{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:28:37.013+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001688","registerEntryDetails":{"registerEntryId":68447,"legislation":"GL2024","version":20,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001688/68447","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5a/09/645027/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001688-2025-11-28_08-51-17.pdf","validFromDate":"2025-11-28T08:51:17.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-01T09:15:47.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-13T13:40:27.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-23T15:50:55.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T15:20:39.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-11-28T08:51:17.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":68447,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001688/68447","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-28T08:51:17.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-01T09:15:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68440,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001688/68440","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-27T20:37:12.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-28T08:51:17.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58471,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001688/58471","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-17T16:50:19.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-27T20:37:12.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46206,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001688/46206","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-13T13:40:27.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-17T16:50:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46166,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001688/46166","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-01T12:11:37.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-13T13:40:27.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44498,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001688/44498","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-23T15:50:55.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-01T12:11:37.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL)","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Hierbei sind auch die Interessen der mittelständischen Leasing-Unternehmen zu wahren. Hierzu führt der BDL insbesondere Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern, Behörden und Aufsicht, nimmt zu leasingspezifischen Themen und Gesetzesvorhaben Stellung und organisiert politische Veranstaltungen, wie bspw. parlamentarische Abende.\r\n "},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":3.8},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":160001,"to":170000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":2700001,"to":2710000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/b6/645026/2024-06-13-Jahresabschluss-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":27,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0005398","title":"Operating Leasing aus dem Anwendungsbereich des Mobilitätsdaten-gesetzes herausnehmen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes","printingNumber":"496/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0496-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-bereitstellung-und-nutzung-von-mobilit%C3%A4tsdaten-und-zur-%C3%A4nderung/316399","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes","publicationDate":"2024-04-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/entwurf-eines-gesetz-bereitstellung-und-nutzung-von-mobilitaetsdaten.pdf?__blob=publicationFile","draftBillProjectUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Gesetze-20/entwurf-eines-gesetz-bereitstellung-und-nutzung-von-mobilitaetsdaten.html?nn=508840"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Unternehmen die Operating Leasing anbieten sollten nicht als Dateninhaber im Sinne des Mobilitätsdatengesetzes gelten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005399","title":"Sicherstellung der Eigentumsrechte der Leasing-Gesellschaften bei der europäischen Harmonisierung der Insolvenzverfahren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Berücksichtigung § 142 Abs. 1 a.E. InsO bei Vorsatzanfechtung des Bargeschäfts; Beschränkung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf tatsächliche Kenntnis. Übertragung von Kredit- und Finanzdienstleistungsverträgen auf anderen Schuldner soll Zustimmung des Gläubigers erfordern. Streichung der gerichtlichen Beendigungsmöglichkeit von noch zu erfüllenden Verträgen, mind. aber Regelung analog § 108 Abs 1 Satz 2 InsO. Begrenzung der Aussetzung von Einzelvollstreckung für Kleinstunternehmer und Wertersatzanspruch für Weiternutzung der Objekte analog § 54 StaRuG. Keine Beschneidung der Rechte der aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger. Streichung der Fiktion der Forderungsaufstellung. Klarstellung dass zur Ins-Masse nur Vermögenswerte gehören, die sich im Eigentum des Schuldners befinden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005400","title":"Leasing-Unternehmen vor unverhältnismäßigen geldwäsche-rechtlichen Sorgfaltspflichten schützen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Streichung der Pflicht zur förmlichen Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten in der EU-Geldwäscheverordnung; \r\n\r\nStreichung der Pflicht zur Erfassung aller Staatsangehörigkeiten sowie zur Einholung von Informationen zu Beschäftigung, Beruf oder Beschäftigungsstatus und Steueridentifikationsnummer bzgl. des Vertragspartners; \r\n\r\nBeibehaltung von Auslagerungsmöglichkeiten für kleinere Unternehmen\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005401","title":"Berücksichtigung der Risikosituation von Leasing-Forderungen im Refinanzierungsprozess nach der CRR-Novellierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einordnung von Forderungen gegenüber Leasing-Unternehmen gem. Art. 121 Abs. 1. (a) CRR-Verordnung zur Abänderung von EU-Gesetzgebung Nr. 575/2013, demnach ein Risikogewicht von 40 %, unter den gleichen Voraussetzungen für langfristige Forderungen gegenüber Leasing-Unternehmen gem. Art. 121 Abs. 2. (b) CRR eine Risikogewichtung von 30 % Anwendung\r\n\r\nHinsichtlich der Angemessenheit der Basel-III-Risikokalibrierung der Parameter für Leasing-Risikopositionen Anwendung der in Art. 495c CRR vorgesehen Übergangsregelungen für Leasing-Engagements als Kreditrisikominderungstechnik (CRM) und Bewertung der Kalibrierung im Wege eines delegierten Rechtsakts nicht nur bei IRBA, sondern auch auf Standardansatz.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005402","title":"Zugang zu Daten für Leasing-Unternehmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung- Datengesetz – (COM (2022) 68 final) Klarstellung zur Nutzung von industriellen Daten für Leasing-Unternehmen zur Erbringung und Optimierung von Serviceleistungen für Kunden\r\n\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005403","title":"Streichung der Pflicht zur Eintragung aller berechtigten Fahrer zusätzlich zum Halter in die nationalen Fahrzeugregister","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Änderung der Richtlinie 2015/413/EU sollte Adressat einer eventuellen Eintragungspflicht des Endnutzers der Halter und nicht der Eigentümer des KFZ sein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005404","title":"Klarstellung der Umsatzermittlung für Leasing-Gesellschaft im CSRD-Umsetzungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005405","title":"Standard zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der freiwillige Berichtsstandard sollte vereinfacht und praxistauglicher ausgestaltet werden. 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Öffnung für Leasing und Mietkauf als weitere Finanzierungsmöglichkeiten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005409","title":"Klärung leasingspezifischer Anwendungsfragen des § 4h EStG (Zinsschranke)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)","printingNumber":"20/8628","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-von-wachstumschancen-investitionen-und-innovation-sowie-steuervereinfachung/303318","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)","printingNumber":"20/9093","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009093.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-geordneter-kreditzweitm%C3%A4rkte-und-zur-umsetzung-der-richtlinie/304774","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Begriff „Finanzierungsleasing“ (bzw. „finance lease“) sollten bei Anwendung des erweiterten Zinsbegriffs in § 4h EStG in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1a Ziffer 10 KWG ausgelegt werden.\r\n\r\nDie Begriffe „Zinsaufwendungen“ und „Zinserträge“ sollten inhaltlich korrespondierend ausgelegt werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005410","title":"Klärung leasingspezifischer Anwendungsfragen der obligatorischen e-Rechnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)","printingNumber":"20/8628","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-von-wachstumschancen-investitionen-und-innovation-sowie-steuervereinfachung/303318","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Für leasingtypische Dauerrechnungen sollte ein praxisgerechter Weg zur Ausgestaltung als e-Rechnung gefunden werden.\r\n\r\nBei der Umstellung von vor dem 1.1.2025 begründeten Dauerschuldverhältnissen auf die e-Rechnung sollte das Risiko von §-14c-Fällen praxisgerecht minimiert werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005411","title":"BEFIT zielorientiert überarbeiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das EU-Vorhaben BEFIT (COM(2023) 532 final) sollte im Hinblick auf die damit verfolgten Zielsetzungen der KOM grundlegend überarbeitet werden. Dies betrifft insbesondere Fragen des Timings sowie der inhaltlichen Verzahnung mit OECD-Säule 2. Die Ziele einer Senkung von Komplexität, Befolgungskosten und Rechtsunsicherheit werden bisher verfehlt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005412","title":"Abträgliche Auswirkungen von DEBRA auf Vielfalt der Finanzierungsformen vermeiden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Vorteile einer breiten Vielfalt von Finanzierungsformen sollte anerkannt und erhalten werden. Eine pauschale Abzugsbegrenzung für Fremdfinanzierungsaufwendungen sollte vermieden werden. Sofern Maßnahmen zur Entlastung der Eigenkapitalfinanzierung notwendig erscheinen, sollten diese auf Ebene der Mitgliedstaaten geregelt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013068","title":"Klarstellungen bei der Versicherungsvertragsvermittlung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Klarstellungen zu Annexvermittlungen angeregt zwecks Schaffung von Rechtssicherheit","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013069","title":"Keine Einbeziehung reiner Inlandssachverhalte in die Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)","printingNumber":"20/12778","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012778.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-fortentwicklung-des-steuerrechts-und-zur-anpassung-des-einkommensteuertarifs/314887","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Zusätzliche Bürokratielasten durch Verzicht auf Einbeziehung reiner Inlandssachverhalte in die Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen vermeiden","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013070","title":"Investitionsfreundliche Ausgestaltung steuerlicher Abschreibungsbedingungen im Steuerfortentwicklungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)","printingNumber":"20/12778","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012778.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-fortentwicklung-des-steuerrechts-und-zur-anpassung-des-einkommensteuertarifs/314887","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Degressive AfA dauerhaft als zulässiges Abschreibungsverfahren zur Verfügung stellen – betrieblichen Werteverzehr angemessen steuerlich berücksichtigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013071","title":"Technologieoffenheit bei Förderung klimaneutraler Antriebsarten im E-Fuels-only-Gesetz sicherstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz)GZ III B 5 - S 6031/23/10003 :004 | DOK 2024/0749267","customDate":"2024-10-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Bestehende Steuererleichterungen für klimaneutrale Fahrzeuge sollten deutlich vor 2030 auch für E-Fuels-only-Fahrzeuge zugänglich gemacht werden","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gewerbesteuergesetz","shortTitle":"GewStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013072","title":"Vorschläge zum Bürokratieabbau","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltig- keitsberichterstattung von Unternehmen","customDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Vorschläge zum Bürokratieabbau in für Leasing-Unternehmen im Rahmen von Nachhaltigkeitsbericherstattung und Fördermaßnahmen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013073","title":"Vorschläge zum Bürokratieabbau","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktiver Austausch und Vorschläge zum Bürokratieabbau in für Leasing-Unternehmen relevanten Bereichen anlässlich von FinmadiG/DORA; ZuFinG II; EU-Geldwäsche-VO; Europäische Vorhaben zur Finanzregulierung; Erfüllungsaufwand von Regelungsvorhaben","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013074","title":"Bürokratie im Steuerrecht reduzieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung zusätzlicher Bürokratie im Zuge der Einführung neuer steuerrechtlicher Vorgaben (z. B. Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen, Mindestbesteuerung). Abbau bestehender Bürokratie unter Mitberücksichtigung steuersystematischer Reformansätze (z. B. im Bereich der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Gewerbesteuergesetz","shortTitle":"GewStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg"},{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016927","title":"Investitionsbooster auf Leasing ausdehnen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Förderung der E-Mobilität ist neben der steuerlichen Förderung durch Kauf auch die Förderung von Leasing erforderlich; eine noch wirksameres Instrument als die Sonder-Afa ist ein BEV-Faktor ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020912","title":"Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)","printingNumber":"552/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0552-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1619-des-europ%C3%A4ischen/326804","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Keine Anwendung des neuen Unterabschnitts 5e (ESG im Risikomanagement) für Leasinggesellschaften, weil proportionale Anwendung nach derzeitigen Wortlaut fraglich.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020913","title":"Abbau von Bürokratie Standortfördergesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)","printingNumber":"21/2507","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102507.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-privater-investitionen-und-des-finanzstandorts-standortf%C3%B6rdergesetz-stof%C3%B6g/326693","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Begrüßung Abschaffung Mio.-Meldewesen (§ 14 KWG); Geringe Risikorelevanz von Leasing für GWG, Schaffung von institutionalisierten Austauschformaten mit Aufsicht w/ Abschaffung BaFin-Fachbeirat","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020914","title":"Leasing-Lösungen für Infratsrukturprojekte","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)","printingNumber":"21/779","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/007/2100779.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-errichtung-eines-sonderverm%C3%B6gens-infrastruktur-und-klimaneutralit%C3%A4t-svikg/323369","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Darstellung des Infrastrukturbedarfs gem. cep-Studie mit dem Ziel, Leasing und andere private Finanzierungsformen in die öffentliche Finanzierung von Infrastruktur einzubinden","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020915","title":"Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/323 - Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland - b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/516 - Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland - c) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fra...","printingNumber":"21/629","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/006/2100629.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Betriebskostenfaktor BEV als Ergänzung zur Sonderabschreibung für reinelektrische PKW","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":17,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0005398","regulatoryProjectTitle":"Operating Leasing aus dem Anwendungsbereich des Mobilitätsdaten-gesetzes herausnehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/2a/311403/Stellungnahme-Gutachten-SG2406230007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des BDL zum Referentenentwurf für ein Mobilitätsdatengesetz\r\n\r\nVielen Dank für die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem o.g. Referentenentwurf, zu welchem wir lediglich den Hinweis geben möchten, dass bei der Aufzählung der betroffenen Wirtschafts-zweige auf Seite 21 neben Car-Sharing – möglicherweise versehentlich - auch Operating-Leasing genannt wird und regen an, diesen Passus zu streichen.  \r\n\r\nDas Mobilitätsdatengesetz zielt darauf ab, Daten über im öffentlichen Raum bereitgestellte Ver-kehrsangebote zu teilen, um eine bessere Verkehrsplanung und -steuerung zu ermöglichen sowie Transparenz und Zugänglichkeit zu fördern. Operating-Leasing, im Gegensatz zu Car-Sharing, stellt jedoch kein Verkehrsangebot dar, das im öffentlichen Raum zugänglich ist. Nachfolgend möchten wir kurz darstellen, warum die zu teilenden Daten des Mobilitätsdatengesetzes nicht zum Operating-Leasing passen:\r\n\r\n1.\tNutzungsart: \r\n\r\nCar-Sharing-Fahrzeuge sind öffentlich zugängliche Verkehrsmittel, die von verschiedenen Nutzern flexibel gebucht und genutzt werden können. Operating-Leasing-Fahrzeuge hin-gegen sind hingegen für einen längeren Zeitraum an eine Einzelperson oder ein Unter-nehmen vermietet und werden nicht öffentlich geteilt.\r\n\r\n2.\tVerfügbarkeit und Standort: \r\n\r\nCar-Sharing-Fahrzeuge sind oft an festen Standorten im öffentlichen Raum verfügbar und können von dort aus gemietet und zurückgebracht werden. Operating-Leasing-Fahrzeuge sind hingegen nicht an öffentlich zugänglichen Standorten verfügbar, sondern werden vom Leasingnehmer genutzt und abgestellt.\r\n\r\n3.\tZugang: \r\n\r\nDer Zugang zu Car-Sharing-Fahrzeugen erfolgt meist über digitale Plattformen, die Echt-zeitdaten über die Verfügbarkeit und den Standort der Fahrzeuge bereitstellen. Diese Da-ten sind für Verkehrsplaner und die Öffentlichkeit relevant, um die Nutzung und Verteilung der Fahrzeuge zu überwachen. Operating-Leasing-Fahrzeuge haben keinen \r\nsolchen öffentlichen Zugang und somit sind diese Daten nicht relevant für die Ziele des Mobilitätsdatengesetzes.\r\n\r\n4.\tZweck der Datenteilung: \r\n\r\nDas Mobilitätsdatengesetz fördert die Datenteilung zur Unterstützung der öffentlichen Ver-kehrsinfrastruktur und zur Verbesserung der urbanen Mobilität. Daten von Operating-Leasing-Fahrzeugen tragen wenig zur Verbesserung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur bei, da sie keine öffentlich zugänglichen Verkehrsmittel sind.\r\n\r\nWir würden uns freuen, wenn Sie unser Petitum im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksich-tigen und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nBundesverband Deutscher\r\nLeasing-Unternehmen e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005399","regulatoryProjectTitle":"Sicherstellung der Eigentumsrechte der Leasing-Gesellschaften bei der europäischen Harmonisierung der Insolvenzverfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/ce/311405/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240060.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Az.: RA6-376620#00002\r\nKommissionsvorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des \r\nInsolvenzrechts (COM (2022) 702 final)\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nvielen Dank für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, die wir gerne wahrnehmen. \r\nDer BDL vertritt die Interessen der Leasing-Branche, die mit einem Neugeschäftsvolumen von rund 75 Mrd. EUR in 2021 einen substanziellen Beitrag für die Investitionsversorgung, insbeson-dere des Mittelstandes leistet. \r\nI. Anfechtungsrecht\r\n1. Anfechtbarkeit des Bargeschäfts, Artikel 6 Absatz 3 a i.V.m. Artikel 8 Absatz 1 RLV\r\nWir begrüßen, dass der Richtlinienvorschlag die Berücksichtigung des Bargeschäfts vorsieht. Dennoch bleibt das Schutzniveau der Gläubigerinteressen hinter dem aktuellen nationalen Insol-venzrecht zurück. Anders als § 142 Absatz 1 InsO sieht Artikel 8 Absatz 1 RLV für die Vorsatzan-fechtung nicht die weitere Voraussetzung vor, dass der andere Teil erkannt hat, dass der Schuld-ner unlauter gehandelt hat. \r\nWir regen daher an, Artikel 8 Absatz 1 RLV um folgenden Satz 3 zu ergänzen:\r\n„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen nach Artikel 6 Absatz 3 a) nur an-fechtbar sind, wenn die Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind und der andere Teil er-kannt hat, dass der Schuldner unlauter gehandelt hat.“ \r\n2. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, Artikel 6 Absatz 2 b und Artikel 8 Absatz 1 b RLV\r\nDarüber hinaus regen wir an, in Artikel 6 Absatz 2 b und Artikel 8 Absatz 1 b RLV den Einschub „oder hätte wissen müssen“ aufgrund seiner Unbestimmtheit zu streichen. \r\nII. Pre-pack-Verfahren\r\n1. Abtretung oder Kündigung noch zu erfüllender Verträge, Artikel 27 RLV\r\na. Abtretung Artikel 27 Absatz 1 RLV\r\nEine Übertragung betriebsnotwendiger Verträge ohne Zustimmung des Vertragspartners im Pre-pack-Verfahren ist grundsätzlich abzulehnen. Für die Gesamtheit der Gläubiger würde dies einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen die Vertragsfreiheit bedeuten. Für regulierte Finanz-dienstleistungsinstitute ist ein erzwungener Schuldnertausch darüber hinaus schon aus aufsichts-rechtlichen Gründen nicht möglich. Leasing-Gesellschaften sind insbesondere aufgrund des KWG sowie des GwG verpflichtet, ihre Vertragspartner vor Eingehung der Geschäftsbeziehung zu prü-fen („KYC-Prozess“). Eine Übertragung von Kredit- und Finanzdienstleistungsverträgen muss daher zumindest von der Zustimmung des Gläubigers abhängig gemacht werden. Artikel 27 Ab-satz 1 sollte deshalb um folgenden Satz 3 ergänzt werden:\r\n„Unterabsatz 1 Satz 2 gilt nicht für Kredit- und Finanzdienstleistungsverträge.“\r\nb. Beendigung Artikel 27 Absatz 2 RLV\r\nDie Möglichkeit der Beendigung von Verträgen durch das Gericht ist grundsätzlich abzulehnen und sollte dringend gestrichen werden. Ob die Kündigung im Interesse des Schuldners liegt, wird ein Gericht nur schwer beurteilen können, wodurch die Gefahr besteht, dass der Schuldner diese Möglichkeit nutzt, um sich von unliebsamen Verträgen zu lösen. Zudem verstößt ein solches Recht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Gläubiger. \r\nFür Leasing-Gesellschaften würde die bloße Möglichkeit, dass Leasing-Verträge in pre-pack-Verfahren durch Gerichte beendet werden könnten, zudem erhebliche Auswirkungen auf die Re-finanzierungsmöglichkeiten von Leasing-Gesellschaften haben. Eine insolvenzfeste Vorausabtre-tung der Leasing-Raten an die refinanzierende Bank wäre unter diesen Umständen nicht mehr möglich, was sich überaus negativ auf die Refinanzierungsbereitschaft der Banken auswirken würde. Vor diesem Hintergrund ist dringend sicherzustellen, dass die Rechtsfolge des § 108 Ab-satz 1 Satz 2 InsO - wonach Mietverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter eingegangen war und sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden, mit Wirkung für die Masse fortgelten - nicht durch diese Richtlinie ausgehebelt wird. \r\nWir sprechen uns daher dafür aus, die Beendigungsmöglichkeit in Gänze zu streichen. Sollte dem nicht entsprochen werden, regen wir hilfsweise an, folgenden Satz in Artikel 27 Absatz 2 am Ende zu ergänzen:\r\n„Unterabsatz 1 gilt nicht für noch zu erfüllende Verträge in Bezug auf Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Pächter eingegangen war und sonstige Gegenstände be-treffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur \r\nSicherheit übertragen wurden.“\r\n\r\n\r\n\r\n2. Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen, Artikel 23 RLV\r\nWährend der Vorbereitungsphase ist die Aussetzung von Einzelvorstreckungsmaßnahmen vor-gesehen, sofern dies die reibungslose und wirksame Durchführung des Pre-pack-Verfahrens er-leichtert. Analog der damaligen Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie ist auch hier zum einen eine zeitliche Begrenzung des Moratoriums auf maximal 3 Monate und zum anderen die Rege-lung eines Wertersatzanspruches des Leasing-Gebers bei Weiternutzung des Leasing-Objektes während einer Verwertungssperre erforderlich. Wir regen daher an, analog § 54 StaRuG in Artikel 23 RLV um folgenden Satz 3 zu ergänzen:\r\n„Während der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen sind dem Gläubiger die geschul-deten Zinsen zu zahlen und der durch die Nutzung eintretende Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen.“\r\nZudem sollte die Zulässigkeit der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen davon ab-hängig gemacht werden, dass sie für die reibungslose und wirksame Durchführung des Pre-pack-Verfahrens erforderlich ist. Artikel 23 Satz 1 RLV wäre wie folgt zu formulieren:\r\n„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Schuldner, wenn er sich in einer Situation befindet, in der eine Insolvenz wahrscheinlich ist, oder wenn er nach nationalem Recht zahlungsunfähig ist, während der Vorbereitungsphase die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 in Anspruch nehmen kann, sofern dies für die rei-bungslose und wirksame Durchführung des Pre-Pack-Verfahrens erforderlich ist.“\r\n3. Freigabe von Sicherungsrechten, Artikel 34 Absatz 3 RLV\r\nWas mit „Freigabe der Sicherungsrechte“ gemäß Artikel 34 Absatz 3 RLV gemeint ist, wird nicht hinreichend deutlich. Eine Konkretisierung sollte sicherstellen, dass jedenfalls die Rechte ab- und aussonderungsberechtigter Gläubiger im pre-pack-Verfahren nicht beschnitten werden.\r\nIII. Vereinfachtes Verfahren für Kleinstunternehmen\r\n1.  Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen, Artikel 44 RLV\r\nDass die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren an keiner-lei Voraussetzungen geknüpft ist, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Gläubigerrechte dar. Im Übrigen gilt das zu Artikel 23 RLV Gesagte. \r\n2.  Fiktion der Forderungsaufstellung, Artikel 46 Absatz 1 RLV\r\nDass Forderungen als angemeldet gelten, wenn der Schuldner sie in seinem Antrag auf Eröff-nung des vereinfachten Verfahrens angegeben hat, birgt ein hohes Missbrauchsrisiko. Zudem sollte es Gläubigern selbst überlassen bleiben, ob sie ihre Forderungen zur Tabelle anmelden oder nicht, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die durch den Schuldner angegebenen Daten unzutreffend sein können. Wir sprechen uns daher dafür aus, die Fiktion gemäß Artikel 46 Absatz 1 RLV zu streichen.\r\n\r\n\r\n3.  Feststellung der Insolvenzmasse, Artikel 48 Absatz 2 RLV\r\nGemäß Artikel 48 Absatz 2 RLV gehören zur Insolvenzmasse Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des vereinfachten Liquidationsverfahrens im Besitz des Schuldners be-fanden. Die Anknüpfung an den bloßen Besitz hätte u.a. zur Folge, dass auch alle durch den Schuldner geleasten Objekte, die im Eigentum der Leasing-Gesellschaft stehen, zur Insolvenz-masse gehören würden. Da dies mit den Eigentumsrechten der Leasing-Gesellschaften unver-einbar ist, gehen wir davon aus, dass es sich hierbei nur um redaktionelles Versehen handelt und regen an, „im Besitz“ durch „im Vermögen“ zu ersetzen.\r\n4.  Entschuldung im vereinfachten Liquidationsverfahren Artikel 56 und 57 RLV\r\nDie im RLV vorgesehenen Regelungen zur Entschuldung führen deutlich zu weit und bedürfen vor dem Hintergrund, dass die persönliche Haftung von bspw. Gesellschaftern und Bürgen in der Regel maßgeblich für die Kreditentscheidung von Leasing-Gesellschaften ist, der Streichung. \r\nIV. Fazit\r\nSollte die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts dazu führen, dass die Eigentümerstellung der Leasing-Geber nicht weiterhin adäquat geschützt wird und dar-über hinaus die Refinanzierungsmöglichkeiten von Leasing-Gesellschaften erheblich beeinträch-tigt werden, sind in Zukunft viele Leasing-Finanzierungen nicht mehr darstellbar. Das Eigentum am Leasing-Objekt würde keine ausreichende Sicherheit mehr bieten, weshalb Leasing-Finanzierungen für schwächere Bonitäten nicht mehr in Betracht kämen. Daher hoffen wir, dass Sie unsere Petita in Brüssel unterstützen, damit Leasing-Finanzierungen im Interesse von Be-schäftigung, Wachstum und Investitionen auch weiterhin im bisherigen Umfang angeboten wer-den können. \r\nFür Fragen stehen wir Ihnen jederzeit - gern auch in einem persönlichen Gespräch - zur Verfü-gung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nBundesverband Deutscher\r\nLeasing-Unternehmen e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005400","regulatoryProjectTitle":"Leasing-Unternehmen vor unverhältnismäßigen geldwäsche-rechtlichen Sorgfaltspflichten schützen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/c8/311407/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240192.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BDL-Anfrage zur Verordnung 2024/1624/EU: Streichung der Pflicht zur förmlichen Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten in der EU-Geldwäscheverordnung;\r\n\r\nMit Blick auf die zu erwartende Geldwäscheverordnung (AMLR) möchten ich mich mit einer Fragestellung an Sie wenden, die die Leasing-Branche derzeit beschäftigt.\r\n\r\nDer finale Trilogtext sieht vor, dass zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten die in Artikel 44 (1)a AMLR genannten Informationen zu erheben sind, vgl. Artikel 18 (2) AMLR.\r\n\r\nGemäß Artikel 44 (1) a AMLR ist demnach auch die Nummer eines Identitätsdokuments (bspw. Pass oder Personalausweis) zu erheben. Da zwischen den Verpflichteten und den wirtschaftlich Berechtigten in aller Regel keine Geschäftsbeziehung besteht, ist eine förmliche Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten anhand von Identitätsdokumen-ten in der Praxis nicht ohne weiteres darstellbar.\r\n\r\nDiesen Punkt hatten wir bereits während des Gesetzgebungsverfahrens adressiert.\r\n\r\nNachdem der Kommissionstext für die Überprüfung der zu erhebenden Daten des wirt-schaftlich Berechtigten lediglich die Möglichkeit der förmlichen Identifizierung mittels Identitätsdokumenten vorsah, ist nun in der finalen Fassung die weitere Möglichkeit auf-genommen worden, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten durch die Ergreifung an-gemessener Maßnahmen, um die erforderlichen Informationen, Dokumente und Daten vom Kunden oder anderen zuverlässigen Quellen zu erhalten, zu überprüfen, vgl. Artikel 18 (5) b AMLR. Da weder der Kunde, noch andere verlässliche Quellen - wie bspw. Wirtschaftsauskunfteien – über entsprechende Identitätsnummern verfügen dürften, wäre diese Möglichkeit der Überprüfung der Angaben faktisch gegenstandslos. Das Er-fordernis, die Nummer eines Identitätsdokumentes zu erheben, liefe damit aus unserer Sicht immer auf eine förmliche Identifizierung gemäß Artikel 18 (5) a AMLR hinaus.\r\n\r\nDas dies vom EU-Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, zeigt sich jedoch gerade daran, dass in Artikel (5) b AMLR explizit eine andere Möglichkeit der Überprüfung der Anga-ben zum wirtschaftlich Berechtigten aufgenommen wurde.\r\n\r\nStellt sich für Sie der Sachverhalt ebenso unklar dar und wie ist dies in die Praxis umzu-setzen bzw. welche Möglichkeiten der Berichtigung gibt es?"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-05"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005401","regulatoryProjectTitle":"Berücksichtigung der Risikosituation von Leasing-Forderungen im Refinanzierungsprozess nach der CRR-Novellierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/4a/311409/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240093.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Risikopositionen gegenüber Leasing-Instituten im Rahmen der CRR-Novellierung\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir kommen zurück auf unser Schreiben vom 16. Februar 2024. Wir baten um Klarstellung zur Einord-nung gemäß Artikel 121 Abs. 1(a) der novellierten CRR analog Ihrer früheren Bewertung in der Veröf-fentlichung der nationalen QA 52-17/003.\r\nAuf folgenden Hintergrund beziehen wir uns nun erneut. Uns erreichen mittlerweile drängende Anfra-gen von Kreditinstituten, welche Leasing-Institute finanzieren und sich auf die Umsetzung der neuen Anforderungen vorbereiten. \r\nAls Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (BDL) begrüßen wir den bisherigen kon-struktiven Dialog und regen an, den Austausch zu Risikopositionen gegenüber Leasing-Instituten im Rahmen der CRR-Novellierung fortzusetzen.\r\nBereits im Vorfeld des aktuellen Legislativvorschlags haben wir gegenüber Ihnen und dem Bundesfi-nanzministerium umfassend dargelegt, dass das Leasing-Geschäft ausgesprochen risikoarm ist (Anla-gen im Schreiben vom 16. Februar 2024). Darüber hinaus unterliegen in Deutschland zugelassene und beaufsichtigte Institute hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften wie Kreditinsti-tute (QA 52-17/003). Zusammenfassend ergeben sich daraus nach unserem Verständnis klare Vorga-ben zur Umsetzung des neu gefassten Art. 121 CRR: \r\nRisikopositionen gegenüber Leasing-Instituten in Deutschland sind gemäß Legislativvorschlag zur Änderung der CRR im Regelfall ein Risikogewicht von 40 % beizumessen (Grade A).\r\n•\tBisher können Risikopositionen gegenüber Leasing-Instituten wie Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten behandelt werden (Art. 119 Abs. 5 CRR). Im Kreditrisikostandardansatz resul-tiert daraus in Verbindung mit dem Sitzlandprinzip ein Risikogewicht von 20 %.\r\n•\tMit der Novellierung der CRR entfällt das Sitzlandprinzip. Stattdessen gibt der neu gefasste Art. 121 CRR Abs. 1 ein Klassifikationsschema vor, das Instituten, die über kein externes Ra-ting verfügen, ein Risikogewicht von 40 % (Art. 121 Abs. 1 (a)), 75 % (121 Abs. 1 (b)) oder 150 % (121 Abs. 1 (c)) zuordnet.\r\n•\tLeasing-Unternehmen fallen Art. 119 CRR (5) folgend unverändert in den Anwendungsbereich von Art. 121 CRR und sind daher in das Klassifikationsschema einzuordnen. Dabei richtet sich die Einordnung zukünftig nach Art. 121 Abs. 1a, wonach die refinanzierenden Kreditinstitute zukünftig beurteilen sollen, ob gemäß Art. 121 Abs. 1 (a)(ii) und (b)(ii) vergleichbare Anforde-rungen erreicht oder übertroffen werden. \r\n•\tDem Risikogehalt und den regulatorischen Anforderungen des Leasing-Geschäfts in Deutsch-land folgend, sollte eine Einordnung gemäß Art 121 Abs. 1 (a) der Regelfall sein, woraus ein Risikogewicht von 40% resultiert (Grade A).\r\nSelbst ein Risikogewicht von 40% entspricht einer Verdoppelung der bisher geltenden Anforderun-gen und stellt für Leasing-Institute und refinanzierende Kreditinstitute eine enorme Herausforderung dar. In der Folge ist zu erwarten, dass Refinanzierungskonditionen angepasst oder das Refinanzie-rungsgeschäft insgesamt auf den Prüfstand gestellt werden. Nach Abschluss des Legislativvorschlages zur CRR bleibt somit die dringende und erneute Klarstellung offen, dass nur eine minimale Risikogewichtung der Risikosituation im Leasing angemessen ist. Nur so kann auch sichergestellt werden, dass der Mittelstand weiterhin in diesem Umfang (86 Mrd € in 2024) mit der erforderlichen Betriebs- und Geschäftsausstattung versorgt werden kann.\r\nFür Rückfragen und den persönlichen Austausch stehen wir jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nBundesverband Deutscher\r\nLeasing-Unternehmen e. V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005402","regulatoryProjectTitle":"Zugang zu Daten für Leasing-Unternehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/c7/311411/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250134.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Leasing als Digitalisierungstreiber\r\nDigitale Technologien können die nachhaltige Entwicklung in vielen Bereichen beschleunigen, z. B. bei datengetriebener Effizienzsteigerung. Leasing-Gesellschaften können aufgrund ihrer Expertise Investitionen in die Digitalisierung und in Innovationen realisieren. \r\nDurch die Digitalisierung werden auch innovative Leasing-Modelle voran-getrieben. Vernetzte Maschinen, die mit dem Nutzer oder untereinander kommunizieren, liefern eine Fülle zusätzlicher Daten. Durch die Analyse dieser Daten können neue Services oder nutzungsabhängige Finanzierungen wie Pay-per-Use Modelle für Unternehmen angeboten werden. Dafür benötigen die Leasing-Gesellschaften einen Zugang zu den Nutzungsdaten. Für innovative Vertrags-formen wie Smart Contracts muss neben einer digitalisierten Währung auch Rechtssicherheit geschaffen werden, hierzu zählt eine eigenständige Rechtsidentität von Maschinen.\r\nDer Umgang mit Daten sollte durch mehr Fairness geprägt sein und zu neuen Dateninnovationen führen. Hierfür bedarf es noch wichtiger Anpassungen, um die Definitionen klarzustellen und bereits bestehende Geschäftsmodelle und Prozesse zu berücksichtigen. Die besonderen Risiken müssen mit einbezogen werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005403","regulatoryProjectTitle":"Streichung der Pflicht zur Eintragung aller berechtigten Fahrer zusätzlich zum Halter in die nationalen Fahrzeugregister","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/f3/311413/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240067.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BDL-Stellungnahme zum Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichte-rung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssi-cherheit gefährdende Verkehrsdelikte\r\n\r\nMit dem „Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüber-schreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Ver-kehrsdelikte“ soll entsprechend den Erläuterungen zu Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfa-chung auch „eine Verringerung der Verwaltungskosten für Fahrzeugleasing- und Mietwagenunter-nehmen erreicht werden, da der grenzüberschreitende Austausch von Informationen über den tatsächlichen Nutzer des Fahrzeugs (Leasingnehmer) zulässig sein wird.“ \r\nZu diesem Zwecke wird erstmalig der „Endnutzer“ als Fahrzeugzulassungsdatum aufgenommen und wie folgt definiert: Artikel 3 y) RLV: ‚Endnutzer‘ jede natürliche Person, die nicht Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs ist, mit dem eines der in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Delikte began-gen wurde, dieses Fahrzeug jedoch rechtmäßig genutzt hat, insbesondere im Rahmen eines lang-fristigen Leasing- oder Mietvertrags oder als Teil einer Beschäftigten zur Verfügung gestellten Fahrzeugflotte;\r\nIn Deutschland ist der Leasing-Nehmer regelmäßig gleichzeitig Halter des KFZ. „Endnutzer“ im Sinne der Richtlinie wäre damit in Deutschland nicht der Leasing-Nehmer (wie in den Erwägungs-gründen angenommen), sondern der Fahrer der nicht gleichzeitig Leasing-Nehmer ist (bspw. der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberleasing oder die Fahrer einer Fahrzeugflotte des Leasing-Nehmers). Hier ist zu bedenken, dass insbesondere beim Carpooling im Rahmen eines Fuhrparks mehrere Fahrer berechtigt sind, die jeweiligen Fahrzeuge zu nutzen, weshalb eine Eintragungspflicht aller Fahrer, die berechtigt sind, das Fahrzeug zu nutzen, keinen Erkenntnisgewinn über die für das fragliche Verkehrsdelikt verantwortliche Person bringen würde. Ferner ist zu bedenken, dass in der Regel allein der Leasing-Nehmer als Halter des KFZ (bspw. Fuhrparmanager) Kenntnis über die aktuell zur Nutzung der Fahrzeuge berechtigten Fahrer hat. Aus diesem Grunde sollte Adres-sat einer eventuellen Eintragungspflicht des Endnutzers der Halter und nicht der Eigentümer des KFZ sein. Schließlich möchten wir anmerken, dass eine fortlaufende Aktualisierung der berechtigten Fahrer einer Fahrzeugflotte mit einem ernormen Verwaltungsaufwand verbunden ist, der keinem nennenswertem Mehrwert für die Verfolgung von Verkehrsdelikten gegenüber steht.       \r\n\r\nWir regen daher an, die Pflicht zur Eintragung aller berechtigten Fahrer in die nationalen Fahr-zeugregister zu streichen, da diese Verpflichtung nicht zur Erreichung des vom Gesetzgeber in-tendierten Zwecks geeignet ist. Sollte an der Eintragung des Fahrers festgehalten werden, regen wir die Klarstellung an, dass der Halter des KFZ Adressat dieser Regelung ist. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-10"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005404","regulatoryProjectTitle":"Klarstellung der Umsatzermittlung für Leasing-Gesellschaft im CSRD-Umsetzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/02/311415/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240071.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen \r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europä-ischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) \r\nI. Die Leasing-Wirtschaft\r\nAls Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. (BDL, LobbyR R001688) vertre-ten wir die Interessen der deutschen Leasing-Wirtschaft. \r\nDie Leasing-Unternehmen Deutschlands ermöglichen für ihre meist mittelständischen Kun-den jährliche Neuinvestitionen von über 80 Mrd. EUR. Im Mobilienbereich werden knapp ein Viertel aller Investitionen in Betriebs- und Geschäftsausstattung mittels Leasing realisiert. Die Finanzierungslösung Leasing trägt somit maßgeblich zur gesamtwirtschaftlichen Investitions-versorgung, insbesondere des deutschen Mittelstandes, bei. \r\nDie Leasing-Branche versteht sich als Ermöglicher und Begleiter der Transformation der deutschen Wirtschaft. Leasing-Gesellschaften finanzieren traditionell eine breite Palette an Objekten zur Energie-, Wärme- und Mobilitätswende (Photovoltaik-Anlagen, Windparks, Elektromobilität, Fahrräder). Darüber hinaus begleiten sie Unternehmen dabei, ihre Produkti-onsverfahren energieeffizienter aufzustellen oder auf innovative Technologien umzurüsten. \r\nGleichzeitig sind die Leasing-Gesellschaften selbst mittelständisch geprägt. Über drei Viertel aller deutschen Leasing-Unternehmen haben weniger als 50 Mitarbeitende, die Hälfte sogar unter 15 Arbeitskräfte. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass selbst Gesellschaften dieser Größenordnung große Investitionsvolumen mit Bilanzsummen über 25 Mio. EUR und Um-satzerlösen von über 50 Mio. EUR ausweisen. \r\nII. Grundsätzliche Anmerkung \r\nWir begrüßen das im Gesetzesentwurf beschriebene Vorhaben, die europäischen Anforde-rungen der CSRD nahezu 1:1 in deutsches Recht zu überführen und nicht über den europäi-schen Regelungsbereich hinauszugehen.\r\nIII. Petita zu § 340a Abs. 2 Satz 6 Ziff. 2 HGB-E\r\nFür die Feststellung, dass ein Unternehmen unter die Größenklasse eines „großen Unter-nehmens“ und somit unter die gesetzliche Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung fällt, genügt bereits ein Überschreiten von zwei der folgenden drei Kriterien: die Höhe der Bilanz-summe, der Umsatzerlöse und der Mitarbeiteranzahl. Für Leasing-Unternehmen sind regel-mäßig die Höhe von Bilanzsumme und Umsatzerlösen maßgeblich. Beide Größenkennzah-len fallen im Vergleich zu anderen Unternehmen durch Besonderheiten im Geschäftsmodell Leasing deutlich höher aus. Hierdurch drohen der mittelständisch geprägten Branche erheb-liche Nachteile gegenüber anderen Unternehmen und insbesondere dem Bankensektor.\r\n1. Bilanzsumme\r\nIm Mittelpunkt eines Leasing-Geschäfts steht das Investitionsobjekt, das dem Leasing-Nehmer zur Nutzung überlassen wird. Die Leasing-Gesellschaft tätigt eine Investition im Auf-trag des Kunden. Die Leasing-Objekte werden nach den Grundsätzen des § 246 Abs. 1 HGB in aller Regel vom Leasing-Geber als zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentümer bilan-ziert, obgleich der Leasing-Nehmer derjenige ist, der das Objekt für seine gewerbliche Tätig-keit nutzt. \r\nHierdurch fällt die Bilanzsumme einer Leasing-Gesellschaft im Vergleich zu den meisten an-deren Unternehmen vergleichbarer Größe um ein Vielfaches höher aus. \r\n\r\n\r\n2. Umsatzerlöse\r\n\r\nEine Schlechterstellung des Leasing-Sektors droht darüber hinaus, wenn die auf die Verhält-nisse bei Kreditinstituten zugeschnittene Ermittlung der Umsatzerlöse nach § 340a Abs. 2 Satz 6 Ziff. 2 HGB-E undifferenziert auf Leasing-Unternehmen als Finanzdienstleistungsinsti-tute übertragen würde. Dies wiegt umso schwerer, als Leasing und Kredit aus Sicht eines Kundenunternehmens zwei Finanzierungsalternativen darstellen, die sich unter Umständen konkurrierend gegenüberstehen. \r\nWegen seiner zentralen Funktion bei der Finanzierung der deutschen Industrie und insbe-sondere des Mittelstands wurde das Finanzierungsleasing vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 25.12.2008 als Finanzdienstleistung dem Erlaubnisvorbehalt i.S.d. KWG unterstellt.  Im Zuge dessen musste auch die RechKredV geändert werden, um Finanzierungsleasing an-gemessen abzubilden . Dazu wurde Fußnote *9) eingeführt mit folgendem Wortlaut:\r\n„Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesenge-setzes haben vor dem Ertragsposten ‚1. Zinserträge‘ den Posten ‚01. Leasingerträge‘ und ‚02. Leasingaufwendungen‘ auszuweisen.“\r\nDer Posten 01. Leasingerträge umfasst insbesondere folgende leasingtypischen Sachverhal-te:\r\n•\tErlöse aus Leasing-Raten (soweit nicht forfaitiert)\r\n•\tErlöse aus leasingtypischen Serviceleistungen\r\n•\tErträge aus der Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens im Falle forfaitierter Leasing-Raten sowie im Zusammenhang mit Mietsonderzahlungen des Leasing-Nehmers\r\n•\tVerwertungserlöse aus dem Verkauf von Leasing-Objekten\r\n•\tMietkaufforderungen (Barwert bei Vertragsabschluss)\r\nDer Posten 02. Leasingaufwendungen umfasst korrespondierend:\r\n•\tAufwendungen aus dem Abgang der Restbuchwerte für verkaufte Leasing-Objekte\r\n•\tAufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Mietkaufobjekten\r\n•\tAufwendungen für bezogene Serviceleistungen\r\nDas (Brutto-)Ergebnis aus dem Leasing-Geschäft kann somit unter Berücksichtigung des mit Fußnote *8) ebenfalls neu eingefügten Postens 11.a Abschreibungen und Wertberichtigun-gen auf Leasingvermögen wie folgt ermittelt werden:\r\n01. Leasingerträge\r\n./.\t02. Leasingaufwendungen\r\n./.\t11. Abschreibungen und Wertberichtigungen a) auf Leasingvermögen\r\n=\t(Brutto-)Ergebnis aus dem Leasing-Geschäft \r\n\r\nBeim Vergleich der RechKredV-Abbildung von Finanzierungsleasing-Unternehmen als Finanz-dienstleistungsinstitute mit der von Kreditinstituten ist zu beachten, dass in den Leasing-Raten als Bestandteil des Postens 01. Leasingerträge kalkulatorisch auch die Abschreibungen zur Amortisation des Leasing-Objekts enthalten sind. Diese entsprechen den Tilgungsleistungen, die ein Kreditinstitut als Bestandteil der vom Kreditnehmer zu zahlenden Annuität erhält. Wäh-rend bei Kreditinstituten jedoch nur der Zinsanteil der Annuität in der GuV erfasst wird (Posten 1. Zinserträge), schließt der Posten 01. Leasingerträge sämtliche Amortisations- und Tilgungs-leistungen ein, insbesondere die besagten Abschreibungen sowie die Verwertungserlöse aus dem Verkauf von Leasing-Objekten. Um hier eine gesetzessystematisch gebotene Gleichbe-handlung von Finanzierungsleasing und Kredit zu erreichen, müssen bei Leasing-Unternehmen die Posten 02. Leasingaufwendungen und 11.a Abschreibungen und Wertbe-richtigungen auf Leasingvermögen mitberücksichtigt werden.\r\n\r\nWir bitten daher in geeigneter Weise klarzustellen, dass bei Finanzdienstleistungsinsti-tuten im Sinne des § 1 Abs. 1a Nummer 10 KWG zur Ermittlung der Umsatzerlöse in den nach § 340a Abs. 2 Satz 6 Ziff. 2 HGB-E anzusetzenden Gesamtbetrag der Posten auch die Posten 02. Leasingaufwendungen und 11.a Abschreibungen und Wertberichtigun-gen auf Leasingvermögen (jeweils mit negativem Vorzeichen) einzubeziehen sind.\r\n\r\n3. Folgenabschätzung\r\nBisher hatte eine Ermittlung von Bilanzsumme und Umsatzerlösen gemäß dem Formblatt für die Jahresbilanz und dem Formblatt 2 bzw. 3 für die Gewinn- und Verlustrechnung der Rech-KredV keine wesentlichen Nachteile für die Leasing-Branche. In Anwendungsbereichen, in de-nen es zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung gekommen wäre, haben staatliche und privatrechtliche Träger entsprechende Korrekturen vorgenommen, z. B. \r\n•\tbei der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie, \r\n•\tim Merkblatt zur Umsatzdefinition des Bayerischen Landwirtschaftsministeriums  oder \r\n•\tbei der Ermittlung der Höhe von zu zahlenden IHK-Beiträgen.\r\nWürden derartige Korrekturen – wie die von uns vorstehend vorgeschlagenen – in der nun ge-planten Umsetzung der CSRD unterbleiben, wären Leasing-Gesellschaften jedoch unverhält-nismäßig hohen bürokratischen Belastungen ausgesetzt und würden damit erheblich benach-teiligt. In der täglichen Praxis würde eine gesetzliche Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht für eine Leasing-Gesellschaften mit 20 Mitarbeitenden bedeuten, dass\r\n•\tmindestens eine Vollzeitstelle je Unternehmen implementiert werden müsste, die regelmä-ßig die Offenlegungspflichten gemäß CSRD und Artikel 8 Taxonomie-VO umsetzt,\r\n•\teine umfangreiche Verwaltungsdatenbank aufzubauen wäre, in der zu jedem Leasing-Vertrag diverse Objekt- und Kundenkennzahlen abzubilden sind (die anhand von Selbst-auskünften der Kunden, kostenpflichtigen Angaben von Aufkunfteien, ESG-Ratings, Liefe-ranten- und Herstellerauskünfte u. ä. zu erheben sind), \r\n•\tetliche Nachhaltigkeitskennzahlen wie die Treibhausgasemissionen in der Wertschöp-fungskette eines Leasing-Objektes - von der Herstellung, der Nutzung bis zur Vernichtung - ermittelt werden müssten und hierfür ist auf eigene Kosten ein Berechnungstool aufzubau-en wäre,\r\n•\teine technische Lösung zur Feststellung der Taxonomiefähigkeit eines Leasing-Geschäftes implementiert werden müsste, \r\n•\tUmsatz- und Investitionsausgaben unterteilt nach taxonomiekonformen und nicht taxono-miekonformen Anteilen sowie zusätzlich die Kennzahlen gemäß Artikel 8 Taxonomie-VO für Kreditinstitute zu ermitteln wären.  \r\n\r\nDie Aufzählung ist nicht abschließend, macht aber den Umfang der Bürokratielast deut-lich, der bereits – gemessen an der Mitarbeiteranzahl – auf kleine und Kleinstunterneh-men der Branche zukommen würde. Um der Besonderheit des Geschäftsmodells Lea-sing angemessen Rechnung zu tragen, möchten wir daher nochmals bitten, die Ermitt-lung der Umsatzerlöse wie oben beschrieben klarzustellen. \r\n\r\n***\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005404","regulatoryProjectTitle":"Klarstellung der Umsatzermittlung für Leasing-Gesellschaft im CSRD-Umsetzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/f7/311417/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240078.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"CSRD-Umsetzungsgesetz: Leasing-Spezifika berücksichtigen\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\n\r\ndie Leasing-Unternehmen Deutschlands ermöglichen für ihre meist mittelständischen Kunden jährliche Neuinvestitionen von zuletzt 85 Mrd. EUR. Im Mobilienbereich werden knapp ein Viertel aller Investitionen in Betriebs- und Geschäftsausstattung mittels Leasing realisiert. Die Finanzie-rungslösung Leasing trägt somit maßgeblich zur gesamtwirtschaftlichen Investitionsversorgung, insbesondere des deutschen Mittelstandes, bei. Dabei versteht sie sich auch als Ermöglicher der Transformation in Grüne Investitionen.\r\nGleichzeitig sind die Leasing-Gesellschaften selbst mittelständisch geprägt. Über drei Viertel al-ler deutschen Leasing-Unternehmen haben weniger als 50 Mitarbeitende. Dabei ist es nicht un-gewöhnlich, dass selbst Gesellschaften dieser Größenordnung große Investitionsvolumen mit Bilanzsummen über 25 Mio. EUR und Umsatzerlösen von über 50 Mio. EUR ausweisen.\r\nTrotz der genannten Verbindung zur Realwirtschaft wird dem Geschäftsmodell Leasing im Rah-men der CSRD-Umsetzung in keinster Weise Rechnung getragen. Stattdessen werden wir als Finanzdienstleistungsunternehmen in die Vorschriften für Banken gepresst, die jedoch aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells nicht passen. In diesem Zusammenhang bedauern wir es auch, dass der Konsultationsprozess nicht an uns adressiert und Leasing schon daher nicht mitgedacht wurde.\r\nWir würden uns freuen, wenn unser Vorschlag in der BDL-Stellungnahme auf Ihr Interesse stößt, und stehen für eine vertiefende Diskussion jederzeit gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nBundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005405","regulatoryProjectTitle":"Standard zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/09/311419/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240072.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen \r\nzum freiwillig anwendbaren Europäischen Standard für die Nachhaltigkeitsberichter-stattung von KMU (VSME)\r\nDie Leasing-Wirtschaft in Deutschland\r\nAls Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. (BDL, LobbyR R001688) vertre-ten wir die Interessen der deutschen Leasing-Wirtschaft. \r\nDie Leasing-Unternehmen Deutschlands ermöglichen für ihre meist mittelständischen Kun-den jährliche Neuinvestitionen von über 80 Mrd. EUR. Im Mobilienbereich werden knapp ein Viertel aller Investitionen in Betriebs- und Geschäftsausstattung mittels Leasing realisiert. Die Finanzierungslösung Leasing trägt somit maßgeblich zur gesamtwirtschaftlichen Investitions-versorgung, insbesondere des deutschen Mittelstandes, bei. Gleichzeitig sind die Leasing-Gesellschaften selbst mittelständisch geprägt. Über drei Viertel aller deutschen Leasing-Unternehmen haben weniger als 50 Mitarbeitende, die Hälfte unter 15 Arbeitskräfte.\r\nDie Leasing-Branche versteht sich als Ermöglicher und Begleiter der Transformation der deutschen Wirtschaft. Leasing-Gesellschaften finanzieren traditionell eine breite Palette an Objekten zur Energie-, Wärme- und Mobilitätswende (Photovoltaik-Anlagen, Windparks, Elektromobilität, Fahrräder). Darüber hinaus begleiten sie Unternehmen dabei, ihre Produkti-onsverfahren energieeffizienter aufzustellen oder auf innovative Technologien umzurüsten. \r\n\r\nII. Grundsätzliche Anmerkung zum VSME\r\nWir begrüßen die Bestrebungen der EFRAG, die Vielfalt der ESG-Fragebögen, die kleine und mittlere Unternehmen von ihren Stakeholdern erhalten, einzudämmen und durch einen ein-heitlichen Standard zu ersetzen. Damit der VSME die Funktion eines Marktstandards über-nehmen kann, bedarf es neben Nachbesserungen in seiner inhaltlichen Ausgestaltung einer verpflichtenden Anerkennung durch die Nutzer (Banken, Lieferanten u.a.).\r\nDarüber hinaus befürworten wir die geplante Weiterentwicklung des deutschen Nachhaltig-keitskodex (DNK). Ein verlässliches, kostenfreies Unterstützungsangebot sowohl für CSRD-berichtspflichtige als auch für freiwillig berichtende Unternehmen stellt einen wichtigen Bei-trag dar, um insbesondere dem deutschen Mittelstand bei der Bewältigung der hohen büro-kratischen Belastungen zur Hilfe zu kommen.  \r\nGleichzeitig sehen wir weiterhin mit Sorge, dass der Berichtsstandard für börsennotierte Un-ternehmen (LSME) die Obergrenze der ESG-Informationen darstellen soll, die Stakeholder von KMUs erheben dürfen. Die Berichtsinhalte des LSME gehen deutlich über die des VSME hinaus und sind durch Leasing-Gesellschaften mehrheitlich in keiner Weise erfüllbar. Eine Anpassung des europäischen Rechtsrahmens halten wir für unentbehrlich, um dem VSME die notwendige Relevanz als Marktstandard nicht börsennotierter KMUs zu verschaffen. \r\nDie vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) angeregte Prüfpflicht des freiwilligen Nachhal-tigkeitsberichtes durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater lehnen wir dagegen entschieden ab. Ein jährliches Testat würde - neben den Belastungen, die bereits im Zusammenhang mit der Erstellung eines jährlichen Nachhaltigkeitsberichtes entstehen - zu zusätzlichen Kosten führen, die den Mittelstand unnötig belasten. Zudem würde eine Prüfpflicht dem angestrebten Ziel, wonach sich möglichst viele KMUs zur freiwilligen Berichterstattung entschließen sollten, entgegenstehen. Nicht zuletzt erachten wir die Prüfung der Berichtsinhalte insgesamt für ent-behrlich. Zum einen lassen sich Berichtsangaben bei Bedarf durch den Nutzer plausibilisie-ren (z. B. Verhältnis von Mitarbeiteranzahl und Abfallaufkommen bei einem Dienstleistungs-unternehmen, Zusammensetzung der Geschäftsleitung) Zum anderen werden einige Be-richtspunkte ohnehin nur mittels Einbindung sachkundiger Dienstleister oder Plattformen zu erheben sein. Sollte eine Qualitätssicherung der KMU-Berichte aus Sicht des Gesetzgebers dennoch erforderlich sein, regen wir an, dem DNK die Funktion einer Plausibilisierung (z. B. mittels Branchen- oder Größenvergleichen) zu übertragen.    \r\nIII. Zusammenfassung der Ergebnisse der BDL-Testphase\r\nDer BDL hat im Rahmen einer Testphase die Entwürfe von Basis-, PAT- und BP-Modul mit ausgewählten Leasing-Gesellschaften verprobt. Von insgesamt elf Unternehmen haben sechs Gesellschaften die Testphase über alle drei genannten Module abschließen können. Insgesamt lassen sich die Testerfahrungen wie folgt zusammenfassen:\r\n•\tAuf einer Skala von 1 bis 5 wurden die Schwierigkeitsgrade der Umsetzung der einzel-nen Module wie folgt eingeschätzt (5 = sehr einfach, 1 = sehr schwer):\r\n­\tBasismodul: 3,2 (einfach bis mittel)\r\n­\tPAT-Modul: 2,2 (mittel bis schwer)\r\n­\tBP-Modul: 1,6 (schwer bis sehr schwer)\r\n•\tDie aufzubringenden Bearbeitungszeiten variierten deutlich. Die meisten Testgesell-schaften haben die Anforderungen verteilt auf mehrere Arbeitstage mit einem Team aus 2 bis 5 Mitarbeitenden bearbeitet, um die geforderten Beschreibungen und Angaben zu-sammenzustellen. \r\n•\tFür Unternehmen, die sich bisher wenig mit dem Thema Nachhaltigkeit beschäftigt ha-ben, sind selbst die Vorgaben des Basismoduls nicht ohne Unterstützung sachkundiger Dritter zu bewältigen. Das angestrebte Ziel, die Berichtsanforderungen des Basismodul in einfach verständlicher Sprache darzustellen und eine Bearbeitung ohne Fremdbezug zu ermöglichen, wird nicht erreicht. \r\n•\tInsbesondere die Wesentlichkeitsanalyse ist für die Zielgruppe der freiwillig berichtenden Unternehmen kein geeigneter Ansatz. Die Durchführung war von den testenden Gesell-schaften aufgrund fehlender Ressourcen (Personal/verfügbare Zeit) und fachlichem Know How nicht leistbar. Die Verprobung der Wesentlichkeitsanalyse wurde im Testver-fahren daher ausgelassen.\r\n\r\nIV. Anmerkungen zur Wesentlichkeitsanalyse\r\nUnternehmen, die ergänzend zum Basismodul das Modul „Policies, Actions and Targets“ (PAT) und/oder das Modul „Business Partners“ (BP) anwenden wollen, müssen vorab eine Wesentlichkeitsanalyse durchführen. Die Wesentlichkeitsanalyse kann ein hilfreiches Ma-nagementtool sein, um sich die Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Menschen zu verdeutlichen sowie (potenzielle) Chancen und Risiken im Geschäfts-modell zu identifizieren. Für die Zwecke der freiwilligen Berichterstattung ist die Wesent-lichkeitsanalyse dagegen nicht geeignet. Der hiermit verbundene interne Arbeitsaufwand, die erforderliche Einbindung externer Stakeholder und die Analyse kritischer Aspekte der Wertschöpfungskette stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Umfang der freiwilli-gen Berichterstattung. \r\nWir regen daher an, auf eine verpflichtende Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse zu verzichten, sollten KMUs Inhalte der Module PAT und BP berichten wollen.  \r\n\r\n\r\nV. Anmerkungen zu den einzelnen Berichtsmodulen \r\nWir begrüßen das vorgeschlagene Konzept der EFRAG, wonach Unternehmen für die freiwil-lige Berichterstattung im Sinne eines Baukastenprinzips zwischen verschiedenen Modulen wählen können. Der modulare Aufbau stellt sicher, dass KMUs, die sich im Entwicklungspro-zess befinden, über den aktuellen Umsetzungsstand ihrer nachhaltigen Geschäftsausrich-tung berichten können, ohne bereits sämtliche Nachhaltigkeitsaspekte vollumfänglich inte-griert haben zu müssen. \r\nV.1 Basismodul\r\n„If applicable“-Ansatz\r\nDas „if applicable“-Konzept des Basismoduls, wonach ausgewählte Angaben zu Nachhaltig-keitsaspekten nur berichtet werden sollen, wenn diese für ein KMU einschlägig sind, ist ver-ständlich und nachvollziehbar. Es sollte beibehalten und nach Möglichkeit auf die übrigen Module PAT und BP ausgedehnt werden. \r\nB3 – Energy and greenhouse gas emissions, Tz. 25\r\nUnternehmen sollen über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf das Klima berichten, indem sie ihren Energieverbrauch und die Höhe ihrer Scope 1 und 2-Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) offenlegen. \r\nDas Transparenzziel ist nachvollziehbar, allerdings sind die Berichtsanforderungen in diesem Zusammenhang zu komplex und unverständlich ausgestaltet. Eine Umrechnung von Ver-brauchsdaten in THG-Emissionen ist für freiwillig berichtende Unternehmen nicht ohne weite-re Hilfestellungen umsetzbar. Leistbar wäre eine Darstellung der reinen Verbrauchsdaten. Sofern eine Übersetzung von Verbrauchswerten in THG-Emissionen erfolgen soll, werden eindeutig definierte Umrechnungsfaktoren benötigt, mit denen Verbräuche multipliziert wer-den können. Alternativ könnte auch eine gezielte Einbindung der Ver- und Entsorger in der Form weiterhelfen, dass auf den jährlichen Verbrauchsabrechnungen die Emissionswerte in CO2e-Einheiten ergänzend angegeben werden.\r\nDa die finale Strom- und Wasserabrechnung eines Unternehmens zum Teil erst eingehen, wenn der Jahresabschluss erstellt ist, regen wir an, in der VSME-Berichterstattung auch Schätzungen von Verbrauchswerten zuzulassen. \r\nGleiches sollte für gemietete Geschäftsräume gelten. Sofern ein Unternehmen in einem Mie-tobjekt tätig ist, werden Strom-, Heizungs- und/oder Wasserverbräuche aus der Objektnut-zung in der Regel anteilig auf die Mietfläche umgerechnet. Eine Ableitung der Höhe der tat-sächlichen direkten Verbrauchswerte ist somit nicht möglich. Auch für diesen Anwendungsfall sollten Schätzwerte anerkannt werden. \r\n\r\nB5 - Biodiversity, Tz. 27f.\r\nDas berichtende KMU hat Kennzahlen zu den Auswirkungen seiner Unternehmensstandorte auf die Biodiversität, Ökosysteme und Landnutzung anzugeben. Die in diesem Zusammen-hang verwendeten Begriffe wie z. B. schutzbedürftige Biodiversitätsgebiete oder naturnahe Flächen sind nicht selbsterklärend und sollten daher näher erläutert werden. Ein alleiniger Verweis auf die EMAS Guidance (EU 2018/2026) ist an dieser Stelle nicht ausreichend. \r\nWie unter B3 bereits erläutert, stellt sich auch bei Flächennutzungsangaben die Frage, in welchem Umfang sich Mieter eines mehrstöckigen Bürogebäudes z. B. die Größe der versie-gelten Fläche zurechnen lassen sollten. Weitere Klarstellung wäre an dieser Stelle hilfreich. \r\nB6 - Water, Tz. 30\r\nDie Implementierung einer Berichterstattung über Wasserentnahme und -verbrauch ist mit ei-nem Initialaufwand verbunden, wiederkehrend aber gut leistbar. Um exakte Verbrauchswerte anzugeben, benötigen KMUs rechtzeitig die jährliche Abrechnung ihres Versorgers. In Fällen, in denen sich der Abrechnungsvorgang verzögert, sollten alternativ Schätzwerte berichtet wer-den dürfen. \r\n\r\nB7 – Resource use, circular economy and waste management, Tz. 33 lit. c und d\r\nLeasing-Gesellschaften haben als Dienstleistungsunternehmen - neben einer Beschreibung zu Ressourcenverbrauch, Abfallmanagement und Kreislaufwirtschaft - Kennzahlen zum Abfallauf-kommen in kg oder t (unterschieden nach gefährlich und ungefährlich) sowie zum Anteil ihres Abfalls, welcher zur Wiederverwertung oder Wiederverwendung weitergegeben wird, zu be-richten. \r\nDie Vorgaben sind verständlich, in der Praxis jedoch schwer umzusetzen. Die genauen Höhen der Abfallmengen lassen sich nicht eindeutig ermitteln, da eine Abrechnung über das Fas-sungsvolumen der vom Entsorger bereitgestellten Tonnen, nicht aber über den tatsächlichen Füllstand, erfolgt. Dies gilt sowohl für recyclebare als auch für nicht recyclebare Abfälle. Dem-entsprechend schlagen wir vor, dass Abfallkennzahlen als Schätzwerte angegeben werden dürfen, welche sich entweder am Fassungsvermögen der bereitgestellten Tonnen oder an ei-ner Pauschale wie z. B. der Mitarbeiteranzahl eines KMUs orientieren. \r\nFür Mieter eines Bürogebäudes sollten, wie in B.3 erwähnt, auch an dieser Stelle anteilige Schätzungen zulässig sein. \r\nDarüber hinaus bitten wir um Klarstellung, dass Abfälle, die in das Recyclingsystem „Gelber Punkt“ gegeben bzw. über eine Papiertonne entsorgt werden, vollständig als „Abfall, welcher zur Wiederverwertung od. Wiederverwendung weitergegeben wird“ angerechnet werden dür-fen, obgleich die tatsächlichen Recyclingquoten zum Teil deutlich unterhalb von 100 Prozent liegen. Eine jährliche Ermittlung von tatsächlichen Recyclingquoten wäre nicht leistbar.\r\n\r\nB8: Workforce – General characteristic, Tz. 34\r\nDie vorgeschlagenen Angaben sind umsetzbar. Ergänzende Erläuterungen im VSME-Standard selbst, ob Geschäftsführer, Auszubildende, duale Studenten sowie Gründer oder geschäftsführende Personen in die Mitarbeiteranzahl eingerechnet werden sollen, wären hilf-reich. \r\n\r\nB10: Workforce – Remuneration, collective bargaining and training, Tz. 36 lit. c\r\nGemäß B10, Tz. 36 lit. c sollen KMUs den prozentualen Anteil der Mitarbeitenden angeben, die der Tarifbindung unterliegen. Sofern ein KMU keinem Tarifvertrag angeschlossen ist bzw. kein Tarifvertrag für die Branche existiert, müsste es diese Frage mit 0 beantworten. \r\nDer Aussagegehalt der in Tz. 26 lit. c genannten Kennzahl ist begrenzt, da keine Rück-schlüsse auf eine faire Entlohnung von Arbeitnehmern gezogen werden kann. Nicht selten zahlen Unternehmen ohne Tarifbindung Gehälter, die mit denen in Tarifverträgen vereinbar-ten Gehaltsgruppen vergleichbar sind bzw. diese übertreffen. Da die Sorge besteht, dass ei-ne Antwortoption von „0 Prozent“ fehlinterpretiert werden könnte, regen wir eine Streichung dieser Kennzahl an.\r\n\r\nB11 - Workers in the value chain, affected communities, consumers and end-users\r\nDas Unternehmen kann angeben, ob es einen Prozess eingerichtet hat, um festzustellen, ob in der Wertschöpfungskette Arbeitnehmer, Gemeinschaften oder Verbraucher und Endnutzer von schwerwiegenden negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätig-keit des Unternehmens betroffen sind.  Die Einrichtung eines derartigen Verfahrens ist insbe-sondere in der Leasing-Branche sehr herausfordernd. Daher sollten die mit B11 verbundenen Angaben in jedem Fall als freiwillig zu berichtende Inhalte beibehalten werden.  \r\n\r\nV.2 Narrativ- und Geschäftspartnermodul \r\nWir regen an, im Rahmen der Konsolidierung aller Stellungnahmen und in Abstimmung mit den künftigen Nutzern der Nachhaltigkeitsberichte (z. B. Banken) nochmals intensiv zu prü-fen, auf welche Angaben im Sinne einer Entlastung des KMU-Sektors im Einzelnen verzichtet werden könnte. Beispielsweise würde die sinnvolle Befüllung des Narrativmoduls (PAT) durch ein KMU voraussetzen, dass der Nutzer die umfangreichen Textangaben in geeigneter Weise auslesen und einwerten kann. Mit Blick auf die Kreditvergaben von Banken an KMUs, welche nicht selten im Rahmen des Mengengeschäftes abgewickelt werden, kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass Banken eine textliche Auswertung vornehmen würden.  \r\nV.3 Geschäftspartnermodul (BP)\r\nWir befürworten die Überlegungen der EFRAG, das BP-Modul nochmals aus der Perspektive der verschiedenen Nutzer/Interessensgruppen der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtung (z. B. Banken, Investoren, Großunternehmen etc.) zu unterteilen. Hierdurch ließe sich vermei-den, dass KMUs Berichtsinhalte erarbeiten, die von ihrem Stakeholderkreis nicht benötigt werden. Die Maßnahme wäre ein erster Schritt, um den Berichtsaufwand in Teilen zu redu-zieren. \r\nBP 3 – GHG emissions reduction target, Tz. 77\r\nEine verbindliche Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Scopes 3 eines KMUs können wir nicht unterstützen. Viele Emissionswerte sind zum aktuellen Zeitpunkt schwer ermittelbar, da belastbare Daten über die Wertschöpfungskette hinweg noch nicht in einem ausreichenden Umfang vorliegen. Wir sprechen uns daher dafür aus, auf Angaben zu Scope 3-Emissionen im VSME-Standard gänzlich zu verzichten. \r\n\r\nBP 4 – Transition plan for climate change mitigation, Tz. 78\r\nGemäß BP4 sollen KMUs, die einen Übergangsplan zur Minderung des Klimawandels im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen erstellt haben, diesen inklusive ihrer Ziele, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten erläutern. Der Übergangsplan soll darüber hinaus in die Unternehmensstrategie und Finanzplanung integriert sein, Informationen über Dekar-bonisierungspfade sowie quantifizierbaren Indikatoren enthalten und regelmäßig unter Einbindung von Stakeholdern überprüft werden. Diese Anforderungen sind in der Unter-nehmenspraxis von KMUs nur sehr schwer umsetzbar und erfordern einen umfangreichen Ressourceneinsatz und Wissensaufbau. Diese Angabe sollte daher eine freiwillige sein. \r\n\r\nBP 9 – Violations of OECD Guidelines for Multinational Enterprises or the UN Guiding Principles (including the principles and rights set out in the eight fundamental conven-tions of the ILO Declaration and the International Bill of Human Rights) \r\nDas berichtende Unternehmen soll nach Tz. 83 angeben, ob es im Berichtsjahr Verstöße ge-gen die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die IAO-Erklärung über grund-legende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft gegeben hat. \r\nDer Verweis auf verschiedene internationale Leitlinien erscheint uns vor dem Hintergrund, dass der Berichtsstandard für KMU einfach ausgestaltet sein soll, nicht geeignet. Die zu prü-fenden Leitlinien sind deutlich umfangreicher als der VSME selbst. Wir schlagen anstelle ei-nes pauschalen Verweises vor, wenige, für die Geschäftstätigkeit von KMUs relevante Para-meter aus den internationalen Leitlinien herauszugreifen und nur diese in den VSME aufzu-nehmen (z. B. Einhaltung von Arbeitszeitvorgaben und Mindestlohn, Schulung von Mitarbei-tenden). \r\nEine mögliche Ausweitung des Berichtsumfangs auf die gesamte Wertschöpfungskette wäre von KMUs nicht leistbar. Deren Möglichkeiten relevanten Daten einzufordern ist gerade auf-grund der Größe und oft fehlenden Verhandlungsmacht gegenüber Konzernen, großen Zulie-fern etc. sehr begrenzt.\r\n\r\nBP 10 – Work-life balance, Tz. 84 lit. a\r\n\r\nGemäß BP 10, Tz. 84 lit. a sollen Unternehmen den Anteil ihrer Mitarbeitenden angeben, die Anspruch auf eine familienbezogene Freistellung im jeweiligen Berichtsjahr haben. \r\n\r\nInformationen über einen Anspruch auf eine familienbezogene Freistellung liegen den berich-tenden Unternehmen nicht zwingend vor. Sofern ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht über einen möglichen Anspruch in Kenntnis setzt (z. B. aufgrund der neu eingetretenen Pfle-gebedürftigkeit seiner Eltern oder der Geburt eines Kindes), kann der Arbeitgeber diesen An-spruch in der Berichterstattung nicht berücksichtigen. Insofern schlagen wir vor, an dieser Stel-le lediglich auf die Anzahl der eingereichten Anträge abzustellen. \r\n\r\nBP 11: Anzahl der Auszubildenden\r\n\r\nDie Angaben sind umsetzbar. Wir bitten um Klarstellung, ob duale Studenten ebenfalls unter den Begriff der \"Auszubildenden“ fallen sollen. \r\n\r\n\r\n\r\n***\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013068","regulatoryProjectTitle":"Klarstellungen bei der Versicherungsvertragsvermittlung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/67/369909/Stellungnahme-Gutachten-SG2411010003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Als Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. (BDL, LobbyR R001688) vertreten wir die Interessen der deutschen Leasing-Wirtschaft. Die Leasing-Unternehmen Deutschlands ermöglichen für ihre meist mittelständischen Kunden jährliche Neuinvestitio-nen von über 83 Mrd. EUR. Im Mobilienbereich werden mehr als ein Viertel aller Investitio-nen in Betriebs- und Geschäftsausstattung mittels Leasing realisiert. Die Finanzierungslö-sung Leasing trägt somit maßgeblich zur gesamtwirtschaftlichen Investitionsversorgung, insbesondere des deutschen Mittelstandes, bei.\r\nDem Vernehmen nach hat die EU-Kommission im Oktober 2024 ein Vertragsverletzungs-verfahren gegen Deutschland eingeleitet, da die Bestimmungen der Versicherungs-vertriebsrichtlinie (EU 2016/97; im Folgenden IDD) nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien. Das Aufforderungsschreiben betreffe u.a. Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die Versicherungsprodukte zusätzlich zu ihren Produkten und Dienstleistungen anbieten (sog. Annexvermittler).\r\nVor diesem Hintergrund spricht sich der BDL dafür aus, die bewährten nationalen Vorschriften für Annexvermittler gemäß § 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO unverändert fortzuführen.\r\nLeasing-Gesellschaften und Händler bieten regelmäßig leasingspezifische Versicherungen, wie bspw. Kfz-Haftpflicht-, Kasko- und auch Restschuldversicherungen als ergänzenden Service zum Leasing-Vertrag an. Die auf das Leasing-Objekt und den jeweiligen Bedarf des Kunden zugeschnittenen Versicherungsprodukte weisen dabei lediglich eine geringe Komplexität auf und sind überwiegend standardisiert. Ferner verfügen Leasing-Gesellschaf-ten und Händler neben der allgemeinen Qualifizierung zumeist über jahrelange Erfahrung in der Vermittlung von produktakzessorischen Versicherungen. Der Wegfall der Annexregelung und die damit einhergehende Einführung einer Erlaubnispflicht für die Vermittlung dieser wenig komplexen Produkte würde daher unnötige finanzielle und administrative Belastungen mit sich bringen, die weder durch europarechtliche Vorgaben noch durch sonstige Sach-gründe erforderlich oder geboten wären.\r\n§ 34 Absatz 8 GewO ist europarechtskonform\r\nVersicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die bestimmte produktakzessorische Versiche-rungen vermitteln, sind nicht vom Anwendungsbereich der IDD umfasst. Hierzu zählen nach unserer Auffassung auch Restschuldversicherungen bzw. Leasingratenversicherungen, die dazu dienen, die verbleibenden Zahlungsverpflichtungen eines Leasingnehmers zu überneh-men, wenn dieser aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen wie Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine Leasingraten zu tilgen. Auch wenn die Restschuldversicherung in Erwägungsgrund 15 der IDD nicht explizit erwähnt wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese ebenfalls zu den akzessorischen Versicherungen zu zählen ist, welche nach Sinn und Zweck der Richtlinie von der Erlaubnispflicht ausgenom-men sind. Denn Sinn und Zweck der IDD ist es, ein angemessenes Maß an Verbraucher-schutz im Versicherungsvertrieb sicherzustellen, ohne dabei Vermittler, die nur standardisierte und weniger komplexe Versicherungsprodukte im Zusammenhang mit einem Hauptvertrag vertreiben, unnötig zu belasten. Die Erlaubnispflicht nach der IDD soll demgegenüber sicherstellen, dass Versicherungsvermittler, die komplexe Versicherungs-produkte anbieten, über die erforderliche Fachkenntnis und Qualifikation verfügen. Bei der\r\nRestschuldversicherung handelt es sich jedoch wie bereits ausgeführt um ein stark standar-disiertes Produkt, das in direktem Zusammenhang mit dem Kredit- oder Leasingvertrag steht und dessen Risiken absichert. Da die Vermittlung dieser Versicherungen im Rahmen der Nebentätigkeit erfolgt und sie keine komplexe Beratung erfordert, entspricht die Restschuld-versicherung eindeutig dem Charakter einer akzessorischen Versicherung, wie sie in Erwägungsgrund 15 der IDD beschrieben ist.\r\nVerbraucherschutz ist gewährleistet\r\nDarüber hinaus wird das Ziel der IDD, ein hohes Maß an Verbraucherschutz beim Vertrieb von Versicherungsprodukten sicherzustellen, durch die Regelung des § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO nicht beeinträchtigt. Vielmehr gewährleisten die bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften - insbesondere § 7a Abs. 5 VVG, § 7d VVG sowie § 66 VVG - umfangreiche Informations- und Beratungspflichten des Leasinggebers gegenüber dem Kunden. Diese Vorgaben sichern ein hohes Verbraucherschutzniveau auch bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen, wie von der IDD gefordert.\r\nFazit\r\nNach alledem ist eine Verschärfung der nationalen Vorschriften daher weder europarechtlich geboten noch aus sonstigen Gründen angezeigt und würde zudem zu einer übermäßigen Belastung von produktakzessorischen Vermittlern in Nebentätigkeit führen. Dies ließe befürchten, dass Leasing-Kunden nicht mehr im bisherigen Umfang die Vorteile von nebenberuflich am Point of Sale vermittelten und auf die Besonderheiten des Leasing-Geschäfts zugeschnittenen Versicherungen erlangen könnten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013069","regulatoryProjectTitle":"Keine Einbeziehung reiner Inlandssachverhalte in die Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/15/d1/369911/Stellungnahme-Gutachten-SG2411010004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen e. V.\r\nzu dem\r\nRegierungsentwurf eines Gesetzes\r\nzur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung\r\ndes Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)\r\n(BT-Drs. 20/12778)\r\nBerlin, 2. Oktober 2024\r\n1. Grundsätzliches\r\nAls Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. (BDL) vertreten wir die Interessen\r\nder deutschen Leasing-Wirtschaft. Die Unternehmen unserer Branche haben 2023\r\nInvestitionen von rund 84 Mrd. Euro in langlebige Ausrüstungsgüter wie Fahrzeuge, Maschinen,\r\nIT-Ausstattung oder Erneuerbare-Energie-Anlagen für ihre meist mittelständischen Kunden\r\nrealisiert. Das ist ein Anteil von mehr als einem Viertel der gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungsinvestitionen\r\nin bewegliche Wirtschaftsgüter. Leasing trägt somit entscheidend zur\r\ngesamtwirtschaftlichen Investitionsversorgung in Deutschland bei.\r\nBetriebliche Investitionen hängen maßgeblich von fairen steuerlichen Rahmenbedingungen\r\nab. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die vorgeschlagenen Verbesserungen im Bereich\r\nder steuerlichen Abschreibungen sowie zur Förderung der Elektromobilität. Die erneut vorgeschlagene\r\nMitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen lehnen wir weiterhin ab.\r\nIm Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\n2. Verbesserung der steuerlichen Abschreibungsbedingungen\r\n2.1 Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (zu § 7 Abs. 2 EStG-E)\r\nDie Einschätzung der Wertverläufe von Investitionsgütern ist für Leasing-Unternehmen aufgrund\r\nihres Geschäftsmodells von essenzieller Bedeutung. Sie verfügen diesbezüglich über\r\nbesondere Expertise, die sich auf millionenfache Investitionstätigkeit über viele Jahrzehnte\r\nstützt und die gesamte Bandbreite mobiler Wirtschaftsgüter umfasst. Nach den Erfahrungen\r\nder Leasing-Branche spiegelt die degressive AfA den tatsächlichen Wertverlauf von Investitionsgütern\r\nim Allgemeinen am zutreffendsten wider. Es handelt sich demnach um das sachgerechteste\r\nVerfahren zur Verrechnung von Investitionsaufwendungen nach dem steuerlichen\r\nLeistungsfähigkeitsprinzip.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir, dass die degressive AfA investitionswilligen Unternehmen\r\nauch in den Jahren 2025 bis 2028 zur Verfügung gestellt werden soll. Gleiches gilt für\r\ndie Rückkehr zum ursprünglichen Höchstsatz von 25 % bzw. dem 2,5-fachen linearen Satz,\r\ndie wir aus empirischer Sicht für zutreffend und geboten halten. Die degressive AfA sollte jedoch\r\nnicht als bloße temporäre Konjunkturfördermaßnahme missverstanden werden. Aus\r\nGründen der Planungssicherheit und im Interesse einer kontinuierlichen Verfolgung des\r\nSeite 2\r\nsteuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzips plädieren wir für eine Aufhebung der Befristung zugunsten\r\neines dauerhaften Methodenwahlrechts.\r\nPetitum:\r\nIn § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG sollte die Angabe „und vor dem 1. Januar 2025“ ersatzlos\r\ngestrichen werden.\r\n2.2 Neuregelung der Sammelposten-Abschreibung (zu § 6 Abs. 2a EStG-E)\r\nDie bisherigen Regelungen zur Bildung und Auflösung eines Sammelpostens in § 6 Abs. 2a\r\nEStG waren wegen der geringen Wertobergrenze, der langen Abschreibungsdauer von fünf\r\nJahren und des Gebots der einheitlichen Anwendung auf alle Zugänge eines Jahres nicht\r\npraxisgerecht. Soweit für uns erkennbar, wurde das Wahlrecht deshalb kaum ausgeübt. Die\r\njetzt vorgesehenen Änderungen steigern die Attraktivität der Sammelposten-Abschreibung\r\nund sind als Beitrag zu den Zielen des Bürokratieabbaus und der Steuervereinfachung\r\ngrundsätzlich zu begrüßen. Die Anhebung der Wertgrenze führt zu einer erheblichen Erweiterung\r\ndes Anwendungsbereichs. Die Reduzierung der Abschreibungsdauer von fünf auf drei\r\nJahre ist angesichts der tatsächlichen Nutzungsdauern in der Praxis ein sachgerechter und\r\ngeradezu überfälliger Schritt.\r\nDas Festhalten an dem Gebot einer einheitlichen Anwendung für alle in einem Wirtschaftsjahr\r\nangeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter sehen wir kritisch.\r\nDadurch können sich z. B. Konflikte bei Wirtschaftsgütern aus dem Bereich der Computerhardware\r\nsowie der Betriebs- und Anwendersoftware ergeben, bei denen gemäß BMFSchreiben\r\nvom 22. Februar 2022 (BStBl I S. 187) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer\r\nvon einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Für diese digitalen Wirtschaftsgüter, die einen\r\nwesentlichen Teil des potenziellen Anwendungsbereichs ausmachen dürften, wäre eine Abschreibung\r\nüber drei Jahre bei (einheitlicher) Ausübung des Sammelposten-Wahlrechts u. U.\r\nabträglich.\r\nPetitum:\r\nWir regen an zu prüfen, ob auf das Gebot einer einheitlichen Anwendung der Sammelposten-\r\nRegelung verzichtet werden kann (Streichung des Satzes 4 in § 6 Abs. 2a EStG-E).\r\n3. Förderung der Elektromobilität\r\nWir begrüßen die von der Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 4. September 2024\r\nals Ergänzung des vorliegenden Gesetzentwurfs angekündigten Maßnahmen zur Förderung\r\nder Elektromobilität. Der Verkehrssektor spielt eine zentrale Rolle für die Erreichung der Klimaziele\r\nund vollelektrische emissionsfreie Fahrzeuge sind hier ein wichtiger Baustein. Leasing\r\nleistet wiederum einen entscheidenden Beitrag zur Marktdurchdringung der E-Mobilität.\r\nIn 2023 wurde nahezu jedes zweite neu zugelassene rein elektrisch betriebene\r\nSeite 3\r\nKraftfahrzeug (BEV) geleast. Dies stärkt zugleich den Gebrauchtwagenmarkt für vollelektrische\r\nPkw. Denn Firmenwagen stehen nach Ablauf der i. d. R. maximal dreijährigen Leasing-\r\nLaufzeit als günstige „Junge Gebrauchte“ einem erweiterten Kundenkreis zur Verfügung.\r\nDeshalb begrüßen wir uneingeschränkt die avisierte Anhebung der Bruttolistenpreis-Grenze\r\nfür die Anwendung der reduzierten Firmenwagenbesteuerung von 70.000 auf 95.000 Euro,\r\nvon der wir uns einen Beitrag zur Beschleunigung des Markthochlaufs rein batterieelektrischer\r\nFahrzeuge erwarten. Auch die angekündigte beschleunigte Abschreibung für neu zugelassene\r\nvollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge kann – über die degressive AfA hinaus\r\n(siehe oben 2.1) – Anreize setzen.\r\n4. Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (zu Artikel 8 SteFeG)\r\nDie von der Bundesregierung erneut eingebrachte Ausweitung der Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen\r\nauf reine Inlandssachverhalte lehnen wir nach wie vor ab. Dieses Vorhaben\r\nhalten wir mit dem Ziel der Bürokratievermeidung, das von der Bundesregierung zurecht immer\r\nwieder in den Vordergrund gerückt wird, für unvereinbar.\r\nDie Erfahrungen mit der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen haben\r\ngezeigt, dass Kosten und Nutzen in einem Missverhältnis stehen (vgl. Antwort der Bundesregierung\r\nvom 8. Mai 2023, BT-Drs. 20/6734). Mit Blick auf rein innerstaatliche Sachverhalte\r\ndürfte dies noch viel mehr gelten. Zum einen erhöht sich die Zahl der zu meldenden\r\nund von der Verwaltung zu bearbeitenden Fälle. Zum anderen dürfte die Verwaltung (u. a.\r\ndurch Außenprüfungen etc.) bereits ohne ein aufwendiges und bürokratisches Meldesystem\r\neinen hinreichenden Überblick über die in Betracht kommenden Gestaltungen haben.\r\nIn unserer ablehnenden Haltung zur erweiterten Mitteilungspflicht sehen wir uns auch von\r\nder unabhängigen Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ bestärkt, die vom\r\nBMF eingesetzt wurde. Deren Abschlussbericht vom 12. Juli 2024 spricht sich nachdrücklich\r\nfür einen Verzicht auf die Einführung einer Mitteilungspflicht nationaler Steuergestaltungen\r\naus, weil Aufwand und Ertrag in keinem sinnvollen Verhältnis stehen.\r\nPetitum:\r\nAuf die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen sollte vollumfänglich\r\nverzichtet werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013070","regulatoryProjectTitle":"Investitionsfreundliche Ausgestaltung steuerlicher Abschreibungsbedingungen im Steuerfortentwicklungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/8b/369913/Stellungnahme-Gutachten-SG2411010007.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen e. V.\r\nzu dem\r\nRegierungsentwurf eines Gesetzes\r\nzur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung\r\ndes Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)\r\n(BT-Drs. 20/12778)\r\nBerlin, 2. Oktober 2024\r\n1. Grundsätzliches\r\nAls Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. (BDL) vertreten wir die Interessen\r\nder deutschen Leasing-Wirtschaft. Die Unternehmen unserer Branche haben 2023\r\nInvestitionen von rund 84 Mrd. Euro in langlebige Ausrüstungsgüter wie Fahrzeuge, Maschinen,\r\nIT-Ausstattung oder Erneuerbare-Energie-Anlagen für ihre meist mittelständischen Kunden\r\nrealisiert. Das ist ein Anteil von mehr als einem Viertel der gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungsinvestitionen\r\nin bewegliche Wirtschaftsgüter. Leasing trägt somit entscheidend zur\r\ngesamtwirtschaftlichen Investitionsversorgung in Deutschland bei.\r\nBetriebliche Investitionen hängen maßgeblich von fairen steuerlichen Rahmenbedingungen\r\nab. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die vorgeschlagenen Verbesserungen im Bereich\r\nder steuerlichen Abschreibungen sowie zur Förderung der Elektromobilität. Die erneut vorgeschlagene\r\nMitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen lehnen wir weiterhin ab.\r\nIm Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\n2. Verbesserung der steuerlichen Abschreibungsbedingungen\r\n2.1 Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (zu § 7 Abs. 2 EStG-E)\r\nDie Einschätzung der Wertverläufe von Investitionsgütern ist für Leasing-Unternehmen aufgrund\r\nihres Geschäftsmodells von essenzieller Bedeutung. Sie verfügen diesbezüglich über\r\nbesondere Expertise, die sich auf millionenfache Investitionstätigkeit über viele Jahrzehnte\r\nstützt und die gesamte Bandbreite mobiler Wirtschaftsgüter umfasst. Nach den Erfahrungen\r\nder Leasing-Branche spiegelt die degressive AfA den tatsächlichen Wertverlauf von Investitionsgütern\r\nim Allgemeinen am zutreffendsten wider. Es handelt sich demnach um das sachgerechteste\r\nVerfahren zur Verrechnung von Investitionsaufwendungen nach dem steuerlichen\r\nLeistungsfähigkeitsprinzip.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir, dass die degressive AfA investitionswilligen Unternehmen\r\nauch in den Jahren 2025 bis 2028 zur Verfügung gestellt werden soll. Gleiches gilt für\r\ndie Rückkehr zum ursprünglichen Höchstsatz von 25 % bzw. dem 2,5-fachen linearen Satz,\r\ndie wir aus empirischer Sicht für zutreffend und geboten halten. Die degressive AfA sollte jedoch\r\nnicht als bloße temporäre Konjunkturfördermaßnahme missverstanden werden. Aus\r\nGründen der Planungssicherheit und im Interesse einer kontinuierlichen Verfolgung des\r\nSeite 2\r\nsteuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzips plädieren wir für eine Aufhebung der Befristung zugunsten\r\neines dauerhaften Methodenwahlrechts.\r\nPetitum:\r\nIn § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG sollte die Angabe „und vor dem 1. Januar 2025“ ersatzlos\r\ngestrichen werden.\r\n2.2 Neuregelung der Sammelposten-Abschreibung (zu § 6 Abs. 2a EStG-E)\r\nDie bisherigen Regelungen zur Bildung und Auflösung eines Sammelpostens in § 6 Abs. 2a\r\nEStG waren wegen der geringen Wertobergrenze, der langen Abschreibungsdauer von fünf\r\nJahren und des Gebots der einheitlichen Anwendung auf alle Zugänge eines Jahres nicht\r\npraxisgerecht. Soweit für uns erkennbar, wurde das Wahlrecht deshalb kaum ausgeübt. Die\r\njetzt vorgesehenen Änderungen steigern die Attraktivität der Sammelposten-Abschreibung\r\nund sind als Beitrag zu den Zielen des Bürokratieabbaus und der Steuervereinfachung\r\ngrundsätzlich zu begrüßen. Die Anhebung der Wertgrenze führt zu einer erheblichen Erweiterung\r\ndes Anwendungsbereichs. Die Reduzierung der Abschreibungsdauer von fünf auf drei\r\nJahre ist angesichts der tatsächlichen Nutzungsdauern in der Praxis ein sachgerechter und\r\ngeradezu überfälliger Schritt.\r\nDas Festhalten an dem Gebot einer einheitlichen Anwendung für alle in einem Wirtschaftsjahr\r\nangeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter sehen wir kritisch.\r\nDadurch können sich z. B. Konflikte bei Wirtschaftsgütern aus dem Bereich der Computerhardware\r\nsowie der Betriebs- und Anwendersoftware ergeben, bei denen gemäß BMFSchreiben\r\nvom 22. Februar 2022 (BStBl I S. 187) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer\r\nvon einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Für diese digitalen Wirtschaftsgüter, die einen\r\nwesentlichen Teil des potenziellen Anwendungsbereichs ausmachen dürften, wäre eine Abschreibung\r\nüber drei Jahre bei (einheitlicher) Ausübung des Sammelposten-Wahlrechts u. U.\r\nabträglich.\r\nPetitum:\r\nWir regen an zu prüfen, ob auf das Gebot einer einheitlichen Anwendung der Sammelposten-\r\nRegelung verzichtet werden kann (Streichung des Satzes 4 in § 6 Abs. 2a EStG-E).\r\n3. Förderung der Elektromobilität\r\nWir begrüßen die von der Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 4. September 2024\r\nals Ergänzung des vorliegenden Gesetzentwurfs angekündigten Maßnahmen zur Förderung\r\nder Elektromobilität. Der Verkehrssektor spielt eine zentrale Rolle für die Erreichung der Klimaziele\r\nund vollelektrische emissionsfreie Fahrzeuge sind hier ein wichtiger Baustein. Leasing\r\nleistet wiederum einen entscheidenden Beitrag zur Marktdurchdringung der E-Mobilität.\r\nIn 2023 wurde nahezu jedes zweite neu zugelassene rein elektrisch betriebene\r\nSeite 3\r\nKraftfahrzeug (BEV) geleast. Dies stärkt zugleich den Gebrauchtwagenmarkt für vollelektrische\r\nPkw. Denn Firmenwagen stehen nach Ablauf der i. d. R. maximal dreijährigen Leasing-\r\nLaufzeit als günstige „Junge Gebrauchte“ einem erweiterten Kundenkreis zur Verfügung.\r\nDeshalb begrüßen wir uneingeschränkt die avisierte Anhebung der Bruttolistenpreis-Grenze\r\nfür die Anwendung der reduzierten Firmenwagenbesteuerung von 70.000 auf 95.000 Euro,\r\nvon der wir uns einen Beitrag zur Beschleunigung des Markthochlaufs rein batterieelektrischer\r\nFahrzeuge erwarten. Auch die angekündigte beschleunigte Abschreibung für neu zugelassene\r\nvollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge kann – über die degressive AfA hinaus\r\n(siehe oben 2.1) – Anreize setzen.\r\n4. Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (zu Artikel 8 SteFeG)\r\nDie von der Bundesregierung erneut eingebrachte Ausweitung der Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen\r\nauf reine Inlandssachverhalte lehnen wir nach wie vor ab. Dieses Vorhaben\r\nhalten wir mit dem Ziel der Bürokratievermeidung, das von der Bundesregierung zurecht immer\r\nwieder in den Vordergrund gerückt wird, für unvereinbar.\r\nDie Erfahrungen mit der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen haben\r\ngezeigt, dass Kosten und Nutzen in einem Missverhältnis stehen (vgl. Antwort der Bundesregierung\r\nvom 8. Mai 2023, BT-Drs. 20/6734). Mit Blick auf rein innerstaatliche Sachverhalte\r\ndürfte dies noch viel mehr gelten. Zum einen erhöht sich die Zahl der zu meldenden\r\nund von der Verwaltung zu bearbeitenden Fälle. Zum anderen dürfte die Verwaltung (u. a.\r\ndurch Außenprüfungen etc.) bereits ohne ein aufwendiges und bürokratisches Meldesystem\r\neinen hinreichenden Überblick über die in Betracht kommenden Gestaltungen haben.\r\nIn unserer ablehnenden Haltung zur erweiterten Mitteilungspflicht sehen wir uns auch von\r\nder unabhängigen Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ bestärkt, die vom\r\nBMF eingesetzt wurde. Deren Abschlussbericht vom 12. Juli 2024 spricht sich nachdrücklich\r\nfür einen Verzicht auf die Einführung einer Mitteilungspflicht nationaler Steuergestaltungen\r\naus, weil Aufwand und Ertrag in keinem sinnvollen Verhältnis stehen.\r\nPetitum:\r\nAuf die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen sollte vollumfänglich\r\nverzichtet werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013071","regulatoryProjectTitle":"Technologieoffenheit bei Förderung klimaneutraler Antriebsarten im E-Fuels-only-Gesetz sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/cd/369915/Stellungnahme-Gutachten-SG2411010006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen e.V.\r\nzu dem\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung\r\nvon lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen\r\n(E-Fuels-only-Gesetz)\r\n(GZ III B 5 - S 6031/23/10003 :004 | DOK 2024/0749267)\r\nBerlin, 14. Oktober 2024\r\n1. Vorbemerkung\r\nAls Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (BDL) vertreten wir die Interessen\r\nder deutschen Leasing-Wirtschaft. Die Unternehmen unserer Branche haben 2023 im Auftrag\r\nund nach den Wünschen ihrer meist mittelständischen Kunden Investitionen von rund\r\n84 Mrd. Euro in langlebige Ausrüstungsgüter realisiert. Knapp zwei Drittel des Investitionsvolumens\r\nentfallen auf Pkw – jedes zweite neu zugelassene Fahrzeug ist geleast. Besonders\r\nhohe Wachstumsraten erzielt Leasing im Bereich batterieelektrischer Fahrzeuge (BEV), wo\r\nder Zuwachs 2023 gegenüber 2022 bei +70 % lag. Leasing trägt somit maßgeblich zum\r\nMarkthochlauf alternativer Antriebsarten und somit zum Gelingen der Mobilitätswende bei.\r\n2. Technologieoffenheit richtig und wichtig\r\nWir begrüßen den mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verbundenen Ansatz der Technologieoffenheit.\r\nWir sind überzeugt, dass sich mit dieser Herangehensweise die Herausforderungen\r\ndes Klimawandels und der Transformation am effizientesten bewältigen lassen. Denn\r\ntechnologischer Wettbewerb im marktwirtschaftlichen Umfeld bietet größere Aussichten auf\r\nden zur Erreichung der Klimaziele erforderlichen technischen Fortschritt als planwirtschaftliche\r\nWeichenstellungen am Reißbrett der Politik.\r\nDie angestrebte technologieneutrale Ausgestaltung der steuerlichen Regelungen für klimaneutrale\r\nFahrzeuge und ihre Nutzung weist diesbezüglich in die richtige Richtung. Denn sie\r\nzielt auf diskriminierungsfreie Rahmenbedingungen für die Entwicklung und den Einsatz verschiedener\r\ntechnologischer Wege, um das gemeinsame Ziel einer Reduzierung des CO2-\r\nAusstoßes im Verkehrssektor durch einen Wechsel zu klimaneutralen Antriebsarten zu erreichen.\r\n3. Aufgeschobene Inkraftsetzung überdenken\r\nDie vorgeschlagene Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und die reduzierte Besteuerung des privaten\r\nNutzungsanteils von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen sollen erst ab dem 1. Januar 2030\r\nwirksam werden. Zur Begründung wird auf ein noch nicht abgeschlossenes europäisches\r\nRechtssetzungsverfahren sowie auf den erwarteten Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung solcher\r\nFahrzeuge verwiesen.\r\nSeite 2\r\nDen Aufschub der Inkraftsetzung der beiden Vorhaben bis 2030 halten wir mit Blick auf den\r\nangestrebten möglichst raschen Markthochlauf von E-Fuels-only-Fahrzeugen für nicht nachvollziehbar.\r\nEr ist auch nicht mit dem Ziel eines technologieneutralen steuerlichen Umfelds\r\nfür alternative Antriebsformen vereinbar. Denn die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und die ermäßigte\r\nDienstwagenbesteuerung für vergleichbare BEV wird – Stand heute – bis dahin ausgelaufen\r\nsein oder in Kürze auslaufen.\r\nWir regen an, auf den Aufschub des Inkrafttretens der Regelungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge\r\nzu verzichten und darüber hinaus die Begünstigungszeiträume für die verschiedenen\r\nalternativen Antriebsformen auf den 31. Dezember 2039 hin zu harmonisieren.\r\n4. Nachfrageimpulse im Flottensegment als Treiber der Mobilitätswende nutzen\r\nWie eingangs bereits erwähnt, leistet Leasing einen entscheidenden Beitrag zum Markthochlauf\r\nalternativer Antriebsformen. In 2023 wurde rund jedes zweite neu zugelassene BEV geleast.\r\nDies stärkt zugleich den Gebrauchtwagenmarkt für klimafreundliche Pkw. Denn Firmenwagen\r\nstehen nach Ablauf der i. d. R. maximal dreijährigen Leasing-Laufzeit als günstige\r\n„Junge Gebrauchte“ einem erweiterten Kundenkreis zur Verfügung, der auch preissensitivere\r\nNachfrager einschließt. Wie schon bei vielen früheren Schlüsselinnovationen zeigt sich\r\nauch im Bereich der Mobilitätswende, dass Leasing wie kaum ein anderes Instrument in der\r\nLage ist, technischen Fortschritt an den Markt und auf die Straße zu bringen. Dies setzt jedoch\r\neine entsprechende Nachfrage auf Kundenseite voraus, da Leasing-Unternehmen ausschließlich\r\nauf Bestellung und nach den Wünschen ihrer Kunden investieren.\r\nWir möchten die Bundesregierung deshalb darin bestärken, das Flottensegment als Treiber\r\nder Mobilitätswende zu nutzen und entsprechende Nachfrageimpulse bei Dienst- und Firmenwagenkunden\r\nzu setzen. Deshalb begrüßen wir besonders die beiden auf diesen Sektor\r\nzielenden Vorhaben des Gesetzespakets. Gerade die ermäßigte Dienstwagenbesteuerung\r\nhat sich bereits bisher als effektives Instrument erwiesen, um nachfrageseitige Anreize für\r\nden Umstieg auf klimaneutrale Antriebsformen zu setzen. Sie wird auch in Zukunft bei\r\nE-Fuels und weiteren, heute unter Umständen noch gar nicht bekannten Technologien zur\r\nDekarbonisierung des Straßenverkehrs ihre Wirkung nicht verfehlen. Und auch die Erleichterungen\r\nbei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der Finanzierungsanteile von Leasing-\r\nRaten werden einen graduellen Beitrag dazu leisten, dass alternative Antriebe für gewerbliche\r\nFahrzeugnutzer attraktiver werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013072","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Bürokratieabbau","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/15/369917/Stellungnahme-Gutachten-SG2411010008.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen\r\nzu dem\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD)\r\n20. September 2024\r\nI. Die Leasing-Wirtschaft\r\nAls Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. (BDL, LobbyR R001688) vertreten wir die Interessen der deutschen Leasing-Wirtschaft.\r\nDie Leasing-Unternehmen Deutschlands ermöglichen für ihre meist mittelständischen Kunden jährliche Neuinvestitionen von über 80 Mrd. EUR. Im Mobilienbereich werden knapp ein Viertel aller Investitionen in Betriebs- und Geschäftsausstattung mittels Leasing realisiert. Die Finan-zierungslösung Leasing trägt somit maßgeblich zur gesamtwirtschaftlichen Investitionsversor-gung, insbesondere des deutschen Mittelstandes, bei.\r\nDie Leasing-Branche versteht sich als Ermöglicher und Begleiter der Transformation der deut-schen Wirtschaft. Leasing-Gesellschaften finanzieren traditionell eine breite Palette an Objek-ten zur Energie-, Wärme- und Mobilitätswende (Photovoltaik-Anlagen, Windparks, Elektromo-bilität, Fahrräder). Darüber hinaus begleiten sie Unternehmen dabei, ihre Produktionsverfah-ren energieeffizienter aufzustellen oder auf innovative Technologien umzurüsten.\r\nGleichzeitig sind die Leasing-Gesellschaften selbst mittelständisch geprägt. Über drei Viertel aller deutschen Leasing-Unternehmen haben weniger als 50 Mitarbeitende, die Hälfte sogar unter 15 Arbeitskräfte. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass selbst Gesellschaften dieser Grö-ßenordnung große Investitionsvolumen mit Bilanzsummen über 25 Mio. EUR und Umsatzer-lösen von über 50 Mio. EUR ausweisen.\r\nII. Anmerkungen zur Ermittlung der Umsatzerlöse - § 340a Abs. 2 Satz 6 Ziff. 2 HGB-E\r\nGroße Unternehmen sollen künftig unter die gesetzliche Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichter-stattung fallen. Für die Feststellung, ob ein Unternehmen unter die Größenklasse eines „gro-ßen Unternehmens“ fällt, müssen in einem Geschäftsjahr zwei der folgenden drei Kriterien überschritten sein:\r\n•\r\ndie Höhe der Bilanzsumme übersteigt 25 Mio. EUR,\r\n•\r\ndie Umsatzerlöse übersteigen 50 Mio. EUR und/oder\r\n•\r\ndie durchschnittlichen Mitarbeiteranzahl übersteigt 250 Arbeitnehmer.\r\nÜber § 340a Abs. 2 Satz 6 Ziff. 2 HGB-E regelt der deutsche Gesetzgeber, wie die Höhe der Umsatzerlöse zu berechnen ist. Hierbei wird auf die Vorgaben der Bilanzrichtlinie und die na-tionale Umsetzung in der RechKredV Bezug genommen. Allerdings fehlt eine Klarstellung, wie mit Leasing-Geschäften umzugehen ist. Es steht zu befürchten, dass es dadurch zu wirtschaft-lich fehlerhaften Umsatzermittlungen kommt, so dass selbst Kleinstunternehmen in den An-wendungskreis fallen würden.\r\nSeite 2\r\nWir bitten daher in geeigneter Weise klarzustellen, dass bei Finanzdienstleistungsinsti-tuten im Sinne des § 1 Abs. 1a Nummer 10 KWG zur Ermittlung der Umsatzerlöse in den nach § 340a Abs. 2 Satz 6 Ziff. 2 HGB-E anzusetzenden Gesamtbetrag der Posten auch die Posten 02. Leasingaufwendungen und 11.a Abschreibungen und Wertberichtigun-gen auf Leasingvermögen jeweils mit negativem Vorzeichen einzubeziehen sind.\r\nHierbei soll keinesfalls die Berechnungssystematik der Umsatzerlöse in Richtung einer Ge-winngröße verschoben werden. Vielmehr würde die vorgeschlagene Klarstellung dafür sorgen, dass Kredit- und Leasing-Geschäfte eine Gleichbehandlung erfahren.\r\nDass es einer eigenständigen Regelung für Leasing bedarf, liegt daran, dass bei Kreditinstitu-ten nur der Zinsanteil der von einem Kreditnehmer geleisteten Annuität in der GuV erfasst wird, während der Tilgungsanteil vollständig unberücksichtigt bleibt. Würde dasselbe Objekt nicht über einen Kredit, sondern mittels Leasing finanziert werden, würden die vom Kunden geleisteten Leasing-Raten jedoch vollumfänglich in die GuV der Leasing-Gesellschaft einflie-ßen – also sowohl der Finanzierungsanteil (analog des Zinsertrages bei Banken) als auch der Tilgungsanteil. Um Leasing als Finanzierungsoption nicht zu benachteiligen, müsste bei der Umsatzerlösermittlung in der GuV eine Bereinigung um die Tilgungsanteile vorgenommen werden. Der Tilgungsanteil entspricht betragsmäßig den Abschreibungen und Wertberichti-gungen auf Leasing-Vermögen.\r\nKorrektur der Umsatzerlösermittlung im Leasing bereits gelebte Praxis\r\nBisher hatte eine Ermittlung von Bilanzsumme und Umsatzerlösen gemäß „Formblatt für die Jahresbilanz“ sowie Formblatt 2 bzw. 3 für die Gewinn- und Verlustrechnung der RechKredV keine wesentlichen Nachteile für die Leasing-Branche. In Anwendungsbereichen, in denen es zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung gekommen wäre, haben staatliche und privat-rechtliche Träger entsprechende Korrekturen vorgenommen, z. B.\r\n•\r\nbei der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie,1\r\n•\r\nim Merkblatt zur Umsatzdefinition des Bayerischen Landwirtschaftsministeriums2 oder\r\n•\r\nbei der Ermittlung der Höhe von zu zahlenden IHK-Beiträgen.\r\nIII. Folgenabschätzung\r\nBetroffenheit der Branche in Zahlen\r\nOhne die oben beschriebene Klarstellung würden sehr viele kleine Leasing-Gesellschaften unter die Pflichten einer Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen. Wir haben versucht, die Be-troffenheit anhand der uns vorliegenden Branchendaten nachzuvollziehen. Da die auf Leasing-Unternehmen anzuwendende RechKredV keine „Umsatzerlöse“ kennt, finden sich auch in un-serer Statistik zu dieser Position keine unmittelbare Angabe. Wir können uns aber über Schät-zungen aus den Zahlen des Neugeschäftsvolumens dieser Größe annähern. Demnach wären von etwa 100 Leasing-Gesellschaften (diese Stichprobe deckt ca. 80 % des Leasing-Marktes ab), 2/3 (68 %) CSRD-berichtspflichtig, sollte die Position „Zinserträge“ mit denen von\r\n1 Vgl. „Merkblatt für Energieaudits des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ Seite 8, Fußnote 6)\r\n2 Vgl. Merkblatt zur Umsatzdefinition des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, Seite 3, Absatz F\r\nSeite 3\r\n„Leasingerträgen“ gleichgestellt werden. Betrachtet man die betroffenen Leasing-Unterneh-men hinsichtlich ihrer Mitarbeiteranzahl ergäbe sich folgendes Bild:\r\nMitarbeiteranzahl\r\nAnzahl berichtspflichtiger Leasing-Gesellschaften\r\n1 bis 15\r\n20 %\r\n16 bis 50\r\n22 %\r\n51 bis 100\r\n11 %\r\n101 bis 150\r\n6 %\r\n151 bis 200\r\n2 %\r\n201 bis 250\r\n3 %\r\nüber 250\r\n15%\r\nWürde die Umsatzermittlung auf den Anteil der Leasingerträge beschränkt werden, der sich aus der Finanzierungskomponente ergibt (die wirtschaftlich dem Anteil der Zinserträge bei Banken entspricht), würde sich der Anwendungskreis der CSRD-berichtspflichtigen Gesell-schaften auf etwa ¼ aller Unternehmen (27 %) reduzieren. In diesem Fall wären nur noch vereinzelt Leasing-Gesellschaften mit 50 bis 200 Mitarbeitenden im Anwendungskreis. Die Mehrheit der Unternehmen hätte 200 und mehr Mitarbeitende. Kleinstunternehmen wären nicht mehr betroffen.\r\nOhne Klarstellung kämen erhebliche bürokratische Lasten auf Leasing-Branche zu\r\nIn der täglichen Praxis würde eine gesetzliche Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht für eine Leasing-Gesellschaften mit zum Teil nur 10 bis 15 Mitarbeitenden bedeuten, dass\r\n•\r\nmindestens eine Stelle je Unternehmen implementiert werden müsste, die regelmäßig die Offenlegungspflichten gemäß CSRD und Artikel 8 Taxonomie-VO umsetzt, jedoch selbst nicht zum wirtschaftlichen Ergebnis beiträgt,\r\n•\r\neine umfangreiche Verwaltungsdatenbank aufzubauen wäre, in der zu jedem Leasing-Ver-trag diverse Objekt- und Kundenkennzahlen abzubilden sind (die anhand von Selbstaus-künften der Kunden, kostenpflichtigen Angaben von Aufkunfteien, ESG-Ratings, Lieferan-ten- und Herstellerauskünfte u. ä. zu erheben sind),\r\n•\r\netliche Nachhaltigkeitskennzahlen wie die Treibhausgasemissionen in der Wertschöp-fungskette eines Leasing-Objektes (von der Herstellung, der Nutzung bis zur Vernichtung) ermittelt werden müssten und hierfür ein Berechnungstool anzuschaffen wäre,\r\n•\r\neine technische Lösung zur Feststellung der Taxonomiefähigkeit eines Leasing-Geschäf-tes implementiert werden müsste,\r\n•\r\nUmsatz- und Investitionsausgaben unterteilt nach taxonomiekonformen und nicht taxono-miekonformen Anteilen sowie zusätzlich die Kennzahlen gemäß Artikel 8 Taxonomie-VO für Kreditinstitute zu ermitteln wären.3\r\nDie Aufzählung ist nicht abschließend, macht aber den Umfang der Bürokratielast deutlich, der bereits – gemessen an der Mitarbeiteranzahl – auf kleine und Kleinstunternehmen der Branche zukommen würde. Weitere Details und Erläuterungen finden Sie in der Anlage.\r\n***\r\n3 Institut der Wirtschaftsprüfer, Besonderheiten bei der Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verord-nung, Fragen und Antworten, 23.08.2023, S. 50f.\r\nSeite 4\r\nAnlage - Hintergründe und weitere Erläuterungen\r\nDa sich das Geschäftsmodell von Kredit- und Finanzinstituten substanziell von denen anderer Unternehmen unterscheidet, werden die Bilanz- und GuV-Kennzahlen nach einem eigenen Schema berechnet. Die EU-Bankbilanzrichtlinie4 enthält deshalb in Art. 43 Abs. 2 Buchst. c eine Sonderregelung zur Definition des Begriffs „Nettoumsatzerlöse“ im Finanzsektor.\r\nAuf diese Sonderregelung verweist Art. 2 Nr. 5 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD ge-änderten Fassung. Letztere soll wiederum durch § 340a Abs. 2 Satz 6 Ziff. 2 HGB-E mit der inhaltsgleichen Bezeichnung „Umsatzerlöse“ in deutsches Recht umgesetzt werden.\r\nDie Sonderregelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass Kredit- und Finanzinstitute ihre GuV nach Art. 27 und 28 der Bankbilanzrichtlinie - in Deutschland umgesetzt durch die Form-blätter der RechKredV - aufzustellen haben. Eine Position „Umsatzerlöse“ ist für Kredit- und Finanzinstitute darin nicht enthalten. Daher soll durch eine Sonderregelung eine auf die spe-zielle Geschäftstätigkeit dieser Institute angepasste Ersatzgröße definiert werden, indem be-stimmte bankspezifische GuV-Positionen aufsummiert werden. Gemäß § 340a Abs.2 Satz 6 Ziff. 2 HGB-E soll diese Ersatzgröße folgende Positionen aus Art. 27 Bankbilanzrichtlinie um-fassen5:\r\n1.\r\nZinserträge und ähnliche Erträge\r\n3.\r\nErträge aus Wertpapieren\r\n4.\r\nProvisionserträge\r\n6.\r\nErtrag/Aufwand aus Finanzgeschäften\r\n7.\r\nSonstige betriebliche Erträge\r\nNach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs ist der Gesamtbetrag derjenigen Posten aus den ent-sprechenden Formblättern der RechKredV anzusetzen, die den vorgenannten Positionen der Bankbilanzrichtlinie „entsprechen“.\r\nFür Kreditinstitute lassen sich die besagten Posten in den Formblättern problemlos identifizie-ren. Sie liegen zum Großteil mit identischem Wortlaut vor. Für Leasing-Unternehmen wurden die Formblätter der RechKredV hingegen im Zuge der KWG-Unterstellung im Jahr 2008 nach-träglich durch Einfügung mehrerer Fußnoten angepasst, sodass keine unmittelbare Korres-pondenz zur Bankbilanzrichtlinie besteht. Um hier zu einem sachgerechten Auslegungsergeb-nis zu gelangen, ist eine vertiefende Betrachtung erforderlich.\r\nDie besagten Anpassungen für Leasing erfolgten in RechKredV-Formblatt 3 durch Einfügung der Fußnoten-Positionen „01. Leasingerträge“, „02. Leasingaufwendungen“ und „11.a Ab-schreibungen und Wertberichtigungen auf Leasingvermögen“6, mit folgendem Inhalt7:\r\n4 Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Ab-schluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1)\r\n5 Alternativ kann auf inhaltlich identische Größen nach Art. 28 Bankbilanzrichtlinie (Darstellung in Kontoform) zurück-gegriffen werden.\r\n6 Vgl. Fußnoten *8) und *9) zu Formblatt 3. In Formblatt 2 (GuV in Kontoform) erfolgte eine inhaltsgleiche Umset-zung mit anderer Nummerierung.\r\n7 Vgl. zur leasingspezifischen Anpassung der RechKredV Holzheimer, in: IDW-Sonderdruck Rechnungslegung und Prüfung von Finanzierungsleasing- und Factoringunternehmen, 2010, S. 37.\r\nSeite 5\r\nDer Posten 01. Leasingerträge umfasst folgende leasingtypischen Sachverhalte:\r\n➢\r\nErlöse aus Leasing-Raten (soweit nicht forfaitiert)\r\n➢\r\nErlöse aus leasingtypischen Serviceleistungen\r\n➢\r\nErträge aus der Auflösung des passiven Rechnungsabgren-zungspostens im Falle forfaitierter Leasing-Raten sowie im Zu-sammenhang mit Mietsonderzahlungen des Leasing-Nehmers\r\n➢\r\nVerwertungserlöse aus dem Verkauf von Leasing-Objekten\r\n➢\r\nMietkaufforderungen (Barwert bei Vertragsabschluss)\r\nDer Posten 02. Leasingaufwendungen umfasst korrespondierend:\r\n➢\r\nAufwendungen aus dem Abgang der Restbuchwerte für ver-kaufte Leasing-Objekte\r\n➢\r\nAufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Miet-kaufobjekten\r\n➢\r\nAufwendungen für bezogene Serviceleistungen\r\nPosten 11.a enthält die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasing-Vermögen.\r\nDie im Posten 01. Leasingerträge erfassten Leasing-Raten setzen sich – analog einer Kre-ditannuität – kalkulatorisch aus einem Zins- und Tilgungsanteil zusammen. Der Tilgungsanteil entspricht dabei betragsmäßig den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasing-Ver-mögen (Posten 11.a). Den in 01. Leasingerträge erfassten Verwertungserlösen aus dem Ver-kauf von Leasing-Objekten stehen die in Posten 02. Leasingaufwendungen enthaltenen Auf-wendungen aus dem Abgang der entsprechenden Restbuchwerte gegenüber (analog Position 06. Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften). Um also ein vergleichbares, um Tilgungsanteile bereinigtes Ergebnis wie bei Kreditinstituten zu erzielen, muss die Ersatzgröße für Umsatzer-löse bei Leasing-Unternehmen wie folgt definiert werden:\r\n01.\r\nLeasingerträge\r\n./. 02.\r\nLeasingaufwendungen\r\n./. 11.a\r\nAbschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasingvermögen\r\nWir bitten daher in geeigneter Weise klarzustellen, dass bei Finanzdienstleistungsinsti-tuten im Sinne des § 1 Abs. 1a Nummer 10 KWG zur Ermittlung der Umsatzerlöse in den nach § 340a Abs. 2 Satz 6 Ziff. 2 HGB-E anzusetzenden Gesamtbetrag der Posten auch die Posten 02. Leasingaufwendungen und 11.a Abschreibungen und Wertberichtigun-gen auf Leasingvermögen jeweils mit negativem Vorzeichen einzubeziehen sind.\r\nWiderspruch zur Intention des freiwilligen Berichtstandards für KMUs (VSME)\r\nDass eine umfangreiche CSRD-Berichterstattung im Vergleich zur Unternehmensgröße für Leasing-Gesellschaften unangemessen wäre, zeigt auch der Entwurf des freiwilligen Berichts-standards der EFRAG (VSME), der explizit für KMUs entworfen wurde. Darin wird vorgeschla-gen, dass Kleinstunternehmen bis zu 10 Mitarbeitende lediglich das Basismodul anwenden müssten (12 Berichtsaspekte). Bei Unternehmen zwischen 11 und 50 Mitarbeitenden sieht der VSME-Entwurf vor, ein weiteres Berichtsmodul hinzuzunehmen. Hier kämen noch einmal etwa\r\nSeite 6\r\n11 Berichtsaspekte oder eine Beschreibung von Strategie und Maßnahmen hinzu (Auswahl-möglichkeit). Der Berichtsumfang soll damit deutlich geringer als der gemäß CSRD/ESRS aus-fallen.\r\nDass Leasing-Unternehmen bereits ab ca. 10 Mitarbeitenden die volle Anforderung der CSRD-Berichterstattung umsetzen sollen, steht folglich in keinem Verhältnis zu deren Unternehmens-größe und kann vom europäischen Normengeber in dieser Form nicht intendiert sein.\r\nUnverhältnismäßige Behandlung im Vergleich zu SNCIs\r\nDarüber hinaus hat die EU-Kommission in ihrer jüngsten FAQ-Veröffentlichung vom 7. August 2024 unter Frage 10 festgehalten, dass die große Mehrheit der Small and non-complex insti-tutions (SNCI) wie Sparkassen und Volksbanken in Deutschland von der Möglichkeit Ge-brauch machen darf, die im Vergleich zu den ESRS Set 1 vereinfachten Anforderungen des ESRS LSME für deren Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden. Diese Institute haben in der Regel einige hundert Mitarbeitende. Insofern sollte wäre es auch vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig, Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Anwendungskreis zu be-lassen.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013073","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Bürokratieabbau","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/03/369919/Stellungnahme-Gutachten-SG2411010009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Roundtable zu Bürokratieabbau in der Finanzregulierung\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nim Nachgang zum Roundtable vom 16. September zu Bürokratieabbau in der Finanzregulierung\r\nmöchten wir Ihnen nochmals für die Möglichkeit des konstruktiven Austausches danken\r\nund gleichzeitig die Gelegenheit nutzen, einige für die Leasing-Branche wichtige Punkte nochmals\r\nhervorzuheben.\r\n1. Das noch im parlamentarischen Prozess befindliche Finanzmarktdigitalisierungsgesetz\r\n(FinmadiG) sieht die Anwendung des Digital Operational Resilience Act (DORA) auch für in\r\nDeutschland national regulierte und beaufsichtige Leasing-Unternehmen vor. Die für Leasing-\r\nUnternehmen vorgesehene Anwendung des vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens,\r\ndie Nichtanwendung von bedrohungsgeleiteten Penetrationstests (TLP-Tests)\r\nsowie die zweijährige Umsetzungsfrist bis zum Jahr 2027 begrüßen wir ausdrücklich.\r\nGleichzeitig möchten wir anmerken, dass die Umsetzung mit zum Teil hohem Aufwand auf\r\nSeiten der Leasing-Unternehmen verbunden sein wird.\r\nZwar verfolgen die bisher angewendeten Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT\r\n(BAIT) in der für Leasing-Unternehmen geltenden Ausprägung und die Regelungen der\r\nDORA inhaltlich die gleiche, von uns unterstützte Zielsetzung resilienter IKT-Systeme, die\r\nunterschiedliche Ausgestaltung der Einzelvorschriften erfordert aber dennoch eine juristische\r\nund prozessuale Überprüfung und Neubewertung der IKT-Anwendungen. Insbesondere\r\nkleine Leasing-Unternehmen stellt dies vor erhebliche Herausforderungen, ohne dass\r\ndamit eine signifikante Verbesserung der IKT-Systeme verbunden sein wird.\r\nAuch das ab dem 24. Januar 2025 startende Meldewesen zu schwerwiegenden IKT-Störfällen\r\nsehen wir mit Blick auf das noch nicht verabschiedete FinmadiG insoweit kritisch, als\r\ndass Leasing-Unternehmen ein im Vergleich kurzer Zeitraum zur Erreichung der Meldebereitschaft\r\nzugestanden wird.\r\nSeite 2 zum Schreiben vom 18.09.2024\r\nVor diesem Hintergrund und eingedenk des insbesondere auch für Leasing-Unternehmen\r\ngeltenden Proportionalitätsgrundsatzes sprechen wir uns dafür aus, die DORA für Leasing-\r\nUnternehmen in der Verwaltungspraxis der BaFin weitestgehend BAIT-nah auszugestalten.\r\n2. Positiv zur Kenntnis genommen haben wir die mit dem Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\n(ZuFinG II) vorgesehene Anhebung der Meldegrenze für Millionenkreditmeldungen\r\nvon 1 auf 2 Millionen Euro. Unter der Voraussetzung eines ausreichenden Vorlaufs und eines\r\ngeringen Aufwands bei der Anpassung der jeweiligen Meldewesensoftware führt dies\r\nzu einem, wenn auch überschaubaren, Abbau von Bürokratieaufwand.\r\n3. Bis zum Inkrafttreten der EU-Geldwäsche-VO im Jahre 2027 spricht sich der BDL dafür\r\naus, dass keine zwischenzeitlichen Änderungen am nationalen Geldwäscherecht erfolgen,\r\num Leasing-Unternehmen nicht unnötig zu belasten. Ein Vorgriff auf künftige Regelungen\r\ndes EU-Geldwäschepaketes ist insbesondere in den geplanten Auslegungs- und Anwendungshinweisen\r\nder BaFin zum Geldwäscherecht vorgesehen. Darüber hinaus sieht der\r\nBDL den Entwurf des BMF für eine Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung\r\ndurch Videoidentifizierung kritisch, da hierin Anforderungen an Prüfkriterien gestellt werden,\r\ndie zum einen über die europäischen Vorgaben hinaus gehen und zum anderen in der\r\nPraxis regelmäßig nicht erfüllbar sind. Die mit der Verordnung intendierte Überführung der\r\nVerwaltungspraxis in eine Rechtsverordnung darf nicht dazu führen, dass das VideoIdent-\r\nVerfahren für die Verpflichteten in der Praxis nicht mehr oder nur eingeschränkt nutzbar\r\nsein wird.\r\n4. Hinsichtlich der in weiten Teilen auf europäischen Vorgaben basierenden Finanzregulierung\r\nsprechen wir uns dafür aus, künftig stärker auf eine Regulierung über in nationales\r\nRecht zu überführende Richtlinien zu setzen. Dadurch ließen sich nach unserem Dafürhalten\r\nnationale Besonderheiten zum Beispiel der in Deutschland überwiegend klein und mittelständisch\r\ngeprägten Leasing-Branche deutlich besser berücksichtigen, als dies über europäische\r\nVerordnungen möglich ist.\r\nInsgesamt wäre dies aus unserer Sicht ein Schritt, um in vielen Fällen Bürokratie zu vermeiden.\r\n5. Abschließend möchten wir die Berechnung des Erfüllungsaufwands von Regelungsvorhaben\r\nansprechen. Nach unseren Informationen wird dieser unter Zugrundelegung pauschaler\r\nUmsetzungsaufwände ermittelt. Dies führt dazu, dass der Umsetzungsaufwand insbesondere\r\nfür kleine und mittlere Unternehmen häufig zu niedrig angesetzt wird. So erfordert\r\ndie Umsetzung in der Realität häufig die Beauftragung kostenintensiver Berater oder wegen\r\ndes Fachkräftemangels den Einsatz eigentlich überqualifizierter Mitarbeiter.\r\nDies vorangestellt sprechen wir uns für eine realitätsnähere Berechnung des Erfüllungsaufwands\r\naus.\r\nSeite 3 zum Schreiben vom 18.09.2024\r\nWir hoffen, dass wir mit unseren Ausführungen zum Bürokratieabbau beitragen können und\r\nstehen für Rückfragen und ergänzende Informationen jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Deutscher\r\nLeasing-Unternehmen e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013074","regulatoryProjectTitle":"Bürokratie im Steuerrecht reduzieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/38/369921/Stellungnahme-Gutachten-SG2411010010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Roundtable zu Bürokratieabbau im Steuerrecht\r\nGZ: I C 4 - O 1008/23/10015 :002 | DOK: 2024/0765095\r\nSehr geehrte Frau Staatssekretärin,\r\nwir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 3. September 2024 und für die Einladung zu dem\r\nRoundtable zu Bürokratieabbau im Steuerrecht. Das Thema hat für uns einen hohen Stellenwert.\r\nDeshalb bedauern wir die Kurzfristigkeit der Einladung. Wegen bereits bestehender anderweitiger\r\nTerminverpflichtungen können wir nicht persönlich an der Sitzung teilnehmen. Innerhalb\r\nder gesetzten Frist von lediglich vier Arbeitstagen ist es uns auch nicht möglich, unsere Mitgliedsgesellschaften\r\nin angemessener Weise einzubinden und eine fundierte Stellungnahme mit\r\nunseren Fachausschüssen abzustimmen. Wir beschränken uns deshalb im Folgenden auf einige\r\ngrundlegende Anmerkungen. Im Übrigen verweisen wir auf die in Sachen Bürokratieabbau\r\nwiederholt vorgebrachten Petita der Spitzenverbände der Wirtschaft, denen wir uns vollumfänglich\r\nanschließen.\r\nVermeidung neuer Bürokratie priorisieren\r\nWir begrüßen und teilen das von der Bundesregierung ausgerufene Ziel des „systematischen\r\nBürokratieabbaus“. Mit der Verfolgung dieses Ziels lässt sich jedoch nicht vereinbaren, wenn zugleich\r\nlaufend neue Bürokratie eingeführt wird. Als Beispiele sei auf die geplante Mitteilungspflicht\r\nfür innerstaatliche Steuergestaltungen oder die Mindestbesteuerung verwiesen.\r\nSchon bei der bestehenden Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen stehen\r\nBürokratiekosten und Nutzen in krassem Missverhältnis (vgl. Antwort der Bundesregierung\r\nvom 8. Mai 2023, BT-Drs. 20/6734). Für die jetzt im Steuerfortentwicklungsgesetz zum wiederholten\r\nMal eingebrachte innerstaatliche Variante dürfte dies umso mehr gelten. Die Mindestbesteuerung\r\nwiederum stellt Unternehmen in ihrem Anwendungskreis vor erhebliche Herausforderungen\r\nbei der Implementierung und führt zu enormem Ermittlungs- und Berichtsaufwand in der\r\nlaufenden Anwendung. Auch insoweit erscheint uns die Ausgewogenheit von Bürokratiekosten\r\nund fiskalischem Nutzen zumindest fragwürdig.\r\nOhne das Ziel eines Abbaus bestehender Bürokratie zu vernachlässigen, sollte die oberste Priorität\r\nzunächst der Vermeidung neuer, zusätzlicher Bürokratie im Steuerrecht gelten.\r\nSeite 2 zum Schreiben vom 9. September 2024\r\nSteuersystematische Aspekte in den Blick nehmen\r\nIm Zusammenhang mit Bürokratielasten sind in der praktischen Arbeit unserer Fachausschüsse\r\nSchwerpunkte im Bereich der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer zu erkennen. Durch Gesetzesänderungen\r\nund die Rechtsprechung (insbesondere des EuGH) sieht sich die Praxis mit immer\r\nneuen – oft rein formalen – umsatzsteuerlichen Vorgaben konfrontiert, deren Umsetzung im\r\nMengengeschäft mit großem Aufwand verbunden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die\r\nLeistungsbeziehungen in der Leasing-Branche überwiegend im B2B-Bereich abspielen und –\r\nabgesehen von einem relativ kleinen Segment – kein Endverbrauch durch steuerpflichtige Verbraucher\r\nstattfindet. Um die steuersystematisch gebotene Umsatzsteuerentlastung im B2B-Bereich\r\nsicherzustellen, ist demnach verhältnismäßig großer bürokratischer Aufwand erforderlich.\r\nÄhnliches gilt im Bereich der Gewerbesteuer, wo eine eigenständige Bemessungsgrundlage zu\r\nermitteln ist, obwohl die Steuer – jedenfalls bei Personenunternehmen – später auf die Einkommensteuer\r\nangerechnet wird.\r\nÜber grundsätzlich begrüßenswerte Einzelmaßnahmen hinaus sollten zum Bürokratieabbau verstärkt\r\nsteuersystematische Aspekte in den Blick genommen werden. Gerade die Gewerbesteuer\r\nmit ihrer abweichenden Bemessungsgrundlage, der komplexen Betriebsstätten-Zerlegung und\r\nder widersinnigen Hinzurechnung von Aufwandsgrößen verursacht enormen bürokratischen Aufwand\r\nund ist zugleich für einen Großteil der konzeptionellen Probleme in der Unternehmensbesteuerung\r\nverantwortlich. Hier sehen wir – ungeachtet der allseits bekannten politischen Widerstände\r\n– erheblichen Reformbedarf und zugleich großes Potenzial in Sachen Effizienzsteigerung\r\nund Abbau steuerlicher Bürokratiekosten.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Deutscher\r\nLeasing-Unternehmen e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016927","regulatoryProjectTitle":"Investitionsbooster auf Leasing ausdehnen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/fc/540652/Stellungnahme-Gutachten-SG2506170041.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Im Rahmen der aktuellen Gesetzesinitiative zur Förderung der Elektromobilität im gewerblichen Bereich möchten wir Ihnen für die anstehenden Beratungen unsere Einschätzung zur geplanten 75 %-Sonderabschreibung für batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) übermitteln und einen alterna-tiven, in seiner Wirkung wesentlich wirksameren Vorschlag zur zielgerichteten Förderung unter-breiten. Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, Ihnen die Sicht der Leasing-Branche kurz darzule-gen. \r\nEingeschränkte Wirkung der 75 %-Sonderabschreibung\r\nZunächst ist problematisch ist, dass Leasing in dem aktuell geplanten Gesetzgebungsvorhaben außen vor bleiben wird, obwohl rund 60% der jährlichen BEV-Neuanmeldungen Leasingfahrzeuge sind: mehr als jeder zweite PKW wurde 2024 geleast. Auf der Kundenseite, d.h. Seite der Lea-sing-Nehmer, handelt es sich im Wesentlichen um Leasing-Fahrzeuge, die von Unternehmen ge-least sind. \r\nDie vorgesehene Sonderabschreibung von 75 % im ersten Jahr wird in der Praxis daher nur von Unternehmen mit entsprechenden Gewinnen und auch dort meist nur in begrenztem Umfang ge-nutzt werden können, um unerwünschte Buchverluste zu vermeiden. Der ebenfalls diskutierte Vorschlag, Leasing-Nehmern den kompletten Betrag der Leasing-Raten und etwaige Leasing-Sonderzahlungen bereits bei Vertragsbeginn als Betriebsausgabe steuerlich zu berücksichtigen, würde die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) im ersten Jahr ebenfalls deutlich belasten und ist daher aus bilanziellen Gründen nicht zielführend.\r\nGewerbliche Leasing-Kunden werden daher von den geplanten Sonderabschreibungen nicht profi-tieren. Da der überwiegende Anteil der gewerblich genutzten E-Fahrzeuge geleast wird, verpufft somit der geplante steuerliche Investitionsanreiz für die große Mehrheit der Nutzer.\r\nVorschlag: Ergänzung eines Betriebsausgabenfaktors für Leasing-Raten\r\nUm die Förderung von BEV im gewerblichen Bereich effektiver und zielgenauer zu gestalten, re-gen wir stattdessen die Einführung eines pauschalen Betriebsausgabenfaktors für Leasing-Raten von Elektrofahrzeugen an. Ein „BEV-Faktor“ (z. B. 1,5) würde die steuerliche Absetzbarkeit der Leasing-Raten erhöhen und die Förderung gleichmäßig über die Laufzeit des Leasing-Vertrags verteilen. \r\nEin BEV-Faktor vermeidet eine einseitige Belastung der GuV, stellt eine Gleichbehandlung von Kauf und Leasing sicher und ermöglicht einen zielgerichteten Investitionsanreiz für Unternehmen unabhängig von deren aktueller Gewinnsituation. Anstelle einmaliger kurzfristiger Wirkung wäre so ein echter Steuervorteil gegeben, der Unternehmen über einen längeren Zeitraum zugutekommen könnte und damit eine nachhaltigere positive Wirkung auf die E-Mobilität und die Unternehmen hätte. \r\nAuch unserer juristischen Einschätzung nach könnte ein BEV-Faktor zu Gunsten des Klimaschut-zes eine zulässige Maßnahme des Gesetzgebers sein, denn in verfassungsrechtlicher Hinsicht ist der Gesetzgeber weitgehend frei darin, ob er ein steuerliches Förderziel durch eine Anpassung der steuerlichen Abzugsfähigkeit einer Ausgabe als Werbungskosten oder Betriebsausgabe vor-nimmt, oder ob er insoweit z.B. eine (in anderem Kontext bereits vielfach steuertechnisch etablier-te) Steuerermäßigung im Rahmen des Steuertarifs anbietet. Damit kommt es auch verfassungs-rechtlich nicht auf die vom Gesetzgeber gewählte Methode der Ausgestaltung an.\r\nFazit:\r\nEine steuerliche Incentivierung des BEV-Leasings hilft der Umsetzung einer Verkehrswende und führt über steigende Neuzulassungszahlen für BEV-Fahrzeuge zu einer nachhaltigen Verbreite-rung des Angebots und einer verbesserten Erschwinglichkeit solcher Fahrzeuge für breite Bevöl-kerungsschichten.\r\nDie befristete Einführung eines erhöhten Betriebsausgabenabzugs für Leasing-Nehmer würde das Leasing von E-Fahrzeugen deutlich attraktiver machen und wäre eine sinnvolle Ergänzung der geplanten Sonderabschreibung im Rahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung. So kann die gewünschte Wirkung – ein effektiver und nachhaltiger Hochlauf der Elektromobilität im gewerblichen Bereich – tatsächlich erreicht werden.\r\nDurch die Ergänzung eines BEV-Faktors würden alle gewerblichen Kunden erreicht, unab-hängig davon, ob sie kaufen oder leasen. So würden auch alle PKW-Nutzer einen Teil zur E-Mobilität beitragen. \r\nWir sind überzeugt, dass unsere Empfehlungen die notwendigen Investitionen am wirksamsten anregen und stehen für tiefergehende Fragen im Rahmen einer eingehenden Prüfung gern zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-17"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/16/645025/2022-Verhaltenskodex-BDL.pdf"}}