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(DUH) ist eine deutsche Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutzorganisation. Sie ist politisch unabhängig, als gemeinnützig anerkannt, klageberechtigt und engagiert sich vor allem auf nationaler und europäischer Ebene \r\nfür den Naturschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Schutz unserer Naturgüter, \r\nfür den Umwelt- und Klimaschutz und damit für die Durchsetzung sauberer Luft in unseren Städten, für nachhaltige Mobilität, eine effiziente und regenerative Energieversorgung sowie für den schonenden Umgang mit wertvollen Ressourcen und eine funktionierende Kreislaufwirtschaft statt immer größerer Abfallmengen und für die Einhaltung insbesondere von Umwelt- und Verbraucherschutzrechten, insbesondere durch umweltbezogene Verbraucherberatung, den Schutz der Menschen vor Verbrauchertäuschung im Handel, die Durchsetzung der Einhaltung von Umwelt- und Verbrauchergesetzen gegenüber Industrie, Handel, Regierung und Behörden.  \r\n\r\nDer Schutz von Natur und Umwelt, der Kampf gegen den Klimawandel und für die ökologischen Interessen von Verbrauchern und Verbraucherinnen sind untrennbar miteinander verbunden. \r\n\r\nZum Zweck der Interessevertretung formulieren wir politische Forderungen und zeigen gleichzeitig Lösungen auf, die wir in Form von Positionspapieren Stellungnahmen und Gutachten, sowie im Rahmen von Fachgesprächen und parlamentarischen Abenden mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages diskutieren. 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Positivkampagne zur Stärkung von pflanzlicheren Ernährungsumgebungen\r\n\r\nExtending electronic products' lifetime with ambitious ecodesign requirements\r\n\r\nStärkung von Mehrwegverpackungen für vorverpackte Lebensmittel im Handel - Wissensbasis und Handlungsempfehlungen für den Umstieg"},{"name":"European Climate, Infrstructure and Environment Executive Agency (CINEA) (Horizon)","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"European Commission, 1049 Brussels, Belgium","publicAllowanceEuro":{"from":150001,"to":160000},"description":"Sponge Boost"},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)  ","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Stresemannstr. 128 - 130, 10117 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":150001,"to":160000},"description":"\"Mit Wärmepumpen das Klima schützen\" im Rahmen der \"Online Klimaschutzberatung für Deutschland\"\r\n\r\nOstseefischerei im (Klima-) Wandel- Anpassung an den Klimawandel durch nachhaltiges Fischereimanagement\r\n"},{"name":"Thüringer Ministerium für Energie und Naturschutz (TMUEN)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Beethovenstr. 3, 99096 Erfurt","publicAllowanceEuro":{"from":140001,"to":150000},"description":"10 grüne Schulhöfe für Thüringen 4.0"},{"name":"Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz (MKUEM)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Kaiser-Friedrich-Str.1, 55116 Mainz","publicAllowanceEuro":{"from":100001,"to":110000},"description":"15 grüne Schulhöfe für Rheinland-Pfalz"},{"name":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Heinrich-Konen-Str. 1, 53227 Bonn","publicAllowanceEuro":{"from":100001,"to":110000},"description":"Verbundvorhaben ENSURE: Neue EnergieNutzStruktURen für die Energiewende - Teilvorhaben Deutsche Umwelthilfe"},{"name":"Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Mainzer Str. 80, 65189 Wiesbaden","publicAllowanceEuro":{"from":10001,"to":20000},"description":"Klimafreundliche Schulhöfe Hessen - Fortführungsphase"},{"name":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Scharnhornstr. 34 - 37, 11019 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":60001,"to":70000},"description":"LezBAU - Lebenszyklusbilanzierung in frühen Bauphasen zur Analyse von Umweltauswirkungen; 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WP)","publicationDate":"2024-02-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/36_bimschv_aendv/Entwurf/36_bimschv_aendv_eurv_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verordnung-zur-aenderung-der-sechsunddreissigsten-verordnung-zur-durchfuehrung-des-bundes-immissionsschutzgesetzes"}]},"description":"Auf die negativen Effekte der Erhöhung der THG-Quote hinweisen und die Abschaffung von §37h BImSchG fordern. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten","shortTitle":"WindBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windbg"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006420","title":"Umweltgerechten Umgang mit Elektrogeräten in der ElektroG-Novelle sicherstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes","publicationDate":"2025-07-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/entwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-aenderung-des-elektro-und-elektronikgeraetegesetzes","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/entwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-aenderung-des-elektro-und-elektronikgeraetegesetzes"}]},"description":"Hersteller mehr in die Produktverantwortung nehmen; Ökodesign, Reparatur und grüne öffentliche Beschaffung stärken; Sammelmengen von Elektroaltgeräten steigern; Gesetzeslücken im Online-Handel und über Online-Plattformen schließen und illegale Importe von Elektrogeräten reduzieren; Rücknahme- und Informationspflichten von Onlinehändlern aus dem Ausland sichern, Wiederverwendungspotentiale von Elektrogeräten heben; Verbot von Retourenzerstörungen für Elektrogeräte; Brandrisiken durch ein Pfandsystem auf Lithium-Ionen-Batterien und gezielte Produktverbote effektiv bekämpfen; Recyclingstrukturen stärken und Einsatz von Rezyklaten erhöhen; Klimafreundliche Behandlung von Kühlgeräten und anderen Wärmeüberträgern sicherstellen; Bessere Vorgaben für PV-Module und Verbot von Einweg-E-Zigaretten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes","shortTitle":"ElektroG2015ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog2015_ndg_1"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten","shortTitle":"EAG-BehandV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eag-behandv"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006423","title":"Einführung eines Opt-In-Systems für unadressierte Werbepost","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Abfallvermeidung und Einsparung von Ressourcen durch die Reduzierung unadressierter Werbepost","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006424","title":"Einführung einer umweltgerechten Umlage der EU-Eigenmittel nicht recycelter Kunststoffverpackungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Förderung der Abfallvermeidung, der verbesserten Recyclingfähigkeit und des Rezyklat-Einsatzes von Kunststoffverpackungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006425","title":"Kreislaufwirtschaft am Bau stärken, u.a. im Kreislaufwirtschaftsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Förderung des Ressourcen- und Klimaschutzes im Bausektor.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"},{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006426","title":"PFAS-Beschränkung auf EU-Ebene stärken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist, dass die Gefahren von PFAS anerkannt werden und die Beschränkung von PFAS im Rahmen des laufende PFAS-Beschränkungsverfahren in die REACH Verordnung (EU Chemikalienverordnung) aufgenommen wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz","shortTitle":"ChemVerbotsV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017"},{"title":"Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit","shortTitle":"ChemSanktionsV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemsanktionsv"},{"title":"Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase","shortTitle":"ChemKlimaschutzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv"},{"title":"Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen","shortTitle":"GefStoffV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006427","title":"klima- und verbraucherfreundliche Ausgestaltung des Förderprogramms KNN","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/9999 - Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024","printingNumber":"20/10150","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/101/2010150.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-haushaltsfinanzierungsgesetz-2024/307621","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist die klima- und verbraucherfreundliche Ausgestaltung des Förderprogramms durch ambitioniertere Förderkriterien anzutreiben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006428","title":"Umsetzung des §148 der GMO in deutsches Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine Regelung zu fairen Vertragsbedingungen für Erzeuger*innen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","shortTitle":"AgrarMSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006429","title":"Überarbeitung des AgrarOLkG umsetzen wie im Koalitionsvertrag vereinbart ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, dass gegen unfaire Handelspraktiken vorgegangen wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","shortTitle":"AgrarMSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006430","title":"Regelung zur Senkung des Antibiotikaverbrauchs im Zuge der Novellierung des Tierarzneimittelgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes","printingNumber":"20/14514","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014514.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierarzneimittelgesetzes-und-des-apothekengesetzes/317299","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/1-gesetz-aend-tierazneimittelgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/1-gesetz-aend-tierazneimittelgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Strengere gesetzliche Regeln gegen Antibiotikamissbrauch in der Tierhaltung einführen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel","shortTitle":"TAMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tamg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006431","title":"Unveränderte Beibehaltung der EU-Nitratrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung soll für eine unveränderte Beibehaltung der EU-Nitratrichtlinie eintreten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006432","title":"Besserer Vollzug im Rahmen der Novellierung Gewerbeabfallverordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","printingNumber":"20/13950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-st%C3%A4rkung-der-bewirtschaftung-von-gewerblichen-siedlungsabf%C3%A4llen-und-bestimmten/318071","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/gewabfv_novelle_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-erste-verordnung-zur-aenderung-der-gewerbeabfallverordnung"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Verbesserung der getrennten Wertstofferfassung von Gewerbeabfällen, eine Verringerung des Sortieraufwandes und eine Steigerung der Recyclingergebnisse.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006434","title":"Geothermiebeschleunigungsgesetz einführen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erhöhung des Anteils der Tiefengeothermie an der Wärmeversorgung. Dafür müssen die Ausbauziele angehoben und Fördermaßnahmen eingeführt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006435","title":"Überarbeitung der ESanMV im Sinne des Klima- und Verbraucherschutzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung","printingNumber":"20/11646","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/116/2011646.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/dritte-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-energetische-sanierungsma%C3%9Fnahmen-verordnung/312617","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist eine Veränderung der Kriterien der steuerlichen Förderung im Sinne des Klima- und Verbraucherschutzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes","shortTitle":"ESanMV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/esanmv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006436","title":"Gesetzliche Umsetzung Stilllegung von Gasverteilernetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Green Paper Transformation/ Gas-/Wasserstoff-Verteilernetze: Wir fordern eine regulierte Stilllegung der Gasverteilnetze. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006437","title":"Umsetzung der BWaldG Novelle wie im KoaV vorgesehen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir engagieren uns dafür, dass die BWaldG Novelle, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, die Klimawirkung des Waldes in Deutschland stärker berücksichtigt und die entsprechenden waldbaumaßlichen Maßnahmen getroffen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft","shortTitle":"BWaldG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006438","title":"Fristgerechte Einführung und Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Umwandlung der globalen Wälder ist eine der größten Herausforderungen im Klimaschutz. Daher soll die EUDR den Einfluss der EU auf die Entwaldung minimieren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006439","title":"Ambitionierte Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zerstörung von Ökosystemen, Ausbeutung von traditionellen und indigenen Gemeinschaften sowie Eintrag von Umweltgiften sind in globalen Lieferketten noch immer weit verbreitet. Das Europ. Lieferkettengesetz soll hier Abhilfe schaffen und muss daher ambitioniert umgesetzt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006441","title":"Änderung des Bundesberggesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist die Modernisierung des Bundesberggesetzes sowie die Verzahnung mit dem Umwelt- und Klimaschutzrecht. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006442","title":"Abschwächung der Wasserrahmenrichtlinie verhindern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ablehnung der Aufweichung der Wasserrahmenrichtlinie über den Prozess der Aktualisierung der prioritären Schadstoffliste. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_AQUACULTURE","de":"Fischerei/Aquakultur","en":"Fishery/aquaculture"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006443","title":"Reduzierung des Einsatzes von Pestiziden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Durch die Forderung nach Etablierung ambitionierter gesetzlicher Regelungen wollen wir das Ziel den Pestizideinsatz bis 2030 um 50% zu reduzieren fördern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel","shortTitle":"PflSchAnwV 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006444","title":"Gesetzliche Grundlage für Moorschutz schaffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Keine weiteren Subventionen für moorschädigende Bewirtschaftung und Umleitung der Subventionen in die Förderung nasser Bewirtschaftung und damit eine sozialverträgliche Transformation der Moornutzung. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011039","title":"Gesetzliche Verankerung aller Formen der Photovoltaik als privilegierte Maßnahmen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen","printingNumber":"20/9890","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/098/2009890.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-zulassung-virtueller-wohnungseigent%C3%BCmerversammlungen-zur-erleichterung-des-einsatzes-von/304775","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir wirken darauf hin, dass alle Formen der Nutzung von Photovoltaik und Speicher als privilegierte Maßnahme verankert werden und nicht nur auf Balkonkraftwerke beschränkt sind. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht","shortTitle":"WoEigG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011478","title":"Wasserrechtliche Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen an RED III anpassen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz","customDate":"2024-07-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Gesetzentwurf ist grundsätzlich zu begrüßen, behördliche Fristverkürzungen müssen einhergehen mit einer besseren Ausstattung der Behörden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Bundeswasserstraßengesetz","shortTitle":"WaStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011479","title":"Stärkere finanzielle Förderung der Wärmewende gesetzlich verankern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Klimaschutzmaßnahmen im Bereich Wärme und Gebäude müssen finanziell ausreichend ausgestattet werden und es soll eine sinnvolle und sozialgerechte Förderlandschaft etabliert werden. Das könnte u.a. im Bundeshaushaltsgesetz festgelegt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011480","title":"Novellierung des § 21 VerpackG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ökologische Ausgestaltung der Lizenzentgelte über die Kriterien Recyclingfähigkeit und Recyclingmaterial.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011481","title":"Einführung eines Ressourcenschutzgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie","printingNumber":"20/14090","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014090.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/nationale-kreislaufwirtschaftsstrategie/318540","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines Ressourcenschutzgesetzes, um den Zielen und Forderungen der NKWS einen rechtlich verbindlichen Rahmen zu geben. Darin sollten verbindliche und messbare sektorspezifische Ressourcenschutzziele inklusive Zeitrahmen, Reduktionspfad, Monitoring und Sanktionen bei Nichterreichung der Ziele festgelegt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012106","title":"Verbesserung der Übergangsvorschriften im Rahmen des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)","printingNumber":"20/13585","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013585.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-treibhausgas-emissionshandelsgesetzes-an-die-%C3%A4nderung-der/316398","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) (20. WP)","publicationDate":"2024-07-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240730-entwurf-anpassung-treibhausgas-emissionshandelsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20240730-entwurf-anpassung-treibhausgas-emissionshandelsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung der Übergangsvorschriften und Sicherstellung eines sozialen Ausgleichs für besonders betroffene Verbraucher*innen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2011","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012107","title":"Umweltfreundliche Ausgestaltung des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort","printingNumber":"396/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0396-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2413-in-den/314986","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Beschleunigter Ausbau von Erneuerbaren Energien unter Wahrung von Umweltvorgaben sowie angemessener Beteiligungsrechte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Bundeswasserstraßengesetz","shortTitle":"WaStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012108","title":"Wir fordern die AVBFernwärmeV kurzfristig zu novellieren und Klima- und Verbraucherschutz zu stärken. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (20. WP)","publicationDate":"2024-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240807-avbfernwaermev.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240807-entwurf-avbfernwaermev.html"}]},"description":"Wir begrüßen die im Verordnungsentwurf vom 28.11.2024 vorgeschlagenen Änderungen für mehr Transparenz und verbesserte Preisgleitklauseln im Wesentlichen. Außerdem fordern wir mehr Unterstützung der Fernwärme-Versorger bei der Finanzierung von Ausbau und Dekarbonisierung durch Bereitstellung attraktiver Finanzierungswege. Dies muss außerhalb der AVBFernwärmeV geregelt werden. Es ist wichtig, dass die Novelle der AVBFernwärmeV noch in dieser Legislatur erfolgt.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme","shortTitle":"AVBFernwärmeV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev"},{"title":"Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte","shortTitle":"FFVAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ffvav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012109","title":"Effektive Integration von Klima und Ressourcenschutz bei der Novellierung des Baugesetzbuches ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in das Baugesetzbuch (Bau-Turbo-Gesetz)","printingNumber":"20/14261","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014261.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-befristeten-sonderregelung-f%C3%BCr-den-wohnungsbau-in/318770","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in das Baugesetzbuch (20. WP)","publicationDate":"2023-11-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/referentenentwuerfe/formulierungshilfe-befristete-Sonderregelung-Wohnungsbau.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/E-Gesetz-befristete-Sonderregelung-wohnungsbau.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Hauptziel der aktuellen BauGB-Novelle ist es, die Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Zudem soll die Anpassung an den Klimawandel stärker berücksichtigt werden.  Wir fordern, den Fokus auf die Nutzung und Modernisierung bestehender Gebäude zu legen, baurechtliche Hürden abzubauen, nachhaltigen Umbau zu priorisieren und den Neubau auf der „grünen Wiese“ zu vermeiden, um Klima- und Ressourcenschutz effektiv zu integrieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012747","title":"Ressourcenschonende EU-Fahrzeugverordnung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Begrüßung der geplanten neuen Vorgaben bezüglich Ökodesign, Reparatur, Wiederverwendung, Rezyklatgehalt, Sammlung und Recycling. Entwurf enthält erhebliche Schwachstellen, wodurch viel Potential für den Ressourcenschutz verschenkt wird. Vorgeschlagenen Maßnahmen für ein ressourcenfreundliches Design sowie die Förderung von Reparatur und Wiederverwendung greifen zu kurz. Sehr kritisch, da Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) enthalten sind. Unzureichende Maßnahmen zur Förderung des Rezyklateinsatzes sowie hochwertigem Recycling. Vorgeschlagene Änderungen bzgl.: Offenlegung des CO2-Fußabdrucks, Reparier- und Wiederverwendbarkeit, Wiederverwendung, Recycling sowie der Rechtsgrundlage\r\n\r\n\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen","shortTitle":"AltautoV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altautov"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012748","title":"Verhinderung der frühzeitigen Revision der EU-Verordnung 2019/631","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die Revision der EU-Verordnung 2019/631 zu den EU-Flottengrenzwerten nicht vorgezogen wird, sondern wie geplant 2026 stattfindet. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012749","title":"Herstellung eines Strommarktdesigns für 100% Erneuerbare Energien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern: Klimaschutz auch in einem zukünftigen Strommarktdesign manifestieren; Prioritäten entsprechend folgender Hierarchie setzen: 1. Die Flexibiltäts-Agenda umgehend beginnen und noch in dieser Legislatur umsetzen - 2. zeitnah gesetzliche Grundlage für Investitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten schaffen - 3. gemachte Vorschläge für lokale Signale zügig umsetzen - 4. Investitionsrahmen für Erneuerbare Energien zunächst ausgiebig in Reallaboren erproben und mit ausreichender Kenntnis in der nächsten Legislatur anpassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012750","title":"Ausweitung des EnWG und gesetzliche Verankerung u.a. von Energy Sharing","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung","printingNumber":"20/14199","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/141/2014199.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenm%C3%A4rkte-des/318080","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung sowie Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240828-aenderung-energiewirtschaftsrecht-endkundenmaerkte.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20240828-aenderung-energiewirtschaftsgesetz-endkundenmaerkte-marktstammdatenregisterverordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern: Fernwärme für transparente Sektorenbilanzierung in Geltungsbereich des EnWG aufnehmen; Controlling für den Um- und Rückbau der Gas-Fernleitungsnetze; Netzanschlussbegehren müssen in allen Verteilernetzen auf der gleichen Grundlage erfolgen; Veröffentlichungspflichten wie für Übertragungsnetzbetreiber sollten auch für Gas-Fernleitungsnetzbetreiber gelten; Einführung von Energy Sharing als wirksames Instrument für Teilhabe und Akzeptanz zum 1. Juli 2025; Bürgerenergiegesellschaften weiter von Stromlieferantenpflichten ausnehmen; einen Ambitionierten Vorschlag für die einheitliche Bürgerbeteiligung auf Bundesebene; Ausweitung von naturschutzfachlichen Mindestkriterien auf alle PV-Freiflächenanlagen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012751","title":"Ambitionierte Umsetzung der EU-Richtlinie  2024/825 in nationales Recht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die EU-Richtlinie 2024/825 ambitioniert deutlich vor Ablauf der Umsetzungsfrist in nationales Recht umgesetzt wird. Ziel ist ein Verbot von irreführender Werbung mit Begriffen wie \"klimaneutral\" und \"CO2-neutral\", wenn diese auf der Kompensation von Emissionen und dem Zertifikate-Handel beruhen.\r\n\r\nWeiter fordern wir ein Verbot auch von Werbung mit Klimaneutralität in der Richtlinie zu verankern, die sich auf das ganze Unternehmen bezieht, wenn diese auf der Kompensation von Treibhausgasen beruht.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013168","title":"Nachhaltige Gestaltung des Vergaberechtstransformationsgesetz (VergRTransfG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)","printingNumber":"20/14344","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014344.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-transformation-des-vergaberechts-vergaberechtstransformationsgesetz-vergrtransfg/318125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241018-refe-vergrtransfg-download.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241009-vergabetransformationspaket.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist eine möglichst nachhaltige Gestaltung, welche Umweltverträglichkeit gleichwertig zu anderen Kriterien wie Wirtschaftlichkeit behandelt und verbindliche Vorgaben (wie bspw. Verbote für besonders klimaschädliche Produkte) für die Beschaffenden enthält.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"},{"title":"Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung","shortTitle":"SektVO 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sektvo_2016"},{"title":"Verordnung über die Vergabe von Konzessionen","shortTitle":"KonzVgV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/konzvgv"},{"title":"Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG","shortTitle":"VSVgV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsvgv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013169","title":"Regelungslücke in §33 VerpackG schließen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"\"Getränkebecher\" sind bislang im VerpackG nicht definiert, weshalb im Rahmen der Auslegung der Mehrwegangebotspflicht §33 Unsicherheiten bestehen, ob auch beim Angebot von Einwegdeckeln für Einweggetränkebecher Mehrwegdeckel vorgehalten werden müssen. Wir haben das BMUV aufgefordert, diese Regelungslücke zu schließen und eine Definition von Getränkebechern einschließlich ihrer Deckel und Verschlüsse im VerpackG zu ergänzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013170","title":"Verschärfung der Chemikalien-Sanktionsverordnung bzgl. Zuwiderhandlung gegen die F-Gase-Verordnung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen","customDate":"2024-09-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Ziel ist es, dass illegaler Handel mit F-Gasen als Straftat und nicht nur als Ordnungswidrigkeit behandelt wird. Zudem wurden mehr Ressourcen (Budget und Personal) für die Vollzugsbehörden gefordert. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit","shortTitle":"ChemSanktionsV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemsanktionsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013171","title":"Priorisierung von alternativen Formen statt Gas und H2-ready Kraftwerken im KWSG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation des BMWK fordern wir: \r\n- der Zubau von Gaskraftwerken darf nicht gegenüber der Nutzung von kosteneffizienteren und klimafreundlicheren Flexibilitätsoptionen priorisiert werden\r\n- das Ausschreibungsvolumen für Gaskraftwerke muss in Abgleich aller Effizienz- und Flexibilitätspotenziale sowie Kosten gesetzt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013173","title":"Verhinderung des E-Fuels-only-Gesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-10-08-E-Fuels-only-G/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-10-08-E-Fuels-only-G/0-Gesetz.html"}]},"description":"Wir sprechen uns dafür aus, dass keinerlei steuerliche Begünstigungen für “E-Fuel-Only\"-Fahrzeuge eingeführt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013617","title":"ambitioniertere Gesetzesanpassung für einen ökologischeren Hochwasserschutz und eine Stärkung des dafür nötigen Flächenzugriffs","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes (20. WP)","publicationDate":"2024-10-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/hwsg_3/Entwurf/hwsg_3_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-hochwasserschutzgesetz-iii"}]},"description":"Wir setzen uns primär ein für ambitioniertere gesetzliche Anpassungen zum Hochwasserschutz durch die ökologischer Hochwasserschutz und der Flächenzugriff dafür gestärkt wird. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nWir haben den Entwurf kommentiert und setzen uns primär ein für ambitioniertere gesetzliche Anpassungen zum Hochwasserschutz durch die ökologischer Hochwasserschutz und der Flächenzugriff dafür gestärkt wird. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013618","title":"Verankerung von zusätzlichen Maßnahmen für Mehrwegschutz und -förderung in der Novelle des Verpackungsgesetzes.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Über ökonomische Instrumente wie Abgaben für Einwegverpackungen, neue und angehobene Quotenvorgaben für Mehrwegverpackungen die EU-Abfallvermeidungsziele erreichen. Darüber hinaus sollte über eine Reform der ökologischen Ausgestaltung der Lizenzentgelte für Verpackungen (§21 VerpackG) Mehrweginfrastruktur auf- und ausgebaut werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013619","title":"Ausgestaltung des neuen GeoWG für den Ausbau der hydrothermalen Tiefengeothermie als Wärmequelle für dekarbonisierte Wärmenetze","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung","printingNumber":"20/13092","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013092.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-genehmigungsverfahren-von-geothermieanlagen-w%C3%A4rmepumpen-und-w%C3%A4rmespeichern/315288","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Anwendungsbereich des GeoWG-E muss eingegrenzt werden; Naturschutz- und Verfahrensstandards sollten beibehalten werden; Fristverkürzungen und Beteiligungsfiktionen beschleunigen Verfahren nicht. Wir fordern den Abbau von Hemmnissen für hydrothermale Geothermie und Schutz der Trinkwasserressourcen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013620","title":"DUH lehnt Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) ab: Gesetz fördert Neubau von fossilen Gaskraftwerken, aber bremst Speicher und Erneuerbare aus","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für gesicherte Kraftwerksleistung (Kraftwerkssicherheitsgesetz)","customDate":"2024-11-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Wir brauchen steuerbare Flexibilitäten in einem erneuerbaren Energiesystem, den Fokus des KWSG auf fossile Kapazitäten und somit neue fossile Lock-Ins lehnen wir ab und somit auch diesen Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Fassung. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014339","title":"Umwelt- und Gesundheitsschutz sollen mit der Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) verbessert werden ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (20. WP)","publicationDate":"2024-12-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ied/Entwurf/ied_gesetz_entwurf_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-aenderung-der-richtlinie-2010-75-eu-ueber-industrieemissionen"}]},"description":"Die novellierte IED intendiert einen noch besseren Umwelt- und Gesundheitsschutz und macht entsprechende Vorgaben, diese müssen ambitioniert in deutsches Recht umgesetzt werden; weitreichende Ausnahmen müssen vermieden werden; vorgeschlagene Änderungen der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung sehen wir kritisch.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 4 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013"},{"title":"Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 9","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014641","title":"Wir fordern ein Verkaufs- und Anwendungsverbot von Pyrotechnik, Änderung der 1. Sprengstoffverordnung. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine Änderung der 1. Sprengstoffverordnung und ein bundesweites, ganzjähriges Verkaufs- und Anwendungsverbot von Pyrotechnik der Kategorie F2 über Streichungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Satz 2. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz","shortTitle":"SprengV 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1"},{"title":"Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe","shortTitle":"SprengG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014642","title":"Umsetzung des Bundesbedarfsplangesetzes.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen","printingNumber":"20/14235","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014235.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-vermeidung-von-tempor%C3%A4ren-erzeugungs%C3%BCbersch%C3%BCssen/318835","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes","printingNumber":"20/14242","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014242.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesbedarfsplangesetzes/318749","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die aktuellen Gesetzesentwürfe beinhalten unterstützende Punkte, wie z.B. flexible Netzanschlussverträge im EnWG. Neben diesen zu unterstützenden Punkten in den Gesetzesentwürfen, fordern wir einen besseren Netzreservierungsmechanismus und umfangreiche Vorgaben zur Netztransparenz. Wir erwarten die Umsetzung des Bundesbedarfsplangesetzes, um den Netzausbau weiter voranzubringen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über den Bundesbedarfsplan","shortTitle":"BBPlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbplg"},{"title":"Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“","shortTitle":"FMStBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fmstbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018312","title":"Lückenlose Umsetzung der EU-Batterieverordnung durch das Batt-EU-AnpG ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542  ","customDate":"2025-05-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Die in der Batterieverordnung vorgesehene Ökomodulation wird nicht richtig umgesetzt, jetziger Entwurf sieht keine Systembeteiligungspflicht vor. Gefahr besteht, dass Hersteller mit besonders umweltschädlichen Batterien höhere Gebühren im Rahmen der Ökomodulation umgehen, indem sie ihre Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen; Sanktionsmechanismen fehlen, es bedarf verbindlicher Bedingung für die Registrierung der Organisationen für Herstellerverantwortung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018313","title":"Reform des StVG: Soziale Staffelung Bewohnerparkausweise","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","customDate":"2025-07-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]},"description":"Ermöglichung einer sozialen Staffelung der Gebühren für Bewohnerparkausweise. Etablierung der Rechtsgrundlage zur digitalen Parkraumkontrolle wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings gefordert, dass die Überprüfung der digital detektierten Fälle durch eine Überwachungskraft ausschließlich auf digital nicht eindeutig identifizierbare Fälle beschränkt bleibt. Darüber hinaus Möglichkeit der flächendeckenden und systematischen Kontrolle der digitalen Parkraumkontrolle gefordert.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrsgesetz","shortTitle":"StVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018315","title":"Reform des §19 Abs. 2 StromNEV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist eine autonome, sichere, klimaneutrale und sozial verträgliche Energieversorgung aus 100 Prozent Erneuerbaren Energien. Dabei fordern wir eine gezielte Förderung netzdienlichen Verhaltens, den Ausbau der Speicherkapazitäten und der Flexibilisierungsförderung sowie eine bundesweite Angleichung der Übertragungsnetzentgelte. Eine Reform des §19 Absatz 2 StromNEV ist u.a. notwendig, um auf Nachfragespitzen und Angebotsengpässe reagieren zu können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019209","title":"Klimafreundlichere Ausgestaltung der Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"379/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0379-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/324836","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"CCS und CCU als Risikotechnologien dürfen nur dort zur Anwendung kommen, wo es keine Alternativen gibt. Dies ist im Gesetzentwurf und in der Begründung zu berücksichtigen. \r\nEs sollte keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Gaskraftwerke geben. Und keine CO2-Speicherung in der deutschen AWZ und Beeinträchtigung von Offshore-Windenergie und Meeresschutz.\r\nEs darf keine Beschneidung von Bürgerbeteiligung und Klagemöglichkeiten geben. Wir lehnen die Einstufung für Leitungen und Speicher als von “überragendem öffentlichem Interesse” deshalb ab.\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019210","title":"Klimafreundliche Umsetzung der novellierten RED III im Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Wind auf See und Stromnetze","publicationDate":"2025-07-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/ref-entwurf-umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-bereiche-wind-auf-see-stromnetze.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-bereiche-wind-auf-see-stromnetze.html"}]},"description":"Wir begrüßen grundsätzlich den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien. Dieser Ausbau darf jedoch nicht auf Kosten des Klima- und Naturschutzes geschehen.\r\nDie Durchführung der UVP ermöglicht eine vorausschauende kumulative Folgenabschätzung und ist daher für einen naturverträglichen Ausbau von Offshore Windenergieanlagen (WEA) zwingend notwendig.\r\nDie DUH sieht die Einführung von Beschleunigungsgebieten für Offshore-Wind sehr kritisch, da dadurch eine dauerhafte Aussetzung der UVP in diesem Bereich im deutschen Recht etabliert würde.\r\nWir fordern, die nationalen Änderungen auf die EU-Bestimmungen zu limitieren und nicht auf Umweltkosten über das Ziel hinauszuschießen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019211","title":"Umweltfreundgerechte Ausgestaltung des Vergabebeschleunigungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz)","publicationDate":"2025-07-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250724-entwurf-vergabebeschleunigungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250724-entwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-der-vergabe-oeffentlicher-auftraege.html"}]},"description":"Die Vergabe muss Umweltkriterien verpflichtend berücksichtigen, so wie zum Teil im Vorgängerentwurf des Vergabetransformationspakets vorgesehen. Dies betrifft insb. die Rücknahme der Abschwächungen durch Streichung des §120a GWB (d.h. Soll-Regelungen, Negativlisten, ökologischer Produkt – und Best-Practice Pools). Umweltfreundlichkeit soll bei der Vergabe als gleichwertiges Kriterium zur Wirtschaftlichkeit behandelt werden, außerdem soleln Ziel- &Grenzwerte für Ressourcenschutz festgelegt und die Abfallhierarchie verbindlich umgesetzt werden, bspw. über Mindestanforderungen an die Reparierbarkeit von Produkten.\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019212","title":"Nationale Umsetzung der RED III im Verkehr, Weiterentwicklung der THG-Quote","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","publicationDate":"2025-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-weiterentwicklung-der-treibhausgasminderungs-quote","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-weiterentwicklung-der-treibhausgasminderungs-quote"}]},"description":"Umsetzung der REDIII im Verkehrsbereich durch Weiterentwicklung der THG-Quote so ausgestalten, dass ein realer positiver Effekt für den Klimaschutz erzielt wird und bisherige kontraproduktive Regelungen abgebaut werden durch: Priorisierung der Elektrifizerung, v.a. im Straßenverkehr. Beendigung der Förderung von Agrokraftstoffen. Begrenzung von Abfall- und Reststoffen für den Verkehr. Wasserstoffbasierte Kraftstoffe nur für Luft- und Schifffahrt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)","shortTitle":"BImSchV 36","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_36"},{"title":"Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 38 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017"},{"title":"Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 37 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_37_2024"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019213","title":"Verhinderung eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufes (WassBG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","publicationDate":"2025-07-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/W/wasserstoffbeschleunigungsgesetz-bmwe-anhoerung.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-der-verfuegbarkeit-von-wasserstoff.html"}]},"description":"Der Anwendungsbereich des WassBG ist zu weit gefasst, zu viele Infrastrukturen erhalten den Status des ÜÖI, auch Infrastruktur, die für fossile Enregieträger genutzt werden kann. Hinzukommt, dass H2-Infrastruktur unter Beeinträchtigung von Umwelt- und Naturschutz forciert werden soll und demokratische Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft beschnitten werden. Das Gesetz lehnen wir deshalb komplett ab.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019214","title":"Wir fordern eine engagierte Umsetzung der EnWG Novelle: § 42c EnWG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts","publicationDate":"2025-07-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250711-entwurf-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250711-referentenentwuerfe-des-bmwe-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.html"}]},"description":"Wir begrüßen das nun endlich die EU-Richtlinie zu Energy Sharing umgesetzt werden soll. Der Entwurf stellt jedoch nur eine Minimalumsetzung dar. ES sollte als Hebel für die kommunale Energiewende gesehen werden und vor allem auch praxistauglich und systemdienlich gestaltet werden \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019215","title":"Klimaschützende Umsetzung des GeoBG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Energiespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung","customDate":"2025-08-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Klimafreundliche Wärmeversorgung ist gut und wichtig; der Gesetzentwurf adressiert zentrale Stellschrauben allerdings nicht und schießt über das Ziel hinaus, indem es Verfahrenserleichterungen auch für Vorhaben schafft, die ein hohes Gefahrenpotenzial haben","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019563","title":"Nachhaltige, klimaschutzwirksame und ressourceneffiziente Biomasseerzeugung und -nutzung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung und der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen","publicationDate":"2025-08-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/biost-nachv_biokraft-nachv/biost-nachv_biokraft-nachv_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-zur-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-anforderungen-an-eine-nachhaltige-herstellung-von-biomasse-zur-stromerzeugung-und-der-verordnung-ueber-anforderungen-an-eine-nachhaltige-herstellung-von-biokraftstoffen"}]},"description":"Biomasse ist eine begrenzte und wertvolle Ressource. Die BioSt-NachV ist gemeinsam mit dem Nachweissystem NABISY ein hochkomplexes und bürokratisches Konstrukt, das in der Praxis kaum wirksam zur ökologischen Nachhaltigkeit der Biomassenutzung beiträgt. Trotz des erheblichen administrativen Aufwands werden problematische Einsatzpfade weiterhin als „nachhaltig“ anerkannt und gefördert. Der Referentenentwurf der BioSt-NachV bleibt hinter den Anforderungen der EU zurück und fördert klimaschädliche und ressourcenverschwendende Biomassenutzung. Zweifelhaft in Verkehr gebrachte Rohstoffe bei der Herstellung biogener Kraftstoffe sind ein ungelöstes Problem. Der Referentenentwurf erkennt das Problem des Betrugs im Biokraftstoffsektor zwar an – bleibt jedoch in seinen Konsequenzen zu zögerlich. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung","shortTitle":"BioSt-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen","shortTitle":"Biokraft-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019564","title":"Wir fordern eine verbrauchernahe Reform der Netzentgelte, die sich innerhalb der Leitlinien der Klimaneutralität gestaltet. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20250822-entwurf-eines-gesetzes-fuer-einen-zuschuss-zu-den-uebertragungsnetzkosten-fuer-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250822-entwurf-eines-gesetzes-fuer-einen-zuschuss-zu-den-uebertragungsnetzkosten-fuer-2026.html"}]},"description":"Wir fordern, dass die aktuellen Strukturen in denen private Verbrauchende nicht, aber die Industrie doppelt von der Entlastung profitiert, reformiert werden. Außerdem fordern wir keine Zweckentfremdung der Mittel aus dem KTF. Eine Reduktion der Netzentgelte halten wir für sinnvoll, jedoch stellen wir in Frage, dass die Mittel aus dem KTF bereitgestellt werden und fordern, dass diese zielgerichteter für eine klimaneutrale Transformation aufgewendet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019565","title":"Wir fordern eine umweltverträglichere sowie verbrauchernahe Ausgestaltung der Strom- und Energiesteuersystematik. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20250822-entwurf-eines-gesetzes-fuer-einen-zuschuss-zu-den-uebertragungsnetzkosten-fuer-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250822-entwurf-eines-gesetzes-fuer-einen-zuschuss-zu-den-uebertragungsnetzkosten-fuer-2026.html"}]},"description":"Wir fordern, dass Entlastungen und Steuerbefreieungen nur an Transformations- und Klimaschutzrichtlinien gekoppelt gewährt werden. Eine Privilegisierung der Industrie in dieser Form und ohne Transformationsleitplanken lehnen wir ab, stattdessen fordern wir Entlastungen der privaten Verbrauchenden. Außerdem darf es nicht zu einer Steuerentlastung für fossile Energieträger kommen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019566","title":"Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes an europa- und völkerrechtliche Vorgaben","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (2025)","publicationDate":"2025-07-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/umwrg/Entwurf/umwrg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz?tx_bmublegal_legal%5Baction%5D=show&tx_bmublegal_legal%5Blaw%5D=1098&cHash=251e7f16468b3cf758fb8e55f67963d9"}]},"description":"Wir setzen uns im Rahmen des Novellierungsprozesses für eine Generalklausel statt eines enumerativen Kataloges an Klagegenständen ein, die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben am ehesten entsprechen würden. Der Entwurf des BMUKN greift nach unserer Einschätzung zu kurz.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG","shortTitle":"UmwRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Umweltinformationsgesetz","shortTitle":"UIG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019765","title":"Wir kritisieren geänderte Fassung der Richtlinie (EU) 2025/794.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","publicationDate":"2025-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG_2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html?nn=110518"}]},"description":"Wir fordern die Bundesregierung dazu auf, Abstand von weiteren Verwässerungen wichtiger Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten zu nehmen. Insbesondere sollte dem Substance Proposal nicht vorgegriffen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Einführungsgesetz zum Aktiengesetz","shortTitle":"AktGEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktgeg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"EGGmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eggmbhg"},{"title":"Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)","shortTitle":"SEAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/seag"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)","shortTitle":"SCEAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sceag"},{"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","shortTitle":"PublG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/publg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen","shortTitle":"REITG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/reitg"},{"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","shortTitle":"TranspRLDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/transprldv"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über Vermögensanlagen","shortTitle":"VermAnlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg"},{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019766","title":"Die nationale Umsetzung darf nicht hinter die EU-RL zurückfallen. Wir fordern Einsatz für zentrale Punkte aus der Green Claims Directive.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Drittes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","publicationDate":"2025-07-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Aenderung_UWG_3.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Aenderung_UWG_3.html?nn=110518"}]},"description":"Der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen wird deutlich verbessert. Zentrale Aspekte fallen allerdings hinter die EU-Richtlinie zurück, die dem Entwurf zu Grunde liegt, beziehungsweise sind noch unzureichend geregelt. Wir fordern eine Ergänzung durch die geplanten Regelungen der Green Claims Directive, insbesondere eine Vorab-Prüfung von Werbaussagen mit Umweltvorteilen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019767","title":"Wir fordern ein benutzerfreundliches und bürokratiearmes Systems der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten bei der Umsetzung der (EU) 2023/564","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen","printingNumber":"425/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0425-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-pflanzenschutzgesetzes-an-unionsrechtliche-regelungen/325606","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat","shortTitle":"BMLEH","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Zugang zu detaillierten Anwendungsdaten von Pflanzenschutzmitteln (PSM) ist zentral für die Bewertung ökologischer und gesundheitlicher Risiken. Entgegen bestehender Regelungen wird dieser Zugang in der Praxis oft eingeschränkt oder verweigert. Wir fordern die Ausgestaltung eines benutzerfreundlichen und bürokratiearmen Systems zur Erfassung, Speicherung und Bereitstellung der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten. Es sollte die Form eines elektronischen, flächenscharfen Datenregisters annehmen, welches Behörden, Wissenschaft und Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich ist. Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten sollten dort proaktiv veröffentlicht werden. Die Daten sollten über einen längeren Zeitraum gespeichert und verfügbar gehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen","shortTitle":"PflSchG 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":33,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0006415","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung Novelle KSG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/7e/315301/Stellungnahme-Gutachten-SG2406030026.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzbriefing zur Verabschiedung der KSG-Novelle im Bundestag – Stand 30.04.2024\r\nBewertung der Novelle des Klimaschutzgesetzes\r\nDas Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) ist das wegweisende klimapolitische Instrument in Deutschland\r\nund verfassungsrechtlich von höchster Bedeutung, um die Freiheiten jetziger und künftiger Generationen\r\nzu schützen. Schon das bisherige KSG ist deutlich zu schwach, um einen fairen Beitrag Deutschlands\r\nzum Pariser Klimaabkommen zu gewährleisten.1\r\nProzess der KSG-Novelle\r\nIm Juni 2023 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf für eine Novelle des KSG vorgelegt,\r\nder die bisherige Gesetzesarchitektur drastisch verändert und das Gesetz in eklatanter Weise abschwächt.\r\nIm Rahmen der parlamentarischen Befassung fand am 08.11.2023 eine Sachverständigenanhörung im\r\nKlimaausschuss statt, in der der Entwurf von nahezu allen geladenen Expert*innen massiv kritisiert\r\nwurde.\r\nAm 15.04.2024 verkündeten die Ampel-Fraktionsspitzen eine Einigung zur Novelle des KSG, die am\r\n26.04.2024 im Bundestag verabschiedet wurde. Diese finale Fassung des KSG enthält nur wenige Veränderungen\r\nund keine nennenswerten Verbesserungen gegenüber dem Referentenentwurf der Bundesregierung.\r\nAllgemeine Bewertung der neuen Fassung des KSG\r\nIm Folgenden wird im Überblick dargestellt, welche Konsequenzen die im Bundestag beschlossene\r\nKSG-Novelle hat:\r\nMit diesem Klimaschutzgesetz müssen in der laufenden Legislatur keinerlei weitere Klimaschutzmaßnahmen\r\nauf den Weg gebracht werden, in keinem einzigen Sektor. Das nächste Klimaschutzprogramm\r\nmuss erst Ende 2026 – in 2,5 Jahren – beschlossen werden. Obwohl insbesondere Verkehrsund\r\nGebäudesektor nicht ansatzweise auf Kurs sind (s. aktueller Bericht des Klima-Expertenrats), erfordert\r\ndas KSG auf Basis der aktuellen Projektionsdaten selbst in diesen Sektoren keinerlei zusätzliche\r\nEmissionsminderungen vor 2030. Die strukturelle Verschleppung von Verkehrs- und Wärmewende\r\nwird damit zementiert und im nächsten Jahrzehnt praktisch nicht mehr aufzuholen sein.\r\nDie Nachsteuerung für das Jahrzehnt 2031-40 startet erst ab 2030, obwohl die Projektionsdaten bereits\r\nheute enorme Ziellücken für diesen Zeitraum aufweisen. Die Bundesregierung soll zwar 2026 ein\r\nKlimaschutzprogramm aufstellen, das die Klimaziele bis 2040 in den Blick nimmt, ist aber gleichzeitig\r\nfür die nächsten sechs Jahre von jeglicher Nachsteuerung in Bezug auf Emissionen im Zeitraum 2031-\r\n40 entbunden – selbst wenn, wie in den aktuellen Projektionsdaten, gewaltige Zielverfehlungen absehbar\r\nsind. So werden die dringend nötigen strukturellen Transformationen weiter verschleppt und\r\nrechtzeitige Weichenstellungen mit Blick auf 2040 und 2045 äußerst unwahrscheinlich.\r\nDie verbindlichen Sektorvorgaben im Klimaschutzgesetz werden abgeschafft, der Handlungsdruck\r\nauf alle Ressorts wird deutlich geringer. An die Stelle klarer Verantwortlichkeiten der einzelnen Ministerien\r\nfür ihre Sektoren tritt ein diffuses „alle sind gemeinsam zuständig“, das in der Praxis absehbar\r\n1 Aktuelle Berechnungen des Sachverständigenrats für Umweltfragen zeigen: Deutschlands restliches CO2-Budget für 1,75°C wird bei\r\nEinhaltung des KSG-Pfads bereits in neun Jahren (2033) erschöpft sein, das 1,5°C Budget ist schon heute (2024) restlos aufgebraucht.\r\n– 2 –\r\nKurzbriefing zur KSG-Novelle | Stand 21.04.2024 Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nzu politischem Gezerre, gegenseitigem Fingerzeigen und Verzögerungen bei der Umsetzung von Maßnahmen\r\nführen wird. Die Sektorziele bleiben zwar als Zahlen im Gesetz stehen, haben aber nur noch\r\nden Status freundlicher Empfehlungen. Ihre Nicht-Einhaltung hat keinerlei Konsequenzen mehr. Gerichtsurteile,\r\ndie Verkehrs- und Gebäudesektor effektiv zu mehr Maßnahmen verpflichtet haben, werden\r\nso ausgehebelt.\r\nVerzögerung von Klimaschutz ist jetzt Teil der Gesetzesarchitektur: Die neue „mehrjährige Gesamtrechnung“\r\nwirft nicht nur alle Sektoren, sondern auch die Emissionen von je zehn Jahren in einen\r\ngroßen Topf. Das schafft einen starken Anreiz zur Verschiebung von Maßnahmen ans Ende des jeweiligen\r\nJahrzehnts. Nachgesteuert werden muss nur, wenn eine Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen\r\nfür das jeweilige Jahrzehnt projiziert wird. Überschreitungen der CO2-Obergrenzen in einzelnen\r\nJahren bleiben komplett folgenlos. Entgegen der expliziten Warnung des Expertenrats für Klimafragen\r\nwird zudem der Nachsteuerungsmechanismus erst dann ausgelöst, wenn in zwei aufeinander\r\nfolgenden Jahren eine Gesamtüberschreitung festgestellt wird. Das folgt keinen Sachgründen und\r\nverzögert dringend notwendige Nachsteuerungen zusätzlich.\r\nEs gibt keinen Mechanismus im Klimaschutzgesetz, der die Einhaltung der rechtlich verbindlichen\r\nVorgaben der EU-Klimaschutzverordnung (ESR-Vorgaben) sicherstellt und milliardenschwere Strafzahlungen\r\nverhindert. Laut aktueller Projektionsdaten wird Deutschland seine EU-rechtlichen ESR-Verpflichtungen\r\nbis 2030 um mindestens 126 Mio. t CO2 verfehlen. Dies wird Zahlungen in potenziell zweistelliger\r\nMilliardenhöhe für den Ankauf von Emissionsberechtigungen aus anderen EU-Staaten bzw.\r\nStrafzahlungen nach sich ziehen. Im neuen KSG heißt es vage, dass die Bundesregierung „darauf hinwirkt“,\r\ndieses Szenario zu „vermeiden“ – es gibt dazu aber weder verbindliche Vorgaben noch festgelegte\r\nVerantwortlichkeiten noch einen Nachsteuerungsmechanismus.\r\nKlimaschutzverpflichtungen werden künftig ausschließlich aus inhärent unsicheren und unter politischem\r\nEinfluss erstellten Emissionsprognosen abgeleitet, deren fristgerechte Erstellung und Veröffentlichung\r\nnicht gesichert ist. Sechs Bundesministerien und das Kanzleramt sind in die Erstellung der\r\nProjektionsdaten involviert, was Tür und Tor für politische Einflussnahme und „compliance by modelling“\r\nöffnet. Es gibt außerdem keinen Mechanismus, der eine fristgerechte Veröffentlichung der\r\nProjektionsdaten sicherstellt – in der Vergangenheit waren Verspätungen von bis zu neun Monaten\r\nüblich. Auch hier sind zusätzliche Verzögerungen beim Klimaschutz vorprogrammiert.\r\nÜberdies ignoriert die verabschiedete neue Fassung des Klimaschutzgesetzes die jüngste Entscheidung\r\ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auch für Deutschland unmittelbar bindend\r\nist. Unter anderem hatte der EGMR festgestellt, dass es eine Pflicht zur sorgfaltsgemäßen Aktualisierung\r\nder Klimaschutzziele auf der Grundlage von nationalen THG-Budgets gibt. Vor diesem Hintergrund\r\nhätte u.a. der im KSG geregelte Emissionsminderungspfad einer Überarbeitung bedurft. Statt\r\ndas Klimaschutzgesetz zu schwächen, hätte es in seinen Ambitionen verschärft werden müssen.\r\nDetail-Bewertung der Änderungen im parlamentarischen Verfahren gegenüber\r\ndem Referentenentwurf\r\nDie Fraktionsspitzen von Grünen und SPD haben die KSG-Einigung als deutliche Verbesserung gegenüber\r\ndem Referentenentwurf kommuniziert. Die entsprechenden Aussagen sind jedoch mindestens\r\nteilweise irreführend oder sogar falsch. Dies wird im Folgenden kurz dargestellt.\r\n• „Das Klimaziel 2040 wird erstmals in den Blick genommen, denn das Gesetz adressiert nun auch\r\nden Zeitraum 2031-40“: Das ist mindestens irreführend, denn es gibt keine wesentliche Verbesserung\r\ngegenüber dem aktuellen Klimaschutzgesetz. Auch mit bisherigen KSG muss spätestens\r\ndas nächste Klimaschutzprogramm zwingend Maßnahmen für die Zielerreichung bis mindestens\r\n2040 enthalten. Denn: Gemäß § 4 Abs. 6 müssen bereits nach geltendem KSG noch 2024 die Jahresemissionsmengen\r\nfür den Zeitraum 2031-40 festgelegt werden, auf die wiederum § 9, der die\r\n– 3 –\r\nKurzbriefing zur KSG-Novelle | Stand 21.04.2024 Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nErstellung von Klimaschutzprogrammen regelt, Bezug nimmt. Im Übrigen regelt § 9 schon jetzt, dass das Klimaschutzprogramm diejenigen Maßnahmen zur Einhaltung der Klimaschutzziele und damit der in § 3 genannten Ziele (2030, 2040 und 2045) enthalten muss.\r\n• „Die Ambition beim Klimaschutz ist unverändert, es darf keine Tonne mehr CO2 ausgestoßen wer-den“: Das stimmt nur insoweit, dass die übergeordneten Klimaziele erhalten bleiben. Der bishe-rige Anspruch, in jedem Sektor rechtzeitig die nötigen Emissionsminderungen und strukturellen Veränderungen einzuleiten und bei Verfehlungen zeitnah nachzusteuern, wurde komplett aufge-geben. Die Erreichung der Klimaziele wird damit deutlich unwahrscheinlicher.\r\n• „Klimaschutz wird weiterhin jedes Jahr überprüft, im Monitoring bleibt die Betrachtung der einzel-nen Sektoren erhalten“: Es stimmt, dass das jährliche Monitoring erhalten bleibt. Aber Zielver-fehlungen in einzelnen Sektoren oder Jahren bleiben nun komplett folgenlos. Der Nachsteue-rungsmechanismus wurde massiv geschwächt und zahlreiche Verzögerungen und Anreize zum Auf-schieben von Maßnahmen in das Gesetz eingebaut. Ob Deutschland auf Kurs ist, wird ausschließ-lich an inhärent unsicheren, politisch beeinflussbaren Emissionsprognosen fest gemacht.\r\n• „Die Sektorziele bleiben erhalten“: Das ist grob irreführend. Die Sektorziele bleiben als Zahlen-werk im Klimaschutzgesetz stehen – sie sind aber nur noch unverbindliche Empfehlungen, ihre Verfehlung zieht keinerlei Konsequenzen nach sich.\r\n• „Wenn ein Sektor zu wenig macht, ist er weiterhin rechtlich bindend in der Verantwortung“: Das stimmt nicht, genau diese rechtlich bindende Verantwortung der einzelnen Ressorts wird abge-schafft. Für die Nachsteuerung ist nun – sofern der entsprechende Mechanismus überhaupt aus-gelöst wird – die gesamte Bundesregierung gemeinsam verantwortlich. Aus der Zeit vor dem Kli-maschutzgesetz ist bekannt, was das in der Praxis bedeutet: gegenseitiges Fingerzeigen und ge-meinsames Nichtstun. Daran wird auch der ins Gesetz eingefügte Satz, dass „insbesondere dieje-nigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Sektoren liegen, die zur Überschreitung beitragen” lie-fern sollen, nichts ändern – er ist unkonkret und völlig interpretationsoffen und begründet keine klare rechtliche Anforderung.\r\n• „Die EU-Klimaschutzverordnung wurde in das Gesetz integriert, die Einhaltung der europäischen Klimaziele wird so gestärkt“: Das ist irreführend, denn das Klimaschutzgesetz enthält gerade kei-nen Mechanismus, der die Einhaltung der ESR-Verpflichtungen sicherstellt. Die im Rahmen der KSG-Einigung beschlossenen Neuerungen in § 7 Abs. 4 bezüglich der EU-Vorgaben beschränken sich ausschließlich auf Berichtspflichten, z.B. muss die Bundesregierung den Bundestag unterrich-ten, wenn die Projektionsdaten eine Überschreitung der ESR-Vorgaben anzeigen, und zu möglichen Auswirkungen Stellung nehmen. Berichte und Stellungnahmen sind sinnvoll, aber sie stellen keine Zielerreichung sicher. Soweit nun in § 7 Abs. 5 des neuen KSG auf einen Beschluss der Bundesre-gierung hingewiesen wird, ergibt sich diese Pflicht bereits aus der Europäischen Lastenteilungsver-ordnung, Art. 8, ist also keine Neuerung, die auf das KSG zurückgeht.\r\n• „Der Expertenrat wurde gestärkt“: Es gibt kleine Ergänzungen bei den Berichtskompetenzen des Expertenrats. Er soll nun auch Zielverfehlungen im Zeitraum 2031-40 feststellen (aber explizit erst „ab 2029“!) und zu ESR-Überschreitungen berichten. Das ist begrüßenswert, aber eine wirkliche Stärkung des Expertenrats sähe anders aus.\r\n• Oft heißt es auch „Das bisherige Klimaschutzgesetz hat ohnehin nicht gewirkt, weil es nicht einge-halten wurde“: Dieses Argument ist aus rechtsstaatlicher Sicht äußerst problematisch und inhalt-lich falsch. Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Bundesregierung im November 2023 auf Basis des bisherigen KSG verurteilt und zu Sofortmaßnahmen für Verkehr und Gebäude verpflichtet. Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist im Frühjahr 2025 zu erwarten. Auch die Fahrverbots-Drohungen des Verkehrsministers bezeugen den Handlungsdruck, den das\r\n– 4 –\r\nKurzbriefing zur KSG-Novelle | Stand 21.04.2024 Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nbisherige KSG auf säumige Ressorts ausübt. Mit der KSG-Novelle wird dieser Druck nun vollständig aufgegeben und erfolgreichen Klagen in dieser eindeutigen Rechtsfrage die Grundlage entzogen.\r\nDas vom Bundestag verabschiedete KSG enthält nicht nur keine nennenswerten Verbesserungen, son-dern sogar einige zusätzliche Verschlechterungen gegenüber dem Referentenentwurf der Bundesre-gierung:\r\n• Politische Einflussmöglichkeiten auf die Emissionsprognosen werden noch erweitert: Nicht nur über die Zusammensetzung des Forschungskonsortiums (das die Projektionsdaten erstellt), son-dern auch über „Leistungsbeschreibung und weitere Vergabebedingungen“ sollen sechs Bundes-ministerien und das Kanzleramt entscheiden. Projektionen sind nur nutzbar, wenn sie unabhängig und frei von politischer Einflussnahme erstellt werden – das ist mit dieser Regelung weniger denn je sichergestellt.\r\n• Bis 2029 ist ein kompletter Blindflug bezüglich der Ziellücken im Zeitraum 2031-40 erlaubt: In einer Ergänzung im § 5a ist vorgesehen, dass die Projektionsdaten für die Jahre ab 2031 erst „ab dem Jahr 2029“ publiziert werden. Dies ist eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem Status quo, denn diese Daten werden aktuell bereits in jedem Projektionsbericht publiziert. Würde dies nun bis 2029 eingestellt, wäre man bis dahin komplett blind bezüglich des nächsten Jahrzehnts und könnte die Ziellücken für 2031-40 nicht einmal ausrechnen. Und dies, obwohl schon die letzten Projektionsberichte zeigen, dass in diesem Jahrzehnt ganz erhebliche Zielerreichungslücken liegen. Es ist auch unklar, wie es auf dieser Basis seriös möglich sein soll, im Jahr 2026 ein Klimaschutzpro-gramm bis 2040 zu erstellen.\r\nZusammenfassung und Fazit\r\nDie vom Bundestag verabschiedete Novelle bestätigt die Entkernung des Klimaschutzgesetzes, die im Referentenentwurf vorgelegt wurde. Mehr noch: Die finale Fassung ist für den Klimaschutz sogar noch schlechter als der erste Entwurf der Bundesregierung. Dies lässt uns fassungslos zurück.\r\nDie Schwächung der Gesetzesarchitektur und der Governance-Mechanismen wurden in allen Elemen-ten übernommen – von der Abschaffung der verbindlichen Sektor- und Jahresvorgaben über zahlreiche strukturelle Anreize zur Verschleppung von Klimaschutz bis zur Abhängigkeit kritischer Mechanismen von politisch beeinflussbaren Emissionsprognosen.\r\nVerkehrs- und Gebäudesektor bekommen einen Freifahrtschein für den Rest der Legislatur und müssen höchstwahrscheinlich vor 2030 gar keine zusätzlichen Emissionsminderungen leisten. Eine rechtzeitige Verkehrs- und Wärmewende wird so praktisch verunmöglicht.\r\nDie jetzt schon bekannten massiven Zielverfehlungen sowohl im Zeitraum nach 2030 als auch in Bezug auf Deutschlands europäische ESR-Verpflichtungen können auf Jahre ignoriert werden.\r\nDie Behauptung, das neue Klimaschutzgesetz schließe Regelungslücken für den Zeitraum bis 2040, ist schlicht falsch, da zum einen bereits das bisherige KSG entsprechende Regelungen noch in diesem Jahr vorsieht und zum anderen die Änderungen, die den Zeitraum bis 2040 betreffen, viel zu spät - voraus-sichtlich erst in sechs Jahren - Wirkung entfalten.\r\nDieses Klimaschutzgesetz ist nicht zustimmungsfähig. Die Deutsche Umwelthilfe ruft den Bundesrat dazu auf, seine Zustimmung zu verweigern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006420","regulatoryProjectTitle":"Umweltgerechten Umgang mit Elektrogeräten in der ElektroG-Novelle sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/a7/315305/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120038.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen zur Verbesserung des ElektroG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDeutsche Umwelthilfe\r\nForderungen zur Verbesserung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes\r\n(ElektroG) zur Steigerung der Sammelmengen\r\n(Stand 15.02.2024)\r\nForderungen zur Verbesserung der Sammlung\r\nim ElektroG\r\nDie Praxistests, Abfragen und dargestellten Fakten zeigen deutlich, dass zur Steigerung der Sammelmengen\r\nvon Elektroaltgeräten und deren ordnungsgemäße Behandlung das ElektroG deutlich verbessert werden\r\nmuss:\r\n• Vereinfachung und Ausweitung der Elektroaltgeräte-Rücknahme\r\n➢ Universelle 1:1 Rücknahmepflicht eines ähnlichen Gerätes: unabhängig von der Lager-, Versandund\r\nGesamtverkaufsfläche des Händlers, Größe des Alt- oder Neugerätes oder Standort der Langer-\r\nund Versandflächen\r\nDies ist eine für Verbraucher:innen und alle Akteure leicht verständliche, zumutbare und vollziehbare\r\nRegelung zur Steigerung der Sammelmengen. Die Praxistests in Supermärkten, im Online-Handel\r\nund auf Online-Markplätzen zeigen, dass die aktuell komplexen Regelungen, eine Unterscheidung\r\nvon Händlern und deren Information gegenüber privaten Haushalten schlecht umgesetzt werden\r\noder schwer vollziehbar sind.\r\n➢ Beweislastumkehr durch Klein-Vertreiber mit weniger als 100 m² zur Ausnahme weiterer Vertreiberpflichten\r\nDas Kriterium von 400 m² spezifischer Verkaufsfläche bzw. eine Versand- und Lagerfläche für Elektrogeräte\r\nfür die Rücknahmepflicht im Handel ist nicht praktikabel, da sich diese Flächen mit dem\r\nProduktsortiment ändern und besonders im Online-Handel oft eine ‚chaotische Lagerhaltung‘ angewendet\r\nwird.\r\nAlle Vertreiber die Elektrogeräte verkaufen, sollten unter Vertreiberpflichten nach ElektroG fallen.\r\nVertreiber die besonders klein sind, sollten nachvollziehbar für alle aufzeigen, dass sie unter 100 m²\r\nGesamtverkaufsfläche (inkl. aller Verkaufs-, Lager- und Versandflächen) verfügen.\r\n➢ Kostenlose 0:1 Rücknahmepflicht für Geräte unter 50 cm Kantenlänge ab mind. 100 m² Gesamtverkaufsfläche\r\nDie Grenze sollte von 25 cm für die kostenlose 0:1 Rücknahme auf 50 cm hochgesetzt werden. Es\r\nsind unverständliche Regelungen, die Unsicherheiten schaffen und in der Praxis dazu führen, dass\r\ndie Verbraucher:innen einen Wasserkocher (meist unter 25 cm) kostenlos zurückgeben können, einen\r\nToaster (meist etwas über 25 cm) nur beim Kauf eines neuen.\r\nAuch die Begrenzung auf max. 3 Geräte einer Geräteart sollte aufgehoben werden, da dies gegenüber\r\nVerbraucher:innen schwer kommunizierbar ist und da in der Praxis von bestimmten EAG auch\r\nmehr anfallen können, z.B. bei Lampen oder einer Vorsammlung von Kleingeräten im Haushalt.\r\n– 2 –\r\nForderungen zur Verbesserung des ElektroG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n➢ Flächendeckende Rücknahmestellen des Online-Handels\r\nDer Online-Handel sollte eine stationäre Rücknahmestelle pro Postleitzahl anbieten - zusätzlich zu\r\nden bereits vorhanden Sammelstellen von stationärem Handel und Wertstoffhöfen. Dies wäre eine\r\nPräzisierung der „zumutbaren Entfernung“, die aktuell unkonkret ist und damit auch zu einem unzureichenden\r\nSammelnetz beiträgt.\r\n• Konkretisierung der Informationspflichten\r\nInformationspflichten mit konkretisierten Mindestanforderungen differenziert für stationären Handel\r\nund Online-Handel:\r\n➢ Stationärer Handel:\r\no Hinweisschilder von mind. einer Größe von A3 im Eingang- und Ausgangsbereich der Filiale\r\no Informationen zur Rücknahme am Verkaufsregal von Elektrogeräten\r\no Verbindliches Sammelstellenlogo am Eingang- und Ausgangsbereich sowie die Erklärung dessen\r\n(besonders relevant für Supermärkte)\r\n➢ Online- Handel (= in Online- Shops und über Online -Plattformen):\r\no Aktive Abfrage und Information zur EAG- Rücknahme im Kaufprozess auf alle Elektrogeräte\r\n(bzw. die 1:1 Rücknahme) ausweiten\r\no Informationen zur EAG auf der Produktseite gut sichtbar in der Nähe des Preises und mindestens\r\ngenau so groß und gut sichtbar wie die Preisangabe\r\no Verlinkung zu weiteren Informationen zur EAG- Rücknahme soll das Wort ‚kostenlos‘ beinhalten\r\no Bei der aktiven Abfrage zur Abholung abholpflichtiger Altgeräte muss klar erkenntlich sein, dass\r\ndiese kostenlos erfolgt und bei welchen zusätzlichen Serviceangeboten Kosten entstehen\r\n➢ Für beide Verkaufswege:\r\no Die Informationen müssen zur Abgabe motivieren und nicht durch eine Rechtstext ähnliche Gestaltung\r\nabschreckend wirken. Hier könnten Kriterien der „leichten Sprache“ als Orientierung\r\ndienen.\r\no Der Aspekt, dass die EAG- Rückgabe gut für die Umwelt ist, sollte in die Informationspflichten\r\nmit aufgenommen werden\r\n• Verpflichtende ökologische Mindestanforderungen an die Rücknahme\r\nund das Recycling von Elektroaltgeräten\r\n➢ Sammelmengen steigern und Umweltstandards sicherstellen\r\nWeiter müssen stärkere und ökologische Mindestanforderungen an die Rücknahme von EAG gestellt\r\nwerden (z.B. Flächendeckung und Öffnungszeiten von Sammelstellen, einheitliche Rücknahmepraxis,\r\nAufklärung). Damit wird ein Mindeststandard für Rücknahme, Information und Recycling\r\ngestellt, um die Sammelmengen zu steigern und die Umwelt zu schonen.\r\n➢ Mindestanforderungen an die Rücknahme:\r\no Erfüllung der Sammelleistungen (siehe nächsten Punkt)\r\no Flächendeckung (mindestens 3 Sammelstellen pro PLZ-Gebiet)\r\no Öffnungszeiten von Sammelstellen\r\no Festgelegte Beiträge für Aufklärungskampagnen und Abfallvermeidungsmaßnahmen\r\no CENELEC-Standards 50625 verpflichtend für das EAG-Recycling\r\n– 3 –\r\nForderungen zur Verbesserung des ElektroG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n• Verbindliche Sammelziele für Hersteller\r\n➢ Verbindliche herstellerindividuelle Sammelziele:\r\nHersteller müssen für die Erreichung von individuellen Sammelzielen in die Pflicht genommen wer-den, um die Sammelmengen von EAG ausreichend zu steigern. Nur so werden Hersteller von Elekt-rogeräten der erweiterten Herstellerverantwortung gerecht. Diese Sammelziele (damit ist nicht die bundesweite Sammelquote gemeint) können auf einer neuen Berechnungsmethode basieren, wel-che die vom Hersteller in Verkehr gebrachte Menge, die Lebensdauer der Gerätetypen und den Marktanteil des Herstellers in Bezug setzt. Diese neue Berechnungsmethode kann bereits jetzt an-gewandt werden, da sie unabhängig der nationalen Sammelquotenberechnung ist und die entspre-chenden Daten bereits vorliegen.\r\n➢ Rolle der von den Herstellern finanzierten Rücknahmesysteme ausbauen:\r\nHändler sollen unterstützt werden, indem ihnen die kostenlose Abholung voller Sammelbehältnisse angeboten wird (ähnlich wie bei Batterien oder Lampen), ggf. erst ab Zentrallager.\r\n• Neue finanzielle Anreize zur Steigerung der Sammelmengen von Elektro-altgeräten\r\n➢ Neues finanzielles Anreizsystem zur Sammlung von Elektroaltgeräten\r\nWer viel und gut sammelt, sollte dafür belohnt werden. Somit steigt die Motivation zur Sammlung und ein ökologischer Wettbewerb kann entstehen. Es sollte daher ein Anreizsystem eingeführt wer-den, etwa durch einen Lastenausgleich oder besser der Vergütung von Sammelleistungen. So lassen sich auch weitere Anreize für eine zerstörungsfreie Sammlung und die Wiederverwendung von EAG setzen: Mehr Gelder für Geräte, die der Wiederverwendung zugeführt wurden; weniger für schlecht erfasste Geräte (entnehmbare Batterien noch enthalten, Flach- und Röhrenbildschirme gemeinsam erfasst, abgekippte Container etc.). Die Finanzierung der Anreize sollte von den Herstellern getragen werden.\r\n• Online-Plattformen regulieren: illegale Importe verhindern\r\n➢ Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister, die den Verkauf von Produkten über ihre Dienste ermöglichen, müssen durch rechtliche Definition (z. B. als Importeur) und entsprechende Verpflichtungen als Akteure in der Lieferkette definiert werden. Wenn kein anderer in der EU an-sässiger Akteur gegenüber Verbrauchern haftbar ist, müssen Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister die volle Verantwortung für die Produkte übernehmen, deren Verkauf sie ermögli-chen.\r\n➢ Alle Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister die den Kauf von Elektrogeräten ermögli-chen, sollten sich bei der Stiftung ear registrieren.\r\no Besonders die Online-Plattformen mit Sitz außerhalb Deutschlands sollen einen Bevollmäch-tigten in Deutschland bei der Stiftung ear registrieren müssen. Diesem Bevollmächtigten müs-sen hohe Mindestanforderungen gestellt werden, wie etwa Rücklagen im Verhältnis zum Volu-men der angebotenen Produkte.\r\n➢ Online-Plattformen mit Sitz außerhalb Deutschland ohne Bevollmächtigten in Deutschland, sollen Sanktioniert werden können (z.B. Geoblocking der Webseite), wenn sie ihre Sorgfaltspflichten als Online-Plattform nach dem ElektroG nicht erfüllen, z.B. Prüfung der Herstellerregistrierung. In Frankreich ist ein Geoblocking bereits möglich.\r\n– 4 –\r\nForderungen zur Verbesserung des ElektroG Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n➢ Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister müssen umfassenden Sorgfaltspflichten für die Produkte unterliegen, für die sie den Verkauf ermöglichen. Dies beinhaltet zum Beispiel:\r\no Online-Plattformen müssen prüfen, ob es in Deutschland einen haftbaren Akteur gibt, der die Einhaltung der Umweltanforderungen garantiert – insbesondere Vertreiberpflichten (z. B. In-formations- oder Rücknahmepflichten). Aktuell über die Prüfpflicht im ElektroG ist sicherge-stellt, dass ein Hersteller in Deutschland vorhanden ist. Aber ein Vertreiber ist damit nicht be-langbar in seiner Funktion als Vertreiber. Auch dann nicht, wenn er als Hersteller, wie im Elekt-roG definiert, beschrieben wird. Es brauch eine Prüfung des Vertreibers in seinen Pflichten als Vertreiber.\r\no Online-Plattformen sollen Vertreiberpflichten für alle Vertreiber aus Drittstaaten (unabhän-gig dessen Lager- und Versandfläche) übernehmen, es sei denn, Vertreiber können nachwei-sen, dass sie bereits ihre Vertreiberpflichten vollständig erfüllen.\r\no Überprüfung, ob die Hersteller- und Vertreiberpflichten eingehalten werden. Dazu müssen konkret verbindliche Pflichten für die Online-Plattformen festgelegt werden. So sollten Online- Plattformen prüfen, ob Hersteller ihre vollen Verantwortungen nachkommen (z.B. Verfügbar-keit von Ersatzteilen) und ob Vertreiber ihre Pflichten erfüllen (z.B. Rücknahme und Information zur Rücknahme oder die Energieeffizenzklassen-Kennzeichnung). Dies muss geschehen, bevor ein Produkt zum Kauf angeboten wird. Diese Logik entspricht dem Erfolgsrezept aus dem Elekt-roG zur Prüfpflicht der Herstellerregistrierung und Rechtsformulierungen und sollte entspre-chend weiterentwickelt werden.\r\n➢ Online-Plattformen sollen Behörden Informationen über die in Verkehr gebrachten Mengen der Hersteller bzw. Vertreiber aus Drittsaaten bereitstellen. Diese Informationen sollen zum Abgleich der vom Hersteller bzw. Vertreiber an die ear gemeldete Zahlen genutzt werden. Diese Daten sind von besonderer Wichtigkeit, da diese u.a. die Höhe der EPR-Entgelte und entsprechende Umwelt-schutzleistungen bestimmen.\r\n➢ Online-Plattformen und Fulfillment-Dienstleister sollten zur Dokumentation und Meldung von In-formationen über die Zerstörung von Produkten im Namen des Herstellers oder Händlers verpflich-tet werden.\r\n• Vollzug der Altgeräte-Sammlung stärken\r\n➢ Der Vollzug aktuell geltender Regelungen zur Sammlung aus dem ElektroG muss durch die Bun-desländer konsequent umgesetzt und gestärkt werden:\r\no Rücknahme- und Informationspflichten nach ElektroG, besonders im Online-Handel, über On-line-Plattformen und in Supermärkten\r\no Konsequenter Vollzug der Mindestanforderungen für den Export gebrauchter Elektrogeräte"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006420","regulatoryProjectTitle":"Umweltgerechten Umgang mit Elektrogeräten in der ElektroG-Novelle sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/0e/341405/Stellungnahme-Gutachten-SG2408070006.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutsche Umwelthilfe e.V. | Hackescher Markt 4 | 10178 Berlin\r\n1. Juli 2024\r\nGemeinsamer offener Brief an Bundesumweltministerin Steffi Lemke\r\nEinweg-E-Zigaretten verbieten!\r\nEinweg-E-Zigaretten sind gesundheitsgefährdend, umweltschädlich und brandgefährlich\r\nSehr geehrte Frau Bundesumweltministerin Steffi Lemke,\r\nin Deutschland werden schätzungsweise mehr als 5 Millionen Einweg-E-Zigaretten pro Woche kon-sumiert.1 Der regelrechte Boom an Einweg-E-Zigaretten ist nicht nur eine Gefahr für die Gesundheit, sondern führt auch zu einem unnötigen Verbrauch an Ressourcen und verheerenden Bränden durch enthaltene Lithium-Ionen-Batterien. Daher fordern wir Sie dazu auf, in Deutschland ein nationales Verbot von Einweg-E-Zigaretten einzuführen!\r\nE-Zigaretten machen abhängig und gefährden die Gesundheit – besonders die von Kindern und Jugendlichen: Das in den meisten dieser Produkte enthaltene Nikotin kann die Hirnentwicklung ne-gativ beeinflussen. Enthaltene Substanzen können Krebs verursachen, die Atemorgane sowie das Herz-Kreislauf-System angreifen und das Immunsystem beeinträchtigen. Das Risiko auf Tabakziga-retten umzusteigen, ist bei jungen E-Zigaretten-Konsument:innen bis zu dreimal höher.2 Mit ihren fruchtigen und süßen Geschmacksrichtungen, einem auf die Zielgruppe abgestimmten Verpa-ckungsdesign und einem niedrigen Preis sind Einweg-E-Zigaretten besonders attraktiv für Kinder und junge Menschen, welche die Risiken nicht erkennen.\r\nEinweg-E-Zigaretten sind besonders umweltschädigende Produkte und verschwenden wertvolle Ressourcen: Sie enthalten kritische Rohstoffe wie Lithium, Kobalt oder Kupfer, bei deren Abbau Na-tur zerstört und große Wassermengen verbraucht werden. Die Produktion der leistungsstarken Bat-terien verursacht hohe Treibhausgasemissionen. Einweg-E-Zigaretten werden bereits nach einem\r\n1 Verbraucherzentrale Hamburg 2023: Einweg-E-Zigaretten – übel für die Umwelt!, 10.11.2023:\r\nhttps://www.vzhh.de/themen/umwelt-nachhaltigkeit/muell-verpackungen/einweg-e-zigaretten-uebel-fuer-die-um-welt\r\n2 Bundesärztekammer, 2024: Bundesärztekammer warnt vor E-Zigaretten, 30.05.2024: https://www.bundesaerztekam-mer.de/presse/aktuelles/detail/bundesaerztekammer-warnt-vor-e-zigaretten\r\nFrau Bundesumweltministerin Steffi Lemke\r\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)\r\nStresemannstraße 128 - 130\r\n10117 Berlin\r\nSeite - 2 - des Schreibens vom 1. Juli 2024\r\nNutzungszyklus zu Elektroschrott. Eine Studie aus Großbritannien zeigt, dass dort lediglich 17 Pro-zent der Einweg-Vapes sachgerecht entsorgt werden.3 Es liegt nahe eine vergleichbare Größenord-nung auch für Deutschland anzunehmen. Bei unsachgemäßer Entsorgung gehen die enthaltenen wertvollen Rohstoffe für ein Recycling verloren und Schadstoffe gelangen in die Umwelt.\r\nBatterien in Einweg-E-Zigaretten sind brandgefährlich: Enthaltene Lithium-Ionen-Batterien können nicht entnommen werden. Bei unsachgemäßer Entsorgung können diese Brände verursachen, da sie sich bei Beschädigung stark erhitzen und selbst entzünden. Brände treten aktuell besonders häu-fig in Müllfahrzeugen, Sortier- und Recyclinganlagen auf,4 sind aber auch für private Haushalte nicht auszuschließen. Fehlentsorgte Einweg-E-Zigaretten können so Menschenleben gefährden. Batterie-haltige Altgeräte verursachen bereits heute Sachschäden in dreistelliger Millionenhöhe und gefähr-den so die Entsorgungssicherheit.\r\nEin Verbot ist schnell umsetzbar: Dass ein nationales Verbot von Einweg-E-Zigaretten schnell mög-lich ist, zeigen die Beispiele Belgien und Frankreich, wo bereits entsprechende Regelungen festge-legt worden sind. Dies sehen auch die Bundesländer so, welche bereits 2023 im Bundesrat eine na-tionale Verbotsregelung einforderten und dies auf der Umweltministerkonferenz im Juni 2024 be-kräftigten. Aktuell wird das Gesetz zum Umgang mit Elektrogeräten (ElektroG) überarbeitet. Jedoch sieht der aktuelle Entwurf des ElektroG lediglich vor, dass Vertreiber von Einweg-E-Zigaretten zur Rücknahme verpflichtet werden sollen. Bislang fehlt jedoch jeglicher Anreiz, die Einweg-E-Zigaret-ten in den Verkaufsstellen zurückzugeben. Ohne diesen werden Menschen, welche die elektroni-schen Einwegprodukte bislang fälschlicherweise in der Umwelt, öffentlichen Mülleimern oder im gelben Sack entsorgen, dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiter tun. Damit ist auch die Gefahr von Bränden nicht gebannt. Deswegen braucht es das nationale Verbot von Einweg-E-Zigaretten, um den Schutz junger Menschen und der Umwelt zu gewährleisten.\r\nAnknüpfungspunkte für eine Verbotsregelung bietet § 4 des ElektroG zu Pflichten beim Inverkehr-bringen von Elektro- und Elektronikgeräten. Hier können Vorgaben zur Produktkonzeption gemacht werden, welche das weitere Angebot von Einweg-E-Zigaretten ausschließen. Ebenso bietet § 24 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Ermächtigungsgrundlage, Anforderungen an Produkte festzule-gen, wodurch Einweg-E-Zigaretten vom Markt genommen werden können. Auch ein Verbot aus Gründen des Gesundheits- und Jugendschutzes kommt in Betracht. Für das Verbot von Einweg-E-Zigaretten stehen somit unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.\r\nWir fordern Sie zu einem schnellen nationalen Verbot von Einweg-E-Zigaretten auf!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nim Namen der unterzeichnenden Verbände\r\n3 Material Focus, 2023: Number of disposable single-use vapes thrown away have in a year quadrupled to 5 million per week, 08.09.2023: https://www.materialfocus.org.uk/press-releases/disposable-single-use-vapes-thrown-away-have-quadrupled-to-5-million-per-week/\r\n4 EUWID, 2024: Verbändeumfrage: Lithium-Akkus verursachen fast 80 Prozent der Brände in Abfallbehandlungsanla-gen, 03.05.2024: https://www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/verbaendeumfrage-lithium-akkus-verursachen-fast-80-prozent-der-braende-in-abfallbehandlungsanlagen-030524/\r\nSeite - 3 - des Schreibens vom 1. Juli 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006420","regulatoryProjectTitle":"Umweltgerechten Umgang mit Elektrogeräten in der ElektroG-Novelle sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/60/363985/Stellungnahme-Gutachten-SG2410080012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsamer Brief von Deutscher Umwelthilfe e.V. (DUH) und Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) an Olaf Scholz, Steffi Lemke, Christian Lindner und Robert Habeck\r\nÜberarbeitung des Elektrogesetzes: Umwelt- und Verbraucherschutz sowie natio-naler Handel durch Gesetzeslücke für ausländische Vertreiber gefährdet\r\nSehr geehrte Frau Umweltministerin, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, sehr geehrter Herr Wirtschaftsminister, sehr geehrter Herr Finanzminister,\r\nder Onlinehandel wächst seit Jahren rasant. Aktuell werden in Deutschland etwa 40 % der Elektro-geräte online verkauft1. Gleichzeitig wächst im Onlinehandel der Anteil an Produkten, die von aus-ländischen Vertreibern verkauft werden. Dies erfolgt sowohl über Online-Marktplätze als auch über Direktverkäufe. Um Auswirkungen für den Umwelt- und Verbraucherschutz gering zu halten, den nationalen Handel nicht zu benachteiligen und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen, ist es von größter Bedeutung, dass ausländische Vertreiber denselben gesetzlichen Pflichten unterliegen wie Händler aus dem Inland. Der aktuelle Referentenentwurf für ein Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) vom April 2024 wird diesem Anspruch jedoch nicht gerecht, denn Vertreiber aus dem Ausland ohne nationale Lager- und Versandflächen wären von den Vertreiberpflichten des ElektroG vollständig befreit.\r\nMit diesem Brief möchten wir Sie auf das Schlupfloch für ausländische Vertreiber zur Umgehung von Rücknahme- und Informationspflichten nach dem ElektroG hinweisen und sie darum bitten, dies schnellstmöglich zu schließen!\r\nDie Rücknahme- und Informationspflichten für Vertreiber sind im ElektroG §17 und §18 festgelegt. Onlinehändler für Elektrogeräte unterliegen diesen Pflichten, wenn ihre Lager- und Versandfläche\r\n1 HDE e.V. (2023): Online Monitor 2023\r\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\r\nUmweltministerin Steffi Lemke\r\nStresemannstraße 128 - 130\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail an: ministerbuero@bmuv.bund.de\r\nSeite - 2 - des Schreibens vom 03.09.2024\r\n400 m² übersteigt. Nach aktueller Einschätzung, unter anderem nach LAGA-Mitteilung 31 A sowie Auskunft des Bundesumweltministeriums (BMUV), zählen hierzu allerdings nur Flächen im Inland. Der DUH sind große Onlinehändler bekannt, deren Versand- und Verkaufsflächen vollständig im Ausland liegen und die diese Gesetzeslücke bereits ausnutzen, um in Deutschland große Mengen an Ware ohne Einhaltung von Rücknahme- und Informationspflichten zu vertreiben.\r\nAus dieser Gesetzeslücke ergeben sich enorme Auswirkungen auf den Umwelt- und Verbraucher-schutz. Deutschland verfehlt seit fünf Jahren die von der EU vorgegebene Sammelquote für Elekt-roschrott von 65 Prozent. Nach vorläufigen Zahlen der Stiftung EAR wird die Sammelquote im Jahr 2023 sogar bei unter 30 Prozent liegen2. Nicht ordnungsgemäß entsorgte Elektrogeräte schädigen die Umwelt, da wertvolle Rohstoffe für ein Recycling verloren gehen und Schadstoffe freigesetzt werden können. Onlinehändler, die sich an der Rücknahme von Elektroaltgeräten nicht beteiligen und Verbraucher:innen nicht ausreichend informieren, verschärfen diese Problematik und ziehen sich in ungerechtfertigter Weise aus der Verantwortung. Für hohe Sammelmengen ist es essenziell, dass Onlinehändler gleichermaßen über Rückgabemöglichkeiten informieren und ihren Rücknah-mepflichten nachkommen.\r\nZusätzlich ergäbe der aktuelle ElektroG-Entwurf eine massive Benachteiligung des nationalen Han-dels und führt damit zu einer Schädigung der deutschen Wirtschaft. Der stationäre Handel für Elekt-rogeräte ist durch die Verlagerung der Warenströme in den Onlinebereich bereits unter massivem Druck und unterliegt umfangreichen Rücknahmepflichten. Auch der in Deutschland ansässige Onli-nehandel hat umfassende Rücknahme- und Informationspflichten nach dem ElektroG zu erfüllen und steht einer wachsenden Konkurrenz ausländischer Onlinehändler gegenüber. Folglich wäre es eine ungerechtfertigte Bevorzugung ausländischer Vertreiber, wenn diese bei Verkäufen im Deutschland keinen Informations- und Rücknahmepflichten nach dem ElektroG unterliegen wür-den.\r\nEs braucht daher eine Klarstellung im ElektroG, dass Rücknahme- und Informationspflichten für alle Onlinehändler gelten, deren Lager- und Versandflächen 400 m² übersteigen – unabhängig da-von, ob sich diese Flächen im In- oder Ausland befinden. Wir fordern alle Adressat:innen dieses Briefes dazu auf, sich mit Nachdruck für eine Überarbeitung des Elektrogesetzes einzusetzen, sodass die aus Wirtschafts-, Umwelt- und Verbrauchersicht gravierende Regelungslücke geschlossen wird.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006423","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Opt-In-Systems für unadressierte Werbepost","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/3e/315313/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110071.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"GEULEN & KLINGER\r\nRechtsanwälte\r\nCommerzbank AG in Berlin BLZ 100 800 00 Kto.-Nr. 07 148 100 00\r\nIBAN: DE79 1008 0000 0714 8100 00 BIC: DRESDEFF100 USt-ID Nr.: DE 222 926 725\r\nDr. Reiner Geulen\r\nProf. Dr. Remo Klinger\r\nDr. Caroline Douhaire LL.M.\r\nDr. Silvia Ernst\r\n10719 Berlin, Schaperstraße 15\r\nTelefon +49/ 30 / 88 47 28-0\r\nTelefax +49/ 30 / 88 47 28-10\r\nE-Mail geulen@geulen.com\r\nklinger@geulen.com\r\ndouhaire@geulen.com\r\nernst@geulen.com\r\nwww.geulenklinger.com\r\nRechtsgutachterliche Stellungnahme\r\nzur\r\nFrage der Einführung eines „Opt-in“-Verfahrens\r\nfür Briefkastenwerbung\r\nvon\r\nRechtsanwalt Professor Dr. Remo Klinger\r\nund\r\nRechtsanwältin Dr. Silvia Ernst\r\nGEULEN & KLINGER Rechtsanwälte\r\n18. März 2021\r\nErstellt im Auftrag des Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n2\r\nA. Gutachtenauftrag ............................................................................................. 3\r\nB. Zusammenfassung der Ergebnisse ................................................................ 3\r\nC. Rechtliche Würdigung ..................................................................................... 4\r\nI. Rechtliche Ausgangslage ................................................................................... 4\r\nII. Bestehen einer kommunalen Kompetenz? ......................................................... 4\r\n1. Ausgangspunkt: Kommunale Satzungsautonomie .......................................... 5\r\n2. Grenzen der kommunalen Satzungsautonomie .............................................. 5\r\n3. Zwischenergebnis ........................................................................................... 6\r\nIII. Möglichkeit der Schaffung einer Regelung auf Landesebene? ....................... 7\r\n1. Keine Kollision mit Bundesrecht...................................................................... 7\r\n2. Sperrwirkung der bundesrechtlichen Regelungen? ......................................... 8\r\nIV. Möglichkeit der Schaffung einer Regelung auf Bundesebene? ....................... 9\r\n1. Grundrechte.................................................................................................... 9\r\n2. Vereinbarkeit mit Unionsrecht ....................................................................... 10\r\na. Sekundäres Unionsrecht ........................................................................... 10\r\nb. Primäres Unionsrecht ................................................................................ 11\r\nD. Fazit ................................................................................................................. 12\r\n3\r\nA. Gutachtenauftrag\r\nMit dem vorliegenden Rechtsgutachten soll der Frage nachgegangen werden, ob sich durch gesetzliche Regelungen ein sogenanntes „Opt-In-System“ für Briefkastenwerbung einführen lässt.\r\nIn Deutschland gilt bei Briefkastenwerbung bisher das „Opt-Out“-System: Wer keine un-erwünschte Werbung erhalten möchte, muss selbst aktiv werden und seinen Briefkasten beispielsweise mit einem entsprechenden Hinweis wie „Keine Werbung“ kennzeichnen. Dies hat zum Ergebnis, dass eine hohe Zahl von Briefkästen nicht gekennzeichnet ist, sei es aus Unachtsamkeit oder anderen Gründen, wie einer nicht bewohnten Wohnung.\r\nIn der Folge steigt die Umweltbelastung durch die Anfertigung der Werbemittel, deren klimabelastende Verteilung und Entsorgung. Durch die Umstellung auf ein „Opt-in“-Sys-tem, bei dem nur noch interessierte Haushalte Werbung erhalten („Werbung – ja bitte“), könnte man den Interessen derjenigen Verbraucher, die Anwerbung interessiert sind, gerecht werden und gleichzeitig jährlich große Mengen an Papier- und Plastikmüll spa-ren sowie Entsorgungssysteme entlasten.\r\nAus diesem Grund soll mit dem vorliegenden Gutachten eine rechtliche Einschätzung zu der Frage gegeben werden, auf welcher rechtlichen Ebene (Bund, Länder oder Kommu-nen) eine sog. „Opt-in“-Regelung bei Briefkastenwerbung möglich wäre.\r\nB. Zusammenfassung der Ergebnisse\r\nDie Einführung eines „Opt-in“-Systems bei Briefkastenwerbung ist auf der Ebene des Bundesrechts möglich.\r\nUnüberwindbare verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Probleme bestehen nicht.\r\nEine landesrechtliche oder kommunale Kompetenz besteht hingegen nicht, dazu könn-ten jedoch andere Instrumente in Betracht kommen.\r\n4\r\nC. Rechtliche Würdigung\r\nNach einer kurzen Darstellung der rechtlichen Ausgangslage (hierzu unter I.), wird die Möglichkeit zu kommunalem Handeln nach aktueller Rechtslage geprüft (hierzu unter II.). Anschließend wird untersucht, ob die Schaffung einer gesetzlichen Regelung auf Landesebene möglich wäre (hierzu unter III.). Im Ergebnis bietet sich eine Änderung auf der Ebene des Bundesrechts an. Es wird geprüft, ob unüberwindbare verfassungsrecht-liche oder unionsrechtliche Hindernisse zu erkennen sind.\r\nI. Rechtliche Ausgangslage\r\nBriefkastenwerbung umfasst den Einwurf nicht adressierten Werbematerials, beispiels-weise von Handzetteln, Prospekten, Katalogen oder Anzeigenblättern, in den Briefkas-ten des Adressaten.1 Aufkleber am Briefkasten wie „Bitte keine Werbung einwerfen“ oder „Keine Reklame“ sind vom Werbenden zu respektieren. Anderenfalls wird die trotzdem eingeworfene Werbung zur unlauteren Wettbewerbsmaßnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 1 Satz 2 UWG.\r\nDamit hat sich der Gesetzgeber im Rahmen von Briefkastenwerbung für eine „Opt-out“-Lösung entschieden, nach der der Einwurf von Werbung nur entgegen eines Sperrver-merks rechtswidrig ist.\r\nDie bestehenden bundesrechtlichen Regelungen des Werberechts im UWG werden auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“) gestützt. Zur Änderung des UWG wäre der Bund zuständig.\r\nII. Bestehen einer kommunalen Kompetenz?\r\nZur Prüfung der Frage, auf welcher rechtlichen Ebene eine „Opt-in“-Lösung geregelt werden könnte, wird gedanklich im Rahmen dieses Gutachtens von unten nach oben vorgegangen. Zunächst soll also geprüft werden, ob Kommunen die Kompetenz zur Ein-führung einer örtlichen „Opt-in“-Regelung haben.\r\n1 Mankowski, in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 337.\r\n5\r\n1. Ausgangspunkt: Kommunale Satzungsautonomie\r\nGemeinden sind befugt, in ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten Rechtsnormen in Form von Satzungen zu erlassen. Dies ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Ga-rantien gemeindlicher Selbstverwaltung (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auf Bundesebene sowie teilweise darüberhinausgehende landesverfassungsrechtliche Gewährleistun-gen).2 Daneben enthalten die Gemeindeordnungen der Bundesländer Satzungsermäch-tigungen. 3\r\nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden das Recht, \"alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu re-geln\".\r\nHier ließe sich argumentieren, dass zu den „Angelegenheiten der örtlichen Gemein-schaft“ auch die Einführung eines „Opt-in“-Systems zählt, das als Teil des kommunalen Umweltschutzes über das geltende (überwiegend bundesrechtliche) Umweltrecht hin-ausgeht. Für einen örtlichen Bezug spricht, dass Briefkastenwerbung typischerweise ei-nen hohen Anteil an lokaler Werbung für regionale Gewerbebetriebe (Supermärkte, Res-taurants, Umzugsunternehmen u.ä.) umfasst und eine Eindämmung der Werbemaßnah-men eine Reduzierung des örtlichen Abfallaufkommens bewirkt.\r\n2. Grenzen der kommunalen Satzungsautonomie\r\nDa kommunale Satzungen in der Normenhierarchie weit unten angesiedelt sind, erge-ben sich (verfassungs-)rechtliche Grenzen für das Tätigwerden auf kommunaler Ebene.\r\nDer kommunale Satzungsgeber muss den Vorrang höherrangiger Normen respektieren, darf also keine zu ihnen im Widerspruch stehenden Regelungen treffen (Vorrang des Gesetzes). Soweit eine Materie durch den parlamentarischen Gesetzgeber geregelt ist, bleibt für kommunale Satzungen kein Raum.4\r\nSatzungen müssen sich zudem an den allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben messen lassen, also u.a. am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und am Gleichheits-grundsatz (Vorrang der Verfassung).\r\n2 Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, S. 754 Rn. 3.\r\n3 Vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz GO NRW, § 23 Satz 1 GO Bay oder § 4 SächsGemO. Soweit diese nur die verfassungsrechtliche Gewährleistung wiederholen, kommt ihnen lediglich eine klarstel-lende Funktion zu.\r\n4 Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, S. 756 Rn. 7 f.\r\n6\r\nSchließlich gilt der Vorrang des europäischen Unionsrechts gegenüber Satzungen.5\r\nDarüber hinaus ist die Frage zu erörtern, ob die Garantie der kommunalen Selbstverwal-tung bzw. die Generalklauseln der jeweiligen Gemeindeordnungen als Ermächtigung zum Satzungserlass genügen, oder ob es einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Ganz allgemein gilt auch für Satzungen der Vorbehalt des Gesetzes.\r\nDie Satzungsautonomie verleiht den Gemeinden nicht die Befugnis, in Grundrechte ihrer Bürger einzugreifen.6 Gemeindliche Satzungen, durch welche Grundrechte einge-schränkt werden sollen, die nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einge-schränkt werden dürfen, bedürfen hierfür eine hinreichende parlamentsgesetzliche Grundlage (etwa des Landesgesetzgebers).\r\nDa mit der Einführung einer „Opt-in“-Lösung jedenfalls ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG einhergeht, bedarf es nach der ganz herrschenden Meinung einer dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ermächtigung des staatlichen Gesetzgebers.7\r\nEine „eigenständige Umweltpolitik“ der Gemeinden durch Einführung einer „Opt-in“-Re-gelung geht über verwaltungsinterne Regelungen oder die bloße Erbringung von Leis-tungen hinaus, sodass es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Diese spe-ziellen Ermächtigungsklauseln sind, da die Länder Träger der kommunalen Organisati-onsgewalt sind, in den Landesgesetzen zu suchen.8 Infrage kämen die landesrechtlichen Abfallgesetze bzw. Vorschriften der Kommunalverfassungen bzw. Gemeindeordnungen, die aber bislang nicht zur Einführung einer wie hier diskutierten Maßnahme ermächtigen.\r\n3. Zwischenergebnis\r\nZur Einführung eines „Opt-in“-Systems bei Briefkastenwerbung auf kommunaler Ebene bedürfte es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für derartige abfallvermeidende Satzungsbestimmungen. Daran fehlt es. Eine eigenständige kommunale Rechtsetzung kommt daher für ein Verbot von Briefkastenwerbung ohne ausdrückliche Zustimmung nicht in Betracht.\r\n5 Vgl. Art. 24 Abs. 1 GG.\r\n6 BVerwGE 90, 359 = NVwZ 1993, 369.\r\n7 BVerwGE 90, 359; Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, S. 759 Rn. 16.\r\n8 Cybulka/Rodi, LKV 1995, 377 (378).\r\n7\r\nZu überlegen könnte sein, ob eine andere rechtliche Bewertung angezeigt ist, wenn man eine kommunale Steuer für Briefkastenwerbung in Erwägung zieht. Eine entsprechende Werbesteuer kennt man in anderen europäischen Mitgliedstaaten; die Zulässigkeit der in Tübingen praktizierten Steuer auf bestimmte Einwegverpackungen könnte ebenfalls einen Hinweis auf die Zulässigkeit eines solchen Modells geben.\r\nIII. Möglichkeit der Schaffung einer Regelung auf Landesebene?\r\nZu prüfen ist nun, ob landesrechtliche Regelungen getroffen werden dürften.\r\nEine landesrechtliche Regelung müsste die Grenzen der Kompetenzausübung wahren. Weder darf die Einführung einer „Opt-in“-Regelung die Grenzen, die sich aus dem Rechtssatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ nach Art. 31 GG ergeben überschreiten (hierzu unter 1.) noch darf eine landesrechtliche Regelung durch abschließendes und erschöpfendes Bundesrecht gesperrt sein (hierzu unter 2.).\r\n1. Keine Kollision mit Bundesrecht\r\nEine landesrechtliche „Opt-in“-Regelung dürfte nicht in unmittelbarem Widerspruch zum Bundesrecht stehen. Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Kollisionsnorm des Art. 31 GG ist eine Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht.9 Nach der Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts müssen – die Kollisionsnorm hinweggedacht – beide Normen auf einen Sachverhalt anwendbar sein und bei ihrer Anwendung zu ver-schiedenen Ergebnissen führen können.10\r\nFraglich ist, ob eine landesrechtlich geschaffene „Opt-in“-Regelung mit der „Opt-out“-Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 UWG in Konflikt stünde.\r\nDem ließe sich entgegenhalten, dass der Regelungszweck von § 7 UWG die Bekämp-fung belästigender Werbung ist.11 Schutzzweck der Norm ist damit die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.\r\nVorliegend geht es aber um eine abfallrechtliche Maßnahme, die einen anderen Schutz-zweck verfolgt. Diese Konstellation ist vom UWG nicht geregelt. Das UWG regelt zudem nur, wann eine Werbung unzulässig ist. Nicht vom Regelungsumfang des UWG erfasst\r\n9 Vgl. BVerfGE 98, 145 (159).\r\n10 BVerfGE 36, 342 (363); 96, 345 (384) und 98, 145 (159).\r\n11 Mankowski, in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 1.\r\n8\r\nist die Erlaubnis zu werben. Das UWG erlaubt also keine Werbung in allen nicht vom Regelungszweck erfassten Fällen.\r\nEs handelt sich folglich um unterschiedliche Sachverhalte.\r\nEin normlogischer Widerspruch ergibt sich nicht.\r\n2. Sperrwirkung der bundesrechtlichen Regelungen?\r\nDas Recht der Abfallwirtschaft ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG).\r\nEine Sperrwirkung zu Lasten der Länder und Gemeinden ergäbe sich, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hätte (Art. 72 Abs. 1 GG).12 Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Abfallwirtschaft sind landesrechtliche Vorschriften nur in den Bereichen möglich, die nicht schon durch Bundesrecht erfasst sind.\r\nZwar ist es so, dass seit der Änderung des KrWG im Jahr 2012 aufgrund der Abfallrah-menrichtlinie (2008/98/EG) eine Abwendung vom reinen Kooperationsprinzip erfolgt ist und der kooperative Ansatz des Abfallrechts mittlerweile mit ordnungsrechtlichen Instru-menten verknüpft wurde.13 Möglich sind also nicht mehr bloße freiwillige Instrumente, zur Erzielung von Lenkungswirkungen, sondern z.B. auch Verpackungssteuern o.ä.14\r\nAllerdings enthält das KrWG bereits umfassende Regelungen zur Abfallvermeidung. Es öffnet sich zwar in gewisser Weise auch für die Länder, indem nach § 33 Abs. 2 KrWG die Länder eigenen Abfallvermeidungsprogramme erstellen können. Das KrWG nennt insofern auch verschiedene zur Abfallvermeidung denkbare Lenkungsinstrumente, z.B. wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf, Sensibilisierungsmaßnahmen oder die Förderung von Ökozeichen (vgl. § 33 KrWG i.V.m. Anl. 4). Auch Anlage 5 zu § 6 Abs. 3 KrWG benennt Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie.\r\n12 BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 CN 1/12 –, BVerwGE 148, 133-146, Rn. 19, juris.\r\n13 Vgl. hierzu ausführlich Klinger, Rechtsgutachterliche Stellungnahme zur Zulässigkeit landes-rechtlicher Regelungen zur Erhebung einer Sonderabgabe oder einer Verpackungssteuer auf die Abgabe von PET-Einkaufstragetaschen oder Einweggeschirr (wie Coffee-To-Go-Bechern), 2014, S. 9 ff.; Klinger/Krebs, ZUR 2015, 664.\r\n14 Anders noch zur alten Rechtslage BVerfGE 98, 106 – Kommunale Verpackungssteuer.\r\n9\r\nEine Zusammenschau der Vorschriften des KrWG spricht allerdings dafür, dass Verbote wie das Verbot zum Einwurf von Werbung in Briefkästen zur Abfallvermeidung bundes-rechtlich nicht vorgesehen sind. Dies zeigt sich beispielsweise an § 24 Nummer 2 KrWG. Danach sind zwar Verkehrsverbote für bestimmte Produkte möglich. Sie setzen aber zum einen eine Rechtsverordnung des Bundes voraus, zum anderen sind sie an die dort genannten Voraussetzungen geknüpft. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\r\nMan könnte nun daran denken, dass die im KrWG beispielhaft genannten Maßnahmen nicht abschließend sind, sodass landesrechtlichen Regelungen ein Spielraum gegeben sein könnte. Hier zeigen jedoch § 6 und § 33 KrWG, dass die gesetzgeberische Konzep-tion im Bereich der Abfallvermeidung auf Maßnahmen zum Anreiz für die Anwendung der Abfallhierarchie zielt. Dies spricht eher dafür, dass die bundesrechtliche Konzeption insofern abschließend gemeint ist.\r\nDies zeigt sich auch daran, dass umweltrechtliche Verbotsregelungen, die in der Ver-gangenheit eingeführt worden sind, stets bundesrechtlicher Art waren. Zu verweisen ist beispielsweise auf ein Verbot bestimmter Plastiktüten (§ 5 Abs. 2 VerpackG) oder die nach dem Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union er-lassenen bundesrechtlichen Regelungen zur Untersagung bestimmter Plastikprodukte.\r\nIV. Möglichkeit der Schaffung einer Regelung auf Bundesebene?\r\nWenn auf kommunaler oder landesrechtlicher Ebene das verfassungsrechtliche Mehrebensystem nicht dazu berechtigt, eine „Opt-in“-Lösung ohne den Bund einzufüh-ren, stellt sich die Frage, ob für den Bund handgreifliche verfassungsrechtliche oder uni-onsrechtliche Bedenken bestünden.\r\nDiese Frage kann hier nicht in aller Ausführlichkeit geprüft werden, ist aber nach einer kursorischen Prüfung zu verneinen:\r\n1. Grundrechte\r\nEine „Opt-in“-Lösung dürfte einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Gegner einer „Opt-in“-Lösung werden vorbringen, dass Briefkas-tenwerbung vor allem für regionale Unternehmen als Instrument der Absatzförderung große Bedeutung hat.\r\nDer Eingriff könnte sich aber als verfassungsgemäß erweisen. Da es sich vorliegend um eine reine Berufsausübungsregelung handelt, die auf die Freiheit der Berufswahl nicht\r\n10\r\nzurückwirkt, können bei der Rechtfertigung des Eingriffs in weitem Maße Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zur Geltung kommen.15\r\nDie Einführung der „Opt-in“-Lösung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genü-gen.16 Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung wären die Interessen der Unter-nehmen mit den Belangen des Umweltschutzes (sowie auch des Persönlichkeitsschut-zes) abzuwägen.\r\nHinzu kommt u.U. das Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn lokale Anzeigenblätter auch redaktionelle Inhalte enthalten. Hier könnten ggf. Ausnah-meregelungen geschaffen werden, z.B. wenn die redaktionellen Inhalte überwiegen o.ä.\r\nZudem wäre auf eine angemessene Übergangsfrist zu achten, damit sich die betroffenen Unternehmen auf die veränderte Rechtslage einstellen können.\r\n2. Vereinbarkeit mit Unionsrecht\r\nDie Einführung einer „Opt-in“-Lösung bei Briefkastenwerbung müsste mit europarechtli-chen Vorgaben vereinbar sein.\r\na. Sekundäres Unionsrecht\r\nDer mitgliedstaatliche Regelungsspielraum zur Einführung einer „Opt-in“-Lösung darf nicht durch abschließendes EU-Sekundärrecht gesperrt sein. Das gilt zum einen in wett-bewerbsrechtlicher und zum anderen in umweltpolitischer- und abfallrechtlicher Hinsicht.\r\nDie Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist auf den vorliegenden Fall nicht an-wendbar, weil der Zweck der beabsichtigten Entscheidung zur Einführung eines „Opt-in“-Systems nicht darin besteht, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und diese vor belästigender Bewerbung zu schützen. Die Einführung einer „Opt-in“-Regelung liegt vielmehr im Interesse der Bürger, der Verschwendung in Form von unnötiger Ver-schwendung von Papier und Kunststoff sowie Energieverschwendung für die Produktion und klimaschädliche Transporte zu verhindern.\r\nDie Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG), die mit dem KrWG umgesetzt wurde, wirft die Problematik auf, dass auch sie eher auf Anreizmaßnahmen zur Anwendung der\r\n15 BVerfGE 7, 377 (405 f.).\r\n16 StRspr, vgl. BVerfGE 85, 248 (259).\r\n11\r\nAbfallhierarchie setzt als auf Verbote.17 Ob die Richtlinie eine derartige Regelung aus-schließt, muss jedoch nicht entschieden werden. Denn nach Art. 193 AEUV können die Mitgliedstaaten strengere Schutzmaßnahmen erlassen. Dies wäre hier der Fall.\r\nb. Primäres Unionsrecht\r\nIm Falle grenzüberschreitender Werbung muss jede Beschränkung der Briefkastenwer-bung darüber hinaus auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten überprüft werden.\r\nEin Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV dürfte zu verneinen sein, da es sich bei Beschränkungen von Werbung um „sonstige Verkaufsmodalitäten“ i.S.d. Keck-Rechtsprechung handeln dürfte.18 Jedenfalls dürfte es sich auch nicht um eine Dis-kriminierung ausländischer Werbetreibender handeln.\r\nIn den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV fällt sowohl die Wer-bung für eine Dienstleistung als auch die Werbung „als“ Dienstleistung.19 Beschränkun-gen lassen sich aber mit zwingenden Gründen des Allgemeinwohls rechtfertigen. Vorlie-gend wäre mit dem zwingenden Erfordernis des Umweltschutzes zu argumentieren.20\r\n17 Vgl. Art. 4 Abs. 3 RL 2008/98/EG sowie Anhänge IV und IVa.\r\n18 Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 7 Rn. 7.\r\n19 Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 7 Rn. 7.\r\n20 Vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1988 – Rs. 302/86 – Kommission/Dänemark.\r\n12\r\nD. Fazit\r\nDie Einführung eines „Opt-in“-Systems bei Briefkastenwerbung ist auf bundesrechtlicher Ebene zulässig und stößt auch nicht auf gravierende verfassungsrechtliche oder unions-rechtliche Bedenken.\r\nAuf kommunaler Ebene käme es nicht in Betracht. Bislang fehlt eine dafür notwendige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der Schaffung einer solchen Grundlage auf lan-desrechtlicher Ebene stehen die Grenzen der landesrechtlichen Kompetenzausübung entgegen. Somit ist zur Einführung einer „Opt-In“-Regelung in Deutschland der Bundes-gesetzgeber zuständig, der dies selbst regeln könnte oder die Kompetenz für die Länder öffnen könnte. Grundrechtliche Probleme, die unüberwindbar sind, ergeben sich nicht. Das gleiche gilt für Vorgaben des Unionsrechts.\r\nProfessor Dr. Remo Klinger\r\nRechtsanwalt\r\nDr. Silvia Ernst\r\nRechtsanwältin"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006424","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer umweltgerechten Umlage der EU-Eigenmittel nicht recycelter Kunststoffverpackungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/ab/315315/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100017.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"– 1 –\r\nPositionspapier | Verursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nVerursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer: Ein starker Hebel für die Kreislaufwirtschaft\r\nHintergrund\r\nDie sogenannte „EU-Plastiksteuer“ („Kunststoff-Eigenmittel“) wurde von der Europäischen Union im Rah-men des Green Deals beschlossen. Mit Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses (EU, Euratom 2020/2053) zum 1. Januar 2021 sind die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, eine Abgabe von 800 Euro pro Tonne (80 Cent pro Kilo) nicht-recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff an die EU abzuführen. Ziel der Euro-päischen Kommission ist es, durch die Einführung der Plastiksteuer einen „Anreiz zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung des Recyclings und zur Unterstützung der Kreislauf-wirtschaft zu schaffen“1. Anders als der Name andeutet ist die Plastiksteuer allerdings keine Steuer, son-dern eine Abgabe, die Teil der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten an die EU ist. Die Reform enthält keine Vorgaben aus welchen Geldern diese Abgabe gezahlt und wie diese umgelegt werden soll. Dies steht den Mitgliedstaaten frei und wird bereits unterschiedlich gehandhabt. Spanien hat zu diesem Zweck 2023 eine Einweg-Kunststoffverpackungssteuer eingeführt, Italien plant die Einführung einer ähnlichen Plastik-verpackungssteuer zum 1. Juli 2024. Das aus der EU ausgetretene Großbritannien verteuert seit 2022 ge-nerell die Nutzung von neuem Kunststoff und incentiviert prozentual den Einsatz von Recyclingmaterial.\r\nEntgegen der im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung angekündigten Umlage der EU-Plastiksteuer auf Hersteller*innen und Inverkehrbringer*innen2, wurden diesbezüglich bis Anfang 2024 keine konkreten Pläne vorgelegt. Zu Jahresbeginn wurde vom Finanzministerium eine Umlage der EU-Plastiksteuer auf die verursachenden Unternehmen für Anfang 2025 angekündigt. Folglich wird die EU-Plastiksteuer auch min-destens bis Ende 2024 aus Mitteln des Bundeshaushaltes beglichen und die Steuerzahler*innen jährlich mit rund 1,4 Milliarden Euro belastet. Somit können sich Hersteller*innen von nicht oder nur einge-schränkt recycling- bzw. sortierfähigen Plastikverpackungen ein weiteres Jahr aus der Verantwortung zie-hen und die Kosten für den von ihnen verursachten unnötigen Plastikabfall den Verbraucher*innen auf-bürden. Eine ökologisch ausgestaltete Umlage der Plastiksteuer, die finanzielle Anreize für Vermeidung, Mehrweg, Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz setzt, stellt eine enorme Chance für die Eindämmung des Plastikmülls und damit für die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft in Deutschland dar. Die Deutsche Umwelthilfe fordert die Bundesregierung daher auf, schnellstmöglich Konzepte für eine intelli-gente Umlage der Plastiksteuer mit ökologischer Lenkungswirkung vorzulegen und noch 2024 zu verab-schieden.\r\n1 Vgl. Absatz 7, BESCHLUSS (EU, Euratom) 2020/2053 DES RATES vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/ EU, Euratom, unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020D2053\r\n2 Vgl. S. 129, Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“, unter: https://www.bundesregierung.de/re-source/blob/974430/1990812/93bd8d9b17717c351633635f9d7fba09/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1\r\n– 2 –\r\nPositionspapier | Verursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nVerbrennung von Kunststoffen ist besonders klimaschädlich und teuer: 1,4 Milliarden Euro pro Jahr nur für die EU-Plastiksteuer\r\nDeutschland gehört mit einem Verpackungsmüllaufkommen von zuletzt 237 kg pro Kopf im Jahr 2021 zu den Spitzenreitern in Europa. Über 1,7 Millionen Tonnen Plastikverpackungen werden hierzulande jedes Jahr nicht recycelt und landen in der Verbrennung. Dabei ist die Verbrennung von Plastik aufgrund des hohen fossilen Kohlenstoffanteils besonders klimaschädlich und für einen Großteil der CO2-Emissionen im Abfallsektor verantwortlich. Zusätzlich gehen dem Recyclingkreislauf durch die Verbrennung wertvolle und vor allem endliche Ressourcen verloren, die anschließend energie- und emissionsintensiv neu herge-stellt werden müssen.\r\nDeutschland zahlte laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau-cherschutz (BMUV) im Rahmen der Plastiksteuer für nicht-recycelte Kunststoffverpackungen im Jahr 2021 eine Summe von 1,357 Milliarden Euro (basierend auf 1.739.311 Tonnen) sowie im Jahr 2022 eine Summe von 1,377 Milliarden Euro (basierend auf 1.771.100 Tonnen) an die EU.3 Bis Ende 2024 kann sich dies auf einen Betrag von 5,5 Milliarden Euro summieren. Die Gelder zur Begleichung der Plastiksteuer stammen aus dem Bundeshaushalt und werden aktuell nicht gegenfinanziert. Dies bedeutet eine pro Kopf-Belas-tung der Steuerzahler*innen4 von rund 30 Euro im Jahr. Mit Blick auf das weiterhin steigende Verpa-ckungsmüllaufkommen ist mit einer wachsenden finanziellen Belastung der Bürger*innen in den kom-menden Jahren zu rechnen.\r\nAndere EU-Länder verteuern Einweg-Plastikverpackungen oder setzen auf Sekundärrohstoffe\r\nEinige europäische Mitgliedstaaten bzw. ehemalige Mitgliedstaaten haben bereits Umlagesysteme für die Besteuerung von Kunststoffen eingeführt. Die Besteuerungen sind an Bonus-Malus-System geknüpft, durch welche ökologische Lenkungswirkungen, beispielsweise durch einen verringerten Einsatz von Ein-wegkunststoffverpackungen und Neukunststoff oder durch den vermehrten Einsatz von Recyclingmate-rial erreicht werden sollen.\r\nGroßbritannien fördert die Nutzung von Recyclingmaterial\r\nSeit dem 1. April 2022 gilt in Großbritannien eine Steuer auf alle Kunststoffverpackungen, die nicht min-destens zu 30% Sekundärkunststoff aus Post Consumer Rezyklat enthalten. Betroffen sind alle Herstel-ler*innen und Importeur*innen von Kunststoffverpackungen, die jährlich mindestens 10 Tonnen Kunst-stoffverpackungen in Großbritannien auf den Markt bringen. Die Preisstaffelung begann am 1. April 2022 mit 200 GBP/Tonne (~233,77 Euro/Tonne bzw. 23 Cent/Kilo) und liegt seit dem 1. April 2024 bei 217,85 GBP/Tonne (~253,94 Euro/Tonne bzw. 25 Cent/Kilo). Es wird erwartet, dass durch die Besteuerung jähr-lich zwischen 220 und 240 Millionen GBP (~257-280 Millionen Euro) in den britischen Haushalt fließen.5\r\n3 Beiträge werden zunächst auf Grundlage von Prognosen der anfallenden und nicht-recycelten Mengen an Kunststoffverpa-ckungsabfälle berechnet, da noch keine realen Daten seitens EUROSTAT vorliegen. Diese werden bis Juli des Jahres n+2 an EUROSTAT gesandt und anschließend ggf. nochmals angepasst.\r\n4 Destatis: Ausgehend von ca. 46 Millionen Steuerzahler*innen in Q4 2023\r\n5 Vgl. WTS Global: Plastic Taxation in Europe: Update 2023, unter: https://wts.com/wts.com/publications/climate-protection-green-tax-energy/2023/wtsglobal-plastic-taxation-in-europe-2023.pdf\r\n– 3 –\r\nPositionspapier | Verursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nSpanien und Italien besteuern alle Einweg-Kunststoffverpackungen\r\nZum 1. Januar 2023 hat Spanien eine Steuer auf alle Einweg-Kunststoffverpackungen in Höhe von 450 Euro/Tonne bzw. 45 Cent/Kilo Kunststoff eingeführt. Besteuert werden seither alle nicht wiederver-wendbaren Verpackungsarten, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Ausnahmen gibt es ledig-lich für pharmazeutische Produkte. Die Steuer fällt zu dem Zeitpunkt an, an dem die Verpackung den Käu-fer*innen im Steuergebiet erstmalig zur Verfügung gestellt wird. Bei Importen entsteht der Steueran-spruch zu dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrabgaben fällig werden.\r\nItalien plant zum 1. Juli 2024 ebenso eine Steuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff mit 450 Euro/Tonne bzw. 45 Cent/Kilo Kunststoff. Die Steuer wird bei Hersteller*innen erhoben, die entspre-chende Verpackungen in Italien für den inländischen Markt herstellen oder nach Italien einführen. Anders als in Spanien gibt es hier jedoch eine Ausnahme für kompostierbare Kunststoffverpackungen, sogenann-tes „Bioplastik“, welches sich oftmals unvollständig oder erst nach vielen Jahren biologisch zersetzt und somit ein großes Problem darstellt.6\r\nAnforderungen an eine ökologisch effektive Umlage der EU-Plastiksteuer\r\nDie nationale Umlage der EU-Plastiksteuer stellt eine große Chance für die Weiterentwicklung der Kreis-laufwirtschaft im Bereich der Kunststoffverpackungen dar. Die Plastiksteuer sollte in Deutschland so aus-gestaltet werden, dass die an die EU geleistete Abgabe von 1,4 Mrd. Euro maximal ökologisch nutzenstif-tend aufgebracht werden kann. Durch die Koppelung der Steuer an Kreislaufwirtschaftsziele und entspre-chende Quoten könnten wichtige Lenkungswirkungen erreicht werden. Hierzu gehört beispielsweise ein geringerer (Neu-)Materialeinsatz bei Kunststoffverpackungen, die Reduktion von Abfällen, die Vermei-dung von Einwegplastik, die Förderung von Mehrweglösungen sowie die Optimierung der Recyclingfähig-keit und der Einsatz hochwertiger Rezyklate. Insbesondere folgende Anforderungen gilt es aus Sicht der DUH bei der Umlage der EU-Plastiksteuer zu berücksichtigen:\r\n» Inverkehrbringer*innen in die Verantwortung nehmen: Um eine echte Lenkungswirkung durch die Reduktion von Einwegplastik und der Förderung von Mehrweglösungen sowie sichere kreislauffähige Verpackungen zu entfalten, sollte die Plastiksteuer bei den Inverkehrbringer*innen von Kunststoffver-packungen erhoben werden.\r\n» Geltungsbereich für alle Kunststoffverpackungen: Die Abgabe muss gleichermaßen für Verpackungen Anwendung finden, die Kunststoff als Haupt- oder als Nebenstrukturbestandteil enthalten (z.B. fo-lierte Verpackungen oder PPK-Verbundverpackungen). Hierzu zählen auch sogenannte „Biokunst-stoffe“. Die Abgabe kann sich auf Verkaufsverpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, Ver-sandverpackungen sowie Umverpackungen und auch medizinische/pharmazeutische Verpackungen beziehen. Denkbar ist auch die Einbeziehung von Transportverpackungen. Neben systembeteiligungs-pflichtigen Verpackungen sollten auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Gel-tungsbereich einbezogen werden. Hierfür müssten natürlich die entsprechenden verwaltungstechni-schen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.\r\n» Inverkehrbringung von Neumaterial reduzieren: Der Ausgangsbetrag der EU von 80 Cent pro Kilo-gramm Neuplastik ist zu niedrig angesetzt. Um ausreichend Lenkungswirkung zu entfalten, plädiert die DUH für mindestens 1 Euro pro Kilogramm Neuplastik.\r\n» Anreize für Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz – Mehrwegverpackungen von der Steuer ausnehmen: Die Bemessung der Steuer sollte an die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatgehalt der Kunststoffverpa-ckung gekoppelt sein und gestaffelt erhoben werden. Hersteller*innen von vollständig oder sehr gut\r\n6 Vgl. Deutsche Umwelthilfe e.V., Hintergrundpapier Biokunststoffe, 2023 unter: https://www.duh.de/fileadmin/user_up-load/download/Projektinformation/Kreislaufwirtschaft/Bioplastik/230229_DUH_Hintergrundpapier_Biokunststoffe_final.pdf\r\n– 4 –\r\nPositionspapier | Verursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nrecyclingfähigen Verpackungen mit hohem Rezyklatgehalt sollten durch entsprechende Abschläge be-günstigt und Mehrwegverpackungen grundsätzlich von der Besteuerung befreit werden. Dies soll zur Förderung hochgradig recyclingfähiger Verpackungsmaterialien mit hohem Sekundärmaterialgehalt beitragen, Downcycling entgegenwirken und gleichzeitig Anreize zur Nutzung von Mehrwegverpa-ckungen setzen.\r\n» Anrechnung ausschließlich von Post-Consumer-Rezyklat aus mechanischem Recycling: Bei der Be-messung des Rezyklateinsatzes sollte nur Post-Consumer-Recyclingmaterial (PCR) berücksichtigt wer-den. Industrielle Produktionsreste (Post-Industrial-Rezyklat) sollten nicht als Rezyklat gewertet wer-den dürfen. Der Einsatz von Rezyklaten sollte durch eine transparente Nachweisführung zur Qualität, Echtheit und Herkunft sichergestellt werden.\r\nAls Rezyklate sollten nur solche aus mechanischen Recyclingverfahren zugelassen werden, nicht je-doch aus chemischen Recyclingtechniken, wie Pyrolyse oder Vergasung. Aufgrund großer Materialver-luste, einem sehr hohen Energieverbrauch und anfallender gefährlicher Nebenprodukte sind die Py-rolyse und Vergasung als nachteilig gegenüber dem mechanischen Recycling einzustufen. Deshalb soll-ten Sie keine Berücksichtigung beim Rezyklateinsatz finden und auch nicht gefördert werden.\r\nAusschließlich hochgradig recyclingfähige Materialien von Besteuerung ausnehmen: Ausschlagge-bend für die Bemessung der Recyclingfähigkeit sollten eine vorhandene Sortier- und Verwertungsinf-rastruktur für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling, die Sortierbarkeit und Trennfähigkeit des Materials (Sortenreinheit), keine recyclingunverträglichen Materialkomponenten, die weitmöglichste Begrenzung gesundheitsgefährdender Zusatzstoffe sowie die nachweisliche Rückführung ins Recycling sein. Der Export von Plastikmüll sollte nicht als Rückführung ins Recycling gewertet werden.\r\n» Verlagerungseffekte vermeiden: Um Substitutions- bzw. Verlagerungseffekte, z.B. zu Einwegverpa-ckungen aus anderen Materialien wie etwa Papier oder zu komplexen Materialverbünden aus Papier und Kunststoff zu verhindern, sollte die Plastiksteuer auch auf andere Verpackungsmaterialien ausge-weitet werden.\r\nÖkonomische Instrumente für eine verursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer\r\nDas Umweltbundesamt untersuchte in einem Zwischenbericht7 von 2023 verschiedene ökonomische In-strumente für die Umlage der EU-Plastiksteuer und überprüfte diese auf potenzielle Lenkungswirkungen, deren voraussichtliche kreislaufwirtschaftliche Zweckerfüllung sowie finanzverfassungsrechtliche Rah-menbedingungen und administrativen Aufwand. Das UBA bewertet insbesondere drei erarbeitete Vor-schläge als für in Deutschland aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht umsetzbare Optionen:\r\n1. Eine Verbrauchssteuer auf Einwegverpackungen, Verpackungen generell oder auf Kunststoffver-packungen mit unterschiedlichem Geltungsbereich, systembeteiligungspflichtige Verpackungen, ausschließlich Getränkeverpackungen oder alle Produktverpackungen aus Kunststoff.\r\n2. Eine Ausgleichsabgabe auf nicht recycelten Verpackungsabfall für systembeteiligungspflichtige Verpackungen durch Einführung einer Recyclingzielgröße.\r\n3. Eine Sonderabgabe zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen und des Rezykla-teinsatzes (Fondslösung).\r\n7 Umweltbundesamt: Untersuchung ökonomischer Instrumente auf Basis des EU-Eigenmittels für nicht recycelte Kunststoffver-packungsabfälle, Zwischenbericht, September 2023, verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/un-tersuchung-oekonomischer-instrumente-auf-basis\r\n– 5 –\r\nPositionspapier | Verursacher*innengerechte Umlage der EU-Plastiksteuer Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nAus Umwelt- und Ressourcenschutzsicht ist eine materialunabhängige Verpackungssteuer auf alle Produktverpackungen\r\nzu bevorzugen, da sie als einzige aller Optionen die Vermeidung bzw. Reduktion von\r\nVerpackungsabfällen zum Hauptziel hat. Auch wenn der prognostizierte Verwaltungsaufwand einer solchen\r\nVerbrauchssteuer hoch ausfallen dürfte, stellt dies nach Einschätzung der DUH jedoch die zielführendste\r\nOption dar, um die bislang ansteigenden Verpackungsabfallmengen über alle Stofffraktionen hinweg\r\neinzudämmen.\r\nBei der Einführung einer materialunabhängigen Verbrauchssteuer plädiert die DUH mit Blick auf den zu\r\nerwartenden administrativen Aufwand für ein Kaskadenmodell, mit dem zuerst und so bald wie möglich\r\neine Verbrauchssteuer auf sämtliche Kunststoffverpackungen erhoben werden soll. Um jedoch unerwünschte\r\nSubstitutionseffekte hin zu andere Stoffströmen einzuschränken, sollte diese Verbrauchssteuer\r\nsukzessive auf weitere Stoffströme ausgeweitet werden, beginnend mit PPK, als dem größten Verpackungsstoffstrom\r\ninnerhalb Europas sowie anschließend weiteren Materialien wie Metalle etc.\r\nAuch einer Ausgleichsabgabe auf nicht-recycelten Verpackungsabfall für systembeteiligungspflichtige\r\nVerpackungen steht die DUH aufgeschlossen gegenüber, da diese insbesondere einen Fokus auf die Steigerung\r\nder Recyclingmengen setzt, den mechanischen Recyclingmarkt stärken kann und vom verwaltungstechnischen\r\nAufwand gut leistbar wäre.\r\nDie Einführung einer Sonderabgabe zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Kunststoffverpackungen\r\nund des Rezyklateinsatzes nach einem Fondsmodell hält die DUH für keine geeignete Option zur Umlage\r\ndes EU-Kunststoffeigenmittels. Die derzeitige Bundesregierung hat die Überarbeitung des § 21 im Verpackungsgesetz\r\nzur ökologischen Ausgestaltung der Lizenzentgelte nach einem Fondsmodell für alle Verpackungsmaterialien\r\nangekündigt, was die DUH begrüßt und auch mit der Einführung einer Ausgleichsabgabe\r\nauf nicht recycelte Kunststoffverpackungen vereinbar wäre. Eine separate Sonderlösung nach einem\r\nFondsmodell allein für Kunststoffverpackungen wäre jedoch nicht zielführend und im Falle einer übergeordneten\r\nFondslösung im § 21 VerpackG für alle Verpackungsmaterialien ohnehin obsolet. Zudem könnten\r\ndie nach Brüssel überwiesenen EU-Kunststoffeigenmittel mit einem Fondskonzept nicht gegenfinanziert\r\nwerden.\r\nStand: 21.03.2024\r\nUnser Spendenkonto: SozialBank | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nDie Deutsche Umwelthilfe e.V. ist als gemeinnützige Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation\r\nanerkannt. Wir sind unabhängig, klageberechtigt und\r\nkämpfen seit über 40 Jahren für den Erhalt von Natur und Artenvielfalt.\r\nBitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende: www.duh.de/spenden\r\nTransparent gemäß der Initiative\r\nTransparente Zivilgesellschaft. Ausgezeichnet\r\nmit dem DZI Spenden-Siegel\r\nfür seriöse Spendenorganisationen.\r\nwww.duh.de info@duh.de umwelthilfe\r\nWir halten Sie auf dem Laufenden: www.duh.de/newsletter-abo\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4\r\nEingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nTel.: 030 2400867-0\r\nAnsprechpersonen\r\nThomas Fischer\r\nBereichsleiter Kreislaufwirtschaft\r\nTel.: +49 151 18256692\r\nE-Mail: fischer@duh.de\r\nKerstin Podere\r\nReferentin Kreislaufwirtschaft\r\nTel.: +49 30 2400867 - 416\r\nE-Mail: podere@duh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006425","regulatoryProjectTitle":"Kreislaufwirtschaft am Bau stärken, u.a. im Kreislaufwirtschaftsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/79/315317/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100012.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: 12.12.2023\r\nKreislaufwirtschaft am Bau umsetzen -\r\nRessourcen schonen und Klima schützen!\r\n10-Punkte Plan der Deutschen Umwelthilfe\r\n– 2 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDie Baubranche gehört zu den ressourcenintensivsten Wirtschaftsbereichen in Deutschland. Etwa 40 Prozent des gesamten Rohstoffverbrauchs in Deutschland werden für den Bau von Gebäuden und Infrastruktur benötigt.1 Der Verbrauch von Rohstoffen führt zu dramatisch negativen Umweltauswirkungen: Allein die Herstellung, Verarbei-tung und Entsorgung von Baustoffen für Gebäude verursachen bereits 8 Prozent der deutschen CO2-Emissionen2 und etwa 30 bis 40 Prozent des weltweiten Biodiversitätsverlusts ist dem Ressourcenverbrauch durch die Baubran-che zuzuordnen3.\r\nRessourcenschutz und Kreislaufwirtschaft am Bau stecken in den Kinder-schuhen: Umweltschutzpotentiale werden nicht ansatzweise ausgeschöpft\r\nUm der Klimakriese, der wachsenden Ressourcenknappheit sowie dem Artensterben wirksam entgegenzutreten, muss Ressourcenschutz und ambitionierte Kreislaufwirtschaft im Bau- und Gebäudebereich verankert werden. Allerdings steht Deutschland hier noch am Anfang. Derzeit dominiert der ressourcen- und flächenintensive Neubau. Dabei sind etwa Bauen im Bestand, Umnutzungen und Sanierungen in der Regel ressourcenschonender.4 Nur wenige Gebäude und Bauwerke sind ressourcenoptimiert geplant und umgesetzt. Gleichzeitig verursacht der Baubereich mehr als die Hälfte des deutschen Abfallaufkommens.5 Trotz des hohen Wertstoffgehalts von Bauab-fällen wird nur ein Bruchteil dieser aufgearbeitet, um neu abgebaute Rohstoffe für Gebäude zu vermeiden. So liegt beispielsweise das Gipsrecycling bei lediglich fünf Prozent6 und der Einsatz von Recycling-Beton im Hochbau sogar bei weniger als einem Prozent7. Stattdessen wird der Großteil der Wertstoffe verbrannt, deponiert oder minder-wertig verfüllt.8 Eine Wiederverwendung von Bauteilen findet bislang kaum statt. Dabei ist Kreislaufwirtschaft ein aktiver Beitrag zum Klima- und Umweltschutz: Bis 2045 können durch ambitionierte Maßnahmen der Kreislauf-wirtschaft im Hoch- und Tiefbau 60 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente vermieden, 66 Millionen Tonnen Ressour-cen eingespart und 1 Million Hektar weniger Land verbraucht werden.9\r\nUm ressourcenschonende und kreislaufgerechte Bauprodukte und Bauweisen zum neuen Standard zu machen, empfiehlt die Deutsche Umwelthilfe 10 zentrale Maßnahmen:\r\n10-Punkte Plan zur ressourcenschonenden und kreislaufgerechten Bauwende:\r\n1. Ziel- und Grenzwerte für den Ressourcenschutz festlegen\r\n2. Öffentliche Hand zum Treiber einer klimazielkonformen, ressourcenschonenden und kreislauf-gerechten Bauwende machen\r\n3. Sanieren und Bauen im Bestand fördern sowie Gebäudeabrisse vermeiden\r\n4. Wiederverwendung von Bauteilen und Einsatz von Recycling-Baustoffen im Baurecht verankern\r\n5. Wertstoffgewinnung aus dem Rückbau mit Baurecht vereinen\r\n6. Abfallrecht konkretisieren und Abfallhierarchie konsequent umsetzen\r\n7. Verbindliche Umweltinformationen und Ökodesign-Anforderungen für Bauprodukte festlegen\r\n8. Digitalen Gebäuderessourcenpass verbindlich machen\r\n9. Erweiterte Herstellerverantwortung für Baustoffe einführen\r\n– 3 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n1. Ziel- und Grenzwerte für den Ressourcenschutz festlegen\r\nDer hohe Verbrauch von Primärrohstoffen für Bauprodukte führt zu voranschreitender Naturzer-störung. Daher müssen bundesweit verbindliche materialspezifische Reduktionsziele für den Verbrauch an Primärrohstoffen in der neuen nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie der Bun-desregierung festgelegt werden. Damit wird der Einsatz von Sekundärmaterialien10 und das Aus-schöpfen von Materialeffizienzpotentialen gestärkt. Das Land Berlin geht hier voran und setzt bereits auf Vermeidung: Primärrohstoffe sollen in Höhe von rund 1.400.000 Tonnen pro Jahr gemäß Abfallwirtschaftskonzept durch den Einsatz güte-gesicherter Sekundärbaustoffe ersetzt werden.11\r\nDarüber hinaus müssen Grenzwerte für den Einsatz von Ressourcen pro Nutzungseinheit stück-weise in der Förderung und für die öffentliche Beschaffung festgelegt werden, analog zu den Grenzwerten für CO2 Emissionen pro m² im „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG). Die Nutzungseinheit als Bezugsgröße des Ressourcen-einsatzes festzulegen, würde überdimensionierte und sozial ungerechte Bauten verhindern, die bei der Bezugsgröße Fläche weiterhin möglich wären.\r\nWeiter sollte, wie vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) empfohlen, eine Reduktion der Netto-Neuversiegelung für Bund, Länder und Kommunen verbindlich festge-schrieben werden.12 Diese Reduktion soll die wachsende, durchschnittliche Pro-Kopf-Wohnflä-che senken, ohne den Komfort beim Wohnen negativ zu beeinträchtigen. Gleichzeitig schont die Maßnahme Ressourcen und vermeidet negative Umweltauswirkungen.\r\nZiel- und Grenzwerte für den Ressourcenschutz schaffen Planungssicherheit für die Wirtschaft und bilden einen verbindlichen Rechtsrahmen für not-wendige Ressourcenschutzmaßnahmen von Bund, Ländern und Kommunen. Dies gilt insbesondere für die öffentliche Beschaffung von Bauleistungen.\r\n2. Öffentliche Hand als Treiber einer ressourcenschonenden und kreislauf-gerechten Bauwende\r\nDer öffentlichen Hand obliegt als größter Bauherr Deutschlands die Verantwortung klimazielkonfor-mes, ressourcenschonendes und kreislaufgerech-tes Sanieren und Bauen zum Standard zu machen. Dabei zeigt die aktuelle Vergabestatistik, dass die öffentliche Hand ihrer Vorreiterrolle im Bau- und Gebäudebereich nicht gerecht wird: Nur 13 % der öffentlichen Bauaufträge berücksichtigten Nach-haltigkeitskriterien.13 Hauptursache ist die feh-lende Verbindlichkeit ökologischer Mindeststan-dards in der Vergabe von Bauaufträgen. Deswe-gen sollten die vom Bundesbauministerium erar-beiteten ökologischen Standards, \"Bewertungs-system Nachhaltiges Bauen\" (BNB) bzw. \"Quali-tätssiegel Nachhaltiges Gebäude - Premium\" (QNG), als Mindeststandard für die öffentliche Hand bundesweit festgelegt werden. Ein Standard, der von Privatpersonen für eine Förde-rung von Baumaßnahmen erwartet wird (z.B. QNG), sollte für die öffentliche Beschaffung im Bau- und Gebäudebereich selbstverständlich sein.\r\nOft werden bereits geltende Vorschriften der Kreislaufwirtschaft nicht umgesetzt. So wird etwa die vorgeschriebene Bevorzugungspflicht für umweltfreundliche Baumaterialien aus etwa §45 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu oft umgegangen. Deswegen sollte der §45 Kreislaufwirtschaftsge-setz durch eine Rügemöglichkeit nachgeschärft werden. So können Dritte sich bei ungerechtfertig-ter Abweichung von der Bevorzugungspflicht die-ses rechtlich einfordern bzw. rügen.\r\nÖffentlich beschaffte Bauleistungen müssen Res-sourcenreduktion, Langlebigkeit und Weiter- bzw. Umnutzung bereits in der Planung veran-kern. Insbesondere in der Bedarfsermittlung und der Planung von Gebäuden und Bauwerken muss der Ressourceneinsatz reduziert werden. Bei Neu-bauten und größeren Sanierungen sollten Grund-risse bedarfsorientiert und für spätere Umnutzun-gen variabel gestaltet sein. Denn besonders ressourcenschonend ist es, wenn Ressourcen gar nicht erst verbraucht werden.\r\n– 4 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nWeiter sollte der Einsatz von Primärmaterial begründet werden müssen, um Wiederverwen-dung und Rezyklateinsatz zu stärken. Die bereits geltende Begründungspflicht sowie die genannten Verschärfungen sollten auch auf Länder und Kom-munen ausgeweitet werden. So wird sicherge-stellt, dass bei öffentlichen Bauvorhaben ressour-censchonende und kreislaufgerechte Baustoffe zum neuen Standard werden.\r\nDarüber hinaus ist ein verpflichtendes Zirkulari-tätskonzept bei öffentlichen Bauvorhaben vorzu-schreiben, ähnlich wie in Berlin bereits gesche-hen14. Dies muss verbindliche Anforderungen an Sanierungen und Neubauten zur selektiven Rück-baufähigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwend-barkeit sowie Recyclingfähigkeit der Baustoffe, Bauprodukte und Bauwerke entsprechend der Abfallhierarchie festlegen.\r\nZur weiteren Unterstützung der Beschaffenden sollte eine praktisch anwendbare „ökologische Best-Practice Sammlung“ erstellt werden. Diese sollte auf gesamtökologischen Bewertungskrite-rien basieren und etwa aus umweltfreundlichen Beispielaufbauten und -konstruktionen sowie aus einem Bauproduktepool mit Umweltsiegeln des Typ I bestehen. An diese hervorgehobenen Bau-produkte müssen besonders hohe Mindestanfor-derungen an Klimaschutz, Ressourcenschutz und Kreislauffähigkeit gestellt sein. Dafür braucht es auch eine Weiterentwicklung der aktuell gängigen Siegel, wie etwa des „Blauer Engel“ oder „natureplus“.\r\n3. Sanierung und Bauen im Bestand fördern sowie Gebäudeabrisse vermeiden\r\nAktuell dominiert der Neubau, die Schaffung von Wohnungen und baulichen Nutzungsflächen. Die Sanierungsrate stagniert seit vielen Jahren bei unter einem Prozent15. Dabei sind Ressourcenver-brauch und negative Klimaeffekte bei Umbau und Sanierung deutlich geringer als bei Abriss und Neu-bau.16 Um Bauen im Bestand zum neuen Standard zu machen, müssen Genehmigungen hierfür ver-einfacht und beschleunigt werden, sowie die Sanierungsförderung in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auf 25 Milliarden Euro im Jahr angehoben und verstetigt werden.\r\nZudem muss eine Abrissgenehmigung bundes-weit über die Länderbauordnungen eingeführt werden. Diese Genehmigung muss an ökologische Kriterien geknüpft sein, etwa an ein verpflichten-des Rückbau-, Wiederverwendungs- und Recyc-lingkonzept sowie an einen ökobilanziellen Vergleich zwischen Umbau und Neubau. Rechts-gutachten zeigen, dass eine allgemeine Genehmi-gungspflicht für Gebäudeabrisse gekoppelt an eine Analyse der Ökobilanzierung verfassungs-rechtlich zulässig und von den Bundesländern direkt umsetzbar ist.17 Weitere Maßnahmen sind im Forderungspapier „Gebäudeabrisse vermeiden und Bauen im Bestand fördern“ zu finden.16\r\n4. Wiederverwendung von Bauteilen und Einsatz von Recycling-Baustof-fen im Baurecht verankern\r\nDas Baurecht dominiert den Regelungsrahmen für den Bau- und Gebäudebereich, denn es setzt die Anforderungen an Bauprodukte, Bauwerke und Bauweisen. Dabei regelt das Baurecht in erster Linie Bereiche wie Statik, Brandschutz oder Schall-schutz. Wiederverwendung von Bauteilen und der Einsatz von Recyclingmaterialien werden nicht, nur unzureichend oder sogar benachteiligend geregelt, wie etwa in der Norm für Beton DIN EN\r\nAbbildung 1 Zielsetzung für eine effektive Kreislaufwirtschaft am Bau: Nach einer möglichst langen Lebensdauer eines Bauwerks soll der selek-tive Rückbau eine hochwertige Aufbereitung der Bauteile und Wertstoffe ermöglichen. Wiederverwendbare Bauteile überspringen die Herstellung und Recyclingbaustoffe können den Einsatz von Primärrohstoffen bei der Herstellung vermeiden. Nur ein unvermeidbarer Rest an Stoffen wird ei-ner sonstigen Verwertung/Verfüllung, Verbrennung oder Deponierung zugeführt.\r\n– 5 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n12620. Nur wenn die Zielsetzung des Baurechts um Ressourcenschutz und Kreislaufwirtschaft erweitert wird, können die Umwelt- und Klimaschutzpotenti-ale vollständig ausgeschöpft werden. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass die Bauminister:innen der Länder die Musterbauordnungen auf kreislaufge-rechtes und ressourcenschonendes Sanieren und Bauen auslegen müssen. So können Regelungen und Mindestanforderungen schneller und einheitli-cher verankert werden.\r\nWeiterhin müssen die Wiederverwendung von Bauteilen und der Rezyklateinsatz in Baustoffen schnellstmöglich baurechtlich besser geregelt werden.\r\nDazu muss:\r\na) eine rechtliche Gleichstellung von Primär- und Sekundärmaterialien erfolgen, sodass Sekundärbaustoffe nicht rechtlich benachtei-ligt werden dürfen,\r\nb) Maximalgrenzen für den Einsatz von Primär-rohstoffen für Bauwerke eingeführt werden, ähnlich der EU Taxonomie,\r\nc) eine vereinfachte Zulassung von Bauteilen aus dem Rückbau für die Wiederverwen-dung festgelegt werden, etwa mithilfe von anerkannter Prüfkriterien auf Wiederverwen-dung die bei Erfüllung zur Zulassung führen,\r\nd) die Wiederverwendung von Bauteilen durch von Bund, Ländern und Kommunen finan-zierte lokale Bauteilbörsen und Lagerflächen unterstützt werden.\r\n5. Wertstoffgewinnung aus dem Rück-bau mit Baurecht vereinen\r\nDerzeit greifen das Abfallrecht und das Baurecht nicht ineinander, sondern blockieren sich gegen-seitig. Besonders die Wertstoffgewinnung bei Bau-tätigkeiten sowie beim Rückbau sind die Probleme besonders groß. Deswegen müssen die verant-wortlichen Bundesministerien − Bauministerium (BMWSB) und das Umweltministerium (BMUV) − gemeinsam mit den Ländern das Baurecht und das Kreislaufwirtschafts- bzw. Abfallrecht vereinen.\r\nEin selektiver Rückbau bei Abbruch und Sanierung ist die Grundlage für eine Kreislaufwirtschaft am Bau. Nur wenn Bauteile und Baustoffe separat zurückgebaut werden, können sie auch getrennt gesammelt und schließlich hochwertig einem Kreislauf zugeführt werden. Deshalb braucht es eine bundesweite Pflicht zum selektiven Rückbau bei Abbruch und größeren Sanierungen. Die bereits geltende Pflicht zur Getrennthaltung nach der Gewerbeabfallverordnung greift zu spät und stellt keine kreislaufgerechten Anforderungen an den Rückbau. So werden funktionsfähige Bauteile zerstört und hochwertige Werkstoffe gehen in gemischten Stoffströmen verloren.\r\nAls Grundvoraussetzung für die Wertstoffgewin-nung beim selektiven Rückbau ist die Festlegung eines Rückbaukonzeptes (\"Pre-Demolition- Audit\") in der Planungsphase eines Abbruchs oder einer größeren Sanierung erforderlich, auf-bauend auf die DIN SPEC 91484. Als Ergebnis des Rückbaukonzeptes ist eine Anleitung für den se-lektiven Rückbau zu erstellen, wie Schad- und Wertstoffe voneinander zu trennen sind und wel-che Bauteile bzw. Baustoffe am hochwertigsten in den Kreislauf zurückzuführen sind. Entsprechend der Anleitung werden beim selektiven Rückbau wiederverwendbare Bauteile für eine erneute Nutzung und Baustoffe für ein hochwertiges Recycling gewonnen.\r\n6. Abfallrecht konkretisieren und Abfallhierarchie konsequent umsetzen\r\nObwohl eine Behandlung von Abfällen entspre-chend der Abfallhierarchie nach dem Kreislauf-wirtschaftsgesetz (KrWG) vorgeschrieben ist, wird diese weitestgehend ignoriert oder umgangen. Denn der Großteil der Wertstoffe aus dem Rück-bau wird deponiert, verbrannt oder minderwertig verfüllt.18 Der aktuelle Fokus auf eine „minderwer-tige“ Verwertungsquote im KrWG ist der falsche Indikator für eine effektive Kreislaufwirtschaft am Bau. Es müssen materialspezifische Wiederver-wendungs- und Recyclingquoten für Bau- und Abbruchabfälle festgelegt werden. So wird eine hochwertige Aufbereitung der Wertstoffe zum Ziel und nicht die Beseitigung von Abfällen.\r\n– 6 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDarüber hinaus ist eine Konkretisierung der Abfalleigenschaft notwendig. Zum einen, um die Rückführung von Baustellenverschnitten für die Hersteller zu erleichtern oder um Sägenebenpro-dukte nicht als Abfall zu deklarieren, sondern als Primärrohstoff. Weiter muss das Erlangen des Produktstatus für Recycling-Baustoffe klar definiert werden. Die „Recycling-Baustoffverord-nung“ in Österreich bietet dafür positive Ansätze.\r\nZudem ist es notwendig den abfallrechtlichen Aspekt der „Schadstoffanreicherung“ zu prüfen und weiter zu klären, um nachweislich unbedenk-liche Anwendungen mit Sekundärmaterialien zu er-möglichen. Ein zu prüfender Fall wäre z.B. der Wie-dereinbau von asbesthaltigen Baustoffen in die glei-che Anwendung im Rahmen von Reparaturen.\r\nUm das volle Kreislaufwirtschaftspotential von Baustoffen zu heben, bedarf es einer konkreti-sierten Kaskadennutzung für Baustoffe. Die aktu-elle Abfallhierarchie reicht nicht aus. Die verbind-liche Kaskadennutzung muss materialspezifische Nutzungspfade, insbesondere für Holz und Kunst-stoffe, detailliert vorgegeben.\r\nBaustoffhersteller:innen sind auf sortenreine Stoffströme angewiesen, um eine hohe Qualität der Produkte sicherstellen zu können. Um eine ausreichende Sortenreinheit aus dem Rückbau zu ermöglichen, müssen die Abfallschlüssel (AVV) weiterentwickelt werden, insbesondere für Dämmstoffe und Holz. Eine damit verbundene Pflicht spezifischere Stoffströme zu sammeln, fördert den Rezyklateinsatz in Baustoffen.\r\nDas aktuelle Abfallrecht erlaubt Bauherren, sich der Verantwortung zur ordnungsgemäßen Entsor-gung zu entziehen. Der Bund selbst schlägt diesen Entzug der Verantwortung sogar vor19: Dabei über-geben die öffentlichen Bauherren ihre Verantwor-tung als Abfallerzeuger an Unternehmen. Diese entscheiden sich in der Regel für den kostengüns-tigsten Entsorgungspfad, der oft nicht im Sinne der Umwelt ist. Deswegen muss das §3 KrWG ange-passt werden, sodass der Bauherr stets Abfaller-zeuger bleibt, auch wenn Abbruchunternehmen beauftragt werden.\r\nGleichzeitig müssen bereits geltende abfallrecht-liche Pflichten konsequent durch die Behörden der Bundesländer vollzogen werden, etwa die Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen gemäß der GewAbfV.\r\nFerner braucht es weitere Definitionen, etwa zur Beschreibung der Recyclingfähigkeit von Baustof-fen und Bauteilen oder zur Begrifflichkeit Recyc-lingmaterial, welche nur für Post-Consumer-Rezyklate20 gelten sollte. Produktionsabfälle oder Baustellenverschnitte sollen nicht offiziell als Rezyklate beworben, sondern explizit als Industriematerialien gekennzeichnet werden.\r\n7. Verbindliche Umweltinformationen und Ökodesign-Anforderungen für Bauprodukte festlegen\r\nBauprodukte sind die Grundlage für Bauwerke. Die Informationen über Bauprodukte und deren Gestaltung entscheiden maßgeblich über eine ökologische Bauplanung, die Lebensdauer von Gebäuden und die spätere Gewinnung von Wert-stoffen aus dem selektiven Rückbau. Deswegen sollten Baustoffhersteller:innen ausführliche Informationen zu den Umweltauswirkungen ihrer Produkte bereitstellen. Freiwillige Environ-mental Product Declarations (EPD) reichen hier nicht länger aus.\r\nVerbindlich bereitzustellende Umweltinformati-onen für die Bauprodukte sollten folgendes bein-halten:\r\na) alle relevanten Umweltauswirkungen des Bauprodukts im gesamten Lebenszyklus,\r\nb) Angaben über den spezifischen Materialein-satz im Bauprodukt mit Angaben zu Primär- und Sekundärstoffen,\r\nc) Einsatz von Chemikalien\r\nd) Informationen über eine kreislaufgerechte Handhabung des Bauproduktes. Die Be-schreibung der kreislaufgerechten Handha-bung sollte etwa enthalten:\r\ni. mind. ein beispielhafter Praxisaufbau samt Leitdetails zur Montage und De-montage für den selektiven Rückbau,\r\n– 7 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nii. Kriterien zur Prüfung auf Wiederver-wendung nach dem Rückbau und\r\niii. Beschreibung der vorhandenen Infra-struktur für die Zuführung zur Wieder-verwendung oder hochwertigsten Recyclingmöglichkeit.\r\nDiese Informationen müssen harmonisiert, umfas-send, vergleichbar, zugänglich und produktspezi-fisch sein sowie in Form eines digitalen Produkt-Passes vorliegen.\r\nWeiterhin sollten Ökodesign-Mindestanforderun-gen an Bauprodukte gestellt werden. Dabei soll-ten horizontale Anforderungen an alle Baupro-dukte oder Bauproduktgruppen gestellt werden und durch material- und anwendungsspezifische Anforderungen ergänzt werden.\r\nInsbesondere sollten Mindestwerte für den Ein-satz von Recyclingmaterialien in Baustoffen (Rezyklateinsatzquoten) eingeführt werden. Diese Rezyklateinsatzquoten müssen materialspe-zifisch und anwendungsspezifisch sein, nur aus Ab-fällen gewonnene Materialien zulassen (Post Con-sumer Recycled) und über die Zeit nach dem \"Best in Class\"-Prinzip angehoben werden.\r\nDarüber hinaus darf der Einsatz von Recyclingma-terialien nicht durch die technische Normung blo-ckiert werden. Hierzu müssen die vorgeschriebe-nen Maximalwerte für den Rezyklateinsatz aufge-hoben werden, um ökologische Innovationen zu-zulassen, die höhere Anteile an Sekundärmateria-lien bei gleicher bauphysikalischer Leistung er-möglichen. Technische Anwendungsnormen soll-ten zudem um den Einsatz von Recyclingmateria-lien erweitert werden, um aktuelle Unsicherheiten bei der Vergabe und Anwendung aufzulösen.\r\n8. Digitalen Gebäuderessourcenpass verbindlich machen\r\nEin digitaler Gebäuderessourcenpass ist wesentli-che Informationsquelle für eine hochwertige Kreislaufwirtschaft am Bau. Dieses Instrument kann und sollte zur Grundlage für Ressourcen-schutz in der Planung, Beschaffung und Genehmi-gungen von Bauvorhaben werden.\r\nDer digitale Gebäuderessourcenpass muss umfängliche Informationen zur kreislaufgerech-ten Bauweise, nutzbares Kreislaufwirtschaftspo-tential bzw. Zirkularität sowie eine materialspezi-fische Auflistung verbauter Ressourcen enthal-ten. Eine ausschließliche Beschreibung verbauter Materialien bietet keinen Aufschluss über hochwertig nutzbare Bauteile und Baustoffe und dessen Gewinnung beim selektiven Rückbau. Schnittstellen müssen geschaffen werden, um etwa in andere Instrumente integrierbar zu sein (z.B. BIM) oder andere selbst integrieren zu kön-nen (z.B. digitaler Produktpass für Bauprodukte).\r\nDie Einführung des digitalen Gebäuderessourcen-passes sollte für Neubauten und größere Sanie-rungen zunächst bundesweit für die öffentliche Hand sowie für die Förderungssystematik (QNG) verbindlich sein. Dann schrittweise als Vorausset-zung jeder Baugenehmigung festgelegt werden.\r\n9. Erweiterte Herstellerverantwor-tung für Baustoffe einführen\r\nAus Sicht zu vieler Bauprodukthersteller:innen endet die Verantwortung für ihre Bauprodukte nach deren Verkauf. Es gibt keine Umweltauflagen für Hersteller:innen für die Entsorgung ihrer Produkte. Für andere Stoffströme wie etwa Batte-rien, Verpackungen, Elektrogeräte oder Automo-bile ist dies bereits rechtlich geregelt. Hier stehen Hersteller:innen nach dem 'Verursacherprinzip' in der Verantwortung und müssen für den Transport und die Entsorgung der jeweiligen Abfallströme anteilig Sorge und die Kosten tragen. Dies nennt sich 'erweiterte Herstellerverantwortung'. Da bei der Umsetzung der 'erweiterten Herstellerverant-wortung' die Entsorgungskosten für Bauabfälle somit bereits beim Kauf eingepreist wären, wäre die Entsorgung getrennt erfasster Baustoffe nach dem Rückbau für Bauherr:innen kostenfrei. Dies setzt für Bauherr:innen starke Anreize eine sorten-reine und ordnungsgemäße Trennung der rückge-bauten Materialien durchzuführen und somit recyclingfähige sowie wiederverwendbare Stoff-ströme zu schaffen. Da die Kosten für Herstel-ler:innen, etwa an die in Verkehr gebrachte Menge und den Entsorgungsweg geknüpft sein sollten,\r\n– 8 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nwürden ressourcenschonende und kreislaufge-rechte Bauprodukte günstiger sein, als solche, die etwa deponiert werden müssten. Um weitere Kos-ten zu minimieren sollten die Hersteller:innen sich an gemeinsamen Rücknahmesystemen beteiligen.\r\nDas Umweltschutzpotential der 'erweiterten Her-stellerverantwortung' hat Frankreich erkannt und zum 1. Januar 2023 für Baustoffe eingeführt.21 In der Konsequenz können u.a. Bauherr:innen kosten-los Bauabfälle bei größeren Baumärkten zurückge-geben. Dementsprechend sollte Deutschland eine 'erweiterte Herstellerverantwortung' für Baustoff-hersteller:innen einführen, um die sortenreine Trennung der Wertstoffe aus dem Rückbau zu för-dern und damit den hochwertigen Kreislauf von Bauteilen und Baustoffen zu stärken.\r\n10. Einsatz von Sekundärmaterialien und ökologische Innovationen fördern\r\nSekundärmaterialien und ökologische Innovatio-nen sind besonders bei geringen Skaleneffekten oft teurer und leiden zudem unter Akzeptanzprob-lemen im Vergleich zu Bauprodukten aus konven-tionellen Primärmaterialien. Dabei sind die Primärmaterialien meist umweltschädlicher und günstiger, weil etwa die Umweltfolgekosten nicht eingepreist sind. Deswegen müssen Anreize zur Förderung von Sekundärmaterialien und ökologi-sche Innovationen geschaffen werden. So können Sekundärmaterialien durch eine Senkung der Mehrwertsteuer vergünstigt werden. Alternativ könnte für Primärmaterialien eine Primärbau-stoffsteuer oder ein CO2-Schattenpreis22 einge-führt werden - am Anfang etwa für Sand, Kies und Gips.\r\nZusätzlich bedarf es Anreize zur Förderung eines hochwertigen Recyclings. Zum einen ist die Einführung einer Deponie- und Verfüllungsabgabe zu prüfen, um den sonstigen Verwertungspfad unattraktiv zu gestalten. Eine Verfüllungsabgabe könnte zu etwa 20 % RC-Gesteinskörnung aus den Verfüllmengen führen.23 Zum anderen soll der Aufbau und Ausbau von (mobilen) Recycling-Anla-gen mit hohen Umweltstandards zur stofflichen Aufbereitung von Bauabfällen zu Sekundärmateri-alen auf Baustellen gefördert werden.\r\nÖkologische Innovationen haben oft begrenzte finanzielle Mittel, um ihre Umweltvorteile und Kreislauffähigkeit nachzuweisen. Daher sollten ökologische Innovationen kleiner und mittelstän-discher Unternehmen (KMU) vom Bund unter-stützt werden, etwa durch einen Zuschuss für die Erstellung von umfänglichen Umweltinformatio-nen, wie etwa EPDs.\r\nZuletzt sollte das vorherrschende Akzeptanzprob-lem von ökologischen Baumaterialien angegangen werden. Mithilfe einer bundesweiten Informati-onskampagne sollen Vorbehalte von Bauherr:in-nen gegenüber Sekundärmaterialien und ökolo-gischen Innovationen aufgelöst werden. Dies stärkt den Einsatz ressourcenschonender und kreislaufgerechter Baustoffe und fördert damit die Kreislaufwirtschaft am Bau.\r\n– 9 –\r\n10-Punkte Plan | Kreislaufwirtschaft am Bau umsetzen Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nKurzprofil Deutsche Umwelthilfe\r\nDie Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist ein anerkannter Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der sich seit 1975\r\naktiv für den Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen und die Belange von Verbrauchern einsetzt. Wir sind\r\npolitisch unabhängig, gemeinnützig, klageberechtigt und engagieren uns vor allem auf nationaler und europäischer\r\nEbene. Bekannt sind wir zum Beispiel für unsere Rolle bei der Aufdeckung des Diesel-Skandals oder bei der Einführung\r\neines Pfandsystems für Einweggetränkeverpackungen. Im Bereich Kreislaufwirtschaft setzen wir uns für Abfallvermeidung,\r\ngeschlossene Stoffkreisläufe, einen verantwortlichen Konsum und eine nachhaltige Wirtschaftsweise\r\nein. Weitere Informationen unter www.duh.de\r\n1 Umweltbundesamt, 2022: Ressourcennutzung in Deutschland. Verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/fb_die_nutzung_natuerlicher_ressourcen_\r\n2022_0.pdf\r\n2 Rüter, 2017: „Vortrag 2. Akteursforum im Projekt StaR-Dämm, Umweltrelevanz des Bausektors – Holz“\r\n3 NABU, 2020: Wirtschaften im Einklang mit der Natur. Handlungswege zur Sicherung der Biodiversität, https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/biodiv/200923-nabu-bcg-studie-biodiv2.pdf\r\n4 Wuppertal Institut für Kilma, Umwelt, Energie, 2022: Energetische Sanierung von Bestandsgebäude oder Neubau\r\n5 Statistisches Bundesamt, 2022: Abfallbilanz. Verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/Abfallwirtschaft/Publikationen/Downloads-Abfallwirtschaft/abfallbilanz-pdf-\r\n5321001.pdf?__blob=publicationFile\r\n6 Kreislaufwirtschaft Bau, 2020: Mineralische Bauabfälle Monitoring 2018, https://kreislaufwirtschaft-bau.de/\r\n7 Umweltbundesamt, 2021: Handlungsfelder zur Steigerung der Ressourceneffizienz – Potenziale, Hemmnisse und Maßnahmen\r\n8 Kreislaufwirtschaft Bau, 2023, https://kreislaufwirtschaft-bau.de/\r\n9 WWF und Öko-Institut, 2023: Machbarkeitsstudie „Modell Deutschland Circular Economy“ unter : https://www.wwf.de/nachhaltiges-wirtschaften/circular-economy/modell-deutschland-circular-economy\r\n10 Erklärung: Sekundärmaterialien = Wiederverwendbare Bauteile und/oder Wertstoffe die aufbereitet wieder als Recycling-Baustoff genutzt werden können\r\n11 Berliner Senat, 2022: Berliner Abfallwirtschaftskonzept 2030\r\n12 BBSR, 2023: Online-Publikation Unterstützung von Suffizienz-ansätzen im Gebäudebereich\r\n13 BMWK, 2023: Vergabestatistik, Bericht für das erste und zweite Halbjahr 2021 unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html\r\n14 Berliner Senat, 2021: Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU), Anhang 1 Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung – Leistungsblatt, 35. Rückbau von Gebäuden\r\n15 Umweltbundesamt, 2022: „Wie ist der Stand der energetischen Gebäudesanierung in Deutschland?“\r\n16 DUH, 2022: Factsheet Gebäude Bewahren Abrisse Vermeiden unter https://www.duh.de/themen/energie-klima/klimaschutz-in-gebaeuden/nachhaltiges-bauen/abrisse-vermeiden/\r\n17 DUH, 2023: Pressemitteilung, Gegen den klimaschädlichen Abrisswahn: Rechtsgutachten bestätigt Forderung der Deutschen Umwelthilfe nach einer Genehmigungspflicht für Gebäudeabrisse\r\n18 Kreislaufwirtschaft Bau, 2023: https://kreislaufwirtschaft-bau.de/\r\n19 VHB, 2017: Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes\r\n20 Post-Consumer-Rezyklate sind Recyclingmaterialien die aus Abfall gewonnen werden. Hingegen Post-Industrial-Rezyklate auch Produktionsabfälle einschließt.\r\n21 Dekret Nr. 2021-1941 (Frankreich), 2021: Dekret über die erweiterte Herstellerverantwortung für Bauprodukte und Materialien im Bausektor, Übergangsfrist wurde auf den 01.01.2023 verschoben\r\n22 Das Umweltbundesamt (UBA) hat im Jahr 2020 einen Schattenpreis in Höhe von 195 Euro pro Tonne CO2äqu. empfohlen; darüber hinaus empfiehlt das UBA für das Jahr 2030 einen CO2-Schattenpreis von 215\r\nEuro und für das Jahr 2050 von 250 Euro pro Tonne CO2äqu.\r\n23 Katrin Ostertag (Fraunhofer ISI) und Klaus Jacob (FFU, FU Berlin), 2021: Vortrag „Ökonomische Politikinstrumente zur Ressourcenschonung“ auf der Re!Source-Konferenz 2021\r\nBildnachweis - Titelbild: ©Adobe Stock/Axel\r\nUnser Spendenkonto: Bank für Sozialwirtschaft Köln | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nDie Deutsche Umwelthilfe e.V. ist als gemeinnützige Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation\r\nanerkannt. Wir sind unabhängig, klageberechtigt und\r\nkämpfen seit über 40 Jahren für den Erhalt von Natur und Artenvielfalt.\r\nBitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende: www.duh.de/spenden\r\nTransparent gemäß der Initiative\r\nTransparente Zivilgesellschaft. Ausgezeichnet\r\nmit dem DZI Spenden-Siegel\r\nfür seriöse Spendenorganisationen.\r\nwww.duh.de\r\ninfo@duh.de\r\numwelthilfe\r\nWir halten Sie auf dem Laufenden: www.duh.de/newsletter-abo\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4\r\nEingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nTel.: 030 2400867-0\r\nAnsprechpersonen\r\nThomas Fischer\r\nLeiter Kreislaufwirtschaft\r\nMobil: 0151 18256692\r\nE-Mail: fischer@duh.de\r\nViktor Schödwell\r\nSenior Expert Kreislaufwirtschaft\r\nTel.: 030 2400867 - 460\r\nE-Mail: schoedwell@duh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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April 2024\r\nSehr geehrte Abgeordnete,\r\nWir – eine Gruppe von neun zivilgesellschaftlichen Organisationen aus den Bereichen Umwelt-\r\n, Gesundheits- und Entwicklungspolitik, sowie Verbraucher*innenschutz und Teil eines breiten\r\nBündnisses zum Verbot vor PFAS – schreiben Ihnen im Kontext der kommenden Anhörung zur\r\nGruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) am 24. April. Wir wollen unsere\r\nUnterstützung für das Beschränkungsverfahren der PFAS auf EU-Ebene ausdrücken,\r\nden wir für den Schutz von Mensch und Umwelt für unabdingbar halten. Uns besorgt, dass\r\ndieser ambitionierte und notwendige Vorschlag von verschiedenen Seiten auch hier in\r\nDeutschland diskreditiert wird. Der zur Anhörung gehörende Antrag der CDU/CSU-Fraktion\r\nerkennt in unseren Augen die Gefahren, die von PFAS für Mensch und Umwelt ausgehen, nicht\r\nzur Genüge an und verkennt die Differenziertheit des bei der ECHA liegenden\r\nBeschränkungsvorschlags. Wir bitten Sie daher, sich gegen den Antrag der CDU/CSUFraktion\r\nauszusprechen.\r\nDa PFAS ganz offensichtlich ein Problem darstellen, gibt es bereits einen Flickenteppich aus\r\nRegelungen für einzelne Untergruppen der PFAS (z.B. PFCAs und PFHxAs) sowie Pläne für\r\nproduktbezogene Verbote (z.B. für Lebensmittelverpackungen im Kontext der\r\nVerpackungsverordnung oder in Spielzeugen) sowie nationale Reglungen (z.B. PFAS-Verbot\r\nin Lebensmittelverpackungen in Dänemark sowie - kürzlich beschlossen - Verbot von einigen\r\nPFAS-haltigen Produkten in Frankreich). Nicht nur im Sinne des Umwelt- und\r\nGesundheitsschutzes sondern auch der Konsistenz europäischer Regulierung wegen muss das\r\nThema PFAS in Gänze angegangen werden. Der PFAS-Beschränkungsvorschlag ist in unseren\r\nAugen daher ein essentieller Schritt.\r\nDie Stoffgruppe der PFAS ist aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften besonders stabil, fett-,\r\nwasser- und schmutzabweisend. PFAS werden sowohl in einer Vielzahl von technischen und industriellen Produkten angewendet als auch in verschiedenen Alltagsprodukten wie\r\nLebensmittelverpackungen, (Outdoor)Kleidung, Elektronikgeräten oder auch Beschichtungen\r\nvon Möbeln und Sportgeräten. Besonders bedenklich sind die umweltoffenen Anwendungen,\r\nbei denen keinerlei Emissionsbegrenzung möglich ist, d.h. die gesamte Anwendungsmenge in\r\nder Umwelt verbleibt.\r\nPFAS sind mittlerweile überall auf der Welt nachweisbar – auch in entlegenen Gebieten wie der\r\nArktis oder dem Himalaja. In Deutschland hat das Forever Pollution Projekt über 1.500 PFAS\r\nbelastete Orte aufgedeckt. Kürzlich wurden u. a. in Brüssel und Schweden PFASKonzentrationen\r\nim Trinkwasser gemessen, die die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten.\r\nMancherorts überschreitet der PFAS-Gehalt im Regenwasser bereits die gesetzlichen\r\nGrenzwerte für Trinkwasser.\r\nPFAS – und das zeichnet diese Stoffgruppe besonders aus – bauen sich unter natürlichen\r\nBedingungen nicht ab und sind dadurch extrem persistent. Damit setzen diese Substanzen die\r\nFähigkeit von Ökosystemen, sich selbst von Verschmutzungen zu reinigen, außer Kraft. PFAS\r\ntragen maßgeblich dazu bei, dass die Planetaren Grenzen für chemische Stoffe bereits\r\nüberschritten sind. PFAS reichern sich kontinuierlich an und belasten jetzige und zukünftige\r\nGenerationen. Bereits jetzt liegen bei einem Fünftel der Kinder und Jugendlichen die\r\nKonzentrationen mancher PFAS im Blut auf einem Level, bei denen gesundheitliche Folgen\r\nnicht mehr ausgeschlossen werden können. Epidemiologische und Tierversuchsstudien weisen\r\ndarauf hin, dass bestimmte PFAS Niere und Leber, das Hormon- und Immunsystem\r\nschädigen und den Fettstoffwechsel stören, die Wirkung von Impfungen verschlechtern,\r\nein geringeres Geburtsgewicht zur Folge haben, die Fruchtbarkeit verringern oder Krebs\r\nerzeugen können.\r\nDas Beschränkungsdossier von Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, Schweden und\r\nNorwegen zeugt von hoher Sachkenntnis, unter anderem sind umfangreiche Informationen über\r\nAnwendungsfelder und Ersatzmöglichkeiten beschrieben. Es handelt sich nicht um ein\r\nsofortiges Totalverbot, sondern um einen Beschränkungsvorschlag mit Augenmaß, denn er\r\nsieht Ausnahmeregelungen und sehr lange Übergangsfristen für unverzichtbare Anwendungen\r\nvor, für die aktuell keine sicheren Alternativen verfügbar sind. Leider sind PFAS-Wirkstoffe für\r\nPestizide, Biozide und Arzneimittel aus dem geplanten Geltungsbereich der Beschränkung\r\nausgenommen. Diese Regelungslücke muss so bald wie möglich geschlossen werden.\r\nEine Regulierung der gesamten Stoffgruppe würde die Innovationstätigkeit der chemischen\r\nIndustrie fördern und auf Dauer zu einem Wettbewerbsvorteil im globalen Handel führen. Der\r\nglobale Trend zu mehr Nachhaltigkeit lässt sich nicht aufhalten. Klare Regeln und zeitliche\r\nPerspektiven schaffen Planungssicherheit und können Investitionen in neue Technologien und\r\nden Aufbau einer neuen Industrie fördern. Alternativen zu PFAS bestehen bereits an vielen\r\nStellen. Insbesondere gasförmige PFAS, die meist als Kältemittel verwendet werden und\r\nmengen- und emissionsmäßig den größten PFAS-Anteil darstellen, können fast vollständig\r\ndurch vorteilhafte natürliche Alternativen ersetzt werden. Als weitere Beispiele seien das\r\nUnternehmen VAUDE genannt, das keine PFAS in Textilien mehr verwendet. Das Wissen über\r\ndie Schädlichkeit und Persistenz der Stoffgruppe sowie die voraussehbare Regulierung\r\nmotiviert viele Unternehmen, Alternativen zu PFAS zu nutzen oder zu entwickeln. Da PFAS weltweit ein Problem darstellen und im internationalen Chemikalienmanagement ein\r\nSchwerpunktthema sind, ist damit zu rechnen, dass andere Staaten entsprechende\r\nBeschränkungen prüfen und umsetzen. Die EU und Deutschland können mit der Unterstützung\r\ndes PFAS-Beschränkungsdossiers eine Vorreiterrolle in Bezug auf die Förderung einer\r\nnachhaltigen Chemie einnehmen – nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich.\r\nDer Stoffgruppe der PFAS werden über 10.000 Verbindungen zugerechnet, deren\r\nBeschränkung als Einzelstoffe die ohnehin schon überforderten Kontrollbehörden vor eine\r\nunlösbare Aufgabe stellen würde. Die schiere Menge der Verbindungen, gepaart mit der\r\nPersistenz, macht es nötig, diese Stoffgruppe strikt nach dem Vorsorgeprinzip zu regulieren,\r\num weitere unerwünschte Substitution zukünftig zu verhindern.\r\nSehr gern möchten wir uns dazu intensiver mit Ihnen austauschen und, wenn gewünscht,\r\nweitere Argumentationshilfen und Referenzen anbieten.\r\nMit freundlichen Grüßen , im Namen der unterzeichnenden Organisationen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006427","regulatoryProjectTitle":"klima- und verbraucherfreundliche Ausgestaltung des Förderprogramms KNN","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/dd/315321/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110121.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Analyse bestehender Anforderungen an den Neubau von Wohngebäuden im Rahmen des Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude\r\nim Auftrag\r\nder Deutschen Umwelthilfe e.V.\r\nbearbeitet von\r\nJana Deurer, IREES\r\nLennart Bunnenberg, IREES\r\nVanessa Schindler, IREES\r\nHauptansprechpartnerin:\r\nJana Deurer\r\nj.deurer@irees.de\r\nKarlsruhe, 29. April 2024\r\n2 IREES GmbH\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1 Executive Summary ............................................................................................... 3\r\n2 Einleitung ............................................................................................................... 4\r\n3 Methodik und Berechnungsgrundlagen .................................................................. 5\r\n4 Ergebnisse ............................................................................................................. 7\r\n4.1 Analyse bestehender Anforderungen im Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau ........................................................................... 7\r\n4.2 Abweichungen bei Energieeffizienz und Wärmeversorgungssystemen ..... 12\r\n5 Schlussfolgerung ................................................................................................. 16\r\n6 Anhang ................................................................................................................ 19\r\nKurzgutachten Fördersystematik von Neubauten 3\r\n1 Executive Summary\r\nSeit 2021 werden erstmalig Nachhaltigkeitsaspekte von Gebäuden im Rahmen der Förderung adressiert. Das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) formuliert Anforderungen an die ökologische, ökonomische und soziokulturelle Qualität von Gebäuden. Seit 2023 gelten diese Anforderungen auch im Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KfN). Vor dem Hintergrund der geplanten Einführung eines neuen Förderprogramms für Neubauten, wird in diesem Gutachten eine grundlegende Analyse der Wirkungsweise und Zielsetzung der aktuellen Fördersystematik durchgeführt. Das geplante Programm Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) hat das Ziel, mehr Neubauten von kleineren bis mittleren Wohneinheiten zu fördern und soll das bestehende Programm KfN ergänzen. Zur Bewertung der Wirksamkeit des KfN hinsichtlich der Errichtung nachhaltiger Gebäude und damit verbunden die Reduktion von u.a. Treibhausgasemissionen, Energiebedarf und Rohstoffeinsatz wird analysiert, welche Gebäude bzw. Bauweisen nach der aktuellen Förderrichtlinie förderfähig sind. Dabei wird auch untersucht, ob die Berechnungsvorgaben eine Lenkungswirkung hin zu nachhaltigeren Gebäuden entfalten und welche Phasen des Lebenszyklus für die Einhaltung der Grenzwerte entscheidend sind. In der Betrachtung werden das Treibhauspotenzial und der Primärenergiebedarf verschiedener Bauweisen, Gebäudetypen und Effizienzstandards nach den Vorgaben des QNG berechnet und verglichen. Die Referenzgebäude bilden verschiedene Bauweisen und die aktuelle Baupraxis ab.\r\nUnter Anwendung der Berechnungsvorschriften des QNG ist festzustellen, dass in allen Referenzgebäuden der Betrieb von Gebäuden (Nutzerstrom, Wärmeversorgung und Lüftung) den größten Anteil, sowohl am Primärenergiebedarf als auch an den Treibhausgasemissionen, hat. Durch die Anrechnung von eigengenutztem Strom aus Photovoltaik (PV) kann der Energiebedarf jedoch insgesamt reduziert werden, wodurch alle Referenzgebäude und Bauweisen der Effizienzhaus-Stufe 40 die Vorgaben des QNG erreichen. Weiterhin würden auch Referenzgebäude mit Effizienzhaus-Stufe 55 bzw. Neubaustandard nach Gebäudeenergiegesetz, je nach Bauweise und Anteil des selbstgenutzten Stroms aus PV (ggf. unter Nutzung eines Speichers), die Vorgaben einhalten. Daneben ist auch der für die Wärmeversorgung eingesetzte Energieträger (bspw. Netz-Strom oder Fernwärme) für die Einhaltung der Vorgaben entscheidend.\r\nDaraus lässt sich schließen, dass die aktuellen Anforderungen bzw. Berechnungsvorschriften nur einen geringen Anreiz für effiziente und suffiziente Bauweisen und den Einsatz nachwachsender Rohstoffe bieten, sondern vor allem die Installation von PV-Anlagen bedingen. Es wird stattdessen vorgeschlagen, die Vorgaben für nachhaltiges Bauen ausschließlich auf die Herstellungs- und Errichtungsphase von Gebäuden zu beziehen. Die Herstellung der Bauprodukte und die Errichtung der Gebäude verursacht unmittelbare Klimaauswirkungen, während die zukünftigen Phasen des Lebenszyklus‘ höchst unsicher sind. Die Vorgaben sollten sich dabei an den Klimazielen orientieren und nicht nur das Treibhauspotenzial, sondern im Zuge der Sektorkopplung auch den gesamten Primärenergiebedarf (nicht erneuerbar und erneuerbar) berücksichtigen. Gleichzeitig sollte der Bezug auf die Herstellungs- und Errichtungsphase nicht zu einem niedrigen Energieeffizienzstandard von Gebäuden führen. Es empfiehlt sich deshalb, die Anforderungen im Gebäudeenergiegesetz an einen klimazielkonformen Energieeffizienzstandard anzupassen. In jedem Fall sollte in zukünftigen Förderprogrammen die Anforderung des KfN ein Gebäude nach Effizienzhaus-Stufe 40 zu errichten, bestehen bleiben.\r\n4 IREES GmbH\r\n2 Einleitung\r\nSeit 2021 werden erstmalig Nachhaltigkeitsaspekte von Gebäuden im Rahmen der Förderung adressiert. Das Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude (QNG) formuliert umfassende Anforderungen an die ökologische, ökonomische und soziokulturelle Qualität von Gebäuden. Seit 2023 gelten diese Anforderungen auch im Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KfN).\r\nDas Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) plant nun die Einführung eines neuen Förderprogramms für Neubauten. Das Programm Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) hat das Ziel, mehr Neubauten von kleineren bis mittleren Wohneinheiten zu fördern. Das Förderprogramm soll dabei das bestehende Förderprogramm KfN ergänzen. Es sollen Neubauten gefördert werden, die über den gesetzlichen Neubaustandard (– Effizienzhaus-Stufe 55 bzw. EH55) hinaus eine Einsparwirkung haben, die über den Lebenszyklus mindestens der CO2-Einsparung eines EH40-Gebäudes entsprechen.\r\nIm KfN werden Gebäude gefördert, welche die Anforderungen des QNG Plus1 einhalten. Das bedeutet, dass über den Lebenszyklus maximal 24 kg CO2äq pro m2 Nettoraumfläche (NRF) und Jahr ausgestoßen werden dürfen. Das Gebäude muss zudem die Effizienzhaus-Stufe 40 erreichen und darf nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt werden. Daneben gibt es noch die Möglichkeit, ein Gebäude nach den Anforderungen des QNG-Premium mit einem Grenzwert von 20 kg CO2äq pro m2 NRF zu errichten.\r\nDie geplante Einführung eines weiteren Förderprogramms für klimafreundlichen Neubau wird nun zum Anlass genommen, eine grundlegende Analyse der Wirkungsweise und Zielsetzung der Förderung im Neubau durchzuführen. Zur Bewertung der Wirksamkeit des QNG hinsichtlich der Errichtung nachhaltiger Gebäude und damit verbunden die Reduktion von u.a. Treibhausgasemissionen, Energiebedarf und Rohstoffeinsatz wird deshalb analysiert, welche Gebäude bzw. Bauweisen nach der aktuellen Förderrichtlinie förderfähig sind. Dabei steht auch die Frage im Raum, ob die aktuell bereits bestehenden Vorgaben im KfN bzw. QNG eine Lenkungswirkung hin zu effizientem und suffzientem Ressourceneinsatz entfalten, oder ob diese bereits mit der aktuellen Baupraxis eingehalten werden können, und welche Phasen des Lebenszyklus für die Einhaltung der Grenzwerte entscheidend sind.\r\nFür diese Betrachtung werden verschiedene Varianten von Referenzgebäuden nach der Methodik des QNG berechnet und verglichen. Dabei wird eine allgemeine Analyse der aktuellen Fördersystematik auf Grundlage des KfN durchgeführt. Zur Analyse möglicher Abweichungen im KNN von den Vorgaben des KfN, werden zudem Abweichungen bzgl. den Anforderungen bzgl. Heizsystem und Energieeffizienz betrachtet. Da der Fokus des geplanten Förderprogramms KNN auf Mehrfamilienhäusern liegen soll, werden diese auch in diesem Gutachten priorisiert.\r\n1 Das QNG ist ein Zertifizierungssystem für nachhaltige Gebäude und überprüft damit Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden. Die Verleihung des QNG setzt eine Zertifizierung mit einem von vier registrierten Bewertungssystemen für nachhaltiges Bauen voraus, welche die Ressourceninanspruchnahme und Umweltwirkungen über den gesamten Lebenszyklus beurteilen. Für weitere Informationen siehe https://www.qng.info/.\r\nKurzgutachten Fördersystematik von Neubauten 5\r\n3 Methodik und Berechnungsgrundlagen\r\nIm Rahmen der Untersuchung werden das Treibhauspotenzial (GWPtotal)2 und der Primärenergieaufwand, nicht erneuerbar (PENRT) für mehrere Referenzgebäude nach der Methodik des QNG berechnet. Grundlage der Berechnung ist neben den Berechnungsvorgaben des QNG eine detaillierte Datensammlung von Referenzgebäuden, die im Rahmen von Vorarbeiten von IREES erhoben wurden.\r\nDie Betrachtung deckt die Kostengruppen (KG) 300 und 400 nach DIN 2763 ab. Die Berechnung der KG 400 erfolgt nach Vorgaben des QNG, wobei der Gebäudeenergiebedarf (für Raumwärme, Warmwasser und Lüftung) für alle Referenzgebäude nach den Berechnungsanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes 2023 nach DIN V 18599 ermittelt wird. Für die KG 400 werden die im QNG vorgegebenen Rechenwerte eingesetzt. Die Datentabelle enthält eine Auswahl an Baustoffen und Geräten der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) aus der ÖKOBAUDAT sowie Emissionsfaktoren für verschiedene Energieträger. Zudem sind auswählte Bauteile in einem Sockelbetrag und ein pauschaler Strombedarf zu berücksichtigen. Nach den Berechnungsvorschriften des QNG wird ein Betrachtungszeitraum von 50 Jahren unterstellt.\r\nDie Energiegewinnung aus Photovoltaik (PV) wird ebenfalls berücksichtigt. Dafür wird die gebäudetypspezifische Dachfläche zu 60 % mit Modulen belegt. Weiterhin wird eine Eigennutzung von 35 % angenommen.4 Für die PV-Module werden eine durchschnittliche Leistung von 210 Watt/m2 und 900 Volllaststunden angenommen.5 In der Realität müssten die standortbezogenen Randbedingungen, also u.a. Ausrichtung des Gebäudes und solare Einstrahlung berücksichtigt werden.\r\nDie Berechnungen für die KG 300 bauen auf der oben genannten Datensammlung von IREES auf. Die Datensammlung enthält verschiedene Varianten von Referenzgebäuden, die sich nach Energieeffizienzstandards, Gebäudetypen und Bauweisen unterscheiden. Der Aufbau der Referenzgebäude bildet die aktuelle Baupraxis nach verschiedenen Bauweisen ab und ist detailliert nach Bauteilen und Materialien definiert.\r\nEs werden folgende Bauweisen betrachtet:\r\n- Massivbauweise monolithisch\r\n- Massivbauweise mit Stahlbeton/ Kalksandstein/ Ziegel und Wärmedämmverbundsystem oder Vorhangfassade\r\n- Massivholzbau\r\n- Holzleichtbau\r\nDie Referenzgebäude berücksichtigen folgende Kostengruppen nach DIN 276:\r\n- KG 320: Gründung und Unterbau\r\n- KG 330: Außenwände und vertikale Baukonstruktionen (außen)\r\n2 Das GWPtotal bezeichnet im QNG das GWP100. GWP100 berücksichtigt dabei eine Lebensdauer der Treibhausgase in der Atmosphäre von 100 Jahren. GWPtotal umfasst die Indikatoren GWPfossil, GWPbiogenic und GWPluluc\r\n3 Beuth (2018): DIN 276:2018-12, abrufbar unter https://www.dinmedia.de/de/norm/din-276/293154016\r\n4 Solarwatt (2023): Photovoltaik für den Eigenverbrauch: Kosten und Steuern senken, abrufbar unter https://www.solarwatt.de/ratgeber/photovoltaik-eigenverbrauch\r\n5 Wirth et al. (2024): Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, Fraunhofer ISE, Freiburg\r\n6 IREES GmbH\r\n- KG 340: Innenwände und vertikale Baukonstruktionen (innen)\r\n- KG 350: Decken und horizontale Baukonstruktionen\r\n- KG 360: Dächer\r\nEine detaillierte Abbildung der Referenzgebäude nach Kostengruppen und Varianten sowie der betrachteten Gebäudetypen findet sich im Anhang. Es ist zu beachten, dass abweichend von den Vorgaben des QNG die Berechnung des GWPtotal und des PENRT der KG 300 auf Datensätzen der ÖKOBAUDAT basiert. Die Berechnungen in diesem Gutachten basieren auf Vorarbeiten des IREES auf, in denen die Datensätze der Methode DIN EN 15804+A26 verwendet wurden. Der Vergleich einiger zentraler Bauprodukte zeigt allerdings nur geringe Abweichungen in den betrachteten Indikatoren.\r\nWeiterhin werden die im QNG vorgegebenen Lebenswegmodule nach DIN EN 15643 berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Rohstoffbeschaffung (A1), der Transport während der Herstellung (A2), die Produktion der Baustoffe (A3), der Austausch von Bauteilen bzw. Baustoffen (B4), der Energiebedarf im Betrieb (B6) sowie die Abfallbehandlung (C3) und Entsorgung (C4) betrachtet wird. Der Energiebedarf im Betrieb wird wiederum unterschieden in den Energiebedarf der Nutzer (B6.3) und den Energiebedarf für den Betrieb des Gebäudes (B6.1).7\r\n6 Beuth (2022): DIN EN 15804:2022-03, abrufbar unter https://www.dinmedia.de/de/norm/din-en-15804/344735627\r\n7 Siehe Anhang 3.1.1 zur Anlage 3, Bilanzierungsregeln des QNG für Wohngebäude, Stand 1. März 2023, abrufbar unter https://www.qng.info/app/uploads/2023/03/QNG_Handbuch_Anlage-3_Anhang-311_LCA_Bilanzregeln-WNG_v1-3.pdf\r\nKurzgutachten Fördersystematik von Neubauten 7\r\n4 Ergebnisse\r\n4.1 Analyse bestehender Anforderungen im Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau\r\nZur Bewertung bestehender Anforderungen in der Förderung von Neubauten werden in diesem Abschnitt verschiedene typische Mehrfamilienhäuser in unterschiedlichen Bauweisen hinsichtlich ihres Treibhauspotenzials und Primärenergieaufwands über den Lebenszyklus dargestellt. Der Fokus liegt dabei auf einem typischen mittleren Mehrfamilienhaus (MMFH). Das Referenzgebäude hat eine NRF von 786 m2 und umfasst etwa 10 Wohneinheiten.\r\nAbbildung 1 zeigt das Treibhauspotenzial (GWPtotal) verschiedener Varianten eines MMFH mit Luft-Wasser-Wärmepumpe und Effizienzhaus-Stufe 40. Bei der Darstellung ist zu beachten, dass sich jeweils nur die Bauweise und nicht der Energiebedarf in der Nutzungsphase unterscheiden.\r\nAbbildung 1: Treibhauspotenzial (GWPtotal) verschiedener Varianten eines typischen Mehrfamilienhauses mit Luft-Wasserpumpe und Effizienzhaus-Stufe 40\r\nDie Abbildung zeigt, dass nur zwei Varianten in Holzleichtbauweise die Vorgabe der QNG Plus Stufe von 24 kg CO2äq/m²NRF•a erreichen bzw. unterschreiten. Alle weiteren Varianten, insbesondere die Massivbauweise mit Wärmedämmverbundsystem (WDVS) oder Vorhangfassade überschreiten den Grenzwert deutlich. Das Treibhauspotenzial in 0,6 0,9 0,7\r\n7,0 6,4 5,2 6,3 5,8 6,0\r\n-3,9 -4,8\r\n8,9 8,9 8,9\r\n8,9 8,9\r\n8,9 8,9 8,9 8,9\r\n8,9 8,9\r\n10,6 10,6 10,6\r\n10,6 10,6\r\n10,6 10,6 10,6 10,6\r\n10,6 10,6\r\n2,5 2,3 2,3\r\n0,8 0,8\r\n0,7\r\n1,3 0,5 0,6\r\n8,6 9,1\r\n-1,4 -1,4 -0,7 -0,8 -0,7 -0,9 -0,7 -0,7\r\n-3,8 -3,9\r\n-10\r\n-5\r\n0\r\n5\r\n10\r\n15\r\n20\r\n25\r\n30\r\nTJI, Zellulose\r\nBSH, Mineralwolle\r\nKVH, Zellulose\r\nStahlbeton\r\nWDVS mit EPS\r\nKalksandstein\r\nWDVS mit EPS\r\nZiegel\r\nWDVS mit EPS\r\nStahlbeton\r\nVF Mineralwolle\r\nZiegel\r\nWärmedämmputz\r\nPorenbeton\r\nWärmedämmputz\r\nBSH\r\nWDVS mit Mineralwolle\r\nBSH\r\nVorsatzschale TJI\r\nZellulose\r\nHolzleichtbau Massivbau mit WDVS/\r\nVorhangfassade\r\nMassivbau Massivholzbau\r\nkg CO 2 Äquv./ m² NRF(R)*a\r\nA1-A3 B4 B6.1 B6.3 C3 C4 Sockelbetrag D1 D2 Summe aus A1 bis C4\r\nGrenzwert\r\nGrenzwert\r\n8 IREES GmbH\r\nder Herstellungsphase (A1-A3) der Varianten in Holzleichtbauweise ist mit rund 1 kg CO2äq/m²NRF•a aufgrund des effizienten Materialeinsatzes am geringsten. Die Varianten in Massivbauweise verursachen zwischen 5 und 7 kg CO2äq/m²NRF•a. Die Varianten in Massivholzbauweise führen zu negativen THG-Emissionen in der Herstellungsphase (A1-A3). Dies ist darauf zurückzuführen, dass Holzprodukte biogenen Kohlenstoff wirksam dauerhaft binden. Bei der energetischen Verwertung am Lebensende (C3 und C4) oxidiert der Kohlenstoff wieder zu CO2 und wird an die Atmosphäre abgegeben. Weiterhin wird deutlich, dass die THG-Emissionen überwiegend aus der Nutzungsphase (B6.1 und B6.3) des Gebäudes resultieren. Insgesamt rund 11 kg CO2äq/m²NRF•a resultieren durch den pauschalen Strombedarf der Nutzer (20 kWh/ m²NRF•a)8. Weitere 9 kg CO2äq/m²NRF•a entstehen durch den Betrieb der Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Netz-Strom. Mehr als 20 kg CO2äq/m²NRF•a entstehen somit allein durch den Energiebedarf in der Nutzungsphase.\r\nZur Verdeutlichung der Anteile der Lebenswegmodule bzw. Phasen des Lebenszyklus an den THG-Emissionen, zeigt Abbildung 2 die Anteile des GWPtotal für ein MMFH in Massivbauweise nach Lebenswegmodulen. Dargestellt ist die Variante Stahlbeton, Vorhangfassade mit Mineralwolle aus Abbildung 1.Abbildung 2 verdeutlicht, dass das Treibhauspotenzial durch die Nutzungsphase dominiert wird. Fast 70 % der THG-Emissionen entstehen in den Modulen B6.1 und B6.2 und nur 22 % werden durch die Herstellungsphase des Gebäudes verursacht. Der Sockelbetrag, der pauschal Bauteile der TGA abbildet, hat einen Anteil von mehr als 4 % an den gesamten THG-Emissionen.\r\nAbbildung 2: Beiträge zu den Treibhausgasemissionen eines Mehrfamilienhauses in Massivbauweise (Stahlbeton, Vorhangfassade mit Mineralwolle) mit Luft-Wasser-Wärmepumpe und Effizienzhaus-Stufe 40 nach Lebenswegmodulen\r\nWährend die meisten Referenzgebäude in Abbildung 1 die Anforderungen des Förderprogramms KfN nicht erfüllen, ändert sich das Ergebnis, wenn die Referenzgebäude mit einer PV-Anlage ausgestattet werden. Das GWPtotal der Varianten eines MMFH mit Luft-Wasser-Wärmepumpe, Effizienzhaus-Stufe 40 und PV-Anlage ist\r\n8 Unter Verwendung des vorgegebenen Emissionsfaktors von 532 g pro kWh A1-A3, 21,7%\r\nC3, 4,6%\r\nC4, …\r\nB4, 1,2%\r\nB6.1, 30,9%\r\nB6.3, 36,8%\r\nSockelbetrag TGA,\r\n4,5%\r\nKurzgutachten Fördersystematik von Neubauten 9\r\nin Abbildung 3 dargestellt. Durch Berücksichtigung einer PV-Anlage (Eigenanteil EE) reduziert sich der anzurechnende Energiebedarf des Gebäudes in der Nutzungsphase für die Berechnung nach QNG, wodurch alle Varianten den Grenzwert der QNG Plus Stufe von 24 kg CO2äq/m²NRF•a unterschreiten. Dabei ist ein Eigennutzungsgrad von 35 % unterstellt. Prinzipiell wäre auch ein höherer Eigennutzungsgrad möglich, dafür ist jedoch ggf. die Nutzung eines Batteriespeichers notwendig.\r\nAbbildung 3: Treibhauspotenzial (GWPtotal) verschiedener Varianten eines typischen Mehrfamilienhauses mit Luft-Wasser-Wärmepumpe, Effizienzhaus-Stufe 40 und Photovoltaik-Anlage\r\nNach Vorgaben des QNG reduziert der erzeugte Strom den bezogenen Energiebedarf in B6.1 und B6.3, wodurch die THG-Emissionen insgesamt sinken. Dadurch erfüllen auch die Varianten in Massivbauweise mit WDVS oder Vorhangfassade sowie die Varianten in Massivholzbauweise die Anforderungen nach QNG Plus. Einige der dargestellten Varianten erreichen bzw. unterschreiten sogar den Grenzwert des QNG Premium. Das bedeutet, dass auch der Einsatz von energie- und emissionsintensiven Materialien wie Stahlbeton, Ziegel und Stahl förderfähig ist, wenn gleichzeitig eine PV-Anlage installiert wird, die den oben dargestellten Annahmen entspricht.\r\nWeiterhin ist anzumerken, dass die QNG Plus Vorgabe von 24 kg CO2äq/m²NRF•a für alle Gebäudetypen gilt. Das bedeutet, dass Einfamilienhäuser (EFH) und unterschiedliche Mehrfamilienhäuser gleichermaßen bewertet werden. Es bestehen jedoch große\r\n1 1,7 1,5\r\n7,8 7,2 6,0 7,1 6,6 6,8\r\n-3,1 -3,9\r\n8,9 8,9 8,9\r\n8,9 8,9 8,9 8,9 8,9 8,9\r\n8,9 8,9\r\n10,6 10,6 10,6\r\n10,6 10,6 10,6 10,6 10,6 10,6\r\n10,6 10,6\r\n-8,1 -8,1 -8,1 -8,1 -8,1 -8,1 -8,1 -8,1 -8,1\r\n-8,1 -8,1\r\n8,6 9,1\r\n-1,5 -1,5 -0,8 -0,9 -0,8 -1,0 -0,8 -0,8\r\n-3,9 -4,0\r\n-5,6 -5,6 -5,6 -5,6 -5,6 -5,6 -5,6 -5,6 -5,6\r\n-5,6 -5,6\r\n-25\r\n-20\r\n-15\r\n-10\r\n-5\r\n0\r\n5\r\n10\r\n15\r\n20\r\n25\r\n30\r\n35\r\nTJI, Zellulose\r\nBSH, Mineralwolle\r\nKVH, Zellulose\r\nStahlbeton\r\nWDVS mit EPS\r\nKalksandstein\r\nWDVS mit EPS\r\nZiegel\r\nWDVS mit EPS\r\nStahlbeton\r\nVF Mineralwolle\r\nZiegel\r\nWärmedämmputz\r\nPorenbeton\r\nWärmedämmputz\r\nBSH\r\nWDVS mit Mineralwolle\r\nBSH\r\nVorsatzschale TJI\r\nZellulose\r\nHolzleichtbau Massivbau mit WDVS/\r\nVorhangfassade\r\nMassivbau Massivholzbau\r\nkg CO 2 Äquv./ m² NRF(R)*a\r\nA1-A3 B4 B6.1 B6.3 Eigenanteil EE C3 C4 Sockelbetrag D1 D2 Summe A1-C4\r\nGrenzwert\r\nGrenzwert\r\n10 IREES GmbH\r\nUnterschiede zwischen den Gebäudetypen. Nicht nur reduziert sich der spezifische Heizwärmebedarf durch ein reduziertes A/V-Verhältnis9 bei größeren Gebäuden, auch der Energiebedarf und die daraus resultierenden THG-Emissionen in der Herstellungsphase sind bei größeren Gebäuden niedriger. Abbildung 4 zeigt deshalb das GWPtotal verschiedener Gebäudetypen in Massivbauweise mit Effizienzhaus-Stufe 40 und Luft-Wasser-Wärmepumpe, sowohl mit als auch ohne Photovoltaik.\r\nAbbildung 4: Treibhauspotenzial (GWPtotal) verschiedener Gebäudetypen in Massivbauweise mit Effizienzhaus-Stufe 40 und Luft-Wasser-Wärmepumpe, sowohl mit als auch ohne Photovoltaik-Anlage\r\nInsgesamt wird deutlich, dass die THG-Emissionen mit steigender Gebäudegröße sinken. In der Variante ohne PV resultieren in einem EFH im Gebäudebetrieb (B6.1) insgesamt 13,1 kg CO2äq/m²NRF•a, in den großen Mehrfamilienhäusern (GMFH) resultieren aufgrund des niedrigeren A/V-Verhältnis nur 8 kg CO2äq/m²NRF•a. Ebenso sinken die THG-Emissionen in der Herstellungsphase. Ohne PV-Anlage wird jedoch in keiner Variante der Grenzwert von 24 kg CO2äq/m²NRF•a eingehalten.\r\nBei Berücksichtigung einer PV-Anlage wird der Grenzwert in allen Gebäudetypen eingehalten. Allerdings führt das niedrigere A/V-Verhältnis bei größeren Mehrfamilienhäusern nun zu einem gegenteiligen Effekt. Die Einsparungen durch den\r\n9 Das A/V-Verhältnis bezeichnet das Verhältnis zwischen Gebäudehüllfläche und umschlossenen Volumen. Es ist insbesondere abhängig von der Gebäudegröße und hat einen bedeutenden Einfluss auf den spezifischen Energiebedarf. Je größer das Gebäude, desto kleiner ist das A/V-Verhältnis (siehe https://www.baunetzwissen.de/glossar/a/a-v-verhaeltnis-4424101). 6,5 6,7 6,3 6,0 8,1 8,4 7,1 6,4\r\n13,4 13,1\r\n8,9 8,0\r\n13,4 13,1\r\n8,9 8,0\r\n10,6 10,6\r\n10,6 10,6\r\n10,6 10,6\r\n10,6\r\n10,6\r\n2,1 1,7\r\n1,3\r\n0,9\r\n2,1 1,7\r\n1,3\r\n0,9\r\n-16,1 -16,1\r\n-8,1\r\n-4,0\r\n-11,1 -11,2\r\n-5,6\r\n-2,8\r\n-30\r\n-25\r\n-20\r\n-15\r\n-10\r\n-5\r\n0\r\n5\r\n10\r\n15\r\n20\r\n25\r\n30\r\n35\r\n40\r\nEFH KMFH MMFH GMFH EFH KMFH MMFH GMFH\r\nohne PV mit PV\r\nkg CO 2 Äquv./ m² NRF(R)*a\r\nA1-A3 B4 B6.1 B6.3 C3 C4 Eigenerzeugung EE Sockelbetrag D1 D2 Summe A1-C4\r\nGrenzwert\r\nGrenzwert\r\nKurzgutachten Fördersystematik von Neubauten 11\r\neigenerzeugten Strom sind bei MMFH und GMHF mit 8,1 bzw. 4 kg CO2äq/m²NRF•a im Vergleich zum KMFH und EFH deutlich kleiner.\r\nErgänzend zur Betrachtung des Treibhauspotenzials zeigt Abbildung 5 den nicht erneuerbaren Primärenergiebedarf verschiedener Varianten eines MMFH mit Luft-Wasser-Wärmepumpe und Effizienzhaus-Stufe 40.\r\nDer PENRT entspricht dem fossilen Treibhauspotenzial und ist deshalb eine wichtige Ergänzung des GWPtotal. Das GWPtotal umfasst neben dem fossilen auch das biogene Treibhauspotenzial und damit den in Holzprodukten gebundenen biogenen Kohlenstoff. Das erschwert den Vergleich der in der Verarbeitung der Bauprodukte entstehenden THG-Emissionen aus (fossilem) Energieeinsatz.\r\nAbbildung 5: Primärenergiebedarf, nicht erneuerbar verschiedener Varianten eines typischen Mehrfamilienhauses mit Luft-Wasser-Wärmepumpe und Effizienzhaus-Stufe 40\r\nBei Betrachtung des PENRT wird nun deutlich, dass im Vergleich zu Abbildung 1 bei allen Bauweisen in der Herstellungsphase ein Energiebedarf durch die Rohstoffgewinnnung und Herstellung der Bauprodukte entsteht. Die Holzleichtbauweise hat zwar einen deutlich niedrigeren Primärenergiebedarf als die Massivbauweisen, jedoch entstehen auch THG-Emissionen in der Herstellung von holzbasierten Produkten durch den Einsatz fossiler Energieträger.\r\nDer Grenzwert von 96 kWh/m²NRF•a wird in beinah allen Referenzgebäuden eingehalten. Analog zu der Darstellung des Treibhauspotenzials ist auch beim PENRT die 9,7 10,2 9,2\r\n18,2 20,7 15,9 16,8 15,9 16,0 18,7 17,1\r\n31,2 31,2 31,2\r\n31,2 31,2\r\n31,2 31,2 31,2 31,2\r\n31,2 31,2\r\n37,2 37,2 37,2\r\n37,2 37,2\r\n37,2 37,2 37,2 37,2\r\n37,2 37,2\r\n-5,4 -5,2 -5,0 -2,7 -2,9 -2,8 -3,4 -2,6 -2,6\r\n-15,4 -16,0\r\n-20\r\n-10\r\n0\r\n10\r\n20\r\n30\r\n40\r\n50\r\n60\r\n70\r\n80\r\n90\r\n100\r\nTJI, Zellulose\r\nBSH, Mineralwolle\r\nKVH, Zellulose\r\nStahlbeton\r\nWDVS mit EPS\r\nKalksandstein\r\nWDVS mit EPS\r\nZiegel\r\nWDVS mit EPS\r\nStahlbeton\r\nVF Mineralwolle\r\nZiegel\r\nWärmedämmputz\r\nPorenbeton\r\nWärmedämmputz\r\nBSH\r\nWDVS mit Mineralwolle\r\nBSH\r\nVorsatzschale TJI\r\nZellulose\r\nHolzleichtbau Massivbau mit WDVS/\r\nVorhangfassade\r\nMassivbau Massivholzbau\r\nkwh./ m² NRF(R)*a\r\nA1-A3 B4 B6.1 B6.3 C3 C4 Sockelbetrag D1 Summe A1-C4\r\nGrenzwert\r\nGrenzwert\r\n12 IREES GmbH\r\nNutzungsphase im Fokus. In einem MMFH mit Effizienzhaus-Stufe 40 besteht, unter Berücksichtigung des Strombedarfs in der Nutzungsphase, ein Primärenergiebedarf von insgesamt 68 kWh/m²NRF•a.\r\n4.2 Abweichungen bei Energieeffizienz und Wärmeversorgungssystemen\r\nÜber die Anforderungen des KfN-Förderprogramms hinaus, wird in diesem Abschnitt untersucht, welches Treibhauspotenzial über den Lebenszyklus von typischen Mehrfamilienhäusern bei Abweichung von den Anforderungen des KfN resultiert. Dafür werden die Referenzgebäude abweichend von den Berechnungsgrundlagen des QNG mit Effizienzhaus-Stufe 55 und Neubaustandard nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie verschiedenen Wärmeversorgungssystemen betrachtet.\r\nDas GWPtotal, das bei Anwendung der Effizienzhaus-Stufe 55 resultiert, ist in Abbildung 6 dargestellt. Die Abbildung zeigt das GWPtotal verschiedener Varianten eines MMFH mit Luft-Wasser-Wärmepumpe, Effizienzhaus-Stufe 55 und Photovoltaik-Anlage.\r\nAbbildung 6: Treibhauspotenzial (GWP total) verschiedener Varianten eines typischen Mehrfamilienhauses mit Luft-Wasser-Wärmepumpe, Effizienzhaus-Stufe 55 und Photovoltaik-Anlage\r\nInsgesamt lässt sich ableiten, dass unter Berücksichtigung einer PV-Anlage (Eigenanteil EE) auch Gebäude mit Effizienzhaus-Stufe 55 den Grenzwert des QNG Plus von 24 kg CO2äq/m²NRF•a erreichen. Der höhere Energiebedarf in der Nutzungsphase wird hinsichtlich der THG-Emissionen durch eigenerzeugten Strom der PV-Anlage ausgeglichen. Weiterhin ist zu beobachten, dass nur geringe Abweichungen bzgl. der 1,4 1,7 1,5\r\n7,8 7,1 5,9 7,1 6,6 6,8\r\n-3,2 -3,9\r\n12,2 12,2 12,2\r\n12,2 12,2 12,2 12,2 12,2 12,2\r\n12,2 12,2\r\n10,6 10,6 10,6\r\n10,6 10,6 10,6 10,6 10,6 10,6\r\n10,6 10,6\r\n8,6 9,0\r\n-8,1 -8,1 -8,1 -8,1 -8,1 -8,1 -8,1 -8,1 -8,1\r\n-8,1 -8,1\r\n-3,8 -4,0\r\n-5,6 -5,6 -5,6 -5,6 -5,6 -5,6 -5,6 -5,6 -5,6\r\n-5,6 -5,6\r\n-25\r\n-20\r\n-15\r\n-10\r\n-5\r\n0\r\n5\r\n10\r\n15\r\n20\r\n25\r\n30\r\n35\r\nTJI, Zellulose\r\nBSH, Mineralwolle\r\nKVH, Zellulose\r\nStahlbeton\r\nWDVS mit EPS\r\nKalksandstein\r\nWDVS mit EPS\r\nZiegel\r\nWDVS mit EPS\r\nStahlbeton\r\nVF Mineralwolle\r\nZiegel\r\nWärmedämmputz\r\nPorenbeton\r\nWärmedämmputz\r\nBSH\r\nWDVS mit Mineralwolle\r\nBSH\r\nVorsatzschale TJI\r\nZellulose\r\nHolzleichtbau Massivbau mit WDVS/\r\nVorhangfassade\r\nMassivbau Massivholzbau\r\nkg CO 2 Äquv./ m² NRF(R)*a\r\nA1-A3 B4 B6.1 B6.3 C3 C4 Sockelbetrag Eigenanteil EE D1 D2 Summe aus A1-C4\r\nGrenzwert\r\nGrenzwert\r\nKurzgutachten Fördersystematik von Neubauten 13\r\nAufwendungen und der hieraus resultierenden THG-Emissionen in der Herstellungsphase eines Gebäudes mit Effizienzhaus-Stufe 55, im Vergleich zu einem Gebäude mit Effizienzhaus-Stufe 40, resultieren. Die Abweichungen ergeben sich überwiegend in der Nutzungsphase des Gebäudes. Durch den höheren Energiebedarf (durch geringe Dämmdicke und höhere Heizlast) steigen die THG-Emissionen im Vergleich zu einem EH-40-Gebäude.\r\nIn einem Gebäude, welches nach aktuellem Neubaustandard im GEG errichtet wird, würde der Energiebedarf in der Nutzungsphase und damit die THG-Emissionen auf rund 27 kg CO2äq/m²NRF•a steigen (siehe Abbildung 7). Der Grenzwert von 24 kg CO2äq/m²NRF•a könnte demnach nur bei einem höheren Eigennutzungsgrad der PV-Anlage erreicht werden.\r\nEs lässt sich also festhalten, dass bei der Bewertung von Gebäuden die Nutzungsphase den größten Einfluss hat. Die Höhe des Energiebedarfs und der Emissionsfaktoren in den Modulen B6.1 und B6.3 entscheidet maßgeblich, ob der QNG Plus Grenzwert von 24 kg CO2äq/m²NRF•a eingehalten wird oder nicht. Durch die Anrechnung von Strom aus Photovoltaik kann der Energiebedarf insgesamt reduziert werden, wodurch sich wiederum der Grenzwert einhalten lässt.\r\nZur Verdeutlichung des Einflusses der Energieeffizienz in der Nutzungsphase, zeigt Abbildung 7 einen Vergleich zwischen den Effizienzhaus-Stufen 40 und 55 sowie den Anforderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023). Das GEG entspricht seit Juli 2022 primärenergetisch einem Gebäude mit Effizienzhaus-Stufe 55, in Bezug auf die Gebäudehülle gelten jedoch noch die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009.\r\nAbbildung 7: Treibhauspotenzial (GWPtotal) nach QNG von verschiedenen Effizienzstandards für ein typisches Mehrfamilienhaus (Massivbauweise - Stahlbeton mit Vorhangfassade) mit Luft-Wasser-Wärmepumpe\r\n6,3 6,2 6,2 7,1 7,1 7,0\r\n8,9\r\n12,2\r\n16,7\r\n8,9\r\n12,2\r\n16,7\r\n10,6\r\n10,6\r\n10,6\r\n10,6\r\n10,6\r\n1,3 10,6\r\n1,3\r\n1,2\r\n1,3\r\n1,3\r\n1,2\r\n-8,1 -8,1 -8,1\r\n-5,6 -5,6 -5,6\r\n-20\r\n-15\r\n-10\r\n-5\r\n0\r\n5\r\n10\r\n15\r\n20\r\n25\r\n30\r\n35\r\n40\r\nEH40 EH55 GEG2023 EH40 EH55 GEG2023\r\nohne PV mit PV\r\nkg CO 2 Äquv./ m² NRF(R)*a\r\nA1-A3 B4 B6.1 B6.3 C3 C4 Sockelbetrag Eigenanteil EE D1 D2 Summe A1-C4\r\nGrenzwert\r\nGrenzwert\r\n14 IREES GmbH\r\nEs wird deutlich, dass sich durch die Variation des Energieeffizienzniveaus nur geringe Abweichungen in der Herstellungsphase ergeben. Durch den geringeren Energiebedarf in B6.1 resultieren im Referenzgebäude mit Effizienzhaus-Stufe 40 jedoch deutlich geringere THG-Emissionen von rund 9 kg CO2äq/m²NRF•a im Vergleich zum Referenzgebäude mit EH 55 oder GEG2023.\r\nDie Dominanz der Nutzungsphase der Gebäude im Treibhauspotential wird umso deutlicher, wenn andere Wärmeversorgungssysteme und Energieträger als Netz-Strom eingesetzt werden. Abbildung 8 zeigt deshalb das GWPtotal eines MMFH mit Luft-Wasser-Wärmepumpe, Sole-Wasser-Wärmepumpe, erneuerbarer Fernwärme (feste Biomasse) und fossiler Fernwärme (Erdgas mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)) sowie Gas-Brennwertkessel. Dargestellt ist ein MMFH in Massivbauweise mit Luft-Wasser-Wärmepumpe, sowohl als Effizienzhaus-Stufe 40 als auch als Effizienzhaus-Stufe 55 (Variante Stahlbeton, Vorhangfassade mit Mineralwolle).\r\nAbbildung 8: Treibhauspotenzial verschiedener Wärmeversorgungssysteme in einem typischen Mehrfamilienhaus in Massivbauweise (Massivbauweise - Stahlbeton mit Vorhangfassade) mit Effizienzhaus-Stufe 40\r\nIm KfN ist die Nutzung von Gas, Biomasse und Öl ausgeschlossen. Nichtsdestotrotz lohnt sich die Betrachtung der Veränderung des Treibhauspotenzials bei Nutzung anderer Energieträger. Während die ausgewählte Variante mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe den QNG Plus Grenzwert in Abbildung 1 noch nicht erreicht, resultiert mit einem Wärmenetzanschluss mit erneuerbarer Erzeugungsquelle ein Treibhauspotenzial 6,3 6,3 6,3 6,3 6,3 6,2 6,2 6,2 6,3 6,2\r\n8,9\r\n2,5\r\n6,5\r\n10,4\r\n7,5\r\n12,2\r\n2,4\r\n8,3\r\n14,1\r\n9,8\r\n10,6\r\n10,6\r\n10,6\r\n10,6\r\n10,6\r\n10,6\r\n10,6\r\n10,6\r\n10,6\r\n10,6\r\n1,3\r\n1,3\r\n1,3\r\n1,3\r\n1,3\r\n1,3\r\n1,3\r\n1,3\r\n1,3\r\n1,3\r\n-5\r\n0\r\n5\r\n10\r\n15\r\n20\r\n25\r\n30\r\n35\r\nStromwärmepumpe\r\n(Luft-Wasser)\r\nFernwärme, Biomasse ohne KWK\r\nFernwärme, Erdgas mit KWK\r\nGas-Brennwertkessel\r\nStromwärmepumpe\r\n(Sole-Wasser,\r\nErdkollektor)\r\nStromwärmepumpe\r\n(Luft-Wasser)\r\nFernwärme, Biomasse ohne KWK\r\nFernwärme, Erdgas mit KWK\r\nGas-Brennwertkessel\r\nStromwärmepumpe\r\n(Sole-Wasser,\r\nErdkollektor)\r\nEH40 EH55\r\nkg CO 2 Äquv./ m² NRF(R)*a\r\nA1-A3 B4 B6.1 B6.3 C3 C4 Sockelbetrag D1 Summe A1-C4\r\nGrenzwert\r\nGrenzwert\r\nKurzgutachten Fördersystematik von Neubauten 15\r\nvon 22 kg CO2äq/m²NRF•a und der Grenzwert wird deutlich unterschritten. Ein Wärmenetzanschluss mit fossiler Erzeugungsquelle führt ebenfalls zu niedrigeren THG-Emissionen als die Luft-Wasser-Wärmepumpe. Bemerkenswert ist auch, dass die Nutzung eines Gas-Brennwertkessels zu ungefähr den gleichen THG-Emissionen wie der Einsatz einer Luft-Wasser-Wärmepumpe führt. Dies ist auf den Emissionsfaktor von Netz-Strom von 532 g CO2äq/kWh zurückzuführen, der deutlich höher ist als 234 g CO2äq/kWh für Erdgas.\r\nWie in Kapitel 3 erläutert, sind in der Bewertung die Rechenwerte des QNG mit den vorgegebenen Emissionsfaktoren zu verwenden. Der Einsatz von Gasen aus biogenen oder synthetischen Quellen oder Strom aus erneuerbarer Energie ist darin nicht vorgesehen. Jedoch zeigt Abbildung 8, welche THG-Emissionen für verschiedene Wärmeversorgungssysteme resultieren. Unter der Annahme, dass Wärmepumpen und Gaskessel ausschließlich erneuerbaren Strom bzw. Biogas verwenden, würden sich die THG-Emissionen im Modul B6.1 stark reduzieren. Je nach Emissionsfaktor würde damit auch die Variante mit Gas-Brennwertkessel, in Kombination mit PV-Anlage, den Grenzwert erreichen. Das gilt sowohl für die Effizienzhaus-Stufe 40 als auch 55 und auch für den geltenden Neubaustandard im GEG.\r\n16 IREES GmbH\r\n5 Schlussfolgerung\r\nDieses Gutachten liefert Erkenntnisse zur Systematik der aktuellen Förderrichtlinie im Neubau und ermöglicht die Ableitung von Empfehlungen zur Optimierung zukünftiger Förderprogramme, deren Ziel die Errichtung nachhaltiger und klimafreundlicher Gebäude ist. Die aktuelle Förderrichtlinie berücksichtigt die umfassenden Anforderungen und Berechnungsvorschriften des QNG, welches als erstes Regelwerk für nachhaltiges Planen, Bauen und Betreiben von Gebäuden einen Meilenstein in der Bewertung von Gebäuden markiert.\r\nEs werden verschiedene Varianten von Referenzgebäuden, unterschieden nach Bauweisen, Energieeffizienzstandards und Wärmeversorgungssystemen hinsichtlich ihres Treibhauspotenzials und Primärenergiebedarfs über den gesamten Lebenszyklus untersucht.\r\nDabei wird deutlich, dass die THG-Emissionen der betrachteten Referenzgebäude maßgeblich von der Nutzungsphase abhängen. Der Energiebedarf von Wärmeversorgung und Nutzerstrom hat einen Anteil von mehr als 70 % an den gesamten Emissionen. Die Erreichung des Grenzwerts von 24 kg CO2äq/m²NRF•a im QNG wird damit maßgeblich vom Gebäudebetrieb und nicht von der Bauweise und den eingesetzten Materialien bestimmt. Weiterhin wird gezeigt, dass viele Bauweisen, die aktuell zwar die Baupraxis abbilden, jedoch energie- und emissionsintensiv sind, den QNG Plus Grenzwert von 24 kg CO2äq/m²NRF•a durch die Anrechnung von Photovoltaik-Strom unterschreiten können. Durch die Anrechnung des Eigenstroms können die gesamten THG-Emissionen in der Nutzungsphase reduziert werden, sodass auch weiterhin energie- und emissionsintensive Materialien (wie beispielsweise Zement bzw. Beton)10 in der Herstellungsphase verwendet werden können. Daneben ist auch der für die Wärmeversorgung eingesetzte Energieträger (bspw. Netz-Strom oder Fernwärme) für die Einhaltung der Vorgaben entscheidend. Derzeit ist der Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien oder Gasen aus biogenen bzw. synthetischen Quellen durch die Berechnungsvorschriften nicht vorgesehen. Würden diese allerdings erlaubt, würden sich die in der Nutzungsphase resultierenden THG-Emissionen deutlich reduzieren, was wiederum energie- und emissionsintensive Bauweisen oder schlechtere Energieeffizienzstandards bedingen könnte.\r\nDarüber hinaus ist zu erwähnen, dass die vorgegebenen Rechenwerte für Bauprodukte und Energieträger in der Herstellungs-, Entsorgungs- und Nutzungsphase keine Informationen und Hintergrunddaten zu den Produkten enthalten. Dies führt einerseits zu einer Unschärfe der Datengrundlage, gewährleistet allerdings eine einheitliche Bewertung gleicher Materialien für eine faire Bewertung. Weiterhin enthalten die Berechnungsvorgaben des QNG pauschale Werte für die technische Gebäudeausrüstung und den Strombedarf, die keinen erkennbaren Mehrwert bieten, aber den Grenzwert künstlich nach oben ziehen, welcher durch die Installation von PV dann wiederum einfach erreicht werden kann. Der Grenzwert wird somit nicht durch ein errechnetes Budget an CO2-Äquivalenten, sondern durch die Berechnungsvorschriften und Pauschalen bestimmt.\r\n10 Umweltbundesamt (2020): Dekarbonisierung der Zementindustrie, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/dokumente/factsheet_zementindustrie.pdf\r\nKurzgutachten Fördersystematik von Neubauten 17\r\nDie Installation von Photovoltaik auf allen verfügbaren Flächen ist grundsätzlich zu empfehlen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien für das Stromnetz zu befördern. Allerdings werden damit verschiedene Zielsetzungen bzw. Förderziele vermischt. Der Ausbau von PV sollte getrennt von der Herstellung der Bauprodukte und damit der energieintensiven Industrie wie Zement und Ziegel betrachtet werden. Der Ausbau von PV kann separat durch eine PV-Pflicht, die in manchen Bundesländern und Kommunen bereits besteht und schrittweise ab 2027 durch die Europäische Gebäuderichtlinie vorgegeben ist, oder ähnliche Maßnahmen adressiert werden. Die aktuelle Berechnungsmethodik des QNG bietet nur einen geringen Anreiz für effiziente und suffiziente Bauweisen und den Einsatz erneuerbarer Rohstoffe, sondern bedingt, dass PV-Anlagen installiert werden, um die Grenzwerte einzuhalten.\r\nZusammenfassend lässt sich sagen, dass die Berechnungsweise im QNG aufwendig ist, aber nicht unbedingt zu klimafreundlich gebauten, nachhaltigen Gebäuden führt. Durch die Betrachtung des gesamten Lebenszyklus und der Anrechnung von eigenerzeugtem Strom wird der Anreiz zum ressourceneffizienten Materialeinsatz, zum Einsatz energieeffizienter bzw. emissionsreduzierter Materialien sowie Bau- und Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen, stark gemindert. Weiterhin ist der Einsatz von Sekundärmaterialien nicht vorgesehen, da eine vorgegebene Datenbank zu verwenden ist bzw. keine Berechnungsvorschrift für die Allokation von Sekundärmaterialien vorgegeben wird. Durch den Einsatz von Sekundärbaustoffen können jedoch nicht nur die THG-Emissionen und der Primärenergiebedarf in der Herstellungsphase reduziert werden, sondern auch das Abfallaufkommen durch Gebäude reduziert werden11.\r\nEs wird stattdessen vorgeschlagen, einen Treibhauspotenzial-Grenzwert ausschließlich auf die Herstellungs- und Errichtungsphase zu beziehen. Dieser sollte sich an den Klimazielen bzw. dem verbleibenden Budget für CO2-Äquivalente orientieren. Dieses Vorgehen ist in anderen europäischen Ländern, u.a. Frankreich und Dänemark12, bereits Standard. Weiterhin sollte auch der Primärenergiebedarf, sowohl nicht-erneuerbar als auch erneuerbar ein zentrales Bewertungskriterium darstellen. Durch die Abbildung des Energieeinsatzes aus fossilen Energieträgern stellt der nicht-erneuerbare Primärenergiebedarf derzeit eine wichtige Ergänzung des GWPtotal dar. Allerdings sollte auch der erneuerbare Primärenergiebedarf in die Betrachtung einfließen, um nicht nur die Auswahl an Baustoffen nach Effizienzkriterien auszuwählen, sondern auch vor dem Hintergrund der Sektorkopplung. Mit zunehmendem Ausbau der erneuerbaren Energien sinkt der fossile Primärenergiebedarf von Gebäuden in der Nutzungsphase. Dafür steigt die Bedeutung des erneuerbaren Primärenergiebedarfs vor dem Hintergrund des Netzausbaus und der Verfügbarkeiten erneuerbarer Erzeugungsquellen.\r\nDie Herstellung der Bauprodukte und die Errichtung der Gebäude verursacht unmittelbare Klimaauswirkungen, während die zukünftigen Phasen des Lebenszyklus‘ höchst unsicher sind und deshalb nicht in den Grenzwert eingehen sollten. Die im Datensatz des QNG enthaltenen Bauprodukte bilden die Klima- und Umweltauswirkungen der Baustoffe und Materialien unter heutigen\r\n11 Umweltbundesamt (2022): Urban Mining, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/abfallwirtschaft/urban-mining#strategie-zur-kreislaufwirtschaft\r\n12 Siehe Ministère de la transition écologique. (2024). Guide RE 2020 réglementation environemental. https://rt-re-batiment.developpement-durable.gouv.fr/IMG/pdf/guide_re2020_dhup-cerema.pdf und Social- og Boligstyrelsen. (2024). BR18. https://bygningsreglementet.dk/Tekniske-bestemmelser/11/Krav\r\n18 IREES GmbH\r\nProduktionsabläufen, eingesetzten Verfahren und Energieträgern ab. Bauteile, die zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge von Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen ausgetauscht werden, werden gegebenenfalls unter veränderten Bedingungen produziert und sollten deshalb nicht in einen Grenzwert einfließen. Dies entspricht auch den Empfehlungen der Science Based Target Initiative, nur das zu bilanzieren, was bekannt ist.13 Für die Zielerreichung bis 2045 muss der Grenzwert zudem in regelmäßigen Abständen reduziert werden.\r\nEin Grenzwert, der sich ausschließlich auf die Herstellungs- und Errichtungsphase fokussiert, sollte jedoch nicht zu einem niedrigen Energieeffizienzstandard von Gebäuden führen. Der Betrieb von Gebäuden wird bereits in großem Umfang durch das GEG adressiert. Es empfiehlt sich, die Anforderungen im GEG an einen klimazielkonformen Energieeffizienzstandard anzupassen. In jedem Fall sollte in zukünftigen Förderprogrammen die Anforderung des KfNs, ein Gebäude nach Effizienzhaus-Stufe 40 zu errichten, bestehen bleiben, auch wenn ein Treibhauspotenzial-Grenzwert nur für die Herstellungsphase gilt.\r\nZudem sollten auch der spätere Abriss und die Verwertung von Gebäuden sowie ggf. Recycling bei der Planung und dem Bau mitgedacht werden. Die Verwendung von Sekundärmaterialien sollte im Grenzwert durch zur Verfügung stehende Daten in der ÖKOBAUDAT oder eine passende Berechnungsvorschrift positiv anerkannt werden.\r\nDarüber hinaus sollte die Gebäude-Ökobilanzierung integraler Bestandteil des Planungs- und Bauprozesses sein und im Laufe des Prozesses mindestens einmal aktualisiert und um spezifische Datensätze angepasst werden. So kann gewährleistet werden, dass bei Erstellung einer Ökobilanz in der frühen Planung der Grenzwert erreicht wird und später nicht relevante Bauteile angepasst werden, die zu einer Überschreitung des Grenzwerts führen.\r\n13 Le Den, X., Caspani, M., Steinmann, J., Rydberg, M., & Lauridsen, K. (2023). A 1.5°C PATHWAY FOR THE GLOBAL BUILDINGS SECTOR’S EMBODIED EMISSIONS., abrufbar unter https://sciencebasedtargets.org/resources/files/SBTi_Embodied-carbon-pathway-development-description_Draft_for_Pilot_Testing.PDF\r\nKurzgutachten Fördersystematik von Neubauten 19\r\n6 Anhang\r\nTabelle 1: Abmessungen der Referenzgebäude nach Gebäudetypen Gebäudetyp Länge Breite Lichte Höhe Geschosse BGF NRF WF Dachfläche\r\nEinheit\r\nm\r\nm\r\nm\r\nAnzahl\r\nm2\r\nm2\r\nm2\r\nm2 Einfamilienhaus 12 8,5 2,6 2 204 147 168 127\r\nKleines Mehrfamilienhaus\r\n18\r\n12\r\n2,6\r\n2\r\n432\r\n324\r\n356\r\n270 Mittleres Mehrfamilienhaus 17 14 2,6 4 952 714 786 290\r\nGroßes Mehrfamilienhaus\r\n30\r\n18\r\n2,6\r\n8\r\n4320\r\n3240\r\n3564\r\n624\r\nTabelle 2: Varianten der monolithischen Massivbauweisen nach Bauteilen, Bauteilkategorien und mit relevanten Materialien Bauteil Bauteilkategorie Variante 1: Porosierter Ziegel (0.09) Variante 2: Porenbeton\r\nAußenwand\r\nTragwerk\r\nPorosierter Ziegel 0.09 (mit Dämmstoff gefüllt)\r\nPorenbeton Dämmstoff Wärmedämmputz Wärmedämmputz\r\nTragende Innenwände\r\nZiegel\r\nKalksandstein Leichte Innenwände Gipskarton-Stahlkonstruktion mit Mineralwolle Gipskarton-Stahlkonstruktion mit Mineralwolle\r\nGeschossdecke\r\nTragwerk\r\nStahlbeton\r\nStahlbeton Trittschall-dämmung Mineralwolle Mineralwolle\r\nEstrich\r\nZementestrich\r\nFertigteilestrich aus Gipsfaserplatten\r\n20 IREES GmbH\r\nTabelle 3: Definierte Varianten in Massivbauweise mit WDVS bzw. Vorhangfassade nach Bauteilen, Bauteilkategorien und mit relevanten Materialien Bauteil Bauteil-kategorie Variante 1: Stahlbeton WDVS mit EPS Variante 2: Kalksandstein WDVS mit EPS Variante 3: Ziegel WDVS mit EPS Variante 4: Stahlbeton Vorhang-fassade mit Mineralwolle\r\nAußenwand\r\nTragwerk\r\nStahlbeton\r\nKalksandstein\r\nZiegel\r\nStahlbeton Dämmstoff WDVS mit EPS WDVS mit EPS WDVS mit EPS Vorhang-fassade mit Mineralwolle\r\nTragende Innenwände\r\nStahlbeton\r\nKalksandstein\r\nZiegel\r\nStahlbeton Leichte Innenwände Gipskarton-Stahl-konstruktion mit Mineralwolle Gipskarton-Stahl-konstruktion mit Mineralwolle Ziegel Gipskarton-Stahl-konstruktion mit Mineralwolle\r\nGeschoss-decke\r\nTragwerk\r\nStahlbeton\r\nStahlbeton\r\nStahlbeton\r\nStahlbeton Trittschall-dämmung Mineralwolle Mineralwolle Mineralwolle Mineralwolle\r\nEstrich\r\nZement-\r\nestrich\r\nGuss-\r\nAsphaltestrich\r\nEstrich aus Gips-\r\nfaserplatten\r\nZement-\r\nestrich\r\nTabelle 4: Definierte Varianten in Massivholzbauweise nach Bauteilen, Bauteilkategorien und mit relevanten Materialien Bauteil Bauteilkategorie Variante 1: Brettschichtholz (BSH) WDVS mit Mineralwolle Variante 2: Brettschichtholz (BSH) Vorsatzschale mit TJI mit Zellulose\r\nAußenwand\r\nTragwerk\r\nBrettsperrholz\r\nBrettsperrholz Dämmstoff WDVS mit Mineralwolle Vorsatzschale mit TJI ausgeblasen mit Zellulose\r\nTragende Innenwände\r\nHolzleichtbauwände mit Mineralwolle\r\nHolzbauwände Massivbau Leichte Innenwände Gipskarton-Stahlkonstruktion mit Mineralwolle Holzbauwände\r\nGeschoss-decke\r\nTragwerk\r\nHolzmassivdecke mit Brettstapelholz\r\nHolzmassivdecke mit Brettstapelholz Trittschall-dämmung Mineralwolle Mineralwolle\r\nEstrich\r\nGussasphaltestrich\r\nFertigteilestrich aus Holzspanplatten oder OSB-Platten\r\nKurzgutachten Fördersystematik von Neubauten 21\r\nTabelle 5: Definierte Varianten in Holzleichtbauweise nach Bauteilen, Bauteilkategorien und mit relevanten Materialien Bauteil Bauteilkategorie Variante 1: TJI mit Zellulose Variante 2: Brettschichtholz (BSH) Mineralwolle in Konstruktion Variante 3: Konstruktionsvollholz (KVH) mit Zellulose\r\nAußenwand\r\nTragwerk\r\nHolzrahmen-konstruktion mit TJI\r\nHolzrahmen-konstruktion mit Brettschichtholz\r\nHolzrahmen mit Konstruktionsvollholz (KVH) Dämmstoff ausgeblasen mit Zellulose Mineralwolle in der Konstruktion ausgeblasen mit Zellulose\r\nTragende Innenwände\r\nHolzbauwände mit Mineralwollmatten\r\nHolzbauwände mit Mineralwollmatten\r\nHolzbauwände mit Mineralwollmatten Leichte Innenwände Gipskarton-Stahlkonstruktion mit Mineralwolle Gipskarton-Stahlkonstruktion mit Mineralwolle Gipskarton-Stahlkonstruktion mit Mineralwolle\r\nGeschoss-decke\r\nTragwerk\r\nSichtbalkendecke mit Brettstapelholz und Furnierschichtholz\r\nSichtbalkendecke mit Brettstapelholz und Furnierschichtholz\r\nSichtbalkendecke mit Brettstapelholz und Furnierschichtholz Trittschall-dämmung Mineralwolle Mineralwolle Mineralwolle\r\nEstrich\r\nGussasphaltestrich\r\nFertigteilestrich aus Holzspanplatten oder OSB-Platten\r\nFertigteilestrich aus Holzspanplatten oder OSB-Platten"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006428","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung des §148 der GMO in deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/41/315323/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120036.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Für mehr Fairness in der Lebensmittelkette Artikel 148 GMO ambitioniert umsetzen\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\n\r\nanlässlich der laufenden Ressortabstimmung über die Umsetzung des Artikels 148 in der Agraror-ganisationen- und Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkG-VO) möchten wir Sie sehr zu einer frie-densstiftenden Entscheidung für die Milchviehbetriebe in unserem Land ermutigen. Hauptmotiv für die Traktorproteste sind unfaire Marktbedingungen für landwirtschaftliche Unternehmen am Anfang der Lebensmittelkette. Daher fordern wir Sie auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Artikel 148 der Gemeinsamen Marktordnung ohne Ausnahmen und ohne Umgehungsmöglichkeiten in deutsches Recht umgesetzt wird.\r\n\r\nMit Blick auf die Gewinnmarge bei den wichtigsten Milchprodukten zwischen 2014 und 2023 ha-ben Molkereien und Handel die Spanne zwischen Erzeugerpreis und Verbraucherausgaben ver-doppelt. Im Jahr 2023 hat der Einzelhandel die gesunkenen Einstandspreise auch für Milch bisher kaum an Verbraucher weitergegeben (Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft, Baden-Württemberg). Hier ist ohne Verbraucherpreisanstieg viel Luft für gerechtere Erzeugerpreise. Lei-der sind unfaire Handelspraktiken in der Ernährungsindustrie an der Tagesordnung. Solange für Industrie und Handel keine Vertragspflicht besteht, können im Rahmen geltenden Rechts die Milcherzeugerinnen und -erzeuger mit Restgeld abgespeist werden, das aber ihre Kosten nicht deckt. Unter diesen Umständen können Landwirtschaftsbetriebe schwerlich in nachhaltigere Ver-fahren investieren. Der Art. 148 stellt eine hervorragende Chance dar, dass alle Marktbeteiligten sich vor der Lieferung über Preis, Menge, Qualität und Zahlungsziel einigen müssen und Risiken fairer verteilt werden. \r\nWie in anderen Wirtschaftsbereichen vollkommen üblich, brauchen wir auch eine Vertragspflicht für 100 % der Ware und so auch der Milch. Landwirtschaftsbetriebe sind mehrheitlich bereit, Ver-antwortung zu übernehmen und steigende Nachhaltigkeitsstandards sowie Klima- und Umwelt-schutz umzusetzen. Bitte stellen Sie den rechtlichen Rahmen her, damit auch andere Glieder in der Lebensmittelkette verbindlich dazu veranlasst werden, aktiv Verantwortung zu übernehmen auf dem notwendigen Weg zur Reduktion externer Schäden und Kosten und zum gesellschaftlich ge-forderten Tierschutz.\r\n\r\nOhne eine Nachbesserung der Agrar-OLkG-Verordnung sind die nächsten Proteste leider vorpro-grammiert. Der Basispreis für die Milchlieferung entscheidet über das Überleben der Mehrheit der rund 50.000 Milcherzeugungsbetriebe in Deutschland. Faire Erzeugerpreise sind eine Währung für politisches Vertrauen auf dem Land. Sie haben es in der Hand zu einer stabilen, nachhaltigen ländlichen Entwicklung beizutragen und Protestwahlen die Grundlage zu entziehen.\r\n\r\nBitte sprechen Sie sich für die ausnahmslose Umsetzung des Artikels 148 in der AgrarOLkG-VO aus und setzen Sie sich für die Nachbesserung des vorliegenden Verordnungsentwurfes ein zugunsten einer Vertragspflicht vor Lieferung für die gesamte Milchmenge eines Betriebes und für alle Mol-kereien. Bitte sorgen Sie zudem für mehr Margentransparenz in der Lebensmittelkette wie dies in anderen Ländern wie Spanien und Griechenland bereits gewährleistet wird.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSascha Müller-Kraenner\r\nGeschäftsführer Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n\r\nIm Namen der folgenden Verbände \r\n\r\nDNR, Deutscher Naturschutzring, Präsident Prof. Dr. Kai Niebert \r\nBUND, Bund für Umwelt und Naturschutz e.V., Vorsitzender Olaf Bandt\r\nNABU, Deutscher Naturschutzbund e.V., Präsident Jörg-Andreas Krüger\r\nNaturland e.V., Geschäftsführer Steffen Reese\r\nBiokreis e.V., Geschäftsführer Josef Brunnbauer\r\nVerbund Ökohöfe e.V, Vorstand Thomas Handrick\r\nINIFAIR, Initiative Faire Preise in der Lebensmittellieferkette mit ca. 30 Verbänden aus Um-weltschutz, Landwirtschaft, Entwicklungszusammenarbeit und Fairem Handel\r\nAllianz für faire und ökologische Marktwirtschaft, Koordinator Matthias Fiedler\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. 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Titel/\r\n1.\r\nEin Gebot des Kaufs zu kostendeckenden Preisen entlang der gesamten\r\nLebensmittelkette vorsehen (ggf. mit Testphase) In Verträgen müssen künftig\r\nverbindlich vereinbart sein: Menge, Preis, Qualität (z.B. Weidehaltung), Laufzeit und\r\nZahlungsziel\r\n2.\r\nEine\r\nOmbudsstelle einrichten mit Befugnissen und der Ausstattung für eine Preis --,\r\nKosten und Margenbeobachtung\r\n3.\r\nEine Generalklausel beinhalten\r\nAusweichen der abnehmenden Hand in Richtung\r\nanderer Druckmittel stoppen\r\n4.\r\nBisher graue in schwarze Handelspraktiken überführen\r\n5.\r\nAnwendungsbereich für Erzeuger*innen und Lieferanten\r\naußerhalb der EU klarstellen\r\n1.\r\nNach 2 bis 5 Jahren\r\nevaluiert werden\r\nEin Wertschöpfungs\r\nVerbesserungs Gesetz sollte …"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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(DUH) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme. Inhaltlich lehnt die Deutsche\r\nUmwelthilfe e.V. die Änderung des Annex III der Nitrat-Richtlinie strikt ab. Seit der Einführung der Nitratrichtlinie\r\n(91/676/EWG) am 12. Dezember 1991 ist diese Richtlinie eines der Schlüsselinstrumente für den Schutz\r\nder Gewässer vor Nitratbelastungen durch die Landwirtschaft. Die EU-Kommission schlägt nun die Änderung von\r\nAnhang III der Richtlinie vor. Dadurch soll deutlich mehr Stickstoff pro Hektar und Jahr erlaubt sein. Gelten soll dies\r\nfür Stickstoffdünger (N), die aus behandeltem Viehdung bestehen und als „REcovered Nitrogen from manURE“ oder\r\nkurz „Renure“ bezeichnet werden.\r\nMit der vorgeschlagenen Aufweichung der Richtlinie in Form der Erlaubnis, mehr als 170 kg Stickstoff (N) je Hektar\r\nund Jahr aus behandeltem tierischen Dung auszubringen, würde die EU-Kommission der Nitrat-Richtlinie und damit\r\ndem EU-Gewässer-, Arten- und Klimaschutz in der Landwirtschaft das Rückgrat brechen. Der Vorschlag widerspricht\r\nzudem den Zielen der EU-Farm to Fork-Strategie, des Green Deals und der EU-Meeresschutz-Richtlinie zur Reduktion\r\nder Nährstoffbelastungen. Mit der Änderung von Anhang III der industriellen Tierhaltung würde ermöglicht,\r\nbehandelte Gülle in größerer Menge je Hektar auszubringen und somit Verbringungs- und Entsorgungskosten in\r\nder industriellen Tierhaltung zu sparen. Da ein relevanter Teil des Stickstoffs in der behandelten Gülle originär aus\r\nStickstoff-bzw. Futtermittel-Importen stammt, z.B. aus Futtersoja-Importen aus Südamerika, konterkariert der\r\nPlan zur Änderung von Anhang III den Gendanken der Kreislaufwirtschaft. Die planetaren Grenzen werden insbesondere\r\nmit Blick auf Stickstoff auch in der EU bei weitem übertreten. Eine Lockerung der Ausbringungsmenge je\r\nHektar für behandelte Gülle würde dem Gewässerschutz schaden und die bereits in vielen Regionen Europas hoch\r\nproblematische Eutrophierung weiter verschärfen.\r\nStatt der Erhöhung der erlaubten organischen Düngung ist wissenschaftlich eine Reduktion auf 120 k N/ha/a geboten,\r\num ackerbaulich effizient und zugleich gewässerschonend zu wirtschaften. „Eine Begrenzung des N-Überschuss\r\nauf 120 kg N/ha ist fachlich gut abgesichert, um vermeidbare Verluste in die Umwelt zu reduzieren (vgl. VDLUFA,\r\n2015a). Bei einer höheren N-Düngung als dem Anfall von 120 kg N/ha in organischen Düngemitteln ist das pflanzenbauliche\r\nManagement des resultierenden labilen N-Pools aus den organischen N-Fraktionen zunehmend erschwert\r\nund Nährstoffverluste werden deutlich wahrscheinlicher.“ (Taube et al 2020) 1\r\nHauptkritik-Punkte:\r\n1. Der Vorschlag, die erlaubte Ausbringung von der heutigen Höchstmenge von 170 kg N (Stickstoff)/ Hektar (ha)\r\nund Jahr (a) auf 270 kg N/ha/a anzuheben, wenn es um behandelte Gülle geht, widerspricht dem Übereinkommen\r\nüber die biologische Vielfalt (CBD COP 15) und den eingegangenen EU-Verpflichtungen, wonach die Nährstoffverluste\r\nbis 2030 um 50 % verringert werden sollen.\r\n2. Der Vorschlag widerspricht zudem den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL; alle Grundwassermessstellen\r\nsollen den Grenzwert von unter 50 Milligramm (mg) Nitrat/ Liter (l) Wasser erreichen). Die EU-Kommission\r\nwürde mit der Steigerung der erlaubten Ausbringungsmenge bei behandelter Gülle dazu beitragen, dass\r\ndie Flächenbindung der Tierhaltung weiter erodiert. Infolgedessen droht der Grenzwert von 50 mg Nitrat je\r\nLiter Grundwasser an noch mehr Grundwasser-Messstellen in Europa als bisher überschritten zu werden.\r\n– 2 –\r\nStellungnahme zum | Zur Konsultation der Bewertung der Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG) vom 13.05.2024 Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n3. Der Vorschlag widerspricht außerdem dem Ziel der EU-Meeresstrategierahmenrichtline (MSRL), einen guten\r\nZustand der Meeresumwelt zu erreichen. Laut Oberflächengewässerverordnung (OGewV 2016) für die in Nordund\r\nOstsee mündenden Flüsse Grenzwerte von unter 2,6 mg/ Liter Wasser Gesamtstickstoff für in die Ostsee\r\nerreichen, und 2,8 mg/l für in die Nordsee mündende Flüsse. Diese Grenzwerte werden aktuell nicht erreicht\r\nund die Steigerung der Ausbringungsmenge behandelter Gülle würde zu einem weiteren Anstieg führen und\r\ndamit zur Verschlechterung der Meeresökosystem durch Eutrophierung und daraus resultierende Sauerstoffarmut\r\nbeitragen.\r\n4. Kein Land der EU erreicht das Ziel von maximal 50 mg Nitrat je Liter an allen Grundwasserkörpern. Daher ist\r\neine Aufweichung der erlaubten Höchstmengen für organische Düngeeinträge kontraproduktiv und gefährdet\r\ndie Qualität unserer Haupt-Trinkwasserquelle: Grundwasser.\r\n5. Wer mehr behandelte Gülle zulässt, befördert nicht nachhaltige Stoffströme, da ein relevanter Anteil des Stickstoffs\r\nin der behandelten Gülle aus Futtermittelimporten wie Soja auch aus Regenwaldregionen stammt. „Neben\r\nUmweltauswirkungen in den Erzeugungsländern und durch den Transport verursacht der Futtermittel-Import\r\nin Verbindung mit dem gleichzeitigen Export tierischer Produkte einen Netto-„Import organischer Dünger“\r\n(SRU 2015). Daher ist der Vorschlag klimaschädlich. Bei den Berechnungen zur Umweltwirkung wurde die Herkunft\r\ndes N-Gehaltes der behandelten Gülle nicht berücksichtigt.\r\n6. Das bisherige Verfahren der EU-Kommission zur Bestimmung und Bewertung von „Renure“-Düngemitteln und\r\nihrer Umweltauswirkungen ist für Non-Profit- und Umweltverbände nicht transparent und zugleich mit ausdrücklicher\r\nEinflussnahme von „externen Interessensgruppen“ erfolgt, wie im Bericht des Joint Research Center\r\n(JRC) nachzulesen ist. Es bedarf mindestens unabhängiger Langzeitstudien und einer ausgewogenen Technikfolgenforschung,\r\nbevor das hohe Gut des europäischen Gewässerschutzes an irgendeiner Stelle angetastet\r\nwird.\r\n7. Die wissenschaftliche Grundlage für die Bestimmung und Bewertung von „Renure“ scheint ungenügend. Die\r\nbisherigen Grundlagen allein sind keinesfalls ausreichend und können nicht den vorgeschlagenen erlaubten\r\nEinsatz im Umfang von extrem hoch angesetzten 100 kg N zusätzlich pro ha/Jahr begründen. Im Bericht des JRC\r\nist nachzulesen, dass mit „Topf“-Versuchen die Auswirkungen von sogenannten „Renure“-Düngern ermessen\r\nwerden sollten. Das ist aus Sicht der DUH wissenschaftlich nicht belastbar und keinesfalls auf einen Einsatz in\r\nder Agrarlandschaft zu übertragen. Zugleich heißt es selbstkritisch im Bericht: “Um N-Verluste einzudämmen,\r\nmüssen daher die richtige Düngerquelle und die Ausbringungsraten auf der Grundlage von feld- und standortspezifischen\r\nMerkmalen wie Boden, Anbausystem, Bewirtschaftungstechniken und Klima ausgewählt werden.\r\nStandardisierte Laborexperimente sind daher möglicherweise nicht in der Lage, die Komplexität der realen Situation\r\nzu erfassen, und können daher nur einen begrenzten Mehrwert für die Bewertung der Leistung von NDüngern\r\nund RENURE bieten.“ Der Vorschlag zur Änderung von Annex III ist daher unter den Vorbehalt zu stellen,\r\ndass die Methoden zur Herstellung, Messung der Auswirkungen und auch zur Bewertung unabhängig entwickelt,\r\nwissenschaftlich fundiert werden und über lange Zeiträume verifiziert wurden. Zudem muss die Entscheidung\r\nden Mitgliedsstaaten überlassen bleiben, ob sie es verantworten können, „Renure“ anders zu bewerten\r\nals bisherige organische N-Einträge. Der angebliche Klimavorteil ist wissenschaftlich nicht gesichert.\r\n8. Die Anhebung der erlaubten organischen Düngemenge ist agrarökonomisch unnötig und klimaschädlich. Agrarbetriebe\r\nmit einem Düngebedarf von mehr als 170 kg N/ha/a können heute bereits auf rund 240 kg und mehr\r\nStickstoff /ha zugreifen, wenn sie neben der erlaubten Gülle-Düngung auch die jährlichen 30-40 kg N aus atmosphärischer\r\nDeposition berücksichtigen und Vorfrüchte mit hohem Düngewert wählen wie z.B. Leguminosen,\r\ndie bis zu 60 kg N zur Verfügung stellen und dabei noch Bodenhumus und heimische Futtermittel liefern.\r\n9. Auch behandelte Gülle stammt in Europa überwiegend aus nicht nachhaltigen Tierhaltungssystemen, die den\r\ngesellschaftlichen Tierschutzanforderungen zuwiderlaufen. Die agrarindustrielle Produktion von Überschüssen\r\nan Fleisch und Milch bei sinkender Nachfrage nach tierischen Lebensmitteln innerhalb der EU ist per se\r\nnicht nachhaltig. Sie würde aber durch die EU-Kommissionsvorschläge ein neues Privileg und eine indirekte\r\nSubventionen bekommen: Kostet die Entsorgung von einer Tonne Gülle z.B. in den Niederlanden derzeit rund\r\n26 Euro und mehr im Rahmen des geltenden Grenzwertes für die lokale Ausbringung bei 170 kg N/ha/a, so\r\nwürde der Deregulierungsvorschlag der EU-Kommission die Entsorgung behandelter Gülle billiger machen,\r\nwenn lokal bis zu 270 kg N/ha/a ausgebracht werden dürften. Damit würde die EU-Kommission eine lokale\r\n– 3 –\r\nStellungnahme zum | Zur Konsultation der Bewertung der Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG) vom 13.05.2024 Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nÜberdüngung in extrem viehdichten Regionen legitimieren und damit noch verschärfen. Gerade in den viehdichten\r\n‚roten‘ Gebieten mit Nitat-Werten im Grundwasser oberhalb von 50 mg/l sind auch entsprechende\r\natmosphärische Depositionen in Rechnung zu bringen, die von der EU-Kommission bisher zu wenig berücksichtigt\r\nwerden.\r\n10. Statt der Erhöhung der erlaubten organischen Düngung ist wissenschaftlich eine Reduktion auf 120 k N/ha/a\r\ngeboten, um ackerbaulich effizient und zugleich gewässerschonend zu wirtschaften. „Eine Begrenzung des NÜberschuss\r\nauf 120 kg N/ha ist fachlich gut abgesichert, um vermeidbare Verluste in die Umwelt zu reduzieren\r\n(vgl. VDLUFA, 2015a). Bei einer höheren N-Düngung als dem Anfall von 120 kg N/ha in organischen Düngemitteln\r\nist das pflanzenbauliche Management des resultierenden labilen N-Pools aus den organischen N-Fraktionen\r\nzunehmend erschwert und Nährstoffverluste werden deutlich wahrscheinlicher.“ (Taube et al 2020) 2\r\nPolitikempfehlungen\r\nDie DUH legt der EU-Kommission mit allem Nachdruck nahe, den Vorschlag zurückzuziehen. Ohne wissenschaftliche\r\nBasis und ohne unabhängige Langzeituntersuchungen zum Material behandelter Gülle können Mitgliedsstaaten\r\nkeine informierte Entscheidung treffen, ob sie von einer Möglichkeit Gebrauch machen, behandelte Gülle in höherem\r\nMaß als bisher (170 kg N/ha/a) zuzulassen. In keinem Fall darf es zu einer EU-weiten Lockerung kommen, zumal\r\ndies kontraproduktiv wäre und auch Staaten mehr behandelte Gülle zulassen könnten, die bereits Grenzwertüberschreitungen\r\nbei Nitrat im Grundwasser verzeichnen oder Vertragsverletzungsverfahren von der EU-Kommission\r\nerhalten haben wegen Nichtumsetzung von EU-Naturschutz- oder EU-Wasserschutzregeln.\r\nDie Nitrat-Richtlinie muss aus Sicht der DUH vollständig bestehen bleiben und die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten\r\nmuss konsequenter weitergeführt werden. Agrarökologische Verbesserungen der Klimabilanz der EU-Düngepraxis\r\nsollten vordringlich durch die in der Farm to Fork-Strategie angestrebte Ausweitung des Ökolandbaus und\r\ndurch eine konsequente agrarpolitische Unterstützung für den heimischen Leguminosenanbau voran gebracht werden.\r\nHintergrund\r\nDie Überdüngung mit Stickstoff gilt als eine der größten Umweltbedrohungen. Zuviel Stickstoff hat schädlichen\r\nEinfluss auf Naturschutzgebiete, Binnengewässer, Wälder und unsere Meere, wo er das Algenwachstum anregt.\r\nÜberdüngte Böden und Gewässer bieten für viele Lebewesen kein Lebensraum mehr, die Artenvielfalt nimmt ab.\r\nKein Land der EU erreicht das Ziel von maximal 50 mg Nitrat je Liter Grundwasser an allen Messstellen. Daher ist\r\neine Aufweichung der EU-Höchstmengen für organische Düngeeinträge kontraproduktiv für die flächendeckende\r\nErreichung dieses Grenzwertes im Grundwasser. Da Grundwasser die Hauptquelle des Trinkwassers darstellt,\r\nwürde der Vorschlag zur Änderung des Annex III der Nitrat-Richtlinie auch der Sauberkeit des Trinkwassers praktisch\r\ndas Wasser abgraben.\r\nNitrate in Groundwater – Nitrate Directive reporting period 7 (2016-2019)\r\nQuelle: Nitrates Directive reporting period 7 (2016-2019), Joint Research Centre (JRC)\r\n– 4 –\r\nStellungnahme zum | Zur Konsultation der Bewertung der Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG) vom 13.05.2024 Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nIm Zuge der Klimakrise sind bereits vielerorts sinkende Grundwasserstände zu verzeichnen mit der Folge,\r\ndass Nitratkonzentrationen zunehmen, weil sich Stickstofffrachten auf weniger Wasser verteilen. Da nur\r\nein Bruchteil des eingesetzten Düngers von Pflanzen aufgenommen wird, sind erhöhte Umweltbelastungen\r\ndurch Nährstoffüberschüsse vorhersehbar, wenn die erlaubte Menge organischer Dünger um 100 kg\r\nN/ha/a ausgeweitet werden sollte.\r\nDie Ergebnisse des Nitratberichts 20203 in Deutschland verdeutlichen, dass mehr als 30 Jahre nach ihrer\r\nEinführung, die Belastung durch diffuse Einträge aus der Landwirtschaft immer noch ein Hindernis für das\r\nErreichen eines guten Gewässerzustands darstellt.\r\nIm Zeitraum 2016 bis 2018 überschreiten 26,7 % aller untersuchten Grundwassermessstellen des deutschen EUNitratmessnetzes\r\nim Mittel den Schwellenwert für Nitrat in Höhe von 50 mg mg Nitrat pro Liter Grundwasser. Im\r\nvorherigen Berichtszeitraum (2012-2015) betrug dieser Anteil noch 28,2 %. Es ist lediglich eine geringe Abnahme\r\nvon 1,5 Prozentpunkten zu verzeichnen. An weiteren 9,5 % liegen die Nitratkonzentrationen zwischen 40 und 50\r\nmg/l. Mittelwerte für 2016-2018 im Konzentrationsbereich von 25 und 40 mg/l zeigen 14,2 % der Messstellen. An\r\n23.6% der Messstellen nehmen die Nitratgehalte sogar zu.\r\nDie durchschnittlichen Stickstoffkonzentrationen in den in Nord- und Ostsee mündenden Flüsse am Übergangspunkt\r\nlimnisch-marin (Binnengewässer/Meer) sind seit den 1990er Jahren stetig gesunken. Die in der Oberflächengewässerverordnung\r\n(OGewV 2016) vereinbarten Grenzwerte werden für die Nordsee bereits eingehalten (Ziel: 2,8\r\nmg/l, 2021: 2,8 mg/l), aber für die Ostsee noch überschritten (Ziel: 3,2 mg/l, 2021: 3,2 mg/l). Dieser Fortschritte\r\nsind maßgeblich auf Verbesserungen der Abwasserreinigung zurückzuführen. Um die Stickstoffkonzentrationen\r\nweiter zu senken, müssen vor allem Maßnahmen in der Landwirtschaft ergriffen werden. In der Ostsee trug die\r\nLandwirtschaft laut dem Entwurf für den MSRL-Zustandsbericht 2024 in 2016–2018 etwa 80 % der Stickstoffeinträge\r\nbei. Aus Sicht der DUH ist es extrem kontraproduktiv für die Zielerreichung, vor diesem Hintergrund die erlaubte\r\nAusbringmenge an organischem Stickstoff zu erhöhen.\r\nAbflussgewichtetes Mittel der Gesamtstickstoff-Konzentration der Nord- und Ostee-Zuflüsse\r\nQuelle: UBA 2024; https://www.umweltbundesamt.de/daten/umweltindikatoren/indikator-eutrophierung-dermeere#\r\ndie-wichtigsten-fakten\r\n– 5 –\r\nStellungnahme zum | Zur Konsultation der Bewertung der Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG) vom 13.05.2024 Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDas Ziel, Gewässerverunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu verringern und weiteren vorzubeugen,\r\nbleibt bestehen und ist von hoher Relevanz. Aus Sicht der DUH handelt es sich bei der EU-Nitrat-Richtlinie\r\num eine sehr schlanke und zugleich gut ausformulierte und klar verständliche Richtlinie. Die bisherigen Erfahrungen\r\nzeigen, dass die Zielsetzung und Maßnahmen der Nitratrichtlinie weiterhin überaus relevant und angemessen\r\nsind. Wenn die Richtlinie vollumfänglich umgesetzt wird, sind verhältnismäßig geringere Nitratbelastungen zu\r\nerwarten. Allerdings hat das Fehlen eben dieser vollumfänglichen Umsetzung dazu geführt, dass die Überschreitung\r\ndes Qualitätsziels von 50 mg Nitrat pro Liter in vielen Grundwasserkörpern weiterbesteht und damit die gesetzten\r\nZiele der EU-Wasserrahmenrichtlinie nicht nachhaltig erreicht werden konnten. Daher ist keine Änderung der Richtlinie\r\nund ihrer Annexe notwendig, sondern eine angemessene Implementierung in allen EU-Mitgliedstaaten.\r\nFür den weiteren legislativen Prozess hat die DUH konkrete Forderungen verfasst, die darauf abzielen, eine kohärente\r\nUmsetzung der bestehenden Richtlinie zu erreichen und somit die Nitratbelastung zu verringern.\r\nNitratsituation in der Bundesrepublik Deutschland\r\nDaten des Umweltbundesamtes belegen, dass seit 2019 der Anteil an Messstellen, die über 50 mg Nitrat pro Liter\r\nGrundwasser aufweisen und somit nicht mehr den Anforderungen an Trinkwasserqualität genügen, unverändert\r\nhoch bleibt. Schon seit 2008 weist jede fünfte bis sechste Messstelle zu hohe Nitratwerte auf, was dringend eine\r\nverbesserte Umsetzung der EU-Richtlinien zum Gewässerschutz erfordert.\r\nAnteil der Messstellen mit Überschreitung des Grenzwertes für Nitrat im Grundwasser (2008 - 2022)\r\nQuelle: Umweltbundesamt, UBA 20244\r\nDie DUH hat bereits die erste umfassende Novelle des Düngerechts im Jahr 2017 scharf kritisiert und dargelegt,\r\ndass diese nicht ausreiche, um die Anforderungen der Nitratrichtlinie umzusetzen. Die Berechtigung dieser Kritik\r\nwird durch zahlreiche Anpassungen des Düngerechts unterstrichen, die seit 2018 auf Druck der EU-Kommission von\r\nder Bundesregierung vorgenommen wurden. Aus Sicht der DUH reichen diese Verschärfungen allerding noch immer\r\nnicht aus, um die Nährstoffbelastung der Gewässer in ausreichendem Maß zu senken. Die EU-Kommission hat\r\ndas Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland im Juni 2023 eingestellt, während dieser politische Kompromiss\r\naus Sicht des Gewässerschutzes keine solide Basis bietet. Die Bundesregierung hatte der EU-Kommission im\r\n– 6 –\r\nStellungnahme zum | Zur Konsultation der Bewertung der Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG) vom 13.05.2024 Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nGegenzug versprochen, mit einer bundeseinheitlichen Monitoring-Verordnung die Effizienz der Düngeregeln zu\r\nüberprüfen. Bisher liegt nicht einmal ein Entwurf für die Monitoring-Verordnung vor.\r\nDie wichtige Novelle der Stoffstrombilanzverordnung droht sogar aufgeweicht zu werden seitens der Bundesländer.\r\nEine verbesserte Stoffstrombilanz-Verordnung würde es ermöglichen, die Verursacher von Überdüngung genau zu\r\nidentifizieren. Die DUH hat als Teil eines breiten Bündnisses von Umweltorganisationen Anfang November anlässlich\r\nder Anhörung zum Düngegesetz im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages\r\nwesentliche Nachbesserungen am Düngerecht gefordert. Der Gesetzgebungsprozess innerhalb der Bundesregierung\r\nstockt jedoch. Die geplante Änderung des Düngegesetzes mit der Einführung einer Monitoring-Verordnung\r\nwurden noch immer nicht beschlossen. Demnach werden zentrale Versprechungen seitens der Bundesregierung\r\nan die Kommission bislang nicht eingelöst.\r\nAuch die nach Art. 5 Abs. 7 der Nitratrichtlinie geforderte Überprüfung und Aktualisierung des Nitrataktionsprogramms\r\nwurde bisher nicht durchgeführt.\r\nDie DUH kritisiert das langsame Tempo auf nationaler Ebene für einen effizienten Gewässerschutz und\r\nappelliert an die EU-Kommission, die Nitrat-Richtlinie keinesfalls aufzuweichen, weil damit Anreize für\r\neine noch stärkere Gewässerbelastungen ausgesendet würden.\r\nPolitische Bedeutung\r\nGrundwasser ist unsere wichtigste Trinkwasserressource und Lebensmittel Nr. 1. Aus Sicht der DUH kann und muss\r\ndas novellierte deutsche Düngerecht den entscheidenden Beitrag leisten, um den Schutz unserer Wasserressourcen\r\nsicherzustellen und darüber hinaus wichtige Umwelt- und Klimaziele zu erreichen. Diese Notwendigkeit leitet sich\r\nkonkret aus europäischen Gesetzesvorgaben wie der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der Richtlinie über\r\nnationale Emissionshöchstmengen für Luftschadstoffe (NEC-RL) ab – und bisher auch aus der EU-Nitrat-Richtlinie.\r\nWird dieser gesetzliche Rahmen aufgeweicht, handelt es sich stets auch mittelbar um eine Aufweichung des Trinkwasserschutzes.\r\nDie Zustandsbewertung im Rahmen der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtline (MSRL) für die deutschen Nord- und\r\nOstseegewässer kommt zu dem Schluss, dass der gute Zustand in beiden Meeren verfehlt wird. Eutrophierungseffekte,\r\nvor allem in den Küstengewässern, tragen hierzu wesentlich bei, insbesondere in der deutschen Ostsee. Werden\r\ndie Grenzwerte in der Nitrat-Richtlinie erhöht, dann wird sich dies direkt negativ auf den Umweltzustand von\r\nNord- und Ostsee, marine Biodiversität, und die Erholung von kommerziell bedeutsamen Fischpopulationen auswirken.\r\nAuch die Verpflichtungen im Rahmen des globalen Biodiversitätsrahmens von Montréal mit der Vorgabe, die Nährstoffverluste\r\nbis 2030 weltweit um 50 Prozent zu verringern, werden sich ohne ein wirksames EU-Düngerecht und\r\nentsprechend verbessertes deutsches Düngegesetz nicht realisieren lassen.\r\nForderungen für die nationale Umsetzung der Nitratrichtlinie\r\nDie nationale Umsetzung der Nitrat-Richtlinie erfolgte in Deutschland am 26. Januar 1996 durch die Düngeverordnung.\r\nDes Weiteren kam es bis heute zu vier einschlägige Novellierungen der Düngeverordnung, zwei Vertragsverletzungsverfahren\r\nund einer erneuten Überarbeitung des Düngegesetzes, die seit Monaten verhandelt wird. Anhand\r\nder aufgeführten Ereignisse wird deutlich, dass die nationale Umsetzung fast ausschließlich auf äußeren Druck\r\nhin geschah. Die DUH bittet daher die EU-Kommission, die Bundesregierung anzuhalten, in Deutschland die EUNitratrichtlinie\r\nzügig und wirksam umzusetzen.\r\nZu den aus unserer Sicht geforderten Maßnahmen gehören:\r\nDie betriebliche Stoffstrombilanz bildet das Herzstück des Düngerechtes. Kein anderes Instrument hilft Betrieben,\r\ndie Effizienz ihrer Düngung so zielgenau zu verbessern und betriebliche und externe Kosten einzusparen. Kein anderes\r\nInstrument kann das Verursacherprinzip im Gewässerschutz genauer und besser umsetzen als eine lückenlose\r\nbetriebliche Nährstoffbilanz. Eine verpflichtende, verbesserte Stoffstrombilanz für alle Betriebe mit ökologisch\r\nsinnvollen Bilanz-Obergrenzen und effektive Sanktionen bei Nährstoffüberschüssen in der Bilanz würde das EUVerursacherprinzip\r\nideal umsetzen und sollte schnell gesetzlich implementiert werden.\r\n– 7 –\r\nStellungnahme zum | Zur Konsultation der Bewertung der Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG) vom 13.05.2024 Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDes Weiteren muss mit einer bundeseinheitlichen Monitoring-Verordnung die Effizienz der Düngeregeln auch in\r\nden Ländern überprüft und ggf. verbessert werden. Auch dies ist aus Sicht der DUH überfällig und ist schnellstmöglich\r\nim Düngerecht zu verankern.\r\nAuch bleiben entscheidende Maßnahmen außen vor, um eine langfristige Trendumkehr sicherzustellen. Dazu gehört\r\ndie Notwendigkeit, die Tierhaltungsdichte an die verfügbare Fläche für Ver- und Entsorgung zu binden (maximal\r\n2 Großvieheinheiten/ Hektar). Mit einer solchen Vorgabe zur Etablierung regionaler Nährstoffkreisläufe würden\r\nviele Folgeprobleme (z.B. Gülletransporte) minimiert bzw. Folgeeffekte wie die zu erwartende Ausweitung Nitrat-\r\nbelasteter Gebiete von vornherein unterbunden werden.\r\nDes Weiteren gilt es, die Düngebedarfswerte zu korrigieren, die noch immer viel zu hoch angesetzt werden. Die\r\nDUH kritisiert, dass sich die Grenzen der maximalen Ausbringungsmengen noch immer nicht an den Erkenntnissen\r\nder Wissenschaft orientieren. Es kommt in der Regel zu einer systematischen Überschätzung des Stickstoffdüngebedarfs.\r\nGrund dafür sind überhöhte Bedarfswerte und unrealistische Annahmen bezüglich Ertragssteigerungsmöglichkeiten.\r\nGerichtsurteile konsequent umsetzen\r\nDie Deutsche Umwelthilfe setzt sich seit vielen Jahren für eine umwelt- und gewässerschonende Landwirtschaftspolitik\r\nein. Von besonderer Relevanz ist dabei die Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie ins nationale Düngerecht. Bedauerlicherweise\r\nhaben sowohl die Bundesregierung als auch die Bundesländer die Chance verspielt, mit einer\r\nneuen Düngegesetzgebung zu einer wirksamen Reduzierung der Nährstoffeinträge in unsere Gewässer beizutragen.\r\nZum Schutz des Grundwassers in Deutschland hat die DUH deshalb gegen die Bundesregierung eine Klage eingereicht,\r\ndie aus Sicht der DUH im Düngerecht noch immer keine adäquaten Regelungen gegen die Überdüngung mit\r\nStickstoff beschlossen hat und daher gegen die EU-Nitratrichtlinie von 1991 verstößt.\r\nWeitere Klagen zum sauberen Wasser richten sich gegen die Bundesländer NRW und Niedersachen in der viehdichten\r\nFlussgebietseinheit Ems. Dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom November 2023 zufolge müssen\r\ndie Länder wirksame Maßnahmen zur schnellstmöglichen Senkung der Nitratwerte im Grundwasser ergreifen.\r\nDie Nitratklage der DUH ist die erste Klage gegen ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie\r\nin Deutschland. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist damit ein Präzedenzfall, der grundlegende\r\nFragestellungen der wasserrechtlichen Maßnahmenplanung erstmalig gerichtlich beleuchtet.\r\nZusammenfassend kam es in den letzten sechs Jahren zu drei Gerichtsurteilen in Bezug auf die Nitrat- bzw. die\r\nWasserrahmenrichtlinie, die sich sehr explizit für eine gewässerschonende Landwirtschaft und gegen Überdüngung\r\naussprechen.\r\nDiese sind:\r\n» das EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 (Nitrat-Richtlinie),\r\n» das Burgenlandurteil vom 03. Oktober 2019 (Nitrat-Richtlinie),\r\n» das Urteil des OVG-Lüneburgs vom 20. Dezember 2023 (Wasserrahmenrichtlinie).\r\nChronologisch beginnend verhandelte der Europäische Gerichtshof die im Jahr 2014 geltenden Aktionsprogramme\r\nzur Umsetzung der Nitrat-Richtlinie, die nicht zügig und effektiv umgesetzt wurden, was sich im Nitratbericht von\r\n2016 widerspiegelte. Die daraufhin durchgeführten Änderungen des Düngerechts 2017 waren, wie heute bekannt\r\nist, damals bereits nicht ausreichend. Daher plädiert die DUH weiterhin für die konsequente Umsetzung des EuGHUrteils\r\nvom 21. Juni 2018 in nationales Recht.\r\nIm EU-Land Österreich kam es am 03. Oktober 2019 zum Burgenlandurteil, welches zwischen dem Wasserleitungsverband\r\nNördliches Burgenland und dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus ebenfalls die mangelnde\r\nUmsetzung der Nitrat-Richtlinie feststellte. Bis heute wird auf die hundertprozentige Umsetzung des Urteils\r\ngewartet. Das beweist erneut, dass trotz vollumfänglicher Rechtsprechung die festgelegten Maßnahmen nicht in\r\ndie Praxis überführt werden.\r\n– 8 –\r\nStellungnahme zum | Zur Konsultation der Bewertung der Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG) vom 13.05.2024 Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nZu guter Letzt handelt es sich bei dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom November 2023 um die\r\nebenfalls nicht zeitnahe und effektive Durchführung der Maßnahmen zur Minderung der Nitrateinträge. Im Unterschied\r\nzu den zwei Urteilen davor, die als Rechtsgrundlage die Nitratrichtlinie führen, handelt es sich bei dem Urteil\r\ngegen das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz und das Ministerium für Umwelt,\r\nNaturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen um die Wasserrahmenrichtlinie. Beide Richtlinien verfolgen\r\ndas Ziel, die europäischen Gewässer in einen guten Zustand zu überführen.\r\nIn diesen Fällen lässt sich also feststellen, dass die verpflichtenden Maßnahmen zur Reduzierung der Einträge in\r\nDeutschland wie auch in einigen Bundesländern nicht konsequent umgesetzt wurden.\r\nDie DUH fordert daher nicht nur die konsequente Umsetzung der EU-Richtlinien, sondern auch die grundsätzliche\r\nDurchsetzung der Rechtsakte auch ohne vorhergehendes Gerichtsurteil.\r\nGrundlage für die Urteile des Europäischen Gerichtshofes waren unter anderem Vertragsverletzungsverfahren der\r\nEuropäischen Kommission gegen Deutschland.\r\nZusammenfassende Bewertung\r\nAus Sicht der DUH ist die Nitratrichtlinie (91/676/EWG) mit dem enthaltenen Höchstwert von 170 mg N/ha/Jahr,\r\nmit den eindeutigen Vorgaben zu Berichtspflichten, Beprobungsintervallen und dem ausdrücklich formulierten Ziel,\r\nGewässerverunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu verringern und zukünftig zu verhindern,\r\nein gutes Instrument für den Gewässerschutz. Sie bildet zudem ein zentral wichtiges Instrument zur Umsetzung\r\ndes European Green Deal und der Farm to Fork Strategie der EU-Kommission. Daher sollte die Richtlinie unverändert\r\nbeibehalten und ggf. weiterentwickelt werden im Sinne des Gewässerschutzes.\r\nIn Kontrast dazu steht die nationale Umsetzung der einzelnen Mitgliedsstaaten, die dringend an Schnelligkeit und\r\nEffizienz zulegen muss, damit die Zielstellung erfüllt wird. Im Sinne einer nachhaltigen und gewässerverträglichen\r\nLandwirtschaft bedarf es deshalb der konsequenten Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie in allen Mitgliedstaaten. Die\r\nKommission ist gefordert, im bereits bestehenden Rahmen der Nitratrichtlinie ein Monitoring zur Umsetzung vorzulegen\r\nund gegebenenfalls die Mitgliedstaaten zur Effektuierung der Nitratminderung aufzufordern. Initiativen\r\naus der jetzigen Legislaturperiode, wie beispielsweise der Richtlinienvorschlag zum Bodenmonitoring, müssen weiterverhandelt\r\nund ambitioniert umgesetzt werden. Die entscheidende Stellschraube für einen Kurswechsel hin zu\r\neiner ressourcengerechten, agrarökologischen Landwirtschaft ist die Gemeinsame Europäische Agrarpolitik (GAP).\r\nDie anstehende Reformrunde ist eine historische Chance, um Recht und Förderpolitik auf die Einhaltung von Umweltzielen\r\nauszurichten und Landwirtinnen und Landwirte durch Planungssicherheit und finanzielle Unterstützung\r\nzu fördern, um die damit verbundenen Herausforderungen zu meistern.\r\nUnser Spendenkonto: SozialBank | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nDie Deutsche Umwelthilfe e.V. ist als gemeinnützige Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation\r\nanerkannt. Wir sind unabhängig, klageberechtigt und\r\nkämpfen seit über 40 Jahren für den Erhalt von Natur und Artenvielfalt.\r\nBitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende: www.duh.de/spenden\r\nTransparent gemäß der Initiative\r\nTransparente Zivilgesellschaft. Ausgezeichnet\r\nmit dem DZI Spenden-Siegel\r\nfür seriöse Spendenorganisationen.\r\nwww.duh.de info@duh.de umwelthilfe\r\nWir halten Sie auf dem Laufenden: www.duh.de/newsletter-abo\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4\r\nEingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nTel.: 030 2400867-0\r\nAnsprechpartnerin\r\nReinhild Benning\r\nLeiterin Landwirtschaft und Ernährung\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 885\r\nE-Mail: benning@duh.de\r\nSascha Müller-Kraenner\r\nBundesgeschäftsführer\r\nTel.: 030 2400867 - 14\r\nE-Mail: mueller-kraenner@duh.de\r\n– 9 –\r\nStellungnahme zum | Zur Konsultation der Bewertung der Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG) vom 13.05.2024 Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n1 https://www.topagrar.com/acker/news/wissenschaftler-fuer-strikte-begrenzung-der-betrieblichen-naehrstoffueberschuesse-\r\n12409441.html\r\n2 https://www.topagrar.com/acker/news/wissenschaftler-fuer-strikte-begrenzung-der-betrieblichen-naehrstoffueberschuesse-\r\n12409441.html\r\n3 Nitratbericht 2020, Gemeinsamer Bericht der Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie für\r\nErnährung und Landwirtschaft.\r\n4 https://www.umweltbundesamt.de/daten/umweltindikatoren/indikator-nitrat-im-grundwasser#die-wichtigsten-fakten"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006434","regulatoryProjectTitle":"Geothermiebeschleunigungsgesetz einführen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/4f/315329/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110120.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Tiefengeothermie\r\nDie unterschätzte Wärmequelle\r\nTIEFEN\u001A\r\nGEOTHERMIE\r\nWärmenetze sind eine Schlüsseltechnologie, damit Gebäude zukünftig\r\nohne Öl und Gas beheizt werden können. Der Anteil von\r\nWärmenetzen an der Wärmeversorgung muss dafür laut Wuppertal\r\nInstitut von heute rund 12 Prozent1 auf mindestens 30 Prozent bis\r\n20352 steigen.\r\nWärmenetze können aus verschiedenen klimafreundlichen Wärmequellen\r\ngespeist werden. Die Tiefengeothermie ist eine dieser Quellen.\r\nDie Technologie ist etabliert und wird in Deutschland schon über\r\nJahrzehnte angewandt. Dennoch wird Tiefengeothermie häufig als\r\nForschungsthema gesehen. Das Potenzial wird nicht annähernd ausgeschöpft.\r\nEnde 2023 wurden in Deutschland rund 1,6 TWh Wärme\r\nmittels Tiefengeothermie bereitgestellt. Damit ist nur ein winziger\r\nBruchteil des technisch machbaren Potenzials von 300 TWh gehoben.\r\nAuch politisch fristet die Tiefengeothermie in Deutschland ein Schattendasein.\r\nZwar schreiten einige Bundesländer voran und erstellen\r\nPläne für die Geothermie: So befindet sich in Nordrhein-Westfalen\r\nein Masterplan in Ausarbeitung3, Berlin hat eine Roadmap4\r\nund das Bayrische Staatsministerium hat ein Gutachten für einen\r\nMasterplan Geothermie5 erarbeiten lassen. Doch ein bundesweiter\r\nRollout lässt auf sich warten. Aus dem Bundesministerium für\r\nWirtschaft und Klimaschutz gab es 2022 lediglich „Eckpunkte für\r\neine Erdwärmekampagne“6. Eine wirkliche Strategie fehlt bisher.\r\nDie EU wiederum möchte die Geothermie stärken. Im Januar 2024\r\nhat das Europäische Parlament eine Entschließung angenommen,\r\nin der eine europäische Strategie zur Beschleunigung des Einsatzes\r\ngeothermischer Energie gefordert wird. Ein Grund mehr, sich auch\r\nauf bundespolitischer Ebene mit einer Strategie zum Ausbau der\r\nGeothermie auseinanderzusetzen.\r\nUnsere Forderungen\r\nDie Tiefengeothermie ist eine erneuerbare Wärmequelle, deren\r\nPotenzial in Deutschland deutlich unterschätzt wird. Um es zu\r\nheben, bedarf es politischer Maßnahmen.\r\n1. Die Bundesregierung muss noch 2024 eine Geothermie-\r\nStrategie vorlegen. Aufbauend auf dem Eckpunktepapier\r\nund analog zur Wind- oder Solarstrategie muss auch für die\r\nTiefengeothermie eine konkrete Strategie inklusive Ausbaupfad\r\nerarbeitet werden.\r\n2. Ziel-Anhebung: Das Ziel der Bundesregierung für die Tiefengeothermie\r\nist mit 10 TWh bis 2030 viel zu niedrig und muss\r\nfür 2030 auf mindestens 100 TWh angehoben werden. Bis\r\n2040 könnten es sogar 300 TWh Wärme bei einer installierten\r\nLeistung von 72 GW werden – was einem Viertel des deutschen\r\nWärmebedarfs entspricht. (Siehe Kap. 4)\r\n3. Als Technologie sollte aktuell ausschließlich die hydrothermale\r\nGeothermie zur Anwendung kommen. Die sogenannte\r\npetrothermale Geothermie ist hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen\r\nnoch nicht ausreichend erforscht. (Siehe Kap. 1)\r\n4. Energie aus Tiefengeothermie sollte vorrangig für die Wärmeversorgung\r\ngenutzt werden. Für die Stromerzeugung gibt\r\nes bessere erneuerbare Alternativen. (Siehe Kap. 1)\r\n5. Förderprogramme für Wärme aus Tiefengeothermie müssen\r\nerhöht werden. Für die Erschließung von 300 TWh bis\r\nspätestens 2045 braucht es einschließlich des Ausbaus der\r\nFernwärmenetze jährlich bis zu 9 Mrd. Euro. Durch den Abbau\r\nbestehender klimaschädlicher Subventionen könnten Gelder\r\ndafür freigesetzt werden. (Siehe Kap. 5)\r\n6. Instrumente für die Absicherung des Fündigkeitsrisikos\r\nmüssen bereitgestellt werden. Die vergleichsweise risikoreiche\r\nAnfangsphase könnte zum Beispiel durch einen staatlichen\r\nRisikofond abgesichert werden. (Siehe Kap. 6)\r\n7. Der Zugang zu geologischen Daten muss erleichtert und\r\nbundesweit vereinheitlicht werden. In einer bundesweiten\r\nDatenbank müssen standortbezogen und für verschiedene\r\nTiefen Daten zur hydrothermalen Geothermie wie Temperatur,\r\nFließrate und hydraulischer Widerstand bereitgestellt\r\nwerden, die leicht abrufbar sind. Aktuell gibt es in den Bundesländern\r\nunterschiedliche Datenbanken. (Siehe Kap. 6)\r\n8. Genehmigungshemmnisse für Geothermie-Anlagen müssen\r\nabgebaut werden. So muss zum Beispiel das Bundesberggesetz\r\nangepasst werden. (Siehe Kap. 6)\r\n9. Eine Informationskampagne des Bundes muss Länder und\r\nKommunen beim Ausbau der Tiefengeothermie unterstützen.\r\nDie kommunale Wärmeplanung ist eine Riesenchance für die\r\nTiefengeothermie. Vor Ort fehlt es jedoch häufig an notwendigem\r\nWissen und Ressourcen, um diese Schlüsseltechnologie\r\nfür die Wärmewende zu nutzen. Die Entscheidung für die Tiefengeothermie\r\nmuss durch kundige Ansprechpartner:innen\r\nsowie Planungs- und Argumentationshilfen verbessert werden.\r\nTiefengeothermie – zuverlässige Wärme\r\naus dem Untergrund\r\nGeothermie ist die in der Erdkruste gespeicherte Wärmeenergie. Sie\r\nwird auch Erdwärme genannt. Über Bohrungen kann diese Wärme\r\ngenutzt werden, zum Beispiel zum Heizen. Bei hohen Temperaturen\r\nbesteht auch die Möglichkeit, Strom zu erzeugen. Erdwärme ist\r\nklimafreundlich, da keine Verbrennungsprozesse notwendig sind.\r\nSie ist eine erneuerbare Energie und geeignet, fossile Energieträger\r\nzu ersetzen.\r\nAls Faustregel kann man davon ausgehen, dass die Temperatur pro\r\nKilometer Tiefe um rund 35 bis 40 Kelvin ansteigt. In 3.000 m Tiefe\r\nkönnen Temperaturen um 100 °C erreicht werden.\r\nJe nachdem, aus welcher Tiefe die Wärme gewonnen wird, kann in\r\nfolgende geothermische Systeme unterschieden werden7 (siehe\r\nauch Abbildung 1):\r\nFalls die Temperatur in der erbohrten Tiefe für die Nutzung nicht\r\nausreicht, kann die entnommene Wärme mittels Wärmepumpen noch\r\nauf ein höheres Temperaturniveau angehoben werden.\r\nAbb. 1: Darstellung von Nutzungssystemen der Geothermie\r\n(Quelle: Landesforschungszentrum Geothermie 2022: Fragen und Antworten zur Tiefen Geothermie, S.10)\r\nTektonische Verwerfung\r\n10\r\n20\r\n100\r\n200\r\n1000\r\n2000\r\n5000\r\nMeter\r\n10 – 17°C\r\n10 – 14°C\r\n> 40°C\r\n> 130°C\r\nErdwärmesonden\r\nEinzelsonde Sondenfeld\r\nHydrothermales System\r\nDurchlässige Schicht\r\nPetrothermales System\r\nErhöhung der Duchlässigkeit\r\ndurch Stimulation\r\nSaisonal\r\nUntergrundspeicher\r\nDurchlässige Schicht\r\nBei der hydrothermalen Tiefengeothermie wird warmes bzw. heißes\r\nTiefenwasser durch eine Bohrung aus dem Untergrund zur Erdoberfläche\r\nhochgepumpt. Dem Tiefenwasser wird seine Wärmeenergie\r\nüber Wärmeüberträger entnommen. Danach fließt das abgekühlte\r\nTiefenwasser durch eine zweite Bohrung vorzugsweise in die gleiche\r\nUntergrundschicht zurück, samt gelöster Bestandteile. Voraussetzung\r\nsind durchlässige Gesteinsschichten, aus denen ausreichende\r\nMengen Tiefenwasser gefördert werden können.\r\nDie petrothermale Tiefengeothermie wird bei Gesteinsschichten genutzt,\r\ndie nur wenig durchlässig sind und nicht ausreichend Wasser\r\nführen. Hier wird durch hydraulische und chemische Stimulation\r\nim Untergrund zunächst ein künstliches Kluftsystem geschaffen.\r\nDanach wird Wasser von der Erdoberfläche durch eine Bohrung in\r\ndiese Klüfte und Risse gepumpt. Dieses Wasser erhitzt sich durch\r\ndas umgebende heiße Tiefengestein. Dann wird das erhitzte Wasser\r\ndurch eine zweite Bohrung hochgepumpt und seine Wärmeenergie\r\nüber einen Wärmetauscher entnommen. Das abgekühlte Oberflächenwasser\r\nwird zurück in den Untergrund gepumpt, sodass bestenfalls\r\nein Wasserkreislauf entstehen kann.\r\nAls neue Technologie werden aktuell auch sogenannte Closed-Loop-\r\nSysteme erprobt8. Hierbei wird kein Tiefenwasser gefördert. Die\r\nWärme wird über ein Wärmemedium aufgenommen, das in einem\r\ngeschlossenen Rohrkreislauf fließt. Diese Technologie ist noch nicht\r\nmarktreif, hätte aber den Vorteil, dass kein Tiefenwasser an die\r\nOberfläche geholt werden muss. Die Erprobung muss unter anderem\r\nzeigen, ob der Wärmenachschub im Untergrund ausreichend für\r\neinen dauerhaften Betrieb ist.\r\nNeben der Entnahme von natürlicher Erdwärme, können die tiefen\r\nGesteinsschichten auch als (saisonale) Wärmespeicher genutzt werden\r\n– so kann zum Beispiel Überschusswärme aus Freiflächen-Solarthermieanlagen\r\neingespeichert und im Winter entnommen werden.\r\nDie Wärme aus dem tiefen Untergrund lässt sich am besten in Wärmenetzen\r\nnutzen. Geothermisch erhitztes Wasser wird dabei über Rohre\r\nin die angeschlossenen Gebäude und Gewerbebetriebe geleitet\r\nund dort zum Heizen oder für Prozesse genutzt. Tiefengeothermie-\r\nAnlagen haben den Vorteil, dass sie ganzjährig erneuerbare Wärme\r\nzur Verfügung stellen und so auch im Winter rund um die Uhr grüne\r\nFernwärmenetze bedienen können. Allenfalls für sehr kalte Tage\r\nkann eine zusätzliche Wärmequelle notwendig sein. Ein Vorteil ist\r\nzudem, dass die Energieversorgung regional organisiert wird – dies\r\nreduziert die Abhängigkeit vom Import fossiler Energieträger und\r\nerhöht die Versorgungssicherheit.\r\nBei Wassertemperaturen ab 180°C ist auch die Stromerzeugung mittels\r\nErdwärme möglich. Solche Temperaturen werden bei den bisherigen\r\nBohrtiefen in Deutschland jedoch kaum erreicht. Unter 180°C\r\nkann durch spezielle technologische Verfahren, wie dem Organic\r\nRankine Cycle (ORC)9 oder dem Kalinaprozess10 eine Stromerzeugung\r\nermöglicht werden. Der Wirkungsgrad ist aber relativ gering. Die\r\nStromerzeugung mit PV- und Windenergieanlagen ist im Vergleich\r\nviel effizienter. Daher sollte die Nutzung von Tiefengeothermie in\r\nDeutschland auf den Wärmesektor fokussiert werden. Die geothermische\r\nWärme kann sowohl für Raumwärme und Warmwasser als auch\r\nim Industriesektor als industrielle Prozesswärme genutzt werden.\r\n2 Hydrothermale Tiefengeothermie:\r\nsauber und sicher\r\nHydrothermale Tiefengeothermie ist eine langjährig erprobte\r\nTechnologie mit vertretbaren Eingriffen in den Untergrund. Petrothermale\r\nSysteme befinden sich hingegen im Pilotstadium und\r\nsollten weiter erforscht werden, bevor über eine breite Anwendung\r\nentschieden wird. Aktuell ist die hydrothermale Technologie das\r\nMittel der Wahl. Neben der Klimafreundlichkeit hat diese Technologie\r\nfolgende Vorteile11:\r\n» Es gibt keine Umwandlungsverluste, da Energie nicht umgewandelt,\r\nsondern nur übertragen werden muss.\r\n» Der Flächenbedarf ist gering. Sie kann in dichten urbanen Räumen\r\nPlatz finden. Es müssen keine fossilen Energieträger (z.B.\r\nKohle) ausgebeutet oder andere flächenintensive Ressourcen\r\n(z.B. Maiskulturen für Biogas) angebaut werden.\r\n» Lediglich beim Bau von Tiefengeothermie-Anlagen werden Ressourcen\r\ngebraucht – der sonstige Betrieb ist als ressourcenarm\r\neinzustufen. Das Tiefenwasser befindet sich in einem Kreislauf.\r\nAllenfalls der in Fällen hohe Gehalt an Salzen und Schwermetallen\r\nim Tiefenwasser kann technische Probleme mit Korrosion\r\noder Verstopfungen verursachen.\r\n» Da aus dem Erdinneren ausreichend Wärme nachgeliefert wird,\r\nkönnen tiefengeothermische Lagerstätten nachhaltig und lange\r\ngenutzt werden. Das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik\r\n(LIAG) geht von 30 Jahren aus, wobei heute bereits Anlagen existieren,\r\ndie hydrothermale Lagerstätten seit mehr als 30 Jahren\r\nnutzen, z.B. in Paris.\r\n» Tiefengeothermie-Anlagen haben nur einen geringen Ausstoß\r\nvon Luftschadstoffen.\r\nDie Umwelt- und Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit tiefer\r\nhydrothermaler Geothermie sind gering und die Auswirkungen beherrschbar.\r\nDer Nutzen hydrothermaler Anlagen überwiegt deutlich.\r\nUm das Grundwasser vor Verunreinigung zu schützen, muss die\r\nBohrung gut abgedichtet werden, damit kein Kontakt zu Schichten\r\nhergestellt wird, in denen Grundwasser zirkuliert. Anderenfalls\r\nkönnten Schadstoffe eindringen. Bohrungen richtig abzudichten\r\nist Stand der Technik und Vorschrift bei jeder Bohrung. So wird auch 5\r\nPositionspapier | Tiefengeothermie Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nverhindert, dass Wasser in quellfähige Gesteinsschichten eindringt,\r\nwie es vor einigen Jahren in Staufen12 bei einer unsachgemäßen\r\nBohrung passiert ist.\r\nTiefengeothermische Projekte können vorhandene Spannungen im\r\nUntergrund lösen und dadurch Erdbeben hervorrufen. Die Gebiete\r\nmit solchen Spannungen im Untergrund sind bekannt. Erdbeben\r\nim Zusammenhang mit Tiefengeothermie sind in der Regel sehr\r\nschwach und werden nur von Messgeräten erfasst, sind also für\r\nden Menschen nicht spürbar. Leichte Schäden an Gebäuden können\r\nnicht gänzlich ausgeschlossen, aber durch Vorsichtsmaßnahmen\r\nminimiert werden. Dazu gehören erdbebensicheres Bauen und systematische\r\nMessungen mittels sogenannter Schwingungsaufnehmer.\r\nSobald die Schwingungen einen Grenzwert überschreiten, wird\r\ndie geothermische Anlage gestoppt bzw. die Fahrweise angepasst.\r\nSo werden Schäden verhindert. Nicht selten werden die stärksten\r\nSchwingungen durch den Straßenverkehr hervorgerufen. Bei gründlicher\r\nVoruntersuchung der geologischen Strukturen und Einhaltung\r\nder bestehenden Vorschriften zum Bohren und zur Nutzung des\r\nTiefenwassers, ist eine hydrothermale Anlage eine sichere Quelle\r\nfür die Wärmeversorgung vor Ort.\r\nUm beim Bohren die Bohrreste, sogenanntes Bohrklein, an die\r\nErdoberfläche zu transportieren, werden beim Spülen Bohrspülungsstoffe\r\neingesetzt. Um eine Wassergefährdung auch an der\r\nOberfläche auszuschließen, muss das Spülwasser inklusive Bohrklein\r\nvon einem Fachbetrieb für Sonderabfälle entsorgt werden.\r\nDiese Betriebe haben spezielle Klärwerke und Behandlungsanlagen.\r\nBeim Betrieb einer geothermischen Anlage kommen auch Chemikalien\r\nzum Einsatz, zum Beispiel zum Schutz vor Verkalkung oder\r\nVersalzung. Für den Einsatz braucht es eine wasserrechtliche\r\nGenehmigung, die sorgfältig zwischen Nutzen und Risiken abwägen\r\nmuss und Auflagen für die Nutzung ausspricht. Das geförderte\r\nTiefenwasser sollte immer über eine zweite Bohrung wieder\r\nin den Untergrund zurückgepumpt werden, da anderenfalls eine\r\naufwändige Entsorgung notwendig wäre, um Umweltauswirkungen\r\nzu vermeiden. Zudem wird so das Wasserreservoir im Untergrund\r\nwieder aufgefüllt und kann erneut genutzt werden.\r\nGrundsätzlich können in Tiefengeothermie-Anlagen radioaktive\r\nAblagerungen entstehen, wenn im Wasser gelöste Radionuklide\r\nausgefällt werden. Dies ist insbesondere bei Tiefenwässern mit\r\nhohen Salzgehalten der Fall. Bei den Ablagerungen handelt es sich\r\num Carbonat- bzw. Sulfatsalze oder Ablagerungen unedler Metalle\r\nwie Blei. Die spezifische Radioaktivität liegt dabei typischerweise\r\nbei mehreren zehn Becquerel pro Gramm, kann aber auch bis auf\r\nmehrere Hundert Bequerel pro Gramm steigen. Anlagenteile mit radioaktiven\r\nAblagerungen müssen am Ende der Nutzung fachgerecht\r\ndeponiert werden.13 Für die Bevölkerung besteht nach aktuellem\r\nKenntnisstand kein Grund zur Sorge. Der Richtwert von 1 Millisievert\r\npro Jahr wird für Anwohnende nicht überschritten.14 „Eine\r\nStrahlenexposition für Anlieger einer geothermischen Anlage\r\nbesteht nicht.“15 Für die Mitarbeitenden einer Geothermieanlage\r\nkönnen unter Umständen Schutzmaßnahmen – u.a. Schutzkleidung,\r\nAbschirmungen – notwendig sein. Dies muss jeweils im Einzelfall\r\nentschieden werden. Die abgeschätzte jährliche obere Grenze der\r\nStrahlenexposition für Beschäftigte liegt bei 3 Millisievert. Zum\r\nVergleich: die jährliche mittlere Strahlenbelastung durch natürliche\r\nQuellen liegt bei 2,1 Millisievert. Für ein Maximum an Sicherheit\r\nsollten Geothermie-Projekte regelmäßigen Untersuchungen unterzogen\r\nund die Auswirkungen radioaktiver Anteile des Tiefenwassers\r\nevaluiert werden.\r\nDas Umweltbundesamt (UBA) schätzt hydrothermale Tiefengeothermie-\r\nAnlagen insgesamt als sichere Technologie ein:\r\n„Im bestimmungsgemäßen Betrieb hydrothermaler Systeme sind\r\nkeine umweltschädlichen Wirkungen zu erwarten. Im nicht bestimmungsgemäßen\r\nBetrieb können reversible Wirkungen auftreten,\r\ndie nur lokal relevant und technisch beherrschbar sind.“16 Die\r\nGenehmigungsbehörden sind in der Verantwortung, zum Schutz\r\nvon Mensch und Umwelt den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.\r\nDann kann die hydrothermale Geothermie zu einem\r\nwichtigen Baustein für die Wärmewende vor Ort werden. Sollte es\r\ntrotz aller Schutzmaßnahmen zu Schadensfällen kommen, müssen\r\ndie Sanierungs- und Entschädigungsprozesse transparent und\r\nschnell vonstattengehen.\r\n3 Wärme aus der Tiefe – Stand der Anwendung\r\nin Deutschland und Europa\r\nDer Anteil erneuerbarer Energien im Wärmesektor schwankt in\r\nDeutschland seit vielen Jahren um die 15 Prozent17. Der weitaus\r\ngrößte Teil ist Bioenergie. Umweltwärme und oberflächennahe Geothermie\r\nmachten im Jahr 2022 nur 10,2 Prozent, Tiefengeothermie\r\nnur 0,9 Prozent (ca. 1,9 TWh) der erneuerbaren Wärme aus (siehe\r\nAbbildung 2, nächste Seite). Über 80 Prozent der Wärmebereitstellung\r\nist immer noch klimaschädlich und fossilen Ursprungs.\r\nOhne den Ersatz fossiler Energieträger im Wärmesektor können die\r\nZiele des Bundes-Klimaschutzgesetzes zur Treibhausgasreduktion\r\nnicht erreicht werden18. Die Nutzung von Erdwärme ist ein Schlüsselbaustein.\r\nHydrothermale Tiefengeothermie hat zurzeit einen\r\nsehr geringen Anteil an der Wärmeversorgung, obwohl sie eine\r\nlangjährig bewährte Technologie ist. Stand Februar 2023 sind 42\r\ntiefengeothermische Anlagen in Deutschland in Betrieb, davon\r\n30 mit ausschließlicher Wärmeerzeugung, die meisten davon in\r\nSüdbayern. 2023 befanden sich zwölf Anlagen im Bau und 82 in der\r\nPlanung19. Die installierte geothermische Leistung für Fernwärme\r\nliegt 2023 bei 391 MWth. Die Jahresproduktion lag 2021 bei gleicher\r\ninstallierter Leistung bei 1,3 TWh20.\r\nNachfolgend einige erfolgreiche bzw. vielversprechende hydrothermale\r\nTiefengeothermie-Anlagen in Deutschland: 7\r\nPositionspapier | Tiefengeothermie Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nMGG\r\nORG\r\nSMB\r\nRRR\r\nNDB\r\nTemperatur in 3.000 m Tiefe / © Agemar, LIAG\r\n40 60 80 100 120 140 160\r\n°C\r\nNorddeutsches Becken\r\nRhein-\r\nRuhr-\r\nRegion\r\nOberrheingraben\r\nSüddeutsches\r\nMolassebecken\r\nMitteldeutsches\r\nGrundgebirge\r\n4 Hydrothermale Tiefengeothermie:\r\nerhebliches verschenktes Potenzial\r\nklimafreundlicher Fernwärme\r\nIn einer Roadmap für die Tiefengeothermie sind die aktuell bekannten\r\nPotenziale für Deutschland dargelegt31. Darin heißt es:\r\n» Hydrothermale Lagerstätten könnten bis 2040 in Deutschland\r\num die 300 TWh/a (72 GW) in den Wärmesektor einspeisen\r\n(rund 25 Prozent des heutigen Gesamtwärmebedarfs).\r\n» Die potenzielle Nutzung der 300 TWh/a teilt sich folgendermaßen\r\nauf: Raumwärme (150 TWh/a), Warmwasser (20 TWh/a), industrielle\r\nProzesswärme (120 TWh/a) und Prozesskälte (10 TWh/a).\r\n» Vier Regionen haben in Deutschland besonders großes Potenzial:\r\nNorddeutsches Becken (NDB), Rhein-Ruhr-Region (RRR),\r\nOberrheingraben (ORG) und Süddeutsches Molassebecken (SMB)\r\n(siehe Abbildung 3).\r\n» Bis 2030 könnten bereits 100 TWh/a (24 GW) tiefengeothermische\r\nWärmeerzeugung installiert werden.\r\nIn einer weiteren Studie wurde das Potenzial stärker ausdifferenziert.\r\nSo wurde geschaut, ob sich das geothermische Wärmeangebot\r\nauch mit einer Wärmenachfrage überlappt und wo die Nutzung aus\r\nGründen des Natur- oder Wasserschutzes ausgeschlossen werden\r\nmuss. Trotz dieser Zusatzkriterien ist das Potenzial erstaunlich hoch:\r\n» Allein für die untersuchten Regionen SMB, ORG, NDB (siehe Abbildung\r\n3) liegt das sogenannte „technische Bereitstellungpotential“\r\nfür Raumwärme und Warmwasser aus Tiefengeothermie\r\nbei 118 TWh/a.32\r\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)\r\nstrebt laut einem Ende 2022 veröffentlichten Eckpunktpapier bis zum\r\nJahr 2030 jedoch lediglich 10 TWh/a aus tiefengeothermischen Lagerstätten\r\nan. Aktuell werden 1,6 TWh genutzt. Zwischen den Zielen\r\nder Bundesregierung und dem möglichen 100 TWh-Zwischenziel\r\nfür das Jahr 2030 liegt ein Faktor 10.\r\nDie enormen Potenziale klimafreundlicher Wärme sind bekannt,\r\nwerden aber zu wenig genutzt.\r\n5 Kosten und Wirtschaftlichkeit\r\nDen hohen Investitionskosten von Tiefengeothermie-Anlagen\r\nstehen geringe Betriebskosten gegenüber. Im Ergebnis kann die\r\nhydrothermale Tiefengeothermie heute schon wettbewerbsfähig\r\ngegenüber fossiler Wärmeerzeugung sein. Mit steigenden Kosten\r\nfür fossile Brennstoffe fällt der Vergleich zunehmend zugunsten\r\nder Geothermie aus. Ein Vorteil ist auch die Preisstabilität, da die\r\nAbhängigkeit von globalen Rohstoffmärkten entfällt. Abhängig vom\r\nErfahrungsgrad mit Tiefengeothermie-Projekten liegen in Deutschland\r\ndie Wärmegestehungskosten (LCOH, levelized cost of heat)\r\nzwischen 25 und 40 Euro/MWh16, 33 – damit ist die Tiefengeothermie\r\nkonkurrenzfähig mit anderen Technologien.\r\nUm das 300 TWh-Ziel spätestens 2045 zu erreichen, bräuchte man\r\nfür tiefengeothermische Heizwerke langfristig ca. 170 Mrd. Euro.\r\nDazu kommen die Kosten für den Ausbau der Fernwärmenetze, die\r\nauf 33 Mrd. Euro beziffert werden.16 Man bräuchte also rund 200 Mrd.\r\nEuro für den Ausbau grüner Fernwärme mit einem bedeutenden Anteil\r\nhydrothermaler Tiefengeothermie. Mit 2045 als Zieljahr wären\r\ndies ab 2024 rund 9 Mrd. Euro pro Jahr. Zum Vergleich: Im Jahr 2018\r\nbelief sich laut UBA der Umfang umweltschädlicher Subventionen\r\nim Energiesektor auf mind. 25,4 Mrd. Euro.34\r\nDie hohen Anfangsinvestitionen für Planung und Bohrung sind ein\r\nhohes Projektrisiko für kommunale und private Versorgungsunternehmen,\r\ndenn es besteht die Möglichkeit, dass die Bohrung eine\r\nunzureichende Schüttungsrate bzw. eine unzureichende Durch-\r\nAbb. 3: Tiefengeothermales Angebot in 3.000 m Tiefe.\r\n(Quelle: Bracke et al. 2022: Roadmap Tiefe Geothermie für Deutschland,\r\nS. 22) 8\r\nPositionspapier | Tiefengeothermie Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDie Verfügbarkeit der notwendigen geologischen Daten ist bundesweit\r\nsehr unterschiedlich. Einige Regionen sind sehr gut erkundet,\r\nandere weniger; nicht immer sind die Daten öffentlich zugänglich.\r\nEine gute Datengrundlage könnte die Hemmschwelle für\r\nGeothermie-Projekte reduzieren. Bund und Länder sollten hier\r\nmit Bohrungen und Untersuchungen zur sogenannten 2D-Seismik\r\nin Vorleistung gehen.\r\nDas Fündigkeitsrisiko könnte über einen staatlichen Risikofond\r\nabgesichert werden. Dieser könnte sich zum Beispiel aus Erlösen\r\nerfolgreicher Tiefengeothermie-Projekte finanzieren. In Frankreich\r\ngibt es bereits seit Jahrzehnten eine Risikoabsicherung. Diese gilt\r\ndort als einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren beim Tiefengeothermie-\r\nAusbau.20\r\nBeim Roll-Out der Tiefengeothermie muss des Weiteren die Bevölkerung\r\nvor Ort eingebunden werden. Die Vor- und Nachteile müssen\r\ntransparent erläutert und die Fragen der Bürgerinnen und Bürger\r\nbeantwortet werden. Vertrauen kann zusätzlich durch ein seismisches\r\nMessnetz mit öffentlich einsehbaren Daten aufgebaut werden.\r\nBei (sehr seltenen) Gebäudeschäden muss zügig und unkompliziert\r\nBeseitigung und Entschädigung organisiert werden.\r\nGenerell sollten Maßnahmen ergriffen werden, die die Attraktivität\r\neines Fernwärmeanschlusses erhöhen. Aktuell ist der Markt durch\r\nIntransparenz und wenig staatliche Regulierung geprägt – ein Widerspruch\r\nzum Monopolcharakter der Wärmenetze. Gegenmaßnahmen\r\nlässigkeit der Gesteinsschichten ergibt und der Wärmeertrag nicht\r\nden Erwartungen entspricht. Dieses sogenannte Fündigkeitsrisiko\r\ngehört zu den größten Herausforderungen bei der Ausführung eines\r\nTiefengeothermie-Projektes.35 Abbildung 4 zeigt, wie sich die\r\nProjektrisiken und die kumulierten Projektkosten im Verlauf eines\r\ntiefengeothermischen Projekts verhalten. Für viele Akteur:innen\r\nsind die hohen Anfangsinvestitionen und das zu Beginn hohe Risiko\r\nalleine nicht zu stemmen.\r\n6 Ausbau-Herausforderungen\r\nHydrothermale Tiefengeothermie ist eine bewährte Technologie, die\r\nlange im Schatten fossiler Heizkraftwerke stand. Klimaschutzanforderungen\r\nund der Wunsch nach einer sicheren und langfristig bezahlbaren\r\nWärmeversorgung rücken sie nun verstärkt ins Blickfeld.\r\nKommunen sollten immer auch die Machbarkeit eines Geothermie-\r\nProjektes prüfen, z.B. im Rahmen einer kommunalen Wärmeplanung.\r\nWichtig ist, dass hier Fachleute zum Zuge kommen, die schon\r\nErfahrung mit Geothermie haben, da diese Technologie sonst\r\nhäufig vorschnell abgelehnt wird.\r\nTiefengeothermie ist nur in Verbindung mit einem Wärmenetz\r\nsinnvoll. Wenn dieses nicht vorhanden ist, müssen auch der Bau\r\ndes Netzes und der Anschluss der Gebäude mitbedacht werden. Die\r\nPlanungen werden dadurch komplizierter und müssen zeitlich gut\r\ngetaktet werden.\r\nAbb. 4: Entwicklungsphasen einer geothermischen Wärmeanlage mit Verlauf der Kosten und Projektrisiken\r\n(Quelle: Bracke et al., 2022: Roadmap Tiefe Geothermie für Deutschland, S. 29)\r\nmäßig\r\nniedrig 0%\r\n50%\r\n100%\r\nKosten\r\nRisiko\r\nVorerkundung\r\nExploration\r\nReservoir: Tests\r\n& Engineering\r\nTestbohrung\r\nProduktionsbohrung\r\n/\r\nZirkulation\r\nPlanung & Bau\r\nKraft-/Heizwerk\r\nInbetriebnahme\r\nBetriebsführung /\r\nÜberwachung\r\nFinanzierbarkeit\r\nhoch\r\nkummulierte Kosten\r\nProjektrisiko 9\r\nPositionspapier | Tiefengeothermie Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nwären bspw. die Einrichtung einer unabhängigen Preisaufsicht\r\nfür Fernwärme, ein Wärmenetzregister zur Veröffentlichung von\r\nKerndaten sowie eine genossenschaftliche Organisation der lokalen\r\nWärmeversorgung.\r\nDes Weiteren müssen Genehmigungshemmnisse aufgelöst werden.\r\nSo müssen z.B. im Bundesberggesetz Fristen für die Zulassung\r\nvon Betriebsplänen festlegt werden. Auch sollte die Behörden-\r\nZuständigkeit gebündelt werden: Die Gewinnung von Erdwärme\r\nund die Umwandlung derselben in nutzbare Wärme muss zusammengedacht\r\nwerden. Die Zuständigkeit muss bei ein und derselben\r\nBehörde liegen. Bei Gewinnung von Erdwärme sollte auf die Zahlung\r\neiner Förderabgabe verzichtet werden. Zudem sollte gesetzlich\r\nverankert werden, dass die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung\r\nvon Wärme aus Erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen\r\nInteresse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Die\r\nöffentliche Hand muss verpflichtet werden, ihre Grundstücke zum\r\nZwecke des Ausbaus Erneuerbarer Energien zu angemessenen Bedingungen\r\nzur Verfügung zu stellen, soweit dem nicht bestehende\r\nNutzungen oder sonstige überwiegende öffentliche Interessen\r\nentgegenstehen.\r\nIn einer Studie36 hat sich auch das Leibniz-Institut für Angewandte\r\nGeophysik (LIAG) 2023 mit der Frage beschäftigt, welche Faktoren\r\nfür den Hochlauf der Wärmebereitstellung aus tiefengeothermischen\r\nAnlagen von den heutigen 1,6 TWh auf 10 TWh im Jahr 2030 am\r\nwichtigsten sind. Tabelle 1 gibt noch mal eine Übersicht, welchen\r\nFaktoren eine hohe Relevanz zugeordnet wurde.\r\nWICHTIGSTE EINFLUSSFAKTOREN PRO CLUSTER\r\nProjektumsetzung Wissen & Ausbildung Fördermaßnahmen & Versicherungen\r\n» Verfügbarkeit Bohrgeräte\r\n» Ausbau/Vernetzung Wärmenetze\r\n» Behördliche Auflagen\r\n» Bohrlochgeophysik\r\n» Fachkräfte/Ausbildung\r\n» Förderung Explorationskosten\r\n» OPEX-Fördersysteme\r\n» Anwendungsnahe Forschungsförderung\r\n» Förderung 1. Bohrung\r\n» Kommunale Fördersysteme\r\nTab. 1 Wichtigste Einflussfaktoren für den Hochlauf der Geothermie\r\n(Quelle: Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik 2023: Cross-Impact-Studie zur nationalen Erdwärmekampagne, S. 18) 10\r\nPositionspapier | Tiefengeothermie Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nEndnoten\r\n1 https://www.agfw.de/energiewirtschaft-recht-politik/energiewende-politik/\r\nueberblick-fakten-und-antworten-zu-fernwaerme Zugriff 8.1.2024\r\n2 Wuppertal Institut Heizen ohne Öl und Gas bis 2035, , S. 58 https://epub.\r\nwupperinst.org/frontdoor/index/index/docId/7954\r\n3 https://www.ksta.de/wirtschaft/nrw-plant-geothermie-masterplan-zurwaermewende-\r\n562382 Zugriff 2.1.2024\r\n4 https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.\r\n1349670.php Zugriff 11.1.2024\r\n5 https://www.mep.tum.de/mep/aktuelles/news-single-view/article/gutachten-\r\nzum-masterplan-geothermie/ Zugriff 2.1.2024\r\n6 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 2022. Eckpunkte für eine\r\nErdwärmekampagne – Geothermie für die Wärmewende https://www.bmwk.\r\nde/Redaktion/DE/Downloads/Energie/eckpunkte-geothermie.html\r\n7 Die Einteilung und die Tiefenangaben variieren bei den unterschiedlichen\r\nQuellen.\r\n8 In Geretsried wird aktuell ein geschlossenes System erprobt: https://eavorgeretsried.\r\nde/ Zugriff: 05.01.2024\r\n9 Weitere Informationen zum Verfahren unter https://de.wikipedia.org/wiki/\r\nOrganic_Rankine_Cycle Zugriff: 17.01.2024\r\n10 Weitere Informationen zum Verfahren unter https://www.geothermie.de/\r\nbibliothek/lexikon-der-geothermie/k/kalinaprozess Zugriff: 17.01.2024\r\n11 Bracke et al. 2022. Roadmap Tiefe Geothermie für Deutschland. URL: https://\r\ndoi.org/10.24406/ieg-n-645792; Leibniz-Institut für angewandte Geophysik\r\n2016: Tiefe Geothermie – Grundlagen und Nutzungsmöglichkeiten in\r\nDeutschland; Umweltbundesamt. 2008. Umwelteffekte einer geothermischen\r\nStromerzeugung. URL: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/\r\numwelteffekte-einer-geothermischen-stromerzeugung; Umweltbundesamt.\r\n2015. Tiefe Geothermie – mögliche Umweltauswirkungen infolge hydraulischer\r\nund chemischer Stimulationen. URL: https://www.umweltbundesamt.\r\nde/publikationen/tiefe-geothermie-moegliche-umweltauswirkungen; Umweltbundesamt.\r\n2019. Wege in eine ressourcenschonende Treibhausgasneutralität.\r\nZuletzt zugegriffen am 22.06.2023. URL: https://www.umweltbundesamt.\r\nde/rescue\r\n12 Weitere Information unter https://lgrbwissen.lgrb-bw.de/geothermie/\r\noberflaechennahe-geothermie/erdwaermesonden/ews-schadensfaelle/\r\nschadensfall-staufen Zugriff: 17.01.2024\r\n13 https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/rueckstaende/tiefengeothermie/\r\ntiefengeothermie_node.html Zugriff: 20.12.23\r\n14 Zum Vergleich: Die Dosis durch Höhenstrahlung bei einem Flug von München\r\nnach Japan beträgt bis zu 0,1 Millisievert.\r\n15 Bundesverband Geothermie 2016: Hintergrundpapier zum Umgang mit natürlicher\r\nRadioaktivität in Anlagen der Tiefen Geothermie. URL: https://www.\r\ngeothermie.de/fileadmin/user_upload/Bibliothek/Downloads/Hintergrundpapiere/\r\nHintergrundpapier_NORM_Radioaktivitaet-Tiefengeothermie.pdf\r\n16 Umweltbundesamt. 2019. Wege in eine ressourcenschonende Treibhausgasneutralität.\r\nURL: https://www.umweltbundesamt.de/rescue. S. 125\r\n17 Umweltbundesamt. 2023. Erneuerbare Energien in Deutschland – Daten zur\r\nEntwicklung im Jahr 2022. URL: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/\r\nerneuerbare-energien-in-deutschland-2022\r\n18 Umweltbundesamt. 2023c. Treibhausgasminderungsziele Deutschlands.\r\nZugriff: 11.07.2023. URL: https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/\r\ntreibhausgasminderungsziele-deutschlands\r\n19 Bundesverband Geothermie. 2023. Tiefe Geothermie in Deutschland 2023/24.\r\nZugriff: 22.06.2023. URL: https://www.geothermie.de/fileadmin/user_\r\nupload/Aktuelles/BVG_Poster_Tiefe_Geothermie_2023_24_web.pdf\r\n20 https://www.geotis.de/geotisapp/templates/heatsumstatistic.php Zugriff:\r\n17.01.2024\r\n21 https://www.merkur.de/wirtschaft/geothermie-energie-zukunft-muenchendeutschland-\r\nkraftwerk-anlage-projekt-sendling-zr-91526752.html; Zugriff:\r\n16.01.2024\r\n22 https://www.merkur.de/lokales/muenchen-lk/landkreis-muenchen-geothermie-\r\nswm-investiert-rund-milliarde-euro-91640750.html; Zugriff: 16.1.2024\r\n23 Technische Universität München. 2020. Bewertung Masterplan Goethermie.\r\nhttps://geothermie-allianz.de/wp-content/uploads/2022/09/Gutachten-\r\nMasterplan-Geothermie-Bayern.pdf\r\n24 https://www.maz-online.de/lokales/potsdam/geothermie-potsdams-ersteerdwaerme-\r\nbohrung-ist-ein-erfolg-waerme-fuer-6900-haushalte-aus-dertiefe-\r\nPP5FMVUDLBDNFOLY2YJFMHN76M.html Zugriff: 12.01.2024\r\n25 Stadtwerke Schwerin. https://www.stadtwerke-schwerin.de/home/ueber_\r\nuns/geothermie/Geothermie-in-Schwerin-Lankow-Das-Projekt,swsr_\r\nid,786,swsr_inhalt_id,2162.html; Zugriff: 16.01.2024\r\n26 NDR 2023: https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/\r\nKanzler-Scholz-weiht-Geothermie-Heizkraftwerk-in-Schwerinein,\r\ngeothermie256.html; Zugriff: 16.01.2024\r\n27 NDR 2023: https://www.ndr.de/fernsehen/Geothermie-Heisses-Tiefenwasserfuer-\r\nwarme-Wohnungen-,geothermie262.html; Zugriff: 16.01.2024\r\n28 https://www.erdwaerme-neustadt-glewe.de/waerme_aus_geothermie/geothermie_\r\nneustadt_glewe/, Zugriff: 12.01.2024\r\n29 Geothermie Schweiz. 2019. Wie alt wird eine geothermische Anlage? URL:\r\nhttps://geothermie-schweiz.ch/wie-alt-wird-eine-geothermische-anlage/ .\r\nZugriff: 16.01.2024\r\n30 Geologischer Dienst NRW. 2023. Geothermie in den Niederlanden. Zuletzt\r\naufgerufen am 02.08.2023. URL: https://www.seismik.nrw.de/geothermieden-\r\nniederlanden. Zugriff: 17.01.2024\r\n31 Bracke et al. 2022: Roadmap Tiefe Geothermie für Deutschland, 2022. URL:\r\nhttps://doi.org/10.24406/ieg-n-645792\r\n32 Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik, 2022: Ersatz fossiler Brennstoffe\r\nim Bereich Raumwärme und Warmwasser durch Geothermie als unverzichtbarer\r\nBestandteil im Energiesektor Ökowärme bis 2045\r\n33 Umweltbundesamt 2020: Kommunaler Klimaschutz durch Verbesserung der\r\nEffizienz in der Fernwärmeversorgung mittels Nutzung von Niedertemperaturwärmequellen\r\nam Beispiel tiefengeothermischer Ressourcen. URL: https://\r\nwww.umweltbundesamt.de/publikationen/effiziente-fernwaermeversorgungmit-\r\nniedertemperaturwaerme\r\n34 Umweltbundesamt 2021: Umweltschädliche Subventionen in Deutschland\r\n– aktualisierte Ausgabe 2021. URL: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/\r\numweltschaedliche-subventionen-in-deutschland-0\r\n35 Umweltbundesamt 2023: Dekarbonisierung von Energieinfrastrukturen.\r\nZuletzt zugegriffen am 22.06.2023. URL: https://www.umweltbundesamt.de/\r\npublikationen/dekarbonisierung-von-energieinfrastrukturen\r\n36 Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik 2023: Cross-Impact-Studie zur\r\nnationalen Erdwärmekampagne: https://www.geotis.de/homepage/sitecontent/\r\ninfo/publication_data/public_relations/public_relations_data/\r\nLIAG_Impaktstudie_Geothermie_Industrie.pdf"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006435","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der ESanMV im Sinne des Klima- und Verbraucherschutzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/9e/315331/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Deutschen Umwelthilfe e.V. zum Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (vom 17. April 2024)\r\nBerlin, den 7. Mai 2024\r\nDie Deutsche Umwelthilfe (DUH) hält eine Stellungnahme zur o.g. Verordnung seitens der Um-welt- und Verbraucherschutzverbände für erforderlich, damit die klima- und verbraucherpoliti-schen Belange der Zivilgesellschaft innerhalb dieses Verfahrens vollständig abgedeckt werden. Aus diesem Grund reichen wir diese Stellungnahme beim zuständigen Bundesministerium für Fi-nanzen mit der Bitte um Berücksichtigung ein.\r\nDie DUH begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung die ESanMV zu aktualisieren, da die energe-tische Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum einen wichtigen Baustein der Wärme-wende darstellt und die steuerliche Begünstigung dazugehöriger Maßnahmen bei richtiger Aus-gestaltung als Begleitmaßnahme dazu beitragen kann zusätzliche Anreize für Verbraucher:innen zu schaffen. Um die deutlich zu niedrige Sanierungsrate in Deutschland in absehbarer Zeit zu be-schleunigen, ist darüber hinaus allerdings eine zuverlässige und attraktiv ausgestaltete Bundes-förderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie ein richtungsweisendes Ordnungsrecht unabding-bar.\r\nAllgemeine Anmerkung:\r\n• Innerhalb der ESanMV ist die steuerliche Begünstigung von Maßnahmen an der Gebäudehülle gegenüber der Erneuerung sowie Optimierung von Heizungsanlagen zunächst gleichgestellt. Da diese Gleichstellung innerhalb der BEG-EM fehlt und damit wichtige Investitionen in die Gebäudehülle benachteiligt werden, ist die Beibehaltung innerhalb der vorliegenden Verord-nung positiv hervorzuheben.\r\nzu wasserstofffähigen Heizungen (Anlage 8):\r\n• In den Katalog der Mindestanforderungen für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen wurde die „geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-Pro-zent-Wasserstoffbetrieb“ aufgenommen. Die Aufnahme der Umrüstung von der Erdgas- auf die Wasserstoffnutzung vermittelt den Eindruck, dass Wasserstoff in großem Umfang für den Wärmebereich zur Verfügung stehen wird, was die Fortschritte in der Wärmewende verlang-samt und sich zu einer Kostenfalle für Verbraucher:innen entwickeln kann. Die Deutsche Umwelthilfe spricht sich deshalb für die Streichung dieser Änderung im Entwurf aus, um zielgerichtet klimazielkompatible und zeitnah einsetzbare Heiztechnologien steuerlich anzureizen.\r\n• Darüber hinaus werden im direkten Vergleich zur BEG keine weiteren Spezifikationen, etwa zur Energieeffizienz wasserstofffähiger Heizungsanlagen, formuliert. Im Gegensatz dazu ent-hält der Entwurf hinzukommende Anforderungen für Wärmepumpen. Diese Ungleichbehand-lung zweier Heiztechnologien ist aus Sicht der DUH nicht sinnvoll, insbesondere, da wir was-serstofffähigen Heizungen eine fehlende Eignung als Baustein für die Energiewende attestie-ren und beim Einsatz dieser Heiztechnologie ein effizienter Einsatz gewährleistet werden muss.\r\nSeite 2 von 2\r\nzu Biomasseheizungen (Anlage 6.2):\r\n• Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von nachhaltigen Biomassequellen und der starken\r\nNachfrage aus anderen Bereichen spricht sich die Deutsche Umwelthilfe grundsätzlich\r\nklar dafür aus, Biomasseheizungen nur als nachrangige Option für die Gebäudewärme\r\nvorzusehen. Wärmepumpen müssen weiterhin als Schlüsseltechnologie priorisiert\r\nwerden und Biomasseheizungen folglich eine geringere steuerliche Begünstigung erhalten.\r\nNoch konsequenter wäre es, die steuerliche Begünstigung für Biomasseheizungen komplett\r\neinzustellen. Der verbreitete Einsatz von Biomasseheizungen führt längerfristig zu einer\r\nstarken Übernutzung heimischer Quellen und beträchtlichen Importabhängigkeiten sowie erhebliche\r\nRisiken für Umwelt, Klima und soziale Belange in den Ländern, aus denen diese Biomasse\r\nstammt.\r\n• Bei einer steuerlichen Förderung von Biomasseheizungen muss zwingend deren negative Wirkung\r\nauf die Luftqualität bedacht werden. Die Verbrennungsemissionen von Holz sind die\r\nHauptquelle von gesundheits- und klimaschädlichen Partikeln. So sind im Feinstaub enthaltenen\r\nRußpartikel beispielsweise bis zu 3200-mal klimaschädlicher als CO2. Die neuen Vorgaben\r\nzum Feinstaubausstoß von Biomasseheizungen in Anlage 6.2 sind mit einem Verweis\r\nauf die 1. BImSchV versehen, die einen gesetzlichen Staubgrenzwert von 20 mg/m³ vorsieht,\r\nwas eine immense Verschlechterung bedeutet. Deshalb ist aus Sicht der DUH zwingend\r\nnotwendig, dass an dieser Stelle der aktuelle Staubgrenzwerte in Höhe von 2,5 mg/m³\r\nbeibehalten wird. Das Umweltbundesamt geht von einer künftigen Steigerung der Feinstaubemissionen\r\nvon Holzheizungen aus, wenn keine strengeren Emissionsvorgaben im Vergleich\r\nzum aktuellen gesetzlichen Grenzwert implementiert wird, bis hat sämtliche Förderung\r\neine entscheidende Lenkungswirkung. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls Vorgaben\r\nfür den Einsatz von nachgeschalteten Staub- bzw. Partikelabscheidern notwendig (inkl. Betriebsstundenzähler\r\nund automatischer Abreinigung), um die steuerliche Begünstigung zu erhalten.\r\nzur Netzdienlichkeit von Wärmepumpen (Anlage 6.3):\r\n• Es ist zu begrüßen, dass die technischen Grundlagen für einen netzdienlichen Betrieb von\r\nWärmepumpen auch über die steuerliche Förderung angereizt werden sollen. Bei der netzdienlichen\r\nAusgestaltung muss sichergestellt werden, dass nicht nur die Übermittlung\r\ndes Steuerbefehls ermöglicht wird, sondern Verbraucher auf ein Preissignal wie ein variables\r\nNetzentgelt zurückgreifen können. Die Nutzung der lastnahen Flexibilität ist um ein\r\nVielfaches günstiger als erzeugungsseitige Alternativen. Daher sollte sichergestellt werden,\r\ndass der Preisanreiz von einer Entschädigung für mögliche Verbrauchseinschränkungen\r\nwie aktuell im § 14a EnWG festgelegt zeitnah zu einem Angebot von dynamischen\r\nNetzentgelten für Endkund:innen weiterentwickelt und entsprechend gefördert wird.\r\nMit einer Veröffentlichung der Stellungnahme erklären wir uns einverstanden.\r\nLobbyregisternr.: R001683 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006438","regulatoryProjectTitle":"Fristgerechte Einführung und Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/2d/315333/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120022.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\r\nFrau Steffi Lemke\r\nStresemannstraße 128-130\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail an: ministerbuero@bmuv.bund.de\r\n22. April 2024\r\nDie EU-Verordnung gegen Entwaldung ist angemessen, umsetzbar und unverzichtbar für Klimaschutz und Biodiversität\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Lemke,\r\ndie EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) ist ein zentraler Baustein zur Bekämpfung der globalen Biodiversitäts- und Klimakrise. Weltweit gibt es damit erstmals ein Gesetz, welches das auf den Markt bringen von Rohstoffen und Produkten aus illegaler oder legaler Waldzerstörung oder Walddegradierung unterbinden soll.\r\nDie Relevanz der fristgerechten Umsetzung\r\nDie EUDR ist im Juni 2023 in Kraft getreten, nachdem sie auf EU-Ebene mit breiter Unterstützung von Rat und Parlament angenommen wurde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen dieses Gesetz nun, wie in der Verordnung festgeschrieben, zum 31. Dezember 2024 in Anwendung bringen. Mit sehr großer Sorge nehmen wir wahr, dass einige Mitgliedstaaten und Interessengruppen die Anwendung verzögern wollen. Ein Aufschub wäre aber nur mit einem Aufschnüren der Verordnung möglich und mit einem darauffolgenden zeitintensiven Legislativprozess verbunden. Das Öffnen gefährdet den mühsam erarbeiteten, sehr guten Kompromiss und verzögert die Wirksamwerdung auf unbestimmte Zeit. Zeit, die wir angesichts der sich verschärfenden Klima- und Biodiversitätskrise nicht haben. Die Zerstörung der Wälder und Ökosysteme geht aktuell unvermindert weiter, was sich unter anderem in der Amazonasregion bereits durch zunehmende Wetterextreme bemerkbar macht.\r\nGleiche Bedingungen für alle - Die Einhaltung der Klima- und Biodiversitätsziele\r\nDie EUDR hat das Ziel, endlich gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt zu schaffen,\r\nnachdem freiwillige Zusagen des Privatsektors zur Bekämpfung der Entwaldung in ihren\r\nLieferketten jahrelang gescheitert waren. Sie wird entscheidend dazu beitragen, dass die EU\r\nund Deutschland die Verpflichtungen des UN-Klimaschutzabkommens der COP28 und die des\r\nBiodiversitätsabkommens der COP15 erfüllen.\r\nDIe Relevanz für Produktionsländer und unser Einfluss\r\nDie EUDR hat zudem Auswirkungen auf die Rechte und die Lebensgrundlage von indigenen\r\nund traditionellen Gemeinschaften, die auf die Wälder und andere Ökosysteme angewiesen\r\nsind, denn sie reduziert den Druck zur Entwaldung und fordert die Einhaltung lokaler\r\nGesetzgebungen, etwa in Bezug auf Landrechte, Kinderarbeit und Umweltgesetze. Auch\r\nregierungsseitig sind in einigen Ländern schon erhebliche Anstrengungen unternommen\r\nworden; so haben beispielsweise Ghana und die Elfenbeinküste als zwei der wichtigsten\r\nAnbauländer für Kakao bereits wichtige Schritte zur Erfüllung der Vorgaben unternommen. Die\r\nEU muss sich dringend von einem Produktions- und Konsummodell verabschieden, das die\r\nNaturzerstörung vorantreibt und die Menschenrechte sowie die Lebensgrundlagen von\r\nKleinbäuer:innen bedroht. Die EUDR ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Baustein, um\r\ndie Nachhaltigkeit in globalen Lieferketten voranzutreiben.\r\nDer Aufwand für Unternehmen und die Folgen einer Verschiebung\r\nDie EUDR wird von einigen Industrieverbänden, Drittländern und EU-Mitgliedstaaten derzeit\r\nmassiv kritisiert. Hierbei sind auch viele Falschinformationen in Umlauf. Beispielsweise zum\r\nLänderbenchmarking gemäß Artikel 29 (2), welches die EU-Kommission möglicherweise nicht\r\nbis Ende des Jahres fertigstellen wird. Bis zur Klassifizierung durch die EU-Kommission sind\r\nalle Länder dem Standard-Risiko zugeordnet. Der nun häufig diskutierte Aufwand für EU-Agrarund\r\nForstbetriebe ist dabei nahezu gleich, da der Aufwand vor allem durch die erstmals zu\r\nerhebenden Informationspflichten und die dafür notwendigen Geo-Lokalisationsdaten entsteht.\r\nDie Abschätzung der in der Verordnung gelisteten Risikofaktoren kann in der Regel,\r\nunabhängig von der Einstufung beim Benchmarking, aufgrund eines sehr geringen praktischen\r\nRisikos sehr zügig vorgenommen werden. Eine Verschiebung der Umsetzung der EUDR würde\r\neinen monatelangen erneuten Gesetzgebungsprozess notwendig machen, der bei den\r\nWirtschaftsakteuren zu zusätzlicher Unsicherheit führen würde.\r\nWir bitten Sie eindringlich, die Integrität des demokratischen Entscheidungsprozesses in der EU\r\nzu schützen und sicherzustellen, dass die Bundesregierung bei der Verfolgung der in der EUDR\r\nfestgelegten Ziele standhaft bleibt und sich bei der EU-Kommission und im EU-Rat für die\r\ngeplante Umsetzung einsetzt. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Verordnung ihr Versprechen\r\neinlösen und die Zerstörung der unersetzlichen Wälder in den verschiedensten Erdteilen für den EUKonsum\r\nentscheidend verringern kann.\r\nWir wären dankbar für die Gelegenheit, die Einzelheiten dieser wichtigen Angelegenheit mit\r\nIhnen weiter zu erörtern, und freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und einen geeigneten\r\nTermin für ein Treffen zu vereinbaren.\r\nDie unterzeichnenden Organisationen\r\nArndt von Massenbach, Politischer Geschäftsführer, INKOTA-netzwerk e.V.\r\nHeike Vesper, Vorständin Transformation Politik & Wirtschaft, WWF Deutschland\r\nMartina Schaub, Vorständin, OroVerde - Die Tropenwaldstiftung\r\nSascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer, Deutsche Umwelthilfe e.V\r\nStefan Hörmann, Geschäftsführer, Global Nature Fund"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006441","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Bundesberggesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/8b/315335/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120043.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutsche Umwelthilfe e.V. | Hackescher Markt 4 | 10178 Berlin BUNDESGESCHÄFTSSTELLE\r\nBERLIN\r\nHackescher Markt 4\r\nEingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nSascha Müller -Kraenner\r\nTel. +49 30 2400867-15\r\nFax +49 30 2400867-19\r\nMobil +49 160 90354509\r\nmueller -kraenner@duh.de\r\nwww.duh.de\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V. | Bundesgeschäftsführung: Jürgen Resch, Sascha Müller-Kraenner, Barbara Metz\r\nVorstand: Prof. Dr. Harald Kächele†, Burkhard Jäkel, Carl-Wilhelm Bodenstein-Dresler | VR: Hannover Nr. 202112\r\nGeschäftskonto: Volksbank Konstanz-Radolfzell, IBAN: DE89 6929 1000 0210 6772 16, BIC: GENODE61RAD\r\nSpendenkonto: SozialBank Köln, IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02, BIC: BFSWDE33XXX\r\nDie Deutsche Umwelthilfe e.V. ist\r\nals gemeinnützig anerkannt. Das\r\nDZI Spenden-Siegel ist das Gütesiegel\r\nfür seriöse Spendenorganisationen.\r\n30. Mai 2024\r\nNovellierung des Bundesberggesetzes\r\nSehr geehrter Herr Parlamentarischer Staatssekretär,\r\ndie amtierende Bundesregierung hat sich in dieser Legislaturperiode vorgenommen, das Bergrecht zu modernisieren. Vor über einem Jahr haben Sie die relevanten Stakeholder schriftlich und münd-lich zu diesem Thema konsultiert. Wir haben uns aktiv an diesem Konsultationsprozess beteiligt und dabei betont, dass eine Änderung des Bergrechts zwingend erforderlich ist, um die Rohstoff-wirtschaft umweltgerecht, klimaverträglich und insgesamt nachhaltig auszurichten. Im Sommer vergangenen Jahres sollten Eckpunkte aus Ihrem Ministerium und anschließend der Entwurf für eine Novelle des Bundesberggesetzes vorgelegt werden. Nach unserem Kenntnisstand sind weder die Eckpunkte noch der Entwurf für eine Novelle des Bundesberggesetzes bisher veröffentlicht, geschweige denn konsultiert worden.\r\nWir wenden uns heute mit der Bitte an Sie, die immer dringender werdende Novellierung des Bundesberggesetzes zeitnah auf den Weg zu bringen und eine Verbändebeteiligung einzuleiten.\r\nErlauben Sie uns zu dieser Bitte folgende Erläuterung: Das geltende Bergrecht entspricht nicht den Anforderungen, die sich an eine umweltgerechte, klimaverträgliche und insgesamt nachhaltige Rohstoffförderung stellen. Nach gegenwärtiger Rechtslage ist die Rohstoffgewinnung vorrangig darauf ausgerichtet, Rohstoffvorkommen auszubeuten. Insbesondere fehlen Aspekte des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes, weder sind diese ausreichend im Bundesberggesetz verankert noch ist das Gesetz ausreichend verzahnt mit den umweltrechtlichen Fachgesetzen. Der Änderungsbedarf wird umso dringlicher, je stärker Klima- und Umweltkrise voranschreiten und der Bedarf an Roh-stoffen für die Energiewende gedeckt werden muss.\r\nWir benötigen deshalb u.a. dringend Vorgaben im nationalen Bergrecht für eine Bedarfsprüfung, für eine Stärkung der Ressourcenbewirtschaftung im Sinne eines verstärkten Recyclings von be-reits gewonnenen Rohstoffen, sowie eine Priorisierung der Gewinnung solcher Rohstoffe, die für eine erneuerbare Energieerzeugung benötigt werden.\r\nParlamentarischer Staatssekretär beim Bun-desminister für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nHerr Michael Kellner\r\nScharnhorststraße 34-37\r\n10115 Berlin\r\nPer Mail: buero-pst-ke@bmwk.bund.de\r\nSeite - 2 - des Schreibens vom 30.05.2024\r\nDie Änderungen gebietet auch der in der vergangenen Woche in Kraft getretene Critical Raw Ma-terials Act (CRMA). Der CRMA dient der sicheren, krisenfesten und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen: die Verordnung gibt dem Recycling von bereits gewonnenen Rohstoffen ei-nen hohen Stellenwert und schreibt Richtwerte vor, die es bis 2030 zu erreichen gilt. Außerdem enthält der CRMA zahlreiche Vorgaben für beschleunigte Verfahren strategischer Projekte und in-tendiert ein hohes Umweltschutzniveau. Um die ordnungsgemäße Umsetzung des CRMA zu ge-währleisten, sollte das Bundesberggesetz aus unserer Sicht dringend angepasst werden. Es misst weder dem Recycling einen angemessenen Stellenwert bei noch ist es geeignet, Verfahren be-schleunigt zu führen noch berücksichtigt es Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes hinreichend.\r\nGerne erläutern wir Ihnen den aus unserer Sicht dringenden Änderungsbedarf auch in einem per-sönlichen Gespräch und stehen auch darüber hinaus für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSascha Müller-Kraenner\r\nBundesgeschäftsführer\r\nDr. Cornelia Nicklas\r\nLeiterin Recht"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006442","regulatoryProjectTitle":"Abschwächung der Wasserrahmenrichtlinie verhindern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/a7/315337/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND)Kaiserin-Augusta-Allee 510553 BerlinFon 030/27586-40Fax 030/27586-440bund@bund.net • www.bund.netDeutsche Umwelthilfe e.V. (DUH)Hackescher Markt 410178 BerlinTel.: 030 2400867-0Fax: 030 2400867-19info@duh.de • www.duh.deNaturschutzbund Deutschland e.V. (NABU)Charitéstr. 310117 BerlinFon 030/28 49 84-0Fax 030/28 49 84-20 00NABU@NABU.de • www.NABU.deBundesministerin für Umwelt,Naturschutz, nukleare Sicherheitund VerbraucherschutzFrau Steffi Lemke11055 Berlinper E-Mail:ministerbuero@bmuv.bund.de21. März 2024Ambitionierter Gewässerschutz statt Abschwächung der Wasserrahmenrichtlinie in derSitzung der Gruppe „Umwelt“ im Rat der EU am 26. März 2024Sehr geehrte Frau Bundesministerin,wir möchten Ihnen im Vorfeld der Sitzung der Gruppe „Umwelt“ des Rats der EU am 26. März 2024unsere große Besorgnis mitteilen, dass die Sitzung genutzt werden könnte, den Vorschlag derEuropäischen Kommission zur Aktualisierung der Listen der prioritären Schadstoffe für Oberflächen-und Grundwasser zu schwächen und dieser Aktualisierungsprozess genutzt werden könnte,Änderungen an den Grundprinzipien der Wasserrahmenrichtlinie vorzunehmen. Damit würdenMaßnahmen zur Bekämpfung der Gewässerverunreinigung deutlich verzögert.Uns ist bekannt, dass in der Gruppe „Umwelt“ zur Wasserrahmenrichtlinie zwei Non-Papers diskutiertwerden sollen. Dabei geht es um die Regelung der vorübergehenden Verschlechterung als auch umdas „One-out-all-out“-Prinzip, nach dem die die jeweils am schlechtesten bewerteteQualitätskomponente die Gesamtbewertung eines Gewässers ergibt. Wir möchten Sie eindringlichbitten, die zuständigen Beamtinnen und Beamten anzuweisen, die vorgeschlagenen Änderungennicht zu unterstützen. Denn diese Änderungen fallen nicht in den Bereich der laufenden undgesetzlich vorgeschriebenen Aktualisierung der Listen von Schadstoffen, die Oberflächengewässerund Grundwasser belasten.Die turnusmäßige Aktualisierung der Schadstofflisten, anhand derer der chemische Zustand gemäßder Wasserrahmenrichtlinie beurteilt wird, dient nur dem Abgleich mit dem aktuellen Stand derWissenschaft. Diese mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission aktuell diskutierteFortschreibung darf aber nicht missbraucht werden, grundlegende Prinzipien derWasserrahmenrichtlinie, zu ändern. Erst 2019 wurde die EU-Richtlinien zum Wasser durch denFitness-Check der Europäischen Kommission als weiterhin zweckmäßig bewertet.Obwohl die Wissenschaft – wie zuletzt das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – weiterhin hunderte von schädliche Chemikalien in Europas Flüssen nachweist, berücksichtigte der von der spanischen Ratspräsidentschaft vorbereitete Kompromisstext nur unzureichend die Dringlichkeit,gegen diese Gewässerverschmutzung vorzugehen. Stattdessen wurde der Vorschlag der Europäischen Kommission in mehreren entscheidenden Aspekten abgeschwächt, beispielsweise durch das Anliegen, das Datum zur Einhaltung der neuen EU-Standards auf das Jahr 2039 zu\r\nverschieben. Wir möchten Sie dringend bitten, sich im Rat für einen ehrgeizigeren Zeitplan zur\r\nBekämpfung der Wasserverschmutzung einzusetzen.\r\nDer diskutierte Kompromiss zielt auch darauf ab, die neuen Normen zur Gewässerverunreinigung\r\nabzuschwächen, einschließlich der Angleichung des Grenzwerts für PFAS im Grundwasser.\r\nHingegen sehen die Position des Europäischen Parlaments und die Hinweise der Wissenschaft\r\nstrengere Regelungen und Ziele für den Gewässerschutz vor.\r\nWir möchten Sie deshalb eindringlich ersuchen, unsere Bedenken und Vorschläge einzubeziehen\r\nund sich im Rat für eine starke Position zum Schutz unserer natürlichen Ressource Wasser\r\neinzusetzen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen und Ihren Mitarbeiter*innen gerne zur Verfügung,\r\nunsere Beweggründe in einem persönlichen Gespräch zu erläutern.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nOlaf Bandt Sascha Müller-Kraenner\r\nVorsitzender Bundesgeschäftsführer\r\nBUND DUH\r\nLeif Miller\r\nBundesgeschäftsführer\r\nNABU\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006443","regulatoryProjectTitle":"Reduzierung des Einsatzes von Pestiziden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/69/315339/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170093.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme | Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nStellungnahme der Deutschen Umwelthilfe\r\nzur Diskussionsgrundlage des BMEL für das\r\nZukunftsprogramm Pflanzenschutz\r\nStand: 03. Mai 2024\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nJürgen Resch\r\nHackescher Markt 4 / Eingang Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nE-Mail: info@duh.de\r\n– 2 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nInhaltsverzeichnis\r\nZusammenfassung ................................................................................................................................. 3\r\n1. Verbesserung der Rechtsgrundlagen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ................. 4\r\n1.1. Weiterentwicklung des NAP .................................................................................................. 4\r\n1.2. Stärkung und Aktualisierung des Integrierten Pflanzenschutzes (IPS) .................................. 4\r\n2. Durchsetzung eines nationalen Glyphosat-Verbots ....................................................................... 6\r\n2.1. Beibehaltung von § 9 PflSchAnwV nach Art. 114 Abs. 4 AEUV ............................................. 7\r\n2.2. Beibehaltung von § 9 PflSchAnwV nach Art. 69, 71 VO (EG) 1107/2009 .............................. 7\r\n2.3. Verpflichtung zur Überprüfung der Zulassungen .................................................................. 8\r\n3. Verbesserung der Zulassungspraxis für Pflanzenschutzmittel ....................................................... 8\r\n3.1. Verfügbarkeit risikoarmer Pflanzenschutzmittel im bestehenden rechtlichen Rahmen ...... 8\r\n3.2. Stärkere Berücksichtigung von Umweltbelangen .................................................................. 9\r\n3.3. Schließung bestehender Lücken im Zulassungsverfahren ................................................... 10\r\n4. Stärkung der behördlichen Marktüberwachung .......................................................................... 11\r\n4.1. Erhöhung der Kontrolldichte und personeller Ausstattung ................................................ 11\r\n4.2. Ausbau des Monitorings ...................................................................................................... 12\r\n4.3. Etablierung eines Pestizidregisters über Aufwandmengen ................................................. 13\r\n– 3 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nZusammenfassung\r\nAm 14. März 2024 wurde das Anhörungsverfahren zur Beteiligung an der Erarbeitung eines „Zu-kunftsprogramm Pflanzenschutz“ durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) initiiert. Die nachfolgenden Positionen und Forderungen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) beziehen sich auf die vom BMEL vorgelegte „Diskussionsgrundlage für die Erarbeitung eines Zukunftsprogramms Pflanzenschutz“.\r\nDie DUH begrüßt die Initiative des BMEL, hält das Maßnahmenpapier jedoch in großen Teilen präzi-sierungsbedürftig. Der zur Verbändebeteiligung vorgelegte Maßnahmenkatalog verbleibt unverbind-lich und erschöpft sich in bloßen Willensäußerungen. Die in dem Papier skizzierten Maßnahmen sind darüber hinaus nicht mit konkreten Zeitplänen versehen.\r\nUm das gesetzte Ziel einer Reduzierung des Pestizideinsatzes um 50% zu erreichen, müssen ambitio-niertere Maßnahmen ergriffen werden, als wie diese in dem vorgelegten Papier „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ skizziert sind.\r\nDabei ist die Verbesserung des Zulassungsverfahrens eine wichtige und grundlegende Stellschraube. Das Problem der Auswirkungen von Pestiziden auf Umwelt, menschliche Gesundheit und Biodiversi-tät kann durch die stärkere Berücksichtigung von Umweltbelangen und der Eliminierung von Lücken und Verlängerungsschleifen im Zulassungsverfahren hochgefährlicher Mittel so an der Wurzel ange-gangen werden. Durch ausreichende Marktüberwachung und Kontrollen kann erreicht werden, dass der unnötig übermäßige oder fehlerhafte Einsatz sowie das Inverkehrbringen bereits verbotener Mit-tel eliminiert werden und es zu einer tatsächlichen Reduktion der Gefährdung kommt. Auch durch die transparente Erfassung der Anwendungsdaten können die real ausgebrachten Mengen und damit auch die tatsächlich erreichte Reduktion überprüft werden.\r\nZudem muss sich die Bundesregierung um die schnellstmögliche Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten nationalen Glyphosatverbots bemühen. Umweltbelange müssen auf allen Ebenen des Zulassungsverfahrens stärker berücksichtigt werden und nationale Alleingänge gewagt werden. Jüngst aufgedeckte Defizite in der behördlichen Marktüberwachung zeigen außerdem, dass es auch hier einer schnellen Verbesserung bedarf, um die gesetzten Reduktionsziele zum Schutz von Men-schen, Tieren und der Umwelt zu erreichen.\r\n– 4 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n1. Verbesserung der Rechtsgrundlagen für die Anwendung von Pflan-zenschutzmitteln\r\n1.1. Weiterentwicklung des NAP\r\nDie Weiterentwicklung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzen-schutzmitteln (NAP) ist längst überfällig. Nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 128/2009 sind die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, nationale Aktionspläne aufzustellen und diese regelmä-ßig - gemäß PflSchG §4 alle fünf Jahre – zu überprüfen.\r\nDer deutsche NAP aus dem Jahr 2013 ist somit nicht nur inhaltlich veraltet, sondern hätte auch aus rechtlicher Sicht bereits zwei Mal angepasst werden müssen. Deshalb droht der Bundesregierung eine Untätigkeitsklage wegen unterbliebener Novellierung des Plans. Diese Untätigkeit könnte zu-dem zu einem vermeidbaren Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union führen.\r\nDie DUH fordert deshalb einen ambitionierten Zeitplan für die Novellierung des NAP. Dieser muss dringend auch die aktualisierten Leitlinien des IPS, die unter Einbezug der natur- und gewässerschutz-fachlichen Akteure erarbeitet werden, beinhalten. Die Arbeitsgruppe zum Integrierten Pflanzen-schutz (AG IPS) sollte nicht nur den Anteil nicht-chemischer Maßnahmen in Pflanzenschutzkonzepten ausbauen, sondern die vorhandenen Maßnahmen der Agrarökologie als oberste Priorität in die aktu-alisierten Leitlinien einarbeiten. Bei der Überarbeitung der kulturspezifischen Leitlinien müssen auch aktuelle und sich verändernde klimatische Bedingungen berücksichtigt werden. Das Arbeitspro-gramm der AG IPS des NAP sah ursprünglich vor, eine Empfehlung der überarbeiteten Leitlinien bis Anfang 2024, vermutlich bis zum Forum NAP Ende Januar 2024, vorzulegen. Bis heute wurden nach aktuellem Kenntnisstand der DUH jedoch keine Empfehlungen abgegeben.\r\nDie Verschleppung von konkreten Maßnahmen im Rahmen des NAP zieht sich seit Jahren durch alle Ebenen. Auch die Umstrukturierung der Arbeitsgruppen und die Neuberufung des wissenschaftlichen Beirats haben offensichtlich nicht dazu geführt, dass die vom BMEL selbst gesetzten Meilensteine für die AG IPS und weitere Ziele in Verbindung mit dem NAP auch nur annähernd erreicht wurden. Auch die Aktualisierung und Weiterentwicklung des NAP wird kontinuierlich zeitlich verschleppt. Dabei be-darf es mindestens einer schnellstmöglichen Implementierung von verbindlicheren überarbeiteten Leitlinien, um die Ziele der Pestizidreduktion zu erreichen und Umweltbelastungen durch Pestizide entgegenzuwirken.\r\n1.2. Stärkung und Aktualisierung des Integrierten Pflanzenschutzes (IPS)\r\nDie Definition des Integrierten Pflanzenschutzes sowie dessen Umsetzung ist durch die Verankerung im Pflanzenschutzgesetz rechtlich bindend. Um den IPS hinsichtlich einer Berücksichtigung anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen und nicht-chemischer Maßnahmen zu stärken, muss die rechtli-che Grundlage entsprechend angepasst werden. Der IPS in seiner jetzigen Definition und Umsetzung hat bisher keine Wirkung in der Pestizidreduktion gezeigt. Das Problem ist, dass die Bundesregierung bisher keine konkretisierenden Leitlinien erlassen hat und die bestehenden Grundsätze zu abstrakt und wenig verbindlich sind. Gefordert wird deshalb die Aufstellung konkreter Leitlinien für die Durch-führung der guten fachlichen Praxis (GfP) und des IPS.\r\n– 5 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDie im Jahr 2010 (!) veröffentlichten Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz1 enthalten keine vollzugsfähige Konkretisierung der unionsrechtlich vorgegebenen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und müssen dringend aktualisiert werden.\r\nAus diesen Gründen ist Artikel 55 VO (EG) Nr. 1107/2009 und Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (EG) Nr. 128/2009 ist aus DUH-Sicht unzureichend umgesetzt. Auch die EU-Kommission hat in ihrem Umset-zungsbericht aus dem Jahr 2017 und wiederholt im Bericht aus dem Jahr 2020 bemängelt, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes von den Mitgliedstaaten bislang nicht in verbindliche und bewertbare Kriterien umgesetzt wurden und keine Verfahren existieren, um die Einhaltung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes zu bewerten. 2 3 Auch der Europäische Rechnungshof hat festgestellt, dass die Durchsetzung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes in den Mit-gliedstaaten, darunter Deutschland, mangelhaft ist, weil keine klar definierten Umsetzungskriterien festgelegt wurden und entgegen Art. 17 Richtlinie (EG) Nr. 128/2009 keine wirksamen Sanktionsre-gelungen angewandt werden.4 Auch aus dem Trend der gestiegenen Absatzzahlen von Pflanzen-schutzmitteln in den letzten Jahren lässt sich interpretieren, dass der IPS nicht ausreichend umgesetzt wird.5\r\nNeben der unzureichenden Konkretisierung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes ist zu-dem das Fehlen einer wirksamen Sanktionsregelung zu bemängeln. Der Verstoß gegen die gute fach-liche Praxis nach § 3 PflSchG stellt nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG nur dann eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn einer vollziehbaren behördlichen Anordnung zuwidergehandelt wurde. Im Übrigen wird ein Verstoß gegen die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes jedoch nicht sanktioniert. Hierin liegt ein Verstoß gegen Art. 17 der Richtlinie (EG) Nr. 128/2009, wonach Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Richtlinie wirksam zu sanktionieren sind.\r\nBei der Überarbeitung des IPS darf der Einsatz chemisch-synthetischer PSM nur als Ultima Ratio de-finiert werden. Die gegenwärtig in § 2 des Pflanzenschutzgesetzes implementierte Definition mit ei-ner Reduktion auf das „notwendige Maß“ wird vom Faktor des wirtschaftlichen Schadens zu stark unterminiert. Dabei werden ökologische Schäden nicht hinreichend berücksichtigt. Die aktuelle Pra-xis der zuständigen Länderbehörden zeigt, dass das Zurückgreifen auf Ausnahmeregelungen bei Auf-treten wirtschaftlicher Schäden oft zu Lasten des Umwelt- und Naturschutzes ausgenutzt wird.\r\n1BMEL, Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz. Grundsätze für die Durchführung, 2010, verfügbar unter: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/GutePraxisPflanzenschutz.pdf?__blob=publication-File&v=3.\r\n2 EU-Kommission, Bericht über die nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten und die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, COM (2017) 587 final, S. 5, 15, 16.\r\n3 EU-Kommission, Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in ihren nationalen Akti-onsplänen festgelegten Ziele und über die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhal-tige Verwendung von Pestiziden, COM (2020) 204 final, S. 14f.\r\n4 Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr.05/2020 \"Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: begrenz-ter Fortschritt bei der Messung und Verringerung von Risiken\", verfügbar unter: https://www.nap-pflanzen-schutz.de/fileadmin/SITE_MASTER/content/Startseite/NAP_2013-2__002_.pdf, S. 20 f.\r\n5 BVL: Datenportal Pflanzenschutzmittel, abrufbar unter: https://gis.bvl.bund.de/datenportal/workbooks/TznTUSoI-r5ju-RVyYGB3,hash=Fw9DSIOgN-wN_MScDNV5z9wpfY4ofkyrjecyHGBHVSlNBsdV9oYmT_CyUBK7BMq4FDsgswkirb-KnVfPl/worksheets/kb8PZkilTKGH6o1Eh-edxQ (18.04.2024).\r\n– 6 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDer Grundgedanke hinter dem IPS, die Gesunderhaltung der Kulturpflanzen bei gleichzeitiger Reduk-tion des Pestizideinsatzes darf nicht aus den Augen verloren werden. Da der IPS die Grundlage der landwirtschaftlichen Praxis beim Pflanzenschutz darstellt muss eine klare Definition und Abgrenzung gewährleistet sein. Die Kritik an der Wirksamkeit der bisherigen Umsetzung zeigt sich darin, dass noch zu selten Entscheidungen gegen die Anwendung chemischer PSM getroffen werden, es bisher keinen Fortschritt bei der erforderlichen PSM-Reduktion gibt und sich der Zustand der Biodiversität zuneh-mend verschlechtert.\r\nDeshalb müssen auch die im NAP definierten Leitlinien der GfP aktualisiert und schnellstmöglich an die kulturspezifischen Gegebenheiten und klimatischen sowie ökologischen Herausforderungen an-gepasst werden.\r\nDem integrierten Pflanzenschutz ist zudem im Rahmen der vergleichenden Bewertung nach Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Wirksamkeit zu verhelfen. Derzeit werden bei dieser Bewer-tung nicht-chemische präventive Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes nicht berücksich-tigt, was aus Sicht des DUH mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht vereinbar ist. Deutschland sollte zudem freiwillige vergleichende Bewertungen nach Art. 50 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vornehmen und hierbei dem Vorrang nicht-chemischer Methoden zur Wirksamkeit verhelfen.\r\n2. Durchsetzung eines nationalen Glyphosat-Verbots\r\nSeit Anfang 2024 wurden bereits acht neue glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel vom BVL zugelas-sen6 und es gab nach der Datenbank des BVL drei Zulassungserneuerungen bis 2026. Damit befinden sich aktuell 68 glyphosathaltige Mittel auf dem deutschen Markt.7 Die im Datenportal des BVL ver-fügbaren aktuellsten Absatzzahlen8 zeigen, dass jährlich immer noch etwa 4.000 Tonnen des Wirk-stoffs verkauft werden. Auch der Trend der letzten Jahre zeigt einen Anstieg im Glyphosat-Absatz. Eine Weiterführung der Anwendungsbeschränkungen ist daher nicht ausreichend und steht nicht im Verhältnis mit den Auswirkungen des hochgefährlichen Pestizids.\r\nDie Verankerung eines nationalen Glyphosatverbots ist auch unionsrechtskonform möglich und würde zu einer deutlichen Reduzierung von über 10 Prozent des Gesamtabsatzes an Pflanzenschutz-mitteln in Deutschland führen.\r\n6 BVL: Zulassungsberichte, abrufbar unter: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmit-tel/01_Aufgaben/02_ZulassungPSM/02_Zulassungsberichte/psm_zulassungsberichte_genehmigungsbe-richte_node.html?cms_gts=11762000_list%253DdateOfIssue_dt%252Bdesc (zul. geprüft am 19.04.2024).\r\n7 BVL (04/2024): Übersichtsliste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Deutschland mit Informationen über beendete Zulassungen, abrufbar unter: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/psm_ueber-sichtsliste.pdf?__blob=publicationFile&v=26.\r\n8 BVL: Datenportal Pflanzenschutzmittel, abrufbar unter: https://gis.bvl.bund.de/datenportal/workbooks/TznTUSoI-r5ju-RVyYGB3,hash=Fw9DSIOgN-wN_MScDNV5z9wpfY4ofkyrjecyHGBHVSlNBsdV9oYmT_CyUBK7BMq4FDsgswkirb-KnVfPl/worksheets/kb8PZkilTKGH6o1Eh-edxQ (18.04.2024).\r\n– 7 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nWie bereits in der gemeinsamen Stellungnahme der Aurelia Stiftung und der DUH zur Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung vom 23. Februar 2024 ausführlich dargestellt, kann die Bun-desregierung die Fehlentscheidung und damit der Missachtung des Vorsorgeprinzips durch die EU-Kommission rechtssicher mit einem nationalen Verbot des Mittels ausgleichen.\r\nFolgende rechtliche Möglichkeiten bestehen:\r\n2.1. Beibehaltung von § 9 PflSchAnwV nach Art. 114 Abs. 4 AEUV\r\nDas BMEL kann ein vollständiges nationales Anwendungsverbot zunächst unter Anwendung des Art. 114 Abs. 4 AEUV beibehalten. Art. 114 Abs. 4 AEUV erlaubt es, nach dem Erlass einer Harmonisie-rungsmaßnahme einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die u.a. durch den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Der Vertrag von Amsterdam hat klargestellt, dass auch Durchführungsmaßnah-men der EU-Kommission Harmonisierungsmaßnahmen im Sinne des Art. 114 Abs. 4 AEUV darstellen (Calliess/Ruffert/Korte, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 114 Rn. 97). Die Durchführungsverordnung 2023/2660 zur Erneuerung der Glyphosatgenehmigung ist somit eine Harmonisierungsmaßnahme. Das im geltenden § 9 PflSchAnwV vorgesehene Anwendungsverbot ab dem 1. Januar 2024 war be-reits vor Erlass dieser Maßnahme in Kraft. Art. 114 Abs. 4 AEUV ist somit anwendbar mit der Folge, dass diese dem Umwelt-schutz dienende Vorschrift beibehalten werden kann. Das BMEL wird aufge-fordert, der EU-Kommission im Einklang mit den Verfahrensregelungen des Art. 114 Abs. 4 AEUV die Bestimmung des § 9 PflSchAnwV und die Gründe für ihre Beibehaltung mitzuteilen. Selbst wenn man Art. 114 Abs. 5 AEUV für anwendbar erachten würde, würde auch diese Vorschrift die Beibehaltung des Anwendungsverbotes rechtfertigen.\r\n2.2. Beibehaltung von § 9 PflSchAnwV nach Art. 69, 71 VO (EG) 1107/2009\r\nDas BMEL kann das Anwendungsverbot zudem als Notfallmaßnahme nach Art. 69, 71 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 rechtfertigen. Art. 69 VO (EG) 1107/2009 sieht den Erlass von Notfallmaßnahmen vor, wenn davon auszugehen ist, dass ein genehmigter Wirkstoff wahrscheinlich ein schwerwiegen-des Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch bereits getroffene Maßnahmen nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. Solche Notfallmaßnahmen können nach dem in Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 be-schriebenen Verfahren auch vorläufig von den Mitgliedstaaten ergriffen werden. Die Voraussetzun-gen für den Erlass von Notfallmaßnahmen liegen in Bezug auf den Wirkstoff Glyphosat vor. Die An-wendung des Breitbandherbizids Glyphosat ist erwiesenermaßen mit drastischen Auswirkungen auf die Biodiversität und insbesondere auch Wild- und Honigbienen verbunden. Zudem konnten schwer-wiegende gesundheitliche Risiken nicht ausgeschlossen werden. Die Erneuerungsentscheidung be-ruht auf unzulässigen Daten- und Bewertungslücken und fehlerhaften Bewertungen.\r\n– 8 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDie zahlreichen Mängel der Erneuerungsentscheidung haben, die mehrere Organisationen dazu ver-anlasst, einen Antrag auf interne Überprüfung und Aufhebung der Erneuerungsentscheidung9 bei der EU-Kommission zu stellen. Angesichts der in den vorbezeichnete(n) Anträgen kritisierten zahlreichen Bewertungslücken und -fehler rechtfertigt und gebietet es das Vorsorgeprinzip, vorbeugende Schutz-maßnahmen gemäß Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu ergreifen. Das BMEL hat daher die Möglichkeit, die in Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelten Verfahrensschritte einzuleiten und das Anwendungsverbot für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel auch auf der Grundlage dieser Vorschrift beizubehalten.\r\n2.3. Verpflichtung zur Überprüfung der Zulassungen\r\nDas Anwendungsverbot kann auch deshalb unionsrechtskonform beibehalten werden, weil die nati-onalen Zulassungen glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel ohnehin zu überprüfen sind und u.a. mit Blick auf die Auswirkungen auf die Biodiversität bereits absehbar ist, dass die Pflanzenschutzmittel die Zulassungsbedingungen des Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen. Die Überprü-fung aufgrund der Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung muss spätestens bis zum 28.11.2024 ab-geschlossen sein, Art. 43 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 macht es eindeutig erforderlich, dass die EU-Mitgliedstaaten indirekten Effekten auf die Biodiversität Rechnung tragen. Unabhängig davon gebieten die erheblichen Zweifel an der Zulas-sungsfähigkeit eine Überprüfung der Zulassungen nach Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Das BMEL sollte das BVL anweisen, die Zulassungen unverzüglich zu überprüfen, da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind und die Zulassungen daher aufzuheben sind. Bis zum Abschluss der Überprüfung kann das Ruhen der Zulassung angeordnet werden, § 39 Abs. 4 PflSchG. Auch vor diesem Hintergrund besteht rechtlich kein Anlass, die Anwendbarkeit eines Glyphosat-Anwendungsverbotes sinngemäß auf das Jahr 2033 (oder sogar noch später) zu verschie-ben.\r\n3. Verbesserung der Zulassungspraxis für Pflanzenschutzmittel\r\n3.1. Verfügbarkeit risikoarmer Pflanzenschutzmittel im bestehenden rechtli-chen Rahmen\r\nDie Verfügbarkeit risikoarmer Pflanzenschutzmittel im bestehenden rechtlichen Rahmen voranzu-bringen ist auch eine vom Europäischen Rechnungshof geforderte Maßnahme für die Erreichung der Reduktionsziele, die bisher unzureichend umgesetzt wurde.10\r\n9 https://www.aurelia-stiftung.de/wp-content/uplo-ads/2024/01/868026-Antrag-Aurelia_DUH-_Glyphosat-Genehmi-gung-24.01.2024.pdf\r\n10 Europäischer Rechnungshof 2020, S. 38: Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: begrenzter Fortschritt bei der Messung und Verringerung von Risiken. Sonderbericht, abrufbar unter: https://www.eca.europa.eu/Lists/E-CADocuments/SR20_05/SR_Pesticides_DE.pdf.\r\n– 9 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDabei muss beachtet werden, dass in der Praxisanwendung der IPS als Grundlage verbindlich umge-setzt werden muss und auch auf risikoarme PSM nur als Ultima Ratio zurückgegriffen wird. Anstren-gungen für einen verbesserten Zugang zu Wissen über agrarökologische Alternativen sollten gewich-tiger sein als die Verbesserung des Zugangs zu alternativen chemisch-synthetischen Mitteln. Zudem sollte sich der Fokus des Zukunftsprogramm Pflanzenschutz auf die Verbesserung der Verbindlichkeit des IPS sowie dessen Aktualisierung, wie oben ausgeführt, konzentrieren.\r\nDie nach Art. 50 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchzuführende vergleichende Bewertung bedarf erheblicher Verbesserungen u.a. durch eine ernsthafte Berücksichtigung und Förderung nicht-che-mischer Alternativen. Zudem sollte Deutschland – wie einige Mitgliedstaaten es bereits tun, die Mög-lichkeit der fakultativen vergleichenden Bewertung nach Art. 50 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nutzen.\r\n3.2. Stärkere Berücksichtigung von Umweltbelangen\r\nDie Umsetzung dieser Forderung ist längst überfällig, denn es befinden sich trotz der oft genannten weltweit strengsten Regelungen des europäischen Zulassungsverfahrens einige PSM auf dem Deut-schen und Europäischen Markt, die aus Sicht des Umweltbundesamts (UBA) und anderen nationalen Behörden unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben. Das ist ein unhaltbarer Zustand, der insbesondere damit zusammenhängt, dass Versuche des UBA, beispielsweise strenge Umweltaufla-gen durchzusetzen, bereits vermehrt durch Klagen der Antragsteller gegen die gesetzten Anwen-dungsbestimmungen verhindert wurden. Das BMEL hat dem trotz Bitten des BMUV nichts entgegen-gesetzt. Folgende konkrete Maßnahmen können und sollten vom BMEL umgesetzt werden, um die Umweltbelange besser in der Zulassungspraxis zu implementieren:\r\n• das BMEL muss zunächst auf EU-Ebene gegen die Genehmigung/Verlängerung problemati-scher Wirkstoffe stimmen und ggf. die EU-Kommission zur Überprüfung bestehender Wirk-stoffgenehmigungen (Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) bzw. zum Erlass von Notfallmaßnahmen (Art. 71 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) auffordern.\r\n• zudem muss eine korrekte nationale Risikobewertung auf der Grundlage der neuesten wis-senschaftlichen Erkenntnisse erfolgen. Der EuGH hat mit seinen Urteilen vom 25. April 2024 (C-308/22, C-309/22 und C-310/22)11 die Rechtsauffassung der DUH bestätigt, wonach die nationalen Behörden dazu verpflichtet sind, eine Zulassungsentscheidung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu treffen und sie hierbei nicht an eine abwei-chende Bewertung des erstprüfenden Mitgliedstaates gebunden sind. Zumal das BVL bislang die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten hat, müssen nunmehr sämtliche Zulassungen vor dem Hintergrund der Klarstellungen des EuGH überprüft werden. Das BMEL sollte im Rahmen von Klagen der antragstellenden Hersteller gegen Zulassungsbeschränkungen Beru-fung gegen strittige Urteile einlegen und so eine Klärung durch den EuGH ermöglichen.\r\n11 Europäischer Gerichtshof 25.04.2024: Urteil in der Rechtssache C-308/22, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/le-gal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62022CJ0308&qid=1714044432254#c-ECR_62022CJ0308_FR_01-E0001.\r\n– 10 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n• Das BMEL sollte im Rahmen von Klagen der antragstellenden Hersteller gegen Zulassungsbe-schränkungen Berufung gegen strittige Urteile einlegen und so eine Klärung durch den EuGH ermöglichen.\r\nBeispiel „Biodiversitätsauflagen“\r\nDas UBA fordert wegen der drastischen Auswirkungen von Breitbandinsektiziden und -herbi-ziden (u.a. Glyphosat) auf die Biodiversität, dass bei der Zulassung zumindest sog. Biodiversi-tätsauflagen festgelegt werden. Hiergegen gab es erheblichen Widerstand seitens der In-dustrie. Das VG Braunschweig hat die Auflagen 2019 mit sehr umstrittener Begründung für rechtswidrig erklärt und hält seitdem daran fest. BMUV und UBA haben das BVL/BMEL auf-gefordert, hiergegen Berufung einzulegen, um die Frage durch die höheren Gerichte und den EuGH klären zu lassen. Dies wurde aus politischen Gründen vom BMEL unter der dama-ligen Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner abgelehnt.12 Dass eine Berufung rechtlich geboten war, wird durch die Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-308/22, C-309/22 und C-310/22 (s.o.) bestätigt.\r\nBeispiel „Zonale Zulassung“\r\nDie nationale Rechtsprechung geht von einer sehr strengen Bindung der deutschen Behör-den an die Bewertung anderer Mitgliedstaaten aus. In der Folge können Hersteller ihre An-träge in Ländern mit unambitionierter Risikobewertung stellen, Deutschland wird dann dazu gezwungen, die Entscheidung zu übernehmen. Dies führt beispielsweise dazu, dass Produkte zugelassen werden, die nachweislich hohe Konzentrationen extrem persistenter Abbau-stoffe im Grundwasser auslösen, die nach deutschem Recht so nicht erlaubt sind. Dass diese über Jahre unangefochtene Rechtsprechung rechtswidrig war, wird durch die Urteile des EuGH vom 25. April 2024 (Rs. 308/22, C-309/22 und C-310/22) bestätigt.\r\n3.3. Schließung bestehender Lücken im Zulassungsverfahren\r\nDer Einsatz für die Schließung bestehender Lücken im Zulassungsverfahren auf EU-Ebene ist eine weitere dringend notwendige Maßnahme, das Risiko durch Pestizide von Beginn an zu minimieren. Dabei fordert die DUH maßgeblich, vorläufige Verlängerungen während Überprüfungsprozessen zu verhindern. Anstatt die Genehmigung für bestimmte Wirkstoffe und die hierauf basierenden Zulas-sungen aufzuheben, werden Wirkstoffgenehmigung und Produktzulassungen Jahr für Jahr ohne er-neuerte Risikobewertung durch die EU-Kommission und das BVL mit Bezug auf Artikel 17 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verlängert.\r\nEine daraus resultierende Verzögerung der Entscheidung über die erneute Zulassung der betroffenen Pestizide wird vom BVL in Braunschweig damit begründet, dass auf nationaler Ebene erst dann über die erneute Zulassung eines abgelaufenen Mittels entschieden werden kann, wenn die EU-Kommis-sion ihrerseits über die Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung entschieden hat.\r\n12 BMEL 29.10.2019: Braunschweiger Urteil Biodiversitätsauflagen (https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilun-gen/DE/2019/191028-biodiversitaetsauflagen.html), abgerufen am 04.04.24.\r\n– 11 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBis zur Vorlage der abschließenden Entscheidung der EU-Kommission, müsse die abgelaufene Zulas-sung automatisiert, also ohne Risikoprüfung, verlängert werden, so das BVL. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass dann, wenn sich die Entscheidung der EU-Kommission zur Genehmigungserneuerung erheblich verzögert, längst abgelaufene Zulassungen über viele Jahre verlängert werden. So bedingt eine Verschleppung die andere. Im Ergebnis sind in Deutschland Pestizide auf der Grundlage einer völlig veralteten Risikobewertung im Einsatz. Die DUH sieht hierin ein systematisches Versagen der Zulassungs- und Genehmigungsbehörden. Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist diese Situation un-erträglich im Sinne des Vorsorgeprinzips und mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren.\r\nInsbesondere in der umweltrelevanten Risikobewertung (Bewertung der Auswirkungen auf den Na-turhaushalt) gibt es erhebliche Lücken, die dringend geschlossen werden müssen. Auch das UBA kri-tisiert beispielsweise die fehlende Erfassung von kumulativen Effekten, die durch die Mischung ver-schiedener Mittel auftreten können. Die möglichen indirekten Auswirkungen auf die Biodiversität sind nicht ausreichend im Zulassungsverfahren reguliert. Laut UBA „[…] können indirekte Auswirkun-gen über die Nahrungskette nur durch eine generelle Reduzierung von Pflanzenschutzmitteln gemin-dert werden.“13 Das Umweltbundesamt hat wiederholt versucht, die indirekten Effekte auf die Bio-diversität, sogenannte Nahrungsnetzeffekte in die von der EU veranlassten Vorgaben für die Risiko-bewertung zu implementieren (siehe auch: Punkt 3.2 zu „Biodiversitätsauflagen“). Generell werden kritische Bewertungen des UBA im Zulassungsverfahren aus Sicht der DUH nicht ausreichend berück-sichtigt. Ein Beispiel dafür zeigt sich im laufenden Verfahren der DUH gegen die Zulassung des gly-phosathaltigen Mittels Roundup Powerflex, welches trotz laut UBA „nicht vertretbarer“ Auswirkun-gen erneut zugelassen wurde.14\r\nÜberlegungen zur „Optimierung“ des Zulassungsverfahrens im Rahmen des im Dezember 2023 auf Einladung des BVL durchgeführten ZAPID-Workshops (Zonal Authorisation Procedure Improvements and Developments) scheinen offenkundig eher darauf abzuzielen, Anforderungen an die Zulassungs-verfahren aufzuweichen (diskutiert wurden u.a. die Etablierung längerer Genehmigungsperioden, die Reduzierung wissenschaftlicher Bewertungskriterien usw.).\r\n4. Stärkung der behördlichen Marktüberwachung\r\n4.1. Erhöhung der Kontrolldichte und personeller Ausstattung\r\nDie Durchsetzung der pflanzenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Kontrollbehörden ist entschei-dend für die Reduzierung von Pflanzenschutzmitteln. Ein Bezug zur Marktkontrolle fehlt im BMEL-Papier jedoch gänzlich.\r\nZuständig für die Kontrollen zum Inverkehrbringen und der Anwendung von Pestiziden sind die Be-hörden (Landwirtschaftskammern) der Bundesländer.\r\n13 UBA (2023): Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft (https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirt-schaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft/pflanzenschutzmittel-in-der-landwirtschaft) abgerufen am 19.04.2023.\r\n14 https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/rueckenwind-fuer-glyphosat-klage-der-deutschen-umwelthilfe-umweltbundesamt-warnt-vor-inakzeptablen-um/\r\n– 12 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDiese führen System- und Anlasskontrollen durch und ahnden Verstöße gegen die vorgeschriebenen Verkaufs- und Anwendungsbestimmungen. Die Bundesländer melden alle Ergebnisse ihrer Kontrol-len an das BVL, das wiederum die Daten aggregiert in Jahresberichten veröffentlicht. Ein Bund-Län-der-Ausschuss, die \"Arbeitsgemeinschaft Pflanzenschutzmittelkontrolle\" koordiniert das amtliche Pflanzenschutz-Kontrollprogramm.\r\nAuf Anfrage der DUH nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) beim zuständigen BVL konnten län-derspezifische Daten zu den amtlichen Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Händlern und Anwendern für die Jahre 2021 und 2022 ausgewertet wer-den. Die von den Bundesländern an das BVL übermittelten Daten zeigen erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern bei den Kontrollquoten.\r\nAuszüge aus den mitgeteilten Kontrollaktivitäten:\r\n• Kontrollquoten bei Landwirten: Während im Jahr 2021 in Thüringen über 5 % der landwirt-schaftlichen Betriebe kontrolliert wurden, waren es in Bayern, Hessen, NRW und Schleswig-Holstein weit unter 1 % der Höfe.\r\n• Fehlender Kontrolldruck: Ausweislich der Zahlen des BVL wurde im Saarland kein einziger der rund 1.000 Betriebe kontrolliert.\r\n• Ahndung von Gesetzesverstößen: In Brandenburg und Baden-Württemberg wurde nur etwa die Hälfte aller Verstöße von Landwirten sanktioniert. Dagegen wurden in Niedersachsen und Sachsen in den Jahren 2021 und 2022 über 60 % aller Verstöße gegen die Vorgaben im Handel mit Pflanzenschutzmitteln überhaupt nicht geahndet. 2021 hat Rheinland-Pfalz von 34 Verstößen bei Landwirten und 33 Verstößen im Handel in keinem einzigen Fall Maßnah-men ergriffen.\r\n• Fataler Personalmangel bei Kontrollbehörden: in Bayern müsste bei einer flächendeckenden Kontrolle aller Betriebe eine Person im Durchschnitt knapp 6.500 Betriebe pro Jahr kontrol-lieren. Das Saarland hat nur 0,2 Vollzeitstellen für die Überwachung des Pflanzenschutz-rechts bereitgestellt.\r\nSehr niedrige Kontrollquoten der zuständigen Landesbehörden bezüglich des Verkaufs und der An-wendung zeigen starke Defizite in der Marktüberwachung auf. Eine Reduktion von Pestiziden kann nur dann nur erfolgen, wenn die entsprechenden risikobehafteten Produkte nicht mehr am Markt vertreten sind und die Anwender bezüglich ihrer Bestände und Ausbringungsmengen stärker über-wacht werden.\r\nAllein personell sind die Vollzugsbehörden nicht ausgestattet, Handel, Lieferanten und Anwender ausreichend zu überprüfen. Dadurch kommt es auch dazu, dass zwar Verstöße festgestellt werden, diese aber teilweise nicht oder nicht ausreichend geahndet werden. Damit verliert das Kontrollpro-gramm stark an seiner Wirksamkeit und verfehlt das eigentliche Ziel. Dabei ist die Überwachung des Marktes eine wichtige und notwendige Aufgabe zur Erreichung der Reduktionsziele des Pestizidein-satzes und des Risikos.\r\n4.2. Ausbau des Monitorings\r\nDer Ausbau des Monitorings schließt sich den zuvor genannten maßgeblichen Aspekten zur Evaluie-rung und Kontrolle an.\r\n– 13 –\r\nStellungnahme Zukunftsprogramm Pflanzenschutz Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nDadurch könnten die in Punkt 3.3 angeführten kumulativen und Mischungseffekte früher erkannt und gegengesteuert werden. Insbesondere der Ausbau des Kleingewässermonitorings und der Erfas-sung von Biodiversitätsdaten stellen eine wichtige Grundlage für die Überwachung der Zielerreichung hinsichtlich der Pestizidreduktion dar. Auch ein flächendeckendes Luft-Monitoring15 ist, wie vom UBA empfohlen notwendig, um den Pestizideinsatz zu überwachen und erweiterte Maßnahmen zur Re-duktion zu entwickeln.\r\nEin effektives Wirkungsmonitoring und begleitende Handlungspflichten sollten – wie dies auch für Düngemittel in einer Monitoringverordnung geplant ist – verbindlich festgelegt werden.16\r\n4.3. Etablierung eines Pestizidregisters über Aufwandmengen\r\nIn diesem Zusammenhang sollte die Aufzeichnung der Aufwandmengen (die ja ohnehin gem. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 stattfindet) direkt an die zuständigen Kontrollbehör-den (Landwirtschaftskammern) gemeldet und dort verarbeitet werden. Entsprechende Meldepflich-ten existieren schon im Düngerecht und sollten auch für das Pflanzenschutzmittelrecht verbindlich festgelegt werden. Der Bürokratieaufwand für die Anwendenden wird dabei, insbesondere im Hin-blick auf die laufende Digitalisierung der Aufzeichnungspflichten nicht erhöht. Damit wird gewähr-leistet, dass ein Überblick über die Ausbringungsmengen von Pestiziden flächendeckend zunächst für die jeweiligen Überwachungsbehörden sowie für alle Interessierten verfügbar ist. Anhand der ge-sammelten Daten kann dann eine Evaluierung der Reduktionszahlen durch das BMEL stattfinden.\r\nIn der gegenwärtigen Praxis werden die Anwendungsdaten zwar erfasst, Kontrollen finden aber nur nach Hinweisen und stichprobenartig statt, wobei es an Transparenz und Verarbeitung der Daten mangelt. Der erfasste Pestizideinsatz ist allerdings die wichtigste Datengrundlage zur Erfassung der Pestizidreduktion und gegebenenfalls für die Erweiterung von Maßnahmen zur Zielerreichung in be-stimmten Bereichen. Die DUH stellt sich auch hinter das vom UBA empfohlene flächenscharfe elekt-ronische Datenregister zur Ermöglichung der entsprechenden Datenauswertung und -Evaluierung.\r\nDie DUH hat am 17. April 2024 gemeinsam mit weiteren Umweltverbänden in einem offenen Brief an die Landesbehörden die Verbesserung der Transparenz über Pestizidanwendungen durch ein zentrales elektronisches Register eingefordert.\r\nFür Rückfragen:\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V. (DUH), Agnes Sauter, Leiterin ökologische Marktüberwachung\r\nFritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell, E-Mail: sauter@duh.de; Tel.: 0175 / 5724833\r\n15 Umweltbundesamt (2022): Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Pflanzenschutz. Abrufbar unter: https://www.umwelt-bundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2022-10-17_auf_dem_weg_zu_einem_nachhalti-gen_pflanzenschutz_sciop_sur_de.pdf.\r\n16 Bundesrat (2023): Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngege-setzes. (Drucksache 3060723), Abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0360-23.pdf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Moore, Wälder, Auen und Grünland sowie ihre Vegetation und die Mikroorganismen\r\nsind effiziente Kohlenstoffsenken und -speicher. Unsere Ökosysteme sind damit die einzig ökonomisch\r\nsinnvolle, sichere und nachhaltige Möglichkeit, Treibhausgase zu speichern und als Senken zu wirken, ohne\r\nweitere Umweltschäden zu produzieren. Damit sollen unvermeidbare Restemissionen aus Landwirtschaft und\r\nindustrieller Produktion ausgeglichen werden.\r\nSeit dem Pariser Klimaabkommen wurde beschlossen, dass der LULUCF-Sektor als Senke zur Erreichung der Klimaziele\r\nbeitragen soll. Auf europäischer Ebene wurde mit der LULUCF-Verordnung (novelliert im April 2023) sowie\r\nauf deutscher Ebene im Klimaschutzgesetz (KSG) von 2021 verbindliche Ziele für den Sektor festgelegt. Das Klimaschutzgesetz\r\nlegt fest, dass der LULUCF Sektor eine ansteigende Treibhausgas-Senke sein soll: bis 2030 soll die\r\nLeistung dieser Senke 25 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente betragen, bis 2040 35 Mio. und bis 2045 40 Mio.\r\nDie Novelle des Klimaschutzgesetzes aus dem Frühjahr 2024 ändert nichts an den Vorgaben zum LULUCF Sektor,\r\nParagraf 3a, Abs. 1 bleibt unberührt.\r\nDer Sektor verfehlt seine Ziele\r\nAktuell verfehlt der Sektor diese Ziele aber nicht nur, sondern der Trend geht auch in die falsche Richtung. Bis zum\r\nersten Zieljahr 2030 verbleiben nur noch fünfeinhalb Jahre. Nach § 9 beschließt die Bundesregierung ein Klimaaktionsprogramm.\r\nDie Bundesregierung legt in jedem Klimaaktionsprogramm unter Berücksichtigung des aktuellen\r\nKlimaprojektionsberichts im Sinne des § 10 Abs. 2 fest, mit welchen Maßnahmen sie die nationalen Klimaziele in\r\nden einzelnen Sektoren erreichen wird. Sie legt auch fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der LULUCFZiele\r\nnach § 3a des Klimaschutzgesetzes ergreift.\r\nDie jüngsten Projektionsberichte (zuletzt März 2024) zeigen eine deutliche Zielverfehlung im LULUCF-Sektor.\r\nSelbst diese Projektionen sind als noch zu optimistisch zu bewerten: aufgrund des Stichtags der Daten vor dem\r\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts zum Nachtragshaushalt/Klima- und Transformationsfonds (KTF), sowie die\r\nstellenweisen veralteten Daten zum Waldzustand. Während die vierte Bundeswaldinventur und dadurch eine aktualisierte\r\nDatenlage für das vierte Quartal 2024 erwartet wird, verdeutlichte kurz vor dem mündlichen Verhandlungstermin\r\nam 13.05. die Waldzustandserhebung von 2023, dass nur jeder fünfte Baum keine Kronenverlichtung\r\naufzeigt. Zusammen mit der unrealistischen ausreichend schnellen und großflächigen Wiedervernässung von\r\nlandwirtschaftlich genutzten Moorböden steht es schlecht um die beiden zentral klimawirksamen Ökosysteme in\r\nDeutschland. Für das Erreichen der Treibhausgas-Neutralität 2045 müssten jährlich ca. 50.000 ha Moorflächen\r\nwiedervernässt werden (vgl. Mooratlas S. 23), aktuell sind es ca. 2000 ha jährlich.\r\n– 2 –\r\nHintergrundpapier | Was folgt aus dem Klimaurteil im Landnutzungssektor Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nHinzu kommt, dass die Projektionen bisher keine klimasensitiven Modelle verwendet haben, durch Extremwetter-ereignisse wie Dürren oder Stürme verursachte Schäden an den Ökosystemen werden verspätet abgebildet.\r\nDer Landnutzungssektor wird ohne ambitionierte weitere Maßnahmen in Zukunft seiner vorgesehenen Rolle als natürlicher Speicher von Treibhausgasen nicht nachkommen können. Bereits 2020, 2021 und 2022 war der Sektor eine Quelle von Treibhausgasen statt einer Senke und entwickelt sich dementsprechend nicht im Sinne der anstei-genden Senkenfunktion, die ihm gemäß dem KSG zugewiesen wird. Dies zeigt sich auch deutlich in der folgenden Grafik aus den Projektionsdaten von 2024 des Umweltbundesamtes (UBA), die am 15.03.2024 veröffentlicht wur-den. Dabei ist der Sektor nur in wenigen Jahren zwischen 2030 und 2045 eine geringe Nettosenke, um ab 2037 nahezu kontinuierlich wieder zu einer Emissionsquelle zu werden. Auch in den Jahren als Nettosenke ist die Summe in Mio. t CO2 Äqv. deutlich von den Zielen des Klimaschutzgesetzes entfernt.\r\nDie Klage der DUH\r\nAuf Grundlage der schon lange prognostizierten Entwicklung im Landnutzungssektor und dem nachweislich unge-nügenden Klimaschutzprogramm von 2019 reichte die Deutsche Umwelthilfe bereits im November 2022 Klage gegen die Bundesregierung ein und beantragte, die Beklagte zu verurteilen im Landnutzungssektor das Klima-schutzprogramm (KSP) nachzuschärfen und geeignete, ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, um entsprechend der Vorgabe nach §3a Abs. 1 KSG den Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft wie folgt zu verbessern:\r\n1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,\r\n2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040, und\r\n3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.\r\nIm Verlauf der Klage legte die DUH ebenfalls dar, dass auch das Klimaschutzprogramm von 2023 ungenügend ist, bewertete die einzelnen Maßnahmen beider Klimaschutzprogramme und stellte dar, was darüber hinaus unter-nommen werden müsste. Kernpunkte sind dabei, dass quantifizierbare Ziele und verpflichtende Umsetzungspfade fehlen und die klar vorliegende Zielverfehlung. Die Projektionen des UBA berechnen selbst bei Umsetzung aller\r\nQuelle: Umweltbundesamt, Projektionsdaten 2024, S. 21\r\n– 3 –\r\nHintergrundpapier | Was folgt aus dem Klimaurteil im Landnutzungssektor Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nnoch nicht beschlossenen, aber geplanten Politiken und Maßnahmen (MWMS)1, dass die Senkenziele nicht erreicht werden. Diese Argumentation stützt sich neben den UBA-Veröffentlichungen auf weitere Auswertungen von Ex-pert:innen, darunter auch die Bewertung des Expertenrats für Klimafragen.\r\nDas Urteil gegen die Bundesregierung\r\nAm 16.05.2024 fand die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg statt, das Urteil wurde am selben Tag verkündet. Der Leistungsklage wurde in vollem Umfang stattgegeben. Per Beschluss muss die Bundesregierung das Klimaschutzprogramm um die erforderlichen Maßnahmen ergänzen, um die Netto-senken in den Zieljahren entsprechend §3a zu erreichen.\r\nDas Gericht stellte klar, dass nicht über das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) geurteilt werde, sondern das Klimaschutzprogramm nach §9 KSG als das relevante rechtliche Umsetzungsinstrument. Für die Bun-desregierung ist das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) das zentrale Umsetzungsinstrument der LULUCF Ziele. Dieses wurde ab dem zweiten Halbjahr 2022 entwickelt und der Kabinettsbeschluss erfolgte im März 2023. Auch folgend der Argumentation der Bundesregierung ergibt sich Nachschärfungsbedarf unter Berücksichti-gung des Projektionsberichts 2023, der im August 2023 vor der Verabschiedung des Klimaschutzprogramms 2023 vorlag.\r\nDie mündliche Begründung des Gerichts ist weiter, dass die Maßnahmen geeignet sein müssen, um die Klimaschutz-ziele zu erreichen, dafür auf realistischen Annahmen beruhen und methodisch einwandfrei sein müssen. Dies ist nachweislich nicht der Fall im Klimaschutzprogramm, das für den LULUCF Sektor aktuell wesentlich auf ANK Maß-nahmen beruht. Das Gericht betont den Gestaltungsspielraum der Bundesregierung bei der Auswahl der Maßnah-men, nicht jedoch dabei, dass diese prognostisch die selbst gesetzten Ziele erreichen müssen. Unrealistische An-nahmen sind dabei die Finanzierungsgrundlage, die mit dem KTF-Urteil instabiler wurde, ebenso wie die unzu-reichende verbindliche Planung und nicht zuletzt der Stand und das Tempo der Umsetzung. Moore und Auen wie-derherzustellen, Wälder klimaresilient zu gestalten und Verluste in der Senkenfunktion zu korrigieren, das bedeutet zeitlichen Vorlauf, bevor es unmittelbar klimawirksam ist.\r\nWas daraus folgt\r\nRechtlich erwarten wir noch die schriftliche Urteilsbegründung seitens des Oberverwaltungsgerichts. Die Möglich-keit zur Revision ist gegeben. Damit würde das Bundesverwaltungsgericht als nächsthöhere Instanz in diesem Fall das höchstrichterliche Urteil sprechen und damit die finale Klärung erfolgen.\r\nPolitisch und in der Umsetzung kann eine mögliche Revision aber nicht abgewartet werden mit Blick auf den Ablauf der Zeit bis 2030 zur Erfüllung der Nettosenke von -25 Mio. t CO2 Äquivalente. Die Bundesregierung muss umge-hend nachschärfen. Dieses Urteil wirkt komplementär zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Nicht nur muss die Rahmengesetzgebung zum Klimaschutz auch die Grundrechte zukünftiger Generationen wahren, gleiches gilt für die Umsetzung und Operationalisierung des Gesetzes mit dem Klimaschutzprogramm. Das beinhaltet die rechtzeitige Einleitung eines auf realistischen Annahmen basierenden Übergangs zur Treibhausgas-Neutralität.\r\nZentrale Maßnahmen und Sensitivitäten im Landnutzungssektor sind bekannt und auch aktuell wieder bewertet, politisch müssen diese nun klar unterlegt werden. Das ANK muss verstetigt und ausgebaut werden, es braucht Planungssicherheit über 2027 hinaus.\r\nGleichzeitig muss das Klimaschutzprogramm über die Maßnahmen des ANK hinaus mit verbindlicher Umsetzungs-planung nachgeschärft werden. Dazu gehören grundlegend die rechtliche Stärkung des Natürlichen Klimaschutzes, eine gesetzliche Grundlage für Moorschutz und ein ambitioniertes Bundeswaldgesetz.\r\nNotwendige Schritte\r\n• Moor-Wiedervernässung geplant und finanziert entlang des 50.000 ha Ziels.\r\nKeine weiteren Subventionen für moorschädigende Bewirtschaftung, wie die Förderung von Futtermittel-anbau, sowie Biomasse für alternative Kraftstoffe auf den Flächen, Torfabbau und Weidehaltung auf\r\n1 MWMS steht für das „Mit weiteren Maßnahmen Szenario“\r\n– 4 –\r\nHintergrundpapier | Was folgt aus dem Klimaurteil im Landnutzungssektor Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nentwässerten Mooren. In Nordwestdeutschland macht der Maisanbau für Trog und Tank zwischen 40 und\r\n50% der Anbaumasse auf entwässerten Moorstandorten aus (vgl. Mooratlas S.28). Subventionen müssen\r\numgeleitet werden in die Förderung nasser Bewirtschaftung und damit die sozialverträgliche Transformation\r\nder Moornutzung. Aktuell tragen Moore noch zu 7,5% der nationalen Treibhausgasemissionen bei.\r\n• Starke Novelle des Bundeswaldgesetz mit einer Ausrichtung auf die Stärkung und den Erhalt der großen natürlichen,\r\nlandgebundenen Senke Wald:\r\nReduktion des Holzeinschlags auf ein verbindliches Ziel zwischen 50 und 80% des jährlich nachwachsenden\r\nHolzes, damit einhergehend auch keine weiteren konträr orientierten Subventionen zur Steigerung der energetischen\r\nNutzung von Holz im Gebäude- und Energiesektor. Naturwaldentwicklungsflächen auf mindestens\r\n15% der Fläche, um Wälder überhaupt wieder in den Zustand zu versetzen, als Senke zu agieren. Die tragfähige\r\nAusgestaltung der Waldförderung, so dass Waldmehrung, Waldumbau zu Mischwäldern und die Extensivierung\r\nder Bewirtschaftung wirtschaftlich ist. Damit werden härtere Maßnahmen wie Einschlagsmoratorien abgemildert,\r\nbeziehungsweise könnten vermieden werden.\r\nWeitere Maßnahmen:\r\n• Stopp des Grünlandumbruchs und Extensivierung der Grünlandbewirtschaftung.\r\n• Klimaschonende und humuserhaltende Bodenbewirtschaftung – Förderung Ökolandbau, sowie Abbau bodenschädlicher\r\nBewirtschaftungspraktiken\r\n• Erhöhung des Bodenkohlenstoffs durch Agroforstsysteme, Anbau von Zwischenfrüchten und mehrjährigen\r\nKulturen wie Kleegras\r\n• Feucht-Grünlandbewirtschaftung und Stopp der Entwässerung, sowie Anhebung des Wasserstands für organische\r\nund mineralische Böden\r\n• Stärkung des Landschaftswasserhaushalts unter Berücksichtigung der notwendigen Wasserstände auf organischen\r\nBöden. Dieser ist regional bereits stark unter Druck und der Erhalt/Wiederherstellung von Ökosystemen\r\nmuss dabei deutlichere Berücksichtigung finden\r\n• Mehrung von Stadtbäumen\r\nDies bedeutet wesentlich die rechtliche Stärkung der Ziele und Verankerung in der Budgetplanung. Daher liegt\r\neine große Bedeutung auf den weiteren Haushaltsplanungen. Die Verurteilung der Bundesregierung auf ausreichende\r\nMaßnahmen ist eine stärkende Grundlage für eine ambitionierte Renaturierungspolitik, die auf die Stärkung\r\nund den Erhalt der natürlichen Senken abzielt. Dabei werden wertvolle Synergien zum Schutz der Biodiversität,\r\nLuft- und Gewässerqualität gewonnen. Diese multifunktionalen Benefits natürlicher Senken sind zentral zu bedenken\r\nund sollten kommunikativ die Schaffung eines verbindlichen Transformationspfads stützen.\r\nMit einer guten Finanzierungsgrundlage als Konsequenz dieses Urteils zum selbst gesetzten Klimaziel schafft man\r\ndie notwendige Planungssicherheit in der Landnutzung. Die notwendige Transformation in der Landnutzung ist mit\r\nder Dimension des Kohleausstiegs vergleichbar. Umso bedeutsamer ist der langfristig geplante und verbindliche\r\nTransformationspfad, der nicht entlang von Legislaturperioden schwanken darf.\r\nStand: 30.05.2024\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHacke Scher Markt 4\r\nEingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nPeer Cyriacks\r\nTeamleitung nachhaltige Landnutzung\r\nTel.: 030 2400867-892\r\nE-Mail: cyriacks@duh.de\r\nAnsprechpartnerin\r\nLeonie Pilgram\r\nReferentin Natürlicher Klimaschutz\r\nTel.: 030 2400867-896\r\nE-Mail: pilgram@duh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011039","regulatoryProjectTitle":"Gesetzliche Verankerung aller Formen der Photovoltaik als privilegierte Maßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/05/334425/Stellungnahme-Gutachten-SG2407150003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme von\r\nBalkon.Solar e.V., Klimaschutz im Bundestag e.V. , Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.,\r\nSolar2030 e.V. (München), SunCrafter GmbH, EmpowerSource UG, Dr. Andreas Schmitz, Dr.\r\nBenedikt Sauer, EigenEnergieWende.de, , Roßdorfer Energie-Gemeinschaft e.V., FerlePV GbR,\r\nInitiative: HöchstSolar, Solar-Initiative Eppertshausen, Bürgerinitiative heiner*energie\r\n(Darmstadt), Deutsche Umwelthilfe, Klima-Initiative Ober-Ramstadt e.V., Bochumer\r\nKlimaschutzBündnis -- BoKlima, Klimabündnis Dortmund, GreenPlanet Energy e.G., naturstrom\r\nAG, SoLocal Energy e.V. Kassel, AG Balkonkraftwerk\r\nDeutscher Bundestag:\r\nVorsitzende der Fraktionen von Bündnis 90/die Grünen, SPD, FDP\r\nMitglieder des Rechtsausschusses\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nE-Mail: rolf.muetzenich@bundestag.de, britta.hasselmann@bundestag.de,\r\nkatharina.droege@bundestag.de, christian.duerr@bundestag.de\r\nFreiburg, den 12.6.2024\r\nBetreff: Endlich Recht auf Solar für MieterInnen und WohnungseigentümerInnen im Gesetz\r\nverankern! Drucksache 20/98901\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nsehr geehrte Damen und Herren Fraktionsvorsitzende,\r\nwir begrüßen die Gesetzesinitiative zur Vereinfachung zur Schaffung eines Rechts auf\r\nSolar für MieterInnen und WohnungseigentümerInnen.\r\nIm April 2023 haben über 100.000 Bürger:innen die Onlinepetition (146290) unterzeichnet\r\nund ein Anrecht auf die Nutzung von Steckersolargeräten in Miet- und\r\nEigentumswohnungen gefordert. Gemeinsam mit den Ausschüssen des Bundesrats und\r\nder Mehrheit der am 19. Februar beim Rechtsausschuss des Bundestages geladenen\r\nExperten und Exepertinnen fordern wir die Ausweitung der Privilegierung auf alle Formen\r\nder Erzeugung von Solarenergie.\r\nEs ist von entscheidender Bedeutung, dass die vorgeschlagenen Regelungen zum\r\nBürokratieabbau führen und Rechtsunsicherheiten beseitigt werden. Ansonsten ist zu\r\nbefürchten, dass zahlreiche Klagen die ohnehin schon überlasteten Gerichte beschäftigen\r\nwerden.\r\n1 https://dserver.bundestag.de/btd/20/098/2009890.pdf\r\n1/4\r\nDie Umsetzung von Solarprojekten, insbesondere von Stecker-Solar-Nutzung, darf nicht\r\nweiter verzögert werden. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass die solare\r\nErschließung von Miet- und Eigentumswohnungen für die Energiewende nicht allein durch\r\ndie Leistungsgrenze eines Stecker-Solarsystems begrenzt sein darf. Vielmehr sind dort mit\r\nUnterstützung von Fachbetrieben auch größere PV-Anlagen möglich. Daher schlagen wir\r\neinige Verbesserungen am aktuellen Entwurf sowie an den begleitenden Dokumenten vor.\r\nWir haben Sie bereits vor einigen Monaten in einer gemeinsamen Stellungnahme mit\r\nanderen aufgefordert, das Recht auf Solar nicht nur auf den Balkon oder Steckersolargeräte\r\nzu beschränken, sondern ein grundsätzliches Recht auf Solar zu schaffen, wie es auch die\r\nAusschüsse des Bundesrats in ihren Empfehlungen (BT Drucksache 508/1/23 zu der 1038.\r\nSitzung des Bundesrates am 24. November 2023) vorgeschlagen haben:\r\n“In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 das\r\nWort „Steckersolargeräte“ durch das Wort „Photovoltaikanlagen“ zu ersetzen.”\r\nRichtigerweise führen sie dazu aus:\r\nDie auf Steckersolargeräte beschränkte Erweiterung des Katalogs der sogenannten\r\nprivilegierten baulichen Veränderungen des Wohnungseigentumsrechts ist angesichts\r\nder Bedeutung der Energiewende nicht ausreichend.\r\nEs sollten alle Formen der Nutzung von Photovoltaik (PV), d. h. auch die Installation\r\neiner PV-Dachanlage, als privilegierte Maßnahmen in § 20 Absatz 2 WEG verankert\r\nwerden. Mit Inkrafttreten der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 können zwar alle\r\nbaulichen Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 1 WEG mit einfacher Mehrheit in der\r\nWohnungseigentümerversammlung beschlossen werden. In der Praxis kann es aber\r\nschwierig sein, die erforderliche Mehrheit zu erlangen.\r\nDie Installation einer Gemeinschaftsanlage in Wohnungseigentümergemeinschaften\r\nist aktuell aufgrund der Schwierigkeiten bei der Verwaltung und Verteilung der Kosten\r\nkaum umsetzbar. Die rechtlichen und bürokratischen Hürden sind hier sehr hoch. (...)\r\nAuch in Mehrfamilienhäusern kann für Wohnungseigentümer die Errichtung von\r\neinzelnen PV-Anlagen auf den Dachflächen attraktiv und sinnvoll sein.\r\nDies ist insbesondere bei Gemeinschaften mit wenigen Wohnungseigentümern der\r\nFall, wenn andere Betriebskonzepte für Photovoltaikanlagen auf einem\r\nMehrfamilienhaus nicht in Frage kommen, z. B. weil sich nicht alle\r\nWohnungseigentümer finanziell an der Errichtung einer PV-Anlage beteiligen wollen.(...)\r\nIm Einzelfall objektiv unangemessene Forderungen können von den übrigen\r\nWohnungseigentümern zurückgewiesen werden. So sind bauliche Veränderungen nicht\r\nzulässig, sofern sie die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder eine\r\nWohnungseigentümerin oder einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen.\r\nBeeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes dürften im Fall von\r\nPV-Dachanlagen geringer sein als bei Steckersolargeräten auf Balkonen und Terrassen;\r\n(...)\r\n2/4\r\nEinzelne Wohnungseigentümer sollten im WEG einen Anspruch auch auf die\r\nInstallation von PV-Dachanlagen, und nicht nur von Steckersolargeräten für den\r\nBalkon oder die Terrasse erhalten” (Empfehlungen, 508/1/23 S. 2 folgende2)\r\nWir appellieren an den Bundestag, die von den Bundesratsausschüssen vorgeschlagenen\r\nEmpfehlungen umzusetzen. Hier bietet sich eine Möglichkeit, durch den Abbau von\r\nBürokratie Bürgerinnen und Bürgern mehr Eigenverantwortlichkeit zu ermöglichen und die\r\nEnergiewende voranzubringen.\r\nWesentlich wäre eine breite Auslegung des Anspruchs, welcher sich - analog zu den\r\nForderungen der “Balkonsolar-Petition”3 - neben der Erzeugung auch auf die Speicherung\r\nbezieht. Auch im Hinblickauf die geplanten Vereinfachungen für den gemeinschaftlichen\r\nEigenverbrauch, Energie-Communities etc. wäre dies ein nachhaltiges Vorgehen.\r\nFür eine entsprechende Einbindung dieses Anspruchs halten wir auf Basis der von den\r\nAusschüssen des Bundesrates empfohlenen Formulierung die folgende Erweiterung für\r\nsinnvoll:\r\n“In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 das\r\nWort „Steckersolargeräte“ durch “Photovoltaikanlagen sowie Einrichtungen zur\r\nSpeicherung und Weitergabe der durch diese erzeugten Energie“ zu ersetzen.”\r\nWir begrüßen das Vorhaben, zügig und parteiübergreifend - wie im Rahmen der\r\nBehandlung der Petition - alle notwendigen Vereinfachungen zur Teilhabe von Mieter:innen\r\nund Eigentümer:innen - nicht nur im Bereich Steckersolar - schnell zu erreichen, die in der\r\nBevölkerung gefordert werden. Das stärkt das Vertrauen der Bürger:innen in die Politik im\r\nAllgemeinen und nimmt viele Menschen mit auf den Weg in die Energiezukunft\r\nDeutschlands.\r\nDurch ungenaue Veröffentlichungen, etwa in den Vorschlägen des BMWK4, aber auch von\r\nanderen Politikern in sozialen Medien und in Presseberichten, entstand bereits jetzt bei\r\nvielen Bürger:innen der Eindruck, die Privilegierung der eigenen Energieerzeugung in Mietund\r\nEigentumswohnungen sei bereits erfolgt. Die Konfrontation mit der genauen\r\ngegenwärtigen Rechtslage beim Versuch, das eigene Solarprojekt umzusetzen, führt dann\r\nhäufig zu Enttäuschungen. Deshalb ist es notwendig, den von Seiten der Politik gemachten\r\nVersprechungen zügig reale Gesetzesänderungen folgen zu lassen.\r\n4 etwa:\r\nhttps://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/photovoltaik-stategie-2023.pdf?__bl\r\nob=publicationFile&v=8, dort z.B. auf Seite 3.\r\n3 siehe https://balkon.solar/news/2023/01/30/petition/\r\n2\r\nhttps://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0501-0600/508-1-23.pdf?__blob=publicatio\r\nnFile&v=1\r\n3/4\r\nAuch für kurzfristige Rückfragen und fachliche Beratung sowie für gemeinsame\r\nVeranstaltungen stehen wir selbstverständlich gerne unter sm@balkon.solar zur Verfügung.\r\nBitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens.\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nIhr Sebastian Müller\r\nVorstand Balkon.Solar e.V.\r\n(für die im Briefkopf genannten)\r\nEine Mehrfertigung an die Abgeordnetenbüros der Mitglieder des Rechtsausschuss.\r\n4"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-12"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011479","regulatoryProjectTitle":"Stärkere finanzielle Förderung der Wärmewende gesetzlich verankern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/d6/341409/Stellungnahme-Gutachten-SG2408070001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1/5 ⋅ Stand 22.07.24\r\nBundeshaushalt 2025:\r\nQuick Fixes und strukturelle Reformvorschläge\r\nfür eine gemeinwohlorientierte Wärmewende\r\nVon der Sanierung des Einfamilienhauses bis hin zur Dekarbonisierung der Fernwärmenetze: Die Wärmewende ist eine umfassende und dringliche Herausforderung für unterschiedli-che Teile der Gesellschaft. Neben einem rich-tungsweisenden und klimazielkompatiblen Gesetzesrahmen wird dafür ein zuverlässiges finanzielles Fundament benötigt, das über ei-nen langen Zeitraum Unterstützungsleistun-gen verschiedenster Art gewährleistet, damit insbesondere finanzschwache Akteure dazu befähigt werden nachhaltige und gemeinwohl-orientierte Lösungen für die Wärmewende vor Ort zu entwickeln und umzusetzen.\r\nDie wichtigen Förderungen und Investitionen des Bundes für die Wärmewende sind fast aus-schließlich im Klima- und Transformations-fonds (KTF) verankert. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2023 sind die finanziellen Rücklagen des KTF aufgebraucht. Ohne Zuschüsse aus dem Kern-haushalt ist die Weiterfinanzierung vieler Haushaltstitel deshalb in den kommenden Jah-ren gefährdet. Dem steht die Schuldenbremse entgegen, bereits im Entwurf für den Bundes-haushalt 2025 sind keine Zuschüsse mehr für den KTF eingeplant. Zusätzlich kündigt die Bun-desregierung „schmerzhafte Kürzungen“ in-nerhalb des KTF an und übergibt das langfristige Finanzierungsproblem an die Fol-geregierung. Gleichzeitig enthält der Bundes-haushalt weiterhin vermeidbare, klimaschäd-liche Subventionen. Dabei ist die Wärme-wende schon jetzt chronisch unterfinan-ziert: Bereits im Haushaltsjahr 2024 wurden wichtige Förderungen wie etwa das KfW-För-derprogramm Energetische Stadtsanierung ge-strichen. Der Einbau einer Rekordzahl von Gas-heizungen im letzten Jahr zeigt eindrucksvoll, dass die Wärmewende in Deutschland noch ganz am Anfang steht. Viele Kommunen stehen vor der Riesenaufgabe, eine Kommunale Wär-meplanung aufzustellen. Hinzukommend müssen durch die EU-Gebäuderichtlinie flä-chendeckend Anlaufstellen für Sanierungen eingerichtet werden. Ab 2030 müssen zahlrei-che öffentliche Gebäude wie Schulen, Sport-hallen oder Altenheime die neuen Mindesteffi-zienzstandards erfüllen.\r\nEin Sparhaushalt erschwert die Umsetzung einer gemeinwohlorientierten Wärme-wende. Deshalb sind die folgenden sieben Vorschläge ein Mix aus kurzfristig wirksamen Lösungsangeboten in Anbetracht der aktuellen Haushaltslage sowie neuer Finanzierungsin-strumente und zeigen auf, an welcher Stelle strukturelle Reformvorschläge angebracht sind.\r\n1.\r\nKommunale Wärmeplanung mit effektiver energetischer Stadtsanierung verzahnen\r\n2.\r\nBürgerdialog Wärmewende\r\n3.\r\nZentrale Anlaufstellen für energetische Modernisierungen (“One-Stop-Shops”)\r\n4.\r\nSoziale & niedrigschwellige Sanierungsförderung\r\n5.\r\nGelder in der Sozialwohnraumförderung wirkungseffizienter einsetzen\r\n6.\r\nWärmepumpen-Strompreise als Baustein der Energiewende\r\n7.\r\nDekarbonisierung der Wärmenetze\r\nSeite 2/5 ⋅ Stand 22.07.24\r\nVorschlag 1: Kommunale Wärmeplanung mit effektiver energetischer Stadtsanierung\r\nverzahnen\r\n• Nachdem das seit 2012 bestehende KfW-Programm 432 Energetische Stadtsanierung mit\r\ndem Bundeshaushalt 2024 plötzlich eingestellt wurde, fehlen an vielen Orten nun ein Sanierungsmanagement\r\nsowie die finanziellen Mittel, um energetische Quartierskonzepte\r\nzu erstellen und umzusetzen. Damit fehlt ein zentraler Baustein, um die kommunale Wärmeplanung\r\nnach dem Prinzip “Efficiency First” effektiv umzusetzen, sowie dabei gleichzeitig\r\ndie lokalen Akteure und Bedarfe der sozialen Quartiersentwicklung umfassend einzubeziehen.\r\n• Um die Wärmewende vor Ort voranzutreiben, ist die Wiederaufnahme und Weiterentwicklung\r\ndes KfW-Programms 432 eine pragmatische und richtige Herangehensweise. Dabei\r\nmuss die Finanzierung von 15 Millionen Euro für die zusätzlichen Aufgaben im Zuge der kommunalen\r\nWärmeplanung und der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (Mindesteffizienzstandards\r\nfür Nichtwohngebäude und Reduktion des Primärenergieverbrauchs von Wohngebäuden\r\nmit Fokus auf “Worst Performing Buildings”) proportional erhöht und die Antragsstellung\r\nfür die Kommunen vereinfacht werden.\r\nVorschlag 2: Bürgerdialog Wärme\r\n• Nach der Debatte um das Gebäudeenergiegesetz im vergangenen Jahr ist die Verunsicherung\r\nder Bürger:innen groß. Gleichzeitig entsteht die Gefahr eines neuen Attentismus, da\r\ninsbesondere die CDU die Rückabwicklung der Änderungen im Gebäudeenergiegesetz ankündigt.\r\n• Innerhalb der Energiewechsel Kampagne werden Verbraucher:innen hauptsächlich über\r\neine Website und Hotline über unterschiedliche Aspekte der Wärmewende informiert. Ein\r\nsolches digitales Angebot reicht nicht aus. Um die Wärmewende vor Ort - und gerade in kleinen\r\nKommunen - anzukurbeln, benötigt es einen breit angelegten Bürgerdialog Wärme, der\r\nBürger:innen die Angst vor der Umsetzung der Wärmewende in den eigenen vier Wänden\r\nnimmt, Fehlinformationen aus der Welt schafft, Positivbeispiele und Anlaufstellen aufzeigt\r\nsowie offene Fragen klärt. Dafür ist die Bürgerdialogreihe des BMWK gezielt auszuweiten und\r\nzu intensivieren.\r\n• Beispiel: Finanziert durch das Land Baden-Württemberg tourt dieses Jahr das Sanierungsmobil\r\ndurch zahlreiche Kommunen, integriert dabei lokale Sanierungs-Akteure und ermöglicht\r\nVerbraucher:innen eine kostenfreie Erstberatung.\r\nVorschlag 3: Zentrale Anlaufstellen für energetische Modernisierungen (“One-Stop-\r\nShops”)\r\n• Neben kurzfristigen Dialogangeboten und quartiersbezogenen Ansätzen der energetischen\r\nStadtsanierungen braucht es eine dauerhafte und gezielte Unterstützung von privaten Gebäudeeigentümer:\r\ninnen, um individuelle energetische Sanierungsmaßnahmen umzusetzen.\r\nDas sehen auch die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie vor. Demnach sind zentrale\r\nAnlaufstellen (“One-Stop-Shops”) bereitzustellen, um Eigentümer:innen bei der Umsetzung\r\nvon energetischen Sanierungsmaßnahmen zu unterstützen.\r\nSeite 3/5 ⋅ Stand 22.07.24\r\n•\r\nInsgesamt muss die Bundesregierung über 1100 One-Stop-Shops (mindestens 1 Shop pro 80.000 Einwohner:innen) einrichten, die Hilfestellung anbieten - mit einem Fokus auf die Sa-nierung von Worst-Performing-Buildings und auf Haushalte, die von Energiearmut betrof-fen bzw. bedroht sind. Solche zentralen Anlaufstellen sind essenziell, um praktische Hemm-nisse abzubauen und Sanierungsvorhaben effizient umzusetzen. Sie bieten darüber hinaus die Chance, das lokale Handwerk und damit die lokale Wertschöpfung zu stärken.\r\n•\r\nDer Rollout von One-Stop-Shops muss schnellstmöglich in die Wege geleitet und finanziell aus Bundesmitteln unterstützt werden. Ziel sollte es sein, Gebäudeeigentümer:innen von der Erstberatung über die Beantragung von Fördermitteln und die Suche nach Fachkräften bis zur Umsetzung von baulichen Maßnahmen zu unterstützen. Bestehende lokale Angebote sollen dafür gebündelt und gezielt ergänzt werden.\r\n•\r\nUm möglichst schnell in die Umsetzung zu kommen, sollten ebenfalls Finanzierungsange-bote für mobile oder Pop-Up One-Stop-Shops geschaffen werden. Diese sollen prioritär in Regionen, in denen die Abdeckung durch Beratungsstellen bisher zu gering ist, zum Einsatz kommen und die Zeit bis zur Einrichtung dauerhafter Beratungsstellen überbrücken.\r\nVorschlag 4: Soziale & niedrigschwellige Sanierungsförderung\r\n•\r\nDie Akzeptanz und Handlungsbereitschaft für die Wärmewende ist insbesondere bei privaten Eigentümer:innen maßgeblich von der Finanzierbarkeit der Maßnahmen abhängig. Deshalb muss die Bundesförderung für effiziente Gebäude weg vom Gießkannenprinzip und hin zu einer sozialen Ausgestaltung, die Eigentümer:innen mit niedrigen Einkommen fokussiert und beispielsweise Menschen in hohem Alter den Zugang zu Krediten erleichtert.\r\n•\r\nMenschen mit einem besonders hohen Einkommen sind dahingehend nicht auf eine staatliche Bezuschussung angewiesen. Diese Mitnahmeeffekte sollten auch im Sinne einer nachhaltigen Finanzpolitik mit teils sehr begrenzten Mitteln vermieden werden.\r\n▪\r\nIn einem ersten Schritt muss die Zuschussförderung deshalb für ein Jahres-Haus-haltsnettoeinkommen von mehr als 100.000 Euro gestrichen werden. Die dadurch freiwerdenden Gelder können dann zur Abfederung der Mehrbelastung für Haushalte mit geringem Haushaltseinkommen eingesetzt werden, die überproportional in ener-getisch besonders schlechten Gebäuden leben. Dieser zielgerichtete Einsatz der Mit-tel könnte beispielsweise über einen Bonus für Haushalte mit einem Nettoeinkom-men von unter 40.000 Euro zur Verfügung gestellt werden oder die Förderhöhe variiert gestaffelt nach Haushaltseinkommen. Zinsverbilligte Kredite und steuerliche Ab-schreibungsmöglichkeiten sollten dazu flankierend für alle Einkommensgruppen zu-gänglich gemacht werden.\r\n•\r\nIn Kombination mit einem ausgeweiteten Beratungsangebot kann die sozial- und klimapoliti-sche Zielgenauigkeit der Förderung deutlich erhöht werden. Dafür werden neben den bereits genannten Vorschlägen auch gezielte Ansprache-Formate benötigt, um insbesondere selbstnutzende Eigentümer:innen für eine Sanierung zu mobilisieren. Neben niedrigschwelli-gen Ansprachen wie etwa neuen Medienformaten, sollten Kommunen finanziell in die Lage versetzt werden, Wärmelotsen einzusetzen, die mit zugeschnittenen Finanzierungsangebo-ten auf Bürger:innen zugehen können.\r\nSeite 4/5 ⋅ Stand 22.07.24\r\nVorschlag 5: Gelder in der Sozialwohnraumförderung wirkungseffizienter einsetzen\r\n•\r\nDie Bundesregierung fördert den sozialen Wohnungsbau bis 2028 mit insgesamt 21,65 Milli-arden Euro. Das Bund-Länder-Programm zur Sozialen Wohnraumförderung wird derzeit fast ausschließlich für den Wohnungsneubau genutzt1.\r\n•\r\nDie Zahl der durch Modernisierung geschaffenen Sozialwohnungen ist deutlich zurückgegan-gen: Im Jahr 2017 wurden rund 41 % der hinzugekommenen Sozialwohnungen durch Mo-dernisierungsförderung geschaffen, 2021 lag der Anteil nur noch bei ca. 22 %. Aktuell bieten nur wenige Bundesländer eine derartige Förderung an. In Nordrhein-Westfalen oder Berlin ist sie an die Einhaltung von Mietobergrenzen gekoppelt. Zusätzlich dürfen die im Bestand ge-schaffenen Sozialwohnungen bei einem Mieterwechsel nur von Haushalten mit Wohnungs-berechtigungsschein neu bezogen werden.\r\n•\r\nUm den milliardenschweren Fördertopf der Sozialen Wohnraumförderung wirkungseffizien-ter zu gestalten und das Ziel einer angemessenen Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ernsthaft zu adressieren, müssen die Gelder insgesamt deutlich erhöht werden und gleich-ermaßen für Bestandserhalt wie Neuschaffung von Wohnraum eingesetzt werden:\r\n▪\r\nWenn jede zweite Sozialwohnung im Bestand geschaffen wird, zahlen die staatli-chen Investitionen auch auf das Zielbild eines klimaneutralen Gebäudebestands 2045 ein. Dafür müssen die Bundesländer in der kommenden Verwaltungsvereinba-rung verpflichtet werden, eine Modernisierungsförderung anzubieten und nach Mög-lichkeit 50 % der Mittel für diese Förderschiene verausgaben.\r\n▪\r\nDamit heute neu gebaute Sozialwohnungen in 20 Jahren nicht energetisch saniert werden müssen und auch nach der Belegungsbindung eine stabile Grundlage für be-zahlbaren Wohnraum besteht, muss der klimazielkompatible EH40-Neubaustan-dard inkl. QNG-Siegel als Förderkriterium verankert werden.\r\nVorschlag 6: Wärmepumpen-Strompreise als Baustein der Energiewende\r\n•\r\nDie Diskrepanz zwischen Gas- und Strompreis hemmt an vielen Stellen den Einbau einer Wärmepumpe und somit eine sozialverträgliche Umsetzung der Wärmewende. Gleichzeitig birgt der unzureichende politische und finanzielle Fokus auf den Ausbau der Strom(verteil-)netze das Risiko, die Energiewende zu verzögern. Gebäude und Wärmepumpen können ein wichtiger Baustein zur Entlastung und Lastverschiebung im Stromnetz sein, dieses Po-tenzial wird aber bisher kaum genutzt. Studien verweisen darauf, dass ein systemdienlicher Betrieb von Wärmepumpen die Kosten für den Netzausbau und weitere im Stromsystem ver-ursachte Kosten um ein Vielfaches senken würde.\r\nUm dieser Diskrepanz in der Praxis zu begegnen und Kosten für die Wärme- und Energie-wende im Gesamten effektiv zu senken, ist eine flächendeckende Einführung von dynami-schen Stromtarifen empfehlenswert. Aufgrund des bisher unzureichenden Smart-Meter-Rollout ist kurzfristig die Einführung statisch-zeitvariabler Verteilnetzentgelte eine erste kostensenkende Maßnahme.\r\n1 vgl. Pestel Institut & Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen 2023, S. 35, abrufbar unter: https://www.mieter-bund.de/fileadmin/public/Studien/Studie_-_Bauen_und_Wohnen_in_der_Krise.pdf (zuletzt abgerufen am 16.07.2024)\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V. Ansprechpartner:innen\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4\r\nEingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nTel.: 030 2400867-0\r\nElisabeth Staudt\r\nSenior Expert Energie und\r\nKlimaschutz\r\nTel.: +49 160 9218-8880\r\nE-Mail: staudt@duh.de\r\nDaniel Edwin Moser\r\nReferent Energie und Klimaschutz\r\nTel.: 030 2400867 - 955\r\nE-Mail: moser@duh.de\r\n•\r\nDaneben ist eine staatlich finanzierte Strompreis-Deckelung für vulnerable Wärmepum-pen-Nutzer:innen empfehlenswert bis Flexibilitäts-basierte Entlastungsmechanismen voll greifen und dauerhaft günstigere Stromtarife für netzdienliche Endnutzer:innengruppen ga-rantieren. Dieses Vorgehen würde zusätzlich darauf einzahlen, Vorbehalte gegenüber einer Elektrifizierung der Wärmeversorgung zu adressieren und eine gemeinschaftliche Teilhabe am Erfolg der Wärmewende zu ermöglichen.\r\nVorschlag 7: Dekarbonisierung der Wärmenetze\r\n•\r\nDas Delta zwischen vorhandenen Fördermitteln und tatsachlichem Finanzierungsbedarf ist im Fall der Dekarbonisierung von Wärmenetzen gravierend. Bereits im ersten Förderjahr musste die neu eingerichtete Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) eine erste Kürzung in Folge des KTF-Urteils verkraften. Eine Aufstockung und Verstetigung in den kom-menden Jahren der verfügbaren Mittel muss eine absolute Notwendigkeit bei den nächsten Haushaltsberatungen darstellen. Studien beziffern die Förderlücke bis 2030 auf mindestens 12 Milliarden Euro2.\r\n•\r\nZur Finanzierung der Zusatzinvestitionen in klimaneutrale Wärmenetze sollte die Einrichtung eines Wärmewende-Fonds geprüft werden, in den neben staatlichen auch private Investo-ren einzahlen können. Angesichts der erforderlichen Summen muss klar sein, dass die Trans-formation finanziell weder alleinig von Abnehmer:innen- bzw. Kund:innenseite noch von An-bieter:innenseite (häufig Kommunen mit hoher finanzieller Belastungssituation) getragen werden können. Vergleichbar mit der Einführung eines Drittelmodells im Fall einer energe-tischen Sanierung ist unter diesen Bedingungen eine faire Kostenteilung nur mit staatlicher Finanzierungbeteiligung möglich. Staatliche Garantien für private Investitionen in Wärme-fonds könnten einen weiteren Baustein zur Entlastung darstellen.\r\n2 vgl. https://fachrat-energieunabhängigkeit.de/wp-content/uploads/2024/01/Sicherheitsorientierte-Energiepoli-tik_Fachrat-Energieunabhaengigkeit.pdf (zuletzt abgerufen am 18.07.2024)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011480","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des § 21 VerpackG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/bd/341411/Stellungnahme-Gutachten-SG2408070004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Perspektiven zur Weiterentwicklung des § 21 im Verpackungsgesetz (VerpackG)\r\nBislang konnte die Einführung des §21 ‚Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte‘ in das Ver-packungsgesetz die beabsichtigte Wirkung, also die Verringerung gesamtökologischer Auswirkungen von Verpackungen, nicht erfüllen. Bei der anstehenden Weiterentwicklung ist es deshalb unerläss-lich, für vorteilhafte Umweltauswirkungen zu sorgen. So ist es insbesondere wichtig, den jahrzehn-telangen Fehlentwicklungen im Verpackungsbereich effektiv etwas entgegenzusetzen. Im Folgenden werden die Vorschläge des Umweltbundesamtes zur Überarbeitung des Paragrafen dahingehend bewertet, ob sie hierzu einen signifikanten Beitrag leisten. Während die Idee eines Fondsmodells an sich begrüßenswert ist, ist bei der derzeit vorgeschlagenen Umsetzung kein gesicherter ökologischer Vorteil zu erkennen. Eine rechtliche ‚Übersetzung‘ der Abfallhierarchie sollte auch mit Blick auf §21 VerpackG oberstes Ziel sein. Das ökologische Potential einer Vermeidung von Abfällen und der Nut-zung von Mehrwegsystemen muss in der Ausgestaltung der Lizenzentgelte Berücksichtigung finden.\r\nMit der Einführung des Verpackungsgesetzes in 2019, welche die bis dahin geltende Verpackungsver-ordnung ablöste, sollten erstmals umfassend Anreize zur ökologischen Verpackungsgestaltung für die Inverkehrbringer von Verpackungen in Deutschland gesetzt werden. Hierzu wurde §21 VerpackG ein-geführt. Die dualen Systeme, bei denen die Inverkehrbringer1 ihre systembeteiligungspflichtigen Ver-packungen gegen Beteiligungsentgelte lizenzieren lassen müssen, wurden dazu verpflichtet, diese Ent-gelte nach ökologischen Kriterien zu gestalten. Im Einzelnen wurde geregelt, dass die Entgelte künftig einen Anreiz zur Recyclingfähigkeit sowie der Nutzung von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstof-fen in den Verpackungen setzen sollten.\r\nDie Einführung einer solchen Systematik (im englischsprachigen Raum auch als ‚Eco-Modulation-Fee‘ bekannt) soll die Einpreisung von Umweltkosten in die Kalkulation der verursachenden Unternehmen bezwecken. Wer besonders gut recyclingfähige Verpackungen oder eine besonders große Menge an Rezyklaten einsetzt, verbessert die Kreislauffähigkeit seiner Verpackungen und reduziert deren Um-weltbelastungen und soll deshalb bei den Beteiligungsentgelten entlastet werden. Auf der anderen Seite würde etwa die Inverkehrbringung besonders schlecht recycelbarer Verpackungen und der damit einhergehenden Ressourcenverschwendung verteuert und damit unattraktiver werden.\r\nIn Deutschland, wo abgesehen von einem minimalen Rückgang im Corona-Jahr 2020, die Verpackungs-mengen seit 1995, also bald 30 Jahren, kontinuierlich steigen, und rund 40% der Kunststoffverpackun-gen auch aufgrund mangelnder Recyclingfähigkeit verbrannt werden, sind ökonomische Anreize zur Ressourcenschonung und verbesserten Kreislauffähigkeit dringend notwendig.\r\nUmso problematischer ist es, dass, abseits einer Aufmerksamkeitssteigerung für das Thema, eine ef-fektive Anreizsetzung im Sinne von §21 VerpackG bisher unterblieben ist. Dies hängt maßgeblich damit zusammen, dass die Dualen Systeme untereinander im Wettbewerb stehen. Eine Absprache über ein einheitliches Vorgehen bei der Erhebung von Zuschlägen bei den Verpackungsherstellern ist aus kar-tellrechtlichen Gründen nicht erlaubt. Die einseitige Anpassung der Beteiligunsgentgelte durch ein Sys-tem, insbesondere durch Maluszahlungen für ökologisch schlechtere Verpackungen, ist für die Dualen Systeme ebenfalls nicht umsetzbar, würde sie doch erwartbar dazu führen, dass Hersteller zu einem anderen System ohne Maluszahlungen wechseln würden.\r\nIm Oktober 2022 hat das Umweltbundesamt (UBA) nun einen Bericht zur Überprüfung der Wirksam-keit des §21 VerpackG und Vorschläge zu dessen Weiterentwicklung veröffentlicht. Im Folgenden sol-len die Vorschläge zur Weiterentwicklung bewertet und wo aus unserer Sicht notwendig, ergänzt wer-den.\r\n1 Die Begrifflichkeiten Inverkehrbringer und Hersteller werden im Folgenden Synonym als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes verwendet\r\nGrundsätzlich sollte nach Ansicht der DUH bei der Neugestaltung des §21 VerpackG die größtmögliche Verringerung schädlicher Umweltauswirkungen im Vordergrund stehen. Hierfür sind insbesondere eine Verringerung des (Primär-)Rohstoffverbrauchs und der Verpackungsabfallmengen ausschlagge-bend.\r\nBegrüßenswert: Ausgestaltung als Fondsmodell oder Verbrauchssteuer\r\nDas UBA empfiehlt die Nutzung eines Fondsmodells als präferierte Lösung, oder eine Verbrauchssteuer für eine wirksame Anreizsetzung. Dieser Bewertung schließt sich die DUH an. Analog zum UBA kom-men wir zu dem Schluss, dass ein Fondsmodell eine potentiell höhere Wirksamkeit aufweisen würde als eine Steuer, da Einnahmen aus letzterer dem allgemeinen Haushalt zukommen und keine explizite Zweckbindung aufweisen. Ein Fondsmodell, in dem ökologisch nachteiligere Verpackungen mit Zah-lungen belastet, diese Zahlungen gesammelt (=Fonds) und ökologisch vorteilhafte Maßnahmen mit den eingenommenen Geldern belohnt werden, kann wirkungsvoll eine Verbesserung herbeiführen. Vorgeschlagen wird eine Umsetzung als Sonderabgabe. Sollten der Umsetzung eines Fondsmodells rechtliche Gründe (die in der rechtlichen Besonderheit des Fondsmodellkonstrukts als Sonderabgabe liegen) entgegenstehen, ist eine Verbrauchssteuer als gangbarer Weg zu bewerten. Im Weiteren wird das Konstrukt eines Fondsmodells als präferierte Option betrachtet.\r\nBegrüßenswert: öffentlich-rechtliche Ausgestaltung\r\nSchon aus Gründen der demokratischen Legitimation ist die Empfehlung des UBAs bezüglich einer öf-fentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Fondsmodells begrüßenswert. In einem entsprechenden Fonds würden aller Voraussicht nach hunderte Millionen Euro eingenommen. Dass diese so eingesetzt wer-den, dass sie den Zielen des Verpackungsgesetzes dienen, und die Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt verringern, sollte nicht in die Hand privatwirtschaftlicher Interessen gelegt werden. Eine Institution, die die Einnahmen und Auszahlung solcher Gelder verantwortet, sollte deshalb eine unabhängige staatliche Stelle sein, die demokratisch legitimiert und staatlich kontrolliert ist. Eine for-malrechtliche Legitimation durch eine gesetzlich normierte Beleihung sollte abgelehnt werden.\r\nAngemessen: materialunabhängige und massebezogene Zusatzbeiträge von 300 €/t\r\nEbenfalls begrüßenswert ist, dass sich das UBA dafür ausspricht, dass Verpackungen aller Materialien gleichermaßen in das Fondsmodell einzahlen und die Bemessung auf das Gewicht bezogen wird. Ein Einbezug aller Materialien beugt umweltschädlichen Ausweichbewegungen vor, die beim Fokus auf eine oder wenige Materialarten aufgrund von Verlagerungseffekten von einem zu anderen Material zu erwarten wären. Die einheitliche Festsetzung von 300 € pro Tonne in Verkehr gebrachte Verpackun-gen stellt aus unserer Sicht einen geeigneten Einstieg dar und eignet sich besser zur wirksamen Anreiz-\r\nZusammenfassung des UBA-seitigen Vorschlags\r\nEmpfohlen wird die Einführung eines öffentlich-rechtlichen Fondsmodells, in das alle Hersteller von Verpackungen unterhalb eines Recyclingfähigkeit-Schwellenwertes (z.B. ≤ 90 %) einzahlen müssen. Die Einzahlungshöhe soll materialunabhängig und massebezogen bei 250-300 €/t lie-gen und die Recyclingfähigkeit anhand eines einheitlichen Standards in einer Positivliste festge-legt werden. Zur Auszahlung der Mittel legt das UBA kein finales Konzept vor, empfiehlt aber, dass Unternehmen, die Verpackungen aus den dualen Systemen erhalten, wie Sortierer oder Recycler, Gelder erhalten können, wenn sie etwa in defizitären Segmenten bei Recycling oder Rezyklateinsatz Entwicklungen voranbringen. Gelder sollen auf Antrag bei einem neutralen Gre-mium, welches anhand von Förderrichtlinien entscheidet, ausgezahlt werden. Auch eine Steuer wird vom UBA als mögliche Option gesehen, wobei hier von einer geringeren Wirksamkeit aus-gegangen wird.\r\nsetzung als ebenfalls vorgeschlagene 250 € pro Tonne. Allerdings müssen Anpassungen und auch Er-höhungen dieses Betrags unproblematisch möglich sein, um etwa Gewöhnungseffekten am Markt vor-zubeugen und die nötige Lenkungswirkung konsequent aufrechtzuerhalten.\r\nUm eine langfristige Wirksamkeit der Beiträge im Fondsmodell sicherzustellen, sollte in regelmäßigen Abständen eine Evaluation der Höhe der Beiträge erfolgen.\r\nKlare Verpackungseinordnung durch Erstellung einer Positivliste, fehlender Schwellwert und feh-lende Verbote recyclingunfähiger Verpackungen\r\nDass laut UBA-Vorschlag über eine Positivliste festgestellt werden soll, welche systembeteiligungs-pflichtigen Verpackungen als ausreichend recyclingfähig gelten und welche nicht, ist nach Ansicht der DUH begrüßenswert. Zwar bedeutet die einzelne Einordnung aller Verpackungstypen in so eine Liste in einem ersten Schritt deutlichen Aufwand, führt im zweiten Schritt aber zu großer Klarheit hinsicht-lich der Pflichten für alle Marktteilnehmer. So entfällt zudem ein nachgelagerter aufwändiger Vollzug bei der Prüfung, ob eine entsprechende Recyclingfähigkeit tatsächlich gegeben ist. Die Positivliste soll auf einer Weiterentwicklung des bereits bestehenden „Mindeststandards für die Bemessung der Re-cyclingfähigkeit“ beruhen, was eine sinnvolle Herangehensweise ist, soweit dieser rechtlich verbindlich wird.\r\nProblematisch am UBA-Vorschlag ist jedoch die mangelnde Klarheit hinsichtlich eines Schwellwerts, ab dem eine Verpackung als recyclingfähig gilt. Im Bericht des UBA wird lediglich eine Recyclingfähigkeit unterhalb eines festzulegenden Schwellenwertes (z.B. ≤ 90%) empfohlen und die Möglichkeit zur Schaffung einer ‚Premiumkategorie‘ (RC-Fähigkeit >95%) angedacht, aber keine definitive und klare Festlegung vorgenommen.\r\nDabei wäre eine Festlegung einer Recyclingfähigkeitsschwelle von mindestens 90% eine klare und aus-reichend ambitionierte Vorgabe gewesen, die besonders recyclingfähige Verpackungen schon heute in vielen Fällen erreichen können. Hierzu muss ein klarer Anreiz gesetzt werden. Zudem ist es wichtig, dass bei der Berechnungsmethode der Recyclingfähigkeit auch das tatsächlich recycelte Output-Mate-rial der Recyclingprozesse als Grundlage genommen wird.\r\nÜber die Anpassung der Lizenzentgelte für schlecht recyclingfähige Verpackungen hinaus sollte auch eruiert werden, inwiefern in Deutschland bestimmte Recyclinghindernisse ganz vom Markt ausge-schlossen werden können. Hierzu gehören etwa Verpackungen, in welchen rußbasierte Farbstoffe ein-gesetzt werden.\r\nFehlende Anreize für Rezyklateinsatz\r\nLediglich die Recyclingfähigkeit der Verpackungen soll bei der Festsetzung der Beiträge eine Rolle spie-len. Während zu begrüßen ist, dass das UBA hierzu eine hohe Schwelle bei der Recyclingfähigkeit (RF) von 90 Prozent oder mehr zumindest in Erwägung zieht (ergänzend könnte zusätzlich als Premiumka-tegorie eine RF von beispielsweise ≥ 95 % oder ≥ 98 % eingerichtet werden), sodass alle Verpackungen mit einer geringeren RF mit Beiträgen belastet werden, ignoriert diese Vorgabe vollständig, dass allein die mögliche Recyclingfähigkeit nicht sicherstellt, dass die Verpackungen als Rezyklat wiedereingesetzt werden.\r\nAuch wenn die Autoren des UBA-Berichtes feststellen, dass es hinsichtlich eines Einbezugs des Rezyk-lateinsatzes in das Fondsmodell einige Hindernisse gibt, sollte dies nicht dazu führen, dass im Weiteren kein Anreiz durch eine Bepreisung des Einsatzes von Neumaterial bzw. die Belohnung einer Rezyklat-nutzung gesetzt wird. Wie die Autoren selbst mit Bezug auf einige Materialarten feststellen „besteht ein ersichtlicher Bedarf für ein Lenkungsinstrument, z. B. wegen Absatzproblemen für PCR in sekundä-ren Anwendungen“.\r\nWie seitens des UBAs korrekterweise festgestellt wird, würde eine einseitige Berücksichtigung nur bei Kunststoffen zu unerwünschten Verschiebungen führen. Zudem sind in Bezug auf die Nicht-Kunststoff-Ströme auch teils mangelnde Nachweissysteme festzustellen. Deshalb jedoch das Thema ganz auszu-klammern ist der falsche Weg.\r\nWichtig ist, dass Nachweissysteme über Herstellererklärungen hinausgehen, insbesondere für Rezyk-late, die aus Ländern kommen, bei denen keine Nachvollziehbarkeit für deutsche Behörden möglich ist. Zudem darf es sich in jedem Fall nur um echtes PCR handeln. Rezyklate aus dem chemischen Re-cycling sollten nicht anerkannt werden, da die Materialverluste und der Energieeinsatz viel höher sind als beim werkstofflichen Recycling. Andernfalls könnten falsche finanzielle Anreize für eine Technolo-gie gesetzt werden, deren Umweltentlastungseffekte sehr gering sind.\r\nKein finales Konzept für die Mittelausschüttung\r\nSehr zu wünschen übrig lässt der UBA-Vorschlag hinsichtlich der Ausarbeitung eines Konzepts für die Ausschüttung der Mittel. Es ist nicht ausreichend, nur die Einnahmeseite eines Fondsmodells genauer zu beleuchten, insbesondere wenn es potentiell um einen Fonds in Höhe dreistelliger Millionenbeträge geht. Die bisherige Benennung möglicher Profiteure im Sinne von „alle operativ tätigen Akteure des Verpackungsrecyclings bezüglich einer Optimierung der Sortier- und Verwertungsinfrastruktur“ i.V.m. „Unternehmen, die Verpackungsabfälle aus dem dualen System verarbeiten (antragsberechtigt wären Sortierer, Recycler, Hersteller). Kriterien für eine Förderung könnten Technik- und Marktentwicklung in defizitären Segmenten oder Rezyklateinsatz sein“ ist extrem breit und gibt wenig Aufschluss über tatsächliche ökologisch erreichbare Vorteile.\r\nZudem ist der vorgeschlagene Einsatz eines Fachgremiums kritisch zu sehen, insofern dort eine Beein-flussung durch Partikularinteressen möglich sein könnte, die nicht den ökologischen Gesamtvorteil der Geldauszahlung zum Ziel haben. Vorgeschlagen wurde die Einbeziehung von „Vertreter*innen der/des Fondsträgers, Fachbehörden aus Bund, Ländern und Kommunen, duale Systeme, Entsorgungswirt-schaft, Hersteller, Sachverständige im Sinne des VerpackG, Wissenschaft, Umwelt- und Industriever-bände“. Je nachdem, ob das Gremium nur einen beratenden Charakter hat oder seine Entscheidungs-befugnis darüber hinausgeht, könnte eine entsprechende Struktur problematisch sein.\r\nKeine ausreichende Anreizsetzung zur Verwirklichung des ökologischen Potentials – keine Förderung von Abfallvermeidung und Mehrweg\r\nDeutlich hinter seinen Möglichkeiten bleiben die vom UBA vorgeschlagenen Modelle bei der Minimie-rung umweltrelevanter Auswirkungen zurück. In Absatz 1 Paragraf 1 des Verpackungsgesetztes wird die Abfallhierarchie als oberstes abfallwirtschaftliches Ziel festgeschrieben. Dass das nun vorgeschla-gene Modell die ersten beiden Stufen der Abfallhierarchie ignoriert und den Einsatz von Rezyklaten nicht angemessen honoriert, ist dementsprechend nicht nur aus ökologischer Sicht abzulehnen, son-dern widerspricht auch den im Gesetz selbst und zudem den im Koalitionsvertrag festgelegten Zielen.\r\nSofern die Einnahmeseite des Fondsmodells schon keine Würdigung von Abfallvermeidung und Mehr-weg zulässt, so sollte doch mindestens auf der Ausgabenseite sichergestellt werden, dass mindestens 10% der Einnahmen für Maßnahmen der ersten beiden Stufen der Abfallhierarchie verwendet werden.\r\nFAZIT\r\nIn seiner jetzigen Form wird der Vorschlag des UBAs den Anforderungen im Verpackungsbereich nicht gerecht, da lediglich die Recyclingfähigkeit eine größere Aufmerksamkeit erhält und selbst dort noch zentrale Festlegungen ausstehen, etwa zum Schwellenwert. Während die grundsätzliche Kon-struktion von Fondsmodell, Positivliste anhand eines Mindeststandards und Organisation als öffent-lich-rechtliches Modell begrüßenswert sind, gilt es dieses noch weiter mit Leben zu füllen. Insbeson-dere die oberen Stufen der Abfallhierarchie bedürfen einer größeren, angemessenen Berücksichti-gung. Zudem ist auch auf der Ausgabenseite mehr Klarheit hinsichtlich der Ziele und eine Auszahlung frei von Partikularinteressen im Sinne ökologischer Vorteile unabdingbar."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011481","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Ressourcenschutzgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/d1/490797/Stellungnahme-Gutachten-SG2503110006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bewertung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie\r\nDie unterzeichnenden Organisationen begrüßen die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS). Sie ist ein wichtiger Schritt hin zu einer ressourcenschonenden und sozialen Kreislaufwirtschaft in Deutschland. In der NKWS wird treffend beschrieben, dass Deutschlands derzeitiger Ressourcenverbrauch gravierende globale Umwelt- und Klimaauswirkungen verursacht und die zwingende Notwendigkeit besteht, diesen deutlich zu reduzieren. Die daraus abgeleiteten Ziele sind wichtige Impulse für eine nachhaltige Transformation. Um diese Ziele zu erreichen ist es jedoch erforderlich, sie in konkretere und verbindlichere Maßnahmen zu übersetzen, welche die gesamte Abfallhierarchie adressieren.\r\nAufbauend auf den vorherigen Stellungnahmen des Netzwerks Ressourcenwende und der weiteren Unterzeichner*innen bewerten wir die finale NKWS zusammenfassend wie folgt:\r\nReduktionsziele:\r\nDer Primärrohstoffverbrauch soll laut NKWS bis 2045 auf 6 – 8 Tonnen pro Kopf und Jahr (RMC) gesenkt werden. Dieses Leitbild ist grundsätzlich begrüßenswert, jedoch ist die fehlende Verbindlichkeit eines solchen Ziels ein zentrales Manko in der NKWS. Um die gewünschte Lenkungswirkung zu entfalten und Planungssicherheit für die Wirtschaft zu schaffen, muss das Ziel verbindlich festgelegt und dieses mit zeitlich ambitionierten Maßnahmen sowie konkreten Zwischenzielen bis 2030 unterlegt werden. Zudem muss die Datenbasis für den anzustrebenden Indikator „Total Material Consumption“ (TMC) zeitnah aufgebaut werden. Im Gegensatz zum Indikator „Raw Material Consumption“ (RMC) berücksichtigt der Indikator TMC den Ressourcenaufwand entlang des gesamten Lebenszyklus. Dazu gehören auch ungenutzte Entnahmen, wie zum Beispiel der Abraum, der beim Erzabbau bewegt werden muss.\r\nRechtlicher Rahmen:\r\nDie NKWS erhebt den Anspruch einer übergeordneten Strategie. Ohne eine rechtliche Verbindlichkeit zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Strategie für einen effektiven Ressourcenschutz ist eine ausreichende gesamtgesellschaftliche Wirkung der Strategie jedoch fraglich. Die NKWS sieht eine Prüfung vor, wie zentrale Ziele und ihr Monitoring auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden können. Dies sollte in Form eines Ressourcenschutzgesetzes erfolgen. Darin sollten verbindliche und messbare sektorspezifische Ressourcenschutzziele inklusive Zeitrahmen, Reduktionspfad, Monitoring und Sanktionen bei Nichterreichung der Ziele festgelegt werden.\r\nUmsetzung:\r\nDie in der NKWS vorgesehene Einrichtung einer Plattform für Kreislaufwirtschaft, die Entwicklung einer Roadmap 2030 und der Aufbau eines Monitoring- und Evaluationssystems sind essenziell für die erfolgreiche und sozial gerechte Umsetzung der NKWS. Neben der Einbindung von Vertreter*innen aus Wirtschaft und Wissenschaft, ist die Einbindung von Vertreter*innen aus Umwelt- und Verbraucherschutzorganisationen, Gewerkschaften und weiterer Zivilgesellschaft in diesen Prozess unabdinglich, um eine Umsetzung der Strategie mit dem für die Zielerreichung nötigen\r\nAmbitionsniveau sicherzustellen und aufbauend auf der Strategie weitere Umsetzungsmaßnahmen definieren zu können.\r\nFinanzierung:\r\nBisher steht die Umsetzung der NKWS unter einem Finanzierungsvorbehalt. Deshalb ist es – auch für die Planungssicherheit der Wirtschaft – zentral, dass sich die neue Bundesregierung zur NKWS bekennt und die vorgesehenen Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Davon abgesehen sieht die NKWS einige ökonomische Instrumente vor, die Anreize für kreislauforientiertes Produzieren und Konsumieren sowie für Investitionen in kreislauforientierte Technologien und Infrastrukturen schaffen können. Diese Instrumente sollten von weiteren fiskalischen Steuerungselementen begleitet werden, wie zum Beispiel die Besteuerung von Einwegverpackungen. Der Abbau von Subventionen und finanziellen Vorteilen für ressourcenintensive Praktiken, wie zum Beispiel Preisvergünstigungen beim Verbrauch fossiler Energieträger, die Mehrwertsteuervergünstigung für tierische Produkte oder das Dienstwagenprivileg, könnte die Finanzierung der dargestellten Maßnahmen massiv unterstützen und zudem eine Lenkungswirkung im Sinne des zirkulären Wirtschaftens entfalten. Weiterhin sollte der Rohstofffonds vorrangig Maßnahmen zum Ausbau der Kreislaufwirtschaft fördern, um Investitionen in umweltfreundliche Zukunftstechnologien zu unterstützen. Neben Haushaltsmitteln müssen auch Herstellerabgaben im Rahmen einer umfassenden erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden, um eine langfristige Finanzierung der Transformation sicherzustellen.\r\nSchließung von Stoffkreisläufen:\r\nDie Erhöhung der Kreislaufmaterialeinsatzrate (CMUR) und die verstärkte Nutzung von Sekundärrohstoffen gehört zu den zentralen Zielsetzungen der NKWS. Mit der Verdopplung der CMUR wird jedoch lediglich das EU-Ziel auf die nationale Ebene übertragen. Um den Ressourcenverbrauch wie im Leitbild der NKWS vorgesehen zu reduzieren, muss die Kreislaufmaterialeinsatzrate deutlich stärker steigen. Das gilt insbesondere für einige Industriemetalle, deren Recyclingeinsatz noch gegen null geht. Die Verdopplung sollte als Mindestziel verstanden werden, das künftig mit Nachdruck verfolgt, erhöht und durch Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von schadstofffreien Rezyklaten flankiert werden muss, wie zum Beispiel verbindliche Rezyklateinsatzquoten. Zusätzlich müssen ressourcenschonende und abfallsparende Ansätze wie Unverpackt- und Mehrwegsysteme, Sharing-Modelle, eine längere Nutzung von Produkten oder Reparaturen durch Anpassungen der Rahmenbedingungen und Förderungen effektiv in die Breite getragen werden.\r\nHandlungsfelder:\r\nDie NKWS sieht vor allem Maßnahmen zur Steigerung der Materialeffizienz, des Recyclings und zur Unterstützung zirkulärer Geschäftsmodelle sowie zur Förderung von Forschung und offenen Innovationen vor. Diese Maßnahmen sind wichtig, reichen aber nicht aus, um die Leitziele der NKWS zu erreichen. In allen Handlungsfeldern müssen Maßnahmen zur Vermeidung, Wiederverwendung, Langlebigkeit und Reparatur im Sinne der Abfallhierarchie klar priorisiert und entsprechend stärker als bislang vorgesehen gefördert werden. In diesem Sinne sollte die steuerliche Lenkungswirkung genutzt, rechtliche Barrieren abgebaut und adäquate regulatorische Rahmenbedingungen aufgebaut werden. Statt dem aktuellen Fokus auf technische Lösungen wie chemisches Recycling oder CCS/CCU, sollten\r\nAnsätze zur Reduzierung des Ressourcenbedarfs besondere Beachtung erhalten. Beispiele für solche Ansätze sind die Verringerung des Individualverkehrs oder der Ausbau poolfähiger Mehrwegsysteme.\r\nGlobale Gerechtigkeit und Kooperation:\r\nEs ist zu begrüßen, dass die finale NKWS globale soziale und ökologische Auswirkungen und Wechselwirkungen des Ressourcenverbrauchs und der Transformation zur Kreislaufwirtschaft klar benennt und Dialoge sowie finanzielle Unterstützung für Partnerländer der Entwicklungszusammenarbeit für die zirkuläre Transformation vorsieht. Die geplanten Maßnahmen, wie beispielsweise die Recyclingpartnerschaften, sind jedoch bisher stark auf deutsche und europäische Interessen ausgerichtet. Notwendig ist, auch auf die Interessen und Potenziale der Partnerländer einzugehen. Zudem sollten systematische Begleitmaßnahmen ergriffen werden, um negative Effekte der Transformation hierzulande in globalen Wertschöpfungsnetzwerken vorzubeugen.\r\nZur Erreichung der Ziele der NKWS sollte die nächste Bundesregierung:\r\n Sich klar zur NKWS bekennen und für die Umsetzung notwendige Haushaltsmittel zur Verfügung stellen.\r\n Die Umsetzung durch die Plattform für Kreislaufwirtschaft und die Roadmap 2030 sowie den Aufbau eines Monitoring- und Evaluationssystems sicherstellen.\r\n Konkrete sowie ambitionierte Reduktionsziele formulieren und diese mit überprüfbaren Maßnahmen- und Zeitplänen konkretisieren.\r\n Die Datenbasis für den anzustrebenden Indikator „Total Material Consumption“ (TMC) aufbauen.\r\n Den rechtlichen Rahmen in Form eines Ressourcenschutzgesetzes anpassen, um verbindliche Zuständigkeiten für alle Ressorts zu schaffen.\r\n Subventionen für ressourcenintensive Praktiken abbauen und kreislauforientiertes Wirtschaften gemäß der Priorisierung in der Abfallhierarchie fördern - auch durch entsprechende steuerliche Anpassungen.\r\n Der Rohstofffonds sollte im Ausland, ausgehend von den Bedürfnissen vor Ort, vorrangig zum Aufbau fehlender Recyclinginfrastruktur und zur Aufbereitung von Abfallströmen genutzt werden. Darüber hinaus bedarf es Projekte, die zur Reduktion von Ressourcenverbrauch und Vermeidung von Abfall beitragen.\r\n Neben Haushaltsmitteln sollten Herstellerabgaben im Rahmen einer umfassenden erweiterten Herstellerverantwortung die Transformation zur Kreislaufwirtschaft stützen.\r\nDiese Forderungen werden unterstützt von folgenden Organisationen aus dem Netzwerk Ressourcenwende:\r\nKontakt:\r\nIris Frey, Koordinatorin Netzwerk Ressourcenwende, Tel.: 030-275 86-233, E-Mail: iris.frey@bund.net\r\nBerlin, Februar 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Dies muss außerhalb der AVBFernwärmeV geregelt werden. Es ist wichtig, dass die Novelle der AVBFernwärmeV noch in dieser Legislatur erfolgt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\nRegulation on Circularity Requirements for Vehicle\r\nDesign and on Management of End-of-Life Vehicles\r\nComments of Environmental Action Germany (DUH)\r\nDUH welcomes the EU’s intention to require the car industry to adopt a sustainable design and production\r\nof cars, as well as to ensure end-of-life vehicles (ELVs) are managed sustainably, as part of the Regulation\r\non Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles (VDEoL). With\r\nthe shift to electric vehicles in the automotive sector as part of the green transition, the environmental\r\nimpacts of vehicles will be significantly attributed to their production and end-of-life phase, particularly\r\nregarding the sourcing and recovery of critical raw materials (CRM). To reduce the negative environmental\r\nimpacts linked to the production, service life and end-of-life treatment of vehicles, it is necessary to set\r\nambitious requirements to ensure resource-efficiency during the whole lifecycle. Therefore, it is laudable\r\nthat requirements regarding ecodesign, repair, reuse of parts and components, recycled content, collection\r\nand improved recycling at the end of vehicles’ life are targeted in the Regulation. DUH also supports\r\nthe introduction of an EPR system with a whole life cycle perspective. It is furthermore welcomed that\r\ninformation requirements shall be improved through a circularity vehicle passport. Nevertheless, in DUH's\r\nview, there are weak points in the draft. Particularly, proposed measures to promote lightweight vehicles,\r\ndurability, repair and reuse of parts and components fall too short. Also, measures to promote recycled\r\ncontent in vehicles, e.g. for steel, aluminum and rare earths, improved design-for-circularity and highquality\r\nrecycling are deficient. Poor requirements regarding ecodesign and repair are particular problematic\r\ndue to the exclusion of vehicles from the Ecodesign for Sustainable Product Regulation (ESPR), highlighting\r\na significant weakness in regard to ecodesign.\r\nTo ensure that the initiative meets its objectives in terms of the sustainability of the automotive and recycling\r\nsectors and aligns with relevant European legislation and the Waste Hierarchy, we would like to\r\ncomment on general drawbacks of the regulatory proposal and possible loopholes from a circular economy\r\nperspective within the proposed VDEoL framework.\r\nAbout DUH\r\nEnvironmental Action Germany (Deutsche Umwelthilfe – DUH) is a recognized German environmental and\r\nconsumer protection organization, which has been campaigning for resource conservation and consumer\r\ninterests since 1975. DUH is politically independent, non-profit and it campaigns on a national and European\r\nlevel. It is for example renowned for its role in uncovering the Diesel Scandal and in establishing a\r\ndeposit system for non-refillable beverage containers in Germany. Within its Department Circular Economy,\r\nDUH promotes waste prevention, responsible consumption and high resource efficiency. For more\r\ninformation, please visit: www.duh.de/englisch\r\n– 2 –\r\nPosition Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\nContents\r\n1. General Requirements ............................................................................................. 3\r\na. Timeframe and Scope ........................................................................................... 3\r\nb. Vehicle size reduction ........................................................................................... 3\r\nc. Contradicting ambition between product regulations ........................................... 3\r\nd. Deviating requirements for product passport ....................................................... 3\r\ne. Substances of Concern .......................................................................................... 4\r\nf. Responsibilities of online platforms and fulfilment service providers ................... 4\r\ng. EPR obligation to non-EU trading partners .............................................................. 4\r\n2. Explanatory Memorandum ...................................................................................... 5\r\na. Legal basis ............................................................................................................ 5\r\n3. Circularity requirements concerning vehicle design (Chapter II) ............................... 5\r\na. Durability ............................................................................................................. 5\r\nb. Reparability and Reusability ................................................................................. 5\r\nc. Recyclability ......................................................................................................... 7\r\nd. Use of critical raw materials and recycled materials ............................................. 7\r\ne. Standardization .................................................................................................... 8\r\nf. Energy efficiency (for BEVs) .................................................................................. 8\r\ng. Production Process & Carbon Footprint ................................................................ 9\r\n4. Information and labelling requirements (Chapter III) ............................................... 9\r\na. Product passport and labelling ............................................................................. 9\r\nb. Circularity Strategy and Producer-financed information campaigns ...................... 9\r\n5. Management of end-of-life vehicles (Chapter IV) ................................................... 10\r\na. Ensure extended producer responsibility ............................................................ 10\r\nb. Reuse.................................................................................................................. 11\r\nc. Recycling and Recovery ...................................................................................... 12\r\nd. Collection and Exports ........................................................................................ 12\r\n– 3 –\r\nPosition Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\n1. General Requirements\r\na. Timeframe and Scope\r\nWhile the extended scope and general objectives of the regulation can be applauded, as a whole, the presented proposal is unfit to reach these goals, since most concrete measures and their implementation are delegated to future secondary acts, thus delaying the circularity shift by five to six years. It seems preferable not to delay discussions and decisions to future legal acts, where they can already happen within this process. This applies to, for example, the setting of recycled content targets for steel and other materials, declaration formats for other materials including CRM or the development of Vehicle Circularity Passport criteria. This is particularly problematic since the finalization is now further delayed because the draft has not been finalized before the elections.\r\nConcerning Art. 2 defining the scope of the legislative proposal, we demand a scope extension to all vehi-cles to guarantee no vehicle type is excluded from provision regarding their circularity and end-of-life treatment. It is not clear why exemptions in Art. 2 (2) – (4) have been made. This is particularly serious since vehicles have been decided to be generally excluded from the ESPR.\r\nb. Vehicle size reduction\r\nCurrently, there is a trend towards larger vehicles such as SUVs, which is highly problematic.1 Therefore, the design of vehicles must give more consideration to reduce the size and weight of vehicles, e.g. through ecodesign requirements for vehicles or fleets or incentive systems via EPR fees (Eco-modulation). In gen-eral, measures to reduce size and weight of vehicles have considerable benefits for resource efficiency and may outcompete measures at the lower levels of the waste hierarchy (e.g. recycling). Additionally, member states should additionally take measures to promote smaller and lighter vehicles, e.g. through taxes and parking fees.\r\nc. Contradicting ambition between product regulations\r\nThis proposal for product regulation on vehicles stands in contrast to recent agreements on product reg-ulations between EU institutions such as the EU Batteries Regulation. Examples are a missing declaration on the carbon footprint or the misalignment with other product passports. There also appears to be a reluctance to proactively set more specific targets for recycling efficiency and recovery of materials com-parable to the ambition of the EU Batteries Regulation (Art. 71). Provisions on recycled content targets for steel, aluminum, and rare earths in VDEoL proposal are postponed to future implementing and dele-gated acts, while the EU Batteries regulation already defines specific ambitious targets for several mate-rials. Also, the VDEoL lacks provisions for fulfilling due diligence obligations within the vehicle supply chain, whereas the EU Battery Regulation outlines due diligence obligations for economic operators, which in-clude compliance mechanisms for responsible sourcing and management of batteries throughout the sup-ply chain. Lastly, it needs to be mentioned that current provisions made by the Commission in the draft are likely to be even more weakened in the further legislative process.\r\nd. Deviating requirements for product passport\r\nRegarding the product passport, we believe that there is a misalignment between the proposed circularity passport for vehicles and the product passport proposed under the ESPR. As currently proposed, the cir-cularity passport in the VDEoL proposal does not go very far and does not require e.g. the disclosure of the CO2-footprint of vehicles or the share of renewable energy used in production. These requirements also deviate from those in the EU Batteries regulation. This approach in the VDEoL draft is not compre-\r\n– 4 –\r\nPosition Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\nhensible, especially since the proposal itself recognizes that the ‘automotive sector is an important con-tributor to the use of energy and material resources by the Union, and hence to the generation of green-house gases’. Relevant climate impact of vehicles is generated during production, especially with the in-creasing use of battery electric vehicles. Therefore, it is reasonable to align the product passport require-ments with those of other climate-relevant products that require carbon footprint disclosure such as buildings. Additionally, the interoperability of the relevant passports and respective criteria should be ensured (especially regarding batteries or electronics).\r\ne. Substances of Concern\r\nTo make sure that the proposal actually diminishes environmental harm within production and end-of-life of vehicles, the way to address Substances of Concern (SoC) needs to go beyond only restricting heavy metals such as lead, mercury, cadmium and hexavalent chromium as well as delegating possible future restrictions to a hypothetical future REACH. The current approach is a missed chance to integrate a unique system to convey information on SoC and ignores the issue of substances that hinder circularity beyond safety consideration.\r\nf. Responsibilities of online platforms and fulfilment service providers\r\nThe illegal imports of non-compliant spare parts and components for vehicles should also be addressed as part of the VDEoL. A major concern regarding the effectiveness and compliance with the eco-design requirements of spare parts and components for vehicles in the European market lies in the critical role of online platforms and fulfilment service providers, who must actively ensure adherence to environmen-tal and consumer protection regulations during sale. We therefore suggest that online platforms must check whether there is a liable actor in the EU who guarantees compliance with the eco-design require-ments of spare parts and components for vehicles before sale is enabled. Furthermore, online platforms must check whether the requirements of the regulation are met before spare part and components are put online for sale. Fulfilment service providers must be subject to similar obligations. If no such checking obligations are set, massive amounts of illegal spare parts and components may be imported into the EU market.\r\ng. EPR obligation to non-EU trading partners\r\nRegarding the illegal export of old vehicles, the proposal introduces specific criteria, and tries to limit the export of vehicles that are deemed unsuitable for EU roads due to excessive energy consumption and safety concerns, by making “roadworthiness” a prerequisite for export. We welcome this in principle. However, as the export of roadworthy and reusable vehicles will continue to happen, the new law risks creating an unfair double regime for non-EU countries, because the exported vehicles will not be covered by the EPR fees. In other words: EPR systems will delegate the waste management of vehicles exported outside the EU to the receiving countries but keep the fees that were charged to financially support that process. This puts an unfair burden on the waste management systems of receiving countries outside the EU, which may be less equipped to deal with all waste fractions of a complex product like a vehicle. There-fore, the fees paid by producers for end-of-live treatment of exported vehicles need to be made available for EoL-management in receiving countries. Additionally, information needs to travel with the vehicle and, as part of the circularity vehicle passport, to receiving countries outside EU as well.\r\n– 5 –\r\nPosition Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\n2. Explanatory Memorandum\r\na. Legal basis\r\nGiven the context of the proposal to regulate circularity requirements and end-of-life management of vehicles, we claim to consider Article 192 of the Treaty on the Functioning of the European Union (TFEU) as the legal basis for the proposal instead of Article 114. This would allow member states to go beyond the provision in the regulation (similar to EU Batteries Regulation). While Article 114 TFEU is associated with the regulatory framework 3R type-approval Directive 2005/64/EC aiming to ensure the proper func-tioning of the single market, the ELV Directive 2000/53/EC, which deals with end-of-life vehicles, has an environmental legal basis under Article 192 TFEU. Article 192 TFEU provides a specific framework for ad-dressing environmental objectives, including waste management. Since the new proposal aims to regulate vehicle design, collection and treatment at the end of life, which is all closely tied to environmental con-siderations, using Article 192 as the legal basis aligns more appropriately with the environmental focus of the proposed regulation.\r\n3. Circularity requirements concerning vehicle design (Chapter II)\r\nIn the following, DUH would like to contribute some specific statements regarding the circularity require-ments under the VDEoL.\r\na. Durability\r\nArticle 31 and 32 in Chapter II, addressing circularity requirements, solely provide a warranty of removed used, remanufactured, and refurbished parts. However, a notable drawback is the absence of provisions regarding the overall durability of components and the whole vehicle. This lack of emphasis on durability represents also a significant disadvantage for reuse. Durability is a key aspect for sustainability of vehicles, parts and components because it mitigates environmental impacts from resource consumption, produc-tion and disposal through a longer lifetime. Vehicles, components and parts should be constructed in a way that they are not sensitive against specific defects or rapid wear. We demand that durability require-ments are integrated into the VDEoL, particularly because the ESPR will not cover vehicles and vehicle parts and components. As a first step, we demand that OEMs are obliged to publish the durability and reparability of vehicles, parts and components and the underlying method for this calculation. Further-more, a standardized method to assess durability and reparability and to identify key parameters that are important for durability must developed in a delegated act. In addition to obligatory durability product requirements, a warranty by the producer assures the customer that the vehicle, relevant parts and com-ponents will function for a certain period of time and also confirms the promise of quality. Long warranties can therefore help to extend lifetimes of vehicles. However, it is important that producers should give clear preference to repair over replacement with parts and components in a warranty case. Newly pur-chased spare parts and components should have a separate warranty. Additionally, the Circularity Vehicle Passport (CVP) and the Internet should contain instructions for a long service life of the vehicle and the battery (e.g. for electric vehicles, instructions for low battery usage), information on necessary mainte-nance work, warranty conditions and simple instructions for action in the event of typical malfunctions and maintenance work.\r\nb. Reparability and Reusability\r\nReparability and Reusability are important criteria through which the vehicle component producer can influence lifetime of their vehicles and components. Chapter II only marginally includes any design provi-sions on reparability. Art. 4 defines the way how a vehicle should be constructed, so that it is reusable to a minimum percentage by mass, however, design for reusability and reparability requires more than that.\r\n– 6 –\r\nPosition Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\nModular design, low requirements for specific tools and good availability and un-discriminatory pricing of wear/ spare parts and components are basic conditions for reparability and reusability. Typical smaller repairs and maintenance work should be possible for independent repair companies as well as end-users. Producers should provide detailed information online for both target groups to facilitate repairs, e.g. through repair instructions, video trainings, troubleshooting tools, exploded drawings etc. For end-users, at least simple repairs such as exchange of light bulbs or exterior mirrors should be enabled.\r\nThe availability of wear/ spare parts and components is an essential prerequisite for reparability. Rele-vant criteria are the availability period, the procurement channel, the delivery time and the price. Wear and spare parts, as well as components, should be available for 20 years, ensuring accessibility for inde-pendent repairers and, with few restrictions, end-users. They should be available no later than two weeks after ordering and should be priced at a reasonable proportion relative to the cost of a new vehicle. Be-sides wear and spare parts, also software should be integrated into the provision concerning spare parts. Continued functionality as well as necessary upgrades or fully compatible new software must be provided for the vehicle and all components at for least 20 years without limiting functionality or security.\r\nWith regard to design to enable removal and replacement of certain parts and components defined in Art. 7, provisions should not be limited to the waste phase/end-of-life of the vehicle. All parts and com-ponents need to be removable and replaceable during use of the vehicle as well, especially for the purpose of repair. It also makes sense to regulate the replacement times or the number of steps for replacement of certain parts so that the effort required for the replacement remains relatively low – also for independ-ent workshops - and a modular design is promoted. This list of parts includes batteries, front and rear lights, mudguards, other parts of the vehicle shell, clutch, brakes, shock absorbers, exhaust, sensors, bumpers, crash management system. Tools for vehicle repair should be categorized into class A for the most common and simplest repairs, and class B for more complex tasks, to minimize the need for brand-specific tools, ensuring that most repairs can be performed with non-proprietary tools.\r\nAdditionally, information on removal and replacement of parts and components and materials is currently limited to waste management operators and repair and maintenance operators (Art.11 (1)). However, information on components and parts that are easy to repair should also be made available to end-users e.g. exchange of wipers and light bulbs.\r\nAs depicted in Art. 11, producers shall provide repair and maintenance operators access to information on “(f) digitally coded components and parts in a vehicle, where such coding prevents their repair, mainte-nance or replacement in another vehicle”. Part pairing could create major barriers to independent and self-repair. This allows producers to control revenues from parts and maintenance. Producers often argue that this practice is justified by safety and security reasons, but no strong evidence supports this argu-ment. Part pairing is an unacceptable practice that harms the independent repair ecosystem, hinders con-sumer choice, extends repair times, and can lead to early product obsolescence and unnecessary waste. Thus, software techniques that prevent the replacement of parts or the usage of third-party parts must be banned completely.\r\nDUH proposes to integrate the existing approach of a repair score into the VDEoL e.g. into the product passport to support consumer information. This can be aligned with the existing repair score in the new regulation for smartphones and tablets (2023/1669). It should at least include the assessment parame-ters: spare part availability, software updates, duration/ disassembly depth for typical repair works, re-quired tools and provided repair information. Consumers should be informed about this these parameters through via the score on the CVP and via the internet. Repair instructions for typical defects, information on replacing wear/ spare parts and components and exploded drawings must be available free of charge on the Internet (or via the vehicle passport) for at least 20 years after the end of production.\r\n– 7 –\r\nPosition Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\nLastly, the Commission should provide additional provisions on battery reparability such as replaceability at cell level to fill the gaps in the EU Batteries Regulation. As removability is addressed in the VDEoL, reparability of EV-batteries needs to be added.\r\nc. Recyclability\r\nRecyclability is an important sustainability criterion since it contributes to reduce the use of primary re-sources. Therefore, recyclability must be promoted, although durability, reparability and reusability should be prioritized. Important measures supporting recyclability are to ensure a good demountability of materials and components (e.g. though avoidance of material composites) and through respective in-structions, usage of uniform materials, good labelling of materials (as proposed in Art. 12 of the proposal) and low proportions of pollutants and impurities. For large-sized parts made from plastic, uniform poly-mers should be used. Homo-, copolymers and blends are acceptable if they do not affect recyclability. Vehicles should have a recyclability of at least 95 % (we understand recyclability as the share of a vehicle that can be regained as secondary material to replace primary material (in the same sector) after the vehicle was officially collected and treated in a regular recycling process). Recycling should always be the last option if possibility of reuse was assessed and is not possible.\r\nWith regard to the methodology for calculation and verification of the rates of recyclability of a vehicle in Art.4 (3), pyrolysis and gasification2 shall not be included in the recyclability assessment when it comes to plastics. Additionally, there should be environmental minimum requirements for accepted recycling tech-niques (e.g. concerning maximum energy demand, minimum yield, and maximum emissions)\r\nd. Use of critical raw materials and recycled materials\r\nIf possible, the use of critical raw materials should be minimized for the production of vehicles in order to reduce social and environmental impacts in mining countries. To address this, a monitoring system should be established to better track the CRM requirements in the production of vehicles e.g. for batter-ies, catalyzers and permanent magnet motors (analogous to the declaration methodology of the carbon footprint or recycled content in the EU Batteries Regulation Articles 7 & 8). This should include disclosure of all CRMs used, the recycled content, and the countries of origin of the primary raw materials, for ex-ample, through a publicly accessible part of the circularity vehicle passport, in the product advertisement and on the internet. Measures in the future may built upon this monitoring to promote the use of partic-ularly resource-efficient materials as soon as they become established in the market. This may also con-tribute to limiting the size of vehicles or batteries in general. To achieve further improvements in this matter, transparency is a crucial building block, making it necessary that all producers reveal used mate-rials for production as well as its origin.\r\nTo reduce dependency on virgin critical raw materials, minimum recycled content targets in vehicles and components are necessary. Usage of recycled material can considerably contribute to reduce environ-mental impacts from material sourcing. For vehicles, already secondary materials such as plastic, steel, aluminum, copper, gold, silver and platinum are available on the marked, but its material circulation and wide application must further be promoted in the automotive sector. The Critical Raw Materials Regula-tion Art. 29 is planning to define recycled content targets for rare earths in permanent magnets with > 0,2 kg in vehicles. We assess the currently proposed recycled content target for plastics of 25 % as not suffi-cient. It is necessary, to increase this target for plastics and, additionally, to make plastic type specific provisions. Furthermore, recycled content targets must be expanded to additional material groups such as aluminum/ alloys, magnesium, steel, rare earths and copper. Good proposals for recycled content tar-gets can be found in the Impact Assessment under Policy Option PO2C. It is also necessary to establish financial incentives in order to promote the use of recyclates in vehicles (e.g. tax adjustments).\r\n– 8 –\r\nPosition Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\nRegarding the calculation method for recycled content provisions, only post-consumer recyclates (PCR) should count towards recycled content targets. Including also post-industrial waste may enable easy cir-cumvention of defined provisions. Additionally, claiming ‘PCR- only’ helps to avoid recyclates that are available anyway being diverted to meet targets, without actually recycling more. Only an exclusion of PIR in the definition of recycled content will have the intended promoting effects on the expansion of the recycling infrastructure. At least the PIR/PCR share should be shown transparently.\r\nRegarding the definition of recycled content targets for plastics, we like to note that “recyclates” from pyrolysis and gasification should not be counted towards these targets. DUH and several other European NGOs classify these techniques as “chemical recovery” because they only recover the feedstock for plas-tics production and this cannot be counted as recycled2. Additionally, we warn that mass balance with free allocation is allowed to fulfill recycled content targets because this may disadvantage environmental beneficial mechanical recyclers and poses considerable risk for consumer protection3. We propose to fol-low the segregation or batch-level mass balance approach with proportional allocation and oppose a free trading system for recyclates. Also, the use of biobased plastics is in the overall ecological view no envi-ronmentally-friendly alternative to fossil based plastics, and should therefore not be promoted by political instruments such as targets.\r\ne. Standardization\r\nA better development of standardized parts and components of vehicles is required to allow a more efficient use of resources. A standardization of (wear) parts such as tires, brake pads, windshield wipers, light bulbs, batteries, chargers or bumpers can facilitate repair and maintenance work and reduce envi-ronmental impacts through production and diminish waste. The use of standardized wear/ spare parts in different vehicles also supports the long-term availability of these parts and facilitates the fulfillment of respective availability obligations for producers. In addition, the subsequent upgradeability of vehicles with newly developed wear/ spare parts is supported.\r\nStandardization should be developed as far as possible within producers product lines, but also cross-producers. Producers should be motivated to use standardized parts and to publish technical specifica-tions of vehicles and components to facilitate standardization.\r\nf. Energy efficiency (for BEVs)\r\nCharging and discharging of an electric vehicle must be as efficient as possible. Energy efficiency should not decrease significantly due to the aging of the vehicle. The charger should have a low energy consump-tion if the battery is not connected (stand-by). However, the most decisive aspect with respect to energy consumption is probably related to the total energy consumption of a vehicle during its production and use. The commission should integrate obligatory requirements on energy efficiency for battery electric vehicles. Such requirements may be integrated into regulations CO₂ emission performance standards for cars and vans and should set incentives for a general reduction of energy consumption from BEVs. From DUH perspective it is necessary to set an absolute upper consumption limit to prevent excessive electricity consumption by individual vehicles.4\r\nTo improve transparency, producers should inform customers about the environmental advantages of small, lightweight, and energy-efficient cars. Additionally, incentives are necessary to encourage the re-duction of vehicle size and weight, as larger and heavier vehicles need significantly more resources to produce. Also, consumers must be informed on energy-efficient use of the electric vehicle battery as well as the ecological advantages of using renewable energy. There needs to be a differentiated consumption labeling according to electricity consumption and the CO2 footprint of the battery, and a corresponding classification of BEVs, in order to make electricity consumption and the emissions associated with produc-tion transparent for consumers at the time of purchase.4\r\n– 9 –\r\nPosition Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\ng. Production Process & Carbon Footprint\r\nDuring production, environmental impacts through raw material extraction, energy consumption, carbon emissions, water use, industrial processing and waste generation should be minimized as much as possi-ble. Producers should only be able to claim the use of renewable energy if they can prove this via direct connection to the renewable energy plant or a contract demonstrating a temporal (in real time or at least every hour) and geographical link between energy supply and use. Producers should also demand the use of high environmental standards (e.g. use of renewable energy) from suppliers and subcontractors. Par-ticularly, transparency for customers about environmental emissions of vehicles should be much more promoted (e.g. through the promotion of reliable labels, on the Internet and the CVP) to enhance envi-ronmental purchasing decisions. DUH criticizes sharply that no obligatory carbon footprint limit is defined or targeted for the production of vehicles, parts and components in the current draft.\r\n4. Information and labelling requirements (Chapter III)\r\na. Product passport and labelling\r\nWe vote for a digital product passport for vehicles allowing quick environment-related information, e.g. via a QR-code. The Circularity Vehicle Passport (CVP) defined in Art. 13 is a pale equivalent of the Batteries Passport and the CVP will be introduced too late (84 months after entry into force).\r\nSeveral relevant provisions are missing, such as the carbon footprint or concrete information for repara-bility. DUH claims that the CVP should provide information on the producer, environmental/ carbon foot-print, expected lifetime, relevant repair information (see section 3.b.), product services, environmental-friendly usage/ disposal behavior, fuel/ energy consumption, contained resources and pollutants, recycled content and take-back procedure. Additionally, details about Substances of Concern (SoC) and their loca-tions in vehicles should be included, as such substances need to be traceable with regard to high quality recycling. The CVP must also provide information on defects and repairs that can be updated by work-shops and reuse actors and be read by consumers. It must also be linked to the battery passport. Offering of vehicles should only be allowed if this comprehensive environmental information is provided.\r\nIn addition to the realistic fuel/ energy consumption (see section 3.f. on energy consumption labeling) , the expected lifetime and reparability (see repair score section 3.b.) of the vehicle should be displayed clearly visible during offers (in analogy to current repair labels on energy labels such as for smartphones and tablets (2023/1669)). Thus, consumers are able to better identify less environmentally harmful vehi-cles through mandatory labelling. Also, public procurement should give mandatory preference to the less environmentally harmful vehicles through a database or the development of reliable labels.\r\nb. Circularity Strategy and Producer-financed information campaigns\r\nArt. 9 introduces a Circularity Strategy for producers including elements listed in Annex IV such as a non-technical description of the actions planned to ensure that the vehicles belonging to the vehicle type con-tinue to meet the legal requirements referred to in Articles 4 to 7 throughout their production. DUH wel-comes the introduction of a circularity strategy. However, the requirements are too unspecific and non-binding. They currently fail to sufficiently address the responsibility of producers to exploit the potential of resource reduction through decreasing the total demand of vehicles. In addition, producers should include strategies to diminish total environmental footprint of their fleet, particularly through reducing average vehicle size, fuel/ energy demand and increasing ecodesign and repair conditions. Regarding el-ements of the circularity strategy in Annex IV Part A, reuse and remanufacturing measures should be prioritized, explicitly addressing how producers plan to increase the use of reused or remanufactured\r\n– 10 –\r\nPosition Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\nparts or components. The Commission should be empowered to establish, through a Delegated Act, tar-gets for the share of reused or use of remanufactured parts or components for the production of new vehicles either by brand, by producer or by type.\r\nIn addition, information campaigns on the potential to reduce resource consumption by reduction of passenger car numbers and their weight/size must be launched. Aims of such campaigns should be to contribute to changing consumption patterns, sensitizing consumers (e.g. to switch to public service) and promoting resource efficiency (e.g. by preferring smaller cars). Such campaigns need to be adequately financed by producers, as this follows the polluter pays principle. The content creation needs to be done by independent third parties to avoid interest placement of producers.\r\n5. Management of end-of-life vehicles (Chapter IV)\r\na. Ensure extended producer responsibility\r\nA comprehensive framework of Extended Producer Responsibility (EPR) must be established to minimize environmental impacts from production and treatment of vehicles. The current legislative framework puts an emphasis on obligation and costs related to managing end-of-life vehicles that should be covered by financial contributions of producers. However, to follow a more comprehensive circular approach, they should also strongly enhance collection, repair and reuse of vehicles, parts and components and take responsibility to raise awareness among consumers for environmentally friendly behavior and promote ecodesign. DUH therefore welcomes the establishment of an EPR system in the draft in Art. 16, but claims for a wider extension of producer obligations. Apart from the provisions on ensuring collection in accord-ance with Art. 23 and treatment in accordance with Art. 27, producers should take full responsibility for the entire life-cycle of vehicles, from eco-design and repair to collection, reuse and end-of-life.\r\nParticularly, an EPR system that promotes eco-design and smaller vehicles is necessary (also known as “eco-modulation” measures in which fees are directly related to the environmental impact of the vehi-cles). DUH therefore welcomes first approaches to establish such a system in Article 21. In contrast to the criteria for eco-modulation proposed in the draft, the fees should not mainly focus on recycling, but should prioritize parameters such as total size, durability, reparability, use of reused parts and recyclates as well as carbon footprint. If such ecomodulated fees are made also visible for consumers (visible fees) such system may contribute to enhance ecodesign and consumer behavior. The possibility of setting ef-fective eco-modulation measures is another argument to obligate producers to fulfill EPR via collective PROs. Lastly, with regard to Art. 17 on the creation of a register to monitor compliance of producers with the requirements set out in chapter IV on management of end-of-life vehicles, it should be envisaged to introduce such a register for compliance with eco-design requirements as well.\r\nConcerning Art. 18 on producer responsibility organisations (PROs), it is advisable to consider full product responsibility through obligatory collective schemes, as implemented also as an option for member states in the Batteries Regulation. Such rule has advantages because it facilitates e.g. enforcement, the set up of ecomodulation rules or to hold non-EU producers accountable. For EPR schemes of components that al-ready exist, e.g. for tyres in Ireland, a good connection between the EPR schemes must be guaranteed.\r\nTo enhance liability of the fulfilment of legal obligations (e.g. recycling/ reuse targets) producers must be made individually or collectively (through PROs) responsible to fulfil such targets. In addition to existing targets, producers must also be obliged to fulfil separate binding reuse targets e.g. based on the list of parts in section 3.b.\r\nWith regard to EPR fees, they should cover all environmental impacts from vehicles, e.g. also treatment costs during export (see section 1.g.). Producer responsibility should only end once the vehicle has been\r\n– 11 –\r\nPosition Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\nverifiably recycled to a high standard. To ensure this high-quality recycling at end-of-life – when reuse is no longer possible – producer responsibility should be directly linked to the product passport.\r\nIn general, DUH recommends, to better harmonize and interlink EPR rules on different products. This is useful because especially in the field of vehicles there are many connections to other product regulations such as electronics, batteries and textiles.\r\nA practical example of an EPR system managing well electronic equipment in vehicles can be seen in Switzerland. Car producers are required to participate in an EPR system that encompasses Waste of Electrical and Electronic Equipment (WEEE) and one for End-of-Life Vehicle (ELV) management. They are obligated to provide free take-back and disposal services for appliances and components from vehicles under the VREG5. This ensures that electronic components are processed and recycled in specialized fa-cilities rather than ending up in car shredding plants. To implement a similar approach, a corresponding revision of the WEEE Directive would be necessary.\r\nb. Reuse\r\nIn general, reuse and repair must strongly be favored as preferred strategies before recycling and shred-ding. The legislative text currently still favors recycling over these strategies and is therefore not in line with the waste hierarchy.\r\nArt. 34 states that member states shall ensure that waste management operators meet the respective reuse/recovery target of 95 % and reuse/recycling of 85 % by average weight per vehicle. However, sep-arate reuse targets are missing with the consequence that mainly recycling will contribute to fulfill the targets in practice. Therefore, we demand to set separate reuse targets. However, the targets should not only be obligatory for member states, but also for producers/PROs individually as well as for the recycling facilities with which the producers or their systems have concluded contracts. This would set necessary incentives to set up respective structures for reuse accordingly. As an important basis for reuse targets, a monitoring of reuse must be also established.\r\nTo enhance reuse, authorised treatment facilities and recycling facilities should be obliged to cooperate with reuse stakeholders. Concerning the requirements set out in Art.31 regarding removed parts and components, an assessment of reusability for components, parts and materials must be mandatory (be-fore removal) without exceptions and effectively controlled by authorities. In addition to the listed parts that should be removable in Part C of Annex VII, also other parts with usual high reuse potential should be dismantled prior to shredding. Examples are all electronic parts without exceptions regarding their size as well as rear lights. We, therefore, propose that a separate list for components with high reuse potential is introduced. In order to allow reuse, the first removal of parts and components must be in a non-de-structive way stated in Art. 27 (c).\r\nThe requirements proposed in Article 33 (1) how Member states can enhance reuse must become man-datory (use “must” instead of “may”). This would mean (a) that maintenance and repair operators must offer customers reused parts without any obstacles (administrative or price). Also in (b), Member states must be required to set incentives to promote reuse and repair, e.g. through taxes. Similarly, producers should always offer reused spare parts via the same marketing route and should, additionally, be incen-tivized to integrate used parts and components in their manufacturing processes. Practical initiatives are in progress, e.g. with some producers establishing circular economy business unit to facilitate the reuse and remanufacturing of components from end-of-life vehicles.6,7 Since 2017, car workshops in France have been legally obliged to offer used spare parts that come from official vehicle dismantlers and must meet the quality standards of new parts.8 Also insurances can play an important role to promote use of reused parts, as practical examples demonstrate.9,10\r\n– 12 –\r\nPosition Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\nc. Recycling and Recovery\r\nThrough recycling, valuable raw materials can be preserved in the economic cycle, thereby reducing the environmentally harmful extraction of primary resources. This requires ambitious recycling targets, measures to promote the use of recycled materials, and stringent regulations for pollutant reduction.\r\nThe list of parts and components in Annex VII Part C, which must be removed from end-of-life vehicles prior to shredding, should be more detailed and expanded to include additional parts and components (see list of parts in section 3.b.) Electronic components must be further extended e.g. to sensors and in-fotainment. Glass included in e.g. windscreens, side windows, backlights, panoramic sunroofs and mir-rors needs to be added to the list. Components, such as crash-management-system should be removed before shredding as they contain critical raw materials defined in regulation 2024/125. Lastly, mono-material and plastic parts above 1 kg must be removed before shredding.\r\nThe targets for reuse, recovery and recycling in Article 34 are not sufficient to guarantee a high recycling rates. Currently, the draft only specifies a common target for reuse and recycling of 85 %, by average weight per vehicle. As a result, recycling processes for bulk and precious metals that are already profitable are currently mainly used. To effectively protect resources, it is essential to increase the recycling of all environmentally critical materials. This should be promoted via separate material-specific recycling tar-gets for e.g. glass, plastics, technology metals or rare earths. Recycling targets should also increase on a self-learning basis so that the state of the art is always applied: If recycling targets are exceeded, a higher target should be set automatically.\r\nWhere vehicles and components are to be shredded, mandatory requirements for post-shredding tech-nologies (PST) are necessary to ensure high-quality materials from shredder residues for further use, e.g. separation of at least two aluminum fractions (forged and extruded aluminum) or low copper residues (below 0,01%) in shredded steel, as high residues cause metallurgical problems. For plastics output, the draft for VDEoL misses the opportunity to require a minimum share of material entering high quality me-chanical recycling processes as well as a certain separation efficiency for different polymers.\r\nIn general, quality of recycling should be better defined to guarantee recycling technologies with certain minimum requirements, such as e.g. on yield, content of contaminants or energy consumption.11 Against this background, techniques for plastics recycling such as pyrolysis and gasification should not be accepted to count towards recycling targets.\r\nd. Collection and Exports\r\nA proper collection system for end-of-life vehicles is important to ensure reuse or high-quality recycling. Art. 23 of the proposal already states that collection systems cover the territory and ensure adequate availability of authorized treatment facilities. However, this could be more concrete as in defining a more specific target for the coverage of collection systems.\r\nRegarding export and deregistration, Art. 26 lists the obligations of vehicle owners to deliver their vehicles to an authorised treatment facility when it reaches the end-of-life stage. Presenting the subsequent “cer-tificate of destruction” for the vehicle’s deregistration must become mandatory. This would set strong incentives for vehicle owners to use official reuse or recycling pathways, because otherwise they would have to continue paying taxes. There should not be exceptions for vehicles of historical interest (old-tim-ers) to rule out loopholes. There may be reduced taxes for such old-timers if they are not used in the roads. Also, the national practice (Germany) to temporarily decommission vehicles for 7 years and then automatically delete their registration must be stopped.\r\n– 13 –\r\nPosition Paper | Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles Environmental Action Germany\r\nArt. 36 defines that shipment of end-of-life vehicles from the EU to a third country shall only count to-wards the fulfilment of obligations and targets if the exporter provides documentary evidence demon-strating that the treatment took place in conditions that are “broadly equivalent” to the requirements laid down in this regulation. It is not clear what equivalent conditions is referred to and which specific condi-tions must be met. Additionally, it seems unclear how equivalent treatment conditions should be con-trolled outside of Europe. From DUHs point of view, it is therefore very important to guarantee that pro-ducer responsibility is only ending if high quality and legally compliant treatment of a vehicle occurred.\r\nIn addition, to finance treatment in other non-European countries, a fund should be established through EPR-schemes. The fund should receive for each vehicle EPR fees that are equivalent to the average costs of treatment of this vehicle within Europe (see section 1.g).\r\n1 Ökopol GmbH (2023). Field of action: vehicles and batteries. Input from the project \"Scientific support and monitoring of the National Circular Economy Strategy (NKWS)”\r\n2 ECOS, DUH, ZWE (2021): Chemical recycling and recovery, https://zerowasteeurope.eu/library/chemical-recycling-and-recovery-recom-mendation-to-categorise-thermal-decomposition-of-plastic-waste-to-molecular-level-feedstock-as-chemical-recovery/\r\n3 ECOS, DUH, EEB, DUH and others (2023): Joint statement calling for a transparent and reliable policy framework defining recycled content in plastic, https://zerowasteeurope.eu/wp-content/uploads/2023/07/Joint_letter_recycled_content_methodology_SUPD-1.pdf\r\n4 DUH (2024). Regulierung batterieelektrischer Pkw - Positionspapier der Deutschen Umwelthilfe; Retrieved 19th August 2024, from https://www.duh.de/projekte/elektromobilitaet/\r\n5 Regulation on the return, take-back and disposal of electrical and electronic equipment (VREG)/ Verordnung über die Rückgabe, die Rück-nahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG), Retrieved 2nd August 2024, from https://www.fedlex.ad-min.ch/eli/cc/2021/633/de\r\n6 Sustainera (01/08/2024). Reuse; Retrieved August 1, 2024, from https://www.sustainera.com/en/reuse.html\r\n7 Automotive Manufacturing Solutions. (25/07/2023). Stellantis, Renault see profit in new business divisions for component re-use. Retrieved August 1, 2024, from https://www.automotivemanufacturingsolutions.com/materials/stellantis-renault-see-profit-in-new-business-divi-sions-for-component-re-use/43554.article\r\n8 Article L. 271-1 du Code de la consommation ; Retrieved 1st August 2024, from https://www.legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LE-GIARTI000031052562/2016-06-09\r\n9 Spiegel Online (10/05/2024). Allianz lässt gebrauchte Ersatzteile bei Autoreparatur zu; Retrieved 1st August 2024, from https://www.spie-gel.de/wirtschaft/service/allianz-laesst-gebrauchte-ersatzteile-bei-autoreparatur-zu-a-8fcb7c00-5ff7-44bc-92a6-af37b812b179\r\n10 AutoCirc. (27/07/1023). AutoCirc starts nationwide cooperation with IF Insurance Company in Norway. Retrieved 1st August 2024, from https://autocirc.com/autocirc-starts-nationwide-cooperation-with-if-insurance-company-in-norway/\r\n11 Caro, D. et al. (2023) Towards a better definition and calculation of recycling, Publications Office of the European Union, Luxembourg, doi:10.2760/636900, JRC131531.\r\n2024-08-20\r\nDonations account Deutsche Umwelthilfe e.V.: Bank für Sozialwirtschaft Köln | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nEnvironmental Action Germany is an officially approved charitable orga\r\nEnvironmental Action Germany is an officially approved charitable orga--nisation that works in the fields of environmental and consumer protec-nisation that works in the fields of environmental and consumer protec-tion. It has been awarded the DZI Sealtion. It has been awarded the DZI Seal--ofof--Approval. Testamentary dona-Approval. Testamentary dona-tions are exempt from estate, inheritance and gift taxes in Germany.tions are exempt from estate, inheritance and gift taxes in Germany.\r\nWe have been fighting to protect our climate and natural resources for over\r\nWe have been fighting to protect our climate and natural resources for over 40 years. Please help us with a donation! Your support will enable us to fulfill 40 years. Please help us with a donation! Your support will enable us to fulfill our mission our mission –– for a future of nature and mankind. Sincere thanks! for a future of nature and mankind. 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Ein solcher Schritt würde die für 2030\r\ngeplante Verschärfung der Grenzwerte und die Vorgabe, ab 2035 nur noch emissionsfreie Neuwagen\r\nzuzulassen, gefährden. Dabei ist 2035 schon ein Kompromiss und nicht kompatibel mit dem 1,5-Grad-\r\nZiel. Umso wichtiger ist es, die Grenzwerte nicht weiter abzuschwächen. Dies schadet langfristig nicht\r\nnur dem Klimaschutz, sondern auch der deutschen Automobilindustrie.\r\nDie Regulierung der Pkw-Flottengrenzwerte folgt einer inneren Logik mit mehreren ineinander\r\ngreifenden Schritten. Im Jahr 2025 werden die CO2-Grenzen für die Hersteller verschärft.\r\nDa es keine Anreize gibt, die Ziele schon vorab zu erreichen, bringen die Hersteller erst zur\r\nVerschärfung der Grenzwerte die entsprechenden Modelle auf den Markt oder kurbeln den Absatz\r\ndurch ihre Preisgestaltung an. Dies war bereits bei der letzten Anpassung 2020 der Fall und wir\r\nbeobachten im Markt momentan ähnliche Entwicklungen. Somit ist 2025 eine erhebliche\r\nVerbesserung der Zulassungszahlen bei E-Autos zu erwarten. Diese Entwicklung zeigt sich\r\nbeispielsweise bereits heute im Vereinigten Königreich, wo Hersteller auf die verschärften\r\nFlottengrenzwerte mit neuen und günstigeren Modellen reagieren.\r\nWürde die Überprüfung im selben Jahr stattfinden, in dem die verschärften Flottenziele eingehalten\r\nwerden müssen, so hätten Hersteller einen Anreiz, den Verkauf von E-Autos zu verlangsamen, um im\r\nRahmen des Reviews die Emissionsziele zu verwässern. Aus diesem Grund wurde das Review für 2026\r\ngeplant, um die 2025 erwartbaren Marktimpulse einbeziehen zu können. Eine vorgezogene\r\nÜberprüfung birgt so die Gefahr, dass auf Grundlage verzerrter Marktdaten das für 2030 vereinbarte\r\nZiel von -55% geschwächt wird und, infolgedessen, das Null-Emissions-Ziel als Ganzes in Frage gestellt\r\nwird.\r\nDarüber hinaus würde eine Veränderung des auf EU-Ebene schon beschlossenen Zeitplans, der einen\r\nelementaren Bestandteil der Regulierung darstellt, ein weiteres Mal die Zuverlässigkeit Deutschlands\r\nin Frage stellen.\r\nWir sehen den schwächelnden Absatz von E-Autos und die Situation der Beschäftigten in der\r\nAutomobilindustrie ebenfalls mit Sorge. Um diese Probleme zu lösen, ist eine vorgezogene Revision\r\nallerdings der falsche Weg.\r\nWir fordern Sie daher auf, zum Auftakt der neuen Kommission kein solch fatales Signal für die\r\nAutomobilindustrie und den Klimaschutz zu senden. Die deutsche Bundesregierung sollte die\r\nKommission stattdessen daran erinnern, das 2026-Review zu nutzen, um die Flottengrenzwerte mit\r\ndem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang zu bringen. Gerne möchten wir hierzu mit Ihnen ins\r\nGespräch kommen.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012751","regulatoryProjectTitle":"Ambitionierte Umsetzung der EU-Richtlinie  2024/825 in nationales Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/87/363991/Stellungnahme-Gutachten-SG2410100010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825: Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Information\r\n42.202 Menschen unterstützen unsere Aufforderung an Sie zur ambitionierten und zügigen Um-setzung der Richtlinie für ein Verbot von irreführender Werbung mit „Klimaneutralität“\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Buschmann,\r\nder Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) engagiert sich als klagebefugter Verbraucherschutzverband nach UKlaG im Bereich der ökologischen Marktüberwachung für die Durchsetzung umweltrele-vanter Verbraucherschutzvorschriften. Ein Schwerpunkt ist unser Engagement gegen Green-washing mit unsubstantiierten Werbeversprechen von Unternehmen über Umweltvorteile von Produkten und Dienstleistungen.\r\nIm Rahmen des Konsultationsverfahrens zur o.g. Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ haben wir uns bereits früh dafür eingesetzt, dass in der Richtlinie ein Verbot von Wer-bung für Produkte mit der Eigenschaft der „Klimaneutralität“ verankert wird, wenn diese Kli-maneutralität mit der Kompensation von Treibhausgasen begründet wird. Ein solches Verbot wurde nunmehr in den Anhang der Richtlinie unter 4.c aufgenommen.\r\nIm Rahmen unserer juristischen Auseinandersetzungen mit Unternehmen, die ihre Produkte, ihre Dienstleistungen oder gar ihr ganzes Unternehmen in intransparenter oder unrichtiger Form als „klimaneutral“ bewarben, konnten wir eine Reihe richtungsweisender Urteile erwirken. Zahlreiche Unternehmen haben sich mittels strafbewehrter Unterlassungserklärungen bereits dazu verpflich-tet, ihre rechtswidrigen Werbungen abzustellen.\r\nUm Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Werbung für „klimaneutrale“ Produkte als ebenso irreführend empfinden, Gehör zu verschaffen, haben wir zudem auch eine Petition gestartet. Wir freuen uns, Ihnen mit diesem Schreiben insgesamt 42.202 Unterschriften zu überreichen. Die Un-terzeichnenden fordern Sie gemeinsam mit uns auf, Werbung mit Begriffen wie „klimaneutral“\r\nBundesministerium der Justiz (BMJ)\r\nHerrn Bundesminister Marco Buschmann\r\nMohrenstraße 37\r\n10117 Berlin\r\nSeite - 2 - des Schreibens vom 5. September 2024\r\nund „CO2-neutral“ auch in Deutschland schnellstmöglich zu verbieten, wenn diese auf der Kom-pensation von Emissionen und dem Zertifikate-Handel beruhen.\r\nIm Sinne der Rechtsklarheit sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für Wirt-schaftsunternehmen fordern wir Sie hiermit auf\r\n•\r\ndie EU-Richtlinie 2024/825 deutlich vor Ablauf der Umsetzungsfrist im März 2026 in natio-nales Recht umzusetzen,\r\n•\r\nein Verbot auch von Werbung mit Klimaneutralität in der Richtlinie zu verankern, die sich auf das ganze Unternehmen bezieht, wenn diese auf der Kompensation von Treibhausgasen beruht,\r\n•\r\nambitionierte Vorgaben in der nationalen Umsetzung der Richtlinie festzuschreiben, wie Aussagen über zukünftige Klimaneutralität („Net Zero“) nachvollziehbar überprüft werden können, z.B. durch die Pflicht zur Veröffentlichung der Maßnahmen, wie diese Ziele erreicht werden sollen, die Veröffentlichung von Umsetzungsplänen und nicht zuletzt die Schaffung unabhängiger Prüfstellen, die diese Schritte und Maßnahmen verifizieren (Nr. (4)) in der Begründung zur Richtlinie).\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013168","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltige Gestaltung des Vergaberechtstransformationsgesetz (VergRTransfG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/76/371672/Stellungnahme-Gutachten-SG2411070004.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aktuell arbeitet die Bundesregierung an einem Vergabetransformationspaket, mit dem sie die öffentliche Beschaffung nachhaltiger gestalten will. Als (Ober-)Bürgermeister*innen, Entscheidungsträger*innen in der Verwaltung, Unternehmen und zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützen wir dieses Vorhaben ausdrücklich. Wir fordern die Bundesregierung auf, gesetzlich verpflichtende Vorgaben für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltnormen beim Einkauf von Bund, Ländern und Kommunen einzuführen, anstatt weiterhin auf Freiwilligkeit zu setzen. Bereits in der Resolution “Kommunen für ein starkes Lieferkettengesetz” haben sich rund 75 deutsche Kommunen für einen gesetzlichen Rahmen zur Einhaltung von Menschenrechten in Lieferketten stark gemacht und die öffentliche Beschaffung als wesentlichen Baustein für mehr globale Gerechtigkeit anerkannt.\r\nDie öffentliche Hand in Deutschland gibt pro Jahr schätzungsweise ca. 500 Mrd. Euro für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen aus (OECD 2019). In den Lieferketten vieler eingekaufter Produkte werden Menschenrechte missachtet und die Umwelt zerstört. Bund, Länder und Kommunen haben eine enorme Marktmacht und ihr Handeln trägt maßgeblich zum Erreichen bzw. Nichterreichen von Nachhaltigkeitszielen wie dem Pariser Klimaabkommen und den Sustainable Development Goals (SDGs) bei. Ihnen kommt eine Vorbildrolle zu, Steuergelder nicht für Produkte auszugeben, in deren Lieferketten Menschenrechte verletzt werden.\r\nEine aktuelle Studie der Bertelsmann-Stiftung stellt der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung in Deutschland jedoch ein ernüchterndes Zeugnis aus: Obwohl Nachhaltigkeit im öffentlichen Diskurs immer wichtiger wird, sind die unter NachhalWir\r\nfordern die Bundes-\r\nregierung auf, gesetzlich\r\nverpflichtende Vorgaben\r\nfür die Einhaltung von\r\nMenschenrechten und\r\nUmweltnormen beim Ein-\r\nkauf von Bund, Ländern\r\nund Kommunen einzuführen,\r\nanstatt weiterhin auf\r\nFreiwilligkeit zu setzen.\r\nAPPELL AN DIE BUNDESREGIERUNG\r\nFür einen verpflichtenden\r\nnachhaltigen Einkauf\r\nvon Bund, Ländern\r\nund Kommunen\r\ntigkeitsaspekten vergebenen Aufträge durch die Kommunen zwischen 2012 und 2023 von 23,3 Prozent auf 13,7 Prozent massiv zurückgegangen.1 Die vergangenen Jahre haben aus unserer Sicht gezeigt, dass freiwillige Kann-Bestimmungen die Verantwortung für eine sozial-ökologische öffentliche Beschaffung nur auf einzelne Beschaffer*innen verlagern. Wenn nur wenige Kommunen Nachhaltigkeitsanforderungen bei ihren Einkäufen stellen, kann sich der Markt nicht langfristig auf mehr menschrechtliche und ökologische Verantwortung umstellen.\r\nDie Zeit ist reif für verbindliche Anforderungen: Immer mehr Unternehmen ergreifen wirksame Maßnahmen, um Menschenrechte und Nachhaltigkeitsstandards in ihren Lieferketten umzusetzen. Lieferkettengesetze verpflichten größere Unternehmen, gegen Ausbeutung und Umweltzerstörung vorzugehen. Zahlreiche Kommunen haben bereits gezeigt, dass ein öko-sozialer Einkauf von Produkten wie Bekleidung, Lebensmitteln, IT-Produkten und Spielzeug möglich ist. Immer mehr Kommunen setzen sich durch Ratsbeschlüsse oder die Teilnahme an der Fairtrade-Towns-Kampagne für das Ziel einer nachhaltigen Beschaffung ein.\r\nMit der aktuell anstehenden Reform des Vergaberechts muss die Bundesregierung nun endlich die Chance nutzen und verbindliche menschenrechtliche Kriterien sowie umwelt- und klimabezogene Anforderungen für alle sensiblen Produktgruppen2 einführen. Sie muss mit klaren Regeln, Leitfäden und Mustervorschlägen dazu beitragen, den sozial verantwortlichen und umweltfreundlichen Einkauf zu vereinfachen und zu standardisieren. Mit einer konsequenten nachhaltigen öffentlichen Beschaffung würde die öffentliche Hand einen wichtigen Beitrag zur dringend notwendigen sozial-ökologischen Transformation leisten.\r\nMit der aktuell anstehenden\r\nReform des Vergaberechts\r\nmuss die Bundesregierung\r\nnun endlich die Chance\r\nnutzen und verbindliche\r\nmenschenrechtliche\r\nKriterien sowie umwelt- und\r\nklimabezogene Anforde-\r\nrungen für alle sensiblen\r\nProduktgruppen einführen.\r\n1 Vgl. Bertelsmann Stiftung (2024): Nachhaltigkeit in der öffentlichen Beschaffung, S. 4 – 5\r\nhttps://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/nachhaltigkeit-in-der-oeffentlichen-beschaffung\r\n2 Sieben Organisationen schlagen in einem Forderungspapier eine Definition der sensiblen Produktgruppen vor. Vgl. CorA (2024): Zwingende Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien sensible Produktgruppen in der Vergaberechtsreform – Empfehlungen der Zivilgesellschaft: Risikoprodukte müssen fair beschafft werden – Christliche Initiative Romero e.V. (CIR) https://www.ci-romero.de/forderungspapier-nachhaltigkeitskriterien-sensible-produkte/\r\nUnterzeichner*innen\r\nKOMMUNEN\r\nMichael Adam\r\nErster Bürgermeister des Marktes Bodenmais\r\nKarl-Heinz Eppinger\r\nErster Bürgermeister der Stadt Zwiesel\r\nMelf Grantz\r\nOberbürgermeister der Stadt Bremerhaven\r\nVolker Hatje\r\nOberbürgermeister der Stadt Elmshorn\r\nClara Herrmann\r\nBezirksbürgermeisterin von Friedrichshain-Kreuzberg, Berlin\r\nAndrea Hutzler\r\nStadträtin der Stadt Ebermannstadt\r\nOliver Igel\r\nBezirksbürgermeister von Treptow-Köpenick, Berlin\r\nSonja Klingert\r\nGemeinderätin Karlsruhe\r\nMichael Klisch\r\nBürgermeister der Hallig Hooge\r\nThomas Lang\r\nErster Bürgermeister der Stadt Lauf a. d. Pegnitz\r\nErik Lierenfeld\r\nBürgermeister der Stadt Dormagen\r\nBarbara Meyer\r\nBürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken\r\nPeter Reiß\r\nOberbürgermeister der Stadt Schwabach\r\nStefanie Remlinger\r\nBezirksbürgermeisterin von Berlin Mitte\r\nDominik Sauerteig\r\nOberbürgermeister der Stadt Coburg\r\nOliver Schruoffeneger\r\nBezirksstadtrat für Ordnung, Umwelt, Straßen und Grünflächen\r\nim Bezirk Charlottenburg, Berlin\r\nSebastian Stanglmaier\r\nErster Bürgermeister des Markt Altdorf\r\nJan Trost\r\nBürgermeister der Stadt Marbach\r\nThomas Westphal\r\nOberbürgermeister der Stadt Dortmund\r\nAileen Wichmann\r\nNachhaltigkeitsmanagerin des Kreises Neuss\r\nUnterzeichner*innen\r\nZIVILGESELLSCHAFT\r\nAllianz SACHSEN KAUFT FAIR\r\nAktionsbündnis Fairer Handel Berlin\r\nAktionsbündnis \"Oldenburg handelt fair\"\r\nAktiv für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung\r\nArbeitsgemeinschaft der Eine Welt-Landesnetzwerke in Deutschland e.V.\r\nArbeitskreis Eine Welt REL/Gemeindepartnerschaft in der Einen Welt\r\nArbeitsstelle Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung der Schöpfung der Evangelisch-\r\nLutherische Landeskirche Sachens\r\nBerliner Entwicklungspolitischer Ratschlag (BER)\r\nBremer entwicklungspolitisches Netzwerk (BEN) e.V.\r\nBremer Informationszentrum für Menschenrechte und Entwicklung (biz)\r\nBundesverband Klimaschutz e.V.\r\nBUNDjugend Baden-Württemberg\r\nBündnis Eine Welt Schleswig-Holstein e.V.\r\nBündnis Exit Plastik\r\nChristians4Future\r\nColibri - Beiträge für eine menschenwürdigere Welt e.V.\r\nCorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung\r\nDachverband Entwicklungspolitik Baden-Württemberg e.V. (DEAB)\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nEine Welt Forum Freiburg e.V.\r\nEine Welt Verein Eisenach e. V.\r\nEine-Welt-Forum Mannheim e.V\r\nEine-Welt-Kreis Vreden e.V.\r\nEntwicklungspolitisches Netzwerk (epn) Hessen\r\nEntwicklungspolitisches Netzwerk Sachsen e.V.\r\nFachstelle Eine Welt des Evangelischen Kirchenkreises Herne\r\nFair Trade Stadt Hamburg (Mobile Bildung e.V.)\r\nFairhandelszentrum Nordbayern CaWeLa\r\nFairLötet e.V.\r\nFairtrade Deutschland\r\nFairtrade-Markt Roßtal\r\nFairtrade-Town-Steuerungsgruppe Penzberg\r\nFEMNET\r\nFIAN-Lokalgruppe München\r\nForum Fairer Handel e.V.\r\nForum für Internationale Agrarpolitik e.V.\r\nForum Ökologie & Papier\r\nGemeinwohl-Ökonomie Baden-Württemberg e.V.\r\nGemeinwohl-Ökonomie Deutschland e.V.\r\nGlobal Policy Forum\r\nInfobüro Nicaragua\r\nInformationsstelle Peru\r\nInitiative EINE WELT Köngen e.V.\r\nJARO Institut für Nachhaltigkeit und Digitalisierung e.V.\r\nMannheimer Bündnis für gerechten Welthandel\r\nNord Süd Forum München e.V. – für eine solidarische Welt\r\nNürnberger Menschenrechtszentrum e.V.\r\nÖkumenewerk der Nordkirche\r\nÖkumenisches Zentrum Oldenburg e.V. (ÖZO)\r\nPowerShift e.V.\r\nRaval Football\r\nRegionalverband Saarbrücken\r\nRomero Initiative (CIR)\r\nSport handelt Fair\r\nSteuerungsgruppe Fairtrade Markkleeberg\r\nRegionalgruppe Stuttgart der Kampagne für Saubere Kleidung Deutschland e.V.\r\nSozialer Friedensdienst Kassel e.V.\r\nSÜDWIND Institut für Ökonomie und Ökumene\r\nTerre des Hommes Deutschland e.V.\r\nTransition Netzwerk e.V.\r\nVamos e.V.\r\nVerein der Freunde des Weltethos-Instituts\r\nVerein Faire Welt e.V./Weltladen in Herrenberg\r\nWeltladen Heidelberg Altstadt\r\nWeltladen Metzingen\r\nWeltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung – WEED\r\nWerkstatt Ökonomie e.V.\r\nWorld Future Council\r\nZukunftsrat Hamburg\r\nSTANDARD- UND ZERTIFIZIERUNGSORGANISATIONEN\r\nFair Stone e.V.\r\nFair Toys Organisation\r\nFairtrade Deutschland\r\nFair Wear Foundation\r\nGlobal Organic Textile Standard (GOTS)\r\nNaturland – Verband für ökologischen Landbau\r\nUnterzeichner*innen\r\nUnterzeichner*innen Ansprechpartner:\r\nChristian Wimberger\r\nRomero Initiative (CIR)\r\nSchillerstraße 44a | 48155 Münster\r\nE-Mail: wimberger@ci-romero.de\r\nTel: +49 251 67 44 13 – 21\r\nUNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSVERBÄNDE\r\nBAD BOYZ BALLFABRIK e.K.\r\nBrands Fashion\r\nCircularity Germany GmbH\r\ncorsus – corporate sustainability GmbH\r\nGebr. Runde GmbH\r\nGEPA – The Fair Trade Company\r\nMarkthalle Neun GmbH\r\nMaxTex – Network and Academy for Sustainable Textiles\r\nNaturland Partner\r\nressourcenwunder\r\nTor 28\r\nUnverpackt e.V. – Verband der Unverpacktläden\r\nEXPERT*INNEN\r\nDr. Anke Butscher\r\nDr. Monika Bossung-Winkler – Referentin für Globales Lernen im Bistum Speyer\r\nThomas Heine – Geschäftsführer von IMAGO\r\nMalte Lömpcke – Fachpolitischer Sprecher für Finanzpolitik der Grünen\r\nRatsfraktion Bonn\r\nProf. Dr. Christoph Scherrer\r\nMadeleine Schütz – Eine Welt Promotorin Nordhessen\r\nProf. Dr. Margit Stein – Professur für Allgemeine Pädagogik, Universität Vechta\r\nTim Stoffel – Fachpolitischer Sprecher für Vergabepolitik der Grünen Ratsfraktion\r\nBonn\r\nAchim Trautmann – Regionaler Fachpromotor für öko-soziale Beschaffung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013169","regulatoryProjectTitle":"Regelungslücke in §33 VerpackG schließen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/20/371674/Stellungnahme-Gutachten-SG2411060010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutsche Umwelthilfe e.V. | Hackescher Markt 4 | 10178 Berlin BUNDESGESCHÄFTSSTELLE\r\nBERLIN\r\nHackescher Markt 4\r\nEingang: Neue Promenade 3\r\n10178 Berlin\r\nElena Schägg\r\nTel. +49 30 2400867-465\r\nFax +49 30 2400867-19\r\nMobil +49 151 72626157\r\nschaegg@duh.de\r\nwww.duh.de\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V. | Bundesgeschäftsführung: Jürgen Resch, Sascha Müller-Kraenner, Barbara Metz\r\nVorstand: Prof. Dr. Margit Mönnecke, Michael Rothkegel, Carl-Wilhelm Bodenstein-Dresler | VR: Hannover Nr. 202112\r\nGeschäftskonto: Volksbank Konstanz-Radolfzell, IBAN: DE89 6929 1000 0210 6772 16, BIC: GENODE61RAD\r\nSpendenkonto: SozialBank Köln, IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02, BIC: BFSWDE33XXX\r\nDie Deutsche Umwelthilfe e.V. ist\r\nals gemeinnützig anerkannt. Das\r\nDZI Spenden-Siegel ist das Gütesiegel\r\nfür seriöse Spendenorganisationen.\r\n29. Oktober 2024\r\nFehlende Definition „Getränkebecher“ im Verpackungsgesetz\r\nSehr geehrte Frau Staatssekretärin,\r\nwir möchten Sie auf eine Regelungslücke im Verpackungsgesetz aufmerksam machen.\r\nAls klageberechtigter Verbraucherschutzverband hat die Deutsche Umwelthilfe in den vergange-nen Monaten erfolgreich rechtliche Schritte gegen Unternehmen eingeleitet, die gegen die Mehr-wegangebotspflicht (VerpackG, § 33) verstoßen. Dabei haben wir auch darauf abgestellt, dass von § 33 betroffene Letztvertreiber bei einem Angebot von Einweggetränkebechern mit Einwegde-ckeln für ein gleichwertiges Mehrwegangebot neben einem Mehrwegbecher auch einen Mehr-wegdeckel bereithalten müssen.\r\nDas Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 102 O 58/23) hat mit seinem Urteil unsere diesbezügliche Unterlassungsklage jedoch abgewiesen mit der Begründung, dass sich im VerpackG keine Defini-tion des Begriffs des Einweggetränkebechers findet, welche darauf schließen ließe, dass ein sol-cher auch mit ihm zusammen ausgegebene Deckel umfassen soll. Während in § 3 Abs. 4b Ver-packG Einwegkunststofflebensmittelverpackungen klar als Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel definiert sind, fehlt eine vergleichbare Definition für Einweggetränkebecher. Das LG Berlin führt aus, dass es sich, wie die DUH zutreffend hingewiesen habe, bei § 33 VerpackG um die Um-setzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 in das nationale Recht handele, diese Vor-schrift zwar richtlinienkonform auszulegen sei. Nach der Definition im Anhang Teil A Nr. 1 der Richtlinie seien dabei Einwegkunststoffartikelgetränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel gemeint. Vor diesem Hintergrund habe der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie aber trotz der nach der Gesetzesbegründung zum VerpackG „1:1“-Umsetzung nicht vollständig übernom-men. Eine erweiternde Auslegung, dass sich das Angebot einer Mehrwegalternative auch auf Be-cherdeckel erstrecken müsse, komme nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht.\r\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\r\nFrau Staatssekretärin Dr. Christiane Rohleder\r\nStresemannstr. 128-130\r\n10117 Berlin\r\nSeite - 2 - des Schreibens vom 29. Oktober 2024\r\nDie DUH hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LG Berlin nach entsprechender Prüfung kein Rechtsmittel eingelegt, da aus den dargelegten Urteilsgründen wohl in der Tat von einem Umset-zungsfehler des deutschen Gesetzgebers der Richtlinie (EU) 2019/904 ausgegangen werden muss, der daher schnellstmöglich zu korrigieren ist.\r\nAus der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringe-rung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt geht klar hervor, dass Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel gemeint sind (siehe Anhang Teil A Nr. 1 im Sinne des Artikels 4 (Verbrauchsminderung)). Dies verdeutlichen zudem die Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 2016/1 vom 07.06.2021. So wird in Kapitel 4.4 der Leitlinien Getränkebehälter, Getränkeflaschen und Getränkebecher (einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel) unter Punkt 4.4.2. erläutert, dass in der Richtlinie in Bezug auf Getränke-behälter und Getränkeflaschen sowie Getränkebecher die Begriffe „Verschlüsse und Deckel“ als Verschlusselemente verwendet werden. In der Tabelle 4-8 werden in den erläuternden Beispielen für Getränkebecher „leere Becher aus 100% Kunststoff und leere Papierbecher mit Kunststoffaus-kleidung oder -beschichtung für heiße und kalte Getränke (mit oder ohne Verschluss oder Deckel)“ explizit als unter die Richtlinie fallende Einwegverpackungen definiert.\r\nAuch aus dem Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht der Bund/Länder-Arbeitsge-meinschaft Abfall (LAGA) (Anlage K 9, Stand: 22.02.2023) geht auf S. 15f. hervor, dass Einwegge-tränkebecher und ihre Deckel unabhängig vom Material, aus dem sie bestehen, von §§ 33 und 34 VerpackG erfasst sind: „Die Mehrwegangebotspflicht besteht für die o.g. Einwegverpackungen als Ganzes. Soweit Verpackungskomponenten Teil der Verpackung sind, muss eine Mehrwegalternative für die gesamte Verpackung angeboten werden. Gemäß Nr. 1c) der Anlage 1 zum VerpackG gelten Verpackungskomponen-ten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungs-funktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie integraler Bestandteil des Produkts selbst. Unzu-lässig wäre also beispielsweise ein Mehrweggetränkebecher mit einem Einwegdeckel.“\r\nWir möchten Sie deshalb bitten, die aufgezeigte Regelungslücke zu schließen und in § 33 Abs. 1 S. 1 VerpackG folgenden Wortlaut zu ergänzen: „Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmit-telverpackungen und von Einweggetränkebechern einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden…“.\r\nZudem sollte eine Definition von „Einweggetränkebechern“ unter § 3 VerpackG ergänzt werden, die konform mit den Leitlinien der Kommission (C 2016/1) ist. Neben der Frage, ob Einwegdeckel mit unter § 33 VerpackG fallen, haben sich darüber hinaus weitere unterschiedliche Auffassungen bezüglich der rechtlichen Abgrenzung von Getränkebechern und Getränkebehältnissen im Rah-men der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) auf Grundlage des Einwegkunststoff-fondsgesetzes (EWKFondsG) sowie der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) ergeben.\r\nNach Auffassung der DUH sollte in Abgleich mit den Leitlinien der Kommission (s. S. 28 Tabelle 4-8 der Leitlinien C 2016/1) ein Einweggetränkebecher im VerpackG so definiert sein, dass dieser Ge-tränkebecher mit oder ohne Verschluss bzw. Deckel, befüllt oder zum Befüllen mit einem Getränk bestimmt ist sowie ein rundes, meist schalenförmiges Trinkgefäß darstellt. Dies bedeutet, dass auch ein Einweggetränkebecher, der mit einer Kunststofffolie versiegelt ist, als Getränkebecher und nicht als Getränkebehälter zu werten ist. Getränkebehälter hingegen dienen zur Aufnahme von Flüssigkeiten, wozu insbesondere Getränkeflaschen zählen. So sieht es auch das\r\nSeite - 3 - des Schreibens vom 29. Oktober 2024\r\nUmweltbundesamt im Falle des im Rahmen der Einwegkunststoffkommission diskutierten „Ayran-Bechers“. Das UBA stellt gleichzeitig klar, dass ein fehlender Verschluss oder Deckel kein Aus-schlussgrund für die Einordnung eines Behältnisses unter die Produktart „Becher“ sei. In Hinblick auf den EWKFonds bzw. die in den Fonds einzuzahlenden Abgaben ist diese Frage entscheidend, da Einweg-Getränkebehälter und -Getränkebecher nach der EWKFondsV mit unterschiedlichen Abgaben versehen sind. Ob eine Klarstellung der Definition von Getränkebechern im VerpackG ausreichend ist oder zudem eine Anpassung in den Begriffsbestimmungen der Einwegkunststoff-kennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) und des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) erfolgen muss, bedarf sicherlich einer weiteren rechtlichen Prüfung Ihres Ministeriums.\r\nWir würden uns freuen, wenn Sie unser Anliegen umsetzen können und bitten Sie dahingehend um Stellungnahme. Für Rückfragen oder ein erläuterndes Gespräch stehen wir jederzeit zur Verfü-gung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBarbara Metz Elena Schägg\r\nBundesgeschäftsführerin Stellv. Leiterin Kreislaufwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013618","regulatoryProjectTitle":"Verankerung von zusätzlichen Maßnahmen für Mehrwegschutz und -förderung in der Novelle des Verpackungsgesetzes.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/80/82/382854/Stellungnahme-Gutachten-SG2412050013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von:                                            DUH-Mehrwegkonferenz\r\n\r\nGesendet:                                Mittwoch, 13. November 2024 14:31\r\n\r\nAn:                                              DUH-Mehrwegkonferenz\r\n\r\nBetreff:                                     Dank und Resümee | 3. Deutsche Mehrwegkonferenz der Deutschen Umwelthilfe e.V.\r\n\r\n \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nliebe Mehrwegfreund*innen,\r\n\r\nherzlichen Dank für Ihr Interesse und Ihre engagierte Teilnahme an der 3. Deutschen Mehrwegkonferenz der Deutschen Umwelthilfe e.V. am 6. November 2024 im Spielfeld Digital Hub Berlin sowie via Livestream. \r\n\r\nDie Veranstaltung war mit rund 200 Teilnehmenden aus Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft ein großer Erfolg und wir freuen uns, dass sie einen wertvollen Raum für Austausch und Vernetzung bot. Die Konferenz hat eindrucksvoll gezeigt, dass Mehrweg verbindet und dass es politisch noch viel zu tun gibt, um die Mehrwegsysteme in Deutschland zu stärken.\r\n\r\nDie lebhaften Vorträge und Diskussionen haben uns begeistert. Wir hoffen, dass auch Sie hilfreiche Impulse mitnehmen und Kontakte knüpfe konnten, die zur aktiven Umsetzung und Weiterentwicklung von Mehrwegsystemen beitragen. Die Konferenz präsentierte innovative Mehrweglösungen, die aufzeigten, wie die Förderung und das Management von Mehrweg in den Bereichen Lebensmitteleinzelhandel, Logistik, Digitalisierung, Kommunen, Kinos und der Weinbranche erfolgreich umgesetzt werden können. Dafür braucht es sowohl ein ganzheitliches Mitdenken des gesamten Mehrwegkreislaufs – von der Produktion über die Logistik und den Handel bis hin zur Rücknahme und der Spülung – als auch politische Rahmenbedingungen, die bestehende und neue Mehrweginitiativen unterstützen.\r\n\r\nGerne können Sie sich Inhalte der Konferenz noch einmal anschauen. Die Keynotes der Parlamentarischen Staatssekretärin des Bundesumweltministeriums, Dr. Bettina Hoffmann, sowie der Europa-Abgeordneten Delara Burkhardt werden in den kommenden Tagen auf der Projektwebseite veröffentlicht: https://www.duh.de/projekte/mehrwegkonferenz-2024/. Dort werden Sie ebenfalls in Kürze einige fotografische Eindrücke der Konferenz finden.\r\n\r\nZusätzlich stehen Ihnen alle Vortragsfolien sowie die Steckbriefe der beiden Mehrweg-Innovationspreistragenden GEDAT und LOGIPACK über folgenden Link zur Verfügung.\r\n\r\n„Verpackungswende jetzt!“ Um sicherzustellen, dass Mehrweg zum Standard wird, brauchen wir endlich ambitionierte und effektive nationale Maßnahmen zur Mehrwegförderung, die über die Vorgaben der neuen EU-Verpackungsverordnung hinausgehen. Mit dem Bruch der Ampel-Koalition bleibt der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode nur noch wenig Zeit zum Handeln. Bundeskanzler Scholz hat bereits angekündigt, dass wichtige Maßnahmen noch bis Ende des Jahres auf den Weg gebracht werden sollen. Wir sind der Meinung, dass dazu auch Maßnahmen für den Umwelt- und Klimaschutz gehören! Die Beiträge auf der Konferenz haben verdeutlicht, dass der Verpackungsmüllberg nur mit Mehrweg kleiner wird. Die aktuelle politische Lage erfordert, dass Umweltministerin Steffi Lemke zügig handelt und von ihr lange angekündigte nationale Maßnahmen zur Mehrwegförderung vorantreibt:\r\n\r\nDie Bundesregierung muss einen Teil der Einnahmen für Abfallvermeidung und Mehrweg für die ökologische Ausgestaltung der Lizenzentgelte in Paragraf 21 des Verpackungsgesetzes einsetzen.\r\nEs braucht finanzielle Anreize zur Mehrwegnutzung in Form einer nationalen Einweg-Abgabe von 20 Cent auf Einweg-Getränkeverpackungen wie Plastikflaschen und Dosen sowie 50 Cent auf Einweg-Takeaway-Verpackungen.\r\n \r\n\r\nWir hoffen, Sie auch zukünftig bei unseren Veranstaltungen wie der 10. Europäischen REUSE Konferenz in 2025 in Brüssel sowie der 4. Deutschen Mehrwegkonferenz in 2026 in Berlin begrüßen zu dürfen und freuen uns darauf, mit Ihnen im Austausch zu bleiben, um Mehrweg gemeinsam zur Norm zu machen!\r\n\r\nBis dahin werden wir uns auch weiterhin für Abfallvermeidung und klimafreundliche Mehrweglösungen einsetzen. Schauen Sie für Informationen zu diesen Themen  gerne auf unserer Webseite vorbei, und folgen Sie uns auf unseren Social-Media-Kanälen (facebook.com/umwelthilfe, x.com/umwelthilfe, instagram.com/umwelthilfe, tiktok.com/@umwelthilfe). Sollten Sie zudem Interesse daran haben, über unser neues, durch das Umweltbundesamt geförderte, Projekt zu Mehrweg im Lebensmitteleinzelhandel auf dem Laufenden zu bleiben, lassen Sie sich gerne über eine E-Mail an mehrwegkonferenz@duh.de auf unseren Verteiler setzen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBarbara Metz\r\n\r\nBundesgeschäftsführerin Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\n\r\n \r\n\r\n| Referentin | Kreislaufwirtschaft\r\n\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V. | Bundesgeschäftsstelle Berlin | Hackescher Markt 4 | 10178 Berlin\r\n| Telefax: +49 30 2400867-19 | Mobil: +49 160 96257891\r\nE-Mail: mehrwegkonferenz@duh.de | www.duh.de | facebook.com/umwelthilfe | x.com/umwelthilfe | instagram.com/umwelthilfe |\r\ntiktok.com/@umwelthilfe | umwelthilfe.bsky.social\r\n\r\nDUH e.V. | BGF: J. Resch, S. Müller-Kraenner, B. Metz | Vorstand: Prof. Dr. M. Mönnecke, M. Rothkegel, C.-W. Bodenstein-Dresler | AG Hannover VR 202112\r\nGeschäftskonto: Volksbank Konstanz-Radolfzell | IBAN DE89692910000210677216 | BIC GENODE61RAD\r\nSpendenkonto: SozialBank | IBAN DE45 3702 0500 0008 1900 02| BIC BFSWDE33XXX\r\n\r\nInformationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nnach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie hier."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013619","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung des neuen GeoWG für den Ausbau der hydrothermalen Tiefengeothermie als Wärmequelle für dekarbonisierte Wärmenetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/7d/382856/Stellungnahme-Gutachten-SG2412050012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stand: November 2024 ∙ Deutscher Naturschutzring (DNR) e.V. ∙ Kontakt: alexander.kraess@dnr.de 1\r\nTiefengeothermie für die Wärmewende:\r\nPositionen und Forderungen von BUND, DNR, Deutscher Umwelthilfe und WWF Deutschland\r\nTiefengeothermie - für Wärmenetze interessant\r\nFür eine klimafreundliche Wärmeversorgung sind neben klimafreundlichen Gebäudeheizungen auch dekarbonisierte Wärmenetze (Fernwärme sowie Nahwärme) essenziell. Als Wärmequelle für diese Netze bietet in einigen Regionen Deutschlands die hydrothermale Tiefengeothermie ein großes technisches Potenzial. Die Förderung von warmem bis heißem Wasser aus großer Tiefe (> 400 m) ist eine bekannte und verlässliche Form der Wärmeversorgung, die zukünftig noch ausgeweitet werden kann. Mit der Verpflichtung für alle Kommunen, Pläne für die zukünftige Wärmeversorgung aufzustellen, steigt das Interesse an dieser Technologie, denn sie kann einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung leisten.\r\nDie Nutzung der Tiefengeothermie ist immer auch mit Eingriffen in die Natur verbunden. Durch die notwendigen Bohrungen können Grundwasserschichten miteinander verbunden und Wässer unterschiedlicher Qualität in Kontakt kommen. Auch Schadstoffe können so eingetragen werden. In Regionen mit tektonischer Aktivität können kleinere Erschütterungen auftreten. Ebenso können die Bohrungen potenziell Auswirkungen auch auf die Ökosysteme in den oberen Grundwasserschichten haben. Durch eine gute Planung und sachgemäße Durchführung der Arbeiten können solche Risiken minimiert werden. Umso wichtiger ist es, durch rechtssichere Planungs- und Genehmigungsverfahren entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen und insbesondere die Versorgung mit sauberem Wasser sicherzustellen.\r\nDas Potenzial ist groß\r\nLaut einer aktuellen Studie des Fraunhofer Instituts für Energieinfrastrukturen und Geothermie sowie des Helmholtz-Zentrum Potsdam Deutsches Geoforschungszentrum (GFZ)(1) könnten hydrothermale Lagerstätten in Deutschland bis zu einem Viertel (etwa 300 TWh/a) des heutigen Wärmebedarfs decken. 100 TWh/a könnten bereits 2030 genutzt werden.\r\n(1) Erfolgreiche Wärmewende gestalten - Fraunhofer IEG - https://www.ieg.fraunhofer.de/de/presse/pressemitteilungen/2022/erfolgreiche-waermewende-gestalten.html\r\nStand: November 2024 ∙ Deutscher Naturschutzring (DNR) e.V. ∙ Kontakt: alexander.kraess@dnr.de 2\r\nTrotz des großen Potenzials werden derzeit jährlich bundesweit lediglich 1,6 TWh Tiefengeothermie genutzt.(2) Der Fokus lag lange auf der Stromerzeugung. Aktuell rückt die Technologie nun für die Wärmeversorgung in den Blick, da alternative, klimafreundliche Quellen für die Wärmenetze gesucht werden. Die Tiefengeothermie ist dabei eine ganzjährig konstante und verhältnismäßig preisstabile Wärmequelle, da nach den (hohen) Investitionen in Erschließung und Bau kaum Gestehungskosten anfallen. Dennoch liegt das Ziel der Bundesregierung bis 2030 bei lediglich bei jährlichen 10 TWh Tiefengeothermie.\r\nAls Umweltverbände befürworten wir die hydrothermale Tiefengeothermie unter Beachtung weiterhin hoher Umweltstandards und fordern von der Bundesregierung ein höheres Ausbauziel sowie ein Maßnahmenpaket, das Geothermie-Projekte erleichtert. Insbesondere müssen die ökologischen Risiken bei Erschließung und Nutzung minimiert und die finanzielle Absicherung der Projekte gewährleistet werden.\r\n12 Punkte-Plan für den nachhaltigen Ausbau von Tiefengeothermie\r\n1. Strategie: Die Bundesregierung muss eine Bundes-Geothermie-Strategie vorlegen. Aufbauend auf den ”Eckpunkte(n) für eine Erdwärmekampagne” des Wirtschaftsministeriums muss analog zur Wind- und PV-Strategie auch für die Tiefengeothermie eine konkrete Strategie inklusive verbindlichem Zielpfad erarbeitet werden. Dabei muss der Fokus auf den Regionen liegen, in denen wirtschaftlich nutzbare Potentiale zu erwarten sind.\r\n2. Ziel-Anhebung: Das Ziel der Bundesregierung aus den “Eckpunkte(n) für eine Erdwärmekampagne” ist mit 10 TWh bis 2030 deutlich zu niedrig angesetzt und muss für 2030 auf mindestens 100 TWh pro Jahr angehoben werden.\r\n3. Fokus hydrothermale Tiefengeothermie: Aktuell sollte ausschließlich die hydrothermale Tiefengeothermie zur Anwendung kommen, die die Wärme von wasserführenden Schichten im Untergrund nutzt. Ein überragendes öffentliches Interesse darf nur für diese Technologie formuliert werden. Die sogenannte petrothermale Geothermie ist hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen noch nicht ausreichend erforscht. Die Nutzbarmachung petrothermaler Geothermie mittels Stimulation oder Fracking des Gesteins lehnen wir aufgrund des Vorsorgeprinzips ab.\r\n4. Fokus auf Wärmeversorgung: Energie aus Tiefengeothermie sollte vorrangig für die Wärmeversorgung von Gebäuden oder für Industrieprozesse genutzt werden. Für die klimafreundliche Stromerzeugung sind andere erneuerbare Technologien wesentlich besser geeignet.\r\n5. Finanzierung sicherstellen: Förderprogramme für Wärme aus Tiefengeothermie müssen erhöht und verstetigt werden – dies betrifft auch die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW). Eine mögliche Lösung zur Finanzierung könnte auch ein staatliches Amortisationskonto sein, über das die\r\n(2) Quelle: Deutsche Umwelthilfe: Tiefengeothermie – die unterschätzte Wärmequelle (2024): https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Energiewende/2024_DUH_Positionspapier_Tiefengeothermie.pdf\r\nStand: November 2024 ∙ Deutscher Naturschutzring (DNR) e.V. ∙ Kontakt: alexander.kraess@dnr.de 3\r\nExploration von Tiefengeothermie unkompliziert unterstützt und die Kosten anschließend schrittweise zurückgezahlt werden. Das sogenannte Fündigkeitsrisiko muss über eine spezielle Versicherungslösung, zum Beispiel einen staatlichen Risikofonds, aufgefangen werden. So kann die vergleichsweise risikoreiche Anfangsphase der Geothermieerkundung wirtschaftlich abgesichert werden.\r\n6. Geologische Daten bereitstellen: Der Zugang zu geologischen Daten muss erleichtert und bundesweit vereinheitlicht werden. In einer bundesweiten Datenbank müssen für neue Bohrungen standortbezogen und für verschiedene Tiefen Daten zur hydrothermalen Geothermie wie Temperatur, Fließrate und hydraulischer Widerstand bereitgestellt werden, die leicht abrufbar und öffentlich zugänglich sind. Aktuell gibt es in den Bundesländern und EU-Anrainerstaaten unterschiedliche Datenbanken.\r\n7. Beschleunigung von Genehmigungsverfahren: Wichtigste Maßnahme für eine Beschleunigung ist die ausreichende Ausstattung der Genehmigungsbehörden. Die Aufweichung von materiellen Umweltstandards lehnen wir ab. Umwelt- und Klimaschutz dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden, sondern müssen Hand in Hand gehen.\r\n8. Information und Beratung: Eine Informationskampagne des Bundes muss Länder und Kommunen beim Ausbau der Tiefengeothermie unterstützen und auf mögliche Vorbehalte der Bevölkerung eingehen. Vor Ort fehlt es häufig noch an notwendigem Wissen und Ressourcen, um diese Schlüsseltechnologie für die Wärmewende im Einklang mit dem Trinkwasserschutz und ökologischen Grundwasserschutz zu nutzen. Die Entscheidung für die Tiefengeothermie muss durch kundige Ansprechpartner*innen (vor Ort) sowie Planungs- und Argumentationshilfen verbessert werden. Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanungen sollte immer auch auf eine lokale Potenzialerhebung für Tiefengeothermie hingewirkt werden. Zur Information der Bevölkerung empfiehlt es sich, vorhandene Informations- und Beratungsstrukturen, die etwa im Zuge der kommunalen Wärmeplanung aufgebaut werden, für die Tiefengeothermie zu nutzen.\r\n9. Geothermie mehr in den Fokus nehmen: Bei der Dekarbonisierung existierender und dem Bau neuer Wärmenetze sollte hydrothermale Geothermie neben Großwärmepumpen, Freiflächen-Solarthermie und Abwärmenutzung gegenüber der Nutzung von Biogas, Biomasse und grünem Wasserstoff eine vorrangige Rolle spielen, da letztere aus Sicht des Klima-, Umwelt- und Verbraucher*innenschutzes mehr Risiken bergen.\r\n10. Bohrungen nur nach höchsten Standards: Es ist zentral, die Bohrungen nach höchsten technischen Standards durchzuführen, die dauerhafte und transparente Überwachung der Anlagen zu gewährleisten und eine dauerhaft dichte Verfüllung des Bohrlochs nach Ende der Nutzung sicherzustellen. Dies muss auch im Falle eines Konkurses des Unternehmens gewährleistet bleiben, bspw. durch Sicherheitsleistungen der Unternehmen vor der Bohrung. Die Erfahrungen aus den Bohrungen hinsichtlich der Fündigkeit und der ökologischen Auswirkungen sind zu dokumentieren und öffentlich bereitzustellen.\r\nStand: November 2024 ∙ Deutscher Naturschutzring (DNR) e.V. ∙ Kontakt: alexander.kraess@dnr.de 4\r\n11. Trinkwasserschutz gewährleisten: Um den Schutz unserer Wasserressourcen zu gewährleisten, sollten Bohrplätze für Geothermie in den Wasserschutzzonen I und II möglichst bundesrechtlich verboten werden. In der Schutzzone III und in ausgewiesenen Trinkwassereinzugsgebieten sind Bohrplätze unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes und der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung sowie der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung als auch unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen im Einzelfall durch eine wasserrechtliche Erlaubnis genehmigungsfähig. An Errichtung und Betrieb der geothermischen Anlage sind in diesem Fall besonders hohe Qualitätsanforderungen zu setzen.\r\n12. Monitoring und Forschung stärken: Bislang fehlen weitgehend Kenntnisse über die Mikrobiologie in größeren Tiefen unter 400 m und ihre Rolle in Bezug auf die Grundwasserqualität.3 Hierzu besteht die Notwendigkeit von Monitoring und ein Bedarf an weiterer Forschung. Um die Auswirkungen auf Umwelt und Mikrobiologie systematisch erfassen und auswerten zu können, sollte das Monitoring der Projekte verpflichtend werden und eine vergleichbare Qualität durch die Vorgabe von Standards garantiert werden. Im Idealfall sollten die Monitoringdaten über ein Online-Tool öffentlich verfügbar sein. Ergänzend zum Monitoring der einzelnen Projekte sollte der Roll-out der Tiefengeothermie durch eine Gesamtevaluation ergänzt werden, die auch kumulative Wirkungen erfasst.\r\nKontakt:\r\nAlexander Kräß\r\nReferent Klima- und Transformationspolitik\r\nMail: alexander.kraess@dnr.de\r\nTel: +49 (0)30 / 678 17 75 - 87\r\n(3) Ulrich et al., 2023, Ein Bewertungsverfahren für eine ökologisch verträgliche Nutzung von Erdwärmespeichern in Süßwasseraquiferen, in: Grundwasser – Zeitschrift der Fachsektion Hydrogeologie, 28:315–330, https://doi.org/10.1007/s00767-023-00557-2"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018313","regulatoryProjectTitle":"Reform des StVG: Soziale Staffelung Bewohnerparkausweise","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/a3/585470/Stellungnahme-Gutachten-SG2507150018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Reform des StVG – soziale Staffelung der Gebühren für Bewohnerparkausweise Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nReform des Straßenverkehrsgesetzes:\r\nErmöglichung einer sozialen Staffelung der\r\nGebühren für Bewohnerparkausweise\r\nKurzfassung\r\nEinem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2023 zufolge ist eine soziale Staffelung\r\nvon Bewohnerparkgebühren auf der Grundlage von § 6a Abs. 5a StVG unzulässig. Das Straßenverkehrsgesetz\r\n(StVG) sollte im Zuge der anstehenden Reform dringend angepasst werden, um diesbezüglich\r\nRechtssicherheit zu schaffen, den Ländern und Kommunen größtmögliche Freiheiten\r\neinzuräumen und die Berücksichtigung sozialer Belange beim Bewohnerparken zu ermöglichen.\r\nProblemlage\r\nAm 13.06.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung\r\nder Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam ist. Gestützt war die Satzung auf die\r\n2020 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5a StVG sowie eine landesrechtliche\r\nDelegationsverordnung.\r\nSeit dem 1. April 2022 wurden nach der angegriffenen Satzung Gebühren nach einem Stufentarif\r\ngestaffelt nach Fahrzeuglänge von 240 €, 360 € oder 480 € erhoben. Personen, die bestimmte Sozialleistungen\r\nerhalten, und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie\r\nbesondere Gruppen schwerbehinderter Personen zahlen ermäßigte Gebühren in Höhe von 60 €,\r\n90 € und 120 €. Menschen mit schwerer Behinderung wird die Gebühr erlassen.\r\nFür diese Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt dem Urteil des\r\nBundesverwaltungsgerichts nach jedoch eine Rechtsgrundlage. Denn nach der maßgeblichen\r\nNorm des § 6a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der\r\nKostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren\r\nnach sozialen Zwecken sei nicht vorgesehen.\r\nDieses Urteil kommt für viele Bundesländer und Kommunen überraschend. Auch eine Ausarbeitung\r\nder Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (WD 7 – 3000 – 014/22) kam zu dem Ergebnis,\r\ndass eine Staffelung der Gebühren nach sozialen oder ökologischen Aspekten grundsätzlich in\r\nBetracht käme, sofern nach der konkreten Ausgestaltung der Regelungen im Einzelfall zuvor definierte\r\nverfassungsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.\r\n- 2 -\r\nExposé | Pkw-EnVKV - Verschleppung einer Novelle Deutsche Umwelthilfe e.V.\r\nLösung\r\nMit der anstehenden Reform des StVG kann und muss eine entsprechende Bemessung der Gebühren\r\nnach sozialen Zwecken ermöglicht werden. Damit werden den Ländern und Kommunen bei\r\nder Festlegung von Gebühren für das Bewohnerparken größtmögliche Freiheiten eingeräumt und\r\neine sozial gerechte Ausgestaltung der Gebühren ermöglicht.\r\n§ 6a Abs. 5a StVG lautet aktuell:\r\nFür das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem\r\nParkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben.\r\nFür die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen\r\nzu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten,\r\nderen wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für\r\ndie Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch\r\nein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter\r\nübertragen werden.\r\n§ 6a Abs. 5a StVG könnte wie folgt angepasst werden:\r\n[…] In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren\r\nwirtschaftlicher Wert, soziale Zwecke oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für\r\ndie Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen können auch\r\nein Höchstsatz und eine Staffelung nach sozialen Gesichtspunkten festgelegt werden […]\r\nDurch diese Ergänzung kann eine Rechtsgrundlage für den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen\r\ngeschaffen werden. Nach Ansicht der Deutschen Umwelthilfe wäre eine Ergänzung um „soziale\r\nsowie ökologische Zwecke“ sinnvoll, um weitere Rechtsicherheit für die Länder und Kommunen\r\nzu schaffen, die eine Staffelung der Gebühr nach Größe, Gewicht oder Motorisierung der Kfz\r\nplanen.\r\nStand: 20.06.2023\r\nUnser Spendenkonto: Bank für Sozialwirtschaft Köln | IBAN: DE45 3702 0500 0008 1900 02 | BIC: BFSWDE33XXX\r\nDie Deutsche Umwelthilfe e.V. ist als gemeinnützige Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation\r\nanerkannt. Wir sind unabhängig, klageberechtigt und\r\nkämpfen seit über 40 Jahren für den Erhalt von Natur und Artenvielfalt.\r\nBitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende: www.duh.de/spenden\r\nTransparent gemäß der Initiative\r\nTransparente Zivilgesellschaft. Ausgezeichnet\r\nmit dem DZI Spenden-Siegel\r\nfür seriöse Spendenorganisationen.\r\nwww.duh.de info@duh.de umwelthilfe\r\nWir halten Sie auf dem Laufenden: www.duh.de/newsletter-abo\r\nDeutsche Umwelthilfe e.V.\r\nBundesgeschäftsstelle Radolfzell\r\nFritz-Reichle-Ring 4\r\n78315 Radolfzell\r\nTel.: 0 77 32 99 95 - 0\r\nBundesgeschäftsstelle Berlin\r\nHackescher Markt 4\r\n10178 Berlin\r\nTel.: 030 2400867-0\r\nAnsprechpartner\r\nJürgen Resch\r\nBundesgeschäftsführer\r\nTel.: 0171 3649170\r\nE-Mail: resch@duh.de\r\nRobin Kulpa\r\nStellv. Leiter Verkehr und\r\nLuftreinhaltung\r\nTel.: 030 2400867 - 715\r\nE-Mail: kulpa@duh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019767","regulatoryProjectTitle":"Wir fordern ein benutzerfreundliches und bürokratiearmes Systems der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten bei der Umsetzung der (EU) 2023/564","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/9b/618521/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240043.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 2\r\nEinführung\r\nDer Zugang zu detaillierten Anwendungsdaten von Pflanzenschutzmitteln (PSM) ist zentral für die\r\nBewertung ökologischer und gesundheitlicher Risiken. Entgegen bestehender Regelungen wird dieser\r\nZugang in der Praxis oft eingeschränkt oder verweigert. Ursache sind unzureichende gesetzliche und\r\nverwaltungstechnische Grundlagen sowie eine mangelhafte Umsetzung europäischer Vorgaben durch\r\nden nationalen Gesetzgeber. Ein zentrales Problem ist, dass ein einheitliches, elektronisches System\r\nfehlt, welches eine effektive und benutzerfreundliche Erfassung, Zusammenstellung und Bereitstellung\r\nder Daten ermöglicht. Dies führt zur Überforderung der informationspflichtigen Behörden bei\r\nder Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.\r\nDieser Policy Brief beleuchtet rechtliche und praktische Hürden sowie Optionen zur Lösung dieser\r\nDefizite.\r\nDie dargestellten Optimierungspotentiale, Verbesserungsvorschläge und Formulierungsvorschläge\r\ndienen einer besseren Verfügbarkeit und Nutzung der Daten sowie dem Bürokratieabbau\r\nund der Anwendungsfreundlichkeit. Dabei wird an den Gesetzesvorschlag der 20. Bundesregierung\r\n(BT-Drucksache 20/13154)1 angeknüpft, der Änderungen im Pflanzenschutzgesetz im Zuge der Umsetzung\r\nder Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 (Konkretisierung zu Art. 67 Abs. 1 Verordnung (EG)\r\nNr. 1107/2009)2 sowie der SAIO-Verordnung (Verordnung (EU) 2022/2379) vorsah. Diese europäischen\r\nVorgaben müssen ab spätestens Anfang 2026 umgesetzt werden.\r\nDie Vorschläge basieren auf den Erkenntnissen und Inhalten folgender Evaluation:\r\nWeißmann, Johannes, Umweltinformationsrechtliche Aspekte der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten\r\n– Evaluation der rechtlichen Rahmenbedingungen, Verfahrenspraxis und Optimierungspotentiale,\r\nUfU – Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. (UfU-Paper), August 2025,\r\nURL: https://www.ufu.de/downloads/umweltinfo-anwendungsdaten-pflanzenschutzmittel/\r\nDefizite beim Zugang und der Veröffentlichung der\r\nPSM-Anwendungsdaten\r\nEine Analyse von Gerichtsentscheidungen und Ablehnungsbescheiden in UIG-Verfahren zur Herausgabe\r\numfangreicher PSM-Anwendungsdaten (NABU, Zweckverband Landeswasserversorgung,\r\nUmweltinstitut München, FragDenStaat) zeigt: Die zuständigen Behörden (und informationspflichtigen\r\nStellen) verweigern den Zugang und berufen sich dabei auf diverse praktische und rechtliche Gründe\r\n– die jedoch juristisch nicht überzeugen.3\r\n1 BT-Drucksache 20/13154 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes und zur Umsetzung weiterer unionsrechtlicher\r\nVorgaben; URL: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw41-de-seefischereigesetz-1021042.\r\n2 Folgend EU-Pflanzenschutz-VO.\r\n3 Siehe dazu im Detail: Weißmann, Johannes, Umweltinformationsrechtliche Aspekte der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten\r\n– Evaluation der rechtlichen Rahmenbedingungen, Verfahrenspraxis und Optimierungspotentiale, UfU-Paper,\r\nAugust 2025, S. 28 ff.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 3\r\nDie Einwände und Ablehnungsgründe der informationspflichtigen Stellen können dem\r\nAnspruch auf Zugang zu Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten nach § 11 Abs. 1 S. 1 PflSchG\r\ni.V.m. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 der EU-Pflanzenschutz-VO nicht entgegenstehen, insbesondere\r\nda es sich um Umweltinformationen über Emissionen handelt.\r\n§ 11 Abs. 3 PflSchG kann nicht herangezogen werden, da er gegen EU-Recht verstößt. Weder\r\nein berechtigtes Interesse noch eine Ermessensentscheidung noch der Schutz personenbezogener\r\nDaten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können als Ablehnungsgründe gelten,\r\nda diese aufgrund des Emissionsbezugs der Informationen ausgeschlossen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1\r\nund Nr. 3 UIG).\r\nDie Behörden verfügen zudem grundsätzlich über die entsprechenden Aufzeichnungen,\r\nda diese von den beruflichen Verwender:innen für sie bereitgehalten werden und sie einen\r\nAnspruch auf deren Übermittlung haben. Schwierigkeiten bei der Identifikation von Flächen\r\noder Bewirtschafter:innen begründen kein rechtliches Zugangsverweigerungsrecht, sondern\r\nsind ein zu beseitigendes Zugangshindernis. Auch die Nutzung der InVeKoS-Daten ist zulässig.\r\nDas Fehlen geografischer Angaben in den Aufzeichnungen kann nicht als Ablehnungsgrund\r\ndienen, sondern verweist auf Mängel in der Dokumentation.\r\nAuch eine Ablehnung wegen hohen Verwaltungsaufwandes, behördenbezogenen Missbrauchs\r\noder eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ist rechtlich nicht überzeugend.\r\n(Quelle: Weißmann 2025, S. 28 ff., 37 ff., 54 ff.)\r\nDass Behörden häufig auf einen hohen Verwaltungsaufwand wegen bspw. angeblich missbräuchlicher\r\nAntragstellung oder eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands verweisen, offenbart ein\r\nzentrales\r\nProblem: die strukturelle Überforderung der Behörden. Zwar sind sie zur Herausgabe der\r\nPSM-Anwendungsdaten verpflichtet, verfügen jedoch nicht über ein geeignetes System zur einfachen\r\nUmsetzung dieser Pflicht. Die fehlenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen verhindern\r\neinen effektiven Informationszugang und führen zu einem Umsetzungsdefizit europäischer\r\nVorgaben – insbesondere im Hinblick auf Art. 67 Abs. 1 der EU-Pflanzenschutz-Verordnung und die\r\nUmweltinformationsrichtlinie (UIRL). Stünde den informationspflichtigen Stellen ein effektives, einheitliches\r\nund elektronisches System zur Verfügung, könnte der Verwaltungsaufwand deutlich\r\nreduziert werden. Die Verantwortung liegt dabei nicht nur bei den Behörden, sondern vor allem beim\r\nGesetzgeber, der unionsrechtliche Vorgaben nicht ausreichend umsetzt und notwendige verwaltungstechnische\r\nStrukturen bislang nicht geschaffen hat.4\r\nAuch eine öffentliche Verbreitung der PSM-Anwendungsdaten existiert nicht. Eine Verpflichtung zur\r\nproaktiven Verbreitung vorhandener Umweltinformationen auf technisch einfache, nutzerfreundliche\r\nund verständliche Art und Weise ergibt sich aber gerade aus dem Umweltinformationsrecht\r\n(gem. Artikel 7 UIRL sowie § 10 UIG und entsprechender Landesnormen).5\r\nZusammenfassend ist festzustellen, dass derzeit weder die öffentliche Verbreitung noch der freie\r\nZugang zu Umweltinformationen – die beiden zentralen Säulen des Umweltinformationsrechts –\r\ngewährleistet sind und somit nicht erfüllt werden.\r\n4 Weißmann 2025, S. 28 ff., S. 60 ff.\r\n5 Schomerus, Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG) – Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und\r\nErschließung\r\nvon Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen:\r\nAnhang\r\nA: Rechtsgutachten, Umweltbundesamt\r\n(Texte: 235/2020), Dessau-Roßlau 2020, S. 307 ff.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 4\r\nOptimierungspotentiale und Verbesserungsvorschläge\r\nUmsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564\r\nMit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zeichnet sich eine wesentliche Verbesserung ab. Sie\r\nkonkretisiert die Aufzeichnungspflichten nach Art. 67 Abs. 1 der EU-Pflanzenschutz-Verordnung und soll\r\nein unionsweites, einheitliches und qualitativ ausreichendes Niveau für Inhalt und Format der Aufzeichnungen\r\nsichern (Erwägungsgründe 4 und 5). Künftig müssen diese einheitlich und elektronisch geführt\r\nwerden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2023/564 legt exakt fest, welche Angaben\r\naufzuzeichnen sind. Besonders relevant ist die verpflichtende Angabe zur konkreten Lage der\r\nbehandelten Fläche anhand der Flächeneinheit aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem\r\n(InVeKoS) – was eine geografische Identifikation der Anwendungsflächen ermöglicht. Die nationale\r\nUmsetzung dieser Vorgaben ist ab Anfang 2026 erforderlich.\r\nSchaderreger und langfristige Speicherung\r\nErgänzend sollten auch Angaben zum Schaderreger bzw. Behandlungsgrund (Indikation) in den\r\nAufzeichnungen\r\nerfasst werden – eine Forderung, die auch der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren\r\n(BT-Drs. 20/13154) vorbringt. Solche Angaben sind wichtig für Plausibilitätsprüfungen, die Bewertung\r\nder Anwendungsnotwendigkeit im Hinblick auf Reduktionsziele, Rückschlüsse auf Optimierungspotenziale\r\nsowie für die fachliche Beratung zum Umgang mit Schaderregern.6 Die Möglichkeit einer solchen\r\nErweiterung sieht Art. 1 Abs. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 ausdrücklich vor.\r\nZudem sollten die Daten über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, denn einige Pestizidwirkstoffe\r\ngehören zur Gruppe der sogenannten „Ewigkeitschemikalien“, die eine sehr lange Verweilzeit in\r\nder Umwelt haben und über weite Strecken transportiert werden können. Gerade für das Grundwassermonitoring\r\nsind PSM-Anwendungsdaten über lange Zeiträume wichtig.7 Auch bei der Anerkennung von\r\nParkinson als Berufskrankheit spielen die Aufzeichnungen von in der Vergangenheit zurückliegenden\r\nPestizidanwendungen durch später erkrankte Landwirt:innen eine entscheidende Rolle für die Anerkennung.\r\nEbenso sind umfassende Daten längerer Zeitreihen bei der Beurteilung der Effizienz von Pflanzenschutzmaßnahmen\r\nsowie der Erforschung neuer Schädlinge und deren effektiver Bekämpfung\r\nwichtig.\r\nZentrales, elektronisches Register\r\nDer zentrale Aspekt bei der Umsetzung ist die Ausgestaltung eines effektiven Systems zur Erfassung,\r\nSpeicherung und Bereitstellung der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten. Hierzu sollte ein elektronisches,\r\nflächenscharfes Datenregister eingerichtet werden, welches Behörden, Wissenschaft und\r\nÖffentlichkeit dauerhaft zugänglich ist. Einheitliche, digitale Eingabeformate und klare Erfassungsstandards\r\nsind nicht nur für Landwirt:innen, Behörden und Wissenschaftler:innen anwenderfreundlich\r\nund mit wenig bürokratischem Aufwand verbunden, sondern auch notwendig, um die Daten mit\r\nUmweltmonitorings zu verknüpfen und zielgerichtet nutzbar zu machen – etwa für Forschung, Risikobewertung\r\noder zur Umsetzung des Umweltinformationsrechts.8\r\n6 BT-Drucksache 20/13154 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes und zur Umsetzung weiterer\r\nunionsrechtlicher Vorgaben, S. 15 ff. (Anlage 2: Stellungnahme des Bundesrates).\r\n7 BVL, Bericht der AG 6: Nachzulassungsdaten managen und für Zulassungsentscheidungen nutzen; Projekt „Pflanzenschutzmittel-\r\nZulassung 2030“, 2024, S. 9, URL: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/00_\r\nfachmeldungen/2024_Zulassung_2030/ANHANG_\r\nAbschlussbericht_AG6.pdf?__blob=publicationFile&v=2\r\n8 Weißmann 2025, S. 64 ff.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 5\r\n„Es ist wichtig, dass Daten flächenscharf erfasst werden, um beispielsweise Zusammenhänge\r\nzwischen Pflanzenschutzmaßnahmen, Biodiversität und anderen Standorteigenschaften zu\r\nbewerten. Außerdem sollten die Daten den zuständigen Behörden aktiv zur Verfügung gestellt\r\nwerden. Darüber hinaus sollte der Zugang zu diesen Daten auch für andere thematisch beteiligte\r\nBehörden, die Wissenschaft und die Öffentlichkeit zeitlich unbegrenzt möglich sein, um\r\nentsprechende Datenauswertungen zu ermöglichen.“ 9\r\nEin zentrales, elektronisches Register würde auch die Umsetzung der SAIO-Verordnung unterstützen.\r\nDemnach müssen ab 2028 jährlich umfassende Statistiken zu Pflanzenschutzmittel-Anwendungen\r\nerhoben werden, welche 95 Prozent der Verwendungen abdecken müssen. Bereits für das Bezugsjahr\r\n2026 müssen umfassende Statistiken erstellt werden, welche die Anwendungen auf 75 Prozent der\r\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche umfassen. Da diese Statistiken auf den bestehenden Aufzeichnungspflichten\r\nbasieren sollen, ist ein entsprechendes Datensystem ohnehin erforderlich. Die SAIODaten\r\nselbst sind jedoch stark aggregiert und nicht flächenscharf, weshalb sie keine geografische\r\nZuordnung erlauben. Ein Register würde dennoch die Erstellung dieser Statistiken erheblich erleichtern.\r\nVeröffentlichung\r\nDarüber hinaus ist auch eine aktive Veröffentlichung und Verbreitung der PSM-Anwendungsdaten\r\nzu empfehlen. Eine Verpflichtung zur proaktiven Verbreitung vorhandener Umweltinformationen\r\nauf technisch einfache, nutzerfreundliche und verständliche Art und Weise ergibt sich aus dem\r\nUmweltinformationsrecht (gem. Artikel 7 UIRL sowie § 10 UIG und entsprechender Landesnormen).10\r\nAusschlussgründe greifen hier nicht, da es sich um Umweltinformationen über Emissionen handelt.\r\nInformationen über Emissionen sind von besonderer Bedeutung für den Umweltschutz, da ein Freisetzen\r\nzahlreiche Umweltbestandteile beeinflusst.11 Der Zugang zu Emissionsdaten ist daher im\r\nUmweltinformationsrecht privilegiert.\r\nDie Daten sollten als gut nutzbare Datensätze veröffentlicht werden12 – andernfalls ist auch eine\r\nsinnvolle Nutzung durch staatliche oder wissenschaftliche Institutionen kaum möglich. Außerdem\r\nkönnten die Informationen über interaktive webbasierte Kartenportale flächengenau veranschaulicht\r\nund verbreitet werden. Dafür gibt es auf Bundes- und Landesebene gute Beispiele (Umwelt- und\r\nAgrarbereich)13 oder im Speziellen bezüglich PSM-Anwendungsdaten auch in Kalifornien14. Eine Veröffentlichung\r\nder Daten sollte in nicht personenbezogener Form erfolgen, ausgenommen der Angaben\r\nzur Identifikation der Anwendungsflächen (gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564:\r\nFlächeneinheit\r\naus dem InVeKoS). Die Angaben zur Flächenidentifikation sollten öffentlich zugänglich\r\ngemacht werden.15\r\n9 Bär et al., UBA Scientific Opinion Paper - Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Pflanzenschutz, 2022, Dessau-Roßlau, S. 7,\r\nURL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2022-10-17_auf_dem_weg_zu_einem_\r\nnachhaltigen_pflanzenschutz_sciop_sur_de.pdf\r\n10 Schomerus 2020, S. 307 ff.\r\n11 EuGH, Urt. v. 23.11.2016 - C-442/14, NVwZ 2017, 380; vlg. auch: VGH Mannheim, Urt. v. 04.05.2021 - 10 S 1348/20.\r\n12 Kostenfreie Veröffentlichung ohne Zugangsbeschränkung; Gemeinfrei/CCO; Daten als georeferenzierte Flächen mit Datenattributen;\r\noffenes Format wie bspw. GML, GeoPackage oder GeoJSON; Bulk-Download der Daten in einem oder z. B. nach\r\nLändern aufgeteilten Datenpaketen; nach Möglichkeit Verwendung von semantischen Links.\r\n13 Atlas Agrarstatistik - Geoportal.de, URL: https://www.geoportal.de/Metadata/821af019-845c-4655-9c47-6a9775732c83;\r\nAtlas Agrarstatistik, Kartenanwendung, URL: https://agraratlas.statistikportal.de/;\r\nGeoportal MV, GDI-MV - GAIA-MV 8.0.2, URL: https://www.geoportal-mv.de/gaia/gaia.php;\r\nMV Themenportal Schutzgebiete Gewässer, URL: https://umweltportal.mv-regierung.de/portale/wschutzgebiete/.\r\n14 Pesticide Mapping Tool, URL: https://trackingcalifornia.org/data-and-tools/pesticide-mapping-tool#gsc.tab=0.\r\n15 Weißmann 2025, S. 73 f.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 6\r\nAusgestaltung im Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)\r\nDie DVO (EU) 2023/564 gilt ab Anfang 2026, die SAIO-Verordnung bereits seit Anfang 2025 (erstes\r\nBezugsjahr 2026). Eine nationale Umsetzung muss daher bis Ende 2025 erfolgen. Ein erster Anlauf der\r\n20. Bundesregierung (BT-Drucksache 20/13154) kam durch den Regierungswechsel ins Stocken.\r\nKern des damaligen Vorschlags war eine Verordnungsermächtigung für das BMEL in § 11 PflSchG, auf\r\nderen Grundlage das Ministerium eine Rechtsverordnung zur Umsetzung erlassen sollte. Deren konkrete\r\nAusgestaltung ist bislang jedoch offen. Dabei sollten die genannten Anforderungen jedoch berücksichtigt\r\nwerden.\r\nEs wird empfohlen, zentrale und wesentliche Inhalte bereits im PflSchG festzuschreiben. Schon\r\naufgrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG) sollte der parlamentarische Gesetzgeber\r\nden konkreten Inhalt, Zweck, und Umfang der Verordnungsermächtigung selbst festlegen.16\r\nIm Folgenden werden konkrete Formulierungsvorschläge zur Integration der Verbesserungsoptionen\r\nins PflSchG gemacht (in Anlehnung an den Gesetzesvorschlag BT-Drucksache 20/13154) – in zwei Szenarien.\r\nDer Unterschied: Szenario 1 sieht die Veröffentlichung und Verbreitung auf Landesebene durch\r\ndie jeweils zuständigen Behörden vor; Szenario 2 zentralisiert diese Aufgabe beim Julius Kühn-Institut\r\nauf Bundesebene.\r\nAlternativ ließen sich auch andere Zuständigkeiten festlegen, etwa die Einbindung der Statistischen\r\nLandesämter oder des Statistischen Bundesamtes.17\r\n16 Brenner: Huber, Voßkuhle Grundgesetz, Art. 80 GG Rn. 38 ff.\r\n17 Weißmann 2025, S. 72 ff.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 7\r\nFormulierungsvorschläge\r\nMit GRÜN und ROT sind die Änderungsvorschläge des Gesetzesentwurfs BT-Drucksache 20/13154\r\ndargestellt.\r\nDie weiteren Änderungsvorschläge durch den Verfasser sind BLAU dargestellt.\r\nSzenario 1: Öffentliche Zugänglichkeit und\r\nVerbreitung auf Länderebene\r\n§ 11 PflSchG\r\nAufzeichnungs- und Informationspflichten\r\n(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz\r\n1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.\r\n1107/2009 können elektronisch oder schriftlich\r\ngeführt werden. Das Bundesministerium\r\nfür Landwirtschaft, Ernährung und Heimat\r\nwird ermächtigt im Einvernehmen mit dem\r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,\r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit, durch\r\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\r\nfür die Aufzeichnungen der beruflichen\r\nVerwender nach Artikel 2 der\r\nDurchführungsverordnung (EU) 2023/564\r\nder Kommission vom 10. März 2023 betreffend\r\nden Inhalt und das Format der gemäß der\r\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates von den\r\nberuflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen\r\nüber Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74\r\nvom 13.3.2023, S. 4) Regelungen zu treffen\r\nüber die verpflichtende Verwendung\r\n1. eines bestimmten elektronischen Formats\r\nund\r\n2. eines bestimmten elektronischen Verfahrens\r\nfür die Bereitstellung der in diesen\r\nAufzeichnungen\r\nenthaltenen Informationen(.)\r\nsowie der langfristigen Speicherung der\r\nbereitgestellten Informationen.\r\nNeben den Angaben gemäß Artikel 1 in Verbindung\r\nmit dem Anhang der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2023/564 müssen die\r\nAufzeichnungen von beruflichen Verwendern\r\nauch Angaben zur Bezeichnung des Schadorganismus\r\nund der Einhaltung der Grundsätze\r\ndes integrierten Pflanzenschutzes enthalten.\r\nSzenario 2: Öffentliche Verbreitung und\r\nZugänglichkeit auf Bundesebene\r\n§ 11 PflSchG\r\nAufzeichnungs- und Informationspflichten\r\n(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz\r\n1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.\r\n1107/2009 können elektronisch oder schriftlich\r\ngeführt werden. Das Bundesministerium\r\nfür Landwirtschaft, Ernährung und Heimat\r\nwird ermächtigt im Einvernehmen mit dem\r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,\r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit, durch\r\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\r\nfür die Aufzeichnungen der beruflichen\r\nVerwender nach Artikel 2 der\r\nDurchführungsverordnung (EU) 2023/564 der\r\nKommission vom 10. März 2023 betreffend\r\nden Inhalt und das Format der gemäß der\r\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates von den\r\nberuflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen\r\nüber Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74\r\nvom 13.3.2023, S. 4) Regelungen zu treffen\r\nüber die verpflichtende Verwendung\r\n1. eines bestimmten elektronischen Formats\r\nund\r\n2. eines bestimmten elektronischen Verfahrens\r\nfür die Bereitstellung der in diesen\r\nAufzeichnungen enthaltenen Informationen(.)\r\nsowie der langfristigen Speicherung der\r\nbereitgestellten Informationen.\r\nNeben den Angaben gemäß Artikel 1 in Verbindung\r\nmit dem Anhang der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2023/564 müssen die\r\nAufzeichnungen von beruflichen Verwendern\r\nauch Angaben zur Bezeichnung des Schadorganismus\r\nund der Einhaltung der Grundsätze\r\ndes integrierten Pflanzenschutzes enthalten.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 8\r\nDer Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen\r\noder gärtnerischen Betriebes\r\nist verpflichtet, die Aufzeichnungen für\r\ndie bewirtschafteten Flächen seines Betriebes\r\nunter Angabe des jeweiligen Anwenders\r\nzusammen zu führen.\r\n(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1\r\noder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur\r\nAufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen\r\nab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr\r\ndes Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung\r\nfolgt.\r\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag\r\nbei Vorliegen eines berechtigten Interesses\r\nund unter Wahrung der Betriebs- und\r\nGeschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden,\r\nim Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen\r\ngeben.\r\n(3) Die zuständige Behörde macht die in\r\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 genannten Informationen\r\naus den Aufzeichnungen in nicht personenbezogener,\r\njedoch flächengenauer Form\r\ngemäß Artikel 1 in Verbindung mit dem\r\nAnhang oder Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2023/564 öffentlich\r\nzugänglich. Sie verbreitet diese Informationen\r\nmittels eines öffentlich zugänglichen, webbasierten\r\nKartenportals.\r\nDer Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen\r\noder gärtnerischen Betriebes\r\nist verpflichtet, die Aufzeichnungen für\r\ndie bewirtschafteten Flächen seines Betriebes\r\nunter Angabe des jeweiligen Anwenders\r\nzusammen zu führen.\r\n(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1\r\noder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur\r\nAufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen\r\nab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr\r\ndes Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung\r\nfolgt.\r\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag\r\nbei Vorliegen eines berechtigten Interesses\r\nund unter Wahrung der Betriebs- und\r\nGeschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden,\r\nim Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen\r\ngeben.\r\n§ 21 PflSchG\r\nErhebung von Daten über die Anwendung\r\nvon Pflanzenschutzmitteln\r\n(1) Das Julius Kühn-Institut ist zuständig für\r\ndie Erhebung von Daten in nicht personenbezogener\r\nForm über die Anwendung von\r\nPflanzenschutzmitteln und erstellt Statistiken\r\nzur Erfüllung der Anforderungen von Anhang\r\nII der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des\r\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\r\n25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden\r\n(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1) des\r\nArtikel\r\n4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung\r\nmit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e\r\nund Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe\r\ne der Verordnung (EU) 2022/2379 des\r\n§ 21 PflSchG\r\nErhebung von Daten über die Anwendung\r\nvon Pflanzenschutzmitteln\r\n(1) Das Julius Kühn-Institut ist zuständig für\r\ndie Erhebung von Daten im Sinne der § 11\r\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 in nicht personenbezogener,\r\njedoch flächengenauer Form gemäß\r\nArtikel 1 in Verbindung mit dem Anhang oder\r\nArtikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2023/564 über die Anwendung von\r\nPflanzenschutzmitteln und erstellt Statistiken\r\nzur Erfüllung der Anforderungen von Anhang\r\nII der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des\r\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\r\n25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden\r\n(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1) des\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 9\r\nEuropäischen Parlaments und des Rates\r\nvom 23. November 2022 über Statistiken zu\r\nlandwirtschaftlichen Betriebsmitteln und\r\nzur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur\r\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008\r\nder Kommission sowie zur Aufhebung der\r\nVerordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr.\r\n543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates sowie der\r\nRichtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom\r\n7.12.2022, S.1). Die zuständigen Behörden der\r\nLänder wirken bei den Erhebungen mit. Die\r\nnach Satz 1 erhobenen Daten dürfen nur zur\r\nErfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 3\r\nAbsatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung\r\n(EG) Nr. 1185/2009 Artikel 4 Absatz 1\r\nund 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5\r\nAbsatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit\r\ndem Anhang Buchstabe e der Verordnung\r\n(EU) 2022/2379 sowie zur Überprüfung der\r\nMaßnahmen\r\nnach dem Aktionsplan im Sinne\r\ndes § 4 verwendet werden. § 63 ist nicht\r\nanzuwenden.\r\n(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft,\r\nErnährung und Heimat wird ermächtigt\r\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium\r\nfür Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und\r\nnukleare Sicherheit, durch Rechtsverordnung\r\nmit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und\r\nForm der Erhebungen zu regeln.\r\n(3) Das Julius Kühn-Institut macht die Auswertung\r\nder Erhebungen im Bundesanzeiger\r\noder im elektronischen Bundesanzeiger\r\nbekannt.\r\nEs übermittelt die Ergebnisse gemäß\r\nArtikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.\r\n1185/2009 Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe\r\nb in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe\r\ne und Absatz 2 und mit dem Anhang\r\nBuchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379\r\nan die zuständigen Dienststellen der Europäischen\r\nKommission.\r\nArtikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung\r\nmit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e\r\nund Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe\r\ne der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates vom\r\n23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen\r\nBetriebsmitteln und zur\r\nlandwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung\r\nder Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der\r\nKommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen\r\n(EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009\r\nund (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen\r\nParlaments und des Rates sowie der Richtlinie\r\n96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022,\r\nS.1). Die zuständigen Behörden der Länder\r\nwirken bei den Erhebungen mit. Die nach\r\nSatz 1 erhobenen Daten dürfen nur zur Erfüllung\r\nder Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz\r\n2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung\r\n(EG) Nr. 1185/2009 Artikel 4 Absatz 1 und 5\r\nBuchstabe b in Verbindung mit Artikel 5\r\nAbsatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit\r\ndem Anhang Buchstabe e der Verordnung\r\n(EU) 2022/2379 sowie, zur Überprüfung der\r\nMaßnahmen nach dem Aktionsplan im Sinne\r\ndes § 4 sowie im Sinne des Absatz 3 verwendet\r\nwerden. § 63 ist nicht anzuwenden.\r\n(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft,\r\nErnährung und Heimat wird ermächtigt\r\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium\r\nfür Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und\r\nnukleare Sicherheit, durch Rechtsverordnung\r\nmit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und\r\nForm der Erhebungen zu regeln.\r\n(3) Das Julius Kühn-Institut macht die Auswertung\r\nder Erhebungen im Bundesanzeiger\r\noder im elektronischen Bundesanzeiger\r\nbekannt. Es übermittelt die Ergebnisse gemäß\r\nArtikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.\r\n1185/2009 Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe\r\nb in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe\r\ne und Absatz 2 und mit dem Anhang\r\nBuchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379\r\nan die zuständigen Dienststellen der Europäischen\r\nKommission. Es macht die in Absatz 1\r\ngenannten Daten in nicht personenbezogener,\r\njedoch flächengenauer Form gemäß\r\nArtikel 1 in Verbindung mit dem Anhang oder\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 10\r\nArtikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2023/564 öffentlich zugänglich. Es\r\nverbreitet diese Informationen mittels eines\r\nöffentlich zugänglichen, webbasierten Kartenportals.\r\n(Quellen: Weißmann 2025, S. 75 ff. unter Beachtung der in der Fußnote18 genannten Quellen, eigene Darstellung)\r\nUmweltinformationsrechtliche Einordnung der\r\nÄnderungsvorschläge\r\nDie Änderungen nach BT-Drucksache 20/13154 zur Umsetzung der DVO (EU) 2023/564 und der SAIOVerordnung\r\nsollten den Zugang zu PSM-Anwendungsdaten verbessern. Dies soll durch harmonisierte\r\nInhalte, elektronische Formate und ein elektronisches, idealerweise zentralisiertes Bereitstellungssystem\r\nerfolgen. Den zuständigen Behörden und informationspflichtigen Stellen sollte sodann ein effektiveres\r\nund einheitlicheres elektronisches System der Übertragungsleistung, Zusammenstellung und damit\r\nauch Zugänglichmachung der Aufzeichnungen zu Verfügung stehen. Ein solches System würde den\r\nVerwaltungsaufwand stark reduzieren und die Bearbeitung von umfassenden Umweltinformationsanträgen\r\nerleichtern.\r\nEine proaktive Veröffentlichung über ein Kartenportal ist bislang nicht vorgesehen, wäre aber rechtlich\r\nmöglich und umweltinformationsrechtlich geboten.19\r\nHintergrund\r\nDer Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) kann Umwelt und Gesundheit belasten – etwa durch\r\nAuswirkungen\r\nauf Biodiversität, Wasserqualität, Luft oder den Menschen.20 Für eine verbesserte\r\nRisikobewertung\r\nund Expositionsabschätzung sind qualitativ hochwertige, räumlich und zeitlich\r\nhochaufgelöste Anwendungsdaten unerlässlich.21\r\nStudien wie das Kleingewässermonitoring des Umweltbundesamts (UBA) weisen Zusammenhänge\r\nzwischen\r\nPSM-Einsatz und Umweltbelastung nach – jedoch nur mit hohem Aufwand und in geringem\r\nUmfang, da strukturierte, digital zugängliche Anwendungsdaten fehlen.22\r\n18 BT-Drucksache 20/13154 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes und zur Umsetzung weiterer\r\nunionsrechtlicher Vorgaben; Umweltinstitut München e.V., Bündnis für eine enkeltaugliche Landwirtschaft e.V., Greenpeace\r\ne.V. und WWF Deutschland- Stellungnahme und Änderungsvorschläge zur Änderung des PflSchG (12.02.2024); Pestizid Aktions-\r\nNetzwerks e.V. (PAN Germany) - Stellungnahme Gesetzentwurf Änderung PflSchG (12.02.2024); DVGW - Stellungnahme\r\nGesetzentwurf PSM-Anwendungsdaten (16.02.2024).\r\n19 Weißmann 2025, S. 78 f.\r\n20 Siehe u.a.: Wan et al., Pesticides have negative effects on non-target organisms, Nature Communications 2025, 1360; Paul et\r\nal., A pesticide and iPSC dopaminergic neuron screen identifies and classifies Parkinson-relevant pesticides, Nature Communications2023,\r\n2803; Kruse-Plaß et al. Pesticides and pesticide-related products in ambient air in Germany, Environmental\r\nSciences Europe 2021, 114; Tang et al., Risk of pesticide pollution at the global scale, Nature Geoscience2021, 206–210.\r\n21 Mesnage et al., Improving pesticide-use data for the EU, Nature Ecology & Evolution2021, 1560–1560.\r\n22 Liess et al., Belastung von kleinen Gewässern in der Agrarlandschaft mit Pflanzenschutzmittel-Rückständen – TV1 Datenanalyse\r\nzur Pilotstudie Kleingewässermonitoring 2018/2019, Umweltbundesamt (Texte: 63/2023), Dessau-Roßlau 2023, S. 7,\r\n163 ff. und 178, URL: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/63_2023_texte_belastung_\r\nvon_kleinen_gewaessern_in_der_agrarlandschaft_mit_pflanzenschutzmittel-rueckstaenden.pdf\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 11\r\nAuch das Projekt „Pflanzenschutzmittel-Zulassung 2030“ des Bundesamtes für Verbraucherschutz\r\nund Lebensmittelsicherheit (BVL) betont die Notwendigkeit eines zentralen Registers für schlaggenaue\r\nPSM-Daten, da diese essenziell für Gesundheitsforschung, Biodiversitätsschutz, Wasserqualitätsmonitoring\r\nund die Bewertung von Mischungsrisiken sind.23 Darüber hinaus sind solche Daten wichtig für die\r\nBeurteilung der Effizienz von Pflanzenschutzmaßnahmen sowie der Erforschung neuer Schädlinge und\r\nderen effektiver Bekämpfung.\r\nEin gutes Beispiel für öffentlich zugängliche, detaillierte Anwendungsdaten bietet Kalifornien mit dem\r\nCalifornia Pesticide Information Portal (CalPIP).24 In Deutschland und der EU hingegen verhindert mangelnde\r\nDatenverfügbarkeit vergleichbar fundierte Analysen – viele umwelt- und gesundheitsbezogene\r\nForschungsfragen bleiben unbeantwortet.\r\nDie Farm-to-Fork-Strategie im Rahmen des European Green Deal sowie das „Zukunftsprogramm\r\nPflanzenschutz“ des BMEL verfolgen das Ziel, den Einsatz und die Risiken von PSM bis 2030 um\r\n50 Prozent zu reduzieren. Auch die Richtlinie 2009/128/EG (SUD) strebt eine Risikoreduktion für\r\nUmwelt und Gesundheit sowie die Verringerung der Abhängigkeit von Pestiziden an. Für die Umsetzung\r\nbraucht es belastbare Daten, Monitoring und Forschung – auch für Strategien wie die Biodiversitätsund\r\nBodenstrategie der EU.\r\nDie SAIO-Verordnung (EU 2022/2379) soll die Datenerhebung für Statistiken zu PSM-Anwendungen\r\nverbessern, bleibt aber in ihrer räumlichen Auflösung ungenügend – Daten sollen nur auf Mitgliedstaatenebene\r\naggregiert werden.\r\nBerufliche Anwender:innen müssen gemäß Art. 67 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (EU-Pflanzenschutz-\r\nVO) und § 11 PflSchG Aufzeichnungen über PSM-Anwendungen führen. Die neue Durchführungsverordnung\r\n(EU) 2023/564 konkretisiert diese nun künftig. Diese Aufzeichnungen sollen dazu dienen\r\n„das Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt durch die Rückverfolgbarkeit\r\neiner möglichen Exposition zu erhöhen, die Effizienz der Überwachung und Kontrolle zu steigern\r\nund die Kosten für die Überwachung der Wasserqualität zu verringern“ (Erwägungsgrund 44 der\r\nEU-Pflanzenschutz-VO).\r\nDas Umweltinformationsrecht gewährt jeder Person Zugang zu Umweltinformationen und ist zentral\r\nfür demokratische Teilhabe an Umweltentscheidungen. „Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu\r\numweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das\r\nUmweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der\r\nÖffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den\r\nUmweltschutz zu verbessern.“ (Erwägungsgrund 1 UIRL). In der Praxis wird der Zugang zu PSM-Anwendungsdaten\r\nbei umfassenderen Anfragen jedoch häufig verweigert.25\r\nEine ambitionierte nationale Umsetzung der neuen EU-Vorgaben könnte diese Defizite beheben\r\nund den Informationszugang und die Nutzbarkeit der PSM-Anwendungsdaten deutlich verbessern –\r\nals Grundlage für evidenzbasierte Forschung und eine wirksame, bürokratiearme und faktenbasierte\r\nRegulierung der PSM-Anwendung.\r\n23 BVL, Bericht der AG 6: Nachzulassungsdaten managen und für Zulassungsentscheidungen nutzen; Projekt „Pflanzenschutzmittel-\r\nZulassung 2030“, 2024, URL: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/00_fachmeldungen/\r\n2024_Zulassung_2030/ANHANG_Abschlussbericht_AG6.pdf?__blob=publicationFile&v=2\r\n24 CalPIP Home - California Pesticide Information Portal, URL: https://calpip.cdpr.ca.gov/main.cfm\r\n25 Siehe dazu im Detail: Weißmann 2025, S. 28 ff.\r\nPOLICY BRIEF Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten 12\r\nImpressum\r\ni. A. des\r\nUmweltinstitut München e.V.\r\nGoethestr. 20\r\n80336 München\r\nTel.: (089) 30 77 49-0\r\nFax: (089) 30 77 49-20\r\nE-Mail: info@umweltinstitut.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-12"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}