerruf z. B. verfristet ist. Denn die Wirksamkeit eines Widerrufs kann nur nachträglich geprüft\r\nwerden. Daher sollte dies in der Begründung zu den Umsetzungsnormen auch mit Rücksicht auf\r\nwettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte, klargestellt werden. Andernfalls bliebe für die materiell-rechtliche\r\nPrüfung des Widerrufs kein Raum, zumal nicht einmal jeder über eine Online-Benutzeroberfläche\r\nabgeschlossener Finanzdienstleistungsvertrag materiell-rechtlich auch ein Fernabsatzvertrag im Sinne\r\nder Richtlinienbestimmung sein muss. Denn es ist z. B. auch denkbar, dass eine Online-Benutzeroberfläche\r\nim Präsenzgeschäft eingesetzt wird oder die Vertragsanbahnung präsent und lediglich der Vertragsschluss\r\nonline erfolgt.\r\nÜberdies sollte das Umsetzungsrecht Auslegungsprobleme der vollharmonisierenden Bestimmungen\r\nnach Art. 11a der Richtlinie 2011/83 iVm Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie 2011/83 auflösen. So lassen sich\r\ndiese Bestimmungen der Richtlinie vom Allgemeinen (Sicherheitsnetzstruktur) zum Besonderen dahin\r\nverstehen, dass der Widerrufsbutton für sämtliche Fernabsatzgeschäfte über Finanzdienstleistungen\r\neinzurichten ist, selbst wenn besondere produktspezifische Richtlinienvorschriften bestehen. Schließlich\r\ngibt es insoweit keine spezifischen Vorschriften in den produktbezogenen Vorschriften zu einem\r\nWiderrufsbutton. Demgegenüber erlaubt ein weites Verständnis von Art 16b Abs. 6 der Richtlinie\r\n2011/83, z. B. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, von einem Widerrufsbutton abzusehen.\r\nSchließlich konzediert die diesen Verträgen zugrunde liegende Wohnimmobilienkreditrichtlinie\r\n2014/17/EU in deren Art 14 Abs. 6 Unterabs. 2 gänzlich auf ein Widerrufsrecht zugunsten einer Bedenkzeit\r\nzu verzichten. Ebenfalls erlaubt diese Norm auch, in begrenztem Maße Formvorschriften\r\n(z. B. Textform) für den Widerruf zugrunde zu legen, sodass eine Buttonlösung nicht mit der für die\r\nTextform (§ 126b BGB) gebotenen Abschlussfunktion harmonierte. Die Nichtberücksichtigung einer\r\nButtonlösung fügt sich auch besser mit Rücksicht auf das ESIS-Merkblatt ein, weil diese vorvertraglichen\r\nInformationen anders als die gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst s) der Richtlinie 2011/83 keinen Hinweis\r\nauf die Buttonlösung kennen.\r\nDie durch die Änderungsrichtlinie geschaffenen Regeln zum Widerrufsbutton geben auf die vorskizzierten\r\nAbgrenzungsfragen keine eindeutige Antwort. Auch wenn der ErwG 18 jener Richtlinie wohl darauf\r\nhindeutet, dass kein „Rücktrittsbutton“ etwa im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/138/EG zu\r\nkonstruieren ist, sollte die nationale Umsetzung hier den Kreditinstituten klare Konturen hinsichtlich\r\ndes sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs des neuen Buttons setzen, um ihnen eine möglichst\r\neinfache Umsetzung im Rahmen bestehender Prozesse zu ermöglichen und sie folglich allenfalls\r\nvor technische Herausforderungen zu stellen. Hierbei wäre anders als in Art. 11a Abs.1, 16e Abs. 1\r\nder Richtlinie 2011/83/EU und Art. 3 Buchst m der Verordnung 2022/2065/EU eine einheitliche Übersetzung/\r\nBegriffswahl der Wortgruppe „online interface“ wünschenswert, weil dasselbe gemeint sein\r\nsoll.\r\n6 Haustürgeschäfte\r\nDas deutsche Recht kennt seit jeher eine Regulierung der Haustürschäfte und reguliert auch nach\r\nWegfall des Erfordernisses hinsichtlich Finanzdienstleistungen richtlinienüberschießend diesen Bereich.\r\nDie DK meint, dass diese richtlinienüberschießende Regulierung aus mehreren Gründen überholt ist.\r\nZum einen wird die diesbezügliche Regulierung durch produktspezifische Schutznormen zumeist verdrängt.\r\nZum anderen drohen Verbrauchern heute Gefahren weniger von Haustürgeschäften über Finanzdienstleistungen\r\nals damals. Eine exakte richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie\r\n2011/83/EU trüge mithin dazu bei, der „empfundenen Bürokratie“ entgegenzutreten und diesbezüglich\r\nmehr als nur symbolisch überholte Regulatorik abzuschaffen.\r\nSeite 8 von 8\r\nStellungnahme Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl.\r\nFernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vom 11. April 2024\r\nSollte vorstehende Auffassung nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozialpolitisch wünschenswerte\r\nHaustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Verbrauchers Ausnahmen\r\ngeschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien\r\nUmbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der\r\nMitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf\r\ndessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In diesem Fall sollte eine\r\ngesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die\r\nGenehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen\r\nwerden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004527","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes - VVBG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/7a/306479/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110076.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Allgemeine Anmerkungen/Hauptsächliche Kritikpunkte\r\nMit Schreiben vom 23. April 2024 (Geschäftszeichen: BBF - WK 5023/23/10005:005) hat das Bundesministerium\r\nFinanzen (BMF) verschiedene Verbände um Stellungnahme zu dem Entwurf eines „Gesetzes\r\nzum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer\r\ninkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz - VVBG)“ gebeten.\r\nZwar zählt die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zum Adressatenkreis des Konsultationsschreibens. Nach\r\nunserem Verständnis werden die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen allerdings vielfach Sachverhalte\r\nbetreffen, in denen der Eigentümer einer Sache oder Inhaber einer Forderung und der Adressat\r\neiner Erklärungsanordnung oder Sicherstellungsmaßnahme im Sinne des Gesetzentwurfs verschiedene\r\nPersonen sind. Angesichts der naturgemäßen Funktion von Banken und Sparkassen als Verwalter\r\nund Verwahrer von Vermögenswerten ihrer Kunden gehen wir daher davon aus, dass die Kreditwirtschaft\r\ndurchaus von den vorgeschlagenen Regelungen betroffen sein kann. Wir erlauben uns daher,\r\nebenfalls zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.\r\nZunächst ist grundsätzlich anzumerken, dass der Gesetzentwurf eine seit geraumer Zeit kontroverse\r\nDiskussion über den Umfang staatlicher Zugriffe auf Vermögensgegenstände, deren Herkunft aus einer\r\nStraftat nicht ohne weiteres ersichtlich ist,1 mit einer erneuten Vertiefung substanzieller Grundrechtseingriffe\r\nwieder aufgreift. Dabei wird zum einen die verfassungsrechtlich gebotene klare Abgrenzung\r\nzwischen repressiver Strafverfolgung (Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 74 Abs. 1 Nr.\r\n1 GG) einerseits und polizeirechtlicher Gefahrenabwehr (grundsätzlich Gesetzgebungskompetenz der\r\nBundesländer, Artt. 30, 70 GG) durch den Gesetzentwurf verwischt. Dies begründet erste verfassungsrechtliche\r\nZweifel.\r\nZum anderen ergeben sich Zweifel an der Erforderlichkeit zusätzlicher Regelungen durch die erst am\r\n18. März 2021 eingeführte deutliche Verschärfung der selbstständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4\r\nStGB2. Werden in der Literatur bereits hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht,3\r\nmuss dies für den vorliegenden Gesetzentwurf mindestens entsprechend gelten. Zudem dürfte § 76a\r\nAbs. 4 StGB in drei Jahren seit Inkrafttreten kaum hinreichend erprobt sein. Einzelfälle in der forensischen\r\nPraxis deuten vielmehr im Gegenteil eher darauf hin, dass bereits das geltende Recht weitgehende\r\nVermögenseinziehungen ohne den Nachweis einer rechtswidrigen Tat der von der Einziehung\r\nbetroffenen Person ermöglicht.4 Weitere Erfahrungen, insbesondere Entscheidungen höherer Gerichte\r\nsollten abgewartet werden, bevor zusätzliche Regelungen erlassen werden. Daher ist gegenwärtig ein\r\nGesetzgebungsbedarf nicht zu bejahen.\r\nDies vorausgeschickt, sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft hauptsächlich folgende Aspekte\r\ndes Entwurfs kritisch:\r\n1. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass in der Praxis in relevantem Umfang\r\nSachverhalte auftreten werden, bei denen die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zu\r\neiner bestimmten Person zweifelhaft sein kann, der Gegenstand jedoch von einem\r\n1 Zum Streitstand El-Ghazi/Marstaller/Zimmermann, NZWiSt 2021, 297 Fußnoten 7 und 8.\r\n2 Eingeführt durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)\r\n3 El-Ghazi/Marsteller/Zimmermann, a.a.O. 304.\r\n4 LG Hamburg, Beschl. Vom 7. März 2019, Az. 619-Qs 21/18, BeckRS 2019, 8228, dazu Beukelmann, NJW-Spezial 2019, 376.\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme vom 28. Mai 2024\r\nKreditinstitut verwahrt bzw. verwaltet wird. Solche Dreipersonenverhältnisse werden im Entwurf\r\nnicht in gebührender Weise berücksichtigt.\r\n2. Dieser Befund schlägt sich einmal bei der fehlenden Unterscheidung von Maßnahmen gemäß\r\n§§ 3 und 6 VVBG-E gegenüber den unmittelbar Betroffenen und Dritten (wie insbesondere\r\nKreditinstituten) nieder. Gegenüber Dritten bedarf es zusätzlicher Eingriffsvoraussetzungen,\r\nwie sie sich beispielsweise in § 103 StPO finden.\r\n3. Zum anderen bedarf es für die mögliche Beschneidung von Ertragschancen der hauptsächlich\r\nBetroffenen einer Haftungsfreistellung der von einer Maßnahme mittelbar betroffenen Vertragspartner.\r\nVorbild für eine solche Regelung könnte § 48 Abs. 1 GwG sein.\r\n4. Nicht durchgängig überzeugend sind die erforderlichen begleitenden Regelungen zur Gewährleistung\r\ndes Datenschutzes. Auf die diesbezüglichen Anmerkungen im weiteren Verlauf der\r\nStellungnahme wird verwiesen.\r\nII. Im Einzelnen:\r\nZu Seite 2, B. Lösung, 3. Absatz, letzter Satz:\r\n„Liegt ein solcher Verdacht vor, können diverse Ermittlungsbefugnisse ausgeübt und vom Inhaber des\r\nVermögensgegenstandes Auskunft verlangt werden, eine Pflicht zur Mitwirkung wird dabei aber nicht\r\nstatuiert.“\r\nKommentierung:\r\nKreditinstitute sind bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage strafprozessualer Regelungen\r\nzahlreichen Auskunftsersuchen von Ermittlungsbehörden ausgesetzt. Hinzu treten die Verdachtsmeldepflicht\r\nnach dem Geldwäschegesetz sowie Auskunftsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\r\n(BaFin). Dennoch sieht der Gesetzentwurf in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VVBG-E eine zusätzliche\r\nBefugnis für das Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung (als zuständige Behörde gemäß § 1\r\nAbs. 3 VVBG-E) vor. Aufgrund der bereits nach geltender Rechtslage in der Praxis oftmals festzustellenden\r\nfehlenden Abstimmung des Handelns verschiedener Behörden bestehen gegen diese zusätzlichen\r\nErmittlungsbefugnisse gegenüber Kreditinstituten und die damit zu erwartende Erhöhung des\r\nAufwands zur Beantwortung solcher Auskunftsersuchen Bedenken. Dies gilt umso mehr, als ausweislich\r\nder oben zitierten Passage aus dem Gesetzentwurf eine Mitwirkungspflicht nicht besteht, wenn ein\r\nInstitut im Besitz des in Rede stehenden Vermögensgegenstandes ist. Gegen eine Mitwirkungspflicht\r\nsprechen zudem das Bankgeheimnis und datenschutzrechtliche Bestimmungen.\r\nZu § 2 Abs. 1 Satz 1\r\n„(1) Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes ist\r\n1. jeder Gegenstand, gleich ob körperlich oder nicht körperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell\r\noder immateriell, sowie\r\n2. jeder Rechtstitel und jede Urkunde, die das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte an Gegenständen\r\nnach Nummer 1 verbriefen,\r\nderen Wert 100.000 € übersteigt.“\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme vom 28. Mai 2024\r\nKommentierung:\r\nDie Fixierung des Wertes des Vermögensgegenstandes auf 100.000 € lässt die Volatilität verschiedener\r\nFinanzwerte (zum Beispiel von Wertpapieren und Kryptowerten) außer Betracht. Für solche Vermögensgegenstände\r\nsind für die Bestimmung des Schwellenwertes zusätzliche Kriterien (z. B. bezogen\r\nauf den Zeitpunkt des Erwerbs) erforderlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der vorgesehene\r\nSchwellenwert sachlich ähnlich gelagerte Wertgrenzen in Art. 74 AMLR, die bei 250.000 € beginnen,\r\ndeutlich unterschreitet. Widersprüche zu den künftig zu erfüllenden EU-rechtlichen Maßgaben\r\nsollten vermieden werden.\r\nZu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 c):\r\n„(2) ein Vermögensgegenstand ist verdächtig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er aus einer\r\nrechtswidrigen Tat nach § 11 Nr. 5 des Strafgesetzbuches herrührt. Anhaltspunkte für das Herrühren\r\naus einer rechtswidrigen Tat im Sinne von Satz 1 können sich aus einer Gesamtschau insbesondere\r\nder folgenden Kriterien ergeben: (…)\r\nKommentierung:\r\nDie Anknüpfung an § 11 Nr. 5 StGB ermöglicht Verdachtszuschreibungen wegen jedweder Straftat des\r\nKern- und Nebenstrafrechts. Dies erscheint insbesondere im Zusammenhang mit manchen der in der\r\nFolge genannten Kriterien für einen Verdacht uferlos und damit letztlich unverhältnismäßig.\r\n„2. es besteht keine Transparenz über den wirtschaftlich Berechtigten an einem Vermögensgegenstand“\r\nKommentierung:\r\nDie voranstehend dargelegte Kritik gilt z. B. für § 2 Abs. 2 Nr. 2. Durch die umgangssprachliche Verwendung\r\ndes Begriffes „Transparenz“ bleibt unklar, welche Mängel in Bezug auf die zum wirtschaftlich\r\nBerechtigten zu erhebenden Daten konkret gemeint sind. Die Regelung ist mithin zu unbestimmt.\r\n„3. der Gegenstand steht im Besitz oder in der Verfügungsbefugnis (…)\r\nc) einer natürlichen Person, die in geografischen Risikogebieten ansässig ist oder dort eine erhebliche\r\nGeschäftstätigkeit entfaltet, oder (…)“\r\nKommentierung:\r\nDie Definition des „geographischen Risikogebietes“ ist insofern verwirrend, als § 2 Abs. 3 VVBG-E eine\r\neigenständige Definition („im Sinne dieses Gesetzes“) formuliert, während in der Gesetzesbegründung\r\n(S. 44) hierzu auf Nr. 3 der Anlage 2 zum Geldwäschegesetz verwiesen wird. Unter anderem ist fraglich,\r\nob die jeweils aufgeführten Kriterien kumulativ oder alternativ vorliegen sollen. Nicht konkretisiert\r\nwird ferner der Begriff der „erheblichen Geschäftstätigkeit“ in einem Risikogebiet, der daher nicht\r\nhinreichend bestimmt ist.\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme vom 28. Mai 2024\r\nZu § 2 Abs. 3 Ziffer Nr. 2., 3. und 5.:\r\n(3) Geografisches Risikogebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Staatsgebiet eines Drittlandes,\r\n(…)\r\n„2. dessen Finanzsystem laut glaubwürdigen Quellen nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung,\r\nAufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt,“\r\n„3. in dem kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen stark ausgeprägt sind,“(…)\r\n„5. das laut glaubwürdigen Quellen terroristische Aktivitäten unterstützt oder in dem bekannte terroristische\r\nOrganisationen aktiv sind.\r\nGlaubwürdige Quellen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 können insbesondere gegenseitige\r\nEvaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Folgeberichte sein.“\r\nKommentierung:\r\nAus Sicht der Entwurfsverfasser mag angesichts des regelmäßigen Umgangs mit der Financial Action\r\nTask Force (FATF) der Begriff der „gegenseitigen Evaluierung“ etc. eindeutig sein. Für den mit dieser\r\nMaterie nicht notwendig des öfteren befassten Gesetzesanwender wie für andere Behörden und Gerichte\r\nmangelt es insoweit jedoch an der Bestimmtheit.\r\nZu § 3 Abs. 2:\r\n„(2) Für die Mitwirkung von Personen bei Vernehmungen nach Absatz 1 Nummer 3 gelten die §§ 48\r\nbis 58b sowie 68 bis 71 der Strafprozessordnung und die Regelungen des fünften Abschnitts des Gesetzes\r\nüber die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen\r\nund Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, Zeuginnen, Zeugen und\r\nDritten entsprechend.“\r\nKommentierung:\r\nZunächst mag es sich bei dieser Passage um ein Redaktionsversehen handeln. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 3\r\nVVBG-E bezieht sich auf Informationen, die aus einem Kontodatenabruf gemäß § 24c KWG gewonnen\r\nwerden. Eine Mitwirkung von Personen ist für diese Alternative nicht erforderlich. Sofern sich die Passage\r\nauf § 3 Abs. 1 Nr. 4 VVBG-E beziehen sollte, stehen die dortigen Ausführungen im Widerspruch\r\nzu der Gesetzesbegründung, der zufolge es sich um ein Verwaltungs- und nicht um ein strafprozessuales\r\nVerfahren handeln soll und eine Mitwirkungspflicht nicht besteht.\r\nZu § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4:\r\n„(1) Mit dem Erlass der Anordnung ist die zuständige Behörde befugt, über die in § 3 Absatz 1 genannten\r\nBefugnisse hinaus die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Informationen oder Beweismittel\r\nzur späteren Überprüfung der Erklärung der Anordnungsgegnerin oder des Anordnungsgegners\r\nsowie zur Durchführung von vorläufigen Sicherstellungen nach § 7 Absatz 1 zu erlangen.“\r\n„(2) Insbesondere kann die zuständige Behörde\r\n1. Geschäfts- oder Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,\r\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Ermittlungen nach Absatz 1 erforderlich\r\nist,\r\n2. nach Maßgabe des Absatzes 4 angeordnete Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen\r\nsowie Wohnungen durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese den Vermögensgegenstand\r\noder sachdienliche Hinweise auf dessen Herkunft und die wirtschaftliche Berechtigung\r\nSeite 6 von 7\r\nStellungnahme vom 28. Mai 2024\r\nhervorbringt, (…)\r\n(4) Beschlagnahmen, auch von Postsendungen, und Durchsuchungen von Wohnungen sowie Geschäfts-\r\nund Betriebsräumen dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug\r\nauch durch die zuständige Behörde. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die zuständige\r\nBehörde ihren Sitz hat.“\r\nKommentierung:\r\nDie in § 6 VVBG-E aufgeführten eingriffsintensiveren Maßnahmen folgen als zweite Stufe auf die Befugnisse\r\nder zuständigen Behörde gemäß § 3 VVBG-E. Anzuerkennen ist, dass der Gesetzentwurf besonders\r\neingriffsintensive Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 4 VVBG-E einem Richtervorbehalt unterwirft,\r\num die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Dies ist in Bezug auf Kreditinstitute wegen des erheblichen\r\nEingriffs in die Berufsfreiheit und ggf. das Eigentumsgrundrecht auch erforderlich.\r\nAllerdings erscheint die systematische Zuordnung der Befugnisse uneinheitlich. So spricht einerseits\r\ndie Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 von Gefahrerforschung und die Zuständigkeit für richterliche\r\nAnordnungen soll gemäß § 6 Abs. 4 VVBG-E bei den Verwaltungsgerichten liegen. Andererseits sollen\r\nfür Beschlagnahmen und Durchsuchungen die Regelungen der Strafprozessordnung gelten, § 6 Abs. 6\r\nVVBG-E. Doch selbst wenn dieser systematische Bruch hingenommen würde, ist jedenfalls bedenklich,\r\ndass die Maßnahmen nicht zwischen Anordnungen gegen den unmittelbar Betroffenen und Anordnungen\r\ngegenüber Dritten unterscheiden.\r\nKreditinstitute dürften von den Maßnahmen gemäß §§ 3 und 6 VVBG-E regelmäßig als Dritte, d. h. als\r\nVertragspartner eines Kunden, für den Vermögenswerte verwahrt bzw. verwaltet werden, betroffen\r\nsein. Vor diesem Hintergrund bedarf es schon aus Rechtsgründen zusätzlicher Eingriffsvoraussetzungen\r\nfür ihnen gegenüber angeordnete Maßnahmen. Eine solche Differenzierung findet sich zu Recht in\r\nder Strafprozessordnung z. B. in den §§ 102 und 103 StPO. Im VVBG-E würde hierdurch zusätzlich\r\nsichergestellt, dass Kreditinstitute in der Praxis nicht regelmäßig als „Ersatzbetroffene“ herangezogen\r\nwerden, wenn die Ermittlung der hauptsächlich von der Maßnahme eigentlich betroffenen Person der\r\nzuständigen Behörde zu mühsam erscheint. Die Praxis belegt, dass diese Sorge bereits in Bezug auf\r\ngeltende Regelungen zu Auskunftsersuchen berechtigt ist.\r\nZu § 16 Abs. 3:\r\n„(3) Sind mit Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen\r\nPerson oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand\r\nmöglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen\r\nder betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung\r\noder Verwendung dieser Daten ist unzulässig.“\r\nKommentierung:\r\nEs dürfte davon auszugehen sein, dass die in der Vorschrift genannten Daten ebenfalls automatisiert\r\nverarbeitet werden sollen, wofür auch § 16 Abs. 4 VVBG-E spricht. Dann fragt es sich allerdings, wie\r\nes sich in dieser Hinsicht mit Datenschutzrechten der betroffenen Person/Dritten etwa auf Auskunft\r\nund Löschung verhält.\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme vom 28. Mai 2024\r\nZu § 17 Abs. 4:\r\n„Die Verarbeitung biometrischer Daten in automatisierten Anwendungen zur Datenanalyse ist unzulässig.“\r\nKommentierung:\r\nDiese Aussage steht im Widerspruch zu § 15 Abs. 3, der die automatisierte Verarbeitung von Lichtbildern\r\nvorsieht. Lichtbilder sind biometrische Daten.\r\nZu § 23 Abs. 3:\r\n„(3) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezogene Daten\r\nauch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Die zuständige Behörde hat einen Nachweis zu führen,\r\naus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle und der Empfänger\r\nersichtlich sind. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu\r\nsichern. Am Ende des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nachweise\r\nzu löschen. (…)“\r\nKommentierung:\r\nAnsprüche wegen Verletzung von (Datenschutz)rechten können mindestens drei Jahre lang geltend\r\ngemacht werden. Die vorgesehene frühe Löschung erschwert den Nachweis unberechtigter Weitergaben.\r\nZu § 27 Abs. 2:\r\n„(2) Absatz 1 findet auf automatisierte Dateisysteme, die nur vorübergehend geführt und innerhalb\r\nvon sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung.“\r\nKommentierung:\r\nAuch solche Systeme dürfen nicht im rechtsfreien Raum genutzt werden. Art. 5 DSGVO und die entsprechenden\r\nVorschriften des KI Acts gelten auch für diese.\r\nZu § 29:\r\n„Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben durch die zuständige Behörde einen Schaden, so gelten\r\ndie §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.“\r\nKommentierung:\r\nIm Hinblick auf den Ausgleich von Schäden, die bei der Durchführung von Maßnahmen nach dem\r\nVVBG-E ggf. entstehen können, mangelt es dem Entwurf wiederum an sachgerechten Regelungen für\r\nDreipersonenverhältnisse. So können etwa durch einen Zugriff auf von Kreditinstituten verwahrte bzw.\r\nverwaltete Vermögenswerte vertraglich vorgesehene Ertragsmöglichkeiten eines Kunden (als von der\r\nMaßnahme unmittelbar Betroffener) vereitelt werden. Da aus Sicht der Kreditwirtschaft durchaus damit\r\nzu rechnen ist, dass derartige Sachverhaltskonstellationen in der Praxis auftreten werden, bedarf\r\nes für solche Fälle dringend einer Haftungsbeschränkung für den Dritten, die etwa § 48 Abs. 1 GwG\r\nnachgebildet werden könnte."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004528","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/51/306481/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110077.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir begrüßen die mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-UG) intendierte 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben. Damit kann das angestrebte Ziel, europaweit einheitliche Nachhaltigkeitsberichte zu schaffen, erreicht werden. Der bürokratische Aufwand sollte auch für die in Deutschland ansässigen Berichtspflichtigen unbedingt auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.\r\nUm das Ziel einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben zu erreichen, sollten folgende zentrale Punkte angepasst bzw. präzisiert werden:\r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht-komplexe Institute: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen bei der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichtes\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken\r\n4. Berichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz auf die „bedeutsamsten“ qualitativen Angaben begrenzen\r\nZu diesen und weiteren Aspekten, bei denen wir Anpassungsbedarf sehen, nehmen wir nachfolgend einzeln Stellung.\r\nDas BMJ fragt im Schreiben vom 22. März 2024, ob das Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 34 Abs. 4 Bilanz-Richtlinie (i. d. F. der CSRD) ausgeübt werden sollte, wonach neben zur Abschlussprüfung befugten Personen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden können.\r\nBei den Unternehmen der Kreditwirtschaft wird im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Die Durchführung beider Prüfungen durch den Abschlussprüfer sichert die Konsistenz und Verbindung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und dient der Effizienz und Effektivität der Prüfungen. Sollte im Einzelfall ein anderer Prüfer beauftragt werden, kommt für unsere Mitglieder nur ein Angehöriger des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Betracht. Eine Zulassung von unabhängigen Prüfungsdienstleistern als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten halten wir daher nicht für erforderlich. Stattdessen regen wir an, in § 324e HGB-E zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch den Abschlussprüfer als Regelfall gilt (Abs. 2 vor den jetzigen Abs. 1 ziehen).\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI)\r\n1.1. Umsetzungsfristen: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten, wie es die CSRD vorsieht.\r\nDer EU-Gesetzgeber hat in Art. 5 CSRD eine Regelung zur Erstanwendung der CSRD exklusiv für als klein und nicht komplex eingestufte Kreditinstitute (SNCI) ab dem Geschäftsjahr 2026 geschaffen. Diese gilt explizit für alle SNCI. Dies sollte so auch im Handelsgesetzbuch umgesetzt werden (1:1-Umsetzung).\r\nDrohende Überlastung: KMU und SNCI haben tendenziell dasselbe geschäftszweigspezifische Größenklassen-Niveau. Wie in der CSRD vorgesehen, sollte die grundsätzliche Gleichstellung von kapitalmarktorientierten KMU und SNCI angestrebt werden. Damit KMU und SNCI nicht überlastet werden und rechtssicher umsetzen können, sollten beide frühestens ab dem Berichtsjahr 2026 nach neuen Vorgaben berichten.\r\nKeine Zeit für die Implementierung der neuen Berichtsanforderungen: Am 1. Januar 2024 hat die erste Berichtsperiode begonnen. Die nationale Umsetzung soll bis Juli 2024 erfolgen; sie wird voraussichtlich erst mit einer deutlichen Verspätung final verabschiedet. Hinzu kommt: Die für SNCI anzuwendenden LSME ESRS werden nicht rechtzeitig für eine Umsetzung zum 31. Dezember 2024 vorliegen, da diese aus der EU-Sicht erst für 2026 greifen. Damit fehlt die entscheidende Umsetzungsgrundlage für alle SNCI.\r\nRichtlinienkonforme Umsetzung notwendig: Nach Art. 5 CSRD gilt eindeutig, dass die großen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und weniger als (bzw. gleich) 500 Beschäftigten (s. b im Anhang), die gleichzeitig SNCI sind, nicht ab Geschäftsjahr 2025 sondern ab Geschäftsjahr 2026 erstmals berichten müssen (s. c im Anhang). Andernfalls hätte diese Regelung für SNCI keinerlei Wirkung und wäre überflüssig. Der EU-Gesetzgeber schafft annahmegemäß Vorschriften, die auch eine Wirkung entfalten. Dann gilt diese Regelung aber auch für SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten (s. a im Anhang), da in Art. 5 Abs. 2 Bu. c Ziff. ii CSRD keine Einschränkung auf Bu. b enthalten ist. „Sofern sie große Unternehmen …sind“ stellt klar, dass alle SNCI im Anwendungsbereich (Art. 19a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie) von der Regelung nach Bu. c Ziff. ii erfasst sind. Demnach müssen alle SNCI erst ab Geschäftsjahr 2026 erstmals die Berichtspflichten der CSRD erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.\r\nErgebnis: Bei der nationalen Umsetzung der CSRD sollte klargestellt werden: Alle SNCI müssen unter der neuen Rechtslage erstmals ab Geschäftsjahr 2026 berichten.\r\nLösung: Art * Abs. 1 EGHGB (Art. 2 CSRD-UG) wird um eine Nr. 4 erweitert, wie bereits in Abs. 2.\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)\r\n(…) (1) (…) sind erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes Geschäftsjahr von Unternehmen, die\r\n1. groß sind (…),\r\n2. von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind [vgl. Petitum 5.2], und\r\n3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, und\r\n4. kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind.\r\n1.2. Definition von kleinen und nicht-komplexen Instituten (Verweis auf die CRR)\r\nDie Definition von kleinen und nicht komplexen Instituten wird durch einen Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR hergestellt. Entsprechend der Intention des europäischen Gesetzgebers, der auf die monetären bzw. quantitativen Größenklassenkriterien der Bilanz-Richtlinie zurückgreift, sollte der Verweis auf die SNCI-Definition der CRR auf die quantitativen Bedingungen beschränkt werden (Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Bu. a), b) und d) bis f)).\r\nWir schlagen somit folgende Anpassung in Art. * Abs. 2 (und Abs. 1) Nr. 2 EGHGB vor:\r\n„kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind“\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen zur Konsolidierung unwesentlicher Tochterunternehmen (§ 296 Abs. 2 HGB) und beim Verzicht auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses bei unwesentlichen Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 5 HGB)\r\nTeilweise wird im Schrifttum ein mögliches Auseinanderfallen des handelsrechtlichen Konsolidierungskreises, der für die Finanzberichterstattung angewendet wird, und der zwingend im Lagebericht eingefügten Nachhaltigkeitsberichterstattung für möglich gehalten (vgl. WPg 2024, S. 140 ff.). Diese Auffassung teilen wir nicht. Die Bilanz-Richtlinie sieht bzgl. eines konsolidierten Abschlusses einen einheitlichen Konsolidierungskreis zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht vor (Art. 2 Nr. 11, Art. 3 Abs. 7, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 9 und 10 sowie Art. 29 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie). Sofern es keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen gibt, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts. Mit der CSRD wurden die betreffenden Artikel in der Bilanz-Richtlinie nicht angepasst.\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nArt. 29a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie (in der Fassung der CSRD) regelt Folgendes: “Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“\r\nDie Nachhaltigkeitsberichterstattung ist also für die „große Gruppe“ zu erstellen, welche nach Art. 3 Abs. 7 Bilanz-Richtlinie die einzubeziehenden Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen umfasst. Tochterunternehmen, die nach Art. 23 Abs. 9 und 10 Bilanz-Richtlinie nicht konsolidiert bzw. nicht einbezogen werden, sind nicht Teil des konsolidierten Lageberichts und damit auch nicht Bestandteil der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Vielmehr gelten diese vor dem Leitbild der fiktiven rechtlichen Einheit des Konzerns als „Dritte“ (Einheitstheorie) und sind somit ggf. in die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette einzubeziehen. Sofern die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts dem Grunde nach nicht besteht, entfällt auch die Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht.\r\nSomit besteht aus unserer Sicht ein Einklang in der Berichterstattung zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht hinsichtlich der finanziellen Berichterstattung. Die Bilanz-Richtlinie sieht in der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene keinen Unterschied im Konsolidierungskreis zwischen der finanziellen und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor (so auch ESRS 1.62; ESRS 2.5 Bu. b i). Ein Auseinanderlaufen würde auch den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit widersprechen. Insbesondere die Befreiungsvorschriften in §§ 290 Abs. 5 und 296 Abs. 2 HGB (Art. 23 Abs. 10 Bilanz-Richtlinie) dürfen durch eine überschießende nationale CSRD-Umsetzung nicht ausgehebelt werden.\r\nAufgrund der in der Praxis erkennbaren Unsicherheit sollte dies entsprechend in der Gesetzesbegründung klargestellt werden.\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken\r\nDerzeit sind die §§ 289g, 315e HGB-E so formuliert, dass der komplette Lagebericht im ESEF-Format aufzustellen ist, sobald der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist. Dies stellt eine massive Verschärfung dar. Im Rahmen des ESEF-Umsetzungsgesetzes wurde das ursprünglich vorgesehene Aufstellungserfordernis bereits deutlich kritisiert und durch eine Offenlegungslösung ersetzt. Warum nun für den Lagebericht ein Aufstellungserfordernis gelten soll, erschließt sich nicht und führt zu erheblichen Belastungen für die berichtspflichtigen Unternehmen. Unseres Erachtens handelt es sich hier um einen Übersetzungsfehler.\r\nAus den Erstanwendungsvorschriften im Referentenentwurf i. V. m. §§ 325, 328 HGB-E kann zudem abgeleitet werden, dass bereits für das erste Berichtsjahr 2024 eine vollständige Offenlegung für die CSRD-Angaben nach ESEF-VO vorgesehen ist. Da der Zeitplan der EFRAG, ESMA und der EU-Kommission zur ESEF-Taxonomie (CSRD) eine Fertigstellung der EU-Vorgaben im Sinne einer Änderung des ESEF-RTS frühestens Ende 2024 ermöglicht, wobei noch ergänzend die Einspruchsfrist für das Europäische Parlament und den Rat zu berücksichtigen ist, ist die Berichterstattung im ESEF-\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nFormat zum Stichtag 31. Dezember 2024 für die Anwendungsverpflichteten nicht umsetzbar. Die entsprechenden Softwareanbieter werden auf Basis des Zeitplans nicht rechtzeitig ausliefern können, resp. Softwareanpassungen nicht rechtzeitig bis zur Vergabe des Prüfungsvermerks erfolgen können. Das sich daraus ergebende Prozessrisiko im Rahmen der Lageberichterstattung ist weder angemessen noch vertretbar.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir eine Verschiebung der Pflicht zum digitalen Format und insbesondere zur ESEF-Auszeichnung (tagging) um mindestens ein Jahr über das EGHGB für dringend erforderlich.\r\n4. Bericht über Ressourcen ohne physische Substanz auf die bedeutsamsten qualitativen Angaben begrenzen Die Umsetzung zum Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen in den §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E geht über den europäischen Rahmen (Art. 19 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie i. d. F. CSRD) hinaus. Nach §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E sind im (Konzern-)Lagebericht „auch diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben (…)“. Art. 19 Abs. 1 Uabs. 4 Bilanz-Richtlinie sieht jedoch nur vor, dass „über die wichtigsten immateriellen Ressourcen“ zu berichten ist. Es sollte klargestellt werden, dass nur die wichtigsten Informationen aufzunehmen sind. Dies kann im Einklang mit § 289 Abs. 1 HGB unter Verwendung des handelsrechtlichen Begriffs der „bedeutsamsten“ Informationen erfolgen. Im Ergebnis sollte der Wortlaut der §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E ergänzt werden: Eine Kapitalgesellschaft hat im Lagebericht auch diejenigen bedeutsamsten Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben, von denen (…). Darüber hinaus genügt aus unserer Sicht eine qualitative Darstellung bzw. Erläuterung. Eine Quantifizierung würde unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Insofern würden wir es begrüßen, wenn in der Gesetzesbegründung der Hinweis aufgenommen wird, dass im Regelfall eine qualitative Berichterstattung ausreichend sein dürfte.\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n5. Weitere notwendige und wichtige Klarstellungen bei der Umsetzung der CSRD\r\n5.1 Umsetzungsfristen für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nDie CSRD sieht eine schrittweise Umsetzung vor, beginnend mit den Unternehmen, die bereits der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. Diese Unternehmen werden ihre ersten CSRD-Berichte für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen müssen. Alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen und somit zum ersten Mal von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind, werden ab dem Geschäftsjahr 2025 berichten. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die großen Unternehmen, die bereits Erfahrung mit der nichtfinanziellen Berichterstattung haben, die ersten Unternehmen sein werden, die die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlichen, während alle anderen großen Unternehmen ein weiteres Jahr Zeit haben, um die notwendigen Prozesse zu etablieren und die entsprechenden Daten zu erheben.\r\nAllerdings wird diese Regelung durch andere Vorschriften der CSRD mangels Klarstellung umgangen. Generell sind Tochterunternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (§ 289b Abs. 2 HGB). Der letzte Satz des Absatzes 2 besagt jedoch, dass Tochtergesellschaften, die selbst große Unternehmen sind, deren übertragbare Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt notiert sind, diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können. Stattdessen sind sie verpflichtet, einen separaten Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Die Anwendung dieser Regel auf den Umsetzungszeitplan könnte ohne eine Klarstellung im EGHGB den schrittweisen Ansatz der CSRD-Pflicht für neu Verpflichtete unterlaufen: Kapitalmarktorientierte Tochtergesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern müssten ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen, obwohl sie den Nachhaltigkeitsbericht zum allerersten Mal offenlegen. Diese unvorhergesehene Folge sollte im CSRD-Umsetzungsgesetz mit einer Klarstellung im EGHGB korrigiert werden. Große, kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen sollten den Phase-in-Anforderungen der CSRD in gleicher Weise unterliegen wie alle anderen Unternehmen.\r\n5.2 Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind Der Referentenentwurf unterwirft u. a. Mutterunternehmen, die den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits ab dem Geschäftsjahr 2024. Dies geht über die Vorgabe der CSRD hinaus. Art. 5 Abs. 2 Bu. a Ziff. ii CSRD sieht eine Umsetzung ab dem Geschäftsjahr 2024 nur für „Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie“ [Bilanz-Richtlinie] vor. Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, aber über bspw. § 340i Abs. 3 HGB den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, würden also ein Jahr früher als europarechtlich notwendig von der CSRD-Berichterstattungspflicht erfasst.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nFür derartige Mutterunternehmen einer großen Gruppe i. S. v. Art. 3 Abs. 7 der Bilanz-Richtlinie, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, sieht Art. 5 Abs. 2 Bu. b CSRD nämlich erst ab dem Geschäftsjahr 2025 eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Gerade für solche Mutterunternehmen besteht eine besondere Komplexität im Aufbau einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung und ein hoher Umsetzungszeitbedarf, der durch die jetzt im Referentenentwurf enthaltenen Reglungen massiv verkürzt würde. Deshalb sollte – auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Wirtschaft – an dieser Stelle die Differenzierung der CSRD beibehalten und die Regelung nicht verschärft werden. Lösung: Artikel * Abs. 1 Nr. 2 EGHGB, (…) 2. die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind und (…)\r\n5.3 Eintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / umwandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vorliegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\n5.4 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass regelmäßig nicht alle Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E.\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n5.5 Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG-E) § 12 Abs. 4 LkSG-E regelt eine Verschiebung der Berichtseinreichung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben. Diese Berichte sollen nun frühestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA eingereicht werden müssen. Hier sollte im finalen Gesetz klargestellt werden, dass sich die Fristverschiebung nicht nur auf die Berichtseinreichung beim BAFA sondern auch auf die Publikation nach § 10 Abs. 2 LkSG bezieht. Ebenso bitten wir um Klarstellung, in welchem Format der LkSG-Bericht für das Geschäftsjahr 2023 eingereicht werden soll. Grundsätzlich interpretieren wir die Überführung der LkSG-Berichterstattung in die CSRD-Berichterstattung als Ersatz der eigenständigen LkSG-Berichterstattung. Diese Entbürokratisierung begrüßen wir ausdrücklich.\r\n5.6 Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister / Übergangsregelung\r\nWie bereits erwähnt wird bei den Unternehmen der Kreditwirtschaft im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Wir begrüßen ausdrücklich, dass vor dem 1. Januar 2026 bestellte Berufsangehörige als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert werden können, wenn sie über den Weg der Fortbildung die notwendigen Kenntnisse für Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erlangt haben. Nach dem Referentenentwurf ist der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte (§ 13d Abs. 2 WPO-E). Die Registrierung ist wiederum Bedingung für die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 324e HGB-E).\r\nAngesichts der knappen Umsetzungsfristen der CSRD und des für die Fortbildung und Registrierung notwendigen zeitlichen Aufwandes sollte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte 2024 (erstmalige Prüfungsrunde) eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung im Nachgang zur Registrierung erbracht werden kann.\r\n5.7 Anwendung auf Verbriefungszweckgesellschaften\r\nZweckgesellschaften erfüllen eine wichtige Funktion im Rahmen der Verbriefung von Positionen. Diese Zweckgesellschaften übernehmen Positionen der Gruppen und begeben Anleihen im Kapitalmarkt um diese zu refinanzieren. Durch die Grundlogik von Verbriefungen werden den Zweckgesellschaften substantielle Pools von Positionen übertragen, wodurch die Zweckgesellschaft die Schwellenwerte der CSRD-Pflicht überschreiten könnte (Bilanzsumme > 25 Mio. EUR & Nettoumsatzerlöse > 50 Mio. EUR). Zur Refinanzierung der Positionsübernahme emittieren die Zweckgesellschaften häufig Anleihen am Kapitalmarkt. Dies bedeutet, dass übertragbare Wertpapiere der Zweckgesellschaft an einem regulierten Markt der EU notiert sind, wodurch die Zweckgesellschaft unter die bereits skizzierte Ausnahme aus der Konzernbefreiung fällt und einen eigenen CSRD-Bericht erstellen müsste, obwohl sie in der Regel voll konsolidiert wird, so dass die Vermögenswerte in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Originators gemäß Artikel 29 CSRD aufgenommen werden. Verbriefungszweckgesellschaften sind typischerweise automatisierte Entitäten, die vordefinierte Maßnahmen im Falle des Eintritts vordefinierter Trigger Events durchführen (bspw. Zinszahlung). Es handelt sich um Zweckgesellschaften ohne eigene\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nUnternehmensstrategie oder Mitarbeiter. Daher können Verbriefungszweckgesellschaften die Nachhaltigkeitsberichtspflicht der CSRD nicht erfüllen.\r\nUnserer Ansicht nach war die Ausweitung der CSRD-Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Zweckgesellschaften eine unbeabsichtigte Folge, die sich aus der neuen Gestaltung der Schwellenwerte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt. Der Text und die Erwägungsgründe der CSRD enthalten keinen Hinweis auf Verbriefungen oder Unternehmensvehikel. In Anbetracht der Tatsache, dass a) diese Zweckgesellschaften einfach nicht in der Lage sind, die erforderliche Berichterstattung zu liefern, b) Verbriefungen und Zweckgesellschaften bereits einem separaten, speziellen Regulierungsrahmen unterliegen (Verbriefungsverordnung) und c) die Ausweitung der Berichterstattungsanforderungen auf Zweckgesellschaften im Grunde den gesamten Markt für Verbriefungen zum Erliegen bringen würde, glauben wir nicht, dass die EU-Institutionen beabsichtigten, Zweckgesellschaften, die Verbriefungen nutzen, in den Anwendungsbereich der CSRD einzubeziehen. Daher sollte eine Klarstellung in das CSRD-Umsetzungsgesetz aufgenommen werden, dass die Berichtspflichten nicht für reine \"Verbriefungszweckgesellschaften\" gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 66 der Eigenkapitalverordnung und Artikel 2 Absatz 2 der Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402) gelten.\r\nDarüber hinaus haben die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA auf der Grundlage eines Mandats der geänderten Verbriefungsverordnung bereits einen Entwurf einer delegierten Verordnung zur Konsultation am 2. Mai 2022 veröffentlicht, der eine umfassende Offenlegung von Informationen auf Einzelvertragsebene und teilweise auf Originator-Ebene vorsieht, damit die Anleger die negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf ihre Investitionen bewerten können. Konzeptionell sollte dieser Ansatz bevorzugt werden, da die Auswirkungen von ESG-Faktoren von den verbrieften Forderungen und dem Originator ausgehen und nicht von der Verbriefungszweckgesellschaft.\r\n5.8 Berichtsinhalte: Nachhaltigkeitsziele\r\nDer Referentenentwurf skizziert in § 289c HGB-E grob die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts. Absatz 2 Nummer 2 spricht dabei von einer „Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Kapitalgesellschaft gesetzt hat, soweit vorhanden, einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050 […]“. Die Formulierung lässt unterschiedliche Interpretationen zu, auf welchen Teil des Satzes sich das „soweit vorhanden“ bezieht. Wir bitten im Sinne einer 1:1-Umsetzung um Klarstellung, dass absolute Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nur soweit vorhanden anzugeben sind.\r\nDarüber hinaus wird in den ESRS Application Requirements zu E1-4 auch auf „entsprechende absolute Werte“ für das Zieljahr und Zwischenzieljahre verwiesen. Wir bitten hier um Klarstellung in der Begründung, ob diese Werte auch als absolute Ziele gelten sollen.\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n5.9 Entgelttransparenzgesetz\r\nEine Berichterstattung nach § 22 EntgeltTranspG sollte bei einer vollständigen Nachhaltigkeitsberichterstattung entfallen, da diese Themengebiete letztlich in den sozialen Berichtsaspekten behandelt werden. Insofern sollte eine Befreiung von der Entgelttransparenzpflicht analog der Befreiung nach § 289f HGB-E ins Gesetz aufgenommen werden.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nAnhang zu 1. Artikel 5 Abs. 2 CSRD (Umsetzung) (…) (2) Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, …, nachzukommen: (a)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre:\r\n(i) …\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten; „große“ mit mehr als 500 Beschäftigten\r\n(b)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i) …\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU [, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: a) Bilanzsumme: 20 000 000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR; c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.], die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen; „große“ mit 250 bis 500 Beschäftigten\r\n(c)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i)\r\nfür kleine und mittlere Unternehmen (…) [und kapitalmarktorientiert]\r\n(ii)\r\nfür kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Abweichend von den Buchstaben (a) und (b).\r\nsofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a [=kapitalmarktorientiert] der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt; „große“, also (a) und (b) …\r\n(iii)\r\nfür firmeneigene Versicherungsunternehmen (…)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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FIDA setzt somit den regulatorischen Rahmen für ein offenes Finanzwesen (Open Finance).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt grundsätzlich ein „Framework for Financial Data Access“, das die Chancen der Datenökonomie für europäische Verbraucher, Unternehmen und die EU-Volkswirtschaft insgesamt nutzt. Die deutschen Banken und Sparkassen wollen eine aktive Rolle einnehmen: als Datenhalter, die Drittanbietern Zugang zu Kundendaten ermöglichen, und als Nutzer von externen Daten, um ihren Kunden passgenaue Angebote zu machen. Oberste Priorität ist es daher, dass FIDA eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und Marktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert. Ansonsten drohen Akzeptanzprobleme auf Seiten der unterschiedlichen Marktakteure und Marktverzerrungen, wie beispielsweise bei Zahlungskonten, die von FIDA ausgeschlossen sind. In dieser Hinsicht unterstützen wir, dass der FIDA-Entwurf Schemes eine zentrale Rolle zuweist. Jedoch ist zu erwarten, dass ein paritätisches Governance-Modell zwischen Datenhaltern und Datennutzern, wie im FIDA-Entwurf vorgesehen, zu schwierigen Verhandlungen zwischen den Parteien führen wird mit der Folge langwieriger Entscheidungsprozesse. Insofern wären andere Formen der Schemes-Governance in Erwägung zu ziehen, die effizientere Entscheidungsprozesse ermöglichen und dennoch eine hinreichende Partizipation der Datennutzer sicherstellen. Letztlich liegt eine erfolgreiche Etablierung von Datenaustausch-Schemes im Interesse aller Stakeholder.\r\nDer vorliegende Kommissionsentwurf für ein offenes Finanzwesen ist in Teilen zu ambitioniert, als dass er sich unter den formulierten regulatorischen Anforderungen und der vorgegebenen Umsetzungsfrist erfolgreich implementieren lässt. Die Erfahrungen aus der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) zeigen, dass sich die Umsetzung der technischen Regulierungsstandards als komplex und zeitaufwändig darstellten. Da der Anwendungsbereich von FIDA deutlich über den Anwendungsbereich der PSD2 hinausgeht, ist damit zu rechnen, dass sich die Umsetzung komplexer darstellen wird. Wir befürworten deshalb ein stufenweises Vorgehen mit sukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs der FIDA, der vor jeder weiteren Ausbaustufe einer Bewertung und möglichen Adjustierung unterzogen werden sollte. Nur so lassen sich notwendige Erfahrungen sammeln und Schwierigkeiten vermeiden, die dem Ansinnen des Gesetzgebers auf lange Sicht im Wege stehen würden. Als Ansätze zur Beantwortung der Frage, wann welche Art von Stufen oder Stufenfokus in welcher Reihenfolge bei der Einführung von FIDA zu wählen wäre, könnte beispielsweise die Segmentierung nach einzelnen Kundengruppen die Grundlage bilden oder auch Machbarkeitsanalysen der betroffenen Stakeholder, die hierüber in einen offenen Dialog treten sollten.\r\nSeite 3 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nNachfolgend stellen wir unsere Einschätzung zu den aus unserer Sicht wesentlichen Punkten dar.\r\n1.\r\nDer Schutz von Kundendaten hat oberste Priorität\r\n•\r\nPositiv zu bewerten ist, dass Art. 5 vorsieht, dass Unternehmen, die Open Finance Dienstleistungen erbringen wollen, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen müssen. In einem Open-Finance-Ökosystem steht das Kundeninteresse im Mittelpunkt, denn letztlich entscheidet der Kunde, wem er seine Daten anvertrauen möchte. Dies ist aus unserer Sicht ein ganz wesentlicher Erfolgsfaktor für die Kundenakzeptanz und Inanspruchnahme des Finanzdatenaustausches in der Praxis.\r\n•\r\nDer Entwurf sieht zudem in Art. 5 und 8 vor, dass Datenhalter ihren Kunden Dashboards zur Verfügung stellen müssen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da es Kunden die Möglichkeit gibt, ihre Zustimmung einfach und wirksam zu verwalten. Informationen über den genauen Verwendungszweck ergeben sich in der Regel aus zwischen Kunde und Datennutzer vereinbarten, zum Teil umfangreichen Datennutzungsbestimmungen, die dem Datenhalter nicht bekannt sind. Datenhalter können und sollten daher keinen weitergehenden Pflichten unterliegen, als dem Kunden den vom Datennutzer übermittelten Verwendungszweck anzuzeigen.\r\n•\r\nArt. 4 sieht vor, dass ein Datenhalter, auf Anfrage des Kunden, die in Art. 2.1 aufgeführten Daten unverzüglich, kostenlos, kontinuierlich und in Echtzeit zur Verfügung stellt. Ein solcher Anspruch lässt sich nach unserer Einschätzung derzeit bereits ideal über das Online-Banking als etablierte elektronische Kundenschnittstelle realisieren. Wenn Kunden nicht am Online-Banking teilnehmen (wollen), darf kein Anspruch auf Nutzung eines anderen elektronischen Kanals mangels gangbarer Alternativen bestehen. Dies sollte im klarstellenden Sinne deutlich aus dem Gesetzestext hervorgehen. Unberührt davon bestehen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die bereits umfangreiche Datenauskunftsrechte sowie ein Recht auf Datenportabilität statuieren und horizontal, d.h. sektorübergreifend einheitliche Bedingungen schafft. Der Datenzugangsanspruch nach der FIDA-Verordnung kann nicht als Rahmen für die sektorspezifische Erfüllung von Anforderungen aus der DSGVO betrachtet werden, da hiermit unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Auch dies sollte eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgehen.\r\n•\r\nArt. 5.3.(e) und Art. 6.4.(b) sehen zudem sowohl für Datenhalter als auch für Datennutzer die Pflicht vor, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und Rechten an geistigem Eigentum zu wahren, wenn auf Kundendaten gemäß Art. 5.1 zugegriffen wird. Eine Gewähr zur\r\nSeite 4 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nWahrung von Geschäftsgeheimnissen bezogen auf die Kundendaten\r\nkönnte jedoch weder der Datenhalter noch der Datennutzer geben, da ausschließlich der (Firmen-)Kunde weiß, ob der Zugang zu bestimmten Daten seine Geschäftsgeheimnisse oder Rechte an geistigem Eigentum berührt. Eine derart gelagerte Prüfpflicht würde zudem in völlig unklarem Umfang ein großes Haftungspotential für die betreffenden Datenhalter und Datennutzer bedeuten. Ein Schutzbedürfnis für Geschäftsgeheimnisse sollte zudem vielmehr für den Datenhalter bestehen. Denn die Erfassung und Verarbeitung von Kundendaten in einem von dem Datenhalter individuell vorgegeben Umfang oder nach einer anbieterindividuellen Systematik kann ein Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb sein und damit seine Geschäftsgeheimnisse oder etwaige IP-Rechte tangieren. Wir empfehlen deshalb deutlich zu machen, dass die eingangs genannten Absätze in Art. 5 und 6 dem Schutz des Datenhalters dienen.\r\n2.\r\nGeltungsbereich von FIDA sollte mit Bedacht gesetzt werden. Ein abgestufter, evolutionärer Ansatz erhöht Chancen und begrenzt Risiken.\r\nEin offenes Finanzwesen bietet Chancen für Kunden und Marktteilnehmer, geht aber auch mit Risiken einher1, die vom Gesetzgeber bedacht werden müssen. Der Umfang der in Art. 2 aufgelisteten Datenquellen, für die ein gesetzliches Datenzugangsrecht eingeführt werden soll, ist aus Sicht der DK zu groß gewählt, um die mit der Umsetzung verbundene hohe Komplexität zu bewältigen. Auch mit Blick auf die Kundenakzeptanz sollten neue Datenzugangsrechte in einem ersten Schritt dort etabliert werden, wo der Kundennutzen unmittelbar erkennbar ist, und weitere Schritte unter Berücksichtigung der sukzessiv gewonnenen Erfahrungen vollzogen werden.\r\n•\r\nArt. 2.1 definiert zwar die Datenkategorien, für die der Zugang durch den Kunden und dritte Datennutzer ermöglicht werden soll, jedoch ist nicht bei allen Kategorien klar, wer der eigentliche Datenhalter ist und von dieser Verpflichtung konkret betroffen ist. Art. 2.2 nennt zwar die Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der FIDA fallen, lässt aber eine klare Zuordnung zwischen Datenhalter und Datenkategorien offen. Nach unserem Verständnis handelt es sich dann um einen Datenhalter, wenn dieser das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung originär gegenüber dem Kunden bereitstellt. Nur durch eine solche Konkretisierung des Begriffs „Datenhalter“ kann gewährleisten werden, dass die Daten stets aktuell sind und keine redundanten Zugangsansprüche bestehen, die zu widersprüchlichen Kundendaten je nach Datenquelle führen mit negativen Auswirkungen auf die Datenqualität in\r\n1 Vgl. ESMA (2022): Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail Vgl. ESMA (2022): Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection, S. 55 ff., Link: investor protection, S. 55 ff., Link: *esma35*esma35--4242--1227_final_report_on_technical_advice_on_ec_r1227_final_report_on_technical_advice_on_ec_retail_investments_strategy.pdfetail_investments_strategy.pdf\r\nSeite 5 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\ndem mit FIDA angestrebten Finanzdatenraum\r\n. Insofern bedarf es einer entsprechenden Klarstellung.\r\nFür einige der unter Art 2.1 genannten Datenkategorien ist diese eindeutige Zuordnung zu einem Datenhalter im Sinne der \"natürlichen Heimat“ der Daten nicht gegeben. Das betrifft insbesondere Immobilien, die unter Art 2.1 (b) ausdrücklich einbezogen sind, allerdings kein Finanzvermögen, sondern Immobilienvermögen verkörpern. Anders als alle anderen dort genannten Vermögensgüter lassen sich unmittelbare Immobilienvermögen einem Finanzinstitut nicht zurechnen, da sie kein Finanzprodukt darstellen und auch nicht von einem Finanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Anders verhält es sich mit Fondsanteilen an Immobilienvermögen, die als Finanzinstrument einzustufen sind. Daher sollten Immobilien, wie im Übrigen auch andere physische Vermögensgüter aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein. Die Tatsache, dass Immobilien regelmäßig als Sicherheit für deren Kreditfinanzierung herangezogen werden, darf nicht als Begründung gelten, von dem Grundsatz der unmittelbaren Zurechenbarkeit von Daten zu einem Datenhalter abzuweichen. Denn die Bewertung basiert auf einer Zeitpunktbetrachtung (i.d.R. beim Kreditabschluss) und sagt nichts über den aktuellen Marktwert aus. Naheliegender wäre es, einen entsprechenden Zugangsanspruch gegenüber den betreffenden öffentlichen Stellen, dem Immobilienmakler oder anderen auf die Schätzung des aktuellen Marktwertes spezialisierten Anbietern zu konstituieren, die allerdings nicht vom Anwendungsbereich der FIDA erfasst sind.\r\n•\r\nFerner lässt der Verordnungsentwurf offen, welche genauen Informationen durch Datenhalter bereitgestellt werden sollen. Diese sind von Datenkategorie zu Datenkategorie unterschiedlich und bedürfen einer weiteren Präzisierung. Während diese Informationen nach Art. 2.1 (a) für Konten und Kredite ausdrücklich Salden, Transaktionen und Konditionen umfassen, ist dies für die weiteren Datenkategorien nicht näher bestimmt. Insbesondere die Detailtiefe der über FIDA zugänglich zu machenden Konditionen darf nicht über die ganz wesentlichen Eckpunkte des Produkts hinausgehen. Andernfalls besteht die Gefahr eines ausufernden Anwendungsbereichs, der in keinem angemessenen Verhältnis zwischen dem zu erwartenden wirtschaftlichen Kundennutzen und dem Implementierungsaufwand bei den Datenhaltern steht. Denn es gilt zu bedenken, dass die Kosten der Umsetzung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen an den Datenzugang je nach Datentiefe des Datenumfanges erheblich sein können, insbesondere wenn der Datenumfang über die bereits existierende Online-Banking-Funktionalität deutlich hinaus geht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Datenhalter nicht zwingend mit einer angemessene Kompensation nach Art. 6 als Ausgleich rechnen kann. Denn eine Aussicht darauf besteht nur dann, wenn sich eine Kundennachfrage nach entsprechenden Drittdienstleistungen einstellt, und zwar in\r\nSeite 6 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nsignifikantem\r\nUmfang, da ansonsten eine „im direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung der Daten für den Datennutzer\" stehende angemessene Entschädigung die Umsetzungskosten kaum wird decken können. Zudem ist der Begriff \"conditions\" sehr weit gefasst und schließt möglicherweise erweiterte Geschäftsbedingungen mit ein, die im Wesentlichen unstrukturierte Daten umfassen und für den vermeintlichen Zweck eines Produktvergleiches nicht verwendbar sind. Eine Vergleichbarkeit dieser Informationen ließe sich nur über eine Produktstandardisierung erreichen, was zu einer verminderten Angebotsvielfalt im Markt und geringeren Auswahlmöglichkeiten für Kunden führen würde. Die Bereitstellung eines Echtzeitzugangs zu allen Bedingungen eines Produktvertrags scheint weder beabsichtigt noch wäre sie aus Aufwand/Kundennutzen-Gesichtspunkten vertretbar. Insofern sollten unter „Konditionen“ nur solche Daten verstanden werden, die einen unmittelbaren Vergleich zwischen Produkten verschiedener Anbieter zulassen.\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns dafür aus, die Kundendaten(kategorien) im Anwendungsbereich des Art. 2 der Verordnung entlang folgender Kriterien enger zu fassen:\r\na)\r\nDer Zugangsanspruch ist auf Daten begrenzt, die keine Verringerung des Produktangebotes im Markt zur Folge haben, z.B. durch eine Standardisierung von Produktmerkmalen oder von institutsindividuellen Beratungs- oder Entscheidungsprozessen.\r\nb)\r\nDer Zugangsanspruch ist auf solche Produkte oder Dienstleistungen beschränkt, die im Massengeschäft gegenüber Verbrauchern und Unternehmen angeboten werden. Konten von anderen Finanzinstituten inkl. Zentralbanken, Konten von institutionellen Kunden sowie spezialisierte Produkte wie z.B. Konsortialkredite, sollten mangels erkennbaren Kundennutzen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden.\r\nDarüber hinaus sollten bei dem von uns vorgeschlagenen stufenweisen Vorgehen zur Umsetzung bzw. Ausweitung des Datenscopes folgende Kriterien herangezogen werden:\r\n1)\r\nDer zu erwartende Nutzen des Datenzugangs für den Kunden\r\n2)\r\nDer bestehende Standardisierungsgrad der betroffenen Daten\r\nFür die notwendige Konkretisierung des Datenscopes und Präzisierung der zugänglich zu machenden Dateninhalte ist es aus Sicht der DK unbedingt anzuraten, die Expertise der Marktteilnehmer im Prozess zu berücksichtigen.\r\n•\r\nParallel zu der Notwendigkeit einer Konkretisierung und Präzisierung des Datenscopes nach Art 2.1 halten wir eine Anpassung der Definition von „Kundendaten“ in Art. 3 (3) für zwingend geboten. Denn die aktuelle Definition geht in ihrem Umfang deutlich über das hinaus,\r\nSeite 7 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nwas sich aus Art 2 (1) als\r\nvermeintlicher Datenscope ergibt: ‘customer data’ means personal and non-personal data that is collected, stored and otherwise processed by a financial institution as part of their normal course of business with customers which covers both data provided by a customer and data generated as a result of customer interaction with the financial institution.” Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Interaktion zwischen Kunde und Finanzinstitut gewonnen werden, können in signifikantem Maße Fachwissen und Know-how des Anbieters bzw. Datenhalters beinhalten, das aus Wettbewerbsgründen nicht Gegenstand einer Datenaustauschpflicht mit Dritten unterliegen darf. Zudem ist der Umfang der Daten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit einem Kunden erfasst, verarbeitet und gespeichert werden, ausufernd und würde jedwede kundenbezogene Datenverarbeitung umfassen, was weit über die vom Gesetzgeber genannte Zielsetzung eines Open-Finance-Frameworks hinausgeht. Wir regen daher an, in der Definition von „customer data“ einen Bezug auf den in Art 2 (1) näher festgelegten Datenscope herzustellen und zudem mit der ausdrücklichen Einschränkung zu versehen, dass nur solche Daten als Kundendaten anzusehen sind, die keine Geschäftsgeheimnisse oder anderweitigen Rechte des Datenhalters betreffen.\r\nDarüber hinaus bedürfen aus Sicht der DK folgende Punkte einer näheren Chancen/Risiko-Abwägung:\r\n•\r\nKritisch zu hinterfragen ist der in Art. 2.1(b) definierte Umfang von Investmentdaten.\r\nInsbesondere lehnen wir die Einbeziehung der zum Zwecke der Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen erhobenen Daten im Sinne der Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID II ab. Aktuell bietet jede Bank und Sparkasse eine einzigartige Palette von Produkten und Dienstleistungen an und verwendet unterschiedliche Methoden, um die Risikobereitschaft und die sonstige Eignung des Produkts für den Kunden zu beurteilen.\r\nDabei handelt es sich überwiegend um interne Daten des Instituts, die auf die jeweiligen hauseigenen Prozesse zugeschnitten sind. Bei einem großen deutschen Anbieter sind dies z. B. die Kundenrisikobereitschaft auf einer Skala von 1 bis 5, bei der gewünschten Anlagedauer: kurz-, mittel- und langfristig oder eine niedrige, mittlere oder hohe Investition in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Ein anderer großer deutscher Anbieter nutzt eine Skala zur Kundenrisikobereitschaft von 1 bis 7, einer Anlagedauer in konkreten Jahreszahlen und einer Angabe in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in Prozent von 1-100. Diese internen Daten sind für einen Dritten aufgrund der Individualität des internen Prozesses nicht nutzbar. Im Gegenteil: Müssten diese Daten automatisiert bereitgestellt werden, würden Dritte dazu verleitet, sie einfach auf ihre eigenen Prozesse zu übertragen. Dadurch würde für die Kunden eine enorme Gefahr von Falschberatungen bzw. falschen Investitionsentscheidungen geschaffen.\r\nSeite 8 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nDarüber hinaus treibt die Fähigkeit jeder Vertriebsstelle, ihren eigenen Ansatz für die Kunden zu bestimmen, den Wettbewerb und die Innovation innerhalb der Branche voran. Die spezifischen Details der Bewertung sind somit ein Qualitätsmerkmal, ein Unterscheidungsmerkmal der Anlageberatung der einzelnen Institute. Eine vollständige Standardisierung dieser Prozesse könnte möglicherweise zu einem Qualitätsverlust bei der Bewertung führen und die Bemühungen der Institute, die Qualität dieser Prozesse kontinuierlich zu verbessern, behindern oder sogar ganz verhindern. Die Übertragung dieser Daten stünde daher im Gegensatz zu der Zielsetzung der Verordnung, den Nutzen und die Passgenauigkeit von Finanzdienstleistungen für den einzelnen Kunden zu erhöhen.\r\nHierbei gilt es auch die Bedenken der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die in einem offenen Brief an die EU-Kommission geäußert wurden, bei der Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu berücksichtigen. Die ESMA weist zurecht darauf hin, dass sich die Kunden aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich kultureller Faktoren, mangelndem Vertrauen und Angst vor Cyber-Risiken dagegen sträuben, persönliche Informationen wie Anlagehistorie/Transaktionsdaten und Eignungsprofile zu teilen und dass diese Ängste berücksichtigt werden müssen.2\r\nAuch müssten die Banken und Sparkassen die erhaltenen Daten verifizieren und daher den Kunden erneut befragen. Denn auf Basis der Daten zur Kundenexploration werden Produktempfehlungen ausgesprochen. Aus Haftungsgründen im Rahmen der Produktempfehlung muss ausgeschlossen werden, dass die bezogenen Informationen vom Kunden falsch interpretiert wurden oder fehlerhaft sind. Die erneute Verifizierung mit dem Kunden nimmt den Vorteil, den die Übertragung von Daten gemäß dem Vorschlag zum Framework bieten soll.\r\nAus diesem Grund spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft auch dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht in der Retail Investment Strategy, die im Zusammenhang mit dem Open-Finance-Framework steht, zu verzichten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E). Die Pflicht besagt, dass dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ein Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung gestellt werden soll. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine\r\n2\r\n2 ESMA (2022): Ref: Consultation on options to enhance the suitability and appropriateness assessments, Link: ESMA (2022): Ref: Consultation on options to enhance the suitability and appropriateness assessments, Link: esma35esma35--4343--31123112_letter_to_ec_on_mifid_suitability_consultation.pdf (europa.eu)_letter_to_ec_on_mifid_suitability_consultation.pdf (europa.eu)..\r\nSeite 9 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nGeeignetheitserklärung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde.\r\n•\r\nUnklar ist der Umfang der Daten nach Art. 2 (1)(f) bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens für einen Kreditantrag oder bei einem Rating. Während der damit verbundene Kundennutzen allenfalls in Form von operativen Erleichterungen bei der Bereitstellung von Daten an mehrere, potenzielle Kreditgeber bzw. Ratingagenturen besteht, dürften auch hier die herangezogenen Daten von Institut zu Institut im Detail verschieden sein, was sich durch anbieterindividuelle Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Denn die Risikobewertung von Kreditengagements ist eine Kernkompetenz der Kreditgeber und ein wichtiger Wettbewerbsfaktor im Markt, der im Übrigen auch erhalten bleiben muss, um eine breite Kreditversorgung und Angebotsvielfalt zu gewährleisten. Ein Teilen von Inputdaten unter verschiedenen Kreditgebern würde nur bei gleicher Datenbasis für die Kreditwürdigkeitsprüfung Sinn ergeben, was heute nicht der Fall ist und aus Wettbewerbsgründen auch nicht beabsichtigt werden sollte.\r\nDer Anwendungsbereich des Art. 2 (1)(f) könnte potenziell auch Daten von Wirtschaftsauskunfteien betreffen, die auf vertraglicher Grundlage zwischen der Auskunftei und dem Kreditgeber ausgetauscht werden und zur Kreditwürdigkeitsprüfung und der Messung des Kredit- und Gegenparteiausfallrisikos herangezogen werden. Diese Daten stellen das geistige Eigentum und wesentliche Geschäftsgrundlage der Auskunfteien dar, die im Falle eines Zugangsanspruches des Kunden verletzt bzw. in Frage gestellt würden, weshalb diese Daten explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssen. Ganz grundsätzlich gilt, dass der Kreditgeber über Daten, die an anderer Stelle als beim Kunden erhoben werden, in der Regel nicht frei verfügen kann, sondern an vertragliche Pflichten gegenüber dem Datenbereitsteller gebunden ist, die einem Datenzugang oder einer Datenweitergabe im Wege stehen können.\r\nSollte es dem Gesetzgeber vor allem um eine leichtere Portierbarkeit von Finanzdaten und Unternehmensnachweisen (wie z.B. Daten aus Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Handelsregisterauszügen) des kreditanfragenden Unternehmens gehen, dann sollten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ggfs. öffentliche Register in den Kreis der von FIDA betroffenen Datenhalter aufgenommen werden, die diese Daten originär vorhalten.\r\nSeite 10 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nIm Übrigen darf die Anforderung, verfügbare Daten zugänglich zu machen, nicht dazu führen, dass Datenhalter dazu verpflichtet werden, Informationen, die heute nach gesetzlichen Vorgaben, nach Verstreichen bestimmter Fristen oder Ablehnung eines Kreditantrages gelöscht werden, für eine mögliche zukünftige Anfrage vorgehalten werden müssen.\r\n•\r\nZudem können aus dem Datenzugriffsrecht des Kunden insbesondere in den beiden zuvor genannten Fällen auch Rechte des Datenhalters auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen betroffen sein. Denn aus den erhobenen Daten lassen sich womöglich Rückschlüsse auf bankindividuell entwickelte Bewertungssystematiken ziehen, die ein wesentliches Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb der verschiedenen Anbieter darstellen. Insofern sprechen wir uns für eine ausdrückliche rechtliche Klarstellung in Art. 5.(e) und 6.4.(b) wie oben vorgeschlagen aus, der das Datenzugriffsrecht des Kunden bzw. des Datennutzers so limitiert, dass keine Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters berührt werden.\r\n•\r\nArt. 7 sieht vor, dass EBA und EIOPA Leitlinien für Datenkategorien für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bonitätsbewertung von Verbrauchern, respektive für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und Preissetzung eines Verbrauchers im Fall von Lebens-, Kranken- und Krankenversicherungsprodukten, formulieren sollen. Wir bewerten Art. 7 aus mehreren Gründen kritisch. Erstens werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen bereits umfassend in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelt. Darüber hinaus gelten seit 30. Juni 2021 für Neukredite (und seit 30. Juni 2022 auch für Bestandskredite) die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06 Guidelines on loan origination and monitoring). Diese beinhalten bereits umfangreiche Regelungen zu Datenmanagement, Kreditvergabestandards und Kundenbeziehungen. Eine zusätzliche Notwendigkeit zur Mandatierung der EBA aus der FIDA-Verordnung erschließt sich uns daher nicht. Zweitens können Bonitätsprüfungen insgesamt an Qualität verlieren, wenn vom Gesetzgeber bzw. Regulator vorgegeben wird, welche Daten dazu herangezogen werden müssen bzw. nicht herangezogen werden dürfen. Es muss in der Beurteilung des einzelnen Kreditgebers liegen, welche Daten er für die Bonitätsprüfung für geeignet hält.\r\nZusammenfassend sprechen wir uns dafür aus, die in den Zugangsanspruch nach Art. 2.1 einbezogenen Datenkategorien einer weiteren Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen, um den Scope in einem ersten Schritt auf einen realisierbaren Datenumfang einzugrenzen.\r\nSeite 11 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\n3.\r\nSchemes spielen für den Erfolg von Open Finance eine zentrale Rolle\r\nDer Entwurf sieht vor, dass sogenannte Finanzdatenaustausch-Schemes eine zentrale Rolle der Governance in einem offenen Finanzwesen einnehmen sollen. Dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes stattfinden soll, wird als Bekenntnis des Gesetzgebers zu einem weitestmöglich marktgetriebenen Ansatz verstanden, der innovative datenbasierte Geschäftsmodelle zulassen soll. Jedoch kritisieren wir, dass Art. 10 ausschließlich ein paritätisches Governance-Modell für Schemes vorsieht, welches aus unserer Sicht die Gefahr ineffizienter Verhandlungen zwischen Datenhaltern und Datennutzern birgt. Deshalb plädieren wir dafür, dass FIDA Raum für alternative Governance Modelle lässt, welche z.B. auch freie, bilaterale Vereinbarungen der Marktakteure über Entgelte zulassen. FIDA sollte die richtigen Anreize schaffen, damit sich Schemes im Markt herausbilden. Als DK sind wir der Überzeugung, dass zu strikte Vorgaben für das Governance Modell diesem Ziel entgegenstehen und deshalb vermieden werden sollten.\r\nAus Sicht der DK bestehen noch weitere offene Fragen bezüglich der genauen Rolle, Wirkweise und Konstruktion der Schemes. So bestehen Unklarheiten in Verbindung mit dem in Art. 5 formulierten Datenzugriffsrecht. Der Entwurf sieht vor, dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes erfolgen soll. Datenhalter und Datennutzer werden in Art. 9.1 dazu verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Mitglied in einem oder mehreren Schemes zu werden. Daraus leitet sich nach unserem Verständnis ab, dass Datennutzer nur dann ein Datenzugriffsrecht besitzen, wenn sie Mitglied eines oder mehrerer Schemes sind, über das die Daten verfügbar gemacht werden. Dies wird durch die von der Kommission formulierten Erwägungsgründe gestützt. So führt der Entwurf auf S. 10 aus:\r\n„Article 9 provides that the data falling within the scope of this Regulation must be made available only to members of a financial data-sharing scheme, rendering the existence and membership to such schemes mandatory (FIDA 2023, S. 10).”\r\n•\r\nArt. 5.1. muss entlang des oben zitierten Erwägungsgrundes so angepasst werden, dass die Mitgliedschaft in Schemes eine rechtliche Voraussetzung eines Datenzugriffsrechts für Datennutzer darstellt. Eine derartige Anpassung von Art. 5.1 ist notwendig, um Rechtssicherheit herzustellen und um falsche Anreize im Markt zu verhindern. Sollte ein Datenzugriffsrecht nicht direkt an eine Mitgliedschaft in Schemes gekoppelt sein, könnte der Text so interpretiert werden, dass Datennutzer automatisch einen kostenfreien Datenzugang erhalten und sie hätten damit keinen Anreiz mehr, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. Für Datenhalter sind diese falschen Anreize ausgeschlossen, da die EU-Kommission ansonsten in einem „Delegated Act“ Regelungen für den Datenzugriff sowie auch zur Kompensation\r\nSeite 12 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nspezifizieren\r\nwürde (Art. 11), sollten sich marktbasierte Schemes nicht rechtzeitig herausbilden.\r\n•\r\nArt. 5.2 sollte dementsprechend umformuliert werden, da er ansonsten auf einen Tatbestand Bezug nimmt, der durch die verpflichtende Mitgliedschaft in Schemes (entweder marktbasierten Schemes oder durch die Kommission mittels „Delegated Act“ vorgegebene Regelungen zur Kompensation) faktisch ausgeschlossen ist. Art. 5.2 sollte folgendermaßen formuliert werden:\r\n“A data holder may claim compensation from a data user for making customer data available pursuant to paragraph 1 in accordance with the rules and modalities of a financial data sharing scheme, as provided in Articles 9 and 10, or if it is made available pursuant to Article 11.”\r\nWir teilen also die Intention der Kommission, mit der verpflichtenden Mitgliedschaft von Datenhaltern und Datennutzern in Schemes einen Ordnungsrahmen zu schaffen. Aus Sicht der DK greift der Kommissionsentwurf aber an einigen Stellen in die Ausgestaltung bereits existierender oder zukünftiger Schemes ein, ohne dass dafür eine Notwendigkeit besteht.\r\n•\r\nArt. 10 schreibt konkrete Anforderungen vor, die Schemes zu erfüllen haben. Als DK befürworten wir, dass FIDA bestimmte Mindeststandards vorgibt. Allerdings bewerten wir die Einschränkung des Art. 10.1 (d) als problematisch, die es den Schemes untersagt, zusätzliche Bedingungen an die Gewährung des Datenzuganges zu stellen, die über die Vorgaben aus dieser Verordnung oder aus anderem EU-Recht hinausgehen. Diese pauschale Einschränkung würde den Schemes die Möglichkeit nehmen, auf Erfordernisse im Sinne des Kundenschutzes und zur Abwehr von Risiken zu reagieren, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt z.B. im operativen Betrieb erkennen lassen. Damit wären später erforderlich werdende Anpassungen beispielsweise hinsichtlich der geforderten Kundenauthentifizierung oder des Nachweises über das Vorliegen der Kundenzustimmung faktisch ausgeschlossen.\r\nZudem sollten die Anforderungen an die Schemes, einschließlich der Vorgaben an die Governance, nur für die Kundedaten gelten, die auch von der Verordnung erfasst sind. Schemes, wie auch die einzelnen Datenhalter, sollten für anderen Daten frei festlegen können, unter welchen Bedingungen diese auf freiwilliger bzw. vertraglicher Basis mit dritten Datennutzern geteilt werden, vorausgesetzt dass sie damit keine Rechte ihrer Kunden verletzen. Andernfalls würde bereits bestehenden oder in der Entstehung befindlichen Datenaustausch-Schemes die Anreize genommen werden, sich für die Rolle als FIDA-Scheme zu öffnen, was deren zeitnahe Etablierung erschweren würde. Wir regen eine dahingehende Klarstellung in der Verordnung an.\r\nSeite 13 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\n•\r\nAls Beispiele für marktgetriebene Open-Finance-Schemes nennt die Kommission unter anderem das API Framework der Berlin Group und das SEPA Payment Account Access (SPAA) Scheme.3 Aus Sicht der DK ist wichtig, dass auch im nationalen Markt entwickelte Schemes in den Anwendungsbereich der FIDA fallen und als Regelwerke des Datenaustauschs zwischen Datenhaltern und Datennutzern herangezogen werden können. Art. 10.1(a)(i) sollte deshalb so interpretiert werden, dass auch national geprägte Schemes von der FIDA abgedeckt sind.\r\n•\r\nArt. 10 (1)(h)(v) sieht vor, dass sich die in Schemes festgelegte Kompensation für den Datenzugang am niedrigsten Marktlevel orientieren soll. Eine derartige Regelung würde die Gestaltungshoheit der Schemes einschränken und damit den Anreiz für deren Entstehung nehmen. Denn in den Erwägungsgründen (7) und (24) wird zurecht die Bedeutung einer hohen Qualität des Datenaustausches und der APIs betont, die sich auch in der Höhe der möglichen Kompensation niederschlagen können sollte. Zudem ist die Formulierung des „niedrigsten Marktniveaus“ stark interpretationsfähig und könnte sich im Zweifel auch auf Angebote einzelnen Datenhalter außerhalb von Schemes beziehen, die damit die maximale Kompensationshöhe im Markt einseitig, bewusst oder unbewusst, vorgeben könnten. Da marktbasierte Schemes Datenhalter und Datennutzer zusammenbringen, sollte die Bepreisung des Datenzugangs den in den Schemes organisierten Marktakteuren überlassen sein.\r\n•\r\nKleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Datennutzer auftreten, sollen gegen eine reduzierte Kompensation, die sich auf die reinen Kosten beschränkt, im Einklang mit Art. 9.2. des Data Acts, Zugang zu Kundendaten erhalten (Art. 10 (h)(vi)). Gleichzeitig sieht die EU-Kommission keinen gleichwertigen Schutz für entsprechende Datenhalter vor. Diese Ungleichbehandlung schadet einem fairen Wettbewerb. Wir sprechen uns grundsätzlich gegen eine differenzierte, regulatorische Vorgabe für die Bepreisung des Datenaustauschs je nach Größe des Datennutzers aus, da dies dem Grundgedanken unseres marktwirtschaftlichen Ansatzes widerspricht. Ein gesonderter Schutz durch eine rein kostenbasierte Kompensation sollte sich, wenn überhaupt, auf Kleinstunternehmen beschränken. Der Gesetzgeber müsste jedenfalls sicherstellen, dass etwaige Größenschwellen von Datennutzern nicht umgangen werden können, z.B. über Tochtergesellschaften, um einen vergünstigten Datenzugang zu erhalten. Es ist fraglich, ob dies bereits durch Art. 6(4)(f) gewährleistet wird. Danach dürfen FISPs zwar keine Daten an den Mutterkonzern weiterleiten, sie könnten jedoch Sektor-fremde\r\n3 EU Commission (2023):\r\nCOMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT, S. 127., Link: COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT, S. 127., Link: COMMISSION STAFF COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a RegulationWORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European of the European Parliament and of the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu)Parliament and of the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu)..\r\nSeite 14 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nDaten des Mutterkonzerns\r\nerhalten und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Ein besonderer Schutz in Form reduzierter Kompensation wäre in dem Fall nicht gerechtfertigt.\r\n•\r\nArt. 36 sieht vor, dass sich Datenhalter und Datennutzer innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Schemes anschließen müssen und der Kunde seine Zugangsrechte bereits nach 24 Monaten ausüben kann. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des im Verordnungsentwurf als Beispiel angeführten EPC SPAA Schemes, dass einen vergleichsweise viel geringeren Datenumfang hat, halten wir diese Umsetzungsfristen für deutlich zu kurz. Stattdessen plädieren wir dafür, zunächst den Marktteilnehmern 18 Monate für die Etablierung von Schemes einzuräumen plus weiteren 12 Monaten, um die Bedingungen für den Datenaustausch zu verhandeln. Anschließend sollte allen Teilnehmern eines Schemes mindestens 12 Monate Vorlauf gewährt werden, um die Scheme-Regeln umzusetzen und die notwendigen technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.\r\n4.\r\nFIDA verstärkt sektorübergreifende Asymmetrien\r\nDer FIDA-Entwurf verpflichtet regulierte Finanzinstitute dazu, sich gegenüber autorisierten Unternehmen (sogenannte Financial Services Information Providers, FISPs) zu öffnen. Dabei lässt die Verordnung offen, für welche Zwecke FISPs die Daten nutzen und ob sie daraus Vorteile ziehen, z.B. in der Kombination mit Daten aus anderem Branchenkontext, die für Finanzinstitute nicht zugänglich sind. Aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss Reziprozität aber ein zentrales Prinzip von FIDA sein, um einen fairen Wettbewerb zwischen Finanzinstituten und autorisierten Unternehmen zu garantieren und um Anreize für Investitionen in innovative Technologien zu schaffen.4\r\nArt. 3.5 definiert den Begriff „customer data“ so, dass sich dieser nur auf Daten bezieht, die von Finanzinstituten nach Art. 3.8 gehalten werden. Art. 2.2(a)-(n) definiert „Finanzinstitute“ und schließt explizit FISPs aus. Unternehmen, die kein Finanzinstitut nach Art. 2.2.(a)-(n) sind, jedoch eine FISP-Lizenz besitzen, stellen somit rechtlich ausschließlich Datennutzer und keine Datenhalter dar. Dies bedeutet, dass Unternehmen aus anderen Sektoren (z.B. Energieunternehmen) mit einer FISP-Lizenz auf Bankdaten zugreifen dürfen, Banken und Sparkassen aber keinen rechtlichen Zugang zu Daten dieser Unternehmen haben. Die Kommission verweist in ihrem Impact Assessment Report darauf, dass Reziprozität durch den Digital Markets Act (DMA) hergestellt wird, da große Plattform-Gatekeeper\r\n4\r\n4 Vgl. BaFin (2022): Vgl. BaFin (2022): Paving the way towards open finance in the European Union, Link: Paving the way towards open finance in the European Union, Link: BaFin BaFin -- Expert ArticleExpert Articles s -- Paving the way towards open finance in the European UnionPaving the way towards open finance in the European Union..\r\nSeite 15 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\ndazu verpflichtet werden, einen vereinfachten Zugang zu ihren Daten zu gewähren.5 Als DK betrachten wir den DMA als Meilenstein eines fairen Wettbewerbs einer europäischen Datenökonomie. Gleichzeitig reicht er aber nicht aus, um einen fairen Wettbewerb herzustellen. Die Verpflichtung des DMA gilt aktuell ausschließlich für sieben Unternehmen (Amazon, Apple, Microsoft, Samsung, Alphabet, Meta und Bytedance). Es wird somit keine Reziprozität zu anderen Unternehmen hergestellt, die eine FISP-Lizenz besitzen. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb beschränkt, da Banken ihren Kunden deutlich passgenauere Produkte anbieten könnten, wenn sie Zugang zu Kundendaten in anderen Branchen hätten, wie Energie, Telekommunikation und Mobilität.\r\n5.\r\nEs braucht klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA und anderen EU-Rechtsakten\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit braucht es klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA zu anderen EU-Rechtsakten. Die Verordnung weist aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs eine Vielzahl von Berührungspunkten zu anderen bestehenden oder geplanten EU-Regelwerken auf, die eigenständige Vorgaben für den professionellen Umgang mit Daten haben. Dabei bleibt im Verordnungsentwurf weitestgehend unklar, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zu diesen Rechtsakten steht. Denn mit Ausnahme der DSGVO, die in einigen Regelungsbereichen ausdrücklich Erwähnung findet, lassen sich dem übrigen Verordnungstext – wenn überhaupt – nur einzelne vage formulierte Hinweise vor allem aus den Erwägungsgründen entnehmen. Diese Unklarheiten müssen behoben werden. Ohne eine Klarstellung drohen insbesondere für den Datenhalter unüberschaubare Haftungsrisiken, die den Erfolg der Verordnung erheblich gefährden könnten.\r\nHierzu im Einzelnen:\r\nData Act\r\nVon besonderer Bedeutung ist, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zum geplanten Data Act steht. Dabei ist insbesondere unklar, in welchem Umfang die einzelnen Regelungen des Data Acts zur Konkretisierung entsprechender Regelungen in der FIDA herangezogen werden können. Erwägungsgrund (47) scheint hier nur bedingt zu helfen. Hiernach sollen beide Verordnungen im Regelungsbereich der gemeinsamen Datennutzung wechselseitig Anwendung finden. Dabei soll die FIDA zum einen die Vorschriften des geplanten Data Act ergänzen und präzisieren. Zum anderen sollen die Bestimmungen des Data Acts wiederum die Vorgaben der FIDA im Verhältnis Dateninhaber und Datennutzer für bestimmte Regelungsbereiche abrunden. Zu diesen Bereichen zählen die\r\n5\r\n5 EU Commission (2023): Impact Assessment Report on FIDA, S. 51., Link: EU Commission (2023): Impact Assessment Report on FIDA, S. 51., Link: COMMISSION STAFF WORKING COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on a framework for Financialof the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu)Data Access (europa.eu)..\r\nSeite 16 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nStreitschlichtung, die Kompensation, die Haftung, die technischen Schutzmaßnahmen sowie der internationale Zugriff und die Übermittlung von Daten. Nicht eindeutig ist, ob diese Aufzählung hier als abschließend anzusehen ist. Denn der Data Act hat darüber hinaus noch konkrete Regelungen im Bereich des Urheberrechtes (Art. 35) oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen (Art. 4(3) oder Art. 5(8), die die FIDA so nicht vorsieht. Dort heißt es lediglich, dass für die gemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des Urheberrechts berücksichtigt werden sollen (Art. 5(3)(e) FIDA).\r\nEU-Datenbankrichtlinie\r\nUnklar ist ebenso die Regelungssystematik der FIDA zur bestehenden EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie 96/9/EG. Es kann zumindest nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden, dass die Sammlung und Aufbereitung der von der FIDA erfassten Daten durch den Datenhalter, die Voraussetzungen einer urheberrechtlich geschützten Datenbank i. S. d. Art. 1 Abs. 2 EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie (§ 87a UrhG) erfüllt. Folglich würden die Leistungsschutzrechte §§ 87 a-e UrhG Anwendung finden. Diese Schutzrechte sollen insbesondere den Datenbankhersteller vor einer unberechtigten Entnahme von Daten aus seiner erstellten Datenbank schützen, weil er für die Erstellung erhebliche Investitionen getätigt hat. Um möglichen Friktionen mit der EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie vorzubeugen, sieht beispielsweise der Data Act in Art. 35 bestimmte Einschränkungen dieser Richtlinie vor.\r\nEU-Geheimnisschutzrichtlinie\r\nEbenso unklar ist, ob und inwieweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Grundlage der Geschäftsgeheimnisschutzrichtlinie (EU) 2016/943 (GeschGehG) im Rahmen der FIDA zu beachten ist. Es lassen sich der FIDA nur einige wenige Anhaltspunkte entnehmen, die Aufschluss über das Verhältnis des Verordnungsentwurfes gegenüber dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen geben. Dazu heißt es gleichlautend zum urheberrechtlichen Schutz, dass im Rahmen der gemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses berücksichtigt werden sollen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dürfte insbesondere bei den vom Datenhalter vorgenommenen Kreditwürdigkeitsprüfungen eine Rolle spielen, nämlich in welchem Umfang der Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die zur Ermittlung der Bonität genutzten Daten greift. Problematisch könnte sich hierbei der Umstand erweisen, dass sich unter der Vielzahl von Daten, die für die Bonitätsbewertung genutzt werden, auch solche Daten befinden, die der Auskunfteien Dritter entstammen (z. B. der SCHUFA-Score) und möglicherweise wiederum selbst als Geschäftsgeheimnis des Dritten geschützt sind. Ohne klare Regelungen führt dies den Dateninhaber in ein Dilemma mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken: Verletzt der Dateninhaber mit dem Zugang\r\nSeite 17 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nzu bestimmten Daten Geschäftsgeheimnisse Dritter ist der diesen zu Schadenersatz verpflichtet (§ 10 Abs. 1 GeschGehG). Überdies kann auch eine unterlassene oder verspätete Auskunft über Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Dritten zu einer Schadensersatzverpflichtung des Datenhalters führen (§ 8 Abs. 2 GeschGehG). Ob die einschlägigen Regelungen des Data Act hier Anwendung finden, ist wiederum unklar.\r\nSonstige EU-Rechtsakte i. S. d. Erwägungsgrundes (50) FIDA\r\nErwägungsgrund (50) FIDA enthält auf den ersten Blick einen umfangreichen Katalog mit weiteren EU-Rechtsakten, die – soweit sie einen Bezug zu einem Datenzugang oder einer gemeinsamen Datennutzung aufweisen – vom Anwendungsbereich der FIDA unberührt bleiben sollen. Ein zweiter Blick zeigt jedoch, dass die Verweise des Erwägungsgrundes (50) FIDA teils ungenau sind. Beispielsweise verweist der Erwägungsgrund auf bestimmte Regelungen in der Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 („provisions on outsourcing and reliance“), die so in der Richtlinie nicht ohne Weiteres enthalten sind. Auch hier sollte es zu einer Klarstellung kommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004529","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/ee/369038/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die deutsche Kredit- und Versicherungswirtschaft ist äußerst besorgt über die gegenwärtigen Diskussionen im Rat der Europäischen Union zu FiDA und die Absicht der ungarischen Ratspräsidentschaft, trotz unbeantworteter grundsätzlicher Fragen kurzfristig zu einer allgemeinen Ausrichtung zu kommen. In der aktuellen Ausgestaltung wird FiDA zum „Bürokratie-Monster“ für den Finanzmarkt ohne die Aussicht auf einen signifikanten Nutzen für die Kunden und die europäische Wirtschaft.\r\nZwar werden aktuell wichtige Detailfragen besprochen, es sollte jedoch vielmehr die übergeordnete Frage im Vordergrund stehen, wie mit FiDA das Ziel datengestützter Innovationen und einer florierenden Datenökonomie im EU-Finanzmarkt überhaupt erreicht werden kann.\r\nAnstatt Innovation und Wettbewerb zu beflügeln, haben wir die große Sorge, dass FiDA sich als schwerfälliges, ineffizientes und bürokratisches Regelwerk erweist, das die wirtschaftlichen Chancen eher blockiert als fördert. Den Finanzunternehmen als Dateninhaber werden massive Investitionen auferlegt, u. a. für den Aufbau von Systemen für den Austausch von Finanzdaten, die Zurverfügungstellung von Kunden- und Drittanbieter-Schnittstellen, die Bereitstellung und Standardisierung von Daten und den Aufbau von Kundendashboards. Dies verursacht hohe Kosten und schafft bürokratische Lasten für die datenhaltenden Institute. Damit werden die ohnehin knappen Ressourcen in den Unternehmen gebunden, die an anderen Stellen der digitalen Transformation fehlen werden.\r\nZugleich ist es gegenwärtig unklar, ob und in welchem Umfang eine Nachfrage der Kunden überhaupt besteht. Das Argument der Souveränität des Kunden über die Verwendung seiner „Kundendaten“ reicht nicht allein als Begründung für einen so breiten und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Eingriff aus. Solange noch nicht abzusehen ist, inwieweit tatsächliche Kundenmehrwerte und erfolgversprechende Use Cases geschaffen werden, anhand derer sich die Datenökonomie sukzessive entwickeln kann und Vertrauen beim Kunden aufgebaut wird, drohen Investitionen zu verpuffen und FiDA zu scheitern. Die Komplexität und die Kosten für die Umsetzung des vorgesehenen Datenaustauschrahmens, stehen in keinem Verhältnis zu dem aktuell erkennbaren Nutzen für die Kunden. Dies ist nicht akzeptabel. Der Gesetzesrahmen muss verhältnismäßiger und flexibler gestaltet werden, um die Belastungen der Unternehmen sinnvoll zu kanalisieren, dass wirtschaftliche Chancen generiert werden können.\r\nPositionspapier\r\nFiDA droht Ziele zu verfehlen und gefährdet damit\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nWir appellieren an den Gesetzgeber, hinreichende Sorgfalt an die Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu legen und sich angesichts drohender Fehlentwicklungen die nötige Zeit für eine zielgerichtete Anpassung zu nehmen.\r\nInsbesondere sollte der Vorschlag zu FiDA die nachfolgenden Aspekte berücksichtigen:\r\n•\r\nDie pauschale Einführung („Big Bang“-Ansatz) und der vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung sind nicht realisierbar. Stattdessen ist ein Step-by-step-Approach zwingend erforderlich, der auf standardisierte Daten und Produkte fokussiert; nicht-standardisierte Daten sollten ausgeschlossen werden, da sie keinen Mehrwert beim Datenteilen (z. B. Daten zur Angemessen- und Geeignetheitsprüfung, die auf Basis institutsindividueller Metriken erhoben werden) bieten.\r\nEine stufenweise Umsetzung nach Produktkategorien ist vorzugswürdig, wobei der Komplexität angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen sind und zwischen den einzelnen Phasen Überprüfungszeiträume mit einem „Stop-or-Go“-Mechanismus eingeführt werden sollten.\r\n•\r\nSensible personenbezogene Daten sollten aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Analog der Kranken- und Lebensversicherung sollte auch die Unfallversicherung ausgenommen werden.\r\n•\r\nDer Kundenbegriff sollte auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt werden, die am ehesten von einem standardisierten Datenaustausch profitieren würden. Andere Unternehmen sollten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.\r\n•\r\nDie Datendefinition sollte weiter geschärft werden und insbesondere auf Rohdaten beschränkt werden. Generierte Daten sind davon auszunehmen. Zudem ist sicherzustellen, dass die zu teilenden Daten keine Geschäftsgeheimnisse und auch keine Daten Dritter enthalten.\r\n•\r\nDie Real-time-Anforderung an das Datenteilen sollte nur bestehen, wo Vorteile für den Kunden bzw. den Datennutzer erkennbar sind und die Umsetzung technisch möglich ist.\r\n•\r\nEs ist sicherzustellen, dass der gesetzliche Datenzugang nur über die Systeme für den Austausch von Finanzdaten (FDSS) erfolgt, um Fehlanreize auszuschließen sowie Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Ein Teilen von Daten auf freiwilliger Basis, z. B. im Rahmen bilateraler vertraglicher Vereinbarungen, sollte davon unberührt bleiben.\r\n•\r\nDarüber hinaus lassen die Regelungen zu den Systemen für den Austausch von Finanzdaten noch wichtige Fragen offen. Fragen der grundsätzlichen Gestaltung der Systeme, der Governance, der Kompensation und der zu teilenden Daten sind noch nicht zufriedenstellend geklärt. Ohne eine weitere, eingehende Befassung mit diesen grundlegenden Fragen ist die praktische Umsetzung der Systeme kaum möglich.\r\nOhne Berücksichtigung dieser Punkte droht FiDA zum Misserfolg zu werden und Investitionen wirkungslos zu bleiben. Eine Fehlsteuerung von FiDA bremst die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und gefährdet die Entwicklung einer nachhaltigen, sicheren und souveränen EU-Datenökonomie."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004531","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/20/306485/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110088.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit den Vorschlägen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ liegen seit Mitte 2023 praktikable Vor-schläge für eine Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge auf dem Tisch. Nach Auf-fassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) sollten diese Vorschläge sehr zeitnah umgesetzt werden.\r\n• Eine baldige Reform der privaten Altersvorsorge ist dringend geboten: Weniger Bürokratie, Abschaf-fung der bisherigen Garantievorgaben und Öffnung für alle Erwerbstätigen sind das Gebot der Stunde.\r\n• Auch aus Sicht der DK ist ein staatlicher Einheitsfonds hierfür nicht der richtige Weg. Er würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Wahlfreiheit der Menschen, die für ihr Alter vorsorgen, un-nötig einschränken.\r\nReform der geförderten privaten Altersvorsorge jetzt angehen\r\nHerausgeber: Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) | Kommunikation und Medien | Charlottenstraße 47 | 10117 Berlin |\r\nTelefon 030 20225-5115 | Telefax 030 20225-5119 | www.dsgv.de\r\nSeite 2\r\nEntbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren\r\nUm die staatlich geförderte private Altersvorsorge einem größeren Kreis von Personen näher zu bringen, sollten auch die formalen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit herabgesetzt werden. Die DK spricht sich daher für eine Entbürokratisierung des Verwaltungsaufwands aus. Zudem sollte die Zulagensystematik besser verständlich und nachvollziehbar werden. Hierfür enthält der Bericht der Fokusgruppe viele gute Ansätze.\r\nMehr Flexibilität in der Auszahlungsphase /Verzicht auf Verrentungspflicht\r\nDie DK spricht sich für mehr Flexbilität bei der Verwendung der privaten Altersvorsorge und eine Abkehr von der verpflichtenden Absicherung des Langlebigkeitsrisikos aus. Zum einen sollten so befristet höhere Auszahlungsbeträge ermöglicht werden. Die zum anderen für Riester-Produkte bereits heute bestehende Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30% des vorhandenen Kapitals als Einmalzahlung ausgezahlt zu bekommen, sollte weiter flexibilisiert und der Höchstbetrag für eine Einmalzahlung erhöht werden. So sollte es möglich sein, bereits zu Beginn der Auszahlungsphase (Teil-)Auszahlungen von Altersvorsorgevermögen vorzunehmen, um damit etwa eine selbst genutzte Immobilie abzubezahlen, altersgerecht umzubauen oder energetisch zu sanieren. Aus Sicht der DK ist es unerlässlich, allen, die privat für ihr Alter vorsorgen, auf diese Weise mehr Mündigkeit beim Umgang mit dem ersparten Vermögen zu gewähren.\r\nWettbewerb erhalten\r\nDie DK spricht sich in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Teilnehmer der Fokusgruppe gegen einen Staatsfonds mit Abwahlmöglichkeit in der dritten Säule aus. Ein solcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Auch könnte der Eindruck entstehen, dass der Staat für Wertverluste haftet (implizite „Staatsgarantie“). Überlegungen, den Arbeitgebern die Erhebung der Beiträge für den Staatsfonds mitsamt der Abwahlmöglichkeit aufzubürden, würde für diese in noch mehr Bürokratieaufwand münden. Nicht zuletzt sehen wir auch die Produktvielfalt und die Wahlfreiheit derjenigen, die für ihr Alter vorsorgen, in Gefahr, wenn anstelle eines breiten Produktangebots ein staatlicher Einheitsfonds stünde. Die DK spricht sich daher dafür aus, am bewährten Konzept der drei Säulen der Altersversorgung festzuhalten und die Grenzen nicht zu verwischen.\r\nEigenheimrente weiter gleichberechtigt behandeln\r\nEine selbst genutzte Immobilie ist ein beliebter und wichtiger Bestandteil individueller Altersvorsorge-konzepte. Daher sollten aus Sicht der DK die Produktangebote für die Eigenheimrente gesetzlich weiterhin als gleichwertiger Bestandteil der geförderten privaten Altersvorsorge behandelt werden – zumal durch die Erweiterung des Verwendungszwecks „energetische Sanierung“ seit 2024 mit der Eigenheimrente auch ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität geleistet\r\nwerden kann. Für Geldrenten-Produkte sollte das Angebot der Eigenheimrenten-Förderung nicht mehr verpflichtend vorgegeben werden, sondern nur noch optional sein.\r\nFinanzielle Bildung fördern\r\nFinanzielle Bildung ist der wesentliche Schlüssel für mehr finanzielle Teilhabe von Menschen mit geringeren und mittleren Einkommen. Aus Sicht der DK sollte finanzielle Bildung auch verstärkt auf Altersvorsorgeaspekte ausgerichtet werden. Je früher damit begonnen wird, desto mehr steht im Alter zur Verfügung.\r\nWas jetzt wichtig ist: • Momentum des Fokusgruppenberichts jetzt für eine Reform der privaten Altersvorsorge nutzen. • Garantieanforderungen in der Riester-Rente streichen und Altersvorsorgedepot ermöglichen. • Mehr Flexibilität bei der Verwendung der privaten Altersvorsorge schaffen. • Verfahren entbürokratisieren und Zulageverfahren vereinfachen. • Auf Wettbewerb anstelle staatlicher „Einheitslösungen“ setzen. • Finanzielle Bildung auch in Hinblick"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004531","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/b8/369040/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290017.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums\r\nder Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur\r\nReform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge\r\n(pAV-Reformgesetz)“\r\nBerlin, 18. Oktober 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der\r\nFinanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAVReformgesetz)“.\r\nDie darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um\r\ndie private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerinnen\r\nund Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem\r\nReferentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geförderte\r\nprivate Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die\r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht,\r\nkostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die\r\nFörderung „ab dem ersten Euro“ und die geplanten Zulagen für Bürgerinnen und Bürger mit\r\ngeringeren Einkommen, Berufseinsteiger und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die\r\nAnlage in Wertpapieren geschaffen.\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben,\r\nsollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der für alle Produktkategorien (d. h.\r\nFonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu\r\nhohen Risiken bietet es sich an, nicht nur bei Fonds, sondern auch bei Anleihen oder Aktien\r\ndarauf abzustellen, dass der SRI beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Hersteller\r\nnicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen\r\noder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese\r\nWeise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen\r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen\r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der\r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der\r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen\r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n Unseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E nicht umsetzbar: Altersvorsorgeverträge\r\nmit nachgelagerter Besteuerung können keine Anteile enthalten, die jährlich besteuert werden.\r\n Damit die Steuerfreiheit durch die auszahlenden Stellen verwaltet / abgewickelt werden kann,\r\nsollten entsprechende Regelungen aufgenommen werden (Informationsfluss; Ermittlung Förderbetrag;\r\nZulagenverbuchung; steuerschädliche Verwendung; wie wird verhindert, dass nicht\r\nzu viele Depots eröffnet werden; etc.). Für die Institutsseite ist hier noch nichts enthalten.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nSeite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 4 (§ 10a)\r\nZu § 10a a)aa)\r\nWir schlagen eine Harmonisierung der steuerlich abzugsfähigen Beträge (z.B. auf einheitlich 3.500 €\r\np.a.) vor.\r\nZu § 10a b)\r\nWir gehen davon aus, dass der erhöhte Mindesteigenbetrag für den mittelbar Zulageberechtigten nur\r\nBestandteil der neuen Förderung ist und nicht automatisch für Altverträge gilt und dies auch für die\r\nVerlängerung des Berufseinsteigerbonus gilt.\r\nZu Nr. 5 (§ 52 Absatz 50a S. 4)\r\n§ 52 Abs. 50a EStG-E könnte so verstanden werden, dass eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nauch für Bestandsprodukte gilt. Eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nwürde für alle Anbieter, die nur noch Riester-Bestandsverträge verwalten ohne Neugeschäft, enorme\r\nAufwände verursachen. Wir sprechen uns daher dafür aus, dass die Umstellung nur einvernehmlich\r\nerfolgen kann. Anderenfalls müsste geklärt werden, wie mit den zu erwartenden Mischfällen umzugehen\r\nist. Gemeint sind Vertragsverhältnisse, für die nach dem 31. Dezember 2025 eine neuer Altersvorsorgevertrag\r\nabgeschlossen wird und damit gem. § 52 Abs. 50a Satz 7 EStG-E die unwiderrufliche\r\nÜbergangserklärung zum neuen Recht ab dem folgenden Beitragsjahr für den alten Vertrag (Bestandvertrag)\r\ngilt und sowohl im alten Vertrag als auch im neuen Vertrag bereits Altersvorsorgebeiträge geleistet\r\nwurden. Im Ergebnis müsste dann im Jahr des Neuabschlusses für den alten Vertrag nach altem\r\nRecht und für den neuen Vertrag nach neuem Recht Anspruch auf Förderung bestehen. Sollten\r\nsolche Mischfälle vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, ist zu klären, wie eine Aufteilung der Förderung\r\nerfolgen soll bzw. wie mit Zulagenanträgen in diesen Fällen umgegangen werden soll.\r\nEine Möglichkeit wäre eine „Kann-Regelung“ für den Anbieter und/oder nur dann eine „Pflicht“, wenn\r\ndiese durch einen Produktwechsel in ein neues Vorsorgeprodukt mit der neuen Förderung erfüllt werden\r\nkann. Wir verstehen einen „Produktwechsel“ hierbei als einen internen Vertragswechsel, d. h. vom\r\nbisherigen Riestervertrag in einen Altersvorsorgedepot. Der Anbieterwechsel ist bereits als Prozess bei\r\nder ZfA etabliert und könnte insofern hierfür genutzt werden.\r\nZu erläutern ist zudem, welches Verfahren für die Mitteilung der zentralen Stelle an den Anbieter eines\r\nBestandsvertrages genutzt werden soll. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Altanbieter\r\nvom Abschluss eines Neuvertrages bei einem anderen Anbieter – und damit der Umstellung des Bestandsvertrages\r\nin neues Recht – keine Kenntnis hat.\r\nZu Nr. 11 (§ 87 Abs. 1 letzter Satz)\r\nUnseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E in dieser Form nicht umsetzbar. Steuerrechtlich\r\nkann unseres Erachtens in einem einheitlichen Altersvorsorgevertrag, der grundsätzlich gefördert ist\r\nund damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, kein Anteil enthalten sein, der jährlich versteuert\r\nwerden muss. Dies würde zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Teilen eines\r\nVertrages und erst recht zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand führen, denn im Rahmen der\r\nAuszahlphase müsste zwischen gefördertem und bereits versteuertem Kapital unterschieden werden.\r\nSeite 4 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nEine solche Unterscheidung sollte gemäß der Begründung zu § 3 Nr. 55f EStG-E, Seite 60 Ende 2. Absatz\r\naber nachgerade vermieden werden. Auch technisch ist eine Trennung in Steuerfreiheit während\r\nder Ansparphase und zusätzlich eine Besteuerung nach § 20 EStG nicht darstellbar.\r\nFür das insgesamt auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital sollte daher – wie\r\nnach aktuell geltender gesetzlicher Regelung – weiterhin die Besteuerung nach § 22 EStG gelten und\r\nnicht die Abgeltungssteuer. Eine differenzierte Besteuerung wäre insofern – wie oben dargelegt – auch\r\ngar nicht umsetzbar.\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies\r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch\r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nArtikel 6\r\nÄnderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2026]\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - Hochsetzung des Eintrittsalters für die Auszahlungsphase\r\nNach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG-E soll das Eintrittsalter für die Auszahlungsphase von 62 Jahre auf\r\n65 Jahre hochgesetzt werden. Dies ist aus DK-Sicht zu begrüßen.\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb – praxisgerechte Ermittlung der Auszahlungsrate\r\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb) wird gefordert, dass bei Auszahlplänen die monatliche Rate\r\ndurch die Division des „noch nicht ausgezahlte[n] Kapital[s] durch die Anzahl der angefangenen Monate“,\r\ndie noch bis zum Ende der Laufzeit bestehen, ermittelt werden muss. Durch eine solche Regelung\r\nwürden Mechanismen für eine Stabilisierung der Auszahlungshöhe unterbunden werden, die mit\r\nBlick auf eine möglichst gleichmäßige Auszahlungshöhe im Interesse des Verbrauchers wären.\r\nDaher regen wir eine Änderung dergestalt an, dass die Regelung nur für zwei Drittel des bis zum Anpassungstermin\r\nnoch nicht ausgezahlten Kapitals gelten soll, der Restbetrag aber so verteilt werden\r\nkann, dass Schwankungen der Auszahlungsphase reduziert werden.\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c (neu) – Ergänzung um Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs.1 Nummer 4\r\nBuchstabe a) AltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzahlungen\r\nim Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten.\r\nDurch Einfügen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte den Bürgern diese Wahlmöglichkeit\r\nauch in Zukunft erhalten bleiben.\r\nSeite 5 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten\r\nKapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht\r\ngerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwälzen. Der Verlust der\r\nVereinnahmung der Wechselkosten wäre bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen,\r\nwodurch die Produkte wiederum preisintensiver würden.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich\r\nweit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerinnen und Anleger\r\nrichten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusammensetzung ihres Depots\r\nzur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Altersvorsorge\r\nein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven\r\nZinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen investieren können. Diese Möglichkeit\r\nsollte man interessierten Anlegern nicht verwehren. Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante\r\nProdukte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden,\r\nder für alle Produktkategorien (d. h. Fonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung\r\nsetzt. Auf diese Weise wird zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien\r\ngeschaffen.\r\nIm Einzelnen:\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach\r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis\r\nzu 5 kritisch:\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fortlaufend\r\nzu aktualisieren ist. Viele Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesellschaften\r\nauch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn an jedem Öffnungstag der\r\nBörsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei Vertragsschluss ursprünglich\r\nden Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Vertragslaufzeit\r\nwiederholt ändert. Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft\r\nund gekauft werden müssen, wenn sich der SRI ändert.\r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger\r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim Erwerb des Fonds nicht höher\r\nals 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu\r\nhohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass bestehende Fonds, mit\r\ndenen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus formalen\r\nGründen verkauft werden müssen.\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden Anmerkung\r\nsowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\r\nSeite 6 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nSiehe Ausführungen zu Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Staatsanleihen für\r\ndas Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung\r\nvon klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z.\r\nB. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbezüglich\r\nsei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren\r\näußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch\r\nandere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die\r\nErfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die\r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung\r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu\r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo\r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIPProdukte\r\nwie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die\r\nPIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e\r\nAktien unterliegen als Einzeltitel meist höheren Marktrisiken als ein diversifizierter Fonds oder\r\neine Anleihe. Um zu verhindern, dass Anleger Produkte mit zu hohem Risiko in ihr Altersvorsorgedepot\r\nerwerben, regen wir zur Risikobeschränkung die Vorkehrung an, dass nur Aktien\r\nfür das Altersvorsorgedepot erworben werden, deren SRI bei Erwerb nicht höher als 5 ist.\r\nDort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h.\r\nNon-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle\r\n(wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 3\r\nGrundsätzlich teilen wir die Einschätzung des BMF, dass mündige Anleger entscheiden sollten,\r\nob sie eine Beratung benötigen oder als Selbstentscheider agieren. Wir haben aber die Sorge,\r\ndass viele Kunden (dies gilt insbesondere für Neukunden, die Wertpapiere für die Altersvorsorge\r\nfür sich entdecken sollen) nicht in der Lage sein werden, sinnvolle langfristige Anlageentscheidungen\r\nzu treffen, die Produkte wie Aktien umfassen, die ein sehr hohes Marktrisiko\r\nhaben und starken Kursschwankungen unterliegen.\r\nHier sollte – unter Vermeidung der Bevormundung der Anleger – ein stärkerer Fokus auf die\r\nAnlageberatung und die Vermögensverwaltung gelegt werden. Abhängig davon, ob und in welchem\r\nUmfang eine Dienstleistung erbracht wird, entstehen unterschiedlich hohe Kosten. Diese\r\nsollten angemessen festgesetzt werden können.\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem\r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass\r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform)\r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in\r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHGPflichtinformationen\r\nund die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur\r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische\r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte Informationen\r\nin Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Interesse\r\nder Bank noch des Kunden.\r\nZu § 1 Abs. 1c - Referenzdepot\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei\r\nder Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nTrotz der geringeren Auswahlmöglichkeiten durch die vereinfachte Gestaltung sollten insbesondere\r\nNeukunden nicht ausschließlich dazu angehalten werden, auf eigene Faust Anlageentscheidungen\r\nzu treffen.\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Referenzdepot der Anleger vor Beginn\r\nder Auszahlungsphase selbst die Quoten für eine Umschichtung festlegen kann.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert\r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren. Wir halten es auch\r\nfür nachvollziehbar, auf Einzeltitel wie Aktien oder Anleihen zu verzichten.\r\nWir schlagen allerdings vor, das Referenzdepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern,\r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklusorientierte\r\nSteuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen\r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nDie Neuauswahl des Kunden sollte sich nur auf die OGAW-Fonds des jeweiligen Unternehmens\r\nund den Produktrahmen beziehen können.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie z.B. das Abstellen auf den anfänglichen SRI oder eine nicht\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nnur vorübergehende Überschreitung des SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oftmals\r\nzu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\nZu Nummer 2 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon umfassende\r\nTransparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63 WpHG).\r\nDiese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kunden die Kosten\r\nder Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen werden, wenn der\r\nKunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Vertragsschluss\r\nvereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier\r\nkönnen die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlageentscheidungen\r\ntrifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier können\r\nKosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte unbedingt\r\nim weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\nZu Art. 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhalten\r\nbleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifizierung\r\nder geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorgesehene\r\nUmstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirtschaftsprüfer\r\nhalten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergreifende Vergleichbarkeit\r\nmehr gegeben ist.\r\nZu § 2a Abs. 3\r\nDanach darf ein Altersvorsorgevertrag ab Beginn der Auszahlungsphase ausschließlich Kosten in Prozent\r\nder Leistung (Annahme: gemeint ist die Höhe der Auszahlung) vorsehen. Diese Art des Kostenausweises\r\nwäre allerdings zu einschränkend hinsichtlich der Anwendung über alle Auszahlmöglichkeiten.\r\nTypischerweise sind insbesondere im Wertpapier- und Fondssegment Kosten in Abhängigkeit vom\r\nverwalteten Vermögen und bei Bankkonten auch absolute Jahresentgelte gängige Praxis und für die\r\nVerbraucher für diese Produktsegmente auch bekannt. Zudem haben Fonds laufende Verwaltungskosten,\r\ndie dem Bestand entnommen werden, so dass bei der aktuellen Formulierung keine Fondsauszahlpläne\r\nmöglich wären.\r\nWir bitten um Prüfung und Klarstellung.\r\nAbschließende Bemerkung: Aktuell dürfen nur Versicherer zillmern (Vorabprovision), die Wertpapierbranche\r\n(Banken und Sparkassen) darf dies nicht. Hier würden wir uns ein Level Playing Field\r\nwünschen.\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine\r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur möglich,\r\nwenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B.\r\nbei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vorgeschlagenen\r\nInformationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgenden\r\nVorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies\r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten\r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, was mit der Alternative gemeint ist, dass die Effektivkosten\r\nfür die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zusammensetzung\r\nwird es vor Vertragsschluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten\r\nfür ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9\r\nHier gelten die Hinweise zu 7.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\nZu § 7a Abs. 1 Nr. 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher.\r\nNeu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar\r\nist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\nZu § 14 Abs. 7\r\nDiese Regelung bedarf aus DK-Sicht einiger Nachbesserungen:\r\n Wir regen an, in § 14 Absatz 7 AltZertG auch die Möglichkeit zu schaffen, das Garantieniveau\r\neinvernehmlich auf 80 % zu senken, um die Chancen auf eine bessere Rente im Alter zu steigern,\r\nohne in ein neues Produkt wechseln zu müssen.\r\nSeite 10 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ vom 18. Oktober 2024\r\n Redaktioneller Hinweis: In § 14 Abs. 7 S. 4 müsste es u.E. heißen: „Verträge, die nach § 5 in\r\nder am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen…“.\r\n Wir bitten um Klarstellung, das für diese Vertragsmöglichkeit keine Änderungszertifizierung für\r\ndie Bestandsverträge nötig ist. Zwar ist dieser Punkt in der Gesetzesbegründung S. 103 u.E.\r\nbereits angelegt; es sollte aber eindeutig im Gesetzestext formuliert werden.\r\n Des Weiteren sollte eine einfache Übertragung der bestehenden Riester-Verträge in die neue\r\nAnlageform möglich sein. Aus dem Entwurf ergibt sich nach unserem Verständnis nicht zweifelsfrei,\r\nob bei den bestehenden Riester-Verträgen - ohne neue Zertifizierung – bei Eintritt in\r\ndie Auszahlungsphase ein Wechsel auf den (bislang nicht vorgesehenen) Auszahlungsplan\r\nohne Verrentung möglich ist. Hier bedarf es einer Klarstellung im Gesetzentwurf. Etwa 1/3 aller\r\nRiester-Verträge sind beitragsfrei gestellt und viele weisen geringe Beiträge auf. Hier sollte\r\nes eine Lösung geben, diese zu übertragen oder aufzulösen, bisher ist dies auf Grund der\r\nstaatlichen Förderung / Zertifizierung nicht möglich.\r\nZu § 14 Abs. 8\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wurden\r\nein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Regelung\r\ndes § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2026 zustande\r\ngekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wird.\r\nProblematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbereich\r\ndes § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Ansparphase sind derzeit bereits\r\nRegelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstimmen.\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert werden,\r\ndass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die nach dem 1. Januar 2026 geschlossen\r\nwerden. Zudem sollte klargestellt werden, dass im Fall eines Versorgungsausgleichs, die gesetzlichen\r\nRegelungen, die für den Ursprungsvertrag gelten, auch für den „neuen“ Vertrag gelten, der mit\r\nder ausgleichsberechtigten Person geschlossen wird. Ansonsten müssten Anbieter für diesen „neuen“\r\nVertrag gegebenenfalls die neuen gesetzlichen Regelungen anwenden. Dies würde zu Problemen, insbesondere\r\nUmsetzungsschwierigkeiten führen, da der Gesetzentwurf Neuerungen bezüglich der Kostenangabe,\r\n-berechnung usw. enthält.\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft\r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Regelungen\r\nzum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2026\r\nmöglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht\r\nin Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004534","regulatoryProjectTitle":"Mandatorische Möglichkeit zur NFC-gestützten Bezahlung im Rahmen der AFIR/AFID und der LSVO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/ec/306487/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120019.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf einer (vierten) Verordnung zur Neufassung der\r\nLadesäulenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) begrüßte\r\nausdrücklich die zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung und die\r\nVerordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\r\nSeptember 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur\r\nAufhebung der Richtlinie 2014/94/EU – AFIR. Die Regelung zum einheitlichen\r\nBezahlsystem wurde mit der zweiten Verordnung zur Änderung der\r\nLadesäulenverordnung eingeführt und sollte ursprünglich ab dem 1. Juli 2022 gelten. Mit\r\nder dritten Verordnung wurde die Frist zur Umsetzung noch einmal um ein Jahr verlängert.\r\nDie neuen Anforderungen sollten für alle Ladepunkte gelten, die ab dem 1. Juli 2024\r\nerstmalig in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Mit dem jetzt\r\nvorliegenden Referentenentwurf zur vierten Verordnung zur Neufassung der\r\nLadesäulenverordnung und zu Änderungen weiterer Vorschriften des Bundesministeriums\r\nfür Wirtschaft und Klimaschutz fällt die Bundesregierung hinter dem eigenen Anspruch an\r\ndie Verbraucherfreundlichkeit beim Bezahlen von geladenem Strom zurück.\r\nSeite 2/3\r\nKunden von Ladesäulen/-punkten für elektrische Fahrzeuge konnten sich aufgrund der\r\ngesetzlichen Regelung in der Ladesäulenverordnung (LSV) sicher sein, dass ab dem 01. Juli\r\n2024 sie (§ 4 Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und\r\ninteroperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für\r\nelektrisch betriebene Fahrzeuge „Ladesäulenverordnung – LSV“) mit ihren gängigen\r\nDebit- und Kreditkarten einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens durch\r\nVorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation nutzen können bei\r\nallen Ladesäulen/-punkten, die ab dem 1. Juli 2024 erstmalig in Betrieb genommen oder\r\nöffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei machte die LSV keine Unterscheidung\r\nanhand der anliegenden Ladeleistung bei den Ladesäulen. Die AFIR wiederum\r\nunterscheidet nun die Möglichkeit der Bezahlung anhand der Ladeleistung und sieht die\r\nangeführten Möglichkeiten der Bezahlung alternativ vor. Demnach müssen Kunden von\r\nLadesäulen/-punkten für elektrische Fahrzeuge, die unter 50 KW Ladeleistung aufweisen,\r\nnicht mehr die Möglichkeit haben, mit ihren gängigen Debit- und Kreditkarten einen\r\nkontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit\r\nzur Nahfeldkommunikation bezahlen zu können.\r\nIn dem vorliegenden Referentenentwurf wird darauf verwiesen, dass durch den\r\nAnwendungsvorrang des EU-Rechts die LSV mit Inkrafttreten der AFIR in den sie\r\nbetreffenden Bereichen automatisch unanwendbar ist. Das hat an sich nicht zur Folge, dass\r\nauch die bislang strengere nationale Regelung nach § 4 Satz 2 Nr. 2b unanwendbar ist,\r\nwonach unabhängig von der Ladeleistung (insbesondere unter 50 kW) die Nutzung eines\r\nkontaktlosen Zahlungsvorgangs mit gängigen Debit- und Kreditkarten mindestens durch\r\nVorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation zu ermöglichen ist.\r\nInsofern kann auf die europarechtliche Möglichkeit verwiesen werden, dass die\r\nMitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet strengere, nicht widersprüchliche innerstaatliche\r\nVorschriften erlassen können. Aber die bisherige Regelung in § 4 Satz 2 Nr. 2b ist in der\r\nNeufassung der Ladesäulenverordnung ausweislich des Referentenentwurfes gar nicht\r\nmehr vorgesehen bzw. wird aufgehoben, so dass sich die Frage deren verbleibende\r\nAnwendbarkeit nicht mehr stellen würde.\r\nFür Kunden von Ladesäulen/-punkten ist es eine kundenunfreundliche Situation, dass bei\r\njedem Betreiber von Ladesäulen/-punkten eine eigene App auf das Smartphone geholt\r\nwerden muss und die persönlichen Daten jeweils hinterlegt werden müssen, wenn ein\r\nkontaktloser Zahlungsvorgang wie oben beschrieben nicht ermöglicht wird. Kunden\r\nerwarten eine schnelle, unkomplizierte und datensparsame Möglichkeit der Bezahlung\r\nvon geladenem Strom. Diese Möglichkeit ist mit einer kontaktlosen Kartenzahlung\r\nuneingeschränkt möglich. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, dass eine\r\nRegistrierung beim Betreiber der Ladesäule entfallen könnte. Bezahlvorgänge, wie sie\r\nSeite 3/3\r\nheute geübte Praxis sind, wie an Tankstellen für bspw. fossile Kraftstoffe, sind durch\r\nKunden akzeptiert, geübt und werden präferiert.\r\nMit Blick auf die europarechtliche Möglichkeit der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet\r\nstrengere, nicht widersprüchliche innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, setzt sich der\r\nBundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken dafür ein, dass §4 Satz 2 Nr. 2b der\r\nVerordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen\r\nAufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene\r\nFahrzeuge (Ladesäulenverordnung – LSV) in der Fassung der Dritten Novelle wie geplant\r\nzum 1. Juli 2024 in der Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung und zur\r\nÄnderung weiterer Vorschriften weiterhin Berücksichtigung findet.\r\nFreundliche Grüße\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken · BVR"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004534","regulatoryProjectTitle":"Mandatorische Möglichkeit zur NFC-gestützten Bezahlung im Rahmen der AFIR/AFID und der LSVO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/da/359708/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300058.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Erneute Stellungnahme zum Referentenentwurf einer (vierten) Verordnung zur\r\nNeufassung der Ladesäulenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) begrüßte\r\nausdrücklich die zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung und die\r\nVerordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\r\nSeptember 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur\r\nAufhebung der Richtlinie 2014/94/EU – AFIR. Die Regelung zum einheitlichen\r\nBezahlsystem wurde mit der zweiten Verordnung zur Änderung der\r\nLadesäulenverordnung eingeführt und sollte ursprünglich ab dem 1. Juli 2022 gelten. Mit\r\nder dritten Verordnung wurde die Frist zur Umsetzung noch einmal um ein Jahr verlängert.\r\nDie neuen Anforderungen sollten für alle Ladepunkte gelten, die ab dem 1. Juli 2024\r\nerstmalig in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Mit dem\r\nerneut vorliegenden Referentenentwurf (Bearbeitungsstand: 26.07.2024, 13:33 Uhr) zur\r\nvierten Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung und zu Änderungen\r\nweiterer Vorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz fällt die\r\nBundesregierung hinter dem eigenen Anspruch an die Verbraucherfreundlichkeit beim\r\nBezahlen von geladenem Strom zurück.\r\nSeite 2/4\r\nKunden von Ladesäulen/-punkten für elektrische Fahrzeuge konnten sich aufgrund der\r\ngesetzlichen Regelung in der Ladesäulenverordnung (LSV) sicher sein, dass ab dem 01. Juli\r\n2024 sie (§ 4 Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und\r\ninteroperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für\r\nelektrisch betriebene Fahrzeuge „Ladesäulenverordnung – LSV“) mit ihren gängigen\r\nDebit- und Kreditkarten einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens durch\r\nVorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation nutzen können bei\r\nallen Ladesäulen/-punkten, die ab dem 1. Juli 2024 erstmalig in Betrieb genommen oder\r\nöffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei machte die LSV keine Unterscheidung\r\nanhand der anliegenden Ladeleistung bei den Ladesäulen. Die AFIR wiederum\r\nunterscheidet nun die Möglichkeit der Bezahlung anhand der Ladeleistung und sieht die\r\nangeführten Möglichkeiten der Bezahlung alternativ vor. Demnach müssen Kunden von\r\nLadesäulen/-punkten für elektrische Fahrzeuge, die unter 50 KW Ladeleistung aufweisen,\r\nnicht mehr die Möglichkeit haben, mit ihren gängigen Debit- und Kreditkarten einen\r\nkontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit\r\nzur Nahfeldkommunikation bezahlen zu können.\r\nIn dem vorliegenden angepassten Referentenentwurf wird erneut verwiesen, dass durch\r\nden Anwendungsvorrang des EU-Rechts die LSV mit Inkrafttreten der AFIR in den sie\r\nbetreffenden Bereichen automatisch unanwendbar ist. Das hat an sich nicht zur Folge, dass\r\nauch die bislang strengere nationale Regelung nach § 4 Satz 2 Nr. 2b unanwendbar ist,\r\nwonach unabhängig von der Ladeleistung (insbesondere unter 50 kW) die Nutzung eines\r\nkontaktlosen Zahlungsvorgangs mit gängigen Debit- und Kreditkarten mindestens durch\r\nVorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation zu ermöglichen ist.\r\nInsofern kann auf die europarechtliche Möglichkeit verwiesen werden, dass die\r\nMitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet strengere, nicht widersprüchliche innerstaatliche\r\nVorschriften erlassen können. Aber die bisherige Regelung in § 4 Satz 2 Nr. 2b ist in der\r\nNeufassung der Ladesäulenverordnung ausweislich des Referentenentwurfes gar nicht\r\nmehr vorgesehen bzw. wird aufgehoben, so dass sich die Frage deren verbleibende\r\nAnwendbarkeit nicht mehr stellen würde.\r\nSeite 3/4\r\nDer Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. ist\r\nSpitzenverband der genossenschaftlichen FinanzGruppe – eine vertikal integrierte\r\nUnternehmensgruppe. In diesem Zusammenhang begleitet der BVR den Markt die\r\nregenerativen Energien/-formen und die dazugehörige Infrastrukturvorhaben. Der BVR\r\nmöchte daher das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz darauf hinweisen,\r\ndass Anbieter von Ladesäulen/-punkten an bestimmten Orten ihre Ladeleistung reduziert\r\nhaben, damit sie nicht unter die Anforderungen zur Verfügungstellung von\r\nkundenfreundlichen kontaktlosen Zahlungsvorgängen fallen. Für den BVR ist es daher\r\nangezeigt, dass die vierte Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung nicht\r\nhinter der Eingangs erneut begrüßten zweiten Verordnung zur Änderung der\r\nLadesäulenverordnung zurückfällt.\r\nWie der BVR in der Stellungnahme zum Referentenentwurf einer (vierten) Verordnung zur\r\nNeufassung der Ladesäulenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 6.\r\nJuni 2024 bereits darlegte, ist es für Kunden von Ladesäulen/-punkten unter 50 KW eine\r\nkundenunfreundliche Situation, dass bei jedem Betreiber von Ladesäulen/-punkten eine\r\neigene App auf das Smartphone heruntergeladen werden muss. Damit einhergehend\r\nmüssen die persönlichen Daten jeweils hinterlegt werden, wenn ein kontaktloser\r\nZahlungsvorgang wie oben beschrieben nicht ermöglicht wird. Kunden erwarten eine\r\nschnelle, unkomplizierte und datensparsame Möglichkeit der Bezahlung von geladenem\r\nStrom. Diese Möglichkeit ist mit einer kontaktlosen Kartenzahlung uneingeschränkt\r\nmöglich. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, dass eine Registrierung beim Betreiber\r\nder Ladesäule entfallen könnte. Bezahlvorgänge, wie sie heute geübte Praxis sind, wie an\r\nTankstellen für bspw. fossile Kraftstoffe, sind durch Kunden akzeptiert, geübt und werden\r\npräferiert. Nach Ansicht des BVR würde dies dem Ansinnen des Artikels 5c Datenschutz-\r\nGrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des\r\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\r\npersonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\r\n95/46/EG) der Datenminimierung Rechnung tragen.\r\nMit Blick auf die europarechtliche Möglichkeit der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet\r\nstrengere, nicht widersprüchliche innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, setzt sich der\r\nBundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. weiterhin dafür ein, dass\r\ninhaltlich §4 Satz 2 Nr. 2b der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den\r\nsicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen\r\nLadepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung – LSV) in der\r\nFassung der Dritten Novelle in der Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung\r\nund zur Änderung weiterer Vorschriften weiterhin Berücksichtigung findet. Aufgrund der\r\nVerzögerungen im Erlass der Verordnung, sollte die (vierte) Verordnung zur Neufassung der\r\nSeite 4/4\r\nLadesäulenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften am 1. September 2024 in\r\nKraft treten.\r\nFreundliche Grüße\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken · BVR"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004538","regulatoryProjectTitle":"Ermöglichung einer elektronischen Grundschuldbestellung (ohne Medienbrüche)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/32/306489/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120062.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher\r\nBanken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher\r\nPfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie DK dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Übermittlung des Referentenentwurfs zum Entwurf\r\neines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung und für die Gelegenheit zur\r\nStellungnahme.\r\n Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs: Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die\r\nGesetzgebungsinitiative zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung\r\nMit Blick auf die Herausforderungen der Digitalisierung begrüßt die DK die Gesetzgebungsinitiative sehr. Der\r\nEntwurf enthält praxistaugliche und interessengerechte Regelungen, die weitere Möglichkeiten zur Errichtung\r\nelektronischer Dokumente – anstelle von papierförmigen Urkunden – im Zusammenhang mit der notariellen\r\nBeurkundung schaffen. Dazu zählt auch die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur\r\nBeurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson. Dadurch werden weitere unnötige\r\nMedienbrüche bei Vertragsabschlussprozessen beseitigt.\r\nDas hilft allen Beteiligten in der Praxis, die Vertragsabschlussprozesse zu beschleunigen und zu optimieren.\r\nExemplarisch genannt seien hier die geplanten Gesetzesanpassungen zu § 130 Abs. 2 BGB (Referentenentwurf,\r\nS. 3 und S. 24 f.) sowie zu § 873 BGB (Entwurf, S. 2 und S. 25). Die Anordnung einer rechtsgeschäftlichen\r\nBindungswirkung zum Beispiel durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung\r\n(Referentenentwurf, S. 25) fördert den elektronischen Rechtsverkehr und führt zwischen den Beteiligten zu\r\neiner schnelleren Klarheit ihrer Rechtsbeziehung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004541","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/bb/306491/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120073.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mai 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft nimmt die Gelegenheit, zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Ver-kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (Art. 107a EGInsO) Stellung zu nehmen, gerne wahr (vgl. unter I.). In diesem Zusammenhang nehmen wir ergänzend auch Stellung zu einigen aktuellen Reformvorschlägen zum Verbraucherinsolvenzrecht (vgl. unter II.).\r\nI. Auswirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern seit dem 1. Oktober 2020\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft ist aktuell noch keine verlässliche Analyse der Aus-wirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens möglich, da die Insolvenzverfahren von 2021 erst Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein werden, die Wohlverhaltensperioden für diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und viele Insolvenzverwalter nur ein Mal auskehren. Erst mit Ablauf des Jahres 2024 wäre erstmals ein abgeschlossener Jahrgang vorhanden, der Anfang 2025 analysiert werden könnte. Sinnvoll wäre es schon vor diesem Hintergrund, zumindest auch den Ab-schluss der Verfahren des Jahres 2022 abzuwarten, um auf valide Zahlen zur Analyse zurückgreifen zu können.\r\nAußerdem lassen sich angesichts der vielen Sondereffekte seit Oktober 2020 - wie das Zuwarten der betroffenen Verbraucher auf das Inkrafttreten der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, die Corona-Pandemie, die Energiekrise und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine – zum aktuellen Zeitpunkt (noch) keine aussagekräftigen Bewertungen zu den Auswirkungen der Verkürzung des Rechtschuldbefreiungsverfahrens treffen.\r\nDeswegen regen wir an, eine zweite Evaluationsphase über einen längeren Zeitraum anzuschließen.\r\nII. Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz\r\nWeil die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ die hiesige Evaluation nach ihrem Bekun-den in u.a. der ZVI 2023, 341 ff. nutzen möchte, um Vorschläge für Änderungen der Regelungen zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen vorzuschlagen, nehmen wir zu ei-nigen dieser Punkte bereits vorsorglich Stellung:\r\n1. Reformüberlegungen auf Basis des Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen)\r\nFür seine Reformüberlegungen rekurriert der Arbeitskreis auf den Richtlinienentwurf zur Harmonisie-rung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, konkret auf das dort geregelte „Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen“ und hält eine Übertragung von Teilen der dortigen Regelungsinhalte auf die Verbraucherinsolvenzverfahren für angezeigt.\r\nEine Übertragung des Verfahrens ist aber nicht sachgerecht: Nicht nur, dass die Regelungen des Richtlinienentwurfs für ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen insgesamt verfehlt sind und nicht verabschiedet werden sollten, kommt auch grundsätzlich eine Übertragung von Rechtsinstituten für (Kleinst-) Unternehmen auf Verbraucher nicht ohne Weiteres in Betracht. Die Regelungsinhalte\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nsind erkennbar verschieden. (Kleinst-) Unternehmer und Mittelständler gehen unternehmerische Risi-ken ein und leisten damit einen Beitrag zum Gemeinwohl (Arbeitsplätze, Innovation etc.). Realisiert sich das unternehmerische Risiko und wird das Unternehmen insolvent, liegt damit ein deutlich ande-rer Sachverhalt vor als bei einer (lediglich) auf den konkreten Verbraucher bezogenen Insolvenz.\r\n2. Verzicht auf Forderungsanmeldung, -prüfung bei masselosen Verbraucherinsolvenzver-fahren\r\nIm Hinblick auf masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird vorgeschlagen, auf das Forderungs-anmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren zu verzichten, wobei an diese Verfahren ge-knüpfte Rechtsfolgen, wie beispielsweise die Feststellung der Beteiligtenstellung oder die Verjährungs-hemmung, gewahrt werden sollen. Masselosigkeit soll dabei vorliegen, wenn die Gläubiger nach freier Schätzung des Gerichts aus der Verwertung der Insolvenzmasse und den abgetretenen Beträgen nach § 287 Absatz 2 InsO voraussichtlich nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten.\r\nWährend der Vorschlag zum Verzicht auf das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungs-verfahren bei masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren nach Auffassung der Deutschen Kreditwirt-schaft erwägenswert ist, sehen wir keine Notwendigkeit, den aktuell geltenden Begriff der Masseunzu-länglichkeit insoweit abzuändern. Vielmehr sollte dieser beibehalten werden.\r\n3. Anmeldefrist\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ schlägt vor, für Forderungsanmeldungen im Ver-braucherinsolvenzverfahren eine Ausschlussfrist vorzusehen. Diese soll mit dem Eröffnungsbeschluss gem. § 28 Absatz 1 InsO oder mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung auf drei Monate be-stimmt werden.\r\nBegründet wird dies damit, dass die Gläubiger durch das obligatorisch außergerichtliche Einigungsver-fahren sensibilisiert seien. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens sei jeder Gläubiger überdies in der Lage, von dem Insolvenzverfahren Kenntnis zu nehmen. Dadurch werde der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt eine solche Ausschlussfrist ab. Sie ist ungeeignet und unzumutbar. Auch der Verweis der Begründung auf die Kenntnisnahmemöglichkeiten angesichts der außergerichtli-chen Einigungsversuche und der öffentlichen Bekanntmachungen zur Insolvenzeröffnung geht fehl.\r\nFestzuhalten bleibt, dass es dem Insolvenzschuldner obliegt, die gegen ihn bestehenden Forderungen offenzulegen, damit er am Ende des Insolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung profitieren kann.\r\nMit dem Verweis auf die Insolvenzbekanntmachungen wird diese Verantwortung unsachgerecht auf den Gläubiger verlagert. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass nach höchstrichterlicher Recht-sprechung - zu Recht - keine Verpflichtungen für den Gläubiger bestehen, Insolvenzbekanntmachun-gen zu prüfen. Im Hinblick auf Tatbestände wie § 82 InsO ist deswegen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter positive Kenntnis normiert (BGH IX ZR 62/09 Rn. 13f.).\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nÜberdies werden in der Praxis viele Gläubiger von dem Schuldner gar nicht in den außergerichtlichen Einigungsversuch eingebunden. Darüber hinaus dürfte sich im Hinblick auf die stets nachträgliche Prü-fungsnotwendigkeit von vormals bestrittenen Forderungen regelmäßig keine relevante Zeitersparnis ergeben. In diesem Zuge dürfte es keine Auswirkungen haben, wenn nachträglich angemeldete Forde-rungen ebenfalls mitbewertet werden.\r\n4. Verstrickungsproblematik\r\nWie die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ sieht auch die Deutsche Kreditwirtschaft Handlungsbedarf zur Regelung der Verstrickungsproblematik.\r\na. Problemstellung für Kreditinstitute als Drittschuldner\r\nFür Kreditinstitute als Drittschuldner besteht zum einen Unsicherheit über den Zeitpunkt, zu dem die Wirkung der Pfändung wiedereinsetzt. Auch stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn weder Pfändungsgläubiger noch Insolvenzverwalter Maßnahmen treffen.\r\nb. Lösungsansätze\r\nZur Lösung wird von dem Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ eine gesetzliche Regelung\r\n(1.) zur Aufhebung der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder\r\n(2.) zur rangwahrenden Aussetzung der Verstrickung mit der Eröffnung und endgültige Aufhebung mit der Erteilung der Restschuldbefreiung\r\nvorgeschlagen.\r\nEine Entlastung für die Praxis könnte mit dem ersten Lösungsvorschlag erreicht werden. Das Gesetz ordnet die Aufhebung aller Pfändungen und auch der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfah-rens an. Von der Verfahrenseröffnung erfahren die Institute durch die Insolvenzverwalter, die den Er-öffnungsbeschluss und ihre Bestellung zum Insolvenzverwalter den Instituten übermitteln. Die schlankste Lösung bestünde darin, dass die vorhandenen Pfändungen und Verstrickungen endgültig entfallen, losgelöst vom Schicksal des eröffneten Insolvenzverfahrens (und losgelöst davon, ob Rest-schuldbefreiung gewährt wird). Diesem rigorosen Ansatz wird man den damit verbundenen Rangver-lust der bisherigen Pfändungsgläubiger entgegenhalten. Dazu stellt sich jedoch die Frage, wie „wert-haltig“ der Rang überhaupt ist, ob der Rangverlust also tatsächlich zu einer finanziellen Einbuße bei den (vorrangigen) Gläubigern führt. Will man den Vorrang für den Fall der Beendigung oder des Schei-terns des Insolvenzverfahrens erhalten, so könnte man dem bisherigen vorrangigen Pfändungsgläubi-ger die Möglichkeit eröffnen, dass er, soweit er eine erneute Pfändung anstrebt, seinen (früheren) Vorrang wieder erhält, wenn er nachweist, dass er diesen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehatte. Als Nachweis können die Pfändungsunterlagen (gfl. auch erteilte Drittschuldnererklärungen dienen).\r\nDa in der Praxis Pfändungs- und Einziehungsverfügungen öffentlicher Gläubiger weitaus häufiger vor-kommen als die durch private Gläubiger ausgelösten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist es zur Entlastung unabdingbar, dass diese einbezogen werden. Hier müsste vergleichbar zu § 910 ZPO\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\ngeregelt werden, dass die gesetzliche Aufhebung der Pfändungen und Verstrickungen auch die öffentli-chen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfasst.\r\n5. Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschaftsauskunfteien\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ ist der Auffassung, dass trotz der mittlerweile vor-liegenden EuGH-Entscheidung zur Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschafts-auskunfteien eine diesbezügliche gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht hier indes keinen gesetzlichen Regelungsbedarf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004542","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/ad/306493/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120075.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, als Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Interessenvertre-tung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Deutscher Sparkassen- und Giroverband und Verband deutscher Pfandbriefbanken) im Rahmen der schriftliche Anhörung des Finanzausschusses des Landtages Schleswig-Holstein zum Thema „nachrichten-lose Bankkonten“ Stellung zu nehmen.\r\nAusgangslage\r\nAktuell beraten der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Schleswig-Holsteiner Landtags über zwei Anträge, die sich mit dem Thema „nachrichtenlose Konten“ befassen.\r\nBeide Anträge fordern\r\n• die Etablierung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten, mit dessen Hilfe berechtigte Personen ihr Vermögen leichter aufspüren können sollen (jeweils Nr. 1 der Anträge) und\r\n• dass bei der Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten sichergestellt wird, dass die finanzi-ellen Ansprüche der Kontoeigentümer bzw. deren Erben erhalten bleiben (jeweils Nr. 3).\r\nDie Anträge unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Frage der Verwendung der Mittel aus nach-richtenlosen Konten (jeweils Nr. 2). Während der Antrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP fordert, zwei durch die KfW verwaltete Fonds aufzulegen, auf die das Guthaben dieser Konten nach einer geeigneten Zeit der Nachrichtenlosigkeit jeweils hälftig transferiert wird, um daraus gleicher-maßen gemeinnützige Zwecke zu unterstützen als auch deutschen Start-ups Risikokapital zur Verfügung zu stellen, fordert der Alternativantrag der Fraktion der SPD, eine öffentlich-rechtliche Stiftung zu grün-den, die nach Ablauf eines zu bestimmenden Zeitraums Gelder von nachrichtenlosen Konten für gemein-nützige Zwecke in Sozial-, Klimaschutz- und Umweltprojekte sowie Projekte der Erinnerungskultur an die Opfer und Gräueltaten des NS-Regimes einsetzt.\r\nI. Zusammenfassung\r\nDas Thema „nachrichtenlose Konten“ war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Die Bundes-regierung lässt aktuell bereits eine vertiefende Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ durchführen (vgl. dazu unter II.1).\r\nOb die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten tatsächlich eine relevante Größe haben ist der DK nicht be-kannt (vgl. dazu unter II.2).\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen. Die Situation in anderen Ländern lässt sich nicht auf Deutschland übertragen (vgl. dazu unter II.3).\r\nGuthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das Kreditinstitut. Kunden und deren Rechtsnachfolger haben grundsätzlich auch nach 30 Jahren einen Anspruch auf das Kontoguthaben (vgl. dazu unter II.4).\r\nIn Deutschland existiert bereits eine gesetzliche Regelung zur Übertragung von Eigentum auf den Fiskus (§ 1936 BGB). Darüber hinaus gehende Regelungen müssten die Übertragung von Geldern ohne die Ein-willigung des Kontoinhabers regeln. Dies erscheint problematisch und ist rechtlich und tatsächlich hoch komplex (vgl. dazu unter II.5).\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nII. Einzelanmerkungen\r\n1. Hintergründe\r\nAls „nachrichtenlos“ werden allgemein Konten verstanden, die über längere Zeiträume unbewegt sind und bei denen kein Kundenkontakt mehr besteht (die Post kommt beispielsweise als unzustellbar zurück).\r\nAus steuerlichen Gründen müssen diese unbewegten Konten zwar spätestens nach 30 Jahren ausgebucht werden. Der individuelle (zivilrechtliche) Kundenanspruch bleibt jedoch erhalten, d. h. der Berechtigte bekommt auch später noch sein Geld.\r\nDas Thema war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Beispielsweise gab es 2016/2017 in Nordrhein-Westfalen Überlegungen, als unbewegt bezeichnete Konten in eine Fiskalerbschaft zu überfüh-ren. Dabei trat auch die nicht geringe Komplexität des Themas zu Tage. Nach intensiver Befassung wurde die Thematik zunächst nicht weiterverfolgt.\r\nAuch der Deutsche Bundestag hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Thematik befasst. Auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Nicole Maisch zur Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichten-lose Konten und Versicherungen (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17) ant-wortete die Bundesregierung wie folgt:\r\n„Die BaFin hat die Einrichtung eines solchen Registers kritisch bewertet. Die alleinige Erfassung von nachrichtenlosen Konten in einem Register zur Ermittlung von Nachlasskonten sei nicht ziel-führend, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jedes Konto eines Verstorbenen zu-gleich als nachrichtenlos eingestuft werde. Umgekehrt liegt aber auch nicht bei jedem über einige Zeit nachrichtenlosen Konto ein Erbfall vor. Insgesamt sind die Notwendigkeit und der Verwal-tungsaufwand für das Einrichten und Führen eines solchen Registers im Verhältnis zur Zwecker-reichung kritisch zu betrachten. Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht einen Umgang mit nach-richtenlosen Konten, der die Interessen der betroffenen Akteure (mögliche Erben, Banken, Staat) angemessen berücksichtigt. Daneben bestehen datenschutzrechtliche und bankgeheimnisbezo-gene Bedenken gegen die Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten.“\r\nAuch die kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 18/13040 vom 14. Juli 2017) drehte sich um die Frage der Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten. Nach Bewertung der Fragesteller ist die bestehende Datenlage zu dünn, um tiefgreifende Maßnahmen wirklich ablehnen oder beschließen zu können.\r\nZuletzt hat die Fraktion der FDP dazu zwei Anträge in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundes-tagsdrucksache 19/17708 und 19/18238). Auch hier wurde vorgeschlagen, ein zentrales Melderegister zu schaffen (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 1.)) und mit Mitteln aus nachrichtenlosen Assets, die nicht zugeordnet werden können, Start-ups und soziale Entrepreneure zu finanzieren (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 3.)). Auf eine kleine Anfrage der Fraktion der FPD zu diesen Anträgen vom 21. Oktober 2020 (Drucksache 19/23154) führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus (Drucksa-che 19/23544), dass sie derzeit eine Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ ausschreibe. Aufgabe des Auftragnehmers werde es u. a. sein, eine rechtlich tragfähige Definition des Begriffs vorzu-schlagen, die Höhe der verfügbaren Mittel belastbar abzuschätzen sowie rechtliche und angrenzende Sachverhaltsfragen zur möglichen Schaffung eines Melderegisters zu klären. Nach Erhalt der Studie werde die Bundesregierung über mögliche weitere Schritte entscheiden. Ein Auftragnehmer ist bereits ge-funden. Dieser führt aktuell Experteninterviews durch.\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\n2. Betroffene Volumina\r\nIn den Anträgen wird ausgeführt, dass nach Schätzungen bis zu neun Milliarden Euro auf nachrichtenlo-sen Konten liegen würden. Der Schätzung des (damaligen) nordrhein-westfälischen Finanzministers Wal-ter-Borjans zu folge liegen rund zwei Milliarden Euro auf nachrichtenlosen Konten. Die Bundesregierung verweist insoweit (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Spar-konten mit geringem Guthaben handelt (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Um welches Gesamtvolumen es sich tatsächlich handelt, ist auch der DK nicht bekannt.\r\n3. Zentrales Register für nachrichtenlose Konten\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen.\r\na) Funktionierende Nachforschungsverfahren/Kenntnis öffentlicher Stellen\r\nDer Überlegung der Schaffung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten liegt die Behauptung zugrunde, Anspruchsberechtigte müssten viele Hindernisse überwinden, um ihr Vermögen aufzuspüren. Schon diese Prämisse ist unzutreffend.\r\nZunächst ist festzuhalten, dass nicht alle nachrichtenlosen Konten einem Erbfall entspringen. Auch ist es keinesfalls so, als wüssten die Anspruchsberechtigten bei nachrichtenlosen Konten zwingend nicht mehr davon. Zum Teil besteht z. B. wegen eines geringen Guthabens nur wenig Interesse an dem Konto.\r\nAber auch für den Fall, dass ein Angehöriger verstirbt und dessen Erben überprüfen wollen, ob der Ver-storbene Spar- oder Girokonten oder Wertpapierdepots besaß, von denen die Erben bislang keine Kennt-nis haben, stehen gut funktionierende Verfahren der Kreditwirtschaft zur Verfügung. So können Konten-nachforschungsersuchen an die betroffenen Kreditinstitute, Regional- oder Bundesverbände gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren zur Kontenermittlung – bei den privaten und genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie den Sparkassen (insgesamt: 98,5 % der deutschen Kreditinstitute) auch über die Dachverbände. Eine Bearbeitung der Ersuchen erfolgt dabei dann, wenn der Anfragende seine Legitimation zur Durchführung einer Konten-nachforschung nachweist (Datenschutz). Die Anfrage kann unkompliziert jeweils an den Dachverband (Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Bundesverband deutscher Banken und Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken) gerichtet werden; durch diese werden dann die weiteren Schritte veran-lasst. Für alle Nachforschungen der angesprochenen Dachverbände gilt, dass auch Nachforschungen au-ßerhalb des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt gemeldet war, vorgenommen werden, wenn ent-sprechende Berührungspunkte vorliegen, wie z. B. ein Studium in einem anderen Bundesland. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu dieser Thematik hinweisen (Bundestagsdrucksache 19/14458). Hiernach liegen der Bundesregierung keine Er-kenntnisse darüber vor, dass die Nachforschungsverfahren der Kreditwirtschaft ineffektiv organisiert seien. Ferner weist sie darauf hin, dass der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Be-schwerden zum Kontonachforschungsangebot der Verbände vorliegen.\r\nZudem sollte auch nicht aus den Augen verloren werden, dass solche Nachforschungen durch die Erben i. d. R. nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden müssen. Voraussetzung ist, dass der Kontoin-haber seiner mit dem Institut vereinbarten Verpflichtung zur Information seines Kreditinstituts über Adress- und Namensänderungen nicht nachgekommen ist und Kontounterlagen sowie Kontoauszüge nicht aufbewahrt hat. Die Situation ist also vergleichbar mit derjenigen bei Versicherungen. Bei Versicherungen\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\ngeht man dann aber davon aus, dass es keiner Regelung bedarf: Selbst, wenn keine Versicherungsunter-lagen auffindbar seien, könnten Erben anhand von Kontoauszügen die bestehenden Versicherungspolicen leicht recherchieren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Das trifft zu, gilt so aber eben auch für Konten bei Kreditinstituten.\r\nNeben der Möglichkeit betroffener Anspruchsberechtigter, die Nachforschungsverfahren der Dachver-bände der DK zu nutzen, besteht auch von öffentlicher Seite kein weiterer Informationsbedarf. Den Prü-fungsfinanzämtern sind die über längere Zeit umsatzlosen Konten bekannt bzw. werden im Rahmen lau-fender Betriebsprüfungen bekannt. Zudem sind Kreditinstitute nach § 33 Absatz 1 ErbStG verpflichtet, eine zeitnahe Erbfallmeldung an die zuständigen Finanzämter abzufassen.\r\nb) Die Schaffung eines zentralen Registers erhöht den Nachforschungsaufwand\r\nEin zentrales Register, das Informationen über nachrichtenlose Konten enthält, also Konten, die seit 30 Jahren unbewegt/nachrichtenlos sind, kann überdies auch keinen über die aktuellen Verfahren hinausge-henden Nutzen bringen. Auch dort muss ein potentieller Berechtigter sich (schon aus datenschutzrechtli-chen Gründen) ausreichend legitimieren und kann dann auch nur Zugang zu den ihn betreffenden Daten erhalten, wie dies z. B. bei der Grundbucheinsicht erforderlich ist. Ein relevanter Mehrwert ist nicht er-kennbar. Tatsächlich würde das Verfahren für alle Beteiligten nur aufwändiger. Dies gilt auch für den An-spruchsberechtigten. Weil er regelmäßig nicht wissen kann, wann ein unbekanntes Konto eröffnet wurde oder ab wann es „nachrichtenlos“ wurde, müsste er zukünftig sowohl bei den betroffenen Kreditinstituten recherchieren als auch bei dem zentralen Register anfragen. Auch für die Kreditinstitute entstünde erheb-licher, mit entsprechenden Kosten verbundener Verwaltungsaufwand. Daten müssten gesammelt, aufbe-reitet, dupliziert und an die Meldestelle übermittelt sowie aktualisiert werden. Es darf schon bezweifelt werden, ob dies dem Grundsatz der Datensparsamkeit entspricht. Zudem erscheint es unangemessen, den Instituten in dieser Situation weitergehende Pflichten aufzuerlegen, deren Kosten verursacherunab-hängig letztlich in höheren Kontenentgelten resultieren dürften. Der Nachforschungsaufwand wird regel-mäßig entweder durch die Pflichtverletzung des Kunden verursacht (fehlende Adressaktualisierung) oder die Nachforschung geht ins Leere, weil es das vermutete Konto nicht gibt. Nicht zuletzt ist es Sache der Kontoinhaber und Erblasser, ihre Angelegenheiten zu ordnen. Unabhängig hiervon sind Kreditinstitute im Interesse ihrer Kunden bestrebt, Unterbrechungen der Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden bzw. deren Rechtsnachfolge zu beheben, z. B. durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt.\r\nc) Vergleiche mit anderen Ländern führen nicht weiter\r\nVergleiche mit anderen Ländern führen ebenfalls nicht weiter. So hat beispielsweise das in der Schweiz geschaffene Register einen völlig anderen Hintergrund und ist nicht auf die deutsche Situation übertrag-bar. Anders als in Deutschland, wo Konten seit dem Jahr 1919 auf den Kontoinhaber geführt werden (vgl. auch § 154 Abgabenordnung), werden in der Schweiz auch Nummernkonten oder „anonyme“ Konten ge-führt. Hier hat nur ein sehr eingeschränkter Kreis von Personen überhaupt Kenntnis von dem Konto und dem Kontoinhaber, was das Auffinden erschwert. Darüber hinaus können in Deutschland schon historisch gesehen Guthabenbestände in Reichsmark seit 1976 und auf Mark der DDR lautende Bestände seit spä-testens 1993 nicht mehr realisiert werden. Vergleichbare Währungsreformen gab es in der Schweiz dem-gegenüber nicht, so dass dort noch wesentlich ältere Guthaben auszuzahlen sind. Das Schweizer Register dient vor diesem Hintergrund auch insbesondere dazu, über entsprechende Meldefristen die Geltendma-chung von Ansprüchen aus Altguthaben durch die Berechtigten abzuschneiden und diese Mittel dem Bund zuzuführen.\r\nSeite 6 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nd) Hohe Sicherheitsanforderungen\r\nEin neues Verfahren müsste neben den von der BaFin adressierten rechtlichen Anforderungen auch hohen technischen Anforderungen genügen. Informationen über Konten dürfen nur unter erhöhten Sicherheits-anforderungen übermittelt werden, E-Mails u. ä. sind insoweit regelmäßig ausgeschlossen.\r\n4. Guthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das jeweilige Kreditinsti-tut\r\nUnzutreffend ist auch die in den Anträgen enthaltene Vorstellung, dass die Guthaben aus unbewegten Konten nach einem gewissen Zeitraum (hier nach 30 Jahren) an die Kreditinstitute „fallen“ würden. Kre-ditinstitute zahlen selbstverständlich immer (auch nach mehreren Jahrzehnten) das Guthaben eines Kon-tos an den Berechtigten (insbesondere: Kunden, Erben) aus, wenn dieser dies wünscht. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Anspruchsberechtigte an unbewegten bzw. nachrichtenlosen Konten.\r\nDavon zu trennen, sind die von den Kreditinstituten einzuhaltenden steuerrechtlichen Vorgaben der Fi-nanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Ge-winn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbu-chung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Gutha-ben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\n5. Erhalt der Ansprüche der Anspruchsberechtigten/Übertragung der Guthaben auf zwei durch die KfW verwaltete Fonds/auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung\r\nFür die beabsichtigte Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürften die Initiatoren insbesondere sol-che Konten im Blick haben, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben be-stehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Diese Fallgruppen sind aber in Deutschland bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt:\r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein sol-cher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nBei darüberhinausgehenden Fallgruppen müsste eine Übertragung der Gelder ohne die Einwilligung vor-handener Berechtigter erfolgen. Schon dies erscheint problematisch. Überdies wäre eine Übertragung von Kontoguthaben auf KfW-Fonds oder Stiftungen sowohl rechtlich als auch praktisch komplex, zumal unter-schiedliche Rechtspositionen zu berücksichtigen sind (siehe Bundestagsdrucksache 19/14458). So müss-ten Kreditinstitute mit Auflösung des Kontos zur Übertragung des Kontoguthabens von dem Anspruch der Kontoberechtigten sowie sonstiger (auch strafrechtlicher) Haftung freigestellt werden. In diesem Zusam-menhang wirft u. a. auch die Frage der Datenspeicherung Probleme auf. Instituten ist es nicht zumutbar, Kontendaten zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Gleichwohl würden Anspruchsberechtigte sich erst einmal an das betreffende Kreditinstitut wenden, um Auszahlungsansprüche geltend zu machen. Um sich gegen diese Ansprüche wehren zu können, müssten Kreditinstitute (ggf. noch Jahrzehnte später) aber nachweisen können, dass sie das Kontoguthaben rechtmäßig auf den KfW-Fonds/die Stiftung übertragen haben. Auch hier wäre also eine Freistellung der Kreditinstitute – z. B. im Sinne einer Regelung, nach der\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\ngrundsätzlich von einer Übertragung des Guthabens auf die Fonds/die Stiftung auszugehen ist - erforder-lich. Auch die Frage, wie und mit welchen Unterlagen der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen-über den Fonds oder der Stiftung geltend machen kann, ist insoweit ungeklärt. Haben Kreditinstitute die Kontoguthaben übertragen und die Konten entsprechend aufgelöst, müssten sie auch insoweit von einer Mitwirkung befreit werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004543","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/59/306495/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120076.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir wiederholen insoweit unsere Einschätzung, dass der Vorschlag nicht weiterverfolgt werden sollte. Die KMU und\r\nder Mittelstand, auf deren Stärkung die Initiative eigentlich zielt, bewerten den Verordnungsentwurf kritisch und\r\nlehnen ihn im Ergebnis ab.\r\n Dabei weist u.a. die AG Mittelstand zutreffend darauf hin, dass die neuen Regelungen die Vertragsfreiheit\r\nder Unternehmen in den Lieferketten unsachgerecht einschränken, effiziente und funktionierende\r\nGeschäftsbeziehungen in Frage stellen und so die Existenz erfolgreich wirtschaftender kleiner und\r\nmittelständischer Unternehmen gefährden.\r\n Die mit den geplanten Maßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Kosten werden durch die\r\nFolgenabschätzung der EU-Kommission nicht ansatzweise abgebildet.\r\n Im B2B-Bereich sind die mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungen im Kern ungeeignet,\r\npünktliche und vertragsgerechte Zahlungen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des\r\nZahlungsverzugs zu leisten.\r\n Der gewählte Ansatz, die Zahlungsmoral durch Gesetz verbessern zu wollen, ist insgesamt verfehlt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft, die als Finanzierer des Mittelstands und der KMU von einer Verschlechterung deren\r\nWirtschaftsumfeldes reflexhaft betroffen wäre, unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich. Wie die AG\r\nMittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nicht weiterverfolgt werden\r\nsollte.\r\nUnsachgerechter Eingriff in die Privatautonomie\r\nInsbesondere greifen die Vorschläge der Kommission unsachgerecht in die Privatautonomie ein.\r\n Eine weitere Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das aktuell bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig\r\n Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n U.U. würde ein solcher Zwang auch – noch unverhältnismäßiger - nach sich ziehen, dass Unternehmen nicht\r\nmehr auf Forderungen (als Grundlage für Verzugszinsen) verzichten dürfen.\r\n Darüber hinaus missachten diese Vorgaben auch die Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So\r\nkommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen) Geschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle\r\nSchwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf. Forderungs(teil)verzichte abgefedert\r\nwerden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu verhindern. Zu Recht fordert auch die\r\nRestrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen möglichst frühzeitig - auch\r\nbereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens - auf finanzielle Schwierigkeiten\r\nreagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen sinnvollen Weg\r\ndurch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nUnklarheiten des Anwendungsbereichs\r\n2\r\nAuch wenn der Verordnungsentwurf nicht darauf zielt, ist insbesondere der Anwendungsbereich so unklar gefasst,\r\ndass zumindest eine Klarstellung erforderlich wäre, dass z.B. Darlehensverträge oder das Factoring nicht erfasst sein\r\nsollen. Darlehensverträge sind das wesentliche Finanzierungsinstrument für den Mittelstand; die Regelungen des\r\nhiesigen Verordnungsentwurfes passen nicht auf diese Vertragsart und würden das Kreditgeschäft – bei ihrer\r\nAnwendbarkeit - erheblich beeinträchtigen und es im Ergebnis „auf den Kopf stellen“.\r\nUnnötige Schaffung neuer Bürokratie- und Verwaltungsaufwände\r\nNicht zuletzt ist es unnötig und kontraproduktiv, eine Verwaltungsbehörde, wie die Durchsetzungsbehörde, zu\r\nschaffen, die den Zivilrechtsverkehr kontrollieren soll. Das Zivilverfahrens- und das Zivilrecht verfügen über\r\nausreichende und effiziente Mechanismen; eine behördliche Ergänzung ist unnötig und löst nur weitere Bürokratie und\r\nVerwaltungskosten (insbesondere zulasten des Mittelstandes) aus.\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004543","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/04/359710/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300039.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Novellierung der Zahlungsverzugsrichtlinie:\r\nDarlehen und besondere Finanzierungsformen klarstellend vom Anwendungsbereich\r\nausnehmen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der\r\navisierten EU-Regulierung zum Zahlungsverzug. Andernfalls laden sehr weite und daher\r\nmissverständliche Formulierungen der Regulierung dazu ein, die Normen der ZahlungsverzugsVO\r\nbzw. ZahlungsverzugsRL entgegen der eigentlichen Regelungsintention sinnwidrig auszudehnen.\r\nDas hätte mitunter negative Auswirkungen auf das Handlungsspektrum von Kreditinstituten sowie\r\nauf die Produktvielfalt und damit auf die Wirtschaft insgesamt.\r\nDarlehen im Verständnis von § 488 BGB allgemein\r\nDie avisierte Zahlungsverzugsregulierung bedarf einer (vollumfänglichen) Ausnahme für Darlehen\r\nim Sinne von § 488 BGB allgemein. Nach dem letzten Kompromissvorschlag der Belgischen\r\nRegierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie unterfallen Entgeltforderungen (vgl.\r\nArt. 2 Abs. 1 neu: ‘commercial transactions’ sowie auch §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB) in\r\nvollem Umfang deren Anwendungsbereich. In der Konsequenz ist der\r\nDarlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB vom Anwendungsbereich des\r\nRichtlinienentwurfs eindeutig nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2023 – XI ZR 157/21, WM\r\n2023, 1218 Rn. 54). Das dürfte auch der eigentlichen Regelungsintention entsprechen, Darlehen zur\r\nVermeidung von nur kurzen Zahlungszielen und Fristen vom Anwendungsbereich auszunehmen.\r\nDies hätte auch den Vorteil, dass Kreditinstitute im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit breitem\r\nHandlungsspielraum auf die Bedürfnisse ihrer Darlehensnehmer reagieren können.\r\nProblematisch ist nun, dass der Zinsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB in den\r\nAnwendungsbereich der Zahlungsverzugsregulierung fallen dürfte. Denn diese Pflicht steht im\r\nSynallagma (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 488 Rn. 2) und ist in der\r\nKonsequenz Entgeltforderung im Verständnis des Richtlinienentwurfs. Ein enges Verständnis des\r\nVerbots des Verzichts oder der Beschränkung von Verzugszinsen (Art. 5 Nr. 3 Kompromissvorschlag\r\nder Belgischen Regierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie) schränkte wegen der\r\nAkzessorietät der Verzugszinsforderung mitunter die Möglichkeit der Institute ein, bezogen auf den\r\naufgelaufenen Vertragszins ein Entgegenkommen zeigen zu können. Dies und der Verzug\r\nhinsichtlich des Zinsanspruchs könnten mitunter erst zu der Insolvenz eines Darlehensschuldners\r\nführen oder sie zumindest begünstigen.\r\nAuch die Vertragsgestaltung bliebe mitunter eingeschränkt, wenn ohne Ausnahmemöglichkeiten\r\nZahlungszielvereinbarungen entsprechend Art. 3 des Richtlinienentwurfs eingeschränkt wären. Um\r\nder Kreditwirtschaft den erforderlichen Gestaltungsspielraum auch und gerade im Interesse\r\nunternehmerisch tätiger und staatlicher Darlehensnehmer zu belassen, sind Darlehen im weiteren\r\nSinne vom Anwendungsbereich der Richtlinie klarstellend auszunehmen.\r\nSeite 2 von 2\r\nBesondere Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Lieferkette\r\nDes Weiteren sind neben Darlehen im Verständnis von § 488 BGB auch besondere Produkte zur\r\nFinanzierung in der Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Regulierung auszunehmen. Gemäß\r\nder Grafik in der Anlage betrifft dies alle dort bezeichneten Produktgruppen einschließlich der\r\n„Related“ - Produkte (vgl. Grafik in der Anlage). Spezifische Finanzierungsformen in der Lieferkette\r\nwie etwa die Forfaitierung profitieren im besonderen Maße von der Vertragsfreiheit, teils in\r\nmehrseitigen Vertragsverhältnissen. Verdikte zur Vereinbarung von längeren Zahlungszielen\r\nkönnten mitunter die Produktvielfalt oder sogar gängige Produktformen, auch und gerade im\r\ninternationalen Handelsverkehr, ausschließen oder einschränken. Damit würde wiederum die\r\nRegelungsintention denaturiert. Denn damit bliebe mitunter das Potential für Unternehmen\r\nausgeschlossen oder beschränkt, ihren Waren- und Dienstleistungsvertrieb zeitnah mit Liquidität zu\r\nversorgen. Ihre Insolvenzrisken erhöhen sich nicht, da bei einem regresslosen Verkauf (true sale)\r\neiner existierenden, einrede- und aufrechnungsfreien Forderung aus Lieferungen und Leistungen\r\nkeine Regressverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut bestehen. Finanzierungsformen der\r\nLieferkette sind dadurch gekennzeichnet, dass das produzierende Unternehmen bereits nach\r\nwenigen Tagen die Zahlung erhält. Das Risiko eines Zahlungsverzugs oder eines Schuldnerausfalls\r\n(zusammen: Zahlungsrisiko) geht auf das Kreditinstitut über. Für das Unternehmen ergeben sich\r\ndaraus zwei Vorteile: Einerseits profitiert es von der vorzeitigen Liquidität, andererseits vom\r\nZahlungsrisikoübergang auf das Kreditinstitut."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004544","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/1c/306497/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120079.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband der Deutschen Volksbanken\r\nund Raiffeisenbanken e. V.\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nStellungnahme\r\nzu den Legislativvorschlägen der Europäischen\r\nKommission vom 28. Juni 2023 zur\r\nÜberarbeitung der Zweiten\r\nZahlungsdiensterichtlinie\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 25. Oktober 2023\r\nSeite 2 von 12\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023\r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\nVorbemerkung\r\nAm 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission zusammen mit dem geplanten „Framework for Financial Data Access (FIDA)“ ihre Legislativvorschläge zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) vorgelegt, nämlich die Entwürfe einer dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive - PSD3-E) und einer neuen EU-Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation – PSR-E). Im Folgenden legt die Deutsche Kreditwirtschaft ihre bisherige Bewertung der aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte in diesen Legislativvorschlägen dar. Eine weitergehende Bewertung sowie ergänzende detaillierte Änderungshinweise, auch zu gegebenenfalls weiteren Themenbereichen, werden sukzessive im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses eingebracht.\r\nKomplette Überarbeitung des Zahlungsdiensterechts führt zu hoher Komplexität und beinhaltet potenziell ungewollte Wechselwirkungen\r\nIm Sinne der mit der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD1) verfolgten Ziele ist es nun für die weitere Ausgestaltung des Zahlungsdiensterechts wichtig, den bestehenden Rechtsrahmen für Zahlungsdienste entlang der Bedürfnisse von Verbrauchern, Unternehmen und Zahlungsdienstleistern weiterzuentwickeln und dabei das Ziel der Stabilität und Kontinuität nicht aus dem Auge zu verlieren. Eine erneute einseitige bzw. weiter erhöhte regulatorische Belastung von Banken und Sparkassen zugunsten einzelner Geschäftsmodelle bzw. Marktteilnehmer trägt weder dem Gedanken des Wettbewerbes noch der Schaffung europäischer Souveränität im Zahlungsverkehr oder einer ausgewogenen Risikoverteilung Rechnung.\r\nEntgegen der Ankündigung der EU-Kommission, mit ihren Regelungsvorschlägen nur eine Weiterentwicklung des Zahlungsdienstrechts anzustreben („no revolution / rather evolution“), sind nach erster Einschätzung der Kreditwirtschaft im Vergleich zu den bisherigen Regulierungstexten doch überraschend viele Änderungen im Detail festzustellen. Diese Änderungen führen in Summe zu einer hohen Komplexität und potenziell ungewollten Wechselwirkungen. Beispielhaft anzuführen sind erhebliche Änderungen bei den Definitionen in Artikel 2 PSD-E und Artikel 3 PSR-E und wichtigen Vorschriften zur Zahlungsausführung und Haftung in Artikel 49 ff. PSR-E. So wird in der Definition „Ausführung eines Zahlungsauftrags“ in Artikel 3 Abs. 8 PSR-E die bisherige Trennung der Pflichtenkreise von Zahlerbank und Zahlungsempfängerbank nicht beachtet (vgl. dazu insbesondere Artikel 69 PSR-E). In Artikel 55 PSR-E wird der Begriff „authentifizieren“ durch „autorisieren“ ausgetauscht, was zu einer deutlichen Veränderung der Beweissituation für den Zahlungsdienstleister führen kann. Folglich müssen die geplanten Änderungen einer umfassenden und detaillierten Bewertung unterzogen werden.\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023\r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\nZugleich ist es bedauerlich, dass eine eigentlich notwendige, bessere Differenzierung zwischen Angeboten für Verbraucher und Nicht-Verbraucher von der Europäischen Kommission unberücksichtigt bleibt. Auch dieser Aspekt muss im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zielorientiert berücksichtigt werden. Allerdings begrüßen wir es, dass die Legislativvorschläge kaum wesentliche neue Regelungskreise eröffnen und somit ein gewisses Maß an Stabilität für geschäftspolitische Entscheidungen ermöglichen.\r\nKonsequenzen des Wechsels von der Richtlinie zur Verordnung und der Aufgliederung in zwei Rechtsakte bedenken\r\nNach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen die Vorschriften der PSD2 als ein in sich geschlossener Rechtsakt in zwei Rechtsakte aufgefächert werden, nämlich in die PSD3 mit vorrangig aufsichtsrechtlichen Vorgaben sowie in die PSR mit den wesentlichen zivilrechtlichen Vorgaben. Wie schon an den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 PSD3-E und Artikel 3 PSR-E deutlich wird, führt dies teilweise zu unnötigen Doppelungen und Abgrenzungsfragen.\r\nGerade der Wechsel von einer Richtlinie zur Verordnung muss bei den zivilrechtlichen Vorschriften genau bedacht sein. Denn seit der Umsetzung der PSD1 vor über 15 Jahren haben wir gerade in Deutschland ein in das Bürgerliche Gesetzbuch gut integriertes Zahlungsdienstezivilrecht, das auf das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht sowie den sonstigen zivilrechtlichen Grundsätzen (z. B. zur Haftung in § 280 BGB) aufbaut. Hierzu gibt es mittlerweile eine ausgereifte rechtswissenschaftliche Literatur und eine Vielzahl von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf nicht allein aus dem Wechsel in die EU-Verordnung und der daraus resultierenden weitgehenden Streichung der Vorschriften in §§ 675c ff. BGB mit einem Federstrich rechtswissenschaftliche Literatur und Rechtsprechung obsolet werden. Daher sollte die bisherige Systematik der Regelung mittels einer alle Themenbereiche umfassende EU-Richtlinie beibehalten werden. Zudem ist auch fraglich, ob das von der EU-Kommission bezweckte Ziel der EU-weiten Harmonisierung des Rechts durch eine Verordnung maßgeblich erreicht werden könnte: Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsvorschlag weiterhin eine Vielzahl von nationalen Abweichungen in verschiedenen Regelungsbereichen ermöglicht. Ebenso wirkt es im Lichte des vorgeschlagenen Wechsels des Rechtsinstruments nicht plausibel, dass trotzdem eine hohe Anzahl von delegierten Rechtsakten vorgesehen wird: Denn die Erfahrungen aus der PSD2 haben gezeigt, dass diese zu einer weiteren zeitlichen und geographischen Fragmentierung bei der Umsetzung führen und die Planungsunsicherheit erhöhen können.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sollten daher nur Änderungen vorgenommen werden, wo begründeter Anpassungsbedarf besteht. Ansonsten sollte das Zahlungsdiensterecht unverändert bleiben, um Rechtssicherheit, Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten, den Anpassungsaufwand für Zahlungsdienstleister, wie Banken und Sparkassen und deren Nutzer\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023\r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n(Kundinnen und Kunden), auf das Nötigste zu beschränken und die Funktionsfähigkeit des etablierten Zahlungsverkehrsangebotes – insbesondere im Massenzahlungsverkehr (Einheitlicher Euro-Zahlungsraum, SEPA) – zu bewahren. Nur hierdurch wird dem Markt die notwendige regulatorische und innovationsfördernde Stabilität geboten.\r\nStabilität bei den technischen Vorgaben zur Nutzung von Drittdiensten nur teilweise gegeben\r\nZu begrüßen ist, dass der Zugriff auf Zahlungskonten der Kundinnen und Kunden mittels Drittdienstleistern zukünftig nur noch über die von der Kreditwirtschaft geschaffenen technischen Infrastrukturen und dedizierte Schnittstellen (APIs) erfolgen und die Vorgabe zur sogenannten „Fallback-Schnittstelle“ entfallen sollen (Artikel 35 Absatz 1 PSR-E). Dies erhöht die Transparenz und die Sicherheit auch für den Verbraucher. In diesem Zusammenhang ist besonders die Orientierung an internationalen Industriestandards zu begrüßen, wie sie die Deutsche Kreditwirtschaft heute bereits mit der Berlin-Group-Schnittstelle umgesetzt hat. Gleichwohl wird dies durch die Vorgaben zu alternativen Schnittstellen im Falle eines Ausfalls der dedizierten Schnittstelle gem. Artikel 38 Absatz 2 PSR-E konterkariert. Dies ist zudem vor dem Hintergrund damit verbundener potentieller Doppelinvestitionen nicht angemessen.\r\nFür Banken und Sparkassen hat der Schutz ihrer Kundinnen und Kunden und deren Daten höchste Priorität. Hierfür kann die weitere Nutzung und der Ausbau von Übersichten, welche Berechtigungen erteilt wurden („Dashboards“), zu einer besseren Transparenz für das immer komplexere Ökosystem für Zahlungsdienste führen (Artikel 43 PSR-E). Viele deutsche Kreditinstitute bieten bereits heute eine solche Übersicht an.\r\nDie Ausweitung der gegenüber Drittdiensten entgeltfrei zu unterstützenden Angebote wird jedoch sehr kritisch gesehen. Damit wird erneut gesetzlich in die Produktgestaltungsfreiheit von Kreditinstituten eingegriffen, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gibt. Denn die kostenlosen Angebote reduzieren die Motivation, die Angebote der Kreditinstitute zu optimieren und behindern gleichzeitig deren Innovationsfähigkeit. Es sollen keinesfalls Services für Privatkunden gefordert werden, die diese nicht benötigen bzw. die heute noch nicht angeboten werden und die wiederum ein unkalkulierbares Risiko für Kunden und Banken bedeuten, wie z. B. „multiple Beneficiaries“ oder die Anforderungen zu Lastschriften (Artikel 36 Absatz 4 PSR-E). Nicht zuletzt würde durch eine solche Ausweitung die Entwicklung von und Teilnahme an marktwirtschaftlich orientierten Verfahren weniger attraktiv gemacht. Dies widerspricht den erklärten Zielen des Gesetzgebers.\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023\r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\nBetrugsverhinderung verbessern ohne Fehlanreize zu Lasten von Kunden und Kreditwirtschaft zu setzen\r\nDie EU-Kommission möchte mit zusätzlichen Instrumenten bestimmten Betrugsszenarien im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr begegnen, um Verbraucher zu schützen. Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung digitaler Angebote und dem notwendigen Vertrauen in ihre Sicherheit ist dies zwar grundsätzlich zu begrüßen. Doch gilt es die Instrumente in ein vernünftiges Verhältnis zu bringen und einen stimmigen Ansatz zu finden. Insbesondere Überlegungen zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf Haftung und Rückerstattungsrechte, die über die eigentliche Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, bedürfen einer sorgfältigen Ausbalancierung. Anderenfalls könnten Fehlanreize gesetzt werden, die effektiv zu einer Zunahme von Betrugsfällen führen, anstatt diese einzudämmen.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft muss auf die nachfolgenden Aspekte besonderes Augenmerk gelegt werden:\r\nHaftungsrecht, insbesondere Artikel 56 Absatz 2 sowie Artikel 59 PSR-E:\r\n•\r\nDie PSD2 beinhaltet bereits ein ausgewogenes Haftungsregime, das den Zahler im Falle von ihm nicht autorisierten Zahlungen umfänglich schützt (vgl. nunmehr Art. 56 PSR-E). Unausgewogen sind hingegen die Vorschläge zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf Haftung, die über die generelle Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, wie bei der Haftung der Zahlerbank für aufgrund betrügerischer Manipulation des Zahlers („Social Engineering“) autorisierten Zahlungen nach Art. 59 PSR-E. Denn damit wird ein allein in der Sphäre des Kunden/Zahlers liegendes Risiko auf sein Kreditinstitut und damit auf alle anderen Kunden dieses Instituts verlagert (Sozialisierung von Betrugsschäden).\r\n•\r\nFür Banken und Sparkassen ist der Schutz der Kunden von jeher ein wesentliches Anliegen. Die entsprechenden Systeme werden daher regelmäßig den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst und die Aufklärung und Information der Kunden in diesem Zusammenhang erfolgt bereits sehr umfangreich.\r\n•\r\nEine Ausdehnung der Haftung bei autorisierten Zahlungen durch „Social Engineering“ (Artikel 59 PSR-E) würde hingegen den Kreditinstituten weitere Risiken außerhalb ihres eigenen Verantwortungsbereiches aufbürden und falsche Anreize für Kunden schaffen, weniger sorgfältig zu sein, da diese dann den Eindruck haben, das Kreditinstitut hafte immer (Vollkasko-Mentalität). Dies ist auch mit Blick auf die vorgesehene Beweislastverteilung äußerst problematisch. Es ist unklar, wie hierdurch effektiv Betrug verhindert werden soll: Vielmehr besteht die Gefahr, dass Betrüger diese Vorgaben ausnutzen und die diesbezüglichen Schäden – zu Lasten der Kreditwirtschaft und ihrer Kunden – zunehmen und zudem weitere Risiken, etwa im Bereich der Geldwäsche, verschärfen könnten.\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023\r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n•\r\nDer ergänzende Vorschlag, zur Verhinderung von „Spoofing“ (Verschleierung der Anruferdaten) auch andere betroffene Akteure (Telekommunikationsunternehmen, siehe Artikel 59 Absatz 5 PSR-E) in die Betrugsverhinderung einzubeziehen, ist zwar grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings bleibt völlig unklar, wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann. Die konkreten Pflichten der Telekommunikationsunternehmen zur Kooperation mit Zahlungsdienstleistern müssen gesetzlich definiert werden.\r\n•\r\nSollte der Gesetzgeber an dem problematischen Artikel 59 PSR-E festhalten, müssten unbedingt u. a. folgende Punkte berücksichtigt werden:\r\no\r\nDer Zahlerbank müsste in Artikel 65 PSR-E das Recht eingeräumt bekommen, Zahlungsaufträge bei Verdacht auf betrügerische Manipulation des Zahlers entweder gar nicht oder erst nach eingehender Prüfung (z. B. durch Rückfrage beim Zahler) auszuführen. Liegen der Zahlerbank Informationen vor, dass das vom Zahler angegebene Zahlungsempfängerkonto für betrügerische Zwecke bereits missbraucht worden ist, muss die Zahlerbank – wie beim Sanktions- und Glücksspielrecht - das Recht haben, alle Zahlungsaufträge zugunsten betrügerisch genutzter Konten ablehnen zu können.\r\no\r\nKreditinstitute können keine unbegrenzten Haftungsrisiken außerhalb ihrer Sphäre tragen, zumal diese nicht versicherbar sind. Deshalb muss der Erstattungs-anspruch nach Artikel 59 PSR-E durch eine Obergrenze beschränkt werden.\r\no\r\nWird der Kunde von seinem Kreditinstitut nach Artikel 84 PSR-E umfassend über Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Betrug unterrichtet, muss sich der Kunde hieran auch vertraglich messen lassen. Verstößt er gegen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten, sollte dies in Artikel 59 PSR-E als grob fahrlässig eingeordnet werden können.\r\no\r\nAuch die faktische Verkürzung der Prüfungs- und Bearbeitungszeit von unautorisierten Zahlungen bei einem begründeten Betrugsverdacht gegenüber dem Zahler selbst auf 10 Tage (Artikel 56 Absatz 2 PSR-E), wird den Herausforderungen in der Praxis wie z. B. der erforderlichen Ermittlung der tatsächlichen Sachlage durch den Zahlungsdienstleister nicht gerecht.\r\n„IBAN-Namens-Abgleich“ des Zahlungsempfängers, insbesondere Artikel 50, 57 PSR-E:\r\n•\r\nEine vollständige Konsistenz hinsichtlich Funktionsweise und Haftungsregeln mit den parallelen Vorgaben für die SEPA-Echtzeitüberweisung (novellierte SEPA-Verordnung) ist zwingend notwendig.\r\n•\r\nDas Zusammenspiel mit den weiteren vorgeschlagenen Regelungen zur Betrugsbekämpfung soll gesetzlich klargestellt werden: So wäre es wünschenswert, dass aus dem Abgleich resultierende Unstimmigkeiten für den Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern gemäß Artikel 83 PSR-E genutzt werden können. Auch sollte die Zahlerbank in die Lage versetzt werden, Erkenntnisse aus dem „IBAN-Namens-\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023\r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\nAbgleich“ für die eigene Betrugsbekämpfung nutzen zu dürfen. Denn stellt sich heraus,\r\ndass bestimmte IBAN‘s von Zahlungsempfängern für betrügerische Zwecke genutzt werden, sollte der Zahlerbank das Recht in Artikel 65 PSR-E eingeräumt werden, weitere Zahlungsaufträge zugunsten einer solchen „Betrugs-IBAN“ insgesamt ablehnen zu können.\r\n•\r\nEbenso soll klargestellt werden, dass sich aus dem Angebot des Abgleichdienstes Sorgfaltspflichten für Zahlungsdienstnutzer ergeben können, die auf Haftungsregeln (insbesondere Artikel 59 PSR-E) Einfluss haben können.\r\n•\r\nDie auch Folgeschäden umfassende Haftung in Artikel 57 PSR-E sollte analog den Regelungen zu Artikel 56 Absatz 6 PSR-E durch den nationalen Gesetzgeber gestaltet und begrenzt werden können. Ob ein Kreditinstitut für etwaige Folgeschäden haften sollte, ist eine Frage des Zurechnungszusammenhangs. Diese Frage könnte ein Kreditinstitut nur beurteilen, wenn es sich bei jeder Überweisung nach ihrer „Schadensträchtigkeit“ erkundigen würde. Das ist aber bei dem Massengeschäft des Zahlungsverkehrs nicht zu leisten. Die Kreditinstitute müssten sich deshalb zweckmäßigerweise gegen solche Risiken versichern, was aber die Kosten insgesamt erhöhen und letztlich zum Nachteil des Kunden gereichen würde. Dieser Nachteil lässt sich nur durch die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung für Folgeschäden vermeiden, wie im deutschen Zahlungsdienstrecht bereits seit über 15 Jahren kodifiziert (vgl. § 675 z BGB).\r\n„Fraud Data Sharing“ (Artikel 83 PSR-E):\r\n•\r\nEine effektive und rechtssichere Möglichkeit zur Kommunikation von möglichen Betrugsfällen zwischen Zahlungsdienstleistern ist begrüßenswert. Allerdings ist fraglich, ob der konkrete Regelungsvorschlag in Bezug auf die beiden folgenden Aspekte bereits ausgereift ist und zu sinnvollen Ergebnissen führt. Dies gilt es im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren zu prüfen und zu schärfen.\r\n•\r\nDie Vorgaben müssen einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten der Kunden sicherstellen und zugleich eine effiziente EU-weite Umsetzung ermöglichen. Etwaige unterschiedliche nationale Auffassungen und Konsultationsvorgaben auf Ebene der Mitgliedsstaaten könnten dieses Ziel gefährden. Dies spricht dafür, die Vorgaben zur Datenschutzfolgeabschätzung an den Betreiber der multilateralen „Plattform“-Lösungen anzuknüpfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein entsprechender Informationsaustausch nicht nur durch die im Regelungsvorschlag adressierten multilateralen „Plattform“-Lösungen, sondern auch bilateral zwischen Zahlungsdienstleistern erfolgen kann.\r\n•\r\nEs muss klargestellt werden, dass die gegebenen Vorgaben zur Datenschutzfolgeabschätzung dies nicht erschweren dürfen und somit nur für multilaterale Plattform-Lösungen gelten können.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023\r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n•\r\nZudem sollten die Handlungsoptionen für Banken, die sich aus dem Informationsaustausch ergeben können, bewertet und gegebenenfalls konkretisiert werden. Ein Beispiel hierfür liegt darin, dass in der Praxis betrügerische Zahlungen oftmals schnell „weitergeleitet“ oder anderweitig verfügt werden.\r\n•\r\nDie Anforderungen an die Transaktionsüberwachung und den Informationsaustausch berücksichtigen nicht in letzter Konsequenz, dass aufgrund der eingesetzten Mechanismen und/oder des Informationsaustausches, die rechtliche Möglichkeit einer Verzögerung oder Ablehnung der Transaktionsausführung ohne Pflichtverletzung sowohl auf Seiten des mit der Zahlung beauftragten Instituts als auch des empfangenden Instituts bestehen muss. Insoweit fehlt hier eine adäquate Regelung zur Umsetzung des Regelungszwecks, nämlich die mögliche Verhinderung des Schadenseintritts in Betrugsverdachtsfällen durch das Ergreifen geeigneter zusätzlicher Maßnahmen seitens der Kreditinstitute. Konkret heißt das: Es bedarf einer rechtssicheren Möglichkeit, bei einem Betrugsverdacht Zahlungsaufträge ablehnen und eingegangene Zahlungen „sperren“ zu können, um dem Betrug entgegenwirken zu können. Art. 56 PSR-E muss daher um den Ablehnungsgrund Betrugsverdacht ergänzt werden, d.h. die Zahlerbank sollte berechtigt sein, bei Betrugsverdacht den Zahlungsauftrag des Zahlers zurückzuweisen. In Artikel 69 Abs. 2 und Artikel 73 PSR-E müsste die Gutschriftsperre bei Betrugsverdacht verankert werden.\r\nAufklärung von Kunden und Mitarbeitern (Artikel 84 PSR-E):\r\n•\r\nDie Sensibilisierung hinsichtlich der Gefahren aus Betrugsversuchen ist ein wichtiges Instrument und wird von Kreditinstituten bereits vielfach erbracht.\r\n•\r\nDie Vorschläge sind zu begrüßen. Gleichwohl gilt es auch hier, sie in Beziehung zu den anderen Vorschlägen zur Betrugsvermeidung (insbesondere der Haftungsregeln und damit einhergehenden Sorgfaltspflichten für Kunden) zu setzen. Denn die dem Kunden erteilten Informationen und Warnhinweise bestimmen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten. In Schadensfällen muss er sich daran messen lassen, ob er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten beachtet hat.\r\nÄnderungsvorschläge zur starken Kundenauthentifizierung entsprechen nicht den Marktbedürfnissen\r\nEs ist zu begrüßen, dass die EU-Kommission die Erfolge bei der Bekämpfung von Betrug durch den Einsatz der starken Kundenauthentifizierung anerkennt. Die vorgeschlagenen Änderungen bedürfen jedoch einer kritischen Bewertung:\r\n•\r\nEine Kombination gleicher Authentifikationskategorien (Artikel 85 Absatz 12 PSR-E) beeinflusst das Sicherheitsniveau und die bisherige Kundenkommunikation negativ. Die Ausnahmen von den bisherigen Anforderungen müssen unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken in einem zukünftigen RTS geregelt werden.\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023\r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n•\r\nDer dem Artikel 88 PSR-E zugrundeliegende Gedanke der Inklusion begrüßen wir. Allerdings hat das Smartphone hohen Kundenkomfort, bietet hohe Sicherheit und eignet sich besonders, um die Anforderungen der Barrierefreiheitsrichtlinie zu erfüllen. Nur ein geringer Teil der Kunden, die das Online-Banking nutzen, verfügen nicht über ein Smartphone bzw. möchten dieses für die Authentifizierung nicht nutzen. Wenn die PSR die Bereitstellung alternativer, d. h. nicht-Smartphone-basierter Verfahren vorschreibt, muss eine marktgerechte Bepreisung weiterhin möglich sein.\r\n•\r\nDie Verlagerung der Zustimmung des Kunden zum Zugriff auf Kontodaten weg vom kontoführenden Kreditinstitut hin zum Drittdienst mittels dessen SCA (Artikel 86 Absatz 4 PSR-E) bewirkt, dass der Kunde keine klaren Regeln mehr für die SCA vom kontoführenden Institut erhalten kann. Auch die Haftungsfragen hierfür bleiben offen. Die Kreditinstitute sollen weiterhin die Möglichkeit haben, sich vom Willen des Kunden regelmäßig zu überzeugen. Das künftige Dashboard ist zwar eine sinnvolle Ergänzung, wird aber nicht als ausreichend gesehen, weil hier allein der Kunde aktiv werden muss. Wenn die Kontoinformationsdienste (AISP) eine eigene SCA durchführen, müssen für diese aus Verbraucherschutzgründen dieselben Pflichten und Anforderungen bezüglich der SCA-Verfahren wie für kontoführende Institute gelten. Die Verfahren müssen regelmäßig vom Regulator überprüft werden.\r\n•\r\nDie PSD3/PSR unterscheidet weiterhin nicht deutlich zwischen Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern. Die mit der PSD2 getroffenen Vorgaben orientieren sich am Schutzbedürfnis und den technischen Ausgestaltungen im Privatkundenbereich. Im Firmenkundenbereich gängige Kommunikationsprotokolle und zukunftsweisende Entwicklungen, beispielsweise im Rahmen DLT-basierter Geschäftsprozesse und Maschine-an-Maschine-Zahlungen (M2M), sind hiermit nicht immer in Einklang zu bringen. Dieser innovationshemmenden Wirkung der Regulierung muss durch eine bessere Differenzierung begegnet werden: Der Firmenkundenbereich sollte von den starren Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung ausgenommen werden.\r\nEinsatz eigener Endgeräte von Kunden im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung ist kein Fall des Outsourcings von Bankdienstleistungen\r\nDie Formulierung des Artikel 87 PSR-E ist missverständlich, denn sie könnte den unzutreffenden Schluss zulassen, dass auch das vom Kunden im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung verwendete, eigene Endgerät (zum Beispiel Smartphone) einen vom Kreditinstitut zu verantwortenden Auslagerungstatbestand begründen könnte. Es ist schon fraglich, ob das bankaufsichtsrechtliche Konstrukt der Auslagerungskontrolle vor dem Hintergrund bereits bestehender sicherheitstechnischer Möglichkeiten überhaupt einen effektiven Mehrwert bieten würde. Zugleich besteht die Gefahr, dass signifikante Einschränkungen für Gerätehersteller, Banken und ihre Kunden entstehen könnten.\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023\r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\nEin „Outsourcing“-Tatbestand sollte daher nur dann vorliegen, falls - wie heute üblich - die Bank den Dienstleister selber aussucht. Er liegt nicht vor, falls ein Endkunde sich für die Nutzung eines Kundengeräts eines bestimmten Herstellers entscheidet. Die Nutzung eines Kundengeräts kann nicht als Dienstleistung eines Technischen Service Provider im Auftrag des Kreditinstituts betrachtet werden.\r\nSollte die Forderung nach „Outsourcing Agreements“ für sämtliche Infrastruktur gelten, die für durch die PSD3/PSR regulierte Angebote genutzt wird, wird besonders im Fall von Kundengeräten das bisher bestehende Angebot wesentlich eingeschränkt. Dies hat vor allem Auswirkungen auf die Kundengeräte, die in der Regel beim Online-Banking von den Kunden eingesetzt werden, sei es als Kundenterminal oder als Sicherheitsmedium mit entsprechenden Apps (sog. Commercial-of-the-shelf - (COTS-) Geräten).\r\nEs ist nämlich zu erwarten, dass das Kreditinstitut\r\na)\r\nnicht alle Hersteller/Provider überhaupt erreichen kann (zum Beispiel wegen sprachlicher Barrieren, unterschiedlicher Rechtsverständnisse in den Ländern der Provider oder mangelndem Kommunikationswillen ausländischer Hersteller) und\r\nb)\r\ndass die Hersteller/Provider gar kein Interesse an vertraglichen Vereinbarungen mit einem (deutschen) Kreditinstitut haben, zu denen sie auch nicht verpflichtet sind.\r\nAus diesen Gründen ist es wahrscheinlich, dass nicht mit allen in Betracht kommenden Drittparteien vertragliche Vereinbarungen erzielt werden können, so dass die Kreditinstitute die Nutzung der bei den Kunden möglichen Hard- und Software dieser Provider – sofern die Pflicht durch die PSR-E etabliert würde – aktiv einschränken müssten.\r\nBeispielhaft würde dann die Unterstützung von Apple-/Google-Pay sowie die Nutzung von Finanzsoftware-Produkten auf dem eigenen PC/Tablet/Smartphone des Kunden nicht mehr möglich sein, falls die Bank mit den entsprechenden technischen Herstellern/Anbietern kein Outsourcing-Agreement hat.\r\nRegelungen zu Drittstaatenzahlungen mangels Beeinflussbarkeit nicht erweitern\r\nAufgrund der auf die EU-Mitgliedstaaten begrenzten Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts sind konsequenterweise Regelungen für Zahlungen mit Drittstaatenbezug heute die Ausnahme. Eine von der EU-Kommission beabsichtigte Erweiterung von Informationspflichten der Kreditinstitute bzgl. Ausführungszeiten und Währungskonversionen für Vorgänge, die vom jeweiligen Drittstaat entscheidend abhängen, ist nicht sachgerecht (Artikel 13 und 20 PSR). Denn ein Kreditinstitut\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023\r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\nkann mangels globaler Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts keine Informationen zu bestimmten Aspekten geben, die außerhalb seines kontrollierbaren Einflussbereichs liegen. Ebenso würden hierbei diese weiteren Informationen zu möglichen Verwirrungen bei den Kunden führen sowie derzeit sachgerechte Kundeninformationen in diesem Umfeld mit neuen Inhalten überladen.\r\nZugang zu Bargeld flexibilisieren ist der richtige Weg\r\nErgänzende Dienstleistungen, bei denen in Einzelhandelsgeschäften Bargeld ohne Waren- bzw. Dienstleistungskauf bereitgestellt wird, sind generell sinnvoll, da dies die Möglichkeiten des Zuganges zu Bargeld auf eine breitere Basis stellt und heutige Möglichkeiten ergänzt (Artikel 37 PSD3-E). Die Grundsätze eines gegebenen Level Playing Field sind hierbei generellen zu beachten.\r\nRisikoadäquate Zugangsregelungen zu Zahlungssystemen beibehalten\r\nMit der mittels Settlement Finality Directive (SFD) geplanten Erweiterung des Teilnehmerkreises an Zahlungssystemen (Artikel 46 PSD3-E) sollten ein faires Wettbewerbsumfeld (Level Playing Field) beibehalten und systemische Risiken durch adäquate Vorgaben der Systembetreiber verhindert werden. Ein solches „SFD-Zahlungssystem“ stellt hier das TARGET-System des Eurosystems dar. Dort dürfen bisher nur Kreditinstitute direkt teilnehmen. Zahlungsinstitute können bisher nur indirekt, d. h. mittels eines beauftragten Kreditinstitutes, teilnehmen. Die unterschiedlichen aufsichtlichen Anforderungen an Kreditinstitute und Zahlungsinstitute jenseits des Zahlungsdiensterechts können gleichwohl in unterschiedlichen Risikoprofilen mit entsprechender Auswirkung auf die Zahlungssysteme und ihre Teilnehmer resultieren. Betreiber von Zahlungssystemen müssen die Möglichkeit erhalten, dies durch ergänzende Teilnahmeanforderungen oder -einschränkungen kompensieren zu können.\r\nRealistische Umsetzungsfristen erforderlich\r\nHinsichtlich der Vorgaben für die geplanten Umsetzungsfristen (Artikel 112 PSR-E) sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft grundsätzlich sachgerechte Umsetzungsfristen notwendig. Diese sollen sich an den Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 orientieren und daher generell mindesten 24 Monate statt 18 Monate betragen. Ergänzende Umsetzungen mit umfassenden IT-Auswirkungen, wie zum Beispiel die angedachten Vorgaben nach Artikeln 50 bzw. 57 PSR-E, bedürfen unseres Erachtens mindestens einer Umsetzungsfrist von 36 Monaten.\r\nWeiterhin haben die Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 gezeigt, dass vor allem auch für die Umsetzung von sog. „Level-2-Regelungen“ frühzeitige Planungssicherheit notwendig ist. Sofern entsprechende Standards bzw. ergänzende delegierte Vorgaben (zum Beispiel RTS) erforderlich sind, sind die entsprechenden Umsetzungsfristen an die Veröffentlichung der\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023\r\nzur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\nentsprechenden RTS-Standards zu koppeln. Auseinanderlaufende Umsetzungsfristen zu Regelungsbereichen, die Abhängigkeiten hinsichtlich ihrer technischen oder kundenvertraglichen Implementierung beinhalten, sind zu vermeiden, um im Sinne der Institute und ihrer Kundinnen und Kunden eine effiziente Umsetzung zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Regelungsbereiche der Betrugsvermeidung, der starken Kundenauthentifizierung und des Zugriffs auf Zahlungskonten mittels Drittdiensten und vor allem auch solche Themen, bei welchen zusätzlich eine Änderung der Vertragsbedingungen im Kundenverhältnis erforderlich ist.\r\nPerspektivisches Verhältnis zwischen Zahlungsrecht und FIDA antizipieren\r\nNeben der Neufassung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste hat die EU-Kommission ein „Framework for Financial Data Access (FIDA)“ vorgeschlagen. Gegenüber den bestehenden Vorgaben zur Nutzung von Daten aus Zahlungskonten nach der PSD2 sollen in der FIDA marktgerechtere Regeln gelten. So soll unter FIDA beispielsweise die Möglichkeit bestehen, Entgelte für die Datenbereitstellung gegenüber Dienstleistern zu erheben. Mit der Novellierung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste muss ein Weg aufgezeigt werden, wie dies auf die Vorgaben zum Zusammenspiel mit Drittdiensten im Zahlungsverkehr übertragen werden kann. Schließlich bietet ein geeigneter Rechtsrahmen zur Nutzung von Finanzdienstleistungsdaten langfristig Vorteile für das gesamte Ökosystem Zahlungsverkehr."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU-Zahlungsdiensteverordnung braucht effektive und ausgewogene Regelungen zur Betrugsprävention und Haftung\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nwir wenden uns aus Anlass der derzeitigen Beratungen in der EU-Rats-Arbeitsgruppe zum Legislativentwurf der EU-Kommission für eine EU- Zahlungsdiensteverordnung („Payment Services Regulation“) an Sie.\r\nDie aktuelle Diskussion zur Betrugsprävention und dem damit ver-knüpften Haftungsregime gibt Anlass zur Sorge, dass rein verbraucher-politisch getriebene, jedoch für die Betrugsbekämpfung kontraproduk-tive Regelungen geschaffen werden könnten. Sie würden zudem den Kreditinstituten überbordende Schadensrisiken außerhalb ihres Verant-wortungsbereichs aufbürden.\r\nZiel der Kreditinstitute ist es, Schäden durch Betrugsfälle gar nicht ent-stehen zu lassen. Wirksam sind Maßnahmen dann, wenn sie Anreize für Betrüger reduzieren oder im Betrugsfall das Schadensausmaß für das Kreditinstitut und die Kundinnen und Kunden begrenzen. Hierzu gehö-ren bereits heute u. a. eine adressatengerechte Kundenaufklärung oder der Einsatz von KI zur Betrugsmustererkennung. Der Gesetzgeber kann dies zum Beispiel unterstützen, indem er Kreditinstituten im Ver-dachtsfall das Anhalten verdächtiger Finanzströme ermöglicht oder den Informationsaustausch zwischen betroffenen Kreditinstituten erleich-tert.\r\nBetrug findet in einem komplexen Umfeld statt, das Kundinnen und Kunden, Kreditinstitute, Telekommunikationsanbieter und Internet-plattformen (u. a. soziale Medien) umfasst. Der Großteil der betrügeri-schen Aktivitäten beginnt außerhalb der Kreditwirtschaft (z. B. Phishing, Call-ID-Spoofing, Smishing). Daher muss eine effektive Ge-setzgebung alle Beteiligten in den Fokus nehmen. Ein Beispiel ist hier die Weiterentwicklung der Vorgaben zur Unterbindung von Call-ID-Spoofing durch Telekommunikationsanbieter.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nE-Mail: l@dsgv.de\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: ZA\r\nAZ DSGV: 4439/11\r\n27. Juni 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nEine rein verbraucherpolitische Lösung, nach denen Kreditinstitute pauschal für Schäden haften, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, sehen wir daher kritisch. Diese wirken kontraproduktiv und erhöhen die Anreize für Betrüger. Statt Betrug zu verhindern, wird Europa zu einem „attraktiven“ Standort für Cyberkriminelle und damit für organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Der Ausschluss der Haftung durch Verbraucherinnen und Verbraucher kann bei diesen das notwendige Be-wusstsein für Risiken im Internet unterwandern – mit negativen Auswirkungen über den Zahlungsver-kehr hinaus und entgegen den Bemühungen die Resilienz gegenüber Betrug in der Bevölkerung zu er-höhen1. Die Erhöhung der Risikokosten hätte im Zahlungsverkehr generelle Folgen für die Risikovor-sorge und damit negative Konsequenzen für die Kreditwirtschaft insgesamt.\r\nWir wissen, dass die Bundesregierung die möglichen rechtlichen und kreditwirtschaftlichen Auswirkun-gen im Blick hat und sind dankbar für die bisherige Unterstützung. Aber die aktuelle Zuspitzung der Diskussion in der Rats-Arbeitsgruppe macht es aus unserer Sicht erforderlich, nochmal deutlicher für die verheerenden Auswirkungen solcher Regelungsansätze zu sensibilisieren. Diese unterminieren die Betrugsbekämpfung und stellen ein bisher ausgewogenes Haftungsregime auf den Kopf. Der politische Fokus muss auf einem ausgewogenen und sachgerechten Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und schlagkräftigen Maßnahmen zur Verhinderung von Finanzmarktkriminalität liegen.\r\nWir möchten Sie eindringlich darum bitten, dass sich Ihr Haus in den weiteren Beratungen im Rat in diesem Sinne für eine faire und praxisgerechte Haftungsregelung einsetzt. Für ergänzende Erläuterun-gen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004545","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/4c/306499/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120080.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"im Zuge der laufenden Verhandlungen im Rat der EU möchten wir erneut auf die erheblichen Bedenken bezüglich der gegenwärtig diskutierten Vorschläge zur Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085/COD) hinweisen. Eine branchenübergreifende Initiative zahlreicher deutscher Wirtschaftsverbände spricht sich mit Nachdruck gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen aus.\r\nDie Weiterentwicklung des Binnenmarkts in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft ist für die Umsetzung des ökologischen Wandels und die Erreichung der Ziele des European Green Deals von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dessen ist es unabdingbar, wahrheitsgemäße werbliche Umweltangaben zu fördern und irreführenden Behauptungen zur ökologischen Nachhaltigkeit vorzubeugen. Die kürzlich verkündete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (RL 2024/825) sieht zu diesem Zweck bereits weitreichende Änderungen im Lauterkeitsrecht vor. Die Richtlinie über Umweltaussagen soll diese Bestrebungen ergänzen, um einerseits Verbraucherinnen und Verbraucher vor „Greenwashing“ zu schützen und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer auf dem europäischen Markt zu schaffen.\r\nAllerdings würde das vorgeschlagene Vorab-Prüfungsverfahren für ausdrückliche Umweltaussagen, wie es in beiden Fassungen des Europäischen Parlaments und des Rates der EU gegenwärtig vorgesehen ist, dieser richtungsweisenden Zielsetzung entgegenwirken: Durch die verpflichtende Vorab-Prüfung wären europäische Unternehmen einem unverhältnismäßig großen Zeit- und Kostenaufwand ausgesetzt, was zusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der noch umzusetzenden Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel zu einem drastisch erhöhten bürokratischen Aufwand für die Wirtschaft führen würde. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde zudem die Innovationsanreize für ökologisch engagierte Unternehmen schwächen, da sie Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit nur kommunizieren dürften, wenn sie sich ex-ante auf einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand einlassen würden. Sollten Unternehmen gerade diesen Aufwand scheuen, fehlen Verbraucherinnen und Verbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige Entscheidungen zugunsten der Umwelt treffen zu können. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass unternehmerisch angestoßene Klima- und Umweltschutzmaßnahmen vermehrt verschwiegen werden, was letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit Europas, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz und die grundlegenden Ziele des European Green Deals beeinträchtigen könnte.\r\nDie unterzeichnenden Verbände sprechen sich daher gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltaussagen aus. Eine sorgfältige und ausgewogene Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel bietet bereits einen ausreichenden Schutz vor irreführenden Umweltaussagen und macht damit die Notwendigkeit einer ex-ante Prüfung überflüssig. Wir bitten Sie daher, sich dafür einzusetzen, dass Deutschland im Rat der EU gegen das Vorab-Prüfungsverfahren votiert.\r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Position in einem persönlichen Gespräch näher zu erläutern und stehen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Allgemeine Bewertung\r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird den Ergebnissen aus der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes\r\n(BDSG) zumindest teilweise Rechnung getragen und eine Verbesserung\r\ndes Datenschutzrechts angestrebt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt,\r\ndass mit der Gesetzesnovelle die nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) weiterhin\r\nmöglichen Gestaltungsmöglichkeiten im nationalen Recht genutzt werden. Auch wird\r\neine Verbesserung der Kohärenz des Datenschutzes sehr unterstützt, um bürokratische\r\nHürden abzubauen, die Rahmenbedingungen für die Digitalisierung zu verbessern und\r\nRechtssicherheit zu gewährleisten.\r\nDes Weiteren ist positiv zu vermerken, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom\r\n7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) mit einen neuen § 37a BDSG\r\nzum Anlass genommen wird, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch\r\nAuskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten.\r\nAllerdings halten wir die Streichung der bewährten Regelung zur Videoüberwachung für den\r\nnicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen nach wie vor nicht\r\nfür hilfreich. Auch bietet aus unserer Sicht das Gesetzesvorhaben die Chance, die Kohärenz\r\nin der Datenschutzaufsicht noch weiter als vorgesehen zu verbessern.\r\nB. Im Einzelnen\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\n1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien\r\nwird begrüßt\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs\r\nvom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen,\r\nRechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung\r\ndieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit\r\ndes nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um\r\ndas für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche\r\nRahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber\r\nBetroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n- Anwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring\r\nvon Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte\r\nGrundlage schaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach\r\n§ 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder\r\naufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das\r\nbankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m.\r\nArt. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bankinterne Scoring auch\r\nnicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt werden.\r\nDies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in\r\nDeutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen\r\nEU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen\r\nin § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG\r\nkonkretisiert Art und Umfang des bankinternen Scorings, damit Kreditinstitute eine\r\nmöglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“\r\nvermindern können. Etwaige Einschränkungen wären risikoerhöhend\r\nfür Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des Anwendungsbereichs\r\nder Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Ausdruck zu bringen,\r\ndass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung\r\nfindet.\r\n- Datenverwendungsverbote\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge\r\nund -ausgänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt\r\nwerden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das\r\nScoring von Auskunfteien begrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind\r\ninsbesondere der Zahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene\r\nÜberziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung\r\nnicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wichtige\r\nRisikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kunden. Das erkennt\r\nauch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach\r\nvon Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u.a. das „Zahlungsverhalten\r\nund (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“\r\neinzubeziehen sind.\r\n- Zweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in\r\n§ 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\nauf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht\r\ndie Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben\r\ndürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien\r\nist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesregierung\r\ngeht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für andere\r\nals die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der Stellungnahme\r\ndes Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BRDrs.\r\n72/24 Ziff. 5).\r\n- Remonstrationsrecht des Betroffenen\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche\r\nEntscheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom\r\n7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen\r\nist der Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen\r\nvollautomatisierten Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt.\r\n- Umsetzungsfrist\r\nAuch wenn sich die Vorschrift richtigerweise nur auf Auskunfteien erstrecken sollte\r\n(s.o.), sind gleichwohl verfahrenstechnische Umsetzungsmaßnahmen bei Auskunfteien\r\nund mittelbar bei den Nutzern von Auskunfteien (z.B. Kreditinstitute) zu bedenken,\r\ndie ihre Zeit brauchen. Es sollte daher eine Umsetzungsfrist von mindestens\r\n6 Monaten vorgesehen werden.\r\n2. Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes: Weiterer Verbesserungsbedarf\r\nDer Regierungsentwurf schlägt vor, in Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrags der\r\nBundesregierung in § 16a, § 18, § 40a und § 27 Absatz 5 und § 40a Vorschriften „zur besseren\r\nDurchsetzung und Kohärenz“ zu treffen. Dieser Ansatz ist zu unterstützen, allerdings\r\nsind die Verbesserungen für die Wirtschaft nicht ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar\r\neine als solche zu begrüßende Regelung für die federführende Aufsichtsbehörde im Falle\r\nder gemeinsamen Verantwortung etabliert. Klarstellend sollte für den Erhalt der Verwaltungsvereinfachung\r\nauch aufgenommen werden, dass die Zuständigkeitsregel ebenfalls für\r\nden Fall der a) späteren Aufnahme eines weiteren Unternehmens mit größerem Umsatz, b)\r\ndas Ausscheiden der die Zuständigkeit begründenden Vertragspartei und c) für den Fall einer\r\ngemischt in Auftragsverarbeitung und gemeinsamer Verantwortung geführten Datenverarbeitung\r\ngilt. Soweit bei gemischten Verträgen sowohl gemeinsame- als auch Auftragsdatenverarbeitung\r\nwegen unterschiedlicher Datenverarbeitungszwecke vorkommen, drohen\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\nohne eine entsprechende Festlegung konkurrierende Zuständigkeiten. Derzeit sieht der\r\nEntwurf nur für den Fall veränderter Größenverhältnisse zwischen den Vertragsparteien\r\neine unveränderte Zuständigkeit vor.\r\nAllerdings spielt die gemeinsame Verantwortung nach Art. 26 DSGVO in der Kreditwirtschaft\r\nbislang nur eine untergeordnete Rolle. Aus Sicht der Kreditwirtschaft besteht\r\naber allgemein ein Bedürfnis, dass die Datenschutzbehörden in ihrer Aufsichtspraxis\r\nmit einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür eine gute Chance\r\nbieten.\r\nDie teilweise unterschiedliche Verwaltungspraxis in verschiedenen Bundesländern stellt\r\nWirtschaft und betroffene Personen weiterhin vor erhebliche Probleme. Die bundesländerspezifische\r\nPraxis von 16 Aufsichtsbehörden und deren Entwicklungen im Blick zu behalten,\r\nist ein wesentlicher Kosten- und Risikofaktor. Dies stellt sowohl bundesländerübergreifend\r\nals auch regional tätige Kreditinstitute vor große Herausforderungen und steht dem Grundprinzip\r\nder DSGVO entgegen, wonach die Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten müssen,\r\num eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DSGVO zu gewährleisten (vgl. Artikel\r\n57 Absatz 1 g DSGVO, Erwägungsgründe (7), (8), (119) Satz 1 DSGVO). Während zur\r\nBeförderung des EU-Binnenmarkts nach Kapitel VII der DSGVO für EU-grenzüberschreitende\r\nSachverhalte eine Einheitlichkeit der Vorgaben der Datenschutzaufsicht das Ziel ist,\r\nerlaubt die der Zusammenarbeit dienende Satzung der Datenschutzkonferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden\r\n(DSK) eine unterschiedliche Verwaltungspraxis, indem selbst bei\r\neinheitlichen Beschlüssen der DSK eine unterschiedliche Rechtsanwendung möglich bleibt.\r\nIm Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten, die nur eine einzige nationale Aufsichtsbehörde\r\nhaben, ist diese heterogene Situation ein Standortnachteil für Wirtschaftsunternehmen\r\nin Deutschland.\r\nDie Zuständigkeit für Datenschutz auf Länderebene muss für eine Verbesserung der Lage\r\nnicht grundsätzlich geändert werden. Es dürfte unseres Erachtens genügen, die Verfahrensprinzipien\r\naus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK zu übertragen und dort,\r\nwo vergleichbare Sachverhalte bei mehr als einer Aufsichtsbehörde vorliegen,\r\neine Pflicht zum Einvernehmen zu schaffen. Zwar muss gemäß Erwägungsgrund (138)\r\nder DSGVO eine einheitliche Rechtsanwendung als Zulässigkeitsvoraussetzung nur zwischen\r\nden betroffenen Aufsichtsbehörden stattfinden. Soweit jedoch ein Sachverhalt mit\r\nbundesweiter Relevanz vorliegt, sollte eine zersplitterte Rechtsanwendung je nach Aufsichtsbehörde\r\nvermieden werden.\r\nFür einen Bürokratieabbau sollte der one-stop-shop Mechanismus des Artikel 56\r\nDSGVO auch bei Sachverhalten in Deutschland gelten. Wie bei EU-grenzüberschreitender\r\nDatenverarbeitung sollte eine federführende Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner\r\nfür Betroffene und Verantwortliche dienen. Eine verbindliche Abstimmung einheitlicher\r\nRechtsanwendung sollte unter den Aufsichtsbehörden stattfinden. Die KohärenzabSeite\r\n6 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\nstimmung unter den Datenschutzbehörden innerhalb Deutschlands sollte der Abstimmungsnotwendigkeit\r\nzwischen den EU-Mitgliedsstaaten entsprechen.\r\n3. § 4 BDSG - Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: Regelung auch\r\nfür nicht-öffentlichen Bereich fortführen\r\n§ 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist für Banken und Sparkassen\r\nvon erheblicher Bedeutung. Denn die Aufzeichnung von Bilddaten dient dem Schutz\r\nvon Kunden und Mitarbeitern, der Wahrnehmung des Hausrechts und dem Zweck der Beweissicherung\r\nvon Straftaten (beispielsweise an Geldautomaten, an Selbstbedienungsterminals\r\nund in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen).\r\nDer Gesetzentwurf begründet die in Art. 1 Ziffer 3 c) vorgesehene Beschränkung des § 4\r\nBDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume auf den öffentlichen Bereich\r\nmit dem BVerwG-Urteil vom 27. März 2019 (Az. 6 C 2.18). Diese Einschränkung halten wir\r\nnicht für zwingend erforderlich, zumal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung für die Praxis\r\nder Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich bietet. Zudem würde der Wegfall\r\nder auf das Wesentliche fokussierten Hinweispflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen Anpassungsbedarf\r\nfür die Videoüberwachungshinweisschilder zur Folge haben. Daraus resultieren\r\nerhebliche Kosten, die in der Wirtschaft vermutlich im zweistelligen Millionenbereich\r\nliegen dürften und in der Gesetzesfolgenabschätzung bislang fehlen. Wir plädieren daher\r\nfür die Beibehaltung der Vorschrift, um zusätzlichen – bürokratischen - Aufwand\r\nfür die Wirtschaft zu vermeiden.\r\nSollte gleichwohl an dem Ansatz des Gesetzentwurfs festgehalten werden, ist die Aussage\r\nin der Gesetzesbegründung wichtig, dass sich in der Praxis der Videoüberwachung im nichtöffentlichen\r\nBereich gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern würde, da auch\r\nnach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung\r\nim nicht-öffentlichen Bereich weiterhin unter Beachtung der bisherigen Voraussetzungen\r\nfortbesteht.\r\n4. Weiterer Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtliches\r\nGestaltungsmittel\r\nMit EuGH-Urteil vom 30. März 2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigtendatenschutz\r\nals unzureichend konkret für die Anforderungen des Artikels 88 Absatz 1 DSGVO angesehen.\r\nKollektiv-arbeitsrechtliche Regelungen anstelle vieler Einzelregelungen stellen gerade\r\nim datenschutzrechtlich sensiblen Beschäftigtendatenschutz eine der Stärken des\r\nWirtschaftslebens in Deutschland dar. Erwägungsgrund (43) DSGVO hemmt umfassende\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\nRegelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen des Ungleichgewichts der Vertragsparteien.\r\nWegen des auf lange Zeit angelegten Beschäftigungsverhältnisses können\r\ndie wesentlichen Regeln für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten nicht bei Abschluss\r\ndes Arbeitsvertrages ausgehandelt werden. Dagegen besteht bei den Parteien von Betriebs-\r\nund Tarifverträgen dieses Ungleichgewicht nicht und ermöglicht ausgewogene Regelungen\r\nim Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.\r\nAuch im Hinblick auf ein von der Bundesregierung geplantes Beschäftigtendatenschutzgesetz\r\nsollte § 26 BDSG zumindest vorläufig in der Weise angepasst werden, dass\r\nkollektivrechtliche Regelungen grundsätzlich weiter Anwendung im Datenschutzrecht\r\nfinden. Andernfalls könnte unter Umständen erheblicher Anpassungsaufwand\r\nfür Wirtschaftsunternehmen entstehen.\r\n5. § 34 Absatz 1 neuer Satz - Auskunftsrecht der betroffenen Person: Berücksichtigung\r\nder Rechte Dritter wird unterstützt\r\nIm Gesetzentwurf ist in Artikel 1 Ziffer 10 a) bb) vorgesehen, unter Nutzung des Artikel 23\r\nAbsatz 1 Buchstabe i DSGVO eine ausdrückliche Ausnahme vom Auskunftsrecht für den Fall\r\nzu schaffen, dass das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\r\ndas Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt. Im Lichte der\r\nRechtsprechung des EuGH ist diese Einschränkung des Auskunftsrechts konsequent und\r\neine wichtige Hilfestellung für die Praxis bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004549","regulatoryProjectTitle":"Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2024.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/35/306503/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120084.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zu Artikel 8 Nr. 4:\r\nVerlängerung des Abwicklungszeitraums für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre (§ 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG)\r\nWir bitten um Präzisierung, wie die Verlängerung der Abwicklungsfrist von fünf auf zehn Jahre für die Fonds umgesetzt werden soll, bei denen der fünfjährige Abwicklungszeitraum bereits abgelaufen ist.\r\nBeispiel:\r\nBeginn des Abwicklungszeitraums: 1.1.2018\r\nEnde des Abwicklungszeitraums: 31.12.2023\r\nLebt der Abwicklungszeitraum für diesen Fonds wieder auf, so dass auch für diese Fonds ein 10-jähri-ger Abwicklungszeitraum gilt? Oder bleiben bereits geschlossene Abwicklungszeiträume auch ge-schlossen?\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, ggf. in der Entwurfsbegründung.\r\nZu Artikel 9 Nr. 1:\r\nAbgabefrist für die steuerliche Schlussbilanz nach dem Übertragungsstichtag (§ 3 Absatz 2a (neu) UmwStG)\r\nDie Neuregelung in § 3 Absatz 2a (neu) UmwStG, wonach die steuerliche Schlussbilanz der übertra-genden Körperschaft a) elektronisch und b) innerhalb von 14 Monaten nach dem steuerlichen Übertra-gungsstichtag einzureichen ist, ist sowohl dogmatisch als auch aus praktischer Sicht verbesserungsbe-dürftig. Laut Gesetzesbegründung lehnt sich die 14-Monats-Frist an die Steuererklärungsfrist für bera-tene Steuerpflichtige an. Hierbei wurde aber offenbar vergessen, dass in den letzten Jahren pande-miebedingt verschiedene Verlängerungen der regulären Abgabefrist bestimmt wurden. Niemand kann voraussagen, was in den nächsten Jahren an Krisensituationen passiert und ggf. wieder zu Verände-rungen der Abgabefristen führen wird. Sinnvoll wäre daher ein dynamischer Verweis auf die jeweils geltende Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige. Ansonsten müsste im Einzelfall ggf. die umwand-lungssteuerrechtliche Schlussbilanz eher abgeben werden als die reguläre Jahresabschlussbilanz und die Steuererklärung.\r\nPetitum:\r\nDie Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag sollte im Rahmen eines dynamischen Verweises flexibel ausgestaltet werden, um (temporäre) Veränderun-gen bei den Steuererklärungsfristen nachzuvollziehen.\r\nZu Artikel 12 Nr. 11 Buchst. b):\r\nSchaffung der Möglichkeit zur Übertragung der IBAN an das BZSt auch für minderjährige Personen (§ 139b Abs. 10 Satz 1 AO-E)\r\nDurch die Neufassung von § 139b Abs. 10 Satz 1 AO soll es auch minderjährigen Personen, die kein Kindergeld erhalten ermöglicht werden, ihre IBAN freiwillig an das BZSt zu übermitteln. Welche\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nFallzahlen hier erwartet werden, geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. Die Neufassung soll gemäß Artikel 44 Abs. 1-E am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.\r\nDie Neuregelung verkompliziert die bereits laufende Umsetzung der Anforderung aus § 139b Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 AO für die Kreditwirtschaft. Diese muss ein geeignetes Verfahren für die Übermittlung der IBAN von Kunden bereitstellen und ist bemüht, dies möglichst zeitnah umzusetzen. Hierbei darf nicht aus den Augen verloren werden, dass in § 139b Abs. 10 Satz 1 AO drei gleichwertige Übermittlungs-wege genannt sind und neben den Kreditinstituten auch die steuerlichen Berater verpflichtet sind und nicht zuletzt die Finanzverwaltung selbst ein sicheres Verfahren zur Übermittlung bereitstellen muss.\r\nPetitum:\r\nEs muss sichergestellt werden, dass alle drei vom Gesetzgeber als gleichwertig angesehenen Über-mittlungswege den Bürgern gleichzeitig alternativ zur Verfügung stehen, um ein Ungleichgewicht zu Lasten der Kreditwirtschaft zu vermeiden.\r\nZu Artikel 12 Nr. 23\r\nAnpassung von Bußgeldern nach der FATCA-USA-UmsV an Bußgelder nach dem FKAustG (§ 379 Absatz 4 und Absatz 8 – neu –)\r\nMit der neuen Regelung soll das Bußgeld für einen Verstoß gegen die Meldepflichten nach der FATCA-USA-UmsV an den Bußgeldrahmen von CRS angepasst werden. Eine solche Anpassung ist aus unserer Sicht weder geboten noch erforderlich:\r\nFATCA und CRS sind unabhängig voneinander zu betrachten. Die unterschiedliche Bußgeldandrohung ergibt sich daraus, dass bei CRS ein Verstoß gegen Meldepflichten im Hinblick auf über 100 teilneh-mende Staaten im Raume steht, während es bei FATCA um einen Verstoß nur im Hinblick auf einen Staat geht – namentlich die USA. Daher ist der de lege lata niedrigere Bußgeldrahmen bei FATCA an-gemessen.\r\nEin weitaus stärkeres Argument gegen eine Erhöhung des Bußgeldrahmens ergibt sich daraus, dass die “gebotene Abschreckungswirkung“ bei FATCA nicht aus der Höhe des Bußgelds herrührt, sondern vielmehr daraus, dass sich die USA im FATCA-Abkommen vom 10. Oktober 2013 vorbehalten haben, ein solches “deutsches Finanzinstitut als ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut“ zu betrachten (vgl. Artikel 5 Abs. 2 Buchst b) des o.g. FATCA-Abkommens mit den USA). Dies bedeutet, dass das betref-fende Finanzinstitut einem Quellensteuerabzug von 30 % auf alle Zahlungen unterliegt, die als Ertrag aus den USA bei ihm eingehen. Zudem veröffentlicht der IRS nach Artikel 5 Abs. 2 b) des Abkommens eine Liste der Institute, die aus seiner Sicht die vereinbarten Regeln nicht einhalten (sog. erhebliche Nichteinhaltung).\r\nDiese Drohung mit einem 30%igen Quellensteuereinbehalt sowie die “öffentliche Brandmarkung“ auf einer IRS-Liste entfaltet bei allen – nicht nur deutschen – Instituten eine solch hohe Abschreckungs-wirkung, dass es der Anhebung des nationalen Bußgeldrahmens nicht bedarf. Die – nur auf den ersten Blick erhöhend an das FKAustG anzugleichende – Bußgelddrohung ist daher u. E. weder geboten noch erforderlich.\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nPetitum:\r\nWir bitten darum, Art. 12 Nr. 23 zu streichen, da es dessen nicht bedarf.\r\nZu Artikel 20 Nr. 7 Buchst. b):\r\nAnwendbarkeit des Umsatzschlüssels zur Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG-E):\r\nDurch die Neufassung soll klargestellt werden, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn die-ser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden. Inhaltliche Änderungen sollen mit der Neuformulierung nicht verbunden sein (Begründung S. 189).\r\nBisher werden in der Kreditwirtschaft verschiedene Aufteilungsmodelle angewendet. Teilweise kommt das sog. Margenmodell (vgl. Schreiben des BMF vom 12.04.2005 an die Verbände, Az. IV A 5 – S 7306 – 5/05) zur Anwendung, aber auch Umsatzschlüssel in verschiedenen Ausprägungen (bestätigt durch BFH vom 23.10.2019, Az. XI R 18/17, BStBl II 2022, 782). Es ist zunächst die Aufgabe des Steuerpflichtigen, den nach seiner Auffassung sachgerechten Aufteilungsschlüssel zu wählen.\r\nPetitum:\r\nDie als Konkretisierung bezeichnete Neuformulierung darf nicht dazu führen, dass zukünftig nur noch von der Finanzverwaltung vorgegebene Aufteilungsmodelle, z. B. der sog. Margenschlüssel, als präzi-sere wirtschaftliche Zuordnungsmethode anerkannt werden. Wir bitten um eine Klarstellung dazu zu-mindest in der Gesetzesbegründung.\r\nZu Artikel 21 Nr.4 Buchst. a):\r\nSteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditge-ber (§ 4 Nr. 8a UStG-E)\r\nMit den in Artikel 21 Nr. 4 vorgesehenen Änderungen des § 4 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. g UStG wer-den die umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicher-heiten durch die Kreditgeber ausgedehnt, um die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig in nationales Recht umzusetzen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verwaltungsleistungen des Konsortial-führers an die anderen Konsorten bei offenen Konsortialkrediten von der Umsatzsteuer befreit sind.\r\nWir begrüßen die geplante Gesetzesänderung sehr. Denn anders als andere EU-Mitgliedstaaten hat Deutschland die Verwaltungsleistungen des Konsortialführers an die anderen Konsorten im offenen Konsortialkreditgeschäft bislang umsatzsteuerpflichtig behandelt und geht damit derzeit einen Sonder-weg, der zu einer Kostenbelastung deutscher Kreditinstitute mit Umsatzsteuer führt. Mit der Auswei-tung der Steuerbefreiungsvorschriften auch auf Verwaltungsleistungen des Konsortialführers werden die Wettbewerbsnachteile gegenüber Kreditinstituten aus anderen EU-Mitgliedstaaten endlich beseitigt und ein umsatzsteuerliches „Level-Playing-Field“ bei der Besteuerung von Verwaltungsleistungen der Konsortialführer erreicht.\r\nMit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz war diese erforderliche Anpassung an die Mehrwertsteuersys-temrichtlinie bereits schon einmal vorgesehen. Diese für den Finanzplatz Deutschland wichtige\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nÄnderung wurde dann aus rein fiskalischen Gründen wieder aus dem Gesetzentwurf herausgenommen und so keine Angleichung an das europäische Recht vorgenommen. Die Wettbewerbsverzerrungen, die durch die bisherige umsatzsteuerliche Beurteilung in Deutschland entstanden sind, wurden daher fort-geführt. Die zum Zukunftsfinanzierungsgesetz angegebenen Mindereinnahmen von 100 Millionen Euro jährlich konnten nicht nachvollzogen werden und waren nach unserer Erkenntnis deutlich zu hoch an-gesetzt. Zudem muss aus unserer Sicht berücksichtigt werden, dass durch den nachteiligen Wettbe-werbseffekt dem deutschen Fiskus Ertragsteuern aus unterbliebenen Finanzierungen entgehen.\r\nEine Beibehaltung des Status quo wäre nachteilig für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Kredit-institute gegenüber Kreditinstituten aus anderen EU-Mitgliedstaaten und damit nachteilig für den Fi-nanzstandort Deutschland. Daher sollte die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltungsleistungen des Konsortialführers unbedingt verabschiedet werden.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Umsetzung der vorgesehenen Änderungen von Artikel 21 Nr.4. Auch wenn es sich bei den vorgesehenen gesetzlichen Änderungen des § 4 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. g UStG nur um eine korrekte und vollständige Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben handelt, möchten wir bereits jetzt darauf hinweisen, dass ein ergänzendes BMF-Schreiben die Rechtssicherheit erhöhen würde, nicht zuletzt auch im Hinblick auf Abgrenzungsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwal-tungsleistungen des Konsortialführers zu den Verwaltungsleistungen anderer Unternehmer.\r\nZu Art. 21 Nr. 4 Buchst. a):\r\nUmsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Pfandbrieftreuhänders und des Verwalters eines Refinanzierungsregisters\r\nDie Aufgaben des Pfandbrieftreuhänders sind im Pfandbriefgesetz normiert (§ 8 PfandBG). Gleiches gilt für seine Vergütung (§ 11 PfandBG). Deren Höhe wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht festgesetzt. Allein die Auszahlung des festgesetzten Betrages erfolgt durch die Pfand-briefbank. Die parallelen Vorschriften zum Verwalter eines Refinanzierungsregisters finden sich in den §§ 22g und 22i KWG.\r\nDie in Rede stehenden Vergütungen des Pfandbrieftreuhänders und des Verwalters eines Refinanzie-rungsregisters sind weder von der konkreten zeitlichen Inanspruchnahme oder der Schwierigkeit der einzelnen Fallgestaltungen noch in irgendeiner Weise vom wirtschaftlichen Erfolg des Kreditinstituts abhängig. Auch besteht keinerlei Verlustrisiko.\r\nDie genannten Personen erbringen keine selbstständige und damit auch keine umsatzsteuerbare Lei-stung. Daher ist die spezifische Position sowohl des Pfandbrieftreuhänders als auch des Refinanzie-rungsregisterverwalters anhand der neueren Rechtsprechung des EuGHs zu beurteilen. Gemäß dieser sind selbst Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder nicht selbständig tätig. Eine Rechtsauffas-sung, die inzwischen bestätigt wurde durch das EuGH-Urteil „IO“ und die Entscheidung zu Verwal-tungsräten nach luxemburgischem Recht (EuGH-Urteil v. 21.12.2023 – C-288/22 – „TP“). Danach er-folgt bei einer derartigen Sachlage keine umsatzsteuerbare Erbringung von Leistungen.\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nIm Zuge der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zu § 4 Nr. 8 a) und g) UStG sollte daher eine gesetzliche Regelung in § 4 Nr. 8 UStG geschaffen werden, wonach derartige Umsätze als notwendiger Bestandteil der (steuerfreien) Leistung „Kreditvergabe“ ebenfalls steuerbefreit sind.\r\nPetitum:\r\nIn Art. 21 sollten unter Nr. 4 zu § 4 Nr. 8 UstG die umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Vergütung des Pfandbrieftreuhänders nach § 7 ff. Pfandbriefgesetz und auf die Vergütung des Refi-nanzierungsregisterverwalters nach § 22e ff. KWG ausgedehnt werden.\r\nZu Artikel 21 Nr.4 Buchst. b):\r\nUmsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG-E )\r\nDurch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG soll die Terminologie des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. i und j\r\nder Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) in das nationale Umsatzsteuerrecht übernommen werden. Zudem soll die Vorschrift an die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH angepasst wer-den. Diese Zielsetzungen werden von uns vor dem Hintergrund, dass im Bereich der Kreditwirtschaft zahlreiche Fortbildungseinrichtungen und Akademien entsprechende Leistungen erbringen, grundsätz-lich begrüßt. Allerdings erfüllt die vorgesehene Regelung nicht die Erwartungen im Hinblick auf die Schaffung größerer Rechtssicherheit und die Bemühung um eine richtlinienkonforme Umsetzung der Steuerbefreiung.\r\nIm Wesentlichen bringt die Neufassung folgende Abweichungen zur bisherigen Fassung der Steuerbe-freiung:\r\na) Nach § 4 Nr. 21 UStG-E ist für die Steuerfreiheit der Bildungsleistungen nicht öffentlicher Bildungs-einrichtungen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht mehr erforderlich.\r\nAuch wenn diese Neuregelung als Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Vereinfachung des\r\nRechtsweges grundsätzlich zu begrüßen ist, möchten wir zu bedenken geben, dass zukünftig diejenige\r\nBehörde, die für die Steuerfestsetzung verantwortlich ist, auch die Grundlagen der Steuerbefreiung\r\nprüft und diese Prüfung möglicherweise an fiskalischen Gesichtspunkten orientiert. An die\r\nStelle des in der Praxis gut funktionierenden Systems der Bescheinigung durch die zuständige\r\nLandesbehörde tritt ein Verfahren bei dem die Voraussetzungen für das Eingreifen der Steuerbefrei-ungsvorschrift erst nachträglich im Rahmen der Veranlagung nachgewiesen werden muss. Das bedeu-tet, an die Stelle eines Verfahrens mit einer bereits im Vorfeld bestehenden Planungssicherheit für die\r\nAkademien, deren Kunden und die Referenten tritt ein nachgelagertes Verfahren mit erheblichen Rechtsunsicherheiten durch neue unbestimmte Rechtsbegriffe. Nicht bei allen Angeboten ist eine klare Abgrenzung zwischen Ausbildung, Fortbildung, Beratung, Betreuung oder Coaching möglich.\r\nDa die Nacherhebung einer ggf. später anfallenden Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger ist nicht immer durchsetzbar ist, haben die Einrichtungen ein berechtigtes Interesse daran, schon vorher Rechtssicherheit für Ihre Angebote zu haben. Wird das Bescheinigungsverfahren abgeschafft, entfällt die bestehende Verfahrensklarheit und Verfahrenssicherheit. Umfangreiche Neubewertungen, z.B. im Rahmen einer Außenprüfung können dann schnell existenzbedrohend werden.\r\nUm den berechtigten Interessen der Finanzverwaltung gerecht zu werden und gleichzeitig die bisher\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nbestehende Verfahrensklarheit beizubehalten, ist es unseres Erachtens sinnvoll, ein modifiziertes Be-scheinigungsverfahren durch die Finanzverwaltung einzuführen. Wir schlagen daher vor, in diesem Falle eine der lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) vergleichbare Regelung gesetzlich zu verankern. Zumindest sollte der Umfang der Neuregelung auf die Sachverhalte beschränkt werden, in denen die Anforderung einer Bescheinigung als nicht richtlinienkonform angesehen wird und Gegen-stand des gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (INFR(2015)2011) ist. Dies betrifft nur Art. 132 (1) j) MwStSystRL, nämlich den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschul-unterricht. Für die in Art. 132 (1) i) MwStSystRL genannten Dienstleistungen nicht öffentlicher Einrich-tungen ist eine anerkannte vergleichbare Zielsetzung ein Tatbestandsmerkmal, so dass hierfür das bisherige Bescheinigungsverfahren weiter aufrechterhalten werden kann.\r\nb) Nach der Neufassung muss künftig auch zwischen Ausbildung bzw. beruflicher Umschulung und\r\nFortbildung unterschieden werden. Als neues Tatbestandsmerkmal für die Umsatzsteuerfreiheit\r\nder Fortbildung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG-E ist zu beachten, dass Leistungen\r\nder Fortbildung nur dann befreit sind, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die keine syste-matische Gewinnerzielung anstreben. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen ausweislich der Gesetzesbegründung nicht verteilt werden, sondern müssen zur Durchführung ihrer Leistungen ver-wendet werden. Dieses Tatbestandsmerkmal ist dem deutschen Umsatzsteuergesetz bisher fremd.\r\nEine ausreichende Begründung warum diese nicht zwingend umzusetzende Vorschrift (Art. 133 a) MwStSyst-RL ist eine Kannvorschrift) nunmehr durch Ausübung des Wahlrechts ins Gesetz aufgenom-men werden soll, liefert die Gesetzesbegründung nicht. Vielmehr schließt nach der Rechtsprechung\r\ndes EuGHs (Urteil vom 28. November 2013, Rs. C-319/12, Rz. 26 ff.) der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit nicht aus, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit im Sinne des Arti-kels 132 MwStSystRL handelt. Der Begriff der Einrichtung umfasst insofern auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht.\r\nDies entspricht auch dem allgemeinen Ziel der Befreiung, nämlich der Kostenreduzierung für Bildungs-leistungen (s. o., Rz. 26). Die geplante Einschränkung ist darüber hinaus für die Praxis nicht anwend-bar bzw. in sich widersprüchlich. Laut der Gesetzesbegründung (S. 198) darf die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstreben, wobei sämtliche Tätigkeiten dieses Unternehmers zu be-rücksichtigen sind. Dies ist unlogisch. Wenn eine Fortbildungseinrichtung neben dem umsatzsteuer-freien Bereich auch z. B. einen Beherbergungsbetrieb unterhält, der auch bisher schon umsatzsteuer-pflichtig behandelt wurde, hat unseres Erachtens die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht in diesem Bereich keine Bedeutung für den umsatzsteuerfreien Bereich.\r\nEine Einrichtung ohne Gewinnstreben kann laut Gesetzesbegründung aber auch vorliegen, wenn\r\nsystematisch danach gestrebt wird Überschüsse zu erwirtschaften, welche die Einrichtung anschlie-ßend für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnimmt oder an Mitglieder oder Gesellschafter verteilt (S.199).\r\nWas ist der Unterschied zwischen systematischer Gewinnerzielungsabsicht und systematischer\r\nÜberschusserzielungsabsicht? Kommt es nur darauf an, dass etwaige Gewinne thesauriert oder\r\nreinvestiert werden? Wird die Fortbildungseinrichtung in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben\r\nund eine Überschusserzielung durch die entsprechende Festlegung der zu zahlenden Gebühren\r\nvermieden, gerät die Gesellschaft in die Gefahr des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung.\r\nZu diesen grundlegenden Fragen muss der Gesetzestext eine Antwort geben, zumindest\r\naber muss die Gesetzesbegründung den Betroffenen eine rechtssichere und klare Entscheidungsgrund-lage bieten.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nSollte der Gesetzgeber an dieser Einschränkung festhalten ist auch zu bedenken, dass in Fällen, in\r\ndenen kein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger möglich ist (Privatpersonen oder nicht\r\nzum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer), die Regelung zu einer Verteuerung von Fortbildungs-leistungen führt. Dies ist insbesondere bei privat getragenen Fortbildungskosten, Volkshochschulkur-sen aber auch bei Fortbildungen in der Finanzwirtschaft der Fall. Das übergeordnete Interesse Bil-dungsleistung nicht unnötig zu verteuern und gewerbliche Bildungseinrichtungen im Einzelfall gezielt zu besteuern, könnte durch die unten wiedergegebene Alternativformulierung für § 4 Nr. 21 a Satz 2 UStG-E erreicht werden.\r\nTechnisch wird dies durch eine widerlegbare Vermutung sichergestellt. Die Widerlegung der Vermu-tung kann nach der von uns vorgeschlagenen Formulierung nur durch die Bildungseinrichtung\r\nselbst erfolgen, indem diese den Nachweis über die Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Fehlt dieser\r\nNachweis, geht das Gesetz automatisch von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht aus und die\r\nBildungsleistung bleibt steuerfrei. Wird der Nachweis durch den Unternehmer erbracht, kommt es\r\nzur Umsatzsteuerpflicht und der Unternehmer kann für Eingangsleistung den Vorsteuerabzug in\r\nAnspruch nehmen.\r\nFormulierungsvorschlag für § 4 Nr. 21 a Satz 2 UStG-E:\r\n„Fortbildung und die damit eng verbundenen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind nur dann be-freit, wenn sie von Einrichtungen erbracht wird, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Von einer Gewinnerzielungsabsicht ist nur dann auszugehen, sofern die Einrichtung eine Gewinnerzie-lungsabsicht nachweist.“\r\nc.) Wir gehen davon aus, dass bisher bestehende Bescheinigungen mit dem Inkrafttreten der Neure-gelung des § 4 Nr. 21 UStG ihre Bindungswirkung verlieren. Dies wäre nach Art. 44 Absatz 7 des Ent-wurfs bereits zum 01.01.2025 der Fall. Bildungsträger könnten sich daher nicht mehr für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung auf bereits erwirkte Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde berufen. Um eine geregelte Übergangszeit für die Bildungseinrichtungen sicherzustellen, schlagen wir eine Übergangsregelung vor, wonach bestehende Bescheinigungen weiterhin Bindungswirkung entfalten, sofern die Bildungseinrichtungen bis zum Inkrafttreten der Regelung eine Auskunft beim zuständigen Finanzamt über die umsatzsteuerliche Handhabung beantragt. Die Bindungswirkung soll in diesen Fäl-len erst dann mit Wirkung für die Zukunft entfallen, wenn sich das Finanzamt äußert. Hierdurch kann das Finanzamt in kritischen Fällen – durch zeitnahe Bearbeitung – eine nach Auffassung der Finanz-verwaltung zutreffende Umsatzsteuerbesteuerung sicherstellen.\r\nPetitum:\r\nDer Umfang der Neuregelung sollte auf die Sachverhalte beschränkt werden, in denen die Anforderung einer Bescheinigung als nicht richtlinienkonform angesehen wird und Gegenstand des gegen Deutsch-land eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (INFR(2015)2011) ist. Dies betrifft nur Art. 132 (1) j) MwStSystRL, nämlich den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht.\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit sollte im Übrigen das bisherige Bescheinigungsverfahren durch ein der lohnsteuerrechtlichen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG entsprechendes Verfahren ersetzt wer-den. Ist der Gesetzgeber hierzu nicht bereit, sollte zumindest eine der Anrufungsauskunft bei der Lohnsteuer vergleichbare Regelung zur frühzeitigen Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung ein-geführt werden. Diesbezüglich ist aus unserer Sicht aus Gründen der Rechtssicherheit und eines mög-lichst reibungslosen Übergangs auf das neue Recht eine klare Übergangsregelung erforderlich.\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nHinsichtlich der Tatbestandsmerkmale für eine umsatzsteuerfreie Fortbildungsleistung sollte auf die Übernahme von Art. 133 a) MwStSystRL verzichtet werden. Zumindest muss diese Einschränkung so klar formuliert werden, dass die Betroffenen ihre Reichweite sicher beurteilen können. Hierzu wären auch genauere Ausführungen in der Gesetzesbegründung hilfreich. Alternativ hierzu sollte erwogen werden, den Bildungseinrichtungen die Möglichkeit einzuräumen, die Voraussetzungen für eine Um-satzbesteuerung im Einzelfall nachzuweisen.\r\nZu Artikel 30 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes\r\nNr. 6 und Nr. 7, Nr. 9 a) cc)\r\nZwar werden durch die Neuregelung die Angaben, die Banken gegenüber der Finanzverwaltung im Falle fehlender Selbstauskünfte machen müssen, konkretisiert, was im Hinblick auf sich daran an-schließende neu zu schaffende Bußgeldvorschriften geboten erscheint.\r\nWir merken jedoch kritisch an, dass die geplanten Regelungen zu weiteren Meldepflichten der Banken und damit zu weiterer Bürokratie führen. Das BZSt hat im Rahmen seiner Prüfungskompetenz ohnehin die Möglichkeit und wendet diese ebenso praktisch an, auch im Einzelfall zu prüfen, ob die gesetzli-chen Vorschriften eingehalten worden sind, namentlich ob ein Grund dafür vorlag, dass keine Selbst-auskunft eingeholt werden konnte bzw. deren Prüfung unzumutbar war oder das Abverfügungsverbot eingehalten wurde und eine Rückzahlung erfolgt ist.\r\nEbenso weisen wir darauf hin, dass ein amtlich vorgeschriebener Datensatz zur Meldung fehlender Selbstauskünfte inhaltlich nicht über die gesetzlich geforderten Angaben hinausgehen darf. Beispiels-weise werden im aktuellen Online-Formular des BZSt gesetzlich nicht geforderte Angaben wie z.B. das Datum der Aufforderung zur Selbstauskunft verlangt.\r\nAuch die mit den weiteren Angaben verbundene neu geplante Bußgeldandrohung in § 28 FKAustG (Nr. 9) a) cc) Nr. 8) führt unseres Erachtens eher zu einer Belastung der Kommunikation mit dem BZSt. Denn Banken müssen stets fürchten, Bußgelder auferlegt zu bekommen, statt ggf. selbst erkannte Fehler mit der Finanzverwaltung offen zu erörtern und ggf. zu berichtigen. Denn schon die Androhung, dass die Prüfung eines Bußgeldverfahrens eingeleitet wird, führt bei den meisten Instituten zu großer Irritation und trägt in der Regel nicht zur Behebung des entstandenen Fehlers und der Vermeidung künftiger Fehler bei. Ebenso leidet die Qualität der Meldesätze, die aus Deutschland in andere Staaten gesendet werden, wenn Fehler deswegen nicht berichtigt werden. Durch die derzeitige Regelung wird u.E. der Grundsatz, dass sich niemand selber belasten muss (nemo tenetur se ipsum accusare), der zu den anerkannten Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens gehört, verletzt. Denn einer-seits haben die Institute die Pflicht zur Korrektur und andererseits droht ihnen aufgrund der selber korrigierten Meldung aufgrund der zu Tage tretenden Pflichtverletzung ein Bußgeld. M.a.W.: Wer kor-rigiert, riskiert ein Bußgeld. Dieser Regelungsmechanismus sollte umgehend zugunsten einer bußgeld-befreienden Wirkung einer vom Institut selber angestoßenen Korrektur beseitigt werden.\r\nPetitum:\r\nStreichung von Nr. 6, 7, (Nr. 9) a) cc) Nr. 8) und Aufnahme einer Regelung, nach der die Korrektur der von den Instituten selbst erkannten Fehler nicht zu einem Bußgeld führt.\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nNoch zu Nr. 6 und Nr. 7, Nr. 9 a) cc)\r\nDie gewählte Regelungstechnik führt dazu, dass Banken Kunden nach § 13 Abs. 2a bzw. § 16 Abs. 2a aus Staaten melden müssen, die keine SteuerID vergeben (vgl. § 8 Abs. 3 FKAustG). Der Finanzver-waltung dürfte aber bald ausreichend bekannt sein, welche Staaten ihren Steuerpflichtigen keine SteuerIDs vergeben. Trotzdem werden Banken noch jahrelang Meldungen über unvollständige Selbst-auskünfte von Neukunden aus diesen Staaten abgeben müssen, ohne dass sich ein weiterer Erkennt-nisgewinn bei der Finanzverwaltung einstellen kann.\r\nPetitum:\r\n§ 8 Abs. 3 FKAustG sollte um einen Satz 2 ergänzt werden: „§ 13 Abs. 2a S. 2 bis S. 4 und § 16 Abs. Abs. 2a S. 2 bis S. 4 finden keine Anwendung.“\r\nVorschlag zur Änderung des Steueroasenabwehrgesetzes\r\nDurch Art. 24 des Jahressteuergesetzes 2022 wurde § 10 Abs. 1 Nr. 1 Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) dahingehend geändert, dass Inhaberschuldverschreibungen unter bestimmten Vorausset-zungen keine Finanzierungsbeziehungen sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 10\r\nStAbwG fallen. Maßgeblicher Grund für die Einführung der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG war, dass Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen als Schuldner und Steuerpflichtige keine Quellensteuer einbehalten können, weil sie nicht wissen, wer eine Inhaberschuldverschreibung hält und wo der Inhaber steuerlich ansässig ist.\r\nZum Quellensteuerabzug vergleichbare Anwendungsprobleme stellen sich ab 2025 auch in Bezug auf das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 8 StAbwG. Die Vorschrift ist anwendbar, weil auf Grund der Ausnahme vom Quellensteuerabzug bei Inhaberschuldverschreibungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2\r\nStAbwG die Befreiung vom Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nr. 2 StAbwG nicht zur An-wendung kommt. Mangels Kenntnis der Gläubiger kann auch hier der Steuerpflichtige das Betriebs-ausgabenabzugsverbot in Fällen von Inhaberschuldverschreibungen nicht einhalten. Vor diesem Hin-tergrund wäre es widersprüchlich, wenn man bei Inhaberschuldverschreibungen das Vorliegen einer Finanzierungsbeziehung im Sinne des § 10 StAbwG verneinen und gleichzeitig das Vorliegen einer Ge-schäftsbeziehung im Sinne des § 8 StAbwG annehmen würde.\r\nUnseres Erachtens stellt die Finanzierungsbeziehung einen Unterfall der Geschäftsbeziehung dar. D. h., dass mangels Geschäftsbeziehung § 8 StAbwG unseres Erachtens auch nicht anzuwenden sei. Denn sonst wäre es widersprüchlich, dem Schuldner der Zahlungen die Ausnahme bei § 10 StAbwG wegen Unbekanntheit der Inhaber zu gewähren, aber ihm gleichzeitig den Betriebsausgabenabzug nach § 8 StAbwG zu versagen. Das Grundproblem ist in beiden Konstellationen identisch. Wir möchten hierzu auch auf die Eingabe der DK vom 15. Dezember 2023 verweisen, mit der die DK auf den drin-genden Änderungsbedarf des Steueroasenabwehrgesetzes bereits hingewiesen hat.\r\nIm Entwurf des BMF-Anwendungsschreiben zum StAbwG findet sich in Rz. 34 die Aussage „Das Einla-gengeschäft stellt im üblichen Umfang keine Finanzierungsbeziehung dar.“ Auch hier ist fraglich, ob das Einlagengeschäft zwar nicht dem § 10 StAbwG unterfällt, aber von § 8 StAbwG erfasst wird. Unse-res Erachtens sollte auch das nicht der Fall sein. Ggf. ist hier aber eine Gesetzesänderung notwendig.\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nPetitum:\r\nIm Jahressteuergesetzes 2024 sollte eine Regelung in § 8 StAbwG aufgenommen werden, die bei In-haberschuldverschreibungen eine entsprechende Regelung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG an-ordnet. Des Weiteren sollte das Einlagengeschäft der Kreditinstitute gesetzlich vom Anwendungsbe-reich der §§ 8 und 10 StAbwG ausgenommen werden.\r\nVorschlag zur Entbürokratisierung zur Aufnahme im JStG - § 45a Abs. 5 EStG: Vereinfa-chung bei Ersatz-Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge\r\nDie Kreditinstitute sind verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen Steuerbescheinigungen für Kapitaler-träge auszustellen. § 45a Abs. 5 EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Ersatzbescheini-gung ausgestellt werden darf. Die Vorgaben, nach der die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, eine Ersatzbescheinigung besonders zu kennzeichnen ist und über die Ausstellung gesonderte Aufzeichnung zu führen sind, ist nicht mehr zeitgemäß. Die Re-gelung entstammt noch der Zeit, in der Steuerbescheinigungen den Gläubigern der Kapitalerträge pa-pierhaft zur Verfügung gestellt wurden, auch wenn sie mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Be-steuerungsverfahrens“ vom 18. Juli 2016 (BStBl I, S. 1679) an die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Steuerbescheinigungen angepasst wurde. Im Fall der elektronisch übermittelten Steuerbescheinigung kann eine Vervielfältigung der Steuerbescheinigung nicht verhindert werden. Es stellt sich daher bereits derzeit die Frage nach dem Sinn der bestehenden Restriktionen zur Ersatzbe-scheinigung.\r\nZukünftig müssen Kreditinstitute einer Kapitalertragsteuerbescheinigung eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zuweisen, § 45b Abs. 1 EStG. Damit wird die eindeutige und maschi-nelle Zuordnung einer Steuerbescheinigung ermöglicht. Die derzeitigen Einschränkungen für die Aus-stellung von Ersatzbescheinigungen in §45a Abs. 5 EStG halten wir damit zumindest für Steuerbe-scheinigungen mit Ordnungsnummer für obsolet. Hinzu kommt, dass für Steuerausländer die Steuer-bescheinigung ohnehin durch eine Mitteilung an das BZSt ersetzt wird, so dass der Anwendungsbe-reich der Vorschrift insoweit ausgehöhlt ist.\r\nPetitum:\r\nZum Abbau bürokratischer Belastungen bei Kunden und Kreditinstituten sollte die Ausstellung einer Ersatz-Steuerbescheinigung für Kapitalerträge ohne besondere Voraussetzungen, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht zumindest in den Fällen ermöglicht werden, in denen eine Steuerbescheini-gung mit Ordnungsnummer ausgestellt wird.\r\nWeiterer Regelungsbedarf im Bereich der Kapitalertragsteuer, §§ 45a – c EStG\r\nDie Arbeiten zur (technischen) Umsetzung der Anforderungen durch das AbzStEntModG erfordern nicht nur die Einrichtung der Meldungen über die Schnittstelle des BZSt, sondern insbesondere auch die Aggregierung der für diese Meldung notwendigen Daten. Dafür sind umfangreiche Arbeiten und Abstimmungen zwischen Rechenzentralen, Wertpapierdienstleistern, beim Tax-Box-Verfahren und zwi-schen den Verwahrstellen erforderlich. Diese Arbeiten werden in der Kreditwirtschaft mit Hochdruck vorangetrieben. Der Aufbau einer Datenmeldestruktur befindet sich derzeit noch in der Abstimmung.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 24. Mai 2024\r\nIn diesem Prozess stellen sich immer wieder neue Fragen, die sich auf Grund der Komplexität der ge-planten Meldeverfahren nicht ohne weiteres beantworten lassen. Auch seitens der Finanzverwaltung liegen noch keine abschließenden technischen Spezifikationen vor (das Kommunikationshandbuch des BZSt auf www.bzst.de hat weiterhin nur den Status eines „Release Candidates“ und noch nicht den einer finalen Fassung) und die Arbeiten zu den Steuerbescheinigungsmustern haben gerade erst be-gonnen. Auch diese müssen nach Finalisierung durch die Finanzverwaltung in den Instituten noch technisch eingebunden werden. Schließlich wird ausreichend Zeit für ausführliche Testläufe benötigt.\r\nPetitum:\r\nWir bitten daher darum, die Umsetzungsfrist für die neuen Melde- und Bescheinigungspflichten um ein Jahr zu verlängern und §§ 45b und 45c EStG erst auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-11"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Mai 2024 adressieren wir noch\r\nfolgenden Punkt:\r\nGesetzesbegründung zu Artikel 30\r\nÄnderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes zu Nr. 5 (§ 6 Absatz 1 Satz 2)\r\nIn § 6 Absatz 1 Satz 2 FKAustG sieht der Entwurf vor, dass die Wörter „dies schließt auch die Erhebung\r\nder Steueridentifikationsnummer ein“ durch die Wörter „dies schließt auch die Erhebung ausländischer\r\nSteueridentifikationsnummern ein“ ersetzt werden.\r\nMit dieser Änderung soll die erforderliche Ergänzung vorgenommen werden, damit sowohl in reinen\r\nInlandsfällen als auch in Fällen, in denen eine Person auch im Ausland ansässig ist, die Erhebung einer\r\ndeutschen Steueridentifikationsnummer entfallen kann, was dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem\r\nGrundsatz der Datenminimierung entspricht.\r\nKlarstellend und zur Wahrung der Rechtssicherheit hinsichtlich Rechtsträger sollte in der\r\nGesetzesbegründung neben der Steueridentifikationsnummer auch die Wirtschaftsidentifikationsnummer\r\naufgenommen werden.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen daher folgende in Fettdruck wiedergegebene Erweiterung der\r\nGesetzesbegründung auf Seite 224 vorzunehmen: „§ 6 Absatz 1 Satz 2\r\nFKAustG wird ergänzt, damit sowohl in reinen Inlandsfällen als auch in\r\nFällen, in denen eine Person auch im Ausland ansässig ist, die Erhebung\r\neiner deutschen Steueridentifikationsnummer oder deutschen\r\nWirtschaftsidentifikationsnummer entfallen kann. Diese ist nach Sinn\r\nund Zweck des Gesetzes nicht erforderlich und muss dementsprechend,\r\nauch im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung, nicht erhoben\r\nwerden. Die Erforderlichkeit der Erhebung der deutschen Steueridentifikationsnummer oder deutschen Wirtschaftsidentifikationsnummer aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund § 154 Absatz 2a AO, bleibt unberührt.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004552","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen und Konkretisierungen zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/a2/306507/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120086.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einleitung\r\nUnsere Stellungnahmen vom 13.11.2023 zum Referentenentwurf sowie vom 31.01.2024 und 15.02.2024 zum\r\nRegierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) haben wir in die nachfolgende\r\nStellungnahme konsolidiert.\r\n1 Artikel. 3 – Kreditwesengesetz (KWG)\r\n1.1 Neuer zu weit gefasster Begriff von kryptografischen Instrumenten führt zu\r\nzusätzlichen Abgrenzungsschwierigkeiten; konkrete Abgrenzung der hiervon\r\nerfassten Instrumente sowie Umbenennung des Tatbestandes können mehr\r\nKlarheit schaffen\r\nAufgrund der Vereinheitlichung des Kryptowerte-Begriffs durch die MiCAR (VO 2023/1114/EU) und des damit\r\neinhergehenden bzw. hierzu notwendigen Wegfalls der Kryptowerte aus dem Finanzinstrumenten-Katalog des\r\nKWG sieht sich der nationale Gesetzgeber veranlasst, eine neue eigenständige Kategorie von kryptografischen\r\nInstrumenten einzuführen. Zur Definition dessen wird die bisherige KWG-Definition für Kryptowerte\r\nherangezogen, die anschließend durch eine Ausnahmenliste eingegrenzt wird. Zu den Ausnahmen zählen\r\nKryptowerte nach der MiCAR sowie elektronische Wertpapiere nach dem eWpG, nicht jedoch im Ausland\r\nbegebene elektronische Wertpapiere nach dem DepotG oder sonstige Finanzinstrumente i.S.d. MiFID II (RL\r\n2014/65/EU). Gerade in der Verwahrung solcher mittels DLT begebener und verwalteter Instrumente (vgl. Art.\r\n4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II) sieht der nationale Gesetzgeber eine Lücke, die es zu schließen gilt.\r\nDie Intention der Bundesregierung sowie der Umfang des vorgesehenen Tatbestands ergeben sich auch aus der\r\nBegründung des Regierungsentwurfes (S. 195):\r\nDies umfasst zum einen die Verwahrung von Kryptowerten, bei denen es sich um Finanzinstrumente im\r\nSinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt (siehe Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 20\r\n23/1114), soweit es sich nicht um Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über\r\nelektronische Wertpapiere (eWpG) handelt. Letztere werden im Rahmen des Depotgeschäftes verwahrt. Zum\r\nanderen umfasst dies die Verwahrung von kryptografischen Schlüsseln zu kryptografischen Wertpapieren und\r\nKryptowertpapieren.\r\nDieser weit gefasste Begriff könnte jedoch in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit dem ebenfalls weit\r\ndefinierten Kryptowert-Begriff der MiCAR führen.\r\nUnserer Ansicht nach bedürfen Werte, die weder von der MiCAR noch der der MiFID II umfasst sind, keiner\r\nRegelung im nationalen Recht. Dies würde eine Überregulierung und damit ein Wettbewerbsnachteil für den\r\ndeutschen Finanzplatz darstellen. So dürften auch sog. NFTs der weiten Definition des kryptografischen\r\nInstruments unterfallen, obwohl diese gem. Art. 2 Abs. 3 MiCAR ausdrücklich von der Kryptowerteregulierung\r\nausgenommen werden. Es besteht keine Notwendigkeit, alle erdenklichen Token finanzmarktrechtlich zu\r\nregulieren. Um eine Regulierung im KWG zu rechtfertigen, muss eine Vergleichbarkeit mit den sonstigen\r\nRegelungsinhalten und ein finanzwirtschaftlicher Bezug vorliegen. Dies wäre zum Beispiel bei vielen NFTs, die\r\nals Avatare bei Computerspielen oder ähnlichem eingesetzt werden, nicht der Fall. Ebenso besteht im analogen\r\nSeite 3 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) - konsolidiert\r\nvom 04.03.2024\r\nLeben keine finanzwirtschaftliche Erlaubnispflicht für das Verwahren von Vermögensgegenständen wie Kunst,\r\nOldtimer oder Wein.\r\nZwar begrenzt die Definition den Anwendungsbereich auf die Werte, die zu Anlagezwecken erworben werden;\r\ndies ist aber auch bei NFTs nicht auszuschließen. Die bisherige Aufsichtspraxis der Finanzaufsicht ist eine\r\nEinzelfallprüfung.1 Einzelfallprüfungen führen jedoch immer zu Rechtsunsicherheiten. Das FinmadiG sollte daher\r\ndie Gelegenheit nutzen, hier mehr gesetzgeberische Klarheit und Sicherheit für die Marktteilnehmer zu\r\nschaffen.\r\nUm diese Abgrenzungsschwierigkeiten gerade im Hinblick auf die ebenfalls weit formulierte Definition der\r\nMiCAR-Kryptowerte zu vermeiden, sollte die Definition von kryptografischen Instrumenten eine klare\r\nAbgrenzung zwischen MiCAR und MiFID II Vermögenswerten ermöglichen. Da die Finanzinstrumente der\r\nMiFID II erfasst werden sollen (mit Ausnahme der Wertpapiere nach DepotG) und diese den\r\nAnwendungsbereich auch durch Aufzählung der Finanzinstrumente klar definiert, sollte diese Systematik auch\r\nfür das kryptografische Instrument grundsätzlich im KWG-E und im WpIG-E übernommen werden.\r\nDaher bietet sich dann auch die Umbenennung des kryptografischen Instruments in das kryptografische\r\nFinanzinstrument an. Die MiFID II wird bezüglich der Finanzinstrumente durch das WpHG und dem WpIG in\r\nnationales Recht umgesetzt. Das WpHG und das WpIG definieren die Finanzinstrumente in § 2 Abs. 4 WpHG\r\nund § 2 Abs. 5 WpIG aber über die Finanzinstrumente der MiFID II hinaus und schließen insbesondere die\r\nVermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) mit ein. Da tokenisierte Wertpapiere sui\r\ngeneris bisher häufig auf Grundlage des VermAnlG emittiert wurden, ist damit der gesetzgeberischen Intention\r\nGenüge getan und verhindert eine wettbewerbsverhindernde Überregulierung.\r\nDa die in § 1 Abs. 2 VermAnlG aufgezählten Vermögensanlagen teilweise unter den Finanzinstrumentebegriff\r\nder MiFID II oder aber den Kryptowerte-Begriff der MiCAR (wie z.B. Nachrangdarlehen) fallen können, bedarf es\r\ninsoweit aber einer negativen Abgrenzung. Da die MiCAR bereits einen Verwahrtatbestand beinhaltet und als\r\neuropäische Verordnung direkt anwendbar ist, sind Vermögenswerte, die vom Anwendungsbereich der MiCAR\r\numfasst sind, auszunehmen.\r\nFür die Verwahrung der Wertpapiere, die der MiFID II unterfallen, gilt nach deutschem Wertpapierzivilrecht das\r\nDepotG, das nach § 1 Abs. 1 S. 3 DepotG auch elektronisch begebene Wertpapiere umfasst. Daher ist die\r\nqualifizierte Kryptoverwahrung nur dann erforderlich, wenn es sich um ein tokenisiertes Wertpapier handelt,\r\ndas vom DepotG nicht umfasst ist.\r\nWir schlagen daher vor, das kryptografische Finanzinstrument wie folgt zu definieren:\r\nKryptografische Finanzinstrumente sind digitale Darstellungen von Finanzinstrumenten im Sinne\r\ndes § 2 Abs. 4 Nr. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, die über ein dezentrales Aufzeichnungssystem\r\nübertragen, gespeichert und gehandelt werden, soweit diese\r\na) nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur\r\n1 BaFin: Non-Fungible-Token: Auf den Inhalt kommt es an (08.03.2023)\r\nSeite 4 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) - konsolidiert\r\nvom 04.03.2024\r\nÄnderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der\r\nRichtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) in der\r\njeweils geltenden Fassung erfasst sind oder\r\nb) nicht Wertpapiere im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 3 DepotG sind.\r\nDa der Begriff des kryptografischen Finanzinstruments nur subsidiär zur MiCAR und auch für bereits vom\r\nDepotgeschäft erfasste MiFID-Instrumente anwendbar ist, wäre eine entsprechende Ergänzung in der\r\nBeschlussempfehlung des Finanzausschusses für zukünftige Auslegungsfragen sehr hilfreich. Mit der\r\nBegriffsdefinition ist auch die aufsichtsrechtliche Einordnung als finanzmarktrelevante Dienstleistung\r\nverbunden, die möglichst klar zu definieren und abzugrenzen ist.\r\n1.2 Abgrenzung der Erlaubnistatbestände; Keine Erlaubniserfordernis für die\r\nErbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts durch CRRKreditinstitute\r\nDie Verwahrung von elektronischen Wertpapieren nach dem eWpG unterfällt gem. § 1 Abs. 1 S. 3 dem DepotG,\r\nwodurch eine Erlaubnis für das Depotgeschäft benötigt wird, bzw. im Falle von Zweigniederlassungen nach §\r\n53b Abs. 1 KWG – unter Beachtung des unionalen Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung – eine\r\nherkunftsstaatliche Erlaubnis, welche die Tätigkeiten nach Anhang I, Nr. 12 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)\r\noder Anhang I, Abschnitt B, Nr. 1 der MiFID II umfasst. Von dieser Erlaubnis ist die Sicherung der privaten\r\nkryptografischen Schlüssel umfasst, sofern auch die den Schlüsseln entsprechenden Kryptowertpapiere\r\nverwahrt werden („das Kryptoverwahrgeschäft tritt hinter dem Depotgeschäft zurück“; vgl. Begründung zum\r\neWpG, BT-Drs. 19/26925, S. 74). In diesem Zusammenhang möchten wir ausdrücklich die\r\nAusschussempfehlungen für den Bundesrat vom 22. Januar 2024 (BR-Drs. 670/1/23) hervorheben, die wir mit\r\nBlick auf den Tatbestand des „kryptografischen Instruments“ grundsätzlich begrüßen. Dort wird ebenfalls die\r\nNotwendigkeit gesehen, dass sämtliche Wertpapiere i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 3 DepotG aus dem Tatbestand des\r\n„kryptografischen Instruments“ ausgenommen werden sollten, weil die im Regierungsentwurf aufgeführte\r\nBeschränkung der Ausnahmen auf Kryptowertpapiere i.S.d. eWpG und auf Kryptofondsanteile i. S. d. KryptoFAV\r\nzu kurz greife (BR-Drs. 670/1/23, S. 3 ff.). Auch halten wir die vom Finanzausschuss empfohlene Klarstellung\r\nfür geboten, dass bei einer depotgeschäftlichen Verwahrung von Wertpapieren beide Alternativen des\r\nqualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts (Verwahrung und Verwaltung kryptografischer Instrumente; Sicherung\r\nprivater kryptografischer Schlüssel für andere) keine Anwendung finden (BR-Drs. 670/1/23, S. 3, 4 a.E.). Um\r\nauch letzte Rechtsunsicherheiten auszuräumen, sollte zusätzlich klargestellt werden, dass die Erlaubnis für das\r\nBetreiben des Depotgeschäfts gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG bzw., im Falle des § 53b Absatz 1\r\nSatz 1 KWG, eine herkunftsstaatliche Erlaubnis zur Verwahrung und Verwaltung von MiFID-Finanzinstrumenten\r\nebenfalls die Sicherung der privaten kryptografischen Schlüssel zu Kryptowertpapieren in Einzeleintragung\r\ngemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 eWpG oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung umfasst.\r\nDemgegenüber verhält sich der FinmadiG-RegE derzeit noch nicht zu der Frage, wie die Erlaubnistatbestände\r\nzur Verwahrung von Kryptowerten oder Sicherung privater kryptografischer Schlüssel zu anderen\r\nErlaubnistatbeständen stehen.\r\nSeite 5 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) - konsolidiert\r\nvom 04.03.2024\r\nDas skizzierte „Primat“ des Depotgeschäfts gegenüber dem Kryptoverwahrgeschäft ist konsequenterweise auch\r\nim Rahmen des neu vorgeschlagenen qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts zu beachten. Generell kann das\r\nDepotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG nur von Kreditinstituten erbracht werden, die umfassend reguliert\r\nsind und hohen Anforderungen an Eigenkapital und Geschäftsorganisation unterliegen. Sie sind mit der\r\nVerwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten für Dritte vertraut. Es gibt daher keine regulatorische\r\nBegründung, warum diese Institute einer zusätzlichen Erlaubnis zum Kryptoverwahrgeschäft benötigen, nur\r\nweil eine andere technologische Basis besteht. Dies würde nur zu einer weiteren unnötigen\r\nÜberbürokratisierung führen. Gleiches gilt für CRR-Kreditinstitute, die im Rahmen der MiCAR zulässigerweise\r\ndas Kryptoverwahrgeschäft erbringen dürfen. Diese sollten keiner zusätzlichen Erlaubnis für die qualifizierte\r\nKryptoverwahrung bedürfen. Die Anforderungen der MiCAR an die sichere Aufbewahrung der Kryptowerte gem.\r\nArt. 70 MiCAR sind gleichwertig zu den Anforderungen der geplanten qualifizierten Kryptoverwahrung. Insofern\r\nlässt sich diesbezüglich keine zu schließende gesetzgeberische Lücke erkennen. Mit Blick auf die richtigerweise\r\nin Art. 60 Abs. 1 MiCAR vorgesehene Privilegierung, sollten CRR-Kreditinstitute nicht auch noch zusätzlich eine\r\nErlaubnis zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft benötigen.\r\nVor diesem Hintergrund schlagen wir vor, § 1 Abs. (1a) Satz 2 Nr. 6 KWG in Art. 3 Nr. 2 FinmadiG wie folgt zu\r\nfassen:\r\n6. die Verwahrung, Verwaltung oder Sicherung von kryptografischen Finanzinstrumenten für andere\r\nsowie die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, die\r\nkryptografischen Finanzinstrumente, Kryptowertpapiere im Sinne des § Abs. 3 des Gesetzes über\r\nelektronische Wertpapiere oder Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung über\r\nKryptofondsanteile zu speichern oder darüber zu verfügen (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft).\r\nEiner Erlaubnis bedarf es nicht, soweit der qualifizierte Kryptoverwahrer ein CRR-Kreditinstitut ist,\r\ndas\r\na) über eine Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes verfügt,\r\nwas die Sicherung der privaten kryptografischen Schlüssel für Wertpapiere in\r\nEinzeleintragung wie in § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über elektronische\r\nWertpapiere umfasst, oder\r\nb) das Depotgeschäft im Inland über eine Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1\r\ndieses Gesetzes auf Grundlage einer herkunftsstaatlichen Erlaubnis betreibt, welche\r\ndie Tätigkeiten nach Anhang I, Nummer 12 der Richtlinie 2013/36/EU oder Anhang I,\r\nAbschnitt B, Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU umfasst oder\r\nc) nach der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates\r\nvom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen\r\n(EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und\r\n(EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung\r\ndas Kryptoverwahrgeschäft in zulässiger Weise erbringt.\r\nEntsprechend müsste dann auch die geplante Einführung von § 2 Abs. 4 Nr. 3 WpIG abgeändert werden (Art. 5\r\nNr. 2 b) cc) FinmadiG), die die vorgenannte Definition vom kryptografischen Finanzinstrument vom KWG\r\nübernimmt.\r\nSeite 6 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) - konsolidiert\r\nvom 04.03.2024\r\n1.3 Kryptowerte sind keine Rechnungseinheiten\r\nIn Satz 6 Nummer 1b werden die Kryptowerte zu den bisher schon dort aufgeführten Rechnungseinheiten\r\nalternativ in Beziehung gesetzt. Das wird im Erläuterungsteil des Referentenentwurfs als ein Zusatz an\r\nRechtssicherheit begründet. Es erscheint aber zweifelhaft, ob dieses Ziel hierdurch erfüllt wird. Vielmehr sollte\r\nim Erläuterungsteil eindeutig formuliert werden, dass Kryptowerte keine Rechnungseinheiten sind. Bitcoin\r\nbeispielsweise sind gemäß MiCAR Kryptowerte im Sinne der MiCAR (Kategorie 3 „Other Crypto Assets“). Diese\r\nbegriffliche Trennung macht insbesondere vor dem Hintergrund Sinn, dass die „Rechnungseinheiten“ weiterhin\r\nkeinen feststehenden und erst recht nicht gesetzlich definierten Begriff darstellen.\r\nIm Zuge der notwendigen Überarbeitung ihrer Merkblätter (insbesondere zum Kryptoverwahrgeschäft) sollte die\r\nBaFin der MiCAR-Auffassung folgen, Bitcoin eindeutig als Kryptowert einordnen und nicht gleichzeitig auch als\r\nRechnungseinheit.\r\n1.4 Aufnahme eines neuen Absatzes 6 in § 25 b KWG zur Abgrenzung zu DORA:\r\n„Die Absätze (1) – (4a) gelten nicht für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern\r\ngemäß Artikel 28 – 30 der Verordnung (EU) 2022/2554.“\r\nBegründung: Die Nutzung von IKT-Dienstleistungen ist definitionsgemäß in vielen Fällen gleichzeitig eine\r\nAuslagerung nach KWG. Dies führt dazu, dass zunächst sowohl die Regeln des KWG und der DORA-Verordnung\r\ngelten. Daraus resultieren doppelte und in Teilen widersprüchliche Anforderungen. Beispielsweise sehen sowohl\r\nKWG als auch die DORA-Verordnung Meldeverpflichtungen (Auslagerungsregister bzw. Informationsregister),\r\nAuskunfts- und Prüfungsrechte sowie vertragliche Mindestvereinbarungen vor.\r\n2 Artikel 9: Gewerbeordnung (GewO-RegE)\r\nKlarstellung des § 34d Absatz 13 GewO-RegE in Bezug auf die Zuständigkeiten von IHK\r\nund BaFin\r\nIm Zuge der Umsetzung der DORA-Verordnung ((EU) 2022/2254)) in das geplante\r\nFinanzmarktdigitalisierungsgesetz wird die Zuständigkeit der nationalen Behörden festgelegt. Hier sollten jedoch\r\nüberschneidende Doppelzuständigkeiten von Industrie- und Handelskammern (IHK) und Bundesanstalt für\r\nFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vermieden werden.\r\nDie geplante Zuständigkeitsregelung in § 34d Absatz 13 GewO-RegE legt fest, dass die Industrie- und\r\nHandelskammern (IHK) grundsätzlich die Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA)\r\nbei Versicherungsvermittlern ausüben. Von dieser Aufsicht der IHKs sind von Vorneherein solche\r\nVersicherungsvermittler ausgenommen, bei denen es sich gemäß Art. 2 Absatz 3 lit. e) DORA um\r\n„Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen“ handelt. Denn auf diese Gewerbetreibenden findet\r\ndie DORA keine Anwendung.\r\nUnklar ist jedoch die Verteilung der aufsichtlichen Zuständigkeiten, wenn ein CRR-Kreditinstitut auf Grundlage\r\neiner Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder Absatz 2 GewO das Gewerbe eines Versicherungsvermittlers betreibt.\r\nDenn bei CRR-Kreditinstituten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) für die Einhaltung der\r\nVorgaben der DORA originär und ausnahmslos zuständig (§ 6 Absatz 1 KWG i.V.m. § 47a Absatz 1 KWG-RegE;\r\nvgl. Art. 2 Absatz 3 DORA). Für den Fall, dass ein CRR-Kreditinstitut gleichzeitig auch Versicherungsvermittler ist\r\nSeite 7 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) - konsolidiert\r\nvom 04.03.2024\r\nund die Bereichsausnahme des Art. 2 Absatz 3 lit. e) DORA nicht greift, kann es damit zu einer Überlagerung der\r\nZuständigkeitsregelungen aus § 6 Absatz 1 KWG i.V.m. § 47a Absatz 1 KWG-RegE und § 34d Absatz 13 GewORegE\r\nkommen. Folglich wären BaFin und IHKs zugleich für die Überwachung der Einhaltung der DORA bei diesen\r\nCRR-Kreditinstituten zuständig. Dies kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur Sicherstellung der\r\nFunktionsfähigkeit der beiden Aufsichtssysteme des KWG und der GewO in Bezug auf die Vorgaben der DORA\r\nnicht gewollt sein.\r\nAus diesem Grund schlagen wir daher für § 34d Absatz 13 GewO-RegE folgende Klarstellung vor:\r\n„(13) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der\r\nVerordnung (EU) 2022/2554 durch Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und\r\nVersicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o in Verbindung mit Artikel\r\n2 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554. Die Bundesanstalt für\r\nFinanzdienstleistungen ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU)\r\n2022/2554, wenn der Gewerbetreibende ein CRR-Kreditinstitut ist, über eine Erlaubnis gemäß\r\n§ 34d Absatz 1 oder Absatz 2 verfügt und nicht Art. 2 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung\r\n(EU) 2022/2554 unterliegt; es gilt § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 47a des\r\nKreditwesengesetzes.“\r\nDer vorstehende Formulierungsvorschlag trägt auch der Intention des EU-Gesetzgebers Rechnung, die in\r\nErwägungsgrund 51 DORA zum Ausdruck kommt: „Unterliegt ein Finanzunternehmen der Aufsicht von mehr als\r\neiner zuständigen nationalen Behörde, so sollten die Mitgliedstaaten eine einzige zuständige Behörde als Adressat\r\neiner solchen Meldung benennen.“\r\nAbschließend möchten wir erneut unsere generellen Bedenken zur Zersplitterung der Aufsicht zwischen BaFin und\r\nIHK für vergleichbare Tätigkeiten zum Ausdruck bringen. Im Sinne einer Gleichbehandlung von gleichgelagerten\r\nTätigkeiten sollten die Versicherungsvermittler ausschließlich der Aufsicht der BaFin unterstellt werden.\r\n3 Artikel 1 und 2: Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)\r\nDie Bündelung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse in einem speziellen Gesetz halten wir für nachvollziehbar, da\r\ndies angelehnt ist an bislang bestehende Gesetze, wie das WpIG, das KWG und das ZAG als separate Gesetze\r\nfür unterschiedliche Institutsformen. Im Sinne von aufsichtsrechtlicher Gleichbehandlung ist die Anlehnung oder\r\ndie Übernahme aus den bestehenden Gesetzen wie dem WpHG, den WpIG, dem ZAG oder dem KWG sinnvoll.\r\nGleichwohl sollte darauf geachtet werden, dass diese Übertragung nur so weit gehen sollte, wie es die\r\nUmsetzung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) erfordert. Da Aktivitäten im\r\nZusammenhang mit Kryptowerten häufig grenzüberschreitend erbracht werden, sollten hier nationale\r\nüberschießende Regelungen vermieden werden, um Aufsichtsarbitrage in Europa zu verhindern. Aus gutem\r\nGrund ist die MiCAR als unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung ausgestaltet worden.\r\nIm Einzelnen:\r\nSeite 8 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) - konsolidiert\r\nvom 04.03.2024\r\n3.1 § 3 Abs. 1 KMAG-E:\r\nNach dieser Vorschrift ist die BaFin die zuständige Behörde im Sinne des Art. 93 MiCAR Dies gilt unserer\r\nEinschätzung nicht ausschließlich für bedeutende CRR-Kreditinstitute, die der Aufsicht der EZB unterliegen.\r\n3.2 § 9 Abs. 1 KMAG-E:\r\nDanach kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche\r\nAbwicklung der Geschäfte anordnen, wenn die Tatsachen die Annahme unerlaubter Geschäfte rechtfertigen. In\r\nder Begründung wird auf gleichlautende Regelungen in § 37 Abs. 1 Satz 2-5 KWG bzw. § 7 Abs. 1 Satz 2-5 ZAG\r\nverwiesen. Diese beinhalten aber keine Befugnis zur Einstellungsanordnung, wenn lediglich die Annahme\r\nunerlaubter Geschäfte vorliegt. Vielmehr ist Voraussetzung für die Einstellung des Geschäftsbetriebs das\r\ntatsächliche Vorliegen eines Tatbestandes, etwa wenn Clearingdienstleistungen erbracht werden ohne die nach\r\nArtikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei. Eine so\r\neinschneidende Maßnahme, wie die Einstellung des Geschäftsbetriebes darf nicht auf Annahmen beruhen. Dies\r\nist zu rechtsunsicher. Vielmehr sollten die die Einstellung des Geschäftsbetriebs rechtfertigenden Tatsachen\r\n(etwa öffentliches Angebot vermögenswertreferenzierender Token ohne die nach der MiCAR erforderliche\r\nZulassung) tatsächlich – und nicht lediglich annahmegemäß - vorliegen.\r\n3.3 § 12 Abs. 4 Nr. 3 KMAG-E:\r\nDie Vorschrift sieht ein automatisches Erlöschen der Zulassung bei Anordnung der Durchführung des\r\nRücktauschplans nach Art. 47 MiCAR vor. Art. 47 Abs. 5 MiCAR sieht vor, dass die EBA Leitlinien dazu\r\nherausgeben soll, welche Elemente die Umsetzung des Rücktausch Plans auslösen.\r\nGemäß Art. 47 Abs. 1 MiCAR sind nur gewichtige Gründe dazu geeignet, den Rücktauschplan auszulösen.\r\nVerständlich ist zwar, dass eine solche Maßnahme nach nationalem Recht aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach\r\nsich ziehen soll. Gleichwohl halten wir das automatische Erlöschen der Zulassung für zu weitgehend und\r\nunverhältnismäßig, zumal auch die MiCAR in Art. 24 nur den Entzug der Zulassung durch die Aufsichtsbehörden\r\nvorsieht und kein automatisches Erlöschen.\r\n3.4 § 20 KMAG-E RegE (§ 19 KMAG-E RefE):\r\nEs bedarf der Klarstellung wie diese Norm im Verhältnis zu entsprechenden Auskunfts- und Prüfungsrechten\r\nnach § 44 KWG bei KWG-Instituten steht. An anderen Stellen wurde die Geltung der Eingriffsbefugnisse für\r\nCRR-Kreditinstitute und ZAG-Institute explizit ausgeschlossen. Dies müsste hier auch vorgenommen werden,\r\num den Regelungsvorrang von § 44 KWG klarzustellen.\r\n3.5 § 21 Abs. 6 KMAG-E RegE (20 Abs. 6 KMAG-E)\r\nDie Norm lässt die Abs. 1-3 für bestimmte regulierte Finanzinstitute nicht gelten. Diese Ausnahme gilt aber\r\nnicht für Abs. 4, wonach diese Institute quartalsweise ihre Finanzinformationen an die Bundesbank übersenden\r\nmüssen. Da diese Institute ohnehin die Aufsichtsbehörden regelmäßig über ihre finanzielle Situation informieren\r\nmüssen, sollte kein zusätzliches Meldewesen für Kryptowerte für diese Institute etabliert werden.\r\nSeite 9 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) - konsolidiert\r\nvom 04.03.2024\r\n3.6 § 24 Abs. 1 KMAG-E RegE (§23 Abs. 1 KMAG-E):\r\nDieser bezieht Emittenten von vermögenswertereferenzierten und E-Geld-Token ein, wobei die Rechtsgrundlage\r\nin Art. 111 Abs. 4 und 5 MiCAR nur auf Kryptowerte-Dienstleister abstellt. Es ist kein Grund für diese erweiterte\r\nAnwendung ersichtlich.\r\n3.7 §§ 37,38 sowie 43 KMAG-E RegE (§§36, 37, 38 sowie § 42 KMAG-E-REfE):\r\nEntsprechende Verpflichtungen finden sich für CRR-Kreditinstitute bereits im KWG (§§26, 28, und 46 KWG) und\r\nsind daher nicht auf CRR-Kreditinstitute anzuwenden. Daher bedarf es hier diesbezüglich einer Klarstellung.\r\n3.8 § 45 KMAG-E RegE (§ 44 KMAG-E RefE):\r\nWir begrüßen grundsätzlich die geplante Einführung des § 44 KMAG-E, die eine Aussonderung von\r\nKryptowerten auf Grundlage des Trennungsgebots gemäß Art. 75 Absatz 7 MiCAR im Rahmen der\r\nKryptoverwahrung vorsieht. Mit dieser Regelung wird ein erhöhtes Maß an Rechtsklarheit insbesondere im\r\nHinblick auf die vollstreckungs- und insolvenzrechtlichen Befugnisse eines Gläubigers geschaffen und nunmehr\r\ndas Anwendungsverhältnis zur MiCAR klargestellt. Wie wir zuletzt in unserer Stellungnahme zum\r\nRegierungsentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen\r\n(Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 20.09.2023 zur inhaltsgleichen Regelung des dortigen § 46i KWGE\r\nausgeführt haben, besteht nach unserer Ansicht jedoch weiterhin ein dringender Handlungsbedarf,\r\nperspektivisch gesetzliche Rahmenbedingungen für die zivilrechtliche Behandlung von Kryptowerten\r\neinzuführen. Daher sehen wir die dauerhafte Verankerung von § 45 KMAG-E, die wie § 46i KWG eine rein\r\nzivilrechtliche Rechtsfolge beabsichtigt, in einem aufsichtsrechtlichen Regelwerk langfristig ebenso wenig als\r\nideale Lösung an.\r\n3.9 § 50 KMAG-E RegE (§ 49 KMAG-E REfE):\r\nNotwendigkeit eines Level-playing-field bei den Übergangsvorschriften\r\nUm den Übergang zur neuen MiCAR-Kryptoregulierungsverordnung und Marktteilnehmern den Einstieg ins\r\nentsprechende Geschäft ab Geltungsbeginn der MiCAR zu erleichtern, sollen Neuantragssteller ohne Erlaubnis\r\nnach Altrecht gem. § 50 (6) KMAG-E (vgl. Gesetzesbegründung, S. 189) mittels Rechtsverordnung die\r\nMöglichkeit erhalten können, Zulassungsanträge nach MiCAR bereits vor Geltung der entsprechenden Normen\r\neinzureichen. Dies ist eine aus unserer Sicht sehr begrüßenswerte, pragmatische Lösung.\r\nEs wäre allerdings wichtig, dass eine Rechtsverordnung auch das Anzeigen i.S.d. Art. 60 MiCAR und eben nicht\r\nnur Zulassungsanträge vor Geltungsbeginn der MiCAR zulässt, da ansonsten für diejenigen Unternehmen eine\r\nVerfahrenslücke entstehen würde, die nicht unter eine Übergangsregelung fallen (z.B. weil die jeweilige\r\nKryptowerte-Dienstleistung Tätigkeit nicht vor 30.12.2024 bereits erbracht wurde und somit keine Fortgeltung\r\nder Erlaubnis bis 31.12.2025 gemäß Absatz 1 greift), die aber bereits Anfang 2025 mit einer anzeigepflichtigen\r\nTätigkeit starten wollen.\r\nSeite 10 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) - konsolidiert\r\nvom 04.03.2024\r\nIn den Übergangsvorschriften ist vorgesehen, dass bisher nach nationalem Recht erteilte Lizenzen auch nach\r\nInkrafttreten der MiCAR zunächst weiter Bestand haben sollen. Es wäre wünschenswert klarzustellen, dass dies\r\nfür alle Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der MiCAR gilt und nicht nur für die Kryptoverwahrerlaubnis\r\nnach KWG.\r\nEinheitliche Übergangsfrist:\r\nEs sollte auf jeden Fall darauf hingewirkt werden, dass alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Übergangsfrist\r\nwählen, damit in den Mitgliedstaaten nach vollständigem Inkrafttreten der MiCAR zum 30.12.2024 keine\r\nunterschiedlichen Aufsichtsregime gelten. Die Aufsicht sollte zudem eine konkrete Fristvorgabe für die\r\nBearbeitung neuer (vereinfachter) Zulassungsanträge erhalten (die sich nicht an den in der MiCAR\r\nvorgesehenen Fristen für das vollständige Verfahren orientiert) oder der automatische Erlöschenstatbestand\r\ngestrichen werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der momentan nahezu 24 Monate andauernden\r\nnationalen Erlaubnisverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Andernfalls besteht für bereits\r\nzugelassene Kryptoverwahrer das Risiko Geschäft einstellen zu müssen oder sich strafbar zu machen, obwohl\r\nsie keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der Zulassungsverfahren hat. Ein Antrag für das vereinfachte\r\nVerfahren ist aber nur sinnvoll, wenn die BaFin die Anträge zügig bearbeitet und die Unternehmen ihre MiCARZulassungen\r\nmöglichst zum Geltungsbeginn der MiCAR erhalten.\r\n4 Artikel 8: Geldwäschegesetz (GwG)\r\n4.1 Definitionsanpassung „Übertragung von Kryptowerten“\r\nDie Neufassung der Definition Übertragung von Kryptowerten verweist künftig auf die Definition des\r\nKryptowertetransfers nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 der MiCAR. Ziel ist es, ein Auseinanderfallen der\r\nBegriffe zu vermeiden (s. Gesetzesbegründung).\r\nDieser Ansatz ist zu begrüßen. Wir schlagen vor, auch den Begriff Übertragung von Kryptowerten in\r\nKryptowertetransfer anzupassen, um dieses Ziel des Gleichlaufs auch direkt im Wortlaut der Definition deutlich\r\nzu machen.\r\n4.2 Definitionsanpassung „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“\r\nDie vorgeschlagene künftige Definition des Begriffs Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in § 1 Abs. 30\r\nGwG will das Angebot der Beratung zu Kryptowerten nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h der\r\nMiCAR ausnehmen. Das hätte zu Folge, dass Anbieter, deren Dienstleistung sich auf die Beratungstätigkeit\r\nbeschränkt, aus den geldwäscherechtlichen Regelungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen\r\nausgenommen werden. Ein Grund für diese Privilegierung ist nicht ersichtlich. Zudem dürfte es auch schwer\r\nsein, rechtssicher feststellen, ob ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausschließlich\r\nBeratungstätigkeiten erbringt und somit nicht als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. GwG anzusehen ist.\r\nDasselbe gilt für Verpflichtete, die eine Geschäftsbeziehung zu einem Kryptowerte-Dienstleister begründen und\r\nentscheiden müssen, ob z. B. die verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Zudem führt diese Ausnahme\r\nzu unterschiedlichen Begriffsdefinitionen in der GTVO 2.0 und dem GwG.\r\nDas erscheint nicht zielführend. Wir schlagen daher vor, den entsprechenden Halbsatz zu streichen.\r\nSeite 11 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) - konsolidiert\r\nvom 04.03.2024\r\n4.3 Klarstellung des Begriffs der „Korrespondenzbeziehung“ gemäß § 1 Abs. 21\r\nNr. 2 GWG\r\nFerner regen wir eine Klarstellung bezüglich der vorgeschlagenen Erweiterung der Aufbewahrungs- und\r\nArchivierungspflicht des § 8 Abs. 1 GwG um eine Nr. 6 GwG an, da diese andernfalls unstimmig ist:\r\n§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GwG setzt die Dokumentationspflicht des Artikels 38 Nummer 4 Unterabsatz 2\r\nder Verordnung (EU) 2023/1113 um. Diese Vorgabe lautet gem. der deutschen Übersetzung:\r\n„Wenn Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbank-beziehungen mit Rücksicht\r\nauf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden,\r\ndokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung.“\r\nUnseres Erachtens liegt hier ein Übersetzungsfehler vor: Richtig hätte es heißen müssen\r\n„Korrespondenzbeziehung“ anstelle von Korrespondenzbankbeziehung. Die Korrespondenzbankbeziehung\r\nbesteht zwischen CRR-Kreditinstituten und ist in § 1 Abs. 21 Nr. 1 GwG geregelt. Allerdings kann die\r\nGeschäftsbeziehung zwischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen bzw. zu einem Anbieter von Krypto-\r\nDienstleistungen keine Korrespondenzbankbeziehung nach § 1 Abs. 21 Nr. 1 GwG darstellen, sondern ist\r\nvielmehr eine Korrespondenzbeziehung nach § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG. Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen\r\nkann ein CRR-Kreditinstitut sein, muss es aber nicht zwingend.\r\nDaher ist die deutsche Übersetzung des Art. 38 Nr. 4 Unterabsatz 2 der GTVO nicht richtig, soweit von\r\nKorrespondenzbankbeziehung gesprochen wird und damit auch nicht die vorgeschlagene neue Nr. 6 für § 8\r\nAbs. 1 GwG, die den Wortlaut der deutschen Übersetzung aufgreift. Es müsste auf die Korrespondenzbeziehung\r\nabgestellt werden. Die englische Fassung des Art. 38 Nr. 4 Unterabsatz 2 der GTVO bestätigt dies. Hier wird\r\nrichtig auf „correspondent relationship“ anstelle auf „correspondent banking relationship“ abgestellt. Die\r\nenglische Formulierung lautet:\r\n“Where crypto-asset service providers decide to terminate correspondent relationships for reasons relating to\r\nanti money laundering and counter-terrorist financing policy, they shall document and record their decision.”\r\nDie vorgeschlagene Nr. 6 stellt also nicht nur eine zweckwidrige Erweiterung der Dokumentations- und\r\nAufbewahrungspflicht auf sämtliche Korrespondenzbankbeziehungen, also gold plating, dar. Sie regelt mit der\r\nreinen Fokussierung auf Korrespondenzbankbeziehungen im Grunde die falsche „Gruppe“ an Korrespondenzbeziehungen\r\nund setzt damit die Vorgabe des Art. 38 Nr. 4 Unterabsatz der GTVO gar nicht um. In der Praxis\r\nwären die Beziehungen zwischen Anbietern von Krypto-Asset Services oder zu einem solchen immer als\r\nKorrespondenzbeziehung zu deklarieren und somit nicht unter die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht\r\nfallen.\r\nWir schlagen daher die Klarstellung der nachfolgenden Punkte durch den Gesetzgeber vor:\r\n. Verwendung des richtigen Begriffs, nämlich Korrespondenzbeziehung (anstatt\r\nKorrespondenzbankbeziehung) und\r\n. Beschränkung der Dokumentationspflicht auf Korrespondenzbeziehungen zwischen / zu Anbietern von\r\nKrypto-Assets-Services durch eine entsprechende Formulierung.\r\nUnter Berücksichtigung des Regelungsinhaltes von Art. 38 Nr. 2 lit. b) der Verordnung (EU) 2023/1113\r\n(Neufassung der Geldtransferverordnung – GTVO) regen wir eine Klarstellung des Begriffs der\r\n„Korrespondenzbeziehung“ gemäß § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG an.\r\nSeite 12 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) - konsolidiert\r\nvom 04.03.2024\r\nDer Grund hierfür ist, dass der Begriff der Korrespondenzbeziehung in § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG in seiner\r\naktuellen Fassung den Regelungsinhalt von Art. 38 Nr. 2 lit. b) GTVO nicht vollumfänglich abbildet. Denn\r\nArt. 38 Nr. 2 lit. b) GTVO enthält eine inhaltliche Erweiterung, die der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 21 Nr. 2\r\nGwG nicht zu entnehmen ist.\r\nDie betreffende Erweiterung haben wir in der englischen Sprachfassung des Art. 38 GTVO nachfolgend\r\ndrucktechnisch hervorgehoben:\r\n“Directive (EU) 2015/849 is amended as follows:\r\n(2) Article 3 is amended as follows:\r\n(b) point (8) is replaced by the following:\r\n‘(8) ‘correspondent relationship’ means:\r\n(a) the provision of banking services by one bank as the correspondent to another bank as the respondent,\r\nincluding providing a current or other liability account and related services, such as cash management,\r\ninternational funds transfers, cheque clearing, payable-through accounts and foreign exchange services\r\n[Anm.: Dies entspricht dem § 1 Abs. 21 Nr. 1 GwG];\r\n(b) the relationships between and among credit institutions and financial institutions, including where similar\r\nservices are provided by a correspondent institution to a respondent institution, and including relationships\r\nestablished for securities transactions or funds transfers or relationships established for transactions in cryptoassets\r\nor transfers of crypto-assets [Anm.: Dies entspricht (teilweise) § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG]\r\nEntgegen den Ausführungen in der Begründung des Regierungsentwurfes (S. 213), die keine Anpassung des §\r\n1 Abs. 21 Nr. 2 GwG für notwendig erachten, sollte nach unserer Auffassung schon aus Gründen der\r\nRechtssicherheit die Erweiterung in Art. 38 Nr. 2 lit. b) GTVO im Korrespondentenbegriff des § 1 Abs. 21 Nr. 2\r\nGwG klargestellt werden. So sollte die Definition der Korrespondenzbeziehung in § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG auch\r\ndie Beziehung zwischen bzw. mit einem Kryptowerte-Dienstleister abdecken.\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung des § 15 Abs. 7 GwG soll den über Art. 38 Abs. 4 GTVO 2.0 neu in die 4. AMLD\r\neingefügten Art. 19b umsetzen. Allerdings wird lediglich durch die Aufnahme einer Prüfpflicht in Bezug auf die\r\nLizenzierung oder Registrierung des Kryptowerte-Dienstleisters als weitere verstärkte Sorgfaltspflicht für eine\r\ngrenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung mit einem Kryptowerte-Dienstleiter die besondere\r\nSorgfaltspflicht des Art. 19b f) 4. AMLD nicht abgebildet / umgesetzt. Dieser erlaubt es dem Verpflichteten in\r\nder Rolle des Korrespondenten, Durchlaufkonten für Kryptowerte („payable-through crypto-asset accounts“)\r\ndes Respondenten zu akzeptieren, sofern er sich vergewissert, dass der Respondent die Identität der Kunden,\r\ndie direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft und seine Sorgfaltspflichten\r\ngegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat. Ohne eine Umsetzung des Art. 19b f) 4. AMLD in § 15 Abs.\r\n7 GwG bliebe es auch für Kryptowerte-Transaktionen bei der generellen Verpflichtung, sicherzustellen, dass\r\nRespondenten keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulassen (s. § 15 Abs. 7 Nr. 5 GwG). Der deutsche\r\nGesetzgeber würde insoweit gold plating betreiben, wofür es auch aus der Risikoperspektive kein\r\nüberzeugendes Argument gibt. Hinzu kommt, dass die künftige EU-AML-Verordnung sehr wahrscheinlich eine\r\nentsprechende Erlaubnisklausel für alle Durchlaufkonten vorsehen wird, über die also FIAT-Geld-Transaktionen\r\nabgewickelt werden.\r\nSeite 13 von 13\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) - konsolidiert\r\nvom 04.03.2024\r\nWir bitten daher darum, auch die Regelung des Art. 19b f der 4. AMLD in § 15 Abs. 7 GwG abzubilden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004556","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/78/306509/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auf europäischer Ebene wird in unterschiedlichem Kontext über die Harmonisierung des Insolvenzrechts innerhalb\r\nder Europäischen Union diskutiert. So wird aktuell im Rat und im Europäischen Parlament über den Kommissionsvorschlag\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ beraten.\r\nAußerdem gibt es Bestrebungen in der Eurogruppe, die Kapitalmarktunion durch die im Richtlinienvorschlag\r\nnicht vorgesehene Harmonisierung der Insolvenzgründe und der Rangfolgen von Forderungen voranzutreiben.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begleitet diese Diskussionen mit Sorge. Denn das gut austarierte bestehende\r\ndeutsche Insolvenzrecht ist ein wesentlicher Faktor für die gute Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft und\r\ninsbesondere des gerade in Deutschland so ausgeprägten Mittelstandes sowie der kleineren und mittleren Unternehmen.\r\nDiese Vorteile des deutschen Systems dürfen nicht aufgegeben werden.\r\nErhebliche Auswirkungen von nachteiligen Eingriffen in das Insolvenzrecht\r\nNach Auffassung der Weltbank gehört das aktuell geltende deutsche Insolvenzrecht zu den besten Insolvenzordnungen\r\nder Welt. Die Schuldner- und Gläubigerinteressen werden angemessen gegeneinander abgewogen, es\r\ngibt keine bevorzugten Gläubigergruppen (wie noch zuvor unter der Konkursordnung) und der Bestand der Kreditsicherheiten\r\nist auch in der Insolvenz gewährleistet.\r\nWird die Stellung gesicherter Gläubiger beeinträchtigt, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen\r\nKreditmarkt und die Versorgung der Wirtschaft mit Fremdkapital. Das Vertrauen in die Kreditsicherheiten auch\r\nin der Insolvenz des Kreditnehmers macht die Kreditvergabe in vielen Fällen erst möglich und eröffnet die Möglichkeit\r\nniedrigerer Kreditzinsen. Das gilt zuvörderst für den Mittelstand bzw. für kleinere und mittlere Unternehmen,\r\ndie sich vorrangig mit Krediten finanzieren.\r\nUnzureichende Berücksichtigung der Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen bei der europäischen\r\nGesetzgebung zum Insolvenzrecht\r\nDie Erfahrung mit europäischen Gesetzgebungsverfahren zum Insolvenzrecht hat aber wiederholt eine starke\r\nTendenz offenbart, Schuldnerinteressen bzw. die Interessen einzelner Schuldner deutlich über die Interessen\r\nder Wirtschaft und die Anforderungen der Kreditmärkte zu stellen. Dies entspricht auch den Insolvenzrechtsregimen\r\nin vielen Mitgliedstaaten. Während das deutsche Insolvenzrecht wesentlich an der Gläubigerbefriedigung\r\nausgerichtet ist und den Gläubigern relevante Mitwirkungsrechte einräumt, ist z. B. das französische Insolvenzrecht\r\nsehr schuldnerfreundlich ausgestaltet, Gläubiger haben kaum Einfluss.\r\nIm Kontext der Diskussionen zu Rangfolgen von Forderungen auf europäischer Ebene wird auch immer wieder\r\nder Umgang mit Kreditsicherheiten erörtert. Im Rahmen der Konsultation zum aktuellen Vorschlag der Kommission\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ wurden z. B. Carve-outs\r\nerörtert, also konkret das Heraustrennen von Beträgen aus Kreditsicherheiten, um damit ungesicherte Gläubiger\r\nzu befriedigen. Auch der Richtlinienvorschlag selbst ermöglicht z. B. unter bestimmten Voraussetzungen\r\nden Verkauf von Unternehmensteilen in der Insolvenz ohne Ablösung der darauf bezogenen Sicherungsrechte;\r\ndiese könnten ersatzlos entfallen. Auch die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2019 verabschiedeten\r\n„Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ (Richtlinie (EU) 2019/1023) hat gezeigt, dass wesentliche\r\nFaktoren, wie die Reduzierung von Non – Performing Loans und der Schutz von Kreditsicherheiten, nur dank\r\nder nachdrücklichen Positionierung der deutschen Bundesregierung überhaupt – im Rahmen von Mitgliedstaatenoptionen\r\n(insoweit also gerade nicht harmonisiert) – Berücksichtigung fanden. Vor dem Hintergrund dieser\r\nErfahrungen erscheint eine im Ergebnis ausgewogene, auch an den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Kreditmärkte\r\norientierte europäische Vorgabe für ein harmonisiertes Insolvenzrecht eher unwahrscheinlich.\r\nSeite 3 von 3\r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nvom 22. Februar 2024\r\nFehlen eines durchdachten Gesamtkonzepts\r\nSchon ganz grundlegend fehlt auf europäischer Ebene ein solides Fundament für eine Harmonisierung des Insolvenzrechts.\r\nEs fehlt eine Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Grundprinzipien,\r\ndenen ein europäisches Insolvenzrecht folgen soll. Bislang werden Entscheidungen ad hoc und zu\r\nEinzelthemen getroffen, ohne dabei einem insoweit aber dringend erforderlichen abgestimmten Gesamtkonzept\r\nzu folgen.\r\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass dem Insolvenzrecht aufgrund der vielen Berührungspunkte\r\nzu anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht in besonders\r\nhohem Maße eine wirtschaftsrechtliche Schnittstellenfunktion zukommt. Eine Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nsetzt deswegen auch inhaltlich eine Harmonisierung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben in\r\ndiesen Rechtsgebieten voraus. Auch dies muss bei einer Gesamtkonzeption mitgedacht werden.\r\nEs ist – gerade für Deutschland und seinen Mittelstand aber auch im europäischen sowie internationalen Kontext\r\n– nichts gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber\r\nwirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts geht an den Bedürfnissen der Kapitalmärkte vorbei\r\nInsbesondere ist die Ausgestaltung von Insolvenzrechtsregimen kein Schlüsselfaktor für Entscheidungen über\r\ngrenzüberschreitende Investitionen. Entscheidend sind vielmehr Ertragschancen, Marktzugänge und bürokratische\r\nsowie steuerliche Rahmenbedingungen. In rechtlicher Hinsicht wäre hier vorranging die europaweite Verbesserung\r\nder Gerichts- und Verwaltungsorganisationen und Verfahrensordnungen mit dem Ziel der Beschleunigung\r\nvon Zivilrechts- sowie Verwaltungsverfahren voranzubringen.\r\nDer fehlende Zusammenhang zwischen den aktuellen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nund zur Schaffung der Kapitalmarktunion zeigt sich auch deutlich am Regelungsgehalt des aktuellen Vorschlags\r\nder Kommission für eine „Richtlinie zur weiteren Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“,\r\nnach dem u. a. ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden soll. Kleinstunternehmen\r\nnehmen regelmäßig aber gar nicht am Kapitalmarkt teil, so dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Auswirkungen\r\nfür die Kapitalmarktunion verbunden sein werden.\r\nAnders als eine ungezielte weitere Harmonisierungen des Insolvenzrechts, würde eine planvolle Harmonisierung\r\nvon insolvenzbezogenen Aspekten des Kapitalmarktrechts tatsächlich Fortschritte für die Kapitalmarktunion mit\r\nsich führen, konkret sollten hier Nachbesserungen bei den in dieser Hinsicht dringend überarbeitungsbedürftigen\r\nFinanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinien vorangebracht werden.\r\nInsolvenzrecht als agiles Reaktionsmittel in Krisen\r\nDie COVID-19-Pandemie hat überdies gezeigt, wie wichtig ein auf die nationalen Volkswirtschaften abgestimmtes\r\nInsolvenzrecht in Krisenzeiten ist. Nur so konnten die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen\r\nUnion die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen, um noch größeren wirtschaftlichen Schaden in den Einzelstaaten\r\nund damit in der Europäischen Union zu verhindern. Bei einem einheitlichen europäischen Insolvenzrecht\r\nbestünde diese Möglichkeit nicht mehr."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004556","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/fb/359714/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300022.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verbändeinitiative\r\nKeine Notwendigkeit einer umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts zur Fortentwicklung des EU-Kapitalmarkts\r\nZur Transformationsfinanzierung müssen sowohl die Kapitalmarktfinanzierung als auch die Kreditfinanzierung gefördert werden\r\nIm Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion wird immer wieder eine umfassende europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts gefordert. Diese Forderung wird im Wesentlichen damit begründet, dass grenzüberschreitende Investitionen im und in den EU-Binnenmarkt unterblieben, weil Investoren aufgrund der Diversität der Insolvenzregime in den Mitgliedstaaten das Schicksal ihrer Investitionen im Insolvenzfall nicht einschätzen könnten. Abgesehen davon, dass kein Investor – zumal kein Investor am Finanzmarkt – das Insolvenzrisiko in den Vordergrund seiner Entscheidung stellt, kann eine europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts mit großen Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbunden sein, auf die wir im Folgenden hinweisen. Dabei geht es explizit nicht um das Festhalten an Gewohntem, sondern um eine sachliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Anforderungen der Kapitalmarktunion und der Transformationsfinanzierung.\r\nI. Hintergrund\r\nAktuell gibt es Bestrebungen, Anreize für private Investitionen in die Transformation am europäischen Kapitalmarkt zu schaffen, wozu eine Harmonisierung des Insolvenzrechts für erforderlich gehalten wird. 1 Damit soll für Investoren das Insolvenzrisiko beherrschbarer werden, denn, so der Gedanke, uneinheitliche Regelungen beim Forderungsausfall in der Insolvenz halten Finanzinvestoren davon ab, sich bei der Transformationsfinanzierung zu beteiligen. Zugleich legen Diskussionen nahe, dass auch die im deutschen Recht bestehende Insolvenzfestigkeit der Sicherheiten für Waren-, Bank- oder sonstige Kredite abgeschafft oder eingeschränkt werden soll, damit im Fall der Insolvenz „mehr für alle“ bleibt. Die Insolvenzrechte anderer Mitgliedstaaten sehen dies zum Teil bereits jetzt vor.\r\nII. Bewertung\r\n1. Auch ein vereinheitlichtes Insolvenzrecht wird das Insolvenzrisiko nicht ausschalten können.\r\nAuch das beste Insolvenzrecht ändert nichts am Verlustrisiko in einer Insolvenz. Ob und inwieweit ein europaweit vollharmonisiertes Insolvenzrecht das Insolvenzszenario im jeweiligen Einzelfall\r\n1 Vgl. Rede des Bundeskanzlers Olaf Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (abrufbar unter: Rede von Bundeskanzler Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (bundesregierung.de).\r\nzumindest vorhersehbarer machen würde und ob davon ein positiver Effekt auf Investitionsentscheidungen ausgehen könnte, ist höchst fraglich. In jedem Fall hängt das konkrete Verfahrensergebnis von der nationalen Rechtsanwendung ab.\r\n2. Die umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts ist kein Erfordernis für den europäischen Kapitalmarkt.\r\nDer europäische Kapitalmarkt bedarf keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Die Politik sollte sich stattdessen auf die dafür wichtigen Themen fokussieren. Die Modernisierung bestimmter insolvenzbezogener Kapitalmarktregelungen im Rahmen der Finanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinie wäre deutlich relevanter zur Schaffung eines europäischen Kapitalmarkts. Auch für den Verbriefungsmarkt bedarf es keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Zu überlegen wäre insoweit allenfalls, den Übergang der Forderungen (einschließlich der Sicherheiten) insolvenzrechtlich abzusichern.\r\n3. Eine Entwertung der Sicherheiten für Kredite im Insolvenzverfahren erschwert die Kreditvergabe deutlich.\r\nDie Kreditfinanzierung ist für die deutsche Wirtschaft und insbesondere den deutschen Mittelstand von zentraler Bedeutung. Dies gilt nicht nur für möglichst günstige Kreditkonditionen, sondern vor allem für den ungehinderten Zugang zu der Kreditvergabe selbst. Schränkt man die Bestandskraft der Kreditsicherheiten in der Insolvenz ein, geht das unmittelbar zulasten der Kreditversorgung der Wirtschaft und insbesondere des Mittelstandes. Insolvenzfeste Kreditsicherheiten ermöglichen eine Kreditvergabe in vielen Fällen erst oder sind Grundlage für niedrigere Kreditzinsen.\r\nAuch die in der Praxis sehr relevante Gewährung von Warenkrediten in laufenden Geschäftsbeziehungen würde durch die Schwächung der Rechte der gesicherten Gläubiger für diese deutlich riskanter, was unmittelbar zu einer Einstellung oder jedenfalls Verteuerung dieser Kredite führen würde. Dies wiederum hätte eine faktische Zunahme von Insolvenzen zur Konsequenz.\r\n4. Die Kapitalmarktfinanzierung ist kein Ersatz für die Kreditfinanzierung, sondern kann diese nur ergänzen.\r\nKapitalmarktinstrumente sind in erster Linie für Großunternehmen geeignet, in Deutschland also insbesondere für die ca. 1.000 Großunternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Davon emittieren beispielsweise weniger als 250 Unternehmen Anleihen. Als Gründe werden die viel zu hohen Emissionsvolumina sowie Kosten-Nutzen-Aspekte angeführt. Für viele Unternehmen sind die Fixkosten für den Kapitalmarktzugang und die Kosten für Ratings zu hoch. Diese Nachteile können ein breiteres Publikum und der Zugang zu Retail-Investoren nicht ausgleichen. Eine Finanzierung am Kapitalmarkt ist in der Struktur starr, in der Wert- bzw. Zinsentwicklung volatiler, stärker von einer Fristigkeitsperspektive gelenkt und krisenanfälliger gegenüber dem Risiko der Anschlussfinanzierung.\r\nKreditfinanzierungen sind demgegenüber regelmäßig auf langfristigere und stabile Geschäftsbeziehungen gerichtet. Es ist vor allem der Mittelstand (und damit ca. 3,2 Mio. Unternehmen in Deutschland), der sich in der Regel über Kredite finanziert. Der Kapitalmarkt gibt Finanzierungen für diese Größenordnung regelmäßig auch nicht her. Überdies werden Kapitalmarkfinanzierungen i.d.R. als unbesicherte Kredite, sog. Senior Unsecured Notes, begeben, die keinerlei Sicherheiten (Collateral) vorsehen. Sie sind damit letztlich teurer als ein zumindest in Teilen besicherter Kredit, weil die Risikoprämie (Credit Spread) als Teil der Kreditkondition nur auf den risikobehafteten Teil (rechnerischen Blankoanteil) berechnet wird.\r\nD.h., die Kreditfinanzierung bildet die bewährte Basisfinanzierung, die durch den Ausbau der Finanzierung über den Kapitalmarkt sinnvoll ergänzt werden kann. Deshalb kann es nicht der richtige\r\nWeg sein, die Finanzierung über den Kapitalmarkt zulasten der Kreditfinanzierung voran zu bringen. Vielmehr müssen beide Finanzierungswege gleichermaßen gefördert werden. Beide Instrumente haben ihre Berechtigung. Sie sind nebeneinander erforderlich und bedienen unterschiedliche Zielgruppen und Bedürfnisse.\r\nIII. Fazit\r\nWill man die europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts angehen, so sind dazu in jedem Fall eine vorgeschaltete Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Prinzipien, denen ein solches Recht folgen soll, erforderlich. Es ist weder für Deutschland und seine Wirtschaft, allen voran den Mittelstand, noch im europäischen und internationalen Kontext etwas gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber wirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nZur Vollendung eines europäischen Kapitalmarkts ist eine umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts nicht erforderlich. Während die zusätzlichen Anreize für Finanzinvestoren mehr als fraglich sind, sind die unmittelbaren Nachteile für die deutsche Wirtschaft bei einer Erschwerung der Kreditfinanzierung greifbar nah."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004557","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/ea/306511/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200024.pdf","pdfPageCount":58,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1. Einleitung\r\nAm 24. Mai 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Kleinanlegerstrategie (Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien (EU) 2009/65/EU, 2009/138/EU, 2011/61/EU, 2014/65/EU and (EU) 2016/97 im Hinblick auf die Unionsvorschriften zum Schutz von Kleinanlegern) vorgelegt. In der vorliegenden Stellungnahme bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft die Vorschläge der Europäischen Kom-mission zur Änderung der Europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID.\r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Intention der Europäischen Kommission, mit der aus der Kapi-talmarktunion entwickelten Kleinanlegerstrategie das Wertpapiergeschäft verbraucherfreundlicher zu gestal-ten und damit Investitionen von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern. Die Europäische Kommis-sion hat allerdings einen Vorschlag vorgelegt, mit dem diese Ziele ganz überwiegend nicht erreicht werden können bzw. der diesen Zielen sogar zuwiderläuft. Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in der vorlie-genden Stellungnahme ein.\r\n3. Positionen im Überblick\r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung\r\nDie Europäischen Kommission schlägt für das beratungsfreie Geschäft ein Provisionsverbot vor. Diesen Vor-schlag halten wir für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag der Europäischen Kom-mission ist schon nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Provisionsverbot im beratungsfreien Geschäft einge-führt werden soll. Interessenkonflikte können jedenfalls nicht der Grund sein, da der Kunde selbst entschei-det, welches Produkt er erwirbt.\r\nKunden müssten zukünftig höhere Kosten im beratungsfreien Geschäft tragen und würden eine deutlich ein-geschränktere Angebotspalette vorfinden, denn Wertpapierfirmen stellen den sogenannten Selbstentschei-dern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung bereit, welche diesen bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dieses Angebot könnte im Falle eines Provisionsverbots nicht mehr durch Zuwendungen finanziert werden und müssten entweder kostenpflichtig angeboten oder eingestellt werden. Zudem darf nicht vergessen werden, dass das beratungsfreie Geschäft bereits heute stark reguliert und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Auf-wand nach sich ziehen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die gleichen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung.\r\nFerner sollte auch die Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung weiterhin zulässig sein. Ein Verbot ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Ver-mögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen und hierfür eine Vergütung vom Vermögensverwalter erhalten.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt II (Zuwendungen).\r\n3.2. Anlageberatung\r\nIn der Anlageberatung soll künftig ein Best-interest-Test gelten (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Dieser beinhaltet drei Anforderungen, die wir sehr kritisch bewerten: So wird nicht deutlich, was der Maßstab für die Bewer-tung sein soll, ob eine „angemessene Palette an Finanzinstrumenten“ gegeben ist. Bei der Bewertung der\r\nSeite 5 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nKosteneffizienz bleibt das Verhältnis zur derzeit schon obligatorischen Äquivalenzprüfung (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) unklar. Eine Anforderung darüber hinaus ist nicht erforderlich. Auch der Kreis der Produkte, die miteinander verglichen werden sollen, bleibt unklar. Es steht zu befürchten, dass durch den Kostenvergleich „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Sofern der Fokus ausschließlich auf den Kos-ten liegt und Qualitätsmerkmale unberücksichtigt blieben, wäre dies weder im Interesse der Kunden noch im Interesse der Wertpapierfirmen. Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Pro-duktmerkmale sich in bestimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kos-ten verbunden sind.\r\nIm Ergebnis sehen wir einen massiven Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen. Betroffen wer-den vor allem kleinere und mittelgroße Wertpapierfirmen und solche sein, die sich spezialisiert haben Es be-steht die konkrete Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegenüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der RIS konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Wir halten die neuen Vorga-ben für kontraproduktiv. Sie sollten daher nicht eingeführt werden.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem eine einseitige Förderung der Honorarberatung vor, indem für diese Art der Beratung geringere Anforderungen gestellt werden. Dies stellt einen ungerecht-fertigten Eingriff in den Markt dar.\r\nDie neuen Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern sind nicht sachgerecht. Die Pflicht zur Fortbildung muss sich weiterhin nach der Erforderlichkeit im Einzelnen richten und hausinterne Schulungen müssen auch im Interesse niedriger Kosten möglich bleiben.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt III (Anlageberatung).\r\n3.3. Angemessenheitsprüfung\r\nDer Entwurf sieht zudem deutlich erweiterte Prüfpflichten im beratungsfreien Geschäft vor. So sollen die Wertpapierfirmen bei Durchführung der Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft u. a. zukünf-tig neben den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden auch die Verlusttragfähigkeit und die Risikobereit-schaft prüfen. Dies lehnen wir ab. Ein Bedürfnis in der Praxis für die vorgeschlagenen neuen Anforderungen ist nicht erkennbar. Das beratungsfreie Wertpapiergeschäft würde grundlegend komplizierter und zeitauf-wendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den durch regula-torische Vorgaben bedingten unnötigen Aufwand klagen. Der Vorschlag würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen und liefe auf eine Bevormundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IV (Angemessenheit).\r\n3.4. Value for Money\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig neue Prozesse zum Thema „Value for Money“ implementiert werden, die einen enormen Umsetzungsaufwand hervorrufen kön-nen. Die Vorschläge bergen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung. Dies kann dazu führen, dass sich innerhalb der von ESMA zu definierenden Benchmarks ein Wettbewerb um die kostengünstigsten Pro-dukte entwickelt, bei dem für die Kunden wichtige Qualitätsmerkmale, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“).\r\nDer Vorschlag einer Preisregulierung sowie der einseitige Fokus auf die Kosten wurden auch in einer am 27. Juni dieses Jahres veröffentlichten Studie (Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost\r\nSeite 6 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nretail investors’ participation in financial markets“, S. 21), die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parla-ments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen. Diese Kritik stützt unsere Bedenken sowie unsere ableh-nende Haltung. Wir sehen die Gefahr, dass die Ausgestaltung dieser Vergleichsmaßstäbe zu Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Auch hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden.\r\nDarüber hinaus erscheinen die Vorschläge nicht praxisnah mit Blick auf die Vielzahl von betroffenen Produk-ten. Der Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission be-wusst zu sein, da sie in Erwägungsgrund 17 ihres Entwurfes selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Quali-tätsmängel hinweist („…and refine their quality“). Aus diesem Grunde lehnen wir den Vorschlag der Europäi-schen Kommission ab.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt V (Product Governance).\r\n3.5. Kundeninformationen\r\nIm Zusammenhang mit Kundeninformationen, einschließlich Kosteninformationen und Marketingmitteilun-gen, werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kunden vorgeschlagen. Da ein höherer Aufwand auch die Wertpapierdienstleis-tung verteuert, sollten Aufwand und Kundennutzen in angemessenem Verhältnis stehen. Das sieht die Deut-sche Kreditwirtschaft beim vorliegenden Entwurf nicht. Zudem würden die vorgeschlagenen Regelungen den von Kunden heute schon beklagten „Information Overload“ zusätzlich verstärken.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VI (Kundeninformationen) und Abschnitt VII (Kosten- und Zuwendungs-transparenz).\r\n3.6. Kundenklassifizierung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung zum professio-nellen Kunden, regt aber einige Änderungen zu dem Vorschlag an.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VIII (Kundenklassifizierung).\r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Regelungen der MiFID bleibt an vielen Stellen vage und verschiebt damit implizit oder explizit wesentliche politische Entscheidungen auf von der Europäi-sche Kommission zu erlassende Stufe 2-Regelungen oder auf die europäische Aufsichtsbehörde (Stufe 3).\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft muss der Basisrechtsakt auf Stufe 1 des Gesetzgebungsver-fahrens bereits alle wesentlichen politischen und inhaltlichen Entscheidungen enthalten. Die vorgeschlagenen Regelungen der Kleinanlegerstrategie haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und sind somit nicht nur technische Detailregelungen. Grundlegende politische Entscheidungen sollen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Stufe 1 vorbehalten bleiben und damit nicht der Mitsprache von Rat und Europäischem Parlament entzogen werden.\r\nSeite 7 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen\r\nDie vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen zu kurz. Sie muss verlängert werden und sollte erst beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des europäischen Gesetzgebungsverfahrens veröf-fentlicht sind, denn erst dann können die Wertpapierfirmen tatsächlich mit der konkreten Umsetzung begin-nen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnen wir ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IX (Zeitliche Vorgaben).\r\nSeite 8 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nII. Zuwendungen\r\nDie Europäische Kommission hat mit ihrem Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie die Grundsätze für das Annehmen und Behalten von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erbringen von Wertpapierdienstleis-tungen überarbeitet. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt sehr, dass die Europäische Kommission von ihrer ursprünglichen Intention, ein vollständiges Zuwendungsverbot (auch in der Beratung) vorzuschlagen, abge-sehen hat. Ein solches Verbot hätte – so schreibt auch die Europäische Kommission selbst in den Erläuterun-gen zu ihrem Entwurf – unabsehbare Folgen für Märkte und Verbraucher. Dieser Bewertung schließt die Deutsche Kreditwirtschaft sich an.\r\nKritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die Europäische Kommission – bei gleichzeitiger Ausweitung der Pflichten – ein Zuwendungsverbot für das in Deutschland weit verbreitete be-ratungsfreie Geschäft mit Kleinanlegern vorschlägt.\r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung\r\nNach den heute schon geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 8 MiFID) müssen Wertpapierfirmen bei dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen redlich, fair und im besten Interesse ihrer Kunden han-deln. Diese seit MiFID I geltende Regelung soll nun durch den Grundsatz des Handelns im besten Interesse des Kunden („Best-interest-Test“) weiter konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in vorliegender Stellungnahme im Abschnitt zur Anlageberatung ein (siehe hierzu unter III.1.).\r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement\r\nNach den geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 8 MiFID) haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Wertpapierfirmen keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement an-nehmen. Dieser Grundsatz soll laut der Gesetzesbegründung beibehalten werden („… the existing bans on inducements regarding independent advice and portfolio management, which are maintained, …“). Entgegen dieser Aussage in der Gesetzesbegründung wird der Anwendungsbereich überraschenderweise im Gesetzes-text selbst ausgeweitet. Während es nach der geltenden Regelung heißt „shall not accept or retain fees…“, heißt es im Entwurf nun „do not pay or receive any fee…“.\r\nHeute ist es üblich, dass Portfolioverwalter etwaige Zuwendungen, die sie erhalten, an ihre Kunden auskeh-ren. Die Deutsche Kreditwirtschaft geht davon aus, dass dies auch weiterhin zulässig sein soll.\r\nNach geltender Rechtslage gilt das Zuwendungsverbot für Vermögensverwalter ausschließlich im Hinblick auf die Entgegennahme von Zuwendungen. Ein weiter gefasstes Verbot, das auch die Gewährung von Zuwen-dungen erfasst, ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Vermögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die z. B. die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen. Zahlungen des Vermögensverwalters an diese Kooperationspartner wären dann aufgrund des weit gefassten Wortlauts entgegen der Gesetzesbegründung (siehe dort Seite 15) unzu-lässig, obwohl derartige Kooperationsmodelle für Anleger keine Nachteile hervorrufen. Schließlich ist zu be-achten, dass das vorgeschlagene Verbot zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Vermögensver-waltung gegenüber der Anlageberatung führen würde. Während Produktanbieter an Wertpapierfirmen, die Kunden beraten, eine Vergütung zahlen dürften, wäre dies für Vermögensverwalter, die mit Wertpapierfir-men kooperieren, die die unmittelbare Kundenbetreuung, insbesondere die Beratung, übernehmen, nicht gestattet. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Vermögensverwaltung durch die laufende Geeignetheitsprüfungen und umfangreichere Berichtspflichten durch den Vermögensverwalter ein besonders hohes Anlegerschutzniveau gilt, unsachgemäß. Besonders problematisch ist, dass der Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung, in dem u. a. auf die Unzulässigkeit der Bezahlung von Entgelten (Fees)\r\nSeite 9 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nabgestellt wird, so verstanden werden kann, dass dem Vermögensverwalter auch der Bezug sämtlicher ent-geltlicher Dienstleistungen untersagt wird. So könnte man die Regelung so verstehen, dass Geldzahlungen z. B. für den Bezug von Research oder IT-Dienstleistungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, unzulässig sind.\r\nIm Interesse der Kleinanleger regt die Deutsche Kreditwirtschaft daher an, den bisherigen Wortlaut („shall not accept or retain fees…“) beizubehalten.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 1 MiFID-E\r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz\r\nWertpapierfirmen soll es nach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 2 MiFID-E) zukünftig grundsätzlich verboten sein, Zuwendungen im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Ordergeschäft von bestimmten Dritten anzunehmen.\r\nAllerdings ist die von der Europäischen Kommission gewählte Formulierung („do not pay or receive any fee or commission“) aus Sicht eines Kleinanlegers ungünstig. Vereinbarungen, wonach im beratungsfreien Ge-schäft erhaltene Zuwendungen von der Wertpapierfirma an den Anleger ausgekehrt werden, könnten nach dieser Formulierung unzulässig sein. Insofern verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf ihre Ausführungen oben zum Portfoliomanagement, wo dieselbe Formulierung im Entwurf der Kleinanlegerstrategie gewählt worden ist; sie schlägt vor, auch hier die aus der MiFID bekannt Formulierung „shall not accept or retain fees“ zu verwenden.\r\nAusnahmen bestehen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission bei Bezug des beratungsfreien Ge-schäfts zu einer vorherigen provisionsbasierten Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E), Zuwendungen in Zusammenhang mit Platzierungstätigkeiten („underwriting and placement“) mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) und geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E). Siehe zu die-sen Ausnahmen unten unter II.4.\r\n3.1. Zuwendungsverbot\r\nEin Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft hält die Deutsche Kreditwirtschaft für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag und der Argumentationslinie der Europäischen Kommission ist nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft eingeführt werden soll und warum es die Europäische Kommission für erforderlich hält. Mit potenziellen Interessenkonflikten ist es jedenfalls nicht zu begründen. Auch sonstige vermeintliche Missstände sind nicht ersichtlich.\r\nZuwendungen ermöglichen es Banken und Sparkassen, ihren Kunden eine breite Palette von Finanzinstru-menten unterschiedlichster Emittenten und mit unterschiedlichsten Basiswerten, Auszahlungsprofilen und anderen Merkmalen anzubieten. Auch der Zugang von Kunden zu Markt-Research und verschiedenen Han-delsplätzen wird durch Zuwendungen finanziert. Auch können Kunden bei vielen Wertpapierfirmen jederzeit zwischen den Kanälen oder auch in die Beratung wechseln („Multikanalansatz“). Hierfür halten die Wertpa-pierfirmen eine kundenfreundliche Infrastruktur bereit (z. B. Filialen, geschulte Mitarbeiter, Telefon- und Vi-deoanlagen mit Sprachaufzeichnungsmöglichkeiten, Online-Brokerage, zahlreiche „Tools“ zur Unterstützung für Selbstentscheider). Und Kunden nutzen das.\r\nAll diese Maßnahmen ermöglichen es Kunden, sich die Dienstleistung auszuwählen, die am besten zu ihnen und der jeweiligen Transaktion passt, und sich ein individuelles Portfolio zusammenzustellen. Selbstentschei-der schätzen diese zusätzlichen Mehrwertdienste und das breite Angebot an Finanzinstrumenten, das ihnen\r\nSeite 10 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nzur Verfügung gestellt wird. Das Verbot der Provisionen in diesem Kontext könnte verbunden mit den ande-ren hohen Anforderungen des Entwurfes der Kleinanlegerstrategie, die sich auch auf das beratungsfreie Ge-schäft auswirken, dazu führen, dass Kunden zukünftig höhere Kosten bzw. höhere Orderentgelte im bera-tungsfreien Geschäft tragen müssen. Zuwendungen ermöglichen in diesem Zusammenhang auch einen Kos-tenvorteil für den Endkunden, der über niedrigschwellige Angebote einfacher Zugang zum Kapitalmarkt er-langen kann, so dass die Wertpapier- und Kapitalmarktkultur insgesamt gefördert wird. Zudem würde der Kunde bei einem Verbot eine eingeschränktere Angebotspalette vorfinden oder global zu weniger Handels-plätzen Zugang haben. Das würde den von der Europäischen Kommission mit der Kleinanlegerstrategie ver-folgten Zielen, den Zugang von Kleinanlegern zu Kapitalmärkten zu erleichtern, zuwiderlaufen.\r\nDas durch ein Zuwendungsverbot angestrebte Ziel der Verhinderung eines Interessenkonflikts wird gerade nicht erreicht, da Kunden im beratungsfreien Geschäft die Finanzinstrumente selbst auswählen (offene Pro-duktarchitektur). Ein möglicher begrenzter Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Produktmarketing ist umfassend gesetzlich adressiert (Art. 44 DelVO (EU) 2017/565).\r\nZudem darf nicht vergessen werden, dass bereits heute auch das beratungsfreie Geschäft stark reguliert ist und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Aufwand nach sich zie-hen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und -erklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die glei-chen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. Darüber hinaus stellen die Wertpa-pierfirmen den sog. Selbstentscheidern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung be-reit, welche den Selbstentscheidern bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dazu zählen u. a. die Angemessenheitsprüfung (d. h. Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden) und bei fehlender Übereinstimmung des Produkts Erteilung eines Warnhinweises, die Erfüllung aufsichtsrechtlich erforderlicher Informations- und Berichtspflichten (transaktionsbezogene Informationen (z. B. Ex-ante-Kos-tentransparenz, Basisinformationsblatt, Abrechnung) sowie die laufenden Berichtspflichten (z. B. Quartalsre-porting, Verlustschwellenreporting, jährliche Kostentransparenz)).\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass das beratungsfreie Geschäft einen Beitrag zur Finanzierung der auch für andere Geschäftsarten genutzten Infrastruktur leistet, so dass ein Wegfall der Zuwendungen im beratungs-freien Geschäft auch Auswirkungen auf andere Geschäftsarten haben kann. So steht beispielsweise Kunden in allen Geschäftsarten eine große Auswahl (technischer) Unterstützungsleistungen (wie u. a. Zugang zu Kurs- und Informationsportalen) zur Verfügung.\r\nEin Zuwendungsverbot für das beratungsfreie Geschäft ist daher unverhältnismäßig und führt dazu, dass dieses nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann.\r\n3.2. Zusammenfassung\r\nWie im Detail vorstehend ausgeführt, ermöglichen Zuwendungen heute im beratungsfreien Geschäft das An-gebot von qualitätsverbessernden Maßnahmen. Insbesondere wird ein umfassendes Produktangebot ermög-licht. Die Produkte können über viele verschiedene Kanäle kostengünstig abgewickelt werden. Da der Anle-ger selbstständig, auf informierter Basis seine Auswahl trifft, besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt, so dass kein Regulierungsbedarf besteht.\r\nEin solch erheblicher Eingriff in die Geschäftsmodelle der Banken ist daher weder angemessen noch verhält-nismäßig.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft schlägt daher vor, dass Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft weiterhin erlaubt bleiben.\r\nSeite 11 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 2 MiFID-E\r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft\r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlagebe-ratung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E)\r\nNach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) soll als Ausnahme vom Verbot des Annehmens und Behaltens von Zuwendungen nach Art. 24a Abs. 2 MiFID-E im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Geschäft eine Zuwendung an die Wertpapierfirma dann zulässig sein, wenn das beratungsfreie Geschäft ei-nen Bezug zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen Anlageberatung“ hat („when providing investment ad-vice on a non-independent basis relating to one or more transactions of that client covered by that advice“).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt – trotz ihrer grundsätzlichen Kritik am Zuwendungsverbot im bera-tungsfreien Geschäft – diese Ausnahme.\r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt diese Regelung, die die heutige Praxis bestätigt.\r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E)\r\nAuch bisher schon waren geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen von den Regelungen über das Anneh-men und Behalten von Zuwendungen ausgenommen. Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung wird der Be-griff „geringwertig“ weiter konkretisiert. Allerdings besteht für eine solche Konkretisierung kein Bedarf. Eine an einem Geldbetrag orientierte Konkretisierung wirft zudem neue Probleme und Fragen auf. Die Deutsche Kreditwirtschaft befürwortet daher einen Verzicht auf die vorgeschlagene Konkretisierung.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24a Abs. 3 bis 5 MiFID-E\r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen\r\nZiemlich überraschend findet sich in Art. 24 Abs. 13 MiFID-E eine sehr weite Stufe 2-Befugnis, nach der die Europäische Kommission nicht nur die Vorgaben in Art. 24, sondern u. a. auch die Vorgaben in Art. 24a zu Zuwendungen über Stufe 2-Vorgaben präzisieren kann. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Bezugnahme auf die Art. 24a wohl um ein Redaktionsversehen. Wenn tatsächlich eine geson-derte Stufe 2-Ermächtigung für Art. 24a intendiert gewesen wäre, hätte diese in der dortigen Regelung ver-ortet werden müssen.\r\nAus diesem Grund sollte die Stufe 2-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 MIFID-E im weiteren Gesetzgebungs-verfahren auf die Vorgaben in Art. 24 beschränkt werden. Insbesondere die politisch sehr kontrovers disku-tierte Thematik der Zuwendungen sollte unmittelbar durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Auch dies spricht für die Begrenzung der Ermächtigung auf die Vorgaben in Art. 24.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nSeite 12 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n6. Überprüfungsklausel\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor (Art. 24a Abs. 8 MiFID-E), dass sie die Wirkung von Zuwendungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Eine derart kurzfris-tige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft angesichts des mit der Umsetzung verbundenen Aufwandes für die Kreditinstitute und der Einführung für die Kleinanleger neuer Verfahrensweisen im Wert-papiergeschäft ab. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Legislativvorschlag nur um eine Zwischenlösung handelt.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E\r\nSeite 13 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIII. Anlageberatung\r\n1. Best-interest-Test\r\nEine wesentliche Änderung, die die Europäischen Kommission im Bereich der Anlageberatung vorschlägt, ist der sog. „Best-interest-Test“. Danach sind Wertpapierfirmen, die Anlageberatung gegenüber Kleinanlegern erbringen, verpflichtet,\r\n(a) die Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten zu erbringen;\r\n(b) die kosteneffizientesten Finanzinstrumente unter den Finanzinstrumenten zu empfehlen, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden und ähnliche Merkmale aufweisen;\r\n(c) aus der Palette der Finanzinstrumente, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden, ein oder mehrere Produkte ohne zusätzliche Merkmale zu empfehlen, die für die Erreichung der Anlageziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission lässt unberücksichtigt, dass es heute bereits umfassende Vor-gaben gibt, mit dem Ziel die Wahrung der Kundeninteressen insbesondere auch in der Anlageberatung si-cherzustellen. So werden Kunden heute schon umfassend geschützt, u. a. im Rahmen der Geeignetheitsprü-fung, der Offenlegung von Kosten (Art. 50 DelVO (EU) 2017/565) sowie bei Empfehlung von Umschichtun-gen von Finanzinstrumenten durch eine Kosten-Nutzen-Analyse (Art. 54 Abs.11 DelVO (EU) 2017/565; zu weiteren heute bereits geltenden Anforderungen siehe ausführlich nachfolgend). Der Vorschlag wird zu weit-reichenden, unverhältnismäßigen Eingriffen in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen führen (auch hierzu ausführlich nachfolgend). Betroffen hiervon werden vor allem kleine und mittelgroße Wertpapierfir-men sein bzw. solche, die sich spezialisiert haben. Es besteht die Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegen-über Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanle-gern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich durch diese zusätzlichen, über die bereits vorhandenen weitreichenden Anforderungen hinausgehende Regelugen das Vertrauen der Kleinanleger in das Funktionieren der Kapitalmärkte steigern lässt.\r\nBei weitem Verständnis könnten diese Regelungen für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Ver-bot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird.\r\nZudem gilt, dass die Vorgaben vage bleiben, so dass ihre Auswirkungen für die Kunden und die Wertpapier-firmen derzeit kaum abschätzbar sind (auch insoweit ausführlich nachfolgend). Dies gilt insbesondere auch für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1a MiFID-E (siehe hierzu die Buchst. (a) bis (c)). Sofern Vorgaben gemacht werden, müssen sie jedoch bereits auf Stufe 1 ausrei-chend bestimmt sein. Auch sollten Rechtsänderungen, die besonders weitreichende und einschneidende Aus-wirkungen auf seit Jahrzehnten bestehende und bewährte Strukturen in der Anlageberatung haben, nicht dem Willensbildungsprozess des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers entzogen sein.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 6 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 1a MiFID-E\r\nArt. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E\r\nSeite 14 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten\r\nSeit MiFID II sind Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wie breit die Palette der Arten von Finanzinstrumenten ist, in denen sie beraten, insbesondere auch, ob diese sich auf Finanzin-strumente beschränkt, die von Einrichtungen emittiert oder angebotenen werden, zu denen sie in enger Ver-bindung stehen. Die Kunden sollen hiermit über ein mögliches Risiko mit Blick auf die Unabhängigkeit der Beratung informiert werden (siehe hierzu explizit Art. 24 Abs. 4 Buchst (a) (ii) MiFID).\r\nDemgegenüber greift der Vorschlag der Europäischen Kommission unmittelbar in den Markt und damit den Wettbewerb ein, indem er vorgibt, dass eine Beratung nur auf Basis einer „angemessenen Palette von Finan-zinstrumenten“ zulässig ist. Dabei bleibt auf Stufe 1 völlig offen, was unter „angemessener Palette von Fi-nanzinstrumenten“ verstanden wird. Zudem ist eine konkrete Begründung, warum die bisherige Kundenin-formation nicht ausreichend ist und daher ein solch weitreichenden Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und damit in den Wettbewerb rechtfertigt, nicht erkennbar. Der Vorschlag ist daher unver-hältnismäßig.\r\nAuch wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzu-führen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist zu be-denken, dass eine qualitativ hochwertige Beratung nur dann möglich ist, wenn die beratende Stelle das Pro-dukt gut kennt. Für die Prüfung der betreffenden Produkte ist eine Vielzahl an Informationen erforderlich. Sie ist daher mit einem hohen Aufwand für die Wertpapierfirmen verbunden. Folglich ist es den Wertpapier-firmen nicht möglich, die Prüfung ohne Weiteres auf weitere Produkte auszudehnen.\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll nicht für die Honoraranlageberatung gelten. Vielmehr werden für diese sogar die bestehenden An-forderungen an die Produktpalette zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7 MiFID) reduziert, indem ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre ge-mäß Art. 24 Abs. 7 MiFID erforderliche Produktpalette einzuschränken (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E). Ausweislich des Erwägungsgrundes 8 RIS-E soll damit die Entwicklung der unabhängigen Anlageberatung zu vertretba-ren Kosten ermöglicht werden. Der Erwägungsgrund belegt damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Wett-bewerbseingriff und bestätigt die vorstehende Bewertung, dass eine Verpflichtung zu einer angemessenen Palette an Finanzinstrumenten für Wertpapierfirmen zu unvertretbaren Kosten bis hin zur Aufgabe der Anla-geberatung führen kann.\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht die Deutsche Kreditwirtschaft sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst (a) MiFID-E aus.\r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments\r\nBereits heute müssen Wertpapierfirmen im Rahmen der Anlageberatung vor einer Empfehlung auf Basis ih-rer Beratungspalette prüfen, ob es geeignete (= den Angaben des Kunden entsprechende) Finanzinstru-mente gibt, die äquivalent sind. Diese sind mit Blick auf Kosten und Komplexität zu bewerten. Konkret be-deutet dies, dass Kunden das kostengünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen ist. Möchte eine Wertpapierfirma dem Kunden ein teureres äquivalentes Finanzinstrument empfehlen, so muss sie dies be-gründen. Diese Anforderungen wurden mit MiFID II auf der Stufe 2 normiert (siehe Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) und durch ESMA im Rahmen ihrer Leitlinien zur Geeignetheit näher konkretisiert (siehe dort unter Rz. 91 ff.1).\r\n1 ESMAESMA--Final Report Final Report –– Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. September 2022, 3.4 Annex IV – Guidelines (englische Fassung) bzw. ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit vom 3. April 2023 (deutsche Fassung).April 2023 (deutsche Fassung).\r\nSeite 15 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEs bleibt unklar, warum die Europäische Kommission nunmehr einen abweichenden Wortlaut vorschlägt („si-milar features“ statt „equivalent“) und ob damit ein abweichendes Verständnis verbunden ist. Durch den ab-weichenden Wortlaut wird unnötigerweise Rechtsunsicherheit erzeugt. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht die Gefahr, dass zukünftig nicht mehr äquivalente Produkte der Maßstab für den erforderlichen Kostenver-gleich sein werden, sondern dass „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Insbesondere darf der Ver-gleich nicht dazu führen, dass faktisch bestimmte Finanzinstrumente bzw. Arten von Finanzinstrumenten überhaupt nicht mehr Kleinanlegern empfohlen werden können. Faktisch könnte diese Neuregelung jedoch für bestimmte (Arten von) Finanzinstrumente(n) auf ein Verbot der provisionsbasierten Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen.\r\nZudem muss sichergestellt sein, dass Ausgangspunkt für die Prüfung weiterhin das Beratungsangebot der jeweilige Wertpapierfirma ist (siehe hierzu entsprechend Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 „… der von ihnen [Wertpapierfirmen] für ihre Kunden ausgewählten und beurteilten Wertpapierdienstleistungen und Fi-nanzinstrumente …“). Andernfalls würde mittelbar in die Geschäftspolitik der Wertpapierfirmen und damit den Wettbewerb eingegriffen. Hierfür gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr liefen Vorgaben, die mittelbar Einfluss auf das Beratungsangebot der Wertpapierfirmen nehmen, auf „planwirtschaftliche Rege-lungen“ hinaus.\r\nAuch hier wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzuführen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen (ausführlich hierzu bereits vor-stehend unter III.1.1.).\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E aus.\r\nSofern der Gesetzgeber eine Regelung zur vorrangigen Berücksichtigung des kostengünstigsten Produkts auf Stufe 1 vorsehen möchte, sollte Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E durch den Wortlaut der bestehenden Re-gelung zur Äquivalenzprüfung in Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 ersetzt werden. Zugleich wäre sicher-zustellen, dass die wesentlichen Anforderungen bereits durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Folglich sollte (z. B. durch einen Erwägungsgrund) die bereits o. a. Klarstellun-gen vorgenommen werden, dass es nur einen Vergleich von gleichartigen („äquivalenten“) Finanzinstrumen-ten und damit kein Vergleich von „Äpfel mit Birnen“ geben darf und zudem für die Prüfung das Beratungsan-gebot der jeweilige Wertpapierfirma maßgebend ist.\r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen Wertpapierfirmen zudem zukünftig verpflichtet sein, zumindest ein Finanzinstrument zu empfehlen, dass keine „zusätzlichen Merkmale“ aufweist. Zusätzli-che Merkmale sind lt. dem Vorschlag der Europäischen Kommission solche, die für die Erreichung der Anla-geziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\nBeispielhaft nennt die Europäische Kommission für Produkte mit zusätzlichen Merkmalen „funds with an in-vestment strategy which implies higher costs, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”. Sofern eine Wertpapierfirma auch solche Produkte empfehlen möchte, müsste sie dies begründen und die zusätzlichen Kosten offenlegen (siehe EG 6 RIS-E).\r\nDie Reichweite auch dieser Regelung, die sehr weitreichende Auswirkungen auf die Beratungstätigkeit der Wertpapierfirmen haben kann, bleibt völlig offen.\r\nZunächst ist das Verhältnis zur bereits heute notwendigen Äquivalenzprüfung (bei mehreren für den jeweili-gen Kunden geeigneter Finanzinstrumente) einschließlich der Notwendigkeit eines Kostenvergleichs\r\nSeite 16 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\näquivalenter Finanzinstrumente unklar. Im Fall äquivalenter Finanzinstrumente ist dem Kunden das kosten-günstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen oder – sofern dem Kunden das teurere, äquivalente Finanzinstrument empfohlen werden soll – zu begründen, warum dieses Finanzinstrument dennoch für ihn geeignet ist (siehe hierzu entsprechend Rz. 91 bis 95 der ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Geeignetheit (vgl. Fußnote 1). Danach bedürfte es der geplanten Regelung des Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MiFID-E nicht. Sie würde vielmehr den Beratungsprozess erheblich verkomplizieren, weil Kunden nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ggf. zwei Produkte empfohlen werden müssten. Insbesondere Kleinanleger dürften sich hierdurch vielfach überfordert führen. Sie wünschen gerade deshalb eine Anlageberatung, da sie keinen ausreichenden Überblick über am Markt verfügbare Strukturen und Pro-duktausprägungen haben und wollen nicht allein zwischen verschiedenen Produkten wählen müssen, ohne eine klare Empfehlung zu erhalten.\r\nÄußerst problematisch ist zudem, dass die Regelung völlig unbestimmt ist (\"... products without additional features that are not necessary to the achievement of the client's investment objectives and that gives rise to extra costs ...“, siehe zudem auch die Beispiele im o. a. Erwägungsgrund). Eine Konkretisierung dieser unbestimmten Regelungen soll zudem erst auf Stufe 2 durch die Europäische Kommission erfolgen (siehe hierzu nachfolgend unter III.1.4.). Da die Europäische Kommission zugleich erkennbar das Ziel verfolgt, die Beratung in Produkten mit zusätzlichen Merkmalen erheblich zu erschweren bis hin unmöglich zu machen, könnte die Regelung bei weitem Verständnis für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Verbot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird. Dies käme ei-nem Produktverbot sehr nahe. Zu Recht ist eine Produktverbot jedoch an strenge Voraussetzungen gebun-den, insbesondere auch seine Verhältnismäßigkeit (Artt. 40 ff. MiFIR).\r\nDaneben verkennt der Vorschlag der Europäischen Kommission, der einseitig auf den Kostenaspekt abstellt, dass es viele für die Kunden sehr wichtige Qualitätsmerkmale gibt. Entgegen dem im EG 6 RIS-E erweckten Eindruck gehören dazu auch die Aspekte, die die Europäische Kommission in diesem Erwägungsgrund nennt („funds with an investment strategy …, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”). Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Produktmerkmale sich in be-stimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kosten verbunden sind. Pro-dukte ohne weitere Ausstattungsmerkmale ermöglichen den Anlegern entweder nicht, an Marktanstiegen stärker zu partizipieren oder sie führen dazu, dass der Anleger jeden Marktrückgang voll tragen muss. Die einseitige Fokussierung auf Kosten könnte die Wertpapierfirma dazu anhalten, ihre von Kunden sehr ge-schätzte Marktsicht, die zugleich auch Unterscheidungs- und Qualitätsmerkmal der verschiedenen Wertpa-pierfirmen ist, nicht mehr zum Ausdruck zu bringen. Gerade diese Marktsicht ist auch ein Hauptgrund, wa-rum Kunden eine Anlageberatung in Anspruch nehmen. Wollte man daher solchen Produkten ihren Nutzen absprechen, läge dies aus den vorstehend genannten Gründen nicht im Kundeninteresse.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag einer reinen Fokussierung auf den Kostenaspekt auch in einer am 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird2. Die nachfol-gende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Bedenken:\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offer valunot offer value to retail investors” … e to retail investors” …\r\n2 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy –– How to boost retail investors’ participation in financial markets”How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\nSeite 17 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervening directly in the market’s priccosts. Instead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such ing structure and recurring to notions such as ”high costs” as ”high costs” –– which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions –– leg-leg-islation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and islation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that aservices that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should re being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a common benchmark or standard, stiflingleads to the market moving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, character-istics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and mapping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – probably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MIFID-E aus.\r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen\r\nAufgrund der möglichen sehr weitreichenden Auswirkungen auf die Anlageberatung, insbesondere auch die provisionsbasierte Anlageberatung, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft – sofern entgegen ihrer Forde-rung Regelungen zum „Best-interest-Test“ vorgesehen werden – für einen Verzicht auf die Ermächtigung der Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen und damit für eine Streichung von Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E aus. Die Anforderungen sollten in diesem Fall abschließend durch den demokra-tisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden.\r\nSofern entgegen der Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E festgehalten werden soll, bittet die Deutsche Kreditwirt-schaft um Berücksichtigung folgender Punkte:\r\n▪ Sehr kritisch bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft auch, dass die Europäische Kommission zum Er-lass von Stufe 2-Regelungen mit Blick auf die allgemeine Regelung des Art. 24 Abs. 1 MiFID ermäch-tigt wird (siehe in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E die explizite Bezugnahme auch auf Art. 24 Abs. 1 MiFID). Ausweislich des Wortlauts des Art. 24 Abs. 1 MiFID handelt es sich um eine Regelung, aus der selbst keine konkreten Anforderungen folgen. Die konkreten Anforderungen finden sich in den nachfolgenden Absätzen des Art. 24 MiFID-E, auf die Art. 24 Abs. 1 MiFID-E explizit verweist. Die Möglichkeit, die allgemeine Vorgabe in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren, widerspricht der Systema-tik, dass die konkreten Vorgaben, die aus der Generalklausel in Abs. 1 resultieren, unmittelbar in der MiFID (Stufe 1) geregelt werden (siehe hierzu jeweils die sich an den Abs. 1 anschließenden Absätze). Andernfalls würde die Europäische Kommission faktisch die Kompetenz erhalten, die Generalklausel auf Stufe 2 auszugestalten. Diese Kompetenz kommt aber alleine dem demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber zu. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf eine Bezugnahme in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E auf Art. 24 Abs. 1 MiFID aus.\r\n▪ Entsprechendes gilt auch für die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E („…, notably those receiving inducement, …“). Bereits aus Stufe 1 muss sich ergeben, wenn ausschließlich der Fall des Erhalts von Zuwendungen betroffen sein soll; denn al-lein dem demokratisch legitimieren Stufe 1-Gesetzgeber kommt die Kompetenz zu, ggf. zusätzliche\r\nSeite 18 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRegelungen für diesen Fall vorsehen. Folglich ist auch auf die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E zu verzichten.\r\n▪ Zu den weiteren Petiten der Deutschen Kreditwirtschaft mit Blick auf Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) Mi-FID-E siehe zudem unter II.5.\r\nSofern die bisherige Regelung zur Äquivalenzprüfung auf Stufe 2 (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) auf Stufe 1 übernommen werden soll, sollten die wesentlichen Anforderungen hierzu bereits auf Stufe 1 durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgelegt werden (beispielsweise durch einen ergänzenden Er-wägungsgrund, zu dem Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu siehe bereits vorstehend unter III.1.2.).\r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsba-sierten Anlageberatung\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission führt zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraran-lageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung. Folgende unterschiedliche Regelungen schlägt die Europäische Kommission vor:\r\n▪ Pflicht, die provisionsbasierte Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Pa-lette von Finanzinstrumenten zu erbringen (Art. 24 Abs. 1a Buchst. (a) MiFID-E). Bei der Honoraranla-geberatung gegenüber Kleinanlegern gilt diese Anforderungen nicht gleichermaßen. Vielmehr werden die Anforderungen an die erforderliche Palette von Finanzinstrumenten, die mit Blick auf die Unabhän-gigkeit bereits heute bestehen (Art. 24 Abs. 7 MiFID), ggf. sogar reduziert (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E; ausführlich hierzu bereits vorstehend unter III.1.1.).\r\n▪ Ferner sind Wertpapierfirmen, die die Honoraranlageberatung erbringen und die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 7a MiFID-E erfüllen, nicht verpflichtet, Kleinanleger nach ihren Kenntnissen und Erfahrun-gen zu den Finanzinstrumenten bzw. Wertpapierdienstleistungen zu befragen (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\n▪ Zudem sind diese Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Kunden zur Zusammensetzung des bestehen-den Kundenportfolios zu befragen (siehe auch hierzu Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E). Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit, Kunden nach der Zusammensetzung des bestehenden Kundenportfolios be-fragen zu müssen, dürfte bei der Honoraranlageberatung folglich auch nicht die Anforderung bestehen, bei der Empfehlung auch den Gesichtspunkt der Portfoliodiversifikation zu beachten (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E; ausführlich zur für die provisionsbasierten Anlageberatung geltenden neuen Pflicht einer Portfoliobewertung nachfolgend unter III.4.1.).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft erachtet die Möglichkeit eines Verzichts nach der Befragung der Kunden nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen bei der Honoraranlageberatung als kontraproduktiv und damit nicht im Kundeninteresse liegend, denn so wird nicht sichergestellt, dass (i) Kunden die ihnen empfohlenen Finanzin-strumente verstehen und deren Risiken einschätzen können (dem dient ja die Ermittlung der Kenntnisse und Erfahrungen) und (ii) Kunden das in ihrem Interesse liegende Finanzinstrument empfohlen wird. Die Kom-plexität – die eine der Voraussetzungen für die Erleichterung ist – sagt nämlich weder etwas über den Risi-kogehalt noch den Kundennutzen des Produkts aus.\r\nDarüber hinaus erfordert die Geeignetheitserklärung, die Kleinanlegern zur Verfügung zu stellen ist, eine Ge-genüberstellung der Eigenschaften des Produktes mit den Angaben des Kunden. Dies gilt unabhängig von der Form der Anlageberatung. Daher ist der Vorschlag der Europäischen Kommission in diesem Punkt wider-sprüchlich.\r\nSeite 19 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nZudem muss auch unter zivilrechtlichen Aspekten eine Empfehlung immer objektgerecht sein, was eine Wis-sensvermittlung der notwendigen Produkteigenschaften und Risiken eines Kunden zwingend erforderlich macht. Die nicht sachgerechte Ausnahme würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Reduktion des Anle-gerschutzes führen.\r\nSchließlich führen sämtliche vorstehenden Regelungen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung und greifen damit in unge-rechtfertigter Weise in den Wettbewerb zulasten der provisionsbasierten Anlageberatung ein.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hält daher einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 7a und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 Mi-FID-E für erforderlich (Folgeänderung: Bei Streichung von Art. 24 Abs. 7a MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (iv) MiFID-E zu streichen).\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 8 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 UAbs.1 Buchst. (a) (iv) und Abs. 7a sowie Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MIFID-E\r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der erforderlichen Sachkunde von Anlageberatern und Mitarbeitern vor, die Informationen an Kunden zu Finan-zinstrumenten, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Diese zusätzli-chen Anforderungen betreffen sowohl die Aus- als auch Fortbildung dieser Mitarbeiter. Im Einzelnen ist Fol-gendes vorgesehen:\r\n▪ Mindeststandard für die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 und Annex V MiFID-E).\r\n▪ Regelmäßige Aktualisierung der Sachkunde durch regelmäßige fundierte Fortbildung für alle o. a. Mit-arbeiter (Art. 24d Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E); bei Anlageberatern mindestens 15 Stunden jährlich (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 MiFID-E).\r\n▪ Bei Anlageberatern Nachweis der erforderlichen Sachkunde mittels Zertifizierung. Dies soll für den Nachweis sowohl der erforderlichen Sachkunde vor Aufnahme der Tätigkeit als auch für die regelmäßi-gen Fortbildungen gelten.\r\n▪ Ermächtigung an die Europäischen Kommission, auf Stufe 2 den Mindeststandard an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Annex V MiFID-E) anzupassen (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\nFür eine weitere Harmonisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde besteht kein Bedürfnis. Es sind keine Missstände in diesem Bereich bekannt. Auch in der von der Europäischen Kommission in Auf-trag gegebenen sog. KANTAR Studie wird die Qualifikation der Berater als völlig ausreichend erachtet.3\r\nZugleich gibt es Unterschiede in der Aus- und Fortbildung in den europäischen Mitgliedsstaaten (so bereits die Europäische Kommission4). So ist die weltweit anerkannte duale Ausbildung in Deutschland, in der Theo-rie und Praxis miteinander verbunden sind, nicht in allen Mitgliedsstaaten Standard. Folglich ist eine weitere Standardisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern und damit ein „one size fits all approach“ weder sachgerecht noch verhältnismäßig.\r\n3 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 “The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. “The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. Nachfolgend werden hierfür u. a. auch entsprechende Rückmeldungen der nationalen Aufsichtsbehörden genannt.\r\n4 „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. Februar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national edFebruar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national education and professional systems, …”ucation and professional systems, …”\r\nSeite 20 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nGerade aber die jeweilige Vorbildung eines Mitarbeiters muss maßgebend dafür sein, inwieweit er noch einer Qualifizierung vor Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf. Auch hängt die erforderliche Sachkunde beispielsweise eines Anlageberaters entscheidend davon ab, in welchen Arten von Finanzinstrumenten er zukünftig beraten soll. Folglich kommt es für die Frage, ob ein Mitarbeiter über die erforderliche Sachkunde verfügt und falls nein, inwieweit er einer vorherigen Qualifizierung bedarf, auf den jeweiligen Einzelfall an (Vorbildung des je-weiligen Mitarbeiters sowie konkrete Tätigkeit, mit der er betraut werden soll). Auch zukünftig sollte sich die Qualifizierung des einzelnen Mitarbeiters nach seinen konkreten Aufgaben und seinen individuellen\r\n(Vor-)Kenntnissen und Erfahrungen richten.\r\nUnverhältnismäßig sind auch die vorgeschlagenen Regelungen zur Fortbildung (allgemein regelmäßig, für Anlageberater jährlich mindestens 15 Stunden). Maßstab muss auch hier weiterhin die Erforderlichkeit sein. Eine Fortbildung ist erforderlich\r\n▪ bei neuen regulatorischen Anforderungen bzw.\r\n▪ bei Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters (z. B. Anlageberater soll zukünftig in weiteren Arten von Finanzinstrumenten beraten).\r\nEntscheidend sind also ggf. die vorstehenden Anlässe. Auch der Umfang der erforderlichen Fortbildung hängt davon ab, ob die regulatorischen Änderungen im konkreten Fall umfangreich oder gering sind. Entsprechen-des gilt mit Blick auf den Umfang der Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters.\r\nDazu im Widerspruch steht der Vorschlag der Europäischen Kommission, der auch dann eine Fortbildung vorschreibet, wenn es im fraglichen Zeitraum weder neue (= für die jeweiligen Mitarbeiter relevante) regula-torische Anforderungen gegeben hat noch sich die Kompetenz der Mitarbeiter ändern wird. Ferner schreibt er für Anlageberater einen Mindestumfang von mindestens 15 Stunden jährlich vor. Auch wenn diese pauschale Regelung der IDD entnommen wurde – sie ist dennoch nicht sachgerecht: Im Einzelfall kann sie zu wenig sein, aber auch zu viel. Eine zielführende Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt der erforderlichen Sachkunde muss immer den konkreten persönlichen Qualifizierungsbedarf des jeweiligen Anlageberaters im Fokus ha-ben. Bestünde ein den o. a. Mindestumfang überschreitender Qualifizierungsbedarf, so ist die Erwartungshal-tung des Vorschlags der Europäischen Kommission zu Recht, dass die Fortbildung nicht lediglich 15 Stunden dauert, sondern länger, entsprechend dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf (siehe Mindestumfang). Nicht sachgerecht ist es aber dann, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission keine Möglichkeit einer Re-duktion des Umfangs der Qualifizierung vorsieht, wenn der tatsächliche Qualifizierungsbedarf objektiv unter dem Mindestumfang liegt.\r\nAuch besteht keine Notwendigkeit einer formalen Zertifizierung. Dies gilt insbesondere für die Fortbildung. Sie würde faktisch darauf hinauslaufen, dass sonstige geeignete Qualifizierungen wie beispielsweise hausin-terne Schulungen nicht mehr möglich wären. Die Wertpapierfirmen wären vielmehr gezwungen, hierfür kos-tenintensive, externe Anbieter zu nutzen (da nur diese ein Zertifikat ausstellen könnten). Die Kosten, die damit auf die Wertpapierfirmen zukämen, wären erheblich: Kosten für die externe Schulung, zusätzlich Kos-ten für die Zertifizierung durch den externen Anbieter; bei der Fortbildung fielen die Kosten zudem jährlich allein bei den deutschen Wertpapierfirmen (zu denen insbesondere Kreditinstitute zählen) für derzeit über 100.000 Anlageberater an (nicht berücksichtigt hierbei sind der Versicherungsbereich sowie im Wertpapier-bereich die Berater, die nicht der Aufsicht der BaFin unterstehen und folglich nicht bei ihr registriert sind).\r\nGegen eine Externalisierung der Fortbildung spricht zudem, dass insofern nicht mehr die Verzahnung des Inhalts der Fortbildung mit den internen Prozessen und internen Dokumentation gewährleistet ist. Gerade vor dem Hintergrund der hohen Regulierungsdichte sollte der regulatorischen Rahmen für die Sachkunde der Mitarbeiter so gesetzt sein, dass eine Einbettung in den Betrieb sowie den Kundenstamm/Zielkunden der Ausgangspunkt ist. Dafür sprechen auch die regulatorischen Anforderungen: Es geht nicht allein um eine Vermittlung von (theoretischen) Kenntnisse, sondern auch die ordnungsgemäße Umsetzung neuer\r\nSeite 21 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nAnforderungen etc. in der Praxis ist sicherzustellen („appropriate experience“; siehe zu diesen beiden Aspek-ten die ESMA-Guidelines for the assessment of knowledge and competence vom 3. Januar 2017).\r\nDie Notwendigkeit einer Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen widerspricht auch dem Ziel eines dauer-haft sachkundigen Mitarbeiters. Nach Art. 24d Abs. 1 S. 1 MiFID-E sollen die Schulungen im Falle des Ange-bots neuer Finanzinstrumente oder Dienstleistungen spezifische Trainings hierzu umfassen. Eine zeitnahe Schulung über diese Neuerungen wäre über externe Dienstleister nicht möglich. Die Schulungen würden im Hinblick auf die 15-Stunden-Vorgabe im Jahresturnus zwischen den Wertpapierfirmen und den externen An-bietern abgestimmt. Die Einführung neuer Finanzinstrumente unterjährig könnte in den Schulungen im lau-fenden Jahr nicht berücksichtigt werden. Genauso würde es sich mit Schulungen über neue regulatorische Anforderungen verhalten.\r\nZu beachten ist zudem, dass es den Wertpapierfirmen obliegt, sachkundige Mitarbeiter zu beschäftigen. Schon um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssten die Schulungen der externen Anbieter intern auf Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. überarbeitet werden. Dies ist zeit- und arbeitsaufwendig und verursacht damit weitere Kosten, die ggf. ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden müssten.\r\nUm den Mitarbeitern praxisnahe und bei Neueinführungen/Gesetzesänderungen/Rechtsprechungsänderun-gen zeitnahe Schulungen anzubieten zu können, sollte insoweit nicht (allein) auf externe Anbieter abgestellt werden müssen.\r\nIm Hinblick auf eine Angleichung an die Regelungen der IDD ist zu beachten, dass diese bisher lediglich die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht vorsieht, ein Zertifikat zu verlangen (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 IDD „may“). In Deutschland wurde die nachweisbare Lernerfolgskontrolle nur für Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststu-dium eingeführt, um eine Umgehung der Weiterbildungsverpflichtung zu verhindern. Bei Präsenz- oder be-triebsinternen Maßnahmen wurde dies als nicht erforderlich angesehen und ist damit nicht vorgeschrieben\r\n(§ 7 Abs.1 VersVermV). Erfahrungen im Wertpapier- und Versicherungsbereich zeigen, dass interne Schu-lungen die Mitarbeiter ausreichend qualifizieren (s. o.). Dies geschieht auch im Eigeninteresse der Banken und Sparkassen, die Haftungsfälle vermeiden wollen. Eine Verschärfung der Regelung zur Sicherstellung der Sachkunde ist deshalb nicht erforderlich.\r\nInwieweit Wertpapierfirmen vor diesem Hintergrund zukünftig weiterhin Anlageberatung anbieten können, insbesondere für Kleinanleger, erscheint damit sehr fraglich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Wert-papierfirmen vor dem Hintergrund höherer Kosten die Betragsschwelle, ab der eine Anlageberatung angebo-ten wird, weiter nach oben setzen, wovon insbesondere Kleinanleger betroffen wären. Damit würde auch durch die Neuregelungen zur erforderlichen Sachkunde das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern.\r\nSchließlich lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft auch eine Ermächtigung der Europäischen Kommission ab, durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 getroffenen Regelungen auf Stufe 2 und da-mit ohne erneute Mitwirkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers anpassen zu können (siehe zu einem vergleichbaren Fall nachfolgend unter III.4.5.).\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen sind nicht erforderlich, jedoch kostenintensiv und damit unverhältnis-mäßig. Zudem konterkarieren sie das Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher auch im Interesse der Kleinanle-ger nachdrücklich dafür aus, auf diese Neuregelungen zu verzichten.\r\nSeite 22 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 22 RIS-E\r\nArt. 24d MiFID-E\r\nAnnex V RIS-E\r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienst-leistungen\r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission müssen Wertpapierfirmen – sofern sie provisionsbasierte Anlageberatung oder die Finanzportfolioverwaltung erbringen – Kunden auch nach der Zusammensetzung ihres bestehenden Portfolios („financial and non financial assets“, siehe EG 34 RIS-E) befragen und diese bei ihrer Empfehlung berücksichtigen. Zudem sind Kunden darüber zu informieren, wie die empfohlenen Finan-zinstrumente der Diversifikation des Kundenportfolios Rechnung tragen.\r\nEs besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit für eine derartige Regelung, da bereits jetzt durch die be-stehenden Regelungen der Kundenschutz umfassend gewährleistet wird. Insbesondere die Abfrage von be-stehenden Anlagen des Kunden ist Teil der Einholung von Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des Kunden, die in eine Empfehlung einfließen. Diese Vorgaben finden sich daher in dem ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit und sind seit Jahren etablierte Praxis im deutschen Markt. In den Leitlinien heißt es: „Zu den Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden zählen Angaben zu seinen Kapitalanlagen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Firmen über die einzelnen bei ihnen gehaltenen Kapitalanlagen des Kunden informiert sind. Je nach Umfang der geleisteten Beratung sollten die Firmen zudem die Kunden dazu anhalten, Angaben zu Kapitalanlagen mitzuteilen, die sie bei anderen Firmen halten, nach Möglichkeit auch aufgeschlüsselt nach einzelnen Instrumenten.“ (o. a. ESMA-Leitlinien, vgl. Fußnote 1, Rz. 43).\r\nViele Kunden möchten keine detaillierten Angaben zu nicht bei der betreffenden Wertpapierfirma geführten Portfolien machen. Sie wollen die Expertise verschiedener Wertpapierfirmen in Anspruch nehmen und verfol-gen ggf. auch mit ihren Portfolien sehr unterschiedliche Anlageziele. Auch eine Diversifikation ist nicht zwin-gend immer gewünscht, so gibt es Kunden, die z. B. ausschließlich zu einer Assetklasse bei einer bestimm-ten Wertpapierfirma beraten werden wollen. Kunden könnten sich z. B. ausschließlich zu Aktien des US-Marktes beraten lassen wollen. Unter Diversifikationsgesichtspunkten müsste man dem Kunden nun abraten und ihm Hinweise geben, auch in andere Regionen und Assetklassen zu investieren. Dies würde gerade nicht den Anlagezielen des Kunden entsprechen.\r\nAuch wäre eine umfassendere Befragung nach den Vermögensverhältnissen bei Kleinanlegern vielfach un-verhältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Diversifikation wird insbesondere bei einem Erstinvestment bzw. einzelnen Investment in der Praxis bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Kunden ein breit aufge-stelltes Investment (z. B. ein breit aufgestellter Fonds) empfohlen wird.\r\nEin weiterer Fall in der Praxis, in dem eine Portfoliobewertung nicht passt und keinen Mehrwert schaffen würde, sind Anlageberatungen zur Absicherung konkreter Geschäfte/Verträge/Anlagen mittels OTC-Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispiels-weise Zahlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. Diese OTC-Derivate werden nicht in einem Depot verwahrt und können daher auch nicht mittels ei-ner klassischen Anlageklassenbetrachtung verglichen werden.\r\nSeite 23 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nHinzu kommt, dass selbst große Wertpapierfirmen nur für ein eingeschränktes Produktuniversum eine detail-lierte Einschätzung zum einzelnen Finanzinstrument treffen können. Bei 2-2,5 Millionen Wertpapieren auf dem deutschen Markt ist eine Detailanalyse jedes einzelnen dieser Produkte faktisch unmöglich.\r\nUnabhängig von einer Bereitschaft der Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, würde eine ver-pflichtende Vorgabe zur Berücksichtigung des Kundenportfolios die Anlageberatung wesentlich verteuern. Wegen der hiermit verbundenen Fixkosten würde dies vor allem Kleinanleger mit geringem Einkommen bzw. Vermögen treffen. Damit aber würde das Ziel der Kapitalmarktunion konterkariert, Investitionen von Klein-anlegern an den Kapitalmärkten zu fördern.\r\nMit Blick auf die Finanzportfolioverwaltung möchten wir klarstellen, dass eine Portfoliobewertung sich auf das Vermögen beschränkt, das Gegenstand des vom Kunden erteilten Mandats zur Finanzportfolioverwaltung (= Vollmacht) ist. Eine weitergehende Verpflichtung würde auf eine Überschreitung der vom Kunden erteilten Vollmacht hinauslaufen, was unzulässig ist.\r\nZudem bleibt erneut der Umfang der Anforderung auf Stufe 1 offen und soll erst auf Stufe 2 durch die Euro-päische Kommission festgelegt werden (siehe hierzu die allgemeine Ermächtigung an die Europäischen Kom-mission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III.4.5.). Dies lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, im vorliegenden Fall, weil bei einer Portfoliobewertung – sofern sinnvoll und verhältnismäßig (s. o.) – unterschiedliche Grade denkbar sind. Folglich hängt von der konkreten Ausge-staltung und dem Umfang einer Portfoliobewertung die Höhe der Fixkosten für die Wertpapierfirma und da-mit letztlich der Kosten für die Kunden ab. Zu den drohenden negativen Folgen insbesondere für Kleinanle-ger siehe bereits vorstehend.\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll ggf. nicht für die Honoraranlageberatung gelten (siehe Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E, auch zu den Voraussetzungen für diese Erleichterung). Wenn aber für die Honoraranlageberatung ggf. keine Notwendig-keit für eine Portfoliobewertung besteht, dann gibt es auch keinen sachlichen Grund, diese für die provisi-onsbasierte Anlageberatung vorzusehen (zur hiermit zudem verbundenen ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung siehe bereits vorstehend un-ter III.2.).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, auf eine Pflicht zu einer Portfo-liobewertung zu verzichten. Denkbar wäre, die Portfoliobewertung als neue Wertpapiernebendienstleistung vorzusehen. Soweit der Gesetzgeber entgegen unserem Petitum an einer Vorgabe zur Portfoliobewertung festhalten möchte, sollte zumindest klargestellt werden, dass Fallgestaltungen, auf die diese Vorgabe nicht passt bzw. bei denen eine solche Vorgabe unverhältnismäßig wäre (siehe hierzu ausführlich vorstehend), ausgenommen sind. Eine Gleichbehandlung von Honoraranlageberatung und provisionsbasierter Anlagebera-tung sollte in jedem Fall sichergestellt werden. (Folgeänderung: Bei Streichung der Pflicht zu einer Portfo-lioberatung in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) zu streichen.).\r\nWegen der weiteren Änderungen bei Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die nachfolgenden Ausführungen unter III.4.2.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 34 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E\r\nSeite 24 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergeben sich für die Anlageberatung und die Finanzport-folioverwaltung – über das vorstehend unter III.4.1. Gesagte hinaus – nachfolgende Neuerungen bei der Einholung der Kundenangaben:\r\n▪ Bei der Verlusttragfähigkeit: Ob der Kunde die Verluste vollständig oder teilweise tragen kann.\r\n▪ Neben den Anlagezielen („investment objectives“) ist der Kunde auch nach seinen Anlagebedürfnissen („investment needs“) zu befragen.\r\n(siehe zu beidem Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E).\r\nEs ist völlig unklar, welches Ziel die Europäischen Kommission mit diesen beiden Neuerungen bezweckt. Wird damit eine Ausweitung der Befragung bezweckt?\r\nEs sollte für die Wertpapierfirmen weiterhin die Möglichkeit bestehen mit Blick auf die Verlusttragfähigkeit auf das maximale Risko abzustellen. Dies ist grundsätzlich der Totalverlust. Ein solches Vorgehen erfolgt zum Schutz der Kunden, da weder die Kunden noch die Wertpapierfirmen „die Zukunft vorhersehen kön-nen“. Ob sich das Verlustrisiko ggf. ganz oder nur teilweise verwirklicht (auch wenn es ggf. noch so unwahr-scheinlich ist, z. B. bei Schuldverschreibungen mit einer erstklassigen Bonität), können beide zum Zeitpunkt der Beratung nicht einschätzen. Folglich bewegen sich beide Seiten „auf der sicheren Seite“, wenn sie vom maximalen Risko ausgehen. Zur Information: Soweit ausnahmeweise ein weitergehendes Risiko als der To-talverlust möglich ist (bei Finanzinstrumenten mit Nachschusspflichten) wird selbstverständlich dieses hö-here Risiko bei der Verlusttragfähigkeit zugrunde gelegt. Um bei der Verlusttragfähigkeit weiterhin auf das maximale Risiko abstellen zu können, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft für einen Verzicht auf die vorgesehene Neuerung zur Verlusttragfähigkeit in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\nUnklar ist, was mit „investment needs“ neben den „investment objectives“ gemeint ist. Sofern hier eine Brü-cke zum „Wünsche und Bedürfnis Test“ gemäß Art. 20 Abs. 1 IDD gebaut werden soll, fehlt es an einer Ver-gleichbarkeit. Bereits vor der eigentlichen Beratung zu einem Versicherungsprodukt werden die Wünsche („demands“) und Bedürfnisse („needs“) des Kunden erhoben. Dies dient dem Zweck, die subjektiven Wün-sche nach einer noch unbestimmten Absicherung mit den objektiven Bedürfnissen einzugrenzen und letztlich näher zu bestimmen. Erst im Anschluss erfolgt die eigentliche Beratung des Versicherungsprodukts. Die Ab-frage der Wünsche und Bedürfnisse nach Art. 20 IDD ist demnach etwas völlig anderes und kann nicht auf den Wertpapierbereich übertragen werden. Zu den Anlagezielen zählen bereits heute der Anlagezweck, der Anlagehorizont, die Risikobereitschaft, Risikotoleranz und die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden (siehe Art. 54 Abs. 5 DelVO (EU) 2017/565). Hiernach sind die Kunden bereits heute zu befragen (neben den Fra-gen zu den finanziellen Verhältnissen einschließlich der Verlusttragfähigkeit sowie den Kenntnissen und Er-fahrungen). Es ist nicht erkennbar, dass weitere Angaben der Kunden generell erforderlich sein könnten.\r\nDies würde auch Folgefragen nach sich ziehen, denn dann müssten auch die Product Governance-Regelun-gen angepasst werden. Da sich aber bei „needs“ bisher schon kein einheitliches Verständnis ergeben hat, hat man im Zuge der Zielmarktfestlegungen sich dazu entschlossen, „objectives and needs“ zu einem Ziel-marktmerkmal zusammenzuziehen. Zudem haben Konzepteure und Vertriebsunternehmen jedoch die Mög-lichkeit, im Zielmarkt (in der Regel über Freitextfelder) besondere „needs“ anzugeben (früher z. B. sustaina-bility, heute ersetzt durch die nachhaltigkeitsbezogenen Ziele). So kann auch heute schon besonderen Kun-denbedürfnissen angemessen Rechnung getragen werden. Dies lässt sich jedoch nur kundenindividuell und nicht standardisierbar erfassen.\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll. Diese ist auch an keine konkreten Voraussetzungen gebunden (siehe zu der Ermächtigung an die\r\nSeite 25 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEuropäische Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III. 4.5.). Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf die Ergänzung von „investment needs“ in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E\r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfü-gung zu stellen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht, dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ei-nen Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen, zu verzichten. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine Geeignetheitserklä-rung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde. Soweit Kunden das Bedürfnis haben, Informationen zu den Angaben, die die Wertpapierfirmen hinterlegt haben, zu erhalten, können sie jederzeit bei ihrer jeweiligen Wertpapierfirma nachfragen. Ferner führt die neue Regelung dazu, dass der damit einhergehende Mehraufwand durch den Kunden finanziert werden müsste, was Kostensteige-rungen erwarten lässt, ohne dass dem ein Kundennutzen gegenübersteht.\r\nMutmaßlich liegt dem Vorschlag die Idee zu Grunde, dass die vom Kunden gemachten Angaben standardi-siert und übertragbar gemacht werden sollen. Möglicherweise soll eine diesbezügliche Spezifizierung im Rah-men des Open Finance Frameworks erfolgen, was die Deutsche Kreditwirtschaft aus Ziffer 1 Abschnitt Con-sistency with other Union policies, Abs. 2 des Explanatory Memorandum zur RIS-E sowie aus Passagen im Impact assessment der Europäischen Kommission zur RIS-E folgert.\r\nBeispielhaft verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die Darstellung auf Seite 7 im Impact assessment der Europäischen Kommission:\r\n“This impact assessment also considers the interplay with other ongoing initiatives in the area of fi-nancial services. For example, the Open finance framework will aim to facilitate the access and re- use of customer data, with consent, across a range of financial services and enable data sharing and third party access for a wide range of financial sectors and products, in line with data protection and con-sumer protection rules. The Open finance initiative runs in parallel with the Retail investment strategy and coordination of the two will take place especially with regards to standardisation and/or portability of customer data.” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\nWeitere Hinweise finden sich auf den Seiten 50, 211 und 220.\r\nSowohl eine Standardisierung als auch eine Übertragbarkeit der Kundenangaben für die Anlageberatung so-wie das beratungsfreie Geschäft lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft strikt ab.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Angemessenheits- und Geeignetheitsprü-fung um etablierte Prozesse, die sich in der Praxis bewährt haben. Uns sind auch keine negativen Rückmel-dungen oder Kritikpunkte von Verbraucherschützern zu der bestehenden Praxis bei der Einholung der Kun-denangaben bekannt. Aus diesem Grund sieht die Deutsche Kreditwirtschaft auch keinen Verbesserungsbe-darf.\r\nSeite 26 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEine technische Übertragbarkeit der Kundenangaben, für die die Deutsche Kreditwirtschaft kein Erfordernis zu erkennen vermag, würde zudem eine europaweite Standardisierung aller Fragestellungen und De-tailausprägungen der Kundenexploration voraussetzen. Dies ist mit höchstem Aufwand verbunden und würde vermutlich sogar eine komplette Neubefragung aller Bestandskunden erfordern.\r\nKeinesfalls sollten in der MiFID im Vorgriff auf erwartete Regelungen Anpassungen vorgenommen werden. Es steht zu befürchten, dass die in zwei Gesetzgebungsverfahren erlassenen Vorgaben nicht zueinander pas-sen und in der Praxis Probleme aufwerfen. Dies muss unbedingt vermieden werden, indem die Regelungen, die thematisch unter Open Finance fallen, einheitlich in den dortigen Vorschriften geregelt werden.\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll (siehe zur Ermächtigung an die Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 1 UAbs. 6 MiFID-E). Die wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokra-tisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E\r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklä-rung\r\nDie Neuregelung des Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 S. 2 MiFID-E trifft Aussagen zum Zeitpunkt der Zurverfügungs-tellung der Geeignetheitserklärung an Kleinanleger.\r\nBereits heute besteht grundsätzlich das Erfordernis, dass Kleinanlegern die Geeignetheitserklärung vor einer Transaktion („before the transaction is made“) zur Verfügung zu stellen ist. Mit der Neuregelung soll diese Anforderung konkretisiert werden. Hierbei wird jedoch der unbestimmte Begriff „sufficiently in advance …“ verwendet. Weiterhin wird der neue Wortlaut „except if otherwise instructed“ eingeführt. Auch dieser lässt jedoch offen, welche Anforderungen für eine solche Weisung gelten sollen.\r\nUm aufsichtsrechtliche Risiken infolge dieser unbestimmten Regelungen zu vermeiden, wären Wertpapierfir-men gezwungen, eine Art „Cool-off-Period“ einzuführen. Konkret würde dies bedeuten, dass nach einer Anla-geberatung Kunden ihren Auftrag grundsätzlich erst nach einer bestimmten Bedenkzeit erteilen könnten. Dies wiederum könnte zu zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Wertpapierfirmen führen, da Kunden ein-wenden könnten, dass sie das empfohlene Finanzinstrument infolge dieser Verzögerung nur zu einem schlechteren Kurs kaufen/verkaufen konnten. Es bestünde für die Wertpapierfirmen also das Risiko entspre-chender Schadensersatzklagen seitens der Kunden.\r\nZudem stellt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung in Art. 25 Abs. 6 UAbs. 3 MiFID dar, wo-nach in einer Fernabsatzsituation (z. B. telefonischen Beratung) unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung (also nach Abschluss des Geschäfts) ausrei-chend ist.\r\nIndirekt wird die Neuregelung auch dazu führen, dass Beratungsgespräche mehr Zeit in Anspruch nehmen und damit Berater letztlich weniger Kunden beraten können. Damit steigen auch die Kosten der Beratung, die letztlich vom Kunden zu tragen sind.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher für einen Verzicht auf die geplante Neuregelung aus.\r\nSeite 27 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 6 UAbs. 2 MiFID-E\r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend\r\nBereits in der Vergangenheit begegneten die Ermächtigungen an die Europäische Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen wegen ihrer Allgemeinheit grundsätzlichen Bedenken. Strikt abzulehnen ist in jedem Fall die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E, wonach die Europäische Kommission ermächtigt wird, „to supplement this Directive“. Dies würde der Europäischen Kommission die Befugnis ein-räumen, über die Festlegungen des europäischen Gesetzgebers auf Stufe 1 hinaus neue Regelungen zu er-lassen, sich also „an die Stelle des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers“ zu setzen. Der Erlass neuer Regelungen, zu denen auch Ergänzungen der Stufe 1 zählen, muss aber weiterhin dem demokratisch legitimierten Stufe 1- Gesetzgeber vorbehalten bleiben. An die Vorgaben der Stufe 1 muss die Europäische Kommission folglich weiterhin gebunden bleiben, d. h. sie darf bei den von ihr auf Stufe 2 erlassenen Maß-nahmen nicht über die Stufe 1 hinausgehen.\r\nZudem spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft erneut dagegen aus, dass die Europäische Kommission er-mächtigt wird, die Generalklausel in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren (ausführlich bereits zu einer ent-sprechenden Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E unter III.1.4.).\r\nAuch die Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E um „costs, risks, complexity, price“ ist zu weitge-hend. Es geht bei Buchst. (a) darum, welche Aspekte mit Blick auf eine Konkretisierung auf Stufe 2 jeweils zu berücksichtigen sind. Es ist verfehlt, nunmehr für sämtliche Anforderungen des Art. 25 MiFID (alt bzw. neu (= MIFID-E)) die o. a. weiteren Aspekte bei dem Erlass von Stufe 2-Konkretisierugen berücksichtigen zu müssen, auch wenn sie bei diesen Anforderungen nicht relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht vielmehr die Gefahr, dass auf der Stufe 2 auch insoweit weitergehende Anforderungen erlassen werden kön-nen, die keine Grundlage in den vom demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber erlassenen Vorgaben finden. Auf diese Ergänzung ist daher zu verzichten.\r\nFolglich spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft nachdrücklich für einen Verzicht auf die in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E vorgenommenen Ergänzungen aus.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 25 Abs. 8 MiFID-E\r\nSeite 28 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIV. Angemessenheit\r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessen-heitsprüfung erhobenen Kundenangaben\r\nAbzulehnen ist der Vorschlag hinsichtlich von der ESMA und der Europäischen Kommission zu entwickelnder standardisierter Warnhinweise im Sinne des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 MiFID-E sowie eines Reportings zu den für die Angemessenheit erhobenen Kundendaten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3). Bereits im Rahmen der aktuellen regulatorischen Vorgaben erhalten Kunden hinreichende Warnhinweise, sofern sie keine/unzureichende An-gaben gegenüber einer Wertpapierfirma zur Prüfung der Angemessenheit machen oder ein Finanzinstrument für den Kunden nicht angemessen ist. Ein europaweit standardisiertes Format dürfte auch kaum den jeweili-gen Bedürfnissen der Kunden sowie den Wertpapierfirmen gerecht werden und dürfte zu hohen IT-Umset-zungskosten führen ohne korrespondierenden Vorteil. Auch ist unklar, wie der standardisierte Warnhinweis europaweit umgesetzt werden soll (Sprachunterschiede). Missstände bei der bisherigen Praxis sind der Deut-schen Kreditwirtschaft nicht bekannt.\r\nUnklar bleibt auch, welches Ziel mit einem standardisierten Reporting zu den erhobenen Angaben erreicht werden soll. Kunden erhalten entweder bereits jetzt umfangreiche Informationen zu den von ihnen gemach-ten Angaben oder können diese bei ihren Banken und Sparkassen erfragen. Da die Erhebung der Angaben sehr wertpapierfirmenindividuell erfolgt, auf den Kundenkreis, die Art der Finanzinstrumente sowie die Ver-triebskanäle zugeschnitten ist, würde ein standardisierter Report auch einen großen Umsetzungsaufwand für alle Wertpapierfirmen bedeuten, ohne dass dies den Kundenschutz erhöhen würde.\r\nDer Vorschlag würde aufgrund der schon bestehenden Fülle der Pflichtinformationen zu einer weiteren Über-forderung bzw. weiterem Unverständnis bei Kleinanlegern führen, ohne einen erkennbaren Nutzen zu brin-gen. Die schon im Rahmen einer von der Ruhr-Universität-Bochum erstellten Auswirkungsstudie wissen-schaftlich belegte heutige Überforderung der Kleinanleger5 würde sich weiter verstärken.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 MiFID-E\r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben\r\nDen Vorschlag, den Umfang der Informationen über den Kunden, die für die Angemessenheitsprüfung einzu-holen und zu bewerten sind, auf die Fähigkeit, Verluste ganz oder teilweise zu tragen, und die Risikotoleranz auszuweiten, lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab.\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der für die Angemessenheitsprüfung vorgeschriebenen Kundenangaben würde nicht zuletzt eine deutlich tiefgreifendere und umfassendere Erfassung der persönlichen Lebensum-stände von Kunden erfordern, was nach dem Dafürhalten der Deutschen Kreditwirtschaft nicht im Interesse der Selbstentscheider liegt.\r\nIn der Folge würden selbst die Kunden, die über ausreichende Kenntnisse/Erfahrungen verfügen, um die mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einzuschätzen, Warnhinweise erhalten, weil diese angeblich\r\n5 „Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIP-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes – eine qualitativ-empirische Analyse“\r\nSeite 29 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nhinsichtlich ihrer Risikonatur nach den durch den Kunden zuvor gemachten Angaben nicht angemessen sein sollen.\r\nDie Erweiterungen sind nicht im Sinne des Kunden als Selbstentscheider, der sich bewusst gegen die Inan-spruchnahme einer Beratung und für die Durchführung einer beratungsfreien Transaktion entschieden hat. Diese Kundengruppe hat das primäre Interesse, dass die von ihnen gewünschte Transaktion möglichst schnell und unbürokratisch ausgeführt wird. Selbstentscheider wollen häufig kurzfristig erwartete Marktbe-wegungen ausnutzen. Sie haben sich i. d. R. vor Abschluss ausreichend über das Produkt und die Marktlage informiert. Jede Verzögerung kann dazu führen, dass sich der Preis eines Produktes zu Lasten des Anlegers ändert.\r\nDie Schnelligkeit der Orderausführung ist für Selbstentscheider daher ein entscheidendes Qualitätsmerkmal. Zum anderen würde das beratungsfreie Wertpapiergeschäft durch die Erweiterungen grundlegend kompli-zierter und zeitaufwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den unnötigen durch regulatorische Vorgaben bedingten Aufwand klagen. Der Vorschlag liefe auf eine Bevor-mundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten, und würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen, welche sich in der Praxis bewährt hat.\r\nDie Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit sind bislang Kernbestandteile der Geeignetheitsprü-fung in der Anlageberatung. Würden diese Prüfungen auch Teil der Angemessenheitsprüfung, würde das be-ratungsfreie Geschäft durch die Hintertür zu einer „Anlageberatung light“. So müssten bei der Ordererteilung von Selbstentscheidern zukünftig drei der sechs Kriterien der Geeignetheitsprüfung geprüft werden. Dadurch würden für die Anleger die Hürden zum Erwerb von Finanzinstrumenten unnötig erhöht.\r\nZudem müssten aufgrund der Erweiterung der Angemessenheitsprüfung für Finanzinstrumente, die bisher ohne Beratung angeboten werden, nun auch wesentlich umfangreichere Daten erhoben und geprüft und dann mit den Kundendaten gematcht werden. Dies gilt insbesondere für die Verlusttragfähigkeit, deren wei-tergehende Prüfung weitreichende zusätzliche Angaben von Kunden zu finanziellen Verhältnissen erfordern würde, die wiederum technisch gespeichert und automatisiert verarbeitet werden müssen. Neben Themen wie Datenschutz ist dies technisch nur sehr komplex abbildbar und der Nutzen für den Kunden fraglich bis hin zu bevormundend.\r\nDurch die Erweiterungen würden für die Kunden die Hürden zum beratungsfreien Erwerb von Finanzinstru-menten unnötig erhöht. Die Festlegung einer angemessenen Risikobereitschaft gehört zu den komplexesten Prozessen der heutigen Exploration in der Anlageberatung. Dies könnte ebenfalls zu einer Ablehnung des Kunden führen, hierzu Angaben zu machen. Zu erwartende Folgen könnten die Abwanderung von Kunden in nicht oder geringer regulierte Angebote außerhalb der EU, die Nutzung des reinen Ausführungsgeschäftes (Execution Only), das Verharren der Kunden in Angeboten des Spar- und Einlagengeschäftes oder die Ab-kehr von Kleinanlegern vom Kapitalmarkt sein. Dies würde dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapitalmarkt und den Anlegerschutz zu verbessern diametral widersprechen.\r\nDes Weiteren sieht die Deutsche Kreditwirtschaft die Gefahr, dass eine isolierte Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit im beratungsfreien Geschäft zu Fehlbewertungen und Fehleinschätzungen zu Lasten des Kunden führen können. Es fehlt nämlich die umfassende Sicht auf den Kunden, seine individuelle finan-zielle Situation und seine situativen Bedürfnisse, wie sie in der Anlageberatung erhoben wird. Eine Festle-gung der Risikotoleranz ohne Betrachtung der ganzheitlichen Situation des Kunden und deren Wechselwir-kung mit dem Anlagehorizont und anderen Anlagezielen des Kunden würde an den Bedürfnissen des Kunden vorbeigehen.\r\nDie Erweiterung würde auch die Komplexität der IT-Systeme erhöhen und das Onboarding neuer Kunden komplizierter machen. Dies würde für viele Wertpapierfirmen negative Folgen für das Produkt- oder\r\nSeite 30 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDienstleistungsangebot der Wertpapierfirmen haben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn zugleich – wie ebenfalls von der Europäischen Kommission vorgeschlagen – die Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft tatsächlich verboten werden sollten. So sollen nach dem Entwurf der Europäischen Kommission einerseits Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft entfallen und den Anbietern zugleich sehr teure Umsetzungs-maßnahmen auferlegt werden.\r\nZusätzlich könnte die Umsetzung dieses Vorschlages zu zivilrechtlichen Implikationen in Deutschland führen. Sofern beim Kunden der Eindruck entsteht, es liege eine Art „Beratung light“ vor, kann dies zur Anwendung der Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung führen, mit nicht unerheblichen Haftungsri-siken für die deutschen Banken und Sparkassen. Dies kann dazu führen, dass dies Auswirkungen mit sich bringt, welche den Zielen der Kleinanlegerstrategie entgegenstehen. Insofern besteht zu befürchten, dass für Kleinanleger, die ohne Beratung ihre Anlageentscheidung treffen, bestimmte Produkte nicht mehr zu-gänglich sind. Banken und Sparkassen könnten nämlich zur Vermeidung ihrer Haftungsrisiken bestimmte Produkte mit einem höheren Chance/Risikoprofil aufgrund des mit der neuen Regulierung einhergehenden Haftungsrisikos entweder gar nicht erst für die Kunden zugänglich machen. Oder dies wäre nur zu höheren Kosten möglich, die in Abhängigkeit zu den infolge der neuen Regulierung höheren Haftungsrisiken für die Bank von dieser festgelegt werden.\r\nDer Vorschlag sollte daher nicht umgesetzt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 3 UAbs. 1 MiFID-E\r\nSeite 31 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nV. Product Governance\r\n1. „Value for Money“-Prozesse\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig die Prozesse u. a. zur Produktfreigabe sowie der laufenden Produktüberwachung im Rahmen eines sog. „Value for Money“-Ansatzes für viele Finanzinstrumente erheblich erweitert werden, was aufgrund der vielen neuen Vorgaben einen enor-men Umsetzungsaufwand hervorrufen würde. Ferner sind korrespondierende umfangreiche Meldepflichten vorgesehen. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht es als sehr zweifelhaft an, ob der Aufwand der Wertpapier-firmen zur Umsetzung dieser neuen Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen Mehrwert für den Kleinanleger steht.\r\nWesentliches Element dieses Value-for-Money-Konzeptes sollen Vergleichsmaßstäbe (benchmarks) sein, die von ESMA durch Stufe 2- bzw. Stufe 3-Maßnahmen zu definieren sind. Konzepteure und Vertriebsstellen müssten dann ihre Finanzinstrumente und Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen wie die Ordererteilung oder die Anlageberatung, sog. Distributoren-Benchmarks) gegen die von ESMA geschaffenen Kosten-Ver-gleichsmaßstäbe prüfen. Dieser Ansatz erscheint unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht zielführend im Sinne des Anlegerschutzes und unverhältnismäßig. So sieht das umfangreiche MiFID II-Product Gover-nance-Regime bereits heute vor, dass die Produktkosten zu berücksichtigen sind6. Durch die ex-ante Kosten-informationen werden Kunden über alle Kosten ausreichend informiert, um verschiedene Finanzinstrumente vergleichen zu können. In der Anlageberatung besteht die Pflicht, Kosten bei äquivalenten Finanzinstrumen-ten sowie bei empfohlenen Umschichtungen durch eine Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen (siehe Art. 54 Abs. 11 DelVO 2017/565, Art. 25 Abs. 2 UAbs. 4 MiFID-E). Diese Regelungen haben sich in der Pra-xis bewährt. Verstöße gegen diese Pflicht sind nicht bekannt und müssten durch die nationalen Aufsichtsbe-hörden gegenüber den betreffenden Wertpapierfirma adressiert werden. Insoweit sind die vorgeschlagenen erheblichen Neuerungen nicht zu rechtfertigen.\r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen\r\nBei der Thematik ist zu berücksichtigen, dass sich die Preise für Güter und Dienstleistungen in aller Regel am Markt bilden. Die Vorschläge der Europäischen Kommission bergen hingegen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung bei Finanzinstrumenten. Es steht zu befürchten, dass die Benchmarks in der Praxis wie Preisobergrenzen wirken werden. Eine solche Preisregulierung sollte in einer Marktwirtschaft nur ausnahms-weise erfolgen (z. B. im Falle eines Marktversagens oder bei Monopolen). Für eine durch gesetzliche Vorga-ben hervorgerufenen Preisregulierung bei Finanzinstrumenten besteht kein Grund. Ein Marktversagen im Hinblick auf die Kosteneffizienz ist nicht erkennbar. Vielmehr zeigen Untersuchungen der ESMA, dass bei-spielsweise die laufenden Kosten für Retail-EU27 UCITS in der 5-Jahresbetrachung zwischen 2017 und 2021 gesunken sind. Das Kostenniveau für aktive und passive Produkte ist in der 10-Jahresbetrachung im Ver-gleich der Managementstile aktiv / passiv kontinuierlich gesunken (vgl. ESMA, Report 2023, Kosten- und Wertentwicklung, S. 5 sowie ESMA, Report 2023, Annex zu Kosten und Wertentwicklung, S. 25, ASR-CP-S. 63). Zudem wird der Vertrieb von Wertpapieren durch neue Anbieter wie \"Neo-Broker\" mit sehr niedrigen Preismodellen in jüngster Zeit \"aufgemischt\". Somit besteht keine Notwendigkeit für einen derart starken Eingriff in den Markt.\r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht zudem die Gefahr, dass die Ausgestaltung der Vergleichsmaßstäbe zu ungerechtfertigten Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle und\r\n6 Gemäß Artikel 9 Absatz 12 DelRL (EU) 2017/ 593\r\nSeite 32 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nProdukte in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks Äpfel mit Birnen verglichen werden. Beispielsweise sollen Produkte, die komplexere Aus-stattungsmerkmale enthalten, Risiken reduzieren oder Erträge verstetigen. Diese Produkte sind grundsätz-lich kostenintensiver als Produkte ohne Risikomanagement, wobei die Mehrkosten aber durch einen korres-pondieren Mehrwert für die Anleger gerechtfertigt sind. Würden Produkte mit und ohne Risikomanagement derselben Produktgruppe zugeordnet werden, könnten die Produkte mit Risikomanagement ggf. nicht mehr angeboten werden. Dies würde den Interessen der Anleger zuwiderlaufen.\r\nDer Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission bewusst zu sein, da sie in EG 17 RIS-E selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitätsmängel hinweist:\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products most commonly purchased by retamost commonly purchased by retail investors and progressively building on the experience gathered il investors and progressively building on the experience gathered over time in order to broaden coverage over time in order to broaden coverage and refine their qualityand refine their quality.” .” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\nDer einseitige Fokus auf die Kosten kann zudem dazu führen, dass sich innerhalb der Benchmarks ein Wett-bewerb um die kostengünstigsten Produkte entwickelt, bei dem Qualitätsmerkmale des Finanzinstruments, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). Der einseitige Fokus auf die Kosten kann somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und Innovationen bei der Produktent-wicklung verhindern. Auch insoweit hält die Deutsche Kreditwirtschaft den vorgeschlagenen Benchmark-An-satz für verfehlt.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission einer Preisregulierung und die Schaffung von Kosten-Benchmarks auch in einer 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie7 die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird. Die nachfolgende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Beden-ken der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, there EC on inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offenot offer value to retail investors” … r value to retail investors” …\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervenInstead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high ing directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high costs” costs” -- which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions –– legislation legislation should be focused on ensuring that retail investors properly understandshould be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that the products and services that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a commomoving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against n benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteri\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteris-s-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save –– probably probably\r\n7 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy –– How to boost retail investors’ participation in financial markets”How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\nSeite 33 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n–\r\n– for “highfor “high--risk products”), these proposals do risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen\r\nZudem würden die vorgeschlagenen neuen Anforderungen den Aufwand der Wertpapierfirmen erhöhen. Her-vorzuheben sind hierbei auch die sehr umfangreichen Meldepflichten an die Aufsichtsbehörden, die in Art. 16-a Abs. 2 MiFID-E für die Hersteller sowie Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E für die Vertriebsstellen vorgesehen sind. Die Anforderungen beziehen sich auf den Bereich der Produkte, die im Beratungsgeschäft sowie im be-ratungsfreien Geschäft angeboten werden.\r\nAllein am deutschen Markt gibt es eine siebenstellige Zahl an Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Fonds zu-züglich einer hohen Anzahl von börsengehandelten Optionen und Futures. Die Schätzung einer großen deut-schen Privatbank geht davon aus, dass allein für den deutschen Markt mindestens 200.000 Benchmarks nö-tig wären. Eine weniger granulare Festsetzung würde keine risikoangemessenen Bewertungen für die Anle-ger ermöglichen. Zudem müssten diese Benchmarks regelmäßig, beispielsweise täglich, aktualisiert werden, damit sie die für Anleger notwendigen tagesaktuellen Marktdaten abbilden. Insbesondere bei Hebelproduk-ten ändert sich mit den Marktparametern das Risiko und damit auch die angemessenen Kosten. Eine beson-dere Herausforderung wäre der Benchmarkvergleich bei Marktverwerfungen.\r\nUnklar ist, wie die Meldungen der Konzepteure und Vertreiber (Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E) an die Aufsicht aus-sehen könnten. Diese müssten hochgradig komplex ausfallen. Meldeschnittstellen müssen mindestens 24 Monate vor Inkrafttreten der Meldeverpflichtung vollständig definiert und mindestens 12 Monate vor Inkraft-treten als Testversion bereitstehen. Es müssen nicht nur ISIN und Kostensatz geliefert werden, sondern auch die klassifizierungsrelevanten Parameter. Ohne ein finales fachliches Detailkonzept können die Wertpapierfir-men mit der Umsetzung nicht beginnen. Zur Verdeutlichung des zeitlichen Umsetzungsaufwands sei er-wähnt, dass ein vergleichbares Projekt am deutschen Markt nach einer Expertenschätzung aus dem Kreise der Mitgliedsinstitute der Deutschen Kreditwirtschaft fünf Jahre Vorlauf benötigt.\r\nDer Abgleich der Benchmarks mit den einzelnen Produkten vor Vertrieb eines Finanzinstruments nebst Ein-zelfallprüfung und Dokumentation bei Auffälligkeiten würde ebenfalls sehr aufwendig werden. Insbesondere für das beratungsfreie Geschäft ist zu erwarten, dass einzelne Vertriebsstellen das Produktangebot deutlich einschränken werden und damit letztendlich der Wettbewerb beeinträchtigt werden würde. Dies dürfte für die Anleger die Folge einer nur eingeschränkten Auswahl haben, da von den Wertpapierfirmen nur Produkte von einigen wenigen Herstellern angeboten werden. Zum anderen besteht auch die Gefahr, dass Anleger in unregulierte / außereuropäische Märkte ausweichen.\r\nMit Blick auf die signifikante Vielzahl von betroffenen Produkten erscheinen die Vorschläge sehr anspruchs-voll und wenig praxisnah. Essenzielle Voraussetzung für einen Kostenvergleich ist eine einheitliche und vor allem sinnvolle Methode. Die langjährigen Erfahrungen mit der PRIIP-VO haben bereits gezeigt, dass es kaum möglich ist, eine Kostenmethodik zu entwickeln, die allen Finanzprodukten und Vertriebswegen ge-recht wird. Es kommt stets zu Verzerrungen, die bestimmte Produkte oder Vertriebswege fälschlich als zu teuer oder zu günstig erscheinen lassen.\r\nAufgrund der Vielzahl von Prozessbeteiligten und des gewaltigen Datenvolumens sieht die Deutsche Kredit-wirtschaft die Gefahr einer nicht mehr praktikabel zu handhabenden Komplexität und daraus resultierender Risiken durch z. B. Übermittlungs- und Verarbeitungsfehler sowie Zeitverzögerungen. Offen wäre z. B. der Umgang bei nachträglichen Datenkorrekturen in Bezug auf bereits erfolgte Produktfreigaben, Empfehlungen und Transaktionen.\r\nSeite 34 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat große Zweifel, ob diese Datenmenge bei der Erstellung der Benchmarks zu bewältigen sein und zu hinreichend präzisen Ergebnissen in den Benchmarks führen würde. Es steht zu be-fürchten, dass auf allen Seiten ein enorm hoher Aufwand betrieben würde, der letztlich zu keinen Vorteilen für Investoren führt.\r\nDie Schaffung und der laufende Betrieb dieser umfangreichen Prozesse würden zu erheblichen Kosten für die Einrichtung der entsprechenden Systeme sowie zu erheblichen laufenden Kosten für die Banken und Spar-kassen führen. Dies dürfte zum einen zu einer weiteren Verringerung des Produktangebots führen. Zum an-deren ist damit zu rechnen, dass die erhöhten Kosten an die Anleger weitergegeben werden und daher dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, die Kosten für Anleger zu reduzieren, entgegenstehen.\r\nAuch müsste eine Harmonisierung der vorgesehenen Meldepflichten mit denjenigen im Rahmen des ESAP erfolgen.\r\nErgänzend weist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hin, dass etwaige „Value for Money-Verpflichtungen“, deren Einführung die Deutsche Kreditwirtschaft aus den vorgenannten Gründen ablehnt, erst dann für die Wertpapierfirmen anwendbar sein sollten, wenn ESMA bereits - in Form und Inhalt vergleichbare – Bench-marks erstellt und ausgewiesen hat. Ein interimsweise individuell durch die Häuser zu konzipierender „Value for Money Test“ (vor Erarbeitung der Benchmarks) sollte unbedingt vermieden werden, weil dieser bei einer hohen Kostenbelastung keinen Kundennutzen bringen und vielmehr den Produktzulassungsprozess sogar weiter verkomplizieren würde.\r\nDaher lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft den Vorschlag der Europäischen Kommission, der einen Einstieg in die Preisregulierung bedeutet, als unverhältnismäßig ab. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält diesen harten Eingriff in den Markt für nicht geboten.\r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber\r\nSehr problematisch ist zudem, dass wichtige Eckpunkte und hierbei insbesondere die Erstellung der Ver-gleichsmaßstäbe (Benchmarks) ohne nähere Vorgaben auf Stufe 2 „ausgelagert“ werden sollen. Die konkre-testen inhaltlichen Hinweise zur Ausgestaltung der Benchmarks finden sich in Art. 16-a Abs. 9 S. 1 MiFID-E; dort heißt es wie folgt:\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present similar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment similar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment firms to perform the comparative assessment of the cost afirms to perform the comparative assessment of the cost and performance of financial instruments,…”. nd performance of financial instruments,…”.\r\nDie wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokratisch legitimierten Ge-setzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden. Für den Fall, dass der vorgeschlagene „Value for Money“-Ansatz trotz der angeführten Bedenken weiterverfolgt werden sollte, sollte auf Stufe 1 klargestellt werden, dass die Benchmarks auch relevante Qualitätsmerkmale berücksichtigen müssen und nicht allein auf das günstigste Angebot abstellen dürfen (Vermeidung des „Race to the bottom“).\r\nDaher sollte der Stufe 1-Gesetzgeber in der MiFID II klarstellen, dass Produkte mit unterschiedlichen Quali-tätsmerkmalen (z. B. Produkte mit und ohne Kapitalschutz, Produkte mit unterschiedlichen Nachhaltigkeits-ausprägungen, Produkte mit aktivem oder passiven Fondsmanagement) nicht in derselben Benchmark ent-halten sein dürfen.\r\nGleiches gilt auf Ebene der Dienstleistungen der Vertriebsstellen (Distributoren-Benchmarks): Auch hier dürften Dienstleistungen mit unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen (z. B. Robo Advice oder Beratung durch Menschen, umfassendes oder sehr eingeschränktes Angebot an Order- oder Beratungskanälen, Anzahl an\r\nSeite 35 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nFilialen oder Beratern, etc.) nicht in einer Benchmark zusammengefasst werden, da auch hier sonst Äpfel mit Birnen verglichen würden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E\r\nArt. 16-a MiFID-E\r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance\r\nMit dem MiFID quick fix hat der Gesetzgeber u. a. eine sehr positive Ausnahmevorschrift für Anleihen ohne anderes eingebettetes Derivat als eine Make-Whole-Klausel eingeführt. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirt-schaft sollte der ausführliche MiFID-Review nun dafür genutzt werden, die Regelung auf alle einfachen Anlei-hen ohne eingebettetes Derivat zu erstrecken (sog. Plain-vanilla-Anleihen wie Festzins- oder Stufenzinsanlei-hen). Das seinerzeit vom Gesetzgeber angeführte Argument, dass es sich um einfache und leicht verständli-che Anlageprodukte handelt, für die keine besonderen Vorkehrungen erforderlich sind, gilt auch für Plain-vanilla-Anleihen ohne Make-Whole Klausel. Zur Bestimmung dieser Anleihen bietet es sich an, auf alle Anlei-hen abzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen, wodurch ein Gleichlauf zwischen MiFID II und PRIIP-VO geschaffen wird.\r\nAuch spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft dafür aus, dass sich der Anwendungsbereich der Product Governance-Anforderungen nur auf Anlageprodukte erstrecken sollte. Dass die Product Governance-Anforde-rungen mit Blick auf maßgeschneiderte Produkte wie OTC-Derivate nicht passen, zeigt sich sehr deutlich bei den vorgeschlagenen „Value for Money“-Anforderungen, da für individuell mit den Kunden ausgehandelte OTC-Kontrakte keine Benchmarks aufgestellt werden können. Hier ist zwingend eine Ausnahme vorzusehen.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 1 Ziff. (10) MiFID-E\r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs\r\nDie Änderungen in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft unnötig. Nach den Vorgaben müsste man sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt bei der Produktkon-zeption überlegen, wie die Marketingkommunikation und der Marketingstrategie aussehen sollen. Dies ist nicht erforderlich, da die allgemeinen Vorgaben zu den Marketingunterlagen, die nach dem Entwurf der Eu-ropäischen Kommission nochmals deutlich ausgeweitet werden sollen, ausreichend sind.\r\nDie oben genannte Regelung sollte daher aus den Vorgaben zum Product Governance-Prozess gestrichen werden.\r\n4. Redaktionelle Anmerkung\r\nDie Bezeichnung des Artikels zu den Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance müsste zudem in „Artikel 16b“ geändert werden, sofern Art. 16-a MiFID-E beibehalten bleibt.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E\r\nSeite 36 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVI. Kundeninformationen\r\n1. Grundsätzliche Bewertung\r\nMit der Kleinanlegerstrategie soll u. a. das Ziel verfolgt werden, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapital-markt zu vereinfachen und Investitionen von Kleinanlegern zu fördern. Das ursprüngliche zentrale Anliegen der Kleinanlegerstrategie war dabei, überflüssige Informationen abzuschaffen und den von Kunden massiv beklagten und durch Studien belegten „Information Overload“ abzubauen.\r\nSo wurde der „Information Overload“ beispielsweise festgestellt durch Prof. Dr. Stephan Paul8\r\n„62,3% der befragten Kunden gaben im Rahmen der Studie an, angesichts der ihnen präsentierten Informationsmengen überfordert zu sein. 64,6% der Kunden gaben an, sie verlören angesichts der Informationsflut schneller den Überblick und müssten häufiger Nachfragen an ihren Berater richten.“\r\nEbenso gelangt eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde9, auf S. 30 zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Regelungen zu einem Information Overload führen:\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosur\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosure documents lead to choice and information over-e documents lead to choice and information over-load for consumers …load for consumers … Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-ssure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially ure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-closed information and to significantly enhance itclosed information and to significantly enhance its quality and effectiveness has arisen. …”s quality and effectiveness has arisen. …”\r\nMit der Kleinanlegerstrategie sollten Informationen vereinfacht und verschlankt werden10. Diese Ziele ver-fehlt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie jedoch eklatant11. Mit dem Entwurf werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kun-den vorgeschlagen. Soweit die vorgeschlagenen Regelungen erlassen werden sollten, wäre der Umsetzungs-aufwand für die Wertpapierfirmen sehr hoch, während zugleich der Mehrwert für die Kleinanleger allenfalls als gering einzustufen wäre, soweit überhaupt vorhanden. Das Wertpapiergeschäft würde sich durch die Vor-gaben für die Kunden im Ergebnis weiter verteuern.\r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\n2.1. Vorbemerkung\r\nMit einem umfangreichen Maßnahmenpaket verfolgt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie das Ziel, den Zugang zu relevanten, vergleichbaren und leicht verständlichen Informationen über Anlageprodukte zu er-leichtern, die den Kleinanlegern helfen sollen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus soll dem Risiko begegnet werden, dass Kleinanleger durch unrealistische Marketinginformationen über digi-tale Kanäle und irreführende Marketing-Methoden in unangemessener Weise beeinflusst werden. Dazu\r\n8 Prof. Dr. Stephan Paul (2019, Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neurege-lungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes - Eine qualitativ-empirische Analyse)\r\n9 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\n10 Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the proposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”.proposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”.\r\n11 Auch die im Text genannte Studie des ECON-Ausschusses gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informationspflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben, S. 32: „...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As discussed above, a As discussed above, a coordinated review coordinated review –– and significant reduction and significant reduction –– of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative tcoordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-exts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-mation duplication and overburdening.”mation duplication and overburdening.”\r\nSeite 37 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nwerden insbesondere neue Schutzmaßnahmen für die Marketingkommunikation über soziale Medien und an-dere digitale Kanäle vorgeschlagen. Des Weiteren soll mit den vorgeschlagenen Regelungen dem Risiko un-ausgewogener oder irreführender Marketing-Mitteilungen, die nur die Vorteile betonen, entgegengewirkt werden. Diesbezüglich sind jedoch keine neuen Regelungen erforderlich, da Art. 24 Abs. 3 MiFID und Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 aktuell bereits dem Risiko irreführender Marketing-Mitteilungen ausreichend und an-gemessen entgegenwirken. Beispielsweise müssen bereits heute die Informationen in Marketing-Mitteilungen an Kleinanleger und professionelle Kunden zutreffend sein und stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken hinweisen, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzin-struments enthalten.\r\n2.2. Neue Definitionen\r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication)\r\nDie im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagene Definition von \"Marketing-Mitteilung\" (marketing communication) in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E ist sehr weit gefasst. Fraglich ist, welche Funktion die Fall-gruppe „... that entices investments ...“ („gefördert“) neben der schon sehr umfassenden Fallgruppe „that directly or indirectly promotes“ haben soll und ob dieser Wortlaut überhaupt ausreichend konkretisiert wer-den kann. Problematisch ist bei dieser Wortwahl auch, dass kein Kriterium enthalten ist, ob die Wertpapier-firma das eigene Handeln seinerseits bewusst darauf angelegt hat, die Adressaten zu verleiten. Vor allem durch die Aufnahme der Fallgruppe „indirectly promotes“ wird der Wertpapierfirma eine Verpflichtung aufer-legt, über deren Einhaltung sie– insbesondere in dem Kanal „social media“ - keine Kontrolle hat. Es fehlt zum Beispiel eine Differenzierung hinsichtlich des Kanals, in der die Marketingkommunikation erfolgt. Der Wortlaut stellt allein darauf ab, ob andere (wer? jedermann?) faktisch verleitet werden, was nicht allein in der Hand der Wertpapierfirma liegt und auch erst im Nachhinein erkennbar ist.\r\nAuch bei dem Wortlaut in Buchst. (c) („by any means“) fragt sich, ob dieser ausreichend konkretisiert wer-den kann angesichts des umfangreichen, sanktionsbewehrten Regelungsregimes, das damit verknüpft ist. Der umfangreiche Pflichtenkanon könnte bei der nahezu uferlosen Einbeziehung von Materialien nicht bewäl-tigt werden. So wäre beispielsweise auch in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 24c Abs. 7 Mi-FID-E nicht sicher bestimmbar, welche Materialien einzubeziehen sind, und die Aufzeichnungen würden eine unverhältnismäßige Datenflut erzeugen.\r\nAus den genannten Gründen sollte der Wortlaut dringend überarbeitet werden. Dabei sollte insbesondere klargestellt werden, dass neutrale Informationen (Dienstleistungs- und Produktangebot sowie neutrale Pro-duktinformationen) hiervon nicht umfasst sind. Eine gute Orientierung für die Überarbeitung der Definition bietet die Auslegungspraxis der deutschen Aufsicht, die sich in der Vergangenheit bewährt hat. Danach han-delt es sich nach BT 3.1 MaComp12 bei einer Marketing-Mitteilung\r\n„um eine Information, welche die Adressaten zum Erwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftra-gung einer Wertpapierdienstleistung bewegen will (absatzfördernde Zielrichtung). Allein die Verwen-dung einer Information im Rahmen einer Beratungssituation verleiht dieser noch nicht zwangsläufig eine primär absatzfördernde Zielrichtung. Neutrale Produktinformationen, die im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen zur anlage- und anlegergerechten Beratung zugänglich gemacht werden, fallen nicht unter den Begriff der Werbung. Reine Imagewerbung ist von den Vorschriften nicht erfasst.“\r\n12 Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisa-tions- und Transparenzpflichten - MaComp\r\nSeite 38 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice)\r\nNeben Marketing-Mitteilungen sollen auch Marketing-Methoden reguliert werden. Die zuvor genannten Be-denken stellen sich in noch stärkerem Maße bei der Definition der Marketing-Methoden in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (67) MiFID-E, die so weit gefasst ist, dass de facto jegliches Verhalten sanktioniert werden kann, ohne dass im Vorhinein greifbar ist, welche Handlungen und Unterlassungen darunterfallen. Dieses Risiko ergibt sich insbesondere durch die Formulierungen „indirectly“ (Buchst. (a)), „accelerate or improve (a)), „accelerate or improve the reach and ef-the reach and ef-fectiveness of the marketing communications“ (Buchst. fectiveness of the marketing communications“ (Buchst. (b)) und „promote in any way...“ (Buchst. (c)). Frag-lich ist, ob diese Uferlosigkeit verfassungsgemäß ist. Die zusätzliche Regelung bedeutet wiederum einen nicht nur inhaltlichen, sondern auch technischen Aufwand für Wertpapierfirmen, der mit derzeit nicht identifi-zierbaren Kosten verbunden ist.\r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface)\r\nNeu eingeführt wird der Begriff „online interface“ in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (68) MiFID-E. Auch hier ist anzumer-ken, dass der Begriff „online interface“ sehr weit gefasst ist. Inwiefern die Einbeziehung dieser Schnittstellen dem Schutz des Kleinanlegers dienen kann, bleibt auf Stufe 1 unklar und kann mangels Kenntnis der kon-kretisierenden Stufe 2-Bestimmungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt werden.\r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\nDer Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie enthält eine Reihe neuer Anforderungen an Marketing-Mitteilun-gen und Marketing-Methoden, die in einem neuen Artikel 24c MiFID-E geregelt werden sollen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Anwendungsbereich durch die Definitionen in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) bis (68) MiFID-E nahezu uferlos gefasst ist und die einzelnen Anforderungen keinerlei Abstufungen hinsichtlich des Anwen-dungsbereichs enthalten, sind die Anforderungen sehr weitgehend und würden in der Praxis kaum stringent umsetzbar sein.\r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapier-firmen\r\nDie Vorgabe in Art. 24c Abs. 1 MiFID-E, wonach in Marketing-Mitteilungen die Wertpapierfirmen offenzulegen sind, die für ihren Inhalt und ihre Verbreitung verantwortlich sind, führt insbesondere in den Fällen zu Schwierigkeiten, in denen die Verantwortungsbereiche auseinanderfallen. Werbung für Finanzinstrumente wird grundsätzlich von den Produktherstellern/Emittenten erstellt, während für die Verbreitung der Werbung die vertreibenden Wertpapierfirmen verantwortlich sind. Die Benennung beider Wertpapierfirmen auf der Werbung kann zu einem irreführenden Verständnis bei Kleinanlegern führen. Darüber hinaus ist diese Vor-gabe gerade bei Internetwerbung (Verweis auf Internetseite des Herstellers) nicht umsetzbar. Es sollte hier bei der jetzt schon geltenden Regel des Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 bleiben, dass lediglich die erstellende Wertpapierfirma anzugeben ist. Sollte ein Dritter im Auftrag der Wertpapierfirma Werbung erstellen, könnte dies dahingehend geregelt werden, dass die auftraggebende Wertpapierfirma zu benennen ist. Sollte es – entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft – bei der entworfenen Regelung bleiben, dass so-wohl die für den Inhalt als auch die für die Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen offenzulegen sind, darf dies nur für Marketing-Mitteilungen gelten, die von Dritten unverändert übernommen werden, und wenn die Verwendung durch den Dritten von der Wertpapierfirma veranlasst worden ist. Die Deutsche Kreditwirt-schaft bittet um entsprechende Klarstellung.\r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken\r\nDass die Anforderungen sehr weitgehend sind und in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen dürften, gilt insbesondere auch für die Anforderung in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 und 3 MiFID-E, wonach\r\nSeite 39 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nin allen Marketing-Mitteilungen die wesentlichen Merkmale der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleis-tungen und der damit verbundenen Nebendienstleistungen, auf die sie sich beziehen, optisch hervorgehoben und prägnant dargestellt werden sollen, inklusive der wichtigsten Eigenschaften der Finanzinstrumente oder Anlagedienstleistungen sowie der damit verbundenen Hauptrisiken. Da in dieser Regelung keine Öffnungs-klausel enthalten ist und auch jegliche Abstufung nach Art oder Kontext der Marketing-Mitteilungen fehlt, hätte diese Regelung zur Folge, dass stets alle aufgezählten Elemente enthalten sein müssen. Angesichts der sehr weit gefassten Definition der Marketing-Mitteilung führen die Zwangsinhalte dazu, dass sehr viele Infor-mationen aufgebläht werden müssen und für den Kunden interessante Kernbotschaften verloren gehen kön-nen. Zudem würde dies dem Sinn und Zweck des Vorschlages widersprechen, dass der Kleinanleger durch eine kurze und verständliche Marketing-Mitteilung die Hemmschwelle überwinden soll, in Finanzinstrumente zu investieren.\r\nDies liefe dem Regelungsziel (Abbau des bestehenden „Information Overload“) zuwider. Zweck und Nutzen der Marketing-Mitteilungen für den Kunden können nicht berücksichtigt werden. Gerade für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, die jedenfalls in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E mitumfasst sind, ist dieses Erfordernis vollkommen überzogen, da es sich hier um Kundengruppen handelt, die die entsprechen-den Kenntnisse haben und insoweit nicht informationsbedürftig sind. Aber auch für Kleinanleger handelt es sich um überzogene Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jeder produktspezifischen Werbung für ein PRIIP gemäß Artikel 9 PRIIP-VO ein Hinweis auf das Basisinformationsblatt enthalten sein muss. Darüber hinaus enthalten die Artt. 13 bis 15 DelVO (EU) 2019/979 weitere Hinweispflichten für Wer-bung in Bezug auf prospektpflichtige Wertpapieremissionen.\r\nJe nachdem wie die Auslegung der Definition für Marketing-Mitteilungen ausfallen wird, wären z. B. auch Pla-kate oder andere Kurzdokumente oder Social Media Posts stets mit den umfassenden Zwangsangaben zu versehen. Banner im Internet, Teaser u. ä. Werbeformate wären nahezu unmöglich, weil bei diesen schlicht kein Platz für umfassende Produktfeatures ist.\r\nEs besteht jedoch angesichts der vielen heute schon gegebenen Anlegerschutzvorschriften keine Gefahr ei-nes unüberlegten Kaufs, so dass die geplante Ausweitung der Informationspflichten weder nachvollziehbar noch geboten ist. Inwiefern hiermit für Kleinanleger die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt steigern würde, erschließt sich uns ebenfalls nicht.\r\nDer Schutz von Privatanlegern ist bereits umfassend und hinreichend ausgestaltet. Im Anwendungsbereich der PRIIPs-VO ist dem Kleinanleger vor Abschluss des Geschäfts ein kurzes und leicht verständliches Basisin-formationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen. Diese überschaubare Information dient dem Zweck, Privatanlegern auf einen Blick die mit der Anlageentscheidung verbundenen wesentlichen Chancen und Risiken prägnant darzustellen und ermöglichen dem Privatanleger Anlageprodukte miteinander zu vergleichen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Darüber hinaus besteht derzeit grundsätz-lich die Pflicht für Marketing-Mitteilungen, dass die Darstellung von Chancen und Risiken in einem ausgewo-genen Verhältnis zu erfolgen hat. Dies stellt einen proportionalen regulatorischen Rahmen dar, der einerseits dem Anlegerschutz gerecht wird und andererseits dem Sinn und Zweck von Marketing in Abgrenzung zu ei-ner regulatorischen Pflichtdokumentation gerecht wird. Diese bestehenden Vorgaben sind auch praxistaug-lich und haben sich bewährt. Missstände, die unter Einhaltung dieser bestehenden Vorgaben entstanden sind, sind nicht bekannt. Es wäre unnötige Förmelei, die wesentlichen Merkmale des Produkts zusätzlich in jeder Art von Werbung darstellen zu müssen.\r\nZu bedenken ist auch, dass sich Marketing keinesfalls immer auf Einzelprodukte bezieht. Es ist unklar, wie diese Anforderung z. B. bei einer Werbung für Produktgruppen oder Imagewerbung umzusetzen wäre.\r\nUnklar ist auch, welche Risiken als Hauptrisiken einzustufen sind und ob diese bei sehr vielen Produkten nicht ohnehin immer die gleichen wären.\r\nSeite 40 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie offenzulegenden wesentlichen Merkmale des Finanzinstruments oder der Dienstleistung sollen gemäß Art. 24c Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E erst durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission-festgelegt werden. Dadurch ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine ausreichende Bewertung der vorgeschlagenen Regelung möglich, sondern die entscheidenden Fragen sind dem gesetzgeberischen Verfah-ren entzogen. Angesichts des Ausmaßes möglicher Folgewirkungen wäre die Verfassungsmäßigkeit eines sol-chen Vorgehens fraglich. Es sollte bei den bisher in Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 enthaltenen, verhältnismä-ßigen Anforderungen bleiben, die sich als praxistauglich erwiesen und bewährt haben. Danach ist immer dann deutlich auf etwaige Risiken hinzuweisen, wenn die Informationen mögliche Vorteile einer Wertpapier-dienstleistung oder eines Finanzinstruments enthalten.\r\nSollte entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zur Streichung von Art. 24c MiFID-E an die-ser Bestimmung im Entwurf festgehalten werden, so wären die Anforderungen aus den genannten Gründen zumindest unmittelbar auf Stufe 1 zu konkretisieren und nicht erst auf Stufe 2.\r\n2.3.3. Jährliche Berichte\r\nFerner sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 24c Abs. 5 MIFID-E sicherstellen, dass Wertpapierfirmen dem Lei-tungsorgan des Unternehmens jährliche Berichte über die Verwendung von Marketing-Mitteilungen und Stra-tegien für Marketing-Methoden, über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Marke-ting-Mitteilungen und -Methoden sowie über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sowie über gemeldete Unregelmäßigkeiten und Vorschläge zu deren Behebung vorlegen. Die Deutsche Kreditwirtschaft erkennt hier keine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Wertpapierfirma und dem Nutzen für die Privatanleger. Des Weiteren werden die Berichte an die Leitungsorgane überfrachtet, wenn so kleinteilig berichtet werden muss. Ein gesonderter Bericht ist auch nicht erforderlich, da Auffälligkeiten aus diesem Be-reich jedenfalls im Rahmen des Compliance-Berichts dem Leitungsorgan zur Kenntnis gebracht werden. Das Thema wird durch die bereits vorhandenen Strukturen somit heute schon ausreichend überwacht. Miss-stände sind nicht bekannt. Einer neuen Anforderung bedarf es daher nicht.\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt\r\nNach Art. 24c Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 und UAbs. 2 MiFID-E soll der Vertreiber eines Finanzinstruments sicher-stellen, dass eine Marketing-Mitteilung des Herstellers nur für den bestimmten Zielmarkt und im Einklang mit der für den Zielmarkt festgelegten Vertriebsstrategie verwendet wird. Nähere Konkretisierungen sollen auf Stufe 2 festgelegt werden (Art. 24c Abs. 8 Buchst. (b) MiFID-E). Eine gesonderte Vorgabe, künftig Wer-bung in Einklang mit dem Zielmarkt und der festgelegten Vertriebsstrategie zu verwenden, ist jedoch bloße Förmelei. Aus der Anforderung heraus, dass Werbung fair, klar und verständlich sein muss, folgt bereits au-tomatisch, dass sie so geschrieben sein muss, dass sie grundsätzlich für alle Anlegergruppen des Zielmarkts verständlich sein muss. Die Deutsche Kreditwirtschaft bittet daher, die vorgeschlagene Regelung zu strei-chen.\r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy)\r\nIn Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E ist eine neue Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) zu Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden vorgesehen. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bringt die für die Wertpapierfirmen kostenintensive Erstellung und Pflege kei-nen Mehrwert für den Kunden.\r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E sehen neue Befugnisse für die zustän-digen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vor. Die bestehenden Befugnisse,\r\nSeite 41 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\ninklusive der Produktinterventionsmöglichkeiten, sind Erachtens der Deutschen Kreditwirtschaft jedoch aus-reichend.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 30 RIS-E\r\nEG 31 RIS-E\r\nEG 32 RIS-E\r\nArt. 4 Abs. 1 Ziff. (66), (67), (68) MiFID-E\r\nArt. 9 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E\r\nArt. 16 Abs. 3a MiFID-E\r\nArt. 24c MiFID-E\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E\r\n3. Elektronische Form für Informationen\r\nInnerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5b S. 1 UAbs. 1 ESMA-Leitlinien zur Gestaltung von Informationen in elektronischer Form entwickelt werden.\r\nDie genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert konkretisiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Aus-wirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht vollständig ab-schätzbar sind. Zugleich wird damit eine für Kunden und Wertpapierfirmen wichtige Regelung dem Willens-bildungsprozess des demokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\nDes Weiteren ist nach Veröffentlichung der Leitlinien eine angemessene Umsetzungsfrist für die Wertpapier-firmen erforderlich. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist dafür eine Frist von mindestens 24 Monaten vorzusehen, die erst nach Veröffentlichung der Leitlinien zu laufen beginnt.\r\nESMA sollte zudem nicht nur EIOPA, sondern auch die Marktteilnehmer konsultieren und Verbrauchertests durchführen, bevor die Standards entwickelt werden. Denn Ziel sollte sein, einen an den Bedürfnissen der Kleinanleger ausgerichteten und praxistauglichen Vorschlag zu entwickeln.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 5b MiFID-E\r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen\r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E)\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E ist ergänzt worden:\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its services, the services, the financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs and related charges. and related charges. That information shall include the following:...“\r\nDie neu eingefügte Formulierung ist jedoch zu weit geraten und könnte den Eindruck erwecken, dass über den Wertpapierdienstleistungsbereich hinaus auch andere Bankgeschäfte oder sonstige Dienstleistungen er-fasst werden, was nicht beabsichtigt sein kann. Um Unsicherheiten bei den Rechtsanwendern zu vermeiden, sollte es im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt bei der in der MiFID gebräuchlichen Formulierung „invest-ment services and ancillary services“ verbleiben.\r\nSeite 42 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E\r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E)\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E enthält die Anfügung\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.” mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.”\r\nEine solche Anforderung würde jedoch zu Problemen führen, wenn Werbung in mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt werden soll und diese unterschiedliche Formatanforderungen haben. Aktuell lautet der Passus: Aktuell lautet der Passus:\r\n„Member States may allow the information to be prov\r\n„Member States may allow the information to be provided in standardized format“ ided in standardized format“\r\nDies ist klar vorzugswürdig und es ist auch nicht ersichtlich, warum dies geändert werden sollte.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E\r\n5. Risikowarnhinweise\r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken\r\nWertpapierfirmen sollen nach Art. 24 Abs. 5c MiFID-E und Art. 69 para. 2 lit. (w) MiFID-E in allen Informati-onsmaterialien für potentielle Kleinanleger zu besonders risikoreichen Produkten angemessene Risikowar-nungen anbringen, um Kleinanleger auf die spezifischen Risiken potenzieller finanzieller Verluste hinzuwei-sen. Zur Spezifizierung des Konzepts besonders riskanter Finanzprodukte soll ESMA Leitlinien erarbeiten. Zu-sätzlich sind technische Durchführungsstandards zum Inhalt und Format der Risikowarnungen vorgesehen. Auch die Befugnisse der Aufsicht sollen erweitert werden. So soll die zuständige Aufsicht befugt sein, die Verwendung von Risikowarnungen für besonders riskante Produkte vorzuschreiben. In Fällen, in denen die Verwendung oder Nichtverwendung dieser Risikowarnungen in der gesamten EU uneinheitlich wäre oder we-sentliche Auswirkungen auf den Anlegerschutz hätte, soll ESMA befugt sein, die Verwendung solcher War-nungen durch Wertpapierfirmen in der gesamten EU vorzuschreiben.\r\nDa in Bezug auf Informationsmaterialien zu Produkten keine Missstände bekannt sind, ist das umfangreiche und invasive Regulierungsvorhaben äußerst überraschend. Auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 36 des Entwurfs für die Kleinanlegerstrategie erhellen nicht, welche Problematik oder welchem Missstand mit der neuen Regelung begegnet werden soll. Danach werde Kleinanlegern eine große Vielfalt an Finanzinstru-menten angeboten, wobei jedes Finanzinstrument mit einem unterschiedlich hohen Risiko potenzieller Ver-luste verbunden sei. Kleinanleger sollten nach Auffassung der Europäischen Kommissiondaher in der Lage sein, besonders riskante Anlageprodukte leicht zu erkennen. Dies wird allerdings durch die ohnehin schon bestehenden, sehr umfangreichen Informationspflichten sichergestellt, mit denen der Anleger über die be-stehenden Risiken der Produkte auch im beratungsfreien Geschäft umfassend informiert wird. Insbesondere zu erwähnen sind hier die Basisinformationsblätter für Produkte, die in den Anwendungsbereich der PRIIPs-VO fallen. Dies ermöglicht eine Vergleichbarkeit und einen einfachen Überblick. Das Basisinformationsblatt ist auch im Execution Only Geschäft zur Verfügung zu stellen. Daher ist nicht ersichtlich, wie es hier zu Fehl-vorstellungen der Kleinanleger kommen soll.\r\nSeite 43 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDes Weiteren sind Kunden aktuell bereits gemäß Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 MiFID dadurch geschützt, dass sie aufgrund einer verpflichtenden Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft einen Warnhinweis er-halten, falls sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um die mit dem Finanzinstrument verbunde-nen Risiken zu verstehen, nicht haben.\r\nVollkommen unklar bleibt insbesondere, welche Produkte als besonders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen. Ebenso geht aus dem Vorschlag nicht klar hervor, welche spezifischen Risiken konkret gemeint sind. Da dies erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll, bleibt der künftige Anwendungsbereich der Regelung letztlich völlig offen. Eine Beurteilung des Regelungsumfangs und ihrer Auswirkungen ist daher nur eingeschränkt möglich, der Regelungskern bleibt eine „Black Box“. Der wichtigste Baustein, nämlich die Frage, auf welche Produkte sich die neue Regelung beziehen soll, bleibt ausgeklammert und wird damit de facto der demokra-tisch legitimierten Willensbildung im Gesetzgebungsprozess entzogen. Zugleich könnte sich diese Unklarheit auch dahingehend kontraproduktiv auswirken, dass eventuell neue Produktarten in Anbetracht einer unkla-ren regulatorischen Einordnung entweder gar nicht in den Markt für Kleinanleger aufgenommen werden oder eine rechtssichere Risikoeinordnung erschwert ist.\r\nEine Verschärfung der Informationspflichten, insbesondere in diesem Ausmaß, wäre unverhältnismäßig und würde lediglich zu einem hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand führen. Eine solche Überregulierung könnte wegen der damit einhergehenden Belastungen für die Wertpapierfirmen letztlich sogar dazu führen, dass es für die Anleger künftig weniger Informationen geben wird als heute, was den Zwecken der Kleinanlegerstra-tegie diametral entgegenstehen würde. Eine entsprechende Vorgabe existiert überdies für Kryptowährungen und Spareinlagen nicht. Dies führt vorliegend zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil, was dem Ziel der Europäischen Kommission, den Anteil der Wertpapierbesitzer zu steigern, zuwiderläuft.\r\nZudem ist hervorzuheben, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzesentwurfes zur Ände-rung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bereits zu dem Entschluss gekommen ist, dass durch die Verschär-fung von Informationspflichten ein zusätzlicher Nutzen für die Kunden nicht erkennbar sei. Folglich soll beim PRIIPs-BIB der Warnhinweis mangels Wirkung wieder abgeschafft werden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt daher die Streichung von Art. 24 Abs. 5c und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E. Sollte eine Streichung nicht erfolgen, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen\r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“\r\nMit Art. 24 Abs. 5c UAbs. 1 MiFID-E wird der Begriff “information materials“ als Anknüpfungspunkt für einen neuen, besonderen Pflichtenkanon eingeführt, jedoch im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie selbst nicht definiert. Damit bleibt unklar, was der Gesetzgeber als „information materials“ umfassen möchte und für welche Materialien die neuen Pflichten gelten sollen. Der Zusatz „including marketing communications“, de-ren Definition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E bereits selbst sehr weitreichend ist,13 lässt den Begriff beinah uferlos erscheinen. Dies stellt die Angemessenheit der Regelung in besonderem Maße in Frage, da dies bedeuten würde, dass in nahezu jeder Unterlage ein Warnhinweis anzubringen wäre, ohne Abwägungs-möglichkeit, um welchen Kontext es sich konkret handelt.\r\n13 „… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-„… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-nancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the connancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the conditions to be ditions to be treated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or treated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or categories of financial instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that iscategories of financial instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that is made: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2.made: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2.\r\nSeite 44 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nKeinesfalls dürfen gesetzlich erforderliche Dokumente erfasst sein, weil dies sonst zu einer Vervielfachung des immer selben Risikohinweises führen würde. Andernfalls würde dies zur Folge haben, dass z. B. auch in gesetzlichen Kosteninformationen Warnhinweise angebracht werden müssten, soweit sich diese auf die ent-sprechenden Produkte beziehen und diese benennen. Dort über die ohnehin schon geforderten Angaben hin-aus auch noch Warnhinweise unterzubringen, wäre ohnehin sinnwidrig und würde die Information nur ver-wässern.\r\nDes Weiteren kommt es auf den Inhalt des Informationsmaterials an. Insoweit sollte die Regelung aus Art. 44 Abs. 2 Buchst. (b) DelVO (EU) 2017/565 beibehalten werden, wonach auf Risiken nur dann hinzuweisen ist, wenn die Informationen Bezugnahmen auf Vorteile enthalten. Diese bisherige Regelung ist angemessen und hat sich in der praktischen Anwendung bewährt. Es gibt keine Missstände in dieser Hinsicht. Bei Banner-werbung, in der z. B. nur der Name und die WKN eines Produkts enthalten ist, wäre ein entsprechender Risi-kohinweis unnötig.\r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“\r\nInnerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Arten von Instrumenten entwickelt werden. Welche Produkte als beson-ders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen, ist somit derzeit vollkommen unklar. Dies hat zur Folge, dass die Auswirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht voll-ständig abschätzbar sind. Zugleich wird damit eine entscheidende Frage dem Willensbildungsprozess des de-mokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte darauf hinweisen, dass „particularly risky financial instruments“ jeden-falls nur solche Produkte sein können, bei denen Verluste über das eingesetzte Kapital hinaus möglich sind. Sollte – entgegen dem nachdrücklichen Petitum der Deutschen Kreditwirtschaft - an der Einführung dieser Bestimmung festgehalten werden, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises\r\nUnklar bleiben im Entwurf auch die Inhalte und das Format der Risikowarnungen, da dies ebenfalls erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll. ESMA soll gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kom-mission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten des Formats und Inhaltes der Risikohinweise ausarbeiten.\r\nOb sich der Hinweis nur auf die Aussage beschränken soll, dass es sich um ein (derzeit nicht definiertes) „risky financial instrument“ handelt, oder ob sich der Hinweis auch auf inhaltliche Zusätze erstrecken soll, aus denen sich erkennen ließe, worin das Risiko bestehen würde, ist völlig unklar. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft wären jedenfalls beide Aspekte für den Anlegerschutz kontraproduktiv.\r\nWürde der Hinweis sich nur darauf beschränken, dass es sich um ein „risky financial instrument“ handelt, droht dies bei all jenen Finanzinstrumente, die nicht als „risky“ kategorisiert wären, zu suggerieren, dass diese nicht dem Risiko eines Wertverlustes ausgesetzt sind. Wie die Erfahrung jedoch zeigte, waren und sind auch einfache Einlageprodukte wie auch zum Nennwert auszahlbare Schuldverschreibungen dem Risiko der Solvenz ihres Schuldners ausgesetzt. Damit würden andere Risikohinweise verwässert und der Anlegerschutz im Ergebnis geschmälert werden.\r\nSofern materielle Ausführungen zur Form des Risikos in den „Informationsdokumenten“ vorzunehmen wä-ren, würde die Gefahr bestehen, dass dies systematisch zu Inkonsistenzen mit anderen Pflichtdokumenten\r\nSeite 45 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nwie PRIIPs-KIDs oder Prospekten führt, was gemäß Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 unzulässig ist. Zudem lässt dies erwarten, dass es zu Redundanzen kommen wird.\r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation\r\nDie ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie entwickelt werden. Des Weiteren soll ESMA gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kommission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten ausarbeiten. Die genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert auf Stufe 2 von der Europäischen Kommission konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 5c UAbs. 4 MiFID-E). Die Wertpapierfirmen benötigen eine angemessene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien und technischen Standards. Die Umsetzungsfrist darf erst beginnen, wenn die Leitlinien und technischen Standards bekannt gemacht worden sind. Des Weiteren sollten die Leitli-nien und technischen Standards nicht ohne Konsultation der Marktteilnehmer und insbesondere der Wertpa-pierfirmen entwickelt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 36 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 5c, Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E\r\nSeite 46 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz\r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen\r\nMit Art. 24b Abs. 2 MiFID-E soll im Hinblick auf die heute schon bestehende und bereits umfangreich gere-gelte Pflicht zur Information über Kosten und Zuwendungen eine zusätzliche Standardisierung bei der Dar-stellung der Ex ante-Kosteninformation eingeführt werden.\r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen\r\nEine solche Standardisierung erscheint nicht zielführend. Eine ehrliche Kosten-Nutzen-Analyse ist insoweit geboten. Es ist mehr als fraglich, ob mit der Standardisierung auch ein erhöhter Nutzen für die Kunden ver-bunden ist. Heute schon werden Kosten und Zuwendungen sowohl in Euro als auch Prozent angegeben. Fer-ner gibt es sowohl im Annex II der DelVO (EU) 2017/565 als auch in den Q&A der ESMA eine Vielzahl an de-taillierten Vorgaben, die aktuell bereits bestimmend für den Aufbau und Inhalt der MiFID II-Kosteninformati-onen sind. Insbesondere müssen demnach Zuwendungen separat ausgewiesen werden. Es ist nicht nachvoll-ziehbar, wie eine weitere Standardisierung eine noch bessere Verständlichkeit schaffen könnte. Auch die von der Europäischen Kommission angestrebte Vergleichbarkeit wird bereits aktuell durch die Vorgaben von Art. 50 DelVO und Annex II (EU) 2017/565 sowie die von der ESMA mittels ihrer Q&A vorgenommenen Ausle-gung sichergestellt. Eine weitergehende Erhöhung der Vergleichbarkeit ist vor dem Hintergrund der Vielzahl von unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten, die sich zum Teil grundlegend unterscheiden, und der unterschiedlichen Vertriebswege nicht möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass zusätzliche Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung von Kosteninformationen deren Komplexität erhöht und die Vergleichbar-keit in Bezug auf andere Informationsmaterialien, die Aussagen zu Kosten enthalten, wie z. B. gesetzliche Verkaufsunterlagen von Finanzinstrumenten, beeinträchtigt wird.\r\nHervorzuheben ist in diesem Kontext, dass auf Basis der Kundenreaktionen gegenüber den Mitgliedsinstitu-ten der Deutschen Kreditwirtschaft diese keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die aktuell eingesetzten Kosteninformationen von den Anlegern nicht verstanden oder zusätzliche Informationen erbeten werden oder dass eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen gewünscht ist. Unzweifelhaft würde aber eine An-passung der Vorgaben für den Ex-ante-Ausweis dazu führen, dass Kunden nicht mehr den vertrauten, son-dern einen anderen, Kostenausweis erhalten würden, was Verwirrung beim Kunden hervorrufen und sein Vertrauen in die betreffende Vertriebsstelle reduzieren kann. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass die bisherige Umsetzung die individuellen Vertriebswege gegenüber dem zu informierenden Endkunden im Interesse höchstmöglicher Transparenz naturgemäß kundenverständlicher berücksichtigen kann als jede europaweite Standardisierung.\r\nUnzweifelhaft ist weiter, dass durch eine Überarbeitung der aktuell eingesetzten Kosteninformationsblätter ein enormer Umsetzungsaufwand (insbesondere sehr hohe IT-Kosten) produziert wird. Im Hinblick darauf sowie auf den kaum zu erwartenden Nutzen für die Kunden sind Formatvorgaben und insbesondere eine Standardisierung nicht verhältnismäßig.\r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting)\r\nNach Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E sollen Terminologie und Erklärungen aus den Standardisierungs-vorgaben für die Ex-ante-Kosteninformation auch auf die Ex-post-Berichte anzuwenden sein („...shall be presented using the terminology and explanations as described under paragraph 2 of this Article“).\r\nFür Ex-ante- und Ex-post-Kosteninformationen hat sich in der Praxis jedoch gezeigt, dass in aller Regel un-terschiedliche Darstellungsformen notwendig sind, weil sich die Ex-ante-Kosteninformationen regelmäßig auf die Inanspruchnahme einer einzelnen Dienstleistung/Produkt beziehen (häufigster Fall: eine einzelne Wert-papierorder), während sich die im Rückblick erstellten jährlichen Ex-post-Informationen in der Regel auf eine\r\nSeite 47 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVielzahl von Dienstleistungen/Produkten beziehen (häufigster Fall: für das gesamtes Depot des Kunden). Dies unterscheidet die Kosteninformation beispielsweise vom PRIIPs-BIB, das ausschließlich vor Erwerb zur Verfügung zu stellen ist, so dass sich solche Schwierigkeiten dort nicht ergeben können.\r\nEs sollte daher in Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E klargestellt werden, dass die Terminologie bei den jährlichen Ex-post-Informationen ergänzt werden darf, soweit dies erforderlich ist.\r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload\r\nKeinesfalls sollten die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit neuen Standardisie-rungsvorgaben gemäß Art. 24b Abs. 2 MiFID-E dazu führen, dass der Umfang und die Komplexität der Kos-teninformationen weiter steigt, worunter im Ergebnis die Wahrnehmung durch den Kunden leiden würde. Im Gegensatz zum Ziel der Kleinanlegerstrategie würde der Information Overload noch weiter verschärft wer-den.\r\nAuch eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde14, ge-langt auf Seite 32 zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informations-pflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben:\r\n„...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As dis-cussed above, a coordinated review – and significant reduction – of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid information duplication and overburdening.”\r\nBereits jetzt kritisieren die Kunden den erheblichen Umfang der Pflichtinformationen, der durch die vorge-schlagenen Neuregelungen nochmals gesteigert werden würde. In ihrem Final Report an die Europäische Kommission hat ESMA auf den Seiten 6 und 7 eine Studie der BaFin zitiert, wonach mehr als die Hälfte der befragten Verbraucher die seinerzeit neuen Ex-ante-Kosteninformationen nicht gelesen hätten:15\r\n“The findings observed were that, though many investors were in favour of the new obligations, more than half of them admitted that they did not make use of the additional information.”\r\nIn die gleiche Richtung gingen die Ergebnisse einer Kundenbefragung, die im Rahmen einer wissenschaftli-chen Studie der Ruhr Universität Bochum in 2019 durchgeführt wurde:16 Dort gaben 77,3% der Kunden an, die umfangreicheren Informationen hälfen ihnen nicht, die besprochenen Inhalte besser zu verstehen. Viel-mehr fühlten sich 62,3% der befragten Kunden mit den präsentierten Informationsmengen sogar überfor-dert.\r\nDies spricht dafür, dass eine Reduzierung und Konzentrierung der Informationen, nicht aber eine zusätzliche Ausweitung sinnvoll und geboten ist.\r\nDie Europäische Kommission will die aktuell von den Anlegern als zu umfangreich erachteten Informations-pflichten hingegen noch weiter ausdehnen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Unklar ist z. B. im Hin-blick auf Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E, welcher Stufe-2-Standardisierungen auch in Bezug auf „related explanations“ verlangt, was hierunter zu verstehen ist. Sollte damit gemeint sein, dass Erläuterun-gen zur verwendeten Terminologie unmittelbar in die Kosteninformationsblätter aufgenommen werden\r\n14 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\n15 ESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail inESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection (29 vestor protection (29 April 2022 | ESMA35April 2022 | ESMA35--4242--1227).1227).\r\n16 Prof. Dr. Stephan Paul: Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes Eine qualitativ-empirische Analyse, S. 15.\r\nSeite 48 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nsollen, würde dies die Kosteninformation extrem aufblähen. In diesem Falle wäre insbesondere zu befürch-ten, dass der Blick der Kunden auf die ausgewiesenen Kosten als dem eigentlichen Informationsgegenstand verstellt wird, wenn diese durch umfassende Erläuterungen ergänzt werden bzw. die Kunden das „aufge-blähte“ Dokument erst gar nicht lesen werden (siehe zu dieser Thematik die beiden o. g. Studien).\r\nDie Formulierung “Explanations related to those costs, associated charges and third-party payments and their impact on the expected returns” in Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E erweckt den Eindruck, dass eine Vielzahl von verschiedenen Positionen aufgeführt und erläutert werden sollen, wobei die genauen Anforderungen unklar bleiben. Wie im Abschnitt zuvor erwähnt, muss bereits aufgrund der heutigen umfang-reichen Vorgaben eine klar verständliche Darstellung der Kosten erfolgen. Eine weitergehende Aufschlüsse-lung der Kosten kann der Kunde aktuell auf Nachfrage verlangen. Ein entsprechendes Verlangen äußern Kunden nach Kenntnis der Deutschen Kreditwirtschaft bisher nur in sehr seltenen Einzelfällen. Dies belegt, dass die aktuellen Informationen, insbesondere deren Darstellungstiefe, aus Sicht der Kunden ausreichend sind. Daher sollte der bewährte Mechanismus, bei dem der Kunde auf Nachfrage weitere Einzelheiten zu den Kosteninformation erhalten kann, beibehalten werden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, über den Um-weg der Standardisierungsanforderungen bereits bezogen auf das obligatorische Kosteninformationsblatt eine granularere Darstellung der Kostenangaben vorzugeben (Problem des „Information Overload“). Für Kunden wäre ein solches Dokument komplexer und schwerer verständlich als bisher, das gesetzgeberische Ziel würde nicht nur verfehlt, sondern auch noch ins Gegenteil verkehrt. In einer veröffentlichten Studie der Europäischen Kommission17 wurde zudem deutlich, dass sich die Kunden für die Gesamtkosten interessieren und nicht für deren Aufschlüsselung (Studie S. 93):\r\n“As shown in the survey data and also acknowledged in stakeholder interviews, what consumers care about are the total product cost, not necessarily how this breaks down into different cost categories of costs. ...”\r\nAuch die aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde18, ge-langt auf S. 31 zu diesem Befund:\r\n„Surveys demonstrate that investors are interested in the product’s total cost, not necessarily how these are broken down into different cost categories.”\r\nDies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Wertpapierfirmen in der täglichen Praxis.\r\nZudem steht zu befürchten, dass eine solche Standardisierung zu einer „Gleichmacherei“ der Geschäftsmo-delle und Anlagemöglichkeiten führt, was nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden und des europäi-schen sowie nationalen Wettbewerbs sein kann. Wertpapierfirmen müssten Terminologien und ggf. Kosten-modelle anpassen, die bereits seit langem am Markt gelebt werden und den eigenen Kunden gut vertraut sind. Ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Wettbewerb ist nicht wünschenswert. Dass Kunden auch heute schon ihre Depots zwischen Häusern übertragen, spricht zudem auch dafür, dass Kunden selbst angesichts unterschiedlicher Gepflogenheiten und Kostenmodelle sehr wohl in der Lage sind, diese zu ver-gleichen und sich ein informiertes Bild zu machen. Andererseits gibt es auch eine Vielzahl von Kunden, die nur über ein Depot oder eine depotführende Stelle verfügen und die daher gar keine Übertragbarkeit und Vergleichbarkeit von Daten benötigen oder wünschen. Eine Vereinheitlichung ist bereits deshalb nicht gebo-ten, da die verwendeten Begriffe für den Kunden hinreichend klar und verständlich sind (vgl. Ausführungen oben zum Fehlen entsprechender Beschwerden); vielmehr hat die Änderung der bewährten Terminologie das Potenzial, Verwirrung und Unverständnis beim Anleger hervorzurufen.\r\n17 Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study -- Final report” veröffentlicht durch die Final report” veröffentlicht durch die Europäische Europäische Kommission am 22. Juli 2022Kommission am 22. Juli 2022\r\n18 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participatFilippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”ion in financial markets”\r\nSeite 49 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEs sollte vor allem auch darauf geachtet werden, dass keine Angaben verlangt werden, die von den Ver-pflichteten nicht erhoben werden können oder die nicht darstellbar sind. Die bisherige Umsetzung hat diese - vor dem Hintergrund der zahlreichen unterschiedlichen Geschäftsmodelle in der Europäischen Union nicht unerhebliche - praktische Herausforderung bereits bestanden.\r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen\r\nArt. 24b Abs. 1 UAbs. 4 MiFID-E enthält speziell für Zuwendungen die neue Anforderung: “shall disclose the cumulative impact of such third-party payments, including any recurring third-party payments, on the net return over the holding period.”\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich nachdrücklich gegen eine Anforderung aus, die Berechnungen zur Auswirkung der Zuwendungen in der Kosteninformation unter Berücksichtigung der (erwarteten) Nettoren-dite durchführen zu müssen.\r\nBereits aktuell muss gem. Art. 50 Abs. 10 DelVO (EU) 2017/565 angegeben werden, wie sich die Gesamt-kosten auf die Rendite auswirken. Eine weitergehende Regulierung ist weder geboten noch sinnvoll. In die-sem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass es in den PRIIPs-KIDs ebenfalls keinen gesonderten Aus-weis zu den Auswirkungen der Zuwendungen auf die Rendite gibt. Insofern würde mit der vorgeschlagenen Ergänzung in den Ex-ante-Kosteninformationen eine weitere Information geschaffen, die die Kunden in den KIDs, die sie parallel zur Ex-ante-Kosteninformation erhalten, nicht wiederfinden werden. Diese zusätzliche Information läuft der angestrebten Harmonisierung der Informationen nach MiFID II und PRIIP-VO somit entgegen, was ebenfalls gegen die Einführung der neuen Informationspflicht spricht.\r\nWie bisher sollte es zudem weiterhin zulässig sein, mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ zu arbei-ten, d. h. dass die Darstellung als Nullrendite nach Kosten erfolgen soll (unter Annahme einer 0 % Bruttor-endite). Das hält die Deutsche Kreditwirtschaft für das sinnvollste Vorgehen und diese Vorgehensweise ent-spricht auch der bewährten Praxis im deutschen Markt. Der Ende März 2023 von der französischen Aufsicht AMF veröffentlichte Vorschlag für eine standardisierte Darstellung von Ex-ante-Kosteninformationen sieht im Übrigen ebenfalls vor, dass mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ gearbeitet wird, was die Deut-sche Kreditwirtschaft nachdrücklich unterstützt.\r\nDie Ex-ante-Kosteninformation wird in der Regel durch die vertreibende Stelle erstellt. Eine Angabepflicht auf Basis einer Nettorendite wäre nicht praxistauglich. Anders als z. B. bei den vom Produkthersteller zu er-stellenden Kostenangaben im PRIIPs-BIB (die auf dem mittleren Szenario des Produktes basieren, welches unter Verwendung historischer Daten des Basiswertes simuliert wird) lassen sich die Kosten des Vertriebs nicht konsistent addieren, ohne dass der Vertrieb bei jedem Aufruf einer Ex-ante-Kosteninformation eine komplexe Simulation durchführen müsste. Die dafür notwendige Infrastruktur müsste erst noch geschaffen werden, damit ein derart umfangreicher Datentransfer zwischen Herstellern, Datenprovidern und vertreiben-den Stellen reibungslos erfolgen kann. Der Vertrieb muss technisch an diese Daten angebunden werden und die Daten mit mathematisch komplexen Verfahren verarbeiten, um das Rechenergebnis dem Kunden dann zur Verfügung zu stellen. Für den Kunden hätte dies den Nachteil, dass die Erstellung einer Ex-ante-Kosten-information länger dauern wird als bisher. Langwierige Prozesse sind jedoch nicht im Interesse des Anlegers, sondern werden als lästig empfunden und schmälern die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt.\r\nDes Weiteren lässt sich die künftige Wertentwicklung von volatilen Finanzinstrumenten nicht prognostizieren. (vgl. EG 7 RIS-E “expected returns” – es kann sich jedoch allenfalls um eine historisch basierte Wahrschein-lichkeitsverteilung handeln, die auf Werten der Vergangenheit basiert und aus welcher sich keine verlässli-che Aussage über die Zukunft ableiten lässt). Insofern würden die aktuell sehr genauen Kosteninformationen\r\nSeite 50 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\num eine äußerst unsichere zusätzliche Angabe ergänzt, die – im Vergleich zu der Kalkulation auf einer Null-Rendite – aber auch keinen Mehrwert für den Anleger hat, sondern unter Umständen sogar zu Missverständ-nissen führt. Es steht zu befürchten, dass die Kunden vor allem auf die prognostizierte Rendite schauen wer-den und die validen Kostenangaben aus den Augen verlieren.\r\nIn diesem Zusammenhang sind auch die immensen Probleme mit den Performance-Szenarien in den PRIIPs-BIBs zu bedenken. Da die dort auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechneten Zahlen zum Teil irrefüh-rende Szenarien ergeben haben, mussten die Europäischen Aufsichtsbehörden eingreifen und den Herstel-lern die Ergänzung eines Warnhinweises in den BIBs empfehlen:19\r\n“To add under the heading of “Performance scenarios” within the section “What are the risks and what could I get in return”, an additional warning that:\r\nMarket developments in the future cannot be accurately predicted. The scenarios shown are only an indication of some of the possible outcomes based on recent returns. Actual returns could be lower.\r\nIt is recommended to highlight this text, for example by using a bold format”.\r\nDie immensen Probleme in den PRIIPs-BIBs, die nach wie vor nicht gelöst sind (so hatten die ESAs in ihrem Final Report zum parallelen PRIIP-Review weitere Anpassungen an den gesetzlichen Vorgaben empfohlen20), sollten keinesfalls in die MiFID-Kosteninformationen übertragen werden.\r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode\r\nFolgende Anforderung wurde in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 5 MiFID-E neu eingefügt:\r\n“Where the amount of any costs, associated charges or third-party payments cannot be ascertained prior to the provision of the relevant investment or ancillary service, the method of calculating the amount shall be clearly disclosed to the client in a manner that is comprehensible, accurate and un-derstandable for an average retail client.”\r\nDie Anforderung, dass die Methode zur Berechnung des Betrags dem Kunden offenzulegen ist, wenn die Höhe nicht vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung festgestellt werden kann, gilt bisher nur in Bezug auf Zahlungen Dritter (Zuwendungen), siehe Art. 24 Abs. 9 UAbs. 2 MiFID. Von einer Erweiterung dieser Anforderung auf sämtliche Kostenpositionen innerhalb der Kosteninformation, wie in der Kleinanlegerstrategie vorgesehen, sollte unbedingt Abstand genommen werden, da die Kostenin-formationen dadurch aufgebläht anstatt verschlankt werden würden (weitere Förderung des Information Overload anstatt Entlastung).\r\nFür Kunden wird eine derart umfangreiche und komplexe Darstellung zudem unverständlich, so dass die Kunden die Information de facto nicht lesen.\r\nDie Vorgabe stößt zudem auf massive Umsetzungsschwierigkeiten, weil den vertreibenden Häusern die Kal-kulationsmethoden für Produktkosten nicht bekannt sind. Diese Daten müssten künftig von den Produkther-stellern zusätzlich zu den zahlreichen bisher schon gelieferten Kostendaten in einer automatisiert zu verar-beitenden Form für die vertreibenden Stellen (zentral) bereitgestellt werden, was mit einem sehr kostenin-tensiven Organisations- und IT-Aufwand verbunden wäre.\r\n19 ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2)ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2)\r\n20 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S.ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S. 7373\r\nSeite 51 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie bisherige Vorgehensweise, dass bei vorab nicht feststellbaren Kosten angemessene Schätzungen zuläs-sig sind (Art. 50 Abs. 8 DelVO (EU) 2017/565), hat sich in der Praxis bewährt. Es sind insoweit keinerlei Missstände oder Kundennachteile bekannt. Schätzungen sind für den Kunden zudem aussagekräftiger als eine Berechnungsmethode. Bei einer Ex-ante-Kosteninformation kann es sich der Natur der Sache nach oh-nehin immer nur um eine Prognose für die Zukunft handeln, so dass die Angabe der Berechnungsmethode lediglich eine Scheingenauigkeit erzeugen würde ohne zusätzlichen Erkenntniswert für den Kunden. Die tat-sächlichen Werte werden dem Kunden in den jährlichen Ex-post-Kosteninformationen mitgeteilt.\r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 MiFID-E wurde folgende Anforderung neu eingefügt:\r\n“calculated up to the maturity date of the financial instrument or for financial instruments without a maturity date, the holding period recommended by the investment firm, or in the absence thereof, holding periods of 1, 3 and 5 years.”\r\nEs sollte weiterhin zulässig sein, dass die im Laufe der Haltedauer anfallenden Kosten in Angaben p.a. umge-rechnet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt dringend eine entsprechende Klarstellung im Ge-setzestext. Dabei wird heute schon eine sachgerechte Annahme hinsichtlich der Haltedauer zugrunde gelegt, die entweder der Laufzeit des Produkts oder der empfohlenen Haltedauer oder (wie z. B. bei Aktien) einer anderweitig validen Annahme entspricht. Für den Kunden hat dies den Vorteil, dass er bei unterschiedlichen Haltedauern der Produkte die p.a.-Angaben nebeneinanderlegen und sehr einfach vergleichen kann. Falls mit der neuen Formulierung gemeint sein sollte, dass nunmehr sämtliche Kosten innerhalb der Gesamtlaufzeit aufaddiert werden müssen, entfällt dieser Vorteil für den Kunden. Anstelle einer Vereinfachung werden die Kosteninformationen für den Kunden somit schwerer vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Kosten grundsätz-lich nur im Jahr der Anschaffung und der Veräußerung abweichen, und in den Jahren dazwischen die Kosten konstant sind, so dass eine Simulation von 3 verschiedenen Haltedauern kaum einen Mehrwert für den Kun-den hätte.\r\nBesonders kritisch ist zudem die Vorgabe, dass die Kosten bei Produkten ohne Fälligkeitsdatum oder emp-fohlene Haltedauer für drei verschiedene Zeiträume berechnet werden müssen. Dies würde z. B. Aktien be-treffen. Um eine unnötige und für den Anleger verwirrende Komplexität zu vermeiden, sollte nur eine einzige Haltedauer angenommen werden. Die Kostendarstellung in Euro und Prozent wird sonst unnötig komplex und unübersichtlich. Hier sollte es bei der aktuellen Vorgabe bleiben, dass in diesen Fällen ein valider Zeit-raum (z. B. fünf Jahre bei Aktien) ausreicht.\r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien\r\n6.1. Einleitung\r\nSehr überraschend enthält Art. 30 Abs. 1 MiFID-E für geeignete Gegenparteien eine Rückausnahme, mit die die Kostentransparenzpflicht entgegen der gesetzgeberischen Entscheidung im MiFID Quick Fix wieder voll-umfänglich eingeführt würde.\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E sollen zudem in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien einige Stufe 2-Regelungen (Art. 50 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565) in die MiFID (Stufe 1) inte-griert werden, die aktuell nicht anwendbar sind. Inhalt dieser Regelungen ist die Möglichkeit, mit diesen Kunden Erleichterungen bei den Kosteninformationen zu vereinbaren.\r\nMit dem sog. MiFID Quick Fix hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Kostentransparenzregelungen gegenüber professionellen Kunden jedoch bereits stark eingeschränkt (keine Kostentransparenzpflicht im beratungsfreien Geschäft, Art. 29a MiFID) und gegenüber geeigneten Gegenparteien gänzlich\r\nSeite 52 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nausgeschlossen (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 MiFID). Die neu eingefügten Unterabsätze in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E stünden dazu im Widerspruch. Auch die in Art. 30 Abs. 1 MiFID-E enthaltene Rückausnahme, dass Art. MiFID 24b Abs. 1 MiFID-E bei geeigneten Gegenparteien anwendbar bleiben soll, stünde dazu im Widerspruch. Dies kann politisch nicht gewollt sein, insbesondere nicht im Rahmen einer Investmentstrate-gie für „Kleinanleger“.\r\nHintergrund für die MiFID-Quick-Fix-Erleichterungen war, dass professionelle Kunden und geeignete Gegen-parteien die auf Kleinanleger zugeschnittenen obligatorischen Kosteninformationen grundsätzlich nicht benö-tigen, sondern ein solches Erfordernis im professionellen Segment regelmäßig ein bürokratisches Hindernis bei der schnellen und reibungslosen Durchführung von Anlagegeschäften am Kapitalmarkt darstellen würde. In Erwägungsgrund 5 der MiFID-Änderungs-Richtlinie (EU) 2021/338 hat der EU-Gesetzgeber dazu auszugs-weise Folgendes ausgeführt:\r\n„ …. lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine standardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Infor-mationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen werden auf ihre Be-dürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienstleistungen, die für geeig-nete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, sollten daher von den Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, …“\r\nEinen nachvollziehbaren Grund für die mit dem Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagenen Einfü-gungen in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien kann die Deutsche Kreditwirtschaft nicht erkennen. Eine solche Änderung stünde vielmehr im Widerspruch zu dem Ziel, die Investitionen am Kapitalmarkt zu fördern, und würde zudem den Willen des Gesetzgebers bei der jüngst erfolgten Überarbei-tung der MiFID II im Rahmen des MiFID Quick Fix konterkarieren.\r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E\r\nUm Unsicherheiten und Widersprüche innerhalb der MiFID auszuschließen, sollten aus den zuvor genannten Gründen die zu professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien neu eingefügten Unterabsätze Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E zwingend wieder gestrichen werden.\r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E\r\nBei Art. 30 Abs. 1 MiFID-E ist aus den zuvor genannten Gründen unbedingt die Rückausnahme bzgl. der Un-anwendbarkeit von Artikel 24b “ with the exception of paragraph 1“ zu streichen.\r\nZusätzlich ist eine Korrektur der Stufe 2-Regelung in Art. 50 Abs. 1. UAbs. 2 und UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565 zu empfehlen, die im Nachgang zum MiFID Quick Fix bisher noch nicht textuell nachbearbeitet worden ist.\r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen\r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen\r\nMit Art. 24b Abs. 4 MiFID-E werden neue Anforderungen an die jährlichen Ex-post-Kosteninformationen ein-geführt. Dabei sieht der Gesetzesentwurf unterschiedliche Pflichten für die Wertpapierfirmen vor, je nach-dem, welche Dienstleistung (Depotführung, Vertrieb oder beides) sie erbringen. Um die „Informationsflut“ für Kunden nicht zu vergrößern, sollte zwingend eine Klarstellung aufgenommen werden, dass es ausrei-chend ist, wenn der Kunde von einem der Verpflichteten (z. B. dem Depotführer) das jährliche Reporting mit\r\nSeite 53 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nallen erforderlichen Angaben erhält. Unter keinen Umständen sollte ein zusätzliches Reporting eingeführt werden.\r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload\r\nZudem soll das jährliche Reporting auch um Aspekte erweitert werden, die bislang weder im jährlichen Re-porting noch von anderen Berichtspflichten erfasst wurden und somit nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission neu eingeführt werden sollen. Dabei handelt es sich um die angefallenen Steuern und die er-zielte Rendite (taxes and net annual performance) jedes Finanzinstruments gemäß Art. 24b Abs. 4 UAbs. 1 Buchst. (c) und (e). Bei allen zusätzlichen Informationen besteht wiederum das Problem, dass die bereits sehr umfangreichen Reports durch die zusätzlichen Informationen weiter aufgebläht werden und die Gefahr besteht, dass die Kunden die zu detaillierten Reports gar nicht erst lesen (siehe dazu bereits die Hinweise aus den o. g. Studien).\r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565\r\nSoweit entgegen dem nachdrücklichen Votum der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ausweitung der jährli-chen Reports festgehalten wird, sollte auf Stufe 1 (z. B. in einem der Erwägungsgründe) deutlich gemacht werden, dass die größtenteils redundanten Quartalsreports nach Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565, die ebenfalls eine Aufstellung der gehaltenen Finanzinstrumente, den Marktwert und andere Angaben enthalten, auf Grund der parallelen Erweiterungen der jährlichen Reports entfallen können.\r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings\r\nIn Art. 24b Abs. 5 UAbs. 1 MiFID-E ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach jährliche Reportings nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Wertpapierfirma ihren Kleinanlegern Zugang zu ei-nem Online-System bietet, das als dauerhafter Datenträger gilt, bei dem der Kleinanleger leicht auf aktuelle Abrechnungen mit den einschlägigen Angaben pro Instrument gemäß Art. 24b Abs. 4 MiFID-E zugreifen kann, und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal jährlich auf diese Abrechnungen zugegriffen hat.\r\nEine solche Ausnahmeregelung gibt es heute schon bei den MiFID-Regelungen zu den Quartalsberichten (Art. 63 Abs. 2 UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565) und hat sich dort jedoch nachweislich als nicht praxistauglich erwiesen. Denn der Besuch der Online-Plattform und der Aufruf der Unterlagen liegt der Natur der Sache nach in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Es handelt sich somit um eine „Schein-Lösung“, die von den Wertpapierfirmen nicht umgesetzt werden kann und aus diesem Grund nicht nochmals mit der Kleinan-legerstrategie aufgegriffen werden sollte.\r\n8. Umsetzungsfristen\r\nFür jegliche Änderungen bei den Vorgaben der Kosten- und Zuwendungstransparenz müssen ausreichende Umsetzungsfristen vorgesehen werden. Insbesondere die vorgeschlagenen Fristen für die Standardisierung von Kosteninformationen sind so kurz, dass sie in der Praxis nicht machbar wären. Art. 24b Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E sieht vor, dass ESMA für die Erarbeitung eines Entwurfs für die technischen Standards 18 Monate Zeit haben soll, ohne dass zugleich eine Umsetzungsphase für die Wertpapierfirmen vorgesehen ist (Erlass durch die Europäische Kommissionvorgesehen gemäß Art. 24b Abs. 2 UAbs. 3 MiFID-E). Nach der Veröffent-lichung der Standards durch die Europäische Kommissionbenötigen die Wertpapierfirmen jedoch eine eigene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten, um die mit hohem organisatorischen und IT-Aufwand verbun-denen Standardisierungsvorgaben umzusetzen. Der Fristlauf dazu darf erst nach der Veröffentlichung der Standards beginnen.\r\nSeite 54 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n9. Detailanmerkungen\r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “in the required format” neu eingefügt. Diese Worte sind überflüssig und sollten gestrichen werden, da sie zu Unsicherheiten führen würden. Es ist unklar, ob mit den Worten die elektronische Form (gemäß Art. 24 Abs. 5a MiFID) oder das im Entwurf für die Kleinanle-gerstrategie neu vorgeschriebene standardisierte Darstellungsformat gemeint ist, zu dem ESMA erst noch die technischen Standards entwickeln soll. Die Worte sind zudem entbehrlich, da an anderer Stelle gebündelt und eindeutig geregelt wird, dass die elektronische Form als Standard gilt (siehe Art. 24 Abs. 5a MiFID, ak-tuelle Fassung) und dass eine standardisierte Darstellung der Kosten eingehalten werden soll (siehe Art. 24b Abs. 2 MiFID-E).\r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “or transactions” neu eingefügt. Bisher gibt es nur eine Unterscheidung zwischen Dienstleistungskosten und Produktkosten (vgl. Art. 24 Abs. 4 Buchst. (c) MiFID:\r\n“information relating to both investment and ancillary services, including the cost of advice, where rel-evant, the cost of the financial instrument recommended or marketed to the client and how the client may pay for it, also encompassing any third-party payments...”)\r\nDiese beiden Kategorien sind auch ausreichend und in der Praxis etabliert. Damit werden sämtliche anfallen-den Kosten abgedeckt. Welche Bedeutung die im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie nunmehr neu einge-fügte zusätzliche Formulierung “or transactions” haben soll und welche Kategorie neben Dienstleistungs- und Produktkosten damit neu erfasst werden soll, ist unklar. Diese Unklarheit dürfte in der Praxis zu Unsicherhei-ten führen. Zugleich gibt es bei Transaktionen keine Lücke, die durch die Ergänzung geschlossen werden könnte. Denn alle bei Transaktionen anfallenden Kosten sind entweder als Dienstleistungs- oder als Produkt-kosten zu qualifizieren. Sie sind somit bereits durch diese beiden bekannten Kategorien vollständig abge-deckt und werden somit zuverlässig offengelegt.\r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) wurden die Worte:\r\n“any third-party payments paid or received by the firm in connection with the investment services provided to the client or potential client“\r\nneu eingefügt. Bei dem Begriff „paid“ ist unklar, welche Fallgestaltung gemeint sein könnte, die im Rahmen einer Kosteninformation relevant werden könnte. Die Einfügung sollte daher rückgängig gemacht werden, da insoweit kein Regelungsbedarf besteht und die Einfügung lediglich zu Unsicherheiten bei der Auslegung füh-ren würde.\r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”)\r\nArt. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E lautet: „the relevant format for the provision of any costs, asso-ciated charges and third- party payments…”. Diese Formulierung ist unglücklich verkürzt. Gemeint sein dürfte wohl die Zurverfügungstellung der Information (und nicht der Kosten): “provision of information on any costs…”. Um Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Regelungen zu vermeiden, sollte dies korrigiert werden.\r\nSeite 55 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften\r\nEG 7 RIS-E\r\nEG 27 RIS-E\r\nEG 28 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nArt. 24b MiFID-E\r\nSeite 56 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVIII. Kundenklassifizierung\r\nDer Entwurf sieht Erleichterungen für die Hochstufung zum professionellen Kunden vor (Anhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E). Die DK begrüßt den Vorstoß, da die aktuellen Vorgaben (10 Geschäfte von erheblichem Um-fang pro Quartal; Vermögen über 500.000 EUR und/oder berufliche Position im Finanzsektor, wobei mindes-tens zwei Kriterien erfüllt sein müssen) sehr hoch angesetzt sind.\r\nNach dem Entwurf müssen – wie bislang – mindestens zwei Kriterien erfüllt sein, damit ein Kunde zum Pro-fessionellen Kunden hochgestuft werden kann.\r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E\r\nDer Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen (Entwurf sieht insoweit keine Änderung vor).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft regt an, die Voraussetzungen dieser Fallgruppe zu modifizieren. So könnten Kunden, die über einen Zeitraum von fünf Jahren Erfahrungen in einem relevanten Markt (z. B. Aktien, Zerti-fikate oder Fonds) gesammelt haben und in diesem Markt durchschnittlich mindestens 20 Geschäfte getätigt haben, zum Professionellen Kunden für diesen Markt hochgestuft werden.\r\nBegründung: Aktuell besteht das Problem der „Volatilität“ (Schwellenwerte können sich von Jahr zu Jahr än-dern und sind von der Wertpapierfirma regelmäßig zu prüfen). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Kunde, der in einem Jahr aufgrund Erfüllung der Schwellenwerte als Professioneller Kunden eingestuft wurde, diesen Status im nächsten Jahr wieder verlieren sollte. Es kommt oft vor, dass sich Kunden beschwe-ren, wenn sie den Status als Professioneller Kunden wieder verlieren.\r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E\r\nDie DK begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagene Herabsetzung der Schwellenwerte für das erforderliche Fi-nanzvermögen von aktuell über 500.000 EUR auf nur noch 250.000 EUR (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Die DK hält aber aus Sicht der Praxis die vorgeschlagene Zeitraumbetrachtung (Durchschnitt der letzten drei Jahre) für die Berechnung der Vermögensverhältnisse für problematisch bei Neukunden. Für Kunden, die noch nicht drei volle Jahren Kunde sind, sollte eine Stichtagsbetrachtung ausreichen.\r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E\r\nDie DK begrüßt die Neufassung des Merkmals der „Erfahrung im Finanzsektor“ sowie die Neueinführung des Merkmals „Ausbildungsnachweis“.\r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E\r\nDie DK begrüßt die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung von großen Unternehmen. So sollen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, zum Professionellen Kunden hochge-stuft werden können: Bilanzsumme von 10 Mio. EUR, Umsatzerlöse von 20 Mio. EUR und/oder Eigenmittel von 1 Mio. EUR.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft versteht die neue Bestimmung in Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 Mi-FID-E dahingehend, dass es sich bei ihr um eine zusätzliche Möglichkeit für juristische Personen handeln soll, die bisherigen Kriterien für die Einstufung als professioneller Kunde auf Antrag nach Anhang II Abschnitt II.\r\nSeite 57 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nUAbs. 5 MiFID aber unverändert auch bei juristischen Personen Anwendung finden können. Dies sollte im Gesetz klargestellt werden.\r\nUm auch Projektgesellschaften (z. B. für Solar-/Windparks) die Möglichkeit zur Hochstufung zu geben, regt die Deutsche Kreditwirtschaft an, alternativ zur Bilanzsumme von 10 Mio. das Investitionsvolumen (z. B. ebenfalls 10 Mio.) als Merkmal aufzunehmen. Denn Projektgesellschaften haben immer einen wirtschaftli-chen Hintergrund mit relativ hohen Investitionssummen und einer relativ langen wirtschaftlichen Nutzungs-dauer. Allerdings sind diese oft frisch gegründet und können daher die Schwellenwerte nicht erfüllen (z. B. weil es noch keine Bilanzsumme gibt). Insoweit ist dieses zusätzliche Merkmal geboten, zumal die entspre-chenden Geschäfte i. d. R. durch eine professionelle und erfahrene Finanzabteilung durchgeführt werden.\r\nFerner soll nach dem letzten Satz des neuen UAbs. 6 die juristische Person bewerten, ob ihr gesetzlicher Vertreter u. a. in der Lage ist, Investmententscheidungen in Übereinstimmung mit den Zielen, Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der juristischen Person zu treffen und die Risiken angemessen zu beurteilen. In der Praxis werden Unternehmen ohnehin nur solche Personen mit einer Vollmacht ausstatten, die diese Kriterien erfüllen. Darüber hinaus sieht die Deutsche Kreditwirtschaft aber nicht, wie die Wertpapierfirma dies „bewerten“ können soll und sprechen uns daher für eine Streichung dieses Satzes aus.\r\nIn Abweichung zur derzeitigen gesetzlichen Regelung der MiFID II regt die Deutsche Kreditwirtschaft zudem an, den Begriff „Large Undertaking / große Unternehmen“ gegen den Begriff „legal entity/juristische Person“ zu ersetzen. Dies würde es ermöglichen, bestimmte Fälle aus der Anwendungspraxis z. B. größere Vereine nach deutschem Recht, ebenfalls angemessen unter den sachgerechten Bedingungen zu klassifizieren.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nAnhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E\r\nSeite 58 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIX. Zeitliche Vorgaben\r\nDie von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen deutlich zu kurz. Sie muss verlängert werden und darf erst dann beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des eu-ropäischen Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht sind. Denn erst dann können die Wertpapierfirmen tat-sächlich mit der konkreten Umsetzung der regulatorischen Vorgaben beginnen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprü-fung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 6 RIS-E\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004558","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/c3/306513/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200025.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Allgemeine Bewertung\r\nDie Europäische Kommission hat am 24.05.2023 im Rahmen ihrer Retail Investment Strategy (RIS) unter\r\nanderem einen Entwurf zur Anpassung der PRIIP-VO veröffentlicht. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt\r\ndas Vorhaben der Kommission, im Rahmen der RIS auch die PRIIP-VO zu überarbeiten. Dabei sollen\r\neinige der bestehenden Schwachstellen der regulatorischen Vorgaben abgestellt werden, so dass\r\ndie Basisinformationsblätter (BIBs) eine bessere Grundlage für die Anlageentscheidung von Kleinanlegern\r\nbilden können.\r\nIn ihrem Verordnungsentwurf vom 24.05.2023 hat die Kommission einige positive Änderungen vorgeschlagen,\r\nwie bspw. den Vorrang der elektronischen Bereitstellung der BIBs (dadurch entsteht ein\r\nGleichlauf mit der MiFID II) oder die Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel vom Anwendungsbereich\r\nder PRIIP-VO.\r\nGleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass die Kommission weitere Verbesserungen vorschlägt, um das\r\nVertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken und dadurch insbesondere Investitionen von Kleinanlegern\r\nzu fördern. So hatten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihrem Final Report für den\r\nPRIIPs-Review1 etliche weitere Verbesserungen vorgeschlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht\r\naufgegriffen wurden. Insgesamt sind die Vorschläge in dem Kommissionsentwurf wenig konkret und es wäre\r\nwünschenswert, nicht zu viel auf die Level 2-Ebene auszulagern. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss\r\ndaher dringend nachgebessert werden.\r\nUm das mit dem PRIIPs-Review verfolgte Ziel, die BIBs signifikant zu verbessern, zu erreichen, sollten\r\ninsbesondere weitere Punkte in das anstehende Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden (zu vielen\r\nAspekten gibt es bereits konkrete Empfehlungen der ESAs, s. dazu unter II. 2.)\r\nII. Bewertung im Einzelnen\r\n1.) Von der Kommission vorgeschlagene Änderungen\r\nZu den wichtigsten von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\na) Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel (Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDie DK begrüßt den Vorschlag, Anleihen mit Make-Whole-Klause durch eine Ergänzung der Definition der\r\nPRIP-Produkte in Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO aus dem Anwendungsbereich der PRIIP-VO herauszunehmen.\r\nDie vorgeschlagene Ausnahme wird dazu führen, dass die Produkte für Kleinanleger grundsätzlich wieder\r\nerwerbbar werden, was aktuell nicht der Fall ist und zu vielen Kundenbeschwerden führt. Zudem wird durch\r\ndie vorgeschlagene Modifikation ein Gleichlauf zur Ausnahme zur Product Governance nach der MiFID II\r\nhergestellt.\r\nb) Wegfall des Warnhinweises (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. b PRIIP-VO)\r\nDer vorgeschlagene Wegfall des Warnhinweises durch Streichung der aktuellen Regelung in Artikel 8 Absatz\r\n3 Buchst. b) PRIIP-VO wird von der DK unterstützt.\r\n1 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022.\r\nSeite 3 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nc) Definition elektronische Form (Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E)\r\nGrundsätzlich begrüßt die DK den Vorschlag zum Vorrang der Bereitstellung des BIBs in elektronischer Form nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E.\r\nUnseres Erachtens sollte jedoch die Zurverfügungstellung von BIBs per Website weiterhin möglich sein und auch als zulässiges Medium analog dem aktuellen Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E aufgenommen werden. Uns sind keine Schwachstellen oder Probleme be-kannt, die dafür sprechen würden, diese Form der Zurverfügungstellung mit der Neuregelung aufzugeben. Die vorgeschlagene Definition „Elektronische Form“ gestattet lediglich die Zurverfügungstellung mittels ei-nes dauerhaften Mediums außer Papier (vgl. neue Definition für elektronische Form in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E). Eine Zurverfügungstellung via Website, wie sie in vielen Fällen heute umgesetzt ist, ist in der neu vorgeschlagenen Definition für die elektronische Form nicht vorgesehen.\r\nAllerdings wird an einigen Stellen im neu vorgeschlagenen Artikel 14 PRIIP-VO auf die Zurverfügungstellung via Website eingegangen, so dass wir davon ausgehen, dass diese Form der Zurverfügungstellung nicht ausgeschlossen werden soll. So sieht beispielsweise Artikel 14 Absatz 2 PRIIP-VO-E die fakultative Möglich-keit vor, das BIB in elektronischer Form mittels eines interaktiven Tools bereitzustellen. Ein interaktives Tool erfüllt in der Regel jedoch nicht die Anforderungen an ein dauerhaftes Medium, wie es gemäß der Definition von Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E erforderlich ist. Auch die weiter in Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO-E vorgesehene Möglichkeit der Linklösung mit dem entsprechenden Hinweis, das BIB herun-terzuladen und zu speichern spricht dafür, dass die Zurverfügungstellung des BIBs per Website weiterhin möglich sein soll. Ebenfalls enthält Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E eine Informationspflicht gegenüber dem Kleinanleger über die Adresse der Website und der Stelle der Website, auf der das BIB zu finden ist. Ange-sichts des derzeit funktionierenden Systems der Zurverfügungstellung des BIBs über eine Website und dem aus Artikel 14 PRIIP-VO-E erkennbaren Willen, diese Art der Zurverfügungstellung weiterhin als ausreichend im Sinne der PRIIP-VO zu betrachten, sollte die vorgeschlagene Definition „elektronische Form“ oder ihre Bezugnahme in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E (vgl. Wortlaut „in elektronischer Form bereitgestellt“) entsprechend erweitert bzw. ergänzt werden.\r\nBeim BIB handelt es sich gerade nicht um ein kundenspezifisches, sondern um ein produktspezifisches Dokument, so dass die Zurverfügungstellung durch den Vertrieb über die Website des Herstellers auch aus diesem Grund sachgerecht ist. Darüber hinaus erleichtert die Website die Aktualisierungspflicht des Her-stellers aus Artikel 10 PRIIP-VO.\r\nd) Einführung eines Dashboards („Auf einen Blick“ bzw. „Product at a glance“ (Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E)\r\nIm Hinblick auf den Vorschlag der Kommission, in Artikel 8 Absatz 3 Buchst. aa), einen einleitenden Über-blicksabschnitt bzw. eine zusammenfassende Übersicht (sog. Dashboard) zu Beginn des BIBs einzuführen, stellt sich uns die Frage, ob eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Informationen in den BIBs tatsächlich sinnvoll ist. Hier werden nur Informationen wiedergegeben, die der Kunde problemlos in dem nur drei Seiten langen BIB auffinden kann. Daher kann auf diesen zusätzlichen Abschnitt auch ohne weiteres verzichtet werden. Während eine einleitende Zusammenfassung bei langen Dokumenten sicherlich sinnvoll ist, erschließt sich uns der Mehrwert eines einleitenden Überblicks in einem derart kurzen Informationsblatt wie dem BIB nicht. Auf diese Weise werden auf wenigen Seiten viele redundante Informationen geschaffen.\r\nSeite 4 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass viele Hersteller bereits heute Probleme haben, die 3-Seiten-Begrenzung einzuhalten. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen (dies betrifft neben dem Dash-board auch die neuen Angaben zur Nachhaltigkeit, s. sogleich unter e)) wird dies zukünftig kaum möglich sein. Insofern sollte entweder auf die Ergänzungen verzichtet werden, aktuelle Inhalte in den BIBs entfallen (z.B. der Abschnitt Kosten oder alternativ darin anstelle des aktuellen Umfangs lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen werden, soweit es sich bei dem PRIIP um ein Finanzinstrument i. S. d. MIFID II handelt; s.u. II. 2. d)) oder die 3-Seiten-Beschränkung aufgegeben werden.\r\nSoweit allerdings ein Dashboard gewünscht oder als erforderlich angesehen wird, sollten die Produkt-Anga-ben in einer einzigen Tabelle unter einer einzigen Überschrift dargestellt werden, d.h. die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchst. a PRIIP-VO sollten mit den Angaben des neuen Artikel 8 Abs. 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E kombiniert werden. Die neuen Produktangaben, die derzeit in einem Absatz 3 Buchst. aa platziert sind und für die eine separate Überschrift vorgegeben wird, sollten daher in den vorhandenen Absatz 3 Buchst. a des Artikel 8 PRIIP-VO integriert werden. Dies würde dazu führen, dass diese Produktangaben wie derzeit der Fall zu Beginn des BIBs stehen würden, d.h. die schon vorhandene Tabelle mit der Überschrift „Produkt“ könnte um die neuen Angaben erweitert werden und die Überschrift könnte zukünftig stattdessen z.B. „Pro-duct at a glance“ lauten. Dann müsste aber die maximale Seitenanzahl auf 4 erhöht werden. Insofern keiner dieser Vorschläge angenommen wird, kann nur eine stark verkürzte Darstellung der notwendigen Angaben im „Dashboard“ erfolgen.\r\ne) Harmonisierung der Nachhaltigkeitsangaben nach MiFID II und PRIIP-VO (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga), PRIIP-VO-E)\r\nDer Entwurf der Kommission sieht in Artikel 8 Absatz 3 PRIIP-VO die Aufnahme einer neuen Regelung in Buchst. ga) vor, durch die dem BIB ein Nachhaltigkeitsabschnitt hinzugefügt werden soll. Dieser Abschnitt soll Auskunft zu zwei Nachhaltigkeitskriterien geben. Diese weichen jedoch in inhaltlicher Hinsicht von den Nachhaltigkeitspräferenzen ab, die die Berater nach Artikel 54 i.V.m. Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 in der Anlageberatung von den Kunden abfragen müssen.\r\nZudem führt die geplante Neuregelung zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs, die der Offenlegungs-VO (SFDR – VO (EU) 2019/2088) unterfallen und solchen Produkten, die vom Anwendungsbereich der SFDR ausgenommen sind. In Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga) PRIIP-VO-E ist ein Abschnitt zu Nachhaltigkeitsanga-ben nur für solche Produkte vorgesehen, für die nach der SFDR eine Verpflichtung zur Bereitstellung etwa-iger vorvertraglicher Informationen besteht. Eine solche Offenlegungsverpflichtung besteht ausschließlich für Finanzprodukte i. S. v. Artikel 2 Nr. 12 SFDR. Da der Kreis der Produkte, die der PRIIPs-VO unterliegen, zum Teil weiter ist, bedeutet dies, dass die neue PRIIPs-Anforderung für einige Produkte (z.B. Zertifikate) nicht gilt, weil sie keine Finanzprodukte i. S. d. SFDR sind. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs-Produkten und kann zu Missverständnissen bei Kleinanlegern führen. So können auch Produkte, die nicht der SFDR unterfallen, für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein. Da das oberste Ziel der PRIIP-VO die Vergleichbarkeit der Produkte ist, sind Angaben, die zu einer Ungleichbehandlung führen, zwingend zu vermeiden.\r\nZudem sollen ausweislich des Kommissionsvorschlags in den BIBs zukünftig nur zwei Informationen zur Nachhaltigkeit enthalten sein, während der Kunde in der Beratung zwischen drei (überwiegend völlig anders gelagerten) Produktgruppen wählen kann, die verschiedentlich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte berück-sichtigen (siehe Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a bis c DelVO (EU) 2017/565). Die Kunden werden die nachhaltig-keitsbezogenen Inhalte des Beratungsgesprächs somit nicht in dem BIB wiederfinden. Dies ist nicht sach-gerecht.\r\nSeite 5 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nUm ein widersprüchliches Vorgehen in der Anlageberatung und beim BIB zu vermeiden, müssen sich die Angaben zur Nachhaltigkeit in den BIBs an den bestehenden MiFID II-Vorgaben in Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 orientieren.\r\nDie Aufnahme von jeglichen Nachhaltigkeitsaspekten sehen wir ferner nur dann als umsetzbar an, wenn gleichzeitig die Seitenanzahl des BIBs auf 4 Seiten erweitert wird oder andere Informationen, die für die Kleinanleger entbehrlich sind, da sie diese auf anderem Wege erhalten (dies gilt insbesondere für die Kos-tenangaben in den BIBs, die bereits in den ex-ante Kostenausweisen nach MiFID II enthalten sind), wegfal-len. Die Kapazität von lediglich drei Seiten ist nicht ausreichend, um einen neuen Abschnitt zu Nachhaltig-keitsaspekten in das BIB zu integrieren.\r\nSchließlich sollte klargestellt werden, dass Angaben zur Nachhaltigkeit nur bei Produkten erforderlich sind, die für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein können und nicht bei Produkten, die für Anle-ger mit Nachhaltigkeitspräferenzen nicht geeignet sind. Für die letztgenannten Produkte sollte ein kurzer Hinweis, dass das Produkt keine nachhaltigen Ziele verfolgt, ausreichend sein.\r\nf) Änderungen im Hinblick auf die Aktualisierung von Basisinformationsblättern (Art. 10 Abs 2 Buchst. b PRIIP-VO-E)\r\nDie vorgeschlagene Änderung in Artikel 10 Absatz 2 Buchst. b) PRIIP-VO-E ist im Hinblick auf die bisherigen Vorgaben zur Bereitstellung von Basisinformationsblättern und dem Sinn und Zweck der PRIIP-VO weder nachvollziehbar noch sachgerecht. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 PRIIP-VO handelt es sich bei den im BIB enthaltenen Informationen um vorvertragliche Informationen, die dem Kleinanleger gemäß Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO von der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, zur Verfügung zu stellen sind, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden ist. Ein PRIIP, welches nicht bzw. nicht mehr an Kleinanleger angeboten wird, kann von Kleinanlegern auch nicht mehr erworben werden, so dass es keiner Veröffentlichung / Zurverfügungstellung und auch keiner Über-arbeitung des BIBs mehr bedarf. Wir schlagen daher vor, Artikel 10 Absatz 2 b) PRIIP-VO nicht wie vorge-schlagen abzuändern und bei Maßnahmen auf Level 2 zu berücksichtigen, dass nicht (mehr) angebotene PRIIPs an Kleinanleger keines BIBs bedürfen.\r\ng) Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller und vertreibende Stellen erforder-lich in Artikel 14 Absätze 2 bis 4 PRIIP-VO-E2\r\nIn Artikel 14 PRIIP-VO-E sind in den Absätzen 2 bis 4 Vorschläge enthalten, die die grundsätzlich unter-schiedliche Aufgabenstellung zwischen Produkthersteller und der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, verkennen. Gemäß der PRIIP-VO ist der Hersteller für die Erstellung und die Inhalte des BIBs verantwortlich und der Berater/Vertrieb für die Zurverfügungstellung des vom Hersteller erstellten und ver-öffentlichten BIBs. Diese unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen bei Vorschlägen zur Digitalisierung zwingend beachtet werden. Artikel 14 PRIIP-VO richtet sich ausschließlich an den Bera-ter/Vertrieb und sollte dementsprechend nur diesbezügliche Regelungen enthalten, die vom Berater/Ver-trieb auch erfüllt/umgesetzt werden können.\r\n2 Die hier genannte Nummerierung bezieht sich auf die englische Fassung des Kommissionsvorschlags; die deutsche Fassung des Kommissionsvorschlags beginnt in Artikel 14 mit Absatz 2 und hat folglich eine abweichende Nummerierung.\r\nSeite 6 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nh) Zurverfügungstellen des BIB in elektronischer Form (Artikel 14 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDer Vorschlag der Kommission, dass auch das BIB zukünftig vorrangig elektronisch bereitgestellt werden soll, ist sehr positiv. Die DK unterstützt die vorgeschlagene Änderung des Artikels 14 Absatz 1 PRIIP-VO (mit Ausnahme der anpassungsbedürftigen Definition der elektronischen Form; s.o. II. 1. c)). Der Vorrang trägt zum einen der zunehmenden Digitalisierung Rechnung und hilft zum anderen, enorme Mengen an Ressourcen einzusparen, wenn die Dokumente nur noch auf Kundenwunsch in Papierform bereitgestellt und ggf. postalisch versandt werden müssen (Nachhaltigkeit).\r\nSchließlich wird durch die Modifikation ein Gleichlauf mit der Bereitstellung der Informationen nach der MiFID II erreicht, die ebenfalls vorrangig elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Aktuell stößt es bei den Kunden auf großes Unverständnis, dass die einen Dokumente bei der Ordererteilung oder in der Be-ratung elektronisch und die anderen in Papierform bereitgestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Harmo-nisierung würde diese Problematik entfallen, was ebenfalls sehr zu begrüßen ist.\r\ni) Personalisierung (Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E)\r\nDer Möglichkeit, kundenindividuelle BIBs anzubieten, stehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch ge-genüber.\r\nDer Ursprungsgedanke bei der BIB-Einführung war, verschiedenste Anlageprodukte für den Kleinanleger auf drei Seiten in standardisierter Form darzustellen und sie vergleichbar zu machen. Es könnten sich je nach eingegebenen Parametern für das gleiche Produkt erheblich abweichende Basisinformationsblätter ergeben, deren Unterschiede für den Kleinanleger nicht nachvollziehbar sind. Durch eine Individualisie-rungsmöglichkeit für den Kunden entsteht zudem die Gefahr, dass ein Nutzer in Unkenntnis der unter-schiedlichen Produkt- und/oder Kostenkomponenten der einzelnen Anlageprodukte (u.a. Anlagezertifikat, Fonds, strukturierte Anleihe oder Versicherungs-PRIIP) im Ergebnis weniger Vergleichbarkeit erreicht. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, ein BIB zu schaffen, um Produkte miteinander vergleichen zu können. Dieser Vergleich ist bei einer freiwilligen Individualisierung nicht möglich.\r\nDes Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Inhalte des BIBs als auch die Erstellung des BIBs selbst dem Produkthersteller obliegen und nicht dem Berater/Vertrieb. Dem Berater/Vertrieb liegen weder die den Berechnungen zugrundeliegenden Daten vor, noch liegt der Inhalt das BIBs in seiner Verantwortung. Mit dieser Vorschrift werden Verantwortlichkeiten vermischt. Zudem verweisen wir auf unsere Stellung-nahme zum European Single Access Point (ESAP)3, mit der wir uns gegen ein maschinenlesbares Format der Basisinformationsblätter aussprechen.\r\nDurch die in der PRIIP-VO-E angelegte Möglichkeit zur Personalisierung entsteht durch kundenindividuelle BIB ein deutlich höherer Aufwand für Archivierung und evtl. Referenzierung. Für die Vertriebsstellen ist es unmöglich, das vom Kunden generierte BIB im eigenen Haus zu archivieren. Bei der Vielzahl der angebo-tenen PRIIPs potenziert sich die dafür benötigte Speicherkapazität.\r\nUm Kleinanlegern ab dem Einführungstermin weiterhin einen problemlosen PRIIP-Erwerb zu ermöglichen, müsste bei der weiteren Detaillierung darauf geachtet werden, dass die Anfrage des Vertriebs nach einem automatisiert erstellten BIB weiterhin ohne die Übermittlung von kundenindividuellen Konditionen erfolg-reich beantwortet und in diesem Fall ein BIB mit Standardkonditionen zur Verfügung gestellt wird. Die ex\r\n3 Abrufbar unter https://die-dk.de/themen/stellungnahmen/european-single-access-point/.\r\nSeite 7 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nante-Kosteninformation nach MiFID II stellt heute bereits sicher, dass der Kunde auf Basis von individuellen Konditionen die Auswirkungen seiner Kosten detailliert dargestellt bekommt. Kundenindividuelle BIB stel-len nur ein Zusatzangebot dar, welches über einen separaten Deeplink durch den Kunden bei Interesse in Anspruch genommen werden kann. Wir glauben nicht, dass die angedachten Simulations- und Konfigura-tionsmöglichkeiten wirklich auf Nachfrage stoßen werden. Schon heute nutzen insbesondere „Selbstent-scheider“ die BIBs nicht für die Auswahl der von ihnen erworbenen PRIIPs.\r\nAuf die Regelung einer Personalisierung in Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E sollte daher verzichtet und die Vorschriften gestrichen werden. Soweit jedoch an diesem Vorschlag festgehalten wird, muss die optionale Ausgestaltung unbedingt beibehalten werden.\r\nArtikel 14 Absatz 3 Buchst. c) PRIIP-VO-E sollte auch im Falle einer optionalen Ausgestaltung gestrichen werden. Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden allgemein in der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) geregelt.\r\nj) Layering (Artikel 14 Absatz 4 PRIIP-VO-E)\r\nDen Mehrwert des vorgeschlagenen Layering-Formats im Vergleich zu einem bewährten elektronischen Dateiformat (z.B. PDF) können wir nicht erkennen. Aus Sicht der Hersteller werden hierdurch auch die Haftungsrisiken verstärkt.\r\nSollten Kunden nach wie vor die papierhafte Form bevorzugen, ist zudem fraglich, wo die Informationen, die durch Layering zur Verfügung gestellt werden, für diese Kunden sichtbar werden. In diesem Fall wäre eine Erweiterung der Seitenzahl nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 PRIIP-VO unabdingbar, um ein mehrschich-tiges BIB als Papierdruck zu generieren. Ferner besteht die Gefahr, dass eingebettete Inhalte bei einer Anzeige andere relevante Inhalte verdecken und in der Druckversion (z.B. im Rahmen einer Geeignetheits-erklärung) dadurch zivilrechtliche Risiken entstehen. Des Weiteren bestehen aus unserer Sicht Bedenken im Hinblick auf die technische Zuverlässigkeit eines solchen Formats. Die Anzeige eines BIBs in einem einzigen Dokument „im PDF-Format“ erscheint deutlich zuverlässiger als die Bereitstellung einer visuali-sierten Layering-Oberfläche. Zudem wird hier wieder verkannt, dass der Berater/Vertrieb lediglich für die Zurverfügungstellung des BIBs verantwortlich ist und nicht für dessen Erstellung und Gestaltung.\r\nDie Nutzung des Layering sollte daher - wie vorgeschlagen - unbedingt optional ausgestaltet und keines-falls verpflichtend sein.\r\nk) Informationspflicht bezüglich der Website, über die das BIB bereitgestellt wird (Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E)\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass sich die Neuregelung in Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E lediglich auf die Fälle bezieht, in denen das BIB dem Anleger über eine Website zur Verfügung gestellt wird (vgl. unsere Anmerkung zur Erweiterung der Definition der elektronischen Form oben unter II. 1. c)).\r\nl) BIB auf der Website des Beraters/Vertriebs (Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E)\r\nEine Streichung von Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich. Das BIB ist nicht auf der Website des Beraters/Vertriebs zu veröffentlichen, sondern lediglich auf der Website des Produktherstellers. Eine zusätzliche Veröffentlichungspflicht auf der Website des Beraters/Vertriebs ist\r\nSeite 8 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nnicht sachgerecht und auch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der PRIIP-Hersteller das BIB auf seiner Website zur Verfügung stellt und die Vertriebsstelle bzw. der Kleinanleger hierauf Zugriff haben. Eine Umstellung der seit Jahren gelebten Praxis ist nicht nachvollziehbar. Zudem würde es zu einer unnö-tigen und nicht nachhaltigen Duplizierung von Daten führen. Im Übrigen ist hinsichtlich der neuen Down-loadmöglichkeit auf der Website des Beraters bzw. der Vertriebsstelle zu beachten, dass ein BIB als vor-vertragliche Information lediglich bis zum Kaufabschluss benötigt wird (vgl. Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO). In diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht für den Hersteller zur Bereitstellung früherer Fassungen des BIB an den Kleinanleger nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 PRIIP-VO-E aus unserer Sicht nicht nachvoll-ziehbar. Der Hersteller hat in der Regel keinen Kontakt zum Kleinanleger, so dass ihm nicht bekannt ist, welche Version des BIBs der Kleinanleger von der Vertriebsstelle erhält.\r\nDes Weiteren sollte zwingend auf eine Harmonisierung der unterschiedlichen europäischen Regulierungen, hier insbesondere der Regulierung zum ESAP geachtet und unnötige Dopplungen von Informationen ver-mieden werden.\r\n2.) Aspekte, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollten\r\nIn ihrem Final Report für den PRIIPs-Review4 hatten die ESAs etliche weitere Verbesserungen vorge-schlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Aus unserer Sicht sollten die folgen-den Punkte in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden:\r\na) Erleichterung bei der Bereitstellung von BIBs für Sparpläne (Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO)\r\nBei Sparplänen ist den Kunden aktuell bei jeder wesentlichen Änderung des BIBs ein aktuelles BIB bereit-zustellen. Allein bei zwei großen Anbietern im deutschen Markt betrifft diese Anforderung weit über zehn Mio. Sparpläne und erzeugt sehr hohe Kosten.\r\nBei den Kunden bewirken die wiederholten Informationen zu bereits bekannten Produkten den viel kriti-sierten „Information overload“. In dem o. g. Final Report hatten die ESAs eine Vereinfachung der Informationspflicht vorgeschlagen, wonach den Kunden einmalig ein Link bereitgestellt wird, über den sie das jeweils aktuelle BIB abrufen können.5 Der Vorschlag der Kommission greift diese Empfehlung leider nicht auf.\r\nDie von den ESAs empfohlene Modifizierung sollte unbedingt übernommen werden, um den viel beklagten Information overload zu reduzieren.\r\n4 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022.\r\n5 Konkret hatten die ESAs folgende Regelung vorgeschlagen, die die aktuelle Vorgabe in Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO ersetzen sollte:\r\n“Where successive transactions regarding the same PRIIP are carried out on behalf of a retail investor in accordance with instructions given by that retail investor to the person selling the PRIIP prior to the first transaction, the obligation to provide a key information document under paragraph 1 shall apply only to the first transaction, and to provide a detailed description where the revised key information document in accordance with Article 10 can be found. Additionally, prior to an additional subscription, the latest revised version of the key information document shall be provided to the retail investor upon request.”\r\nSeite 9 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nb) Begrenzung der Informationspflicht auf Privatkunden\r\nAktuell erhalten auch professionelle Kunden beim Kauf von OGAW-Fonds ein BIB, das nach der PRIIP-VO nur für Privatkunden vorgesehen ist.6 Hintergrund ist, dass die OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) weiterhin eine Informationspflicht gegenüber professionellen Kunden enthält, durch die die Bereitstellung der BIBs erfüllt werden kann (was in der Praxis regelmäßig passiert).\r\nDie Informationspflichten sollten unbedingt auf Privatkunden beschränkt und das rechtliche Nebeneinander von BIB und wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), die in der Praxis nicht mehr eingesetzt werden, beendet werden (Abbau von unnötigem Bürokratismus). Dafür ist eine Streichung der Artikel 78 bis 82a der OGAW-Richtlinie erforderlich (dies ist möglich, da die OGAW-Richtlinie ebenfalls im Rahmen der Retail Investment Strategy überarbeitet wird).\r\nc) Beschränkung des Anwendungsbereichs der PRIIP-VO auf Anlageprodukte\r\nDie PRIIP-VO erfasst aktuell auch Produkte zur Absicherung (Hedging) wie OTC Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispielsweise Zah-lungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. Auf diese Produkte passen die auf Anlageprodukte zugeschnittenen Regelungen nicht (Bsp.: Kunde muss über Gefahr des Verlusts des Anlagebetrags informiert werden – bei OTC Derivaten gibt es keinen Anlage-betrag).\r\nAus diesem Grund mussten die ESAs die gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu den Inhalten der BIBs für OTC Derivate bereits durch Q&A ändern, um irreführende Informationen zu vermeiden oder zu-mindest zu reduzieren.7\r\nUm zu vermeiden, dass auf Grund unpassender regulatorischer Vorgaben BIBs mit irreführenden Inhalten erstellt werden, sollte der Anwendungsbereich der PRIIP-VO auf Anlageprodukte beschränkt werden, auf die die Vorgaben zugeschnitten sind. Somit sollten Produkte zur Absicherung (Hedging) vom Anwendungs-bereich ausgenommen werden.\r\nd) Hilfsweise: Ausnahme für Devisentermingeschäfte (Harmonisierung mit MiFID II)\r\nSofern der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht komplett auf Anlageprodukte beschränken sollte (s. dazu oben unter c)), sollte er jedenfalls für Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund klarstellen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen.\r\nMit einer expliziten Klarstellung, dass Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund nicht unter die PRIIP-VO fallen, würde zugleich ein Gleichlauf mit der MiFID II erreicht, da Artikel 10 der DelVO (EU) 2017/565 eine explizite Ausnahme für diese Produkte vorsieht.\r\n6 Im 7. Erwägungsgrund der PRIIP-VO heißt es auszugsweise wie folgt: “Für institutionelle Anleger konzipierte Investmentfonds sind ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da sie nicht für den Verkauf an Kleinanleger be-stimmt sind.”\r\n7 ESAs: Questions and answers (Q&A) on the PRIIPs Key Information Document (KID) (JC 2017 49) vom 21. Dezember 2022, S. 46 f.\r\nSeite 10 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nInsofern würde die Klarstellung zum nicht gegebenen Anwendungsbereich der PRIIP-VO einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Vorgaben nach MiFID II und PRIIPs schaffen, die eines der wesentlichen Ziele der RIS bildet.\r\ne) Harmonisierung der Produktkosten nach MiFID II und PRIIP-VO\r\nDie Tatsache, dass die Produktkosten unter MiFID II und der PRIIPs-VO unterschiedlich berechnet werden, verursacht große praktische Probleme. Unter anderem gibt es einen Unterschied im Umgang mit Zuwen-dungen. Während die Produktkosten nach der PRIIP-VO Zuwendungen enthalten, sind Zuwendungen nach MiFID II Teil der Dienstleistungskosten, so dass die Produktkosten nach MiFID II ohne Zuwendungen of-fengelegt werden müssen.8\r\nDies bedeutet, dass Kunden unterschiedliche Informationen über die Produktkosten zu ein und demselben Produkt erhalten (wenn es sich sowohl um ein PRIIP als auch um ein Finanzinstrument i.S.d. MiFID II handelt), selbst wenn beide Informationsblätter ihre Berechnungen auf denselben Anlagebetrag von EUR 10.000,- stützen. In einem von einer großen deutschen Bank vorgelegten Beispiel wurden für dasselbe Produkt Produktkosten i.H.v. EUR 246,28 (1,38 % p.a.) auf der Grundlage eines Anlagebetrags von EUR 10.000,- angegeben, wenn es nach der PRIIP-VO berechnet wurde, und Produktkosten i.H.v. EUR 111,27 (0,56 % p.a.) auf der Grundlage desselben Anlagebetrags bei einer Berechnung nach MiFID II.\r\nDiese Diskrepanz, die den Anlegern erklärt werden muss und trotzdem kaum nachvollziehbar ist, resultiert aus der mangelnden Kohärenz der Vorschriften für die Kostenberechnung nach PRIIP-VO und MiFID II.\r\nAm einfachsten kann die Divergenz zwischen der Kostendarstellung nach der PRIIP-VO und der MiFID II dadurch beseitigt werden, dass auf die Darstellung der Kosten im BIB verzichtet wird (oder alternativ anstelle des aktuellen Umfangs im Abschnitt Kosten lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen wird), wenn es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Finanzinstrument i.S.d. MIFID II handelt. Stattdessen könnte ein Verweis auf die zusätzliche Kosteninformation aufgenommen werden. Dadurch würden Diskrepanzen vermieden und der Kunde dennoch gemäß den Anforderungen der MiFID II über die Kosten informiert.\r\nf) Entfernung der impliziten Transaktionskosten\r\nDie impliziten Transaktionskosten sind methodisch für einen Produktvergleich nicht geeignet und in ihrer impliziten Natur für Privatkunden nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurden sie bereits aus dem Kostencap des „pan-european pension products“ (PEPP) gestrichen (Artikel 12 Delegierte Verordnung (EU) 2021/473). Dies sollte jedenfalls bei der nachfolgenden Überarbeitung der Level 2-Regelungen Berück-sichtigung finden. Wir würden es begrüßen, wenn hierzu in den Erwägungsgründen ein Hinweis aufgenom-men würde.\r\n8 Zu Letzterem siehe ESMA: Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics (ESMA35-43-349), Ab-schnitt 9: Information on costs and charges, Antwort auf Frage 7.\r\nSeite 11 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\n3.) Übergreifendes Problem: Zu kurze Umsetzungsfrist\r\nÜberdies ist die Umsetzungsfrist viel zu kurz: So sollen die neuen Vorgaben bereits 18 Monate nach deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar sein. Zugleich sollen die ESAs binnen 12 Monaten einen Vorschlag für die geänderten Level 2-Vorgaben vorlegen. Im Anschluss erarbeitet die Kommission einen offiziellen Verordnungsentwurf. Auf Basis dieses Zeitplans steht bereits jetzt fest, dass die geänder-ten Level 2-Vorgaben, auf die die Hersteller für die Erstellung der neuen PRIIP-BIBs zwingend angewiesen sind, nicht rechtzeitig vorliegen werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan wird nicht funktionieren.\r\nDie Umsetzungsfrist für die Hersteller darf daher erst beginnen, nachdem die wichtigen Detailvorgaben zur Erstellung der neuen BIBs auf Level 2 festgelegt wurden. Für die Umsetzungsfrist halten wir einen Zeitraum von 24 Monaten für angemessen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"MiFIR-Review\r\nÜbersicht über die wesentlichen Änderungen und offene Fragen\r\nDie Ausführungen geben den aktuellen Diskussionsstand innerhalb der Deutschen Kreditwirtschaft wieder.\r\nAlle Aussagen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger entgegenstehender Aussagen und Auslegungshinweise (einschließlich FAQ) der BaFin, ESMA und EU-Kommission.\r\n19. April 2024 (Version 3.0, final)\r\nInhalt\r\nI. Änderungen der MiFID ............................................................................................................................ 3\r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024) ...................................................... 3\r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID ........................................................................ 3\r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. 27 (6) MiFID ................................................................................................................................................ 3\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 3\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024) .............................................. 4\r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente ................................................................................. 4\r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen ............................................... 4\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 5\r\nII. Änderungen der MiFIR ............................................................................................................................. 6\r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und Anleihen) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 6\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Handelsplätze (Stand: 15. Februar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024) .................................... 6\r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024) ............ 6\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ........................................................................................................ 7\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024) ..................................... 8\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Wertpapierfirmen (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 9\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar 2024).............................................................................................................................................. 10\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024).............................................................................................................................................. 10\r\nSeite 2 von 16\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert am 6. März 2024 und 4. April 2024) ........................................................................................................................ 11\r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE ....................................................................................... 11\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten ................................................................................................ 13\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024) ............................................................ 14\r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ............................................................................................................................................................ 14\r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich .......................................................................... 14\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit ................................................................................................ 15\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024) ....................... 16\r\nSeite 3 von 16\r\nI. Änderungen der MiFID\r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024)\r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID\r\nArt. 27 (3) MiFID a.F:\r\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Artikeln 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, jeder Handelsplatz und systematische Internalisierer und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung stellt und dass eine Wertpapierfirma nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitteilt, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte enthalten ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente.\r\nwird wie folgt neu gefasst:\r\n‘With regard to financial instruments that are subject to the trading obligations laid down in Articles 23 and 28 of Regulation (EU) No 600/2014, Member States shall require that, following the execution of an order on behalf of a client, an investment firm inform the client of the venue where the order was executed.’\r\nIm Ergebnis entfällt die Pflicht für Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze, Ausführungsqualitätsberichte zu erstellen.\r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. 27 (6) MiFID\r\nArt. 1 (4) der Änderungsrichtlinie zur MiFID II lautet darüber hinaus wie folgt:\r\n‚paragraph 61 is deleted‘.\r\nDamit wurde auch die Pflicht zur Erstellung von Berichten der Wertpapierfirmen über die Top-5-Ausführungsplätze und die Qualität der Ausführung, die in Art. 27 (6) MiFID enthalten waren, gestrichen.\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht.\r\n1 Wortlaut Abs. 6: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und veröffentlichen“\r\nSeite 4 von 16\r\nESMA Statement vom 13. Februar 2024 (ESMA35-335435667-5871):\r\nAm 13. Februar 2024 veröffentlichte die ESMA ein „Public Statement“, wonach sie von den nationalen Aufsichtsbehörden erwartet, dass diese ihre aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Pflicht der Wertpapierfirmen zur Erstellung der Best-Execution-Berichte nach RTS 28 bis zur bevorstehenden Umsetzung der geänderten MiFID in nationales Recht depriorisieren.\r\n Die Institute können die Erstellung der für April 2024 anstehenden Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen depriorisieren.\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024)\r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente\r\nGemäß der Definition des Art. 4(1) Nr. 20 MiFID (neu) gibt es künftig den gesetzlich verpflichtenden SI-Status nur noch für Eigenkapitalinstrumente. Für Nichteigenkapitalinstrumente wie Anleihen oder Derivate ist ein freiwilliger Opt-in möglich:\r\n(20) “systematic internaliser” means an investment firm which, on an organised, frequent and systematic basis, deals on own account in equity instruments by executing client orders outside a regulated market, an MTF or an OTF, without operating a multilateral system, or which opts in to the status of systematic internaliser;”.\r\nInfolge der Neudefinition besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beim Geschäft mit Nichteigenkapitalinstrumenten nicht mehr das Risiko, allein aufgrund der Geschäftstätigkeit zum SI zu werden.\r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen\r\nAus dem Erwägungsgrund 6(b)2 MiFID (neu) ergibt sich, dass es keine quantitativen Kriterien mehr für die Berechnung des SI-Status gibt, sondern auf qualitative Kriterien abzustellen ist. Weder die MiFID noch die MiFIR enthalten nähere Bestimmungen zu den qualitativen Kriterien und es gibt auch keine Ermächtigung für die ESMA, dies auf Level II festzulegen.\r\n2 “Directive 2014/65/EU provides that an investment firm is to be considered to be a systematic internaliser only when it is deemed to perform its activities on an organised, frequent, systematic and substantial basis or when it chooses to opt-in under the systematic internaliser regime. The frequent, systematic and substantial bases are determined by quantitative criteria which have led to excessive burden for investment firms that have to perform the assessment and for ESMA that has to publish data for the calculation, and should therefore be replaced by a qualitative assessment [Markierung durch den Autor]. Considering that Regulation (EU) No 600/2014 is being amended to exclude systematic internalisers from the scope of the pre-trade transparency requirements for non-equity instruments, the qualitative assessment of systematic internalisers should apply only to equity instruments, but it should be possible for an investment firm to opt-in to become a systematic internaliser for non-equity instruments.”\r\nSeite 5 von 16\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht.\r\nBislang kann die quantitative und vierteljährlich durchzuführende Berechnung des SI-Status (sowohl für Eigenkapital- als auch für Nichteigenkapitalinstrumente) grundsätzlich nur auf Basis der Daten erfolgen, die die ESMA auf freiwilliger Basis und nach bestem Wissen (vgl.: https://www.esma.europa.eu/data-systematic-internaliser-calculations) veröffentlicht. Diese umfassen das Gesamtvolumen und die Anzahl der in der EU ausgeführten Transaktionen.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDie Streichung der SI-Pflichten für Nichteigenkapitalinstrumente in der MiFIR (siehe unten) tritt 20 Tage nach Veröffentlichung der MiFIR im Amtsblatt der EU in Kraft.\r\nEtwas anderes gilt für den Begriff des SI. Dieser wird in der MiFID definiert und ist somit binnen 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Hieraus ergibt sich eine regulatorische Diskrepanz, die es aufzulösen gilt.\r\nZwar ist eine Einstufung als SI grundsätzlich solange möglich, wie die ESMA die zur Berechnung erforderlichen Daten veröffentlicht. Eine Berechnung ergäbe jedoch keinen Sinn, da mit dem SI-Status keine Pflichten mehr verbunden sind. Aufwand und Nutzen stünden erkennbar in einem eklatanten Missverhältnis.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFID II review removed the quantitative test under Article 4(1)(20) of MiFID II as further specified in Articles 12 to 16 of Commission Delegated Regulation (EU) 2017/565 9 for determining whether an investment firm qualifies as a Systematic Internaliser. This change will only start applying once the changes to MiFID II are transposed into national law, i.e. 18 months after entry into force of the MiFID II review.\r\n Damit sind bis zur Umsetzung der geänderten MiFID im WpHG weiter die quantitativen SI-Berechnungen durchzuführen.\r\nSeite 6 von 16\r\nII. Änderungen der MiFIR\r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und Anleihen) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nDie Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente sind nur für Handelsplätze relevant.\r\nAnnahme für die Umsetzung:\r\nDurch die ersatzlose Streichung des Art. 18 MiFIR besteht für SI keine Pflicht zur Vorhandelstransparenz in Bezug auf sämtliche einbezogene Nichteigenkapitalinstrumente mehr. Diese entfällt 20 Tage nach Veröffentlichung der MiFIR (unabhängig davon, ob der SI-Status noch weitere 18 Monate berechnet werden könnte, siehe zu dieser Frage oben I.2.c)). Damit entfallen mit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Vorhandelstransparenzpflicht.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review deletes the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity instruments in Article 18 of current MiFIR. Since this amendment does not need to be supplemented by RTS, the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity instruments will cease to apply as of 28 March 2024.\r\n Damit entfallen entsprechend oben getroffener Annahme mit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Vorhandelstransparenzpflicht.\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Stand: 15. Februar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024)\r\nIn Erwägungsgrund 10 der Änderungsverordnung zur MiFIR stehen unter anderem folgende Ausführungen:\r\n“To ensure an adequate level of transparency, the price and the volume of transactions executed in respect of bonds, structured finance products and emission allowances should be made public as close to real time as technically possible. In order not to expose liquidity providers in such transactions to undue risk, it should be possible to defer the publication of certain details of the transactions. The categories of transactions for which deferrals are allowed should be determined taking into account the size of the transactions and the liquidity of\r\nthe financial instruments concerned. The exact details of the deferral regime should be determined by means of regulatory technical standards, which should be regularly reviewed in order to gradually decrease the applicable deferral duration. For the purpose of having a more stable transparency regime, a static determination of liquidity for bonds, structured finance products and\r\nSeite 7 von 16\r\nemission allowances, or classes thereof, is needed. The draft regulatory technical standards developed by ESMA should specify which issuance sizes correspond to a liquid or illiquid market in bonds, or classes thereof, until their maturity, from which transaction size in either a liquid or illiquid bond a deferral can be applied, and the duration of such a deferral in accordance with this Regulation.\r\n[…]”\r\nDie Definition des liquiden Marktes findet sich in Art. 2(1) Nr. 17 MiFIR (neu):\r\n“ ’liquid market’ means:\r\n(a) for the purposes of Articles 9, 11 and 11a:\r\n(i) as regards bonds, a market in which there are ready and willing buyers and sellers on a continuous basis, where the market is assessed according to the issuance size of the bond;“\r\nIn Art. 11 MiFIR (neu) werden bestimmte inhaltliche Vorgaben zur verzögerten Nachhandelstransparenz gemacht, inhaltlich soll die ESMA diese durch RTS auf Level II konkretisieren (vgl. Art. 11 (4) MiFIR (neu)):\r\n„ESMA shall, after consulting the expert stakeholder group established pursuant to Article 22b(2), develop draft regulatory technical standards to specify the following in such a way as to enable the publication of information required pursuant to this Article and Article 27g: […]\r\nESMA shall submit the draft regulatory technical standards referred to in the first subparagraph to the Commission by ... [nine months from the date of entry into force of this amending Regulation].”\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nGrundsätzlich treten die geänderten Regeln der MiFIR 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Allerdings setzt eine Anwendbarkeit des Art. 11 MiFIR (neu) eine Präzisierung der ESMA auf Level II voraus. Gemäß Art. 11 (4) MiFIR (neu) soll die ESMA der EU-Kommission 9 Monate nach Inkrafttreten der geänderten MiFIR Entwürfe für entsprechende Level-II-Rechtsakte vorlegen. Damit können die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen erst mit Anwendbarkeit der Level-II-Rechtsakte anwendbar werden.\r\nBis dahin gilt gemäß Art. 54 MiFIR (neu):\r\n“The provisions of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as applicable before ... [the date of entry into force of this amending Regulation] shall continue to apply until the date of application of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as applicable from that date.”\r\nSeite 8 von 16\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces significant amendments to the provisions for the deferred publication of transactions in non-equity instruments, including the removal of the provisions enabling deferrals for large-in-scale transactions, for transactions in illiquid instruments, and for transactions below the size specific to instrument threshold.\r\nIn order to ensure an orderly transition towards the new deferral regime for non-equity transactions, the current deferral regime as set out in RTS 2, and in consequence the regime specified in Level 1 prior to the MiFIR review, will continue to apply until the revised RTS 2 starts applying. In consequence, competent authorities can continue authorising deferrals until the revised RTS 2 applies.\r\nCommunication to the Commission vom 27. März 2024, C(2024) 2083 final:\r\nArticles 11 and 11a MiFIR set out rules concerning the deferred publication of the details of transactions executed in respect of bonds, structured finance products, emission allowances and derivatives. Articles 11 and 11a MiFIR are to be supplemented by Commission delegated regulations defining the calibration of the deferral schedules. As the MiFIR review has significantly amended the criteria to define such calibration, Articles 11 and 11a MiFIR cannot be supplemented adequately by Commission delegated regulation (EU) 2017/583 (“RTS 2”). In consequence, pursuant to Article 54(3) MiFIR, the deferral rules as applicable before 28 March 2024, as specified in RTS 2, continue to apply. The new deferral schedules for bonds, structured finance products, emission allowances and derivatives will apply as of entry into application of the Commission delegated regulations adopted pursuant to Articles 11(4) and 11a(3) MiFIR respectively.\r\n Die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen werden entsprechend oben getroffener Annahme erst mit Anwendbarkeit der Level-II-Rechtsakte anwendbar.\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024)\r\nArtikel 10 MiFIR (neu) erhält folgende Fassung:\r\n„Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate\r\n(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Diese Anforderungen gelten auch für Geschäfte, die auf dem Gebiet der börsengehandelten Derivate und OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 getätigt werden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist.“\r\nEs erscheint vom Wortlaut her widersprüchlich, dass Handelsplätze für die Nachhandelstransparenz von OTC-Derivaten verantwortlich sein sollen. Daher stellt sich die Frage, was unter OTC-Derivaten im Sinne von Art. 8a (2) MiFIR (neu) zu verstehen ist.\r\nSeite 9 von 16\r\nIm Rahmen der MiFIR genügen an einem MTF oder OTF abgeschlossene Derivate der Handelsplatzpflicht des Art. 28 MiFIR. Gemäß den EMIR Q&A 1 zu den OTC-Derivaten (https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma70-1861941480-52_qa_on_emir_implementation.pdf) gelten jedoch an MTF und OTF abgeschlossene Derivate als OTC-Derivate.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nAn MTF und OTF gehandelte Derivate sind auch im Rahmen der MiFIR grundsätzlich als OTC-Derivate anzusehen. Entsprechend gilt, dass MTF und OTF für die über ihre Systeme abgeschlossenen Derivate die Nachhandelstransparenz herstellen müssen.\r\nEin Tatbestandsmerkmal des Art. 8a (2) (a) MiFIR (neu) ist, dass die betreffenden Derivate auch zentral gecleart werden („der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, zentral gecleart werden […]“).\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nEs ist davon auszugehen, dass die betreffenden MTF und OTF Kenntnis darüber haben, ob das Derivat tatsächlich gecleart wurde – etwa weil das OTF oder MTF direkt eine Anbindung an einen CCP hat oder die Gegenparteien in den Geschäftsbestätigungen angeben, dass das Derivat zentral gecleart wird.\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Wertpapierfirmen (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nGemäß Art. 21 (1) MiFIR n.F. gilt:\r\n“Investment firms which, either on own account or on behalf of clients, conclude transactions in bonds, structured finance products and emission allowances traded on a trading venue or OTC derivatives as referred to in Article 8a(2)3, shall make public the volume and price of those transactions and the time at which they were concluded. That information shall be made public through an APA.“\r\n3 Art. 8a (2) MiFIR (neu):\r\n“When applying a central limit order book or a periodic auction trading system, market operators and investment firms operating an MTF or OTF shall make public current bid and offer prices and the depth of trading interests at those prices which are advertised through their systems in respect of OTC derivatives that are denominated in euro, Japanese yen, US dollar or pound sterling and that: (a) are subject to the clearing obligation under Article 5(2) of Regulation (EU) No 648/2012 and are centrally cleared, and, in respect of interest rate derivatives, have a contractually agreed tenor of 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 or 30 years; (b) are single-name credit default swaps that reference a global systemically important bank and that are centrally cleared; or (c) are credit default swaps that reference an index comprising global systemically important banks and that are centrally cleared.”\r\nSeite 10 von 16\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar 2024)\r\nDa FX-Derivate nicht unter den Art. 8a (2) MiFIR (neu) fallen, unterfallen diese nicht der Pflicht zur Nachhandelstransparenz.\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nIn Artikel 21 (4) bzw. Art. 21 (4a) MiFIR (neu) wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Wertpapierfirmen die erforderliche Nachhandelstransparenz zu einem späteren Zeitpunkt herstellen können (deferred publication). Hierzu wird u.a. auf Art. 11 (4) bzw. Art. 11a (3) MiFIR (neu) verwiesen, denen zufolge die ESMA Entwürfe für RTS zu den deferrals binnen 9 bzw. 18 Monaten vorlegen soll.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nGrundsätzlich gilt auch weiterhin, dass Nachhandelstransparenz innerhalb kürzester Zeit herzustellen ist. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen für eine verzögerte Transparenzherstellung erfüllt sind. Die ESMA soll RTS, in denen neue, europaweit einheitliche Verzögerungsfristen definiert werden, entwerfen. Bis die entsprechenden Level-II-Rechtsakte anwendbar sein werden, finden aufgrund der Vorgabe in Art. 54 MiFIR (neu) die bestehenden RTS Anwendung (hier RTS 2).\r\nMit Anwendung des aktualisierten RTS 2 wird auch erst der geänderte sachliche Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate gemäß Art. 21 (1) MiFIR (neu) anwendbar.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review limits the scope of the transparency regime for derivatives to exchange-traded derivatives and a subset of Over-The-Counter (OTC) derivatives.\r\nMarket participants are expected to apply the new scope of the transparency regime for derivatives. The provisions of current RTS 2 will cease to apply to derivatives that are no longer in scope of the transparency regime.\r\n Die Umsetzung des neuen Anwendungsbereichs soll – entgegen oben getroffener Annahme - sofort erfolgen. Das ist technisch nicht umsetzbar, da weder der Clearingerfolg ein geeignetes zeitliches Anknüpfungskriterium für die NHT ist, noch liegt die Information über den Clearingerfolg in den Systemen der Institute vor. Dies erfordert einen hohen Umsetzungsaufwand.\r\nSeite 11 von 16\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert am 6. März 2024 und 4. April 2024)\r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE\r\nErwägungsgrund 15 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt:\r\n“Under the current legal framework, where one of the two parties to a transaction is a systematic internaliser, the systematic internaliser is required to report the trade to an APA, while its counterparty is not required to do so. This has led many investment firms to opt in to the status of systematic internaliser in particular for the purpose of reporting trades for their clients while not dealing on own account on a systematic basis, which has placed disproportionate requirements on such investment firms. Therefore, it is appropriate to introduce a status of designated publishing entity allowing an investment firm to be responsible for making a transaction public through an APA without the need to opt in to the status of systematic internaliser. Furthermore, competent authorities should grant investment firms the status of designated publishing entity for specific classes of financial instrument, in line with the request of those investment firms and should communicate such requests to ESMA. ESMA should maintain a public register of such designated publishing entities by class of financial instrument so that market participants can identify them.”\r\nDie Definition der DPE findet sich in Art. 2 (1) Nr. 16a MiFIR (neu):\r\n“‘designated publishing entity’ means an investment firm responsible for making transactions public through an APA in accordance with Article 20(1) and Article 21(1);’\r\nDamit wird die Zuständigkeit für die Herstellung der Nachhandelstransparenz grundsätzlich bei DPE angesiedelt.\r\nDer neue Art. 21a MiFIR (neu) regelt in den Absätzen 2 und 3 sodann im Einzelnen, welche Partei die Nachhandelstransparenz herzustellen hat:\r\n„2. Where only one party to a transaction is a designated publishing entity pursuant to paragraph 1 of this Article, that party shall be responsible for making transactions public through an APA in accordance with Article 20(1) or Article 21(1).\r\n3. Where neither of the parties to a transaction, or both of the parties to a transaction, are designated publishing entities pursuant to paragraph 1 of this Article, only the entity that sells the financial instrument concerned shall be responsible for making the transaction public through an APA in accordance with Article 20(1) or Article 21(1).“\r\nZudem wird die ESMA durch Art. 21a MiFIR (neu) verpflichtet, ein Register der DPEs zu führen, damit jeder Marktteilnehmer leicht erkennen kann, ob die Gegenpartei eine DPE ist.\r\nDie Überschrift von Art. 20 MiFIR (Nachhandelstransparenz Eigenkapitalinstrumente) lautet unverändert\r\n„Post-trade disclosure by investment firms, including systematic internalisers, in respect of shares, depositary receipts, ETFs, certificates and other similar financial instruments”\r\nDies könnte darauf hindeuten, dass für die Nachhandelstransparenz in Eigenkapitalinstrumenten weiterhin auch die systematischen Internalisierer zuständig sein könnten. Außerhalb dieser Überschrift finden sich hierfür jedoch keine Anhaltspunkte, weshalb von einem Redaktionsversehen auszugehen ist.\r\nSeite 12 von 16\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nMit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung entfallen die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente als auch für SIs für Eigenkapitalinstrumente.\r\nDie neue Zuständigkeitskaskade ist abschließend in Art. 21a MiFIR (neu) geregelt. Ist an der transparent zu machenden Transaktion eine relevante DPE beteiligt, so ist diese für Herstellung der Markttransparenz zuständig. In allen anderen Fällen ist der Verkäufer zuständig, sei dieser ein SI oder ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the status of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, DPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an approved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. However, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible to apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary time for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic Internalisers should continue applying.\r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig.\r\nNach Art. 21a (1) MiFIR (neu) gilt:\r\n„Competent authorities shall grant investment firms the status of designated publishing entity for specific classes of financial instrument, upon the request ofthose investment firms. The competent authority shall communicate such requests to ESMA.”\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDer Wortlaut, wonach der ESMA „requests“ anzuzeigen sind, erscheint nicht korrekt, da dieser irrelevant ist, wenn dem request nicht entsprochen wurde. Vielmehr sollten nur solche Wertpapierfirmen an die ESMA gemeldet werden, denen der Status als DPE verliehen wurde. Allerdings könnte aus der neuen Formulierung in Art. 21a (1) MiFIR (neu) (….\"shall grant…\") herauszulesen sein, dass der \"request\" einer Wertpapierfirma, \"DPE\" sein zu wollen, überhaupt nicht abgelehnt werden kann. Kriterien dafür, unter welchen Bedingungen ein Institut DPE werden kann, werden im neuen Gesetzestext gerade nicht genannt.\r\nSeite 13 von 16\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten\r\nNach Art. 21a (4) MiFIR (neu) gilt:\r\n“ESMA shall by ... [six months from the date of entry into force of this amending Regulation] establish and shall regularly update a register of all designated publishing entities, specifying their identity and the classes of financial instrument for which they are designated publishing entities. ESMA shall publish that register on its website.”\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nUm die NHT-meldepflichtige Partei bestimmen zu können, benötigt der APA Informationen über den Status beider Parteien (bisher SI). Aktuell erfolgt dies durch aufwendige Meldungen auf ISIN-Ebene an WM und MarketAxess. Durch die Einführung eines DPE sollten diese Meldungen wegfallen und das ESMA-Register als „golden source“ verwendet werden. Eine vorzeitige Umsetzung am Markt ohne das ESMA-Register würde zu unnötigen Kosten und sogar erhöhtem Umsetzungsaufwand führen. Die Regelungen zum DPE können nur in Abhängigkeit von der Erstellung des Registers (mind. 6 Monate) zu verstehen sein und daher nicht bereits 20 Tage nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU gelten.\r\nVerhältnis SI - DPE\r\nProblematisch erscheint jedoch, dass die Meldepflicht als SI zwar unmittelbar entfällt, dieser jedoch nicht unmittelbar den DPE-Status erlangen kann (Anzeige bei nationaler Aufsichtsbehörde, Register). Hier wäre zu prüfen, ob der bisherige SI weiterhin an den APA melden darf, wenn er sich dazu bereitfindet (auch wenn es keinen Delegationsvertrag gibt) bzw. welche Regelungen gelten, wenn der SI mangels Rechtspflicht keine Vorkehrungen zur Herstellung der Transparenz trifft (die entsprechende Pflicht läge dann beim Verkäufer).\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the status of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, DPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an approved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. However, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible to apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary time for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic Internalisers should continue applying.\r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig.\r\nSeite 14 von 16\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024)\r\nErwägungsgrund 24 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt:\r\n“Trading venues should be obliged to provide ESMA with identifying reference data for transparency purposes, including identifiers of OTC derivatives. The identifier currently used for derivatives, namely the ISIN, has proved cumbersome and ineffective for public transparency, and that situation should be remedied by using identifying reference data based on a globally agreed unique product identifier, such as the ISO 4914 Unique Product Identifier (UPI). The UPI has been developed as an identification tool for OTC derivative products, with the intention to bring increased transparency and aggregation of data across the global OTC derivative markets. However, it is possible that that unique identifier is not sufficient and that it needs to be complemented by additional identifying data. Therefore, the Commission should specify, by means of delegated acts, the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives, including a unique identifier and any other relevant identifying reference data. In relation to the identifier to be used for the purposes of transaction reporting pursuant to Regulation (EU) No 600/2014, the Commission should specify the most appropriate identifiers of OTC derivatives, which might be different from the identifier determined for transparency requirements, taking into account the different purposes of those requirements, in particular as regards supervision of market abuse by competent authorities.”\r\nEntsprechend wird die EU-Kommission gemäß Art. 27 (5) MiFIR (neu) beauftragt:\r\n„By ... [three months from the date of entry into force of this amending Regulation], the Commission shall adopt delegated acts in accordance with Article 50 to supplement this Regulation by specifying the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives for the purposes of the transparency requirements laid down in Article 8a(2) and Articles 10 and 21.”;\r\nZu der Frage, welcher Identifier für OTC-Derivate im Rahmen der Referenzdatenmeldung zu nutzen ist, führte die EU-Kommission bis zum 9. Januar 2024 eine Konsultation durch (https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-11/2023-otc-derivatives-identifier-consultation-document_en_0.pdf). Die Anhörung und die Stellungnahmen ergeben kein einheitliches Bild, ob der UPI (ggf. verbunden mit weiteren Attributen) oder die ISIN zu nutzensein werden.\r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich\r\nArt. 27 (1) MiFIR (neu) lautet wie folgt:\r\n„‘With regard to financial instruments admitted to trading or traded on a trading venue or where the issuer has approved trading of the issued instrument or where a request for admission to trading has been made, trading venues shall provide ESMA with identifying reference data for the purposes of transaction reporting pursuant to Article 26 and of the transparency requirements pursuant to Articles 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 and 21.\r\nWith regard to OTC derivatives, identifying reference data shall be based on a globally agreed unique product identifier and on any other relevant identifying reference data.\r\nSeite 15 von 16\r\nWith regard to OTC derivatives not covered by the first subparagraph of this paragraph that fall within the scope of Article 26(2), each designated publishing entity shall provide ESMA with the identifying reference data.”.\r\nDamit unterliegen SI, anders als Handelsplätze und DPE, künftig keiner Referenzdatenmeldepflicht mehr.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDa die Referenzdatenmeldung durch DPEs zu erfüllen ist, wird diese nicht erfüllt, wenn der jeweilige SI für eine bestimmte Aktien nicht auch gleichzeitig DPE für diese Aktie ist.\r\nFür DPE gilt die Referenzdatenpflicht für alle nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden OTC-Derivate –mit Ausnahme der schon nach Art. 27(1)(1) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate.\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDie Streichung der Referenzdatenmeldepflicht für SI tritt 20 Tage nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung zur MiFIR in Kraft. Damit entfallen mit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/285 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Referenzdatenmeldepflicht.\r\nWie oben unter 5 b) ausgeführt, gibt es den Status der DPE frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung der MiFIR-Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU.\r\nHinzu kommt, dass die nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate teilweise noch von der ESMA konkretisiert werden sollen. Damit können die überarbeiteten Regeln zur Referenzdatenmeldung auch erst nach Anwendbarkeit der geänderten Regeln zu Art. 26 MiFIR (neu) Anwendung finden.\r\nDemnach werden die in Art. 27 (1)(3) MiFIR (neu) genannten Derivate bis zum Inkrafttreten der neuen RTS nach Art. 26 MiFIR (neu) weder von einer DPE noch von einem SI gemeldet.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the status of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, DPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an approved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. However, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible to apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary time for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic Internalisers should continue applying.\r\n[…] according to Article 27(1) of revised MiFIR, DPEs are required to provide ESMA with the identifying reference data on OTC-derivatives that are not captured by the first subparagraph of Article 27(1) and fall within the scope of Article 26(2). In line with the clarifications provided by the Commission draft\r\nSeite 16 von 16\r\nnotice, the set of rules applicable to reference data reporting, and the requirements to DPE in this respect, should become applicable as soon as the revised RTS start applying and in the meantime the rules, both in Level 1 prior to the MiFIR review and in RTS 23 will continue applying.\r\n Entgegen oben getroffener Annahme bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Meldung der Referenzdaten in Bezug auf OTC-Derivate zuständig.\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024)\r\nNationale Befreiungen von dem Verbot dürfen bis höchstens 30. Juni 2026 laufen. Entsprechend sieht der Regierungsentwurf des FinmadiG die Ergänzung des WpHG um § 138a WpHG vor, der die Befreiung von dem Verbot auf den 30. Juni 2026 begrenzt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004560","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/3c/306517/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200034.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"In Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 zum Referentenentwurf des oben\r\nbezeichneten Gesetzentwurf und zu unseren Vorschlägen für bürokratische Entlastungen vom\r\n17. Februar 2023, die wir bereits übersandt hatten, übermitteln wir Ihnen anbei unsere aktuellen\r\nAnmerkungen. Die Deutsche Kreditwirtschaft würde es sehr begrüßen, wenn die Vorschläge\r\nEingang in das Gesetzgebungsverfahren finden.\r\n1. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April\r\n2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit\r\ndurch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige\r\nSituation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es daher, dass das Bundesjustizministerium an einer praxisorientierten\r\nLösung arbeitet. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt\r\nund die Chance zur kurzfristigen Umsetzung.\r\n2. Schriftformerfordernis Verbraucherdarlehensrecht\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat sich in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2023, die sie im\r\nRahmen der am Anfang des Jahres durchgeführten Verbandsabfrage zur Bürokratieentlastung\r\nabgegeben hat, ebenfalls für die Abschaffung überflüssiger Schriftformerfordernisse eingesetzt\r\n(dort Ziffer 6). Aus unserer Sicht müssen die Möglichkeiten der Digitalisierung verstärkt genutzt\r\nwerden, insbesondere durch digitale Geschäftsabschlüsse sowie digitale Kundenkommunikation.\r\nWichtig sind hierfür durchgängig digitale Prozesse im Bereich Onboarding/Änderung von Vertragsbedingungen/\r\nOffboarding von Kunden.\r\nEin nicht mehr zeitgemäßes Hindernis ist etwa im Kreditbereich die Schriftform im Verbraucherdarlehensvertrag\r\n(§ 492 Abs. 1 S. 1 BGB). Dortige Erleichterungen der Schriftform führen aus\r\nSicht der Banken zu einer merklichen Kostenentlastung sowie einer Beschleunigung von digitalen\r\nGeschäftsabschlüssen im Bereich Onboarding/Änderung von Vertragsbedingungen/Offboarding\r\nvon Kundinnen und Kunden. In einer zunehmend digital geprägten Geschäftswelt, in der\r\ndie Kommunikation und Vertragsgestaltung vermehrt online stattfindet, erscheint es daher nicht\r\nmehr zeitgemäß, immer noch die eigenhändige Unterschrift des Kunden zu verlangen. Die hierfür\r\nvielfach bemühte Warn- und Beweisfunktion kann problemlos digital abgebildet werden.\r\nDurch digitale Zertifikate, Online-Protokolle und bereits etablierte Online- oder alternative Vor-\r\nOrt-Verfahren wie z. B. Pen-Pad-Verfahren für Filialkunden, Button-Lösungen für digitale Kunden\r\noder Authentifizierungen per Online-Banking mit PIN und TAN-Verfahren können Nachweisfunktionen\r\nbereits digital erbracht werden. Es gibt insofern vielfach erprobte und etablierte Mechanismen,\r\ndie in anderen Bereichen bereits erfolgreich eingesetzt werden und von den Kunden\r\nin der breiten Praxis auch angenommen werden wie z.B. bei der Depoteröffnung, beim Wertpapierhandel\r\noder Abschluss von Versicherungen. In Bezug auf die Übereilungsfunktion gibt das\r\nSeite 3 von 9\r\nStellungnahme Zum Entwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) vom 9. April 2024\r\nGesetz den Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Hier hat der Verbraucher genügend Zeit zur Überlegung oder ggf. auch noch einmal, um Angebote zu vergleichen. Die Textform macht es dabei dem Verbraucher auch einfach, seinen Widerruf zu erklären und birgt keine wei-teren Hindernisse. Insofern ist sowohl der Übereilungsschutz durch das Widerrufsrecht als auch die Beweiskraft durch die technischen Möglichkeiten gegeben und eine Ungleichbehandlung zu anderen Vertragsarten nicht mehr zeitgemäß. Das Gesetz unterscheidet auch nicht zwischen den Kreditverträgen und macht es für den Verbraucher unnötig aufwendig. Ganz egal, um wel-chen Kreditbetrag es sich handelt, muss der Kunden den Darlehensvertrag entweder per Hand unterschreiben oder – sofern ihm seine Bank das anbietet – den aufwändigen Prozess zur Er-stellung einer qualifizierten elektronischen Signatur durchlaufen. Hier zeigen gerade Praxiserfah-rungen, dass die Abbruchquoten bei digitalen Zertifizierungen für die Unterschriften hoch sind, da viele Bürger die Online-PIN für den Ausweis nicht zur Hand oder verloren haben.\r\nDurch die Abschaffung der Option, diesen online zurücksetzen zu können Anfang dieses Jahres, wird der Prozess zur digitalen Identifizierung weiter erschwert, da die Kunden erst beim Bürger-amt vorstellig werden müssen, um den PIN dort neu zu beantragen.\r\nGerade durch die umfassenden Vergleichsmöglichkeiten der Verbraucher für Kredite im Internet wäre ein einfacher und schneller Abschluss aus Kundensicht nur wünschenswert. Nachdem die Verbraucher die Vertragsbedingungen einfach online detailliert vergleichen konnten, wäre die Textform zum Abschluss des Vertrages eine bequeme und zeitsparende Methode des Vertrags-abschlusses. Dies wäre für Verbraucher gerade dann vorteilhaft, wenn sie beispielsweise mög-lichst schnell ihren Dispositionssaldo in einen günstigeren Verbraucherkredit umschulden möch-ten.\r\nZusätzlich würde eine Abschaffung des Schriftformerfordernis einen nicht unerheblichen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten. Im Jahr 2017 gab es nach Angaben der SCHUFA 17,9 Millionen Ra-tenkredite.1 Hinzu sind allein im Jahr 2022 insgesamt 9,1 Millionen Neuverträge gekommen.2\r\nGeht man dabei davon aus, dass ein Kreditvertrag im Durchschnitt 10 Seiten hat (dies kann je nach Art des Kredites nach oben oder unten variieren), macht dies 91 Millionen Seiten Papier. Bei einem Gewicht von 5g3 für ein Blatt Papier ergibt dies 455 Tonnen Papier pro Jahr! Hinzu kommen noch Umweltbelastungen durch die Druckerpatronen und die Fahrzeuge der Post für den Versand von 9,1 Millionen Briefen. Ein Brief verursacht dabei ca. 19,5 g CO24 (für Trans-port, Druck und das Papier). Insofern werden hierdurch jährlich allein 177 Tonnen CO2 ausge-stoßen.\r\nDurch die Abschaffung des Schriftformerfordernisses könnten auch Verwaltungskosten für den Postversand (Porto), das Personal, welches die Kreditverträge ausstellen und verschicken muss, sowie Papier und Druckkosten eingespart werden. Die eingesparten Kosten würden sich durch niedrigere Kreditzinsen für die Verbraucher positiv auswirken.\r\nGerade in Zeiten, wo Verbraucher auch bei der Finanzierung auf Nachhaltigkeit achten und viele Kredite zur Finanzierung von nachhaltigeren Produkten, energieeffizienteren Geräten oder bei Hausbauern für Solaranlagen eingesetzt werden5, ist dies ein wichtiger Aspekt für unsere Kun-den.\r\n1 https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-10/untersuchungsbericht-konsumentenkredite-krediterfahrungen-krediteinstellungen.pdf\r\n2 https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/schufa-ratenkredite-102.html\r\n3 https://papiergewichtrechner.de/\r\n4 https://de.sendinblue.com/wp-content/uploads/sites/3/2021/09/Sendinblue-carbon-footprint_Press-Release.pdf\r\n5 https://ssl.bfach.de/media/file/55601.Marktstudie_2023_Konsum-_und_Kfz-Finanzierung_BFACH.pdf\r\nSeite 4 von 9\r\nStellungnahme Zum Entwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) vom 9. April 2024\r\nAllerdings haben die Vorschläge der Deutschen Kreditwirtschaft, einschließlich einer Änderung des § 492 BGB, keine Erwähnung im neuen Bürokratieentlastungsgesetz gefunden, obwohl ei-nige ihrer Anregungen in der Auswertung der Verbandsabfrage durch das Bundesministerium der Justiz mit höchster Priorität bewertet wurden.\r\nAus diesem Grund möchten wir noch einmal auf die erhebliche Praxisrelevanz einer Abschaffung der Schriftform im Bereich Verbraucherdarlehen (§ 492 BGB) hinweisen:\r\nDas deutsche Recht sieht für Verbraucherdarlehensverträge nach wie vor zwingend die Schrift-form bzw. über § 492 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB die qualifizierte elekt-ronische Signatur als deren digitale Form vor. Dabei wird auf europäischer Ebene schon länger die Textform als ausreichend erachtet, wie es Art. 10 Abs. 1 der europäischen Verbraucherkre-ditrichtlinie 2008/48/EG aus dem Jahre 2008 vorsah („Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.“). Auch die überarbeitete Verbraucherkre-ditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Ok-tober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG) ma-nifestiert den der Regulierung insgesamt zugrundeliegenden Digitalisierungsgedanken und nor-miert erneut ein bewusstes Textformerfordernis für Verbraucherkredite (Art. 20 Abs. 1). Diese überschießende Umsetzung der europäischen Richtlinie in das deutsche Recht ist gerade in Zei-ten der Digitalisierung ein bürokratischer Nachteil für Verbraucher und Banken. Daher sollte die in § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Schriftform durch Textform ersetzt werden. Für nachvertragli-che Informationen des Darlehensgebers ist dies bereits der Fall wie z.B. die Information über Änderungen des Sollzinssatzes (vgl. § 493 Abs. 3 BGB i.V.m. § 492 Abs. 5 BGB).\r\nDie Einführung unterschiedlicher Formvorschriften einerseits für die Vertragserstellung und an-dererseits für Vertragsänderungen kann so nicht intendiert sein. Vielmehr sieht die Verbraucher-kreditrichtlinie sowohl für die Erstellung (Art. 10) als auch die Änderung (Art. 11) eines Kredit-vertrages die Textform („auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger“) vor. Die Textform wäre für den Verbraucher nicht nur sehr viel einfacher, der Kunde würde auch aus Verbraucherschutzsicht nicht schlechter gestellt werden. Denn Kunden hätten aufgrund des be-stehenden gesetzlichen Widerrufsrechts weiterhin die Möglichkeit, übereilt getroffene Entschei-dungen rückgängig zu machen. Hier sei auch angemerkt, dass die Informationen, die die Kun-den mittlerweile vor Vertragsschluss erhalten so umfangreich geworden sind, dass sie sich ein genaues Bild der Verpflichtungen machen können. Art. 11 Abs. 2 der neuen Verbraucherkre-ditrichtlinie sieht hierzu sogar vor, dass die dort als wesentlichen Punkte genannten Informatio-nen nochmals übersichtlich auf ein (bis maximal zwei) Seiten dargestellt werden müssen, damit der Verbraucher alles Wichtige auf einen Blick hat. Insofern ist der Verbraucher damit bestmög-lich informiert.\r\nIm Ergebnis werden mit der Schriftform auch die Ziele der Richtlinie konterkariert. Die Flexibili-tät der Verbraucher in einer zunehmend digitalisierten Welt kann so nicht gewährleistet werden. Mit Blick auf einen einheitlichen Binnenmarkt, bringt dies Wettbewerbsverzerrungen gegenüber\r\nSeite 5 von 9\r\nStellungnahme Zum Entwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) vom 9. April 2024\r\nanderen Mitgliedstaaten, wenn einzelne Mitgliedstaaten entgegen der wachsenden Digitalisie-rung Formerfordernisse aufstellen.\r\n3. Schriftformerfordernis Empfangsbestätigung\r\nEin weiteres praxisrelevantes und aufwändiges Schriftformerfordernis gilt nach § 309 Nr. 12b BGB, wonach die Empfangsbestätigung einer gesonderten Unterschrift bedarf.\r\nDie Empfangsbestätigung ist in der Bankenpraxis insbesondere im Fernabsatz von besonderer Bedeutung, wenn es darum geht, unbefristete Widerrufsrechte zu verhindern. Dies können Kre-ditinstitute nur dadurch erreichen, dass sie im Streitfall nachweisen können, dem Kunden sämt-liche nach dem Vertriebsformenrecht (Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB) erforderlichen Unterlagen mitgeteilt haben. Daher wird derzeit in der Praxis beim Fernabsatz stets eine vom Kunden zu unterschreibendes Empfangsbekenntnis eingeholt. Dieses müsste ebenso wie das Schriftformer-fordernis beim Verbraucherdarlehensrecht ersetzt werden.\r\nDie Abschaffung des Schriftformerfordernisses für die Empfangsbestätigung ist die logische Kon-sequenz der zuvor dargestellten Notwendigkeit der Abschaffung des Schriftformerfordernisses im Verbraucherdarlehensrecht. Denn nur so können digitale Prozesse einheitlich entbürokrati-siert werden.\r\n4. Anpassungen des § 15 Kreditwesengesetz (KWG)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat sich bereits im Rahmen des Risikoreduzierungsgesetzes (2020) entschieden gegen eine Ausweitung des Begriffs des „Organkredits“ in § 15 KWG ausge-sprochen.6 Die umgesetzte Regelung des § 15 KWG geht zum einen weit über die unionalen Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkonflikten hinaus.\r\nZum anderen verursacht die Ausweitung des § 15 KWG einen unverhältnismäßigen Aufwand bei gleichzeitig geringem Nutzen für die Verhinderung von potenziellen Interessenkonflikten. Wir sprechen uns für geeignete Anpassungen der Vorgaben im Rahmen der Umsetzung der CRD VI aus, die den bürokratischen Aufwand reduzieren.\r\n5. Nachweisgesetz\r\nDie angedachte Änderung ist unzureichend:\r\nBeim einseitigen Nachweis der Arbeits- bzw. der Praktikumsbedingungen durch den Arbeitgeber bleibt es beim Verbot des digitalen Nachweises (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 und § 2 Abs. 1a Satz 3 NachwG). Die elektronische Form bleibt ausgeschlossen.\r\nDas Schriftformerfordernis soll nach dem Referentenentwurf durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (§ 2 Abs. 5, § 3 Satz 3 und § 5 Satz 2 NachwG-E), wenn der Nachweis nicht einseitig durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Arbeits- oder Änderungsvertrag er-folgt. Insbesondere beim erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrags ist die qualifizierte\r\n6 Die Deutsche Kreditwirtschaft, Stellungnahme vom 02.10.2020 zum Regierungsentwurf für ein Risikoreduzierungsgesetz (BT-Drs. 19/22786), S. 3 sowie S. 15 ff.\r\nSeite 6 von 9\r\nStellungnahme Zum Entwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) vom 9. April 2024\r\nelektronische Signatur nicht praktikabel, da den Mitarbeitern häufig ein vorhandener Zugang zur Unterschriftsform fehlt\r\nBei dem Reformvorschlag verbleiben somit unnötig hohe Hürden. Diese stehen auch im Wider-spruch zur völligen Formfreiheit bei Abschluss bzw. bei Änderung eines Arbeitsvertrags, die auch mündlich wirksam vereinbart werden können. Das Schriftformerfordernis des Nachweisgesetzes sollte deshalb durch die Textform ersetzt werden, so wie es in Art. 3 der zugrundeliegenden Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (Richtlinie (EU) 2019/1152) ausdrücklich angelegt worden ist.\r\n6. § 45a Abs. 5 EStG: Vereinfachung bei Ersatz-Steuerbescheinigungen für Kapitaler-träge\r\nDie Kreditinstitute sind verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen Steuerbescheinigungen für Ka-pitalerträge auszustellen. § 45a Abs. 5 EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Ersatz-bescheinigung ausgestellt werden darf. Die Vorgaben, nach der die Ausstellung einer Ersatzbe-scheinigung an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, eine Ersatzbescheinigung besonders zu kennzeichnen ist und über die Ausstellung gesonderte Aufzeichnung zu führen sind, ist nicht mehr zeitgemäß. Die Regelung entstammt noch der Zeit, in der Steuerbescheinigungen den Gläubigern der Kapitalerträge papierhaft zur Verfügung gestellt wurden, auch wenn sie mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18. Juli 2016 (BStBl I, S. 1679) an die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Steuerbescheinigungen angepasst wurde. Im Fall der elektronisch übermittelten Steuerbescheinigung kann eine Vervielfältigung der Steuerbescheinigung nicht verhindert werden. Es stellt sich daher bereits derzeit die Frage nach dem Sinn der bestehenden Restriktionen zur Ersatzbescheinigung.\r\nFür Kapitalerträge, die ab dem Jahr 2025 zufließen, müssen Kreditinstitute einer Kapitalertrag-steuer-Bescheinigung eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zuweisen, § 45b Abs. 1 EStG. Damit wird die eindeutige und maschinelle Zuordnung einer Steuerbescheini-gung ermöglicht. Die derzeitigen Einschränkungen für die Ausstellung von Ersatzbescheinigun-gen in §45a Abs. 5 EStG halten wir damit zumindest für Steuerbescheinigungen mit Ordnungs-nummer für obsolet. Hinzu kommt, dass für Steuerausländer die Steuerbescheinigung ohnehin durch eine Mitteilung an das BZSt ersetzt wird, so dass der Anwendungsbereich der Vorschrift insoweit ausgehöhlt ist.\r\nPetitum: Zum Abbau bürokratischer Belastungen bei Kunden und Kreditinstituten sollte die Ausstellung einer Ersatz-Steuerbescheinigung für Kapitalerträge ohne be-sondere Voraussetzungen, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht zumindest in den Fällen ermöglicht werden, in denen eine Steuerbescheinigung mit Ordnungsnum-mer ausgestellt wird.\r\nSeite 7 von 9\r\nStellungnahme Zum Entwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) vom 9. April 2024\r\n7. Bürokratieabbau im Grundbuchrecht: Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kre-ditinstitute\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die Bürokratieabbauinitiative und schlägt zusätzlich zu den vor-gesehenen Änderungen die Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute zwecks Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage vor.\r\nDies würde eine schnellere Vergabe von Krediten zur Finanzierung von Wohnimmobilien, aber auch von größeren Projekten im Interesse der Kunden ermöglichen, da zeitraubende Medienbrüche und bü-rokratische Aufwände entfallen würden. Die derzeitigen Anforderungen für eine Grundbucheinsicht wirken sich bezogen auf Kreditfinanzierungen vor allem zulasten von Verbrauchern und speziell jünge-ren Familien aus, die beim Immobilienkauf auf Fremdkapital angewiesen sind und schnelle sowie kos-tengünstige Finanzierungszusagen benötigen. Eine medienbruchfreie Weiterverarbeitung von Finanzie-rungsanfrage-Prozessen dient der Beschleunigung notwendiger Finanzierungszusagen und damit der schnelleren Entscheidungsmöglichkeit für die Erwerber. Darüber hinaus werden auch Personal- und Sachkapazitäten eingespart.\r\nDas Bundesjustizministerium (BMJ) hat bereits festgestellt, dass es im Bereich der Grundbucheinsicht Verbesserungsbedarf gibt und möchte deshalb eine Verordnung zur Erleichterung der Grundbuchein-sicht für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Telekommunikationsinfrastrukturen implementieren. Zu dieser Gesetzesinitiative7 hat die Deutsche Kreditwirtschaft Stellung genommen8, worauf wir hier hin-weisen möchten. Eine schnelle und medienbruchfreie Einsichtnahme in das Grundbuch ist für finanzie-rende Kreditinstitute im Interesse der Kunden sehr wichtig – mehr noch als für Betreiber und Projek-tierer von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Allein mit dem Abbau der bürokratischen Hürde für Betreiber und Projektierer von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (Kreditfinan-zierungen sind hier auch von Bedeutung) ist keine spürbare Verbesserung möglich, wenn nicht gleich-zeitig die bürokratische Hürde im Finanzierungsprozess abgebaut wird.\r\nLaut Koalitionsvertrag sollen digitale Finanzdienstleistungen ohne Medienbrüche funktionieren.9 Denn gesetzlich veranlasste Medienbrüche behindern unstreitig den digitalen Transformationsprozess. Zu-dem benachteiligen die derzeitigen Anforderungen an die Grundbucheinsicht (z. B. Nachweis des be-rechtigten Interesses)10 vor allem (jüngere und nichtvermögende) Verbraucher und Familien, die für den Erwerb von Immobilieneigentum auf eine Kreditfinanzierung angewiesen sind. Um überhaupt eine nennenswerte Chance auf Erwerb einer Immobilie zu haben, muss bereits im Besichtigungstermin eine Finanzierungszusage vorliegen. Dann erst kann der Erwerbsinteressent in ernsthafte Verhandlungen mit der Verkaufsseite treten. Damit das angefragte Kreditinstitut sehr kurzfristig ein verbindliches An-gebot (insbesondere Bewertung der Eignung der Immobilie als Kreditsicherheit) erstellen kann, benö-tigt es unter anderem Einblick in das Grundbuch. Durch die vorgeschlagene Erleichterung beim Ablauf der Einsichtnahme kann dieser Prozess wesentlich beschleunigt werden. Der Aufwand der vom Ver-käufer einzuholenden Zustimmung zur Einsichtnahme, um für den Fall der stichprobenartigen Über-prüfung diese vorlegen zu können, bedeutet nicht nur Aufwand, sondern ggf. sogar einen Nachteil für Verbraucher. Dies steht in einem deutlichen Missverhältnis zu dem Nutzen.\r\n7 Siehe BMJ-Internetseite: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Erleichterung_Grundbuchein-sicht_VO.html?nn=110490\r\n8 Die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft ist auf folgender Internetseite verfügbar: https://die-dk.de/themen/stellung-nahmen/burokratieabbau-und-digitalisierung-die-deutsche-kreditwirtschaft-fordert-eine-erleichterung-der-grundbucheinsicht-fur-kreditinstitute/\r\n9 Koalitionsvertrag 11/2021: Zeile 5833 (Seite 172).\r\n10 §§ 12, 133 IV Grundbuchordnung.\r\nSeite 8 von 9\r\nStellungnahme Zum Entwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) vom 9. April 2024\r\nVermögende Kaufinteressenten hingegen können dem Verkäufer schon zur ersten Besichtigung ein Angebot machen und haben dadurch entscheidende Vorteile. Diese Benachteiligung von nicht vermö-genden Verbrauchern und Familien ist weder sachgerecht noch - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - erforderlich.\r\nMit einem direkten elektronischen Zugang zu Grundbuchinformationen könnte das Kreditinstitut auf eine Finanzierungsanfrage seines Kunden innerhalb weniger Minuten ein belastbares Finanzierungsan-gebot erstellen. Das würde Kunden in die Lage versetzen, mehrere Finanzierungsangebote zu verglei-chen sowie auf Augenhöhe mit anderen Kaufinteressenten zu verhandeln.\r\nMit einer direkten und einfachen Grundbucheinsicht für Kreditinstitute sind keine Risiken verbunden. Grundbuchdaten sind bei Kreditinstituten in sicheren Händen. Sämtliche erhobene Daten unterliegen dem Bankgeheimnis. Die Tätigkeit von Kreditinstituten wird zusätzlich von einer Spezialaufsicht (BaFin bzw. EZB) überwacht. Die bestehenden Schutzstandards würden durch die Änderung nicht reduziert.\r\nEinen privilegierten Zugang zu Grundbuchdaten gibt es aus gutem Grund bereits für Justiz und Ver-waltung, Notare, Vermessungsingenieure und Energieversorger. Aufgrund ihrer herausgehobenen Be-deutung für die Immobilienfinanzierung sollte der Zugang zu den finanzierungsrelevanten Grundbuch-daten auch für Kreditinstitute erleichtert werden.\r\nEs bietet sich an, die erleichterte Einsicht in einem neuen § 86b GBV „Zusammenarbeit mit Kreditinsti-tuten“ (ähnlich wie bei Energieversorgern) zu regeln:\r\n§ 86b GBV n.F. Zusammenarbeit mit Kreditinstituten bei Immobilienfinanzierungen\r\n(1) Bei Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG liegt ein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung in der Regel vor, wenn für den Erwerb des betreffenden Grundstücks eine Finanzierungsanfrage gestellt worden ist und das Kreditinstitut prüft, ob sich das Grundstück als Kreditsicherheit eignet.\r\n(2) Sofern die Grundbuchblätter, in die ein Kreditinstitut nach Absatz 1 Einsicht nehmen darf, maschinell geführt werden, kann die Übermittlung auch im automatisierten Verfah-ren erfolgen.\r\nDie Regeln zur Grundbucheinsicht für Kreditinstitute sind dringend reformbedürftig. Die Einholung der Zustimmungserklärung des Eigentümers und die Abgabe der persönlichen Versicherung gemäß § 133 Abs. 4 GBO sind Medienbrüche, die unnötigen Aufwand verursachen und wertvolle Zeit kosten. Sie wirken sich vor allem zulasten von Verbrauchern und jüngeren Familien aus, die beim Immobilienkauf auf Fremdkapital angewiesen sind und schnelle sowie kostengünstige Leistungen benötigen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hält deshalb die schnelle Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kredit-institute zwecks Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage für geboten.\r\n8. Befreiender IFRS-Einzelabschluss\r\nAuch in Deutschland sollte für Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen sind, die Option bestehen, einen IFRS-Einzelabschluss mit befreiender Wirkung aufzustellen. Deutschland ver-langt, anders als viele andere EU-Mitgliedstaaten, zwingend einen HGB-Einzelabschluss. Ein Wahlrecht würde für Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss eingebunden sind, zu einer deutlichen Komplexitätsreduktion und Kosteneinsparungen führen. Zudem würde die Kommunikation mit Inves-toren erleichtert und die internationale Vergleichbarkeit verbessert werden.\r\nSeite 9 von 9\r\nStellungnahme Zum Entwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) vom 9. April 2024\r\nWir plädieren dafür, die Möglichkeit zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses durch Un-ternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen werden, durch eine Ergänzung des HGB (Drittes Buch, zweiter Abschnitt, erster Unterabschnitt) – analog § 291 HGB i.V.m. § 315 HGB gesetz-lich zu verankern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die vom Deutschen Bundesrat (BR/DS 129/241) vorgeschlagenen Änderungen für eine handhabbare\r\nund passgenauere Regulierung kleinerer Institute sowie die Positionierung zum AGB-Änderungsmechanismus\r\nwerden von der Deutschen Kreditwirtschaft begrüßt und unterstützt.\r\nIm Einzelnen:\r\nMehr Entlastungen für kleine Institute\r\nMit dem ersten Bankenpaket im Jahr 2019 wurde erstmals der Begriff der „kleinen, nicht komplexen\r\nInstitute“ (small, non-complex institutions – SNCIs) für Banken und Sparkassen mit einer Bilanzsumme\r\nvon bis zu EUR 5 Mrd. und u.a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch eingeführt. An diese\r\nBegriffsdefinition wurden verschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte Offenlegungspflichten und teils\r\nreduzierte Meldeanforderungen geknüpft.\r\nDie kürzlich mit der CRR III (zweites Bankenpaket) beschlossenen Änderungen, die zum 1. Januar 2025\r\nin Kraft treten,- aber auch vielfältige weitere in der Vergangenheit zusätzlich erlassene regulatorische\r\nAnforderungen machen diese Erleichterungen jedoch weitgehend zunichte. Statt Entlastungen, wurden\r\nperspektivisch zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, die zu weiteren hohen administrativen\r\nBelastungen der Institute führen. Die überschaubaren Vereinfachungseffekte des ersten Bankenpakets\r\nwurden und werden somit deutlich verwässert.\r\nEine gute Regulierung sollte jedoch die unterschiedlichen Strukturen, Geschäftsmodelle und Risiken der\r\nverschiedenen Finanzinstitutionen anerkennen und berücksichtigen. Nur so kann langfristig die Vielfalt\r\nund Stabilität des Wirtschafts- und Finanzsystems bewahrt werden. Regulierung darf nicht zunehmend\r\nkomplex gestaltet werden.\r\nAus diesem Grund ist auch auf nationaler Ebene Zeit regulatorisches Entlastungspotenzial zu heben, um\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit der kleinen, oftmals regional tätigen Institute zu bewahren.\r\nDie vom Deutschen Bundesrat (BR/DS 129/242) nun vorgeschlagenen Änderungen für eine handhabbare\r\nund passgenauere Regulierung kleinerer Institute sind dabei ein erster Schritt in die richtige Richtung.\r\nIm Einzelnen sind die vom Bundesrat vorgeschlagenen Entlastungen für kleine und nicht komplexe Institute\r\nwichtig und sollten breit unterstützt werden:\r\n- § 25 Abs. 6 KWG (Vergütungsregelungen für weitgehend tarifliche orientierte Institute)\r\no Zweck der Institutsvergütungsverordnung ist es, Fehlanreize aufgrund zusätzlicher,\r\nvariabler Vergütung zu vermeiden. Dabei haben kleinere Institute weit weniger komplexe\r\nVergütungssysteme, aber dennoch die gleichen umfangreichen Dokumentations- und\r\nMeldepflichten wie große Institute mit komplexen Vergütungssystemen zu erfüllen. Dies\r\nbindet in erheblichem Umfang Personalkapazitäten und verursacht damit überproportionale\r\nKosten, ohne dass dem ein Nutzen im Sinne einer Risikoreduzierung gegenüberstünde.\r\no Der Bundesratsvorschlag stellt eine wichtige Erleichterung für kleine, nicht-komplexe\r\nInstitute dar, ohne dass Gefahrenpotenzial durch ein Regelungsvakuum für kleine Institute\r\nentstünde. Denn auch für kleine und nicht komplexe Institute hat die Aufsicht weiterhin\r\n1 Vgl. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1043/tagesordnung-1043.html\r\n2 Vgl. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1043/tagesordnung-1043.html\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme Bürokratieentlastungsgesetz (BR DS 129/24) vom 8. Mai 2024\r\nunmittelbare Steuerungsmöglichkeiten. Der Vorschlag enthält nämlich eine widerlegliche Vermutung, dass die Institute bei denen mehr als 70 Prozent der Beschäftigten tarifgebunden vergütet werden und vereinbarte variable Vergütungen 100 Prozent der festen Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters nicht übersteigen, die Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung erfüllen. In den Fällen, in denen wider Erwarten ein Einschreiten durch die Aufsicht erforderlich wird, bleibt dies möglich.\r\n- § 29 Abs. 4 KWG i.V.m. § 26 Abs. 4 PrüfbV (Turnus für Geldwäscheprüfungen)\r\no Der Abschlussprüfer von Kreditinstituten muss grundsätzlich jährlich die Einhaltung der Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche prüfen (GwG-Prüfung).\r\no Bei sehr kleinen Instituten mit einer Bilanzsumme von bis zu 400 Mio. Euro kann die GwG-Prüfung in zweijährigem Turnus erfolgen, sofern die Risikolage keinen kürzeren Turnus erfordert (§ 26 Abs. 4 PrüfbV).\r\no Wie vom Bundesrat vorgeschlagen, sollte die Option des zweijährigen Turnus bei der GwG-Prüfung grundsätzlich allen kleinen und nicht komplexen Instituten mit einer Bilanz-summe bis zu einer 1 Mrd. Euro offenstehen. Dies wird erreicht durch eine Anhebung der Obergrenze gem. § 26 Abs. 4 Satz 1 PrüfbV von 400 Mio. Euro Bilanzsumme auf 1 Mrd. Euro Bilanzsumme.\r\no Der Vorschlag des Bundesrates stellt eine wichtige Erleichterung dar, da die jährliche GwG Prüfung gerade in kleinen Instituten erhebliche Ressourcen bindet.\r\no Aus aufsichtlicher Sicht ist eine Ausweitung des Kreises der Institute mit einem zweijährigen Turnus bei der GwG-Prüfung gut vertretbar, da die für einen zweijährigen Prüfungsturnus geltende Bedingung, dass die Risikolage keinen kürzeren (jährlichen) Turnus erfordern darf, unverändert gilt. Damit ist sichergestellt, dass ein zweijähriger Prüfungsturnus nur für In-stitute in Frage kommt, bei denen in der Vorprüfung keine gewichtigen oder schwer-gewichtigen Mängel festgestellt wurden.\r\nDiesem ersten wichtigen Schritt sollten auf jeden Fall weitere Schritte folgen. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sind weitere Anpassungen im KWG sinnvoll, um bürokratische Hürden in der nationalen Regulierung abzubauen. Dafür hat die DK – auch mit Blick auf die anstehende CRD VI-Umsetzung - verschiedene Vorschläge, um zum einen nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen und zum an-deren auch auf nationaler Ebene das Regulierungsrahmenwerk zu entschlacken. Diese betreffen u.a. den Bereich des Millionenkreditmeldewesens (§ 14 KWG) sowie die Organkreditvorgaben (§ 15 KWG) und könnten bei der anstehenden KWG-Überarbeitung berücksichtigt werden.\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat un-verhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es daher, dass das Bundesjustizministerium an einer praxisori-entierten Lösung arbeitet. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV böte einen geeigneten Anknüpfungs-punkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung, wie auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 (BR-Drs. 129/24) unter Nr. 30 zutreffend festgestellt hat."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004561","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpakets (CRR III / CRD VI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/0e/306521/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200042.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Themenliste – Nationale Umsetzung\r\nBankenpaket (CRR III/CRD VI)\r\n1 CRR\r\n1.1 Anwendungsebene Output-Floor\r\nDie Anwendungsebene des Output-Floors wurde in den Trilog-Verhandlungen kontrovers diskutiert.\r\nWährend sich das Europäische Parlament für eine konsolidierte Anwendung aussprach, herrschten auf\r\nSeiten des Rates massive Bedenken, die vor allem von denjenigen Mitgliedstaaten genährt wurden, in\r\ndenen in großer Zahl Tochterunternehmen ausländischer Institutsgruppen tätig sind (sog. „Host-Länder“).\r\nAls Kompromiss haben sich die beiden Gesetzgeber darauf verständigt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten\r\ngruppenangehörige Institute im eigenen Land von der Anwendung des Output-Floors ausnehmen können.\r\nUnseres Erachtens sollte dieses Wahlrecht in Deutschland ausgeübt werden. Die Anwendung des Output-\r\nFloors auf Ebene des Einzelinstituts wäre für die Institutsgruppen mit erheblichen Kosten verbunden und\r\nwürde deren Möglichkeiten, Kapital innerhalb der Gruppe zu verteilen, einschränken. Auch aus aufsichtlicher\r\nSicht spricht nichts gegen eine konsolidierte Anwendung. Sie entspricht den Vorgaben des Baseler\r\nAusschusses für Bankenaufsicht und wurde von der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Stellungnahme\r\nzum Entwurf der EU-Kommission vom 22. März 2022 unterstützt.\r\n1.2 Art. 465 (5) CRR – Übergangsregelung Wohnimmobilienkredite /\r\nOutput-Floor\r\nIn Art. 465 Abs. 5 CRR III ist ein Mitgliedstaatenwahlrecht für die Behandlung von durch Wohnimmobilien\r\nbesicherten Finanzierungen bei der Berechnung des Output-Floor vorgesehen. Demnach kann für\r\nWohnimmobilienfinanzierungen ein niedrigeres Risikogewicht verwendet werden, wenn besonders strenge\r\nAnforderungen erfüllt sind.\r\nIn Deutschland ist eine Ausübung dieses Mitgliedstaatenwahlrechts angezeigt, da sich der\r\nWohnimmobilienmarkt nicht zuletzt durch die Kultur der langfristigen Festzinsfinanzierungen als besonders\r\nstabil zeigt. Dies spiegelt sich auch in den seit Langem extrem niedrigen deutschen Verlustquoten wider. Mit\r\nEinführung der CRR im Jahr 2014 veröffentlicht die BaFin jährlich die Verlustquoten für deutsche\r\nWohnimmobilienfinanzierungen. Gemäß CRR liegen gut entwickelte und seit langem etablierte\r\nWohnimmobilienmärkte vor, wenn die Verlustquoten aus den privilegiert behandelten\r\nWohnimmobilienkrediten nicht mehr als 0,3% bzw. die Verlustquoten aus den vollständig besicherten\r\nWohnimmobilienkrediten (d.h. bis zu 100% des Markt- oder Beleihungswerts) nicht mehr als 0,5% der\r\nSeite 3 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nWohnimmobilienkredite ausmachen. Die Daten der BaFin zeigen, dass diese Obergrenzen nicht annähernd\r\nerreicht werden. Lagen die Verlustquoten 2014 noch bei 0,05% bzw. 0,1% sind sie bis zu den Ende 2023\r\nveröffentlichten Daten für 2022 nahezu kontinuierlich gefallen und betragen mittlerweile lediglich 0,01%\r\nbzw. 0,02%. Auch in den Jahren 1988 bis 2008, in denen noch nicht die BaFin, sondern die Deutsche\r\nKreditwirtschaft (ehemals Zentraler Kreditausschuss, ZKA) die Daten für den Hard-Test erhoben hatte,\r\nwurden in Deutschland die Obergrenzen in keinem einzelnen Jahr überschritten.\r\nNeben den sicherheitsorientierten Finanzierungsusancen sorgen auch spezifische Strukturmerkmale des\r\ndeutschen Wohnimmobilienmarktes dafür, dass die Kreditausfall- und Verlustrisiken sehr niedrig sind. Eine\r\nwesentliche Bedeutung kommt hier der Tatsache zu, dass es neben dem Wohneigentumsmarkt einen\r\ngroßen, für breite Bevölkerungsgruppen zugänglichen Mietwohnungsmarkt gibt. Dieser ermöglicht es den\r\nPrivathaushalten, ihren Wohnflächenkonsum zu befriedigen, ohne sich verschulden zu müssen. Dies ist\r\ninsbesondere für jüngere oder einkommensschwächere Haushalte im Vergleich zum Wohneigentumserwerb\r\neine risikolose Alternative. Daher finden sich unter den Kreditnehmerhaushalten auch eher wenige\r\nvulnerable Haushalte, sodass das Ausfall- und Verlustrisiko für die Banken entsprechend gering ist.\r\nAufgrund der in Teilen auslegungsbedürftigen Formulierung der Anforderungen in der CRR III, erachten wir\r\neine umfängliche und möglichst auslegungsfreie Aufnahme der Anforderungen in die Verordnung zur\r\nangemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und\r\ngemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) für erforderlich. Voraussetzung für die\r\nÄnderung der SolvV wäre zusätzlich eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung im KWG (§10).\r\nIm Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values nicht übersteigt und für den das\r\nRisikogewicht von 10% angewendet wird, sieht das Mitgliedstaatenwahlrecht erstmal eine zeitliche\r\nBefristung bis Ende 2032 vor. Das Wahlrecht kann aber nach dem Wortlaut der CRR aktuell um jeweils bis\r\nzu vier Jahre verlängert werden (Art. 465 Abs. 6 CRR III). Die Verlängerung ist aus Risikosicht aus den\r\neingangs beschriebenen Gründen sachgerecht und daher unbedingt zu befürworten. Vor dem Hintergrund\r\nder zahlreichen Mandate in der CRR III und CRD VI für die EBA und für die Kommission und den\r\nErfahrungen der vergangenen Jahre mit der Bearbeitungsdauer der Mandate und mit der\r\nGesetzgebungsverfahrensdauer ist nicht damit zu rechnen, dass die Institute ausreichend\r\nPlanungssicherheit haben werden, da die Verlängerung des Wahlrechts absehbar zu spät vor dem\r\nAblaufdatum kommen wird. Zudem würde die auf europäischer Ebene vorgenommenen Verlängerungen\r\nerst mit zeitlichem Verzug in das nationale Recht übernommen werden können. Daher ist dringend zu\r\nempfehlen, solange die starre Befristung des Wahlrechts (Ende 2032) nicht in den Verordnungstext der\r\nSolvV aufzunehmen, bis der EBA-Bericht zu diesem Wahlrecht vorliegt und sich damit die weitere\r\nEntwicklung besser abschätzen lässt.\r\nIm Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values übersteigt aber nicht über 80% des\r\nProperty Values liegt und für den anfänglich ein Risikogewicht von 45% angewendet werden kann, sollte\r\nder Phase-out der Sonderbehandlung, wie in der CRR beschrieben, übernommen werden (d.h.\r\nRisikogewicht von 45% bis Ende 2029; 52,5% bis Ende 2030; 60% bis Ende 2031; 67,5% bis Ende 2032).\r\nSeite 4 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nIm Hinblick auf die umfangreichen Kriterien, die die Wohnimmobilienkredite erfüllen müssen, um von dem\r\nMitgliedstaatenwahlrecht erfasst zu werden, sollte eine Übernahme sämtlicher Kriterien (Art. 462 Abs. 5 UA\r\n2 lit. a bis f CRR III) in den Verordnungstext erfolgen und dabei insbesondere Folgendes klargestellt\r\nwerden:\r\n- Lit. d (institutsindividueller Hard-Test) sollte dergestalt formuliert werden, dass klar wird, wie genau die\r\nBerechnung zu erfolgen hat. D.h., es sollte der Durchschnittswert der acht letzten jeweils zum Stichtag\r\n31. Dezember nach Art. 430a CRR gemeldeten Verlustquoten ermittelt werden. Damit das Wahlrecht\r\nvom Institut genutzt werden kann, darf der so ermittelte institutsindividuelle Durchschnittswert 0,25%\r\nnicht übersteigen.\r\n- Lit. e (Rückgriffsrechte) sollte dahingehend konkretisiert werden, dass der Rückgriff auf sonstiges\r\nVermögen oder Einkommen des Kreditnehmers nicht vertraglich ausgeschlossen werden darf.\r\n- Lit. f (aufsichtliche Verifikation) sollte praktikabel ausgestaltet werden, so dass aus der Anforderung zur\r\nVerifikation der Einhaltung von lit. a bis e durch die zuständige Aufsichtsbehörde faktisch nicht eine\r\nVorabgenehmigungsanforderung wird. Wir gehen davon aus, dass das Wahlrecht nur genutzt wird,\r\nwenn die Anforderungen erfüllt sind und dies auch angemessen dokumentiert ist, damit sich die\r\nzuständige Behörde ein Bild von der Einhaltung dieser Anforderungen machen kann. Ebenso wird der\r\nJahresabschlussprüfer die Einhaltung der Anforderungen prüfen.\r\n1.3 495e CRR – Nutzung von externen Ratings für Institute mit impliziter\r\nstaatlicher Unterstützung\r\nArt. 138(g) CRR untersagt es den Instituten, externe Ratings zu nutzen, die eine staatliche Unterstützung von\r\nInstituten im Krisenfall unterstellen. Wir sehen diese Neuregelung kritisch, da die konkrete Methodik von\r\nRatingagenturen nicht Gegenstand der CRR ist. Deren Zuverlässigkeit wird in Form anderer Gesetze und\r\nStandards sichergestellt. Der Regelungsgegenstand von Art. 138 CRR ist die Nutzung externer Ratings durch\r\ndie Institute und nicht deren Zustandekommen. Zudem wurden in dem vom Ausschuss der Ständigen Vertreter\r\nverabschiedeten Kompromissdokument vom 04.12.2023 Teile des Art. 138(g) CRR gestrichen, sodass sich kein\r\nschlüssiger Zusammenhang ergibt.\r\nWir bitten daher zunächst um eine Einschätzung, wie die finale Regelung ausgestaltet sein wird. Sofern Art.\r\n138(g) CRR Bestand haben sollte, regen wir an, von dem in Art. 495e CRR angelegten Grandfathering in\r\nallgemeingültiger Form Gebrauch zu machen, um den Ratingagenturen die Möglichkeit und ausreichend Zeit zu\r\ngeben, ihre Methodiken weiterzuentwickeln.\r\nSeite 5 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2 CRD\r\n2.1 Fit & Proper\r\nLeitungsorganmitglieder und Mitgliedstaatenwahlrecht in Artikel 91 CRD VI\r\n- Ausnahmeregelung: Gemäß Artikel 91 Abs. 12 CRD VI können bei der nationalen Umsetzung des\r\nVerfahrens zur Eignungsbewertung u.a. die besonderen Strukturmerkmale der Institute berücksichtigt\r\nwerden, die keinen Einfluss auf die Auswahl und Bestellung der Aufsichtsorganmitglieder haben.\r\n- Es ist überaus wichtig, dass dieser Spielraum vom nationalen Gesetzgeber entsprechend genutzt wird\r\nund die betroffenen Institute, die keinen Einfluss auf die Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder haben,\r\nkeine interne Eignungsbewertung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vornehmen\r\nmüssen. Eine interne Eignungsbewertung der demokratisch legitimierten Verwaltungsratsmitglieder\r\ndurch die kommunalen Sparkassen würde den erforderlichen autonomen Auswahlprozess des\r\nkommunalen Trägers unverhältnismäßig einschränken. Die Ausnahmeregelung sollte darüber hinaus in\r\nFällen berücksichtigt werden, in denen Instituten aufgrund ihrer Rechtsform zwar eine interne\r\nEignungsbewertung, aber keine interne Ex-ante-Eignungsbewertung möglich ist, weil die Mitglieder des\r\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans von dem/den Träger/n / Anteilseigner/n oder den Versammlungen\r\nder Mitglieder bestellt oder gewählt werden und ggf. auch während der Versammlung neue Kandidaten\r\nnominiert werden können oder es sich um Mitglieder kraft Amtes handelt. Eine entsprechende Regelung\r\nim KWG ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die fachliche Eignung der Mitglieder kann\r\ndurch Schulungen ausreichend sichergestellt werden, so dass auch dem Erfordernis von\r\n„Sicherheitsvorkehrungen“ (Artikel 91 Abs. 12 Satz 2 CRD) Rechnung getragen wird.\r\n- Die Ausnahmeregelung sollte zudem auch in den Fällen, in denen großen Instituten, die ohne Einfluss\r\nauf die Auswahl und Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder sind, keine Vorab-Anzeige möglich ist,\r\nangewendet werden.\r\n- Die Vorab-Anzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI sollte auf den dort aufgeführten Kreis\r\nvon „großen Instituten“ beschränkt bleiben.\r\n- Übergeordnet stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie interne Ex-ante-\r\nEignungsbewertungen in Fällen durchgeführt werden sollen, in denen ein Mandat aufgrund einer\r\nungeplanten Mandatsniederlegung kurzfristig übernommen werden soll. In Bezug auf die Vorab-\r\nAnzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI ist zudem unklar, wie bei einer Neuwahl des\r\nAufsichtsrats mit anschließender konstituierender Sitzung und Wahl des Vorsitzenden die 30-Tages-Frist\r\neingehalten werden kann, ohne dass der Aufsichtsrat 30 Tage führungslos bliebe und wie mit einem\r\nkurzfristig erforderlichen Wechsel auf Vorstandsebene umgegangen werden soll.\r\nSeite 6 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n- Gemäß Artikel 91 Abs. 1g Satz 2 und 3 CRD VI soll bei Vorliegen neuer Tatsachen, die sich auf die\r\nursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen\r\nVerfügbarkeit auswirken können, die Eignung der Mitglieder durch das Institut bzw. die\r\nAufsichtsbehörde erneut geprüft werden. Hier sollte im Einklang mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG („erheblich\r\nauswirken“) eine Anzeige verbunden mit einer erneuten Eignungsbeurteilung nur dann erfolgen\r\nmüssen, wenn sich die neuen Tatsachen „erheblich auswirken“.\r\nSchlüsselfunktionsinhaber (Artikel 91a CRD VI)\r\n- Lediglich große Institute gemäß Artikel 91a Abs. 3a Satz 1 lit. a bis e CRD sollten zur Durchführung\r\neiner aufsichtlichen Eignungsbewertung ihrer Schlüsselfunktionsinhaber verpflichtet sein.\r\n- Zur Vermeidung von Problemen im Rahmen der Rekrutierungsverfahren sollten maximale aufsichtliche\r\nPrüffristen, die bei höchstens 20 Arbeitstagen mit einer Verlängerungsmöglichkeit von längstens 20\r\nweiteren Arbeitstagen liegen, festgelegt werden.\r\n2.2 Andere Governance-Regelungen\r\nArt. 76 Abs. 5a CRD VI\r\nLeitungswechsel in Kontrollfunktionen:\r\n- Der letzte Unterabsatz von Art. 76 Abs. 5a CRD VI sieht vor, dass die Leitungen der internen\r\nKontrollfunktionen nicht ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsorgans abgesetzt werden dürfen.\r\nDiese Vorgabe ist nach Einschätzung der DK nicht mit den Zuständigkeiten im deutschen\r\nGesellschaftsrecht vereinbar. Entsprechende Personalentscheidungen liegen in der primären\r\nVerantwortung der Geschäftsleitung und müssen bei gegebenen Anlässen auch kurzfristig möglich sein.\r\nInsofern sollte hier lediglich eine Informationsplicht ggü. dem Aufsichtsorgan greifen. Entsprechende\r\nVorab-Informationspflichten bei einem Leitungswechsel in besonderen Funktionen sind in den MaRisk\r\n(BA) bereits umgesetzt, vgl. AT 4.4.1 Tz. 6, AT 4.4.2 Tz. 8 und AT 4.4.3 Tz. 6.\r\nBerichtslinien (Information Aufsichtsorgan durch interne Kontrollfunktionen):\r\n- Ein direktes Zugehen der Leitungen interner Kontrollfunktionen auf das Aufsichtsorgan (vgl. Art. 76 Abs.\r\n5a lit. a und b CRD VI) sollte grds. zulässig sein, könnte allerdings auf Anlässe eingeschränkt werden,\r\nwo dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich erscheint. Eine Weiterleitung von Informationen und\r\nBerichten über die Geschäftsleitung des Instituts sollte standardmäßig möglich bleiben, wie z. B. in AT\r\n4.3.2 Tz. 3 und BT 3.1 Tz. 5 MaRisk (BA) vorgesehen.\r\n- Im Hinblick auf die Neufassungen der Absätze 5 und 5a des Art. 76 CRD VI sieht die DK keinen weiteren\r\nAnpassungsbedarf in den nationalen Regelungen. Bestehende proportionale Öffnungsklauseln in den\r\nMaRisk sollten erhalten werden.\r\nSeite 7 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nArt. 88 CRD VI - Unternehmensführung und -kontrolle\r\n- Die nach Abs. 3 von den Instituten geforderte individuelle Erklärungen bzgl. der Mitglieder des Leitungsund\r\nVerwaltungs-/Aufsichtsorgans und Schlüsselfunktionsinhabern sollten auch vor dem Hintergrund der\r\nbereits nach den MaRisk bestehenden Vorgaben zur Fixierung u.a. von Aufgaben, Kompetenzen und\r\nVerantwortlichkeiten ohne weitergehende und/oder detaillierte Anforderungen „schlank“ umgesetzt\r\nwerden.\r\nArt. 94(1a) CRD VI - Vergütung\r\n- Nach Art 94 (1a) CRD VI sind im Rahmen der leistungsabhängigen Vergütung bei der Bewertung der\r\nindividuellen Leistung künftig auch ESG-Kriterien nach Art. 76 zu berücksichtigen. Entsprechend dem\r\naktuellen Entwurf der Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung der BaFin (gem. der\r\nKonsultation 10/2023 FAQ zur Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an\r\nVergütungssysteme von Instituten vom 16.12.2013 in der am 14.02.2023 in Kraft getretenen Fassung)\r\nsind ESG-Risiken in Vergütungssystemen nach § 4 Institutsvergütungsverordnung zu berücksichtigen.\r\nEine darüber hinausgehende Umsetzung von Art 94 (1a) CRD VI halten wir nicht für erforderlich und\r\nsollte allenfalls nur schlank erfolgen. Insbesondere für kleinere Institute mit wenig komplexen\r\nVergütungssystemen und geringer variabler Vergütung sollten hier zur Vermeidung eines außer\r\nVerhältnis zum regulatorischen Zweck stehenden administrativen Aufwandes die Anforderungen nicht zu\r\nhoch werden.\r\nSeite 8 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.3 Offenlegung – Art. 106 (1) CRD VI – verschiedene Wahlrechte zur\r\nErmächtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde\r\nSchaffung einer erhöhten Frequenz der Offenlegung für alle Institute auf nationaler Ebene\r\n- Aus Sicht der DK besteht keinerlei Notwendigkeit, die Frequenz der Offenlegung zu erhöhen. Diese\r\nMöglichkeit sollte maximal optional – im Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörde – im Einzelfall\r\nzulässig sein. Ein erhöhter Offenlegungsturnus trägt u. E. lediglich zu deutlich höherem\r\nBürokratieaufwand in den Instituten bei, ohne einen nennenswerten aufsichtlichen Mehrwert zu bieten.\r\nMöglichkeit der Einführung von „deadlines“ (zeitliche Vorgabe) für Offenlegung durch „andere“\r\nInstitute als SNCIs auf der zentralen EBA Website (Pillar 3 Data Hub)\r\n- Aus DK-Sicht sollte es keine zeitlichen Vorgaben für die Offenlegung von Instituten geben, die über\r\nbestehende Regularien der CRR III hinausgehen. Der Zeitpunkt der Offenlegung ist institutsindividuell\r\nund hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Bestätigung des Jahresabschlusses durch das Aufsichtsorgan\r\nab – danach nämlich schließt sich die Offenlegung an. Auch das Diskussionspapier der EBA zum Pillar 3\r\nData Hub sieht von konkreten zeitlichen Vorgaben ab – maximal wäre ein unverbindliches indikatives\r\nZeitfenster denkbar (dies müsste jedoch nicht auf gesetzlicher Ebene verankert werden).\r\nOrt der Offenlegung für Institute für zentrale Offenlegung festlegen (anderer Ort als EBA Website)\r\n- Angesichts der Ambitionen von EBA, ein zentrales Pillar 3 Data Hub zu etablieren sowie die\r\nOffenlegungsberichte zudem noch ab 2030 in ESAP zu veröffentlichen, erscheint die Möglichkeit, einen\r\nweiteren Ort für die Offenlegung national festzulegen, kontraproduktiv bzw. entbehrlich.\r\n2.4 Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement\r\nCharakter von ESG-Risiken\r\n- Die ESG-Vorgaben in der CRD VI stellen in vielen Fällen undifferenziert auf Klima-/Umweltrisiken,\r\nSoziale Risiken und Governance Risiken ab. Klima- und Umweltrisiken unterscheiden sich jedoch\r\ndeutlich von Sozialen und Governance Risiken. Das betrifft einerseits den Zeitraum, in dem sich Risiken\r\nmaterialisieren (Klima-/Umweltrisiken wirken auch mittel- und langfristig). Anderseits stellen Umweltund\r\nKlimarisiken stärker systemische Risiken dar, während Soziale und Governance Risiken primär\r\nidiosynkratisch wirken. Deshalb sollten die Risiken in der Umsetzung nicht gleichgesetzt, sondern\r\ndifferenziert behandelt werden. Wir empfehlen ferner einen Fokus auf Umweltrisiken zu legen, da\r\ngerade im Bereich sozialer und Governance-Risiken diese kaum quantitativ abschätzbar sind.\r\nArt. 76 Abs. 1 CRD VI: Proportionalitätsprinzip SNCIs\r\n- Die in Art. 76 Abs. 1 CRD verankerte Option für kleine, nicht komplexe Institute, den Review der\r\nRisikostrategien/policies lediglich alle 2 Jahre durchzuführen, sollte genutzt werden, zumal für alle\r\nInstitute gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 CRD VI grundsätzlich auch ein mindestens zweijähriger Turnus\r\nmöglich ist.\r\nSeite 9 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nArt. 76 Abs. 2 CRD VI: Proportionale Anwendung von Art. 76 Abs. 2 Unterabsätze 1. und 2. –\r\nNutzung Verzichts- und Erleichterungsmöglichkeiten für SNCIs\r\n- Auf Basis der 7. MaRisk-Novelle müssen alle Institute kurz-, mittel- und langfristige ESG-Risiken\r\nidentifizieren, bewerten und steuern. Der Identifizierung liegen dabei die Auswirkungen von ESGRisiken\r\nauf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts zu Grunde. Hierbei muss auch analysiert\r\nwerden, wie transitorische Risiken z. B. aufgrund politischer Vorgaben auf das Institut wirken. Die dabei\r\ngewonnenen Erkenntnisse fließen über den Strategieprozess (unterlegt mit KPIs und KRIs) in die\r\nstrategische und die operative Steuerung des Instituts. Die konkrete Ausgestaltung des\r\nRisikomanagements von ESG-Risiken wird in der Risikostrategie und ggf. weiteren Rahmenwerken\r\nspezifiziert, einschließlich der Methoden und Instrumenten, die vom Institut zur Steuerung kurz-,\r\nmittel- und langfristiger ESG-Risiken eingesetzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat somit den\r\nVorgaben der neuen CRD VI schon vorgegriffen.\r\n- Insofern ist es nur legitim, wenn der ebenfalls in der CRD VI (Art. 76 Abs. 2) verankerte Spielraum für\r\ndie Mitgliedstaaten, also Verzichts- oder Erleichterungsmöglichkeiten für kleine, nicht-komplexe\r\nInstitute bei der Erstellung von Übergangsplänen, soweit wie möglich genutzt wird.\r\n- Die gem. Art. 76 Abs. 2 der CRD VI vom Institut vorzuhaltenden Pläne und Ziele sollen Risiken\r\nbeleuchten, die sich aus Anpassungsprozessen und der Transition hin zu Nachhaltigkeitszielen wie dem\r\nEU-Klimagesetz ergeben. Diese Pläne sollen konsistent zu den vom Institut bereits erstellten und\r\noffengelegten Plänen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sein. Große Institute\r\ni.S.d. CSRD, die sich als SNCI qualifizieren, werden in der CSRD wie KMU behandelt und unterliegen\r\nden entsprechenden Berichtspflichten erst für das Berichtsjahr 2026. Etwaige Regelungen für SNCIs\r\nsollten somit nicht vor dieser Frist vorgesehen werden.\r\n- Gemäß aktuellen EBA-Konsultationspapier zu Leitlinien für das Management von ESG-Risiken\r\n(EBA/CP/2024/02) sollen CRD-basierte Pläne nach Art. 76 (2) CRD VI sicherstellen, dass Institute\r\nzukunftsorientiert ESG-Risiken bewerten und in ihre Strategien, Politiken und\r\nRisikomanagementprozesse einbeziehen (Tz. 14). Gemäß Tz. 14 können diese Pläne als Überblick und\r\nFormulierung der strategischen Maßnahmen und Risikomanagementinstrumente verstanden werden,\r\ndie von den Instituten auf der Grundlage einer vorausschauenden Analyse des Geschäftsumfelds\r\neingesetzt werden, um aufzuzeigen, wie ein Institut seine Robustheit und Vorbereitung auf den\r\nÜbergang zu einer klima- und umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaft gewährleistet.\r\n- Diese Aspekte ein zweites Mal in Form von spezifischen Plänen zu dokumentieren und nachzuhalten,\r\nwürde insbesondere kleine und mittlere Institute in besonderem Maße bürokratisch belasten, ohne dass\r\ndabei das Risikomanagement der Institute verbessert und ein aufsichtlicher Mehrwert generiert wird.\r\n- Aus unserer Sicht dürfen gerade kleine, nicht komplexe Institute hier nicht erneut mit bürokratischem\r\nAufwand überfordert werden. Die bisherigen Regularien im Bereich von ESG-Risiken und deren\r\nBerichterstattung reicht für diese Institute u. E. aus. Vielmehr sollte die bisher auf den Weg gebrachte\r\numfassende Regulierung im Bereich ESG ihre Wirkung entfalten können. Daher sollte die in der CRD\r\nVI angelegte Verzichtsmöglichkeit für SNCIs so weit wie möglich ausgestaltet werden.\r\nKeineswegs sollten SNCIs dazu aufgefordert werden, Transitionspläne vorzulegen und nachzuhalten.\r\nDas würde auch umfassende Daten von den Kunden – insbesondere KMU – erfordern und auch diese\r\nggf. überlasten.\r\n-\r\nSeite 10 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.5 Säule 2 – Anpassungen wg. Output-Floor (u. a. Art. 104a (6) CRD VI)\r\nP2R (Art. 104a (6) CRD VI):\r\n- Die Regelung in Art. 104a(6)(a) sieht richtigerweise vor, dass bei Greifen des Outputfloors der\r\nprozentuale Säule-2-Zuschlag so angepasst werden muss, dass sich der Absolutbetrag nicht erhöht.\r\nUnseres Erachtens wären jedoch sämtliche Erhöhungen des absoluten Säule-2-Zuschlags\r\nungerechtfertigt, die sich rein aus regulatorischen Säule-1-Anpassungen ergeben und nicht auf\r\ntatsächliche Erhöhungen von Risiken oder Verschlechterungen des Risikomanagements zurückführen\r\nlassen. Neben dem Outputfloor kann es weitere Treiber für deutliche RWA-Erhöhungen geben, wie etwa\r\ndie neuen Vorgaben zum OpRisk, zum Marktrisiko oder auch angepasste Regelungen innerhalb des\r\nKSA. Bei der Umsetzung des Art. 104a(6)(a) sollte daher sichergestellt werden, dass sämtliche rein\r\narithmetisch bedingte Erhöhungen der absoluten Säule-2-Zuschläge vermieden werden.\r\n- Art. 104a(6)(b) bezieht sich hingegen nicht auf mechanisch-arithmetische Erhöhungen der Säule-2-\r\nZuschläge, sondern auf konzeptionelle Doppelberücksichtigungen gleicher Risiken durch Outputfloor und\r\nSäule 2. Art. 104a(6)(a) und Art. 104(6)(b) sind also voneinander unabhängig notwendige Vorgaben.\r\nInsofern ist der Art. 104a(6)(c), der suggeriert, dass die Prüfung in Art. 104a(6)(b) die in Art.\r\n104a(6)(a) ersetzen soll, aus unserer Sicht äußerst unglücklich formuliert. Bei der Umsetzung sollte\r\nsichergestellt werden, dass beide Prüfungen und gegebenenfalls Anpassungen zwingend durchgeführt\r\nwerden müssen und unabhängig voneinander Bestand haben.\r\nP2G (Art. 104b)\r\n- Die Formulierung stellt es der zuständigen Behörde anheim, ob bei Greifen des Outputfloors eine\r\nÜberprüfung der Säule-2-Empfehlung durchgeführt wird. Unseres Erachtens sollte die zuständige\r\nBehörde verpflichtet werden, unabhängig vom konkreten Auslöser sämtliche rein arithmetisch bedingte\r\nErhöhungen der P2G zu neutralisieren (vgl. oben).\r\nO-SII-Puffer (Art. 131(6)):\r\n- Die obligatorische Überprüfung der Kalibrierung des O-SII-Puffers bei Greifen des Outputfloors ist aus\r\nunserer Sicht sinnvoll und sollte daher in jedem Fall umgesetzt werden. Auch hier sollte jedoch bei der\r\nUmsetzung sichergestellt werden, dass sämtliche RWA-Erhöhungen bei der Rekalibrierung in Betracht\r\ngezogen werden (vgl. oben).\r\nSyRB (Art. 133(8)(d)):\r\n- Auch bei der obligatorischen Überprüfung des SyRB sollte sämtliche RWA-Erhöhungen Berücksichtigung\r\nfinden. Zudem sollte die Prüfung und Anpassung unmittelbar nach Anwendungsbeginn der CRR III\r\nerfolgen und nicht wie in der CRD vorgesehen erst mit der nächsten turnusmäßigen, zweijährigen\r\nÜberprüfung.\r\nSeite 11 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.6 Durchleitungskredite\r\nFörderkredite werden in Deutschland in der Regel im sog. Hausbankenverfahren ausgereicht. Die Hausbank\r\nberät den Kunden, hilft ihm bei der Antragstellung und leitet den Antrag (ggf. über ein Zentralinstitut) an die\r\nzuständige Förderbank weiter. Nach Genehmigung erfolgt die Auszahlung der bewilligten Kreditmittel über die\r\nHausbank an den Endkreditnehmer. Eine unmittelbare Kreditbeziehung zwischen Förderbank und Kunde besteht\r\nnicht. Dies hat mehrere Vorteile. Förderbanken müssen kein aufwändiges Filialnetz unterhalten. Sie nutzen die\r\nlangjährige Geschäftsbeziehung zwischen Hausbank und Kunde, durch die die Hausbanken besser in der Lage\r\nsind, das Risiko des Kreditnehmers einzuschätzen. Insgesamt sinken durch diese Arbeitsteilung zwischen\r\nFörderbank und Hausbank die Kosten der Kreditvergabe.\r\nDas Hausbankprinzip führt dazu, dass Förderbanken in großem Umfang Forderungen gegenüber den\r\nHausbanken aufbauen. Förderkredite werden teilweise an Institute ausgereicht, die nicht über ein\r\nbankaufsichtlich anerkennungsfähiges externes Rating verfügen.\r\nNach der CRR können Kredite an Banken ohne ein Rating einer Ratingagentur im Standardansatz für das\r\nKreditrisiko derzeit anknüpfend am Rating des Landes, in dem die kreditnehmende Bank ihren Sitz hat,\r\nrisikogewichtet werden (sog. „Sitzlandprinzip“). Aufgrund der hervorragenden Bonität der Bundesrepublik\r\nDeutschland beträgt das Risikogewicht für Forderungen an ungeratete deutsche Banken derzeit 20 Prozent.\r\nDies soll nach der Umsetzung von Basel III in der EU (sog. EU-Bankenpaket), nicht mehr möglich sein. Im\r\nRahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes (SCRA) sollen ungeratete Banken anhand aufsichtlich vorgegebener\r\nQualitätskriterien (insbesondere Kapitalausstattung) einer von drei Risikogewichtsklassen zugeordnet werden.\r\nIn der besten Risikogewichtsklasse wird der Bank ein Risikogewicht von 40 Prozent zugeordnet. Für Banken,\r\nwelche die Kriterien deutlich übererfüllen, wird das Risikogewicht auf 30 Prozent abgesenkt. Nach Erhebungen\r\ndes Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands würden sich die Kapitalanforderungen für Kredite, die\r\nüber eine Hausbank ohne externes Rating abgewickelt werden, um 83 % erhöhen.\r\nDiese erhebliche Erhöhung der Kapitalanforderungen birgt die Gefahr, dass die Refinanzierung von\r\nFörderkrediten durch Förderbanken der Länder und der Landwirtschaftlichen Rentenbank für die durchleitenden\r\nKreditinstitute deutlich teurer wird. Hierdurch könnte sich die Effizienz der Förderpolitik in einer Zeit verringern,\r\nin der sie für die Bewältigung der ökologischen und digitalen Transformation dringend benötigt wird.\r\nWir sind der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Regelungen nicht in jedem Fall das tatsächliche Risiko von\r\nForderungen an Hausbanken widerspiegeln. Den Förderbanken werden zur Besicherung ihrer Forderung\r\ngegenüber der Hausbank in den meisten Fällen die Forderungen der Hausbank an den Endkreditnehmer als\r\nSicherheit abgetreten. Die Förderbank erleidet in diesen Fällen also nur dann einen Verlust, wenn das\r\ndurchleitende Institut und der Kreditnehmer gleichzeitig ausfallen. Dies ist aufgrund der geringen Korrelation\r\ndieser Risiken aber sehr unwahrscheinlich. Tatsächlich ist in Deutschland auch noch nie ein Kredit einer\r\nFörderbank an eine durchleitende Hausbank ausgefallen.\r\nSeite 12 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nFörderbanken sind von der EU-Bankenverordnung (CRD) und damit auch von der EU-Bankenregulierung (CRR)\r\nausgenommen. Sie werden aber über § 1a KWG wieder den meisten Vorschriften der CRR unterworfen. Wir\r\nsprechen uns daher dafür aus, in § 2 KWG zu regeln, dass für Kredite von Instituten, die in Artikel 2 Absatz 5\r\nNummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) namentlich genannt werden, an extern nicht geratete Institute im\r\nRahmen des Durchleitungsgeschäfts nicht die Regelungen des Artikels 121 CRR angewendet werden müssen,\r\nsondern stattdessen ein Risikogewicht von 20 Prozent angewendet werden kann.\r\n3 Weiterer Änderungsbedarf KWG und SolvV\r\n3.1 Organkredite - § 15 KWG\r\nFAQ Nr. 18 zu § 15 KWG der BaFin in das KWG klarstellend integrieren\r\n- Wir plädieren dafür, die FAQ Nr. 18 der BaFin zu Organkrediten (§ 15 KWG) klarstellend in das KWG zu\r\nintegrieren. Demnach sollte die Ausnahme nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG (inländische juristische\r\nPersonen des öffentlichen Rechts) auch für andere Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG gelten. Die FAQ\r\nlautet wie folgt:\r\no „Dem Wortlaut nach gilt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG nicht für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG\r\nentsprechend. Allerdings regelt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG ähnliche Sachverhalte wie § 21 Abs. 2\r\nNr. 1 KWG, der in § 15 Abs. 6 KWG aufgeführt ist. Ein sachlicher Grund dafür, dass in § 15 Abs.\r\n6 KWG auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG, nicht aber § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG verwiesen wird, besteht\r\nnicht; die Interessenlage ist vergleichbar. Diese Regelungslücke kann durch analoge\r\nAnwendung des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG für Geschäfte nach § 15\r\nAbs. 6 KWG geschlossen werden.“\r\nSonstige Geschäfte § 15 Abs. 6 KWG – Einführung Bagatellgrenze\r\n- Die neuen Organ(kredit)geschäftsvorgaben, die Ende 2020 durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) in\r\n§ 15 KWG eingeführt worden sind, führen in der Praxis zu hohem bürokratischem Aufwand. Dieser\r\nresultiert insbesondere durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 6 KWG auf\r\n„sonstige“ Geschäfte (z. B. Dienstleistungsgeschäfte, Käufe und Verkäufe von Vermögensgegenständen\r\netc.). Insbesondere bei kleinen Beträgen erscheint dieser Aufwand nicht gerechtfertigt. § 15 KWG\r\nenthält zwar eine Bagatellgrenze, d. h. Kleinbeträge (z. B. für die Beauftragung eines Caterings, Kauf\r\nvon Büromaterial o.Ä.) können ausgenommen werden. Diese Bagatellgrenze greift jedoch nicht, sofern\r\nder Vertragspartner des Instituts eine natürliche Person ist. Für solche Geschäfte müssten vorab\r\nBeschlüsse von der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan eingeholt und die Marktmäßigkeit des\r\nGeschäfts geprüft und dokumentiert werden. Dieser hohe Aufwand kann nicht intendiert worden sein,\r\ndenn ein bankaufsichtsrechtliches Risiko entsteht durch solche Geschäfte mit vergleichsweise geringem\r\nGeschäftsvolumen nicht.\r\nWir regen an, die Neufassung des KWGs auch für weiteren Bürokratieabbau zu nutzen und für die\r\n„sonstigen“ Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG eine Bagatellgrenze – in Anlehnung an die Bagatellgrenze\r\nSeite 13 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nlt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG – vorzusehen und diese auch auf Geschäfte mit natürlichen Personen\r\nanzuwenden. Aus unserer Sicht wäre ein Schwellenwert von TEUR 50 als Bagatellgrenze angemessen\r\nund sinnvoll, da so auch ein Gleichlauf mit bestehenden Bagatellgrenzen und somit eine einheitliche\r\nHandhabung im Institut gewährleistet werden kann.\r\nBedeutende Beteiligungen § 15 Abs. 9 KWG – Ausweitung des Personenkreises\r\n- Mit den Änderungen durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) wurde der zu berücksichtigende\r\nPersonenkreis für bedeutende Beteiligungen auf Personen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG ausgeweitet.\r\nIn der Praxis zeigt sich, dass insbesondere die Ausweitung auf Eltern und volljährige Kinder\r\nunverhältnismäßig ist. Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Gesellschaft vor sachfremden\r\nEntscheidungen aufgrund von z.B. persönlichen Nähebeziehungen. Dies kann für Familienangehörige,\r\ndie regelmäßig (noch) im gleichen Haushalt leben, angenommen werden. Ein solches Näheverhältnis bei\r\nvolljährigen Kindern und Eltern anzunehmen ist allerdings nicht sachgerecht und entspricht nicht der\r\nRealität. Der zusätzliche administrative Aufwand, der durch die Erfassung generiert wird, steht außer\r\nVerhältnis zu dem von der Vorschrift verfolgten Zweck.\r\nWir regen an, auch diesen Aspekt vor dem Hintergrund des notwendigen Bürokratieabbaus zu\r\nberücksichtigen und schlagen eine Streichung dieser Erweiterung vor.\r\n3.2 Millionenkreditmeldung\r\n- Anhebung Schwellenwert\r\nNach § 14 Abs. 1 KWG müssen derzeit alle Kreditnehmer angezeigt werden, deren Kreditvolumen 1 Mio.\r\nEUR oder mehr beträgt. Wir plädieren dafür, die Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR zu erhöhen.\r\nDamit würden die Institute bis zu einer Einstellung des Millionenkreditmeldewesens spürbar entlastet.\r\n- Entfall bestimmter Meldepositionen\r\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 KWG verlangt, dass in den Millionenkreditanzeigen auch Informationen über die\r\nprognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben sind. Diese Anforderung\r\nsollte aus unserer Sicht ersatzlos gestrichen werden. So sind diese Angaben für juristische Personen im\r\nRahmen von AnaCredit bereits zu melden. Um den Meldeaufwand für die Institute zu reduzieren,\r\nsprechen wir uns dafür aus, dass die auf der Norm des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG basierenden Positionen\r\n092 bis 094 (PD, RW und LGD) im Rahmen der Millionenkreditmeldung künftig für alle Schuldner\r\nentfallen.\r\n- Entfall Nullmeldungen unter Einführung einer Bagatellgrenze\r\nEin Entlastungsbaustein im Millionenkreditmeldewesen wird bei den sogenannten „Nullmeldungen“ für\r\neinzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR gesehen. Im\r\nFokus der Überlegung stehen diejenigen Fälle, bei denen einzelne Kreditnehmer einer\r\nKreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR aufgrund von Kleinstbeträgen (z.B. im\r\nklassischen Geschäft aus der Belastung von Kontoführungsgebühren) im Millionenkreditregime\r\nmeldepflichtig werden, sofern die Verschuldung der betreffenden Kreditnehmereinheit/\r\nSeite 14 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nPersonengemeinschaft bzw. GbR in der Gesamtposition 1 Mio. EUR innerhalb des\r\nBeobachtungszeitraums erreicht oder übersteigt. Insbesondere auch durchgeschaute Risikopositionen im\r\nRahmen des § 14 Abs. 2 GroMiKV, welche geringe Beträge aufweisen und zudem oftmals zum\r\nMeldestichtag nicht mehr im Bestand sind, ziehen für die Institute die Notwendigkeit der Abgabe einer\r\nStammdatenmeldung nach sich.\r\n- Der dabei entstehende Aufwand könnte durch die Abschaffung dieser „Nullmeldung“ reduziert werden,\r\nda sämtliche Prüfroutinen (neue Meldepflicht eines der Bundesbank bereits bekannten Kunden -\r\nPrüfung, ob alle Stammdaten mit der Bundesbank übereinstimmen, ansonsten Erstanzeigen -\r\nZusammenstellung der Unterlagen [z.B. HR-Register] für die Bundesbank) entfallen würden.\r\n- Als Bagatellgrenze wäre aus unserer Sicht ein Betrag von 999,99 EUR für die Verschuldung des\r\neinzelnen Gliedes einer Kreditnehmereinheit / einer Personengemeinschaft bzw. GbR sachgerecht, um\r\neinen Großteil der vorgenannten „Nullmeldungen“ zu vermeiden, ohne die Zielsetzung der\r\nMillionenmeldung als solche zu konterkarieren. Selbstverständlich zeigt sich die DK auch für eine höhere\r\nBagatellgrenze offen.\r\n- Seitens der DK war die Idee der Fachebene von BaFin und Bundesbank bereits im Jahr 2020 vorgestellt\r\nworden mit der Ideen eine Verfahrensänderung über eine Anpassung der Meldetechnischen\r\nDurchführungsbestimmung für die Abgabe der Großkreditanzeigen nach Art. 394 CRR (Stammdatenund\r\nEinreichungsverfahren) und der Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG (Gesamtverfahren) (DFBS)\r\nvorzunehmen, konkret durch eine Ergänzung in „2. Kreditnehmer für die Belange des § 14 Abs. 1\r\nKWG“:\r\n- Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die an einzelne Glieder gewährten Kredite zwar unterhalb\r\nder relevanten Meldegrenzen liegen, die Gesamtverschuldung der KNE bei dem einzelnen Kreditgeber\r\njedoch die maßgeblichen Grenzen im Berichtszeitraum erreicht oder überschritten hat. Eine\r\nAnzeigepflicht für ein einzelnes Glied besteht allerdings nur dann, wenn die ihm gewährten Kredite an\r\neinem Tag im Berichtszeitraum die Höhe von 999,99 EUR überschritten haben. Vorstehendes gilt auch\r\nim Hinblick auf die Glieder von Personengemeinschaften bzw. GbRs.\r\n- Die Fachebene von BaFin und Bundesbank waren laut Protokoll zum Fachgremium Groß- und\r\nMillionenkredit vom 6. Dezember 2021 zu der Einschätzung gekommen, dass ein Verzicht auf\r\nNullmeldungen nach ihrer Einschätzung nicht durch eine Aufnahme in der DFBS möglich wären, mithin\r\neine Anpassung der für das Millionenkreditmeldewesen geltenden Normen erforderlich sei.\r\n3.3 DORA\r\n- Mit DORA (EU-Verordnung 2022/2554) werden zum 17. Januar 2025 umfassende Regelungen für die\r\nNutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche)\r\nAuslagerungen ähneln. Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA sind in Teilen gleichzeitig\r\nals Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Zur Vermeidung von Doppelregulierung und\r\nim Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (u. a. zur Registerführung) sollte in §\r\n25b KWG klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung\r\ngleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern den Vorgaben gemäß\r\nArtikel 28 - 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 unterfällt.\r\nSeite 15 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n- Darüber hinaus sollte zur Vermeidung von Doppelregulierung aufgrund DORA bei § 24 Abs. 1 Nr. 19\r\nKWG klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden\r\nunterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen\r\n(Artikel 19 sowie 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554) nicht parallel den Auslagerungs-\r\nAnzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf\r\ndie gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden\r\n3.4 Großkredite – Verordnungsermächtigung bzgl. Handelsbuchpositionen und\r\nKlarstellungen zur Großkreditbeschlussfassung\r\n- § 13 (1) Nr. 3 sieht noch eine Verordnungsermächtigung bezüglich der Meldung des Anteils des\r\nHandelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie der\r\nNutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 (1) CRR vor. Diese Verordnungsermächtigung ist\r\nangesichts zwischenzeitlich erfolgter neuer europarechtlicher Regelungen zur Meldung der\r\nHandelsbuchpositionen obsolet und sollte gestrichen werden. In der Folge der Neuregelung auf\r\neuropäischer Ebene wurde § 5 GroMiKV bereits aufgehoben.\r\n- In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals\r\nnach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden\r\neinstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf. Hier sollte durch Einfügung\r\nvon „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” klargestellt werden, dass Verringerungen des\r\nKernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden\r\nGroßkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits\r\ngewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit, ist kein nachzuholender\r\neinstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich. Die dem Großkreditbeschluss\r\nzugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nRelevant waren diese Klarstellungen in der Vergangenheit beispielsweise im Kontext der Neufassung der\r\nRegeln zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden, der Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus\r\nder sog. Substitution sowie Änderungen bei den vom Eigenkapital abzuziehenden Positionen.\r\n3.5 Änderungen SolvV\r\n- Die Solvabilitätsverordnung enthält in § 9 ff. Vorgaben zum Mindestabdeckungsgrad bei Verwendung\r\ndes IRBA. Der IRB-Abdeckungsgrad wird mittlerweile von einschlägigen Vorgaben der EZB\r\n(insbesondere EZB-Leitfaden für interne Modelle) geregelt, Vor diesem Hintergrund hat die BaFin\r\nbereits 2018 bestätigt, dass die Vorgaben der SolvV insofern nicht mehr maßgeblich sind und etwaige\r\nVerstöße nicht aufsichtlich aufgegriffen würden.\r\n- Zudem ändert sich die Partial Use-Philosophie mit Umsetzung der CRR III grundlegend. Künftig wird\r\ngrundsätzlich eine selektive Nutzung des IRBA gestattet, womit feste quantitative Abdeckungsschwellen\r\nendgültig obsolet werden. Insofern plädieren wir für eine formale Außerkraftsetzung der\r\nentsprechenden Regelungen in der SolvV."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Für den Fall, dass signifikante\r\nUnterschiede zutage treten, wird die EU-Kommission dazu ermächtigt,\r\neinen Delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Unterschiede\r\nzu nivellieren und ein internationales Level-Playing-Field zu erhalten.\r\nNach unserem Dafürhalten erscheint es angebracht, diese gesetzliche\r\nOption in Erwägung zu ziehen. Mit Blick auf den nahenden Anwendungsbeginn\r\nzum 1. Januar 2025 sollte die EU-Kommission so bald wie\r\nmöglich mit der Kreditwirtschaft in einen Dialog treten, um Planungssicherheit\r\nzu gewährleisten.\r\nDies gilt umso mehr, als andere wichtige Jurisdiktionen wie die USA\r\nund das Vereinigte Königreich die neuen Vorgaben nicht zum 1. Januar\r\n2025 anwenden werden. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen\r\nRegelungen von den Basler Vorgaben abweichen werden. Die vorliegenden\r\nEntwürfe sehen eine Reihe von inhaltlichen Flexibilisierungen\r\nund Erleichterungen vor, die die Belastung der dortigen Institute in\r\nSumme spürbar reduzieren wird. Aus diesem Grund wird es gerade für\r\ninternational agierende Banken zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen\r\nden jeweiligen Jurisdiktionen kommen.\r\nIn Antizipation dieser sich abzeichnenden internationalen Entwicklungen\r\nwerden der EU-Kommission mit Artikel 461a CRR III-E vielfältige\r\nund weitreichende Nachbesserungsmöglichkeiten zugestanden.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nHerrn\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\n@bmf.bund.de\r\n- per E-Mail -\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nFax: +49 30 20225-\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: BASEL III-EU\r\nAZ DSGV: 8136/05\r\n25. April 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nDabei ist zu beachten, dass einige Institute in Erwartung der Einführung des FRTB zum 1. Januar 2025\r\nbereits weitreichende Investitionen getätigt und interne Prozesse umgestellt haben. Unter allen Umständen\r\nbenötigen die Institute schnell Klarheit über die weiteren Planungen der EU-Kommission.\r\nWir bitten Sie darum, sich für eine gründliche Prüfung der zur Verfügung stehenden Optionen und eine\r\nschnellstmögliche Kommunikation seitens der EU-Kommission einzusetzen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004562","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/09/306525/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200048.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initiativen\r\nnach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschriften\r\nhat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Banken und Sparkassen in der EU weisen mit einer durchschnittlichen\r\nGesamtkapitalquote von fast 20 % deutlich höhere Werte auf als ihre Wettbewerber in\r\nden USA (ca. 16 %) und im Rest der Welt (ca. 17,5 %).1\r\nIn den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 hat der Bankensektor in der EU seine Resilienz eindrücklich\r\nunter Beweis gestellt. Kreditwirtschaft und Regelsetzer haben das europäische Bankensystem gemeinsam\r\nauf kritische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nMit einer solchen Sicherheit im Rücken sollte nun der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors\r\nwieder mehr Beachtung geschenkt werden. Vor dem Hintergrund der immensen wirtschaftlichen\r\nHerausforderungen sollte ein effizienter Regulierungsrahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit\r\ndes Bankensektors das regulatorische Leitmotiv der kommenden Jahre sein. Um den Umbau der\r\nWirtschaft in Richtung Klimaneutralität, digitaler Zukunft und größerer Widerstandsfähigkeit gegen äußere\r\nKrisen zu meistern, sind finanzielle Mittel in einem bislang ungekannten Ausmaß notwendig. Die\r\nTransformation der europäischen Wirtschaft braucht Banken und Sparkassen, die in ihrer ureigensten\r\nFunktion effizient Kapital für die Entwicklung der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Immer mehr – teils\r\nbürokratische - Regulierungsanforderungen unterstützen diesen Aufbruch nicht.\r\nZahlreiche empirische Untersuchungen zeigen, dass ein gut entwickelter Finanzsektor mit leistungsfähigen\r\nBanken und Sparkassen den wirtschaftlichen Wandel fördert und zu einem hohen Wirtschaftswachstum\r\nbeiträgt. Ein leistungsfähiger Finanzsektor ist daher eine entscheidende Quelle für Wohlstand\r\nin Europa – insbesondere in der Zukunft.\r\nIm derzeitigen Umfeld können Kreditinstitute diese Funktion nur begrenzt erfüllen. Die Leistungsfähigkeit\r\nder europäischen Institute ist seit der Finanzkrise gesunken. Zudem steigt gerade für kleinere Institute\r\nder Konsolidierungsdruck. Die Anzahl der deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken\r\nist in den letzten 20 Jahren um rund 40 % gesunken.\r\nEin Grund für diese Entwicklungen sind die stark gestiegenen Regulierungskosten. In den vergangenen\r\n15 Jahren ist ein Regulierungssystem für Banken und Sparkassen entstanden, das in vielen Bereichen\r\nneue, oft kaum zu bewältigende Pflichten schafft, die aber nicht oder kaum zu mehr Stabilität\r\nbeitragen oder diese durch Widersprüche und Inkonsistenzen zum Teil sogar schwächen.\r\n1 C.f. https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/statistics/html/index.en.html; https://www.newyorkfed.org/medialibrary/\r\nmedia/research/banking_research/QuarterlyTrends2023Q3.pdf?sc_lang=en&hash=92327C93E8F7CE420AFD46882D00354B;\r\nhttps://www.bis.org/bcbs/publ/d554.pdf; Risk Assessment Report, European Banking Authority, Dec. 2023, p. 61\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir nachdrücklich, dass der EU-Kommission in Art. 518c CRR der\r\nAuftrag erteilt wurde, das aufsichtliche Regelwerk umfassend zu evaluieren. Aus unserer Sicht sollte\r\ndiese Überprüfung dazu genutzt werden, das Regulierungssystem auf seine Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit\r\nzu überprüfen und Wettbewerbsnachteile für europäische Banken zu beseitigen. Dabei\r\nmöchten wir gerne Unterstützung leisten.\r\nDie Überprüfung sollte insbesondere folgende Ziele verfolgen:\r\nRisiken sollten nicht mehrfach erfasst werden. Bestimmten Risiken wird durch unterschiedliche\r\nRegelungen Rechnung getragen. Dies führt dazu, dass ein und dasselbe Risiko mehrfach mit Eigenkapital\r\nunterlegt werden muss („Double Counting“). Hierdurch steigen die Kosten der Institute, ohne\r\ndass das Finanzsystem stabiler würde. Mehrfachunterlegungen verringern die Profitabilität der Institute,\r\nschwächen deren Leistungsfähigkeit und wirken sich damit letztlich sogar negativ auf die Finanzstabilität\r\naus. Beispiele für derartige Mehrfachunterlegungen sehen wir in Regelungen, die den Veränderungen\r\nder Risiken im Konjunkturverlauf Rechnung tragen sollen, sowie den unterschiedlichen Kapitalanforderungen\r\nfür das Modellrisiko oder zur Erfassung des zusätzlichen Risikos, das sich aus der\r\nGröße von Instituten ergibt.\r\nAuch Redundanzen müssen abgebaut werden. Als Redundanzen interpretieren wir Kapitalanforderungen\r\nund -zuschläge für dasselbe Risiko, die nebeneinanderstehen. Da sie nicht summiert werden,\r\nkommt es zwar nicht zu einem Double Counting, dennoch stellen sie eine eigentlich vermeidbare\r\nKomplexität dar und können mit unterschiedlichen Steuerungsimpulsen einhergehen. Redundante Vorgaben\r\nsind schlichtweg überflüssig und können ohne Verlust von Finanzstabilität entfallen. Beispielhaft\r\nsei hier der NPL-Backstop erwähnt, der zusätzlich zu den Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko Abzüge\r\nerfordert, wenn die Rechnungslegung nicht den starren vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Erwartungen\r\nfolgt.\r\nInkonsistenzen sind zu vermeiden. Hierunter verstehen wir Anforderungen, die nicht zueinanderpassen\r\noder sich sogar widersprechen. Auch sie stellen eine vermeidbare Komplexität dar. Solche Inkonsistenzen\r\nergeben sich unseres Erachtens u.a. aus dem Zusammenspiel von Sanierungsplanung,\r\nden Kapitalempfehlungen im Rahmen der zweiten Säule (P2G) sowie den Kapitalpuffern.\r\nInsgesamt belasten die Schwächen des Regulierungssystems die Profitabilität der Banken\r\nund Sparkassen. Eine fehlende Effizienzprüfung vor Implementierung von neuen und theoretisch zunächst\r\nnachvollziehbaren Vorgaben wirken sich nachteilig auf die Profitabilität der Banken aus. Im\r\nNachgang sorgt dieses Vorgehen für erhebliche Anpassungskosten. Diese Auswirkungen betreffen dabei\r\nneben den Instituten selbst auch die Aufseher. Letztere beschäftigen sich im Zweifel mit den Vorgaben\r\nim „Klein, Klein“, was den Fokus von den tatsächlichen Risiken ablenken kann. Auch Investoren\r\ngreifen die regulatorischen Unsicherheiten und Unklarheiten auf, was sich in zusätzlichen Risikoaufschlägen\r\nwiderspiegelt.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nDie Geeignetheit des Regulierungsrahmens im Hinblick auf die unterschiedlichen Größen\r\nund Geschäftsmodelle der Institute muss untersucht werden: Der Regulierungsrahmen (Säulen\r\nI, II und III) ist, wie bereits erwähnt, über die letzten 20 Jahre hinweg deutlich komplexer geworden\r\nund schießt mitunter über das Ziel hinaus. Die damit einhergehenden Belastungen schlagen sich u.a.\r\nin steigenden regulatorischen Kosten nieder, die sich insbesondere bei kleineren und mittleren Instituten\r\nbzw. Instituten mit einfachen Geschäftsmodellen (z.B. regional tätige Kreditinstitute mit niedrigem\r\nRisikoprofil) überproportional auswirken. Aus diesem Grund sollte ergebnisoffen überprüft werden, in\r\nwelcher Weise sich das bestehende Rahmenwerk weiterentwickeln lässt. Im Ergebnis müssen alle Kreditinstitute\r\nmit Regeln arbeiten, die zu Ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell passen und sowohl ihre\r\nLeistungsfähigkeit stärken als auch die Finanzstabilität sicherstellen.\r\nDer Auftrag zur Überprüfung des bankaufsichtlichen Regelwerks sollte unseres Erachtens\r\nvon der EU-Kommission mit Nachdruck verfolgt sowie mit Blick auf die Leistungsfähigkeit\r\nvon Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden angegangen werden. Das Regulierungssystem\r\nwürde damit insgesamt effizienter, könnte somit nicht zuletzt die Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nstärken und damit letztlich zu einem höheren Grad an Finanzstabilität führen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Die aggregierte CET1-Kapitalquote der SIs in der EU\r\nkehrte zu den historischen Höchstständen von 2021 zurück und lag im Q3 2023 bei 15,6 %, während\r\nsie für LSIs sogar 17,7% erreichte.1\r\nWährend der Covid-Krise und auch bei den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 bewies der EU-Bankensektor\r\neindrücklich seine Resilienz. Banken und Regelsetzer hatten das System gemeinsam auf kritische\r\nSituationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nAllerdings hat der Regulierungsrahmen inzwischen ein viel zu komplexes und unüberschaubares Ausmaß\r\nangenommen – es ist nun Zeit, diesen grundlegend zu überprüfen.\r\nDie hohe Regulierungsdichte resultiert häufig daraus, dass die EU-Level-1-Gesetzgebung zunehmend\r\nMandate an die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) vergibt, die dann umfangreiche\r\nRegulierungsstandards oder Leitlinien erarbeiten. Diese detaillierte Level-II- und Level-III-Gesetzgebung\r\nführt zu einem erheblichen Umsetzungsaufwand bei den Instituten. Allein im sogenannten Bankenpaket\r\nsind rund 1402 neue Mandate vorgesehen.\r\nÜber Level-II-Gesetzgebung hinaus haben die ESAs die Möglichkeit, auf eigene Initiative weitergehende\r\nRegulierungen in Form von Leitlinien und Empfehlungen zu erlassen (sog. Level-III-Regulierung).\r\nNach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sind die zuständigen Behörden (EZB bzw. nationale\r\nAufsichtsbehörden) verpflichtet, die Leitlinien und Empfehlungen verabschiedende Behörde\r\n(EBA) zu informieren, ob sie diese Leitlinien und Empfehlungen einhalten oder beabsichtigen, dies zu\r\ntun. Ein ähnlicher Prozess gilt für die anderen beiden Europäischen Aufsichtsbehörden – ESMA und EIOPA.\r\nDieses als \"Comply or Explain\" bezeichnete Verfahren erfordert eine Begründung im Falle der\r\nNichteinhaltung. In der Praxis wird von der Möglichkeit, eine Leitlinie nicht anzuwenden, jedoch sehr\r\nselten Gebrauch gemacht.\r\nIm Gegensatz zu den USA konzentriert sich der 2014 etablierte Europäische Aufsichtsmechanismus\r\n(SSM) ausschließlich auf die Sicherstellung der Finanzstabilität, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen\r\nBankenmarktes oder die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Regulierung zu berücksichtigen.\r\nEuropäische Institute müssen im Durchschnitt höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen als USBanken.\r\nAußerdem müssen die EU-Institute höhere Beiträge zu Einlagen- und Abwicklungsfonds auf\r\nEbene der EU und der Mitgliedstaaten im Vergleich zu US-Banken zahlen.3\r\nEin Umdenken ist nötig, um die Regulierung effizienter zu gestalten und damit die Wettbewerbsfähigkeit\r\ndes Bankenmarktes und der Gesamtwirtschaft in Europa zu verbessern.\r\nWir empfehlen daher folgende Maßnahmen:\r\n1. Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend, neben der Finanzstabilität\r\nauch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen als Regulierungsziel\r\nfestzuschreiben\r\n2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\n3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung der Anzahl\r\nder Kapitalpuffer\r\n4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\n1 https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/publications/annual-report/pdf/ssm.ar2023~2def923d71.en.pdf - Seite 8\r\n2 EBA Roadmap on strengthening the pruden􀆟al framework” (Nr. 11 auf S. 6 „The banking package includes around 140 mandates)\r\n3 Oliver Wyman, European Banking Federation “THE EU BANKING REGULATORY FRAMEWORK AND ITS IMPACT ON BANKS AND THE\r\nECONOMY” Reference Study January 2023 / The EU Banking Regulatory Framework And Its Impact On Banks (oliverwyman.com)\r\nSeite 3 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nZu 1.: Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend,\r\nneben der Finanzstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen\r\nals Regulierungsziel festzuschreiben\r\n1. Selbstverpflichtung des Level-1-Gesetzgebers, möglichst wenig auf das Instrument der Delegation\r\nan die Level-II Ebene (ESAs) zurückzugreifen\r\n2. Anpassung der Verordnungen zu Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden (u.a. EU Nr.\r\n1093/2010) ist notwendig. Für die EU-Kommission sollte das bisher enthaltene Prüfrecht dergestalt\r\nerweitert und gestärkt werden, dass folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\n- ökonomische Auswirkungen auf die Realwirtschaft bzw. Auswirkungen der Regulierung auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit von Kreditinstituten\r\n- Einfachheit der geplanten Regulierung\r\n- Berücksichtigung der Proportionalität\r\n3. Das Prüfrecht sollte zudem auf Level-III-Dokumente (Guidelines) ausgeweitet werden\r\n4. Es ist erforderlich, dieses Prüfrecht mit einer weiteren Kontrollinstanz zu stärken (z. B. durch\r\ndas Board of Supervisors in der EBA (respektive ESMA/EIOPA) bzw. Mandatserweiterung der\r\nBanking Stakeholder Group).\r\nZu 2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\nMit der Umsetzung von Basel III wurde erstmals der Begriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“\r\n(small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu EUR 5 Mrd.\r\nund u.a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch eingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden\r\nverschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte Offenlegungs- und Meldeanforderungen geknüpft. Mit\r\nder zum 1.1.2025 von den Instituten zu erwartenden CRR III werden die zuvor gewährten „Entlastungen“\r\nentwertet. Nun werden zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, welche zu weiteren\r\nhohen Belastungen der Institute führen werden. Die ohnehin überschaubaren Proportionalitätseffekte\r\nder ursprünglichen Basel III-Umsetzung werden somit deutlich verwässert.\r\nWir sehen daher den dringenden Bedarf, Proportionalität in der Regulierung neu zu denken und zur\r\npraktischen Wirkung zu bringen. Eine wirklich proportionale Regulierung muss die einzigartigen Rollen,\r\nGeschäftsmodelle und Risiken unterschiedlicher Finanzinstitutionen anerkennen. Nur so kann langfristig\r\ndie Vielfalt und Stabilität des deutschen Finanzsystems bewahrt werden.\r\nRegulierung und Aufsicht sollten nach dem Risikoprofil des Geschäftsmodells differenzieren.\r\nFür eine Vielzahl von Instituten in Deutschland gilt:\r\n• wesentliche Risiken sind die Kreditrisiken und IRRBB\r\n• Eigenkapital wird primär durch Thesaurierung beschafft\r\n• Refinanzierung erfolgt nahezu ausschließlich durch Retaileinlagen\r\nSeite 4 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nDaher ist eine vereinfachte Regulierung auf Level I und II gerechtfertigt, solange diesen Instituten\r\ndadurch keine Wettbewerbsvorteile entstehen. Mögliche Ansatzpunkte:\r\n• striktere Differenzierung der Regelungen/Aufsichtsintensität entlang Größe und\r\nSystemrelevanz (bspw. durch Einführung eines Wahlrechts einer alle Risiken abdeckenden\r\npauschalen Quote an risiko-ungewichteter Eigenmittelvorhaltung statt komplexe Eigenkapitalund\r\nLiquiditätsvorgaben)\r\n• z. B. keine NSFR (wird in den meisten Instituten nicht zur Banksteuerung genutzt) und vereinfachte\r\nLCR\r\nPrämisse:\r\n• Kapital- und Liquiditätsanforderungen müssen strenger ausgestaltet sein als für Institute, die\r\nStandardansätze oder interne Verfahren bzw. die vollumfänglichen Liquiditätskennziffern der\r\nCRR anwenden\r\nWeitere Vorschläge für regulatorische Entlastungen:\r\n Generell: Anpassung des SNCI-Schwellenwerts in der CRR an die Inflation\r\n keine Anwendung komplexer Vergütungsregeln\r\n Verzicht auf LSI-Stresstest für sehr gut kapitalisierte Institute\r\n Erleichterungen im Meldewesen (in Anlehnung an Offenlegung Abstufung für kleine, aber auch\r\nfür sonstige Institute; auch proportionale Gestaltung des künftigen ESG-Meldewesens)\r\n Verzicht auf Offenlegung für nicht-kapitalmarktorientierte Institute\r\n weiterhin keine Abwicklungsplanung/Abwicklungsmechanismus und keine MREL-Vorgaben\r\nzu 3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung\r\nder Anzahl der Kapitalpuffer\r\nDie EU-Kommission überprüft derzeit das makroprudenzielle Rahmenwerk in der EU. Das geltende Regelwerk\r\nist sehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der Kapitalpuffer sind nicht überschneidungsfrei.\r\nDie Überarbeitung sollte dringend dazu genutzt werden, die makroprudenziellen Vorschriften\r\nzu vereinfachen und die Anzahl der Kapitalpuffer zu reduzieren.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n• Prinzip der Kapitalneutralität (keine systematische Erhöhung der Kapitalanforderungen). Eine\r\npositive zyklusneutrale Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wäre eine schlichte Erhöhung.\r\n• Zusammenfassung des Kapitalerhaltungspuffers mit dem antizyklischen Kapitalpuffer zu einem\r\nneuen freisetzbaren Kapitalpuffer\r\n• Streichung der europäischen Sonderanforderungen wie z. B. des Kapitalpuffers für systemische\r\nRisiken\r\n• Harmonisierung der Festlegung der Pufferhöhe für die anderweitig systemrelevanten Institute\r\nin der EU\r\nSeite 5 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nzu 4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\nAuf politischer Ebene wird der Ruf nach einer Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes in der EU immer\r\nlauter, zuletzt auch vorgetragen vom Europäischen Rat. Damit wird deutlich, dass die Bedeutung\r\ndes Verbriefungsinstruments als Brücke zwischen bankbasierter Unternehmensfinanzierungen und Kapitalmarkt\r\nbei vielen politischen Entscheidungsträgern mittlerweile anerkannt ist.\r\nLösungsansatz:\r\nFür die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes halten wir eine umfassende Bewertung des gesamten\r\nVerbriefungsprozesses für erforderlich. Das betrifft neben den bekannten regulatorischen Vorgaben\r\n(Kapitalanforderungen, Anforderungen an die Offenlegung, Sorgfaltspflichten (Due Diligence-Anforderungen)\r\nsowie Meldepflichten) auch neue Initiativen, die zu einer Beförderung des Verbriefungsmarktes\r\nbeitragen könnten, indem sie den Verbriefungsprozess effizienter machen. Diese Überlegungen\r\nsollten bei der Verbesserung der Poolbildung ansetzen, auf effizientere aufsichtliche Bestätigungsprozesse\r\nhinwirken und nicht zuletzt die Attraktivität der Verbriefung für Investoren steigern. Um dieses\r\nZiel zu erreichen, sind gesetzliche und marktbezogene Standardisierungsmaßnahmen (Drittwirkung\r\nvon Forderungsabtretungen, Vertragsstandardisierungen sowie Verbriefungs-Plattformen) denkbar.\r\nGgf. sollte auch über die staatliche Förderung für die Verbriefungen von Portfolios, die der Transformation\r\nförderlich sind, nachgedacht werden.\r\nDie anstehende ökologische und digitale Transformation wird zu einem erheblichen Investitionsbedarf\r\nführen. Daher sollten bereits heute die Weichen für einen effizienten Verbriefungsprozess gestellt werden.\r\nDie hierfür notwendigen Änderungen sind kaum von heut auf morgen zu erreichen. Aus diesem\r\nGrunde sollten die skizzierten Maßnahmen zügig angegangen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004562","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/c9/322632/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280038.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Notwendigkeit für eine „smarte“ Regulierung\r\nIn diesem Positionspapier wird ein neuer regulatorischer Ordnungsrahmen vorgestellt, der die\r\neinzigartige Rolle verschiedener Institute, insbesondere kleinerer, risikoarmer Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken, anerkennt. Ziel ist es, den Fortbestand dieser Institute zu sichern, um unser\r\nRückgrat für die regionalen und dezentralen Wirtschaftsstrukturen in unserem Land zu erhalten und\r\ndie finanzielle Stabilität zu bewahren.\r\nInstitute mit risikoarmen Geschäftsmodellen, insbesondere Genossenschaftsbanken und Sparkassen,\r\nhaben sich in vergangenen Krisen als wesentliche Stabilitätsanker erwiesen. Diese Diversität trägt\r\nsignifikant zur Verringerung des systemischen Risikos bei. Als integraler Bestandteil der von\r\nmittelständischen Unternehmen geprägten deutschen Wirtschaft leisten Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken mit einem kumulierten Marktanteil von gut 70 % (rd. 75 % Privat- und rd.\r\n70 % Firmenkundenanteile) einen bedeutsamen Beitrag zur finanziellen Versorgung von Privat- und\r\nFirmenkunden in allen Regionen unseres Landes. Diese regionalen Wirtschafts- und\r\nBankenstrukturen gilt es nicht nur zu schützen, sondern auch strategisch hinsichtlich ihrer\r\nBedürfnislagen wie Deregulierung, persönlicher Erreichbarkeit u. a. weiter aufeinander abzustimmen,\r\num somit ihre langfristige Erhaltung zu sichern.\r\nEntscheidend ist, dass die Regulierung den lokalen Retail-Instituten ausreichend Handlungsspielraum\r\ngewährt, um die für ihre Kundinnen und Kunden essenziellen Finanzdienstleistungen weiterhin vor\r\nOrt anbieten zu können. Ein neuer Ordnungsrahmen in der Regulierung ist dafür unabdingbar, um zu\r\nverhindern, dass administrative Belastungen und zu komplexe Regulierungsvorschriften die Existenz\r\nkleiner, risikoarmer Institute gefährden. Diese sind durch die Zunahme der regulatorischen\r\nAnforderungen und Bürokratiekosten zunehmend stark belastet. Institutsinterne Schätzungen legen\r\noffen, dass die regulatorischen Kosten bei ihnen etwa 25 % der gesamten Verwaltungsausgaben\r\nausmachen. Im Einzelfall können diese Kosten auch noch darüber hinausgehen.\r\nSeit dem Jahr 2000 hat sich die Anzahl der Sparkassen um rund ein Drittel und die der\r\nGenossenschaftsbanken sogar um ca. 59 % verringert – von insgesamt 2.362 Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken auf 1.098 Institute bis Ende 2022. Gleichzeitig ist der Anteil an größeren\r\nInstituten (mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR 5 Mrd.) deutlich gestiegen: Bei den Sparkassen\r\nvon 6 % auf über 25 % und bei Genossenschaftsbanken von 0,3 % auf etwa 6 % aller Institute. Der\r\nzunehmende Fusionsdruck – wesentlich induziert durch die hohen Regulierungs- und\r\nBürokratiekosten – bedroht die Vielfalt der Finanzlandschaft und wirkt sich kontraproduktiv auf die\r\nWirtschafts- und Finanzstabilität in Deutschland aus. Die der Kleinteiligkeit der Realwirtschaft\r\nfolgende Struktur des deutschen Bankenmarktes inklusive der verschiedenen Sicherungssysteme\r\ndient der Finanzstabilität und sollte daher dringend erhalten werden.\r\nErst ein Jahrzehnt nach der Finanzkrise 2008/2009 wurden mit dem Bankenpaket I im Jahr 2019 jene\r\nInstitute in den Blick genommen, die die Krise nicht verursacht haben, aber unter den für die\r\nVerursacher gemachten Regeln am stärksten leiden. Mit dem Bankenpaket I wurde erstmals der\r\nBegriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“ (small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute\r\nmit einer Bilanzsumme von bis zu 5 Mrd. EUR und u. a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch\r\neingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden verschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte\r\nOffenlegungspflichten und teils reduzierte Meldeanforderungen geknüpft."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004563","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/95/306529/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200057.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene\r\nAufbau in drei Kapitel (I., II. III.):\r\nUnter I.: Nationale Ebene (Vorschläge mit Blick auf kurzfristige Umsetzung auf nationaler Ebene, z. B. Anpassung KWG, HGB, etc. bzw. Aufsichtshandeln)\r\nUnter II.: Europäische Ebene (Vorschläge sind zu einem späteren Zeitpunkt noch auszuformulieren – Liste enthält bislang nur Überschriften als „Platzhalter“)\r\nUnter III.: Internationale Ebene (noch keine Vorschläge vorhanden – sind noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuformulieren)\r\nAnsonsten innerhalb der Kapital: Jeweils eine neue Zelle pro Vorschlag mit folgender Struktur: Benennung der Norm, Problemstellung und Änderungsvorschlag unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches (gesetzliche/regulatorische Norm oder aufsichtliches Handeln)\r\nDer Fokus für den Termin am 13. März 2024 liegt zunächst auf kurzfristig erreichbaren Zielen (insb. im Bereich der nationalen Ebene). Zudem möchten wir in dem Auftakttermin am 13. März 2024 gern einen gemeinsamen Zeitplan abstecken, sodass zeitnah auch Vorschläge für Anpassungen des Rahmenwerks auf europäischer und internationaler Ebene erarbeitet werden können. Wir erachten es als überaus wichtig, sich mindestens mittelfristig mit einer grundlegenden Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks (CRR/CRD) als solches auseinanderzusetzen. Insbesondere die Vielzahl der viel zu detailreichen Level-2-Vorgaben durch EBA, die in Deutschland fast immer 1:1 für alle Institute gleichermaßen umgesetzt werden müssen, führt zu einer deutlich zu hohen Komplexität der Regulatorik und damit auch der Instituts- und Aufsichts- bzw. Prüfungspraxis. Die Kleinteiligkeit der Regulierung hat zur Folge, dass ein eher detailregelbasierter und konservativer Aufsichtsansatz zu beobachten ist, welcher dem tatsächlichen Risiko nicht immer angemessen scheint. Auf nationaler Ebene nehmen wir bei der Umsetzung und Anwendung von EU-Vorgaben (CRD, EBA-Leitlinien) oftmals ebenfalls ein sehr konservatives, formal juristisch genaues Vorgehen der Aufsicht wahr.\r\nFerner verweisen wir ergänzend zu diesen Vorschlägen auf die bereits von der DK eingereichten Vorschläge zur Umsetzung der CRR/CRD bzw. Anpassungen im KWG/SolvV (Stand 6.3.2024), die DK-Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (2.2.2024) und die DK-Stellungnahme anlässlich der Konsultation der Europäischen Kommission \"Rationalisierung der Berichtspflichten\" (27.11.2023). Diese Dokumente enthalten zusätzliche Vorschläge für mögliche Entlastungen in der Regulatorik.\r\nEintragungen werden der Übersichtlichkeit halber möglichst kurzgefasst und bedürfen weiterer Erklärung oder wurden bereits in anderem Kontext vorgebracht. Die Auflistung der Anpassungsvorschläge folgt noch keiner Priorisierung.\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\nTrennbankenregelungen (§§ 3 Abs. 2 bis 4, 25f KWG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG)\r\nProblemstellung: Im Zuge des Abschirmungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3090) wurden in Deutschland – in Vorgriff auf europäische Diskussionen – sog. Trennbankenregelungen etabliert. Am 4. Juli 2018 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine EU-Trennbankenverordnung zurückgenommen (2018/C 233/05). Als Begründung hat die EU-Kommission darauf verwiesen, dass insbesondere mit dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM) zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert worden sind, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Etwaige strukturelle Risiken bei einem Institut können Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen (siehe hierzu zB bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545). Da es ns auch keinen Beleg für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen gibt und neben Deutschland nur wenige EU-Mitgliedstaaten ähnliche Vorgaben umgesetzt haben, sollten die mit erheblichem Aufwand für die betroffenen Institute verbundenen strafbewehrten Trennbankenauflagen auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der s Finanzstandortes Deutschland aufgehoben en werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen: Mit Blick auf die o. g. Schilderungen sollten §§ 3 Abs. 2 bis 4 sowie 25f KWG ersatzlos gestrichen werden.\r\nSollte ungeachtet dessen an den Trennbankenregeln festgehalten werden, sollte zumindest auf eine Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Trennbankenregeln verzichtet werden (Ausklammerung von § 3 Abs. 2 bis 4 KWG aus dem Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Diese Strafbewehrung steht nicht im Einklang mit dem im Strafrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Zum anderen soll die zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet Auslegungshilfe der BaFin mit dem Ziel einer Entlastung der Institute überarbeitet werden. Diesbezüglich wird die DK das BMF und die BaFin zeitnah gesondert ansprechen.\r\nStreichung des Mindestabdeckungsgrads (§ 10 Abs. 3 SolvV)\r\nProblemstellung:\r\nDeutsche Institute müssen immer noch einen Abdeckungsgrad für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) von 92 % einhalten. Die EU-weite Harmonisierung dieses Wertes (EBA, EZB) ist gescheitert. Der Wert wird dem Vernehmen nach auch von der BaFin nicht mehr angewendet.\r\nVorgeschlagene Änderung:\r\nDer Mindestabdeckungsgrad sollte ersatzlos gestrichen werden. Anpassung § 13 KWG (Großkreditbeschlussfassung)\r\nProblemstellung: In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf.\r\nDurch rechtliche Änderungen kann es zu Verringerungen des Kernkapitals (z. B. Änderung bei den Abzugspositionen) oder anderer Parameter (z. B. Änderung der Vorschriften zur Bildung Gruppe verbundener Kunden oder Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus der sog. Substitution) kommen, die dazu führen, dass ein bereits gewährter Kredit zu einem Großkredit wird oder sich ein bestehender Großkredit betragsmäßig erhöht. Die dem Großkreditbeschluss zugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nVorgeschlagene Änderung: Durch Einfügung von „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” soll klargestellt werden, dass Verringerungen des Kernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden Großkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits gewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit oder erhöht sich ein Großkredit allein aufgrund rechtlicher Änderungen, ist kein nachzuholender einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich.\r\nMillionenkreditvorschriften (§ 14 KWG): Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens\r\nProblemstellung:\r\nDie Millionenkreditvorschriften verursachen einen hohen Meldeaufwand in den Instituten. Wir haben die im Juli 2022 angekündigte Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens daher ausdrücklich begrüßt und sprechen uns weiterhin für eine Einstellung des Millionenkreditmeldewesens aus. Mindestens sollten jedoch Erleichterungen gewährt werden, um die Institute bis zur Abschaffung spürbar zu entlasten.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR (§ 14 Abs. 1 KWG)\r\n2. Streichung der Anforderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG zu Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner und damit Entfall der auf der Norm basierenden Meldepositionen 092 bis 094 (PD, RW, LGD)\r\n3. Entfall der Nullmeldungen für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR unter Einführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR\r\nHinweis: Die DK hat zudem bereits weitere Entlastungsvorschläge unterbreitet, die nach unserer Einschätzung keiner legislativen Anpassung bedürfen. Zudem besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des aufsichtlichen Konsolidierungskreises. Erhebliche IT-Investitionen für Übergangslösungen sollten vermieden werden. Organkreditvorschriften (§ 15 KWG)\r\nProblemstellung: Die Überarbeitung der Organkreditvorschriften führt in der Praxis zu hohen Aufwänden, die nicht durch regulatorischen Nutzen gerechtfertigt werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Rückführung auf den alten Organbegriff (Abschaffung § 15 Abs. 6 KWG – Begriff sonstiger Geschäfte), mindestens sollte angepasst werden:\r\n2. Spezifizierung von Geschäften nach § 15 Abs. 6 KWG als „kreditnahe Geschäfte“.\r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG: Die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG könnte auf Geschäfte mit natürlichen Personen angewendet werden. Dabei schlagen wir vor, diese Grenze entlang bestehender des KWG auf TEUR 50 zu setzen.\r\n4. Anpassung Erweiterung des relevanten Personenkreises nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG für bedeutende Beteiligungen nach § 15 Abs. 9 KWG: Für den Schutz vor sachfremden Entscheidungen aufgrund persönlicher Nähebeziehung ist insbesondere die Ausweitung des Personenkreises auf Eltern und volljährige Kinder unverhältnismäßig. Wir regen an, diese Vorschrift anzupassen.\r\n5. Eingrenzung der bedeutenden Beteiligung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KWG: Die aus Institutssicht mittelbaren bedeutenden Beteiligungen sollten nicht weiter vom Institut berücksichtigt werden müssen, sondern ausschließlich die unmittelbaren, also vom Institut direkt gehaltenen bedeutenden Beteiligungen.\r\n6. Einschränkung des Erfordernisses von Gremienbeschlüssen für bestimmte Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG: Geschäfte für die bereits hinreichende regulatorische Anforderungen / Rechtsvorschriften für die Vereinbarung marktmäßiger Bedingungen losgelöst vom § 15 KWG existieren (z. B. Handelsgeschäfte, die bereits nach MaRisk nur zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden dürfen), sollten grundsätzlich von der Betrachtung der Organkreditvorschriften ausgenommen werden. Hilfsweise: Erweiterung der Regelung zu Vorratsbeschlüssen, die derartige Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG mit juristischen Personen umfassen würden.\r\nGrößenklassen im KWG an HGB-Regelungen anpassen\r\nHintergrund: Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie wurden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§267 f. HGB) relevant sind, inflationsbereinigt. Ebenso wurden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§293 HGB) angehoben. Faktisch bedeutete dies eine Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25%. In absoluten Zahlen bedeutet dies etwa für große Unternehmen eine Erhöhung von 20 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (Bilanzsumme) bzw. 40 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro (Umsatzerlöse). Eine Angleichung der Schwellenwerte erfolgte zuletzt 2013. Nationale Umsetzung (HGB) durch „Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (beschlossen durch Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024, Annahme Bundesrat am 1. März 2024). Problem: Durch die teilweise sehr starken Inflationseffekte der letzten Jahre sind immer mehr Unternehmen ungerechtfertigterweise höheren Größenklassen zugeordnet worden, was mit deutlich anspruchsvolleren Pflichten einhergeht.\r\nLösung: Im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie sollten monetäre Schwellenwerte auch im Kreditwesengesetz entsprechend der Inflationsentwicklung angepasst werden. Der Schwellenwert für die Prüfung nach §18 KWG beispielweise besteht seit 2007 unverändert und sollte deshalb von 750.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Gleichermaßen sollte der Schwellenwert für die Prüfung von wirtschaftlichen Abhängigkeiten im Kontext der Gruppe verbundener Kunden angehoben werden.\r\nDORA und Anforderungen an Auslagerungen (§§ 24 und 25b KWG sowie AT 9 MaRisk)\r\nProblemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) werden zum 17. Januar 2025 Regelungen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche) Auslagerungen ähneln. So sind Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA teilweise auch als Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Es besteht damit eine Doppelregulierung mit im Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (insb. zur Registerführung in § 25b KWG sowie zu den Anzeigepflichten zu Auslagerungen in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG).\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nIn § 25b KWG sollte klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung gleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen den Vorgaben der Art. 28 bis 30 DORA unterfällt. Bei wesentlichen bankfachlichen Auslagerungen, die nur geringfügige IKT-Unterstützungsleistungen beinhalten, sollte zur Vermeidung von Doppelarbeiten eine ausschließliche Anwendung der Auslagerungs-Vorschriften zulässig sein.\r\nIn § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG sollte klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden unterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen (Artikel 19 und 28 Abs. 3 DORA) nicht parallel dazu den Auslagerungs-Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf die gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden.\r\nDie GAP-Analyse, die Vertreter der Industrie mit der Aufsicht im Rahmen des Fachgremiums IT vorgenommen haben, zeigt ferner, dass DORA zusammen mit den delegierten Akten (RTS/ ITS) breiter als die BAIT angelegt ist und die BAIT-Anforderungen abdeckt. Mit dem Wirksamwerden von DORA sollte deshalb auf parallele nationale Anforderungen verzichtet werden und das BAIT-Rundschreiben aufgehoben werden sowie die einschlägigen Regelungen in den MaRisk AT 7.2 entfallen. MaRisk AT 7.3 und AT 9 sollten im Hinblick auf DORA überprüft werden. Abwicklungsplanung: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache (§ 42 Abs. 1a SAG)\r\nProblemstellung: Mit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, dass nach § 42 Absatz 1a SAG Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache einzureichen zu haben.\r\nVorgeschlagene Änderung: Diese Verpflichtung stößt weiterhin auf grundsätzliche rechtliche und ökonomische Bedenken und sollte ersatzlos gestrichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Übersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Analoge Regelungen mit den europäischen Behörden (SRB und EZB nicht) bestehen nicht. Ein solcher Zusatzaufwand ist in Anbetracht des ohnehin hohen Kostendrucks gerade auf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der Proportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden können. Der Vergleich mit dem neuen § 156 Absatz 2 Satz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz des Gesetzentwurfs. Danach soll sich die BaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen können, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche Zusammenarbeit gelten; Rechtsakte der Abwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten weiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.\r\nÄnderung der RechKredV in Bezug auf Treuhandgeschäfte\r\nProblemstellung: Treuhandkredite (bspw. KfW-Kredite mit 100%ige Haftungsfreistellung) sind gemäß RechKredV als Treuhandvermögen in der Bilanz auszuweisen. Auf der Passivseite wird eine Treuhandverbindlichkeit in gleicher Höhe in die Bilanz eingestellt. Bei der Berechnung der vom SRB erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds (Bankenabgabe) besteht z.Zt. bei der Ermittlung des Grundbeitrags p.a. keine Abzugsmöglichkeit dieser Treuhandverbindlichkeiten.\r\nVorgeschlagene Änderung: Änderung der RechKredV durch Umsetzung des Wahlrechts in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der EU-BankbilanzRL und damit Ausweis von Treuhandgeschäften nicht in der Bilanz, sondern unterhalb der Bilanz (somit keine Berücksichtigung bei Berechnung der Bankenabgabe). Da Bilanzleser die gleichen Informationen wie bisher erhalten, würde durch eine Anpassung zum einen kein Transparenzverlust entstehen. Zum anderen würde damit auch ein Beitrag für ein \"level playing field\" bei Bilanzvorschriften und Bankenabgabe geleistet, da sowohl im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen werden als auch viele andere EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Niederlande, Spanien, Italien und Österreich bei der nationalen Umsetzung der EU-BankbilanzRL das Wahlrecht ausgeübt haben. Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV)\r\nProblemstellung: Die Datenübersicht (SON 01ff.) wurde vor rd. 20 Jahren zwecks Erhebung und Veredelung weiterer Daten als Nachfolgerin der sog. Anlage 1 im Rahmen des Prüfungsberichts jährlich erhoben. Inzwischen werden umfassende Daten der Aufsicht vierteljährlich in elektronischer Form im XBRL-Format durch die FINREP/FinaRisikoV bzw. künftig durch die E-Bilanz zur Verfügung gestellt. Durch die Erstellung der Datenübersicht fallen für deutsche Institute überflüssige Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die Aufsicht an.\r\nVorschlag: Abschaffung der Anlage „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON 01)“ der PrüfBV (bzw. folgende Anlagen für weitere Institutsgruppen)\r\nÜberwachung von Immobilienwerten RRE / BaFin MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3\r\nProblemstellung: In gut entwickelten und ausgereiften Wohn-Immobilienmärkten für eigengenutzte EFH/ZWH/ETW (RRE) sind erfahrungsgemäß die Schwankungen der Bewertungen weniger volatil als bei gewerblichen Objekten. Hier sollte für die jährliche Überwachung das Marktschwankungskonzept ausreichen.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor die Erläuterungen zur „Überwachung und Überprüfung von Sicherheiten“ entsprechend anzupassen. Beleihungswertermittlung (BelWertV)\r\nMit der Novellierung der BelWertV im Oktober 2022 konnten einzelne Aspekte der Beleihungswertermittlung zwar verbessert werden. Einige grundsätzliche Schwierigkeiten bzgl. einer sachgerechten Abbildung der nachhaltigen Marktentwicklung sowie des Dokumentationsaufwandes bleiben jedoch erhalten oder wurden neu geschaffen. Exemplarisch seien folgende zwei Themen genannt:\r\nErmittlung des Vergleichswertes / BaFin BelWertV § 19 Abs.2\r\nProblemstellung: Die Vorschrift lässt eine Bewertung von EFH/ZFH/ETW auf Basis von computergestützten Modellen zu. Zur Überprüfung der Bewertung sind Stichproben nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Da bereits eine Validierung der Modelle vorgesehen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 a. E.), erscheint eine weitere Kontrolle obsolet.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor § 19 Abs. 2 Satz 2 BelWertV anzupassen und die Pflicht zur Überprüfung der Bewertung mittels Sachwertverfahren zu streichen.\r\nDynamisches Modell zur Ermittlung der Mindestkapitalisierungszinssätze BaFin BelWerV\r\nProblemstellung: Die Kopplung der Mindestkapitalisierungszinssätze an die allgemeine Zinsentwicklung und somit eine Dynamisierung ist sachgerecht, jedoch bedarf es einer Adjustierung der im Modell genutzten Parameter.\r\nVorschlag: Adjustierung der Modellparameter, insb. das Stichtagsprinzip für den Ansatz der Rendite der 30jährigen Bundesanleihe sowie die Risikozuschläge.\r\nEinführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses:\r\nProblemstellung: In Deutschland sind Unternehmen, die im Konzern einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, verpflichtet, einen Einzelabschluss nach HGB zu erstellen. Dieses bedeutet insbesondere für international tätige Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand und dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil, da viele EU-Länder vom EU-Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und einen befreienden IFRS-Einzelabschluss erlauben.\r\nVorschlag: Einführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen sind. Harmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen:\r\nProblemstellung: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen:\r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert.\r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein.\r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau\r\n- einheitliche Aufbewahrungsfristen\r\n- mit kürzerer Dauer\r\nzu erreichen.\r\nGesetzgebung zu „Nachrichtenlosen Konten“\r\nSeit vielen Jahren werden zu nachrichtenlosen Konten immer wieder Gesetzesinitiative angestoßen, die aber weder erforderlich noch sinnvoll sind, sondern unnötig Kosten, Bürokratie und Aufwände für die Beteiligten erhöhen.\r\nProblemstellung:\r\nGuthaben fallen nicht an Kreditinstitute: Die zu nachrichtenlosen Konten häufig bestehende Vorstellung, dass deren Guthaben nach einem gewissen Zeitraum an die Kreditinstitute „fallen“ würden, ist unzutreffend. Kreditinstitute haben steuerrechtliche Vorgaben der Finanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten einzuhalten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Gewinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbuchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Guthaben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\nBestehen von gut funktionierenden Kontennachforschungsverfahren: Die großen kreditwirtschaftlichen Verbände unterstützen Erben bereits seit Jahren bei ihrer Suche nach unbekannten Konten: So können Kontennachforschungsersuchen nicht nur an Kreditinstitute, sondern auch an die Regional- oder Bundesverbände der Kreditwirtschaft gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren.\r\nUmfang der Guthaben: Ob die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten überdies tatsächlich eine relevante Größe haben, ist der DK nicht bekannt. Die Bundesregierung verwies noch im Jahr 2017 (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Sparkonten mit geringem Guthaben handeln dürfte (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17).\r\nBestehen eines gesetzlichen Erbrechts des Staates: Bei der Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürfte insbesondere solche Gelder im Blick sein, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben bestehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Hier bedarf es aber keiner Regelung, diese Fallgruppen sind bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt: „Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nVon einer gesetzlichen Regelung sollte abgesehen werden. PRISMA\r\nProblemstellung: Die Extranet-Umgebung und damit die Testumgebung von PRISMA (Bundesbank) sind auf Mo-Do 8 bis 18 Uhr festgelegt und die Bundesbank lehnt eine Erweiterung der Zeiten ab, damit können die Institute ihre Meldungen weder abends noch am Freitag verproben. Dies stellt eine unnötige Hinderung der Ausübung von Meldeverpflichtungen dar. Zudem ist dies weder zeitgemäß noch objektiv begründet. Sofern die Testumgebung dergestalt eingerichtet wird, dass alle Prozesse digital und automatisch von Seiten der Bundesbank ablaufen, würde einem 24-Stunden-Betrieb nichts im Wege stehen. Da es sich lediglich um eine Testumgebung handelt, dürfte dies machbar sein. Die Einbindung von personellen Ressourcen für die Bearbeitung etwaiger besonderer An-/Rückfragen kann hingegen zeitlich beschränkt bleiben, soll jedoch zumindest an jedem regulären Arbeitstag gewährleistet sein.\r\nZudem sind Meldungen im Extranet (darunter auch PRISMA) nach 100 Tagen nicht mehr abrufbar und damit nicht mehr nachweisbar (z. B. gegenüber der Internen Revision bzw. den externen Prüfern).\r\nVorgeschlagene Änderungen: Erweiterung der Betriebszeiten der Extranet-Umgebung inkl. Testumgebung und damit der Testumgebung von PRISMA. Aufbewahrungsfristen für Produktivumgebung sollen zudem in Einklang mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gebracht werden.\r\nDoppelanzeigen bei der Anzeigenverordnung abschaffen\r\nHintergrund: Kapitalverwaltungsgesellschaften verlagern immer wieder bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel ihre IT oder das Risikomanagement auf andere beaufsichtigte Unternehmen.\r\nProblem: Verlagern diese beaufsichtigten Auslagerungsunternehmen wiederum Aufgaben oder Teile davon dann auf Andere, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Unterauslagerung verpflichtet, diese bei der BaFin anzuzeigen. Zudem hat dann aber auch das Auslagerungsunternehmen die Pflicht, diese Weiterverlagerung bei der BaFin je nach deren gesetzlichen Vorgaben anzuzeigen.\r\nLösung: Es sollten für Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichterungen bei der Anzeige von Unterauslagerungen geschaffen werden, die Doppelanzeigen vermeiden.\r\nDigitalisierung des Anzeigewesens vollenden und vereinheitlichen\r\nHintergrund: Institute haben verschiedene Möglichkeiten, Meldungen an die BaFin oder die Bundesbank zu senden.\r\nProblem: Deutsche Institute haben bei der Durchführung ihrer Anzeige- und Meldepflicht verschiedene Formen und Wege zu verwenden. Hierzu zählen Möglichkeiten wie etwa das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), das Extranet der Bundesbank, die Option einer E-Mail sowie der schriftlichen Anzeige.\r\nLösung: Es sollte dringend eine einheitliche, digitale Lösung eingerichtet werden, um die Kosten und den Aufwand für die Institute zu minimieren.\r\nHarmonisierung des nationalen Meldewesens im Rahmen von der Einführung von Integrated Reporting Framework IReF Forderung: perspektivische Abschaffung BISTA, WIFSta, Millionenkreditmeldewesen\r\nSSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank\r\nProblemstellung: Seit 2021 versendet die Deutsche Bundesbank einen umfangreichen Fragebogen zu den Informations- und Kommunikationsrisiken an alle Banken, für die in dem Jahr ein Full-SREP ansteht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung eines solchen Fragebogens hat die DK ausgeführt, dass solche neuen Reportingverpflichtungen verzichtbar sind. Die Bundesbank erhält über die Prüfungsberichte der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gemäß §13 PrüfBV bereits wesentliche Informationen zur Erfüllung der MaRisk/ BAIT-Anforderungen. Die Aufsicht verweist auf die sehr hohe aufsichtliche Bedeutung des ICT-Risikos, so dass eine Informationserhebung über den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses hinaus gerechtfertigt sei. Diese Auffassung teilen wir nicht.\r\nIm LSI Stresstest wurden zudem im Fragebogenteil andere / zusätzliche Fragen zum IT-Risiko aufgenommen. Hier zeigt sich auch das fehlende Zusammenwirken verschiedener Bereiche der Bundesbank. Unter DORA werden die Banken darüber hinaus einen jährlichen Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens erstellen und vorhalten müssen, der bei Bedarf von der Aufsicht angefordert werden kann. Lösung: Verzicht auf den SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank, die Bundesbank kann bei Bedarf den unter DORA zu erstellenden Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern.\r\nSchaffung gesonderter BaFin-Merkblätter für LSI und SI zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen\r\nProblemstellung: Die BaFin Merkblätter zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach KWG und KAGB wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und dabei vom Umfang deutlich erweitert. Insbesondere in kleineren, regional ausgerichteten Instituten wird ein vollständiges Überblicken sämtlicher regulatorischer Anforderungen zunehmend problematisch.\r\nDabei wird auch dem Proportionalitätsgrundsatz nicht Rechnung getragen, da die Merkblätter allen Instituten unabhängig von ihrer Größe und konkreten Organisation eine Reihe von (insbesondere Dokumentations-) Pflichten auferlegen, ohne dass erkennbar wäre, dass es bei den Instituten bisher Probleme in der Funktionsfähigkeit der Organe gegeben hätte, die derartige Vorgaben angezeigt erscheinen lassen. Dies führt bei kleineren Instituten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht.\r\nDie in den EBA-GL/2017/12 und GL/2017/11 normierten Anforderungen stehen ausdrücklich unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Rz. 20 – 23 GL/2017/12, Rz. 17-19 GL/2017/11). Der von den Leitlinien vorgesehene Spielraum zur verhältnismäßigen Umsetzung wird nicht ausgenutzt. Unter anderem wurden ganze Passagen der EBA-Leitlinien pauschal übernommen. Dabei sind die vielfältigen und komplexen Anforderungen vor allem im Hinblick auf das Eignungsbewertungsverfahren nicht nachvollziehbar.\r\nLösung: Eine Lösungsmöglichkeit zur besseren Transparenz über die für sie geltenden Anforderungen wäre die Schaffung getrennter Merkblätter für SI und LSI, entsprechend der bereits erfolgten Trennung der Anzeigeformulare. Dabei sollten die Anforderungen an LSI entsprechend den in den EBA-Leitlinien geschaffenen Möglichkeiten auf ein praktikables Maß reduziert werden. Umsatzsteuerliche Organschaft\r\nSeit Jahren setzt sich die Kreditwirtschaft für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr.2 UStG) ein.\r\nProblem: Der bestehende Automatismus, der die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zwingend eintreten oder wegfallen lässt, ist insbesondere dann problematisch, wenn die Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar ist. Hinzu kommt, dass erst die Betriebsprüfung nach einer mehr oder weniger langen Verzögerung von mehreren Jahren den Sachverhalt aufgreifen wird. Wenn dann unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Organschaft vertreten werden, führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen der Unternehmen.\r\nLösung: Gesetzliche Einführung eines Antragsverfahrens, womit die Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen beseitigt werden und gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der Organschaftsverhältnisse für die Finanzverwaltung erhöht wird.\r\nZudem führt das Antragsverfahren zu einer Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der gesamten Wirtschaft wie auch in der Finanzverwaltung:\r\n• Geschäftsvorfälle innerhalb der Organschaft sind generell nicht steuerbare Innenumsätze, wodurch mitunter komplizierte umsatzsteuerliche Beurteilungen entfallen.\r\n• Als Folge dessen kann innerhalb eines Organkreises vereinfacht und oft auch automatisiert abgerechnet werden, ohne die strengen formalen Anforderungen an die Rechnungsausstellung und die Rechnungskontrolle beachten zu müssen. Damit wird nicht zuletzt auch die Fehleranfälligkeit bei der Rechnungsstellung reduziert.\r\n• Das Konstrukt der Organschaft hat sich damit als positives Instrument für eine effektive und effiziente Abrechnung von Leistungen innerhalb eines Konzernverbunds erwiesen.\r\nDarüber hinaus wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht:\r\n• Für den gesamten Organkreis sind nur eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abzugeben.\r\n• Die Finanzverwaltung hat damit nur eine anstatt einer Vielzahl von Umsatzsteuererklärungen zu bearbeiten, woraus sich nicht unerhebliche verwaltungsökonomische Vorteile für die Finanzverwaltung ergeben. Ohne Organschaft wären bei bundesweit tätigen Unternehmen eine Vielzahl von verschiedenen Finanzämtern in die Bearbeitung der jeweiligen Steueranmeldungen/-erklärungen involviert, was den Abstimmungsbedarf deutlich erhöhen würde.\r\n• Der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung ist geringer, da die Gesellschaftsstrukturen bekannt sind. Erbfallmeldung nach § 33 EStG\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 EStG immer noch in Papierform vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und an die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand sowie zusätzliche Portokosten.\r\nLösung: Entwicklung einer elektronischen Meldung in einem automatisierten Verfahren, wie z. B. in § 11 ErbStDV für Meldungen nach § 34 ErbStG (Vermögensmeldung der Gerichte u. ä. an die Finanzbehörde) bereits möglich.\r\nTeilwertabschreibungen auf Kundenforderungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zur Vornahme einer Teilwertabschreibung den kaum zu führenden oder gar nicht möglichen Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich von Dauer ist. Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nBewertung von Rückstellungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG sind Rückstellungen mit den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten und grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dieser starre Zinssatz ist ökonomisch problematisch. Seine Anwendung führt zudem zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die Unternehmen. Das Stichtagsprinzip ignoriert zukünftige Preis- und Kostensteigerungen. Rückstellungen sollten deshalb und zur Angleichung der EStG-Regelungen an die Regelungen des HGB unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten sein. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nEinbringung von Wirtschaftsgütern und Anteilstausch\r\nGemäß § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nach einer Einbringung von Wirtschaftsgütern oder einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert jährliche Nachweise über seine fortbestehende Anteilseignerstellung erbringen. Auf diesen Formalismus sollte verzichtet werden und stattdessen lediglich bei Bedarf ein Nachweis erfolgen müssen (z. B. in der steuerlichen Betriebsprüfung).\r\nEinbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\r\n§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch), die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile – abweichend von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen kann, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Aus der Formulierung „höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert“ folgert die Finanzverwaltung, dass abweichend vom Buchwertansatz der Ansatz zum gemeinen Wert erfolgen muss, wenn dieser unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile liegt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des UmwStG und verursacht vermeidbare Bürokratiekosten. Denn der Ansatz zum gemeinen Wert erfordert eine Bewertung der eingebrachten Anteile i. d. R. durch ein Gutachten, das je nach Geschäftsumfang erschwert. Bei einem späteren Verkauf der übertragenen Beteiligung droht zudem die Versteuerung eines Scheingewinns in Höhe von 5 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 KStG, der bei Beibehaltung des Buchwertes nicht angefallen wäre.\r\nEine vergleichbare Problematik ergibt sich analog auch für die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.\r\nAnrechnung ausländischer Quellensteuern\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf die deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige Beschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen Staaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004563","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/5b/306531/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200058.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf na􀆟onaler und europäischer Ebene (kapitalmarktrechtliche Themen)\r\nI. Nationale Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nMitarbeiter- und\r\nBeschwerderegister,\r\n§ 87 WpHG\r\nDer Einsatz eines Mitarbeiters als Anlageberater, Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter ist der BaFin vor\r\nAufnahme seiner Tätigkeit nach deutschem Recht anzuzeigen (§ 87 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 WpHG). Zudem sind\r\nanlageberatungsbezogene Beschwerden von Privatkunden der BaFin anzuzeigen (§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG) – zusätzlich zu der\r\nAnforderung gemäß Art. 26 (6) DelVO (EU) 2017/565 (jährliche Berichtspflicht gegenüber der BaFin zu Beschwerden sämtliche\r\nWertpapier(neben)dienstleistungen – u. a. für die Anlageberatung sind dabei gesonderte Angaben erforderlich). Die (faktische)\r\nAufsichtspraxis der BaFin geht bei der Pflicht zur Anzeige von Beschwerden sogar über § 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG hinaus, da nicht\r\nallein Beschwerden die Anlageberatung betreffend bei der BaFin anzuzeigen sind (so der ausschließliche Regelungsgehalt des\r\n§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG), sondern auch solche Beschwerden, die sich gegen die übrigen Tätigkeiten eines Anlageberaters\r\nrichten. Auf die vorstehenden nationalen Sonderregelungen zur Anzeige von Mitarbeitern bzw. Beschwerden sollte\r\ndaher verzichtet werden.\r\nAusgestaltung, Umsetzung\r\nund Überwachung von\r\nVertriebsvorgaben,\r\n§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3\r\nWpHG\r\nEine weitere nationale Sonderregelung besagt, dass Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im\r\nRahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart\r\nauszugestalten, umzusetzen und zu überwachen sind, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorgabe ist\r\nweiter als die europäischen Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 33 ff. DelVO (EU) 2017/565).\r\nEinbeziehung von\r\nAltersvorsorgeprodukten,\r\nErwägungsgrund 89 MiFID\r\nII\r\nIm Erwägungsgrund 89 MiFID II hat der europäische Gesetzgeber festgehalten, dass individuelle und betriebliche\r\nAltersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren,\r\nangesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten.\r\nDiese Erleichterung hat der deutsche Gesetzgeber leider nicht in das nationale Recht übernommen, so dass die\r\numfassenden Vorgaben für den Vertrieb von Wertpapieren entgegen der Wertung des europäischen Gesetzgebers\r\nauch beim Abschluss von Altersvorsorgeprodukten zu beachten sind.\r\nQualifiziertes\r\nKryptoverwahrgeschäft\r\nDie im Rahmen des FinmadiG-RegE vorgeschlagenen, neuen Tatbeständen von „kryptografischen Instrumenten“ und\r\n„qualifiziertem Kryptoverwahrgeschäft“ in Kapitel 5d KWG stellen einen Bruch mit der grundsätzlichen Dichotomie auf\r\nUnionsebene in Kryptowerte iSd MiCAR und Finanzinstrumenten iSd MiFID II dar und schießen mit der Schaffung eines dritten\r\nRegelwerks über das Ziel hinaus („gold plating“). Problemstellung:\r\nDie Neuregelungen des FinmadiG-RegE zur Definition von kryptografischen Instrumenten in § 1 S. 2 Nr. 6 KWG-E und zum\r\nqualifizierten Kryptoverwahrgeschäft in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 E-KWG-E stehen im Widerspruch zum Ziel der Umsetzung bzw.\r\nDurchführung der MiCAR sowie der Bewahrung eines regulatorischen Level-playing field in der EU hinsichtlich der Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten iSd MiCAR (s. Begründung zum FinmadiG-Reg, Seite 105). Es werden Anforderungen an die\r\nerlaubnispflichtige Erbringung der qualifizierten Kryptoverwahrung gestellt, die über die in der MiCAR festgelegten Maßstäbe\r\nhinausgehen. Auch im Hinblick auf das Prinzip der Vollharmoniserung der MiFID erscheinen die zusätzlichen Pflichten für\r\nKryptoverwahrer, die in Deutschland tätig sind, fraglich, denn dadurch erhöht sich die Gefahr eines „gold plating“.\r\nVorschlag:\r\nUm ein gold plating zu vermeiden sollten insbesondere die Neuregelungen zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft entfallen.\r\nUm eine möglichst klare Abgrenzung zwischen Kryptowerten (iSd MiCAR) und Finanzinstrumenten (iSd MiFID) zu ermöglichen,\r\nbietet sich die Umbenennung des kryptografischen Instruments in das kryptografische Finanzinstrument an.\r\nZügige nationale\r\nUmsetzung erleichternder\r\nRichtlinienänderungen\r\nBeispiel:\r\nDie aktuell geänderte MiFIR sieht nicht nur die Möglichkeit der nationalen Ausnahme vom PFOF-Verbot vor (was im FinmadiG\r\numgesetzt werden wird), sondern die parallel erfolgte Änderung der MiFID sieht die Streichung der Best-Execution-Berichte der\r\nWertpapierfirmen sowie die Streichung des zwingenden Status als Systematischer Internalisierer im Nichteigenkapitalbereich vor.\r\nProblemstellung:\r\nSolange diese Erleichterungen nicht in das nationale Recht umgesetzt werden, gelten die alten Regeln fort.\r\nVorschlag:\r\nErleichternde Rechtsänderungen auf EU-Ebene sollten möglichst zügig in das nationale Recht umgesetzt werden, um die\r\ngewünschte Erleichterung für den Markt zeitnah zu gewährleisten. Hierfür bietet sich – wie für die PFOF-Ausnahme auch genutzt\r\n– das FinmadiG an, oder auch das CRR-Umsetzungsgesetz. Ein Abwarten mit einer Regierungsvorlage bis Ende 2024 stellt eine\r\nunmittelbare, mit - im Fall des SI - einer vermeidbaren Berechnungsbürokratie dar.\r\nII. Europäische Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nDie Regulierung des Kapitalmarkts ist stark europäisch getrieben (MiFID, MiFIR, EMIR, PRIIPs etc.). In den letzten\r\nJahren ist es zu einem massiven Bürokratieaufbau gekommen, der sowohl die Institute als auch die Kunden belastet („information overload“). Neben dem Rückfahren der Bürokratie gilt es, das Entstehen neuer bürokratischer\r\nBelastungen zukünftig zu verhindern. Diesbezüglich verweisen wir v. a. auf die aktuellen Diskussionen zur RIS\r\nsowie die dem BMF bekannte Stellungnahme der DK."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004563","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/39/322634/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280035.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Notwendigkeit für eine „smarte“ Regulierung\r\nIn diesem Positionspapier wird ein neuer regulatorischer Ordnungsrahmen vorgestellt, der die\r\neinzigartige Rolle verschiedener Institute, insbesondere kleinerer, risikoarmer Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken, anerkennt. Ziel ist es, den Fortbestand dieser Institute zu sichern, um unser\r\nRückgrat für die regionalen und dezentralen Wirtschaftsstrukturen in unserem Land zu erhalten und\r\ndie finanzielle Stabilität zu bewahren.\r\nInstitute mit risikoarmen Geschäftsmodellen, insbesondere Genossenschaftsbanken und Sparkassen,\r\nhaben sich in vergangenen Krisen als wesentliche Stabilitätsanker erwiesen. Diese Diversität trägt\r\nsignifikant zur Verringerung des systemischen Risikos bei. Als integraler Bestandteil der von\r\nmittelständischen Unternehmen geprägten deutschen Wirtschaft leisten Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken mit einem kumulierten Marktanteil von gut 70 % (rd. 75 % Privat- und rd.\r\n70 % Firmenkundenanteile) einen bedeutsamen Beitrag zur finanziellen Versorgung von Privat- und\r\nFirmenkunden in allen Regionen unseres Landes. Diese regionalen Wirtschafts- und\r\nBankenstrukturen gilt es nicht nur zu schützen, sondern auch strategisch hinsichtlich ihrer\r\nBedürfnislagen wie Deregulierung, persönlicher Erreichbarkeit u. a. weiter aufeinander abzustimmen,\r\num somit ihre langfristige Erhaltung zu sichern.\r\nEntscheidend ist, dass die Regulierung den lokalen Retail-Instituten ausreichend Handlungsspielraum\r\ngewährt, um die für ihre Kundinnen und Kunden essenziellen Finanzdienstleistungen weiterhin vor\r\nOrt anbieten zu können. Ein neuer Ordnungsrahmen in der Regulierung ist dafür unabdingbar, um zu\r\nverhindern, dass administrative Belastungen und zu komplexe Regulierungsvorschriften die Existenz\r\nkleiner, risikoarmer Institute gefährden. Diese sind durch die Zunahme der regulatorischen\r\nAnforderungen und Bürokratiekosten zunehmend stark belastet. Institutsinterne Schätzungen legen\r\noffen, dass die regulatorischen Kosten bei ihnen etwa 25 % der gesamten Verwaltungsausgaben\r\nausmachen. Im Einzelfall können diese Kosten auch noch darüber hinausgehen.\r\nSeit dem Jahr 2000 hat sich die Anzahl der Sparkassen um rund ein Drittel und die der\r\nGenossenschaftsbanken sogar um ca. 59 % verringert – von insgesamt 2.362 Sparkassen und\r\nGenossenschaftsbanken auf 1.098 Institute bis Ende 2022. Gleichzeitig ist der Anteil an größeren\r\nInstituten (mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR 5 Mrd.) deutlich gestiegen: Bei den Sparkassen\r\nvon 6 % auf über 25 % und bei Genossenschaftsbanken von 0,3 % auf etwa 6 % aller Institute. Der\r\nzunehmende Fusionsdruck – wesentlich induziert durch die hohen Regulierungs- und\r\nBürokratiekosten – bedroht die Vielfalt der Finanzlandschaft und wirkt sich kontraproduktiv auf die\r\nWirtschafts- und Finanzstabilität in Deutschland aus. Die der Kleinteiligkeit der Realwirtschaft\r\nfolgende Struktur des deutschen Bankenmarktes inklusive der verschiedenen Sicherungssysteme\r\ndient der Finanzstabilität und sollte daher dringend erhalten werden.\r\nErst ein Jahrzehnt nach der Finanzkrise 2008/2009 wurden mit dem Bankenpaket I im Jahr 2019 jene\r\nInstitute in den Blick genommen, die die Krise nicht verursacht haben, aber unter den für die\r\nVerursacher gemachten Regeln am stärksten leiden. Mit dem Bankenpaket I wurde erstmals der\r\nBegriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“ (small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute\r\nmit einer Bilanzsumme von bis zu 5 Mrd. EUR und u. a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch\r\neingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden verschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte\r\nOffenlegungspflichten und teils reduzierte Meldeanforderungen geknüpft."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004565","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/77/359716/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300033.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf\r\n(RefE) für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG).\r\n1. Künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\nDer Gesetzgeber muss auch aus Sicht der DK über die künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\n(Bankenabgabe der Jahre der 2011 bis 2014) mit dem Auslaufen ihrer in §§ 3 Abs. 3,\r\n4 i.V.m. 12j, 17 RStruktFG bestimmten Verwendung Ende 2023 entscheiden.\r\nBei der Entscheidung über die künftige Mittelverwendung sollte mitberücksichtigt werden, dass Europa\r\nwie auch Deutschland vor einem Strukturwandel steht. Dieser geopolitisch, ökonomisch und ökologisch\r\nbedingte Wandel muss finanziert werden. Banken und Sparkassen kommt hierbei eine Schlüsselrolle\r\nzu. Ziel sollte es daher sein, die Altmittel zur Entlastung dieser Institute einzusetzen. Dies würde\r\nnicht nur die Möglichkeit insbesondere zur Kreditvergabe an Unternehmen erheblich erhöhen, sondern\r\nwäre – im Gegensatz zur geplanten Verwendung - auch ein substanzieller Beitrag, um die Ziele der\r\nDeutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen.\r\nDie in § 17 RStruktFÜG-RefE vorgesehene Übertragung der Altmittel auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds\r\nscheidet aus Sicht der DK insbesondere vor diesem Hintergrund aus. Die Altmittel sollten\r\nstattdessen an die beitragspflichtigen Institute zurückerstattet werden. Eine entsprechende Rückerstattung\r\nerachten wir auch aus rechtlicher Sicht für geboten.\r\nEine solche verfassungsrechtlich zulässige Rückerstattung entspräche dem in Art. 70 Abs. 5 SRM-VO\r\nniedergelegten Grundgedanken. Art. 70 Abs. 5 Satz 1 SRM-VO ermächtigt Mitgliedstaaten, die am Einheitlichen\r\nAbwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) teilnehmen und bereits vor\r\nInkrafttreten der SRM-VO nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet hatten (in\r\nDeutschland mittels des Restrukturierungsfonds), vorzusehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren\r\nFinanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRRDRichtlinie\r\nam 2. Juli 2014 von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich\r\nfür die europäische Bankenabgabe zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Einheitlichen Abwicklungsfonds\r\n(Single Resolution Funds – SRF) abzuführen haben. Sowohl der Bundesrat als auch die\r\nDeutsche Bundesbank befürworteten im Jahr 2014 ausdrücklich eine Verwendung der Altmittel für\r\nsolch einen Ausgleich. Eine Doppelbelastung von deutschen Instituten, die erst in den nationalen\r\nFonds und dann erneut in den SRF einzahlen müssen, sollte so vermieden werden (BR-Drs. 357/14\r\n(Beschluss), S. 21; Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2014, S. 52). Diese unverändert bestehende\r\nDoppelbelastung gilt es zu beseitigen.\r\nEine Rückzahlung der Altmittel an die Institute würde so auch eingetretene Wettbewerbsnachteile gegenüber\r\nInstituten in anderen Mitgliedstaaten, die nicht in einen nationalen Fonds einzahlen mussten\r\noder deren Bankenabgabe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ist, etwas abmildern.\r\n2. Aufhebung des Betriebsausgabenabzugsverbots\r\nZu begrüßen ist, dass mit dem Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz das Petitum der DK aufgegriffen\r\nwird, das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2\r\nRStrukFG aufzuheben. Bedauerlich ist, dass diese Anpassung nicht schon früher erfolgte. Denn die\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024\r\nFeststellung, dass der nicht gewährte Betriebsausgabenabzug wettbewerbsverzerrend wirkt, gilt auch\r\nfür die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge.\r\nErgänzend sollte in Art. 3 RStruktFÜG (zu § 52 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes) hinter dem\r\nSatz „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 ist letztmalig auf Jahresbeiträge für Beitragsjahre, die vor dem\r\n1. Januar 2024 enden, anzuwenden.“ der folgende Satz hinzugefügt werden: „Soweit Zahlungen dem\r\nBetriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 in der Fassung vom 9. Dezember\r\n2010 (BGBl. I S. 1900) unterfallen sind, erhöhen etwaige Rückzahlungen oder entsprechende Verrechnungen\r\nin nachfolgenden Veranlagungszeiträumen den Gewinn nicht.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004566","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für Anpassungen im Gesetzesentwurf für die Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/27/306533/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200067.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Zusammenfassung\r\n• Verordnung bringt Rechtssicherheit und Klarheit\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass das Bundesministerium der Justiz von seiner Ermächtigung in § 67f Abs. 3 AktG Gebrauch macht und eine Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermedi-äre erlässt. Eine eindeutige Regelung mit Pauschbeträgen gibt den Intermediären und den Gesell-schaften die erforderliche Rechtssicherheit und Klarheit über die zu erwartenden Kosten. Richtiger-weise verzichtet der Referentenentwurf darauf, den Aufwendungsersatz nach einigen Jahren niedriger anzusetzen. Dies ist der europäischen Vorgabe geschuldet, die klare Vorgaben für die Automatisierung und Digitalisierung macht, die Gesellschaften und Intermediäre einhalten müssen.\r\n• Keine ausreichende Berücksichtigung des gesetzlich verankerten Veranlasserprinzips zu Lasten der Intermediäre\r\nAllerdings verteilt der Referentenentwurf die Kosten der Aktionärsinformation stark asymmetrisch zu Lasten der Banken und Sparkassen (Intermediäre), obwohl das Aktiengesetz die Kostentragungspflicht nach dem Veranlasserprinzip den Gesellschaften zuweist (§ 67f Abs. 1 Satz 1 AktG). Damit wird die Chance vertan, die Kosten der Aktionärsinformation fair und zukunftsgerecht zu verteilen.\r\n• Kosten der Aktionärsidentifikation tragen allein die Banken und Sparkassen\r\nKünftig soll jede Aktionärsabfrage nur noch 5 Euro kosten, unabhängig davon, ob Intermediäre dafür 50.000 oder 50 Aktionäre offenlegen müssen. Dass dieser Betrag in keinerlei Verhältnis zu den tat-sächlichen Aufwendungen der Intermediäre für die Übermittlung der nach Tabelle 2 DFVO geforderten Daten steht, liegt auf der Hand. Weder der Personalaufwand noch die Kosten für die Übermittlung der ISO-Nachrichten im SWIFT-Netzwerk sind davon auch nur ansatzweise abgedeckt. Und dies obwohl Intermediäre jährlich ca. 1.500 Aktionärsabfragen nach § 67d AktG beantworten. Gemäß § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG hat die Gesellschaft auch die Kosten für die Aktionärsidentifikation zu tragen. Der Refe-rentenentwurf muss daher nachgebessert und eine gerechte Vergütungslogik etabliert werden.\r\n• Keine faire Kostenaufteilung bei der Information über Hauptversammlungen\r\nInsbesondere der Vorschlag, wonach Banken und Sparkassen für die Weiterleitung der Informationen über die Hauptversammlung anders als bei anderen Unternehmensereignissen keine Pauschale erhal-ten sollen, widerspricht der aktiengesetzlichen Regelung und einer fairen Kostenverteilung. Die finan-ziellen Auswirkungen auf Intermediäre werden enorm sein. Derzeit informieren Intermediäre jährlich über mehr als 1.000 Hauptversammlungen allein in Deutschland und schaffen damit die Vorausset-zung, dass die Aktionäre auf der Hauptversammlung ihre Rechte ausüben können. Etwa 60% dieser Versammlungen betreffen nicht-börsennotierte Gesellschaften, bei denen Intermediäre wegen § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG einen hohen manuellen Aufwand betreiben müssen, der gänzlich unberücksichtigt bleiben soll.\r\n• Verordnung steht im Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild der automatisierten In-formationsweitergabe\r\nDer Verordnungsentwurf setzt sich zudem in Widerspruch zu dem gesetzlich vorgegebenen Automatis-mus. Danach ist die Gesellschaft als Informationsquelle gesetzlich verpflichtet, die Aktionärsinforma-tion über die Hauptversammlung (§ 125 AktG) oder ein anderes Unternehmensereignis (§ 67a Abs. 1 AktG) in die Intermediärskette zu geben. Dies löst bei den Intermediären die gesetzliche Pflicht aus,\r\nSeite 4 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\ndiese Information unverändert und ungeprüft in einem Straight-Through-Prozess bis zum Aktionär weiterzuleiten (vgl. z. B. § 67a Abs. 3, 67b AktG, Art. 2 und Art. 9 DFVO). Es ist wie bei einem Domi-nospiel: Mit der Einlieferung der Information in die Intermediärskette stößt die Gesellschaft den ersten Stein um und es erfolgt eine Kettenreaktion in der Intermediärskette, bis die Information beim Aktio-när ankommt. Daher ist jede Weiterleitung via STP notwendig und die dabei entstehenden Aufwen-dungen grundsätzlich von der Gesellschaft zu erstatten. Ausnahmen regelt § 67f Abs. 1 AktG. Dieses gesetzliche Leitbild muss in der Verordnung insgesamt und insbesondere in § 2 umgesetzt werden.\r\n• Einseitige Verteilung der Kostenlast schadet der Anlageform Aktie\r\nObwohl das Gesetz anordnet, dass die Gesellschaften die Kosten für die gesetzlich angeordneten Dienstleistungen der Kreditinstitute zu tragen haben, werden im Ergebnis die Kleinanleger zur Kasse gebeten. Die Anlageform Aktien wird weiter an Attraktivität verlieren. Dies widerspricht dem wichtigen Anliegen der Kapitalmarktunion mehr Kleinanleger an den Kapitalmarkt zu bringen und den Kapital-markt für die Altersvorsorge zu nutzen.\r\n• Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruches auf Letztintermediäre steht im Wi-derspruch zu § 67f AktG\r\nGemäß § 67f AktG steht der Kostenersatz allen Intermediären zu. Eine abschließende Beschränkung auf Letztintermediäre, wie sie in § 3 Abs. 3 des RefE vorgenommen wird, dürfte im Widerspruch dazu stehen. Der Referentenentwurf berücksichtigt zudem die besondere Rolle des deutschen Zentralver-wahrers, Clearstream Banking Frankfurt (CBF), nicht ausreichend, wenn der Kostenersatz fast durch-gehend auf Letztintermediäre beschränkt bleibt. CBF als „Erstintermediär“ wird auf diese Weise von vorneherein von jedem gesetzlichen und vertraglichen Kostenersatz ausgeschlossen. Hierfür gibt es weder einen sachlichen Grund noch eine gesetzliche Rechtfertigung.\r\nSeite 5 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nII. Kommentierung der einzelnen Vorschriften\r\n1. Anwendungsbereich (§ 1)\r\nEs ist zu begrüßen, dass die Verordnung grundsätzlich für alle Emittenten von Aktien gilt, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht. Eine Differenzierung entsprechend der gesetzlichen Vor-gaben erfolgt in den einzelnen Vorschriften. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass in Deutschland weitaus mehr Gesellschaften keine Kapitalmarktorientierung haben, ihre Aktionäre aber trotzdem in-formiert werden müssen. So unterrichten Intermediäre allein in Deutschland jährlich über mehr als 1.000 Hauptversammlungen. Etwa 60% betreffen Gesellschaften, die nicht börsennotiert sind.\r\n2. Allgemeine Vorschriften (§ 2)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 2 vorgeschlagen:2\r\n§ 2\r\nAllgemeine Vorschriften\r\n(1) Für den in dieser Verordnung geregelten Ersatz von Aufwendungen werden Pauschbeträge festgesetzt.\r\n(2) Ein Intermediär kann Ersatz von notwendigen Aufwendungen nach dieser Verordnung nur ver-langen, soweit er in Erfüllung seiner Pflicht hinsichtlich der in § 1 genannten Vorschriften tätig geworden ist. Für ungeeignete, insbesondere unvollständige oder fehlerhafte Daten besteht kein Erstattungsanspruch. Sind Daten nicht notwendig, weil die Gesellschaft sie auf anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nur dann nicht, wenn die Gesellschaft den Intermediär darüber rechtzeitig vor Übermittlung unterrichtet hat.\r\n(3) Über den in dieser Verordnung festgelegten Ersatz hinaus kann Ersatz von Aufwendungen von Letztintermediären für die in § 1 genannten Handlungen nicht verlangt werden.\r\nBegründung der Änderungen:\r\nIn § 2 Abs. 2 RefE sind die Sätze zwei und drei zu streichen. Die beiden Sätze entsprechen der Rege-lung des § 3 Abs. 2 KredInstAufV, der ausschließlich für die Weitergabe von Daten zur Führung des Aktienregisters gilt. Diese Regelung findet aktuell – auch analog – keine Anwendung auf die anderen Fälle der Informationsübermittlung gemäß der §§ 67a ff. AktG, auch in Verbindung mit § 125 AktG, weil dies dem in Art. 2 DFVO angeordneten STP-Verfahren entgegensteht. Gibt die Gesellschaft eine Information gemäß § 67a Abs. 1 AktG in die Intermediärskette, wird diese Information gemäß der Fristenregelung des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 DFVO grundsätzlich noch am gleichen Tag via STP weitergeleitet. Eine Prüfung, ob die Gesellschaft die Information bereits auf anderem Wege erhalten hat, ist bei dem gesetzlich angeordneten Verfahren nicht möglich und auch nicht gefordert.\r\nIn diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Intermediäre grundsätzlich die Da-ten weiterleiten, die sie von der Gesellschaft entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 vom 3. September (nachfolgend: DFVO) erhalten (z. B. Tabelle 3). Dies geschieht in einem Straight-Through-Process (STP), der ebenfalls gesetzlich angeordnet ist (Art. 2 DFVO) Die Gesellschaft selbst als Quelle der Information ist daher verantwortlich für die Einlieferung vollständiger, korrekter\r\n2 Änderungen werden durch Durchstreichungen und Einfügungen werden durch Unterstreichung kenntlich gemacht.\r\nSeite 6 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nund geeigneter Daten in die Intermediärskette nach § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbin-dung mit den Vorschriften aus der DFVO. Der § 67f Abs. 1 AktG gilt daher auch für die Gesellschaft selbst. Leitet der Letztintermediär Informationen vom Aktionär weiter (§ 67c AktG), gelten dieselben Grundsätze. Dies sollte bereits in der Verordnung klar erkennbar sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaften ihrer Pflicht aus Art. 2 Abs. 2 DFVO in den allermeisten Fällen nicht nachkommen, weil sie die weiterzuleitende Information nicht in einem STP-fähigen Format anliefern. Sofern die Intermediäre deshalb gezwungen sind, Daten in ein STP-fähiges Format zu über-tragen, können dabei entstehende Fehler ebenfalls nicht zu ihren Lasten gehen.\r\nOhnehin steht nicht zweifelsfrei fest, welche Daten der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 2 RefE meint. Die von der Gesellschaft stammenden Daten dürften es nicht sein, da für deren Vollständigkeit und Korrektheit die Gesellschaft verantwortlich ist. Die Daten des Aktionärs werden gemäß § 67c Ab. 1 und 2 AktG ebenfalls nur weitergereicht und sollten daher ebenfalls nicht Gegenstand der Regelung in § 2 Abs. 2 RefE sein. Von den Intermediären selbst erhobene Daten enthält vor allem der Datensatz aus der Tabelle 2 der DFVO über die Aktionärsidentität. Hier sollte in der Begründung zu § 2 Abs. 2 oder zu § 6 RefE aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass die durch den Interme-diär zu liefernden Daten vollständig sind, wenn die Pflichtangaben aus der Tabelle 2 des Anhangs der DFVO geliefert werden. Optionale Felder, wie z. B. Feld C.9 der Tabelle 2, können leer bleiben, ohne dass der Datensatz dadurch unvollständig wird.\r\nEs sollte zudem zumindest in der Begründung festgehalten werden, dass ein Kostenersatzanspruch nicht alleine deshalb entfällt, weil ein Intermediär 15.000 Aktionäre offengelegt hat und in einem Da-tensatz der Name eines Aktionärs mit „ue“ anstatt mit „ü“ angegeben ist. Dies wäre unverhältnismä-ßig. Ggf. kann in der Begründung zu § 6 RefE eine Klarstellung zur Datenqualität aufgenommen wer-den (siehe auch Ausführungen zu § 6).\r\nDer in der Begründung genannte Fall, der ausschließlich Namensaktiengesellschaften und deren Hauptversammlung betrifft, kann ausdrücklich erwähnt bleiben. Ohnehin scheint die Formulierung des Tatbestands, wonach es um Daten geht, die die Gesellschaft erhält, nicht zur Begründung zu passen, wo es um Daten geht, die der Aktionär erhält.\r\nEbenfalls zu streichen sind die Ausführungen in der Begründung, wonach Aufwendungen nicht erstat-tungsfähig sind, wenn die zugrundeliegende Handlung des Intermediärs nicht notwendig war. Dies wi-derspricht der klaren Anordnung und Systematik der §§ 67a ff., 125 AktG i.V.m. der DFVO. Danach löst der Emittent eine Weiterleitungs- und Übermittlungspflicht der Intermediäre aus, wenn er eine In-formation über ein Unternehmensereignis (§ 67a AktG) oder eine Hauptversammlung (§ 125 AktG) gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 DFV) in die Intermediärskette gibt. Der Intermediär muss diese Information dann aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung grundsätz-lich taggleich (Art. 9 DFVO) via STP (Art. 2 DFVO) weitergeben. Er hat keinerlei eigenes Ermessen zu prüfen, ob dies notwendig ist. Daher ist jede Weitergabe von Informationen, die der Emittent in die Intermediärskette gibt aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung notwendig und damit dem Grunde nach auch erstattungsfähig. Diesen Grundsatz bildet auch § 67f Abs. 1 AktG ab, der die Erstattungsfä-higkeit einer gesetzlich angeordneten Dienstleistung des Intermediärs allein von ihrer Erbringung ab-hängig macht. Der Begriff der Notwendigkeit in § 67f Abs. 1 Satz 1 AktG wird ausschließlich im Zu-sammenhang mit den Aufwendungen benutzt.\r\nSeite 7 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nIn der Begründung sollten die Ausführungen zum Stand der Technik gestrichen oder anhand der ge-setzlichen Vorgaben aus der DFVO (Art 2) und dem AktG konkretisiert werden. Die Unterscheidung zwischen erstattbaren und nicht erstattbaren Aufwendungen für eine nicht elektronische Übermittlung trifft bereits § 67f AktG selbst. So ordnet § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG an, dass die Aufwendungen für die nicht-elektronische Übermittlung von Informationen über andere Unternehmensereignisse als Hauptversammlungen nicht erstattungsfähig sind. Für die Mitteilung über die Hauptversammlung bei Inhaberaktiengesellschaften hingegen können auch die Kosten für nicht-elektronische Übermittlung verlangt werden. (§ 67f Abs. 1 Satz 1 AktG). Dies sollte die Verordnung, wie z. B. in § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 RefE, abbilden.\r\nIn der Begründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 RefE wird zudem klargestellt, dass die Rückmeldung der Aktio-näre auch schriftlich und per Telefax eingehen können. Und in der Begründung zu § 1 Nr.1 RefE wird darauf hingewiesen, dass Aktionäre ISO-Formate nicht lesen können, weshalb ein Fließtext erstellt werden muss. Daher sollte bereits in der allgemeinen Vorschrift des § 2 RefE und in der Begründung darauf hingewiesen werden, dass insbesondere die Kommunikation vom Letztintermediär zum Aktio-när und vom Aktionär zum Letztintermediär in den Fällen, in denen es sich um einen Retailaktionär handelt, vielfach noch schriftlich und z. T. postalisch erfolgt. Dies erkennt auch die DFVO ausdrücklich an (Art. 2 Abs. 4 DFVO), weil allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Retailaktionäre die in der DFVO (Art. 2 Abs. 2 und 3) für die STP-Kommunikation vorgeschriebenen ISO-Formate weder emp-fangen noch lesen können. Auch die schriftliche Kommunikation kann daher dem Stand der Technik entsprechen. Der letzte Satz der Begründung zu § 2 Abs. 2 ist daher zu streichen oder entsprechend zu konkretisieren.\r\nIn § 2 Abs. 3 RefE sollte klargestellt werden, dass die IntermAufwErsV den Kostenersatz nur in Bezug auf die gesetzlichen Handlungen von Letztintermediären regelt. Die vorgeschlagene Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf Letztintermediäre bei gleichzeitiger Anordnung, dass die IntermAufwErsV abschließend für den Kostenersatz aller Intermediäre ist, steht im Widerspruch zu der in § 67f Abs. 1 AktG gesetzlichen angeordneten Kostentragungspflicht. Insbesondere der deutsche Zentralverwahrer Clearstream Banking Frankfurt (CBF), der als „Erstintermediär“ der Adressat jeder Information und jedes Identifikationsverlangen der Gesellschaft ist, wird auf diese Weise von vorneherein von jedem gesetzlichen und vertraglichen Kostenersatz ausgeschlossen. Hierfür gibt es weder einen sachlichen Grund noch eine gesetzliche Rechtfertigung. Dies ist auch deshalb unangemessen, weil viele Gesell-schaften entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 DFVO der CBF keine STP-fähigen Daten liefern und dem „Erstintermediär“ damit zusätzlichen Aufwand bescheren, der nach dem aktuel-len Entwurf nicht ersatzfähig ist.\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 2 vorgeschlagen:\r\nBegründung zu Absatz 2\r\nAbsatz 2 stellt klar, dass Aufwendungen für Handlungen nach den in § 1 in Bezug genommenen Rege-lungen nur dann ersatzfähig sind, wenn dies in dieser Verordnung geregelt ist. Hierdurch soll Rechtssi-cherheit geschaffen und Streitpotential in der Praxis vermieden werden.\r\nVoraussetzung für einen Ersatzanspruch ist, dass der (Letzt-)Intermediär seine Verpflichtungen im Einklang mit der jeweiligen gesetzlichen Regelung erfüllt, vgl. bspw. § 67f Absatz 2 AktG. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Gesellschaft die gesetzliche Weiterleitungspflicht des Intermediärs auslöst, in dem\r\nSeite 8 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nsie ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt und die Informationen über ein Unternehmensereignis oder eine Hauptversammlung in die Intermediärskette gibt (§§ 67a Abs. 1, 125 AktG). Der § 67f Abs. 2 AktG gilt insoweit auch für die Gesellschaft, die die Daten gemäß § 67a Abs. 1 und § 125 AktG jeweils in Verbindung mit den Vorschriften der DFVO (insbesondere Art. 9 Abs. 1) in die Intermediärskette einliefern muss.\r\nDie Verordnung regelt nur die Höhe des Aufwendungsersatzes. Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Anspruchs ist immer zunächst die Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (§§ 67 – 67f, 118 f., 125, 129 AktG). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft selbst als Quelle der Information diese richtig und vollständig anliefern muss. Aufgrund des gesetzlich vorge-schriebenen STP-Verfahrens ist eine Prüfung der Information durch die Intermediäre gerade nicht vor-gesehen.3 Daher sind Aufwendungen auch dann notwendig und erstattungsfähig, wenn Intermediäre fehlerhafte oder unvollständige Daten übermitteln, weil die Gesellschaft selbst als Datenquelle, die Da-ten fehlerhaft oder unvollständig eingeliefert hat. Fehler der Gesellschaft können nicht zu Lasten der Intermediäre gehen. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung in § 405 Abs. 2(a) AktG, wonach der Intermediär nicht ordnungswidrig handelt, wenn er nicht richtige oder unvollständige Informationen weitergibt, wenn diese bereits unrichtig oder unvollständig von der Gesellschaft in die Intermediärs-kette eingeliefert wurden. Ebenfalls zu beachten ist, dass optionale Felder, wie z. B. Feld C.9 der Ta-belle 2, leer bleiben können, ohne dass der Datensatz dadurch unvollständig oder fehlerhaft wird. Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bleiben unvollständige oder unrichtige Teile des Datensatzes unbe-rücksichtigt.\r\nBei Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die eingetragenen Aktionäre die Mitteilung von der Gesellschaft selbst gemäß § 125 Abs. 2 AktG erhalten haben und daher eine Weiterleitung wegen § 125 Abs. 5 Satz 3 AktG unterbleiben durfte. Leitet der im Aktienregister eingetragene Intermediär Informationen an den Aktionär weiter, entfällt ein Aufwen-dungsersatzanspruch bereits gemäß § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. Dazu gehört neben der tatsächli-chen Durchführung der dort genannten Handlungen insbesondere auch, dass die Handlungen notwen-dig (§ 67f Absatz 1 S. 1 AktG) waren. Eine Übermittlung von Informationen ist etwa dann nicht not-wendig, wenn dem Intermediär bekannt ist, dass der Aktionär Informationen von anderer Seite erhält (vgl. etwa § 125 Absatz 5 Satz 3 AktG). Daher wird bei Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben, eine Notwendigkeit in der Regel bereits an der Eintragung der Aktionäre im Aktienregister scheitern. Satz 2 entspricht § 3 Absatz 2 KredAufwErsVO 2003 und stellt diesbezüglich eine nicht ab-schließende Regelung zur Notwendigkeit von Aufwendungen dar. Auf Kosten, die schon dem Grunde nach (§ 67f Absatz 1 Satz 2 AktG) nicht erstattungsfähig sind, findet die Verordnung ebenfalls keine Anwendung.\r\nAußerdem müssen die Handlungen dem Stand der Technik entsprechen. Für die Beurteilung, was dem Stand der Technik entspricht, ist Art. 2 DFVO der gesetzlich vorgegebene Maßstab. Danach ist für die Kommunikation in der Intermediärskette ein STP-fähiges Format, wie z. B. ISO, vorgeschrieben und für die Unterrichtung des Aktionärs ein Format, das dieser empfangen und lesen kann. Daher ent-spricht es dem Stand der Technik, wenn der Aktionär die Informationen in einem Fließtext erhält, der in einem PDF entweder elektronisch oder postalisch zur Verfügung gestellt werden kann. Die Ersatzfä-higkeit für die postalische Zurverfügungstellung ist bereits durch § 67f Abs. 1 AktG eingeschränkt. Sie\r\n3 Eine Ausnahme statuiert Art. 10 Abs. 2 DFVO für die Aktionärsidentifikation. Danach ist der Intermediär, der die Anfrage erhält, in der Regel der Zentralverwahrer, verpflichtet zu prüfen muss, ob die Anfrage tatsächlich vom Emittenten initiiert wurde.\r\nSeite 9 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\ngilt im Wesentlichen nur für die Unterrichtung über die Hauptversammlung bei Inhaberaktien und für die Informationsübermittlung vom Aktionär an die Gesellschaft oder den Intermediär (§ 67c Abs. 2 und 3 AktG). Eine schriftliche Übermittlung wird nicht mehr der Regelfall sein und nicht mehr dem ak-tuellen Stand der Technik entsprechen. Schriftliche Übermittlung wird nur noch dann grundsätzlich dem Stand der Technik entsprechen, wenn dies rechtlich zwingend oder von der Gesellschaft explizit gefordert ist.\r\nBegründung zu Absatz 3\r\nDie Verordnung ist in ihrem Anwendungsbereich abschließend für Letztintermediäre soweit sie Hand-lungen nach § 1 erbringen. Andere Dienstleistungen der Intermediäre, wie z. B. die Organisation eines Unternehmensereignisses als sogenannter Agent oder ihre Tätigkeit als Zahl- oder Anmeldestelle kön-nen selbstverständlich weiterhin aufgrund vertraglicher Abmachungen vergütet werden. So können Letztintermediäre insbesondere nur dann Aufwendungsersatz gegen die Gesellschaft geltend machen, wenn sie Letztintermediäre sind, es sei denn, in dieser Verordnung ist ausdrücklich etwas anderes ge-regelt. Vertragliche Vereinbarungen über Kosten und Aufwendungsersatz sind nur möglich, soweit es um Kosten für Handlungen geht, die von der Verordnungsermächtigung des § 67f Absatz 3 AktG nicht gedeckt sind.\r\n3. Aufwendungsersatz für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außer halb von § 4 (§ 3)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 3 vorgeschlagen:4\r\n§ 3\r\nAufwendungs Kostenersatz für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre\r\naußerhalb von § 4\r\nÜbermittelt ein Letztintermediär die nach § 67a Abs. 1 AktG erhaltenen Informationen über Unterneh-mensereignisse nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesell-schaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:\r\n1. für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro5;\r\n2. für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.\r\nBegründung der Änderungen:\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\nDurch die Einfügung des Gesetzestextes aus § 67a Abs. 1 Satz 1 AktG wird klargestellt, dass es sich bei der Weiterleitung der Informationen gemäß § 67b AktG um keine Ermessensentscheidung der Letztintermediäre handelt. Letztintermediäre sind gesetzlich dazu verpflichtet alle Informatio-nen über Unternehmensereignisse, die sie von der Gesellschaft direkt (§ 67a Abs. 1 AktG) oder\r\n4 Änderungen werden durch Durchstreichungen und Einfügungen werden durch Unterstreichung kenntlich gemacht.\r\n5 Ob die Höhe der Pauschalen in § 3 angemessen ist, ist bilateral bei den Intermediären abzufragen entsprechend des bisherigen Verfahrensverlaufs.\r\nSeite 10 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nüber die Intermediärskette (§ 67a Abs. 3 AktG) erhalten, an den Aktionär weiterzugeben.\r\nDie Gesellschaften selbst sind im Vorfeld gemäß § 67a Abs. 1 Nr. 2 AktG dazu verpflichtet, Informatio-nen über Unternehmensereignisse zur Weiterleitung an die Intermediäre zu übermitteln, die Aktien der Gesellschaft verwahren. Diese Vorschrift wird durch Art. 9 Abs. 1 DFVO flankiert. Danach ist die Gesellschaft, die ein Unternehmensereignis initiiert dazu verpflichtet, den Intermediären die Informati-onen über dieses Unternehmensereignis zur Verfügung zu stellen. D. h. die Pflicht des Letztinter-mediärs aus § 67b AktG wird durch die Gesellschaft selbst ausgelöst, wenn sie ihre gesetzli-che Pflicht aus § 67a Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DFVO erfüllt und die Information über das Unternehmensereignis in die Intermediärskette gibt. Ein Auftrag der Gesellschaft daher ist gerade nicht erforderlich. Folglich ist auch die Begründung entsprechend anzupassen.\r\nDie Begründung verkennt zudem, dass jede elektronische Nachricht, die – wie von Art. 2 DFVO gefor-dert – via STP in ISO-Formaten von der Gesellschaft über die Kette transportiert wird, für den Retail-aktionär in eine lesbare Form, wie z. B. PDF, übertragen werden muss. Andernfalls wäre die Informa-tion des Aktionärs sinnlos. Er kann ISO-Formate nicht empfangen und nicht lesen. Die Aufwendungen für die Umwandlung gehört daher selbstverständlich zu den erstattbaren Aufwendungen und werden mit der Pauschale abgedeckt.\r\nDie Begründung zu § 3 stellt sich zudem in Widerspruch zur Begründung von § 3 Nr. 1 RefE. Die Be-gründung des RefE zu § 3 Nr. 1 erläutert ausführlich, dass der Letztintermediär die Rohdaten aus den ISO-Formaten aufbereiten und für Aktionäre lesbar machen muss. Daher ist folgender Satz in der Be-gründung zu § 3 zu streichen:\r\n„Dagegen sind Letztintermediäre nicht verpflichtet, die Informationen und Weisungen technisch aufzu-bereiten, sondern müssen diese nur übermitteln „\r\nWünschenswert wäre zudem eine Klarstellung, dass § 3 grundsätzlich auch für Gesellschaften gilt, die Namensaktien ausgegeben haben. Für andere Unternehmensereignisse als Hauptversammlungen gilt nämlich der Ausschluss des Kostenerstattungsanspruch gemäß § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht.\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 3 vorgeschlagen:\r\n§ 3 regelt den Aufwendungsersatz für die Übermittlung von Informationen durch Letztintermediäre an die Aktionäre gemäß § 67b Absatz 1 AktG. Mitteilungen im Rahmen der Hauptversammlung sind hier-von nicht erfasst, hierfür enthält § 4 dieser Verordnung eine Sondervorschrift. Intermediäre in der Kette können für die Weiterleitung (§ 67a Absatz 3 AktG) keinen Aufwendungsersatz verlangen. § 3 gilt außerdem nur für börsennotierte Gesellschaften.\r\nEs können nur notwendige Aufwendungen ersetzt verlangt werden, die in Erfüllung der Pflicht nach § 67b Absatz 1 AktG entstehen. Diese Pflicht wird durch die Gesellschaft selbst ausgelöst, wenn sie ihre gesetzliche Pflicht aus § 67a Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DFVO erfüllt und die Information über das Unternehmensereignis in die Intermediärskette gibt. Ein Auftrag der Gesellschaft ist daher nicht erforderlich. § 3 gilt auch für Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben. Für andere Unternehmensereignisse als Hauptversammlungen gilt der Ausschluss des Kostenerstattungsanspruch gemäß § 67f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG nicht. Dies setzt unter anderem einen Auftrag durch die Gesell-schaft, der auch über die Kette der Intermediäre weitergereicht werden kann, voraus. Dagegen sind\r\nSeite 11 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nLetztintermediäre nicht verpflichtet, die Informationen und Weisungen technisch aufzubereiten, son-dern müssen diese nur übermitteln. Hierfür anfallende Kosten können gesondert vereinbart werden, da diese Handlung nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst ist. Bei einer schriftlichen Übermittlung kann wegen § 67f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG kein Aufwendungsersatz verlangt werden. Dies gilt auch für etwaige Versandkosten.\r\nIm Vergleich zur KredAufwErsVO 2003 wurde die Berechnung vereinfacht, sodass der Aufwendungser-satz nicht mehr in degressiver Abhängigkeit zur Anzahl der Mitteilungen steht. Soweit nach § 67a Ab-satz 2 Satz 1 Dritte mit der Übermittlung oder Weiterleitung beauftragt werden, sind hierfür entste-hende Kosten nicht gesondert ersatzfähig.\r\n4. Aufwendungsersatz bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Haupt-versammlung (§ 4)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 4 vorgeschlagen:\r\n§ 4\r\nAufwendungsKostenersatz bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptver-sammlung\r\n(1) Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inha-beraktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:\r\n1. für jedes Hauptversammlung eine Pauschale von 200 Euro6;\r\n2. für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;\r\n3. für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.\r\n(2) Im Fall der schriftlichen Übermittlung kann der Ersatz für die Versandkosten verlangt werden, wenn der Versand erforderlich war.\r\nBegründung der Änderung\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\nIn § 4 Abs. 1 RefE ist eine Nr. 1 nach dem Vorbild von § 3 Nr. 1 des RefE einzufügen, da der zugrun-deliegende Sachverhalt identisch ist und die Begründung zu § 3 Nr. 1 daher wörtlich übernommen werden kann. Selbstverständlich muss auch bei Hauptversammlungen eine Pauschale für das „abs-trakte Aufsetzen“ der Mitteilung angesetzt werden. Hierzu gehört, wie in der Begründung zu § 3 Nr. 1 ausgeführt wird, u. a. die Verarbeitung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Rohdaten. Bei anderen Unternehmensereignissen als Hauptversammlungen kommen die Rohdaten entsprechend der Tabelle 8 DFVO. Bei Hauptversammlungen kommen die Rohdaten entsprechend der Tabelle 3 DFVO. Auch bei der Hauptversammlung ist daher zu berücksichtigen, dass Personalkosten entstehen,\r\n6 Ist aus § 3 Nr. 1 entnommen. Ob die Höhe der Pauschalen in § 4 angemessen ist, ist bilateral bei den Intermedi-ären abzufragen entsprechend des bisherigen Verfahrensverlaufs.\r\nSeite 12 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nweil die vom Emittenten zur Verfügung gestellten ISO-Formate mit den von Tabelle 3 DFVO geforder-ten Inhalten für Aktionäre in lesbare Texte übertragen werden müssen.\r\nDie Begründung, dies sei nicht erforderlich, weil Hauptversammlungen „im Vergleich weniger ereignis-bezogen“ seien und „hier Automatisierungen in Form von Textbausteinen noch besser genutzt werden können“ ist weder nachvollziehbar noch entspricht sie der Praxis. Hauptversammlungen sind ebenso ereignisbezogen wie eine Kapitalerhöhung oder andere Unternehmensereignisse. Eine Hauptversamm-lung ist zudem hochkomplex, da beim Aufsetzen der Rücklauf der Informationen vom Aktionär mit sei-ner Stimmrechtsausübung (Weisung, Eintrittskartenbestellung) gleich mitgedacht und vorbereitet wer-den muss. Nur weil die Intermediäre von Anfang an einen strukturierten Prozess für die Hauptver-sammlung aufsetzen, erhält die Gesellschaft standardisierte Informationen von ihren Aktionären ge-mäß § 67c AktG. Dies befähigt die Gesellschaften, die Aktionärsinformation standardisiert verarbeiten zu können. Das Aufsetzen der Hauptversammlung durch die Intermediäre entlastet die Gesellschaften daher erheblich, z. B. bei der Erfassung der Stimmrechtsweisungen und der Eintrittskartenbestellung.\r\nZudem ist § 4 ebenso wie § 3 stets in Verbindung mit § 5 zu lesen. Das abstrakte Aufsetzen des Er-eignisses dient zugleich der Vorbereitung des Rücklaufs der Informationen, die vom Aktionär kommt. Bei Hauptversammlungen möchte er seine Stimmrechte ausüben und bei anderen Unternehmenser-eignissen seine Rechte, wie z. B. das Bezugsrecht, ausüben. Dies kann nur dann standardisiert und effizient erfolgen, wenn das Ereignis aufgesetzt ist. Entsprechend ist das abstrakte Aufsetzen der Akti-onärsinformation für den Rücklauf quasi mit abgegolten durch die einmalige Pauschale bei § 3 und § 4. Andernfalls müsste auch bei § 5 eine solche Pauschale angesetzt werden.\r\nDer erhebliche Aufwand, den Intermediäre bei der Organisation der Hauptversammlung betreiben, ergibt sich schon aus der Zahl der jährlich stattfindenden Hauptversammlungen deutscher Gesell-schaften. Derzeit informieren Intermediäre jährlich über mehr als 1.000 Hauptversammlungen allein in Deutschland und schaffen damit die Voraussetzung, dass die Aktionäre auf der Hauptversammlung ihre Rechte ausüben können.\r\nEtwa 60% dieser Versammlungen betreffen Gesellschaften, die nicht-börsennotiert sind. Die Voraus-setzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts – als we-sentlicher Informationsbestandteil für die Aktionäre – sind in der Einberufung gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG nur von börsennotierten Gesellschaften anzugeben. Das führt bei nicht-börsennotierten Gesellschaften in einer Vielzahl von Fällen dazu, dass manueller Aufwand für die Beschaffung dieser elementaren Informationen entsteht – auch über die direkte Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Ge-sellschaft. Der manuelle Aufwand ist dann auch beim Aufsetzen der Hauptversammlung entsprechend höher, da keine STP-Verarbeitung der manuell zusammen getragenen Information möglich ist.\r\nHinzu kommt, dass Intermediäre bei nichtbörsennotierten Gesellschaften oftmals nur für wenige De-potkunden (Aktionäre) Aktien solcher Gesellschaften verwahren. Für den Aufwandsersatz lediglich Centbeträge je betreffendem Depotkunden anzusetzen, ist weder betraglich noch strukturell sachge-recht.\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschlagen:\r\nEine Pauschale für das abstrakte Aufsetzen der Mitteilung ist auch bei Hauptversammlungen anders als bei anderen Kapitalmaßnahmen nicht anzusetzen., da diese im Vergleich weniger ereignisbezogen\r\nSeite 13 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nsind und hier Automatisierungen in Form von Textbausteinen noch besser genutzt werden können. Kosten können daher insoweit linear betrachtet werden. Zusätzlicher Aufwand für nicht elektronisch übermittelte Mitteilungen an Aktionäre die ihr Depot nicht online führen, dürfte minimal ausfallen und ist daher in der pauschalen Kalkulation je Mitteilung enthalten. Die Pauschale wird für das abstrakte Aufsetzen der Mitteilung erhoben. Hierzu gehört etwa die Verarbeitung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Rohdaten. Ein pauschaler Aufwendungsersatz für jede Hauptversammlung in Höhe von 200 Euro berücksichtigt erforderliche technische Kosten sowie Personalkosten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Personalkosten deshalb entstehen, dass ein vom Emittenten zur Verfügung gestelltes ISO-Format durch zusätzliches Setzen von Parametern und ergänzen durch Textteile für Aktionäre lesbar gemacht werden muss. Die Kosten für die Übermittlung variieren ab-hängig von der Anzahl der übermittelten Mitteilungen und der jeweiligen Hauptversammlung. Die Höhe des Aufwendungsersatzes basiert auf einer Mischkalkulation.7\r\nDie Übermittlung von Mitteilung betreffend die Hauptversammlung ist ein standardisierter Prozess. Ein pauschaler Aufwendungsersatz für jede elektronische Mitteilung in Höhe von 0,10 Euro je Mitteilung ist daher angemessen.\r\n5. Aufwendungsersatz für Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes (§ 5)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 5 vorgeschlagen:\r\n§ 5\r\nAufwendungsKostenersatz für Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes\r\n(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen gemäß § 67c Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Aktien-gesetzes an die börsennotierte Gesellschaft oder an einen Intermediär in der Kette, so kann der Letztintermediär von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Be-träge verlangen:\r\n1. für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro8;\r\n2. für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.\r\n§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.\r\n(2) Stellt der Letztintermediär nach § 67c Absatz 3 dem Aktionär einen Nachweis aus oder übermit-telt diesen an die börsennotierte Gesellschaft, so kann er als Ersatz der notwendigen Aufwen-dungen für jeden Nachweis 8 Euro verlangen.\r\nAnmerkung:\r\nIn der Begründung wird richtigerweise klargestellt, dass auch Namensaktiengesellschaften die Auf-wendungen für die Weiterleitung der Weisung der Aktionäre von den Intermediären an die\r\n7 Begründung zu § 3 Nr. 1 wurde ab „Die Pauschale …“ wörtlich übernommen und das Wort „Unternehmensereig-nis“ durch „Hauptversammlung“ ersetzt.\r\n8 Ob die Höhe der Pauschalen in § 5 angemessen ist, ist bilateral bei den Intermediären abzufragen entsprechend des bisherigen Verfahrensverlaufs.\r\nSeite 14 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nGesellschaft zu ersetzen haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Namensaktiengesellschaft ihre Aktionäre auf den Weg über die Intermediäre verweist.\r\nDie Konzeption des § 5 bildet nur dann die tatsächlichen Aufwände Intermediäre ab, wenn sowohl in § 3 als auch in § 4 des RefE eine Pauschale für das abstrakte Aufsetzen des Ereignissens in angemes-sener Höhe gewährt wird. Mit dem Aufsetzen etwa der Hauptversammlung strukturieren die Interme-diäre auch den Rücklaufprozess, der im Retailgeschäft überwiegend manuell erfolgt. Dies ist daher schon bei der Bemessung der Höhe der Pauschale zu berücksichtigen.\r\nRichtigerweise stellt die Begründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 RefE klar, dass auch bei einer gesammelten Informationsübermittlung für mehrere Depotkunden, die Rückmeldung jedes einzelnen Aktionärs beim Letztintermediär als eine ersatzfähige Mitteilung zählt.\r\nAllerdings verkennt die Begründung zu § 5 Abs. 1 RefE die heutige Praxis. Derzeit ist kein Emittent in der Lage ist, eine Weisung zur Hauptversammlung oder Kapitalmaßnahme elektronisch nach dem Stand der Technik, also in einem ISO-Format via STP, zu empfangen und zu verarbeiten. In der Regel erfolgt der Weisungsfluss von den inländischen Banken (d.h. dem Zentralverwahrer sowie dessen di-rekten Kunden) an den Emittenten (bzw. beauftragten Dienstleister) über Fax, E-Mail und andere Me-dien. Daher ist auch die Begründung entsprechend zu ergänzen. Der manuelle Aufwand der Intermedi-äre bei der Verarbeitung und Weiterleitung der Weisungen der Aktionäre wird von den Emittenten ver-ursacht, die nicht auf dem Stand der Technik sind. Dies sollte sich in der Höhe des Aufwendungsersat-zes widerspiegeln.\r\nUnberücksichtigt bleibt zudem das grenzüberschreitende und das institutionelle Geschäft, obwohl dort oft ein Großteil des investierten Kapitals verortet ist. Institutionelle Investoren nutzen bei der Stimm-rechtsvertretung in der Regel Intermediäre, die die Weisungen via STP in der Kette transportieren. Bei freiwilligen Unternehmensereignissen, wie z. B. einer Kapitalerhöhung, erfolgt bereits durch die auf eine Weisung folgende Verbuchung von Geld und Stücken immer eine Übertragung der Weisung durch die Intermediärskette. Aufwände, wie die Prüfung des verfügbaren und berechtigten Bestands oder folgende Buchungen sind deshalb in den Pauschalbeträgen zu berücksichtigen, denn ohne diese Prü-fung nebst Weiterleitung in der Kette, könnte das Aktionärsrecht nicht zur Ausübung gebracht werden. Daher geht die Darstellung der Praxis in der Begründung an der Realität vorbei.\r\nDie Regelung des § 5 Abs. 2 RefE erscheint sachgerecht, da der dort geregelte Sachverhalt mit manu-ellem Aufwand verbunden ist.\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 5 vorgeschlagen:\r\n§ 5 regelt den Aufwendungsersatz des Letztintermediärs für Handlungen gemäß § 67c AktG. § 5 gilt nur für börsennotierte Gesellschaften.\r\nZu Absatz 1\r\nAbsatz 1 Satz 1 regelt den Aufwendungsersatz des Letztintermediärs für die Übermittlung von Infor-mationen über die Ausübung von Aktionärsrechten (§ 67c Absatz 1 Satz 1 AktG) an die Gesellschaft oder einen Intermediär in der Kette und von Weisungen des Aktionärs zur Ausübung von Rechten aus Namensaktien börsennotierter Gesellschaften an den im Aktienregister eingetragenen Intermediär\r\nSeite 15 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\n(§ 67c Absatz 1 Satz 3 AktG). Intermediäre in der Kette können für die Weiterleitung von Informatio-nen und Weisungen gemäß § 67c Absatz 1 Satz 2 AktG dagegen keinen Aufwendungsersatz verlan-gen.\r\nVoraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch ist insbesondere, dass die Vorgaben des § 67c Ab-satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3, Artikel 8 und 9 Absatz 4 der Durchführungsverord-nung (EU) 2018/1212 eingehalten wurden. Aufwendungen sind unter anderem nur dann notwendig, wenn eine Übermittlung auf Verlangen des Aktionärs erfolgt ist. Eine Übermittlung durch die Kette wird grundsätzlich nur dann notwendig sein, wenn der Aktionär dies verlangt, was jedoch in seinem freien Ermessen steht. Im Einklang mit Artikel 3b Absatz 5 der Richtlinie 2007/36/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2017/828 hat ein (Letzt-)Intermediär kein freies Wahlrecht, ob er Informationen direkt an die Gesellschaft oder durch die Kette weiterer Intermediäre weitergibt (BeckOGK AktG/Cahn, Stand 01.07.2023, § 67c Rn. 7).\r\nAnders ist dies beim Aktionär, der frei entscheiden und nach § 67c Absatz 2 den Letztintermediär anweisen kann, auf welchem Wege die Informationsübermittlung stattfinden soll, auch wenn solche Anweisungen in der Praxis wohl die Ausnahme darstellen dürften. Aufwendungsersatz kann daher nur verlangt werden, wenn eine Anweisung nach § 67c Absatz 2 Satz 1 vom Aktionär an den Letztinterme-diär vorliegt oder der (Letzt-)Intermediär aus anderen Gründen nicht zu einer direkten Übermittlung in der Lage ist. Die Notwendigkeit der Übermittlung und Weiterleitung in der Kette ist bei der Geltendma-chung des Aufwendungsersatzes entsprechend darzulegen. Sie dürfte insbesondere bei allen Unterneh-mensereignissen (ohne die Hauptversammlung) der Regelfall sein. Hier ist die Übermittlung über die Kette erforderlich, um das Aktionärsrecht zur Ausübung bringen zu können, denn z. B. bei einer Kapitalerhöhung muss auf jeder Stufe der Kette geprüft werden, welchen Bestand der Aktionär bzw. der vorangehende In-termediär hat und welche Weisung er darauf gegeben hat. Im institutionellen und im grenzüberschreiten-den Geschäft kann auch bei der Hauptversammlung die Weiterleitung in der Kette via STP häufig vorkom-men. In der Regel erfolgt der Weisungsfluss von den inländischen Banken (d. h. dem Zentralverwahrer so-wie dessen direkten Kunden) an den Emittenten (bzw. beauftragten Dienstleister) über Fax, E-Mail und an-dere Medien. Eine schriftliche Übermittlung wird nur ausnahmsweise erforderlich sein. Dagegen sind Letztintermediäre nicht verpflichtet, die Informationen und Weisungen technisch aufzubereiten, son-dern müssen diese nur übermitteln. Hierfür anfallende Kosten können gesondert vereinbart werden, da diese Handlung nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst ist.\r\n6. Aufwendungsersatz bei Aktionärsidentifikation (§ 6)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 6 vorgeschlagen:\r\n§ 6\r\nAufwendungsKostenersatz bei Aktionärsidentifikation\r\nÜbermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67d Absatz 4 Satz 1 oder übermittelt ein Inter-mediär diese an die börsennotierte Gesellschaft nach § 67d Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes, so kann der Letztintermediär oder der Intermediär von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Auf-wendungen für jeden übermittelten Datensatz 5 Euro verlangen.\r\nSeite 16 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\n1. 0 bis XX identifizierte Aktionäre Y Euro9\r\n2. XX bis XXX identifizierte Aktionäre YY Euro\r\n3. XXX bis XXXX identifizierte Aktionäre YYY Euro\r\n4. ……….\r\nverlangen.\r\nBegründung der Änderung:\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\nDie Verordnungsbegründung (A.VII) stellt richtigerweise fest, dass die beteiligten Interessengruppen Gelegenheit hatten, die Entstehung des Referentenentwurfs zu begleiten. So hatten die Mitglieder der Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) die Gelegenheit, sich bilateral mit dem Bundesministe-rium der Justiz (BMJ) auszutauschen, um die tatsächlichen Aufwände darzulegen, die ihnen bei der Erbringung der gesetzlichen Pflichten nach §§ 67a ff. AktG entstehen. Aus rechtlichen Gründen konnte die konkrete Höhe der Aufwände nicht innerhalb der Verbandsgremien offengelegt und diskutiert wer-den. Es ist davon auszugehen, dass die Banken und Sparkassen aufgrund ihrer unterschiedlichen Or-ganisationsstruktur auch unterschiedliche Aufwendungen haben und daher unterschiedliche Beträge angegeben haben. So ist z. B. zu berücksichtigen, dass zwar jede Sparkasse und jede Volksbank in Deutschland Letztintermediär ist, aufgrund der Verbundstruktur erfolgt die Wertpapierabwicklung und -verwahrung aber zentral über einige wenige Institute. Private Banken haben ebenfalls höchst unter-schiedliche Organisationsstrukturen. Die Größe des Hauses und das Geschäftsmodell haben Einfluss auf die tatsächlichen Aufwände, aber auch eine Auslagerung bestimmter Dienstleistung ist möglich.\r\nAuch wenn hier keine konkrete Höhe gefordert werden kann, ist festzustellen, dass 5 Euro pro Aktio-närsabfrage nicht ansatzweise den tatsächlichen Aufwand ersetzen kann, den die Häuser an das BMJ gemeldet haben. So haben alle Institute angegeben, dass alleine die Kosten für die Nutzung des SWIFT-Netzwerkes10, in dem der Transport sowohl der Identifikationsanfragen als auch die Beantwor-tung stattfindet, deutlich höher sind als 5 Euro. Zum anderen lässt die Verordnungsbegründung nicht erkennen, warum 5 Euro eine realistische Größe für eine Aktionärsidentifikation sein soll und warum eine Anknüpfung des Aufwendungsersatzes an die Zahl der offenzulegenden Aktionäre nicht dem Stand der Technik entspricht. Ebenso bleibt unklar, warum „aus Gründen der Rechtssicherheit“(..) „keine weiteren Differenzierungen erfolgen“. Behauptet wird indes, dass der Personalaufwand berück-sichtigt worden sei (Seite 14), was bei 5 Euro pro Abfrage unrealistisch erscheint. Wir regen daher dringend an, dass sich das BJM mit den betroffenen Intermediären ins Benehmen setzt, um deren tat-sächlichen Aufwand zu ermitteln.\r\nZudem bildet die Logik des Kostenersatztatbestandes nach § 6 RefE, der pauschal für jede Abfrage nach § 67d AktG 5 Euro als Kostenersatz gewährt wird, nicht die tatsächlichen Aufwände und Kosten ab. Dies kann nur durch eine stufenweise Staffelung der Kosten nach der Anzahl der offenzulegenden\r\n9 Wegen der konkreten Höhe regen wir bilaterale Abfragen bei den Intermediären an entsprechend dem bisherigen Verfahrensablauf.\r\n10 SWIFT (kurz für Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) ist ein Anbieter von weltweiten Kommunikationsdienstleistungen zum Austausch von Informationen zu Finanztransaktionen in standardisierter Form. Nachrichtenformate von SWIFT haben sich zum Industriestandard etabliert und können von den gängigen Verarbeitungssystemen in der Finanzindustrie verwendet werden.\r\nSeite 17 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nAktionäre erfolgen. Dabei muss die Höhe des Kostenersatzes auf der Eingangsstufe berücksichtigen, dass jeder Intermediär in der Kette bei Erhalt der Identifikationsabfrage prüfen muss, ob er Aktien der anfragenden Gesellschaft in seinen Depots verbucht hat. Auch der Intermediär, der an die Gesellschaft bzw. ihren Dienstleister meldet, dass er keine, also 0 Aktien in seinen Depots hat und daher keinen Aktionär offenlegt, hat tatsächlichen Aufwand bei der Prüfung und der Beantwortung der Anfrage nach § 67d AktG. Zudem steigt der tatsächliche Aufwand bei der Datenverarbeitung in den Systemen der Intermediäre mit der Anzahl der zu meldenden Aktionäre. Höhere Datenmengen produzieren höhere Kosten. Dies sollte ebenfalls mit einer stufenweisen Anhebung der Pauschalen abgebildet werden.\r\nAuch ist die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruches auf Letztintermediäre irreführend. Jeder Intermediär in der Kette, der die Aktionärsabfrage erhält, muss sich wie ein Letztintermediär verhalten und die Aktionärsabfrage beantworten. Selbst die Intermediäre, die keine Aktien der anfragenden Ge-sellschaft in ihren Depots haben, müssen die Anfrage beantworten und im Datensatz nach Tabelle 2 der DFVO angeben, dass sie 0 Aktien haben. Lassen sie die Anfrage unbeantwortet, kämen sie ihrer Pflicht aus § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG nicht nach.11 Zudem ist zu berücksichtigen, dass Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft in ihren Depots haben, im Regelfall nicht rechtssicher wissen, ob der Depo-tinhaber (Kunde) der Aktionär ist oder die Aktien selbst als Intermediär für einen Dritten hält. Daher agiert bei der Beantwortung der Aktionärsabfragen nach § 67d Abs. 1 AktG jeder Intermediär wie ein Letztintermediär und ist daher auch berechtigt, Aufwendungsersatz nach § 6 RefE zu verlangen. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Market Standards for Shareholder Identification, zu de-nen sich auch die European Issuers bekannt haben.12\r\nDer ebenfalls geregelte Sonderfall des sogenannten Partial Request (§ 6 2. Alt RefE) funktioniert grundsätzlich nach dem gleichen Muster.13 Anders als beim Full Request ist der „Erstintermediär“ in diesen Fällen nicht CBF. Alle weiteren Prozessschritte sind dann wieder identisch wie beim Full Requ-est, sodass bei den Partiell Requests jeder Intermediär wie ein Letztintermediär handeln muss und da-her auch ersatzberechtigt ist nach § 6 RefE.\r\nIn der Begründung zu § 6 sollte im zweiten Absatz unbedingt klargestellt werden, dass die durch den Intermediär zu liefernden Daten in Einklang mit § 67d Abs. 2 AktG sind, wenn die Pflichtangaben aus der Tabelle 2 des Anhangs der DFVO von den Intermediären geliefert werden. Optionale Felder, wie z. B. Feld C.9 der Tabelle 2, können leer bleiben, ohne dass der Datensatz dadurch unvollständig oder unrichtig wird.\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 6 vorgeschlagen:\r\n§ 6 regelt den Aufwendungsersatz im Rahmen der Aktionärsidentifikation. Hierbei hat grundsätzlich der Letztintermediär die Informationen an die Gesellschaft zu übermitteln, § 67d Absatz 4 Satz 1 AktG. In diesem Fall steht der Aufwendungsersatz dem Letztintermediär zu. Allerding ist die Verwen-dung des Begriffs Letztintermediär bereits in § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG irreführend. Jeder Intermediäre in der Kette, der die Aktionärsabfrage erhält, muss sich wie ein Letztintermediär verhalten und die Ak-tionärsabfrage beantworten. Selbst die Intermediäre, die keine Aktien der anfragenden Gesellschaft in\r\n11 Erläuterungen zum Ablauf von Aktionärsabfragen finden sich in M Vgl. Modul 1 des Praxisleitfadens des BdB ab-rufbar unter: https://bankenverband.de/files/2022-12/2022-09-27-leitfaden-modul1-hv.pdf\r\n12 Abrufbar unter: https://ecsda.eu/wp-content/uploads/2020/12/2020_12_Market_Standards_for_Sharehol-der_identification.pdf\r\n13 Vgl. Modul 1 des Praxisleitfadens des BdB abrufbar unter II.1.a.\r\nSeite 18 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nihren Depots haben, müssen die Anfrage beantworten und im Datensatz nach Tabelle 2 der DFVO an-geben, dass sie 0 Aktien haben. Lassen sie die Anfrage unbeantwortet, kämen sie ihrer Pflicht aus § 67d Abs. 4 Satz 1 AktG nicht nach. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft in ihren Depots haben, im Regelfall nicht rechtssicher wissen, ob der Depotinhaber (Kunde) der Aktionär ist oder die Aktien selbst als Intermediär für einen Dritten hält. Daher agiert bei der Beantwortung der Aktionärsabfragen nach § 67d Abs. 1 AktG jeder Intermediär wie ein Letztinter-mediär und ist daher auch berechtigt, Aufwendungsersatz nach § 6 RefE zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft keine Abfrage über die gesamte Intermediärskette verlangt (Partial Request, Individual Request). In diesen Fällen, ist allerdings nur ein Teil der Intermediärskette oder nur ein In-termediär zur Beantwortung der Abfrage verpflichtet und daher anspruchsberechtigt.\r\nNur wenn die Gesellschaft es verlangt, hat die Übermittlung durch einen anderen Intermediär zu erfol-gen. Die Vorschrift vermeidet eine Verdopplung des Aufwendungsersatzes, wenn die Gesellschaft die Übermittlung von einem anderen Intermediär in der Kette verlangt. In diesem Fall entfällt die Über-mittlungspflicht, es besteht dagegen eine Pflicht zur Weiterleitung an diesen anderen oder den jeweils nächsten Intermediär. In Abweichung von dem Grundsatz dieser Verordnung, dass nur der Letztinter-mediär Aufwendungsersatz verlangen können soll, ist es gerechtfertigt, in diesem speziellen Fall den Aufwendungsersatz ausnahmsweise stattdessen dem Intermediär zuzusprechen, der die Übermittlung an die Gesellschaft übernimmt. § 6 gilt nur für börsennotierte Gesellschaften.\r\nWeitere Aufwendungsersatzansprüche gegen die Gesellschaft für die Handlungen nach § 67d AktG, insbesondere die Weiterleitung der Informationen in der Intermediärskette nach § 67d Absatz 3 AktG sind ausgeschlossen. Ein Aufwendungsersatz entsteht nur, wenn die Übermittlung auf Verlangen der Gesellschaft und auch im Übrigen im Einklang mit § 67d AktG erfolgt ist, insbesondere die durch § 67d Absatz 2 AktG geforderten Angaben enthält. Dies ist der Fall, wenn die Pflichtangaben aus der Tabelle 2 des Anhangs der DFVO von den Intermediären geliefert werden. Optionale Felder, wie z. B. Feld C.9 der Tabelle 2, können leer bleiben, ohne dass der Datensatz dadurch unvollständig oder unrichtig wird. Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bleiben unvollständige oder unrichtige Teile des Datensat-zes unberücksichtigt.\r\nDie Höhe der Aufwendungen wird stufenweise mit steigender Anzahl der offenzulegenden Aktionäre pauschaliert. Die Höhe des Kostenersatzes auf der Eingangsstufe berücksichtigt, dass jeder Interme-diär in der Kette bei Erhalt der Identifikationsabfrage prüfen muss, ob er Aktien der anfragenden Ge-sellschaft in seinen Depots verbucht hat. Auch der Intermediär, der an die Gesellschaft bzw. ihren Dienstleister meldet, dass er keine, also 0 Aktien in seinen Depots hat und daher keinen Aktionär of-fenlegt, hat tatsächlichen Aufwand bei der Prüfung und der Beantwortung der Anfrage nach § 67d AktG. Zudem steigt der tatsächliche Aufwand bei der Datenverarbeitung in den Systemen der Inter-mediäre linear mit der Anzahl der zu meldenden Aktionäre. Höhere Datenmengen produzieren höhere Kosten. Dies wird mit einer stufenweisen Anhebung der Pauschalen abgebildet werden. Mit der pau-schalen, stufenweisen festgelegten Höhe des Aufwendungsersatzes besteht für alle Beteiligten an der Aktionärsabfrage Rechtssicherheit. Der Grundsatz des Veranlasserprinzips wird abgebildet. Die Gesell-schaften haben es selbst in der Hand, wie oft sie eine Aktionärsabfrage durchführen und ob sie diese über die gesamte Intermediärskette oder nur über einen Teil organisieren.\r\nIn den Pauschalen ist der Personalaufwand sowie die notwendigen Aufwendungen für die Weiterleitung der Daten aus Tabelle 2 der DFVO über STP-fähige Formate und SWIFT berücksichtigt.\r\nSeite 19 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nEin Datensatz bezieht sich dabei jeweils auf die Angaben nach Tabelle 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Mithin ist der Aufwendungsersatz nicht an die Anzahl der vom jeweiligen Letztinter-mediär bekannten Aktionäre geknüpft (vgl. Abschnitt C der Tabelle 2). Die Kosten werden pauschaliert für jede Mitteilung erhoben, da eine Differenzierung nach der Zahl der Aktionäre rechtsunsicher und komplex wäre und nicht dem Stand der Technik entspräche. Ein Aufwendungsersatz für jeden über-mittelten Datensatz in Höhe von 5 Euro ist angemessen. Er berücksichtigt insbesondere erforderliche technische Kosten sowie Personalaufwand. Der Aufwand ist grundsätzlich unabhängig von der Art der Anfrage. Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand, bspw. bei der Vorgabe von Schwellenwerten, ist im Rah-men einer Mischkalkulation eingepreist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen keine weiteren Diffe-renzierungen erfolgen. Der Datensatz umfasst sämtliche Aktionäre eines Emittenten bei dem übermit-telndem Intermediär.\r\n7. Aufwendungsersatz für die Übermittlung über den Zugang der Stimmen (§ 7)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 7 vorgeschlagen:\r\n§ 7\r\nAufwendung Kostensersatz für die Übermittlung über den Zugang der Stimmen (§ 7)\r\nÜbermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 oder § 118a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jede elektronische Mitteilung 8 Euro ver-langen.\r\nBegründung der Änderung:\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\nAnmerkung:\r\nEs sollte berücksichtigt werden, dass sich das institutionelle Geschäft deutlich vom Retailgeschäft un-terscheidet. Während im institutionellen Bereich die elektronische Stimmrechtsbestätigung der Regel-fall sein dürfte, ist die elektronische Bestätigung des Zugangs der elektronisch abgegebenen Stimme im Retailbereich die Ausnahme. Ob sich daran im Retailbereich in naher Zukunft etwas ändern wird, kann derzeit nicht beantwortet werden.\r\n8. Aufwendungsersatz bei Bestätigung über die Stimmzählung (§ 8)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 8 vorgeschlagen:\r\n§ 8\r\nAufwendungsKostenersatz bei Bestätigung über die Stimmzählung (§ 8)\r\nSeite 20 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nÜbermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Aktiengeset-zes, kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Übermittlung je-der Bestätigung 8 Euro verlangen.\r\nBegründung der Änderung:\r\nEs sollte einheitlich wie in der Überschrift zu § 9 RefE der Begriff Kostenersatz verwendet werden. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 67f AktG.\r\nAnmerkung:\r\nAuch bei § 8 RefE sollte berücksichtigt werden, dass es Unterschiede zwischen den verschiedenen Ak-tionärsgruppen gibt. Vor allem Fondsgesellschaften dürften regelmäßig eine Bestätigung ihrer Stimm-abgabe fordern, denn sie sind nach den §§ 134 b ff. AktG dazu verpflichtet, ihre Anlagestrategie und die Ausübung ihrer Aktionärsrechte öffentlich transparent zu machen. Retailaktionäre verlangen eine solche Bestätigung nur im Ausnahmefall. Jedenfalls löst die Übermittlung einer Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 und 4 AktG bei den Intermediären grundsätzlich manuelle Prozesse aus, unabhän-gig davon, von welcher Aktionärsgruppe dieses gestellt wird. Daher erschient die Regelung angemes-sen.\r\n9. Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien (§ 9)\r\nEs wird folgender Wortlaut für § 9 vorgeschlagen:\r\n§ 9\r\nKostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien\r\nGibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. Dies gilt entsprechend für Änderungsmeldungen.\r\nVon den dem Letztintermediär und der Gesellschaft in Rechnung gestellten Gesamtkosten eines Zen-tralverwahrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeig-neten Angaben (Fremdkosten) kann der Letztintermediär vorbehaltlich einer abweichenden Vereinba-rung der Beteiligten ihm in Rechnung gestellte Kosten erstattet verlangen, soweit diese 50 vom Hun-dert der Gesamtkosten übersteigen und diese Kosten nicht unangemessen hoch sind.\r\nBegründung der Änderung:\r\nDie derzeit in § 3 Abs. 3 KredInstAufwV geregelte Kostenteilung für die in Rechnung gestellten Ge-samtkosten eines Zentralverwahrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters er-forderlichen und geeigneten Angaben (Fremdkosten) muss auch mit der neuen Kostenverordnung fortgelten. Diese Kostenteilung war ein beim Erlass der KredInstAufV 2003 mühsam errungener Kom-promiss. Im Kern geht es darum, dass die Kosten für die Ein- und Austragung der Aktionäre ins Ak-tienregister, die über das System Cascade-RS erfolgen müssen, zwischen Intermediären und\r\nSeite 21 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nGesellschaften aufgeteilt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Kompromiss nun nicht mehr gelten soll und die Kosten einseitig den Banken und Sparkassen aufgebürdet werden.\r\nSoweit die Begründung zu § 9 darauf hinweist, dass auch Zentralverwahrer Intermediäre sind und sie daher nur einen Anspruch auf Aufwendungsersatz haben, wenn sie Letztintermediär sind, geht fehl. Der Zentralverwahrer Clearstream Banking Frankfurt (CBF) wird bei der Umtragung von Namensaktien nicht als Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 5 AktG tätig, denn bei der Umtragung von Namensak-tien geht es gerade nicht um die Verwahrung von Aktien, sondern um eine durch den Emittenten be-auftragte Dienstleistung der CBF für die Vermittlung des Datenflusses zwischen Banken und dem Ak-tienregister.\r\nEs wird daher folgender Wortlaut für die Begründung zu § 9 vorgeschlagen:\r\n§ 9 legt die Höhe des Kostenersatzes für Intermediäre im Zusammenhang mit der Übermittlung von Angaben bei Namensaktien fest. Nach § 67 Absatz 4 Satz 1 sind die bei der Übertragung oder Verwah-rung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Nach Satz 2 hat der Eingetragene der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwie-weit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt nach Satz 3 entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder Satz 3 übermittelt werden. Eine Kostenerstattung kommt auch nach Satz 2 und 3 nur in Betracht, soweit es sich bei dem Informationsschuldner im Sinne der Vorschrift um einen Letztintermediär handelt. Außer-dem dürfen die betreffenden Aktien nicht dem Informationsschuldner „gehören“, da dieser dann inso-weit nicht als Intermediär auftritt. Der Erstattungsanspruch des Letztintermediärs entsteht unabhän-gig davon, ob er als Depotinhaber von CBF selbst den Datensatz eingibt, oder ob er sich eines Dritten CBF-Depotinhabers zur Eingabe bedient.\r\nDie noch in § 3 Absatz 3 KredAufwErsVO 2003 enthaltene Regelung, wonach der Intermediär von den dem Intermediär und der Gesellschaft in Rechnung gestellten Gesamtkosten eines Zentralverwahrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben (Fremdkosten) vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten ihm in Rechnung ge-stellte Kosten erstattet verlangen konnte, soweit diese 50 vom Hundert der Gesamtkosten übersteigen und diese Kosten nicht unangemessen hoch sind, wurde in dieser Verordnung nicht übernommen. Zentralverwahrer handeln im Falle der Datenübermittlung zur Ein- und Austragung von Aktionären in das Aktienregister nicht als Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 5 AktG. Der deutsche Zentralverwah-rer Clearstream Banking Frankfurt (CBF) handelt als Anbieter des Systems CASCADE-RS, über das jede Umtragung von Aktionären in die Aktienregister der Gesellschaften prozessiert wird. Es geht bei der Führung des Aktienregisters gerade nicht um die Verwahrung von Aktien. sind insoweit Intermedi-äre und haben gegen die Gesellschaft daher nur dann einen Ersatzanspruch, wenn sie zugleich Letztin-termediäre sind. Dies schließt eine Vereinbarung zwischen dem Letztintermediär und den weiteren In-termediären einschließlich Zentralverwahrern über eine Teilung des Aufwendungsersatzes nicht aus. Von der Gesellschaft können jedoch keine über die aufgrund dieser Verordnung ersatzfähigen Kosten hinausgehenden Aufwendungen für die Übermittlung der Angaben nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 AktG verlangt werden.\r\nSeite 22 von 22\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-\r\nAufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV) vom 14. Juni 2024\r\nDie Vorschrift entspricht grundsätzlich § 3 Absatz 1 KredAufwErsVO 2003. Da die Sätze 4 bis 7 von §67 Absatz 4 AktG keine Regelungen hinsichtlich der „Übermittlung von Angaben“ im Sinne des § 67f Absatz 3 Nummer 1 AktG enthalten, wird klarstellend nun lediglich auf die Sätze 1 bis 3 verwiesen. Ebenfalls klarstellend wird im Einklang mit dem Wortlaut des § 67 Absatz 4 Satz 1 nur noch auf die „erforderlichen Angaben“ anstelle auf die „erforderlichen und geeigneten Angaben“ abgestellt. Außer-dem wird auch hier klargestellt, dass nur der Letztintermediär einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat.\r\nSatz 1 entspricht im Grundsatz § 3 Absatz 1 KredAufwErsVO 2003. Jedoch wird nun nicht mehr da-nach differenziert, ob ein Datensatz mit oder ohne Aktionärsnummer übermittelt wird, da bei einer Übermittlung nach dem Stand der Technik (vgl. § 67f Absatz 1 Satz 1 AktG) für diese zusätzliche In-formation keine weiteren Kosten anfallen. Eine Mitteilung ist auch hier nur erforderlich, wenn die Ge-sellschaft die Informationen nicht auf anderem Wege erhält. In der Praxis dürfte eine Mitteilung durch die Intermediäre allerdings die Regel darstellen.\r\nEin Datensatz bezieht sich dabei jeweils auf die Angaben nach § 67 Absatz 1 Satz 1 AktG bezüglich eines bestimmten Aktionärs. Ein Kostenersatz in Höhe von 0,10 Euro für jeden neuen Datensatz ist angemessen. Berücksichtigt wird insbesondere, dass es sich um einen weitgehend automatisierten Prozess handelt. Gleichzeitig ist eine an konkrete Zeitpunkte geknüpfte Verringerung der Höhe des Kostenersatzes anders als noch in der KredAufwErsVO 2003 nicht mehr enthalten. Denn es sind zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Stand der Technik in einem konkret absehbaren Zeitraum derart ändern wird, dass es zu einer messbaren und schon jetzt abschätzbaren Verringerung der notwendigen Kosten kommen wird. Vielmehr können bei Vorliegen konkreter technischer Veränderungen, bspw. auf dem Gebiet der KI, zukünftig anlassbe-zogene Prüfungen für eine Überarbeitung der Verordnung durchgeführt werden.\r\nSatz 2 entspricht inhaltlich der Regelung der KredAufwErsVO 2003. Es erscheint weiterhin angemes-sen, für Änderungsmitteilungen dieselben Kosten wie für Mitteilungen nach Satz 1 als ersatzfähig an-zusetzen.\r\n10. Außerkrafttreten (§ 11)\r\nDiese Regelung erscheint überflüssig, da die KredInstAufwv 2003 bereits außer Kraft ist.\r\n11. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs\r\nIn der Begründung wird unter „II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs“ festgelegt, dass die neue Kosten-verordnung auf die Bereitstellung, Übermittlung und Vervielfältigung von Informationen nach § 167 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAGB Anwendung findet. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen. Um weitere Klarheit zu schaffen, sollte eindeutig festgeschrieben werden, welche der neuen Vorschrif-ten aus der KostenVO Anwendung findet. Wir schlagen vor, auf § 4 des RefE zu verweisen. Dies ent-spricht im Grunde der vorherigen Rechtslage."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Antidiskriminierungsrichtlinie)\r\nKurzposition der deutschen Wirtschaft\r\n15.05.2024\r\nI.\r\nEinleitung\r\nIm Jahr 2008 hat die EU-Kommission dem Rat und dem EU-Parlament einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, der Betroffene vor Diskriminierungen wegen bestimmter, in Art. 1 der Richtlinie abschließend genannter Merkmale schützen soll. Intendiert wird ein Diskriminierungsschutz wegen unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung auch im Bereich des Zivilrechts. Ausdrücklich genannt wird der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (Art. 3 lit. d.).\r\nDer Richtlinienentwurf wurde im Rat 16 Jahre ergebnislos diskutiert, da die erforderliche Einstimmigkeit nicht erzielt werden konnte. Anfang 2024 hat die amtierende Ratspräsidentschaft den Entwurf erneut zur Diskussion gestellt und hierzu eine geringfügig modifizierte Fassung vorgelegt. Dabei wird das Ziel verfolgt, den Entwurf noch im ersten Halbjahr 2024 im Rat zu verabschieden.\r\nDer Richtlinienentwurf hätte in der vorliegenden Fassung im Zivilrechtsverkehr erhebliche Auswirkungen für die Unternehmen, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum Verbraucher stehen. Die geplanten Regeln würden in das etablierte und bewährte nationale Antidiskriminierungsrecht eingreifen und an einzelnen Stellen Änderungen erfordern, die mit erheblichen praktischen Problemen, wirtschaftlichen Belastungen, unangemessenen Ergebnissen sowie Eingriffen in die Presse- und Medienfreiheit verbunden wären. Die Wirtschaft betrachtet den Diskussionsprozess auf EU-Ebene, der ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet, mit erheblicher Sorge. Nach 16 Jahren wäre unbedingt eine erneute Konsultation der Medien- und Wirtschaftsverbände und eine anschließende Berücksichtigung der Interessen betroffener Unternehmen geboten, bevor eine Beschlussfassung im Rat erfolgt.\r\nIm Folgenden erläutern große Verbände der deutschen Wirtschaft ihre Position zu dem EU-Normgebungsvorhaben und konzentrieren sich dabei auf die geplanten, für den Zivilrechtsverkehr relevanten Regelungen.\r\n2\r\nII. Grundsätzliches\r\nDie beteiligten Wirtschafts- und Medienverbände bekennen sich ausdrücklich zum\r\nverfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnen daher ungerechtfertigte\r\nUngleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen\r\nentschieden ab. Sie unterstützen gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung\r\ndes Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit\r\ngewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur\r\nGleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im\r\nZivilrechtsverkehr nicht ausschließen.\r\nNeue EU-Regeln zum Diskriminierungsschutz dürfen daher nicht unangemessen in\r\nden Zivilrechtsverkehr der Unternehmen mit Verbraucher, sowie der Presse- und\r\nMedienfreiheit eingreifen. Erforderlich sind Differenzierungsmöglichkeiten für alle\r\nBranchen, soweit eine unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. Der\r\nKatalog der Diskriminierungsmerkmale darf insbesondere nicht dazu führen, dass\r\nMenschen mit gesellschaftlich unerwünschten, z. B. demokratie- oder das friedliche\r\nZusammenleben gefährdenden Positionen eine Gleichbehandlung und damit eine\r\nfaktische Akzeptanz ihrer verfehlten „Weltanschauung“ erzwingen können. Ebenso\r\nsollte der EU-Normgeber sicherstellen, dass die geplanten Neuregelungen keine\r\nunverhältnismäßige Bürokratie und wirtschaftliche Belastung bei den Unternehmen\r\nauslösen und eine rechtssichere Umsetzung immer möglich ist.\r\nDer vorliegende Richtlinienentwurf berücksichtigt diese Prämissen nicht hinreichend.\r\nWegen des bestehenden und bewährten nationalen Antidiskriminierungsrechts\r\nbestehen berechtigte Zweifel, ob eine EU-rechtliche Regelung überhaupt erforderlich\r\nist. Da die nationalen Bestimmungen bereits durch die Rechtsprechung ausgeformt\r\nwurden, würden die neuen EU-Vorgaben unnötige neue Rechtsunsicherheiten und\r\nProbleme bei der praktischen Anwendung schaffen. Wir empfehlen daher, von dem\r\nEU-Regelungsvorhaben Abstand zu nehmen. Soweit dies den im Rat vertretenen\r\nnationalen Regierungen aus politischen Gründen nicht opportun erscheint, muss der\r\nRichtlinienentwurf mindestens erheblich überarbeitet werden. Eine Beschlussfassung\r\nin Form eines Schnellschusses sollte daher unterbleiben.\r\nIII. Problematische Regelungsvorhaben und Position\r\n1. Diskriminierungsmerkmale (Art. 1)\r\nMit Art. 1 soll ein Katalog mit Diskriminierungsmerkmalen eingeführt werden.\r\nDiese entsprechen weitgehend den bereits auf nationaler Ebene (§ 1 AGG)\r\netablierten Vorgaben und sind insofern grundsätzlich unproblematisch.\r\nBedenken bestehen jedoch im Hinblick auf die Einführung eines neuen\r\nDiskriminierungsmerkmals der „Weltanschauung“. Eine „Weltanschauung“ wird\r\nals Aussage zur Welt im Ganzen und zur Stellung des Menschen in der Welt\r\ndefiniert. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass Anschauungen, welche mit der\r\nfreiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind oder diese sogar\r\n3\r\naktiv bekämpfen, unter den Begriff der „Weltanschauung“ subsumiert werden. Auch Auffassung zur Überlegenheit bestimmter Personengruppen, Religionen oder Völkern sowie zu autoritären Herrschaftsformen wie sie z. B. von Islamisten, der faschistischen oder nationalsozialistischen Lehre oder im Kommunismus vertreten werden, enthalten nämlich Auffassungen zur Stellung der Menschen in der Welt und in der Gesellschaft, auch wenn diese in die Irre gehen und völlig inakzeptabel sind.\r\nMit guten Gründen hat der deutsche Gesetzgeber daher darauf verzichtet, die „Weltanschauung“ in den Katalog der Diskriminierungsmerkmale für den Bereich des Zivilrechts (§ 19 AGG) aufzunehmen. Verfehlte, den gesellschaftlichen Frieden und die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdende Weltbilder dürfen keinen Diskriminierungsschutz genießen. Unternehmen brauchen in diesen Fällen dringend Differenzierungsmöglichkeiten, auch um zum Schutz ihrer öffentlichen Reputation eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Personen vermeiden zu können.\r\nAuf das Diskriminierungsmerkmal der „Weltanschauung“ sollte daher für den Zivilrechtsverkehr verzichtet werden.\r\n2.\r\nRechtfertigungsmöglichkeiten (Art. 2 Abs. 3 Nr. 5a. und 7.)\r\nMit Rücksicht auf die legitimen Interessen und Bedürfnisse der Versicherungs- und Kreditwirtschaft ermöglicht Art. 2 Abs. 3 Nr. 7 unterschiedliche Prämien, Versicherungsleistungen, Preise, Gebühren oder Entgelte bei der Erbringung der Leistungen dieser Branchen, soweit die differenzierte Behandlung objektiv und angemessen durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist. Mit dieser Rechtsfertigungsmöglichkeit wird nicht nur verhindert, dass die Geschäftsmodelle der Versicherungs- und Kreditwirtschaft gefährdet werden. Vielmehr liegen Differenzierungen in diesen Bereichen auch im originären Interesse der Verbraucher. Ein Zwang zur pauschalen Gleichbehandlung würde nämlich insgesamt zu deutlich schlechteren Konditionen für alle Verbraucher führen, weil individuelle Risiken kollektiv eingepreist werden müssten.\r\nArt. 2 Abs. 3 Nr. 5a. sieht darüber hinaus auch eine Rechtfertigungsmöglichkeit bei unterschiedlicher Behandlung aufgrund des Alters für alle Zivilrechtsverhältnisse vor. Dies ist wegen der teilweise bestehenden unterschiedlichen Bedürfnisse verschiedener Altersgruppen auch angemessen und wichtig.\r\nDie Rechtfertigungsmöglichkeit darf allerdings nicht nur auf das Alter beschränkt werden, sondern sollte alle Diskriminierungsmerkmale erfassen. Abhängig vom Einzelfall kann eine differenzierte Behandlung nämlich auch im Interesse der Betroffenen liegen. So kann es z. B. zur Gefahrenabwehr geboten sein, bei bestimmten Fahrgeschäften des Schaustellergewerbes körperlich behinderten Menschen den Zutritt zu verwehren. Eine unterschiedliche Behandlung kann beispielsweise auch erforderlich sein, um individuellen Bedürfnissen zum Schutz der Intimsphäre zu genügen (z. B. Zugang zur Sauna oder Schwimmbad an einzelnen Tagen nur für Frauen).\r\n4\r\nDa die Bedürfnisse für differenzierte Behandlungen im Einzelfall aus der individuellen Situation ergeben können und sie keinesfalls nur auf ein bestimmtes Diskriminierungsmerkmal beschränkt sind, ist die im Richtlinienentwurf vorgesehene Rechtfertigungsmöglichkeit im Hinblick auf unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters nicht praxisgerecht. Sie sollte für den Zivilrechtsverkehr auf alle Diskriminierungsmerkmale erweitert werden.\r\n3.\r\nBankdienstleistungspraxis\r\nBankdienstleistungen anbietende Unternehmen unterstützen seit jeher die Ziele der Antidiskriminierung. Jedoch dürfen bei der Zielstellung wesentliche Einschränkungen nicht außer Acht gelassen werden, um eine sachgerechte Praxis der Kreditvergabe und eine auf die jeweiligen Kunden passgenau zugeschnittene Angebotspalette für Bankdienstleistungen zu gewährleisten. Umso wichtiger sind daher die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 7a und 7 formulierten Ausnahmevorschriften, die unbedingt beibehalten werden sollten. Zudem dürfte es sinnvoll sein, spezifischen Antidiskriminierungsvorschriften wie etwa Art. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU zur Erhöhung der Rechtsklarheit sowie Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung Vorrang einzuräumen. Gleiches gilt für spezielle Tatbestände in Ansehung der Barrierefreiheit (z. B. RL (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen).\r\n4.\r\nAnwendungsbereich (Art. 3)\r\nAnders als das nationale Recht in Deutschland (§ 19 AGG) ist das Benachteiligungsverbot nach dem Richtlinienentwurf nicht auf Massengeschäfte beschränkt. Eine entsprechende Einschränkung wäre aber angemessen.\r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“.\r\nEine entsprechende Ergänzung der Richtlinie hätte für den Zivilrechtsverkehr mit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss eine individuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag nämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter Berücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Wenn die Anwendung des Diskriminierungsverbots auf Massengeschäfte beschränkt würde, wären also legitime Differenzierungen (z. B. im Zusammenhang mit der Solvenz des Vertragspartners) beim Kauf auf Rechnung oder bei Teilzahlungsverkäufen hochwertiger Waren im stationären Handel weiterhin möglich. Dies wäre angemessen, weil der Händler in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse hat, sich vor dem Zahlungsausfall des Kunden zu schützen. Differenzierungen bei der Kundenbehandlungen helfen, Risiken für den Unternehmer zu minimieren und leisten damit mittelbar einen Beitrag, um Verbraucher solche Möglichkeiten überhaupt zu vertretbaren Konditionen anbieten zu können.\r\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im\r\n5\r\nZivilrechtsverkehr häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des Unternehmens verbunden sind. Gläubiger sollten daher jenseits der Massengeschäfte generell das Recht und die Möglichkeit haben, ihr Risiko individuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und ihr Geschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt restriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu tendenziell höheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit den Interessen der Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde.\r\nDas Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs sollte daher (wie im deutschen Recht) ausschließlich auf Massengeschäfte Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, als ein Verzicht auf eine entsprechende Beschränkung in einen Kontrahierungszwang münden würde, weil jeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem „Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das Potential, als Diskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der Wegfall dieser Einschränkung auf Massengeschäfte auch erheblichen „sozialen Sprengstoff“.\r\nDas Diskriminierungsverbot des Richtlinienentwurfs sollte daher mit einer Einschränkung auf Massengeschäfte ergänzt werden.\r\n5.\r\nPflicht zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen (Art. 4a)\r\nMit Art. 4 a des Richtlinienentwurfs sollen Unternehmen zur Vornahme notwendiger, geeigneter und verhältnismäßiger Änderungen und Anpassungen („angemessene Vorkehrungen“) verpflichtet werden, um zu gewährleisten, dass Personen mit einer Behinderung gleichberechtigten Zugang u. a. zu Gütern und Dienstleistungen erhalten.\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr wird gleichzeitig in Art. 2 Abs. 2 lit. e) des Richtlinienentwurfs als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert. Damit wird das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen faktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit für die Unternehmen mit B2C-Kontakten mit erheblichen und sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen verbunden sein können.\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen Einschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Zwar beschränkt Art. 4 a des Richtlinienentwurfs den Anspruch auf Maßnahmen, die keine unverhältnismäßige Belastung für die Unternehmen auslösen. Da aber völlig offen ist, welche Maßnahmen eine „unverhältnismäßige Belastung“ i. S. d. Norm darstellen würden, ist auch offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall tatsächlich getroffen werden müssten. Die\r\n6\r\ndrohenden wirtschaftlichen Belastungen für die Unternehmen sind daher wegen der Unbestimmtheit der Regelung nicht absehbar und müssten durch die Rechtsprechung über viele Jahre anhand von Einzelfällen konkretisiert werden. Wie die Rechtsprechung die neue Pflicht in der Praxis und bezogen auf konkrete Einzelfälle ausformen wird, ist zudem kaum zu prognostizieren. Denkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote einschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen.\r\nUm Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Unternehmen vor unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, wäre eine Klärung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen durch entsprechende Normen (auf nationaler oder EU-Ebene) zu gewährleisten, bevor eine Rechtspflicht eingeführt wird. Hierzu wäre im Rahmen eines Normungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind. Mindestens müsste in der Richtlinie selbst klargestellt werden, dass bauliche Veränderungen, z. B. auch im Zusammenhang mit der Warenpräsentation im Einzelhandel, immer als unverhältnismäßige Belastung der Unternehmen zu bewerten sind. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender Anspruch von den Unternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands und grundlegender Veränderungen der Waren- und Dienstleistungsangebote erfüllt werden.\r\nEine solche verbindliche Klärung muss aber erfolgen, bevor eine Rechtspflicht wie in Art. 4 a des Richtlinienentwurfs vorgesehen eingeführt wird. Nur dann lassen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen einer entsprechenden Regelung seriös beurteilen und die Vorgaben rechtskonform umsetzen, ohne der Gefahr einer unnötigen (und kostenintensiven) Übererfüllung ausgesetzt zu sein.\r\nZu beachten ist nämlich, dass unterschiedliche Auslegungen bei der Rechtsanwendung zu einem differenzierten Aufwand und unterschiedlichen wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Barrierefreiheit führen. Die damit ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen sollten durch klare und rechtssicher zu erfüllende Vorgaben vermieden werden.\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte auf nationaler Ebene durch neue, EU-rechtlich bedingte Normen (insbesondere RL (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und ferner EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet 2016/2102) eingeführt werden. In Deutschland ist dies z. B. das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches ab dem 28. Juni 2025 gilt. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen sollten abgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und den einmaligen Aufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97). Die Wirtschaft ist also derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits stark belastet.\r\nVon daher sollten die Auswirkungen der nationalen Umsetzung der Vorgaben\r\n7\r\nder EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet abgewartet werden, bevor durch die EU neue Rechtspflichten mit einer zusätzlichen Belastung der Wirtschaft eingeführt werden. Auf die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit ist daher bis auf weiteres zu verzichten. Sollte der EU-Gesetzgeber die Einführung einer entsprechenden Rechtspflicht gleichwohl für unverzichtbar halten, sollte die bereits im Entwurf vorgesehene Beschränkung des neuen Anspruchs auf „verhältnismäßige“ Maßnahmen klar, eindeutig und rechtssicher definiert werden, um eine Überlastung der Unternehmen zu vermeiden. Bauliche Veränderungen haben dabei immer als unverhältnismäßig zu gelten.\r\n6.\r\nEinschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Werbe- und Medienfreiheit (Art. 3 Abs. Abs. 1 lit. d)\r\nEs ist seit jeher ein wesentliches Element der Pressefreiheit, dass jede Zeitschrift oder Zeitung und jedes andere Medium frei entscheiden kann, ob sie eine Anzeige annimmt oder nicht, ob eine Werbung geschaltet wird oder nicht. Der Richtlinienentwurf würde nun der Presse und anderen Medien verbieten, beim Angebot von Produkten oder Dienstleistungen die Weltanschauung, Religion etc. des Nachfragers zu berücksichtigen und diese Freiheit durch einen Kontrahierungszwang ersetzen. Somit steht ein wesentliches Element der Pressefreiheit auf dem Spiel.\r\nArt. 5 Abs. 1 GG garantiert den Medienunternehmen die völlige - bis zur Einseitigkeit reichende - Entscheidungsfreiheit darüber, welche Nachrichten, Inhalte und Meinungsäußerungen veröffentlicht werden. Und da die kommerzielle Kommunikation aufgrund ihrer Finanzierungsfunktion für die Medienunternehmen in vollem Umfang und gleichberechtigt am Schutz des Art. 5 Abs. 1 (auch in Form der negativen Meinungsfreiheit) teilnimmt, muss dies auch für die Entscheidung gelten, ob Werbung geschaltet wird, unabhängig davon, ob sie Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen Dritter (Werbetreibende) enthält. Gleiches gilt auch für Art 10 Menschenrechtskonvention und Art 11 Grundrechtscharta.\r\nDie Pressefreiheit schützt gerade auch die Freiheit der Verlage, Anzeigen nicht anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Auffassung der Verlage widersprechen. Der Richtlinienentwurf würde aber nach Art. 3 Abs. 1 lit. d Verlage verpflichten, Anzeigen anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Weltanschauung der Publikation oder ihrer Leser widerspreche. So könnte beispielsweise eine konfessionelle Zeitschrift keine Anzeigen einer religiösen Sekte mehr ablehnen, oder eine Jägerzeitschrift keine Anzeigen von Tierschützern, was zu Verärgerung und Leserverlust führen würde.\r\nAufgrund dieser Bedenken hat das EU-Parlament 2009 in einer legislativen Entschließung zum Vorschlag zu Recht eine Ausnahme für Werbung und Medien in Art. 3 Abs. 5a vorgesehen („Die Bereiche Werbung und Medien sind von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.“), die im Rat mitaufgenommen werden muss.\r\nDie Richtigkeit einer solcher Ausnahme ist ebenso bereits im acquis\r\n8\r\ncommunautaire verankert. 2003 nahm die EU ausdrücklich von einem anfänglichen Vorschlag der EU-Kommission Abstand, die Gleichbehandlungsrichtlinie aufgrund des Geschlechts (2004/113/EG) auf Werbe- und Medieninhalte auszudehnen. Denn man hatte eingesehen, dass derartige Inhaltsbeschränkungen mit den Kommunikationsgrundrechten unvereinbar sind. Die Erläuterungen zum Entwurf der Gleichbehandlungsrichtlinie stellen dazu fest (KOM [2003] 657 endg., S. 16): „Um einen Konflikt mit anderen Grundfreiheiten wie der Pressefreiheit [...] zu vermeiden, stellt Art. 1 klar, dass die Richtlinie [...] nicht anwendbar ist, wenn es um Medieninhalte und Werbeinhalte geht“. Und Erwägungsgrund (11) des Richtlinienentwurfs erklärt (KOM [2003] 657 endg., S. 24): „Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte [...] einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus“ „nicht beeinträchtigt werden“, weswegen es nicht „für Medien- und Werbeinhalte“ gelten soll.“ Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG, dass die Richtlinie nicht „für den Inhalt von Medien und Werbung“ gilt (ABl. L 373/40 v. 21.12.2004)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verbändeschreiben zur erwogenen Einrichtung der behördlichen Rechtsdurchsetzung\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nim Rahmen des für diesen Monat angekündigten Pakets zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird erneut eine Erweiterung der Befugnisse des Bundeskartellamts bei Verstößen gegen Verbraucherrecht Gegenstand der Diskussion sein.\r\nDie unterzeichnenden Verbände begrüßen grundsätzlich das in der wettbewerbspolitischen Agenda festgehaltene Ansinnen Ihres Ministeriums, die Verbraucherrechtsdurchsetzung so zu gestalten, dass sie den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht wird und fair ausgestaltet ist. Auch die rechtskonform handelnden Wettbewerber haben ein Interesse an einer wirksamen Durchsetzung des Verbraucherrechts.\r\nGleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass durch eine Vielzahl an Vorhaben, die in dieser Legislaturperiode umgesetzt wurden, insbesondere die behördliche und in geringem Maße auch die zivilrechtliche Verbraucherrechtsdurchsetzung gestärkt wurden. Einigkeit besteht dahingehend, dass sich die Durchsetzung von Verbraucherrechten durch zivilgesellschaftlich organisierte Verbände seit Jahrzehnten bewährt hat. Die private Rechtsdurchsetzung funktioniert schnell, effizient und ohne unnötige Bürokratie. Die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung parallel zu den bestehenden privatrechtlichen Instrumenten oder selbst nach einer vorangehenden Sektoruntersuchung wird nach unserer Einschätzung dagegen das etablierte und bewährte System ohne Not schwächen. Ein mögliches Aufgreifermessen für eine behördliche Rechtsdurchsetzung muss daher auf die wenigen Bereiche beschränkt bleiben, die von der zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung nachweisbar nicht erreicht werden können. Dies kann sich weder nach der bloßen Anzahl der Fälle bemessen noch durch den Vergleich mit den nur vermeintlich effektiveren Optionen des § 32 GWB. Auch für Streuschäden sollten alleine die neuen Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes einschlägig bleiben. Das Bundeskartellamt wird anderenfalls in die Rolle einer parallelen oder ergänzenden Justiz für verbraucherpolitisch sensible Konstellationen\r\nSeite 2 von 2 des Schreibens vom 19. Juni 2024\r\ngedrängt, und die bislang allseits gewünschte unbürokratische zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung stünde unter Vorbehalt.\r\nAuch um unnötige, kontraproduktive und kostenintensive Doppelstrukturen zu vermeiden, sollte daher zunächst eine erneute Analyse möglicher verbleibender Lücken durchgeführt und identifizierte Defizite vorrangig durch eine Anpassung zivilrechtlicher Instrumente geschlossen werden. Die Anspruchsbefugnis anerkannter und gemeinnütziger Verbände zur Verfolgung von Lauterkeitsrechtsverletzungen sollte in künftigen Rechtsakten eigens klargestellt werden.\r\nEine bereits aktuell offenbare Lücke ist im Hinblick auf die Marktüberwachung im Bereich des Warenverkehrs zu verorten: Diese ist weder personell, finanziell noch organisatorisch den neuen Herausforderungen der massenhaften Einfuhr von Waren aus Drittstaaten gewachsen. Es braucht eine bessere Ausstattung der Marktüberwachungsbehörden und ggf. zentralisierte Strukturen, effektive Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gegenüber Marktakteuren ohne Sitz in der EU und vor allem Strategien für eine effiziente Online-Marktüberwachung. Daneben sollten auch wirksame Maßnahmen getroffen werden, um ein verbraucherrechtskonformes auf den nationalen Markt ausgerichtetes Produkt- und Dienstleistungsangebot auch dann zu gewährleisten, wenn der Anbieter seinen Sitz in einem Drittstaat hat und wegen fehlender Kooperationsabkommen auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung für die nationalen Behörden in der EU faktisch nicht erreichbar ist.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position der AG Mittelstand\r\nZur Novelle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)\r\nStand: 19.03.2024\r\n2\r\nI.\r\nEinleitung\r\nIm Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, „Schutzlücken“ im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz zu verbessern und den Anwendungsbereich des Gesetzes auszuweiten. Hierzu hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) im Juli 2023 Vorschläge vorgelegt. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich ebenfalls bereits im vergangenen Jahr inoffiziell positioniert.\r\nZahlreiche Vorschläge zur Änderung des AGG betreffen (auch) den Zivilrechtsverkehr und können nicht unerhebliche Auswirkungen für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum Verbraucher stehen. Daneben werden auch Vorschläge diskutiert, die sich auf den Bereich der Arbeitswelt auswirken. In Hinblick auf diese Vorschläge wird vorliegend auf eine Positionierung verzichtet und auf die entsprechende Stellungnahme der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwiesen.\r\nDie folgende Positionierung der mittelständischen Wirtschaft konzentriert sich auf mögliche Änderungen des AGG, die (auch) für den Zivilrechtsverkehr Bedeutung haben können.\r\nII.\r\nGrundsätzliches\r\nDie mittelständische Wirtschaft bekennt sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnt daher ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen entschieden ab. Sie unterstützt ausdrücklich gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur Gleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im Zivilrechtsverkehr nicht ausschließen.\r\nIm Hinblick auf die von der Regierungskoalition geplante Novelle des AGG ist zu beachten, dass sich seit Inkrafttreten keine grundsätzlichen gesellschaftlichen Veränderungen eingestellt oder gesetzliche Defizite offenbart haben, die eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen. Dagegen hat sich in den letzten Jahren eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses Maß an Rechtssicherheit im Umgang mit den Regelungen gewährleistet. Diese Rechtssicherheit wird durch eine Reihe der vorgesehenen Vorschriften gefährdet.\r\n3\r\nIII.\r\nZu den einzelnen Vorschlägen\r\n1.\r\nEinführung neuer Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG)\r\nVon der ADS wird vorgeschlagen, den Katalog der Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen „soziale Herkunft“, „Fürsorgeverantwortung“ und „Staatsangehörigkeit“ zu erweitern. Zu „Klarstellungszwecken“ sollen die Merkmale außerdem durch die Begriffe „Sprache“, „chronische Krankheit“ und „Geschlechtsidentität“ ergänzt und der Begriff „Alter“ durch den Begriff „Lebensalter“ ersetzt werden.\r\na)\r\n„Soziale Herkunft“\r\nFür besonders problematisch halten wir die vorgeschlagene Ergänzung der Diskriminierungsmerkmale durch den Begriff „soziale Herkunft“. Dieser Begriff ist in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie nicht vorgesehen, er ist uferlos und stellt ein völlig unbestimmtes und damit nicht rechtssicher anzuwendendes Diskriminierungsmerkmal dar.\r\nBesonders problematisch ist, dass ausweislich der Begründung der ADS auch Benachteiligungen wegen (geringerer) finanzieller Leistungsfähigkeit erfasst werden sollen. Unmittelbare Benachteiligungen aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmals sind nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer unzulässig und können (anders als mittelbare Diskriminierungen) nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Weil gleichzeitig die Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll (vgl. hierzu III.3.), würde dies bedeuten, dass z. B. eine unterschiedliche Behandlung wegen der mangelnden oder deutlich schlechteren Solvenz eines Kunden nicht mehr möglich wäre.\r\nDie Überprüfung der Solvenz ist aber eine zwingende Voraussetzung, um im Onlinehandel den Kauf auf Rechnung und in der Kreditwirtschaft Darlehensverträge unter angemessenen Bedingungen anbieten zu können.\r\nSollte im Online-Handel eine differenzierte Behandlung der Kunden abhängig von ihrer Bonität nicht mehr möglich sein, so würde der Verkäufer mit dem Risiko der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Kunden belastet. Zur Vermeidung der damit verbundenen Kostenrisiken müsste der Händler darauf verzichten, den Kauf auf Rechnung anzubieten. In der Praxis würde der Kauf auf Rechnung damit als Zahlungsmethode faktisch ausfallen. Gerade der Kauf auf Rechnung wird aber von vielen Kunden gewünscht, weil er eine sichere Zahlungsart darstellt, den Kunden vor Betrug durch Fakeshops schützt und bei Ausübung des Widerrufsrechts eine Zahlung mit der Notwendigkeit einer nachfolgenden Rückabwicklung vermieden werden kann. Ein Verbot der differenzierten Behandlung von Kunden abhängig von ihrer Solvenz wäre im Onlinehandel mithin für alle Verbraucher mit Nachteilen verbunden, ohne denjenigen Konsumenten zu helfen, welchen aufgrund ihrer ungenügenden Solvenz heute der Kauf auf Rechnung nicht angeboten werden kann.\r\n4\r\nAuch in der Kreditwirtschaft hätten alle Verbraucher die Nachteile eines Differenzierungsverbots zu tragen: Es liegt auf der Hand, dass die Risiken des Zahlungsausfalls in die Kreditkosten eingepreist werden müssten. Weiterhin wäre allen Verbrauchern unabhängig von ihrer Zahlungsmoral ein einheitlicher Zinssatz anzubieten, der sich am maximalen Ausfallrisiko orientieren müsste. Darlehen würden damit voraussichtlich für alle Verbraucher erheblich verteuert. Dies gilt auch für Teilzahlungskäufe im Handel.\r\nAuf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „sozialen Herkunft“ sollte daher verzichtet werden.\r\nb)\r\n„Chronische Krankheit“\r\nAuch die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „chronischen Krankheit“ stößt auf ernste Bedenken.\r\nDie Einführung dieses Merkmals stellt nicht nur eine Klarstellung dar. Es geht deutlich über das in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie enthaltene Merkmal der „Behinderung“ hinaus. Während der Begriff der „Behinderung“ klar abgrenzbar ist, gilt dies für das Merkmal der „chronischen Krankheit“ nicht.\r\nDie Einführung eines entsprechenden Diskriminierungsmerkmals wäre daher mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden und wird daher abgelehnt.\r\nc)\r\nDiskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele\r\nDie SPD-Bundestagsfraktion plant, die geltenden Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele zu gestalten. Dieses Vorhaben ist ebenfalls kritisch zu bewerten.\r\nWährend die EU-Richtlinie wie das geltende nationale Recht abschließend aufgezählte Diskriminierungsmerkmale benennt und damit für abgrenzbare Sachverhalte Ungleichbehandlungen aufgrund dieser Merkmale verbietet, würde eine Gestaltung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele das Diskriminierungsverbot unbestimmt und in derzeit nicht zu prognostizierendem Umfang erweitern. Letztlich bliebe es weitgehend der Rechtsprechung überlassen, auf welche Fallkonstellationen das Antidiskriminierungsrecht anzuwenden wäre. Für die Unternehmen würde so auf unabsehbare Zeit ein untragbarer Zustand der Rechtsunsicherheit begründet. Dies wäre auch deshalb inakzeptabel, weil ein Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen Schadensersatzansprüchen des Betroffenen mit erheblichen Reputationsverlusten für das Unternehmen verbunden ist.\r\nHinreichend bestimmte und rechtssicher anwendbare Regeln liegen insbesondere im Interesse mittelständischer Unternehmen, die häufig über keine eigene Rechtsabteilung verfügen und daher besonders auf klare und eindeutige Vorgaben angewiesen sind.\r\n5\r\nAuf die Gestaltung der Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele sollte daher unbedingt verzichtet werden, um der Wirtschaft gerade in dem sensiblen Bereich des Antidiskriminierungsrechts eine sichere Rechtsanwendung zu ermöglichen.\r\n2.\r\nPflicht zur Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit wird das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen faktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit B2C-Kontakten mit erheblichen und sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen verbunden sein könnten.\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen Einschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Da der Begriff der „Angemessenheit“ unbestimmt ist und sehr weit ausgelegt werden kann, ist völlig offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall getroffen werden müssten. Denkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote einschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen.\r\nSollte ein entsprechender Anspruch normiert werden, wäre zuvor eine rechtssichere Klärung der Anspruchsvoraussetzungen zu gewährleisten. Hierzu wäre im Rahmen eines Normungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender Anspruch von den Unternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands und grundlegender Veränderungen der Waren- und Dienstleistungsangebote erfüllt werden.\r\nEine solche verbindliche Klärung muss zunächst erfolgen und abgeschlossen werden. Unterschiedliche Auslegungen bei der Rechtsanwendung würden zu einem differenzierten Aufwand und unterschiedlichen wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Barrierefreiheit führen. Dies könnte erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen.\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte durch neue Normen, insbesondere das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches ab dem 28. Juni 2025 gilt, geschaffen werden. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen sollten abgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt den jährlichen\r\n6\r\nErfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und den einmaligen Aufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97). Die Wirtschaft ist also derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits stark belastet.\r\nVon daher sollten die Auswirkungen des BFSG vor einer Nachsteuerung über das AGG abgewartet werden, um eine zusätzliche Belastung der Wirtschaft auch und gerade in Folge von Abgrenzungsproblemen im Zusammenhang mit der „Angemessenheit“ von Vorkehrungen zu vermeiden.\r\nDie Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sollte jedenfalls bis zum vollständigen Abschluss eines klarstellenden Normungsverfahrens zurückgestellt werden.\r\n3.\r\nKeine Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche Intelligenz (KI) im AGG erforderlich\r\nSondervorschriften im AGG zum Schutz vor Diskriminierung durch KI sind nicht erforderlich. Bei automatisierten Entscheidungen haben betroffene Personen das Recht ein menschliches Eingreifen zu verlangen (Art. 22 DSGVO). Etwaige Fehler von Systemen können dadurch korrigiert werden und sind nicht kausal für vermeintliche Diskriminierungen. Die bestehenden Vorschriften werden auch zunehmend bereichsspezifisch flankiert, etwa für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 18 Abs. 8 und Abs. 9 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU. Darüber hinaus verbietet Art. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU im Grundsatz jede nicht sachlich gerechtfertigte Diskriminierung bei der Kreditvergabe.\r\n4.\r\nStreichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG)\r\nDie Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag der ADS gestrichen werden.\r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“.\r\nDie vorgeschlagene Änderung hat für den Zivilrechtsverkehr mittelständischer Unternehmen mit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss eine individuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag nämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter Berücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Dies ist zum Beispiel im Onlinehandel beim Kauf auf Rechnung oder bei Teilzahlungs- und Ratenkreditverkäufen der Fall. Besonders relevant ist die geltende Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte für Darlehensverträge der Kreditwirtschaft, die bei einer Streichung dieser\r\n7\r\nBeschränkung in Zukunft vollständig von dem Benachteiligungsverbot erfasst würden.\r\nProblematisch ist diese Erweiterung des Anwendungsbereichs im Zusammenspiel mit dem von der ADS vorgeschlagenen neuen Diskriminierungsmerkmal der „sozialen Herkunft“. Soweit unter dieses Diskriminierungsmerkmal tatsächlich auch die individuelle Solvenz subsumiert würde, wären Differenzierungen beim Abschluss dieser Rechtsgeschäfte wegen mangelnder Solvenz des Vertragspartners nicht mehr möglich. Aus den unter Gliederungspunkt III.1. genannten Gründen würde dies zu erheblichen negativen Folgen für die Verbraucher führen.\r\nZudem ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im Zivilrechtsverkehr häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des Unternehmens verbunden sind. Gläubiger sollten daher jenseits der Massengeschäfte das Recht und die Möglichkeit haben, ihr Risiko individuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und ihr Geschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt restriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu tendenziell höheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit den Interessen der Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde.\r\nDas zivilrechtliche Benachteiligungsverbot sollte daher wie bisher ausschließlich auf Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, als die Erweiterung darüber hinaus in einen Kontrahierungszwang münden würde, wenn jeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem „Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das Potential, als Diskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der Wegfall dieser Einschränkung auf Massegeschäfte auch erheblichen „sozialen Sprengstoff“.\r\n5.\r\nFrist zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG)\r\nDie Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des AGG soll von derzeit zwei Monate auf 12 Monate verlängert werden, um die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen zu verbessern.\r\nDie geltende Frist von zwei Monaten ist mit Blick auf die Interessenlage der Unternehmen und der möglichen Betroffenen angemessen und ausreichend. Keinesfalls darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass jeder Diskriminierungsvorwurf berechtigt ist. Im Gegenteil gilt auch hier grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Gerade wegen der gleichwohl bestehenden Beweiserleichterungen (vgl. hierzu unter III.5.) muss der Unternehmer hinreichende Möglichkeiten haben, um die Berechtigung der Vorwürfe des Betroffenen prüfen und ggf. entkräften zu können. Dies wird dem Unternehmer aber mit Zeitablauf immer schwerer fallen, weil mehrere Monate nach der behaupteten Diskriminierung Beweismittel wie z. B. Zeugen nicht mehr zur Verfügung stehen oder der konkrete Sachverhalt sich nicht mehr rekonstruieren lässt.\r\nGerade im Zusammenspiel mit den Beweiserleichterungen ist daher die Frist von\r\n8\r\nzwei Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche angemessen. Sie widerspricht auch nicht den Interessen der Betroffenen. Eine solche Frist bietet Betroffenen hinreichende Gelegenheit, die Rechtslage zu klären und rechtlichen Rat bei Verbänden oder Rechtsanwälten einzuholen. Gerade bei berechtigten Ansprüchen ist davon auszugehen, dass die Betroffenen unverzüglich tätig werden und keine unnötige Zeit bis zur Kompensation des erlittenen Unrechts verstreichen lassen. Wird aber ein Anspruch erst mehrere Monate nach der behaupteten Diskriminierung geltend gemacht, besteht die Gefahr, dass spätere – mit der Diskriminierung nicht in Zusammenhang stehende Ereignisse – die Geltendmachung des Anspruchs motiviert haben.\r\nAuf eine Verlängerung der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet werden.\r\n6.\r\nErweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene (§ 22 AGG)\r\nZur Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen werden Beweiserleichterungen vorgeschlagen. Während der Betroffene bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für das Vorliegen einer unzulässigen Diskriminierung darlegen muss, soll nach dem Vorschlag der ADS in Zukunft eine „Glaubhaftmachung“ ausreichen. Danach würde gemäß § 294 ZPO die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ einer unzulässigen Diskriminierung zur Durchsetzung der Ansprüche aus dem AGG genügen. In Form von Regelbeispielen soll festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ für eine unzulässige Diskriminierung besteht. Die SPD-Bundestagsfraktion unterstützt die Einführung erweiterter Beweiserleichterungen.\r\nGrundsätzlich widerspricht bereits die geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen Grundsatz, nach dem der Anspruchssteller das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachweisen muss. Eine darüberhinausgehende Beweiserleichterung würde die Unternehmen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung erheblich benachteiligen und die „Waffengleichheit“ der Parteien empfindlich zugunsten des Anspruchsstellers beeinträchtigen, da dieser noch nicht einmal Indizien für die behauptete Rechtsverletzung vorlegen müsste. Schon bei einer „überwiegend wahrscheinlichen“ Diskriminierung müsste der Unternehmer den kaum möglichen Gegenbeweis antreten.\r\nEine solche einseitig an den Interessen der Betroffenen orientierte Regelung wäre nur unter der Prämisse zu rechtfertigen, dass geltend gemachten Ansprüchen nach dem AGG immer eine diskriminierende Handlung des betroffenen Unternehmens zu Grunde liegt. Die Wirtschaft wäre gedanklich unter Generalverdacht gestellt.\r\nDer Gesetzgeber sollte gegenüber den Marktteilnehmern neutral agieren, auf einseitige mittelbare Vorverurteilungen verzichten und daher allen Prozessparteien vergleichbare Chancen zur Verteidigung einräumen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass auch missbräuchlich handelnde Verbraucher ohne Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. Gerade in einer zunehmend aufgeklärten und modernen Zivilgesellschaft gibt es zudem weder Grund noch Anlass, Diskriminierungen mittelbar über Beweiserleichterungen zu vermuten.\r\n9\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der bereits geltenden Beweiserleichterungen wäre daher unverhältnismäßig. Sie ist auch abzulehnen, weil sie wegen der drohenden Imageschäden, die mit einer ungerechtfertigten, aber durch die Beweiserleichterung unabwendbaren Verurteilung zu Lasten des Unternehmens verbunden wären, erhebliches Erpressungspotential für außergerichtliche Vergleichsverhandlungen schaffen würde.\r\n7.\r\nGewährleistung „wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG\r\nIn § 21 AGG soll nach dem Vorschlag der ADS klargestellt werden, dass Sanktionen bei Diskriminierungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Damit sollen die gerichtlich durchsetzbaren Entschädigungen offensichtlich über das derzeit in der Rechtspraxis übliche Maß hinaus erhöht werden.\r\nBei materiellen Schäden gilt derzeit der Grundsatz, dass durch den Schadenersatz der ohne das schädigende Ereignis bestehende Zustand wiederherzustellen ist. Immaterielle Schäden sind durch eine angemessene Geldzahlung auszugleichen.\r\nNach dem Vorschlag der ADS soll dieser Zweck der bestehenden Schadensersatzansprüchen deutlich erweitert werden. Offensichtlich sollen die zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche des § 21 Abs. 2 AGG in Zukunft auch den Charakter eines Strafschadensersatzes erhalten, um eine hinreichende Präventionswirkung zu entfalten.\r\nDiese Zielsetzung verkennt den Zweck zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche. Diese dienen dem Ausgleich konkreter, erlittener Nachteile. Dies wird in der Praxis meist durch eine Geldzahlung, bei immateriellen Schäden in angemessener Höhe, gewährleistet. Anders als Sanktionen im Strafrecht sind zivilrechtliche Ansprüche aber nicht mit darüberhinausgehenden Präventionszielen verbunden. Ein entsprechender Ansatz würde den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts widersprechen und ist daher abzulehnen.\r\nDie Regelungen zum Schadenersatz in § 21 Abs. 2 AGG sollten daher unverändert aufrechterhalten werden.\r\n8.\r\nEinführung eines Verbandsklagerechts\r\nVorgeschlagen wird weiterhin die Einführung eines Verbandsklagerechts und ein „altruistisches“ Klagerecht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Damit sollen Klagen auch ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit möglich werden. Verbände und die Behörde könnten gegen Unternehmen klagen, auch wenn sich kein Verbraucher durch das unternehmerische Verhalten diskriminiert fühlt.\r\nVerbandsklagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen wie z. B. Schadenersatz bestehen in Deutschland erst seit Oktober 2023. Im Hinblick auf das\r\n10\r\ndamit verbundene Missbrauchspotential sind sie nur unter strengen prozessrechtlichen Voraussetzungen möglich. Hinreichende praktische Erfahrungen mit diesem neuen Instrumentarium liegen noch nicht vor. Eine nationale Evaluierung ist für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten, zunächst die praktischen Erfahrungen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue kollektive Klagemöglichkeiten mit weiteren Missbrauchsmöglichkeiten begründet werden.\r\nUnabhängig davon zielt der Vorschlag, kollektive Klagen auch ohne individuelle Betroffenheit zu ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage nämlich nur dann zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle nachvollziehbar darlegt, dass von der Klage die Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können. Damit soll ein Missbrauch der neuen Klagemöglichkeiten ausgeschlossen und sichergestellt werden, dass keine Verbandsklagen mit lediglich individueller Bedeutung angestrengt werden können. Nach dem Vorschlag der ADS müsste aber noch nicht einmal eine konkrete individuelle Betroffenheit dargelegt werden. Verbände könnten Unternehmen damit zum Selbstzweck mit Klagen überziehen. Es liegt auf der Hand, dass sich dadurch die rechtlichen Risiken für die Unternehmen – auch im Hinblick auf mögliche Reputationsverluste – erheblich erhöhen würden. Eine solche Möglichkeit würde zudem die Gerichte unverhältnismäßig belasten und einer effizienten Rechtsdurchsetzung im Interesse der Betroffenen entgegenstehen.\r\nÜberdies ist ein zusätzliches Verbandsklagerecht im AGG nicht erforderlich. Verbände haben mit §§ 32 f BFSG Verbandsklagerechte erhalten. Deren Auswirkungen müsste zunächst abgewartet werden.\r\nAuf die Einführung neuer Verbandsklagemöglichkeiten oder eines altruistischen Klagerechts der ADS ist daher zu verzichten.\r\n9.\r\nPflicht für Unternehmen zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren\r\nDie ADS schlägt vor, Unternehmen auf Wunsch eines Betroffenen zu verpflichten, an einem Schlichtungsverfahren bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes teilzunehmen.\r\nDie Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt Freiwilligkeit voraus, damit das Verfahren effizient durchgeführt werden kann und die Entscheidung bei den Parteien Akzeptanz findet. Der Vorschlag, Unternehmen zur Beteiligung an Schlichtungsverfahren zu verpflichten, widerspricht damit den Grundsätzen der alternativen Streitbeilegung. Eine solche Pflicht stünde einer effizienten Streitbeilegung auch im Interesse des Betroffenen entgegen und würde voraussichtlich die Dauer des Rechtstreits bis zur endgültigen (gerichtlichen) Klärung des Streits lediglich verlängern. Es bestünde zudem die Gefahr, dass sich Unternehmen mit Rücksicht auf drohende Imageverluste den Schlichtungssprüchen unterwerfen könnten, auch wenn sie eigentlich von der Rechtmäßigkeit ihres Handels überzeugt sind.\r\n11\r\nEine Verpflichtung von Unternehmen, an weiteren Schlichtungsverfahren neben § 34 BFSG teilzunehmen, wäre daher ineffizient und unangemessen. Sie dient nicht der Rechtsfortbildung und leistet damit keinen Beitrag zur Rechtsklarheit. Die Einführung einer Pflicht zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren wird daher abgelehnt.\r\nIV.\r\nZusammenfassung\r\nDie diskutierten Vorschläge zur Änderung des AGG sind insgesamt zu weitgehend. Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen würden durch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten belastet. Eine Novelle des AGG ist auch nicht erforderlich. Zu schließende „Schutzlücken“ sind bisher nicht überzeugend dargelegt worden.\r\nDer Rechtsschutz der Betroffenen ist mit weitgehenden Beweiserleichterungen und angemessenen Fristen zur Geltendmachung bestehender Ansprüche bereits sachgerecht ausgestaltet. Darüberhinausgehende Maßnahmen würden die Verteidigungsmöglichkeiten der Unternehmen bei Rechtsstreitigkeiten nach dem AGG unverhältnismäßig beeinträchtigen und damit die „Waffengleichheit“ im Prozess ernsthaft gefährden.\r\nDie mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben belastet werden. Dies gilt auch für eine mit erheblichen Kostenwirkungen verbundene Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sicherzustellen. Entsprechende neue Vorgaben würden dem Ziel der Bundesregierung, die Wirtschaft durch Entbürokratisierungsmaßnahmen zu entlasten, eklatant widersprechen.\r\nSchließlich ist eine europarechtlich nicht erforderliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Antidiskriminierungsregeln abzulehnen, da diese mit neuen Rechtsunsicherheiten verbunden wäre, die bei der Umsetzung insbesondere mittelständische Betriebe, wegen ihrer praktischen Folgen aber auch die Gesamtheit der Verbraucher belasten würde.\r\nWenn der Gesetzgeber es aus politischen Gründen für unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte er sich auf klarstellende Regelungen beschränken und auf Verschärfungen des geltenden Rechts zu Lasten der Wirtschaft unbedingt verzichten"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Perso-nals im öffentlichen Dienst sowie zur An-passung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über eu-ropäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhal-tigkeitsziele geknüpften Anleihen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 27. Juni 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen\r\nund des Personals im öffentlichen Dienst so-wie zur Anpassung nationaler Rechtsvor-schriften an die Verordnung (EU) 2023/2631\r\nüber europäische grüne An-leihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an\r\nNachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen vom 27. Juni 2024\r\nVorbemerkung\r\nMit den geplanten Neuregelungen im WpPG wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht (BaFin) als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2023/2163 (im Fol-genden: „EUGBR“) in der Aufsicht über die Emittenten von europäischen grünen Anleihen ein Befugniskatalog zur Verfügung gestellt, der sie befähigen soll, die für die Emittenten geltenden Regeln der EUGBR durchzusetzen. Dies trägt zum Vertrauen von Investorinnen und Investoren in das Label „europäische grüne Anleihe“ und damit in den Finanzmarkt ins-gesamt bei und wird von den Verbänden der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ausdrücklich begrüßt.\r\nIm Hinblick auf die geplanten Anpassungen des WpPG gilt es jedoch den Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit zu wahren. Zudem bedarf es sprachlicher Klarstellungen und redaktioneller Korrekturen. Im Einzelnen:\r\n1. Zu Art. 2 Nr. 3 a) bb): § 2 Abs. 1 Nr. 15 WpPG-Ref-E\r\nEs müsste Artikel 11 anstatt Artikel 12 EUGBR heißen.\r\n2. Zu Art. 2 Nr. 3 a) bb): § 2 Abs. 1 Nr. 19 WpPG-Ref-E\r\nEs müsste Nummer 2 anstatt Nummer 3 heißen.\r\n3. Zu Art. 2 Nr. 5: § 18a WpPG-Ref-E\r\n3.1. Zu § 18a Abs. 6-7 WpPG-Ref-E\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen in den Absätzen 6 und 7 dienen der Umsetzung des Art. 45 Abs. 1 Buchstabe f EUGBR und verleihen der BaFin die Befugnis, von Emittenten die Anleihen begeben, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder die an Nachhaltig-keitsziele geknüpft sind, anzuordnen, im Rahmen der Offenlegung fehlende Informationen zu ergänzen. Ausweichlich der Gesetzesbegründung soll diese Befugnis auch ex tunc Wir-kung entfalten und sich auf bereits zurückliegende Offenlegungen erstrecken.\r\nEine entsprechende Anforderung findet sich nicht in der EUGBR. Dies könnte im Einzelfall zu einem höheren Aufwand für die Emittenten führen ohne Mehrwert für die Anleger, sofern die zurückliegenden Offenlegungen nicht mehr von Relevanz sind.\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen\r\nund des Personals im öffentlichen Dienst so-wie zur Anpassung nationaler Rechtsvor-schriften an die Verordnung (EU) 2023/2631\r\nüber europäische grüne An-leihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an\r\nNachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen vom 27. Juni 2024\r\n3.2. Zu § 18a Abs. 8 WpPG-Ref-E\r\nDie geplante Neuregelung sieht vor, dass die BaFin von „jedermann“ Auskünfte, die Vorlage von Informationen und Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen kann, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der EUGBR erforderlich ist. Dies geht deutlich über den eingeschränkten Personen- bzw. Adressatenkreis des Art. 35 Abs. 1 Buchstabe g EUGBR hinaus, der lediglich Abschlussprüfer und Führungskräfte des Emitten-ten umfasst. Mit der vorgeschlagenen Umsetzung würden bereits durch die ESMA beaufsich-tigte externe Prüfer (vgl. Art. 22 Abs. 1 EUGBR) dem Auskunftsverlangen der BaFin unter-worfen.\r\nDies ist nicht gerechtfertigt. Eine effektive und kohärente Aufsicht auf nationaler Ebene er-fordert u. a. die Einhaltung der Zuständigkeitsaufteilung sowie auch die Zusammenarbeit mit den EU-Behörden. Die Anforderungen an externe Prüfer sind in der EUGBR abschließend geregelt und der Aufsicht der ESMA unterworfen. Die ESMA wiederum hat die nationalen Aufsichtsbehörden über ihre Auskunftsersuchen zu informieren (Art. 54 Abs. 4 EUGBR). Es erschließt sich nicht, inwiefern mittels einer überschießenden Umsetzung der europäischen Anforderungen dem Greenwashing wirksam entgegengetreten wird. Ganz im Gegenteil könnten uneinheitliche Umsetzung der EUGBR und fragmentierte Beaufsichtigung Green-washing begünstigen. Aus Sicht der Aufsicht erscheint die Angleichung an 18 Abs. 2 WpPG wünschenswert, ist aber vom Regelungsgehalt der EUGBR nicht gedeckt. Auch die in der Gesetzesbegründung (S. 37-38) vorgenommene Analogie zu den Vor-Ort-Befugnissen gem. Art. 45 Abs. 1 Buchstabe o EUGBR überzeugt u. E. nicht, da diese Befugnisse nur bei be-gründetem Verdacht auf im Zusammenhang mit der Überprüfung bzw. Ermittlung stehende Dokumente gelten.\r\nDer persönliche Anwendungsbereich („jedermann“) ist aus Sicht der DK auch deshalb zu weitgehend, weil der Widerspruch des Betroffenen keine aufschiebende Wirkung haben soll (§ 20 WpPG-ReFE). Zwar schränkt die Vorgabe, dass das Verlangen zur Überwachung erfor-derlich ist, das Verlangen ein. Allerdings hat der Betroffene aufgrund der fehlenden auf-schiebenden Wirkung seines Widerspruchs de facto keine Möglichkeit, sich der Informations-gewährung zu entziehen und gerichtlich überprüfen zu lassen, ob das Verlangen gerechtfer-tigt ist.\r\nVor diesem Hintergrund ist die Einbeziehung externer Prüfer in die Aufsichtspflicht der BaFin zu weitgehend und insbesondere im Hinblick auf das verwaltungsrechtlich „scharfe Schwert“, das der Aufsicht an die Hand gegeben wird, regen wir an, den Anwendungsbe-reich auf den in Art. 45 Abs. 1 Buchstabe g EUGBR genannten Adressatenkreis (Abschluss-prüfer und Führungskräfte des Emittenten) zu beschränken, um unbeteiligte Dritte nicht un-verhältnismäßig zu belasten.\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen\r\nund des Personals im öffentlichen Dienst so-wie zur Anpassung nationaler Rechtsvor-schriften an die Verordnung (EU) 2023/2631\r\nüber europäische grüne An-leihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an\r\nNachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen vom 27. Juni 2024\r\n3.3. Zu § 18a Abs. 9 S. 1, 10, 12 WpPG-Ref-E\r\nDie geplante Neuregelung sieht vor, dass die BaFin bereits bei Vorliegen von „Anhaltspunk-ten“ dafür, dass der Emittent gegen bestimmte Vorgaben der EUGBR verstößt, tätig werden kann.\r\nIn der Art. 45 Abs. 1 lit. h, j und k EUGBR ist hingegen Voraussetzung, dass jeweils „Grund zur Annahme“ bzw. „hinreichend begründeter Verdacht“ besteht. Auch in der Gesetzesbe-gründung zum Ref-E wird darauf hingewiesen, dass ein „hinreichend begründeter Verdacht“ für die Annahme eines Verstoßes bestehen muss.\r\nHier ist aus Sicht der DK eine Schärfung des Wortlauts notwendig. Wir regen an, „Anhalts-punkte\" zu ersetzen durch den Wortlaut „hinreichend begründeter Verdacht“, wie in der Er-läuterung zur Gesetzesbegründung beschrieben und auch i. Ü. in der aktuellen Fassung des WpPG in anderen Fällen vorgesehen (vgl. § 18 Abs. 3 WpPG).\r\n3.4. Zu § 18a Abs. 9 S. 2 und Abs. 12 S. 2 WpPG-Ref-E\r\nDie geplante Neuregelung sieht vor, dass die jeweils nach Satz 1 gesetzte Frist mit der Be-kanntgabe der Entscheidung beginnt.\r\nEine taggleiche Umsetzung einer solchen behördlichen Anordnung lässt sich unter Umstän-den schwer gewährleisten. Ein Grund und ein Erfordernis für eine Sonderregelung und Ab-weichung von dem verwaltungsrechtlichen Fristenlauf in § 31 Abs. 2 VwVfG (wonach der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, mit dem Tag beginnt, der auf die Be-kanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird) ist nicht ersichtlich. § 31 VwVfG ermöglicht der Behörde ausreichend Flexibilität und Vorgehen „mit Augenmaß“ bei Fristsetzungen und sollte auch hier Anwendung finden. Die Regelungen in Satz 2 sind folglich zu streichen.\r\n3.5. Zu § 18a Abs. 13 WpPG-Ref-E\r\nArt. 45 (1) lit. l EUGBR sieht nicht vor, dass bereits „Anhaltspunkte“ über das nicht oder nur unvollständige Einhalten der Verpflichtungen gemäß EUGBR durch den Emittenten die Auf-sicht ermächtigen, eine Veröffentlichung vorzunehmen oder zu verlangen. Mit der vorge-schlagenen Regelung würde der Tatbestand bereits auf eine frühe Vorstufe ausgedehnt, ohne dass ein begründeter Verdacht für einen Verstoß des Emittenten besteht. Dies steht im Widerspruch zu Art. 45 Abs. 1 lit. h bis l EUGBR, wonach jeweils „Grund zur Annahme“ bzw. „hinreichend begründeter Verdacht“ notwendig sind. Dies ist auch deshalb problematisch, weil die Anordnung nach Art. 45 Abs. 1 lit. l EUGBR Auswirkung auf den Fristenlauf gem. Art. 45 Abs. 1 lit. n EUGBR hat und daher die Erheblichkeitsschwelle über bloße Anhalt-punkte hinausgehen muss. Daher ist der Satzteil „…oder diesbezüglich Anhaltspunkte beste-hen.“ in § 18a Abs. 13 S. 1 WpPG-Ref-E zu streichen.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen\r\nund des Personals im öffentlichen Dienst so-wie zur Anpassung nationaler Rechtsvor-schriften an die Verordnung (EU) 2023/2631\r\nüber europäische grüne An-leihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an\r\nNachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen vom 27. Juni 2024\r\n4. Zu § 20 WpPG-Ref-E\r\nSämtliche Anordnungen der BaFin nach Art. 18a WpPG-Ref-E sollen nach der geplanten Neuregelung sofort vollziehbar sein. Widerspruch und Anfechtungsklage haben in dem Fall keine aufschiebende Wirkung.\r\nDies ist aus Sicht der DK zu weitgehend und nicht notwendig. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO er-mächtigt Behörden die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Verwaltungsakte gesondert anzuord-nen. Eine darüberhinausgehende Sonderregelung ist nicht notwendig. Insbesondere fehlt es an einer Begründung für die Abweichung von dem gesetzlich angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\r\n************************"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009538","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung einer vergemeinschafteten europäischen Einlagensicherung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/25/324696/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280139.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Genossenschaftliche FinanzGruppe und die Sparkassen\r\nFinanzgruppe fordern den ECON-Ausschuss des Europäischen\r\nParlaments dazu auf, die Abstimmung über die gemeinsame\r\nEuropäische Einlagensicherung (EDIS) von der Agenda zu nehmen,\r\nbis der derzeit laufende Review des Krisenmanagements\r\nfür Banken (CMDI) abgeschlossen ist.\r\n1. Die Bankenunion ist mehr als EDIS\r\nDie Europäische Einlagensicherung mit der Vollendung der\r\nBankenunion gleichzusetzen ist falsch. Die Bankenunion verfügt\r\nschon heute über ein dezentrales und funktionierendes\r\nEinlagensicherungssystem. Denn der Schutz der Einlagen ist\r\nin jedem Mitgliedstaat durch eine Mindestzielausstattung umfassend\r\ngesichert. Safeguards im Fall der Insolvenz einer Bank\r\nstellen sicher, dass es keinen Liquiditätsmangel im Entschädigungsfall\r\ngibt. Die Bankenunion hat viele Baustellen, die nicht\r\nabgeschlossen sind. Ein übereilter EDIS-Beschluss des ECON\r\nist kein konstruktiver Beitrag zur Gesamtdebatte.\r\n2. EDIS passt nicht zu CMDI: Keinen zweiten vor dem\r\nersten Schritt machen\r\nUnser oberstes Ziel ist, Insolvenzen unter Banken zu verhindern.\r\nPrävention und Sicherheit unserer Systeme sollen im\r\nRahmen des CMDI Reviews – der Überarbeitung des Krisenmanagements\r\nder Banken und Sparkassen – weiter geschärft werden,\r\nEDIS wiederum setzt Anreize für Insolvenz und Entschädigung.\r\nUnd zwar dadurch, dass Mittel, die Institutsgruppen\r\nselbst für Krisenmanagement ansparen, für Bankenabwicklung\r\nin ganz Europa verteilt werden können. Die Behauptung, es\r\nhandele sich beim vorgeschlagenen Hybridmodell nur um eine\r\ntemporäre Liquiditätshilfe, trifft nicht zu. Ein Auseinanderfallen\r\nvon Haftung und Kontrolle wäre unvermeidlich. Mit weitreichenden\r\nFolgen.\r\n3. Keine Experimente: Finanzstabilität geht vor\r\nDer unausgewogene Kompromissvorschlag im ECON gefährdet\r\ndie europäischen Institutssicherungssysteme massiv. Diese sind\r\nkein Fremdkörper, sondern fester Bestandteil der Finanzstabilität.\r\nAufgrund einer verbundweiten gegenseitigen Absicherung\r\nsind sämtliche Ansprüche der Einlegerinnen und Einleger\r\ngeschützt. Wertvoll ist auch, dass die Institutssicherung Unterbrechungen\r\nvon Kreditlinien und Zahlungsverkehrsleistungen\r\nfür Unternehmens- und Privatkunden bei Schieflagen einzelner\r\nInstitute ausschließt. Die Institutssicherung funktioniert gerade\r\ndeshalb so gut, weil sie bestehende Stärken und Besonderheiten\r\nberücksichtigt. Nicht ohne Grund gibt es Institutssicherungssysteme\r\nunter anderem in Deutschland, Spanien, Polen,\r\nItalien und Österreich. Vielfalt und Regionalität ist Garant für\r\ndie Stabilität des Gesamtsystems und vermeidet unbeabsichtigte\r\nDominoeffekte.\r\n4. Wegfall der Institutssicherung würde Wettbewerbsfähigkeit\r\nder Europäischen Union gefährden\r\nIn Anbetracht multipler globaler Risiken muss die Europäische\r\nUnion ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität sichern.\r\nDie Genossenschaftliche FinanzGruppe sowie die Sparkassen\r\nFinanzgruppe unterstützen eine stärkere europäische Integration\r\nder Kapitalmärkte. Trotz aller Bemühungen werden\r\nFortschritte bei der Kapitalmarktunion aber viele Jahre dauern,\r\nso dass Unternehmen auf absehbare Zeit unverändert auf die\r\nFinanzierung durch Banken und Sparkassen angewiesen sind.\r\nEine starke europäische Wirtschaft – insbesondere der Mittelstand\r\n– braucht deshalb starke und verlässliche Banken. Eine\r\ngemeinsame Europäische Einlagensicherung würde im Krisenfall\r\ndie Ansteckungsgefahr zwischen den Mitgliedstaaten\r\nsteigern und nicht nur bankbasierte Finanzierungen, sondern\r\ndie Finanzstabilität der gesamten Eurozone schwächen.\r\n5. Hektische Entscheidungen untergraben Vertrauen in\r\ndie EU-Politik\r\nEs gibt keinen nachvollziehbaren Grund für ein Eilverfahren im\r\nECON-Ausschuss. Im Europawahljahr muss Politik Vertrauen\r\ngewinnen und Stabilität vermitteln. Ein Schnellschuss bei EDIS\r\nist ein Wahlgeschenk für Populisten. Angesichts der großen\r\nHerausforderungen unserer Zeit braucht es einen ausgewogenen\r\nund zukunftsfesten Vorschlag, damit die Banken- und\r\nKapitalmarktunion die Zukunftsfähigkeit Europas stärkt und\r\nnicht hinterfragt. Dieser Herausforderung stellen sich die Genossenschaftliche\r\nFinanzGruppe und die Sparkassen Finanzgruppe\r\naktiv im Rahmen des laufenden Reviews des Krisenmanagements\r\nfür Banken (CMDI).\r\nAnsprechpartner:\r\nSebastian Wolpers\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hintergrund\r\nDie Europäische Kommission hat im April 2023 ein\r\nLegislativpaket zur Umsetzung der CMDI-Review (Crisis\r\nManagement & Deposit Insurance = Krisenmanagement\r\n& Einlagensicherung) veröffentlicht. Das politische\r\nMandat für die Kommission, einen CMDI-Vorschlag zu\r\nunterbreiten, geht auf das Statement der Eurogruppe\r\nvom Juni 2022 zurück, mit dem statt der (zunächst)\r\ngescheiterten Gespräche über EDIS andere Aspekte der\r\nBankenunion in den Vordergrund rücken sollten. Der\r\nVorschlag der Kommission zielt darauf ab, Teile des EUAbwicklungssystems\r\nfür ausfallende Banken neu\r\nauszugestalten und erfasst die Regeln zur Sanierung und\r\nAbwicklung von Instituten (BRRD und SRMR) sowie die\r\nEinlagensicherungsrichtlinie (DGSD).\r\nSachstand\r\nZunächst sieht der Entwurf vor, dass die Abwicklung das\r\nStandardverfahren auch für kleine und mittlere Institute\r\nwird. Darüber hinaus ist die erweiterte Finanzierung von\r\nAbwicklungsmaßnahmen durch die Verwendung von\r\nMitteln der Einlagensicherungsfonds geplant.\r\nAbgerundet werden diese Änderungen durch die\r\nEinführung einer allgemeinen Einlegerpräferenz und die\r\nAbschaffung der bevorzugten Stellung von\r\nEinlagensicherungssystemen in der Insolvenz.\r\nGravierend sind die Vorschläge der Kommission auch\r\nhinsichtlich präventiver Maßnahmen durch ein\r\nInstitutssicherungssystem (IPS). Detaillierte Vorgaben\r\nregeln hier künftig die dafür verfügbaren Mittel, den\r\nZeitpunkt des Einsatzes der Mittel in Abgrenzung zur\r\nZuständigkeit der Abwicklungsbehörden, die\r\nBeschränkung der Mittelverwendung auf Fälle, in denen\r\npräventive Maßnahmen vermeintlich kostengünstiger\r\nwären als eine Entschädigung der Einleger (Least Cost-\r\nTest), sowie Pflichten zur Erstellung von Plänen zur\r\nWiederherstellung der aufsichtlichen Anforderungen.\r\nFlankiert wird dies durch verschiedene behördliche\r\nBestätigungen und Genehmigungen.\r\nDas Gesetzgebungsverfahren schien zunächst im\r\nEuropäischen Parlament (EP) aufgrund erheblicher\r\nDifferenzen zu versanden. In einer der letzten\r\nPlenarsitzungen dieser Legislaturperiode stimmte das EP\r\njedoch dem Vorschlag der Berichterstatter des ECON zu.\r\nDieser enthält zwar Verbesserungen, teilweise aber auch\r\nnoch restriktivere Vorgaben gegenüber den Vorschlägen\r\nder Kommission. Auch die belgische Ratspräsidentschaft\r\nscheint Fortschritte in den bislang schwierigen\r\nVerhandlungen zu erzielen. Zu hoffen ist, dass der Rat in\r\nden wohl im Herbst anstehenden Trilogverhandlungen\r\nVerbesserungen in den Gesetzesentwürfen durchsetzt.\r\nFlankiert wird das Gesetzgebungsvorhaben zudem seit\r\nMärz 2024 von einem in den ECON eingebrachten\r\nGesetzesvorschlag zur Einführung eines Fonds für\r\nLiquiditätshilfen, der eine Vorstufe einer\r\nvergemeinschafteten Einlagensicherung wäre (siehe\r\nhierzu den Onepager zum Thema Bankenunion – EDIS).\r\nBewertung\r\nDie Vorschläge der Kommission implizieren gravierende\r\nÄnderungen sowohl für die Genossenschaftsbanken als\r\nauch die BVR-Institutssicherung. Bedenklich ist, dass ein\r\nGroßteil der Genossenschaftsbanken zukünftig dem\r\nAbwicklungsregime unterliegen könnte. Die\r\nAbschaffung der Bevorzugung von Einlagensicherungssystemen\r\nin der Insolvenz sowie deren erweiterte\r\nEinbeziehung in die Abwicklungsfinanzierung kann die\r\nfinanzielle Situation der Einlagensicherungssysteme\r\ndestabilisieren und konterkariert das Ziel der Stärkung\r\ndes Vertrauens in die Finanzstabilität. Dasselbe gilt für\r\ndie Einführung eines Fonds für Liquiditätshilfen. Die\r\nbeschränkenden neuen Vorgaben zur Ausübung\r\npräventiver Maßnahmen in Form finanzieller Unterstützung\r\naus den verfügbaren Finanzmitteln würden\r\ndiese u.a. durch sachferne und erhebliche\r\nProzessverzögerungen faktisch unmöglich machen.\r\nDamit wäre insbesondere die BVR-ISG nur noch der\r\nForm nach ein IPS – wenn die neuen Anforderungen in\r\nder DGSD zudem überhaupt mit den Anforderungen in\r\nArt. 113 Abs. 7 CRR zur Anerkennung eines IPS in\r\nEinklang zu bringen wären.\r\nCMDI-Review\r\nPosition des BVR\r\n• Die Vorschläge der Kommission setzen\r\nfalsche Akzente und sind ungeeignet\r\nEinlegervertrauen zu stärken.\r\n• Die pauschale Ausdehnung des\r\nAbwicklungsregimes auf kleine und mittlere\r\nInstitute lehnen wir ab. Sie steht im\r\nWiderspruch zur Proportionalität und führt\r\nzu ungerechtfertigten Belastungen dieser\r\nInstitute.\r\n• Von den vorgesehenen Vorgaben für\r\npräventive Maßnahmen müssen IPS\r\nausgenommen werden. Strikte Vorgaben\r\nergeben sich für diese bereits aus der CRR. Bundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010940","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f9/19/359718/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicher-heitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umset-zungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG)\r\nim überarbeiteten Referentenentwurf des BMI für ein NIS-2-Umset-zungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz vom 26.6.2024 wurde im §28 (6) die Definition der Betreiber kritischer Anlagen wie folgt er-gänzt:\r\nEin Betreiber kritischer Anlagen ist eine natürliche oder juristische Per-son oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Ge-bietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirt-schaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt. Abweichend von Satz 1 hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirt-schaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.\r\nWir plädieren dafür, den in rot ergänzten Satz wieder zu streichen.\r\nBegründung:\r\nDer Entwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz sieht vor, dass Finanzdienst-leister, die unter die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) fallen, von den meisten Pflichten ausgenommen werden - in Umsetzung von Erwä-gungsgrund 28 der NIS-2-Richtlinie.\r\nBetreiber kritischer Anlagen, die die tatsächliche Sachherrschaft ausü-ben (ohne Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Um-stände) sind insbesondere Dienstleister, auf die Finanzunternehmen ihre IT ausgelagert haben. Diese können nicht auf die Ausnahmen nach §28 (5) Referentenentwurf abstellen.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium des Inneren\r\nund für Heimat\r\n10. Juli 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nWenn diesen IT-Dienstleistern jedoch weiterhin Pflichten nach den Kriterien für das Finanzwesen auf-erlegt werden (unbeschadet anderer NIS2-Kategorien in die diese ggf. fallen), so führt dies zu doppel-ten Anforderungen und Meldepflichten aus dem Blickwinkel des Finanzwesens.\r\nFinanzinstitute müssen gemäß DORA schwerwiegende IKT-bezogene und Zahlungssicherheitsvorfälle an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden, auch wenn diese von ihren Dienstleistern verursacht wurden. Diese wären dann zusätzlich doppelt durch die betroffenen Dienst-leister an das BSI zu melden.\r\nÜber das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) aus dem Jahr 2021 wurde zudem das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) dahingehend novel-liert, dass die BaFin auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf die wesentliche Akti-vitäten und Prozesse im Sinne ausgelagert wurden, direkt Anordnungen treffen kann (siehe §25 b KWG Absatz (4a)). Die BaFin nimmt auf Basis dieses Paragrafen Sonderprüfungen direkt bei den IT-Dienstleistern vor, um eine IT-regulatorikkonforme Umsetzung bei den Dienstleistern zu prüfen und bei Bedarf Anordnungen zu treffen.\r\nDer Referentenentwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz sieht im § 3 (1) Nr. 29 bereits vor, dass die Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit dem BSI kooperiert und Informationen aus-tauscht, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergrif-fenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informa-tionen. Damit sind sowohl die Vorfallsmeldungen, als auch die Erkenntnisse der BaFin in Bezug auf die Auslagerung an IT-Dienstleister umfasst.\r\nEine gesonderte Berücksichtigung von Betreibern, die die tatsächliche Sachherrschaft über Anlagen haben, ist aus den genannten Gründen im Sektor Finanzwesen nicht mehr erforderlich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011537","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung (LSVO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/d2/359720/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300042.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Erneute Stellungnahme zum Referentenentwurf einer (vierten)\r\nVerordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung und zur\r\nÄnderung weiterer Vorschriften\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßte ausdrücklich die zweite\r\nVerordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung und die Verordnung\r\n(EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\r\n13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative\r\nKraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU – AFIR. Die\r\nRegelung zum einheitlichen Bezahlsystem wurde mit der zweiten Verordnung\r\nzur Änderung der Ladesäulenverordnung eingeführt und sollte\r\nursprünglich ab dem 1. Juli 2022 gelten. Mit der dritten Verordnung\r\nwurde die Frist zur Umsetzung noch einmal um ein Jahr verlängert. Die\r\nneuen Anforderungen sollten für alle Ladepunkte gelten, die ab dem 1.\r\nJuli 2024 erstmalig in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich gemacht\r\nwerden.\r\nMit dem erneut vorliegenden Referentenentwurf (Bearbeitungsstand:\r\n26.07.2024, 13:33 Uhr) zur vierten Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung\r\nund zu Änderungen weiterer Vorschriften des Bundesministeriums\r\nfür Wirtschaft und Klimaschutz fällt die Bundesregierung\r\nhinter dem eigenen Anspruch an die Verbraucherfreundlichkeit\r\nbeim Bezahlen von geladenem Strom zurück:\r\nKunden von Ladesäulen/-punkten für elektrische Fahrzeuge konnten\r\nsich aufgrund der gesetzlichen Regelung in der Ladesäulenverordnung\r\n(LSV) sicher sein, dass sie ab dem 01. Juli 2024 (§ 4 Verordnung über\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium für Wirtschaft und\r\nKlimaschutz (BMWK)\r\nScharnhorststr. 34-37\r\n10115 Berlin\r\nper e-Mail an:\r\nKontakt:\r\nTelefon:\r\nE-Mail:\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: ZA-KG-ZV\r\nAZ DSGV: 4441\r\n7. August 2024\r\nAnlagen: keine\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 3\r\ntechnische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich\r\nzugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge „Ladesäulenverordnung – LSV“)\r\nmit ihren gängigen Debit- und Kreditkarten einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens durch\r\nVorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation bei allen Ladesäulen/-punkten, die\r\nab dem 1. Juli 2024 erstmalig in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich gemacht werden, nutzen\r\nkönnen. Dabei machte die LSV anhand der anliegenden Ladeleistung bei den Ladesäulen keine\r\nUnterscheidung. Die AFIR wiederum unterscheidet nun die Möglichkeit der Bezahlung anhand der Ladeleistung\r\nund sieht die angeführten Möglichkeiten der Bezahlung alternativ vor. Demnach werden\r\nKunden von Ladesäulen/-punkten für elektrische Fahrzeuge, die unter 50 KW Ladeleistung aufweisen,\r\nnicht mehr zwingend die Möglichkeit haben, mit ihren gängigen Debit- und Kreditkarten einen kontaktlosen\r\nZahlungsvorgang mindestens durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation\r\nbezahlen zu können.\r\nIn dem vorliegenden angepassten Referentenentwurf wird erneut verwiesen, dass durch den Anwendungsvorrang\r\ndes EU-Rechts die LSV mit Inkrafttreten der AFIR in den sie betreffenden Bereichen automatisch\r\nunanwendbar ist. Das hat an sich nicht zur Folge, dass auch die bislang strengere nationale\r\nRegelung nach § 4 Satz 2 Nr. 2b unanwendbar ist, wonach unabhängig von der Ladeleistung (insbesondere\r\nunter 50 kW) die Nutzung eines kontaktlosen Zahlungsvorgangs mit gängigen Debit- und Kreditkarten\r\nmindestens durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation zu ermöglichen\r\nist. Insofern kann auf die europarechtliche Möglichkeit verwiesen werden, dass die Mitgliedstaaten\r\nin ihrem Hoheitsgebiet strengere, nicht widersprüchliche innerstaatliche Vorschriften erlassen\r\nkönnen. Aber die bisherige Regelung in § 4 Satz 2 Nr. 2b ist in der Neufassung der Ladesäulenverordnung\r\nausweislich des Referentenentwurfes gar nicht mehr vorgesehen bzw. wird aufgehoben, so dass\r\nsich die Frage deren verbleibende Anwendbarkeit nicht mehr stellen würde.\r\nDie Mitgliedsinstitute der Spitzenverbände der Deutschen Kreditwirtschaft setzen sich weiterhin für\r\neine Dekarbonisierung der Mobilität und den Ausbau der Elektromobilität in Deutschland und Europa\r\nein. Eine wichtige Voraussetzung für den Erwerb von Elektrofahrzeugen ist, dass diese Fahrzeuge\r\nüberall in der EU ohne Überraschungen beim Betanken genutzt werden können.\r\nDie DK möchte daher das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz darüber informieren,\r\ndass Anbieter von Ladesäulen/-punkten an bestimmten Orten ihre Ladeleistung reduziert haben, damit\r\nsie nicht unter die Anforderungen zur Verfügungstellung von kundenfreundlichen kontaktlosen Zahlungsvorgängen\r\nfallen. Für die DK ist es daher angezeigt, dass die vierte Verordnung zur Neufassung\r\nder Ladesäulenverordnung nicht hinter die zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung\r\nzurückfällt.\r\nFür Kunden von Ladesäulen/-punkten unter 50 KW ist es eine kunden- und somit verbraucherunfreundliche\r\nSituation, dass bei jedem Betreiber von Ladesäulen/-punkten eine eigene App auf das\r\nSmartphone heruntergeladen werden muss. Damit einhergehend müssen die persönlichen Daten jeweils\r\nhinterlegt werden, wenn ein kontaktloser Zahlungsvorgang wie oben beschrieben nicht ermöglicht\r\nwird. Kunden erwarten eine schnelle, unkomplizierte und datensparsame Möglichkeit der Bezahlung\r\nvon geladenem Strom. Diese Möglichkeit ist mit einer kontaktlosen Kartenzahlung uneingeschränkt\r\nmöglich.\r\nIn Deutschland verfügt fast jeder Bürger ab 18 Jahren über mindestens ein Girokonto und 97 % der\r\nBefragten über eine Debit- und 52 % der Befragten eine Kreditkarte Zahlungsverhalten (s.\r\nSeite 3 von 3\r\nZahlungsverhalten in Deutschland 2023 | Deutsche Bundesbank). Nach unserem Kenntnisstand sind\r\nalle von in Deutschland ansässigen Banken und Sparkassen ausgegebenen Karten mit der NFC-Technologie\r\nausgestattet.\r\nDarüber hinaus bestünde die Möglichkeit, dass eine Registrierung beim Betreiber der Ladesäule entfallen\r\nkönnte. Bezahlvorgänge, wie sie heute geübte Praxis sind, wie an Tankstellen für bspw. fossile\r\nKraftstoffe, sind durch Kunden akzeptiert, geübt und werden präferiert.\r\nNach Ansicht der DK würde dies dem Ansinnen des Artikels 5c Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung\r\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher\r\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur\r\nAufhebung der Richtlinie 95/46/EG) der Datenminimierung Rechnung tragen.\r\nMit Blick auf die europarechtliche Möglichkeit der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet strengere,\r\nnicht widersprüchliche innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, setzt sich die DK weiterhin dafür ein,\r\ndass inhaltlich §4 Satz 2 Nr. 2b der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren\r\nund interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene\r\nFahrzeuge (Ladesäulenverordnung – LSV) in der Fassung der Dritten Novelle in der Verordnung\r\nzur Neufassung der Ladesäulenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften weiterhin Berücksichtigung\r\nfindet. Aufgrund der Verzögerungen im Erlass der Verordnung sollte die (vierte) Verordnung\r\nzur Neufassung der Ladesäulenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften am 1.\r\nSeptember 2024 in Kraft treten.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011585","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/53/359722/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300047.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicher-heitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umset-zungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG)\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nim überarbeiteten Referentenentwurf des BMI für ein NIS-2-Umset-zungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz vom 26.6.2024 wurde im §28 (6) die Definition der Betreiber kritischer Anlagen wie folgt er-gänzt:\r\nEin Betreiber kritischer Anlagen ist eine natürliche oder juristische Per-son oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Ge-bietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirt-schaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt. Abweichend von Satz 1 hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirt-schaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.\r\nWir plädieren dafür, den in rot ergänzten Satz wieder zu streichen.\r\nBegründung:\r\nDer Entwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz sieht vor, dass Finanzdienst-leister, die unter die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) fallen, von den meisten Pflichten ausgenommen werden - in Umsetzung von Erwä-gungsgrund 28 der NIS-2-Richtlinie.\r\nBetreiber kritischer Anlagen, die die tatsächliche Sachherrschaft ausü-ben (ohne Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Um-stände) sind insbesondere Dienstleister, auf die Finanzunternehmen\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium des Inneren\r\nund für Heimat\r\n11014 Berlin\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: [AZ DK]\r\nAZ DSGV: [AZ DSGV]\r\n3. Juli 2024\r\nAnlagen: [Anzahl]\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nihre IT ausgelagert haben. Diese können nicht auf die Ausnahmen nach §28 (5) Referentenentwurf abstellen.\r\nWenn diesen IT-Dienstleistern jedoch weiterhin Pflichten nach den Kriterien für das Finanzwesen auf-erlegt werden (unbeschadet anderer NIS2-Kategorien in die diese ggf. fallen), so führt dies zu doppel-ten Anforderungen und Meldepflichten aus dem Blickwinkel des Finanzwesens.\r\nFinanzinstitute müssen gemäß DORA schwerwiegende IKT-bezogene und Zahlungssicherheitsvorfälle an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden, auch wenn diese von ihren Dienstleistern verursacht wurden. Diese wären dann zusätzlich doppelt durch die betroffenen Dienst-leister an das BSI zu melden.\r\nÜber das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) aus dem Jahr 2021 wurde zudem das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) dahingehend novel-liert, dass die BaFin auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf die wesentliche Akti-vitäten und Prozesse im Sinne ausgelagert wurden, direkt Anordnungen treffen kann (siehe §25 b KWG Absatz (4a)). Die BaFin nimmt auf Basis dieses Paragrafen Sonderprüfungen direkt bei den IT-Dienstleistern vor, um eine IT-regulatorikkonforme Umsetzung bei den Dienstleistern zu prüfen und bei Bedarf Anordnungen zu treffen.\r\nDer Referentenentwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz sieht im § 3 (1) Nr. 29 bereits vor, dass die Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit dem BSI kooperiert und Informationen aus-tauscht, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergrif-fenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informa-tionen. Damit sind sowohl die Vorfallsmeldungen, als auch die Erkenntnisse der BaFin in Bezug auf die Auslagerung an IT-Dienstleister umfasst.\r\nEine gesonderte Berücksichtigung von Betreibern, die die tatsächliche Sachherrschaft über Anlagen haben, ist aus den genannten Gründen im Sektor Finanzwesen nicht mehr erforderlich.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011852","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für sachgerechte Initiativen im Rahmen der Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/23/359724/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300049.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\r\nKapitalmarkt- und Bankfinanzierung müssen sich ergänzen\r\nDas Jahrhundertziel der Wirtschaftstransformation erfordert eine starke private Finanzierungslandschaft in Europa. Während Kapitalmärkte eine ergänzende Rolle spielen können und sollen, wird die Bankfinanzierung weiterhin den Hauptanteil der Transformationsfinanzierung ausmachen. Initiativen der Kapitalmarktunion sollten die Kreditvergabemöglichkeiten der Banken daher ergänzen und nicht beeinträchtigen, da beide Finanzierungsformen Teil der Gesamtfinanzierung sind.\r\na)\r\nStärkung des Verbriefungsmarkts\r\nSinnvoll wären Maßnahmen zur Stärkung des Verbriefungsmarkts, welcher beide Finanzierungsformen verbindet. Verbriefungen sind nach wie vor ein wichtiges, aber nicht ausreichend genutztes Instrument zur Finanzierung der Realwirtschaft und zur Minderung von Bankenrisiken. Für Genossenschaftsbanken ist die Nutzung von Verbriefungen unter den aktuell geltenden Regularien nicht attraktiv. Wir befürworten daher alle Aktivitäten der EU, die den regionalen Banken in Deutschland einen leichteren Zugang zu diesem Instrument verschaffen und ihre Position im Kreditmarkt stärken würden.\r\nb)\r\nEU-Garantien für Kredite im Rahmen der Transformationsfinanzierung\r\nEine weitere Maßnahme, die das Finanzierungspotenzial insgesamt steigern würde, wären EU-Garantien. Angesichts der für die Transformation erforderlichen beträchtlichen Finanzierungsvolumina können Banken aufgrund regulatorischer Vorgaben schnell an zu berücksichtigende Kreditobergrenzen bzw. an Grenzen ihrer Kreditvergabemöglichkeiten stoßen. Deshalb kommt Garantien und Haftungsfreistellungen des Staates bzw. von Förderkreditinstituten wie der Europäischen Investment Bank (EIB) zur Risikoreduzierung und Entlastung des risikotragenden Eigenkapitals von Banken eine wichtige Bedeutung zu. Wir bewerten Garantien durch die Europäische Investment Bank (EIB) und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) für Transformationsfinanzierungen grundsätzlich positiv. Jedoch sollte die EIB nicht für Verbriefungen von Forderungen haften.\r\n2.\r\nEin pragmatischer Ansatz ist vielversprechender als ein großangelegter Harmonisierungsansatz\r\nDie EU sollte einen pragmatischen und gezielten Ansatz verfolgen, insbesondere bei den Themen, die zwischen den Mitgliedstaaten umstritten sind. Eine Vollharmonisierung ganzer Rechtsgebiete ist nicht notwendig und würde das Projekt Kapitalmarktunion daher unnötigerweise überfordern und deutlich verzögern. Es braucht daher einen gezielten Ansatz, der sich ausschließlich auf die Harmonisierung notwendiger Rahmenbedingungen für einen funktionierenden Kapitalmarkt konzentriert, ohne unnötigerweise bewährte nationale Systeme zu gefährden.\r\na)\r\nInsolvenzrecht\r\nEine Harmonisierung des gesamten Insolvenzrechts ist nicht erforderlich, um die Ziele einer Kapitalmarktunion zu erreichen und würde das Projekt deutlich verzögern. Nicht nur das Insolvenzrecht selbst ist eine komplexe Rechtsmaterie, es hat zudem vielfältige Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem Zivilrecht, Prozessrecht und Gesellschaftsrecht. Ferner kann eine ganzheitliche europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts mit großen Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbunden sein, insbesondere in Bezug auf die Insolvenzfestigkeit von Kreditsicherheiten und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Kreditvergabe durch Kreditinstitute.\r\nSinnvoll ist aber eine Harmonisierung der Kapitalmarktregeln selbst sowie der insolvenzbezogenen Kapitalmarktregelungen. Die EU sollte daher einen pragmatischen und gezielten Ansatz verfolgen, der sich auf die insolvenzbezogenen Aspekte des Kapitalmarktrechts bezieht. So wären z.B. zielgenaue Maßnahmen zur Modernisierung bestimmter insolvenzbezogener Kapitalmarktregelungen im Rahmen der Finanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinie sinnvoll, um u.a. Marktteilnehmer und Anleger besser zu schützen.\r\nb)\r\nStärkung des European Single Access Point (ESAP)\r\nEine Vereinfachung grenzüberschreitender Investitionen setzt auch einen erleichterten Zugang zu Unternehmensinformationen voraus. Eine Stärkung des European Single Access Point (ESAP), der einen zentralen Zugangspunkt für finanzielle und nicht-finanzielle Informationen über Unternehmen in der EU bietet,\r\nSieben Prinzipien zur Stärkung des europäischen Kapitalmarkts\r\n4/7\r\nkönnte hierbei eine wichtige Rolle spielen, um Informationsasymmetrien zu verringern.\r\nBei der Ausgestaltung des ESAP muss jedoch darauf geachtet werden, dass unbürokratische Prozesse gewährleistet sind. Daten, die Marktakteure den Aufsichtsbehörden bereits vorlegen müssen, sollten nicht doppelt gemeldet werden müssen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.\r\n3.\r\nInitiativen sollten nicht ausschließlich auf der Angebots- sondern auch auf der Nachfrageseite ansetzen\r\nInitiativen im Rahmen der Kapitalmarktunion sollten aus der Perspektive der Kunden gedacht werden, um Investitionsanreize richtig zu setzen. Im Retailbereich bedeutet dies vor allem, aus den Erfahrungen mit dem Pan-European Pensions Product (PEPP) zu lernen und keine neuen Produkte zu schaffen, sondern auf bereits bestehenden Strukturen aufzubauen. Zudem sollte ein stärkerer Fokus auf die Nachfrageseite gelegt werden. Eine starke Aktionärskultur bei gleichzeitig niedrigen Markteintrittsbarrieren erzielt eine größere Wirkung als die Schaffung neuer Anlageprodukte.\r\na)\r\nEin europäisches Anlageprodukt auf Basis bereits bestehender Strukturen\r\nEin langfristiges europäisches Anlageprodukt (EU Long-term Savings Product) hat grundsätzlich das Potenzial zusätzliche Finanzierungsmittel für die Transformationsfinanzierung zu generieren. Ein solches Produkt sollte aber auf bereits bestehenden Strukturen aufsetzen. Ein bestehendes Produkt, welches im Sinne der Ziele der Kapitalmarktunion weiterentwickelt werden sollte, ist der European Long-Term Investment Fund (ELTIF). Ein staatlich geförderter ELTIF, der einen Mindestanteil von z.B. 80 % der Assets in Infrastrukturprojekte /-unternehmen in der EU sowie eine kundenindividuelle Mindesthaltedauer von beispielsweise zehn Jahren umfasst, ist am vielversprechendsten, um neue Finanzierungsmittel für die europäische Wirtschaft zu generieren.\r\nDie Initiative sollte aber aus zwei Gründen nicht mit dem Thema Altersvorsorge verknüpft werden. Erstens besteht ein Zielkonflikt zwischen der Sammlung von Investitionskapital mit Fokus EU und renditestarkem Altersvorsorgesparen. Zweitens besteht die Gefahr, dass eine Verknüpfung der Themen die Strukturen der betrieblichen und privaten Altersvorsorge sowie der Weiterentwicklung der Riesterrente politisch untergräbt.\r\nb)\r\nStärkung der Aktionärskultur\r\nEine Stärkung der Aktionärskultur erfordert eine Verbesserung der Finanzbildung in den Mitgliedstaaten und attraktive Investmentbedingungen. Finanziell gut informierte Bürgerinnen und Bürger erkennen die Chancen und Risiken des Kapitalmarkts und können fundierte Anlageentscheidungen treffen. Steuerliche Entlastungen für langfristige Investitionen im Rahmen der privaten Altersvorsorge würden zusätzlich positive Auswirkungen auf die Nachfrage haben.\r\nc)\r\nAttraktive Bedingungen für Unternehmen\r\nPositive Auswirkungen hätten auch attraktive nationale Körperschaftssteuersysteme. Eine Förderung der Eigenkapitalfinanzierung als ergänzendes Instrument zur Kreditfinanzierung durch eine fiktive Eigenkapitalrendite (Abzug eines fiktiven Zinses auf das gebildete Eigenkapital von der steuerlichen Bemessungsgrundlage) ist zu begrüßen. Die vollständige Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen kann demgegenüber zu hohen Belastungen führen und dadurch die dringend erforderliche Investitionstätigkeit der Unternehmen hemmen.\r\n4.\r\nKeine undifferenzierte Übertragung neuer Kompetenzen auf europäische Aufsichtsbehörden\r\nEine weitere Übertragung von Kompetenzen auf europäische Aufsichtsbehörden darf nicht undifferenziert erfolgen. Das derzeitige System aus ESMA und den zuständigen nationalen Behörden hat sich angesichts der nationalen Unterschiede bewährt. Eine undifferenzierte Zentralisierung der Aufsicht birgt die Gefahr, dass Prozesse deutlich ineffizienter werden oder gar Doppelstrukturen entstehen, beispielsweise bei Genehmigungsprozessen für Fondsprospekte.\r\nEine Übertragung neuer Kompetenzen macht daher nur für grenzüberschreitend tätige Institute oder solche, die ihre Geschäftstätigkeit dahin ausrichten möchten, Sinn. Für rein auf nationaler Ebene tätige Institute ergibt sich hingegen keine Notwendigkeit. Vielmehr besteht die Gefahr, dass durch dort entstehende komplexe Regelungen zusätzliche Belastungen für diese Institute entstehen. Damit würde gleichzeitig der Single Rulebook- Ansatz weiter zementiert, der sich jedoch als problematisch erwiesen hat, da er die Diversität des europäischen Bankensektors und damit dessen Resilienz gefährdet.\r\n5/7\r\n5.\r\nKapitalmärkte effizienter gestalten\r\nEine Reform der Kapitalmärkte hin zu mehr Effizienz und Innovation kann den europäischen Kapitalmarkt insgesamt erheblich stärken, indem sie die Transparenz erhöht, die Kosten senkt und den Zugang zu Finanzierungen erleichtert. Der Einsatz moderner Technologien wie Blockchain kann Transaktionen schneller und sicherer abgewickelt werden, während gleichzeitig regulatorische Rahmenbedingungen optimiert werden, um Investoren besser zu schützen.\r\na)\r\nEinführung eines Single Access Points zu den öffentlichen Kapitalmärkten\r\nSeit einigen Jahren übersteigen die Börsenabgänge die Neuzugänge. Ein Single Access Point könnte den Börsengang für KMUs vereinfachen, indem die großen europäischen Börsen ihre Segmente zusammenlegen. So entstünde ein liquider Markt für diese Unternehmen, die von dort aus auf die regulierten Marktplätze ihrer Wunschbörse wechseln könnten. Auch die Empfehlung zur Schaffung einer eigenen Börse für „Deep Tech“ (KI & Robotik) ist zu begrüßen.\r\nb)\r\nEinführung eines Wholesale Digitalen Euro\r\nEine weitere Maßnahme zur Steigerung der Effizienz der Kapitalmärkte ist die Einführung eines Wholesale Digitalen Euro als tokenisiertes Zentralbankgeld für Kreditinstitute. Die Tokenisierung der Zentralbankguthaben wäre ein schneller Erfolg für ein souveränes und innovatives Europa und würde den europäischen Standort im internationalen Wettbewerb stärken. Die Nutzung von tokenisierten Zentralbankguthaben kann für Banken erhebliche Vorteile bringen, die nicht nur der Wettbewerbsfähigkeit der Banken, sondern auch der europäischen Wirtschaft insgesamt zugutekommen würden. Ein Wholesale Digitaler Euro kann bei Kapitalmarkttransaktionen zur Effizienzsteigerung beitragen. So nutzen Banken heute EZB-Guthaben zur Verrechnung am Kapitalmarkt. Sind diese tokenisiert, kann das die Abwicklung im europäischen Kapitalmarkt erleichtern und dadurch die Liquiditäts- und Kapitalbeschaffung für Banken und Unternehmen effizienter gestalten.\r\n6.\r\nEine Verknüpfung des Projekts Kapitalmarktunion mit nicht verwandten Themen ist nicht zielführend\r\nEinzelinitiativen zur Kapitalmarktunion sollten sich auf das Kernziel der Stärkung der Kapitalmärkte konzentrieren. Eine Verknüpfung mit Diskussionen, die in keinem direkten Zusammenhang stehen, wie etwa die Einführung einer gemeinsamen Einlagensicherung, muss vermieden werden, um die Erfolgsaussichten einer Kapitalmarktunion nicht unnötig zu untergraben. Auch betrachten wir Ideen zur der Ausweitung gemeinsamer Schuldtitel (European Safe Assets) kritisch, da ein deutlicher Anstieg der EU-Verschuldung droht, für die letztlich auch der deutsche Steuerzahler haften müsste und die hohe Triple-A Bonität Deutschlands am Anleihemarkt gefährden könnte.\r\n7.\r\nInternationale Wettbewerbsfähigkeit der Marktakteure als zentrales Prinzip verankern\r\nDie Bankfinanzierung wird weiterhin den Hauptteil der Transformationsfinanzierung ausmachen. Aktuelle Diskussionen zur Stärkung der Kapitalmärkte sollten daher auch genutzt werden, um die Rolle der Banken zu stärken. In der Vergangenheit haben Politik und Aufsichtsbehörden oft einseitig auf Resilienz gesetzt, was jedoch zu Lasten der Wettbewerbsfähigkeit ging. Es ist daher notwendig, eine grundsätzliche Überprüfung der Auswirkungen jedes Gesetzes auf die Adressaten in der EU hinsichtlich globaler Wettbewerbsfähigkeit und Verhältnismäßigkeit (Geschäftsmodell und Risiko), insbesondere kleiner Banken, vorzunehmen. Diese Überprüfung sollte sowohl für bestehende als auch für neue Regelungen gelten. Wie in Großbritannien sollte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und ihres Banken- und Finanzsektors"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011872","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsmarktstärkungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/b0/359726/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300051.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"de\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\nVorbemerkung:\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Referentenentwurf für ein Fondsmarktstärkungsgesetz Stel-lung nehmen zu können. Gleichzeitig bedauern wir die außerordentlich kurze Konsultationsfrist.\r\nWir beschränken uns daher auf einige ausgewählte Aspekte und bitten um Verständnis dafür, im wei-teren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erforderlichenfalls noch Gesichtspunkte einzubringen.\r\n1. Liquiditätsmanagementtools\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben des geänderten AIFM- und OGAW-Richtlinie in deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist die Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools. Diese existieren im deutschen Recht bereits – wenn auch in anderer Form.\r\nFür die Neuregelung ist nach dem Gesetzentwurf eine Einführungsphase vorgesehen: Ab dem 1. Juli 2025 sollen diese eingeführt werden können, bis sie im April 2026 schließlich verbindlich werden. Grundsätzlich kann eine solche Einführungsphase die Umsetzung erleichtern, weil die Beteiligten im komplexen Zusammenspiel des Investmentdreiecks diese nicht zwingend zu einem bestimmten Stich-tag einführen müssen, sondern gestaffelt einführen können.\r\nAllerdings darf daraus nicht der (faktische) Zwang resultieren, diese vor Inkrafttreten der Pflichten am 16. April 2026 nach europäischem Recht einführen zu müssen. Ein solcher faktischer Zwang war bei der seinerzeitigen Einführung der LMTs nach gegenwärtigem Recht, die optional ausgestaltet waren und sind, durchaus zu spüren.\r\nFür bestimmte Fondskategorien gibt es zudem bereits nach gegenwärtigem Recht verpflichtende Liqui-ditätssteuerungsinstrumente. Dies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach einer Mindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden können. Damit sollte sich für diese Fondskategorien die Einführung weite-rer Liquiditätsmanagementinstrumente erübrigen: Zwar sollen ausweislich der AIFM-Richtlinie die für den „Krisenfall“ vorgesehenen Instrumente zu den ohnehin schon vorgeschriebenen Maßnahmen zur Steuerung der Liquidität hinzutreten. Nach unserem Verständnis kann sich dieser Hinweis nur auf In-strumente beziehen, die nach europäischen Vorgaben verpflichtend sind. Die Mindesthalte- und Kündi-gungsfristen für Immobilienfonds sind aber rein nationales Recht, so dass einer „Abdeckung“ der neu einzuführenden Instrumente durch die bereits bestehenden Regelungen nichts entgegenstehen dürfte. Insofern wären wir für eine gesetzgeberische Klarstellung dankbar. Im Einzelnen könnte eine solche Klarstellung durch Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit Einhaltung der Vo-raussetzungen der Absätze 3 und 4 gelten die Anforderungen des § 30a Absatz 1 und 2 als erfüllt.“\r\nGerne nutzen wir die Gelegenheit dieser Stellungnahme, um darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Umsetzung der Regelungen auf eine europaweit einheitliche Umsetzung hingewirkt werden sollte, bei der die bestehenden deutschen Umsetzungsverfahren möglichst unverändert weitergeführt werden sollten.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien mittels Geschlossener Publikums-AIFs\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publikums-AIFs zur Ermöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Auf diese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen sachgerecht erweitert. Die Beschrän-kung des Anlegerkreises auf Ansässige erscheint ebenfalls sachgerecht, zumal die Identifizierung und damit die Akzeptanz der Anlage dadurch steigen dürfte.\r\nNicht ganz eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit die Ansäs-sigkeit gerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt und damit nur über diesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumindest auch die Konstellation, wonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z. B. als Handwerksbetrieb) und in der Folge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publikums-AIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentü-mern am entsprechend zu bebauenden Grundstück macht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem sonstigen Grundstück, so dass einer Anlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenste-hen sollte.\r\n3. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen diese Neuregung ausdrücklich, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der KVG die Verwahrstelle, der im Investmentdrei-eck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss.\r\nEs bestand zudem ein inhärenter Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der Kapi-talverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen waren.\r\nWir würden es zum einen begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zu-sammenhang stehenden Regelungen in § 100, § 154 Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend an-gepasst würden.\r\nIm Zuge dessen möchten wir zum anderen vorschlagen, darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezi-fisch im Hinblick auf die Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Verwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu implementieren.\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben werden könnten. Insofern sollte das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden. So bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der Kapitalverwal-tungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen und abgewickelt werden\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Fondsmarktstärkungsgesetz vom 2. September 2024\r\nmüssten. Dies dient insbesondere dem Anlegerschutz, denn der gesetzliche Zwang der Abwicklung ei-nes Investmentvermögens durch die Verwahrstelle liegt oft nicht im Interesse des Anlegers. Dies be-stätigen die Erfahrungen der Verwahrstellen aus den vergangenen Jahren.\r\nNeben der Möglichkeit, eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestimmen, z. B. durch die BaFin oder bei einem Spezialfonds durch die Anleger, oder die Verwahrstelle in die Pflicht zu nehmen, könnte auch ein durch die BaFin gerichtlich bestellter Verwalter zur Weiterführung von „gesunden“ In-vestmentvermögen eingesetzt werden oder auch zu deren Abwicklung. Dies scheint auch vor dem Hin-tergrund des mit dem Fondsmarktstärkungsgesetz eingeführten Sonderbeauftragten ein probates Mit-tel.\r\nDes Weiteren sollte explizit festgelegt werden, dass im Fall der Übertragung auf eine andere Kapital-verwaltungsgesellschaft das Sondervermögen nebst allen für Rechnung des Sondervermögens beste-henden Verbindlichkeiten und allen gegen das Sondervermögen bestehenden Aufwendungsersatzan-sprüchen zu übertragen ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012090","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG II)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/26/359728/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300053.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung\r\nDer Gesetzentwurf enthält begrüßenswerte Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des Fondsmarkts sowie zur Reduzierung bürokratischer Belastungen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hält dies für geeignete Schritte, den Finanzstandort Deutschland zu stärken\r\nund seine Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu verbessern.\r\nInsbesondere die vorgesehene Verdoppelung der Schwellen für das Millionenkreditmeldewesen\r\nvon 1 auf 2 Mio. Euro sowie die Einführung einer Bagatellgrenze leistet einen positiven Beitrag zur\r\nEntlastung der Banken und Sparkassen. Dies wird die administrativen Belastungen sowohl für die\r\nAufsicht als auch für die Institute verringern.\r\nJedoch sieht die DK bei einigen zentralen Punkten des Entwurfs Nachbesserungsbedarf. Es ist vor\r\nallem bedauerlich, dass Regelungen zur rechtssicheren Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen (AGB) und zur Klarstellung bei der Ausführung von Echtzeitüberweisungen nicht im Gesetzent-wurf enthalten sind. Nach unserer Ansicht bedarf es hierfür einer praxistauglichen und rechtssicheren Regelung.\r\nIn den geplanten Änderungen des Investmentsteuergesetzes sehen wir einen wichtigen Impuls für mehr nachhaltige Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowie zur Stärkung der Fi-nanzierungsmöglichkeiten junger, innovativer Unternehmen. Durch das ab 2025 geltende Verbot, Zinszahlungen auf Unternehmens- und Bankanleihen sowie Verbriefungen im Verhältnis zu Steueroa-sen steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen, wird Deutschland für die kapitalmarktge-stützte Finanzierung der Wirtschaft allerdings unattraktiv. Auch der bürokratische Aufwand steigt hier-durch weiter. Um die Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland nachhaltig zu stärken, muss das Verbot im Steueroasen-Abwehrgesetz deshalb dringend aufgehoben werden.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nPraxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021, XI ZR 26/20 = BB 2021, 1488) zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdau-ernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbrau-cherunfreundlich. Ganz überwiegend besteht Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massengeschäfts-taugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt. Das haben nicht nur die Finanz-politiker der Regierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) betont, sondern auch der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswis-senschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Profes-sorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\nSeite 3 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung noch in dieser Legislaturperiode. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz II böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung.\r\nVorschlag zur Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes\r\nDurch Art. 24 des Jahressteuergesetzes 2022 wurde § 10 Abs. 1 Nr. 1 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) dahingehend geändert, dass Inhaberschuldverschreibungen unter bestimmten Vorausset-zungen keine Finanzierungsbeziehungen sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 10 StAbwG fallen. Maßgeblicher Grund für die Einführung der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG war, dass Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen als Schuldner und Steuerpflichtige keine Quellensteuer einbehalten können, weil sie nicht wissen, wer eine Inhaberschuldverschreibung hält und wo der Inhaber steuerlich ansässig ist.\r\nZum Quellensteuerabzug vergleichbare Anwendungsprobleme stellen sich ab 2025 auch in Bezug auf das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 8 StAbwG. Die Vorschrift ist anwendbar, weil auf Grund der Ausnahme vom Quellensteuerabzug bei Inhaberschuldverschreibungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG die Befreiung vom Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nr. 2 StAbwG nicht zur An-wendung kommt. Mangels Kenntnis der Gläubiger kann auch hier der Steuerpflichtige das Betriebs-ausgabenabzugsverbot in Fällen von Inhaberschuldverschreibungen nicht einhalten. Vor diesem Hin-tergrund wäre es widersprüchlich, wenn man bei Inhaberschuldverschreibungen das Vorliegen einer Finanzierungsbeziehung im Sinne des § 10 StAbwG verneinen und gleichzeitig das Vorliegen einer Ge-schäftsbeziehung im Sinne des § 8 StAbwG annehmen würde.\r\nUnseres Erachtens stellt die Finanzierungsbeziehung einen Unterfall der Geschäftsbeziehung dar. D. h., dass mangels Geschäftsbeziehung § 8 StAbwG unseres Erachtens auch nicht anzuwenden sei. Denn sonst wäre es widersprüchlich, dem Schuldner der Zahlungen die Ausnahme bei § 10 StAbwG wegen Unbekanntheit der Inhaber zu gewähren, aber ihm gleichzeitig den Betriebsausgabenabzug nach § 8 StAbwG zu versagen. Das Grundproblem ist in beiden Konstellationen identisch. Wir möchten hierzu auch auf die Eingabe der DK vom 9. Juli 2024 verweisen, mit der die DK zuletzt auf den drin-genden Änderungsbedarf des Steueroasen-Abwehrgesetzes hingewiesen hatte und einen konkreten Formulierungsvorschlag unterbreitet hatte.\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine Regelung in § 8 StAbwG aufgenommen werden, die bei Inhaberschuldverschreibungen eine entsprechende Regelung wie in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StAbwG anordnet.\r\nSeite 4 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nZu EMIR: Artikel 6 Nummer 7\r\nDie Änderungen in § 32 Absatz 1 Satz 1 WpHG (Artikel 6 Nummer 7) beschränken das Erfordernis für Unternehmen, beim Abschluss von außerbörslichen Derivategeschäften die Einhaltung bestimmter aufsichtlicher Anforderungen von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter Risikoge-sichtspunkten relevanten Unternehmen.\r\n• Der Schwellenwert von 100 Mio Euro Gesamtnominal OTC Derivatekontrakte steigt auf 200 Mio.\r\n• Der Schwellenwert von 100 OTC Derivatekontrakten steigt auf 200 OTC Derivatekontrakte\r\n• Beide Schwellenwerte müssen von dem Unternehmen überschritten werden. Nur dann ist eine Wirtschaftsprüferbescheinigung erforderlich\r\nDadurch reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 15,4 Millionen Euro. Dieser resultiert aus dem Wegfall von Sachkosten für Wirtschaftsprüferleistungen von geschätzt rund 15 Millionen Euro und dem Wegfall von Personalkosten in Höhe von rund 400 000 Euro.\r\nDiese Entlastung für kleinere exportorientierte Unternehmen ist zu begrüßen.\r\nZu Artikel 6 Nr. 2 (Änderungen des WpHG - hier: Sachkunde an Anlageberater etc., Mitar-beiter und Beschwerderegister)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag zur Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwer-deregisters. Die Streichung der entsprechenden Vorgaben im WpHG und in der WpHGMaAnzVO (siehe hierzu insbes. Art. 6 Nr. 12 und Art. 57 Abs. 2 ZuFinG II-RefE) ist im Sinne des Bürokratieabbaus und dient der Entlastung der Institute sowie der BaFin. Die Aufhebung der WpHGMaAnzV und die Überfüh-rung der verbleibenden Regelungen aus der WpHGMaAnzVO in die WpDVerOV ist nachvollziehbar.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sind jedoch weitere Entlastungen und Änderungen notwen-dig, ohne dass diese zu einer Beeinträchtigung des Anlegeschutzes führen würden:\r\n1. Erweiterung der Möglichkeit einer Untersagungsverfügung nicht nachvollziehbar\r\nBisher beschränkt sich die Möglichkeit der BaFin, bei den Mitarbeitern im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG u. a. die Ausübung der Tätigkeit für bis zu zwei Jahre zu untersagen auf Verstöße gegen Vor-schriften des 11. Abschnitt (§§ 63 bis 96 WpHG; siehe entsprechend § 87 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 WpHG). Zukünftig soll diese Möglichkeit weit über den 11. Abschnitt hinaus ausgedehnt werden (siehe hierzu Art. 6 Nr. 12, Buchst. d) aa) ccc) ZuFinG II-RefE).\r\nIm Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes wurde die o. a. Befugnis der BaFin zur Untersa-gung der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG (damals: § 34d WpHG) eingeführt und u. E. zu Recht auf Verstöße gegen den 11. Abschnitt des WpHG beschränkt, also gegen Anforderungen, die typischerweise von dem o. a. Mitarbeiterkreis einzuhalten sind. Eine Ausdehnung der o. a. Befugnis der BaFin auf weitere Verstöße wäre u. E. dagegen nicht sachgerecht.\r\nSeite 5 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nDies gilt auch für die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführten Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverordnung. Dabei ist zu beachten, dass eine Untersagung der Tätigkeit kein Verschulden des Mitarbeiters voraussetzt (siehe hierzu auch Sajnovits in: Assmann/Schneider/Mülbert: Wertpapier-handelsrecht, 8. Auflage, Band II, § 87 WpHG, RdNr. 23). Dagegen erfordert ein mögliches Bußgeld wegen Marktmissbrauch (zumindest) leichtfertiges Handeln (§ 120 Abs. 14 und Abs. 15 Nr. 2 WpHG). Dies ist auch sachgerecht, da die Tatbestände des Marktmissbrauchs sehr weit gefasst sind. U. E. be-steht damit keine Regelungslücke bei den möglichen Sanktionen im Fall von Verstößen gegen das Verbot von Insidergeschäften und Marktmanipulation (zu weiteren Bußgeld bewährten Verstößen gegen die Marktmissbrauchsverordnung (für die die Untersagungsbefugnis zukünftig u. a. ebenfalls gelten soll) siehe zudem § 120 Abs. 15 WpHG). Insbesondere darf es nicht dazu kommen, dass Schwierigkei-ten beim Nachweis des Verschuldens dadurch umgangenen werden könnten, dass die Tätigkeit eines Mitarbeiters für bis zu zwei Jahre ohne Nachweis eines leichtfertigen Verhaltens untersagt werden kann.\r\nErgänzend weisen wir darauf hin, dass u. a. die o. a. Befugnis der BaFin nach ihrer Einführung Gegen-stand von Evaluierungen gewesen ist (siehe hierzu BT-Drucksache 17/4739, S. 12). Einer solchen Evaluierung würde es u. E. erst recht im Vorfeld einer Ausdehnung dieser Befugnis auf weitere Ver-stöße bedürfen.\r\n2. Ausweitung der geplanten Regelungen in der WpDVerOV gegenüber geltende Anforderungen gemäß WpHGMaAnzV nicht erforderlich\r\nNeu vorgesehen ist zudem eine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance-Beauftragten in § 18 Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV-RefE. Die derzeit geltende WpHGMaAnzV enthält keine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance-Beauftragten.\r\nAus unserer Sicht ist eine Regelung zum Aktualisierungserfordernis der Sachkunde des Compliance-Beauftragten nicht erforderlich.\r\nBereits aus § 80 Abs. 1 a. E. WpHG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. b und d MiFID II-DVO (2017/565) ergibt sich, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ein Institut verpflichtet ist, nur sachkundiges Personal einzusetzen. Insoweit besteht ein hohes Eigeninteresse der Institute, dass die Sachkunde ihrer Compliance-Beauftragten stets auf dem aktuellen Stand ist. Nur so können sie ihre internen Überwachungsaufgaben fortlaufend sach- und fachgerecht erfüllen. Zusätzlich ist zu be-rücksichtigen, dass Compliance-Beauftragte (im Gegensatz bspw. zu Anlageberatern) bereits frühzei-tig in alle relevanten Prozesse und Verfahren einzubinden sind und sie dadurch stets auch über haus-interne Entwicklungen und Vorgänge Kenntnis erlangen. Eine stets aktuelle Sachkunde der Compli-ance-Beauftragten ist demgemäß heute bereits gelebte Praxis in den Häusern und ihrer Tätigkeit im-manent. Etwaige Missstände sind uns nicht bekannt.\r\nAus hiesiger Sicht könnte eine entsprechende Vorgabe allenfalls zu Verunsicherung in der Praxis füh-ren (Ist ein \"add on\" erforderlich?) und im Zweifel die derzeit bestehenden – beanstandungslos – etablierten hausinternen Vorkehrungen zur Sicherstellung der fortlaufenden Sachkunde ohne Not auf den Prüfstand stellen.\r\nSeite 6 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nZu Artikel 7: Weitere Änderung des WpHG (konkret zu Nr. 6: § 70 Abs. 6a S. 1 Ziff. 3 WpHG):\r\nDie Formulierung in § 70 Abs. 6a S. 1 Ziff. 3 WpHG lautet wie folgt (Hervorhebungen durch den Verfasser):\r\n3. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die jährlich verwendeten Analysen hinsichtlich ihrer Qualität, ihrer Nutzbarkeit und ihres Werts sowie auch dahingehend bewertet, ob die verwendeten Analysen zu besseren Anlageentscheidungen beitragen können.\r\nOffenbar handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Klarstellend regen wir daher an, in Anleh-nung an Art. 24 Abs. 9a Buchstabe c MiFID II in der Fassung des Listing Acts (konkret: Artikel 1 Abs. 2 b) (i) (c) Listing Act) wie folgt zu formulieren:\r\n3. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bewertet jährlich die verwendeten Analysen hinsichtlich ihrer Qualität, ihrer Nutzbarkeit und ihres Werts sowie auch dahingehend bewer-tet, ob die verwendeten Analysen zu besseren Anlageentscheidungen beitragen können.\r\nZu Artikel 15: Änderung des WpPG\r\nZu Nr. 5: § 6 WpPG\r\nDer in Art. 17 Nr. 4 angeführte Grund der Deregulierung, der zur Aufhebung der Regelung in § 6 WpPG führt, greift bereits jetzt. Es ist nicht ersichtlich, warum für einen Übergangszeitraum von 18 Monaten an der Regelung in § 6 WpPG festgehalten werden sollte. Wir regen daher an, die in Art. 17 Nr. 4 getroffene Regelung in Art. 15 zu überführen.\r\nZu Nr. 6: § 9 WpPG\r\nDer Entwurf des ZuFinG II sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 4 WpPG vor, wonach die Bestimmungen für die Prospekthaftung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG auch für auf das 11-seitige zusammenfassende Do-kument gelten, das die Prospektverordnung in der Fassung des Listing Act für folgende Fälle vorsieht:\r\n• Angebote in einem Volumen von weniger als 30 % der Wertpapiere einer bereits zum geregel-ten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Gattung, die zu demselben Markt zugelassen werden sollen,\r\n• Angebote von Wertpapieren einer Gattung, die bereits durchgängig seit mindestens 18 Mona-ten bereits zu einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind,\r\n• Zulassung von 30 % oder mehr einer Gattung von Wertpapieren, die bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn die Gattung bereits durchgängig seit mindes-tens 18 Monaten zu einem geregelten Markt zugelassen ist.\r\nFür ein solches zusammenfassendes Dokument soll nach denselben Anforderungen gehaftet werden wie für einen (vollständigen) Prospekt. Prospekthaftungsansprüche sollen also bestehen, wenn das zu-sammenfassende Dokument in Bezug auf für die Bewertung der Wertpapiere wesentliche Informatio-nen unrichtig oder unvollständig ist.\r\nSeite 7 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nDieses Konzept erscheint – auch für andere prospektersetzende Dokumente, für die die Regelung bereits bisher galt – unbefriedigend. Die Anforderungen für ein 11-seitiges zusammenfassendes Doku-ment können nicht dieselben sein wie diejenigen, die an einen vollständigen Prospekt gestellt werden.\r\nZudem bezieht sich der Verweis auf die allgemeine Haftungsregelung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG nur auf ein zusammenfassendes Dokument, das als Grundlage der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dient. Er erwähnt ein solches zusammenfassendes Dokument, das für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einer bereits zugelassenen Gattung verwendet wird, nicht.\r\nEs sollte daher eine Klarstellung vorgenommen werden, wonach – angelehnt an § 11 WpPG ‑ die Haf-tung für ein solches zusammenfassendes Dokument nur an seine Unrichtigkeit, seinen irreführenden Inhalt oder das Fehlen einer gesetzlich aufzunehmenden Mindestinformation anknüpft.\r\nZu Nr. 8: § 18 WpPG\r\nDer Referentenentwurf ändert die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung von auch nur vermeint-lichen Verstößen gegen die Prospektverordnung nach § 18 Abs. 3 WpPG auf der Internetseite der BaFin. Bisher war hierfür ein „hinreichend begründeter Verdacht“ erforderlich. Künftig sollen bereits „Anhaltspunkte“ genügen. Die Begründung des RefE verweist hier auf diese Wortwahl in der entspre-chenden Bestimmung des VermAnlG und führt aus, dass in der Sache inhaltlich kein Unterschied be-stehe. Im Ergebnis müssten (weiterhin) konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine hinrei-chende Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines Verstoßes gegen das WpPG bzw. das VermAnlG ab-leiten lasse. Die Qualität eines Beweises sei nicht notwendig, bloße Vermutungen würden nicht ausrei-chen.\r\nDiese Einschätzung deckt sich nicht mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum:\r\nHier wird überwiegend differenziert und die Begrifflichkeiten „Anhaltspunkte“ und „hinreichend be-gründeter Verdacht“ gerade eben nicht gleichgesetzt (vgl. Naumann in Frankfurter Kommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierpros-pektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende Wahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50%) für einen Ver-stoß gegeben sein (Mayston in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10).\r\nDamit entspricht der Maßstab des geltenden Rechts jenem für den Eröffnungsbeschluss im Strafver-fahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13). Dagegen begrün-den tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht, der für die Einleitung ei-nes Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder einen Er-öffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu unter-scheiden ist (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in Münchener Kommentar zur StPO; 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36).\r\nMit Blick auf die Rufschädigung und faktische Vorverurteilung des Betroffenen, die mit einer solchen Veröffentlichung zwangsläufig einhergeht, erscheint die im RefE vorgesehene Herabsetzung des Ver-dachtsmaßstabs unverhältnismäßig. Eine Streichung wird daher angeregt.\r\nSeite 8 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nZu Nr. 9: § 21 WpPG\r\nWir begrüßen die Aufnahme der englischen Sprache als anerkannte Sprache i.S.d. WpPG.\r\nZu Nr. 10 lit. d: § 22 WpPG\r\nIn Art. 15 Nr. 10 lit. d) wird § 22 WpPG dahin geändert, dass Abs. 4 zu Abs. 3 wird. Ein § 22 Absatz 4 WpPG existiert jedoch derzeit nicht, weshalb offenbar ein redaktioneller Fehler vorliegt.\r\nZu Artikel 17: Weitere Änderung des WpPG\r\nZu Nr. 3: § 4 WpPG\r\n§ 4 WpPG wird mit den gem. Art. 17 Nr. 3 vorgeschlagenen Änderungen übersichtlicher und leichter verständlich. Dies wird begrüßt.\r\nZu Nr. 4: § 6 WpPG\r\nDie Löschung des § 6 und die damit einhergehende Deregulierung wird begrüßt.\r\nZu Artikel 19: Weitere Änderung des WpPG\r\nZu Nr. 2: § 24 a WpPG\r\nMit Art. 19 Nr. 2 soll § 24a Abs. 2 WpPG geändert werden. Derzeit existiert kein § 24a WpPG, weshalb hier offenbar ein redaktioneller Fehler vorliegt.\r\nZudem wird „Art. 15 a“ in Bezug genommen, ohne dass die dazugehörige Verordnung genannt wird. Auch insoweit liegt offenbar ein redaktioneller Fehler vor. Gemeint ist hier wohl Art. 15a der Verord-nung (EU) 2017/1129 (ProspektVO).\r\nZu Artikel 24:\r\nZu begrüßen ist, dass nach dem Entwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes Aktiengesell-schaften die Möglichkeit erhalten sollen, in der Satzung einen niedrigeren Nennwert vorzusehen (§ 8 Abs. 7 AktG-RefE; Artikel 24 Nr. 1 des Entwurfs). Dies wird die Eigenkapitalaufnahme der Gesell-schaften weiter flexibilisieren und u.a. die Eigenkapitalfinanzierung von kleinen und mittleren Unter-nehmen über den Kapitalmarkt verbessern.\r\nEs besteht jedoch weitergehender Regelungsbedarf. Das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz sollte dazu genutzt werden, den mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 eingeschla-genen Weg, Regelungen im Gesellschaftsrechts zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des deutschen Ka-pitalmarktes und der Erhöhung der Attraktivität des deutschen Finanzstandortes weiterzuentwickeln, konsequent fortzusetzen:\r\nSo sollte die gesetzliche Anordnung zur Entstehung von Teilrechten in den §§ 213 AktG, 266 UmwG gestrichen oder zumindest angepasst werden mit dem Ziel, die Abwicklung von Teilrechten zu vereinfachen und der internationalen Praxis anzugleichen.\r\nSeite 9 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nDie gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sollten insgesamt mit dem Ziel überprüft werden, eine effizi-enteren Buchungspraxis bei Intermediären zu ermöglichen (z.B. Konformität nationaler Vorgaben mit EU-Marktstandards bei Kapitalmaßnahmen).\r\nAuch sollte die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch die Herabsetzung und Wiederer-höhung des Grundkapitals verbessert werden. Diese kann im Kontext einer Unternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein. Dabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 225 AktG der Durchführung eines solchen Kapitalschnitts oft im Wege. Wünschenswert wäre, wenn darauf nach dem Vorbild des § 7 Abs. 6 Satz 4 WStBG verzichtet wird (vgl. dazu Lieder/Singhof, VGR-Sonderband „Reformbedarf im Aktienrecht, 2024, Rz. 14.27; Meyer NZG 2024, 1151).\r\nDas Gesetzgebungsvorhaben sollte auch genutzt werden, die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Verbriefungen und Verbriefungsgesellschaften zu modernisieren, um den Verbriefungsstandort Deutschland zu stärken und auch im innereuropäischen Vergleich wett-bewerbsfähiger zu machen. Zielführend und effektiv wären hier insbesondere\r\n• die Schaffung einer Verbriefungszweckgesellschaft als besondere GmbH-Form mit der Möglichkeit, Vermögenswerte in insolvenzrechtlich getrennten „Compartments“ zu halten (in Orientierung an das entsprechende Modell im luxemburgischen Recht und vergleichbar mit Sondervermögen von Kapitalverwaltungsgesellschaften) sowie die\r\n• insolvenzrechtliche Absicherung der Forderungsübertragung an solche Verbriefungszweckgesell-schaften.\r\nZu Artikel 29 Nr. 11: Änderung des Investmentsteuergesetzes\r\nDie in Artikel 29 Nr. 11 des Gesetzentwurfs enthaltene Ergänzung der Anwendungsregelung in § 57 InvStG sollte zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung angepasst werden.\r\nMit dem Wachstumschancengesetz wurden Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalge-sellschaften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e, Doppelbuchstabe cc EStG zu sonstigen Einkünften gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG erklärt. § 57 Abs. 8 Satz 2 InvStG schränkt dies zeitlich ein auf Veräußerungen ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung und nur soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. Mit der in die Zukunft gerichte-ten Anwendungsregelung sollten - ausweislich der Gesetzesbegründung – verfassungsrechtlich recht-fertigungsbedürftige Rückwirkungen vermieden werden.\r\nNach dem ZukFinG II sollen Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e, Doppelbuchstabe cc EStG nicht mehr als sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs. 5 InvStG, sondern - zur Vermeidung einer Benachteiligung steuerbegünstigter Anleger - als inländische Immobilienerträge nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 (neu) InvStG behandelt werden. Die Neuregelung soll erstmals auf Einkünfte anzuwenden sein, die einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt, § 57 Abs. 9 InvStG-E. Anders als die Anwendungsregelung i.S.d. § 57 Abs. 8 Satz 2 InvStG wird damit\r\nSeite 10 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zwei tes\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nnicht mehr an den Veräußerungszeitpunkt, sondern an den Zufluss angeknüpft und es ist auch keine Begrenzung auf die nach dem 27. März 2024 eingetretenen Wertveränderungen vorgesehen.\r\nPetitum:\r\nWir bitten bei der Anwendungsregelung in § 57 Abs. 9 Satz 2 InvStG-E zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 (neu) InvStG dahin zu ergänzen, dass die Neuregelung nur auf Einkünfte angewendet wird, die auf einer Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1\r\nNummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes beruhen, die nach dem 27. März 2024 erfolgt sind und sich nur auf die seit dem eingetretenen Wertveränderungen bezieht.\r\nZu Artikel 34 Nr. 8 (§ 54 KWG)\r\nZu begrüßen ist das nach der Begründung des Entwurfs für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz verfolgte Ziel, durch Anpassung des Straftatbestandes des § 54 Abs.1 KWG Einwänden von Rechtsan-wendern und rechtswissenschaftlicher Literatur gegen dessen derzeitige Fassung aufgrund des Be-stimmtheitsgebots, der Rechtsklarheit und Praktikabilität und Bedenken gegen das strafrechtliche Ul-tima Ratio-Prinzip begegnen zu wollen.\r\nDiesem Ziel läuft jedoch entgegen, dass nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG-RefE neben den nach § 3 Ab-satz 3 Satz 1 Nr. 1 KWG ermittelten „verbotenen“ Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 KWG alternativ auch auf „gleichartig betriebene Geschäfte“ abgestellt werden soll. An der Verfassungs-konformität einer Strafbewehrung eines Betreibens von „gleichartigen“ Geschäften bestehen erhebli-che Zweifel. Durch diesen unbestimmten und nicht praktikablen Begriff „gleichartig“ würden sich Ge-schäftsleiter von betroffenen Instituten unverändert in schwer einschätzbarer Weise zusätzlich neuen Risiken strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sehen. In 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG-RefE sollten daher die Wörter „oder gleichartige Geschäfte betreibt“ gestrichen werden.\r\nNicht übersehenen werden sollte, dass die Kritik sich nicht allein auf den mit dem Gesetz zur Abschir-mung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanz-gruppen eingeführten Straftatbestand, sondern auch gegen den im Jahr 2013 im Vorgriff auf eine da-mals erwarteten europäischen Regelung mit § 3 Absatz 2 bis 4 KWG eingeführten Verbotstatbestand richtet. Der Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 KWG ist zur Sicherstellung der Finanzstabili-tät weder erforderlich noch verhältnismäßig. Dies zeigt insbesondere die Entscheidung der Euro-päischen Kommission im Jahr 2018, ihren Regelungsvorschlag für eine EU-Trennbankenverordnung zurückzunehmen (2018/C 233/05). Zur Begründung verweist sie insbesondere auf den Single Supervi-sory Mechanism (SSM) und den Single Resolution Mechanism (SRM), mit denen zwischenzeitlich Regu-lierungsmaßnahmen etabliert wurden, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Hinzu tritt, dass etwaige strukturelle Risiken bei einem Institut Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen können (siehe hierzu zum Beispiel bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545).\r\nSeit der Einführung erleiden die Institute in Deutschland einen Wettbewerbsnachteil und verlieren durch den Verbotstatbestand und dessen extensive Auslegung durch die BaFin im europäischen Finan-zierungsmarkt kontinuierlich weiter Finanzierungsvolumen an europäische und amerikanische Wettbe-werber. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht angezeigt, auch mit Blick auf die\r\nSeite 11 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nWettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland und zur Entlastung der Regelungsadressaten auf den Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 bis 4 KWG zu verzichten.\r\nSollte an dem Verbotstatbestand festgehalten werden, müsste zumindest die von BaFin und Deutsche Bundesbank verfasste Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz mit dem Ziel einer Entlastung der Regelungsadressaten überarbeitet werden. Angezeigt ist insbesondere eine grundsätzliche Auf-gabe die unter Verstoßes gegen das strafrechtliche Analogieverbot praktizierte exzessive Auslegung des Verbotstatbestandes sowie eine Bereinigung der Auslegungshilfe und Klarstellung, dass auch die Aufsichtspraxis explizit den gesetzlichen Verbotstatbestand auf die direkte Finanzierung des in § 3 Absatz 2 KWG aufgeführten Personenkreises beschränkt, außer im Falle einer für das CRR-Institut erkennbar missbräuchlichen Nutzung einer indirekten Finanzierungsstruktur, um das Verbot des § 3 Absatz 2 KWG zu umgehen.\r\nZu Artikel 35 Nr. 2: Änderungen des § 14 KWG Wir sprechen uns weiterhin nachdrücklich für eine Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens im Zuge der Einführung des Integrated Reporting Framework (IReF) aus. Da die konkrete Ausgestaltung von IReF, insbesondere auch etwaige „national add-ons“ und der weitere Zeitplan, unbekannt sind, kann mit einer solchen Abschaffung bestenfalls mittelfristig gerechnet werden. Wir begrüßen daher die vorgesehene Anhebung der Meldeschwelle von 1 Mio. EUR auf 2 Mio. EUR ausdrücklich und sehen da-mit klare Entlastungswirkungen verbunden. Mit dem ZuFinG II sollen diverse gesetzliche Anpassungen umgesetzt werden, die weit über das Millio-nenkreditmeldewesen hinaus reichen. Es muss aus Sicht der DK durch den Gesetzgeber sichergestellt werden, dass insbesondere die Anpassungen des § 14 KWG und damit die bürokratischen Erleichte-rungen zügig verabschiedet werden. Sollte sich eine Verzögerung des Gesetzgebungsprozesses zum ZuFinG II abzeichnen, erwarten wir eine Ausgliederung der Änderungen des § 14 KWG und der Gro-MiKV in ein anderes Gesetzesvorhaben.\r\nZu Artikel 37: Änderungen der GroMiKV Zu Nr. 1 ZuFinG II (§ 15 Abs. 1a GroMiKV-E):\r\nWir begrüßen die Einführung einer Bagatellschwelle in Höhe von 20.000 EUR für die sogenannten „Nullmeldungen“ im Millionenkreditmeldewesen. Angesichts der in Rede stehenden Größenordnung der Bagatellschwelle und der institutsindividuell unterschiedlich starken Entlastungswirkung schlägt die DK die Ausgestaltung der Schwelle als Wahlrecht vor, sodass weniger stark entlastete Institute keine Um-setzungskosten haben.\r\nInsofern sollte die Formulierung „Abweichend von Absatz 1 haben die am Millionenkreditmeldeverfah-ren beteiligten Unternehmen die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 geforderten Daten eines einzelnen Kunden nicht zu melden…“ geändert werden in „Abweichend von Absatz 1 brauchen die am Millionenk-reditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 geforderten Daten eines einzelnen Kunden nicht zu melden…“.\r\nSeite 12 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nZu Nr. 2 bis 4 ZuFinG II (GroMiKV Meldeformulare EA, STA und MKNE):\r\nAusweislich des Gesetzentwurfs sollen die Felder „Referenzschuldner – Name“, „-ID (falls bekannt)“ und „Referenzschuldner – ID“ aufgehoben werden. Wir begrüßen diese Änderungen. Das Feld „Be-gründung der Zuordnung – Code“, das die Einheitenzuordnung des gemeldeten Kreditnehmers über die Verbindung zum Referenzschuldner erläutert, soll indes nicht entfallen. Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt. Das in Rede stehende Feld sollte ebenfalls er-satzlos gestrichen werden, da es durch den Wegfall des Referenzschuldners entbehrlich ist und keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt. Der angestrebte Entlastungseffekt kann nur eintreten, wenn alle Felder im Zusammenhang mit dem Referenzschuldner entfallen.\r\nZu Artikel 58 Absatz 2: Inkrafttreten der Änderungen Die Änderungen im Millionenkreditmeldewesen sollen am ersten Tag des auf die Verkündung folgen-den Quartals in Kraft treten. Das könnte in einem Extremszenario dazu führen, dass weniger als 24 Stunden für eine Umstellung (IT und Prozesse) zur Verfügung stünden. Wir halten diese Regelung zum Inkrafttreten aus Gründen der Planbarkeit von Ressourcen und der Möglichkeit zur Information der Meldeverpflichteten über das Inkrafttreten (z.B. durch zentrale Dienstleister oder Verbände) für nicht vertretbar. Wir präferieren eine Regelung, die zumindest einen 6-monatigen Zeitraum für die Umstel-lung erlaubt. Insbesondere für die Umsetzung der Änderungen aus Artikel 37 Nr. 1 ZuFinG II wird aus-reichend Zeit benötigt.\r\nSonstige Anmerkungen zum Millionenkreditmeldewesen\r\nMit Schreiben der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 14. August 2024 wurde die DK informiert, dass die Bundesbank zu Ende 2026 plant, das verschlankte Millionenkreditmeldewesen in die aufsichtlichen Neuanwendungen zu integrieren, zu de-nen u. a. PRISMA gehört. Im gleichen Zuge plant die Bundesbank, das statistische Stammdateneinrei-chungsverfahren um die aufsichtlich notwendigen Stammdatenmeldungen für Kreditnehmer zu erwei-tern, um eine vollumfänglich elektronische Einreichung und einen zentralen Datenhub für statistische und aufsichtliche Stammdaten zu schaffen. Detailinformationen, die eine Abschätzung mit einer sol-chen Umstellung verbundener Kosten (IT und Prozesse) erlauben, liegen nicht vor.\r\nEs muss gewährleistet sein, dass eine solche Umstellung nur dann angegangen wird, wenn grundsätz-liche Klarheit über die Abschaffung des nationalen Millionenkreditmeldewesens herrscht (siehe Ein-gangsbemerkungen) und die zu tätigenden Investitionen unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten ver-tretbar sind.\r\nAnderenfalls drohen sämtliche Bemühungen für bürokratische Entlastungen und Kostenreduktionen, die jetzt angegangen werden, konterkariert zu werden.\r\nSeite 13 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nBegleitgesetzgebung zur SEPA-VO wegen Echtzeitüberweisungen\r\nDer Gesetzentwurf sieht aufgrund der VERORDNUNG (EU) 2024/886 DES EUROPÄISCHEN PARLA-MENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberwei-sungen in Euro (SEPA-VO) Änderungen in den folgenden Artikeln vor:\r\n• Artikel 35 (Weitere Änderung des KWG),\r\n• Artikel 41 (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)),\r\n• Artikel 54 (Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV),\r\n• Artikel 39 (Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)),\r\n• Artikel 56 Absatz 2 bis 8 (Folgeänderungen).\r\nAuch werden die Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 im deutschen Recht umgesetzt.\r\nZu diesen Vorschlägen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nAllgemein\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt grundsätzlich die Bestrebungen des BMF, die Verordnung (EU) 2024/886 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 durch natio-nale Vorschriften auszufüllen und zu konkretisieren, um einen reibungslosen Übergang und eine ein-heitliche Anwendung innerhalb Deutschlands zu gewährleisten.\r\nUm die Modernisierung des SEPA-Raums voranzutreiben und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanz-standorts Deutschland zu stärken, besteht jedoch die Notwendigkeit einer praxisnahen Gestaltung der neuen Regelungen. Diese sollten daher weitere Ergänzungen umfassen, die die Haftung der Zahlungs-dienstleister für Folgeschäden im Zusammenhang mit der Prüfung von IBAN und Name des Zahlungs-empfängers begrenzen und die Ausnahmen für kleine und spezialisierte Institute vorsehen. Schließlich sollten zukünftigen Meldepflichten besser koordiniert werden.\r\nZu Artikel 35 Nr. 5, Buchstaben b) dd) Nr. 16 und Buchstaben c), d) - Korrekturbedarf in der Bußgeldregelung\r\nLaut der Begründung zum Referentenentwurf wird mit den Reglungen die durch die SEPA-VO harmoni-sierte Vorgabe zur zu verhängenden Geldbuße mit einem Höchstbetrag von mindestens fünf Millionen Euro im Falle eines Verstoßes gegen die Pflichten aus Artikel 5d SEPA-VO durch eine natürliche Person umgesetzt.\r\nArtikel 5d SEPA-VO betrifft aber nicht die „Empfängerprüfung“, die in Art. 5c SEPA-VO geregelt ist, sondern die Sanktionsprüfung. In dem durch Artikel 35 Nummer 5, Buchstaben b) dd) Nr. 16 einge-fügten Bußgeldtatbestand wird jedoch – wahrscheinlich aufgrund eines redaktionellen Versehens - auf Artikel 5c SEPVO referenziert und nicht richtigerweise auf Artikel 5d. Dies gilt es zu korrigieren.\r\nSeite 14 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nBegrenzbarkeit der Haftung für Folgeschäden bei der „Empfängerüberprüfung“\r\nIn Art. 5c Abs. 8 SEPA-VO sind für die Prüfung von IBAN und Name des Zahlungsempfängers („Emp-fängerüberprüfung“) spezifische Haftungsregelungen für den Fall vorgesehen, dass diese nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Der letzte Satz des Absatzes 8 sieht in Hinblick auf et-waige über den Zahlbetrag hinausgehende Schäden des Zahlers vor, dass\r\n„Weitere beim Zahler verursachte finanzielle Verluste, können nach dem für den Vertrag zwischen dem Zahler und dem einschlägigen Zahlungsdienstleister maßgebenden Recht erstattet werden.“\r\nDie SEPA-VO verweist bezüglich etwaiger „Folgeschäden“ somit analog zu Art. 73 Abs. 3, Art. 91 der Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) auf die entsprechenden nationalen Regelungen der EU-Mitgliedsstaaten. Die zahlungsrechtliche Folgeschädenhaftung wird in § 675z Satz 2 BGB geregelt, die die Möglichkeit einer vertraglichen Begrenzung der Folgeschädenhaftung auf 12.500 Euro vorsieht:\r\n„(…). Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen we-gen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienst-leister besonders übernommen hat. (…)“\r\nAuch wenn der Fall „fehlerhafte Ausführung“ in Anknüpfung an Art. 5c Abs. 8 2. Unterabsatz SEPA-VO etwaige Folgeschäden aus einer fehlerhaften Empfängerprüfung bereits einschließen sollte, wäre es unseres Erachtens zur Klarstellung sinnvoll, den Wortlaut des § 675z BGB entsprechend zu ergänzen und einen direkten Bezug zu Art. 5c SEPA-VO-neu herzustellen.\r\nAusnahmen / Lösungen für Spezial- / Sonderinstitute notwendig\r\nSchon in den bisherigen Stellungnahmen zum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission hat-ten wir eine verpflichtende Umsetzung der regulatorischen Vorgaben durch alle Arten von Kreditinsti-tuten, also auch durch kleine bzw. hoch spezialisierte Institute, stets als nicht sachgerecht abgelehnt.\r\nIn dem vorliegenden Referentenentwurf sollten daher Ausnahmen für diejenige Art von Instituten ge-regelt werden, die angesichts ihrer Geschäftsvolumina oder speziellen Geschäftsausrichtung nur ein geringes Zahlungsverkehrsaufkommen aufweisen und keine elektronischen bzw. onlinefähigen Zah-lungskonten für Kunden anbieten.\r\nFür diese Institute bedarf es der vollständigen Ausnahme, auch von den Vorgaben des Art. 5c SEPA-VO zu einem Kontonummer-Namens-Abgleich, auch in Bezug auf Standard-Überweisungen. So haben bestimmte Institute nach wie vor keine elektronische Anbindung an eine Rechenzentrale. Derzeit ge-hen wir von wenigen betroffenen Instituten aus (ca. einer einstelligen bzw. niedrigen zweistelligen An-zahl). In dem nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf sollten für diese Institute Ausnahmeregelungen geschaffen werden, um sicherzustellen, dass sie nicht aus dem Markt gedrängt werden.\r\nSeite 15 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nMeldepflichten der Zahlungsdienstleister zu, u.a. Entgelten, an die zuständige Behörde\r\nNach Art. 15 Abs. 3 SEPA-VO sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, der zuständigen Behörde\r\n- die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten, sowie\r\n- den Anteil der verweigerten Zahlungsausführungen, getrennt für nationale und grenzüber-schreitende Zahlungsvorgänge, aufgrund der Anwendung von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen, zu melden.\r\nDiese Meldungen haben alle 12 Monate zu erfolgen. Die erste Meldung wird am 9. April 2025 vorgelegt\r\nund enthält Informationen über die Höhe der Entgelte und über verweigerten Zahlungsausführungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs.\r\nDie Umsetzung dieser Meldepflichten sollte mit anderen Meldevorgaben koordiniert werden. So sind Zahlungsdienstleister nach § 17 Abs. 2 Zahlungskontengesetz (ZKG) verpflichtet, bestimmte Informa-tionen zu Entgelten, u.a. zu Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten an die BaFin zu melden, damit die BaFin diese in ihrer Vergleichswebsite (vgl. § 16 ZKG) verwenden kann und diese ihr mithin ohnehin – stetig aktualisiert – zur Verfügung stehen.\r\nUm insoweit Doppelmeldungen, die regelmäßig mit nicht unerheblichem Aufwand für die Banken und Sparkassen verbunden sind, zu vermeiden, ist hier eine Synchronisierung geboten.\r\nWeitere regelungsbedürftige Themen\r\nStärkung Finanzplatz durch Anpassung Regelung Abfindungszahlungen für Bankmanager\r\nDie Höhe der durch Gerichte festgelegten Abfindungszahlung der Bankmanager bleibt ein Hindernis für die Entscheidung von Banken, Funktionen in Deutschland anzusiedeln. Für Risikoträger bei Instituten (deren jährliche Festvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Ren-tenversicherung übersteigt) fordert das deutsche Arbeitsrecht eine Abfindung von bis zu 18 Monaten Einkommen und die maximal mögliche Abfindung ist auf Basis der festen und variablen Vergütung der betroffenen Risikoträger zu ermitteln.\r\nAnpassung der Arbeitsmarktgesetze, um mehr Flexibilität zu bieten und Spitzenkräfte für den deut-schen Finanzsektor zu gewinnen. Die Abfindung für Risikoträger sollte auf 12 Monatsgehälter begrenzt und nur auf einer festen Vergütungsbasis berechnet werden.\r\nKonkreter Formulierungsvorschlag zu § 25a Abs. 5a KWG\r\n[...] (5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifa-che der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitneh-mern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe An-wendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf, und § 10 Abs. 2 KSchG findet keine Anwendung. Monatsverdienst im Sinne von § 10\r\nSeite 16 von 16\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites\r\nZukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) vom 13. September 2024\r\nKSchG ist ausschließlich die fixe Vergütung der Risikoträger und Risikoträgerinnen. § 14 Ab-satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.\r\nAnwendung der AGB-Einbeziehungsvoraussetzungen und AGB-Inhaltskontrolle auf Anlei-hebedingungen\r\nAnleihebedingungen unterliegen in Deutschland nach höchstrichterlicher Auffassung sowohl den Einbe-ziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB (gegenüber Verbrauchern) als auch einer vollständi-gen AGB-Inhaltskontrolle. Die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte Bereichsausnahme in § 310 BGB hat dieses Problem nur für Geschäfte unter professionellen Kapitalmarktteilnehmern und hier auch nur aus dem Finanzbereich adressiert. Bei Anleihen, die auch von Nichtfinanzunternehmen oder Privatanleger gehalten werden (was eher der Regelfall ist) bleibt es daher bei den durch eine po-tentielle AGB-Inhaltkontrolle hervorgerufenen rechtlichen Unwägbarkeiten - und zwar insbesondere dann, wenn die Anleihebedingungen internationalen bzw. europäischen Marktstandards entsprechen. Insbesondere sind die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot nicht ausrei-chend durchdacht bzw. nicht auf die Besonderheiten des Anleihegeschäfts maßgeschneidert. Wir regen daher an:\r\n• Die AGB-Inhaltskontrolle bei marktüblichen Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen (gemessen an internationalen und europäischem Marktstandards) sollte grundsätzlich einge-schränkt werden.\r\n• Die Einbeziehung von Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen beim Ersterwerb sollte im Übrigen internationalen Gepflogenheiten angepasst werden und nicht den strengen Einbezie-hungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB unterliegen (vgl. Urteil BGH vom 28. 6. 2005 - XI ZR 363/04, Ziff. II. 1 a) ff.: Erfordernis einer „funktionalen Reduktion“).\r\n• Mit Blick auf die Änderung des § 21 Wertpapierprospektgesetz (Anerkennung der englischen Sprache für Prospekte und Prospektzusammenfassung) sollte zudem eine Klarstellung erfol-gen, dass Anleihebedingungen in englischsprachigen Wertpapierprospekten wirksam Bestand-teil der Rechtsbeziehung zwischen Emittenten und Gläubigern werden und aufgrund der Sprachwahl keine unangemessene Benachteiligung der Gläubiger besteht. Eine entsprechende Ausnahme würde für das Thema europaweiter Emissionen in einer einheitlichen Sprache mit einer ISIN weiterhelfen und somit auch der Zielsetzung der Kapitalmarktunion folgen.\r\nDiese Maßnahmen würden Wertpapieremissionen in Deutschland, auch in Fällen, in denen Wertpapiere in mehreren Mitgliedstaten der EU angeboten werden, erleichtern, die Attraktivität des Finanzstandor-tes Deutschlands steigern und der besseren Durchsetzung der Kapitalmarktunion in Deutschland die-nen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-13"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012090","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG II)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/02/359949/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300098.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) \r\nHier: Weitere Anpassungen bei der WpDVerOV (Art. 12 ZuFinG II-RefE)\r\nIhr Geschäftszeichen: VII B 1 – WK 2000/24/10001 :010\r\nIhr Dokument: 2024/0622105\r\nSehr geehrte Frau Dr. Melcher,\r\nwir danken für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzie\u0002rungsgesetzes (ZuFinG II-RefE) Stellung nehmen zu können. Von dieser Möglichkeit ha\u0002ben wir bereits im Rahmen der Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Gebrauch \r\ngemacht, auf die wir ausdrücklich verweisen möchten. \r\nAus unserer Sicht sollte zudem die Gelegenheit genutzt werden, Regelungen, die über \r\ndie aktuell geltenden ESMA-Leitlinien für die Beurteilung von Kenntnissen und Kompe\u0002tenzen (ESMA/2016/1886 DE) hinausgehen, an diese ESMA-Leitlinien anzupassen. Dies \r\nbetrifft die Konkretisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Mit\u0002arbeitern im Sinne des § 87 WpHG (bisher in der WpHGMaAnzVO geregelt, zukünftig in \r\nder WpDVerOV, zur WpDVerOV siehe Art. 12 ZuFinG II-RefE). Im Einzelnen:\r\na) Abschließende Regelung zur Sachkunde\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Konkretisierungen der Sachkundeanforde\u0002rungen abschließend sein. Dies entspricht auch den geltenden ESMA-Leitlinien für die \r\nBeurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen (ESMA/2015/1886), Rz. 17 und 18 \r\nSeite 2/3\r\n(„Firmen sollten sicherstellen, dass Mitarbeiter …, die folgenden erforderlichen Kennt\u0002nisse und Kompetenzen besitzen: …“). Wir sprechen uns daher jeweils für eine Streichung \r\nvon „insbesondere“ in den Abs. 2 der §§ 14 bis 18 WpDVerOV-RefE (Art. 12 Nr. 1 ZuFinG \r\nII-RefE) aus.\r\nb) Verzicht auf das Erfordernis, dass die Fort- bzw. Weiterbildung „regelmäßig“ sein \r\nmuss\r\n§§ 14 bis 17 WpDVerOV-RefE sehen jeweils im Abs. 1 Satz 2 vor, dass die erforderliche \r\nSachkunde zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen ist (Art. 12 Nr. \r\n1 ZuFinG II-RefE). Dies entspricht zwar der derzeit geltenden WpHGMaAnzV. Diese Anfor\u0002derung geht aber über die geltende ESMA-Leitlinien für die Beurteilung von Kenntnissen \r\nKompetenzen hinaus. Diese sehen lediglich vor, dass Mitarbeiter „ihre Kenntnisse und \r\nKompetenzen wahren und auf den neuesten Stand bringen“ (Rz. 20 Buchstabe b der o. a. \r\nESMA-Leitlinien). Sie enthalten also nicht die Anforderung, die Sachkunde regelmäßig \r\nauf den neuesten Stand zu bringen. Ausreichend ist, wenn die Fort- bzw. Weiterbildung \r\nbei neuen Anforderungen und/oder Erweiterung der Kompetenz des Mitarbeiters vorge\u0002nommen wird. Eine anlassbezogene bzw. bei Bedarf durchgeführte Fort- und Weiterbil\u0002dung ist daher erforderlich, aber auch ausreichend. Sie entspricht auch den §§ 14 bis 17 \r\nWpDVerOV-RefE, die jeweils in Abs. 1 Satz 1 auf die erforderliche Sachkunde abstellen\r\n(ebenso die derzeit geltende WpHGMaAnzVO). Auf die Anforderung „regelmäßig“ jeweils \r\nin Abs. 1 Satz 2 der §§ 14 bis 17 WpDVerOV-RefE sollte daher verzichtet werden. \r\nDies gilt auch für die neu vorgesehene Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den \r\nCompliance-Beauftragten in § 18 Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV-RefE (Art. 12 Nr. 1 ZuFinG\u0002RefE). Sofern dem Petitum der Deutschen Kreditwirtschaft nicht gefolgt wird, auf eine \r\nRegelung hierzu zu verzichten, sollte zumindest – wie bei den o. a. Mitarbeitergruppen –\r\nauf das Erfordernis „regelmäßig“ auch in § 18 Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV-RefE verzichtet \r\nwerden. \r\nDer Anlegerschutz wird bei Umsetzung der vorstehend vorgeschlagenen Änderungen \r\nnicht beeinträchtigt. Es ist auch aus unserer Sicht unabdingbar, dass Mitarbeiter über die \r\nerforderliche Sachkunde verfügen und diese durch Fort- und Weiterbildung auf einem \r\naktuellen Stand halten. Wir regen lediglich an, auf Öffnungsklauseln, die im Wege einer \r\nbloßen Auslegung zu weitergehenden Anforderungen führen können („insbesondere“),\r\nbzw. weitergehende Anforderungen („regelmäßig“) zu verzichten. Die vorgeschlagenen \r\nÄnderungen stehen damit u. E. im Einklang mit dem Ziel der Bundesregierung, mit dem \r\nZuFinG II Bürokratie abzubauen und die Proportionalität zu stärken. \r\nSeite 3/3\r\nWir würden es daher sehr begrüßen, wenn unsere vorstehenden Änderungsvorschläge \r\nEingang in den Gesetzesentwurf zum ZuFinG II finden.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. \r\nFreundliche Grüße\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken · BVR"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012147","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/75/359730/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300056.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechts-vorschriften\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 19. September 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nSeite 2 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\nAnmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsge-setzes und anderer Rechtsvorschriften\r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d fordert die „Pflicht zur Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen“. Diese Vorschrift ist sachlich nachvollziehbar, aber in der vorliegenden Formulierung für Fi-nanzinstitute problematisch.\r\nDas Einfriergebot, um das es hier geht, gilt nach gängiger Rechtsauffassung qua Gesetz und erfordert keinen Umsetzungsakt. Für die „Verhinderung der Verwendung“ ist jedoch ein ak-tives Tun der Institute notwendig, z.B. ist ein Sperrvermerk vorzuzeigen. Ein Unterlassen dieses Tuns wäre gemäß der vorliegenden Formulierung strafbewehrt. Der Gesetzestext würde sich von geltender Haltung – auch von Bundesbank und BMWK – entfernen, dass Gelder qua Gesetz eingefroren werden. Ein Unterlassen verlangt Garantenstellung – Kredit-institute als Garanten wären also stärker in Haftung genommen als alle anderen Wirt-schaftsteilnehmer.\r\nUnser Vorschlag wäre stattdessen, an das Verfügungsverbot anzuknüpfen („Verbot über … zu verfügen“). Die Konsequenz wäre, dass man an bestehenden Rechtsauffassungen und Rechtsbegriffen festhält.\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberi-sche Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus verschleiernde Absichten.\r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämp-fung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend an-passen müssen. Finanzinstitute sind aber bereits jetzt mit umfangreichen Maßnahmen be-lastet. Aus diesem Grund können wir nicht nachvollziehen, warum sich der Entwurf „weitest-gehend im von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang“ be-schränkt. Es gibt daher keinen Grund, auf eine Strafbewehrung der Nichtbeachtung der „No-Russia-“ bzw. „No-Belarus-Clause“ zu verzichten. Auch die von den Exporteuren durchzu-führende Risikobewertung gemäß Abs 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Bank zu verteilen.\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermanns-pflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-brechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-pflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe b heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. Dies kann nicht nachvollzogen werden; wo in der Richtlinie werden die Berichts-pflichten adressiert?\r\nGrundsätzlich ist das Kreditinstitut meldepflichtig, nicht der einzelne Mitarbeiter.\r\nAngesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermannspflicht, ist es auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, den die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung sollte zumindest eine Bestimmung aufgenom-men werden, wonach die in gleicher Angelegenheit erstellte Geldwäscheverdachtsmeldung strafausschließend ist.\r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen beschränkt.\r\n4. Strafbefreiung für „humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person“ (§ 18 Abs. 11 n.F.)\r\nDieser Strafausschließungsgrund ist völlig verkürzt, in dem nur die direkte humanitäre Hilfe für eine Person erfasst ist. Besser wäre es, wenn die gesamte Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 Sanktionsrichtlinie umgesetzt würde.\r\nDie Umsetzung scheint nicht unerheblich hinter dem Spielraum zurückzubleiben, den die Richtlinie bietet: das Mindeste sollte sein, den vollständigen Text der Richtlinie (Art. 3 Abs. 5) aufzunehmen, so dass „humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse“ straffrei gestellt wer-den. Vor allem geht es nicht bloß um eine einzelne „bedürftige Person“; vielmehr sollten hu-manitäre Zahlungen an ganze Personengruppen, Bevölkerungen und globale Gebiete be-rücksichtigt werden können, wenn sie dem Zweck der humanitären Hilfe dienen. Andernfalls stehen z.B. projektbezogene Zahlungen immer unter der Gefahr einer Strafbarkeit.\r\nWirtschaftsgüter wie Getreide- oder Düngemittellieferungen, Medikamente und medizinische Güter sollten freistellungsfähig sein. Es ist widersinnig, den Fortgang der Lieferung solcher Produkte in sanktionierte Länder einzufordern, ohne dies kriminalpolitisch zu flankieren.\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n5. Wegfall der 2-Tages-Umsetzungsfrist (§18 Abs. 11 a.F.)\r\nDie ersatzlose Streichung der Umsetzungsfrist für das Einspielen von Sanktionslisten ist nicht akzeptabel. Übergangsregelungen sind Teil des Rechtsstaatsprinzips. Zwar ist es nach-vollziehbar, dass Sanktionen sofort und überraschend wirken müssen und daher ausnahms-weise auf sonst übliche Übergangsregelungen verzichtet wird. Dieses legitime Vorgehen zu-lasten von sanktionierten Personen darf aber nicht zu Lasten von Kreditinstituten gehen und deren Strafbarkeitsrisiko erhöhen. Es muss hier eine Lösung geschaffen werden, da es für Finanzinstitute schlichtweg nicht möglich ist, unmittelbar nach Veröffentli-chung der Rechtsakte die Maßnahmen in der gesamten Organisation umzusetzen. Üblicherweise muss jeder neue Rechtsakt innerhalb der Kreditinstitute von den zuständigen Abteilungen analysiert und auf prozessuale Konsequenzen überdacht werden, die dann noch innerhalb der Organisation an alle relevanten Stellen kommuniziert werden müssen. Dies nimmt Zeit in Anspruch (die 2 Tage waren schon knapp). Wenn während dieser Zeit ein Bankmitarbeiter im Markt einen nun rechtswidrig gewordenen Vertrag unterschreibt (weil er ihn irrtümlich für noch rechtmäßig hielt), war vorher durch § 18 Abs. 11 AWG a.F. klarge-stellt, dass er schuldlos handelte. Die Streichung führt nun auf die allgemeinen Regelungen des § 17 StGB (Verbotsirrtum) zurück, deren Grenzen unklar sind, wodurch sich die Rechts-unsicherheit für Kreditinstitute und deren Mitarbeiter drastisch erhöht. Eine solche Verschär-fung der Bankenhaftung ist zu Sanktionszwecken weder notwendig noch angemessen. Die gesetzliche Vorgabe muss eine realistische Umsetzung ermöglichen.\r\nDie Beibehaltung der Umsetzungsfrist würde nicht im Widerspruch zur Richtlinie stehen, da die bisherige Umsetzungsfrist allein den faktischen Umsetzungsproblemen Rechnung trug, die sich aus der sofortigen Wirkung der Sanktionsregeln einerseits und den operativen Her-ausforderungen bei deren Umsetzung andererseits ergibt; dies ist unter den Russlandsankti-onen nur noch komplexer geworden: Längere Listen, neuartige Sanktionsanforderungen, häufigere Änderungen – und das alles ohne die Möglichkeit für Finanzinstitute, sich auf diese Maßnahmen vorzubereiten.\r\n6. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 (Art. 3 Abs. 2 RL2024/1226)\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 Gebrauch machen will, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Der Grenzwert sollte jedenfalls dann eine Rolle spielen, soweit es eine Überlappung mit anderen rechtspolitisch relevanten Berei-chen gibt (Strafbefreiung für humanitäre Hilfe, 2-Tages Umsetzungsfrist, Besserstellung von Compliance Officers).\r\n7. Keine Erleichterung für Handlungen von Compliance Officers\r\nSanctions Compliance Officer stehen in Ausübung ihrer Berufspflichten in einem besonders hohen Risiko, dass sie unter hohem Zeitdruck, insbes. wenn die Sanktionsregeln neu in Kraft getreten sind, im Einzelfall, aber auch aufgrund zunächst entstandener\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\nMissverständnisse mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen Handlungen begehen, die als strafrechtlich relevant qualifiziert werden – obwohl ihre Absicht typischerweise auf die Erfül-lung der gesetzlichen Pflichten gerichtet ist. Dieser Umstand sollte in einer strafrechtlich re-levanten Besserstellung dieser Berufsgruppe münden, jedenfalls dann, wenn die entspre-chenden Handlungen den zuständigen Behörden freiwillig offenkundig gemacht worden sind (hierzu auch nächsten Absatz). Dieses Petitum besteht, nicht obgleich es eine höchstrichter-liche Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08) gibt, die Compliance Officers in bestimmten Fällen sogar eine Garantenstellung zuweist, sondern gerade deswe-gen: Es bedarf gesetzgeberischer Korrektur, wenn die Rechtsprechung in historisch einzig-artigen Konstellationen zu rechtspolitisch unangemessenen Ergebnissen führt.\r\n8. Keine Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten\r\nDie ersatzlose Streichung des Strafausschließungsgrundes für Selbstanzeigen ist nicht nach-vollziehbar. Selbstanzeigen werden ausdrücklich als mildernder Grund in der Sanktionsricht-linie genannt. Wegen des großen Zeitdrucks bei der Umsetzung neu in Kraft tretender Sank-tionsregeln, der hohen rechtlichen Komplexität insbes. neu geschaffener Beschränkungen, die oft mit gleichzeitig zu beachtenden Anforderungen mehrerer Sanktionsregime einher-geht, und der großen operativen Herausforderungen für global ausgerichtetes Massenge-schäft, muss eine strafbefreiende Selbstanzeige jedenfalls dann in Erwägung gezogen wer-den, wenn die entsprechenden Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nach Inkrafttreten der jeweiligen Regelung vorgenommen wurden (bzw. es zu Unterlassungen gekommen ist). Unseres Erachtens ist es zumindest dann angemessen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn eine solche Selbstanzeige sich auf Handlungen und Unterlas-sungen bezieht, zu denen es ohne relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse des Selbstan-zeigenden gekommen ist.\r\nDarüber hinaus wäre es angemessen, bei Selbstanzeigen (bedeutende) Rabatte bei der Strafzumessung vorzusehen. Der Verzicht auf die Strafbefreiung ist insbesondere angesichts der in den EU-Regelungen ebenfalls enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten, umfassende Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige vorzusehen, nicht nachvoll-ziehbar. Gerade Selbstanzeigen sind zudem wertvolle Erkenntnisquellen für die Behörden. Des Weiteren schonen sie auch die Personalressourcen der Behörden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012312","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/1a/359951/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300093.pdf","pdfPageCount":38,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Langfristige Finanzierung und\r\nvorzeitige Rückzahlung von\r\ngrundpfandrechtlich besicherten Darlehen in \r\nDeutschland und anderen Ländern der \r\nEuropäischen Union\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nInhaltsverzeichnis (I)\r\no Zusammenfassung\r\no A) Ökonomische Aspekte\r\n▪ Niedrigere Sollzinssätze bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen \r\n▪ Das vorzeitige Rückzahlungsrecht in Deutschland sorgt für Marktstabilität\r\n▪ Verteilung von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen in Europa nach der Zinssatzart\r\n▪ Hypotheken(re)finanzierung in Europa: Gedeckte Schuldverschreibungen (covered bonds) wie Pfandbriefe vs. andere \r\nInstrumente (vgl. auch Diagramm in Anhang I)\r\no B) Überblick über andere Länder der EU\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von grundpfandrechtlich besicherten \r\nDarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union\r\nDie in Abschnitt A und B \r\nerfassten Länder sind \r\nnicht deckungsgleich, da \r\nnicht zu allen Ländern \r\ngleichermaßen \r\nInformationen vorlagen \r\noder zu erhalten waren.\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nAnhang I: Diagramm zu Hypotheken(re)finanzierung in Europa: Gedeckte Schuldverschreibungen \r\n(covered bonds) wie Pfandbriefe vs. andere Instrumente\r\nAnhang II: Deutsche Regelung\r\n• Variable vs. Sollzinsbindungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen\r\n• Von Rechts wegen eingeschränktes Kündigungsrecht, §§ 489 Abs. 1, 490, 500 Abs. 2 S. 2 BGB\r\n• Vorzeitige Rückzahlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzinssatz mit berechtigtem Interesse des \r\nDarlehensnehmers\r\n• Vorzeitige Rückzahlung ohne berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers\r\n• Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung\r\n• Methode des Zinssatzvergleichs (Aktiv-Aktiv-Methode)\r\n• Die Methode zum Vergleich von Zinssatz und Finanzierungskosten (Aktiv-Passiv-Methode)\r\n• Berechnung der Finanzierungskosten\r\n• Transparenz des durch die vorzeitige Rückzahlung bedingten Schadens\r\nFazit: Es besteht kein Änderungsbedarf aus deutscher Sicht.\r\nInhaltsverzeichnis (II)\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von grundpfandrechtlich besicherten \r\nDarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nZusammenfassung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n• Vorfälligkeitsentschädigung (VE) in EU nicht einheitlich geregelt. Es gibt Rechtsordnungen, in denen\r\n− die VE unbeschränkt geltend gemacht werden kann (Verursacherprinzip),\r\n− die VE zulässig, aber auf bestimmte Fallgruppen und/oder der Höhe nach beschränkt ist und\r\n− die VE nicht geltend gemacht werden kann (Sozialisierungsprinzip).\r\n• Verursacherprinzip: Rückzahlungswillige Kunde trägt die durch seinen Rückzahlungswunsch entstehenden Kosten.\r\n• Sozialisierungsprinzip: Entstehende Kosten werden ganz oder zum Teil sozialisiert, indem das Kreditinstitut die Kosten auf\r\nalle Kreditnehmer umlegt. Die Umlage erfolgt meist nicht über den Zinssatz. Im Sollzins nicht erfasste Kosten werden z. B. durch\r\nQuerverkäufe (cross-selling, z. B. Versicherungen), Kontoführungsgebühren, Bearbeitungsgebühren u. ä. auf alle Kunden umgelegt.\r\nHinzu kommen in einigen Ländern hohe externe Kosten beim Wechsel des Kreditinstituts (Notar, Grundbuch).\r\n• Es gibt in jeder Rechtsordnung Besonderheiten, eng verbunden mit dem jeweiligen Kreditsicherungs-, Bankaufsichts- und \r\nCovered-Bond-Recht (covered bonds = gedeckte Schuldverschreibungen iSv Art. 3 Nr. 1 EU-Richtlinie 2019/2162). Vergleiche\r\nzwischen den Rechtsordnungen anhand einzelner oder nur weniger Parameter wie dem Zinssatz führen meist zu falschen\r\nSchlussfolgerungen.\r\n• Im Ergebnis kann man feststellen: Je weniger eine VE geltend gemacht werden kann, umso weniger werden die mit dem Kredit\r\nverbunden Kosten von den Zinsen gedeckt. Die Kosten, die dem Kreditinstitut durch die vorfällige Rückzahlung entstehen, müssen\r\nvon anderen Einnahmen getragen werden. \r\n• Verursacherprinzip wie in Deutschland sorgt für niedrige Kreditkosten für diejenigen, die ihre Kredite nach der\r\nvereinbarten Fälligkeit bedienen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dieses Prinzip einzuschränken.\r\nZusammenfassung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nA) Ökonomische Aspekte\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nDeutschland hat eine der niedrigsten Sollzinssätze bei grundpfandrechtlich besicherten\r\nDarlehen in Europa\r\nA. Ökonomische Aspekte – Niedrigere Sollzinssätze bei \r\ngrundpfandrechtlich besicherten Darlehen\r\nDurchschnittlicher Sollzinssatz für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen mit anfänglicher\r\nSollzinsbindung 5 - 10 Jahren Laufzeit, in % p.a.\r\nHäufig werden Kosten nicht \r\nim Zinssatz berechnet\r\nZinsen sind nur ein \r\nKostenelement\r\nDatenreihen in diesem \r\nAbschnitt A enthalten nur \r\ndie erreichbaren Zahlen.\r\nDie Datenreihen enden \r\ndaher häufig vor \r\n2023/2024.\r\nKosten für die Rückzahlung \r\nhäufig anders umgelegt\r\nsource: European Mortgage Federation, Quarterly Review \r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nÖkonomische Aspekte – Niedrigere Sollzinssätze bei \r\ngrundpfandrechtlich besicherten Darlehen\r\nDie Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung ist mit Kosten verbunden\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nPlanungssicherheit für Verbraucher\r\n➢ bietet Darlehensnehmern langfristige grundpfandrechtlich besicherte Darlehen zu niedrigen Festzinsen\r\n➢ schützt Darlehensnehmer vor Volatilität der Sollzinssätze\r\n➢ schränkt nicht die Produktvielfalt ein\r\n➢ befriedigt die Verbrauchernachfrage, die auf langfristige feste Sollzinssätze abzielt\r\n(Schutz gegen das Steigen der Sollzinsen)\r\nÖkonomische Aspekte – Das vorzeitige Rückzahlungsrecht in Deutschland sorgt \r\nfür Marktstabilität\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nUnterstützt Finanzmarktstabilität\r\n➢ Geringeres Vollstreckungsrisiko in einem Umfeld steigender Zinssätze für Verbraucher\r\n➢ Geringeres Ausfallrisiko in den Kreditbüchern in einem Umfeld steigender Zinssätze\r\n• Finanzierung z. B. durch Pfandbriefe\r\n• kein Zinsänderungsrisiko für Bank und Kunde während der Kreditlaufzeit (Kalkulationssicherheit)\r\n• spiegelt Kundenpräferenzen\r\n• favorisiert bei internationalen Investoren\r\n➢ Führt zu günstigen Kreditangeboten und zu einem liquiden und stabilen Immobilienmarkt\r\nÖkonomische Aspekte – Das vorzeitige Rückzahlungsrecht in Deutschland sorgt \r\nfür Marktstabilität\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nÖkonomische Aspekte - Verteilung von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen\r\nin Europa nach der Zinssatzart\r\nNeue Wohnungsbaukredite - Aufschlüsselung nach Zinssatzart(%) - 2023_Q4)\r\n100%\r\n90%\r\n80%\r\n70%\r\n60% 75,2 75,1 68,4 66,3\r\n59,6\r\n1,9 1,0 0,0 0,0\r\n16,8 16,0\r\n52,6\r\n50%\r\n40%\r\n30%\r\n99,2 98,1 99,0 100,0 100,0\r\n83,2 84,0\r\n47,4\r\n20%\r\n10%\r\n0%\r\n24,8 24,9\r\n31,6 33,7\r\n0,8\r\n40,4\r\nBelgien Ungarn Deutschland Niederlande Italien Spanien Dänemark Tschechien Rumänien Schweden UK Polen Irland\r\nVariable Sollzinssaätze und kurzfristige\r\nSollzinsbindung (bis zu 5J anfängliche Bindung)\r\nQuelle: European Mortgage Federation, * Moody’s, ** estimate\r\nMittlere bis langfristige Sollzinssatzbindung (über 5J anfängliche \r\nSollzinsbindung)\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nB) Regelungen in anderen Ländern der EU\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n• Belgien\r\n• Dänemark\r\n• Frankreich\r\n• Ungarn\r\n• Niederlande\r\n• Polen\r\n• Slowakei\r\n• Spanien\r\nB) Regelungen in anderen Ländern der EU\r\nAnm.\r\nIn vielen ausländischen Rechtsordnungen \r\nexistiert als Grundpfandrecht lediglich die \r\nHypothek, weshalb auf den \r\nnachfolgenden Folien analog der \r\nenglischen Bezeichnung mortgage credit\r\nvon Hypothekenkredit/-darlehen die Rede \r\nist.\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n• Über 90% Festzins-Hypothekendarlehen.\r\n• Ein Verbraucher kann jederzeit zurückzahlen.\r\n• Der Darlehensgeber kann verlangen, dass Verluste aus vorzeitiger Rückzahlung bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze ersetzt werden: \r\nDer maximale Ersatz liegt bei einer Summe von drei Monaten Zinsen.\r\n• Der Darlehensgeber kann keinen Ersatz verlangen, wenn die Rückzahlung im Rahmen des bestehenden Darlehens erfolgt \r\n(neue gesetzliche Regelung seit 10.06.2024). Es ist also nicht mehr möglich, bei bestehenden Darlehen [einseitig] eine \r\nKonditionenanpassung durch eine „interne Refinanzierung“ vorzunehmen. \r\n= Es ist für die Bank nicht mehr möglich, das bestehende Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen (und eine VFE iHv drei Monaten Zinsen zu \r\nfordern) und dem Kunden ein neues Darlehen mit anderem Zinssatz anzubieten. Fragt der Verbraucher nach einer Änderung des Zinssatzes, \r\nkann die Bank dies annehmen oder ablehnen. Ist die Bank aber bereit, einen neuen Zinssatz zu akzeptieren, muss dies durch eine Änderung \r\ndes bestehenden Darlehensvertrages ohne VFE erfolgen.\r\n• Es ist allgemein üblich, dass weitere Dienstleistungen (z. B. Versicherungen, Kontoführung) gegen Entgelt vereinbart werden. \r\nSeit dem 01.06.2024 haben Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch, den Zinssatz für ein Hypothekendarlehen \r\nbeizubehalten, auch wenn sie die weiteren Dienstleistungen bei anderen Banken oder sonstigen Anbietern erwerben.\r\n• Es bestehen hohe Notar-, Eintragungs- und Verwaltungsgebühren für die Bestellung einer neuen Hypothek (z. B. Darlehen \r\n200TEUR - Gebühren Notar 5.500 EUR + Grundbuch 2.200 EUR + Verwaltungsgebühren 600 EUR, im Ergebnis: 4,2%).\r\n• Zinshedging für das Gesamtportfolio zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos der Bank. Kosten werden auf alle Kunden umgelegt \r\n(z. B. höhere Kontoführungsentgelte).\r\nBelgien\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n• Jederzeitige Rückzahlung gegen Übernahme aller Kosten durch den Kreditnehmer.\r\n• Jedem Darlehen entspricht ein Covered Bond (= eine gedeckte Schuldverschreibung iSv Art. 3 Nr. 1 RL (EU 2019/2162)).\r\n• Traditionelles Covered-Bond-System = Volles Kongruenzprinzip (Full matching principle).\r\n• Bedingungen für ein Hypothekendarlehen = Bedingungen für einen Hypotheken-Covered-Bond.\r\n• Der Schuldner des Hypothekendarlehens kann jederzeit folgendermaßen zurückzahlen:\r\n− Rückkauf eines Covered Bonds auf dem Kapitalmarkt zum Marktpreis und Einlieferung dieses Covered Bonds bei der Bank als \r\nRückzahlung, oder\r\n− Rückzahlung in Geld zum Rückkauf des Covered Bonds durch die Bank zum Marktpreis auf dem Kapitalmarkt.\r\n− Auf diese beiden Arten kann das Darlehen vorzeitig komplett oder teilweise zurückgezahlt werden.\r\n− Zudem kann der Schuldner das Darlehen zu Par an den Zahltagen (bei Festzinsdarlehen typischerweise quartalsweise) \r\nzurückzahlen, an denen die Bank den Covered Bond im Kapitalmarkt zu Par kündigen kann.\r\n• Im Ergebnis trägt der Verbraucher das Zinsrisiko bei vorzeitiger Rückzahlung, nicht die Bank.\r\n• Es gibt daneben kein Entgelt (fee) für die vorzeitige Rückzahlung und auch keinen Schadensersatz bei Rückzahlung des Darlehens.\r\nDänemark\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n• Der starke Verbraucherschutz und die schwierige Vollstreckung aus Grundpfandrechten haben in Frankreich zu einem Garantiesystem \r\nneben der Hypothek geführt. Dieses Garantiesystem ist in Art. 129 Abs. 1 UntAbs. 1 lit e CRR (=VO (EU) 575/2013) dem \r\nHypothekenkredit weitgehend gleichgestellt.\r\n• Rückzahlung eines Hypothekenkredits ist jederzeit möglich. Mindestens 10% der ausstehenden Darlehenssumme müssen \r\nzurückbezahlt werden.\r\n• Eine mögliche Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung darf die Summe von 6 Monaten durchschnittlicher Zinsen für den \r\nzurückgezahlten Darlehensbetrag bis max. 3% des ausstehenden Darlehensbetrages nicht überschreiten.\r\n• Rückzahlungen bei sinkenden Zinsen sind üblich.\r\n• Für Banken sind Hypothekendarlehen ein Instrument zur Kundengewinnung. \r\nQuerverkäufe (sog. Cross selling): Hypothekendarlehen werden neuen Kunden mit anderen Finanzprodukten (andere Darlehen, \r\nAnlageprodukte, Lebens- und andere Versicherungen) angeboten.\r\n• In vielen Fällen muss der Darlehensnehmer eine Kreditversicherung erwerben.\r\n• Die Einnahmen aus den Querverkäufen (Cross Selling Fees) sind erhöht, um die Verluste der Banken aus vorzeitigen \r\nRückzahlungen abzudecken (Sozialisierung der Verluste). \r\n• Ein übliches Instrument sind Personalsicherheiten (Garantien oder Versicherungen) als Kreditsicherheiten anstelle von Hypotheken. \r\nSicherungsgeber sind andere Finanzinstitutionen oder Versicherungen.\r\n• Eine solche Personalsicherheit kann als Sicherheit für verschiedene Immobilien oder andere Darlehen genutzt werden.\r\nFrankreich\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n• Über 99% der neu ausgereichten Hypothekendarlehen sind Festzinsdarlehen, durchschnittliche Laufzeit der Sollzinsbindung ist 5 bis 10 \r\nJahre bzw. langfristig fest für 10 Jahre.\r\n• Festzinsdarlehen haben in den meisten Fällen eine Laufzeit der Sollzinsabrede von 10 Jahren.\r\n• Die Ungarische Nationalbank drängt auf Festzinsdarlehen und Covered-Bond-Refinanzierung:\r\nMindestens 25% der Hypothekendarlehen müssen über Hypotheken-Covered-Bonds refinanziert werden.\r\n• 80 – 85 % der Covered Bonds sind festverzinst, 15 – 20% sind variabel verzinst.\r\n• Darlehensnehmer können jederzeit zurückzahlen.\r\n• Die darlehensgebende Bank kann Verluste aus der vorzeitigen Rückzahlung im Rahmen gesetzlicher Grenzen fordern:\r\n− 1% des bei Rückzahlung noch ausstehenden Kapitals.\r\n− 0,5% wenn die ausstehende Festzinslaufzeit kürzer als ein Jahr ist. \r\n− 2% wenn das Darlehen über gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds) refinanziert ist.\r\n• Einzelheiten der Berechnung sind unklar bzw. rechtlich nicht gesichert.\r\nUngarn\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n• Die Regelung in den Niederlanden ist derjenigen in Deutschland ähnlich.\r\n• Über 90% der Hypothekendarlehen, die als Deckungswerte für niederländische gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds, zur \r\nBegrifflichkeit s. a. Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2019/2162 vom 27. November 2019) genutzt werden, sind fest verzinslich.\r\n• Die durchschnittliche Sollzinsbindung beträgt 9 oder 10 Jahre.\r\n• Üblich sind Vereinbarungen über einen Korridor von 10 – 20% der Darlehenssumme, in der der Kreditnehmer ein Sondertilgungsrecht \r\nohne Vorfälligkeitsentschädigung hat.\r\n• Vorzeitige Rückzahlungen von weniger als 10% (pro Jahr) der ursprünglichen Darlehenssumme kann die Bank ablehnen. Regelmäßig \r\nwerden 10 – 20% Sondertilgung vereinbart.\r\n• Für höhere Rückzahlungen kann der Darlehensgeber ein Entgelt verlangen.\r\n• Das Entgelt ist gewöhnlich berechnet als Barwert der Differenz zwischen den von Verbraucher zu zahlenden Zinsen und dem \r\ngegenwärtigen Zinssatz. Vereinbarungen über abweichende Berechnungsmethoden für das Entgelt sind möglich.\r\n• Ausnahmen vom Entgelt bestehen in Fällen von freiwilligem Verkauf zum Wechsel des privaten Wohnorts und in bestimmten Fällen \r\nwie dem Ableben des Verbrauchers.\r\nNiederlande\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n• In Österreich sind nur ca. 20 - 30% der Darlehen festverzinslich. Grund: Die Banken fürchten das Risiko der vorzeitigen \r\nRückzahlung.\r\n• Ein Verbraucher hat das Recht zur jederzeitigen Rückzahlung eines Hypothekendarlehens. Dafür muss er bei Festzins- wie variablen\r\nKrediten eine Zahlung von 1% des Darlehenskapitals entrichten.\r\n• Sonderregeln für Pfandbrief-refinanzierte Kredite bestehen nicht mehr.\r\n• Laufzeitabhängige Entgelte (z. B. Kontoentgelte) sind im Falle der Rückerstattung teilweise rückerstattungspflichtig.\r\n• Kosten für die Bewertung der Immobilie können gesondert umgelegt werden (sog. Schätzkosten).\r\n• Querverkäufe bestehen hauptsächlich durch niedrige Einlagenzinsen: Einlagen dienen zur Kreditrefinanzierung.\r\n• Der Verkauf von Versicherungen und Finanzierungen anderer Objekte (z. B. Autos) erfolgt unabhängig von der \r\nHypothekenfinanzierung, oft außerhalb des Bankensystems.\r\n• Teure Hypothekeneintragung: 1,1% vom Darlehenskapital. Notarielle Beglaubigungskosten: 130,-- EUR.\r\n• Bei Umschuldung Hypothekenübertragung durch Forderungseinlösung (§ 1422 ABGB). Dies ist auch ohne Grundbucheintragung \r\ndeckungsfähig, § 14 Abs. 3 öPfandBG.\r\nÖsterreich\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n• Über viele Jahre haben die Banken lediglich variabel verzinste Darlehen angeboten, da\r\n− die Kunden von sinkenden Zinsen profitieren wollten\r\n− die Banken nicht das Zinsänderungsrisiko tragen wollten.\r\n• Seit Mitte 2021 verpflichtet die „Rekomendacja S“ der polnischen Bankaufsichtsbehörde KNF die Banken, bei privaten \r\nWohnungshypotheken dem Verbraucher ein Festzinsdarlehen vorzuschlagen. \r\nDie Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU wurde im Gesetz über Hypothekendarlehen umgesetzt. Dieses Gesetz erlaubt die \r\nvorzeitige Rückzahlung aller Hypothekendarlehen. \r\nBei Festzinsdarlehen ist eine Entschädigung möglich, wenn der Darlehensvertrag eine präzise Berechnungsmethode vorsieht.\r\n• Es ist unklar, welche Formulierung von Gerichten akzeptiert werden würde. Daher verzichten Banken oft auf die Aufnahme einer \r\nentsprechenden Klausel in den Darlehensvertrag. Gleichwohl ist eine gewisse Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung möglich und in \r\nder Praxis üblich. \r\nEine wachsende Zahl von Verbrauchern entscheidet sich aufgrund der Unsicherheit über die künftige Zinsentwicklung für \r\nfestverzinsliche Darlehen. Dies führt bei den Banken zu wachsender Besorgnis hinsichtlich steigender Zinsänderungsrisiken. \r\nDie polnische Finanzaufsichtsbehörde KNF plant, eine sog. WFD Anforderung für langfristige festverzinsliche Refinanzierung \r\neinzuführen.\r\n• Mindestens 25% der Hypothekendarlehen müssen durch „Hypotheken-Covered-Bonds“ refinanziert werden. Die genaue \r\nAusgestaltung der WFD ist noch in der Abstimmung. Die Wirkungen dieser Maßnahme sind erst mittelfristig zu erwarten.\r\nPolen\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n• Üblich sind festverzinsliche Verbraucher-Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von 1, 3, oder 5, manchmal 10 Jahren.\r\n• Verbraucher können jederzeit zurückzahlen.\r\n• Ist die Rückzahlungssumme innerhalb eines Jahres niedriger als 30% der ursprünglichen Darlehenssumme oder verlangt ein \r\nVerbraucher die vorzeitige Rückzahlung am Ende der Zinsbindungsfrist, ist kein Entgelt oder keine Entschädigung zu zahlen\r\n• Ist der Rückzahlungsbetrag in einem Kalenderjahr höher als 30%, kann der Darlehensgeber den Ersatz der mit der Rückzahlung \r\nverbundenen Kosten bis zu einer gesetzlich festgelegten Obergrenze von max. 1% des zurückgezahlten Betrags verlangen.\r\n• In der Praxis wird diese 1% regelmäßig verlangt.\r\nSlowakei\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n• Banken bieten Hypothekendarlehen mit festen Zinsen für Laufzeiten von 10 oder 20 Jahren an.\r\n• Alle natürlichen Personen (nicht nur Verbraucher) können Hypothekendarlehen jederzeit zurückzahlen.\r\n• Entgelte bei variabel verzinsten Darlehen: Der Kreditnehmer kann zwischen zwei Varianten wählen:\r\n• Rückzahlung in den ersten\r\n− 5 Jahren: Entgelt iHv 0,15% des Darlehenskapitals\r\n− 2 Jahren: 0,25% des Darlehenskapitals.\r\n• Entgelte bei fest verzinsten Darlehen: Der Kreditnehmer kann zwischen zwei Varianten wählen:\r\n− Rückzahlung in den ersten 10 Jahren: Gebühr nicht mehr als 2% des Darlehenskapitals\r\n− nach mehr als 10 Jahren: 1,5% des Darlehenskapitals.\r\n• In den Jahren 2023/2024 wurden die Rückzahlungsentgelte von der Regierung ganz verboten.\r\n• Serviceentgelte, z. B. zur Darlehensauszahlung sind von der Rechtsprechung sehr stark begrenzt worden.\r\n• Hypothekenkredite sind ein Instrument zur Kundengewinnung für Querverkäufe (cross selling). Verschiedene Finanzprodukte, z. B. \r\nPensionsverträge, werden nur Kunden mit einem Hypothekendarlehen angeboten.\r\n• Alle Gebühren bei der Hypothekeneintragung müssen von den Banken getragen werden.\r\nSpanien\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nEU-Staaten sind von vorzeitiger Rückzahlung unterschiedlich betroffen, abhängig von:\r\n• Anteil festverzinslicher grundpfandrechtlich besicherter Darlehen\r\n• Laufzeit der festverzinslichen grundpfandrechtlich besicherter Darlehen\r\n• Refinanzierungssysteme (kurzfristige Einlagen oder langfristige gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds, zur Begrifflichkeit\r\ns. a. Art. 3 Nr. 1 Richtlinie 2019/2162 vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche \r\nAufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU)\r\n• Nationale Vorschriften für vorzeitige Rückzahlungen\r\n• Fehlende Rechtsprechung zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung\r\n• Spezielle nationale Regelungen zu gedeckten Schuldverschreibungen (covered bonds) und Festzinsdarlehen\r\nZusammenfassung – Regelung in anderen Länder der EU\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nAnhänge: Übersicht zur Refinanzierung (Anhang I)\r\nund Deutsche Regelung (Anhang II)\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nAnhang I\r\nRefinanzierung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nWirtschaftliche Aspekte – Refinanzierung von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen in Europa: \r\nGedeckte Schuldverschreibungen (covered bonds) wie Hypothekenpfandbriefe vs. andere Instrumente\r\n* DK, DE, ES, IT: laufende Pfandbriefe/ laufende Hypothekendarlehen für Wohn- und Gewerbeimmobilien; andere Länder: laufende Pfandbriefe / laufende Hypothekendarlehen für Wohnimmobilien\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nAnhang II\r\nDeutsche Regelung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nVariabel verzinste Immobiliardarlehen:\r\n• jederzeit rückzahlbar mit 3 Monaten Kündigungsfrist ohne Entschädigung, § 489 Abs. 2, 4 S. 1 BGB.\r\nFest verzinste Immobiliardarlehen\r\n• rückzahlbar zum Ende jeder Zinsbindungsperiode ohne Entschädigung; Darlehensnehmer kann Dauer der Zinsfestschreibung am \r\nMarkt frei wählen (üblicherweise zwischen 1 und 15 Jahren, teilweise auch länger),\r\n• in jedem Falle rückzahlbar nach 10 Jahren (bei längerer Zinsbindung) ohne Entschädigung, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, \r\n• rückzahlbar während der Zinsbindungsdauer im Falle eines berechtigten Interesses gegen Vorfälligkeitsentschädigung \r\n§§ 490 Abs. 2 S. 2, § 500 Abs. 2 S. 2 BGB, Art. 25 V MCD (Vorfälligkeitsentschädigung § 490 Abs. 2 S. 3 BGB).\r\nArt. 25 Abs. 5 MCD: Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, können die \r\nMitgliedstaaten die Möglichkeit der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 an die Voraussetzung knüpfen, dass aufseiten des Verbrauchers \r\nein berechtigtes Interesse vorliegt.\r\nB. Rechtliche Aspekte in Deutschland – variabel vs. fest verzinste\r\nImmobiliardarlehen\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nPacta sunt servanda - Grundsatz der Vertragstreue\r\n• Berechtigtes Interesse - Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Verbrauchers und denen des Kreditgebers.\r\n• Eine weitere Abweichung vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint nicht gerechtfertigt \r\n(erläuternde Begründung siehe BR-Drucks. 359/15).\r\n• Der deutsche Gesetzgeber wollte den unerwünschten Effekt einer Verteuerung der Kredite für alle Kreditnehmer vermeiden und \r\nbeschränkte das Kündigungsrecht, §§ 489 Abs. 1, 490 BGB.\r\n• Zinssätze für Festzinsimmobiliardarlehen in Deutschland gehören seit Jahren zu den niedrigsten in Europa (European Mortgage\r\nFederation, Quarterly Reviews).\r\nGesetzlich ausgeschlossenes Kündigungsrecht, § 489 Abs. 1 BGB\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\nEine vorzeitige Rückzahlung ist in verschiedenen Fällen von berechtigtem Interesse des Kreditnehmers möglich § 490 Abs. 2 S. 1 BGB \r\nund § 500 Abs. 2 S. 2 BGB.\r\nArt. 25 Abs. 2 MCD: Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen\r\nknüpfen. Solche Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes\r\noder je nach Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher das Recht ausübt, unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich\r\nder Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, beinhalten.\r\nArt. 25 Abs. 5 MCD: Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, können die\r\nMitgliedstaaten die Möglichkeit der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 an die Voraussetzung knüpfen, dass aufseiten des\r\nVerbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt.\r\n➢ Berechtigtes Interesse (§ 490 Abs. 2 S. 2 BGB):\r\n− Kreditnehmer verkauft die Immobilie, häufig wegen Umzugs \r\n− Scheidung.\r\n➢ Rechtliche Folgen:\r\n− Ersatz des Schadens, der dem Kreditgeber entsteht.\r\nVorzeitige Rückzahlung von Festzinsimmobiliardarlehen mit berechtigtem\r\nInteresse\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n➢ Den Banken steht es frei, eine vorzeitige Rückzahlung während der Zinsbindungsfrist zuzulassen, wenn kein berechtigtes Interesse\r\nbesteht.\r\n➢ Rechtsfolge: Ersatz des der Bank entstandenen „Schadens“ in Form eines Entgelts, das sich an der Höhe des Schadens orientiert.\r\n➢ Wird häufig in gleicher Weise berechnet wie die Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung mit berechtigtem \r\nInteresses (Begrifflichkeit kann zu Missverständnissen führen).\r\nIm Falle eines berechtigten Interesses: Vorfälligkeitsentschädigung (gesetzlich). \r\nIm Falle eines Vertrags zwischen Bank und Kreditnehmer: Vorfälligkeitsentgelt (vertraglich).\r\nVorzeitige Rückzahlung ohne berechtigtes Interesse\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n➢ Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es zwei Methoden \r\n(nach Wahl des Darlehensgebers, s. aber auch § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB):\r\n− Zinssatzvergleich (sog. Aktiv-Aktiv-Methode)\r\n− Vergleich Zinssatz/Finanzierungskosten (sog. Aktiv-Passiv-Methode).\r\n➢ Beide Methoden sind vom Bundesgerichtshof anerkannt worden.\r\nArt. 25 Abs. 3 MCD: \r\nDie Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditgeber, sofern gerechtfertigt, eine angemessene und objektive Entschädigung für die \r\nmöglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen kann; sie \r\nverhängen jedoch keine Vertragsstrafen gegen den Verbraucher. Hierbei darf die Entschädigung den finanziellen Verlust des Kreditgebers \r\nnicht überschreiten. Vorbehaltlich dieser Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Entschädigung einen \r\nbestimmten Umfang nicht überschreiten darf oder nur für eine bestimmte Zeitspanne zulässig ist.\r\nDie Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n➢ Der Darlehensgeber setzt das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen kurzfristig wieder ein, um ein neues Hypothekendarlehen zu \r\ngewähren.\r\n➢ Die Differenz zwischen dem Zinssatz des vorzeitig zurückgezahlten Darlehens und dem niedrigeren Zinssatz des neuen Darlehens \r\nstellt den Verlust der Bank dar.\r\n➢ Zusätzlich zu diesem sogenannten Zinsverschlechterungsschaden hat die Bank Anspruch auf Entschädigung für den bis zum Ende der \r\nZinsbindungsfrist entstandenen Gewinnverlust, dem sogenannten Zinsmargenschaden.\r\nDie Methode des Zinssatzvergleichs (Aktiv-Aktiv-Methode)\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n➢ Der Darlehensgeber setzt das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen für eine Anlage in sicheren Kapitalmarkttitel (Hypotheken-Pfandbrief) \r\nmit der gleichen Laufzeit wie die verbleibende Zinsbindungsfrist des vorausbezahlten Darlehens ein.\r\n➢ Der Schaden des Darlehensgebers ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zinssatz des vorzeitig zurückgezahlten Darlehens und \r\nder Rendite der Anlage in Hypotheken-Pfandbriefen (entsprechend der Renditestatistik der deutschen Bundesbank).\r\nDie Methode zum Vergleich von Zinssatz und Finanzierungskosten \r\n(Aktiv-Passiv-Methode)\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n➢ Die Berechnungsmethoden sind Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03).\r\n➢ Dabei wird die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank genutzt.\r\n➢ Es erfolgt keine Berechnung mit Pfandbriefindex PEX oder DGZF-Rendite.\r\n➢ Die Rendite von Staatsanleihen wurde nie verwendet. Dies wäre auch nicht richtig, denn es würde sowohl dem Grundsatz der \r\nSchadensminderungspflicht als auch der Vorgabe des Bundesgerichtshofs widersprechen.\r\n➢ Im Jahr 2024 erklärte der EuGH die deutsche gesetzliche Regelung und Berechnungsmethode (Aktiv-Passiv) für vereinbar mit der \r\nWohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU (WKR), sofern die Entschädigung gerecht und objektiv ist, dem Verbraucher keine \r\nSanktionen auferlegt werden und die Entschädigung den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigt (EuGH-Urteil vom \r\n14.03.2024 - C-536/22).\r\nBerechnung der Finanzierungskosten\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n➢ Die Höhe des Schadens kann nicht im Voraus, d. h. bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags, in Form einer Zahl oder eines \r\nbestimmten Prozentsatzes des Darlehensbetrags angegeben werden, da er von verschiedenen Umständen abhängt:\r\n− dem ausstehenden Darlehensbetrag zum Zeitpunkt der Rückzahlung,\r\n− der Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindungsfrist,\r\n− dem Zinsniveau (bei Hypothekendarlehen oder Pfandbriefanlagen) zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens.\r\nDie Bereitstellung konkreter Daten ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich und wäre aufgrund ihrer Variabilität\r\nauch nicht sinnvoll. Derart konkrete Daten widersprächen der tatsächlichen Schadensberechnung.\r\n➢ Der Kreditnehmer muss vor der Kreditvergabe über diese Parameter informiert werden, § 493 Abs. 5 BGB, Art. 25 Abs. 4 WKR.\r\nArt. 25 Abs. 4 WKR: Beabsichtigt ein Verbraucher, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen,\r\nso erteilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Eingang des Antrags die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen\r\nInformationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger. Diese Informationen müssen mindestens eine Quantifizierung\r\nder Auswirkungen der Erfüllung der Verbindlichkeiten vor Ablauf des Kreditvertrags für den Verbraucher enthalten sowie etwaige\r\nherangezogene Annahmen klar angeben. Alle herangezogenen Annahmen müssen vernünftig und zu rechtfertigen sein.\r\nTransparenz des durch die vorzeitige Rückzahlung bedingten Schadens\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen Langfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.2024\r\n➢ Anforderungen der Richtlinie 2014/17/EU sind Teil des deutschen Zivilrechts\r\n▪ Recht auf vorzeitige Rückzahlung bei berechtigtem Interesse (Art. 25 Abs. 2 und 5 RL 2014/17/EU)\r\n▪ Gerechter und objektiver Ausgleich, keine Sanktion (Art. 25 Abs. 3 RL 2014/17/EU)\r\n▪ Informationen zur Quantifizierung der Folgen, die sich für den Verbraucher aus der Erfüllung seiner Verpflichtungen ergeben\r\n➢ Der EuGH (Urteil vom 14. März 2024 – C-536/22) hat bestätigt, dass die deutsche Regelung der vorzeitigen Rückzahlung und die \r\nBerechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gerecht und angemessen ist.\r\n➢ Es entstehen keine Belastungen der Kunden, die nicht vorzeitig zurückzahlen; keine Sozialisierung der Kosten, keine Notwendigkeit \r\nfür Garantie- oder Versicherungssysteme neben dem Grundpfandrecht zur Absicherung dieses Risikos der Bank. \r\nFazit – es besteht kein Änderungsbedarf aus deutscher Sicht\r\nTitel der Veranstaltung, Datum C2 Interne Informationen \r\nVielen Dank!\r\n27. September 2024\r\nLangfristige Finanzierung und vorzeitige Rückzahlung von Hypothekendarlehen in Deutschland und anderen Ländern der Europäischen Union, 27.09.202"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012411","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/36/361399/Stellungnahme-Gutachten-SG2410010027.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes\r\nÖffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des\r\nVerbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der\r\nkreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen\r\nFragen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Trilogverfahren zum\r\nVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung\r\nvon Forderungsübertragungen anzuwendende Recht.\r\nIn dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die\r\nDrittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wird unter Ziffer 28 lit. a vorgeschlagen,\r\ndass auf die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen\r\nAufenthalt des Zedenten zu bestimmen. Damit würde die bislang in Art. 4 Nr. 2 lit. e in der\r\nFassung der „Allgemeinen Ausrichtung“ enthaltene Regelung wegfallen. Danach soll für die Drittwirkung\r\nder Abtretung von Forderungen aus Devisengeschäften ebenfalls das Recht der abgetretenen\r\nForderung, hier aus Devisenkassageschäften gelten.\r\nNachfolgend wird allgemein auf die Funktionsweise des Devisenkassageschäftes eingegangen, um ein\r\ngemeinsames Verständnis herzustellen und anschließend auf die Position der DK zum Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlamentes und des Rates eingegangen.\r\nI. Funktionsweise eines Devisenkassageschäftes\r\nEin Devisenkassageschäft ist ein Geschäft auf dem Devisenmarkt, bei dem zwei Parteien eine Währung\r\ngegen eine andere tauschen. Dieses Geschäft wird üblicherweise innerhalb von zwei Geschäftstagen\r\nnach Abschluss des Vertrags abgewickelt. Ein Devisenkassageschäft wird in der Regel wie folgt\r\nabgewickelt:\r\n1. Vertragsschluss\r\nZwei Parteien (zum Beispiel eine Bank und ein Unternehmen) vereinbaren, einen bestimmten Betrag\r\neiner Währung gegen eine andere zu einem festgelegten Wechselkurs zu tauschen. Dieser Wechselkurs\r\nwird im Moment des Vertragsabschlusses festgelegt.\r\n2. Valuta\r\nDas Geschäft wird normalerweise zwei Geschäftstage nach dem Abschluss durchgeführt, was als \"Valuta\"\r\nbezeichnet wird. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei Geschäften, die den US-Dollar und den kanadischen\r\nDollar betreffen; hier erfolgt die Abwicklung bereits einen Tag nach Vertragsabschluss.\r\n3. Lieferung\r\nAm Tag der Valuta liefern die Parteien die vereinbarten Währungsbeträge. Eine Partei überweist beispielsweise\r\nEuro, während die andere Partei den entsprechenden Betrag in US-Dollar überweist.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\n4. Kein Kreditrisiko\r\nDa das Geschäft sehr kurzfristig abgewickelt wird, gibt es im Vergleich zu anderen Devisengeschäften,\r\nwie Forward-Geschäften, ein geringeres Ausfallrisiko.\r\nDevisenkassageschäfte werden in der Regel genutzt, um schnell auf Wechselkursschwankungen zu reagieren\r\noder um kurzfristigen Bedarf an einer bestimmten Währung zu decken.\r\nII. Potentielle Forderungsabtretungen aus Devisenkassageschäften\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft wird in der Regel die Forderung auf die\r\nZahlung der gekauften Währung abgetreten. Das bedeutet, dass der Zedent seine Forderung gegen\r\ndie Gegenpartei auf Zahlung der Währung an den Zessionar überträgt. Der Zessionar übernimmt dann\r\ndie Rechte des Zedenten und kann die Erfüllung der Forderung gegenüber der Gegenpartei des ursprünglichen\r\nGeschäfts verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung der verkauften Währung bleibt beim\r\nursprünglichen Zedenten, es sei denn, es wird eine Vereinbarung getroffen, die auch diese Verpflichtung\r\nbetrifft (was allerdings eher untypisch wäre).\r\nIII. Üblichkeit von Forderungsabtretungen bei Devisenkassageschäften\r\nForderungsabtretungen dürften im Zusammenhang mit Devisenkassageschäften eher unüblich sein.\r\nDer Grund dafür liegt in der Abwicklung von Devisenkassageschäften:\r\n1. Kurzfristige Natur der Geschäfte\r\nDevisenkassageschäfte werden typischerweise innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt. Aufgrund\r\ndieser kurzen Abwicklungsfrist besteht normalerweise kein Bedarf an einer Abtretung der Forderungen,\r\nda die Zahlung und die Lieferung der Währungen sehr zeitnah erfolgen.\r\n2. Liquidität und Effizienz des Devisenmarktes\r\nDer Devisenmarkt ist extrem liquide und effizient, was bedeutet, dass die Marktteilnehmer in der Regel\r\nschnell auf ihre Forderungen zugreifen können. Das Bedürfnis, Forderungen abtreten zu müssen,\r\ndürfte daher gering sein.\r\n3. Gegenseitige Verrechnung der Forderungen\r\nOft erfolgt im Devisenhandel eine Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den\r\nParteien (Netting), wodurch der tatsächliche Übertragungsbedarf minimiert wird.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nIV. Ist die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften ein financial instrument?\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft dürfte es sich nicht um ein Finanzinstrument\r\nim Sinne von Section C von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) handeln. Gemäß\r\nMiFID II umfasst die Definition von Finanzinstrumenten verschiedene Kategorien, wie beispielsweise\r\nübertragbare Wertpapiere, und Geldmarktinstrumente. Zu den relevanten Finanzinstrumenten\r\ngehören unter anderem:\r\n- Termingeschäfte (Derivate) auf Währungen (z. B. Forwards, Futures)\r\n- Optionen, Swaps und andere derivative Instrumente auf Währungen\r\nEin Devisenkassageschäft fällt im Allgemeinen nicht unter diese Definition, da es sich um eine einfache\r\nWährungstransaktion handelt, die innerhalb der kurzen Frist von zwei Geschäftstagen abgewickelt\r\nwird. Diese kurzfristigen Geschäfte gelten in der Regel nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Mi-\r\nFID II. Da eine Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft lediglich die Übertragung eines\r\nZahlungsanspruchs aus einem bestehenden Vertrag darstellt und kein neues Finanzinstrument begründet,\r\ndürfte diese Abtretung nicht unter die in MiFID II spezifizierten Finanzinstrumente fallen.\r\nV. Position der DK\r\nFolgende Argumente sprechen gegen die Änderung der bislang vorgeschlagenen Regelung (Forderungsstatut):\r\n Das Forderungsstatut (oder Systemstatut bei Abwicklung über ein System) ist bei solchen Geschäften\r\n(genau wie bei Finanzinstrumenten) der eindeutig sachgerechtere und naheliegendere\r\nAnknüpfungspunkt: Das den abgetretenen Forderungen zugrunde liegende Vertragsverhältnis\r\nund daraus folgende anwendbare Recht ist, genau wie bei Finanzinstrumenten (insbesondere\r\nDerivate- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften), auch für das Rechtsverhältnis zwischen\r\nForderungsabtretenden und Forderungsempfänger von zentraler Bedeutung. Das relevante\r\nForderungsstatut lässt sich auch regelmäßig leicht/eindeutig identifizieren.\r\n Der Gleichlauf mit Finanzinstrumenten in diesem Punkt ist ebenfalls wichtig, um Wertungswidersprüche\r\nund vor allem divergierende Ergebnisse bei Forderungsabtretungen von Forderungen\r\nunter einem einheitlichen Vertrag zu vermeiden: Denn Devisenkassageschäfte werden in\r\nder Praxis oft zusammen mit anderen, als Finanzinstrumente einzustufenden Geschäften unter\r\neinem einheitlichen Rahmenvertrag abgeschlossen und bilden mit diesen einen einheitlichen\r\nVertrag. Eine unterschiedliche Behandlung bei Forderungsabtretungen wäre hier sogar sinnwidrig.\r\n Hinzu kommt, dass Devisenkassageschäfte (wie ja auch im BMJ-Schreiben richtigerweise angemerkt\r\nwird) nicht trennscharf von Finanzinstrumenten abgegrenzt werden können.\r\n Der Lösungsansatz, bei Devisenkassageschäften anders als bei Finanzinstrumenten auf das\r\nSitzstatut abzustellen, würde deshalb erhebliche und unnötige Rechtsunsicherheiten schaffen.\r\nDaher lehnen wir den Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates ab. Die bislang bestehende\r\nRegelung, wonach auch für Devisenkassageschäfte das Forderungsstatut gelten würde sollte\r\nunbedingt beibehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012412","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung von AO, ErbStG und EStG im Rahmen des zweiten Jahressteuergesetzes 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/6c/359732/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300036.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nZu Artikel 5: Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag\r\nDie Anhebung der Freibeträge zum Solidaritätszuschlag ist zu begrüßen, wenngleich wir an den Umstand\r\nerinnern möchten, dass die Freistellung bisher nicht vollständig erfolgt ist, weil Kapitalerträge\r\nweiterhin mit Solidaritätszuschlag belastet werden.\r\nZu Artikel 8: Änderung der Abgabenordnung, §§ 138i bis 138n AO,\r\nEinführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Gestaltungen\r\nBei den bislang aufgrund der bereits bestehenden Mitteilungspflicht zu grenzüberscheitenden Gestaltungen\r\nbeim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) insgesamt etwas über 30.000 eingegangenen Mitteilungen\r\nwurden ca. 200 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle identifiziert. Das BZSt hat\r\ndem Bundesministerium der Finanzen (BMF) bisher Informationen über insgesamt 24 grenzüberschreitende\r\nSteuergestaltungsmodelle mit identifiziertem rechtspolitischem Handlungsbedarf mitgeteilt.\r\nDiese betrafen insgesamt 4.268 einzelne Mitteilungen. Das BMF hat die Finanzbehörden der Länder in\r\nallen 24 Fällen über die Ergebnisse der Auswertung informiert. Die Auswertungsergebnisse zu weiteren\r\n140 Gestaltungsmodellen ohne einen rechtspolitischen Handlungsbedarf wurden unmittelbar durch\r\ndas BZSt den Finanzbehörden der Länder zum Abruf zur Verfügung gestellt. Lediglich zwei Meldungen\r\nkulminierten zu einem konkreten Gesetzgebungsvorhaben.\r\nZugleich liegen der Finanzverwaltung keine Kenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen aufgrund der\r\nMitteilungen Außenprüfungen oder Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Es ist somit völlig unklar,\r\nob die durch die Einführung der Mitteilungspflicht verursachten Kosten (Haushaltsmittel zzgl. der der\r\nWirtschaft entstandenen erheblichen Kosten) überhaupt zu Steuermehreinnahmen führten bzw. zu\r\nden aus den Meldung folgenden Steuermehrfestsetzungen/Nachzahlungen in einem angemessenen\r\nVerhältnis stehen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU\r\n– Drucksache 20/6503 – Wirksames Instrument oder Bürokratiemonster – Zwischenbilanz zur Mitteilungspflicht\r\ngrenzüberschreitender Steuergestaltungen, BT- Drucksache 20/6734 vom 08.05.2023).\r\nDiese Frage muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedoch vor der zusätzlichen Inpflichtnahme\r\nPrivater geklärt werden. Anderenfalls werden die Pflichten Privater zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher\r\nAufgaben in einer nicht zu rechtfertigenden Weise verschärft.\r\nAuch die Expertenkommission „sieht mit großer Sorge, in welchem Umfang die jüngere Steuerpolitik\r\nvon dem Ziel getrieben ist, breitflächig sogenannten „aggressiven“ steuerlichen Gestaltungen entgegenzuwirken“\r\nund nennt ausdrücklich die „Einführung einer nationalen Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“\r\n(vgl. S. 26 des Abschlussberichtes vom Juli 2024 der vom Bundesministerium der Finanzen\r\neingesetzten Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“). Die Expertenkommission\r\nmahnt ausdrücklich an, das Bemühen um Bekämpfung von (oft nur vermeintlichen) Missbräuchen aus\r\ndem Zentrum der nationalen … Steuerpolitik herauszunehmen.\r\nSollte dennoch eine weitere Verschärfung der Mitteilungspflichten kommen, ist aus Sicht der Kreditinstitute\r\nwichtig, dass\r\n die erforderlichen Hinweise zur praktischen Anwendung der neuen Anzeigepflichten für nationale\r\nGestaltungen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten vorliegen und\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf\r\neines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 vom 17. Juli 2024\r\n dabei maßgeblich an die Begriffsbestimmungen und Auslegungen angeknüpft wird, die im\r\nBMF-Schreiben vom 29.03.2021 zur Anwendung der Anzeigepflichten für grenzüberschreitende\r\nGestaltungen enthalten sind.\r\n Insbesondere muss dabei auch die in Rz. 130 des o. a. Anwendungsschreibens enthaltene\r\nAusnahmeregelung für Standardvorgänge der Rechts- oder Steuerberatung auch auf die nationale\r\nMitteilungspflicht Anwendung finden bzw. die Liste der Fallgruppen, bei denen kein steuerlicher\r\nVorteil anzunehmen ist, erweitert werden.\r\nDie Einführung von Meldegrenzen, bis zu der keine Mitteilungen zu erstellen sind, sind zwar grundsätzlich\r\nzu begrüßen. Sie erschweren in der Praxis aber die Durchführung der Mitteilung, da in jedem\r\nEinzelfall vor der Abgabe der Mitteilung überprüft werden muss, ob die Meldegrenze erreicht oder\r\nüberschritten wurde.\r\nWir geben zudem zu bedenken, dass die Meldepflichtausnahmen in § 138l Abs. 5 Nr. 1 lit. a AO-E für\r\ndie Kreditwirtschaft zu keiner Erleichterung führen werden, weil die Informationen zu Umsatzerlösen\r\nund Einkommen nicht in den Banksystemen vorgehalten werden. Eine Aussteuerung ist insofern nicht\r\nmöglich.\r\nMeldebeginn (Artikel 97 § 33 Abs. 7 EGAO-E)\r\nDie Umsetzung eines Meldebeginnes innerhalb eines Jahres werden die Institute nicht bewerkstelligen\r\nkönnen. Für eine fristgerechte Umsetzung wäre insoweit Voraussetzung, dass die hierfür notwendigen\r\nUnterlagen, wie z. B. Kommunikationshandbücher und XSD-Schema, mindestens ein Jahr vor den ITReleaseterminen\r\nvorliegen. Die kreditwirtschaftlichen Verbundgruppen des Sparkassen- und Genossenschaftssektors\r\nhaben z. B. zwei Releasetermine im Jahr (Frühjahr/Herbst), d. h. sowohl diese als\r\nauch die Banken, die eine aufwendige individuelle Implementierung durchführen müssen, benötigen\r\neinen zeitlichen Vorlauf von mindestens 18 Monaten, um IT-relevante Änderungen umzusetzen.\r\nZu Artikel 13: Digitalisierung der Sterbefallanzeigen (§ 34 ErbStG)\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 ErbStG\r\nimmer noch in Papierform vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem\r\nSterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und an die zuständige Finanzbehörde versenden.\r\nDieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand sowie zusätzliche\r\nPortokosten.\r\nPetitum: Entwicklung einer elektronischen Erbfallmeldung im Sinne des § 33 ErbStG in einem automatisierten\r\nVerfahren, wie schon in § 11 ErbStDV für Meldungen nach § 34 ErbStG bereits vorgesehen\r\nund nunmehr im Referentenentwurf zum Ausbau vorgesehen.\r\nErgänzender Regelungsbedarf\r\nWir regen an, die in Art. 15 (§ 4 ErbStDV-E) geplante Verfahrensmodernisierung zum Anlass zu nehmen,\r\neine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Sterbefall-Informationen im Rahmen der gegenüber\r\ndem BZSt bestehenden Abfrage- und Meldepflichten der Kreditinstitute gem. §§ 45d, 51a EStG\r\nzu regeln.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf\r\neines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 vom 17. Juli 2024\r\nBegründung: Auf Grundlage einer solchen gesetzlichen Regelung könnte das BZSt bei verstorbenen\r\nKunden im Rahmen der automatisierten Abfrage des Kirchensteuermerkmals (KiStAM-Abfrage,\r\n§ 51a Abs. 2c EStG) bzw. im Rahmen der Kontrollmeldungen für Freistellungsaufträge (FSAK-Meldung,\r\n§ 45d EStG) dem Kreditinstitut einen qualifizierten „Returncode“ zurückmelden, aus dem ersichtlich\r\nist, dass der Kunde (bzw. wann er) verstorben ist. Damit könnten künftig Korrekturfälle vermieden\r\nwerden, die daraus resultieren, dass ein Institut ggf. erst Jahre später vom Tod eines Kunden\r\nerfährt (z. B. Anwendung von Freistellungsaufträgen über das Todesjahr hinaus). Eine zeitnahe Information\r\nder Kreditinstitute dürfte damit auch im Interesse der Finanzverwaltung sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013023","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/cd/369042/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Position zum Bericht der EU-KOM vom 2. Juli 2024 über die Überwachung\r\nklimabezogener Risiken für die Finanzstabilität\r\n1. (Aufsichtliche) Stresstests als Grundlage für weitere Kapitalanforderungen (Säule II)\r\nDie bisherigen Stresstest-Ergebnisse dürfen nicht als Basis für zusätzliche Kapitalempfehlungen\r\n(P2G) in Säule II verwendet werden.\r\n Stresstestergebnisse grundsätzlich von vielen Annahmen abhängig: Klimaszenarien,\r\nWirtschaftsentwicklung und Wirkungsgefüge, variabel auslegbare Parameter, Kalibration auf\r\nhistorischen Entwicklungen; weitere methodische Grenzen im Klimastresstest\r\n Mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit notwendig über Annahmen zu Veränderungen der\r\nökonomischen Parameter (z.B. GDP, Arbeitslosigkeit, Zinssätze) bei allen Klimaszenarien\r\n Hohe Ergebnis-Bandbreite, jedoch keine pauschale Unterschätzung der Risiken: Annahmen\r\nkönnen sich ex-post als risikoabschwächend oder als risikoverstärkend erweisen\r\n Datenbasis (insb. zu CO2-Emissionen und EPC-Ratings) befindet sich bei den Instituten\r\nweiterhin im Aufbau, Qualität und Konsistenz v.a. bei Kundendaten schwierig\r\n Rückgriff auf externe Daten und Schätzungen erforderlich, keine Markt-Standards\r\n Szenarien und Parameter müssen sukzessive weiterentwickelt werden, da sie die notwendige\r\nGranularität derzeit noch nicht abbilden (insb. granularere Branchenunterteilung)\r\n RWA-Prognosen zurzeit nicht sinnvoll integrierbar, damit CET1-Reduzierungen nicht\r\nprognostizierbar und eine P2G-Ableitung nicht valide möglich\r\n Szenariorechnungen mit Laufzeiten von zehn Jahren und mehr mglw. in Bezug auf die\r\nGeschäftsstrategie hilfreich, doch keinesfalls für die Ermittlung eines Kapitalbedarfs\r\n2. Systemrisikopuffer (allgemein oder sektorspezifisch)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt einen Systemrisikopuffer für ESG-Risiken ab.\r\n Strategisches Ziel der Deutschen Kreditwirtschaft: Finanzierung der Transformation.\r\nPauschale Kapitalerhöhungen engen Kreditvergabespielraum ein, damit kontraproduktiv.\r\n Systemrisikopuffer ist europäische Anforderung, nicht im Baseler Rahmenwerk enthalten.\r\nPuffer für ESG-Risiken benachteiligt europäische Kreditwirtschaft weiter. Für internationales\r\n„level-playing-field“ und Komplexitätsreduktion sollte Anzahl der Kapitalpuffer reduziert und\r\nSystemrisikopuffer abgeschafft werden.\r\n Klimarisiken weiterhin ausschließlich mit mikroprudenziellen Vorschriften adressieren. Das\r\nmakroprudenzielle Rahmenwerk ist dafür ungeeignet und würde noch komplexer.\r\n Betroffenheitsanalyse muss institutsindividuell erfolgen. Integration der Auswirkungen\r\nmaterieller ESG-Risikotreiber über Risikoinventur im ICAAP-Prozess bereits üblich, daher\r\nAbbildung über bestehende Systematik. Zusätzlicher Systemrisikopuffer könnte zu doppelter\r\nBerücksichtigung von ESG-Risiken führen.\r\nSeite 2 von 2\r\n3. Konzentrationen und Schwellenwerte\r\nEine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen ist entbehrlich.\r\n Risikokonzentrationen (Intra- und Interrisikokonzentrationen) werden seit langer Zeit\r\nintensiv überwacht. Größenkonzentrationen sind streng reguliert, Intrarisikokonzentrationen\r\nwerden laufend gemessen und in den Risikomodellen der Banken (Säule II) abgebildet.\r\n Sowohl MaRisk BTR 1 Tz. 1 als auch die Loan origination-Leitlinien der EBA enthalten\r\nausreichende Vorgaben für Kreditgeschäft (EBA/GL/2020/06; Tzn. 30, 33, 249 i.V.m.\r\nAbschnitt 4.3.5). Risikoappetitund Risikostrategien sind nach individuellen\r\nGeschäftsmodellen, Portfolio-Größe und -Struktur festzulegen und zu überwachen.\r\n Auswirkungen von ESG-Faktoren werden in der Risikoinventur auf ihre Wesentlichkeit\r\nüberprüft und bei der Festlegung der Limite berücksichtigt.\r\n Transitionspläne nach Art. 76 Abs. 2 Unterabs. 2 CRD entfalten limitierende Wirkung.\r\n Transitorische Risiken können nicht allein auf Branchenebene bestimmt werden: Es kommt\r\ndaneben auch auf die Transformationsfähigkeit und den Willen einzelner Kunden an.\r\n Kreditnehmerbezogene Maßnahmen oder gar der Exit aus ganzen Branchen sollten Ultima\r\nRatio sein. Konzentrationslimite könnten ungewollte Transformationshemmnisse darstellen.\r\n4. Unterschiedliche Behandlung von “braunen” und \"grünen“ Risikopositionen in der\r\nSäule I\r\nEine unterschiedliche Behandlung von „grünen“ und „braunen“ Risikopositionen in der Säule I wäre\r\nnur dann gerechtfertigt, wenn empirisch validierte Erkenntnisse dazu vorliegen. Doch auch dann\r\nbedarf es eines international abgestimmten Vorgehens.\r\n Kapitalanforderungen sollten sich weiterhin allein am Ausfallrisiko orientieren. Derzeit keine\r\nempirischen Belege dafür, dass „grüne“ („braune“) Kredite niedrigeres (höheres) Ausfallrisiko\r\nhaben.\r\n Bankaufsichtliches Rahmenwerk darf nicht politischen Zielen dienen. Würde auch\r\nNachhaltigkeitsaktionsplänen (Green Deal, …) zuwiderlaufen: größter Nachhaltigkeitseffekt\r\nergibt sich aus der Finanzierung grüner Investitionen in braune Wirtschaftstätigkeiten.\r\n Änderungen der Säule I-Regulierung aus Wettbewerbsgründen nur im Baseler Ausschusses\r\nfür Bankenaufsicht vereinbaren. Dabei auch den Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern\r\nnicht aus den Augen verlieren (Verlagerung in Schattenbankensektor).\r\n5. Handlungsempfehlungen der DK\r\n Heutige Regulierung enthält viele mikroprudenzielle Anforderungen. Wir empfehlen, Fokus\r\nauf Umsetzung und Validierung unter Wirkungsgesichtspunkten der aktuellen Regulierung\r\n(u.a. EBA-Guidelines, EZB-Guide, MaRisk, Transitionspläne, Offenlegung) zu legen.\r\n Umsetzung der aktuellen Regulatorik durch Aufbau europäischer Datenbanken für\r\nKlimadaten nachhaltig verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013024","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des geplanten Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnlVerG) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/7c/369044/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290014.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nBerlin, 22.10.2024\r\nStellungnahme\r\nzum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung\r\ndes Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (AnlVerG)\r\nGZ B5 – WK 6100/24/10002\r\nDOK 2024/0783572\r\nUnsere Zeichen\r\nAZ DK: 763-VVM\r\nAZ DSGV: 4515\r\nSeite 2 von 4\r\nStellungnahme DOK 2024/0783572 vom 22.10.2024\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, den Anlegerschutz im Bereich der Vermögensanlagen weiter auszubauen. Auf die Notwendigkeit entsprechender Schritte haben wir seit Jahren angesichts von Missständen und Fehlentwicklungen in dem Bereich hingewiesen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft ist auch weiterhin der Ansicht, dass es nicht ausreicht, die Vermögensanlagen nur von der Produktseite einer stärkeren Aufsicht der BaFin zu unterstellen. Vielmehr müssen auch die Akteure einer stärkeren Kontrolle unterworfen werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher dafür aus, die aufsichtsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen Finanzanlagenvermittlern und Kreditinstituten zu beseitigen und die Finanzanlagenvermittler der Aufsicht der BaFin zu unterstellen.\r\nMit dem vorliegenden Entwurf sollen auch Regelungsbereiche geändert werden, die nicht das Vermögensanlagengesetz betreffen. Die vorgeschlagenen Änderungen im WpHG und WpPG sind aus unserer Sicht nicht erforderlich.\r\nIm Einzelnen\r\nArtikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)\r\nZu § 15 Absatz 4 WpHG-E:\r\nDie neue Befugnis der BaFin soll als Warnfunktion dienen, um Anlegerinnen und Anleger vor möglichen Schäden zu schützen, wenn eine Produktinterventionsprüfung noch nicht abgeschlossen ist, die entsprechenden Finanzinstrumente oder strukturierten Einlagen aber bereits vertrieben werden.\r\nWir halten die Einführung einer solch weitreichenden Ermächtigung – über die bereits bestehenden Befugnisse der BaFin hinaus – nicht für erforderlich und lehnen diese daher entschieden ab.\r\nEin entsprechendes Verwaltungsverfahren dient gerade dazu zu prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, um eine Produktintervention zu veranlassen und ob erste Bedenken für den Anlegerschutz auch wirklich stichhaltig und damit „erheblich“ im Sinne der Vorgaben sind. Es besteht die große Gefahr, dass bereits durch die Bekanntmachung des Verfahrens zur Prüfung einer Produktintervention das Ergebnis der Prüfung dadurch vorweggenommen wird. Denn eine entsprechende Bekanntmachung würde faktisch einen Vermarktungs-, Verkaufs- oder Vertriebsstopp für das Produkt bedeuten, selbst wenn das eröffnete Verwaltungsverfahren nicht dazu führt, dass eine Produktinterventionsmaßnahme aus Sicht der BaFin verhängt werden muss. In den vergleichsweise wenigen Fällen bisheriger (auch geplanter) Produktinterventionsmaßnahmen der BaFin, aber auch der ESMA, trat nach unserer Wahrnehmung bereits mit Beginn der öffentlichen Anhörung bzw. Veröffentlichung der beabsichtigten Maßnahme eine erhebliche „Stigmatisierung“ des in Rede stehenden Finanzinstruments ein, wobei auch in diesen Fällen nicht jede avisierte Maßnahme schlussendlich verhängt wurde. Mit § 15 Absatz 4 WpHG-E wird der Zeitpunkt aber weiter nach vorne verlagert und würde nach unserer Einschätzung zu mehr (auch dann wohl mehr unkritischen) Anwendungsfällen führen, was wir aus den vorgenannten Gründen sehr bedenklich finden.\r\nWeiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Bekanntmachung einer Prüfung noch nicht hinreichend bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der potentiellen Produktintervention umreißt und damit auch die Gefahr besteht, dass hier Fehlvorstellungen und dadurch unbeabsichtigte Effekte ausgelöst werden. Auch einzelne bisher verhängte Produktinterventionsmaßnahmen führten sowohl im Anhörungsverfahren als auch nach Veröffentlichung bereits zu vielfältigen Auslegungsfragen. Beispielhaft\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme DOK 2024/0783572 vom 22.10.2024\r\nsei hier die Maßnahme der ESMA zu „binary options“ im Jahr 2018 erwähnt, wo angesichts des weiten Wortlauts länger im Markt unklar war, was aus Sicht der Behörde alles umfasst sein soll. Der zuvor erwähnte „faktische Stopp“ trat daher auch bei Produkten ein, auf die nicht abgezielt wurde. Diese Fälle könnten zunehmen, wenn bereits die Einleitung des Verwaltungsverfahrens bekannt gemacht wird.\r\nZudem handelt es sich bei den „erheblichen Bedenken des Anlegerschutzes“ um einen auslegungsbedürftigen Begriff, was angesichts der drohenden Konsequenzen aus der Bekanntmachung kritisch zu sehen ist.\r\nEs bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber sehr hohe Hürden für die Verhängung von Produktinterventionsmaßnahmen vorgesehen hat und diese aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur „ultima ratio“ sein dürfen. Damit wäre aus unserer Sicht eine drohende Entwicklung in Richtung „naming and shaming“ durch den vorgelagerten Zeitpunkt nicht vereinbar. Die im Referentenentwurf betonte Warnfunktion, die die neue Befugnis erfüllen soll, kann auch anderweitig wahrgenommen werden. Sowohl die BaFin als auch die ESMA können bereits „Warnungen“ zu Produkten oder Praktiken aussprechen und haben davon in der Vergangenheit auch häufiger Gebrauch gemacht. Eine Regelungsnotwendigkeit erkennen wir daher nicht, vielmehr stellen diese bereits bestehenden Befugnisse aus unserer Sicht ein milderes Mittel dar, das nicht gleich die geschilderten erheblichen Auswirkungen hat.\r\nWir würden es daher sehr begrüßen, wenn § 15 Absatz 4 WpHG-E wieder gestrichen wird.\r\nArtikel 2 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG)\r\nZu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 WpPG-E:\r\nWir sehen keine Notwendigkeit, die Pflichtangaben im Wertpapier-Informationsblatt um den „wirtschaftlich Berechtigten“ zu erweitern. Der Mehrwert der Information ist für den Anleger nicht ersichtlich, zumal der wirtschaftlich Berechtigte nicht als Anspruchsgegner für etwaige Ansprüche aufgrund eines fehlenden oder falschen Wertpapier-Informationsblatts in Betracht kommt. Trotz der Verpflichtung zur Aufnahme zusätzlicher Informationen verbliebe es zudem bei der Seitenzahlbegrenzung für das Wertpapier-Informationsblatt. Die zusätzlichen Angaben würden somit den Platz für andere wesentliche Informationen über das Wertpapier (z. B. zur Funktionsweise des Wertpapiers, § 4 Abs. 3 Nr. 2 WpPG) verknappen.\r\nFerner fehlt eine Definition des Begriffs „wirtschaftlich Berechtigter“. Sofern damit der wirtschaftlich Berechtigte gemäß § 3 GwG gemeint sein soll, ergibt sich die Information über den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem eigens hierfür errichteten Transparenzregister.\r\nZu § 4 Abs. 9 WpPG-E:\r\nKritisch sehen wir auch die pauschale zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer eines Wertpapier-Informationsblattes (zwölf Monate ab Gestattung seiner Veröffentlichung). Bereits jetzt besteht eine Aktualisierungspflicht für den Emittenten, sofern vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots ein wichtiger neuer Umstand eintritt oder eine wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Angaben festgestellt wird, die die Beurteilung des Wertpapiers beeinflussen könnten (§ 4 Abs. 8 WpPG). Damit besteht schon keine Gefahr, dass Anlageentscheidungen aufgrund von veralteten Informationen getroffen werden. Die mit dem Referentenentwurf geplante zusätzliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer führt zu erhöhtem Aufwand und Kosten auf Seiten der Emittenten als\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme DOK 2024/0783572 vom 22.10.2024\r\nauch auf Seiten der BaFin (die ein öffentliches Angebot nach Ablauf der Gültigkeit zu untersagen hat, § 18 Abs. 4 Nr. 7 WpPG-E), ohne dass damit ein Mehrwert für den Anleger verbunden ist.\r\nDarüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Wortlaut der Entwurfsfassung nicht dem in der Begründung verfolgten Zweck entspricht. Nach der Begründung des Referentenentwurfs sollen alle Wertpapier-Informationsblätter von der Gültigkeitsbeschränkung erfasst werden. Dem Wortlaut folgend bezieht sich die Gültigkeitsbeschränkung jedoch nur auf ein Wertpapier-Informationsblatt, „sofern es um etwaige gemäß Absatz 8 erforderliche Angaben aktualisiert wird“. Diese Formulierung könnte zu dem Missverständnis führen, dass nur aktualisierte Wertpapier-Informationsblätter der Gültigkeitsbeschränkung unterliegen.\r\nWird ein Wertpapier-Informationsblatt gem. § 4 Abs. 8 WpPG aktualisiert, so sollte dies zumindest dazu führen, dass die Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Aktualisierung neu zu laufen beginnt.\r\nZu § 4 Abs. 10 WpPG-E:\r\nWir regen an, den in § 4 Abs. 10 WpPG-E verwendeten und „WpPG-fremden“ Begriff „Anhaltspunkt“ durch den „WpPG-gerechten“ Begriff „hinreichend begründeter Verdacht“ – als Maßstab für die Wahrnehmung der entsprechenden Befugnisse durch die Bundesanstalt – zu ersetzen.\r\nLetzterer stellt den gängigen Maßstab zur Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 18 WpPG dar. Eine entsprechende Anpassung wäre ggf. im gesamten WpPG vorzunehmen.\r\nDie Begriffe „Anhaltspunkte“ und „hinreichend begründeter Verdacht“ sind nicht gleichzusetzen (vgl. Naumann in: Frankfurter Kommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in: Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende Wahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen Verstoß gegeben sein (Mayston in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10). Damit entspricht der Maßstab des geltenden Rechts jenem für den Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13).\r\nDagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu unterscheiden ist (Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36).\r\nDie wirtschaftlichen Folgen und die Reputationsschäden, die sich für den Emittenten und andere Beteiligte ergeben können, wenn die BaFin bei Vorliegen bloßer „Anhaltspunkte“ verwaltungsrechtlich tätig wird bzw. werden muss, erscheinen unverhältnismäßig. Daher regen wir an, die Schwelle des Verdachtsmaßstabes nicht herabzusetzen bzw. bei „hinreichend begründetem Verdacht“ zu belassen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013025","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Stärkung der Finanzbildung im Rahmen des Referentenentwurfs für ein Finanzbildungsstärkungsgesetz vom 2. Oktober 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/47/369046/Stellungnahme-Gutachten-SG2410290019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVR · Schellingstraße 4 · 10785 Berlin\r\nDatum:\r\n16. Oktober 2024\r\nBundesverband der\r\nDeutschen Volksbanken und\r\nRaiffeisenbanken • BVR\r\nSchellingstraße 4\r\n10785 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen und\r\nBundesministerium für Bildung und\r\nForschung\r\nE-Mail: VIID5@bmf.bund.de\r\nReferentenentwurf für ein Finanzbildungsstärkungsgesetz vom 2. Oktober 2024\r\nStellungnahme des BVR\r\nEine gute finanzielle Allgemeinbildung ist elementar wichtig für alle Bürgerinnen und\r\nBürger. Sie bildet die Grundlage, um eigenverantwortlich als Wirtschaftsteilnehmer\r\nhandeln zu können. Aufgeklärte und mündige Verbraucherinnen und Verbraucher, die\r\nfinanzkompetente Entscheidungen treffen, sind zudem elementare Voraussetzung für\r\ngesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohlstand.\r\nDie genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken fördert die\r\nfinanzielle Allgemeinbildung im Rahmen ihres breiten gesellschaftlichen Engagements.\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken setzen sich gemeinsam mit Schulen und anderen\r\nPartnern ihrer Region in vielfältigen Projekten für mehr Finanzbildung ein. Je nach Bedarf\r\nvor Ort konzipieren die Banken gemeinsam mit den Schulen individuell passende\r\nFinanzbildungsprojekte, die nachhaltig Finanzkompetenz bei den Lernenden fördern. Auf\r\ndem vom BVR herausgegebenen Schulserviceportal www.jugend-und-finanzen.de wird\r\ndas bundesweite Finanzbildungsengagement der deutschen Genossenschaftsbanken im\r\nÜberblick sichtbar und zahlreiche Informations- und Unterrichtsmaterialien sind online\r\nverfügbar. Die Plattform ist mehrfach mit Comenius-Edu-Media-Auszeichnungen der\r\nGesellschaft für Pädagogik, Information und Medien (GPI) für hochwertige digitale\r\nBildungsmedien gewürdigt worden.\r\nDer BVR begrüßt den am 7. Oktober 2024 vom Bundesministerium der Finanzen\r\nvorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Finanzbildung. Das\r\nVorhaben kann einen nachhaltigen Impuls und dauerhafte Strukturen für die Verbesserung\r\nder Finanzbildung in der Bevölkerung setzen. Die im Referentenentwurf\r\nSeite 2/2\r\nangedachte Erweiterung der bestehenden Stiftung „Geld und Währung“ um\r\n„Finanzbildung“ kann ein wichtiger operativer Faktor sein, um die Zielsetzungen der\r\nnationalen Finanzbildungsinitiative fortzuführen. Da auch der Vorschlag der OECD für\r\neine nationale Finanzbildungsstrategie die Wichtigkeit einer koordinativen Stelle betont,\r\nist es notwendig, dass dies auch innerhalb der nationalen Finanzbildungsstrategie\r\nberücksichtigt wird. Auch sollten die Bundesländer mit ihrer Zuständigkeit für Bildung\r\neinbezogen werden, um eine kohärente Bildungsstrategie zu gewährleisten.\r\nDer BVR begrüßt ausdrücklich, dass hochwertige Bildungsangebote in die zukünftige\r\nStruktur der Stiftung und die nationale Finanzbildungsinitiative einfließen sollen. Es\r\nist von großer Bedeutung, dass das breite und effektive Portfolio an Finanzbildungsprogrammen\r\naus dem Börsen-, Banken- und Versicherungswesen, den Fondsgesellschaften\r\nund der Schufa berücksichtigt wird. Insbesondere die praxisorientierten\r\nAngebote der Finanzwirtschaft ermöglichen es den Lernenden, die Themen Geld\r\nund Finanzen direkt greifbar und erlebbar zu machen.\r\nInsgesamt wünschenswert ist die Einbindung aller Stakeholder in die Maßnahmen der\r\npolitischen Finanzbildungsinitiative sowie auch in die Gremienstrukturen der Stiftung,\r\num zu ausgewogenen Entscheidungen zu finden, die die Sichtweisen sämtlicher an\r\nder Finanzbildungsförderung Beteiligter angemessen einbeziehen. Daher ist der im\r\nReferentenentwurf skizzierte Weg, dies beispielweise über eine entsprechende\r\nBesetzung im Fachbeirat sowie im Stiftungsrat zu gewährleisten, der richtige Ansatz,\r\nauf dessen genaue Ausgestaltung es nun ankommen wird.\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken · BVR"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013129","regulatoryProjectTitle":"Die Energy Performance of Buildings Directive  dient der Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/6a/370822/Stellungnahme-Gutachten-SG2411050014.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nationale\r\nGebäudedatenbank\r\nzentrale Basis für die Klimatransformation im\r\nWohngebäude- und Immobiliensektor\r\nGemeinsames Positionspapier von\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken\r\nBausparkasse Schwäbisch Hall\r\nZentraler Immobilien Ausschuss\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n2/9\r\nDer im Dezember abgestimmte Entwurf zur Neufassung\r\nder Energy Performance of Buildings Directive (EPBD)\r\nder Europäischen Union (EU) gibt klare Richtlinien für\r\nden Aufbau nationaler Gebäudedatenbanken vor.\r\nUnabhängig vom Inkrafttreten der EPBD und der zweijährigen\r\nFrist zur (rechtlichen) nationalen Umsetzung\r\nsind folgende Punkte wesentlich für einen schnellen, effizienten\r\nund zielführenden Aufbau der nationalen Gebäude(\r\nenergie)datenbank:\r\n Unverzüglich starten: Es ist entscheidend mit\r\ndem Aufbau einer Datenbank schnellstmöglich\r\nzu beginnen, um keine weiteren Verzögerungen\r\nzu erzeugen und dem dringenden Bedarf der\r\nBanken, Bausparkassen, Fonds und Immobilienbestandshalter\r\nan umfassenden Daten zu Gebäuden,\r\nEnergiebedarfen und -verbräuchen sowie\r\nEnergieausweisen nachzukommen.\r\n Vom Nutzen aus denken: Die Daten sind notwendig,\r\num die ineffizientesten Gebäude (für\r\ndie Mindesteffizienzstandard-Vorgaben der\r\nEPBD) und die besten Gebäude (für die Taxonomie-\r\nKonformität) im Gebäudebestand zu identifizieren.\r\n Wichtig sind dabei die effiziente, voll digitalisierte\r\nRealisierung der Datenbank sowie die\r\nDifferenzierung des Gebäudebestands nach Gebäudenutzungsklassen.\r\n Zudem sollte eine zentrale Gebäudedatenbank\r\nfür alle 16 Bundesländer aufgebaut werden, um\r\nSchnittstellenprobleme aufgrund einer föderalen\r\nHerangehensweise zu vermeiden.\r\nDer Gebäudesektor als zentraler Hebel für die\r\nKlimawende\r\nDer Gebäudesektor ist entscheidend für die Erreichung\r\nder Klimaziele der EU und Deutschlands. In der EU entfallen\r\nderzeit rund 40 Prozent des Endenergieverbrauchs\r\nsowie etwa 36 Prozent der energiebedingten\r\nTreibhausgasemissionen auf den Gebäudesektor. Den\r\nTreibhausgas-Reduktionszielen der EU von 55 Prozent\r\nbis 2030 und 100 Prozent bis zum Jahr 2050 stehen in\r\nDeutschland knapp 20 Millionen Wohngebäude gegenüber,\r\ndie allein rund 73 Prozent der Treibhausgasemissionen\r\nim deutschen Gebäudesektor verursachen, sowie\r\nrund 2,1 Millionen Wirtschaftsimmobilien. Ohne die\r\nenergetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden\r\nist die Klimawende nicht möglich, denn drei\r\nViertel der Bestandsbauten werden noch mit fossilen\r\nEnergieträgern beheizt.\r\nDie Sanierungsquote stagniert jedoch deutschland- und\r\nEU-weit bei 1 Prozent. Bei gleichbleibender Quote ist\r\ndie Dekarbonisierung des Gebäudebestands bis 2050\r\nnicht erreichbar.\r\nDie EU hat daher mit der neuen Gebäudeenergieeffizienz-\r\nRichtlinie (EPBD) zurecht erkannt, dass eine digitale\r\nGebäude(energie)datenbank dringend notwendig ist.\r\nDenn nur mit ihr können die Ausbauaktivitäten bei grüner\r\nFernwärme und Stromnetzen mit der Dekarbonisierungsplanung\r\nder Immobilienwirtschaft, der privaten\r\nImmobilienbesitzer und den Finanzierungsmitteln des\r\nFinanzmarkts und der Bausparkassen sinnvoll verknüpft\r\nwerden.\r\nFinanzwirtschaft als Transmissionsriemen der\r\nKlimatransformation\r\nEin Grund für die Stagnation ist der erhebliche Investitionsbedarf\r\nin die energetische Sanierung der ineffizientesten\r\nWohn- und Nichtwohngebäude in Deutschland.\r\nInvestitionen sollten im Sinne von Kosteneffizienz und\r\ngrößtmöglicher CO2-Minderung auf die jeweilige Immobilie\r\nzugeschnitten werden.\r\nFinanzinstitute, speziell genossenschaftliche Banken sowie\r\ngroße Finanzierer von Wohn- und Gewerbeimmobilien,\r\nspielen eine zentrale Rolle bei Investitionen für die\r\nKlimatransformation des Gebäudesektors und sind\r\nwichtige Partner der Immobilienwirtschaft. Von besonderer\r\nBedeutung ist jedoch der Zugang zu Gebäude(\r\nenergie)daten und vor allem zum Energieausweis,\r\ndamit Banken ihre Rolle als Transformationsbegleiter im\r\nGebäudesektor wahrnehmen und ihre regulatorischen\r\nAnforderungen erfüllen können.\r\nDie Daten des Energieausweises und die darin enthaltenen\r\nSanierungsempfehlungen sind notwendige Informationen,\r\ndie von der finanzierenden Seite, insbesondere\r\nden Genossenschaftsbanken mit ihrem regionalen\r\nBezug, genutzt werden können, um Immobilienbesitzer\r\noder -käufer individueller und spezifischer zu beraten.\r\nDurch ihre lokale Verankerung und Kundennähe können\r\nsie maßgeschneiderte Angebote erstellen, die auf die\r\nBedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten der Kunden\r\nabgestimmt sind. Die gezielte Information und Beratung\r\nwürde den Kunden die Entscheidungsfindung erleichtern\r\nund könnte die Abbruchquote von über 50 Prozent\r\nbei sanierungswilligen Immobilienbesitzern senken. Damit\r\nließen sich nicht nur die Energieeffizienz der Immobilie\r\nverbessern und die Treibhausgasemissionen reduzieren,\r\nsondern auch der Wert der Immobilie steigern.\r\nEPBD-Neufassung: Forderung nach Start des unverzüglichen Aufbaus einer effizienten Gebäudedatenbank\r\nin Deutschland\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n3/9\r\nAber gerade in Deutschland gibt es einen erheblichen\r\nNachholbedarf bei der Datenerhebung und -verfügbarkeit.\r\nEuropäischer Vergleich\r\nDas übergreifende Ziel der EPBD ist es, die Energieeffizienz\r\nvon Gebäuden zu verbessern und den CO2-Ausstoß\r\nzu reduzieren. Ein zentrales Element ist die verpflichtende\r\nErstellung von Energieausweisen für Gebäude,\r\nderen Daten eine transparente Darstellung über\r\nden energetischen Zustand eines Gebäudes (Bedarfsausweis)\r\noder den Verbrauch in der Nutzung (Verbrauchsausweis)\r\nbieten und als Grundlage für gezielte\r\nModernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen dienen\r\nkönnen.\r\nEntsprechend den EPBD-Verpflichtungen zu Energieausweisen\r\nhaben alle Mitgliedstaaten Vorgaben eingeführt,\r\ndie Qualitäts- und Durchsetzungsregelungen, Experten-\r\nDatenbanken, Schulungen und Kommunikation\r\numfassen. Bis Mitte 2019 waren etwa 54 Millionen Energieausweise\r\nin den EU-Mitgliedstaaten und Norwegen\r\nregistriert.\r\nDer Umgang mit Energieausweisen (Energy Performance\r\nCertificates, EPC) gestaltet sich in den EUMitgliedstaaten\r\naufgrund des unterschiedlichen verwaltungsrechtlichen\r\nAufbaus, der politischen Aufhängung\r\ndes Energie- und Baurechts und auch der natürlichen\r\nBedingungen (Klimazonen) der Länder herausfordernd\r\nund ist uneinheitlich. Das betrifft diverse Aspekte wie\r\nQualitätskontrollsysteme, Qualifikationen von Energieauditoren,\r\nAusstellungsprozesse, Datenbanken und\r\nKommunikationsaktivitäten.\r\nObwohl die Einrichtung eines zentralen/regionalen\r\nEnergieausweisregisters bisher nicht verpflichtend war,\r\nhaben etwa zwei Drittel der EU-Mitgliedstaaten ein System\r\nzur Erfassung von Energieausweisdaten eingerichtet.\r\nDies geschah meist im Zusammenhang mit der Einrichtung\r\nder vorgeschriebenen Prozesse zur\r\nÜberwachung und Qualitätskontrolle bei der Erstellung\r\nvon Energieausweisen.\r\nIn Deutschland gibt es derzeit zwei Arten von Energieausweisen:\r\nden Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis.\r\nBeide Berechnungsmethoden haben ihre Vor- und\r\nNachteile und sind für sich genommen sinnvolle Instrumente,\r\num die Effizienz eines Gebäudes zu bewerten.\r\nWird für ein und dasselbe Gebäude aber sowohl ein Bedarfs-\r\nals auch ein Verbrauchsausweis ausgestellt, zeigt\r\nsich regelmäßig, dass die Werte deutlich voneinander\r\nabweichen. Dadurch ist die Rechtssicherheit des Instruments\r\nEnergieausweis bisher eingeschränkt. Mit der\r\nneuen EPBD wird es in Deutschland künftig neue Energieausweise\r\ngeben, die sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchswerte\r\nenthalten und somit deutlich genauer sein\r\nsollten. Solche Energieausweise könnten eine gute Basis\r\nfür die Gebäude(energie)datenbank sein.\r\nEPBD gibt Leitplanken für Gebäudedatenbanken\r\nvor\r\nGerade für Deutschland, wo es bislang keine Energieausweisdatenbank\r\ngibt, ist der zentralisierte Zugriff auf Gebäudedaten\r\nund Energiedaten essenziell.\r\nDeshalb ist zu begrüßen, dass die EPBD zukünftig eine\r\nVerpflichtung zum Aufbau nationaler Gebäudedatenbanken\r\nfestlegt (siehe Anhang), die interoperabel sind.\r\nZu beachten ist dabei, dass diese nationalen Datenbanken\r\nüber reine Energieausweisdatenbanken hinausgehen.\r\nSie sollen die Integration von Informationen aus\r\nsämtlichen relevanten Quellen ermöglichen, die im Zusammenhang\r\nstehen mit:\r\n• Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis),\r\n• Inspektionen,\r\nBest-Practice-Beispiel Portugal\r\nDie portugiesische Datenbank für Energieausweise\r\n(EPC) fungiert als zentraler Speicher für\r\nInformationen zur Energieeffizienz von Gebäuden\r\nin Portugal. Sie sammelt Daten aus verschiedenen\r\nQuellen wie Energiebewertungen\r\nund Baugenehmigungen und registriert jedes\r\nGebäude, das einem Energieaudit unterzogen\r\nwurde. Die Datenbank ist transparent und zugänglich\r\nfür Behörden, Eigentümer, potenzielle\r\nKäufer und die Öffentlichkeit, was informierte\r\nEntscheidungen und ein Bewusstsein für Energieeinsparungen\r\nfördert. Sie unterstützt auch\r\ndabei, die Einhaltung von Standards zu überwachen,\r\nund ermöglicht die Datenanalyse sowie\r\nBerichterstattung auf verschiedenen Ebenen.\r\nInsgesamt ist die Datenbank ein wichtiges\r\nInstrument zur Förderung der Energieeffizienz\r\nund zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen\r\nim portugiesischen Gebäudebereich.\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n4/9\r\n• dem Gebäuderenovierungspass (in Deutschland: Sanierungsfahrplan),\r\n• dem Smart Readiness Indicator\r\n• und dem berechneten oder gemessenen Energieverbrauch\r\nder erfassten Gebäude.\r\nErgänzend können auch Informationen zu Gebäudetypologien\r\nerfasst werden. Daten können auch sowohl\r\nüber betriebsbedingte als auch graue Emissionen sowie\r\nüber das gesamte Treibhausgaspotenzial während des\r\nLebenszyklus erhoben und gespeichert werden.\r\nDie aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand\r\nsollen unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften\r\nder Union und der Mitgliedstaaten öffentlich\r\nzugänglich gemacht werden.\r\nDie gespeicherten Daten müssen maschinenlesbar und\r\nüber eine geeignete digitale Schnittstelle zugänglich\r\nsein, was eine Verwendbarkeit auch gerade von Banken\r\nerleichtern kann.\r\nGebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter sowie Finanzinstitute\r\n– in Bezug auf die Gebäude in ihrem Anlageund\r\nihrem Darlehensportfolio – sollen einen einfachen\r\nund gebührenfreien Zugang zum vollständigen Ausweis\r\nüber die Gesamtenergieeffizienz haben.\r\nNotwendigkeit des unverzüglichen Datenbankaufbaus\r\nDie Einführung einer standardisierten Gebäudedatenbank\r\nist zu begrüßen. Sie erhöht die Transparenz für Finanzinstitute\r\nund Gebäudeeigentümer, verbessert die\r\nInteraktion mit Kunden und Mietern und ermöglicht die\r\nUmsetzung regulatorischer Anforderungen wie der EUTaxonomie\r\noder den Sanierungsanforderungen aus den\r\nEPBD-Mindesteffizienzstandards für Nichtwohngebäude\r\n(MEPS). Wegen der hohen Abhängigkeit der Gebäudesanierung\r\nvon Gebäudedaten sollte die nationale\r\nUmsetzung unverzüglich beginnen. Dafür sprechen die\r\nfolgenden Gründe:\r\n1. Gebäudeenergiedaten können Marktkräfte mobilisieren\r\nAus Sicht des Finanzsektors und der Immobilienwirtschaft\r\nist die unzureichende Datenbasis zum energetischen\r\nZustand von Wohn- und Gewerbeimmobilien ein\r\nlimitierender Faktor für die Umsetzung und notwendige\r\nBeschleunigung von kosteneffizienten und klimafreundlichen\r\nSanierungen im Gebäudebestand. Banken benötigen\r\neine transparentere Verfügbarkeit von Energieausweisen\r\nund Daten zu Gebäudeleistung und\r\nEnergieverbrauch – möglichst europaweit vergleichbar\r\n–, um ihr Portfolio bewerten und steuern sowie ziel- und\r\npassgenaue Finanzierungsangebote entwickeln zu können.\r\nDie unzureichende Datenbasis und -transparenz\r\nbehindern derzeit die Marktkräfte, statt sie zu stärken.\r\nEine nationale Gebäudedatenbank unterstützt ein aktives\r\nKundenmanagement, indem eine gezielte Ansprache\r\nvon Bestandskunden im Hinblick auf Modernisierungsoder\r\nSanierungsoptionen ermöglicht wird. Zudem erleichtert\r\nder Zugang zu Daten die Entwicklung und Umsetzung\r\nvon Ambitionen und Selbstverpflichtungen, um\r\ndie (Kredit-)Portfolios an den Zielen des Pariser\r\nKlimaabkommens auszurichten sowie sie effektiv und\r\naktiv in Richtung Klimaneutralität zu steuern. Für Gebäudeeigentümer\r\nermöglicht die Datenbank zudem, ihr\r\nPortfolio und die einzelnen Immobilien mit dem Markt zu\r\nvergleichen.\r\n2. Gebäudeenergiedaten sind Voraussetzung für die\r\nUmsetzung von ESG-Finanzmarktregulierung\r\nDie fehlende Datenbasis erschwert auch die Umsetzung\r\nkonkreter regulatorischer Vorgaben im Rahmen der Offenlegung\r\nvon ESG-Impact und -Risiken bezogen auf\r\ndie Immobilienportfolien. Dies betrifft insbesondere die\r\naus der EU-Taxonomie resultierenden Anforderungen an\r\ndas Ausweisen der Taxonomiekonformität und, aufseiten\r\nder Finanzinstitute, der Taxonomiequote über die Green\r\nAsset Ratio (GAR). Im Privatkundengeschäft stehen Finanzinstitute\r\nund Berater vor besonderen praktischen\r\nHerausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung\r\nder GAR. Diese ergeben sich aus der Notwendigkeit,\r\nzahlreiche Informationen zu sammeln, um die Taxonomiekonformität\r\nnachweisen zu können. Dazu gehören\r\nvor allem die Energieausweise.\r\nFinanzinstitute sind derzeit zusätzlich gefordert, energetische\r\nImmobiliendaten aufgrund gesetzlicher Klimaziele\r\nund regulatorischer Anforderungen zu erfassen.\r\nDies erfordert aufwendige Erhebungen im Kreditbestand\r\nund im Neugeschäft. Die Umsetzung der MaRisk\r\nund der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung\r\nführt zu Anforderungen an die Risikoeinschätzung\r\ndes Immobilienkreditportfolios.\r\nZudem bestehen aufsichtliche Verpflichtungen zur Messung\r\nvon Umwelt- und Klimarisiken im Rahmen von\r\nStresstests und des Risikomanagements. Dies ist derzeit\r\nvielfach nur über Proxy-Methodiken möglich. Die\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n5/9\r\nbislang fehlende systematische Erfassung und Berücksichtigung\r\nvon Energieausweisdaten beziehungsweise\r\nweiterer Gebäudedaten verhindert es, derzeit valide\r\nAussagen zum energetischen Status quo treffen zu können,\r\nund führt demnach dazu, dass Finanzinstitute ihrer\r\nRolle bei der Klimatransformation im Gebäudesektor\r\nnicht gerecht werden können.\r\nNotwendigkeit einer effizienten\r\nImplementierung\r\nDie Anforderungen an Gebäudedatenbanken werden\r\ndurch die überarbeitete EPBD klar definiert, einschließlich\r\nihrer Struktur. Basierend auf diesen Vorgaben sollte\r\ndie zügige Implementierung einer nationalen Gebäudedatenbank\r\nin Deutschland folgende Schritte umfassen:\r\n1. Klare Verantwortlichkeiten definieren: Es sollten\r\nklare Verantwortlichkeiten zwischen Bund, Ländern\r\nund Gemeinden festgelegt werden, um eine effektive\r\nErstellung der Gebäudedatenbank zu gewährleisten,\r\nbeispielsweise durch eine Etablierung der Datenbank\r\nauf Bundesebene, in die nach dem Subsidiaritätsprinzip\r\neingespeist wird.\r\n2. Regelungen für Datenmanagement etablieren: Die\r\nFestlegung von Primärdatenbereitstellung, Übermittlungswegen,\r\nZugriffsregelungen und Datenschutz\r\nist von\r\nessenzieller Bedeutung und sollte durch klare, pragmatische\r\nund effiziente Vorgaben sichergestellt werden,\r\ndie mit den betroffenen Akteuren abzustimmen\r\nsind. Dabei ist es notwendig, eine automatische, digitale\r\nÜbermittlung der Daten durch (qualifizierte und\r\nzugelassene) Ersteller der Energieausweise vorzusehen,\r\num\r\na) den Bestand schnellstmöglich und lückenlos\r\nmithilfe von Daten aus der GEG-Registrierstelle /\r\ndem DIBt zu erfassen,\r\nb) die in der EPBD vorgesehenen Zugriffsrechte\r\nrechtssicher und bürokratiearm umzusetzen und\r\nmit dem berechtigten Datenabruf über digitale\r\nSchnittstellen zu realisieren.\r\n3. Integration weiterer hoheitlicher Daten: Es ist erforderlich,\r\neine reibungslose Integration von Daten aus\r\nder kommunalen Wärmeplanung in die Gebäudedatenbank\r\nsicherzustellen.\r\n4. Fokus auf objektivierbare Energieausweisdaten: Der\r\nAnsatz der EPBD, für die einheitliche Ausgestaltung\r\nvon Energieausweisen unter Berücksichtigung von\r\nbauphysikalischen und auf das Heizungssystem bezogener\r\nDaten, die eine vom individuellen Verbrauchsverhalten\r\nunabhängige und objektivierbare\r\nEinschätzung des Gesamtenergiebedarfs ermöglichen,\r\nist zu begrüßen und sollte bei dem Aufbau einer\r\nGebäudedatenbank bevorzugt werden.\r\n5. Integration der EU-Taxonomie: Die Gebäudedatenbank\r\nsollte um Informationen zur Überprüfung der\r\nKonformität mit der EU-Taxonomie, insbesondere\r\nhinsichtlich der DNSH-Kriterien („Do no significant\r\nharm“), erweitert werden können.\r\n6. Die Nutzung der Daten aus einer umfassenden Gebäudedatenbank\r\nsollte stärker in die Gesetzgebung\r\nund Förderprogramme einfließen, um Kosteneffizienz\r\nund größtmögliche CO2-Minderung zu gewährleisten.\r\nDie dort befindlichen Informationen müssen gezielt\r\ngenutzt werden, um Maßnahmen zu entwickeln,\r\ndie auf die Bedürfnisse der Immobilienbesitzer und\r\nKäufer abgestimmt sind und somit eine nachhaltige\r\nund wirtschaftlich sinnvolle Sanierung fördern.\r\nHandlungsbedarf\r\nDer Finanzwirtschaft wird über die aus dem europäischen\r\nGreen Deal für Europa resultierenden gesetzlichen\r\nund regulatorischen Auflagen die Funktion eines\r\nTransmissionsriemens zur Mobilisierung der für die Klimatransformation\r\nerforderlichen Investitionen zugeschrieben,\r\nwas den Gebäudesektor miteinschließt.\r\nDie in der genossenschaftlichen FinanzGruppe zusammengeschlossenen\r\netwa 700 Volksbanken, Raiffeisenbanken\r\nund die Bausparkasse Schwäbisch Hall stehen\r\nfür eine Unterstützung der Klimatransformation im\r\nWohngebäudesektor bereit und bieten dabei neben\r\nBeispiel: Problematik Taxonomie-Prüfung\r\nSchätzungen sind zur Durchführung der EUTaxonomie-\r\nKlassifizierung nicht zulässig. Die\r\nEinbeziehung von genauen und nachweisbaren\r\nInformationen in Form des Energieausweises\r\nist entscheidend für die Richtigkeit der Klassifizierung.\r\nAusnahmen bestehen nur für Gebäudetypen,\r\nfür die per Gesetz kein Energieausweis\r\ngefordert wird. Derzeit ist es unerlässlich,\r\ndass Kunden bereit sind, relevante Informationen\r\nzu ihrer Immobilie und den getroffenen\r\nMaßnahmen offenzulegen, um die EUTaxonomie-\r\nKlassifizierung erfolgreich durchzuführen.\r\nDieser partizipative Ansatz stellt eine\r\nbesondere Anforderung dar und erfordert derzeit\r\nbereits im Neugeschäft eine sehr proaktive\r\nund zeitaufwendige Kommunikation seitens\r\nder Finanzinstitute. Auch im Bestandsgeschäft\r\nbleibt das aktive Mitwirken erforderlich. So\r\nkann es notwendig sein, nachträglich Energieausweise\r\nbereitzustellen, insbesondere wenn\r\nbisher keine entsprechenden Unterlagen hinterlegt\r\nwurden. Eine zentrale Gebäudedatenbank\r\nmit durch den Ersteller hinterlegten Energieausweisen\r\nwürde diesen Prozess deutlich\r\nerleichtern.\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n6/9\r\npassgenauen Finanzierungsangeboten auch umfassende\r\nServices im Bereich der Information über geeignete\r\nModernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen bis\r\nhin zu zertifizierten Modernisierungs-, Sanierungs- und\r\nFördermittelberatungen an.\r\nDer schnelle und effiziente Aufbau der seitens der überarbeiteten\r\nEPBD vorgeschriebenen Gebäudedatenbank\r\nwird entscheidend dafür sein, dass der Finanzsektor\r\nseine Rolle bei der Transformation hin zu einem klimaneutralen\r\nGebäudebestand erfüllen kann.\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n7/9\r\nAnhang: Auszug aus der EPBD\r\nArtikel 20\r\n(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle ausgestellten\r\nAusweise über die Gesamtenergieeffizienz in die\r\nin Artikel 22 genannte Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz\r\nvon Gebäuden hochgeladen werden. Der\r\nUpload enthält den vollständigen Ausweis über die\r\nGesamtenergieeffizienz, einschließlich aller für die\r\nBerechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes\r\nerforderlichen Daten.\r\n[…]\r\nArtikel 22\r\n(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Datenbank\r\nfür die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein, die es\r\nermöglicht, Daten über die Gesamtenergieeffizienz der\r\neinzelnen Gebäude und die Gesamtenergieeffizienz des\r\nnationalen Gebäudebestands insgesamt zu sammeln.\r\nSolche Datenbanken können aus einer Reihe miteinander\r\nverbundener Datenbanken bestehen.\r\nDie Datenbank muss die Sammlung von Daten - aus\r\nallen einschlägigen Quellen - im Zusammenhang mit\r\nAusweisen über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen,\r\ndem Renovierungspass, dem Intelligenzfähigkeitsindikator\r\nund dem berechneten oder erfassten\r\nEnergieverbrauch der erfassten Gebäude ermöglichen.\r\n[…]\r\n(2) Die aggregierten und anonymisierten Daten zum\r\nGebäudebestand werden unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften\r\nder Union und der Mitgliedstaaten\r\nöffentlich zugänglich gemacht. Die gespeicherten Daten\r\nmüssen maschinenlesbar und über eine geeignete digitale\r\nSchnittstelle zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten\r\nstellen sicher, dass Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter\r\nsowie Finanzinstitute, in Bezug auf die Gebäude\r\nin ihrem Anlage- und ihrem Darlehensportfolio, und -\r\nmit Genehmigung des Eigentümers - unabhängige\r\nSachverständige einen einfachen und gebührenfreien\r\nZugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz\r\nhaben.\r\nBei Gebäuden, die zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten\r\nwerden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass\r\npotenzielle Mieter oder Käufer mit Genehmigung des\r\nGebäudeeigentümers Zugang zum vollständigen Ausweis\r\nüber die Gesamtenergieeffizienz haben.\r\n[…]\r\n(Auszug aus der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates vom 24. April 2024\r\nüber die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden\r\nNationale Gebäude(energie)datenbank – zentrale Basis für die Klimatransformation im Immobiliensektor\r\n8/9\r\nBundesverband der Deutschen Volksbanken und\r\nRaiffeisenbanken (BVR)\r\nDer BVR ist der Spitzenverband der genossenschaftlichen\r\nKreditwirtschaft in Deutschland. Dazu zählen die\r\nrund 700 Volksbanken und Raiffeisenbanken, Sparda-\r\nBanken, PSD Banken, Kirchenbanken und weitere Sonderinstitute\r\nwie die Deutsche Apotheker- und Ärztebank.\r\nPräsidentin des BVR ist Marija Kolak. Weitere Mitglieder\r\ndes Vorstandes sind Tanja Müller-Ziegler und\r\nDaniel Quinten.\r\nDer BVR vertritt bundesweit und international die Interessen\r\nder Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken\r\nRaiffeisenbanken. Innerhalb der Gruppe koordiniert\r\nund entwickelt der BVR die gemeinsame Strategie\r\nder Volksbanken und Raiffeisenbanken.\r\nEr berät und unterstützt seine Mitglieder in rechtlichen,\r\nsteuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Der\r\nBVR betreibt zwei institutsbezogene Sicherungssysteme.\r\nZum einen ist dies die 100-prozentige Tochtergesellschaft\r\nBVR Institutssicherung GmbH. Sie stellt das amtlich\r\nanerkannte Einlagensicherungssystem dar. Zum anderen\r\nbetreibt er die freiwillige Sicherungseinrichtung\r\ndes BVR – das älteste Bankensicherungssystem\r\nDeutschlands. Der BVR ist aktiv in Berlin, Bonn und\r\nBrüssel. Informationen zum BVR und seinen Themen erhalten\r\nSie unter:\r\nTelefon: +49 (0)30 2021-1605\r\nE-Mail: politik@bvr.de\r\nInternet: www.bvr.de\r\nBausparkasse Schwäbisch Hall\r\nSchwäbisch Hall ist mit mehr als 7 Millionen Verträgen\r\nund einem Marktanteil im Bausparen von mehr als 30\r\nProzent die größte Bausparkasse Deutschlands. Das Unternehmen\r\ngehört außerdem zu den führenden Baufinanzierern\r\nbundesweit. Als subsidiärer Partner der Genossenschaftsbanken\r\nund Teil der DZ BANK Gruppe\r\nbietet Schwäbisch Hall seinen Kundinnen und Kunden\r\nLösungen rund um das Thema nachhaltiges Bauen und\r\nWohnen an. Rund 6.800 Menschen im Innen- und Außendienst\r\nsorgen für die qualifizierte Beratung und Betreuung\r\nder Schwäbisch Hall-Kunden. Neben der Weiterentwicklung\r\nseiner Kerngeschäftsfelder Bausparen\r\nund Baufinanzierung arbeitet Schwäbisch Hall an zukunftsgerichteten\r\nThemen und findet als Lösungsanbieter\r\nrund um Bauen und Wohnen Antworten auf Herausforderungen\r\nwie Plattformisierung, Smart Data und\r\nÖkosysteme. Zudem ist Nachhaltigkeit ein fester Bestandteil\r\nder strategischen Agenda von Schwäbisch Hall.\r\nDas Unternehmen unterstützt seine Kundinnen und\r\nKunden beim nachhaltigen Bauen und Wohnen und legt\r\ngroßen Wert auf den verantwortungsvollen Umgang mit\r\nRessourcen – sowohl am Arbeitsplatz als auch im Bankbetrieb.\r\n1. www.schwaebisch-hall.de\r\n2. https://newsroom.schwaebisch-hall.de/startseite\r\n3. https://www.linkedin.com/company/bausparkasse-\r\nschwabisch-hall\r\nZIA Zentraler Immobilien Ausschuss\r\nDer ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss ist die ordnungs-\r\nund wirtschaftspolitische Interessenvertretung\r\nder gesamten Immobilienwirtschaft. Er fördert und begleitet\r\ngeeignete Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung\r\ndes wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen\r\nund politischen Umfelds der Immobilienwirtschaft.\r\nDer Verband hat sich zum Ziel gesetzt, der Immobilienwirtschaft\r\nin ihrer ganzen Vielfältigkeit eine umfassende\r\nund einheitliche Interessenvertretung zu geben, die ihrer\r\nBedeutung für die Volkswirtschaft entspricht. Die Immobilienwirtschaft\r\nist mit über 810.000 Unternehmen und\r\nrund 3,5 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten\r\neine der größten und dynamischsten Branchen in\r\nDeutschland. Sie erwirtschaftete im Jahr 2022 ca. 730\r\nMilliarden Euro – rund 20 Prozent der deutschen Bruttowertschöpfung.\r\nSie ist damit wesentlich größer als der\r\nFahrzeugbau, dessen Wertschöpfung 2019 bei 144 Milliarden\r\nEuro lag, und nahezu ebenbürtig mit dem verarbeitenden\r\nGewerbe (2023: 780 Milliarden Euro). Die Immobilienwirtschaft\r\nist dabei stärker und komplexer mit\r\nder Volkswirtschaft verwoben.\r\nTelefon: +49 30 2021-5850\r\nE-Mail: info@zia-deutschland.de\r\nInternet: www.zia-deutschland.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}