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(DUH) ist eine deutsche Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutzorganisation. Sie ist politisch unabhängig, als gemeinnützig anerkannt, klageberechtigt und engagiert sich vor allem auf nationaler und europäischer Ebene \r\nfür den Naturschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Schutz unserer Naturgüter, \r\nfür den Umwelt- und Klimaschutz und damit für die Durchsetzung sauberer Luft in unseren Städten, für nachhaltige Mobilität, eine effiziente und regenerative Energieversorgung sowie für den schonenden Umgang mit wertvollen Ressourcen und eine funktionierende Kreislaufwirtschaft statt immer größerer Abfallmengen und für die Einhaltung insbesondere von Umwelt- und Verbraucherschutzrechten, insbesondere durch umweltbezogene Verbraucherberatung, den Schutz der Menschen vor Verbrauchertäuschung im Handel, die Durchsetzung der Einhaltung von Umwelt- und Verbrauchergesetzen gegenüber Industrie, Handel, Regierung und Behörden.  \r\n\r\nDer Schutz von Natur und Umwelt, der Kampf gegen den Klimawandel und für die ökologischen Interessen von Verbrauchern und Verbraucherinnen sind untrennbar miteinander verbunden. \r\n\r\nZum Zweck der Interessevertretung formulieren wir politische Forderungen und zeigen gleichzeitig Lösungen auf, die wir in Form von Positionspapieren Stellungnahmen und Gutachten, sowie im Rahmen von Fachgesprächen und parlamentarischen Abenden mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages diskutieren. Gegenstand der Interessenvertretung sind dabei unsere zentralen Themen: \r\ndie Notwendigkeit einer echten Verkehrswende hin zu mehr Fahrrad- Fußverkehr, saubere Luft in unseren Städten und einen zuverlässigen, günstigen und gut ausgebauten öffentlichen Verkehr, \r\ndie Umsetzung der Energiewende weg von fossilen Energieträgern hin zu regenerativen Energiequellen und energieeffizienten Gebäuden, \r\nder schonende Umgang mit wertvollen Ressourcen, Mehrwegprodukte, Abfallvermeidung und Kreislaufwirtschaft\r\ndie Einhaltung von Verbraucherrechten und das Aufdecken von Greenwashing und \r\ndie Sicherung einer sauberen, gesunden und intakten Natur als Lebendgrundlage für uns alle. 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Erneuerbar und Wärmepumpe \r\n- Klimawandelanpassung in Städten: Hitze-Check und Krankenkassenprojekt\r\nEnergiebereich\r\n- Energiewendegewinnspiel\r\n- Gasbohrungen vor Borkum\r\nNaturschutzbereich\r\n- Waldschutz\r\n- Wiederherstellung der Natur\r\n- Hochwasserschutz/Auen\r\n- Lebensmittelverschwendung \r\n- Fischotter \r\nKreislaufwirtschaft \r\n- Supermarktcheck \r\n- Wettbewerb Grüner Wertstoffhof \r\n- Mehrweg-Check auf Festivals \r\n- Mehrwegangebotspflicht\r\n- Rückgabe von Elektroaltgeräten im Handel\r\n"}]},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":3540001,"to":3550000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2024-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ee/97/842528/DUHwelt_4_Jahresbericht_2025-1.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":67,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006418","title":"Rechtskonforme Umsetzung: Referentenentwurf für den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der RED III","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort","printingNumber":"396/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0396-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2413-in-den/314986","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240402-referentenentwurf-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240403-gesetz-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort","printingNumber":"20/12785","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012785.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2413-in-den/314986","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240402-referentenentwurf-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240403-gesetz-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtskonforme Umsetzung der RED III mit Blick auf einen naturverträglichen Ausbau der Erneuerbaren Energien (Wind an Land und Solar). 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WP)","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/gewabfv_novelle_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-erste-verordnung-zur-aenderung-der-gewerbeabfallverordnung"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Verbesserung der getrennten Wertstofferfassung von Gewerbeabfällen, eine Verringerung des Sortieraufwandes und eine Steigerung der Recyclingergebnisse.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006438","title":"Fristgerechte Anwendung und Durchsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die DUH drängt darauf das das Durchführungsgesetz im Einklang mit der EU-Verordnung eine entsprechende Kontrolldichte und Sanktionsstärke festschreibt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006439","title":"Ambitionierte Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie in deutsches Recht, bei der bestehende Schutzlücken des LkSG geschlossen werden, insbesondere über die Schaffung einer Haftungsvorschrift, die Einrichtung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde und empfindliche Bußgelder. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006443","title":"Reduzierung des Einsatzes von Pestiziden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Durch die Forderung nach Etablierung ambitionierter gesetzlicher Regelungen wollen wir das Ziel den Pestizideinsatz bis 2030 um 50% zu reduzieren fördern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel","shortTitle":"PflSchAnwV 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011039","title":"Gesetzliche Verankerung aller Formen der Photovoltaik als privilegierte Maßnahmen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen","printingNumber":"20/9890","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/098/2009890.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-zulassung-virtueller-wohnungseigent%C3%BCmerversammlungen-zur-erleichterung-des-einsatzes-von/304775","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir wirken darauf hin, dass alle Formen der Nutzung von Photovoltaik und Speicher als privilegierte Maßnahme verankert werden und nicht nur auf Balkonkraftwerke beschränkt sind. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht","shortTitle":"WoEigG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011479","title":"Stärkere finanzielle Förderung der Wärmewende gesetzlich verankern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Klimaschutzmaßnahmen im Bereich Wärme und Gebäude müssen finanziell ausreichend ausgestattet werden und es soll eine sinnvolle und sozialgerechte Förderlandschaft etabliert werden. Das könnte u.a. im Bundeshaushaltsgesetz festgelegt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011481","title":"Einführung eines Ressourcenschutzgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie","printingNumber":"20/14090","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014090.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/nationale-kreislaufwirtschaftsstrategie/318540","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines Ressourcenschutzgesetzes, um den Zielen und Forderungen der NKWS einen rechtlich verbindlichen Rahmen zu geben. Darin sollten verbindliche und messbare sektorspezifische Ressourcenschutzziele inklusive Zeitrahmen, Reduktionspfad, Monitoring und Sanktionen bei Nichterreichung der Ziele festgelegt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012107","title":"Umweltfreundliche Ausgestaltung des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort","printingNumber":"396/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0396-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2413-in-den/314986","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Beschleunigter Ausbau von Erneuerbaren Energien unter Wahrung von Umweltvorgaben sowie angemessener Beteiligungsrechte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Bundeswasserstraßengesetz","shortTitle":"WaStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012108","title":"Wir fordern die AVBFernwärmeV kurzfristig zu novellieren und Klima- und Verbraucherschutz zu stärken. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (20. WP)","publicationDate":"2024-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240807-avbfernwaermev.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240807-entwurf-avbfernwaermev.html"}]},"description":"Wir begrüßen die im Verordnungsentwurf vom 28.11.2024 vorgeschlagenen Änderungen für mehr Transparenz und verbesserte Preisgleitklauseln im Wesentlichen. Außerdem fordern wir mehr Unterstützung der Fernwärme-Versorger bei der Finanzierung von Ausbau und Dekarbonisierung durch Bereitstellung attraktiver Finanzierungswege. Dies muss außerhalb der AVBFernwärmeV geregelt werden. Es ist wichtig, dass die Novelle der AVBFernwärmeV noch in dieser Legislatur erfolgt.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme","shortTitle":"AVBFernwärmeV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev"},{"title":"Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte","shortTitle":"FFVAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ffvav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012749","title":"Herstellung eines Strommarktdesigns für 100% Erneuerbare Energien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern: Klimaschutz auch in einem zukünftigen Strommarktdesign manifestieren; Prioritäten entsprechend folgender Hierarchie setzen: 1. Die Flexibiltäts-Agenda umgehend beginnen und noch in dieser Legislatur umsetzen - 2. zeitnah gesetzliche Grundlage für Investitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten schaffen - 3. gemachte Vorschläge für lokale Signale zügig umsetzen - 4. Investitionsrahmen für Erneuerbare Energien zunächst ausgiebig in Reallaboren erproben und mit ausreichender Kenntnis in der nächsten Legislatur anpassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012750","title":"Ausweitung des EnWG und gesetzliche Verankerung u.a. von Energy Sharing","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung","printingNumber":"20/14199","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/141/2014199.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenm%C3%A4rkte-des/318080","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung sowie Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240828-aenderung-energiewirtschaftsrecht-endkundenmaerkte.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20240828-aenderung-energiewirtschaftsgesetz-endkundenmaerkte-marktstammdatenregisterverordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern: Fernwärme für transparente Sektorenbilanzierung in Geltungsbereich des EnWG aufnehmen; Controlling für den Um- und Rückbau der Gas-Fernleitungsnetze; Netzanschlussbegehren müssen in allen Verteilernetzen auf der gleichen Grundlage erfolgen; Veröffentlichungspflichten wie für Übertragungsnetzbetreiber sollten auch für Gas-Fernleitungsnetzbetreiber gelten; Einführung von Energy Sharing als wirksames Instrument für Teilhabe und Akzeptanz zum 1. Juli 2025; Bürgerenergiegesellschaften weiter von Stromlieferantenpflichten ausnehmen; einen Ambitionierten Vorschlag für die einheitliche Bürgerbeteiligung auf Bundesebene; Ausweitung von naturschutzfachlichen Mindestkriterien auf alle PV-Freiflächenanlagen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013170","title":"Verschärfung der Chemikalien-Sanktionsverordnung bzgl. Zuwiderhandlung gegen die F-Gase-Verordnung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen","customDate":"2024-09-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Ziel ist es, dass illegaler Handel mit F-Gasen als Straftat und nicht nur als Ordnungswidrigkeit behandelt wird. Zudem wurden mehr Ressourcen (Budget und Personal) für die Vollzugsbehörden gefordert. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit","shortTitle":"ChemSanktionsV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemsanktionsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014339","title":"Die Novelle der IED-Richtlinie fristgerecht und ohne Abschwächungen in nationales Recht umsetzen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen","printingNumber":"21/4786","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/047/2104786.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-%C3%A4nderung/330471","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die novellierte IED intendiert einen noch besseren Umwelt- und Gesundheitsschutz und macht entsprechende Vorgaben, diese müssen ambitioniert in deutsches Recht umgesetzt werden; weitreichende Ausnahmen müssen vermieden werden; vorgeschlagene Änderungen der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung sehen wir kritisch. Unser Ziel ist, dass an der IED-Novelle festgehalten wird. Kurzfristige Änderungen und Aufweichungen durch sog. Omnibusverfahren auf EU-Ebene sollen vermieden werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 4 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013"},{"title":"Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 9","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014641","title":"Wir fordern ein Verkaufs- und Anwendungsverbot von Pyrotechnik, Änderung der 1. Sprengstoffverordnung. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine Änderung der 1. Sprengstoffverordnung und ein bundesweites, ganzjähriges Verkaufs- und Anwendungsverbot von Pyrotechnik der Kategorie F2 über Streichungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Satz 2. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz","shortTitle":"SprengV 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1"},{"title":"Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe","shortTitle":"SprengG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018312","title":"Lückenlose Umsetzung der EU-Batterieverordnung durch das Batt-EU-AnpG ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542  ","customDate":"2025-05-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Die in der Batterieverordnung vorgesehene Ökomodulation wird nicht richtig umgesetzt, jetziger Entwurf sieht keine Systembeteiligungspflicht vor. Gefahr besteht, dass Hersteller mit besonders umweltschädlichen Batterien höhere Gebühren im Rahmen der Ökomodulation umgehen, indem sie ihre Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen; Sanktionsmechanismen fehlen, es bedarf verbindlicher Bedingung für die Registrierung der Organisationen für Herstellerverantwortung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018313","title":"Reform des StVG: Soziale Staffelung Bewohnerparkausweise","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","customDate":"2025-07-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]},"description":"Ermöglichung einer sozialen Staffelung der Gebühren für Bewohnerparkausweise. Etablierung der Rechtsgrundlage zur digitalen Parkraumkontrolle wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings gefordert, dass die Überprüfung der digital detektierten Fälle durch eine Überwachungskraft ausschließlich auf digital nicht eindeutig identifizierbare Fälle beschränkt bleibt. Darüber hinaus Möglichkeit der flächendeckenden und systematischen Kontrolle der digitalen Parkraumkontrolle gefordert.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrsgesetz","shortTitle":"StVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018315","title":"Reform des §19 Abs. 2 StromNEV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist eine autonome, sichere, klimaneutrale und sozial verträgliche Energieversorgung aus 100 Prozent Erneuerbaren Energien sowie eine bundesweite Angleichung der Übertragungsnetzentgelte. Die Reform der Regelungen zu den individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV bleibt erforderlich, um stärkere Anreize für eine flexible Stromnachfrage zu schaffen und so auf Nachfragespitzen sowie Angebotsengpässe im zunehmend erneuerbaren Stromsystem reagieren zu können.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019210","title":"Klimafreundliche Umsetzung der novellierten RED III im Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes","printingNumber":"20/11226","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/112/2011226.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-in-den-bereichen/310640","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen grundsätzlich den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien. Dieser Ausbau darf jedoch nicht auf Kosten des Klima- und Naturschutzes geschehen.\r\nDie Durchführung der UVP ermöglicht eine vorausschauende kumulative Folgenabschätzung und ist daher für einen naturverträglichen Ausbau von Offshore Windenergieanlagen (WEA) zwingend notwendig.\r\nDie DUH sieht die Einführung von Beschleunigungsgebieten für Offshore-Wind sehr kritisch, da dadurch eine dauerhafte Aussetzung der UVP in diesem Bereich im deutschen Recht etabliert würde.\r\nWir fordern, die nationalen Änderungen auf die EU-Bestimmungen zu limitieren und nicht auf Umweltkosten über das Ziel hinauszuschießen. Zusätzlich besteht die Gefahr eines Espoo- und Arhus-Konventionverstoßes ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019211","title":"Umweltfreundgerechte Ausgestaltung des Vergabebeschleunigungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge","printingNumber":"21/1934","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101934.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-vergabe-%C3%B6ffentlicher-auftr%C3%A4ge/324928","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz)","publicationDate":"2025-07-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250724-entwurf-vergabebeschleunigungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250724-entwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-der-vergabe-oeffentlicher-auftraege.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Vergabe muss Umweltkriterien verpflichtend berücksichtigen, so wie zum Teil im Vorgängerentwurf des Vergabetransformationspakets vorgesehen. Dies betrifft insb. die Rücknahme der Abschwächungen durch Streichung des §120a GWB (d.h. Soll-Regelungen, Negativlisten, ökologischer Produkt – und Best-Practice Pools). Umweltfreundlichkeit soll bei der Vergabe als gleichwertiges Kriterium zur Wirtschaftlichkeit behandelt werden, außerdem soleln Ziel- &Grenzwerte für Ressourcenschutz festgelegt und die Abfallhierarchie verbindlich umgesetzt werden, bspw. über Mindestanforderungen an die Reparierbarkeit von Produkten.\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019212","title":"Nationale Umsetzung der RED III im Verkehr, Weiterentwicklung der THG-Quote","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","publicationDate":"2025-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-weiterentwicklung-der-treibhausgasminderungs-quote","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-weiterentwicklung-der-treibhausgasminderungs-quote"}]},"description":"Umsetzung der REDIII im Verkehrsbereich durch Weiterentwicklung der THG-Quote so ausgestalten, dass ein realer positiver Effekt für den Klimaschutz erzielt wird und bisherige kontraproduktive Regelungen abgebaut werden durch: Priorisierung der Elektrifizerung, v.a. im Straßenverkehr. Beendigung der Förderung von Agrokraftstoffen. Begrenzung von Abfall- und Reststoffen für den Verkehr. Wasserstoffbasierte Kraftstoffe nur für Luft- und Schifffahrt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)","shortTitle":"BImSchV 36","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_36"},{"title":"Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 38 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017"},{"title":"Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 37 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_37_2024"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019213","title":"Verhinderung eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufes (WassBG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/2506","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102506.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-verf%C3%BCgbarkeit-von-wasserstoff-und-zur-%C3%A4nderung/326712","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","publicationDate":"2025-07-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/W/wasserstoffbeschleunigungsgesetz-bmwe-anhoerung.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-der-verfuegbarkeit-von-wasserstoff.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Anwendungsbereich des WassBG ist zu weit gefasst, zu viele Infrastrukturen erhalten den Status des ÜÖI, auch Infrastruktur, die für fossile Enregieträger genutzt werden kann. Hinzukommt, dass H2-Infrastruktur unter Beeinträchtigung von Umwelt- und Naturschutz forciert werden soll und demokratische Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft beschnitten werden. Das Gesetz lehnen wir deshalb komplett ab.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019214","title":"Wir fordern eine engagierte Umsetzung der EnWG Novelle: § 42c EnWG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/1497","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101497.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-st%C3%A4rkung-des-verbraucherschutzes-im/324884","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts","publicationDate":"2025-07-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250711-entwurf-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250711-referentenentwuerfe-des-bmwe-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen das ab 1. Juni 2026 geltende Energy Sharing gemäß § 42c EnWG. Dies stellt jedoch nur eine Minimalumsetzung dar. Es sollten alle Hebel für die kommunale Energiewende gesehen werden und vor allem auch praxistauglich und systemdienlich gestaltet werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019564","title":"Wir fordern eine verbrauchernahe Reform der Netzentgelte, die sich innerhalb der Leitlinien der Klimaneutralität gestaltet. ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026","printingNumber":"21/1863","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101863.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-einen-zuschuss-zu-den-%C3%BCbertragungsnetzkosten-f%C3%BCr-das-jahr/325598","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20250822-entwurf-eines-gesetzes-fuer-einen-zuschuss-zu-den-uebertragungsnetzkosten-fuer-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250822-entwurf-eines-gesetzes-fuer-einen-zuschuss-zu-den-uebertragungsnetzkosten-fuer-2026.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"en. NEU: Wir fordern eine Reform der Strompreis- und Netzentgeltstruktur, sodass private Verbrauchende und Unternehmen ausgewogen entlastet werden. Eine Senkung der Netzentgelte halten wir grundsätzlich für sinnvoll. Die Finanzierung solcher Entlastungen sollte jedoch transparent, langfristig tragfähig und mit den Zielen der klimaneutralen Transformation vereinbar sein. Mittel des Klima- und Transformationsfonds sollten vorrangig für Investitionen in Klimaschutz und Transformation eingesetzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019565","title":"Wir fordern eine umweltverträglichere sowie verbrauchernahe Ausgestaltung der Strom- und Energiesteuersystematik. ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026","printingNumber":"21/1863","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101863.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-einen-zuschuss-zu-den-%C3%BCbertragungsnetzkosten-f%C3%BCr-das-jahr/325598","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20250822-entwurf-eines-gesetzes-fuer-einen-zuschuss-zu-den-uebertragungsnetzkosten-fuer-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250822-entwurf-eines-gesetzes-fuer-einen-zuschuss-zu-den-uebertragungsnetzkosten-fuer-2026.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, dass Entlastungen und Steuerbefreieungen nur an Transformations- und Klimaschutzrichtlinien gekoppelt gewährt werden. Eine Privilegisierung der Industrie in dieser Form und ohne Transformationsleitplanken lehnen wir ab, stattdessen fordern wir Entlastungen der privaten Verbrauchenden. Außerdem darf es nicht zu einer Steuerentlastung für fossile Energieträger kommen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019566","title":"Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes an europa- und völkerrechtliche Vorgaben","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/4146","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/041/2104146.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-umwelt-rechtsbehelfsgesetzes-und-weiterer-umweltrechtlicher-vorschriften/330470","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (2025)","publicationDate":"2025-07-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/umwrg/Entwurf/umwrg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz?tx_bmublegal_legal%5Baction%5D=show&tx_bmublegal_legal%5Blaw%5D=1098&cHash=251e7f16468b3cf758fb8e55f67963d9"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns im Rahmen des Novellierungsprozesses für eine Generalklausel statt eines enumerativen Kataloges an Klagegenständen ein, die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben am ehesten entsprechen würden. Der Entwurf des BMUKN greift nach unserer Einschätzung zu kurz.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG","shortTitle":"UmwRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Umweltinformationsgesetz","shortTitle":"UIG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019766","title":"Die nationale Umsetzung darf nicht hinter die EU-RL zurückfallen. Wir fordern Einsatz für zentrale Punkte aus der Green Claims Directive.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printingNumber":"21/1855","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101855.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-gegen-den-unlauteren-wettbewerb/325533","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Drittes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","publicationDate":"2025-07-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Aenderung_UWG_3.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Aenderung_UWG_3.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen wird deutlich verbessert. Zentrale Aspekte fallen allerdings hinter die EU-Richtlinie zurück, die dem Entwurf zu Grunde liegt, beziehungsweise sind noch unzureichend geregelt. Wir fordern eine Ergänzung durch die geplanten Regelungen der Green Claims Directive, insbesondere eine Vorab-Prüfung von Werbaussagen mit Umweltvorteilen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019767","title":"Wir fordern ein benutzerfreundliches und bürokratiearmes Systems der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten bei der Umsetzung der (EU) 2023/564","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen","printingNumber":"425/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0425-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-pflanzenschutzgesetzes-an-unionsrechtliche-regelungen/325606","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat","shortTitle":"BMLEH","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Zugang zu detaillierten Anwendungsdaten von Pflanzenschutzmitteln (PSM) ist zentral für die Bewertung ökologischer und gesundheitlicher Risiken. Entgegen bestehender Regelungen wird dieser Zugang in der Praxis oft eingeschränkt oder verweigert. Wir fordern die Ausgestaltung eines benutzerfreundlichen und bürokratiearmen Systems zur Erfassung, Speicherung und Bereitstellung der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten. Es sollte die Form eines elektronischen, flächenscharfen Datenregisters annehmen, welches Behörden, Wissenschaft und Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich ist. Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten sollten dort proaktiv veröffentlicht werden. Die Daten sollten über einen längeren Zeitraum gespeichert und verfügbar gehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen","shortTitle":"PflSchG 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020183","title":"Ablehnung des Gesetzesentwurfes zur Erschließung grenzüberschreitender Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee","printingNumber":"21/3491","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/034/2103491.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zu-dem-abkommen-vom-27-august-2025-zwischen-der/328025","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee","publicationDate":"2025-09-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20250912-entwuf-eines-gesetzes-fuer-die-erschliessung-von-grenzueberschreitenden-kohlenwasserstofflagerstaetten-in-der-nordsee.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250912-entwuf-eines-gesetzes-fuer-die-erschliessung-von-grenzueberschreitenden-kohlenwasserstofflagerstaetten-in-der-nordsee.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das geplante Vertragsgesetz zum Abkommen mit den Niederlanden über die Erschließung grenzüberschreitender Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee ist aus Sicht der DUH nicht tragfähig. Ziel ist die Absage des Unitarisierungsabkommens durch Nicht-Umsetzung in deutsches Recht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020239","title":"Forderungen für besseres Ökodesign von Elektrogeräten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern die lückenlose Umsetzung der EU Vorgaben zum Ökodesign und Recht auf Reparatur, zusätzliche Förderung der Reparatur z.B. durch herstellerfinanzierten Reparaturbonus, Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturen und Wirksame Obhutspflicht gegen die Zerstörung neuwertiger Waren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020627","title":"Wir fordern die Anpassung des Regionalisierungsgesetzes durch ausreichende Mittel für das Deutschlandticket ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes","printingNumber":"21/1495","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101495.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/elftes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-regionalisierungsgesetzes/324969","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Dynamisierung der Bundesmittel für das Deutschlandticket, Fortschreibung bis mindestens 2030, ausreichend Mittel für Ticket unter 50€ und vergünstigte Tickets für Schüler, Studierende, Rentner und Armutsbetroffene","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs","shortTitle":"RegG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/regg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020731","title":"Wir fordern eine ambitionierte Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern die Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung in Deutschland und setzten uns für einen guten und fundierten Wiederherstellungsplan ein und versuchen gleichzeitig Angriffe auf die Verordnung abzuwehren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021583","title":"Wir begrüßen eine Überarbeitung des EnWG, sehen aber die geplanten Änderungen aus klima- und umweltpolitischer Sicht als unzureichend an.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets","printingNumber":"186/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0186-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-und-weiterer-energierechtlicher-vorschriften-zur/333129","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets","publicationDate":"2025-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-10-09-G-Aenderung-Mehrs-Uebereink/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-anderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-und-weiterer-vorschriften.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die geplanten Änderungen im EnWG sind unzureichend. Wir fordern zusätzlich verpflichtende Gasnetzstilllegungspläne, die durch klare Fristen geregelt werden sollten. Ankündigungsfristen sollten verkürzt werden, und Kommunen sollten mehr Mitspracherecht bei der Entwicklung der Stilllegungspläne erhalten. Zusätzlich sollten die Definitionen von kohlenstoffarmem Gas und Wasserstoff überarbeitet werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022104","title":"Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz muss für eine konsequente Mehrwegförderung überarbeitet werden.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40","publicationDate":"2025-11-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-verpackungsrechts-und-anderer-rechtsbereiche-an-die-verordnung-eu-2025-40"}]},"description":"Dazu gehören eine verbindliche und ambitionierte Ausgestaltung von Mehrwegquoten im Getränkebereich, eine Etablierung eines wirksamen Mehrweg-Förderfonds ohne finanzielle Belastung und mit Mitspracherecht von Mehrwegunternehmen, die Einführung einer bundesweiten Abgabe auf Einweggeschirr im Take-Away-Bereich, die frühzeitige Ausweitung der Mehrwegangebotspflicht und eine Rücknahmepflicht von Mehrweg-Take-Away-Verpackungen im Lebensmitteleinzelhandel.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022105","title":"Keine Aufweichung der Verordnung der (EG) 1107/2009","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderungen am EU Kommissionsvorschlag zum Food and Feed Safety Simplification Omnibus: Aufrechterhaltung eines gefahrenbasierten, mit dem Vorsorgeprinzip im Einklang befindlichen Rechtsrahmens der EU Pestizid-Gesetzgebung. Interessenvertretung gegen geplante Änderungen bezüglich der Verordnung (EG) 1107/2009.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen","shortTitle":"PflSchG 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022501","title":"Wir fordern ein Verbot von Einweg E-Zigaretten.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern dieses Verbot für das ElektroG,  alternativ fordern wir es auch Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) und das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG). Anknüpfungspunkte für eine schnelle und wirksame Verbotsregelung würde eine Ergänzung der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) in Anlage 2 bieten. Nach der EU-Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen haben EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit das Inverkehrbringen einer bestimmten Kategorie von Tabakerzeugnissen (z.B. Einweg-E-Zigaretten) national zu verbieten, wenn das Verbot dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient. In Deutschland wurde die EU-Richtlinie 2014/40/EU durch die TabakerzV und das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) umgesetzt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batterierecht-Durchführungsgesetz","shortTitle":"ElektroGGebV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektroggebv"},{"title":"Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse","shortTitle":"TabakerzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg"},{"title":"Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse","shortTitle":"TabakerzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022502","title":"Wir kritisieren die Streichung der 65-Prozent-Regel und die Einführung einer Biotreppe deutlich.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes,  zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes  und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich  ","customDate":"2026-05-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundeskanzleramt","shortTitle":"BKAmt","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de"}]},"description":"Das Gebäudemodernisierungsgesetz soll das Gebäudeenergiegesetz ersetzen. Die Streichung der 65%-Regel und die Einführung einer „Biotreppe“ kritisieren wir deutlich, da sie den Zielpfad zur Klimaneutralität im Gebäudesektor gefährden, Planungssicherheit für Haushalte und Handwerk reduzieren und Mieter:innen dem Risiko steigender Kosten durch Gasheizungen aussetzen. Auch die vorgesehene Umsetzung der EPBD ist unzureichend und wirkt in Teilen konstruiert, um mangelnde Ambition zu verschleiern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023052","title":"Verhinderung der Abschaffung des Pestizid-Schutzstandards in dem EU-Gesetzentwurf (Omnibus X)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 528/2012 und (EU) 2017/625 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verschärfung der Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit","printingNumber":"190/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0190-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/330845","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Pläne der EU-Kommission in Form des \"Omnibus X zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie zum Tierschutz\" führen laut unserem Rechtsgutachten zu „einer erheblichen Absenkung des Schutzniveaus für Umwelt und Gesundheit“. Zudem gebe es „ernsthafte Zweifel“ an der Vereinbarkeit mit dem Vorsorgeprinzip und dem europarechtlich garantierten hohen Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt. Deshalb muss der Entwurf zwingend überarbeitet werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen","shortTitle":"PflSchG 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023053","title":" Verschlechterungen der Pkw-Kennzeichnung gegenüber RL 1999/94/EG ist zu verhindern.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, dass die im Verordnungsvorschlag der EU-Kommission enthaltenen Verschlechterungen der Verbraucherinformation gegenüber der geltenden Car Labelling Directive 1999/94/EG und der nationalen Pkw-EnVKV korrigiert werden. So fehlen Vorgaben, dass die Verbrauchswerte in Werbungen rechtzeitig und deutlich angegeben werden müssen. Wir fordern eine differenzierte Effizienzdarstellung für batterieelektrische Fahrzeuge und realitätsnahe statt irreführende Verbraucherinformationen für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge. Darüber hinaus weisen wir auf fehlende Definitionen im Verordnungsvorschlag hin.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen","shortTitle":"Pkw-EnVKV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pkw-envkv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023783","title":"Umsetzung des HochseeSchG zur Umsetzung des UN Hochseeschutzabkommen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)","printingNumber":"21/3543","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103543.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-ausf%C3%BChrung-des-%C3%BCbereinkommens-im-rahmen-des-seerechts%C3%BCbereinkommens-der/329691","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das UN-Hochseeschutzabkommen regelt die Einrichtung von Meeresschutzgebieten in der Hochsee, verbindliche Umweltverträglichkeitsprüfungen, die gerechte Teilung von Erlösen aus marinen genetischen Ressourcen und den Aufbau von Kapazitäten sowie einen Technologietransfer zwischen allen Vertragsländern. Nach der verspäteten Ratifizierung muss Deutschland nun ambitioniert an der  Umsetzung arbeiten und aktiv an der Gestaltung der Rahmenbedingungen mitwirken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","shortTitle":"WindSeeG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg"},{"title":"Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See","shortTitle":"HoheSeeEinbrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hoheseeeinbrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_AQUACULTURE","de":"Fischerei/Aquakultur","en":"Fishery/aquaculture"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023784","title":"Wir kritisieren Teile der VwGO-Novelle.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG)","publicationDate":"2026-02-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_7_VwGOAEndG.pdf?__blob=publicationFile&v=7","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_VwGOAendG.html?nn=110518"}]},"description":"Wir raten zu mehr Augenmaß bei Gesetzgebung, es werden bei manchen Regelungsvorschlägen Konflikte mit höherrangigem Recht riskiert; teilweise ist Beschleunigungswirkung fraglich.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023785","title":"Wie fordern ein ambitioniertes Textilgesetz für Deutschland.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Ausgestaltung einer deutschen Textil-EPR sollte folgende Aspekte beinhalten: Verbindliche Umweltziele, eine Wirksame Ökomodulation, Transformationsfonds (für Re-Use, Reparatur, Sharing etc.), Volle Herstellerverantwortung (inkl. Onlinehandel, keine Kostenabwälzung), Transparenz & Beteiligung (klare Kontrolle, Einbindung aller Akteur:innen). Neues Textilgesetzt soll geschaffen werden, für Umsetzung der Richtlinie 2025/1892 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie), die Eckpunkte des BMUKN liegen vor.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023786","title":"Verhinderung der Änderungen im Environmental Omnibus zur Aussetzung des Bevollmächtigten-Systems","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir wollen die Aussetzung des Bevollmächtigten-Systems des EU Environmental Omnibus in der EU-Verordnung verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"},{"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien","shortTitle":"BattDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battdg"},{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023787","title":"Wir wollen ambitionierte Anforderungen bei den derzeit entwickelten Ökodesign und Labelling Anforderungen für Laptops und Computer","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Hauptforderungen:\r\n- bessere Energieeffizienzvorgaben\r\n- gute Verfügbarkeit von Ersatzteilen\r\n- Regelungen zu Software, die lange Updates garantieren und Reparaturblockaden ausschließen\r\n- Reparaturen müssen mit einfachen Werkzeugen möglich sein\r\n- Reparaturfreundliches Design\r\n- hohe Anforderungen an die Haltbarkeit von Laptops incl. Batterie\r\n- Verlässliches Ökolabel, das auch Reparaturinformationen einschließt","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024681","title":"Wir fordern eine Nachschärfung des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts","customDate":"2026-04-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Wir fordern die Nachbesserungen am Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Kritisiert werden insbesondere die Ausweitung beschleunigter Verfahren zulasten von Umweltprüfung und Beteiligungsrechten sowie die stärkere Privilegierung des Wohnungsbaus gegenüber Klima-, Natur- und Freiraumschutz. Gefordert werden verbindliche Regelungen zur Klimaanpassung, zur Begrenzung des Flächenverbrauchs, zur Stärkung von Innenentwicklung und Bestandsumbau sowie zur Sicherung grüner Infrastruktur und kommunaler Steuerungsrechte. Ziel ist eine nachhaltige und klimaangepasste Stadtentwicklung ohne Absenkung von Umweltstandards.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024682","title":"Wir fordern eine grundlegende Änderung des StromVKG, das sicherstellt, dass fossile Kraftwerke nicht einseitig subventioniert werden.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten","publicationDate":"2026-04-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260427-entwurf-eines-gesetzes-zur-sicherung-der-versorgungssicherheit-strom-und-zur-bereitstellung-neuer-kapazitaeten.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20260427-entwurf-eines-gesetzes-zur-sicherung-der-versorgungssicherheit-strom-und-zur-bereitstellung-neuer-kapazitaeten.html"}]},"description":"Wir fordern eine Nachbesserungen am Referentenentwurf zum StromVKG. Kritisiert wird besonders, dass die erste Ausschreibungsrunde aktiv fossile Gaskraftwerke prioritisiert: die Resilienzanforderung und das Laufzeitkriterium schließen Batteriespeicher und weitere saubere Flexibilitäten faktisch aus. Darüber hinaus gibt es für geförderte Gaskraftwerke keinen hinreichenden Dekarbonisierungpfad und kein klare Definion von Wasserstoffähigkeit. Zusammen genommen zementiert der gegenwärtige Gesetzesentwurf fossile Abhängigkeiten und sollte grundlegend überarbeitet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025131","title":"Wir fordern eine verbindliche Regulierung von Methanemissionen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verankerung verbindlicher Methanminderungsziele und spezifischer Minderungsmaßnahmen im nationalen Recht zur Umsetzung der deutschen Verpflichtungen aus dem Global Methane Pledge sowie des Pariser Klimaabkommens: Einführug verbindliches Methanreduktionsziel im Bundes-Immissionsschutzgesetz; Methan als Ozonvorläuferstoff in die Luftreinhaltevorschriften aufgenehmen, bestehende immissionsschutzrechtliche Verordnungen um Vorgaben zur Messung, Begrenzung und Vermeidung von Methanemissionen ergänzen. Ausweitung EU-Methanverordnung auf weitere emissionsrelevante Anlagen; die Tierzahlen in genehmigungsbedürftigen Rinderhaltungsanlagen schrittweise reduzieren; die Entwässerung von Mooren und der Grünlandumbruch ausschließen sowie die Erschließung neuer Öl- und Gasvorkommen rechtlich untersagen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 4 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013"},{"title":"Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 13 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_13_2021"},{"title":"Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 17 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_17_2013"},{"title":"Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 39","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_39"},{"title":"Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 43","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_43"},{"title":"Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 44","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44"},{"title":"Bundes-Klimaschutzgesetz","shortTitle":"KSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ksg"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025132","title":"Wir fordern verkürzte Ankündigungsfristen für die Stilllegung, keine Sonderregelung für Biomethan und klare Fristen für die VNP.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets","printingNumber":"21/5440","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/054/2105440.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-und-weiterer-energierechtlicher-vorschriften-zur/333129","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es sollte gesetzlich festgeschrieben werden, das Gasnetzbetreiber die durch den Gesetzentwurf neu eingeführten Verteilernetzentwicklungspläne bis spätestens 2029 vorlegen müssen. Auch soll die im Entwurf genannte, verkürzte Ankündigungsfrist im Vorfeld von geplanten Gasnetzstilllegungen auf fünf Jahre verkürzt werden. Für die Überprüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen soll eine zentrale Anlaufstelle festgelegt werden. Die im Entwurf vorgesehen Sonderfrist für neu angeschlosse Biomethananlagen soll gestrichen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026818","title":"Der vorliegende Gesetzesänderungsvorschlag zum EnWG ist für eine erfolgreiche Transformation von Gasverteilnetzen unzureichend ausgestaltet.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets","printingNumber":"21/5440","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/054/2105440.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-und-weiterer-energierechtlicher-vorschriften-zur/333129","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es sollte gesetzlich festgeschrieben werden, das Gasnetzbetreiber die durch den Gesetzentwurf neu eingeführten Verteilernetzentwicklungspläne bis spätestens 2029 vorlegen müssen. Auch soll die im Entwurf genannte, verkürzte Ankündigungsfrist im Vorfeld von geplanten Gasnetzstilllegungen auf fünf Jahre verkürzt werden. Für die Überprüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen soll eine zentrale Anlaufstelle festgelegt werden. Die im Entwurf vorgesehen Sonderfrist für neu angeschlossene Biomethananlagen soll gestrichen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026819","title":"Wir kritisieren die mangelhafte Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie. ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich","printingNumber":"21/6278","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4udeenergiegesetzes-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4ude-elektromobilit%C3%A4tsinfrastruktur/334923","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Streichung der 65%-Regel und die Einführung einer „Biotreppe“ kritisieren wir deutlich, da sie den Zielpfad zur Klimaneutralität im Gebäudesektor gefährden, Planungssicherheit für Haushalte und Handwerk reduzieren und Mieter:innen dem Risiko steigender Kosten durch Gasheizungen aussetzen. Wir fordern, dass die EPBD im Sinne des \"Efficiency First\" Prinzip umgesetzt wird, um das Potenzial der Richtlinie für den Sanierungshochlauf und einen verlässlichen Dekarbonisierungspfad im Gebäudesektor zu entfalten. Unter anderem sollen die Primärenergiefaktoren höher angesetzt und One-Stop-Shop eingeführt werden, sowie Mindesteffizienzstandarde auch für den Wohnbereich.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026820","title":"Die Einführung einer kleinen Wärmeplanung zur Entlastung von Kommunen lehnen wir in dieser Form ab.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes","publicationDate":"2026-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260430-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-waermeplanungsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20260430-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-waermeplanungsgesetzes.html"}]},"description":"Die vorgeschlagene kleine Wärmeplanung lehnen wir ab, da die Wärmeplanung dann ohne jede Prüftiefe erfolgt. Zur Entlastung kleiner Kommunen schlagen wir stattdessen eine Ergänzung in §14 vor; Dezentrale Versorgung als Standard, aber Gebiete für Wärme- und Gasnetze nur nach fundierter Prüfung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","shortTitle":"WPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026821","title":"Für die angekündigte Novelle der Wärmelieferverordnung fordern wir stärkeren Schutz von Mietenden vor teuren oder nicht nachhaltigen Wärmenetzen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern den Mieterschutz bei Umstellung auf Fernwärme zu erhalten und die ökologische Qualität der Fernwärme sicherzustellen. Insbesondere müssen zusätzliche ökologische Kriterien bei der Umstellung auf Fernwärme eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die Mieter:innen an eine effiziente und klimafreundliche Heizoption angeschlossen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum","shortTitle":"WärmeLV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/w_rmelv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026822","title":"Für die angekündigte Novelle der Wärmelieferverordnung fordern wir stärkeren Schutz von Mietenden vor teuren oder nicht nachhaltigen Wärmenetzen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern den Mieterschutz bei Umstellung auf Fernwärme zu erhalten und die ökologische Qualität der Fernwärme sicherzustellen. Insbesondere müssen zusätzliche ökologische Kriterien bei der Umstellung auf Fernwärme eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die Mieter:innen an eine effiziente und klimafreundliche Heizoption angeschlossen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum","shortTitle":"WärmeLV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/w_rmelv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027156","title":"Verhinderung der Novellierung der EU-GFP Verordnung. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Auf EU-Ebene wird aktuell diskutiert, ob die EU-GFP novelliert werden soll. Wir sprechen uns gegen eine Novellierung aus, und fordern stattdessen die konsequente Umsetzung der bestehenden Regelungen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_AQUACULTURE","de":"Fischerei/Aquakultur","en":"Fishery/aquaculture"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027157","title":"keine Aufweichung des Düngegesetztes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes","printingNumber":"251/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0251-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-d%C3%BCngegesetzes/334564","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat","shortTitle":"BMLEH","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Nach BVerwG-Urteil zu Roten Gebieten und Nitrataktionsprogramm plant BuReg eine Änderung des Düngegesetzes. Wir setzen uns dafür ein, die Stoffstrombilanz zu erhalten, ein wissenschaftlich validiertes Monitoring einzuführen und das DüG nachzubessern, um Konformität mit der EU-Nitratrichtlinie herzustellen. Des weiteren setzen wir uns dafür ein, dass die BuReg das Urteil des BVerwG umsetzt und ein Nitrataktionsprogramm aufstellt, dass geeignet ist, unser Wasser ausreichend vor Nitrateinträgen aus der Landwirtschaft zu schützen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Düngegesetz","shortTitle":"DüngG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027158","title":"ambitionierten Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf zur Neufassung der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards - 39. BImSchV)","publicationDate":"2026-06-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/39_bimschv_luftqualitaetsstandards/Entwurf/39_bimschv_luftqualitaetsstandards_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-zur-neufassung-der-39-verordnung-zur-durchfuehrung-des-bundes-immissionsschutzgesetzes-39-bimschv"}]},"description":"Verschärfung der Grenzwerte entsprechend der WHO-Empfehlungen; Anpassung von § 47 BImSchG für einen rechtssicheren Einsatz wirksamer Luftreinhaltemaßnahmen; Fristverlängerungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung aller Minderungsmaßnahmen; Ausbau des Monitorings für UFP, Ruß und Ammoniak; Zuständigkeit des Bundes für Luftreinhaltepläne bei Ozon; Stärkung des Maßnahmenkatalogs durch wirksame Maßnahmen zur Minderung von Emissionen aus Holzfeuerungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 39","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_39"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027159","title":"Stellungnahme zum Bürokratierückbaugesetz im Verkehrsbereich","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich","publicationDate":"2026-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-21/buerokratierueckbaugesetz.pdf?__blob=publicationFile","draftBillProjectUrl":"https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Gesetze-21/buerokratierueckbaugesetz.html?nn=171876"}]},"description":"Sicherstellung der parlamentarischen Kontrolle über Investitionen in die Autobahninfrastruktur, Beibehaltung des Ziels der Erreichung vollständiger Barrierefreiheit im ÖPNV, Abschaffung der Nutzen-Kosten-Rechnung als Bewertungsinstrument für Elektrifizierungsvorhaben bei Schieneninfrastrukturprojekten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen","shortTitle":"InfrGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/infrgg"},{"title":"Personenbeförderungsgesetz","shortTitle":"PBefG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg"},{"title":"Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes","shortTitle":"BSWAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bswag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027870","title":"Kritik am EEG 2027","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG-Novelle)","publicationDate":"2026-07-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260718-refentwurf-eeg-novelle.pdf?__blob=publicationFile&v=8","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/2026/20260718-eeg-novelle.html"}]},"description":"Der Referentenentwurf muss grundlegend überarbeitet, Kostenrisiken für Anlagenbetreiber:innen vermieden und das EEG2027 auf Klimaschutz, Versorgungssicherheit und Teilhabe ausgerichtet werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen","shortTitle":"EnFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027871","title":"Wir fordern den Netzanschluss fair, transparent und netzdienlich auszugestalten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens","printingNumber":"471/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0471-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-synchronisierung-des-anlagenzubaus-mit/338371","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Pauschale Redispath und Spitzenkappung lehen wir ab, Erforderlich sind klare Grenzen, faire Baukostenzuschüsse, verbindliche Priorisierunskriterien sowie transparente Kapazitätsdaten und Fristen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie","shortTitle":"KraftNAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kraftnav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028309","title":"Ambitionierte Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes","publicationDate":"2026-06-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/krwg/refe_krwg_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-kreislaufwirtschaftsgesetzes"}]},"description":"BMUKN soll: Abfallvermeidungsziele nachbessern und für alle Sektoren verbindliche Pro-Kopf-Ziele, ambitionierte Zwischenziele sowie wirksame Prüf- und Nachsteuerungsmechanismen festlegen. Hersteller von Elektrogeräten, Textilien, Lebensmitteln etc. durch verbindliche Mindestvorgaben stärker in die Verantwortung nehmen, statt bestehende Sorgfaltspflichten zu streichen.\r\nChemische Verwertung nicht mit mechanischem Recycling gleichstellen, um die Abfallhierarchie und Recyclingquoten zu schützen. Die Kreislaufwirtschaft stärken, insbesondere durch verbindliche kreislaufgerechte öffentliche Beschaffung und mehr Verantwortung für Online-Marktplätze.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028310","title":"Strenge Regelung bei der Verwendung von Biomasse und Biokraftstoff","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung und der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen","publicationDate":"2025-08-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/biost-nachv_biokraft-nachv/biost-nachv_biokraft-nachv_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-zur-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-anforderungen-an-eine-nachhaltige-herstellung-von-biomasse-zur-stromerzeugung-und-der-verordnung-ueber-anforderungen-an-eine-nachhaltige-herstellung-von-biokraftstoffen"}]},"description":"Nachhaltige Verwendung der begrenzten Biomasse, Priorisierung stofflicher Nutzung, keine Verbrennung von Frisch- und Rundholz in Industriequalität für Stromgewinnung, Verbesserung des Zertifizierungssystems und der Betrugsbekämpfung bei biogenen Kraftstoffen, Ausschluss kritischer Rohstoffe.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung","shortTitle":"BioSt-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen","shortTitle":"Biokraft-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028311","title":"Wir fordern die Einhaltung ökologischer Standards  beim Ausbau der Offshore-Windenergie.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf See","publicationDate":"2026-08-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260811-refentwurf-ausbau-windenergie-auf-see.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/2026/20260811-entwurf-absicherung-ausbau-windenergie.html"}]},"description":"Bei der Novelle darf Verfahrensbeschleunigung nicht mit einer Absenkung ökologischer Standards oder der Abschwächung verbindlicher Beteiligungspflichten einhergehen. Wir fordern, dass neue Windenergieflächen weder innerhalb von Meeresschutzgebieten und besonders sensiblen Gebieten noch innerhalb eines 8-Km-Puffers um deren Außengrenzen ausgewiesen werden. Im Ausschreibungsdesign müssen ökologische Bewertungskriterien verankert werden und es sollte an Realisierungssicherheit, Akteursvielfalt und langfristiger wirtschaftlicher Tragfähigkeit ausgerichtet werden. Wir fordern eine dauerhafte Mindestfinanzierung des Meeresnaturschutzes und der nachhaltigen Transformation der Fischerei für jeden Zuschlag. Die Streichung des 2-K-Kriteriums aus § 17d Abs. 1 b des EnWG ist nicht hinnehmbar.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","shortTitle":"WindSeeG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":32,"statements":[{"statementNumber":"SG2406120038","regulatoryProjectNumber":"RV0006420","regulatoryProjectTitle":"Umweltgerechten Umgang mit Elektrogeräten in der ElektroG-Novelle sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/a7/315305/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120038.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen zur Verbesserung des ElektroG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDeutsche Umwelthilfe\r\nForderungen zur Verbesserung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes\r\n(ElektroG) zur Steigerung der Sammelmengen\r\n(Stand 15.02.2024)\r\nForderungen zur Verbesserung der Sammlung\r\nim ElektroG\r\nDie Praxistests, Abfragen und dargestellten Fakten zeigen deutlich, dass zur Steigerung der Sammelmengen\r\nvon Elektroaltgeräten und deren ordnungsgemäße Behandlung das ElektroG deutlich verbessert werden\r\nmuss:\r\n• Vereinfachung und Ausweitung der Elektroaltgeräte-Rücknahme\r\n➢ Universelle 1:1 Rücknahmepflicht eines ähnlichen Gerätes: unabhängig von der Lager-, Versandund\r\nGesamtverkaufsfläche des Händlers, Größe des Alt- oder Neugerätes oder Standort der Langer-\r\nund Versandflächen\r\nDies ist eine für Verbraucher:innen und alle Akteure leicht verständliche, zumutbare und vollziehbare\r\nRegelung zur Steigerung der Sammelmengen. Die Praxistests in Supermärkten, im Online-Handel\r\nund auf Online-Markplätzen zeigen, dass die aktuell komplexen Regelungen, eine Unterscheidung\r\nvon Händlern und deren Information gegenüber privaten Haushalten schlecht umgesetzt werden\r\noder schwer vollziehbar sind.\r\n➢ Beweislastumkehr durch Klein-Vertreiber mit weniger als 100 m² zur Ausnahme weiterer Vertreiberpflichten\r\nDas Kriterium von 400 m² spezifischer Verkaufsfläche bzw. eine Versand- und Lagerfläche für Elektrogeräte\r\nfür die Rücknahmepflicht im Handel ist nicht praktikabel, da sich diese Flächen mit dem\r\nProduktsortiment ändern und besonders im Online-Handel oft eine ‚chaotische Lagerhaltung‘ angewendet\r\nwird.\r\nAlle Vertreiber die Elektrogeräte verkaufen, sollten unter Vertreiberpflichten nach ElektroG fallen.\r\nVertreiber die besonders klein sind, sollten nachvollziehbar für alle aufzeigen, dass sie unter 100 m²\r\nGesamtverkaufsfläche (inkl. aller Verkaufs-, Lager- und Versandflächen) verfügen.\r\n➢ Kostenlose 0:1 Rücknahmepflicht für Geräte unter 50 cm Kantenlänge ab mind. 100 m² Gesamtverkaufsfläche\r\nDie Grenze sollte von 25 cm für die kostenlose 0:1 Rücknahme auf 50 cm hochgesetzt werden. Es\r\nsind unverständliche Regelungen, die Unsicherheiten schaffen und in der Praxis dazu führen, dass\r\ndie Verbraucher:innen einen Wasserkocher (meist unter 25 cm) kostenlos zurückgeben können, einen\r\nToaster (meist etwas über 25 cm) nur beim Kauf eines neuen.\r\nAuch die Begrenzung auf max. 3 Geräte einer Geräteart sollte aufgehoben werden, da dies gegenüber\r\nVerbraucher:innen schwer kommunizierbar ist und da in der Praxis von bestimmten EAG auch\r\nmehr anfallen können, z.B. bei Lampen oder einer Vorsammlung von Kleingeräten im Haushalt.\r\n– 2 –\r\nForderungen zur Verbesserung des ElektroG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n➢ Flächendeckende Rücknahmestellen des Online-Handels\r\nDer Online-Handel sollte eine stationäre Rücknahmestelle pro Postleitzahl anbieten - zusätzlich zu\r\nden bereits vorhanden Sammelstellen von stationärem Handel und Wertstoffhöfen. Dies wäre eine\r\nPräzisierung der „zumutbaren Entfernung“, die aktuell unkonkret ist und damit auch zu einem unzureichenden\r\nSammelnetz beiträgt.\r\n• Konkretisierung der Informationspflichten\r\nInformationspflichten mit konkretisierten Mindestanforderungen differenziert für stationären Handel\r\nund Online-Handel:\r\n➢ Stationärer Handel:\r\no Hinweisschilder von mind. einer Größe von A3 im Eingang- und Ausgangsbereich der Filiale\r\no Informationen zur Rücknahme am Verkaufsregal von Elektrogeräten\r\no Verbindliches Sammelstellenlogo am Eingang- und Ausgangsbereich sowie die Erklärung dessen\r\n(besonders relevant für Supermärkte)\r\n➢ Online- Handel (= in Online- Shops und über Online -Plattformen):\r\no Aktive Abfrage und Information zur EAG- Rücknahme im Kaufprozess auf alle Elektrogeräte\r\n(bzw. die 1:1 Rücknahme) ausweiten\r\no Informationen zur EAG auf der Produktseite gut sichtbar in der Nähe des Preises und mindestens\r\ngenau so groß und gut sichtbar wie die Preisangabe\r\no Verlinkung zu weiteren Informationen zur EAG- Rücknahme soll das Wort ‚kostenlos‘ beinhalten\r\no Bei der aktiven Abfrage zur Abholung abholpflichtiger Altgeräte muss klar erkenntlich sein, dass\r\ndiese kostenlos erfolgt und bei welchen zusätzlichen Serviceangeboten Kosten entstehen\r\n➢ Für beide Verkaufswege:\r\no Die Informationen müssen zur Abgabe motivieren und nicht durch eine Rechtstext ähnliche Gestaltung\r\nabschreckend wirken. Hier könnten Kriterien der „leichten Sprache“ als Orientierung\r\ndienen.\r\no Der Aspekt, dass die EAG- Rückgabe gut für die Umwelt ist, sollte in die Informationspflichten\r\nmit aufgenommen werden\r\n• Verpflichtende ökologische Mindestanforderungen an die Rücknahme\r\nund das Recycling von Elektroaltgeräten\r\n➢ Sammelmengen steigern und Umweltstandards sicherstellen\r\nWeiter müssen stärkere und ökologische Mindestanforderungen an die Rücknahme von EAG gestellt\r\nwerden (z.B. Flächendeckung und Öffnungszeiten von Sammelstellen, einheitliche Rücknahmepraxis,\r\nAufklärung). Damit wird ein Mindeststandard für Rücknahme, Information und Recycling\r\ngestellt, um die Sammelmengen zu steigern und die Umwelt zu schonen.\r\n➢ Mindestanforderungen an die Rücknahme:\r\no Erfüllung der Sammelleistungen (siehe nächsten Punkt)\r\no Flächendeckung (mindestens 3 Sammelstellen pro PLZ-Gebiet)\r\no Öffnungszeiten von Sammelstellen\r\no Festgelegte Beiträge für Aufklärungskampagnen und Abfallvermeidungsmaßnahmen\r\no CENELEC-Standards 50625 verpflichtend für das EAG-Recycling\r\n– 3 –\r\nForderungen zur Verbesserung des ElektroG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n• Verbindliche Sammelziele für Hersteller\r\n➢ Verbindliche herstellerindividuelle Sammelziele:\r\nHersteller müssen für die Erreichung von individuellen Sammelzielen in die Pflicht genommen wer-den, um die Sammelmengen von EAG ausreichend zu steigern. Nur so werden Hersteller von Elekt-rogeräten der erweiterten Herstellerverantwortung gerecht. Diese Sammelziele (damit ist nicht die bundesweite Sammelquote gemeint) können auf einer neuen Berechnungsmethode basieren, wel-che die vom Hersteller in Verkehr gebrachte Menge, die Lebensdauer der Gerätetypen und den Marktanteil des Herstellers in Bezug setzt. Diese neue Berechnungsmethode kann bereits jetzt an-gewandt werden, da sie unabhängig der nationalen Sammelquotenberechnung ist und die entspre-chenden Daten bereits vorliegen.\r\n➢ Rolle der von den Herstellern finanzierten Rücknahmesysteme ausbauen:\r\nHändler sollen unterstützt werden, indem ihnen die kostenlose Abholung voller Sammelbehältnisse angeboten wird (ähnlich wie bei Batterien oder Lampen), ggf. erst ab Zentrallager.\r\n• Neue finanzielle Anreize zur Steigerung der Sammelmengen von Elektro-altgeräten\r\n➢ Neues finanzielles Anreizsystem zur Sammlung von Elektroaltgeräten\r\nWer viel und gut sammelt, sollte dafür belohnt werden. Somit steigt die Motivation zur Sammlung und ein ökologischer Wettbewerb kann entstehen. Es sollte daher ein Anreizsystem eingeführt wer-den, etwa durch einen Lastenausgleich oder besser der Vergütung von Sammelleistungen. So lassen sich auch weitere Anreize für eine zerstörungsfreie Sammlung und die Wiederverwendung von EAG setzen: Mehr Gelder für Geräte, die der Wiederverwendung zugeführt wurden; weniger für schlecht erfasste Geräte (entnehmbare Batterien noch enthalten, Flach- und Röhrenbildschirme gemeinsam erfasst, abgekippte Container etc.). Die Finanzierung der Anreize sollte von den Herstellern getragen werden.\r\n• Online-Plattformen regulieren: illegale Importe verhindern\r\n➢ Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister, die den Verkauf von Produkten über ihre Dienste ermöglichen, müssen durch rechtliche Definition (z. B. als Importeur) und entsprechende Verpflichtungen als Akteure in der Lieferkette definiert werden. Wenn kein anderer in der EU an-sässiger Akteur gegenüber Verbrauchern haftbar ist, müssen Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister die volle Verantwortung für die Produkte übernehmen, deren Verkauf sie ermögli-chen.\r\n➢ Alle Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister die den Kauf von Elektrogeräten ermögli-chen, sollten sich bei der Stiftung ear registrieren.\r\no Besonders die Online-Plattformen mit Sitz außerhalb Deutschlands sollen einen Bevollmäch-tigten in Deutschland bei der Stiftung ear registrieren müssen. Diesem Bevollmächtigten müs-sen hohe Mindestanforderungen gestellt werden, wie etwa Rücklagen im Verhältnis zum Volu-men der angebotenen Produkte.\r\n➢ Online-Plattformen mit Sitz außerhalb Deutschland ohne Bevollmächtigten in Deutschland, sollen Sanktioniert werden können (z.B. Geoblocking der Webseite), wenn sie ihre Sorgfaltspflichten als Online-Plattform nach dem ElektroG nicht erfüllen, z.B. Prüfung der Herstellerregistrierung. In Frankreich ist ein Geoblocking bereits möglich.\r\n– 4 –\r\nForderungen zur Verbesserung des ElektroG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n➢ Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister müssen umfassenden Sorgfaltspflichten für die Produkte unterliegen, für die sie den Verkauf ermöglichen. Dies beinhaltet zum Beispiel:\r\no Online-Plattformen müssen prüfen, ob es in Deutschland einen haftbaren Akteur gibt, der die Einhaltung der Umweltanforderungen garantiert – insbesondere Vertreiberpflichten (z. B. In-formations- oder Rücknahmepflichten). Aktuell über die Prüfpflicht im ElektroG ist sicherge-stellt, dass ein Hersteller in Deutschland vorhanden ist. Aber ein Vertreiber ist damit nicht be-langbar in seiner Funktion als Vertreiber. Auch dann nicht, wenn er als Hersteller, wie im Elekt-roG definiert, beschrieben wird. Es brauch eine Prüfung des Vertreibers in seinen Pflichten als Vertreiber.\r\no Online-Plattformen sollen Vertreiberpflichten für alle Vertreiber aus Drittstaaten (unabhän-gig dessen Lager- und Versandfläche) übernehmen, es sei denn, Vertreiber können nachwei-sen, dass sie bereits ihre Vertreiberpflichten vollständig erfüllen.\r\no Überprüfung, ob die Hersteller- und Vertreiberpflichten eingehalten werden. Dazu müssen konkret verbindliche Pflichten für die Online-Plattformen festgelegt werden. So sollten Online- Plattformen prüfen, ob Hersteller ihre vollen Verantwortungen nachkommen (z.B. Verfügbar-keit von Ersatzteilen) und ob Vertreiber ihre Pflichten erfüllen (z.B. Rücknahme und Information zur Rücknahme oder die Energieeffizenzklassen-Kennzeichnung). Dies muss geschehen, bevor ein Produkt zum Kauf angeboten wird. Diese Logik entspricht dem Erfolgsrezept aus dem Elekt-roG zur Prüfpflicht der Herstellerregistrierung und Rechtsformulierungen und sollte entspre-chend weiterentwickelt werden.\r\n➢ Online-Plattformen sollen Behörden Informationen über die in Verkehr gebrachten Mengen der Hersteller bzw. Vertreiber aus Drittsaaten bereitstellen. Diese Informationen sollen zum Abgleich der vom Hersteller bzw. Vertreiber an die ear gemeldete Zahlen genutzt werden. Diese Daten sind von besonderer Wichtigkeit, da diese u.a. die Höhe der EPR-Entgelte und entsprechende Umwelt-schutzleistungen bestimmen.\r\n➢ Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister sollten zur Dokumentation und Meldung von In-formationen über die Zerstörung von Produkten im Namen des Herstellers oder Händlers verpflich-tet werden.\r\n• Vollzug der Altgeräte-Sammlung stärken\r\n➢ Der Vollzug aktuell geltender Regelungen zur Sammlung aus dem ElektroG muss durch die Bun-desländer konsequent umgesetzt und gestärkt werden:\r\no Rücknahme- und Informationspflichten nach ElektroG, besonders im Online-Handel, über On-line-Plattformen und in Supermärkten\r\no Konsequenter Vollzug der Mindestanforderungen für den Export gebrauchter Elektrogeräte"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-04"}]},{"statementNumber":"SG2408070006","regulatoryProjectNumber":"RV0006420","regulatoryProjectTitle":"Umweltgerechten Umgang mit Elektrogeräten in der ElektroG-Novelle sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/0e/341405/Stellungnahme-Gutachten-SG2408070006.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutsche Umwelthilfe e.V. | Hackescher Markt 4 | 10178 Berlin\r\n1. Juli 2024\r\nGemeinsamer offener Brief an Bundesumweltministerin Steffi Lemke\r\nEinweg-E-Zigaretten verbieten!\r\nEinweg-E-Zigaretten sind gesundheitsgefährdend, umweltschädlich und brandgefährlich\r\nSehr geehrte Frau Bundesumweltministerin Steffi Lemke,\r\nin Deutschland werden schätzungsweise mehr als 5 Millionen Einweg-E-Zigaretten pro Woche kon-sumiert.1 Der regelrechte Boom an Einweg-E-Zigaretten ist nicht nur eine Gefahr für die Gesundheit, sondern führt auch zu einem unnötigen Verbrauch an Ressourcen und verheerenden Bränden durch enthaltene Lithium-Ionen-Batterien. Daher fordern wir Sie dazu auf, in Deutschland ein nationales Verbot von Einweg-E-Zigaretten einzuführen!\r\nE-Zigaretten machen abhängig und gefährden die Gesundheit – besonders die von Kindern und Jugendlichen: Das in den meisten dieser Produkte enthaltene Nikotin kann die Hirnentwicklung ne-gativ beeinflussen. Enthaltene Substanzen können Krebs verursachen, die Atemorgane sowie das Herz-Kreislauf-System angreifen und das Immunsystem beeinträchtigen. Das Risiko auf Tabakziga-retten umzusteigen, ist bei jungen E-Zigaretten-Konsument:innen bis zu dreimal höher.2 Mit ihren fruchtigen und süßen Geschmacksrichtungen, einem auf die Zielgruppe abgestimmten Verpa-ckungsdesign und einem niedrigen Preis sind Einweg-E-Zigaretten besonders attraktiv für Kinder und junge Menschen, welche die Risiken nicht erkennen.\r\nEinweg-E-Zigaretten sind besonders umweltschädigende Produkte und verschwenden wertvolle Ressourcen: Sie enthalten kritische Rohstoffe wie Lithium, Kobalt oder Kupfer, bei deren Abbau Na-tur zerstört und große Wassermengen verbraucht werden. Die Produktion der leistungsstarken Bat-terien verursacht hohe Treibhausgasemissionen. Einweg-E-Zigaretten werden bereits nach einem\r\n1 Verbraucherzentrale Hamburg 2023: Einweg-E-Zigaretten – übel für die Umwelt!, 10.11.2023:\r\nhttps://www.vzhh.de/themen/umwelt-nachhaltigkeit/muell-verpackungen/einweg-e-zigaretten-uebel-fuer-die-um-welt\r\n2 Bundesärztekammer, 2024: Bundesärztekammer warnt vor E-Zigaretten, 30.05.2024: https://www.bundesaerztekam-mer.de/presse/aktuelles/detail/bundesaerztekammer-warnt-vor-e-zigaretten\r\nFrau Bundesumweltministerin Steffi Lemke\r\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)\r\nStresemannstraße 128 - 130\r\n10117 Berlin\r\nSeite - 2 - des Schreibens vom 1. Juli 2024\r\nNutzungszyklus zu Elektroschrott. Eine Studie aus Großbritannien zeigt, dass dort lediglich 17 Pro-zent der Einweg-Vapes sachgerecht entsorgt werden.3 Es liegt nahe eine vergleichbare Größenord-nung auch für Deutschland anzunehmen. Bei unsachgemäßer Entsorgung gehen die enthaltenen wertvollen Rohstoffe für ein Recycling verloren und Schadstoffe gelangen in die Umwelt.\r\nBatterien in Einweg-E-Zigaretten sind brandgefährlich: Enthaltene Lithium-Ionen-Batterien können nicht entnommen werden. Bei unsachgemäßer Entsorgung können diese Brände verursachen, da sie sich bei Beschädigung stark erhitzen und selbst entzünden. Brände treten aktuell besonders häu-fig in Müllfahrzeugen, Sortier- und Recyclinganlagen auf,4 sind aber auch für private Haushalte nicht auszuschließen. Fehlentsorgte Einweg-E-Zigaretten können so Menschenleben gefährden. Batterie-haltige Altgeräte verursachen bereits heute Sachschäden in dreistelliger Millionenhöhe und gefähr-den so die Entsorgungssicherheit.\r\nEin Verbot ist schnell umsetzbar: Dass ein nationales Verbot von Einweg-E-Zigaretten schnell mög-lich ist, zeigen die Beispiele Belgien und Frankreich, wo bereits entsprechende Regelungen festge-legt worden sind. Dies sehen auch die Bundesländer so, welche bereits 2023 im Bundesrat eine na-tionale Verbotsregelung einforderten und dies auf der Umweltministerkonferenz im Juni 2024 be-kräftigten. Aktuell wird das Gesetz zum Umgang mit Elektrogeräten (ElektroG) überarbeitet. Jedoch sieht der aktuelle Entwurf des ElektroG lediglich vor, dass Vertreiber von Einweg-E-Zigaretten zur Rücknahme verpflichtet werden sollen. Bislang fehlt jedoch jeglicher Anreiz, die Einweg-E-Zigaret-ten in den Verkaufsstellen zurückzugeben. Ohne diesen werden Menschen, welche die elektroni-schen Einwegprodukte bislang fälschlicherweise in der Umwelt, öffentlichen Mülleimern oder im gelben Sack entsorgen, dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiter tun. Damit ist auch die Gefahr von Bränden nicht gebannt. Deswegen braucht es das nationale Verbot von Einweg-E-Zigaretten, um den Schutz junger Menschen und der Umwelt zu gewährleisten.\r\nAnknüpfungspunkte für eine Verbotsregelung bietet § 4 des ElektroG zu Pflichten beim Inverkehr-bringen von Elektro- und Elektronikgeräten. Hier können Vorgaben zur Produktkonzeption gemacht werden, welche das weitere Angebot von Einweg-E-Zigaretten ausschließen. Ebenso bietet § 24 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Ermächtigungsgrundlage, Anforderungen an Produkte festzule-gen, wodurch Einweg-E-Zigaretten vom Markt genommen werden können. Auch ein Verbot aus Gründen des Gesundheits- und Jugendschutzes kommt in Betracht. Für das Verbot von Einweg-E-Zigaretten stehen somit unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.\r\nWir fordern Sie zu einem schnellen nationalen Verbot von Einweg-E-Zigaretten auf!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nim Namen der unterzeichnenden Verbände\r\n3 Material Focus, 2023: Number of disposable single-use vapes thrown away have in a year quadrupled to 5 million per week, 08.09.2023: https://www.materialfocus.org.uk/press-releases/disposable-single-use-vapes-thrown-away-have-quadrupled-to-5-million-per-week/\r\n4 EUWID, 2024: Verbändeumfrage: Lithium-Akkus verursachen fast 80 Prozent der Brände in Abfallbehandlungsanla-gen, 03.05.2024: https://www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/verbaendeumfrage-lithium-akkus-verursachen-fast-80-prozent-der-braende-in-abfallbehandlungsanlagen-030524/\r\nSeite - 3 - des Schreibens vom 1. Juli 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"statementNumber":"SG2410080012","regulatoryProjectNumber":"RV0006420","regulatoryProjectTitle":"Umweltgerechten Umgang mit Elektrogeräten in der ElektroG-Novelle sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/60/363985/Stellungnahme-Gutachten-SG2410080012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsamer Brief von Deutscher Umwelthilfe e.V. (DUH) und Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) an Olaf Scholz, Steffi Lemke, Christian Lindner und Robert Habeck\r\nÜberarbeitung des Elektrogesetzes: Umwelt- und Verbraucherschutz sowie natio-naler Handel durch Gesetzeslücke für ausländische Vertreiber gefährdet\r\nSehr geehrte Frau Umweltministerin, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, sehr geehrter Herr Wirtschaftsminister, sehr geehrter Herr Finanzminister,\r\nder Onlinehandel wächst seit Jahren rasant. Aktuell werden in Deutschland etwa 40 % der Elektro-geräte online verkauft1. Gleichzeitig wächst im Onlinehandel der Anteil an Produkten, die von aus-ländischen Vertreibern verkauft werden. Dies erfolgt sowohl über Online-Marktplätze als auch über Direktverkäufe. Um Auswirkungen für den Umwelt- und Verbraucherschutz gering zu halten, den nationalen Handel nicht zu benachteiligen und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen, ist es von größter Bedeutung, dass ausländische Vertreiber denselben gesetzlichen Pflichten unterliegen wie Händler aus dem Inland. Der aktuelle Referentenentwurf für ein Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) vom April 2024 wird diesem Anspruch jedoch nicht gerecht, denn Vertreiber aus dem Ausland ohne nationale Lager- und Versandflächen wären von den Vertreiberpflichten des ElektroG vollständig befreit.\r\nMit diesem Brief möchten wir Sie auf das Schlupfloch für ausländische Vertreiber zur Umgehung von Rücknahme- und Informationspflichten nach dem ElektroG hinweisen und sie darum bitten, dies schnellstmöglich zu schließen!\r\nDie Rücknahme- und Informationspflichten für Vertreiber sind im ElektroG §17 und §18 festgelegt. Onlinehändler für Elektrogeräte unterliegen diesen Pflichten, wenn ihre Lager- und Versandfläche\r\n1 HDE e.V. (2023): Online Monitor 2023\r\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\r\nUmweltministerin Steffi Lemke\r\nStresemannstraße 128 - 130\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail an: ministerbuero@bmuv.bund.de\r\nSeite - 2 - des Schreibens vom 03.09.2024\r\n400 m² übersteigt. Nach aktueller Einschätzung, unter anderem nach LAGA-Mitteilung 31 A sowie Auskunft des Bundesumweltministeriums (BMUV), zählen hierzu allerdings nur Flächen im Inland. Der DUH sind große Onlinehändler bekannt, deren Versand- und Verkaufsflächen vollständig im Ausland liegen und die diese Gesetzeslücke bereits ausnutzen, um in Deutschland große Mengen an Ware ohne Einhaltung von Rücknahme- und Informationspflichten zu vertreiben.\r\nAus dieser Gesetzeslücke ergeben sich enorme Auswirkungen auf den Umwelt- und Verbraucher-schutz. Deutschland verfehlt seit fünf Jahren die von der EU vorgegebene Sammelquote für Elekt-roschrott von 65 Prozent. Nach vorläufigen Zahlen der Stiftung EAR wird die Sammelquote im Jahr 2023 sogar bei unter 30 Prozent liegen2. Nicht ordnungsgemäß entsorgte Elektrogeräte schädigen die Umwelt, da wertvolle Rohstoffe für ein Recycling verloren gehen und Schadstoffe freigesetzt werden können. Onlinehändler, die sich an der Rücknahme von Elektroaltgeräten nicht beteiligen und Verbraucher:innen nicht ausreichend informieren, verschärfen diese Problematik und ziehen sich in ungerechtfertigter Weise aus der Verantwortung. Für hohe Sammelmengen ist es essenziell, dass Onlinehändler gleichermaßen über Rückgabemöglichkeiten informieren und ihren Rücknah-mepflichten nachkommen.\r\nZusätzlich ergäbe der aktuelle ElektroG-Entwurf eine massive Benachteiligung des nationalen Han-dels und führt damit zu einer Schädigung der deutschen Wirtschaft. Der stationäre Handel für Elekt-rogeräte ist durch die Verlagerung der Warenströme in den Onlinebereich bereits unter massivem Druck und unterliegt umfangreichen Rücknahmepflichten. Auch der in Deutschland ansässige Onli-nehandel hat umfassende Rücknahme- und Informationspflichten nach dem ElektroG zu erfüllen und steht einer wachsenden Konkurrenz ausländischer Onlinehändler gegenüber. Folglich wäre es eine ungerechtfertigte Bevorzugung ausländischer Vertreiber, wenn diese bei Verkäufen im Deutschland keinen Informations- und Rücknahmepflichten nach dem ElektroG unterliegen wür-den.\r\nEs braucht daher eine Klarstellung im ElektroG, dass Rücknahme- und Informationspflichten für alle Onlinehändler gelten, deren Lager- und Versandflächen 400 m² übersteigen – unabhängig da-von, ob sich diese Flächen im In- oder Ausland befinden. Wir fordern alle Adressat:innen dieses Briefes dazu auf, sich mit Nachdruck für eine Überarbeitung des Elektrogesetzes einzusetzen, sodass die aus Wirtschafts-, Umwelt- und Verbrauchersicht gravierende Regelungslücke geschlossen wird.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"– 1 –\r\nPositionspapier | Verursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nVerursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer: Ein starker Hebel für die Kreislaufwirtschaft\r\nHintergrund\r\nDie sogenannte „EU-Plastiksteuer“ („Kunststoff-Eigenmittel“) wurde von der Europäischen Union im Rah-men des Green Deals beschlossen. Mit Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses (EU, Euratom 2020/2053) zum 1. Januar 2021 sind die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, eine Abgabe von 800 Euro pro Tonne (80 Cent pro Kilo) nicht-recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff an die EU abzuführen. Ziel der Euro-päischen Kommission ist es, durch die Einführung der Plastiksteuer einen „Anreiz zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung des Recyclings und zur Unterstützung der Kreislauf-wirtschaft zu schaffen“1. Anders als der Name andeutet ist die Plastiksteuer allerdings keine Steuer, son-dern eine Abgabe, die Teil der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten an die EU ist. Die Reform enthält keine Vorgaben aus welchen Geldern diese Abgabe gezahlt und wie diese umgelegt werden soll. Dies steht den Mitgliedstaaten frei und wird bereits unterschiedlich gehandhabt. Spanien hat zu diesem Zweck 2023 eine Einweg-Kunststoffverpackungssteuer eingeführt, Italien plant die Einführung einer ähnlichen Plastik-verpackungssteuer zum 1. Juli 2024. Das aus der EU ausgetretene Großbritannien verteuert seit 2022 ge-nerell die Nutzung von neuem Kunststoff und incentiviert prozentual den Einsatz von Recyclingmaterial.\r\nEntgegen der im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung angekündigten Umlage der EU-Plastiksteuer auf Hersteller*innen und Inverkehrbringer*innen2, wurden diesbezüglich bis Anfang 2024 keine konkreten Pläne vorgelegt. Zu Jahresbeginn wurde vom Finanzministerium eine Umlage der EU-Plastiksteuer auf die verursachenden Unternehmen für Anfang 2025 angekündigt. Folglich wird die EU-Plastiksteuer auch min-destens bis Ende 2024 aus Mitteln des Bundeshaushaltes beglichen und die Steuerzahler*innen jährlich mit rund 1,4 Milliarden Euro belastet. Somit können sich Hersteller*innen von nicht oder nur einge-schränkt recycling- bzw. sortierfähigen Plastikverpackungen ein weiteres Jahr aus der Verantwortung zie-hen und die Kosten für den von ihnen verursachten unnötigen Plastikabfall den Verbraucher*innen auf-bürden. Eine ökologisch ausgestaltete Umlage der Plastiksteuer, die finanzielle Anreize für Vermeidung, Mehrweg, Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz setzt, stellt eine enorme Chance für die Eindämmung des Plastikmülls und damit für die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft in Deutschland dar. Die Deutsche Umwelthilfe fordert die Bundesregierung daher auf, schnellstmöglich Konzepte für eine intelli-gente Umlage der Plastiksteuer mit ökologischer Lenkungswirkung vorzulegen und noch 2024 zu verab-schieden.\r\n1 Vgl. Absatz 7, BESCHLUSS (EU, Euratom) 2020/2053 DES RATES vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/ EU, Euratom, unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020D2053\r\n2 Vgl. S. 129, Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“, unter: https://www.bundesregierung.de/re-source/blob/974430/1990812/93bd8d9b17717c351633635f9d7fba09/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1\r\n– 2 –\r\nPositionspapier | Verursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nVerbrennung von Kunststoffen ist besonders klimaschädlich und teuer: 1,4 Milliarden Euro pro Jahr nur für die EU-Plastiksteuer\r\nDeutschland gehört mit einem Verpackungsmüllaufkommen von zuletzt 237 kg pro Kopf im Jahr 2021 zu den Spitzenreitern in Europa. Über 1,7 Millionen Tonnen Plastikverpackungen werden hierzulande jedes Jahr nicht recycelt und landen in der Verbrennung. Dabei ist die Verbrennung von Plastik aufgrund des hohen fossilen Kohlenstoffanteils besonders klimaschädlich und für einen Großteil der CO2-Emissionen im Abfallsektor verantwortlich. Zusätzlich gehen dem Recyclingkreislauf durch die Verbrennung wertvolle und vor allem endliche Ressourcen verloren, die anschließend energie- und emissionsintensiv neu herge-stellt werden müssen.\r\nDeutschland zahlte laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau-cherschutz (BMUV) im Rahmen der Plastiksteuer für nicht-recycelte Kunststoffverpackungen im Jahr 2021 eine Summe von 1,357 Milliarden Euro (basierend auf 1.739.311 Tonnen) sowie im Jahr 2022 eine Summe von 1,377 Milliarden Euro (basierend auf 1.771.100 Tonnen) an die EU.3 Bis Ende 2024 kann sich dies auf einen Betrag von 5,5 Milliarden Euro summieren. Die Gelder zur Begleichung der Plastiksteuer stammen aus dem Bundeshaushalt und werden aktuell nicht gegenfinanziert. Dies bedeutet eine pro Kopf-Belas-tung der Steuerzahler*innen4 von rund 30 Euro im Jahr. Mit Blick auf das weiterhin steigende Verpa-ckungsmüllaufkommen ist mit einer wachsenden finanziellen Belastung der Bürger*innen in den kom-menden Jahren zu rechnen.\r\nAndere EU-Länder verteuern Einweg-Plastikverpackungen oder setzen auf Sekundärrohstoffe\r\nEinige europäische Mitgliedstaaten bzw. ehemalige Mitgliedstaaten haben bereits Umlagesysteme für die Besteuerung von Kunststoffen eingeführt. Die Besteuerungen sind an Bonus-Malus-System geknüpft, durch welche ökologische Lenkungswirkungen, beispielsweise durch einen verringerten Einsatz von Ein-wegkunststoffverpackungen und Neukunststoff oder durch den vermehrten Einsatz von Recyclingmate-rial erreicht werden sollen.\r\nGroßbritannien fördert die Nutzung von Recyclingmaterial\r\nSeit dem 1. April 2022 gilt in Großbritannien eine Steuer auf alle Kunststoffverpackungen, die nicht min-destens zu 30% Sekundärkunststoff aus Post Consumer Rezyklat enthalten. Betroffen sind alle Herstel-ler*innen und Importeur*innen von Kunststoffverpackungen, die jährlich mindestens 10 Tonnen Kunst-stoffverpackungen in Großbritannien auf den Markt bringen. Die Preisstaffelung begann am 1. April 2022 mit 200 GBP/Tonne (~233,77 Euro/Tonne bzw. 23 Cent/Kilo) und liegt seit dem 1. April 2024 bei 217,85 GBP/Tonne (~253,94 Euro/Tonne bzw. 25 Cent/Kilo). Es wird erwartet, dass durch die Besteuerung jähr-lich zwischen 220 und 240 Millionen GBP (~257-280 Millionen Euro) in den britischen Haushalt fließen.5\r\n3 Beiträge werden zunächst auf Grundlage von Prognosen der anfallenden und nicht-recycelten Mengen an Kunststoffverpa-ckungsabfälle berechnet, da noch keine realen Daten seitens EUROSTAT vorliegen. Diese werden bis Juli des Jahres n+2 an EUROSTAT gesandt und anschließend ggf. nochmals angepasst.\r\n4 Destatis: Ausgehend von ca. 46 Millionen Steuerzahler*innen in Q4 2023\r\n5 Vgl. WTS Global: Plastic Taxation in Europe: Update 2023, unter: https://wts.com/wts.com/publications/climate-protection-green-tax-energy/2023/wtsglobal-plastic-taxation-in-europe-2023.pdf\r\n– 3 –\r\nPositionspapier | Verursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nSpanien und Italien besteuern alle Einweg-Kunststoffverpackungen\r\nZum 1. Januar 2023 hat Spanien eine Steuer auf alle Einweg-Kunststoffverpackungen in Höhe von 450 Euro/Tonne bzw. 45 Cent/Kilo Kunststoff eingeführt. Besteuert werden seither alle nicht wiederver-wendbaren Verpackungsarten, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Ausnahmen gibt es ledig-lich für pharmazeutische Produkte. Die Steuer fällt zu dem Zeitpunkt an, an dem die Verpackung den Käu-fer*innen im Steuergebiet erstmalig zur Verfügung gestellt wird. Bei Importen entsteht der Steueran-spruch zu dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrabgaben fällig werden.\r\nItalien plant zum 1. Juli 2024 ebenso eine Steuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff mit 450 Euro/Tonne bzw. 45 Cent/Kilo Kunststoff. Die Steuer wird bei Hersteller*innen erhoben, die entspre-chende Verpackungen in Italien für den inländischen Markt herstellen oder nach Italien einführen. Anders als in Spanien gibt es hier jedoch eine Ausnahme für kompostierbare Kunststoffverpackungen, sogenann-tes „Bioplastik“, welches sich oftmals unvollständig oder erst nach vielen Jahren biologisch zersetzt und somit ein großes Problem darstellt.6\r\nAnforderungen an eine ökologisch effektive Umlage der EU-Plastiksteuer\r\nDie nationale Umlage der EU-Plastiksteuer stellt eine große Chance für die Weiterentwicklung der Kreis-laufwirtschaft im Bereich der Kunststoffverpackungen dar. Die Plastiksteuer sollte in Deutschland so aus-gestaltet werden, dass die an die EU geleistete Abgabe von 1,4 Mrd. Euro maximal ökologisch nutzenstif-tend aufgebracht werden kann. Durch die Koppelung der Steuer an Kreislaufwirtschaftsziele und entspre-chende Quoten könnten wichtige Lenkungswirkungen erreicht werden. Hierzu gehört beispielsweise ein geringerer (Neu-)Materialeinsatz bei Kunststoffverpackungen, die Reduktion von Abfällen, die Vermei-dung von Einwegplastik, die Förderung von Mehrweglösungen sowie die Optimierung der Recyclingfähig-keit und der Einsatz hochwertiger Rezyklate. Insbesondere folgende Anforderungen gilt es aus Sicht der DUH bei der Umlage der EU-Plastiksteuer zu berücksichtigen:\r\n» Inverkehrbringer*innen in die Verantwortung nehmen: Um eine echte Lenkungswirkung durch die Reduktion von Einwegplastik und der Förderung von Mehrweglösungen sowie sichere kreislauffähige Verpackungen zu entfalten, sollte die Plastiksteuer bei den Inverkehrbringer*innen von Kunststoffver-packungen erhoben werden.\r\n» Geltungsbereich für alle Kunststoffverpackungen: Die Abgabe muss gleichermaßen für Verpackungen Anwendung finden, die Kunststoff als Haupt- oder als Nebenstrukturbestandteil enthalten (z.B. fo-lierte Verpackungen oder PPK-Verbundverpackungen). Hierzu zählen auch sogenannte „Biokunst-stoffe“. Die Abgabe kann sich auf Verkaufsverpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, Ver-sandverpackungen sowie Umverpackungen und auch medizinische/pharmazeutische Verpackungen beziehen. Denkbar ist auch die Einbeziehung von Transportverpackungen. Neben systembeteiligungs-pflichtigen Verpackungen sollten auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Gel-tungsbereich einbezogen werden. Hierfür müssten natürlich die entsprechenden verwaltungstechni-schen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.\r\n» Inverkehrbringung von Neumaterial reduzieren: Der Ausgangsbetrag der EU von 80 Cent pro Kilo-gramm Neuplastik ist zu niedrig angesetzt. Um ausreichend Lenkungswirkung zu entfalten, plädiert die DUH für mindestens 1 Euro pro Kilogramm Neuplastik.\r\n» Anreize für Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz – Mehrwegverpackungen von der Steuer ausnehmen: Die Bemessung der Steuer sollte an die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatgehalt der Kunststoffverpa-ckung gekoppelt sein und gestaffelt erhoben werden. Hersteller*innen von vollständig oder sehr gut\r\n6 Vgl. Deutsche Umwelthilfe e.V., Hintergrundpapier Biokunststoffe, 2023 unter: https://www.duh.de/fileadmin/user_up-load/download/Projektinformation/Kreislaufwirtschaft/Bioplastik/230229_DUH_Hintergrundpapier_Biokunststoffe_final.pdf\r\n– 4 –\r\nPositionspapier | Verursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nrecyclingfähigen Verpackungen mit hohem Rezyklatgehalt sollten durch entsprechende Abschläge be-günstigt und Mehrwegverpackungen grundsätzlich von der Besteuerung befreit werden. Dies soll zur Förderung hochgradig recyclingfähiger Verpackungsmaterialien mit hohem Sekundärmaterialgehalt beitragen, Downcycling entgegenwirken und gleichzeitig Anreize zur Nutzung von Mehrwegverpa-ckungen setzen.\r\n» Anrechnung ausschließlich von Post-Consumer-Rezyklat aus mechanischem Recycling: Bei der Be-messung des Rezyklateinsatzes sollte nur Post-Consumer-Recyclingmaterial (PCR) berücksichtigt wer-den. Industrielle Produktionsreste (Post-Industrial-Rezyklat) sollten nicht als Rezyklat gewertet wer-den dürfen. Der Einsatz von Rezyklaten sollte durch eine transparente Nachweisführung zur Qualität, Echtheit und Herkunft sichergestellt werden.\r\nAls Rezyklate sollten nur solche aus mechanischen Recyclingverfahren zugelassen werden, nicht je-doch aus chemischen Recyclingtechniken, wie Pyrolyse oder Vergasung. Aufgrund großer Materialver-luste, einem sehr hohen Energieverbrauch und anfallender gefährlicher Nebenprodukte sind die Py-rolyse und Vergasung als nachteilig gegenüber dem mechanischen Recycling einzustufen. Deshalb soll-ten Sie keine Berücksichtigung beim Rezyklateinsatz finden und auch nicht gefördert werden.\r\nAusschließlich hochgradig recyclingfähige Materialien von Besteuerung ausnehmen: Ausschlagge-bend für die Bemessung der Recyclingfähigkeit sollten eine vorhandene Sortier- und Verwertungsinf-rastruktur für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling, die Sortierbarkeit und Trennfähigkeit des Materials (Sortenreinheit), keine recyclingunverträglichen Materialkomponenten, die weitmöglichste Begrenzung gesundheitsgefährdender Zusatzstoffe sowie die nachweisliche Rückführung ins Recycling sein. Der Export von Plastikmüll sollte nicht als Rückführung ins Recycling gewertet werden.\r\n» Verlagerungseffekte vermeiden: Um Substitutions- bzw. Verlagerungseffekte, z.B. zu Einwegverpa-ckungen aus anderen Materialien wie etwa Papier oder zu komplexen Materialverbünden aus Papier und Kunststoff zu verhindern, sollte die Plastiksteuer auch auf andere Verpackungsmaterialien ausge-weitet werden.\r\nÖkonomische Instrumente für eine verursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer\r\nDas Umweltbundesamt untersuchte in einem Zwischenbericht7 von 2023 verschiedene ökonomische In-strumente für die Umlage der EU-Plastiksteuer und überprüfte diese auf potenzielle Lenkungswirkungen, deren voraussichtliche kreislaufwirtschaftliche Zweckerfüllung sowie finanzverfassungsrechtliche Rah-menbedingungen und administrativen Aufwand. Das UBA bewertet insbesondere drei erarbeitete Vor-schläge als für in Deutschland aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht umsetzbare Optionen:\r\n1. Eine Verbrauchssteuer auf Einwegverpackungen, Verpackungen generell oder auf Kunststoffver-packungen mit unterschiedlichem Geltungsbereich, systembeteiligungspflichtige Verpackungen, ausschließlich Getränkeverpackungen oder alle Produktverpackungen aus Kunststoff.\r\n2. Eine Ausgleichsabgabe auf nicht recycelten Verpackungsabfall für systembeteiligungspflichtige Verpackungen durch Einführung einer Recyclingzielgröße.\r\n3. Eine Sonderabgabe zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen und des Rezykla-teinsatzes (Fondslösung).\r\n7 Umweltbundesamt: Untersuchung ökonomischer Instrumente auf Basis des EU-Eigenmittels für nicht recycelte Kunststoffver-packungsabfälle, Zwischenbericht, September 2023, verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/un-tersuchung-oekonomischer-instrumente-auf-basis\r\n– 5 –\r\nPositionspapier | Verursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nAus Umwelt- und Ressourcenschutzsicht ist eine materialunabhängige Verpackungssteuer auf alle Produktverpackungen\r\nzu bevorzugen, da sie als einzige aller Optionen die Vermeidung bzw. Reduktion von\r\nVerpackungsabfällen zum Hauptziel hat. Auch wenn der prognostizierte Verwaltungsaufwand einer solchen\r\nVerbrauchssteuer hoch ausfallen dürfte, stellt dies nach Einschätzung der DUH jedoch die zielführendste\r\nOption dar, um die bislang ansteigenden Verpackungsabfallmengen über alle Stofffraktionen hinweg\r\neinzudämmen.\r\nBei der Einführung einer materialunabhängigen Verbrauchssteuer plädiert die DUH mit Blick auf den zu\r\nerwartenden administrativen Aufwand für ein Kaskadenmodell, mit dem zuerst und so bald wie möglich\r\neine Verbrauchssteuer auf sämtliche Kunststoffverpackungen erhoben werden soll. Um jedoch unerwünschte\r\nSubstitutionseffekte hin zu andere Stoffströmen einzuschränken, sollte diese Verbrauchssteuer\r\nsukzessive auf weitere Stoffströme ausgeweitet werden, beginnend mit PPK, als dem größten Verpackungsstoffstrom\r\ninnerhalb Europas sowie anschließend weiteren Materialien wie Metalle etc.\r\nAuch einer Ausgleichsabgabe auf nicht-recycelten Verpackungsabfall für systembeteiligungspflichtige\r\nVerpackungen steht die DUH aufgeschlossen gegenüber, da diese insbesondere einen Fokus auf die Steigerung\r\nder Recyclingmengen setzt, den mechanischen Recyclingmarkt stärken kann und vom verwaltungstechnischen\r\nAufwand gut leistbar wäre.\r\nDie Einführung einer Sonderabgabe zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Kunststoffverpackungen\r\nund des Rezyklateinsatzes nach einem Fondsmodell hält die DUH für keine geeignete Option zur Umlage\r\ndes EU-Kunststoffeigenmittels. Die derzeitige Bundesregierung hat die Überarbeitung des § 21 im Verpackungsgesetz\r\nzur ökologischen Ausgestaltung der Lizenzentgelte nach einem Fondsmodell für alle Verpackungsmaterialien\r\nangekündigt, was die DUH begrüßt und auch mit der Einführung einer Ausgleichsabgabe\r\nauf nicht recycelte Kunststoffverpackungen vereinbar wäre. Eine separate Sonderlösung nach einem\r\nFondsmodell allein für Kunststoffverpackungen wäre jedoch nicht zielführend und im Falle einer übergeordneten\r\nFondslösung im § 21 VerpackG für alle Verpackungsmaterialien ohnehin obsolet. Zudem könnten\r\ndie nach Brüssel überwiesenen EU-Kunststoffeigenmittel mit einem Fondskonzept nicht gegenfinanziert\r\nwerden.\r\nStand: 21.03.2024\r\nUnser Spendenkonto: SozialBank | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nDie Deutsche Umwelthilfe e.V. ist als gemeinnützige Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation\r\nanerkannt. Wir sind unabhängig, klageberechtigt und\r\nkämpfen seit über 40 Jahren für den Erhalt von Natur und Artenvielfalt.\r\nBitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende: www.duh.de/spenden\r\nTransparent gemäß der Initiative\r\nTransparente Zivilgesellschaft. Ausgezeichnet\r\nmit dem DZI Spenden-Siegel\r\nfür seriöse Spendenorganisationen.\r\nwww.duh.de info@duh.de umwelthilfe\r\nWir halten Sie auf dem Laufenden: www.duh.de/newsletter-abo\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4\r\nEingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nTel.: 030 2400867-0\r\nAnsprechpersonen\r\nThomas Fischer\r\nBereichsleiter Kreislaufwirtschaft\r\nTel.: +49 151 18256692\r\nE-Mail: fischer@duh.de\r\nKerstin Podere\r\nReferentin Kreislaufwirtschaft\r\nTel.: +49 30 2400867 - 416\r\nE-Mail: podere@duh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"statementNumber":"SG2406100012","regulatoryProjectNumber":"RV0006425","regulatoryProjectTitle":"Kreislaufwirtschaft am Bau stärken, u.a. im Kreislaufwirtschaftsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/79/315317/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100012.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 12.12.2023\r\nKreislaufwirtschaft am Bau umsetzen -\r\nRessourcen schonen und Klima schützen!\r\n10-Punkte Plan der Deutschen Umwelthilfe\r\n– 2 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDie Baubranche gehört zu den ressourcenintensivsten Wirtschaftsbereichen in Deutschland. Etwa 40 Prozent des gesamten Rohstoffverbrauchs in Deutschland werden für den Bau von Gebäuden und Infrastruktur benötigt.1 Der Verbrauch von Rohstoffen führt zu dramatisch negativen Umweltauswirkungen: Allein die Herstellung, Verarbei-tung und Entsorgung von Baustoffen für Gebäude verursachen bereits 8 Prozent der deutschen CO2-Emissionen2 und etwa 30 bis 40 Prozent des weltweiten Biodiversitätsverlusts ist dem Ressourcenverbrauch durch die Baubran-che zuzuordnen3.\r\nRessourcenschutz und Kreislaufwirtschaft am Bau stecken in den Kinder-schuhen: Umweltschutzpotentiale werden nicht ansatzweise ausgeschöpft\r\nUm der Klimakriese, der wachsenden Ressourcenknappheit sowie dem Artensterben wirksam entgegenzutreten, muss Ressourcenschutz und ambitionierte Kreislaufwirtschaft im Bau- und Gebäudebereich verankert werden. Allerdings steht Deutschland hier noch am Anfang. Derzeit dominiert der ressourcen- und flächenintensive Neubau. Dabei sind etwa Bauen im Bestand, Umnutzungen und Sanierungen in der Regel ressourcenschonender.4 Nur wenige Gebäude und Bauwerke sind ressourcenoptimiert geplant und umgesetzt. Gleichzeitig verursacht der Baubereich mehr als die Hälfte des deutschen Abfallaufkommens.5 Trotz des hohen Wertstoffgehalts von Bauab-fällen wird nur ein Bruchteil dieser aufgearbeitet, um neu abgebaute Rohstoffe für Gebäude zu vermeiden. So liegt beispielsweise das Gipsrecycling bei lediglich fünf Prozent6 und der Einsatz von Recycling-Beton im Hochbau sogar bei weniger als einem Prozent7. Stattdessen wird der Großteil der Wertstoffe verbrannt, deponiert oder minder-wertig verfüllt.8 Eine Wiederverwendung von Bauteilen findet bislang kaum statt. Dabei ist Kreislaufwirtschaft ein aktiver Beitrag zum Klima- und Umweltschutz: Bis 2045 können durch ambitionierte Maßnahmen der Kreislauf-wirtschaft im Hoch- und Tiefbau 60 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente vermieden, 66 Millionen Tonnen Ressour-cen eingespart und 1 Million Hektar weniger Land verbraucht werden.9\r\nUm ressourcenschonende und kreislaufgerechte Bauprodukte und Bauweisen zum neuen Standard zu machen, empfiehlt die Deutsche Umwelthilfe 10 zentrale Maßnahmen:\r\n10-Punkte Plan zur ressourcenschonenden und kreislaufgerechten Bauwende:\r\n1. Ziel- und Grenzwerte für den Ressourcenschutz festlegen\r\n2. Öffentliche Hand zum Treiber einer klimazielkonformen, ressourcenschonenden und kreislauf-gerechten Bauwende machen\r\n3. Sanieren und Bauen im Bestand fördern sowie Gebäudeabrisse vermeiden\r\n4. Wiederverwendung von Bauteilen und Einsatz von Recycling-Baustoffen im Baurecht verankern\r\n5. Wertstoffgewinnung aus dem Rückbau mit Baurecht vereinen\r\n6. Abfallrecht konkretisieren und Abfallhierarchie konsequent umsetzen\r\n7. Verbindliche Umweltinformationen und Ökodesign-Anforderungen für Bauprodukte festlegen\r\n8. Digitalen Gebäuderessourcenpass verbindlich machen\r\n9. Erweiterte Herstellerverantwortung für Baustoffe einführen\r\n– 3 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n1. Ziel- und Grenzwerte für den Ressourcenschutz festlegen\r\nDer hohe Verbrauch von Primärrohstoffen für Bauprodukte führt zu voranschreitender Naturzer-störung. Daher müssen bundesweit verbindliche materialspezifische Reduktionsziele für den Verbrauch an Primärrohstoffen in der neuen nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie der Bun-desregierung festgelegt werden. Damit wird der Einsatz von Sekundärmaterialien10 und das Aus-schöpfen von Materialeffizienzpotentialen gestärkt. Das Land Berlin geht hier voran und setzt bereits auf Vermeidung: Primärrohstoffe sollen in Höhe von rund 1.400.000 Tonnen pro Jahr gemäß Abfallwirtschaftskonzept durch den Einsatz güte-gesicherter Sekundärbaustoffe ersetzt werden.11\r\nDarüber hinaus müssen Grenzwerte für den Einsatz von Ressourcen pro Nutzungseinheit stück-weise in der Förderung und für die öffentliche Beschaffung festgelegt werden, analog zu den Grenzwerten für CO2 Emissionen pro m² im „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG). Die Nutzungseinheit als Bezugsgröße des Ressourcen-einsatzes festzulegen, würde überdimensionierte und sozial ungerechte Bauten verhindern, die bei der Bezugsgröße Fläche weiterhin möglich wären.\r\nWeiter sollte, wie vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) empfohlen, eine Reduktion der Netto-Neuversiegelung für Bund, Länder und Kommunen verbindlich festge-schrieben werden.12 Diese Reduktion soll die wachsende, durchschnittliche Pro-Kopf-Wohnflä-che senken, ohne den Komfort beim Wohnen negativ zu beeinträchtigen. Gleichzeitig schont die Maßnahme Ressourcen und vermeidet negative Umweltauswirkungen.\r\nZiel- und Grenzwerte für den Ressourcenschutz schaffen Planungssicherheit für die Wirtschaft und bilden einen verbindlichen Rechtsrahmen für not-wendige Ressourcenschutzmaßnahmen von Bund, Ländern und Kommunen. Dies gilt insbesondere für die öffentliche Beschaffung von Bauleistungen.\r\n2. Öffentliche Hand als Treiber einer ressourcenschonenden und kreislauf-gerechten Bauwende\r\nDer öffentlichen Hand obliegt als größter Bauherr Deutschlands die Verantwortung klimazielkonfor-mes, ressourcenschonendes und kreislaufgerech-tes Sanieren und Bauen zum Standard zu machen. Dabei zeigt die aktuelle Vergabestatistik, dass die öffentliche Hand ihrer Vorreiterrolle im Bau- und Gebäudebereich nicht gerecht wird: Nur 13 % der öffentlichen Bauaufträge berücksichtigten Nach-haltigkeitskriterien.13 Hauptursache ist die feh-lende Verbindlichkeit ökologischer Mindeststan-dards in der Vergabe von Bauaufträgen. Deswe-gen sollten die vom Bundesbauministerium erar-beiteten ökologischen Standards, \"Bewertungs-system Nachhaltiges Bauen\" (BNB) bzw. \"Quali-tätssiegel Nachhaltiges Gebäude - Premium\" (QNG), als Mindeststandard für die öffentliche Hand bundesweit festgelegt werden. Ein Standard, der von Privatpersonen für eine Förde-rung von Baumaßnahmen erwartet wird (z.B. QNG), sollte für die öffentliche Beschaffung im Bau- und Gebäudebereich selbstverständlich sein.\r\nOft werden bereits geltende Vorschriften der Kreislaufwirtschaft nicht umgesetzt. So wird etwa die vorgeschriebene Bevorzugungspflicht für umweltfreundliche Baumaterialien aus etwa §45 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu oft umgegangen. Deswegen sollte der §45 Kreislaufwirtschaftsge-setz durch eine Rügemöglichkeit nachgeschärft werden. So können Dritte sich bei ungerechtfertig-ter Abweichung von der Bevorzugungspflicht die-ses rechtlich einfordern bzw. rügen.\r\nÖffentlich beschaffte Bauleistungen müssen Res-sourcenreduktion, Langlebigkeit und Weiter- bzw. Umnutzung bereits in der Planung veran-kern. Insbesondere in der Bedarfsermittlung und der Planung von Gebäuden und Bauwerken muss der Ressourceneinsatz reduziert werden. Bei Neu-bauten und größeren Sanierungen sollten Grund-risse bedarfsorientiert und für spätere Umnutzun-gen variabel gestaltet sein. Denn besonders ressourcenschonend ist es, wenn Ressourcen gar nicht erst verbraucht werden.\r\n– 4 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nWeiter sollte der Einsatz von Primärmaterial begründet werden müssen, um Wiederverwen-dung und Rezyklateinsatz zu stärken. Die bereits geltende Begründungspflicht sowie die genannten Verschärfungen sollten auch auf Länder und Kom-munen ausgeweitet werden. So wird sicherge-stellt, dass bei öffentlichen Bauvorhaben ressour-censchonende und kreislaufgerechte Baustoffe zum neuen Standard werden.\r\nDarüber hinaus ist ein verpflichtendes Zirkulari-tätskonzept bei öffentlichen Bauvorhaben vorzu-schreiben, ähnlich wie in Berlin bereits gesche-hen14. Dies muss verbindliche Anforderungen an Sanierungen und Neubauten zur selektiven Rück-baufähigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwend-barkeit sowie Recyclingfähigkeit der Baustoffe, Bauprodukte und Bauwerke entsprechend der Abfallhierarchie festlegen.\r\nZur weiteren Unterstützung der Beschaffenden sollte eine praktisch anwendbare „ökologische Best-Practice Sammlung“ erstellt werden. Diese sollte auf gesamtökologischen Bewertungskrite-rien basieren und etwa aus umweltfreundlichen Beispielaufbauten und -konstruktionen sowie aus einem Bauproduktepool mit Umweltsiegeln des Typ I bestehen. An diese hervorgehobenen Bau-produkte müssen besonders hohe Mindestanfor-derungen an Klimaschutz, Ressourcenschutz und Kreislauffähigkeit gestellt sein. Dafür braucht es auch eine Weiterentwicklung der aktuell gängigen Siegel, wie etwa des „Blauer Engel“ oder „natureplus“.\r\n3. Sanierung und Bauen im Bestand fördern sowie Gebäudeabrisse vermeiden\r\nAktuell dominiert der Neubau, die Schaffung von Wohnungen und baulichen Nutzungsflächen. Die Sanierungsrate stagniert seit vielen Jahren bei unter einem Prozent15. Dabei sind Ressourcenver-brauch und negative Klimaeffekte bei Umbau und Sanierung deutlich geringer als bei Abriss und Neu-bau.16 Um Bauen im Bestand zum neuen Standard zu machen, müssen Genehmigungen hierfür ver-einfacht und beschleunigt werden, sowie die Sanierungsförderung in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auf 25 Milliarden Euro im Jahr angehoben und verstetigt werden.\r\nZudem muss eine Abrissgenehmigung bundes-weit über die Länderbauordnungen eingeführt werden. Diese Genehmigung muss an ökologische Kriterien geknüpft sein, etwa an ein verpflichten-des Rückbau-, Wiederverwendungs- und Recyc-lingkonzept sowie an einen ökobilanziellen Vergleich zwischen Umbau und Neubau. Rechts-gutachten zeigen, dass eine allgemeine Genehmi-gungspflicht für Gebäudeabrisse gekoppelt an eine Analyse der Ökobilanzierung verfassungs-rechtlich zulässig und von den Bundesländern direkt umsetzbar ist.17 Weitere Maßnahmen sind im Forderungspapier „Gebäudeabrisse vermeiden und Bauen im Bestand fördern“ zu finden.16\r\n4. Wiederverwendung von Bauteilen und Einsatz von Recycling-Baustof-fen im Baurecht verankern\r\nDas Baurecht dominiert den Regelungsrahmen für den Bau- und Gebäudebereich, denn es setzt die Anforderungen an Bauprodukte, Bauwerke und Bauweisen. Dabei regelt das Baurecht in erster Linie Bereiche wie Statik, Brandschutz oder Schall-schutz. Wiederverwendung von Bauteilen und der Einsatz von Recyclingmaterialien werden nicht, nur unzureichend oder sogar benachteiligend geregelt, wie etwa in der Norm für Beton DIN EN\r\nAbbildung 1 Zielsetzung für eine effektive Kreislaufwirtschaft am Bau: Nach einer möglichst langen Lebensdauer eines Bauwerks soll der selek-tive Rückbau eine hochwertige Aufbereitung der Bauteile und Wertstoffe ermöglichen. Wiederverwendbare Bauteile überspringen die Herstellung und Recyclingbaustoffe können den Einsatz von Primärrohstoffen bei der Herstellung vermeiden. Nur ein unvermeidbarer Rest an Stoffen wird ei-ner sonstigen Verwertung/Verfüllung, Verbrennung oder Deponierung zugeführt.\r\n– 5 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n12620. Nur wenn die Zielsetzung des Baurechts um Ressourcenschutz und Kreislaufwirtschaft erweitert wird, können die Umwelt- und Klimaschutzpotenti-ale vollständig ausgeschöpft werden. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass die Bauminister:innen der Länder die Musterbauordnungen auf kreislaufge-rechtes und ressourcenschonendes Sanieren und Bauen auslegen müssen. So können Regelungen und Mindestanforderungen schneller und einheitli-cher verankert werden.\r\nWeiterhin müssen die Wiederverwendung von Bauteilen und der Rezyklateinsatz in Baustoffen schnellstmöglich baurechtlich besser geregelt werden.\r\nDazu muss:\r\na) eine rechtliche Gleichstellung von Primär- und Sekundärmaterialien erfolgen, sodass Sekundärbaustoffe nicht rechtlich benachtei-ligt werden dürfen,\r\nb) Maximalgrenzen für den Einsatz von Primär-rohstoffen für Bauwerke eingeführt werden, ähnlich der EU Taxonomie,\r\nc) eine vereinfachte Zulassung von Bauteilen aus dem Rückbau für die Wiederverwen-dung festgelegt werden, etwa mithilfe von anerkannter Prüfkriterien auf Wiederverwen-dung die bei Erfüllung zur Zulassung führen,\r\nd) die Wiederverwendung von Bauteilen durch von Bund, Ländern und Kommunen finan-zierte lokale Bauteilbörsen und Lagerflächen unterstützt werden.\r\n5. Wertstoffgewinnung aus dem Rück-bau mit Baurecht vereinen\r\nDerzeit greifen das Abfallrecht und das Baurecht nicht ineinander, sondern blockieren sich gegen-seitig. Besonders die Wertstoffgewinnung bei Bau-tätigkeiten sowie beim Rückbau sind die Probleme besonders groß. Deswegen müssen die verant-wortlichen Bundesministerien − Bauministerium (BMWSB) und das Umweltministerium (BMUV) − gemeinsam mit den Ländern das Baurecht und das Kreislaufwirtschafts- bzw. Abfallrecht vereinen.\r\nEin selektiver Rückbau bei Abbruch und Sanierung ist die Grundlage für eine Kreislaufwirtschaft am Bau. Nur wenn Bauteile und Baustoffe separat zurückgebaut werden, können sie auch getrennt gesammelt und schließlich hochwertig einem Kreislauf zugeführt werden. Deshalb braucht es eine bundesweite Pflicht zum selektiven Rückbau bei Abbruch und größeren Sanierungen. Die bereits geltende Pflicht zur Getrennthaltung nach der Gewerbeabfallverordnung greift zu spät und stellt keine kreislaufgerechten Anforderungen an den Rückbau. So werden funktionsfähige Bauteile zerstört und hochwertige Werkstoffe gehen in gemischten Stoffströmen verloren.\r\nAls Grundvoraussetzung für die Wertstoffgewin-nung beim selektiven Rückbau ist die Festlegung eines Rückbaukonzeptes (\"Pre-Demolition- Audit\") in der Planungsphase eines Abbruchs oder einer größeren Sanierung erforderlich, auf-bauend auf die DIN SPEC 91484. Als Ergebnis des Rückbaukonzeptes ist eine Anleitung für den se-lektiven Rückbau zu erstellen, wie Schad- und Wertstoffe voneinander zu trennen sind und wel-che Bauteile bzw. Baustoffe am hochwertigsten in den Kreislauf zurückzuführen sind. Entsprechend der Anleitung werden beim selektiven Rückbau wiederverwendbare Bauteile für eine erneute Nutzung und Baustoffe für ein hochwertiges Recycling gewonnen.\r\n6. Abfallrecht konkretisieren und Abfallhierarchie konsequent umsetzen\r\nObwohl eine Behandlung von Abfällen entspre-chend der Abfallhierarchie nach dem Kreislauf-wirtschaftsgesetz (KrWG) vorgeschrieben ist, wird diese weitestgehend ignoriert oder umgangen. Denn der Großteil der Wertstoffe aus dem Rück-bau wird deponiert, verbrannt oder minderwertig verfüllt.18 Der aktuelle Fokus auf eine „minderwer-tige“ Verwertungsquote im KrWG ist der falsche Indikator für eine effektive Kreislaufwirtschaft am Bau. Es müssen materialspezifische Wiederver-wendungs- und Recyclingquoten für Bau- und Abbruchabfälle festgelegt werden. So wird eine hochwertige Aufbereitung der Wertstoffe zum Ziel und nicht die Beseitigung von Abfällen.\r\n– 6 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDarüber hinaus ist eine Konkretisierung der Abfalleigenschaft notwendig. Zum einen, um die Rückführung von Baustellenverschnitten für die Hersteller zu erleichtern oder um Sägenebenpro-dukte nicht als Abfall zu deklarieren, sondern als Primärrohstoff. Weiter muss das Erlangen des Produktstatus für Recycling-Baustoffe klar definiert werden. Die „Recycling-Baustoffverord-nung“ in Österreich bietet dafür positive Ansätze.\r\nZudem ist es notwendig den abfallrechtlichen Aspekt der „Schadstoffanreicherung“ zu prüfen und weiter zu klären, um nachweislich unbedenk-liche Anwendungen mit Sekundärmaterialien zu er-möglichen. Ein zu prüfender Fall wäre z.B. der Wie-dereinbau von asbesthaltigen Baustoffen in die glei-che Anwendung im Rahmen von Reparaturen.\r\nUm das volle Kreislaufwirtschaftspotential von Baustoffen zu heben, bedarf es einer konkreti-sierten Kaskadennutzung für Baustoffe. Die aktu-elle Abfallhierarchie reicht nicht aus. Die verbind-liche Kaskadennutzung muss materialspezifische Nutzungspfade, insbesondere für Holz und Kunst-stoffe, detailliert vorgegeben.\r\nBaustoffhersteller:innen sind auf sortenreine Stoffströme angewiesen, um eine hohe Qualität der Produkte sicherstellen zu können. Um eine ausreichende Sortenreinheit aus dem Rückbau zu ermöglichen, müssen die Abfallschlüssel (AVV) weiterentwickelt werden, insbesondere für Dämmstoffe und Holz. Eine damit verbundene Pflicht spezifischere Stoffströme zu sammeln, fördert den Rezyklateinsatz in Baustoffen.\r\nDas aktuelle Abfallrecht erlaubt Bauherren, sich der Verantwortung zur ordnungsgemäßen Entsor-gung zu entziehen. Der Bund selbst schlägt diesen Entzug der Verantwortung sogar vor19: Dabei über-geben die öffentlichen Bauherren ihre Verantwor-tung als Abfallerzeuger an Unternehmen. Diese entscheiden sich in der Regel für den kostengüns-tigsten Entsorgungspfad, der oft nicht im Sinne der Umwelt ist. Deswegen muss das §3 KrWG ange-passt werden, sodass der Bauherr stets Abfaller-zeuger bleibt, auch wenn Abbruchunternehmen beauftragt werden.\r\nGleichzeitig müssen bereits geltende abfallrecht-liche Pflichten konsequent durch die Behörden der Bundesländer vollzogen werden, etwa die Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen gemäß der GewAbfV.\r\nFerner braucht es weitere Definitionen, etwa zur Beschreibung der Recyclingfähigkeit von Baustof-fen und Bauteilen oder zur Begrifflichkeit Recyc-lingmaterial, welche nur für Post-Consumer-Rezyklate20 gelten sollte. Produktionsabfälle oder Baustellenverschnitte sollen nicht offiziell als Rezyklate beworben, sondern explizit als Industriematerialien gekennzeichnet werden.\r\n7. Verbindliche Umweltinformationen und Ökodesign-Anforderungen für Bauprodukte festlegen\r\nBauprodukte sind die Grundlage für Bauwerke. Die Informationen über Bauprodukte und deren Gestaltung entscheiden maßgeblich über eine ökologische Bauplanung, die Lebensdauer von Gebäuden und die spätere Gewinnung von Wert-stoffen aus dem selektiven Rückbau. Deswegen sollten Baustoffhersteller:innen ausführliche Informationen zu den Umweltauswirkungen ihrer Produkte bereitstellen. Freiwillige Environ-mental Product Declarations (EPD) reichen hier nicht länger aus.\r\nVerbindlich bereitzustellende Umweltinformati-onen für die Bauprodukte sollten folgendes bein-halten:\r\na) alle relevanten Umweltauswirkungen des Bauprodukts im gesamten Lebenszyklus,\r\nb) Angaben über den spezifischen Materialein-satz im Bauprodukt mit Angaben zu Primär- und Sekundärstoffen,\r\nc) Einsatz von Chemikalien\r\nd) Informationen über eine kreislaufgerechte Handhabung des Bauproduktes. Die Be-schreibung der kreislaufgerechten Handha-bung sollte etwa enthalten:\r\ni. mind. ein beispielhafter Praxisaufbau samt Leitdetails zur Montage und De-montage für den selektiven Rückbau,\r\n– 7 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nii. Kriterien zur Prüfung auf Wiederver-wendung nach dem Rückbau und\r\niii. Beschreibung der vorhandenen Infra-struktur für die Zuführung zur Wieder-verwendung oder hochwertigsten Recyclingmöglichkeit.\r\nDiese Informationen müssen harmonisiert, umfas-send, vergleichbar, zugänglich und produktspezi-fisch sein sowie in Form eines digitalen Produkt-Passes vorliegen.\r\nWeiterhin sollten Ökodesign-Mindestanforderun-gen an Bauprodukte gestellt werden. Dabei soll-ten horizontale Anforderungen an alle Baupro-dukte oder Bauproduktgruppen gestellt werden und durch material- und anwendungsspezifische Anforderungen ergänzt werden.\r\nInsbesondere sollten Mindestwerte für den Ein-satz von Recyclingmaterialien in Baustoffen (Rezyklateinsatzquoten) eingeführt werden. Diese Rezyklateinsatzquoten müssen materialspe-zifisch und anwendungsspezifisch sein, nur aus Ab-fällen gewonnene Materialien zulassen (Post Con-sumer Recycled) und über die Zeit nach dem \"Best in Class\"-Prinzip angehoben werden.\r\nDarüber hinaus darf der Einsatz von Recyclingma-terialien nicht durch die technische Normung blo-ckiert werden. Hierzu müssen die vorgeschriebe-nen Maximalwerte für den Rezyklateinsatz aufge-hoben werden, um ökologische Innovationen zu-zulassen, die höhere Anteile an Sekundärmateria-lien bei gleicher bauphysikalischer Leistung er-möglichen. Technische Anwendungsnormen soll-ten zudem um den Einsatz von Recyclingmateria-lien erweitert werden, um aktuelle Unsicherheiten bei der Vergabe und Anwendung aufzulösen.\r\n8. Digitalen Gebäuderessourcenpass verbindlich machen\r\nEin digitaler Gebäuderessourcenpass ist wesentli-che Informationsquelle für eine hochwertige Kreislaufwirtschaft am Bau. Dieses Instrument kann und sollte zur Grundlage für Ressourcen-schutz in der Planung, Beschaffung und Genehmi-gungen von Bauvorhaben werden.\r\nDer digitale Gebäuderessourcenpass muss umfängliche Informationen zur kreislaufgerech-ten Bauweise, nutzbares Kreislaufwirtschaftspo-tential bzw. Zirkularität sowie eine materialspezi-fische Auflistung verbauter Ressourcen enthal-ten. Eine ausschließliche Beschreibung verbauter Materialien bietet keinen Aufschluss über hochwertig nutzbare Bauteile und Baustoffe und dessen Gewinnung beim selektiven Rückbau. Schnittstellen müssen geschaffen werden, um etwa in andere Instrumente integrierbar zu sein (z.B. BIM) oder andere selbst integrieren zu kön-nen (z.B. digitaler Produktpass für Bauprodukte).\r\nDie Einführung des digitalen Gebäuderessourcen-passes sollte für Neubauten und größere Sanie-rungen zunächst bundesweit für die öffentliche Hand sowie für die Förderungssystematik (QNG) verbindlich sein. Dann schrittweise als Vorausset-zung jeder Baugenehmigung festgelegt werden.\r\n9. Erweiterte Herstellerverantwor-tung für Baustoffe einführen\r\nAus Sicht zu vieler Bauprodukthersteller:innen endet die Verantwortung für ihre Bauprodukte nach deren Verkauf. Es gibt keine Umweltauflagen für Hersteller:innen für die Entsorgung ihrer Produkte. Für andere Stoffströme wie etwa Batte-rien, Verpackungen, Elektrogeräte oder Automo-bile ist dies bereits rechtlich geregelt. Hier stehen Hersteller:innen nach dem 'Verursacherprinzip' in der Verantwortung und müssen für den Transport und die Entsorgung der jeweiligen Abfallströme anteilig Sorge und die Kosten tragen. Dies nennt sich 'erweiterte Herstellerverantwortung'. Da bei der Umsetzung der 'erweiterten Herstellerverant-wortung' die Entsorgungskosten für Bauabfälle somit bereits beim Kauf eingepreist wären, wäre die Entsorgung getrennt erfasster Baustoffe nach dem Rückbau für Bauherr:innen kostenfrei. Dies setzt für Bauherr:innen starke Anreize eine sorten-reine und ordnungsgemäße Trennung der rückge-bauten Materialien durchzuführen und somit recyclingfähige sowie wiederverwendbare Stoff-ströme zu schaffen. Da die Kosten für Herstel-ler:innen, etwa an die in Verkehr gebrachte Menge und den Entsorgungsweg geknüpft sein sollten,\r\n– 8 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nwürden ressourcenschonende und kreislaufge-rechte Bauprodukte günstiger sein, als solche, die etwa deponiert werden müssten. Um weitere Kos-ten zu minimieren sollten die Hersteller:innen sich an gemeinsamen Rücknahmesystemen beteiligen.\r\nDas Umweltschutzpotential der 'erweiterten Her-stellerverantwortung' hat Frankreich erkannt und zum 1. Januar 2023 für Baustoffe eingeführt.21 In der Konsequenz können u.a. Bauherr:innen kosten-los Bauabfälle bei größeren Baumärkten zurückge-geben. Dementsprechend sollte Deutschland eine 'erweiterte Herstellerverantwortung' für Baustoff-hersteller:innen einführen, um die sortenreine Trennung der Wertstoffe aus dem Rückbau zu för-dern und damit den hochwertigen Kreislauf von Bauteilen und Baustoffen zu stärken.\r\n10. Einsatz von Sekundärmaterialien und ökologische Innovationen fördern\r\nSekundärmaterialien und ökologische Innovatio-nen sind besonders bei geringen Skaleneffekten oft teurer und leiden zudem unter Akzeptanzprob-lemen im Vergleich zu Bauprodukten aus konven-tionellen Primärmaterialien. Dabei sind die Primärmaterialien meist umweltschädlicher und günstiger, weil etwa die Umweltfolgekosten nicht eingepreist sind. Deswegen müssen Anreize zur Förderung von Sekundärmaterialien und ökologi-sche Innovationen geschaffen werden. So können Sekundärmaterialien durch eine Senkung der Mehrwertsteuer vergünstigt werden. Alternativ könnte für Primärmaterialien eine Primärbau-stoffsteuer oder ein CO2-Schattenpreis22 einge-führt werden - am Anfang etwa für Sand, Kies und Gips.\r\nZusätzlich bedarf es Anreize zur Förderung eines hochwertigen Recyclings. Zum einen ist die Einführung einer Deponie- und Verfüllungsabgabe zu prüfen, um den sonstigen Verwertungspfad unattraktiv zu gestalten. Eine Verfüllungsabgabe könnte zu etwa 20 % RC-Gesteinskörnung aus den Verfüllmengen führen.23 Zum anderen soll der Aufbau und Ausbau von (mobilen) Recycling-Anla-gen mit hohen Umweltstandards zur stofflichen Aufbereitung von Bauabfällen zu Sekundärmateri-alen auf Baustellen gefördert werden.\r\nÖkologische Innovationen haben oft begrenzte finanzielle Mittel, um ihre Umweltvorteile und Kreislauffähigkeit nachzuweisen. Daher sollten ökologische Innovationen kleiner und mittelstän-discher Unternehmen (KMU) vom Bund unter-stützt werden, etwa durch einen Zuschuss für die Erstellung von umfänglichen Umweltinformatio-nen, wie etwa EPDs.\r\nZuletzt sollte das vorherrschende Akzeptanzprob-lem von ökologischen Baumaterialien angegangen werden. Mithilfe einer bundesweiten Informati-onskampagne sollen Vorbehalte von Bauherr:in-nen gegenüber Sekundärmaterialien und ökolo-gischen Innovationen aufgelöst werden. Dies stärkt den Einsatz ressourcenschonender und kreislaufgerechter Baustoffe und fördert damit die Kreislaufwirtschaft am Bau.\r\n– 9 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nKurzprofil Deutsche Umwelthilfe\r\nDie Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist ein anerkannter Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der sich seit 1975\r\naktiv für den Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen und die Belange von Verbrauchern einsetzt. Wir sind\r\npolitisch unabhängig, gemeinnützig, klageberechtigt und engagieren uns vor allem auf nationaler und europäischer\r\nEbene. Bekannt sind wir zum Beispiel für unsere Rolle bei der Aufdeckung des Diesel-Skandals oder bei der Einführung\r\neines Pfandsystems für Einweggetränkeverpackungen. Im Bereich Kreislaufwirtschaft setzen wir uns für Abfallvermeidung,\r\ngeschlossene Stoffkreisläufe, einen verantwortlichen Konsum und eine nachhaltige Wirtschaftsweise\r\nein. Weitere Informationen unter www.duh.de\r\n1 Umweltbundesamt, 2022: Ressourcennutzung in Deutschland. Verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/fb_die_nutzung_natuerlicher_ressourcen_\r\n2022_0.pdf\r\n2 Rüter, 2017: „Vortrag 2. Akteursforum im Projekt StaR-Dämm, Umweltrelevanz des Bausektors – Holz“\r\n3 NABU, 2020: Wirtschaften im Einklang mit der Natur. Handlungswege zur Sicherung der Biodiversität, https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/biodiv/200923-nabu-bcg-studie-biodiv2.pdf\r\n4 Wuppertal Institut für Kilma, Umwelt, Energie, 2022: Energetische Sanierung von Bestandsgebäude oder Neubau\r\n5 Statistisches Bundesamt, 2022: Abfallbilanz. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/Abfallwirtschaft/Publikationen/Downloads-Abfallwirtschaft/abfallbilanz-pdf-\r\n5321001.pdf?__blob=publicationFile\r\n6 Kreislaufwirtschaft Bau, 2020: Mineralische Bauabfälle Monitoring 2018, https://kreislaufwirtschaft-bau.de/\r\n7 Umweltbundesamt, 2021: Handlungsfelder zur Steigerung der Ressourceneffizienz – Potenziale, Hemmnisse und Maßnahmen\r\n8 Kreislaufwirtschaft Bau, 2023, https://kreislaufwirtschaft-bau.de/\r\n9 WWF und Öko-Institut, 2023: Machbarkeitsstudie „Modell Deutschland Circular Economy“ unter : https://www.wwf.de/nachhaltiges-wirtschaften/circular-economy/modell-deutschland-circular-economy\r\n10 Erklärung: Sekundärmaterialien = Wiederverwendbare Bauteile und/oder Wertstoffe die aufbereitet wieder als Recycling-Baustoff genutzt werden können\r\n11 Berliner Senat, 2022: Berliner Abfallwirtschaftskonzept 2030\r\n12 BBSR, 2023: Online-Publikation Unterstützung von Suffizienz-ansätzen im Gebäudebereich\r\n13 BMWK, 2023: Vergabestatistik, Bericht für das erste und zweite Halbjahr 2021 unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html\r\n14 Berliner Senat, 2021: Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU), Anhang 1 Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung – Leistungsblatt, 35. Rückbau von Gebäuden\r\n15 Umweltbundesamt, 2022: „Wie ist der Stand der energetischen Gebäudesanierung in Deutschland?“\r\n16 DUH, 2022: Factsheet Gebäude Bewahren Abrisse Vermeiden unter https://www.duh.de/themen/energie-klima/klimaschutz-in-gebaeuden/nachhaltiges-bauen/abrisse-vermeiden/\r\n17 DUH, 2023: Pressemitteilung, Gegen den klimaschädlichen Abrisswahn: Rechtsgutachten bestätigt Forderung der Deutschen Umwelthilfe nach einer Genehmigungspflicht für Gebäudeabrisse\r\n18 Kreislaufwirtschaft Bau, 2023: https://kreislaufwirtschaft-bau.de/\r\n19 VHB, 2017: Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes\r\n20 Post-Consumer-Rezyklate sind Recyclingmaterialien die aus Abfall gewonnen werden. Hingegen Post-Industrial-Rezyklate auch Produktionsabfälle einschließt.\r\n21 Dekret Nr. 2021-1941 (Frankreich), 2021: Dekret über die erweiterte Herstellerverantwortung für Bauprodukte und Materialien im Bausektor, Übergangsfrist wurde auf den 01.01.2023 verschoben\r\n22 Das Umweltbundesamt (UBA) hat im Jahr 2020 einen Schattenpreis in Höhe von 195 Euro pro Tonne CO2äqu. empfohlen; darüber hinaus empfiehlt das UBA für das Jahr 2030 einen CO2-Schattenpreis von 215\r\nEuro und für das Jahr 2050 von 250 Euro pro Tonne CO2äqu.\r\n23 Katrin Ostertag (Fraunhofer ISI) und Klaus Jacob (FFU, FU Berlin), 2021: Vortrag „Ökonomische Politikinstrumente zur Ressourcenschonung“ auf der Re!Source-Konferenz 2021\r\nBildnachweis - Titelbild: ©Adobe Stock/Axel\r\nUnser Spendenkonto: Bank für Sozialwirtschaft Köln | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nDie Deutsche Umwelthilfe e.V. ist als gemeinnützige Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation\r\nanerkannt. Wir sind unabhängig, klageberechtigt und\r\nkämpfen seit über 40 Jahren für den Erhalt von Natur und Artenvielfalt.\r\nBitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende: www.duh.de/spenden\r\nTransparent gemäß der Initiative\r\nTransparente Zivilgesellschaft. Ausgezeichnet\r\nmit dem DZI Spenden-Siegel\r\nfür seriöse Spendenorganisationen.\r\nwww.duh.de\r\ninfo@duh.de\r\numwelthilfe\r\nWir halten Sie auf dem Laufenden: www.duh.de/newsletter-abo\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4\r\nEingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nTel.: 030 2400867-0\r\nAnsprechpersonen\r\nThomas Fischer\r\nLeiter Kreislaufwirtschaft\r\nMobil: 0151 18256692\r\nE-Mail: fischer@duh.de\r\nViktor Schödwell\r\nSenior Expert Kreislaufwirtschaft\r\nTel.: 030 2400867 - 460\r\nE-Mail: schoedwell@duh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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April 2024\r\nSehr geehrte Abgeordnete,\r\nWir – eine Gruppe von neun zivilgesellschaftlichen Organisationen aus den Bereichen Umwelt-\r\n, Gesundheits- und Entwicklungspolitik, sowie Verbraucher*innenschutz und Teil eines breiten\r\nBündnisses zum Verbot vor PFAS – schreiben Ihnen im Kontext der kommenden Anhörung zur\r\nGruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) am 24. April. Wir wollen unsere\r\nUnterstützung für das Beschränkungsverfahren der PFAS auf EU-Ebene ausdrücken,\r\nden wir für den Schutz von Mensch und Umwelt für unabdingbar halten. Uns besorgt, dass\r\ndieser ambitionierte und notwendige Vorschlag von verschiedenen Seiten auch hier in\r\nDeutschland diskreditiert wird. Der zur Anhörung gehörende Antrag der CDU/CSU-Fraktion\r\nerkennt in unseren Augen die Gefahren, die von PFAS für Mensch und Umwelt ausgehen, nicht\r\nzur Genüge an und verkennt die Differenziertheit des bei der ECHA liegenden\r\nBeschränkungsvorschlags. Wir bitten Sie daher, sich gegen den Antrag der CDU/CSUFraktion\r\nauszusprechen.\r\nDa PFAS ganz offensichtlich ein Problem darstellen, gibt es bereits einen Flickenteppich aus\r\nRegelungen für einzelne Untergruppen der PFAS (z.B. PFCAs und PFHxAs) sowie Pläne für\r\nproduktbezogene Verbote (z.B. für Lebensmittelverpackungen im Kontext der\r\nVerpackungsverordnung oder in Spielzeugen) sowie nationale Reglungen (z.B. PFAS-Verbot\r\nin Lebensmittelverpackungen in Dänemark sowie - kürzlich beschlossen - Verbot von einigen\r\nPFAS-haltigen Produkten in Frankreich). Nicht nur im Sinne des Umwelt- und\r\nGesundheitsschutzes sondern auch der Konsistenz europäischer Regulierung wegen muss das\r\nThema PFAS in Gänze angegangen werden. Der PFAS-Beschränkungsvorschlag ist in unseren\r\nAugen daher ein essentieller Schritt.\r\nDie Stoffgruppe der PFAS ist aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften besonders stabil, fett-,\r\nwasser- und schmutzabweisend. PFAS werden sowohl in einer Vielzahl von technischen und industriellen Produkten angewendet als auch in verschiedenen Alltagsprodukten wie\r\nLebensmittelverpackungen, (Outdoor)Kleidung, Elektronikgeräten oder auch Beschichtungen\r\nvon Möbeln und Sportgeräten. Besonders bedenklich sind die umweltoffenen Anwendungen,\r\nbei denen keinerlei Emissionsbegrenzung möglich ist, d.h. die gesamte Anwendungsmenge in\r\nder Umwelt verbleibt.\r\nPFAS sind mittlerweile überall auf der Welt nachweisbar – auch in entlegenen Gebieten wie der\r\nArktis oder dem Himalaja. In Deutschland hat das Forever Pollution Projekt über 1.500 PFAS\r\nbelastete Orte aufgedeckt. Kürzlich wurden u. a. in Brüssel und Schweden PFASKonzentrationen\r\nim Trinkwasser gemessen, die die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten.\r\nMancherorts überschreitet der PFAS-Gehalt im Regenwasser bereits die gesetzlichen\r\nGrenzwerte für Trinkwasser.\r\nPFAS – und das zeichnet diese Stoffgruppe besonders aus – bauen sich unter natürlichen\r\nBedingungen nicht ab und sind dadurch extrem persistent. Damit setzen diese Substanzen die\r\nFähigkeit von Ökosystemen, sich selbst von Verschmutzungen zu reinigen, außer Kraft. PFAS\r\ntragen maßgeblich dazu bei, dass die Planetaren Grenzen für chemische Stoffe bereits\r\nüberschritten sind. PFAS reichern sich kontinuierlich an und belasten jetzige und zukünftige\r\nGenerationen. Bereits jetzt liegen bei einem Fünftel der Kinder und Jugendlichen die\r\nKonzentrationen mancher PFAS im Blut auf einem Level, bei denen gesundheitliche Folgen\r\nnicht mehr ausgeschlossen werden können. Epidemiologische und Tierversuchsstudien weisen\r\ndarauf hin, dass bestimmte PFAS Niere und Leber, das Hormon- und Immunsystem\r\nschädigen und den Fettstoffwechsel stören, die Wirkung von Impfungen verschlechtern,\r\nein geringeres Geburtsgewicht zur Folge haben, die Fruchtbarkeit verringern oder Krebs\r\nerzeugen können.\r\nDas Beschränkungsdossier von Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, Schweden und\r\nNorwegen zeugt von hoher Sachkenntnis, unter anderem sind umfangreiche Informationen über\r\nAnwendungsfelder und Ersatzmöglichkeiten beschrieben. Es handelt sich nicht um ein\r\nsofortiges Totalverbot, sondern um einen Beschränkungsvorschlag mit Augenmaß, denn er\r\nsieht Ausnahmeregelungen und sehr lange Übergangsfristen für unverzichtbare Anwendungen\r\nvor, für die aktuell keine sicheren Alternativen verfügbar sind. Leider sind PFAS-Wirkstoffe für\r\nPestizide, Biozide und Arzneimittel aus dem geplanten Geltungsbereich der Beschränkung\r\nausgenommen. Diese Regelungslücke muss so bald wie möglich geschlossen werden.\r\nEine Regulierung der gesamten Stoffgruppe würde die Innovationstätigkeit der chemischen\r\nIndustrie fördern und auf Dauer zu einem Wettbewerbsvorteil im globalen Handel führen. Der\r\nglobale Trend zu mehr Nachhaltigkeit lässt sich nicht aufhalten. Klare Regeln und zeitliche\r\nPerspektiven schaffen Planungssicherheit und können Investitionen in neue Technologien und\r\nden Aufbau einer neuen Industrie fördern. Alternativen zu PFAS bestehen bereits an vielen\r\nStellen. Insbesondere gasförmige PFAS, die meist als Kältemittel verwendet werden und\r\nmengen- und emissionsmäßig den größten PFAS-Anteil darstellen, können fast vollständig\r\ndurch vorteilhafte natürliche Alternativen ersetzt werden. Als weitere Beispiele seien das\r\nUnternehmen VAUDE genannt, das keine PFAS in Textilien mehr verwendet. Das Wissen über\r\ndie Schädlichkeit und Persistenz der Stoffgruppe sowie die voraussehbare Regulierung\r\nmotiviert viele Unternehmen, Alternativen zu PFAS zu nutzen oder zu entwickeln. Da PFAS weltweit ein Problem darstellen und im internationalen Chemikalienmanagement ein\r\nSchwerpunktthema sind, ist damit zu rechnen, dass andere Staaten entsprechende\r\nBeschränkungen prüfen und umsetzen. Die EU und Deutschland können mit der Unterstützung\r\ndes PFAS-Beschränkungsdossiers eine Vorreiterrolle in Bezug auf die Förderung einer\r\nnachhaltigen Chemie einnehmen – nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich.\r\nDer Stoffgruppe der PFAS werden über 10.000 Verbindungen zugerechnet, deren\r\nBeschränkung als Einzelstoffe die ohnehin schon überforderten Kontrollbehörden vor eine\r\nunlösbare Aufgabe stellen würde. Die schiere Menge der Verbindungen, gepaart mit der\r\nPersistenz, macht es nötig, diese Stoffgruppe strikt nach dem Vorsorgeprinzip zu regulieren,\r\num weitere unerwünschte Substitution zukünftig zu verhindern.\r\nSehr gern möchten wir uns dazu intensiver mit Ihnen austauschen und, wenn gewünscht,\r\nweitere Argumentationshilfen und Referenzen anbieten.\r\nMit freundlichen Grüßen , im Namen der unterzeichnenden Organisationen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"statementNumber":"SG2406120036","regulatoryProjectNumber":"RV0006428","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des §148 der GMO in deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/41/315323/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120036.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Für mehr Fairness in der Lebensmittelkette Artikel 148 GMO ambitioniert umsetzen\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\n\r\nanlässlich der laufenden Ressortabstimmung über die Umsetzung des Artikels 148 in der Agraror-ganisationen- und Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkG-VO) möchten wir Sie sehr zu einer frie-densstiftenden Entscheidung für die Milchviehbetriebe in unserem Land ermutigen. Hauptmotiv für die Traktorproteste sind unfaire Marktbedingungen für landwirtschaftliche Unternehmen am Anfang der Lebensmittelkette. Daher fordern wir Sie auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Artikel 148 der Gemeinsamen Marktordnung ohne Ausnahmen und ohne Umgehungsmöglichkeiten in deutsches Recht umgesetzt wird.\r\n\r\nMit Blick auf die Gewinnmarge bei den wichtigsten Milchprodukten zwischen 2014 und 2023 ha-ben Molkereien und Handel die Spanne zwischen Erzeugerpreis und Verbraucherausgaben ver-doppelt. Im Jahr 2023 hat der Einzelhandel die gesunkenen Einstandspreise auch für Milch bisher kaum an Verbraucher weitergegeben (Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft, Baden-Württemberg). Hier ist ohne Verbraucherpreisanstieg viel Luft für gerechtere Erzeugerpreise. Lei-der sind unfaire Handelspraktiken in der Ernährungsindustrie an der Tagesordnung. Solange für Industrie und Handel keine Vertragspflicht besteht, können im Rahmen geltenden Rechts die Milcherzeugerinnen und -erzeuger mit Restgeld abgespeist werden, das aber ihre Kosten nicht deckt. Unter diesen Umständen können Landwirtschaftsbetriebe schwerlich in nachhaltigere Ver-fahren investieren. Der Art. 148 stellt eine hervorragende Chance dar, dass alle Marktbeteiligten sich vor der Lieferung über Preis, Menge, Qualität und Zahlungsziel einigen müssen und Risiken fairer verteilt werden. \r\nWie in anderen Wirtschaftsbereichen vollkommen üblich, brauchen wir auch eine Vertragspflicht für 100 % der Ware und so auch der Milch. Landwirtschaftsbetriebe sind mehrheitlich bereit, Ver-antwortung zu übernehmen und steigende Nachhaltigkeitsstandards sowie Klima- und Umwelt-schutz umzusetzen. Bitte stellen Sie den rechtlichen Rahmen her, damit auch andere Glieder in der Lebensmittelkette verbindlich dazu veranlasst werden, aktiv Verantwortung zu übernehmen auf dem notwendigen Weg zur Reduktion externer Schäden und Kosten und zum gesellschaftlich ge-forderten Tierschutz.\r\n\r\nOhne eine Nachbesserung der Agrar-OLkG-Verordnung sind die nächsten Proteste leider vorpro-grammiert. Der Basispreis für die Milchlieferung entscheidet über das Überleben der Mehrheit der rund 50.000 Milcherzeugungsbetriebe in Deutschland. Faire Erzeugerpreise sind eine Währung für politisches Vertrauen auf dem Land. Sie haben es in der Hand zu einer stabilen, nachhaltigen ländlichen Entwicklung beizutragen und Protestwahlen die Grundlage zu entziehen.\r\n\r\nBitte sprechen Sie sich für die ausnahmslose Umsetzung des Artikels 148 in der AgrarOLkG-VO aus und setzen Sie sich für die Nachbesserung des vorliegenden Verordnungsentwurfes ein zugunsten einer Vertragspflicht vor Lieferung für die gesamte Milchmenge eines Betriebes und für alle Mol-kereien. Bitte sorgen Sie zudem für mehr Margentransparenz in der Lebensmittelkette wie dies in anderen Ländern wie Spanien und Griechenland bereits gewährleistet wird.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSascha Müller-Kraenner\r\nGeschäftsführer Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n\r\nIm Namen der folgenden Verbände \r\n\r\nDNR, Deutscher Naturschutzring, Präsident Prof. Dr. Kai Niebert \r\nBUND, Bund für Umwelt und Naturschutz e.V., Vorsitzender Olaf Bandt\r\nNABU, Deutscher Naturschutzbund e.V., Präsident Jörg-Andreas Krüger\r\nNaturland e.V., Geschäftsführer Steffen Reese\r\nBiokreis e.V., Geschäftsführer Josef Brunnbauer\r\nVerbund Ökohöfe e.V, Vorstand Thomas Handrick\r\nINIFAIR, Initiative Faire Preise in der Lebensmittellieferkette mit ca. 30 Verbänden aus Um-weltschutz, Landwirtschaft, Entwicklungszusammenarbeit und Fairem Handel\r\nAllianz für faire und ökologische Marktwirtschaft, Koordinator Matthias Fiedler\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"statementNumber":"SG2406120022","regulatoryProjectNumber":"RV0006438","regulatoryProjectTitle":"Fristgerechte Anwendung und Durchsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/2d/315333/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120022.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\r\nFrau Steffi Lemke\r\nStresemannstraße 128-130\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail an: ministerbuero@bmuv.bund.de\r\n22. April 2024\r\nDie EU-Verordnung gegen Entwaldung ist angemessen, umsetzbar und unverzichtbar für Klimaschutz und Biodiversität\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Lemke,\r\ndie EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) ist ein zentraler Baustein zur Bekämpfung der globalen Biodiversitäts- und Klimakrise. Weltweit gibt es damit erstmals ein Gesetz, welches das auf den Markt bringen von Rohstoffen und Produkten aus illegaler oder legaler Waldzerstörung oder Walddegradierung unterbinden soll.\r\nDie Relevanz der fristgerechten Umsetzung\r\nDie EUDR ist im Juni 2023 in Kraft getreten, nachdem sie auf EU-Ebene mit breiter Unterstützung von Rat und Parlament angenommen wurde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen dieses Gesetz nun, wie in der Verordnung festgeschrieben, zum 31. Dezember 2024 in Anwendung bringen. Mit sehr großer Sorge nehmen wir wahr, dass einige Mitgliedstaaten und Interessengruppen die Anwendung verzögern wollen. Ein Aufschub wäre aber nur mit einem Aufschnüren der Verordnung möglich und mit einem darauffolgenden zeitintensiven Legislativprozess verbunden. Das Öffnen gefährdet den mühsam erarbeiteten, sehr guten Kompromiss und verzögert die Wirksamwerdung auf unbestimmte Zeit. Zeit, die wir angesichts der sich verschärfenden Klima- und Biodiversitätskrise nicht haben. Die Zerstörung der Wälder und Ökosysteme geht aktuell unvermindert weiter, was sich unter anderem in der Amazonasregion bereits durch zunehmende Wetterextreme bemerkbar macht.\r\nGleiche Bedingungen für alle - Die Einhaltung der Klima- und Biodiversitätsziele\r\nDie EUDR hat das Ziel, endlich gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt zu schaffen,\r\nnachdem freiwillige Zusagen des Privatsektors zur Bekämpfung der Entwaldung in ihren\r\nLieferketten jahrelang gescheitert waren. Sie wird entscheidend dazu beitragen, dass die EU\r\nund Deutschland die Verpflichtungen des UN-Klimaschutzabkommens der COP28 und die des\r\nBiodiversitätsabkommens der COP15 erfüllen.\r\nDIe Relevanz für Produktionsländer und unser Einfluss\r\nDie EUDR hat zudem Auswirkungen auf die Rechte und die Lebensgrundlage von indigenen\r\nund traditionellen Gemeinschaften, die auf die Wälder und andere Ökosysteme angewiesen\r\nsind, denn sie reduziert den Druck zur Entwaldung und fordert die Einhaltung lokaler\r\nGesetzgebungen, etwa in Bezug auf Landrechte, Kinderarbeit und Umweltgesetze. Auch\r\nregierungsseitig sind in einigen Ländern schon erhebliche Anstrengungen unternommen\r\nworden; so haben beispielsweise Ghana und die Elfenbeinküste als zwei der wichtigsten\r\nAnbauländer für Kakao bereits wichtige Schritte zur Erfüllung der Vorgaben unternommen. Die\r\nEU muss sich dringend von einem Produktions- und Konsummodell verabschieden, das die\r\nNaturzerstörung vorantreibt und die Menschenrechte sowie die Lebensgrundlagen von\r\nKleinbäuer:innen bedroht. Die EUDR ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Baustein, um\r\ndie Nachhaltigkeit in globalen Lieferketten voranzutreiben.\r\nDer Aufwand für Unternehmen und die Folgen einer Verschiebung\r\nDie EUDR wird von einigen Industrieverbänden, Drittländern und EU-Mitgliedstaaten derzeit\r\nmassiv kritisiert. Hierbei sind auch viele Falschinformationen in Umlauf. Beispielsweise zum\r\nLänderbenchmarking gemäß Artikel 29 (2), welches die EU-Kommission möglicherweise nicht\r\nbis Ende des Jahres fertigstellen wird. Bis zur Klassifizierung durch die EU-Kommission sind\r\nalle Länder dem Standard-Risiko zugeordnet. Der nun häufig diskutierte Aufwand für EU-Agrarund\r\nForstbetriebe ist dabei nahezu gleich, da der Aufwand vor allem durch die erstmals zu\r\nerhebenden Informationspflichten und die dafür notwendigen Geo-Lokalisationsdaten entsteht.\r\nDie Abschätzung der in der Verordnung gelisteten Risikofaktoren kann in der Regel,\r\nunabhängig von der Einstufung beim Benchmarking, aufgrund eines sehr geringen praktischen\r\nRisikos sehr zügig vorgenommen werden. Eine Verschiebung der Umsetzung der EUDR würde\r\neinen monatelangen erneuten Gesetzgebungsprozess notwendig machen, der bei den\r\nWirtschaftsakteuren zu zusätzlicher Unsicherheit führen würde.\r\nWir bitten Sie eindringlich, die Integrität des demokratischen Entscheidungsprozesses in der EU\r\nzu schützen und sicherzustellen, dass die Bundesregierung bei der Verfolgung der in der EUDR\r\nfestgelegten Ziele standhaft bleibt und sich bei der EU-Kommission und im EU-Rat für die\r\ngeplante Umsetzung einsetzt. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Verordnung ihr Versprechen\r\neinlösen und die Zerstörung der unersetzlichen Wälder in den verschiedensten Erdteilen für den EUKonsum\r\nentscheidend verringern kann.\r\nWir wären dankbar für die Gelegenheit, die Einzelheiten dieser wichtigen Angelegenheit mit\r\nIhnen weiter zu erörtern, und freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und einen geeigneten\r\nTermin für ein Treffen zu vereinbaren.\r\nDie unterzeichnenden Organisationen\r\nArndt von Massenbach, Politischer Geschäftsführer, INKOTA-netzwerk e.V.\r\nHeike Vesper, Vorständin Transformation Politik & Wirtschaft, WWF Deutschland\r\nMartina Schaub, Vorständin, OroVerde - Die Tropenwaldstiftung\r\nSascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer, Deutsche Umwelthilfe e.V\r\nStefan Hörmann, Geschäftsführer, Global Nature Fund"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"statementNumber":"SG2406170093","regulatoryProjectNumber":"RV0006443","regulatoryProjectTitle":"Reduzierung des Einsatzes von Pestiziden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/69/315339/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170093.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme | Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nStellungnahme der Deutschen Umwelthilfe\r\nzur Diskussionsgrundlage des BMEL für das\r\nZukunftsprogramm Pflanzenschutz\r\nStand: 03. Mai 2024\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nJürgen Resch\r\nHackescher Markt 4 / Eingang Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nE-Mail: info@duh.de\r\n– 2 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nInhaltsverzeichnis\r\nZusammenfassung ................................................................................................................................. 3\r\n1. Verbesserung der Rechtsgrundlagen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ................. 4\r\n1.1. Weiterentwicklung des NAP .................................................................................................. 4\r\n1.2. Stärkung und Aktualisierung des Integrierten Pflanzenschutzes (IPS) .................................. 4\r\n2. Durchsetzung eines nationalen Glyphosat-Verbots ....................................................................... 6\r\n2.1. Beibehaltung von § 9 PflSchAnwV nach Art. 114 Abs. 4 AEUV ............................................. 7\r\n2.2. Beibehaltung von § 9 PflSchAnwV nach Art. 69, 71 VO (EG) 1107/2009 .............................. 7\r\n2.3. Verpflichtung zur Überprüfung der Zulassungen .................................................................. 8\r\n3. Verbesserung der Zulassungspraxis für Pflanzenschutzmittel ....................................................... 8\r\n3.1. Verfügbarkeit risikoarmer Pflanzenschutzmittel im bestehenden rechtlichen Rahmen ...... 8\r\n3.2. Stärkere Berücksichtigung von Umweltbelangen .................................................................. 9\r\n3.3. Schließung bestehender Lücken im Zulassungsverfahren ................................................... 10\r\n4. Stärkung der behördlichen Marktüberwachung .......................................................................... 11\r\n4.1. Erhöhung der Kontrolldichte und personeller Ausstattung ................................................ 11\r\n4.2. Ausbau des Monitorings ...................................................................................................... 12\r\n4.3. Etablierung eines Pestizidregisters über Aufwandmengen ................................................. 13\r\n– 3 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nZusammenfassung\r\nAm 14. März 2024 wurde das Anhörungsverfahren zur Beteiligung an der Erarbeitung eines „Zu-kunftsprogramm Pflanzenschutz“ durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) initiiert. Die nachfolgenden Positionen und Forderungen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) beziehen sich auf die vom BMEL vorgelegte „Diskussionsgrundlage für die Erarbeitung eines Zukunftsprogramms Pflanzenschutz“.\r\nDie DUH begrüßt die Initiative des BMEL, hält das Maßnahmenpapier jedoch in großen Teilen präzi-sierungsbedürftig. Der zur Verbändebeteiligung vorgelegte Maßnahmenkatalog verbleibt unverbind-lich und erschöpft sich in bloßen Willensäußerungen. Die in dem Papier skizzierten Maßnahmen sind darüber hinaus nicht mit konkreten Zeitplänen versehen.\r\nUm das gesetzte Ziel einer Reduzierung des Pestizideinsatzes um 50% zu erreichen, müssen ambitio-niertere Maßnahmen ergriffen werden, als wie diese in dem vorgelegten Papier „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ skizziert sind.\r\nDabei ist die Verbesserung des Zulassungsverfahrens eine wichtige und grundlegende Stellschraube. Das Problem der Auswirkungen von Pestiziden auf Umwelt, menschliche Gesundheit und Biodiversi-tät kann durch die stärkere Berücksichtigung von Umweltbelangen und der Eliminierung von Lücken und Verlängerungsschleifen im Zulassungsverfahren hochgefährlicher Mittel so an der Wurzel ange-gangen werden. Durch ausreichende Marktüberwachung und Kontrollen kann erreicht werden, dass der unnötig übermäßige oder fehlerhafte Einsatz sowie das Inverkehrbringen bereits verbotener Mit-tel eliminiert werden und es zu einer tatsächlichen Reduktion der Gefährdung kommt. Auch durch die transparente Erfassung der Anwendungsdaten können die real ausgebrachten Mengen und damit auch die tatsächlich erreichte Reduktion überprüft werden.\r\nZudem muss sich die Bundesregierung um die schnellstmögliche Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten nationalen Glyphosatverbots bemühen. Umweltbelange müssen auf allen Ebenen des Zulassungsverfahrens stärker berücksichtigt werden und nationale Alleingänge gewagt werden. Jüngst aufgedeckte Defizite in der behördlichen Marktüberwachung zeigen außerdem, dass es auch hier einer schnellen Verbesserung bedarf, um die gesetzten Reduktionsziele zum Schutz von Men-schen, Tieren und der Umwelt zu erreichen.\r\n– 4 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n1. Verbesserung der Rechtsgrundlagen für die Anwendung von Pflan-zenschutzmitteln\r\n1.1. Weiterentwicklung des NAP\r\nDie Weiterentwicklung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzen-schutzmitteln (NAP) ist längst überfällig. Nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 128/2009 sind die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, nationale Aktionspläne aufzustellen und diese regelmä-ßig - gemäß PflSchG §4 alle fünf Jahre – zu überprüfen.\r\nDer deutsche NAP aus dem Jahr 2013 ist somit nicht nur inhaltlich veraltet, sondern hätte auch aus rechtlicher Sicht bereits zwei Mal angepasst werden müssen. Deshalb droht der Bundesregierung eine Untätigkeitsklage wegen unterbliebener Novellierung des Plans. Diese Untätigkeit könnte zu-dem zu einem vermeidbaren Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union führen.\r\nDie DUH fordert deshalb einen ambitionierten Zeitplan für die Novellierung des NAP. Dieser muss dringend auch die aktualisierten Leitlinien des IPS, die unter Einbezug der natur- und gewässerschutz-fachlichen Akteure erarbeitet werden, beinhalten. Die Arbeitsgruppe zum Integrierten Pflanzen-schutz (AG IPS) sollte nicht nur den Anteil nicht-chemischer Maßnahmen in Pflanzenschutzkonzepten ausbauen, sondern die vorhandenen Maßnahmen der Agrarökologie als oberste Priorität in die aktu-alisierten Leitlinien einarbeiten. Bei der Überarbeitung der kulturspezifischen Leitlinien müssen auch aktuelle und sich verändernde klimatische Bedingungen berücksichtigt werden. Das Arbeitspro-gramm der AG IPS des NAP sah ursprünglich vor, eine Empfehlung der überarbeiteten Leitlinien bis Anfang 2024, vermutlich bis zum Forum NAP Ende Januar 2024, vorzulegen. Bis heute wurden nach aktuellem Kenntnisstand der DUH jedoch keine Empfehlungen abgegeben.\r\nDie Verschleppung von konkreten Maßnahmen im Rahmen des NAP zieht sich seit Jahren durch alle Ebenen. Auch die Umstrukturierung der Arbeitsgruppen und die Neuberufung des wissenschaftlichen Beirats haben offensichtlich nicht dazu geführt, dass die vom BMEL selbst gesetzten Meilensteine für die AG IPS und weitere Ziele in Verbindung mit dem NAP auch nur annähernd erreicht wurden. Auch die Aktualisierung und Weiterentwicklung des NAP wird kontinuierlich zeitlich verschleppt. Dabei be-darf es mindestens einer schnellstmöglichen Implementierung von verbindlicheren überarbeiteten Leitlinien, um die Ziele der Pestizidreduktion zu erreichen und Umweltbelastungen durch Pestizide entgegenzuwirken.\r\n1.2. Stärkung und Aktualisierung des Integrierten Pflanzenschutzes (IPS)\r\nDie Definition des Integrierten Pflanzenschutzes sowie dessen Umsetzung ist durch die Verankerung im Pflanzenschutzgesetz rechtlich bindend. Um den IPS hinsichtlich einer Berücksichtigung anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen und nicht-chemischer Maßnahmen zu stärken, muss die rechtli-che Grundlage entsprechend angepasst werden. Der IPS in seiner jetzigen Definition und Umsetzung hat bisher keine Wirkung in der Pestizidreduktion gezeigt. Das Problem ist, dass die Bundesregierung bisher keine konkretisierenden Leitlinien erlassen hat und die bestehenden Grundsätze zu abstrakt und wenig verbindlich sind. Gefordert wird deshalb die Aufstellung konkreter Leitlinien für die Durch-führung der guten fachlichen Praxis (GfP) und des IPS.\r\n– 5 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDie im Jahr 2010 (!) veröffentlichten Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz1 enthalten keine vollzugsfähige Konkretisierung der unionsrechtlich vorgegebenen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und müssen dringend aktualisiert werden.\r\nAus diesen Gründen ist Artikel 55 VO (EG) Nr. 1107/2009 und Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (EG) Nr. 128/2009 ist aus DUH-Sicht unzureichend umgesetzt. Auch die EU-Kommission hat in ihrem Umset-zungsbericht aus dem Jahr 2017 und wiederholt im Bericht aus dem Jahr 2020 bemängelt, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes von den Mitgliedstaaten bislang nicht in verbindliche und bewertbare Kriterien umgesetzt wurden und keine Verfahren existieren, um die Einhaltung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes zu bewerten. 2 3 Auch der Europäische Rechnungshof hat festgestellt, dass die Durchsetzung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes in den Mit-gliedstaaten, darunter Deutschland, mangelhaft ist, weil keine klar definierten Umsetzungskriterien festgelegt wurden und entgegen Art. 17 Richtlinie (EG) Nr. 128/2009 keine wirksamen Sanktionsre-gelungen angewandt werden.4 Auch aus dem Trend der gestiegenen Absatzzahlen von Pflanzen-schutzmitteln in den letzten Jahren lässt sich interpretieren, dass der IPS nicht ausreichend umgesetzt wird.5\r\nNeben der unzureichenden Konkretisierung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes ist zu-dem das Fehlen einer wirksamen Sanktionsregelung zu bemängeln. Der Verstoß gegen die gute fach-liche Praxis nach § 3 PflSchG stellt nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG nur dann eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn einer vollziehbaren behördlichen Anordnung zuwidergehandelt wurde. Im Übrigen wird ein Verstoß gegen die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes jedoch nicht sanktioniert. Hierin liegt ein Verstoß gegen Art. 17 der Richtlinie (EG) Nr. 128/2009, wonach Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Richtlinie wirksam zu sanktionieren sind.\r\nBei der Überarbeitung des IPS darf der Einsatz chemisch-synthetischer PSM nur als Ultima Ratio de-finiert werden. Die gegenwärtig in § 2 des Pflanzenschutzgesetzes implementierte Definition mit ei-ner Reduktion auf das „notwendige Maß“ wird vom Faktor des wirtschaftlichen Schadens zu stark unterminiert. Dabei werden ökologische Schäden nicht hinreichend berücksichtigt. Die aktuelle Pra-xis der zuständigen Länderbehörden zeigt, dass das Zurückgreifen auf Ausnahmeregelungen bei Auf-treten wirtschaftlicher Schäden oft zu Lasten des Umwelt- und Naturschutzes ausgenutzt wird.\r\n1BMEL, Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz. Grundsätze für die Durchführung, 2010, verfügbar unter: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/GutePraxisPflanzenschutz.pdf?__blob=publication-File&v=3.\r\n2 EU-Kommission, Bericht über die nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten und die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, COM (2017) 587 final, S. 5, 15, 16.\r\n3 EU-Kommission, Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in ihren nationalen Akti-onsplänen festgelegten Ziele und über die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhal-tige Verwendung von Pestiziden, COM (2020) 204 final, S. 14f.\r\n4 Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr.05/2020 \"Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: begrenz-ter Fortschritt bei der Messung und Verringerung von Risiken\", verfügbar unter: https://www.nap-pflanzen-schutz.de/fileadmin/SITE_MASTER/content/Startseite/NAP_2013-2__002_.pdf, S. 20 f.\r\n5 BVL: Datenportal Pflanzenschutzmittel, abrufbar unter: https://gis.bvl.bund.de/datenportal/workbooks/TznTUSoI-r5ju-RVyYGB3,hash=Fw9DSIOgN-wN_MScDNV5z9wpfY4ofkyrjecyHGBHVSlNBsdV9oYmT_CyUBK7BMq4FDsgswkirb-KnVfPl/worksheets/kb8PZkilTKGH6o1Eh-edxQ (18.04.2024).\r\n– 6 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDer Grundgedanke hinter dem IPS, die Gesunderhaltung der Kulturpflanzen bei gleichzeitiger Reduk-tion des Pestizideinsatzes darf nicht aus den Augen verloren werden. Da der IPS die Grundlage der landwirtschaftlichen Praxis beim Pflanzenschutz darstellt muss eine klare Definition und Abgrenzung gewährleistet sein. Die Kritik an der Wirksamkeit der bisherigen Umsetzung zeigt sich darin, dass noch zu selten Entscheidungen gegen die Anwendung chemischer PSM getroffen werden, es bisher keinen Fortschritt bei der erforderlichen PSM-Reduktion gibt und sich der Zustand der Biodiversität zuneh-mend verschlechtert.\r\nDeshalb müssen auch die im NAP definierten Leitlinien der GfP aktualisiert und schnellstmöglich an die kulturspezifischen Gegebenheiten und klimatischen sowie ökologischen Herausforderungen an-gepasst werden.\r\nDem integrierten Pflanzenschutz ist zudem im Rahmen der vergleichenden Bewertung nach Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Wirksamkeit zu verhelfen. Derzeit werden bei dieser Bewer-tung nicht-chemische präventive Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes nicht berücksich-tigt, was aus Sicht des DUH mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht vereinbar ist. Deutschland sollte zudem freiwillige vergleichende Bewertungen nach Art. 50 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vornehmen und hierbei dem Vorrang nicht-chemischer Methoden zur Wirksamkeit verhelfen.\r\n2. Durchsetzung eines nationalen Glyphosat-Verbots\r\nSeit Anfang 2024 wurden bereits acht neue glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel vom BVL zugelas-sen6 und es gab nach der Datenbank des BVL drei Zulassungserneuerungen bis 2026. Damit befinden sich aktuell 68 glyphosathaltige Mittel auf dem deutschen Markt.7 Die im Datenportal des BVL ver-fügbaren aktuellsten Absatzzahlen8 zeigen, dass jährlich immer noch etwa 4.000 Tonnen des Wirk-stoffs verkauft werden. Auch der Trend der letzten Jahre zeigt einen Anstieg im Glyphosat-Absatz. Eine Weiterführung der Anwendungsbeschränkungen ist daher nicht ausreichend und steht nicht im Verhältnis mit den Auswirkungen des hochgefährlichen Pestizids.\r\nDie Verankerung eines nationalen Glyphosatverbots ist auch unionsrechtskonform möglich und würde zu einer deutlichen Reduzierung von über 10 Prozent des Gesamtabsatzes an Pflanzenschutz-mitteln in Deutschland führen.\r\n6 BVL: Zulassungsberichte, abrufbar unter: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmit-tel/01_Aufgaben/02_ZulassungPSM/02_Zulassungsberichte/psm_zulassungsberichte_genehmigungsbe-richte_node.html?cms_gts=11762000_list%253DdateOfIssue_dt%252Bdesc (zul. geprüft am 19.04.2024).\r\n7 BVL (04/2024): Übersichtsliste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Deutschland mit Informationen über beendete Zulassungen, abrufbar unter: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/psm_ueber-sichtsliste.pdf?__blob=publicationFile&v=26.\r\n8 BVL: Datenportal Pflanzenschutzmittel, abrufbar unter: https://gis.bvl.bund.de/datenportal/workbooks/TznTUSoI-r5ju-RVyYGB3,hash=Fw9DSIOgN-wN_MScDNV5z9wpfY4ofkyrjecyHGBHVSlNBsdV9oYmT_CyUBK7BMq4FDsgswkirb-KnVfPl/worksheets/kb8PZkilTKGH6o1Eh-edxQ (18.04.2024).\r\n– 7 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nWie bereits in der gemeinsamen Stellungnahme der Aurelia Stiftung und der DUH zur Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung vom 23. Februar 2024 ausführlich dargestellt, kann die Bun-desregierung die Fehlentscheidung und damit der Missachtung des Vorsorgeprinzips durch die EU-Kommission rechtssicher mit einem nationalen Verbot des Mittels ausgleichen.\r\nFolgende rechtliche Möglichkeiten bestehen:\r\n2.1. Beibehaltung von § 9 PflSchAnwV nach Art. 114 Abs. 4 AEUV\r\nDas BMEL kann ein vollständiges nationales Anwendungsverbot zunächst unter Anwendung des Art. 114 Abs. 4 AEUV beibehalten. Art. 114 Abs. 4 AEUV erlaubt es, nach dem Erlass einer Harmonisie-rungsmaßnahme einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die u.a. durch den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Der Vertrag von Amsterdam hat klargestellt, dass auch Durchführungsmaßnah-men der EU-Kommission Harmonisierungsmaßnahmen im Sinne des Art. 114 Abs. 4 AEUV darstellen (Calliess/Ruffert/Korte, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 114 Rn. 97). Die Durchführungsverordnung 2023/2660 zur Erneuerung der Glyphosatgenehmigung ist somit eine Harmonisierungsmaßnahme. Das im geltenden § 9 PflSchAnwV vorgesehene Anwendungsverbot ab dem 1. Januar 2024 war be-reits vor Erlass dieser Maßnahme in Kraft. Art. 114 Abs. 4 AEUV ist somit anwendbar mit der Folge, dass diese dem Umwelt-schutz dienende Vorschrift beibehalten werden kann. Das BMEL wird aufge-fordert, der EU-Kommission im Einklang mit den Verfahrensregelungen des Art. 114 Abs. 4 AEUV die Bestimmung des § 9 PflSchAnwV und die Gründe für ihre Beibehaltung mitzuteilen. Selbst wenn man Art. 114 Abs. 5 AEUV für anwendbar erachten würde, würde auch diese Vorschrift die Beibehaltung des Anwendungsverbotes rechtfertigen.\r\n2.2. Beibehaltung von § 9 PflSchAnwV nach Art. 69, 71 VO (EG) 1107/2009\r\nDas BMEL kann das Anwendungsverbot zudem als Notfallmaßnahme nach Art. 69, 71 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 rechtfertigen. Art. 69 VO (EG) 1107/2009 sieht den Erlass von Notfallmaßnahmen vor, wenn davon auszugehen ist, dass ein genehmigter Wirkstoff wahrscheinlich ein schwerwiegen-des Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch bereits getroffene Maßnahmen nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. Solche Notfallmaßnahmen können nach dem in Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 be-schriebenen Verfahren auch vorläufig von den Mitgliedstaaten ergriffen werden. Die Voraussetzun-gen für den Erlass von Notfallmaßnahmen liegen in Bezug auf den Wirkstoff Glyphosat vor. Die An-wendung des Breitbandherbizids Glyphosat ist erwiesenermaßen mit drastischen Auswirkungen auf die Biodiversität und insbesondere auch Wild- und Honigbienen verbunden. Zudem konnten schwer-wiegende gesundheitliche Risiken nicht ausgeschlossen werden. Die Erneuerungsentscheidung be-ruht auf unzulässigen Daten- und Bewertungslücken und fehlerhaften Bewertungen.\r\n– 8 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDie zahlreichen Mängel der Erneuerungsentscheidung haben, die mehrere Organisationen dazu ver-anlasst, einen Antrag auf interne Überprüfung und Aufhebung der Erneuerungsentscheidung9 bei der EU-Kommission zu stellen. Angesichts der in den vorbezeichnete(n) Anträgen kritisierten zahlreichen Bewertungslücken und -fehler rechtfertigt und gebietet es das Vorsorgeprinzip, vorbeugende Schutz-maßnahmen gemäß Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu ergreifen. Das BMEL hat daher die Möglichkeit, die in Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelten Verfahrensschritte einzuleiten und das Anwendungsverbot für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel auch auf der Grundlage dieser Vorschrift beizubehalten.\r\n2.3. Verpflichtung zur Überprüfung der Zulassungen\r\nDas Anwendungsverbot kann auch deshalb unionsrechtskonform beibehalten werden, weil die nati-onalen Zulassungen glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel ohnehin zu überprüfen sind und u.a. mit Blick auf die Auswirkungen auf die Biodiversität bereits absehbar ist, dass die Pflanzenschutzmittel die Zulassungsbedingungen des Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen. Die Überprü-fung aufgrund der Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung muss spätestens bis zum 28.11.2024 ab-geschlossen sein, Art. 43 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 macht es eindeutig erforderlich, dass die EU-Mitgliedstaaten indirekten Effekten auf die Biodiversität Rechnung tragen. Unabhängig davon gebieten die erheblichen Zweifel an der Zulas-sungsfähigkeit eine Überprüfung der Zulassungen nach Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Das BMEL sollte das BVL anweisen, die Zulassungen unverzüglich zu überprüfen, da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind und die Zulassungen daher aufzuheben sind. Bis zum Abschluss der Überprüfung kann das Ruhen der Zulassung angeordnet werden, § 39 Abs. 4 PflSchG. Auch vor diesem Hintergrund besteht rechtlich kein Anlass, die Anwendbarkeit eines Glyphosat-Anwendungsverbotes sinngemäß auf das Jahr 2033 (oder sogar noch später) zu verschie-ben.\r\n3. Verbesserung der Zulassungspraxis für Pflanzenschutzmittel\r\n3.1. Verfügbarkeit risikoarmer Pflanzenschutzmittel im bestehenden rechtli-chen Rahmen\r\nDie Verfügbarkeit risikoarmer Pflanzenschutzmittel im bestehenden rechtlichen Rahmen voranzu-bringen ist auch eine vom Europäischen Rechnungshof geforderte Maßnahme für die Erreichung der Reduktionsziele, die bisher unzureichend umgesetzt wurde.10\r\n9 https://www.aurelia-stiftung.de/wp-content/uplo-ads/2024/01/868026-Antrag-Aurelia_DUH-_Glyphosat-Genehmi-gung-24.01.2024.pdf\r\n10 Europäischer Rechnungshof 2020, S. 38: Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: begrenzter Fortschritt bei der Messung und Verringerung von Risiken. Sonderbericht, abrufbar unter: https://www.eca.europa.eu/Lists/E-CADocuments/SR20_05/SR_Pesticides_DE.pdf.\r\n– 9 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDabei muss beachtet werden, dass in der Praxisanwendung der IPS als Grundlage verbindlich umge-setzt werden muss und auch auf risikoarme PSM nur als Ultima Ratio zurückgegriffen wird. Anstren-gungen für einen verbesserten Zugang zu Wissen über agrarökologische Alternativen sollten gewich-tiger sein als die Verbesserung des Zugangs zu alternativen chemisch-synthetischen Mitteln. Zudem sollte sich der Fokus des Zukunftsprogramm Pflanzenschutz auf die Verbesserung der Verbindlichkeit des IPS sowie dessen Aktualisierung, wie oben ausgeführt, konzentrieren.\r\nDie nach Art. 50 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchzuführende vergleichende Bewertung bedarf erheblicher Verbesserungen u.a. durch eine ernsthafte Berücksichtigung und Förderung nicht-che-mischer Alternativen. Zudem sollte Deutschland – wie einige Mitgliedstaaten es bereits tun, die Mög-lichkeit der fakultativen vergleichenden Bewertung nach Art. 50 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nutzen.\r\n3.2. Stärkere Berücksichtigung von Umweltbelangen\r\nDie Umsetzung dieser Forderung ist längst überfällig, denn es befinden sich trotz der oft genannten weltweit strengsten Regelungen des europäischen Zulassungsverfahrens einige PSM auf dem Deut-schen und Europäischen Markt, die aus Sicht des Umweltbundesamts (UBA) und anderen nationalen Behörden unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben. Das ist ein unhaltbarer Zustand, der insbesondere damit zusammenhängt, dass Versuche des UBA, beispielsweise strenge Umweltaufla-gen durchzusetzen, bereits vermehrt durch Klagen der Antragsteller gegen die gesetzten Anwen-dungsbestimmungen verhindert wurden. Das BMEL hat dem trotz Bitten des BMUV nichts entgegen-gesetzt. Folgende konkrete Maßnahmen können und sollten vom BMEL umgesetzt werden, um die Umweltbelange besser in der Zulassungspraxis zu implementieren:\r\n• das BMEL muss zunächst auf EU-Ebene gegen die Genehmigung/Verlängerung problemati-scher Wirkstoffe stimmen und ggf. die EU-Kommission zur Überprüfung bestehender Wirk-stoffgenehmigungen (Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) bzw. zum Erlass von Notfallmaßnahmen (Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) auffordern.\r\n• zudem muss eine korrekte nationale Risikobewertung auf der Grundlage der neuesten wis-senschaftlichen Erkenntnisse erfolgen. Der EuGH hat mit seinen Urteilen vom 25. April 2024 (C-308/22, C-309/22 und C-310/22)11 die Rechtsauffassung der DUH bestätigt, wonach die nationalen Behörden dazu verpflichtet sind, eine Zulassungsentscheidung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu treffen und sie hierbei nicht an eine abwei-chende Bewertung des erstprüfenden Mitgliedstaates gebunden sind. Zumal das BVL bislang die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten hat, müssen nunmehr sämtliche Zulassungen vor dem Hintergrund der Klarstellungen des EuGH überprüft werden. Das BMEL sollte im Rahmen von Klagen der antragstellenden Hersteller gegen Zulassungsbeschränkungen Beru-fung gegen strittige Urteile einlegen und so eine Klärung durch den EuGH ermöglichen.\r\n11 Europäischer Gerichtshof 25.04.2024: Urteil in der Rechtssache C-308/22, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/le-gal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62022CJ0308&qid=1714044432254#c-ECR_62022CJ0308_FR_01-E0001.\r\n– 10 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n• Das BMEL sollte im Rahmen von Klagen der antragstellenden Hersteller gegen Zulassungsbe-schränkungen Berufung gegen strittige Urteile einlegen und so eine Klärung durch den EuGH ermöglichen.\r\nBeispiel „Biodiversitätsauflagen“\r\nDas UBA fordert wegen der drastischen Auswirkungen von Breitbandinsektiziden und -herbi-ziden (u.a. Glyphosat) auf die Biodiversität, dass bei der Zulassung zumindest sog. Biodiversi-tätsauflagen festgelegt werden. Hiergegen gab es erheblichen Widerstand seitens der In-dustrie. Das VG Braunschweig hat die Auflagen 2019 mit sehr umstrittener Begründung für rechtswidrig erklärt und hält seitdem daran fest. BMUV und UBA haben das BVL/BMEL auf-gefordert, hiergegen Berufung einzulegen, um die Frage durch die höheren Gerichte und den EuGH klären zu lassen. Dies wurde aus politischen Gründen vom BMEL unter der dama-ligen Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner abgelehnt.12 Dass eine Berufung rechtlich geboten war, wird durch die Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-308/22, C-309/22 und C-310/22 (s.o.) bestätigt.\r\nBeispiel „Zonale Zulassung“\r\nDie nationale Rechtsprechung geht von einer sehr strengen Bindung der deutschen Behör-den an die Bewertung anderer Mitgliedstaaten aus. In der Folge können Hersteller ihre An-träge in Ländern mit unambitionierter Risikobewertung stellen, Deutschland wird dann dazu gezwungen, die Entscheidung zu übernehmen. Dies führt beispielsweise dazu, dass Produkte zugelassen werden, die nachweislich hohe Konzentrationen extrem persistenter Abbau-stoffe im Grundwasser auslösen, die nach deutschem Recht so nicht erlaubt sind. Dass diese über Jahre unangefochtene Rechtsprechung rechtswidrig war, wird durch die Urteile des EuGH vom 25. April 2024 (Rs. 308/22, C-309/22 und C-310/22) bestätigt.\r\n3.3. Schließung bestehender Lücken im Zulassungsverfahren\r\nDer Einsatz für die Schließung bestehender Lücken im Zulassungsverfahren auf EU-Ebene ist eine weitere dringend notwendige Maßnahme, das Risiko durch Pestizide von Beginn an zu minimieren. Dabei fordert die DUH maßgeblich, vorläufige Verlängerungen während Überprüfungsprozessen zu verhindern. Anstatt die Genehmigung für bestimmte Wirkstoffe und die hierauf basierenden Zulas-sungen aufzuheben, werden Wirkstoffgenehmigung und Produktzulassungen Jahr für Jahr ohne er-neuerte Risikobewertung durch die EU-Kommission und das BVL mit Bezug auf Artikel 17 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verlängert.\r\nEine daraus resultierende Verzögerung der Entscheidung über die erneute Zulassung der betroffenen Pestizide wird vom BVL in Braunschweig damit begründet, dass auf nationaler Ebene erst dann über die erneute Zulassung eines abgelaufenen Mittels entschieden werden kann, wenn die EU-Kommis-sion ihrerseits über die Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung entschieden hat.\r\n12 BMEL 29.10.2019: Braunschweiger Urteil Biodiversitätsauflagen (https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilun-gen/DE/2019/191028-biodiversitaetsauflagen.html), abgerufen am 04.04.24.\r\n– 11 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBis zur Vorlage der abschließenden Entscheidung der EU-Kommission, müsse die abgelaufene Zulas-sung automatisiert, also ohne Risikoprüfung, verlängert werden, so das BVL. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass dann, wenn sich die Entscheidung der EU-Kommission zur Genehmigungserneuerung erheblich verzögert, längst abgelaufene Zulassungen über viele Jahre verlängert werden. So bedingt eine Verschleppung die andere. Im Ergebnis sind in Deutschland Pestizide auf der Grundlage einer völlig veralteten Risikobewertung im Einsatz. Die DUH sieht hierin ein systematisches Versagen der Zulassungs- und Genehmigungsbehörden. Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist diese Situation un-erträglich im Sinne des Vorsorgeprinzips und mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren.\r\nInsbesondere in der umweltrelevanten Risikobewertung (Bewertung der Auswirkungen auf den Na-turhaushalt) gibt es erhebliche Lücken, die dringend geschlossen werden müssen. Auch das UBA kri-tisiert beispielsweise die fehlende Erfassung von kumulativen Effekten, die durch die Mischung ver-schiedener Mittel auftreten können. Die möglichen indirekten Auswirkungen auf die Biodiversität sind nicht ausreichend im Zulassungsverfahren reguliert. Laut UBA „[…] können indirekte Auswirkun-gen über die Nahrungskette nur durch eine generelle Reduzierung von Pflanzenschutzmitteln gemin-dert werden.“13 Das Umweltbundesamt hat wiederholt versucht, die indirekten Effekte auf die Bio-diversität, sogenannte Nahrungsnetzeffekte in die von der EU veranlassten Vorgaben für die Risiko-bewertung zu implementieren (siehe auch: Punkt 3.2 zu „Biodiversitätsauflagen“). Generell werden kritische Bewertungen des UBA im Zulassungsverfahren aus Sicht der DUH nicht ausreichend berück-sichtigt. Ein Beispiel dafür zeigt sich im laufenden Verfahren der DUH gegen die Zulassung des gly-phosathaltigen Mittels Roundup Powerflex, welches trotz laut UBA „nicht vertretbarer“ Auswirkun-gen erneut zugelassen wurde.14\r\nÜberlegungen zur „Optimierung“ des Zulassungsverfahrens im Rahmen des im Dezember 2023 auf Einladung des BVL durchgeführten ZAPID-Workshops (Zonal Authorisation Procedure Improvements and Developments) scheinen offenkundig eher darauf abzuzielen, Anforderungen an die Zulassungs-verfahren aufzuweichen (diskutiert wurden u.a. die Etablierung längerer Genehmigungsperioden, die Reduzierung wissenschaftlicher Bewertungskriterien usw.).\r\n4. Stärkung der behördlichen Marktüberwachung\r\n4.1. Erhöhung der Kontrolldichte und personeller Ausstattung\r\nDie Durchsetzung der pflanzenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Kontrollbehörden ist entschei-dend für die Reduzierung von Pflanzenschutzmitteln. Ein Bezug zur Marktkontrolle fehlt im BMEL-Papier jedoch gänzlich.\r\nZuständig für die Kontrollen zum Inverkehrbringen und der Anwendung von Pestiziden sind die Be-hörden (Landwirtschaftskammern) der Bundesländer.\r\n13 UBA (2023): Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft (https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirt-schaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft/pflanzenschutzmittel-in-der-landwirtschaft) abgerufen am 19.04.2023.\r\n14 https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/rueckenwind-fuer-glyphosat-klage-der-deutschen-umwelthilfe-umweltbundesamt-warnt-vor-inakzeptablen-um/\r\n– 12 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDiese führen System- und Anlasskontrollen durch und ahnden Verstöße gegen die vorgeschriebenen Verkaufs- und Anwendungsbestimmungen. Die Bundesländer melden alle Ergebnisse ihrer Kontrol-len an das BVL, das wiederum die Daten aggregiert in Jahresberichten veröffentlicht. Ein Bund-Län-der-Ausschuss, die \"Arbeitsgemeinschaft Pflanzenschutzmittelkontrolle\" koordiniert das amtliche Pflanzenschutz-Kontrollprogramm.\r\nAuf Anfrage der DUH nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) beim zuständigen BVL konnten län-derspezifische Daten zu den amtlichen Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Händlern und Anwendern für die Jahre 2021 und 2022 ausgewertet wer-den. Die von den Bundesländern an das BVL übermittelten Daten zeigen erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern bei den Kontrollquoten.\r\nAuszüge aus den mitgeteilten Kontrollaktivitäten:\r\n• Kontrollquoten bei Landwirten: Während im Jahr 2021 in Thüringen über 5 % der landwirt-schaftlichen Betriebe kontrolliert wurden, waren es in Bayern, Hessen, NRW und Schleswig-Holstein weit unter 1 % der Höfe.\r\n• Fehlender Kontrolldruck: Ausweislich der Zahlen des BVL wurde im Saarland kein einziger der rund 1.000 Betriebe kontrolliert.\r\n• Ahndung von Gesetzesverstößen: In Brandenburg und Baden-Württemberg wurde nur etwa die Hälfte aller Verstöße von Landwirten sanktioniert. Dagegen wurden in Niedersachsen und Sachsen in den Jahren 2021 und 2022 über 60 % aller Verstöße gegen die Vorgaben im Handel mit Pflanzenschutzmitteln überhaupt nicht geahndet. 2021 hat Rheinland-Pfalz von 34 Verstößen bei Landwirten und 33 Verstößen im Handel in keinem einzigen Fall Maßnah-men ergriffen.\r\n• Fataler Personalmangel bei Kontrollbehörden: in Bayern müsste bei einer flächendeckenden Kontrolle aller Betriebe eine Person im Durchschnitt knapp 6.500 Betriebe pro Jahr kontrol-lieren. Das Saarland hat nur 0,2 Vollzeitstellen für die Überwachung des Pflanzenschutz-rechts bereitgestellt.\r\nSehr niedrige Kontrollquoten der zuständigen Landesbehörden bezüglich des Verkaufs und der An-wendung zeigen starke Defizite in der Marktüberwachung auf. Eine Reduktion von Pestiziden kann nur dann nur erfolgen, wenn die entsprechenden risikobehafteten Produkte nicht mehr am Markt vertreten sind und die Anwender bezüglich ihrer Bestände und Ausbringungsmengen stärker über-wacht werden.\r\nAllein personell sind die Vollzugsbehörden nicht ausgestattet, Handel, Lieferanten und Anwender ausreichend zu überprüfen. Dadurch kommt es auch dazu, dass zwar Verstöße festgestellt werden, diese aber teilweise nicht oder nicht ausreichend geahndet werden. Damit verliert das Kontrollpro-gramm stark an seiner Wirksamkeit und verfehlt das eigentliche Ziel. Dabei ist die Überwachung des Marktes eine wichtige und notwendige Aufgabe zur Erreichung der Reduktionsziele des Pestizidein-satzes und des Risikos.\r\n4.2. Ausbau des Monitorings\r\nDer Ausbau des Monitorings schließt sich den zuvor genannten maßgeblichen Aspekten zur Evaluie-rung und Kontrolle an.\r\n– 13 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDadurch könnten die in Punkt 3.3 angeführten kumulativen und Mischungseffekte früher erkannt und gegengesteuert werden. Insbesondere der Ausbau des Kleingewässermonitorings und der Erfas-sung von Biodiversitätsdaten stellen eine wichtige Grundlage für die Überwachung der Zielerreichung hinsichtlich der Pestizidreduktion dar. Auch ein flächendeckendes Luft-Monitoring15 ist, wie vom UBA empfohlen notwendig, um den Pestizideinsatz zu überwachen und erweiterte Maßnahmen zur Re-duktion zu entwickeln.\r\nEin effektives Wirkungsmonitoring und begleitende Handlungspflichten sollten – wie dies auch für Düngemittel in einer Monitoringverordnung geplant ist – verbindlich festgelegt werden.16\r\n4.3. Etablierung eines Pestizidregisters über Aufwandmengen\r\nIn diesem Zusammenhang sollte die Aufzeichnung der Aufwandmengen (die ja ohnehin gem. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 stattfindet) direkt an die zuständigen Kontrollbehör-den (Landwirtschaftskammern) gemeldet und dort verarbeitet werden. Entsprechende Meldepflich-ten existieren schon im Düngerecht und sollten auch für das Pflanzenschutzmittelrecht verbindlich festgelegt werden. Der Bürokratieaufwand für die Anwendenden wird dabei, insbesondere im Hin-blick auf die laufende Digitalisierung der Aufzeichnungspflichten nicht erhöht. Damit wird gewähr-leistet, dass ein Überblick über die Ausbringungsmengen von Pestiziden flächendeckend zunächst für die jeweiligen Überwachungsbehörden sowie für alle Interessierten verfügbar ist. Anhand der ge-sammelten Daten kann dann eine Evaluierung der Reduktionszahlen durch das BMEL stattfinden.\r\nIn der gegenwärtigen Praxis werden die Anwendungsdaten zwar erfasst, Kontrollen finden aber nur nach Hinweisen und stichprobenartig statt, wobei es an Transparenz und Verarbeitung der Daten mangelt. Der erfasste Pestizideinsatz ist allerdings die wichtigste Datengrundlage zur Erfassung der Pestizidreduktion und gegebenenfalls für die Erweiterung von Maßnahmen zur Zielerreichung in be-stimmten Bereichen. Die DUH stellt sich auch hinter das vom UBA empfohlene flächenscharfe elekt-ronische Datenregister zur Ermöglichung der entsprechenden Datenauswertung und -Evaluierung.\r\nDie DUH hat am 17. April 2024 gemeinsam mit weiteren Umweltverbänden in einem offenen Brief an die Landesbehörden die Verbesserung der Transparenz über Pestizidanwendungen durch ein zentrales elektronisches Register eingefordert.\r\nFür Rückfragen:\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V. (DUH), Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung\r\nFritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell, E-Mail: sauter@duh.de; Tel.: 0175 / 5724833\r\n15 Umweltbundesamt (2022): Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Pflanzenschutz. Abrufbar unter: https://www.umwelt-bundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2022-10-17_auf_dem_weg_zu_einem_nachhalti-gen_pflanzenschutz_sciop_sur_de.pdf.\r\n16 Bundesrat (2023): Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngege-setzes. (Drucksache 3060723), Abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0360-23.pdf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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(München), SunCrafter GmbH, EmpowerSource UG, Dr. Andreas Schmitz, Dr.\r\nBenedikt Sauer, EigenEnergieWende.de, , Roßdorfer Energie-Gemeinschaft e.V., FerlePV GbR,\r\nInitiative: HöchstSolar, Solar-Initiative Eppertshausen, Bürgerinitiative heiner*energie\r\n(Darmstadt), Deutsche Umwelthilfe, Klima-Initiative Ober-Ramstadt e.V., Bochumer\r\nKlimaschutzBündnis -- BoKlima, Klimabündnis Dortmund, GreenPlanet Energy e.G., naturstrom\r\nAG, SoLocal Energy e.V. Kassel, AG Balkonkraftwerk\r\nDeutscher Bundestag:\r\nVorsitzende der Fraktionen von Bündnis 90/die Grünen, SPD, FDP\r\nMitglieder des Rechtsausschusses\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nE-Mail: rolf.muetzenich@bundestag.de, britta.hasselmann@bundestag.de,\r\nkatharina.droege@bundestag.de, christian.duerr@bundestag.de\r\nFreiburg, den 12.6.2024\r\nBetreff: Endlich Recht auf Solar für MieterInnen und WohnungseigentümerInnen im Gesetz\r\nverankern! Drucksache 20/98901\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nsehr geehrte Damen und Herren Fraktionsvorsitzende,\r\nwir begrüßen die Gesetzesinitiative zur Vereinfachung zur Schaffung eines Rechts auf\r\nSolar für MieterInnen und WohnungseigentümerInnen.\r\nIm April 2023 haben über 100.000 Bürger:innen die Onlinepetition (146290) unterzeichnet\r\nund ein Anrecht auf die Nutzung von Steckersolargeräten in Miet- und\r\nEigentumswohnungen gefordert. Gemeinsam mit den Ausschüssen des Bundesrats und\r\nder Mehrheit der am 19. Februar beim Rechtsausschuss des Bundestages geladenen\r\nExperten und Exepertinnen fordern wir die Ausweitung der Privilegierung auf alle Formen\r\nder Erzeugung von Solarenergie.\r\nEs ist von entscheidender Bedeutung, dass die vorgeschlagenen Regelungen zum\r\nBürokratieabbau führen und Rechtsunsicherheiten beseitigt werden. Ansonsten ist zu\r\nbefürchten, dass zahlreiche Klagen die ohnehin schon überlasteten Gerichte beschäftigen\r\nwerden.\r\n1 https://dserver.bundestag.de/btd/20/098/2009890.pdf\r\n1/4\r\nDie Umsetzung von Solarprojekten, insbesondere von Stecker-Solar-Nutzung, darf nicht\r\nweiter verzögert werden. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass die solare\r\nErschließung von Miet- und Eigentumswohnungen für die Energiewende nicht allein durch\r\ndie Leistungsgrenze eines Stecker-Solarsystems begrenzt sein darf. Vielmehr sind dort mit\r\nUnterstützung von Fachbetrieben auch größere PV-Anlagen möglich. Daher schlagen wir\r\neinige Verbesserungen am aktuellen Entwurf sowie an den begleitenden Dokumenten vor.\r\nWir haben Sie bereits vor einigen Monaten in einer gemeinsamen Stellungnahme mit\r\nanderen aufgefordert, das Recht auf Solar nicht nur auf den Balkon oder Steckersolargeräte\r\nzu beschränken, sondern ein grundsätzliches Recht auf Solar zu schaffen, wie es auch die\r\nAusschüsse des Bundesrats in ihren Empfehlungen (BT Drucksache 508/1/23 zu der 1038.\r\nSitzung des Bundesrates am 24. November 2023) vorgeschlagen haben:\r\n“In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 das\r\nWort „Steckersolargeräte“ durch das Wort „Photovoltaikanlagen“ zu ersetzen.”\r\nRichtigerweise führen sie dazu aus:\r\nDie auf Steckersolargeräte beschränkte Erweiterung des Katalogs der sogenannten\r\nprivilegierten baulichen Veränderungen des Wohnungseigentumsrechts ist angesichts\r\nder Bedeutung der Energiewende nicht ausreichend.\r\nEs sollten alle Formen der Nutzung von Photovoltaik (PV), d. h. auch die Installation\r\neiner PV-Dachanlage, als privilegierte Maßnahmen in § 20 Absatz 2 WEG verankert\r\nwerden. Mit Inkrafttreten der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 können zwar alle\r\nbaulichen Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 1 WEG mit einfacher Mehrheit in der\r\nWohnungseigentümerversammlung beschlossen werden. In der Praxis kann es aber\r\nschwierig sein, die erforderliche Mehrheit zu erlangen.\r\nDie Installation einer Gemeinschaftsanlage in Wohnungseigentümergemeinschaften\r\nist aktuell aufgrund der Schwierigkeiten bei der Verwaltung und Verteilung der Kosten\r\nkaum umsetzbar. Die rechtlichen und bürokratischen Hürden sind hier sehr hoch. (...)\r\nAuch in Mehrfamilienhäusern kann für Wohnungseigentümer die Errichtung von\r\neinzelnen PV-Anlagen auf den Dachflächen attraktiv und sinnvoll sein.\r\nDies ist insbesondere bei Gemeinschaften mit wenigen Wohnungseigentümern der\r\nFall, wenn andere Betriebskonzepte für Photovoltaikanlagen auf einem\r\nMehrfamilienhaus nicht in Frage kommen, z. B. weil sich nicht alle\r\nWohnungseigentümer finanziell an der Errichtung einer PV-Anlage beteiligen wollen.(...)\r\nIm Einzelfall objektiv unangemessene Forderungen können von den übrigen\r\nWohnungseigentümern zurückgewiesen werden. So sind bauliche Veränderungen nicht\r\nzulässig, sofern sie die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder eine\r\nWohnungseigentümerin oder einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen.\r\nBeeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes dürften im Fall von\r\nPV-Dachanlagen geringer sein als bei Steckersolargeräten auf Balkonen und Terrassen;\r\n(...)\r\n2/4\r\nEinzelne Wohnungseigentümer sollten im WEG einen Anspruch auch auf die\r\nInstallation von PV-Dachanlagen, und nicht nur von Steckersolargeräten für den\r\nBalkon oder die Terrasse erhalten” (Empfehlungen, 508/1/23 S. 2 folgende2)\r\nWir appellieren an den Bundestag, die von den Bundesratsausschüssen vorgeschlagenen\r\nEmpfehlungen umzusetzen. Hier bietet sich eine Möglichkeit, durch den Abbau von\r\nBürokratie Bürgerinnen und Bürgern mehr Eigenverantwortlichkeit zu ermöglichen und die\r\nEnergiewende voranzubringen.\r\nWesentlich wäre eine breite Auslegung des Anspruchs, welcher sich - analog zu den\r\nForderungen der “Balkonsolar-Petition”3 - neben der Erzeugung auch auf die Speicherung\r\nbezieht. Auch im Hinblickauf die geplanten Vereinfachungen für den gemeinschaftlichen\r\nEigenverbrauch, Energie-Communities etc. wäre dies ein nachhaltiges Vorgehen.\r\nFür eine entsprechende Einbindung dieses Anspruchs halten wir auf Basis der von den\r\nAusschüssen des Bundesrates empfohlenen Formulierung die folgende Erweiterung für\r\nsinnvoll:\r\n“In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 das\r\nWort „Steckersolargeräte“ durch “Photovoltaikanlagen sowie Einrichtungen zur\r\nSpeicherung und Weitergabe der durch diese erzeugten Energie“ zu ersetzen.”\r\nWir begrüßen das Vorhaben, zügig und parteiübergreifend - wie im Rahmen der\r\nBehandlung der Petition - alle notwendigen Vereinfachungen zur Teilhabe von Mieter:innen\r\nund Eigentümer:innen - nicht nur im Bereich Steckersolar - schnell zu erreichen, die in der\r\nBevölkerung gefordert werden. Das stärkt das Vertrauen der Bürger:innen in die Politik im\r\nAllgemeinen und nimmt viele Menschen mit auf den Weg in die Energiezukunft\r\nDeutschlands.\r\nDurch ungenaue Veröffentlichungen, etwa in den Vorschlägen des BMWK4, aber auch von\r\nanderen Politikern in sozialen Medien und in Presseberichten, entstand bereits jetzt bei\r\nvielen Bürger:innen der Eindruck, die Privilegierung der eigenen Energieerzeugung in Mietund\r\nEigentumswohnungen sei bereits erfolgt. Die Konfrontation mit der genauen\r\ngegenwärtigen Rechtslage beim Versuch, das eigene Solarprojekt umzusetzen, führt dann\r\nhäufig zu Enttäuschungen. Deshalb ist es notwendig, den von Seiten der Politik gemachten\r\nVersprechungen zügig reale Gesetzesänderungen folgen zu lassen.\r\n4 etwa:\r\nhttps://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/photovoltaik-stategie-2023.pdf?__bl\r\nob=publicationFile&v=8, dort z.B. auf Seite 3.\r\n3 siehe https://balkon.solar/news/2023/01/30/petition/\r\n2\r\nhttps://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0501-0600/508-1-23.pdf?__blob=publicatio\r\nnFile&v=1\r\n3/4\r\nAuch für kurzfristige Rückfragen und fachliche Beratung sowie für gemeinsame\r\nVeranstaltungen stehen wir selbstverständlich gerne unter sm@balkon.solar zur Verfügung.\r\nBitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens.\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nIhr Sebastian Müller\r\nVorstand Balkon.Solar e.V.\r\n(für die im Briefkopf genannten)\r\nEine Mehrfertigung an die Abgeordnetenbüros der Mitglieder des Rechtsausschuss.\r\n4"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-12"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Neben einem rich-tungsweisenden und klimazielkompatiblen Gesetzesrahmen wird dafür ein zuverlässiges finanzielles Fundament benötigt, das über ei-nen langen Zeitraum Unterstützungsleistun-gen verschiedenster Art gewährleistet, damit insbesondere finanzschwache Akteure dazu befähigt werden nachhaltige und gemeinwohl-orientierte Lösungen für die Wärmewende vor Ort zu entwickeln und umzusetzen.\r\nDie wichtigen Förderungen und Investitionen des Bundes für die Wärmewende sind fast aus-schließlich im Klima- und Transformations-fonds (KTF) verankert. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2023 sind die finanziellen Rücklagen des KTF aufgebraucht. Ohne Zuschüsse aus dem Kern-haushalt ist die Weiterfinanzierung vieler Haushaltstitel deshalb in den kommenden Jah-ren gefährdet. Dem steht die Schuldenbremse entgegen, bereits im Entwurf für den Bundes-haushalt 2025 sind keine Zuschüsse mehr für den KTF eingeplant. Zusätzlich kündigt die Bun-desregierung „schmerzhafte Kürzungen“ in-nerhalb des KTF an und übergibt das langfristige Finanzierungsproblem an die Fol-geregierung. Gleichzeitig enthält der Bundes-haushalt weiterhin vermeidbare, klimaschäd-liche Subventionen. Dabei ist die Wärme-wende schon jetzt chronisch unterfinan-ziert: Bereits im Haushaltsjahr 2024 wurden wichtige Förderungen wie etwa das KfW-För-derprogramm Energetische Stadtsanierung ge-strichen. Der Einbau einer Rekordzahl von Gas-heizungen im letzten Jahr zeigt eindrucksvoll, dass die Wärmewende in Deutschland noch ganz am Anfang steht. Viele Kommunen stehen vor der Riesenaufgabe, eine Kommunale Wär-meplanung aufzustellen. Hinzukommend müssen durch die EU-Gebäuderichtlinie flä-chendeckend Anlaufstellen für Sanierungen eingerichtet werden. Ab 2030 müssen zahlrei-che öffentliche Gebäude wie Schulen, Sport-hallen oder Altenheime die neuen Mindesteffi-zienzstandards erfüllen.\r\nEin Sparhaushalt erschwert die Umsetzung einer gemeinwohlorientierten Wärme-wende. Deshalb sind die folgenden sieben Vorschläge ein Mix aus kurzfristig wirksamen Lösungsangeboten in Anbetracht der aktuellen Haushaltslage sowie neuer Finanzierungsin-strumente und zeigen auf, an welcher Stelle strukturelle Reformvorschläge angebracht sind.\r\n1.\r\nKommunale Wärmeplanung mit effektiver energetischer Stadtsanierung verzahnen\r\n2.\r\nBürgerdialog Wärmewende\r\n3.\r\nZentrale Anlaufstellen für energetische Modernisierungen (“One-Stop-Shops”)\r\n4.\r\nSoziale & niedrigschwellige Sanierungsförderung\r\n5.\r\nGelder in der Sozialwohnraumförderung wirkungseffizienter einsetzen\r\n6.\r\nWärmepumpen-Strompreise als Baustein der Energiewende\r\n7.\r\nDekarbonisierung der Wärmenetze\r\nSeite 2/5 ⋅ Stand 22.07.24\r\nVorschlag 1: Kommunale Wärmeplanung mit effektiver energetischer Stadtsanierung\r\nverzahnen\r\n• Nachdem das seit 2012 bestehende KfW-Programm 432 Energetische Stadtsanierung mit\r\ndem Bundeshaushalt 2024 plötzlich eingestellt wurde, fehlen an vielen Orten nun ein Sanierungsmanagement\r\nsowie die finanziellen Mittel, um energetische Quartierskonzepte\r\nzu erstellen und umzusetzen. Damit fehlt ein zentraler Baustein, um die kommunale Wärmeplanung\r\nnach dem Prinzip “Efficiency First” effektiv umzusetzen, sowie dabei gleichzeitig\r\ndie lokalen Akteure und Bedarfe der sozialen Quartiersentwicklung umfassend einzubeziehen.\r\n• Um die Wärmewende vor Ort voranzutreiben, ist die Wiederaufnahme und Weiterentwicklung\r\ndes KfW-Programms 432 eine pragmatische und richtige Herangehensweise. Dabei\r\nmuss die Finanzierung von 15 Millionen Euro für die zusätzlichen Aufgaben im Zuge der kommunalen\r\nWärmeplanung und der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (Mindesteffizienzstandards\r\nfür Nichtwohngebäude und Reduktion des Primärenergieverbrauchs von Wohngebäuden\r\nmit Fokus auf “Worst Performing Buildings”) proportional erhöht und die Antragsstellung\r\nfür die Kommunen vereinfacht werden.\r\nVorschlag 2: Bürgerdialog Wärme\r\n• Nach der Debatte um das Gebäudeenergiegesetz im vergangenen Jahr ist die Verunsicherung\r\nder Bürger:innen groß. Gleichzeitig entsteht die Gefahr eines neuen Attentismus, da\r\ninsbesondere die CDU die Rückabwicklung der Änderungen im Gebäudeenergiegesetz ankündigt.\r\n• Innerhalb der Energiewechsel Kampagne werden Verbraucher:innen hauptsächlich über\r\neine Website und Hotline über unterschiedliche Aspekte der Wärmewende informiert. Ein\r\nsolches digitales Angebot reicht nicht aus. Um die Wärmewende vor Ort - und gerade in kleinen\r\nKommunen - anzukurbeln, benötigt es einen breit angelegten Bürgerdialog Wärme, der\r\nBürger:innen die Angst vor der Umsetzung der Wärmewende in den eigenen vier Wänden\r\nnimmt, Fehlinformationen aus der Welt schafft, Positivbeispiele und Anlaufstellen aufzeigt\r\nsowie offene Fragen klärt. Dafür ist die Bürgerdialogreihe des BMWK gezielt auszuweiten und\r\nzu intensivieren.\r\n• Beispiel: Finanziert durch das Land Baden-Württemberg tourt dieses Jahr das Sanierungsmobil\r\ndurch zahlreiche Kommunen, integriert dabei lokale Sanierungs-Akteure und ermöglicht\r\nVerbraucher:innen eine kostenfreie Erstberatung.\r\nVorschlag 3: Zentrale Anlaufstellen für energetische Modernisierungen (“One-Stop-\r\nShops”)\r\n• Neben kurzfristigen Dialogangeboten und quartiersbezogenen Ansätzen der energetischen\r\nStadtsanierungen braucht es eine dauerhafte und gezielte Unterstützung von privaten Gebäudeeigentümer:\r\ninnen, um individuelle energetische Sanierungsmaßnahmen umzusetzen.\r\nDas sehen auch die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie vor. Demnach sind zentrale\r\nAnlaufstellen (“One-Stop-Shops”) bereitzustellen, um Eigentümer:innen bei der Umsetzung\r\nvon energetischen Sanierungsmaßnahmen zu unterstützen.\r\nSeite 3/5 ⋅ Stand 22.07.24\r\n•\r\nInsgesamt muss die Bundesregierung über 1100 One-Stop-Shops (mindestens 1 Shop pro 80.000 Einwohner:innen) einrichten, die Hilfestellung anbieten - mit einem Fokus auf die Sa-nierung von Worst-Performing-Buildings und auf Haushalte, die von Energiearmut betrof-fen bzw. bedroht sind. Solche zentralen Anlaufstellen sind essenziell, um praktische Hemm-nisse abzubauen und Sanierungsvorhaben effizient umzusetzen. Sie bieten darüber hinaus die Chance, das lokale Handwerk und damit die lokale Wertschöpfung zu stärken.\r\n•\r\nDer Rollout von One-Stop-Shops muss schnellstmöglich in die Wege geleitet und finanziell aus Bundesmitteln unterstützt werden. Ziel sollte es sein, Gebäudeeigentümer:innen von der Erstberatung über die Beantragung von Fördermitteln und die Suche nach Fachkräften bis zur Umsetzung von baulichen Maßnahmen zu unterstützen. Bestehende lokale Angebote sollen dafür gebündelt und gezielt ergänzt werden.\r\n•\r\nUm möglichst schnell in die Umsetzung zu kommen, sollten ebenfalls Finanzierungsange-bote für mobile oder Pop-Up One-Stop-Shops geschaffen werden. Diese sollen prioritär in Regionen, in denen die Abdeckung durch Beratungsstellen bisher zu gering ist, zum Einsatz kommen und die Zeit bis zur Einrichtung dauerhafter Beratungsstellen überbrücken.\r\nVorschlag 4: Soziale & niedrigschwellige Sanierungsförderung\r\n•\r\nDie Akzeptanz und Handlungsbereitschaft für die Wärmewende ist insbesondere bei privaten Eigentümer:innen maßgeblich von der Finanzierbarkeit der Maßnahmen abhängig. Deshalb muss die Bundesförderung für effiziente Gebäude weg vom Gießkannenprinzip und hin zu einer sozialen Ausgestaltung, die Eigentümer:innen mit niedrigen Einkommen fokussiert und beispielsweise Menschen in hohem Alter den Zugang zu Krediten erleichtert.\r\n•\r\nMenschen mit einem besonders hohen Einkommen sind dahingehend nicht auf eine staatliche Bezuschussung angewiesen. Diese Mitnahmeeffekte sollten auch im Sinne einer nachhaltigen Finanzpolitik mit teils sehr begrenzten Mitteln vermieden werden.\r\n▪\r\nIn einem ersten Schritt muss die Zuschussförderung deshalb für ein Jahres-Haus-haltsnettoeinkommen von mehr als 100.000 Euro gestrichen werden. Die dadurch freiwerdenden Gelder können dann zur Abfederung der Mehrbelastung für Haushalte mit geringem Haushaltseinkommen eingesetzt werden, die überproportional in ener-getisch besonders schlechten Gebäuden leben. Dieser zielgerichtete Einsatz der Mit-tel könnte beispielsweise über einen Bonus für Haushalte mit einem Nettoeinkom-men von unter 40.000 Euro zur Verfügung gestellt werden oder die Förderhöhe variiert gestaffelt nach Haushaltseinkommen. Zinsverbilligte Kredite und steuerliche Ab-schreibungsmöglichkeiten sollten dazu flankierend für alle Einkommensgruppen zu-gänglich gemacht werden.\r\n•\r\nIn Kombination mit einem ausgeweiteten Beratungsangebot kann die sozial- und klimapoliti-sche Zielgenauigkeit der Förderung deutlich erhöht werden. Dafür werden neben den bereits genannten Vorschlägen auch gezielte Ansprache-Formate benötigt, um insbesondere selbstnutzende Eigentümer:innen für eine Sanierung zu mobilisieren. Neben niedrigschwelli-gen Ansprachen wie etwa neuen Medienformaten, sollten Kommunen finanziell in die Lage versetzt werden, Wärmelotsen einzusetzen, die mit zugeschnittenen Finanzierungsangebo-ten auf Bürger:innen zugehen können.\r\nSeite 4/5 ⋅ Stand 22.07.24\r\nVorschlag 5: Gelder in der Sozialwohnraumförderung wirkungseffizienter einsetzen\r\n•\r\nDie Bundesregierung fördert den sozialen Wohnungsbau bis 2028 mit insgesamt 21,65 Milli-arden Euro. Das Bund-Länder-Programm zur Sozialen Wohnraumförderung wird derzeit fast ausschließlich für den Wohnungsneubau genutzt1.\r\n•\r\nDie Zahl der durch Modernisierung geschaffenen Sozialwohnungen ist deutlich zurückgegan-gen: Im Jahr 2017 wurden rund 41 % der hinzugekommenen Sozialwohnungen durch Mo-dernisierungsförderung geschaffen, 2021 lag der Anteil nur noch bei ca. 22 %. Aktuell bieten nur wenige Bundesländer eine derartige Förderung an. In Nordrhein-Westfalen oder Berlin ist sie an die Einhaltung von Mietobergrenzen gekoppelt. Zusätzlich dürfen die im Bestand ge-schaffenen Sozialwohnungen bei einem Mieterwechsel nur von Haushalten mit Wohnungs-berechtigungsschein neu bezogen werden.\r\n•\r\nUm den milliardenschweren Fördertopf der Sozialen Wohnraumförderung wirkungseffizien-ter zu gestalten und das Ziel einer angemessenen Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ernsthaft zu adressieren, müssen die Gelder insgesamt deutlich erhöht werden und gleich-ermaßen für Bestandserhalt wie Neuschaffung von Wohnraum eingesetzt werden:\r\n▪\r\nWenn jede zweite Sozialwohnung im Bestand geschaffen wird, zahlen die staatli-chen Investitionen auch auf das Zielbild eines klimaneutralen Gebäudebestands 2045 ein. Dafür müssen die Bundesländer in der kommenden Verwaltungsvereinba-rung verpflichtet werden, eine Modernisierungsförderung anzubieten und nach Mög-lichkeit 50 % der Mittel für diese Förderschiene verausgaben.\r\n▪\r\nDamit heute neu gebaute Sozialwohnungen in 20 Jahren nicht energetisch saniert werden müssen und auch nach der Belegungsbindung eine stabile Grundlage für be-zahlbaren Wohnraum besteht, muss der klimazielkompatible EH40-Neubaustan-dard inkl. QNG-Siegel als Förderkriterium verankert werden.\r\nVorschlag 6: Wärmepumpen-Strompreise als Baustein der Energiewende\r\n•\r\nDie Diskrepanz zwischen Gas- und Strompreis hemmt an vielen Stellen den Einbau einer Wärmepumpe und somit eine sozialverträgliche Umsetzung der Wärmewende. Gleichzeitig birgt der unzureichende politische und finanzielle Fokus auf den Ausbau der Strom(verteil-)netze das Risiko, die Energiewende zu verzögern. Gebäude und Wärmepumpen können ein wichtiger Baustein zur Entlastung und Lastverschiebung im Stromnetz sein, dieses Po-tenzial wird aber bisher kaum genutzt. Studien verweisen darauf, dass ein systemdienlicher Betrieb von Wärmepumpen die Kosten für den Netzausbau und weitere im Stromsystem ver-ursachte Kosten um ein Vielfaches senken würde.\r\nUm dieser Diskrepanz in der Praxis zu begegnen und Kosten für die Wärme- und Energie-wende im Gesamten effektiv zu senken, ist eine flächendeckende Einführung von dynami-schen Stromtarifen empfehlenswert. Aufgrund des bisher unzureichenden Smart-Meter-Rollout ist kurzfristig die Einführung statisch-zeitvariabler Verteilnetzentgelte eine erste kostensenkende Maßnahme.\r\n1 vgl. Pestel Institut & Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen 2023, S. 35, abrufbar unter: https://www.mieter-bund.de/fileadmin/public/Studien/Studie_-_Bauen_und_Wohnen_in_der_Krise.pdf (zuletzt abgerufen am 16.07.2024)\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V. Ansprechpartner:innen\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4\r\nEingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nTel.: 030 2400867-0\r\nElisabeth Staudt\r\nSenior Expert Energie und\r\nKlimaschutz\r\nTel.: +49 160 9218-8880\r\nE-Mail: staudt@duh.de\r\nDaniel Edwin Moser\r\nReferent Energie und Klimaschutz\r\nTel.: 030 2400867 - 955\r\nE-Mail: moser@duh.de\r\n•\r\nDaneben ist eine staatlich finanzierte Strompreis-Deckelung für vulnerable Wärmepum-pen-Nutzer:innen empfehlenswert bis Flexibilitäts-basierte Entlastungsmechanismen voll greifen und dauerhaft günstigere Stromtarife für netzdienliche Endnutzer:innengruppen ga-rantieren. Dieses Vorgehen würde zusätzlich darauf einzahlen, Vorbehalte gegenüber einer Elektrifizierung der Wärmeversorgung zu adressieren und eine gemeinschaftliche Teilhabe am Erfolg der Wärmewende zu ermöglichen.\r\nVorschlag 7: Dekarbonisierung der Wärmenetze\r\n•\r\nDas Delta zwischen vorhandenen Fördermitteln und tatsachlichem Finanzierungsbedarf ist im Fall der Dekarbonisierung von Wärmenetzen gravierend. Bereits im ersten Förderjahr musste die neu eingerichtete Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) eine erste Kürzung in Folge des KTF-Urteils verkraften. Eine Aufstockung und Verstetigung in den kom-menden Jahren der verfügbaren Mittel muss eine absolute Notwendigkeit bei den nächsten Haushaltsberatungen darstellen. Studien beziffern die Förderlücke bis 2030 auf mindestens 12 Milliarden Euro2.\r\n•\r\nZur Finanzierung der Zusatzinvestitionen in klimaneutrale Wärmenetze sollte die Einrichtung eines Wärmewende-Fonds geprüft werden, in den neben staatlichen auch private Investo-ren einzahlen können. Angesichts der erforderlichen Summen muss klar sein, dass die Trans-formation finanziell weder alleinig von Abnehmer:innen- bzw. Kund:innenseite noch von An-bieter:innenseite (häufig Kommunen mit hoher finanzieller Belastungssituation) getragen werden können. Vergleichbar mit der Einführung eines Drittelmodells im Fall einer energe-tischen Sanierung ist unter diesen Bedingungen eine faire Kostenteilung nur mit staatlicher Finanzierungbeteiligung möglich. Staatliche Garantien für private Investitionen in Wärme-fonds könnten einen weiteren Baustein zur Entlastung darstellen.\r\n2 vgl. https://fachrat-energieunabhängigkeit.de/wp-content/uploads/2024/01/Sicherheitsorientierte-Energiepoli-tik_Fachrat-Energieunabhaengigkeit.pdf (zuletzt abgerufen am 18.07.2024)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Sie ist ein wichtiger Schritt hin zu einer ressourcenschonenden und sozialen Kreislaufwirtschaft in Deutschland. In der NKWS wird treffend beschrieben, dass Deutschlands derzeitiger Ressourcenverbrauch gravierende globale Umwelt- und Klimaauswirkungen verursacht und die zwingende Notwendigkeit besteht, diesen deutlich zu reduzieren. Die daraus abgeleiteten Ziele sind wichtige Impulse für eine nachhaltige Transformation. Um diese Ziele zu erreichen ist es jedoch erforderlich, sie in konkretere und verbindlichere Maßnahmen zu übersetzen, welche die gesamte Abfallhierarchie adressieren.\r\nAufbauend auf den vorherigen Stellungnahmen des Netzwerks Ressourcenwende und der weiteren Unterzeichner*innen bewerten wir die finale NKWS zusammenfassend wie folgt:\r\nReduktionsziele:\r\nDer Primärrohstoffverbrauch soll laut NKWS bis 2045 auf 6 – 8 Tonnen pro Kopf und Jahr (RMC) gesenkt werden. Dieses Leitbild ist grundsätzlich begrüßenswert, jedoch ist die fehlende Verbindlichkeit eines solchen Ziels ein zentrales Manko in der NKWS. Um die gewünschte Lenkungswirkung zu entfalten und Planungssicherheit für die Wirtschaft zu schaffen, muss das Ziel verbindlich festgelegt und dieses mit zeitlich ambitionierten Maßnahmen sowie konkreten Zwischenzielen bis 2030 unterlegt werden. Zudem muss die Datenbasis für den anzustrebenden Indikator „Total Material Consumption“ (TMC) zeitnah aufgebaut werden. Im Gegensatz zum Indikator „Raw Material Consumption“ (RMC) berücksichtigt der Indikator TMC den Ressourcenaufwand entlang des gesamten Lebenszyklus. Dazu gehören auch ungenutzte Entnahmen, wie zum Beispiel der Abraum, der beim Erzabbau bewegt werden muss.\r\nRechtlicher Rahmen:\r\nDie NKWS erhebt den Anspruch einer übergeordneten Strategie. Ohne eine rechtliche Verbindlichkeit zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Strategie für einen effektiven Ressourcenschutz ist eine ausreichende gesamtgesellschaftliche Wirkung der Strategie jedoch fraglich. Die NKWS sieht eine Prüfung vor, wie zentrale Ziele und ihr Monitoring auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden können. Dies sollte in Form eines Ressourcenschutzgesetzes erfolgen. Darin sollten verbindliche und messbare sektorspezifische Ressourcenschutzziele inklusive Zeitrahmen, Reduktionspfad, Monitoring und Sanktionen bei Nichterreichung der Ziele festgelegt werden.\r\nUmsetzung:\r\nDie in der NKWS vorgesehene Einrichtung einer Plattform für Kreislaufwirtschaft, die Entwicklung einer Roadmap 2030 und der Aufbau eines Monitoring- und Evaluationssystems sind essenziell für die erfolgreiche und sozial gerechte Umsetzung der NKWS. Neben der Einbindung von Vertreter*innen aus Wirtschaft und Wissenschaft, ist die Einbindung von Vertreter*innen aus Umwelt- und Verbraucherschutzorganisationen, Gewerkschaften und weiterer Zivilgesellschaft in diesen Prozess unabdinglich, um eine Umsetzung der Strategie mit dem für die Zielerreichung nötigen\r\nAmbitionsniveau sicherzustellen und aufbauend auf der Strategie weitere Umsetzungsmaßnahmen definieren zu können.\r\nFinanzierung:\r\nBisher steht die Umsetzung der NKWS unter einem Finanzierungsvorbehalt. Deshalb ist es – auch für die Planungssicherheit der Wirtschaft – zentral, dass sich die neue Bundesregierung zur NKWS bekennt und die vorgesehenen Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Davon abgesehen sieht die NKWS einige ökonomische Instrumente vor, die Anreize für kreislauforientiertes Produzieren und Konsumieren sowie für Investitionen in kreislauforientierte Technologien und Infrastrukturen schaffen können. Diese Instrumente sollten von weiteren fiskalischen Steuerungselementen begleitet werden, wie zum Beispiel die Besteuerung von Einwegverpackungen. Der Abbau von Subventionen und finanziellen Vorteilen für ressourcenintensive Praktiken, wie zum Beispiel Preisvergünstigungen beim Verbrauch fossiler Energieträger, die Mehrwertsteuervergünstigung für tierische Produkte oder das Dienstwagenprivileg, könnte die Finanzierung der dargestellten Maßnahmen massiv unterstützen und zudem eine Lenkungswirkung im Sinne des zirkulären Wirtschaftens entfalten. Weiterhin sollte der Rohstofffonds vorrangig Maßnahmen zum Ausbau der Kreislaufwirtschaft fördern, um Investitionen in umweltfreundliche Zukunftstechnologien zu unterstützen. Neben Haushaltsmitteln müssen auch Herstellerabgaben im Rahmen einer umfassenden erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden, um eine langfristige Finanzierung der Transformation sicherzustellen.\r\nSchließung von Stoffkreisläufen:\r\nDie Erhöhung der Kreislaufmaterialeinsatzrate (CMUR) und die verstärkte Nutzung von Sekundärrohstoffen gehört zu den zentralen Zielsetzungen der NKWS. Mit der Verdopplung der CMUR wird jedoch lediglich das EU-Ziel auf die nationale Ebene übertragen. Um den Ressourcenverbrauch wie im Leitbild der NKWS vorgesehen zu reduzieren, muss die Kreislaufmaterialeinsatzrate deutlich stärker steigen. Das gilt insbesondere für einige Industriemetalle, deren Recyclingeinsatz noch gegen null geht. Die Verdopplung sollte als Mindestziel verstanden werden, das künftig mit Nachdruck verfolgt, erhöht und durch Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von schadstofffreien Rezyklaten flankiert werden muss, wie zum Beispiel verbindliche Rezyklateinsatzquoten. Zusätzlich müssen ressourcenschonende und abfallsparende Ansätze wie Unverpackt- und Mehrwegsysteme, Sharing-Modelle, eine längere Nutzung von Produkten oder Reparaturen durch Anpassungen der Rahmenbedingungen und Förderungen effektiv in die Breite getragen werden.\r\nHandlungsfelder:\r\nDie NKWS sieht vor allem Maßnahmen zur Steigerung der Materialeffizienz, des Recyclings und zur Unterstützung zirkulärer Geschäftsmodelle sowie zur Förderung von Forschung und offenen Innovationen vor. Diese Maßnahmen sind wichtig, reichen aber nicht aus, um die Leitziele der NKWS zu erreichen. In allen Handlungsfeldern müssen Maßnahmen zur Vermeidung, Wiederverwendung, Langlebigkeit und Reparatur im Sinne der Abfallhierarchie klar priorisiert und entsprechend stärker als bislang vorgesehen gefördert werden. In diesem Sinne sollte die steuerliche Lenkungswirkung genutzt, rechtliche Barrieren abgebaut und adäquate regulatorische Rahmenbedingungen aufgebaut werden. Statt dem aktuellen Fokus auf technische Lösungen wie chemisches Recycling oder CCS/CCU, sollten\r\nAnsätze zur Reduzierung des Ressourcenbedarfs besondere Beachtung erhalten. Beispiele für solche Ansätze sind die Verringerung des Individualverkehrs oder der Ausbau poolfähiger Mehrwegsysteme.\r\nGlobale Gerechtigkeit und Kooperation:\r\nEs ist zu begrüßen, dass die finale NKWS globale soziale und ökologische Auswirkungen und Wechselwirkungen des Ressourcenverbrauchs und der Transformation zur Kreislaufwirtschaft klar benennt und Dialoge sowie finanzielle Unterstützung für Partnerländer der Entwicklungszusammenarbeit für die zirkuläre Transformation vorsieht. Die geplanten Maßnahmen, wie beispielsweise die Recyclingpartnerschaften, sind jedoch bisher stark auf deutsche und europäische Interessen ausgerichtet. Notwendig ist, auch auf die Interessen und Potenziale der Partnerländer einzugehen. Zudem sollten systematische Begleitmaßnahmen ergriffen werden, um negative Effekte der Transformation hierzulande in globalen Wertschöpfungsnetzwerken vorzubeugen.\r\nZur Erreichung der Ziele der NKWS sollte die nächste Bundesregierung:\r\n Sich klar zur NKWS bekennen und für die Umsetzung notwendige Haushaltsmittel zur Verfügung stellen.\r\n Die Umsetzung durch die Plattform für Kreislaufwirtschaft und die Roadmap 2030 sowie den Aufbau eines Monitoring- und Evaluationssystems sicherstellen.\r\n Konkrete sowie ambitionierte Reduktionsziele formulieren und diese mit überprüfbaren Maßnahmen- und Zeitplänen konkretisieren.\r\n Die Datenbasis für den anzustrebenden Indikator „Total Material Consumption“ (TMC) aufbauen.\r\n Den rechtlichen Rahmen in Form eines Ressourcenschutzgesetzes anpassen, um verbindliche Zuständigkeiten für alle Ressorts zu schaffen.\r\n Subventionen für ressourcenintensive Praktiken abbauen und kreislauforientiertes Wirtschaften gemäß der Priorisierung in der Abfallhierarchie fördern - auch durch entsprechende steuerliche Anpassungen.\r\n Der Rohstofffonds sollte im Ausland, ausgehend von den Bedürfnissen vor Ort, vorrangig zum Aufbau fehlender Recyclinginfrastruktur und zur Aufbereitung von Abfallströmen genutzt werden. Darüber hinaus bedarf es Projekte, die zur Reduktion von Ressourcenverbrauch und Vermeidung von Abfall beitragen.\r\n Neben Haushaltsmitteln sollten Herstellerabgaben im Rahmen einer umfassenden erweiterten Herstellerverantwortung die Transformation zur Kreislaufwirtschaft stützen.\r\nDiese Forderungen werden unterstützt von folgenden Organisationen aus dem Netzwerk Ressourcenwende:\r\nKontakt:\r\nIris Frey, Koordinatorin Netzwerk Ressourcenwende, Tel.: 030-275 86-233, E-Mail: iris.frey@bund.net\r\nBerlin, Februar 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-25"}]},{"statementNumber":"SG2501170001","regulatoryProjectNumber":"RV0012108","regulatoryProjectTitle":"Wir fordern die AVBFernwärmeV kurzfristig zu novellieren und Klima- und Verbraucherschutz zu stärken. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/8d/397669/Stellungnahme-Gutachten-SG2501170001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir begrüßen die im Verordnungsentwurf vom 28.11.2024 vorgeschlagenen Änderungen für mehr Transparenz und verbesserte Preisgleitklauseln im Wesentlichen. Außerdem fordern wir mehr Unterstützung der Fernwärme-Versorger bei der Finanzierung von Ausbau und Dekarbonisierung durch Bereitstellung attraktiver Finanzierungswege. Dies muss außerhalb der AVBFernwärmeV geregelt werden. Es ist wichtig, dass die Novelle der AVBFernwärmeV noch in dieser Legislatur erfolgt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-12"}]},{"statementNumber":"SG2507150018","regulatoryProjectNumber":"RV0018313","regulatoryProjectTitle":"Reform des StVG: Soziale Staffelung Bewohnerparkausweise","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/a3/585470/Stellungnahme-Gutachten-SG2507150018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Reform des StVG – soziale Staffelung der Gebühren für Bewohnerparkausweise Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nReform des Straßenverkehrsgesetzes:\r\nErmöglichung einer sozialen Staffelung der\r\nGebühren für Bewohnerparkausweise\r\nKurzfassung\r\nEinem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2023 zufolge ist eine soziale Staffelung\r\nvon Bewohnerparkgebühren auf der Grundlage von § 6a Abs. 5a StVG unzulässig. Das Straßenverkehrsgesetz\r\n(StVG) sollte im Zuge der anstehenden Reform dringend angepasst werden, um diesbezüglich\r\nRechtssicherheit zu schaffen, den Ländern und Kommunen größtmögliche Freiheiten\r\neinzuräumen und die Berücksichtigung sozialer Belange beim Bewohnerparken zu ermöglichen.\r\nProblemlage\r\nAm 13.06.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung\r\nder Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam ist. Gestützt war die Satzung auf die\r\n2020 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5a StVG sowie eine landesrechtliche\r\nDelegationsverordnung.\r\nSeit dem 1. April 2022 wurden nach der angegriffenen Satzung Gebühren nach einem Stufentarif\r\ngestaffelt nach Fahrzeuglänge von 240 €, 360 € oder 480 € erhoben. Personen, die bestimmte Sozialleistungen\r\nerhalten, und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie\r\nbesondere Gruppen schwerbehinderter Personen zahlen ermäßigte Gebühren in Höhe von 60 €,\r\n90 € und 120 €. Menschen mit schwerer Behinderung wird die Gebühr erlassen.\r\nFür diese Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt dem Urteil des\r\nBundesverwaltungsgerichts nach jedoch eine Rechtsgrundlage. Denn nach der maßgeblichen\r\nNorm des § 6a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der\r\nKostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren\r\nnach sozialen Zwecken sei nicht vorgesehen.\r\nDieses Urteil kommt für viele Bundesländer und Kommunen überraschend. Auch eine Ausarbeitung\r\nder Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (WD 7 – 3000 – 014/22) kam zu dem Ergebnis,\r\ndass eine Staffelung der Gebühren nach sozialen oder ökologischen Aspekten grundsätzlich in\r\nBetracht käme, sofern nach der konkreten Ausgestaltung der Regelungen im Einzelfall zuvor definierte\r\nverfassungsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.\r\n- 2 -\r\nExposé | Pkw-EnVKV - Verschleppung einer Novelle Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nLösung\r\nMit der anstehenden Reform des StVG kann und muss eine entsprechende Bemessung der Gebühren\r\nnach sozialen Zwecken ermöglicht werden. Damit werden den Ländern und Kommunen bei\r\nder Festlegung von Gebühren für das Bewohnerparken größtmögliche Freiheiten eingeräumt und\r\neine sozial gerechte Ausgestaltung der Gebühren ermöglicht.\r\n§ 6a Abs. 5a StVG lautet aktuell:\r\nFür das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem\r\nParkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben.\r\nFür die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen\r\nzu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten,\r\nderen wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für\r\ndie Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch\r\nein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter\r\nübertragen werden.\r\n§ 6a Abs. 5a StVG könnte wie folgt angepasst werden:\r\n[…] In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren\r\nwirtschaftlicher Wert, soziale Zwecke oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für\r\ndie Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen können auch\r\nein Höchstsatz und eine Staffelung nach sozialen Gesichtspunkten festgelegt werden […]\r\nDurch diese Ergänzung kann eine Rechtsgrundlage für den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen\r\ngeschaffen werden. Nach Ansicht der Deutschen Umwelthilfe wäre eine Ergänzung um „soziale\r\nsowie ökologische Zwecke“ sinnvoll, um weitere Rechtsicherheit für die Länder und Kommunen\r\nzu schaffen, die eine Staffelung der Gebühr nach Größe, Gewicht oder Motorisierung der Kfz\r\nplanen.\r\nStand: 20.06.2023\r\nUnser Spendenkonto: Bank für Sozialwirtschaft Köln | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nDie Deutsche Umwelthilfe e.V. ist als gemeinnützige Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation\r\nanerkannt. Wir sind unabhängig, klageberechtigt und\r\nkämpfen seit über 40 Jahren für den Erhalt von Natur und Artenvielfalt.\r\nBitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende: www.duh.de/spenden\r\nTransparent gemäß der Initiative\r\nTransparente Zivilgesellschaft. Ausgezeichnet\r\nmit dem DZI Spenden-Siegel\r\nfür seriöse Spendenorganisationen.\r\nwww.duh.de info@duh.de umwelthilfe\r\nWir halten Sie auf dem Laufenden: www.duh.de/newsletter-abo\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4\r\n10178 Berlin\r\nTel.: 030 2400867-0\r\nAnsprechpartner\r\nJürgen Resch\r\nBundesgeschäftsführer\r\nTel.: 0171 3649170\r\nE-Mail: resch@duh.de\r\nRobin Kulpa\r\nStellv. Leiter Verkehr und\r\nLuftreinhaltung\r\nTel.: 030 2400867 - 715\r\nE-Mail: kulpa@duh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-13"}]},{"statementNumber":"SG2511180023","regulatoryProjectNumber":"RV0019212","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der RED III im Verkehr, Weiterentwicklung der THG-Quote","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/c5/641185/Stellungnahme-Gutachten-SG2511180023.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Umsetzung der RED III im Verkehr – Biomasse im Tank\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Schneider,\r\nder Referentenentwurf Ihres Hauses zur Umsetzung der Erneuerbare Energien-Richtlinie im Ver-kehr (RED III) befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Wir möchten betonen, dass es aus Umweltsicht unerlässlich ist, den Einsatz von Biomasse im Tank auf ein striktes Mindestmaß zu be-grenzen und besonders schädliche Rohstoffe komplett von der Förderung auszunehmen.\r\nWir begrüßen ausdrücklich Ihren Vorschlag im Referentenentwurf, Palmöl und seine Neben- und Abfallprodukte, sowie Soja von der Treibhausgasminderungsquote auszunehmen. Kraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln verursachen durch die immensen Ressourcen an Agrarland, Dünge-mittel, Pestiziden und fossilen Rohstoffen, die für den Anbau und die Verarbeitung der Rohstoff-pflanzen genutzt werden, gravierende Auswirkungen auf Klima und Natur. Die Anrechenbarkeit auf die Treibhausgasminderungsquote sollte daher sofort komplett beendet werden.\r\nDie Anrechenbarkeit von Kraftstoffen aus biogenen Abfall- und Reststoffen muss strikt auf das nachhaltig verfügbare Potenzial beschränkt werden. Verlagerungseffekte können dazu führen, dass der Einsatz dieser Rohstoffe in Kraftstoffen sogar klimaschädlicher ist als fossiler Kraftstoff.\r\nBesonders ineffizient ist zudem die Nutzung von Biomasse zur Herstellung von Wasserstoff. Au-ßerdem ist biogener, ebenso wie erdgasbasierter, Wasserstoff keine Lösung für einen auf techno-logische Souveränität und Klimaneutralität ausgerichteten Wasserstoff-Hochlauf.\r\nWir appellieren an Sie, in der Ressortabstimmung im Sinne einer nachhaltigen und sektorüber-greifenden Biomassenutzung zu handeln: den Einsatz von Biomasse im Tank strikt begrenzen, sowie besonders schädliche Formen biogener Kraftstoffe komplett von der Anrechenbarkeit aus-klammern.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSascha Müller-Kraenner\r\nBundesgeschäftsführer\r\nDeutsche Umwelthilfe\r\nJürgen Resch\r\nBundesgeschäftsführer\r\nDeutsche Umwelthilfe\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-02"}]},{"statementNumber":"SG2603180009","regulatoryProjectNumber":"RV0019213","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufes (WassBG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/fc/707572/Stellungnahme-Gutachten-SG2603180009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutsche Umwelthilfe e.V. | Hackescher Markt 4 | 10178 Berlin\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V. | Bundesgeschäftsführung: Jürgen Resch, Sascha Müller-Kraenner, Barbara Metz\r\nVorstand: Prof. Dr. Margit Mönnecke, Michael Rothkegel, Carl-Wilhelm Bodenstein-Dresler | VR: Hannover Nr. 202112\r\nGeschäftskonto: Volksbank Bodensee-Oberschwaben eG, IBAN: DE89 6929 1000 0210 6772 16, BIC: GENODE61RAD\r\nSpendenkonto: SozialBank Köln, IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02, BIC: BFSWDE33XXX\r\nDie Deutsche Umwelthilfe e.V. ist\r\nals gemeinnützig anerkannt. Das\r\nDZI Spenden-Siegel ist das Gütesiegel\r\nfür seriöse Spendenorganisationen.\r\n25. Februar 2026\r\nStellungnahme der Deutschen Umwelthilfe zum Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wassersoff\r\nDie Deutsche Umwelthilfe kritisiert den inflationären Gebrauch des überragenden öffentlichen In-teresses zur Priorisierung von Vorhaben. Dies hat die DUH in der vorherigen Stellungnahme zum Wasserstoffbeschleunigungsgesetz-Entwurf (WassBG-E) bereits angemahnt. Nahezu alle Infra-strukturprojekte in das überragende öffentliche Interesse zu stellen, hebelt Naturschutzgesetzge-bung größtenteils aus und führt zur Unterordnung andere öffentlicher Interessen.\r\nDie von der CDU/CSU und SPD-Fraktion vorgeschlagen Änderungen im WassBG werden die Ver-fügbarkeit von nachhaltigem Wasserstoff nicht beschleunigen, sondern erhöhen das Risiko, dass weitere fossile Infrastruktur gebaut wird und dadurch Lock-In-Effekte geschaffen werden. Neue fossile Infrastruktur kann angesichts der Klimaziele und der Dekarbonisierungsanstrengungen der deutschen Wirtschaft nicht im öffentlichen Interesse sein.\r\nDie Importkapazitäten für fossile Energien sind bereits mehr als ausreichend ausgebaut und der Bedarf an fossilen Energieimporten wird mit Umsetzung der Klimaschutzpolitik in den nächsten Jahren stetig sinken. Auch das Auslaufen der einschlägigen Paragraphen des LNG-Beschleunigungs-gesetzes (siehe §14 LNGG) und die Überwindung der Gaskrise machen deutlich, dass fossile Infra-struktur nicht mehr priorisiert werden sollte. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat folgerichtig die seit dem 23. Juni 2022 geltende Alarmstufe des Notfallplans Gas in Deutschland aufgehoben, würde mit dieser Gesetzesänderung jedoch die Grundlage für einen wei-teren LNG-Ausbau über den Bedarf schaffen.1\r\nArt. 1 §2 Nr. 10 erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Anlagen zum Import von er-neuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs. In dem bisherigen Gesetzentwurf sind an der Stelle nur die Anlagen zur Erzeugung dieser Kraftstoffe erfasst. Diese Erweiterung trägt nicht zu einem beschleunigtem Hochlauf von Wasserstoff oder seinen Derivaten bei. Synthetisch herge-stellte Kraftstoffe unterscheiden sich, wie ihr Name schon sagt, nur in der Herstellung von bisher üblichen fossilen Kraftstoffen. Ihre Moleküle sind die gleichen und können entsprechend auch über bestehende fossile Importinfrastruktur importiert werden. Neue Importanlagen braucht es dafür nicht. Bereits jetzt führen bspw. die geplanten Anlagen für den Import von LNG zu einem Im-portkapazitätsüberfluss. Anlagen zum Import von Ammoniak, flüssigen organischen Wasserstoff-trägern, Methanol sowie Wasserstoff liegen bereits nach dem bestehenden WassBG-Entwurf im überragenden öffentlichen Interesse, ohne dass dies an eine „grünen Herstellung der Importgü-ter“ geknüpft wäre. Nicht jede Art von Wasserstoff oder synthetisch hergestellten Kraftstoffen trägt zur Energiewende und Transformation der Wirtschaft bei. Dies gilt ebenso für ihre Importan-lagen.\r\n1 Bundesnetzagentur https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/aktuelle_gasversorgung/start.html (ab-gerufen am 25.01.2026)\r\nSeite - 2 - des Schreibens vom\r\nDer Änderungsvorschlag hat daher keinen Nutzen für die Transformation, sondern birgt das Risiko, dass über diese Definition neue fossile Infrastruktur gerechtfertigt wird und sogar vor anderen Schutzgütern und öffentlichen Interessen priorisiert wird. Die Tatsache, dass erneuerbare Kraft-stoffe nicht im großen Umfang für den Import verfügbar sind, bestärkt dieses Risiko. Die Planung für einen Energy Hub in Wilhelmshaven veranschaulichen diese Problematik im Konkreten. Die Vorhabenträgerin, eine Tochter des belgischen Energieunternehmens Tree Energy Solutions (TES), plant ein LNG-Importterminal, später auch CO2-Import- und Exportinfrastruktur, sowie eine An-lage zur autothermen Reformierung, Speicher und ein Gaskraftwerk. In einer unbestimmten Zeit soll über das Terminal in Zukunft auch synthetisches Methan importiert werden. Die Vorhabenträ-gerin legt dabei jedoch weder fest, wann genau die Umstellung erfolgen soll, noch woher das syn-thetische Methan auf der Basis von grünem Wasserstoff kommen sollte. Faktisch wird hier neue fossile Infrastruktur gebaut.\r\nArt. 1 §2 Nr. 15 aus dem Änderungsantrag sieht vor, auch Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung einer Anlage zur Abschneidung von Kohlendioxid, die Erzeugung von sogenanntem blauem Wasserstoff, in das überragende öffentliche Interesse zu heben. Diese Priorisierung ist falsch, denn sie trägt weder zur Erfüllung der ökonomischen noch der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei. Blauer Wasserstoff ist fossiler Wasserstoff, der die Nachfrage nach fossilem Erdgas steigert und höchstens im Vergleich zum grauen Wasserstoff einen Klimanutzen hat. Trans-formativ oder eine grüne Lösung ist blauer Wasserstoff nicht. Denn die Abscheidung von CO2 aus der Wasserstoffherstellung ist teuer und unzuverlässig. Regelmäßig können über 20% des CO2 nicht abgeschieden werden und entweichen in die Atmosphäre.2 Blauer Wasserstoff kann aber nur mit sehr hohen Abscheideraten rechnerisch überhaupt einen Klimanutzen bringen. Hinzu kommt, dass die Technologie selbst sehr energieintensiv ist und Treibhausgasemissionen verursacht. Der Einsatz von blauem Wasserstoff als Brennstoff kann bei Betrachtung der THG-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus sogar schlechter sein als der direkte Einsatz von Erdgas.3 Der IPCC klassifi-ziert CCS als die ineffizienteste und zugleich kostspieligste Form der CO2-Minderung. Ein Einsatz im erforderlichen industriellen Maßstab wurde bislang nicht realisiert.4 In den meisten Szenarien übersteigen die Kosten von CCS jene von CO2-Zertifikaten im EU-Emissionshandel deutlich, wobei versunkene Kosten aus gescheiterten Projekten unberücksichtigt bleiben.5 In der Folge liegen die Stromgestehungskosten von CCS-Gaskraftwerken signifikant über denen erneuerbarer Energien. Eine Analyse empirischer Daten zu CCS-Projekten lässt auf eine geringe Erfolgswahrscheinlichkeit schließen: zwischen 1972 und 2018 scheiterten über 90 % der CCS-Projekte im Stromsektor.6\r\nDes Weiteren gilt unsere Stellungnahme zum Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetz vom 30. April 2024: https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Pressemitteilungen/Ener-gie/Wasserstoff/240430_Stellungnahme_DUH_WassBG_final.pdf\r\n2 Carbon Capture and Storage: An Unproven Technology | IEEFA\r\n3 Howarth & Jacobson, 2021, How green is blue hydrogen? https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/ese3.956\r\n4 Working Group III Contribution to the IPCC Sixth Assessment Report on Mitigation of Climate Change, available here: https://www.ipcc.ch/report/ar6/wg3/.\r\n5 Malz, N., Oei, P.-Y., & Herpich, P. (2025). Assessing the prospects, costs and risks of carbon capture\r\nand storage in Germany. Carbon Capture Science & Technology, 15, 100418.\r\n6 Kazlou, T., Cherp, A., & Jewell, J. (2024). Feasible deployment of carbon capture and storage and the requirements of climate targets. Nature Climate Change."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-25"}]},{"statementNumber":"SG2509240043","regulatoryProjectNumber":"RV0019767","regulatoryProjectTitle":"Wir fordern ein benutzerfreundliches und bürokratiearmes Systems der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten bei der Umsetzung der (EU) 2023/564","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/9b/618521/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240043.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 2\r\nEinführung\r\nDer Zugang zu detaillierten Anwendungsdaten von Pflanzenschutzmitteln (PSM) ist zentral für die\r\nBewertung ökologischer und gesundheitlicher Risiken. Entgegen bestehender Regelungen wird dieser\r\nZugang in der Praxis oft eingeschränkt oder verweigert. Ursache sind unzureichende gesetzliche und\r\nverwaltungstechnische Grundlagen sowie eine mangelhafte Umsetzung europäischer Vorgaben durch\r\nden nationalen Gesetzgeber. Ein zentrales Problem ist, dass ein einheitliches, elektronisches System\r\nfehlt, welches eine effektive und benutzerfreundliche Erfassung, Zusammenstellung und Bereitstellung\r\nder Daten ermöglicht. Dies führt zur Überforderung der informationspflichtigen Behörden bei\r\nder Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.\r\nDieser Policy Brief beleuchtet rechtliche und praktische Hürden sowie Optionen zur Lösung dieser\r\nDefizite.\r\nDie dargestellten Optimierungspotentiale, Verbesserungsvorschläge und Formulierungsvorschläge\r\ndienen einer besseren Verfügbarkeit und Nutzung der Daten sowie dem Bürokratieabbau\r\nund der Anwendungsfreundlichkeit. Dabei wird an den Gesetzesvorschlag der 20. Bundesregierung\r\n(BT-Drucksache 20/13154)1 angeknüpft, der Änderungen im Pflanzenschutzgesetz im Zuge der Umsetzung\r\nder Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 (Konkretisierung zu Art. 67 Abs. 1 Verordnung (EG)\r\nNr. 1107/2009)2 sowie der SAIO-Verordnung (Verordnung (EU) 2022/2379) vorsah. Diese europäischen\r\nVorgaben müssen ab spätestens Anfang 2026 umgesetzt werden.\r\nDie Vorschläge basieren auf den Erkenntnissen und Inhalten folgender Evaluation:\r\nWeißmann, Johannes, Umweltinformationsrechtliche Aspekte der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten\r\n– Evaluation der rechtlichen Rahmenbedingungen, Verfahrenspraxis und Optimierungspotentiale,\r\nUfU – Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. (UfU-Paper), August 2025,\r\nURL: https://www.ufu.de/downloads/umweltinfo-anwendungsdaten-pflanzenschutzmittel/\r\nDefizite beim Zugang und der Veröffentlichung der\r\nPSM-Anwendungsdaten\r\nEine Analyse von Gerichtsentscheidungen und Ablehnungsbescheiden in UIG-Verfahren zur Herausgabe\r\numfangreicher PSM-Anwendungsdaten (NABU, Zweckverband Landeswasserversorgung,\r\nUmweltinstitut München, FragDenStaat) zeigt: Die zuständigen Behörden (und informationspflichtigen\r\nStellen) verweigern den Zugang und berufen sich dabei auf diverse praktische und rechtliche Gründe\r\n– die jedoch juristisch nicht überzeugen.3\r\n1 BT-Drucksache 20/13154 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes und zur Umsetzung weiterer unionsrechtlicher\r\nVorgaben; URL: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw41-de-seefischereigesetz-1021042.\r\n2 Folgend EU-Pflanzenschutz-VO.\r\n3 Siehe dazu im Detail: Weißmann, Johannes, Umweltinformationsrechtliche Aspekte der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten\r\n– Evaluation der rechtlichen Rahmenbedingungen, Verfahrenspraxis und Optimierungspotentiale, UfU-Paper,\r\nAugust 2025, S. 28 ff.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 3\r\nDie Einwände und Ablehnungsgründe der informationspflichtigen Stellen können dem\r\nAnspruch auf Zugang zu Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten nach § 11 Abs. 1 S. 1 PflSchG\r\ni.V.m. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 der EU-Pflanzenschutz-VO nicht entgegenstehen, insbesondere\r\nda es sich um Umweltinformationen über Emissionen handelt.\r\n§ 11 Abs. 3 PflSchG kann nicht herangezogen werden, da er gegen EU-Recht verstößt. Weder\r\nein berechtigtes Interesse noch eine Ermessensentscheidung noch der Schutz personenbezogener\r\nDaten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können als Ablehnungsgründe gelten,\r\nda diese aufgrund des Emissionsbezugs der Informationen ausgeschlossen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1\r\nund Nr. 3 UIG).\r\nDie Behörden verfügen zudem grundsätzlich über die entsprechenden Aufzeichnungen,\r\nda diese von den beruflichen Verwender:innen für sie bereitgehalten werden und sie einen\r\nAnspruch auf deren Übermittlung haben. Schwierigkeiten bei der Identifikation von Flächen\r\noder Bewirtschafter:innen begründen kein rechtliches Zugangsverweigerungsrecht, sondern\r\nsind ein zu beseitigendes Zugangshindernis. Auch die Nutzung der InVeKoS-Daten ist zulässig.\r\nDas Fehlen geografischer Angaben in den Aufzeichnungen kann nicht als Ablehnungsgrund\r\ndienen, sondern verweist auf Mängel in der Dokumentation.\r\nAuch eine Ablehnung wegen hohen Verwaltungsaufwandes, behördenbezogenen Missbrauchs\r\noder eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ist rechtlich nicht überzeugend.\r\n(Quelle: Weißmann 2025, S. 28 ff., 37 ff., 54 ff.)\r\nDass Behörden häufig auf einen hohen Verwaltungsaufwand wegen bspw. angeblich missbräuchlicher\r\nAntragstellung oder eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands verweisen, offenbart ein\r\nzentrales\r\nProblem: die strukturelle Überforderung der Behörden. Zwar sind sie zur Herausgabe der\r\nPSM-Anwendungsdaten verpflichtet, verfügen jedoch nicht über ein geeignetes System zur einfachen\r\nUmsetzung dieser Pflicht. Die fehlenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen verhindern\r\neinen effektiven Informationszugang und führen zu einem Umsetzungsdefizit europäischer\r\nVorgaben – insbesondere im Hinblick auf Art. 67 Abs. 1 der EU-Pflanzenschutz-Verordnung und die\r\nUmweltinformationsrichtlinie (UIRL). Stünde den informationspflichtigen Stellen ein effektives, einheitliches\r\nund elektronisches System zur Verfügung, könnte der Verwaltungsaufwand deutlich\r\nreduziert werden. Die Verantwortung liegt dabei nicht nur bei den Behörden, sondern vor allem beim\r\nGesetzgeber, der unionsrechtliche Vorgaben nicht ausreichend umsetzt und notwendige verwaltungstechnische\r\nStrukturen bislang nicht geschaffen hat.4\r\nAuch eine öffentliche Verbreitung der PSM-Anwendungsdaten existiert nicht. Eine Verpflichtung zur\r\nproaktiven Verbreitung vorhandener Umweltinformationen auf technisch einfache, nutzerfreundliche\r\nund verständliche Art und Weise ergibt sich aber gerade aus dem Umweltinformationsrecht\r\n(gem. Artikel 7 UIRL sowie § 10 UIG und entsprechender Landesnormen).5\r\nZusammenfassend ist festzustellen, dass derzeit weder die öffentliche Verbreitung noch der freie\r\nZugang zu Umweltinformationen – die beiden zentralen Säulen des Umweltinformationsrechts –\r\ngewährleistet sind und somit nicht erfüllt werden.\r\n4 Weißmann 2025, S. 28 ff., S. 60 ff.\r\n5 Schomerus, Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG) – Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und\r\nErschließung\r\nvon Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen:\r\nAnhang\r\nA: Rechtsgutachten, Umweltbundesamt\r\n(Texte: 235/2020), Dessau-Roßlau 2020, S. 307 ff.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 4\r\nOptimierungspotentiale und Verbesserungsvorschläge\r\nUmsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564\r\nMit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zeichnet sich eine wesentliche Verbesserung ab. Sie\r\nkonkretisiert die Aufzeichnungspflichten nach Art. 67 Abs. 1 der EU-Pflanzenschutz-Verordnung und soll\r\nein unionsweites, einheitliches und qualitativ ausreichendes Niveau für Inhalt und Format der Aufzeichnungen\r\nsichern (Erwägungsgründe 4 und 5). Künftig müssen diese einheitlich und elektronisch geführt\r\nwerden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2023/564 legt exakt fest, welche Angaben\r\naufzuzeichnen sind. Besonders relevant ist die verpflichtende Angabe zur konkreten Lage der\r\nbehandelten Fläche anhand der Flächeneinheit aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem\r\n(InVeKoS) – was eine geografische Identifikation der Anwendungsflächen ermöglicht. Die nationale\r\nUmsetzung dieser Vorgaben ist ab Anfang 2026 erforderlich.\r\nSchaderreger und langfristige Speicherung\r\nErgänzend sollten auch Angaben zum Schaderreger bzw. Behandlungsgrund (Indikation) in den\r\nAufzeichnungen\r\nerfasst werden – eine Forderung, die auch der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren\r\n(BT-Drs. 20/13154) vorbringt. Solche Angaben sind wichtig für Plausibilitätsprüfungen, die Bewertung\r\nder Anwendungsnotwendigkeit im Hinblick auf Reduktionsziele, Rückschlüsse auf Optimierungspotenziale\r\nsowie für die fachliche Beratung zum Umgang mit Schaderregern.6 Die Möglichkeit einer solchen\r\nErweiterung sieht Art. 1 Abs. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 ausdrücklich vor.\r\nZudem sollten die Daten über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, denn einige Pestizidwirkstoffe\r\ngehören zur Gruppe der sogenannten „Ewigkeitschemikalien“, die eine sehr lange Verweilzeit in\r\nder Umwelt haben und über weite Strecken transportiert werden können. Gerade für das Grundwassermonitoring\r\nsind PSM-Anwendungsdaten über lange Zeiträume wichtig.7 Auch bei der Anerkennung von\r\nParkinson als Berufskrankheit spielen die Aufzeichnungen von in der Vergangenheit zurückliegenden\r\nPestizidanwendungen durch später erkrankte Landwirt:innen eine entscheidende Rolle für die Anerkennung.\r\nEbenso sind umfassende Daten längerer Zeitreihen bei der Beurteilung der Effizienz von Pflanzenschutzmaßnahmen\r\nsowie der Erforschung neuer Schädlinge und deren effektiver Bekämpfung\r\nwichtig.\r\nZentrales, elektronisches Register\r\nDer zentrale Aspekt bei der Umsetzung ist die Ausgestaltung eines effektiven Systems zur Erfassung,\r\nSpeicherung und Bereitstellung der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten. Hierzu sollte ein elektronisches,\r\nflächenscharfes Datenregister eingerichtet werden, welches Behörden, Wissenschaft und\r\nÖffentlichkeit dauerhaft zugänglich ist. Einheitliche, digitale Eingabeformate und klare Erfassungsstandards\r\nsind nicht nur für Landwirt:innen, Behörden und Wissenschaftler:innen anwenderfreundlich\r\nund mit wenig bürokratischem Aufwand verbunden, sondern auch notwendig, um die Daten mit\r\nUmweltmonitorings zu verknüpfen und zielgerichtet nutzbar zu machen – etwa für Forschung, Risikobewertung\r\noder zur Umsetzung des Umweltinformationsrechts.8\r\n6 BT-Drucksache 20/13154 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes und zur Umsetzung weiterer\r\nunionsrechtlicher Vorgaben, S. 15 ff. (Anlage 2: Stellungnahme des Bundesrates).\r\n7 BVL, Bericht der AG 6: Nachzulassungsdaten managen und für Zulassungsentscheidungen nutzen; Projekt „Pflanzenschutzmittel-\r\nZulassung 2030“, 2024, S. 9, URL: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/00_\r\nfachmeldungen/2024_Zulassung_2030/ANHANG_\r\nAbschlussbericht_AG6.pdf?__blob=publicationFile&v=2\r\n8 Weißmann 2025, S. 64 ff.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 5\r\n„Es ist wichtig, dass Daten flächenscharf erfasst werden, um beispielsweise Zusammenhänge\r\nzwischen Pflanzenschutzmaßnahmen, Biodiversität und anderen Standorteigenschaften zu\r\nbewerten. Außerdem sollten die Daten den zuständigen Behörden aktiv zur Verfügung gestellt\r\nwerden. Darüber hinaus sollte der Zugang zu diesen Daten auch für andere thematisch beteiligte\r\nBehörden, die Wissenschaft und die Öffentlichkeit zeitlich unbegrenzt möglich sein, um\r\nentsprechende Datenauswertungen zu ermöglichen.“ 9\r\nEin zentrales, elektronisches Register würde auch die Umsetzung der SAIO-Verordnung unterstützen.\r\nDemnach müssen ab 2028 jährlich umfassende Statistiken zu Pflanzenschutzmittel-Anwendungen\r\nerhoben werden, welche 95 Prozent der Verwendungen abdecken müssen. Bereits für das Bezugsjahr\r\n2026 müssen umfassende Statistiken erstellt werden, welche die Anwendungen auf 75 Prozent der\r\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche umfassen. Da diese Statistiken auf den bestehenden Aufzeichnungspflichten\r\nbasieren sollen, ist ein entsprechendes Datensystem ohnehin erforderlich. Die SAIODaten\r\nselbst sind jedoch stark aggregiert und nicht flächenscharf, weshalb sie keine geografische\r\nZuordnung erlauben. Ein Register würde dennoch die Erstellung dieser Statistiken erheblich erleichtern.\r\nVeröffentlichung\r\nDarüber hinaus ist auch eine aktive Veröffentlichung und Verbreitung der PSM-Anwendungsdaten\r\nzu empfehlen. Eine Verpflichtung zur proaktiven Verbreitung vorhandener Umweltinformationen\r\nauf technisch einfache, nutzerfreundliche und verständliche Art und Weise ergibt sich aus dem\r\nUmweltinformationsrecht (gem. Artikel 7 UIRL sowie § 10 UIG und entsprechender Landesnormen).10\r\nAusschlussgründe greifen hier nicht, da es sich um Umweltinformationen über Emissionen handelt.\r\nInformationen über Emissionen sind von besonderer Bedeutung für den Umweltschutz, da ein Freisetzen\r\nzahlreiche Umweltbestandteile beeinflusst.11 Der Zugang zu Emissionsdaten ist daher im\r\nUmweltinformationsrecht privilegiert.\r\nDie Daten sollten als gut nutzbare Datensätze veröffentlicht werden12 – andernfalls ist auch eine\r\nsinnvolle Nutzung durch staatliche oder wissenschaftliche Institutionen kaum möglich. Außerdem\r\nkönnten die Informationen über interaktive webbasierte Kartenportale flächengenau veranschaulicht\r\nund verbreitet werden. Dafür gibt es auf Bundes- und Landesebene gute Beispiele (Umwelt- und\r\nAgrarbereich)13 oder im Speziellen bezüglich PSM-Anwendungsdaten auch in Kalifornien14. Eine Veröffentlichung\r\nder Daten sollte in nicht personenbezogener Form erfolgen, ausgenommen der Angaben\r\nzur Identifikation der Anwendungsflächen (gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564:\r\nFlächeneinheit\r\naus dem InVeKoS). Die Angaben zur Flächenidentifikation sollten öffentlich zugänglich\r\ngemacht werden.15\r\n9 Bär et al., UBA Scientific Opinion Paper - Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Pflanzenschutz, 2022, Dessau-Roßlau, S. 7,\r\nURL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2022-10-17_auf_dem_weg_zu_einem_\r\nnachhaltigen_pflanzenschutz_sciop_sur_de.pdf\r\n10 Schomerus 2020, S. 307 ff.\r\n11 EuGH, Urt. v. 23.11.2016 - C-442/14, NVwZ 2017, 380; vlg. auch: VGH Mannheim, Urt. v. 04.05.2021 - 10 S 1348/20.\r\n12 Kostenfreie Veröffentlichung ohne Zugangsbeschränkung; Gemeinfrei/CCO; Daten als georeferenzierte Flächen mit Datenattributen;\r\noffenes Format wie bspw. GML, GeoPackage oder GeoJSON; Bulk-Download der Daten in einem oder z. B. nach\r\nLändern aufgeteilten Datenpaketen; nach Möglichkeit Verwendung von semantischen Links.\r\n13 Atlas Agrarstatistik - Geoportal.de, URL: https://www.geoportal.de/Metadata/821af019-845c-4655-9c47-6a9775732c83;\r\nAtlas Agrarstatistik, Kartenanwendung, URL: https://agraratlas.statistikportal.de/;\r\nGeoportal MV, GDI-MV - GAIA-MV 8.0.2, URL: https://www.geoportal-mv.de/gaia/gaia.php;\r\nMV Themenportal Schutzgebiete Gewässer, URL: https://umweltportal.mv-regierung.de/portale/wschutzgebiete/.\r\n14 Pesticide Mapping Tool, URL: https://trackingcalifornia.org/data-and-tools/pesticide-mapping-tool#gsc.tab=0.\r\n15 Weißmann 2025, S. 73 f.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 6\r\nAusgestaltung im Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)\r\nDie DVO (EU) 2023/564 gilt ab Anfang 2026, die SAIO-Verordnung bereits seit Anfang 2025 (erstes\r\nBezugsjahr 2026). Eine nationale Umsetzung muss daher bis Ende 2025 erfolgen. Ein erster Anlauf der\r\n20. Bundesregierung (BT-Drucksache 20/13154) kam durch den Regierungswechsel ins Stocken.\r\nKern des damaligen Vorschlags war eine Verordnungsermächtigung für das BMEL in § 11 PflSchG, auf\r\nderen Grundlage das Ministerium eine Rechtsverordnung zur Umsetzung erlassen sollte. Deren konkrete\r\nAusgestaltung ist bislang jedoch offen. Dabei sollten die genannten Anforderungen jedoch berücksichtigt\r\nwerden.\r\nEs wird empfohlen, zentrale und wesentliche Inhalte bereits im PflSchG festzuschreiben. Schon\r\naufgrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG) sollte der parlamentarische Gesetzgeber\r\nden konkreten Inhalt, Zweck, und Umfang der Verordnungsermächtigung selbst festlegen.16\r\nIm Folgenden werden konkrete Formulierungsvorschläge zur Integration der Verbesserungsoptionen\r\nins PflSchG gemacht (in Anlehnung an den Gesetzesvorschlag BT-Drucksache 20/13154) – in zwei Szenarien.\r\nDer Unterschied: Szenario 1 sieht die Veröffentlichung und Verbreitung auf Landesebene durch\r\ndie jeweils zuständigen Behörden vor; Szenario 2 zentralisiert diese Aufgabe beim Julius Kühn-Institut\r\nauf Bundesebene.\r\nAlternativ ließen sich auch andere Zuständigkeiten festlegen, etwa die Einbindung der Statistischen\r\nLandesämter oder des Statistischen Bundesamtes.17\r\n16 Brenner: Huber, Voßkuhle Grundgesetz, Art. 80 GG Rn. 38 ff.\r\n17 Weißmann 2025, S. 72 ff.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 7\r\nFormulierungsvorschläge\r\nMit GRÜN und ROT sind die Änderungsvorschläge des Gesetzesentwurfs BT-Drucksache 20/13154\r\ndargestellt.\r\nDie weiteren Änderungsvorschläge durch den Verfasser sind BLAU dargestellt.\r\nSzenario 1: Öffentliche Zugänglichkeit und\r\nVerbreitung auf Länderebene\r\n§ 11 PflSchG\r\nAufzeichnungs- und Informationspflichten\r\n(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz\r\n1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.\r\n1107/2009 können elektronisch oder schriftlich\r\ngeführt werden. Das Bundesministerium\r\nfür Landwirtschaft, Ernährung und Heimat\r\nwird ermächtigt im Einvernehmen mit dem\r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,\r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit, durch\r\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\r\nfür die Aufzeichnungen der beruflichen\r\nVerwender nach Artikel 2 der\r\nDurchführungsverordnung (EU) 2023/564\r\nder Kommission vom 10. März 2023 betreffend\r\nden Inhalt und das Format der gemäß der\r\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates von den\r\nberuflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen\r\nüber Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74\r\nvom 13.3.2023, S. 4) Regelungen zu treffen\r\nüber die verpflichtende Verwendung\r\n1. eines bestimmten elektronischen Formats\r\nund\r\n2. eines bestimmten elektronischen Verfahrens\r\nfür die Bereitstellung der in diesen\r\nAufzeichnungen\r\nenthaltenen Informationen(.)\r\nsowie der langfristigen Speicherung der\r\nbereitgestellten Informationen.\r\nNeben den Angaben gemäß Artikel 1 in Verbindung\r\nmit dem Anhang der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2023/564 müssen die\r\nAufzeichnungen von beruflichen Verwendern\r\nauch Angaben zur Bezeichnung des Schadorganismus\r\nund der Einhaltung der Grundsätze\r\ndes integrierten Pflanzenschutzes enthalten.\r\nSzenario 2: Öffentliche Verbreitung und\r\nZugänglichkeit auf Bundesebene\r\n§ 11 PflSchG\r\nAufzeichnungs- und Informationspflichten\r\n(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz\r\n1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.\r\n1107/2009 können elektronisch oder schriftlich\r\ngeführt werden. Das Bundesministerium\r\nfür Landwirtschaft, Ernährung und Heimat\r\nwird ermächtigt im Einvernehmen mit dem\r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,\r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit, durch\r\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\r\nfür die Aufzeichnungen der beruflichen\r\nVerwender nach Artikel 2 der\r\nDurchführungsverordnung (EU) 2023/564 der\r\nKommission vom 10. März 2023 betreffend\r\nden Inhalt und das Format der gemäß der\r\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates von den\r\nberuflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen\r\nüber Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74\r\nvom 13.3.2023, S. 4) Regelungen zu treffen\r\nüber die verpflichtende Verwendung\r\n1. eines bestimmten elektronischen Formats\r\nund\r\n2. eines bestimmten elektronischen Verfahrens\r\nfür die Bereitstellung der in diesen\r\nAufzeichnungen enthaltenen Informationen(.)\r\nsowie der langfristigen Speicherung der\r\nbereitgestellten Informationen.\r\nNeben den Angaben gemäß Artikel 1 in Verbindung\r\nmit dem Anhang der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2023/564 müssen die\r\nAufzeichnungen von beruflichen Verwendern\r\nauch Angaben zur Bezeichnung des Schadorganismus\r\nund der Einhaltung der Grundsätze\r\ndes integrierten Pflanzenschutzes enthalten.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 8\r\nDer Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen\r\noder gärtnerischen Betriebes\r\nist verpflichtet, die Aufzeichnungen für\r\ndie bewirtschafteten Flächen seines Betriebes\r\nunter Angabe des jeweiligen Anwenders\r\nzusammen zu führen.\r\n(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1\r\noder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur\r\nAufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen\r\nab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr\r\ndes Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung\r\nfolgt.\r\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag\r\nbei Vorliegen eines berechtigten Interesses\r\nund unter Wahrung der Betriebs- und\r\nGeschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden,\r\nim Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen\r\ngeben.\r\n(3) Die zuständige Behörde macht die in\r\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 genannten Informationen\r\naus den Aufzeichnungen in nicht personenbezogener,\r\njedoch flächengenauer Form\r\ngemäß Artikel 1 in Verbindung mit dem\r\nAnhang oder Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2023/564 öffentlich\r\nzugänglich. Sie verbreitet diese Informationen\r\nmittels eines öffentlich zugänglichen, webbasierten\r\nKartenportals.\r\nDer Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen\r\noder gärtnerischen Betriebes\r\nist verpflichtet, die Aufzeichnungen für\r\ndie bewirtschafteten Flächen seines Betriebes\r\nunter Angabe des jeweiligen Anwenders\r\nzusammen zu führen.\r\n(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1\r\noder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur\r\nAufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen\r\nab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr\r\ndes Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung\r\nfolgt.\r\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag\r\nbei Vorliegen eines berechtigten Interesses\r\nund unter Wahrung der Betriebs- und\r\nGeschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden,\r\nim Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen\r\ngeben.\r\n§ 21 PflSchG\r\nErhebung von Daten über die Anwendung\r\nvon Pflanzenschutzmitteln\r\n(1) Das Julius Kühn-Institut ist zuständig für\r\ndie Erhebung von Daten in nicht personenbezogener\r\nForm über die Anwendung von\r\nPflanzenschutzmitteln und erstellt Statistiken\r\nzur Erfüllung der Anforderungen von Anhang\r\nII der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des\r\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\r\n25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden\r\n(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1) des\r\nArtikel\r\n4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung\r\nmit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e\r\nund Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe\r\ne der Verordnung (EU) 2022/2379 des\r\n§ 21 PflSchG\r\nErhebung von Daten über die Anwendung\r\nvon Pflanzenschutzmitteln\r\n(1) Das Julius Kühn-Institut ist zuständig für\r\ndie Erhebung von Daten im Sinne der § 11\r\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 in nicht personenbezogener,\r\njedoch flächengenauer Form gemäß\r\nArtikel 1 in Verbindung mit dem Anhang oder\r\nArtikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2023/564 über die Anwendung von\r\nPflanzenschutzmitteln und erstellt Statistiken\r\nzur Erfüllung der Anforderungen von Anhang\r\nII der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des\r\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\r\n25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden\r\n(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1) des\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 9\r\nEuropäischen Parlaments und des Rates\r\nvom 23. November 2022 über Statistiken zu\r\nlandwirtschaftlichen Betriebsmitteln und\r\nzur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur\r\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008\r\nder Kommission sowie zur Aufhebung der\r\nVerordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr.\r\n543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates sowie der\r\nRichtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom\r\n7.12.2022, S.1). Die zuständigen Behörden der\r\nLänder wirken bei den Erhebungen mit. Die\r\nnach Satz 1 erhobenen Daten dürfen nur zur\r\nErfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 3\r\nAbsatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung\r\n(EG) Nr. 1185/2009 Artikel 4 Absatz 1\r\nund 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5\r\nAbsatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit\r\ndem Anhang Buchstabe e der Verordnung\r\n(EU) 2022/2379 sowie zur Überprüfung der\r\nMaßnahmen\r\nnach dem Aktionsplan im Sinne\r\ndes § 4 verwendet werden. § 63 ist nicht\r\nanzuwenden.\r\n(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft,\r\nErnährung und Heimat wird ermächtigt\r\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium\r\nfür Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und\r\nnukleare Sicherheit, durch Rechtsverordnung\r\nmit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und\r\nForm der Erhebungen zu regeln.\r\n(3) Das Julius Kühn-Institut macht die Auswertung\r\nder Erhebungen im Bundesanzeiger\r\noder im elektronischen Bundesanzeiger\r\nbekannt.\r\nEs übermittelt die Ergebnisse gemäß\r\nArtikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.\r\n1185/2009 Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe\r\nb in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe\r\ne und Absatz 2 und mit dem Anhang\r\nBuchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379\r\nan die zuständigen Dienststellen der Europäischen\r\nKommission.\r\nArtikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung\r\nmit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e\r\nund Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe\r\ne der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates vom\r\n23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen\r\nBetriebsmitteln und zur\r\nlandwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung\r\nder Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der\r\nKommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen\r\n(EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009\r\nund (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates sowie der Richtlinie\r\n96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022,\r\nS.1). Die zuständigen Behörden der Länder\r\nwirken bei den Erhebungen mit. Die nach\r\nSatz 1 erhobenen Daten dürfen nur zur Erfüllung\r\nder Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz\r\n2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung\r\n(EG) Nr. 1185/2009 Artikel 4 Absatz 1 und 5\r\nBuchstabe b in Verbindung mit Artikel 5\r\nAbsatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit\r\ndem Anhang Buchstabe e der Verordnung\r\n(EU) 2022/2379 sowie, zur Überprüfung der\r\nMaßnahmen nach dem Aktionsplan im Sinne\r\ndes § 4 sowie im Sinne des Absatz 3 verwendet\r\nwerden. § 63 ist nicht anzuwenden.\r\n(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft,\r\nErnährung und Heimat wird ermächtigt\r\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium\r\nfür Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und\r\nnukleare Sicherheit, durch Rechtsverordnung\r\nmit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und\r\nForm der Erhebungen zu regeln.\r\n(3) Das Julius Kühn-Institut macht die Auswertung\r\nder Erhebungen im Bundesanzeiger\r\noder im elektronischen Bundesanzeiger\r\nbekannt. Es übermittelt die Ergebnisse gemäß\r\nArtikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.\r\n1185/2009 Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe\r\nb in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe\r\ne und Absatz 2 und mit dem Anhang\r\nBuchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379\r\nan die zuständigen Dienststellen der Europäischen\r\nKommission. Es macht die in Absatz 1\r\ngenannten Daten in nicht personenbezogener,\r\njedoch flächengenauer Form gemäß\r\nArtikel 1 in Verbindung mit dem Anhang oder\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 10\r\nArtikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2023/564 öffentlich zugänglich. Es\r\nverbreitet diese Informationen mittels eines\r\nöffentlich zugänglichen, webbasierten Kartenportals.\r\n(Quellen: Weißmann 2025, S. 75 ff. unter Beachtung der in der Fußnote18 genannten Quellen, eigene Darstellung)\r\nUmweltinformationsrechtliche Einordnung der\r\nÄnderungsvorschläge\r\nDie Änderungen nach BT-Drucksache 20/13154 zur Umsetzung der DVO (EU) 2023/564 und der SAIOVerordnung\r\nsollten den Zugang zu PSM-Anwendungsdaten verbessern. Dies soll durch harmonisierte\r\nInhalte, elektronische Formate und ein elektronisches, idealerweise zentralisiertes Bereitstellungssystem\r\nerfolgen. Den zuständigen Behörden und informationspflichtigen Stellen sollte sodann ein effektiveres\r\nund einheitlicheres elektronisches System der Übertragungsleistung, Zusammenstellung und damit\r\nauch Zugänglichmachung der Aufzeichnungen zu Verfügung stehen. Ein solches System würde den\r\nVerwaltungsaufwand stark reduzieren und die Bearbeitung von umfassenden Umweltinformationsanträgen\r\nerleichtern.\r\nEine proaktive Veröffentlichung über ein Kartenportal ist bislang nicht vorgesehen, wäre aber rechtlich\r\nmöglich und umweltinformationsrechtlich geboten.19\r\nHintergrund\r\nDer Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) kann Umwelt und Gesundheit belasten – etwa durch\r\nAuswirkungen\r\nauf Biodiversität, Wasserqualität, Luft oder den Menschen.20 Für eine verbesserte\r\nRisikobewertung\r\nund Expositionsabschätzung sind qualitativ hochwertige, räumlich und zeitlich\r\nhochaufgelöste Anwendungsdaten unerlässlich.21\r\nStudien wie das Kleingewässermonitoring des Umweltbundesamts (UBA) weisen Zusammenhänge\r\nzwischen\r\nPSM-Einsatz und Umweltbelastung nach – jedoch nur mit hohem Aufwand und in geringem\r\nUmfang, da strukturierte, digital zugängliche Anwendungsdaten fehlen.22\r\n18 BT-Drucksache 20/13154 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes und zur Umsetzung weiterer\r\nunionsrechtlicher Vorgaben; Umweltinstitut München e.V., Bündnis für eine enkeltaugliche Landwirtschaft e.V., Greenpeace\r\ne.V. und WWF Deutschland- Stellungnahme und Änderungsvorschläge zur Änderung des PflSchG (12.02.2024); Pestizid Aktions-\r\nNetzwerks e.V. (PAN Germany) - Stellungnahme Gesetzentwurf Änderung PflSchG (12.02.2024); DVGW - Stellungnahme\r\nGesetzentwurf PSM-Anwendungsdaten (16.02.2024).\r\n19 Weißmann 2025, S. 78 f.\r\n20 Siehe u.a.: Wan et al., Pesticides have negative effects on non-target organisms, Nature Communications 2025, 1360; Paul et\r\nal., A pesticide and iPSC dopaminergic neuron screen identifies and classifies Parkinson-relevant pesticides, Nature Communications2023,\r\n2803; Kruse-Plaß et al. Pesticides and pesticide-related products in ambient air in Germany, Environmental\r\nSciences Europe 2021, 114; Tang et al., Risk of pesticide pollution at the global scale, Nature Geoscience2021, 206–210.\r\n21 Mesnage et al., Improving pesticide-use data for the EU, Nature Ecology & Evolution2021, 1560–1560.\r\n22 Liess et al., Belastung von kleinen Gewässern in der Agrarlandschaft mit Pflanzenschutzmittel-Rückständen – TV1 Datenanalyse\r\nzur Pilotstudie Kleingewässermonitoring 2018/2019, Umweltbundesamt (Texte: 63/2023), Dessau-Roßlau 2023, S. 7,\r\n163 ff. und 178, URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/63_2023_texte_belastung_\r\nvon_kleinen_gewaessern_in_der_agrarlandschaft_mit_pflanzenschutzmittel-rueckstaenden.pdf\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 11\r\nAuch das Projekt „Pflanzenschutzmittel-Zulassung 2030“ des Bundesamtes für Verbraucherschutz\r\nund Lebensmittelsicherheit (BVL) betont die Notwendigkeit eines zentralen Registers für schlaggenaue\r\nPSM-Daten, da diese essenziell für Gesundheitsforschung, Biodiversitätsschutz, Wasserqualitätsmonitoring\r\nund die Bewertung von Mischungsrisiken sind.23 Darüber hinaus sind solche Daten wichtig für die\r\nBeurteilung der Effizienz von Pflanzenschutzmaßnahmen sowie der Erforschung neuer Schädlinge und\r\nderen effektiver Bekämpfung.\r\nEin gutes Beispiel für öffentlich zugängliche, detaillierte Anwendungsdaten bietet Kalifornien mit dem\r\nCalifornia Pesticide Information Portal (CalPIP).24 In Deutschland und der EU hingegen verhindert mangelnde\r\nDatenverfügbarkeit vergleichbar fundierte Analysen – viele umwelt- und gesundheitsbezogene\r\nForschungsfragen bleiben unbeantwortet.\r\nDie Farm-to-Fork-Strategie im Rahmen des European Green Deal sowie das „Zukunftsprogramm\r\nPflanzenschutz“ des BMEL verfolgen das Ziel, den Einsatz und die Risiken von PSM bis 2030 um\r\n50 Prozent zu reduzieren. Auch die Richtlinie 2009/128/EG (SUD) strebt eine Risikoreduktion für\r\nUmwelt und Gesundheit sowie die Verringerung der Abhängigkeit von Pestiziden an. Für die Umsetzung\r\nbraucht es belastbare Daten, Monitoring und Forschung – auch für Strategien wie die Biodiversitätsund\r\nBodenstrategie der EU.\r\nDie SAIO-Verordnung (EU 2022/2379) soll die Datenerhebung für Statistiken zu PSM-Anwendungen\r\nverbessern, bleibt aber in ihrer räumlichen Auflösung ungenügend – Daten sollen nur auf Mitgliedstaatenebene\r\naggregiert werden.\r\nBerufliche Anwender:innen müssen gemäß Art. 67 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (EU-Pflanzenschutz-\r\nVO) und § 11 PflSchG Aufzeichnungen über PSM-Anwendungen führen. Die neue Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2023/564 konkretisiert diese nun künftig. Diese Aufzeichnungen sollen dazu dienen\r\n„das Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt durch die Rückverfolgbarkeit\r\neiner möglichen Exposition zu erhöhen, die Effizienz der Überwachung und Kontrolle zu steigern\r\nund die Kosten für die Überwachung der Wasserqualität zu verringern“ (Erwägungsgrund 44 der\r\nEU-Pflanzenschutz-VO).\r\nDas Umweltinformationsrecht gewährt jeder Person Zugang zu Umweltinformationen und ist zentral\r\nfür demokratische Teilhabe an Umweltentscheidungen. „Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu\r\numweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das\r\nUmweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der\r\nÖffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den\r\nUmweltschutz zu verbessern.“ (Erwägungsgrund 1 UIRL). In der Praxis wird der Zugang zu PSM-Anwendungsdaten\r\nbei umfassenderen Anfragen jedoch häufig verweigert.25\r\nEine ambitionierte nationale Umsetzung der neuen EU-Vorgaben könnte diese Defizite beheben\r\nund den Informationszugang und die Nutzbarkeit der PSM-Anwendungsdaten deutlich verbessern –\r\nals Grundlage für evidenzbasierte Forschung und eine wirksame, bürokratiearme und faktenbasierte\r\nRegulierung der PSM-Anwendung.\r\n23 BVL, Bericht der AG 6: Nachzulassungsdaten managen und für Zulassungsentscheidungen nutzen; Projekt „Pflanzenschutzmittel-\r\nZulassung 2030“, 2024, URL: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/00_fachmeldungen/\r\n2024_Zulassung_2030/ANHANG_Abschlussbericht_AG6.pdf?__blob=publicationFile&v=2\r\n24 CalPIP Home - California Pesticide Information Portal, URL: https://calpip.cdpr.ca.gov/main.cfm\r\n25 Siehe dazu im Detail: Weißmann 2025, S. 28 ff.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 12\r\nImpressum\r\ni. A. des\r\nUmweltinstitut München e.V.\r\nGoethestr. 20\r\n80336 München\r\nTel.: (089) 30 77 49-0\r\nFax: (089) 30 77 49-20\r\nE-Mail: info@umweltinstitut.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"statementNumber":"SG2510100008","regulatoryProjectNumber":"RV0020183","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung des Gesetzesentwurfes zur Erschließung grenzüberschreitender Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/88/627964/Stellungnahme-Gutachten-SG2510100008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Deutschen Umwelthilfe\r\nzum\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\r\nEntwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. August 2025\r\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschrei-tenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee\r\nDie Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Gesetzent-wurf.\r\nDie DUH lehnt den Gesetzentwurf ab\r\nGrundsätzliche Begründung der Ablehnung\r\nDas geplante Vertragsgesetz zum Abkommen mit den Niederlanden über die Erschließung grenzüber-schreitender Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee ist aus Sicht der DUH nicht tragfähig. Mit der Ratifizierung würde Deutschland unnötigerweise Teile seiner Souveränität aufgeben und sich einseitig an Regelungen binden, die vor allem einem einzelnen niederländischen Unternehmen zugutekommen, wäh-rend deutsche Interessen und insbesondere die Belange des Natur- und Klimaschutzes nicht gewahrt wer-den.\r\nEs ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen Deutschland aus diesem Abkommen ziehen soll. Weder existieren nach Kenntnis der DUH deutsche Unternehmen, die entsprechende Förderrechte in niederländischen Küs-tengewässern ausüben wollen, noch sind die bekannten grenzüberschreitenden Gasvorkommen relevant genug für deutsche Firmen, ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse zu rechtfertigen. Vielmehr dient das Abkommen faktisch dazu, den Niederlanden zu ermöglichen, nach Schließung ihres problematischen Groningen-Gasfeldes nun auch auf deutsche kleine Vorkommen zuzugreifen – und dies zulasten deutscher Schutzgebiete und der deutschen Rechtshoheit.\r\nDie DUH sieht in dem Abkommen eine Gefahr für das UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer sowie andere sensible marine Ökosysteme. Zudem stellt es einen Rückschritt im Hinblick auf die notwendige Abkehr von fossilen Energien dar und verstößt neben europarechtlichen Vorgaben auch gegen Verfassungs- und Völkerrecht.1\r\n1 Verheyen 2025, Kurzgutachten: Gasbohrungen vor Borkum. Greenpeace. https://www.greenpeace.de/publika-tionen/2025_09_Rechtsgutachten%20Unitarisierungsabkommen.pdf\r\n– 2 –\r\nStellungnahme Vertragsgesetz zum Unitarisierungsabkommen\r\nBewertung im Detail:\r\nArtikel 1 – Begriffsbestimmungen\r\nIn den Begriffsbestimmungen wird neben der Förderung fossiler Brennstoffe ausdrücklich auch die „Ein-bringung, Wiedereinbringung oder Speicherung eines Stoffes“ (Art. 1 Nr. 5) in den Anwendungsbereich einbezogen. Damit wird die Möglichkeit von CCS-Projekten (Carbon Capture and Storage) erleichtert. CCS ist jedoch eine hochriskante und umstrittene Technologie und dient in erster Linie der Verlängerung fos-siler Geschäftsmodelle. Dass das Abkommen diese Technik ausdrücklich einbezieht, ist höchstkritisch.\r\nArtikel 3 – Zuständigkeit\r\nFormal wird hier betont, dass keine Beeinträchtigung der Souveränität erfolgt. Doch spätere Bestimmun-gen widersprechen diesem Grundsatz. Durch zwingende Abstimmungen mit den Niederlanden und durch die Bindung an internationale Schiedsgerichte gibt Deutschland faktisch Hoheitsrechte auf. Der Artikel ist damit ein bloßes Lippenbekenntnis ohne tatsächliche Schutzwirkung.\r\nArtikel 4 – Genehmigungen\r\nBesonders problematisch ist die weitgehende Einschränkung deutscher Genehmigungsbefugnisse:\r\nÄnderungen oder Modifikationen von Genehmigungen sind unzulässig, wenn niederländische Interessen erheblich beeinträchtigt werden könnten (Art.4 Abs.3 des Abkommens). Damit wird Deutschland in seiner Souveränität beschränkt. Die Regelung verstößt zudem offensichtlich gegen das Europäische Gemein-schaftsrecht, da Deutschland die Vorgaben aus den EU-Verordnungen und -Rechtlinien befolgen muss und sich aus solchen auch ein Erfordernis zur Änderung von erteilten Genehmigungen ergeben kann (bzw. bei rechtswidrig erteilten Genehmigungen zwingend ergibt). Soweit eine in Grundrechte (etwa das Eigen-tumsgrundrecht) eingreifende Genehmigung aufgrund festzustellender Rechtswidrigkeit geändert wer-den muss, ist eine diesbzgl. Beschränkung zudem verfassungswidrig. Diese Regelung geht ausschließlich zulasten Deutschlands und deutscher Unternehmen, weil nach DUH-Kenntnis derzeit nur ein niederländi-sches Unternehmen (ONE-Dyas) Förderrechte im Grenzgebiet innehat. Deutsche Unternehmen sind nicht beteiligt, sodass die Regelung faktisch einseitig wirkt.\r\nONE-Dyas kann somit unter vereinfachten Bedingungen in deutschem Hoheitsgebiet nach Gas fördern, während deutsche Behörden ihre Entscheidungshoheit verlieren, Genehmigungen zu ändern. Deutsche öffentliche Interessen wie Umweltschutz oder Versorgungssicherheit sollen dabei offenbar keine gleich-wertige Rolle spielen. Faktisch wird ONE-Dyas hier zudem ein Vorteil gegenüber Unternehmen geschaf-fen, die ansonsten in der Nordsee nach fossilen Rohstoffen fördern. Denn deren Genehmigungen können weiterhin geändert oder angepasst werden – beim grenzüberschreitenden Fördergebiet von ONE-Dyas ist dies jedoch deutlich schwieriger, wenn nicht gar unmöglich, da die Niederlande jeder Änderung erst zustimmen müssten.\r\nDiese Bestimmungen stellen einen klaren Souveränitätsverzicht Deutschlands dar und schaffen einseitige Vorteile für ein einzelnes niederländisches Unternehmen.\r\nArtikel 7 – Messsysteme und Prüfungen\r\nArtikel 7 sieht vor, dass nur Messsysteme genehmigt werden dürfen, die von beiden Vertragsparteien als von „gemeinsamem Interesse“ (Art. 7 Abs. 1) angesehen werden. Dies wirft erhebliche Probleme auf:\r\nDa in den Niederlanden bspw. geringere Schallschutzstandards gelten, könnte Deutschland bessere Mess-systeme zur Durchsetzung seiner strengeren Schallgrenzwerte nicht durchsetzen. Gleiches gilt für die\r\n– 3 –\r\nStellungnahme Vertragsgesetz zum Unitarisierungsabkommen\r\nMessungen von Chemikalieneinleitungen von der Plattform in die Nordsee, die deutschen angrenzenden Meeresschutzgebiete konkret gefährden, für die Niederlande jedoch kein Problem darstellen, da sie ex-plizit davon abgesehen haben, das auf niederländischem Boden vorhandene Steinriff als Schutzgebiet aus-zuweisen.\r\nIn Absatz 2 wird festgelegt, dass bei der Festlegung von Standards die Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht „unangemessen belastet“ werden darf. Dies bedeutet, dass Messstandards nur insoweit zulässig sind, wie sie die Rentabilität des fossilen Projekts nicht gefährden. Damit werden Umweltschutzinteressen syste-matisch den Profitinteressen untergeordnet.\r\nDeutschland verzichtet damit faktisch auf sein Recht, eigene strengere Messsysteme und Standards für sein Staatsgebiet durchzusetzen.\r\nAuch diese Vorschrift verstößt gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht soweit im Falle der Betroffenheit europäischer Schutzgüter nicht dem Erfordernis genügt wird, immer den besten wissenschaftlichen Er-kenntnisstand zur Anwendung zu bringen. Im Falle der Betroffenheit von Grundrechten gilt gleiches in Bezug auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung.\r\nArtikel 11 – Automatische Verlängerung von Genehmigungen\r\nArtikel 11 sieht vor, dass auslaufende Genehmigungen für grenzüberschreitende Projekte verlängert oder erneuert werden, selbst wenn der Inhaber keinen Antrag stellt. Maßgeblich für diese Entscheidung sind ausschließlich wirtschaftliche und praktische Kriterien für die Weiternutzung. Selbst bei Rückgabe oder Auslaufen einer Genehmigung soll eine neue Genehmigung erteilt werden, wenn die wirtschaftliche oder praktische Weiternutzung möglich erscheint. Soweit dabei weder die ökologischen Risiken noch die Aus-wirkungen auf den Klimaschutz in die Entscheidung einbezogen werden sollen, verstößt auch dies wiede-rum gegen die EU-rechtlichen und Völkerrechtlichen Vorgaben zum Umwelt- und Klimaschutz. Dieser Ver-stoß gegen höherrangige Vorgaben gilt in Bezug auf alle Regelungen, nach welchen für eine behördliche Entscheidung allein Wirtschaftlichkeit und technische Durchführbarkeit ausschlaggebend sein sollen und die Beachtung der Regelungen des Umwelt- und Klimaschutzes eingeschränkt werden soll. Deutschland darf nicht den Weiterbetrieb fossiler Förderprojekte und Geschäftsmodelle systematisch begünstigen, wenn deren Fortführung mit erheblichen Gefahren für die Umwelt verbunden ist oder den Klimazielen Deutschlands widerspricht. Es besteht das Risiko, dass das Abkommen auf diese Weise interpretiert wer-den könnte. Das Abkommen verstößt auch hier eindeutig gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht und Völkerrecht.\r\nArtikel 14 – Lizenzvereinbarung\r\nDie Lizenzvereinbarung von Unternehmen zur Berechnung und Aufteilung der fossilen Vorkommen, die von Behörden genehmigt werden muss, wird zum zentralen Instrument erklärt. Besonders kritisch ist die sogenannte „Bewilligungsfiktion“: Wird einer Lizenzvereinbarung innerhalb von 60 Tagen nicht wider-sprochen, gilt sie automatisch als genehmigt.\r\nDies stellt eine eklatante Schwächung der Genehmigungsbehörden dar. Es öffnet die Tür dafür, dass Pro-jekte ohne inhaltliche Prüfung oder trotz Einwänden der Öffentlichkeit faktisch durchgewunken werden. Eine solche Regelung schwächt die Souveränität über die nationalen Bodenschätze.\r\n– 4 –\r\nStellungnahme Vertragsgesetz zum Unitarisierungsabkommen\r\nArtikel 16 in Verbindung mit Anhang 1 – Neuermittlung und Sachverständigenentscheidung\r\nArt. 16 sieht vor, dass bei einer Neuermittlung der Kohlenwasserstoffmengen im Streitfall ein Sachver-ständiger über die Aufteilung der Vorkommen entscheidet. Laut Anhang 1 soll dieser Sachverständige im Fall der Uneinigkeit durch den Präsidenten des „Institut français du pétrole“ benannt werden.\r\nDies ist aus mehreren Gründen höchst problematisch:\r\nHinsichtlich der genannten Institution besteht institutionelle Unklarheit, da das „Institut français du pétrole“ seit 2010 nicht mehr unter diesem Namen existiert. Die im Vertragstext vorgesehene Institution ist also real nicht mehr existent, was die rechtliche und organisatorische Grundlage für die Benennung eines Sachverständigen in Frage stellt. Zudem bindet sich Deutschland mit dem Artikel im Konfliktfall an die Entscheidung einer Person, die durch eine ausländische, inzwischen umbenannte Institution bestimmt wird – ohne dass deutsche Behörden oder Gerichte Einfluss auf die Auswahl oder die Entscheidungsfin-dung nehmen könnten. Damit wird ein zentrales nationales Interesse – nämlich die Aufteilung und Nut-zung von Gasvorkommen auf deutschem Staatsgebiet – an eine externe Stelle abgegeben, deren Zusam-mensetzung, Verfahren und Interessenlage Deutschland nicht kontrollieren kann.\r\nDie DUH bewertet diese Regelung als einen besonders gravierenden Eingriff in die deutsche Souveränität. Es ist untragbar, dass Deutschland sich im Konfliktfall verbindlich an eine externe von einer ausländischen Institution benannten Person bindet.\r\nArtikel 26 – Streitbeilegung\r\nStreitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens sollen nach der Fakultativen Schieds-ordnung des Ständigen Schiedshofs durch ein internationales Schiedsgericht entschieden werden. Damit gibt Deutschland seine Gerichtsbarkeit diesbezüglich auf. Solche Schiedsverfahren sind intransparent und benachteiligen regelmäßig die öffentlichen Interessen gegenüber Konzerninteressen.\r\nArtikel 28 – Kündigung\r\nDas Abkommen kann nur mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Dieser Frist muss Deutsch-land sich bewusst sein, wenn es ein die eigene Souveränität beschränkendes Abkommen eingeht. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass das Abkommen den nationalen Interessen massiv widerspricht, muss Deutschland die Jahresfrist abwarten, bevor es das Abkommen einseitig verlassen kann. Eine derart rest-riktive Kündigungsregelung ist nicht akzeptabel.\r\nFehlende Berücksichtigung von Klima- und Havarierisiken\r\nIm gesamten Abkommen fehlt jeder Bezug auf den durch die Erschließung der Lagerstätten entstehenden Klimaschaden. Dies ist besonders gravierend, da die Förderung zusätzlicher fossiler Rohstoffe den deut-schen und europäischen Klimazielen direkt entgegensteht.\r\nEbenso wird das Risiko von Havarien – etwa durch Bohrungen, Leckagen oder technische Ausfälle – nicht thematisiert. Solche Ereignisse können massive Schäden an marinen Ökosystemen verursachen, insbe-sondere im sensiblen Bereich des Wattenmeers und angrenzender Schutzgebiete.\r\nDie Abwesenheit dieser Aspekte ist sowohl klima- als auch umweltpolitisch inakzeptabel.\r\n– 5 –\r\nStellungnahme Vertragsgesetz zum Unitarisierungsabkommen\r\nFazit\r\nDeutschland gibt mit dem vorliegenden Abkommen faktisch einseitig Souveränitätsrechte auf, um einem niederländischen Unternehmen die Ausbeutung deutscher Gasfelder zu ermöglichen. Die Regelungen ver-pflichten beide Länder zwar formal gleich, wirken aber in der Praxis ausschließlich zugunsten der Nieder-lande. Die Wirkung des Abkommens ist asymmetrisch, da es praktisch es nur zu Lasten Deutschlands wir-ken kann, da bislang ausschließlich niederländische Unternehmen mit Förderinteressen aktiv sind. Deutschland verzichtet somit auf seine Einflussmöglichkeiten, während die Niederlande faktisch von die-ser Bindung profitieren.\r\nBesonders problematisch ist, dass Deutschland sowohl bei Genehmigungen als auch bei Messsystemen, Umweltstandards und Streitbeilegungen seine Hoheitsrechte aufgibt. Hinzu kommt, dass durch die auto-matische Genehmigungsfiktion bei Lizenzvereinbarungen die Kontrolle der Behörden ausgehebelt wird.\r\nDie Gefährdung deutscher Schutzgebiete – insbesondere des UNESCO-Weltnaturerbes Wattenmeer – so-wie der klimapolitische Rückschritt durch die weitere Förderung fossiler Energien verschärfen die Prob-leme zusätzlich. All dies geschieht nur, weil die Niederlande nach der Schließung des Groningen-Gasfeldes dringend kleine Vorkommen in der Nordsee ausbeuten wollen, während in Deutschland bislang weder Unternehmen noch die Öffentlichkeit ein Interesse an einer solchen Ausbeutung haben, sondern ganz im Gegenteil der Verlust von Deutschlands größtem UNESCO-Weltnaturerbe droht.\r\nDie DUH lehnt daher den Gesetzentwurf entschieden ab und fordert nachdrücklich den sofortigen Stopp des Gesetzgebungsverfahrens."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"statementNumber":"SG2510100007","regulatoryProjectNumber":"RV0020239","regulatoryProjectTitle":"Forderungen für besseres Ökodesign von Elektrogeräten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/49/627966/Stellungnahme-Gutachten-SG2510100007.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einleitung\r\nIm Alltag wird eine Vielzahl von Elektrogeräten ver-wendet: von Smartphones und Laptops bis hin zu Haushaltsgeräten wie Kühlschränken und Wasch-maschinen. Die Zahl der verkauften Elektrogeräte steigt dabei von Jahr zu Jahr rasant an. In Deutsch-land hat sich die Menge in Verkehr gebrachter Elektrogeräte in zehn Jahren etwa verdoppelt – von 1,7 Millionen Tonnen im Jahr 2012 auf 3,2 Mil-lionen Tonnen im Jahr 2022.1 Das entspricht 38,7 Kilogramm Neugeräten pro Kopf und Jahr. Welt-weit wurden 2022 rund 96 Millionen Tonnen Elekt-ronik in Verkehr gebracht, mit stark wachsender Tendenz.2\r\nElektrogeräte haben während ihres gesamten Le-benszyklus erhebliche Auswirkungen auf die Um-welt. Bereits die Herstellung ist enorm ressourcen- und energieintensiv. Beispielsweise entstehen 80 Prozent der Treibhausgasemissionen von Smart-phones bereits in der Produktionsphase.3 Zudem enthalten sie wertvolle Rohstoffe, wie z.B. Gold, Silber, Kupfer und seltene Erden, deren Gewin-nung oft mit gravierende Umweltauswirkungen einhergeht. Dazu gehört die Freisetzung von Schwermetallen wie Arsen, Blei und Quecksilber, der Einsatz giftiger Chemikalien wie Zyanid, Luft-verschmutzung durch Staub sowie ein hoher Ener-gie- und Wasserverbrauch. Besonders problema-tisch ist auch die Entsorgung von Elektroaltgerä-ten. Dieser Abfallstrom wächst derzeit dreimal so schnell wie die Weltbevölkerung und gilt als der am schnellsten wachsende Abfallstrom der Welt. Das von der EU vorgegebene Sammelziels für Elektroaltgeräte von 65 Prozent4wurde in Deutschland fünf Jahre in Folge nicht erreicht. Im Jahr 2023 lag die Sammelquote für Elektroschrott lediglich bei 29,5 Prozent.5 Werden Altgeräte nicht einer offiziellen Sammlung zugeführt, gehen wert-volle Materialien für ein Recycling verloren und umweltschädliche Stoffe können unkontrolliert freigesetzt werden.\r\nDurch sogenanntes Ökodesign, die umweltge-rechte Gestaltung von Produkten, können die ne-gativen Auswirkungen von Elektrogeräten erheb-lich verringert werden.\r\nDerzeit sind viele Elektrogeräte hinsichtlich ihres Ökodesigns noch unreguliert. Das hat nicht nur ne-gative Folgen für die Umwelt, sondern wirkt sich auch auf Verbraucher:innen aus. Oft haben Geräte eine kurze Lebensdauer oder sind schlecht repa-rierbar. Ersatzteile sind häufig überteuert oder gar\r\nKurzprofil Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDie Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist ein anerkannter Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der sich seit 1975 aktiv für den Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen und die Belange von Verbrau-cher:innen einsetzt. Wir sind politisch unabhängig, gemeinnützig, und engagieren uns auf nationaler und europäischer Ebene. Bekannt sind wir zum Beispiel für unsere Rolle bei der Aufdeckung des Diesel-Skandals oder bei der Einführung eines Pfandsystems für Einweggetränkeverpackungen in Deutsch-land. Im Bereich Kreislaufwirtschaft setzen wir uns für Abfallvermeidung, einen verantwortlichen Kon-sum und eine nachhaltige Wirtschaftsweise ein. Weitere Informationen unter www.duh.de.\r\n– 4 –\r\nPositionspapier I Ökodesign von Elektrogeräten Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nnicht erhältlich. Auch fehlende langfristige Soft-ware-Updates frustrieren Verbraucher:innen im-mer wieder. Diese Aspekte beeinträchtigen die Nutzung erheblich und führen im schlimmsten Fall dazu, dass die Geräte frühzeitig zu Elektroschrott werden. In vielen Fällen könnte ein besseres Öko-design der Produkte bewirken, dass die Geräte länger genutzt oder repariert werden.\r\nBestehende rechtliche Ansätze zur Regulierung von Ökodesign\r\nBis Mitte des Jahres 2024 gab es für bestimmte Elektrogeräte durch die Europäische Ökodesign-Richtlinie6 lediglich rechtliche Vorgaben zur Redu-zierung des Energieverbrauchs. Unter die Rege-lung fallen Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke sowie Lampen und Fernseher. Ein bekanntes Hilfsmittel für Verbrau-cher:innen ist das Energieeffizienzlabel, das den Energieverbrauch von Produkten anhand einer Farbskala von grün bis rot einstuft.\r\nDiese Skala gibt an, wie energieeffizient ein Gerät ist und ermöglicht so, eine bewusstere Kauf-Ent-scheidung zu treffen. Nun werden die bisherigen Vorgaben zum Energieverbrauch nach und nach um Anforderungen in Bezug auf den Ressourcen-schutz erweitert. Das bedeutet, dass Elektrogeräte künftig nicht nur energieeffizienter, sondern auch „materialeffizient“ sein müssen. Dies umfasst bei-spielsweise Vorgaben zu Haltbarkeit und Reparier-barkeit von Produkten, um ihre Nutzungsdauer zu verlängern. Auch die Kennzeichnung soll verbes-sert werden, sodass Verbraucher:innen leichter umweltfreundlichere Elektrogeräte auswählen können.\r\nEin Beispiel für diese neue Ausrichtung ist die ge-plante Einführung von Ökodesignanforderungen für Smartphones und Tablets7 im Juni 2025. Erst-mals gibt es nun Anforderungen an die Ressour-ceneffizienz von Smartphones, Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Tablets, z.B. zur Förde-rung von Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Wie-derverwendbarkeit. Hersteller müssen künftig auch Verbraucher:innen kostenlose Online-Infor-mationen bereitstellen.\r\nWeiterhin ist seit Juni 2024 die neue Ökode-signverordnung für nachhaltige Produkte8 (ESPR) in Kraft, die die Ökodesign-Richtlinie ablösen wird. Diese weitet die Ökodesign-Anforderungen auf zahlreiche weitere Produktgruppen aus, darunter Textilien, Schuhe, Möbel, Matratzen und Reifen. Für Elektrogeräte bringt die ESPR bisher keine di-rekten Verbesserungen, da u.a. versäumt wurde, ein Zerstörungsverbot für Elektrogeräte rechtlich festzuschreiben. Zudem bleibt abzuwarten, inwie-weit der Arbeitsplan der Kommission weitere Vor-gaben zur Ressourceneffizienz von Elektrogeräten vorsieht.\r\nAuch die EU-Richtlinie zum „Recht auf Repara-tur“9, trat im Juni 2024 in Kraft. Sie gilt zunächst nur für wenige Elektrogeräte wie Waschmaschinen und Staubsauger und sieht u.a. vor, dass Hersteller\r\nDie Energieeffizienzklasse zeigt, ob ein Elektrogerät im Verhältnis zu anderen Geräten einen hohen oder niedrigen Stromverbrauch aufweist.\r\n– 5 –\r\nPositionspapier I Ökodesign von Elektrogeräten Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nReparaturmöglichkeiten auch nach Ablauf der ge-setzlichen Gewährleistungszeit anbieten müssen. Zudem werden Praktiken, die unabhängige Repa-raturen erschweren, stärker eingeschränkt. Dies soll den Zugang zu erschwinglichen Reparaturen erleichtern und die Lebensdauer der Produkte ver-längern. Aktuell gilt dies jedoch nur für wenige Pro-dukte.10\r\nAus Sicht der DUH sind die bestehenden Gesetzes-texte auf europäischer als auch nationaler Ebene ein wichtiger erster Schritt, es fehlen jedoch we-sentliche Vorgaben und Maßnahmen, um die Res-sourcenverschwendung durch schlechtes Ökode-sign von Elektrogeräten konsequent zu stoppen.\r\nDieses Papier stellt die typischen Probleme im Zu-sammenhang mit einem schlechten Design von Elektrogeräten dar und beleuchtet, welche Krite-rien für ein umweltgerechtes Produktdesign rele-vant sind. Darüber hinaus wird erläutert, welche konkreten gesetzlichen Vorgaben notwendig sind, um die Ressourcenverschwendung durch schlech-tes Ökodesign zu stoppen und worauf Verbrau-cher:innen beim Kauf achten können.\r\nRelevante Ökodesignkriterien\r\n1. Haltbarkeit\r\nHaltbarkeit ist ein Schlüsselaspekt für die Nachhal-tigkeit von Elektrogeräten. Eine längere Nutzungs-dauer verringert die Nachfrage nach neuen Pro-dukten. Dies trägt dazu bei, die Produktion zu re-duzieren und Umweltbelastungen zu minimieren. Haltbarkeit ist zudem eine wichtige Grundlage für Reparatur und Wiederverwendung. Elektrogeräte und enthaltene Batterien sollten so konstruiert sein, dass sie möglichst wenig Defekte oder einen schnellen Verschleiß aufweisen.\r\nIn der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass viele Ge-räte bereits frühzeitig Defekte aufweisen und vor-zeitig zu Schrott werden, da Bauteile brechen oder die Elektronik versagt. Anfällige Teile sind in der Regel Stecker, Schalter und Befestigungen aus Kunststoff.\r\nAuch nicht mehr zur Verfügung gestellte Software-Updates können dazu führen, dass Elektrogeräte nicht mehr funktionieren. Hinzu kommen besorg-niserregende Trends zu mehr Einweg-Elektronik, wie Einweg-E-Zigaretten, elektronische Grußkar-ten oder kurzlebiges Kinderspielzeug, welche die Elektroschrottberge weiter anwachsen lassen.\r\nDer Konsum von Einweg-E-Zigaretten nimmt massiv zu – Jährlich werden in Deutschland mindestens 60 Millionen Einweg-E-Zigaretten verbraucht. Dieser Trend stellt nicht nur eine gesundheitliche Gefahr dar, sondern führt auch zu einem unnötigen Ressourcenver-brauch. Einweg-E-Zigaretten enthalten beson-ders viele wertvolle Rohstoffe wie Lithium, Ko-balt und Kupfer, deren Gewinnung erhebliche Umweltschäden verursacht. Da diese Produkte nicht nachfüllbar und aufladbar sind, werden sie nach nur einem Nutzungszyklus zu Elektro-schrott. Zudem werden Einweg-E-Zigaretten häufig falsch entsorgt, was das Recycling der enthaltenen Materialien verhindert und im schlimmsten Fall durch die enthaltenen Li-thium-Ionen-Batterien gefährliche Brände ver-ursacht. Aus diesen Gründen ist ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten dringend notwendig.\r\nPetition der DUH: https://www.duh.de/ mitmachen/e-zigaretten/\r\n– 6 –\r\nPositionspapier I Ökodesign von Elektrogeräten Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nElektrogeräte müssen so gestaltet sein, dass sie eine möglichst lange Lebensdauer haben. Das be-deutet, sie müssen widerstandsfähig gegen Stöße und Stürze sein und dürfen keine designbedingten Schwachstellen aufweisen. Auch sollten Elektroge-räte einen gewissen Schutz gegen das Eindringen von Staub und Wasser gewährleisten, insbeson-dere wenn sie draußen genutzt werden. Für Pro-dukte, die bereits von Anfang an für eine kurze Le-bensdauer ausgelegt sind, wie etwa Einweg-E-Zi-garetten, fordert die Deutsche Umwelthilfe ein Verbot.\r\n2. Reparierbarkeit und Wiederver-wendbarkeit\r\nEine gute Reparier- und Wiederverwendbarkeit trägt erheblich zu einer langen Lebensdauer von Elektrogeräten bei und fördert den Ressourcen- und Umweltschutz. Geräte, die einfach zu reparie-ren sind und lange halten, werden auch häufiger wiederverwendet.\r\nDie Reparier- und Wiederverwendbarkeit muss schon im Designprozess berücksichtigt werden. Bisher sind Elektrogeräte jedoch häufig so gestal-tet, dass Reparaturen umständlich und durch hohe Preise unattraktiv sind. Beispielsweise sind wich-tige Verschleißteile wie die Batterie oder das Leuchtmittel bei einigen Elektrogeräten nicht aus-tauschbar. Häufig sind wichtige Komponenten fest verklebt oder deren Austausch erfordert spezielles Werkzeug. Vereinzelt erschwert auch die soge-nannte Teilekopplung die Reparatur (siehe Kas-ten).11\r\nTipps für Verbraucher:innen\r\nVerbraucher:innen sollten den Kauf von Neuge-räten überdenken und insbesondere um kurz-lebige Einweg-Produkte einen großen Bogen-machen. Stattdessen sollten sie auf Qualitäts-produkte setzen. Hinweise auf eine gute Halt-barkeit können Produktbewertungen sowie eine lang gewährte Herstellergarantie geben, die über die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren hinausgeht. Herstellergarantien weisen darauf hin, dass Verbraucher:innen das Gerät über einen längeren Zeitraum nutzen können. Relevant ist jedoch, dass Hersteller im Garantiefall die Geräte auch wirklich reparieren und nicht einfach durch ein Neugerät austau-schen (vgl. Reparierbarkeit).\r\nZudem ist es ratsam, Produkte mit einem ro-busten Design zu wählen, z.B. mit kratzfesten Oberflächen oder stabilen Materialien. Für die Auswahl von Geräten, die robust gegen Staub und Wasser sein müssen, kann der IP Standard IP54 (oder höher) als Orientierung dienen. Durch solche Entscheidungen können Verbrau-cher:innen die Lebensdauer ihrer Geräte ver-längern und zur Reduzierung von Elektro-schrott beitragen.\r\nTeilkopplung\r\nDie Teilekopplung (engl. Part-Pairing) bezeich-net eine Praxis, bei der Hersteller durch Soft-ware-Barrieren verhindern, dass defekte Teile durch Ersatzteile von Drittanbietern oder ge-brauchte Ersatzteile ersetzt werden können. Diese Praxis führt dazu, dass Geräte Fehlermel-dungen anzeigen oder bestimmte Funktionen verlieren, wenn sie nicht von autorisierten Ser-vicestellen repariert wurden. Das verhindert nicht nur die Eigenreparatur, sondern schränkt auch die Arbeit unabhängiger Reparatur-dienste erheblich ein, die Reparaturen oft güns-tiger anbieten.\r\n– 7 –\r\nPositionspapier I Ökodesign von Elektrogeräten Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nEin weiteres Hindernis stellen die schlechte Ver-fügbarkeit oder überhöhte Preise für Ersatzteile dar. Teilweise liegen die Ersatzteilpreise sogar über den Preisen eines vollständigen Neugeräts.12 Insgesamt führen diese Faktoren dazu, dass Ver-braucher:innen häufig ein Neugerät einer Repara-tur vorziehen.\r\nFür eine gute Reparier- und Wiederverwendbar-keit sollten Elektrogeräte aus Sicht der DUH modu-lar aufgebaut sein, sodass Komponenten wie die Batterie einfach entnommen und ersetzt werden können. Der Austausch von Verschleiß- und Ersatz-teilen sowie einfache Reparaturen sollten sowohl von professionellen Dienstleistern als auch von Verbraucher:innen durchführbar sein. Entschei-dend ist, dass die Reparatur durchführbar sein muss, ohne spezielles Werkzeug zu nutzen und ohne das Gerät zu beschädigen.\r\nUm Elektrogeräte langfristig reparieren und wie-derverwenden zu können, müssen Hersteller Er-satzteile für mindestens 10 Jahre nach Produkti-onsende zur Verfügung stellen und spätestens in-nerhalb von 5 Tagen nach Bestellung liefern. Zu-dem dürfen Ersatzteile nicht mehr als 20 % des ur-sprünglichen Gerätepreises kosten. Für mindes-tens 10 Jahre müssen die Bedienungsanleitung, Reparaturanleitungen, Informationen zu Ersatztei-len und deren Austauschbarkeit kostenlos und dauerhaft im Internet zugänglich sein. Erforderli-che Software-Updates, die eine sichere Nutzung des Geräts gewährleisten, müssen ebenfalls min-destens 10 Jahre verfügbar sein. Andernfalls sowie im Falle einer Insolvenz des Herstellers sollte der Quellcode veröffentlicht werden.\r\nEin Reparaturbonus kann kurzfristig dazu beitra-gen, die Reparatur von Elektrogeräten zu fördern. Dieser sollte jedoch nicht durch Steuergelder, son-dern durch Beiträge der Hersteller selbst finanziert werden. In Deutschland gibt/ gab es bereits in ei-nigen Bundesländern wie Thüringen, Sachsen und\r\nTipps für Verbraucher:innen\r\nVerbraucher:innen sollten beim Defekt eines Geräts zunächst immer die Reparierbarkeit prü-fen. Kommt eine Reparatur in Frage, können geeignete Reparaturbetriebe über digitale Netzwerke gefunden werden, wie z.B. der Runde Tisch Reparatur, das Portal MeinMa-cher, das Repami-Netzwerk für Berlin oder deutschlandweit Reparatur-Initiativen.\r\nLässt sich das Gerät nicht mehr reparieren, kann der Kauf eines gebrauchten Geräts eine gute Alternative sein, da dies oft günstiger als ein Neugerät ist und gleichzeitig die Umwelt entlastet. Um die Reparierbarkeit von Produk-ten beim Kauf besser einschätzen zu können, bieten sich Reparaturindizes an, wie sie etwa für Smartphones und Tablets ab Juni 2025 ver-pflichtend sind. Zudem bewerten verschiedene Webseiten Geräte hinsichtlich ihrer Reparier-barkeit (z.B. iFixit oder kaputt.de).\r\nTeilekopplung: Eine Warnmeldung erscheint, wenn z.B. eine Batterie zwischen zwei identischen iPhones ausgetauscht wird.\r\n– 8 –\r\nPositionspapier I Ökodesign von Elektrogeräten Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBerlin Reparaturboni. Die DUH fordert jedoch ei-nen bundesweiten Reparaturbonus. Frankreich und Österreich haben ihn bereits auf nationaler Ebene eingeführt, wobei Frankreich eine Finanzie-rung über die Hersteller umsetzt.\r\n13 Langfristig braucht es jedoch anstatt Zuschüssen für überteu-erte Reparaturen ein Recht auf Reparatur für alle Elektrogeräte, dass die unabhängige Reparaturin-frastruktur stärkt und so dauerhaft niedrige Preise sicherstellt.\r\n3. Recyclingfähigkeit\r\nDie Recyclingfähigkeit von Elektrogeräten ist ein wichtiges Umweltkriterium, da es dazu beiträgt, über ein Recycling den Einsatz von Primärressour-cen zu verringern. Bei recyclingfreundlichem De-sign können wertvolle Materialien wie Edelmetalle (z.B. Gold, Silber), weitere Technologiemetalle (z.B. Kobalt, Neodym) oder Kunststoffe aus Altge-räten zurückgewonnen werden.14\r\nEin relevantes Hindernis für das Recycling ist der hohe Schadstoffgehalt vieler Bauteile, wie bei-spielsweise bei Batterien, Kondensatoren oder quecksilberhaltigen Bildschirmkomponenten. Ent-sprechende Komponenten müssen vor dem Recyc-ling abgetrennt werden, da sonst das recycelte Material kontaminiert wird oder Schadstoffe in die Umwelt gelangen. Diese Entnehmbarkeit ist aller-dings häufig nicht möglich. Zusätzlich erschweren feste Materialverbünde, wie etwa Verklebungen zwischen verschiedenen Materialien, die Recyc-lingfähigkeit erheblich, da sie sich beim Zerkleinern nicht voneinander lösen lassen. Dadurch wird die Rückgewinnung wertvoller Rohstoffe behindert. Ein weiteres Hindernis ist das Fehlen von Demon-tageinformationen sowie Kennzeichnungen schad-stoffhaltiger Bauteile.\r\nObhutspflicht\r\nDie DUH kämpft dafür, die Zerstörung unver-kaufter oder retournierter Elektrogeräte EU-weit zu stoppen. In Deutschland wurden allein im Jahr 2021 schätzungsweise 17 Millionen re-tournierte Artikel entsorgt, davon ein großer Anteil Elektrogeräte. Neuwertige Elektrogeräte werden zerstört, weil beispielsweise der er-neute Verkauf von Retouren nicht wirtschaft-lich ist oder Lagerbestände aufgelöst werden. Diese Praxis verursacht erhebliche Umwelt-schäden durch unnötigen Ressourcenver-brauch, hohe CO₂-Emissionen und zusätzliche Abfallmengen.\r\nDie DUH fordert diese enorme Ressourcenver-schwendung unverzüglich zu beenden. Die EU-Kommission muss im Rahmen der Ökode-signverordnung ein Vernichtungsverbot für un-verkaufte Elektrogeräte festlegen. Über eine Obhutspflicht müssen Hersteller und Händler dazu verpflichtet werden, unverkaufte Pro-dukte und Retouren, z.B. über eine Spende, ei-ner Nutzung zuzuführen.\r\nWenn Elektrogeräte recyclingfähig gestaltet werden, können am Lebensende viele Materialien wie z.B. Kupfer oder Kunststoff zurückgewonnen werden.\r\n– 9 –\r\nPositionspapier I Ökodesign von Elektrogeräten Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDie DUH fordert, dass Hersteller von Elektrogerä-ten Kriterien für eine gute Recyclingfähigkeit beim Produktdesign berücksichtigen müssen. Dazu zählt eine leichte Zerlegbarkeit (ähnlich wie für die Re-parierbarkeit), die Vermeidung von Materialver-bünden, die Minimierung von Schadstoffen, die Bereitstellung von Demontageanleitungen sowie die Kennzeichnung von Bauteilen mit bestimmten Schad- und Wertstoffen. Darüber hinaus gilt: Je weniger unterschiedliche Materialien in einem Ge-rät verwendet werden, desto einfacher und effizi-enter gestaltet sich in der Regel die Rückgewin-nung der Materialien. Insbesondere für großflä-chige Kunststoffteile sollten einheitliche Polymere genutzt werden.\r\n4. Umweltschonende Rohstoffnut-zung und Einsatz von Rezyklaten\r\nDie Produktion von Elektrogeräten und Batterien ist mit erheblichen ökologischen Problemen in den Herkunftsländern der bereitgestellten Rohstoffe verbunden. Hersteller können die Umweltbelas-tungen ihrer Produkte verringern, indem sie auf die Verwendung besonders umweltschädlicher Rohstoffe wie z.B. Kobalt oder Lithium verzichten oder diese unter geringeren Umweltauswirkungen gewinnen. Eine wichtige Maßnahme ist hierbei der verstärkte Einsatz von Recyclingmaterialien (Rezyklaten). Dies stärkt bestehende Recyc-lingstrukturen und senkt den Bedarf an primären Rohstoffen.\r\nDerzeit fehlen ausreichend wirksame Anreize für Hersteller, bei der Gestaltung ihrer Produkte die Umweltauswirkungen durch den Rohstoffeinsatz zu minimieren. Um beispielsweise den Verzicht auf kritische Rohstoffe wie Kobalt oder seltene Erden zu fördern, sollten Hersteller in einem ersten Schritt alle in einem Elektrogerät verwendeten Materialien veröffentlichen müssen. Zudem braucht es Anreize, um verstärkt Rezyklate einzu-setzen. Aus Sicht der DUH wären dazu für die Her-steller verbindliche Mindestrezyklateinsatzquo-ten ein gutes Instrument. Dabei sollten auch Ma-terialien einbezogen werden, die bisher noch nicht standardmäßig hochwertig recycelt werden, wie z.B. Kunststoffe oder seltene Erden. Zwar existie-ren bereits gute Technologien zur Rückgewinnung dieser Materialien, jedoch sind diese noch wenig verbreitet und durch den geringen Skalierungsgrad oft kostenintensiv, was den Einsatz von Primärroh-stoffen wirtschaftlich attraktiver macht. Wichtig ist zudem, dass sich entsprechende Fördermaßnah-men auf das Recycling bereits genutzter Elektro-geräte beziehen (sogenanntes Post-Consumer-Re-zyklat) und nicht auf Produktionsabfälle.\r\nTipps für Verbraucher:innen\r\nVerbraucher:innen sollten beim Kauf eines Elektrogeräts darauf achten, ein Modell mit austauschbarem Akku zu wählen. Elektrogeräte mit fest verbauten Akkus lassen sich oft nur schwer recyceln. Für ein gutes Recycling sollten Batterien aus Geräten entnommen werden können.\r\nTipps für Verbraucher:innen\r\nVerbraucher:innen sollten beim Kauf von Elekt-rogeräten auf das Umweltzeichen „Blauer En-gel“ achten. Bei der Vergabe dieses Umweltzei-chens wird unter anderem auf einen hohen An-teil an Rezyklaten geachtet (vgl. Abschnitt zu „Ökologische Kaufentscheidungen vereinfa-chen“).\r\n– 10 –\r\nPositionspapier I Ökodesign von Elektrogeräten Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n5. Schadstoffgehalt\r\nElektrogeräte und Batterien enthalten oft proble-matische Stoffe, die Umwelt und Gesundheit ge-fährden können. In speziellen Bauteilen können sich Schwermetalle wie Cadmium oder Quecksil-ber befinden. Verwendete Kunststoffe enthalten häufig organische Schadstoffe wie Flammschutz-mittel oder Weichmacher. Neben direkten ge-sundheitlichen Risiken durch die enthaltenen Schadstoffe kann insbesondere eine unsachge-mäße Entsorgung dazu führen, dass Schadstoffe in die Umwelt gelangen und Ökosysteme belasten.\r\nAus Sicht der DUH sollte es das Ziel sein, den Ein-satz von Schadstoffen bei der Produktion ganz zu vermeiden, beispielsweise durch ein Verbot für die Nutzung von per- und polyfluorierter Alkylverbin-dungen (PFAS). Ist der Einsatz von Schadstoffen nach derzeitigem Stand der Technik noch nicht vermeidbar, sollten diese Schadstoffe auf ein Mini-mum begrenzt werden. Gleichzeitig braucht es ab-solute Transparenz für die Verbraucher:innen darüber, welche Schadstoffe in welcher Menge eingesetzt wurden (z.B. über den digitalen Pro-duktpass). Auch müssen schadstoffhaltige Teile gut gekennzeichnet werden, damit diese beim Re-cycling entfernt werden können und nicht die er-zeugten Recyclingmaterialien belasten.\r\nIllegale Importe\r\nIllegale Importe von Elektrogeräten aus dem Nicht-EU-Staaten stellen ein besonderes Umwelt-problem dar, da diese Produkte oft nicht den ge-setzlichen Produktanforderungen entsprechen. Insbesondere über Online-Plattformen wie Ama-zon, Wish oder Temu werden aufgrund rechtli-cher Schlupflöcher aktuell große Mengen solcher nicht-konformen Produkte importiert. Die ent-sprechenden Angebote umgehen nicht nur Um-weltauflagen, z.B. zur Kennzeichnung oder zum Schadstoffgehalt, sondern weisen häufig auch Si-cherheitsmängel auf. Dies ist insbesondere bei sensiblen Produkten wie Kinderspielzeug oder bei Elektrogeräten wegen Brandschutzaspekten ein großes Problem. Onlinemarktplätze sollten gene-rell strengeren Kontrollen unterliegen und sicher-stellen müssen, dass alle angebotenen Elektroge-räte den gesetzlichen Anforderungen entspre-chen. Um die Gesetzeslücken im Online-Handel zu schließen, ist es u. a. notwendig, dass die Platt-formen selbst haftbar gemacht werden können, wenn Hersteller oder Vertreiber für Verbrau-cher:innen in der EU nicht greifbar sind.\r\nTipps für Verbraucher:innen\r\nVerbraucher:innen sollten sich für Elektroge-räte mit einem geringen Schadstoffgehalt ent-scheiden. Auch hierbei kann das Umweltzei-chen „Blauer Engel“ eine gute Orientierung bie-ten, da dieses u.a. die Vermeidung von Schad-stoffen berücksichtigt (vgl. Abschnitt zu „Ökolo-gische Kaufentscheidungen vereinfachen“).\r\nAuch während der Nutzung können Schadstoffe, wie beispielsweise Weichmacher in Griffen oder Kinder-spielzeug, eine Gefahr darstellen.\r\n– 11 –\r\nPositionspapier I Ökodesign von Elektrogeräten Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n6. Standardisierung\r\nDie Standardisierung von Bauteilen für Elektroge-räte kann die Ressourcenverschwendung erheb-lich reduzieren. Derzeit fehlt es jedoch häufig an herstellerübergreifender Standardisierung, was zu typischen Problemen wie uneinheitlichen Bau-teilen und Ersatzteilen, wie Akkus, Ladegeräten und Ladeanschlüssen führt. Herstellerindividuelle Designs von Komponenten erschweren nicht nur die Reparierbarkeit und Wiederverwendbarkeit (vgl. Abschnitt 2), sondern führen auch zu zusätzli-chen Kosten für die Verbraucher:innen. Oft sind Er-satzteile teuer, da sie nur für bestimmte Produkte und in geringer Stückzahl vorgehalten werden. Das treibt wiederum den Aufwand und die Kosten für Reparaturen unnötig in die Höhe.\r\nDurch die Verwendung standardisierter Bauteile können Reparaturen von Geräten erheblich güns-tiger und einfacher werden. Die Standardisierung gewährleistet eine langfristige Verfügbarkeit von Ersatzteilen, was bei einem Defekt den Nachkauf erleichtert und eine unnötige Entsorgung verhin-dert. Sind zudem beispielsweise Akkus und Lade-geräte zwischen verschiedenen Geräten verein-heitlicht (z.B. bei Haushaltswerkzeugen oder Gar-tengeräten), kann beim Neukauf eines weiteren Geräts der bestehende Akku oder das Ladegerät mit verwendet werden, wodurch unnötige Neuan-schaffungen entfallen. Darüber hinaus kann die Nutzung standardisierter Komponenten auch die nachträgliche Erweiterung eines Geräts ermögli-chen, etwa durch hochwertigere Akkus.\r\nEin erster rechtlicher Ansatz für eine Standardisie-rung auf EU-Ebene ist die Einführung einheitlicher USB-C-Ladekabel15, die seit Ende 2024 u.a. für Smartphones, Tablets, Kopfhörer und Tastaturen und ab 2026 auch für Laptops verpflichtend sind. Noch ist das Problem uneinheitlicher Ladekabel aber nicht gelöst, denn diese gibt es sie weiterhin bei Elektrowerkzeugen, Gartengeräten und Elekt-rofahrräder. Aus Sicht der DUH muss der Gesetz-geber neben Ladekabeln auch Bauteile wie Batte-rien und Ladegeräte standardisieren. Ebenso soll-ten häufig genutzte Ersatzteile wie Schalter, Ver-bindungselemente oder Griffe einheitlich gestaltet werden. Hersteller sollten bereits bei der Produkt-entwicklung auf vorhandene standardisierte Bau-teile zurückgreifen und die Standardisierung von Zubehör und Ersatzteilen aktiv vorantreiben. Da-bei ist entscheidend, dass diese Standards nicht nur innerhalb des Sortiments einzelner Hersteller, sondern herstellerübergreifend angewendet werden.\r\nTipps für Verbraucher:innen\r\nVerbraucher:innen sollten Geräte mit Ladege-räten und Akkus bevorzugen, die auch mit an-deren Geräten kompatibel sind. Zudem sollten Möglichkeiten eines reduzierten Lieferumfangs beim Kauf genutzt werden, wenn beispiels-weise das passende Ladegerät schon im Haus-halt vorhanden ist und eine Lieferung ohne La-degerät angeboten wird.\r\nSeit dem 28.12.2024 ist für viele Elektrogeräte ein einheitlicher USB-C Ladeanschluss Pflicht. Das ist ein wichtiger Schritt, um Elektrogeräte umweltge-rechter zu designen.\r\n– 12 –\r\nPositionspapier I Ökodesign von Elektrogeräten Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n7. Klimafreundlicher Herstellungs-prozess\r\nDie Herstellung von Elektrogeräten ist material- und energieintensiv, was zu hohen Treibhaus-gasemissionen währen der Herstellung führt. Her-steller sollten daher bei Produktionsprozessen die Treibhausgasemissionen minimieren, z.B. durch die Nutzung von erneuerbaren Energien. Langfris-tig braucht es Höchstwerte für den CO2-Fußab-druck bei der Produktion von Elektrogeräten. In ei-nem ersten Schritt fordert die DUH, Hersteller zur Offenlegung des CO2-Fußabdrucks ihrer Produkte z.B. im Produktpass zu verpflichten, um mehr Transparenz für Verbraucher:innen zu schaffen.\r\n8. Energieeffizienz\r\nDie Herstellung von Elektrogeräten erfordert große Mengen an Energie (vgl. Punkt 7), aber auch während der Nutzung tragen insbesondere ineffi-ziente Geräte durch ihren hohen Energieverbrauch erheblich zur CO₂-Belastung bei.\r\nDie EU-Verordnung zur Energieeffizienzkennzeich-nung16 regelt seit 2017 eine Vielzahl energiever-brauchsrelevanter Haushaltsgeräte, wie Kühl-schränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Fernseher. Diese Geräte müssen mit einem EU-Energieeffizienzlabel versehen sein, das den Ener-gieverbrauch in einer Farbskala von grün (sehr ef-fizient) bis rot (weniger effizient) anzeigt. Die Skala reicht nach einer Anpassung im Jahr 2021 von A bis G, wobei die besten Geräte heute mit A bewertet werden. Diese Kennzeichnung soll Verbraucher:in-nen helfen, energieeffizientere Produkte zu wäh-len. Neben den Vorgaben zur Kennzeichnung gibt die Ökodesignrichtlinie für bestimmte Elektroge-räte Höchstenergieverbräuche vor.\r\n9. Ökologische Kaufentscheidungen vereinfachen\r\nUmweltzeichen, wie z.B. der Blaue Engel oder das EU-Ecolabel, deuten auf Elektrogeräte hin, die um-weltfreundlicher gestaltet sind. Allerdings sorgt eine Vielzahl vorhandener Labels häufig für Ver-wirrung, da Verbraucher:innen oft nicht wissen, welche tatsächlich verlässlich und nachhaltig sind. Hinzu kommt, dass nur wenige Hersteller ihre Pro-dukte nach strengen Ökodesignkriterien wie dem Blauen Engel zertifizieren lassen, was das Angebot an besonders umweltfreundlich gekennzeichneten Produkten einschränkt.\r\nTipps für Verbraucher:innen\r\nNur in Ausnahmefällen ist es aus Umweltsicht sinnvoll, ein funktionierendes Elektrogerät durch ein Neugerät der höchsten Energieeffi-zienzklasse zu ersetzen. Dies hängt beispiels-weise mit den hohen Treibhausgasemissionen bei der Herstellung zusammen. Eine Studie des Ökoinstituts fand heraus, dass das nur bei sehr alten Kühlschränken, Trocknern ohne Wärme-pumpe, Geschirrspülern und Staubsaugern ei-nen Nutzen für die Umwelt bringen kann. Dabei ist auch wichtig, dass die Neuanschaffung we-der größer ausfällt, noch deutlich anders ge-nutzt wird als das Vorgängermodell, um den Umweltvorteil tatsächlich zu realisieren.\r\nBei einem Neukauf sollten Verbraucher:innen stets auf ein bestmögliches Energieeffizienzla-bel achten. Sie sollten zudem bevorzugt Geräte wählen, die entweder über einen Energiespar- oder Ökomodus verfügen oder bei denen sich die Leistung manuell anpassen lässt – wie etwa bei Staubsaugern oder Werkzeugen.\r\n– 13 –\r\nPositionspapier I Ökodesign von Elektrogeräten Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDie derzeit vorhandenen freiwilligen Umweltzei-chen und das für bestimmte Produkte ver-pflichtende Energieeffizienzlabel sind nicht ausrei-chend. Aus Sicht der DUH braucht es für alle Elekt-rogeräte verpflichtende Label, die Verbraucher:in-nen eine schnelle Orientierung über wichtige Um-weltkriterien der angebotenen Produkte ermögli-chen. Die DUH begrüßt, dass ab Juni 2025 dazu im Bereich der Smartphones eine erste Regelung wirksam wird. Zukünftig wird für diese Produkt-gruppe das Energieeffizienzlabel um Informatio-nen zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit ergänzt (siehe Abbildung rechts). Die Angabe eines Repa-rierbarkeitsindexes sowie eines Zuverlässigkeitsin-dexes auf dem Energielabel sollte allerdings für alle Elektrogeräte verpflichtend sein.\r\nDarüber hinaus braucht es für alle Elektrogeräte ei-nen verpflichtenden digitalen Produktpass, der umfassende Informationen für Verbraucher:innen (aber auch andere Akteure wie Reparaturwerk-stätten oder Recycler) enthält. Der Produktpass sollte beispielsweise über einen QR-Code auf dem Produkt einsehbar sein. So sollten Verbraucher:in-nen beispielsweise Reparatur- und Demontagean-leitungen sowie Informationen zur Wartung, ver-fügbaren Ersatzteilen, Garantiebedingungen, einer umweltschonenden Nutzung und Entsorgung er-halten. Auch müssen alle enthaltenen Materialien, deren Rezyklatgehalt, alle enthaltenen Schadstoffe sowie der CO2-Fußabdruck des Produktes offenge-legt werden.\r\nTipps für Verbraucher:innen\r\nVerbraucher:innen sollten beim Neukauf eines Elektrogeräts auf Umweltzeichen wie den Blauen Engel oder das EU-Ecolabel achten, da diese Produkte Kriterien für geringere Umwelt-auswirkungen bei der Produktion und Nutzung erfüllen. Bei Umweltzeichen sollten Verbrau-cher:innen stets darauf achten, dass die Label durch unabhängige Stellen vergeben werden. Außerdem beziehen sich viele Siegel nur auf be-stimmte Umweltaspekte (beispielsweise einen bestimmten Gehalt an Recyclingmaterial) und sind damit kein Garant für ein grundsätzlich umweltfreundliches Produkt.\r\nDas Energielabel für Smartphones wird künftig ne-ben den Energieeffizienzklassen Indizes abbilden wie z.B. die Stabilität beim Herunterfallen oder den Reparierbarkeitsindex.\r\nDas Umweltzeichen „der Blaue Engel“.\r\n– 14 –\r\nPositionspapier I Ökodesign von Elektrogeräten Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nFazit\r\nDas Ökodesign ist ein entscheidender Hebel, um die Umweltauswirkungen bei der Herstellung, Nut-zung und Entsorgung von Elektrogeräten zu redu-zieren. Da weiterhin in großen Mengen Elektroge-räte mit kurzlebigem Design, schlechter Reparier-barkeit und hohen Schadstoffgehalten angeboten werden, braucht es rechtliche Maßnahmen, die Hersteller zu einem ökologischen Design zu ver-pflichten. Zusätzlich brauchen Verbraucher:innen verlässliche Kennzeichnungen auf den Produkten, um umweltfreundlichere Geräte auswählen zu können.\r\nDie derzeit nur langsam voranschreitende Regulie-rung des Ökodesigns von Elektrogeräten durch die EU-Kommission ist zu zeitaufwändig, da viele Re-gelungen einzeln für jede Gerätegruppe entwickelt werden. Die DUH setzt sich dafür ein, dass auf EU-Ebene grundlegende und produktübergreifende Ökode-signanforderungen, wie etwa für Haltbarkeit und Reparierbarkeit schnell umgesetzt werden. Auch auf nationaler Ebene kann gegen die Elektro-schrottberge viel getan werden. Besonders um-weltschädliche Produkte wie Einweg-E-Zigaretten müssen verboten werden.\r\nZusätzlich sollte Deutschland über ein Reparatur-gesetz das „Recht auf Reparatur“ für alle Elektro-geräte einführen, das Reparaturen erschwinglich und allgemein zugänglich macht. Weitere notwen-dige Maßnahmen sind eine Mehrwertsteuersen-kung auf Reparaturen, ein herstellerfinanzierter bundesweiter Reparaturbonus sowie effektive Maßnahmen gegen die Zerstörung neuwertiger Elektrogeräte."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-10"}]},{"statementNumber":"SG2511180025","regulatoryProjectNumber":"RV0020731","regulatoryProjectTitle":"Wir fordern eine ambitionierte Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/6b/641187/Stellungnahme-Gutachten-SG2511180025.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nINFORMATION\r\nStellungnahme zur Auswahl der Indikatoren gemäß Artikel 11 der EU-Wiederherstellungsverordnung\r\nBUND, BÖLW und DUH begrüßen die Ziele der EU-Wiederherstellungsverordnung als wichtigen Schritt zu der Stärkung der ökologischen Resilienz unserer Wirtschaftsgrundlagen, der Verlang-samung des Artensterbens, der Verbesserung des Zustands unserer Ökosysteme und der biolo-gischen Vielfalt. Entscheidend ist nun eine zügige Umsetzung der Verordnung in Deutschland. Dabei spielt die Auswahl sinnhafter und praxistauglicher Indikatoren zur Messung des Ziel-Fort-schritts eine wichtige Rolle. Die zeichnenden Verbände sprechen sich klar für den Grünland-schmetterlingindex und gegen den organischem Bodenkohlenstoff/ Soil Organic Carbon (SOC) als Indikator aus. Die Gründe werden im Folgenden näher erläutert:\r\nGrünlandschmetterlingsindex\r\nDer Grünlandschmetterlingsindex ist ein direkter, sensibler und kostengünstiger Biodiversitätsin-dikator.\r\n•\r\nEr kann über etablierte Monitoringprogramme wie das Tagfalter-Monitoring Deutsch-land (TMD) zuverlässig erhoben werden. Mit den Daten aus den EU PoMS-Transek-ten kann die Zuverlässigkeit und Genauigkeit sogar noch weiter erhöht werden. Das Mo-nitoring des Indikators ist in Deutschland mit über 20 Jahren Datenbasis auch dank vieler Ehrenamtlicher bereits gut etabliert. Die erfolgreiche Messung mit Hilfe von ehrenamtli-chen Bürgern (“Citizen Science”) zeigt, dass der Indikator für die Öffentlichkeit eingängig ist.\r\n•\r\nSchmetterlinge reagieren schnell auf Veränderungen im Grünlandmanagement und spie-geln die Qualität artenreicher Lebensräume wider. So zeigen Studien eindeutig, dass bspw. ökologisch bewirtschaftetes Grünland bis zu 30–50 % mehr Schmetterlingsarten aufweist als konventionell bewirtschaftete Flächen 1 2\r\nDer Index ist damit nicht nur wissenschaftlich fundiert, sondern auch öffentlichkeitswirksam, sachgerecht und verständlich – ein entscheidender Vorteil für die Akzeptanz der WVO.\r\nVorrat an organischem Bodenkohlenstoff (SOC)\r\nDer SOC-Indikator ist dagegen methodisch aufwendig, teuer, unzuverlässig und kein aus-sagekräftiges Maß für die Artenvielfalt.\r\n1 https://www.thuenen.de/de/themen/landnutzung-und-klima/agrarlandschaft-und-biodiversitaet/biodiversitaet-und-landwirtschaft\r\n2 https://besjournals.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1111/j.1365-2664.2010.01938.x\r\n2\r\n•\r\nMit der BZE-LW besteht bereits eine Methode zur Überwachung des SOC in Deutsch-land, die entsprechend auf die Bedarfe der WVO weiterentwickelt werden kann. Aller-dings sind Veränderungen im Kohlenstoffgehalt bzw. -vorrat erst nach fünf bis zehn Jah-ren messbar und unterliegt Messunsicherheiten, wie starken natürlichen Schwankungen. Die Kohlenstoffspeicherung ist auch nicht dauerhaft gesichert, sondern abhängig von der kontinuierlichen und herausfordernden Bewirtschaftung mit humusaufbauenden Maßnah-men.\r\n•\r\nDie Wirksamkeit von Maßnahmen zum SOC-Erhalt und -Erhöhung sind sehr Betriebs- und Standortabhängig. z.T. ist die Maßnahmenumsetzung sehr kostenintensiv und erfor-dert einen hohen Planungsaufwand auf Betriebsebene. Der Bedarf für Fachberatung wäre daher hoch und absehbar schwer zu decken, sowohl finanziell als auch was die Fachkompetenz in der landwirtschaftlichen Beratung betrifft3. Hinzu kommt, dass trotz zahlreicher bestehender Fördermaßnahmen und -mittel zum Humusaufbau diese bisher nicht ausreichen, um den organischen Bodenkohlenstoff in Deutschland zu erhö-hen4. Erhebliche zusätzliche Mittel würden benötigt.\r\n•\r\nWährend er eine wichtige Funktion für den Wasser- und Erosionsschutz sowie den Nähr-stoffkreislauf und die Bodenfruchtbarkeit einnimmt, spiegelt er Biodiversität nur sehr be-grenzt wider (Bodenleben). Widersprüchlich ist, dass besonders artenreiche Grenzstand-orte wie z.B. flachgründige Kalk- und Trockenrasen nur geringe SOC-Gehalte aufweisen 5. SOC-Vorräte im Boden lassen in keine fundierten Rückschlüsse auf die „oberirdische Biodiversität“ zu und sind daher nicht geeignet den Zustand der Biodiversität in der Ag-rarlandschaft einzuschätzen.\r\n•\r\nEin zentraler Kritikpunkt ist, dass Maßnahmen unter Verwendung von Mineraldüngung oder Pestizideinsatz den SOC-Wert erhöhen können, ohne einen positiven Beitrag zur Biodiversität zu leisten. Dies führt potentiell zu Fehlinterpretationen von SOC-Ge-halten und kontraproduktiven Entwicklungen für die Artenvielfalt.\r\n•\r\nDie Zuweisung von SOC-Zuwächsen zu konkreten Maßnahmen ist kaum möglich, da umfangreiche Dokumentation und Monitoring auf Flächenebene erforderlich wären. Das verstärkt Falschbewertungen zusätzlich.\r\nLandschaftselemente mit großer Vielfalt\r\nLandschaftselemente wie Hecken, Blühstreifen oder Kleingewässer spiegeln unmittelbar die Ha-bitatqualität in Agrarökosystemen wider und lassen sich zudem relativ effizient über Inventare oder Fernerkundung erfassen. Potentielle Zielsetzungen sind sehr wahrscheinlich realistisch und vor allem zeitnah zu erreichen sind, das kann sich positiv auf die Beteiligungsmotivation auswir-ken.\r\n3 Steckbriefe_Projektbericht_2023_06_02.pdf\r\n4 Thuenen: Die Leistungen des Ökolandbaus für Umwelt und Gesellschaft\r\n5 Boden des Jahres: Grundlage für artenreiche Lebensräume | BFN\r\n3\r\nDaher eignet sich dieser Indikator unstrittig gut für eine Erfassung von Biodiversität landwirt-schaftlicher Ökosysteme.\r\nÜbersicht der Bewertung der Indikatoren\r\nKriterium Butterfly Index (Grünlandschmet-terlinge) HDLF (High-Di-versity Land-scape Fea-tures) SOC (0–30 cm) Relevanz für Biodiversität (oberirdisch) Hoch Hoch Mittel – SOC korre-liert mit Pflanzen- und Bodenbiomasse, aber nicht direkt mit Vogel-/Schmetter-lings-Trends. Aller-dings sehr wichtig für die Bodenbiodiversi-tät. Relevanz für Bodenfunktio-nen & Ökosystem-Dienstleis-tungen Niedrig Mittel Hoch – SOC steht in enger Beziehung zu Wasserhaushalt, Erosionsschutz, Nährstoffkreislauf Reaktionszeit auf Manage-ment (Erkennbarkeit bis 2030) Mittel (ca. 5-10 Jahre) Schnell-mittel Langsam 10 Jahre und mehr Messbarkeitsanforderungen / Kosten Mittel – Ehrenamt möglich Gut z.B. Inven-tare, Fernerkun-dung möglich Hoch – Bodenpro-ben, TRD, Laborana-lyse + Modellierung, aufwendig und teuer Risiko kontraproduktiver Maß-nahmen (Indikatoranstieg ohne ökologische Verbesse-rung) Niedrig Niedrig Mittel-hoch – z. B. SOC-Erhöhung durch einfache Zu-fuhr von Kohlenstoff (Dünger) ohne Bio-diversitätsnutzen + schädlichoder strit-tige Maßnahmen Synergie mit EU-Rechtsrah-men Vorhanden – EEA-Indikator Vorhanden – CAP/HDLF-Sy-nergien Vorhanden – Daten-bereitstellung durch Soil Monitoring Law, aber bislang be-grenzte direkte CAP-Integration\r\n4\r\nDie Aspekte in der Tabelle und vorangegangene Bewertung der Indikatoren wird im folgenden Fazit zusammengefasst.\r\nFazit: Bodenkohlenstoff (SOC) als Indikator ungeeignet\r\nGrundsätzlich ist die SOC-Erhöhung ein wichtiger Hebel für nachhaltige Landbewirtschaftung. Allerdings misst der SOC Biodiversität nur sehr begrenzt. Er muss über lange Zeiträume auf-wendig und kostenintensiv beobachtet werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. Humus-Förderungen bringen erhebliche finanzielle und operative Herausforderungen mit sich. Aus-schlusskriterium für den Indikator ist jedoch das hohe Risiko von kontraproduktiven Effekten durch wirkungslose oder sogar schädigende Maßnahmen zur Erhöhung des SOC und unbeach-teten Nebeneffekte (z.B. indirekte Emissionen durch Ausgleichsdüngung).\r\nDemgegenüber bietet der Schmetterlingsindex eine direkte Messung der oberirdischen Biodiver-sität, wodurch er den Zweck der Messung biologischer Vielfalt besser abdeckt. Er wirkt auch sensibler auf Veränderungen im landwirtschaftlichen Ökosystem und erfasst deren Zustand in engeren Zeiträumen. Mit dem erprobten, kostengünstigen und synergistisch nutzbaren TMD hat der Schmetterlingsindex klare Vorteile bei der Methodik im Vergleich zum SOC. Hinzu kommt, dass Maßnahmen zur Verbesserung von Grünlandschmetterlingen eindeutig wirken und keine Gefahr von kontraproduktiven Effekten aufweisen.\r\nFür eine wirksame und nachvollziehbare Umsetzung der WVO muss daher die Wahl auf den Grünlandschmetterlingsindex und des Anteils an Landschaftselementen mit großer Vielfalt als zentralen Biodiversitätsindikatoren fallen. Den organischen Bodenkohlenstoff (SOC) als Indika-tor lehnen wir aus den genannten Gründen entschieden ab."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"statementNumber":"SG2601220009","regulatoryProjectNumber":"RV0022104","regulatoryProjectTitle":"Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz muss für eine konsequente Mehrwegförderung überarbeitet werden.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/12/685066/Stellungnahme-Gutachten-SG2601220009.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Infoblatt | Titel/Thema einfügen (bitte ebenfalls auf Seite 2 einfügen) Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nPositionspapier zum Referentenentwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes\r\nPolitische Spielräume zur Mehrwegförderung nutzen\r\nDie EU-Verpackungsverordnung (PPWR) setzt den Mitgliedsstaaten erstmals verbindliche Ziele für weni-ger Verpackungsmüll. Bereits in der Folgenabschätzung wies die Europäische Kommission darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Mehrwegförderung nicht ausreichen, um diese Ziele zu erreichen, sondern die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen auf den Weg bringen müssen. Die EU-Kommission stellte auch klar, dass mit einem weiteren Zuwachs des Verpackungsmülls in der EU bis 2040 zu rechnen sei. Deshalb wurden den Mitgliedstaaten Möglichkeiten eingeräumt, über die Min-destvorgaben der PPWR hinauszugehen. Während des europäischen Gesetzgebungsprozesses wurden Mehrwegvorgaben jedoch massiv abgeschwächt. Daher werden die europäischen Mehrwegvorgaben in Deutschland nur begrenzte Auswirkungen haben, weil sie teilweise bereits heute erfüllt werden.\r\nVor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe (DUH) dringend geboten, dass die Bundesregierung durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) eine ambitionierte Mehrweg-Förderung als notwendigen Beitrag zur Erreichung der Abfallvermeidungsziele aus der PPWR voranbringt. Der im Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vorgeschlagene Fonds für „Re-duzierungs- und Präventionsmaßnahmen“ kann hierfür ein wichtiges Instrument darstellen, während wei-tere Potenziale für weniger Verpackungsmüll, wie z.B. eine Einwegverpackungssteuer, ungenutzt bleiben. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der in Deutschland etablierte Begriff „Mehrweg“ an einigen Stellen durch den weniger präzisen Begriff „Wiederverwendung“ ersetzt wird. Die Bundesregierung ist nicht an die deutsche EU-Übersetzung gebunden und sollte den eindeutigen, etablierten und praktikablen Begriff „Mehrweg“ beibehalten.\r\nMehrwegförderung im Getränkebereich verbindlich gestalten\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Beibehaltung der Mehrwegzielquote von mindestens 70 Prozent bei Ge-tränkeverpackungen. Die Politik muss Mehrweg oberste Priorität einräumen, was sich in der Höhe der Zielquote widerspiegelt. Allerdings könnte die Zielquote eine deutlich größere Wirkung entfalten, wenn sie verpflichtend festgelegt werden würde. Zwar wird für Getränke in der PPWR eine Mindestquote von 10 Prozent vorgegeben, allerdings hat Deutschland gemäß Artikel 29 Absatz 16 PPWR die Möglichkeit zur Erreichung des EU-Abfallvermeidungsziels eine deutlich höhere verbindliche Mehrwegquote festzulegen. Deshalb empfehlen wir die Mehrwegzielquote von 70 Prozent verbindlich festzulegen.\r\nGemäß Artikel 29 Absatz 16 PPWR können zudem für bislang nicht erfasste Getränkesegmente verbindli-che Mehrwegquoten festgelegt werden. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Milch und Wein, in denen die Mehrweganteile mit lediglich 1,5 Prozent bzw. 4 Prozent derzeit besonders gering ausfallen. Um eine effektive Förderung von Mehrwegverpackungen in diesen Segmenten sicherzustellen, sollten hier seg-mentspezifische Mehrwegquoten von mindestens 20 Prozent, mit perspektivisch schrittweiser Anhe-bung, eingeführt werden.\r\nHinsichtlich der Kennzeichnungspflichten von Mehrweg im Getränkebereich übernimmt Neufassung des § 37 VerpackDG im Wesentlichen die bisherigen Regelungen des § 32 VerpackG und sorgt damit für eine\r\n– 2 –\r\nPositionspapier | Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung im VerpackDG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\neinheitliche, EU-konforme Kennzeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen für Endver-braucher*innen im stationären Handel und im Fernabsatz. Dass Hinweise in Sichtbarkeit und Schriftgröße weiterhin mindestens der Preisauszeichnung entsprechen müssen bewerten wir positiv.\r\nKritisch bleiben jedoch, die zu breit gefassten Ausnahmen für bestimmte Getränkearten. Diese hätten enger gefasst werden können, um die Transparenz und Wirksamkeit der Kennzeichnungspflichten zu er-höhen. Beispielsweise fehlt eine Hinweispflicht für das Segment Wein, wo das Angebot an Mehrwegver-packungen deutlich zunimmt. Zudem sollten Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen als solche direkt auf der Verpackung und nicht nur in unmittelbarer Nähe zum Produkt gekennzeichnet werden.\r\nEtablierung eines wirksamen Mehrweg-Fördermechanismus\r\nDie DUH begrüßt ausdrücklich die geplante Einführung eines Fördermechanismus unter Kapitel 4 § 25 zur Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwendung, der bei richtiger Ausgestaltung maßgeb-lich zu einer weiteren Verbreitung von Mehrweg in unterschiedlichen Verpackungsbereichen beitragen kann. Um sicherzustellen, dass Mehrweg entsprechend der Förderzwecke § 26 tatsächlich vorangebracht wird, bedarf es jedoch nicht der Gründung einer zusätzlichen Organisation für Reduzierungs- und Vermei-dungsmaßnahmen. Die Mittelverwaltung, Vergabe und Bearbeitung von Förderanträgen sollte stattdes-sen bei einer bereits bestehenden staatlichen Behörde, wie beispielsweise dem Umweltbundesamt, angesiedelt werden.\r\nAuch um finanziellen und bürokratischen Aufwand zu reduzieren, sollten bestehende Strukturen, wie die des Umweltbundesamts, und bereits vorhandene Expertise genutzt werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Organisation des Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt. Allerdings sollten wichtige Akteur*innen aus Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden sowie aus der Mehrweg-wirtschaft unbedingt wirksam in die Entscheidungsfindung zur Vergabe der Mittel für Reduzierungs- und Vermeidungsmaßnahmen einbezogen werden.\r\nDie Vorgaben in § 24 Abs. 1 zur Gründung einer Organisation für Reduzierungs- und Vermeidungsmaß-nahmen sind zudem unklar, intransparent und in der Praxis kaum umsetzbar. Es wird weder konkreti-siert, wie die Gründung einer solchen Organisation angesichts einer sehr hohen Anzahl von gründungsbe-rechtigten “Vertretern” organisatorisch umzusetzen ist. Noch wird deutlich, welche Rechtsform die zu gründende Organisation tragen soll, bis wann die Gründung erfolgt sein muss und mit welchen Konse-quenzen zu rechnen ist, sofern keine Gründung der Organisation erfolgt.\r\nZudem sollte die verwendete Begrifflichkeit “Präventionsmaßnahmen” entsprechend der Formulierung der Überschrift zu Kapitel 4 des Referentenentwurfs zu Organisation für Reduzierungs- und “Vermei-dungsmaßnahmen” angepasst werden. Seine Verwendung widerspricht dem Verständnis von „Vermei-dung“ in Artikel 43 der PPWR und der Abfallhierarchie in Paragraf 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.\r\nKeine Belastung von Mehrweg durch Einzahlung in den Mehrweg-Förderfonds\r\nDie Verpflichtung für Hersteller*innen einen Betrag von 5 Euro je Tonne zur Förderung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Wiederverwendung zur Verfügung zu stellen, ist aus Sicht der DUH ausdrück-lich zu begrüßen. Positiv hervorzuheben sind auch die in § 26 genannten förderfähigen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Mehrwegumsetzung. Der breite Förderansatz ermöglicht die notwendige Unter-stützung von Akteuren/Prozessen entlang der gesamten Mehrweg-Supply-Chain.\r\nDie finanzielle Unterstützung für die Entwicklung, Implementierung und Skalierung neuer Mehrwegsyste-men inklusive aller begleitenden Strukturen, als auch die Ertüchtigung und Weiterentwicklung bestehen-der Systeme, ist insbesondere vor dem Hintergrund einer angespannten wirtschaftlichen Lage und ag-gressiven Preisdumpings durch Akteure der Einwegindustrie dringend geboten.\r\n– 3 –\r\nPositionspapier | Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung im VerpackDG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nWir lehnen allerdings die in § 25 Abs. 2 geplante Sonderabgabe in Höhe von 5,00 EUR/Tonne auf in Verkehr gebrachte Mehrweggetränkeverpackungen als nicht sachgerecht und für Mehrweg kontrapro-duktiv ab. Mehrwegsysteme und -anwender*innen verwenden einen Großteil ihres Budgets für die Um-setzung der Abfallvermeidung und Wiederverwendung. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum aus-gerechnet sie zur Mehrwegförderung einen erheblichen finanziellen Beitrag leisten sollten. Verantwort-lich für die Verpackungsmüllkrise und ihre negativen Umweltauswirkungen sind in allererster Linie die Hersteller*innen von Einwegverpackungen. Deshalb sollten sie vollständig zur Finanzierung von Maß-nahmen zur Abfallvermeidung und Wiederverwendung herangezogen werden.\r\nMehrwegverpackungen müssen, um ihre Funktion erfüllen zu können, zudem robuster ausgestaltet sein als Einwegverpackungen und bestehen häufig aus Glas, einem im Vergleich schwereren Verpa-ckungsmaterial. Der möglicherweise im Referentenentwurf dadurch intendierte Staffelungseffekt, dass Hersteller*innen lediglich bei der Erstinverkehrbringung von Mehrwegverpackungen die Sonderabgabe leisten müssten, relativiert sich durch diese Gewichtsunterschiede. Der einzuzahlende Betrag pro in Ver-kehr gebrachter Mehrwegverpackung wäre unverhältnismäßig hoch.\r\nMitsprachrecht der Mehrwegwirtschaft im Förderbeirat\r\nEs ist zu begrüßen, dass der entsprechend § 27 einzurichtende Förderbeirat einvernehmlich mit der Stelle für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen über die Förderleitlinien beschließen soll. Allerdings hat der Förderbeirat gemäß dem Gesetzestext im Referentenentwurf bislang keinerlei Einfluss auf die Mit-telvergabe der Stelle für Abfallvermeidung- und Präventionsmaßnahmen. Eine praktikable Einfluss-nahme, beispielsweise über ein Veto-Recht, sollte bereits im Gesetzestext in den Aufgabenbereich des Förderbeirats aufgenommen werden. Die Formulierung unter § 27 Absatz 1, dass dem Förderbeirat bei der Gründung der Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen weitere Aufgaben über-tragen werden können, ist unzureichend, um eine Kontrollfunktion sicherzustellen.\r\nVoraussetzung ist zudem eine Zusammensetzung des Förderbeirats, in der neben Umwelt- und Ver-braucherschutzverbänden auch die Expertise der Mehrwegwirtschaft ausreichend repräsentiert ist. Mehrwegvertreter werden im Förderbeirat jedoch nicht direkt genannt. Für die Erstellung der Förderleit-linien sowie Vergabe der Mittel ist die Expertise der Mehrwegwirtschaft, in welchen Bereichen Unterstüt-zung sinnvoll und nötig ist, jedoch essenziell. Deshalb sollten mindestens zwei der vier Plätze, welcher für Herstellerverbände vorgesehenen sind, von Mehrweg-Vertretern besetzt werden.\r\nMehrweg im Takeaway-Bereich konsequent fördern\r\nBundesweite Abgabe auf Einweggeschirr\r\nDie seit Januar 2023 geltende Mehrwegangebotspflicht bleibt bislang weitestgehend wirkungslos und verfehlt das Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD) den Verbrauch von Einweg-Takeaway-Bechern und -Boxen substanziell zu verringern. Daher sollte die deutsche Bundesregierung eine bundesweite Abgabe von mindestens 50 Cent auf Einweg-Takeaway-Verpackungen einführen, um eine deutliche Lenkungswirkung zugunsten von Mehrweg zu erzielen. Die Einführung einer solchen Abgabe wider-spricht ausdrücklich nicht den Vorgaben aus der PPWR. Nach Beschluss der 101. Umweltministerkonfe-renz (UMK), der auf der 105. UMK erneut bestätigt wurde, halten die Umweltministerinnen, -minister und -senatorinnen der Länder es ebenso für ratsam einheitliche Maßgaben auf Bundesebene zu schaffen, nach der Einwegverpackungen im to-go-Bereich nicht mehr kostenlos abgegeben werden. Erfahrungen aus Städten wie Tübingen und Konstanz zeigen, dass eine Abgabe auf Einweg-Takeaway-Verpackungen ei-nen wirksamen Anreiz darstellt, um einen Wechsel auf Mehrwegverpackungen herbeizuführen.\r\n– 4 –\r\nPositionspapier | Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung im VerpackDG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nMehrwegangebotspflicht ausweiten und kontraproduktive Ausnahmen strei-chen\r\nMindestens aber muss die in Paragraf 49 enthaltene Mehrwegangebotspflicht entsprechend den Vor-gaben aus Artikel 33 der PPWR frühzeitig ausgeweitet werden und unabhängig von Verpackungsformat und -material gelten. Die PPWR schreibt in Artikel 33 vor, dass von Gastronomiebetrieben, die Speisen und Getränke in Einwegverpackungen zum Mitnehmen anbieten, bis spätestens zum 11. Februar 2028 ein alternatives Mehrwegangebot zu machen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in Deutschland bereits im Januar 2023 eingeführte Mehrwegangebotspflicht, die sich auf bestimmte Verpackungsfor-mate und für Boxen auf die Materialart Plastik beschränkt, bislang keine ausreichende Lenkungswirkung erzielt, sollte mit einer Ausweitung auf alle Materialien und Formate nicht bis 2028 gewartet werden - diese sollte bereits ab 2027 gelten.\r\nDementsprechend ist es aus unserer Sicht vollkommen unverständlich, dass der materialunabhängige Gel-tungsbereich der Mehrwegangebotspflicht als Alternative für Einweggetränkebecher in der Gastronomie über Artikel 4 zu den Änderungen des VerpackDG eingeschränkt und somit aufgeweicht werden soll. Um die Mehrwegangebotspflicht entsprechend Artikel 33 der PPWR unabhängig von der Materialart der Einwegverpackungen, die Gastronomiebetriebe für Getränke zum Außer-Haus-Konsum anbieten, um-zusetzen, muss die Änderung in § 49 Absatz 1 Satz 1 des vorgelegten Gesetzentwurfes, die Angabe „Ein-weggetränkebechern“ durch die Angabe „Einwegkunststoffgetränkebechern“ zu ersetzen, sowieso wie-der gestrichen werden. Die Einwegkunststoffrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten über die Zielvorgaben hinauszugehen. Mit dieser Begründung wurde der materialunabhängige Geltungsbereich der Mehrweg-angebotspflicht für alle Einwegbecher auch von der Bundesregierung eingeführt. Eine mehrfache Verän-derung des Geltungsbereichs innerhalb weniger Jahre würde nur zu massiver Verwirrung sowohl bei betroffenen Betrieben, Verbraucher*innen als auch im Vollzug führen. Zudem hat nach Auffassung der DUH die Einwegkunststoffrichtlinie nicht grundsätzlich Anwendungsvorrang vor der PPWR, sofern die in der PPWR formulierte Vorgabe konkreter gefasst ist. Dies sehen wir durch Art. 33 PPWR als gegeben an.\r\nRücknahmepflicht für Take-Away-Mehrwegverpackungen auch im Lebensmit-teleinzelhandel\r\nZusätzlich zu einer Einwegabgabe bzw. einer materialunabhängigen Mehrwegangebotspflicht sollte analog zum UMK-Beschluss vom 1. Dezember 2023 eine Pfand- und Rücknahmepflicht für standardi-sierte Mehrwegalternativen im Takeaway-Bereich im Lebensmitteleinzelhandel vergleichbar mit § 31 Abs. 2 Verpackungsgesetz für Einweggetränkeverpackungen eingeführt werden. Vielfältige und überre-gionale Rückgabemöglichkeiten von Mehrwegverpackungen im Außer-Haus-Verzehr und die daraus re-sultierende Flexibilität für Verbraucher*innen tragen maßgeblich dazu bei, die Hemmschwelle der Rück-gabe zu senken und damit Verpackungsabfallmengen zu reduzieren. Zudem konnte die DUH in einem Berliner Pilotvorhaben1 aufzeigen, dass Verbraucher*innen zu über 90 Prozent die Rückgabe von Leergut mit der Rückgabe von Takeaway-Mehrwegbechern in Leergutautomaten verknüpfen, was ihnen die Rück-gabe wesentlich vereinfacht.\r\n1 Infos zun Mehrweg-Pilot Berlin: https://www.duh.de/informieren/ressourcen-und-abfall/mehrweg-pilot-berlin/.\r\n– 5 –\r\nPositionspapier | Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung im VerpackDG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nPriorisierung von mechanischem Recycling bei Recycling- und Rezyklatein-satzquoten\r\nDie DUH begrüßt die Anhebung der Quoten für das werkstoffliche Recycling von Kunststoffverpackungen in § 33 Abs. 2 des Referentenentwurfs. Jedoch darf die Möglichkeit entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 fünf Prozent der Recyclingquoten für Kunststoffe ab 2030 über Technologien außerhalb des werkstofflichen Recyclings zu erbringen, nicht zu einer faktischen Quote für chemisches Recycling werden. Werkstoffli-ches Recycling muss explizit priorisiert werden und chemisches Recycling darf nur dann zum Einsatz kom-men, wenn die Anwendung mechanischer Verfahren technisch nicht möglich ist. Insbesondere Pyrolyse und Vergasung sind chemische Verfahren, die eine sehr geringe Materialausbeute haben, für die ein sehr hoher Einsatz von Energie benötigt wird und bei denen giftige Abfallstoffe entstehen. Für Kunststoffver-packungen hat sich das werkstoffliche Recycling als Verfahren etabliert, das qualitativ hochwertige Se-kundärmaterialien mit geringen Umweltauswirkungen erzeugt. Die Priorisierung von werkstofflichem Recycling gegenüber Technologien außerhalb des werkstofflichen Recyclings sollte in § 33 explizit fest-gehalten werden.\r\nDass nach § 35 VerpackDG auch die Rezyklatanteile bei Einwegkunststoffflaschen erhöht werden sollen, ist genau wie die Streichung der bisherigen Ausnahmen für Flaschen mit Glas- oder Metallkörpern sowie für spezielle medizinische Flüssignahrung aus § 35 Abs. 3 VerpackG positiv hervorzuheben. Auch die An-passung des Begriffs „in Verkehr bringen“ zu „im Bundesgebiet bereitstellen“ (§ 35 Abs. 1), wodurch die Herstellerverantwortung auch auf im Inland bereitgestellte Produkte ausgeweitet wird, ist aus Sicht der DUH zu begrüßen.\r\nEinwegpfandpflicht für Getränkekartonverpackungen einführen\r\n§ 36 des Entwurfs des VerpackDG regelt die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen, lässt jedoch Getränkekartonverpackungen weiterhin unberücksichtigt. Dies ist kritisch, da die Recyclingquote von Ge-tränkekartons nach Zahlen der ZSVR im Jahr 2023 mit nur 72,3 Prozent zum zweiten Mal in Folge die im Verpackungsgesetz vorgeschriebene Recyclingquote von 80 Prozent verfehlt hat. Ohne Aufnahme von Getränkekartons in die Einwegpfandpflicht drohen die Vorgaben zur Recyclingfähigkeit gemäß Art. 6 PPWR sowie eine effektive Rückführung in den Recyclingkreislauf dauerhaft verfehlt zu werden, wäh-rend ein bedeutender Anteil an Getränkekartons weiterhin falsch in der Umwelt, dem Restabfall oder in der Papiertonne entsorgt wird.\r\nArt. 50 Abs. 8 PPWR fordert die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu auf, Getränkekartons in nationale Pfandsysteme zu integrieren. Deutschland sollte diese Vorgabe umsetzen, um die Sammelmenge und -qualität zu erhöhen. Die Aufnahme von Getränkekartons in die Pfandpflicht nach § 36 ist dringend erfor-derlich, um ökologische Zielvorgaben der PPWR einzuhalten und die unter den gesetzlichen Vorgaben liegenden tatsächlichen Recyclingquoten zu steigern.\r\nInformationspflicht zu Rückgabe- und Entsorgungsmöglichkeiten für schad-stoffhaltige Füllgüter für den Onlinehandel\r\nDie vorgeschlagene Neufassung des § 30 VerpackG beseitigt eine seit Jahren bekannte Regelungslücke im Bereich der Informationspflichten des Onlinehandels zur Rückgabe/Entsorgung schadstoffhaltiger Füllgü-ter nicht. Während der stationäre Handel gemäß § 30 Abs. 2 ausdrücklich verpflichtet ist, Verbrau-cher*innen “durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle” auf Rückgabe-möglichkeiten schadstoffhaltiger Füllgüter, wie beispielsweise gebrauchte Bauschaumdosen, hinzuwei-sen, bleibt die Formulierung für den Onlinehandel weiterhin vage. Dort sind lediglich „andere geeignete Maßnahmen“ vorgesehen.\r\n– 6 –\r\nPositionspapier | Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung im VerpackDG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDies führt zu einer Ungleichbehandlung, die aus mehreren Gründen problematisch ist. Während der sta-tionäre Handel klaren Transparenzpflichten unterliegt, bleibt für den Onlinehandel weitgehend offen, welche Maßnahmen als ausreichend gelten. Das führt zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen bei iden-tischen Produkten und benachteiligt stationäre Anbieter*innen. Zudem werden Verbraucher*innen im Onlinehandel häufig nicht darüber informiert, dass und wie sie schadstoffhaltige Füllgüter zurückgeben können. Die gesetzlich vorgesehene Rücknahme wird dadurch in vielen Fällen nicht wahrgenommen, Ressourcen gehen unwiederbringlich verloren und Schadstoffe können Wertstoffströme verunreinigen sowie die Umwelt belasten. Zudem hat sich die Information im stationären Handel mit „deutlich erkenn-baren und lesbaren Schrifttafeln“ sehr erfolgreich bewährt und sollte daher in Analogie auf Online-Händ-ler übertragen werden.\r\nDie weiterhin fehlende Klarheit im Verpackungsgesetz zu den Informationspflichten von Onlinehändlern zur Rückgabe schadstoffhaltiger Füllgüter untergräbt somit nicht nur die rechtliche Gleichbehandlung, sondern auch den Umwelt- und Gesundheitsschutz, den es eigentlich sicherstellen sollte. Um diesen Miss-stand zu beseitigen, eine rechtssichere Grundlage zu schaffen und eine Gleichbehandlung aller Markt-teilnehmer*innen sicherzustellen, sollte der Onlinehandel ausdrücklich verpflichtet werden, Verbrau-cher*innen klar sichtbar, dauerhaft verfügbar, gut lesbar und mindestens bei jedem Produktangebot über Rückgabe-/Entsorgungsmöglichkeiten schadstoffhaltiger Füllgüter zu informieren.\r\nÜber die DUH\r\nDie Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist ein anerkannter Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der auf nationaler wie europäischer Ebene tätig ist. Als politisch unabhängige, gemeinnützige und klagebefugte Organisation engagiert sie sich im Bereich der Kreislaufwirtschaft für wirksame Abfallvermeidung, zirku-läre Produktgestaltung, verantwortungsvollen Konsum sowie eine ökologische Wirtschaftsweise.\r\nStand: 09.12.2025\r\nBitte unterstützen Sie unsere Arbeit: www.duh.de/spenden\r\nSpendenkonto: SozialBank | Deutsche Umwelthilfe | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nAls gemeinnütziger und politisch unabhängiger Verein machen wir uns bereits seit 50 Jahren für Natur-, Umwelt- und Verbraucherrechte stark. Von der Einführung des Dosenpfands über unsere historische Klimaklage bis zum Kampf gegen Greenwashing-Kampagnen:\r\nWir setzen Umweltschutz durch. Für uns alle.\r\nTransparent gemäß der Initiative Transparente Zivilgesellschaft, dem DZI Spenden-Siegel und dem Deutschen Spendenrat.\r\nwww.duh.de info@duh.de www.duh.de/newsletter-abo\r\n…/umwelthilfe\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4 Eingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nTel.: 030 2400867-0\r\nKontakt\r\nThomas Fischer\r\nBereichsleiter Kreislaufwirtschaft\r\nTel.: +49 151 18256692\r\nE-Mail: fischer@duh.de\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-10"}]},{"statementNumber":"SG2601220010","regulatoryProjectNumber":"RV0022105","regulatoryProjectTitle":"Keine Aufweichung der Verordnung der (EG) 1107/2009","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/20/8a/685068/Stellungnahme-Gutachten-SG2601220010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"OFFENER BRIEF Pestizidzulassungen – Umwelt- und Gesundheitsschutz stärken! 1\r\nMünchen, Hamburg, Berlin, 9.12.2025\r\nSehr geehrter Herr Bundeslandwirtschaftsminister Rainer,\r\nsehr geehrter Herr Bundesumweltminister Schneider,\r\nwir, die unterzeichnenden Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzorganisationen, wenden uns\r\nan Sie mit großer Sorge hinsichtlich des aktuellen „Food and Feed Simplification Omnibus“-Pakets der\r\nEuropäischen Kommission. Gemäß dem aktuellen Entwurf für das Omnibuspaket sollen regelmäßige\r\nÜberprüfungen für Pestizidzulassungen in Zukunft entfallen. Abverkaufs- und Aufbrauchfristen für gefährliche\r\nPestizide sollen um Jahre verlängert und der aktuelle Stand der Wissenschaft bei der Bewertung\r\ndurch die Mitgliedsstaaten ignoriert werden.\r\nDieses Vorhaben würde zentrale Schutzmechanismen des europäischen Pestizidrechts massiv schwächen:\r\nInsgesamt würde das Paket – nach derzeitigem Entwurf – die Anwendung des Vorsorgeprinzips\r\nerheblich untergraben und die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten zum vorbeugenden\r\nSchutz schwächen.\r\nAngesichts dieser massiven Risiken bitten wir die Bundesregierung dringend:\r\nZeigen Sie eine klare politische Haltung gegen das aktuelle Omnibus‑Paket,\r\nwelches Schutzstandards abzuschwächen droht.\r\nSchutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Pestiziden sind keine Ermessenssache, sondern eine verfassungs-\r\nund primärrechtliche Verpflichtung. Artikel 3 EUV, Artikel 191 AEUV und Artikel 37 der EU‑Grundrechtecharta\r\nverpflichten zu einem hohen Maß an Umwelt- und Gesundheitsschutz – entsprechend\r\ndem Vorsorgeprinzip. Eine Schwächung dieser Schutzmaßnahmen als sekundärrechtliche Vereinfachung\r\nstünde in direktem Widerspruch zu diesen primärrechtlichen Grundsätzen.\r\nDeutschland muss sich deshalb klar gegen das Food & Feed Omnibus-Paket aussprechen und sich als\r\nGarant für Rechtsstaatlichkeit und Umwelt‑ sowie Gesundheitsschutz positionieren. Eine unbefristete\r\nZulassung chemischer Pestizide wäre ein eklatanter Rechtsverstoß.\r\nOffener Brief zu Pestizidzulassungen –\r\nUmwelt- und Gesundheitsschutz stärken!\r\nOFFENER BRIEF Pestizidzulassungen – Umwelt- und Gesundheitsschutz stärken! 2\r\nErgänzend möchten wir auf die aktuelle rechtliche Lage hinweisen, die diese Position eindeutig stützt.\r\nMehrere wegweisende Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 19.11.2025 –\r\nBoscalid (T‑94/23)1 , Dimoxystrobin (T‑412/22)2 , Glyphosat (T‑565/23)3 – sowie das Urteil des Europäischen\r\nGerichtshofs vom 25.04.2024 (C‑308/22)4 haben zentrale Prinzipien bestätigt:\r\n• das Vorsorgeprinzip als verbindliches Leitprinzip,\r\n• die aktive Schutzverantwortung der Mitgliedstaaten,\r\n• die strikte Begrenzung technischer Verlängerungen nach Art. 17 der VO 1107/20095,\r\n• die Pflicht, Verzögerungen und Datenlücken nicht länger hinzunehmen,\r\n• das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Maßnahmen zu ergreifen, wenn Risiken bestehen\r\noder EU‑Prozesse versagen.\r\n▶ Während EuGH und EuG die Rechte der Mitgliedstaaten stärken, würde das Omnibus‑Paket\r\ndiese empfindlich einschränken.\r\n▶ Während die Gerichte das Vorsorgeprinzip bekräftigen, würde das Omnibus-Paket die regelmäßige,\r\nvorsorgliche Risikoprüfung abschaffen.\r\n▶ Während die Rechtsprechung Transparenz verlangt, würde das Omnibus-Paket Verfahrensschritte\r\nverkürzen und weniger nachvollziehbar machen.\r\nDie kommenden Monate entscheiden darüber, ob der europäische Rechtsrahmen gestärkt oder\r\ngeschwächt wird. Wir appellieren eindringlich an die Bundesregierung, die klare Linie der Gerichte\r\nzu unterstützen und den Schutz von Umwelt und Gesundheit entschlossen zu verteidigen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDie unterzeichnenden Organisationen\r\nBündnis für eine enkeltaugliche Landwirtschaft e.V.\r\nBund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.V.\r\nClientEarth Deutschland\r\nDeutscher Naturschutzring (DNR) e.V.\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nfoodwatch e.V.\r\nGRÜNE LIGA e.V. - Netzwerk ökologischer Bewegungen\r\nNaturschutzbund Deutschland (NABU) e. V.\r\nPestizid Aktions-Netzwerk (PAN Germany) e.V.\r\nUmweltinstitut München e.V.\r\n1 EuG, Urteil vom 19.11.2025, T‑94/23 (Boscalid).\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62023TJ0094&qid=1763977295531\r\n2 EuG, Urteil vom 19.11.2025, T‑412/22 (Dimoxystrobin).\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62022TJ0412&qid=1763977470204\r\n3 EuG, Urteil vom 19.11.2025, T‑565/23 (Glyphosat).\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62023TJ0565&qid=1763977538570\r\n4 EuGH, Urteil vom 25.04.2024, C‑308/22.\r\nhttps://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=285185&pageIndex=0&doclang=DE&mode=\r\nreq&dir=&occ=first&part=1&cid=741648\r\n5 Art. 17 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (technische Verlängerungen).\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1107-20221121\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-09"}]},{"statementNumber":"SG2602130007","regulatoryProjectNumber":"RV0022501","regulatoryProjectTitle":"Wir fordern ein Verbot von Einweg E-Zigaretten.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/55/694172/Stellungnahme-Gutachten-SG2602130007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Schnelles Verbot von Einweg-E-Zigaretten und Bitte um Stellungnahme\r\nSehr geehrte Frau Dr. Karcher,\r\ndie Bundesregierung hat bei der Befassung des Bundesrates mit dem Elektrogesetz am 21.11.2025 ein gesetzliches Verbot von elektronischen Einweg-Zigaretten angekündigt. Das ist ein guter, jedoch längst überfälliger Schritt. In Deutschland werden jährlich schätzungsweise mehr als 60 Millionen Einweg-E-Zigaretten konsumiert. Der regelrechte Boom an Einweg-E-Zigaretten ist vor allem eine große Gefahr für die Gesundheit vieler Jugendlicher und Kinder. Das in den meisten dieser Pro-dukte enthaltene Nikotin kann die Hirnentwicklung negativ beeinflussen. Enthaltene Substanzen können Krebs verursachen, die Atemorgane sowie das Herz-Kreislauf-System angreifen und das Im-munsystem beeinträchtigen. Mit ihren knallbunten Designs und süßen Aromen, wie Lollipop, Kau-gummi oder Popcorn, zielt das Marketing der süchtig machenden Produkte eindeutig auf junge Menschen ab. Darüber hinaus führen sie auch zu einem unnötigen Verbrauch an Ressourcen, der Belastung des Klimas und verheerenden Bränden durch enthaltene Lithium-Ionen-Batterien.\r\nIn Zusammenhang mit dem von der Bundesregierung angekündigten Verbot von Einweg-E-Ziga-retten bitten wir Sie um eine Beantwortung der folgenden Fragen bis zum 6. Februar 2026:\r\n1.\r\nArbeitet das Bundesumweltministerium aktiv an einem Entwurf für das von der Bundesre-gierung angekündigte Verbot von Einweg-E-Zigaretten?\r\n2.\r\nIst das Bundesumweltministerium federführend bei der Erarbeitung einer Verbotsregelung von Einweg-E-Zigaretten? Falls nein, welches Ressort ist federführend zuständig für die Er-arbeitung eines Verbots?\r\n3.\r\nBis wann soll ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten in Deutschland umgesetzt werden?\r\n4.\r\nWie genau und in welcher Rechtsnorm soll ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten in Deutsch-land festgelegt werden?\r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit\r\nFrau Dr. Silke Karcher\r\n11055 Berlin\r\nPer Mail an: silke.karcher@bmuv.bund.de\r\nWir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und stehen darüber hinaus für einen Austausch jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-29"}]},{"statementNumber":"SG2602130008","regulatoryProjectNumber":"RV0022502","regulatoryProjectTitle":"Wir kritisieren die Streichung der 65-Prozent-Regel und die Einführung einer Biotreppe deutlich.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/2c/694174/Stellungnahme-Gutachten-SG2602130008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"– 1 –\r\nDUH Sofortprogramm Gebäude 2023 | Schlüsselelemente zur Senkung der Emissionen im Gebäudesektor Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nNovelle Gebäudeenergiegesetz 2025\r\nWeichenstellung für eine emissionsfreie und sozialverträgliche Wärme im Gebäudesektor\r\nDas Gelingen der Wärmewende hängt maßgeblich vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Sein Kernstück, die sogenannte 65-Prozent-Erneuerbaren-Regel, ermöglicht Planungssicherheit, wirksamen Klimaschutz und eine sozial gerechte Wärmewende. Eine Aufweichung oder Abschaffung der 65-Prozent-Erneuerba-ren-Vorgabe würde wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheit schaffen, das Erreichen der Klimaziele zu-sätzlich gefährden sowie laufende Transformationsprozesse hin zu einer bezahlbaren Wärmeversorgung bremsen. Die DUH spricht sich daher ausdrücklich für den Erhalt der Regelung aus.\r\nDie Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes sollte dazu genutzt werden, bestehende Erfüllungsoptio-nen zu vereinfachen und Regelungen zu vereinheitlichen, um so eine bessere Orientierung und Planbar-keit für alle Beteiligten bieten zu können. Fehlanreize und kostspielige Scheinlösungen gilt es zu beseiti-gen und stattdessen den Weg für den Öl- und Gasausstieg im Gebäudesektor zu bereiten. Dies muss sich entsprechend in der Anpassung der Förderung widerspiegeln. Bezahlbarkeit und Mieterschutz sind dabei essenziell, um die Wärmewende sozial und fair zu gestalten.\r\nVor diesem Hintergrund schlägt die DUH folgende Anpassungen vor:\r\n1.\r\nTeure Scheinlösungen streichen: kein Wasserstoff und Biomethan in der Gebäudewärme\r\nDas aktuelle Gebäudeenergiegesetz ermöglicht den Einbau von Scheinlösungen wie H2‑Ready‑Heizun-gen und Biomethan-Heizungen, die auf fossile Infrastruktur angewiesen sind und diese weiter zementie-ren. Diese Optionen sollten weitgehend aus dem Gesetz gestrichen werden. Abgesehen von einzelnen Nischenanwendungen stellen diese Technologien keine zukunftsfähigen Optionen dar. Den Eindruck zu erwecken, sie könnten den Übergang zu klimafreundlichem Heizen flächendeckend ebnen, ist irrefüh-rend. Es braucht klare Kommunikation und Regelung, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kosten-fallen wie steigenden Gaspreisen und Netzgebühren zu schützen. Die knappen Ressourcen von Biogas und Wasserstoff sollten in schwer zu dekarbonisierenden Anwendungen wie der Industrie pragmatisch einge-setzt werden.\r\n2.\r\nTempo machen: Einheitliche Übergangsfristen von 5 Jahren für alle fossilen Heizungen\r\nNach einem irreparablen Ausfall einer fossilen Heizung muss künftig die 65%-Regel erfüllt werden. Repa-raturfähige Gas- oder Ölheizungen, die vor 2024 installiert wurden, können bis 2045 weiter betrieben\r\n– 2 –\r\nDUH Sofortprogramm Gebäude 2023 | Schlüsselelemente zur Senkung der Emissionen im Gebäudesektor Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nwerden. Nach einem endgültigen Ausfall gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, innerhalb derer ein fossiles\r\nErsatzsystem noch eingebaut und betrieben werden kann. Das ist ausreichend Zeit, um den Umbau\r\nzu einer regenerativen Alternative zu ermöglichen.\r\n3. Bezahlbarkeit für Mieterinnen und Mieter durch Preisobergrenze\r\ngarantieren\r\nMieterinnen und Mieter haben in der Regel keinen Einfluss darauf, welche Heiztechnik im Gebäude installiert\r\nwird. Um zu verhindern, dass sie zu hohen Heizkosten ausgesetzt sind, sollte die Novellierung des\r\nGEG genutzt werden, um auch bei den Betriebskosten für soziale Gerechtigkeit zu sorgen. In diesem Sinne\r\nschlägt die DUH vor, Vermietenden einen Anreiz zu bieten, Heizsysteme zu installieren, die nicht nur klimaneutral,\r\nsondern auch langfristig bezahlbar sind. Konkret: Entscheiden sich Vermietende für eine Heizungstechnologie,\r\ndie für die Mietenden nicht kosteneffizient ist, müssen die Mehrkosten von den Vermietenden\r\ngetragen werden. Dafür könnte beispielsweise ein Vergleichswert berechnet werden, der sich\r\nan den Durchschnittsheizkosten einer effizienten Wärmepumpe orientiert.\r\n4. Wärmewende sozial fördern\r\nDie Förderkulisse macht aktuell keinen Unterschied zwischen zukunftsfähigen Heizsystemen und denen\r\ndie neue Abhängigkeiten und Lock-in-Effekte in nicht nachhaltige Infrastruktur schaffen. Die Förderung\r\nfossiler Infrastruktur und biogener Heizsysteme muss beendet werden. Die dafür vorgesehenen Mittel\r\nsowie alle öffentlichen Förderungen müssen gezielt in treibhausgasfreie Technologien fließen. Wärmepumpen\r\nspielen dabei eine zentrale Rolle. Damit ihr Hochlauf gelingt, müssen ihre Marktwirtschaftlichkeit\r\nund Erschwinglichkeit für alle Haushalte gesichert werden. Dafür braucht es, wie die DUH bereits im\r\nJanuar diesen Jahres forderte, nach einer angemessenen Vorlaufzeit ein Festpreis-Modell zur Kostendämpfung\r\nsowie gezielte Unterstützung für Haushalte mit geringem Einkommen (7.000 Euro Grundförderung,\r\n1.000 Euro Zusatz bei Nutzung effizienter Anlagen, 2.000 Euro Sozialbonus, Einbauverpflichtung\r\nfür Smart-Meter). Auch Fernwärmeanschlüsse sollten nur dann gefördert werden, wenn ihre nachhaltige\r\nund sozialverträgliche Dekarbonisierung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sichergestellt\r\nist.\r\nStand: 10.11.2025\r\nUnser Spendenkonto: Bank für Sozialwirtschaft Köln | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nDie Deutsche Umwelthilfe e.V. ist als gemeinnützige Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation\r\nanerkannt. Wir sind unabhängig, klageberechtigt und\r\nkämpfen seit über 40 Jahren für den Erhalt von Natur und Artenvielfalt.\r\nBitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende: www.duh.de/spenden\r\nTransparent gemäß der Initiative\r\nTransparente Zivilgesellschaft. Ausgezeichnet\r\nmit dem DZI Spenden-Siegel\r\nfür seriöse Spendenorganisationen.\r\nwww.duh.de info@duh.de umwelthilfe\r\nWir halten Sie auf dem Laufenden: www.duh.de/newsletter-abo\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4\r\nEingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nTel.: 030 2400867-0\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-13"}]},{"statementNumber":"SG2605280025","regulatoryProjectNumber":"RV0023052","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung der Abschaffung des Pestizid-Schutzstandards in dem EU-Gesetzentwurf (Omnibus X)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/02/744100/Stellungnahme-Gutachten-SG2605280025.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Bundesminister Carsten Schneider - elektronisches Anschreiben -\r\nBerlin, Hamburg, München 17.04.2026\r\nGesprächsanfrage wegen drohender Gefährdung von Natur und Umwelt durch angekündigte Änderung des EU-Pestizidrechts\r\nSehr geehrter Herr Bundesumweltminister Schneider,\r\nwir wenden uns an Sie mit der dringenden Bitte um ein Gespräch zur angekündigten Abschwächung zentraler Schutzstandards im Pestizidrecht.\r\nDer EU-Vorschlag zur Änderung des Pestizidrechts im Food and Feed Safety Simplification Omnibus-Paket hätte gravierende Folgen für Mensch und Natur: Zum einen führen die angekündigten Änderungen zu einer Schwächung zentraler Schutzstandards und des Vorsorgeprinzips. Zum anderen steht der Vorschlag im klaren Gegensatz zur Verantwortung des europäischen wie auch nationalen Gesetzgebers, den Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen sicherzustellen.\r\nMehr als die Hälfte der Landesflächen in Deutschland sind landwirtschaftlich genutzt. Die Art und Weise, wie Pestizide geprüft, genehmigt, zugelassen und angewendet werden, sind entscheidend für den Schutz der Biodiversität, unserer Umwelt und der Qualität von Ressourcen insgesamt, einschließlich unseres Trinkwassers. Das aktuelle Pestizidrecht beinhaltet deshalb zurecht die regelmäßige Überprüfung von Wirkstoffgenehmigungen und Pestizid-Produktzulassungen auf Basis aktuellster wissenschaftlicher Erkenntnisse. Fiele dies künftig weg, trüge dies zum Verlust der Artenvielfalt, zu Umweltschäden und erhöhten Gesundheitsrisiken für heutige und zukünftige Generationen bei.\r\nVor dem Hintergrund der anlaufenden Diskussionen im EU-Rat und der Verantwortung und notwendigen Positionierung Deutschlands in diesem Prozess, bitten wir Sie um einen Austausch.\r\nWir bedanken uns im Voraus für Terminvorschläge für ein Online-Gespräch."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-17"}]},{"statementNumber":"SG2604150015","regulatoryProjectNumber":"RV0023783","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des HochseeSchG zur Umsetzung des UN Hochseeschutzabkommen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/82/722992/Stellungnahme-Gutachten-SG2604150015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"23. Februar 2026\r\nBetreff : Weltweite Beteiligung am UN-Hochseeschutzabkommen sicherstellen\r\nSehr geehrte Mitglieder des Deutschen Bundestags,\r\nIm Namen der High Seas Alliance, die sich aus über 70 Nichtregierungsorganisationen sowie der IUCN zusammensetzt, insbesondere ihrer in Deutschland ansässigen Mitgliedsorganisationen, wenden wir uns an Sie, um einen historischen Meilenstein in der internationalen Meerespolitik und der multilateralen Zusammenarbeit zu würdigen: das Inkrafttreten des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der marinen biologischen Vielfalt von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt (BBNJ-Abkommen oder Hochseeschutzabkommen) am 17. Januar 2026.\r\nDas rasche Tempo der Ratifi zierung ist der Höhepunkt von zwei Jahrzehnten engagierter Arbeit von Regierungen, Wissenschaftlern, indigenen Völkern, Aktivisten und zahllosen Vorkämpfern für den Meeresschutz, die daran geglaubt haben, dass die Weltgemeinschaft zusammenkommen kann, um unseren gemeinsamen Ozean für heutige und künftige Generationen zu schützen.\r\nAktuell zählt das Abkommen 85 Vertragsparteien. Es haben bereits 145 Länder – darunter auch Deutschland – unterzeichnet. Dieses Maß an Beteiligung ist ermutigend, und es ist zu erwarten, dass diese im kommenden Jahr weiter anwächst. Das Inkrafttreten markiert den Beginn einer neuen Ära in der globalen Meeres-Governance – eine Ära, die eine breite, zeitnahe und wirksame Beteiligung der internationalen Gemeinschaft erfordert. Dieser Moment ist zudem ein starkes Signal für die beständige Kraft multilateraler Zusammenarbeit, selbst in geopolitisch schwierigen Zeiten.\r\nWir begrüßen die jüngsten Fortschritte Deutschlands, insbesondere die erste Lesung der Ratifi zierungsgesetze im Bundestag am 15. Januar 2026 und die positive Bewertung des Vertragsgesetzes durch den Bundesrat am 30. Januar 2026. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass der Bundestag am 26. Februar über diesen Gesetzentwurf sowie das zugehörige Ausführungsgesetz abstimmen wird.\r\nIn diesem Sinne bitten wir Sie respektvoll, für diese Gesetze zu stimmen, damit die notwendigen Schritte für den Beitritt zum Hochseeschutzabkommen bei den Vereinten Nationen so schnell wie möglich erfolgen können.\r\nDies trägt dazu bei, sicherzustellen, dass die Umsetzung wahrhaft global, inklusiv und gerecht erfolgt. Wenn Deutschland noch rechtzeitig vor der ersten Vertragsstaatenkonferenz (COP), die vor Januar 2027 erwartet wird, Vertragspartei wird, ermöglicht dies Ihrem Land zudem, sich im vollen Umfang an der Vereinbarung der Regeln, Institutionen und Entscheidungsprozesse zu beteiligen, die die wirksame Operationalisierung des Vertrags in den kommenden Jahren leiten werden.\r\nDer Ozean ist eine gemeinschaftliche Ressource, und sein Schutz ist eine gemeinsame Verantwortung. Eine breite Beteiligung am Hochseeschutzabkommen ist entscheidend für das Erreichen der Ziele und bekräftigt unser gemeinsames Engagement für multilaterale Zusammenarbeit, den Erhalt der biologischen Vielfalt, mehr Gerechtigkeit und die langfristige Resilienz der Ozeane. Ihre Führungsrolle durch den Beitritt zum Abkommen in diesem Jahr würde ein starkes Signal der Unterstützung für diese Prinzipien senden.\r\nBitte zögern Sie nicht, die High Seas Alliance und unsere Mitglieder zu kontaktieren, falls Sie Unterstützung benötigen – wir stehen bereit, Deutschland bei seinen Ratifi zierungs- und Umsetzungsbemühungen zu unterstützen.\r\nWir freuen uns darauf, Ihre Regierung in naher Zukunft als Vertragspartei des Abkommens begrüßen zu dürfen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-23"}]},{"statementNumber":"SG2604150014","regulatoryProjectNumber":"RV0023785","regulatoryProjectTitle":"Wie fordern ein ambitioniertes Textilgesetz für Deutschland.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/a7/722994/Stellungnahme-Gutachten-SG2604150014.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier | Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nGrundlagen für eine wirksame Erweiterte\r\nHerstellerverantwortung für Textilien\r\n5-Punkte-Kurzpapier\r\nTextil-EPR als Schlüssel für die Transformation\r\nder linearen Textilwirtschaft\r\nDie Textilproduktion gehört zu den ressourcen- und umweltintensivsten\r\nKonsumsektoren Europas.1 Weltweit\r\nhat sich die Textilproduktion zwischen 2000 und 2015\r\nmehr als verdoppelt, während die durchschnittliche Tragehäufigkeit\r\nvon Kleidung im gleichen Zeitraum um nahezu\r\n40 Prozent zurückgegangen ist.2 In der EU werden\r\njährlich rund 19 kg Textilien pro Person konsumiert (8,5\r\nMio. t),3 Deutschland liegt mit 26 kg pro Person noch\r\ndeutlich darüber.4\r\nWährend kreislauforientierte Nutzungsmodelle bislang\r\nnur eine marginale Rolle im Bekleidungsmarkt spielen -\r\nSecond-Hand-Angebote erreichen etwa 8 % Marktanteil,\r\nwährend Reparatur- oder Sharingmodelle kaum verbreitet\r\nsind5 - steigen die Abfallmengen stark an: In Deutschland\r\nwerden heute 55 % mehr Textilien entsorgt als vor\r\nzehn Jahren.6 Sinkende Textilqualität durch wachsende\r\nMengen minderwertiger Fast- und Ultra- Fast- Fashion\r\nund steigende Sammel- und Sortierkosten führen schon\r\njetzt zu massivem Rückbau von Sammelstrukturen.7\r\nGlobal wird weniger als 1 % der Textilien zu neuen Textilien\r\nrecycelt,8 während jede Sekunde eine Lkw-Ladung\r\nverbrannt oder deponiert wird.9\r\nUm die Umweltauswirkungen der Textilbranche zu begrenzen,\r\nverpflichtet die EU im Rahmen der novellierten\r\nEU-Abfallrahmenrichtlinie (2025) Mitgliedstaaten nun bis\r\nApril 2028 Systeme der Erweiterten Herstellerverantwortung\r\n(Extended Producer Responsibility, EPR) für Textilien\r\neinzuführen.10 Eine wirksam ausgestaltete EPR hat das\r\nPotenzial, die Textilwirtschaft grundlegend in Richtung\r\nKreislaufwirtschaft zu transformieren, wenn sie über Abfallmanagement\r\nhinausgeht und die systemischen Ursachen\r\nhoher Abfallmengen adressiert, insbesondere Fast-\r\nFashion-Geschäftsmodelle.11,12\r\nAbfallvermeidung erfordert verbindliche Maßnahmen zur\r\nReduktion der Produktionsmengen, zur Förderung der\r\nWiederverwendung sowie zum Aufbau flächendeckender\r\nzirkulärer Textilnutzungsmodelle.13\r\nFünf zentrale Anforderungen an eine\r\nwirksame Textil-EPR\r\n1. Verpflichtende Umweltziele für Herstellerorganisationen\r\nmit verbindlichen Vorgaben für Wiederverwendung,\r\nSammlung und Recycling, damit die Systeme nicht\r\nnur auf Kostenminimierung ausgerichtet sind. Deutschland\r\nsollte sich zusätzlich ein verbindliches Abfallvermeidungsziel\r\nvon 30 % bis 2040 setzen.\r\n2. Wirksame Ökomodulation der Herstellerbeiträge\r\nüber die reine Finanzierung der Abfallbewirtschaftung\r\nhinaus, damit sich langlebige, reparierbare und recyclingfähige\r\nProdukte aus recycelten Materialien wirtschaftlich\r\nlohnen und kurzlebige Fast-Fashion-Produkte\r\ndeutlich teurer werden. So entstehen echte Anreize, Produktdesign\r\nund Geschäftsmodelle zu verändern.\r\n3. Ein Transformationsfonds für den Aufbau zirkulärer\r\nTextilinfrastruktur, in dem ein fester Anteil von\r\nmindestens 20 % der EPR-Gebühren gezielt in Abfallvermeidungsmaßnahmen,\r\nwie Reparatur-, Sharing- und\r\nLeihmodelle, investiert wird, um den Übergang in eine\r\nKreislaufwirtschaft zu ermöglichen.\r\n4. Die volle finanzielle Verantwortung liegt bei den Herstellern,\r\num die Finanzierung der Systeme und die Erreichung\r\nder Umweltziele in einem fairen Wettbewerb zu\r\nermöglichen. Online-Marktplätze und ausländische Hersteller\r\nmüssen einen Vertreter in Deutschland benennen\r\nund sicherstellen, dass für alle angebotenen Textilien\r\nEPR-Beiträge entrichtet werden.\r\n5. Transparenz und gleichberechtigte Beteiligung aller\r\nrelevanten Akteure entlang der textilen Wertschöpfungskette\r\nin der Ausgestaltung der Herstellerorganisationen,\r\num Interessenkonflikte zu vermeiden und ökologische\r\nZiele wirksam durchzusetzen. Die Umweltzielkontrolle\r\nsoll beim Umweltbundesamt liegen und mit\r\nklaren Haftungs- und Sanktionsmechanismen ausgestattet\r\nsein.\r\n– 2 –\r\nPositionspapier | Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n1.\r\nVerpflichtende Umweltziele für Herstellerorganisationen\r\nDie Abfallrahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaa-ten, bei Systemen der erweiterten Herstellerverantwor-tung (EPR) messbare Ziele im Einklang mit der Abfallhie-rarchie festzulegen.10 Für den Textilsektor enthält die Richtlinie bislang jedoch keine konkreten EU-weiten Ziel-vorgaben, Deutschland muss daher verbindliche Umwelt-ziele national festlegen.\r\nHersteller erfüllen ihre Verantwortung in der Regel über Producer Responsibility Organisations (PROs). Ohne klare Zielvorgaben besteht ‒ wie in anderen EPR-Syste-men ‒ die Gefahr, dass Systeme primär auf Kostenmini-mierung statt Umweltwirkung ausgerichtet werden.14 Für die PROs sollte Deutschland verbindliche Umweltziele wie Sammelziel, Wiederverwendungs- und Recycling-quote setzen. Diese sollten vom Umweltbundesamt überwacht und bei Nichterreichung sanktioniert werden können - bis hin zur Aufgabe der Geschäftstätigkeit.15\r\nVerbindliches Abfallvermeidungsziel\r\nDie erste Stufe der Abfallhierarchie, die Abfallvermeidung, muss als zentrales Steuerungsziel der EPR durch für Deutschland geltende Abfallvermeidungsziele erreicht werden.16 Weniger Textilabfälle schonen nicht nur Klima und Ressourcen, sondern entlasten die Alttextilsysteme, erleichtern das Erreichen von Sammel-, Wiederverwen-dungs- und Recyclingzielen und verringern zugleich den Druck, große Mengen gebrauchter Textilien in Drittstaa-ten zu exportieren. Deshalb muss Deutschland sowohl Fast-Fashion-Geschäftsmodelle als Haupttreiber adres-sieren, durch die Textilien vor dem Erreichen ihrer physi-schen Lebensdauer entsorgt werden, als auch ein natio-nales Abfallvermeidungsziel festlegen, das Textilabfälle (kg pro Kopf und Jahr) mit den in Verkehr gebrachten Mengen verknüpft und nach Faserarten differenziert ist.\r\n•\r\nReduktion des Textilabfalls um 30 % bis 2040 im Vgl. zu 2026\r\no\r\nZwischenziele: 10 % bis 2030 20 % bis 2035\r\n•\r\nMessung über kg pro Kopf Textilabfälle kombiniert mit in Verkehr gebrachten Textilmengen\r\nVerbindliche Wiederverwendungsquote\r\nAktuell können nur rund 55–60 % der gesammelten Alt-textilien in Deutschland für eine Wiederverwendung vor-bereitet werden.17,18 Jedoch werden 80–90 % dieser wie-derverwendbaren Textilien exportiert,19 wobei bis zu 40–50 % in den Empfängerländern aufgrund geringer Quali-tät oder Übermengen nicht verkauft werden können20 und somit nicht als tatsächliche Wiederverwendung im Sinne der Abfallhierarchie gelten.15 Daher muss eine wirksame EPR Wiederverwendung deutlich stärken und klar zwischen lokaler Wiederverwendung innerhalb Euro-pas (Radius von 1.500 Kilometern/Sammelort) und Expor-ten unterscheiden. Hersteller müssen im Rahmen der EPR auch finanzielle Verantwortung über die EU hinaus über-nehmen. Ressourcenschonende Nutzungsmodelle wie Leih- und Sharingsysteme ermöglichen eine intensivere Nutzung als Second-Hand und sollten daher stärker auf Wiederverwendungsquoten angerechnet werden.1\r\n•\r\nSchrittweise steigende Wiederverwendungs- quoten (60 % bis 2030, 70 % bis 2040*)\r\n•\r\nMindestanteil lokaler Wiederverwendung in Europa (15 % bis 2030, 25 % bis 2040*)\r\n•\r\nHöhere Anrechnung für zirkuläre Nutzungs- modelle (Sharing, Leihe, Tausch)\r\n•\r\nVerantwortung für Exporte in Importländern\r\n*bezogen auf gesammelte Alttextilmenge\r\nSammelquote\r\nDie Erfassungsquote liegt in Deutschland bei rund 64 %.4 Die bestehende Sammelinfrastruktur gerät jedoch zuneh-mend wirtschaftlich unter Druck: sinkende Erlöse, stei-gende Kosten und wachsende Anteile minderwertiger Fast-Fashion-Textilien führen zum Rückbau von Contai-nerstandorten.17 Hersteller müssen über ihre PROs eine marktunabhängige, niedrigschwellige und flächende-ckende Getrenntsammlung sicherstellen:\r\nFlächendeckende Getrenntsammlung\r\no\r\n1 Annahmestelle pro 1.000 bis 1.500 Einwohner:innen\r\no\r\nMengenstromnachweise mit Rückverfolgbarkeit.\r\nVerbindliche Recyclingquoten für Textilien\r\nWeltweit werden weniger als 1 % der Textilien zu neuen Textilien recycelt.21 Echtes Faser-zu-Faser-Recycling muss erst aufgebaut werden. Dafür braucht es eine verlässliche Nachfrage nach recycelten Fasern über verbindliche Rezyklat-Einsatzquoten im Rahmen der EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR),22 die die Verwendung von Rezyklat aus PET-Flaschen ausschließt. Zudem sollten PROs durch eine Faser-zu-Faser-Recyclingquote verpflichtet werden, Rezyklate für den Markt bereitzustellen.11\r\no\r\nVerbindliche Recyclingziele für Textilien mit schrittweise steigenden Quoten\r\no\r\n90 % Recycling bis 2035, 95 % bis 2040*\r\no\r\nVerbindliche Faser-zu-Faser-Quoten**:\r\n▪\r\n15 % bis 2035\r\n▪\r\n30 % bis 2040\r\n*bezogen auf nicht wiederverwendete Sammelmenge\r\n** bezogen auf die gesamte recycelte Textilmenge\r\n– 3 –\r\nPositionspapier | Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n2.\r\nWirksame Ökomodulation der EPR-Beiträge\r\nMit der Textil-EPR wird die finanzielle Verantwortung für textile Abfälle von Kommunen und gemeinnützigen Sammlern erstmals auf die Hersteller verlagert.10 Die EPR-Beiträge müssen daher ausreichen, um die Strukturen der Alttextilerfassung und -verwertung dauerhaft zu stabili-sieren und finanzieren. Von der Sammlung über Sortie-rung, Vorbereitung zur Wiederverwendung bis Recycling muss dieser Umbau sozial verträglich gestaltet werden.\r\nÖkomodulation als zentraler Steuerungsmecha-nismus der Textil-EPR\r\nUm im Einklang mit den Zielen der EU Strategy for Sustainable and Circular Textiles23 zu sein, müssen die EPR-Beiträge zwingend mit einer wirksamen Ökomodu-lation ausgestaltet werden, also einer differenzierten Bei-tragsstruktur, die Produkte und Geschäftsmodelle je nach ihrer Umweltwirkung finanziell besser oder schlechter stellt. Eine Textil-EPR darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Kosten der Abfallbewirtschaftung zu decken, sondern muss aktiv dazu beitragen, den linearen Textil-markt in Richtung Kreislaufwirtschaft zu transformieren. Erfahrungen aus bestehenden EPR-Systemen zeigen, dass diese Steuerungswirkung bislang ausbleibt, weil Beiträge zu niedrig angesetzt sind oder ökologische Kriterien schwach ausgestaltet werden.24\r\nÖkomodulationskriterien über technische Ökodesignanforderungen hinaus\r\nDie Kriterien sollten mit der ESPR abgestimmt werden, müssen aber darüber hinausgehen: Nicht alle EPR-pflich-tigen Produkte fallen unter die ESPR und eine wirksame EPR muss auch über technische Mindestanforderungen hinaus Faktoren berücksichtigen, die die tatsächliche Nutzungsdauer bestimmen – einschließlich emotionaler Langlebigkeit.\r\nDie Ökomodulation muss darüber hinaus finanziell wirk-sam ausgestaltet sein mit mindestens 10–20 % des EPR-Basisbeitrags. Um echte Anreize für nachhaltiges Design und längere Nutzung zu schaffen, ist ein verbindliches Bo-nus-Malus-System erforderlich, das umweltfreundliche Produkte entlastet und kurzlebige Produkte stärker belas-tet. Neben produktbezogenen Kriterien müssen auch ge-schäftsmodellbezogene Faktoren berücksichtigt werden, die Fast Fashion- Praktiken deutlich verteuern. Die Abfall-rahmenrichtlinie eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, Geschäftsmodelle zu adressieren, die zu besonders hohen Abfallmengen führen.\r\nDamit ökologische Kriterien durch den Wettbewerb zwi-schen Systemen nicht unterlaufen werden, müssen so-wohl die Kriterien als auch die Staffelung der Höhe der Ökomodulation PRO-übergreifend und verbindlich durch das Umweltbundesamt festgelegt werden.25\r\nVerbindliche Ökomodulation mit Bonus - Malus System\r\n•\r\nFinanziell wirksam ausgestaltet, idealerweise 10–20 % des EPR-Basisbeitrags\r\n•\r\nKriterien und Staffelung der Ökomodulation außerhalb des Wettbewerbs sowie systemübergreifend festgelegt\r\n•\r\nverbindliches Bonus-Malus-System auf zwei Ebenen:\r\nProduktbezogen:\r\nBonus\r\nMalus\r\no\r\nHaltbarkeit / Langlebigkeit\r\n- technisch sowie emotional\r\no\r\nReparierbarkeit\r\no\r\nRecyclingfähigkeit\r\no\r\nHoher Textilrezyklat-Einsatz\r\no\r\nLokale Produktion – kurze Logistikwege\r\nGeschäftsmodell bezogen:\r\no\r\nElektronische, metallische und andere Komponenten und Applikationen am/im Textil\r\no\r\nSchlechte Haltbarkeit / Langlebigkeit\r\no\r\nÜberschreitung einer bestimmten Menge an aus-waschbare fossile Synthetikfasern\r\no\r\nVorhandensein chemischer Stoffe, die Wiederver-wendung und das Recycling erschweren\r\no\r\nHohe Textilabfallmengen in der Produktion\r\nBonus\r\nMalus\r\no\r\nZirkuläre Textilnutzungsangebote - (Hohe Reuse/Neuprodukt Quote)\r\no\r\nFast Fashion Praktiken, definiert durch:\r\n- Anzahl neuer Designs in einem\r\nbestimmten Zeitraum\r\n- Anzahl von Designs pro Kategorie\r\n- Geringe emotionale Langlebigkeit\r\n– 4 –\r\nPositionspapier | Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n3.\r\nEin Transformationsfonds für den Aufbau zirkulärer Textilinfrastruktur\r\nIn der bisherigen Ausgestaltung finanzieren EPR-Systeme bislang überwiegend Sammlung, Sortierung und Entsor-gung, während Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Wie-derverwendung und zum Aufbau zirkulärer Geschäftsmo-delle systematisch unterfinanziert bleiben.26 Damit sta-bilisieren bestehende EPR-Systeme sogar häufig lineare Produktions- und Konsummuster, statt den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen.27\r\nDiese strukturelle Fehlsteuerung zeigt sich beispielsweise in der französischen Textil-EPR, in den EPR-Bereichen des Verpackungssektors oder bei Elektro- und Elektronikgerä-ten. In allen Bereichen steigen trotz implementierter EPR die Abfallmengen weiter an. Maßnahmen zur Abfallver-meidung wie Sharing-Konzepte, Wiederverwendung oder Mehrwegsysteme sind dagegen wirtschaftlich nicht kon-kurrenzfähig.11 Um diese strukturelle Finanzierungslücke zu schließen, schlägt die DUH vor, die Einnahmen aus der erweiterten Herstellerverantwortung in zwei getrennte Budgets aufzuteilen:\r\no\r\nTransformationsfonds\r\nEin Budget für Maßnahmen zur Abfallvermei-dung durch Wiederverwendung,\r\no\r\nBewirtschaftungsfonds Ein Budget zur Finanzierung der Abfallbewirt-schaftung (Sammlung, Sortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling)\r\nDer Transformationsfonds sollte mit 20 Prozent der EPR-Beiträge ausgestattet werden und den Aufbau einer zirkulären Infrastruktur im Textilsektor finan-zieren. Dazu gehören insbesondere:\r\no\r\nLeih- und Sharingmodelle für Kleidung\r\no\r\nlokale Kreislaufangebote sowie Second-Hand\r\no\r\nReparatur und Wiederverwendungsnetzwerke\r\no\r\nGeschäftsmodelle für zirkulären Textilkonsum\r\nRechtliche Grundlage des Textil-Transformationsfonds\r\nEin rechtlicher Vermerk der Anwaltskanzlei Geulen & Klin-ger28 bestätigt, dass die Verwendung von EPR-Mitteln für den Aufbau von zirkulären Infrastrukturen im Sinne der Abfallvermeidung im nationalen Recht zulässig ist und sich unmittelbar aus Ziel und Systematik der Abfallrahmen-richtlinie ableiten lässt. Der Transformationsfonds ist da-mit kein optionales Instrument, sondern ein zentrales Element einer wirksamen EPR und Voraussetzung, um die Zielsetzung der reformierten Abfallrahmenrichtlinie tatsächlich umzusetzen.\r\n4.\r\nVolle finanzielle Verantwortung für in- & ausländische Hersteller\r\nEine geteilte Verantwortung zwischen Herstellern, Kom-munen, Handel und weiteren Akteuren schwächt die ökologische Wirkung der Produktverantwortung. Erfah-rungen aus bestehenden EPR-Systemen zeigen, dass un-klare Zuständigkeiten häufig dazu führen, dass Umwelt-ziele nicht erreicht werden. 29 Deshalb muss für eine wirk-same EPR-Ausgestaltung sowohl das Erfüllen der gesetzli-chen Umweltziele und Quoten als auch die volle finanzi-elle Verantwortung für Sammlung, Sortierung, Vorberei-tung zur Wiederverwendung, Recycling und notwendige Systeminfrastruktur von den Herstellern getragen wer-den.30\r\nAlle Inverkehrbringer sind verpflichtend in EPR-Systeme einzubeziehen, um Trittbrettfahrerei zu verhindern, ins-besondere im Onlinehandel.1 Online-Marktplätze und ausländische Hersteller müssen daher einen Vertreter in Deutschland benennen und sicherstellen, dass nur re-gistrierte Anbieter verkaufen und EPR-Vorgaben eingehal-ten werden. Bei Zuwiderhandlung müssen sie haftbar ge-macht werden können.\r\n5.\r\nTransparenz und Beteiligung\r\nFür eine wirksame Textil-EPR ist eine transparente und inklusive Ausgestaltung und Steuerung der PROs ent-scheidend. Erfahrungen zeigen, dass rein von Herstellern gesteuerte Systeme zu Interessenkonflikten, Unterfinan-zierung zentraler Maßnahmen und geschwächten Um-weltzielen führen.15\r\nDie Steuerung der PROs muss so ausgestaltet sein, dass alle relevanten Akteure verbindlich eingebunden sind und Mitwirkungs- sowie Entscheidungsrechte erhalten.31\r\nDazu gehören neben Herstellern insbesondere Kommu-nen, Sammler, Sortierbetriebe, Recycler, Anbieter zirku-lärer Geschäftsmodelle sowie Umwelt- und Verbraucher-schutzorganisationen. Auch Akteure aus Ländern des glo-balen Südens müssen einbezogen werden, da dort ein wesentlicher Teil der Wiederverwendung stattfindet.3\r\nZudem braucht es vollständige Transparenz über Struk-tur, Finanzierung und Mittelverwendung, klare Haftungs- und Sanktionsmechanismen sowie umfassenden Daten-zugang für Behörden. Die Kontrolle der Umweltziele sollte zentral durch das Umweltbundesamt erfolgen.\r\n– 5 –\r\nPositionspapier | Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V. | Bundesgeschäftsstelle Berlin | Hackescher Markt 4 | 10178 Berlin\r\nKontakt: Elena Schägg | Stellv. Leiterin Kreislaufwirtschaft| Mobil: 015172626157| E-Mail: schaegg@duh.de\r\nDr. Viola Wohlgemuth | Senior Expertin Textil & Kreislaufwirtschaft | Mobil: 0151 16022261 | E-Mail: wohlgemuth@duh.de\r\nStand: 23.03.2026 www.duh.de info@duh.de www.duh.de/newsletter-abo …/umwelthilfe\r\nEndnoten\r\n1 European Environment Agency (EEA) (2022): Textiles and the environment: the role of design in Europe’s circular economy, EEA Report No 10/2022.\r\n2 Ellen MacArthur Foundation (2019) Fashion and the circular economy – deep dive.\r\n3 European Environment Agency (2025) Consumption of clothing, footwear and household textiles per person.\r\n4 Umweltbundesamt (2021): Abfallvermeidung von Textilien – Hintergrundpapier\r\n5 Boston Consulting Group (2024/2025): How Fashion and Luxury Brands Can Win the Second-Hand Market.\r\n6 Statistisches Bundesamt (Destatis) (2025): 55 % mehr Altkleider in Deutschland entsorgt als vor zehn Jahren. Pressemitteilung Nr. N004\r\n7 Zero Waste Europe (2024) Open letter: Textile Emergency Action Plan needed quickly.\r\n8 Ellen MacArthur Foundation (2017): A New Textiles Economy: Redesigning Fashion’s Future.\r\n9 European Environment Agency (EEA) (2024) Management of used and waste textiles in Europe’s circular economy.\r\n10 EUR-Lex (2025) Directive (EU) 2025/1892 of the European Parliament and of the Council of 10.09.2025 amending Directive 2008/98/EC on waste.\r\n11 Zero Waste Europe (2025): Transposing textiles EPR: the EU state of play in 2025\r\n12 European Commission (2025): Feasibility study of measures to incentivise improved textile waste management with a long term perspective.\r\n13 Zero Waste Europe (2025): Designing EPR to foster the EU’s competitiveness and strategic autonomy.\r\n14 OECD (2016): Extended Producer Responsibility – Updated Guidance for Efficient Waste Management.\r\n15 European Commission (2020): Study to support preparation of the Commission’s guidance for Extended Producer Responsibility schemes.\r\n16 European Union (2008): Directive 2008/98/EC of the EP and of the Council of 19 November 2008 on waste and repealing certain Directives.\r\n17 FairWertung (2025): Wohin mit den Alttextilien? Studie zur Erfassung von Alttextilien in Deutschland\r\n18 Umweltbundesamt (2023): Altkleider und Alttextilien in Deutschland – Status und Perspektive\r\n19 UNECE / ECLAC (2024): Improving the Sustainability of Used Clothing: Global, European and Chilean Perspectives – Executive Summary, United Nations Economic Commission for Europe, Geneva.\r\n20 The Or Foundation (2023): Dead White Man’s Clothes: Kantamanto Market Report. Accra\r\n21 Textile Exchange (2023) – Materials Market Report\r\n22 European Union (2024): Regulation (EU) 2024/1781 of the European Parliament and of the Council establishing a framework for the setting of ecodesign requirements for sustainable products (ESPR).\r\n23 European Parliament (2023): EU Strategy for Sustainable and Circular Textiles. European Parliament resolution of 1 June 2023 on the EU Strategy for Sustainable and Circular Textiles\r\n24 Zero Waste Europe (2025). Designing EPR to Foster the EU’s Competitiveness and Strategic Autonomy.\r\n25 NABU – Naturschutzbund Deutschland e. V. (2025): Ansätze für Ökomodulation sowie Beteiligung relevanter Stakeholder in Herstellerorganisatio-nen (PROs) der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien – Rechtsgutachten.\r\n26 Zero Waste Europe (2026): Extended Producer Responsibility for Waste Reduction – Policy Brief.\r\n27 European Environment Agency (2024): Textiles – in-depth topic.\r\n28 Deutsche Umwelthilfe (2026): Rechtliche Bewertung eines Transformationsfonds im Rahmen der Textil-EPR.\r\n29 cyclos / Öko-Institut (2025): Weiterentwicklung der Produktverantwortung im ElektroG.\r\n30 European Commission (2020) Study to support the review of waste policy and EPR schemes.\r\n31 Campbell-Johnston et al. (2022) Report on the Governance of Extended Producer Responsibility in the Transition to a Circular Economy."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-25"}]},{"statementNumber":"SG2604150013","regulatoryProjectNumber":"RV0023786","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung der Änderungen im Environmental Omnibus zur Aussetzung des Bevollmächtigten-Systems","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6e/ab/722996/Stellungnahme-Gutachten-SG2604150013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position Statement: Suspension of the Authorised Representative System\r\nSystems jeopardies EPR systems\r\nPosition Statement Suspension of the Authorised Representative System Jeopardies EPR Systems\r\nEnvironmental Omnibus dismantles producer responsibility by suspending the authorised representative system — at the expense of domestic busi-nesses, consumers, and the environment\r\nWith the Environmental Omnibus1, the European Commission intends to reduce bureaucracy and strengthen the economic position of EU Member States. However, with its proposal to suspend the authorised representative system, the Commission will, perhaps inadvertently, weaken extended pro-ducer responsibility (EPR) across various regulatory frameworks covering electrical and electronic equip-ment2, batteries3, packaging4, single-use products5, and textiles6. It proposes, for example, to completely suspend the system of authorised representatives for electronic equipment until 2035. This would allow producers based in other EU Member States, as well as producers and distributors from non-EU countries, to sell directly to consumers via online channels without having to register in each Member State into which they sell. These far-reaching changes would seriously destabilise the entire EPR system, damage the environment, significantly weaken market surveillance, obstruct more advanced regulatory tools such as eco-modulation, and place a heavy burden on domestic companies — for example, up to €34 million per year for German electronic device producers alone7.\r\nCase Study: Impact of Abolishing Authorised Representatives in Germany for Electrical and Electronic Equipment on Domestic Producers and Consumers\r\nAt present, around 65,000 producers of electrical equipment are registered in Germany, including 45,000 (70%) through authorised representatives.8 In Germany’s EPR system for electrical and electronic equip-ment, abolishing the requirement for authorised representatives would create a substantial financial burden for domestic businesses and consumers: domestic companies would have to absorb disposal costs of up to €34 million per year that would otherwise be borne by foreign producers9. In addition, around €6 million in annual EPR fees would be lost10, to fund the official body (Stiftung ear) and public infor-mation campaigns intended to increase collection rates. Eliminating authorised representatives would set us back a decade, rather than fostering a truly fair and level playing field in the digital age.\r\nThe example of Germany clearly illustrates the scale of the problem for electrical and electronic equip-ment alone. It also shows that currently around 70% of registrations in the electrical equipment sector are linked to foreign producers. Similar proportions can be assumed for other product streams such as batteries, textiles, and packaging, as these products are easily sold via online channels.\r\n– 2 –\r\nPosition Statement | Authorised Representative System\r\nAbolishing Authorised Representatives Creates Enforcement Gaps and Market Distortions\r\nAbolishing authorised representatives would effectively allow foreign companies to evade producer obligations. Registration of a producer — or of its authorised representative — is the backbone for all EPR obligations. Only registration in a Member State makes it possible to reach actors legally. It enables effec-tive enforcement of environmental obligations relating to waste products, reporting and distributing dis-posal and information costs fairly among all producers. It also allows market surveillance authorities to act effectively, thereby helping to reduce the environmental impact of these products. As foreign compa-nies will continue to sell in Member States regardless, the resulting burdens would ultimately be shifted onto domestic companies, public authorities, the environment, and consumers within those Member States.\r\nSuspending authorised representatives jeopardises the circular economy. The system of authorised rep-resentatives plays a crucial role in ensuring the traceability of products and materials throughout the en-tire value chain. Undermining this mechanism increases the likelihood that non-compliant products enter the European market, thereby complicating waste management, enabling the evasion of eco-design obli-gations, and driving up overall costs within the circular economy.\r\nThe removal of authorised representatives fuels unfair price competition at the expense of the environ-ment and domestic businesses. A study by the Swedish Chamber of Commerce shows that non-compliant products can be offered at prices up to 40% lower.11 This would further intensify the downward spiral of product price and quality and place immense pressure on companies that comply with environmental legislation.\r\nUltimately, further environmental policy instruments such as eco-modulation, producer-financed repair funds, information obligations, and many others would also be evaded by foreign companies, as regis-tration forms the basis for these measures.\r\nA Proposal That Risks EPR System Collapse and Increased Free-Riding\r\nThe European Commission’s apparent intention to retain the authorised representative system for pro-ducers or distributors from non-EU countries — thereby creating a split approach — is not reflected in the actual legal proposal. The split approach would retain the authorised representative system for third-country producers while abolishing it for EU-based producers. Only in the case of textiles has the rule for non-EU traders been adjusted accordingly. For electrical and electronic equipment, by contrast, the pro-visions on authorised representatives for online sellers are deleted without replacement, meaning that authorised representatives for non-EU traders would also be eliminated.\r\nEven if the Commission were to amend the legal texts, such a split approach would not be enforceable and would ultimately cause the entire authorised representative system to collapse. Even under a split model, massive free-riding would remain possible through shell companies or stolen identities within the EU, as there are no harmonised verification requirements for registration across Member States. This would fundamentally weaken market surveillance and jeopardise promising EPR-compliant instruments such as Germany’s requirement for online marketplaces to verify producer registration before sale.\r\nIn the worst-case scenario, the current approach by the Commission could mean that no effective measures against free-riding are in place until 2035. Even though the Commission has announced a new approach to product compliance, which has not yet been published, this raises the question of why amendments to the authorised representative system are not being introduced together with this new approach. If the intention of the new approach is to harmonise with and improve the existing authorised representative framework, introducing a new system through the Circular Economy Act (CEA) shortly after suspending the current one through the Omnibus would be highly questionable.\r\n– 3 –\r\nPosition Statement | Authorised Representative System\r\nIf the abolition of authorised representatives is implemented as currently proposed, existing structures would be dismantled and would impose additional burdens on companies. In practice, removing the authorised representative system would mean that companies currently acting in compliance with the law face increased administrative burdens, while losing any viable legal pathway to sell compliantly in other EU markets. Producers may still be able to register through authorised representatives on a volun-tary basis if a Member State adapts accordingly; however, in practice, most companies are unlikely to do so if they have the option to avoid EPR obligations and their fees altogether.\r\nInstead of creating a fair level playing field for all producers with regard to EPR, the European Commis-sion’s removal of authorised representatives would ultimately benefit Online Marketplaces such as Amazon, Temu, Shein, and its EPR non-compliant foreign sellers operating through such platforms. Since it would make free-riding in the EU as easy as it was ten years ago — all at the expense of the environment, consumers, and domestic businesses.\r\nTherefore, the EU Commission's proposal in the Environmental Omnibus to suspend the authorised representative system must be strongly rejected. Instead, effective measures, such as due diligence ob-ligations for online marketplaces across EPR-Legislation, should be implemented to ensure product com-pliance under the Circular Economy Act, the Product Act and a swift reopening of the Digital Services Act.\r\nWe therefore urge you to act on this matter swiftly and decisively. Please do not hesitate to contact us should you wish to discuss potential solutions to ensure EPR compliance across Europe.\r\n– 4 –\r\nPosition Statement | Authorised Representative System\r\n1 European Commission (2025): Proposal for an Environmental Omnibus – Simplification of administrative burdens in environmental legislation. https://ec.eu-ropa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14794-Simplification-of-administrative-burdens-in-environmental-legislation_en\r\n2 European Commission (2025): COM(2025) 983 – 2025/0396 (COD)\r\nSuspension until 1 January 2035 of Article 17(2) of Directive 2012/19/EU (WEEE Directive)\r\n3 European Commission (2025): COM(2025) 982 – 2025/0395 (COD)\r\nSuspension until 1 January 2035 of Article 56(3) of Regulation (EU) 2023/1542 (Batteries Regulation)\r\n4 European Commission (2025): COM(2025) 982 – 2025/0395 (COD) Suspension until 1 January 2035 of Article 45(3) of Regulation (EU) 2025/40 (PPWR)\r\n5 European Commission (2025): COM(2025) 983 – 2025/0396 (COD) Suspension until 1 January 2035 of Article 8(7) of Directive (EU) 2019/904 (SUPD)\r\n6 European Commission (2025): COM(2025) 983 final – 2025/0396 (COD) Suspension until 1 January 2035 of Article 22a(3) of Directive 2008/98/EC (Textiles via Waste Framework Directive)\r\n7 DUH calculation based on official data from Stiftung ear (Germany), including registrations of producers, registrations of authorised representatives, confirmed pick-up processes per waste category, collected WEEE volumes per category, and average disposal costs based on disposal guarantee data.\r\n8 Official data from Stiftung ear (Germany) on registrations of producers, registrations of authorised representatives.\r\n9 DUH calculation based on official data from Stiftung ear (Germany), including registrations of producers, registrations of authorised representatives, confirmed pick-up processes per waste category, collected WEEE volumes per category, and average disposal costs based on disposal guarantee data.\r\n10 DUH calculation based on official data from Stiftung ear (Germany), including registrations of producers, registrations of authorised representatives and EPR fees (quartly and check up fees)\r\n11 Danish Chamber of Commerce: E-COMMERCE FROM 3rd COUNTRIES The role of online market places. https://www.danskerhverv.dk/globalassets/nordic-paper-on-e-com-merce-from-3.-countries-june-2025.pdf\r\nAs of 27th March 2026\r\nPlease support our work: www.duh.de/spenden\r\nDonations account: SozialBank | Deutsche Umwelthilfe | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nAs a non-profit and politically independent organization, we have been advo-cating for nature, environmental, and consumer rights for 50 years. From the introduction of the bottle deposit system to our historic climate lawsuit and the fight against greenwashing campaigns:\r\nMaking environmental protection happen. For all of us.\r\nExternal transparency audit:\r\nwww.duh.de info@duh.de www.duh.de/newsletter-abo\r\n…/umwelthilfe\r\nEnvironmental Action Germany\r\nHeadquarters Radolfzell Fritz-Reichle-Ring 4 78315 Radolfzell, Germany Phone: +49 77 32 99 95 - 0\r\nHeadquarters Berlin Hackescher Markt 4 10178 Berlin, Germany Phone: +49 30 2400867-0\r\nContact person\r\nThomas Fischer Head of Circular Economy Phone: +49 30 2400867-43 E-mail: fischer@duh.de\r\n, Circular Economy Phone: +49 30 2400867-460 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-27"}]},{"statementNumber":"SG2604150012","regulatoryProjectNumber":"RV0023787","regulatoryProjectTitle":"Wir wollen ambitionierte Anforderungen bei den derzeit entwickelten Ökodesign und Labelling Anforderungen für Laptops und Computer","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/fc/722998/Stellungnahme-Gutachten-SG2604150012.pdf","pdfPageCount":25,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"   \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n15/04/2024 \r\nComments\r\nON THE REVISION OF THE COMPUTER\r\nREGULATION (EU) NO 617/2013\r\nFollowing the Ecodesign and Energy Labelling Consultation Forum (X03609) on Computers\r\nof 19/03/2024, the environmental NGOs and repair actors represented by the Right to Repair\r\nEurope coalition, the Coolproducts campaign, ECOS, HOP, the EEB and DUH, hereby submit\r\ntheir views on the proposed refinements.\r\nWe consider the review of this regulation drastically overdue and strongly support rapid action\r\nto implement a revision of the document that encompasses improved energy-related\r\nrequirements, ambitious ecodesign requirements relating to material efficiency, and the\r\nintroduction of an Energy label including energy-related information in combination with repair\r\nscoring and durability information.\r\nWe appreciate and strongly support many of the following proposals made in the consultation\r\nforum meeting. However, we believe several important changes still need to be made to\r\nensure the robustness of the ecodesign and energy labelling requirements.\r\nFirstly, we insist that the cost of repair operations, and particularly the price of spare parts,\r\nshould be tackled more comprehensively and horizontally.\r\nSecondly, as regards ecodesign requirements:\r\n• Simplified requirements in off and sleep modes and long and short idle: there is\r\na need to create requirements for different computer types and increase stringency for\r\nlaptops.\r\n• Power management: Advanced power management features, including presence\r\nsensing, are required where hardware exists.\r\n• Repairability/reusability:\r\no Priority parts lists: Extend unbundling requirements to address the full list of\r\npriority parts for repair scoring.\r\no Spare part availability/upgradeability: Expand priority parts lists and extend\r\navailability requirement to 10 rather than 7 years, ensuring availability to all\r\nusers of all parts.\r\no Spare part delivery: Ensure all priority parts are delivered in 5 working days.\r\no Tools - skill level - repair environment: Specify all tools requirements at the\r\nmaximum of basic tools and retain maximum 8skill level/environment9 as\r\n8generalist/workshop9.\r\no Serialisation: Transparent information requirements, reduced delays in\r\nproviding software/firmware to pair parts, and improved wording centred around\r\nuser authorization.\r\n• Reliability and robustness:\r\no Dust ingress: Minimum requirements across all computer types.\r\no Water ingress: A minimum keyboard-exposed water ingress requirement for\r\nlaptops\r\no Drop test: Include plugged-in drop test configurations and specify a mandatory\r\nminimum drop test level.\r\no Battery endurance: Include a second-tier battery endurance requirement two\r\nyears after the implementation of the first requirement of 1000 cycles with at\r\nleast 80% remaining capacity.\r\n• Software/OS: Strengthen the requirement that any pre-installed software or firmware,\r\nincluding the operating system, provide functionality and security updates for at least\r\n10 years.\r\n• Data deletion: The inclusion of a requirement on GUI-accessed secure data deletion\r\nfunctionality via options including encryption key or similar, supported by detailed\r\ninstructions on implementation and verification.\r\n• Recyclability: The enclosure and stand must not use flame retardants and polymers\r\nin all plastic-containing parts must be compatible with recycling.\r\n• Recycled content: Encourage recycled content targets for plastic-containing parts\r\n• Information requirements: Improve access to information on price of spare parts,\r\ninclude the details of exemptions applied and the justification for their application, and\r\nprovide repair information free of charge.\r\n• Standardisation of spare parts: Encourage efforts to use standardised spare parts.\r\nThirdly, as regards energy labelling requirements:\r\n• Energy efficiency:\r\n▪ Active mode benchmarking tool: Review weighting of worklets in\r\nhome/office profile to make it representative and define classes on a\r\nlogarithmic scale if focus is on 100% utilisation, including a minimum\r\nrequirement at the lowest class.\r\nOR\r\n▪ Dynamic TEC options: Use dynamic TEC as the labelling metric, which\r\nshould include the energy consumed by integrated displays, including a\r\nminimum requirement at the lowest class.\r\n• On-label durability information: Remove spill-over resistance from the label and\r\nreplace it with a mandatory minimum requirement under ecodesign.\r\n• Visible link to the list of spare parts prices\r\n• Repairability index:\r\no Priority parts: When fans are not present, award the middle rather than the top\r\nscore.\r\no Spare part availability (expansion): Replace with an ecodesign requirement for\r\nall parts to be available to users.\r\no Spare parts availability (extension): Simplify and expand year ranges.\r\no Disassembly depth: Calibrate scores per part based on study results and\r\nconsider the two worst ports.\r\no Fasteners: Revise higher classes to include the condition of requiring no heating\r\nor cooling to be removed.\r\no Tools: Apply more stringent requirements to keyboards and touchpads. Adapt\r\nclassification to include product group-specific tools.\r\no Spare part serialisation: Where it is applied, include a negative correction factor.\r\no Operating system support: Include a scoring specifying ranges of 15,12 and 10\r\nyears.\r\no Interdependencies: Introduce limiting factors to prevent rewarding incongruous\r\ncombinations of parameters.\r\n• Product information sheet & EPREL: Include the durability results and repairability\r\nsub-scores.\r\n• Remanufactured products: State in ecodesign requirements that remanufactured\r\nproducts need not be subject to requirements such as the duration of provision of spare\r\nparts and include recognition of low material use on the label.\r\nI. THE PRICE OF SPARE PARTS\r\nBefore commenting on the product-specific ecodesign and energy labelling requirements\r\nproposed by the Commission on computers, we consider it essential to insist on a point which\r\nhas been loosely tackled in the ecodesign and energy labelling requirements for mobile\r\nphones and tablets, and which is about to be treated the same way in those developed for\r\ncomputers. We insist that simply providing information on the indicative pre-tax prices of spare\r\nparts on a free-access website is not enough to tackle the impacts of this issue. We also insist\r\nthat this issue should be tackled horizontally: ambitious provisions on the price of spare parts\r\nshould be included in all existing ecodesign resource efficiency requirements at once.\r\nFirstly, we encourage the Commission to propose criteria for reasonable spare parts\r\nprices based on proportionality to product price. It is generally admitted that a third of the\r\nprice of the whole product is the psychological threshold over which consumers generally\r\nrefuse to repair a product1. Actually, the price is currently the main barrier to repair as cited\r\nby consumers2. Nine out of ten consumers therefore expect a repairability score to include\r\nthis criterion. The French and Belgian repair indices do consider price, and it is one of the\r\nmost differentiating criteria in the French index, with washing machines scoring between 2,5\r\nand 10 for this criterion. The inter-institutional agreement on the Sustainable Consumption of\r\nGoods Directive states that repair operations 8shall be carried out either free of charge or for\r\na reasonable price9, and the New Battery Regulation states that spare batteries should be\r\nsold at a reasonable and non-discriminatory price9. Tackling the price of spare parts through\r\nregulation is no longer optional, it is the explicit will of the co-legislator and is supported by\r\nboth the repair and environmental communities, and consumers.\r\nAt the very least, the announced pre-tax price should not simply be indicative\r\ninformation but a binding commitment. Price fluctuations are often used as a justification\r\nfor the impossibility for manufacturers to commit to a certain price for their spare parts.\r\nHowever, information shared by Fairphone to the Right to Repair Europe coalition indicates\r\nthat, as concerns their own pricing system, the price changes were marginal. The battery\r\nprice of Fairphone 2 was halved once due to overstock, and the price of some Fairphone 3\r\nspare parts has been once rounded to the closest .95€ digit. In any case, inflation could be\r\nincluded in the calculation. After all, the main problem is not the price difference compared to\r\nthe purchase price of the product in the past, but compared to the purchase of a new product\r\nat the time of repair.\r\nIn addition, the information on the price of spare parts should be clearly visible on the\r\nproduct. Whether this is available through the EPREL platform, directly available on the\r\nproduct like a list of ingredients, or accessible through a link/QR code has to be determined\r\nthrough an in-depth consumer study.\r\nFinally, to answer the concern about the EU being a free market where governments cannot\r\nintervene in the price of products, we want to remind the Commission about the existence of\r\narticle 6a of regulation 2015-2120 on electronic communication networks3 which requires\r\nproviders to offer the same rates for roaming customers across the EU as they charge locally.\r\nWe also want to insist again that the political will is there, especially as such regulation is an\r\nopportunity to decrease stress on resource consumption whilst also decreasing the financial\r\nburden of having access to functioning products for consumers.\r\n1 ADEME, 2021, Fonds réparation de la filière équipements électriques et électroniques (available here)\r\n2 Idem\r\n3 Regulation (EU) 2015/2120 of the European Parliament and of the Council of 25 November 2015 laying\r\ndown measures concerning open internet access and amending Directive 2002/22/EC on universal service\r\nand users9 rights relating to electronic communications networks and services and Regulation (EU) No\r\n531/2012 on roaming on public mobile communications networks within the Unio, available here\r\nActions:\r\n• Define and propose criteria for reasonable spare parts prices based on proportionality\r\nto the product price\r\n• Announced pre-tax price should be a legal cap for manufacturers\r\n• Information on the price of spare parts should be accessible in the most consumerfriendly\r\nway, to be determined through a thorough consumer study\r\n• Rules on the price of spare parts should not only apply to computers, but to all the\r\nproducts covered by ecodesign resource efficiency requirements at once\r\nII. COMMENTS ON ECODESIGN POLICY OPTIONS\r\n1. Simplified requirements in off and sleep modes and long and short idle\r\nWe support simplifying the requirements from the current approach to avoid the allowances\r\nfrom becoming rapidly outdated. However, the proposed values will exclude many types of\r\ncomputers from the market whilst not being sufficiently ambitious for laptops, the largest\r\nmarket segment.\r\nThe California Energy Commission MAEDBs shows that for products registered in 2023/24,\r\nthere is a significant difference in the sleep and idle powers (see Annex I), which correlates\r\nwith CPU core count clock speed, external GPU and computer form factor. Figures 1, 2 and\r\n3 (see Annex I) are plotted on a logarithmic scale because power and performance between\r\ncomputer types vary by around 1 to 100 times. This illustrates the inadequacy of a one-sizefits-\r\nall approach.\r\nLaptops with integrated graphic cards are the largest market by volume of sales but the\r\nproposed requirements would have very little impact on these products. We recommend\r\nreducing the requirements for laptops without external graphics cards to:\r\n• Sleep mode: 1W\r\n• Long idle: 3W\r\n• Short idle: 6W\r\nWe encourage the study team to determine the performance-related technologies that\r\ninfluence power and develop idle requirements that take these into account. The idle and\r\nsleep requirements should be focused on products where the market size and potential\r\nenergy savings are the greatest, rather than trying to regulate all computer types with a onesize-\r\nfits-all approach. Requirements should be set at a level that will ensure that installed\r\nexternal graphics must always be inactive in long idle and sleep, i.e. when there is no image\r\nbeing displayed.\r\nActions\r\n• Focus idle and sleep requirements on product types where most impactful (e.g. laptops\r\nwith integrated graphics) and tighten ambition to ensure that installed external graphics\r\nmust always be inactive in long idle and sleep.\r\n2. Power management\r\nWe support the latency requirements. We recommend the inclusion of a requirement that\r\nlaptops with integrated webcams have presence detection features enabled as default which\r\ndisable the screen or sleep immediately when the user is not present - this saves power and\r\nincreases security.\r\nActions\r\n• Where webcams are integrated, require presence detection sleep functionality as\r\ndefault.\r\n3. Repairability/reusability\r\na) Priority parts lists\r\nWhilst the methodology used to compile the initial priority parts list appears sound (based on\r\nfunctional relevance and fault likelihood), we lament that components were removed from the\r\necodesign parts list due to pressure from industry stakeholders following claims of reliability\r\ntrade-offs and technical difficulties. Ecodesign and energy labelling requirements must\r\nincentivise manufacturers to design products that are both reparable and durable. There are\r\nproducts on the market that can achieve both – Framework laptops, for example. Reducing\r\nambition because there is a technical challenge or a claimed trade-off reinforces unambitious\r\nstatus quo designs of computers and limits the savings that can be accessed through\r\nlegislative measures. The interaction of repair and durability can be managed in the way\r\nrequirements are designed and communicated, but parts highlighted as important by repair\r\ncafes (as accessible on the Open Repair Alliance laptops page) and other literature should\r\nnot be discounted without any requirements having been explored and without an open\r\nconversation with all stakeholders (not just a subset).\r\nActions\r\n• The lists of priority parts within ecodesign are insufficient and must be extended to\r\ncover all those parts addressed within the energy label repair score to ensure that parts\r\nare not unsuitably bundled, which would reinforce barriers to repair and cause\r\nproblems in applying repair scoring criteria like disassembly depth.\r\nb) Spare part availability\r\nWe propose that the availability of all spare parts should be for a minimum of 10 rather than\r\n7 years, especially for desktops which have a longer lifetime. Further, in line with the feedback\r\nprovided by the Netherlands in the consultation forum meeting, we consider that there is no\r\nsafety justification for computer spare parts only being made available to professional\r\nrepairers. If users can replace all parts easily, there should be no barrier set to prevent it from\r\nhappening and all spare parts must be made available to users, too.\r\nActions\r\n• We propose a shift in the proposals from restricting part availability to professional\r\nrepairers, to making all parts available to users.\r\na) Upgradability of spare parts\r\nComputers are products that users or repair cafes may be interested in upgrading (nonprofessional\r\nrepair). Upgrading also can increase lifetime of products because performance\r\ncan be adapted to technical developments. It is, therefore, important that all spare parts are\r\nmade available to users and that computers are designed in such a way that relevant parts\r\nfor upgradability are not soldered/glued and standardized.\r\nb) Spare part delivery\r\nWe propose that all spare parts should be delivered within 5 working days (10 days were\r\nallowed for webcams without clear reasoning).\r\nc) Tools\r\nWe propose that all priority parts be required to be replaceable with no tools or basic tools\r\n(rather than giving the option of commercial tools for PSU and webcams).\r\nd) Skill level/repair environment\r\nWe support the skill levels of generalists and laymen for specific parts as proposed and\r\nrecommend against the specification of expert skill levels for computer products, as there is\r\na strong need for improved upgrades and repair. Where generalist skills are specified the\r\nmost demanding repair environment should be a workshop environment.\r\nActions\r\n• Specify that the full list of priority parts cannot be assemblies of more than one type of\r\nlisted priority part, listing the following as priority parts lists:\r\nDesktops & workstations Laptops All-in-one computers\r\nEC proposal PSU\r\nFan\r\nScreen assembly\r\nBattery\r\nKeyboard\r\nPSU\r\nPorts &\r\nconnectors\r\nBase enclosure\r\nScreen assembly\r\nWebcam\r\nPSU\r\nFan\r\nAdditional parts to be\r\nincluded\r\nPorts & connectors\r\nBase enclosure\r\nExpansion card/graphics\r\ncard\r\nData storage devices\r\nMemory\r\nMotherboard\r\nCPU\r\nTrackpad\r\nWebcam\r\nFan\r\nData storage\r\ndevices\r\nMemory\r\nMotherboard\r\nCPU\r\nPorts & connectors\r\nBase enclosure\r\nExpansion card / graphics\r\ncard\r\nData storage devices\r\nMemory\r\nMotherboard\r\nCPU\r\n• Extend availability requirement to 10 rather than 7 years, ensuring availability to all\r\nusers of all parts.\r\n• Ensure all priority parts to be delivered in 5 working days.\r\n• Specify all tools requirements at the maximum of basic tools and retain maximum skill\r\nlevel/environment as generalist/workshop.\r\n4. Serialisation\r\nWe commend the Commission for directly addressing the issue of parts serialisation in\r\necodesign. However, an outright ban on serialisation that prevents direct replacement of a\r\nspare part would be preferable. The steps required to unlock a product in which a serialised\r\npart has been replaced add to the complexity of the repair operation, add costs, and have no\r\ndemonstrated benefits. Manufacturers justify part pairing for security reasons, claiming that\r\nconsumers need to be protected from substandard repairs, that potential privacy risks could\r\nhappen and that repairs can be dangerous. Yet, laptops from various manufacturers have had\r\nfingerprint readers for authentication without part pairing for years.\r\nIf the proposal presented to the Consultation Forum is to take the place of a definitive ban,\r\nwe strongly support the following elements:\r\n• The requirement for non-discriminatory access to software, firmware, etc., to ensure\r\nfull functionality of those parts.\r\n• The proposed text stating that \"On a free access website of the manufacturer… a\r\ndescription of the procedure for the notification and authorization of the intended\r\nreplacement of serialised parts by the owner of the device has to be provided.= Only\r\nuser authorization should be necessary for new parts to be accepted (authorization of\r\nthe OEM should not be necessary).\r\n• The statement that the manufacturer <may only require to have received a notification\r\nand authorization of the intended part by the owner of the device.= (or by a professional\r\nrepairer with the written consent of the owner).\r\nHowever, we believe there are some important issues remaining to be resolved:\r\n• Declaration of exemptions: Manufacturers must be required to clearly declare when\r\nan exemption to the parts serialisation requirements has been applied. This\r\ndocumentation should specify the part the exemption is applied to, the extent of the\r\nserialisation restriction in the event of parts replacement, and details of the safety or\r\ndata security issue that justifies the exemption. This information should be made\r\npublicly available on a free access website to everyone.\r\n• Validity of justifications: The boundaries of what are considered valid justifications\r\nfor safety / data security issues should be clearly defined within the regulation.\r\no User authorization: Where the exemption is applied, as it is the user who is\r\nauthorizing the part, any software or firmware tools should be made available\r\nto end users, not just restricted to professional repairers. So the statement\r\n<…non-discriminatory access for professional repairer and, where applicable,\r\nend users to any software tools, firmware…= should be changed to refer only to\r\nend users.\r\n• Potential for delays: There is no reason why 3 working days are necessary for access\r\nto software/firmware tools to be provided via an automated process, and therefore we\r\nask that this be changed to a maximum of 6 hours to safeguard the likelihood of repair.\r\nActions\r\n• Specify that manufacturers must clearly and publicly declare (to consumers) when an\r\nexemption to the parts serialisation requirements has been applied including\r\ndocumentation detailing the part the exemption is required to, the extent of the\r\nserialisation restriction in the event of parts replacement, and the safety or data\r\nsecurity issue that justifies the exemption.\r\n• Clarify the boundaries of what are considered valid justifications for safety / data\r\nsecurity issues should be clearly defined within the regulation.\r\n• Edit the text to specify <non-discriminatory access for end users to any software tools,\r\nfirmware or similar…needed to ensure the full functionality=.\r\n• Edit the text to specify <Manufacturers… shall provide access to the software tools,\r\nfirmware or similar auxiliary means within 6 hours after receiving the request.\r\n5. Reliability and robustness\r\nWe support ecodesign requirements on reliability and robustness for mobile computers on\r\nresistance to accidental drops, protection from dust ingress and water spillage, resistance of\r\nkeys against abrasion, battery endurance (in cycles), and battery management. However, we\r\nsuggest the following improvements to the approach:\r\n• Drop testing: We believe it is possible to both include drop test classes on the energy\r\nlabel and set a minimum requirement under ecodesign. Therefore we propose\r\nspecification of a mandatory minimum drop test level based on available testing data\r\n(whilst retaining drop testing in the label), and inclusion of more representative test\r\nscenarios in which the laptop is plugged into the charger to account for drops\r\nrepresentative of actual use.\r\n• Ingress protection: Protection from dust ingress should also be applied to desktop\r\nand all-in-one computers. A keyboard-exposed option for spills should be included for\r\nlaptops and a minimum requirement for dust ingress across all computer types.\r\n• Battery endurance in cycles: A second tier requirement, two years after the\r\nimplementation of the first requirement of 1200 cycles with at least 80% remaining\r\ncapacity, should be added. It will be important to define the level of charge voltage and\r\nthe depth to which discharges are allowed by the battery management system in order\r\nfor the number of cycles to be determined in a consistent way.\r\n• Battery management: Setting a factory pre-set maximum charge level will extend the\r\nendurance of the battery but there is insufficient evidence to determine if 80% is the\r\noptimal value for user satisfaction or endurance. Therefore we recommend that more\r\nflexibility is given to the manufacturer to set the default threshold between 60-80%,\r\nwhich could increase endurance further and account for changes to battery chemistry.\r\nAn information requirement will be necessary to ensure the potential for battery lifetime\r\nextension as a result of these settings is communicated to the user.\r\nActions\r\n• Apply mandatory minimum dust ingress requirements across all computer types.\r\n• Include a mandatory minimum keyboard-exposed water ingress requirement for\r\nlaptops.\r\n• Include plugged-in drop test configurations and specify a mandatory minimum drop\r\ntest level.\r\n• Include a second-tier battery endurance requirement of 1200 cycles with at least 80%\r\nremaining capacity two years after the implementation of the first requirement, clearly\r\nspecifying charge-discharge voltages and discharge depth.\r\n• Specify the default maximum charge threshold as between 60-80% and include an\r\ninformation requirement to communicate to the user the potential for battery lifetime\r\nextension due to these settings.\r\n6. Software / OS\r\nWe support the specification of mandatory ecodesign requirements on software updates and\r\noperating system support but consider that the wording of the requirements on OS support is\r\ninsufficient for a mandatory measure. <Allowing= for functionality and security updates on preinstalled\r\nOS is the status quo in the market, regardless of any time period. It is unlikely that\r\nany computer would not permit OS updates, and therefore this requirement does not achieve\r\nany change.\r\nThe requirements must specify that the pre-installed OS present on the computer shall\r\nreceive functionality and security updates for at least a specified number of years from the\r\ndate of last placement on the market. This is important to ensure that the <part= of the\r\ncomputer that is the operating system is of good quality and has the longevity necessary to\r\navoid premature software obsolescence. The slide below from the repair scoring deck shows\r\nthere is no problem requiring a minimum of 7 years of OS support as all of the operating\r\nsystems listed below would currently achieve this level. In fact, we would recommend\r\nspecifying a minimum of 10 years of operating system support.\r\nActions\r\n• Change the wording to specify that <any software or firmware pre-installed on the\r\ncomputer, including the operating system, shall provide functionality and security\r\nupdates from the date of end of placement on the market to at least 10 years after that\r\ndate.=\r\n7. Data deletion\r\nIt was stated in the meeting that many computer products remain unused in consumer homes\r\nat the end of their first life. Often this is due to data deletion concerns. To counteract this\r\nbehaviour, a requirement on data deletion must be included in the regulation.\r\nActions\r\nSpecify a requirement on functionality for secure data deletion:\r\n• that shall be made available for the deletion of data contained in all data storage\r\ndevices of the product.\r\n• data deletion software function should be accessed via GUI\r\n• function should enable non-user authorised device reset to factory settings and default\r\nsecure deletion of all personal information via options including encryption key or\r\nsimilar, supported by detailed instructions on how to implement and verify various data\r\nsanitisation options based on data sensitivity levels.\r\n8. Recyclability\r\nWe support the requirements on marking of plastics heavier than 50g and on halogenated\r\nflame retardants being banned from the enclosure including the stand. However, we also\r\nrecommend the following:\r\n• All flame retardants should be banned, not just halogenated flame retardants.\r\n• Specification of a mandatory requirement that polymers in all plastic-containing parts\r\nare compatible with recycling, including that the percentage of additives in the polymer\r\nformulation allows for the easy separation of the pure polymer when recycled together.\r\nActions\r\n• Prohibit the use of all flame retardants in the enclosure and stand.\r\n• Require that polymers in all plastic-containing parts are compatible with recycling,\r\nconsidering current state-of-the-art methods.\r\n9. Recycled content\r\nBesides requirements on recyclability of plastics, we also recommend setting minimum postconsumer\r\nrecycled (PCR) content targets for plastic containing parts e.g. for the casing or fan\r\nof stationary computers and additionally for keyboards and trackpad of portable computers.\r\nRecycled content must come from PCR material only and exclude techniques of chemical\r\nrecovery such as pyrolysis and gasification. In addition, secondary materials such as iron,\r\ncopper, aluminum, gold, silver and platinum are already on the market for computers, and\r\nrecycled content targets for these materials should be considered, too.\r\nActions\r\n• Set minimum post-consumer recycled (PCR) content targets for plastic-containing\r\nparts.\r\n10. Information requirements\r\nWe support the information requirements, the minimum availability of spare parts, and their\r\nprice. However, we recommend that technical documentation and free-access websites\r\ninclude the details of exemptions applied and the justification for their application. Further, all\r\nrepair information should be provided free of charge.\r\nActions\r\n• Include a requirement that in technical documentation and on free-access websites,\r\nthe details of exemptions applied and the justification for their application are included.\r\n11. Standardisation of spare parts\r\nA better development of standardized parts for devices is required to allow a more efficient\r\nuse of resources. As suggested in a report from the PROMPT project, 8Standardisation of\r\nparts and/or their interfaces might improve the access to spare parts and thus enhance\r\nrepairability. Also, when a part is standardised, the costs per part are likely to decrease\r\nthrough economies of scale. In general, it is recommended to standardise parts which have\r\nthe same function across all manufacturers, however, don9t have a significant distinguishing\r\nperformance and don9t have an aesthetic need94. The standardisation of parts such as\r\nexternal power supplies / AC Adaptors, batteries, storage drives, ports and connectors, fans\r\nand heat sinks could ensure that they can be used in several devices. The use of standardised\r\nwear/spare parts in different devices also supports the long-term availability of these parts,\r\nso that replacement is ensured in the event of a defect. In addition, the subsequent\r\nupgradeability of devices with newly developed wear parts would be supported.\r\nStandardisation should be developed as far as possible within manufacturers' product lines,\r\nbut also across manufacturers.\r\nArticle 8 of the implementing regulation on mobile phones and tablets (Commission\r\nRegulation (EU) 2023/1670), its review clause, already provides that the revision of the said\r\nregulation should assess <(e) the appropriateness of defining a standardised battery that\r\ncould be used interchangeably across a range of mobile phones and slate tablets=.\r\nActions\r\n• The Commission should require the development of standards for external power\r\nsupplies / AC Adaptors, batteries, storage drives, ports and connectors, fans and heat\r\nsinks.\r\n4 Ruud Balkenende e.a., Premature Obsolescence Multi-Stakeholder Product Testing Program Deliverable\r\n4.3: Design for physical durability, diagnosis, maintenance, and repair (2022) (available here), p.30.\r\nIII. COMMENTS ON ENERGY LABELLING POLICY\r\nOPTIONS\r\n1. Energy efficiency in active mode\r\nBased on the analysis as presented, and without access to the test data, it was not possible\r\nto assess the proposals and results with sufficient confidence. We are still undertaking\r\nalternative analysis and intend to provide more comments later.\r\na) Profiles\r\nThe range of worklets (4 worklets for home/office and 8 worklets for professional profile)\r\nappears broadly appropriate for the use profiles developed. However, worklet selection\r\nshould be driven by the representativeness of the typical user, not distinguishability. It is\r\nnecessary to assess the correct weighting for each worklet under the home/office profile to\r\nreflect its representativeness in an average use case. In particular, the presentation showed\r\nthat seven of the 14 worklets operate at 100% CPU utilisation in single or multithreaded\r\nprocesses. This is likely to be unrepresentative of normal use. There is, therefore, a need to\r\napply weightings to adjust this.\r\nb) Labelling of computer families\r\nThe issue of how to label families of computers with different configurations in a way that is\r\nuseful to the consumer and can be enforced by MSAs is still unresolved. It is unclear how the\r\nregulatory definition of a model can be applied to product families. Without answering this\r\nquestion, providing comments on how best to label configurations is very difficult.\r\nc) Labelling scale\r\nIt is not possible to comment on the distribution of computers in the labelling classes until the\r\nworklet weightings or TEC approach have been determined. A linear scaling of active\r\nefficiency, especially at high utilisation, could result in a high population of products reaching\r\nclass A too quickly. Historically, efficiency at high utilisation has improved by approximatively\r\n30% between CPU generations5. The home/office profile is weighted towards high utilisation\r\nand the professional profile operates at 100% utilisation exclusively. Efficiency improvement\r\nover time should be examined to account for future learning curves when requirements are\r\nset. If the focus on 100% utilization is retained, the labelling classes should be presented\r\nusing a logarithmic scale. A linear scale is only appropriate if a TEC or lower utilisation profile\r\nis used.\r\nActions\r\n• Define worklet weightings based on (shared) analysis of how these would change the\r\nrelative rankings of the computers and representativeness of the profile.\r\n• Provide and consult upon a solution for how families of computers with different\r\nconfigurations can be labelled.\r\n• If the focus on 100% utilisation is retained define classes on a logarithmic scale\r\naccounting for efficiency learning curves, particularly at the same price point, and for\r\nthe same power envelope.\r\n• The Commission should provide certainty on how the Energy Labelling Regulation\r\ndefinition of a 8model9 which 8shares same technical characteristics relevant for the\r\nlabel9 will be applied to families of computers when the parts, performance and\r\nefficiency differ between configurations.\r\n5 CPU Monkey, CPU performance per watt (efficiency) - (available here)\r\n• We request the Commission provide more information about how the test method will\r\nbe maintained and who will develop the maintenance procedures.\r\n2. Dynamic TEC options\r\nA dynamic TEC approach has the potential to be a more appropriate metric for the label than\r\nactive efficiency. This could be balanced such that the overall CPU utilisation is more\r\nrepresentative of normal use and thus more informative to the consumer. In the event of a\r\nTEC-based approach, it is essential that the TEC approach includes the energy arising from\r\nan integrated display since these will almost always be used. For laptops, the screen could\r\nrepresent up to 50% of the energy consumed6. Without its inclusion, the value provided could\r\nmislead consumers.\r\nAs energy efficiency is unlikely to be a major factor in a computer purchase, we support a\r\nmandatory requirement on active efficiency/TEC. Only this way the consumption of energy by\r\ncomputers will decrease. However, the analysis as presented to date is insufficient to assess\r\nwhether this is possible or to recommend an appropriate MEPS (Minimum Energy\r\nPerformance Standards) level.\r\nActions\r\n• Compare relative efficiency of computers using active efficiency and TEC approaches.\r\n• Compare the relative efficiency of computers including and excluding the integrated\r\ndisplay power.\r\n• Carry out a sensitivity analysis on TEC hours of use.\r\n• Assess the possibility of mandatory requirements and labelling requirements based on\r\nTEC considering computer performance, change over time and other important\r\nfactors.\r\n3. On-label durability information\r\nWe support the proposal to include drop resistance class, battery durability (complete cycles)\r\nand repairability class on the label. However, we prefer that spill-over resistance be addressed\r\nas a minimum requirement within ecodesign rather than as an icon on the label, as there are\r\nonly two options (resistance present or not), making its inclusion in the label not clearly\r\njustified.\r\nActions\r\n• Remove spill-over resistance from the label and instead include a mandatory minimum\r\nrequirement under ecodesign.\r\n4. Visible link to the list of spare parts prices\r\nInformation on the price of spare parts is essential for consumers to identify the most\r\nrepairable products on the market. This information should be more directly visible on the\r\nlabel or anywhere else. It would be unrealistic to require this information to be directly\r\naccessible on the label, as the list would be long and difficult to display. However, a link leading\r\nto a free access website where the up-to-date list of available spare parts and their associated\r\nprice is available could be a sensible option. If this is considered as entering into competition\r\nwith the EPREL QR code, this information could be more clearly displayed somewhere else\r\non the product.\r\nConsumer organisations should be consulted on the best way to make this information easily\r\nand clearly accessible to consumers.\r\n6 PC Mag, 2024, Asus Zenbook Duo (UX8406) Review (available here)\r\nActions\r\n• Add a link to a free-access website where the up-to-date list of available spare parts\r\nand their associated prices is available.\r\n• In partnership with consumer organisations, develop an intuitive visual clarifying what\r\ninformation is accessible through the link. If not possible, the mention <Price of spare\r\nparts= should be displayed next to the link.\r\n• If the above is considered as not practically achievable, consider information on the\r\nprice of spare parts on a separate label\r\n5. Repairability index\r\na) Priority parts\r\nWe support the currently proposed list of priority parts, which includes the trackpad separately,\r\nand the proposed weighting approach.\r\n• Recalibrating score where no fans or cooling fins present: We recommend when fans\r\nand cooling fins are not present, the % weighting on the other priority parts adapts\r\nproportionately. Alternatively, a middle rather than top score could be awarded to\r\nproducts that do not contain these parts.\r\n• SSDs & RAM unsoldered: We recommend that clarification is included within the\r\nlabelling guidance that priority parts cannot be soldered to one another or to other\r\nparts.\r\nActions\r\n• When fans are not present, award the middle rather than the top score.\r\n• Clarify in labelling guidance that priority parts cannot be soldered to one another or\r\nother parts.\r\nb) Scoring parameters\r\nIn general terms, we support the proposed parameters and in particular the addition of captive\r\nfasteners to the fastener classes, but consider that the following refinements should be made:\r\n• Spare part availability (expansion): In line with the Netherlands9 comments on the\r\nlack of need for differentiation between availability to users and professionals, we\r\npropose an ecodesign requirement that all parts are available to users. In this case,\r\nthe spare parts expansion criterion would no longer be necessary so emphasis could\r\nbe duly placed on the other criteria in the scoring.\r\n• Spare part availability (extension): We consider that very small improvements are\r\nbeing rewarded in each class and the lack of consistency between parts may cause\r\nconfusion. We recommend longer availability time durations to reward the truly best\r\nperforming laptops.\r\n• Disassembly depth: The results of the disassembly testing study show that scores\r\nfor current products fall within the range of C and D classes. For a greater spread in\r\ndisassembly depth scores, the ranges could be calibrated for each part based on the\r\nresults of the study (whilst accounting for some level of learning curve due to the\r\nincentive of the repair score). Issues observed in the study with priority parts not being\r\nseparable should be resolved by a mandatory requirement on unbundling in ecodesign\r\nrequirements linked to a full list of parts reflecting those addressed by the label. On the\r\nissue of the high variability of port disassembly, we support the proposal to consider\r\nthe two worst ports, rather than only the worst.\r\n• Fasteners: We strongly support more stringent fastener requirements on screens and\r\nbatteries. However, the need to heat or cool adhesives in order for parts to be removed\r\ncan significantly impact repair time and, therefore, the likelihood of repair. The\r\nspecification of higher-scoring fastening classes that require no heating or cooling is\r\nalready included in the draft M-ICT 4 standard for smartphones currently being\r\ndeveloped by ETSI. We propose that this is considered in labelling fastener classes as\r\nfollows:\r\nFor screen and battery:\r\n• 1 point: reusable\r\n• 3 points: reusable and requiring no heating or cooling to be removed\r\n• 5 points: captive reusable / none, and requiring no heating or cooling to be\r\nremoved\r\nFor all other parts:\r\n• 1 point: removable\r\n• 2 points: resupplied\r\n• 3 points: reusable\r\n• 4 points: reusable and requiring no heating or cooling to be removed\r\n• 5 points: captive reusable / none, and requiring no heating or cooling to be\r\nremoved\r\n• Tools: We strongly support the more stringent requirements on tools erquired for\r\nscreen and battery replacement, but we recommend that these are also applied to\r\nkeyboards and touchpads as there are laptop designs already available (Framework)\r\nin which the keyboard and touchpad can be replaced without tools. Further, we\r\npropose an additional tool class to include product group-specific tools which are not\r\nproprietary and are necessary for repairing, preparing for re-use or upgrading products\r\nproduced by at least two different manufacturers.\r\n• Spare parts price: If it is not possible in this iteration for spare parts price to be\r\naddressed within the repair score, we strongly support the transparency of a dedicated\r\nspare part price information requirement as described earlier (section I and III.4).\r\n• Spare part interoperability/serialisation (negative score): Considering ecodesign\r\nproposals to address this and aligning with the proposal of the Netherlands and\r\nSweden, a negative correction factor should be applied in the repairability score when\r\nmanufacturers apply the exemption from serialisation requirements. This will\r\nencourage using alternative solutions to tackle the security concerns of which\r\nmanufacturers claim that they necessitate part pairing.\r\n• Operating system support: As the ecodesign requirements on this aspect are weakly\r\nworded and we are recommending the removal of the criterion on spare part availability\r\n(extension), a scoring approach should be included on software update availability as\r\nfollows:\r\no 5 points: Minimum guaranteed availability of security/corrective updates and\r\nfunctionality updates to the operating system for at least 15 years and separate\r\nprovision of security/corrective updates and functionality updates.\r\no 3 points: Minimum guaranteed availability of security updates, corrective\r\nupdates and functionality updates to the operating system for 12 years and\r\nseparate provision of security/corrective updates and functionality updates.\r\no 1 point: Minimum guaranteed availability of security updates, corrective updates\r\nand functionality updates to the operating system for 10 years\r\n• Parameter interdependencies: We recommend that the final scoring is reviewed to\r\nidentify any parameter interdependencies and introduce limiting factors to prevent\r\nrewarding incongruous combinations of parameters . Specifically, points should not be\r\nawarded for the availability of information on spare parts replacement to consumers if\r\nthe actual spare parts are not also made available to consumers, and vice versa. Also,\r\npoints should not be awarded for a low number of disassembly steps for a priority part\r\nif the way it is serialised makes the replacement impossible.\r\nActions\r\n• Spare part availability (expansion): remove this criterion and replace it with an\r\necodesign requirement for all parts to be available to users.\r\n• Spare parts availability (extension): simplify the requirement to range from 7 years to\r\n12 years without distinction between parts.\r\n• Disassembly depth: Consider calibrating scores for each part based on the results of\r\nthe study plus learning curves. Take into account the two worst ports, rather than only\r\nthe worst.\r\n• Fasteners: Revise scorings. For screen and battery: 1 point: reusable, 3 points:\r\nreusable and requiring no heating or cooling to be removed, 5 points: tethered reusable\r\n/ none, and requiring no heating or cooling to be removed. For all other parts the upper\r\ntwo classes would be changed to include the text <and requiring no heating or cooling\r\nto be removed=\r\n• Tools: Apply more stringent requirements not only to screen and battery but also to\r\nkeyboards and touchpads. Adapt tool classification to include product group-specific\r\ntools which are not proprietary and are necessary for repairing products produced by\r\nat least two different manufacturers.\r\n• Spare part serialisation: Where manufacturers apply the exemption from serialisation\r\nrequirements, a negative correction factor should be applied to the repairability score.\r\n• Operating system support: Include a scoring approach as follows:\r\no 5 points: Minimum guaranteed availability of security/corrective updates and\r\nfunctionality updates to the OS for at least 15 years and separate provision of\r\nsecurity/corrective updates and functionality updates.\r\no 3 points: Minimum guaranteed availability of security updates, corrective\r\nupdates and functionality updates to the OS for 12 years and separate provision\r\nof security/corrective updates and functionality updates.\r\no 1 point: Minimum guaranteed availability of security updates, corrective updates\r\nand functionality updates to the OS for 10 years\r\n• Interdependencies: Review the final scoring to identify any parameter\r\ninterdependencies and introduce limiting factors to prevent rewarding incongruous\r\ncombinations of parameters.\r\n6. Product information sheet & EPREL\r\nEPREL should contain the ecodesign information requirements. In addition, it should include\r\nthe performance per worklet, the durability results and the repairability score, including\r\nsubscores, to enable future reviews to evaluate the status of the market and potential for\r\nimprovement.\r\nAction\r\n• Include the durability results and repairability score, including subscores, in the EPREL\r\ninformation.\r\nIV. REMANUFACTURED PRODUCTS\r\nIt should be specifically stated in the legislation that remanufactured products need not be\r\nsubject to requirements such as the duration of provision of spare parts. Further, the energy\r\nlabel should somehow recognise the additional environmental credentials of such products to\r\nencourage a stronger remanufacturing market in Europe.\r\nAction\r\n• Ecodesign requirements: state that remanufactured products need not be subject to\r\nrequirements such as the duration of provision of spare parts.\r\n• On energy label: Include a means of recognising the improved environmental\r\ncredentials (reduced materials use) of these products.\r\nFor more information, please reach out to Mathieu Rama (mathieu.rama@ecostandard.org)\r\nCo-funded by the European Union9s LIFE programme under the grant agreement No. 101146882. Views and\r\nopinions expressed are however those of the author(s) only and do not necessarily reflect those of the European\r\nUnion or the European Climate Infrastructure and Environment Executive Agency (CINEA). Neither the\r\nEuropean Union nor the granting authority can be held responsible for them.\r\nANNEX I – ENERGY EFFICIENCY OF SLEEP, SHORT IDLE AND LONG IDLE\r\nMODES - CALIFORNIA ENERGY COMMISSION, 2024\r\nFigure 1: Sleep mode distribution from MAEDBs (California Energy Commission, 2024)\r\nFigure 2: Short idle distribution from MAEDBs (California Energy Commission, 2024)\r\nFigure 3: Long idle distribution from MAEDBs (California Energy Commission, 2024)\r\nANNEX II – SUMMARY OF ACTIONS\r\nPolicy  Topic  Action \r\nED  Price of spare parts  • Define and propose criteria for reasonable spare parts \r\nprices based on proportionality to product price \r\n•  Announced  pre-tax  price  should  be  a  legal  cap  for \r\nmanufacturers \r\n•  Information  on  the  price  of  spare  parts  should  be \r\naccessible  in  the  most  consumer-friendly  way,  to  be \r\ndetermined through a thorough consumer study \r\n• Rules on price of spare parts should not only apply to \r\ncomputers, but to all the products covered by ecodesign \r\nresource efficiency requirements at once \r\nED \r\n \r\nSimplified  requirements  in \r\noff  and  sleep  modes  and \r\nlong and short idle \r\n•  Focus  idle  and  sleep  requirements  on  product  types \r\nwhere  most  impactful  (e.g.  laptops  with  integrated \r\ngraphics)  and  tighten  ambition  to  ensure  that  installed \r\nexternal graphics must always be inactive in long idle and \r\nsleep. \r\nED  Power management  •  Where  webcams  are  integrated,  require  presence \r\ndetection sleep functionality as default.   \r\nED  Priority parts lists  Extend priority parts lists and specify that  the  full  list of \r\npriority parts cannot be assemblies of more than one type \r\nof listed priority part. \r\n• For desktops and all in ones include : Ports & connectors, \r\nBase  enclosure,  Expansion  card  /  graphics  card,  Data \r\nstorage devices, Memory, Motherboard, CPU  \r\n• For  laptops  include:  Trackpad,  Webcam,  Fan,  Data \r\nstorage devices, Memory, Motherboard, CPU \r\nED  Spare part availability  Extend availability requirement to 10 rather than 7 years,\r\nensuring availability to all users of all parts. \r\nED  Spare part delivery  Ensure all priority parts to be delivered in 5 working\r\ndays. \r\nED  Tools  /  skill  level  /  repair \r\nenvironment \r\nSpecify all tools requirements at the maximum of basic\r\ntools and retain maximum skill level/environment as\r\ngeneralist/workshop. \r\nED  Serialization   • Specify that manufacturers must clearly and publicly\r\ndeclare  (to consumers) when an exemption  to  the parts \r\nserialization  requirements  has  been  applied  including \r\ndocumentation  detailing  the  part  the  exemption  is \r\nrequired to, the extent of the serialization restriction in the \r\nevent of parts replacement, and the safety or data security \r\nissue that justifies the exemption. \r\nPolicy  Topic  Action \r\n• Clarify the boundaries of what are considered valid\r\njustifications  for  safety  /  data  security  issues  should  be \r\nclearly defined within the regulation. \r\n• Edit the text to specify <non-discriminatory access  for \r\nend  users  to  any  software  tools,  firmware  or \r\nsimilar&needed to ensure the full functionality=. \r\n• Edit the text to specify < Manufacturers& shall provide\r\naccess to the software tools, firmware or similar auxiliary \r\nmeans within 6 hours after having received the request. \r\nED  Reliability and robustness  • Apply mandatory minimum dust ingress requirements\r\nacross all computer types. \r\n• Include a mandatory minimum keyboard-exposed water \r\ningress requirement for laptops \r\n• Include plugged-in drop test configurations and specify \r\na mandatory minimum drop test level. \r\n• Include a second tier battery endurance requirement\r\ntwo  years  after  the  implementation  of  the  first \r\nrequirement of 1000 cycles with at least 80% remaining \r\ncapacity \r\nED  Software / OS  • Change the wording to specify that <any software or\r\nfirmware  pre-installed  on  the  computer,  including  the \r\noperating system, shall provide functionality and security \r\nupdates from the date of end of placement on the market \r\nto at least 10 years after that date.= \r\nED  Data deletion  Specify  a  requirement  on  functionality  for  secure  data \r\ndeletion: \r\n• that shall be made available for the deletion of data\r\ncontained in all data storage devices of the product. \r\n• data deletion software function should be accessed via\r\nGUI \r\n• function should enable non-user authorised device reset \r\nto  factory  settings  and  default  secure  deletion  of  all \r\npersonal information via options including encryption key \r\nor similar, supported  by detailed  instructions on how  to \r\nimplement  and  verify  various  data  sanitisation  options \r\nbased on levels of data sensitivity. \r\nED  Recyclability  • All flame retardants should be banned, not just\r\nhalogenated flame retardants. \r\n• Specification of a mandatory requirement that polymers\r\nin  all  plastic  containing  parts  are  compatible  with \r\nrecycling, including that the percentage of additives in the \r\npolymer formulation allows for the easy separation of the \r\npure polymer when recycled together. \r\nPolicy  Topic  Action \r\nED  Information requirements  • Include a requirement that in technical documentation\r\nand on free-access websites these include the details of \r\nexemptions  applied  and  the  justification  for  their \r\napplication. \r\n• Include a requirement to provide repair information free \r\nof charge. \r\nED  Standardisation  of  spare \r\nparts \r\n•  The  Commission  should  require  the  development  of \r\nstandards  for  external  power  supplies  /  AC  Adaptors, \r\nbatteries,  storage drives,  ports  and  connectors,  and  fan \r\nand cooling fins \r\nEL  Energy  efficiency  in  active \r\nmode \r\n• Define worklet weightings based on (shared) analysis of \r\nhow  these  would  change  the  relative  rankings  of  the \r\ncomputers and representativeness of the profile.  \r\n• Provide and consult upon a solution for how families of \r\ncomputers with different configurations can be labelled. \r\n• If the focus on 100% utilisation is retained define classes \r\non a  logarithmic scale accounting  for  efficiency  learning \r\ncurves,  particularly  at  the  same  price  point,  and  for  the \r\nsame power envelope. \r\n• The Commission should  provide certainty on how  the \r\nEnergy Labelling Regulation definition of a 8model9 which\r\n8shares  same  technical  characteristics  relevant  for  the \r\nlabel9 will be applied to families of computers when the\r\nparts,  performance  and  efficiency  differ  between \r\nconfigurations.   \r\n• The Commission to provide more information about how \r\nthe test method will be maintained and who will develop \r\nthe maintenance procedures. \r\nEL  Dynamic TEC options  • Compare  relative  efficiency  of computers using  active \r\nefficiency and TEC approaches. \r\n• Compare the relative efficiency of computers including \r\nand excluding the integrated display power. \r\n• Carry out a sensitivity analysis on TEC hours of use. \r\n• Assess the possibility of mandatory  requirements and \r\nlabelling requirements based on TEC taking into account \r\ncomputer  performance,  change  over  time  and  other \r\nimportant factors. \r\nEL  On-label  durability \r\ninformation \r\n• Remove spill-over resistance from the label and instead \r\ninclude  a  mandatory  minimum  requirement  under \r\nEcodesign. \r\nEL  Visible  link  to  the  list  of \r\nspare parts prices \r\n• Add a  link  to  a  free-access website where  the up-to-\r\ndate  list  of  available  spare  parts  and  their  associated \r\nprices is available. \r\nPolicy  Topic  Action \r\n• In partnership with consumer organisations, develop an \r\nintuitive  visual  clarifying what  information  is  accessible \r\nthrough the link. If not possible, the mention <Price of\r\nspare parts= should be displayed next to the link.  \r\n• If the above is considered as not practically achievable, \r\nconsider  information  on  the  price  of  spare  parts  on  a \r\nseparate label \r\nEL  Reparabilty  scoring  / \r\npriority parts \r\n• When fans are not present award the middle rather than\r\ntop score. \r\n• Clarify in labelling guidance that priority parts cannot be\r\nsoldered to one another or other parts. \r\nEL  Reparabilty  scoring  / \r\nScoring  parameters  / \r\nSpare  part  availability \r\n(expansion) \r\n• Remove this criterion and replace it with an ecodesign \r\nrequirement for all parts to be available to users. \r\nEL  Reparabilty  scoring  / \r\nScoring  parameters  / \r\nSpare  parts  availability \r\n(extension) \r\n• Simplify  the  requirement  to  range  from 12 years  to 7 \r\nyears without distinction between parts. \r\nEL  Reparabilty  scoring  / \r\nScoring  parameters  / \r\nDisassembly depth \r\nConsider  calibrating  scores  for  each  part  based  on  the \r\nresults  of  the  study  plus  learning  curves.  Take  into \r\naccount the two worst ports, rather than only the worst. \r\nEL  Reparabilty  scoring  / \r\nScoring  parameters  / \r\nFasteners \r\nRevise scorings:  \r\n•  For  screen  and  battery:  1  point:  reusable,  3  points: \r\nreusable  and  requiring  no  heating  or  cooling  to  be \r\nremoved, 5 points: tethered reusable / none, and requiring \r\nno heating or cooling to be removed.  \r\n•  For  all  other  parts  the  upper  two  classes  would  be \r\nchanged to include the text <and requiring no heating or\r\ncooling to be removed= \r\nEL  Reparabilty  scoring  / \r\nScoring  parameters  / \r\nTools \r\nApply more stringent requirements not only to screen and \r\nbattery but also to keyboards and touchpads. Adapt  tool \r\nclassification  to  include  product  group-specific  tools \r\nwhich are not proprietary and are necessary for repairing \r\nproducts  produced  by  at  least  two  different \r\nmanufacturers. \r\nEL  Reparabilty  scoring  / \r\nScoring  parameters  / \r\nSpare part serialization \r\nWhere  manufacturers  apply  the  exemption  from \r\nserialization  requirements,  a  negative  correction  factor \r\nshould be applied in the reparability score. \r\nEL  Reparabilty  scoring  / \r\nScoring  parameters  / \r\nOperating  system \r\nsupport \r\nInclude a scoring approach as follows: \r\no  5  points:  Minimum  guaranteed  availability  of \r\nsecurity/corrective  updates  and  functionality  updates  to \r\nPolicy  Topic  Action \r\nthe  OS  for  at  least  15  years  and  separate  provision  of \r\nsecurity/corrective updates and functionality updates. \r\no  3  points:  Minimum  guaranteed  availability  of \r\nsecurity  updates,  corrective  updates  and  functionality \r\nupdates to the OS for 12 years and separate provision of \r\nsecurity/corrective updates and functionality updates. \r\no  1  point:  Minimum  guaranteed  availability  of \r\nsecurity  updates,  corrective  updates  and  functionality \r\nupdates to the OS for 10 years \r\nEL  Reparabilty  scoring  / \r\nScoring  parameters  / \r\nInterdependencies: \r\nReview  the  final  scoring  to  identify  any  parameter \r\ninterdependencies  and  introduce  limiting  factors  to \r\nprevent  rewarding  incongruous  combinations  of \r\nparameters. \r\nEL  Product information sheet \r\n& EPREL \r\nInclude  in  EPREL  information  the  durability  results  and \r\nreparability score including subscores. \r\nED  Remanufactured \r\nproducts \r\nState  in  Ecodesign  requirements  that  remanufactured \r\nproducts need not be subject to requirements such as the \r\nduration of provision of spare parts.  \r\nEL  Remanufactured \r\nproducts \r\nInclude on the label a means of recognising the improved \r\nenvironmental  credentials  (reduced  materials  use)  of \r\nthese products. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-18"}]},{"statementNumber":"SG2606160049","regulatoryProjectNumber":"RV0025131","regulatoryProjectTitle":"Wir fordern eine verbindliche Regulierung von Methanemissionen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/33/760750/Stellungnahme-Gutachten-SG2606160049.pdf","pdfPageCount":53,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4\r\n10178 Berlin\r\nVerbindliche Implementierung konkreter\r\nMethanminderungsziele und -maßnahmen:\r\nHandlungspflichten und Regelungsoptionen von\r\nBundesregierung und Bundestag\r\nInhaltsverzeichnis\r\nZusammenfassung S. 3\r\nI. Methanemissionen: außerordentliche Klimawirksamkeit,\r\nhohe Gesundheitsrelevanz S. 4\r\nII. Völker- und verfassungsrechtliche Verpflichtung Deutschlands\r\nzur zügigen Reduktion von Methanemissionen S. 7\r\n1. Völker- und verfassungsrechtliche Verbindlichkeit der 1,5°C-Grenze S. 7\r\n2. Konkretisierung der Methanemissionsminderungspflicht S. 12\r\n3. Deutschland als Global Methane Champion S. 14\r\nIII. Analyse existierender „methan-relevanter“ Regelwerke in\r\nDeutschland S. 15\r\n1. Energiesektor und Abfallwirtschaft S. 16\r\na) Bundesberggesetz S. 16\r\nb) EU-Methanverordnung S. 17\r\nc) Energiewirtschaftsgesetz S. 18\r\nd) Gashochdruckleitungsverordnung und Gasnetzzugangsverordnung S. 19\r\ne) Deponieverordnung S. 21\r\nf) Immissionsschutzrecht S. 21\r\naa) Bundes-Immissionsschutzgesetz S. 21\r\nbb) 13. BImSchV und 44. BImSchV S. 23\r\ncc) 17. BImSchV S. 24\r\ndd) 39. BImSchV und 43. BImSchV S. 25\r\n2\r\nee) TA Luft, TRAS 120, TRGS 528 S. 26\r\ng) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung S. 27\r\n2. Landwirtschaftssektor S. 28\r\na) Immissionsschutzrecht S. 30\r\nb) Düngemittelrecht S. 30\r\nc) Naturschutzrecht S. 31\r\n3. Allgemeines sektorübergreifendes Klimaschutzrecht S. 33\r\na) Bundes-Klimaschutzgesetz S. 33\r\nb) Emissionshandelsrecht S. 35\r\nIV. Schlussfolgerungen für Regelungsoptionen S. 36\r\nV. Regelungsvorschläge S. 40\r\n1. Klarstellung der Unzulässigkeit der Erschließung und Ausbeutung\r\nneuer fossiler Gas- und Ölvorkommen im Bundesberggesetz S. 40\r\n2. Ergänzung der Zweckbestimmung des Bundes-\r\nImmissionsschutzgesetzes S. 40\r\n3. Ergänzung der 13., 17. und 44. BImSchV um Vorgaben zur\r\nBeschränkung der Methanemissionen im Regelbetrieb S. 41\r\n4. Ergänzung der 13. und 44. BImSchV um Vorgaben mit Blick\r\nauf Leckagen sowie zur Begrenzung des Ausblasens und Abfackelns S. 42\r\n5. Aufnahme von Methan als Ozon-Vorläuferstoff in\r\ndie 39. BImSchV S. 44\r\n6. Aufnahme von Reduktionsverpflichtungen für Methanemissionen\r\nin die 43. BImSchV S. 45\r\n7. Ergänzung des Bundesnaturschutzgesetzes um ein Verbot\r\nder Entwässerung von Mooren und des Gründlandumbruchs S. 47\r\n8. Eckpunkte einer Regelung zur Reduktion der Tierzahlen\r\nin genehmigungsbedürftigen Rinderhaltungsanlagen S. 49\r\n9. Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch Erhöhung des\r\nMehrwertsteuersatzes auf tierische Produkte S. 51\r\n10. Federführende Zuständigkeit und Zustimmungsbedürftigkeit S. 51\r\n3\r\nZusammenfassung\r\nMethanemissionen sind negative Booster für das weitere Voranschreiten des\r\nKlimawandels. Selbst geringen Freisetzungen von Methan kommt maßgebliche\r\nBedeutung zu. Methanemissionen sind darüber hinaus von hoher Bedeutung für\r\ndie Reinhaltung der Luft und in der Folge für den Schutz der menschlichen\r\nGesundheit.\r\nDeutschland ist völker- und verfassungsrechtlich verpflichtet, seine\r\nMethanemissionen aus Gründen des Klima- und Gesundheitsschutzes zügig und\r\nmaßgeblich zu reduzieren. Konkret muss Deutschland dazu beitragen, die\r\nglobalen Methanemissionen bis 2030 um 45 Prozent, mindestens aber um 30\r\nProzent gegenüber dem Niveau von 2020 zu senken. Das wiederum bedeutet im\r\nErgebnis nichts anderes, als dass die deutschen Methanemissionen durch\r\nentsprechende rechtliche und in der Folge verbindliche Maßnahmen auf nationaler\r\nEbene um 45 Prozent, mindestens aber um 30 Prozent bis 2030 im Vergleich zu\r\n2020 verringert werden müssen. Der dafür verbleibende Zeitraum ist denkbar\r\nknapp, so dass umgehendes und tatsächlich wirksames Handeln geboten ist.\r\nDie außerordentliche Klimawirksamkeit und die hohe Gesundheitsrelevanz von\r\nMethanemissionen haben bislang keinen adäquaten Niederschlag in der\r\nnationalen Gesetzgebung gefunden. Insgesamt ist festzustellen, dass es in der\r\nnationalen Gesetzgebung keine Vorgaben für eine systematische und\r\nklimabezogene Erfassung und Reduktion von Methanemissionen gibt.\r\nInkludiert sind Methanemissionen derzeit verbindlich letztlich nur mittelbar über die\r\nallgemeinen Treibhausgas-Reduktionsverpflichtungen des Klimaschutzgesetzes.\r\nDa das Klimaschutzgesetz aber ein Rahmengesetz ist, müssen die dort\r\nvorgegebenen Treibhausgas-Reduktionsverpflichtungen für die einzelnen\r\nEmissionsquellen mit spezifischen Maßnahmen unterlegt werden.\r\nFür den Energiesektor gibt es insbesondere mit der unmittelbar geltenden EUMethanverordnung\r\n2024/1787 zwar u.a. für die Gas- und Ölinfrastruktur\r\nverbindliche Vorgaben für die Überwachung und Reparatur von Leckagen sowie\r\nVerbote bzw. Beschränkungen des Ausblasens und Abfackelns.\r\nDarüberhinausgehende konkrete Methanminderungsziele enthält die\r\nMethanverordnung nicht. Konkrete unmittelbare Methanminderungsziele undmaßnahmen\r\nexistieren in Deutschland auch berg- und immissionsschutzrechtlich\r\nnicht. Methan ist noch nicht einmal als zu messender und zu reduzierender\r\nVorläuferstoff für bodennahes Ozon in der 39. und 43. BImSchV aufgeführt. Es\r\n4\r\ngibt auch kein spezifisch auf Methanemissionen aus der Landwirtschaft\r\nfokussiertes Regelwerk. Es besteht folglich Regelungsbedarf:\r\nIm Bundesberggesetz sollte die völker- und verfassungsrechtliche Unzulässigkeit\r\nder Erschließung und Ausbeutung neuer fossiler Gas- und Ölvorkommen durch\r\neinen Ausschlusstatbestand für die Erteilung bergrechtlicher Genehmigungen für\r\nneue Explorations- und Förderbohrungen für Erdgas und Erdöl klargestellt\r\nwerden.\r\nDarüber hinaus sollte der Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch ein\r\nexplizites Methanschutzziel ergänzt werden. Insbesondere für den Bereich\r\nEnergie sollten darüber hinaus für Gaskraftwerke und Anlagen der Petrochemie\r\nsowie Biogasanlagen samt deren jeweiliger Infrastruktur in den einschlägigen\r\nDurchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (13. und 44.\r\nBImSchV) mindestens parallele Regelungen zur EU-Methanverordnung mit Blick\r\nauf Leckagen und das Ausblasen und Abfackeln festgeschrieben werden. Ferner\r\nist Methan als zu messender und zu reduzierender Vorläuferstoff für bodennahes\r\nOzon in die 39. und 43. BImSchV aufzunehmen.\r\nIn Bezug auf Methanemissionen aus der Landwirtschaft sollte im\r\nBundesnaturschutzgesetz mit Blick auf die Entwässerung von Mooren und\r\nGrünlandumbruch durch landwirtschaftliche Nutzung ein Ausschlusstatbestand\r\naufgenommen werden. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung\r\nsollte eine Regelung etabliert werden, die vollzugstauglich, wirksam und\r\nverbindlich zu einer kontinuierlichen Reduktion mindestens zunächst der\r\nTierzahlen in genehmigungsbedürftigen Rinderhaltungsanlagen führt.\r\nI. Methanemissionen: außerordentliche Klimawirksamkeit,\r\nhohe Gesundheitsrelevanz\r\n1. Die vergangenen elf Jahre (2015 bis 2025) werden jeweils die elf\r\nwärmsten Jahre in den 176 Jahren der Wetterbeobachtung gewesen sein,\r\nwobei die letzten drei Jahre von 2023 bis 2025 die wärmsten seit Beginn\r\nder Aufzeichnungen darstellen. Rekordhohe Treibhausgasemissionen\r\nverursachen Rekordhitze. Die mittlere bodennahe Temperatur lag global\r\n5\r\nim Zeitraum Januar bis August 2025 um 1,42°C + 0,12°C über dem\r\nvorindustriellen Durchschnitt.1\r\nMethanemissionen sind negative Booster für das weitere Voranschreiten\r\ndes Klimawandels. Die Bedeutung von Methan als hoch klimawirksames\r\nTreibhausgas ist wissenschaftlich belegt. Selbst geringen Freisetzungen\r\nvon Methan kommt maßgebliche Bedeutung zu.\r\nDer Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) betont u.a. in\r\nseinem Sechsten Sachstandsbericht2 die entscheidende Rolle von Methan\r\nals zweitwichtigstem Treibhausgas nach CO2, das fast ein Drittel der\r\nbisherigen Erwärmung verursacht und einen starken kurzfristigen\r\nErwärmungseffekt hat. Maßnahmen zur Methanreduktion sind daher,\r\nso der IPCC, unerlässlich, um die Ziele des Pariser Übereinkommens\r\nzu erreichen, sie müssen sofort parallel zu CO2-Minderungen\r\numgesetzt werden, um die Erderwärmung auf 1,5°C zu begrenzen. Der\r\nIPCC hebt ausdrücklich auch nochmals hervor, dass Methanemissionen\r\nvom Menschen verursacht sind und hohe Konzentrationen erreicht\r\nwurden, was dringende Maßnahmen erfordert, wie die „Global Methane\r\nPledge“ (dazu unten II.2.).\r\nDer Europäische Gesetzgeber stellt unter Bezugnahme auf den IPCC fest:\r\n„(1) Methan ist für rund ein Drittel der Klimaerwärmung\r\nverantwortlich; insgesamt trägt nur Kohlendioxid (CO2) in noch\r\nhöherem Maße zum Klimawandel bei. Die Methanmenge in der\r\nAtmosphäre ist im vergangenen Jahrzehnt weltweit stark\r\nangestiegen.\r\n(2) Der im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) eingesetzte\r\nZwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC)\r\nveröffentlichte in seinem Sechsten Sachstandsbericht die\r\n1 World Meteorological Organization (WMO), State of the Climate - Update for\r\nCOP30, 6. November 2025, abrufbar unter:\r\nhttps://library.wmo.int/records/item/69674-state-of-the-climate-update-for-cop30\r\n(zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).\r\n2 IPCC, AR6 2021 - 2023, abbrufbar unter: https://www.ipcc.ch/assessmentreport/\r\nar6/ (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).\r\n6\r\nFeststellung, dass bis 2030 eine starke Verringerung der\r\nanthropogenen Methanemissionen erforderlich ist, um die\r\nglobale Erwärmung auf 1,5°C zu begrenzen. Aus diesem Bericht\r\ngeht hervor, dass Methan zwar eine kürzere Verweildauer in der\r\nErdatmosphäre (10 bis 12 Jahre) als CO2 (Hunderte von Jahren)\r\nhat, sein Treibhauseffekt über einen Zeitraum von 20 Jahren jedoch\r\nmehr als 80-mal größer ist als der von CO2. Nach Angaben des\r\nIPCC verfügt Methan über ein 29,8-mal höheres\r\nErderwärmungspotenzial als CO2 in einem Zeitraum von 100\r\nJahren, während es in einem Zeitraum von 20 Jahren 82,5-mal\r\nwirkungsvoller ist.“ 3\r\nDas Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) beschreibt in\r\nseinem Bericht vom Mai 2021 „Global Methane Assessment - Benefits and\r\ncosts of mitigating methane emissions“ den Effekt der Methanemissionen\r\nauf die durchschnittliche Erderwärmung dahingehend, dass allein die\r\n(erfassten) Methanemissionen der Erdgas-Wirtschaft - also ohne\r\nLandwirtschaft, Abfallwirtschaft und Industrie - bis dato 0,1°C zur\r\nErderwärmung beitrugen.4\r\n2. Methanemissionen sind darüber hinaus von hoher Bedeutung für die\r\nReinhaltung der Luft und in der Folge für den Schutz der menschlichen\r\nGesundheit. Wiederum sei der Europäische Gesetzgeber zitiert:\r\n„(3) Aus dem Bericht mit dem Titel „Luftqualität in Europa - 2020“\r\nder Europäische Umweltagentur geht hervor, dass Methan ein\r\nVorläufergas für schädliches bodennahes Ozon ist und zur\r\nLuftverschmutzung beiträgt. Die Bekämpfung der\r\n3 Siehe die Erwägungsgründe 1. - 2. der EU-Methanverordnung 2024/1787\r\n(Verordnung (EU) 2024/1787 über die Verringerung der Methanemissionen im\r\nEnergiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942), ABl. L 61 v. 17.\r\nJuli 2024, S. 1, eigene Hervorhebungen.\r\n4 United Nations Environment Programme (UNEP), Global Methane Assessment\r\n- Benefits and costs of mitigating methane emissions, 6. Mai 2021, abrufbar unter:\r\nhttps://www.unep.org/resources/report/global-methane-assessment-benefits-andcosts-\r\nmitigating-methane-emissions (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).\r\n7\r\nMethanemissionen würde nicht nur Umwelt und Klima betreffen,\r\nsondern auch den Schutz der menschlichen Gesundheit\r\nverbessern.“ 5\r\nEine Reduktion der globalen Methanemissionen bis 2030 um 45 Prozent\r\nbzw. um mindestens 30 Prozent gegenüber dem Niveau von 2020 hat das\r\nPotenzial, die Erwärmung bis in die 2040er Jahre um mindestens 0,3°C6\r\nbzw. bis 2050 um 0,2°C zu reduzieren und jährlich (mehr) 26 Millionen\r\nTonnen Ernteausfälle, 255.000 vorzeitige Todesfälle, 775.000 asthmabedingte\r\nKrankenhausaufenthalte und 73 Milliarden Arbeitsausfallstunden\r\nauf Grund extremer Hitze zu verhindern.7\r\nII. Völker- und verfassungsrechtliche Verpflichtung\r\nDeutschlands zur zügigen Reduktion von\r\nMethanemissionen\r\n1. Völker- und verfassungsrechtliche Verbindlichkeit der 1,5°CGrenze\r\na) Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat in seiner Advisory Opinion vom\r\n23. Juli 2025 explizit die völkerrechtliche Verbindlichkeit der 1,5°C-Grenze\r\naus Art. 2 Abs. 1 lit. a) des Pariser Übereinkommens festgestellt.8\r\nAusweislich des IPCC wiederum ist bis 2030 eine starke Verringerung der\r\nanthropogenen Methanemissionen erforderlich, um die globale Erwärmung\r\nauf 1,5°C zu begrenzen (siehe soeben oben I.1.).\r\nIn der Zusammenschau bedeutet das, dass der völkerrechtlichen\r\nVerbindlichkeit der 1,5°C-Grenze in Anbetracht der\r\nwissenschaftlichen Evidenz eine grundlegende\r\n5 Siehe den 3. Erwägungsgrund der EU-Methanverordnung 2024/1787.\r\n6 Siehe UNEP, Global Methane Assessment - Benefits and costs of mitigating\r\nmethane emissions (Fn. 4).\r\n7 Vgl. https://www.globalmethanepledge.org, dort unter „About the Global Methane\r\nPledge“ (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).\r\n8 IGH, Obligations of States in Respect of Climate Change, Advisory Opinion, 23.\r\nJuli 2025, Rn. 224, abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/case/187/advisoryopinions\r\n(zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).\r\n8\r\nReduktionsverpflichtung der Staaten mit Blick auf Methanemissionen\r\nimmanent ist.\r\nb) Aus dem Gutachten des Interamerikanischen Gerichtshofs für\r\nMenschenrechte (IAGMR) vom 29. Mai 2025 folgt überdies, dass die Pflicht\r\nzur Vermeidung von irreversiblen Schäden am Klima und an der Umwelt\r\nius cogens ist.9 Denn eine gesunde und funktionierende Umwelt sei, so\r\nder IAGMR, unabdingbare Grundvoraussetzung jeglichen Lebens und die\r\nPflicht zur Erhaltung unseres gemeinsamen Ökosystems sei von solcher\r\nTranszendenz, dass unter keinen Umständen von ihr abgewichen werden\r\ndürfe.10 Nur ein Verbot für anthropogene Handlungen mit irreversiblen\r\nAuswirkungen auf das lebenswichtige Gleichgewicht des planetaren\r\nÖkosystems ermögliche die Durchsetzbarkeit der grundlegenden\r\nMenschenrechte, die für sich bereits als zwingende Bestimmungen des\r\nVölkerrechts geschützt seien. Deshalb sei die Verpflichtung zur Erhaltung\r\ndieses Gleichgewichts als zwingende internationale Verpflichtung, eben\r\nals ius cogens zu sehen.11\r\nIus cogens bezeichnet grundlegende, universelle Normen des\r\nVölkerrechts, von denen kein Staat abweichen darf, unabhängig davon, ob\r\ner speziellen Verträgen zugestimmt hat.\r\nZwar ergibt sich aus dem Gutachten des IAGMR nicht unmittelbar, welche\r\nstaatlichen Handlungen genau einen Verstoß gegen die ius cogens\r\ndarstellende Verpflichtung zur Vermeidung von irreversiblen Schäden am\r\nKlima und an der Umwelt begründeten. Jedoch erschließt sich aus der\r\nGesamtschau des Gutachtens, dass der Gerichtshof die durch das\r\n9 IAGMR, Advisory Opinion on the Climate Emergency and Human Rights - AO-\r\n32/25, 29. Mai 2025, Rn. 287 ff.\r\n10 IAGMR, Advisory Opinion on the Climate Emergency and Human Rights - AO-\r\n32/25, 29. Mai 2025, Rn. 287 ff., 291.\r\n11 IAGMR, Advisory Opinion on the Climate Emergency and Human Rights - AO-\r\n32/25, 29. Mai 2025, Rn. 290; siehe auch Gehring, Jus Cogens and the Climate\r\nCrisis, VerfBlog 2025/7/16, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/jus-cogensand-\r\nthe-climate-crisis/ (zuletzt abgerufen 16. Januar 2026).\r\n9\r\nPariser Übereinkommen gesetzte 1,5°C-Grenze als verbindliche\r\nMindestanforderung ansieht.12\r\nc) Die Temperaturgrenze des Pariser Übereinkommens ist über Art. 20a\r\nGG auch verfassungsrechtlich verbindlich.\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Klimabeschluss vom 21.\r\nMärz 2021 judiziert:\r\n„In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner\r\nKonkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das\r\nKlimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell durch § 1 Satz 3 KSG\r\ndahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen\r\nDurchschnittstemperatur auf deutlich unter 2°C und möglichst auf\r\n1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.“13\r\nWeiter stellt das Bundesverfassungsgericht fest:\r\n„Dabei ist die gewählte Temperaturschwelle nicht allein Ausdruck\r\ndes politisch aktuell Gewollten, sondern ist auch als\r\nKonkretisierung gerade des verfassungsrechtlich gebotenen\r\nKlimaschutzziels zu verstehen. Dafür spricht vor allem, dass es sich\r\nbei dem in § 1 Satz 3 KSG genannten Klimaschutzziel um die\r\ninternational vereinbarte Temperaturschwelle des Art. 2 Abs. 1 lit. a\r\nPA handelt.“14\r\nNur vorsorglich sei an dieser Stelle daran erinnert, dass das\r\nBundesverfassungsgericht in seinen Klimabeschluss unmissverständlich\r\nklargestellt hat, dass Deutschland sich nicht mit einem Hinweis auf seinen\r\n12 IAGMR, Advisory Opinion on the Climate Emergency and Human Rights - AO-\r\n32/25 of May 29, 2025, Rn. 323 ff.; vgl. Boyd, The Right to a Healthy Environment\r\nas a Catalyst for Urgent and Ambitious Climate Action at the IACtHR, VerfBlog,\r\n2025/7/15, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/right-to-a-healthyenvironment-\r\nclimate-action-iacthr/ (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026), und\r\nVerheyen, Gasförderung vor Borkum - Unitarisierungsabkommen verstößt gegen\r\nGrundgesetz und Völkerrecht, Kurzgutachten im Auftrag von Greenpeace e.V.\r\nvom 3. September 2025, S. 25.\r\n13 BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18 u.a., Rn. 208.\r\n14 BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18 u.a., Rn. 210.\r\n10\r\nAnteil von „lediglich“ zwei Prozent an den globalen\r\nTreibhausgasemissionen seiner Verantwortung entledigen kann.\r\nDeutschland ist völker- und verfassungsrechtlich uneingeschränkt\r\nverpflichtet, innerhalb seiner Hoheitsgewalt „seinen Beitrag“ zur Erreichung\r\nder Pariser Ziele zu leisten:\r\n„So oder so kann dem Gebot, nationale Klimaschutzmaßnahmen\r\nzu ergreifen, nicht entgegengehalten werden, sie könnten den\r\nKlimawandel nicht stoppen. Zwar wäre Deutschland nicht allein in\r\nder Lage, den Klimawandel anzuhalten. (…) Sind die\r\nKlimaschutzmaßnahmen Deutschlands aber in weltweite\r\nKlimaschutzbemühungen eingebunden, sind sie als Teil der\r\nGesamtanstrengung geeignet, das Ende des Klimawandels\r\nherbeizuführen (…). Dabei könnte sich der Staat seiner\r\nVerantwortung auch nicht durch den Hinweis auf die\r\nTreibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.“15\r\nd) Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur\r\nSicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur\r\nverhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die\r\nGenerationen. Subjektiv-rechtlich schützen die Grundrechte als\r\nintertemporale Freiheitssicherung (insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG) vor\r\neiner einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen\r\nTreibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtlichrechtliche\r\nSchutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein,\r\nmit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der\r\nNachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende\r\nGenerationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener\r\nEnthaltsamkeit weiter bewahren könnten. Die Schonung künftiger Freiheit\r\nverlangt dabei auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig\r\neinzuleiten. Konkret erfordert dies, so das Bundesverfassungsgericht, dass\r\nfrühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der\r\n15 BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18 u.a., Rn. 202 f.\r\n11\r\nTreibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen\r\nEntwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und ein\r\nhinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit\r\nvermitteln.16\r\nHinzukommt: Auch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, das Grundrecht auf Leben und\r\nkörperliche Unversehrtheit, garantiert nicht nur ein negatives Abwehrrecht\r\nder oder des Einzelnen („Schutz vor dem Staat“), sondern zugleich auch\r\neine staatliche Schutzpflicht, das heißt eine aktive positive Pflicht, die\r\nGrundrechte, hier also Leben und Gesundheit, vor Gefahren durch Dritte\r\noder die Umwelt zu schützen. Der Staat hat die Pflicht, sich schützend und\r\nfördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu\r\nstellen und sie vor (rechtswidrigen) Eingriffen von Seiten anderer zu\r\nbewahren.17 Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG greift\r\ndabei nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind,\r\nsondern ist auch in die Zukunft gerichtet. Der Schutz des Lebens und der\r\nkörperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schließt den Schutz\r\nvor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen\r\ngrundrechtlicher Schutzgüter ein, gleich von wem und durch welche\r\nUmstände sie drohen, erfasst werden ausdrücklich auch Gefährdungen\r\ndurch Umweltbelastungen.18\r\nDie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst\r\nausdrücklich auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den\r\nGefahren des Klimawandels zu schützen. Angesichts der großen\r\nGefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel auch für\r\ndie durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Rechtsgüter etwa durch\r\nHitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringen\r\nkann, ist der Staat hierzu sowohl den heute lebenden Menschen als auch\r\nobjektivrechtlich im Hinblick auf künftige Generationen verpflichtet.19\r\n16 BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18 u.a., Rn. 96 ff.\r\n17 St. Rspr., siehe nur BVerfG, Beschl. vom 8. August 1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE\r\n49, 89, 140 ff.; aktuell BVerfG, Urt. vom 15. Juli 2025, 2 BvR 508/21, Rn. 83.\r\n18 BVerfG, Beschl. vom 8. August 1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89, 140 ff.\r\n19 BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18 u.a., Rn. 146 ff.\r\n12\r\nd) Deutschland ist nach alledem völker- und verfassungsrechtlich\r\nverpflichtet, seine Methanemissionen aus Gründen des Klima- und\r\nGesundheitsschutzes zügig und maßgeblich zu reduzieren. Denn\r\nnach den wissenschaftlichen Erkenntnissen wird die 1,5°C-Grenze\r\nohne eine solche Reduktion eben und gerade auch der\r\nMethanemissionen nicht eingehalten werden können. Die Einhaltung\r\ndieser Temperaturgrenze wiederum ist aber ius cogens.\r\nEine Konkretisierung der Methan-Reduktionsverpflichtung lässt sich mit\r\nBlick auf den Klimaschutz aus den Feststellungen des UNEP sowie der\r\nGlobal Methane Pledge (siehe sogleich II.2.) ableiten. Deutschland kommt\r\ndarüber hinaus eine hervorgehobene Rolle mit Blick auf die Durchsetzung\r\nder globalen Reduktion der Methanemissionen zu (siehe II.3.):\r\n2. Konkretisierung der Methanemissionsminderungspflicht\r\na) Im Mai 2021 veröffentlichte das Umweltprogramm der Vereinten\r\nNationen (UNEP) den Global Methane Assessment.20 Der Bericht\r\nidentifiziert die Öl- und Gasindustrie, die Landwirtschaft (insbesondere\r\nViehhaltung) und die Abfallwirtschaft als die Sektoren mit dem größten\r\nPotenzial für kosteneffiziente Methanminderungen und unterstreicht die\r\nDringlichkeit der sofortigen Reduzierung der anthropogenen\r\nMethanemissionen, um den Klimawandel zu verlangsamen. Der Bericht\r\ngeht dabei von einem Minderungspotenzial der jährlichen\r\nMethanemissionen bis 2030 um fast 45 Prozent aus. Diese Reduzierung\r\nwürde verhindern, dass sich die Erde bis in die 2040er Jahre um fast 0,3\r\n°C erwärmt, was entscheidend ist, um das 1,5-°C-Ziel des Pariser\r\nAbkommens zu erreichen.\r\nb) Im November 2021 wurde auf der COP26 von der Europäischen Union\r\n(EU) und den USA die „Global Methane Pledge“ (GMP) ins Leben\r\ngerufen. Zwischenzeitlich nehmen neben der EU 159 Staaten an der\r\n20 Siehe oben Fn. 4.\r\n13\r\nGlobalen Methan-Verpflichtung teil, so auch Deutschland.21 Mit der\r\nTeilnahme an der GMP erklären sich die einzelnen Staaten jeweils bereit,\r\nMaßnahmen zu ergreifen, um zu einer gemeinsamen Anstrengung\r\nbeizutragen, die globalen Methanemissionen bis 2030 um mindestens 30\r\nProzent gegenüber dem Niveau von 2020 zu reduzieren.22\r\nDie Erfüllung der GMP würde die Methanemissionen auf ein Niveau\r\nsenken, das mit dem 1,5°C-Pfad (noch) vereinbar ist, und gleichzeitig\r\nerhebliche Vorteile für die Gesundheit der Menschen und der Ökosysteme,\r\ndie Ernährungssicherheit und unsere Volkswirtschaften mit sich bringen.\r\nDenn die Erfüllung der GMP hat - siehe oben - das Potenzial, die\r\nErwärmung bis 2050 um mindestens 0,2°C zu reduzieren und jährlich 26\r\nMillionen Tonnen Ernteausfälle, 255.000 vorzeitige Todesfälle, 775.000\r\nasthma-bedingte Krankenhausaufenthalte und 73 Milliarden\r\nArbeitsausfallstunden auf Grund extremer Hitze zu verhindern.23\r\nDie GMP ist zwar keine formelle völkerrechtliche Verpflichtung im Sinne\r\neines völkerrechtlichen Vertrags mit rechtlich bindenden Sanktionen, sie ist\r\naber jedenfalls eine Selbstverpflichtung und wird als Konkretisierung der\r\nVerpflichtung aus dem Pariser Übereinkommen auf die völkerrechtlich\r\nverbindliche 1,5°C-Grenze anzusehen sein.\r\nc) Das heißt, die völker- und verfassungsrechtliche Verpflichtung\r\nDeutschlands, seine Methanemissionen zügig und maßgeblich zu\r\nreduzieren, wird dahingehend konkretisiert, dass Deutschland dazu\r\nbeitragen muss, die globalen Methanemissionen bis 2030 um 45\r\nProzent, mindestens aber um 30 Prozent gegenüber dem Niveau von\r\n2020 zu reduzieren. Das wiederum bedeutet im Ergebnis nichts\r\nanderes, als dass die deutschen Methanemissionen durch\r\nentsprechende rechtliche und in der Folge tatsächliche Maßnahmen\r\n21 https://www.globalmethanepledge.org, dort unter „Participants“ (zuletzt\r\nabgerufen am 16. Januar 2026).\r\n22 https://www.globalmethanepledge.org, dort unter „About the Global Methane\r\nPledge“ (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).\r\n23 https://www.globalmethanepledge.org, dort unter „About the Global Methane\r\nPledge“ (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).\r\n14\r\nauf nationaler Ebene möglichst um 45 Prozent, mindestens aber 30\r\nProzent bis 2030 im Vergleich zu 2020 verringert werden müssen.\r\nDer dafür verbleibende Zeitraum ist denkbar knapp, so dass umgehendes\r\nund tatsächlich wirksames Handeln geboten ist, wobei Deutschland aus\r\nglobaler Sicht noch einmal eine hervorgehobene Rolle zukommt:\r\n3. Deutschland als Global Methane Champion\r\nIm Jahr 2023 wurde von den Mitinitiatoren der GMP, der Europäischen\r\nUnion und den Vereinigten Staaten, eine Gruppe von „GMP-Champions“\r\neinberufen. Diesen „GMP-Champions“ gehört derzeit neben Kanada,\r\nJapan, den Föderierten Staaten von Mikronesien, Nigeria und der\r\nEuropäischen Union auch Deutschland an.24\r\nDie „GMP-Champions“ haben sich zusammengeschlossen, um sich für\r\nbeschleunigte Maßnahmen zur Methanreduzierung einzusetzen, damit die\r\nZiele der Initiative erreicht werden und die teilnehmenden Länder und\r\nUnterstützer der GMP weitere Fortschritte erzielen. Als Champions werden\r\nsie zudem weiterhin nationale Maßnahmen in ihren jeweiligen Ländern\r\nvorantreiben.\r\nDen „GMP-Champions“, also auch Deutschland, kommt demnach - neben\r\neiner eigenen Reduktionsverpflichtung auf nationaler Ebene - noch einmal\r\neine besondere Vorbildfunktion zu. Diese Vorbildfunktion wiederum ist\r\nmaßgeblich auch daran festzumachen, welche rechtlichen effektiven\r\nMaßnahmen zur Reduktion von Methanemissionen eben auf nationaler\r\nEbene in Deutschland in nächster Zeit mit Blick auf die völker- und\r\nverfassungsrechtlich verbindliche 1,5°C-Grenze ergriffen werden.\r\nDeutschland ist demnach, wenn man so will, „doppelt verpflichtet“, mit\r\nWirkung sowohl nach innen als auch nach außen. Die „GMP-Champions\r\n24 https://www.globalmethanepledge.org, dort unter „Champions“ (zuletzt\r\nabgerufen am 16. Januar 2026).\r\n15\r\nkönnen und müssen mit „ihren“ Maßnahmen zur Reduktion der\r\nMethanemissionen Zugpferde für die anderen Staaten sein.\r\nIII. Analyse existierender „methan-relevanter“ Regelwerke in\r\nDeutschland\r\nDie Verpflichtung zur Vermeidung von irreversiblen Schäden am Klima und\r\nan der Umwelt und damit auf die Temperaturgrenze von 1,5°C des Pariser\r\nÜbereinkommens (in Gestalt der Konkretisierung durch die GMP) bedarf\r\nder Unterlegung mit rechtlichen Maßnahmen auf der Handlungsebene,\r\nalso auf Ebene der einzelnen Nationalstaaten. Entsprechendes gilt für\r\nDeutschland in Bezug auf Art. 20a GG in Verbindung mit der Schutzpflicht\r\naus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG. Auch die verfassungsrechtlichen Normen\r\nmüssen mit einfachem Recht unterlegt werden, um in der Praxis Wirkung\r\nzu entfalten.\r\nVölker- und Verfassungsrecht sind „nur“ (aber eben auch gerade) ein\r\nübergeordneter Rahmen für die Staatengemeinschaft bzw. die einzelnen\r\nStaaten, der auf Grundlage der jeweils spezifischen nationalen Gegebenund\r\nBesonderheiten mit konkreten Handlungsvorgaben untermauert und\r\nausgefüllt werden muss.\r\nAnders ausgedrückt bedeutet das, dass für die dringend notwendige und\r\nvölker- und verfassungsrechtlich verbindlich verlangte Reduktion der hoch\r\nklima- und gesundheitsrelevanten Methanemissionen eine umgehende\r\nverbindliche Vorgabe konkreter (und damit auch überprüfbarer)\r\nMinderungsziele und -maßnahmen in national geltenden Regelwerken in\r\nDeutschland geboten ist.\r\nDie Handlungspflichten für die nationale Ebene liegen nach alledem\r\nauf der Hand. Völker- und Verfassungsrecht sind keine bloßen\r\nOptionen, sondern rechtlich bindend. Das durch eigenes\r\nnationalstaatliches Handeln zu unterstreichen, ist in diesen Zeiten\r\nnoch einmal wichtiger denn je.\r\n16\r\nUm die insoweit zur Verfügung stehenden Regelungsoptionen beurteilen\r\nund aufzeigen zu können, bedarf es der Analyse bereits existierender\r\n„methan-relevanter“ Regelwerke in Deutschland.\r\nDie nachstehende Prüfung zeigt, dass es zwar auf nationaler Ebene\r\ndurchaus mehrere Regelwerke gibt, die Methanemissionen in\r\nunterschiedlicher Weise adressieren. Das geschieht vor allem aber\r\nbeschränkt auf den Energiesektor und überdies zumeist nur indirekt.\r\nVerbindliche und durch messbare Parameter gekennzeichnete, konkret\r\nbezifferte Methanminderungsziele und -maßnahmen sind in der nationalen\r\nGesetzgebung in Deutschland im Prinzip nicht verankert. Es existieren\r\nkeine verbindlichen Vorgaben für eine systematische und klimabezogene\r\nErfassung und Reduktion von Methanemissionen.\r\nIm Wesentlichen sind folgende „methan-relevante“ Regelwerke zu nennen:\r\n1. Energiesektor und Abfallwirtschaft\r\nDer Energiesektor und der Bereich der Abfallwirtschaft sind in Deutschland\r\nvielfältig reglementiert. Methanemissionen aus der Förderung von Erdgas\r\nund Erdöl werden ebenso wie Methanemissionen aus Anlagen und\r\nInfrastruktur im Wesentlichen jedoch allenfalls indirekt adressiert etwa über\r\ndas allgemeine Klimaschutzrecht. Sofern eine direkte Adressierung erfolgt,\r\ngeschieht dies bislang grundsätzlich nicht in Gestalt konkreter\r\nMinderungsziele oder -maßnahmen für die Methanemissionen aus\r\nAnlagen und Infrastruktur des Energiesektors und der Abfallwirtschaft.\r\na) Bundesberggesetz\r\nAktuell (wieder) diskutierte Erdgasbohrungen in der Nordsee würden -\r\nebenso wie Erdölbohrungen - in Deutschland auf Grundlage des\r\nBundesberggesetzes (BBergG)25 in Verbindung mit der Offshore-\r\n25 Vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom\r\n22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert.\r\n17\r\nBergverordnung (OffshoreBergV)26 genehmigt. Erdgas und Erdöl gelten\r\nals bergfreie Bodenschätze, die Aufsuchung oder Gewinnung bedarf\r\ndanach der Genehmigung (§§ 3, 6 BBergG). Die konkrete Genehmigung\r\nwiederum wird durch die Zulassung eines Betriebsplans nach § 52 BBergG\r\nerteilt. Die Offshore-Bergverordnung konkretisiert die Anforderungen des\r\nBundesberggesetzes für das Gebiet der Küstengewässer und des\r\nFestlandsockels durch technische Details wie beispielsweise\r\nBohrlochköpfe oder den Einsatz von Plattformen (§§ 33, 53 BBergG) sowie\r\nUmweltschutzanforderungen.\r\nDie Einhaltung der 1,5°C-Grenze ist, siehe oben, ius cogens. Ihre\r\nEinhaltung ist, siehe ebenfalls oben, ohne eine zügige Reduktion der\r\nMethanemissionen nicht mehr möglich. Daraus sowie aus den aus Art. 20a\r\nGG folgenden Anforderungen, rechtzeitig einen Pfad hin zur\r\nKlimaneutralität einzuschlagen und die Reduktionspflichten des Bundes-\r\nKlimaschutzgesetzes (siehe auch unten Ziffer III.3.a)) einzuhalten, ergibt\r\nsich, dass eine Erschließung und Ausbeutung neuer fossiler Gas- und\r\nÖlvorkommen mit dem Völkerrecht und den verfassungsrechtlich\r\nverlangten Reduktionspfaden nicht kompatibel sind. Es dürfen keine neuen\r\nMethanemissionsquellen „eröffnet“ werden.\r\nEine solche Klarstellung durch Ausschluss der Erschließung und\r\nAusbeutung neuer Erdgas- und Erdölvorkommen enthält das\r\nBundesberggesetz jedoch bislang nicht.\r\nb) EU-Methanverordnung\r\naa) Die EU-Methanverordnung 2024/178727 betrifft den Energiesektor und\r\ngilt als Verordnung unmittelbar, das heißt auch ohne nationalen\r\nUmsetzungsakt, in den Mitgliedstaaten. Sie adressiert im Wesentlichen die\r\n26 Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels\r\n(Offshore-Bergverordnung - OffshoreBergV) vom 3. August 2016 (BGBl. I S.\r\n1866), zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I\r\nS. 2034; 2021 I 5261) geändert.\r\n27 Siehe oben Fn. 3.\r\n18\r\nInfrastruktur der Öl-, Gas- und Kohleindustrie in der EU sowie Importe von\r\nÖl, Gas und Kohle in die EU. Gaskraftwerke als solche sind von der\r\nMethanverordnung allerdings ebenso wenig erfasst wie Petrochemie- und\r\nBiogasanlagen.\r\nbb) Die Methanverordnung enthält Vorschriften für die genaue Messung,\r\nQuantifizierung, Überwachung, Meldung und Prüfung von\r\nMethanemissionen im Energiesektor in den Mitgliedstaaten der EU sowie\r\nfür die Reduzierung dieser Emissionen durch Untersuchungen zur\r\nLeckerkennung, durch Reparaturverpflichtungen und\r\nBeschränkungen für das Ausblasen und Abfackeln (Art. 1, 4 -16 EUMethanverordnung).\r\n28 Die Verordnung betrifft damit direkt die Reduktion\r\nvon Methanemissionen durch die erfasste Infrastruktur.\r\nDie 2024 in Kraft getretene und unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende\r\nEU-Methanverordnung stellt dementsprechend ein wichtiges Instrument\r\nzur Verringerung der Freisetzung von Methanemissionen mit Blick auf\r\nLeckagen und das Ausblasen und Abfackeln sowie durch Inblicknahme der\r\nSituation in den Exportstaaten dar.\r\nDie Verordnung sieht über die genannten Regelungen hinaus jedoch keine\r\nkonkreten, bezifferten Minderungsziele für Methanemissionen aus der\r\nerfassten Infrastruktur des Energiesektors vor.\r\nc) Energiewirtschaftsgesetz\r\nDas Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)29 dient der Liberalisierung des\r\nEnergiemarktes, es soll u.a. einen diskriminierungsfreien Netzzugang für\r\nUnternehmen und die Entflechtung von Netz- und\r\nEnergieerzeugungsunternehmen gewährleisten. Darüber hinaus regelt es\r\naber auch die Planfeststellung für Gasversorgungs- und\r\n28 Siehe zu Einzelheiten auch Ziehm, Beschwerden der Zivilgesellschaft bei\r\nVerstößen von Unternehmen des Öl-, Gas- und Kohlesektors gegen die EUMethan-\r\nVerordnung, Rechtsgutachten im Auftrag der DUH e.V., 24. Februar 2025.\r\n29 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt durch\r\nArtikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 317) geändert.\r\n19\r\nGasanbindungsleitungen (§§ 43 ff. EnWG). Zweck des\r\nEnergiewirtschaftsgesetzes ist dabei „eine möglichst sichere,\r\npreisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und\r\ntreibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit\r\nmit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren\r\nEnergien beruht“ (§ 1 Abs. 1 EnWG).\r\nMit dem Ziel der treibhausgasneutralen Versorgung werden\r\ngrundsätzlich auch Methanemissionen adressiert. Die allgemeine\r\nZielvorgabe der treibhausgasneutralen Versorgung wird mit Blick auf\r\nMethanemissionen auch im Energiewirtschaftsgesetz allerdings nicht\r\nweiter konkretisiert.\r\nSofern § 43l Abs. 1 EnWG vorsieht, dass die Errichtung von\r\nWasserstoffleitungen im überragenden öffentlichen Interesse liegt, gilt,\r\ndass das Energiewirtschaftsgesetz parallel ebenso unverändert den Neuund\r\nAusbau von Erdgasleitungen zulässt.\r\nd) Gashochdruckleitungsverordnung und Gasnetzzugangsverordnung\r\naa) Gemäß § 2 Abs. 1 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)30\r\nmüssen Gashochdruckleitungen nach dem Stand der Technik so errichtet\r\nund betrieben werden, dass schädliche Einwirkungen auf den Menschen\r\nund die Umwelt vermieden werden. Zu schädlichen Einwirkungen auf die\r\nUmwelt gehört grundsätzlich auch die Freisetzung von Methanemissionen.\r\n§ 3 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)31 enthält eine\r\nLegaldefinition des Standes der Technik. Danach ist Stand der Technik\r\n„der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen\r\noder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme\r\n30 Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), zuletzt\r\ndurch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert.\r\n31 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.\r\nMai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\r\nvom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert.\r\n20\r\nzur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur\r\nGewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer\r\numweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung\r\noder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur\r\nErreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt\r\ninsgesamt gesichert erscheinen lässt“.\r\nGemäß § 2 Abs. 2 S. 1 GasHDrLtgV wird „vermutet, dass Errichtung und\r\nBetrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des\r\nDeutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten wird.“\r\nDer DVGW qualifiziert sein Regelwerk allerdings selbst „nur“ als „allgemein\r\nanerkannte Regeln der Technik“.32\r\nDie Möglichkeit, über den Stand der Technik Vorgaben zur Reduktion von\r\nMethanemissionen aus Gashochdruckleitungen festzusetzen, wurde\r\nbislang in Deutschland nicht genutzt. Insofern wird allerdings die\r\nunmittelbar geltende EU-Methanverordnung mit Blick auf die dort\r\nvorgesehenen Überwachungs- und Reparaturverpflichtungen sowie die\r\nEinschränkungen des Ausblasens und Abfackelns Auswirkungen auf die\r\nGashochdruckleitungsverordnung und die diesbezügliche Praxis in\r\nDeutschland haben.\r\nbb) Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)33 betrifft die Gaswirtschaft.\r\nSie adressiert mit § 36 GasNZV Methanemissionen an einer Stelle, nämlich\r\nin Gestalt von Qualitätsanforderungen an Biogas. Der Einspeiser von\r\nBiogas muss danach gegenüber dem Netzbetreiber zum Zeitpunkt des\r\nNetzanschlusses durch einen geeigneten, von einer staatlich\r\nzugelassenen Stelle erstellten oder bestätigten Nachweis für die\r\nindividuelle Anlage oder den Anlagentyp belegen, dass bei regelmäßigem\r\n32 Siehe auch Ziehm, Methan-Leckagen an Anlagen der Erdgas-Wirtschaft in\r\nDeutschland: Rechtliche Bewertung und Schlussfolgerungen zur Vermeidung\r\nweiterer Methan-Freisetzungen, Rechtsgutachten im Auftrag der DUH e.V., 29.\r\nNovember 2021.\r\n33 Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), zuletzt\r\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405)\r\ngeändert.\r\n21\r\nBetrieb der Anlage bei der Aufbereitung des Biogases auf Erdgasqualität\r\ndie maximalen Methanemissionen in die Atmosphäre den Wert von 0,2\r\nProzent nicht übersteigen.\r\nDarüberhinausgehende konkrete Methanminderungsziele und -\r\nmaßnahmen enthält die Gasnetzzugangsverordnung nicht.\r\ne) Deponieverordnung\r\nDie Deponieverordnung (DepV)34 betrifft die Abfallwirtschaft. §§ 3 Abs. 1,\r\n10, 23, 28 i.V.m. Anhang 7 und 10 DepV sehen Vorschriften zur\r\nGasfassung und -nutzung sowie die Vorgabe, eine Methanoxidation von\r\nRestgasen sicherzustellen, vor mit dem Ziel der Vermeidung\r\nunkontrollierter Methanfreisetzung aus Deponien.\r\nf) Immissionsschutzrecht\r\naa) Bundes-Immissionsschutzgesetz\r\n(1) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz inklusiver seiner\r\nDurchführungsverordnungen ist maßgebliches Regelwerk des\r\nAnlagengenehmigungsrechts. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz regelt\r\ndie immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit und die\r\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen\r\nbeispielsweise für Gaskraftwerke, LNG-Onshore-Terminals und LNGFSRUs,\r\nAbfallverbrennungsanlagen, Biogasanlagen sowie\r\nMassentierhaltungsanlagen.\r\nZentrale Vorschrift ist § 5 Abs. 1 BImSchG. Die dortigen Nummern 1 und 2\r\nlauten:\r\n34 Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt durch Artikel 3\r\ndes Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert.\r\n22\r\n„Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu\r\nbetreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für\r\ndie Umwelt insgesamt\r\n1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,\r\nerhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die\r\nAllgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden\r\nkönnen;\r\n2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige\r\nGefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen\r\ngetroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik\r\nentsprechenden Maßnahmen.“\r\nSchädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\r\nImmissionsschutzgesetzes sind dabei Immissionen, die nach Art, Ausmaß\r\noder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche\r\nBelästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft\r\nherbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die „schädlichen\r\nUmwelteinwirkungen“ werden für bestimmte Stoffe in\r\nDurchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz durch\r\nEmissions- oder Immissionsgrenzwerte konkretisiert.\r\n(2) § 5 Abs. 2 BImSchG sieht Folgendes vor:\r\n„(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem\r\nAnwendungsbereich des Treibhausgas-\r\nEmissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur\r\nBegrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um\r\nzur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1\r\nsicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine\r\nschädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für\r\nTreibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des\r\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen\r\nAnlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung\r\nvon Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf\r\n23\r\nVerbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine\r\nAnforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen,\r\nwelche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.“\r\nÜbersetzt bedeutet das: In Bezug auf CO2-Emissionen dürfen auf\r\nGrundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, also in den\r\nDurchführungsverordnungen, keine Emissionsgrenzwerte festgesetzt\r\nwerden, da CO2-Emissionen ausschließlich durch das\r\nEmissionshandelssystem (ETS) geregelt werden sollen.\r\nAb 2026 wird das ETS1 zwar auf Methan ausgeweitet, aber ausschließlich\r\nin der Schifffahrt und nicht auf die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz\r\nunterfallenden Anlagen. § 5 Abs. 2 BImSchG verbietet zudem ausdrücklich\r\nnur mit Blick auf CO2 zusätzliche Festlegungen, in Bezug auf Methan gilt\r\neine solche Beschränkung also nicht.\r\nDie Möglichkeit der Festsetzungen zur Begrenzung von\r\nMethanemissionen ist in den Durchführungsverordnungen zum\r\nBundes-Immissionsschutzgesetz gleichwohl bisher nicht oder allenfalls\r\nmarginal genutzt worden:\r\nbb) 13. BmSchV und 44. BImSchV\r\n(1) Die 13. BImSchV, die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinenund\r\nVerbrennungsmotoranlagen,35 regelt Emissionen großer\r\nFeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW.\r\n§ 34 der 13. BImSchV enthält Emissionsgrenzwerte für\r\nVerbrennungsmotoranlagen und erfasst in seinem Absatz 1 S. 2 lit. c)\r\nauch Methan. Demnach darf kein Jahresmittelwert mit Blick auf Methan\r\nbei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen\r\naa) in Fremdzündungsmotoren im Magerbetrieb: 900 mg/m³,\r\n35 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und\r\nVerbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514).\r\n24\r\nbb) in anderen als in Doppelbuchstabe aa) genannten\r\nFremdzündungsmotoren: 300 mg/m³,\r\ncc) in Zweistoffmotoren: 1 330 mg/m³,\r\nüberschreiten. Insofern sind Messungen von Methan, angegeben als\r\nGesamtkohlenstoff, regelmäßig wiederkehrend einmal jährlich\r\ndurchzuführen (§ 36 Abs. 4 der 13. BImSchV).\r\nFür Methanemissionen aus Großfeuerungsanlagen und Gasturbinen\r\ngibt es keine Vorgaben zur Begrenzung von Methanemissionen.\r\n(2) Die 44. BImSchV, die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,\r\nGasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen,36 regelt Emissionen von\r\nFeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW.\r\nSie enthält Vorgaben zur Begrenzung von Schadstoffen wie Stickoxiden,\r\nKohlenmonoxid und Formaldehyd, aber ebenfalls keine Vorgaben zur\r\nBegrenzung von Methanemissionen oder Messpflichten für Methan.\r\nIn Bezug auf Biogasanlagen gilt die 44. BImSchV überdies vor allem\r\nfür Blockheizkraftwerke, nicht aber in Bezug auf die gesamte Anlage.\r\nMethanemissionen können hier lediglich indirekt über den\r\nGesamtkohlenstoff im Abgas erfasst werden. Mit den Vorgaben der 44.\r\nBImSchV können Methanemissionen aus Biogas-Blockgaskraftwerken\r\nweder wirksam kontrolliert noch reduziert werden.\r\ncc) 17. BImSchV\r\nDie 17. BImSchV, die Verordnung über die Verbrennung und die\r\nMitverbrennung von Abfällen,37 legt in § 8 Emissionsgrenzwerte für\r\nAbfallverbrennungsanlagen und in § 9 Emissionsgrenzwerte für\r\nAbfallmitverbrennungsanlagen fest. Adressiert werden beispielsweise\r\n36 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und\r\nVerbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), zuletzt durch Art.\r\n1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) geändert.\r\n37 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2.\r\nMai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\r\nvom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43) geändert.\r\n25\r\nGesamtstaub, Schwefeldioxid (SO2) oder Stickstoffoxide (NOx), nicht\r\njedoch Methanemissionen.\r\ndd) 39. BImSchV und 43. BImSchV\r\n(1) Die 39. BImSchV, die „Verordnung über Luftqualitätsstandards und\r\nEmissionshöchstmengen“38, setzt zum Schutz der menschlichen\r\nGesundheit und zum Schutz der Vegetation Immissionsgrenzwerte für\r\nLuftschadstoffe in der Umgebungsluft fest.\r\nDie Immissionsgrenzwerte sind Werte, die auf Grund wissenschaftlicher\r\nErkenntnisse mit dem Ziel festgelegt werden, schädliche Auswirkungen auf\r\ndie menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu\r\nverhüten oder zu verringern, und die innerhalb eines bestimmten Zeitraums\r\nin der Luft eingehalten werden müssen und nicht überschritten werden\r\ndürfen (§ 1 Nr. 15 der 39. BImSchV).\r\nDerart reglementiert werden in der 39. BImSchV etwa Schwefeldioxid\r\n(SO2) oder Stickstoffoxide (NOx) sowie flüchtige organische Verbindungen.\r\nUnter Letzteren versteht die 39. BImSchV sog. NMVOC, also non methane\r\nvolatile organic compounds (§ 1 Nr. 8 der 39. BImSchV).\r\n§ 9 i.V.m. Anlage 7 der 39. BImSchV normiert überdies Zielwerte mit Blick\r\nauf bodennahes Ozon; Anlage 10 der 39. BImSchV regelt sodann die\r\nMessung von Ozonvorläuferstoffen, laut § 1 Nr. 27 der 39. BImSchV also\r\nvon Stoffen, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen. Bei der\r\nAufzählung der nach Anlage 10 der 39. BImSchV zu prüfenden\r\nOzonvorläuferstoffen fehlt bislang Methan - trotz der wissenschaftlich\r\nanerkannten Rolle von Methan als Vorläuferstoff von bodennahem Ozon.\r\nFreisetzungen von Methan werden auch nirgendwo sonst in der 39.\r\nBImSchV adressiert.\r\n38 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2.\r\nAugust 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 19.\r\nJuni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert.\r\n26\r\n(2) Entsprechendes gilt für die 43. BImSchV, die „Verordnung über\r\nnationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter\r\nLuftschadstoffe“.39 Die 43. BImSchV zielt im Unterschied zur 39. BImSchV\r\nnicht auf Schadstoffkonzentrationen am Ort der Immission, sondern auf die\r\nGesamtemissionen und enthält nationale Reduktionsverpflichtungen durch\r\ndie Festlegung von Höchstmengen für die Emission der Luftschadstoffe\r\nSchwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH3) und\r\nFeinstaub (PM2,5). In Bezug auf flüchtige organische Verbindungen sind\r\nauch hier allein Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe, also NMVOCs, umfasst\r\n(§ 1 Abs. 4 der 43. BImSchV). Freisetzungen von Methan werden auch\r\nnicht anderweitig durch die 43. BImSchV adressiert.\r\n§ 2 Abs. 1 der 43. BImSchV verpflichtet die Bundesregierung zur Erstellung\r\neines nationalen Luftreinhalteprogramms, das die zur Einhaltung der\r\nEmissionsminderungsverpflichtungen erforderlichen Maßnahmen festlegt.\r\nNach § 2 Abs. 2 der 43. BImSchV ist dieses Programm mindestens alle\r\nvier Jahre sowie bei (drohender) Nichteinhaltung der Verpflichtungen zu\r\naktualisieren. § 3 der 43. BImSchV regelt die Erstellung und Fortschreibung\r\nnationaler Emissionsinventare, Emissionsprognosen sowie\r\ninformatorischer Inventarberichte. Diese dienen der Überwachung der\r\nEmissionsentwicklung und der Bewertung der Zielerreichung. Da die 43.\r\nBImSchV bislang Methan nicht als Ozonvorläuferstoff aufführt, sind die\r\nnationalen Luftreinhalteprogramm entsprechend mit Blick auf diesen\r\nmaßgeblichen Ozonvorläuferstoff defizitär.\r\nee) TA Luft, TRAS 120, TRGS 528\r\nDie Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft aus 2021 (TA Luft)40\r\nenthält in Bezug auf Biogasanlagen einschließlich Gär(rest)behältern in Nr.\r\n5.4.1.15 in erster Linie technische Anforderungen zur Verhinderung\r\n39 Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen\r\nbestimmter Luftschadstoffe vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222), zuletzt durch\r\nArtikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 61) geändert.\r\n40 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl.\r\n2021, S. 1050).\r\n27\r\nvon Methan-Leckagen. Konkrete Methanminderungsziele sind\r\nebenso wenig vorgesehen wie ausdrückliche und verbindliche\r\nVerpflichtungen zur kontinuierlichen oder periodischen Messung von\r\nMethan.\r\nMit Blick auf die „Sicherheitstechnischen Anforderungen an\r\nBiogasanlagen“ (TRAS 120)41 und die „Technische Regeln für\r\nGefahrstoffe“ (TRGS 528)42 gilt das erst recht. Bei beiden handelt es sich\r\nnicht um nach außen verbindliche Regelwerke, sie enthalten keinerlei\r\nunmittelbar gültige Pflichten für Betreiber von Biogasanlagen. Die TRAS\r\n120 enthält „lediglich“ Hinweise zu bei Biogasanlagen besonders\r\nrelevanten Gefahrquellen für die Sicherheitsauslegung der Anlagen sowie\r\ngrundsätzliche Anforderungen an Biogasanlagen und besondere\r\nAnforderungen an bestimmte Anlagenteile. Wegen fehlender\r\nRechtgrundlage normiert sie jedoch keine Zulassungspflicht von\r\nAnlagenteilen, die für die Sicherheit oder Emissionsminderung besonders\r\nrelevant sind. Ähnlich verhält es sich bei der TRGS 528, die ebenfalls\r\nprimär auf Sicherheits- und Explosionsschutz ausgerichtet ist, nicht auf\r\nKlimaschutz.\r\ng) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\r\nNach dem Vorstehenden enthält das Bundes-Immissionsschutzgesetz\r\nsamt Durchführungsverordnungen keine konkreten, bezifferten\r\nMethanminderungsziele und -maßnahmen, Vorgaben zur Begrenzung von\r\nMethanemissionen sind, bis auf einige Ausnahmen, im Prinzip nicht\r\nvorgesehen.\r\n41 TRAS 120 vom 20. Dezember 2018, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 21.\r\nJanuar 2019 Beilage B4 in Verbindung mit der Korrektur vom 27. Februar 2019,\r\nveröffentlicht im Bundesanzeiger am 15. März 2019 als Beilage B2.\r\n42 GMBl 2020, S. 236-276 v. 30. März 2020, zuletzt geändert GMBl 2020, S. 463\r\nvom 7. August 2020.\r\n28\r\nÜber das Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Gesetz\r\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)43 werden\r\nMethanemissionen zwar adressiert, allerdings nur insoweit, als im Rahmen\r\nvon Genehmigungsverfahren von UVP-pflichtigen Vorhaben mit Blick auf\r\ndas Schutzgut des globalen Klimas (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) sämtliche\r\nTreibhausgasemissionen und also auch Methanemissionen eines\r\nVorhabens ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt werden\r\nmüssen. Entsprechendes gilt für UVP-pflichtige Planfeststellungsverfahren\r\nnach dem Energiewirtschaftsgesetz.\r\nDas Instrument der UVP hat nach der nach wie vor geltenden deutschen\r\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung indes „bloßen“ verfahrensrechtlichen\r\nCharakter.44 Konkrete, bezifferte Methanminderungsziele als materiellrechtliche\r\nVorgaben ergeben sich also auch nicht bei einer Gesamtschau\r\nvon Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. Energiewirtschaftsgesetz und\r\nUVPG.\r\n2. Landwirtschaftssektor\r\nTreibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft sind fast ausschließlich\r\nMethan- und Distickstoffoxidemissionen. Mit Blick auf die nationalen\r\nMethanemissionen stellt der Landwirtschaftssektor in Deutschland mit rund\r\n75 Prozent nach wie vor die größte Quelle dar. Die Methanemissionen\r\nentstehen dabei in erster Linie im Rahmen der Tierhaltung durch die\r\nenterische Fermentation (Pansenfermentation) und das Management von\r\nGülle, wobei Rinder die größte Quelle für diese Emissionen sind:\r\nAus dem aktuellen Emissionsinventar der Bundesrepublik Deutschlands45\r\ngeht hervor, dass die Emissionen aus der Tierhaltung 64,9 Prozent der\r\n43 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der\r\nBekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt durch Artikel 2\r\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert.\r\n44 BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. vom 21. März 1996 - BVerwG 4\r\nC 19.94, BVerwGE 100, 370.\r\n45 Vgl. Umweltbundesamt (UBA), Treibhausgas-Emissionen in Deutschland,\r\nBericht vom 26. Mai 2025.\r\n29\r\nMethanemissionen ausmachen, bei der enterischen Fermentation, also bei\r\nder Umsetzung im Tier, kommen 93 Prozent aus der Rinder- und\r\nMilchkuhhaltung, sogar bei der Behandlung des Wirtschaftsdüngers macht\r\ndie Rinder- und Milchkuhhaltung noch 58 Prozent aus.\r\nAuch wenn bei der Bemessung der primär relevanten Methanemissionen\r\naus der Landwirtschaft Unsicherheiten bestehen,46 so ist aus den\r\ngenannten Zahlen ersichtlich, dass eine Reduktion von Methanemissionen\r\nim landwirtschaftlichen Sektor jedenfalls eng mit der Zahl der gehaltenen\r\nTiere verknüpft ist, insbesondere bei Mastrindern und in der\r\nMilchviehhaltung.\r\nDas wiederum bedeutet, dass sich die Treibhausgas-\r\nReduktionsverpflichtungen für den Landwirtschaftsbereich bis 2030 nach\r\n§ 5 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Anlage 2a des Bundes-Klimaschutzgesetzes (zum\r\nBundes-Klimaschutz siehe unten Ziffer II.3.a)) sowie von 2031 bis 2040\r\nnach § 4 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Anlage 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes\r\nnicht ohne eine Reduktion der Tierzahlen werden erreichen lassen.\r\nEntsprechendes gilt mit Blick auf die völkerrechtlichen\r\nMethanreduktionsverpflichtungen um mindestens 30 Prozent bis 2030 im\r\nVergleich zu 2020.\r\nEin aktuell festzustellender Trend sinkender Rinderbestände und der damit\r\nverbundenen Reduktion der Methanemissionen ändert daran nichts,\r\nbasiert dieser doch maßgeblich auf der gegenwärtigen Marktsituation und\r\nist nicht das Ergebnis gezielter Klimaschutzmaßnahmen. Bei linearer\r\nFortschreibung der Emissionen würden die Verpflichtungen aus der Global\r\nMethane Pledge weit verfehlt, daher geht es nicht ohne eine\r\nTierzahlreduktion. Darüber hinaus und vor allem ist der aktuell\r\nfestzustellende Trend in keiner Weise verbindlich und durchsetzbar\r\nabgesichert - das aber ist für die Sicherstellung der Klimaschutzziele im\r\n46 Expertenrat für Klimafragen (ERK), Prüfbericht zur Berechnung der deutschen\r\nTreibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025, S.\r\n143 ff.\r\n30\r\nallgemeinen und der Methanreduktionsverpflichtungen um mindestens 30\r\nProzent bis 2030 im Vergleich zu 2020 im Besonderen unerlässlich:\r\na) Immissionsschutzrecht\r\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz regelt, siehe oben, zwar auch die\r\nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit und die\r\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen von\r\nMassentierhaltungsanlagen, also industrieller Landwirtschaft, und betrifft\r\nfolglich auch den Landwirtschaftssektor. Auch insofern gilt allerdings:\r\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz und die\r\nDurchführungsverordnungen sehen in Bezug auf\r\nMassentierhaltungsanlagen keine konkreten, bezifferten\r\nMethanminderungsziele vor, Vorgaben zur Begrenzung der\r\nMethanemissionen aus der Tierhaltung gibt es mit Blick auf die\r\nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung von\r\nMassentierhaltungsanlagen nicht.\r\nDas Immissionsschutzrecht sieht bislang auch keine Reduktion der\r\nTierzahlen vor.\r\nb) Düngemittelrecht\r\nDie „Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln,\r\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den\r\nGrundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen“, kurz:\r\nDüngeverordnung (DüV),47 reguliert die Lagerung und Ausbringung von\r\nGülle und Wirtschaftsdünger. Dabei geht es in erster Linie um\r\nNährstoffeinträge (Stickstoff, Phosphat, Ammoniak) in Boden und\r\nGewässer.\r\n47 Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt durch Artikel 32\r\nder Verordnung vom 11.Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert.\r\n31\r\nDie DüV enthält keine direkten Vorgaben mit Blick auf\r\nMethanemissionen, die Lagerungs- und Ausbringungsregeln in Bezug auf\r\nGülle und Gärreste betreffen nur indirekt auch den landwirtschaftlichen\r\nMethanemissionspfad.\r\nDie gute fachliche „Dünge-Praxis“ ist zudem nicht auf den Klimaschutz\r\nfokussiert, sondern enthält im Wesentlichen den Grundsatz, die\r\nAnwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und\r\nPflanzenhilfsmitteln unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf\r\nein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der\r\nPflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus\r\nder Düngung andererseits auszurichten (§ 3 Abs. 1 S. 1 DüV), darüber\r\nhinaus sind Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser nach\r\nMaßgabe des § 3 Abs. 1 S. 2 DüV zu vermeiden.\r\nKonkrete Methanminderungsziele existieren im Düngemittelrecht mithin\r\nauch indirekt nicht. Es gibt kein spezifisch auf Methanemissionen aus\r\nder Landwirtschaft fokussiertes Regelwerk. Konkrete gesetzliche\r\nVorschriften zur Methanreduktion in der Landwirtschaft fehlen. Etwas\r\nanderes ergibt sich auch nicht aus dem Naturschutzrecht:\r\nc) Naturschutzrecht\r\nDas Naturschutzrecht enthält in § 5 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz\r\n(BNatSchG)48 zwar Grundsätze der guten fachlichen Praxis für die\r\nlandwirtschaftliche Nutzung, wonach\r\n• die Tierhaltung in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau\r\nzu stehen hat und schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden\r\nsind (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG),\r\n• auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten,\r\nauf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf\r\n48 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt durch Art.\r\n48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden.\r\n32\r\nMoorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist (§ 5 Abs.\r\n2 Nr. 5 BNatSchG).\r\nDie Integration der zentralen Technikklausel „gute fachliche Praxis“ ist\r\nallerdings weitgehend gescheitert.49\r\nTechnikklauseln sind ein Instrument zur Steuerung einer sich dynamisch\r\nentwickelnden risikogeneigten Tätigkeit. Die Nutzung des Instruments der\r\nguten fachlichen Praxis als besonderer Maßstab für die Vorsorgepflichten\r\nder Landwirtschaft u.a. im Naturschutzrecht (und Düngerecht) kann daher\r\ngrundsätzlich als innovativ bewertet werden. Die einzelnen Grundsätze\r\nsind aber auf Ausfüllung und Ergänzung durch das Landesrecht angelegt.\r\nDiese Konkretisierung ist nicht erfolgt.50 Das Bundesverwaltungsgericht\r\nhat daher entschieden, dass die gute fachliche Praxis in § 5 Abs. 2\r\nBNatSchG mangels Konkretisierung keine verbindlichen Ge- und Verbote\r\nenthält.51\r\nAuch über das Naturschutzrecht erfolgt also bislang keine Reduktion der\r\nTierzahlen u.a. zur Verringerung der Methanemissionen.\r\nEbenso wenig gibt es eine Bundesregelung, die einen pauschalen\r\nUmbruch von Grünland52 oder die Entwässerung von Mooren verbietet.\r\n49 Martinez, in: Koch/Hofmann/Reese (Hrsg.), Handbuch des Umweltrechts, 6.\r\nAufl. 2024, dort § 17 Landwirtschaft und Ökologie, Rn. 19.\r\n50 Etwa Köck, Naturschutz und Landwirtschaft - eine Bilanz aus der Perspektive\r\ndes Rechts, ZUR 2019, 67 ff.\r\n51 BVerwG, Urt. vom 1. September 2016 - 4 C 4.15, BVerwGE 156, 94 ff.\r\n52 Einige Bundesländer haben allerdings eigene landesrechtliche Verbote\r\nerlassen, die den unbeschränkten Grünlandumbruch untersagen. Beispiele\r\nsind Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, wo\r\nes grundsätzlich verboten ist, Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln, wobei\r\njeweils (vielfältige) Ausnahmen möglich sind.\r\n33\r\n3. Allgemeines sektorübergreifendes Klimaschutzrecht\r\na) Bundes-Klimaschutzgesetz\r\naa) Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG)53 ist es, zum Schutz\r\nvor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der\r\nnationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen\r\nZielvorgaben zu gewährleisten. Grundlage bildet die Verpflichtung nach\r\ndem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der\r\nVereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen\r\nDurchschnittstemperatur auf deutlich unter 2°C und möglichst auf 1,5°C\r\ngegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die\r\nAuswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu\r\nhalten (§ 1 S. 1, 3 KSG).\r\nbb) Methan ist Treibhausgas im Sinne des Klimaschutzgesetzes (§ 2 Nr. 1\r\nKSG).\r\ncc) Das Klimaschutzgesetz betrifft alle Sektoren, das heißt\r\nEnergiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft,\r\nAbfallwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und\r\nForstwirtschaft (LULUCF) (vgl. Anlage 1 zum KSG). Das\r\nKlimaschutzgesetz ist dabei allerdings ein Rahmengesetz,54 das heißt, es\r\nenthält weder konkrete Maßnahmen zur Reduktion von\r\nTreibhausgasemissionen, noch benennt es spezifische\r\nMethanemissionsquellen. Das Klimaschutzgesetz schafft aber einen\r\nverbindlichen Handlungsrahmen für die weitere Klimapolitik des Bundes:\r\n§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 KSG sehen nationale Treibhausgas-Minderungsziele\r\nvon mindestens minus 65 Prozent bis 2030 und mindestens minus 88\r\nProzent bis 2040, jeweils gegenüber 1990, sowie Klimaneutralität bis 2045\r\nvor.\r\n53 Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), zuletzt\r\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert.\r\n54 Vgl. BT-Drs. 19/14337, S. 17.\r\n34\r\n§ 5 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Anlage 2a KSG legt Jahresemissionsmengen für\r\ndie Jahre 2020 bis 2030 für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie,\r\nGebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft in Millionen\r\nTonnen CO2-Äquivalent fest. Damit sind auch die Methanemissionen\r\naus diesen Sektoren erfasst. Das gilt entsprechend für die jährlichen\r\nMinderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 nach § 4 Abs. 1 S. 4 i.V.m.\r\nAnlage 3 KSG.\r\ndd) Das heißt, explizite Methanminderungsziele und -maßnahmen enthält\r\ndas Klimaschutzgesetz nach dem Vorstehenden nicht. Über die\r\nallgemeinen Klimaschutz- und Treibhausgas-Minderungsziele des\r\nKlimaschutzgesetzes ist Methan jedoch indirekt miteinbezogen.\r\nMethanemissionsminderungen sind in den allgemeinen Treibgashaus-\r\nMinderungszielen des Klimaschutzgesetzes für die hier im Rahmen dieses\r\nGutachtens maßgeblichen Sektoren Energie, Abfallwirtschaft und\r\nLandwirtschaft inkludiert.\r\nee) Gemäß § 3a Abs. 1 KSG soll zudem der Beitrag des Sektors\r\nLandnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) zum\r\nKlimaschutz gestärkt werden. Dem Beitrag dieses Sektors wird eine\r\nbesondere Bedeutung eingeräumt. Der Mittelwert der jährlichen\r\nEmissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden\r\nKalenderjahre des LULUCF-Sektors soll nach § 3a Abs. 1 S. 3 KSG wie\r\nfolgt verbessert werden:\r\n1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen\r\nKohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,\r\n2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen\r\nKohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,\r\n3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen\r\nKohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.\r\nAuch hier sind Methanemissionen erfasst. § 3a KSG betrifft u.a. die\r\nlandwirtschaftliche Nutzung von Mooren und damit die Praxis einer\r\n35\r\nentwässerungsintensiven Landwirtschaft sowie Grünlandumbrüche.\r\nFür die Erreichung der in § 3a Abs. 1 S. 1 KSG genannten Minderungsziele\r\n(inklusive Methanemissionen) existiert bisher keine gesetzliche\r\nErmächtigung, um bundesweit Flächen der Entwässerung und dem\r\nGrünlandumbruch zwecks landwirtschaftlicher Nutzung zu entziehen. Es\r\nexistiert dafür auch kein anderweitiges bundeseinheitliches\r\nInstrumentarium.\r\nb) Emissionshandelsrecht\r\naa) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)55 setzt das EUETS\r\nfür Deutschland um und schafft den nationalen Rahmen für den\r\nHandel mit Emissionsberechtigungen, um Treibhausgasemissionen von\r\nIndustrie, Luft- und Seeverkehr zu reduzieren und Klimaschutzziele zu\r\nerreichen, indem es Regeln für Genehmigungen, Zuteilung, Handel,\r\nÜberwachung und Sanktionen festlegt.\r\nMethan ist Treibhausgas im Sinne des Treibhausgas-\r\nEmissionshandelsgesetz (vgl. § 3 Nr. 27 TEHG). Das EU-ETS sieht aber\r\nkeinen Zertifikatehandel vor, der Methanemissionen umfasst:56 Ab 2026\r\nwird, siehe oben, das EU-ETS1 zwar auf Methan ausgeweitet, aber\r\nausschließlich in der Schifffahrt und nicht auf die dem Bundes-\r\nImmissionsschutzgesetz unterfallenden Anlagen.\r\nbb) Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)57 regelt in\r\nDeutschland seit 2021 den nationalen Handel mit Emissionszertifikaten für\r\n55 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr.\r\n70).\r\n56 Eine Einbeziehung von Methan in das ETS auch für den Energiesektor wurde\r\nverschiedentlich gefordert, so etwa von Piria/Görlach (ecologic), Pricing methane\r\nemissions from the energy sector, 30. September 2024, ist aber bislang nicht\r\nerfolgt (Ausnahme: Schiffsverkehr).\r\n57 Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728;\r\n2022 I S. 2098), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl.\r\n2025 I Nr. 70) geändert. Das BEHG wird schrittweise in das europäische System\r\nüberführt, insbesondere durch das neue EU-ETS2 ab 2027 für Gebäude und\r\nVerkehr.\r\n36\r\nBrennstoffe in den Sektoren Verkehr und Wärme. Es verpflichtet\r\nUnternehmen, die fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas und Kraftstoffe in\r\nVerkehr bringen, Zertifikate für die bei der Verbrennung entstehenden CO2-\r\nEmissionen zu erwerben und abzugeben, wodurch ein CO2-Preis\r\neingeführt wird.58\r\nMethan ist Treibhausgas im Sinne auch des\r\nBrennstoffemissionshandelsgsetz (§ 3 Nr. 9 BEHG i.V.m. § 3 Nr. 27\r\nTEHG). Methanemissionen unterliegen aber auch nicht dem\r\nZertifikatehandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz.\r\nIV. Schlussfolgerungen für Regelungsoptionen\r\n1. Die vorstehende Analyse zeigt:\r\nDie außerordentliche Klimawirksamkeit und die hohe Gesundheitsrelevanz\r\nvon Methanemissionen haben bis heute keinen adäquaten Niederschlag in\r\nder nationalen Gesetzgebung gefunden.\r\nFür den Energiesektor gibt es insbesondere mit der unmittelbar geltenden\r\nEU-Methanverordnung 2024/1787 nun zwar u.a. für die Gas- und\r\nÖlinfrastruktur endlich verbindliche Vorgaben für die Überwachung und\r\nReparatur von Leckagen sowie Verbote bzw. Beschränkungen des\r\nAusblasens und Abfackelns. Darüberhinausgehende konkrete\r\nMethanminderungsziele und -maßnahmen enthält die Methanverordnung\r\njedoch nicht. Auch für die Förderung von Erdgas und Erdöl gibt es keine\r\nkonkreten Methanemissionsvorgaben.\r\nKonkrete unmittelbare Methanminderungsziele existieren in Deutschland\r\nauch immissionsschutzrechtlich nicht. Methan ist noch nicht einmal als\r\nVorläuferstoff für bodennahes Ozon in der 39. und 43. BImSchV aufgeführt.\r\nMethan ist als immissionsschutzrechtlich relevanter Stoff bislang in der\r\ndeutschen Gesetzgebung im Prinzip nicht anerkannt.\r\n58 Siehe auch Franke/Prall/Verheyen, in: Koch/Hofmann/Reese (Hrsg.), Handbuch\r\ndes Umweltrechts, 6. Aufl. 2024, dort § 11 Klimaschutzrecht Rn. 181 ff.\r\n37\r\nEs gibt auch kein spezifisch auf Methanemissionen aus der Landwirtschaft\r\nfokussiertes Regelwerk. Insbesondere eine Regelung zur Reduzierung der\r\nTierzahlen wird jedoch teils sogar als die einzig wirksame, mindestens aber\r\nals jedenfalls notwendige Maßnahme zur Reduzierung der in der\r\nLandwirtschaft anfallenden Methanemissionen angesehen.59\r\nInkludiert sind Methanemissionen nach alledem derzeit verbindlich letztlich\r\nnur mittelbar über die allgemeinen Treibhausgas-\r\nReduktionsverpflichtungen des Klimaschutzgesetzes. Da das\r\nKlimaschutzgesetz aber - siehe oben - ein Rahmengesetz ist, müssen die\r\ndort vorgegebenen Treibhausgas-Reduktionsverpflichtungen für die\r\neinzelnen Emissionsquellen mit spezifischen Maßnahmen unterlegt\r\nwerden.\r\n2. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare\r\nSicherheit (BMUKN) hatte auch bis zur Halbzeit der Global Methane\r\nPledge keinen konkreten Methanminderungsplan vorgelegt. Sofern das\r\nBMUKN mit Blick auf die Global Methane Pledge also offenbar keinen\r\neigenständigen Nationalen Methan-Aktionsplan vorlegen, sondern\r\nMethan-Minderungsmaßnahmen in bestehende Rechtsvorschriften\r\nintegrieren will, ist das - eine zügige Umsetzung vorausgesetzt - zu\r\nbegrüßen. Denn auf diese Weise würden sogleich die notwendigen\r\nverbindlichen Vorgaben geschaffen werden können.\r\n3. Aus der vorangegangenen Analyse der existierenden „methanrelevanten“\r\nRegelwerke in Deutschland folgt insofern für die\r\nRegelungsoptionen von Bundesregierung und Bundestag, dass das\r\nBundesberggesetz sowie das Immissionsschutzrecht am effektivsten zur\r\nVerankerung von Methanminderungsvorgaben für die Bereiche Energie\r\n59 So etwa Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Gemeinsame Agrarpolitik\r\nund Klima: Landwirtschaft erhält Hälfte der Klimaschutzausgaben der EU, aber\r\nEmissionen gehen nicht zurück, 2021, Rn. 30; siehe auch Köck, Für ein\r\nzukunftsfähiges und umweltgerechtes Landwirtschaftsgesetz in Deutschland,\r\nAgrar- und Umweltrecht 2021, 287, 292; Martinez, a.a.O., § 17 Rn. 11; Hofmann,\r\nLandwirtschaft und Klimaschutz aus deutscher Sicht. NVwZ 2019, 1145, 1149.\r\n38\r\nund Abfallwirtschaft sein dürften - ist es doch der Systematik des\r\nImmissionsschutzrechts immanent, (anlagenbedingte) Emissionen durch\r\nVorgaben zur Begrenzung im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder\r\nim Wege nachträglicher Anordnungen zu reglementieren. Geboten wäre\r\ndabei die Kombination aus gesetzlicher Zielvorgabe im Bundes-\r\nImmissionsschutzgesetz und deren Konkretisierung im Verordnungswege.\r\nFür die Begrenzung der Methanemissionen aus landwirtschaftlicher\r\nBodennutzung durch Entwässerung von Mooren oder Grünlandumbruch,\r\nsollte, ebenso wie für die Errichtung landwirtschaftlicher Anlagen auf\r\nMoorstandorten, eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgen.\r\nFür die Reduzierung der Methanemissionen aus der landwirtschaftlichen\r\nNutztierhaltung werden seit Längeren teils fiskalische Instrumente\r\ndiskutiert, ohne dass insoweit eine Konkretisierung in der Gesetzgebung\r\nerfolgt ist.\r\nUnabhängig davon erscheint aber auch insofern das\r\nImmissionsschutzrecht auf Grund der Genehmigungsbedürftigkeit von\r\nTierhaltungsanlagen nach Nummer 7 des Anhangs 1 der Verordnung über\r\ngenehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)60 als ein geeigneter\r\nAnsatzpunkt für verbindliche und zielgenaue Regelungen zur Reduzierung\r\nvon Methanemissionen durch Reduzierung der Tierzahlen. Dieser Ansatz\r\nsoll hier daher zunächst mit wesentlichen Eckpunkten mit Blick auf die\r\nRinderhaltung konkreter in den Blick genommen werden.61\r\nSofern teils vorgeschlagen wird, Tierbesatzquoten als Ziele der\r\nRaumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG)\r\n60 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der\r\nBekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt durch Art. 1 der\r\nVerordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert.\r\n61 Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass (zusätzlich) eine\r\n(verstärkte) Koppelung der Auszahlung von Fördermitteln im Rahmen der\r\nGemeinsamen Agrarpolitik (GAP) an die Tierzahlen in Betracht käme. Diese\r\nkönnte allerdings nur in den zulässigen (engen) Grenzen der GAP erfolgen, sie\r\nbedürfte etwa einer entsprechenden Änderung des deutschen GAPStrategieplans.\r\nNationale bzw. länderspezifische Investitionsförderungen könnten\r\nselbstverständlich ebenfalls an bestimmte Bedingungen hinsichtlich der\r\nTierbesatzdichte geknüpft werden.\r\n39\r\nfür öffentliche Stellen verbindlich anzuordnen,62 erscheint das -\r\nunabhängig von bundes- und landesrechtlichen Kompetenzfragen - in\r\nAnbetracht der Komplexität und Langwierigkeit raumordnerischer\r\nVerfahren als eher ungeeignet, um konkret messbare und vor allem zügige\r\nund verbindlich im Einzelfall durchsetzbare Änderungen herbeizuführen,\r\nso dass dieser Ansatzpunkt hier jedenfalls zunächst nicht weiter\r\nkonkretisiert wird.\r\nDas Vorstehende bedeutet im Einzelnen:\r\nØ Die Erschließung und die Ausbeutung neuer Erdgas- und\r\nErdölvorkommen sind völkerrechtswidrig. Im Bundesberggesetz\r\nsollte die daraus resultierende Unzulässigkeit der Erschließung und\r\nAusbeutung neuer Erdgas- und Erdölvorkommen durch einen\r\nentsprechenden Ausschlusstatbestand klargestellt werden.\r\nØ Der Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sollte durch ein\r\nexplizites Methanschutzziel ergänzt werden.\r\nØ Für die Bereiche Energie und Abfallwirtschaft sollten für Anlagen,\r\nderen Regelbetrieb möglicherweise mit Methanemissionen\r\nverbunden ist, Methanemissionsminderungsvorgaben in\r\nbestehende Durchführungsverordnungen (13., 17., und 44.\r\nBImSchV) zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen\r\nwerden.\r\nØ Für den Bereich Energie sollten darüber hinaus für Gaskraftwerke\r\nund Anlagen der Petrochemie sowie Biogasanlagen - jeweils\r\neinschließlich der Infrastruktur wie Anschlüssen, Leitungen und\r\nKompressoren - ebenfalls in der 13. oder 44. BImSchV parallele\r\nRegelungen zur EU-Methanverordnung mit Blick auf Leckagen und\r\ndas Ausblasen und Abfackeln festgeschrieben werden.\r\n62 Siehe etwa Hofmann, a.a.O., S. 1149; Peithmann/Zeck (Hrsg.), Integration\r\nlandwirtschaftlicher Funktionen in die Raumplanung. Akademie für\r\nRaumforschung und Landesplanung, Arbeitsmaterial, 2005, 71;\r\nWissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Besatzobergrenzen in\r\nder Tierhaltung, Rechtliche Steuerungsmöglichkeiten des Bundes, WD 7 – 3000,\r\n066/17, 2017, 10.\r\n40\r\nØ Methan ist als Vorläuferstoff für bodennahes Ozon in die 39. und\r\n43. BImSchV aufzunehmen.\r\nØ Im Bundesnaturschutzgesetz sollte mit Blick auf die Entwässerung\r\nvon Mooren und Grünlandumbruch durch landwirtschaftliche\r\nNutzung sowie die Errichtung landwirtschaftlicher Anlagen auf\r\nMoorstandorten ein Verbotstatbestand aufgenommen werden.\r\nØ Für den Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung sollte eine\r\nRegelung etabliert werden, die vollzugstauglich, wirksam und\r\nverbindlich über die Zeit zu einer kontinuierlichen Reduktion der\r\nTierzahlen jedenfalls zunächst für die Rindermast- und\r\nMilchviehhaltung führt.\r\nFür die Ausgestaltung des Vorstehenden ergeben sich die folgenden\r\nkonkreten Regelungsvorschläge, wobei kein Anspruch auf\r\nVollständigkeit erhoben wird:\r\nV. Regelungsvorschläge\r\n1. Klarstellung der Unzulässigkeit der Erschließung und\r\nAusbeutung neuer fossiler Gas- und Ölvorkommen im\r\nBundesberggesetz\r\nÄhnlich wie für neue Atomkraftwerke in § 7 Abs. 1 S. 2 Atomgesetz (AtG)\r\nsollte etwa in § 52 Abs. 1 BBergG folgende Regelung getroffen werden:\r\n„Für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas- und\r\nErdölvorkommen werden keine bergrechtlichen Betriebspläne\r\nzugelassen.“\r\n2. Ergänzung der Zweckbestimmung des Bundes-\r\nImmissionsschutzgesetzes\r\nDer Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sollte wie folgt\r\n(Hervorhebung im Text) ergänzt werden:\r\n„§ 1 Zweck des Gesetzes\r\n41\r\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere\r\nund Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima\r\nsowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen\r\nUmwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher\r\nUmwelteinwirkungen vorzubeugen.\r\n(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt,\r\ndient dieses Gesetz auch\r\n- der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher\r\nUmwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden\r\nunter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes\r\nSchutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen,\r\n- der nachhaltigen Minderung der klimawirksamen\r\nEmissionen, insbesondere auch von Methan, um das\r\nvölkerrechtliche Methanminderungsziel von minus 30 Prozent\r\nbis 2030 gegenüber 2020 und die Reduktionsverpflichtungen\r\naus dem Bundes-Klimaschutzgesetz zu erreichen sowie\r\n- dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche\r\nNachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise\r\nherbeigeführt werden.“\r\n3. Ergänzung der 13., 17. und 44. BImSchV um Vorgaben zur\r\nBeschränkung der Methanemissionen im Regelbetrieb\r\na) Für nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen sollte in der\r\n13. BImSchV festgelegt werden, dass es im Regelbetrieb nicht zur\r\nFreisetzung von Methanemissionen kommen darf. Weiter wäre\r\nfestzuschreiben, dass\r\nMethanemissionen regelmäßig durch kontinuierliche Messungen\r\noder durch wiederkehrende Einzelmessungen nach dem Stand der\r\nTechnik zu überwachen sind, und die Messung nach einer von der\r\nzuständigen Behörde anerkannten Messmethode zu erfolgen hat.“\r\n42\r\nEntsprechende Regelungen sollten jeweils in die 44. BImSchV für\r\nmittelgroße Feuerungsanlagen (dort beispielsweise durch Ergänzung\r\neines neuen § 9a) sowie in die 17. BImSchV für Abfallverbrennungsund\r\nAbfallmitverbrennungsanlagen (dort beispielsweise durch\r\nErgänzung der §§ 8, 9) unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifika für\r\nmittelgroße Feuerungsanlagen und Abfallverbrennungs- und\r\nAbfallmitverbrennungsanlagen eingeführt werden.\r\nb) Falls erforderlich sollten zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit der\r\nRegelungen in allen drei Verordnungen für bestehende Anlagen\r\nAusnahmemöglichkeiten und angemessene Übergangsfristen sowie\r\ngegebenenfalls finanzielle Ausgleichsansprüche normiert werden.\r\nDie Ergänzungen wären auch unionsrechtskonform. Das EU-ETS umfasst\r\nfür die hier maßgeblichen Bereiche Methanemissionen nicht. Auch § 5 Abs.\r\n2 BImSchG steht nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet, siehe oben,\r\nausdrücklich nur mit Blick auf CO2 zusätzliche Festlegungen, in Bezug auf\r\nMethan ist keine Beschränkung normiert.63\r\n4. Ergänzung der 13. und 44. BImSchV um Vorgaben mit Blick auf\r\nLeckagen sowie zur Begrenzung des Ausblasens und\r\nAbfackelns\r\nFür Gaskraftwerke und Anlagen der Petrochemie sowie\r\nBiogasanlagen jeweils einschließlich der Infrastruktur wie\r\nAnschlüssen, Leitungen und Kompressoren sollten analog zur EUMethanverordnung\r\njedenfalls folgende wesentliche Regelungen, ergänzt\r\num Übergangsfristen für Bestandsanlagen, aufgenommen werden:\r\n63 Überdies dürften selbst zusätzliche Festlegungen für CO2 unionsrechtskonform\r\nsein, siehe ausführlich Ziehm, Der Moment der Wahrheit - Klima oder Kohle?\r\nOrdnungsrecht angesichts ausbleibender Lenkungswirkung des\r\nEmissionshandels, Gutachten im Auftrag von Germanwatch e.V., November 2014.\r\n43\r\n„§ X Verpflichtung zur Emissionsüberwachung\r\n(1) Betreiber sind verpflichtet, kontinuierliche oder regelmäßig\r\nwiederkehrende Messungen von Methanemissionen\r\ndurchzuführen.\r\n(2) Es sind mindestens vierteljährliche Leckageerkennungs- und\r\nReparaturprogramme (LDAR) durchzuführen.\r\n(3) Die Messmethoden müssen dem Stand der Technik\r\nentsprechen, insbesondere durch Einsatz:\r\n• optischer Gasbildkameras,\r\n• kontinuierlicher Sensorüberwachung,\r\n• satellitengestützter oder drohnenbasierter Messsysteme.\r\n§ X Reparaturpflicht\r\n(1) Festgestellte Leckagen sind unverzüglich, spätestens jedoch\r\ninnerhalb von fünf Werktagen, zu beheben.\r\n(2) Ist eine sofortige Reparatur technisch nicht möglich, ist eine\r\nprovisorische Minderung binnen 24 Stunden vorzunehmen.\r\n(3) Jede Reparatur ist zu dokumentieren und der zuständigen\r\nBehörde zu melden.\r\n§ X Verbot des routinemäßigen Ausblasens\r\n(1) Das routinemäßige Ausblasen von Methan ist untersagt.\r\n(2) Ausnahmen sind nur zulässig bei:\r\n1. akuter Gefährdung von Personen oder Anlagen,\r\n2. zwingend erforderlichen Wartungsarbeiten, sofern keine\r\ntechnische Alternative besteht.\r\n(3) Jede Ausnahme ist zu begründen und anzeigepflichtig.\r\n§ X Einschränkung des Abfackelns\r\n(1) Das routinemäßige Abfackeln ist verboten.\r\n(2) Abfackeln ist nur zulässig, wenn:\r\n1. eine Rückgewinnung oder Nutzung des Gases technisch\r\nunmöglich ist,\r\n2. eine Notfallsituation vorliegt.\r\n44\r\n(3) Betreiber haben Maßnahmen zur Gasrückgewinnung und -\r\nnutzung zu priorisieren.\r\n(4) Neue Anlagen sind so zu planen, dass routinemäßiges\r\nAbfackeln technisch ausgeschlossen ist.\r\n§ X Berichtspflichten\r\n(1) Betreiber haben jährlich einen Emissionsbericht zu erstellen.\r\n(2) Der Bericht muss enthalten:\r\n• Gesamtmenge der Methanemissionen (entweder auf Grund\r\nvon Messungen oder allgemein anerkannter\r\nEmissionsfaktoren)\r\n• Angaben zur Mess- und Berechnungsmethodik\r\n• Anzahl und Art festgestellter Leckagen,\r\n• Dauer und Umfang genehmigter Ausblas- oder\r\nAbfackelvorgänge,\r\n• ergriffene Minderungsmaßnahmen.\r\n(3) Die Berichte sind von der zuständigen Behörde zu prüfen und\r\nöffentlich zugänglich zu machen. Die geprüften Berichte sind\r\nzudem an das Umweltbundesamt für die Treibhausgasemissions-\r\nBerichterstattung zu übermitteln.“\r\n5. Aufnahme von Methan als Vorläuferstoff für bodennahes Ozon\r\nin die 39. BImSchV\r\nAnlage 10 der 39. BImSchV sollte unter „B. Stoffe“ um Methan ergänzt\r\nwerden:\r\n„Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens\r\nStickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), Methan\r\n(CH4) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC)\r\numfassen.“\r\nDie Hauptzielsetzung der in der 39. BImSchV dann weiter konkretisierten\r\nMessungen der Ozonvorläuferstoffe besteht u.a. darin, Trends bei den\r\nOzonvorläuferstoffen zu ermitteln, die Wirksamkeit der\r\n45\r\nEmissionsminderungsstrategien sowie die Einheitlichkeit von\r\nEmissionsinventaren und die Zuordnung von Emissionsquellen zu\r\ngemessenen Schadstoffkonzentrationen zu prüfen (vgl. Anlage 10 lit. A)\r\nder 39. BImSchV).\r\nAuch die Methankonzentration ist sodann kontinuierlich zu messen. Die\r\nMessungen müssen, wie bei den anderen Vorläufersubstanzen,\r\ninsbesondere in städtischen oder vorstädtischen Gebieten mit geeigneten\r\nMessgeräten und unter Einhaltung allgemeiner Standort- und\r\nRepräsentativitätskriterien (z.B. freie Luftzufuhr, Repräsentativität für\r\nstädtische/vorstädtische Luftbeobachtung) erfolgen. Sollte das an den für\r\nLuftqualitätsmessungen bereits errichteten staatlichen Messstationen\r\nmöglich sein, sollten diese genutzt werden.\r\n6. Aufnahme von Reduktionsverpflichtungen für\r\nMethanemissionen in die 43. BImSchV\r\na) Auch die 43. BImSchV sollte um eine Einbeziehung von Methan als\r\neigenständigen Vorläuferstoff für bodennahes Ozon samt entsprechender\r\nReduktionsverpflichtungen ergänzt werden. Hierzu sollten insbesondere\r\nfolgende Regelungen eingefügt werden:\r\n„§ 1 Begriffsbestimmungen\r\n(4a) ‚Methan (CH₄)‘ im Sinne dieser Verordnung ist ein gasförmiger\r\nKohlenwasserstoff, der als Treibhausgas sowie als Vorläuferstoff\r\nfür bodennahes Ozon zur Bildung photochemischer Oxidantien\r\nbeiträgt.\r\n§ 2 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion\r\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die jährlichen\r\ndurch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von\r\nLuftschadstoffen gegenüber dem Jahr 2005 bzw. für CH4\r\ngegenüber dem Jahr 2020 wie folgt zu reduzieren:\r\n1. …\r\n2. ab dem Jahr 2030\r\n46\r\na) SO2: 58 Prozent\r\nb) NOX: 65 Prozent\r\nc) NMVOC: 28 Prozent\r\nd) NH3: 29 Prozent\r\ne) Feinstaub PM2,5: 43 Prozent und\r\nf) CH4: 30 Prozent.“64\r\nDie Einbeziehung von Methan in den Anwendungsbereich der 43.\r\nBImSchV bedeutete, dass Methanemissionen in die bestehenden\r\nVerpflichtungen zur Erstellung und Fortschreibung nationaler\r\nLuftreinhalteprogramme (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 der 43. BImSchV) sowie in die\r\nErstellung von Emissionsinventaren, Emissionsprognosen und\r\nInventarberichten (§ 3 der 43. BImSchV) einzubeziehen wären. Zugleich\r\nwürde erstmals ein verbindliches, sektorübergreifendes nationales\r\nReduktionsziel für Methanemissionen zum Schutz der menschlichen\r\nGesundheit und der Umwelt rechtlich verankert werden. Die bestehenden\r\nÜberwachungs-, Berichts- und Nachsteuerungsmechanismen würden\r\ndamit auch für Methan gelten.\r\nb) Die Regelung wäre auch unionsrechtskonform, die\r\nSchutzverstärkungsklausel Art. 193 AEUV lässt ausdrücklich strengere\r\nnationale Schutzmaßnahmen zu. Der EuGH stellt für die Frage, ob eine\r\nSchutzverstärkung im Sinne von Art. 193 AEUV anzunehmen ist, darauf\r\nab, ob mit der nationalen Maßnahme dieselben Ziele und dieselbe\r\nAusrichtung verfolgt werden wie im Sekundärrecht.65 Das ist hier der Fall.\r\nDabei sind die Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler Schutzverstärkungen\r\nnicht darauf festgelegt, strengere Vorgaben für vom Unionsrecht bereits\r\ndurch Emissionsstandards reglementierte Schadstoffe zu normieren. Sie\r\nkönnen auch unionsrechtlich bislang nicht durch Emissionsstandards\r\n64 Ein Reduktionsziel von - 30 Prozent bis 2030 gegenüber 2020 (GMP) entspricht\r\nrechnerisch einem Ziel von rund - 53 Prozent gegenüber 2005, siehe die\r\nInventardaten der Europäischen Energieagentur (EEA):\r\nhttps://www.eea.europa.eu/en/analysis/maps-and-charts/greenhouse-gasesviewer-\r\ndata-viewers.\r\n65 EuGH, Rs. C-6/03, Slg. 2005 I, 2753 Rn. 41 (Deponiezweckverband Eiterköpfe).\r\n47\r\nreglementierte Stoffe in den Blick nehmen, vorausgesetzt, dies geschieht,\r\nwie hier vorgeschlagen, in einer systematisch vergleichbaren Weise und\r\nzur Verwirklichung der Ziele und Prinzipen des Art. 191 AEUV.\r\nBestätigt wird Vorstehendes im Übrigen auch dadurch, dass der bisherige\r\nder Ausschluss von Methan in der NEC-Richtlinie (National Emission\r\nCeilings, deutsch: nationale Emissionshöchstmengen)66 ausdrücklich nicht\r\nauf zwingenden fachlichen oder rechtlichen Gründen beruht, sondern\r\nmaßgeblich politisch motiviert ist. Methan war im ursprünglichen\r\nKommissions-Vorschlag zur Reform der NEC-Richtlinie vorgesehen und\r\nwurde erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene\r\ngestrichen. Angesichts seiner wissenschaftlich eindeutig belegten Rolle als\r\nzentraler Vorläuferstoff für bodennahes Ozon ist diese\r\nNichtberücksichtigung sachlich nicht gerechtfertigt.67\r\nVor diesem Hintergrund besteht nicht nur ein hinreichender nationaler\r\nRegelungsspielraum, sondern auch eine fachlich gebotene Notwendigkeit,\r\nMethan in den Anwendungsbereich der 43. BImSchV einzubeziehen und\r\nmit verbindlichen Emissionsminderungsverpflichtungen zu unterlegen.\r\n7. Ergänzung des Bundesnaturschutzgesetzes um ein Verbot der\r\nEntwässerung von Mooren und des Gründlandumbruchs\r\na) Zum dauerhaften Schutz von\r\n• kohlenstoffreichen Böden (insbesondere Moore),\r\n• artenreichem Dauergrünland,\r\n• Klima-, Biodiversitäts- und Wasserhaushaltsfunktionen\r\nsollte ein neuer § 30b BNatSchG eingeführt werden:\r\n66 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.\r\nDezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter\r\nLuftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der\r\nRichtlinie 2001/81/EG, ABl. L 344 v. 17. Dezember 2016, S. 1, zuletzt geändert\r\ndurch Art. 1 Richtlinie (EU) 2024/299 vom 27. Oktober 2023, ABl. L 299 vom 17.\r\nJanuar 2024.\r\n67 Siehe nur den 3. Erwägungsgrund der EU-Methanverordnung 2024/1787.\r\n48\r\n„§ 30b Schutz von Moorböden und Dauergrünland\r\n(1) Moorböden sowie Dauergrünlandflächen sind gesetzlich\r\ngeschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne dieses\r\nGesetzes, soweit sie\r\n1. überwiegend organische Böden aufweisen oder\r\n2. seit mindestens X Jahren ununterbrochen als Grünland genutzt\r\nwerden.\r\n(2) Es ist verboten, Dauergrünland in Ackerland oder andere\r\nNutzungsformen umzuwandeln (Grünlandumbruch).\r\n(3) Es ist verboten, Moorböden zu entwässern oder bestehende\r\nEntwässerungsmaßnahmen zu vertiefen, zu erneuern oder in ihrer\r\nWirkung zu verstärken. Verboten sind insbesondere\r\n1. das Anlegen oder Vertiefen von Gräben, Drainagen oder\r\nsonstigen wasserableitenden Anlagen,\r\n2. Bodenbearbeitungen, die zu einer nachhaltigen Schädigung der\r\nTorfschicht führen,\r\n3. Maßnahmen, die den Grundwasserstand dauerhaft absenken,\r\n4. das Errichten von baulichen Anlagen auf Moorstandorten.\r\n(3) Zulässig bleiben\r\n1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung von\r\nDauergrünland ohne Umbruch,\r\n2. Maßnahmen der Wiedervernässung und Renaturierung,\r\n3. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes.\r\n(4) Die zuständige Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen\r\nzulassen, wenn\r\n1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses\r\nvorliegen und\r\n2. keine zumutbaren Alternativen bestehen und\r\n3. eine erhebliche Beeinträchtigung der Klimaschutz- oder\r\nBiodiversitätsfunktionen ausgeschlossen oder ausgeglichen wird.“\r\n49\r\nb) Bei der Regelung handelte es sich um eine Inhalts- und\r\nSchrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG), die durch\r\nAusnahmemöglichkeiten und Übergangsfristen verhältnismäßig\r\nausgestaltet werden kann. Gegebenenfalls sollten zusätzlich finanzielle\r\nAusgleichsansprüche normiert werden.\r\n8. Eckpunkte einer Regelung zur Reduktion der Tierzahlen in\r\ngenehmigungsbedürftigen Rinderhaltungsanlagen\r\nMit Blick auf nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz\r\ngenehmigungsbedürftige Rinderhaltungsanlagen sollte der Erlass einer\r\nDurchführungsverordnung auf Grundlage von § 48a Abs. 1a BImSchG\r\ngeprüft werden, die im Ergebnis die kontinuierliche Reduktion der\r\nTierzahlen in genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen verlangt. Die\r\nBundeskompetenz für eine solche Regelung folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24\r\nGG, der dortige Tatbestand der Luftreinhaltung umfasst\r\nanerkanntermaßen auch den Klimaschutz. Dieser wäre\r\nRegelungsgegenstand, nicht eine originär agrarpolitische Steuerung.\r\nWesentliche Eckpunkte einer solchen Regelung wären:\r\n• Anlage 2a des KSG enthält für den Landwirtschaftssektor konkrete,\r\nstetig sinkende Jahreshöchstmengen an zulässigen CO2-\r\nÄquivalenten bis 2030.\r\n• 64,9 Prozent der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft\r\nsind Methanemissionen aus der Tierhaltung. Der ganz\r\nüberwiegende Teil davon stammt aus der Rinderhaltung. Das ergibt\r\nsich aus dem kontinuierlich zu berichtenden Emissionsinventar, in\r\nwelchem die für jede Tierart und Haltungsform geltenden\r\nEmissionsfaktoren für die vorhandenen Tierplatzzahlen in Ansatz\r\ngebracht werden.\r\n• Das bedeutet umgekehrt, mit den geltenden Emissionsfaktoren,\r\nalso dem durchschnittlichen Methanausstoß pro Tierplatz (kg\r\nCH₄/Jahr) für Rinder/Milchvieh und Rinder/Mast lässt sich ohne\r\n50\r\nweiteres auch berechnen, in welchem Umfang die Tierzahlen\r\nreduziert werden müssen, damit die landwirtschaftliche\r\nNutztierhaltung ihren Anteil an den landwirtschaftlichen\r\nReduktionsverpflichtungen aus Anlage 2a des\r\nKlimaschutzgesetzes sicher und verbindlich über die Zeit erfüllen\r\nkann.\r\n• Daraus wiederum ergibt sich, ob und wenn ja, in welchem Umfang\r\neinerseits Neuerrichtungen oder Erweiterungen bestehender\r\nRinderhaltungsanlagen noch zulässig sein können, sowie\r\nandererseits bei Bestandsanlagen, ob und in welchem Umfang\r\nReduktionen der Tierplatzzahlen erfolgen müssen.\r\n• Durch Ausnahmemöglichkeiten und Übergangsfristen sowie\r\netwaige finanzielle Ausgleichsansprüche lässt sich auch hier die\r\nVerhältnismäßigkeit gewährleisten. Selbstverständlich muss dabei\r\nauch dem Tierwohl Rechnung getragen werden, indem\r\nbeispielsweise die durch ohnehin geplante Schlachtungen\r\nfreiwerdenden Tierplätze nicht mehr „aufgefüllt“ werden dürfen.\r\nAuch bei einer solchen Regelung handelte es sich um eine Inhalts- und\r\nSchrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG).\r\nEs ist unbestreitbar, dass eine solche Regelung im Detail\r\nvoraussetzungsvoll ist. Allein das darf indes schwerlich dazu führen, dass\r\nvon verbindlichen Vorgaben im Landwirtschaftsbereich in Kenntnis seiner\r\ngrundlegenden Bedeutung für den Ausstoß von Methanemissionen\r\nweiterhin abgesehen wird - zumal die notwendigen Eingangsparameter,\r\ndas heißt Emissionsfaktoren und jeweils aktuelle Tierplatzzahlen in\r\nDeutschland bekannt und längst Grundlage für die Emissionsinventare\r\nsind.\r\n51\r\n9. Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch Erhöhung der\r\nMehrwertsteuer auf tierische Produkte\r\nDie Mehrwertsteuerbegünstigung für Fleisch und andere tierische\r\nProdukte sollte abgeschafften werden. Konkret bedeutet dies, dass für\r\ndiese Produkte der Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auf den regulären\r\nSteuersatz von 19 Prozent steigen sollte. Im Gegenzug sollte der\r\nermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auf pflanzliche Produkte\r\nweiter sinken,68 und zwar auf null.\r\nMit dieser Maßnahme würden keine konkreten Methanminderungsziele\r\nimplementiert. Es würde aber eine Steuerungswirkung dahingehend erzielt\r\nwerden, dass die Nachfrage u.a. nach Fleisch zurückgeht, was wiederum\r\nauf die Tierproduktion zurückwirkt. Da eine Erhöhung des\r\nMehrwertsteuersatzes auf Fleisch und andere tierische Produkte seit\r\nLangem als eine wirksame Maßnahme vorgeschlagen wird, wird sie auch\r\nhier im Rahmen der unterbreiteten Regelungsvorschläge aufgeführt.\r\nEs bedürfte dafür einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG).69\r\nDer Aufwand zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist im Vergleich zu anderen\r\nSteuern sehr niedrig und die Veränderung der Mehrwertsteuersätze für\r\neinige Produkte würde daran nichts ändern.\r\n10. Federführende Zuständigkeit und Zustimmungsbedürftigkeit\r\na) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) wäre -\r\nsofern der Bundestag nicht seinerseits originär tätig würde - federführend\r\n68 Siehe nur Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von\r\nAbgeordneten der AfD-Fraktion vom 15. August 2024, BT-Drs. 20/12583;\r\nUmweltbundesamt (UBA), Für Klima- und Umwelt: Tierische Produkte höher\r\nbesteuern, zuletzt aktualisiert am 10. Dezember 2025,\r\nhttps://www.umweltbundesamt.de/fuer-klima-umwelt-tierische-produkte-hoeher\r\n(zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026); Sachverständigenrat für Umweltfragen\r\n(SRU), Stickstoff: Lösungsstrategien für ein drängendes Umweltproblem, 2015,\r\nRn. 57.\r\n69 Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\r\n2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025\r\n(BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert.\r\n52\r\nfür die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des\r\nBundesberggesetzes zuständig. Der Bundestag müsste sodann die\r\nÄnderung dieses förmlichen Gesetzes beschließen. Da mit der Änderung\r\nkeine neuen oder weiteren Vollzugsaufgaben der Länder geschaffen\r\nwürden, wäre die Änderung nicht zustimmungsbedürftig.\r\nb) Das BMUKN wäre - sofern der Bundestag nicht seinerseits originär tätig\r\nwürde - federführend für die Erarbeitung von Gesetzentwürfen zur\r\nÄnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des\r\nBundesnaturschutzgesetzes zuständig. Der Bundestag müsste sodann die\r\nÄnderungen dieser förmlichen Gesetze beschließen.\r\nDie Änderung der Zweckbestimmung des Bundes-\r\nImmissionsschutzgesetzes könnte als solche mangels unmittelbarer\r\nVollzugsrelevanz ohne Bundesratszustimmung möglich sein. Die\r\nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes bedürfte wegen der\r\nunmittelbaren Vollzugsrelevanz (vgl. Art. 84 GG) der Zustimmung durch\r\nden Bundesrat.\r\nc) Innerhalb der Bundesregierung wäre das BMUKN auch federführend\r\nzuständig für die zu novellierenden bzw. neuen\r\nDurchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.\r\nGrundlage wäre § 48a Abs. 1a BImSchG („Rechtsverordnungen über\r\nEmissionswerte und Immissionswerte“). Danach kann die\r\nBundesregierung „über die Erfüllung von bindenden Rechtsakten der\r\nEuropäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinaus zu\r\ndem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates\r\nRechtsverordnungen über die Festlegung von Immissionswerten für\r\nweitere Schadstoffe einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie\r\nMaßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und\r\nMessung erlassen.“.\r\n53\r\nAus § 48a Abs. 1a BImSchG ergibt sich auch die Zustimmungsbedürftigkeit\r\ndurch den Bundesrat.70 Das entspricht dem Erfordernis des Art. 80 Abs. 2\r\nGG, wonach Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates\r\nbedürfen, wenn:\r\n• sie von den Ländern als eigene Angelegenheit vollzogen werden,\r\noder\r\n• sie Rechte und Pflichten Dritter regeln und der Vollzug den Ländern\r\nobliegt.\r\nDas ist bei den existierenden Durchführungsverordnungen der Fall, es\r\nwäre auch bei einer neuen „Methan-Emissionsminderungsverordnung“ für\r\ndie Reduktion der Rinderzahlen der Fall.\r\nRechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1a BImSchG wären zudem gemäß\r\n§ 48b S. 1 BImSchG dem Bundestag zuzuleiten. Der Bundestag könnte die\r\nRechtsverordnungen durch Beschluss ändern oder ablehnen (§ 48b S. 2\r\nBImSchG).\r\nd) Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wäre - sofern der\r\nBundestag nicht seinerseits originär tätig würde - federführend für die\r\nErarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des\r\nUmsatzsteuergesetzes zuständig. Der Bundestag müsste sodann die\r\nÄnderung dieses förmlichen Gesetzes beschließen.\r\nBerlin, 5. März 2026\r\nDr. Cornelia Ziehm\r\nRechtsanwältin\r\n70 Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch allgemeine\r\nVerwaltungsvorschriften zur Festlegung von Immissions- oder Emissionswerten\r\nnach § 48 BImSchG der Zustimmung des Bundesrates bedürften (vgl. § 48 Abs. 1\r\nS. 1 BImSchG)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-05-06"}]},{"statementNumber":"SG2606160050","regulatoryProjectNumber":"RV0025131","regulatoryProjectTitle":"Wir fordern eine verbindliche Regulierung von Methanemissionen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/04/760752/Stellungnahme-Gutachten-SG2606160050.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Briefing Rechtsgutachten | Umsetzung von Methanminderungszielen im nationalen Recht Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nMethan-Emissionen in den Griff bekommen:\r\nRegelungsoptionen für Deutschland\r\nPolitisches Briefing zum Rechtsgutachten “Verbindliche Implementierung\r\nkonkreter Methanminderungsziele und -maßnahmen”\r\nEinleitung\r\nMethan ist über 20 Jahre mehr als 80-mal klimaschädlicher als CO2 (GWP20) und trägt zu etwa\r\neinem Drittel zur heutigen Erderwärmung bei.1 Die Reduktion von Methanemissionen kann die\r\nErwärmung kurzfristig deutlich bremsen und so das Risiko irreversibler Kipppunkte im Klimasystem\r\nverringern. Nicht umsonst wird Methan als „Klimanotbremse“ 2 bezeichnet.\r\nDarüber hinaus ist Methan ein zentraler Vorläuferstoff von bodennahem Ozon. Jedes Jahr verursacht\r\nbodennahes Ozon Ernteverluste von rund 1,5 Millionen Tonnen Weizen und 1 Millionen Tonnen\r\nKartoffeln und damit Millionenschäden3 für die Landwirtschaft. Zudem ist bodennahes Ozon als\r\nLuftschadstoff für etwa 22.000 vorzeitige Todesfälle pro Jahr in Deutschland verantwortlich.4Mit der\r\nUnterzeichnung des Global Methane Pledge (GMP) hat sich Deutschland verpflichtet, dazu\r\nbeizutragen die globalen Methanemissionen bis 2030 um mindestens 30 % im Vergleich zu 2020 zu\r\nsenken.\r\nAuch im Rahmen des Pariser Abkommens und des dort festgesetzten 1,5-Grad-Ziels sind hohe\r\nMethanreduktionen unabdingbar und verpflichtend. Das UNEP geht davon aus, dass hierfür\r\nmindestens 45% Methanemissionsminderungen bis 2030 erforderlich sind. 5 Deutschland ist derzeit\r\njedoch weit von der Erreichung dieses Reduktionsziels entfernt und wird selbst das 30%-Ziel\r\ndeutlich verfehlen.\r\nVor diesem Hintergrund untersucht das Rechtsgutachten, inwieweit Deutschland seine\r\nvölkerrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Methanemissionen in nationalem Recht\r\numsetzt. Die Analyse zeigt, dass die bestehenden nationalen Regelungen nicht geeignet sind, um\r\ndie bis 2030 erforderlichen Methanemissions-Reduktionen bis 2030 sicherzustellen.\r\nDie Reduktion von Methanemissionen wird derzeit lediglich mittelbar über die allgemeinen\r\nTreibhausgasverpflichtungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) erfasst. Explizite\r\nMinderungsziele für Methan buchstabiert das Gesetz als Rahmengesetz nicht aus. Auch konkrete\r\nund wirksame Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele existieren im Prinzip nicht.\r\nVerbindliche Maßnahmen und Reduktionsziele fehlen dabei insbesondere in den Sektoren Energie,\r\nwo die neue Methan-Verordnung noch entscheidende Lücken aufweist, und in der Landwirtschaft.\r\nZudem wird Methan als zentraler Vorläuferstoff für bodennahes Ozon im Luftreinhalterecht bislang\r\nin keinem Gesetz berücksichtigt.\r\nAusgewählte Regelungsvorschläge\r\nBundes-Immissionsschutzrecht\r\nAus dem Rechtsgutachten ergibt sich das Immissionsschutzrecht als zentraler sektorübergreifender\r\nHebel für eine wirksame Regulierung von Methan:\r\n– 2 –\r\nBriefing Rechtsgutachten | Umsetzung von Methanminderungszielen im nationalen Recht Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nGeboten ist zunächst die Verankerung eines verbindlichen Methanreduktionsziels im BImSchG. Zusätzlich besteht ein klarer Anpassungsbedarf der untergeordneten Verordnungen. Erst dadurch wird Methanminderung unmittelbar in bestehende anlagenbezogene Anforderungen überführt und über die vorhandenen Genehmigungs- und Vollzugsstrukturen wirksam durchgesetzt:\r\nDie 43. Bundes-Immissionsschutzverordnung reguliert zentrale Vorläuferstoffe für bodennahes Ozon. Methan bleibt dabei bislang unberücksichtigt. Seine Aufnahme in die Verordnung als zentraler Vorläuferstoff verbunden mit einem verbindlichen Reduktionsziel von mindestens 30 Prozent bis 2030 ist indes ein entscheidender Hebel und rechtlich möglich. Damit würde ein verbindliches, sektorübergreifendes Minderungsziel für Methanemissionen geschaffen. Zugleich wäre die Bundesregierung verpflichtet, Luftreinhalteprogramme mit konkreten Maßnahmen zu Methan vorzulegen, regelmäßig fortzuschreiben und bei Zielverfehlung mit Maßnahmen nachzusteuern.\r\nDurch Ergänzungen in den 13., 14., 17. und 44. BImSchV könnten Grenzwerte für Emissionen im Regelbetrieb, zum Beispiel von Kraftwerken eingeführt werden. Außerdem könnten zentrale Vorgaben der EU-Methan-Verordnung, die für den Up- und Midstream-Sektor gelten auf den Downstream-Bereich ausgedehnt werden. Neben Mess- und Reparaturpflichten würde dazu das Verbot vom routinemäßigen Ausblasen und Abfackeln gehören.\r\nWeitere Regelungsvorschläge für die Sektoren Energie und Landwirtschaft\r\nDarüber hinaus sind für wirksame Emissionsreduktionen in der Landwirtschaft vollzugstaugliche Regelungen erforderlich. Die Rinderhaltung stellt insofern die größte einzelne Methanemissionsquelle dar. Erforderlich ist eine schrittweise Reduktion der Tierzahlen in genehmigungsbedürftigen Rinderhaltungsanlagen. Ergänzend sollte eine Anpassung des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgen, um die weitere Entwässerung von Mooren sowie den Umbruch von Grünland auszuschließen.\r\nSchließlich bedarf es für den Energiesektor einer Klarstellung im Bundesberggesetz, dass keine neuen Erdgasvorkommen erschlossen werden dürfen, da zusätzliche Methanemissionsquellen mit den verbindlichen Reduktionsverpflichtungen nicht vereinbar sind.\r\nWie sich diese Handlungsbedarfe konkret in den Sektoren Energie und Landwirtschaft niederschlagen, wird im Folgenden dargestellt.\r\n1.\r\nEnergiewirtschaft\r\nDie EU-Methanverordnung setzt seit 2024 verbindliche Vorgaben zur Methanmessung sowie zur Detektion und Reparatur von Leckagen um und verbietet das routinemäßige Ausblasen und Abfackeln von Gas für Unternehmen, die fossile Energie in der EU fördern und transportieren. Unklare behördliche Zuständigkeiten und fehlende Priorisierung bremsen die Implementierung aus. Derzeit ist ein Gesetz in Arbeit, das Abhilfe schaffen soll. Die Mess- und Berichtspflichten der Methan-Verordnung werden über Pflichten für Importeure auch auf Unternehmen ausgeweitet, die Gas für den EU-Markt von außerhalb der beziehen. So hat die Verordnung das Potential, auch die Emissionen in der Vorkette fossiler Importe zu senken.\r\nAusweitung der Regeln der Methan-Verordnung auf den Downstream-Sektor\r\nDie Methan-Verordnung ist ein wichtiger Fortschritt mit Blick auf die Regulierung von Methanemissionen, die bei der Produktion, beim Transport von fossilen Energieträgern entstehen. Allerdings lässt die Verordnung wichtige Regelungslücken, da sie den Downstream-Bereich, zum Beispiel Gaskraftwerke und Anlagen der petrochemischen Industrie nicht erfasst.\r\nDass Gaskraftwerke und petrochemische Anlagen bislang von der Methanregulierung ausgenommen sind, ist fachlich nicht zu rechtfertigen. Auch für Biogasanalgen, bei denen es sich\r\n– 3 –\r\nBriefing Rechtsgutachten | Umsetzung von Methanminderungszielen im nationalen Recht Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\num Energieerzeugungsanlagen mit erheblichen Methan-Emissionen handelt, sollten Regeln daher analog zu den Vorgaben der Methan-Verordnung gelten.\r\nÜber gezielte Änderungen im Immissionsschutzrecht, v.a. in der 13. sowie der 43. und 44. BImSchV, könnten die Methan-Emissionen von denjenigen Anlagen geregelt werden, die nicht von der Methan-Verordnung erfasst sind und deren Methanemissionen entsprechend keinen Klima- und Umweltregeln unterworfen sind. Über konkrete technische Anforderungen könnten analog zur Methan-Verordnung Mess- und Berichtspflichten, Vorgaben zur Leckagevermeidung, und das Verbot routinemäßigen Ausblasens und Abfackelns enthalten. Auch Grenzwerte für Methan-Emissionen wären umsetzbar.\r\nBundesberggesetz: Keine neuen Gasprojekte in Deutschland\r\nDurch eine Änderung des Bundesberggesetzes sollte zudem klargestellt werden, dass jegliche Neuerschließung von Öl- und Gas ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss würde eine zentrale Quelle der Methanemissionen in der Energiewirtschaft, die Förderung von Öl- und Gas, adressieren. Das ist notwendig, denn neben den CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung von Öl- und Gas entstehen, stehen auch die Methan-Emissionen, die bei der Produktion anfallen, im Widerspruch zu den Klimazielen.\r\n2.\r\nLandwirtschaft\r\nMethan macht rund zwei Drittel der gesamten landwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen aus. Der überwiegende Anteil der Methanemissionen wiederum entsteht in der Tierhaltung, insbesondere in der Rinder- und Milchviehhaltung.6 Damit ist die Tierhaltung ein zentraler Hebel zur Reduktion von Methanemissionen.\r\nDa Methan den Großteil der Emissionen im Landwirtschaftssektor ausmacht, sind die klimapolitischen Vorgaben in diesem Bereich von hoher Bedeutung. Das Bundes Klimaschutzgesetz (KSG) setzt zwar verbindliche Emissionsziele für die Landwirtschaft, die vorgesehenen Reduktionspfade sind jedoch deutlich zu schwach. Für den Landwirtschaftssektor ist ein Rückgang von rund 65 Millionen Tonnen CO₂ Äquivalenten im Jahr 2021 auf etwa 58 Millionen Tonnen bis 2030 vorgesehen, während für 2040 kurzzeitig ein Zielwert von 44 Millionen Tonnen im Klimaschutzprogrammentwurf vorgeschlagen wurde.7 Die aktuellen Projektionen zeigen, dass selbst bis 2040 nur etwa 54 Millionen Tonnen erreicht werden könnten. Während der GMP eine noch höhere Reduktion der Methanemissionen um 30 Prozent bis 2030 erfordert, lässt sich für Deutschland derzeit eine deutliche Zeilverfehlung aus den Inventardaten ableiten.\r\nDie Zielpfade für die Landwirtschaft im KSG und im GMP sind nicht durch konkrete und wirksame Maßnahmen abgesichert. Die bestehenden Regelungen im Immissionsschutz, Dünge- und Naturschutzrecht greifen zu kurz und adressieren Methan allenfalls indirekt. Diese Leerstelle spiegelt sich auch in den Projektionen wider. Die aktuellen Daten des Expertenrat für Klimafragen zeigen zwar sinkende Methanemissionen, doch diese beruhen im Wesentlichen auf unsicheren Trends wie rückläufigen Tierbeständen infolge von Marktentwicklungen und Strukturwandel.8 Rechtlich abgesichert ist diese Entwicklung nicht und daher nicht verlässlich. Im Übrigen gilt, dass selbst wenn die Ziele im KSG erreicht würden, der Pfad nicht ausreichte, um die internationalen Verpflichtungen aus dem GMP zu erfüllen. Entsprechend müssen politisch und rechtlich verbindlich Absicherungen und Nachsteuerungen erfolgen.\r\nReduktion der Tierzahlen\r\nDie Reduktion der Tierzahlen, insbesondere in der Rinderhaltung, ist der effektivste und zuverlässigste Ansatzpunkt, um Methanreduktionen sicherzustellen. Da die Emissionen im\r\n– 4 –\r\nBriefing Rechtsgutachten | Umsetzung von Methanminderungszielen im nationalen Recht Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nnationalen Inventar direkt an Tierplatzzahlen und Emissionsfaktoren gekoppelt sind, lässt sich der notwendige Minderungsbeitrag konkret berechnen und rechtlich umsetzen. Das BImSchG bietet hierfür in Bezug auf genehmigungsbedürftige Rinderhaltungsanlagen den geeigneten Rahmen. Auf Grundlage von § 48a Absatz 1a kann eine Verordnung erlassen werden, die eine kontinuierliche Reduktion der Tierzahlen in genehmigungsbedürftigen Anlagen vorgibt und an die Schwellenwerte der 4. BImSchV anknüpft. So würden die abstrakten Ziele des KSG erstmals in konkrete Anforderungen an Anlagen übersetzt.\r\nMoorschutz mitdenken\r\nGleichzeitig darf der Blick nicht auf die Tierhaltung verengt werden. Auch die Nutzung von Moorböden und Grünland ist ein zentraler Emissionstreiber. Entwässerte Moore setzen große Mengen an Treibhausgasen frei und gehören zu den größten Einzelquellen landnutzungsbedingter Emissionen. Dennoch fehlt bislang eine klare gesetzliche Regelung, die ihre Zerstörung wirksam unterbindet. Eine Ergänzung des Bundesnaturschutzgesetz um ein Verbot der Moorentwässerung und des Grünlandumbruchs würde hier eine sofort wirksame und kosteneffiziente Klimaschutzmaßnahme schaffen.\r\nÖkonomische Fehlanreize korrigieren\r\nFlankierend müssen auch ökonomische Fehlanreize korrigiert werden. Die reduzierte Mehrwertsteuer auf tierische Produkte wirkt der notwendigen Transformation entgegen. Eine Anpassung des Umsatzsteuersystems hin zu einer höheren Besteuerung tierischer und einer Entlastung pflanzlicher Produkte kann die Nachfrage strukturell verschieben und so die Emissionsminderung unterstützen.\r\n3.\r\nLuftreinhaltung\r\nBodennahes Ozon ist ein Luftschadstoff mit erheblichen Folgen für Gesundheit, Umwelt und Wirtschaft. Es wird nicht direkt emittiert, sondern entsteht als sekundärer Schadstoff durch komplexe photochemische Reaktionen aus Vorläuferstoffen wie Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und Methan. Seine Wirkungen sind gravierend und gut belegt: Bodennahes Ozon belastet die Atemwege, verschärft bestehende Erkrankungen und ist in Deutschland für rund 22.000 vorzeitige Todesfälle pro Jahr verantwortlich.9 Insbesondere kurzfristige Belastungsspitzen führen zu messbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und erhöhen das Risiko für Krankenhausaufenthalte.10\r\nGleichzeitig verursacht Ozon erhebliche Schäden an Vegetation und Ökosystemen. Es beeinträchtigt das Pflanzenwachstum, reduziert die Photosyntheseleistung und schwächt die Widerstandsfähigkeit gegenüber Trockenheit und Krankheiten.11 In der Landwirtschaft führt dies zu massiven Ernteverlusten und damit zu Millionenschäden.12\r\nMethan spielt für die Bildung von bodennahem Ozon eine zentrale Rolle. Dennoch wird es im Luftreinhalterecht bislang kaum berücksichtigt. Damit bleibt ein wesentlicher Treiber der Ozonbelastung ungeregelt.\r\nMethan wird nicht gemessen (39. BImSchV)\r\nAuf nationaler Ebene zeigt sich diese Lücke zunächst in der 39. BImSchV. Sie regelt die Luftqualität durch Immissionsgrenzwerte und Messpflichten und erfasst Ozon sowie ausgewählte Vorläuferstoffe. Methan wird jedoch nicht als zu messender Ozonvorläuferstoff berücksichtigt. Damit fehlt bereits auf der Ebene der Überwachung eine vollständige Abbildung der Ozonbildung.\r\n– 5 –\r\nBriefing Rechtsgutachten | Umsetzung von Methanminderungszielen im nationalen Recht Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nFehlende Reduktionsvorgaben für Methan (43. BImSchV)\r\nEntscheidender ist die 43. BImSchV. Sie setzt an den Emissionen an und legt verbindliche nationale Reduktionsverpflichtungen für zentrale Luftschadstoffe fest. Als zentrales Steuerungsinstrument verpflichtet sie die Bundesregierung zur Erstellung und regelmäßigen Fortschreibung eines Luftreinhalteprogramms sowie zur Erstellung von Emissionsinventaren und Prognosen. Zwar umfasst sie klassische Ozonvorläuferstoffe wie Stickstoffoxide und Nichtmethan Kohlenwasserstoffe, Methan bleibt jedoch vollständig ausgeschlossen.\r\nDiese Auslassung ist fachlich nicht gerechtfertigt. Methan ist ein zentraler Ozonvorläuferstoff und muss entsprechend in die Emissionsminderung einbezogen werden. Dass dies bislang nicht geschieht, ist nicht rechtlich vorgegeben, sondern politisch bedingt. Methan war Teil des ursprünglichen europäischen Regelungsansatzes und wurde erst im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Zugleich erlaubt das Unionsrecht ausdrücklich strengere nationale Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Gesundheit. Deutschland kann daher zusätzliche Schadstoffe wie Methan in bestehende Regelwerke einbeziehen und weitergehende Reduktionsverpflichtungen festlegen.\r\nDie Aufnahme von Methan in die 43. BImSchV ist daher fachlich geboten und rechtlich ohne Weiteres umsetzbar. Sie würde erstmals ein verbindliches, sektorübergreifendes Reduktionsziel für Methanemissionen verankern und Methan in die bestehenden Verpflichtungen zur Erstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteprogrammen einbeziehen. Auch Emissionsinventare, Projektionen und Berichtspflichten würden entsprechend erweitert. Damit würden die bestehenden Überwachungs- und Nachsteuerungsmechanismen erstmals auch auf Methan angewendet. Die Bundesregierung wäre verpflichtet, bei Zielverfehlung konkrete Maßnahmen nachzuschärfen. Es entstünde ein verbindlicher und vollzugsfähiger Regulierungsrahmen für Methanemissionen im Luftreinhalterecht der bislang fehlt.\r\nKernforderungen der Deutschen Umwelthilfe im Überblick\r\n•\r\nVerbindliches Methanreduktionsziel im Bundes Immissionsschutzgesetz verankern.\r\n•\r\nMethan als zentralen Vorläuferstoff für bodennahes Ozon in die 43. BImSchV aufnehmen und ein verbindliches Reduktionsziel von 30 Prozent bis 2030 festlegen.\r\n•\r\nMethan als zu messenden Vorläuferstoff für bodennahes Ozon in die 39. BImSchV aufnehmen.\r\n•\r\n13., 17. und 44. BImSchV um verbindliche Vorgaben zur Begrenzung von Methanemissionen im Regelbetrieb ergänzen.\r\n•\r\nRegeln der Methan-Verordnung auf Downstream-Sektor ausdehnen: Messpflichten, Pflichten zur Erkennung und Behebung von Leckagen und Verbot von routinemäßigem Ausblasen und Abfackeln im Downstream-Sektor einführen, zum Beispiel für Gaskraftwerkepetrochemische und petrochemische Anlagen, insbesondere in der 13. und 44. BImSchV.\r\n•\r\nSchrittweise Reduktion der Tierzahlen in genehmigungsbedürftigen Rinderhaltungsanlagen auf Grundlage des Bundes Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. den verpflichtenden Reduktionsvorgaben des KSG für die Landwirtschaft.\r\n•\r\nBundesnaturschutzgesetz anpassen, um die Entwässerung von Mooren sowie den Umbruch von Grünland auszuschließen.\r\n•\r\nIm Bundesberggesetz klarstellen, dass keine neuen Erdgasvorkommen erschlossen werden dürfen.\r\n– 6 –\r\nBriefing Rechtsgutachten | Umsetzung von Methanminderungszielen im nationalen Recht Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nLiteraturverzeichnis\r\n1 United Nations Environment Programme (UNEP) (2024): Facts about Methane. Online verfügbar unter: https://www.unep.org/explore-topics/energy/facts-about-methane (zuletzt abgerufen am 16.01.2026)\r\n2 Climate and Clean Air Coalition (CCAC) (o. J.): Turning point for methane: Leaders move to pull climate emergency brake at COP30. Online verfügbar unter: https://www.ccacoalition.org/news/turning-point-methane-leaders-move-pull-climate-emergency-brake-cop30 (zuletzt abgerufen am 16.04.2026).\r\n3 Schucht, S., Tognet, F., Létinois, L. (2024), Wheat and potato yield loss in 2022 in Europe due to ozone exposure (Eionet Report – ETC HE 2024/9). European Topic Centre on Human Health and the Environment.\r\n4 European Environment Agency (EEA) (2025): Harm to human health from air pollution – burden of disease status 2025. Online verfügbar unter: https://www.eea.europa.eu/en/analysis/publications/harm-to-human-health-from-air-pollution-burden-of-disease-status-2025 (zuletzt abgerufen am 16.01.2026).\r\n5 United Nations Environment Programme (UNEP) (2021): Global Methane Assessment – Benefits and Costs of Mitigating Methane Emissions. Online verfügbar unter: https://www.unep.org/resources/report/global-methane-assessment-benefits-and-costs-mitigating-methane-emissions (zuletzt abgerufen am 16.01.2026).\r\n6 Umweltbundesamt (2026): Beitrag der Landwirtschaft zu den Treibhausgas-Emissionen. Online verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/daten/umweltzustand-trends/land-forstwirtschaft/beitrag-der-landwirtschaft-zu-den-treibhausgas (zuletzt abgerufen am 16.01.2026).\r\n7 Bundesregierung (2026): Klimaschutzprogramm 2026. Kabinettsbeschluss vom 25. März 2026. Berlin. Online verfügbar unter: https://www.bundesregierung.de (zuletzt abgerufen am 16.01.2026).\r\n8 Expertenrat für Klimafragen (2025): Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025. Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten sowie der Projektionsdaten gemäß § 12 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz. Online verfügbar unter: https://www.expertenrat-klima.de\r\n9 European Environmental Agency (2025): https://www.eea.europa.eu/en/analysis/publications/harm-to-human-health-from-air-pollution-burden-of-disease-status-2025?activeAccordion=b09c6072-6c15-437a-aff5-1346e185ba73\r\n10 European Commission (2025): Clean Air Outlook – Reports analysing the prospects for reducing air pollution in the EU by 2030 and beyond. Online verfügbar unter: https://environment.ec.europa.eu/topics/air/clean-air-outlook_en (zuletzt abgerufen am 16.01.2026).\r\n11 Mills, G., Hayes, F., Simpson, D., Emberson, L., Norris, D., Harmens, H., Büker, P., Evidence of widespread effects of ozone on crops and (semi-)natural vegetation in Europe (1990-2006) in relation to AOT40- and flux-based risk maps. Glob. Change Biol. 17, 592–613, 2011.\r\n12 Schucht, S., Tognet, F., Létinois, L. (2024), Wheat and potato yield loss in 2022 in Europe due to ozone exposure (Eionet Report – ETC HE 2024/9). European Topic Centre on Human Health and the Environment.\r\nStand: 29.04.2026\r\nBitte unterstützen Sie unsere Arbeit: www.duh.de/spenden\r\nSpendenkonto: SozialBank | Deutsche Umwelthilfe | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nAls gemeinnütziger und politisch unabhängiger Verein machen wir uns bereits seit 50 Jahren für Natur-, Umwelt- und Verbraucherrechte stark. Von der Einführung des Dosenpfands über unsere historische Klimaklage bis zum Kampf gegen Greenwashing-Kampagnen:\r\nWir setzen Umweltschutz durch. Für uns alle.\r\nTransparent gemäß der Initiative Transparente Zivilgesellschaft, dem DZI Spenden-Siegel und dem Deutschen Spendenrat.\r\nwww.duh.de info@duh.de www.duh.de/newsletter-abo\r\n…/umwelthilfe\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-05-06"}]},{"statementNumber":"SG2607160036","regulatoryProjectNumber":"RV0026819","regulatoryProjectTitle":"Wir kritisieren die mangelhafte Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/9d/814798/Stellungnahme-Gutachten-SG2607160036.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hintergrundbriefing | Analyse der EPBD-Umsetzung im GModG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nHintergrundbriefing\r\nAushöhlung mit Methode: Analyse der EPBD-Umsetzung im GModG\r\nDie EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), vom Europäischen Parlament am 29. Mai 2024 verabschiedet, bildet einen zentralen Pfeiler der Dekarbonisierung des Gebäudesektors. Sie definiert ambitionierte Effizienz-pfade für Wohn- und Nichtwohngebäude und verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein umfassendes Instru-mentarium an regulatorischen und flankierenden Maßnahmen bereitzustellen, um die Transformation des Gebäudebestands zu beschleunigen.\r\nDie Bundesregierung hat angekündigt, die Richtlinie im Rahmen des GModG im Sinne einer sogenannten 1:1-Umsetzung umzusetzen. Der Gesetzentwurf wurde im Kabinett beschlossen und soll am 11. Juni 2026 in erster Lesung im Bundestag beraten werden.\r\nEine Analyse des Umsetzungsvorhabens zeigt erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem EU-Recht auf. Der Entwurf nutzt gezielt sämtliche bestehenden Spielräume, um die Wirkung der EPBD me-thodisch zu verwässern. Zugleich werden einzelne Vorgaben nicht umgesetzt oder nur unvollständig be-rücksichtigt. In einigen Stellen ergeben sich zudem Anhaltspunkte für eine mögliche Europarechtswidrig-keit.\r\nDiese faktische Aushöhlung untergräbt die klimapolitische Wirksamkeit des Gesetzes, während die im Ge-bäudesektor weiter aufklaffende Klimaziellücke den Handlungsbedarf zusätzlich verschärft. Die Sanierung der schlechtesten Gebäude stellt zudem eine zentrale soziale Herausforderung dar: In Deutschland sind rund 5 Millionen Menschen von Energiearmut betroffen. Vor diesem Hintergrund ist die Umsetzung in ihrer aktuellen Form eine verpasste Chance für Klima- und Sozialpolitik.\r\nAngesichts der europarechtlichen Fragwürdigkeit des Ansatzes sollte dieser Fehlkurs im parlamentari-schen Verfahren korrigiert werden.\r\nInhaltsverzeichnis:\r\n1.\r\nRealitätsferne Primärenergiefaktoren als Grundlage für Rechnungstricks\r\n2.\r\nNullemissionsgebäude: Methodische Täuschung statt energetischer Bedarfsminimierung\r\n3.\r\nÖffentliche Einrichtungen: Verkleinerter Geltungsbereich durch enge Auslegung\r\n4.\r\nEnergieausweise und Effizienzklasse: Schlampige Umsetzung, verwässerte Wirkung\r\n5.\r\nSchlupflöcher bei Inspektion und Kontrolle\r\n6.\r\nVerschwindende Fristen, ignorierte Vorgaben bei der Gebäudeautomation\r\n7.\r\nOne-Stop-Shops: Fehlanzeige\r\n– 2 –\r\nHintergrundbriefing | Analyse der EPBD-Umsetzung im GModG\r\n1.\r\nRealitätsferne Primärenergiefaktoren als Grundlage für Rechnungs-tricks\r\n1.1.\r\nAusweisung der Primärenergiefaktoren\r\nDie Primärenergiefaktoren in Anlage 4 werden angepasst, um die Gesamtprimärenergie einschließlich des erneuerbaren Anteils abzubilden.\r\nDas Gutachten von Pehnt et al. (2024) zum GEG und zur EPBD weist die Gesamtprimärenergiefaktoren der verschiedenen Energieträger wie folgt aus:\r\nDie von der Bundesregierung festgelegten PEF weichen deutlich von diesem Vorschlag ab – mit klarer Tendenz nach unten. Mit den in Anlage 4 des GModG definierten PEF bevorzugt die Bundesregierung ins-besondere Biomasse und Biomethan, indem sie alle biogenen Brennstoffe pauschal mit 0,7 ansetzt. Zwar können laut EPBD weighting factors verwendet werden, hier dient ihre Anwendung jedoch offensichtlich dazu, Biomasse und gasförmige biogene Energieträger entgegen wissenschaftlichen Erkenntnissen poli-tisch zu begünstigen.\r\nIn aller Kürze\r\n•\r\nDie Primärenergiefaktoren der verschiedenen Energieträger wurden deutlich unterhalb wis-senschaftlich fundierter Werte angesetzt. Dieser rechnerische Trick ermöglicht es, die in der EPBD vorgesehenen verbindlichen Minderungsziele formal zu erfüllen, ohne die dafür not-wendige Verbesserung der Energieeffizienz tatsächlich umzusetzen.\r\n•\r\nNullemissionsgebäude werden im GModG vor allem über günstigere Bilanzierungsregeln defi-niert, nicht über einen nachweislich geringeren Energiebedarf der Gebäude.\r\n•\r\nFehlende Definitionen (etwa bei Lüftungsanlagen), einschränkende Formulierungen (bei-spielsweise bei öffentlichen Einrichtungen) sowie die gezielte Nutzung einer Ausnahmerege-lung bei den Effizienzklassen reduzieren Reichweite und Verbindlichkeit der EPBD.\r\n•\r\nEinzelne Vorgaben der EPBD werden überhaupt nicht umgesetzt. Dies betrifft unter anderem die Einrichtung von One-Stop-Shops, Fristen für die Gebäudeautomation sowie Anforderun-gen an die Ausgestaltung von Prüfprogrammen. Diese Auslassungen werfen erhebliche Zwei-fel an der Europarechtskonformität des Entwurfs auf.\r\n– 3 –\r\nHintergrundbriefing | Analyse der EPBD-Umsetzung im GModG\r\nDasselbe Gutachten weist zudem darauf hin, dass Wasserstoff aufgrund von Elektrolyseverlusten bezie-hungsweise der Verluste bei der Dampfreformierung und des Energiebedarfs für die CO₂-Abscheidung sogar einen höheren PEF als Biomethan aufweist. Eine Bewertung all dieser Energieträger mit 0,7 ist daher fachlich kaum zu rechtfertigen.\r\n1.2.\r\nEinhaltung der Primärenergieeinsparungsziele für Wohngebäude nach Art19(2)\r\nDarüber hinaus werden die PEF insgesamt unterschätzt – sie dürften eigentlich nicht unter 1 liegen, außer in manchen Fällen bei KWK-Anlagen. Dadurch kann die Bundesregierung den projizierten Gesamtprimär-energieverbrauch künstlich kleinrechnen. So rechnet sie sich die Erreichung der Einsparziele nach Art. 9 Abs. 2 EPBD für Wohngebäude schön und vermeidet zusätzliche Maßnahmen zur Steigerung der Energie-effizienz im Gebäudebereich, ohne den tatsächlichen Verbrauch real zu senken.\r\nDie EPBD schreibt einen Reduktionspfad des Primärenergieverbrauchs von -16 % bis 2030 und -22 % bis 2035 vor. Dieser darf nicht durch rechnerische Tricks eingehalten werden. Vielmehr sollte die Bundesre-gierung gebäudescharfe Mindesteffizienzstandarde (MEPS) für spezifische Teilsegmente einführen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Worst-Performing-Buildings gezielt adressiert werden, wo am meis-ten Energieeinsparungspotenzial liegt und wo überwiegend vulnerable Haushalte wohnen, die bei der Sanierung vor hohen Energiekosten geschützt werden können.\r\n2.\r\nNullemissionsgebäude: Methodische Täuschung statt energetischer Be-darfsminimierung\r\nNach der neu eingeführten Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 25a EPBD muss ein Nullemissionsgebäude eine „sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen“ und „keine Energie oder eine sehr geringe Energie-menge” benötigten. Die geplanten Änderungen bewirken jedoch das Gegenteil:\r\n•\r\nDer problematisch ausgestaltete Mechanismus der „baubaren Referenz“: In den neuen §§ 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 GModG wird der bisherige Kürzungsfaktor von 0,55 für Neubauten ersatzlos gestrichen. Die Bundesregierung begründet dies damit, dass das Referenzgebäude selbst auf ein entsprechend anspruchsvolleres Niveau angehoben werde. Gleichwohl bleibt fraglich, ob die neue Methodik tatsächlich zu einer weiteren Verringerung des realen Energiebedarfs führt. Da die bau-lichen Anforderungen an die Gebäudehülle (U-Werte in Anlage 1 Nr. 1 bis 5) jedoch nicht ver-schärft wurden, verharren die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz auf dem bisherigen Niveau, obwohl die EPBD für Nullemissionsgebäude eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz ver-langt.\r\n•\r\nVerstoß gegen die 10-Prozent-Regel (Art. 11 Abs. 3 EPBD): Die EPBD schreibt zwingend vor, dass der Primärenergiebedarf eines ZEB mindestens 10 % niedriger sein muss als der nZEB-Standard. Da das aktuelle nZEB-Niveau (EH 55) bereits als kostenoptimal gilt, müsste ein echtes ZEB physisch deutlich effizienter sein. Das GModG erreicht diese Verschärfung jedoch nach vorläufiger Bewer-tung überwiegend über Änderungen der Bilanzierungsparameter und nicht über eine entspre-chende Verschärfung der baulichen Anforderungen. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob die Vorgaben des Art. 11 Abs. 3 EPBD materiell erfüllt werden.\r\n•\r\nRechnerischer „Netz-Bonus“ vs. physische Stagnation: Der Entwurf simuliert den ZEB-Status vor allem durch die Absenkung des Primärenergiefaktors (PEF) auf 0,70 für den Referenzwärmeerzeu-ger ab 2030 (Anlage 1 Nr. 6). Zwar lässt die EPBD den Fortschritt des PEF explizit zu, doch führt dies im vorliegenden System zu einer Entwertung des baulichen Wärmeschutzes:\r\n– 4 –\r\nHintergrundbriefing | Analyse der EPBD-Umsetzung im GModG\r\no\r\nFaktische Stagnation bei hocheffizienten Systemen: Gebäude mit Wärmepumpen oder Wärmenetzanschluss stoßen bereits heute primärenergetisch nur an die HT′ -Grenze (den baulichen Wärmeschutz gemäß § 16), da ihre Anlagenbilanz ohnehin sehr gut ist. Für diese Gebäude ändert sich der reale Endenergiebedarf durch das Gesetz nicht; sie werden ledig-lich auf dem Papier zu einem ZEB deklariert, während ihre Hülle auf einem veralteten Ni-veau verharrt.\r\no\r\nGefährliche Lockerung bei Verbrennungssystemen: Eine reale und kritische Lockerung tritt hingegen bei Gebäuden mit Biomethan-Versorgung ein. Durch den pauschalen PEF von 0,70 für biogene Brennstoffe (Anlage 4) erreicht ein Gebäude den ZEB-Status rechne-risch selbst dann, wenn die Gebäudehülle physisch deutlich schlechter gedämmt ist als nach heutigem EH-55-Standard.\r\n• Massive Steigerung des zulässigen Energiebedarfs: Durch den ersatzlosen Wegfall des bisheri-gen Kürzungsfaktors von 0,55 in den §§ 15 und 18 darf ein künftiges ZEB den vollen Wert (100 %) des Referenzgebäudes ausschöpfen. Auch unter Berücksichtigung des neuen Referenzwärmeer-zeugers entspricht dies faktisch einer Absenkung des Standards auf ein EH-75-Niveau. Im Ver-gleich zum derzeitigen EH-55-Standard entspricht dies einer Steigerung des zulässigen Primär-energiebedarfs um rund 36 %.\r\nInsgesamt entsteht der Eindruck, dass die Anforderungen an das Nullemissionsgebäude künftig stärker über bilanzielle Bewertungsparameter als über eine weitere Senkung des tatsächlichen Energiebedarfs erreicht werden sollen. Dies wirft erhebliche unionsrechtliche Fragen auf, da Artikel 6 und Artikel 11 EPBD eine Ausrichtung am kostenoptimalen Niveau sowie eine weitere Verbesserung gegenüber dem bisheri-gen nZEB-Standard verlangen. Die Bundesregierung wird daher nachvollziehbar darlegen müssen, dass die gewählte Methodik den materiellen Anforderungen der EPBD tatsächlich genügt.\r\n3.\r\nÖffentliche Einrichtungen: Verkleinerter Geltungsbereich durch enge Auslegung\r\nIm Artikel 2 der EPBD werden öffentliche Einrichtungen sehr weit gefasst definiert. Die Definition orien-tiert sich dabei an der EED.\r\nEPBD Artikel 2 Nummer 5.: „öffentliche Einrichtungen“ öffentliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791;\r\nArtikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791; „öffentliche Einrichtungen“ nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;\r\nIm GModG wird aber an verschiedenen Stellen, an denen Vorgaben für öffentliche Einrichtungen aufge-griffen werden, die Formulierung „im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt“ verwendet.\r\nDadurch wird der Anwendungsbereich gegenüber der in der EPBD vorgesehenen erheblich einge-schränkt. Besonders relevant ist dies bei den Neubaustandards, die nach der EPBD ab dem 1. Januar 2028 für öffentliche Einrichtungen gelten sollen. Durch die gewählte Formulierung wird der Kreis der be-troffenen Gebäude deutlich verkleinert.\r\n– 5 –\r\nHintergrundbriefing | Analyse der EPBD-Umsetzung im GModG\r\n4.\r\nEnergieausweise und Effizienzklasse: Schlampige Umsetzung, verwäs-serte Wirkung\r\n4.1.\r\nAusstellung der Energieausweise\r\nDie EPBD schreibt vor, dass für die Ausstellung von Energieausweisen entweder eine Vor-Ort-Begehung oder eine digitale Inaugenscheinnahme des Gebäudes erfolgen muss.\r\nEPBD Artikel 19(4): „[…] Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausweise über die Gesamtenergieef-fizienz gemäß Artikel 20 Absatz 1 und von unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer In-augenscheinnahme am Standort, die — falls anwendbar — mit virtuellen Mitteln durchgeführt wer-den kann, ausgestellt werden.\r\nDie Formulierung im GModG verzichtet auf die Vorgabe, im Falle einer fehlenden Vor-Ort-Begehung ge-eignete digitale Instrumente für eine virtuelle Inaugenscheinnahme zu verwenden, und lässt stattdessen eine Datenerhebung allein auf Basis von Fotos zu:\r\nGModG Artikel 2, Änderung von Paragraphen § 83 (1): „[…] Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen.“\r\nDas steht in klarem Widerspruch zu den Vorgaben der EPBD. Darunter können die Genauigkeit der Ener-gieausweise leiden, während das Risiko von Fehlbewertungen und missbräuchlichen Angaben steigt.\r\n4.2.\r\nAktualisierung der Energieausweise\r\nArt. 19 Abs. 14 EPBD sieht die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Aktualisierung von Energie-ausweisen vor. Diese Vorgabe wird im GModG nicht umgesetzt.\r\n4.3.\r\nAushang der Energieausweise\r\nDie EPBD verlangt den gut sichtbaren Aushang der Energieausweise bei Nichtwohngebäuden:\r\nEPBD Artikel 21 (2): „(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Nichtwohngebäuden, für die gemäß Ar-tikel 20 Absatz 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde, ein Ausweis über die Ge-samtenergieeffizienz an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.“\r\nIm GModG wird dies durch eine Formulierung umgesetzt, die zahlreiche Nichtwohngebäude vom Anwen-dungsbereich ausschließt:\r\nGModG § 80 (7): „Der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes mit starkem Publikumsverkehr, das nicht behördlich genutzt wird, hat einen Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sicht-baren Stelle auszuhängen, sobald und solange für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.“\r\n4.4.\r\nAnpassung der Energieeffizienzklassen\r\nZur Umsetzung der EPBD muss die Skala der Energieausweise angepasst werden. Die Kategorie A+ ist zu streichen, und die Kategorie A ist als Nullemissionsgebäude zu definieren, das heißt ohne Vor-Ort-Emissi-onen gemäß Artikel 19.\r\nDas GModG passt die Skalierung der Anlage 10, die die Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden fest-legt, nicht an. Die Bundesregierung stützt sich dabei auf eine Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 19 Absatz 2 der EPBD.\r\n– 6 –\r\nHintergrundbriefing | Analyse der EPBD-Umsetzung im GModG\r\nEPBD Artikel 19(2): „[…] Die Mitgliedstaaten, die ihre Energieeffizienzklassen am oder nach dem 1. Januar 2019 und vor dem 28. Mai 2024 neu skaliert haben, können die Neuskalierung ihrer Energieeffizienzklas-sen bis zum 31. Dezember 2029 aufschieben.“\r\nDie „Neuskalierung“, die eine Einordnung in diese Ausnahmeregelung ermöglicht, stellt im Kern lediglich eine Präzisierung der alten Regelung aus der EnEV dar, die im GEG 2020 leicht geändert wurde. Für die Kategorie A+ wurde dabei ein „<“ durch ein „≤“ ersetzt, was einer nahezu rein kosmetischen Anpassung entspricht.\r\nAnlage 10 EnEV:\r\nAnlage 10 GEG 2020:\r\nDieser unverschämte Trick führt dazu, dass die Energieeffizienz einzelner Gebäude systematisch über-schätzt und die Bilanz des Gebäudebestands geschönt wird. Gleichzeitig erschwert er eine gezielte Sanie-rungspolitik sowie die Umsetzung ordnungsrechtlicher Maßnahmen, die zur Sanierung der Worst-Perfor-ming-Buildings erforderlich wären.\r\n5.\r\nSchlupflöcher bei Inspektion und Kontrolle\r\n5.1.\r\nInspektionen von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaan-lagen\r\n5.1.1.\r\nUnklarheit bei Lüftungsanlagen\r\nIn der EPBD werden die Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in den Artikeln 23 und 24 geregelt. Im geltenden GEG sind diese Regelungen in den §§ 74 bis 78 verankert.\r\nDie EPBD führt neue Inspektionsanforderungen auch für Lüftungsanlagen ein, die in Artikel 2 Nr. 44 defi-niert sind.\r\nEPBD Artikel 2 Nr. 44: „Lüftungsanlage“ das gebäudetechnische System, das auf natürliche oder mechani-sche Weise Außenluft in einen Raum einbringt;\r\nIm GModG wird § 74 zwar angepasst und Lüftungsanlagen werden erwähnt, jedoch ohne eine Definition von Lüftungsanlagen festzulegen. Dadurch wird die praktische Umsetzbarkeit der Vorgabe erheblich ein-geschränkt.\r\n5.1.2.\r\nPrüfprogramm\r\n– 7 –\r\nHintergrundbriefing | Analyse der EPBD-Umsetzung im GModG\r\nArt. 23 Abs. 4 EPBD definiert detailliert den Umfang der Inspektionen und legt umfassend fest, welche Elemente zu prüfen sind. Diese Vorgaben hätten in § 75 GModG umgesetzt werden müssen. Eine entspre-chende Umsetzung erfolgt jedoch nicht.\r\nStatt die Inspektion als Instrument zur energetischen Optimierung und systemischen Transformation zu nutzen, beschränkt sie sich also weiterhin im Wesentlichen auf grundlegende technische Prüfungen.\r\n5.1.3.\r\nInspektionsbericht\r\nIm Anschluss an die Inspektionen sind Berichte zu erstellen, die sogenannten Empfehlungen enthalten müssen. Diese müssen den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 entsprechen.\r\nEPBD Artikel 24 (1): Unterabsatz 2: „[…] Die Empfehlungen umfassen gegebenenfalls die Ergebnisse der grundlegenden Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort.“\r\n§ 78 GEG regelt die Inspektionsberichte. Anders als in der EPBD ist dort nicht von Empfehlungen, sondern lediglich von Ratschlägen die Rede. Zudem fehlt der ausdrückliche Bezug auf Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe.\r\nGEG § 78(1): „Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen.“\r\nDieser Paragraph bleibt durch das GModG unverändert. Verbraucher:innen werden damit potenziell nicht vollständig über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz und Klimafreundlichkeit ihres Gebäudes aufge-klärt.\r\n5.2.\r\nStichprobenkontrollen\r\nDer Anhang VI der EPBD enthält Anforderungen an die Stichprobenkontrollen von Energieausweisen.\r\nEPBD Anhang VI Nummer 2: „Die Mitgliedstaaten legen eine klare Definition dahin gehend fest, welche Qualitätsziele und welches Maß an statistischer Zuverlässigkeit mit dem Rahmen für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erreicht werden sollen. Das unabhängige Kontrollsystem gewährleistet für den be-werteten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, dass mindestens 90 % der gültigen ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz über eine statistische Zuverlässigkeit von 95 % verfügen.\r\nDas Qualitätsniveau und das Maß an Zuverlässigkeit des unabhängigen Kontrollsystems für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz werden anhand von Stichproben ermittelt, und es wird geprüft, ob sie allen in der Definition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz festgelegten Elementen Rechnung tra-gen. Wurden die unabhängigen Kontrollsysteme nichtstaatlichen Stellen übertragen, müssen die Mitglied-staaten eine Überprüfung durch Dritte zur Bewertung von mindestens 25 % der Stichprobe vorschreiben.“\r\nDie Stichprobenkontrollen sind derzeit in § 99 GEG geregelt. Im GModG werden diese Anforderungen jedoch nicht entsprechend weiterentwickelt. Damit wird die Zuverlässigkeit der Energieausweise nicht im Einklang mit der EPBD gewährleistet.\r\n6.\r\nVerschwindende Fristen, ignorierte Vorgaben bei der Gebäudeautoma-tion\r\n6.1.\r\nAusstattung von Nichtwohngebäuden mit Gebäudeautomations- und steuerungssysteme\r\n– 8 –\r\nHintergrundbriefing | Analyse der EPBD-Umsetzung im GModG\r\nDie EPBD schreibt vor, dass Nichtwohngebäude mit gebäudetechnischen Systemen ausgestattet werden müssen, wobei gestaffelte Fristen gelten: ab 2024 für große Gebäude mit hohem Energieverbrauch, und ab 2029 für kleinere Gebäude.\r\nIm § 56 GModG, der die entsprechende Regelung umsetzt, wird zwar die zweite Frist bis 2029, aber nicht die erste Frist bis 2024 erwähnt. Diese letzte war zuvor in § 71a GEG verankert, der durch das GModG gestrichen wurde.\r\nDamit entfällt für große Gebäude bis 2029 die Verpflichtung, gebäudetechnische Systeme wie Klima- und Lüftungsanlagen sowie Steuerungsinstrumente zur effizienten Reduzierung des Energieverbrauchs auszu-statten. Dies steht in einem klaren Widerspruch zu den Vorgaben der EPBD.\r\nAuch die Anforderungen nach Absatz 12 desselben Artikels, die die Ausstattung dieser Nichtwohngebäude mit Beleuchtungssteuerungen betreffen, werden ebenfalls nicht umgesetzt.\r\n6.2.\r\nAusstattung von Wohngebäuden mit Gebäudeautomations- und steuerungssysteme\r\nArt. 13 Abs. 11 EPBD stellt Anforderungen an die Ausstattung neuer Wohngebäude sowie an Wohnge-bäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden. Diese Vorgaben werden im GModG vollstän-dig nicht berücksichtigt.\r\n7.\r\nOne-Stop-Shops: Fehlanzeige\r\nArtikel 18 EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Anlaufstellen („One-Stop-Shops“), die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Planung, Finanzierung und Umsetzung von Sanierungen unter-stützen und dabei insbesondere schutzbedürftige Haushalte adressieren sollen. Im GModG fehlt jedoch jede Regelung zur Umsetzung dieser Vorgabe.\r\nDamit verzichtet die Bundesregierung auf ein zentrales Instrument der Richtlinie, das Informations- und Zugangsbarrieren abbauen, Sanierungen erleichtern und vulnerable Haushalte gezielt bei der Senkung ihrer Energiekosten unterstützen soll. Dies schwächt nicht nur die soziale Dimension der EPBD, sondern erschwert auch die notwendige Steigerung der Sanierungsrate.\r\nStand: 09.06.2026\r\nBitte unterstützen Sie unsere Arbeit: www.duh.de/spenden\r\nSpendenkonto: SozialBank | Deutsche Umwelthilfe | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nAls gemeinnütziger und politisch unabhängiger Verein machen wir uns bereits seit 50 Jahren für Natur-, Umwelt- und Verbraucherrechte stark. Von der Einführung des Dosenpfands über unsere historische Klimaklage bis zum Kampf gegen Greenwashing-Kampagnen:\r\nWir setzen Umweltschutz durch. Für uns alle.\r\nTransparent gemäß der Initiative Transparente Zivilgesellschaft, dem DZI Spenden-Siegel und dem Deutschen Spendenrat.\r\nwww.duh.de info@duh.de www.duh.de/newsletter-abo\r\n…/umwelthilfe\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4 Eingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nTel.: 030 2400867-0\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-09"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}