{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Wertschöpfung und die volkswirtschaftliche Bedeutung im politischen Umfeld zu fördern. Darüber hinaus soll der transparente Dialog mit der Politik dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens sowie seiner über 10.000 Industriearbeitsplätze in Deutschland zu schützen. Neben der Rohstoff- und Umweltpolitik gehören zu den Interessensfeldern von K+S u.a. die Industrie- und Energiepolitik, die Agrar- und Ernährungspolitik sowie die für börsennotierte Unternehmen / Arbeitgeber relevanten Bereiche der Finanz-, Arbeits- und Sozialpolitik. 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Legislaturperiode wirbt K+S dafür, die Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu verbessern und hierfür u.a. das Bundesberggesetz regulatorisch so anzupassen, dass Planungs- und Genehmigungsprozesse beschleunigt werden, der wirtschaftliche Abbau heimischer Rohstoffe weiterhin ermöglicht wird und somit die Abhängigkeiten Deutschlands von ausländischen Rohstoffimporten reduziert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Heimische Rohstoffgewinnung"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019454","title":"Zielführende Vereinfachung bei Planung, Bau und Betrieb von Anlagen sowie Rohstoffgewinnungsverfahren mittels des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"K+S wirbt dafür, dass Planung, Bau und Betrieb industrieller Anlagen sowie der Ablauf von Rohstoffgewinnungsverfahren bürokratisch vereinfacht werden. Nur so kann die Rohstoffabhängigkeit Deutschlands reduziert und die Resilienz der deutschen Volkswirtschaft gestärkt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 9","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Heimische Rohstoffgewinnung"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019455","title":"Sicherung der Antragsberechtigung und Durchführung weiterer Gebotsrunden bei der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Förderprogramm „Klimaschutzverträge“ soll Industrieunternehmen dabei unterstützen, in klimafreundliche Produktionsanlagen zu investieren, deren Betrieb angesichts hoher Stromkosten in Deutschland andernfalls nicht wirtschaftlich wäre. 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Beibehaltung der aktuellen Stromsteuer-Absenkung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Haushaltsausschusses - zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8298, 20/8765 - Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes","printingNumber":"20/9792","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/097/2009792.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/haushaltsfinanzierungsgesetz/302863","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"K+S strebt die Wiedereinführung des Spitzenausgleichs bei der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe an bzw. eine Verlängerung der aktuell geltenden Absenkung der Stromsteuer über das Jahr 2025 hinaus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019457","title":"Einführung einer angemessenen Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft im Bereich der mineralischen Ersatzbaustoffe","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der Abfallende-Verordnung könnten bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) effektiver im Kreislauf geführt werden. Abfälle könnten vermieden und Ressourcen geschont werden. Die Herstellung sofort einsatzfähiger Recycling-Produkte trägt dazu bei, Transporte zu vermeiden und die Umweltbelastung zu reduzieren.\r\n\r\nK+S begrüßt diese Initiative und erhofft sich vereinfachte Verfahren und eine positive Auswirkung auf die Zielwerte zur Verringerung von Abfällen und Energie (Abdeckung der Rückstandshalden).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke","shortTitle":"ErsatzbaustoffV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019458","title":"Angemessene und verhältnismäßige Reform des BBodSchG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es gab eine Ankündigung des BMUV, das BBodSchG zu novellieren (Arbeitsauftrag aus dem Koalitionsvertrag). Dazu wurde im März 2022 ein Eckpunktepapier vorgelegt. Des Weiteren hat das BMUV beim Umweltbundesamt ein Fachgutachten zu Rechtsfragen in Zusammenhang mit einer Novelle des BBodSchG in Auftrag gegeben.\r\n\r\nFür K+S (und die Resilienz Deutschlands) ist es wichtig, dass der Rohstoffabbau in Deutschland durch neue Vorgaben und Regelungen nicht unverhältnismäßig stark belastet bzw. verhindert oder unwirtschaftlich gestellt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten","shortTitle":"BBodSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbodschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Heimische Rohstoffgewinnung"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019459","title":"Gleichlauf einsetzbarer Abfälle in der ErsatzbaustoffV und den \"TR - Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage\"","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Durch Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 1. August 2023 ist eine Überprüfung der \"Technischen Regeln - Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage\" erforderlich. Die Technischen Regeln betreffen u. a. die Abdeckung von Kalihalden.\r\n\r\nFür K+S ist es wichtig, dass eine Analogie zur Ersatzbaustoffverordnung bzgl. der einsetzbaren Abfälle hergestellt wird, damit die Rückstandshalden aus dem Kalibergbau aus dem laufenden Betrieb heraus von K+S eigenständig und nachsorgefrei abgedeckt werden können, ohne gesellschaftliche Altlasten zu hinterlassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung","shortTitle":"BBodSchV 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbodschv_2023"},{"title":"Verordnung über Deponien und Langzeitlager","shortTitle":"DepV 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009"},{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke","shortTitle":"ErsatzbaustoffV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffv"},{"title":"Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost","shortTitle":"AbfKlärV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/abfkl_rv_2017"},{"title":"Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden","shortTitle":"BioAbfV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Heimische Rohstoffgewinnung"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019460","title":"Implementierung von industriegerechter Planungssicherheit und -beschleunigung im Verwaltungsverfahrensrecht","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (5. VwVfÄndG)","printingNumber":"369/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0369-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/f%C3%BCnftes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-verwaltungsverfahrensrechtlicher-vorschriften-sowie-zur-%C3%A4nderung-des/302754","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes","printingNumber":"21/4099","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104099.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/infrastruktur-zukunftsgesetz/329555","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"K+S strebt zügige, verlässliche und rechtssichere Planungs- und Genehmigungsprozesse auf allen staatlichen Ebenen an sowie effektive Verwaltungsstrukturen, die Investitionssicherheit schaffen und Planungssicherheit ermöglichen. Nur so kann die Rohstoffabhängigkeit Deutschlands reduziert und die Resilienz der deutschen Volkswirtschaft gestärkt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019461","title":"Berücksichtigung eines Netzanschlussvorhabens im Bundesbedarfsplangesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"K+S setzt sich dafür ein, dass das für die europäische Düngemittelproduktion systemrelevante Werk Werra in Hessen gemeinsam mit weiteren industriellen Großverbrauchern im Werratal im Rahmen eines Gemeinschaftsanschlusses an das Höchstspannungsnetz angeschlossen wird (u.a. Aufnahme in das Bundesbedarfsplangesetz). Nur wenn die Energieversorgung des Unternehmens mit ausreichenden Mengen grünen Stroms auch in Zukunft gesichert ist, können die bereits angestoßenen Transformationsbemühungen erfolgreich umgesetzt werden. Dies sichert die langfristige Gewinnung heimischer Rohstoffe und ermöglicht somit, dass die Abhängigkeiten Deutschlands von ausländischen Rohstoffimporten reduziert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Bundesbedarfsplan","shortTitle":"BBPlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbplg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Heimische Rohstoffgewinnung"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019462","title":"Faire Rahmenbedingungen für den Schienengüterverkehr in Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)","printingNumber":"20/12400","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/124/2012400.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-feststellung-des-bundeshaushaltsplans-f%C3%BCr-das-haushaltsjahr-2025/314872","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"K+S setzt sich für faire Rahmenbedingungen im Schienengüterverkehr und in diesem Zusammenhang für einen verlässlichen, sicheren und bezahlbaren Transport von Waren mit der Bahn als klimafreundliches Beförderungsmittel ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Eisenbahnregulierungsgesetz","shortTitle":"ERegG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eregg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019463","title":"Industrielle Wertschöpfung in Deutschland halten, Netzentgelte anpassen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angesichts der im internationalen Vergleich hohen Energiepreise in Deutschland und des weltweiten Wettbewerbs energieintensiver Industrien setzt sich K+S für die Reduzierung der Netzentgelte als Bestandteil der Energiekosten ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019464","title":"Aufbau eines Regulierungs- und Finanzierungsrahmens für eine Wasserstoffspeicherinfrastruktur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"K+S setzt sich dafür ein, dass im Zuge des Aufbaus des Wasserstoffkernnetzes in Deutschland ausreichende Kapazitäten für Wasserstoffspeicher berücksichtigt werden und für deren Aufbau ein passender regulatorischer Rahmen geschaffen wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019465","title":"Grundgesetzliche Verankerung der Ernährungssicherheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vor dem Hintergrund der strategischen und geopolitischen Bedeutung des Landwirtschaftssektors für die Resilienz Deutschlands setzt sich K+S dafür ein, dass die Ernährungssicherheit als staatliches Ziel in das Grundgesetz aufgenommen wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019466","title":"Novelle des Raumordnungsgesetzes unter adäquater Berücksichtigung der heimischen Rohstoffgewinnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printingNumber":"20/13091","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013091.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-integrierten-stadtentwicklung/315291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"K+S setzt sich im Zuge der Novelle des Gesetzes für die Fortsetzung der heimischen Rohstoffgewinnung und somit für die Stärkung der Resilienz der deutschen Wirtschaft ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Heimische Rohstoffgewinnung"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019467","title":"Handelspolitik (international)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"K+S setzt sich für faire Wettbewerbsbedingungen im internationalen Kontext ein. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019468","title":"Projekte zur Unterstützung von kleinbäuerlicher Landwirtschaft in Afrika","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"K+S setzt sich für eine wirksame Entwicklungspolitik durch die Unterstützung von kleinbäuerlicher Landwirtschaft in Afrika ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021032","title":"Energieintensive Produktion am Standort Deutschland sichern und unterstützen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"K+S setzt sich für die Unterstützung und Sicherung der energieintensiven Industrieproduktion in Deutschland ein und plädiert in diesem Zuge unter anderem für die Ausweitung der Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten zum Zwecke des Erhalts internationaler Wettbewerbsfähigkeit.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2025","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025"},{"title":"Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel","shortTitle":"BECV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/becv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021044","title":"Richtlinien bürokratiearm, industriegerecht, möglichst 1:1 umsetzen; aktuell v.a. Industrieemissions-, Bodenüberwachungs- und Wasserrahmenrichtlinie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung","printingNumber":"36/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0036-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-%C3%A4nderung/330421","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen","publicationDate":"2025-07-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/ied/Entwurf/ied_mantelverordnung_2_entwurf_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz?tx_bmublegal_legal%5Baction%5D=show&tx_bmublegal_legal%5Blaw%5D=1099https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz?tx_bmublegal_legal%5Baction%5D=show&tx_bmublegal_legal%5Blaw%5D=1099&cHash=bc3a2cc094acbe6923143ed274afe99d"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"K+S setzt sich für eine bürokratiearme Umsetzung von EU-Richtlinien in Deutschland ein (wenn möglich 1:1 und unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Industrie). Aktuell bezieht sich die Interessenvertretung hier v.a. auf die Umsetzung der Vorgaben aus Industrieemissions-, Bodenüberwachungs- und Wasserrahmenrichtlinie.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 4 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten","shortTitle":"BBodSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbodschg"},{"title":"Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung","shortTitle":"BBodSchV 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbodschv_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":30,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0019453","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen, Stärkung industrieller Wettbewerbsfähigkeit sowie Förderung der heimischen Rohstoffgewinnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/ce/611935/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mögliche Forderungen GeoWG\r\nGrundsätzliches zum Inhalt des Gesetzentwurfes des GeoWG\r\nDas Kerngesetz GeoWG ist maßgeblich von dem Grundgedanken geprägt, dem Ausbau von\r\nGeothermie überragendes öffentliches Interesse beizumessen. Darauf sind die enthaltenen\r\nRegelungen (u.a. vorzeitiger Beginn, keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen,\r\nKonzentration der Gerichtsverfahren bei den Oberverwaltungsgerichten) zugeschnitten.\r\nDa die Übertragung des überragenden öffentlichen Interesses auf die sonstige Bergbauindustrie als\r\nsehr unwahrscheinlich erachtet werden darf, nützt das GeoWG der mineralischen und\r\nmetallischen Rohstoffgewinnung erstmal gar nichts. Im Übrigen ist der Anwendungsbereich in § 2\r\nauf Geothermie beschränkt.\r\nIm Gesetzentwurf des GeoWG gibt es zwei Änderungen im BBergG, die auch anderen\r\nRohstoffgewinnungsverfahren zugutekämen:\r\n• Die Änderung von § 51 Abs. 1 BBergG enthält keine Beschränkung auf Geothermie. Die\r\nBefreiungsmöglichkeit von der Betriebsplanpflicht bestünde damit auch für größere,\r\nbedeutsame Betriebe.\r\nEinordnung: Grundsätzlich ist die Betriebsplanpflicht an den Betrieb gekoppelt und die\r\nBetriebe unterliegen grundsätzlich der Bergaufsicht. Gegebenenfalls ließe sich dieser\r\nBefreiungstatbestand für einzelne Vorhaben/Erweiterungen etc. nutzbar machen - ein großer\r\nAnwendungsbereich/Beschleunigungshebel liegt hier jedoch nicht.\r\n• Die Änderung von § 52 Abs. 1 S. 3 BBergG kann für Rohstoffgewinnungsbetriebe von\r\nNutzen sein. Vorgesehen ist eine Änderung des Wortlauts für die Ermessensentscheidung der\r\nBergbehörde, Hauptbetriebspläne auch für einen über zwei Jahre hinausgehenden Zeitraum\r\nzuzulassen. Von der bloßen Möglichkeit (\"kann\"), soll die Norm nun einen\r\nermessenslenkenden Charakter erhalten (\"soll\" = intendiertes Ermessen).\r\nEinordnung: Diese Änderung kann grundsätzlich der gesamten Rohstoffindustrie nutzen,\r\nsofern auch im Verwaltungsvollzug von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Irritierend\r\nist hier jedoch die Streichung der Worte \"in der Regel\" in S. 1. Allerdings erhält der S. 1\r\nso einen sehr finalen Charakter und schwächt den S. 3.\r\n⇒ Wir haben im GeoWG ansonsten keine Passagen entdeckt, die – ausgeweitet auf die\r\nkonventionelle Rohstoffgewinnung – rechtstechnisch einen Sinn ergäben und niedrigschwellig im\r\nGeltungsbereich ausgeweitet werden könnten (oder von Nutzen wären/einen echten\r\nBeschleunigungseffekt hätten).\r\n2\r\nDie folgenden Vorschläge fokussieren darauf, was man an (neuen) Änderungen im BBergG\r\nherbeiführend müsste, um der Geothermie weitere Verbesserungen zukommen zu lassen – und\r\ngleichzeitig auch die konventionelle Rohstoffgewinnung (zumindest in begrenztem Umfang) zu\r\nbeschleunigen.\r\n1. Änderung des § 54 Abs. 3 BBergG: Stärkerer Rückgriff auf Ressourcen von\r\nProjektmanagern\r\nDie mangelnde Verfügbarkeit von Personalressourcen ist in der Zulassungspraxis der Behörden ein\r\nProblem, welches sich zwangsläufig auch auf Zulassungsverfahren für Geothermie auswirkt. Der\r\nEinsatz von Projektmanagern/bzw. Verwaltungshelfern kann dieses Problem abmildern. § 54 Abs. 3\r\nBBergG sieht bereits die Möglichkeit des Einsatzes von Verwaltungshelfern für bestimmte\r\nVerfahrensschritte vor. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis jedoch noch zu selten Gebrauch\r\ngemacht. Eine erweiterter Tätigkeiten-Katalog könnte den Behörden helfen, häufiger auf den Einsatz\r\nvon Verwaltungshelfern zurückzugreifen.\r\nZu diesem Zweck sollte § 54 Abs. 3 BBergG wie folgt ergänzt werden:\r\n„8. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,\r\n9. der Leitung des Erörterungstermins und\r\n10. dem Entwurf von Entscheidungen.“\r\nDie Ergänzung und Konkretisierung zum Einsatz von Projektmanagern könnte auch den\r\nGeothermie-Verfahren zugutekommen!\r\n2. Begrenzung der Beteiligung von Gemeinden im Berechtsamsverfahren, § 15 BBergG\r\nIn Berechtsamsverfahren hat sich eine Behördenpraxis entwickelt, wonach die Gemeinden auch dann\r\nim Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren beteiligt werden, wenn gar nicht mit Auswirkungen auf\r\nkommunale Belange zu rechnen ist oder hierzu noch keine Informationen vorliegen. Dies kann dazu\r\nführen, dass sich die vorgelagerten Berechtsamsverfahren verzögern oder erheblich erschwert\r\nwerden. Dies wird gelegentlich damit begründet, dass eine frühzeitige Information der Gemeinden die\r\nAkzeptanz bergbaulicher Vorhaben fördert. Die Erfahrung zeigt aber, dass dies regelmäßig nicht der\r\nFall ist.\r\n§ 15 BBergG sieht schon heute vor, dass die Gemeinden im Berechtsamsverfahren nur beteiligt\r\nwerden, wenn ihre kommunalen Belange in rechtserheblicher Weise betroffen sind. Um diesen\r\nGrundsatz stärker zu verdeutlichen und rechtlich nicht geforderte (verzögernde) Beteiligungen zu\r\nvermeiden, wäre es sinnvoll, die Vorschrift dahingehend klarzustellen, dass eine Beteiligung nur dann\r\nstattfindet, wenn die kommunalen Belange qualifiziert betroffen sind. (Dies ist nur bei Tagebauen der\r\nFall.)\r\nZu diesem Zweck müsste ein neuer S. 2 in § 15 Abs. 1 BBergG eingefügt werden:\r\n„Bezieht sich der Antrag auf Bodenschätze, die üblicherweise im Tagebau gewonnen werden,\r\nist die Gemeinde zu beteiligen, wenn sie als Planungsträger durch einen solchen Tagebau oder als\r\nEigentümer kommunaler Anlagen voraussichtlich erheblich berührt würde und bei Antragstellung\r\nbereits ausreichende Informationen über die voraussichtlichen Auswirkungen vorliegen.“\r\nVorteil: § 15 wird ohnehin schon geändert – die Anpassung könnte auch den Geothermie-\r\nVerfahren zugute kommen!\r\n3\r\n3. Erleichterung von Vorarbeiten, §§ 39, 40 BBergG;\r\n§ 39, 40 BBergG regeln die Benutzung fremder Grundstücke für Zwecke der Aufsuchung. Dafür ist die\r\nZustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich, die durch eine behördliche Streitentscheidung\r\nersetzt werden kann. Das BBergG enthält aber keine eigenständige Regelung, die unmittelbar eine\r\ngesetzliche Duldungspflicht von Eigentümern und Nutzungsberechtigten für standardmäßige\r\nVorarbeiten (z.B. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, bauvorbereitende\r\nMaßnahmen, archäologische Untersuchungen etc.) begründet.\r\nUm Vorarbeiten zu erleichtern\r\nsollte eine gesetzliche Duldungspflicht der Eigentümer und\r\nNutzungsberechtigten geschaffen werden.\r\nDies würde auch Geothermievorhaben zugutekommen.\r\nZu diesem Zweck müsste eine neue Vorschrift eingefügt werden\r\n4\r\nÄnderungen bezüglich der §§ 39 und 40 BBergG sollten dann auch im Rahmen des § 57 b BBergG\r\n(Zulassung des vorzeitigen Beginns) übernommen würden; dies würde sowohl in Geothermie- als\r\nauch sonstigen bergrechtlichen Klage- und Eilverfahren ein zeitliches Optimierungspotential\r\nbieten.\r\n4. Erlaubnis zur vorübergehenden Betretung des Grundeigentums Dritter zu reinen\r\nErkundungszwecken; §§ 77ff.\r\nIm Rahmen der §§ 77 ff. BBergG sollte ein neuer Paragraph geschaffen werden, der dem Bergbauoder\r\nGeothermie-Betreibenden die (vorübergehende) Betretung des Grundeigentums Dritter zu reinen\r\nErkundungszwecken (z.B. Sammeln von Daten zu Arten- und Naturschutz) unabhängig von der in §\r\n39 erwähnten Aufsuchung erlaubt.\r\nDiese Erlaubnis würde auch Geothermievorhaben beschleunigen.\r\nFazit:\r\nDie Vorschläge 1-4 hätten für die konventionelle Rohstoffgewinnende Industrie keinen\r\nbahnbrechenden Beschleunigungseffekt, sind aber solche, die auch (kleine) positive Effekte auf die\r\nGeothermie haben können"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019453","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen, Stärkung industrieller Wettbewerbsfähigkeit sowie Förderung der heimischen Rohstoffgewinnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e0/ea/647749/Stellungnahme-Gutachten-SG2512030010.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beschreibungen der neun Handlungsfelder der Initiative\r\nBerlin, 21. Juli 2025, Auflage 1\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Infrastrukturprojekte beschleunigen.................................................................. 3\r\n2. Investitionen begünstigen .................................................................................. 3\r\n3. Energiekosten reduzieren ................................................................................... 3\r\n4. Arbeitsmarkt stärken ........................................................................................... 4\r\n5. Bürokratie und Wettbewerbsnachteile abbauen ............................................... 4\r\n6. Digitalisierung beschleunigen ............................................................................ 5\r\n7. Technologie und Bildung fördern ...................................................................... 5\r\n8. Kapitalmärkte stärken ......................................................................................... 6\r\n9. Europa stärken und Dekarbonisierung fördern ................................................ 6\r\n3\r\nHinweis: Die Inhalte basieren auf den konsensualen Arbeitsgruppen-Ergebnissen der M4G-Mitglieder. Zeitraum der Ausarbeitung lag zwischen\r\ndem 03.06.-04.07.2025. Die dargelegten Beschreibungen stellen keine Forderungen dar, sondern sollen als erste Impulse der Initiative \"Made for\r\nGermany” verstanden werden, welche den Dialog zwischen Wirtschaft und Politik entlang konkreter Handlungsfelder unterstützen sollen.\r\n1. Infrastrukturprojekte beschleunigen\r\nDie M4G-Mitglieder sehen u.a. folgende Impulse von besonderer Relevanz (nicht abschließend):\r\nA. Maßnahmen zur Stärkung von Schiene, Straße, Luft- und Seeverkehr durch Investitionen in Infrastruktur (bspw. Straßen/Brücken und LKW-/Busparkplätze mit Ladeinfrastruktur), strukturellen Reformen (Eisenbahninfrastrukturfonds und Trassenpreissystem), Reduktion von staatlichen Belastungen und Gebühren bspw. im Luftverkehr (z.B. Luftverkehrsteuer, Luftsicherheits- und Flugsicherungsgebühren)\r\nB. Maßnahmen zum zügigen Ausbau der Ladeinfrastruktur durch Entbürokratisierung bspw. zur Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts, Aufsetzen eines Förderprogramms für Wallboxen, Verkürzung von Übergangsfristen für die Installation von öffentlicher Ladeinfrastruktur und Übernahme der Vorgaben von Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) ins deutsche Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)\r\nC. Maßnahmen zur bedarfsgerechten Skalierung der Strominfrastruktur durch Einbindung von Speichern und verbrauchsseitiger Flexibilität, Förderungen von Stromspeichern und Vermarktungsmöglichkeiten, Sicherstellung von fairen Faktoren, Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, Senkung von Smart-Meter-Kosten und Schaffung von Anreiz- und Sanktionssystemen (bei verpflichtendem Einbau)\r\n2. Investitionen begünstigen\r\nDie M4G-Mitglieder sehen u.a. folgende Impulse von besonderer Relevanz (nicht abschließend):\r\nA. Maßnahmen zur Entfesslung wirtschaftlicher Dynamik durch Veränderung der Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen (degressiv), steuerliche Besserstellung von Infrastruktur-Investitionen und Reduzierung von Steuerbürokratie und Unternehmenssteuerlast\r\nB. Maßnahmen zur Ausschöpfung von Innovations- und Wachstumspotenzialen durch Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten (insb. KMUs und Start-ups) und Start einer Hightech-Agenda für Deutschland\r\nC. Maßnahmen zum Vorantreiben von resilienter Wertschöpfung und Transformation durch Priorisierung von Digitalisierung und Dekarbonisierung im Sondervermögen, Förderung der Glokalisierung (Patenschaften und Ausbau lokaler High-Tech-Produktion) und der E-Mobilität, Verzahnung von Entwicklungszusammenarbeit und Außenwirtschaftsförderung sowie die Stärkung von Handelsbeziehungen und Rohstoffsouveränität\r\n3. Energiekosten reduzieren\r\nDie M4G-Mitglieder sehen u.a. folgende Impulse von besonderer Relevanz (nicht abschließend):\r\n4\r\nHinweis: Die Inhalte basieren auf den konsensualen Arbeitsgruppen-Ergebnissen der M4G-Mitglieder. Zeitraum der Ausarbeitung lag zwischen\r\ndem 03.06.-04.07.2025. Die dargelegten Beschreibungen stellen keine Forderungen dar, sondern sollen als erste Impulse der Initiative \"Made for\r\nGermany” verstanden werden, welche den Dialog zwischen Wirtschaft und Politik entlang konkreter Handlungsfelder unterstützen sollen.\r\nA. Maßnahmen, um Energiepreise wettbewerbsfähig zu machen, durch Senkung der Stromsteuer auf europäisches Mindestmaß, Bezuschussung von Übertragungsnetzentgelten, Abschaffung der Gasspeicherumlage, keine Fortführung des nationalen Emissionshandels (neben ETS2) sowie Finanzierung der Redispatch- und Einspeisemanagementkosten aus dem Haushalt\r\nB. Maßnahmen zur Gewährleistung von Versorgungssicherheit durch Initiierung einer Zubau-Ausschreibung für den Kapazitätsausbau, Sicherstellung der Energieversorgung durch Kapazitätsmarkt, diskriminierungsfreie und systemdienliche Einbindung von Technologien wie Stromspeichern in einen Kapazitätsmechanismus, Beschleunigung von Genehmigungsfiktionen (nach Vorbild des EEGs) und Entbürokratisierung der Stromlieferung in Power-Purchase-Agreements (PPAs)\r\nC. Maßnahmen zur Erschließung von Flexibilisierungspotenzialen durch Vereinfachung des Smart-Meter-Rollouts, Dynamisierung der Netzentgelte und Klarstellung der Rechtslage zu Energy Sharing und Versorgung über Kundenanlagen\r\n4. Arbeitsmarkt stärken\r\nDie M4G-Mitglieder sehen u.a. folgende Impulse von besonderer Relevanz (nicht abschließend):\r\nA. Maßnahme zur Digitalisierung und Flexibilisierung des Arbeitsmarktes in Bezug auf Arbeitszeit, Bürokratieabbau und Umsetzung von Reformen und Flexibilisierung zentraler Prozesse\r\nB. Maßnahmen zur Hebung und Förderung des Fach- und Arbeitskräftepotentials durch Sicherstellung einer Obergrenze bei den Sozialversicherungsbeiträgen und Aufsetzen eines Maßnahmenbündels zur Hebung des inländischen Fach- und Arbeitskräftepotentials inkl. Frauen-Erwerbsbeteiligung, Aus-/Weiterbildung und Qualifizierungsmaßnahmen und Beschleunigung der Arbeitsmarktintegration von ausländischen Fachkräften in den Arbeitsmarkt\r\n5. Bürokratie und Wettbewerbsnachteile abbauen\r\nDie M4G-Mitglieder sehen u.a. folgende Impulse von besonderer Relevanz (nicht abschließend):\r\nA. Deutliche Reduzierung von Berichtspflichten und Bürokratie durch Netto-Abbauziele (zur Reduktion anwachsender Bürokratie), Abschaffung von Ausnahmen beim „One in, one out“-Prinzip der Bürokratiebremse, Umsetzung der Omnibus-Regulierung (Reduktion Berichtstandards) sowie Vermeidung von Doppelungen bei diversen Nachhaltigkeitsberichtspflichten (z.B. CSRD, ESRS, CSDDD)\r\nB. Harmonisierung und Fokussierung regulatorischer Vorgaben durch Umsetzung der gemäß der Omnibus-Regulierung zu beschließenden Anpassungen der EU-CSDDD ohne zusätzliche nationale Vorgaben („Gold Plating“), Angleichung an globale Reduktion der Berichtsstandards und -pflichten zur Konzentration auf relevante Aspekte und Beschleunigung von Kartellrechtsverfahren\r\n5\r\nHinweis: Die Inhalte basieren auf den konsensualen Arbeitsgruppen-Ergebnissen der M4G-Mitglieder. Zeitraum der Ausarbeitung lag zwischen\r\ndem 03.06.-04.07.2025. Die dargelegten Beschreibungen stellen keine Forderungen dar, sondern sollen als erste Impulse der Initiative \"Made for\r\nGermany” verstanden werden, welche den Dialog zwischen Wirtschaft und Politik entlang konkreter Handlungsfelder unterstützen sollen.\r\nC. Zielgerichtete Reform zentraler Gesetze: Praxistaugliche Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie mehrjähriges Moratorium für die EU-Verordnungen AI Act, Data Act und Cyber Resilience Act zur Überprüfung der Regelungen und Vereinfachung der enthaltenen Normen\r\n6. Digitalisierung beschleunigen\r\nDie M4G-Mitglieder sehen u.a. folgende Impulse von besonderer Relevanz (nicht abschließend):\r\nA. Maßnahmen zur Verbesserung der infrastrukturellen Grundlagen (Konnektivität) durch Sicherung des Fiber-to-the-Home-Zieles, Stärkung von Rechten (bspw. Inhouse-Verlegung von Glasfaser), Erweiterung des Frequenzspektrums und Sicherstellung der Plan- und Umsetzbarkeit von Fördermitteln\r\nB. Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Handlungsfähigkeit des Staates durch Verwaltungsdigitalisierung, Förderung digitaler Schlüsselthemen, Konsolidierung und hoher Sicherheitsstandards sowie Beschleunigung entsprechender Förderinitiativen\r\nC. Maßnahmen zur Stärkung der digitalen Souveränität durch Umsetzung des Aktionsplans E-Commerce (Februar 2025) und Positionierung des Staates als Anker-Kunde zur Skalierung von Cloud-Anwendungen und -Infrastrukturen\r\n7. Technologie und Bildung fördern\r\nDie M4G-Mitglieder sehen u.a. folgende Impulse von besonderer Relevanz (nicht abschließend):\r\nA. Maßnahmen zur Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für die Förderung durch Realisierung des 3,5%-Ziels für F&E im Bundeshaushalt 2025, innovationsfreundliche und lösungsorientierte Gestaltung von Förderkriterien, Förderung von privatem Kapital, stärkere Fokussierung der Förderung auf zukunftsweisende Schlüsseltechnologien und Einführung eines intelligenten IP-Managements\r\nB. Maßnahmen zur Schaffung eines starken Innovationsökosystems durch Stärkung von Deutschlands Rolle in internationalen Standardisierungsprozessen, einer sparsamen, bedachten und pragmatischen Ausgestaltung von Regulierungsvorhaben, Verstärkung des Forschungstransfers Richtung Wirtschaft, Betrachtung der gesamten Wertschöpfungsketten bei allen Maßnahmen (Förderpolitik, Ansiedlungspolitik, Regulatorik, etc.) und Schaffung von Innovationszentren und -clustern zur Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft\r\nC. Maßnahmen zur Stärkung der Qualifizierung und Zusammenarbeit der Fachkräfte durch Steigerung der Qualität und Quantität von MINT-Bildung und Optimierung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes\r\n6\r\nHinweis: Die Inhalte basieren auf den konsensualen Arbeitsgruppen-Ergebnissen der M4G-Mitglieder. Zeitraum der Ausarbeitung lag zwischen\r\ndem 03.06.-04.07.2025. Die dargelegten Beschreibungen stellen keine Forderungen dar, sondern sollen als erste Impulse der Initiative \"Made for\r\nGermany” verstanden werden, welche den Dialog zwischen Wirtschaft und Politik entlang konkreter Handlungsfelder unterstützen sollen.\r\n8. Kapitalmärkte stärken\r\nDie M4G-Mitglieder sehen u.a. folgende Impulse von besonderer Relevanz (nicht abschließend):\r\nA. Maßnahmen zur gezielteren Nutzung von existierenden Kapitalpools durch Ausbau des Verbriefungsmarktes, Flexibilisierungen in der Anlageverordnung und Anpassungen Solvency II, steuerlicher Günstigerstellung privater Kapitalerträge, Erhöhung der Kreditvergabekapazität deutscher Geschäftsbanken und gezieltes Anwerben von Investitionskapital nach Deutschland\r\nB. Maßnahmen zur Förderung der Kapitalmarkttiefe durch Einführung einer kapitalgedeckten Rente, dem effizienten und lokalen Einsatz staatlicher Kapitalpools, Mobilisierung privaten Kapitals, Ausgestaltung des im Koalitionsvertrag geplanten Mittelstandfonds, Umsetzung der WIN-Maßnahmen und politischer Unterstützung des Kapitalmarkts in Berlin/Brüssel\r\nC. Maßnahmen zur Erhöhung der Attraktivität von Risiko-Rendite-Profilen durch Sicherstellung einer im internationalen Vergleich wettbewerbsfähigen Verzinsung, verstärkte Nutzung von Differenzkontrakten und Nutzung der in der europäischen Anti-Tax Avoidance Directive vorgesehenen Ausnahmeregelung, Einführung einer Ausnahmeregelung von der sogenannten Zinsschrankenregelung bei Aufwendungen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte\r\n9. Europa stärken und Dekarbonisierung fördern\r\nDie M4G-Mitglieder sehen u.a. folgende Impulse von besonderer Relevanz (nicht abschließend):\r\nA. Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit durch die Definition strategischer Ziele (bspw. in Bezug auf Innovationskraft der Unternehmen), Anpassung des europäischen Rechtsrahmens (v.a. Vermeidung von Duplikationen und Inkonsistenzen sowie Bürokratieabbau und Verschlankung), Gewährleistung längerer Umsetzungsfristen, Anpassung des Beihilferechts zur Förderung des industriellen Wandels sowie Korrektur Fit for 55 (Level Playing Field für europäische Unternehmen im globalen Wettbewerb, Beispiel: ReFuelEU)\r\nB. Maßnahmen zur Sicherung der strategischen Wertschöpfungskette durch Aufbau integrierter Wertschöpfungsketten, Unterstützung der Gewinnung kritischer Rohstoffe und von Investments in strategische Technologien sowie Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, Beseitigung von Hemmnissen bei der Batterieproduktion in der Europäischen Union, Garantie gleichwertiger Ansätze, Förderung der Betriebskosten dezidierter Zukunftstechnologien und Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft (inklusive Produktion, Importen, Infrastruktur und angemessener Förderung)\r\nC. Maßnahmen zur Neuausrichtung der europäischen Klimapolitik durch Flexibilisierung der CO2-Flottenregulierung, Umsetzung der Technologieneutralität 2035 in der Neuwagenflotte, Veröffentlichung des im Clean Industrial Deal vorgeschlagenen Circular Economy Act, Förderung zirkulärer Dienstleistungen (zur Verlängerung der Produktlebensdauer) und Einsatz Deutschlands für die Förderung des Sekundärmarktes (z.B. durch eine Green Value-added Tax)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019453","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen, Stärkung industrieller Wettbewerbsfähigkeit sowie Förderung der heimischen Rohstoffgewinnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/b8/718369/Stellungnahme-Gutachten-SG2604010023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von:\r\nGesendet: Montag, 2. Februar 2026 21:39\r\nAn: andreas.krallmann@bmwe.bund.de; hartmut.kuehne@bmwe.bund.de\r\nCc: matthias.koehler@bmwe.bund.de\r\nBetreff: Betriebsplanpflicht/Hauptbetriebspläne und Vorbereitungsvermerk BMUKN\r\nLieber Herr Krallmann,\r\nwie angekündigt sende ich Ihnen anhängend den Vorbereitungsvermerk\r\nzur Kenntnis zu, da er einige Punkte\r\n(und Herleitungen) enthält, die Schnittmengen zu den federführend im BMWE bearbeiteten\r\nThemen haben („Rohstoffsicherung“).\r\nZudem komme ich nochmal zurück auf unser Telefonat – Thema Hauptbetriebspläne und\r\nBetriebsplanpflicht.\r\nDie längere Laufzeit von Hauptbetriebsplänen hilft uns und wurde von uns auch schon an die\r\nStandorte adressiert, damit bei den nächsten HBP-Zulassungen eine längere Laufzeit beantragt\r\nwerden kann.\r\nZum Thema „Befreiung von der Betriebsplanpflicht“ hatte mir unsere Rechtsabteilung folgende\r\nRückmeldung gegeben:\r\nDer § 51 Abs. 3 BBergG nF unterscheidet sich nicht wesentlich von der Vorgängerfassung.\r\nLediglich \"und Bedeutung\" wurde gestrichen: \"Die zuständige Behörde kann Betriebe von\r\ngeringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder\r\nfür einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz\r\nBeschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz\r\nund der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne\r\nBetriebsplanpflicht sichergestellt werden können.\"\r\nLaut Gesetzesbegründung „kann die Behörde damit bei Vorhaben von hoher Bedeutung von der\r\nBetriebsplanpflicht absehen, wenn diese Betriebe von geringer Gefährlichkeit sind. Dies stellt\r\neine Bürokratieentlastung dar, weil somit künftig mehr Projekte ganz oder teilweise von der\r\nbergrechtlichen Überwachung befreit werden können. Durch die Änderung ist bei der\r\nEinschätzung des Vorhabens künftig nicht mehr auf die Bedeutung des Betriebs abzustellen. Die\r\nKommentatoren des Bergrechts hatten hierbei auf die Größe des Betriebs abgestellt.\r\nDementsprechend wird die Regelung vor allem für Projekte der Tiefengeothermie die Möglichkeit\r\neröffnen, sie von der Betriebsplanpflicht zu entbinden.\"\r\nDie Regelung ist damit betriebs- und nicht tätigkeitsbezogen, knüpft nicht an Änderungen an und\r\nsetzt immer einen Antrag sowie eine Art \"Verhandlung\" mit der Behörde voraus. Sie zielt in\r\nunserem Verständnis sehr auf Kleinstbetriebe. Unsere Forderung, ein „Anzeigeverfahren für\r\nunwesentliche Änderungen von Betriebsplänen“ zu etablieren hat sich damit nicht erledigt und\r\nwerden wir weiterverfolgen.\r\nBeste Grüße\r\nK+S Aktiengesellschaft\r\nMobil:\r\nK+S Aktiengesellschaft, Bertha-von-Suttner-Str. 7, 34131 Kassel\r\nAufsichtsratsvorsitzender: Dr. Harald Schwager\r\nVorstand: Dr. Christian H. Meyer (Vors.), Dr. Carin-Martina Tröltzsch (Stv. Vors.), Christina Daske,\r\nDr. Jens Christian Keuthen\r\nSitz der Gesellschaft: Kassel, Registergericht: Kassel (HRB 2669)\r\nEingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R001658\r\nEingetragen im EU-Transparenzregister unter der Registernummer 520720791647-51"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019453","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen, Stärkung industrieller Wettbewerbsfähigkeit sowie Förderung der heimischen Rohstoffgewinnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/7b/718371/Stellungnahme-Gutachten-SG2604010024.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von:\r\nGesendet: Montag, 2. Februar 2026 21:45\r\nAn:\r\nCc: G I 2 <GI2@bmukn.bund.de>\r\nBetreff: Gespräch | Detail-Zusatz \"Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes\" und\r\n\"Verbandsklagerecht\"\r\nAngesichts der begrenzten Zeit am 11. Februar 2026 und auch, um den Vermerk nicht zu\r\nüberfrachten, haben wir uns entschieden, Ihnen die Detailausführungen zu zwei Themen in\r\nseparater Mail zu schicken.\r\nWir gehen nicht davon aus, dass wir die Themen alle en Detail im Termin\r\ndurchdiskutieren, sondern dies vermutlich eher anschließend auf bilateralem Wege auf\r\nArbeitsebene geschehen wird.\r\nBitte melden Sie sich gerne bei Rückfragen.\r\nFreundliche Grüße\r\n***\r\nZusatz zum Punkt:\r\nStärkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei den Anforderungen an Gutachten,\r\nKartierungen, Prüfungen, Modellierungen\r\nIm Wesentlichen ergeben sich die hohen Anforderungen an den Umweltschutz in industriellen\r\nGenehmigungsverfahren aus einer sehr vorsorgeorientierten Auslegung des Fachrechts (z B. des\r\nBesorgnisgrundsatzes in § 48 Abs. 1 S. 1 WHG in den Fällen, in denen es um\r\nGrundwassermodellierung und darauf basierender Auswirkungsprognose geht – ein Beispiel\r\nenthält der Ministervermerk unter „Praxiseinblick 2“).\r\nDie Behörden regeln die Zulassung eines Vorhabens auf Basis von Grundlagen, die „auf der\r\nsicheren Seite liegend“ sind und verstehen hierunter annähernd die Abbildung/Modellierung der\r\nRealität. Dies ist jedoch oft gar nicht oder nur mit hohem Aufwand machbar und führt\r\ndementsprechend zu langen Verfahrensdauern.\r\nDenkbar wäre, ggf. über die Verordnungsermächtigung in § 48 Abs. 1 S. 2 WHG klarere bzw.\r\n„mutigere“ Prognoseentscheidungen zu ermöglichen und dort auch zu regeln, dass die\r\nAnforderung zum Nachweis fehlender schädlicher Gewässerveränderungen mit\r\nverhältnismäßigen Mitteln zu erbringen ist.\r\nGleiches gilt für die FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG).\r\nDie Rechtsprechung, insbesondere der EuGH, hat in den vergangenen Jahren extrem hohe\r\nAnforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung entwickelt. Grundsätzlich sieht die\r\nRechtsprechung jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen als erheblich an und wertet sie als\r\nGefährdung des Gebiets als solches. Nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung dürfe\r\ndemnach kein vernünftiger Zweifel verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden\r\nwerden. Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, müsse die Verträglichkeitsprüfung\r\ndie „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigen. Dies setze die\r\n„Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen“ voraus. Nach Ausschöpfung aller\r\nwissenschaftlichen Mittel und Quellen aus wissenschaftlicher Sicht dürften keine vernünftigen\r\nZweifel daran bestehen, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird. Sei\r\nder verfügbare Wissensstand zu einer in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Art lückenhaft\r\nund lasse sich die Relevanz vorhandener Erkenntnislücken und methodischer Unsicherheiten\r\nfür den Befund, d.h. das Vorliegen erheblicher Beeinträchtigungen, nicht abschätzen, lägen\r\nsomit vernünftige Zweifel an der fachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der FFHVerträglichkeitsprüfung\r\nvor. Entsprechend misslinge der im Rahmen der FFHVerträglichkeitsprüfung\r\nzum Ausschluss vernünftiger Zweifel an der Vermeidung nachteiliger\r\nAuswirkungen erforderliche „Gegenbeweis“ u.a. dann, wenn die einschlägigen\r\nwissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv keine hinreichend sicheren Aussagen über die\r\nvoraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens erlauben.\r\nDaraus ergeben sich Anforderungen an die Vorhabenträger, die nicht selten mit vertretbarem\r\n(verhältnismäßigem) Aufwand kaum noch erfüllt werden können. (Gleichzeitig ist die Neigung\r\nder Behörden, im Gegenzug großzügig Ausnahmen nach § 34 Abs. 4 BNatSchG zu erteilen,\r\nerfahrungsgemäß gering). Hinzu kommt, dass die Behörden auch Abweichungen davon\r\nabhängig machen, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf FFH-Gebiete detailliert ermittelt\r\nund quantifiziert werden, um eine Grundlage für die im Rahmen der Ermessensausübung\r\nvorzunehmende Abwägung zu haben. Dem lässt sich nicht immer durch vorsorgliche Worst\r\nCase-Annahmen begegnen, weil die Auswirkungen im Worst Case so groß sein können, dass\r\neine Ausnahme nicht vertretbar ist.\r\nDie FFH-Verträglichkeitsprüfung ist für viele bergbauliche Vorhaben der determinierende Faktor\r\nfür die Dauer des Betriebsplanverfahrens. Auch hat sich das FFH-Recht wegen der\r\nweitgehenden, aber in den Auswirkungen auf ein konkretes Vorhaben schwer voraussehbaren\r\nAnforderungen zu einem ernsthaften Investitionshindernis entwickelt, weil häufig kaum\r\nabsehbar ist, ob die durchgeführten umfangreichen Prüfungen von den Verwaltungsgerichten\r\nals ausreichend akzeptiert werden. Dies führt zu Rechts- und Investitionsunsicherheit.\r\nZugleich sind Zweifel angezeigt, dass die von der Rechtsprechung geforderte Detailtiefe und\r\nWissenschaftlichkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Vergleich zu einer außerhalb des FFHRechts\r\ngebräuchlichen naturschutzfachlichen Prüfung einen den Aufwand rechtfertigenden\r\nErkenntnisgewinn erbringen. Damit legt die Rechtsprechung Maßstäbe an, die weit über das\r\nhinausgehen, was in anderen Bereichen des Umwelt- und Naturschutzes gilt. Selbst der Schutz\r\ndes Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren durch Anlagen,\r\ndie solche Auswirkungen hervorrufen können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), geht nicht so weit, dass\r\nRisiken mit wissenschaftlicher Sicherheit ausgeschlossen werden müssen, und der\r\nVorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) wird durch die Möglichkeiten des Standes der\r\nTechnik begrenzt.\r\nLösungsvorschlag\r\nDa sich diese Praxis auf das Verständnis des EuGH in Bezug auf die Auslegung von Art 6 Abs. 3\r\nder FFH-Richtlinie bezieht, schlagen wir vor, eine Änderung der FFH-Richtlinie auf europäischer\r\nEbene anzustreben. Denkbar wäre z. B. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie so zu fassen, dass an\r\ndie Stelle des Gegenbeweises für das Nichtvorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung die\r\nFeststellung tritt, dass ein solcher Grad der Beeinträchtigung erreicht wird. Nur dann wäre ein\r\nProjekt, vorbehaltlich einer Ausnahme, unzulässig. Die Prüfung würde sich an den Maßstäben\r\ndes Gefahrenabwehrrechts orientieren. Dafür hat die zuständige Behörde eine\r\nAuswirkungsprognose anzustellen. Es ist zu prüfen, ob das Schutzgebiet mit hinreichender\r\nWahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigt wird. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des\r\nSchadenseintritts, der für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung erforderlich ist,\r\nhängt von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab. Die Wahrscheinlichkeit des\r\nSchadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden\r\nist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt.\r\nKonkreter Vorschlag für eine Neufassung Art 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie: „Vorbehaltlich des\r\nAbsatzes 4 ist ein Plan bzw. Projekt unzulässig, wenn sie das Gebiet als solches beeinträchtigen.\r\nDie zuständigen einzelstaatlichen Behörden treffen ihre Entscheidung unter Berücksichtigung\r\nder Verträglichkeitsprüfung, nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“\r\nKonkreter Vorschlag zur Ergänzung der zentralen umweltrechtlichen Anforderungen um\r\neine Bezugnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - beispielsweise durch Ergänzung\r\ndes § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG:\r\n„Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den\r\nAbsätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen mit verhältnismäßigen Mitteln zu erstellen und\r\nvorzulegen“.\r\n****\r\nReform des Verbandsklagerechts über eine Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes\r\nnahezu jede Genehmigung\r\nwird beklagt und immer häufiger auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekämpft.\r\nBehördliche Genehmigungen sind daher – wenn ihr Vollzug nicht im einstweiligen Verfahren\r\nausgesetzt wird – nur mit dem Risiko einer späteren Aufhebung der Verwaltungsentscheidung\r\nnutzbar, was zu erheblicher Planungsunsicherheit für betroffene Unternehmen und Industrie\r\nführt. Und das, obwohl in diesem Stadium bereits mehrjährige Genehmigungsverfahren mit\r\numfassenden Prüfungen der Sach- und Rechtslage auch unter Einbeziehung und Beteiligung der\r\nspäter klagenden Verbände und Vereinigungen stattgefunden haben.\r\nHintergrund dieser Entwicklung sind die zuletzt immer stärker ausgeweiteten Klagerechte, die\r\nmit Blick auf Aarhus-Konvention, deren extensiver Auslegung durch den EuGH und die UVPRichtlinie\r\n(UVP-RiLi) erfolgt und im nationalen Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) umgesetzt\r\nwurden.\r\nAllerdings ist die Umsetzung im UmwRG aus unserer Sicht deutlich weitgehender, als sich dies\r\naus europäischen Vorgaben zwingend ableiten lässt. So regelt bspw. Art. 11 Abs. 2 der UVP-RiLi:\r\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass\r\nMitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (…) Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem\r\nGericht (…) haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von\r\nEntscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen\r\ndieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.“\r\nLösungsvorschlag\r\nAus Art. 11 Abs. 2 der UVP-RiLi ergibt sich damit, dass den Mitgliedsstaaten durchaus im\r\nRahmen der eigenen Regelungskompetenz die Möglichkeit offensteht, eine moderatere\r\nHandhabung des Verbandsklagerechts zu regeln. So käme etwa in Betracht, die – in aller Regel\r\nUVP-pflichtigen bergbaulichen Vorhaben – zu privilegieren und hierfür eine Bereichsausnahme\r\nder anfechtbaren Klagegegenstände des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 UmwRG zu normieren.\r\nWir sind uns bewusst, dass dieser Vorschlag aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des\r\nEuGH zum Verständnis der Aarhus-Konvention großen Herausforderungen begegnen mag und\r\nregulatorische Anpassungen auch auf Ebene der europäischen Gesetzgebung (z. B. UVP-RiLi)\r\nbedingt, die wiederum die Einbeziehung der entsprechenden legislativen Gremien erfordert.\r\nWenn aber das Ziel - eine resiliente, unabhängige Versorgung Deutschlands und der EU mit\r\nRohstoffen - konsequent verfolgt werden soll, bedarf es einer Korrektur der weitgehenden\r\nKlagerechte nach dem UmwRG. Wie oben gezeigt, gefährden diese Verfahren nicht nur eine\r\nwirtschaftliche Produktion. Bisweilen verkehrt sich der mit der Regelung eigentlich bezweckte\r\nSchutz von Umweltbelangen sogar ins Gegenteil, denn selbst Maßnahmen zur Reduzierung von\r\nUmweltbelastungen (z.B. Abdeckung und Begrünung der Rückstandshalden) können nicht\r\numgesetzt werden, solange der Vollzug der entsprechenden Genehmigung ausgesetzt ist und\r\ndas gerichtliche Verfahren andauert. Daher ist es nur konsequent, im Wege einer\r\nBereichsausnahme für (Nachsorge-)Vorhaben der Rohstoffgewinnung\r\nAnfechtungsmöglichkeiten strenger als bislang zu regulieren. Eine derartige Regelung wäre auch\r\nmit Blick auf die im vorangegangenen Verfahren erfolgte Beteiligung der Umweltvereinigungenund\r\nVerbände legitim, da dort bereits verbandspolitische Interessen einbezogen, behördlich\r\nbewertet und in der finalen Entscheidung berücksichtigt wurden.\r\nHinweis:\r\nDer jüngste Kabinettsentwurf zum UmwRG greift zwar die Forderung \"keine aufschiebende\r\nWirkung von Rechtsbehelfen von Umweltvereinigungen\" auf und regelt einen eingeschränkteren\r\nAmtsermittlungsgrundsatz der Gerichte, was sich positiv auf die Prüftiefe auswirken kann.\r\nUnseren Vorschlag sehen wir aber weiterhin als akut an, da die Regelungen im aktuellen\r\nKabinettsentwurf nicht ausreichend scharf formuliert sind und darüber hinaus weder\r\nBereichsausnahmen noch eine Einschränkung der Klagegegenstände des UmwRG vorsehen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nK+S Aktiengesellschaft\r\nMobil:\r\nK+S Aktiengesellschaft, Bertha-von-Suttner-Str. 7, 34131 Kassel\r\nAufsichtsratsvorsitzender: Dr. Harald Schwager\r\nVorstand: Dr. Christian H. Meyer (Vors.), Dr. Carin-Martina Tröltzsch (Stv. Vors.), Christina Daske,\r\nDr. Jens Christian Keuthen\r\nSitz der Gesellschaft: Kassel, Registergericht: Kassel (HRB 2669)\r\nEingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R001658\r\nEingetragen im EU-Transparenzregister unter der Registernummer 520720791647-51"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019453","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen, Stärkung industrieller Wettbewerbsfähigkeit sowie Förderung der heimischen Rohstoffgewinnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/d6/718373/Stellungnahme-Gutachten-SG2604010025.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"An\r\nBundeskanzleramt\r\nPer Email:\r\nCc:\r\n1. Oktober 2025\r\nInfrastruktur-Zukunftsgesetz | Überragendes öffentliches Interesse\r\nSehr geehrter\r\nim Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD wurde vereinbart, ein Infrastruktur-Zukunftsgesetz\r\nauf den Weg zu bringen, im Zuge dessen Infrastrukturvorhaben mit dem überragenden\r\nöffentlichen Interesse ausgestattet und damit rechtlich priorisiert werden sollen. Ferner soll in\r\ndiesem Zusammenhang geprüft werden, inwiefern auch weitere Bereiche künftig unter das\r\n„überragende öffentliche Interesse“ fallen können.\r\nUnser dringendes Anliegen, mit dem wir uns heute gemeinsam an Sie wenden, zielt auf\r\ndiesen Prüfauftrag ab.\r\nDie heimische Gewinnung mineralischer und metallischer, bergfreier Bodenschätze ist ein\r\nherausragend wichtiger Baustein, um politische und gesellschaftliche Ziele zu erreichen. Sie ist\r\nder Schlüssel zur Wahrung der volkswirtschaftlichen und strategischen Interessen\r\nDeutschlands im Bereich der Rohstoffversorgung, zur Stärkung der Resilienz von\r\nWertschöpfungs- und der Diversifizierung von Lieferketten, zur Reduzierung unserer\r\ngeopolitischen Abhängigkeit, zur Absicherung unseres gesellschaftlichen Wohlstands und zur\r\nerfolgreichen Umsetzung der Transformation (vgl. auch Übersicht im Anhang).\r\nGleichzeitig sind durch die heimische Gewinnung bergfreier Minerale und Metalle die weltweit\r\nhöchsten Umwelt-, Klimaschutz- und Sozialstandards sichergestellt.\r\nDennoch ächzen ausgerechnet die Gewinnungsbetriebe bergfreier mineralischer und\r\nmetallischer Rohstoffe in Deutschland unter lähmend langen Genehmigungsverfahren. Nicht\r\nselten dauern diese - für weltweit standardisierte betriebliche Abläufe – hierzulande zehn\r\nbis fünfzehn Jahre und länger. Anschließend werden die nach langwierigen Genehmigungsverfahren\r\nerteilten Genehmigungen oder Betriebsplanzulassungen durch Dritte angefochten\r\nund im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes außer Vollzug gesetzt. Dies liegt darin\r\nbegründet, dass aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage in einstweiligen Verfahren\r\nhäufig allein auf Basis einer Interessenabwägung Entscheidungen getroffen werden.\r\nSchwerwiegende Folge ist, dass Genehmigungen trotz vorangegangener, langwieriger\r\nGenehmigungsverfahren nicht nutzbar sind, solange keine gerichtliche Entscheidung in der\r\nHauptsache erfolgt ist (deren Dauer und Ausgang ebenfalls völlig unklar sind).\r\nDies ist ein eklatanter Standortnachteil, der Investoren laufender Gewinnungsbetriebe\r\nabspringen lässt und potenzielle Investoren künftiger Gewinnungsprojekte fernhält.\r\nUm die Gewinnung dieser Rohstoffe - und damit die Versorgung von Wirtschaft und\r\nGesellschaft - zu erleichtern, bitten wir Sie, sich für die Aufnahme der mineralischen und\r\nmetallischen (nicht-energetischen) bergfreien Bodenschätze gemäß §3 (3) des\r\nBundesberggesetzes in das „überragende öffentliche Interesse“ einzusetzen.\r\nDiese Rohstoffe gelten deshalb als „bergfrei“, weil sie für die Volkswirtschaft von besonderer\r\nBedeutung sind. Genau aus diesem Grund sind sie vom Grundeigentum entkoppelt. Ihre\r\nGewinnung erfolgt unter Tage, Betriebe sind nur punktuell und mit einer sehr begrenzten\r\nFlächeninanspruchnahme in Deutschland tätig. Die Aufnahme in das „überragende öffentliche\r\nInteresse“ würde daher keine nennenswerte Herausforderung in der übertägigen Raumordnung\r\nmit sich bringen.\r\nEs steht zudem außer Diskussion, dass sämtliche umwelt- und naturschutzfachlichen\r\nPrüfungen der Rohstoffgewinnung von einem „überragenden öffentlichen Interesse“ nicht\r\neingeschränkt wären. Allein Ermessensentscheidungen können im Verfahrensverlauf von\r\nGenehmigungsbehörden und Gerichten mit größerer Rechtssicherheit getroffen werden.\r\nEs ist daher im ureigensten Interesse der Bundesregierung, die Gewinnung der o.a. Rohstoffe\r\nin Deutschland wirtschaftlich zu gestalten. In kaum einem anderen Sektor ist politischer\r\nRückhalt so existenziell wichtig bzw. eine so wichtige Gelingensbedingung. Mit dem\r\nInstrument des „überragenden öffentlichen Interesses“ könnte endlich ein lange überfälliger\r\nSchritt in die richtige Richtung getan werden.\r\nGleichwohl wäre ein solches Vorgehen politisch anschlussfähig, würde damit doch zur\r\nUmsetzung des Koalitionsvertrags gleich an mehreren Stellen beigetragen, u.a.:\r\n„Wir werden die Gewinnung heimischer Rohstoffe unterstützen und hierfür die rechtlichen\r\nGenehmigungen erleichtern, pragmatisch unter Wahrung der Umwelt- und Sozialstandards.“\r\n„Wir werden die Rahmenbedingungen für die Gewinnung strategisch wichtiger Rohstoffe, wie\r\nhochreinem Salz oder Lithium, in der EU auf allen Ebenen verbessern.“\r\n„Wir schaffen europäisch integrierte und resiliente Wertschöpfungsketten für\r\nSchlüsselindustrien, von Rohstoffen über Chips bis zu Hard- und Software.“\r\nWir bitten Sie dringend um Berücksichtigung unseres Anliegens und stehen für Rückfragen\r\njederzeit zur Verfügung. Wir haben uns mit gleichlautendem Schreiben auch an\r\ngewandt.\r\nFreundliche Grüße und Glück auf!\r\nAnhang: Wertschöpfungsketten bergfreier mineralischer und metallischer Rohstoffe\r\nNatrium-,\r\nKalium- und Magnesiumhaltige\r\nRohsalze\r\nWeltweit größte Vorkommen:\r\nKanada, Russland, Belarus, China\r\nBeitrag zur Transformation u.a.:\r\nGrundstoff für\r\n- Batterieproduktion - Kaliumchlorid/ Kaliumhydroxid, sowie Träger für\r\nNatrium-Ionen-Batterien\r\n- Aufbereitung Grundstoffen für die Halbleiterproduktion -Kaliumchlorid\r\nund -sulfat\r\n- Metallverarbeitung (z.B. Windkrafträder) - Kaliumchlorid\r\n- Chlor-Alkali-Elektrolyse (u.a. Kabelherstellung) - Natrium- und\r\nKaliumchlorid\r\nWeitere Anwendungen u.a.:\r\nVorprodukt zur Herstellung von\r\n- Düngemitteln (Nährstoffe Kalium und Magnesium)\r\n- Lebensmitteln, Futtermitteln\r\n- industriellen Anwendungen, hochreinen Salzprodukten\r\n- pharmazeutischen Anwendungen/Produkten\r\nKupfer\r\nsowie Silber, Kobalt, Zink,\r\nGermanium, Nickel, Molybdän\r\nWeltweit größte Vorkommen:\r\nChile, Peru, China, Kongo, USA\r\nBeitrag zur Transformation u.a.:\r\nGrundstoff für\r\n- Elektromotoren, Solar- und Windkraftanlagen, Stromkabel,\r\nLeiterplatten, Energiespeichersysteme (Kupfer, Nickel)\r\n- Solarzellen, elektronische Bauteile (Silber als Leitmedium)\r\n- Lithium-Ionen-Batterien (Kobalt, Nickel)\r\n- Batterien, Erneuerbare-Energien-Anlagen - Galvanisierung,\r\nKorrosionsschutz (Zink, Nickel)\r\n- Halbleiter, Transistoren (Germanium)\r\n- Legierungen, hochfesten Stahl (Molybdän)\r\n- Weitere Anwendungen u.a.:\r\nVorprodukt zur Herstellung von\r\n- Rohrleitungen, Dachbedeckungen, Kabeln (Kupfer)\r\n- Beatmungsschläuchen, Kathetern, Salben, Verbänden (Silber)\r\n- Legierungen in Flugzeugtriebwerken, Medizintechnik (Kobalt)\r\n- Infrarotkameras (Germanium)\r\nZinn\r\nWeltweit größte Vorkommen:\r\nChina, Indonesien, Malaysia, Peru,\r\nBrasilien, Australien\r\nBeitrag zur Transformation u.a.:\r\nGrundstoff für\r\n- elektrische/elektronische Schaltkreise („Chips“)\r\n- elektronische Bauteile (u.a. als Lötzinn)\r\n- Metall-Legierungen (u.a. für Leiterplatten)\r\n- Beschichtung von Stahl (u.a. für Windkraftanlagen)\r\nWeitere Anwendungen u.a.:\r\nVorprodukt zur Herstellung von\r\n- Weißblech, Chemikalien, Pigmenten, Glas\r\n- LC-Displays, Kunststoff/PVC (Stabilisator)\r\n- elektronischen Baugruppen für Medizintechnik, Sicherheitstechnik,\r\nMessgeräte, Luft- u. Raumfahrt etc.\r\nLithium\r\nWeltweit größte Vorkommen:\r\nBolivien, Chile, China, Argentinien,\r\nAustralien\r\nBeitrag zur Transformation:\r\nGrundstoff für\r\n- Lithium-Ionen-Batterien für Elektro- und Hybridfahrzeuge, E-Bikes,\r\nSmartphones, Laptops, Tablets etc.\r\n- Großformatige Energiespeicher\r\n- Aluminiumschmelzen und Metallpulver (Gussindustrie)\r\nWeitere Anwendungen u.a.:\r\nVorprodukt zur Herstellung von\r\n- Schmierstoffen, Polymeren\r\n- Glas, Keramik\r\n- Batterien für industrielle Werkzeuge\r\nKontakt:\r\nK+S AG:\r\nSaxore Bergbau GmbH:\r\nZinnwald Lithium GmbH:\r\nKSL Kupferschiefer Lausitz GmbH:"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019453","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen, Stärkung industrieller Wettbewerbsfähigkeit sowie Förderung der heimischen Rohstoffgewinnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/4e/718375/Stellungnahme-Gutachten-SG2604010026.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nLÖSUNGSANSÄTZE ZUR ERLEICHTERUNG DES HEIMISCHEN ROHSTOFFABBAUS\r\nEXECUTIVE SUMMARY (S. 1-3)\r\nHintergrund K+S AG\r\n• 11.000 Mitarbeiter weltweit, davon 10.000 Mitarbeiter in Deutschland\r\nProdukte\r\n➢ Natrium-, kalium- und magnesiumhaltige Rohsalze sind Vorprodukt zur Herstellung von u.a.:\r\n• Düngemitteln (Nährstoffe Kalium und Magnesium), Lebensmitteln, Futtermitteln\r\n• pharmazeutischen Produkten (u.a. Infusionslösung, Dialyseflüssigkeit, Herzmedikation)\r\n• hochreinen Salzprodukten für chemische Industrie (u.a. zur Chlor-Alkali-Elektrolyse)\r\n• Halbleitern (Aufbereitung der Grundstoffe), Metallprodukten, Batterien etc.\r\nSystemrelevanz\r\n• Ca. 85% der in der EU hergestellten Kaliprodukte stammen aus Deutschland von K+S\r\n• K+S deckt aktuell ca. 40-50% des Gesamtbedarfs der EU (bilanziell Vollversorgung möglich)\r\n• Systemrelevanz von Kali politisch anerkannt\r\n- systemrelevanter Betriebszweig in der Coronapandemie\r\n- BNetzA (Gasmangellage): „Bevorzugt mit Erdgas zu versorgende Produktion“\r\n- „besonders wichtige Einrichtung“ im Sinne der NIS2-Kategorisierung\r\n- Kaliumchlorid auf der EU-Liste für „critical medicines“\r\n• Kaliumchlorid (KCl) ist nicht ersetzbar, v.a. in der pharmazeutischen Anwendung unmittelbar\r\nkritisch: Kommt es zu einem KCl-Engpass, gibt es keine Alternative.\r\nVerfügbarkeit\r\n• Kali muss aus der Rohsalzlagerstätte gewonnen werden – es ist nicht künstlich ersetzbar\r\n• Weltweit größte Vorkommen: Kanada, Russland, Belarus, China\r\n• Kali (potash) von den USA 2025 als kritischer Rohstoff definiert\r\n• K+S einziger Produzent von Kaliumchlorid mit 99,9% Reinheit (KCl 99,9%) für pharma-zeutische\r\nAnwendungen in der EU und weltweit einer von zwei mit Lagerstättenzugang\r\n• Alle anderen Produzenten von KCl 99,9% (UK, USA, Indien, China) können nur rekristallisieren,\r\nsind von der Zulieferung des Rohstoffs abhängig. China hat aufgrund der Systemrelevanz von\r\nKCl 99,9% für die gesellschaftliche Gesundheit eine Exportsperre verhängt.\r\n2\r\nWESHALB IST ROHSTOFFGEWINNUNG HEUTE UNWIRTSCHAFTLICH?\r\n• Neben hohen Energiekosten und schlechten Investitionsbedingungen sind es vor allem jahrelange\r\nPlanungs- und Genehmigungsverfahren, die die untertägige Rohstoffgewinnung in\r\nDeutschland unwirtschaftlich machen.\r\n• Da Vorhaben in der Rohstoffgewinnung immer ohne Präzedenz sind, haben sich Auflagen und\r\nÜberregulierung über Jahre hochgeschraubt, ohne wirklichen Mehrwert zu bringen. Grund\r\nhierfür sind häufig unklare gesetzliche Vorgaben und eine dadurch entstandene “Absicherungsmentalität”\r\nin den Behörden.\r\n• Beispiel: Das Genehmigungsverfahren für eine ca. alle 10 Jahre notwendige Erweiterung einer\r\nbestehenden Rückstandshalde im Kalibergbau dauert heute rd. 14 Jahre.\r\nIn Kanada ist ebenfalls eine initiale, umfassende Umweltprüfung von Schutzgütern\r\nerforderlich, die rd. zwei Jahre dauert. Einmal abgeschlossen dauert ein der\r\nHaldenerweiterung vergleichbares Genehmigungsverfahren nur noch 6 Wochen.\r\nTrotz erforderlicher Einigung mit First Nations, auf deren Land gefördert wird.\r\n• Auflagen entstammen nicht zwingend gesetzlichen Vorgaben, sondern haben sich quasi-gesetzlich\r\netabliert. Behörden und Gerichte legen überhöhte Anforderungen an, um sich abzusichern.\r\nGrößte Hemmnisse\r\n• Ermessensspielraum für Behörden und Gerichte, da entweder mehrere Jahre (!) geprüft wird\r\noder weil er zu risikobetont zu Ungunsten der Rohstoffgewinnung ausgeübt wird.\r\n• Klagebefugnisse\r\n• Unklare Prüfmaßstäbe führen zu enormen Anforderungen; Aussagen von Fachplanern und\r\nSachverständigen werden durch zusätzliche Behördengutachter gegengeprüft und zusätzlich\r\ndazu durch Sicherungsmaßnahmen bewehrt, um maximale Rechtssicherheit zu erlangen.\r\nGrößte Hebel\r\nUm lange Genehmigungsverfahren und die damit verbundenen massiven Kostensteigerungen für Antragssteller\r\neinzugrenzen, sind Maßnahmen in mehreren Rechtsbereichen notwendig.\r\nLeitgedanken/Zielstellung:\r\n• Straffung von Auflagen ohne Mehrwert - keine Einschränkung von Schutzgütern.\r\n• Keine Belastung der öffentlichen Haushalte: Entlastung von Behörden und Gerichten\r\n• Klare gesetzliche Vorgaben, um Behörden Rechtssicherheit qua Gesetz zu geben\r\n• Verengung von Interpretationsspielräumen, Vermeidung von „Kann“-Vorschriften\r\n3\r\n• Schaffung von Verwaltungsvorschriften, um Behörden „guidance“ bei der Auslegung unbestimmter\r\nRechtsbegriffe zu geben oder um fachliche Standards einzuführen;\r\n• Regelung expliziter Ausnahmen (Ziel: mutigere Rechtsanwendung und Entscheidungsfindung\r\nder Behörden, Übernahme von „politischem Restrisiko“)\r\nÜbersicht: Maßnahmen\r\n1 Ausweitung des Überragenden Öffentlichen Interesses auf die Gewinnung von bergfreien Metallen\r\nund Mineralen\r\n2 Stärkerer Rückgriff auf Ressourcen von Projektmanagern und Verwaltungshelfern\r\n3 Stichtagsregelungen für Umweltprüfungen\r\n4 Einführung einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)\r\n5 Optionale Ausweitung der Konzentrationswirkung auf fakultative Rahmenbetriebsplanzulassungen\r\n6 Anzeigeverfahren für unwesentliche Änderungen von Betriebsplänen einführen\r\n7 Beteiligung von Gemeinden im Berechtsamsverfahren begrenzen\r\n8 Vorarbeiten für bergbauliche Vorarbeiten erleichtern\r\n9 Gesetzlicher Sofortvollzug und (Begründungs-)Frist für Eilanträge gegen Betriebsplanzulassungen\r\n4\r\nAusarbeitung der Einzelmaßnahmen\r\n1 Ausweitung des Überragenden Öffentlichen Interesses auf die Gewinnung von bergfreien Metallen\r\nund Mineralen\r\nHerausforderung\r\nBergfreie, nicht-energetische Metalle und Minerale wie Kupferschiefer, Zinn, Lithium und Rohsalze/\r\nhochreine Salze sind Schlüsselrohstoffe für die meisten industriellen Wertschöpfungsketten. Dennoch\r\nleiden vor allem sie unter den längsten Planungsverfahren (10-15 Jahre für betriebsrelevante „Standard“-\r\nGenehmigungen), obwohl sie für die agrarischen, chemischen und pharmazeutischen sowie für\r\ntransformations- und verteidigungsrelevante Wertschöpfungsketten unverzichtbar sind und ihre Verwendung\r\nnicht substituiert werden kann.\r\nIn der Praxis ist die Rohstoffsicherungsklausel (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG) wirkungslos. V.a. Verwaltungsgerichte\r\nbetonen, dass sich aus der Rohstoffsicherungsklausel kein öffentliches Interesse an einem\r\nAbbau herleiten lasse. Das gesamtgesellschaftliche Interesse an der Nutzung der Rohstoffe bzw.\r\nihrer Folgeprodukte kann damit von einigen wenigen Gegnern der Rohstoffgewinnung ausgehebelt\r\nwerden.\r\nLösungsansatz und Effekt\r\nDas Instrument des „überragenden öffentlichen Interesses“ ist dringend auf die Gewinnung bergfreier\r\nMetalle und Minerale auszuweiten. Ihre Einstufung als „überragendes öffentliches Interesse“\r\nstünde nicht in Konflikt mit anderen Flächennutzungsinteressen, da sie untertägig gewonnen werden.\r\nManche 10-15 Jahre dauernden Genehmigungsverfahren könnten so um bis zu 3-4 Jahre gestrafft\r\nwerden. Dabei werden weder materielle Anforderungen des Umweltrechts umgangen oder herabgesetzt\r\n(etwaig betroffene fachrechtliche Regelungen wie z. B. Natur- und Artenschutzrecht müssen\r\nweiterhin in vollem Umfang geprüft werden) noch Abwägungsentscheidungen als solche entbehrlich.\r\nIm Sinne einer konsequenten Umsetzung verfahrensbeschleunigender Regelungen werden die Interessen\r\nan der rohstoffgewinnenden Industrie entgegen der bisherigen Praxis mit größerem Gewicht\r\nin die (nach wie vor erforderlichen) Abwägungsentscheidungen eingestellt, was zu schnelleren (auch\r\ngerichtlichen) Verfahren oder bei bestehenden, mit verhältnismäßigem Aufwand nicht behebbaren)\r\n„Restrisiken“ zu einer mutigeren Entscheidungsfindung beitragen kann.\r\nGesetzlicher Anpassungsbedarf\r\nGesetzliche Implementierung einer Regelung, die die Belange der entsprechenden Rohstoffgewinnung\r\neindeutig in allen Zulassungsentscheidungen bei der Anwendung von Abwägungs- und Ermessensvorschriften\r\nund unbestimmten Rechtsbegriffen stärkt.\r\nUmsetzung: Eine solche Regelung sollte entweder in § 1 BBergG als neuer Absatz 2 (analog § 1 Abs. 3\r\nWindSeeG) oder aufgrund der inhaltlichen Nähe zu der in § 48 Abs. 2 BBergG geregelten „tatbestandlichen\r\nAbwägung“ als neuer Absatz 3 mit folgender Formulierung ergänzt werden:\r\n„Die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung einschließlich der Wiedernutzbarmachung von bergfreien\r\nMineralen und Metallen liegen im überragenden öffentlichen Interesse.“\r\nVorbilder in andern Rechtsbereichen sind u. a. § 1 Abs. 3 WindSeeG, § 3 LNGG, § 11c EnWG.\r\n5\r\nAlternativ: Verabschiedung eines neuen “Rohstoffgewinnungsbeschleunigungsgesetzes” (Stammgesetz/\r\nArtikelgesetz) ausserhalb des BBergG, welches das “überragende öffentliche Interesse für bergfreie,\r\nnicht-energetische Minerale und Metalle” (und weitere Beschleunigungshebel) formuliert und\r\nauf das BBergG verweist.\r\nVorbild hierfür wäre das Geothermiebeschleunigungsgesetz.\r\n2 Stärkerer Rückgriff auf Ressourcen von Projektmanagern und Kompetenzen der Verwaltungshelfer\r\nHerausforderung\r\nIn komplexen Genehmigungsverfahren müssen regelmäßig eine Vielzahl von Fachdezernaten beteiligt\r\nwerden. Das Outsourcen von Verwaltungstätigkeiten, die insbesondere durch „Fleißarbeit“ geprägt\r\nsind, kann zu einer Entlastung von Behördenkapazitäten führen.\r\nDas Einbeziehen von „Verwaltungshelfern“ kann Behörden stark entlasten, sofern diese klaren Vorgaben\r\nerhalten. Denn die Aufnahme, Gliederung etc. von Einwendungen bindet in den Behörden\r\nmassiv Kapazitäten von Mitarbeitern mit Expertise, die an anderer Stelle dringend benötigt würde,\r\num Genehmigungsanträge inhaltlich zu bewerten und abzuarbeiten.\r\nLösungsansatz und Effekt\r\nDer in § 54 Abs. 1 BBergG enthaltene Katalog sollte um weitere Regelbeispiele ergänzt werden. Nicht\r\nnur die erste Auswertung von Einwendungen, sondern das Einwendungsmanagement insgesamt\r\nsollte auf Verwaltungshelfer übertragen werden können. Darüber hinaus sollte klargestellt werden,\r\ndass ein Verwaltungshelfer mit Blick auf effektives Verfahrens- und Verwaltungsmanagement ausreicht\r\nund unbedenklich für eine unabhängige Verfahrensführung- und Entscheidung der Behörde ist.\r\nDie Regelung als „Soll-Vorschrift“ auszugestalten (und nicht wie jetzt als „Kann-Vorschrift“) wäre für\r\nVerfahren mit hoher Komplexität und/oder vielen Beteiligten wirksamer.\r\nGesetzlicher Anpassungsbedarf\r\nDas BBergG bleibt hier hinter den Regelungen in anderen Fachgesetzen zurück. Nötig ist eine stärkere\r\ngesetzliche Betonung und eine Beseitigung von Rechtsunsicherheiten in § 54 Abs. 3 BBergG;\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten: § 43g EnWG, § 29 NABEG, § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 9. BImSchV\r\nZudem wäre auch die Implementierung eines Kataloges von Tätigkeiten, die an externe Verwaltungshelfer\r\noutgesourced werden können (analog dem 2024 eingeführten § 2b der 9. BImSchV) im VwVfG\r\n(ebenfalls im § 73) äußerst sinnvoll.\r\n6\r\n3 Stichtagsregelungen für Umweltprüfungen\r\nHerausforderung\r\nIn Genehmigungsverfahren ist nach geltender Rechtslage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage\r\neines Vorhabens der Zeitpunkt des Erlasses der Zulassungsentscheidung maßgeblich. Dies hat\r\nzur Folge, dass die Antragsunterlagen - einschließlich Datengrundlagen, fachlicher Bewertungen und\r\nrechtlicher Einordnungen - zu diesem Zeitpunkt aktuell sein müssen. Aufgrund der häufig erheblichen\r\nDauer von Zulassungsverfahren veralten jedoch diese Datengrundlagen sowie methodische Standards\r\noder es ändern sich fachliche und auch rechtliche Anforderungen im Laufe des Verfahrens.\r\nDennoch müssen die Unterlagen hinreichend aktuell sein, was dazu führt, dass diese während des\r\nlaufenden Verfahrens wiederholt ergänzt und Umweltuntersuchungen aktualisiert werden müssen.\r\nDiese Änderungen ziehen nicht selten erneute Beteiligungsschritte (Öffentlichkeit oder jedenfalls der\r\nUmweltvereinigungen, Fachbehörden und sonstige Betroffene) mit sich und führt so insgesamt zu\r\nVerzögerungen der Verfahren.\r\nLösungsansatz\r\nEs sollte eine Stichtagsregelung eingeführt werden, die ab einem bestimmten Zeitpunkt vor der Zulassungsentscheidung\r\neine gesetzliche Vermutung für die Aktualität der Sachverhaltsannahmen eintreten\r\nlässt. Damit würde ein „Redaktionsschluss“ geschaffen, ab dem Änderungen der fachlichen und\r\nmethodischen Standards grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden müssen und der für die Beurteilung\r\nder Aktualität der Datengrundlage maßgeblich ist. Bestenfalls wäre dieser Zeitpunkt die Antragstellung.\r\nRechtlich belastbarer wäre aber ein späterer Verfahrenszeitpunkt, für den sich der Abschluss\r\ndes Beteiligungsverfahrens anbietet.\r\nKonditionierte Stichtagsregelungen sind hier am besten umsetzbar und können auch die entsprechende\r\nBeschleunigungswirkung erzielen, wie z.B. die Fixierung des entscheidungserheblichen Sachverhalts\r\nzwar nicht uneingeschränkt auf einen vor der Entscheidung liegenden Zeitpunkt (also z.B.\r\nAntragseinreichung), aber dennoch Knüpfen des Verstreichens des Stichtags an bestimmte Rechtsfolgen\r\nwie den Eintritt einer Richtigkeitsvermutung, gesteigerte Substantiierungspflichten bei Einwänden\r\nDritter oder auch geringfügig veränderte materielle Anforderungen.\r\nHieraus ergäbe sich eine in der Praxis hilfreiche Verfahrensstraffung, da die zu beteiligenden Behörden\r\nsich prinzipiell binnen eines Monats beteiligen müssen und nur beschränkte Verlängerungsmöglichkeiten\r\nhaben. Sofern diese Regelung ins allgemeine VwVfG übertragen würde, könnte die rohstoffgewinnende\r\nIndustrie mit Blick auf die bergbaulichen Vorhaben darauf zugreifen.\r\nAlternativ: Gesteigerte Anforderungen an die Beanstandung von Bestandserfassungen; v.a. konditionierte\r\nStichtagsregelung (insb. Kartierungen): Mit Blick auf die Kartierungen muss ein Stichtag mit\r\nZeitpunkt der Einreichung vollständiger Antragsunterlagen definiert werden.\r\n7\r\nGesetzlicher Anpassungsbedarf\r\nÜbertragung dieser Regelung ins allgemeine VwVfG (dort in § 73 VwVfG).\r\nPraxisbeispiel bereits umgesetzter Stichtagsregelungen (§ 10 Abs. 5 S. 3 BImSchG).\r\nAlternativ: Folgender Text ist in § 57 a Abs. 2 BBergG (oder in einen eigenen neuen Absatz) zu übernehmen:\r\n„Für die Beurteilung der hinreichenden Aktualität von Umweltdaten, insbesondere Erfassungen\r\nvon Flora und Fauna, ist der Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen [alternativ:\r\nder Abschluss des Beteiligungsverfahrens] maßgeblich“.\r\nEine eindeutige Regelung im Fachrecht (hier: BBergG) ist deshalb so wichtig, weil diese einen echten\r\n„Freeze“ bedeuten würde. Denn aufgrund der 10 bis 15 Jahre (oder länger) dauernden Genehmigungsverfahren\r\nfür Tätigkeiten in rohstoffgewinnenden Betrieben ist eine Stichtagsregelung a la\r\n„Verlängerung der Gültigkeit von Gutachten“ keine Erleichterung.\r\n4 Einführung einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)\r\nHerausforderung\r\nFür bestimmte bergbauliche Vorhaben ist eine obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung mit\r\nförmlichen Planfeststellungsverfahren und integrierter UVP erforderlich. Grundsätzlich ergeben sich\r\ndie ihrer Art nach UVP- bzw. UVP-vorprüfungspflichtigen Vorhaben zwar über die UVP-V Bergbau und\r\ndas UVPG. Allerdings bestehen in der Praxis gelegentlich Unsicherheiten, ob ein konkretes Vorhaben\r\ntatsächlich UVP-pflichtig ist – sowohl bei der rechtlichen Zuordnung (wenn sich das Vorhaben nicht\r\neindeutig den gesetzlichen Tatbeständen zuordnen lässt) als auch bei verbleibenden Zweifeln aus der\r\nUVP-Vorprüfung. Wird eine eigentlich notwendige UVP unterlassen, liegt ein absoluter Verfahrensfehler\r\nvor, der letztlich zur Aufhebung der Zulassung führen kann. Dies stellt erhebliche Rechtsrisiken für\r\nden Vorhabenträger dar.\r\nLösungsansatz und Effekt\r\nZur Vermeidung und Risikominimierung kommt daher eine „freiwillige UVP“ in Betracht. Unternehmer\r\nsollten die Durchführung einer UVP auch dann verlangen dürfen, wenn sie nach § 1 UVP-V Bergbau\r\nund Anlage 1 zum UVPG nicht gefordert ist oder wenn dies zweifelhaft ist. Dennoch sollte die Behörde\r\neinen Antrag auf freiwillige UVP ablehnen können, wenn dafür aus ihrer Sicht kein Anlass besteht.\r\nEffekt: Eine freiwillige UVP erhöht zunächst den Aufwand für die Erstellung der Antragsunterlagen\r\nund die Durchführung des Verfahrens. Zugleich reduziert sich jedoch das Anfechtungsrisiko und damit\r\ndas Risiko ungeplanter Verfahrensverzögerungen. Die höhere Rechtssicherheit ist insbesondere für\r\nprojektfinanzierte Vorhaben von erheblicher Bedeutung und kann gerichtliche Auseinandersetzungen\r\nabwenden und damit mehrere Monate bis zu Jahre an zeitlicher Straffung zum Effekt haben.\r\n8\r\nGesetzlicher Anpassungsbedarf\r\nUm eine freiwillige UVP zu ermöglichen, müsste § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG wie folgt ergänzt werden:\r\n„Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren\r\nnach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben […] einer\r\nUmweltverträglichkeitsprüfung bedarf oder wenn der Unternehmer die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung\r\nbeantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als\r\nzweckmäßig erachtet. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.“\r\nVorbilder in anderen Rechtsbereichen: Der Vorschlag überträgt die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UVPG\r\n(bei Änderungsvorhaben i.V.m. § 9 Abs. 4 UVPG) auf bergrechtliche Vorhaben und erweitert sie auf\r\nweitere Konstellationen.\r\n5 Optionale Ausweitung der Konzentrationswirkung auf fakultative Rahmenbetriebsplanzulassungen\r\nHerausforderung\r\nDie einfache Rahmenbetriebsplanzulassung hat – im Gegensatz zur obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung\r\ndurch Planfeststellungsbeschluss – keine Konzentrationswirkung. Unternehmer müssen\r\ndaher neben der Betriebsplanzulassung auch die für das Vorhaben erforderlichen außerbergrechtlichen\r\nZulassungen bei den dafür zuständigen Behörden einholen. Bei komplexeren Vorhaben kann\r\ndies zu Abstimmungsschwierigkeiten und Verzögerungen, in Einzelfällen auch zu sich widersprechenden\r\nEntscheidungen führen.\r\nLösungsansatz und Effekt\r\nDiese Verzögerung ist vermeidbar, wenn das BBergG um eine Option für ein Betriebsplanverfahren\r\nmit Konzentrationswirkung auch für nicht UVP-pflichtige Vorhaben ergänzt wird. Die Bergbehörde\r\nhätte zwar dann größeren Aufwand, zugleich werden die anderen Zulassungsbehörden entlastet.\r\nDie Bergbehörde sollte dennoch die Möglichkeit erhalten, einen Antrag auf Rahmenbetriebsplanzulassung\r\nmit Konzentrationswirkung abzulehnen, wenn dafür kein Anlass besteht und soweit dies mit\r\nden Vorgaben des Critical Raw Materials Acts vereinbar ist.\r\nDie Einführung einer Betriebsplanzulassung mit optionaler Konzentrationswirkung wirft weder unions-\r\nnoch verfassungsrechtliche Fragen auf. Der Critical Raw Material Act sieht sogar ausdrücklich vor,\r\ndass alle Genehmigungen für Rohstoffprojekte von einer einzigen Behörde erteilt werden.\r\nEffekt: Verringerung von Rechtsunsicherheiten und Anfechtungsrisiken (v.a. für projektfinanzierte Vorhaben\r\nvon erheblicher Bedeutung), Straffung um mehrere Monate bzw. Jahre durch ausbleibende\r\nKlagemöglichkeit.\r\nGesetzlicher Anpassungsbedarf\r\nZur Umsetzung müsste § 52 BBergG nach Absatz 2 entsprechend ergänzt werden.\r\nVorbilder in anderen Rechtsbereichen: § 13 BImSchG, Art. 8 Critical Raw Material Act.\r\n\r\n10\r\n(4) Die Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung eines Betriebsplans ist, sofern eine Zulassung nicht\r\nbeantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen\r\nwerden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 55 oder in\r\n§ 48 Absatz 2 Satz 1 genannte Belange auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, soweit\r\ndiese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben zulassungsbedürftig ist. Die zuständige\r\nBehörde hat dem Unternehmer den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen\r\nunverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige\r\nMehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in\r\nschriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Unternehmer nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit,\r\nwelche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 55 und des § 48 Absatz\r\n2 Satz 1 benötigt.\r\n(5) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der\r\nAnzeige und der nach Absatz 4 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Verlängerung, Ergänzung\r\noder Abänderung einer Zulassung bedarf. Die Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung gilt\r\nals zugelassen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass sie keiner Zulassung bedarf, oder sich\r\ninnerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 4 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen\r\nentsprechend.\r\n(6) Bei einer störfallrelevanten Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung eines Betriebsplans für\r\neine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde\r\nunverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach\r\nAbsatz 4 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung\r\neiner Zulassung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich\r\nist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei\r\nschweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Die Verlängerung, Ergänzung\r\noder Abänderung gilt als zugelassen, sobald die zuständige Be-hörde dem Unternehmer mitteilt, dass\r\nsie keiner Zulassung bedarf.“\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten: §§ 15, 16 BImSchG\r\n7 Beteiligung von Gemeinden im Berechtsamsverfahren begrenzen\r\nHerausforderung\r\nLaut geltendem Recht müssen Bergbehörden die Gemeinden nur dann gemäß § 15 BBergG einbeziehen,\r\nwenn der spätere Bergbau nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Informationen\r\nerhebliche nachteilige Auswirkungen auf städtebauliche Belange oder kommunale Einrichtungen\r\nhaben kann.\r\nIn den vergangenen Jahren hat sich eine Behördenpraxis entwickelt, in welcher die Gemeinden auch\r\ndann beteiligt wurden, wenn gar nicht mit Auswirkungen auf kommunale Belange zu rechnen ist oder\r\nhierzu noch keine Informationen vorliegen. Das eigentliche Ziel, dass hierdurch eine frühzeitige Information\r\nder Gemeinden sichergestellt wird, die die Akzeptanz bergbaulicher Vorhaben fördert, hat\r\nsich jedoch ins Gegenteil verkehrt: Es zeigt sich, dass eher Ängste vor möglichen negativen Folgen der\r\nRohstoffgewinnung geschürt werden, gerade, weil in dieser frühen Phase noch keine genaueren Informationen\r\nüber das Projekt und dessen Auswirkungen vorliegen bzw. vorliegen können.\r\n\r\n12\r\n„Vorarbeiten\r\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung\r\neines betriebsplanpflichtigen Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige\r\nVermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden\r\nAnbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung,\r\nKampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher\r\nBergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte\r\nzu dulden.\r\n(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten\r\nmindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche\r\nBekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger\r\ndes Vorhabens bekannt zu geben. Auf Antrag des Unternehmers soll die zuständige Behörde die Duldung\r\nder Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist\r\nöffentlich bekannt zu geben.\r\n(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten\r\nunmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Unternehmer eine angemessene Entschädigung\r\nin Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die\r\nzuständige Behörde auf Antrag des Unternehmers oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor\r\nder Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.\r\n(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener\r\nVollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende\r\nWirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80\r\nAbsatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb\r\neines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet\r\nwerden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung\r\nist entsprechend anzuwenden.“\r\nVorbilder in anderen Rechtsbereichen: u.a. § 44 EnWG, § 16a FStrG, § 17 AEG)\r\n9 Gesetzlichen Sofortvollzug und (Begründungs-)Frist für Eilanträge gegen Betriebsplanzulassungen\r\nermöglichen\r\nHerausforderung\r\nDrittanfechtungsklagen gegen Betriebsplanzulassungen haben aufschiebende Wirkung. Diese entfällt,\r\nwenn die Bergbehörde im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten\r\ndie sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), was aber eines besonderen Begründungsaufwands\r\nbedarf.\r\nLösungsansatz und Effekt\r\nIm BBergG sollte die sofortige Vollziehung von Betriebsplanzulassungen gesetzlich angeordnet werden,\r\nu.a. mittels einer Vorschrift, wonach 1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung\r\neines Betriebsplans keine aufschiebende Wirkung haben und 2) der Eilantrag auf Anordnung der\r\n13\r\naufschiebenden Wirkung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung\r\ngestellt und begründet werden kann.\r\nSo kann ein Zeitgewinn von bis zu mehreren Monaten in den Fällen, in denen die Bergbehörden andernfalls\r\nkeinen Sofortvollzug anordnen würden, entstehen.\r\nGesetzlicher Anpassungsbedarf\r\nAufnahme einer neuen Norm in einem neuen § 56a: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\r\nZulassung eines Betriebsplans haben keine aufschiebende Wirkung“.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten: § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG; § 11 Abs. 1 Satz 2 LNGG; § 18e Abs.\r\n2, Abs. 3 AEG; § 17e Abs. 2, Abs. 3 FStrG; § 14e Abs. 2 WaStrG; § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG § 76 Abs. 2\r\nWindSeeG, § 63 BImSchG.\r\nWenn im Zuge der geplanten Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes die derzeit vorgesehene\r\nBeschränkung des Sofortvollzuges auf „Infrastrukturprojekte“ (siehe Ziff. 2.1.2 dieses Vermerks) entfiele,\r\nwäre ein Großteil der denkbaren Fälle von rechtsbehelfsbedingten Risiken, nämlich solche die\r\nvon Vereinigungen ausgehen, bereits erfasst."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019453","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen, Stärkung industrieller Wettbewerbsfähigkeit sowie Förderung der heimischen Rohstoffgewinnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0c/84/718377/Stellungnahme-Gutachten-SG2604010027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anpassungsbedarf\r\n„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften“ (BT-Drucks 21/4146)\r\nDer „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften“ (BT-Drucks 21/4146) enthält unter anderem folgenden Änderungsvorschlag (S.11):\r\nÄnderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\r\n§ 7 wird wie folgt geändert: […]\r\nAbsatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:\r\n„(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Infrastrukturprojekte nach § 1 Absatz 1 und Absatz 1a haben keine aufschiebende Wirkung.“\r\nIn der Gesetzes-Begründung heißt es (zu Buchstabe f (Absatz 6))\r\n[…] Die Änderung erfolgt, um die schnellstmögliche Umsetzung von Vorhaben der Infrastruktur zu gewährleisten. […] Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist gewährleistet, da den Betroffenen die Möglichkeit bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO zu beantragen\r\nBegründung: Die Bezugnahme auf – lediglich – Infrastrukturprojekte schließt Industrieproduktion und auch den systemrelevanten Sektor der Rohstoffgewinnung vollständig aus. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, der einen umfassenden Ansatz zur Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren (und deren gerichtlicher Überprüfung) verfolgt.\r\nDie aktuelle Formulierung führt dazu, dass Unternehmen trotz umfangreicher behördlicher Überprüfung bereits erteilte Genehmigungen, z.B. für den Bau oder Betrieb einer Produktionsanlage, bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung nicht umsetzen können. Für die deutsche Grundstoffindustrie hieße dies weiterhin: Planungsunsicherheit, Investitionshemmnisse und die Gefährdung von Arbeitsplätzen. Für Behörden und Gerichte bedeutet es zugleich einen zusätzlichen hohen (vermeidbaren) Aufwand. Auch das EU-Recht kennt keine regelmäßige aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage – dementsprechend kann auch keine entsprechende Umsetzungspflicht\r\nDie Formulierung sollte wie folgt geändert werden\r\n[Streichung der Wörter „über Infrastruktur“]:\r\n§ 7 Absatz 6\r\n(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über\r\nInfrastrukturprojekte nach § 1 Absatz 1 und Absatz 1a haben keine\r\naufschiebende Wirkung.\r\nbestehen. Die in der Gesetzesbegründung zu Recht angeführte Planungssicherheit ist kein Privileg von Infrastrukturprojekten. Zumal – wie ebenfalls richtigerweise begründet – der Rechtsschutz nicht beeinträchtigt ist.\r\nDie heimische Rohstoffgewinnung und Industrieproduktion unterliegt im weltweiten Vergleich höchsten Standards in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz sowie Arbeits-, Sozial- und Gesundheitsschutz. Beschleunigung ist möglich, ohne Schutzstandards zu senken. Das stärkt Investitionssicherheit und Umsetzungstempo bei gleichbleibend hohem Umwelt- und Sozialschutz. Die Erfahrungen mit dem bestehenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zeigen eindeutig, dass es keinen erkennbaren Zusammenhang zwischen vorläufigem „prozessualen“ Rechtsschutz im Gerichtsverfahren (also der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels) und effektivem Umweltschutz gibt. Vielmehr ist vielfach zu beobachten, dass – gerade im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes – ein besonderer Fokus auf den „prozesstaktischen“ Aspekt der aufschiebenden Wirkung gelegt wird. Dies hat zur Folge, dass es in erster Linie nicht auf fachliche Standards ankommt, sondern oftmals darum, Investitionsprojekte zu verzögern. Es wäre daher folgerichtig, die Begründungslast für den faktisch Stopp eines Vorhabens nicht beim Vorhabenträger zu verorten, sondern risikogerecht beim Einwender."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019453","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen, Stärkung industrieller Wettbewerbsfähigkeit sowie Förderung der heimischen Rohstoffgewinnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/4d/718379/Stellungnahme-Gutachten-SG2604010028.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"MADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\nPlay to Win\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit\r\nin Europa\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n2\r\nDie Herausforderung – Der globale Wettbewerb beschleunigt sich, Europa fällt zurück\r\nDer europäische Binnenmarkt mit rund 440 Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern ist der größte Wirtschaftsraum der Welt. Gleichzeitig bleibt er fragmentiert, stark reguliert und in zentralen Bereichen unvollendet. Die Umsetzung der im Draghi-Bericht enthaltenen Empfehlungen geht zu langsam voran. Im globalen Wettbewerb trifft Europa zugleich auf Staaten, die industriepolitisch steuern, gezielt deregulieren und Schlüsseltechnologien mit hoher Geschwindigkeit skalieren.\r\nAls Unternehmen erleben wir weiterhin systemische Hindernisse für eine konsequente Vorwärtsbewegung. Zu restriktive und überschneidende Regulierung, eingeschränkte Daten- und Dienstleistungsfreiheit sowie nationale Sonderwege, die grenzüberschreitende Skalierung verhindern. Europa hat kein Erkenntnisproblem in der Frage, was erforderlich ist, um Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit herzustellen.\r\nDas World Economic Forum 2026 in Davos hat den Ernst der globalen Lage besonders für Europa unterstrichen. Wir müssen jetzt in den Krisenmodus schalten und die Herausforderungen als Chancen begreifen: Weg von inkrementellen Reformen, hin zu strategischer Beschleunigung – mit klarer Priorisierung, schneller Umsetzung, Pragmatismus und messbaren Ergebnissen. Wer im globalen Wettbewerb bestehen will, muss Geschwindigkeit als Steuerungsgröße verankern. Zeit ist der entscheidende Wettbewerbsfaktor, der bestimmt,\r\n•\r\nwie lange es bis zu einer Investitionsentscheidung dauert,\r\n•\r\nwie schnell Genehmigungen erteilt werden,\r\n•\r\nund ob neue Produkte und Geschäftsmodelle rechtzeitig im Markt skalieren können.\r\nNicht jede Reform muss perfekt sein und alle Mitgliedstaaten gleichzeitig erfassen, aber sie muss wirken und skalierbar sein. Strukturelle Reformen und politischen Prioritäten müssen zeitgleich auf technologische Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Verteidigungsfähigkeit ausgerichtet sein. Wenn uns dies zudem auf der Grundlage europäischer Rechtsstaatlichkeit gelingt, werden Investoren und Unternehmer zunehmend in den Standort Europa vertrauen.\r\nUnsere Ambition – Europa wird der führende Standort, an dem Unternehmen Zukunftstechnologien nicht nur entwickeln, sondern sie industriell skalieren und global durchsetzen.\r\nEuropäische Unternehmen behaupten langfristig Führungsrollen in Schlüsseltechnologien – entlang globaler Wertschöpfungsketten, mit Europa als zentralem Innovations-, Produktions- und Investitionsraum. Diese Ambition verbindet Wettbewerbsfähigkeit, technologische Souveränität und geopolitischen Einfluss. Sie setzt voraus, dass Europa Investitionen ermöglicht, Skalierung beschleunigt und strategische Abhängigkeiten reduziert.\r\nUnsere Empfehlung – Fünf konkrete Hebel für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa:\r\n1.\r\nBürokratie abbauen: Bürokratieabbau als gleichrangiges politisches Ziel verankern und Regulierungsdichte reduzieren; verpflichtende Praxis-Checks vor jeder Gesetzesinitiative einführen; sowie Doppelregulierung abbauen und Ominbus-Prozesse konsequent nutzen\r\n2.\r\nDigitalisierung beschleunigen: Digitalregulierung industriekompatibel vereinfachen und industrielle KI fördern; einheitliche, interoperable europäische Cloud-Standards durchsetzen, um eine vertrauenswürdige Cloud zu schaffen; sowie die EUDI Wallet\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n3\r\nvom Regulierungsprojekt zur europäischen Alltagsinfrastruktur machen, u.a. durch sichere digitale Identitäten\r\n3.\r\nForschung und Transfer ausbauen: Vernetzung, Transfer und Entrepreneurship systematisch stärken, z.B. enge, agile Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten; das Innovationsumfeld, Infrastruktur und Skalierung etwa durch pan-europäische, grenzüberschreitende Innovationszentren und Cluster verbessern; sowie Finanzierung, Rechtsrahmen und Anreize neu ausrichten\r\n4.\r\nKapitalmärkte stärken: Kapitalmarktunion vollenden und marktgetriebene Konsolidierung ermöglichen; Integration, Finanzierungskraft und Wettbewerbsfähigkeit sichern; sowie private Ersparnisse mobilisieren und Regulierung auf Wettbewerb ausrichten\r\n5.\r\nRohstoffversorgung sichern: Wettbewerbsfähigkeit der rohstoffverarbeitenden Industrie wiederherstellen, u.a., durch Berücksichtigung bei energie- und CO2-kostensenkenden Beihilfen; EU-Umweltrecht, z.B. EU-Wasserrahmenrichtlinie, praxisnah reformieren – bei hohen Standards; sowie Rohstoffprojekte gezielt entlasten und strategisch fördern\r\nDie erfolgreiche Umsetzung dieser Hebel bestimmt, ob eine überzeugende „Equity Story“ gelingt – glaubwürdig für internationale Investoren, attraktiv für privates Kapital und widerstandsfähig gegen Schocks.\r\nDie folgenden Kapitel zeigen für jedes der Handlungsfelder den strategischen Bruch, das Zielbild, den zentralen Engpass und konkrete Hebel für entschlossenes Handeln.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n4\r\nHandlungsfeld 1: Bürokratie abbauen\r\nRegulierungsdichte reduzieren, Umsetzung beschleunigen, Wirkung priorisieren\r\nI.\r\nDer strategische Bruch\r\nProblem\r\nEuropa steht vor einer Übersteuerung des politischen Systems. In kurzer Folge wurde eine hohe Zahl an Rechtsakten verabschiedet – oft mit legitimen Einzelzielen, aber ohne ausreichende Gesamtsteuerung, Priorisierung und Umsetzbarkeit. Bürokratieabbau wird politisch angekündigt, faktisch jedoch durch neue Pflichten, Überschneidungen und unzureichende Vorlaufzeiten konterkariert.\r\nZielbild 2030: Steuerbare, priorisierte Regulierung\r\nBis 2030 sollte Bürokratieabbau in der EU kein Nebenprodukt, sondern ein systematisches Steuerungsziel sein:\r\n•\r\nNeue Regulierung ist klar priorisiert, kohärent und umsetzbar.\r\n•\r\nBerichtspflichten sind entlang der gesamten Wertschöpfungskette spürbar reduziert.\r\n•\r\nUnternehmen haben ausreichende Vorlaufzeiten, um Anforderungen vollständig zu verstehen und effizient umzusetzen.\r\n•\r\nEU-Ressourcen werden primär dort eingesetzt, wo Regulierung nachweislich Wirkung entfaltet.\r\nII.\r\nDer zentrale Engpass\r\nDas Kernproblem ist neben überbordenden einzelnen Regelungen vor allem ein fehlender Mechanismus zur Begrenzung, Überprüfung und Priorisierung von Regulierung.\r\nDrei strukturelle Defizite wirken zusammen:\r\n1.\r\nRegulatorische Akkumulation ohne systematischen Abbau bestehender Pflichten.\r\n2.\r\nFehlende Praxisvalidierung vor der Verabschiedung neuer Gesetze.\r\n3.\r\nUnzureichende Kohärenz zwischen parallelen Gesetzesinitiativen (Digital-, Nachhaltigkeits-, Finanzregulierung).\r\nSolange diese Engpässe bestehen, verstärkt jede neue Regulierung das Problem – selbst dann, wenn sie inhaltlich sinnvoll ist. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Pflichten wegen der langsamen Prozesse erst jetzt wirksam werden und die Belastung zusätzlich steigern.\r\nIII.\r\nDrei entscheidende Hebel\r\nHebel 1: Bürokratieabbau als gleichrangiges politisches Ziel verankern\r\n•\r\nVerbindliche Priorisierung: EU-Personal- und Haushaltsressourcen werden kurzfristig vornehmlich auf\r\no\r\nEvaluierung bestehender Bürokratielasten und Überregulierung,\r\no\r\nkonkrete Abbauvorschläge,\r\no\r\nund die Umsetzung innovativer Projekte konzentriert.\r\n•\r\nMoratorien oder Aussetzungen von Verpflichtungen, wenn:\r\no\r\nVereinfachungen nicht zeitnah umgesetzt werden können,\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n5\r\no\r\nDeregulierung zu zaghaft ist und wirkungslos bleibt\r\no\r\nUmsetzungsbedingungen (Standards, Leitlinien, IT-Systeme) fehlen.\r\n•\r\nNeue Regulierung nur mit klar nachgewiesenem Impact – keine parallele Ausweitung von Pflichten ohne Abbau an anderer Stelle.\r\nHebel 2: Verpflichtende Praxis-Checks vor jeder Gesetzesinitiative einführen\r\n•\r\nEinführung verpflichtender, frühzeitiger Praxis-Checks mit Unternehmen und betroffenen Akteuren:\r\no\r\nzeitlich klar definiert,\r\no\r\nmit repräsentativer Beteiligung entlang der Wertschöpfungskette.\r\n•\r\nZiel:\r\no\r\ndrohende Bürokratielasten frühzeitig identifizieren,\r\no\r\nUmsetzbarkeit realistisch bewerten,\r\no\r\nspätere Nachsteuerung vermeiden.\r\n•\r\nGesetzgebungsverfahren müssen ausreichend Zeitfenster enthalten, um Ergebnisse der Praxis-Checks systematisch zu integrieren.\r\nHebel 3: Doppelregulierung abbauen und Omnibus-Prozesse konsequent nutzen\r\n•\r\nFundamentale Vereinfachung der Financial Data Access Regulation, da sie in der aktuellen Form:\r\no\r\nnicht die politischen Ziele erreichen wird,\r\no\r\ngegen einen effektiven EU-Binnenmarkt wird,\r\no\r\nzusätzliche Bürokratie und Kosten schafft,\r\no\r\nkomplexe technische und operative Strukturen erzwingt,\r\no\r\nkeinen spürbaren Kundennutzen bedient.\r\no\r\nKonsequente Reduktion von Redundanzen bei nachhaltigkeitsbezogenen Berichtspflichten, unter anderem:\r\no\r\nechte Reduzierung von Datenpunkten bei der ESRS-Überarbeitung,\r\no\r\nkeine Berichtspflichten für Akteure ohne Einfluss auf Produktgestaltung,\r\no\r\nverbesserte Interoperabilität zwischen ESRS und ISSB-Standards,\r\no\r\nOmnibus-Verfahren (Umwelt, Digitalisierung, Nachhaltigkeit etc.) für umfassende Deregulierung nutzen\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n6\r\nHandlungsfeld 2: Digitalisierung beschleunigen\r\nFörderung industrieller KI, vertrauenswürdige Cloud, sichere digitale Identitäten\r\nI.\r\nDer strategische Bruch\r\nProblem\r\nEuropa reguliert digitale Schlüsseltechnologien umfassend – nutzt sie aber zu selten, zu langsam und zu fragmentiert.\r\nWährend andere Weltregionen digitale Identitäts-, Cloud- und KI-Infrastrukturen als strategische Basistechnologien skalieren, bleibt Europa in Pilotprojekten, fragmentierten Standards und regulatorischer Komplexität stecken.\r\nDie Folge ist kein kurzfristiges Effizienzproblem, sondern ein struktureller, exponentiell wachsender und damit langfristiger Wettbewerbsnachteil, der Produktivität, Innovationsgeschwindigkeit und staatliche Handlungsfähigkeit gleichermaßen bremst.\r\nZielbild 2030\r\nBis 2030 sollte Digitalisierung in Europa nicht mehr als Reformprojekt, sondern als funktionierende Grundinfrastruktur wahrgenommen werden:\r\n•\r\nEs gibt Planbarkeit und Investitionssicherheit, statt erhöhte Innovationsrisiken.\r\n•\r\nIndustrielle KI-Anwendungen können rechtssicher, skalierbar und wettbewerbsfähig entwickelt und eingesetzt werden.\r\n•\r\nÖffentliche Verwaltungen und Unternehmen greifen auf interoperable, zertifizierte Cloud-Infrastrukturen zurück. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nutzen eine europaweit anerkannte digitale Identität für Verwaltung, Wirtschaft und Mobilität.\r\n•\r\nRechtsgültige digitale Signaturen sind Standard, nicht Ausnahme – auch grenzüberschreitend.\r\nII.\r\nDer zentrale Engpass\r\nNicht fehlende Technologie ist das Problem – sondern fehlende Skalierung durch Fragmentierung und regulatorische Überkomplexität.\r\nKonkret blockieren drei Faktoren den Fortschritt:\r\n1.\r\nÜberregulierung (AI Act, Data Act, Cyber Resilience Act), die industrielle Anwendung bremst statt ermöglicht.\r\n2.\r\nFragmentierte Standards und Zertifizierungen, insbesondere im Cloud-Bereich.\r\n3.\r\nZu geringe Nutzung und Akzeptanz bestehender europäischer Digitalinfrastrukturen (z. B. EUDI Wallet).\r\nIII.\r\nDrei entscheidende Hebel\r\nHebel 1: Digitalregulierung industriekompatibel vereinfachen und zwischen B2B- und B2C-Anwendungen unterscheiden\r\n•\r\nGrundlegende Vereinfachung und Harmonisierung der europäischen Digitalgesetzgebung.\r\n•\r\nVertiefung und Beschleunigung des Digital-Omnibus zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n7\r\n•\r\nKlarstellung, dass maßgeschneiderte SaaS-Angebote nicht unter Wechselregeln für Datenverarbeitungsdienste fallen.\r\n•\r\nCyber Resilience Act: Angemessene Übergangsfristen nach Vorliegen harmonisierter Standards.\r\n•\r\nAI Act: Herausnahme von KI-Systemen aus dem AI-Act-Geltungsbereich, die bereits durch bestehende sektorale Regelungen erfasst sind; Verlängerung für alle weiteren KI-Systeme mindestens 24 Monate nach Vorliegen harmonisierter Standards.\r\nHebel 2: Einheitliche, interoperable europäische Cloud-Standards durchsetzen\r\n•\r\nEntwicklung EU-weit nutzbarer Cloud-Standards, die:\r\no\r\nunterschiedliche Sicherheits- und Souveränitätsniveaus klar klassifizieren,\r\no\r\nsichere, rechtskonforme Datenportabilität ermöglichen,\r\no\r\nDatenschutz, Transparenz und Sicherheit technisch verankern.\r\n•\r\nFinalisierung des EU Cybersecurity Certification Scheme for Cloud Services (EUCS) als wichtige Basis für die Nutzung zertifizierter Cloud-Infrastrukturen\r\n•\r\nAusarbeitung eines Sovereignity Standards, der Transparenz fördert und so effektives und selbstbestimmtes Risikomanagement ermöglicht\r\n•\r\nIndustriegetriebene, praxisnahe Standardsetzung statt nationaler Sonderwege.\r\nHebel 3: Die EUDI Wallet vom Regulierungsprojekt zur europäischen Alltagsinfrastruktur machen\r\n•\r\nEU-weit koordinierte Kommunikations- und Anreizprogramme, um:\r\no\r\nden praktischen Mehrwert der EUDI Wallet sichtbar zu machen (Identitätsnachweise, Unternehmensgründung, digitale Signaturen),\r\no\r\nVertrauen in Sicherheit, Datenschutz und Rechtsverbindlichkeit zu stärken,\r\no\r\nkonkrete Anwendungsfälle in Verwaltung und Wirtschaft zu skalieren.\r\n•\r\nFinanzielle und regulatorische Anreize für:\r\no\r\nfrühe Integration in Verwaltungsprozesse,\r\no\r\nNutzung durch KMU,\r\no\r\nsektorale Pilotprojekte mit klarer Skalierungsperspektive.\r\n•\r\nAufbau einer europäischen Test- und Referenzinfrastruktur, die:\r\no\r\nInteroperabilität nationaler Wallet-Lösungen sicherstellt,\r\no\r\ntechnische Standards validiert,\r\no\r\nreale grenzüberschreitende Anwendungsszenarien testet.\r\n•\r\nBreite Nutzung der EUDI-Wallet für deutschen und europäische Bezahlverfahren, inklusive:\r\no\r\nKlarer Wallet-Strategie zwischen Bezahlverfahren und der EUDI-Wallet\r\no\r\nPräferierte Kooperation der EUDI-Wallet mit deutschen und europäischen Bezahlverfahren, inkl. digitaler Euro,\r\no\r\nKlarer regulatorischer Zuständigkeiten, damit Zahlungsverkehr weiterhin ausschließlich über beaufsichtigte Entitäten erfolgt,\r\no\r\nRechtlicher Grundlage für die Nutzung in allen Mitgliedsstaaten,\r\no\r\nFrühzeitige Integration in Behördenprozesse.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n8\r\nHandlungsfeld 3: Forschung und Transfer ausbauen\r\nVernetzung und Transfer systematisch stärken, Innovationsumfeld verbessern, Finanzierung neu ausrichten\r\nI.\r\nDer strategische Bruch\r\nProblem\r\nEuropa gehört weltweit zur Spitze in der Grundlagenforschung – verliert aber systematisch an Boden, wenn es darum geht, Forschungsergebnisse in marktfähige Produkte, Technologien, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle zu überführen.\r\nDer Schritt von der Idee zur Innovation ist in Europa zu langsam, zu komplex und zu wenig skalierbar.\r\nAngesichts immer kürzerer Technologiezyklen, wachsender geoökonomischer Konkurrenz und gezielter industriepolitischer Steuerung in den USA und China wird dieser strukturelle Nachteil zunehmend zu einem strategischen Risiko.\r\nZielbild 2030: Schneller Transfer, skalierbare Innovation\r\nBis 2030 muss Europa seine Innovationsfähigkeit so ausrichten, dass Forschungsergebnisse systematisch, schnell und in großem Maßstab in die Anwendung überführt werden.\r\nKonkret bedeutet das:\r\n•\r\nVerkürzte Wege von der Forschung zur Marktreife (Time-to-Market) und zu höheren Technologiereifegraden (Technology Readiness Level). Verbunden mit einer entsprechenden Anpassung der Fördersystematik.\r\n•\r\nDeutlich höhere Gründungs- und Ausgründungsdynamik aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen.\r\n•\r\nBessere Skalierungsbedingungen für innovative Unternehmen in Europa.\r\n•\r\nSchnellere und breitere Adoption neuer Technologien in Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft (Technology Adoption Curve).\r\n•\r\nForschung, Transfer und industrielle Umsetzung als zusammenhängenden Innovationsprozess verstehen und steuern.\r\nII.\r\nDer zentrale Engpass\r\nDer zentrale Engpass liegt nicht im Mangel an Ideen, sondern in zwei strukturellen Schwächen des europäischen Innovationssystems:\r\nErstens: Ein unvollendeter europäischer Binnenmarkt erschwert die Skalierung\r\n•\r\nDer europäische Binnenmarkt ist mit rund 440 Millionen Konsumentinnen und Konsumenten der größte Wirtschaftsraum der Welt – bleibt jedoch fragmentiert in Regulierung, Daten- und Dienstleistungsfreiheit. Für innovative Unternehmen bedeutet dies: Forschungsergebnisse lassen sich häufig nicht grenzüberschreitend skalieren, sondern müssen national angepasst, neu genehmigt oder regulatorisch neu bewertet werden.\r\n•\r\nInsbesondere im Bereich datenbasierter Geschäftsmodelle, digitaler Dienstleistungen und wissensintensiver Innovationen verhindert diese\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n9\r\nFragmentierung eine schnelle Marktdurchdringung und erschwert den Übergang von Pilotprojekten zu industrieller Skalierung.\r\n•\r\nAnalysen der Europäische Kommission zeigen, dass rund 60 % der Hindernisse, mit denen Unternehmen heute im Binnenmarkt konfrontiert sind, bereits seit über 20 Jahren bestehen. Dies belegt, dass das Problem weniger im Erkenntnismangel als in der unzureichenden Umsetzung und Durchsetzung des Binnenmarktes liegt.\r\n•\r\nDer Bericht von Enrico Letta zur Zukunft des Binnenmarktes unterstreicht diese Diagnose und fordert, den Binnenmarkt konsequent zu vollenden und um eine „fünfte Freiheit“ zu erweitern: die freie Bewegung von Forschung, Innovation, Wissen und Daten.\r\n•\r\nSolange diese fünfte Freiheit nicht realisiert ist, bleibt Europas Innovationsökosystem national segmentiert – mit der Folge, dass viele Innovationen zwar in Europa entstehen, ihre wirtschaftliche Skalierung jedoch außerhalb Europas erfolgt.\r\nZweitens: Unzureichende Vernetzung und unterentwickeltes Entrepreneurship\r\n•\r\nKooperationen zwischen Wissenschaft, etablierten Unternehmen, Start-ups, Förderinstitutionen, Patent- und Normungsstellen sind fragmentiert, projektbezogen und nicht nachhaltig.\r\n•\r\nTransfer- und Anwendungsorientierung werden im Wissenschaftssystem nicht ausreichend honoriert; Publikationen zählen mehr als wirtschaftliche Umsetzung.\r\n•\r\nEine schwache Gründerkultur und geringe Risikobereitschaft hemmen Ausgründungen und Kommerzialisierung – insbesondere im internationalen Vergleich.\r\nDrittens: Hemmende Rahmenbedingungen bei Infrastruktur, Finanzierung und Bürokratie\r\n•\r\nMangel an modernen Labor-, Test- und Pilotinfrastrukturen, um Innovationen schnell zu validieren und zu skalieren.\r\n•\r\nDeutlich geringere Verfügbarkeit von Risikokapital, insbesondere in der Scale-up-Phase.\r\n•\r\nÜberbordende Regulierung, komplexe Verwaltungsprozesse und fragmentierte Zuständigkeiten bremsen Innovation, Gründung und Markteinführung.\r\nIII.\r\nDrei entscheidende Hebel\r\nHebel 1: Vernetzung, Transfer und Entrepreneurship systematisch stärken\r\n•\r\nEngere, agile Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie, Mittelstand, Start-ups, Förderorganisationen, Patent- und Normungsstellen, zum Beispiel in Innovationspartnerschaften nach europäischem Vorbild.\r\n•\r\nEinführung eines One-Stop-Shop-Ansatzes für Förderprogramme und -richtlinien, um Komplexität zu reduzieren und Zugang zu erleichtern.\r\n•\r\nStärkere Einbindung von Wirtschaft und Start-ups in europäische Forschungsrahmenprogramme – von der Themenfindung bis zur Umsetzung.\r\n•\r\nAufbau einer europäischen Kooperationsstruktur nach dem Vorbild der DARPA, um:\r\no\r\nSilos zwischen ziviler und militärischer Forschung aufzubrechen,\r\no\r\nrisikoreiche, disruptive Innovationen gezielt zu fördern.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n10\r\n•\r\nKonsequente Umsetzung des Ansatzes „dual-use by default“ im kommenden Forschungsrahmenprogramm (FP10) ohne zusätzliche Hürden aufzubauen.\r\nHebel 2: Innovationsumfeld, Infrastruktur und Skalierung verbessern\r\n•\r\nAusbau pan-europäischer, grenzüberschreitender Innovationszentren und Cluster, mit Fokus auf Transfer und Anwendung – keine neuen Großforschungsanlagen.\r\n•\r\nBürokratiearme Reallabore, Inkubatoren und Sandboxes, um neue Technologien zu testen, zu validieren und zu skalieren.\r\n•\r\nStärkere internationale Kooperationen, um Netzwerke, Märkte und Skalierungsmöglichkeiten zu erweitern.\r\n•\r\nAusbau öffentlich-privater Partnerschaften zur gezielten Co-Investition in Innovationsprojekte.\r\n•\r\nSchaffung größerer Scale-up-Fonds und Stärkung der Nutzung der Important Projects of Common European Interest (IPCEI), um Wachstumsphasen innovativer Unternehmen in Europa zu (co-)finanzieren.\r\n•\r\nAusbau strategischer Vernetzung und Partnerschaften im Ökosystem Bildung vor allem zur Stärkung von KI- und MINT-Kompetenzen\r\nHebel 3: Finanzierung, Förderung, Rechtsrahmen und Anreize neu ausrichten\r\n•\r\nVerbesserung des Zugangs zu Wagniskapital, u. a. durch attraktivere Rahmenbedingungen für institutionelle Investoren wie Pensionsfonds (z. B. Anhebung der 5-Prozent-Grenze).\r\n•\r\nZusammenführung bestehender europäischer Instrumente in ein kohärentes Rahmenprogramm für Innovation und Wachstum.\r\n•\r\nUnterstützung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens („28. Regime“) für innovative Unternehmen, unter Berücksichtigung von Start-ups und Mittelstand.\r\n•\r\nReduktion bürokratischer und regulatorischer Hürden bei Gründung, Skalierung und Markteinführung.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n11\r\nHandlungsfeld 4: Kapitalmärkte stärken\r\nIntegration vollenden, private Ersparnisse mobilisieren, Wettbewerbsfähigkeit sichern\r\nI.\r\nDer strategische Bruch\r\nProblem\r\nEuropa verfügt über hohe private Ersparnisse, starke Unternehmen und große Investitionsbedarfe – doch sein Kapitalmarkt ist strukturell fragmentiert und unterdimensioniert. Seit Jahren wird die Vollendung der Kapitalmarktunion diskutiert, ohne dass es gelingt, nationale Barrieren im Wertpapier-, Steuer- und Insolvenzrecht wirksam zu überwinden.\r\nDie Folge ist ein strukturelles Missverhältnis: Innovationen, Transformation und Wachstum benötigen Kapital, das in Europa vorhanden ist – aber nicht in ausreichendem Maße über europäische Kapitalmärkte mobilisiert wird. Stattdessen weichen Unternehmen auf außereuropäische Finanzierungsquellen aus, während europäische Sparerinnen und Sparer nur begrenzt an Wertschöpfung teilhaben.\r\nDamit ist ein Punkt erreicht, an dem inkrementelle Reformen nicht mehr ausreichen. Ohne einen qualitativen Integrationsschritt droht Europa, seine wirtschaftliche Dynamik dauerhaft zu verlieren.\r\nZielbild 2030\r\nBis 2030 sollte der europäische Kapitalmarkt eine tragende Säule von Wachstum, Innovation und Wohlstand sein:\r\n•\r\nUnternehmen können grenzüberschreitend effizient Kapital aufnehmen, ohne regulatorische Mehrfachbelastungen.\r\n•\r\nPrivate Haushalte beteiligen sich systematisch und transparent an der Wertschöpfung der Kapitalmärkte.\r\n•\r\nBanken und Kapitalmärkte wirken komplementär bei der Finanzierung von Transformation und Innovation.\r\n•\r\nEuropäische Marktinfrastrukturen sind integriert, wettbewerbsfähig und international anschlussfähig.\r\n•\r\nRegulierung stärkt Wettbewerb und Liquidität, statt sie unbeabsichtigt zu fragmentieren.\r\nII.\r\nDer zentrale Engpass\r\nDer zentrale Engpass ist nicht fehlendes Kapital, sondern institutionelle Fragmentierung kombiniert mit regulatorischer Übersteuerung.\r\nDrei Faktoren wirken zusammen:\r\n1.\r\nNationale Rechts- und Steuerbarrieren, die grenzüberschreitende Investitionen erschweren.\r\n2.\r\nRegulatorische Eingriffe, die Wettbewerb, Liquidität und Innovationsfähigkeit einschränken.\r\n3.\r\nUnzureichende Mobilisierung privater Ersparnisse, insbesondere über Altersvorsorge und langfristige Anlageformen.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n12\r\nSolange diese Engpässe bestehen, bleibt der europäische Kapitalmarkt unter seinen Möglichkeiten – mit direkten Folgen für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit.\r\nIII.\r\nDrei entscheidende Hebel\r\nHebel 1: Kapitalmarktunion vollenden und marktgetriebene Konsolidierung ermöglichen\r\n•\r\nAbbau nationaler Barrieren im Wertpapier-, Steuer- und Insolvenzrecht, um grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern.\r\n•\r\nEinführung eines 28. Regimes als optionaler Rechtsrahmen für:\r\no\r\nWertpapieremissionen,\r\no\r\nMarktinfrastrukturen,\r\no\r\nbestimmte Anlageprodukte.\r\n•\r\nErmöglichung marktgetriebener Konsolidierung europäischer Börsen- und Nachhandelsinfrastrukturen im Rahmen der Modernisierung des EU-Wettbewerbsrechts.\r\nHebel 2: Integration, Finanzierungskraft und Wettbewerbsfähigkeit sichern\r\n•\r\nUnterstützung der Kommissionsvorschläge zur:\r\no\r\nVereinfachung grenzüberschreitender Investitionen,\r\no\r\nOptimierung der Nachhandelsabwicklung,\r\no\r\nBeschleunigung von Innovationen.\r\n•\r\nKapitalanforderungen an Banken so ausgestalten, dass:\r\no\r\nTransformationsfinanzierungen möglich bleiben,\r\no\r\nein Level Playing Field mit außereuropäischen Banken gewährleistet ist.\r\n•\r\nStärkung der Komplementarität von Banken- und Kapitalmarktfinanzierung.\r\n•\r\nErhöhung des Kreditvergabespielraums durch Eigenkapital reduzierende Berücksichtigung von Sachsicherheiten und Forderungsabtretungen im KSA analog zum IRB-Basisansatz.\r\nHebel 3: Private Ersparnisse mobilisieren und Regulierung auf Wettbewerb ausrichten\r\n•\r\nAmbitionierte Reform der privaten Altersvorsorge:\r\no\r\nUnterstützung der Initiative für einen „Saving and Investment Account“,\r\no\r\nEinführung eines Altersvorsorgedepots, das:\r\n▪\r\nalle Rentenansprüche und -produkte bündelt,\r\n▪\r\nTransparenz und aktive Steuerung ermöglicht.\r\n•\r\nStopp zusätzlicher Preisregulierung (z. B. bei Abwicklungsentgelten), wo funktionierender Wettbewerb bessere Ergebnisse liefert.\r\n•\r\nGrundlegende Überarbeitung der Verbriefungsregulierung, um:\r\no\r\nLiquidität zu sichern,\r\no\r\nFinanzierung von Industrie, Mittelstand und Transformation nicht zu erschweren.\r\n•\r\nVerzicht auf marktverzerrende Eingriffe in Energie- und Finanzierungs-derivatemärkte (z.B. überzogene Positionslimits oder Preisobergrenzen).\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n13\r\nHandlungsfeld 5: Rohstoffversorgung sichern\r\nAbhängigkeiten reduzieren, Investitionen ermöglichen\r\nI.\r\nDer strategische Bruch\r\nProblem\r\nDie Europäische Union hat ihre eigene Rohstoffbasis über Jahrzehnte systematisch geschwächt – nicht weil es an Vorkommen fehlt, sondern weil Gewinnung und Verarbeitung politisch unterschätzt, regulatorisch ausgebremst und wirtschaftlich unattraktiv gemacht wurden.\r\nHeute ist die EU bei den meisten Rohstoffen weder in der Gewinnung noch in der Verarbeitung wettbewerbsfähig. Investitionen bleiben aus, während die Abhängigkeit von Drittstaaten weiter zunimmt. Diese Abhängigkeit ist kein Marktversagen, sondern das Ergebnis einer Standortrealität aus überlagerter Regulierung, hohen Energie- und CO₂-Kosten sowie langwierigen Genehmigungsverfahren und umfangreichen Klagebefugnissen für Dritte.\r\nDamit ist ein Punkt erreicht, an dem Rohstoffpolitik nicht länger als Umwelt- oder Einzelindustriewirtschaftspolitik behandelt werden kann, sondern als strategische Voraussetzung für Wohlstand, Transformation und Sicherheit.\r\nZielbild 2030: Investitionsfähigkeit herstellen, Wirkung bis 2035 absichern\r\nBis 2030 muss die Europäische Union die politischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen schaffen, damit heimische Rohstoffgewinnung und -verarbeitung wieder wirtschaftlich tragfähig, investitionsfähig und schnell genehmigungsfähig werden.\r\nDiese Voraussetzungen sind notwendig, damit Europa bis 2035 wieder über eine breite und abgesicherte resiliente eigene Rohstoffbasis verfügt.\r\nKonkret bedeutet das:\r\n•\r\nBis 2030\r\no\r\nSämtliche Rohstoffprojekte in der EU sind wettbewerbsfähig umsetzbar und rechtssicher planbar und werden innerhalb klar definierter Fristen genehmigt\r\no\r\nUmwelt- und Naturschutzstandards bleiben bestehen, sind jedoch praxisnah und wirtschaftlich umzusetzen und an strategischen Interessen (Resilienz) orientiert.\r\no\r\nInvestoren bewerten die EU als verlässlichen Standort für langfristige, kapitalintensive Rohstoffprojekte.\r\n•\r\nBis 2035\r\no\r\nRohstoffgewinnung in der Europäischen Union ist auch in der Hochphase der Transformation wettbewerbsfähig.\r\no\r\nRegulierung fokussiert sich auf die Einhaltung von hohen Standards für Schutzgüter genauso wie auf die Garantie wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen\r\no\r\nErste großskalige Projekte zur Gewinnung und Verarbeitung kritischer Rohstoffe befinden sich im wirtschaftlichen Betrieb.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n14\r\no\r\nPrimär-, Sekundär- und nicht-fossile Rohstoffe bilden an ihrem Beitrag zur Bedarfsdeckung orientierte, integrierte Säulen der europäischen Rohstoffversorgung.\r\no\r\nDie Abhängigkeit bei kritischen, strategischen und für den gesellschaftlichen Grundbedarf essentiellen Rohstoffen ist substanziell reduziert.\r\nII.\r\nDer zentrale Engpass\r\nDer zentrale Engpass ist nicht fehlendes politisches Problembewusstsein, sondern eine Standortrealität, die Investitionen systematisch verhindert.\r\nDrei Faktoren wirken zusammen:\r\n1.\r\nStrukturelle Wettbewerbsnachteile hohe Energiepreise und CO₂-Kosten, sowie Dumping-Importe\r\n2.\r\nEin EU-Umwelt- und Wasserrecht, das Rohstoffprojekte stark verzögert, unwirtschaftlich macht oder verhindert.\r\n3.\r\nZu zögerliche, fragmentierte und wirkungslose politische Gegenmaßnahmen, während andere Weltregionen Rohstoffprojekte aktiv unterstützen.\r\nSolange diese Engpässe bestehen, bleibt jede Rohstoffstrategie politisch ambitioniert, aber wirtschaftlich wirkungslos.\r\nIII.\r\nDrei entscheidende Hebel\r\nHebel 1: Wettbewerbsfähigkeit der rohstoffverarbeitenden Industrie wiederherstellen\r\n•\r\nBevorzugte Berücksichtigung rohstoffgewinnender Betriebe bei energie- und CO₂-kostensenkenden Beihilfen.\r\n•\r\nUmkehr der Beweislast bei Dumping-Importen: Importeure müssen nachweisen, dass Rohstoffe unter fairen Wettbewerbsbedingungen produziert wurden.\r\n•\r\nBeschleunigung von Anti-Dumping-Verfahren, um Marktverzerrungen zeitnah zu korrigieren.\r\n•\r\nHerstellung eines Level-Playing-Fields und fairer Wettbewerbsbedingungen für international tätige Unternehmen .\r\nHebel 2: EU-Umweltrecht praxisnah reformieren – bei hohen Standards\r\n•\r\nAmbitionierte Überarbeitung der EU-Wasserrahmenrichtlinie, orientiert an dem Ziel des RESourceEU-Aktionsplans, die Rohstoffgewinnung zu beschleunigen (inklusive realistischer Anpassung der 2027-Zielvorgaben und expliziter Berücksichtigung strategischer Rohstoffprojekte).\r\n•\r\nAufsetzen eines zusätzlichen Wasser-Omnibusses, um sehr zeitnah und wirkungsvoll Beschleunigung im Wasserrecht zu hebeln und so schnell Resilienz in der Rohstoffgewinnung zu erreichen.\r\n•\r\nPraxisorientierte Anpassung der Naturschutzrichtlinien (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) im Rahmen eines EU-Umwelt-Omnibus und des Industry Accelerator Act mit dem Ziel der Straffung von Rohstoffgewinnungsverfahren\r\n•\r\nEinschränkung des EU-Verbandsklagerechts, um jahrelange Rechtsunsicherheit bei strategischen Projekten zu vermeiden.\r\n•\r\nPolitische Klarstellung: Ohne rechtssichere license to operate wird es keine Rohstoffgewinnung in der EU geben.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n15\r\nHebel 3: Rohstoffprojekte gezielt entlasten und strategisch fördern\r\n•\r\nPrioritäre Berücksichtigung von Rohstoffgewinnungs- und Rohstoffverarbeitungsprojekten im Critical Medicine Act, dem Critical Chemicals Act und dem Industry Accelerator Act.\r\n•\r\nKonsequente Integration von Sekundär- und nicht-fossilen Rohstoffen in:\r\no\r\nden Critical Raw Materials Act (CRMA),\r\no\r\nIPCEI-Strukturen.\r\n•\r\nKlare politische Botschaft an Investoren: Rohstoffprojekte sind strategisch erwünscht und regulatorisch möglich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019454","regulatoryProjectTitle":"Zielführende Vereinfachung bei Planung, Bau und Betrieb von Anlagen sowie Rohstoffgewinnungsverfahren mittels des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/63/611937/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060002.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf eines Vierten Geset-zes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie\r\nLangtitel, Beispiel: (Arial, 20 Pt, fett) Referentenentwurf/ Regierungsentwurf Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur\r\nBundesverband der Deutschen Industrie e. V.\r\nStand: 02.02.2024\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nInhaltsverzeichnis\r\nZusammenfassung .......................................................................... 3\r\nEinleitung ......................................................................................... 4\r\n1. Ergänzungs- und Änderungsbedarf – Im Einzelnen .............. 5\r\nAufbewahrungsfristen, Festsetzungsfrist und Ablaufhemmung in den Blick nehmen ....................................................................... 5\r\nSchriftformerfordernisse abschaffen ........................................... 5\r\nIn § 578 Abs. 1 BGB den Verweis auf § 550 BGB streichen ....... 6\r\nArtenschutz standardisieren........................................................ 7\r\nFrist bei erstmaliger Auslegung vereinheitlichen ......................... 8\r\nEU-rechtliche Vorgaben 1:1 umsetzen ....................................... 9\r\nNummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1 UVPG anpassen ............ 9\r\nAkkreditierungsverfahren digitalisieren ....................................... 9\r\n2. Nachbesserungsbedarf .......................................................... 10\r\nÄnderungstatbestands im Wasserrecht einführen .................... 11\r\nPflicht zur UVP-Vorprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung an IED-Schwellenwert angleichen ........................................................ 11\r\nZuverlässigkeitsüberprüfungen Ende-zu-Ende digitalisieren .... 12\r\n3. Maßnahmen mit Sofortwirkung ............................................. 13\r\nBelastungsmoratorium umsetzen .............................................. 14\r\nVollzugstauglichkeit herstellen .................................................. 14\r\nVerwaltung modernisieren ........................................................ 15\r\nÜber den BDI.................................................................................. 16\r\nImpressum ..................................................................................... 16\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nZusammenfassung\r\nIn einer Verbändeabfrage im Frühjahr 2023 haben insgesamt 57 Verbände 442 Vorschläge zur besseren Rechtssetzung und Bürokratieabbau unterbrei-tet. Insgesamt sind gerade einmal 11 der 442 Vorschläge im Entwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes adressiert.\r\nAuf der Kabinettsklausur in Meseberg im August 2023 hat sich die Bundes-regierung auf ein Entbürokratisierungspaket geeinigt. Diese Einigung um-fasst neben dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) das Wachs-tumschancengesetz, die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen nach der Bilanzrichtlinie, eine Initiative zur Re-duktion von Bürokratielasten auf EU-Ebene gemeinsam mit Frankreich so-wie eine Sammelverordnung zur Reduktion von Bürokratie auf Verordnungs-ebene (Meseberger Entbürokratisierungspaket).\r\nAus Sicht des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) entlaste das BEG IV die Wirtschaft um insgesamt rund 682 Millionen Euro pro Jahr, von denen etwa 67 Millionen Euro zu Bürokratiekosten aus Informationspflichten zählen. Der einmalige Erfüllungsaufwand läge bei rund 900 000 Euro.\r\nDer Nationale Normenkontrollrat benennt in seinem Jahresbericht 2023 die Kosten für den bürokratischen Erfüllungsaufwand auf insgesamt 26,8 Milli-arden Euro pro Jahr. Allein die Wirtschaft stemme rund 14,4 Mrd. Euro. In Perspektive der Gesamtbelastung bleibt das BEG weiter hinter den Erwar-tungen zurück und wirkt nicht mehr als ein Tröpfchen auf den heißen Stein.\r\nBundesverband der\r\nDeutschen Industrie e.V.\r\nMitgliedsverband\r\nBUSINESSEUROPE\r\nLobbyregisternummer\r\nR000534\r\nHausanschrift\r\nBreite Straße 29\r\n10178 Berlin\r\nPostanschrift\r\n11053 Berlin\r\nAnsprechpartnerin\r\nAnika Kölpin\r\nT: +49 171 941 99 17\r\nE-Mail: a.koelpin@bdi.eu\r\nInternet\r\nwww.bdi.eu\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n4 von 16\r\nEinleitung\r\nSeit langem bremsen bürokratische Hürden die Unternehmen aller Größen und Branchen bei Ansiedlungen, Produktionsumstellungen, Inbetriebnahme neuer Anlagen oder in ihren Betriebsabläufen. Der bürokratische Aufwand bindet personelle, finanzielle und zeitliche Ressourcen. Insbesondere der in-dustrielle Mittelstand ist davon betroffen.\r\nDer Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) hat in einer Vielzahl an Positionspapieren und mittels Umfragen auf die enorme – und stetig wach-sende – Belastung von Unternehmen durch immer mehr Berichts- und Infor-mationspflichten hingewiesen. Zahlreiche Vorschriften oder vorgeschriebene Schulungen für Beschäftigte stellen die Unternehmen vor zusätzlichen Her-ausforderungen. Umgekehrt kommt die Verwaltungsmodernisierung kaum voran. Es besteht aus Sicht der Wirtschaft dringender Handlungsbedarf für eine Beziehung auf Augenhöhe. Eine digitale Verwaltung ist einer der Grundvoraussetzungen für einen attraktiven Standort, für unternehmerische Wettbewerbsfähigkeit und für eine erfolgreiche digitale und grüne Transfor-mation.\r\nErmutigend waren Methode und Ablauf der Verbändeabfrage zu konkreten Vorschlägen für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau im Frühjahr 2023. Wirtschaft und Zivilgesellschaft unterbreiteten dem Statistischen Bun-desamt 442 Vorschläge.\r\nIm August 2023 einigte sich die Bundesregierung auf der Kabinettsklausur in Meseberg auf ein Entbürokratisierungspaket. Diese Einigung umfasst ne-ben dem BEG IV das Wachstumschancengesetz, die Anhebung der Schwel-lenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen nach der Bilanz-richtlinie, eine Initiative zur Reduktion von Bürokratielasten auf EU-Ebene gemeinsam mit Frankreich sowie eine Sammelverordnung zur Reduktion von Bürokratie auf Verordnungsebene (Meseberger Entbürokratisierungspaket). Der vorliegende Referentenentwurf sollte konsequent genutzt werden, um weitere Beschlüsse der Bundesregierung umzusetzen. Diese betrifft vor al-lem das im Koalitionsausschuss im September 2022 beschlossene Belas-tungsmoratorium sowie jene Beschlüsse, die Gesetze betreffen, die im Ent-wurf aufgrund des Beschlusses vom August 2023 bereits geändert werden.\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n5 von 16\r\n1. Ergänzungs- und Änderungsbedarf – Im Einzelnen\r\nDas Bürokratieentlastungspotenzial ist aus Sicht des BDI mit den Maßnah-men aus dem BEG IV nicht ausgeschöpft. Allein im Jahr 2022 ist der jährli-che Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um 711,2 Millionen Euro gestiegen; der einmalige verzeichnet ein Plus von 6.966,8 Millionen Euro (vgl. Statisti-sches Bundesamt, Destatis). Das BEG IV entlaste die Wirtschaft aus Sicht des BMJ um 682 Millionen Euro jährlich.\r\nDas BEG IV wird in seiner jetzigen Form in der unternehmerischen Praxis industrieller Betriebe gering bis gar nicht spürbar sein. Das BMJ verweist im Entwurf zwar auf weitere Initiativen zum Bürokratieabbau, beschleunigte Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren sowie digitale Vorhaben. Aller-dings hängen diese aktuell entweder im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat fest oder harren entschlossener Umsetzung auf un-terschiedlichen föderalen Ebenen. Allemal bleibt das BEG IV weit hinter den Erwartungen zurück und ist in seiner jetzigen Ausgestaltung kein großer Wurf.\r\nIm Folgenden der Änderungs- und Ergänzungsbedarf am Entwurf eines BEG IV.\r\nAufbewahrungsfristen, Festsetzungsfrist und Ablaufhemmung in den Blick nehmen\r\nDie Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist grundsätzlich zu begrüßen. Aus steuerlicher Sicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Aufbewah-rungsfristen gem. § 147 Abs. 3 Sätze 2, 5 AO für diejenigen Unterlagen, die für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelau-fen ist, verlängert. Im Ergebnis müssen Unterlagen häufig deutlich länger vorgehalten werden. Sinnvoll ist daher eine Verkürzung der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 AO) und auch der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO).\r\nSchriftformerfordernisse abschaffen\r\nWährend der Coronapandemie wurden richtigerweise bestehende Prozesse auf ihre Digitaltauglichkeit geprüft. Dabei konnten kurzfristig u. a. viele Schriftformerfordernisse in Verwaltungsverfahren abgeschafft oder zumin-dest zeitweise gelockert werden. Die im Rahmen des BEG vorgesehenen Streichungen von Schriftformerfordernissen sind ein wichtiger Schritt, der\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n6 von 16\r\nallerdings nicht ausreicht. Noch viel zu oft können Anträge zwar online aus-gefüllt werden, müssen dann jedoch händisch unterschrieben werden. Die in den Antragsformularen enthaltenen Daten müssen anschließend in der Ver-waltung mühsam „re-digitalisiert“ werden, was ohnehin schon begrenzte Per-sonalressourcen unnötig bindet und sehr fehleranfällig ist. Im Zuge der Digi-talisierung von Verwaltungsleistungen sollten alle Schriftformerfordernisse konsequent auf den Prüfstand gestellt werden. Mit einem umfangreichen Normenscreening müssen alle entbehrlichen Schriftformerfordernisse identi-fiziert und in der Folge konsequent abgeschafft werden. Zugleich müssen die existierenden Möglichkeiten zur Erfüllung der Schriftformerfordernis auf rein digitalem Weg für die verbleibenden Prozesse mit Schriftformerforder-nis in den Nutzerkonten verankert werden.\r\nEin aus Sicht der industriellen Gesundheitswirtschaft (iGW) relevanter Punkt ist das Schriftformerfordernis im Arbeitsrecht. Dass die wesentlichen Bedin-gungen eines Arbeitsverhältnisses weiterhin schriftlich festgehalten und handschriftlich auf Papier unterzeichnet werden müssen und ansonsten Ar-beitgeber für Arbeitsverträge nur die komplizierte „qualifizierte elektroni-sche Signatur“ verwenden können, ist unpraktikabel und realitätsfern - v. a. bei der Gewinnung von Arbeitskräften aus dem Ausland und/oder bei der Besetzung von Remote-Arbeitsplätzen.\r\nDer BDI hat gerade erst in der Studie „Wachstumspotenziale der industriellen Gesundheitswirtschaft“ das potenzielle Ausmaß fehlender Fachkräfte in der iGW bis zum Jahr 2030 aufgrund des demografischen Wandels aufgezeigt. Demnach liegt der aktueller Arbeitskräfteengpass bei 125.000 fehlende Per-sonen im Jahr 2023 (Schätzung auf Basis des makroökonomischen Arbeits-marktmodells des WifOR Institute). Bis 2030 könnte sich dieses Defizit auf alarmierende 305.000 fehlende Personen erhöhen. Die Gewinnung von Fach-kräften auch aus dem Ausland ist daher für die iGW von enormer Bedeutung und sollte weitgehend unbürokratisch und mit modernen digitalen Verfahren ermöglicht werden. Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, wäre eine solche Entlastung auch für andere Branchen hilfreich.\r\nIn § 578 Abs. 1 BGB den Verweis auf § 550 BGB streichen\r\nDurch die Streichung entstünde bei langfristigen gewerblichen Mietverträgen (z. B. für Technikimmobilien) insoweit mehr Rechtssicherheit sowohl für Mieter als auch Vermieter, als dass frühzeitige Kündigungen wegen kleinerer formaler Verstöße gegen das Schriftformgebot ausgeschlossen wären. Die\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n7 von 16\r\nStreichung ist daher uneingeschränkt zu befürworten. Hinsichtlich der Über-gangsregelung regen wir allerdings eine Klarstellung an, dass im Falle einer Änderung des Mietverhältnisses der § 550 BGB nicht nur nicht für die Än-derungsvereinbarung, sondern für den gesamten Mietvertrag nicht mehr gilt (so wie auch in der Gesetzesbegründung richtigerweise angeführt). Der aktu-elle Wortlaut „für Änderungen“ könnte sonst zu Missverständnissen führen.\r\nArtenschutz standardisieren\r\nArtikel 39 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes\r\nDie Schaffung von Standards von Artenschutz ist ein Beschleunigungsvor-schlag, der in zahlreichen Beschlüssen und Empfehlungen zur Planungsbe-schleunigung berücksichtigt ist (bspw. im Koalitionsvertrag, im Abschluss-bericht der Beschleunigungskommission Schiene oder zuletzt im Deutsch-land-Pakt). Zudem hatte bereits 2018 das Bundesverfassungsgericht ge-mahnt, der Gesetzgeber müsse für den Naturschutz mehr Klarheit und ver-bindliche Vorgaben schaffen. Hiernach darf der Gesetzgeber Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben Entscheidungen ein fachwissen-schaftliches „Erkenntnisvakuum“ übertragen, das weder Gericht noch Ver-waltung auszufüllen vermögen.\r\nGerade vor diesem Hintergrund ist zu begrüßen, dass im Gesetzentwurf zu-mindest für Durchführung von Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Eisenbahnbetriebsanlagen keine Beschränkung des Erlasses von Verwal-tungsvorschriften auf bestimmte Arten erfolgt. Damit können auch über Zaun- und Mauereidechsen hinaus weitere Fachkonventionen erfolgen. Die-ses ist auch deshalb geboten, weil im Bereich Schieneninfrastruktur auch über dem Oberbau hinaus weitere Gewerke bestehen, die häufig von ge-schützten Arten als Ersatzlebensraum genutzt werden. Weiter Fachkonven-tionen würde daher v.a. Tunnelsanierungen und wie auch die Vegetations-pflege entlang der Schieneninfrastruktur beschleunigen vereinfachen. Auch die Ausgestaltung der Regelung als widerlegbare Regelvermutung („liegt in der Regel kein Verstoß vor“) ist sinnvoll, da mit Blick auf das Europarecht (Artenschutzrecht als „Tatrecht“) zwingend.\r\nUm die Rechtssicherheit und Beschleunigungswirkung der Regelung zu er-höhen sollte jedoch mindestens in der Gesetzesbegründung drei Klarstellun-gen erfolgen.\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n8 von 16\r\nEntsprechend\r\nden am 3. Mai 2023 im Bundeskabinett beschlossenen „Eckpunkten zur Beschleunigung von Baumaßnahmen an der Schie-neninfrastruktur über Standardisierungen“ sollten die jeweils Konven-tionen durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (VwV) umgesetzt werden. Dies ist sehr wichtig, um die notwendige Verbind-lichkeit herbeizuführen. Bei rein norminterpretierenden VwV bestünde das Risiko, dass die jeweils zuständigen Behörden hiervon abweichen. Denn es bei VwV handelt sich ja gerade nicht um allseits verbindliche Rechtsverordnungen. Mindestens sollte daher in der Gesetzesbegrün-dung eine Klarstellung zugunsten des normkonkretisierenden Charak-ters erfolgen, den die Regelung und die aus resultierenden VwV haben müssen, damit die beabsichtigte Beschleunigungswirkung auch eintritt.\r\nDie\r\nEckpunkte hatten sich auch für Standards im Artenschutz „bei Re-aktivierungen von stillgelegten Bahnanlagen“ ausgesprochen. Es wäre daher wünschenswert, wenn in der Gesetzesbegründung ein Hinweis im Sinne einer Klarstellung erfolgt, dass auch bei Reaktivierung von still-gelegten Bahnanlagen die in § 54 Abs. 12 BNatSchG-E erfassten Stan-dards im Einzelfall anwendbar sein können, sofern eine entsprechend vergleichbare Sachlage vorliegt. Damit würde die Option bleiben, auch bei Reaktivierungen die Regelvermutung (kein Verstoß gegen Arten-schutzrecht bei Beachtung der standardisieren Vorgehensweise) anwen-den zu können.\r\nEs\r\nsollte eine Klarstellung erfolgen, dass beim Erlass der betreffenden VwV eine Beteiligung der hiervon betroffenen Verbände und Vorha-benträger erfolgt – entsprechend der Beteiligungspraxis bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben.\r\nFrist bei erstmaliger Auslegung vereinheitlichen\r\nArtikel 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\r\nDer Entwurf verkürzt die Frist bei erneuter Beteiligung der Öffentlichkeit. Nach Ansicht der deutschen Industrie sollte in Artikel 10 auch die Beteili-gungsfrist gem. § 21 UVPG bei erstmaliger Beteiligung angepasst werden. Der BDI fordert die Streichung von § 21 Abs. 3 UVPG für Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange (TÖB), so dass die Frist jeweils einheitlich einen Monat beträgt. Damit würde als weitere Beschleunigungseffekt seitens der Behörden auch der bestehende Prüfschritt über die Länge der Beteiligung entfallen und hierüber auch Rechtsstreitigkeiten.\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n9 von 16\r\nAuch würde eine entsprechende Verkürzung die Qualität der Öffentlichkeits-beteiligung nicht mindern. Speziell durch die Entfristung des Planungssicher-stellungsgesetz ist für allen Verfahren nach UVPG ein Online-Auslegung si-chergestellt, die gerade für die Öffentlichkeit den Zugang zu den Informati-onen erheblich erleichtert. Diese sind mehr nur zu den jeweiligen Öffnungs-zeiten der für die Auslegung zuständigen Behörden zugänglich, sondern wäh-rend der Auslegungsfrist nun jederzeit.\r\nEU-rechtliche Vorgaben 1:1 umsetzen\r\nArtikel 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\r\nFür die Schiene ist die Anlage 1 UVPG deutlich strenger als durch die EU vorgeben umgesetzt. Es sind daher insbesondere mehr Vorprüfungen für Um-weltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich, die mit dem hierfür zu-ständigen Eisenbahn-Bundesamt abzustimmen sind, als durch die EU zwin-gend vorgeschrieben. Daher ist sehr zu begrüßen, dass im Deutschland-Pakt „eine Erweiterung der Ausnahmen gemäß Anlage 1 UVPG“ und das „Grund-prinzip der 1:1 Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben und der gezielten Aus-schöpfung EU-rechtlicher Spielräume zur Verfahrensbeschleunigung“ ange-legt sind.\r\nNummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1 UVPG anpassen\r\nArtikel 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\r\nDaher sollten die Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1 UVPG sowie in die-sem Zusammenhang auch § 14 a UVPG entsprechend der EU-Vorgabe an-gepasst werden. Schließlich umfasst Anhang II Nr. 10 c der EU-Richtlinie 2011/92/EU lediglich den „Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermo-dalen Umschlaganlagen und Terminals“. Die aktuellen Regelungen im UVPG für die Schiene schreiben hingegen Prüfungen für zahlreiche Anlagen vor, bei denen es sich weder um Eisenbahnstrecken noch Umschlaganlagen oder -terminals handelt. Die in der vergangenen Legislatur beschlossene Re-gelung des § 14a UVPG ist zwar zu begrüßen, entspricht jedoch nicht voll-ständig dem „Grundprinzip der 1:1 Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben“.\r\nAkkreditierungsverfahren digitalisieren\r\nArtikel 38 Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n10 von 16\r\nGesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - Ak-kStelleG) § 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle\r\n(1) Die Akkreditierungsstelle führt auf schriftlichen oder elektronischen An-trag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. Die Akkreditierungs-stelle kann die Nutzung des von der Akkreditierungsstelle zur Verfügung ge-stellten Portals („DAkkS-PORT“) vorschreiben. Nach einer Übergangsfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des geänderten AkkStG sind die Akkreditie-rungsverfahren auf rein elektronische Verfahren umzustellen. Diese Frist verlängert sich bis zur vollständigen Implementierung des in Einführung be-findlichen „DAkkS-PORT“ (Online-Kundenportal) als Projekt des Online-Zugangsgesetzes (OZG).\r\nDie Akkreditierungsstelle wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an.\r\n2. Nachbesserungsbedarf\r\nDie Entlastungen des BEG IV sind zwar zusammen mit dem Bund-Länder-Pakt zur Beschleunigung und Gesetzesinitiativen wie dem Wachstumschan-cengesetz oder der Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Un-ternehmensgrößenklassen nach Bilanzrichtlinie zu sehen. Allerdings fehlen entscheidende Weichenstellungen für spürbar in der Praxis ankommende bü-rokratische Entlastungen.\r\nDer BDI hat im September 2023 das Positionspapier Eckpunkte Bürokra-tieentlastungsgesetz – Wachstumsimpulse setzen und Transformation beschleunigen vorgelegt und kritisierte die überwiegend kleinteiligen Ent-lastungsvorschläge im Eckpunktepapier. Gleichzeitig wurden 17 Projekte zur Entbürokratisierung vorgeschlagen, die an Bedeutung und Dringlichkeit nicht verloren haben. Die Projekte sind in drei Kategorien unterteilt. In Ka-tegorie 1: Geeignet für ein Bürokratieentlastungsgesetz finden sich 12 Projekte mit Entlastungspotenzial. Es besteht erheblicher Nachbesserungsbe-darf am Gesetzesentwurf. Für das Vorhaben Bessere Rechtsetzung und Bü-rokratieabbau haben der BDI und andere Verbände eine Vielzahl an Vor-schlägen geliefert, sodass auch weitere Initiativen auf den Weg gebracht wer-den sollten.\r\nJenseits der BDI-Vorschläge aus September 2023 ist nachfolgend auf weite-res Entlastungspotenzial hinzuweisen.\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n11 von 16\r\nÄnderungstatbestands im Wasserrecht einführen\r\nArtikel 9 a: Änderung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Was-serhaushaltsgesetz - WHG)\r\nIn § 8 WHG sollte ein neuer Abs. 1 a ergänzt werden:\r\n(1) 1 Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilli-gung soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlas-sener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.\r\n(1a) Die Änderung einschließlich der Verlängerung einer erlaubnis- oder be-willigungsbedürftigen Benutzung bedarf der Änderungserlaubnis oder -be-willigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen auf das Ge-wässer hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung). Unwe-sentliche Änderungen sind der zuständigen Behörde mindestens einen Mo-nat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektro-nisch anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob die Änderung erlaubnis- oder be-willigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf.\r\nDer BDI hat hierzu im Rahmen der politischen Bemühungen zur Beschleu-nigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und zum Bürokratieab-bau bereits einen konkreten Vorschlag zur Einführung eines Änderungstat-bestands im Wasserrecht eingebracht. In der Ergebnisdokumentation der Bundesregierung und des Statistischen Bundesamtes über die kategorisierten und priorisierten Einzelvorschläge der Verbändeabfrage zum Bürokratieab-bau ist der BDI-Vorschlag zur Einführung eines Änderungstatbestands im Wasserrecht in die Kategorie 1 der priorisierten Vorschläge eingeordnet und mit dem höchsten Entlastungspotential (10 auf einer Skala von 1 – 10) be-wertet worden.\r\nPflicht zur UVP-Vorprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung an IED-Schwellenwert angleichen\r\nBei Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sollte die Pflicht zur UVP-Vorprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung an die\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n12 von 16\r\nSchwellenwerte der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) angegli-chen werden.\r\nEs ist zu begrüßen, dass die Genehmigung von Elektrolyseuren durch Ände-rung der 4. BImSchV beschleunigt werden soll. Diese Beschleunigung sollte nicht dadurch konterkariert werden, dass sich aus dem Gesetz über die Um-weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Pflicht zur UVP-Vorprüfung oder sogar eine Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben kann. Dies kann je nach Größe, Standort und Bedeutung des Projekts der Fall sein. In der Be-gründung zum Referentenentwurf zur Änderung der 4. BImSchV ist ausge-führt (Seite 1 f.), dass „Die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über die Genehmigung von Elektrolyseuren, die im Einzelfall dennoch er-hebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, wird durch die paral-lel vorgesehene Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung sichergestellt.“\r\nFür Anlagen („6.6. Electrolysis of water for production of hydrogen where the production capacity exceeds 50 tonnes per day“) sieht der Entwurf rich-tigerweise einen Wegfall der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BImSchG vor. Entgegen dem Entwurfsziel, kann durch die für diese Größenklasse wei-terhin denkbare UVP aber trotzdem ein formelles Verfahren mit Öffentlich-keitsbeteiligung notwendig werden. Dann müssten Vorhabenträger einen An-trag auf ein formelles BImSchG- oder Planfeststellungverfahren stellen (§ 19 Abs. 3 BImSchG bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 7 EnWG). Die Konstellation erscheint inkonsistent und steht dem freiwilligen Charakter der §§ 19 Abs. 3 BImSchG und 43 Abs. 2 Nr. 7 EnWG entgegen. Hier wäre eine Angleichung des UVPG auf den Wert aus der IED wünschenswert.\r\nAus Konsistenzgründen sollte auch in der Anlage zum UVPG eine eigene Ziffer für UVP-vorprüfungspflichtige Elektrolyseure von Wasser eingeführt werden.\r\nZuverlässigkeitsüberprüfungen Ende-zu-Ende digitalisieren\r\nNach geltender Verwaltungspraxis verlangt ein Großteil der für Antragstel-lung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZVÜ) zuständigen Luftsicherheitsbe-hörden die händische Originalunterschrift des Antragstellers. Jedoch ergibt sich dieses Schriftformerfordernis weder aus dem geltenden EU-Recht noch ist es im Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) oder der LuftSiZÜV vorgeschrie-ben. Die Schriftform erfordert mindestens einen zusätzlichen persönlichen\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n13 von 16\r\nKontakt mit der den Antrag annehmenden Stelle, was zu einer massiven Ver-zögerung des Gesamtprozesses führt, und seine vollständige Digitalisierung ausschließt. Selbst wenn durch das persönliche Erscheinen des Antragstel-lenden eine zweifelsfreie Identitätsfeststellung erfolgen soll, um auch die missbräuchliche Angabe von Daten auszuschließen, ist die annehmende Stelle weder geschult noch legitimiert, diese ebenso vorzunehmen. Eine Iden-titätsprüfung kann zudem immer noch bei Abholung des Flughafenausweises erfolgen. Zudem könnten bei Online-Anträgen alle relevanten Dokumente beigefügt werden und so eine entsprechende Vorprüfung und ggf. Korrektur von Daten erfolgen. Das Schriftformerfordernis beizubehalten, um mögliche Fehler (z. B. Namensschreibweisen) bei der Antragsstellung auszuschließen und eine zuverlässige Datenabfrage gewährleisten zu können, ist gleicherma-ßen unbegründet. Bereits QES-zertifizierte elektronische Verfahren, wie z.B. Robo-Ident sind geeignet, um die Identität des Antragstellenden fehlerfrei sowie orts- und terminunabhängig zu erfassen. Diese Verfahren finden in Branchen mit ähnlich hohem Sicherheitsstandard wie Banken bereits Anwen-dung.\r\nZur Beschleunigung des gesamten Antragsverfahrens bei der ZVÜ sollte der Gesetzgeber im geplanten Bürokratieentlastungsgesetz IV dringend eine durchgängige Digitalisierung der Antragstellungs- und Antragsbearbeitungs-prozesse von Flughafenausweisen und ZVÜ berücksichtigen. Im Rahmen des länderübergreifenden behördlichen OZG-Projekts wird dies bereits erfolg-reich von der Bezirksregierung Düsseldorf umgesetzt, eine Erweiterung auf alle Bundesländer sollte angestrebt werden.\r\n3. Maßnahmen mit Sofortwirkung\r\nViele Ankündigungen und Bemühungen der Regierungsfraktionen, mancher Fachministerien und der Bundesregierung für mehr Schwung bei Bürokratie-abbau und Besserer Rechtsetzung hatten Erwartungen an ein in der Praxis wirksames BEG IV geweckt. Allerdings setzt die – weiter kumulativ wach-sende – Vielzahl an Vorschriften und Gesetzen den Unternehmen weiter zu. Hinzu kommt, dass die Unternehmen weiter mit den vielen Krisen der jünge-ren Vergangenheit ringen. Die digitale Verwaltung lässt auf sich warten. Um die Rahmenbedingungen für Unternehmen am Standort zu verbessern, braucht es einen „Befreiungsschlag“, wie in der Anlage zum Brandbrief von BDA, BDI, DIHK und ZDH vom 30. Januar 2024 gefordert. Der vorliegende Entwurf des BEG IV sollte umfassend ergänzt werden. Die Wirtschaft hat viele Vorschläge eingereicht, die bisher nicht berücksichtigt wurden.\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n14 von 16\r\nBelastungsmoratorium umsetzen\r\nHilfreich wäre, verlässlich keine neuen gesetzlichen oder untergesetzlichen Belastungen in die Wege zu leiten. Ein solches Belastungsmoratorium sollten die verantwortlichen Ressorts nutzen, um das BEG IV nachzubessern. Der Koalitionsausschuss der Ampelkoalition hat bereits ein Belastungsmorato-rium beschlossen (Beschluss vom 29. September 2022, Seite 6). Trotzdem sind etwa im Wachstumschancengesetz (WHG) weitere Maßnahmen geplant, die die Unternehmen be- statt entlasten. Die Einführung der im Koalitions-vertrag vereinbarten Mitteilungspflicht von innerstaatlichen Steuergestaltun-gen führt zu einer zusätzlichen steuerlichen Compliance-Pflicht der Unter-nehmen. Es ist zu bezweifeln, dass die damit einhergehenden administrativen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Vorteilen stehen. Dies gilt umso mehr als schon jetzt die Unternehmen gegenüber der Finanzverwaltung aufgrund einer Vielzahl von Erklärungs- und Berichts-pflichten ausgesprochen transparent sind. Die zusätzliche Mitteilungspflicht ist daher nicht erforderlich. Sie trifft die Unternehmen in einer Zeit außerge-wöhnlicher Belastungen – Ukrainekrieg, Inflation, massive Energiepreiser-höhungen, beschleunigte Transformation und Strukturwandel. Die Wucht dieser Belastungen sollte – wie von den Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz mehrfach angeregt – Anlass genug sein, von der zusätzlichen Mitteilungs-pflicht abzusehen. Sinnvoll wäre es zudem, wenn die Umsetzung der Taxo-nomie auf das europäische bürokratisch erforderliche Mindestmaß erfolgt. Die Verbändeabfrage und zahlreiche Eindrücke aus der Praxis von Unterneh-merinnen und Unternehmern geben weitere Hinweise und Lösungsvor-schläge, an welchen Stellen Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau über das BEG IV hinaus umsetzbar sind.\r\nVollzugstauglichkeit herstellen\r\nDer zunehmende bürokratische Aufwand setzt Unternehmen aller Größen und Branchen, insbesondere aber dem industriellen Mittelstand, zu. Beson-ders schmerzlich und kontraproduktiv wirken ein Generalverdacht und grundsätzliches Misstrauen des Gesetzgebers gegenüber der Wirtschaft, was sich oftmals in kleinteiligen Vorschriften und Gesetzen niederschlägt. Die Betriebe übernehmen Verantwortung für ihre Beschäftigten und ihre Um-welt. Sie bewältigen Krisen und erbringen transformatorischen Anstrengun-gen. Der Trittleiterbeauftrage oder die Elektronische Türschlussbeauftragte sind gut gemeint, aber nicht gut gemacht. Bürokratie bindet personelle,\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n15 von 16\r\nzeitliche und finanzielle Ressourcen, die anderweitig besser genutzt wären. Daher wäre es hilfreich, die Zusammenarbeit mit den Unternehmen auszu-weiten, einen offenen Austausch über praxistaugliche Vorschriften und Ge-setze zu führen sowie praxisuntaugliche Regulierung zu überdenken. Gesetze und Verordnungen sollten auf Vollzugstauglichkeit geprüft werden. Praxi-schecks – die das BMWK bereits erfolgreich ein- und umsetzt – können hel-fen, um im Austausch mit Unternehmen und Verbänden Verwaltungsverfah-ren unter die Lupe zu nehmen. Ziel ist, den praktischen Alltag in den Unter-nehmen zu erleichtern. In der vorliegenden Form leistet das BEG IV ange-sichts des Ausmaßes neuer Pflichten allein in dieser Legislatur keine ausrei-chende Abhilfe. Bestehende Lasten – gerade bei den Berichts- und Nach-weispflichten – müssen im Wege von Praxischecks identifiziert und konse-quent abgebaut werden.\r\nVerwaltung modernisieren\r\nUnternehmen sind mit durchschnittlich 200 Verwaltungskontakten im Jahr Poweruser der öffentlichen Verwaltung. Digitale und einheitliche Verwal-tungsverfahren sind für die Bewältigung der mit der grünen und digitalen Transformation verbundenen Herausforderungen essenziell. Unternehmen brauchen eine Verwaltung, die für die Aufgaben der Zukunft gewappnet ist. Daher ist eine umfassende Verwaltungsmodernisierung unerlässlich. Denk-bar wäre es auch, wenn der Bürokratieabbau auch die jährliche Einreichung einer E-Bilanz für die sogenannten anschlussgeprüften Unternehmen um-fasst. Die Aufhebung von Schriftformerfordernissen geht nicht weit genug, um die Wirtschaft zu entlasten. Neben dem BEG IV muss das Änderungsge-setz des Onlinezugangsgesetzes (OZG 2.0) den Einstieg ins digitale Zeitalter der Verwaltung schaffen. Auch hier unterbreitete der BDI konkrete Vor-schläge.\r\nViertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV\r\nwww.bdi.eu\r\nSeite\r\n16 von 16\r\nÜber den BDI\r\nDer BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wett-bewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschlie-ßung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deut-schen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Bran-chenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund acht Mio. Be-schäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertre-ten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.\r\nImpressum\r\nBundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)\r\nBreite Straße 29, 10178 Berlin\r\nwww.bdi.eu\r\nT: +49 30 2028-0\r\nLobbyregisternummer: R000534\r\nAnsprechpartnerin\r\nAnika Kölpin\r\nReferentin Mittelstand und Familienunternehmen\r\nTelefon: +49 171 941 99 17 a.koelpin@bdi.eu\r\nBDI-Dokumentennummer: D 1880"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019454","regulatoryProjectTitle":"Zielführende Vereinfachung bei Planung, Bau und Betrieb von Anlagen sowie Rohstoffgewinnungsverfahren mittels des 4. 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Berichtspflichten, Datenspeicherung, etc.)\r\nWie kann der Zweck unbürokratischer erreicht\r\nwerden ohne (Schutz)standards zu senken?\r\nWelcher Effekt soll eintreten?\r\nGibt es Referenzprojekte?\r\nK+S Aktiengesellschaft\r\nBeschränkung der physischen Bekanntmachung\r\nund Auslegung von Antragsunterlagen und\r\nEntscheidungen §§ 27a – 27b VwVfG; §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG\r\nerheblicher organisatorischer und kostenintensiver\r\nAufwand für Behörden; Papierverbrauch; Risiko formeller\r\nFehler\r\nphysische Auslegung nur in der Standortgemeinde;\r\nfür sonstige Gemeinden Veröffentlichung im Online-\r\nPortal; gesetzliche Anpassung, sodass Behörde\r\nauch die in §§ 27a - 27b VwVfG geschaffenen\r\nMöglichkeiten ausschöpfen\r\nBeschleunigung von\r\nZulassungsverfahren mit\r\nÖffentlichkeitsbeteiligung;\r\nEinsparung Personal- und\r\nRessourcenbindung\r\nK+S Aktiengesellschaft\r\nFakultativer Erörterungstermin im\r\nPlanfeststellungsverfahren § 73 Abs. 6 VwVfG; 9. BImSchV etc\r\nerheblichen, behördliche Kapazitäten bindenden,\r\nZeitaufwand; Erkenntnisgewinn steht zum\r\norganisatorischen Aufwand stark außer Verhältnis\r\nBehörden sollte ein Ermessen darüber eingeräumt\r\nwerden, ob ein Erörterungstermin zu einzelnen\r\nentscheidungsrelevanten Aspekten durchgeführt\r\nwerden soll oder ob von einem Erörterungstermin\r\nabgesehen wird. Der Erörterungstermin ist keine\r\nunionsrechtliche Vorgabe, ließe sich also\r\nunproblematisch vom Bundesgesetzgeber zu einer\r\nbloßen Option der Behörden umgestalten\r\nBeschleunigung von\r\nZulassungsverfahren mit\r\nÖffentlichkeitsbeteiligung um\r\nmehrere Monate; Entlastung der\r\nBehörden und Freisetzung von\r\nRessourcen für andere Zulassungsverfahren.\r\nReferenz: § 43a\r\nNr. 3 EnWG\r\nK+S Aktiengesellschaft\r\nVerschlankung von Planfeststellungsbeschlüssen\r\ndurch pauschale Abhandlung von Einwendungen § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG; § 21 Abs. 1 Nr. 5 Halbs. 2 9. BImSch\r\nObwohl gleichartige Einwendungen der Öffentlichkeit\r\nzusammengefasst werden können, muss bei größeren\r\noder umstrittenen Vorhaben in der Regel eine erhebliche\r\nAnzahl von Einwendungen in der Begründung\r\nabgehandelt werden\r\nErleichterung, wenn in den\r\nPlanfeststellungsbeschluss\r\nnur Ausführungen zu den Einwendungen Einzug\r\nfinden würden, die zu Planänderungen oder\r\nSchutzauflagen führen und die deshalb auch\r\ngegenüber dem Vorhabenträger\r\nbegründungsbedürftig sind. Umsetzung: Entfall von\r\n§ 74 Abs. 2 S. 1 VwVfG; Änderung § 21 Abs. 1 Nr. 5\r\nHalbs. 2 9. BImSchV; UVP-Richtlinie verlangt nicht\r\nausdrücklich, dass die Planfeststellungsbehörde alle\r\neingegangenen Einwendungen gesondert bescheidet\r\nEinsparung schriftliche\r\nDarstellungem im\r\nPlanfeststellungsbeschluss;\r\nVerkürzung der Bearbeitungszeit\r\nK+S Aktiengesellschaft\r\nVerschlankung von Planfeststellungsbeschlüssen\r\ndurch Verweise und Bezugnahmen §§ 24, 25 UVPG\r\nErstellung eines Planfeststellungsbeschlusses nimmt\r\nerhebliche Zeit in Anspruch, da die Behörden große Teile\r\ndes Umwelt-Berichtes (textlich nur leicht verkürzt)\r\nreferieren\r\nErgänzung von § 24 UVPG um eine Bestimmung,\r\ndie es der Behörde ausdrücklich ermöglicht, in der\r\nzusammenfassenden Darstellung der\r\nUmweltauswirkungen auf den UVP-Bericht und die\r\nFachgutachten Bezug zu nehmen, soweit sie sich\r\nderen Inhalt überwiegend zu eigen macht und der\r\nCharakter einer zusammenfassenden Darstellung\r\ngewahrt bleibt. Eine entsprechende Ergänzung\r\nkönnte für die behördliche Bewertung der\r\nUmweltauswirkungen in § 25 UVPG aufgenommen\r\nwerden.\r\nVerringerung des behördlichen\r\nAufwandes; Verkürzung der\r\nBearbeitungszeit; mittelbar\r\nVerbesserung der Qualität der\r\nAntragsunterlagen\r\nVKS/BDI Stichtagsregelungen bei Genehmigungsverfahren Teil 5 Abschnitt 2 VwVfG\r\nVerzögerung durch Gesetzesänderungen; zahlreiche\r\nAntragsergänzungen; erhöhter Prüfaufwand Behörde\r\nStichtagsregelung bspw. Zeitpunkt\r\nVollständigkeitserklärung\r\nBeschleunigung\r\nGenehmigungsverfahren\r\nVKS/BDI Reduzierung Erörterungsterminen § 73 Abs. 6 VwVfG; 9. BImSchV etc\r\nErkenntnisgewinn gering; hoher Aufwand; Anfälligkeit\r\nfür Verfahrensfehler\r\nWahlmöglichkeit für Vorhabenträger hinsichtl.\r\n\"Ob\" und \"Wie\" (physisch o. Online-Konsultation)\r\nAbbau Ressourcenbindung +\r\nReduzierung Anfälligkeit\r\nVerfahrensfehlern; Referenz: z.\r\nB. bei Durchführung eines\r\nÄnderungsgenehmigungs- statt\r\neines Anzeigeverfahrens, § 16\r\nAbs. 4 BImSchG; Entfallen der\r\nÖffentlichkeitsbeteiligung gem. §\r\n16 Abs. 2 BImSchG; „freiwillige“\r\nUVP gem. § 7 Abs. 3 UVPG\r\nVKS/BDI Vorzeitiger Baubeginn erleichtern § 8a BImSchG Investitionsentscheidung ggf. unter Unsicherheit\r\nKeine Absenkung von Standards, da Maßnahme\r\nrückgängig gemacht werden können\r\nBeschleunigung der Umsetzung\r\n(parallel zur Entscheidung)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019454","regulatoryProjectTitle":"Zielführende Vereinfachung bei Planung, Bau und Betrieb von Anlagen sowie Rohstoffgewinnungsverfahren mittels des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/eb/718381/Stellungnahme-Gutachten-SG2604010029.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"MADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\nPlay to Win\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit\r\nin Europa\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n2\r\nDie Herausforderung – Der globale Wettbewerb beschleunigt sich, Europa fällt zurück\r\nDer europäische Binnenmarkt mit rund 440 Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern ist der größte Wirtschaftsraum der Welt. Gleichzeitig bleibt er fragmentiert, stark reguliert und in zentralen Bereichen unvollendet. Die Umsetzung der im Draghi-Bericht enthaltenen Empfehlungen geht zu langsam voran. Im globalen Wettbewerb trifft Europa zugleich auf Staaten, die industriepolitisch steuern, gezielt deregulieren und Schlüsseltechnologien mit hoher Geschwindigkeit skalieren.\r\nAls Unternehmen erleben wir weiterhin systemische Hindernisse für eine konsequente Vorwärtsbewegung. Zu restriktive und überschneidende Regulierung, eingeschränkte Daten- und Dienstleistungsfreiheit sowie nationale Sonderwege, die grenzüberschreitende Skalierung verhindern. Europa hat kein Erkenntnisproblem in der Frage, was erforderlich ist, um Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit herzustellen.\r\nDas World Economic Forum 2026 in Davos hat den Ernst der globalen Lage besonders für Europa unterstrichen. Wir müssen jetzt in den Krisenmodus schalten und die Herausforderungen als Chancen begreifen: Weg von inkrementellen Reformen, hin zu strategischer Beschleunigung – mit klarer Priorisierung, schneller Umsetzung, Pragmatismus und messbaren Ergebnissen. Wer im globalen Wettbewerb bestehen will, muss Geschwindigkeit als Steuerungsgröße verankern. Zeit ist der entscheidende Wettbewerbsfaktor, der bestimmt,\r\n•\r\nwie lange es bis zu einer Investitionsentscheidung dauert,\r\n•\r\nwie schnell Genehmigungen erteilt werden,\r\n•\r\nund ob neue Produkte und Geschäftsmodelle rechtzeitig im Markt skalieren können.\r\nNicht jede Reform muss perfekt sein und alle Mitgliedstaaten gleichzeitig erfassen, aber sie muss wirken und skalierbar sein. Strukturelle Reformen und politischen Prioritäten müssen zeitgleich auf technologische Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Verteidigungsfähigkeit ausgerichtet sein. Wenn uns dies zudem auf der Grundlage europäischer Rechtsstaatlichkeit gelingt, werden Investoren und Unternehmer zunehmend in den Standort Europa vertrauen.\r\nUnsere Ambition – Europa wird der führende Standort, an dem Unternehmen Zukunftstechnologien nicht nur entwickeln, sondern sie industriell skalieren und global durchsetzen.\r\nEuropäische Unternehmen behaupten langfristig Führungsrollen in Schlüsseltechnologien – entlang globaler Wertschöpfungsketten, mit Europa als zentralem Innovations-, Produktions- und Investitionsraum. Diese Ambition verbindet Wettbewerbsfähigkeit, technologische Souveränität und geopolitischen Einfluss. Sie setzt voraus, dass Europa Investitionen ermöglicht, Skalierung beschleunigt und strategische Abhängigkeiten reduziert.\r\nUnsere Empfehlung – Fünf konkrete Hebel für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa:\r\n1.\r\nBürokratie abbauen: Bürokratieabbau als gleichrangiges politisches Ziel verankern und Regulierungsdichte reduzieren; verpflichtende Praxis-Checks vor jeder Gesetzesinitiative einführen; sowie Doppelregulierung abbauen und Ominbus-Prozesse konsequent nutzen\r\n2.\r\nDigitalisierung beschleunigen: Digitalregulierung industriekompatibel vereinfachen und industrielle KI fördern; einheitliche, interoperable europäische Cloud-Standards durchsetzen, um eine vertrauenswürdige Cloud zu schaffen; sowie die EUDI Wallet\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n3\r\nvom Regulierungsprojekt zur europäischen Alltagsinfrastruktur machen, u.a. durch sichere digitale Identitäten\r\n3.\r\nForschung und Transfer ausbauen: Vernetzung, Transfer und Entrepreneurship systematisch stärken, z.B. enge, agile Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten; das Innovationsumfeld, Infrastruktur und Skalierung etwa durch pan-europäische, grenzüberschreitende Innovationszentren und Cluster verbessern; sowie Finanzierung, Rechtsrahmen und Anreize neu ausrichten\r\n4.\r\nKapitalmärkte stärken: Kapitalmarktunion vollenden und marktgetriebene Konsolidierung ermöglichen; Integration, Finanzierungskraft und Wettbewerbsfähigkeit sichern; sowie private Ersparnisse mobilisieren und Regulierung auf Wettbewerb ausrichten\r\n5.\r\nRohstoffversorgung sichern: Wettbewerbsfähigkeit der rohstoffverarbeitenden Industrie wiederherstellen, u.a., durch Berücksichtigung bei energie- und CO2-kostensenkenden Beihilfen; EU-Umweltrecht, z.B. EU-Wasserrahmenrichtlinie, praxisnah reformieren – bei hohen Standards; sowie Rohstoffprojekte gezielt entlasten und strategisch fördern\r\nDie erfolgreiche Umsetzung dieser Hebel bestimmt, ob eine überzeugende „Equity Story“ gelingt – glaubwürdig für internationale Investoren, attraktiv für privates Kapital und widerstandsfähig gegen Schocks.\r\nDie folgenden Kapitel zeigen für jedes der Handlungsfelder den strategischen Bruch, das Zielbild, den zentralen Engpass und konkrete Hebel für entschlossenes Handeln.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n4\r\nHandlungsfeld 1: Bürokratie abbauen\r\nRegulierungsdichte reduzieren, Umsetzung beschleunigen, Wirkung priorisieren\r\nI.\r\nDer strategische Bruch\r\nProblem\r\nEuropa steht vor einer Übersteuerung des politischen Systems. In kurzer Folge wurde eine hohe Zahl an Rechtsakten verabschiedet – oft mit legitimen Einzelzielen, aber ohne ausreichende Gesamtsteuerung, Priorisierung und Umsetzbarkeit. Bürokratieabbau wird politisch angekündigt, faktisch jedoch durch neue Pflichten, Überschneidungen und unzureichende Vorlaufzeiten konterkariert.\r\nZielbild 2030: Steuerbare, priorisierte Regulierung\r\nBis 2030 sollte Bürokratieabbau in der EU kein Nebenprodukt, sondern ein systematisches Steuerungsziel sein:\r\n•\r\nNeue Regulierung ist klar priorisiert, kohärent und umsetzbar.\r\n•\r\nBerichtspflichten sind entlang der gesamten Wertschöpfungskette spürbar reduziert.\r\n•\r\nUnternehmen haben ausreichende Vorlaufzeiten, um Anforderungen vollständig zu verstehen und effizient umzusetzen.\r\n•\r\nEU-Ressourcen werden primär dort eingesetzt, wo Regulierung nachweislich Wirkung entfaltet.\r\nII.\r\nDer zentrale Engpass\r\nDas Kernproblem ist neben überbordenden einzelnen Regelungen vor allem ein fehlender Mechanismus zur Begrenzung, Überprüfung und Priorisierung von Regulierung.\r\nDrei strukturelle Defizite wirken zusammen:\r\n1.\r\nRegulatorische Akkumulation ohne systematischen Abbau bestehender Pflichten.\r\n2.\r\nFehlende Praxisvalidierung vor der Verabschiedung neuer Gesetze.\r\n3.\r\nUnzureichende Kohärenz zwischen parallelen Gesetzesinitiativen (Digital-, Nachhaltigkeits-, Finanzregulierung).\r\nSolange diese Engpässe bestehen, verstärkt jede neue Regulierung das Problem – selbst dann, wenn sie inhaltlich sinnvoll ist. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Pflichten wegen der langsamen Prozesse erst jetzt wirksam werden und die Belastung zusätzlich steigern.\r\nIII.\r\nDrei entscheidende Hebel\r\nHebel 1: Bürokratieabbau als gleichrangiges politisches Ziel verankern\r\n•\r\nVerbindliche Priorisierung: EU-Personal- und Haushaltsressourcen werden kurzfristig vornehmlich auf\r\no\r\nEvaluierung bestehender Bürokratielasten und Überregulierung,\r\no\r\nkonkrete Abbauvorschläge,\r\no\r\nund die Umsetzung innovativer Projekte konzentriert.\r\n•\r\nMoratorien oder Aussetzungen von Verpflichtungen, wenn:\r\no\r\nVereinfachungen nicht zeitnah umgesetzt werden können,\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n5\r\no\r\nDeregulierung zu zaghaft ist und wirkungslos bleibt\r\no\r\nUmsetzungsbedingungen (Standards, Leitlinien, IT-Systeme) fehlen.\r\n•\r\nNeue Regulierung nur mit klar nachgewiesenem Impact – keine parallele Ausweitung von Pflichten ohne Abbau an anderer Stelle.\r\nHebel 2: Verpflichtende Praxis-Checks vor jeder Gesetzesinitiative einführen\r\n•\r\nEinführung verpflichtender, frühzeitiger Praxis-Checks mit Unternehmen und betroffenen Akteuren:\r\no\r\nzeitlich klar definiert,\r\no\r\nmit repräsentativer Beteiligung entlang der Wertschöpfungskette.\r\n•\r\nZiel:\r\no\r\ndrohende Bürokratielasten frühzeitig identifizieren,\r\no\r\nUmsetzbarkeit realistisch bewerten,\r\no\r\nspätere Nachsteuerung vermeiden.\r\n•\r\nGesetzgebungsverfahren müssen ausreichend Zeitfenster enthalten, um Ergebnisse der Praxis-Checks systematisch zu integrieren.\r\nHebel 3: Doppelregulierung abbauen und Omnibus-Prozesse konsequent nutzen\r\n•\r\nFundamentale Vereinfachung der Financial Data Access Regulation, da sie in der aktuellen Form:\r\no\r\nnicht die politischen Ziele erreichen wird,\r\no\r\ngegen einen effektiven EU-Binnenmarkt wird,\r\no\r\nzusätzliche Bürokratie und Kosten schafft,\r\no\r\nkomplexe technische und operative Strukturen erzwingt,\r\no\r\nkeinen spürbaren Kundennutzen bedient.\r\no\r\nKonsequente Reduktion von Redundanzen bei nachhaltigkeitsbezogenen Berichtspflichten, unter anderem:\r\no\r\nechte Reduzierung von Datenpunkten bei der ESRS-Überarbeitung,\r\no\r\nkeine Berichtspflichten für Akteure ohne Einfluss auf Produktgestaltung,\r\no\r\nverbesserte Interoperabilität zwischen ESRS und ISSB-Standards,\r\no\r\nOmnibus-Verfahren (Umwelt, Digitalisierung, Nachhaltigkeit etc.) für umfassende Deregulierung nutzen\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n6\r\nHandlungsfeld 2: Digitalisierung beschleunigen\r\nFörderung industrieller KI, vertrauenswürdige Cloud, sichere digitale Identitäten\r\nI.\r\nDer strategische Bruch\r\nProblem\r\nEuropa reguliert digitale Schlüsseltechnologien umfassend – nutzt sie aber zu selten, zu langsam und zu fragmentiert.\r\nWährend andere Weltregionen digitale Identitäts-, Cloud- und KI-Infrastrukturen als strategische Basistechnologien skalieren, bleibt Europa in Pilotprojekten, fragmentierten Standards und regulatorischer Komplexität stecken.\r\nDie Folge ist kein kurzfristiges Effizienzproblem, sondern ein struktureller, exponentiell wachsender und damit langfristiger Wettbewerbsnachteil, der Produktivität, Innovationsgeschwindigkeit und staatliche Handlungsfähigkeit gleichermaßen bremst.\r\nZielbild 2030\r\nBis 2030 sollte Digitalisierung in Europa nicht mehr als Reformprojekt, sondern als funktionierende Grundinfrastruktur wahrgenommen werden:\r\n•\r\nEs gibt Planbarkeit und Investitionssicherheit, statt erhöhte Innovationsrisiken.\r\n•\r\nIndustrielle KI-Anwendungen können rechtssicher, skalierbar und wettbewerbsfähig entwickelt und eingesetzt werden.\r\n•\r\nÖffentliche Verwaltungen und Unternehmen greifen auf interoperable, zertifizierte Cloud-Infrastrukturen zurück. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nutzen eine europaweit anerkannte digitale Identität für Verwaltung, Wirtschaft und Mobilität.\r\n•\r\nRechtsgültige digitale Signaturen sind Standard, nicht Ausnahme – auch grenzüberschreitend.\r\nII.\r\nDer zentrale Engpass\r\nNicht fehlende Technologie ist das Problem – sondern fehlende Skalierung durch Fragmentierung und regulatorische Überkomplexität.\r\nKonkret blockieren drei Faktoren den Fortschritt:\r\n1.\r\nÜberregulierung (AI Act, Data Act, Cyber Resilience Act), die industrielle Anwendung bremst statt ermöglicht.\r\n2.\r\nFragmentierte Standards und Zertifizierungen, insbesondere im Cloud-Bereich.\r\n3.\r\nZu geringe Nutzung und Akzeptanz bestehender europäischer Digitalinfrastrukturen (z. B. EUDI Wallet).\r\nIII.\r\nDrei entscheidende Hebel\r\nHebel 1: Digitalregulierung industriekompatibel vereinfachen und zwischen B2B- und B2C-Anwendungen unterscheiden\r\n•\r\nGrundlegende Vereinfachung und Harmonisierung der europäischen Digitalgesetzgebung.\r\n•\r\nVertiefung und Beschleunigung des Digital-Omnibus zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n7\r\n•\r\nKlarstellung, dass maßgeschneiderte SaaS-Angebote nicht unter Wechselregeln für Datenverarbeitungsdienste fallen.\r\n•\r\nCyber Resilience Act: Angemessene Übergangsfristen nach Vorliegen harmonisierter Standards.\r\n•\r\nAI Act: Herausnahme von KI-Systemen aus dem AI-Act-Geltungsbereich, die bereits durch bestehende sektorale Regelungen erfasst sind; Verlängerung für alle weiteren KI-Systeme mindestens 24 Monate nach Vorliegen harmonisierter Standards.\r\nHebel 2: Einheitliche, interoperable europäische Cloud-Standards durchsetzen\r\n•\r\nEntwicklung EU-weit nutzbarer Cloud-Standards, die:\r\no\r\nunterschiedliche Sicherheits- und Souveränitätsniveaus klar klassifizieren,\r\no\r\nsichere, rechtskonforme Datenportabilität ermöglichen,\r\no\r\nDatenschutz, Transparenz und Sicherheit technisch verankern.\r\n•\r\nFinalisierung des EU Cybersecurity Certification Scheme for Cloud Services (EUCS) als wichtige Basis für die Nutzung zertifizierter Cloud-Infrastrukturen\r\n•\r\nAusarbeitung eines Sovereignity Standards, der Transparenz fördert und so effektives und selbstbestimmtes Risikomanagement ermöglicht\r\n•\r\nIndustriegetriebene, praxisnahe Standardsetzung statt nationaler Sonderwege.\r\nHebel 3: Die EUDI Wallet vom Regulierungsprojekt zur europäischen Alltagsinfrastruktur machen\r\n•\r\nEU-weit koordinierte Kommunikations- und Anreizprogramme, um:\r\no\r\nden praktischen Mehrwert der EUDI Wallet sichtbar zu machen (Identitätsnachweise, Unternehmensgründung, digitale Signaturen),\r\no\r\nVertrauen in Sicherheit, Datenschutz und Rechtsverbindlichkeit zu stärken,\r\no\r\nkonkrete Anwendungsfälle in Verwaltung und Wirtschaft zu skalieren.\r\n•\r\nFinanzielle und regulatorische Anreize für:\r\no\r\nfrühe Integration in Verwaltungsprozesse,\r\no\r\nNutzung durch KMU,\r\no\r\nsektorale Pilotprojekte mit klarer Skalierungsperspektive.\r\n•\r\nAufbau einer europäischen Test- und Referenzinfrastruktur, die:\r\no\r\nInteroperabilität nationaler Wallet-Lösungen sicherstellt,\r\no\r\ntechnische Standards validiert,\r\no\r\nreale grenzüberschreitende Anwendungsszenarien testet.\r\n•\r\nBreite Nutzung der EUDI-Wallet für deutschen und europäische Bezahlverfahren, inklusive:\r\no\r\nKlarer Wallet-Strategie zwischen Bezahlverfahren und der EUDI-Wallet\r\no\r\nPräferierte Kooperation der EUDI-Wallet mit deutschen und europäischen Bezahlverfahren, inkl. digitaler Euro,\r\no\r\nKlarer regulatorischer Zuständigkeiten, damit Zahlungsverkehr weiterhin ausschließlich über beaufsichtigte Entitäten erfolgt,\r\no\r\nRechtlicher Grundlage für die Nutzung in allen Mitgliedsstaaten,\r\no\r\nFrühzeitige Integration in Behördenprozesse.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n8\r\nHandlungsfeld 3: Forschung und Transfer ausbauen\r\nVernetzung und Transfer systematisch stärken, Innovationsumfeld verbessern, Finanzierung neu ausrichten\r\nI.\r\nDer strategische Bruch\r\nProblem\r\nEuropa gehört weltweit zur Spitze in der Grundlagenforschung – verliert aber systematisch an Boden, wenn es darum geht, Forschungsergebnisse in marktfähige Produkte, Technologien, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle zu überführen.\r\nDer Schritt von der Idee zur Innovation ist in Europa zu langsam, zu komplex und zu wenig skalierbar.\r\nAngesichts immer kürzerer Technologiezyklen, wachsender geoökonomischer Konkurrenz und gezielter industriepolitischer Steuerung in den USA und China wird dieser strukturelle Nachteil zunehmend zu einem strategischen Risiko.\r\nZielbild 2030: Schneller Transfer, skalierbare Innovation\r\nBis 2030 muss Europa seine Innovationsfähigkeit so ausrichten, dass Forschungsergebnisse systematisch, schnell und in großem Maßstab in die Anwendung überführt werden.\r\nKonkret bedeutet das:\r\n•\r\nVerkürzte Wege von der Forschung zur Marktreife (Time-to-Market) und zu höheren Technologiereifegraden (Technology Readiness Level). Verbunden mit einer entsprechenden Anpassung der Fördersystematik.\r\n•\r\nDeutlich höhere Gründungs- und Ausgründungsdynamik aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen.\r\n•\r\nBessere Skalierungsbedingungen für innovative Unternehmen in Europa.\r\n•\r\nSchnellere und breitere Adoption neuer Technologien in Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft (Technology Adoption Curve).\r\n•\r\nForschung, Transfer und industrielle Umsetzung als zusammenhängenden Innovationsprozess verstehen und steuern.\r\nII.\r\nDer zentrale Engpass\r\nDer zentrale Engpass liegt nicht im Mangel an Ideen, sondern in zwei strukturellen Schwächen des europäischen Innovationssystems:\r\nErstens: Ein unvollendeter europäischer Binnenmarkt erschwert die Skalierung\r\n•\r\nDer europäische Binnenmarkt ist mit rund 440 Millionen Konsumentinnen und Konsumenten der größte Wirtschaftsraum der Welt – bleibt jedoch fragmentiert in Regulierung, Daten- und Dienstleistungsfreiheit. Für innovative Unternehmen bedeutet dies: Forschungsergebnisse lassen sich häufig nicht grenzüberschreitend skalieren, sondern müssen national angepasst, neu genehmigt oder regulatorisch neu bewertet werden.\r\n•\r\nInsbesondere im Bereich datenbasierter Geschäftsmodelle, digitaler Dienstleistungen und wissensintensiver Innovationen verhindert diese\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n9\r\nFragmentierung eine schnelle Marktdurchdringung und erschwert den Übergang von Pilotprojekten zu industrieller Skalierung.\r\n•\r\nAnalysen der Europäische Kommission zeigen, dass rund 60 % der Hindernisse, mit denen Unternehmen heute im Binnenmarkt konfrontiert sind, bereits seit über 20 Jahren bestehen. Dies belegt, dass das Problem weniger im Erkenntnismangel als in der unzureichenden Umsetzung und Durchsetzung des Binnenmarktes liegt.\r\n•\r\nDer Bericht von Enrico Letta zur Zukunft des Binnenmarktes unterstreicht diese Diagnose und fordert, den Binnenmarkt konsequent zu vollenden und um eine „fünfte Freiheit“ zu erweitern: die freie Bewegung von Forschung, Innovation, Wissen und Daten.\r\n•\r\nSolange diese fünfte Freiheit nicht realisiert ist, bleibt Europas Innovationsökosystem national segmentiert – mit der Folge, dass viele Innovationen zwar in Europa entstehen, ihre wirtschaftliche Skalierung jedoch außerhalb Europas erfolgt.\r\nZweitens: Unzureichende Vernetzung und unterentwickeltes Entrepreneurship\r\n•\r\nKooperationen zwischen Wissenschaft, etablierten Unternehmen, Start-ups, Förderinstitutionen, Patent- und Normungsstellen sind fragmentiert, projektbezogen und nicht nachhaltig.\r\n•\r\nTransfer- und Anwendungsorientierung werden im Wissenschaftssystem nicht ausreichend honoriert; Publikationen zählen mehr als wirtschaftliche Umsetzung.\r\n•\r\nEine schwache Gründerkultur und geringe Risikobereitschaft hemmen Ausgründungen und Kommerzialisierung – insbesondere im internationalen Vergleich.\r\nDrittens: Hemmende Rahmenbedingungen bei Infrastruktur, Finanzierung und Bürokratie\r\n•\r\nMangel an modernen Labor-, Test- und Pilotinfrastrukturen, um Innovationen schnell zu validieren und zu skalieren.\r\n•\r\nDeutlich geringere Verfügbarkeit von Risikokapital, insbesondere in der Scale-up-Phase.\r\n•\r\nÜberbordende Regulierung, komplexe Verwaltungsprozesse und fragmentierte Zuständigkeiten bremsen Innovation, Gründung und Markteinführung.\r\nIII.\r\nDrei entscheidende Hebel\r\nHebel 1: Vernetzung, Transfer und Entrepreneurship systematisch stärken\r\n•\r\nEngere, agile Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie, Mittelstand, Start-ups, Förderorganisationen, Patent- und Normungsstellen, zum Beispiel in Innovationspartnerschaften nach europäischem Vorbild.\r\n•\r\nEinführung eines One-Stop-Shop-Ansatzes für Förderprogramme und -richtlinien, um Komplexität zu reduzieren und Zugang zu erleichtern.\r\n•\r\nStärkere Einbindung von Wirtschaft und Start-ups in europäische Forschungsrahmenprogramme – von der Themenfindung bis zur Umsetzung.\r\n•\r\nAufbau einer europäischen Kooperationsstruktur nach dem Vorbild der DARPA, um:\r\no\r\nSilos zwischen ziviler und militärischer Forschung aufzubrechen,\r\no\r\nrisikoreiche, disruptive Innovationen gezielt zu fördern.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n10\r\n•\r\nKonsequente Umsetzung des Ansatzes „dual-use by default“ im kommenden Forschungsrahmenprogramm (FP10) ohne zusätzliche Hürden aufzubauen.\r\nHebel 2: Innovationsumfeld, Infrastruktur und Skalierung verbessern\r\n•\r\nAusbau pan-europäischer, grenzüberschreitender Innovationszentren und Cluster, mit Fokus auf Transfer und Anwendung – keine neuen Großforschungsanlagen.\r\n•\r\nBürokratiearme Reallabore, Inkubatoren und Sandboxes, um neue Technologien zu testen, zu validieren und zu skalieren.\r\n•\r\nStärkere internationale Kooperationen, um Netzwerke, Märkte und Skalierungsmöglichkeiten zu erweitern.\r\n•\r\nAusbau öffentlich-privater Partnerschaften zur gezielten Co-Investition in Innovationsprojekte.\r\n•\r\nSchaffung größerer Scale-up-Fonds und Stärkung der Nutzung der Important Projects of Common European Interest (IPCEI), um Wachstumsphasen innovativer Unternehmen in Europa zu (co-)finanzieren.\r\n•\r\nAusbau strategischer Vernetzung und Partnerschaften im Ökosystem Bildung vor allem zur Stärkung von KI- und MINT-Kompetenzen\r\nHebel 3: Finanzierung, Förderung, Rechtsrahmen und Anreize neu ausrichten\r\n•\r\nVerbesserung des Zugangs zu Wagniskapital, u. a. durch attraktivere Rahmenbedingungen für institutionelle Investoren wie Pensionsfonds (z. B. Anhebung der 5-Prozent-Grenze).\r\n•\r\nZusammenführung bestehender europäischer Instrumente in ein kohärentes Rahmenprogramm für Innovation und Wachstum.\r\n•\r\nUnterstützung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens („28. Regime“) für innovative Unternehmen, unter Berücksichtigung von Start-ups und Mittelstand.\r\n•\r\nReduktion bürokratischer und regulatorischer Hürden bei Gründung, Skalierung und Markteinführung.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n11\r\nHandlungsfeld 4: Kapitalmärkte stärken\r\nIntegration vollenden, private Ersparnisse mobilisieren, Wettbewerbsfähigkeit sichern\r\nI.\r\nDer strategische Bruch\r\nProblem\r\nEuropa verfügt über hohe private Ersparnisse, starke Unternehmen und große Investitionsbedarfe – doch sein Kapitalmarkt ist strukturell fragmentiert und unterdimensioniert. Seit Jahren wird die Vollendung der Kapitalmarktunion diskutiert, ohne dass es gelingt, nationale Barrieren im Wertpapier-, Steuer- und Insolvenzrecht wirksam zu überwinden.\r\nDie Folge ist ein strukturelles Missverhältnis: Innovationen, Transformation und Wachstum benötigen Kapital, das in Europa vorhanden ist – aber nicht in ausreichendem Maße über europäische Kapitalmärkte mobilisiert wird. Stattdessen weichen Unternehmen auf außereuropäische Finanzierungsquellen aus, während europäische Sparerinnen und Sparer nur begrenzt an Wertschöpfung teilhaben.\r\nDamit ist ein Punkt erreicht, an dem inkrementelle Reformen nicht mehr ausreichen. Ohne einen qualitativen Integrationsschritt droht Europa, seine wirtschaftliche Dynamik dauerhaft zu verlieren.\r\nZielbild 2030\r\nBis 2030 sollte der europäische Kapitalmarkt eine tragende Säule von Wachstum, Innovation und Wohlstand sein:\r\n•\r\nUnternehmen können grenzüberschreitend effizient Kapital aufnehmen, ohne regulatorische Mehrfachbelastungen.\r\n•\r\nPrivate Haushalte beteiligen sich systematisch und transparent an der Wertschöpfung der Kapitalmärkte.\r\n•\r\nBanken und Kapitalmärkte wirken komplementär bei der Finanzierung von Transformation und Innovation.\r\n•\r\nEuropäische Marktinfrastrukturen sind integriert, wettbewerbsfähig und international anschlussfähig.\r\n•\r\nRegulierung stärkt Wettbewerb und Liquidität, statt sie unbeabsichtigt zu fragmentieren.\r\nII.\r\nDer zentrale Engpass\r\nDer zentrale Engpass ist nicht fehlendes Kapital, sondern institutionelle Fragmentierung kombiniert mit regulatorischer Übersteuerung.\r\nDrei Faktoren wirken zusammen:\r\n1.\r\nNationale Rechts- und Steuerbarrieren, die grenzüberschreitende Investitionen erschweren.\r\n2.\r\nRegulatorische Eingriffe, die Wettbewerb, Liquidität und Innovationsfähigkeit einschränken.\r\n3.\r\nUnzureichende Mobilisierung privater Ersparnisse, insbesondere über Altersvorsorge und langfristige Anlageformen.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n12\r\nSolange diese Engpässe bestehen, bleibt der europäische Kapitalmarkt unter seinen Möglichkeiten – mit direkten Folgen für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit.\r\nIII.\r\nDrei entscheidende Hebel\r\nHebel 1: Kapitalmarktunion vollenden und marktgetriebene Konsolidierung ermöglichen\r\n•\r\nAbbau nationaler Barrieren im Wertpapier-, Steuer- und Insolvenzrecht, um grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern.\r\n•\r\nEinführung eines 28. Regimes als optionaler Rechtsrahmen für:\r\no\r\nWertpapieremissionen,\r\no\r\nMarktinfrastrukturen,\r\no\r\nbestimmte Anlageprodukte.\r\n•\r\nErmöglichung marktgetriebener Konsolidierung europäischer Börsen- und Nachhandelsinfrastrukturen im Rahmen der Modernisierung des EU-Wettbewerbsrechts.\r\nHebel 2: Integration, Finanzierungskraft und Wettbewerbsfähigkeit sichern\r\n•\r\nUnterstützung der Kommissionsvorschläge zur:\r\no\r\nVereinfachung grenzüberschreitender Investitionen,\r\no\r\nOptimierung der Nachhandelsabwicklung,\r\no\r\nBeschleunigung von Innovationen.\r\n•\r\nKapitalanforderungen an Banken so ausgestalten, dass:\r\no\r\nTransformationsfinanzierungen möglich bleiben,\r\no\r\nein Level Playing Field mit außereuropäischen Banken gewährleistet ist.\r\n•\r\nStärkung der Komplementarität von Banken- und Kapitalmarktfinanzierung.\r\n•\r\nErhöhung des Kreditvergabespielraums durch Eigenkapital reduzierende Berücksichtigung von Sachsicherheiten und Forderungsabtretungen im KSA analog zum IRB-Basisansatz.\r\nHebel 3: Private Ersparnisse mobilisieren und Regulierung auf Wettbewerb ausrichten\r\n•\r\nAmbitionierte Reform der privaten Altersvorsorge:\r\no\r\nUnterstützung der Initiative für einen „Saving and Investment Account“,\r\no\r\nEinführung eines Altersvorsorgedepots, das:\r\n▪\r\nalle Rentenansprüche und -produkte bündelt,\r\n▪\r\nTransparenz und aktive Steuerung ermöglicht.\r\n•\r\nStopp zusätzlicher Preisregulierung (z. B. bei Abwicklungsentgelten), wo funktionierender Wettbewerb bessere Ergebnisse liefert.\r\n•\r\nGrundlegende Überarbeitung der Verbriefungsregulierung, um:\r\no\r\nLiquidität zu sichern,\r\no\r\nFinanzierung von Industrie, Mittelstand und Transformation nicht zu erschweren.\r\n•\r\nVerzicht auf marktverzerrende Eingriffe in Energie- und Finanzierungs-derivatemärkte (z.B. überzogene Positionslimits oder Preisobergrenzen).\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n13\r\nHandlungsfeld 5: Rohstoffversorgung sichern\r\nAbhängigkeiten reduzieren, Investitionen ermöglichen\r\nI.\r\nDer strategische Bruch\r\nProblem\r\nDie Europäische Union hat ihre eigene Rohstoffbasis über Jahrzehnte systematisch geschwächt – nicht weil es an Vorkommen fehlt, sondern weil Gewinnung und Verarbeitung politisch unterschätzt, regulatorisch ausgebremst und wirtschaftlich unattraktiv gemacht wurden.\r\nHeute ist die EU bei den meisten Rohstoffen weder in der Gewinnung noch in der Verarbeitung wettbewerbsfähig. Investitionen bleiben aus, während die Abhängigkeit von Drittstaaten weiter zunimmt. Diese Abhängigkeit ist kein Marktversagen, sondern das Ergebnis einer Standortrealität aus überlagerter Regulierung, hohen Energie- und CO₂-Kosten sowie langwierigen Genehmigungsverfahren und umfangreichen Klagebefugnissen für Dritte.\r\nDamit ist ein Punkt erreicht, an dem Rohstoffpolitik nicht länger als Umwelt- oder Einzelindustriewirtschaftspolitik behandelt werden kann, sondern als strategische Voraussetzung für Wohlstand, Transformation und Sicherheit.\r\nZielbild 2030: Investitionsfähigkeit herstellen, Wirkung bis 2035 absichern\r\nBis 2030 muss die Europäische Union die politischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen schaffen, damit heimische Rohstoffgewinnung und -verarbeitung wieder wirtschaftlich tragfähig, investitionsfähig und schnell genehmigungsfähig werden.\r\nDiese Voraussetzungen sind notwendig, damit Europa bis 2035 wieder über eine breite und abgesicherte resiliente eigene Rohstoffbasis verfügt.\r\nKonkret bedeutet das:\r\n•\r\nBis 2030\r\no\r\nSämtliche Rohstoffprojekte in der EU sind wettbewerbsfähig umsetzbar und rechtssicher planbar und werden innerhalb klar definierter Fristen genehmigt\r\no\r\nUmwelt- und Naturschutzstandards bleiben bestehen, sind jedoch praxisnah und wirtschaftlich umzusetzen und an strategischen Interessen (Resilienz) orientiert.\r\no\r\nInvestoren bewerten die EU als verlässlichen Standort für langfristige, kapitalintensive Rohstoffprojekte.\r\n•\r\nBis 2035\r\no\r\nRohstoffgewinnung in der Europäischen Union ist auch in der Hochphase der Transformation wettbewerbsfähig.\r\no\r\nRegulierung fokussiert sich auf die Einhaltung von hohen Standards für Schutzgüter genauso wie auf die Garantie wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen\r\no\r\nErste großskalige Projekte zur Gewinnung und Verarbeitung kritischer Rohstoffe befinden sich im wirtschaftlichen Betrieb.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n14\r\no\r\nPrimär-, Sekundär- und nicht-fossile Rohstoffe bilden an ihrem Beitrag zur Bedarfsdeckung orientierte, integrierte Säulen der europäischen Rohstoffversorgung.\r\no\r\nDie Abhängigkeit bei kritischen, strategischen und für den gesellschaftlichen Grundbedarf essentiellen Rohstoffen ist substanziell reduziert.\r\nII.\r\nDer zentrale Engpass\r\nDer zentrale Engpass ist nicht fehlendes politisches Problembewusstsein, sondern eine Standortrealität, die Investitionen systematisch verhindert.\r\nDrei Faktoren wirken zusammen:\r\n1.\r\nStrukturelle Wettbewerbsnachteile hohe Energiepreise und CO₂-Kosten, sowie Dumping-Importe\r\n2.\r\nEin EU-Umwelt- und Wasserrecht, das Rohstoffprojekte stark verzögert, unwirtschaftlich macht oder verhindert.\r\n3.\r\nZu zögerliche, fragmentierte und wirkungslose politische Gegenmaßnahmen, während andere Weltregionen Rohstoffprojekte aktiv unterstützen.\r\nSolange diese Engpässe bestehen, bleibt jede Rohstoffstrategie politisch ambitioniert, aber wirtschaftlich wirkungslos.\r\nIII.\r\nDrei entscheidende Hebel\r\nHebel 1: Wettbewerbsfähigkeit der rohstoffverarbeitenden Industrie wiederherstellen\r\n•\r\nBevorzugte Berücksichtigung rohstoffgewinnender Betriebe bei energie- und CO₂-kostensenkenden Beihilfen.\r\n•\r\nUmkehr der Beweislast bei Dumping-Importen: Importeure müssen nachweisen, dass Rohstoffe unter fairen Wettbewerbsbedingungen produziert wurden.\r\n•\r\nBeschleunigung von Anti-Dumping-Verfahren, um Marktverzerrungen zeitnah zu korrigieren.\r\n•\r\nHerstellung eines Level-Playing-Fields und fairer Wettbewerbsbedingungen für international tätige Unternehmen .\r\nHebel 2: EU-Umweltrecht praxisnah reformieren – bei hohen Standards\r\n•\r\nAmbitionierte Überarbeitung der EU-Wasserrahmenrichtlinie, orientiert an dem Ziel des RESourceEU-Aktionsplans, die Rohstoffgewinnung zu beschleunigen (inklusive realistischer Anpassung der 2027-Zielvorgaben und expliziter Berücksichtigung strategischer Rohstoffprojekte).\r\n•\r\nAufsetzen eines zusätzlichen Wasser-Omnibusses, um sehr zeitnah und wirkungsvoll Beschleunigung im Wasserrecht zu hebeln und so schnell Resilienz in der Rohstoffgewinnung zu erreichen.\r\n•\r\nPraxisorientierte Anpassung der Naturschutzrichtlinien (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) im Rahmen eines EU-Umwelt-Omnibus und des Industry Accelerator Act mit dem Ziel der Straffung von Rohstoffgewinnungsverfahren\r\n•\r\nEinschränkung des EU-Verbandsklagerechts, um jahrelange Rechtsunsicherheit bei strategischen Projekten zu vermeiden.\r\n•\r\nPolitische Klarstellung: Ohne rechtssichere license to operate wird es keine Rohstoffgewinnung in der EU geben.\r\nMADE FOR GERMANY\r\nImpulse aus der Wirtschaft für mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa - Januar 2026\r\n15\r\nHebel 3: Rohstoffprojekte gezielt entlasten und strategisch fördern\r\n•\r\nPrioritäre Berücksichtigung von Rohstoffgewinnungs- und Rohstoffverarbeitungsprojekten im Critical Medicine Act, dem Critical Chemicals Act und dem Industry Accelerator Act.\r\n•\r\nKonsequente Integration von Sekundär- und nicht-fossilen Rohstoffen in:\r\no\r\nden Critical Raw Materials Act (CRMA),\r\no\r\nIPCEI-Strukturen.\r\n•\r\nKlare politische Botschaft an Investoren: Rohstoffprojekte sind strategisch erwünscht und regulatorisch möglich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019455","regulatoryProjectTitle":"Sicherung der Antragsberechtigung und Durchführung weiterer Gebotsrunden bei der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/36/611941/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060004.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wie bilateral und im Gespräch zwischen Herrn Habeck und Herrn Lohr vereinbart erhalten Sie hiermit auch noch eine Rückmeldung auf ihre Fragen mit Blick auf das Thema „Klimaschutzverträge“.\r\n\r\nGerne stehen unsere Fachexperten für ein Gespräch im BMWK zur Verfügung, um die neue Förderrichtlinie möglichst anschlussfähig für die deutsche Industrie zu gestalten. \r\n\r\nZunächst ein paar grundsätzliche Anmerkungen (gefolgt von der konkreten Kommentierung der einzelnen Punkte):\r\n\r\nGrundsätzlich begrüßen wir das Instrument der Klimaschutzverträge. Ein Klimaschutzvertrag würde das zeitliche Vorziehen einer (grün)stromgeführten Fahrweise anreizen und den damit verbundenen Anstieg der Betriebskosten kompensieren, wenngleich er keine wirkliche Erleichterung schafft, wie dies eine Investitionskostenförderung in den notwendigen kurzfristigen Anlagenbau getan hätte. Und wir sind systemrelevant am Beginn der Lebensmittelwertschöpfungskette. Es gibt ansonsten keinen nennenswerten Kaliproduzenten in Deutschland – in der EU nur noch eine kleine Mine in Spanien. \r\n\r\nWie im Gespräch von Dr. Lohr erwähnt sind wir zwar – uns stehen aber keine signifikanten Schutzmechanismen zur Verfügung. Wir benötigen ein auf den finanziellen Bedarf, die marktwirtschaftlichen Herausforderungen, die technologischen und infrastrukturellen Rahmenbedingungen angepasstes System.\r\nGrundsätzliches zur Ausgestaltung der neuen KSV-Förderrichtlinie:\r\n• Uns ist vor allem die flexible Ausgestaltung des Instrumentes sehr wichtig. So müssen\r\nzum Beispiel die Spielräume für das Erreichen des Zwischenziels gestreckt und die\r\nStartzeitpunkte flexibler ausgestaltet sein. Darüber hinaus sollte die Festlegung auf\r\nkonkrete Produktmengen wegfallen.\r\n• Zwar betreibt K+S keine klassischen Chemieparks, dennoch operieren unsere Standorte\r\nim Verbundsystem (Rohstoffgewinnung, Weiterverarbeitung, Veredelung). Für uns wäre\r\nes wichtig, dass technologische Verfahren regulatorisch flankiert und nicht eingeengt\r\nwerden\r\nDie Klimaschutzverträge müssen diese Variantenvielfalt in den\r\nTechnologieprozessen in der Breite zulassen.\r\n• Ein grundsätzliches Problem sehen wir darüber hinaus in der Verengung der\r\nFörderbereichs ausschließlich auf ETS-Anlagen.\r\nGgf. besteht die Möglichkeit, BEHGAnlagen\r\nim Zuge eines Nachantragsverfahrens (z.B. Ende Februar 2025) noch\r\nnachträglich zu qualifizieren.\r\nUnsere konkreten Anmerkungen zum Entwurf der Förderrichtlinie:\r\nSynchronisation der Fallback-Referenzsysteme\r\nAuf Basis der Fallback-Referenzsysteme wird als Produktoutput die dekarbonisierte\r\nWärmemenge in MWh herangezogen und korreliert damit direkt mit dem Auszahlungsbetrag. Wir\r\nerachten es für notwendig, dass ein Fallback-Referenzsystem geschaffen wird, welches sich wie\r\nbei den anderen Referenzsystemen auf ein Produktoutput in t bezieht. Somit würde ermöglicht,\r\nauch Anlagen, die sich unter den Fallback-Referenzsystemen befinden, für Prozessanpassungen\r\nzur Herstellung von Industriegütern und Effizienzsteigerungen zu entlohnen, wie es bei den\r\nProdukt-Referenzsystemen der Fall ist.\r\nDynamisierung von Stromnebenkosten\r\nDes Weiteren bestehen Unsicherheiten von zukünftigen Strompreisentwicklungen nicht nur auf\r\nder Ebene der Arbeitspreise, sondern auch maßgeblich hinsichtlich der\r\nStromnebenkostenbestandteile. Insbesondere die Netzentgelte und andere Umlagen, Abgaben\r\nund Steuern werden in den kommenden Jahren mit politischen Unsicherheiten behaftet sein.\r\nAus diesem Grund erachten wir es für notwendig, diese Bestandteile, soweit möglich, zu\r\ndynamisieren und im herangeführten Strompreisindex zu ergänzen.\r\nWeiterführung der Nicht-Betrachtung von grünen Mehrerlösen\r\nIn dem kommenden Förderaufruf sollten, wie auch in dem vorherigen, Grüne Mehrerlöse nicht in\r\nAnsatz gebracht werden.\r\nDie Ausgrenzung der Grünen\r\nMehrerlöse schafft bei Industrieunternehmen mehr Planungssicherheit.\r\nAnpassungskomponente delta m\r\nDas ΔM zur Berechnung der jährlichen KSV-Auszahlungsbeträge straft unserem Ermessen nach\r\nunverhältnismäßig stark ab, wenn die vollständige Dekarbonisierung erst in späten\r\nVertragsjahren erreicht wird. Durch diese großen, monetären Einbußen wird tendenziell der\r\ntechnisch-sicherere Pfad, wie beispielsweise die thermische Nutzung von Wasserstoff, gewählt.\r\nWenn die monetären Einbußen einer späteren Dekarbonisierung abgeschwächt würden, wären\r\nIndustrieunternehmen in der Lage, noch nicht industriereife Prozesse im Klimaschutzvertrag\r\nanzubieten und zu entwickeln. Wir empfehlen, die Einflussgröße von ΔM zu überdenken, um die\r\nGesamtsystemkosten einer dekarbonisierten Industrie niedrig zu halten.\r\nBilanzieller Wasserstoffeinsatz\r\nUnserer Auffassung nach sollte der bilanzielle Wasserstoffeinsatz anrechenbar sein, wenn der\r\nAnschluss an eine Wasserstoffinfrastruktur nicht/nicht sofort wirtschaftlich tragfähig oder von\r\nExternen technisch nicht realisierbar ist. Im Falle einer gleichzeitigen Wasserstoffproduktion an\r\nanderem Ort in Deutschland könnte trotzdem eine Dekarbonisierung des Vorhabens stattfinden,\r\nobwohl sich der physische Anschluss durch externe Rahmenbedingungen verzögert. Dabei\r\nwürde dies keine nachteilige Wirkung auf den Wasserstoff-Hochlauf haben.\r\nAnpassungskomponente für CAPEX-Zeitpunkte\r\nDie Hürde, große Investitionen am Anfang zu tätigen und diese über 15 Jahre umzulegen, ist\r\nnach wie vor groß. Aus diesem Grund könnte der Vertragspreis mit einer weiteren\r\nAnpassungskomponente neben delta k und delta m ergänzt werden, welche berücksichtigt,\r\nwann der wesentliche CAPEX anfällt und dahingehend den Vertragspreis in dem jeweiligen Jahr\r\nnach oben oder unten korrigieren. Bei gleichbleibenden oder aus unserer Sicht Gesamt-\r\nAuszahlungsbeträgen, würden so Zahlungsflüsse an die reale Kostenstruktur der\r\nIndustrieunternehmen besser angepasst werden können. Entsprechend würden die\r\nFinanzierungskosten der Vorhaben sinken und damit die Fördereffizienz steigern.\r\nFür Rückfragen stehe ich bzw. meine Kollegen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019456","regulatoryProjectTitle":"Wiedereinführung des (Stromsteuer-)Spitzenausgleiches bzw. Beibehaltung der aktuellen Stromsteuer-Absenkung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/dd/611943/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060005.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 4\r\nKernforderungen die nächste Legislaturperiode\r\n1. Industrielle Wertschöpfung in Deutschland halten, fördern und stärken – aktive Industriepolitik umsetzen und Energiepreise senken\r\nDie industrielle Wertschöpfung, insbesondere der energieintensiven Industrie in Deutschland steht im intensiven internationalen Wettbewerb. In vielen anderen (u.a. EU-)Ländern sind die Energiepreise für die Grundstoffindustrien deutlich niedriger. Die hohen Energiepreise in Deutschland stellen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil dar.\r\nDie nächste Bundesregierung sollte eine deutlich aktivere Industriepolitik umsetzen und die Grundstoffindustrie umfassend unterstützen.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\nden auf EU-Ebene angestoßenen Industrial Deal konsequent in Deutschland weiterzuführen;\r\n\r\ndie deutsche Grundstoffindustrie als wichtigen Pfeiler für die industriellen Wertschöpfungsketten zu fördern. Es darf keine zwei-Klassen-Gesellschaft in der deutschen Industrie etabliert werden (z.B. „Klimaschutztechnologien vs. Grundstoffe“);\r\n\r\ndie Energiekosten deutlich zu senken, v.a. die Nebenbestandteile des Strompreises, wie die Netzentgelte. Die Netzentgelte müssen gedeckelt werden – auch für Branchen, die keine Lastreduzierung in der Produktion umsetzen können (Flexibilisierung).\r\n\r\ndie Stromnetze beschleunigt auszubauen, so dass für die energieintensive Industrie dauerhaft eine hohe Verfügbarkeit von Grünstrom zu international wettbewerbsfähigen Preisen garantiert ist;\r\n\r\nDie Strompreiskompensation auf weitere Branchen (u.a. Teile der chemischen Industrie) ausweiten.\r\n\r\nWeitere finanzielle und regulatorische Entlastungstatbestände für die (noch) in Deutschland ansässige Industrie zu identifizieren und echte Entlastungen auf den Weg zu bringen.\r\n\r\nDie Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß dauerhaft zu verankern.\r\n2. Heimische Rohstoffförderung ermöglichen – Deutschland unabhängiger von Rohstoffimporten machen\r\nDeutschland agiert derzeit noch immer ohne eine mit den sicherheits- und geopolitischen Erfordernissen abgestimmte und mit den Erfordernissen der Kreislaufwirtschaft harmonisierte Rohstoffstrategie. Die heimische Rohstoffgewinnung wurde in der laufenden Legislatur weder modernisiert noch beschleunigt, sondern steht im harten, internationalen Wettbewerb mit Rohstoffproduzenten, die unter deutlich besseren bzw. wirtschaftlicheren Bedingungen Rohstoffe gewinnen. Erfolgt kein rohstoffpolitischer Kurswechsel hin zur gezielten Unterstützung der heimischen Rohstoffgewinnung, dann droht sich Deutschland in Bezug auf seine Rohstoffverfügbarkeiten in immer stärkere Abhängigkeiten von anderen Ländern zu begeben.\r\nSeite 2 von 4\r\nDie nächste Bundesregierung muss eine grundlegend neue Rohstoffstrategie erarbeiten so umsetzen, dass sie den jüngsten geopolitischen Entwicklungen Rechnung trägt.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Die heimische Gewinnung von metallischen und mineralischen Rohstoffen zum Kernelement der deutschen Rohstoffpolitik zu machen und um eine starke Kreislaufwirtschaft sowie eine Importstrategie für verschiedene Rohstoffe zu ergänzen. Dies sichert die Versorgungssicherheit der deutschen Industrie ab, stärkt die Resilienz der deutschen Volkswirtschaft, verkürzt die Lieferketten und macht Deutschland unabhängiger von Rohstoffimporten aus dem Ausland bzw. autokratischen Systemen.\r\n\r\n▪ Die Gewinnung heimischer Rohstoffe regulatorisch wieder so zu beschleunigen, dass die Rohstoffgewinnung in Deutschland für essentielle Grundrohstoffe wirtschaftlich bleibt.\r\n3. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen – auch im Verwaltungsvollzug\r\nEffektive, verlässliche und planbare sowie zügige Planungs- und Genehmigungsverfahren sind international schon lange ein Standortfaktor. Die aktuelle Situation in Deutschland schreckt Investoren ab – insbesondere im Bereich der Rohstoffgewinnung sind die Genehmigungsverfahren extrem langwierig, komplex und bieten keinerlei Grundlage für sichere Investitionsentscheidungen.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Planungs- und Genehmigungsverfahren für industrielle Anlagen und betriebliche Prozesse massiv beschleunigen und so Deutschland wieder zu einem attraktiven Investitionsstandort – auch für rohstoffgewinnende Unternehmen – machen.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Den Bund-Länder-Pakt mit Hochdruck umzusetzen und auszuweiten. In allen Rechtsbereichen müssen im Dialog mit den Unternehmen Möglichkeiten zur Beschleunigung der Verfahren identifiziert werden – insbesondere auch im Verwaltungsverfahrensgesetz.\r\n\r\n▪ Ziel muss „better regulation“ auf allen Ebenen, eine signifikante Verschlankung von Antragsverfahren und eine deutliche Reduzierung von Meldeprozessen sein.\r\n\r\n▪ Eine neue Bundesregierung muss eine kontinuierliche Abfolge von Bürokratieentlastungsgesetzen aufsetzen und in den entsprechenden BEG-Prozessen auch spezifische Industrie-Calls implementieren.\r\n4. Transformation hin zur klimaneutralen industriellen Produktion aktiv fördern\r\nBislang wird die deutsche energieintensive Grundstoffindustrie mit Blick auf Förderprogramme nicht angemessen berücksichtigt. Dadurch bleiben immense Potenziale industrieller Zukunfts-Produktion in Deutschland ungenutzt. Denn: Die gesamte Grundrohstoffindustrie hat sich auf den Weg zur Klimaneutralität gemacht, investiert bereits in die Transformation und sichert so langfristig die Wertschöpfung und die Arbeitsplätze im Land.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Transformation der energieintensiven Grundstoffindustrien in Deutschland hin zur klimaneutralen Produktion aktiv und zielgerichtet fördern.\r\nSeite 3 von 4\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Alle EU-beihilferechtlich erlaubten Förderinstrumente in Deutschland so umfassend wie möglich zu nutzen und sich keine Selbstbeschränkungen aufzuerlegen.\r\n\r\n▪ Sich auf EU-Ebene für eine Verlängerung des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) einzusetzen, um die Grundlage zu schaffen, die deutsche Grundstoffindustrie in der Transformation gezielt zu fördern.\r\n5. Wasserstoff-Speicher-Strategie\r\nDerzeit laufen die Planungen für den Aufbau eines Wasserstoffkernnetzes. Hierbei wurden die künftig notwendigen Speicherkapazitäten nicht ausreichend berücksichtigt.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Herausforderungen beim Aufbau ausreichender Speicherkapazitäten für Wasserstoff in den Blick nehmen und im Zuge des Aufbaus des Wasserstoffkernnetzes dafür sorgen, passende Rahmenbedingungen für die Errichtung einer Wasserstoffspeicherinfrastruktur zu etablieren.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Die Bedarfe an Wasserstoffspeichern bis 2030 und 2050 konkret festzulegen und diese in den Ausbauplan für das Wasserstoffkernnetz zu integrieren.\r\n\r\n▪ Die regulatorischen Voraussetzungen für eine schnelle Errichtung von Wasserstoffspeichern zu schaffen.\r\n\r\n▪ Konkrete Mechanismen zur Finanzierung des Aufbaus von Wasserstoffspeichern zu erarbeiten.\r\n6. Kreislaufwirtschaftsstrategie grundlegend überarbeiten\r\nDie Kreislaufwirtschaftsstrategie des Bundes setzt Zielgrößen und Recyclingquoten fest, die weder wissenschaftlich hergeleitet sind noch den wirtschaftlichen Realitäten entsprechen.\r\nDie nächste Bundesregierung muss auch auf die betroffenen Akteure aus der Wirtschaft zugehen und mit ihnen gemeinsam an einer Neuauflage der Kreislaufwirtschaftsstrategie arbeiten.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Zielgrößen für das Recycling bestimmter Stoffe zu erarbeiten und realistische Kreislaufwirtschaftsquoten unter Einbeziehung der Expertise in der Wirtschaft festzulegen. Diese Zielstellungen müssen wissenschaftlich hergeleitet werden.\r\n\r\n▪ Die Kreislaufwirtschaftsstrategie mit einer neuen Rohstoffstrategie sinnvoll zu verzahnen.\r\n7. Ernährungssicherung Priorität einräumen\r\nDie Ernährungssicherung unseres Landes basiert vor allem auf einer starken und unabhängigen Landwirtschaft. Die strategische und geopolitische Bedeutung der Ernährungssicherheit wird bisher politisch nicht ausreichend anerkannt.\r\nSeite 4 von 4\r\nDie nächste Bundesregierung sollte der Absicherung der Ernährungssicherheit eine höhere Priorität einräumen.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Die Ernährungssicherung im Grundgesetz zu verankern.\r\n\r\n▪ Die heimische Erzeugung von landwirtschaftlichen Vorprodukten politisch zu priorisieren und zu unterstützen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019460","regulatoryProjectTitle":"Implementierung von industriegerechter Planungssicherheit und -beschleunigung im Verwaltungsverfahrensrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/dc/611945/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060006.pdf","pdfPageCount":37,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nHebel für Planungsbeschleunigung in der Industrie\r\nSeit vielen Jahren wird beklagt, dass Planfeststellungs- und andere Zulassungsverfahren zu lange dauern und dass Projekte deshalb nicht mit der wünschenswerten Geschwindigkeit realisiert werden können. Teilweise geben die Vorhabenträger auf, weil ihnen der Aufwand zu hoch ist oder die tatsächlichen oder erwarteten Verfahrensdauern den Sinn oder die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben infrage stellen.\r\nBundes- und Landesgesetzgeber haben deshalb in den vergangenen Jahren wiederholt versucht, diese Entwicklung mit Gesetzesänderungen zu begegnen. Die Maßnahmen haben sich im Wesentlichen auf verfahrensrechtliche Aspekte konzentriert. Das materielle Recht gilt dagegen weitgehend unverändert oder es hat zusätzliche Verschärfungen erfahren. Den Fortschritten durch bisherige Beschleunigungsgesetze stehen die verschärften Anforderungen der Gerichte, insbesondere zum materiellen Recht, gegenüber, so dass im Ergebnis kaum eine Beschleunigung erreicht werden konnte und sich die Verfahrensdauern tendenziell sogar erhöht haben.\r\nMit den auf den nächsten Seiten folgenden Vorschlägen kann konkrete Verfahrensbeschleunigung für industrielle Projekte in Deutschland umgesetzt werden.\r\nDie Steckbriefe sind gegliedert in die Rubriken\r\n• Thema\r\n• Rechtsmaterie\r\n• Problemstellung und Rechtsrahmen\r\n• Lösung\r\n• Art der Umsetzung\r\n• ggf. Vorbilder in anderen Rechtsmaterien\r\n2\r\nThema 1\r\nBeschränkung der physischen Bekanntmachung und Auslegung von Antragsunterlagen und Entscheidungen\r\nRechtsnorm\r\n§§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nGemäß § 73 Abs. 2 VwVfG sind in Planfeststellungsverfahren die Antragsunterlagen und der Planfeststellungsbeschluss in den Gemeinden öffentlich auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Auslegungen und Erörterungstermine sind in diesen Gemeinden öffentlich bekannt zu machen.\r\nHäufig haben Vorhaben Auswirkungen, die über die Standortgemeinde hinausreichen. Dies gilt insbesondere für Vorhaben, die sich auf Fließgewässer auswirken. Mit zunehmender Entfernung vom Vorhabenstandort nehmen die Auswirkungen ab, ohne dass sich eine Schwelle definieren ließe, jenseits derer nicht mehr von relevanten Auswirkungen gesprochen werden könnte. Um potenzielle Verfahrensfehler und Anfechtungsrisiken zu vermeiden, veranlassen die Behörden oft vorsorglich, dass die Auslegungen und Bekanntmachungen noch bis in eine große Entfernung und damit in zahlreichen Gemeinden stattfinden. In einigen Verfahren wurden Unterlagen in mehr als 100 Gemeinden ausgelegt. Da die Antragsunterlagen in der Regel sehr umfangreich sind, müssen tonnenweise Akten gedruckt, transportiert und ausgelegt werden.\r\nDies ist für die Behörde, die Gemeinden und den Vorhabenträger mit erheblichem Aufwand, hohen Kosten und einem beträchtlichen Papierverbrauch verbunden. Außerdem hängt der Beginn der Auslegungsfrist von den Kapazitäten der Gemeindeverwaltungen und den unterschiedlichen Redaktionsschlüssen der Amtsblätter und Lokalzeitungen ab, und das Risiko formaler Fehler steigt mit der Anzahl der betroffenen Gemeinden. Wenn sich ein Vorhaben potentiell auf Gemeinden in anderen Bundesländern auswirkt, treten häufig weitere\r\n3\r\nVerzögerungen auf, wenn die Behörden bei Auslegungen auf die nicht einheitlichen Termine der Schulferien Rücksicht nehmen.\r\nDem steht kein nennenswerter Nutzen gegenüber, denn erfahrungsgemäß werden die ausgelegten Unterlagen außerhalb der Standortgemeinde nur sehr selten eingesehen.\r\nEine physische Auslegung der Antragsunterlagen und des Planfeststellungsbeschlusses oder die Vornahme ortsüblicher Bekanntmachung außerhalb der Standortgemeinde(n) ist weder verfassungsrechtlich noch unionsrechtlich gefordert.\r\nPotenziell Betroffene und die Öffentlichkeit werden durch die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Unterlagen auf den zentralen Internetportalen ausreichend informiert. Sie können Einwendungen schriftlich – und außerdem zur Niederschrift bei der verfahrensführenden Behörde und der Standortgemeinde – erheben. Von der Möglichkeit, Einwendungen in der Heimatgemeinde zur Niederschrift zu erheben, wird in der Praxis so gut wie nie Gebrauch gemacht. Ihr Wegfall ist daher zumutbar. Zwar haben nicht alle Menschen einen eigenen Internetzugang oder sie sind mit dessen Nutzung nicht vertraut. Sie werden sich dann aber in den allermeisten Fällen über Bekannte informieren können. Verfassungsrecht fordert nicht, dass jede Person Zugang zu den Antragsunterlagen haben muss. Das ist auch heute nicht der Fall, z.B. in Fällen, in denen Menschen nicht (mehr) mobil sind und deshalb keine Möglichkeit haben, das Gemeindebüro aufzusuchen. Auch die aktuellen Bekanntmachungsbestimmungen (über Tageszeiten, Amtsblätter und Aushänge) erreichen bei weitem nicht jedermann, ohne dass dies Anlass für verfassungsrechtliche Zweifel gegeben hätte.\r\nUnionsrechtlich sind die Anforderungen der UVP-Richtlinie 2011/92 zu beachten. Die Richtlinie schreibt jedoch weder physische Auslegungen noch öffentliche Bekanntmachungen in Lokalzeitungen, Amtsblättern oder\r\n4\r\nAnschlägen vor. Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie sieht dies für Bekanntmachungen nur beispielhaft vor. Art. 6 Abs. 2 erlaubt auch „andere geeignete Wege“ zur Information der betroffenen Öffentlichkeit. Ausreichend ist es daher, Auslegungen und Bekanntmachungen allein über das Internet vorzunehmen, wozu die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 ohnehin verpflichtet sind.\r\nVorschlag\r\nUm den zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Aufwand für die Auslegung von Unterlagen außerhalb der Standortgemeinde zu vermeiden, sollte geregelt werden, dass Unterlagen nur in der Standortgemeinde (bei Gemeindegrenzen überschreitenden Vorhaben in allen Standortgemeinden) auszulegen sind und dass auch Verfahrensbekanntmachungen nur dort ortsüblich vorzunehmen sind. Die Öffentlichkeit außerhalb der Standortgemeinde wird über die in § 20 Abs. 2 UVPG ohnehin vorgesehene Veröffentlichung der Unterlagen und die Bekanntmachung auf den zentralen Internetportalen des Bundes und der Länder informiert.\r\nDie Auslegung und Bekanntmachung in allen Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ist im VwVfG für alle planfeststellungsbedürftigen Vorhaben vorgesehen. Es ist deshalb sinnvoll, die Begrenzung dieser Verfahrensschritte auf die Standortgemeinde(n) einheitlich für alle Arten von Planfeststellungsbeschlüssen im VwVfG zu regeln.\r\nUmsetzung\r\nZu diesem Zweck könnte § 73 Abs. 2 VwVfG (Auslegung der Antragsunterlagen) wie folgt geändert werden:\r\n„Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in der Gemeinde oder den Gemeinden, in der oder in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll, ausgelegt wird.“\r\nDa § 73 Abs. 4 Satz 1 (Erhebung von Einwendungen bei den Gemeinden) und § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG (Bekannt-\r\n5\r\nmachung der Auslegung der Antragsunterlagen) an die „Gemeinde“ bzw. die „Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist“ anknüpfen, würden diese Verfahrensschritte auf die Standortgemeinde(n) begrenzt, ohne dass es hierfür einer besonderen Regelung bedarf.\r\n§ 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG (öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins) müsste wie folgt angepasst werden:\r\n„Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in der Gemeinde oder den Gemeinden, in der oder in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll, verbreitet sind.“\r\n§ 74 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. VwVfG (Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses) müsste wie folgt geändert werden:\r\n„Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Gemeinde oder den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; (…)“\r\n§ 74 Abs. 5 Satz 2 1. Halbs. VwVfG (Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses) müsste wie folgt geändert werden:\r\n„Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in der Gemeinde oder den Gemeinden, in der oder in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll, verbreitet sind; (…)“\r\n6\r\n§ 73 Abs. 8 Satz 2 (Auslegung bei Planänderungen, die sich voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken) wäre entbehrlich und würde entfallen.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\n§§ 3, 4 PlanSiG (mit Einschränkungen)\r\nEffekt\r\nDie Begrenzung der Auslegungen und öffentlichen Bekanntmachungen auf die Standortgemeinde(n) würde die Behörde, die Gemeinden und den Vorhabenträger deutlich entlasten, Kosten sparen, in vielen Fällen Verfahrensverzögerungen und Anfechtungsrisiken vermeiden, die Anfälligkeit für Verfahrensfehler verringern und die Umweltauswirkungen des Verbrauchs großer Papiermengen und der anfallenden Transporte minimieren. Die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich über das Vorhaben zu informieren und sich in das Verfahren einzubringen, werden bei lebensnaher Betrachtung nicht geschmälert.\r\nDie positiven Effekte bleiben allerdings hinter den Effekten einer vollständigen Digitalisierung der Verfahren zurück.\r\nThema 2\r\nFakultativer Erörterungstermin\r\nRechtsnorm\r\nVwVfG\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nErörterungstermine (EÖT) verursachen einen erheblichen Zeitaufwand für die inhaltliche Vorbereitung, Organisation, Bekanntmachung, Durchführung, Protokollierung und Auswertung und binden damit die Kapazitäten von Behörden, Unternehmen und Fachgutachtern. Bei komplexen Vorhaben können EÖT mehrere Wochen dauern. Terminliche Sachzwänge (Schulferien, Verfügbarkeit von Veranstaltungsräumen) führen dazu, dass die EÖT nicht zu dem im Verfahrensprozess günstigsten Zeitpunkt, sondern erst später durchgeführt\r\n7\r\nwerden. Insgesamt verlängert die Verpflichtung zur Durchführung von EÖT das Zulassungsverfahren in der Regel um mehrere Monate.\r\nZugleich sind EÖT in der Regel wenig geeignet, ihren ursprünglichen Zweck zu erfüllen. Der Erkenntnisgewinn ist zumeist gering. Die Teilnehmer beschränken sich oft darauf, die in der vorausgegangenen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen und der Behörde bekannten Argumente zu wiederholen. EÖT tragen auch selten zur Befriedung und zur Erhöhung der Akzeptanz von Vorhaben bei, weil die Argumente im Ergebnis in der Regel zurückgewiesen werden und dies die Frustration von Vorhabenkritikern eher erhöht.\r\nDies gilt auch für die als Ersatz für einen physischen EÖT vorgesehene Online-Konsultation.\r\nDer EÖT ist ein Instrument des nationalen Verfahrensrechts. Er ist unionsrechtlich, insbesondere in der UVP-Richtlinie, nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht gefordert. Die Rechtsänderung wäre rechtlich unproblematisch.\r\nVorschlag\r\nDie Entscheidung über Durchführung, Themen und Ausgestaltung eines EÖT sollte in das Ermessen der Behörde gestellt werden. Die Funktion des EÖT sollte stärker darauf ausgerichtet werden, aus Sicht der Behörde noch offene entscheidungsrelevante Aspekte aufzuklären, anstatt den Teilnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, bekannte schriftliche Stellungnahmen und Einwendungen zu wiederholen.\r\nIn vielen Fällen ist ein EÖT entbehrlich, weil der Behörde alle entscheidungserheblichen Informationen und Äußerungen vorliegen. Sollte die Behörde eine Erörterung einzelner Aspekte für erforderlich halten, so könnte sie diese im kleinen Kreis mit dem Antragsteller und den konkret betroffenen Stakeholdern durchführen. Dafür könnten auch Videokonferenzen oder andere digitale Formate genutzt werden. In Ausnahmefällen kann ein EÖT\r\n8\r\nauch sinnvoll sein, wenn der Antragsteller und/oder die Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass die Erörterung zur Befriedung beiträgt.\r\nMit der generellen Flexibilisierung des EÖT würde eine gesonderte Regelung entbehrlich, die den Verzicht auf den EÖT bei Änderungen des Vorhabens vor Fertigstellung ermöglicht.\r\nIm Vergleich zu einer Regelung, die es der Behörde ermöglicht, auf den EÖT zu verzichten1, hätte eine Regelung, wonach ein EÖT durchgeführt werden „kann“, den Vorteil, dass der Verzicht nicht gerechtfertigt werden muss und dass die im Einzelfall sinnvolle Funktion dieses Verfahrensinstruments (Klärung offener entscheidungserheblicher Aspekte, im Ausnahmefall Befriedung) deutlicher zum Ausdruck käme.\r\nUmsetzung\r\nSinnvoll wäre eine fachrechtsübergreifende Regelung für alle Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, z.B. im VwVfG, in der 9. BImSchV etc.\r\nGeregelt werden sollte, dass die Behörde einen EÖT durchführen kann, wenn sie es zur Klärung entscheidungserheblicher Fragen für zweckmäßig hält und dass sie Teilnehmerkreis, Themen und Format nach eigenem Ermessen bestimmt.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\n§ 43a Nr. 3 EnWG\r\nEffekt\r\nBeschleunigung von Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung um mehrere Monate. Entlastung der Behörden und Freisetzung von Ressourcen für andere Zulassungsverfahren.\r\n1 vgl. § 43a Nr. 3 EnWG\r\n9\r\nThema 3\r\nStärkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei den Anforderungen an Gutachten, Kartierungen, Prüfungen, Modellierungen\r\nRechtsnorm\r\nBNatSchG\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nHohe fachliche Hürden ergeben sich aus dem im Unionsrecht verankerten Vorsorgegrundsatz. Verbleiben trotz Anwendung bester wissenschaftlicher Erkenntnisse Unsicherheiten bei der fachlichen Bewertung, müssen diese durch Worst-Case-Annahmen überbrückt werden.\r\nIn der Summe bilden die im Verfahren vorsorglich zugrunde gelegten Umweltauswirkungen die Realität oft nicht mehr ab. Daher finden sich in der Vorhabenzulassung oft Vorgaben, die in der Realität weit über den tatsächlich erforderlichen Schutz hinausgehen und jedes noch so theoretische Risiko ausschließen.\r\nEin Planungsverfahren und ein Gerichtsverfahren sind aber kein Forschungsvorhaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Uckermarkleitung2 ausgeführt, dass auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungsverpflichtung eine Grenze setzt. Der Vorhabenträger hat nur diejenigen Untersuchungen durchzuführen, die ihm wirtschaftlich zuzumuten und für eine Beurteilung der Projektauswirkungen ausreichend sind. Wenn z.B. eine für die Beurteilung der projektbedingten Mortalitätsrate einzelner Arten erforderliche und wissenschaftlich etablierte Ermittlungsmethode weder unverhältnismäßig noch beeinträchtigend ist, muss sie eingesetzt werden, wenn mit der Verträglichkeitsprüfung der Nachweis erbracht werden soll, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich das Projekt nicht nachteilig auf das Gebiet auswirken wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich anerkannt,\r\n2 BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5/14.\r\n10\r\ndass eine Erfassung mit der Tiefe eines wissenschaftlichen Forschungsprojekts von einem Vorhabenträger nicht verlangt wird.3 Auch bei naturschutzfachlichen Modellierungen dürfen die Anforderungen – wie es allerdings häufig geschieht – nicht überspannt werden. Wenngleich naturschutzfachliche Modellierungen so naturnah wie möglich durchzuführen sind, ist eine vollkommene Übereinstimmung mit natürlichen Prozessen und Gegebenheiten nicht zu erzielen. Sie sind vielmehr unvermeidbar mit gewissen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden.4 Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Anforderungen, denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist über Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta auch im europäischen Recht verankert. Die Verhältnismäßigkeit ist daher als Kriterium für die Anforderungen an Umweltuntersuchungen zwar im Grundsatz anerkannt, in der Praxis findet er indes regelmäßig kaum Berücksichtigung.\r\nVorschlag\r\nBei der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes sollte verstärkt Augenmaß gewahrt werden. Behörden und Verwaltungsgerichte sollten neben dem Vorsorgegrundsatz auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angemessen zum Tragen kommen lassen. Eine stärkere Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit etwa bei den Anforderungen an den Untersuchungsaufwand und den Umfang von Fachgutachten kann die Verfahren spürbar entlasten.\r\nUmsetzung\r\nErgänzung der zentralen umweltrechtlichen Anforderungen um eine Bezugnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Beispielsweise durch Ergänzung des § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG:\r\n„Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5\r\n3 BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 12/19, Juris Rn. 646.\r\n4 BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 12/19, Juris Ls. und Rn. 645.\r\n11\r\nerforderlichen Unterlagen mit verhältnismäßigen Mitteln zu erstellen und vorzulegen“.\r\nSinnvoll wäre auch eine entsprechende Klarstellung in den unionsrechtlichen Normen, insb. Art. 6 und 12 FFH-RL.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nDer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird vereinzelt auch in den umweltrechtlichen Vorschriften ausdrücklich angesprochen, z.B. § 43m Abs. 2 EnWG (verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen), § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (zumutbare Alternativen).\r\nEffekt\r\nDer bei Umweltuntersuchungen derzeit häufig anzutreffende Ansatz, im Zweifel „noch eine Schippe draufzulegen“, könnte stärker begrenzt werden. Der Beschleunigungseffekt ist sehr hoch (bei komplexen Vorhaben mehrere Monate).\r\nThema 4\r\nVerschlankung von Planfeststellungsbeschlüssen (pauschalere Abhandlung von Einwendungen)\r\nRechtsnorm\r\n§ 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nNach § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die bei dem Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Dies findet in der Regel dergestalt statt, dass von der Planfeststellungsbehörde für begründet gehaltene Einwendungen zu einer Planänderung oder zu Schutzauflagen führen, diese also im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses und in der Begründung behandelt werden. Von der Planfeststellungsbehörde für unzulässig oder unbegründet gehaltene Einwendungen werden demgegenüber in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen. Obwohl\r\n12\r\ngleichartige Einwendungen zusammengefasst werden können, muss bei größeren oder umstrittenen Vorhaben in der Regel eine erhebliche Anzahl von Einwendungen in der Begründung abgehandelt werden.\r\nIm Bereich der UVP-pflichtigen Vorhaben wird das anwendbare Recht durch das UVPG und die UVP-Richtlinie 2011/92/EU bestimmt. Art. 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie verlangt, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an dem Verfahren zu beteiligen, und zu diesem Zweck das Recht hat, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern. Nach Erwägungsgrund 16 ermöglicht dies der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für die Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen. Dadurch soll der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter werden. Die UVP-Richtlinie verlangt hingegen nicht ausdrücklich, dass die Planfeststellungsbehörde alle eingegangenen Einwendungen gesondert bescheidet. Allerdings trägt dies zu der von der Richtlinie geforderten Nachvollziehbarkeit und Transparenz bei.\r\nVorschlag\r\nEinwendungen sollten im Planfeststellungsbeschluss auch pauschaler abgehandelt werden dürfen. Bereits jetzt ist anerkannt, dass es genügt, Einwendungen (soweit sie nicht zu Planänderungen oder Schutzauflagen führen) in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zurückzuweisen, eine einzelne Verbescheidung im verfügenden Teil ist nicht erforderlich. § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG wird in der Literatur aber so verstanden, dass der Einwender den Umgang der Behörde mit seiner Einwendung jedenfalls aus der Begründung erkennen können muss.\r\nDaher wäre es eine große Erleichterung für Planfeststellungsbehörden, wenn sie nicht auf alle Einwendungen ausdrücklich eingehen müssten, sondern wenn sich im Planfeststellungsbeschluss nur Ausführungen\r\n13\r\nzu den Einwendungen finden würden, die zu Planänderungen oder Schutzauflagen führen und die deshalb auch gegenüber dem Vorhabenträger begründungsbedürftig sind. Der Planfeststellungsbeschluss müsste natürlich im Ergebnis trotzdem richtig sein, d.h. die Behörde müsste die in den Einwendungen vorgebrachten Bedenken würdigen und ggf. darauf reagieren. Es entfiele lediglich die Darstellung im Planfeststellungsbeschluss. Dies gilt insbesondere für Einwendungen, die sich nicht auf die konkreten Verhältnisse des Einwenders beziehen, sondern allgemeine Bedenken gegen das Vorhaben zum Gegenstand haben. Bezogen auf derartige Einwendungen sollte es ausreichen, wenn sich aus den allgemeinen Teilen der Begründung, z.B. der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, ergibt, dass die Behörde die geäußerten Bedenken berücksichtigt hat oder nicht teilt. Die Behörde sollte hingegen nicht verpflichtet sein, in diesem Zusammenhang auch auf die jeweiligen Einwendungen Bezug zu nehmen.\r\nUmsetzung\r\nAufgrund der verbreiteten strengen Auslegung von § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in der Literatur wäre hierfür eine Gesetzesänderung erforderlich. Dazu könnte § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ersatzlos entfallen.\r\nUm einen Gleichlauf mit anderen Rechtsgebieten sicherzustellen, sollte im gleichen Zug auch § 21 Abs. 1 Nr. 5 Halbs. 2 9. BImSchV geändert werden, wonach aus einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid auch die Behandlung der Einwendungen hervorgehen soll.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nKeine\r\nEffekt\r\nWährend die Nichtbehandlung von Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss aus Sicht der Behörde eine große Vereinfachung wäre, würden Einwender dies voraussichtlich kritisch sehen. Sie könnten dem Planfeststellungsentschluss nicht mehr unmittelbar\r\n14\r\nentnehmen, dass und warum ihren Einwendungen nicht gefolgt wurde. Stattdessen müssten sie aus der bloßen Nichterwähnung ihrer Einwendungen und der Zustellung des Planfeststellungbeschlusses nach § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG schließen, dass die Planfeststellungsbehörde sie für unzulässig oder unbegründet gehalten hat. Dies wäre unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinnehmbar, weil es den Einwendern unbenommen bliebe, den Planfeststellungsbeschluss gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine materielle Absenkung der Prüfungstiefe für die Behörde in Bezug auf die Einwendungen wäre mit dem Vorschlag nicht verbunden, d.h. die Behörde müsste die in den Einwendungen vorgebrachten Bedenken würdigen und ggf. darauf reagieren. (Diese Prüfung findet in der Praxis häufig in Form von tabellarischen Synopsen statt, in denen Vorhabenträger und Behörde(n) zu Einwendungen Stellung nehmen.) Eingespart würde nur die schriftliche Darstellung dieses Prozesses im Planfeststellungsbeschluss.\r\nThema 5\r\nVerschlankung von Planfeststellungsbeschlüssen (Verweis auf Antragsunterlagen und UVP-Bericht)\r\nRechtsnorm\r\n§§ 24, 25 UVPG\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nPlanfeststellungsbeschlüsse sind in der Praxis auch deshalb umfangreich, weil die Planfeststellungsbehörden oftmals erhebliche Teile des UVP-Berichts und der weiteren Umweltgutachten in der Begründung referieren. Erfahrungsgemäß gibt die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses große Teile des vom Vorhabenträger eingereichten UVP-Berichts sowie der Fachgutachten mit eigenen Worten in leicht verkürzter Form wieder, um dem Erfordernis der §§ 24, 25 UVPG zu genügen, die Entscheidung als solche zu begründen und/oder um Einwendungen zurückzuweisen.\r\n15\r\nDies bindet erhebliche behördliche Kapazitäten, ohne dass dem immer ein wirklicher Gewinn an Transparenz und Abwägungsgehalt gegenübersteht.\r\nNach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dabei muss sich der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts nach der Rechtsprechung nicht unmittelbar und ausschließlich aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt. Die Bezugnahme auf Anträge und Antragsunterlagen ist deshalb regelmäßig unbedenklich zulässig5. Für den verfügenden Teil eines Verwaltungsakts gelten dabei allerdings strengere Anforderungen, hier muss klar sein, welcher Teil der Gutachten mit welchem Regelungsinhalt in Bezug genommen werden soll.6 Für Bezugnahmen in der Begründung ist der Maßstab aber im Umkehrschluss weiter. Dass eine Planfeststellungsbehörde sich von dem Vorhabenträger vorgelegte Gutachten zu eigen macht, hat die Rechtsprechung bereits für zulässig gehalten, ohne dabei allerdings auf den Umfang der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss dazu einzugehen.7\r\nNach § 24 UVPG soll die Behörde die geforderte zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens „auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit“ erarbeiten. Dies schließt es nicht aus, dass die Behörde anstelle einer Darstellung mit eigenen Worten auf den UVP-Bericht und die zusätzlich eingereichten Fachgutachten Bezug nimmt, soweit sie sich diese zu eigen macht. In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entspricht dies aber nicht der Praxis der Bergbehörden und anderer Planfeststellungsbehörden.\r\n5 BVerwG, Urt. v. 25.4.2001, 6 C 6/00, Juris Rn. 13.\r\n6 U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 37.\r\n7 Vgl. BVerwG, Urt. v. 4.4.2012, 4 C 8/09, Juris Rn. 212; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9/15, Juris Rn. 170.\r\n16\r\nEin Verweis auf die umweltbezogenen Antragsunterlagen setzt allerdings voraus, dass der Charakter einer zusammenfassenden Darstellung und nachfolgenden Bewertung der Umweltauswirkungen noch gewahrt wird. Dafür müssen die Antragsunterlagen eine hohe Qualität haben und die Behörde muss inhaltlich von deren Richtigkeit überzeugt sein. Abweichende Einschätzungen müssen sich in Grenzen halten.\r\nAntragsteller sind auch heute schon gut beraten, den UVP-Bericht und die Fachgutachten so sorgfältig vorzubereiten und zu formulieren, dass sie der von §§ 24, 25 UVPG geforderten zusammenfassenden Darstellung und Bewertung möglichst nahekommen. Tatsächlich stellt der UVP-Bericht die Umweltauswirkungen des Vorhabens regelmäßig so dar und bewertet sie so, dass er fachlich bereits den Anforderungen des §§ 24, 25 UVPG entspricht. Wenn dies gewährleistet ist, ist es wenig sinnvoll, wenn die Behörde den Inhalt dieser Dokumente im Planfeststellungsbeschluss noch einmal mit eigenen Worten wiedergibt.\r\nVorschlag\r\nPlanfeststellungsbeschlüsse könnten dadurch verschlankt werden, dass deren Begründung und insbesondere die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen die wesentlichen Inhalte des UVP-Berichts und der Fachgutachten nicht referiert, sondern auf diese lediglich Bezug nimmt. Die Behörde müsste lediglich in allgemeiner Weise zum Ausdruck bringen, dass, in welchem Umfang, mit welchen Maßgaben und ggf. mit welchen abweichenden Erwägungen sie sich die Ausführungen der Gutachter zu eigen macht.\r\nEine Gesetzesänderung wäre hierfür nicht zwingend erforderlich, weil der geltende Rechtsrahmen eine solche Bezugnahme bereits zulässt. Um Unsicherheiten vorzubeugen, empfiehlt es sich aber, klarstellende Regelungen zu treffen.\r\n17\r\nUmsetzung\r\nSo könnte etwa § 24 UVPG um eine Bestimmung ergänzt werden, die es der Behörde ausdrücklich ermöglicht, in der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen auf den UVP-Bericht und die Fachgutachten Bezug zu nehmen, soweit sie sich deren Inhalt überwiegend zu eigen macht und der Charakter einer zusammenfassenden Darstellung gewahrt bleibt. Eine entsprechende Ergänzung könnte für die behördliche Bewertung der Umweltauswirkungen in § 25 UVPG aufgenommen werden.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nKeine\r\nEffekt\r\nDie Verweismöglichkeit würde den Aufwand für die Erarbeitung von Planfeststellungsbeschlüssen drastisch verringern. Die häufig aus mehreren hundert Seiten bestehende zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen könnte auf wenige Seiten reduziert werden, wenn der UVP-Bericht und die Umweltfachgutachten eine ausreichend hohe Qualität haben, so dass die Behörde sich deren Inhalt ohne größere Maßgaben zu eigen machen kann.\r\nDer Vorschlag könnte sich mittelbar auch positiv auf die Qualität der Antragsunterlagen auswirken. Antragsteller hätten dann ein noch größeres Interesse, qualitativ hochwertige Umweltunterlagen einzureichen, weil sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Behörde hierauf im Planfeststellungsbeschluss Bezug nehmen und so das Verfahren verkürzen kann.\r\nThema 6\r\nReduzierung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte\r\nRechtsnorm\r\nArt. 19 Abs. 4 GG\r\n18\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nDie hohen inhaltlichen Anforderungen des Umweltrechts führen zu einer von Vorhabenträgern und Behörden kaum mehr zu bewältigenden Komplexität. Eine nahezu unüberschaubare Anzahl8 an Fachkonventionen, Leitfäden, Merkblättern, Arbeitshilfen und Orientierungsrahmen, die mehr oder weniger einschlägig erscheinen, gibt Methoden und Standards vor, die sich je nach Autor, aber auch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Ebenso misslich ist die Situation dort, wo keine fachlichen Standards existieren. Hier müssen sich Vorhabenträger mit kreativen, häufig projektspezifischen Lösungen behelfen, von denen oft unklar ist, ob sie der späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten werden.\r\nUnterdessen hat sich mit der kontinuierlichen Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten durch den Europäischen Gerichtshof, insbesondere dem Wegfall der Präklusion, die Rechts- und Planungssicherheit erheblich vermindert. Der deutsche Gesetzgeber konnte dies durch die Einführung strenger Klagebegründungsfristen9 nur zum Teil kompensieren.\r\nVor allem aber praktizieren die deutschen Verwaltungsgerichte eine hohe Kontrolldichte und prüfen beispielweise Fachgutachten in bemerkenswerter Detailtiefe. Bildete diese hohe Kontrolldichte früher gewissermaßen das Gegenstück zu den strengen Zugangsvoraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung, ist diese Balance mit der Ausweitung des Rechtsschutzes im Umweltrecht aus dem Gleichgewicht geraten. Dabei spielt die Verfahrensdauer zumindest der erstinstanzlichen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht die maßgebliche Rolle. Vielmehr ist die Menge der verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an Planfeststellungsverfahren ursächlich für deren Dauer und das Prozessrisiko.10 Es darf zudem die faktische Wirkung\r\n8 Bick/Wulfert, NVwZ 2017, 346, 353.\r\n9 §§ 18e Abs. 5 AEG, 17e Abs. 5 FStrG, 14e Abs. 5 WaStrG, § 43e Abs. 3 EnWG, § 6 UmwRG.\r\n10 Steinkühler, UPR 2022, 281, 285.\r\n19\r\nnicht unterschätzt werden, die der hohen gerichtlichen Kontrolldichte bereits im Vorfeld eines Klageverfahrens zukommt. Wer ein Projekt möglichst ohne Verzögerungen und rechtssicher durchführen will, preist schon bei der Planung die strengen Maßstäbe der Gerichte ein. Wer sich seiner Sache nicht ganz sicher ist, wird dann vorsorglich Untersuchungen durchführen und vertiefen, Alternativen betrachten, Schutzvorkehrungen treffen oder Verfahrensschritte wiederholen, die er eigentlich für rechtlich nicht geboten hält. Auch Planfeststellungsbehörden legen sich gerne auf die sichere Seite, um die Vollziehbarkeit und Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu riskieren.\r\nDie hohe gerichtliche Kontrolldichte wird in Deutschland regelmäßig auf die besonders hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen zurückgeführt. Aus der in Art. 19 Abs. 4 GG niedergelegten Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen.11 Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen haben. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt aber nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiterreichen als die materiellrechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll. Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt.\r\n11 BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011, 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1-37, Juris Rn. 68.\r\n20\r\nDanach ist es allein dem Gesetzgeber vorbehalten, ob und inwieweit er in bestimmten Rechtsbereichen behördliche Letztentscheidungsbefugnisse einräumt, deren Ausübung von den Verwaltungsgerichten nur begrenzt auf ihre Rechtmäßigkeit kontrolliert werden kann. Dabei unterliegt der Gesetzgeber verfassungsrechtlichen Einschränkungen. Zwar liegt es nach dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich in seiner Hand, den Umfang und Gehalt der subjektiven Rechte der Bürger zu definieren und so mit entsprechenden Folgen für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auch deren Rechtsstellung gegenüber der Verwaltung differenziert auszugestalten. Allerdings ist er hierbei durch die Grundrechte sowie durch das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip und die hieraus folgenden Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit gebunden. Will er im Übrigen gegenüber von ihm anerkannten subjektiven Rechten die gerichtliche Kontrolle zurücknehmen, so betont das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011, dass „im gewaltenteilenden Staat grundgesetzlicher Prägung die letztverbindliche Normauslegung und auch die Kontrolle der Rechtsanwendung im Einzelfall grundsätzlich den Gerichten vorbehalten ist. Deren durch Art. 19 IV 1 GG garantierte Effektivität darf auch der Gesetzgeber nicht durch zu zahlreiche oder weitgreifende Beurteilungsspielräume für ganze Sachbereiche oder gar Rechtsgebiete aushebeln. Die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds.“12\r\nVorschlag\r\nDer verfassungsrechtlich erlaubte Spielraum für eine Rücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte ist damit in grundrechtsrelevanten Bereichen eng, aber er existiert. Dieser Spielraum sollte genutzt werden. Sinnvoll wäre, neben einer Determinierung der gerichtlichen Kontrolle durch Standardisierung fachlicher Anforderungen, eine\r\n12 BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011, 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1-37, Juris Rn. 75.\r\n21\r\nRücknahme der gerichtlichen Überprüfung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. In dem trotz fortschreitender Standardisierungsbemühungen verbleibenden Bereich von Unsicherheiten ist es möglich und sinnvoll, die gerichtliche Kontrolldichte angemessen zurückzunehmen und von der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Möglichkeit der gesetzlichen Einräumung von Beurteilungsspielräumen Gebrauch zu machen.\r\nUmsetzung\r\nFür eine unmittelbare Begrenzung der gerichtlichen Kontrolldichte kommt zunächst eine allgemeine prozessuale Regelung in Betracht, etwa nach dem Vorbild des § 43 UGB-E.13 Nach dieser Vorschrift sollten bei der Anwendung der umweltrechtlichen Vorschriften behördliche Prognosen und Bewertungen, die technischen oder naturwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen sein, ob 1) das für die Prognose und Bewertung vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden und 2) die behördliche Prognose oder Bewertung nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Sachverhaltsermittlung und -feststellung zutreffend und vollständig ist, ob die einschlägigen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in Betracht gezogen worden und die Bewertungsmaßstäbe der Sache angemessen sind.\r\nNäher an dem vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Weg wäre indes eine ausdrückliche gesetzliche Einräumung behördlicher Beurteilungsspielräume bei der Anwendung einzelner umweltrechtlicher Tatbestände mit unbestimmten Rechtsbegriffen. Denkbar wäre beispielsweise eine Vorgabe, dass die Behörde bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die technischen oder naturwissenschaftlichen Sachverstand erfordern und für die keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften oder nach den Anforderungen solcher\r\n13 Rennert, DVBl. 2017, 69, 73; Hien, DVBl. 2018, 1029, 1033; A.A. Schlacke, NVwZ 2014, 11, 17 f.\r\n22\r\nVerwaltungsvorschriften ergangene14 Fachkonventionen existieren, denjenigen fachlichen Bewertungsmaßstab zugrunde legt, der nach der Beurteilung der Behörde geeignet und der Sache angemessen ist. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich dann auf die naturschutzfachliche Vertretbarkeit. Umgesetzt werden könnte der so beschriebene behördliche und gerichtliche Prüfmaßstab beispielsweise durch eine allgemeine Verfahrensregelung, die über Verweise in den betreffenden Einzelvorschriften mit unbestimmten Rechtsbegriffen zur Anwendung gelangt. Von besonderer praktischer Relevanz sind dabei vor allem die Vorschriften des Habitatschutzrechts (§ 34 Abs. 1 BNatSchG – „erhebliche Beeinträchtigung“) und des Artenschutzrechts (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – „signifikante“ Erhöhung des Tötungsrisikos).\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nKeine\r\nEffekt\r\nIn komplexen Verfahren mit umfangreichen Umweltuntersuchungen erhebliche Beschleunigung um bis zu mehreren Monaten.\r\nThema 7\r\nFFH-Recht: Pragmatischerer Prüfungsmaßstab\r\nRechtsnorm\r\nArt. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG\r\nProblemstellung\r\nGemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführbarkeit auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich\r\n14 Die Aufstellung und Anerkennung von Fachkonventionen wären durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu regeln.\r\n23\r\nzu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es – vorbehaltlich einer Abweichungsentscheidung nach Art 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 BNatSchG – unzulässig.\r\nUm diesen Anforderungen zu genügen, muss in einem ersten Schritt (FFH-Vorprüfung bzw. Screening) geprüft werden, ob das Vorhaben ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen „kann“. Wenn und soweit sich dabei herausstellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, schließt sich die eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung an. Sie ist nicht nur dann durchzuführen, wenn erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind, sondern auch wenn nach der Vorprüfung Zweifel verbleiben.\r\nDie Rechtsprechung, insbesondere der EuGH, hat in den vergangenen Jahren extrem hohe Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung entwickelt. Der EuGH stützt sich dabei auf Art. 191 Abs. 2 AEUV. Danach zielt die Umweltpolitik der Union auf ein hohes Schutzniveau ab, und sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung. Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.15\r\nGrundsätzlich sieht die Rechtsprechung jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen als erheblich an und wertet sie als Gefährdung des Gebiets als solches. Nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung dürfe kein vernünftiger Zweifel verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden.16 Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, müsse die Verträglichkeitsprüfung die „besten einschlägigen\r\n15 Vgl. EuGH, Urt. v. 7.9.2004, C-127/02, Rn. 58 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 5.5.1998, C-157/96, Rn. 63 (dort noch zu Art. 130r Abs. 1 EG-Vertrag).\r\n16 BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20/05, BVerwGE 128, 1, Juris Rn. 60.\r\n24\r\nwissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigen.17 Dies setze die „Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen“ voraus.18\r\nNach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen aus wissenschaftlicher Sicht dürften keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird.19 Sei der verfügbare Wissensstand zu einer in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Art lückenhaft und lasse sich die Relevanz vorhandener Erkenntnislücken und methodischer Unsicherheiten für den Befund, d.h. das Vorliegen erheblicher Beeinträchtigungen, nicht abschätzen, lägen vernünftige Zweifel an der fachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung vor.20 Entsprechend misslinge der im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Ausschluss vernünftiger Zweifel an der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen erforderliche „Gegenbeweis“ u.a. dann, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv keine hinreichend sicheren Aussagen über die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens erlauben.21\r\nAus diesen extrem weitgehenden Anforderungen an die Methodik, Wissenschaftlichkeit und Eindringtiefe der FFH-Verträglichkeitsprüfung und die sehr hohen Hürden an die Feststellung, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind, haben Behörden und Vorhabenträger die Konsequenz gezogen, dass in Zulassungsverfahren häufig außerordentlich umfangreiche Verträglichkeitsstudien erarbeitet werden und diese wiederum von den Behörden detailliert geprüft werden. Damit ist ein enormer Aufwand verbunden. Da Mängel der FFH-Verträglichkeitsprüfung in Drittanfechtungsprozessen zur Aufhebung oder Außervollzugsetzung von Zulassungen führen können,\r\n17 Vgl. EuGH Urt. v. 7.9.2004, C-127/02, Rn. 54.\r\n18 BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20/05, BVerwGE 128, 1, Juris Rn. 62.\r\n19 BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20/05, BVerwGE 128, 1, Juris Rn. 60.\r\n20 VG Dresden, Beschl. v. 9.8.2007, 3 K 712/07, Juris Rn. 53.\r\n21 BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20/05, BVerwGE 128, 1, Juris Rn. 60.\r\n25\r\nfordern die Behörden über die ohnehin strengen Anforderungen hinaus häufig noch weitergehende Prüfungen und Unterlagen, um vorsorglich auch letzte Restzweifel ausräumen zu können. Selbst vom Vorhabenträger vorgenommene sehr vorsorgliche Worst-Case-Betrachtungen werden teilweise als unzureichend verworfen.\r\nDaraus ergeben sich Anforderungen an die Vorhabenträger, die nicht selten mit vertretbarem (verhältnismäßigem) Aufwand kaum noch erfüllt werden können. Gleichzeitig ist die Neigung der Behörden, im Gegenzug großzügig Ausnahmen nach § 34 Abs. 4 BNatSchG zu erteilen, erfahrungsgemäß gering. Hinzu kommt, dass die Behörden auch Abweichungen davon abhängig machen, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf FFH-Gebiete detailliert ermittelt und quantifiziert werden, um eine Grundlage für die im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmende Abwägung zu haben. Dem lässt sich nicht immer durch vorsorgliche Worst-Case-Annahmen begegnen, weil die Auswirkungen im Worst Case so groß sein können, dass eine Ausnahme nicht vertretbar ist oder erscheint.\r\nDiese Problematik trifft viele Arten von Vorhaben, insbesondere Infrastrukturvorhaben, die große Flächen in Anspruch nehmen. Zu den besonders betroffenen Branchen gehört der Bergbau, der durch Flächeninanspruchnahme, Senkungen, Eingriffe in den Grundwasserhaushalt, Abwassereinleitungen, Luft-, Geräusch- und Lichtemissionen etc. Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete haben kann. Es gibt kaum ein Vorhaben, das nicht entweder innerhalb eines Schutzgebiets oder in dessen Nähe stattfindet und deshalb zumindest einer FFH-Vorprüfung, regelmäßig aber einer vollen FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss.\r\nDie FFH-Verträglichkeitsprüfung ist für viele bergbauliche Vorhaben der determinierende Faktor für die Dauer des Betriebsplanverfahrens. Auch hat sich das FFH-Recht\r\n26\r\nwegen der weitgehenden, aber in den Auswirkungen auf ein konkretes Vorhaben schwer voraussehbaren Anforderungen zu einem ernsthaften Investitionshindernis entwickelt, weil häufig kaum absehbar ist, ob die durchgeführten umfangreichen Prüfungen von den Verwaltungsgerichten als ausreichend akzeptiert werden. Dies führt zu Rechts- und Investitionsunsicherheit.\r\nZugleich sind Zweifel angezeigt, dass die von der Rechtsprechung geforderte Detailtiefe und Wissenschaftlichkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Vergleich zu einer außerhalb des FFH-Rechts gebräuchlichen naturschutzfachlichen Prüfung einen den Aufwand rechtfertigenden Erkenntnisgewinn erbringen. Ebenso ist zweifelhaft, dass die hohen Hürden für eine FFH-Verträglichkeit (nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse keine vernünftigen Zweifel, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt) wirklich erforderlich sind, um die Natura 2000-Gebiete wirksam zu schützen. Damit legt die Rechtsprechung Maßstäbe an, die weit über das hinausgehen, was in anderen Bereichen des Umwelt- und Naturschutzes gilt. Selbst der Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren durch Anlagen, die solche Auswirkungen hervorrufen können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), geht nicht so weit, dass Risiken mit wissenschaftlicher Sicherheit ausgeschlossen werden müssen, und der Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) wird durch die Möglichkeiten des Standes der Technik begrenzt.\r\nEs könnten erhebliche Beschleunigungseffekte erzielt, Aufwand verringert, die Behörden entlastet sowie Rechts- und Investitionsunsicherheiten vermieden werden, wenn die Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung und die FFH-Verträglichkeit von Vorhaben auf ein vertretbares, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechendes Maß reduziert würden.\r\n27\r\nRechtsrahmen\r\nDer FFH-rechtliche Begriff der erheblichen Beeinträchtigung wird wesentlich durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie geprägt. Die Auslegung dieser Norm durch den EuGH ist für die Auslegung und Anwendung des § 34 Abs. 3 BNatSchG verbindlich. Änderungen setzen deshalb voraus, dass der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung überdenkt, oder dass Art. 6 FFH-Richtlinie so gefasst wird, dass ein besseres Gleichgewicht zwischen hohem Schutzniveau einerseits und Handhabbarkeit in Zulassungsverfahren andererseits erzielt wird.\r\nDas gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das nach Auffassung des EuGH auch in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Ausdruck gefunden hat, lässt dem Unionsgesetzgeber Spielraum, welche Anforderungen er an den Schutz von Gebieten des Netzes Natura 2000 stellt. Er gebietet nicht, die denkbar strengsten Anforderungen an die Verträglichkeit von Vorhaben mit dem Habitatschutzregime zu stellen. Vergleichbares ist auch in anderen Teilbereichen nicht der Fall, ohne dass dies Anlass zu Zweifeln an der Vereinbarkeit von EU-Sekundärrecht mit Art. 191 Abs. 2 AEUV gegeben hätte. Der Vorsorgegrundsatz verlangt insbesondere nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Dies wäre schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte.22 Faktisch kommt der strenge Prüfungsmaßstab des EuGH aber in vielen Fällen einer solchen Forderung gleich, weil sich der Gegenbeweis nicht oder nicht mit einigermaßen vertretbarem Aufwand führen lässt, obwohl es keine konkreten Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt gibt.\r\nAn eine Änderung der Richtlinie wären auch der EuGH und die nationalen Gerichte gebunden. Je nach Ausgestaltung dieser Änderung müsste ggf. auch § 34 BNatSchG angepasst werden.\r\n22 BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20/05, BVerwGE 128, 1, Juris Rn. 60.\r\n28\r\nVorschlag\r\nZurzeit ist nicht absehbar, dass der EuGH sein Verständnis des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie in Frage stellen könnte. Wir schlagen deshalb vor, auf eine Änderung dieser Rechtsnorm hinzuwirken. Denkbar wäre z.B. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie so zu fassen, dass anstelle des Gegenbeweises für das Nichtvorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung die Feststellung tritt, dass ein solcher Grad der Beeinträchtigung erreicht wird. Nur dann wäre ein Projekt, vorbehaltlich einer Ausnahme, unzulässig. Die Prüfung würde sich an den Maßstäben des Gefahrenabwehrrechts orientieren. Dafür hat die zuständige Behörde eine Auswirkungsprognose anzustellen. Es ist danach zu prüfen, ob das Schutzgebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigt wird. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung erforderlich ist, hängt von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab. Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt.\r\nUmsetzung\r\nDies könnte etwa durch folgende Formulierung erreicht werden:\r\n„Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist ein Plan bzw. Projekt unzulässig, wenn sie das Gebiet als solches beeinträchtigen. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden treffen ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Verträglichkeitsprüfung, nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“\r\nIn den Erwägungsgründen könnte klargestellt werden, dass Umfang und Eindringtiefe der FFH-Verträglichkeitsprüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und am Maßstab des Gefahrenabwehrrechts auszurichten sind (siehe zur Ergänzung von § 34 BNatSchG und ggf. Art. 6 FFH-RL um einen Bezug auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oben Vorschlag I.4).\r\n29\r\nDenkbar wären auch andere Varianten. So könnten die Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung im vorstehenden Sinne konkretisiert werden.\r\n§ 34 BNatSchG wäre sodann an die geänderte FFH-Richtlinie anzupassen.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nAußerhalb des FFH-Rechts wird die Zulässigkeit von Vorhaben üblicherweise nicht von einem mit wissenschaftlicher Sicherheit geführten Gegenbeweis abhängig gemacht, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf Umweltschutzgüter haben. Der vom EuGH entwickelte strenge Prüfungsmaßstab, der im Wortlaut der FFH-Richtlinie auch keinen konkreten Anknüpfungspunkt findet, stellt insofern eine Abweichung vom Regelfall dar.\r\nEffekt\r\nMit der vorgeschlagenen Änderung des Prüfungsmaßstabs könnten zahlreiche Betriebsplanverfahren ganz erheblich entlastet werden. Der Beschleunigungseffekt wäre beträchtlich, nach unserer Einschätzung in vielen Fällen sogar größer als bei den meisten anderen der hier untersuchten Vorschläge.\r\nThema 8\r\nFFH-Recht: Flexibilisierung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen\r\nRechtsnorm\r\n§ 34 BNatSchG, Art. 6 FFH-RL\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nVorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG) und können nur ausnahmsweise durch eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden. Wenn ein Vorhaben im Wege einer solchen\r\n30\r\nAbweichungsentscheidung zugelassen werden soll, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (§ 34 Abs. 5 BNatSchG). § 34 BNatSchG setzt damit die Vorgaben des Art. 6 Abs. 3, 4 FFH-RL um.\r\nWeder § 34 BNatSchG noch Art. 6 FFH-RL bestimmen die Anforderungen an die sog. Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Einzelnen. Die von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Anforderungen sind indes sehr hoch. So muss es sich insbesondere um Maßnahmen der Realkompensation handeln, die in funktionalem Zusammenhang mit den beeinträchtigten Flächen stehen und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben umgesetzt werden. Darüber hinaus muss es sich um Maßnahmen handeln, die zusätzlich zu den ohnehin von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Gebietsmanagements vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. insbesondere den Leitfaden der Europäischen Kommission „Natura 2000 – Gebietsmanagement; Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2019/C 33/01). Insofern unterscheiden sich die Kohärenzsicherungsmaßnahmen von Kompensationsmaßnahmen nach der nationalen Eingriffsregelung, die unter bestimmten Voraussetzungen auch flexiblere Formen der Kompensation wie z.B. Flächenbevorratung und monetäre Kompensation erlaubt.\r\nMit zunehmendem Zeitablauf nach Inkrafttreten der FFH-Richtlinie und steigendem Nutzungsdruck erweist sich die Flächenverfügbarkeit mittlerweile als ernsthaftes Problem. Die Planung von geeigneten Kohärenzsicherungsmaßnahmen wird damit immer schwieriger, was in absehbarer Zeit gar dazu führen mag, dass in bestimmten Regionen gar keine Kohärenzsicherungsmaßnahmen mehr möglich sind und damit eine Zulassung von Projekten durch Abweichungsentscheidung nicht mehr möglich wäre.\r\n31\r\nVorschlag\r\nDas Instrument der Kohärenzsicherung sollte flexibilisiert werden. So sollte insbesondere möglich sein, dass Vorhabenträger oder Dritte Flächen bevorraten und darauf Maßnahmen umsetzen, die dann für die Kompensation einzelnen Vorhaben zugeordnet werden können (z.B. durch Ökokonten). Darüber hinaus sollte auch eine zweckgebundene monetäre Kompensation ermöglicht werden.\r\nJedenfalls die Flexibilisierung von Maßnahmen der Realkompensation z.B. durch Flächenbevorratung ist durch den Wortlaut der FFH-Richtlinie und des § 34 BNatSchG nicht ausgeschlossen. Gleichwohl wäre eine gesetzliche Regelung aufgrund der erheblichen Rechtsunsicherheiten angezeigt. Das dürfte sogar auf der nationalen Ebene umsetzbar sein, sinnvoll wäre indes auch eine Klarstellung in der FFH-Richtlinie. Die Option einer zweckgebundenen monetären Kompensation in Anlehnung an das nach der Eingriffsregelung in vielen Fällen zulässige Ersatzgeld erfordert auf jeden Fall die Änderung der FFH-Richtlinie.\r\nUmsetzung\r\nEinfügung einer neuen Vorschrift in den §§ 31 ff. BNatSchG. Ggf. Anpassung von Art. 6 FFH-RL.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\n§ 16 BNatSchG für Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen nach der Eingriffsregelung\r\nEffekt\r\nErhebliche Beschleunigung, da die Planung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen üblicherweise einen hohen Zeit- und Koordinierungsaufwand erfordert (mehrere Monate).\r\nThema 9\r\nArtenschutzrecht: Populationsbezug beim Tötungsverbot\r\nRechtsnorm\r\n§ 44 BNatSchG, Art. 12 FFH-RL\r\n32\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nNach dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die Vorschrift setzt die Vorgaben der FFH-RL und der Vogelschutz-RL Art. 12 Abs. 1 lit. a) FFH-RL und Art. 5 lit. a) Vogelschutz-RL um, wonach alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten (Art. 12 Abs. 1 lit. a) FFH-RL) bzw. das absichtliche Töten oder Fangen der unter Art. 1 Vogelschutz-RL fallenden Vogelarten (Art. 5 lit. a) Vogelschutz-RL) verboten ist.\r\nDas Tötungsverbot ist individuenbezogen zu prüfen. Nach der strengen Rechtsprechung des EuGH soll schon die unbeabsichtigte, aber als Folge des Vorhabens nicht auszuschließende Tötung eines einzigen Exemplars einer geschützten Art gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstoßen.\r\nTötungen einzelner Individuen sind bei der Umsetzung größerer Vorhaben aber praktisch nicht vermeidbar. Der deutsche Gesetzgeber hat daher geregelt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG), dass bei den privilegierten Eingriffsvorhaben hinsichtlich der europäisch geschützten Arten (und der nationalen Verantwortungsarten) ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Der Gesetzgeber hat damit das in der Rechtsprechung entwickelte Signifikanzkriterium normiert. Die Bestimmung der Signifikanz ist eine naturschutzfachliche Frage des Einzelfalls, die wiederum zu erheblichen Rechtsunsicherheiten in der Planungspraxis führt.\r\n33\r\nVorschlag\r\nDer Prüfaufwand würde erheblich reduziert, wenn statt der aufwändigen, und nicht fachlich standardisierten Prüfung der Signifikanz (deren Unionsrechtskonformität im Übrigen auch umstritten ist) bei Eingriffsvorhaben unmittelbar auf eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art abgestellt wird.\r\nZudem wäre zu überprüfen, ob ein strenger Schutz auch der häufig vorkommenden Arten gerechtfertigt ist.\r\nUmsetzung\r\nÄnderung des Art. 12 Abs. 1 lit. a) FFH-RL und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG z.B. dahingehend, dass ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art nicht verschlechtert und die Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nKeine\r\nEffekt\r\nGroßer Beschleunigungseffekt, bei komplexen Vorhaben mehrere Monate.\r\nThema 10\r\nStichtagsregelung für Umweltprüfungen\r\nRechtsnorm\r\nVwVfG oder Fachgesetze\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nNach geltender Rechtslage ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Erlass der Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben. Daher müssen Antragsunterlagen bis zum Zeitpunkt der Zulassung aktuell sein. Das bedeutet insbesondere:\r\n34\r\n• Die Datengrundlage muss hinreichend aktuell sein. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität der Datengrundlage. Nach der Rechtsprechung mag es als Leitlinie für die Praxis im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen – in der Regel fünfjährigen – Grenze auszurichten. Diese Grenze ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist. So kann insbesondere bei einem großflächigen Untersuchungsgebiet die Aktualisierung von Datenbeständen in einem Teilgebiet auch Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit älterer Daten für ein anderes Teilgebiet zulassen; eine fortlaufende Aktualisierung aller Bestandsdaten kann nicht verlangt werden.23 In der von der Rechtsprechung anerkannten Praxis hat sich daher durchgesetzt, dass die Datengrundlagen nach ca. fünf Jahren überprüft und plausibilisiert werden.\r\n• Die fachlichen und methodischen Standards (z.B. für die Bestandserfassung, Auswirkungsprognose etc.) müssen hinreichend aktuell sein. Im FFH-Recht muss sie besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Bei Änderungen der methodischen Standards ist zu prüfen, ob die Untersuchungen plausibilisiert oder gar erneuert werden müssen.\r\n• Die Unterlagen müssen die zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung geltende Rechtslage und die aktuelle Rechtsprechung abbilden.\r\nHäufig ändern sich die rechtlichen und fachlichen Anforderungen, oder die Datengrundlage veraltet im Laufe des Verfahrens. Dann müssen in der Regel die Antragsunterlagen nachgebessert und Umweltuntersuchungen aktualisiert werden, was häufig zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit oder\r\n23 BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 7/19, Juris Rn. 319.\r\n35\r\njedenfalls der Umweltvereinigungen, Fachbehörden und sonstigen Betroffenen führt.\r\nEine Vorverlegung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts für die Rechtslage begegnet in der rechtswissenschaftlichen Diskussion erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedenfalls dann, wenn bedeutende Eingriffe wie eine Enteignung in Rede stehen oder die staatliche Pflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit zum Tragen kommt, dürfte ein vollkommener, strikter Ausschluss der Berücksichtigung von Änderungen der Sach- und Rechtslage auch nach nationalem Verfassungsrecht unverhältnismäßig sein. Im Anwendungsbereich unionsrechtlicher Vorgaben stehen Stichtagsregelungen grundsätzlich die in den jeweiligen Richtlinien und Verordnungen normierten Inkrafttretensregelungen entgegen. Nationale Rechtsakte zur Umsetzung einer Richtlinie sind vom Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist an auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist.24 Ein rechtlich belastbareres Instrument für eine Verschiebung des Geltungszeitpunkts von Rechtsvorschriften ist daher die Einräumung von Übergangsregelungen durch den Gesetzgeber selbst.\r\nFür neue und geänderte Rechtsprechung gilt: Gerichtliche Entscheidungen führen keine Änderung der Rechtslage herbei, sondern bewirken nur eine Klarstellung der bereits zuvor geltenden und möglicherweise unzutreffend bzw. unterschiedlich aufgefassten objektiven Rechtslage. Gerichtlichen Entscheidungen kommt damit gewissermaßen Rückwirkung zu. Eine gesetzliche Nichtanwendungsanordnung in Form einer Stichtagsregelung dürfte im Konflikt mit dem aus Art. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit stehen.\r\nEine Vorverlegung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts für die Sachlage ist demgegenüber\r\n24 EuGH, Urt. v. 7.11.2013, Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, Rn. 22, Urt. v. 17.10.2018, Klohn, C-167/17, Rn. 38 f.\r\n36\r\ngrundsätzlich möglich. Auch hier werden Stichtagsregeln im engeren Sinne, die also eine Berücksichtigung späterer Änderungen kategorisch ausschließen, unionsrechtliche Vorgaben entgegengehalten. Unionsrechtlich zulässig dürften aber jedenfalls solche Stichtagsregelungen sein, die als Rechtsfolge lediglich eine Verschiebung der Ermittlungs- und Darlegungslasten vorsehen. Ab dem jeweiligen Stichtag (z.B. dem Abschluss des Beteiligungsverfahrens) könnte eine gesetzliche Vermutungsregelung für die Richtigkeit der in den Antragsunterlagen zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen eingeführt werden. Ein dagegen erhobener Einwand Dritter bedürfte besonderer Substantiierung, um die Vermutungswirkung zu erschüttern.\r\nVorschlag\r\nEs sollte eine Stichtagsregelung eingeführt werden, die ab einem bestimmten Zeitpunkt vor der Zulassungs-entscheidung eine gesetzliche Vermutung für die Aktualität der Sachverhaltsannahmen eintreten lässt.\r\nDamit würde ein „Redaktionsschluss“ geschaffen, ab dem Änderungen der fachlichen und methodischen Standards grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden müssen und der für die Beurteilung der Aktualität der Datengrundlage maßgeblich ist.\r\nBestenfalls wäre dieser Zeitpunkt die Antragstellung. Rechtlich belastbarer wäre aber ein späterer Verfahrenszeitpunkt, für den sich der Abschluss des Beteiligungsverfahrens anbietet.\r\nUmsetzung\r\nStichtagsregelungen können durch Einzelregelungen in den materiellrechtlichen Anforderungen beispielsweise des BNatSchG, WHG etc. oder durch verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen in den Fachgesetzen (hier: BBergG) oder im VwVfG umgesetzt werden.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\n„Kleine Stichtagsregeln“ in § 18g AEG und § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG\r\n37\r\nEffekt\r\nErhebliche Beschleunigungswirkung; Umfang in Abhängigkeit vom Verfahrenszeitpunkt des Stichtags und der Komplexität des Verfahrens. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nHebel für Planungsbeschleunigung in der Industrie\r\nSeit vielen Jahren wird beklagt, dass Planfeststellungs- und andere Zulassungsverfahren zu lange dauern und dass Projekte deshalb nicht mit der wünschenswerten Geschwindigkeit realisiert werden können. Teilweise geben die Vorhabenträger auf, weil ihnen der Aufwand zu hoch ist oder die tatsächlichen oder erwarteten Verfahrensdauern den Sinn oder die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben infrage stellen.\r\nBundes- und Landesgesetzgeber haben deshalb in den vergangenen Jahren wiederholt versucht, diese Entwicklung mit Gesetzesänderungen zu begegnen. Die Maßnahmen haben sich im Wesentlichen auf verfahrensrechtliche Aspekte konzentriert. Das materielle Recht gilt dagegen weitgehend unverändert, oder es hat zusätzliche Verschärfungen erfahren. Den Fortschritten durch bisherige Beschleunigungsgesetze stehen die verschärften Anforderungen der Gerichte, insbesondere zum materiellen Recht, gegenüber, so dass im Ergebnis kaum eine Beschleunigung erreicht werden konnte und sich die Verfahrensdauern tendenziell sogar erhöht haben.\r\nDie vorliegenden Vorschläge betreffen teilweise alle Arten von Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, konzentrieren sich aber überwiegend auf die Sektoren erneuerbare Energien, Netzausbau, Wasserstoffinfrastruktur und Verkehrsinfrastruktur. Die Steckbriefe sind gegliedert in die Rubriken\r\n• Thema\r\n• Rechtsmaterie\r\n• Problemstellung und Rechtsrahmen\r\n• Lösung\r\n• Art der Umsetzung\r\n• ggf. Vorbilder in anderen Rechtsmaterien\r\n2\r\nThema 1\r\nStichtagsregelung für Umweltprüfungen\r\nRechtsnorm\r\nVwVfG oder Fachgesetze\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nNach geltender Rechtslage ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Erlass der Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben. Daher müssen Antragsunterlagen bis zum Zeitpunkt der Zulassung aktuell sein. Das bedeutet insbesondere:\r\n• Die Datengrundlage muss hinreichend aktuell sein. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität der Datengrundlage. Nach der Rechtsprechung mag es als Leitlinie für die Praxis im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen – in der Regel fünfjährigen – Grenze auszurichten. Diese Grenze ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist. So kann insbesondere bei einem großflächigen Untersuchungsgebiet die Aktualisierung von Datenbeständen in einem Teilgebiet auch Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit älterer Daten für ein anderes Teilgebiet zulassen; eine fortlaufende Aktualisierung aller Bestandsdaten kann nicht verlangt werden.23 In der von der Rechtsprechung anerkannten Praxis hat sich daher durchgesetzt, dass die Datengrundlagen nach ca. fünf Jahren überprüft und plausibilisiert werden.\r\n• Die Datengrundlage muss hinreichend aktuell sein. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität der Datengrundlage. Nach der Rechtsprechung mag es als Leitlinie für die Praxis im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen – in der Regel fünfjährigen – Grenze auszurichten. Diese Grenze ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer\r\n3\r\nVernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist. So kann insbesondere bei einem großflächigen Untersuchungsgebiet die Aktualisierung von Datenbeständen in einem Teilgebiet auch Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit älterer Daten für ein anderes Teilgebiet zulassen; eine fortlaufende Aktualisierung aller Bestandsdaten kann nicht verlangt werden.23 In der von der Rechtsprechung anerkannten Praxis hat sich daher durchgesetzt, dass die Datengrundlagen nach ca. fünf Jahren überprüft und plausibilisiert werden.\r\n• Die fachlichen und methodischen Standards (z.B. für die Bestandserfassung, Auswirkungsprognose etc.) müssen hinreichend aktuell sein. Im FFH-Recht muss sie besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Bei Änderungen der methodischen Standards ist zu prüfen, ob die Untersuchungen plausibilisiert oder gar erneuert werden müssen.\r\n• Die Unterlagen müssen die zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung geltende Rechtslage und die aktuelle Rechtsprechung abbilden.\r\nHäufig ändern sich die rechtlichen und fachlichen Anforderungen, oder die Datengrundlage veraltet im Laufe des Verfahrens. Dann müssen in der Regel die Antragsunterlagen nachgebessert und Umweltuntersuchungen aktualisiert werden, was häufig zu\r\neiner erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit oder jedenfalls der Umweltvereinigungen, Fachbehörden und sonstigen Betroffenen führt.\r\nEine Vorverlegung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts für die Rechtslage begegnet in der rechtswissenschaftlichen Diskussion erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedenfalls dann, wenn\r\n23 BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 7/19, Juris Rn. 319.\r\n4\r\nbedeutende Eingriffe wie eine Enteignung in Rede stehen oder die staatliche Pflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit zum Tragen kommt, dürfte ein vollkommener, strikter Ausschluss der Berücksichtigung von Änderungen der Sach- und Rechtslage auch nach nationalem Verfassungsrecht unverhältnismäßig sein. Im Anwendungsbereich unionsrechtlicher Vorgaben stehen Stichtagsregelungen grundsätzlich die in den jeweiligen Richtlinien und Verordnungen normierten Inkrafttretensregelungen entgegen. Nationale Rechtsakte zur Umsetzung einer Richtlinie sind vom Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist an auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist.24 Ein rechtlich belastbareres Instrument für eine Verschiebung des Geltungszeitpunkts von Rechtsvorschriften ist daher die Einräumung von Übergangsregelungen durch den Gesetzgeber selbst.\r\nFür neue und geänderte Rechtsprechung gilt: Gerichtliche Entscheidungen führen keine Änderung der Rechtslage herbei, sondern bewirken nur eine Klarstellung der bereits zuvor geltenden und möglicherweise unzutreffend bzw. unterschiedlich aufgefassten objektiven Rechtslage. Gerichtlichen Entscheidungen kommt damit gewissermaßen Rückwirkung zu. Eine gesetzliche Nichtanwendungsanordnung in Form einer Stichtagsregelung dürfte im Konflikt mit dem aus Art. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit stehen.\r\nEine Vorverlegung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts für die Sachlage ist demgegenüber grundsätzlich möglich. Auch hier werden Stichtagsregeln im engeren Sinne, die also eine Berücksichtigung späterer Änderungen kategorisch ausschließen, unionsrechtliche Vorgaben entgegenhalten. Unionsrechtlich zulässig dürften aber\r\n24 EuGH, Urt. v. 7.11.2013, Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, Rn. 22, Urt. v. 17.10.2018, Klohn, C-167/17, Rn. 38 f.\r\n5\r\njedenfalls solche Stichtagsregelungen sein, die als Rechtsfolge lediglich eine Verschiebung der Ermittlungs- und Darlegungslasten vorsehen. Ab dem jeweiligen Stichtag (z.B. dem Abschluss des Beteiligungsverfahrens) könnte eine gesetzliche Vermutungsregelung für die Richtigkeit der in den Antragsunterlagen zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen eingeführt werden. Ein dagegen erhobener Einwand Dritter bedürfte besonderer Substantiierung, um die Vermutungswirkung zu erschüttern.\r\nVorschlag\r\nEs sollte eine Stichtagsregelung eingeführt werden, die ab einem bestimmten Zeitpunkt vor der Zulassungs- entscheidung eine gesetzliche Vermutung für die Aktualität der Sachverhaltsannahmen eintreten lässt.\r\nDamit würde ein „Redaktionsschluss“ geschaffen, ab dem Änderungen der fachlichen und methodischen Standards grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden müssen und der für die Beurteilung der Aktualität der Datengrundlage maßgeblich ist.\r\nBestenfalls wäre dieser Zeitpunkt die Antragstellung. Rechtlich belastbarer wäre aber ein späterer Verfahrenszeitpunkt, für den sich der Abschluss des Beteiligungsverfahrens anbietet.\r\nUmsetzung\r\nStichtagsregelungen können durch Einzelregelungen in den materiellrechtlichen Anforderungen beispielsweise des BNatSchG, WHG etc. oder durch verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen in den Fachgesetzen (hier: BBergG) oder im VwVfG umgesetzt werden.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\n„Kleine Stichtagsregeln“ in § 18g AEG und § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG\r\n6\r\nEffekt\r\nErhebliche Beschleunigungswirkung; Umfang in Abhängigkeit vom Verfahrenszeitpunkt des Stichtags und der Komplexität des Verfahrens. In aufwändigen Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Rahmenbetriebsplanverfahren) Beschleunigungseffekt von bis zu mehreren Monaten.\r\nThema 2\r\nFakultativer Erörterungstermin\r\nRechtsnorm\r\nVwVfG\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nErörterungstermine (EÖT) verursachen einen erheblichen Zeitaufwand für die inhaltliche Vorbereitung, Organisation, Bekanntmachung, Durchführung, Protokollierung und Auswertung und binden damit die Kapazitäten von Behörden, Unternehmen und Fachgutachtern. Bei komplexen Vorhaben können EÖT mehrere Wochen dauern. Terminliche Sachzwänge (Schulferien, Verfügbarkeit von Veranstaltungsräumen) führen dazu, dass die EÖT nicht zu dem im Verfahrensprozessgünstigsten Zeitpunkt, sondern erst später durchgeführt werden. Insgesamt verlängert die Verpflichtung zur Durchführung von EÖT das Zulassungsverfahren in der Regel um mehrere Monate.\r\nZugleich sind EÖT in der Regel wenig geeignet, ihren ursprünglichen Zweck zu erfüllen. Der Erkenntnisgewinn ist zumeist gering. Die Teilnehmer beschränken sich oft darauf, die in der vorausgegangenen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen und der Behörde bekannten Argumente zu wiederholen. EÖT tragen auch selten zur Befriedung und zur Erhöhung der Akzeptanz von Vorhaben bei, weil die Argumente im Ergebnis in der Regel zurückgewiesen werden und dies die Frustration von Vorhabenkritikern eher erhöht.\r\nDies gilt auch für die als Ersatz für einen physischen EÖT vorgesehene Online-Konsultation.\r\n7\r\nDer EÖT ist ein Instrument des nationalen Verfahrensrechts. Er ist unionsrechtlich, insbesondere in der UVP-Richtlinie, nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht gefordert. Die Rechtsänderung wäre rechtlich unproblematisch.\r\nVorschlag\r\nDie Entscheidung über Durchführung, Themen und Ausgestaltung eines EÖT sollte in das Ermessen der Behörde gestellt werden. Die Funktion des EÖT sollte stärker darauf ausgerichtet werden, aus Sicht der Behörde noch offene entscheidungsrelevante Aspekte aufzuklären, anstatt den Teilnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, bekannte schriftliche Stellungnahmen und Einwendungen zu wiederholen.\r\nIn vielen Fällen ist ein EÖT entbehrlich, weil der Behörde alle entscheidungserheblichen Informationen und Äußerungen vorliegen. Sollte die Behörde eine Erörterung einzelner Aspekte für erforderlich halten, so könnte sie diese im kleinen Kreis mit dem Antragsteller und den konkret betroffenen Stakeholdern durchführen. Dafür könnten auch Videokonferenzen oder andere digitale Formate genutzt werden. In Ausnahmefällen kann ein EÖT auch sinnvoll sein, wenn der Antragsteller und/oder die Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass die Erörterung zur Befriedung beiträgt.\r\nMit der generellen Flexibilisierung des EÖT würde eine gesonderte Regelung entbehrlich, die den Verzicht auf den EÖT bei Änderungen des Vorhabens vor Fertigstellung ermöglicht.\r\nIm Vergleich zu einer Regelung, die es der Behörde ermöglicht, auf den EÖT zu verzichten, hätte eine Regelung, wonach ein EÖT durchgeführt werden „kann“, den Vorteil, dass der Verzicht nicht gerechtfertigt werden muss und dass die im Einzelfall sinnvolle Funktion dieses Verfahrensinstruments (Klärung offener entscheidungserheblicher Aspekte, im Ausnahmefall Befriedung) deutlicher zum Ausdruck käme.\r\n8\r\nUmsetzung\r\nSinnvoll wäre eine fachrechtsübergreifende Regelung für alle Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung,\r\nz.B. im VwVfG, in der 9. BImSchV etc.\r\nGeregelt werden sollte, dass die Behörde einen EÖT durchführen kann, wenn sie es zur Klärung entscheidungserheblicher Fragen für zweckmäßig hält und dass sie Teilnehmerkreis, Themen und Format nach eigenem Ermessen bestimmt.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\n§ 43a Nr. 3 EnWG1\r\nEffekt\r\nBeschleunigung von Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung um mehrere Monate. Entlastung der Behörden und Freisetzung von Ressourcen für andere Zulassungsverfahren.\r\n1 vgl. § 43a Nr. 3 EnWG\r\nThema 3\r\nVerschlankung von Planfeststellungsbeschlüssen (Verweis auf Antragsunterlagen und UVP-Bericht)\r\nRechtsnorm\r\n§§ 24, 25 UVPG\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nPlanfeststellungsbeschlüsse sind in der Praxis auch deshalb umfangreich, weil die Planfeststellungsbehörden oftmals erhebliche Teile des UVP-Berichts und der weiteren Umweltgutachten in der Begründung referieren. Erfahrungsgemäß gibt die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses große Teile des vom Vorhabenträger eingereichten UVP-Berichts sowie der Fachgutachten mit eigenen Worten in leicht verkürzter Form wieder, um dem Erfordernis der §§ 24, 25 UVPG zu genügen, die Entscheidung als solche zu begründen und/oder um Einwendungen zurückzuweisen.\r\n9\r\nDies bindet erhebliche behördliche Kapazitäten, ohne dass dem immer ein wirklicher Gewinn an Transparenz und Abwägungsgehalt gegenübersteht.\r\nNach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dabei muss sich der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts nach der Rechtsprechung nicht unmittelbar und ausschließlich aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt. Die Bezugnahme auf Anträge und Antragsunterlagen ist deshalb regelmäßig unbedenklich zulässig5. Für den verfügenden Teil eines Verwaltungsakts gelten dabei allerdings strengere Anforderungen, hier muss klar sein, welcher Teil der Gutachten mit welchem Regelungsinhalt in Bezug genommen werden soll.6 Für Bezugnahmen in der Begründung ist der Maßstab aber im Umkehrschluss weiter. Dass eine Planfeststellungsbehörde sich von dem Vorhabenträger vorgelegte Gutachten zu eigen macht, hat die Rechtsprechung bereits für zulässig gehalten, ohne dabei allerdings auf den Umfang der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss dazu einzugehen.7\r\nNach § 24 UVPG soll die Behörde die geforderte zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens „auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit“ erarbeiten. Dies schließt es nicht aus, dass die Behörde anstelle einer Darstellung mit eigenen Worten auf den UVP-Bericht und die zusätzlich eingereichten Fachgutachten Bezug nimmt, soweit sie sich diese zu eigen macht. In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entspricht dies aber nicht der Praxis der Bergbehörden und anderer Planfeststellungsbehörden.\r\n5 BVerwG, Urt. v. 25.4.2001, 6 C 6/00, Juris Rn. 13.\r\n6 U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 37.\r\n7 Vgl. BVerwG, Urt. v. 4.4.2012, 4 C 8/09, Juris Rn. 212; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9/15, Juris Rn. 170.\r\n10\r\nEin Verweis auf die umweltbezogenen Antragsunterlagen setzt allerdings voraus, dass der Charakter einer zusammenfassenden Darstellung und nachfolgenden Bewertung der Umweltauswirkungen noch gewahrt wird. Dafür müssen die Antragsunterlagen eine hohe Qualität haben und die Behörde muss inhaltlich von deren Richtigkeit überzeugt sein. Abweichende Einschätzungen müssen sich in Grenzen halten.\r\nAntragsteller sind auch heute schon gut beraten, den UVP- Bericht und die Fachgutachten so sorgfältig vorzubereiten und zu formulieren, dass sie der von §§ 24, 25 UVPG geforderten zusammenfassenden Darstellung und Bewertung möglichst nahekommen. Tatsächlich stellt der UVP-Bericht die Umweltauswirkungen des Vorhabens regelmäßig so dar und bewertet sie so, dass er fachlich bereits den Anforderungen des §§ 24, 25 UVPG entspricht. Wenn dies gewährleistet ist, ist es wenig sinnvoll, wenn die Behörde den Inhalt dieser Dokumente im Planfeststellungsbeschluss noch einmal mit eigenen Worten wiedergibt.\r\nVorschlag\r\nPlanfeststellungsbeschlüsse könnten dadurch verschlankt werden, dass deren Begründung und insbesondere die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen die wesentlichen Inhalte des UVP- Berichts und der Fachgutachten nicht referiert, sondern auf diese lediglich Bezug nimmt. Die Behörde müsste lediglich in allgemeiner Weise zum Ausdruck bringen, dass, in welchem Umfang, mit welchen Maßgaben und ggf. mit welchen abweichenden Erwägungen sie sich die Ausführungen der Gutachter zu eigen macht.\r\nEine Gesetzesänderung wäre hierfür nicht zwingend erforderlich, weil der geltende Rechtsrahmen eine solche Bezugnahme bereits zulässt. Um Unsicherheiten vorzubeugen, empfiehlt es sich aber, klarstellende Regelungen zu treffen.\r\n11\r\nUmsetzung\r\nSo könnte etwa § 24 UVPG um eine Bestimmung ergänzt werden, die es der Behörde ausdrücklich ermöglicht, in der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen auf den UVP-Bericht und die Fachgutachten Bezug zu nehmen, soweit sie sich deren Inhalt überwiegend zu eigen macht und der Charakter einer zusammenfassenden Darstellung gewahrt bleibt. Eine entsprechende Ergänzung könnte für die behördliche Bewertung der Umweltauswirkungen in § 25 UVPG aufgenommen werden.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nKeine\r\nEffekt\r\nDie Verweismöglichkeit würde den Aufwand für die Erarbeitung von Planfeststellungsbeschlüssen drastisch verringern. Die häufig aus mehreren hundert Seiten bestehende zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen könnte auf wenige Seiten reduziert werden, wenn der UVP-Bericht und die Umweltfachgutachten eine ausreichend hohe Qualität haben, so dass die Behörde sich deren Inhalt ohne größere Maßgaben zu eigen machen kann.\r\nDer Vorschlag könnte sich mittelbar auch positiv auf die Qualität der Antragsunterlagen auswirken. Antragsteller hätten dann ein noch größeres Interesse, qualitativ hochwertige Umweltunterlagen einzureichen, weil sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Behörde hierauf im Planfeststellungsbeschluss Bezug nehmen und so das Verfahren verkürzen kann.\r\nThema 4\r\nVerschlankung von Planfeststellungsbeschlüssen (pauschalere Abhandlung von Einwendungen)\r\nRechtsnorm\r\n§ 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG\r\n12\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nNach § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die bei dem Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Dies findet in der Regel dergestalt statt, dass von der Planfeststellungsbehörde für begründet gehaltene Einwendungen zu einer Planänderung oder zu Schutzauflagen führen, diese also im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses und in der Begründung behandelt werden. Von der Planfeststellungsbehörde für unzulässig oder unbegründet gehaltene Einwendungen werden demgegenüber in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen. Obwohl gleichartige Einwendungen zusammengefasst werden können, muss bei größeren oder umstrittenen Vorhaben in der Regel eine erhebliche Anzahl von Einwendungen in der Begründung abgehandelt werden.\r\nIm Bereich der UVP-pflichtigen Vorhaben wird das anwendbare Recht durch das UVPG und die UVP-Richtlinie 2011/92/EU bestimmt. Art. 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie verlangt, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an dem Verfahren zu beteiligen, und zu diesem Zweck das Recht hat, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern. Nach Erwägungsgrund\r\n16 ermöglicht dies der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für die Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen. Dadurch soll der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter werden. Die UVP- Richtlinie verlangt hingegen nicht ausdrücklich, dass die Planfeststellungsbehörde alle eingegangenen Einwendungen gesondert bescheidet. Allerdings trägt dies zu der von der Richtlinie geforderten Nachvollziehbarkeit und Transparenz bei.\r\n13\r\nVorschlag\r\nEinwendungen sollten im Planfeststellungsbeschluss auch pauschaler abgehandelt werden dürfen. Bereits jetzt ist anerkannt, dass es genügt, Einwendungen (soweit sie nicht zu Planänderungen oder Schutzauflagen führen) in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zurückzuweisen, eine einzelne Verbescheidung im verfügenden Teil ist nicht erforderlich. § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG wird in der Literatur aber so verstanden, dass der Einwender den Umgang der Behörde mit seiner Einwendung jedenfalls aus der Begründung erkennen können muss.\r\nDaher wäre es eine große Erleichterung für Planfeststellungsbehörden, wenn sie nicht auf alle Einwendungen ausdrücklich eingehen müssten, sondern wenn sich im Planfeststellungsbeschluss nur Ausführungen zu den Einwendungen finden würden, die zu Planänderungen oder Schutzauflagen führen und die deshalb auch gegenüber dem Vorhabenträger begründungsbedürftig sind. Der Planfeststellungsbeschluss müsste natürlich im Ergebnis trotzdem richtig sein, d.h. die Behörde müsste die in den Einwendungen vorgebrachten Bedenken würdigen und ggf. darauf reagieren. Es entfiele lediglich die Darstellung im Planfeststellungsbeschluss. Dies gilt insbesondere für Einwendungen, die sich nicht auf die konkreten Verhältnisse des Einwenders beziehen, sondern allgemeine Bedenken gegen das Vorhaben zum Gegenstand haben. Bezogen auf derartige Einwendungen sollte es ausreichen, wenn sich aus den allgemeinen Teilen der Begründung, z.B. der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, ergibt, dass die Behörde die geäußerten Bedenken berücksichtigt hat oder nicht teilt. Die Behörde sollte hingegen nicht verpflichtet sein, in diesem Zusammenhang auch auf die jeweiligen Einwendungen Bezug zu nehmen.\r\n14\r\nUmsetzung\r\nAufgrund der verbreiteten strengen Auslegung von § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in der Literatur wäre hierfür eine Gesetzesänderung erforderlich. Dazu könnte § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ersatzlos entfallen.\r\nUm einen Gleichlauf mit anderen Rechtsgebieten sicherzustellen, sollte im gleichen Zug auch § 21 Abs. 1 Nr. 5 Halbs. 2 9. BImSchV geändert werden, wonach aus einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid auch die Behandlung der Einwendungen hervorgehen soll.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nKeine\r\nEffekt\r\nWährend die Nichtbehandlung von Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss aus Sicht der Behörde eine große Vereinfachung wäre, würden Einwender dies voraussichtlich kritisch sehen. Sie könnten dem Planfeststellungsentschluss nicht mehr unmittelbar entnehmen, dass und warum ihren Einwendungen nicht gefolgt wurde. Stattdessen müssten sie aus der bloßen Nichterwähnung ihrer Einwendungen und der Zustellung des Planfeststellungbeschlusses nach § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG schließen, dass die Planfeststellungsbehörde sie für unzulässig oder unbegründet gehalten hat. Dies wäre unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinnehmbar, weil es den Einwendern unbenommen bliebe, den Planfeststellungsbeschluss gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine materielle Absenkung der Prüfungstiefe für die Behörde in Bezug auf die Einwendungen wäre mit dem Vorschlag nicht verbunden, d.h. die Behörde müsste die in den Einwendungen vorgebrachten Bedenken würdigen und ggf. darauf reagieren. (Diese Prüfung findet in der Praxis häufig in Form von tabellarischen Synopsen statt, in denen Vorhabenträger und Behörde(n) zu Einwendungen Stellung nehmen.) Eingespart würde nur die schriftliche Darstellung dieses Prozesses im Planfeststellungsbeschluss.\r\n15\r\nThema 5\r\nReduzierung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte\r\nRechtsnorm\r\nArt. 19 Abs. 4 GG\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nDie hohen inhaltlichen Anforderungen des Umweltrechts führen zu einer von Vorhabenträgern und Behörden kaum mehr zu bewältigenden Komplexität. Eine nahezu unüberschaubare Anzahl8 an Fachkonventionen, Leitfäden, Merkblättern, Arbeitshilfen und Orientierungsrahmen, die mehr oder weniger einschlägig erscheinen, gibt Methoden und Standards vor, die sich je nach Autor, aber auch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Ebenso misslich ist die Situation dort, wo keine fachlichen Standards existieren. Hier müssen sich Vorhabenträger mit kreativen, häufig projektspezifischen Lösungen behelfen, von denen oft unklar ist, ob sie der späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten werden.\r\nUnterdessen hat sich mit der kontinuierlichen Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten durch den Europäischen Gerichtshof, insbesondere dem Wegfall der Präklusion, die Rechts- und Planungssicherheit erheblich vermindert. Der deutsche Gesetzgeber konnte dies durch die Einführung strenger Klagebegründungsfristen9 nur zum Teil kompensieren.\r\nVor allem aber praktizieren die deutschen Verwaltungsgerichte eine hohe Kontrolldichte und prüfen beispielweise Fachgutachten in bemerkenswerter Detailtiefe. Bildete diese hohe Kontrolldichte früher gewissermaßen das Gegenstück zu den strengen Zugangsvoraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung, ist diese Balance mit der Ausweitung des Rechtsschutzes im Umweltrecht aus dem Gleichgewicht geraten. Dabei spielt die Verfahrensdauer zumindest der\r\n16\r\nerstinstanzlichen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht die maßgebliche Rolle.\r\nVielmehr ist die Menge der verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an Planfeststellungsverfahren ursächlich für deren Dauer und das Prozessrisiko.10 Es darf zudem die faktische Wirkung nicht unterschätzt werden, die der hohen gerichtlichen Kontrolldichte bereits im Vorfeld eines Klageverfahrens zukommt. Wer ein Projekt möglichst ohne Verzögerungen und rechtssicher durchführen will, preist schon bei der Planung die strengen Maßstäbe der Gerichte ein. Wer sich seiner Sache nicht ganz sicher ist, wird dann vorsorglich Untersuchungen durchführen und vertiefen, Alternativen betrachten, Schutzvorkehrungen treffen oder Verfahrensschritte wiederholen, die er eigentlich für rechtlich nicht geboten hält. Auch Planfeststellungsbehörden legen sich gerne auf die sichere Seite, um die Vollziehbarkeit und Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu riskieren.\r\nDie hohe gerichtliche Kontrolldichte wird in Deutschland regelmäßig auf die besonders hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen zurückgeführt. Aus der in Art. 19 Abs. 4 GG niedergelegten Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen.11 Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen haben. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt aber nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiterreichen als die materiellrechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll. Sie\r\n17\r\nendet deshalb dort, wo das materielle Recht in Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt.\r\nDanach ist es allein dem Gesetzgeber vorbehalten, ob und inwieweit er in bestimmten Rechtsbereichen behördliche Letztentscheidungsbefugnisse einräumt, deren Ausübung von den Verwaltungsgerichten nur begrenzt auf ihre Rechtmäßigkeit kontrolliert werden kann. Dabei unterliegt der Gesetzgeber verfassungsrechtlichen Einschränkungen. Zwar liegt es nach dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich in seiner Hand, den Umfang und Gehalt der subjektiven Rechte der Bürger zu definieren und so mit entsprechenden Folgen für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auch deren Rechtsstellung gegenüber der Verwaltung differenziert auszugestalten. Allerdings ist er hierbei durch die Grundrechte sowie durch das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip und die hieraus folgenden Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit gebunden. Will er im Übrigen gegenüber von ihm anerkannten subjektiven Rechten die gerichtliche Kontrolle zurücknehmen, so betont das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011, dass „im gewaltenteilenden Staat grundgesetzlicher Prägung die letztverbindliche Normauslegung und auch die Kontrolle der Rechtsanwendung im Einzelfall grundsätzlich den Gerichten vorbehalten ist. Deren durch Art. 19 IV 1 GG garantierte Effektivität darf auch der Gesetzgeber nicht durch zu zahlreiche oder weitgreifende Beurteilungsspielräume für ganze Sachbereiche oder gar Rechtsgebiete aushebeln. Die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds.“12\r\n18\r\nVorschlag\r\nDer verfassungsrechtlich erlaubte Spielraum für eine Rücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte ist damit in grundrechtsrelevanten Bereichen eng, aber er existiert. Dieser Spielraum sollte genutzt werden. Sinnvoll wäre, neben einer Determinierung der gerichtlichen Kontrolle durch Standardisierung fachlicher Anforderungen, eine Rücknahme der gerichtlichen Überprüfung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. In dem trotz fortschreitender Standardisierungsbemühungen verbleibenden Bereich von Unsicherheiten ist es möglich und sinnvoll, die gerichtliche Kontrolldichte angemessen zurückzunehmen und von der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Möglichkeit der gesetzlichen Einräumung von Beurteilungsspielräumen Gebrauch zu machen.\r\nUmsetzung\r\nFür eine unmittelbare Begrenzung der gerichtlichen Kontrolldichte kommt zunächst eine allgemeine prozessuale Regelung in Betracht, etwa nach dem Vorbild des § 43 UGB-E.13 Nach dieser Vorschrift sollten bei der Anwendung der umweltrechtlichen Vorschriften behördliche Prognosen und Bewertungen, die technischen oder naturwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen sein, ob 1) das für die Prognose und Bewertung vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden und 2) die behördliche Prognose oder Bewertung nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Sachverhaltsermittlung und -feststellung zutreffend und vollständig ist, ob die einschlägigen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in Betracht gezogen worden und die Bewertungsmaßstäbe der Sache angemessen sind.\r\n8 Bick/Wulfert, NVwZ 2017, 346, 353.\r\n9 §§ 18e Abs. 5 AEG, 17e Abs. 5 FStrG, 14e Abs. 5 WaStrG, § 43e Abs. 3 EnWG, § 6 UmwRG.\r\n10 Steinkühler, UPR 2022, 281, 285.\r\n11 BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011, 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1-37, Juris Rn. 68.\r\n12 BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011, 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1-37, Juris Rn. 75\r\n13 Rennert, DVBl. 2017, 69, 73; Hien, DVBl. 2018, 1029, 1033; A.A. Schlacke, NVwZ 2014, 11, 17 f.\r\n19\r\nNäher an dem vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Weg wäre indes eine ausdrückliche gesetzliche Einräumung behördlicher Beurteilungsspielräume bei der Anwendung einzelner umweltrechtlicher Tatbestände mit unbestimmten Rechtsbegriffen. Denkbar wäre beispielsweise eine Vorgabe, dass die Behörde bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die technischen oder naturwissenschaftlichen Sachverstand erfordern und für die keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften oder nach den Anforderungen solcher Verwaltungsvorschriften ergangene Fachkonventionen existieren, denjenigen fachlichen Bewertungsmaßstab zugrunde legt, der nach der Beurteilung der Behörde geeignet und der Sache angemessen ist. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich dann auf die naturschutzfachliche Vertretbarkeit. Umgesetzt werden könnte der so beschriebene behördliche und gerichtliche Prüfmaßstab beispielsweise durch eine allgemeine Verfahrensregelung, die über Verweise in den betreffenden Einzelvorschriften mit unbestimmten Rechtsbegriffen zur Anwendung gelangt. Von besonderer praktischer Relevanz sind dabei vor allem die Vorschriften des Habitatschutzrechts (§ 34 Abs. 1 BNatSchG – „erhebliche Beeinträchtigung“) und des Artenschutzrechts (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – „signifikante“ Erhöhung des Tötungsrisikos).\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nKeine\r\nEffekt\r\nIn komplexen Verfahren mit umfangreichen Umweltuntersuchungen erhebliche Beschleunigung um bis zu mehreren Monaten.\r\n20\r\nThema 6\r\nBeschränkung der physischen Bekanntmachung und Auslegung von Antragsunterlagen und Entscheidungen\r\nRechtsnorm\r\n§§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nGemäß § 73 Abs. 2 VwVfG sind in Planfeststellungsverfahren die Antragsunterlagen und der Planfeststellungsbeschluss in den Gemeinden öffentlich auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Auslegungen und Erörterungstermine sind in diesen Gemeinden öffentlich bekannt zu machen.\r\nHäufig haben Vorhaben Auswirkungen, die über die Standortgemeinde hinausreichen. Dies gilt insbesondere für Vorhaben, die sich auf Fließgewässer auswirken. Mit zunehmender Entfernung vom Vorhabenstandort nehmen die Auswirkungen ab, ohne dass sich eine Schwelle definieren ließe, jenseits derer nicht mehr von relevanten Auswirkungen gesprochen werden könnte. Um potenzielle Verfahrensfehler und Anfechtungsrisiken zu vermeiden, veranlassen die Behörden oft vorsorglich, dass die Auslegungen und Bekanntmachungen noch bis in eine große Entfernung und damit in zahlreichen Gemeinden stattfinden. In einigen Verfahren wurden Unterlagen in mehr als 100 Gemeinden ausgelegt. Da die Antragsunterlagen in der Regel sehr umfangreich sind, müssen tonnenweise Akten gedruckt, transportiert und ausgelegt werden.\r\nDies ist für die Behörde, die Gemeinden und den Vorhabenträger mit erheblichem Aufwand, hohen Kosten und einem beträchtlichen Papierverbrauch verbunden. Außerdem hängt der Beginn der Auslegungsfrist von den Kapazitäten der Gemeindeverwaltungen und den unterschiedlichen Redaktionsschlüssen der Amtsblätter und Lokalzeitungen ab, und das Risiko formaler Fehler steigt mit der Anzahl der betroffenen Gemeinden. Wenn sich ein Vorhaben potentiell auf Gemeinden in anderen Bundesländern auswirkt, treten häufig weitere\r\n21\r\nVerzögerungen auf, wenn die Behörden bei Auslegungen auf die nicht einheitlichen Termine der Schulferien Rücksicht nehmen.\r\nDem steht kein nennenswerter Nutzen gegenüber, denn erfahrungsgemäß werden die ausgelegten Unterlagen außerhalb der Standortgemeinde nur sehr selten eingesehen.\r\nEine physische Auslegung der Antragsunterlagen und des Planfeststellungsbeschlusses oder die Vornahme ortsüblicher Bekanntmachung außerhalb der Standortgemeinde(n) ist weder verfassungsrechtlich noch unionsrechtlich gefordert.\r\nPotenziell Betroffene und die Öffentlichkeit werden durch die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Unterlagen auf den zentralen Internetportalen ausreichend informiert. Sie können Einwendungen schriftlich – und außerdem zur Niederschrift bei der verfahrensführenden Behörde und der Standortgemeinde – erheben. Von der Möglichkeit, Einwendungen in der Heimatgemeinde zur Niederschrift zu erheben, wird in der Praxis so gut wie nie Gebrauch gemacht. Ihr Wegfall ist daher zumutbar. Zwar haben nicht alle Menschen einen eigenen Internetzugang oder sie sind mit dessen Nutzung nicht vertraut. Sie werden sich dann aber in den allermeisten Fällen über Bekannte informieren können. Verfassungsrecht fordert nicht, dass jede Person Zugang zu den Antragsunterlagen haben muss. Das ist auch heute nicht der Fall, z.B. in Fällen, in denen Menschen nicht (mehr) mobil sind und deshalb keine Möglichkeit haben, das Gemeindebüro aufzusuchen. Auch die aktuellen Bekanntmachungsbestimmungen (über Tageszeiten, Amtsblätter und Aushänge) erreichen bei weitem nicht jedermann, ohne dass dies Anlass für verfassungsrechtliche Zweifel gegeben hätte.\r\nUnionsrechtlich sind die Anforderungen der UVP-Richtlinie 2011/92 zu beachten. Die Richtlinie schreibt jedoch weder physische Auslegungen noch öffentliche Bekanntmachungen in Lokalzeitungen, Amtsblättern oder\r\n22\r\nAnschlägen vor. Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie sieht dies für Bekanntmachungen nur beispielhaft vor. Art. 6 Abs. 2 erlaubt auch „andere geeignete Wege“ zur Information der betroffenen Öffentlichkeit. Ausreichend ist es daher, Auslegungen und Bekanntmachungen allein über das Internet vorzunehmen, wozu die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 ohnehin verpflichtet sind.\r\nVorschlag\r\nUm den zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Aufwand für die Auslegung von Unterlagen außerhalb der Standortgemeinde zu vermeiden, sollte geregelt werden, dass Unterlagen nur in der Standortgemeinde (bei Gemeindegrenzen überschreitenden Vorhaben in allen Standortgemeinden) auszulegen sind und dass auch Verfahrensbekanntmachungen nur dort ortsüblich vorzunehmen sind. Die Öffentlichkeit außerhalb der Standortgemeinde wird über die in § 20 Abs. 2 UVPG ohnehin vorgesehene Veröffentlichung der Unterlagen und die Bekanntmachung auf den zentralen Internetportalen des Bundes und der Länder informiert.\r\nDie Auslegung und Bekanntmachung in allen Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ist im VwVfG für alle planfeststellungsbedürftigen Vorhaben vorgesehen. Es ist deshalb sinnvoll, die Begrenzung dieser Verfahrensschritte auf die Standortgemeinde(n) einheitlich für alle Arten von Planfeststellungsbeschlüssen im VwVfG zu regeln.\r\nUmsetzung\r\nZu diesem Zweck könnte § 73 Abs. 2 VwVfG (Auslegung der Antragsunterlagen) wie folgt geändert werden:\r\n„Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in der Gemeinde oder den Gemeinden, in der oder in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll, ausgelegt wird.“\r\nDa § 73 Abs. 4 Satz 1 (Erhebung von Einwendungen bei den Gemeinden) und § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG (Bekannt-\r\n23\r\nmachung der Auslegung der Antragsunterlagen) an die „Gemeinde“ bzw. die „Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist“ anknüpfen, würden diese Verfahrensschritte auf die Standortgemeinde(n) begrenzt, ohne dass es hierfür einer besonderen Regelung bedarf.\r\n§ 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG (öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins) müsste wie folgt angepasst werden:\r\n„Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in der Gemeinde oder den Gemeinden, in der oder in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll, verbreitet sind.“\r\n§ 74 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. VwVfG (Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses) müsste wie folgt geändert werden:\r\n„Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Gemeinde oder den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; (…)“\r\n§ 74 Abs. 5 Satz 2 1. Halbs. VwVfG (Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses) müsste wie folgt geändert werden:\r\n„Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in der Gemeinde oder den Gemeinden, in der oder in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll, verbreitet sind; (…)“\r\n24\r\n§ 73 Abs. 8 Satz 2 (Auslegung bei Planänderungen, die sich voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken) wäre entbehrlich und würde entfallen.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\n§§ 3, 4 PlanSiG (mit Einschränkungen)\r\nEffekt\r\nDie Begrenzung der Auslegungen und öffentlichen Bekanntmachungen auf die Standortgemeinde(n) würde die Behörde, die Gemeinden und den Vorhabenträger deutlich entlasten, Kosten sparen, in vielen Fällen Verfahrensverzögerungen und Anfechtungsrisiken vermeiden, die Anfälligkeit für Verfahrensfehler verringern und die Umweltauswirkungen des Verbrauchs großer Papiermengen und der anfallenden Transporte minimieren. Die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich über das Vorhaben zu informieren und sich in das Verfahren einzubringen, werden bei lebensnaher Betrachtung nicht geschmälert.\r\nDie positiven Effekte bleiben allerdings hinter den Effekten einer vollständigen Digitalisierung der Verfahren zurück.\r\nThema 7\r\nStärkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei den Anforderungen an Gutachten, Kartierungen, Prüfungen, Modellierungen\r\nRechtsnorm\r\nBNatSchG\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nHohe fachliche Hürden ergeben sich aus dem im Unionsrecht verankerten Vorsorgegrundsatz. Verbleiben trotz Anwendung bester wissenschaftlicher Erkenntnisse Unsicherheiten bei der fachlichen Bewertung, müssen diese durch Worst-Case-Annahmen überbrückt werden.\r\n25\r\nIn der Summe bilden die im Verfahren vorsorglich zugrunde gelegten Umweltauswirkungen die Realität oft nicht mehr ab. Daher finden sich in der Vorhabenzulassung oft Vorgaben, die in der Realität weit über den tatsächlich erforderlichen Schutz hinausgehen und jedes noch so theoretische Risiko ausschließen.\r\nEin Planungsverfahren und ein Gerichtsverfahren sind aber kein Forschungsvorhaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Uckermarkleitung2 ausgeführt, dass auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungsverpflichtung eine Grenze setzt. Der Vorhabenträger hat nur diejenigen Untersuchungen durchzuführen, die ihm wirtschaftlich zuzumuten und für eine Beurteilung der Projektauswirkungen ausreichend sind. Wenn z.B. eine für die Beurteilung der projektbedingten Mortalitätsrate einzelner Arten erforderliche und wissenschaftlich etablierte Ermittlungsmethode weder unverhältnismäßig noch beeinträchtigend ist, muss sie eingesetzt werden, wenn mit der Verträglichkeitsprüfung der Nachweis erbracht werden soll, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich das Projekt nicht nachteilig auf das Gebiet auswirken wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass eine Erfassung mit der Tiefe eines wissenschaftlichen Forschungsprojekts von einem Vorhabenträger nicht verlangt wird.3 Auch bei naturschutzfachlichen Modellierungen dürfen die Anforderungen – wie es allerdings häufig geschieht – nicht überspannt werden. Wenngleich naturschutzfachliche Modellierungen so naturnah wie möglich durchzuführen sind, ist eine vollkommene Übereinstimmung mit natürlichen Prozessen und Gegebenheiten nicht zu erzielen. Sie sind vielmehr unvermeidbar mit gewissen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden.4 Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Anforderungen, denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist über Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta auch im europäischen Recht verankert. Die Verhältnismäßigkeit ist\r\n26\r\ndaher als Kriterium für die Anforderungen an Umweltuntersuchungen zwar im Grundsatz anerkannt, in der Praxis findet er indes regelmäßig kaum Berücksichtigung.\r\nVorschlag\r\nBei der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes sollte verstärkt Augenmaß gewahrt werden. Behörden und Verwaltungsgerichte sollten neben dem Vorsorgegrundsatz auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angemessen zum Tragen kommen lassen. Eine stärkere Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit etwa bei den Anforderungen an den Untersuchungsaufwand und den Umfang von Fachgutachten kann die Verfahren spürbar entlasten.\r\nUmsetzung\r\nErgänzung der zentralen umweltrechtlichen Anforderungen um eine Bezugnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Beispielsweise durch Ergänzung des § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG:\r\n„Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen mit verhältnismäßigen Mitteln zu erstellen und vorzulegen“.\r\nSinnvoll wäre auch eine entsprechende Klarstellung in den unionsrechtlichen Normen, insb. Art. 6 und 12 FFH-RL.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nDer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird vereinzelt auch in den umweltrechtlichen Vorschriften ausdrücklich angesprochen, z.B. § 43m Abs. 2 EnWG (verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen), § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (zumutbare Alternativen).\r\n27\r\nEffekt\r\nDer bei Umweltuntersuchungen derzeit häufig anzutreffende Ansatz, im Zweifel „noch eine Schippe draufzulegen“, könnte stärker begrenzt werden. Der Beschleunigungseffekt ist sehr hoch (bei komplexen Vorhaben mehrere Monate).\r\n2 BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5/14.\r\n3 BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 12/19, Juris Rn. 646.\r\n4 BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 12/19, Juris Ls. und Rn. 645.\r\n28\r\n- E r g ä n z u n g -\r\nThema 8\r\nFristen und Konkretisierung bei bergrechtlichen Verfahren\r\nRechtsnorm\r\nBBergG\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nDie bergrechtlichen Zulassungsverfahren (insbesondere auch Planfeststellungsverfahren) weisen eine mehrjährige Dauer auf – mitunter zwischen 7-10 Jahren. Neben Umfang und Komplexität der Antragsunterlagen kann dies auch auf fehlende Fristenregelungen und Konkretisierung der Anforderungen (z.B. Betrachtungszeiträume für Auswirkungsprognosen) zurückgeführt werden). Das Bergrecht enthält beispielsweise keine Frist für die Vollständigkeitsprüfung und Durchführung von Zulassungsverfahren.\r\nVorschlag\r\nZur Begrenzung der überaus langen Verfahrensdauer könnten Entscheidungsfristen auch im Bergrecht eingeführt werden. Auch eine konkretisierende Regelung von Betrachtungszeiträumen wäre zur Beschleunigung der Verfahren förderlich.\r\nUmsetzung\r\nEine entsprechende Umsetzung könnte in Anlehnung an die Entscheidungsfristen-Regelungen im Immissionsschutzrecht erfolgen. Dort muss die Genehmigungsentscheidung innerhalb von bestimmten Fristen nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen erfolgen (sieben Monate im förmlichen Verfahren sowie drei Monate im vereinfachten Verfahren).\r\n29\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nz.B § 10 Abs. 6a BImSchG\r\nEffekt\r\nDie Fristen tragen zur Planungssicherheit der Vorhabenträger und auch der Behörden bei (Kapazitäten) und verhindern ausufernde Verfahren, bei welchen Sachstände stetig überholt werden. Die Festlegung von Betrachtungszeiträumen führt zu mehr Rechtssicherheit und vermeidet langwierige Betrachtungen einer Vielzahl von Szenarien in Genehmigungsverfahren.\r\nThema 9\r\nDigitale Instrumente und Formate vorantreiben\r\nRechtsnorm\r\n(Landes-)VwVfG; fachgesetzliche Normen\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nWährend der Coronapandemie existierten zeitweise Digitalisierungs-Erleichterungen in Bezug auf bspw. digitale Scopingverfahren oder Erörterungstermine.\r\nEin entsprechender Übergang zu diesen digitalen Formaten wurde im Anschluss an die pandemiebedingten Regelungen (Plansicherstellungsgesetz) mit der zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung des (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eröffnet und in Dauerrecht überführt (insbes. §§ 27 b, c VwVfG).\r\nIn der Gesetzesbegründung zur genannten Änderung des VwVfG ist zwar festgehalten, dass von erheblicher Bedeutung ist, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder im Wortlaut übereinstimmen und der Gesetzesentwurf für die Änderung des Bundes-VwVfG auf einer zwischen Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Grundlage basiert und die Basis für eine\r\n30\r\neinheitliche Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder bilden soll (vgl. Drs. 20/8299, S. 2).\r\nDie Änderung wurde jedoch bisher noch nicht flächendeckend im Landesrecht in den jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen (insbes. diejenigen ohne dynamischen Verweis) berücksichtigt.\r\nIm Gegensatz zu Verwaltungsverfahrensgesetzen derjenigen Bundesländer, die als Verweisungsgesetz ausgestaltet sind, enthalten die als Vollgesetz erlassenen Verwaltungsverfahrensgesetze (z.B. HVwVfG) auch keinen (pauschalen) dynamischen Verweis ins Bundes-VwVfG, sodass aufgrund des Anwendungsvorrangs des Landesrechts nicht auf die Regelungen des Bundes-VwVfG zurückgegriffen werden kann.\r\nTeilweise wird zwar auch vertreten, dass die Frage, ob eine „Lücke“ im Landes-VwVfG vorliegt (und so evtl. einen Rückgriff auf das Bundes-VwVfG ermöglichen würde) oder es sich um eine bewusste abweichende abschließende Regelung des Landesgesetzgebers handelt (Nichtübernahme einzelner Bundesregelungen in Landes-VwVfG), eine Auslegungsfrage sei; über diesen Weg jedoch zweifelsfrei zur Anwendung des VwVfG und einem Einsatz der digitalen Formate zu gelangen, dürfte mit Rechtsunsicherheiten behaftet zu sein.\r\nDie damit teilweise wegen fehlender Einsatzmöglichkeit digitaler Instrumente nach wie vor erforderlichen Präsenztermine verursachen hohen organisatorischen Aufwand und Reisekosten bei allen Beteiligten.\r\nVorschlag\r\nDie pandemiebedingten Digitalisierungserleichterungen, bzgl. derer mit der zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ein Übergang zu digitalen Formaten im Bundesrecht eröffnet wurde, sollten flächendeckend im Landesrecht umgesetzt werden.\r\n31\r\nUmsetzung\r\nEntweder Verweis ins Bundes-VwVfG oder entsprechende Regelung zum Einsatz digitaler Instrumente im jeweiligen Landes-VwVfG\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nPlansicherstellungsgesetz, VwVfG\r\nEffekt\r\nVerringerung von Präsenzterminen und hierdurch Minimierung des Aufwands der Beteiligten in zeitlicher und finanzieller Hinsicht.\r\nThema 10\r\nReduzierung und Anpassung von Berichtspflichten\r\nRechtsnorm\r\nVerschiedene umweltrechtliche Vorschriften (z.B. KrWG, DepV,…)\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nInsbesondere regelmäßig zu erstellende Berichtspflichten erzeugen vor allem aufgrund ihrer Vielzahl Aufwand bei der Erstellung und Übermittlung. Hinzu kommen Schulungspflichten, Dokumentationsanforderungen und interne Abstimmungsprozesse, die viele Ressourcen binden. Teilweise werden Sachverhalte von den regelmäßigen Berichtspflichten erfasst, bei welchen Umstände und Umweltauswirkungen von vornherein gering sind oder aber über mehrere Berichtszeiträume nicht wesentlich ändern.\r\n32\r\nVorschlag\r\nAnstelle einer regelmäßigen bzw. turnusmäßigen Erstellung von Umwelt-Berichten sollten anlassbezogene Berichtspflichten implementiert und auch vermehrt digitale Berichtsformate (übersichtliche und leicht zugängliche Systeme) ermöglicht werden; insbesondere, wenn sich Umweltauswirkungen nicht wesentlich ändern. Die Datenmenge sollte auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß reduziert werden.\r\nUmsetzung\r\nAnpassung im Rahmen der umweltrechtlichen Fachgesetze zu den jeweiligen Berichtspflichten; Kopplung an konkrete Ereignisse oder Umweltauswirkungen.\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nBeispielsweise Anlehnung an anlassbezogene Meldepflichten im Fall von bspw. Störfällen, Grenzwertüberschreitungen und Schadensfällen (Immissionschutzrecht, Wasserrecht, Deponierecht,…)\r\nEffekt\r\nSchonung der personellen Ressourcen sowie Reduzierung des Organisations- und Kostenaufwands für Unternehmen.\r\nThema 11\r\nVereinfachung der Antragsprozesse und vereinfachte Nachweisführung zur grünen Konditionalität\r\nRechtsnorm\r\nBEHG; BECV; EnFG; Emissionshandels-Richtlinie\r\n33\r\nProblemstellung und Rechtsrahmen\r\nIm Regelungsbereich der Energie führen eine Vielzahl an Anforderungen, bspw. im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung sowie der Strompreiskompensation (ÖGL-Nachweis) zu einem hohen Aufwand innerhalb der betroffenen Unternehmen bei der Umsetzung und insbesondere Nachweisführung. Die Komplexität der Nachweiserbringung und der Umstand, dass die Anforderungen teilweise in unterschiedlichen Regelwerken enthalten sind, erzeugen einen extrem hohen Verwaltungs- und Organisationsaufwand (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung).\r\nFehlende Kapazitäten, mehrere Wechsel und mangelnde umfassende Expertise der Auditoren (technische sowie ökonomische Bewertung), die auch auf die Komplexität und Kurzfristigkeit der Regelwerke zurückzuführen ist, erschweren diesen Prozess zusätzlich.\r\nVorschlag\r\nIm Rahmen der Nachweisführung sollten Erleichterungen durch eine Harmonisierung der Regelwerke erfolgen.\r\nMithilfe einer Vereinfachung innerhalb der Regelwerke sowie die mehrjährige Verfügbarkeit / Einsetzbarkeit eines Auditors können einem erhöhten Erklärungsaufwand der Unternehmensstruktur und der ÖGL-Tatbestände entgegengewirkt werden.\r\nTeilweise stammen Anforderungen aus verschiedenen Regelwerken und sind für jeden Tatbestand unterschiedlich nachzuweisen\r\nUmsetzung\r\nGibt es hier einen Ansatz, wo man konkret eine Erleichterung umsetzen könnte?\r\n34\r\nVorbilder in anderen Rechtsgebieten\r\nVorbilder bekannt?\r\nEffekt\r\nEntlastung der Industrie und Auditoren im Rahmen der Antragstellung und Prüfung\r\nWeitere Effekte?"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-10"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019461","regulatoryProjectTitle":"Berücksichtigung eines Netzanschlussvorhabens im Bundesbedarfsplangesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/2f/611947/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Der NEP 2023 enthielt zwar im Entwurf, nicht jedoch im Beschluss die\r\nMaßnahme P231, mit der die bestehende 380 kV-Stromleitung von Mecklar nach Dipperz\r\ndurch einen Neubau unter Einschleifung eines geplanten 380 kV-Umspannwerks in\r\nPhilippsthal (Hessen) ersetzt werden soll. Der Ausschluss der Maßnahme P231 aus dem\r\nNEP 2023 erfolgte aufgrund eines „Formfehlers“ bei der Meldung der Anschlussbedarfe an\r\ndie BNetzA (Meldung lediglich eines Teils des Leistungsbedarfs), welcher mittlerweile geheilt\r\nwerden konnte. Zwischenzeitlich haben neben dem Werk Werra der K+S AG auch\r\neinen offiziellen Antrag auf Netzanschluss bei TenneT\r\ngestellt,\r\nTenneT selbst hat zugesichert, dass eine Umverlegung der Trasse von Mecklar nach\r\nDipperz über Philippsthal im Zuge ihrer geplanten Umbeseilung keinen unverhältnismäßigen\r\nMehraufwand darstellen würde. Auch die Hessische Landesregierung unterstützt den\r\nGemeinschaftsanschluss aktiv.\r\nHierbei wurde nun seitens des BMWK signalisiert, dass der nachträglichen Aufnahme der\r\nMaßnahme P231 in das Bundesbedarfsplangesetz keine verfahrensbezogenen sondern\r\nDr. Burkhard Lohr, CEO\r\nK+S AG\r\nBertha-von-Suttner-Str. 7\r\n34131 Kassel\r\nE-Mail: burkhard.lohr@k-plus-s.com\r\ntechnische Bedenken entgegenstünden. Wie uns von TenneT zugetragen wurde, sieht die\r\nBNetzA offenbar „vorgelagerte Netzengpässe“, die durch einen Anschluss in Philippsthal\r\nentstünden. Diese Überlastung bzw. die Erhöhung des Redispatch auf der (kürzeren) Fulda-\r\nMain-Leitung P43 ist jedoch auf die beiden parallelen Leitungen zwischen Mecklar und\r\nDipperz beschränkt, tritt also nur lokal auf. Der Effekt ist laut TenneT zudem nicht so\r\ngravierend, als dass er einer Bestätigung von P231 entgegenstünde, und kann offenbar je\r\nnach Lastsituation und Kupplungszustand im Umspannwerk Philippsthal positiv beeinflusst\r\nwerden. Dennoch sieht sich die BNetzA aus fachlicher Sicht offenbar nicht imstande, dem\r\nBMWK mit Blick auf die Berücksichtigung von P231 Unbedenklichkeit zu bescheinigen.\r\nDie wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen, die aus dieser Einschätzung\r\nresultieren, dürfen wir – auch mit Blick auf die 4.500 Beschäftigten am Werk Werra der K+S\r\nAG und die Systemrelevanz der Produktion vor Ort – nicht akzeptieren.\r\nSehr geehrter Herr Dr. Habeck,\r\nder deutschen Kaliindustrie werden in den kommenden Jahren mit Blick auf die\r\nKlimatransformation enorme Leistungen abgefordert. Unterstützende Instrumente der\r\nBundesregierung stehen hierfür bisher nicht zur Verfügung. Mit dem\r\nBundesbedarfsplangesetz kann die Bundesregierung nun zumindest eine infrastrukturelle\r\nWeichenstellung für die Dekarbonisierung der Rohsalzgewinnung in Deutschland vornehmen\r\n– Sicherung der Resilienz in der Düngemittelversorgung inklusive. Denn die Zukunft der\r\nKaliproduktion liegt in der Elektrifizierung. Eine offensichtlich lösbare, technische\r\nHerausforderung darf dieser nicht im Wege stehen.\r\nHeute vor genau einem Jahr, am 18. Juli 2023, haben wir Ihnen im Bundesministerium für\r\nWirtschaft und Klimaschutz das weltweit einzigartige und hochinnovative\r\nTransformationsprojekt „Werra 2060“ der K+S AG am Standort Werra vorgestellt. Wie Sie\r\nwissen, ist das Werk Werra sozusagen das „Herzstück“ der deutschen Kaliindustrie. Sie\r\nhaben uns versichert, die Kaliproduktion als Pfeiler der systemrelevanten Grundversorgung\r\nin Deutschland halten und die ambitionierten Transformationsbemühungen von K+S\r\nunterstützend begleiten zu wollen. K+S und seine Partner im Werratal benötigen den 380 kVStromnetzanschluss\r\ndringend für die Dekarbonisierung. Nur so kann die hessischthüringische\r\nGrenzregion mit der Klimatransformation Schritt halten und K+S als letzter,\r\nglobaler Rohstoffversorger aus Deutschland den Weg in die Zukunft nehmen.\r\nWir bitten Sie daher, in dieser Angelegenheit eine industriepolitische Entscheidung als\r\nBundesminister für Wirtschaft und Energie zu treffen.\r\nDr. Burkhard Lohr\r\nVorstandsvorsitzender\r\nK+S AG"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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September 2024\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und\r\nKlimaschutz für ein Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im\r\nBereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des\r\nBundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für ein Gesetz zur Änderung des\r\nEnergiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der\r\nNetzregulierung (EnWG).\r\nMit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ist auch eine Anpassung des\r\nBundesbedarfsplangesetzes und damit die Bestätigung des energiewirtschaftlichen Bedarfs\r\nzusätzlicher Netzausbauvorhaben durch den Bundesgesetzgeber vorgesehen.\r\nZusätzlich zu den bereits genannten Neuvorhaben möchten wir Sie bitten, den Anschluss\r\nder Marktgemeinde Philippsthal (Werra) im osthessischen Landkreis Hersfeld-Rotenburg an\r\ndas 380-kV-Höchstspannungsnetz in das EnWG bzw. den darin enthaltenen\r\nBundesbedarfsplan aufzunehmen.\r\nMit dem Düngemittelproduzenten K+S AG,\r\nbenötigen Großverbraucher im Werratal -\r\n- einen leistungsfähigen Stromnetzanschluss auf 380 kVHöchstspannungsebene\r\nfür einen gemeinschaftlichen Bedarf von rund . Uns\r\neint die gesellschaftliche Systemrelevanz unserer Produkte und Dienstleistungen sowie\r\nunser Beitrag und unbedingter Wille zur Klimatransformation.\r\nK+S AG\r\nBertha-von-Suttner-Str. 7\r\n34131 Kassel\r\nDie künftig stark erhöhten Leistungsbedarfe im Werratal von insgesamt\r\nmachen einen bedarfsgerechten Gemeinschaftsanschluss an das Höchstspannungsnetz in\r\nPhilippsthal nicht nur notwendig, sondern alternativlos.\r\nDie Bundesnetzagentur hat diesen Sachverhalt bereits einer Vorprüfung unterzogen und\r\nsieht einen Netzanschluss aufgrund der Netzanschlussbegehren von auf 380-\r\nkV-Ebene ebenfalls als erforderlich an. Eine vorläufige Trassenprüfung wurde durch die\r\nBundesnetzagentur bereits vorgenommen. Diese Trasse ist ein Abzweig der bestehenden\r\n380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen Mecklar und Dipperz im Bereich der Gemeinde\r\nSchenklengsfeld zu einem neu zu errichtenden Umspannwerk im Bereich Philippsthal und\r\neine Rückführung auf die Bestandstrasse im Bereich der Gemeinde Eiterfeld (hier: P 231\r\nmod.). Diese Trasse wird von der Bundesnetzagentur als (vorläufig) bestätigungsfähig\r\nbewertet. Aus heutiger Sicht stehen der modifizierten Variante des Vorhabens P 231 keine\r\nelektrotechnischen Bedenken entgegen.\r\nSowohl Übertragungs- wie auch Anschlussnetzbetreiber sind sich zudem einig, dass ein\r\nAnschluss an das Höchstspannungsnetz bzw. die damit verbundene 380/110-kVUmspannung\r\ndirekt vor Ort in Philippsthal nicht nur elektrotechnisch alternativlos, sondern\r\nauch die nachhaltigste und volkswirtschaftlich sinnvollste Lösung ist, um die vorliegenden\r\nund zukünftigen Leistungsbedarfe im Werratal zu bedienen. Damit erfüllt eine Umsetzung\r\nvon P 231 mod. nicht nur die Anforderungen nach §1 EnWG, gleichzeitig liegen auch keine\r\nbelastbaren Gründe für eine Ablehnung des Netzanschlusses durch den\r\nÜbertragungsnetzbetreiber nach §17 (2) EnWG vor.\r\nAls Industrieunternehmen benötigen wir Planungssicherheit für unsere Transformationsbzw.\r\nAnsiedlungsprozesse und streben daher eine Aufnahme der Höchstspannungsleitung\r\nin den vorliegenden Gesetzentwurf zur EnWG-Novelle an. Auch die Bundesregierung erhält\r\nmit einer frühen gesetzlichen Verankerung des Vorhabens P 231 mod. Planungssicherheit,\r\nwas nationale Resilienzbestrebungen in der Düngemittelverfügbarkeit,\r\nbetrifft.\r\nDas Drehstromvorhaben P 231 mod. ist für unsere Dekarbonisierung als\r\nIndustrieunternehmen bzw. unsere geplante Ansiedlung - und damit die wirtschaftliche\r\nEntwicklung des nord-/osthessischen Raums - von hoher Relevanz. Die Transformation von\r\nIndustrieunternehmen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der internationalen\r\nWettbewerbsfähigkeit ist eine Mammutaufgabe. Bisher wurden hierzu ambitionierte politische\r\nZiele vorgegeben, die uns als Unternehmen erhebliche Anstrengungen abverlangen. Es ist\r\nfolgerichtig, dass über das Bundesbedarfsplangesetz nun auch zeitnah die erforderliche\r\nK+S AG\r\nBertha-von-Suttner-Str. 7\r\n34131 Kassel\r\nStrominfrastruktur seitens des Bundes zur Verfügung gestellt wird. Die Verfügbarkeit von\r\nelektrischer Energie ist zu einem entscheidenden Standortfaktor geworden. Nur belastbare\r\nregulatorische Rahmenbedingungen mit Blick auf den Umbau der Energieinfrastruktur\r\nermöglichen es uns als Unternehmen, Investitionen in die Transformation, Dekarbonisierung\r\nbzw. Neuansiedlung zu tätigen.\r\nMit der Novelle des EnWG bzw. der Anpassung des Bundesbedarfsplans kommt die\r\nBundesregierung somit auch ihrer wirtschaftspolitischen Verantwortung für die deutsche\r\nIndustrie nach.\r\nMit einer Aufnahme der (vorgeprüften) Trasse P231 mod. in den Bundesbedarfsplan im\r\nRahmen der laufenden EnWG-Novelle würde der Prozess der Netzentwicklungsplanung\r\nnicht entwertet, sondern industriepolitische Realitäten anerkannt und aktive\r\nTransformationsbemühungen der hessischen Industrie unterstützt. Wir bitten daher darum,\r\ndas Netzausbauvorhaben P 231 mod. auf der Grundlage der Vorprüfungen durch die\r\nBundesnetzagentur als neue Nr. 160 in den Gesetzesentwurf aufzunehmen und damit die\r\nVoraussetzungen für die anstehenden Dekarbonisierungsprozesse der nordhessischen\r\nIndustrie bzw. Neuansiedlungen im Werratal zu schaffen.\r\n10. Nach Nummer 159 wird folgende 160 angefügt:\r\n160 Höchstspannungsleitung\r\nMalkomes (Gde.\r\nSchenklengsfeld) –\r\nPhilippsthal (Werra) -\r\nMarktgemeinde Eiterfeld,\r\nDrehstrom 380-kV\r\nVorhaben 160: Höchstspannungsleitung Malkomes (Gde. Schenklengsfeld) – Philippsthal\r\n(Werra) - Marktgemeinde Eiterfeld, Drehstrom 380-kV.\r\nDas Vorhaben 160 dient der Sicherung der Versorgung im Werratal (Nordhessen). Die\r\nindustriellen Anschlussnehmer in Philippsthal weisen durch ihre\r\nDekarbonisierungsbemühungen bzw. Neuansiedlungen künftig erhöhte Leistungsbedarfe\r\nauf, die über das bestehende Netz auf Hochspannungsebene nicht bereitgestellt werden\r\nkönnen.\r\nDas Vorhaben hat eine Vorprüfung der Bundesnetzagentur durchlaufen und ist dort für\r\ngrundsätzlich bestätigungsfähig befunden worden. In Philippsthal ist ein Umspannwerk neu\r\nzu errichten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-02"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019462","regulatoryProjectTitle":"Faire Rahmenbedingungen für den Schienengüterverkehr in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/4c/611951/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesendet: Freitag, 13. September 2024 10:38 Betreff: Belastungen der Grundstoffindustrie durch angekündigte Trassenpreiserhöhungen im Schienengüterverkehr Hallo, schön, dass wir uns diese Woche über die Herausforderungen für K+S durch die angekündigten Trassenpreiserhöhungen für die Schieneninfrastruktur ausgetauscht haben. Du hattest erwähnt, dass Ihr unseren Wahlkreise quasi mitbetreut und dass ihr dieses verkehrspolitische Anliegen auch an die in der Fraktion fachlich zuständigen Abgeordneten weiterleiten könntet. Dafür vorab schon einmal ein herzlicher Dank. Die Bahn ist für alle Werke der K+S-Gruppe der mit Abstand wichtigste Verkehrsträger. Wir sind auf einen verlässlichen, sicheren und bezahlbaren Transport unserer Produkte mit der Bahn angewiesen. Konkret: Täglich erreichen und verlassen das Werk Züge mit Güterwaggons. DurchschnittlichProzent der Transportmenge wird ab Werk über den Schienenweg ausgeliefert. K+S nutzt also in jeglicher Hinsicht bereits heute den umweltfreundlichen Schienengüterverkehr zum Abtransport von besonders schienengüter-affinen Transportmengen. \r\n \r\nFür die von allen Eisenbahnverkehrsunternehmen erhobenen Entgelte für die Nutzung der Schienenwege des Bundes - die Trassenpreise - (die sogenannte „Schienenmaut“) verlangt die DB-Tochter InfraGO AG aktuell 3,21 Euro je Kilometer für einen „Standard-Güterzug“. Die Bundesregierung war infolge einer angespannten Haushaltslage und unter der gesetzten Prämisse der Einhaltung der Schuldenbremse gezwungen neue Wege zur Finanzierung der bundeseigenen Gesellschaften und Infrastrukturen zu finden. Zudem steht sie bei Beihilfen für ihre Gesellschaften unter strenger Beobachtung der EU-Wettbewerbshüter. Daher entschied sie sich dagegen, der Deutschen Bahn weitere Zuschüsse z.B. für die Sanierung der maroden Schieneninfrastruktur zu zahlen, sondern 2024 als Eigentümer das Eigenkapital der Bahn AG um 4,37 Milliarden Euro zu erhöhen. Dies hat zur Folge, dass die Bahn dieses erhöhte Kapital auch zu einem erhöhten Zinssatz verzinsen muss. In der Logik des Trassenpreissystems steigen daher die Trassenpreise - ähnlich wie eine Mauterhöhung auf der Straße - und verteuern den Transport der Güter auf der Schiene deutlich.\r\n \r\nDie DB InfraGO hat der Bundesnetzagentur vor einigen Monaten die so genannte „Obergrenze“ ihrer Gesamtkosten inklusive Gewinn für das am 14. Dezember 2025 beginnende übernächste Fahrplanjahr zur Genehmigung vorgelegt. Dabei wurden die folgenden Erhöhungen der Trassenpreise bekannt: \r\n\t2025: Für das Fahrplanjahr 2025 beantragte die DB InfraGO AG eine Erhöhung der Trassenpreise im Schienengüterverkehr in Höhe von 16,2 Prozent. Die BNetzA hat diese Erhöhungen bereits genehmigt. Dies sind rund 52 Cent je Kilometer mehr  der Transportpreis pro Kilometer für einen Standardgüterzug wird sich also von 3,21 Euro auf 3,73 Euro erhöhen. \r\n\t2026: Für das Fahrplanjahr 2026 beantragte die DB InfraGO AG eine Erhöhung der Trassenpreise um weitere 14,8 Prozent. Dieser Erhöhung muss die BNetzA noch zustimmen. Dies wären rund 55 Cent je Kilometer mehr  der Transportpreis pro Kilometer für einen Standardgüterzug würden sich dann von 3,73 Euro auf 4,28 Euro erhöhen. \r\n\tIn Summe ergäbe sich somit in den nächsten zwei Jahren eine Steigerung der Transportkosten von rund 1,07 Euro/Kilometer für einen Standardgüterzug. Das entspräche einer Kostensteigerung von 33 Prozent! Wir bitten daher darum, sich für faire Wettbewerbsbedingungen für den Gütertransport auf der Schiene einzusetzen und Möglichkeiten auszuloten, die angekündigten Preiserhöhungen abzuwenden. Hierzu könnte es denkbar sein:\r\n \r\n1.\tDen Zinssatz, den die InfraGO AG auf das eingesetzte Eigenkapital erhebt, zu reduzieren. Aus unserer Sicht sollte eine Reduzierung auf das absolute Minimum geprüft werden. \r\n2.\tDie Trassenpreisförderung im Bundeshaushalt entsprechend der für 2025 genehmigten Trassenpreiserhöhung anzuheben und sie somit vollständig auszugleichen. Die Mehrkosten im Bundeshaushalt für alle Güterverkehrsunternehmen würden circa 75 Millionen Euro betragen. Die Ausgestaltung wäre wettbewerbsneutral. \r\n3.\tAuf eine Reform des Eisenbahnregulierungsgesetzes in der nächsten Legislatur hinzuwirken. Notwendig wäre es, die existierende, preistreibende Kopplung des Gewinnanspruchs an die Eigenkapitalhöhe abzuschaffen.\r\nFür fachliche Nachfragen oder ausführlicheren Erläuterungen zu einzelnen Aspekten stehen wir gerne für ein Gespräch zur Verfügung. \r\n \r\nViele Grüße\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019462","regulatoryProjectTitle":"Faire Rahmenbedingungen für den Schienengüterverkehr in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/c2/612110/Stellungnahme-Gutachten-SG2509070003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Faire Trassenpreise für den Schienengüterverkehr!\r\nAusgangslage\r\nInfolge der Eigenkapitalerhöhungen des Bundes an der Deutschen Bahn sind die Trassenpreise für den Transport von Gütern auf der Schiene im vergangenen Jahr immens gestiegen: von 3,21 Euro/km auf aktuell 3,73 Euro/km für einen „Standard-Güterzug“ (+16,2 Prozent). Angebotsqualität und Verfügbarkeit des Schienennetzes haben sich dabei in weiten Teilen des Netzes zudem verschlechtert. 2026 sollen die Trassenpreise im Schienengüterverkehr nach den Planungen der DB InfraGO noch einmal stark ansteigen: von 3,73 Euro/km auf 4,01 Euro/km (+7,5 Prozent). In Anbetracht der noch ausstehenden Trassenpreisgenehmigung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die InfraGO im März 2025 mögliche Entgelte u.a. für den Schienengüterverkehr in 2026 genannt: Demnach könnten die Trassenpreise für „Standard-Güterzüge“ sogar bis auf 5,02 Euro/km ansteigen.\r\nFolgen steigender Trassenpreise für die Industrie\r\nDie Trassenpreiserhöhungen stellen für das gesamte produzierende Gewerbe in Deutschland eine enorme Belastung dar. Sie sind ein weiterer Faktor, durch den die Wirtschaftlichkeit einer Produktion am Standort Deutschland erneut reduziert wird. Unsere Unternehmen, die ihre Produkte bereits weitestgehend klimafreundlich mit der Bahn transportieren, sind von einer Erhöhung der Trassenpreise empfindlich betroffen. Mitten in der Transformation laufen diese Preiserhöhungen auch den politischen Zielen der Koalition, den Güterverkehrsanteil auf der Schiene deutlich zu steigern, diametral entgegen. Wer heute und künftig voll auf die klimafreundliche Schiene setzt, wird durch die angestrebte Trassenpreiserhöhung sozusagen bestraft.\r\nBewertung bisheriger Lösungsversuche\r\nWir begrüßen die Fortführung der Trassenpreisförderung, denn sie dämpft den immensen Preisanstieg bei den Trassenpreisen zumindest leicht ab. Auch die von der Bundesregierung geplanten Anpassungen am Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) mit dem Ziel, den Eigenkapitalzinssatz der DB InfraGO zu reduzieren, sind ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings sind weder die Trassenpreisförderung in der für die Haushaltspläne 2025 und 2026 avisierten Höhe noch die Veränderungen am ERegG geeignet, die Trassenpreissteigerungen zwischen 2024 und 2027 spürbar abzufedern - geschweige denn zu kompensieren. Da sich die absolute Summe des zu verzinsenden Eigenkapitals der DB InfraGO erhöht, ist die Auswirkung des neuen ERegG auf die Trassenpreise marginal.\r\nSeite 2 von 2\r\nAkuter Handlungsbedarf\r\nIm Koalitionsvertrag hatte sich die Bundesregierung eine Reform des Systems der Trassenpreise vorgenommen. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Unternehmen, die auf einen verlässlichen und bezahlbaren Schienengüterverkehr angewiesen sind, brauchen dringend tragfähige und planungssichere Lösungen. Mit unserer Expertise und unseren Erfahrungen stehen wir für die Ausgestaltung der Trassenpreisreform zur Verfügung.\r\nGleichzeitig muss der Gesetzgeber dringend kurzfristige Maßnahmen ergreifen, um die anstehenden Trassenpreiserhöhungen abzuwenden! Die aktuell kommunizierten Trassenpreiserhöhungen würden uns als Unternehmen, die wir in Deutschland tausende Güterzüge im Jahr fahren, wirtschaftlich weiter in die Knie zwingen – und das in einer Zeit, in der hohe Energie- und CO2-Kosten, Investitionskosten in die Transformation, enorme Bürokratiekosten, Umweltauflagen und ein hartes internationales Wettbewerbsumfeld die Industrie in Deutschland bereits über Gebühr fordern.\r\nDie aktuell von der Bundesregierung geplanten „Kompensationsmaßnahmen“ sind nicht weitreichend genug. Bliebe es dabei, droht die deutsche Industrie in den nächsten Jahren im Umfang von mehreren hundert Millionen Euro zusätzlich belastet zu werden. Dies liefe nicht nur dem industriepolitischen Ansatz der Bundesregierung zuwider, sondern würde auch Transformationsbestrebungen konterkarieren und Arbeitsplätze gefährden.\r\nForderungen\r\nWir fordern die Koalitionsfraktionen im Sinne einer fairen Ausgestaltung der Trassenpreise im Schienengüterverkehr dazu auf,\r\n1.\r\nkurzfristig die Trassenpreisförderung mit den Trassenpreissteigerungen zu harmonisieren und hierfür im Bundeshaushalt die erforderlichen Mittel bereitzustellen,\r\n2.\r\nim Zuge der Anpassung des ERegG den Eigenkapitalzins der DB InfraGO auf das niedrigstmögliche Niveau reduzieren,\r\n3.\r\ndie DB InfraGO über Baukostenzuschüsse zu stärken und das Eigenkapital des Bundes an der Gesellschaft nicht weiter zu erhöhen,\r\n4.\r\ndie Trassenpreise gemeinsam mit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) und der Infrastrukturplanung (Infraplan) regelmäßig für eine Planungsperiode von fünf oder sechs Jahren fortzuschreiben, und\r\n5.\r\nmittelfristig eine Absenkung der Trassenpreise auf das Zielpreisniveau von 2,00 Euro/km für den Standard-Güterzug sicherzustellen.\r\nDiese Maßnahmen sind – insbesondere in ihrer Kombination – geeignet, um die Trassenpreisbelastung für die in Deutschland produzierende Industrie zu reduzieren und so ein international wettbewerbsfähiges Umfeld zu befördern und die deutsche Industrie in ihren Transformationsbestrebungen zu unterstützen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019462","regulatoryProjectTitle":"Faire Rahmenbedingungen für den Schienengüterverkehr in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/42/648666/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundeshaushalt 2026: Auskömmliche Förderung des Schienengüterverkehrs sichert\r\nArbeitsplätze und Industriestandorte\r\nDie Industrie in Deutschland befindet sich in einer ersthaften Krise, die zahlreiche\r\nArbeitsplätze bedroht. Ursächlich sind neben hohen Energiekosten auch stark steigende\r\nTransportpreise auf der Schiene, die die Wettbewerbsfähigkeit weiter verschlechtern.\r\nVor diesem Hintergrund sind wir sehr besorgt über die Weichenstellungen im\r\nBundeshaushalt 2026. Sollten die Fördermittel für den Schienengüterverkehr nicht\r\nsubstanziell erhöht werden, wären zahlreiche verladeintensive Standorte und tausende\r\nArbeitsplätze in Gefahr.\r\nWir fordern die Abgeordneten auf, dies im Haushalt 2026 zu verhindern:\r\n• Die Trassenpreisförderung muss im Güterverkehr auf mindestens 350 Millionen\r\nEuro steigen – und im Fernverkehr mindestens auf die geplanten 200 Millionen.\r\n• Die Anlagenpreisförderung darf nicht enden, sondern muss mit mindestens\r\n50 Millionen Euro fortgeführt werden.\r\n• Für den Fortbestand des Einzelwagenverkehrs muss die entsprechende\r\nBetriebskostenförderung auf 350 Millionen Euro aufgestockt werden.\r\nDurch eine angemessene Mittelausstattung im Bundeshaushalt können die\r\nAbgeordneten des Deutschen Bundestags einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der\r\nArbeitsplätze in der Industrie und bei der Bahn leisten.\r\nSeite 2 von 2 05.11.2025\r\nDarüber hinaus sollte der Bund das Schienennetz wieder über Baukostenzuschüsse finanzieren, die keine Kapitalrendite erzeugen. Zudem sollten Fördermaßnahmen künftig stärker an eine nachweisbare heimische Wertschöpfung gekoppelt werden, um die industrielle Basis in Deutschland zu stärken und die Wirkung öffentlicher Mittel zu maximieren.\r\nWenn der Bund darüber hinaus eine langfristig planbare Infrastrukturfinanzierung auf die Beine stellt, wird die Bahn auch wieder ihre Rolle als verlässliches Verkehrsmittel einnehmen können. Daher darf der im Koalitionsvertrag angekündigte Eisenbahninfrastrukturfonds nicht auf die lange Bank geschoben werden. Entscheidend ist dabei eine langfristige, rollierende Finanzierung über mindestens fünf Jahre. So lassen sich stabile Kapazitäten bei Bahnunternehmen, Bauindustrie und Planungsbehörden aufbauen.\r\nZum Hintergrund:\r\n•\r\nAnstelle der bisher üblichen Baukostenzuschüsse hat der Haushaltsgesetzgeber 2024 und 2025 das Eigenkapital der Deutschen Bahn mit Milliardensummen aufgestockt.\r\n•\r\nAufgrund der hohen Renditeerwartung des Bundes an dieses Eigenkapital, sind die Kosten für die Schienennetz-Nutzung rasant gestiegen – allein 2025 um 16 Prozent im Schienengüterverkehr und 18 Prozent im Fernverkehr.\r\n•\r\nDie ab 2026 geplante Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes durch das Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs wird hier keine Abhilfe schaffen, sondern nur eine zukünftig noch höhere Trassenpreissteigerung verhindern. Einen Großteil der Belastungen müssen die Bahnen an ihre Kund:innen weitergeben – darunter viele energieintensive Industriebetriebe.\r\n•\r\nOhne ausreichende Kompensation steht insbesondere der Einzelwagenverkehr von DB Cargo vor dem Aus und damit tausende Arbeitsplätze und die Anbindung der Industrie an die Schiene."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019462","regulatoryProjectTitle":"Faire Rahmenbedingungen für den Schienengüterverkehr in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/a5/648714/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040027.pdf","pdfPageCount":34,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"confidential/vertraulich\r\nAgenda\r\nA K+S und das Werk Werra\r\nB Debottlenecking Bahninfrastruktur\r\nC Entsorgungswege salzhaltige Wässer\r\n\r\n\r\nconfidential/vertraulich\r\nAgenda\r\nA K+S und das Werk Werra\r\nB Debottlenecking Bahninfrastruktur\r\nC Entsorgungswege salzhaltige Wässer\r\nStellenwert der Bahntransporte \r\nbei K+S\r\n5\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nElektrifizierung Bahnstrecke \r\nHeimboldshausen – Gerstungen \r\n10\r\n\r\nDebottlenecking Bahninfrastruktur \r\nWerratal für das K+S-Werk Werra\r\n12\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nconfidential/vertraulich\r\nAgenda\r\nA K+S und das Werk Werra\r\nB Debottlenecking Bahninfrastruktur\r\nC Entsorgungswege salzhaltige Wässer\r\nRückstandsmanagement\r\n23\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nconfidential/vertraulich\r\n▪ Keine Einstapelung von Prozessabwässern in der Grube \r\nSpringen\r\n▪ Effekte der Haldenabdeckungen wirken später \r\n(Runder Tisch Neuhof)\r\n▪ Schnellere Erschöpfung der Kapazitätsgrenze Sigmundshall\r\n➢ Neubetrachtung der mittel- und langfristigen Entsorgung \r\nder salzhaltigen Wässer\r\n➢ Berücksichtigung im wasserrechtlichen \r\nEinleiterlaubnisverfahren\r\n➢ Entwicklung eines tragfähigen, verhältnismäßigen und \r\nzumutbaren Maßnahmenprogramms\r\nPrämissen der \r\nBewirtschaftungsplanung haben \r\nsich geändert\r\n28Stellenwert der Bahntransporte\r\nbei K+S\r\n5"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019463","regulatoryProjectTitle":"Industrielle Wertschöpfung in Deutschland halten, Netzentgelte anpassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/f6/611953/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060010.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 4\r\nKernforderungen die nächste Legislaturperiode\r\n1. Industrielle Wertschöpfung in Deutschland halten, fördern und stärken – aktive Industriepolitik umsetzen und Energiepreise senken\r\nDie industrielle Wertschöpfung, insbesondere der energieintensiven Industrie in Deutschland steht im intensiven internationalen Wettbewerb. In vielen anderen (u.a. EU-)Ländern sind die Energiepreise für die Grundstoffindustrien deutlich niedriger. Die hohen Energiepreise in Deutschland stellen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil dar.\r\nDie nächste Bundesregierung sollte eine deutlich aktivere Industriepolitik umsetzen und die Grundstoffindustrie umfassend unterstützen.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\nden auf EU-Ebene angestoßenen Industrial Deal konsequent in Deutschland weiterzuführen;\r\n\r\ndie deutsche Grundstoffindustrie als wichtigen Pfeiler für die industriellen Wertschöpfungsketten zu fördern. Es darf keine zwei-Klassen-Gesellschaft in der deutschen Industrie etabliert werden (z.B. „Klimaschutztechnologien vs. Grundstoffe“);\r\n\r\ndie Energiekosten deutlich zu senken, v.a. die Nebenbestandteile des Strompreises, wie die Netzentgelte. Die Netzentgelte müssen gedeckelt werden – auch für Branchen, die keine Lastreduzierung in der Produktion umsetzen können (Flexibilisierung).\r\n\r\ndie Stromnetze beschleunigt auszubauen, so dass für die energieintensive Industrie dauerhaft eine hohe Verfügbarkeit von Grünstrom zu international wettbewerbsfähigen Preisen garantiert ist;\r\n\r\nDie Strompreiskompensation auf weitere Branchen (u.a. Teile der chemischen Industrie) ausweiten.\r\n\r\nWeitere finanzielle und regulatorische Entlastungstatbestände für die (noch) in Deutschland ansässige Industrie zu identifizieren und echte Entlastungen auf den Weg zu bringen.\r\n\r\nDie Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß dauerhaft zu verankern.\r\n2. Heimische Rohstoffförderung ermöglichen – Deutschland unabhängiger von Rohstoffimporten machen\r\nDeutschland agiert derzeit noch immer ohne eine mit den sicherheits- und geopolitischen Erfordernissen abgestimmte und mit den Erfordernissen der Kreislaufwirtschaft harmonisierte Rohstoffstrategie. Die heimische Rohstoffgewinnung wurde in der laufenden Legislatur weder modernisiert noch beschleunigt, sondern steht im harten, internationalen Wettbewerb mit Rohstoffproduzenten, die unter deutlich besseren bzw. wirtschaftlicheren Bedingungen Rohstoffe gewinnen. Erfolgt kein rohstoffpolitischer Kurswechsel hin zur gezielten Unterstützung der heimischen Rohstoffgewinnung, dann droht sich Deutschland in Bezug auf seine Rohstoffverfügbarkeiten in immer stärkere Abhängigkeiten von anderen Ländern zu begeben.\r\nSeite 2 von 4\r\nDie nächste Bundesregierung muss eine grundlegend neue Rohstoffstrategie erarbeiten so umsetzen, dass sie den jüngsten geopolitischen Entwicklungen Rechnung trägt.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Die heimische Gewinnung von metallischen und mineralischen Rohstoffen zum Kernelement der deutschen Rohstoffpolitik zu machen und um eine starke Kreislaufwirtschaft sowie eine Importstrategie für verschiedene Rohstoffe zu ergänzen. Dies sichert die Versorgungssicherheit der deutschen Industrie ab, stärkt die Resilienz der deutschen Volkswirtschaft, verkürzt die Lieferketten und macht Deutschland unabhängiger von Rohstoffimporten aus dem Ausland bzw. autokratischen Systemen.\r\n\r\n▪ Die Gewinnung heimischer Rohstoffe regulatorisch wieder so zu beschleunigen, dass die Rohstoffgewinnung in Deutschland für essentielle Grundrohstoffe wirtschaftlich bleibt.\r\n3. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen – auch im Verwaltungsvollzug\r\nEffektive, verlässliche und planbare sowie zügige Planungs- und Genehmigungsverfahren sind international schon lange ein Standortfaktor. Die aktuelle Situation in Deutschland schreckt Investoren ab – insbesondere im Bereich der Rohstoffgewinnung sind die Genehmigungsverfahren extrem langwierig, komplex und bieten keinerlei Grundlage für sichere Investitionsentscheidungen.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Planungs- und Genehmigungsverfahren für industrielle Anlagen und betriebliche Prozesse massiv beschleunigen und so Deutschland wieder zu einem attraktiven Investitionsstandort – auch für rohstoffgewinnende Unternehmen – machen.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Den Bund-Länder-Pakt mit Hochdruck umzusetzen und auszuweiten. In allen Rechtsbereichen müssen im Dialog mit den Unternehmen Möglichkeiten zur Beschleunigung der Verfahren identifiziert werden – insbesondere auch im Verwaltungsverfahrensgesetz.\r\n\r\n▪ Ziel muss „better regulation“ auf allen Ebenen, eine signifikante Verschlankung von Antragsverfahren und eine deutliche Reduzierung von Meldeprozessen sein.\r\n\r\n▪ Eine neue Bundesregierung muss eine kontinuierliche Abfolge von Bürokratieentlastungsgesetzen aufsetzen und in den entsprechenden BEG-Prozessen auch spezifische Industrie-Calls implementieren.\r\n4. Transformation hin zur klimaneutralen industriellen Produktion aktiv fördern\r\nBislang wird die deutsche energieintensive Grundstoffindustrie mit Blick auf Förderprogramme nicht angemessen berücksichtigt. Dadurch bleiben immense Potenziale industrieller Zukunfts-Produktion in Deutschland ungenutzt. Denn: Die gesamte Grundrohstoffindustrie hat sich auf den Weg zur Klimaneutralität gemacht, investiert bereits in die Transformation und sichert so langfristig die Wertschöpfung und die Arbeitsplätze im Land.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Transformation der energieintensiven Grundstoffindustrien in Deutschland hin zur klimaneutralen Produktion aktiv und zielgerichtet fördern.\r\nSeite 3 von 4\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Alle EU-beihilferechtlich erlaubten Förderinstrumente in Deutschland so umfassend wie möglich zu nutzen und sich keine Selbstbeschränkungen aufzuerlegen.\r\n\r\n▪ Sich auf EU-Ebene für eine Verlängerung des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) einzusetzen, um die Grundlage zu schaffen, die deutsche Grundstoffindustrie in der Transformation gezielt zu fördern.\r\n5. Wasserstoff-Speicher-Strategie\r\nDerzeit laufen die Planungen für den Aufbau eines Wasserstoffkernnetzes. Hierbei wurden die künftig notwendigen Speicherkapazitäten nicht ausreichend berücksichtigt.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Herausforderungen beim Aufbau ausreichender Speicherkapazitäten für Wasserstoff in den Blick nehmen und im Zuge des Aufbaus des Wasserstoffkernnetzes dafür sorgen, passende Rahmenbedingungen für die Errichtung einer Wasserstoffspeicherinfrastruktur zu etablieren.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Die Bedarfe an Wasserstoffspeichern bis 2030 und 2050 konkret festzulegen und diese in den Ausbauplan für das Wasserstoffkernnetz zu integrieren.\r\n\r\n▪ Die regulatorischen Voraussetzungen für eine schnelle Errichtung von Wasserstoffspeichern zu schaffen.\r\n\r\n▪ Konkrete Mechanismen zur Finanzierung des Aufbaus von Wasserstoffspeichern zu erarbeiten.\r\n6. Kreislaufwirtschaftsstrategie grundlegend überarbeiten\r\nDie Kreislaufwirtschaftsstrategie des Bundes setzt Zielgrößen und Recyclingquoten fest, die weder wissenschaftlich hergeleitet sind noch den wirtschaftlichen Realitäten entsprechen.\r\nDie nächste Bundesregierung muss auch auf die betroffenen Akteure aus der Wirtschaft zugehen und mit ihnen gemeinsam an einer Neuauflage der Kreislaufwirtschaftsstrategie arbeiten.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Zielgrößen für das Recycling bestimmter Stoffe zu erarbeiten und realistische Kreislaufwirtschaftsquoten unter Einbeziehung der Expertise in der Wirtschaft festzulegen. Diese Zielstellungen müssen wissenschaftlich hergeleitet werden.\r\n\r\n▪ Die Kreislaufwirtschaftsstrategie mit einer neuen Rohstoffstrategie sinnvoll zu verzahnen.\r\n7. Ernährungssicherung Priorität einräumen\r\nDie Ernährungssicherung unseres Landes basiert vor allem auf einer starken und unabhängigen Landwirtschaft. Die strategische und geopolitische Bedeutung der Ernährungssicherheit wird bisher politisch nicht ausreichend anerkannt.\r\nSeite 4 von 4\r\nDie nächste Bundesregierung sollte der Absicherung der Ernährungssicherheit eine höhere Priorität einräumen.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Die Ernährungssicherung im Grundgesetz zu verankern.\r\n\r\n▪ Die heimische Erzeugung von landwirtschaftlichen Vorprodukten politisch zu priorisieren und zu unterstützen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019464","regulatoryProjectTitle":"Aufbau eines Regulierungs- und Finanzierungsrahmens für eine Wasserstoffspeicherinfrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/f4/611955/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 4\r\nKernforderungen die nächste Legislaturperiode\r\n1. Industrielle Wertschöpfung in Deutschland halten, fördern und stärken – aktive Industriepolitik umsetzen und Energiepreise senken\r\nDie industrielle Wertschöpfung, insbesondere der energieintensiven Industrie in Deutschland steht im intensiven internationalen Wettbewerb. In vielen anderen (u.a. EU-)Ländern sind die Energiepreise für die Grundstoffindustrien deutlich niedriger. Die hohen Energiepreise in Deutschland stellen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil dar.\r\nDie nächste Bundesregierung sollte eine deutlich aktivere Industriepolitik umsetzen und die Grundstoffindustrie umfassend unterstützen.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\nden auf EU-Ebene angestoßenen Industrial Deal konsequent in Deutschland weiterzuführen;\r\n\r\ndie deutsche Grundstoffindustrie als wichtigen Pfeiler für die industriellen Wertschöpfungsketten zu fördern. Es darf keine zwei-Klassen-Gesellschaft in der deutschen Industrie etabliert werden (z.B. „Klimaschutztechnologien vs. Grundstoffe“);\r\n\r\ndie Energiekosten deutlich zu senken, v.a. die Nebenbestandteile des Strompreises, wie die Netzentgelte. Die Netzentgelte müssen gedeckelt werden – auch für Branchen, die keine Lastreduzierung in der Produktion umsetzen können (Flexibilisierung).\r\n\r\ndie Stromnetze beschleunigt auszubauen, so dass für die energieintensive Industrie dauerhaft eine hohe Verfügbarkeit von Grünstrom zu international wettbewerbsfähigen Preisen garantiert ist;\r\n\r\nDie Strompreiskompensation auf weitere Branchen (u.a. Teile der chemischen Industrie) ausweiten.\r\n\r\nWeitere finanzielle und regulatorische Entlastungstatbestände für die (noch) in Deutschland ansässige Industrie zu identifizieren und echte Entlastungen auf den Weg zu bringen.\r\n\r\nDie Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß dauerhaft zu verankern.\r\n2. Heimische Rohstoffförderung ermöglichen – Deutschland unabhängiger von Rohstoffimporten machen\r\nDeutschland agiert derzeit noch immer ohne eine mit den sicherheits- und geopolitischen Erfordernissen abgestimmte und mit den Erfordernissen der Kreislaufwirtschaft harmonisierte Rohstoffstrategie. Die heimische Rohstoffgewinnung wurde in der laufenden Legislatur weder modernisiert noch beschleunigt, sondern steht im harten, internationalen Wettbewerb mit Rohstoffproduzenten, die unter deutlich besseren bzw. wirtschaftlicheren Bedingungen Rohstoffe gewinnen. Erfolgt kein rohstoffpolitischer Kurswechsel hin zur gezielten Unterstützung der heimischen Rohstoffgewinnung, dann droht sich Deutschland in Bezug auf seine Rohstoffverfügbarkeiten in immer stärkere Abhängigkeiten von anderen Ländern zu begeben.\r\nSeite 2 von 4\r\nDie nächste Bundesregierung muss eine grundlegend neue Rohstoffstrategie erarbeiten so umsetzen, dass sie den jüngsten geopolitischen Entwicklungen Rechnung trägt.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Die heimische Gewinnung von metallischen und mineralischen Rohstoffen zum Kernelement der deutschen Rohstoffpolitik zu machen und um eine starke Kreislaufwirtschaft sowie eine Importstrategie für verschiedene Rohstoffe zu ergänzen. Dies sichert die Versorgungssicherheit der deutschen Industrie ab, stärkt die Resilienz der deutschen Volkswirtschaft, verkürzt die Lieferketten und macht Deutschland unabhängiger von Rohstoffimporten aus dem Ausland bzw. autokratischen Systemen.\r\n\r\n▪ Die Gewinnung heimischer Rohstoffe regulatorisch wieder so zu beschleunigen, dass die Rohstoffgewinnung in Deutschland für essentielle Grundrohstoffe wirtschaftlich bleibt.\r\n3. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen – auch im Verwaltungsvollzug\r\nEffektive, verlässliche und planbare sowie zügige Planungs- und Genehmigungsverfahren sind international schon lange ein Standortfaktor. Die aktuelle Situation in Deutschland schreckt Investoren ab – insbesondere im Bereich der Rohstoffgewinnung sind die Genehmigungsverfahren extrem langwierig, komplex und bieten keinerlei Grundlage für sichere Investitionsentscheidungen.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Planungs- und Genehmigungsverfahren für industrielle Anlagen und betriebliche Prozesse massiv beschleunigen und so Deutschland wieder zu einem attraktiven Investitionsstandort – auch für rohstoffgewinnende Unternehmen – machen.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Den Bund-Länder-Pakt mit Hochdruck umzusetzen und auszuweiten. In allen Rechtsbereichen müssen im Dialog mit den Unternehmen Möglichkeiten zur Beschleunigung der Verfahren identifiziert werden – insbesondere auch im Verwaltungsverfahrensgesetz.\r\n\r\n▪ Ziel muss „better regulation“ auf allen Ebenen, eine signifikante Verschlankung von Antragsverfahren und eine deutliche Reduzierung von Meldeprozessen sein.\r\n\r\n▪ Eine neue Bundesregierung muss eine kontinuierliche Abfolge von Bürokratieentlastungsgesetzen aufsetzen und in den entsprechenden BEG-Prozessen auch spezifische Industrie-Calls implementieren.\r\n4. Transformation hin zur klimaneutralen industriellen Produktion aktiv fördern\r\nBislang wird die deutsche energieintensive Grundstoffindustrie mit Blick auf Förderprogramme nicht angemessen berücksichtigt. Dadurch bleiben immense Potenziale industrieller Zukunfts-Produktion in Deutschland ungenutzt. Denn: Die gesamte Grundrohstoffindustrie hat sich auf den Weg zur Klimaneutralität gemacht, investiert bereits in die Transformation und sichert so langfristig die Wertschöpfung und die Arbeitsplätze im Land.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Transformation der energieintensiven Grundstoffindustrien in Deutschland hin zur klimaneutralen Produktion aktiv und zielgerichtet fördern.\r\nSeite 3 von 4\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Alle EU-beihilferechtlich erlaubten Förderinstrumente in Deutschland so umfassend wie möglich zu nutzen und sich keine Selbstbeschränkungen aufzuerlegen.\r\n\r\n▪ Sich auf EU-Ebene für eine Verlängerung des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) einzusetzen, um die Grundlage zu schaffen, die deutsche Grundstoffindustrie in der Transformation gezielt zu fördern.\r\n5. Wasserstoff-Speicher-Strategie\r\nDerzeit laufen die Planungen für den Aufbau eines Wasserstoffkernnetzes. Hierbei wurden die künftig notwendigen Speicherkapazitäten nicht ausreichend berücksichtigt.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Herausforderungen beim Aufbau ausreichender Speicherkapazitäten für Wasserstoff in den Blick nehmen und im Zuge des Aufbaus des Wasserstoffkernnetzes dafür sorgen, passende Rahmenbedingungen für die Errichtung einer Wasserstoffspeicherinfrastruktur zu etablieren.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Die Bedarfe an Wasserstoffspeichern bis 2030 und 2050 konkret festzulegen und diese in den Ausbauplan für das Wasserstoffkernnetz zu integrieren.\r\n\r\n▪ Die regulatorischen Voraussetzungen für eine schnelle Errichtung von Wasserstoffspeichern zu schaffen.\r\n\r\n▪ Konkrete Mechanismen zur Finanzierung des Aufbaus von Wasserstoffspeichern zu erarbeiten.\r\n6. Kreislaufwirtschaftsstrategie grundlegend überarbeiten\r\nDie Kreislaufwirtschaftsstrategie des Bundes setzt Zielgrößen und Recyclingquoten fest, die weder wissenschaftlich hergeleitet sind noch den wirtschaftlichen Realitäten entsprechen.\r\nDie nächste Bundesregierung muss auch auf die betroffenen Akteure aus der Wirtschaft zugehen und mit ihnen gemeinsam an einer Neuauflage der Kreislaufwirtschaftsstrategie arbeiten.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Zielgrößen für das Recycling bestimmter Stoffe zu erarbeiten und realistische Kreislaufwirtschaftsquoten unter Einbeziehung der Expertise in der Wirtschaft festzulegen. Diese Zielstellungen müssen wissenschaftlich hergeleitet werden.\r\n\r\n▪ Die Kreislaufwirtschaftsstrategie mit einer neuen Rohstoffstrategie sinnvoll zu verzahnen.\r\n7. Ernährungssicherung Priorität einräumen\r\nDie Ernährungssicherung unseres Landes basiert vor allem auf einer starken und unabhängigen Landwirtschaft. Die strategische und geopolitische Bedeutung der Ernährungssicherheit wird bisher politisch nicht ausreichend anerkannt.\r\nSeite 4 von 4\r\nDie nächste Bundesregierung sollte der Absicherung der Ernährungssicherheit eine höhere Priorität einräumen.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Die Ernährungssicherung im Grundgesetz zu verankern.\r\n\r\n▪ Die heimische Erzeugung von landwirtschaftlichen Vorprodukten politisch zu priorisieren und zu unterstützen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019465","regulatoryProjectTitle":"Grundgesetzliche Verankerung der Ernährungssicherheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/b0/611957/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 4\r\nKernforderungen die nächste Legislaturperiode\r\n1. Industrielle Wertschöpfung in Deutschland halten, fördern und stärken – aktive Industriepolitik umsetzen und Energiepreise senken\r\nDie industrielle Wertschöpfung, insbesondere der energieintensiven Industrie in Deutschland steht im intensiven internationalen Wettbewerb. In vielen anderen (u.a. EU-)Ländern sind die Energiepreise für die Grundstoffindustrien deutlich niedriger. Die hohen Energiepreise in Deutschland stellen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil dar.\r\nDie nächste Bundesregierung sollte eine deutlich aktivere Industriepolitik umsetzen und die Grundstoffindustrie umfassend unterstützen.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\nden auf EU-Ebene angestoßenen Industrial Deal konsequent in Deutschland weiterzuführen;\r\n\r\ndie deutsche Grundstoffindustrie als wichtigen Pfeiler für die industriellen Wertschöpfungsketten zu fördern. Es darf keine zwei-Klassen-Gesellschaft in der deutschen Industrie etabliert werden (z.B. „Klimaschutztechnologien vs. Grundstoffe“);\r\n\r\ndie Energiekosten deutlich zu senken, v.a. die Nebenbestandteile des Strompreises, wie die Netzentgelte. Die Netzentgelte müssen gedeckelt werden – auch für Branchen, die keine Lastreduzierung in der Produktion umsetzen können (Flexibilisierung).\r\n\r\ndie Stromnetze beschleunigt auszubauen, so dass für die energieintensive Industrie dauerhaft eine hohe Verfügbarkeit von Grünstrom zu international wettbewerbsfähigen Preisen garantiert ist;\r\n\r\nDie Strompreiskompensation auf weitere Branchen (u.a. Teile der chemischen Industrie) ausweiten.\r\n\r\nWeitere finanzielle und regulatorische Entlastungstatbestände für die (noch) in Deutschland ansässige Industrie zu identifizieren und echte Entlastungen auf den Weg zu bringen.\r\n\r\nDie Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß dauerhaft zu verankern.\r\n2. Heimische Rohstoffförderung ermöglichen – Deutschland unabhängiger von Rohstoffimporten machen\r\nDeutschland agiert derzeit noch immer ohne eine mit den sicherheits- und geopolitischen Erfordernissen abgestimmte und mit den Erfordernissen der Kreislaufwirtschaft harmonisierte Rohstoffstrategie. Die heimische Rohstoffgewinnung wurde in der laufenden Legislatur weder modernisiert noch beschleunigt, sondern steht im harten, internationalen Wettbewerb mit Rohstoffproduzenten, die unter deutlich besseren bzw. wirtschaftlicheren Bedingungen Rohstoffe gewinnen. Erfolgt kein rohstoffpolitischer Kurswechsel hin zur gezielten Unterstützung der heimischen Rohstoffgewinnung, dann droht sich Deutschland in Bezug auf seine Rohstoffverfügbarkeiten in immer stärkere Abhängigkeiten von anderen Ländern zu begeben.\r\nSeite 2 von 4\r\nDie nächste Bundesregierung muss eine grundlegend neue Rohstoffstrategie erarbeiten so umsetzen, dass sie den jüngsten geopolitischen Entwicklungen Rechnung trägt.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Die heimische Gewinnung von metallischen und mineralischen Rohstoffen zum Kernelement der deutschen Rohstoffpolitik zu machen und um eine starke Kreislaufwirtschaft sowie eine Importstrategie für verschiedene Rohstoffe zu ergänzen. Dies sichert die Versorgungssicherheit der deutschen Industrie ab, stärkt die Resilienz der deutschen Volkswirtschaft, verkürzt die Lieferketten und macht Deutschland unabhängiger von Rohstoffimporten aus dem Ausland bzw. autokratischen Systemen.\r\n\r\n▪ Die Gewinnung heimischer Rohstoffe regulatorisch wieder so zu beschleunigen, dass die Rohstoffgewinnung in Deutschland für essentielle Grundrohstoffe wirtschaftlich bleibt.\r\n3. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen – auch im Verwaltungsvollzug\r\nEffektive, verlässliche und planbare sowie zügige Planungs- und Genehmigungsverfahren sind international schon lange ein Standortfaktor. Die aktuelle Situation in Deutschland schreckt Investoren ab – insbesondere im Bereich der Rohstoffgewinnung sind die Genehmigungsverfahren extrem langwierig, komplex und bieten keinerlei Grundlage für sichere Investitionsentscheidungen.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Planungs- und Genehmigungsverfahren für industrielle Anlagen und betriebliche Prozesse massiv beschleunigen und so Deutschland wieder zu einem attraktiven Investitionsstandort – auch für rohstoffgewinnende Unternehmen – machen.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Den Bund-Länder-Pakt mit Hochdruck umzusetzen und auszuweiten. In allen Rechtsbereichen müssen im Dialog mit den Unternehmen Möglichkeiten zur Beschleunigung der Verfahren identifiziert werden – insbesondere auch im Verwaltungsverfahrensgesetz.\r\n\r\n▪ Ziel muss „better regulation“ auf allen Ebenen, eine signifikante Verschlankung von Antragsverfahren und eine deutliche Reduzierung von Meldeprozessen sein.\r\n\r\n▪ Eine neue Bundesregierung muss eine kontinuierliche Abfolge von Bürokratieentlastungsgesetzen aufsetzen und in den entsprechenden BEG-Prozessen auch spezifische Industrie-Calls implementieren.\r\n4. Transformation hin zur klimaneutralen industriellen Produktion aktiv fördern\r\nBislang wird die deutsche energieintensive Grundstoffindustrie mit Blick auf Förderprogramme nicht angemessen berücksichtigt. Dadurch bleiben immense Potenziale industrieller Zukunfts-Produktion in Deutschland ungenutzt. Denn: Die gesamte Grundrohstoffindustrie hat sich auf den Weg zur Klimaneutralität gemacht, investiert bereits in die Transformation und sichert so langfristig die Wertschöpfung und die Arbeitsplätze im Land.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Transformation der energieintensiven Grundstoffindustrien in Deutschland hin zur klimaneutralen Produktion aktiv und zielgerichtet fördern.\r\nSeite 3 von 4\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Alle EU-beihilferechtlich erlaubten Förderinstrumente in Deutschland so umfassend wie möglich zu nutzen und sich keine Selbstbeschränkungen aufzuerlegen.\r\n\r\n▪ Sich auf EU-Ebene für eine Verlängerung des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) einzusetzen, um die Grundlage zu schaffen, die deutsche Grundstoffindustrie in der Transformation gezielt zu fördern.\r\n5. Wasserstoff-Speicher-Strategie\r\nDerzeit laufen die Planungen für den Aufbau eines Wasserstoffkernnetzes. Hierbei wurden die künftig notwendigen Speicherkapazitäten nicht ausreichend berücksichtigt.\r\nDie nächste Bundesregierung muss die Herausforderungen beim Aufbau ausreichender Speicherkapazitäten für Wasserstoff in den Blick nehmen und im Zuge des Aufbaus des Wasserstoffkernnetzes dafür sorgen, passende Rahmenbedingungen für die Errichtung einer Wasserstoffspeicherinfrastruktur zu etablieren.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Die Bedarfe an Wasserstoffspeichern bis 2030 und 2050 konkret festzulegen und diese in den Ausbauplan für das Wasserstoffkernnetz zu integrieren.\r\n\r\n▪ Die regulatorischen Voraussetzungen für eine schnelle Errichtung von Wasserstoffspeichern zu schaffen.\r\n\r\n▪ Konkrete Mechanismen zur Finanzierung des Aufbaus von Wasserstoffspeichern zu erarbeiten.\r\n6. Kreislaufwirtschaftsstrategie grundlegend überarbeiten\r\nDie Kreislaufwirtschaftsstrategie des Bundes setzt Zielgrößen und Recyclingquoten fest, die weder wissenschaftlich hergeleitet sind noch den wirtschaftlichen Realitäten entsprechen.\r\nDie nächste Bundesregierung muss auch auf die betroffenen Akteure aus der Wirtschaft zugehen und mit ihnen gemeinsam an einer Neuauflage der Kreislaufwirtschaftsstrategie arbeiten.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Zielgrößen für das Recycling bestimmter Stoffe zu erarbeiten und realistische Kreislaufwirtschaftsquoten unter Einbeziehung der Expertise in der Wirtschaft festzulegen. Diese Zielstellungen müssen wissenschaftlich hergeleitet werden.\r\n\r\n▪ Die Kreislaufwirtschaftsstrategie mit einer neuen Rohstoffstrategie sinnvoll zu verzahnen.\r\n7. Ernährungssicherung Priorität einräumen\r\nDie Ernährungssicherung unseres Landes basiert vor allem auf einer starken und unabhängigen Landwirtschaft. Die strategische und geopolitische Bedeutung der Ernährungssicherheit wird bisher politisch nicht ausreichend anerkannt.\r\nSeite 4 von 4\r\nDie nächste Bundesregierung sollte der Absicherung der Ernährungssicherheit eine höhere Priorität einräumen.\r\nHierfür gilt es:\r\n\r\n▪ Die Ernährungssicherung im Grundgesetz zu verankern.\r\n\r\n▪ Die heimische Erzeugung von landwirtschaftlichen Vorprodukten politisch zu priorisieren und zu unterstützen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019466","regulatoryProjectTitle":"Novelle des Raumordnungsgesetzes unter adäquater Berücksichtigung der heimischen Rohstoffgewinnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/19/611959/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von:\r\nGesendet: Donnerstag, 24. Oktober 2024 10:23\r\nAn:\r\nCc:\r\nBetreff: EILT: Raumordnungsgesetz/ Rohstoffgrundsatz (Gesetz zur Stärkung der integrierten\r\nStadtentwicklung)\r\nHallo ,\r\nvor einiger Zeit hatte euch angeschrieben und für das Thema\r\n„Raumordnungsgesetz/Rohstoffgrundsatz“ sensibilisiert.\r\nDas Bundesbauministerium hatte im Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der integrierten\r\nStadtentwicklung das Wörtchen “verbrauchsnah“ (§ 2 ROG) eingefügt.\r\n– womit niemand bessergestellt, sondern einige Rohstoffe\r\nschlechtergestellt würden.\r\nMit dem Bundesratsbeschluss (Plenum vom letzten Freitag) ist der Rohstoffgrundsatz nun\r\nwieder in seinen Urzustand versetzt worden – ohne einschränkendes Adjektiv, dass einige\r\nheimischen Rohstoffe klar benachteiligen würde (vgl. Anhang, S. 53, Ziffer 108).\r\n„Verbrauchsnah“ hieße nämlich: Kalirohsalzgewinnung ist nicht verbrauchsnah, weil\r\nRohstoffe weltweit als Produkt vertrieben werden (und eben nicht nur verbrauchsnah,\r\n). Klar ist es interpretationswürdig. In der Konsequenz könnten uns\r\ndie Behörden damit den Vorrang der Rohstoffgewinnung vor einer anderweitigen Nutzung der\r\nFlächen rund um die Standorte absprechen.\r\nVor allem, weil Sinn und Zweck dieser für die heimische Rohstoffgewinnung nachteiligen\r\nGesetzänderung auch unter Industrie- und Versorgungsgesichtspunkten nicht gewollt sein kann.\r\nDu kannst mich dazu gern anrufen\r\nVielen Dank und VG\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019467","regulatoryProjectTitle":"Handelspolitik (international)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/a9/611961/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"zurückkommend auf das Gespräch zwischen Dr. Lohr und Bundesminister Habeck erhalten Sie hiermit noch einmal Informationen zum Thema \"Sanktionen auf russische Kalidüngemittel\". Es ist wichtig, dass Deutschland diesen Hebel bei den Kalidüngemitteln erkennt, um Russlands Einnahmen aus EU-Vertrieb zu stoppen und dies aktiv in Brüssel vorbringt. Wie wir erwähnten, wird es sonst niemand anderes tun, weil die Produktion sich nun mal in Deutschland clustert. Mit jedem Tag, den wir in der EU zögern, Wir bitten Sie als BMWK, dies gegenüber den anderen Ressorts auch noch einmal zu betonen. Hier noch einmal die wichtigsten Punkte zusammengefasst:\r\n•                Derzeit wird auf EU-Ebene über Düngemittelsanktionen gegen Russland beraten. Aus unserer Sicht sollten diese Düngemittelsanktionen auch unbedingt Sanktionen gegen Kalidüngemittel (KN-Code 310420) umfassen.\r\n· Bislang sind Kalidüngemittel aus Russland nicht sanktioniert, sondern unterliegen\r\nlediglich einem Einfuhrkontingent von 837.570 Tonnen/Jahr, was in etwa den Liefermengen vor\r\nBeginn des russischen Angriffskrieges entspricht.\r\n· Nachdem die Düngemittelimporte aus Russland nach Kriegsbeginn zeitweise stark\r\nzurückgingen, nehmen aktuell die Kalidüngemittelimporte aus Russland wieder sprunghaft zu,\r\nso dass wir erwarten, dass dieses Einfuhrkontingent ab nächstem Jahr voll ausgeschöpft werden\r\nwird und Russland damit Einnahmen in Höhe von rund erzielen dürfte.\r\n·\r\n· Wir halten die russischen Kalidüngemittelimporte auch deshalb für kritisch, weil sie die\r\nhohen europäischen Umwelt- und Klimaschutzstandards unterlaufen und Europa langfristig\r\nwieder in neue Abhängigkeiten von Russland bringt.\r\n· Die Sanktionen gegen Kalidüngemittel aus Belarus haben gezeigt, dass die\r\nSanktionierung von Kalidüngemittelimporten ein effektives Mittel ist, um die\r\nEinnahmensituation des exportierenden Landes zu beeinträchtigen.\r\nIn der aktuellen Diskussion auf EU-Ebene zu Düngemittelsanktionen ist daher aus unserer\r\nSicht wichtig, dass die Bundesregierung sich dafür einsetzt, dass auch Kalidüngemittel\r\n(KN-Code 310420) sanktioniert werden\r\nFür Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019468","regulatoryProjectTitle":"Projekte zur Unterstützung von kleinbäuerlicher Landwirtschaft in Afrika","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/08/611963/Stellungnahme-Gutachten-SG2509060015.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Climate smart Jobs in Refugee and Host communities\r\nClimate smart Adaption in Agribusiness through Hub model Overview\r\nTarget Area of Operation: Kyakka II, Kyagwali, Rwamwanja Nakivale refugee settlement camps Duration of proposed Project: 1 Year (two seasons) Grant Request (Euro) Total Targeted Number of Beneficiaries ll holder farmers Grainpulse Ltd background Grainpulse today is an integrated agribusiness company, a first of its kind in Uganda, producing quality crop specific fertilizer blends for farmers while providing market access through offtake of farmers’ outputs such as coffee, grains and pulses. This minimizes the movement of crop commodities along the processing value chain while laying the foundation for an environment-friendly, energy efficient operation.\r\nProblem / Situation Analysis Uganda has a long history of hosting refugees, with a population of over 1.5 million refugees, mainly from neighboring countries such as South Sudan, Democratic Republic of Congo, and Somalia.\r\nMany refugees are feeling stuck, confused, and hopeless - wondering how they will survive without access to essential services and support to build a new foundation.\r\nApproach / Methodology Grainpulse implemented already 27 of so called agri-hubs in agriculture areas but as well into refugee settlements and has the proof of concept for an immediate, sustainable impact.\r\n• Hub Model / last mile distribution of quality inputs and nutritious maize flour; The hub will contain several units such as; resource center (tech support, agronomy advisory & financial services); Agri-input & animal feeds store retail / wholesale outlet,\r\n• Purchase of produce – Grainpulse buys 100% of the farmers harvest from field and takes over the after-harvest processing. The farmer gets paid immediately. Grainpulse Ltd (GPL) with partners have tested the hub model and has proven it is great concept for input/output market access reaching out to more than farmers. This not only increases, inputs access, but it also a measure to control counterfeits hence quality inputs access for the farmers. We propose to work with hubs to support this implementation supporting famers to increase local food production by 60%.The model not only increases access to quality input and output, but it also:\r\n- Access to products and services. The communities will be able to access quality inputs, tailored extension services and training for easy adoption of new technologies. In addition, they receive healthy nutritious aflatoxin maize flour and quality animal feeds taken closer to the farming communities.\r\n- Access to better output market. GPL will be training the farmers on better farming practices especially on proper post-harvest to produce the quality of grain that GPL demands.\r\n- Create jobs and employment opportunities\r\n- Provide training, mentorship, and resources to support entrepreneurship and small business development among communities.\r\n- Engage with local communities and organizations, establish proper feedback mechanisms to understand their needs and priorities.\r\n- Collaborate with local organizations, such as NGOs, community groups, and cooperatives, to amplify impact and leverage resources.\r\n• Bundled subsidized inputs packages: GPL proposes to offer in this partnership subsidized inputs to drive demand and adoption. With the recent abrupt stop especially on USAID funding. Refugees are most affected. Not only doesn’t it affect food security, but also the health sector, education, protection and safety with a lot of uncertainties. The refugees will be too strained to meet daily lifestyle. This hugely affects their purchasing power for the inputs. With reduced cost on fertilizers we hope to increase demand and commercialize production. We propose subsidy on fertilizers for two seasons.\r\n• Strengthening agro-input/ traders partnerships to drive uptake (B2B): To increase uptake, Grainpulse will strengthen and scale up partnerships with key local agro-dealers and agrovets. This will jumpstart and support their business without disrupting the local chains. GPL will supply products to these local outlets who further distribute into the farthest communities. We will set up demonstrations in partnerships with the local business and run marketing campaigns together to create awareness.\r\n• Engage the community in production and livelihood activities while creating employment opportunities: Grainpulse shall engage community members with various production and livelihoods activities to promote climate smart production. GPL offer route to market with hubs in close proximity of the farmers.\r\nAmong them is encouraging animal husbandry through promotion of animal feeds to cushion farmer livelihood. Recruitment of so-called Master- and Village agents who will benefit from goods and services GPL offers. Agents will be able to earn commission from sell of fertilizers, animal feeds, maize flour and from aggregated grain.\r\n• Marketing campaigns for benefits of consuming quality crop specific fertilizers, organic fertilizers, quality fortified and unfortified aflatoxin free maize flour for better health while creating a formal demand for quality maize grain. Grainpulse therefore, request for intervention in above solutions that would positively impact on agribusiness proposition of the maize, farmers, poultry, agro-processors, provision of safe foods to the growing population but also reduce waste and carbon footprint.\r\n• Gender and social inclusion: Grainpulse model is to work with Youth especially as agents and farmers, women working in refugee and host communities while creating jobs along the value chain. Significance of the proposed project Market systems in refugee settlements Here are some key aspects of market systems in refugee settlements in Uganda:\r\n• Informal economy: The majority of economic activities in refugee settlements are informal, with many refugees engaging in small-scale entrepreneurship, such as trading, vending, and craftsmanship.\r\n• Limited access to finance: Refugees face significant barriers in accessing financial services, including savings, credit, and insurance, which hinders their ability to invest in their businesses and improve their livelihoods.\r\n• Limited market access: Refugees often have limited access to markets outside the settlements, making it difficult for them to sell their products or access goods and services.\r\n• Dependence on humanitarian aid: Many refugees rely on humanitarian aid, which can create dependency and undermine local market systems.\r\n• Opportunities for development: Despite these challenges, refugee settlements in Uganda also present opportunities for market systems development, such as:\r\n- Supporting local entrepreneurship and small businesses\r\n- Improving access to financial services\r\n- Enhancing market access and connections to larger markets\r\n- Promoting private sector investment\r\n- Fostering innovation and technology adoption\r\nOur proposed intervention will help to improve sustainable household livelihoods. It will address the actual needs of the community through contributing to tackling food insecurity, poverty, inaccessibility of finance and markets, and unemployment which are still major development concerns, the intervention is very sensitive to global climate change, sustainability and gender concerns amongst others.\r\nJustification Refugees in Uganda have made significant contributions to the country's economy and culture. As a private sector, investment in refugee communities is carries multiple challenges. These communities require special approaches due to their stress of poverty, challenging infrastructure, lower educational level and lack of agriculture experience. However; UNHCR and partners are now shifting to the market systems development system where refugees interact more with markets to provide jobs, income and access to services.\r\nGPL would like to take the opportunity to work with such communities that have organized farmers who highly depend on livelihood. However, the costs are high and working with partners to de-risk some of our operations is where we seek this partnership\r\nSustainability of proposed activities Grainpulse already established several secondary processing units in Uganda. This creates a sustainable local added value system. With the long-term vision and that Grainpulse can only benefit sustainably, we stand for reliable products and balanced agriculture practices. Furthermore, the farmers begin to generate additional income and become profitable. This immediately carries long-term perspectives for the farmers to become more independent from external funds. Significance of the proposed project Market systems in refugee settlements Here are some key aspects of market systems in refugee settlements in Uganda:\r\n• Informal economy: The majority of economic activities in refugee settlements are informal, with many refugees engaging in small-scale entrepreneurship, such as trading, vending, and craftsmanship.\r\n• Limited access to finance: Refugees face significant barriers in accessing financial services, including savings, credit, and insurance, which hinders their ability to invest in their businesses and improve their livelihoods.\r\n• Limited market access: Refugees often have limited access to markets outside the settlements, making it difficult for them to sell their products or access goods and services.\r\n• Dependence on humanitarian aid: Many refugees rely on humanitarian aid, which can create dependency and undermine local market systems.\r\n• Opportunities for development: Despite these challenges, refugee settlements in Uganda also present opportunities for market systems development, such as:\r\n- Supporting local entrepreneurship and small businesses\r\n- Improving access to financial services\r\n- Enhancing market access and connections to larger markets\r\n- Promoting private sector investment\r\n- Fostering innovation and technology adoption\r\nOur proposed intervention will help to improve sustainable household livelihoods. It will address the actual needs of the community through contributing to tackling food insecurity, poverty, inaccessibility of finance and markets, and unemployment which are still major development concerns, the intervention is very sensitive to global climate change, sustainability and gender concerns amongst others.\r\nJustification Refugees in Uganda have made significant contributions to the country's economy and culture. As a private sector, investment in refugee communities is carries multiple challenges. These communities require special approaches due to their stress of poverty, challenging infrastructure, lower educational level and lack of agriculture experience. However; UNHCR and partners are now shifting to the market systems development system where refugees interact more with markets to provide jobs, income and access to services.\r\nGPL would like to take the opportunity to work with such communities that have organized farmers who highly depend on livelihood. However, the costs are high and working with partners to de-risk some of our operations is where we seek this partnership\r\nSustainability of proposed activities Grainpulse already established several secondary processing units in Uganda. This creates a sustainable local added value system. With the long-term vision and that Grainpulse can only benefit sustainably, we stand for reliable products and balanced agriculture practices. Furthermore, the farmers begin to generate additional income and become profitable. This immediately carries long-term perspectives for the farmers to become more independent from external funds. Proposed Budget\r\nOverall, it is expected that a total of to implement our proposed interventions,\r\ntargeting approximately - farmers especially towards operational expenses of the hubs,\r\nsetting up demos, marketing & promotions and inputs subsidy\r\nThis budget estimate is also largely informed by our previous experience with setting up similar\r\nmodels in Uganda. In addition to the current tax rates and prevailing market prices. However, our\r\ncost is an estimate and will depend on the detailed scope and size of work.\r\nI\r\nII\r\nIll\r\nBl\r\nIll\r\nIll\r\nIll\r\nBl\r\n■\r\nDescription Grant Request\r\nGrainpulse\r\nContribution\r\nTotal\r\nFrom our experience of previous projects and the underlying parameters, we target the impact\r\nfigures of below: -\r\nParameters Figure / assumption\r\nTherefore the project budget targets an own generated yield boost in the refugees maize\r\nproduction of in the first harvest only.\r\nThe additional volume -of raw maize in only the first season can be produced into: By reading the above figures it must be considered that it is a hypothetical calculation. The estimates are based on only one season, though Uganda generally carries out two in most areas where the yields are not simply comparable. In addition, it is not advised that all farmers are producing maize in the same season. Intercropping is an fundamental farming practice and of the general agronomic advice of Grainpulse.\r\nHowever, the above figures show how the impact of funds in sustainable value chains can benefit a community and build long-term perspectives without sacrificing of immediate aid. The direct additional income of every farmer outweighs a one-time food supply by far. The additional produce lowers the local market prices in the communities and is a crucial, unavoidable step towards food independency.\r\nGrainpulse Resources\r\n➔ The Grainpulse team will include the CEO; Head of Supply Chain; Head of Agronomy, Head of Commercial; Head of Finance and a Project team lead.\r\nContact Person"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021032","regulatoryProjectTitle":"Energieintensive Produktion am Standort Deutschland sichern und unterstützen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d3/b5/647876/Stellungnahme-Gutachten-SG2512030012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"K+S Aktiengesellschaft, Postfach 10 20 29, 34111 Kassel Herrn\r\nFrank Wetzel\r\nBeamteter Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\r\nScharnhorststr. 34-37 10115 Berlin\r\nPer E-Mail: Kassel, 8. September 2025\r\nStrompreiskompensation für die Kali-Industrie\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär, lieber Herr Wetzel, auf Anraten von wende ich mich mit einem Anliegen an Sie, das für die deutsche Kaliindustrie derzeit von enormer Dringlichkeit ist und die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Kalistandorte betrifft. Herr Kuban empfahl uns, unser Anliegen im BMWE direkt an Sie heranzutragen. K+S verfügt in Deutschland über die weltweit energieeffizienteste Kaliproduktion und hat die CO2-Emissionen seit 1990 bereits um rund 80 % reduziert. Dennoch haben sich die Energiekosten für die deutschen Standorte von K+S in den letzten Jahren mehr als verdoppelt. Die indirekten CO2-Kosten sind seit 2015 von rund Mio. Euro auf über Mio. Euro pro Jahr gestiegen trotz eines geringeren CO2-Ausstoßes. Diese massiv gestiegenen Energie- und CO2-Kosten sind – neben Bürokratie und langwierigen Genehmigungsverfahren – mittlerweile zum Standortnachteil Nr. 1 für die deutschen Kalibergwerke geworden. Die Gaspreise liegen derzeit in Deutschland rund sechs Mal höher als bei unseren Wettbewerbern in Kanada; in 2024 lagen die Gaspreise in der Spitze sogar zehnfach höher. Gegenüber den Wettbewerbern aus Russland und Belarus ist der Unterschied bei den Gaskosten noch ungünstiger. Die hohen Stromkosten sind ein existenzieller Standortnachteil und verhindern zudem die Elektrifizierung (und spätere Dekarbonisierung) der Wärme- und Trocknungsprozesse zur Aufbereitung der Kalirohsalze in Deutschland bzw. Europa. Eine überlebensfähige heimische Kali- und Salzindustrie ist ein Garant, dass Deutschland und Europa weiterhin unabhängig von Kalilieferungen aus Russland und Belarus bleiben. Kritische Abhängigkeiten von Russland – wie in der Vergangenheit im Energiesektor geschehen – müssen bei Kali zwingend vermieden werden. Die heimische Kaligewinnung trägt entscheidend zur strategischen Autonomie und Resilienz lebensnotwendiger Lieferketten bei, beispielsweise für die Herstellung mineralischer Düngemittel, damit die europäische Landwirtschaft weiter unabhängig von russischen Kalidüngemittellieferungen bleibt und die Ernährungssouveränität Europas gesichert werden kann. Zudem sind Kali und Salz lebensnotwendige nicht-substituierbare Mineralien für die Pharma-, Medizin-, Chemie- und Lebensmittelindustrie in Deutschland und Europa.\r\nZur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Unterstützung der Transformation und zur Sicherstellung der strategischen Resilienz Europas sind allerdings dringend substanzielle Entlastungen notwendig. Unser prioritäres Anliegen ist dabei, dass die Kaliindustrie kurzfristig wieder für die Strompreiskompensation (SPK) berechtigt ist, so wie dies bereits bis 2021 richtigerweise gegeben war. Wir begrüßen deshalb, dass die EU-Kommission derzeit die Liste der SPK-berechtigten Branchen prüft und erweitern möchte. Von der EU-Kommission wurde in Aussicht gestellt, dass diese Branchenerweiterung möglicherweise auch die Chemie- und Düngemittelindustrie umfassen könnte, ohne diese allerdings bereits detaillierter zu benennen. Aus den genannten Gründen halten wir aus europäischer Sicht diese Branchenerweiterung für zwingend erforderlich. Es ist daher notwendig, dass sich die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission explizit dafür einsetzt, dass auch die Kaliindustrie (NACE 08.91 und 20.15) – als Teil der Rohstoff-, Chemie- und Düngemittelindustrie – aufgrund der massiv gestiegenen indirekten CO2-Kosten wieder in den Kreis der SPK-berechtigten Branchen aufgenommen wird. Die Kaliindustrie war bis 2020 SPK-berechtigt, bevor ihr dieser Status im Rahmen der damaligen Änderung der EU-ETS-Beihilfeleitlinien nicht nachvollziehbar von der EU-Kommission – trotz Intervention der damaligen CDU-geführten Bundesregierung – aberkannt wurde. der gesamten europäischen Kaliproduktion kommen aus den deutschen Kalibergwerken. Es ist daher entscheidend, dass die Bundesregierung unser Anliegen aktiv auf EU-Ebene einbringt, da andere Mitgliedstaaten (bis auf Spanien) über keine eigene Kaliproduktion verfügen und damit nicht direkt sondern lediglich indirekt als Kaliverwender betroffen sind. Wir halten es daher für dringend erforderlich, dass die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission die konkrete Berücksichtigung der Kaliindustrie bei der Erweiterung der Branchenliste fordert. Sonst besteht das Risiko, dass die EU-Kommission aufgrund ihrer sehr allgemeinen Perspektive dieses spezifische Anliegen Deutschlands – trotz der überragenden Bedeutung für die strategische Resilienz Europas – übersieht.\r\nWir möchten Sie daher bitten, dass die Bundesregierung unser Anliegen auf politischer Spitzenebene explizit und mit Nachdruck in die jetzt laufenden Arbeiten der EU-Kommission zur Erweiterung der Branchenliste für die Strompreiskompensation einbringt. Wir haben dieses Anliegen in beiliegendem Schreiben bereits an den Parlamentarischen Staatssekretär Rouenhoff herangetragen und stehen darüber hinaus mit der Fachebene Ihres Hauses seit geraumer Zeit dazu im fachlichen Austausch.\r\nGerne erläutere ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch nochmal ausführlich unsere aktuelle Situation. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021044","regulatoryProjectTitle":"Richtlinien bürokratiearm, industriegerecht, möglichst 1:1 umsetzen; aktuell v.a. Industrieemissions-, Bodenüberwachungs- und Wasserrahmenrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/dd/648668/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040022.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von: Gesendet: Donnerstag, 25. September 2025 10:09\r\nAn: barbara.freund@bmukn.bund.de; jakob.frommer@bmukn.bund.de\r\nCc:\r\nBetreff: [EXT] Umsetzung IED / TA Luft und 4. BImSchV - Anlagen zur Herstellung von Düngemitteln Betr.: Umsetzung IED – Entwurf Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 (31.07.2025) / Entwurf Mantelverordnung - Änderung der 4. BImSchV (Stand: 07.03.2025) / Entwurf TA Luft - BAT Luft HG 4  (Stand: 07.03.2025) \r\n\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Freund, sehr geehrter Herr Dr. Frommer,\r\n\r\ndie Mitgliedsunternehmen des VKS (Verband der Kali- und Salzindustrie) sind u. a. als Düngemittelhersteller von der laufenden Umsetzung der IED in das deutsche Immissionsschutzrecht betroffen. Der VKS hat daher zu den Referentenentwürfen zur Anpassung der 4. BImSchV und TA Luft entsprechend Stellung genommen (VKS-Stellungnahme vom 24.04.2025, Anlage). Allerdings wurden unsere Anliegen bisher leider nicht berücksichtigt – was der kürzlich vorgelegte Entwurf zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 (WGC BREF) gezeigt hat.   \r\n\r\nWir möchten Sie daher dringend bitten, unsere – nachfolgend näher erläuterten - Anliegen in den laufenden Beratungen aufzugreifen. \r\n\r\nIm Referentenentwurf einer Mantelverordnung zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie wird in der 4. BImSchV - Anhang 1 - eine neue Nummer 4.1.4 eingeführt. Diese soll als Auffangposition für bestimmte Erzeugnisse fungieren , die nicht der „spezielleren“ Nummer 4.1.3 zugeordnet werden. Aufgeführt werden sowohl unter 4.1.3 als auch unter 4.1.4. wortgleich „phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)“. Im o. g. Entwurf zur TA Luft – BTA Luft HG 4 wird diese neue Systematik 1:1 übernommen (5.4.4.1.3 / 5.4.4.1.4). Für die Auffangposition 4.1.4 sollen die Anforderungen des WGC-BREFs gelten. Diese werden im Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 vom 31.07.2025 konkretisiert. Da konkrete Zuordnungskriterien zur Kategorie „phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltige Düngemittel (Ein- und Mehrstoffdünger)“ in 4.1.3 und 4.1.4 fehlen, ist eine eindeutige Zuordnung von Düngemittelprodukten zu einer der Nummern nicht möglich.   \r\n\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen würden sich auf Anlagen des deutschen Kalibergbaus auswirken, wenn diese der Nummer 4.1.4 zugeordnet werden und damit die Anforderungen des WGC-BREF einschlägig wären. In Verbindung mit Artikel 1 des Entwurfs zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427) wären dann auch betroffen, die nicht der IED unterliegen, aber in Verbindung mit betrieben werden. Die Anlagen selbst sind IED-Anlagen nach Anhang 1 Nr. 4.3 der IED-Richtlinie und werden bislang in Nr. 4.1.7 der 4. BImSchV geführt. Im Rahmen der aktuell laufenden Überarbeitung des LVIC-BREFs wurde im Kick Off Meeting (24-28.10.2022) entschieden, dass Anlagen zur Herstellung von künftig in den Scope des LVIC-BREFs einbezogen wird Bereits in unserer Stellungnahme zum Entwurf der Anpassung der TA-Luft vom 07.03.2025 haben wir darauf hingewiesen, dass phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) in Gänze aus dem Scope des WGC BREFs bzw. des zugehörigen Durchführungsbeschlusses ausgenommen sind. Die Einführung einer Auffangposition für Düngemittel im Rahmen der Nr. 4.1.4, die Anlagen dem Geltungsbereich des WGC-BREFs zuweist, geht über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus. \r\n\r\nIm Einklang mit der europäischen Systematik des WGC- und LVIC-BREFs müssten daher die  „phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltige Düngemitteln (Ein- und Mehrnährstoffdünger)“ aus den Auffangtatbeständen in Nr. 4.1.4 der 4. BImSchV sowie der Nr. 5.4.4.1.4 der BTA Luft HG 4 gestrichen werden.\r\n\r\nDarüber hinaus ist die Nummer 4.1.3, die die Nr. 4.1.17 der derzeit gültigen 4. BImSchV abbilden soll, missverständlich. Nach dem Terminus „phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltige Düngemitteln“ werden einige Düngemittel aus dem aktuellen LVIC BREF aufgelisted (Ammoniumnitrat, Calcium-Ammoniumnitrat, Calciumnitrat, Harnstoffammoniumnitrat, Harnstoff, Superphosphate), während andere dem LVIC-BREF unterliegende Düngemittel unerwähnt bleiben (z. B. NPK-Dünger). Durch das Fehlen eines Kommas entsteht der Eindruck einer abschließenden Auflistung einzelner Düngemittel. Zudem findet das in Überarbeitung befindliche LVIC-BREF keine Berücksichtigung, obwohl nach der Begründung zur 4. BImSchV die neue Nummer 4.1.3 Anlagen umfassen soll, „für die materielle Anforderungen in den BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von anorganischen Grundchemikalien (LVIC) formuliert sind „bzw. aktuell formuliert werden“. \r\n\r\nAus Gründen der Rechtsklarheit sollte daher die Nr. 4.1.3 (und gleichermaßen auch die Nr. 5.4.4.1.3 der BTA Luft HG 4) wie folgt geändert werden:  \r\n\r\n4.1.3. \r\n-\tAmmoniak, Wasserstoff (sofern die Herstellung nicht durch die Elektrolyse von Wasser erfolgt), \r\n[…]\r\n-\tphosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) einschließlich Ammoniumnitrat (AN), Calcium-Ammoniumnitrat (CAN), Calciumnitrat (CN), Harnstoff-Ammoniumnitrat , Harnstoff, Kaliumsulfat, Superphosphat, \r\n-\tIndustrieruß\r\n\r\nIm Übrigen: Da Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) in den Anwendungsbereich des WGC-BREFs fallen, wurden sie auch nicht im Rahmen des Sevilla Prozesses einbezogen. Folglich konnten im WGC-BREF mögliche Besonderheiten solcher Anlagen nicht bei der Ableitung von BAT-AELs berücksichtigen werden. Gleiches gilt für die o. g. Prozessfeuerungen, die in Verbindung mit Kaliumsulfat-Anlagen betrieben werden. Auch aus dieser Perspektive ist die Anwendung von BAT-AELs auf solche Anlagen weder sachgerecht noch verhältnismäßig.\r\n\r\nWir möchten Sie eindringlich darum bitten, unsere Anliegen in den laufenden Beratungen zu berücksichtigen.  \r\nGerne können wir Ihnen persönlich den Sachverhalt in einem direkten Gespräch (ggf. Online) näher erläutern. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nVKS Verband der Kali- und Salzindustrie e.V. \r\nReinhardtstraße 18A\r\n10117 Berlin\r\nwww.vks-kalisalz.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021044","regulatoryProjectTitle":"Richtlinien bürokratiearm, industriegerecht, möglichst 1:1 umsetzen; aktuell v.a. Industrieemissions-, Bodenüberwachungs- und Wasserrahmenrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/b1/718383/Stellungnahme-Gutachten-SG2604010030.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von:\r\nGesendet: Donnerstag, 26. März 2026 12:49\r\nAn: Kuban Tilman <tilman.kuban@bundestag.de>\r\nCc:\r\nBetreff: Follow-up EU-Wasserrahmenrichtlinie\r\nLieber Herr Kuban,\r\nvielen Dank für den Austausch zu den aktuellen Herausforderungen bei K+S.\r\nFür das Gespräch folgende ausführliche Hintergrundinfo zur EUWasserrahmenrichtlinie:\r\nDie EU-Kommission wird im Rahmen des RESourcEU-Aktionsplans in Q2/2026 einen Vorschlag\r\nzur gezielten Änderung der EU-Wasserrahmenrichtlinie vorlegen, um wasserrechtliche\r\nGenehmigungsblockaden in der Rohstoffgewinnung zu lösen.\r\nDas ist ein dringend notwendiger Schritt, allerdings möchte die EU-Kommission diese\r\nÄnderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie ausschließlich auf „kritische“ Rohstoffe\r\nbeschränken.\r\nDas wird in der Praxis aus zwei Gründen nicht funktionieren:\r\n1. Kritische Rohstoffe, wie z.B. Seltene Erden aus Schweden, sind typischerweise ein „By-\r\nProduct“ der Gewinnung von nicht-kritischen Rohstoffen, im schwedischen Beispiel\r\nEisenerz. Ähnlich wäre das auch bei K+S, wenn wir Magnesium als Vorprodukt für den\r\nkritischen Rohstoff „Magnesiummetall“ gewinnen wollten, wäre das nur als\r\nNebenprodukt der Kaligewinnung möglich.\r\n2. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie ist zudem nicht ein typisches Problem nur für kritische\r\nRohstoffe, sondern generell für die Rohstoffgewinnung, das dringend gelöst werden\r\nmuss, da der Abbau immer vom Ort der Lagerstätte abhängt und nicht unter dem\r\nGesichtspunkt einer optimalen Lage zu Oberflächengewässern frei gewählt werden\r\nkann.\r\nDie Änderung der EU-Wasserrahmenrichtlinie würde vor allem die Rohstoffgewinnung in\r\nSchweden und Deutschland betreffen. Wir und die schwedischen Rohstoffunternehmen hatten\r\nin den letzten Monaten intensiv für eine Änderung der\r\nEU-Wasserrahmenrichtlinie geworben. Sollte die jetzt angekündigte Änderung der EUWasserrahmenrichtlinie\r\ntatsächlich nur auf kritische Rohstoffe beschränkt bleiben, würden die\r\nbestehenden Genehmigungshürden in keiner Weise gelöst werden. Wir vermuten, dass im\r\nGesetzgebungsverfahren selbst aufgrund des hohen zeitlichen Drucks keine grundsätzlichen\r\nÄnderungen am Kommissionsvorschlag mehr vorgenommen werden.\r\nEntscheidend ist deshalb, dass sich die Bundesregierung noch vor Veröffentlichung des\r\nKommissionsvorschlags gegenüber der EU-Kommission aktiv dafür einsetzt, dass sich die\r\nRevision nicht auf kritische Rohstoffe beschränkt, sondern auch Kali und Salz umfasst, als\r\nessenzielle/systemrelevante Rohstoffe für die Düngemittel/Chemie/Pharma, bzw.\r\ngrundsätzlich für die Rohstoffgewinnung aus den oben genannten Gründen Ausnahmen in\r\nder EU-Wasserrahmenrichtlinie geschaffen werden.\r\nDa die bisherigen EU-Rohstoffinitiativen wie der CRMA keinerlei Mehrwert für die Kali- und\r\nSalzgewinnung bringen bzw. sogar zu Benachteiligungen führen können, ist die jetzt\r\nangekündigte Änderung der EU-Wasserrahmenrichtlinie das derzeit einzige relevante Verfahren\r\nauf EU-Ebene, um die Ankündigung im aktuellen Koalitionsvertrag „Wir werden die\r\nRahmenbedingungen für die Gewinnung strategisch wichtiger Rohstoffe, wie hochreinem Salz\r\noder Lithium, in der EU auf allen Ebenen verbessern“ mit Leben zu füllen.\r\nDie Forderung, für die gesamte Rohstoffgewinnung (und nicht nur kritische Rohstoffe) in der EUWasserrahmenrichtlinie\r\neine Ausnahmeregelung zu schaffen, ist auch insofern gerechtfertigt,\r\nda das europäische Wasserrecht für ausgewählte Gewässerbenutzungen bereits anerkannt hat,\r\ndass es spezifischer Ausnahmen bedarf, z.B. für Gewässerausbau und Wasserkraft (WRRL)\r\nsowie kommunale Einleitungen (KommunalabwasserRL). Eine solche spezifische Ausnahme\r\nsollte daher auch für die Rohstoffgewinnung, insbesondere Kali und Salz, eingeräumt werden,\r\nzumal die besonderen Bedingungen der Rohstoffgewinnung in anderen EU-Richtlinien, wie z.B.\r\nin der EU-Richtlinie über bergbauliche Abfälle, bereits allgemein anerkannt ist.\r\nFür eine kurze Rückmeldung wären\r\nwir Ihnen sehr dankbar.\r\nViele Grüße\r\n___________________\r\nK+S Aktiengesellschaft\r\nMobil:\r\nK+S Aktiengesellschaft, Bertha-von-Suttner-Str. 7, 34131 Kassel\r\nAufsichtsratsvorsitzender: Dr. Harald Schwager\r\nVorstand: Dr. Christian H. Meyer (Vors.), Dr. Carin-Martina Tröltzsch (Stv. Vors.), Christina Daske,\r\nDr. Jens Christian Keuthen\r\nSitz der Gesellschaft: Kassel, Registergericht: Kassel (HRB 2669)\r\nEingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R001658\r\nEingetragen im EU-Transparenzregister unter der Registernummer 520720791647-51"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-26"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}