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Projekt: Vorintegration und Übergangsmanagement: Vorintegrative Beratung und trans-nationale Begleitung von Migration im Rahmen von Internationaler Migrationssozialarbeit, Titel 53101"},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"10117 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":690001,"to":700000},"description":"Schuldnerberatung für Seniorinnen und Senioren"},{"name":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"11017 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":20001,"to":30000},"description":"Organisation und Durchführung desTreffens von Menschen mit Armutserfahrungen, Titel 68402"},{"name":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"10557 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":60001,"to":70000},"description":"Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer - sontige Maßnahmen - Webseite , Titel 68413"},{"name":"Bundesamt für Migration und Flüchtlinge","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Nürnberg","publicAllowanceEuro":{"from":70001,"to":80000},"description":"Asyl- und Migrationsfonds AMIF \"Erfolg durch Vielfalt\""},{"name":"Deutsche Rentenversicherung Bund","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_MUNICIPALITY","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Kommune","en":"German Public Sector – Municipality"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":70001,"to":80000},"description":"Verbesserung der Nachsorge suchtkranker Menschen (nach §31 Abs. 1 Nr. 3 )"},{"name":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":40001,"to":50000},"description":"Interkulturelle Öffnung - Führungsaufgabe in einer Diakonie der Vielfalt"},{"name":"Bundesministerium für Umwelt, Natuschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"10117 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":50001,"to":60000},"description":"Klimabeauftragte, Titel 68501"}]},"donators":{"donatorsInformationPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":910001,"to":920000}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":1800001,"to":1810000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/50/736449/Jahresabschluss-2024-Bilanz.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":55,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009650","title":"Nationaler Aktionsplan Wohnungslosigkeit","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit 2024","printingNumber":"20/11200","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/112/2011200.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/nationaler-aktionsplan-gegen-wohnungslosigkeit-2024/311570","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der NAP Wohnungslosigkeit hat zum Ziel, eine Gesamtstrategie zur Überwindung von Wohnungslosigkeit zu beschreiben. Dabei werden Maßnahmen vorgeschlagen, die mehrere Gesetze betreffen. Die Diakonie schlägt mehrere Änderungen vor, welche Wohnungslosigkeit effektiv bekämpfen könnten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Wohnungslosenberichterstattungsgesetz","shortTitle":"WoBerichtsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/woberichtsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009651","title":"Demokratieförderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich für ein Demokratiefördergesetz sowie für die Finanzierung der bestehenden Förderprogramme in BMI und BMFSFJ ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009652","title":"Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen","printingNumber":"20/11367","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011367.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zum-schutz-minderj%C3%A4hriger-bei-auslandsehen/311887","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es soll eine dauerhafte gesetzliche Regelung in Angriff genommen werden, die die Rechte der von einer unwirksamen Ehe Betroffenen stärken und so das Kindeswohl gewährleisten. Die Diakonie setzt sich auf Grundlage ihrer Praxiserfahrung für das Kindeswohl ein und bringt Vorschläge in den Prozess ein.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Personenstandsgesetz","shortTitle":"PStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pstg"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009654","title":"Verbesserung der Versorgung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland bringt auf Grundlage ihrer Praxiserfahrungen und Expertise Empfehlungen in gesetzgeberische und ausgestaltende Prozesse in diesem Themenfeld ein, so zum Beispiel im Zusammenspiel zwischen öffentlichen und freien Trägern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009655","title":"Prostitutionsschutz / Schutz vor Menschenhandel","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712","publicationDate":"2025-10-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Menschenhandel.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Menschenhandel.html?nn=110518"}]},"description":"Die Diakonie begrüßt, die Menschenhandelsstrafbestände neu zu systematisieren, um Probleme der Rechtsanwendung zu verringern. Kritisch bewertet wird die Neuregelung des § 179 StGB-E Zwangsprostitution, der aus dem sachlichen Zusammenhang des Menschenhandels herausgelöst und dem Sexualstrafrecht zugeordnet wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen","shortTitle":"ProstSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg"},{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009656","title":"Inklusives SGB VIII","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich für ein inklusives  Kinder- und Jugendhilferecht ein, das die behinderungsspezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen einschließlich ihrer Familien angemessen berücksichtigt und Verbesserungen ihrer Teilhabe und Lebensqualität  befördern soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009664","title":"Pflegereform","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich für umfassende Maßnahmen zur Reformierung der Pflege ein: in der Finanzierung, bei Rahmenbedingungen und in der Anerkennung von Pflegeleistungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009665","title":"Suizidprävention","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Suizidprävention ist ein wichtiger zu regelnder Bereich. Unter anderem legte die Bundesregierung mit der Nationalen Suizidpräventionsstrategie Empfehlungen für Maßnahmen vor, die das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie weitere Ressorts auf Bundesebene umsetzen können. Zusätzlich beinhaltet die Strategie Empfehlungen an die Länder, in deren Zuständigkeit wichtige Maßnahmen, Handlungsfelder und Hebel für die Suizidprävention fallen, und an weitere Akteure. Die Diakonie zielt ferner darauf ab, den assistierten Suizid in einem angemessenen Verfahren zu regeln.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009667","title":"Gerechte und lebenswerte Zukunft: Klimakrise und Armut gemeinsam bekämpfen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Klimakrise und Armut muss gemeinsam bekämpft werden. Dafür sind eine sozial-gerechte Klimapolitik, die Stärkung der sozialen Sicherung und eine sozial-gerechte Finanzierung der Transformation notwendig. Die Diakonie schlägt gemeinsam mit anderen mehrere Maßnahmen vor.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"},{"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024","shortTitle":"HG 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hg_2024"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009668","title":"Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich für einen inlusiven Arbeitsmarkt ein. Dazu gehören die Verbesserung der individuellen Förderung, mehr Durchlässigkeit von der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, mehr Transparenz bei der Entlohnung sowie eine höhere Entlohnung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Werkstättenverordnung","shortTitle":"SchwbWV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwv"},{"title":"Werkstätten-Mitwirkungsverordnung","shortTitle":"WMVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wmvo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009672","title":"Sprachmittlung im Gesundheitswesen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich dafür ein, die Sprachmittlung im Gesundheitswesen im SGB V zu verankern. Eine sichere Verständigung ist Grundvoraussetzung für eine gute gesundheitliche Versorgung. Eine gesetzliche Grundlage zur Inanspruchnahme von Sprachmittlungsleistungen hilft, einen gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang zur gesundheitlichen Versorgung für alle Menschen zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -","shortTitle":"SGB 10/Kap1/2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10_kap1_2"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009674","title":"Weiterentwicklung der Telematik im Gesundheitswesen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"377/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0377-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit - (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"20/13249","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013249.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft für Telematik soll zu einer Digitalagentur Gesundheit ausgebaut und insgesamt gestärkt werden soll. Die Diakonie Deutschland fordert dazu im Rahmen der BAGFW u.a., dass der Beirat der Gematik, in dem die BAGFW vertreten ist, künftig auch am Roadmap-Prozess, der die gesetzlichen Aufträge an die Gematik zukünftig ersetzen soll, durch Anhörungs- bzw. Stellungnahmerechte beteiligt werden soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009678","title":"Novellierung  des Präventionsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich für eine Stärkung der sozialräumlich ausgerichteten Prävention und Gesundheitsförderung, für eine Neuordnung des präventionsrechtlichen Institutionengeflechts, für enge Kooperationen der Akteure und für mehr Verbindlichkeit ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009679","title":"Stärkung von Freiwilligendiensten - Rechtsanspruch ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich für bessere Rahmenbedingungen von Freiwilligen ein. Unter anderem fordert sie einen Rechtsanspruch auf einen Freiwilligendienst.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst","shortTitle":"BFDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bfdg"},{"title":"Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten","shortTitle":"JFDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jfdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009680","title":"Haushaltsgesetz 2025 (Bundeshaushalt)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Sicherung der sozialen Infrastruktur sind verschiedene Maßnahmen in den jeweiligen Fiinanz-Einzelplänen der Ressorts im Jahr 2025 notwendig (insbesondere: BMFSFJ, BMI, BMG, BMAS). Die Diakonie Deutschland setzt sich für diese Bereiche in politischen Gesprächen ein, zum Beispiel: Förderung der Wohlfahrtsverbände, Migrationsberatung, Asylverfahrensberatung, Pflege, Eingliederungshilfe, Freiwilligendienste, Demokratieförderung, Armutsbekämpfung und sozial-ökologische Transformation.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_EP_CHILDHOOD","de":"Vorschulische Bildung","en":"Early childhood education"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_SP_RELIGION","de":"Religion/Weltanschauung","en":"Religion/Belief"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009681","title":"Änderung der Leistungen für Asylwerber:innen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Leistungen für Asylbewerber senken - Rechtliche Spielräume nutzen","printingNumber":"20/9740","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/097/2009740.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/leistungen-f%C3%BCr-asylbewerber-senken-rechtliche-spielr%C3%A4ume-nutzen/307095","leadingMinistries":[]},{"title":"Sozialstaatsmagnet sofort abstellen - Ende des Rechtskreiswechsels für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine und Einführung eines strengen Sachleistungsprinzips für Asylbewerber","printingNumber":"20/4051","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/040/2004051.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/sozialstaatsmagnet-sofort-abstellen-ende-des-rechtskreiswechsels-f%C3%BCr-kriegsfl%C3%BCchtlinge-aus-der/292628","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Antrag der Fraktion der CDU/CSU\r\nLeistungen für Asylbewerber senken - Rechtliche Spielräume nutzen:\r\nDie Diakonie bringt aus ihrer Beratungspraxis heraus ihre Position ein und schlägt Maßnahmen vor.\r\n\r\nAntrag der Fraktion der AfD Sozialstaatsmagnet sofort abstellen – Ende des Rechtskreiswechsels für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine und Einführung eines strengen Sachleistungsprinzips für Asylbewerber:\r\nDie Diakonie bringt aus ihrer Beratungspraxis heraus ihre Position ein und schlägt andere Maßnahmen vor.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009682","title":"Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printingNumber":"368/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0368-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern/314885","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/238004/b72425c1e1c657e71a1fa61c049bf36c/entwurf-ubskm-gesetz-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-staerkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen-235164"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printingNumber":"20/13183","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013183.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern/314885","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/238004/b72425c1e1c657e71a1fa61c049bf36c/entwurf-ubskm-gesetz-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-staerkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen-235164"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Stärkung der Strukturen zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung sowie zur weiteren Stärkung von Prävention und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz sollen Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen gestärkt werden; eine forschungsbasierten Berichtspflicht eingeführt werden; Interessen von Menschen, die in Kindheit und Jugend von sexueller Gewalt und Ausbeutung betroffen sind oder waren, stärker verfolgt werden; Aufarbeitungsprozesse in Deutschland fortentwickelt werden; Unterstützungsleistungen zur individuellen Aufarbeitung sichergestellt werden; Prävention und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz weiter gestärkt werden. Das Amt der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen soll gesetzlich verankert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz","shortTitle":"KKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009684","title":"Bezahlkarte für Asylwerber:innen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur rechtssicheren Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (Bezahlkartengesetz - BezahlkG)","printingNumber":"20/10722","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/107/2010722.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-rechtssicheren-einf%C3%BChrung-einer-bezahlkarte-im-asylbewerberleistungsgesetz-bezahlkartengesetz-bezahlkg/310039","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich, u.a. aus ihrer Beratungserfahrung, kritisch mit der Bezahlkarte für Asylwerber:innen auseinander. Die Diakonie fordert daher Bund, Länder und Kommunen dazu auf, wenn überhaupt, die Bezahlkarte so zu gestalten, dass sie sinnvoll und diskriminierungsfrei eingesetzt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009686","title":"Nachhaltigkeit im Sozialrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Diakonie Deutschland ist es, im Sozialgesetzbuch Regelungen einzufügen, welche die ökologische und soziale Nachhaltigkeit als Gesichtspunkt wirtschaftlicher sozialer Arbeit verankern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009687","title":"Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","printingNumber":"382/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0382-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-besseren-verhinderung-missbr%C3%A4uchlicher-anerkennungen-der-vaterschaft/314890","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"},{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI3/entw-missbranerk.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/missbranerk.html"},{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_missbr_Anerkennung_Vaterschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_missbraeuchliche_Anerkennung_Vaterschaft.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","printingNumber":"20/13255","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013255.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-besseren-verhinderung-missbr%C3%A4uchlicher-anerkennungen-der-vaterschaft/314890","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"},{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für 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Vaterschaft","printingNumber":"21/4081","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104081.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-besseren-verhinderung-missbr%C3%A4uchlicher-anerkennungen-der-vaterschaft/329481","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"},{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland lehnt den Gesetzesentwurf ab, begrüßt jedoch die Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Ampelkoalition.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Staatsangehörigkeitsgesetz","shortTitle":"RuStAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stag"},{"title":"Personenstandsgesetz","shortTitle":"PStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pstg"},{"title":"Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","shortTitle":"PStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pstv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009688","title":"Wohngemeinnützigkeit","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Jahressteuergesetz möchte die Bundesregierung die Wohngemeinnützigkeit wieder einführen. Die Diakonie Deutschland bezieht auf Grundlage ihrer Praxiserfahrungen und Träger dazu Stellung. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009690","title":"Externalisierung von Asylverfahren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Überlegungen zur Auslagerung von Asylverfahren erteilt die Diakonie Deutschland eine klare Absage. Diese Vorschläge untergraben nicht nur nachhaltig die Idee, dass die Verantwortung für Geflüchtete international gerecht aufgeteilt werden sollte. Sie lassen sich außerdem nicht ohne gravierende Menschenrechtsverletzungen durchführen, funktionieren in der Praxis nicht und verursachen exorbitante Kosten - bei verschwindend geringen Abschiebungszahlen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009691","title":"Rechtliche Verankerung: Unabhängiges Abschiebungsmonitoring","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Seit etwa 20 Jahren führen die Kirchen und ihre Werke behördenunabhängiges Abschiebungsmonitoring an verschiedenen Orten in Deutschland durch. Sie erfüllen damit de facto die Aufgaben einer seit 2008 in der sog. EU-Rückführungsrichtlinie geforderten, aber in Deutschland bislang nicht in nationales Recht umgesetzten, Einführung eines Rückführungsmonitorings. Damit diese Aufgaben weiterhin \r\nrichtlinienkonform und künftig auch umfassend wahrgenommen werden können, fordert die Diakonie Deutschland die rechtliche Verankerung und Erweiterung eines behördenunabhängigen Abschiebungsmonitorings.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011454","title":"Zwangsbehandlungen psychisch erkrankter Menschen und von Menschen mit Demenz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich u.a. für Menschen ein, die schwer psychisch erkrankt sin. Von einigen Akteuren werden ambulante Zwangsbehandlungen für diese Menschen ins Spiel gebracht. Aus Sicht der Diakonie Deutschland sind jedoch zunächst die bestehenden Versorgungsdefizite in den Blick zu nehmen und zu beheben. Zwangsmaßnahmen bzw. der Ruf nach solchen sind immer auch im Kontext der Qualität, Verfügbarkeit und Vernetzungder regionalen, psychiatrischen Versorgungsstrukturen zu sehen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014432","title":"Menschenwürdiges Existenzminimum in der sozial-ökologischen Transformation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland entwickelt die Regelsatzberechnung weiter - sie soll erweitert werden um sozial-ökologische Kriterien. So soll das Konzept aktualisiert und an aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen angepasst werden. Ziel ist es, aufzuzeigen, wie eine armutsfeste, an ökologischen Kriterien ausgerichtete Existenzsicherung möglich ist, um diese Konzepte in politische Prozesse einbringen zu können und zu erreichen, dass die ökologische Transformation sozial gerecht gestaltet wird und Teilhabe auch für Menschen in Grundsicherungsbezug ermöglicht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014433","title":"Sozial-ökologische Transformation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich für Maßnahme ein, die eine sozial-ökologische Transformation ermöglichen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Bundes-Klimaschutzgesetz","shortTitle":"KSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014434","title":"EU-Klimasozialfonds ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich für gute Kriterien bei der Auswahl von sozial-gerechten Klimaschutzmaßn. in der Umsetzung des EU-Klima-Sozialfonds ein. Ab 2027 werden mit dem neuen EU-Emissionshandel (ETS-2) erstmalig Preise auf den Ausstoß von CO2 in den Bereichen Gebäude und Verkehr erhoben. Der neue ETS ist wichtig, um die Klimaziele zu erreichen. Preise für Öl, Gas und Benzin werden dadurch steigen. Damit besonders betroffene Haushalte entlastet werden, stellt die EU einen Klima-Sozialfonds bereit. Voraussetzung: Die EU-Mitgliedstaaten müssen Klima-Sozialpläne mit Maßnahmenvorschlägen bei der EU-Kommission einreichen. Ein Bündnis aus Klima-, Umwelt- u.Sozialvb. fordert in einem 5-Punkte-Plan von der BReg. einen Fahrplan, der den ETS so gestaltet, dass er wirkt u. nicht überfordert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014435","title":"Weiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich für eine Weiterentwicklung von § 43a SGB XI in Verschränkung mit der Eingliederungshilfe nach SGB IX ein. Aus Sicht der Diakonie Deutschland würde ohne Veränderung die Bemessung und Vergütung pflegerischer Leistungen für den Personenkreis in Besonderen Wohnformen die Leistungslücken zunehmen, sodass ein Aufwuchs von Leistungsnehmer/innen mit einer Unterversorgung pflegerischer Bedarfe in den Besonderen Wohnformen zu erwarten ist. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014437","title":"Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)","printingNumber":"20/13963","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013963.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-nationalen-rechts-an-die-reform-des/317498","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)","printingNumber":"21/1848","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101848.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-nationalen-rechts-an-die-reform-des/325560","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)","printingNumber":"429/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0429-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-nationalen-rechts-an-die-reform-des/325560","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland bringt auf Grundlage ihrer Erfahrungen in der Migrations-Sozialarbeit ihre Positionen bei der Umsetzung des Vorhabens ein. Konkret geht es hier um die menschenwürdige Ausgestaltung der Rechtsberatung, um das Asylverfahren, um Einschränkung von Bewegungsfreiheit, um die Gestaltung von Asyl-Folgeanträge, um Minderjährigenschutz, um die Regelung sicherer Herkunftsstaaten und um Leistungen (medizinische, Existenzsicherung).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Gesetz über das Ausländerzentralregister","shortTitle":"AZRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/azrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014441","title":"Neugestaltung der inneren Sicherheit und des Asylsystems","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems","printingNumber":"20/12805","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/128/2012805.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-inneren-sicherheit-und-des-asylsystems/315332","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland sieht sich zu einigen ausgewählten Punkten des oben genannten\r\nGesetzentwurfs veranlasst Stellung zu nehmen. Die geplanten Regelungen wirken\r\nsich zum Teil erheblich auf die Grund- und Menschenrechte von Schutzsuchenden in Deutschland\r\naus und berühren das Arbeitsfeld unserer Migrationssozialarbeit. Wir sehen es kritisch, dass diese\r\nweitreichenden Grundrechtseingriffe in einem gesetzgeberischen Schnellverfahren ohne\r\nVerbändebeteiligung beschlossen werden sollen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014442","title":"Wohnraum im Bestand modernisieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie setzt sich im Sinne der sozialen Gerechtigkeit für die Förderung von Wohnraumagenturen, die Eigentümer:innen beraten; die Förderung von Umbaumaßnahmen, die zusätzlichen Wohnraum schaffen; die Schaffung einer Koordinierungsstelle für intergenerationelle Wohnpartnerschaften und eine Einführung einer Wiedervermietungsprämie ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014443","title":"Elektronische Gesundheitskarte für Asylsuchende einführen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland fordert den deutschen Bundestag auf, die bundesweite Einführung der\r\nelektronischen Gesundheitskarte für Asylsuchende im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes für das Gesundheitswesen umzusetzen und die bestehenden Hürden im Zugang zu gesundheitlicher Versorgung so wirksam und nachhaltig zu reduzieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014451","title":"Bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung/Pflegehelferausbildung, Änderung des Pflegeberufegesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Pflegefachassistenzeinführungsgesetz)","printingNumber":"20/13634","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/136/2013634.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-einf%C3%BChrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-pflegefachassistenzeinf%C3%BChrungsgesetz/315289","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich für die Schaffung eines eigenständigen und klaren Berufsprofils für die Pflegeassistenz als Heilberuf  mit der Finanzierung über den Ausbildungsfond der Länder nach dem Pflegeberufegesetz ein. Die Diakonie setzt sich für eine 18-monatige Pflegeassistenzausbildung ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014452","title":"Gute Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"20/11854","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011854.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich dafür ein, spezialisierte Krankenhäuser für die Versorgung von Menschen mit Behinderungen und eine Finanzierung nach dem Selbstkostendeckungsprinzip einzuführen. Die Diakonie Deutschland setzt sich für die Festlegung von Mindeststandards für die Barrierefreiheit von Gesundheitseinrichtungen, die Berücksichtigung von Barrierefreiheit bei der Nachbesetzung von vertragsärztlichen Praxen, eine Stärkung der Fort- und Weiterbildung des Gesundheitsfachpersonals, die Etablierung von Kompetenzteams und Ansprechpersonen für die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen in Krankenhäusern der stationären Regelversorgung, flächendeckenden Ausbau der bestehenden MZEB-Strukturen.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014455","title":"Rahmenbedingungen von Leiharbeit ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland bringt ihre Positionen in der Gestaltung von Leiharbeit ein. Dabei thematisieret sie die den nicht vorhandenen rechtlichen Rahmen für konstruktivere Alternativ-Modelle. Die Diakonie Deutschland fordert wirtschaftlichen und rechtlichen Spielraum für die Entwicklung von Springer-Konzepten. Die Stärkung von konstruktiveren Alternativen könnte so die Bedeutung von Leiharbeit reduzieren. \r\nLetztlich versuchen alle Vorhalte-Konzepte die Symptome des eigentlichen Problems Personalmangel zu lindern. Über Einzelmaßnahmen in Bezug auf Vorhaltekonzepte hinaus muss das Ziel wirksamer Strategien gegen den Personalmangel im Auge bleiben. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung","shortTitle":"AÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/a_g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021082","title":"Schuldnerberatungsdienstegesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"21/1847","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101847.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","publicationDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_SchuldnerberatungsdiensteG.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schuldnerberatung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Erstmals soll in einem Bundesgesetz ein Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung für alle Verbraucher mit finanz. Schwierigkeiten verankert werden. Die AG SBV begrüßt dies, betont jedoch, dass derzeit keine bundesweit ausreichende Struktur existiert, um diesem Anspruch gerecht zu werden. Insbesondere erwerbstätige, studierende oder rentenbeziehende Personen sind bislang weitgehend vom Zugang zur Beratung ausgeschlossen. Um Teilhabe und Prävention zu sichern, fordert die AG SBV, eine Kostenfreiheit für Ratsuchende festzuschreiben, eine generelle Zuständigkeit für Schuldnerberatungsdienste auf Landesebene mit konkreten Landesausführungsgesetzen zu schaffen, sowie einen Personalschlüssel von 2 Beratungskräften pro 50.000 Einwohnern festzulegen u.mit entspr. Erfüllungsaufwand zu benennen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021084","title":"Gesundheitsregionen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie setzt sich dafür ein, dass das Vorhaben, eine gesetzliche Grund-\r\nlage für Gesundheitsregionen im SGB V zu schaffen,  in der nächsten Legislatur wieder aufgegriffen wird und macht Handlungsempfehlungen zur konkreten Ausgestaltung von Gesundheitsregionen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021085","title":"Arbeitsmarktintegration von langzeitarbeitslosen Menschen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich ein für eine bessere, passgenauere Begleitung und Förderung von langzeitarbeitslosen Menschen im Bürgergeld ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021086","title":"Gesundheit Unteilbar","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie unterstützt den Appell \"Gesundheit Unteilbar\" von Ärzte der Welt gegen ausgrenzende und populistische Narrative und für einenverbesserten Zugang zu gesundheitlicher Versorgung für alle Menschen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021087","title":"Notfallreform","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","customDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Die Diakonie setzt sich dafür ein, dass die medizinische Notfallversorgung verbessert  wird und Patient:innen schneller in die richtige Versorgungsebene geführt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021088","title":"Krankenhaustransformationsfonds","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung - KHTFV)","printingNumber":"64/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0064-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-verwaltung-des-transformationsfonds-im-krankenhausbereich-krankenhaustransformationsfonds-verordnung-khtfv/320200","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung - KHTFV) (20. WP)","publicationDate":"2025-01-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHTFV_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/khtfv.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie setzt sich dafür ein, dass auch Maßnahmen zur Stärkung der Barrierefreiheit von Krankenhäusern aus dem Transformationsfonds zu fördern sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich","shortTitle":"KHTFV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khtfv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021089","title":"AGG-Reform","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich für eine Reform des AGG ein, insbesondere für die Umsetzung der EU-Richtlinien über Standards von Gleichbehandlungsstellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_SP_RELIGION","de":"Religion/Weltanschauung","en":"Religion/Belief"},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021090","title":"Jahressteuergesetz 2025","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025","printingNumber":"21/1974","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101974.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/steuer%C3%A4nderungsgesetz-2025/325663","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025","printingNumber":"474/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0474-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/steuer%C3%A4nderungsgesetz-2025/325663","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dieser resultiert insbesondere durch notw. Anpassungen an EU-Recht u. EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BVerfG. und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- u. Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Darüber hinaus ist das Vorhaben im Koalitionsvertrag zur Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts gesetzgeberisch umzusetzen. Das JStG2025 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf. Die Diakonie bringt gemeinsam mit anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege ihre Position für die Handlungsbereiche, in denen sie tätig ist, dazu ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021091","title":"Familiennachzug","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten","printingNumber":"21/321","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100321.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-aussetzung-des-familiennachzugs-zu-subsidi%C3%A4r-schutzberechtigten/322260","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland kritisiert die beschlossene Aussetzung des Familiennachzuges für geflüchtete Menschen mit subsidiären Schutzstatus. Aus Sicht der Diakonie Deutschland sendet die Bundesregierung mit der Aussetzung des Familiennachzuges ein falsches Signal an die in Deutschland lebenden Schutzberechtigten, die sich integrieren wollen und bereits seit Jahren auf den Nachzug ihrer Angehörigen warten. Das Ziel, Migration zu reduzieren, darf nicht zulasten von Familien gehen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021092","title":"Änderung des  Staatsangehörigkeitsgesetzes (Turboeinbürgerung)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes","printingNumber":"21/537","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/005/2100537.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-staatsangeh%C3%B6rigkeitsgesetzes-sowie-weiterer-vorschriften/322125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland bedauert das Aus der Turboeinbürgerung und sieht darin eine vertane Chance. Für Einbürgerungswillige, die bereits einen Antrag gestellt haben, fordert die Diakonie eine Übergangsregelung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Staatsangehörigkeitsgesetz","shortTitle":"RuStAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021093","title":"Verlängerung des europaweiten Schutzes für Ukrainer:innen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der temporäre Schutzes für Ukrainer*innen läuft Ende März 2026 aus. Gemeinsam mit anderen NGOs in der EU fordert die DD die Fortführung des Schutzes mittels einer Übergangsregelung. Ziel: Verlängerung der EU-Richtlinie zum temporären Schutz („Massenzustromsrichtlinie“) für ukrainische Kriegsflüchtlinge über März 2026 hinaus. Das Statement ist bewusst auch für nationale Organisationen geöffnet worden, um die Notwendigkeit eines einheitliche EU-Schutzstatus zu betonen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine","shortTitle":"UkraineAufenthFGV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ukraineaufenthfgv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021094","title":"Debatte zu Prostitution und Sexkaufverbot","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Menschenunwürdige Zustände in der Prostitution beenden - Sexkauf bestrafen","printingNumber":"20/10384","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010384.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/menschenunw%C3%BCrdige-zust%C3%A4nde-in-der-prostitution-beenden-sexkauf-bestrafen/309075","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland lehnt ein Sexkaufverbot nach Nordischem Modell  ab.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen","shortTitle":"ProstSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023911","title":"Bürgerfreundlicher Sozialstaat","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland hat einzelne Strukturvorschläge für eine Reform erarbeitet. Diese sind getragen von dem Leitprinzip, die Situation für diejenigen, die auf existenzsichernde Leistungen und Beratung angewiesen sind, zu verbessern und die Verwaltungsstrukturen übersichtlich und nachvollziehbar zu gestalten. Ziel ist die gerechte Ausgestaltung des Sozialstaats, unter anderem eine zukunftsgerechte soziale Sicherung. Dabei bringt sie Positionen aus der Praxis heraus in politische Prozesse sowie Gespräche ein und entwickelt diese laufend weiter.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023912","title":"Reform des Bürgergeldes in eine \"Neue Grundsicherung\"","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","printingNumber":"21/3541","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103541.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/dreizehntes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-zweiten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer/329524","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gesetzentwurf formuliert das Ziel, die Zahl der Leistungsberechtigten im SGB-II-Leistungsbezug deutlich zu reduzieren. Die Diakonie Deutschland hält die im Entwurf enthaltenen Regelungen dafür nicht geeignet und kritisiert insbesondere die verschärften Sanktionsregelungen. Sanktionen treffen in erster Linie Menschen mit psychischen Erkrankungen, Leseschwierigkeiten, mangelnden Sprachkenntnissen, persönlichen Krisen oder Suchtkrankheiten. Außerdem sieht die Diakonie die Gefahr von Wohnruamerlust und Wohnungslosigkeit durch die geplanten Regelungen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"},{"code":"FOI_SS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Soziale Sicherung\"","en":"Other in the field of \"Social security\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023913","title":"Notfallversorgung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz - NotfallG)","printingNumber":"21/2214","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/022/2102214.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-notfallversorgung-und-des-rettungsdienstes-notfallgesetz-notfallg/326865","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie Deutschland setzt sich dafür ein, dass Hilfen für Menschen in akuten psychischen Krisen in die medizinische Notfallversorugng integriert werden und  der Zugang zur Notfallversorgung auch für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz sichergestellt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023914","title":"Medizinische Rehabilitation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Diakonie sieht sich in besonderer Weise den Personengruppen mit komplexen Rehabilitationsbedarfen verpflichtet, damit auch einem auf die Belange dieser Personen ausgerichtetem Versorgungsystem.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023915","title":"Änderung des Strafgesetzbuches zum Schutz von dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens","publicationDate":"2025-12-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_des_Gemeinwesens.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schutz_Gemeinwesen.html?nn=110518"}]},"description":"Die Diakonie Deutschland begrüßt das Anliegen, gemeinwohlorientierte Tätigkeiten zu schützen, hälteine weitere Strafrechtsverschärfung hierbei jedoch für nicht zielführend. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024379","title":"Eigenständiges Bundesförderprogramm für die klimagerechte Sanierung von Sozialimmobilien der Freien Wohlfahrtspflege","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/779 - Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)","printingNumber":"21/1578","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101578.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-errichtung-eines-sonderverm%C3%B6gens-infrastruktur-und-klimaneutralit%C3%A4t-svikg/323369","leadingMinistries":[]},{"title":"zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026) - Drucksachen 21/600, 21/602 - hier: Einzelplan 60 - Allgemeine Finanzverwaltung","printingNumber":"21/2060","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/020/2102060.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-feststellung-des-bundeshaushaltsplans-f%C3%BCr-das-haushaltsjahr-2026/324698","leadingMinistries":[]},{"title":"zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025) - Drucksachen 21/500, 21/501 - hier: Einzelplan 60 - Allgemeine Finanzverwaltung","printingNumber":"21/1060","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101060.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-feststellung-des-bundeshaushaltsplans-f%C3%BCr-das-haushaltsjahr-2025/322883","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Einrichtung eines eigenständigen Bundesförderprogramms für Klimaanpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Sozialimmobilien gemeinnütziger Träger der Freien Wohlfahrtspflege. Das Programm soll ein Volumen von 10 Mrd. Euro umfassen und ab 2027 in Tranchen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität bzw. über den Klima- und Transformationsfonds in den Bundeshaushalt eingestellt werden. Es soll hohe Zuschussquoten, geringe Eigenmittelanforderungen, die Förderfähigkeit von Planungs- und Begleitkosten sowie die Kombinierbarkeit mit anderen Fördermitteln sicherstellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität","shortTitle":"SVIKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/svikg"},{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“","shortTitle":"EKFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ekfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024380","title":"Modernisierung der Schuldenbremse für investitionsfähige und tragfähige Staatsfinanzen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h)","printingNumber":"20/15096","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/150/2015096.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-grundgesetzes-artikel-109-115-und-143h/320784","leadingMinistries":[]},{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU/CSU - Drucksache 20/15096 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) - b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 20/15098 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109 und 115) - c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP - Drucksache 20/15099 - Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Verteidigungsfonds für Deutschland und zur Änderung des Grundgesetze...","printingNumber":"20/15117","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/151/2015117.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-errichtung-eines-verteidigungsfonds-f%C3%BCr-deutschland-und-zur-%C3%A4nderung/320785","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist eine Reform der Schuldenbremse, die öffentlichen Investitionsbedarf, konjunkturelle Handlungsfähigkeit und fiskalische Tragfähigkeit besser miteinander in Einklang bringt. Vorgesehen sind eine an der Schuldenstandsquote ausgerichtete Begrenzung des strukturellen Defizits, eine mehrjährige Anpassungsregel nach außergewöhnlichen Notsituationen, eine klarere investitionsorientierte Nutzung zusätzlicher Kreditspielräume sowie weiterentwickelte Transparenz-, Tilgungs- und Kontrollregelungen im Artikel-115-Gesetz. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 21. März 2024\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Verbän-debeteiligung. Die Diakonie bietet rund 800 Angebote für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen im gesamten Bundesgebiet an. Sie ist Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), die ihrerseits Mitglied im Lenkungskreis „Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit 2024“ (NAP W) ist. Die BAGFW hat sich im Rahmen der Sitzungen des Len-kungskreises und in der im Juni 2023 vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bau-en (BMWSB) veranstalteten Zukunftskonferenz bereits mit zahlreichen Vorschlägen für aus ihrer Sicht sinnvolle Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Überwindung der Obdach- und Wohnungslosigkeit bis 2030 eingebracht.\r\n\r\nZusammenfassung\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt, dass mit dem NAP W eine Gesamtstrategie zur Wohnungslosigkeit in Angriff genommen wird. Es fehlen aber messbare Zielgrößen und klare Wegmarken, wie die Über-windung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit bis 2030 nachvollziehbar gelingen kann. Klare politische Maßnahmen, Regelungen und Programme sind zu wenig entwickelt und auch nicht haushaltspolitisch belastbar verankert.\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland nimmt zum NAP W wie folgt Stellung:\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung beschlossen hat, einen NAP W zu entwickeln. Einen Aktionsplan haben die Diakonie Deutschland, aber auch die Bundesar-beitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) bereits seit vielen Jahren gefordert, denn Wohnungs-losigkeit ist eines der gravierendsten sozialen Probleme und stellt eine multikausale Verkettung mehre-rer Aspekte von Benachteiligung dar. Um Wohnungslosigkeit in Deutschland zu überwinden, bedarf es einer ressortübergreifenden und koordinierten Zusammenarbeit auf allen föderalen Ebenen. Der Bund kann die Länder und Kommunen maßgeblich unterstützen, indem er wichtige Rahmenbedingungen zur Vermeidung und Überwindung von Wohnungslosigkeit gestaltet.\r\n\r\nAktuell sind knapp eine halbe Million Menschen wohnungslos. Sie leben in Unterkünften der Kommu-nen oder der Freien Wohlfahrtspflege, wohnen bei Familie, Freund:innen oder Bekannten oder leben ohne jedes Obdach auf der Straße. Wohnungslosigkeit hat viele Gesichter. Folglich bedarf es zahlrei-cher unterschiedlicher Maßnahmen, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden und zu überwinden. \r\nDie Diakonie Deutschland betrachtet mit großer Sorge, dass immer mehr Menschen um zu wenige bezahlbare Wohnungen konkurrieren. Selbst Menschen mit mittleren Einkommen finden kaum noch bezahlbaren, angemessenen Wohnraum. Wohnungslose Menschen haben auf diesem hart umkämpf-ten Wohnungsmarkt keine Chance. Es ist daher unabdingbar, eine an sozialen und ökologischen Krite-rien orientierte Wohnungspolitik zu etablieren, die zum Ziel hat, eine flächendeckende Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu erreichen. Hierfür muss der soziale Wohnungsbau gestärkt, das Mietrecht reformiert und gute Rahmenbedingungen für eine gemeinwohlorientierte und gemeinnützige Wohnungswirtschaft geschaffen werden.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nAus Sicht der Diakonie reicht der vorliegende Entwurf zu einem NAP W bei weitem nicht aus. So haben viele der vorgeschlagenen Maßnahmen eine allgemeine sozialpolitische Bedeutung, aber es ist nicht erkennbar, wie und welche Anteile explizit auf die Beseitigung der Wohnungslosigkeit wirken sollen. So werden etwa allgemein die Ausweitung des Wohngeldes (Maßnahme 2) oder eine bessere Integration von EU-Bürger:innen auf dem deutschen Arbeitsmarkt (Maßnahme 8) benannt, ohne dass hier zielge-naue Bezüge zur Beseitigung von Wohnungslosigkeit hergestellt werden.\r\n\r\nSehr zu begrüßen ist die Maßnahme 7, durch die der Zugang zur Gesundheitsversorgung und Kran-kenversicherung für wohnungslose Menschen nachhaltig verbessert werden soll. Deutliche Mängel in der Gesundheitsversorgung verschärfen die Lage wohnungsloser Menschen bisher gravierend.\r\n\r\nDas grundsätzliche Problem, dass es an bezahlbarem Wohnraum und dem Zugang zu diesem Wohn-raum für wohnungslose Menschen mangelt, sowie der Umstand, dass die Prävention von Wohnungs-verlust gestärkt werden muss, wird durch die im NAP W vorgeschlagenen Maßnahmen aus Sicht der Diakonie nicht ausreichend adressiert. Es fehlt an konkreten, wirksamen sozialen und wohnungsbezo-genen Maßnahmen zur Schaffung von Wohnraum für wohnungslose Menschen sowie zur Verhinde-rung von Wohnungsverlusten. So lässt der NAP W ebenfalls offen, wie zukünftig diskriminierungsfreie Zugänge zu Wohnraum für wohnungslose Menschen bereitgestellt werden können.\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland weist insbesondere darauf hin, dass der tatsächliche Zugang zu Wohnraum von zentraler Notwendigkeit ist, um die Situation  bisher wohnungsloser Menschen wirklich zu verbes-sern. So ist bisher nicht dafür gesorgt, dass bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus oder der Wohnraumförderung bisher in Wohnungslosigkeit lebende Menschen auch tatsächlich zum Zuge kom-men können. Dafür muss eine entsprechende Anzahl an Wohnungen in den Kommunen vorgehalten und müssen wirksame Kriterien geschaffen werden, die sicherstellen, dass wohnungslose Menschen vorrangig Berücksichtigung finden. Dafür ist eine Begrenzung der Maßnahmen auf Zuwanderungs-gruppen (Maßnahme 13) nicht ausreichend. Es sollten alle Gruppen wohnungsloser Menschen umfas-sen und diese zielgenau adressiert werden.\r\n\r\nWohnungslose Menschen haben starke Probleme, Finanzinstrument anzuwenden, die für Zugänge auf dem Wohnungsmarkt entscheidend sind. Ihr Zugang zu Finanzdienstleistungen und Zahlungs-Abwicklungsmöglichkeiten ist in der Regel kaum gegeben. Wer kein Konto hat, keine Kreditkarte be-kommt oder keinen Lastschrifteinzug gewährleisten kann, hat kaum eine Chance auf einen Mietvertrag.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nEbenso stellen Überschuldung und negative SchuFa-Auskünfte eine wesentliche Hürde auf dem Woh-nungsmarkt dar. Es muss sichergestellt werden, dass auch Personengruppen, die gängige Anforde-rungen von Vermietenden nicht erfüllen können, eine Chance auf Wohnraum erhalten. Dazu gehören auch Aussortierungsprozesse etwa von Allein- oder getrennt Erziehenden, Menschen mit wenig Ein-kommen und persönlicher oder familiärer Migrationsgeschichte, chronisch Kranke, Menschen mit Be-hinderungen oder Familien mit vielen Kindern. Alle diese Personengruppen sind von existentiell wirk-samen Ausschlüssen auf dem Wohnungsmarkt bedroht.\r\n\r\nDringend nötig ist es, die Prävention von Wohnraumverlust zu stärken. Wohnungslosigkeit wirksam zu verhindern ist aktuell wichtiger denn je. Wer einmal seine Wohnung verloren hat, hat es enorm schwer, wieder eine neue zu finden. Zudem ist eine erfolgreiche Prävention zur Vermeidung von Wohnungsver-lusten deutlich kostengünstiger, als Wohnraum für die Unterbringung der Menschen zur Verfügung stel-len zu müssen. \r\n\r\nDie Reformierung des Mietrechts ist ein sehr starker Faktor zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit. Wichtige Maßnahmen zur Prävention von Wohnungsverlust, wie die Entkopplung von fristloser und ordentlicher Kündigung oder die Begrenzung von Eigenbedarfskündigungen, werden im NAP W nicht genannt. Bisher ist es gang und gäbe, dass Menschen gegen die eine Kündigungsform erfolgreich vor-gehen können, dann aber dennoch von der anderen erfasst werden. Die in Maßnahme 15 vorgesehene Begrenzung auf die im Koalitionsvertrag vereinbarten mietrechtlichen Maßnahmen engt den künftigen Handlungsspielraum unnötig ein. Zusätzliche Instrumente, wie die Begrenzung der Eigenbedarfskündi-gungen (z.B. auf Verwandte in gerader Linie) oder wirksame Maßnahmen zur Mietendämpfung bleiben damit von vornherein außer Betracht.\r\n\r\nDie in Maßnahme 22 vorgesehene Bekanntmachung der Regelungen des Zugangs zu Leistungen nach dem Bürgergeld für Wohnungslose (SGBII und Fachliche Weisungen der BA) sind nur dann zielfüh-rend, wenn sichergestellt wird, dass die einheitliche Umsetzung auch die sogenannten Optionskommu-nen umfasst. \r\n\r\nDie in Maßnahme 23 benannte Aufklärung wohnungsloser Personen über die Gesundheitsgefahren von Hitze sind sicher sinnvoll und begrüßenswert. Sie werden aber weitgehend wirkungslos bleiben, wenn es an Aufbau und Bereitstellung entsprechender Schutzorte und Abwehrmöglichkeiten fehlt. Hier-für sind – gerade auch angesichts der zunehmend steigenden Temperaturen und des Klimawandels – verbindliche Maßnahmen nötig, wie etwa Begrünungsmaßnahmen im öffentliche Raum, Schaffung von und Zugang zu schattenspendenden und kühlen Orten sowie Zugänge zu Trinkwasser verbindlich ent-halten.\r\n\r\nAuch Anreize zum flächendeckenden Ausbau von zentralen Fachstellen zur Vermeidung von Woh-nungslosigkeit, die sich in der Praxis als wirksames Instrument bewährt haben, sollten aus Sicht der Diakonie durch den Bund mit Förderprogrammen unterstützt werden.\r\n\r\nInsgesamt stellt der NAP W ein Leitbild dar und benennt erste Schritte zu einer grundsätzlichen Strate-gie. Er lässt aber darüber hinaus eine mittel- und langfristige Strategie mit klaren Zielmarken vermis-sen, wie die Überwindung der Obdach- und Wohnungslosigkeit bis 2030 erreicht werden kann. Zur Sicherstellung einer notwendigen Finanzierung und deren Abbildung in Haushalten von Bund und Län-dern fehlen die erkennbaren und notwendigen Ansätze.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland ist davon überzeugt, dass Wohnungslosigkeit kein Schicksal ist, sondern ein lösbares Problem. Es gibt ausreichend Strategien und Empfehlungen, um Wohnungslosigkeit zu über-winden. Diese gilt es nun zu finanzieren und umzusetzen. Die Diakonie ist bereit, sich auch weiterhin konstruktiv in den Prozess einzubringen und ihren Beitrag zur Überwindung der Obdach- und Woh-nungslosigkeit zu leisten. Sie weist darauf hin, dass insbesondere die Expertise von aktuell oder ehe-mals wohnungslosen Menschen dabei genutzt und einbezogen werden \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009652","regulatoryProjectTitle":"Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/c0/324935/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260063.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Diakonie Deutschland verfügt durch ihre Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, in der Ehe- und Lebensberatung und in der Migrationsberatung über langjährige Erfahrung mit den vielschichtigen Fragen, die die Verheiratung von Minderjährigen aufwirft. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund begrüßt die Diakonie Deutschland, dass mit dem vorgelegten Referentenentwurf, der die derzeitige übergangsweise geregelte Rechtslage vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Februar 2023 – 1 BvL L7/18 ablösen soll – eine dauerhafte gesetzliche Regelung in Angriff genommen wird. \r\n\r\nZiel dieser Regelung ist es, die Rechte der von einer unwirksamen Ehe Betroffenen zu stärken und so das Kindeswohl zu gewährleisten. Dabei bleibt es, anders als teilweise vorgeschlagen, dabei, dass eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam ist, wenn ein*e Partner*in bei deren Abschluss das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gesetzentwurf mildert aber die Auswirkungen dieser Rechtsfolge durch abgestufte Unterhaltsansprüche ab und sieht eine Heilungsmöglichkeit vor, die die Unwirksamkeit rückwirkend heilt.\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland erkennt an, dass diese Heilungsmöglichkeit die vom Verfassungsgericht geforderte Chance einräumt, positive soziale Familienbeziehungen zu erhalten, wenn sich diese aus der an sich negativ zu bewertenden Kinderehe entwickelt haben. Gerade in diesem Punkt sieht die Diakonie Deutschland noch weitgehenden Nachbesserungsbedarf (siehe dazu S. 3 dieser Stellungnahme). Um zu verhindern, dass die Heilungsmöglichkeit die intendierte Schutzwirkung der Unwirksamkeitsregelung unterläuft, bedarf es einer obligatorischen Beratung der betreffenden jungen Menschen. \r\n\r\nDie Diakonie Deutschland weist darauf hin, dass hier dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, da ansonsten aus ihrer Sicht zu befürchten ist, dass im Ausland geschlossene Kinderehen in Deutschland ab 01. Juli 2024 vorbehaltlos legalisiert werden. Damit würden gerade minderjährige Mädchen und junge Frauen und in Abhängigkeitsverhältnissen gehalten werden, in die sie als Kinder gedrängt wurden und ihnen würde langfristig ihr Recht auf eine freie und gleichberechtigte Entwicklung genommen werden.\r\n\r\nAuch wenn eine Evaluierung – unter Verweis auf die Evaluation des im Jahr 2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen – nicht als erforderlich erachtet wird, mahnt die Diakonie Deutschland an, angesichts der unzureichenden Datenlage und anzunehmenden Dunkelziffer von Minderjährigen-Ehen von unter 16-jährigen eine bessere Erfassung zu gewährleisten sowie den Mitteilungsverkehr zwischen den beteiligten Behörden (Standesamt, Jugendamt, Meldebehörde, Ausländerbehörde) zu verbessern.\r\n\r\nZu den Reformvorschlägen im Einzelnen:\r\n\r\nArtikel 1\r\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuches\r\n\r\n§ 1305 (Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen)\r\n\r\n§ 1305 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB-E \r\n\r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt, dass abweichend von der Regelung im Familienunterhalt, nachdem grundsätzlich beide Ehegatten Berechtigte und Verpflichtete sind, der bei der Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person – in der Regel die sozioökonomisch schlechter gestellte – allein der Anspruch auf Unterhalt eingeräumt wird bzw. der Anspruch auf Familienunterhalt der anderen (älteren) Person ausgesetzt werden soll. \r\n\r\n§ 1305 Absatz 1 Nummer 2 BGB-E\r\n\r\nMit dem Ziel, Rechtssicherheit zum Schutz der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person zu schaffen, wurde zur Abgrenzung des Trennungsunterhalts vom nachehelichen Unterhalt in Anlehnung an die Regelung in § 1566 Abs. 2 BGB ein Dreijahreszeitraum festgelegt. \r\nDie Diakonie Deutschland teilt die Auffassung, dass gerade nach der Trennung die wirtschaftlich schwächere Person besonders schutzbedürftig ist und der Trennungsunterhalt hier einen umfassenden Schutz bieten kann, der es erlaubt, erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Sicherung des eigenen Unterhalts erwerbstätig sein zu müssen.\r\n\r\n§ 1305 Absatz 1 Nummer 3 BGB-E\r\n\r\nNachvollziehbar ist aus Ansicht der Diakonie Deutschland, dass, soweit einzelne Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt auf die Dauer der Ehe Bezug nehmen, auf den Zeitraum zwischen der Eheschließung und dem Ablauf von drei Jahren nach der Trennung bzw. der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit abgestellt wird. \r\n\r\n§ 1305 Absatz 1 Satz 3 BGB-E\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt die Regelungen in § 1305 Abs. 1 Satz 3 BGB-E, dass in den Fällen des § 1305 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BGB-E eine entsprechende Anwendung von § 1608 BGB und in den Fällen des § 1305 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 BGB eine entsprechende Anwendung von § 1584 BGB vorgesehen wird, nach dem auch der nicht wirksam Verheiratete in allen Fällen des § 1305 Absatz 1 Satz 1 BGB-E in der Rangfolge vor den Verwandten des Unterhaltsberechtigten haftet.\r\n\r\n§ 1305 Absatz 1 Satz 4 BGB-E\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt die Regelung, dass der § 1305 Absatz 1 Satz 1 BGB-E aus Gründen des besonderen Schutzes von jüngeren Minderjährigen keine Anwendung findet, wenn beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren, um damit jegliche Verpflichtungen nach § 1303 Satz 2 oder Art. 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unwirksamer Ehen auszuschließen. \r\nKritisch sieht die Diakonie Deutschland die Anwendung gemäß Satz 1 bei Eheschließungen von Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr, aber bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben. Diese Regelung kommt faktisch einer Gleichstellung mit volljährigen Personen gleich, da ihnen damit ein Anspruch auf gegenseitigen Familienunterhalt eingeräumt wird, solange die Ehe noch nicht aufgehoben ist. Auch hier geraten Minderjährige, die gerade vor diesen verfrühten familiären Verpflichtungen geschützt werden sollen und Freiraum für einen Zugang zu einer Ausbildung erhalten sollten, wieder in Verpflichtungen, die auch Volljährige immer später einzugehen bereit sind. \r\n\r\n§ 1305 Absatz 2 BGB-E\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland unterstützt die in § 1305 Absatz 2 BGB-E vorgesehene Heilungsmöglichkeit. Die Heilungsmöglichkeit kann insbesondere ein Instrument sein, um unangemessene Folgen der Unwirksamkeit zu vermeiden und so Einzelfallgerechtigkeit herzustellen. \r\nWährend der Verzicht auf die Beibringung eines im Herkunftsland auszustellenden Ehefähigkeitszeugnisses das Verfahren für die Betroffenen vereinfacht und von Bürokratie entlastet, reicht die hier vorgesehene Gestaltung des Verfahrens zum Schutz der volljährig gewordenen Personen nicht aus. \r\n\r\nWir empfehlen dringend, dass in der Zeit zwischen der Anmeldung und der Abgabe der Erklärung ein vertrauliches Beratungsgespräch stattfindet. Dieses muss den betroffenen jungen Menschen die Möglichkeit geben, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und für den Fall einer Entscheidung gegen die Ehe Hilfe und Unterstützungsangebote zu erhalten. \r\n\r\nOhne die Möglichkeit einer positiven Entwicklung zu einer freiwillig eingegangenen und funktionierenden Familie in Frage zu stellen, weist die Diakonie Deutschland darauf hin, dass dieser Möglichkeit viele Fälle gegenüberstehen, in denen sich die Zwangslage junger Menschen nicht verbessert hat. Vielmehr ist zu der vorzeitigen Verheiratung im Ausland oft noch eine traumatisierende Flucht und die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Familie des Ehegatten hinzugekommen. Insofern bietet das alleinige Abstellen auf die Erklärung der volljährig gewordenen Ehepartner keine Sicherheit, dass diese ihre Erklärung nicht unter erheblichem Druck abgeben.\r\nNach Ansicht der Diakonie Deutschland sollte die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seitens einer Familienberatungsstelle eines anerkannten Trägers nach § 74 SGB VIII oder des ISD des Deutschen Vereins Voraussetzung für die Wirksamkeit der Fortsetzungserklärung der Ehe durch das Standesamt sein. Die Fortsetzungserklärung der Ehe soll bei den Standesämtern abgegeben werden, die die Freiwilligkeit beider Eheleute überprüfen.\r\n\r\nDurch die auch zeitliche Trennung von Beratung und Fortsetzungserklärung würde man den zumeist junge Frauen eine Möglichkeit für einen Perspektivwechsel einräumen. Andernfalls unterläuft die Heilungsregelung die intendierte Schutzwirkung der Unwirksamkeit von Kinderehen. Die gerade zu vermeidenden Abhängigkeitsverhältnisse bestehen fort und nehmen den jungen Menschen ihr Recht auf eine freie und gleichberechtigte Entwicklung. Die Heilung würde so den problematischen Sachverhalt der Kinderehe rückwirkend legitimieren.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Hintergrund sind Erlasse und Empfehlungen verschiedener Bundesländer, die eine Qualitätsabweichung für etwa 16-jährige männliche unbegleitete Geflüchtete ermöglichen, die aber mit dem geltendem Recht – so ein aktueller umfassender Fachbeitrag – nicht im Einklang stehen. Die Unterzeichner*innen sehen das Primat der Kinder- und Jugendhilfe – die Vorrangstellung der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe – und die Rechtsstaatlichkeit verletzt und fordert eine Rückkehr zu diesen Prämissen einer demokratisch verfassten Jugendhilfe auf. Sie fordern zudem die Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen rechtebasiert auszugestalten.\r\nJeder junge Mensch hat das unveräußerliche Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 SGB VIII). Dies gilt auch uneingeschränkt für junge Geflüchtete, gleichwohl ob sie begleitet oder unbegleitet nach Deutschland eingereist sind. Das ausdifferenzierte Kinder- und Jugendhilfesystem steht somit allen jungen Menschen bis mindestens 21. Lebensjahr uneingeschränkt zur Verfügung. Zahlreiche Bundesländer haben seit Herbst 2023 auf der exekutiven Seite Erlasse und Empfehlungen veröffentlicht, die eine grundsätzliche Abweichung von Qualitätsstandards der Kinder- und Jugendhilfe bei Hilfen für unbegleitete minderjährigen Geflüchteten (umF) ermöglichen.i Die Bundesländer begründen dies mit der gestiegenen Anzahl von jungen Geflüchteten und den fehlenden, zuvor abgebauten Strukturen für Geflüchtete sowie dem strukturellen Fachkräftemangel in der Kinder- und Jugendhilfe. Die Rechte von Geflüchteten werden so radikal von der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe beschnitten.\r\nDie Abweichung bei Qualitätsstandards bei Hilfen für junge Geflüchtete wird seit Jahren von Fachorganisationen – wie den Fachverbänden für Erziehungshilfen, dem BumF oder auch Kinder- und Jugendhilfeträgern – fachlich kritisch diskutiert und als politisch motiviert zurückgewiesen (vgl. Herzog 2024, i.E.). Diverse Rechtsgutachten und -einschätzungen zeigen zudem auf, dass eine Ungleichbehandlung von geflüchteten und nicht-geflüchteten jungen Menschen mit dem Recht nicht in Einklang zu bringen ist und die Grundrechte von umF verletzt.ii Im Wissen um diese fachliche und rechtliche Einschätzungen haben diverse Bundesländer pauschal Altersgruppen und Bedarfslagen von umF identifiziert, die eine ungleiche Behandlung von jungen Geflüchteten rechtfertigen sollen (vgl. En i).\r\nDieses Vorgehen ist nicht nur fachlich zurückzuweisen, sondern stellt eine massive Verletzung der Grundrechte dieser besonders vulnerablen Kinder und Jugendlichen durch staatliches Handeln dar. Die pauschale Abweichung von Qualitätsstandards für umF sind mit geltendem nationalen, wie internationalen Recht nicht im Einklang und diskriminieren junge Geflüchtete in besonderer Weise\r\n(vgl. Fachbeitrag IGfH 2024). In einem aktuellen Fachbeitrag zur Einschätzung der rechtlichen Grundlagen einer pauschalen Standardabsenkungen über Erlasse und Empfehlungen verschiedener Bundesländer wird rechtlich fundiert deutlich:\r\n„Geflüchtete [unbegleitet Minderjährige] sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Unterstützung durch die [Kinder- und Jugendhilfe] angewiesen. Ausgerechnet jungen Menschen, die ohne Eltern oder Personen, die für sie verantwortlich sind, eine Flucht bewältigt haben, alleine Adoleszenz- und zentrale Entwicklungsprozesse durchleben müssen, Verluste und Trennung von den Eltern und Familien zu verarbeiten haben, wird in aktuellen politischen Forderungen – entgegen bestehenden Erkenntnissen [..] – ein im Gegensatz zu anderen Gleichaltrigen niedrigerer Bedarf an Leistungen und Angeboten der [Kinder- und Jugendhilfe] unterstellt, sodass sie in SGB-VIII-fremden Unterkünften untergebracht werden können. Dabei werden entlang gesetzlich nicht vorgesehener, rein politisch konstruierter Differenzkategorien (wie willkürliche Altersgrenzen oder Geschlecht) pauschale niedrigere Bedarfe konstruiert. Abgesehen von der besonderen, allein schon rechtlichen Vulnerabilität von [unbegleiteten Minderjährigen], steht insbesondere der Grundsatz der individuellen Bedarfsermittlung und der Eignung der Maßnahme bzw. Hilfe im Widerspruch zu einer pauschalen Zuordnung von Bedarfslagen nach ganzen Personengruppen, hier [unbegleiteten Minderjährigen], im Hinblick auf deren Aufnahme, Versorgung und Betreuung.\r\nInsgesamt findet sich weder im SGB VIII selbst noch nach der rechtlichen Systematik und dem Sinn und Zweck der KJH ein Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende Andersbehandlung von [unbegleiteten Minderjährigen] bei der Ausgestaltung der Inobhutnahme und den individuellen Hilfen der [Kinder- und Jugendhilfe]. UM unterliegen dem Primat der [Kinder- und Jugendhilfe] und damit dem Anwendungsbereich des SGB VIII. Anknüpfungspunkt ist im Rahmen der [Kinder- und Jugendhilfe] immer die individuelle Lebenssituation der jeweiligen Person und der entsprechende individuelle Hilfebedarf. Dabei ist die (vorläufige) Inobhutnahme von [unbegleiteten Minderjährigen] zwingend, da in ihrem Fall immer eine latente Gefährdungssituation aufgrund der Abwesenheit von Personensorge- und Erziehungsberechtigten besteht. Der dahinterstehende Schutzauftrag der [Kinder- und Jugendhilfe] ist sowohl verfassungsrechtlich durch die Schutzverpflichtung des Staates vorgegeben als auch völker- und europarechtlich geboten“ (ebd.: 23).\r\nDie Unterzeichner*innen fordern die Träger der öffentliche Jugendhilfe auf, zum Primat der Kinder- und Jugendhilfe und Rechtsstaatlichkeit – als Schutz des Bürger vor staatlicher Willkür – zurückzukehren. Die Rechte der jungen Geflüchteten sind kein Spielball politischer Stimmungslagen. Es handelt sich vielmehr um Menschenrechte, die unveräußerlich sind und überall und für Alle gelten – auch in Deutschland! Es braucht eine verlässliche Infrastruktur für alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland. Die Kinder- und Jugendhilfe ist rechtbasiert auszugestalten und darf nicht über rechtswidrige Praxen und aufgrund politischem Druck sukzessive ausgehöhlt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009655","regulatoryProjectTitle":"Prostitutionsschutz / Schutz vor Menschenhandel","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/5e/450110/Stellungnahme-Gutachten-SG2501280012.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 7\r\nBerlin, 10.09.2024\r\nDie Diakonie Deutschland hält bundesweit Fachberatungsstellen für Frauen in der Prostitution \r\nund für Opfer von Menschenhandel vor. Seit Jahrzehnten setzt sich die Diakonie für die \r\nVerbesserung der Lebenssituation von Menschen in der Prostitution ein. Auf der Grundlage\r\ndieser Fachexpertise und wissenschaftlicher Erkenntnisse lehnt die Diakonie Deutschland den \r\nAntrag der CDU/CSU ab.\r\nDie Diakonie begrüßt ausdrücklich, dass sich die CDU/CSU für den Ausbau von \r\nBeratungsstellen sowie die Verstetigung von Ausstiegsangeboten ausspricht und teilt das \r\ngrundlegende Anliegen, psychische, physische und soziale Notlagen, insbesondere von \r\nFrauen in der Prostitution zu beenden und zu verhindern, dass Menschen in Notlagen geraten. \r\nDer vorgeschlagene Weg, den Sexkauf nach dem Vorbild des Nordischen Modells zu \r\nbestrafen, ist jedoch nicht dazu geeignet, das postulierte Ziel zu erreichen. Es führt vielmehr \r\ndazu, dass sich die Lebenssituation von Frauen, Männern und Transpersonen in der \r\nProstitution durch die Kriminalisierung des Sexkaufes und das Verbot von Prostitutionsstätten \r\nmaßgeblich verschlechtert.\r\nDurch zahlreiche Studien ist belegt, dass aus dem Nordischen Modell eine Vielzahl von nicht \r\nintendierten Effekten resultiert. So findet eine Verdrängung in isolierte und damit risikoreichere \r\nOrte statt. Dadurch steigt das Risiko für Menschen in der Prostitution von Gewalt betroffen zu \r\nsein oder sich mit sexuell übertragbaren Krankheiten zu infizieren. Ein Sexkaufverbot führt zu \r\neiner verkürzten Verhandlungszeit zwischen Freiern und Menschen, die sexuelle \r\nDienstleistungen anbieten, dadurch ist ihre Verhandlungsmacht gegenüber Freiern \r\ngeschwächt1\r\n. Gerade die Menschen in der Prostitution, die besonders vulnerabel sind, treffen \r\ndie negativen Effekte am stärksten. Der von CDU/CSU geforderte Paradigmenwechsel in der \r\n1 Chu, Sandra Ka Hon, and Rebecca Glass. 2013. “Sex Work Law Reform in Canada: Considering Problems with the Nordic \r\nModel.” Alberta Law Review 51(1): 101–24\r\nLevy, Jay, and Pye Jakobsson. 2014. “Sweden’s Abolitionist Discourse and Law: Effects on the Dynamics of Swedish Sex Work \r\nand on the Lives of Sweden’s Sex Workers.” Criminology & Criminal Justice 14(5): 593–607. DOI:10.1177/1748895814528926.\r\nHolmström, Charlotta, and May-Len Skilbrei. 2017. “The Swedish Sex Purchase Act: Where Does it Stand?” Oslo Law Review \r\n4(02):82–104. DOI:10.18261/issn.2387-3299-2017-02-02.\r\nVuolajärvi, Niina. 2019. “Governing in the Name of Caring – The Nordic Model of Prostitution and Its Punitive Consequences for \r\nMigrants Who Sell Sex.” Sexuality Research and Social Policy 16(2): 151–65. DOI:10.1007/s13178-018-0338-9\r\nStellungnahme der Diakonie Deutschland \r\nzum Antrag der CDU/CSU\r\n„Menschenunwürdige Zustände in der \r\nProstitution beenden – Sexkauf bestrafen“ \r\nDrucksache 20/10384 vom 20.02.2024\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie\r\nund Entwicklung e. V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1\r\n10115 Berlin\r\nT +49 30 65211-1459\r\npolitische.kommunikation@diakonie.de\r\nwww.diakonie.de\r\nSeite 2 von 7\r\nProstitutionsgesetzgebung ist daher ungeeignet, Notlagen innerhalb der Prostitution \r\nabzubauen.\r\nDer Antrag der CDU/CSU fußt zum einen auf der Annahme, dass die bisherige Gesetzgebung \r\ngescheitert ist und sich Menschenhandel „unter dem Schutzmantel der Legalität“ unkontrolliert \r\nausbreiten konnte. Dieser Annahme widerspricht die Diakonie Deutschland. Bereits in ihrer \r\nStellungnahme von 2016 zum ProstSchG-E hat sie dargelegt, dass die Anmelde- und \r\nBeratungspflicht für die Erhöhung des Schutzes ungeeignet ist. Insbesondere zugewanderte \r\nFrauen und Männer mit geringen Kenntnissen der deutschen Sprache, die negative \r\nErfahrungen mit Behörden in den Herkunftsländern gemacht haben, laufen Gefahr ausgenutzt \r\nzu werden und in Abhängigkeiten zu geraten. Der Vorwurf des Scheiterns ist daher \r\nzurückzuweisen, da Anmelde- und Beratungspflicht nicht zielführend sein konnte.\r\nMenschenhandel monokausal mit der Form der Prostitutionsgesetzgebung zu begründen, ist \r\nempirisch nicht zu belegen. Auf Grund des Ausmaßes des Dunkelfeldes im Bereich des \r\nMenschenhandels und der unterschiedlichen Art der Daten, die den Studien zu Grunde liegen, \r\nexistieren wenig vergleichbare empirische Daten bezüglich Menschenhandels. \r\nMit Aussagen wie: „Für eine hohe sechsstellige Zahl bedeutet dies faktische totale \r\nAbhängigkeit von Zuhältern …beherrscht von organisierter Kriminalität …. führt zu bleibender \r\nTraumatisierung und gravierenden irreversiblen körperlichen und seelischen Schäden“ wird \r\neine Darstellung von Prostitution und Menschen in der Prostitution gewählt, die wirkmächtige \r\nBilder erzeugt, jedoch nicht belegbar ist. Menschen in der Prostitution sind eine heterogene \r\nGruppe. Auf Grund fehlender repräsentativer Studien können keine allgemeingültigen\r\nAussagen über die Lebensrealität einzelner Bereiche der Prostitution getroffen werden. Die im \r\nAntrag beschriebenen Realitäten geben Situationen aus dem Kontext Menschenhandel und \r\nZwangsprostitution wieder. \r\nAuch aus rechtlicher Sicht ist die Einführung der von der Fraktion der CDU/CSU geforderten\r\nStrafbarkeit des Sexkaufs weder erforderlich noch geeignet, um Frauen, Männer und\r\nTranspersonen vor Zwangsprostitution oder Gewalt zu schützen. \r\nBereits 2009 hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss zur Zulässigkeit von \r\nWohnungsprostitution im Geltungsbereich einer Sperrgebietsverordnung2 konstatiert, dass die \r\nAusübung von Prostitution von der im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit geschützt ist. \r\nDie Einführung eines Sexkaufverbots dürfte einen unverhältnismäßigen Eingriff in das \r\nGrundrecht der in der Prostitution tätigen Personen nach Art. 12 GG darstellen. Ein Verbot \r\nwürde ebenso das grundrechtlich geschützte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowohl \r\nder Nachfragenden als auch der Frauen, Männer und Transpersonen in der Prostitution\r\neinschränken\r\n3\r\n.\r\nDie CDU/CSU führt in ihrem Antrag aus, die geringe Zahl an Verurteilungen in diesem Bereich \r\nzeige, dass die derzeitige Ausgestaltung des § 232a Abs. 6 StGB nicht ausreichend sei.\r\nDieser regelt die Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) für die \r\nInanspruchnahme sexueller Dienstleistungen von einer Person, die Opfer von \r\nMenschenhandel oder Zwangsprostitution geworden ist und die der Prostitution nachgeht.\r\n2\r\n1 BvR 224/07.\r\n3 Vgl. Harrer: Der alte Wunsch nach einfachen Lösungen: Die Unionsfraktion fordert ein Sexkaufverbot – doch gut gemeint ist \r\nmanchmal unterkomplex, VerfBlog, 2023/11/17, https://verfassungsblog.de/der-alte-wunsch-nach-einfachen-losungen/.\r\nSeite 3 von 7\r\nWeitere Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 232a Abs. 6 StGB ist es dabei, dass der \r\noder die Täter:in die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage der Prostituierten oder deren \r\nHilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. \r\nObgleich unstrittig ist, dass Frauen, Männer und Transpersonen im Rahmen ihrer Tätigkeit in \r\nder Prostitution Gewalt durch Freier erfahren, findet im Antrag der CDU/CSU eine sehr \r\npauschalisierte Darstellung statt, die nicht auf die Gesamtheit der Nutzer:innen sexueller \r\nDienstleistungen übertragbar ist. \r\nZu den Regelungen im Einzelnen:\r\nZu 1.\r\nDer Antrag der CDU / CSU fordert, „eine allgemeine ‚Freierstrafbarkeit‘ “ einzuführen und den \r\nKauf sexueller Dienstleistungen im Grundtatbestand als Vergehen zu ahnden”. Als\r\nKonsequenz würden dadurch auch einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen \r\nErwachsenen unter Strafe gestellt werden. \r\nUnabhängig davon, dass bereits im 13. und 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs verschiedene\r\nStrafnormen zum Schutz der Rechte von Prostituierten verankert sind (dazu ad. 4), missachtet\r\ndie Forderung nach schärferen Strafgesetzen ohne vorherige Ausschöpfung anderer Schutz\u0002oder Präventionsmaßnahmen, dass der Einsatz des Strafrechts in einem Rechtsstaat stets \r\nUltima Ratio staatlichen Handelns sein muss.\r\nZu 2.\r\nSoweit die Fraktion der CDU/CSU fordert, „sicherzustellen, dass Prostituierte im Zuge der \r\nNeuregelung nicht durch die Tatsache der reinen Ausübung der Tätigkeit kriminalisiert\r\nwerden“, ist dies aus Sicht der Diakonie Deutschland kaum möglich. Eine Kriminalisierung der \r\nProstituierten fände allein schon dann statt, wenn diese potentielle Freier anwerben würden, \r\nda eine solche Aufforderung zum Sexkauf dann als strafbare Anstiftung gemäß § 26StGB zu \r\nbetrachten wäre. Das damit einhergehende faktische Werbeverbot wäre zudem als \r\nEinschränkung der Berufsfreiheit zu sehen. Um dies zu umgehen, müsste der Gesetzgeber \r\ndie Prostituierten ausdrücklich straflos stellen. \r\nAuch bei der Entgegennahme des Geldes, welches Sexkäufer:innen im Rahmen des \r\nverbotenen Sexkaufs übergeben, würden sich Anbieter:innen nach geltendem Recht strafbar \r\nmachen. Gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 StGB handelt es sich bei der Annahme von Geld, welches \r\naus einer rechtswidrigen Tat herrührt, um Geldwäsche. Ein unter Strafe stehender Sexkauf \r\nwürde eine solche Geldwäschevortat darstellen, sodass Anbieter:innen sexueller \r\nDienstleistungen aufgrund der Annahme des für die sexuelle Dienstleistung gezahlten Geldes\r\neine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohen würde. Das Geld, das\r\nfür den verbotenen Sexkauf gezahlt würde, unterläge zudem der Einziehung gemäß \r\n§ 261 Abs. 10 StGB. Nachdem erst 2021 der All-Crime-Ansatz eingeführt wurde,\r\ninfolgedessen alle rechtswidrigen Taten Geldwäschevortaten sind, scheint es rechtspolitisch \r\nhöchst unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber für Anbieter:innen sexueller Dienstleistungen \r\neine Ausnahme schafft und den dann strafbaren Sexkauf von der Eigenschaft als \r\nGeldwäschevortat ausnimmt.\r\nIm Zuge der geforderten Neuregelungen der Prostitutionsgesetzgebung ist zu erwarten, dass \r\nalle Regelungen nach dem ProstG und ProstSchG ersatzlos entfallen würden. Dies hätte \r\nSeite 4 von 7\r\nuntragbare zivilrechtliche Folgen für Anbieter:innen sexueller Dienstleistungen\r\n4\r\n. Vor \r\nEinführung des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 galt beispielsweise ein Vertrag über \r\nSexarbeit im Sinne des § 138 BGB als sittenwidrig und damit nichtig. Forderungen der \r\nProstituierten gegenüber ihren Freiern auf Bezahlung der sexuellen Dienstleistung waren \r\ndadurch rechtlich nicht durchsetzbar. Wäre der Sexkauf nach Einführung einer \r\n“Freierstrafbarkeit” verboten, würde dies erneut die rechtliche Durchsetzbarkeit von \r\nForderungen der Prostituierten gegenüber ihren Freiern unmöglich machen. Denn der \r\ngeschlossene Vertrag wäre gemäß § 134 BGB wiederum nichtig. Zivilrechtlich würden \r\nAnbieter:innen sexueller Dienstleistungen durch die Einführung einer “Freierstrafbarkeit”\r\nrechtlos gestellt.\r\nZu 3. \r\nDer Antrag der CDU/CSU sieht vor, den Betrieb von Prostitutionsstätten wie Bordellen, \r\nLaufhäusern, Verrichtungsboxen und Wohnwagen sowie die Vermietung von Objekten zum \r\nZweck der Prostitutionsausübung zu verbieten.\r\nWeder das Sexkaufverbot noch das Verbot der Überlassung von Räumen wird die Prostitution \r\nfaktisch beenden. Das umfassende Verbot von Räumen, in denen Prostitution legal ausgeübt \r\nwerden kann, würde die Lage von Menschen in der Prostitution nachhaltig verschlechtern. Es \r\nwird ihre Sicherheit bedrohen, da sie entweder in illegalen Betrieben arbeiten müssten, was \r\nsie anfälliger für Zwang und Ausbeutung machen würde, oder an isolierte Orte, wie \r\nIndustriegebiete, Parkplätze oder Wälder ausweichen müssten, an denen sie einem deutlich \r\nhöheren Risiko von Gewalttaten ausgesetzt wären. Die Vermietung von Wohnungen zur \r\nAusübung der Prostitution zu verbieten, bedeutet Frauen, Männer und Transpersonen in der \r\nProstitution mit einem existenzbedrohenden Wohnungsverlust zu sanktionieren. Denn \r\nVermieter:innen würden sich strafbar machen, wenn sie nicht kündigten. Eine Regelung mit\r\nsolch umfassenden Verboten würde zwangsläufig dazu führen, diejenigen, die sexuelle \r\nDienstleistungen anbieten, am stärksten zu belasten. \r\nZu 4. \r\nIn ihrem Antrag fordert die Fraktion der CDU/CSU, „die grundsätzliche Strafbarkeit von \r\nZuhälterei, Ausbeutung von Prostituierten und Menschenhandel sowie das umfassende \r\nstrafbewehrte Verbot, aus der Prostitution einer anderen Person vorsätzlich eigenen Nutzen \r\nzu ziehen, wirksam zu gewährleisten“. Die Strafbarkeit der genannten Handlungen ist bereits \r\ndurch die Normierung verschiedener Straftaten im 13. und 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs \r\ngewährleistet: So wird gemäß § 180a StGB die Ausbeutung von Prostituierten mit \r\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß § 181a StGB wird \r\nZuhälterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Ausübung \r\nder verbotenen Prostitution, also der Zuwiderhandlung gegen ein durch Rechtsverordnung \r\nerlassenes Verbot, an bestimmten Orten oder zu bestimmten Tageszeiten der Prostitution \r\nnachzugehen, ist gemäß § 184f StGB, die jugendgefährdende Prostitution gemäß \r\n§ 184g StGB, strafbewehrt. Menschenhandel und Zwangsprostitution werden gemäß § 232 \r\nund § 232a StGB zwingend mit Freiheitsstrafe geahndet. \r\nDem Schutz vor körperlicher Gewalt dienen die Normen über die Straftaten gegen das Leben \r\nund die körperliche Unversehrtheit nach dem 16. und 17. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, zum \r\nSchutz vor anderweitigem Machtmissbrauch wie Nötigung oder Bedrohung dienen die \r\n4 Vgl. auch Heger, ZRP 2024, 11.\r\nSeite 5 von 7\r\nweiteren Normen über die Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt \r\ndes Strafgesetzbuchs. \r\nDas Legalitätsprinzip gewährleistet zudem die Durchsetzung der Strafnormen, indem es \r\ngemäß § 152 Abs. 2 StPO die Strafverfolgungsbehörden dazu verpflichtet, wegen aller \r\nverfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte \r\nvorliegen. Eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip gibt es nur in Fällen, in denen die Schuld des \r\nTäters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht \r\n(Opportunitätsprinzip). In Fällen von Zwangsprostitution und Menschenhandel ist allerdings \r\nnicht davon auszugehen, dass Raum für eine solche Ausnahme besteht. Denn diese \r\nStraftatbestände dienen gerade dem Schutz der öffentlichen Ordnung. Bei ihrer Erfüllung \r\nbesteht damit ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. \r\nSoweit die Fraktion der CDU/CSU mit ihrer Forderung meint, die Verfolgung der genannten \r\nStraftaten müsse wirksam gewährleistet werden, ist dies keine Frage der Strafgesetzgebung, \r\nsondern der Durchsetzung von Strafnormen. \r\nAus der Forderung nach dem Verbot, “aus der Prostitution einer anderen Person vorsätzlich \r\neigenen Nutzen zu ziehen”, folgt bei konsequenter Anwendung, dass Einnahmen aus der \r\nProstitution nicht steuerpflichtig sein dürfen, da der Staat als Steuergläubiger vorsätzlich \r\nNutzen ziehen würde. Gleichzeitig würde an dieser Stelle die Situation entstehen, dass sich \r\nPartner:innen von Frauen, Männern und Transpersonen, die in der Prostitution tätig sind, \r\nstrafbar machen, wenn sie – wie in Partnerschaften häufig üblich – gemeinsam haushalten.\r\nZu 7. \r\nDie CDU/CSU beantragt, einheitliche Standards für die Arbeit von Fachberatungsstellen im \r\ngesamten Bundesgebiet sicherzustellen, die ausschließlich dem Ziel eines gelingenden \r\nAusstiegs aus der Prostitution verpflichtet sein soll.\r\nDie Fachberatung inhaltlich so stark einzuschränken, lehnt die Diakonie Deutschland ab. \r\nBeratungs- und Unterstützungsangebote müssen sich am Wunsch der Beratung suchenden \r\nPersonen orientieren. Eine thematische Beschränkung der Beratungsarbeit ignoriert die \r\nDiversität von Lebenslagen und Beratungsthemen innerhalb der Prostitution und führt dazu,\r\ndass Frauen, Männer und Transpersonen nicht die Unterstützung bekommen, die sie \r\nbenötigen. Beratung kann nur dann wirksam sein, wenn das breite Spektrum an \r\nLebenswirklichkeiten der in der Prostitution Tätigen berücksichtigt wird und die Angebote \r\nvorurteilsfrei und ergebnisoffen vorgehalten werden. Jede andere Vorgehensweise \r\nwiderspricht dem Ethik-Kodex der Sozialen Arbeit5 und den Leitprinzipien der Diakonie6\r\n. \r\nAuch unter der Vorgabe eines Sexkaufverbotes und Verbotes von Orten zur Ausübung der \r\nProstitution muss gewährleistet sein, dass Beratung aufsuchend und unterstützend begleitet. \r\nDies muss auch bei Lebensumständen, die von Kriminalisierung geprägt sind, sichergestellt \r\nwerden. Ein für die Fachpraxis unerlässlicher und bewährter akzeptierender Arbeitsansatz \r\nwürde durch die Forderungen der CDU/CSU demontiert werden.\r\n5 Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. (Hrsg.) (2014): Berufsethik des DBSH, Ethik und Werte, S: 27 \r\nhttps://www.dbsh.de/media/dbsh-www/redaktionell/pdf/Sozialpolitik/DBSH-Berufsethik-2015-02-08.pdf\r\n6 Diakonie Deutschland (2021), Fachberatung für Menschen in der Prostitution, Handlungsprinzipien,\r\nHerausforderungen und Leistungsangebote, S: 4 \r\nhttps://www.diakonie.de/diakonie_de/user_upload/diakonie.de/PDFs/Publikationen/03_2021_Menschen_in_der_Prostitution_W\r\neb.pdf\r\nSeite 6 von 7\r\nZu 13. und 14.\r\nMit der grundsätzlichen “Freierstrafbarkeit” würde ein Tatbestand eingeführt, der erwartbar im \r\nBagatellbereich mit – im Einzelfall eher geringen – Geldstrafen sanktioniert werden würde. Wie \r\nunter 4. dargelegt, besteht bereits nach derzeitiger Gesetzeslage ein Vollzugsdefizit \r\npolizeilicher Maßnahmen gegen Menschenhandel und Zwangsprostitution. Angesicht des\r\nerheblichen Personalmangels bei den Polizeibehörden wäre es kontraproduktiv, wertvolle \r\npersonelle Ressourcen zur Überwachung eines Bagatelldeliktes zu binden, während die \r\nVerfolgung schwerer Straftaten wie Menschenhandel und Zwangsprostitution nicht \r\nangemessen mit Ressourcen ausgestattet würde. Indem der Gesetzgeber mit der \r\n“Freierstrafbarkeit” einen Straftatbestand schaffen würde, den er faktisch nicht oder nur \r\neingeschränkt durchsetzen kann, befördert er einen Vertrauensverlust der Bürger:innen in den \r\nRechtsstaat. Entsprechende Gesetze werden mitunter als Symbolpolitik wahrgenommen\r\nForderungen der Diakonie Deutschland bezüglich einer zukünftigen Prostitutions\u0002gesetzgebung:\r\nProstitution ist ein vielschichtiges Thema und Prostitutionsgesetzgebung hat Auswirkungen \r\nauf eine sehr heterogene Personengruppe. Grob vereinfachende Lösungsansätze wie ein \r\nSexkaufverbot werden der komplexen Wirklichkeit von Prostitution nicht gerecht. Die Diakonie \r\nfordert deshalb eine Gesetzgebung, die das gesamte System berücksichtigt. \r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland ist ein dreigeteilter Ansatz sinnvoll: \r\n1. Stärkung der Rechte von Frauen, Männern und Transpersonen in der \r\nProstitution. \r\nEinführung eines “Runden Tisches Prostitution“, der sich unter Einbeziehung von \r\nSexarbeitenden aus den unterschiedlichen Bereichen der Prostitution darauf \r\nverständigt, welche Maßnahmen und rechtliche Regelungen erforderlich sind. \r\nEntwicklung einer Informationskampagne, die Menschen in der Prostitution über ihre \r\nRechte und Wege der Rechtsdurchsetzung informiert.\r\n2. Verhinderung und Linderung von psychischen und sozialen Notlagen in der \r\nProstitution\r\nEntwicklung interdisziplinärer Kooperationskonzepte für Behörden, Verbände, \r\nInstitutionen, Organisationen in Herkunftsländern sowie Polizei und\r\nProstitutionsstätten, mit dem Ziel, Ausbeutung entgegenzuwirken, Konzepte der \r\nGewaltprävention zu entwickeln und mit Hilfe gezielter Informationen auf \r\nUnterstützungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen. \r\nEntwicklung von Maßnahmen der Existenzsicherung und Integrationsförderung, um \r\nden Zugang zu anderen Formen der Erwerbstätigkeit für Frauen, Männern und \r\nTranspersonen, die allein aufgrund ökonomischer Zwänge in der Prostitution arbeiten, \r\nzu gewährleisten.\r\nSeite 7 von 7\r\n3. Konsequentere Verfolgung und Bekämpfung von Menschenhandel, \r\nZwangsprostitution und Ausbeutung innerhalb der Prostitution. \r\nDazu ist es notwendig, die erforderlichen Ressourcen für Strafverfolgungsbehörden \r\nund Justiz bereitzustellen, Fachberatungsstellen auskömmlich zu finanzieren sowie \r\nSchutz und ein Bleiberecht für Betroffene von Menschenhandel sicherzustellen. \r\nDie angeführte Dreiteilung soll durch Präventionsarbeit für Jugendliche und junge Erwachsene \r\nergänzt werden, die über dysfunktionale Beziehungsmuster und die Loverboy-Methode\r\naufklärt. Ebenso sollten Aspekte einer einvernehmlichen Sexualität vermittelt und für Grenzen \r\nin der eigenen Sexualität sensibilisiert werden.\r\nDarüber hinaus muss das Handeln von Männern in Bezug auf körperliche und sexualisierte \r\nGewalt insbesondere Frauen gegenüber reflektiert werden, um es auch innerhalb der \r\nProstitution zu verändern. \r\nEine Verbesserung der Lebensverhältnisse von Frauen, Männern und Transpersonen in der \r\nProstitution wird nicht allein durch eine Regulierung mittels der Prostitutionsgesetzgebung zu \r\nerreichen sein. Das Ineinandergreifen von Prostitutionsgesetzgebung, Migrationspolitik und \r\nsozialer Sicherung muss harmonisiert werden. Dazu muss auch die \r\nEntwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe in den Herkunftsländern, beispielsweise\r\nin Osteuropa, gestärkt und Erwerbsmigration in allen Facetten evaluiert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009655","regulatoryProjectTitle":"Prostitutionsschutz / Schutz vor Menschenhandel","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/6a/725399/Stellungnahme-Gutachten-SG2603110024.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Diakonie Deutschland \r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für \r\nVerbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der \r\nstrafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen \r\nAusbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 \r\n\r\nDie Diakonie Deutschland bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum \r\nReferentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des \r\nMenschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) \r\n2024/1712.   Die Diakonie begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, die Menschenhandelsstraftatbestände neu zu systematisieren. Zu erwarten ist, dass dies Probleme in der Rechtsanwendung verringert.   \r\nGerade der komplexe Tatbestand des bisherigen § 232 StGB insbesondere in Bezug auf die \r\nsexuelle Ausbeutung führte in der Anwendungspraxis regelhaft dazu, dass hilfsweise der \r\nStraftatbestand der Zuhälterei gemäß § 181a StGB zugrunde gelegt wurde. Diese \r\nVorgehensweise erweist sich jedoch für Betroffenen des Menschenhandels als hoch \r\nproblematisch, da ihnen Betroffenenrechte nur für den Straftatbestand des Menschenhandels \r\nzustehen.  \r\nKritisch zu sehen ist, dass eine Evaluation im Gesetzentwurf nicht vorgesehen ist, dies wäre \r\njedoch nach Einschätzung der Diakonie Deutschland dringend erforderlich, um die \r\nZielerreichung der Gesetzesänderung zu überprüfen und nicht intendierte Effekte frühzeitig zu \r\nerkennen und gegenzusteuern. \r\nZu den Rechtsnormen im Einzelnen: \r\n§ 179 StGB-E „Zwangsprostitution“: \r\nKritisch sieht die Diakonie Deutschland, dass mit der Neuregelung des §179 StGB–E \r\n„Zwangsprostitution“ aus dem sachlichen Zusammenhang des Menschenhandels herausgelöst \r\nund dem Sexualstrafrecht zugeordnet wurde. Unstrittig ist Zwangsprostitution eine massive \r\nVerletzung der sexuellen Selbstbestimmung, jedoch bleibt durch die Umstrukturierung \r\nunberücksichtigt, dass der Unrechtskern des Menschenhandels in der Beeinflussung des \r\nWillens einer Person und dem Schutz der persönlichen Freiheit liegt. Bereits jetzt besteht ein \r\nbesonderer Fokus auf dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, während \r\nandere Ausbeutungsformen oft nur unzureichende Beachtung finden, obgleich alle \r\nAusbeutungsformen in Ursachen und Hintergründen große Parallelen aufweisen. Es steht zu \r\nbefürchten, dass dieser Effekt noch weiter verstärkt wird. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass \r\ndie Trennung der Ausbeutungsformen in unterschiedliche Rechtsbereiche zu Schwierigkeiten in \r\nder Rechtsanwendung und Strafverfolgung führt, und damit gemäß des postulierten Zieles - die \r\nPraxistauglichkeit zu verbessern - kontraindiziert ist. \r\n§180 StGB-E „Ausbeutung bei der Prostitution“: \r\nDie Diakonie Deutschland regt an, den Begriff des „Prostitutionserlöses“ zu ersetzen.  Der \r\nBegriff verleiht den Einnahmen aus der Prostitution und damit in der Prostitution Tätigen einen \r\nanstößigen Charakter. Obgleich Prostitution kontrovers diskutiert wird, fällt die Tätigkeit unter den Schutz des Artikels 12 des Grundgesetztes und ist als Beruf anerkannt. Unabhängig davon, \r\nwelche Haltung dazu eingenommen wird, dass überwiegend Frauen für überwiegend Männer \r\nsexuelle Dienstleistungen anbieten, ist es gerade vor dem Hintergrund der immensen \r\nStigmatisierung und Diskriminierung, denen in der Prostitution Tätige ausgesetzt sind und die \r\nauch in der Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes zum Ausdruck gekommen sind, \r\ngeboten, hier von Einnahmen, Verdienst oder Honorar zu sprechen, um Stigmatisierung und \r\nDiskriminierung nicht zusätzlich Vorschub zu leisten.   \r\n§§181 / 232a StGB-E: \r\nZiel des Gesetzentwurfs ist es, eine bessere Übersichtlichkeit der Strafnormen herbeizuführen. \r\nVor diesem Hintergrund ist unklar, warum die sogenannte „Freierstrafbarkeit“ aus dem \r\nRegelungsbereich des 232a StGB–E „Inanspruchnahmen von Diensten eines \r\nMenschenhandelsopfers“ herausgelöst wurde und mit dem §181 StGB-E „Inanspruchnahme \r\nsexueller Dienste eines Opfers der Zwangsprostitution“ eine Sonderform der Strafbarkeit der \r\nInanspruchnahme eingeführt wurde. Dem erklärten Ziel der Übersichtlichkeit ist dies nicht \r\nzuträglich. Kritisch zu sehen ist darüber hinaus der höhere Strafrahmen im §181 StGB-E \r\ngegenüber dem §232a StGB– E, womit eine Rangfolge und Wertigkeit innerhalb der Nachfrage \r\nentsteht, die erklärungsbedürftig ist.   \r\nStreichung des § 184f StGB – Ausübung der verbotenen Prostitution \r\nDie Diakonie begrüßt die längst überfällige Streichung des § 184f StGB und die damit \r\neinhergehende Entkriminalisierung von Prostituierten, die ihrer grundsätzlich legalen Tätigkeit in \r\nsogenannten Sperrbezirken nachgehen. Die dadurch bedingte Reduzierung der \r\nErsatzfreiheitsstrafe entlastet nicht nur die Prostituierten selbst, sondern auch die \r\nJustizvollzugsanstalten und die Steuerzahler. Der Gesetzentwurf begründet die Streichung des \r\n§ 184f StGB unter anderem damit, dass hierdurch der Wertungswiderspruch zur Straflosigkeit \r\nder Freier, deren Handeln erheblich zum Bestehen der rechtswidrigen Formen der Prostitution \r\nbeiträgt, wegfalle. Aus welchen Gründen dieser Wertungswiderspruch im Rahmen des \r\nOrdnungswidrigkeitenrechts durch Beibehaltung des § 120 OWiG, der die verbotene Ausübung \r\nder Prostitution – nicht aber deren Inanspruchnahme - als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, \r\nweniger schwer wiegen soll, lässt der Gesetzentwurf offen und erschließt sich nicht. Soweit  der \r\nGesetzentwurf darauf verweist, dass die Erzwingungshaft wegen nicht gezahlter Geldbußen nur \r\nzahlungsfähige Personen trifft und andernfalls Zahlungserleichterungen bewilligt werden, so ist Gemäß Nr. 6 der Richtlinie 2024/1712/EU wird Art. 8 der Richtlinie 2011/36/EU dahingehend \r\nkonkretisiert, dass Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an strafbaren oder – und \r\ndies ist neu - anderen unrechtmäßigen Handlungen, zu denen sie sich als unmittelbare Folge \r\ndavon, dass sie Straftaten im Sinne des Artikels 2 ausgesetzt waren, gezwungen sahen, nicht \r\nstrafrechtlich zu verfolgen oder von deren Bestrafung abzusehen ist. Damit geht die Richtlinie \r\n2024/1712 noch einmal explizit auf das Non-Punishment-Prinzip ein und erweitert dieses. Zwar \r\nbesteht mit § 154c StPO, der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU zur \r\nBekämpfung des Menschenhandels um dieses Tatbestandsmerkmal ergänzt wurde, im \r\ndeutschen Recht die Möglichkeit eines Absehens von der Verfolgung von Opfern einer Nötigung \r\noder Erpressung oder eben eines Menschenhandels. Jedoch schützt § 154c Abs. 2 StPO nur \r\nOpfer von Straftaten der Nötigung, Erpressung oder des Menschenhandels, nicht aber solche \r\nPersonen, die Opfer von Zwangsprostitution oder sonstigen Formen der Ausbeutung nach dem \r\nStrafgesetzbuch oder dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geworden sind. Voraussetzung \r\nfür das Absehen von der Verfolgung ist zudem, dass das Opfer den Menschenhandel anzeigt \r\nund die von ihm begangene Straftat durch diese Anzeige bekannt wird. Es ist bereits zweifelhaft, \r\nob diese Regelung den Vorgaben aus der Richtlinie 2011/36/EU entspricht. Die Voraussetzung, \r\ndass das Opfer des Menschenhandels diese Straftat anzeigt und nur hinsichtlich einer Straftat \r\ndes Opfers, die durch die Anzeige bekanntgeworden ist, von der Verfolgung abgesehen werden \r\nkann, ist eine Einschränkung, die mit der Regelung des Art. 8 der Richtlinie 2011/36/EU nicht \r\nmehr in Einklang steht. Fraglich ist hier, warum Opfer von Menschenhandel, die, etwa wegen \r\nsprachlicher Schwierigkeiten, keine Möglichkeit haben, den Menschenhandel zur Anzeige zu \r\nbringen, weniger schützenswert sein sollten als solche, die eine solche Möglichkeit haben. Der \r\nvorliegende Entwurf versäumt die sich hier bietende Gelegenheit, die unzureichende \r\nUmsetzung der Richtlinie 2011/36/EU nachzubessern und den Schutz der Opfer anderer \r\nAusbeutungsformen zu stärken.  \r\nZwangsprostitution und Nebenklage \r\nDie Diakonie kritisiert, dass im Zusammenhang mit der Herabstufung der bislang in \r\n§ 232a Abs. 3 StGB als Verbrechen eingestuften Veranlassung zur Prostitution oder sonstigen \r\nsexuellen Handlungen, durch die die Person ausgebeutet wird und die unter Anwendung von \r\nGewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List begangen wurde, durch § 179 Abs. 1 \r\nStGB-E zum Vergehen, die Nebenklagerechte der Opfer dieser Straftaten erheblich \r\neingeschränkt werden. So regelt § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO bzw. ist in § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO-E \r\nvorgesehen, dass dem Nebenkläger auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist, \r\nwenn er durch ein Verbrechen nach den aufgeführten Straftatbeständen, unter anderem der \r\nZwangsprostitution, verletzt ist. Gemäß § 397a Abs. 2 StPO ist zudem demjenigen Nebenkläger \r\nfür die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn er \r\nseine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. \r\nBei der von Zwangsprostitution betroffenen Personengruppe handelt es sich regelmäßig um \r\nMenschen in Notsituationen, die aus verschiedensten Gründen nur sehr eingeschränkt in der \r\nLage sind, ihre rechtlichen Interessen eigenständig durchzusetzen. Dies gilt sowohl für die \r\nDurchsetzung der Interessen im Rahmen der Nebenklage als auch für die Suche nach einem \r\ngeeigneten Rechtsbeistand und die Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Finanzierung \r\ndieses Beistands. Oftmals sind Menschen betroffen, die der deutschen Sprache nicht oder nur \r\nsehr eingeschränkt mächtig sind. Nachdem der Bundesgerichtshof 2018 entschieden hat, dass \r\nmangelnde Kenntnis der deutschen Sprache keine Unfähigkeit zur Interessenswahrnehmung im \r\nSinne des § 397a Abs. 2 darstellt1 und auch darüber hinaus die Anforderungen an das Merkmal \r\ndem entgegenzuhalten, dass allein die Auferlegung von Geldbußen, die Androhung von \r\nErzwingungshaft und besonders die Darlegungslast hinsichtlich der eigenen \r\nZahlungsunfähigkeit vor allem die durch den § 120 OWiG adressierte Zielgruppe, die vorrangig \r\nPersonen in Krisensituationen und / oder mit mangelnden Sprachkenntnissen umfasst und die \r\nsich dadurch nur schwer zur Wehr setzen können, über die Gebühr belastet. Ein umfassender \r\nSchutz von in der Prostitution Tätigen in Notsituationen kann aus Sicht der Diakonie nur dann \r\ngewährleistet werden, wenn auch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit entfällt.  \r\nGewährleistungen von Opferrechten \r\nDer Entwurf tritt damit an, die EU- Richtline 2024/1712 umzusetzen, beschränkt sich dabei \r\njedoch auf die strafrechtliche Sanktionierung der neuen Ausbeutungsformen, sowie der \r\nStrafbarkeit der Nachfrage nach allen Ausbeutungsformen, ohne jedoch die zentralen in der EU- \r\nRichtline enthaltenen Opferrechte in nationales Recht umzusetzen. \r\n\r\nVerzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer \r\nGemäß Nr. 6 der Richtlinie 2024/1712/EU wird Art. 8 der Richtlinie 2011/36/EU dahingehend \r\nkonkretisiert, dass Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an strafbaren oder – und \r\ndies ist neu - anderen unrechtmäßigen Handlungen, zu denen sie sich als unmittelbare Folge \r\ndavon, dass sie Straftaten im Sinne des Artikels 2 ausgesetzt waren, gezwungen sahen, nicht \r\nstrafrechtlich zu verfolgen oder von deren Bestrafung abzusehen ist. Damit geht die Richtlinie \r\n2024/1712 noch einmal explizit auf das Non-Punishment-Prinzip ein und erweitert dieses. Zwar \r\nbesteht mit § 154c StPO, der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU zur \r\nBekämpfung des Menschenhandels um dieses Tatbestandsmerkmal ergänzt wurde, im \r\ndeutschen Recht die Möglichkeit eines Absehens von der Verfolgung von Opfern einer Nötigung \r\noder Erpressung oder eben eines Menschenhandels. Jedoch schützt § 154c Abs. 2 StPO nur \r\nOpfer von Straftaten der Nötigung, Erpressung oder des Menschenhandels, nicht aber solche \r\nPersonen, die Opfer von Zwangsprostitution oder sonstigen Formen der Ausbeutung nach dem \r\nStrafgesetzbuch oder dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geworden sind. Voraussetzung \r\nfür das Absehen von der Verfolgung ist zudem, dass das Opfer den Menschenhandel anzeigt \r\nund die von ihm begangene Straftat durch diese Anzeige bekannt wird. Es ist bereits zweifelhaft, \r\nob diese Regelung den Vorgaben aus der Richtlinie 2011/36/EU entspricht. Die Voraussetzung, \r\ndass das Opfer des Menschenhandels diese Straftat anzeigt und nur hinsichtlich einer Straftat \r\ndes Opfers, die durch die Anzeige bekanntgeworden ist, von der Verfolgung abgesehen werden \r\nkann, ist eine Einschränkung, die mit der Regelung des Art. 8 der Richtlinie 2011/36/EU nicht \r\nmehr in Einklang steht. Fraglich ist hier, warum Opfer von Menschenhandel, die, etwa wegen \r\nsprachlicher Schwierigkeiten, keine Möglichkeit haben, den Menschenhandel zur Anzeige zu \r\nbringen, weniger schützenswert sein sollten als solche, die eine solche Möglichkeit haben. Der \r\nvorliegende Entwurf versäumt die sich hier bietende Gelegenheit, die unzureichende \r\nUmsetzung der Richtlinie 2011/36/EU nachzubessern und den Schutz der Opfer anderer \r\nAusbeutungsformen zu stärken.  \r\nZwangsprostitution und Nebenklage \r\nDie Diakonie kritisiert, dass im Zusammenhang mit der Herabstufung der bislang in \r\n§ 232a Abs. 3 StGB als Verbrechen eingestuften Veranlassung zur Prostitution oder sonstigen \r\nsexuellen Handlungen, durch die die Person ausgebeutet wird und die unter Anwendung von \r\nGewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List begangen wurde, durch § 179 Abs. 1 \r\nStGB-E zum Vergehen, die Nebenklagerechte der Opfer dieser Straftaten erheblich \r\neingeschränkt werden. So regelt § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO bzw. ist in § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO-E \r\nvorgesehen, dass dem Nebenkläger auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist, \r\nwenn er durch ein Verbrechen nach den aufgeführten Straftatbeständen, unter anderem der \r\nZwangsprostitution, verletzt ist. Gemäß § 397a Abs. 2 StPO ist zudem demjenigen Nebenkläger \r\nfür die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn er \r\nseine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. \r\nBei der von Zwangsprostitution betroffenen Personengruppe handelt es sich regelmäßig um \r\nMenschen in Notsituationen, die aus verschiedensten Gründen nur sehr eingeschränkt in der \r\nLage sind, ihre rechtlichen Interessen eigenständig durchzusetzen. Dies gilt sowohl für die \r\nDurchsetzung der Interessen im Rahmen der Nebenklage als auch für die Suche nach einem \r\ngeeigneten Rechtsbeistand und die Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Finanzierung \r\ndieses Beistands. Oftmals sind Menschen betroffen, die der deutschen Sprache nicht oder nur \r\nsehr eingeschränkt mächtig sind. Nachdem der Bundesgerichtshof 2018 entschieden hat, dass \r\nmangelnde Kenntnis der deutschen Sprache keine Unfähigkeit zur Interessenswahrnehmung im \r\nSinne des § 397a Abs. 2 darstellt1 und auch darüber hinaus die Anforderungen an das Merkmal der mangelnden Fähigkeit zur ausreichenden Wahrnehmung der eigenen Interessen in der \r\nPraxis regelmäßig streng gehandhabt werden, wäre es nun Angelegenheit des Gesetzgebers, die \r\nStärkung der Rechte von Opfern von Menschenhandel und Ausbeutung durch Neufassung des \r\n§ 397a StPO dergestalt gesetzlich zu regeln, dass diese Personengruppe auch dann einen \r\nAnspruch auf einen Rechtsbeistand erhält, wenn es sich bei den sie betreffenden Straftaten um \r\nVergehen handelt.  \r\nAussageunabhängiges Aufenthaltsrecht \r\nDie Änderung des § 25 Abs. 4a AufenthG hält die Diakonie angesichts der sich aus der Richtlinie \r\nergebenden Vorgabe des Schutzes der Opfer von Menschenhandel für nicht ausreichend. \r\nVoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 4a AufenthG ist unter \r\nanderem die Bereitschaft, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge oder Zeugin \r\nauszusagen. Sowohl aufgrund der aus der Straftat resultierenden Belastungen als auch aus der \r\nVulnerabilität heraus, die sie erst zu Opfern hat werden lassen sowie aus Angst vor den Tätern, \r\ngeht eine Zeugenaussage in einem Strafverfahren für die Opfer oftmals mit massiven \r\npsychischen Belastungen einher. Die Diakonie plädiert daher für eine von der \r\nAussagebereitschaft unabhängige Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts für Opfer von \r\nMenschenhandel. Die Schaffung eines aussageunabhängigen Aufenthaltsrechts für von \r\nMenschenhandel Betroffene wurde gemäß der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul -\r\nKonvention des BMFSFJ vom Januar 2025 explizit festgeschrieben.  \r\nUnterstützung der Betroffenen von Menschenhandel \r\nZur Gewährleistung der Vorgaben aus der EU-Richtlinie gehört nach Artikel 11ff auch die \r\nbedarfsgerechte Unterstützung und Betreuung von Betroffenen von Menschenhandel.  Die \r\nDiakonie Deutschland fordert den konsequenten Ausbau von Fachberatungsstellen und \r\nUnterbringungsmöglichkeiten. Die Kapazitäten des Hilfesystems reichen bei weitem nicht aus, \r\num den Bedarf zu decken. Für weibliche Betroffenen von Menschenhandel zum Zwecke der \r\nsexuellen Ausbeutung gilt hier ab 2032 ein Rechtsanspruch gemäß des Gewalthilfegesetzes. \r\nDabei darf sich das Beratungsangebot nicht auf diese Zielgruppe beschränken, sondern muss \r\nBetroffenen aller Ausbeutungsformen ein Angebot vorhalten.  Dies ist zwingend erforderlich, um \r\ndie Vorgaben aus der EU-Richtlinie zu erfüllen. \r\nGesetzliche Grundlage für Verweisungsmechanismen und Berichterstattungsstelle \r\nDie Diakonie Deutschland hält es für dringend geboten, die in Artikel 11 Abs. 4 geforderten \r\nVerweisungsmechanismen durch eine gesetzliche Grundlage zu verstetigen. Dies sollte ebenso \r\nfür die unabhängige Berichterstattungsstelle, die seit 2022 beim Deutschen Institut für \r\nMenschenrechte verortet ist, gelten.  der mangelnden Fähigkeit zur ausreichenden Wahrnehmung der eigenen Interessen in der \r\nPraxis regelmäßig streng gehandhabt werden, wäre es nun Angelegenheit des Gesetzgebers, die \r\nStärkung der Rechte von Opfern von Menschenhandel und Ausbeutung durch Neufassung des \r\n§ 397a StPO dergestalt gesetzlich zu regeln, dass diese Personengruppe auch dann einen \r\nAnspruch auf einen Rechtsbeistand erhält, wenn es sich bei den sie betreffenden Straftaten um \r\nVergehen handelt.  \r\nAussageunabhängiges Aufenthaltsrecht \r\nDie Änderung des § 25 Abs. 4a AufenthG hält die Diakonie angesichts der sich aus der Richtlinie \r\nergebenden Vorgabe des Schutzes der Opfer von Menschenhandel für nicht ausreichend. \r\nVoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 4a AufenthG ist unter \r\nanderem die Bereitschaft, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge oder Zeugin \r\nauszusagen. Sowohl aufgrund der aus der Straftat resultierenden Belastungen als auch aus der \r\nVulnerabilität heraus, die sie erst zu Opfern hat werden lassen sowie aus Angst vor den Tätern, \r\ngeht eine Zeugenaussage in einem Strafverfahren für die Opfer oftmals mit massiven \r\npsychischen Belastungen einher. Die Diakonie plädiert daher für eine von der \r\nAussagebereitschaft unabhängige Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts für Opfer von \r\nMenschenhandel. Die Schaffung eines aussageunabhängigen Aufenthaltsrechts für von \r\nMenschenhandel Betroffene wurde gemäß der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul -\r\nKonvention des BMFSFJ vom Januar 2025 explizit festgeschrieben.  \r\nUnterstützung der Betroffenen von Menschenhandel \r\nZur Gewährleistung der Vorgaben aus der EU-Richtlinie gehört nach Artikel 11ff auch die \r\nbedarfsgerechte Unterstützung und Betreuung von Betroffenen von Menschenhandel.  Die \r\nDiakonie Deutschland fordert den konsequenten Ausbau von Fachberatungsstellen und \r\nUnterbringungsmöglichkeiten. Die Kapazitäten des Hilfesystems reichen bei weitem nicht aus, \r\num den Bedarf zu decken. Für weibliche Betroffenen von Menschenhandel zum Zwecke der \r\nsexuellen Ausbeutung gilt hier ab 2032 ein Rechtsanspruch gemäß des Gewalthilfegesetzes. \r\nDabei darf sich das Beratungsangebot nicht auf diese Zielgruppe beschränken, sondern muss \r\nBetroffenen aller Ausbeutungsformen ein Angebot vorhalten.  Dies ist zwingend erforderlich, um \r\ndie Vorgaben aus der EU-Richtlinie zu erfüllen. \r\nGesetzliche Grundlage für Verweisungsmechanismen und Berichterstattungsstelle \r\nDie Diakonie Deutschland hält es für dringend geboten, die in Artikel 11 Abs. 4 geforderten \r\nVerweisungsmechanismen durch eine gesetzliche Grundlage zu verstetigen. 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Das Problem wird mittlerweile auch \r\nin der Öffentlichkeit wahrgenommen. \r\nDie Pflegeversicherung muss sich nach Auffassung der \r\nDiakonie Deutschland zu einer bedarfsdeckenden Sozial\u0002versicherung mit begrenzter Eigenbeteiligung weiterent\u0002wickeln. Sie soll die – nach fachlicher Einschätzung not\u0002wendigen – pflegerischen Leistungen finanzieren, mit \r\nAusnahme einer Eigenbeteiligung, die für die Versicher\u0002ten kalkulierbar ist. Bei einer vollstationären Versorgung \r\nkommen zu dieser Eigenbeteiligung weitere Kosten für \r\nUnterkunft und Verpflegung und so weiter hinzu.\r\nDie hier vorgestellten Überlegungen sind Vorschläge für \r\neine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Eine \r\nderartige Veränderung der Struktur der Pflegeversiche\u0002rung ist nur mittelfristig und im Dialog mit vielen anderen \r\nAkteuren erreichbar. Auf dem Weg zu diesem Ziel sind \r\nkurzfristige Schritte sinnvoll, mit denen besonders drän\u0002gende Probleme angegangen werden können. Auch dazu \r\nwerden im Folgenden konkrete Vorschläge gemacht. \r\nIn den nächsten Monaten wollen wir über diese Vorschläge \r\nmit möglichst vielen Akteuren aus Politik und Verbänden \r\nsprechen, die an der Weiterentwicklung der Altenhilfe und \r\nPflege interessiert sind und daran mitarbeiten. \r\nWir freuen uns auf einen breiten und konstruktiven Dialog.\r\nMaria Loheide \r\nVorstand Sozialpolitik Diakonie Deutschland\r\nDIAKONIE TEXTE 06.2019\r\n1. Einleitung \r\n1. Einleitung \r\n1 Für den vollstationären Bereich wird dieser Systemwechsel auch unter den Begriffen „Echte Pflegeteilkaskoversicherung umsetzen“ oder \r\n„Sockel-Spitze-Tausch“ vom Deutschen Evangelischen Fachverband für Altenarbeit und Pflege (DEVAP) u. a. gemeinsam mit dem Verband \r\nkatholischer Altenhilfe in Deutschland e. V. (VKAD) vertreten.\r\n2 Unter Eigenbeteiligung, auch Selbstbehalt, Eigenanteil, Kostenbeteiligung oder Zuzahlung genannt, versteht man im Versicherungswesen \r\nden Anteil, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Er wird als absoluter oder prozentualer Anteil gesetzlich \r\nfestgelegt oder vertraglich vereinbart. Nur darüber hinausgehende Summen werden von der Versicherung bezahlt.\r\n1.1 Ausgangssituation \r\nMit der Einführung der Pflegeversicherung verfolgte der \r\nGesetzgeber das Ziel, das Risiko der Pflegebedürftigkeit \r\neigenständig abzusichern, dabei aber die öffentliche \r\nFinanzierung in einem engen Rahmen zu halten. Um dies \r\nzu gewährleisten, sollten die Leistungen der Pflegeversi\u0002cherung von vornherein nur ergänzenden Charakter \r\nhaben. Die Pflegeversicherung ist als Teilleistungssystem \r\nkonzipiert und dient einer Entlastung der Versicherten \r\nvon den pflegebedingten Kosten. Reichen eigenes Ein\u0002kommen und Vermögen der Versicherten nicht aus, dann \r\nerhalten diese subsidiär Leistungen der Sozialhilfe. Seit \r\nEinführung der Pflegeversicherung erfolgte keine regel\u0002hafte Dynamisierung und/oder Erhöhung der Leistungen. \r\nJede Qualitätsverbesserung, jede Erhöhung des Perso\u0002nalschlüssels oder jede Vergütungssteigerung muss des\u0002halb von den Versicherten selbst getragen werden. Dar\u0002aus resultieren dann Erhöhungen der Eigenanteile für die \r\nBewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Pflege\u0002einrichtungen beziehungsweise höhere Zuzahlungen oder \r\nweniger Leistungszeiten für die Versicherten in der ambu\u0002lanten Pflege. \r\nBei denjenigen, die reines Pflegegeld beziehen, wird \r\neinerseits die Belastung der pflegenden Angehörigen \r\nthematisiert, andererseits werden aber auch Anfragen an \r\ndie Qualität der familialen Pflege gestellt. Aufgrund der \r\ndemografischen Entwicklung (Zunahme des Anteils pfle\u0002gebedürftiger Menschen an der Gesamtbevölkerung, \r\nzunehmende Singularisierung und Hochaltrigkeit, Anstieg \r\ndes Renteneintrittsalters etc.) und des sozialen Wandels \r\n(zunehmende berufliche Mobilität, veränderte Rollenbil\u0002der) gibt es Grenzen in der familialen Pflege. \r\nAufgrund des Dargelegten ist die Weiterentwicklung des \r\ngegenwärtig unterfinanzierten Pflegesystems, das zurzeit \r\nvon der familialen Pflege getragen wird, erforderlich. \r\n1.2 Statistische Daten \r\nNach der Pflegestatistik 2017 werden von den 3,41 Millio\u0002nen pflegebedürftigen Menschen etwa 52 Prozent allein \r\ndurch Angehörige versorgt, etwa 24 Prozent durch Ange\u0002hörige und ambulante Dienste und 24 Prozent der \r\npflegebedürftigen Menschen leben in einer stationären \r\nPflegeeinrichtung.\r\nDas monatliche Pflegegeld beträgt etwa 50 Prozent des \r\nambulanten Pflegesachleistungsbetrags. Die ambulanten \r\nund stationären Pflegesachleistungen sind nicht iden\u0002tisch, nähern sich aber der Höhe nach an. Zusätzlich \r\nhaben die Versicherten im Bereich der häuslichen Pflege \r\nnoch verschiedene additive Leistungsansprüche aus dem \r\nSGB XI, wie teilstationäre Pflege, Entlastungsbetrag, Ver\u0002hinderungspflege, […] und Ansprüche auf häusliche Kran\u0002kenpflege nach dem SGB V. Dies führt zu einer Unüber\u0002sichtlichkeit der Leistungsansprüche in der häuslichen \r\nPflege.\r\n1.3 Vorschlag der \r\nDiakonie Deutschland \r\nDie Modelle respektive Vorschläge, die sich gegenwärtig \r\nin der öffentlichen Diskussion befinden, behandeln pri\u0002mär nur die Thematik der Pflegevollversicherung bezie\u0002hungsweise des Sockel-Spitze-Tausches für die vollstati\u0002onäre Pflege. In der vollstationären Pflege lebt aber nur \r\ncirca ein Viertel der pflegebedürftigen Menschen. \r\nDer Diakonie Deutschland ist es ein zentrales Anlie\u0002gen, einen zukunftsfähigen Vorschlag für einen Sys\u0002temwechsel zur Finanzierung der Pflegebedürftigkeit \r\nfür die pflegebedürftigen Menschen in allen Versor\u0002gungssettings zu entwickeln und sowohl die formelle \r\nals auch die informelle Pflege mit einzubeziehen. \r\nDie Diakonie Deutschland schlägt vor, die bisherige \r\nPflegeversicherung in eine Pflegevollversicherung \r\nmit begrenzter Eigenbeteiligung1 / 2 zu überführen. \r\n• Bis auf die in ihrer Höhe fixe Eigenbeteiligung werden \r\ndann alle pflegebedingten Leistungen, die notwendig, \r\nwirtschaftlich und zweckmäßig sind, von der Solidar\u0002gemeinschaft übernommen. \r\n• Damit wird das Risiko der Pflegebedürftigkeit über die \r\nSozialversicherung abgesichert; für die begrenzte \r\nEigenbeteiligung kann privat vorgesorgt werden.\r\n• Die Pflegevollversicherung mit begrenzter Eigenbeteili\u0002gung bezieht sich nur auf die pflegebedingten Aufwen\u0002dungen und nicht auf Unterkunft und Verpflegung \r\nsowie Investitionskosten. Diese sind weiterhin vom \r\nPflegebedürftigen zu tragen.\r\n4–5\r\n• Die Behandlungspflege in der stationären Pflege ist \r\neine SGB-V-Leistung und wird aus dem SGB XI her\u0002ausgelöst.\r\n• Bei den Versorgungssettings und den Leistungen wird \r\nzwischen der vollstationären Pflege und der häuslichen \r\nPflege unterschieden – mit Äquivalenzbeziehungen \r\nzwischen den Leistungen der vollstationären und der \r\nhäuslichen Pflege.\r\n• Dabei geht die Diakonie Deutschland davon aus, dass \r\nes weiterhin pflegebedürftige Menschen geben wird, \r\ndie eine vollstationäre Versorgungsform benötigen. \r\n• Die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen im vor\u0002liegenden Konzept die bisherigen ambulanten Pflege\u0002sachleistungen, das Pflegegeld, die Kurzzeit- und Ver\u0002hinderungspflege, die teilstationäre Pflege und den \r\nEntlastungsbetrag. \r\n• Einführung eines servicebasierten Pflegesystems, \r\nwobei pflegende Angehörige und andere privat pfle\u0002gende Personen oder 24-Stunden-Betreuungskräfte \r\n(sogenannte Live-Ins) zukünftig durch ein Anstellungs\u0002verhältnis abgesichert werden.\r\n• Pflegebedürftige erhalten pauschal einen steuerfinan\u0002zierten Pflegeunterstützungsbetrag; die Höhe, über die \r\ndiskutiert wird, entspricht der des Kindergelds. \r\n• Ausweitung der Finanzbasis durch die Erhöhung der \r\nBeitragsbemessungsgrenze und die Heranziehung \r\nanderer Einkommensarten wie Kapital- und Mieter\u0002träge bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung. \r\nDieser Systemwechsel erfordert nach Auffassung der \r\nDiakonie Deutschland auch einen gesellschaftlichen Ver\u0002ständigungsprozess darüber, welches Leistungsniveau \r\nmit der Pflegevollversicherung erreicht werden soll und \r\nwas unter den notwendigen Leistungen in der Langzeit\u0002pflege zu verstehen ist.\r\nDie vorliegende Kurzfassung enthält die wesentlichen \r\nÄnderungen aus der Perspektive des Leistungsempfän\u0002gers (Kapitel 2–12) sowie Aussagen zu den Themen Aus\u0002weitung der Finanzbasis und nachhaltige Finanzierung \r\n(Kapitel 13) und zur Umsetzbarkeit einer Pflegevollversi\u0002cherung mit begrenzter Eigenbeteiligung (Kapitel 14). \r\nEine Langfassung (diese wird im Sommer 2019 veröffent\u0002licht) enthält eine ausführliche Vorstellung des Konzepts \r\nmit Aussagen zur Zielsetzung einer Pflegevollversiche\u0002rung mit begrenzter Eigenbeteiligung, zu einer differen\u0002zierteren Ausgestaltung des Systems, zu den Themen \r\nMoral Hazard (Überbeanspruchung der Versicherungs\u0002leistungen) und Gerechtigkeit/Distribution und zur Ausge\u0002staltung der pflegerischen Versorgungsstruktur auf der \r\nSystemebene. Ebenso beinhaltet die Langfassung Kapitel \r\nzu den Themen Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Leis\u0002tungserbringung/Vergütungen und Pflegesätze, Qualitäts\u0002sicherung/Qualitätsstandards/Qualitätsbewertung und \r\nErhöhung der Flexibilität zwischen ambulant und stationär \r\ndurch Zuwahlmöglichkeiten. \r\nDer Vorschlag der Diakonie Deutschland bewegt sich auf \r\neiner mittleren Abstraktionsebene.\r\nEs sind noch verschiedene Fragestellungen zu klären, \r\nweshalb die Diakonie Deutschland darauf hinweist, dass \r\nes zunächst verschiedener kurzfristiger Änderungen an \r\ndem bestehenden System der Pflegeversicherung bedarf \r\n(siehe Kapitel 15).\r\nDIAKONIE TEXTE 06.2019\r\n2. Leistungszugang/Bedarfsbemessung \r\n2. Leistungszugang/ Bedarfsbemessung \r\n3 vgl. Kapitel 5.2 Moral Hazard in der Langfassung.\r\n• In einem Pflegevollversicherungsmodell mit begrenzter \r\nEigenbeteiligung ist ein Bedarfsbemessungssystem \r\naufgrund des Risikos einer Überbeanspruchung der \r\nVersicherungsleistungen (moral hazard)3\r\n erforderlich. \r\nMit einem solchen System kann die Leistungsmenge \r\nbestimmt werden, die die pflegebedürftigen Versicher\u0002ten erhalten sollen.\r\n• Die Diakonie Deutschland spricht sich für eine bundes\u0002einheitliche pauschale Festlegung der Leistungsmenge \r\nnach einem Bedarfsgruppensystem aus, um den \r\nBedarfsfeststellungsaufwand zu begrenzen und ein \r\nbundeseinheitliches und für eine große Versicherten\u0002zahl (gegenwärtig ca. 3,41 Mio. pflegebedürftige Versi\u0002cherte) standardisiertes handhabbares Verfahren zu \r\ngestalten. \r\n• Der im Jahr 2016 mit dem zweiten Pflegestärkungsge\u0002setz (PSG II) eingeführte neue Pflegebedürftigkeitsbe\u0002griff bildet hierfür eine geeignete fachliche Basis. \r\n• Die Diakonie Deutschland schlägt deshalb vor, das \r\ngegenwärtige Begutachtungsverfahren auf der Basis \r\ndes neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu einem \r\nBedarfsbemessungssystem mit Bedarfsgruppen wei\u0002terzuentwickeln. Dies muss jedoch unter Berücksichti\u0002gung des zeitlichen Bedarfs, zum Beispiel an Betreu\u0002ungsleistungen oder aufwändiger körperbezogener \r\nPflege erfolgen.\r\n• Der Leistungszugang des Versicherten soll – wie bis\u0002her – durch eine Antragstellung bei seiner Pflegekasse \r\ngeschehen. Nach der Antragstellung erfolgt dann eine \r\nBegutachtung durch den MDK oder MEDICProof und \r\nes findet eine Zuordnung in eine Bedarfsbemessungs\u0002gruppe durch die Pflegekasse auf der Basis des Gut\u0002achtens statt. \r\n• Es ist davon auszugehen, dass in der Regel eine \r\nZuordnung zu einer Bedarfsbemessungsgruppe aus\u0002reichend sein wird. \r\n• Wenn der Versicherte mit der Zuordnung in eine \r\nBedarfsgruppe nicht einverstanden ist, kann er wie \r\nbisher Widerspruch einlegen. Auf den Widerspruch hin \r\nwird die Bedarfsgruppe überprüft.\r\n• Darüber hinaus schlägt die Diakonie Deutschland vor, \r\ndass es auf Antrag des Versicherten auch eine indivi\u0002duelle Bedarfsfestlegung geben kann, die einen \r\nAnspruch auf einen über die bedarfsgruppenbezogene \r\nLeistungsmenge hinausgehende Leistungsmenge \r\neröffnet. Der Anspruch auf diese erhöhte Leistungs\u0002menge ist aber an eine verpflichtende Teilnahme an \r\neinem Case-Management gebunden, um einem mögli\u0002chen Moral Hazard zu begegnen.\r\n3. Einstiegsleistung/Zugangsschwelle \r\n• Nach Auffassung der Diakonie Deutschland sollen der \r\ngegenwärtige Pflegebedürftigkeitsbegriff (siehe 2.), die \r\nVorversicherungszeiten und auch die voraussichtliche \r\nPflegebedürftigkeit von mindestens sechs Monaten \r\nbeibehalten werden. \r\n• Darüber hinaus ist zum einen in einem Pflegevollversi\u0002cherungssystem eine Einstiegsschwelle für die Leis\u0002tungen festzulegen (im gegenwärtigen System sind \r\ndies 12,5 Punkte). \r\n• Zum anderen ist zu klären, ob es eines gestuften Ein\u0002stiegs, analog zum gegenwärtigen Pflegegrad 1, \r\nbedarf. Die Versicherten haben hier keinen Pflege\u0002sachleistungsanspruch. Bei den Versicherten mit Pfle\u0002gegrad 1 stehen insgesamt Leistungen im Vorder\u0002grund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung \r\nsicherstellen, ohne dass bereits voller Zugang zu den \r\nLeistungen der Pflegeversicherung angezeigt ist (vgl. \r\nDrucksache 18/5926. S. 118). \r\n• Beides ist fachlich und politisch zu bestimmen.\r\n6–7\r\n4. Festlegung der Leistungsmenge\r\n4 Durch die Begriffe Personalrichtwerte und Fachleistungsstundenkontingente werden keine Aussagen zum Qualifikationsniveau der \r\nPflege(fach)kräfte und zu einem möglichen Personalmix getroffen. Diese Entscheidung muss zu einem späteren Zeitpunkt auf der Basis der \r\nErgebnisse des Modellprojektes nach § 113c SGB XI fachlich und politisch getroffen werden.\r\n5 Hierbei gehen wir davon aus, dass es zu einer deutlichen Erhöhung der Personalrichtwerte in allen Bundesländern kommen wird. - Siehe \r\nauch Punkt 15.\r\nDie Festlegung der Leistungsmenge4\r\n erfolgt durch pau\u0002schale bedarfsgruppenbezogene Personalrichtwerte in \r\nder vollstationären Pflege beziehungsweise über pau\u0002schale bedarfsgruppenbezogene Fachleistungsstunden\u0002kontingente in der häuslichen Pflege. Konkret gestaltet \r\nsich dies wie folgt:\r\nVollstationäre Pflege \r\n• In der vollstationären Pflege wird die Leistungsmenge \r\nzum einen durch die 24-stündige Versorgung \r\nbestimmt. \r\n• Zum anderen determinieren aber auch die Personal\u0002schlüssel (Personalrichtwerte) die Leistungsmenge, die \r\nein Versicherter derzeit erhält. Nach Auffassung der \r\nDiakonie Deutschland sollte es in einem Pflegevollver\u0002sicherungsmodell mit begrenzter Eigenbeteiligung \r\nbundeseinheitliche Personalrichtwerte pro Bedarfs\u0002gruppe respektive Pflegegrad (z. B. auf der Basis der \r\nErgebnisse des Modellprojekts nach § 113c SGB XI) \r\ngeben.\r\n• Die Diakonie Deutschland spricht sich für bundesein\u0002heitliche Personalrichtwerte5\r\n aus, da nicht nachvoll\u0002ziehbar ist, warum es – wie gegenwärtig – Unter\u0002schiede in der Leistungsmenge bei gleichem \r\nPflegegrad oder gleicher Bedarfsgruppe zwischen den \r\nBundesländern geben soll.\r\nHäusliche Pflege \r\n• In einem Pflegevollversicherungsmodell mit begrenzter \r\nEigenbeteiligung wird die individuell verfügbare Leis\u0002tungsmenge nicht mehr wie bisher durch die Auswahl \r\ndes Preisniveaus des Leistungsanbieters gesteuert. \r\nDies gilt gegenwärtig nicht nur für die ambulante Pflege, \r\nsondern auch für die teilstationäre, die Kurzzeit- und \r\nVerhinderungspflege und auch für die Entlastungsleis\u0002tungen.\r\n• Für den Bereich der häuslichen Pflege spricht sich die \r\nDiakonie Deutschland für den Anspruch des Pflegebe\u0002dürftigen auf eine bestimmte Fachleistungsstunden\u0002zahl beziehungsweise ein bestimmtes Kontingent an \r\nprofessionellen Pflegeleistungen aus. \r\n• Das Kontingent/Zeitpaket umfasst die Leistungen des \r\nambulanten Pflegedienstes, der teilstationären Pflege, \r\nder Kurzzeitpflege, der Verhinderungspflege sowie die \r\nEntlastungsleistungen. Mit dem Fachleistungsstunden\u0002kontingent können die bedarfsnotwendigen pflegeri\u0002schen Leistungen abgedeckt werden. Das Zeitkontin\u0002gent kann flexibel vom Versicherten für die Leistungen \r\nder zugelassenen Pflegeeinrichtungen eingesetzt wer\u0002den. \r\n• Die Festlegung des Fachleistungsstundenkontingents \r\nsoll anhand eines (individuellen) Assessments nach \r\neinem Bedarfsgruppensystem respektive nach Pflege\u0002graden erfolgen. \r\nDa an einem Leistungstag sowohl die teilstationäre \r\nPflege als auch die Pflegesachleistungen des ambulanten \r\nPflegedienstes in Anspruch genommen werden können, \r\nbedarf es einer Äquivalenzbeziehung zwischen den Leis\u0002tungsstunden des ambulanten Pflegedienstes und den \r\nPersonalrichtwerten der teilstationäre Pflege, um die Auf\u0002teilung der Fachleistungsstunden vornehmen zu können. \r\nNimmt der Pflegebedürftige anstelle der Pflegesach\u0002leistungen, der Verhinderungspflege und/oder der teil\u0002stationären Pflege eine vollstationäre Kurzzeitpflege in \r\nAnspruch, hat er für die jeweiligen Leistungstage einen \r\nAnspruch auf den Personalrichtwert der Kurzzeitpflege. \r\nDieser wird auf der Basis der vollstationären Personal\u0002richtwerte ermittelt (Auch hier gibt es eine Äquivalenz\u0002beziehung, siehe Kapitel 6).\r\n5. Bundeseinheitliche Leistungsansprüche pro \r\nBedarfsgruppe\r\nNach Auffassung der Diakonie Deutschland sollte es auch \r\nzukünftig bundeseinheitliche Leistungsansprüche geben. \r\n• Der bundeseinheitliche Leistungsanspruch bezieht \r\nsich nun aber nicht mehr auf die Leistungshöhe in \r\nForm eines Leistungsbetrags, sondern auf eine bun\u0002deseinheitliche Leistungsmenge – das heißt auf einen \r\nPersonalrichtwert beziehungsweise auf ein Fachleis\u0002tungsstundenkontingent für Pflegemaßnahmen und \r\nBetreuung. \r\n• Dies sind in der vollstationären Pflege bedarfsgruppen\u0002bezogene bundeseinheitliche Personalrichtwerte und \r\nin der häuslichen Pflege ein bedarfsgruppenbezogener \r\nAnspruch auf ein bundeseinheitlich festgelegtes \r\nFachleistungsstundenkontingent. \r\nDa die Vergütungen der Mitarbeitenden sowie die Lebens\u0002haltungskosten in den Bundesländern beziehungsweise \r\nin den einzelnen Regionen sehr unterschiedlich sind, \r\nkann es weiterhin unterschiedliche Pflegesätze respek\u0002tive Fachleistungsstundensätze geben. Dadurch kann es \r\nauch zu einer regionalen Umverteilung der Pflegeversi\u0002cherungsmittel kommen, wie in den anderen Sozialversi\u0002cherungszweigen (z.B. Krankenversicherung) auch. \r\n6. Verhältnis der Personalrichtwerte in der voll\u0002stationären Pflege zum Fachleistungsstunden\u0002kontingent in der häuslichen Pflege \r\n• Die Diakonie Deutschland spricht sich für ein Wunsch\u0002und Wahlrecht des Versicherten und für eine Gleich\u0002rangigkeit der häuslichen und der vollstationären \r\nPflege aus. \r\n• Die bedarfsgruppenbezogenen Personalrichtwerte in \r\nder vollstationären Pflege und die bedarfsgruppen\u0002bezogenen Fachleistungsstundenkontingente in der \r\nhäuslichen Pflege müssen deshalb zueinander in \r\neinem Verhältnis stehen, das die Gleichwertigkeit der \r\nLeistungen ausdrückt, ohne dass die Leistungen iden\u0002tisch sein müssen. Dies auch deshalb, da es sich in \r\nder häuslichen Pflege häufig um Leistungen handelt, \r\ndie eine Pflegefachkraft in einer Eins-zu-Eins-Beziehung \r\nin der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen erbringt. \r\nWährend es in der vollstationären Pflege Synergieef\u0002fekte geben kann, zum Beispiel durch eine gemein\u0002same soziale Betreuung oder einen gemeinsamen \r\nNachtdienst. Um die Gleichwertigkeit der Leistungen \r\nzwischen der vollstationären Pflege und der häuslichen \r\nPflege in der jeweils gleichen Bedarfsgruppe sicher\u0002zustellen, ist eine Äquivalenzbeziehung zwischen den \r\nPersonalrichtwerten in der vollstationären Pflege und \r\ndem Fachleistungsstundenkontingent in der häus\u0002lichen Pflege erforderlich. \r\nDIAKONIE TEXTE 06.2019\r\n5. Bundeseinheitliche Leistungsansprüche / 6. Verhältnis der Personalrichtwerte\r\n8–9\r\n7. Ausgestaltung der Eigenbeteiligung der \r\nVersicherten \r\nIn einem Pflegevollversicherungsmodell mit begrenz\u0002ter Eigenbeteiligung sind Entscheidungen zur Höhe \r\nund zur strukturellen Ausgestaltung der Eigenbeteili\u0002gung zu treffen. Die Höhe der bundeseinheitlichen \r\npauschalen Eigenbeteiligung ist auch nach Auffas\u0002sung der Diakonie Deutschland politisch zu bestim\u0002men. \r\nDenkbar sind alle Werte auf einem Kontinuum, das durch \r\nzwei „Ankerpunkte“ im bisherigen System gebildet wird. \r\nDer erste Ankerpunkt besteht darin, den Sockel auf ein \r\nNiveau von Null abzusenken und somit eine Pflegevoll\u0002versicherung zu realisieren. Nach Rothgang und Kalwitzki \r\nkann als ein zweiter, entgegengesetzter Ankerpunkt der \r\nSockelbetrag so bestimmt werden, dass die aktuell von \r\nder Gesamtheit der Pflegebedürftigen aufgebrachten \r\nEigenanteile auch durch den neuen Sockel finanziert wer\u0002den. (vgl. Rothgang/Kalwitzki, 2017, S. 34.)\r\nBei der Ausgestaltung der begrenzten Eigenbeteiligung \r\nist es der Diakonie Deutschland wichtig, dass es sich \r\nhierbei um einen absoluten Betrag handelt und nicht um \r\neinen Prozentsatz der Kosten für die pflegebedingten \r\nAufwendungen. Ein relationaler Betrag würde weiterhin \r\nzu einem Preiswettbewerb der Anbieter um die Versicher\u0002ten führen, wenn auch gegebenenfalls in einer im Ver\u0002gleich zum gegenwärtigen System abgeschwächten Form. \r\nAußerdem spricht sich die Diakonie Deutschland für eine \r\nbundesweit einheitliche begrenzte Eigenbeteiligung für \r\ndie häusliche Pflege und die vollstationäre Pflege aus, um \r\nkeine „falschen“ finanziellen Anreize für die Versicherten \r\nzur Auswahl des Versorgungssettings zu setzen, aber \r\nauch, um für die Finanzierung der begrenzten Eigenbetei\u0002ligung eine private Vorsorge treffen zu können.\r\nDes Weiteren ist ein Inflationsausgleich für die begrenzte \r\nEigenbeteiligung einzuführen, damit der Realwert der \r\nbegrenzten Eigenbeteiligung nicht absinkt.\r\nDIAKONIE TEXTE 06.2019\r\n8. Einführung des Bedarfsdeckungsprinzips \r\n8. Einführung des Bedarfsdeckungsprinzips \r\nIn einer Pflegevollversicherung mit begrenzter Eigen\u0002beteiligung bekommt der Versicherte alle pflegebe\u0002dingten Leistungen, die notwendig, wirtschaftlich \r\nund zweckmäßig sind von der Pflegeversicherung, \r\nabgesehen von der begrenzten Eigenbeteiligung. \r\nDies steht im Gegensatz zur bisherigen Deckelung \r\nder Leistungen der Pflegeversicherung.\r\nIm gegenwärtigen System der Pflegeversicherung gibt es \r\nkein Bedarfsdeckungsprinzip, sondern eine Deckelung \r\nder Leistung, das heißt pauschalisierte Leistungen als \r\nZuschuss zum Gesamtbedarf. Hierbei erfolgt die Decke\u0002lung in zweifacher Hinsicht: zum einen durch die Festset\u0002zung der pauschalen Leistungsbeträge und zum anderen \r\ndurch die fehlende regelhafte Dynamisierung der Leistun\u0002gen. \r\nIn einer Pflegevollversicherung mit begrenzter Eigenbe\u0002teiligung dagegen erhält der Versicherte alle notwendi\u0002gen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen pflegebedingten \r\nLeistungen entsprechend dem allgemein anerkannten \r\nStand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Sie \r\nberücksichtigt auch den medizinisch-pflegerischen Fort\u0002schritt. Eine Pflegevollversicherung würde dann auch \r\nanalog der GKV keine gedeckelten oder pauschalierten \r\nLeistungen kennen: Denn in einer Pflegevollversicherung \r\nanalog der GKV kommt es durch den Anspruch jedes \r\nVersicherten auf alle notwendigen Leistungen stets zu \r\neiner automatischen Leistungsdynamisierung. Somit \r\nkäme es auch in der Pflegeversicherung unweigerlich, \r\ndas heißt ohne Gesetzesänderungen, zu Leistungsanpas\u0002sungen und Leistungsverbesserungen.\r\nIn einem Pflegevollversicherungsmodell mit begrenzter \r\nEigenbeteiligung stellt sich ebenfalls die Frage der Kos\u0002tenbegrenzung. „Um die Vorteilhaftigkeit einer Umkeh\u0002rung des Verhältnisses von Versicherungsleistung und \r\nEigenanteil zu thematisieren, müssen daher die mög\u0002lichen Formen von Moral Hazard in der Pflegesicherung \r\n(vgl. Mager 1995) und die Frage, wer darüber bestimmt, \r\nwelche Leistungsmengen, in welcher Qualität, zu wel\u0002chem Preis in Anspruch genommen werden können, \r\nbetrachtet werden.“ (Rothgang/Kalwitzki, 2017, S. 11.) \r\nIn der Pflegevollversicherung mit begrenzter Eigenbeteili\u0002gung bedarf es deshalb ergänzender Instrumente, um die \r\nNachfrage nach nicht notwendigen oder zu teuren Ange\u0002boten zu vermeiden (siehe auch Kapitel 5.2 der Langfas\u0002sung zu Moral Hazard).\r\n10–11\r\n9. Umstieg in Richtung servicebasiertes \r\nPflegesystem \r\nKnapp 50 Prozent der pflegebedürftigen Menschen \r\nerhalten gegenwärtig weder Pflegesachleistungen noch \r\nwohnen sie in einer stationären Pflegeeinrichtung, son\u0002dern beziehen nur Pflegegeld. Die bisherigen Gutachten \r\n(Rothgang/Kalwitzki, 2017, und auch Lüngen, 2012) tref\u0002fen keine Aussagen zur häuslichen Versorgung und dem \r\nUmgang mit dem Pflegegeld in einem Pflegevollversiche\u0002rungsmodell mit begrenzter Eigenbeteiligung. Verschie\u0002dene Studien, zuletzt der Barmer Pflegereport 2018, \r\ndokumentieren, dass pflegende Angehörige an der \r\nGrenze der Belastbarkeit angekommen sind. \r\nNeben den inhaltlichen Anfragen an die familialen Pflege\u0002arrangements mit reinem Pflegegeldbezug und dem zu \r\nerwartenden Rückgang des familialen Pflegepotentials \r\naufgrund des demografischen und sozialen Wandels, \r\nmacht auch die gegenwärtige zahlenmäßige Vorrangstel\u0002lung des Pflegegeldbezugs es erforderlich, eine Lösung \r\nfür das Pflegegeld und für die informelle Pflege bei einem \r\nUmstieg auf eine Pflegevollversicherung mit begrenzter \r\nEigenbeteiligung zu finden. \r\nBei der Einführung einer Pflegevollversicherung mit \r\nbegrenzter Eigenbeteiligung ist deshalb auch die Ent\u0002scheidung zu treffen: Soll das bisherige familienbasierte \r\nPflegesystem – dessen Basis das Pflegegeld bildet – fort\u0002gesetzt werden, oder soll ein Umstieg in Richtung eines \r\nservicebasierten Pflegesystems erfolgen? \r\nDie Diakonie Deutschland spricht sich für diesen Umstieg \r\naus, um ein zukunftsfähiges Pflegesystem zu ermögli\u0002chen. \r\nDies würde bedeuten, dass die bisherigen Pflegeperso\u0002nen der Versicherten in ein Festanstellungsverhältnis \r\nwechseln, wenn sie nicht auf den Sachleistungsbezug in \r\nder häuslichen Pflege umsteigen. Das sozialversiche\u0002rungspflichtige Festanstellungsverhältnis sollte die pfle\u0002genden Angehörigen, andere private Pflegepersonen \r\nsowie die sogenannten Live-Ins umfassen. Dadurch wer\u0002den die pflegenden Angehörigen deutlich besser gestellt, \r\nda sie eine der Arbeitsleistung entsprechende Rentenvor\u0002sorge treffen können und nicht durch die Pflege von \r\nAngehörigen später von Altersarmut betroffen sind. Beim \r\nFestanstellungsverhältnis ist ein Case-Management obli\u0002gatorisch. \r\nDes Weiteren ist denkbar, dass die „Case-Management\u0002instanz“ auch die Arbeitgeberfunktion übernimmt und die \r\npflegenden Angehörigen und andere private Pflegeperso\u0002nen von dieser angestellt werden. \r\nDurch die Einbeziehung der pflegenden Angehörigen \r\nbeziehungsweise der informellen Pflege in das serviceba\u0002sierte Pflegesystem wird das Pflegegeld obsolet. \r\nDennoch soll durch Umstieg in ein servicebasiertes Sys\u0002tem die Pflege durch die Familie nicht zurückgedrängt \r\nwerden. Die Erfahrungen in den skandinavischen Län\u0002dern zeigen, dass sich diese Befürchtung nicht bewahr\u0002heitet und die Familie sich nicht zurückzieht, sondern nur \r\neine andere Rolle im pflegerischen Versorgungssetting \r\neinnimmt. \r\nNach Auffassung der Diakonie Deutschland sollte der \r\nWechsel in ein Festanstellungsverhältnis für alle pflegen\u0002den Angehörigen, andere privat pflegende Personen und \r\nLive-Ins im erwerbsfähigen Alter obligatorisch sein, \r\nsofern der Versicherte sich nicht für den Sachleistungs\u0002bezug entscheidet. Für Angehörige im Rentenalter, die \r\nHauptpflegepersonen sind, wird eine für sie sinnvolle \r\nForm der sozialen Absicherung empfohlen. Aber auch sie \r\nwerden in das Case-Management einbezogen, wenn sie \r\nauf einen Sachleistungsbezug verzichten. Darüber hinaus \r\nist im Rahmen der weiteren Diskussionen und Prozesse \r\nzum Systemwechsel zu klären, ob hier andere Leistungs\u0002ansprüche neben dem allgemeinen Pflegeunterstüt\u0002zungsbetrag (siehe 10.) denkbar sind. Auch dies ist fach\u0002lich und politisch zu bestimmen. \r\nUm aktuelle Leistungsbezieher in der häuslichen Pflege \r\ndurch den Reformvorschlag nicht zu benachteiligen, \r\nsollte eine Besitzstandsschutzregelung beim System\u0002wechsel für die gegenwärtigen Pflegegeldbezieher einge\u0002führt werden. \r\nDIAKONIE TEXTE 06.2019\r\n10. Allgemeiner Pflegeunterstützungsbetrag \r\n10. Allgemeiner Pflegeunterstützungsbetrag \r\nNeben den Leistungen der vollstationären Pflege bezie\u0002hungsweise den Leistungen der häuslichen Pflege erhal\u0002ten pflegebedürftige Menschen grundsätzlich eine allge\u0002meine, nicht zweckgebundene finanzielle Unterstützung. \r\nDie Höhe sollte in Anlehnung an das Kindergeld erfolgen \r\n(beträgt zurzeit 194 € für das 1. und 2. Kind). Die allge\u0002meine finanzielle Unterstützung sollte dem Pflegebedürf\u0002tigen zu seiner freien Verfügung stehen. Er kann sie an \r\ndie pflegenden Angehörigen weitergeben, aber auch an \r\nandere Personen, die ihn unterstützen. \r\nIm Rahmen der weiteren Diskussionen und Prozesse zum \r\nSystemwechsel in Richtung einer Pflegevollversicherung \r\nmit Eigenbeteiligung ist hierzu zu klären, ob alle pflege\u0002bedürftigen Versicherten den allgemeinen Pflegeunter\u0002stützungsbetrag erhalten sollen oder nur ein begrenzter \r\nPersonenkreis. Der Pflegeunterstützungsbetrag könnte \r\neine Einstiegsleistung bei einem gestuften Einstieg dar\u0002stellen (siehe hierzu 3.) Auch dies ist fachlich und poli\u0002tisch zu bestimmen. \r\n12–13\r\n11. Case-Management \r\nIn einem Pflegevollversicherungsmodell mit begrenzter \r\nEigenbeteiligung kann das Case-Management verschie\u0002dene Rollen haben.\r\nNach Auffassung der Diakonie Deutschland sollte jeder \r\nVersicherte einen Rechtsanspruch auf ein trägerneutral \r\nberatendes Case-Management haben. Die Diakonie \r\nDeutschland setzt sich für eine Verankerung eines Leis\u0002tungsanspruchs des Versicherten auf ein sozialarbeiteri\u0002sches beziehungsweise pflegefachliches Case-Manage\u0002ment im Sinne einer Lotsenfunktion ein, das ausschließlich \r\nden Interessen der zu beratenden Person verpflichtet ist \r\nund unabhängig vom leistungssteuernden Fallmanage\u0002ment der Pflegekassen und anderer Sozialleistungsträger \r\nerfolgt. \r\nBei einer pauschalen Festlegung der Leistungsmenge \r\n(siehe 4.) hat der Versicherte einen Rechtsanspruch, aber \r\nkeine Verpflichtung zur Teilnahme am Case-Management. \r\nSofern der Versicherte einen höheren individuellen Bedarf \r\ngeltend macht, ist das Case-Management verpflichtend. \r\nEs hat in diesem Fall die Funktion, das individuelle Pflege\u0002setting zu sichern und eine missbräuchliche Nutzung von \r\nPflegeleistungen zu verhindern.\r\nAuch bei einem Festanstellungsverhältnis ist das Case\u0002Management verpflichtend. Es übernimmt hier die Quali\u0002tätssicherung. Außerdem ist denkbar, dass die Case\u0002Managementinstanz die Arbeitgeberfunktion übernimmt\r\n13. Ausweitung der Finanzbasis und nachhaltige Finanzierung \r\n13. Ausweitung der Finanzbasis und nachhaltige \r\nFinanzierung \r\n6 Siehe hierzu auch: Diakonie Deutschland (2014): Positionen der Diakonie zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung. Diakonie Text, \r\n05.2014, S. 5\r\nSowohl im bisherigen System als auch in einem Pfle\u0002gevollversicherungsmodell mit begrenzter Eigenbe\u0002teiligung sind eine Ausweitung der Finanzbasis der \r\nPflegeversicherung und eine nachhaltige Finanzie\u0002rung erforderlich. \r\nDer mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeits\u0002begriffs einhergehende Paradigmenwechsel, aber auch \r\nder demografische Wandel, die erforderlichen Leistungs\u0002dynamisierungen und die Umstellung in ein Pflegevollver\u0002sicherungsmodell mit begrenzter Eigenbeteiligung wer\u0002den zusätzliche finanzielle Ressourcen erfordern. Daher \r\nmuss die Pflegeversicherung mittel- und langfristig auf \r\neine nachhaltige Finanzierungsgrundlage gestellt werden.\r\nFür die zukünftige Finanzierung der Pflegeversicherung \r\nist eine Kombination aus verschiedenen Elementen sinn\u0002voll, da alle einzelnen Optionen zur Finanzierung der Pfle\u0002geversicherung Vor- und Nachteile aufweisen.6\r\nDie Kombination zur Erhöhung der Einnahmen der Pfle\u0002geversicherung besteht aus den Elementen:\r\n• Heranziehung anderer Einkommensarten wie Kapital\u0002und Mieterträge bei der Beitragsbemessung neben \r\ndem Arbeitsentgelt\r\n• Beitragssatzerhöhungen \r\n• Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf das \r\nhöhere Niveau der Rentenversicherung\r\n• Steuermittel beispielsweise für die Alterssicherung der \r\npflegenden Angehörigen, Lohnersatzleistungen für \r\npflegende Angehörige, für die allgemeine finanzielle \r\nUnterstützung der pflegebedürftigen Menschen. \r\n16–17\r\n14. Finanzierung einer Pflegevollversicherung mit \r\nbegrenzter Eigenbeteiligung \r\n7 https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2017/08/PD17_292_221.html\r\n8 Nach Auffassung von Rothgang/Kalwitzki, 2017, S. 29 ist davon auszugehen, dass der GKV bei Umfinanzierung der medizinischen \r\nBehandlungspflege in Pflegeheimen Mehrausgaben von derzeit rund 2,5–3 Mrd. Euro entstehen.\r\nIn Bezug auf die Frage nach der Finanzierung einer \r\nPflegevollversicherung zeichnen sowohl die Para\u0002metrisierung im Gutachten von Rothgang/Kalwitzki \r\nbeziehungsweise bei Rothgang und Domhoff (2017), \r\nals auch die Berechnungen nach Lüngen (2012) ein \r\nwahrscheinlich zu positives Bild. Die resultierenden \r\nBeitragssatzerhöhungen bewegen sich im Rahmen \r\nvon einem Beitragssatzpunkt (0,7 bis 1,3). Sie rechne\u0002ten jedoch mit Daten, die auf dem bisherigen Pflege\u0002bedürftigkeitsbegriff beruhen und berücksichtigen die \r\nUmstellungen aus dem Jahr 2017 nicht.\r\nBei der Einführung eines Pflegevollversicherungsmodells \r\nmit begrenzter Eigenbeteiligung in der hier dargelegten \r\nAusgestaltung handelt es sich nicht um eine kosten\u0002neutrale Umstellung. Die bedarfsdeckenden Versorgungs\u0002strukturen, höhere Qualität in vollstationären und häusli\u0002chen Settings und die zusätzlichen Aufwendungen für die \r\nbisher privat erfolgte Pflege werden zu steigenden Aus\u0002gaben der Pflegeversicherung führen. \r\nDieser Erhöhung der Ausgaben stehen jedoch Effekte auf \r\nder Einnahmenseite sowie die Entlastung der Sozialhilfe \r\ngegenüber.\r\nDiese Effekte können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur \r\nbenannt, aber nicht berechnet werden. Für eine Berech\u0002nung bedarf es verschiedener sozialpolitischer Entschei\u0002dungen wie zum Beispiel zum Niveau einer bedarfsde\u0002ckenden Versorgung, zur Einstiegsschwelle für Leistungen, \r\nzur Höhe der Eigenbeteiligung. Außerdem ist eine Ent\u0002scheidung zum Pflegeunterstützungsbetrag und zu seiner \r\nHöhe erforderlich.\r\nFolgende Effekte sind zu beachten: \r\n• Die Umstellung auf ein servicebasiertes System mit \r\neinem Arbeitnehmermodell für pflegende Angehörige \r\nsowie für sogenannte Live-Ins (24-Stunden-Betreu\u0002ungskräfte) erhöht die Einnahmen der Sozialversiche\u0002rungen.\r\n• Die Sozialhilfe wird im Bereich der Hilfe der Pflege \r\ndeutlich entlastet (2017: 3,8 Mrd. EUR7). Auch können \r\ndurch das Festanstellungsverhältnis die Kosten für die \r\nGrundsicherung bei Erwerbsminderung durch die \r\nPflege eines Angehörigen gesenkt werden. \r\n• Die Krankenversicherung, ebenso wie die Rentenversi\u0002cherung, hat durch diese weitergehende sozialversi\u0002cherungspflichtige Beschäftigung ebenfalls höhere \r\nEinnahmen.\r\n• Auf der anderen Seite wird es in der gesetzlichen \r\nKrankenversicherung zu zusätzlichen Ausgaben durch \r\ndie Überführung der Behandlungspflege in der statio\u0002nären Pflege ins SGB V kommen.8\r\nDa das aktuelle Pflegegeld mit der Einführung eines ser\u0002vicebasierten Systems in einer Pflegevollversicherung mit \r\nbegrenzter Eigenbeteiligung nicht mehr notwendig ist, \r\nsinken die diesbezüglichen Ausgaben der Pflegeversiche\u0002rung. Zu klären ist, welche Institution die Arbeitgeberrolle \r\neinnimmt. \r\nDie Größe der Effekte, insbesondere die Mehrausgaben \r\nund -einnahmen, die Verlagerungen zwischen den Kos\u0002tenträgern (Pflegeversicherung/Krankenversicherung) \r\nund die Entlastungen (Hilfe zur Pflege/kommunale Sozial\u0002hilfe) erfordern weitere Gutachten unter Berücksichtigung \r\ngesellschaftspolitisch diskutierter Annahmen zu den \r\nerforderlichen sozialpolitischen Entscheidungen. \r\n(Weitere Aussagen hierzu siehe Kapitel 10.2. Langfassung) \r\nDIAKONIE TEXTE 06.2019\r\n15. Kurzfristige Änderungsvorschläge für das bestehende System der Pflegeversicherung\r\n15. Kurzfristige Änderungsvorschläge für das \r\nbestehende System der Pflegeversicherung\r\nBis zur Umsetzung einer Pflegevollversicherung mit \r\nbegrenzter Eigenbeteiligung ist eine Vielzahl an offenen \r\nFragestellungen zu klären. Angesichts der dargestellten \r\nAusgangslage gibt es jedoch folgende kurzfristige Hand\u0002lungsbedarfe: \r\n• Die Behandlungspflege in der stationären Pflege ist \r\neine SGB-V-Leistung und wird komplett aus dem SGB \r\nXI herausgelöst. Damit kann die Pflegeversicherung \r\nihre Mittel wieder verstärkt für ihre originären Aufga\u0002ben verwenden. Ein erster Teilschritt wurde mit dem \r\nPflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) gemacht. \r\n• Seit Einführung der Pflegeversicherung erfolgte keine \r\nregelhafte Dynamisierung oder Erhöhung der Leistun\u0002gen. Jede Qualitätsverbesserung, jede Erhöhung des \r\nPersonalschlüssels oder jede Vergütungssteigerung \r\nmuss deshalb von den Versicherten selbst getragen \r\nwerden. Daraus resultieren dann Erhöhungen der Eigen\u0002anteile für die Bewohner von vollstationären Pflegeein\u0002richtungen beziehungsweise höhere Zuzahlung oder \r\nweniger Leistungszeiten für die Versicherten in der \r\nambulanten Pflege. Um dem zu begegnen, sind regel\u0002mäßige Leistungsdynamisierungen erforderlich, das \r\nheißt, die Kriterien der Begrenzung der Leistungsdyna\u0002misierung nach § 30 SGB XI sind an die Realitäten der \r\nKostenentwicklung der Leistungen anzupassen. \r\n• Die Leistungshöhen in der vollstationären Pflege, zum \r\nBeispiel 770 Euro im Pflegegrad 2, entsprechen nicht \r\nden Versorgungsbedarfen der Versicherten. Die Leis\u0002tungshöhen sind jährlich an die Versorgungserforder\u0002nisse anzupassen. Darüber hinaus ist die Systematik \r\nder mit dem PSG II eingeführten, einrichtungseinheitli\u0002chen Eigenanteilen zu überprüfen. \r\n• Die in § 43a SGB XI bisher pauschalisierten Leistungs\u0002ansprüche auf Pflegeleistungen von Menschen mit \r\nBehinderungen in stationären Wohneinrichtungen der \r\nEingliederungshilfe sind künftig pflegegradbezogen – \r\nanalog zu den Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – \r\nauszugestalten. \r\n• Die Länder und die Kommunen sind für die Investiti\u0002onskostenförderung zuständig. In den letzten Jahren \r\nist die Investitionsförderung für Pflegeeinrichtungen \r\nzur Ausnahme geworden. Entsprechend haben sich \r\ndie Investitionskosten als Bestandteil der Heimentgelte \r\nund der ambulanten Pflegeleistungen für die pflegebe\u0002dürftigen Menschen stark erhöht. Diese Entwicklung \r\nmuss umgekehrt werden, deshalb ist die Investitions\u0002kostenförderung zu klären. \r\n• Die Umsetzung des bis 2020 zu entwickelnden Perso\u0002nalbemessungsinstruments ist gesetzlich verbindlich \r\nfestzuschreiben. Bis das neue Personalbemessungs\u0002instrument greift, ist mindestens der gegenwärtig \r\nhöchste Personalrichtwert in den Bundesländern für \r\nganz Deutschland festzuschreiben. Außerdem ist auch \r\nfür die ambulante Pflege eine adäquate Zwischenlö\u0002sung festzulegen.\r\n• Es sind eine Ausweitung der Finanzbasis und eine \r\nnachhaltige Finanzierung der Pflegeversicherung erfor\u0002derlich. Dies beinhaltet eine Erhöhung der Einnahmen\u0002seite durch Heranziehung anderer Einkommensarten \r\nwie Kapital- und Mieterträge bei der Beitragsbemes\u0002sung – neben Arbeitsentgelt, Beitragssatzerhöhungen \r\nsowie Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf \r\ndas höhere Niveau der Rentenversicherung und Steu\u0002ermittel beispielsweise für die Alterssicherung der pfle\u0002genden Angehörigen, Lohnersatzleistungen für pfle\u0002gende Angehörige.\r\n• Die Versicherten im Bereich der häuslichen Pflege \r\nhaben noch verschiedene additive Leistungsansprü\u0002che aus dem SGB XI, wie teilstationäre Pflege, Entlas\u0002tungsbetrag, Verhinderungspflege. Dies führt zu einer \r\nUnübersichtlichkeit der Leistungsansprüche in der \r\nhäuslichen Pflege und viele Versicherte können sich \r\ndie Zugänge nicht erschließen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"2\r\nInhalt\r\n0. Zusammenfassung 3\r\n1. Verteilung der Rückmeldungen auf die Bundesländer 5\r\n2. Einschätzung der wirtschaftlichen Situation des ambulanten \r\nPflegedienstes 6\r\n3. Pflegedienste mit Jahresdefizit im Jahr 2022 7\r\n4. Erwartetes Jahresergebnis 2023 7\r\n5. Höhe der Liquiditätsreserven 8\r\n6. Betriebswirtschaftliche Gefährdung des ambulanten \r\nPflegedienstes 9\r\n7. Wesentliche Herausforderungen der Dienste 2023 10\r\n8. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der Ambulanten \r\nPflege – Schlussfolgerungen der Diakonie Deutschland 12\r\n3\r\nZusammenfassung\r\nDie wirtschaftliche Lage der ambulanten Pflegedienste spitzt sich immer \r\nweiter zu, wie eine Umfrage der Diakonie Deutschland zeigt. \r\nSollte das Versorgungsnetz in der häuslichen Pflege weiter aufreißen, \r\ndroht den pflegebedürftigen Menschen eine Versorgungslücke. Von den \r\nrund 4,9 Millionen Pflegebedürftigen werden 84 Prozent zu Hause ver\u0002sorgt. \r\nDavon nehmen etwa 30 Prozent Pflegesachleistungen durch einen ambu\u0002lanten Pflegedienst in Anspruch. Die übrigen 70 Prozent werden teilweise \r\nebenfalls von ambulanten Pflegediensten im Bereich der häuslichen Kran\u0002kenpflege versorgt.\r\nStationäre Angebote können diese Lücke nicht füllen, da sie selbst unter \r\nerheblichem wirtschaftlichem Druck stehen und zusätzliche Kapazitäten \r\nauch wegen des sich weiter verschärfenden Fach- und Arbeitskräfteman\u0002gels nicht zügig aufgebaut werden können.\r\n4\r\nDie Diakonie Deutschland hat gemeinsam mit den Diakonie-Landesver\u0002bänden im Sommer 2023 eine bundesweite Umfrage bei den Diakoniesta\u0002tionen/den ambulanten Pflegediensten in der Diakonie zu deren wirtschaft\u0002licher Situation durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen, dass die seit langem \r\nbekannten Probleme im Bereich der ambulanten Pflege nicht weiter aufge\u0002schoben werden können. \r\nSo schätzen 72,71 Prozent der befragten ambulanten Pflegedienste ihre \r\nwirtschaftliche Situation als angespannt ein, 54 Prozent haben bereits im \r\nJahr 2022 mit einem Jahresdefizit abgeschlossen. Etwa ein Drittel der am\u0002bulanten Pflegedienste hat eine Liquiditätsreserve von drei Monaten oder \r\nweniger. \r\n8 Prozent sehen ihren ambulanten Pflegedienst/ihre Diakoniestationen als \r\nexistenziell gefährdet an und gehen von einer Zeitperspektive vom Jahres\u0002ende bis zu maximal zwei Jahren aus. \r\nAls Faktoren, die zu einer wirtschaftlichen Gefährdung führen könnten, \r\nwerden neben dem Fachkräftemangel u. a. genannt:\r\n- der Zahlungsverzug der Kranken- und Pflegekassen sowie der \r\nSozialhilfeträger, \r\n- die nicht vollständige Anerkennung der Tarife in den Vergütungs\u0002verhandlungen und die zeitversetzte Anerkennung der Tarife, \r\n- die fehlende Berücksichtigung der hohen Krankenstände in den \r\nVergütungsvereinbarungen,\r\n- die nicht auskömmlichen Vergütungen in der Häuslichen Kran\u0002kenpflege, \r\n- die fehlende oder nicht ausreichende Berücksichtigung von \r\nSachkosten in den Vergütungen\r\nDie Träger der ambulanten Pflegedienste nennen in der Umfrage die aus \r\nihrer Sicht unbedingt erforderlichen Maßnahmen zur Stabilisierung ihrer \r\nwirtschaftlichen Situation:\r\n Der Zahlungsverzug durch die Kranken- und Pflegekassen bzw. den \r\nSozialhilfeträger ist zu beheben.\r\n Die Kranken- bzw. Pflegekassen müssen die Vergütungsver\u0002handlungen prospektiv führen und Tarifsteigerungen kurzfristig \r\nin Nachverhandlungen berücksichtigen. Außerdem sind die tat\u0002sächlichen Personal- und Sachkosten und die veränderte Kosten\u0002struktur der Pflegedienste zum Ansatz zu bringen. Dazu gehören \r\nalle Tarifbestandteile bzw. Bestandteile der kirchlichen Arbeitsrechts\u0002regelungen sowie die erheblich gestiegenen Kosten aufgrund von Va\u0002kanzen, hohen Krankenständen, verstärkten Personalrecruiting-Maß\u0002nahmen, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sowie \r\nder Anpassung der Organisationsstruktur des ambulanten Pflege\u0002dienstes. \r\n5\r\n Die pflegedürftigen Menschen sind von den Investitions- und Aus\u0002bildungskosten zu entlasten. Gegenwärtig beteiligt sich nur ein Vier\u0002tel der Bundesländer an den Investitionskosten in der ambulanten \r\nPflege. Des Weiteren sind die Leistungen der Pflegeversicherung re\u0002gelhaft zu dynamisieren. \r\n In der Häuslichen Krankenpflege müssen die notwendigen Leistun\u0002gen der indirekten Pflege verankert und vergütet werden. Dazu ge\u0002hören Erstgespräche, Fallbesprechungen, eine Verordnungspau\u0002schale und der Aufwand bei der Zusammenarbeit mit den Vertrags\u0002ärzten sowie die Beratung der Patient:innen und Ihrer Angehörigen. \r\nAußerdem ist die zunehmende Aufsplitterung in viele spezialisierte \r\nLeistungen zu korrigieren. \r\nMethodik und Stichprobe \r\nDie Online- Umfrage fand im Zeitraum von Juni bis Juli 2023 statt. \r\nBei der Umfrage handelt es sich um eine bundesweite Vollerhebung bei \r\nallen ambulanten Pflegediensten/Diakoniestationen in der Mitgliedschaft \r\nder Diakonie Deutschland. \r\nEs wurden sieben standardisierte Fragen gestellt mit der Möglichkeit zu \r\nFreitextantworten. Zusätzlich wurde eine offene Frage 8 gestellt: Welche \r\nEntwicklungen sehen Sie kritisch und wie reagieren Sie darauf?\r\nDie Online-Umfrage wurde über die diakonischen Landesverbände an die \r\nambulanten Pflegedienste verteilt und zentral ausgewertet. \r\nAn der Umfrage haben sich 526 Träger ambulanter Pflegedienste/Diako\u0002niestationen beteiligt, die teilweise nur einen ambulanten Pflegedienst, teil\u0002weise aber auch mehrere ambulante Pflegedienste haben. Aufgrund einer \r\ninternen Hochrechnung gehen wir davon aus, dass mit der Beantwortung \r\nder Fragen Daten aus ca. 45 Prozent der 1.460 ambulanten Pflegedienste \r\nin der Mitgliedschaft der Diakonie in die Auswertung einfließen. \r\n1. Verteilung der Rückmeldungen auf die Bun\u0002desländer\r\n6\r\n2. Einschätzung der wirtschaftlichen Situation \r\ndes ambulanten Pflegedienstes\r\nFast drei Viertel (72,71 Prozent) der ambulanten Pflegedienste schätzen \r\nihre wirtschaftliche Situation als angespannt ein.\r\nIn den Freitextfeldern wird die wirtschaftliche Situation kommentiert: So \r\nwurde beispielsweise angeführt: „Die Lage ist sehr angespannt, alarmie\u0002rend bis fast aussichtslos: Hoher Tarifabschluss, Personalmangel, Sach\u0002kostensteigerungen in allen Bereichen“ oder „Sehr heterogenes Bild für \r\nunsere zweistellige Anzahl an Sozialstationen, aber allen gleich ist eine \r\ngewisse Ergebnisreduktion, die bei einigen dazu führte, dass sie sich der\u0002zeit im defizitären Bereich wiederfinden.“ Oder „bisher waren unsere \r\nDienste wirtschaftlich gut aufgestellt, jedoch machen die gestiegenen Kos\u0002ten Sorge, das Ergebnis 2023 wird mit Spannung beobachtet.“ Oder \r\n„Schwierig, es wird täglich schwieriger, mit den Kostenträgern umzuge\u0002hen. Die Bürokratie steigt wöchentlich. Die Mitarbeiter nehmen weiter ab. \r\nAmbulante Pflege wird von der Politik nicht gesehen“.\r\n3. Pflegedienste mit Jahresdefizit im Jahr 2022\r\nMehr als die Hälfte der ambulanten Pflegedienste in der Diakonie haben \r\ndas Jahr 2022 mit einem Jahresdefizit abgeschlossen. \r\n3. Pflegedienste mit Jahresdefizit im Jahr 2022\r\nMehr als die Hälfte der ambulanten Pflegedienste in der Diakonie haben \r\ndas Jahr 2022 mit einem Jahresdefizit abgeschlossen. \r\nIn den Anmerkungen im Freitextfeld wurde mehrmals aufgeführt: „Wir ha\u0002ben nicht mit einem Defizit abgeschlossen, allerdings konnten wir ein posi\u0002tives Ergebnis gerade so erreichen. Ohne die Corona-Hilfen/den Pflege\u0002schutzschirm für das erste Halbjahr wären wir in ein Defizit gerutscht.“\r\n4. Erwartetes Jahresergebnis 2023\r\n54,32%\r\n45,68%\r\n40,00%\r\n42,00%\r\n44,00%\r\n46,00%\r\n48,00%\r\n50,00%\r\n52,00%\r\n54,00%\r\n56,00%\r\nJa Nein\r\nHäufigkeit in %\r\n3. Wurde das Jahr 2022 mit einem \r\nJahresdefizit abgeschlossen? \r\n(n=486)\r\n14,10%\r\n62,10%\r\n23,81%\r\n0,00%\r\n10,00%\r\n20,00%\r\n30,00%\r\n40,00%\r\n50,00%\r\n60,00%\r\n70,00%\r\nPositiv Negativ Ausgeglichen\r\nHäufigkeit in %\r\n4. Was erwarten Sie im Jahr 2023 \r\nfür ein Jahresergebnis? \r\n(n= 525) \r\n8\r\nWährend gut 50 Prozent 2022 mit einem Jahresdefizit abgeschlossen ha\u0002ben, erwarten 62,10 Prozent ein negatives Jahresergebnis für 2023. \r\n5. Höhe der Liquiditätsreserven\r\nWir hatten bei der Frage 3 (Jahresdefizit 2022) und der Frage 4 (Erwar\u0002tung im Hinblick auf das Jahresergebnis für 2023) keine konkrete Höhe \r\nabgefragt, wollten aber mit der Frage 5 nach der Höhe der Liquiditätsre\u0002serven einen vertieften Einblick in die wirtschaftliche Situation der ambu\u0002lanten Pflegedienste erhalten, und hierfür bot sich als Kennzahl die Höhe \r\nder Liquiditätsreserven an. \r\nDabei haben wir im Fragebogen die folgende gängige betriebswirtschaftli\u0002che Definition für die Liquiditätsreserve vorgenommen: \r\nLiquiditätsreserve = Liquidität geteilt durch durchschnittliche monatliche \r\nAusgaben (ohne Abschreibungen) und als Liquidität die Barrücklagen und \r\ndie kurzfristigen Forderungen definiert. \r\n32,11 Prozent der Teilnehmenden gaben an, eine Liquiditätsreserve von \r\nweniger als drei Monaten zu haben.\r\nDie Liquiditätsreserve zeigt auf, wie lange ein Betrieb zahlungsfähig bleibt, \r\nwenn kein Ertrag erzielt wird. Alle Barrücklagen, gestellte Rechnungen mit \r\nvierwöchigem Zahlungsziel sowie innerhalb von vier Wochen auflösbare \r\nGeldanlagen, werden mit den (durchschnittlichen) monatlichen Ausgaben \r\nins Verhältnis gesetzt. Gegenüberstellung von „was ich habe“ und „was \r\nich brauche“.\r\nGleichfalls ist an dieser Kennzahl zu erkennen, innerhalb welcher Zeit ein \r\ngleichbleibendes Defizit, bzw. dauerhafte Mindereinnahmen/-erträge, be\u0002stehende Rücklagen/Reserven aufbrauchen.\r\n32,11%\r\n29,98%\r\n13,54%\r\n24,37%\r\n0,00%\r\n5,00%\r\n10,00%\r\n15,00%\r\n20,00%\r\n25,00%\r\n30,00%\r\n35,00%\r\nweniger als 3 zwischen 3\r\nund 5\r\nmehr als 5 keine Angabe\r\nHäufigkeit in %\r\n5. Wie hoch sind Ihre \r\nLiquiditätsreserven (Monate)? \r\n(n=517) \r\n9\r\n6. Betriebswirtschaftliche Gefährdung des am\u0002bulanten Pflegedienstes\r\nDas Ausmaß der betriebswirtschaftlichen Gefährdung wird unterschiedlich \r\nangegeben und bewegt sich zwischen den Polen „Wir halten uns gerade \r\nso, aber können keine Rücklagen bilden“ und der drohenden Insolvenz \r\nbzw. der Schließung einzelner Dienste.\r\nAcht Prozent der Teilnehmenden haben bei den Freitextantworten eine \r\nkonkrete Aussage zum Ausmaß der betriebswirtschaftlichen Gefährdung \r\ngemacht, so dass wir davon ausgehen, dass diese Dienste existenziell ge\u0002fährdet sind. Die Zeitperspektive ist hier sehr unterschiedlich. In einzelnen \r\nAntworten wird davon ausgegangen, dass bereits Ende 2023 eine Ent\u0002scheidung über eine Schließung des ambulanten Pflegedienstes oder ei\u0002ner Zusammenlegung mit einem anderen ambulanten Pflegedienst (und \r\neiner Reduzierung der Größe des Dienstes) ansteht und dies dann zum \r\nJahresende umgesetzt wird. Andere gehen davon, dass der ambulante \r\nPflegedienst noch zwei Jahre bestehen wird, wenn sich nichts an den \r\nRahmenbedingungen ändert. \r\nAls Faktoren, die zu einer wirtschaftlichen Gefährdung führen könnten, \r\nwerden u. a. genannt:\r\n- der Zahlungsverzug der Kranken- und Pflegekassen sowie der \r\nSozialhilfeträger, \r\n- die nicht vollständige Anerkennung der Tarife in den Vergütungs\u0002verhandlungen und die zeitversetzte Anerkennung der Tarife, \r\n- die fehlende Berücksichtigung der hohen Krankenstände in den \r\nVergütungsvereinbarungen,\r\n- die nicht auskömmlichen Vergütungen in der Häuslichen Kran\u0002kenpflege, \r\n- die fehlende oder nicht ausreichende Berücksichtigung von \r\nSachkosten.\r\n47,23%\r\n52,77%\r\n44,00%\r\n46,00%\r\n48,00%\r\n50,00%\r\n52,00%\r\n54,00%\r\nNein Wenn ja, in\r\nwelchem Ausmaß?\r\nHäufigkeit in %\r\n6. Sehen Sie Ihre Einrichtung \r\nbetriebswirtschaftlich gefährdet? \r\n(n= 506)\r\nOptionen\r\n10\r\n7. Wesentliche Herausforderungen der Dienste \r\n2023\r\nBei den wesentlichen Herausforderungen im Hinblick auf die wirtschaftli\u0002che Situation waren Mehrfachantworten möglich. Dabei wurden benannt \r\nvon \r\n 79,92 % der Fachkräftemangel, \r\n 63,98 % die nicht auskömmliche Vergütung im SGB V,\r\n 59,29 % die Inflation,\r\n 54,60 % der im Vergleich zur Vorcoronazeit höhere Krankenstand,\r\n 52,16 % die nicht auskömmliche Vergütung im SGB XI,\r\n 51,22 % die Energiekostensteigerungen, \r\n 41,84 % die Digitalisierung, \r\n 37,90 % der Verhandlungsrückstau SGB V,\r\n 30,70 % der Verhandlungsrückstau im SGB XI.\r\nIn den Freitextfeldern/Fragen kommentieren befragte Pflegedienste ihre \r\nEinschätzungen u.a. folgendermaßen:\r\nBeim Personal- und Fachkräftemangel wird die Befürchtung geäußert, \r\naufgrund der hohen Arbeitsverdichtung sowie von Vakanzen und hohem \r\nKrankenstand und daraus folgender Überlastung der verbleibenden Ar\u0002beitskräfte in eine Abwärtsspirale zu geraten. \r\nAls Herausforderung sehen sie die Gewinnung von Mitarbeitenden und \r\nAuszubildenden und beklagen mangelnde personelle und finanzielle Res\u0002sourcen für das Recruiting, aber auch für die Personalbindung einschließ\u0002lich der betrieblichen Gesundheitsförderung. Sie rechnen künftig mit ei\u0002nem Personalmix auf unterschiedlichen Qualifikationsniveaus und fordern \r\ndafür untergesetzliche und vertragliche Änderungen im Bereich der häusli\u0002chen Krankenpflege.\r\n11\r\nAuf die verantwortlichen Pflegefachkräfte sehen sie mehr Verantwortung \r\nund Koordinationsaufgaben zukommen, die auch im Stellenumfang und in \r\nder Vergütung abgebildet werden müssen.\r\nDie unzureichende Vergütung durch die Kranken- und Pflegekassen\r\nhat aus der Sicht der ambulanten Pflegedienste verschiedene Aspekte. \r\nSie beginnt beim Zahlungsverzug und unberechtigten Rechnungskürzun\u0002gen und führt über die verspätete Berücksichtigung von Tarifsteigerung \r\nund Inflation bis zu nicht vergüteten notwendigen Leistungen der Pflege\u0002dienste, z. B. der Beratung und Koordination in der häuslichen Kranken\u0002pflege. \r\nDa die Pflegeversicherung mit ihren Pauschalen nicht die gesamten \r\ntatsächlichen Kosten für die Pflege trägt und auch nicht ausreichend \r\ndynamisiert wurde, führen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifsteige\u0002rung dazu, dass die pflegebedürftigen Menschen auf die Leistungen der \r\nambulanten Pflegedienste teilweise ganz verzichten bzw. sie wenig in An\u0002spruch nehmen. Dies ist für die Dienste wirtschaftlich herausfordernd: Die \r\nRückgänge der individuellen Leistungsinanspruchnahme kann der ambu\u0002lante Pflegedienst oft nur durch eine erhöhte Aufnahme weiterer Klient:in\u0002nen kompensieren. Aufgrund der damit verbundenen höheren Fahrt- und \r\nDokumentationskosten und des organisatorischen Mehraufwands verbes\u0002sert sich die wirtschaftliche Situation der Dienste nicht.\r\nDie in vielen Bundesländern fehlende Refinanzierung der Investitions\u0002kosten allgemein sowie bezogen auf die Umstellung des Fuhrparks auf \r\nNachhaltigkeit. \r\nBei der Digitalisierung geht es für die Dienste konkret um die Einfüh\u0002rung der Telematik-Infrastruktur, die kurz- und mittelfristig zu erhöhtem \r\nSach- und Personalaufwand führt.\r\nDas Verordnungs- und Genehmigungsverfahren in der häuslichen Kran\u0002kenpflege und der ständig steigende bürokratische Aufwand durch weiter\u0002hin zunehmende Melde- und Berichtspflichten, die teilweise für die Diako\u0002niestationen keinen Nutzen bringen, aber einen höheren Personal- und \r\nSachaufwand erfordern, der bisher nicht in den Leistungsentgelten be\u0002rücksichtigt ist. \r\nSehr kritisch sehen die Dienste auch die zunehmende Aufspaltung der \r\nLeistungen der häuslichen Krankenpflege in spezialisierte Leistun\u0002gen, wie z. B. die häusliche psychiatrische Krankenpflege, die Palliativ\u0002pflege, die Versorgung von chronischen Wunden mit erhöhten formalen \r\nfachlichen und strukturelle Anforderungen, die viele Dienste nicht darstel\u0002len können. Diese Ausdifferenzierung ist weder auskömmlich refinanziert \r\nnoch führt sie zu einem Ausbau einer flächendeckenden Versorgung und \r\ndamit zu einer Versorgungssicherheit für die Patient:innen. \r\nDrei weitere in den Freitextfeldern genannte Gesichtspunkte, die über die \r\nvorgegebenen Antwortmöglichkeiten hinausgehen, verdienen aus der \r\nSicht der Diakonie Deutschland besondere Aufmerksamkeit:\r\n Sehr deutliche Hinweise auf den Zahlungsverzug der Kranken- und \r\nPflegekassen sowie der Sozialhilfeträger, der durch die langen Bear\u0002beitungszeiten und die ungerechtfertigten Rechnungskürzungen noch \r\nverstärkt wird.\r\n Höhere Kosten und höherer Zeitaufwand für die pflegerische Versor\u0002gung im ländlichen Raum.\r\n12\r\n Erschöpfung ergänzender Mittel von Kirchengemeinden und För\u0002dervereinen, die gar nicht zur wirtschaftlichen Sicherung der Dienste, \r\nsondern für ergänzende Angebote bereitgestellt werden. \r\n8. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung \r\nder Ambulanten Pflege – Schlussfolgerun\u0002gen der Diakonie Deutschland\r\nDie Befragung der Diakonie Deutschland zur wirtschaftlichen Situation der \r\nambulanten Pflegedienste zeichnet ein düsteres Bild. So schätzen 72,71 \r\nProzent der ambulanten Pflegedienste ihre wirtschaftliche Situation als an\u0002gespannt ein, 54 Prozent haben bereits im Jahr 2022 mit einem Jahresde\u0002fizit abgeschlossen. \r\nDie pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine gesamtgesellschaft\u0002liche Aufgabe. Die ambulanten Pflegedienste stellen ein zentrales Infra\u0002strukturelement der professionellen pflegerischen Versorgung in der häus\u0002lichen Pflege dar. Es muss jetzt gehandelt werden, damit wir auch in Zu\u0002kunft eine professionelle Pflege und Begleitung von pflegebedürftigen \r\nMenschen/Patient:innen und ihrer An- und Zugehörigen sicherstellen kön\u0002nen. Dazu müssen folgende Probleme vom Gesetzgeber bzw. den Kran\u0002ken- und Pflegekassen oder dem Sozialhilfeträger gelöst werden. \r\nKurzfristig sind folgende Probleme zu lösen, und zwar vor allem von den \r\nKranken- und Pflegekassen bzw. dem Sozialhilfeträger: \r\n Der Zahlungsverzug durch die Kranken- und Pflegekassen bzw. den \r\nSozialhilfeträger ist zu beheben: Die gesetzlichen und die vertraglich \r\nvereinbarten Zahlungsziele sind zwingend einzuhalten. Bei unvorher\u0002gesehenen Zahlungsproblemen der Leistungsträger, z. B. aufgrund \r\neiner Cyberattacke, sind zeitnah Abschlagszahlungen in Höhe von \r\nmindestens 85 Prozent der gestellten Rechnung erforderlich. Darüber \r\nhinaus sind Verzugszinsen entsprechend der Höhe der Regelungen \r\ndes BGB zum Ansatz zu bringen. \r\n Die Kranken- bzw. Pflegekassen müssen die Vergütungsver\u0002handlungen prospektiv führen und Tarifsteigerungen kurzfristig \r\nin Nachverhandlungen berücksichtigen, wenn es signifikante Ab\u0002weichungen (+- 1,5 Prozent) zwischen der getroffenen Annahme und \r\nder tatsächlichen Steigerung im abgeschlossenen Tarifvertrag/in der \r\nvereinbarten kirchlichen Arbeitsrechtsregelung gibt.\r\n In den Vergütungen sind die tatsächlichen Personal- und Sachkos\u0002ten und die veränderte Kostenstruktur der Pflegedienste zu be\u0002rücksichtigen. Dazu gehören alle Tarifbestandteile bzw. Bestandteile \r\nder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sowie die erheblichen gestie\u0002genen Kosten aufgrund von Vakanzen, hohen Krankenständen, ver\u0002stärkten Personalrecruiting-Maßnahmen, Maßnahmen der betriebli\u0002chen Gesundheitsförderung sowie der Anpassung der Organisations\u0002struktur des ambulanten Pflegedienstes. \r\n Darüber hinaus bedarf es der Anerkennung eines angemessenen \r\nRisikozuschlags. Dieser muss sowohl einen Wagniszuschlag für die \r\nVergütung des allgemeinen Unternehmerrisikos als auch die betriebli\u0002chen Einzelrisiken der ambulanten Pflege beinhalten. Diese Forderun\u0002gen sind bereits in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. Ihre \r\n13\r\nUmsetzung in den Vergütungsverhandlungen erfolgt aber nur sehr un\u0002zureichend. Hier wäre es auch uns unserer Sicht hilfreich, wenn das \r\nBundesministerium die Umsetzung der Regelungen engmaschig mo\u0002derieren würde.\r\n Die pflegedürftigen Menschen sind von den Investitions- und Aus\u0002bildungskosten zu entlasten. Gegenwärtig beteiligt sich nur ein Vier\u0002tel der Bundesländer an den Investitionskosten in der ambulanten \r\nPflege. Die Kosten für die Pflegeausbildung sind im gesamtgesell\u0002schaftlichen Interesse von der öffentlichen Hand zu tragen. \r\nUm die professionelle ambulante Pflege mittelfristig zu sichern, muss der \r\nBundesgesetzgeber folgende Probleme in Angriff nehmen: \r\n1. In der Häuslichen Krankenpflege müssen die notwendigen Leistun\u0002gen der indirekten Pflege verankert und vergütet werden. Dazu ge\u0002hören Erstgespräche, Fallbesprechungen, eine Verordnungspau\u0002schale und der Aufwand bei der Zusammenarbeit mit den Vertrags\u0002ärzten sowie die Beratung der Patient:innen und Ihrer Angehörigen.\r\n2. Die Aufsplitterung der häuslichen Krankenpflege in viele speziali\u0002sierte Leistungen ist zu korrigieren. In den letzten Jahren wurden in \r\nder Häuslichen Krankenpflege besondere Versorgungsaufgaben mit \r\nerhöhten Qualifikations- und Strukturanforderungen definiert. Hierzu \r\nzählen u.a. die palliativpflegerische Versorgung, die häusliche Kran\u0002kenpflege für psychisch Kranke, die Versorgung von chronischen \r\nWunden. Diese spezialisierten Dienste sind nicht flächendeckend vor\u0002handen, teilweise müssen die Patient:innen von „normalen“ Pflege\u0002diensten versorgt werden, häufig finden sie aber kein Versorgungsan\u0002gebot. Diese Diversifizierung der häuslichen Krankenpflege ist zu \r\nüberprüfen. Die Leistungen sind wieder in einem ambulanten Pflege\u0002dienst zusammenzuführen und der jeweils besondere Aufwand muss \r\nauskömmlich finanziert werden, damit Versorgungssicherheit für die \r\nPatient:innen geschaffen werden kann.\r\n3. Der hohe Aufwand der Dienste bei der Digitalisierung der Kommuni\u0002kation, Dokumentation, Abrechnung und Qualitätssicherung ist auf \r\ndas notwendige Maß und auf Maßnahmen zu konzentrieren, die den \r\nVerwaltungsaufwand der Entlastung der ambulanten Pflegedienste \r\nverringern. Es muss anerkannt werden, dass die Digitalisierung Per\u0002sonalressourcen erfordert und, dass sie in den nächsten Jahren einen \r\nzusätzlichen Aufwand darstellen wird, bevor es dann zu den erhofften \r\nEntlastungen kommt. Hier sei besonders auf die diversen Plattformen \r\nhingewiesen, in denen die ambulanten Pflegedienste regelmäßig An\u0002gaben zu Personal, Auszubildenden, Investitionskosten, Qualitätsprü\u0002fungen, Tarifanwendung machen müssen. Jede Plattform hat eigene \r\nAuthentifizierungsmechanismen, teilweise müssen die gleichen Daten \r\nauf unterschiedliche Weise erfasst werden. \r\n4. Die Umstellung ambulanter Dienste auf nachhaltige Fahrzeuge \r\nist zu fördern. \r\n5. Es sind alle Bürokratiepflichten auf ihre Notwendigkeit zu über\u0002prüfen und entsprechend zu reduzieren. Diese verringern die Zei\u0002ten, in denen Mitarbeitende Leistungen beim Klienten erbringen kön-\r\n14\r\nnen, sie finden zudem in den Vergütungsverhandlungen keine adä\u0002quate Berücksichtigung, da hier die Nachweisführung und eine Büro\u0002kratiekostenrechnung schwierig ist. Darüber hinaus reduzieren sie die \r\nBerufszufriedenheit der Mitarbeitenden.\r\n6. Die fehlende Erhöhung der Leistungen der Pflegeversicherung ent\u0002sprechend der Preis- und Lohnentwicklung führt(e) zu einer deutli\u0002chen Kaufkraftreduktion und zu einem Verlust des Wertes der Pflege\u0002leistungen. Sie gefährdet das Versorgungssystem im SGB XI. \r\nDie Leistungen der Pflegeversicherung sind regelhaft und ver\u0002pflichtend jährlich zu dynamisieren, um auch zukünftig eine an\u0002gemessene pflegerische Versorgung der Betroffenen aufrechtzu\u0002erhalten. Der Dynamisierungsfaktor muss auf der Basis valider Daten \r\nund unabhängig von finanzpolitischen Erwägungen erfolgen. Er sollte \r\nsich auf die Daten des Statistischen Bundesamtes beziehen. Diese \r\nAbsenkung des Leistungsniveaus ist in der ersten Stufe wieder auf \r\ndas Ausgangsniveau anzuheben, das bei der Einführung der Pflege\u0002versicherung gegeben war."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009664","regulatoryProjectTitle":"Pflegereform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/fb/736450/Stellungnahme-Gutachten-SG2605040023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Pflegereform 2026  \r\nVersprechen aus Koalitionsvertrag einlösen \r\nIm Koalitionsvertrag von 20251 wurden insbesondere angekündigt: \r\n→ eine große Pflegereform zur nachhaltigen Stabilisierung der Pflegeversicherung, \r\n→ eine Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile, \r\n→ eine Stärkung der ambulanten und häuslichen Pflege sowie pflegender Angehöriger, \r\n→ eine Erhöhung der Wertschätzung und Attraktivität der Pflegeberufe, \r\n→ ein spürbarer Bürokratieabbau im Gesundheitswesen sowie die \r\n→ Überprüfung und ggf. Übernahme versicherungsfremder Leistungen durch den Bund. \r\nDie nun skizzierten Eckpunkte des Referentenentwurfs bzw. der Gesetzentwurf des GKV- \r\nStabilisierungsgesetzes stehen dazu deutlich im Widerspruch: \r\n→ Die Begrenzung der Tarifrefinanzierung auf die Grundlohnrate in der häuslichen \r\nKrankenpflege konterkariert das politische Ziel, Pflegeberufe aufzuwerten sowie die häusliche \r\nPflege zu stärken. Es würde zudem die bisherigen Reformbemühungen um refinanzierte \r\nTarifzahlungen zunichtemachen und die Versorgung massiv gefährden. \r\n→ Die spätere Gewährung der Leistungszuschläge in stationären Einrichtungen gem. § 43c \r\nSGB XI führt zu dauerhaft höheren Eigenanteilen über einen längeren Zeitraum – genau entgegen \r\nder angekündigten Begrenzung der Eigenanteile. Eine spätere oder schwächere Entlastung senkt \r\ndie Belastung der Pflegeversicherung allenfalls kurzfristig und erhöht zugleich das Risiko, dass \r\nPflegebedürftige schneller auf Hilfe zur Pflege angewiesen sind (Armutsrisiko steigt). Damit würden \r\nKosten nicht vermieden, sondern in Richtung kommunaler Sozialhilfehaushalte verschoben. \r\n→ Die Verschärfung der Zugangskriterien in die Pflegegrade 1 und 2 widerspricht dem Ziel \r\nPrävention zu fördern und damit Pflegebedürftigkeit frühzeitig zu begegnen. Gerade in der \r\nhäuslichen Pflege wird eine Erschwerung des Leistungszugangs nicht zu weniger Pflegebedarf \r\nführen, sondern die Lasten stärker auf An- und Zugehörige verlagern. Wer frühe \r\nUnterstützungsleistungen kürzt, schwächt Prävention, Beratung und Stabilisierung häuslicher \r\nPflegearrangements – obwohl gerade die häusliche Pflege den größten Teil der Versorgung trägt. \r\n→ Auf der Einnahmeseite werden Beitragszahlende und Versicherte (Einschränkung \r\nFamilienversicherung, höhere Zuzahlungen) stärker belastet, ohne dass eine erkennbare, \r\nstrukturelle Entlastung an anderer Stelle (z.B. übergreifende Systemreform, klare Entlastung der \r\nEinrichtungen) gegenübersteht. \r\nFAZIT: Dieses Sparpaket geht zulasten der Beitragszahlenden, der pflegebedürftigen Menschen, \r\nihrer An- und Zugehörigen sowie den Leistungserbringern und deren Mitarbeitenden. Es löst die \r\nprogrammatischen Zusagen des Koalitionsvertrags nur teilweise ein und verkehrt diese zum Teil \r\nsogar in ihr Gegenteil, wie bei der Deckelung der Refinanzierung auf die Grundlohnrate: Dies trifft \r\ntarifgebundene Einrichtungen besonders hart, weil die Träger die entstehenden Defizite selbst \r\nausgleichen müssen. \r\nDer Schwerpunkt der angestrebten einnahmenorientierten Ausgabenpolitik liegt auf einer \r\nkurzfristigen Ausgabenreduktion und Beitragsstabilisierung durch Leistungskürzungen, strengere \r\nZugangsvoraussetzungen und Mehrbelastungen – vor allem für diejenigen, die Pflegeleistungen benötigen oder in absehbarer Zeit darauf angewiesen sein werden. Aktuelle Zahlen von Prof. Heinz \r\nRothgang zeigen, dass im Vergleich zur Gesundheitspolitik aktuell sehr wenig für die professionelle \r\nPflege ausgegeben wird. Der schon heute bestehende Nachholbedarf wird durch den \r\nKonsolidierungsdruck zulasten von Leistungszugang, Eigenanteilen und Refinanzierungssicherheit \r\nweiter zugespitzt. \r\nAus Sicht der Pflegebedürftigen und ihrer An- und Zugehörigen, der Pflegekräfte und der \r\nLeistungserbringer ist die Reform in ihrer jetzigen Form daher nicht als große Strukturreform, \r\nsondern als Sparprogramm mit erheblichen sozialen und versorgungspolitischen Risiken zu \r\nbewerten. Die Lösung, einer steigenden Zahl von Pflegebedürftigen adäquat zu begegnen kann \r\nnicht sein, Menschen sehr viel später als heute als pflegebedürftig einzustufen!  \r\nFür eine nachhaltige, faire und verlässliche Pflegestruktur sind stattdessen erforderlich: \r\nSofortmaßnahmen, wie die Überführung der Kosten der Behandlungspflege in der stationären \r\nPflege ins SGB V, Erstattung der Coronakosten, soziale Absicherung der informell Pflegenden \r\nsowie die Herausnahme der Ausbildungskosten aus den Eigenanteilen und Finanzierung über \r\nSteuermittel. \r\nEs gilt langfristig, das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag einzulösen, indem kurz-, mittel- und \r\nlangfristige Reformschritte in einer verbindlichen Roadmap für die Pflege, einem gemeinsamen \r\nMasterplan, definiert werden. Nur so kann die Versorgung in der Langezeitpflege wieder \r\nsichergestellt und Altersarmut vermieden werden.  \r\nHierfür ist eine umfassende Finanz- und Strukturreform der Pflegeversicherung erforderlich \r\n→ mit einem klaren, langfristigen und sozial gerechten Finanzierungsplan (inkl. Bundesbeteiligung \r\nan versicherungsfremden Leistungen) einschließlich der vollständigen Anerkennung tariflicher \r\nVergütung, einer echten Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile, der Einbeziehung \r\nweiterer Einkommensarten bei der Beitragsbemessung und einem Finanzausgleich zwischen \r\nder privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung sowie \r\n→ mit einer Strukturreform, die sich am Pflegebedarf orientiert, Sektorengrenzen abbaut, die auf \r\nfrühzeitige und präventive Hilfen refinanzierte Digitalisierung sowie Innovationsförderung setzt, \r\nkonsequenten Klimaschutz und vorausschauende Klimafolgenanpassung fördert, Bürokratie \r\nabbaut und die vollständige Umsetzung einer bedarfsgerechten Personalausstattung priorisiert."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009667","regulatoryProjectTitle":"Gerechte und lebenswerte Zukunft: Klimakrise und Armut gemeinsam bekämpfen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/97/324957/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260191.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"FÜR EINE GERECHTE UND LEBENSWERTE ZUKUNFT\r\nKlimakrise und Armut gemeinsam bekämpfen\r\n\r\nFür eine gerechte und lebenswerte Zukunft: \r\nKlimakrise und Armut gemeinsam bekämpfen\r\n\r\nGemeinsames Papier von Klima-Allianz Deutschland, Diakonie Deutschland \r\nund Nationaler Armutskonferenz\r\n\r\nDie Krisen der letzten Jahre haben die soziale Ungleichheit in Deutschland \r\nweiter verschärft. Menschen mit Armutserfahrung und geringem \r\nEinkommen kämpfen besonders mit steigenden Lebensmittel- und Energie-\r\npreisen sowie hohen Mieten. Hier sind die Kosten sogar stärker gestiegen als \r\ndie Inflationsrate. Auch in der Mittelschicht ist der finanzielle Druck spür-\r\nbarer geworden. Junge Menschen blicken deutlich pessimistischer in die \r\nZukunft und sind besorgt über Inflation, Klimawandel, teure Mieten und \r\nAltersarmut.\r\n\r\nGleichzeitig entwickelt sich die ungebremste Klimakrise zum größten \r\nArmuts- und Gesundheitsrisiko unserer Zeit. Ärmere Haushalte, wohnungs-\r\nlose Menschen, Ältere und Kinder sind kaum vor den gesundheitlichen und \r\nökonomischen Folgen von Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, \r\nDürren oder Überschwemmungen geschützt. In von Armut geprägten \r\nWohnvierteln sind die Menschen aufgrund hoher Flächenversiegelung und \r\nschlecht gedämmter Wohnungen oft Kälte und Hitze ausgesetzt. Der schlechte \r\nenergetische Zustand ihrer Wohnungen führt zudem zu hohen Heizkosten, \r\ndie viele nicht aufbringen können. Ihre Wohnungen sind im Sommer zu heiß \r\nund im Winter zu kalt.\r\n\r\nFür Menschen in Wohnungslosigkeit bedeuten die Folgen der Klimakrise \r\nebenso eine enorme Bedrohung. Fehlende Schattenplätze, Grünflächen und \r\nTrinkwasserbrunnen in den Städten führen zu gesundheitlichen Belastungen \r\nin Hitzeperioden. Das kommt zu ihrer ohnehin sehr schwierigen Lebenssituation noch hinzu und verschärft bestehende soziale Härten.\r\n\r\nAuch für Menschen, die bisher nicht in Armut leben, erhöht die Klimakrise das \r\nRisiko, in Zukunft unter die Armutsgrenze zu rutschen. Viele Menschen mit \r\ngeringen Einkommen haben weder die finanziellen Möglichkeiten sich an \r\ndie Folgen der Klimakrise anzupassen, noch verfügen sie über die Mittel, \r\nihre Abhängigkeit von teuren fossilen Brennstoffen zu reduzieren und auf \r\nlangfristig kostengünstigere klimaneutrale Optionen umzusteigen. Oftmals \r\nsparen sie heute schon an Energie ein, was irgendwie geht.\r\n\r\nDamit treffen die Folgen der Klimakrise besonders diejenigen, die am wenig-\r\nsten zum Klimawandel beigetragen haben. Menschen mit hohen Einkommen \r\nund Vermögen verursachen einen deutlich größeren CO2-Ausstoß als Men-\r\nschen mit geringen Einkommen oder an der Armutsgrenze.\r\n\r\nEine vorausschauende Klimapolitik ist daher ein aktiver Beitrag zur Armuts-\r\nbekämpfung und Armutsprävention und darf nicht gegen soziale Ziele aus-\r\ngespielt werden. Wir fordern die Bundesregierung und den Bundestag auf, \r\nKlimakrise und Armut gemeinsam zu bekämpfen. Dafür sind eine sozial \r\ngerechte Klimapolitik, die Stärkung der sozialen Sicherung und eine sozial \r\ngerechte Finanzierung der Transformation notwendig.\r\n\r\nFür eine sozial-gerechte Klimapolitik\r\nWir brauchen eine Klimapolitik, die nicht zu finanziellen Mehrbelastungen bei \r\nMenschen mit geringen Einkommen führt und die sicherstellt, dass die \r\nVorteile einer erfolgreichen Transformation bei allen ankommen. Es darf \r\nnicht vom Geldbeutel abhängen, ob es möglich ist, auf klimaneutrale \r\nTechnologien umzusteigen oder sich ökologisch und gesund zu ernähren. Die \r\nsozial gerechte Ausgestaltung der CO2-Bepreisung, ein klarer \r\nordnungspolitischer Rahmen im Gebäude- und Verkehrssektor sowie eine \r\nsozial differenzierte Förderpolitik sind dabei entscheidend.\r\nCO2-Bepreisung: Einführung eines sozial gestaffelten Klimagelds und die \r\nAufstellung eines Klima-Sozialplans mit gezielten Klimaschutz-\r\nprogrammen für Menschen mit geringem Einkommen.\r\nGebäude: Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie in Kombination \r\nmit einer sozial gerechten Förderstruktur. Für Mietende muss die energet-\r\nische Sanierung warmmietenneutral erfolgen. Zudem müssen Menschen \r\nmit geringen Einkommen gezielt bei der Durchführung investiver \r\nMaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung unterstützt werden, \r\netwa beim Fenstertausch oder der Kellerdeckendämmung.\r\nMobilität: Einführung eines sozialen 29-Euro-Deutschlandtickets und \r\nflächendeckender Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs. Für \r\nländliche Regionen bedarf es zusätzlich attraktiver ergänzender Sharing-\r\nModelle für klimafreundliche Verkehrsmittel mit vergünstigten Tarifen \r\nfür untere Einkommensgruppen.\r\nEnergie: Für Transferhilfeempfangende und Menschen mit geringen \r\nEinkommen sind spezielle Förderprogramme notwendig, etwa für \r\nBalkonsolaranlagen, sowie Austauschprogramme für ineffiziente Elektrogeräte.\r\n\r\nFür eine Stärkung der sozialen Sicherheit\r\nWir brauchen eine Sozialpolitik, die auf die Herausforderungen der Klimakrise \r\nreagiert und unseren Sozialstaat für alle krisenfest ausgestaltet. Dafür bedarf \r\nes einer Stärkung der sozialen Infrastruktur und einer bedarfsgerechten \r\nGrundsicherung, die ökologische Kriterien berücksichtigt.\r\nAusbau der sozialen Sicherung: Einführung eines sozial-ökologischen \r\nExistenzminimums und Anpassung der Regelsatzberechnung unter \r\nBerücksichtigung ökologischer Kriterien\r\nHitze- und Wärmeschutz für alle: Hitze- und Wärmeschutzpläne müssen \r\nausgebaut werden und Konzepte für den Schutz von wohnungslosen \r\nMenschen und vulnerablen Gruppen enthalten.\r\nErnährung: Ein vollwertiges und warmes Essen aus ökologisch erzeugten, \r\ngesunden Nahrungsmitteln muss in allen öffentlich finanzierten Einrich-\r\ntungen mit Gemeinschaftsverpflegung angeboten und allen Menschen \r\nzugänglich gemacht werden.\r\n\r\nFür einen Kurswechsel in der Finanz- und Haushaltspolitik\r\nDie angekündigten Kürzungen im Bundeshaushalt führen dazu, dass \r\nnotwendige Investitionen in Klimaschutz gegen Sozialausgaben ausgespielt \r\nwerden. Diese Sparpolitik würde den Klimaschutz und die soziale Sicherung \r\nweit zurückwerfen und muss beendet werden. Stattdessen ist eine \r\nweitreichende Reform der Schuldenbremse erforderlich, die den \r\nHerausforderungen der Gegenwart gerecht wird und mehr Spielraum für \r\nlangfristige Zukunftsinvestitionen schafft. Darüber hinaus ist es für die \r\nlangfristige Finanzierung und die gesellschaftliche Akzeptanz der \r\nKlimapolitik entscheidend, dass Vermögende angemessen an der \r\nFinanzierung der Transformation beteiligen.\r\nEnde der Sparpolitik: Für eine weitreichende Reform der Schuldenbremse \r\nZukunftsinvestitionen ermöglichen: Für ein im Grundgesetz verankertes \r\nSondervermögen für Klimaschutz, Transformation und soziale \r\nDaseinsvorsorge\r\nSteuergerechtigkeit: Für eine stärkere Besteuerung großer Vermögen, \r\nEinkommen und Erbschaften zur Finanzierung der Transformation.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009668","regulatoryProjectTitle":"Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/e3/324959/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260240.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 1 von 5\r\nKommentar der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Aktionsplan des BMAS für Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nDie Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bedanken sich für die Zusendung des „Aktionsplanes für Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt”. Zu den Zielen des Aktionsplanes gehören die Verbes-serung der individuellen Förderung, mehr Durchlässigkeit von der Werkstatt für Men-schen mit Behinderungen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, mehr Transpa-renz bei der Entlohnung sowie eine höhere Entlohnung.\r\nZusammenfassende Bewertung:\r\nDas Recht auf Arbeit ist ein grundlegendes soziales Menschenrecht, welches in meh-reren internationalen Völkerrechtskonventionen anerkannt wird. Dieses Recht auf Ar-beit gilt für jeden Menschen; unabhängig von einer Behinderung. Beides, der UN-So-zialpakt (Art. 6-8) wie auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wurden durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und sind umzusetzen. Art. 27 der UN-BRK konkretisiert das Recht auf Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Be-hinderungen. Neben den Empfehlungen, die der UN-Fachausschuss im Rahmen der 2. und 3. Staatenberichtsprüfung Deutschlands zur Umsetzung der Konvention aus-gesprochen hat, leitet er in seinen Allgemeinen Bemerkungen Nr. 8 Handlungsemp-fehlungen zur Umsetzung des Rechts auf Arbeit und Beschäftigung ab.\r\nDie BAGFW begrüßt grundsätzlich die Ausrichtung der im Aktionsplan vorgestellten Vorhaben. Um den völkerrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, empfiehlt die BAGFW der Bundesregierung darüber hinaus Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitsmarkt insgesamt inklusiver zu gestalten. Denn bisher enden alle Ver-suche, dieses Ziel zu erreichen, mit der Einführung weiterer Instrumente zur Teilhabe am Arbeitsleben, die für bestimmte Zielgruppen ihre Berechtigung haben, jedoch die auf dem Arbeitsmarkt wirkenden Barrieren weder adressieren noch lösen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen grundsätzlich so ausgestaltet werden, dass sie den Menschen mit Behinderung zum Ausgangspunkt nehmen.\r\nAuch dem vorliegenden Aktionsplan fehlt es zum einen an einem Gesamtkonzept und einer Gesamtstrategie für einen offenen, inklusiven und zugänglichen Ausbil-dungs- und Arbeitsmarkt. Zum anderen enthält der Aktionsplan keine konkreten Maß-nahmen, die Menschen mit Behinderungen und komplexem Unterstützungsbedarf konkret in die Lage versetzen würden, ihr Recht auf Bildung und Arbeit einzulösen. Die UN-BRK sieht keine Unterscheidung zwischen leistungsfähigen und weniger leis-tungsfähigen Menschen mit Behinderungen und keinen Ausschluss von der Teilhabe\r\nKommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 2 von 5\r\nam Arbeitsleben für bestimmte Personengruppen vor. Die Diskriminierung von Men-schen mit Behinderungen und komplexem Unterstützungsbedarf muss beendet wer-den.\r\nDamit alle Menschen mit Behinderungen ihre Rechte auf Bildung, Arbeit und Be-schäftigung gleichberechtigt, selbstbestimmt und barrierefrei in Anspruch neh-men/einlösen, muss sich der allgemeine Arbeitsmarkt verändern. Der Ausbau digita-ler und physischer Barrierefreiheit ist von ebenso großer Bedeutung, wie der Abbau von Vorbehalten bei Arbeitgebenden und die Sicherstellung individuell passender Nachteilsausgleiche, die flexibel anpassbar und wenn nötig auf Dauer angelegt sind. Nachteilsausgleiche müssen fest und dauerhaft an die Person mit ihren individuellen und spezifischen Fähigkeiten und Bedürfnissen angepasst und abrufbar sein. Sie dürfen nicht vom Ort der Teilhabe am Arbeitsleben abhängig sein.\r\nIn diesem Sinne fordert die BAGFW:\r\n• Die Entwicklung einer Gesamtstrategie zur Schaffung eines offenen, inklusi-ven und zugänglichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes. Unter Mitarbeit von Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden, von Vertreter*innen inklu-sionserfahrener Organisationen aus der Praxis, Unternehmen des allgemei-nen Arbeitsmarkts, den Gewerkschaften, Werkstätten für Menschen mit Behin-derungen, Wohlfahrtsverbänden sowie Schwerbehinderten-vertreter*innen und Werkstatträt*innen muss erarbeitet werden, wie sich der in weiten Teilen exklusive Arbeitsmarkt zu einem offenen, inklusiven Arbeitsmarkt mit gleich-wertigen Zugangsmöglichkeiten für alle Menschen entwickeln kann.\r\n• Im Rahmen der zu entwickelnden Gesamtstrategie ist die Schaffung speziel-ler, zielgruppenspezifischer Arbeitsmarkt- und Förderprogramme zur Beschäf-tigung von Menschen mit Behinderungen und zur Schaffung inklusiver Arbeits-plätze zu integrieren.\r\n1. Aktionsfeld „Förderung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeits-markt“\r\nIn dem Aktionsfeld „Förderung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt“ schlägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verschiedene Maßnahmen vor, die die BAGFW wie folgt kommentiert:\r\n• Ausweitung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 162 Num-mer 2 und 2a SGB VI auf Menschen mit Behinderungen auf das Budget für Arbeit\r\nIm Budget für Arbeit bleiben Budgetnehmer*innen dauerhaft voll erwerbsgemindert und daher Rehabilitand*innen im Sinne der Eingliederungshilfe. Dies bedeutet, dass sie ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die WfbM besitzen. Dieses Rückkehr-recht kann de facto zur Rückkehrpflicht werden, denn die Budgetnehmer*innen sind zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, aber nicht in der gesetzlichen Arbeitslosen-versicherung versicherungspflichtig.\r\nKommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 3 von 5\r\nDer Gedanke des Gesetzgebers war, dass Menschen mit Behinderung im Falle des Scheiterns ein Rückkehrrecht in die WfbM haben und daher nicht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen seien. Dies führt aber in der Praxis zu ei-ner Rückkehrpflicht von Menschen mit Behinderung, die auf dem Arbeitsmarkt inte-griert waren und aufgrund der normalen Schwankungen und Risiken am Arbeitsmarkt arbeitslos werden. Dies ist im Hinblick auf § 27 UN-BRK kaum begründbar und sollte bei einem Gesetzesvorhaben berücksichtigt werden.\r\nDaneben regt die BAGFW an, im Hinblick auf das Budget für Arbeit bestehende Probleme in der Anwendungspraxis zu lösen, um das Instrument insgesamt zu beför-dern. Die Umsetzung erfolgt von den Trägern der Eingliederungshilfe höchst unter-schiedlich. Beispielsweise wird der Spielraum bei der Förderhöhe des Lohnkostenzu-schusses bis zu 75 Prozent in manchen Bundesländern nicht ausgeschöpft. Ein nied-rigerer Förderzuschuss führt jedoch zu verringerter Inanspruchnahme des Instru-ments. Hier wäre die gesetzliche Klarstellung einer individuell passgenauen För-derhöhe notwendig.\r\nUm die Zahl sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Werk-stattbeschäftigte auf dem Arbeitsmarkt kurzfristig signifikant zu erhöhen, schlägt die BAGFW vor, die Wirkung des Budgets für Arbeit durch eine modellhafte Erhö-hung des Lohnkostenzuschusses auf 100 % des Mindestlohns bzw. des jeweils tariflich vereinbarten Lohns zu verstärken. Die Aufstockung des Lohnkostenzu-schusses könnte aus Mitteln des Ausgleichsfonds bereitgestellt werden. Als Vorbild verweisen wir auf die erfolgreiche Umsetzung entsprechender Förderung von lang-zeitarbeitslosen Leistungsberechtigten nach § 16i SGB II. In den fünf Jahren seit der Einführung des Instrumentes „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im Januar 2019 wurden ins-gesamt 89.500 Förderungen begonnen. Im März 2024 standen mehr als 30.000 Menschen in einem geförderten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsver-hältnis. Demgegenüber erhielten 2.950 Personen zum Stichtag 31.12.2022 ein Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX).\r\nZukünftiger Wegfall der Anrechnungsmöglichkeit von Werkstattaufträgen auf die Ausgleichsabgabe, damit Arbeitgeber*innen ihre Beschäftigungspflicht im Unternehmen erfüllen und nicht indirekt über Aufträge an eine WfbM abgelten\r\nDie wegfallende Anrechnungsmöglichkeit könne nach Auffassung des Ministeriums kompensiert werden, indem Arbeitgeber*innen Werkstattbeschäftigte übernehmen, die bisher bei ihnen auf ausgelagerten Werkstattplätzen tätig waren oder Menschen mit einem Budget für Arbeit einstellen.\r\nZweck der Regelung in § 223 SGB IX zur Anrechnung von Werkstattaufträgen auf die Ausgleichabgabe ist, dass für Arbeitgeber*innen ein Anreiz geschaffen wird, Aufträge an Werkstätten für Menschen mit Behinderung zu erteilen. Dadurch sollen Wettbe-werbsnachteile der WfbM (reduzierte Produktivität bei hohem Aufwand) ausgeglichen werden und die Auftragslage der Werkstätten und die Beschäftigung der dort be-schäftigten Menschen mit Behinderungen wesentlich gefördert werden (…).1\r\n1 BT-Drucksache 18/9954, S. 71\r\nKommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 4 von 5\r\nMit der Streichung verbindet das Ministerium die Vorstellung, dass Arbeitgeber*innen in Zukunft Werkstattbeschäftigte übernehmen, die bei ihnen auf ausgelagerten Werk-stattplätzen tätig sind oder Menschen mit einem Budget für Arbeit einstellen. Be-triebsintergierte Arbeitsplätze sind generell ein mögliches Sprungbrett in eine regu-läre Beschäftigung. Dass betroffene Unternehmen Werkstattbeschäftigte allein auf-grund des erzeugten finanziellen Drucks einstellen werden, ist äußerst fraglich. Ge-lingende Übergänge aus Werkstätten in Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt setzen ein strukturiertes und refinanziertes Übergangsmanagement, barriere- und diskriminierungsfreie Personalgewinnungsprozesse sowie ein ebensol-ches Arbeitsumfeld auf Seiten der Arbeitgeber*innen voraus.\r\nDie „Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ (Entgeltstudie) benennt diese Maß-nahme nicht und auch aus Sicht der BAGFW ist sie im bestehenden System nicht zielführend. Vielmehr ist zu befürchten, dass bei einem Wegfall der Anrech-nung auf die Ausgleichsabgabe Aufträge an Werkstätten zurückgehen werden. In je-dem Fall werden Werkstätten bei Rückgang von Aufträgen einen stärkeren Fokus auf die Akquise von Aufträgen legen müssen. Diese Ressourcen wären sinnvoller im Übergangsmanagement investiert. Sollte das Arbeitsergebnis der Werkstätten durch eine geringere Zahl an Aufträgen sinken, ergäben sich ohne weitere Maßnahmen zu-dem negative Effekte für die daran gekoppelte Entlohnung der Beschäftigten.\r\n• Mobilität in den Blick nehmen\r\nNotwendig ist aus Sicht der BAGFW zudem die Förderung der Mobilität. Die Entgelt-studie benennt in den Handlungsempfehlungen deutlich, dass fehlende eigene Mobi-lität die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert, insbe-sondere im ländlichen Raum. Neben einem Ausbau eines barrierefreien ÖPNV sollten weitere Maßnahmen zur Förderung der Mobilität umgesetzt werden.\r\n2. Aktionsfeld „Verbesserung der Qualität der beruflichen Bildung“\r\nDie BAGFW teilt das Ziel des BMAS, das Wunsch- und Wahlrecht behinderter Men-schen zu stärken. Hier sind gerade in der beruflichen Bildung deutliche Schritte not-wendig: Das Berufsbildungssystem ist bisher nicht darauf ausgerichtet, allen jungen Menschen, die eine Ausbildung anstreben, eine solche Ausbildung auch zu ermögli-chen. Es zeichnet sich vielmehr durch exkludierende Strukturen aus, die nicht nur Menschen mit Behinderungen diskriminieren.\r\nDie BAGFW, deren Verbände Träger vielfältiger Angebote zur beruflichen Bildung von Menschen mit Behinderungen sind, beteiligt sich gern an dem vom BMAS in Aussicht gestellten Austausch. Sie weist darauf hin, dass die Diskussion mit Blick auf das gesamte System der beruflichen Bildung geführt werden muss. Ein isolierter Blick auf den zu transformierenden Berufsbildungsbereich wird nicht zu einem gleich-berechtigten und selbstbestimmten Zugang zu beruflicher Bildung für Menschen mit Behinderungen führen. Vielmehr sollte bereits bekannte gute Praxis in der Weise ge-stärkt werden, dass sich das System der beruflichen Bildung auf längere Sicht zu ei-nem inklusiveren System transformiert.\r\nKommentar der BAGFW zum Aktionsplan des BMAS\r\nfür Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf einen inklusiven Arbeitsmarkt\r\nSeite 5 von 5\r\n3. Aktionsfeld „Entlohnung in den WfbM“\r\nAusgangspunkt des Werkstattreformprozesses war die Notwendigkeit, das von den WfbM gezahlte Entgelt so zu gestalten, dass sich die Einkommenssituation der Werkstattbeschäftigten verbessert und das System transparenter wird. Es ist enttäu-schend, dass gerade in diesem zentralen Anliegen keine erkennbare Änderung statt-finden wird. Nach Auffassung der BAGFW sollte in dieser Legislaturperiode min-destens ein erster Schritt in Richtung einer besseren Entlohnung der Beschäf-tigten unternommen werden.\r\n4. Aktionsfeld „Weiterentwicklung der Teilhabemöglichkeiten für Men-schen in der Tagesförderung“\r\nErnüchternd sind die Aussagen im Aktionsplan des BMAS zur Teilhabe von Men-schen mit komplexen Behinderungen. Die BAGFW hatte im Rahmen des Verbände-dialogs, der im Vorfeld des nun vorliegenden Aktionsplans geführt wurde, die Berück-sichtigung dieses Personenkreises im Reformprozess als positive Entwicklung wahr-genommen. Die BAGFW hat das Vorhaben des BMAS, eine Studie zu Teilhabebe-darfen der Personengruppe in Auftrag zu geben, grundsätzlich begrüßt. Aus Sicht der BAGFW muss der Zugang von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf zu Bildung und Arbeit zeitnah erfolgen und kann auch schon vor noch zu be-auftragender Forschung geschaffen werden. Die nun im Aktionsplan gewählte Formulierung ist unklar und legt nahe, dass der Fokus nun voreilig auf Teilhabemög-lichkeiten in Tagesförderstätten begrenzt werden könnte. Dies wäre aus Sicht der BAGFW fatal. Das Recht auf berufliche Bildung und auf Teilhabe an Arbeit für diesen Personenkreis muss endlich zeitnah umgesetzt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009668","regulatoryProjectTitle":"Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/a1/649469/Stellungnahme-Gutachten-SG2510100025.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"November 2022 \r\n\r\nDiskussions-Papier\r\nvon Diakonie Deutschland und Der Evangelische \r\nFachverband für Teilhabe (BeB)\r\nInformation in Leichter Sprache\r\nUnser Vorschlag\r\nfür gerechten Arbeits-Lohn \r\nin den Werkstätten\r\n\r\nInhalt\r\nWas ist ein Diskussions-Papier?  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 \r\nWas wollen Diakonie und BeB erreichen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 \r\nWas ist für den neuen Arbeits-Lohn wichtig?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 \r\nDie 5 Schritte für gerechten Arbeits-Lohn in den Werkstätten . . . . . . . 3\r\n 1. Teilhabe-Gerechtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 \r\n 2. Bedarfs-Gerechtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 \r\n 3. Leistungs-Gerechtigkeit und Verhaltens-Gerechtigkeit . . . . . . . 8 \r\n 4. Anforderungs-Gerechtigkeit und \r\nQualiﬁ kations-Gerechtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 \r\n 5. Markt-Gerechtigkeit und Erfolgs-Gerechtigkeit . . . . . . . . . . . . 11 \r\nWer hat das Diskussions-Papier geschrieben? . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\r\n\r\n\r\n2\r\n\r\nWas ist ein Diskussions-Papier?\r\nIn einem Diskussions-Papier schreiben Menschen, \r\n–  was sie zu einem Thema denken,\r\n–  welche Meinung sie haben.\r\n\r\nDie Menschen wollen etwas. \r\nSie schreiben zum Beispiel auf, \r\n–  was sich ändern soll  \r\nund was man dafür tun kann.\r\n\r\nWas wollen Diakonie und BeB erreichen?\r\nDiakonie und BeB wollen den Arbeits-Lohn\r\nfür Menschen mit Behinderungen in den Werkstätten verbessern. \r\nDer Arbeits-Lohn soll\r\n–  zum Leben reichen\r\n–  und jeder soll verstehen, wie der Arbeits-Lohn berechnet wird.\r\n\r\nMenschen mit Behinderungen sollen für die Arbeit  \r\nin Werkstätten einen gerechten Arbeits-Lohn bekommen.\r\n\r\nFür Diakonie und BeB ist Gerechtigkeit wichtig: \r\nDie Bibel will Gerechtigkeit.\r\nDie UN-Konvention über die Rechte \r\nvon Menschen mit Behinderung fordert Gerechtigkeit.\r\n\r\n \r\n\r\nDiese Personen haben mitgearbeitet bei den Vorschlägen \r\nfür gerechten Arbeits-Lohn:\r\n–  Werkstatt-Räte und Frauen-Beauftragte der Diakonie\r\n–  Cheﬁ nnen und Chefs von Werkstätten der Diakonie\r\n–  Fachleute vom Bundes-Verband, Fach-Verband \r\nund den Landes-Verbänden der Diakonie \r\n–  Vorstand der Diakonie Deutschland\r\n–  Vorstand und Beiräte des BeB.\r\n\r\n\r\n3\r\n\r\nWir wollen mit vielen Personen über die Vorschläge sprechen.  \r\nAuch über einen besseren Lohn im Eingangs-Verfahren und im \r\nBerufsbildungs-Bereich.\r\nZum Beispiel mit \r\n– Werkstatt-Leitungen, \r\n– Werkstatträten und Frauenbeauftragten,\r\n– Politikern und Politikerinnen\r\n– anderen Verbänden.\r\n\r\nDas ist für den neuen Arbeits-Lohn wichtig!\r\nDer Arbeits-Lohn für Beschäftigte soll gerecht sein. \r\nUnd die Berechnung vom Arbeits-Lohn soll klar sein. \r\nDas bedeutet: \r\nAlle Beschäftigten sollen gleich gut behandelt werden. \r\nZum Beispiel: \r\nAlle Beschäftigten sollen von ihrem Geld leben können. \r\nUnd sie verstehen die Berechnung vom Arbeits-Lohn.\r\n\r\nDie 5 Themen für gerechten Arbeits-Lohn \r\nin den Werkstätten\r\n1. Teilhabe-Gerechtigkeit\r\nDas Recht auf Teilhabe steht  \r\nin der UN-Behindertenrechts-Konvention, \r\nkurz UN-Vertrag.\r\n\r\nIm UN-Vertrag steht:\r\nMenschen mit Behinderungen\r\nhaben die gleichen Rechte wie alle anderen Menschen. \r\nDas gilt für alle Bereiche im Leben,\r\nzum Beispiel für den Bereich Teilhabe am Arbeits-Leben.\r\n\r\n\r\n4\r\n\r\nKein Mensch wird ausgegrenzt.\r\nPolitik und Gesellschaft bauen Hindernisse ab.\r\nMenschen mit Behinderungen dürfen wegen ihrer Behinderung \r\nkeine Nachteile im Arbeits-Leben haben.\r\nMenschen mit Behinderungen können Unterstützung bekommen. \r\nZum Beispiel:\r\nSie können mit Menschen ohne Behinderungen\r\nin einer Firma zusammenarbeiten.\r\n\r\nTeilhabe-Gerechtigkeit ist wichtig für Diakonie und BeB.\r\n\r\nDas soll in Zukunft besser werden:\r\n–  Alle Hilfen für Menschen mit Behinderungen \r\nsollen personen-zentriert sein. \r\nDas bedeutet: \r\nDie Bedürfnisse und Wünsche von Menschen mit Behinderungen \r\nstehen im Mittelpunkt der Hilfe. \r\nMenschen mit Behinderungen sollen selbst entscheiden, \r\nwelche Unterstützung sie brauchen.\r\n–  Die Beschäftigten nehmen in der Werkstatt am Arbeits-Leben teil. \r\n–  Die Werkstatt unterstützt Menschen mit Behinderungen. \r\nDamit sie arbeiten können. Oder besser arbeiten können. \r\nDas ist beruﬂ iche Rehabilitation. Das Recht auf beruﬂ iche Rehabilitation \r\nmuss bleiben. \r\n–  Die Werkstatt unterstützt Beschäftigte beim Wechsel auf den \r\nallgemeinen Arbeits-Markt.\r\n–  Die Werkstatt und die Firmen auf dem allgemeinen Arbeits-Markt  \r\nbauen Hindernisse für Menschen mit Behinderungen ab.  \r\nDie Politik unterstützt Werkstätten und Firmen dabei. \r\nDie Firmen verstehen: \r\nMenschen mit Behinderungen machen wichtige Arbeit.  \r\nMenschen mit Behinderungen können mit-entscheiden, \r\nwo sie arbeiten.\r\n\r\n\r\n5\r\n\r\n–  Alle Menschen mit Behinderungen \r\nhaben das Recht zur Teilhabe am Arbeits-Leben. \r\nAuch Menschen mit viel Unterstützungs-Bedarf. \r\nPolitik, Werkstatt und Firmen bauen auch \r\nfür Menschen mit viel Unterstützungs-Bedarf Hindernisse ab.\r\n–  Die Werkstatt muss für alle Menschen mit Behinderungen \r\nBeschäftigungs-Möglichkeiten anbieten. \r\nAuch Firmen müssen Menschen mit Behinderungen beschäftigen \r\nManche Firmen machen das nicht. \r\nDas soll sich ändern.  \r\nDie Politik ändert die Gesetze.  \r\nZum Beispiel: \r\nDie Firmen müssen mehr Strafe bezahlen. \r\n–  Alle Menschen sollen wissen: \r\nMenschen mit Behinderungen haben viele Fähigkeiten. \r\nAuch Menschen mit viel Unterstützungs-Bedarf \r\nsollen Arbeits-Möglichkeiten bekommen.\r\n–  Menschen mit Behinderungen sollen \r\nmehr Anerkennung bekommen für ihre Arbeits-Leistung.\r\n–  Manche Menschen leisten wegen ihrer Behinderung weniger.  \r\nSie bekommen trotzdem genug Lohn. \r\n–  Menschen mit Behinderungen haben Schutz-Rechte \r\nbei jeder Arbeit in der Werkstatt und in der Firma.\r\n–  Menschen mit Behinderung können gleich-wertige Arbeitnehmer sein. \r\nMit Arbeits-Vertrag. Und gleichen Rechten.\r\n–  Menschen mit Behinderungen haben die gleichen  \r\nMitbestimmungs-Rechte.  \r\nIn der Werkstatt. Und in der Firma.\r\n\r\n\r\n6\r\n\r\n2. Bedarfs-Gerechtigkeit\r\nJeder Mensch bekommt so viel Geld, \r\nwie er zum Leben braucht.\r\nBei der Bedarfs-Gerechtigkeit ist wichtig: \r\n– die persönliche Lebens-Situation\r\n– \r\n\r\nund der Mehr-Bedarf aufgrund einer Behinderung, \r\nzum Beispiel wenn ein Mensch besonderes Essen braucht. \r\nDas besondere Essen ist teurer. Der Mensch bekommt das  \r\nGeld für das besondere Essen. \r\n\r\nBeschäftigte in Werkstätten bekommen wenig Arbeits-Lohn. \r\nDer Arbeits-Lohn reicht vielleicht nicht:\r\n– für genug Essen\r\n– für neue Kleidung\r\n– für die Freizeit.\r\n\r\nWenn der Arbeits-Lohn von der Werkstatt nicht reicht, \r\ndann bekommen Beschäftigte Grundsicherung. \r\nGrundsicherung ist eine Sozial-Leistung.\r\nDas heißt:\r\nDie Beschäftigten müssen beim Sozial-Amt\r\neinen Antrag auf Grundsicherung stellen. \r\n\r\nDas ist schwierig:\r\nEs ist schwer den Antrag zu stellen. \r\nArbeits-Lohn und Grundsicherung \r\nsind oft immer noch nicht genug Geld. \r\n\r\nEin wichtiger Ausgleich für Beschäftigte in Werkstätten \r\nist die Erwerbs-Minderungs-Rente.\r\nEine Erwerbs-Minderungs-Rente ist Geld vom Staat. \r\nDas bekommen Menschen,\r\ndie dauerhaft krank sind oder eine Behinderung haben.\r\n\r\n\r\n7\r\n\r\nBeschäftigte können nach 20 Jahren Arbeit in der Werkstatt\r\neine Rente bekommen. \r\nBeschäftigte in Werkstätten bekommen so einen Nachteils-Ausgleich. \r\nDiese Rente ist ein wichtiger Schutz vor Armut im Alter.\r\nAuf dem allgemeinen Arbeits-Markt gibt es den Mindest-Lohn. \r\nMit dem Mindest-Lohn verdienen Beschäftigte mit ihrer Arbeit \r\ngenug für den eigenen Bedarf. \r\nWenn sie in Voll-Zeit arbeiten.\r\n\r\nBedarfs-Gerechtigkeit ist wichtig für Diakonie und BeB.\r\n\r\nDas soll in Zukunft besser werden:\r\n–  Für Beschäftigte muss der Arbeits-Lohn zum Leben  \r\n reichen. In der Werkstatt und in der Firma. \r\nDie untere Grenze für den Arbeits-Lohn ist der Mindest-Lohn. \r\nBeschäftigte brauchen dann keine zusätzliche Grund-Sicherung \r\nbeantragen. \r\n–  Die Werkstatt kann einen gerechten Arbeits-Lohn  \r\nfür die Beschäftigten nicht allein bezahlen. \r\nDie Werkstatt braucht die Unterstützung vom Staat und der \r\nGesellschaft. Dann können Beschäftigte von ihrem  \r\nArbeits-Lohn leben. Und ein gutes Leben führen.\r\n– Beschäftigte in der Werkstatt entscheiden mit der Werkstatt \r\nwie viele Stunden in der Woche sie arbeiten. \r\n– Manche Werkstätten beschäftigen viele Menschen \r\nmit viel Unterstützungsbedarf. \r\nManche Werkstätten haben wenig Möglichkeiten, \r\ngute Aufträge zu bekommen. \r\nOder viel Geld für die Sachen aus den Werkstätten. \r\nAber das soll nicht den Arbeits-Lohn beeinﬂ ussen. \r\nDer Staat soll die Nachteile ausgleichen. \r\nAlle Beschäftigten sollen genug Geld haben, damit sie zum Beispiel  \r\nbei Veranstaltungen in der Freizeit dabei sein können.\r\n\r\n\r\n8\r\n\r\n– Der Staat ﬁ nanziert auch die Unterstützung, \r\ndie Menschen mit Behinderungen bei der Arbeit brauchen. \r\nIn Werkstätten und in Firmen. \r\nDie Unterstützung ist unabhängig vom Lohn.\r\n– \r\n\r\nAlle Beschäftigten sollen die Berechnung vom Arbeits-Lohn \r\nund von anderen Zahlungen verstehen.\r\n– Der Arbeits-Lohn und die anderen Zahlungen \r\nsollen von einer Stelle kommen.\r\n– Auch im Alter sollen alle Beschäftigten genug Geld zum Leben haben.\r\n\r\n3. Anforderungs-Gerechtigkeit \r\nund Qualiﬁ kations-Gerechtigkeit\r\nAnforderungs-Gerechtigkeit bedeutet: \r\nDer Arbeits-Lohn passt\r\nzu der Schwierigkeit der Arbeits-Aufgaben.\r\n\r\nZum Beispiel:\r\n– Beschäftigte telefonieren mit Kunden. \r\nDann bekommen sie mehr Arbeits-Lohn.\r\n– Beschäftigte verpacken Dinge für Kunden. \r\nDann bekommen sie weniger Arbeits-Lohn.\r\n\r\nQualiﬁ kations-Gerechtigkeit bedeutet:\r\nBeschäftigte bekommen Arbeits-Lohn für ihre Qualiﬁ kation.\r\n\r\nBeschäftigte haben bestimmte Fähigkeiten.\r\nUnd sie haben einen Nachweis für die Fähigkeiten.\r\n\r\n\r\n9\r\n\r\nZum Beispiel:\r\nManche Beschäftigte haben einen Nachweis für \r\neine Ausbildung. Oder Weiter-Bildung.\r\nIn einer Weiter-Bildung haben die Beschäftigten gelernt, \r\nwie sie mit dem Computer arbeiten.\r\nDas steht im Nachweis von der Weiter-Bildung.\r\nZum Nachweis sagt man Qualiﬁ kation.\r\n\r\nBeim Steigerungs-Betrag sind in vielen Werkstätten \r\nAnforderung und Qualiﬁ kation nicht wichtig.\r\n\r\nAber für Diakonie und BeB sind Anforderung und Qualiﬁ kation wichtig \r\nfür die Berechnung vom Arbeits-Lohn.\r\n\r\nDas soll in Zukunft besser werden:\r\n–  Die Werkstätten beschreiben \r\ndie verschiedenen Arbeits-Aufgaben in der Werkstatt. \r\nDie Werkstätten beschreiben: \r\nDas muss der Beschäftigte wissen und können für die Aufgabe. \r\nDas verdient der Beschäftigte, der die Aufgabe macht.\r\n– Die Beschreibungen sollen ähnlich in ganz Deutschland sein. \r\nDer Arbeits-Lohn für eine Aufgabe soll ähnlich in ganz Deutschland \r\nsein. Es soll Regeln für alle geben.\r\n– \r\n\r\nEs soll mehr Weiter-Bildungen und Schulungen \r\nfür Beschäftigte in Werkstätten geben. \r\nDie Nachweise sollen auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelten. \r\nDie Unterstützung für die Aus-Bildung und Weiter-Bildung wird \r\nverbessert. \r\n\r\n– \r\n\r\nJeder soll den Arbeits-Lohn für die Aufgaben bekommen, die er macht.\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n10\r\n\r\n4. Leistungs-Gerechtigkeit \r\nund Qualiﬁ kations-Gerechtigkeit\r\nLeistungs-Gerechtigkeit bedeutet: \r\nDie Leistung ist Teil vom Lohn.\r\nFrau A arbeitet mehr als Herr B. \r\nFrau A bekommt mehr Lohn als Herr B.\r\n\r\nZum Beispiel:\r\n– \r\n\r\nEin Beschäftigter verpackt viele Schrauben. \r\nDer Beschäftigte bekommt mehr Lohn.\r\n\r\n– \r\n\r\nEin Beschäftigter verpackt wenig Schrauben. \r\nDer Beschäftigte bekommt weniger Lohn.\r\n\r\nVerhaltens-Gerechtigkeit bedeutet:\r\nDas Verhalten vom Beschäftigten bestimmt die Höhe vom Lohn mit.\r\n\r\nZum Beispiel:\r\n– Beschäftigte kommen oft zu spät. \r\nDann bekommen sie weniger Arbeits-Lohn.\r\n\r\nDer Steigerungs-Betrag in vielen Werkstätten \r\nist abhängig von der Leistung\r\nund dem Verhalten von den Beschäftigten.\r\n\r\nLeistung ist selten wichtig für den Lohn auf dem Arbeits-Markt. \r\nVerhalten spielt keine Rolle für den Lohn auf dem Arbeits-Markt. \r\nAuf dem Arbeits-Markt sind wichtig:\r\n– Anforderung\r\n– Qualiﬁ kation.\r\n\r\nDiakonie und BeB sagen:\r\nVerhalten soll nicht mehr wichtig sein für die Berechnung vom Lohn. \r\nLeistung soll weniger wichtig sein für die Berechnung vom Lohn. \r\n\r\n\r\n11\r\n\r\nDas soll in Zukunft besser werden:\r\n–  Manche Beschäftigte arbeiten in der gleichen Zeit  \r\nweniger als andere Beschäftigte. \r\nAber: \r\nAlle Beschäftigten sollen einen guten Arbeits-Lohn bekommen. \r\nDafür suchen wir nach einer Lösung.\r\n– Beschäftigte verhalten sich unterschiedlich. \r\nManche Beschäftigte kommen zu spät zur Arbeit. \r\nDann sollen sie nicht weniger Arbeits-Lohn bekommen. \r\nDer psychologische Dienst kann bei Verhaltens-Problemen helfen, \r\nzum Beispiel wenn Beschäftigte sehr oft zu spät kommen. \r\nIn allen Werkstätten soll es psychologische Dienste geben.\r\n\r\n5. Markt-Gerechtigkeit und Erfolgs-Gerechtigkeit\r\nMarkt-Gerechtigkeit bedeutet: \r\nBeschäftigte bekommen den ähnlichen Lohn für gleiche Aufgaben. \r\nIn der Werkstatt und in der Firma.\r\n\r\nZum Beispiel:\r\n– Beschäftigte arbeiten im Lager von einer Werkstatt. \r\n– Beschäftigte arbeiten im Lager von einer Firma \r\nauf dem allgemeinen Arbeits-Markt.\r\n\r\nDie Beschäftigen bekommen den ähnlichen Arbeits-Lohn.\r\n\r\nBeim Arbeits-Lohn in der Werkstatt\r\nist die Markt-Gerechtigkeit bis jetzt nicht wichtig.\r\n\r\nDiakonie und BeB sagen: Das soll sich ändern.\r\n\r\nErfolgs-Gerechtigkeit bedeutet:\r\nWenn die Werkstatt mehr Erfolg hat,\r\nbekommen die Beschäftigten mehr Arbeits-Lohn.\r\n\r\n\r\n12\r\n\r\nZum Beispiel:\r\n– \r\n\r\nEine Werkstatt verkauft im Jahr 2021 sehr viele Kerzen. \r\nDann bekommen die Beschäftigten viel Arbeits-Lohn.\r\n\r\n– \r\n\r\nEine Werkstatt verkauft im Jahr 2022 weniger Kerzen. \r\nDann bekommen die Beschäftigten weniger Arbeits-Lohn.\r\n\r\nBeim Steigerungs-Betrag ist der Erfolg von der Werkstatt wichtig.\r\n\r\nDiakonie und BeB sagen:\r\nErfolg von der Werkstatt und der Firma ist mehr \r\nals Geld aus dem Verkauf von Sachen aus Werkstätten. \r\nWichtig für den Erfolg ist auch,\r\nwas die Werkstatt und Firma für die Gesellschaft macht\r\n\r\nDas soll in Zukunft besser werden:\r\n– Die Arbeit von der Werkstatt \r\nund den Beschäftigten in der Werkstatt ist wichtig. \r\nDie Werkstatt macht Produkte, die gebraucht werden. \r\nDie Sachen von der Werkstatt sollen für den  \r\ngleichen Preis verkauft werden wie Sachen von Firmen.\r\n– Werkstätten sollen mehr zusammenarbeiten. \r\nBei den Aufträgen. Und beim Verkauf von den Produkten. \r\nZusammen sind die Werkstätten stark.\r\n– Der Erfolg von der Werkstatt und vom inklusiven Arbeits-Markt \r\nist mehr als der gute Verkauf von Sachen aus der Werkstatt. \r\nWichtig für den Erfolg ist auch,  \r\nwas die Werkstatt und Firma für die Gesellschaft macht. \r\nUnd wie zufrieden die Beschäftigten sind.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n13\r\n\r\nWer hat das Diskussions-Papier geschrieben?\r\nAdresse: \r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. \r\nCaroline-Michaelis-Straße 1, 10115 Berlin\r\nInternet-Seite: www.diakonie.de\r\n\r\nDer evangelische Fachverband für Teilhabe (BeB) \r\nInvalidenstraße 29, 10115 Berlin\r\nTelefon: 030 83 00 12 70\r\nInternet-Seiten: www.beb-ev.de und www.beb-mitbestimmen.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009672","regulatoryProjectTitle":"Sprachmittlung im Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/18/324967/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260206.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungspapier von BAGFW und BKMO:\r\nAnspruch auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen\r\nInhalt\r\nHintergrund und Zielsetzung.................................................................................................. 1\r\nRechtliche Verankerung des Anspruchs auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen.............. 3\r\nNotwendigkeit einer übergreifenden Regelung des Anspruchs auf Sprachmittlung ............... 3\r\nFür welche Gesundheitsleistungen gilt der Anspruch auf Sprachmittlung?............................ 4\r\nWie erfolgt die Entscheidung, ob eine Sprachmittlung benötigt wird?.................................... 5\r\nSprachmittlungsformate: Digital, telefonisch, vor Ort? ........................................................... 5\r\nQualifikationsanforderungen an Sprachmittler:innen ............................................................. 6\r\nÖffentlichkeitsarbeit, Qualitätssicherung und Evaluation ....................................................... 7\r\nHintergrund und Zielsetzung\r\n• Das Forderungspapier basiert auf den Ergebnissen zweier Fachgespräche, \r\ndie im Jahr 2022 gemeinsam von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien \r\nWohlfahrtspflege (BAGFW) und dem Verband für interkulturelle Wohlfahrts\u0002pflege, Empowerment und Diversity (VIW) ausgerichtet wurden und auf große\r\npositive Resonanz in der Fachwelt gestoßen sind. \r\n• In den beiden Veranstaltungen haben Vertreter:innen von Migrant:innenorga\u0002nisationen, aus Wissenschaft und Fachpraxis ihre Expertise zur Umsetzung \r\ndes Anspruchs auf Sprachmittlung in der Gesundheitsversorgung eingebracht. \r\nIm ersten Fachgespräch (März 2022) wurde diskutiert, wie nachhaltige und \r\nverlässliche Strukturen sichergestellt werden können, um einen gleichberech\u0002tigten Zugang zu Gesundheitsleistungen für Menschen ohne ausreichende \r\nDeutschkenntnisse zu gewährleisten. Im zweiten Fachgespräch (Oktober \r\n2022) wurde darauf aufbauend eruiert, wie der Anspruch auf Sprachmittlung\r\nim SGB V verankert und in der Versorgungspraxis implementiert werden \r\nkann1\r\n.\r\n• Sprachliche Verständigung ist ein bedeutender Faktor für das Gelingen von \r\ngesellschaftlicher Teilhabe.\r\n• Die Bereitschaft, diese Verständigung von beiden Seiten aus zu ermöglichen, \r\nist ein unverzichtbares Signal des Willkommens und des Selbstverständnisses \r\neiner Einwanderungsgesellschaft. \r\n• Für viele in Deutschland lebende Eingewanderte stellen Sprachbarrieren je\u0002doch eine Hürde bei der Wahrnehmung ihrer sozialen Rechte und Pflichten \r\ndar: der vielsprachigen Realität in der Einwanderungsgesellschaft steht eine \r\n1 Die Dokumentationen der beiden Fachgespräche sind online verfügbar unter: \r\nMärz 2022: https://www.bagfw.de/veranstaltungen-alt/anmeldungen-veranstaltungen/detailseite-va-16112021-\r\npalliativversorgung-dokumentation-1\r\nOktober 2022: https://www.bagfw.de/veranstaltungen-alt/detail/sprachmittlung-als-bestandteil-der-gesundheitsver\u0002sorgung\r\nSeite 2 von 7\r\nweitestgehende Einsprachigkeit der gesellschaftlichen Funktionssysteme und \r\nihrer Institutionen in Deutschland gegenüber. \r\n• Der aktuelle Lagebericht „Rassismus in Deutschland“ der Integrationsbeauf\u0002tragten der Bunderegierung benennt Sprachbarrieren als institutionelle Diskri\u0002minierungsrisiken: Fehlende oder unzureichende Deutschkenntnisse dürfen \r\nkeine Barriere beim Zugang zu sozialrechtlichen Leistungen darstellen. \r\n• Wer einen Anspruch auf staatliche und sozialversicherungsrechtliche Leistun\u0002gen hat, muss auch die Möglichkeit haben, diese tatsächlich wahrnehmen zu \r\nkönnen. \r\n• Eine erfolgreiche Anamnese, Diagnose, Aufklärung und Behandlung hängt \r\nmaßgeblich von gelingender sprachlicher Verständigung ab.\r\n• Zur Herstellung gesundheitlicher Chancengleichheit ist der Anspruch auf quali\u0002fizierte Sprachmittlung2 bei der gesundheitlichen Versorgung daher unabding\u0002bar.\r\n• Dieser Anspruch kann Fehl-, Über- und Unterversorgung verhindern und den \r\ndaraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Erkrankungen \r\noder Chronifizierungen entgegenwirken.\r\n• Damit würden nicht nur Risiken für Patient:innen und Behandelnde, sondern \r\nauch Kosten auf Seiten der Krankenkassen reduziert werden. \r\n• Vor diesem Hintergrund plant die Regierungskoalition, Sprachmittlung auch \r\nmit Hilfe digitaler Anwendungen im Kontext notwendiger medizinischer Be\u0002handlungen im SGB V zu verankern3\r\n, was wir sehr begrüßen.\r\n• Sprachmittlung sollte auch im Rahmen neuer Versorgungskonzepte und An\u0002gebote (z.B. Gesundheitskioske, Primärversorgungszentren, Gesundheitsregi\u0002onen) mitgedacht werden. Langfristig muss durch geeignete Maßnahmen, wie \r\netwa der Bedarfsplanung, die Verfügbarkeit ausreichender Sprachmittler:innen \r\nsichergestellt werden. \r\n• BAGFW und BKMO betonen dabei die Bedeutung eines partizipativen, inklusi\u0002ven und diversitätssensiblen Ansatzes bei der Ausgestaltung und Umsetzung \r\ndes Rechtsanspruchs. Ein solcher Anspruch soll dazu dienen, eine qualitativ \r\nhochwertige und bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung für alle Migrant:in\u0002nen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Förderung der gesellschaft\u0002lichen Teilhabe zu leisten. Bei der Umsetzung ist unbedingt auf die auf den \r\nersten Blick nicht immer offenkundige Heterogenität von Migrant:innengruppen\r\nzu achten (Sprachen, Kulturen, Bildungs- und Gesundheitshintergründe).\r\n• Die Expertise von Migrant:innenorganisationen ist daher unerlässlich, um Ver\u0002sorgungsgerechtigkeit auch hinsichtlich des gesetzlichen Anspruchs auf \r\nSprachmittlung im Gesundheitswesen zu gewährleisten. Ihr Fachwissen muss \r\ndaher in alle Prozesse – von der Gestaltung und Konzeption bis hin zur Um\u0002setzung von Sprachmittlung – einbezogen werden.\r\n• Darüber hinaus ist die diversitätsorientierte Öffnung von Gesundheitseinrich\u0002tungen insgesamt unabdingbar, um eine ganzheitliche und bedarfsgerechte \r\nVersorgung zu gewährleisten. \r\n2\r\nim Folgenden einfach „Sprachmittlung“; gemeint ist hier Dolmetschen, nicht Übersetzen\r\n3 Koalitionsvertrag 2021-2025, S. 84: „Sprachmittlung auch mit Hilfe digitaler Anwendungen wird im Kontext not\u0002wendiger medizinischer Behandlung Bestandteil des SGB V.“\r\nSeite 3 von 7\r\n• Auch ist der Diskurs über die Bekämpfung von Diskriminierung und Rassis\u0002mus im Gesundheitswesen verstärkt weiterzuführen, wobei ein intersektionaler \r\nAnsatz zu verfolgen ist.\r\nRechtliche Verankerung des Anspruchs auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen\r\n• Wir begrüßen das Vorhaben der Bundesregierung, den Anspruch auf Sprach\u0002mittlung im Gesundheitswesen im SGB V zu verankern. Dieser muss uneinge\u0002schränkt für alle Leistungsarten gelten. Gleichzeitig greift eine Begrenzung auf \r\ndas SGB V zu kurz, da eine Vielzahl an Gesundheitsleistungen auch über an\u0002dere Sozialgesetzbücher erfolgt (z.B. Rehabilitationsleistungen im SGB VI \r\noder Leistungen der Unfallversicherung im SGB VII).\r\n• Darüber hinaus müssen auch Menschen, die Anspruch auf gesundheitliche \r\nLeistungen nach dem AsylbLG haben, einen gesicherten Anspruch auf \r\nSprachmittlung erhalten; im AsylbLG ist Sprachmittlung aktuell nur eine \r\n„Kann“-Leistung, die gesondert beantragt und bewilligt werden muss – diese \r\nRegelung ist keineswegs ausreichend4\r\n.\r\n• Um die Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zu ge\u0002währleisten und besonders schutzbedürftige, geflüchtete Personen identifizie\u0002ren und unterstützen zu können, muss ein Anspruch auf Sprachmittlung auch \r\nfür Asylsuchende gegeben sein.\r\n• Auch wenn ärztliche Atteste für das Asylverfahren benötigt werden, ist ein An\u0002spruch auf Sprachmittlung unumgänglich.\r\n• Zudem muss der Anspruch auf Sprachmittlung auch bei Angeboten des Öf\u0002fentlichen Gesundheitsdienstes gelten.\r\n• Auch Mitarbeitende in Rettungsdiensten und Rettungsleitstellen benötigen Zu\u0002griff auf Sprachmittlung. \r\nNotwendigkeit einer übergreifenden Regelung des Anspruchs auf Sprachmittlung\r\n• Langfristig fordern wir eine übergreifende Verankerung des Anspruchs auf \r\nSprachmittlung. Dabei muss sichergestellt sein, dass Qualitätsstandards und \r\nQualifikationsanforderungen in allen Bereichen einheitlich hoch sind. Eine \r\nklare und einheitliche Regelung hilft, Inkonsistenzen und Diskriminierungen zu \r\nvermeiden.\r\n• Der Anspruch auf Sprachmittlung muss insofern auch bei Leistungen nach \r\nSGB VI, VII, VIII, IX und XI gelten und sollte daher im Rahmen der Beantra\u0002gung und Ausführung von Sozialleistungen im SGB I und SGB X – analog \r\nzum Anspruch auf Gebärdensprachdolmetschen für hör- und sprachbehin\u0002derte Menschen5 – verankert werden, wie es die Wohlfahrtsverbände in einer\r\nStellungnahme im Jahr 2020 gefordert haben6\r\n.\r\n4 Grundsätzlich ist das AsylbLG aber ein diskriminierendes Sonderrecht, das es abzuschaffen gilt: geflüchtete \r\nMenschen sind in die gesetzliche Krankenversicherung einzubeziehen und es ist sicherzustellen, dass asylsu\u0002chenden und geduldeten Menschen eine gesundheitliche Versorgung nach dem Leistungskatalog der gesetzli\u0002chen Krankenversicherung zusteht.\r\n5 geregelt in § 17 Absatz 2 SGB I und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X\r\n6 https://www.bagfw.de/veroeffentlichungen/stellungnahmen/positionen/detail/bagfw-position-sprachmittlung-vo\u0002raussetzung-fuer-die-inanspruchnahme-sozialer-und-gesundheitlicher-leistungen\r\nSeite 4 von 7\r\n• Zudem muss der Anspruch auf Sprachmittlung auch für die Sucht- und\r\nSchwangerschaftskonfliktberatung, für Angebote der Frühen Hilfen und für \r\nGewaltschutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen gelten.\r\n• Sprachmittlungskosten müssen zudem auch in den Förderrichtlinien von Pro\u0002grammen im Bereich der Migrations- und Flüchtlingssozialarbeit förderfähig \r\nsein. Die Kosten für Sprachmittlung müssen in den Förderprogrammen von \r\nAnfang an mitgedacht werden.\r\nFür welche Gesundheitsleistungen gilt der Anspruch auf Sprachmittlung?\r\n• Als „notwendige medizinische Behandlungen“ sind alle Gesundheitsleistungen\r\nzu zählen, die im GKV-Leistungskatalog geführt werden – ist doch gesetzlich \r\nfestgeschrieben, dass diese „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ \r\nsein müssen und „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ dürfen7\r\n.\r\n• Alle Fachkräfte im Gesundheitswesen, die Leistungen nach dem SGB V in der \r\nambulanten oder stationären Versorgung erbringen, wie z. B. Hebammen, \r\nHeilmittelerbringer:innen, Pflegefachkräfte, Psychotherapeut:innen, Sozialar\u0002beiter:innen und Erzieher:innen, müssen Zugriff auf Sprachmittlung haben. \r\n• Eine Einschränkung des Anspruchs auf einzelne Leistungsbereiche ist fachlich \r\nnicht zu begründen und auf jeden Fall zu verhindern.\r\n• Der Anspruch auf Sprachmittlung ist für Anamnese-, Diagnose-, Aufklärungs\u0002und Entlassungsgespräche, Untersuchungen inkl. Kontrolluntersuchungen wie \r\nauch Behandlungen im ambulanten und stationären Bereich gleichermaßen \r\nsicherzustellen. \r\n• Der Anspruch auf Sprachmittlung ist nicht nur für Gespräche mit Patient:innen, \r\nsondern auch für Gespräche mit Partner:innen, Erziehungsberechtigten, Be\u0002treuer:innen, rechtlichen Vertreter:innen, Assistent:innen, Begleitpersonen \r\noder anderen An- und Zugehörigen zu gewährleisten.\r\n• Ein Anspruch auf Sprachmittlung ist auch für Angebote der Prävention und \r\nGesundheitsförderung zu gewährleisten.\r\n• Auch für Beratungen bei der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) muss \r\nder Anspruch auf Sprachmittlung sichergestellt sein.\r\n• Der Anspruch auf Sprachmittlung muss auch für administrative Tätigkeiten,\r\nwie z.B. bei Terminbuchungen, zur Verfügung stehen und auch am Empfang \r\nbzw. bei der Erstaufnahme sollte eine Sprachmittlung möglich sein.\r\n• Last but not least, wird auch der Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesund\u0002heitsinformationen8 durch Sprachbarrieren erschwert. Daher muss sicherge\u0002stellt werden, dass diese in verschiedenen Sprachen zur Verfügung stehen, \r\nzudem auch in einfacher Sprache und, wo machbar, auch unterstützt durch \r\nbildliche Darstellungen. \r\n7 siehe § 12 Absatz 1 SGB V\r\n8 Allgemeinverständlich geschriebene Informationen über Erkrankungen, Untersuchungs- und Behandlungsme\u0002thoden, die Entscheidungen zu Gesundheitsfragen erleichtern sollen, z.B. auf den Seiten des Instituts für Quali\u0002tät und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG): https://www.gesundheitsinformation.de/\r\nSeite 5 von 7\r\nWie erfolgt die Entscheidung, ob eine Sprachmittlung benötigt wird?\r\n• Der Anspruch auf Sprachmittlung muss unabhängig davon bestehen, ob Pati\u0002ent:innen neu zugewandert sind oder bereits länger bzw. seit langem in \r\nDeutschland leben.\r\n• Ein Anspruch auf Sprachmittlung sollte grundsätzlich bestehen, sobald die für \r\nden jeweiligen Versorgungskontext erforderliche sprachliche Verständigung \r\nzwischen Patient:in und Fachkraft im Gesundheitswesen nicht möglich ist. \r\n• Ausschlaggebend muss sein, ob eine Person ohne Sprachmittlung eine be\u0002darfsgerechte gesundheitliche Versorgung erhalten kann oder nicht.\r\n• Objektive Kriterien, anhand derer dies festgestellt werden könnte, gibt es \r\nnicht, da eine gelingende Verständigung von höchst unterschiedlichen, teil\u0002weise subjektiven Kriterien abhängt. Auch deshalb müssen Entscheidungen \r\nstets transparent gemacht und nachvollziehbar begründet werden.\r\n• Vielmehr sollte die Einschätzung der beratenden oder behandelnden Fach\u0002kraft maßgebend für die Entscheidung sein, ob eine Sprachmittlung benötigt \r\nwird.\r\n• Diese Entscheidung muss stets dialogisch gemeinsam mit dem:r Patient:in er\u0002folgen; hierfür sind Schulungen der Fachkräfte im Gesundheitswesen erforder\u0002lich (im Übrigen auch in leichter Sprache).\r\nSprachmittlungsformate: Digital, telefonisch, vor Ort?\r\n• Wenn eine Sprachmittlung notwendig ist, muss entschieden werden, ob digi\u0002tale Lösungen ausreichen oder eine Sprachmittlung in Präsenz erforderlich ist. \r\nDies muss jedoch im Einzelfall durch die behandelnde oder beratende Fach\u0002kraft in Absprache mit dem:r Patient:in entschieden werden. Maßstab ist auch \r\nhier immer die Frage, was für eine gelingende Verständigung benötigt wird.\r\n• Sprachmittlungsangebote müssen existierende Versorgungsrealitäten ange\u0002messen berücksichtigen: so unterscheiden sich beispielsweise planbare Auf\u0002klärungsgespräche vor operativen Eingriffen stark von Ad-hoc-Anamnesen in \r\nder klinischen Notaufnahme. \r\n• Manche Versorgungssituationen erfordern sicherlich eine Sprachmittlung in \r\nPräsenz, z.B. wenn sie von besonders sensiblen oder komplexen Gesprächs\u0002inhalten, längeren Gesprächszeiten oder einer Vielzahl an Beteiligten geprägt \r\nsind. Insbesondere bei Patient:innen mit kognitiven Einschränkungen sind \r\nPräsenzformate mit ausreichend Vermittlungszeit notwendig. Einfachere Ge\u0002spräche hingegen müssten auch digital gut zu bewerkstelligen sein.\r\n• In manchen Kontexten, wie zum Beispiel in Notfallsituationen, können Sprach\u0002mittler:innen nicht immer schnell genug vor Ort sein. Auch hier ist es sinnvoll, \r\nauf digitale Anwendungen zurückzugreifen. \r\n• Eine Engführung ausschließlich auf digitale Lösungen aus Kostenspargründen \r\ndarf nicht vorgenommen werden.\r\n• Fachkräften im Gesundheitswesen müssen Leitfäden zur Verfügung stehen, \r\ndie Unterstützung bieten bei der Feststellung des Bedarfs, bei der Entschei\u0002dung für eine Sprachmittlung in Präsenz, per Telefon oder mittels digitaler An\u0002wendungen und bezüglich der notwendigen Qualifikation der sprachmittelnden \r\nSeite 6 von 7\r\nPerson; die Erstellung oder Aktualisierung von Leitfäden hat gemeinsam mit \r\nSprachmittlungs-, Patient:innen- und Migrant:innenorganisationen zu erfolgen.\r\n• Digitale Anwendungen müssen barrierefrei zugänglich und möglichst intuitiv \r\nanzuwenden sein, damit sie tatsächlich auch genutzt werden. Dabei muss si\u0002chergestellt werden, dass sie für alle Patient:innen zugänglich sind, unabhän\u0002gig von ihrer technischen Ausstattung oder ihren Fähigkeiten. \r\n• Digitale Anwendungen müssen zudem datenschutzkonform (DSGVO) ausge\u0002staltet sein und über europäische Server laufen. \r\n• Sprachmittler:innen sollten für eine Sprachmittlung mittels digitaler Anwendun\u0002gen gesondert geschult werden. \r\n• Die Nutzung digitaler Anwendungen erfordert ein stabiles Internet und ange\u0002messene Hard- und Software, um die notwendige Datenübertragungsqualität\r\nzu gewährleisten; wenn Einrichtungen oder Praxen darüber nicht verfügen, er\u0002schwert dies die Nutzung digitaler Anwendungen immens. \r\n• Auch könnte die Integration der digitalen Anwendungen in die Telematikinfra\u0002struktur mitgedacht werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass eine sol\u0002che Integration die Vertraulichkeit und Sicherheit der Patient:innendaten nicht \r\ngefährdet und gleichzeitig den Zugang zu qualitativ hochwertiger Sprachkom\u0002munikation erleichtert.\r\nQualifikationsanforderungen an Sprachmittler:innen \r\n• Die zentralen Kompetenzen von Sprachmittler:innen im Gesundheitswesen \r\nsind, neben den originären Sprach- und Sprachmittlungskompetenzen, das\r\nRollen- und ethische Grundverständnis, die Kenntnis des Gesundheitssystems \r\nund die Fähigkeit zu recherchieren. Der medizinische Fachwortschatz hinge\u0002gen ist zweitrangig.\r\n• Grundsätzlich sollten Sprachmittler:innen ausreichend breit qualifiziert sein\r\n(auch in leichter Sprache), sodass sie Aufträge in verschiedenen Versor\u0002gungssettings übernehmen können.\r\n• Sprachmittler:innen müssen rassismuskritisch qualifiziert sein, auch damit sie \r\nRassismus gegenüber marginalisierten migrantischen Gruppen nicht reprodu\u0002zieren.\r\n• Es braucht zudem einheitliche Standards und Profilanforderungen an Sprach\u0002mittler:innen im Gesundheitswesen. Hierzu zählen auch Mindeststrukturvorga\u0002ben, wie z.B. hinsichtlich der Art des Anstellungsverhältnisses oder notwendi\u0002ger Unterstützungsangebote (Fort- und Weiterbildungen, Supervision, Feed\u0002back-Gespräche mit medizinischem Personal etc.).\r\n• Die Qualifizierung der Sprachmittler:innen muss sowohl für Leistungserbrin\u0002ger:innen als auch für Patient:innen transparent und vergleichbar sein. \r\n• Die Standards müssen zudem praktisch umsetzbar sein, beispielsweise sind \r\nnicht für alle Sprachen Sprachmittler:innen mit universitärem Abschluss ver\u0002fügbar. \r\n• Auch Personen, die in bestehenden Zertifikatslehrgängen (z. B. SprInt, SPuK, \r\nIHK) qualifiziert wurden, sollten für die Sprachmittlung im Gesundheitswesen \r\nberücksichtigt werden.\r\nSeite 7 von 7\r\n• Um die Durchlässigkeit für Menschen mit unterschiedlichen Bildungshinter\u0002gründen zu gewährleisten, sollte es zudem Möglichkeiten der Nachqualifizie\u0002rung geben. \r\n• Wichtig ist auch, eine ausreichende Finanzierung für Qualifizierungsmaßnah\u0002men vorzuhalten.\r\n• Die Qualität der Sprachmittlung sollte durch umfassende staatliche Prüfungen \r\nbundeseinheitlich sichergestellt werden. Die bestehenden Prüfsysteme sind\r\nnicht ausreichend, da sie oft auf schriftliches Übersetzen ausgerichtet und \r\nnicht für alle erforderlichen Sprachen verfügbar sind. \r\n• Vor diesem Hintergrund braucht es unbedingt auch eine auskömmliche Vergü\u0002tung von Sprachmittlungsleistungen.\r\nÖffentlichkeitsarbeit, Qualitätssicherung und Evaluation\r\n• Es braucht zielgruppenspezifische, diversitätssensible und partizipativ gestal\u0002tete Informationskampagnen, die über den neu geschaffenen Leistungsan\u0002spruch aufklären (mehrsprachig, barrierefrei etc.).\r\n• Es braucht ein System zum Beschwerdemanagement und zur Sicherstellung \r\nder Patient:innenrechte.\r\n• Die Einführung eines Anspruchs auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen \r\nsollte mit einer umfassenden und partizipativ ausgerichteten Begleitforschung"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009680","regulatoryProjectTitle":"Haushaltsgesetz 2025 (Bundeshaushalt)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/0d/324973/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260260.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit großer Sorge blicken wir auf die aktuellen Debatten zur Aufstellung des\r\nBundeshaushalts 2025. Die sich abzeichnenden Kürzungen sind eine Gefahr\r\nfür die wirtschaftliche, ökologische und soziale Stabilität unseres Landes und\r\nzukünftigen Wohlstand. Wir fordern von Bundesregierung und demokra\u0002tischer Opposition einen Kurswechsel in der Finanz- und Haushaltspolitik:\r\nStoppen Sie die geplanten Kürzungen und reformieren Sie jetzt die\r\nSchuldenbremse!\r\nUnsere Demokratie gerät immer mehr unter Druck und die gesellschaftlichen\r\nSpannungen nehmen spürbar zu. Eine Umsetzung der angekündigten\r\nKürzungen im Bundeshaushalt wird die gesellschaftlichen Gräben weiter ver\u0002größern, weil notwendige Investitionen in Klimaschutz und öffentliche\r\nInfrastruktur gegen Sozialausgaben ausgespielt werden. Statt wichtige Aus\u0002gaben zu stutzen, brauchen wir jetzt einen handlungsfähigen Staat, der in\r\nder Lage ist, die Probleme und Herausforderungen unserer Zeit zu lösen. Für\r\neine zukunftssichere Gesellschaft müssen Klimaschutz und soziale Gerechtig\u0002keit Hand in Hand gehen.\r\nDafür müssen Regierung und demokratische Opposition jetzt verlässliche\r\nMöglichkeiten für Investitionen in die Zukunftsfähigkeit des Wirtschafts\u0002standorts, in den Klimaschutz und die öffentliche Daseinsvorsorge schaffen.\r\nDie eskalierende Klimakrise erfordert jetzt entschiedenes Handeln, um die\r\nschlimmsten Folgen für Mensch und Natur noch abwenden zu können. Doch\r\nmit der aktuellen Finanz- und Haushaltspolitik kann die notwendige\r\nUmstellung auf eine klimaneutrale Wirtschaft und Gesellschaft nicht\r\ngelingen. Mit den Einsparungen beim Haushalt 2024 und den absehbaren\r\nKürzungen stehen zentrale Vorhaben, etwa für den Ausbau des\r\nSchienenverkehrs, die Wärmewende und für die Dekarbonisierung der In\u0002dustrie auf der Kippe.\r\n3\r\nGleichzeitig ist die Wirtschaft von einer Rezession bedroht und muss im\r\ninternationalen Wettbewerb um den klimaneutralen Umbau bestehen. Ein\r\nerneuter Sparkurs führt zu einer massiven Verunsicherung und Investitions\u0002zurückhaltung bei Unternehmen und macht Deutschland auch für Fachkräfte\r\naus dem Ausland zunehmend unattraktiv. Das bremst die Wertschöpfung und\r\ngefährdet zukunftsfähige und gute Arbeitsplätze. Damit droht Deutschland in\r\nzentralen Zukunftsfeldern gegenüber Ländern, die massiv und planvoll in die\r\nTransformation investieren, weiter abgehängt zu werden. Nur wenn wir heute\r\nin klimaneutrale Technologien investieren, können wir eine starke Wirt\u0002schaft und Industrie mit guter Arbeit in unserem Land halten und unseren\r\nWohlstand und Arbeitsplätze sichern.\r\nDie soziale Ungleichheit und Armut haben in den Krisen der vergangenen\r\nJahre stark zugenommen. Auch die Mittelschicht verspürt zunehmend eine\r\nenorme Unsicherheit und einen hohen finanziellen Druck infolge der Inflation\r\nmit steigenden Lebensmittel- und Energiepreisen und hohen Mieten. Die\r\nMenschen brauchen in einem sich wandelnden Lebens- und Arbeitsumfeld\r\nnicht weniger, sondern mehr Schutz. Auch soziale Dienste und Einrichtungen\r\noder Initiativen der Demokratieförderung dürfen nicht weiter unter finan\u0002ziellem Druck stehen. Weitere Einschnitte bei Sozialleistungen und der\r\nsozialen Infrastruktur würden die Abstiegsängste vieler Menschen weiter\r\nbefördern. Stattdessen braucht es jetzt nachhaltige Investitionen in die Stär\u0002kung des sozialen Fundaments unserer Gesellschaft und in die kommunale\r\nDaseinsvorsorge.\r\nDie Modernisierung unseres Landes ist Ziel aller demokratischen Parteien.\r\nMit der Verschärfung der Sparpolitik ist dieses Versprechen nicht einzulösen.\r\nWir fordern alle demokratischen Kräfte zu einem Kurswechsel auf: Setzen Sie\r\nsich für eine zeitgemäße und nachhaltige Finanz- und Haushaltspolitik ein,\r\ndie Spielräume für langfristige Investitionen in den gesellschaftlichen\r\nZusammenhalt, Klimaschutz und den Wohlstand der Zukunft schafft. Dazu\r\nist eine weitreichende Reform der Schuldenbremse im Grundgesetz not\u0002wendig, die mehr Nettokreditaufnahme ermöglicht. Darüber hinaus ist ein\r\nim Grundgesetz verankertes Sondervermögen für Klimaschutz, Trans\u0002formation und soziale Daseinsvorsorge erforderlich"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Knapp zwei Drittel der Einrichtungen und Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege mussten aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in den vergangenen beiden Jahren ihre Angebote einschränken oder ganz einstellen.\r\n2.\r\nMehr als drei Viertel der Befragten rechnen damit, ihre Angebote auch 2025 weiter zurückfahren zu müssen.\r\n3.\r\nMehr als 70 Prozent der Einrichtungen und Organisation befürchten, dass sich die Reduzierung der Angebote negativ auf demokratisches Engagement vor Ort auswirken wird.\r\n2\r\n„Der soziale Frieden ist gefährdet. Armut vergrößert sich. Integrationsprozesse stagnieren. Gesundheitliche Probleme nehmen zu.“\r\nEinführung\r\nDerzeit erstellt die Bundesregierung den Haushaltsentwurf für 2025. Vor dem Hintergrund der durch das Finanzministerium kommunizierten Sparzwänge, treibt viele Menschen die Frage um: Wo wird gekürzt werden? Und welche Folgen wird dies haben?\r\nMit der vorliegenden Umfrage wollten wir – die sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege – ergründen, in welcher finanziellen Lage unsere Einrichtungen und Dienste dem Haushaltsentwurf entgegensehen. Wie resilient ist das System angesichts des anhaltenden Spardrucks? Und welche Potentiale bleiben auf der Strecke?\r\nBereits 20221 und 20232 haben Befragungen durch die Wohlfahrtsverbände gezeigt, dass die Träger der gemeinnützigen sozialen Arbeit unter erheblichem finanziellem Druck stehen. Steigende Lohnkosten, Preissteigerungen und stetig wachsende Bedarfe, z.B. im Bereich der Migrationsberatung oder der Altenhilfe, werden kaum oder gar nicht durch Fördermittelgeber und Kostenträger ausgeglichen. Damit wird sogar jede „Nullrunde“ zum realen Verlust an Handlungsspielraum – und jede Kürzung gefährdet das Überleben von Angeboten und ihren Trägern.\r\nDie Ergebnisse unserer Umfrage zeigen, dass eine Trendwende bei der Finanzierung der sozialen Arbeit bisher ausgeblieben ist. Schlimmer noch: Der Abwärtstrend scheint sich zu beschleunigen.\r\nMethodisches und Stichprobe\r\nDie teilstandardisierte Online-Umfrage bestand aus 11 Fragen und fand im Zeitraum 7. bis 16. Juni 2024 statt. Die Teilnahme war anonym und freiwillig. Beworben wurde die Umfrage über Mail-Verteiler und Newsletter der beteiligten Wohlfahrtsverbände sowie über die sozialen Medien. Insgesamt gingen 8297 valide Fragebögen ein.\r\n1 Der Paritätische (2022): Soziale Infrastruktur vor dem Aus? Dramatische Kostensteigerungen gefährden den Bestand sozialer Einrichtungen und Dienste. [online: umfrage-energiekosten-2021_web.pdf (der-paritaetische.de)].\r\nDie teilnehmenden Organisationen/ Einrichtungen sind gemeinnützige Organisationen, wobei diese insbesondere aus Mitgliedschaft und Untergliederungen der beteiligten Verbände stammen. Es gibt Teilnehmer*innen aus allen Bundesländern (Tabelle 1) und es beteiligten sich 89 Organisationen, die in mehreren Bundesländern bzw. bundesweit aktiv sind.\r\n2 Arbeiterwohlfahrt (AWO), Der Paritätische, Diakonie Deutschland (2023): Soziale Angebote vor dem Aus – Umfrage zur finanziellen Lage der sozialen Arbeit. [online: umfrage_soziale-angebote-in-gefahr_2023_0.pdf (awo.org)]. Tabelle 1 Teilnehmer*innen nach Bundesland\r\nBaden-Württemberg\r\n662\r\nBayern\r\n1221\r\nBerlin\r\n287\r\nBrandenburg\r\n262\r\nBremen\r\n74\r\nHamburg\r\n115\r\nHessen\r\n439\r\nMecklenburg-Vorpommern\r\n212\r\nNiedersachsen\r\n422\r\nNordrhein-Westfalen\r\n2369\r\nRheinland-Pfalz\r\n314\r\nSaarland\r\n80\r\nSachsen\r\n260\r\nSachsen-Anhalt\r\n99\r\nSchleswig-Holstein\r\n287\r\nThüringen\r\n133\r\nin mehreren Bundesländern bzw. bundesweit\r\n89 Tabelle 2 Organisationen nach Größe (Anteil in %) Anzahl hauptamtlicher Mitarbeiter*innen\r\nweniger als 10 Mitarbeitende\r\n23,38\r\n10-49 Mitarbeitende\r\n27,28\r\n50-199 Mitarbeitende\r\n23,13\r\nüber 200 Mitarbeitende\r\n26,21\r\n3\r\n„Gerade präventive Angebote (sowohl in der Gesundheitshilfe als auch in der Kinder- und Jugendhilfe) können zunehmend weniger angeboten werden. Dies führt nur kurzfristig zu Einsparungen. Langfristig, wenn mehr Menschen medizinische Hilfe benötigen oder Familien nicht rechtzeitig unterstützt werden, werden die Schäden für die Gesellschaft und die Kosten (z.B. Beratungsleistungen vs. stationäre Jugendhilfe) deutlich steigen.“\r\nNach den Beschäftigtenzahlen haben kleine, mittlere und große Organisationen zu etwa gleichen Teilen an der nicht-repräsentativen Umfrage teilgenommen (Tabelle 2). Die Befragten decken dabei alle Tätigkeitsfelder der sozialen Arbeit ab. Die am stärksten vertretenen Tätigkeitsfelder sind die Jugendhilfe, Altenhilfe und Eingliederungshilfe, die zusammen mehr als 50 Prozent der Teilnehmer*innen ausmachen (Abbildung 1). Mehr als die Hälfte der teilnehmenden Einrichtungen und Organisationen betreuen oder beraten jeden Tag mehr als 100 Menschen.\r\nEntsprechend ist auch das gesamte Spektrum unterschiedlicher Finanzierungsformen sozialer Arbeit vertreten, insbesondere aber Entgelt- über Zuwendungsfinanzierung.\r\nKnapp zwei Drittel haben Angebote bereits gekürzt oder eingestellt\r\n63,8 Prozent der Befragten gaben an, dass sie aufgrund von Finanzierungsproblemen in den letzten beiden Jahren bereits Angebote und Leistungen einschränken mussten. Bei 14,7 Prozent der Befragten führte dies sogar dazu, dass Angebote und Leistungen gänzlich eingestellt werden mussten (siehe Abbildung 2).\r\nDiese Zahlen stehen im starken Kontrast dazu, wie die Befragten die Angebotslage in ihren Tätigkeitsfeldern vor Ort einschätzen: 65,4 Prozent sind der Meinung, dass entsprechende soziale Angebote in ihren Kommunen und Regionen nicht oder nur teilweise ausreichend vorhanden sind (siehe Abbildung 3).\r\nDamit wird deutlich: In einer Situation, in der Angebote im sozialen Bereich in weiten Teilen des Landes fehlen, führten fehlende Finanzierungszusagen dazu, dass sich das Angebot weiter verknappt hat.\r\n0 5 10 15 20 25\r\nAndere*\r\nAus-, Fort- und Weiterbildungsstätten\r\nWeitere Hilfen\r\nGesundheitshilfe\r\nFamilienhilfe\r\nBeratung für Migrant*innen und Geflüchtete\r\nHilfe in besonderen sozialen Situationen\r\nEingliederungshilfe\r\nAltenhilfe\r\nJugendhilfe\r\nTätigkeitsfelder: Anteil der befragten\r\nOrganisationen (in %)\r\nAbbildung 1\r\n*u.a. Suchthilfe, Schuldnerberatung, Schwangerenberatung, Freiwilligendienste\r\n4\r\n49%\r\n15%\r\n36%\r\nMussten Sie finanziell bedingt, auf Grund von\r\nKostensteigerungen und/oder Kürzungen, in den\r\nletzten zwei Jahren bereits Angebote/Leistungen für\r\nIhre Klient*innen einschränken oder ganz einstellen?\r\n(in %)\r\nJa, Angebote/Leistungen\r\nmussten etwas\r\neingeschränkt werden.\r\nJa, Angebote/Leistungen\r\nmussten ganz eingestellt\r\nwerden.\r\nNein, bisher waren keine\r\nkostenbedingten\r\nReduzierungen der\r\nAngebote/Leistungen nötig.\r\n2%\r\n32%\r\n53%\r\n13%\r\nIst das Angebot an sozialen Diensten in Ihrem\r\nArbeitsfeld vor Ort ausreichend? (in %)\r\nJa, voll und ganz\r\nJa, weitgehend\r\nNein, nur teilweise\r\nNein, überhaupt nicht\r\nAbbildung 2\r\nAbbildung 3\r\n5\r\n54%\r\n22%\r\n24%\r\nRechnen Sie damit, dass Sie im Jahr 2025\r\nAngebote/Leistungen für Ihre Klient*innen\r\neinschränken oder ganz einstellen müssen? (in %)\r\nJa, wir rechnen damit,\r\nAngebote/Leistungen\r\netwas einschränken zu\r\nmüssen.\r\nJa, wir rechnen damit,\r\nAngebote/Leistungen ganz\r\neinstellen zu müssen.\r\nNein, bisher sind keine\r\nkostenbedingten\r\nReduzierungen der\r\nAngebote/Leistungen\r\nabsehbar.\r\n32%\r\n38%\r\n15%\r\n12%\r\n3%\r\nErwarten Sie, dass aufgrund der wegfallenden\r\nAngebote in Ihren Einrichtungen auch die\r\nMöglichkeiten zum freiwilligen Engagement für das\r\nGemeinwesen vor Ort abnehmen werden? (in %)\r\nJa, eindeutig\r\nJa, möglicherweise\r\nWeiß nicht\r\nNein, eher nicht\r\nNein, überhaupt nicht\r\nAbbildung 4\r\nAbbildung 5\r\n6\r\n„Es ist wichtig, dass unsere Angebote erhalten bleiben, um den Bedürfnissen der Gemeinschaft gerecht zu werden und ein unterstützendes Umfeld zu schaffen.“\r\n„Die Leute werden im Stich gelassen.“\r\nMehr als drei Viertel erwarten weitere Einschränkungen des Angebots\r\nAuch im kommenden Jahr ist nicht davon auszugehen, dass der Rückbau sozialer Infrastrukturen aufgehalten oder gar umgekehrt werden wird: 75,6 Prozent der Befragten erwarten, dass sie 2025 weitere Angebote und Leistungen zurückfahren müssen. Dabei gaben 22 Prozent an, dass Angebote und Leistungen ganz wegfallen könnten (siehe Abbildung 4). Statt einer Trendwende wird damit eine weitere Verschärfung der Angebotsunterdeckung erwartet.\r\nWeitreichende Auswirkungen: Auch freiwilliges Engagement in Gefahr\r\nUnter denjenigen Befragten, die von einer Kürzung oder dem Wegfall von Angeboten und Leistungen im kommenden Jahr ausgehen (N=4504) herrscht eine große Angst, auch freiwilliges Engagement vor Ort zu verlieren.\r\nVielfach sind die Einrichtungen und Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege in ihren Quartieren, Städten und Regionen Ankerpunkte für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement. Mit dem Wegfall von hauptamtlichen Strukturen droht damit auch ein Rückgang bei den Möglichkeiten, sich für das soziale Gemeinwesen und damit für die Demokratie einzusetzen.\r\n70,5 Prozent der Befragten sind sich sicher oder befürchten, dass dieses Engagement durch den Wegfall ihrer Angebote und Leistungen ebenfalls zurückgehen wird (siehe Abbildung 5)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009680","regulatoryProjectTitle":"Haushaltsgesetz 2025 (Bundeshaushalt)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/4d/350643/Stellungnahme-Gutachten-SG2409050014.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2025 und                   Finanzplan bis 2028:\r\nEinschätzung der Diakonie Deutschland\r\nStand: 04.09.2024\r\nDer aktuelle Stand ist immer hier zu finden: https://www.diakonie.de/informieren/bundeshaushalt-2025\r\n\r\nWer in den Sozialstaat investiert,\r\nfördert Zusammenhalt und Demokratie \r\nAnforderungen an einen nachhaltigen Bundeshaushalt mit Wirkung\r\nInvestitionen in den Sozialstaat sind Investitionen in den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Zukunft unserer Demokratie. Sie sichern nachhaltig den sozialen Frieden und zahlen sich ökonomisch aus, weil sie künftige Mehrkosten verhindern. Gerade in Zeiten vielfältigen Wandels braucht es kluge Investitionen, um allen Menschen eine soziale Teilhabe zu ermöglichen.\r\nDie Diakonie Deutschland appelliert an die Koalitionsparteien, ihr Fortschrittsversprechen ernst zu nehmen und einzuhalten. Die Diakonie Deutschland fordert den Bundestag auf, einen Bundeshaushalt zu verabschieden, der eine stabile Basis für gute wirtschaftliche und gesellschaftliche Weiterentwicklung schafft. Sozialpolitische Einschnitte im Bundeshaushalt 2025 hätten drastische Folgen für zahllose Menschen in Notlagen. Und sie würden das unverzichtbare freiwillige Engagement der Bürgerinnen und Bürger für die Demokratie bedrohen. \r\nNur wer in den Sozialstaat investiert, fördert den Zusammenhalt, den wir brauchen, um die großen Herausforderungen zu bewältigen: Integration in den Arbeitsmarkt, Armut, politischer Extremismus, sozial-ökologische Transformation oder Pflege. Wer in den Sozialstaat investiert, sorgt außerdem dafür, dass kommende Generationen auch in Zukunft gut leben können. Wer in Engagement investiert, sichert die Basis der Demokratie. Und nur wer in Chancengerechtigkeit und Teilhabe investiert, fördert Wachstum und Wohlstand.\r\nInvestieren heißt gestalten – nichts ist wichtiger in Zeiten tiefgreifender Veränderungen. Eine auf kurzfristige Sparziele ausgerichtete Fiskalpolitik verschiebt hingegen die weitaus höheren Folgekosten in die Zukunft – und untergräbt das Sozialstaatsversprechen und die Zuversicht der Menschen.\r\nDer Entwurf der Bundesregierung für den Bundeshaushalt 2025 muss in diesem Sinne an einigen Stellen nachgebessert werden. Die folgende Auflistung zeigt, in welchen konkreten Handlungsfeldern Bedarfe bestehen.\r\n \r\nI.\tArbeitsmarktpolitik\r\n\r\nBundesministerium für Arbeit und Soziales\r\n\r\nIm Jahr 2024 stehen für die Verwaltung der Jobcenter und für die Förderung von Eingliederung in Arbeit € 10,55 Milliarden zur Verfügung.\r\n\r\nDer Bedarf für das Jahr 2025 liegt bei mindestens € 10,55 Milliarden.\r\n\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind nur € 9,3 Milliarden vorgesehen.\r\nEs fehlen also mindestens € 1,25 Milliarden im Entwurf des Bundeshaushalts.\r\n\r\n\r\nWelche Wirkung hätte eine gute Ausstattung?\r\n\r\n•\tQualifizierte Einzelfallberatung: Bessere Beratung führt zu wirksamerer beruflicher Weiterbildung und nachhaltiger Integration in den Arbeitsmarkt. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zur Fach- und Arbeitskräftesicherung geleistet.\r\n•\tFörderung der beruflichen Integration: Besonders für langzeitarbeitslose Personen zeigt die Förderung hohe Wirksamkeit und positive Effekte (bestätigt durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung).\r\n•\tUnterstützung sozialer Projekte: Indem die Mitarbeit von Langzeiterwerbslosen in Einrichtungen wie Tafeln, Sozialkaufhäusern, Radstationen und Integrationsprojekten für Migrantinnen und Migranten gefördert wird, profitiert die regionale soziale Infrastruktur.\r\n•\tLangfristige wirtschaftliche Vorteile: Investitionen in die nachhaltige Arbeitsmarktintegration reduzieren langfristig die Kosten für verfestigte Langzeitarbeitslosigkeit und Langzeitleistungsbezug, wodurch die Wirtschaft gestärkt wird.\r\n \r\nII.\tDemokratieförderung\r\n\r\nProgramm „Demokratie leben“\r\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\nIm Jahr 2024 stehen € 182 Millionen zur Verfügung.\r\nDer Bedarf für das Jahr 2025 liegt mindestens bei € 182 Millionen.\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind € 182 Millionen vorgesehen. Dies ist zunächst zufriedenstellend. Angesichts Preissteigerungen und wachsender Aufgaben, ist diese Mittelausstattung aber knapp bemessen und muss in den kommenden Jahren steigen.\r\nProgramm „Zusammenhalt durch Teilhabe“\r\nBundesministerium des Innern und für Heimat\r\nIm Jahr 2024 stehen samt Restmittel € 17 Millionen zur Verfügung.\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind ebenso                     € 17 Millionen vorgesehen. Ab 2026 bis zum Ende der Förderperiode 2029 sind zudem Verpflichtungs-ermächtigungen von jährlich € 10,56 Millionen eingestellt.\r\nDer jährliche Bedarf von € 17 Millionen ist in der mittelfristigen Finanzplanung jedoch nicht abgebildet was zu einer Reduzierung der Förderung und zu einer Verringerung der Anzahl der geförderten Projekte im Vergleich zur aktuellen Förderperiode führen würde. Die mittelfristige Finanzplanung muss daher auf                                    € 17 Millionen/jährlich angepasst werden.\r\nBislang unklar ist zudem, ob die Koordinierenden Träger noch gefördert werden und damit eine wesentliche strukturelle Förderung der Projekte überhaupt noch möglich sein wird.\r\n\r\n\r\n\r\nWelche Wirkung hätte eine gute Ausstattung?\r\n•\tNachhaltige Förderung der Demokratie durch den Erhalt von Demokratieprojekten: Demokratieprojekte in strukturschwachen und besonders gefährdeten Regionen können weitergeführt werden.\r\n•\tQualifizierung von Mitarbeitenden: Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende können zu Demokratie-Multiplikator:innen qualifiziert werden.\r\n•\tStrukturelle Sicherung von Stellen und Ansprechpersonen: Stellen und feste Ansprechpersonen zur Demokratieförderung bleiben bei Trägern und Einrichtungen bestehen und  tragen durch ihre Arbeit weiterhin konkret zur Demokratieförderung vor Ort bei. \r\n•\tVerlässliche Angebotsstrukturen: Es werden verlässliche Strukturen für Demokratieförderung sowie Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit geschaffen.\r\n•\tStärkung von Netzwerkstrukturen: Netzwerkstrukturen werden gestärkt und der Wissenstransfer wird ermöglicht.\r\n \r\nIII.\tFamilienferienstätten\r\n\r\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\n\r\nIm Jahr 2024 stehen im Bautitel für gemeinnützige Familienferienstätten und für die Förderung der Verwaltungskosten für die Personalstellen der                           BAG Familienerholung € 1,8 Millionen zur Verfügung.\r\n\r\nDer Bedarf für das Jahr 2025 dürfte angesichts der Kosten und Preissteigerungen für Baukosten und für Personal  höher liegen als bei € 1,8 Millionen.\r\n\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind keine Mittel vorgesehen. Die komplette Streichung der Mittel würde dazu führen, dass Familienferienstätten notwendige Sanierungen nicht durchführen können. Es ist zu befürchten, dass Länder und Kommunen sich ebenfalls aus der Finanzierung zurückziehen und Ferienstätten schließen müssen.\r\n\r\nWelche Wirkung hätte eine gute Ausstattung?\r\n\r\n•\tPositiver Domino-Effekt: Die Finanzierung kann zu einem positiven Domino-Effekt in der Mitfinanzierung durch Länder und Kommunen beitragen.\r\n\r\n•\tUmsetzung von Umwelt-Standards: Dringend notwendige Sanierungen, wie zum Beispiel die Einhaltung von Umwelt-Standards, können besser umgesetzt werden.\r\n\r\n•\tFamilienerholungsangebote: Angebote zur Familienerholung, insbesondere für Familien mit niedrigem Einkommen, sowie die fachliche Begleitung und qualitative Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung können weiter angeboten werden.\r\n\r\n•\tErhalt von Familienferienstätten: Gemeinnützige Familienferienstätten können im System der Kinder- und Jugendhilfe aufrechterhalten bleiben. \r\n\r\nIV.\tFreiwilligendienste\r\n\r\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\nIm Jahr 2024 stehen für den FWD-Jahrgang 2023/24 und 24/25 € 329,88 Millionen zur Verfügung.\r\nDie Bedarfe für 2025 ff. liegen aufgrund der seit Jahren ausstehenden Preisanpassungen für Tagungshäuser etc. bei über € 329,88 Millionen. Das Parlament und das zuständige Ministerium müssen zudem eine „Verpflichtungs-ermächtigung“ erteilen. Das bedeutet, sie erlauben der Verwaltung, auch für die Zeit nach 2026 Geldmittel fest zuzusagen. Da sich die Freiwilligendienstprogramme über mehr als ein Jahr erstrecken, betrifft die Finanzierung immer zwei Haushaltsjahre gleichzeitig.\r\nIm Entwurf für den Bundeshaushalt 2025 sind € 289,88 Millionen vorgesehen. Im Regierungsentwurf fehlen also             € 40 Millionen für das Jahr 2025. Mit Hilfe von im Haushaltsentwurf eingestellten Verpflichtungs-ermächtigungen, die in das Jahr 2026 reichen, wird im Haushaltsentwurf zwar Bezug auf die seit langem geforderte Überjährigkeit der Freiwilligendienste genommen (hier der Jahrgang 2025/26). Dies gibt den Trägern über den Jahreswechsel 24/25 mehr Planungssicherheit. In der operativen Bearbeitung reichen die Mittel jedoch zunächst lediglich bis ins Frühjahr - obwohl die Freiwilligendienst-Vereinbarungen bis in den Sommer laufen.\r\n\r\nWelche Wirkung hätte eine gute Ausstattung?\r\n•\tStärkung und Weiterentwicklung der Freiwilligendienste: Freiwilligendienste werden in gestärkter Form umgesetzt und weiterentwickelt. Pädagogische Fachkräfte erarbeiten motiviert neue Konzepte zur Begleitung der Freiwilligen.\r\n•\tBeitrag zur Fachkräftesicherung: Freiwilligendienste bieten eine persönliche Erprobungszeit in sozialen Arbeitsfeldern und tragen zur Bewältigung des Fachkräftemangels bei, da viele Freiwillige dem sozialen Bereich haupt- oder ehrenamtlich treu bleiben.\r\n•\tErreichung neuer Zielgruppen: Das politische Ziel, neue Zielgruppen zu erreichen, wird verfolgt und durch das Freiwilligendienst-Teilzeitgesetz unterstützt.\r\n \r\nV.\tFörderung von Wohlfahrtsverbänden\r\n\r\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\n\r\nIm Jahr 2024 stehen € 20,16 Millionen zur Verfügung.\r\n\r\nDer Bedarf für das Jahr 2025 liegt angesichts der Personalkostensteigerungen bei mindestens € 27,4 Millionen. Eine regelmäßige Dynamisierung ist zudem notwendig.\r\n\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind € 20,16 Millionen vorgesehen – es sind also im Regierungsentwurf              € 7,3 Millionen zu wenig eingeplant. \r\n\r\nDigitalisierung:\r\n\r\nIm Jahr 2024 stehen € 2,8 Millionen zur Verfügung.\r\n\r\nDer Bedarf für das Jahr 2025 liegt bei mindestens € 3,5 Millionen.\r\n\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind gleichbleibende Mittel wie im Jahr 2024 vorgesehen.\r\n\r\nWelche Wirkung hätte eine gute Ausstattung?\r\n\r\n•\tSicherung und Intensivierung sozialstaatlicher Aufgaben: Wohlfahrtsverbände können ihre sozialstaatlichen Aufgaben wie z.B. in der Unterstützung der Interessen von Menschen in Notlagen, sicher stellen und intensivieren.\r\n\r\n•\tFinanzierung von Tarifsteigerungen und Inflationsauswirkungen: Tarifsteigerungen und Auswirkungen der Inflation können aufgefangen  werden, wodurch Personalabbau vermieden wird.\r\n\r\n•\tRessourcen für neue gesellschaftliche Herausforderungen einsetzen: eine gute Ausstattung stellt sicher, dass personelle und finanzielle Ressourcen vorhanden sind, um gesellschaftliche Herausforderungen und Krisen zu meistern.\r\n•\tDigitalisierung der Wohlfahrtspflege: Eine ausreichende Förderung der Digitalisierung stellt sicher, dass die Wohlfahrtspflege noch schneller und besser über die Bundesebene bis auf die Ortsebene Gesetzesänderungen, Vorhaben und Programme und deren Wirkung vermitteln kann. \r\nVI.\tMigration/Integration\r\n\r\nMigrationsberatung:\r\n\r\nBundesministerium des Innern und für Heimat\r\n\r\nFür das Jahr 2024 erfolgte eine Kürzung von € 81,5 auf                   € 77,5 Millionen.\r\n\r\nDer Bedarf für das Jahr 2025 liegt bei mindestens € 81,5 Millionen.\r\n\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind € 77,5 Millionen vorgesehen – also gleich hohe Mittel wie im Jahr 2024 und wie in diesem Jahr um € 4 Millionen zu wenig. Zudem ist im Entwurf eine Verpflichtungsermächtigung bis 2028 aufgenommen, die eine etwas längerfristigere Perspektive ermöglicht (die jedoch bis 2028 auf einen deutlich zu geringen Betrag abgeschmolzen wird).\r\n\r\nPsychosoziale Unterstützung Geflüchteter:\r\n\r\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\n\r\nFür das Jahr 2024 erfolgte eine Kürzung auf € 13,14 Millionen.\r\n\r\nDer Bedarf für das Jahr 2025 liegt bei € 27,0 Millionen. \r\n\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind € 7,14 Millionen vorgesehen, es wird hier also um die Hälfte gekürzt, es fehlen für 2025 rund € 20,0 Millionen.\r\n\r\nUnabhängige Asylverfahrensberatung:\r\n\r\nBundesministerium des Innern und für Heimat\r\n\r\nIm Jahr 2024 stehen € 25 Millionen zur Verfügung.\r\n\r\nDer Bedarf für das Jahr 2025 liegt wie schon in diesem Jahr bei € 40 Millionen\r\n\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind € 25 Millionen vorgesehen. Es sind also wie im Jahr 2024 € 15 Millionen zu wenig eingeplant.\r\n\r\nIntegrationskurse\r\n\r\nBundesministerium des Innern und für Heimat\r\n\r\nIm Jahr 2024 stehen € 1 Milliarde zur Verfügung.\r\n\r\nDer Bedarf für das Jahr 2025 ist mindestens gleichbleibend wie 2024.\r\n\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind nur € 500 Millionen vorgesehen.\r\n\r\nWelche Wirkung hätte eine gute Ausstattung?\r\n\r\n•\tFörderung von Zugang und Integration: Eine gute Ausstattung führt zu besseren Zugängen und Integration von Migrant:inenn und Geflüchteten in Bildung, Arbeit sowie Gesellschaft. Dies fördert sozialen Frieden vor Ort und reduziert mögliche negative Folgekosten für Ratsuchende und die Gesellschaft insgesamt, unter anderem durch den erfolgreichen Abschluss von Sprachkursen und eine geringere Sozialleistungsquote.\r\n\r\n•\tErhalt von Angebotsstrukturen: Angebotsstrukturen können erhalten bleiben, Stellenabbau vermieden und Beratungsstellen geöffnet bleiben, insbesondere die oft einzigen Integrationsangebote in strukturschwachen und ländlichen Regionen.\r\n\r\n•\tVerbesserung der psychosozialen Betreuung: Die Beratung und Behandlung psychisch kranker und traumatisierter Schutzsuchender in psychosozialen Zentren ermöglicht Integration und lindert individuelles Leid. Dies trägt zur Reduktion von Selbst- und Fremdgefährdung durch psychische Erkrankungen bei.\r\n\r\n\r\n·\tEffizienzsteigerung im Asylverfahren: Die Begleitung und Vorbereitung von Schutzsuchenden durch Beratung verbessert die Effizienz und Qualität des behördlichen Asylverfahrens.\r\n \r\nVII.\tKindergrundsicherung\r\n\r\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\n\r\nIm Jahr 2024 stehen für die Einführung einer Kindergrundsicherung € 100 Millionen Planungs- und Umsetzungsmittel zur Verfügung. Dies lässt wenig bis keinen Spielraum für inhaltliche Anpassungen im Kindergrundsicherungsgesetz. Selbst die kleinteiligeren Verbesserungsteile des aktuellen Gesetzentwurfes (z.B. Abschaffung Kindergeldübertrag, verbesserte Anrechnungsquote im SGB II) sind damit absehbar nicht mehr finanzierbar.\r\n\r\nEine armutsfeste Kindergrundsicherung setzt eine Neuberechnung des kindlichen Existenzminimums und einen Systemwechsel hin zu einer Leistungszusammenführung voraus. Im Jahr 2025 sowie in den Folgejahren werden dafür deutlich mehr Mittel benötigt. Im Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind jedoch keine Mittel zur Weiterentwicklung der Kindergrundsicherung veranschlagt. Im Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind vorgesehen:\r\n\r\n•\teine Erhöhung der Mittel für Kinderzuschlag und Kindergeld von € 2,75 Milliarden auf € 3,77 Milliarden;\r\n\r\n•\teine Anpassung der Kindersofortzuschlags von derzeit € 20,0/Monat auf € 25,0/Monat;\r\neine Erhöhung des Kindergelds von derzeit € 250,0/Monat auf € 255,0/Monat;\r\n\r\n•\tdie Erhöhung des Kinderfreibetrags um € 60,0.\r\nDie vorgesehenen Maßnahmen für 2025 wirken aus Sicht der der Diakonie Deutschland nicht nachhaltig gegen Kinderarmut. Sie vergrößern dagegen erneut die mögliche Nettoentlastung wohlhabender Familien gegenüber Familien mit weniger Einkommen deutlich. Die Tendenz, dass sich Lebensverhältnisse auseinanderentwickeln, wird damit verschärft.\r\n\r\n\r\n\r\nWelche Wirkung hätte eine gute Ausstattung?\r\n\r\n•\tVerhinderung von Kinderarmut: Es muss nicht mehr jedes fünfte Kind in Armut leben.\r\n\r\n•\tBildungschancen und gleichberechtigter Zugang zu Freizeitaktivitäten: Alle Kinder erhalten, unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Familie, gleiche Möglichkeiten der Teilhabe an Angeboten in Kindergarten, Schule und bei außerschulischen Aktivitäten.\r\n\r\n•\tGesundheitsförderung: Durch geringere Belastung und bessere Förderung werden Kinder weniger krank\r\n\r\n•\tNachhaltig bessere Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und Verhinderung hoher gesellschaftlicher Folgekosten: Gleiche Chancen und Teilhabe fördern die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.\r\n \r\n\r\nVIII. Müttergenesung, Investitionen\r\n\r\nBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\r\n\r\nIm Jahr 2024 stehen € 5,9 Millionen zur Verfügung.\r\n\r\nDer Bedarf liegt im Jahr 2025 angesichts der allgemeinen Kostensteigerungen und aufgrund des bereits bestehenden Investitionsstaus auf mind. € 10 Millionen.\r\n\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind € 3,3 Millionen vorgesehen – das sind 2,6 Millionen weniger als im Jahr 2024.\r\n\r\nWelche Wirkung hätte eine gute Ausstattung?\r\n\r\n•\tZeitgemäßer und nachhaltiger Ausbau der Infrastruktur für die Rehabilitation von Müttern, Vätern und ihren Kindern sowie Pflegebedürftige und ihr Angehörigen: Eine gute Ausstattung ermöglicht die  notwendige und nachhaltige Sanierung der Einrichtungen und den Ausbau der Infrastruktur. Bestehende Investitionsstaus können mit entsprechender Förderung teilweise aufgelöst werden.\r\n\r\n•\tErhaltung der Qualitätsstandards in Kliniken: Notwendige Investitionen tragen zur Erhaltung der Qualitätsstandards in Kliniken bei.\r\n\r\n•\tVerbesserung der Versorgungskapazitäten: Der dringend benötigte Ausbau von Plätzen kann durch eine gute Ausstattung erfolgen. Dadurch wird die Wartezeit von gesundheitlich belasteten Müttern und Vätern sowie pflegende Angehörige, aktuell von einem Jahr und länger, verringert.\r\n\r\n \r\nIX.\tWeitere Bedarfe\r\nDazu kommen Bedarfe in folgenden Bereichen, in denen die Bundesregierung tätig werden muss:\r\na.\tInklusion/Teilhabe von Menschen mit Behinderung: \r\nBundesministerium für Arbeit und Soziales\r\n\r\nIm Jahr 2024 stehen \r\n•\tfür den Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention € 6,7 Millionen zur Verfügung.\r\n•\tfür die Förderung der Ergänzende Teilhabeberatung (EUTB) € 65 Millionen Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung.\r\n•\tfür notwendige Maßnahmen zur weiteren Umsetzung des Bundesteilhabgesetz keine expliziten Mittel zur Verfügung.\r\n•\tfür notwendige Kampagnen zur Fachkräftegewinnung teilhabeorientierter Assistenz von Menschen mit Behinderung in ihren verschiedenen Lebens- und Alltagszusammenhängen keine expliziten Mittel zur Verfügung.\r\n\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 stehen\r\n•\tfür den Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention € 5,1 Millionen zur Verfügung – das sind € 1,6 Millionen weniger als im Jahr 2024. \r\n•\tfür die Förderung der Ergänzenden Teilhabeberatung (EUTB) wiederum € 65 Millionen Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung. Der Bedarf für das Jahr 2025 ist jedoch um 5,7% unter Berücksichtigung tariflicher Steigerungen und der allgemeinen Inflationsrate aufzustocken. Hinzu kommt die Digitale Ausstattung.\r\n•\tfür notwendige Maßnahmen zur Nachsteuerung beim Bundesteilhabegesetz (Teil II SGB IX) sind im Haushalt offenbar keine Mittel eingestellt. \r\n•\tfür Kampagnen des BMAS zur Fachkräftegewinnung für eine teilhabeorientierte Assistenz von Menschen mit Behinderung sind im Bundeshaushalt offenbar keine Mittel vorgesehen.\r\n\r\n\r\nWelche Wirkung hätte eine gute Ausstattung?\r\n\r\n•\tFörderung eines Paradigmenwechsels: es wird mehr Selbstbestimmung, gesellschaftliche Teilhabe, Wahlmöglichkeiten und effektiver Rechtsschutz von Menschen mit Behinderung erreicht.\r\n•\tAusbau von Barrierefreiheit: Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens, bei der Mobilität, beim Wohnen, im Gesundheitsbereich sowie im digitalen Bereich werden barrierarme.\r\n•\tEffektivere Inanspruchnahme angebotener Leistungen und Ausbau von Qualitätsstandards: Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfen im komplexen Institutionen- und Leistungssystem der Rehabilitation und Teilhabe unterstützen Menschen mit Behinderung. Qualifizierte (Peer-) Beratungskräfte stärken die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung.\r\n•\tAbbau von Defiziten im Bundesteilhabegesetz: Umsetzungs- und Regelungsdefizite werden systematisch überprüft und angepasst, um nachteilige Folgewirkungen für Menschen mit Behinderung in Ihrem Lebensalltag entgegenzuwirken. Eine gesetzgeberische Nachsteuerung des BTHG befördert eine sukzessive UN-BRK konforme Weiterentwicklung der Teilhabeleistungen in der Eingliederungshilfe, sodass Menschen mit Behinderung bei deren Inanspruchnahme keine finanziellen Nachteile erfahren.\r\n•\tMehr Fachkräfte in der beruflichen Assistenz der Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderung:  Menschen mit Behinderung bekämen flächendenkender professionelle Assistenz- und Unterstützung, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nb.\tEinführung des Klimagelds\r\nFür sozial gerecht gestalteten Klimaschutz braucht es sowohl ein Instrument zum Ausgleich von Mehrbelastungen durch Klimaschutzinstrumente wie den CO2-Preis, die kurzfristig unzumutbare Belastungen verhindern als auch Maßnahmen, die allen Menschen ermöglichen, auf klimafreundliche Technologien umzusteigen - und so mittel- bis langfristig ihre Abhängigkeit von fossiler Energie zu reduzieren. Als Instrument zum Ausgleich von Mehrbelastungen muss das Klimageld ohne weitere Verzögerung eingeführt werden. Es braucht gezielte Förderprogramme, die insbesondere Menschen mit geringem Einkommen zugutekommen, zum Beispiel eine Förderung von Balkon-Solaranlagen, E-Fahrrädern, niedrigschwellige Sanierungsmaßnahmen wie Fenstertausch. Darüber hinaus ist es nötig, in klimafreundliche Infrastruktur zu investieren (ÖPNV-Ausbau, nachhaltige kommunale Wärmeversorgung (Fernwärme). Dieser Dreiklang ist notwendig, um Klimaschutz sozial gerecht zu gestalten und eine entsprechende Finanzierung des Klimaschutzes zu ermöglichen. \r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind keine Mittel vorgesehen. \r\nc.\tGewaltschutz/Frauenhäuser\r\nEine gesicherte Finanzierung über eine gesetzliche Regelung noch in dieser Legislaturperiode trägt dazu bei, dass ausreichend Schutzplätze für betroffenen Frauen angeboten werden können. \r\nIm Regierungsentwurf 2025 sind für das Jahr 2025  keine Mittel vorgesehen.\r\nd.\tPflege\r\nEs braucht eine Sicherung der Finanzen der Pflegeversicherung. Für pflegebedürftige Menschen ist eine Pflegevollversicherung mit begrenzter Eigenbeteiligung zur Gestaltung eines qualitativ guten und abgesicherten Pflegesystems notwendig. Kurzfristig würde die Übernahme pandemiebedingter Kosten sowie die Finanzierung der Rentenbeiträge pflegender Angehöriger durch Mittel im Bundeshaushalt die Pflegeversicherung entlasten.\r\nIm Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind diese notwendigen Mittel nicht vorgesehen.\r\ne.\tNeue Wohngemeinnützigkeit\r\nFür die Einführung der Neuen Wohngemeinnützigkeit sind im Regierungsentwurf für das Jahr 2025 nur Mittel in geringem Umfang und eher zu Studien- und Pilotzwecken vorgesehen. Mit dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024, Teil I, wird die Abgabenordnung bereits um den neuen gemeinnützigen Zweck (Vermietung von Wohnraum an hilfsbedürftige Menschen) ergänzt. Nach allen vorliegenden Erkenntnissen ist der Liquiditätsvorteil aus der partiellen Steuerbefreiung nicht ausreichend, damit die Mindereinnahmen aus der dauerhaften Vermietung unterhalb der Marktmiete ausgeglichen werden. Außerdem wird für einen neu aufzubauenden Sektor Eigenkapital benötigt. Im Regierungsentwurf für das Jahr 2025 sind keine diesbezüglichen Förderprogramme für Investitionszulagen und einen Nachteilsausgleich für die aus der Vermietung entstehenden Mindereinnahmen der wohngemeinnützigen Körperschaft hinterlegt. Es besteht daher die Gefahr, dass die neu geschaffenen rechtlichen Möglichkeiten ins Leere laufen, da sie bei Nutzung zu Zahlungsschwierigkeiten der wohngemeinnützigen Körperschaft führen.\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009681","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Leistungen für Asylwerber:innen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/40/324977/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260276.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Diakonie Deutschland \r\nzur öffentlichen Anhörung am 8. April 2024 \r\nvon 14:00 - 15.30 Uhr \r\ndes Ausschusses für Arbeit und Soziales im \r\n20. Deutschen Bundestag \r\n\r\n \r\n\r\nDie Diakonie Deutschland bedankt sich für die Einladung als Sachverständige und nimmt zu den \r\nbeiden Anträgen \r\n\r\n \r\n\r\na) Antrag der Fraktion der CDU/CSU \r\nLeistungen für Asylbewerber senken - Rechtliche Spielräume nutzen \r\nBT-Drucksache 20/9740 und \r\nb) Antrag der Fraktion der AfD  \r\nSozialstaatsmagnet sofort abstellen – Ende des Rechtskreiswechsels für Kriegsflüchtlinge aus \r\nder Ukraine und Einführung eines strengen Sachleistungsprinzips für Asylbewerber \r\nBT-Drucksache 20/4051 \r\n\r\nnachfolgend vorab schriftlich und am 8.04.2024 mündlich Stellung. \r\n\r\nI. Fünf Grundpositionen der Diakonie Deutschland zu dem Thema Gewährung von \r\nSozialleistungen für Geflüchtete \r\n\r\nDie Diakonie Deutschland ist der Bundesverband der diakonischen Arbeit der evangelischen \r\nKirche. Die über 1.000 Migrationsfachdiensten und Einrichtungen der Diakonie wie die \r\nMigrationsberatung für Erwachsene Zuwanderer (MBE), die Jugendmigrationsdienste (JMD) und \r\ndie Asylverfahrensberatung (AVB) bundesweit beraten und begleiten täglich haupt- und \r\nehrenamtlich Geflüchtete und Migrant:innen mit großem Engagement, geben ihnen Orientierung \r\nfür das Leben in Deutschland und tragen zu einem konfliktfreien Ankommen bei. Wir verstehen \r\nes als unseren christlichen Auftrag, an der Seite derjenigen zu stehen, die bei uns Schutz und \r\nZuflucht suchen, deren Leben, Sicherheit und Würde bedroht oder verletzt werden.  \r\n\r\n1. Soziale Rechte in Deutschland haben so gut wie keine migrationssteuernde Wirkung \r\nDie langjährige Erfahrung mit Geflüchteten und die wissenschaftliche Expertise zeigen uns: Die \r\nMenschen fliehen in den meisten Fällen zunächst in Nachbarländer.\r\n\r\nDarüber hinaus spielen persönliche und soziale Netzwerke oder die Sprache bei der Entscheidung für ein bestimmtes Land die größte Rolle. Die Verbindung zu Verwandten und Freunden ist das absolut dominante Motiv.\r\nWenn persönliche Anknüpfungspunkte nicht vorhanden sind, ist für die Wahl des \r\nZufluchtslandes vor allem ausschlaggebend, ob es gute Arbeitsmarktchancen und die \r\nPerspektive auf ein Leben in Sicherheit und Würde gibt. Verschiedene Studien, unter anderem \r\ndie des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, zeigen uns ebenfalls, dass Höhe und Art der \r\nAuszahlung von Sozialleistungen auf der Flucht nur wenig relevant sind. Befragungen ergeben \r\naußerdem, dass Menschen in erster Linie wegen der Rechtssicherheit, der Aussicht auf ein \r\nfaires Asylverfahren und der Achtung der Menschenrechte zu uns kommen.\r\n\r\nBesonders deutlich wird dies an dem Beispiel Rechtskreiswechsel für ukrainische Vertriebene: \r\nNachdem zunächst Leistungen nach AsylbLG an die ukrainischen Geflüchteten über die \r\nSozialämter gezahlt wurden, erhalten diese seit Juni 2022 reguläres Bürgergeld oder Sozialhilfe. \r\nDas Bundesinnenministerium stellte selbst fest, dass der “Trend des abnehmenden \r\nAnkunftsgeschehens ungeachtet der Gewährung von SGB II bzw. XII-Leistungen weiterhin \r\nintakt” sei.6 Insgesamt hatten die unterschiedliche Gewährung, Reduzierung oder Erhöhung von \r\nSozialleistungen für ukrainische Geflüchtete, wie beispielsweise in Polen7 oder Tschechien8 im \r\nMärz und August 2023, keinen spürbaren Effekt der Sekundärmigration nach Deutschland9, \r\nobwohl dies rechtlich jederzeit möglich gewesen wäre. Daher erzielen gesetzliche \r\nVerschärfungen im Sozialleistungsrecht zum Zweck der Migrationssteuerung nicht die erwartete \r\nWirkung, haben aber nachteilige Folgen sowohl für die Betroffenen als auch für die \r\nAufnahmegesellschaft. \r\n\r\n2. Eine Prekarisierung von Menschen im AsylbLG-Bezug hat langfristig hohe gesellschaftliche Folgekosten \r\n\r\nDie große Mehrheit der Bezieher:innen von Leistungen nach AsylbLG halten sich rechtmäßig in \r\nDeutschland auf, weil sich im Asylverfahren befinden, ein Familienmitglied des \r\nStammberechtigten sind oder einen humanitären Aufenthaltstitel besitzen.10 Die häufigsten \r\nHerkunftsländer im Jahr 2022 waren Syrien mit 13 % aller Leistungsberechtigten, Afghanistan \r\n(12 %) und der Irak (11 %). 8 % aller Leistungsberechtigten zum Jahresende 2022 stammten \r\naus der Ukraine.\r\n\r\nDiesen Menschen, die überwiegend dauerhaft in Deutschland blieben werden, keine oder nur \r\nreduzierte Sozial- und Gesundheitsleistungen zu gewähren, ist verfassungsrechtlich aber auch sozialpolitisch verfehlt und geht mit hohen gesellschaftlichen und finanziellen Folgekosten \r\neinher.\r\n\r\nÜberlegungen, Leistungen für tatsächlich Ausreisepflichtige auf das physische Existenzminimum \r\nzu beschränken, Geduldeten nur zweiwöchige Überbrückungsleistungen oder Personen mit \r\nSchutzstatus in anderen EU-Ländern oder in “leicht erreichbaren Drittstaaten” sogar langfristig \r\nSozialleistungen nur noch im zuständigen EU-Staat zu gewähren, also hier von Leistungen \r\nkomplett auszuschließen, sind daher abzulehnen.13 Informelle Camps und Zeltstädte von \r\nGeflüchteten in anderen EU-Staaten wie etwa in Calais, Rom, Paris, Athen und entlang der \r\nBalkan-Route sollten in Deutschland nicht das Ziel politischen Handelns sein. Die Erfahrung \r\nzeigt auch hier, dass die Räumung dieser Lager nichts an der Existenz dieser Menschen in \r\nunserem Gemeinwesen ändert. Betroffene wären unweigerlich auf niedrigschwellige Angebote \r\nwie Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Tafeln, Bahnhofsmissionen und medizinische \r\nNotfallhilfe und im äußersten Fall auf die ordnungsrechtliche Unterbringung angewiesen. Dies \r\nzeigt der Vergleich mit arbeitsuchenden Unionsbürger:innen, die trotz Freizügigkeitsrecht von \r\nregulären Sozialleistungen in Deutschland ausgeschlossen sind.\r\nEin langer Bezug von reduzierten Sozial- und Gesundheitsleistungen wirkt sich neben der \r\nverzögerten Integration durch den Ausschluss von gesellschaftlicher Teilhabe auch negativ auf \r\ndie Gesundheit aus. Es ist wesentlich kostengünstiger, asylsuchenden Menschen einen \r\nsofortigen Zugang zur gesundheitlichen Regelversorgung zu ermöglichen, als den \r\neingeschränkten Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach AsylbLG beizubehalten. Dies erklärt \r\nsich dadurch, dass Gesundheitsprobleme erst dann behoben werden, wenn es sich bereits um \r\neinen Notfall handelt oder eine intensive Behandlung notwendig ist. Eine frühe Intervention in \r\nder Primärversorgung kann hingegen teure Krankenhausaufenthalte, aufwendige \r\nDiagnoseverfahren und gravierende Krankheitsverläufe vermeiden.\r\n\r\n3. Eine Prekarisierung von Schutzsuchenden ist mit dem christlichen Menschenbild \r\nnicht vereinbar  \r\nSchutzsuchende aus Kriegs- und Krisengebieten nehmen oft lange und lebensgefährliche Fluchtwege auf sich. Sie sind traumatisierenden Erfahrungen ausgesetzt. Alleinreisende Minderjährige, Frauen mit Kindern und Geflüchtete mit Krankheiten oder Behinderungen \r\nbrauchen zusätzlich Schutz und Hilfe. Menschen dürfen dabei nicht in Massenlagern isoliert, \r\ninhaftiert und von sozialer und kultureller Teilhabe ausgeschlossen werden, weder in \r\nDeutschland noch in einem anderen Land in Europa. Wir sollen sie als unsere Mitmenschen \r\nachten wie uns selbst.\r\n\r\nWie eine menschenwürdige Aufnahme aussehen kann, sehen wir am \r\nBeispiel der ukrainischen Geflüchteten. Allein Deutschland hat mehr als eine Million Menschen \r\naufgenommen. Die Arbeit auch von unzähligen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen und \r\ndas beeindruckende Engagement tausender freiwillig Engagierter haben das möglich gemacht.\r\n\r\n4. Vom zum Überlastungs- zum Potenzial-Diskurs: Eine Prekarisierung von \r\nZugewanderten ist angesichts des demographischen Wandels kontraproduktiv   \r\n\r\nEs fehlen in den nächsten zehn Jahren demographisch bedingt in großer Zahl erwerbsfähige \r\nMenschen in Deutschland. In diesem Zeitraum werden beispielsweise 1,36 Millionen ( 27 \r\nProzent) der Beschäftigten altersbedingt aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden18, allein \r\n70.000 Busfahrer:innen werden bundesweit benötigt , in vielen anderen Branchen und \r\nBerufszweigen sieht es ähnlich aus. Demgegenüber werden die zu uns kommenden Menschen \r\nzum großen Teil hier bleiben, die bereinigte Schutzquote ist nach wie vor mit fast 70 Prozent auf \r\nRekordniveau. Es ist insofern das Gebot der Stunde, in diesen Menschen das Potenzial zu \r\nfördern, sie nicht vom gesellschaftlichen Leben auszuschließen, sondern ihnen die gleichen \r\nBerufs- und Bildungschancen zu ermöglichen wie den Einheimischen.\r\n Auch die \r\nSozialversicherungen, insbesondere die Krankenversicherungen, aber ebenso die Renten- und \r\nPflegeversicherungen profitieren von der humanitären, aber auch der Erwerbszuwanderung im \r\nAllgemeinen, vor allem langfristig. Es besteht inzwischen der überwiegende Konsens in der \r\nMigrationsforschung, dass alle nach Deutschland Zugewanderten dringend auf dem \r\nArbeitsmarkt benötigt werden.\r\n\r\nDie Statistik zeigt, dass bei der Fluchtmigration die Arbeitsmarktintegration oft längere Zeitspannen benötigt als bei anderen Zuwanderungsgruppen, sich die Investition aber langfristig und spätestens in der zweiten Generation auszahlt.\r\nKommunen stehen derzeit vor Herausforderungen und müssen sich in den kommenden Jahren \r\nin vielen Bereichen neben der Integration von Geflüchteten und Zuwandernden transformieren: \r\nPersonal- und Infrastruktur, Wohnungsbau und Stadtentwicklung, Digitalisierung und \r\nKlimaschutz. Es zeigt sich, dass die Rahmenbedingungen in Kommunen auch ohne \r\nZuwanderung oft am Limit sind, vor allem in Bereichen, die Kindern und Jugendliche betreffen, \r\nund dass Kitas, Schulen, Jugendhilfe, auch die Infrastruktur für Kindergesundheit dringend \r\nInvestitionen bedürfen. Die Einschätzung der Lage ist auch nicht so einhellig wie es oft \r\ndargestellt wird. Es gibt auch Umfragen unter Kommunen, die ein sehr differenziertes Bild \r\nzeigen. Nicht alle klagen über Überlastung, sondern sehen bei langfristiger Ressourcenplanung \r\neine Bereicherung in der Kommunalstruktur24. Interessanterweise wird die Lage in den \r\nKommunen, gerade was die Unterbringung von Geflüchteten angeht, von Bürgermeister:innen \r\nund Landrät:innen oft dramatischer eingeschätzt als durch das Fachpersonal. \r\n\r\nUnstrittig ist jedoch, dass die Außenstellen des BAMF, die Einwanderungs- und Sozialbehörden \r\nbei hohen Asylantragszahlen wie in den Jahren 2015/2016 und 2022 überbeansprucht werden und es vielfach zu einem Antragsstau kommt.26 Die relativ geräuschlose Aufnahme der über \r\neine Millionen Vertriebenen aus der Ukraine im Jahr 2022  ist von bürokratiearmer und \r\neffizienter Gesetzgebung auf EU- und nationaler Ebene, sowie das gute Zusammenwirken von \r\nStaat und Zivilgesellschaft geprägt. Sie wurde von einer großen Solidarität getragen und kann \r\nals ein großer Erfolg bezeichnet werden. \r\n\r\nStatt durch unwirksame und übereilte gesetzgeberische Änderungen, die in der Praxis die \r\nBürokratie für alle Beteiligten erheblich vergrößern und die Prozesse weiter verlangsamen, sollte \r\ndas gesellschaftliche Klima in der Aufnahmegesellschaft verbessert werden, indem Integration \r\nmit vereinten Kräften von Staat und Zivilgesellschaft als konstante und langfristige Aufgabe \r\nbegriffen wird. Hierzu sind deutlich mehr Ressourcen, eine Verschlankung der Abläufe und \r\neine verbesserte Digitalisierung erforderlich.28 Ebenso sollte eine dauerhafte strukturelle \r\nFörderung von Wohnraum und Infrastruktur eingerichtet und die hauptamtlichen \r\nMigrationsfachdienste wie Migrationsberatung für Erwachsene Zuwanderer (MBE), den \r\nJugendmigrationsdiensten (JMD) und der Asylverfahrensberatung (AVB) gestärkt werden. Die \r\nProgramme sollten als Pflichtaufgabe verstanden und von der jährlichen Projektförderung \r\nabgesehen werden. \r\n\r\n5. Nicht am Sozialstaatsprinzip rütteln - Verfassungsgarantien unangetastet lassen \r\nDen Vorschlag, das Sozialstaatsprinzip durch Ergänzungen des Sozialstaatsgebots in Artikel 20 \r\nAbs. 1 GG zu aufzuweichen, lehnt die Diakonie ab. Eine Abschwächung der hierdurch \r\ntangierten Verfassungskerne würde verfassungsrechtlich wohl kaum Bestand haben. Dem CDU-\r\nAntrag nach sollen durch eine Ergänzung von Art. 20 GG für Personen ohne deutsche \r\nStaatsangehörigkeit bei der Bestimmung des Existenzminimums und der Anwendung des \r\nGleichheitssatzes “die Dauer des bisherigen Aufenthalts, dessen Rechtmäßigkeit und das \r\nLeistungsniveau in anderen EU-Mitgliedstaaten“ berücksichtigt werden. Damit würden die \r\n“spezifischen Bedarfe bestimmter Personengruppen” und die \"Vergleichbarkeit der Leistungen \r\nnach dem AsylbLG im europäischen Vergleich” besser abgebildet werden. Die Ewigkeitsgarantie \r\nin Artikel 79 Abs. 3 GG verbietet es dem Gesetzgeber, den unantastbaren Kerngehalt der in den \r\nArtikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze zu ändern. Das vom Bundesverfassungsgericht \r\nin ständiger Rechtsprechung seit 2010 entwickelte Grundrecht auf Gewährleistung eines \r\nmenschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem \r\nSozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, das  jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen \r\nVoraussetzungen zusichert, “die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an \r\nTeilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind”, speist sich \r\ngerade aus der Menschenwürdegarantie und dem Sozialstaatsgebot. Da mit dieser \r\nVerfassungsänderung der Auftrag, die Menschenwürde zu schützen und das Sozialstaatsgebot \r\nrelativiert, wenn nicht umgangen werden sollen, dürfte sie gegen Artikel 79 Abs. 3 GG \r\nverstoßen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass “migrationspolitische \r\nErwägungen, Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich \r\neventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, kein Absenken des Leistungsstandards unter \r\ndas physische und soziokulturelle Existenzminimum im Vorhinein rechtfertigen können. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren.\r\nZudem ist die vorgeschlagene Einschränkung auch inhaltlich nicht haltbar. Existenzsichernde \r\nBedarfe entstehen sofort und können nur in ganz begrenztem Umfang von der Dauer und \r\nRechtmäßigkeit des Aufenthalts abhängig gemacht werden. Ein Vergleich mit dem \r\nSozialleistungsniveau in anderen EU-Staaten verbietet sich schon deshalb, da die \r\nLebensunterhaltungskosten in jedem Land unterschiedlich sind und es auch nicht die Aufgabe \r\ndes Grundgesetzes ist, einen europäischen Vergleich abzubilden.  \r\n\r\nIm Einzelnen möchten wir zu den konkreten Gesetzesanträgen wie folgt Stellung nehmen: \r\n\r\nII. Themenkreis Einführung einer Bezahlkarte im Rechtskreis AsylbLG \r\n\r\nDie Diakonie Deutschland fordert Bund, Länder und Kommunen auf, wenn überhaupt, die \r\nBezahlkarte so zu gestalten, dass sie sinnvoll und diskriminierungsfrei eingesetzt wird.\r\n\r\nDie Bezahlkarte soll als Prepaid-Karte die Bargeldauszahlung beschränken und keine \r\nKontofunktion haben. Damit sind Überweisungen und Lastschriften ausgeschlossen und der \r\nEinkauf kann auf bestimmte Händlergruppen und PLZ-Bereiche beschränkt werden. Dies führt \r\naus Sicht der Diakonie Deutschland zu einer Entmündigung der Betroffenen, verhindert eine \r\nsparsame und selbstwirksame Lebensgestaltung sowie die Teilhabe am sozialen und kulturellen \r\nLeben. Auch die beiden Kirchen haben sich gegen die Einführung einer Bezahlkarte in der \r\ngeplanten Art und Weise ausgesprochen, eine Minimierung des Verwaltungsaufwands sei durch \r\ndie Nutzung eines Basiskontos effektiver zu erreichen. Dieses verfüge über im Vergleich zu \r\nBezahlkarten verbesserte Funktionen und schränke die Betroffenen nicht ein.\r\n\r\nEs ist, wie bereits dargelegt, nicht belegt, dass Höhe und Art von Sozialleistungen Auswirkungen \r\ndarauf haben, dass Menschen Schutz in Deutschland suchen. Die hohen Anerkennungsquoten \r\nzeigen vielmehr, dass die meisten Personen tatsächlich schutzbedürftig sind. Die \r\nSozialleistungen sind kein entscheidender Faktor für ihre Migration. Ebenso finden \r\nÜberweisungen in Herkunftsländer - soweit feststellbar - erst in nennenswertem Umfang bei \r\nErwerbstätigkeit statt, wenn überhaupt, vor allem in Einzelfällen zur Unterstützung notleidender \r\nFamilienmitglieder, an Schlepper und Fluchthelfer muss ausschließlich im Vorhinein gezahlt \r\nwerden. Eine Überweisung von Sozialleistungen auf ein normales Konto minimiert den \r\nVerwaltungsaufwand der Kommunen genauso wie das Aufladen einer Bezahlkarte.  \r\n\r\nDie nun geplante Bezahlkarte ist mit dem amerikanischen Visa- und Mastercardsystem \r\nhingegen mit hohen Einführungs- und Systemkosten sowie Gebühren verbunden.  \r\nDer Handelsverband Deutschland warnt daher vor dem Einsatz der amerikanischen Debitkarten, \r\ndie viele Einzelhändler wegen überteuerter, zum Teil viermal höherer Gebühren ablehnen. \r\n\r\nIm Einzelnen: 1. Die Bezahlkarte minimiert den Verwaltungsaufwand nur, wenn sie statt einer \r\nBarauszahlung eingesetzt wird, wo bei den Leistungsempfänger:innen noch kein Konto \r\nvorhanden ist. In der kommunalen Anschlussunterbringung der Kommunen ist sie \r\nverwaltungsaufwändig, teuer und verhindert den dringend notwendigen Bürokratieabbau. \r\n\r\nIn der Phase der Erstaufnahme von Asylsuchenden ist die Bezahlkarte dann sinnvoll, wenn eine \r\nAushändigung von Bargeld, Schecks oder Verpflichtungsgutscheinen entfällt. Dies ist nicht der \r\nFall, wenn die Leistungsempfänger:innen, wie beispielsweise im Landkreis Märkisch-Oderland in \r\nBrandenburg, weiterhin zu den Öffnungszeiten der Sozialbehörde vorsprechen müssen, um ihre \r\nLeistungen auf die Bezahlkarte überwiesen zu bekommen. So plant es auch die bayerische \r\nLandesregierung. Der Landkreis Greiz in Thüringen zahlt wenig effizient neben der Bezahlkarte \r\nweiterhin händisch das Taschengeld aus. Wenn im Gegensatz zur Landesbehörde das \r\nSozialamt Leistungen ohnehin per Kontoüberweisung die Empfänger:innen übermitteln kann, ist \r\nderselbe Aufwand ohne die erheblichen Einführungs- und Systemkosten und ohne Gebühren \r\nwesentlich kostengünstiger. Das Aufladen der Bezahlkarte bedeutet verwaltungstechnisch \r\ndenselben Aufwand wie eine Überweisung der Leistungen auf das jeweilige Bankkonto. \r\n\r\n2. Es sind keine Änderungen am AsylbLG erforderlich. Die Bezahlkarte ist für die \r\nanfänglichen Grundleistungen schon jetzt ohne Gesetzesänderung einführbar. \r\n\r\nIn Erstaufnahmeeinrichtungen besteht Sachleistungsvorrang, auch außerhalb sind die \r\nGrundleistungen als „unbare Abrechnung” möglich. Einige Kommunen und Bundesländer setzen \r\nbereits die Bezahlkarte ein. Die Zeitspanne für die gegenüber der deutschen Sozialhilfe \r\nreduzierten Grundleistungen ab Ankunft in Deutschland ist gerade von 18 auf 36 Monate \r\nausgeweitet worden. Diese Ausweitung ist im Übrigen verfassungsrechtlich fraglich (siehe \r\nunten). Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2012 hält eine begründete \r\nReduzierung des Existenzminimums nur bei Kurzaufenthalten für legitim. \r\n\r\n3. Mindestens den notwendigen persönlichen Bedarf (“Taschengeld”) auszahlen – \r\nFlickenteppich verhindern  \r\n\r\nDie Diakonie Deutschland ist der Ansicht, dass im AsylbLG vollumfänglich Bargeldabhebungen \r\nmöglich sein müssen, um sparsam zu wirtschaften. Es droht nach dem Stand der Dinge derzeit \r\njedoch je nach Land und Kommune eine unterschiedlich strikte Anwendung der Bezahlkarte, \r\nbesonders bei den Bargeldleistungen. Diese können nach der aktuellen Formulierungshilfe zur \r\nBezahlkarte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf Null reduziert werden. Dies ist \r\nverfassungsrechtlich bedenklich, führt zur Bedarfsunterdeckung und sorgt im Alltag für \r\nProbleme. Menschen im Bezug von AsylbLG-Leistungen müssen stark mit den finanziellen \r\nMitteln haushalten und auf Angebote von Second-Hand-Ware, Tafeln, Flohmärkten und anderen \r\ngünstigen Einkaufsmöglichkeiten zurückgreifen. Kinder auf Schulausflügen brauchen \r\nKleinstbeträge in bar. Eine Einschränkung der Barabhebung verhindert Teilhabe und befördert \r\nAusgrenzung und Stigmatisierung. Dies gefährdet die Akzeptanz der Aufnahme von \r\nSchutzsuchenden und Flüchtlingen in der Gesellschaft. Daher sollte im Mindesten verbindlich \r\nfestgelegt werden, dass mindestens der notwendige persönliche Bedarf als Geldleistung \r\ngewährt wird („Taschengeld“). \r\n\r\n4. Ab Zuweisung in die Kommunen muss ein eigenes Bankkonto die Bezahlkarte ablösen  \r\n\r\nDie Bezahlkarte sollte – wenn überhaupt – nur in der Phase der Erstaufnahme eingesetzt \r\nwerden, solange noch kein Konto eröffnet werden kann. Seit 2016 können auch Personen mit \r\neinem Ankunftsnachweis, einer Aufenthaltsgestattung und mit einer Duldung ein Basiskonto \r\neröffnen. Das sogenannte “Konto für Jedermann” ist eine große sozialpolitische \r\nErrungenschaft in Deutschland und der Europäischen Union, die erfolgreich in der Praxis \r\nangekommen ist. Ein Konto ist Voraussetzung für Arbeit und Ausbildung und ermöglicht die \r\nvollständige Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben in der heutigen Gesellschaft.  \r\n\r\n5. Die geplante gesetzliche Erweiterung der Bezahlkarte auf Personen, die länger als 36 \r\nMonate Leistungen im AsylbLG beziehen (Analogleistungen nach § 2 AsylbLG) oder in \r\neigenem Wohnraum wohnen, ist strikt abzulehnen \r\n\r\nUm die Bezahlkarte auch bei den sogenannten Analogleistungen nach 36 Monaten Aufenthalt in \r\nDeutschland einzusetzen, wäre eine Verschärfung von § 2 AsylbLG erforderlich. Denn nach 36 \r\nMonaten (früher 18 Monate) werden Leistungen in der Höhe der normalen Sozialhilfe gezahlt. \r\nIm allgemeinen Sozialleistungsrecht gilt aber der Vorrang von Geldleistungen. Nach drei Jahren \r\nbesitzen alle Leistungsempfänger:innen im AsylbLG jedenfalls ein eigenes Konto und eine \r\nBezahlkarte ist obsolet. Spätestens für Leistungsempfänger:innen,die eigenen Wohnraum \r\nmieten, verunmöglicht eine Bezahlkarte eine eigenständige Lebensführung, da Verträge für \r\nMiete und Strom etc. abgeschlossen werden müssen. Wenn nun Bezahldienstleister anbieten, \r\nhier könne die Sozialbehörde einzelne Lastschriftvorgänge von Versorgungsunternehmen, \r\nVersicherungen und anderen Dienstleistungen im Rahmen der Öffnungszeiten freischalten, ist \r\ndies angesichts der personellen Überlastung in den Sozialbehörden abwegig. \r\n\r\n6. Die Einschränkung von Bargeld und Online-Zahlung wirkt sich negativ auf die \r\nLeistungsempfänger aus, Gebühren dürfen nicht auf Leistungsempfänger:innen \r\nabgewälzt werden \r\n\r\nMit wenig Bargeld können die Betroffenen Angebote von Sozialkaufhäusern, Märkten und \r\nörtlichen Händlern ohne Kartenterminal, bei Gebrauchtwarenmärkten und Tafeln nicht \r\nausreichend nutzen, aber auch die Bezahlung anwaltlicher Vertretung im Asylverfahren ist nicht \r\nmöglich. Gerade für Kinder und Jugendliche werden Zahlungen in die Klassenkasse, bei \r\nAusflügen, am Kiosk, der Eisdiele, an Imbissständen erschwert. Die Betroffenen können darüber \r\nhinaus ausschließlich in Läden einkaufen, die Debitkarten (Visa- oder Mastercard) akzeptieren, \r\nflächendeckend und in kleineren Läden ist das meist nicht oder nur ab gewissen Summen \r\nmöglich. Auch der teilweise kostengünstigere Online-Einkauf, Handy-, Versicherungs-Verträge \r\nund Vereinsmitgliedschaften können nicht abgeschlossen werden. Damit kann der notwendige \r\npersönliche Bedarf nicht gedeckt werden und die Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen \r\nLeben wird erschwert und besonders in ländlichen Gebieten verunmöglicht.\r\nUnklar ist hierbei auch, wer die Gebühren für die Freischaltung übernehmen soll und welche \r\nrechtlichen Folgen entstehen, wenn ein Leistungsbezieher zum Beispiel einen Ratenkauf tätigt, \r\nder Leistungsträger aber nicht zustimmt und die Freischaltung ablehnt. Denn jede Zustimmung \r\nund Ablehnung einer Freischaltung stellt einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt dar.  \r\nIn Hamburg und in den Pilotkommunen in Baden-Württemberg werden bei Barabhebung am \r\nAutomaten jeweils 2 Euro Gebühr fällig, und bei der 21. Zahlung im Laden mit der Karte fällt \r\neine Gebühr von 0,08 Euro an. Es ist fraglich, ob die Gebühren der nicht selbst gewählten \r\nBezahlkarte für die Leistungsempfänger als “Kontoführungsgebühren” im Sinne von \r\nFinanzdienstleistungen im Regelsatz enthalten sind. Es bleibt daher abzuwarten, ob die \r\nAbwälzung von Gebühren der Bezahlkarte auf die Leistungsempfänger rechtmäßig ist. Ebenso \r\nstellen sich in der Praxis weitere Fragen hinsichtlich gemischter Bedarfsgemeinschaften, wenn \r\neine Person Bürgergeld bezieht oder erwerbstätig ist und der Partner oder die Partnerin \r\nAsylbLG-Empfänger:in ist. Hier stellt sich die Frage, wie Überweisungen für Strom, Unterkunft \r\nund Heizung, aber auch gemeinsame Barzahlungen getätigt und untereinander verrechnet oder \r\nanteilig freigeschaltet werden müssen und wer für etwaige Gebühren der Freischaltung \r\naufkommen muss. \r\n\r\n7. Von Sozialleistungen werden kaum Rücküberweisungen ins Herkunftsland getätigt  \r\n\r\nEs gibt keine Evidenz, dass in nennenswertem Umfang Sozialleistungen in Herkunftsländer \r\nzurückgesendet werden. Die unter dem Regelsatz der Sozialhilfe liegenden Leistungen im \r\nAsylbewerberleistungsgesetz sind so gering, dass Asylsuchenden davon so gut wie nie etwas \r\nübrig bleibt. Wenn manche Menschen es dennoch durch äußerste Sparsamkeit schaffen, von \r\ndem wenigen Geld, das sie monatlich erhalten, einen kleinen Betrag für ihre \r\nFamilienangehörigen in Kriegs- und Krisengebieten wie Afghanistan, Syrien, Eritrea oder \r\nanderen Ländern beiseite zu legen, dann ist das aus Sicht der Diakonie Deutschland keinesfalls \r\nverwerflich. Statistiken zeigen zudem, dass erst ab Erwerbstätigkeit nennenswerte Beträge an \r\nFamilienangehörige geschickt werden. Dann werden allerdings gleichzeitig Steuern und \r\nSozialversicherungsbeiträge in die Staatskassen der Bundesrepublik gezahlt. Diese \r\nRücküberweisungen, die erwerbstätige Migrantinnen und Migranten in ihre Herkunftsländer \r\ntätigen, übersteigen die Summen der Entwicklungshilfe bei weitem und sind für die Wirtschaft \r\nvieler Empfängerländer unverzichtbar geworden. \r\n\r\n8.  Kein Ausschluss bestimmter Händlergruppen und PLZ-Bereiche \r\nEs muss die Möglichkeit geben, eigenverantwortlich und selbstbestimmt entscheiden zu können, \r\nwelche Waren und Dienstleistungen benötigt werden. Dies muss auch für alle \r\nLeistungsempfänger:innen über 18 Jahren gelten. Auch Ehegatten und erwachsene Kinder einer \r\nBedarfsgemeinschaft müssen über ihr eigenes Bargeld verfügen können, um gleichberechtigte \r\nTeilhabe zu gewährleisten. Ein Ausschluss von PLZ-Bereichen verhindert die Möglichkeit, \r\nwoanders kostengünstige Angebote zu erhalten und ist dem Sozialleistungsrecht fremd. \r\n\r\n9. Keine Speicherung der Daten aus dem AZR im System der Bezahldienstleister \r\n\r\nÜberlegungen, einen eingeschränkten Datenabruf im Ausländerzentralregister (AZR) durch den \r\nBezahldienstleister zuzulassen und eine Verknüpfung mit der AZR-Nummer sind abzulehnen. \r\nEbenso muss ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei Festlegung der Zahlungsbedingungen einsehen kann, wo und welche Waren die Leistungsempfänger:innen eingekauft haben. \r\n \r\nIII. Themenkreis Asylbewerberleistungsgesetz \r\n1. Bereits beschlossene Ausweitung der Bezugsdauer von Grundleistungen nach § 3 \r\nAsylbLG 18 auf 36 Monate wird negative Effekte zeitigen und ist verfassungsrechtlich kritisch zu sehen \r\nDie Diakonie Deutschland lehnt die bereits durch die Regierungskoalition im Dezember 2023 im \r\nRahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes in Kraft getretene Ausweitung des \r\nBezugszeitraums von eingeschränkten existenzsichernden Grund- und Gesundheitsleistungen \r\nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz von 18 auf 36 Monate ab. Das Grundsatzurteil des \r\nBundesverfassungsgerichts von 2012 hält eine begründete spezifische Reduzierung des \r\nExistenzminimums aufgrund eines niedrigeren Bedarfs bei Kurzaufenthalten möglicherweise für \r\nlegitim. Als ein Kurzaufenthalt sind drei Jahre in jedem Fall nicht zu rechtfertigen, eher \r\nZeitspannen von unter einem Jahr. Die in der politischen Debatte angeführten Argumente für \r\neine zeitliche Ausweitung der bestehenden Einschränkungen entbehren jeder empirischen \r\nGrundlage: ein eingeschränkter Zugang zur Gesundheitsversorgung hat negative Effekte auf \r\nden Gesundheitszustand von Asylsuchenden und ist ökonomisch sinnlos. Zugleich wirkt er, \r\nanders als in der aktuellen politischen und medialen Debatte oft suggeriert, \r\nZuwanderungsbewegungen nach Deutschland nicht entgegen. \r\n\r\n2. Das Sachleistungsprinzip bei der Gewährung von existenzsichernden Leistungen \r\nist teuer, nicht bedarfsdeckend und menschenunwürdig  \r\nDie Diakonie Deutschland hält das Sachleistungsprinzip bei der Gewährung von \r\nexistenzsichernden Leistungen für nicht sinnvoll. Es ist erwiesenermaßen teuer, ineffizient, nicht \r\nbedarfsdeckend und menschenunwürdig, weil es keine Wahlfreiheit gewährleistet und die \r\nSelbstbestimmung verletzt wird. \r\n\r\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat 2010 eine \r\nPraxisumfrage46 zum Sachleistungsprinzip durchgeführt und festgestellt, dass die dauerhafte \r\nAnwendung des Sachleistungsprinzips mit der Würde des Menschen nicht vereinbar ist, es ist \r\ndiskriminierend und integrationsfeindlich. Zudem sind Sachleistungen oft von minderer Qualität \r\nund nicht auf die Bedürfnisse der Bezieher:innen abgestimmt. Das Sachleistungsprinzip ist teuer \r\nund verwaltungsaufwändig und stellt damit eine Belastung gerade auch für die Kommunen und \r\nLänder dar. Selbst der Freistaat Bayern ist im Jahr 2012 von Sachleistungen als eines der \r\nletzten Bundesländer abgerückt, weil es schlicht unwirtschaftlich ist.\r\n\r\n3. Sanktionstatbestände nicht ausweiten - in der Praxis wirkungslos und \r\nverwaltungsaufwändig \r\nDer Antrag der CDU/CSU-Fraktion will weitere Leistungskürzungen auf das physische \r\nExistenzminimum einführen, u.a. solange eine Ausreisepflicht besteht und eine Ausreise \r\ntatsächlich und rechtlich möglich ist, zweiwöchige Überbrückungsleistung für Geduldete nebst \r\nReisebeihilfe vorsehen, wenn ein Schutzstatus aus dem EU-Ausland oder einem leicht \r\nerreichbaren Drittstaat vorliegt, sowie Sanktionsvorschriften nach § 1a AsylbLG auch auf \r\nGeduldete ausweiten, wenn sie zumindest eines von mehreren Ausreisehindernissen selbst zu \r\nvertreten haben oder wenn eine gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist. Die \r\nDiakonie Deutschland ist der Ansicht, dass es keiner weiteren Sanktionstatbestände für die \r\nbeschriebenen Personengruppen bedarf. Das Asylbewerberleistungsgesetz hat bereits \r\ninsgesamt 22 Sanktionstatbestände mit fast ausschließlich migrationspolitisch motivierten \r\nZielsetzungen, nämlich also die Durchsetzung aufenthalts- oder asylverfahrensrechtlicher \r\nObliegenheiten, deren Verfassungsgemäßheit fraglich, aber auch deren handlungsändernde \r\nWirkung nicht belegt ist. Zudem ist die Datenlage über diejenigen, die tatsächlich das Land \r\nverlassen müssen, nicht valide, da das Ausländerzentralregister AZR mit an Sicherheit \r\ngrenzender Wahrscheinlichkeit nicht die Realität widerspiegelt. Die Zahlen legen eher nahe, \r\ndass die tatsächlich Ausreisepflichtigen ohne Duldung oder mit einer \r\nGrenzübertrittsbescheinigung, aber auch ausreisepflichtige EU-Bürger:innen, das Land bereits \r\nverlassen haben, ohne sich abzumelden und daher noch im AZR registriert sind. Viele der \r\ntatsächlich Ausreisepflichtigen sind nicht abgelehnte Asylsuchende, sondern Personen mit \r\nabgelaufenen Visa. Damit laufen auch die vorgesehenen Maßnahmen über gekürzte \r\nSozialleistungen Menschen zur Ausreise zu bewegen zu einem wesentlichen Teil ins Leere und \r\nverhindern die Integration von Menschen, die längerfristig oder dauerhaft in Deutschland bleiben \r\nwerden. \r\n\r\n4. Gesetzesänderung im AsylbLG notwendig: Streichung der Sonderbedarfsstufe \r\nEinzige Gesetzesänderung, die derzeit erforderlich ist im AsylbLG ist aus Sicht der Diakonie die \r\nStreichung der niedrigeren „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene \r\nAsylbewerber:innen in Sammelunterkünften in 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG. (BVerfGE 1 BvL \r\n3/21)\r\n\r\n IV. Themenkreis Rechtskreiswechsel Ukraine \r\n\r\n Die Diakonie Deutschland unterstützt den seit März 2022 klar formulierten politischen Willen \r\ndurch die Bundesregierung der sofortigen und umfänglichen Integration für Ukraine Vertriebene. \r\nDurch die aufenthalts- als auch sozialrechtlichen Bedingungen des Schutzes nach § 24 \r\nAufenthG, insbesondere den Rechtskreiswechsel im Juni 2022 von den reduzierten Leistungen \r\nim AsylbLG zu vollen existenzsichernden Leistungen des SGB II/SGB XII, werden in wenigen Jahren sichtbare Erfolge durch eine frühzeitige Integration in Sprachkurse, Bildung und Arbeit \r\nprognostiziert.  \r\n\r\nWeiterhin ist zu betonen, dass - wie bereits oben unter I.1. festgestellt - durch den \r\nRechtskreiswechsel der im Antrag der AfD befürchtete stärkere Zustrom nach Deutschland nicht \r\neingetreten ist. Das Bundesinnenministerium stellte selbst fest, dass der “Trend des \r\nabnehmenden Ankunftsgeschehens ungeachtet der Gewährung von SGB II bzw. XII-Leistungen \r\nweiterhin intakt” sei. Auch die Reduzierung von Sozialleistungen in anderen EU-Ländern hatte \r\nkeine belegbare Auswirkungen auf Wanderungsbewegungen innerhalb der EU, bzw. nach \r\nDeutschland. Zudem hat Deutschland als größtes Land der EU in absoluten Zahlen die meisten \r\nukrainischen Geflüchteten aufgenommen, gemessen an der Einwohnerzahl haben Tschechien \r\nund die Nachbarländer Estland, Lettland, Polen und Slowakei wesentlich mehr Ukrainer:innen \r\naufgenommen und versorgt.\r\n\r\nWenn im Vergleich zu anderen EU-Staaten die Arbeitsmarktintegration von Ukrainer:innen trotz \r\nguter Ausgangsbedingungen noch nicht sehr weit fortgeschritten ist, dann liegen die Gründe oft \r\nin den noch nicht vorhandenen Sprachkenntnissen und der Tatsache, dass ein großer Anteil von \r\nMüttern mit ihren Kindern nach Deutschland gekommen sind. Viele der Ankommenden hatten \r\nkeine Sprachkenntnisse und befinden sich aktuell noch in Sprach- und Integrationskursen oder \r\nes fehlt die Kinderbetreuung. Gerade die Kinder und Jugendlichen werden in wenigen Jahren \r\nals Bildungsinländer:innen mit sehr guten Sprachkenntnissen als qualifizierte Fachkräfte den \r\nArbeitsmarkt bereichern. Generell zeigt sich bei der Arbeitsmarktintegration ein erhebliches \r\nGefälle zwischen den Geschlechtern, vor allem die Erwerbstätigenquote der geflüchteten \r\nFrauen ist nach wie vor deutlich niedriger als die der Männer. Insgesamt steigt jedoch die \r\ngesellschaftliche Teilhabe von ukrainischen Geflüchteten stetig an.\r\n\r\n Eine Prekarisierung von ukrainischen Geflüchteten durch ein Rückgängigmachen des \r\nRechtskreiswechsels würde die bisherigen Integrationserfolge gefährden.  \r\nZum Vergleich: Jugoslawische Kriegsflüchtlinge erhielten in den 90er Jahren in der \r\nBundesrepublik trotz ihrer Schutzbedürftigkeit und zum Teil sehr traumatischen Erlebnissen nur \r\neinen temporären Duldungsstatus ohne Sprachkursangebote und lebten in äußerst prekären \r\nVerhältnissen und erschwertem Zugang zu Arbeit und Ausbildung, aufgrund von Kettenduldung \r\nohne Bleibeperspektive. Eine wesentliche Verbesserung stellte dann die Aufnahme von \r\nsyrischen Kriegsflüchtlingen in den Jahren 2015/2016 dar, die ein Asylverfahren durchlaufen \r\nmussten, aber aufgrund ihrer guten Bleibeperspektive schon weitaus mehr Integrationsangebote \r\nwahrnehmen konnten und nach der Anerkennung volle Sozial- und Gesundheitsleistungen \r\nerhielten. Hier sind die Erwartungen trotz Wohnsitzauflagen für Anerkannte, trotz Pandemie und \r\nEnergiekrise übertroffen worden, was die Arbeitsmarktintegration, aber auch die Bildung und \r\nAusbildung angeht.\r\n\r\nDie gute Versorgung und Teilhabemöglichkeit ukrainischer Geflüchteter von Anfang an ist nicht \r\nnur nach wie vor ein starkes Zeichen der Solidarität an die im Kriegszustand befindliche Ukraine, \r\nsondern wird in der Prognose auch die höchsten bisher gemessenen Integrationserfolge zeitigen. In anderen EU-Ländern sind Geflüchtete aus der Ukraine zwar bereits schneller in \r\nArbeit gekommen, oftmals jedoch im Niedriglohnsektor, wo ihre Potentiale nicht genutzt werden. \r\nDer Sachverständigenrat für Integration und Migration warnt davor, Menschen gehäuft \r\nunterqualifiziert zu beschäftigen. Dadurch drohe eine “Dequalifizierungsspirale“, die das Risiko \r\nerhöhe, dass sich prekäre Arbeits- und Lebensbedingungen verfestigten.\r\n\r\n \r\n\r\nDie meisten Ukrainer:innen werden die Integrationskurse voraussichtlich in den kommenden \r\nMonaten abschließen und viele dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen: Laut einer \r\nSchätzung der Bundesarbeitsagentur werden drei Viertel der aktuell 124.000 Teilnehmenden die \r\nKurse bis Sommer abschließen; die Verbleibenden werden spätestens im Januar 2025 fertig \r\nsein.57 Fehlende Sprachkenntnisse sind eine der hauptsächlichen Barrieren zu qualifizierter \r\nBeschäftigung. Die Erfolge bei der Integration von Geflüchteten aus Syrien in den deutschen \r\nArbeitsmarkt durch das vergrößerte Sprachkursangebot zeigen, dass die deutsche \r\nHerangehensweise langfristig erfolgreicher ist, da die Menschen besser sprachlich und beruflich \r\nfür den Arbeitsmarkt qualifiziert werden. \r\n  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009682","regulatoryProjectTitle":"Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/8c/324979/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260277.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die Aufklärung, Aufarbeitung und Anerkennung dieser Gewalt wie auch die Unterstützung und Beteiligung der betroffenen Personen sind bleibende Herausforderungen, denen sich die evangelische Kirche und Diakonie stellen.\r\nSo sehr die EKD und die Diakonie Deutschland das Ziel des Entwurfs und die darin enthaltenen Maßnahmen begrüßen, weisen sie zugleich auf Lücken hin, die der Entwurf enthält. Dies gilt insbesondere für die sehr wichtigen staatlichen Standardsetzungen zum Umgang mit sexualisierter Gewalt. Zwar muss jede Institution, in der – wie in der evangelischen Kirche und Diakonie – sexualisierte Gewalt ausgeübt wurde, ihrer Verantwortung zur Aufarbeitung und Unterstützung betroffener Personen nachkommen. Nur der Staat aber kann – worauf die EKD wiederholt in der Vergangenheit hingewiesen hat – gesamtgesellschaftlich verbindliche Standards setzen und so eine einheitliche und umfassende Aufarbeitung und Prävention sexualisierter Gewalt in unserer Gesellschaft vorantreiben und die Anerkennung erlittenen Unrechts gestalten. Hier bleibt der Entwurf leider hinter dem zurück, was die öffentliche Diskussion im Vorfeld, der Koalitionsvertrag und die Gemeinsame Erklärung der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, der EKD und der Diakonie Deutschland vom 13. Dezember 2023 erwarten ließen.\r\nIm Einzelnen:\r\nArtikel 1\r\n-\r\n§ 1 und § 3 des Entwurfs zu einem grundsätzlichen Recht auf Schutz vor sexualisierter Gewalt von Kindern und Jugendlichen sowie zur Unterstützung von Betroffenen stellen wichtige gesetzgeberische Positionierungen und Zielformulierungen da. Es ist gut, dass, hierauf basierend, weitere Maßnahmen erfolgen können. Allerdings ist es aus Sicht der EKD und der Diakonie Deutschland unzureichend, bei bloßen Zielformulierungen zu verbleiben. Vielmehr sollte hier das in der öffentlichen Diskussion oft genannte „Recht auf Aufarbeitung“ Eingang finden und die Zielformulierungen der §§ 1 und 3 des Gesetzentwurfes mit konkreten Rechten für betroffene Personen untermauern.\r\nSeite 2\r\n-\r\nDie gesetzliche Verankerung der oder des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs mit den bestehenden Strukturen (Arbeitsstab, Betroffenenrat und Aufarbeitungskommission) begrüßen wir ausdrücklich. Es ist wichtig, dass diese Strukturen gestärkt und dauerhaft erhalten bleiben. Damit sie ihre – mit dem Gesetzentwurf erweiterten – Aufgaben erfüllen können, müssen sie, das sei betont, finanziell und personell angemessen ausgestattet werden.\r\n-\r\nDer Gesetzgeber sollte nicht nur eine gesetzliche Überprüfungsinstanz für Aufarbeitungsprozesse (§ 15 Abs. 2 Nr. 4) in gesellschaftlichen, staatlichen und privaten Organisationen schaffen, sondern zugleich auch transparente Standards für solche Aufarbeitungsprozesse, deren Einhaltung die Aufarbeitungskommission überwachen soll. Nur so lässt sich eine einheitliche und gesamtgesellschaftliche Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Deutschland sicherstellen. Die Empfehlungen der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs zu Rechten und Pflichten bei Aufarbeitungsprozessen in Institutionen (S. 46 der Entwurfsbegründung) von 2019 scheinen, bezogen auf gesellschaftliche Großkontexte, nur begrenzt anwendbar. In ähnlicher Weise gilt dies auch für Fragen der Prävention, Intervention, Betroffenenbeteiligung und vor allem auch für die Regelung von Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts.\r\n-\r\nEKD und Diakonie Deutschland begrüßen das neue Recht zur Akteneinsicht für betroffene Personen nach dem Sozialgesetzbuch Buch VIII, das der Entwurf vorsieht – auch gerade unter dem Aspekt, dass in diesem Fall ein Standard geschaffen wird, an dem sich zivilgesellschaftliche Institutionen orientieren können, um eigene rechtssichere Wege des Zugangs zu Akten für betroffene Personen zu schaffen.\r\n-\r\nDaneben wäre es bedeutsam, wenn der Gesetzesentwurf auch Regelungen zu finanziellen Anerkennungsleistungen für betroffene Personen vornimmt. Hier wäre es aus unserer Sicht hochbedeutsam, gesamtgesellschaftliche Standards für Anerkennungsleistungen in allen Kontexten zu definieren, in denen sexualisierte Gewalt stattfindet. Seit dem Runden Tisch Heimerziehung und der Beteiligung in der Stiftung Anerkennung und Hilfe ist es für evangelische Kirche und Diakonie bedeutsam, auch finanzielle Anerkennungsleistungen für Betroffene bereitzustellen. Die aktuellen Fragen zur Neuregelung von Anerkennungsleistungen für Betroffene in Evangelischer Kirche und Diakonie könnten durch gesetzliche Standards, die gesamtgesellschaftlich gelten, eine wichtige Fundierung erhalten. Diese gesetzlichen Standards würden eine rechtssichere Gestaltung solcher Leistungen unterstützen. Daneben halten wir es für bedeutsam, wenn Betroffene aus allen gesellschaftlichen Kontexten einen Zugang zu Anerkennungsleistungen für ihr erlittenes Unrecht erhalten. Für Betroffene wäre dies ein wichtiges Signal, dass sie gesamtgesellschaftlich das Recht auf Anerkennung erlittenen Unrechts haben.\r\n-\r\nDie in §§14f geregelte Berufung eines Betroffenenrats und der Unabhängigen Aufarbeitungskommission allein durch die oder den Bundesbeauftragten stellt den hohen Anspruch an Unabhängigkeit etwas in Frage. Als Berufungsgremium wäre, im Sinne einer zweiten Instanz, ein breiter besetzter Beirat wünschenswert, der auf Vorschlag der UBSKM die Mitglieder beruft. Eventuell können auch Jugendliche oder junge Erwachsene mitberufen werden.\r\nSeite 3\r\n-\r\nBei den in §2 getroffenen Regelungen zur Aufklärung und Sensibilisierung zum Thema sexualisierte Gewalt durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sollte sichergestellt sein, dass die zu erarbeitenden Materialien barrierefrei zugänglich sind und insofern besonders vulnerablen Personengruppen auch zugänglich gemacht werden können.\r\n-\r\nMit dem alleinigen Fokus auf sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen gerät die große Gruppe von Erwachsenen in Abhängigkeitsverhältnissen aus dem Blick und wird von den Rechten ausgeschlossen, die durch das Gesetz begründet werden. Taten gegen erwachsene Personen, die sich zum Beispiel aufgrund einer Behinderung, einer gesundheitlichen, auch psychischen Einschränkung oder durch Seelsorge in einer besonderen Abhängigkeitsbeziehung zu einem anderen Menschen befinden, sollten von diesem Gesetz – das ein Schutzgesetz zugunsten aller Betroffenen sein muss – umfasst sein.\r\nArtikel 2\r\n-\r\nDie EKD und die Diakonie begrüßen die mit diesem Artikel einhergehende Absicht, betroffene Personen bei der individuellen Aufarbeitung erlittenen Unrechts zu unterstützen und zugleich die wissenschaftliche Erfassung des Problemfeldes in die Wege zu leiten. Allerdings zeigt sich, dass die dafür notwendigen Änderungen im SGB VIII konsequenter in den gesetzlichen Rahmen eingefügt werden müssen, als es der Entwurf derzeit vorsieht. Der vorgelegte Referentenentwurf weist insofern nicht nur Bruchstellen auf, die später zu Unklarheiten führen und insbesondere betroffenen Personen die Durchsetzung ihrer Akteneinsichts- und Informationsrechte und damit eine erfolgreiche Aufarbeitung deutlich erschweren können. Auch wenn wir die gute Intention anerkennen, den Betroffenen die Aufarbeitung auch unter Einbeziehung der freien Träger zu erleichtern, stellen wir fest, dass das Gesetz gerade an diesem Übergang besondere Schwierigkeiten aufwirft. Das Gesetz lässt freie Träger mit der Umsetzung ihrer Aufgaben allein und lässt wichtige Gesichtspunkte offen. Da andererseits die Mitwirkung an der Aufarbeitung und Evaluation künftig Voraussetzung für die Anerkennung nach § 74 SGB VIII bzw. Bestandteil von Vergütungsvereinbarungen nach § 77 SGB VIII werden soll, bedarf es hier noch wichtiger Klarstellungen.\r\n-\r\nSo regen EKD und Diakonie Deutschland an, neben anderen Bezugnahmen in Artikel 2 auf die aus dem UBSKMG (Artikel 1) erwachsenden Aufgaben mit einer entsprechenden Verweisung kenntlich zu machen.\r\n-\r\nDer in § 9b Absatz 1 begründete Anspruch auf Akteneinsicht und Auskunft ist zu begrüßen. Allerdings bleibt unklar, auf welche Akten sich dieses Recht tatsächlich bezieht.\r\n-\r\nDie vom Gesetzentwurf vorgesehene Aufzählung folgt keiner stringenten Systematik und ist damit dem Ziel der Rechtsklarheit über die vorgesehenen Verpflichtungen nicht förderlich. Erziehungshilfe beschreibt ein Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Heimunterbringung eine Form der stationären Leistungserbringung, die sich in vieler Hinsicht mit der Eingliederungshilfe überschneidet. Vormundschaftsakten betreffen wiederum den zivilrechtlichen Topos der Sorgerechtsausübung, der ebenfalls Überschneidungen mit dem Bereich der Erziehungshilfe aufwerfen kann. So umfasst der Begriff „Heime“ keinesfalls alle Bereiche der stationären Kinder- und Jungendhilfe. Wie § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII zeigt, gibt es neben den Heimen auch andere\r\nSeite 4\r\nWohnformen und Settings, in denen Kinder und Jugendliche in vergleichbarer Weise gefährdet sein können. Ebenfalls benennt § 91 Abs. 1 Nr. 6 mit dem Hilfefeld der Eingliederungshilfe auf weitere, ebenfalls vulnerable Zielgruppen. Insoweit empfehlen wir jedenfalls anstelle der in Nr. 1 gewählten Aufzählung und zur Einbeziehung der weiteren (teil)stationären Hilfeformen eine Verweisung auf § 91 SGB VIII. Unklar ist zudem, welche Art von Akten der Aufbewahrungspflicht unterfallen.\r\n-\r\nSo entstehen in der Arbeit der freien Träger sowohl Personalakten, die sich auf die Mitarbeitenden und mögliche Täter*innen beziehen als auch Akten der Hilfeplandokumentation oder der Dienstplandokumentation. Hier bedarf es der Klarstellung, auf welche Akten sich die Aufbewahrungspflichten und die daran anknüpfenden Einsichtsrechte beziehen.\r\n-\r\nUnklar ist vor diesem Hintergrund schließlich, weshalb die Regelung ambulante Settings völlig ausschließt. Denn auch in diesem Rahmen kann es zu den für vulnerable Zielgruppen gefährlichen Konstellationen der Über- und Unterordnung kommen, die Übergriffe begünstigen. Vor diesem Hintergrund bitten wir, den Anwendungsbereich des § 9b Abs. 2 nochmals zu klären. Während der neu gefasste § 79a Abs. 1 SGB VIII-E diesen umfassenden Schutz mit der Verweisung auf Aufgaben nach § 2 SGB VIII herstellt, ist nicht ganz deutlich, wie § 9b SGB VIII-E korrespondierende Möglichkeiten zur Aufbereitung schafft. Gerade weil § 9b SGB VIII es Betroffenen ermöglichen soll, ihrerseits Aufklärung und Aufarbeitung zu initiieren, bitten wir nachdrücklich darum, diese Möglichkeiten zur Aufarbeitung in den in § 9b SGB VIII-E noch nicht genannten Arbeitsbereichen nochmals zu klären und ins Gesetz aufzunehmen.\r\n-\r\nDa viele freie Träger ihre Zusammenarbeit mit den öffentlichen Trägern bereits auf Vereinbarungen nach § 77 und § 78a ff SGB VIII stützen, erscheint dieses Instrument geeignet und vom Umsetzungsaufwand her überschaubar. Insbesondere dürfte es in besonderer Weise dafür geeignet sein, die Umsetzung dieser weitgehenden Pflichten in den jeweiligen Rahmenbedingungen der abschließenden Einrichtungen zu ermöglichen und eine angemessene Refinanzierung der mit der Aufbewahrung einhergehenden Sach- und Personalkosten sicherzustellen. Wir empfehlen deshalb eine Verweisung nicht nur auf § 91a, sondern insbesondere auf § 78a ff und insbesondere die Entgeltvereinbarungen nach § 78c SGB VIII.\r\n-\r\nAllerdings kann es bei der Aushandlung von Vereinbarungen zu Zeitverzögerungen kommen, wenn die Parteien keine Einigung erzielen. Auch wenn es Schiedsstellen gibt, die Streit- und Konfliktfälle auflösen können, darf es nicht dazu kommen, dass die praktische Umsetzung der Einsichts- und Auskunftsrechte an der Blockade der Vereinbarung nach § 9b Abs. 2 SGB VIII-E scheitern.\r\n-\r\nEs wäre wünschenswert, eine Abgrenzung zu dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht und dem Recht auf Akteneinsicht gemäß dem SGB VIII vorzunehmen. Insbesondere die Begriffe \"Einsicht\" und \"Auskunft\" scheinen in § 9b nicht deutlich voneinander abgegrenzt zu sein. Ein weiteres Problem könnte darin liegen, dass die DSGVO eine Frist für die Bereitstellung von Auskünften vorsieht, während das SGB VIII keine solche Frist enthält. Insgesamt fällt auf, dass das Akteneinsichtsrecht nicht konturiert ist und keine Abwägungskriterien für Einschränkungen, zum Beispiel zum Schutze Dritter benannt sind. Dies betrifft zum Beispiel weitere betroffene Personen oder auch Personen, die eine Tat gemeldet haben und die einen Anspruch auf den Schutz ihrer persönlichen Daten besitzen.\r\nSeite 5\r\n-\r\nDie in § 9b Absatz 2 Nummer 1 sowie in § 79a Abs. 2 (neu) genannte Aufbewahrungsfrist für Erziehungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten wir den individuellen Lebensläufen und Aufarbeitungsprozessen nicht gerecht. Auch die mit maximal 50 Jahren bereits sehr lange Aufbewahrungsfrist geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Sinnvoll wäre es zudem, den Fristbeginn an das Schließen der Akte und die Beendigung des Hilfeprozesses zu knüpfen und die Frist dann so lange zu bestimmen, dass die Betroffenen in jedem Stadium ihres Lebens einen Aufarbeitungsprozess in Gang setzen können. Allerdings stellt dies die freien Träger vor erhebliche Herausforderungen.\r\n-\r\nAnders als bei Behörden und Kirchen, die ihrerseits als Personen des öffentlichen Rechts über Archiv-Strukturen verfügen, müssen viele Bereiche der Freien Wohlfahrtspflege für so lange Aufbewahrungszeiten erst noch Strukturen aufbauen. Um die Aufbewahrung und Akteneinsicht langfristig sicherzustellen und die entsprechenden Archivstrukturen vorhalten zu können, wird ein Vorlauf von ca. 2 Jahren für nötig erachtet. In diesem Zeitraum können freie Träger die entsprechenden Vorbereitungen sowie Vereinbarungen über die Akteneinsicht treffen und die Refinanzierung entstehenden Mehraufwands aushandeln. Als gangbare Lösung schlagen wir zudem vor, dass die öffentliche Hand, die diese umfassende Aufbewahrung von Aktenmaterial vorsieht, den freien Trägern eine kostenfreie Lagerung in staatlichen Archiven ermöglicht.\r\n-\r\nVor diesem Hintergrund muss die in § 9b Abs. 2 vorgesehene Vereinbarung insbesondere die mit der Archivierung der Akten verbundenen Sach- und Personalaufwendungen angemessen refinanzieren. Um zu vermeiden, dass es hier zu einem „Flickenteppich“ von unterschiedlich weit gehenden Kostenübernahmeregelungen kommt, bedarf es hier eines bundesweiten Kostenrahmens, der eine realistische Refinanzierung sicherstellt.\r\n-\r\nDarüber hinaus ist auch zu klären, wer bei einer so langen Aufbewahrungsdauer die Rechtsnachfolge für die Aufarbeitungspflichten übernimmt. Häufig bestehen freie Träger nicht so lange, dass Betroffene Jahrzehnte nach Abschluss ihres Hilfeprozesses noch bei der Einrichtung selbst Akteneinsicht in Anspruch nehmen können. Deshalb müssen die öffentlichen Träger klarstellen, wer dann anstelle der freien Träger die Akteneinsicht gewährt. Im Zweifel dürften das die Archive sein, die die Akten freier Träger einlagern. Zugleich müssen die Betroffenen dann Kenntnis davon erhalten, wo sich die für sie relevanten Akten befinden.\r\n-\r\nDas Zugangsrecht zu Erziehungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten wird nach § 9b Absatz 1 an das Vorliegen eines berechtigten Interesses geknüpft. Dieses liegt nach Absatz 3 dann vor, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung in der Gegenwart oder Vergangenheit vorliegen. Zum einen weisen wir darauf hin, dass der hier verwendete Begriff der Kindeswohlgefährdung deutlich über die Fallkonstellationen des sexuellen Missbrauchs hinausgehen. Hier ist eine genauere Begrifflichkeit wünschenswert, die sicherstellt, dass das UBSKMG und dessen Umsetzung im SGB VIII tatsächlich von kongruenten Sachverhalten ausgehen. Zumindest müsste die Begründung ausarbeiten, wie sich diese unterschiedlich weitgefassten Ansatzpunkte (Missbrauch und Kindeswohlgefährdung) zueinander verhalten bzw. welche Absicht der Entwurf damit verfolgt. Diese Sichtweise geht an der Sache vorbei. Ein berechtigtes Interesse ergibt sich keinesfalls schon aus der Tatsache, dass Missbrauch stattgefunden hat, sondern immer nur aus dem Anliegen der Person, die Informationszugang/Akteneinsicht beantragt. Dieses Interesse kann sehr unterschiedlich sein\r\nSeite 6\r\nund reicht von einer bloßen (voyeuristischen) Neugierde über ein amtliches Interesse, ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben bis hin zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen Betroffener (vgl. § 7 Abs. 2 EKD-Archivgesetz: „Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu kirchlichen, amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder familiengeschichtlichen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange beantragt wird und schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder der Zweck der Benutzung schutzwürdige Belange erheblich überwiegt.“). Bei der Entscheidung über die Gewährung des Zugangs zu den aufbewahrten Akten muss immer im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Interesses der anfragenden Person (Informationsbegehren) einerseits und den schützenswerten Belangen Dritter andererseits nach Ermessen entschieden werden. Diesbezüglich ist weiterhin anzuregen, das im Gesetz auch eine Regelung getroffen wird, WER über den Umfang des Informationszugangs entscheidet, WO die Einsichtnahme stattfindet, DURCH WEN sie gewährt wird und innerhalb welcher Fristen.\r\n-\r\nDiese Konkretisierung erscheint zur Durchsetzung des Zugangsrechts bedeutsam. Des Weiteren halten wir es in der Tat für unerlässlich, dass die überörtlichen Kinder- und Jugendhilfeträgern hierzu Grundsätze und Maßstäbe entwickeln, die die Anwendung dieser Regelung und die Ausübung bestehender Beurteilungsspielräume vereinheitlichen. Um sicherzustellen, dass diese Grundsätze und Maßstäbe tatsächlich praxisnahe sind, regen wir an, dass die Träger die entwickelten Grundsätze und Maßstäbe z.B. im Landesjugendhilfeausschuss gem. § 71 Abs. 5 SGB VII vorstellen und mit diesem rückkoppeln.\r\n-\r\nDie Diakonie Deutschland und die EKD begrüßen, dass die nunmehr als § 79b Abs. 1 SGB VIII-E gefasste Verpflichtung zur Aktualisierung und Umsetzung der Qualitätsmaßstäbe gefasste Verpflichtung nunmehr auch die Schutzkonzepte nach § 45 Abs. 2 S: 2 Nr. 4 und § 37 b Abs. 1 SGGB VIII umfasst.\r\n-\r\nDie in dem neuen § 79a SGB VIII-E genannten Maßnahmen sind zu begrüßen. Um eine einheitliche Umsetzung der Standards zu gewährleisten, bedarf es einer durch zentrale Vorgaben vom Bund geregelten Finanzierung. Zudem sind Präventionsmaßnahmen auch außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe als gesamtgesellschaftliche Aufgabe sicherzustellen. Auch hier gilt es, die Finanzierung durch zentrale Vorgaben vom Bund zu regeln.\r\n-\r\nDer neue § 79b Abs. 2 SGB VIII-E verankert das Instrument wissenschaftlicher Fallanalysen als Teil der Qualitätsentwicklung und verpflichtet durch entsprechende Bezugnahmen in §§ 74 und 77 die freien Träger dazu, an entsprechenden Fallanalysen mitzuwirken. Dieses Mittel erscheint geeignet, die problematischen Fälle methodisch adäquat aufzuarbeiten und eine sachgerechte Überarbeitung von Fachstandards sicherzustellen.\r\n-\r\nDie geforderte Mitwirkung freier Träger an diesen Studien macht aber auch Klarheit über den Umfang der Studien und die Mitwirkung daran notwendig. So ist gänzlich offen, was insofern „bestimmte wissenschaftliche Analysen“ sind. Offenbar handelt es sich nach den Erläuterungen der Begründung um wissenschaftliche Fallstudien. Tatsächlich trägt der Begriff „bestimmte“ an dieser Stellt gerade nicht zur Klärung dessen bei, welche Arten von Studien freie Träger durch Mitwirkung zu fördern haben. Eine weitere Frage wirft die in Abs. 2 S. 2 vorgesehene Pflicht zur\r\nSeite 7\r\nAufbewahrung von Akten auf. So stellt sich die Frage, ob dies tatsächlich allein die öffentlichen oder auch die zur Mitwirkung verpflichteten freien Träger einbezieht. Sollte letzteres zutreffen, stellt sich die Frage, wie sich eine solche Aufbewahrungspflicht zu der in § 9b Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII-E zu verankernden Aufbewahrungspflicht verhält.\r\nArtikel 3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)\r\n-\r\nDie EKD und Diakonie Deutschland begrüßen die Bereitschaft des Gesetzgebers, großflächig Unterstützung im Umgang mit Kinderschutz und möglichen Gewaltsachverhalten sicherzustellen.\r\n-\r\nAllerdings stellt sich die Frage, wie sich der neue § 6 KKG zu § 8b SGB VIII verhält, der Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, einen Anspruch auf fachlich qualifizierte Beratung verschafft. Um hier bei den allgemein bestehenden knappen finanziellen und personellen Ressourcen eine effektive Unterstützung der beratungsbedürftigen Personen sicherzustellen, das Verhältnis des neuen und des bereits bestehenden Beratungsanspruchs nach § 8b SGB VIII zu klären und so kontraproduktive Doppelstrukturen zu vermeiden. Dies betrifft auch die Notwendigkeit, hier ein deutlich anonymeres bundesweites Telefonangebot zu errichten und dieses neben regionale Netzwerke zu stellen. Eine solche Zusammenarbeit entspräche eher der vom KKG ohnedies intendierten Stärkung regionaler Kooperationsstrukturen.\r\n-\r\nAuf Seite 32 unter VII. wird festgestellt, dass eine Befristung und Evaluierung nicht vorgesehen sind. Die öffentliche Auseinandersetzung um die Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in den letzten 20 Jahren hat aber gezeigt, dass sowohl das öffentliche Interesse als auch die Interessen der betroffenen Personen, als auch die Erfordernisse des Rechtsschutzes sich in den letzten zwei Jahrzehnten erheblich gewandelt haben. Deshalb ist keineswegs absehbar, ob die jetzt vorliegende gesetzliche Regelung den Anfordernissen der Zukunft gerecht wird. Es wird angeregt, eine Evaluierung in regelmäßigen Abständen, spätestens aber nach fünf Jahren festzulegen.\r\n29. April 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009684","regulatoryProjectTitle":"Bezahlkarte für Asylwerber:innen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/6a/324983/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270022.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position & Faktencheck \r\nBezahlkarte\r\n»Konto vor Bezahlkarte«\r\nHintergrund: \r\nEine Bezahlkarte für Personen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kann sinnvoll und \r\ndiskriminierungsfrei in der Phase der Erstaufnahme für Asylsuchende eingesetzt werden, solange \r\nnoch kein Konto vorhanden ist. Dies ist laut Beschluss der Ministerpräsident:innenkonferenz vom \r\n6. November 2023 aber nicht beabsichtigt. Ziel der bundesweiten Einführung ist es vielmehr, die \r\nBezahlkarte auch über die Zeit der Erstaufnahme hinaus einzusetzen und Barauszahlungen für die \r\nLeistungsempfänger:innen einzuschränken. Darüber hinaus wird geäußert, durch die Bezahlkarte \r\nsolle verhindert werden, dass »Flüchtlinge Geld an Schlepper oder an ihre Familie oder Freunde \r\nins Ausland überweisen.«1 Ebenso würde mit einer erheblichen Zahl von Asylbewerber:innen \r\ngerechnet, »die ausreisen werden, weil unser Sozialstaat plötzlich nicht mehr so attraktiv sei«.\r\nZudem solle die Bezahlkarte die kommunale Verwaltung entlasten.\r\n\r\nZusammenfassend stellt die Diakonie Deutschland  \r\nfolgendes fest:\r\nDie Bezahlkarte soll die Bargeldauszahlung beschränken und keine Kontofunktion haben, das \r\nheißt, Überweisungen und Lastschriften sind ausgeschlossen und der Einkauf kann auf bestimmte Händlergruppen und PLZ-Bereiche beschränkt werden. Dies führt aus Sicht der Diakonie \r\nDeutschland zu einer Entmündigung der Betroffenen, verhindert eine sparsame und selbstwirksame Lebensgestaltung sowie die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. \r\nEs ist nicht belegt, dass Höhe und Art von Sozialleistungen Auswirkungen darauf haben, dass \r\nMenschen Schutz in Deutschland suchen. Die hohen Anerkennungsquoten zeigen vielmehr, \r\ndass die meisten Personen tatsächlich schutzbedürftig sind. Die Sozialleistungen sind kein \r\nentscheidender Faktor für ihre Migration. Ebenso finden Überweisungen in Herkunftsländer erst \r\nin nennenswertem Umfang bei Erwerbstätigkeit statt – vor allem zur Unterstützung notleidender \r\nFamilienmitglieder (siehe Faktencheck). \r\nEine Überweisung von Sozialleistungen auf ein normales Konto minimiert den Verwaltungsaufwand der Kommunen genauso wie das Aufladen einer Bezahlkarte. Die nun geplante Bezahlkarte \r\nist hingegen mit hohen Einführungs- und Systemkosten sowie Gebühren verbunden.\r\nDie Diakonie Deutschland fordert daher Bund, Länder und Kommunen auf, wenn überhaupt, die \r\nBezahlkarte so zu gestalten, dass sie sinnvoll und diskriminierungsfrei eingesetzt wird. \r\nForderungen an die Ministerpräsident:innenkonferenz und  \r\nden Bundesgesetzgeber\r\n1. Es sind keine Änderungen am AsylbLG erforderlich. Die Bezahlkarte ist für die \r\nanfänglichen Grundleistungen schon jetzt ohne Gesetzesänderung einführbar.\r\nIn Erstaufnahmeeinrichtungen besteht Sachleistungsvorrang, auch außerhalb sind die Grundleistungen als »unbare Abrechnung« möglich. Einige Kommunen und Bundesländer setzen \r\nbereits die Bezahlkarte ein. Die Zeitspanne für die gegenüber der deutschen Sozialhilfe reduzierten Grundleistungen ab Ankunft in Deutschland ist gerade von 18 auf 36 Monate ausgeweitet \r\nworden. Diese Ausweitung ist verfassungsrechtlich fraglich. Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2012 hält eine begründete Reduzierung des Existenzminimums nur bei \r\nKurzaufenthalten für legitim. \r\n\r\n2. Spätestens ab der Zuweisung in die Kommunen muss ein eigenes Bankkonto die \r\nBezahlkarte ablösen und ist stets zu bevorzugen.\r\nDie Bezahlkarte sollte – wenn überhaupt – nur in der Phase der Erstaufnahme eingesetzt werden, \r\nsolange noch kein Konto eröffnet werden kann. Seit 2016 können auch Personen mit einem Ankunftsnachweis, einer Aufenthaltsgestattung und mit einer Duldung ein Basiskonto eröffnen. Das \r\nsogenannte »Konto für Jedermann« ist eine große sozialpolitische Errungenschaft in Deutschland \r\nund der Europäischen Union, die erfolgreich in der Praxis angekommen ist. Ein Konto ist Voraussetzung für Arbeit und Ausbildung und ermöglicht die vollständige Teilnahme am wirtschaftlichen \r\nund sozialen Leben in der heutigen Gesellschaft. \r\n\r\n3. Die geplante gesetzliche Erweiterung der Bezahlkarte auf Personen, die länger \r\nals 36 Monate Leistungen im AsylbLG beziehen, ist strikt abzulehnen. \r\nUm die Bezahlkarte auch bei den sogenannten Analogleistungen nach 36 Monaten Aufenthalt in \r\nDeutschland einzusetzen, wäre eine Verschärfung von § 2 AsylbLG erforderlich. Denn nach 36 \r\nMonaten werden Leistungen in der Höhe der normalen Sozialhilfe gezahlt. Im allgemeinen Sozial-\r\nleistungsrecht gilt aber der Vorrang von Geldleistungen. Nach drei Jahren besitzen alle Leistungs-\r\nempfänger:innen im AsylbLG jedenfalls ein eigenes Konto und eine Bezahlkarte ist obsolet.\r\n\r\nForderungen an die Bundesländer \r\nund Kommunen\r\n1. Die Bezahlkarte sollte, wenn überhaupt, nur in Erstaufnahmeeinrichtungen \r\neingesetzt werden, bis ein Bankkonto eröffnet werden kann.\r\nEin Beispiel guter Praxis ist die »SocialCard« in Hannover. Sie ist als Visa- oder Mastercard mit ei-\r\ngener IBAN nutzbar und wird automatisch aufgeladen. Die »SocialCard« wird an jede Person über \r\n18 Jahren ausgegeben, die (noch) kein Bankkonto eröffnen kann. Eine Bezahlkarte verhindert \r\nWarteschlangen für die physische Ausgabe von Bargeld oder Gutscheinen oder lange Fahrten der \r\nBetroffenen zu den Behörden im ländlichen Bereich. Sinnvoll ist die Karte nur, wenn sie automatisch und ohne Termin, Anwesenheitspflicht und ähnliches aufgeladen wird.\r\n\r\n2. Die Bezahlkarte darf nicht zu Bevormundung führen. Es darf keine \r\nBeschränkung bei Bargeldabhebungen geben. \r\nBargeld ist unerlässlich für ein sparsames, selbstbestimmtes Haushalten und damit für die bedarfsdeckende und menschenwürdige Gewährung des Existenzminimums. Bei der  »SocialCard«  \r\nin Hannover können die Grundleistungen komplett als Bargeld abgehoben werden. Im Landkreis \r\nGreiz in Thüringen sind es circa 100 Euro, die weiterhin händisch ausgegeben werden, eine Entlastung der Verwaltung findet also nicht statt. Hamburg erlaubt nur eine Auszahlung von 50 Euro \r\nBargeld gebührenpflichtig am Automaten oder bei einem Mindesteinkauf von 5-10 Euro kosten-\r\nlos in Geschäften. Derart niedrige Beträge sind für die Deckung des notwendigen persönlichen \r\nBedarfs zu niedrig und verfassungsrechtlich kritisch zu sehen. Wenn kein ausreichender Zugang \r\nzu Bargeld mehr gegeben ist, können kostengünstige Angebote von Sozialkaufhäusern, Märkten \r\nund örtlichen Händlern ohne Kartenterminal, bei Gebrauchtwarenmärkten und Tafeln nicht mehr \r\ngenutzt werden, aber auch die Bezahlung anwaltlicher Vertretung im Asylverfahren ist nicht möglich. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat sich im Rahmen \r\nder Evaluation des Sachleistungsprinzips im Asylbewerberleistungsgesetz für eine bundesweite \r\nGewährung von Geldleistungen ausgesprochen.3  \r\n\r\n3. Überweisungen und Lastschriftverkehr dürfen mit der Bezahlkarte \r\nnicht ausgeschlossen werden.\r\nDie Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr muss möglich sein, um beispielsweise Telefonverträge und Kosten für rechtlichen Beistand im Asylverfahren begleichen zu können. Die Aus-\r\nzahlung von einem niedrigen Bargeldbetrag und der gleichzeitige Ausschluss von bargeldlosem \r\nZahlungsverkehr wären verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.\r\n\r\n4. Es dürfen keine bestimmten Händlergruppen und PLZ-Bereiche ausgeschlossen \r\nwerden. Die Ausgabe der Bezahlkarte nur an den Haushaltvorstand einer Bedarfsgemeinschaft wäre unverhältnismäßig einschränkend.\r\nEs muss die Möglichkeit geben, eigenverantwortlich und selbstbestimmt entscheiden zu können, \r\nwelche Waren und Dienstleistungen benötigt werden. Dies muss auch für alle Leistungsempfänger:innen über 18 Jahren gelten. Auch Ehegatten und erwachsene Kinder einer Bedarfsgemeinschaft müssen über ihr eigenes Bargeld verfügen können, um gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten. Ein Ausschluss von PLZ-Bereichen verhindert die Möglichkeit, woanders kosten-\r\ngünstige Angebote zu erhalten.\r\n\r\nFaktencheck Bezahlkarte\r\nWarum ist das Basiskonto ein Vorteil gegenüber der Bezahlkarte? \r\nDas Basiskonto hat gegenüber einer Bezahlkarte Vorteile sowohl für die Leistungsbehörden als \r\nauch für die Leistungsempfänger:innen im AsylbLG. Eine Bezahlkarte mit geringer Bargeldausgabe und ohne Kontofunktionen (Prepaid-Kreditkarte) schränkt die Betroffenen ein, am sozialen \r\nund wirtschaftlichen Leben teilzuhaben. Um diese Teilhabe auch für Geflüchtete und Geduldete \r\nzu ermöglichen, ist 2016 das Basiskonto eingerichtet worden. Als Nachweis reicht dafür bei \r\nAsylsuchenden der Ankunftsnachweis und bei Geduldeten die Duldungsbescheinigung aus. Die \r\nÜberweisung auf ein Konto hat ebenso wie das Aufladen der Bezahlkarte den Effekt der Mini-\r\nmierung des Verwaltungsaufwands der Landkreise und Kommunen, sie spart jedoch die hohen \r\nEinführungs- und Systemkosten einer Bezahlkarte.\r\n\r\nWird mit der Bezahlkarte der Verwaltungsaufwand bei den Kommunen minimiert?\r\nJa, aber nur, wenn in der Phase der Erstaufnahme von Asylsuchenden eine Aushändigung von \r\nBargeld, Schecks oder Verpflichtungsgutscheinen entfällt. Nein, wenn die Leistungsempfänger:innen, wie beispielsweise im Landkreis Märkisch-Oderland in Brandenburg, weiterhin zu den \r\nÖffnungszeiten der Sozialbehörde vorsprechen müssen, um ihre Leistungen auf die Bezahlkarte \r\nüberwiesen zu bekommen. Nein, wenn das Sozialamt Leistungen ohnehin per Kontoüberweisung \r\nan die Empfänger:innen übermitteln kann. Das Aufladen der Bezahlkarte bedeutet verwaltungs-\r\ntechnisch denselben Aufwand wie eine Überweisung der Leistungen auf das jeweilige Bankkonto. \r\nNein, wenn neben der Bezahlkarte, wie im Landkreis Greiz in Thüringen, weiterhin händisch das \r\nTaschengeld ausgezahlt wird.4\r\n\r\nIst die Bezahlkarte mit dem Datenschutz vereinbar?\r\nÜberlegungen, einen eingeschränkten Datenabruf im Ausländerzentralregister (AZR) durch den \r\nBezahldienstleister zuzulassen und eine Verknüpfung mit der AZR-Nummer sind abzulehnen. \r\nEbenso muss ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei Festlegung der Zahlungsbedingungen einsehen kann, wo und welche Waren die Leistungsempfänger:innen eingekauft haben.\r\n\r\nSind Sozialleistungen ein Anreiz, in Deutschland Asyl zu beantragen?\r\nVerschiedene Studien, unter anderem eine des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge5, zeigen, dass Höhe und Art der Auszahlung von Sozialleistungen auf der Flucht nur wenig relevant \r\nsind. Befragungen ergeben, dass Menschen in erster Linie wegen der Rechtssicherheit, der Aussicht auf ein faires Asylverfahren und der Achtung der Menschenrechte zu uns kommen.6  Ebenso \r\nist relevant, ob Familienangehörige vor Ort und Sprachkenntnisse vorhanden sind und ob es gute \r\nArbeitsmarktchancen gibt. \r\n\r\nWerden mit den Leistungen Schlepper:innen bezahlt?\r\nEine Flucht kostet zum Teil sehr viel Geld, denn Schutzsuchende haben oft keine ande-\r\nre Möglichkeit als auf irregulärem und oft sehr gefährlichem Weg einzureisen. Schlep-\r\nper:innen, Schleuser:innen oder Fluchthelfer:innen verlangen allerdings ihre Bezahlung \r\nim Vorhinein, eine Kreditvergabe existiert nicht.7 Die Schlepperkosten sind also bereits \r\ngezahlt, wenn Asylsuchende hier ankommen. Zum Teil sind Familie und Freund:innen \r\ndafür aufgekommen und erwarten nun Unterstützung – besonders, wenn sie um das \r\neigene Überleben in Kriegs- und Krisengebieten kämpfen müssen. \r\n\r\nWerden mit den Leistungen Rücküberweisungen ins Herkunftsland  \r\ngetätigt? Es gibt keine Evidenz, dass in nennenswertem Umfang Sozialleistungen in Herkunftsländer zurückgesendet werden. Die unter dem Regelsatz der Sozialhilfe liegenden \r\nLeistungen im Asylbewerberleistungsgesetz sind so gering, dass Asylsuchenden \r\ndavon so gut wie nie etwas übrigbleibt. Wenn manche Menschen es dennoch durch \r\näußerste Sparsamkeit schaffen, von dem wenigen Geld, das sie monatlich erhalten, \r\neinen kleinen Betrag für ihre Familienangehörigen in Afghanistan, Syrien, Eritrea oder \r\nanderen Ländern beiseite zu legen, dann ist das aus unserer Sicht keinesfalls verwerflich. Statistiken zeigen zudem, dass erst ab Erwerbstätigkeit nennenswerte Beträge an \r\nFamilienangehörige geschickt werden.8 Dann werden allerdings gleichzeitig Steuern \r\nund Sozialversicherungsbeiträge in die Staatskassen der Bundesrepublik gezahlt. \r\n\r\nWas kostet die Einführung einer Bezahlkarte und wie hoch sind die jährlichen Kosten?\r\nDie Kosten der Bezahlkarte – neben dem zusätzlichen personellen Aufwand für ein \r\nneues Bezahlsystem – haben die Bundesländer, die Landkreise und Kommunen zu \r\ntragen. Es gibt derzeit keine validen Daten über die Bereitstellung der Karten, des \r\nIT-Systems und die laufenden Kosten an die Bezahldienstleister. Die Kostenaufstellung \r\ndieser Dienstleister:innen in den Vergabeverfahren sollte offengelegt werden, um die \r\nAngemessenheit von Nutzen und Aufwand einer Bezahlkarte beurteilen zu können. \r\nNach Presseinformationen könnte eine Bezahlkarte allein für das Land Berlin knapp \r\nzehn Millionen Euro jährlich kosten.9 Dem Landkreis Greiz sind nach eigenen Angaben \r\nKosten von 15.000 Euro durch die Anschaffung der Karten, die monatlichen Aufladegebühren sowie einen dauerhaften technischen Service entstanden.10\r\n\r\nWie wirkt sich eine Einschränkung von Bargeld und Online-Zahlung auf die \r\nMenschen aus?\r\nMit wenig Bargeld können die Betroffenen Angebote von Sozialkaufhäusern, Märkten \r\nund örtlichen Händlern ohne Kartenterminal, bei Gebrauchtwarenmärkten und Tafeln \r\nnicht ausreichend nutzen, aber auch die Bezahlung anwaltlicher Vertretung im Asylverfahren ist nicht möglich. Gerade für Kinder und Jugendliche werden Zahlungen in die \r\nKlassenkasse, bei Ausflügen, am Kiosk, der Eisdiele, an Imbissständen erschwert. Die Betroffenen können darüber hinaus ausschließlich in Läden einkaufen, die Debitkarten \r\n(Visa- oder Mastercard) akzeptieren – flächendeckend und in kleineren Läden ist das \r\nmeist nicht oder nur ab gewissen Summen möglich. Die Gebühren dieser Karten sind \r\nauch für den Einzelhandel unverhältnismäßig hoch.11 Auch der teilweise kostengüns-\r\ntigere Online-Einkauf, Handy-, Versicherungs-Verträge und Vereinsmitgliedschaften \r\nkönnen nicht abgeschlossen werden. Damit kann der notwendige persönliche Bedarf \r\nnicht gedeckt werden und die Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben wird \r\nerschwert und besonders in ländlichen Gebieten verunmöglicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009687","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/4c/324987/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270034.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Diakonie Deutschland zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur  besseren Verhinderung missbräuchlicher   Anerkennungen der Vaterschaft \r\n\r\nDie Diakonie Deutschland bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der \r\nVerbändebeteiligung. Hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Neuregelungen kann die  \r\nDiakonie Deutschland auf Erfahrungen zurückgreifen, die diakonische Migrationsfachdienste bei \r\nihrer täglichen Arbeit nah an den Menschen machen. Dazu zählen die Asylverfahrensberatung \r\n(AVB), Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE), Jugendmigrationsdienste \r\n(JMD), Psychosoziale Zentren (PSZ) und weitere spezialisierte Angebote. Im Rahmen unserer \r\nBeratungsarbeit spielt die Begleitung und Unterstützung von ausländischen und binationalen \r\nPaaren eine bedeutsame Rolle. Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung sind regelmäßig Gegenstand unserer Beratungspraxis.  \r\n\r\n Zusammenfassende Bewertung  \r\nDen vorgelegten Referentenentwurf lehnt die Diakonie Deutschland insgesamt ab. Die mit den \r\nNeuregelungen zu erwartenden nachteilhaften Konsequenzen für ausländische oder binationale \r\nFamilien stehen in keinem Verhältnis zu den erwartbaren Vorteilen, die diese Neuregelungen \r\nbezwecken sollen. Im Gegenteil, die Neuregelungen schießen in belastender Art und Weise \r\nüber deren Ziel hinaus. Sie beeinträchtigen werdende Eltern in ihrem legitimen Recht auf familienrechtliche Statusbegründung und führen in einer Vielzahl von Fällen zu Verfahrensverzögerungen und Rechtsunsicherheiten. Darüber hinaus führt die geplante Neuregelung zu einer erneuten Mehrbelastung der vielerorts ohnehin schon stark überlasteten Ausländerbehörden.  \r\n\r\n Entstehung und wesentlicher Inhalt der geplanten Neuregelung \r\nDie Neuregelung bezweckt eine effektivere Verhinderung von Missbrauch bei Vaterschaftsanerkennungen. Hierbei soll es im Wesentlichen bei einem präventiven Ansatz bleiben. Das heißt, dass missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen von vornherein verhindert werden sollen. Ein repressiver Ansatz, der insbesondere auf die Anfechtung von bereits erfolgten Vaterschaftsanerkennungen abzielte, war im Jahr 2008 eingeführt worden, fünf Jahre später jedoch vom Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung von Grundrechten für nichtig erklärt worden (BVerfG.  \r\nv. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10). Infolgedessen wurde 2017 die noch heute geltende Regelung ein-\r\ngeführt, welche die beurkundenden Stellen (z. B. Jugendämter und Notariate) bei konkreten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung dazu verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und es der Ausländerbehörde zwecks Missbrauchsprüfung zu übergeben  \r\n(§ 1597a BGB und § 85a AufenthG). Dieses Verfahren ist nach Auffassung der Bundesministerien des Innern und Justiz defizitär, weil potentielle Missbrauchsfälle unerkannt blieben, bzw. \r\nden Ausländerbehörden nicht vorgelegt werden würden. \r\n \r\nAusländerbehörden sollen daher zukünftig in allen „missbrauchsgeeigneten” Verfahren einbezogen werden und zwar durch die Betroffenen - im Wege eines zusätzlichen Behördenganges - \r\nselbst. Nur wenn die zuständige Ausländerbehörde ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erteilt, soll eine Vaterschaftsanerkennung zivil- und aufenthaltsrechtliche Wirksamkeit entfalten (§ 85a AufenthG-E i. V. m. § 1598 Abs. 1 S. 2 BGB-E). Darauf sollen die beurkunden Stellen (Notariate, Standesämter, Auslandsvertretungen, Jugendämter) Betroffene künftig hinweisen.  \r\nEin „missbrauchsgeeignetes” Verfahren liegt laut Referentenentwurf vor, wenn bei unverheirateten Paaren, welche die leibliche Vaterschaft nicht von vornherein durch einen Abstammungstest \r\nnachweisen, ein sogenanntes Aufenthaltsgefälle besteht, also wenn der Mann beispielsweise \r\ndie deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt und die Mutter Inhaberin einer Aufenthaltsgestattung (laufendes Asylverfahren) oder einer Duldung (Aussetzung \r\nder Abschiebung) ist. In diesen Konstellationen soll die Eintragung ins Geburtenregister beim \r\nzuständigen Standesamt nur noch erfolgen, wenn neben der Vaterschaftsanerkennung die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt. \r\n\r\nIm Verfahren vor der Ausländerbehörde wird geprüft, ob ein Missbrauchsfall vorliegt. Wie in der \r\naktuell bestehenden Regelung in § 85a AufenthG sollen hierbei gesetzliche widerlegbare Vermutungstatbestände gelten, die im Referentenentwurf jedoch deutlich ausgeweitet werden \r\n(siehe unten). \r\n\r\nBewertung im Einzelnen \r\nGrundsätzliche Kritik \r\nDurch die geplante Neuregelung werden anknüpfend an ein aufenthaltsrechtliches Statusgefälle \r\nalle unverheirateten ausländischen oder binationalen Elternpaare unter Generalverdacht gestellt. Diese müssen - anders als alle anderen Eltern - ein belastendes Missbrauchsprüfungsverfahren durchlaufen. In diesem Verfahren gelten ausgeweitete Missbrauchsvermutungen, die im \r\nAbstammungsrecht ansonsten für die Vaterschaftsanerkennung irrelevant sind. Nach den Vorschriften im Abstammungsrecht besteht eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft im \r\nSinne von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft grundsätzlich auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kin-\r\ndes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Nach dem Recht der Vaterschaftsanerkennung kann die Anerkennung mit Zustimmung der Mutter ohne jede weitere Voraussetzung erfolgen. Der Gesetzgeber hat die Vaterschaftsanerkennung somit der autonomen \r\nEntscheidung der Eltern überlassen, die diese aus beliebigen Motiven herbeiführen können, \r\nohne dass die beurkundende Behörde Gründe zu erforschen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die \r\nEltern damit rechnen oder wissen, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes \r\nist (vgl. BVerfG. Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10). \r\nDie voraussetzungsarme Handhabung von Vaterschaftsanerkennungen im Abstammungsrecht \r\nkann im Einzelfall dem Wohl von Kindern, Müttern und Eltern dienen. Zudem kann gerade im \r\nKontext mit geflüchteten schwangeren Frauen oder Müttern, die Gewalterfahrungen auf der \r\nFlucht erlitten haben und eine DNA-Feststellung der leiblichen Vaterschaft nicht möchten, diese \r\nRegelung eine besondere Schutzwirkung entfalten. Diese Schutzwirkung wird geschwächt, so-\r\nweit es nur noch durch einen Abstammungstest möglich ist, einem Missbrauchsprüfungsverfahren zu entgehen. Im ungünstigsten Fall hält die geplante Regelung betroffene Mütter aus Angst \r\nvor innerfamiliären Spannungen sogar davon ab, eine Vaterschaftsanerkennung durchzuführen. \r\nRechtsunklarheit für Betroffene nach Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung  \r\nNach der bestehenden Rechtslage können ausländische oder binationale Paare grundsätzlich \r\ndavon ausgehen, dass eine erfolgte Vaterschaftsanerkennung rechtlich wirksam ist. Soweit \r\n„konkrete Anhaltspunkte” für das Vorliegen eines Missbrauchs vorliegen, setzen die beurkundenden Stellen das Verfahren aus und klären mit der Ausländerbehörde, ob ein Missbrauchsfall \r\nvorliegt (§ 1597a BGB). Damit besteht Vertrauensschutz für die Betroffenen und auch für Dritte \r\nin die Wirksamkeit der beurkundeten Vaterschaftsanerkennung.  \r\n\r\nDiese Sicherheit geht nach den Plänen des Referentenentwurfs verloren, soweit für die Betroffenen nach beurkundeter Vaterschaftsanerkennung zunächst ein Zustand der Ungewissheit besteht. Dieser hält solange an, bis die Eintragung in das Geburtenregister erfolgt. In der Zwischenzeit, die Monate bis Jahre andauern kann, könnte es zu unerwarteten Verläufen kommen, \r\nwenn sich der aufenthaltsrechtliche Status beispielsweise zwischen dem Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung und Registereintragung verändert. Läuft eine befristete Aufenthaltserlaub-\r\nnis, die zum Zeitpunkt der Anerkennung noch vorlag, bis zum Zeitpunkt der Registereintragung \r\nbeispielsweise aus, drängt sich die Frage auf, ob dann die Verpflichtung zur ausländerbehördlichen Zustimmung plötzlich auflebt und ein Missbrauchsprüfungsverfahren zu durchlaufen wäre, \r\nwomit die Betroffenen zum Zeitpunkt der Anerkennung noch nicht gerechnet haben und die Entscheidung für eine sozial-familiäre Vaterschaft möglicherweise hätte anders ausfallen lassen.  \r\n\r\nVerfahrensverzögerungen bei Geburtsurkunden und Folgewirkungen \r\nAus unserer Beratungspraxis erreichen uns bereits jetzt diverse Problemmeldungen im Zusammenhang mit Wartezeiten und Verzögerungen bei der Ausstellung von Geburtsurkunden. Durch \r\ndie mit den geplanten Neuregelungen entstehenden Mehrbelastungen für Betroffene und Behörden ist zu befürchten, dass sich diese Lage und die damit einhergehenden Folgeprobleme für \r\nbetroffene ausländische und binationale Familien verschärfen. In einigen Fällen dauert es ein bis \r\nzwei Jahre, bis die Geburtsurkunde fertig ist. Die Folgen sind für Familien sehr belastend. So er-\r\ngeben sich Schwierigkeiten beim Zugang des Kindes zu einer Krankenversicherung, soweit \r\nnoch nicht geklärt ist, ob das Kind über den (deutschen) Vater familienversichert werden kann. \r\nDas erzeugt wiederum Probleme bei ärztlichen Behandlungen des Kindes. Der Kindergeldanspruch und etwaige Leistungsansprüche sind nicht geklärt und es wird keine Steuernummer \r\nausgestellt. Das Kind hat in der Zeit der Unklarheit weder einen Aufenthaltstitel noch eine geklärte Staatsangehörigkeit, kann folglich auch keinen Pass beantragen. Nicht unterschätzt wer-\r\nden darf auch der finanzielle und logistische Aufwand für einen etwaigen Abstammungstest. Die \r\nKosten belaufen sich für zwei Personen auf ca. 500,- Euro und der Test kann mehrere Monate \r\ndauern.  \r\n\r\nGesetzliche Vermutungstatbestände  \r\nDer Referentenentwurf sieht in § 85a Abs. 3f. AufenthG-E eine Ausweitung der gesetzlichen \r\nVermutungstatbestände vor, die für oder gegen einen Missbrauch sprechen sollen: \r\n\r\nVermutungstatbestände für einen Missbrauch: \r\nMutter und anerkennende Person können sich nicht miteinander verständigen, so dass \r\neine soziale Vaterschaft nicht vorstellbar ist (neu). \r\nDer Anerkennende hat schon mehrfach Kinder verschiedener ausländischer Mütter anerkannt (bereits vorhanden, jedoch im Detail geändert). \r\nDer Anerkennende oder die Mutter haben sich Vermögensvorteile gewährt oder versprochen (bereits vorhanden). \r\nDer Anerkennende oder die Mutter haben wiederholt schuldhaft nicht am Prüfverfahren \r\nder Ausländerbehörde mitgewirkt, insbesondere, weil sie nicht zu einer persönlichen Anhörung erscheinen (neu). \r\n\r\nVermutungstatbestände gegen einen Missbrauch: \r\nDas Vorliegen einer gemeinsamen Meldeadresse seit 6 Monaten; \r\nUnterhaltszahlungen an die Mutter oder das Kind seit mindestens 6 Monaten und die \r\nVerpflichtung zukünftiger Unterhaltsgewährung; \r\nUmgang mit dem Kind seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung und zukünftiger \r\nUmgang; Eheschließung nach der Geburt. \r\n\r\nIm Hinblick auf die Vermutungstatbestände ist zu befürchten, dass diese in der Praxis nicht als \r\nbloße Vermutungen, sondern faktisch als feste Kriterien gehandhabt werden. Sinn und Zweck \r\ndes Aufnehmens dieser Tatbestände ist laut Referentenentwurf die Verfahrensbeschleunigung \r\nbzw. das Interesse an einer zügigen Klärung der rechtlichen Vaterschaft für ein Kind. Gepaart \r\nmit der Zustimmungsfiktion (4-Monatsfrist, siehe unten) wird aus Gründen der Verfahrensvereinfachung vermutlich gezielt das Vor- oder Nichtvorliegen der Vermutungstatbestände ermittelt \r\nwerden. Hierdurch droht die Folge, dass Kriterien gegen die Annahme einer sozial-familiären \r\nVaterschaft zum Mittelpunkt der Ermittlungen gemacht werden, die nichts über das zukünftige \r\nVerhältnis zwischen Vater und Kind aussagen und für alle anderen unverheirateten Paare irrelevant sind. Dazu zählt beispielsweise das Kriterium der gemeinsamen Wohnanschrift. Vom Referentenentwurf betroffene binationale oder ausländische Paare sind von diesem Vermutungstat-\r\nbestand eher betroffen, weil unter dieser Gruppe das Vorliegen unterschiedlicher Meldeadressen aufgrund von Wohnsitzauflagen besonders häufig vorkommt. Zudem ist anzunehmen, dass \r\nunter dieser Gruppe im Gegensatz zu deutschen Paaren deutlich öfter Konstellationen vorliegen, bei denen eine Person im Ausland lebt.  \r\n\r\nAuch die Vermutungstatbestände, die auf den regelmäßigen Umgang mit dem Kind oder auf Unterhaltszahlungen seit mindestens 6 Monaten abzielen, gehen an der Natur einer Vaterschaftsanerkennung vorbei. Diese besteht gerade darin, eine Absichtserklärung für die Zukunft zu erteilen. \r\n\r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland müssten die betroffenen Personen in diesem Verfahren \r\nausreichend Raum bekommen, um für sie nachteilige Vermutungen widerlegen zu können. Ins-\r\nbesondere dürfen an das Beibringen von Beweisen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt \r\nwerden.  \r\n\r\nVorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen nahezu ausgeschlossen \r\nRechtlich wirksame vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen, die in der Praxis den Regelfall \r\ndarstellen, würden durch die Neuregelung für viele Betroffene faktisch ausgeschlossen. Zum ei-\r\nnen sind pränatale Abstammungsuntersuchungen grundsätzlich verboten (§ 17 GenDG) und nur \r\nmittels invasiven Eingriffen am ungeborenen Kind und Risiken für die Schwangerschaft verbunden. Zum anderen ist in vielen Konstellationen, in denen ein Missbrauchsprüfungsverfahren \r\ndurchzuführen wäre, nicht davon auszugehen, dass dieses unkompliziert und schnell während \r\nder Schwangerschaft abgewickelt werden könnte. Von den gesetzlichen Vermutungstatbeständen, die gegen eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung sprechen, knüpfen in § 85a Abs. \r\n5 AufenthG-E Nummer 2 (Unterhaltszahlungen an die Mutter oder das Kind), Nummer 3 (regel-\r\nmäßiger Umgang mit dem Kind) und Nummer 4 (Eheschließung nach der Geburt) an die Zeit \r\nnach der Geburt an. Lediglich Nummer 1 (gemeinsame Meldeadresse seit 6 Monaten) scheint auf den ersten Blick eine Lösung zu bieten. Es ist jedoch zu erwarten, dass auch letztgenannter \r\nVermutungstatbestand in vielen Fällen kaum greifen wird, da insbesondere unverheiratete Per-\r\nsonen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung regelmäßig einer Wohnsitzauflage unterlie-\r\ngen, die die offizielle Meldung an einer gemeinsamen Adresse schwierig bis unmöglich machen.  \r\n\r\nZustimmungsfiktion – Frist zu lang und Fristhemmung unklar \r\nFür das Missbrauchsprüfungsverfahren durch die Ausländerbehörde ist eine Höchstfrist von 4 \r\nMonaten vorgesehen (§ 85b Abs. 2 AufenthG-E). Nach deren Ablauf gilt die Zustimmung als er-\r\nteilt. Diese Frist verlängert sich allerdings, wenn Betroffene schuldhaft nicht am Prüfverfahren \r\nmitwirken. \r\n\r\nVor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Verfahrensbeschleunigung und des \r\nKindesinteresses an einer zügigen Feststellung der Vaterschaft stellt sich die Frage, warum in \r\n§ 85b Abs. 2 AufenthG-E eine Frist von 4 Monaten gewählt wurde. Dieser Zeitraum kann für Betroffene sehr lang sein – insbesondere, wenn eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung beabsichtigt ist. Stattdessen sollte in Anlehnung an § 36 Abs. 2 BeschV die Frist auf zwei Wochen begrenzt werden (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung einer ausländischen Person). \r\n\r\nZudem ist dem Wortlaut von § 85b Abs. 2 AufenthG-E nicht eindeutig zu entnehmen, wann genau eine Fristhemmung eintreten soll. Hier müsste zumindest klargestellt werden, dass diese erst eintreten kann, wenn konkrete Mitwirkungspflichten im Einzelfall ausdrücklich mitgeteilt wurden und die Erfüllung dieser Pflichten zumutbar ist. Zudem müsste für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten eine angemessene Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf erst eine Fristhemmung eintreten kann.  \r\n\r\nSonderregelung Entzug der Staatsangehörigkeit von Kindern \r\nFür den Fall, dass die Ausländerbehörde die Zustimmung erteilt hat, aber später feststellt, dass \r\ndiese arglistig erschlichen wurde oder durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde, soll sie \r\ndie Zustimmung innerhalb von 5 Jahren mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen können (§ 85c Abs. 2 AufenthG-E). Das kann auch zur Folge haben, dass dem Kind die deutsche \r\nStaatsangehörigkeit wieder entzogen wird. Laut Referentenentwurf soll in diesen Fällen eine von \r\nden üblichen Regelungen zu Ungunsten des Kindes abweichende Schutzfrist beim Entzug der \r\nStaatsangehörigkeit gelten (§ 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b StAG-E). So droht einem Kind der Entzug \r\nder Staatsangehörigkeit in diesen Konstellationen auch dann, wenn es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat.  \r\n\r\nDiese schwerwiegend in das Grundrecht in Art. 16 GG (Verbot des Entzuges der deutschen \r\nStaatsangehörigkeit) eingreifende Regelung, die im Referentenentwurf nicht näher begründet \r\nwird, ist nicht zu rechtfertigen. Das Vertrauen eines Kindes in das Fortbestehen der eigenen \r\nStaatsangehörigkeit ist in Fällen der Rücknahme einer ausländerbehördlichen Zustimmung zur \r\nVaterschaftsanerkennung ebenso schutzwürdig wie in den übrigen Konstellationen im Staatsangehörigkeitsrecht, in denen der Entzug möglich ist.  \r\n\r\nAusländerbehörden zuständig für sozial-familiäre Vaterschaft \r\nSoweit der Referentenentwurf die Intention verfolgt, Prüfverfahren von den Behörden durchführen zu lassen, die über einschlägige fachliche Expertise verfügen, kann dies nur insoweit über-\r\nzeugen, als es um das Prüfen von spezifisch aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten geht. \r\nDiese Argumentation trägt jedoch nicht. Denn der Entwurf führt nunmehr dazu, dass die Ausländerbehörden über wesentliche familienrechtliche und familiäre Sachverhalte befinden müssen. \r\nEs ist zu vermuten, dass diesen die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen.  \r\n\r\nMehrbelastungen für Ausländerbehörden \r\nNahezu flächendeckend machen diakonische Beratungsstellen derzeit die Erfahrung, dass Ausländerbehörden bis an die Grenzen der Dysfunktionalität belastet sind. Kriegsflüchtlinge aus der \r\nUkraine, die aufgrund der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben, erhalten aus reinen Kapazitätsgründen keine neuen Kärtchen (elektronischer Aufenthaltstitel „eAT”) mehr ausgestellt. Einbürgerungsverfahren dauern \r\nJahre und die Anzahl von Personen mit befristeten Aufenthaltstiteln wird immer größer (vgl. aktuelle Zahlen auf destatis.de). Mitarbeitende in Ausländerbehörden und Innenministerien sind durch die ständigen Rechtsänderungen im Aufenthaltsrecht einer großen Belastung ausgesetzt \r\nDie durch den Referentenentwurf geplante erneute Mehrbelastung ist auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. \r\n\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Neuregelungen kann die Dia-\r\nkonie Deutschland auf die Erfahrungen der diakonischen Migrationsfachdienste zurückgreifen. \r\nIm Rahmen unserer Beratungsarbeit spielt die Begleitung und Unterstützung von ausländischen \r\nund binationalen Paaren eine bedeutsame Rolle. Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung sind \r\nregelmäßig Gegenstand der Beratungspraxis.  \r\n\r\n1 Zusammenfassende Bewertung \r\nEs handelt sich bei diesem Referentenentwurf um eine überarbeitete Fassung eines gleichlau-\r\ntenden Entwurfs der Ampel-Koalition. Dieser unterlag der Diskontinuität.  \r\nDie Diakonie Deutschland hält an ihrer bereits gegenüber der Ursprungsfassung geäußerten \r\ngrundsätzlichen Kritik fest, wenngleich sich der aktuelle Entwurf in einigen Punkten verbessert \r\nhat. Durch die geplanten Verfahrensänderungen entstehen nachteilhafte Folgen für bestimmte \r\nausländische oder binationale Familien, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem le-\r\ngitimen Zielen des Vorhabens stehen. Künftig Betroffene müssen - anders als alle anderen (wer-\r\ndenden) Eltern - ein belastendes Missbrauchsprüfungsverfahren durchlaufen, in welchem aus-\r\ngeweitete Missbrauchsvermutungen gelten, die im Abstammungsrecht für die Vaterschaftsaner-\r\nkennung ansonsten irrelevant sind. Werdende Eltern werden dadurch in ihrem legitimen Recht \r\nauf familienrechtliche Statusbegründung beeinträchtigt. Das kann im ungünstigsten Fall dazu \r\nführen, dass eine sozial-familiäre Vaterschaft gar nicht erst entsteht. Es kommt zudem zu einer \r\nMehrbelastung der ohnehin vielerorts stark überlasteten Ausländerbehörden, zu Rechtsunsi-\r\ncherheiten und zu Verfahrensverzögerungen.  \r\n\r\n Die Diakonie Deutschland begrüßt die durch eine Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfs \r\nentstandenen Verbesserungen. Diese betreffen hinzugekommene Ausnahmen von Anwen-\r\ndungsbereich des Zustimmungserfordernisses sowie die ausgeweiteten (insbesondere vorge-\r\nburtlichen) Vermutungstatbestände für das Bestehen eines sozial-familiären Vaterschaft. \r\n\r\n2 Zusammenwohnen als weitere Ausnahme vom Zustimmungserfordernis auf-\r\nnehmen \r\nDie Diakonie Deutschland befürwortet die im Anschreiben zur Verbändebeteiligung angedachte \r\n– aber noch nicht ausdrücklich im aktuellen Entwurf aufgenommene - weitere Ausnahme vom \r\nZustimmungserfordernis in § 85a Absatz 2 Nummer 4 AufenthG-E mit ihren Folgeregelungen in § 44b Abs. 2 Nr. 2 lit. c und Abs. 4 PStG-E. Zu dieser angedachten weiteren Ausnahme vom Zu-\r\nstimmungserfordernis wurde explizit um Stellungnahme gebeten. \r\n\r\n Mit dieser weiteren Ausnahme würde ein Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde zur \r\nEintragung einer Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt in Konstellationen entfallen, bei \r\ndenen zwar ein ausländerrechtliches Statusgefälle vorliegt, die Betroffenen jedoch für einen \r\nZeitraum von mindestens zwölf Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung zu-\r\nsammenleben und dies durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber dem Standes-\r\namt bestätigen.  \r\n\r\nDie Diakonie Deutschland hält die Prüf- und Umsetzbarkeit für die Standesämter für gegeben. \r\nDer Sachverhalt des Zusammenwohnens lässt sich durch eine Meldebescheinigung in Verbin-\r\ndung mit einer abgegebenen eidesstattlichen Erklärung verfahrensarm überprüfen. Die Auslän-\r\nderbehörde müsste in dieser Konstellation keine Missbrauchsprüfung vornehmen und wäre \r\ndadurch entlastet. Da ein etwaiger Missbrauch lange vorbereitet werden müsste, insbesondere \r\nin der Regel noch vor der (ungewissen) Schwangerschaft der (werdenden) Mutter, ist schließlich \r\nauch das Missbrauchspotential als niedrig einzustufen. Die Diakonie Deutschland empfiehlt da-\r\nher, diese Ausnahme ebenfalls in den Referentenentwurf zu übernehmen.  \r\n\r\n 3 Entstehungsgeschichte und wesentlicher Inhalt der geplanten Neuregelung \r\nDie geplante Neuregelung bezweckt eine effektivere Verhinderung von Missbrauch bei Vater-\r\nschaftsanerkennungen. Hierbei soll es im Wesentlichen bei einem präventiven Ansatz bleiben. \r\nDas heißt, dass missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen von vornherein verhindert werden \r\nsollen. Ein repressiver Ansatz, der insbesondere auf die Anfechtung von bereits erfolgten Vater-\r\nschaftsanerkennungen abzielte, war im Jahr 2008 eingeführt worden, fünf Jahre später jedoch \r\nvom Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung von Grundrechten für nichtig erklärt worden \r\n(BVerfG. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10). Infolgedessen wurde 2017 die noch heute geltende Rege-\r\nlung eingeführt, welche die beurkundenden Stellen (z. B. Jugendämter und Notariate) bei “kon-\r\nkreten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung“ dazu verpflichtet, das \r\nVerfahren auszusetzen und es der Ausländerbehörde zwecks Missbrauchsprüfung zu überge-\r\nben (§ 1597a BGB und § 85a AufenthG). Dieses Verfahren ist nach Auffassung der Bundesmini-\r\nsterien des Innern und Justiz defizitär, weil potentielle Missbrauchsfälle unerkannt blieben, bzw. \r\nden Ausländerbehörden nicht vorgelegt werden würden.  \r\n\r\nAusländerbehörden sollen daher zukünftig in “missbrauchsgeeigneten” Fällen einbezogen wer-\r\nden und zwar durch die Betroffenen - im Wege eines zusätzlichen Behördenganges - selbst. Nur \r\nwenn die zuständige Ausländerbehörde ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erteilt, \r\nsoll eine Vaterschaftsanerkennung in diesen Konstellationen zivil- und aufenthaltsrechtliche \r\nWirksamkeit entfalten (§ 85a AufenthG-E i. V. m. 1598 Abs. 1 S. 2 BGB-E). Darauf sollen die be-\r\nurkunden Stellen (Notariate, Standesämter, Auslandsvertretungen, Jugendämter) Betroffene \r\nkünftig hinweisen.  \r\n\r\nDas Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde liegt laut Referentenentwurf im Wesentli-\r\nchen dann vor, wenn bei unverheirateten Paaren ein sogenanntes Aufenthaltsgefälle besteht, \r\nalso wenn der Mann beispielsweise deutscher Staatsbürger ist oder eine Niederlassungserlaub-\r\nnis besitzt und die Mutter Inhaberin einer Aufenthaltsgestattung (laufendes Asylverfahren) oder \r\neiner Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ist. In diesen Konstellationen soll die Eintragung ins Geburtenregister beim zuständigen Standesamt nur noch erfolgen, wenn neben der Vater-\r\nschaftsanerkennung die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt. Ausgenommen vom Zu-\r\nstimmungserfordernis sind Konstellationen, in denen der Anerkennende  \r\n• der leibliche Vater ist \r\n• der leibliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist oder in ein deutsches Geburten-\r\nregister eingetragene rechtliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist oder \r\n• der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet ha-\r\nben und die Ehe zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklä-\r\nrung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist.  \r\n\r\nSoweit das Zustimmungserfordernis anwendbar ist, wird im Verfahren vor der Ausländerbehörde \r\ngeprüft, ob ein Missbrauchsfall vorliegt. Wie in der aktuell bestehenden Regelung in § 85a Auf-\r\nenthG sollen hierbei gesetzliche widerlegbare Vermutungstatbestände gelten, die im Referen-\r\ntenentwurf jedoch ausgeweitet werden (s.u.).   \r\n\r\n4 Bewertung – Grundsätzliche Kritik \r\nDurch die geplante Neuregelung werden anknüpfend an ein aufenthaltsrechtliches Statusgefälle \r\nsehr viele unverheiratete ausländische oder binationale Elternpaare unter Generalverdacht ge-\r\nstellt. Diese müssen - anders als alle anderen Eltern - ein belastendes Missbrauchsprüfungsver-\r\nfahren durchlaufen. In diesem Verfahren gelten ausgeweitete Missbrauchsvermutungen, die im \r\nAbstammungsrecht ansonsten für die Vaterschaftsanerkennung irrelevant sind. Nach den Vor-\r\nschriften im Abstammungsrecht besteht eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft im \r\nSinne von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vater-\r\nschaft grundsätzlich auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kin-\r\ndes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Nach dem Recht der Va-\r\nterschaftsanerkennung kann die Anerkennung mit Zustimmung der Mutter ohne jede weitere Vo-\r\nraussetzung erfolgen. Der Gesetzgeber hat die Vaterschaftsanerkennung somit der autonomen \r\nEntscheidung der Eltern überlassen, die diese aus beliebigen Motiven herbeiführen können, \r\nohne dass die beurkundende Behörde Gründe zu erforschen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die \r\nEltern damit rechnen oder wissen, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes \r\nist (vgl. BVerfG. Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10). \r\n\r\nDie voraussetzungsarme Handhabung von Vaterschaftsanerkennungen im Abstammungsrecht \r\nkann im Einzelfall dem Wohl von Kindern, Müttern und Eltern dienen. Zudem kann gerade im \r\nKontext mit geflüchteten schwangeren Frauen oder Müttern, die Gewalterfahrungen auf der \r\nFlucht gemacht haben und eine DNA-Feststellung der leiblichen Vaterschaft nicht möchten, \r\ndiese Regelung eine besondere Schutzwirkung entfalten. Diese Schutzwirkung wird ge-\r\nschwächt, soweit es im Einzelfall nur noch durch einen Abstammungstest möglich wäre, einem \r\nMissbrauchsprüfungsverfahren zu entgehen. Im ungünstigsten Fall hält die geplante Regelung \r\nbetroffene Mütter aus Angst vor innerfamiliären Spannungen sogar davon ab, eine Vaterschafts-\r\nanerkennung durchzuführen, die den Betroffenen grundrechtlich zusteht. \r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt, dass der aktuelle Entwurf im Gegensatz zur vorherigen „Am-\r\npel-Fassung“ einen geringeren Anwendungsbereich der Zuständigkeitsprüfung vorsieht, der einen Ausschluss der Anwendbarkeit nicht mehr nur im Falle einer nachgewiesenen leiblichen Va-\r\nterschaft vorsieht. Gleichwohl knüpfen die Ausnahmen vom Anwendungsbereich weiterhin regel-\r\nmäßig an Tatbestände an, die erst nach der Geburt glaubhaft gemacht werden können (Abstam-\r\nmungstest und Eheschließung nach der Geburt). Lediglich im Falle des Vorliegens einer bereits \r\nbestehenden (eingetragenen) Vaterschaft eines anderen Kindes mit derselben Mutter wäre eine \r\nvorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung „unproblematisch“ möglich. Die vorgeburtliche Vater-\r\nschaftsanerkennung ist jedoch üblicherweise der Normalfall der Vaterschaftsanerkennung bei \r\nunverheirateten Paaren. Dieser wird hier zum Ausnahmefall gemacht. Um dieser Realitätsver-\r\nzerrung entgegenzuwirken, sollte – wie oben ausgeführt – die weitere vorgeschlagene Aus-\r\nnahme vom Zustimmungserfordernis bei einjährigem Zusammenwohnen aufgenommen werden.  \r\n\r\n5 Rechtsunklarheit für Betroffene nach Beurkundung der Vaterschaftsanerken-\r\nnung  \r\nNach der bestehenden Rechtslage können ausländische oder binationale Paare grundsätzlich \r\ndavon ausgehen, dass eine erfolgte Vaterschaftsanerkennung rechtlich wirksam ist. Soweit \r\n“konkrete Anhaltspunkte” für das Vorliegen eines Missbrauchs vorliegen, setzen die beurkun-\r\ndenden Stellen das Verfahren aus und klären mit der Ausländerbehörde, ob ein Missbrauchsfall \r\nvorliegt (§ 1597a BGB). Damit besteht Vertrauensschutz für die Betroffenen und auch für Dritte \r\nin die Wirksamkeit der beurkundeten Vaterschaftsanerkennung.  \r\n\r\nDiese Sicherheit geht nach den Plänen des Referentenentwurfs verloren, soweit für die Betroffe-\r\nnen nach beurkundeter Vaterschaftsanerkennung zunächst ein Zustand der Ungewissheit be-\r\nsteht. Dieser hält solange an, bis die Eintragung in das Geburtenregister erfolgt. In der Zwi-\r\nschenzeit, die Monate bis Jahre andauern kann, könnte es zu unerwarteten Verläufen kommen, \r\nwenn sich der aufenthaltsrechtliche Status beispielsweise zwischen dem Zeitpunkt der (noch un-\r\nwirksamen) Vaterschaftsanerkennung und Registereintragung verändert. Läuft eine befristete \r\nAufenthaltserlaubnis, die zum Zeitpunkt der (noch unwirksamen) Anerkennung noch vorlag, bis \r\nzum Zeitpunkt der Registereintragung beispielsweise aus, drängt sich die Frage auf, ob dann die \r\nVerpflichtung zur ausländerbehördlichen Zustimmung plötzlich auflebt und ein Missbrauchsprü-\r\nfungsverfahren zu durchlaufen wäre, womit die Betroffenen zum Zeitpunkt der Anerkennung \r\nnoch nicht gerechnet haben und die Entscheidung für eine sozial-familiäre Vaterschaft möglich-\r\nerweise hätte anders ausfallen lassen.  \r\n\r\nDie Diakonie Deutschland sieht es als ein wahrscheinliches Szenario an, dass viele ausländi-\r\nsche Personen die Ausländerbehörden um Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung ersuchen \r\nwerden in Verfahren, in denen diese gar nicht erforderlich ist. Die Prüfung, ob eine Zustimmung \r\nerforderlich ist, setzt Fachwissen voraus, über das die meisten Betroffen nicht verfügen.  \r\n\r\n6 Verfahrensverzögerungen bei Geburtsurkunden und Folgewirkungen \r\nAus unserer Beratungspraxis erreichen uns Problemmeldungen im Zusammenhang mit Warte-\r\nzeiten und Verzögerungen bei der Ausstellung von Geburtsurkunden. Durch die mit den geplan-\r\nten Neuregelungen entstehenden Mehrbelastungen für Betroffene und Behörden ist zu befürch-\r\nten, dass sich diese Lage und die damit einhergehenden Folgeprobleme für betroffene ausländi-\r\nsche und binationale Familien verschärfen. In einigen Fällen dauert es ein bis zwei Jahre, bis die \r\nGeburtsurkunde fertig ist. Die Folgen sind für Familien sehr belastend. So ergeben sich Schwie-\r\nrigkeiten beim Zugang des Kindes zu einer Krankenversicherung, soweit noch nicht geklärt ist, \r\nob das Kind über den (deutschen) Vater familienversichert werden kann. Das erzeugt wiederum \r\nProbleme bei ärztlichen Behandlungen des Kindes. Der Kindergeldanspruch und etwaige Leis-\r\ntungsansprüche sind nicht geklärt und es wird keine Steuernummer ausgestellt. Das Kind hat in der Zeit der Unklarheit weder einen Aufenthaltstitel noch eine geklärte Staatsangehörigkeit, kann \r\nfolglich auch keinen Pass beantragen. Nicht unterschätzt werden darf auch der finanzielle und \r\nlogistische Aufwand für einen etwaigen Abstammungstest. Die Kosten belaufen sich für zwei \r\nPersonen auf ca. 500,- Euro und der Test kann mehrere Monate dauern.  \r\n\r\n7 Gesetzliche Vermutungstatbestände \r\nDer Referentenentwurf sieht in § 85b Abs. 2f. AufenthG-E eine Ausweitung der gesetzlichen \r\nVermutungstatbestände vor, die für oder gegen einen Missbrauch sprechen sollen: \r\n\r\nVermutungstatbestände für einen Missbrauch (vereinfacht dargestellt): \r\n• Mutter und anerkennende Person können sich nicht miteinander verständigen, so dass \r\neine soziale Vaterschaft nicht vorstellbar ist (neu). \r\n• Der Anerkennende und die Mutter haben sich zur Ermöglichung der Vaterschaft kennen-\r\ngelernt (neu). \r\n• Der Anerkennende hat binnen vier Jahren schon mehrfach Kinder verschiedener auslän-\r\ndischer Mütter anerkannt (bereits vorhanden, jedoch im Detail geändert).  \r\n• Der Anerkennende oder die Mutter haben sich Vermögensvorteile gewährt oder verspro-\r\nchen (bereits vorhanden). \r\n• Der Anerkennende oder die Mutter haben wiederholt schuldhaft ihre Pflichten im Prüfver-\r\nfahren verletzt und es sind seit Antragstellung bereits fünf Monate verstrichen (neu – \r\nsehr vereinfacht dargestellt). \r\n\r\nVermutungstatbestände gegen einen Missbrauch (vereinfacht dargestellt): \r\n• Gemeinsames Wohnen in einem Haushalt zum Zeitpunkt des Antrages auf Zustimmung \r\nseit mindestens 6 Monaten \r\n• Unterhaltszahlungen an die Mutter oder das Kind seit mindestens 6 Monaten und die \r\nvollstreckungsfähige Verpflichtung zukünftiger Unterhaltsgewährung \r\n• Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter seit mindestens 6 Monaten vor An-\r\ntragstellung und zukünftiger Umgang \r\n• Eheschließung nach der Geburt \r\n• Bereits erfolgte Zustimmung zu einer Anerkennung \r\n\r\n8 Bewertung – Vermutungstatbestände \r\nIm Hinblick auf die Vermutungstatbestände ist zu befürchten, dass diese in der Praxis nicht als \r\nbloße Vermutungen, sondern faktisch als feste Kriterien gehandhabt werden. Sinn und Zweck \r\ndes Aufnehmens dieser Tatbestände ist laut Referentenentwurf die Verfahrensbeschleunigung \r\nbzw. das Interesse an einer zügigen Klärung der rechtlichen Vaterschaft für ein Kind. Gepaart \r\nmit der Zustimmungsfiktion (4-Monatsfrist, s.u.) wird aus Gründen der Verfahrensvereinfachung \r\nvermutlich gezielt das Vor- oder Nichtvorliegen der Vermutungstatbestände ermittelt werden. In \r\ndiesem Verfahren müssen die betroffenen Personen Raum bekommen, um für sie nachteilige \r\nVermutungen widerlegen zu können. Insbesondere dürfen an das Beibringen von Beweisen \r\nkeine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.  \r\n\r\nEs ist zu erwarten, dass Kriterien gegen die Annahme einer sozial-familiären Vaterschaft zum \r\nMittelpunkt der Ermittlungen gemacht werden, die jedoch nichts über das zukünftige Verhältnis \r\nzwischen Vater und Kind aussagen und für alle anderen unverheirateten Paare irrelevant sind. \r\nDazu zählt beispielsweise das Kriterium des Zusammenwohnens. Vom Referentenentwurf be-\r\ntroffene binationale oder ausländische Paare sind von diesem Vermutungstatbestand  \r\neher betroffen, weil unter dieser Gruppe das Vorliegen unterschiedlicher Wohnorte aufgrund von Wohnsitzauflagen besonders häufig vorkommt. Zudem ist anzunehmen, dass unter dieser \r\nGruppe im Gegensatz zu deutschen Paaren deutlich öfter Konstellationen vorliegen, bei denen \r\neine Person im Ausland lebt. Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass immer-\r\nhin das Kriterium der gemeinsamen Meldeadresse zugunsten des Zusammenwohnens gestri-\r\nchen wurde.  \r\n\r\nAuch die Vermutungstatbestände, die auf den regelmäßigen Umgang mit dem Kind oder auf Un-\r\nterhaltszahlungen seit mindestens 6 Monaten abzielen, gehen an der Natur einer Vaterschaftsa-\r\nnerkennung vorbei. Diese besteht gerade darin, eine Absichtserklärung für die Zukunft zu ertei-\r\nlen. Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der positive Vermutungstatbestand \r\ndes regelmäßigen Umgangs mit der werdenden Mutter über einen Zeitraum von 6 Monaten vor \r\nder Antragstellung hinzugefügt wurde. Es stellt sich hier jedoch die Frage, wie hoch die Anforde-\r\nrungen diesbezüglich zur Glaubhaftmachung sein werden und wieviel Privatsphäre hierfür Preis \r\ngegeben werden muss.  \r\n\r\n9 Vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen schwierig \r\nRechtlich wirksame vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen, die in der Praxis den Regelfall \r\ndarstellen, würden durch die Neuregelung für viele Betroffene schwierig. Zum einen sind präna-\r\ntale Abstammungsuntersuchungen grundsätzlich verboten (§ 17 GenDG). Zum anderen ist in \r\nvielen Konstellationen, in denen ein Missbrauchsprüfungsverfahren durchzuführen wäre, nicht \r\ndavon auszugehen, dass dieses unkompliziert und schnell während der Schwangerschaft abge-\r\nwickelt werden könnte. Von den gesetzlichen Vermutungstatbeständen, die gegen eine miss-\r\nbräuchliche Vaterschaftsanerkennung sprechen, knüpfen in § 85b Abs. 3 AufenthG-E Nr. 2 (Un-\r\nterhaltszahlungen an die Mutter oder das Kind), Nr. 3 Alt. 1 (regelmäßiger Umgang mit dem \r\nKind) und Nr. 4 (Eheschließung nach der Geburt) an die Zeit nach der Geburt an. Lediglich \r\nNummer 1 (gemeinsames Zusammenwohnen) und Nr. 3 Alt. 2 (Umgang mit der Mutter) schei-\r\nnen hierfür eine Lösung zu bieten. Es ist jedoch zu befürchten, dass die Prüfung dieser Tatbe-\r\nstände im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens schwierig wird, mit der Folge, dass \r\nBetroffene letztlich nicht um einen Abstammungstest nach der Geburt herumkommen werden. \r\nFällt dieser negativ aus, wird es noch schwieriger.  \r\n\r\n10 Zustimmungsfiktion – Frist zu lang und Fristhemmung unklar \r\nFür das Missbrauchsprüfungsverfahren durch die Ausländerbehörde ist eine Höchstfrist von 4 \r\nMonaten vorgesehen (§ 85c Abs. 3 AufenthG-E). Nach deren Ablauf gilt die Zustimmung als er-\r\nteilt. Diese Frist kann allerdings gehemmt werden.  \r\n\r\nVor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Verfahrensbeschleunigung und des \r\nKindesinteresses an einer zügigen Feststellung der Vaterschaft stellt sich die Frage, warum in \r\n§ 85c Abs. 3 AufenthG-E eine Frist von 4 Monaten gewählt wurde. Dieser Zeitraum kann für Be-\r\ntroffene sehr lang sein – insbesondere, wenn eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung be-\r\nabsichtigt ist. Stattdessen sollte in Anlehnung an § 36 Abs. 2 BeschV die Frist auf zwei Wochen \r\nbegrenzt werden (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung einer ausländi-\r\nschen Person). \r\n\r\nIn § 85c Abs. 3 S. 2 AufenthG-E sollte zudem klargestellt werden, dass die Fristhemmung erst \r\neintreten kann, wenn konkrete Mitwirkungspflichten im Einzelfall ausdrücklich mitgeteilt wurden \r\nund die Erfüllung dieser Pflichten zumutbar ist. Zu begrüßen ist, dass mittlerweile eine Fristset-\r\nzung für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten vorgesehen ist. Es wird empfohlen, in § 85c Abs. 3 S. 2 das Wort „angemessene“ nach dem Wort „gesetzte“ einzufügen. Zu begrüßen ist auch die \r\nneue Regelung zum Ablauf der Fristhemmung.  \r\n\r\n11 Sonderregelung Entzug der Staatsangehörigkeit von Kindern \r\nFür den Fall, dass die Ausländerbehörde die Zustimmung erteilt hat, aber später feststellt, dass \r\ndiese arglistig erschlichen wurde oder durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde, soll sie \r\ndie Zustimmung innerhalb von 5 Jahren mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen kön-\r\nnen (§ 85c Abs. 2 AufenthG-E). Das kann auch zur Folge haben, dass dem Kind die deutsche \r\nStaatsangehörigkeit wieder entzogen wird. Laut Referentenentwurf soll in diesen Fällen eine von \r\nden üblichen Regelungen zu Ungunsten des Kindes abweichende Schutzfrist beim Entzug der \r\nStaatsangehörigkeit gelten (§ 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b StAG-E). So droht einem Kind der Entzug \r\nder Staatsangehörigkeit in diesen Konstellationen auch dann, wenn es bereits das fünfte Le-\r\nbensjahr vollendet hat.  \r\n\r\nDiese schwerwiegend in das Grundrecht in Art. 16 GG („Die deutsche Staatsangehörigkeit darf \r\nnicht entzogen werden“) eingreifende Regelung, die im Referentenentwurf nicht näher begrün-\r\ndet wird, ist nicht zu rechtfertigen. Das Vertrauen eines Kindes in das Fortbestehen der eigenen \r\nStaatsangehörigkeit ist in Fällen der Rücknahme einer ausländerbehördlichen Zustimmung zur \r\nVaterschaftsanerkennung ebenso schutzwürdig wie in den übrigen Konstellationen im Staatsan-\r\ngehörigkeitsrecht, in denen der Entzug möglich ist.  \r\n\r\n12 Ausländerbehörden zuständig für die Prüfung sozial-familiärer Vaterschaft \r\nSoweit der Referentenentwurf die Intention verfolgt, Prüfverfahren von den Behörden durchfüh-\r\nren zu lassen, die über einschlägige fachliche Expertise verfügen, kann dies nur insoweit über-\r\nzeugen, als es um das Prüfen von spezifisch aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten geht. \r\nDiese Argumentation trägt jedoch nicht. Der Entwurf führt nunmehr dazu, dass die Ausländerbe-\r\nhörden über wesentliche familienrechtliche und familiäre Sachverhalte befinden müssen. Es ist \r\nzu vermuten, dass diesen die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen.   \r\n\r\n13 Mehrbelastungen für Ausländerbehörden \r\nNahezu flächendeckend machen diakonische Beratungsstellen die Erfahrung, dass Ausländer-\r\nbehörden stark belastet sind. Mitarbeitende in Ausländerbehörden und Innenministerien sind \r\ndurch die ständigen Rechtsänderungen im Aufenthaltsrecht einer großen Belastung ausgesetzt. \r\nDie durch den Referentenentwurf geplante erneute Mehrbelastung ist auch vor diesem Hinter-\r\ngrund nicht nachvollziehbar.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009687","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/ad/725403/Stellungnahme-Gutachten-SG2603120021.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Diakonie Deutschland zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft \r\n\r\nDie Diakonie Deutschland bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der \r\nVerbändebeteiligung. Hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Neuregelungen kann die Dia\r\nkonie Deutschland auf die Erfahrungen der diakonischen Migrationsfachdienste zurückgreifen. \r\nIm Rahmen unserer Beratungsarbeit spielt die Begleitung und Unterstützung von ausländischen \r\nund binationalen Paaren eine bedeutsame Rolle. Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung sind \r\nregelmäßig Gegenstand der Beratungspraxis.  \r\n\r\n1 Zusammenfassende Bewertung \r\nEs handelt sich bei diesem Referentenentwurf um eine überarbeitete Fassung eines gleichlautenden Entwurfs der Ampel-Koalition. Dieser unterlag der Diskontinuität.  \r\nDie Diakonie Deutschland hält an ihrer bereits gegenüber der Ursprungsfassung geäußerten \r\ngrundsätzlichen Kritik fest, wenngleich sich der aktuelle Entwurf in einigen Punkten verbessert \r\nhat. Durch die geplanten Verfahrensänderungen entstehen nachteilhafte Folgen für bestimmte \r\nausländische oder binationale Familien, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen Zielen des Vorhabens stehen. Künftig Betroffene müssen - anders als alle anderen (wer\r\ndenden) Eltern - ein belastendes Missbrauchsprüfungsverfahren durchlaufen, in welchem aus\r\ngeweitete Missbrauchsvermutungen gelten, die im Abstammungsrecht für die Vaterschaftsaner\r\nkennung ansonsten irrelevant sind. Werdende Eltern werden dadurch in ihrem legitimen Recht \r\nauf familienrechtliche Statusbegründung beeinträchtigt. Das kann im ungünstigsten Fall dazu \r\nführen, dass eine sozial-familiäre Vaterschaft gar nicht erst entsteht. Es kommt zudem zu einer \r\nMehrbelastung der ohnehin vielerorts stark überlasteten Ausländerbehörden, zu Rechtsunsicherheiten und zu Verfahrensverzögerungen.  \r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt die durch eine Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfs \r\nentstandenen Verbesserungen. Diese betreffen hinzugekommene Ausnahmen von Anwendungsbereich des Zustimmungserfordernisses sowie die ausgeweiteten (insbesondere vorge\r\nburtlichen) Vermutungstatbestände für das Bestehen eines sozial-familiären Vaterschaft. \r\n\r\n2 Zusammenwohnen als weitere Ausnahme vom Zustimmungserfordernis aufnehmen \r\nDie Diakonie Deutschland befürwortet die im Anschreiben zur Verbändebeteiligung angedachte – aber noch nicht ausdrücklich im aktuellen Entwurf aufgenommene - weitere Ausnahme vom \r\nZustimmungserfordernis in § 85a Absatz 2 Nummer 4 AufenthG-E mit ihren Folgeregelungen in § 44b Abs. 2 Nr. 2 lit. c und Abs. 4 PStG-E. Zu dieser angedachten weiteren Ausnahme vom Zu\r\nstimmungserfordernis wurde explizit um Stellungnahme gebeten. \r\nMit dieser weiteren Ausnahme würde ein Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde zur \r\nEintragung einer Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt in Konstellationen entfallen, bei \r\ndenen zwar ein ausländerrechtliches Statusgefälle vorliegt, die Betroffenen jedoch für einen \r\nZeitraum von mindestens zwölf Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung zusammenleben und dies durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber dem Standesamt bestätigen.  \r\nDie Diakonie Deutschland hält die Prüf- und Umsetzbarkeit für die Standesämter für gegeben. \r\nDer Sachverhalt des Zusammenwohnens lässt sich durch eine Meldebescheinigung in Verbindung mit einer abgegebenen eidesstattlichen Erklärung verfahrensarm überprüfen. Die Auslän\r\nderbehörde müsste in dieser Konstellation keine Missbrauchsprüfung vornehmen und wäre \r\ndadurch entlastet. Da ein etwaiger Missbrauch lange vorbereitet werden müsste, insbesondere in der Regel noch vor der (ungewissen) Schwangerschaft der (werdenden) Mutter, ist schließlich \r\nauch das Missbrauchspotential als niedrig einzustufen. Die Diakonie Deutschland empfiehlt daher, diese Ausnahme ebenfalls in den Referentenentwurf zu übernehmen. \r\n\r\n3 Entstehungsgeschichte und wesentlicher Inhalt der geplanten Neuregelung \r\nDie geplante Neuregelung bezweckt eine effektivere Verhinderung von Missbrauch bei Vaterschaftsanerkennungen. Hierbei soll es im Wesentlichen bei einem präventiven Ansatz bleiben. \r\nDas heißt, dass missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen von vornherein verhindert werden sollen. Ein repressiver Ansatz, der insbesondere auf die Anfechtung von bereits erfolgten Vater\r\nschaftsanerkennungen abzielte, war im Jahr 2008 eingeführt worden, fünf Jahre später jedoch vom Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung von Grundrechten für nichtig erklärt worden \r\n(BVerfG. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10). Infolgedessen wurde 2017 die noch heute geltende Regelung eingeführt, welche die beurkundenden Stellen (z. B. Jugendämter und Notariate) bei “kon\r\nkreten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung“ dazu verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und es der Ausländerbehörde zwecks Missbrauchsprüfung zu überge\r\nben (§ 1597a BGB und § 85a AufenthG). Dieses Verfahren ist nach Auffassung der Bundesministerien des Innern und Justiz defizitär, weil potentielle Missbrauchsfälle unerkannt blieben, bzw. \r\nden Ausländerbehörden nicht vorgelegt werden würden.  Ausländerbehörden sollen daher zukünftig in “missbrauchsgeeigneten” Fällen einbezogen wer\r\nden und zwar durch die Betroffenen - im Wege eines zusätzlichen Behördenganges - selbst. Nur wenn die zuständige Ausländerbehörde ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erteilt, \r\nsoll eine Vaterschaftsanerkennung in diesen Konstellationen zivil- und aufenthaltsrechtliche Wirksamkeit entfalten (§ 85a AufenthG-E i. V. m. 1598 Abs. 1 S. 2 BGB-E). Darauf sollen die be\r\nurkunden Stellen (Notariate, Standesämter, Auslandsvertretungen, Jugendämter) Betroffene künftig hinweisen.  \r\nDas Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde liegt laut Referentenentwurf im Wesentlichen dann vor, wenn bei unverheirateten Paaren ein sogenanntes Aufenthaltsgefälle besteht, \r\nalso wenn der Mann beispielsweise deutscher Staatsbürger ist oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt und die Mutter Inhaberin einer Aufenthaltsgestattung (laufendes Asylverfahren) oder einer Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ist. In diesen Konstellationen soll die Eintragung\r\nins Geburtenregister beim zuständigen Standesamt nur noch erfolgen, wenn neben der Vater\r\nschaftsanerkennung die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt. Ausgenommen vom Zu\r\nstimmungserfordernis sind Konstellationen, in denen der Anerkennende  \r\n• der leibliche Vater ist \r\n• der leibliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist oder in ein deutsches Geburten\r\nregister eingetragene rechtliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist oder \r\n• der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet ha\r\nben und die Ehe zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklä\r\nrung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist.  \r\nSoweit das Zustimmungserfordernis anwendbar ist, wird im Verfahren vor der Ausländerbehörde \r\ngeprüft, ob ein Missbrauchsfall vorliegt. Wie in der aktuell bestehenden Regelung in § 85a Auf\r\nenthG sollen hierbei gesetzliche widerlegbare Vermutungstatbestände gelten, die im Referen\r\ntenentwurf jedoch ausgeweitet werden (s.u.).   \r\n4 Bewertung – Grundsätzliche Kritik  \r\nDurch die geplante Neuregelung werden anknüpfend an ein aufenthaltsrechtliches Statusgefälle \r\nsehr viele unverheiratete ausländische oder binationale Elternpaare unter Generalverdacht ge\r\nstellt. Diese müssen - anders als alle anderen Eltern - ein belastendes Missbrauchsprüfungsver\r\nfahren durchlaufen. In diesem Verfahren gelten ausgeweitete Missbrauchsvermutungen, die im \r\nAbstammungsrecht ansonsten für die Vaterschaftsanerkennung irrelevant sind. Nach den Vor\r\nschriften im Abstammungsrecht besteht eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft im \r\nSinne von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vater\r\nschaft grundsätzlich auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kin\r\ndes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Nach dem Recht der Va\r\nterschaftsanerkennung kann die Anerkennung mit Zustimmung der Mutter ohne jede weitere Vo\r\nraussetzung erfolgen. Der Gesetzgeber hat die Vaterschaftsanerkennung somit der autonomen \r\nEntscheidung der Eltern überlassen, die diese aus beliebigen Motiven herbeiführen können, \r\nohne dass die beurkundende Behörde Gründe zu erforschen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die \r\nEltern damit rechnen oder wissen, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes \r\nist (vgl. BVerfG. Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10). \r\nDie voraussetzungsarme Handhabung von Vaterschaftsanerkennungen im Abstammungsrecht \r\nkann im Einzelfall dem Wohl von Kindern, Müttern und Eltern dienen. Zudem kann gerade im \r\nKontext mit geflüchteten schwangeren Frauen oder Müttern, die Gewalterfahrungen auf der \r\nFlucht gemacht haben und eine DNA-Feststellung der leiblichen Vaterschaft nicht möchten, \r\ndiese Regelung eine besondere Schutzwirkung entfalten. Diese Schutzwirkung wird ge\r\nschwächt, soweit es im Einzelfall nur noch durch einen Abstammungstest möglich wäre, einem \r\nMissbrauchsprüfungsverfahren zu entgehen. Im ungünstigsten Fall hält die geplante Regelung \r\nbetroffene Mütter aus Angst vor innerfamiliären Spannungen sogar davon ab, eine Vaterschafts\r\nanerkennung durchzuführen, die den Betroffenen grundrechtlich zusteht. \r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt, dass der aktuelle Entwurf im Gegensatz zur vorherigen „Am\r\npel-Fassung“ einen geringeren Anwendungsbereich der Zuständigkeitsprüfung vorsieht, der einen Ausschluss der Anwendbarkeit nicht mehr nur im Falle einer nachgewiesenen leiblichen Va\r\nterschaft vorsieht. Gleichwohl knüpfen die Ausnahmen vom Anwendungsbereich weiterhin regel\r\nmäßig an Tatbestände an, die erst nach der Geburt glaubhaft gemacht werden können (Abstam\r\nmungstest und Eheschließung nach der Geburt). Lediglich im Falle des Vorliegens einer bereits \r\nbestehenden (eingetragenen) Vaterschaft eines anderen Kindes mit derselben Mutter wäre eine \r\nvorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung „unproblematisch“ möglich. Die vorgeburtliche Vater\r\nschaftsanerkennung ist jedoch üblicherweise der Normalfall der Vaterschaftsanerkennung bei \r\nunverheirateten Paaren. Dieser wird hier zum Ausnahmefall gemacht. Um dieser Realitätsver\r\nzerrung entgegenzuwirken, sollte – wie oben ausgeführt – die weitere vorgeschlagene Aus\r\nnahme vom Zustimmungserfordernis bei einjährigem Zusammenwohnen aufgenommen werden.  \r\n5 Rechtsunklarheit für Betroffene nach Beurkundung der Vaterschaftsanerken\r\nnung  \r\nNach der bestehenden Rechtslage können ausländische oder binationale Paare grundsätzlich \r\ndavon ausgehen, dass eine erfolgte Vaterschaftsanerkennung rechtlich wirksam ist. Soweit \r\n“konkrete Anhaltspunkte” für das Vorliegen eines Missbrauchs vorliegen, setzen die beurkun\r\ndenden Stellen das Verfahren aus und klären mit der Ausländerbehörde, ob ein Missbrauchsfall \r\nvorliegt (§ 1597a BGB). Damit besteht Vertrauensschutz für die Betroffenen und auch für Dritte \r\nin die Wirksamkeit der beurkundeten Vaterschaftsanerkennung.  \r\nDiese Sicherheit geht nach den Plänen des Referentenentwurfs verloren, soweit für die Betroffe\r\nnen nach beurkundeter Vaterschaftsanerkennung zunächst ein Zustand der Ungewissheit be\r\nsteht. Dieser hält solange an, bis die Eintragung in das Geburtenregister erfolgt. In der Zwi\r\nschenzeit, die Monate bis Jahre andauern kann, könnte es zu unerwarteten Verläufen kommen, \r\nwenn sich der aufenthaltsrechtliche Status beispielsweise zwischen dem Zeitpunkt der (noch un\r\nwirksamen) Vaterschaftsanerkennung und Registereintragung verändert. Läuft eine befristete \r\nAufenthaltserlaubnis, die zum Zeitpunkt der (noch unwirksamen) Anerkennung noch vorlag, bis \r\nzum Zeitpunkt der Registereintragung beispielsweise aus, drängt sich die Frage auf, ob dann die \r\nVerpflichtung zur ausländerbehördlichen Zustimmung plötzlich auflebt und ein Missbrauchsprü\r\nfungsverfahren zu durchlaufen wäre, womit die Betroffenen zum Zeitpunkt der Anerkennung \r\nnoch nicht gerechnet haben und die Entscheidung für eine sozial-familiäre Vaterschaft möglich\r\nerweise hätte anders ausfallen lassen.  \r\nDie Diakonie Deutschland sieht es als ein wahrscheinliches Szenario an, dass viele ausländi\r\nsche Personen die Ausländerbehörden um Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung ersuchen \r\nwerden in Verfahren, in denen diese gar nicht erforderlich ist. Die Prüfung, ob eine Zustimmung \r\nerforderlich ist, setzt Fachwissen voraus, über das die meisten Betroffen nicht verfügen.  \r\n6 Verfahrensverzögerungen bei Geburtsurkunden und Folgewirkungen \r\nAus unserer Beratungspraxis erreichen uns Problemmeldungen im Zusammenhang mit Warte\r\nzeiten und Verzögerungen bei der Ausstellung von Geburtsurkunden. Durch die mit den geplan\r\nten Neuregelungen entstehenden Mehrbelastungen für Betroffene und Behörden ist zu befürch\r\nten, dass sich diese Lage und die damit einhergehenden Folgeprobleme für betroffene ausländi\r\nsche und binationale Familien verschärfen. In einigen Fällen dauert es ein bis zwei Jahre, bis die \r\nGeburtsurkunde fertig ist. Die Folgen sind für Familien sehr belastend. So ergeben sich Schwie\r\nrigkeiten beim Zugang des Kindes zu einer Krankenversicherung, soweit noch nicht geklärt ist, \r\nob das Kind über den (deutschen) Vater familienversichert werden kann. Das erzeugt wiederum \r\nProbleme bei ärztlichen Behandlungen des Kindes. Der Kindergeldanspruch und etwaige Leis\r\ntungsansprüche sind nicht geklärt und es wird keine Steuernummer ausgestellt. Das Kind hat in nen Ausschluss der Anwendbarkeit nicht mehr nur im Falle einer nachgewiesenen leiblichen Va\r\nterschaft vorsieht. Gleichwohl knüpfen die Ausnahmen vom Anwendungsbereich weiterhin regel\r\nmäßig an Tatbestände an, die erst nach der Geburt glaubhaft gemacht werden können (Abstam\r\nmungstest und Eheschließung nach der Geburt). Lediglich im Falle des Vorliegens einer bereits \r\nbestehenden (eingetragenen) Vaterschaft eines anderen Kindes mit derselben Mutter wäre eine \r\nvorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung „unproblematisch“ möglich. Die vorgeburtliche Vater\r\nschaftsanerkennung ist jedoch üblicherweise der Normalfall der Vaterschaftsanerkennung bei \r\nunverheirateten Paaren. Dieser wird hier zum Ausnahmefall gemacht. Um dieser Realitätsver\r\nzerrung entgegenzuwirken, sollte – wie oben ausgeführt – die weitere vorgeschlagene Aus\r\nnahme vom Zustimmungserfordernis bei einjährigem Zusammenwohnen aufgenommen werden.  \r\n5 Rechtsunklarheit für Betroffene nach Beurkundung der Vaterschaftsanerken\r\nnung  \r\nNach der bestehenden Rechtslage können ausländische oder binationale Paare grundsätzlich \r\ndavon ausgehen, dass eine erfolgte Vaterschaftsanerkennung rechtlich wirksam ist. Soweit \r\n“konkrete Anhaltspunkte” für das Vorliegen eines Missbrauchs vorliegen, setzen die beurkun\r\ndenden Stellen das Verfahren aus und klären mit der Ausländerbehörde, ob ein Missbrauchsfall \r\nvorliegt (§ 1597a BGB). Damit besteht Vertrauensschutz für die Betroffenen und auch für Dritte \r\nin die Wirksamkeit der beurkundeten Vaterschaftsanerkennung.  \r\nDiese Sicherheit geht nach den Plänen des Referentenentwurfs verloren, soweit für die Betroffe\r\nnen nach beurkundeter Vaterschaftsanerkennung zunächst ein Zustand der Ungewissheit be\r\nsteht. Dieser hält solange an, bis die Eintragung in das Geburtenregister erfolgt. In der Zwi\r\nschenzeit, die Monate bis Jahre andauern kann, könnte es zu unerwarteten Verläufen kommen, \r\nwenn sich der aufenthaltsrechtliche Status beispielsweise zwischen dem Zeitpunkt der (noch un\r\nwirksamen) Vaterschaftsanerkennung und Registereintragung verändert. Läuft eine befristete \r\nAufenthaltserlaubnis, die zum Zeitpunkt der (noch unwirksamen) Anerkennung noch vorlag, bis \r\nzum Zeitpunkt der Registereintragung beispielsweise aus, drängt sich die Frage auf, ob dann die \r\nVerpflichtung zur ausländerbehördlichen Zustimmung plötzlich auflebt und ein Missbrauchsprü\r\nfungsverfahren zu durchlaufen wäre, womit die Betroffenen zum Zeitpunkt der Anerkennung \r\nnoch nicht gerechnet haben und die Entscheidung für eine sozial-familiäre Vaterschaft möglich\r\nerweise hätte anders ausfallen lassen.  \r\nDie Diakonie Deutschland sieht es als ein wahrscheinliches Szenario an, dass viele ausländi\r\nsche Personen die Ausländerbehörden um Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung ersuchen \r\nwerden in Verfahren, in denen diese gar nicht erforderlich ist. Die Prüfung, ob eine Zustimmung \r\nerforderlich ist, setzt Fachwissen voraus, über das die meisten Betroffen nicht verfügen.  \r\n6 Verfahrensverzögerungen bei Geburtsurkunden und Folgewirkungen \r\nAus unserer Beratungspraxis erreichen uns Problemmeldungen im Zusammenhang mit Warte\r\nzeiten und Verzögerungen bei der Ausstellung von Geburtsurkunden. Durch die mit den geplan\r\nten Neuregelungen entstehenden Mehrbelastungen für Betroffene und Behörden ist zu befürch\r\nten, dass sich diese Lage und die damit einhergehenden Folgeprobleme für betroffene ausländi\r\nsche und binationale Familien verschärfen. In einigen Fällen dauert es ein bis zwei Jahre, bis die \r\nGeburtsurkunde fertig ist. Die Folgen sind für Familien sehr belastend. So ergeben sich Schwie\r\nrigkeiten beim Zugang des Kindes zu einer Krankenversicherung, soweit noch nicht geklärt ist, \r\nob das Kind über den (deutschen) Vater familienversichert werden kann. Das erzeugt wiederum \r\nProbleme bei ärztlichen Behandlungen des Kindes. Der Kindergeldanspruch und etwaige Leis\r\ntungsansprüche sind nicht geklärt und es wird keine Steuernummer ausgestellt. Das Kind hat in nen Ausschluss der Anwendbarkeit nicht mehr nur im Falle einer nachgewiesenen leiblichen Va\r\nterschaft vorsieht. Gleichwohl knüpfen die Ausnahmen vom Anwendungsbereich weiterhin regel\r\nmäßig an Tatbestände an, die erst nach der Geburt glaubhaft gemacht werden können (Abstam\r\nmungstest und Eheschließung nach der Geburt). Lediglich im Falle des Vorliegens einer bereits \r\nbestehenden (eingetragenen) Vaterschaft eines anderen Kindes mit derselben Mutter wäre eine \r\nvorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung „unproblematisch“ möglich. Die vorgeburtliche Vater\r\nschaftsanerkennung ist jedoch üblicherweise der Normalfall der Vaterschaftsanerkennung bei \r\nunverheirateten Paaren. Dieser wird hier zum Ausnahmefall gemacht. Um dieser Realitätsver\r\nzerrung entgegenzuwirken, sollte – wie oben ausgeführt – die weitere vorgeschlagene Aus\r\nnahme vom Zustimmungserfordernis bei einjährigem Zusammenwohnen aufgenommen werden.  \r\n5 Rechtsunklarheit für Betroffene nach Beurkundung der Vaterschaftsanerken\r\nnung  \r\nNach der bestehenden Rechtslage können ausländische oder binationale Paare grundsätzlich \r\ndavon ausgehen, dass eine erfolgte Vaterschaftsanerkennung rechtlich wirksam ist. Soweit \r\n“konkrete Anhaltspunkte” für das Vorliegen eines Missbrauchs vorliegen, setzen die beurkun\r\ndenden Stellen das Verfahren aus und klären mit der Ausländerbehörde, ob ein Missbrauchsfall \r\nvorliegt (§ 1597a BGB). Damit besteht Vertrauensschutz für die Betroffenen und auch für Dritte \r\nin die Wirksamkeit der beurkundeten Vaterschaftsanerkennung.  \r\nDiese Sicherheit geht nach den Plänen des Referentenentwurfs verloren, soweit für die Betroffe\r\nnen nach beurkundeter Vaterschaftsanerkennung zunächst ein Zustand der Ungewissheit be\r\nsteht. Dieser hält solange an, bis die Eintragung in das Geburtenregister erfolgt. In der Zwi\r\nschenzeit, die Monate bis Jahre andauern kann, könnte es zu unerwarteten Verläufen kommen, \r\nwenn sich der aufenthaltsrechtliche Status beispielsweise zwischen dem Zeitpunkt der (noch un\r\nwirksamen) Vaterschaftsanerkennung und Registereintragung verändert. Läuft eine befristete \r\nAufenthaltserlaubnis, die zum Zeitpunkt der (noch unwirksamen) Anerkennung noch vorlag, bis \r\nzum Zeitpunkt der Registereintragung beispielsweise aus, drängt sich die Frage auf, ob dann die \r\nVerpflichtung zur ausländerbehördlichen Zustimmung plötzlich auflebt und ein Missbrauchsprü\r\nfungsverfahren zu durchlaufen wäre, womit die Betroffenen zum Zeitpunkt der Anerkennung \r\nnoch nicht gerechnet haben und die Entscheidung für eine sozial-familiäre Vaterschaft möglich\r\nerweise hätte anders ausfallen lassen.  \r\nDie Diakonie Deutschland sieht es als ein wahrscheinliches Szenario an, dass viele ausländi\r\nsche Personen die Ausländerbehörden um Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung ersuchen \r\nwerden in Verfahren, in denen diese gar nicht erforderlich ist. Die Prüfung, ob eine Zustimmung \r\nerforderlich ist, setzt Fachwissen voraus, über das die meisten Betroffen nicht verfügen.  \r\n6 Verfahrensverzögerungen bei Geburtsurkunden und Folgewirkungen \r\nAus unserer Beratungspraxis erreichen uns Problemmeldungen im Zusammenhang mit Warte\r\nzeiten und Verzögerungen bei der Ausstellung von Geburtsurkunden. Durch die mit den geplan\r\nten Neuregelungen entstehenden Mehrbelastungen für Betroffene und Behörden ist zu befürch\r\nten, dass sich diese Lage und die damit einhergehenden Folgeprobleme für betroffene ausländi\r\nsche und binationale Familien verschärfen. In einigen Fällen dauert es ein bis zwei Jahre, bis die \r\nGeburtsurkunde fertig ist. Die Folgen sind für Familien sehr belastend. So ergeben sich Schwie\r\nrigkeiten beim Zugang des Kindes zu einer Krankenversicherung, soweit noch nicht geklärt ist, \r\nob das Kind über den (deutschen) Vater familienversichert werden kann. Das erzeugt wiederum \r\nProbleme bei ärztlichen Behandlungen des Kindes. Der Kindergeldanspruch und etwaige Leis\r\ntungsansprüche sind nicht geklärt und es wird keine Steuernummer ausgestellt. Das Kind hat in nen Ausschluss der Anwendbarkeit nicht mehr nur im Falle einer nachgewiesenen leiblichen Va\r\nterschaft vorsieht. Gleichwohl knüpfen die Ausnahmen vom Anwendungsbereich weiterhin regel\r\nmäßig an Tatbestände an, die erst nach der Geburt glaubhaft gemacht werden können (Abstam\r\nmungstest und Eheschließung nach der Geburt). Lediglich im Falle des Vorliegens einer bereits \r\nbestehenden (eingetragenen) Vaterschaft eines anderen Kindes mit derselben Mutter wäre eine \r\nvorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung „unproblematisch“ möglich. Die vorgeburtliche Vater\r\nschaftsanerkennung ist jedoch üblicherweise der Normalfall der Vaterschaftsanerkennung bei \r\nunverheirateten Paaren. Dieser wird hier zum Ausnahmefall gemacht. Um dieser Realitätsver\r\nzerrung entgegenzuwirken, sollte – wie oben ausgeführt – die weitere vorgeschlagene Aus\r\nnahme vom Zustimmungserfordernis bei einjährigem Zusammenwohnen aufgenommen werden.  \r\n5 Rechtsunklarheit für Betroffene nach Beurkundung der Vaterschaftsanerken\r\nnung  \r\nNach der bestehenden Rechtslage können ausländische oder binationale Paare grundsätzlich \r\ndavon ausgehen, dass eine erfolgte Vaterschaftsanerkennung rechtlich wirksam ist. Soweit \r\n“konkrete Anhaltspunkte” für das Vorliegen eines Missbrauchs vorliegen, setzen die beurkun\r\ndenden Stellen das Verfahren aus und klären mit der Ausländerbehörde, ob ein Missbrauchsfall \r\nvorliegt (§ 1597a BGB). Damit besteht Vertrauensschutz für die Betroffenen und auch für Dritte \r\nin die Wirksamkeit der beurkundeten Vaterschaftsanerkennung.  \r\nDiese Sicherheit geht nach den Plänen des Referentenentwurfs verloren, soweit für die Betroffe\r\nnen nach beurkundeter Vaterschaftsanerkennung zunächst ein Zustand der Ungewissheit be\r\nsteht. Dieser hält solange an, bis die Eintragung in das Geburtenregister erfolgt. In der Zwi\r\nschenzeit, die Monate bis Jahre andauern kann, könnte es zu unerwarteten Verläufen kommen, \r\nwenn sich der aufenthaltsrechtliche Status beispielsweise zwischen dem Zeitpunkt der (noch un\r\nwirksamen) Vaterschaftsanerkennung und Registereintragung verändert. Läuft eine befristete \r\nAufenthaltserlaubnis, die zum Zeitpunkt der (noch unwirksamen) Anerkennung noch vorlag, bis \r\nzum Zeitpunkt der Registereintragung beispielsweise aus, drängt sich die Frage auf, ob dann die \r\nVerpflichtung zur ausländerbehördlichen Zustimmung plötzlich auflebt und ein Missbrauchsprü\r\nfungsverfahren zu durchlaufen wäre, womit die Betroffenen zum Zeitpunkt der Anerkennung \r\nnoch nicht gerechnet haben und die Entscheidung für eine sozial-familiäre Vaterschaft möglich\r\nerweise hätte anders ausfallen lassen.  \r\nDie Diakonie Deutschland sieht es als ein wahrscheinliches Szenario an, dass viele ausländi\r\nsche Personen die Ausländerbehörden um Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung ersuchen \r\nwerden in Verfahren, in denen diese gar nicht erforderlich ist. Die Prüfung, ob eine Zustimmung \r\nerforderlich ist, setzt Fachwissen voraus, über das die meisten Betroffen nicht verfügen.  \r\n6 Verfahrensverzögerungen bei Geburtsurkunden und Folgewirkungen \r\nAus unserer Beratungspraxis erreichen uns Problemmeldungen im Zusammenhang mit Warte\r\nzeiten und Verzögerungen bei der Ausstellung von Geburtsurkunden. Durch die mit den geplan\r\nten Neuregelungen entstehenden Mehrbelastungen für Betroffene und Behörden ist zu befürch\r\nten, dass sich diese Lage und die damit einhergehenden Folgeprobleme für betroffene ausländi\r\nsche und binationale Familien verschärfen. In einigen Fällen dauert es ein bis zwei Jahre, bis die \r\nGeburtsurkunde fertig ist. Die Folgen sind für Familien sehr belastend. So ergeben sich Schwie\r\nrigkeiten beim Zugang des Kindes zu einer Krankenversicherung, soweit noch nicht geklärt ist, \r\nob das Kind über den (deutschen) Vater familienversichert werden kann. Das erzeugt wiederum \r\nProbleme bei ärztlichen Behandlungen des Kindes. Der Kindergeldanspruch und etwaige Leis\r\ntungsansprüche sind nicht geklärt und es wird keine Steuernummer ausgestellt. Das Kind hat in der Zeit der Unklarheit weder einen Aufenthaltstitel noch eine geklärte Staatsangehörigkeit, kann \r\nfolglich auch keinen Pass beantragen. Nicht unterschätzt werden darf auch der finanzielle und \r\nlogistische Aufwand für einen etwaigen Abstammungstest. Die Kosten belaufen sich für zwei \r\nPersonen auf ca. 500,- Euro und der Test kann mehrere Monate dauern.  \r\n7 Gesetzliche Vermutungstatbestände  \r\nDer Referentenentwurf sieht in § 85b Abs. 2f. AufenthG-E eine Ausweitung der gesetzlichen \r\nVermutungstatbestände vor, die für oder gegen einen Missbrauch sprechen sollen: \r\nVermutungstatbestände für einen Missbrauch (vereinfacht dargestellt): \r\n• Mutter und anerkennende Person können sich nicht miteinander verständigen, so dass \r\neine soziale Vaterschaft nicht vorstellbar ist (neu). \r\n• Der Anerkennende und die Mutter haben sich zur Ermöglichung der Vaterschaft kennen\r\ngelernt (neu). \r\n• Der Anerkennende hat binnen vier Jahren schon mehrfach Kinder verschiedener auslän\r\ndischer Mütter anerkannt (bereits vorhanden, jedoch im Detail geändert).  \r\n• Der Anerkennende oder die Mutter haben sich Vermögensvorteile gewährt oder verspro\r\nchen (bereits vorhanden). \r\n• Der Anerkennende oder die Mutter haben wiederholt schuldhaft ihre Pflichten im Prüfver\r\nfahren verletzt und es sind seit Antragstellung bereits fünf Monate verstrichen (neu – \r\nsehr vereinfacht dargestellt). \r\nVermutungstatbestände gegen einen Missbrauch (vereinfacht dargestellt): \r\n• Gemeinsames Wohnen in einem Haushalt zum Zeitpunkt des Antrages auf Zustimmung \r\nseit mindestens 6 Monaten \r\n• Unterhaltszahlungen an die Mutter oder das Kind seit mindestens 6 Monaten und die \r\nvollstreckungsfähige Verpflichtung zukünftiger Unterhaltsgewährung \r\n• Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter seit mindestens 6 Monaten vor An\r\ntragstellung und zukünftiger Umgang \r\n• Eheschließung nach der Geburt  \r\n• Bereits erfolgte Zustimmung zu einer Anerkennung  \r\n8 Bewertung – Vermutungstatbestände  \r\nIm Hinblick auf die Vermutungstatbestände ist zu befürchten, dass diese in der Praxis nicht als \r\nbloße Vermutungen, sondern faktisch als feste Kriterien gehandhabt werden. Sinn und Zweck \r\ndes Aufnehmens dieser Tatbestände ist laut Referentenentwurf die Verfahrensbeschleunigung \r\nbzw. das Interesse an einer zügigen Klärung der rechtlichen Vaterschaft für ein Kind. Gepaart \r\nmit der Zustimmungsfiktion (4-Monatsfrist, s.u.) wird aus Gründen der Verfahrensvereinfachung \r\nvermutlich gezielt das Vor- oder Nichtvorliegen der Vermutungstatbestände ermittelt werden. In \r\ndiesem Verfahren müssen die betroffenen Personen Raum bekommen, um für sie nachteilige \r\nVermutungen widerlegen zu können. Insbesondere dürfen an das Beibringen von Beweisen \r\nkeine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.  \r\nEs ist zu erwarten, dass Kriterien gegen die Annahme einer sozial-familiären Vaterschaft zum \r\nMittelpunkt der Ermittlungen gemacht werden, die jedoch nichts über das zukünftige Verhältnis \r\nzwischen Vater und Kind aussagen und für alle anderen unverheirateten Paare irrelevant sind. \r\nDazu zählt beispielsweise das Kriterium des Zusammenwohnens. Vom Referentenentwurf be\r\ntroffene binationale oder ausländische Paare sind von diesem Vermutungstatbestand  \r\neher betroffen, weil unter dieser Gruppe das Vorliegen unterschiedlicher Wohnorte aufgrund von Wohnsitzauflagen besonders häufig vorkommt. Zudem ist anzunehmen, dass unter dieser \r\nGruppe im Gegensatz zu deutschen Paaren deutlich öfter Konstellationen vorliegen, bei denen \r\neine Person im Ausland lebt. Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass immer\r\nhin das Kriterium der gemeinsamen Meldeadresse zugunsten des Zusammenwohnens gestri\r\nchen wurde.  \r\nAuch die Vermutungstatbestände, die auf den regelmäßigen Umgang mit dem Kind oder auf Un\r\nterhaltszahlungen seit mindestens 6 Monaten abzielen, gehen an der Natur einer Vaterschaftsa\r\nnerkennung vorbei. Diese besteht gerade darin, eine Absichtserklärung für die Zukunft zu ertei\r\nlen. Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der positive Vermutungstatbestand \r\ndes regelmäßigen Umgangs mit der werdenden Mutter über einen Zeitraum von 6 Monaten vor \r\nder Antragstellung hinzugefügt wurde. Es stellt sich hier jedoch die Frage, wie hoch die Anforde\r\nrungen diesbezüglich zur Glaubhaftmachung sein werden und wieviel Privatsphäre hierfür Preis \r\ngegeben werden muss.  \r\n9 Vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen schwierig \r\nRechtlich wirksame vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen, die in der Praxis den Regelfall \r\ndarstellen, würden durch die Neuregelung für viele Betroffene schwierig. Zum einen sind präna\r\ntale Abstammungsuntersuchungen grundsätzlich verboten (§ 17 GenDG). Zum anderen ist in \r\nvielen Konstellationen, in denen ein Missbrauchsprüfungsverfahren durchzuführen wäre, nicht \r\ndavon auszugehen, dass dieses unkompliziert und schnell während der Schwangerschaft abge\r\nwickelt werden könnte. Von den gesetzlichen Vermutungstatbeständen, die gegen eine miss\r\nbräuchliche Vaterschaftsanerkennung sprechen, knüpfen in § 85b Abs. 3 AufenthG-E Nr. 2 (Un\r\nterhaltszahlungen an die Mutter oder das Kind), Nr. 3 Alt. 1 (regelmäßiger Umgang mit dem \r\nKind) und Nr. 4 (Eheschließung nach der Geburt) an die Zeit nach der Geburt an. Lediglich \r\nNummer 1 (gemeinsames Zusammenwohnen) und Nr. 3 Alt. 2 (Umgang mit der Mutter) schei\r\nnen hierfür eine Lösung zu bieten. Es ist jedoch zu befürchten, dass die Prüfung dieser Tatbe\r\nstände im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens schwierig wird, mit der Folge, dass \r\nBetroffene letztlich nicht um einen Abstammungstest nach der Geburt herumkommen werden. \r\nFällt dieser negativ aus, wird es noch schwieriger.  \r\n10 Zustimmungsfiktion – Frist zu lang und Fristhemmung unklar \r\nFür das Missbrauchsprüfungsverfahren durch die Ausländerbehörde ist eine Höchstfrist von 4 \r\nMonaten vorgesehen (§ 85c Abs. 3 AufenthG-E). Nach deren Ablauf gilt die Zustimmung als er\r\nteilt. Diese Frist kann allerdings gehemmt werden.  \r\nVor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Verfahrensbeschleunigung und des \r\nKindesinteresses an einer zügigen Feststellung der Vaterschaft stellt sich die Frage, warum in \r\n§ 85c Abs. 3 AufenthG-E eine Frist von 4 Monaten gewählt wurde. Dieser Zeitraum kann für Be\r\ntroffene sehr lang sein – insbesondere, wenn eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung be\r\nabsichtigt ist. Stattdessen sollte in Anlehnung an § 36 Abs. 2 BeschV die Frist auf zwei Wochen \r\nbegrenzt werden (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung einer ausländi\r\nschen Person). \r\nIn § 85c Abs. 3 S. 2 AufenthG-E sollte zudem klargestellt werden, dass die Fristhemmung erst \r\neintreten kann, wenn konkrete Mitwirkungspflichten im Einzelfall ausdrücklich mitgeteilt wurden \r\nund die Erfüllung dieser Pflichten zumutbar ist. Zu begrüßen ist, dass mittlerweile eine Fristset\r\nzung für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten vorgesehen ist. Es wird empfohlen, in § 85c Abs. 3 S. 2 das Wort „angemessene“ nach dem Wort „gesetzte“ einzufügen. Zu begrüßen ist auch die \r\nneue Regelung zum Ablauf der Fristhemmung.  \r\n11 Sonderregelung Entzug der Staatsangehörigkeit von Kindern \r\nFür den Fall, dass die Ausländerbehörde die Zustimmung erteilt hat, aber später feststellt, dass \r\ndiese arglistig erschlichen wurde oder durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde, soll sie \r\ndie Zustimmung innerhalb von 5 Jahren mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen kön\r\nnen (§ 85c Abs. 2 AufenthG-E). Das kann auch zur Folge haben, dass dem Kind die deutsche \r\nStaatsangehörigkeit wieder entzogen wird. Laut Referentenentwurf soll in diesen Fällen eine von \r\nden üblichen Regelungen zu Ungunsten des Kindes abweichende Schutzfrist beim Entzug der \r\nStaatsangehörigkeit gelten (§ 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b StAG-E). So droht einem Kind der Entzug \r\nder Staatsangehörigkeit in diesen Konstellationen auch dann, wenn es bereits das fünfte Le\r\nbensjahr vollendet hat.  \r\nDiese schwerwiegend in das Grundrecht in Art. 16 GG („Die deutsche Staatsangehörigkeit darf \r\nnicht entzogen werden“) eingreifende Regelung, die im Referentenentwurf nicht näher begrün\r\ndet wird, ist nicht zu rechtfertigen. Das Vertrauen eines Kindes in das Fortbestehen der eigenen \r\nStaatsangehörigkeit ist in Fällen der Rücknahme einer ausländerbehördlichen Zustimmung zur \r\nVaterschaftsanerkennung ebenso schutzwürdig wie in den übrigen Konstellationen im Staatsan\r\ngehörigkeitsrecht, in denen der Entzug möglich ist.  \r\n12 Ausländerbehörden zuständig für die Prüfung sozial-familiärer Vaterschaft \r\nSoweit der Referentenentwurf die Intention verfolgt, Prüfverfahren von den Behörden durchfüh\r\nren zu lassen, die über einschlägige fachliche Expertise verfügen, kann dies nur insoweit über\r\nzeugen, als es um das Prüfen von spezifisch aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten geht. \r\nDiese Argumentation trägt jedoch nicht. Der Entwurf führt nunmehr dazu, dass die Ausländerbe\r\nhörden über wesentliche familienrechtliche und familiäre Sachverhalte befinden müssen. Es ist \r\nzu vermuten, dass diesen die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen.   \r\n13 Mehrbelastungen für Ausländerbehörden \r\nNahezu flächendeckend machen diakonische Beratungsstellen die Erfahrung, dass Ausländer\r\nbehörden stark belastet sind. Mitarbeitende in Ausländerbehörden und Innenministerien sind \r\ndurch die ständigen Rechtsänderungen im Aufenthaltsrecht einer großen Belastung ausgesetzt. \r\nDie durch den Referentenentwurf geplante erneute Mehrbelastung ist auch vor diesem Hinter\r\ngrund nicht nachvollziehbar.   "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009688","regulatoryProjectTitle":"Wohngemeinnützigkeit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d0/72/324989/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Stellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) \r\nzum Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024\r\n\r\nDie BAGFW dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und nimmt gern die Gele-genheit wahr, ihre Positionen zu dem oben benannten Referentenentwurf in das Ge-setzgebungsverfahren einzubringen.\r\nDer § 4 Nummer 21 UStG setzt nach der Gesetzesbegründung zusammen mit dem bestehenden § 4 Nummer 22a UStG die Terminologie des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe i und j unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung um. Aus unse-rer Sicht gibt es dagegen gewichtige Argumente, die bisherige Regelung beizubehal-ten.\r\nUnsere Bedenken hinsichtlich einer deutlichen Einschränkung der bisher geltenden Steuerbefreiung begründen wir wie folgt: \r\nDie Wohlfahrtsverbände führen satzungsgemäß ein sehr vielfältiges Bildungsangebot durch, das u. a. die Berufsausbildung (z. B. Ausbildung zum Notfallsanitäter), die ehrenamtliche Tätigkeit (z. B. Ausbildung ehrenamtlicher zur qualifizierten Begleitung kranker und alter Menschen) oder den Erwerb von Kenntnissen „lebensrettende So-fortmaßnahmen“ zum Erwerb eines Pkw-Führerscheins zum Gegenstand hat. \r\nDiese Bildungsangebote werden in einer Vielzahl verschiedener Einrichtungen ange-boten, die aber nicht zwingend auf die Aus- und Fortbildung in einem Beruf oder ei-nem Gewerbe ausgerichtet sind, da sie auch andere Leistungen, wie z. B. den häus-lichen Pflegedienst, den Rettungsdienst oder den Hausnotrufdienst erbringen.\r\nSo finden z.B. in unseren Seniorenbegegnungsstätten und Alten- und Pflegeeinrich-tungen Kurse statt, die keine auf eine Berufsausübung gerichtete Aus- und Weiter-bildung beinhalten. Diese Angebote dienen vielmehr der Information, der Freizeitge-staltung und sozialen Teilhabe hilfebedürftiger Menschen (z.B. Mal- und Bastelkur-se).\r\nSie sind nach ihrer thematischen Zielsetzung und Ausrichtung der Freizeitgestaltung zuzuordnen und nach der Gesetzesbegründung von der Steuerbefreiung ausge-schlossen. \r\nUnsere Bedenken betreffen weitere Seminarangebote, wie die Durchführung von Seminaren der Inlandsfreiwilligendienste, die ihre Teilnehmenden nicht zwingend auf einen Beruf vorbereiten, sondern vorrangig der erforderlichen Selbstreflektion der Teilnehmenden dienen sollen.\r\n \r\nDies dürfte auch für gemeinnützige Einrichtungen gelten, die u.a. bislang umsatz-steuerfreie Kurse für Sofortmaßnahmen am Unfallort anbieten, daneben aber auch z.B. ein Altenheim und/oder einen Rettungsdienst betreiben, da diese nicht in ihrer Gesamtheit Bildungsleistungen anbieten, sondern dies nur ein Teilbereich von meh-reren ist.\r\nSofern diese Kurse von Privatlehrern gegeben werden, ist die Umsatzsteuerbefrei-ung nach § 4 Nummer 21a UStG ebenfalls ausgeschlossen, da kein Schul- bzw. Hochschulunterricht erteilt wird. Zu beachten ist ferner, dass aufgrund der Umsatz-steuerbefreiung der Leistung ein Vorsteuerabzug entfällt.\r\nSollte Alternativ die Leistung nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit werden, ist von einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand auszugehen, da für die Teilnehmenden  nachgewiesen werden müsste, dass die Teilnahme an der Ver-anstaltung auch im Einzelfall eine Leistung darstellt, die eng mit der Sozialfürsorge verbunden ist.\r\nInsofern plädieren wir für die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Alternativ for-dern wir entsprechende Auffangregelungen zu schaffen, um die drohende Verteue-rung der Leistungen der Freien Wohlfahrtspflege zu vermeiden.\r\nDie Ergänzung von § 53 AO begrüßen wir als flexible und unbürokratische Regelung zur vergünstigten Vermietung von Wohnraum an hilfsbedürftige Menschen. Wir wei-sen aber darauf hin, dass diese Regelung, insbesondere im Hinblick auf die geplante Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit weitgehend ins Leere läuft, sofern kein Ausgleich für die in diesem Zusammenhang auflaufenden Mindereinnahmen erfolgt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009688","regulatoryProjectTitle":"Wohngemeinnützigkeit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/24/324991/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270029.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bezahlbaren Wohnraum für alle schaffen –\r\nTeil öffentlicher Daseinsvorsorge\r\nAngemessen zu wohnen ist ein soziales Menschenrecht. Dabei geht es nicht nur\r\num ein Dach über dem Kopf, sondern es gibt ein Recht auf bezahlbaren, beheizbaren\r\nWohnraum,\r\nein Recht auf einen Ort, der es ermöglicht, in Sicherheit, Würde und\r\nFrieden zu leben – eingebunden in einen sozialen Raum.\r\nExplodierende Mieten und Bodenpreise erzeugen eine soziale Schieflage. Für viele\r\nMenschen, vor allem in den Metropolregionen, ist es kaum möglich, bezahlbaren,\r\nangemessenen Wohnraum zu finden. Menschen in verletzlichen Lebenslagen haben es\r\nbesonders schwer, eine Wohnung zu finden.\r\nDiese Situation ist auch das Ergebnis einer Wohnungspolitik der letzten Jahre, die\r\ngeprägt war vom Rückzug des Staates aus dem sozialen Wohnungsbau, dem Verkauf\r\nvon Sozialwohnungen und des Wohnungsbestandes der ehemaligen DDR überwiegend\r\nan Großinvestoren, der Liberalisierung des Finanzmarktes, der Abschaffung der (alten)\r\nWohnungsgemeinnützigkeit im Jahr 1990 und dem Auslaufen kurzer Belegungsbindungen\r\nbei verbliebenen Sozialwohnungen. Das führte auf der einen Seite zu enormen,\r\nzum Teil leistungslosen Gewinnen aus Boden- und Immobiliengeschäften. Auf der\r\nanderen Seite stehen explodierende Mieten und Kaufpreise – selbst für marode Wohnimmobilien.\r\nUm diese Entwicklungen sozial abzufedern, werden für staatliche Transferleistungen\r\nwie z.B. das Wohngeld und die Kosten der Unterkunft im Rahmen des Bürgergeldes\r\nMilliarden ausgegeben, damit Menschen ohne, mit niedrigem oder mittlerem Einkommen\r\nnicht in die Wohnungs- und Obdachlosigkeit geraten. So werden reine\r\nSpekulationsgewinne\r\naus Immobiliengeschäften praktisch durch staatliche Transferleistungen\r\nsubventioniert. Zugleich leben immer mehr Menschen in Armut.\r\nAus dieser sozialen Schieflage herauszukommen und Wohnen für alle bezahlbar zu\r\nmachen, ist nicht leicht. Dafür ist eine gezielte, objektbezogene Förderung entlang\r\nsozialer und ökologischer Kriterien nötig. Um den sozialen und ökologischen Neustart\r\nfür die Wohnungspolitik zu schaffen, muss die Frage nach der im Grundgesetz\r\nverankerten Sozialpflichtigkeit des Eigentums neu gestellt und beantwortet werden.\r\nDass der Mangel an bezahlbarem Wohnraum längst die Mittelschicht erreicht hat\r\nzeigt, dass der freie Wohnungsmarkt allein die Versorgung mit angemessenem\r\nWohnraum nicht leisten und auch der Ausgleich der Defizite durch subjektbezogene\r\nTransferleistungen nicht gelingen kann.\r\nÜbermäßige und vor allem leistungslose Spekulationsgewinne müssen abgeschöpft\r\nund im Sinne einer gemeinnützigen sozialen und ökologischen Nutzung umverteilt\r\nwerden. Leistungslos sind z. B. solche Gewinne, die allein aufgrund der Bodenwertsteigerung\r\nam Immobilienmarkt erzielt werden, ohne dass der*die Eigentümer*in für\r\ndiese Wertsteigerung etwa durch Errichtung oder Instandsetzung eines Wohngebäudes\r\netwas getan hat.\r\nII. Für eine neue Wohngemeinnützigkeit und Gemeinwohlwohnungen1\r\nals Bausteine einer sozialen und ökologischen\r\nWohnungspolitik\r\nUnabdingbar für eine soziale Wohnungspolitik ist der Wiederaufbau von großen\r\nBeständen\r\nan Sozialwohnungen mit langen Bindungsfristen. Damit möglichst viele\r\nWohnungen v.a. auch im Bestand dauerhaft bezahlbar bleiben, sind ergänzend\r\ndazu gute Rahmenbedingungen für eine gemeinwohlorientierte bzw. gemeinnützige\r\nWohnungswirtschaft erforderlich.\r\nPositionspapier\r\n––––––––\r\n1 Das Konzept der Gemeinwohlwohnung wurde entwickelt von v. Bodelschwingh/Enders/Lang/Löhr,\r\nBezahlbare Wohnungen sichern, FES 2021, https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/18345.pdf.\r\n3\r\nDie Diakonie Deutschland unterstützt daher die im Koalitionsvertrag zwischen SPD,\r\nGrünen und FDP 2021 vereinbarte Einführung einer neuen Wohngemeinnützigkeit\r\nals einen von mehreren Bausteinen einer sozialen Wohnungspolitik. Zusätzlich\r\nempfiehlt die Diakonie Deutschland die Implementierung des Konzepts der Gemeinwohlwohnungen,\r\nda sie hierdurch eine Möglichkeit sieht, den großen Wohnungsbestand\r\ngemeinwohlorientierter Kleinvermieter*innen für bezahlbares Wohnen zu\r\naktivieren.\r\nZiel der neuen gesetzlichen Regelung muss es sein, möglichst viele Akteur*innen,\r\nz.B. kommunale Wohnbaugesellschaften, Wohnungsgenossenschaften, Stiftungen,\r\ndiakonische und kirchliche Träger sowie Privatpersonen für die Wohngemeinnützigkeit\r\noder die Schaffung von Gemeinwohlwohnungen zu gewinnen. Mit Steuererleichterungen\r\nund Zuschüssen für gemeinnützige bzw. gemeinwohlorientierte Akteur*innen kann\r\nein starker Anreiz geschaffen werden, Wohnraum aus Bestand und Neubau deutlich\r\nunterhalb des Marktpreises am freien Wohnungsmarkt zu vermieten. Die Überführung\r\nvon (Teil-)Beständen in die Wohngemeinnützigkeit bliebe dabei eine freie Entscheidung\r\nder Leitungsgremien des jeweiligen Unternehmens bzw. der jeweiligen Privatperson.\r\nWie im Koalitionsvertrag beschrieben, ist zu gewährleisten, dass die Grundsätze der\r\nWirtschaftlichkeit bei der sozialen Bewirtschaftung der Immobilien beachtet werden.\r\nFehlanreize der alten Wohnungsgemeinnützigkeit sind zu überwinden.\r\nNeue Anreize sollen gesetzt werden\r\n– für die gezielte Wohnraumversorgung von Menschen, die aus strukturellen\r\nGründen am Wohnungsmarkt benachteiligt sind,\r\n– für die Entwicklung sozial durchmischter Quartiere und\r\n– für den Aufbau eines sozial und ökologisch nachhaltigen Wohnungsbestandes.\r\nIII. Kirchliche und diakonische Unternehmen als gemeinnützige\r\nVermieter*innen?\r\nViele kirchliche und diakonische Akteur*innen (Unternehmen und Kirchengemeinden)\r\ntreten schon heute als gemeinwohlorientierte Wohnungsgeber*innen auf. Nicht alle sind\r\ndabei als gemeinnützige Sozialunternehmen organisiert. Sie entwickeln eigene und\r\nangekaufte Immobilien und Quartiere nach sozialen Aspekten, indem sie zum Beispiel\r\nWohnungen für Menschen mit Behinderung, sozial gebundenen Wohnraum und Kindergärten\r\nneben regulär vermieteten Wohnungen anbieten. Mancherorts werden Kirchen\r\nfür gemeinwohlorientierte Zwecke umgewidmet. Wie alle anderen Eigentümer*innen\r\nam Wohnungsmarkt unterliegen auch kirchliche und diakonische Akteur*innen wirtschaftlichen\r\nZwängen beim Erhalt von Gebäuden, Vorgaben des Denkmalschutzes und\r\nAnforderungen an den Klimaschutz.\r\nDiakonischen und kirchlichen Unternehmen, die als gemeinnützige Sozialunternehmen\r\norganisiert sind, würde durch die neue Wohngemeinnützigkeit die rechtliche Möglichkeit\r\neröffnet, die Vermietung von Wohnraum als Satzungszweck zu verankern und\r\nsich so der gemeinnützigen Wohnungsvermietung zu widmen. Dies ist bisher nicht\r\nmöglich, weil die Vermietung von Wohnraum nicht als gemeinnütziger Satzungszweck\r\nanerkannt ist. Die Vermietung von Wohnraum ist daher nach geltendem Gemeinnützigkeitsrecht\r\nder Vermögensverwaltung zuzuordnen, so dass gemeinnützige Sozialunternehmen\r\nderzeit für die Errichtung und den Erhalt von Wohnungen keine gemeinnützigkeitsrechtlich\r\ngebundenen Mittel wie z.B. Spenden einsetzen dürfen. Spenden\r\nsind aber wichtig, um z.B. die mit einer Umwidmung einhergehenden aufwändigen\r\nUmgestaltungen von Kirchen zu Wohnraum in hoher Qualität zu finanzieren. Außerdem\r\nist die Vermietung zu einem unter dem Marktpreis liegenden Mietzins unmöglich, weil\r\ndie Vermögensverwaltung im gemeinnützigen Unternehmen marktübliche Überschüsse\r\nfür die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen an hilfsbedürftige Menschen zu\r\nerwirtschaften\r\nhat. Der diakonische Sektor ist eine Zielgruppe für die neue Wohngemeinnützigkeit,\r\nsofern sie attraktiv ausgestaltet wird.\r\nPositionspapier\r\n4\r\nEine attraktiv ausgestattete neue Wohngemeinnützigkeit könnte auch kirchliche und\r\ndiakonische Unternehmen, die derzeit zwar gemeinwohlorientiert, aber nicht gemeinnützig\r\narbeiten, dazu bewegen, jedenfalls Teile ihres Immobilienbestandes nach den\r\nGrundsätzen der neuen Wohngemeinnützigkeit zu bewirtschaften. Da diese Unternehmen,\r\nz.B. die Evangelischen Siedlungswerke, über große Wohnungsbestände\r\nverfügen, sollten ihre Bedarfe im Zuge der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung\r\nund Bauwesen (BMWSB) geplanten Dialogprozesse zur neuen Wohngemeinnützigkeit\r\nberücksichtigt werden.\r\nIV. Acht Bausteine für die Ausgestaltung der neuen\r\nWohngemeinnützigkeit\r\nIm Kern handelt es sich bei der neuen Wohngemeinnützigkeit um eine steuer- und\r\nförderrechtliche Privilegierung von Vermieter*innen, die sich langfristig verpflichten,\r\nnach gesetzlich festgelegten Kriterien bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Durch eine\r\nfür (potenzielle) Eigentümer*innen attraktive Ausgestaltung soll sowohl der Wohnungsbestand\r\nals auch neu zu schaffender Wohnraum für gemeinnützige Vermietung\r\ngewonnen werden. Bei der Förderung ist zu berücksichtigen, dass aus ökologischer\r\nSicht die Vermietung des Bestandes gegenüber dem Neubau Vorrang hat und im Falle\r\ndes Neubaus die Nachverdichtung und die bodensparsame Neuerrichtung.\r\nDie Privilegierung des wohngemeinnützigen Segments am Wohnungsmarkt durch\r\ndie neue Wohngemeinnützigkeit in Ergänzung zur bestehenden Wohnungswirtschaft\r\nist Ausdruck einer aus den Menschenrechten erwachsenden staatlichen Schutzverpflichtung\r\ngegenüber denjenigen, die auf dem freien Markt keine bezahlbare\r\nWohnung finden. Ein Zuwachs an bezahlbaren Wohnungen auf dem Markt würde zu\r\neiner Dämpfung des Mietpreisniveaus insgesamt führen.\r\nFür die Ausgestaltung der neuen Wohngemeinnützigkeit empfiehlt die Diakonie\r\nDeutschland:\r\n1. Dauerhafte Belegungsbindung nach sozialen\r\nKriterien für bestimmte Zielgruppen (Mieter*innen)\r\nabsichern\r\nMenschen in verletzlichen Lebenslagen haben es besonders schwer, eine Wohnung\r\nzu finden. Entsprechend ihrem Auftrag setzt sich die Diakonie für Menschen ein,\r\ndie am Wohnungsmarkt aus strukturellen Gründen benachteiligt sind, u.a. auch für\r\nAlleinerziehende, Familien mit vielen Kindern, Geflüchtete und Wohnungslose. Sie\r\ntut dies z.B. mit Beratungsangeboten, Betreuungs- und Pflegeangeboten und dem\r\nBetrieb von Frauenhäusern. Aus dieser Arbeit wissen wir, dass Betreuung und Pflege,\r\nBeratung und psychosoziale Begleitung in ihrem Erfolg oftmals dadurch begrenzt\r\nsind, dass die Betroffenen keine angemessene Wohnung finden und ihnen deswegen\r\nein sicherer Raum fehlt, in dem sie zur Ruhe kommen und ihr soziales Leben pflegen\r\nkönnen. Angebote von Kirche und Diakonie, die diesen Missstand kompensieren,\r\ngibt\r\nes. Sie sind jedoch aufgrund knapper Ressourcen begrenzt und ohne Quersubventionierung\r\nnicht finanzierbar.\r\nDie Diakonie setzt sich dafür ein, die neue Wohngemeinnützigkeit und das Konzept\r\nder Gemeinwohlwohnungen so auszugestalten, dass durch Neubau und im Bestand\r\nWohnraum für Menschen entsteht, die am Wohnungsmarkt strukturell benachteiligt sind.\r\nEine unspezifische Förderung (Gießkannenprinzip) aus Steuermitteln lehnen wir ab.\r\nPositionspapier\r\n5\r\nZielgruppen (Mieter*innen) sollten daher sein:\r\na. Haushalte mit niedrigem Einkommen. Sozial durchmischte Quartiere können\r\ndadurch gefördert werden, dass sowohl Steuererleichterungen und Zuschüsse auf\r\nVermieter*innenseite als auch der Mietpreis je nach Haushaltseinkommen gestaffelt\r\nvergeben werden;\r\nb. Menschen mit Bedarf an barrierefreiem Wohnraum aufgrund von Behinderung oder\r\nAlter;\r\nc. Menschen mit Bedarf an Wohnraum mit Anbindung an Assistenz und Pflege, soweit\r\ndiese im Umfeld der Wohnung angeboten wird;\r\nd. Psychisch Kranke;\r\ne. Wohnungslose;\r\nf. Jugendliche/junge Erwachsene aus stationärer Jugendhilfe;\r\ng. Haftentlassene.\r\n2. Mietpreis staffeln und gezielt gestalten\r\nDie Mietpreisgestaltung sollte sich grundsätzlich am Mietspiegel orientieren. Für den\r\nWohnungsbestand sollte die Miete grundsätzlich mindestens 20% unterhalb des nach\r\ndem örtlichen Mietspiegel vorgesehenen Mietzinses liegen. Der Mietpreis soll dabei\r\nnach Haushaltseinkommen gestaffelt berechnet werden. Wer also weniger verdient,\r\nzahlt auch weniger Miete. Haushalte, deren Einkommen während der Belegung einer\r\nwohngemeinnützigen oder Gemeinwohlwohnung steigt, sollen in den Wohnungen\r\nverbleiben dürfen, aber einen höheren Mietpreis entrichten. Zu den sonstigen Möglichkeiten\r\nzur Förderung sozial gemischter Quartiere siehe unten Ziff. 6.\r\nMieterhöhungen sollen bei wohngemeinnützigen Unternehmen ausgeschlossen\r\nwerden, sofern sie nicht konkret durch inflationsabhängige Bewirtschaftungskosten,\r\ninsbesondere\r\nfür Instandhaltung und Verwaltung begründet werden können. Wiedervermietungszuschläge\r\nsind auszuschließen, um Verdrängungseffekte und eine unnötige\r\nAnhebung des Mietspiegels zu vermeiden.\r\n3. Dauerhafte steuerliche Begünstigungen für\r\nwohngemeinnützige\r\nUnternehmen und ihre Spender*\r\ninnen im gesamten Bundesgebiet einführen\r\n– Befreiung von der Körperschafts-, Gewerbe-, Grund- und Grunderwerbssteuer;\r\n– Möglichkeit zur Schaffung einer separaten Katalog-Zweckbetriebsnorm für gemeinnützige\r\nWohnungsvermietung, um die soziale Bewirtschaftung zu verschiedenen\r\nund z.T. ineinandergreifenden sozialen Zwecken (z.B. auch Pflege, Assistenz) zu\r\nerleichtern;\r\n– Verankerung inklusiver Wohnformen für Menschen mit und ohne Behinderung als\r\neigenen gemeinnützigen Zweck, da nach § 53 AO auch die selbstlose Unterstützung\r\nvon Menschen mit Behinderung als mildtätiger Zweck anzusehen ist und nach UNBehindertenrechtskonvention\r\nund Bundesteilhabegesetz (BTHG) inklusive Wohnformen\r\nzu ermöglichen sind;\r\n– Zulässigkeit einer Gewinnausschüttung von max. 4 % an Gesellschafter*innen bzw.\r\nMitglieder, damit gewerbliche Investor*innen in einen sozialen Zweck investieren;\r\n– steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Spenden an das wohngemeinnützige Unternehmen;\r\n– bei Erwerb von Geschäftsanteilen an wohngemeinnützigen Unternehmen durch\r\nSpender*innen ist eine doppelte steuerliche Privilegierung dadurch zu vermeiden,\r\nPositionspapier\r\n6\r\ndass das Unternehmen zwischen Spendenabzugsfähigkeit und einer Gewinnausschüttung\r\nan Eigentümer*innen entscheidet;\r\n– europarechtskonforme Ausgestaltung der Regelung.\r\n4. Gemeinwohlwohnungen: Steuerrechtliche Privilegierung\r\nvon sozialer Belegungsbindung auch bei Kleinvermieter*\r\ninnen (natürliche Personen) ermöglichen\r\nDie meisten Wohnungen in Deutschland werden von privaten Kleinvermieter*innen\r\nvermietet. Durch die Einführung des Konzepts der Gemeinwohlwohnung2 könnten\r\nviele private Vermieter*innen angesprochen werden, die derzeit entweder als Selbstnutzer*\r\ninnen in zu großen eigenen Immobilien leben, oder die in die Neu- oder Wiedervermietung\r\neiner Immobilie aus ihrem kleinen Wohnungsbestand gehen. Diesen\r\nKleinvermieter*\r\ninnen sollten ebenfalls besondere Steuererleichterungen und Zuschüsse,\r\nu.a. für energetische Sanierung angeboten werden, wenn sie sich zu sozial gebundener\r\nVermietung verpflichten.\r\n5. Besondere Förderung für wohngemeinnützige\r\nUnternehmen und Eigentümer*innen von\r\nGemeinwohlwohnungen\r\nfür den Erwerb,\r\ndie energetische und demografische Sanierung\r\nsowie den Neubau einführen\r\nGrundvoraussetzung für den Erhalt der objektbezogenen Zuschüsse ist die dauerhafte\r\nBelegungsbindung. Dabei ist auf langfristig verbindliche Förderzusagen zu achten, die\r\nverlässliche Rahmenbedingungen für die gemeinnützige Wohnungswirtschaft schaffen.\r\nGefördert werden sollen dabei Erwerb, energetische und demografische Sanierung\r\nsowie Neubau.\r\nEine Erhöhung der Zuschüsse soll u.a. vorgesehen werden, wenn\r\n– barrierefreier und barrierearmer Wohnraum durch Neu- oder Umbau geschaffen\r\nwird;\r\n– Wohnraum für Clusterwohnen bei Assistenzbedarf für inklusives Wohnen durch Neuoder\r\nUmbau geschaffen wird;\r\n– Wohnungen an Menschen bestimmter am Wohnungsmarkt benachteiligter Gruppen,\r\netwa Wohnungslose, psychisch Kranke, Haftentlassene oder Jugendliche/junge\r\nErwachsene aus stationärer Jugendhilfe vermietet werden.\r\n6. Förderung sozial durchmischter Quartiere\r\nDie Steuererleichterungen und die Bundesförderung in Form von Zuschüssen sollen\r\nes ermöglichen, innerhalb eines wohngemeinnützigen Unternehmens den Wohnungsbestand\r\nnicht aller Wohnungen preisgebunden zu bewirtschaften, sondern daneben\r\nauch lediglich preisgedämpfte sowie solche zu Marktmieten anzubieten. Dies könnte\r\ndurch eine Staffelung von Zuschüssen erreicht werden. Die Möglichkeit zur Querfinanzierung\r\nsozialer Projekte und Einrichtungen bliebe damit ebenfalls erhalten.\r\nPositionspapier\r\n––––––––\r\n2 Näher v. Bodelschwingh et al., Fn. 1.\r\n7\r\n7. Absicherung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit\r\nund Kontrolle\r\nNach den Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts als Organisationsrecht der wohngemeinnützigen\r\nUnternehmen findet eine intensive Kontrolle über die gemeinnützigen\r\nUnternehmen statt. Die Ausgestaltung der Rechtsform der Wohngemeinnützigkeit würde\r\ndaher sowohl die periodische Prüfung der formellen Einhaltung des Organisationsrechts\r\nals auch der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des wohngemeinnützigen Unternehmens\r\nnach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit garantieren – zusätzlich zu den ohnehin\r\nstattfindenden Betriebsprüfungen der Wirtschaftsprüfer*innen und Steuerberater*innen.\r\nErgänzend sollten Transparenz und Mitbestimmung durch Mieter*innenräte gefördert\r\nwerden.\r\n8. Investitionsaufwand niedrig halten\r\nDamit viel bezahlbarer Wohnraum entsteht, sollten wohngemeinnützige Unternehmen\r\nwirtschaftlich in die Lage versetzt werden, preiswerte Grundstücke zu erwerben, zu\r\nbebauen sowie die Immobilien zu erhalten und zu modernisieren. Dies kann erleichtert\r\nwerden\r\n– durch Darlehen für wohngemeinnützige Unternehmen;\r\n– durch Zugang zu vergünstigtem Bauland aus Baulandfonds für wohngemeinnützige\r\nUnternehmen;\r\n– durch ein handhabbares Erbbaurecht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009690","regulatoryProjectTitle":"Externalisierung von Asylverfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/56/324997/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270045.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Solidarität statt Auslagerung \r\nFür eine globale Verantwortungsteilung im Flüchtlingsschutz \r\nDie unterzeichnenden Organisationen fordern die Bundesregierung auf, Überlegungen zur \r\nAuslagerung von Asylverfahren eine klare Absage zu erteilen. Diese Vorschläge \r\nuntergraben nicht nur nachhaltig die Idee, dass die Verantwortung für Geflüchtete \r\ninternational gerecht aufgeteilt werden sollte. Sie lassen sich außerdem nicht ohne \r\ngravierende Menschenrechtsverletzungen durchführen, funktionieren in der Praxis nicht und \r\nverursachen exorbitante Kosten - bei verschwindend geringen Abschiebungszahlen. \r\nLetztlich stellen sie Scheinlösungen dar, die nicht dabei helfen werden, die aktuellen \r\nHerausforderungen bei der Flüchtlingsaufnahme zu bewältigen. Stattdessen sind sie eine \r\nGefahr für Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. \r\n1)     Globale Solidarität: Verantwortung für Schutzsuchende teilen \r\nBereits die Debatte um die Auslagerung von Asylverfahren schadet dem Flüchtlingsschutz \r\nweltweit: Dadurch wird das Signal an andere Staaten gesendet, dass selbst wirtschaftlich \r\nstärkere Länder wie Deutschland kaum noch Verantwortung mehr übernehmen wollen. \r\nDabei leben drei Viertel der geflüchteten Menschen weltweit in Ländern mit niedrigem und \r\nmittlerem Einkommen. Nachahmungseffekte können dazu führen, dass sich weltweit immer \r\nmehr Regierungen aus dem Flüchtlingsschutz zurückziehen und fliehende Menschen noch \r\nweniger Schutz finden als bisher. \r\nEine faire internationale Verantwortungsteilung ist ein Grundprinzip der Genfer \r\nFlüchtlingskonvention, das mit dem Globalen Pakt für Flüchtlinge 2018 auch durch \r\nDeutschland bekräftigt wurde. Die Flüchtlingskonvention von 1951 wurde als Reaktion auf \r\ndie Verfolgung und Vertreibung von Menschen durch das deutsche Naziregime geschaffen. \r\nFliehende Menschen sollten nie wieder vor „verschlossenen Türen“ stehen und von der \r\nAufnahmebereitschaft anderer Länder abhängig sein, sondern einklagbare Rechte haben. \r\nDiese wichtige Lehre aus dem Nationalsozialismus sollten alle demokratischen Parteien \r\nernst nehmen. \r\n2)      Konsequenz von Auslagerung sind Menschenrechtsverletzungen \r\nAlle bisherigen Versuche der Auslagerung von Flüchtlingsschutz haben zu gravierenden \r\nMenschenrechtsverletzungen geführt: \r\n●       Dem Elendslager Moria auf Lesbos als Konsequenz der EU-Türkei-Erklärung, \r\n● den katastrophalen psychischen und physischen Folgen für Schutzsuchende im \r\nRahmen der Auslagerung der Asylverfahren Australiens auf pazifische Inseln \r\n● und den völkerrechtswidrigen Kettenabschiebungen, nachdem Israel \r\nSchutzsuchende nach Uganda und Ruanda überstellt hat. \r\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bei neuen Vorstößen anders sein würde. \r\nDeswegen ist auch davon auszugehen, dass deutsche Gerichte entsprechende \r\nAbschiebungen in Drittstaaten stoppen würden. \r\n\r\n3) Besonders schutzbedürftige Menschen bleiben auf der Strecke\r\nDie Auslagerung von Asylverfahren ist auch aus medizinischen und humanitären Gründen \r\nunverantwortlich. Allein die Aussicht auf Abschiebung in einen Drittstaat kann bei den \r\nBetroffenen Angst, große Unsicherheit und zum Teil psychische Erkrankungen auslösen – \r\neinschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen, Depressionen und einem erhöhten \r\nRisiko zu Selbstverletzungen und Suiziden. Noch viel gravierendere Folgen hat es für die \r\nGesundheit dieser Menschen, wenn man sie tatsächlich abschiebt. \r\nBei besonders vulnerablen Gruppen wie Kindern und Jugendlichen, Menschen mit \r\nkörperlichen, seelischen, kognitiven oder Sinnesbehinderungen, queeren Menschen, allein \r\nfliehenden Frauen oder Überlebenden von Folter und sexualisierter Gewalt ist eine \r\ngründliche Prüfung und Gewährung von besonderen Schutzbedarfen essentiell. Dies wird \r\naber angesichts schon jetzt bestehender Lücken und Herausforderungen bei der \r\nIdentifizierung von besonderen Schutzbedarfen bei ausgelagerten Asylverfahren absehbar \r\nerst recht nicht möglich sein. Damit sind Vorschläge zur Externalisierung keine Alternative, \r\num vulnerable Menschen zu schützen. \r\n4) Praktisch zum Scheitern verurteilt \r\nAuch rein praktisch sind die Vorschläge zur Externalisierung zum Scheitern verurteilt. \r\nBisherige Auslagerungsversuche haben trotz hoher Zahlungen an den Drittstaat zu wenigen \r\nAbschiebungen geführt. Die Vergangenheit zeigt: Etwaige Zusagen von Drittstaaten zum \r\nSchutz von Geflüchteten wurden nicht eingehalten. Gleichzeitig werden Abhängigkeiten von \r\nDrittstaaten verstärkt und geflüchtete Menschen zur politischen Verhandlungsmasse \r\ngemacht. \r\nDie Auslagerung der Asylverfahren führt weder zu einer tatsächlichen Entlastung der \r\ndeutschen Verwaltung noch der Kommunen. Denn in Deutschland müsste weiterhin geprüft \r\nwerden, ob die schutzsuchende Person in einen Drittstaat abgeschoben werden kann. Alles \r\nandere wäre völkerrechtswidrig. \r\nMenschen nehmen zudem nicht ohne Grund die gefährliche Flucht nach Europa auf sich. \r\nDie Folge einer Politik der Abschreckung ist deswegen vor allem, dass fliehende Menschen \r\nnoch gefährlichere Routen nehmen. Eine Auslagerung der Asylverfahren würde weder \r\nFluchtbewegungen reduzieren, noch das Sterben im Mittelmeer beenden. \r\n5) Realistische und menschenrechtsbasierte Politik statt Scheinlösungen \r\nWer Handlungsfähigkeit durch Scheinlösungen suggeriert, stärkt menschenfeindliche \r\nPositionen und gefährdet den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die britische Regierung \r\nversucht aktuell, die Europäische Menschenrechtskonvention in Großbritannien außer Kraft \r\n setzen, um Abschiebungen nach Ruanda zu erzwingen. Das stellt nicht nur die \r\nuniverselle Geltung der Menschenrechte in Frage, sondern auch den Rechtsstaat. \r\nMenschenrechte sind nichts wert, wenn sie nicht für alle gelten. \r\nWir erwarten von der Bundesregierung realistische sowie menschenrechts- und \r\nevidenzbasierte Lösungsansätze für bestehende Herausforderungen bei der Aufnahme von \r\nschutzsuchenden Menschen. Statt die eigene Schutzverantwortung auf Länder außerhalb der EU abzuwälzen, muss sich die Bundesregierung glaubhaft und nachhaltig für die \r\nStärkung von Aufnahmesystemen weltweit einsetzen und mehr sichere Zugangswege für \r\nfliehende Menschen anbieten. Von einem “mehr” an Flüchtlingsschutz weltweit profitieren \r\nalle - auch die deutschen Kommunen. Für eine zukunftsfähige Aufnahme in Deutschland hat \r\ndie Zivilgesellschaft immer wieder Vorschläge gemacht und unterstützt diese mit allen ihr zur \r\nVerfügung stehenden Kräften. \r\nEine zukunftsfähige Gesellschaft braucht Vielfalt, Offenheit und ein konsequentes Einstehen \r\nfür Menschenrechte - nicht Ausgrenzung und Abschottung. \r\n\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unabhängiges Abschiebungsmonitoring in Deutschland: Verfahren und Standards \r\n\r\n Seit etwa 20 Jahren führen die Kirchen und ihre Werke Diakonie und Caritas \r\nbehördenunabhängiges Abschiebungsmonitoring an verschiedenen Orten in Deutschland \r\ndurch. Sie erfüllen damit de facto die Aufgaben einer seit 2008 in der sog. EU-\r\nRückführungsrichtlinie geforderten, aber in Deutschland bislang nicht in nationales Recht \r\numgesetzten, Einführung eines Rückführungsmonitorings. Damit diese Aufgaben weiterhin \r\nrichtlinienkonform und künftig auch umfassend wahrgenommen werden können, muss das \r\nbehördenunabhängige Abschiebungsmonitoring rechtlich verankert, ausgeweitet und verstärkt \r\nwerden.  \r\n\r\nI. Hintergrundinformation \r\nWenn Staatsangehörige eines anderen Staates kein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, \r\nmüssen sie Deutschland verlassen. In der Regel ist die Ausreise innerhalb einer bestimmten \r\nAusreisefrist vorzunehmen. Wurde eine solche Frist nicht gewährt oder ist sie abgelaufen, \r\nkann die Ausreisepflicht zwangsweise mittels einer Abschiebung durchgesetzt werden.  \r\nDie zur Durchsetzung der Ausreisepflicht angewandten Zwangsmittel müssen im Einklang mit \r\nden Grundrechten der Betroffenen stehen. Sie müssen daher verhältnismäßig, also geeignet, \r\nerforderlich und angemessen sein. \r\n\r\nIn Deutschland existiert seit dem Jahr 2001 eine zivilgesellschaftlich getragene Form des \r\nunabhängigen Abschiebungsmonitoring durch kirchliche Stellen. Anlass für die Einrichtung war \r\nder Tod eines Rückzuführenden während eines Abschiebeflugs von Frankfurt am Main über \r\nKairo nach Khartum im Jahr 1999. Amir Ageeb verlor sein Leben, nachdem es im Zuge der \r\nAbschiebung zu einem positionsbedingten Atemstillstand kam. \r\nSeit Dezember 2008 verpflichtet die Rückführungsrichtlinie (EG 2008/115/EG) der \r\nEuropäischen Union die Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie, ein wirksames \r\nSystem der Überwachung der Rückführungen zu schaffen.  \r\nIn der Neufassung der Verordnung (EU) 2016/1624 (aktuelle Fassung (EU) 2019/1896) über \r\ndie Europäische Grenz- und Küstenwache ist geregelt, dass die Agentur (Frontex) die Aufgabe \r\nder Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei Rückkehraktionen im Sinn der \r\nRückführungsrichtlinie wahrnimmt und hierfür einen Pool von Rückführungsbeobachter*innen unterhält. Diese Rückführungsbeobachter*innen nehmen gem. Art. 50 Abs. 5 Frontex-VO an \r\nallen Rückführungsmaßnahmen teil, die unter Beteiligung von Frontex ablaufen. In der Praxis \r\nfinden allerdings von Frontex verantwortete Rückführungen teilweise ohne Beteiligung der \r\nMonitore statt. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten stehen die Rückführungsbeobachter*innen \r\nauch für Rückführungsoperationen der Mitgliedstaaten zur Verfügung (Art. 51 Abs. 4 Frontex-\r\nVO). Diese Möglichkeit entbindet die Mitgliedstaaten allerdings nicht von der Einführung eines \r\nRückführungsmonitorings im Sinn des Art. 8 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie, da die Verordnung \r\nklarstellt, dass die Beobachtungen im Auftrag und in der Verantwortung der Mitgliedstaaten \r\nstattfinden. Dieser Teil der Rückführungsrichtlinie wurde in Deutschland bisher nicht \r\numgesetzt. \r\nNur ein begrenzter Teil der Abschiebungen kann derzeit allerdings durch kirchliche Stellen \r\nbeobachtet werden und diese auch nicht über den gesamten Verlauf hinweg.  \r\nDie Kirchen sowie ihre Werke Diakonie und Caritas fordern deshalb, das \r\n(behörden-)unabhängige Abschiebungsmonitoring auszubauen und die zivilgesellschaftliche \r\nBeobachtung aller Abschiebungen grundsätzlich zu ermöglichen – und zwar von Anfang bis \r\nEnde, also über den gesamten Verlauf hinweg. \r\n\r\nII. Kirchliches Selbstverständnis der unabhängigen Abschiebungsmonitoring \r\nZiel der kirchlichen Träger ist es, eine Rückkehr in Sicherheit und Würde zu ermöglichen. Die \r\nRechte der betroffenen Person müssen vor, während und nach ihrer Rückkehr \r\nuneingeschränkt geachtet werden. Auch deshalb engagieren sich die Kirchen und ihre Werke \r\nan einigen Standorten im Bundesgebiet beim Abschiebungsmonitoring auch finanziell.\r\n\r\nAufgaben der unabhängigen Monitor*innen sind, neben der Beobachtung und Dokumentation \r\nvon Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg, die Berichterstattung an entsprechende \r\nGesprächsforen sowie das Verfassen von Jahresberichten, durch welche die Öffentlichkeit \r\neinen Einblick in das Abschiebungsmonitoring erhält.4 Zentrales Motiv der Beobachtung sind \r\ndie Einhaltung der Grund- und Menschenrechte der von Abschiebung betroffenen Menschen \r\nsowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der bei der \r\nAbschiebung angewandten (Zwangs-)Mittel. Damit übernimmt das Abschiebungsmonitoring \r\nsowohl für die von Abschiebung betroffenen Personen als auch für die durchführenden \r\nBehörden eine wichtige Funktion. \r\n\r\nDas unabhängige Monitoring schafft Transparenz durch eine nichtstaatliche \r\nBeobachtungsinstanz im Hinblick auf die Vorbereitung und den Vollzug von zwangsweisen \r\nRückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg. Sehen die Beobachter*innen Anhaltspunkte \r\ndafür, dass beim Vollzug der Rückführungsmaßnahme Rechte der Betroffenen verletzt \r\nund/oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt werden, zeigen sie dies den \r\nzuständigen Behörden an und tragen problematische Fälle in die jeweiligen gemeinsamen \r\nGesprächsforen. Die Unabhängigkeit findet dadurch Ausdruck, dass die Anstellungsträger der \r\nBeobachter*innen keine staatlichen Institutionen und damit nicht an der Entscheidung über die Abschiebung und auch nicht an deren Vollzug beteiligt sind. Dadurch, dass in den Foren, an \r\ndie sich die Berichterstattung richtet, sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Vertreter*innen \r\nteilnehmen und gemeinsam problematische Einzelfälle und strukturelle Gegebenheiten \r\ndiskutieren, wird eine gewisse Transparenz über den Abschiebungsvollzug geschaffen. \r\n\r\n Ziel dieses dialogischen Formats ist es, Rechtsverletzungen im Verlauf der Abschiebungen zu \r\nreduzieren und im Vorfeld zu verhindern. Darüber hinaus werden strukturelle Fragen im \r\nAustausch besprochen, wobei es grundsätzlich nicht um das „Ob“, sondern um das „Wie“ einer \r\nVollzugsmaßnahme geht.  \r\n\r\n III. Grundsätzliche Standards und Abläufe beim unabhängigen Abschiebungsmonitoring \r\n\r\nIn den folgenden Abschnitten werden die grundsätzlichen Standards und Abläufe der \r\nunabhängigen Abschiebungsmonitor*innen in Deutschland dargestellt. Diese Maßstäbe für ein \r\ntransparentes Monitoring können aktuell nicht an jedem Standort vollständig verwirklicht \r\nwerden, deswegen kann es vereinzelt zu Abweichungen kommen. Die Übersicht gliedert sich \r\nin insgesamt acht Schwerpunktthemen. Am Ende werden daraus Positionen für die \r\nverschiedenen Ebenen abgeleitet und best-practice-Erfahrungen dargestellt. \r\n\r\n1. Struktur des Abschiebungsmonitorings \r\nDas unabhängige Abschiebungsmonitoring befindet sich in nichtstaatlicher Trägerschaft \r\n(Diakonie/Caritas). Derzeit sind an fünf Standorten Beobachter*innen tätig: Berlin und \r\nBrandenburg (Berlin-Brandenburg), Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf / Köln-Bonn), Hessen \r\n(Frankfurt am Main), Hamburg und im Jahr 2022 soll sich nach Abstimmungen das Flughafen-\r\nForum Leipzig/Halle in Sachsen und Sachsen-Anhalt konstituieren. Die \r\nAbschiebungsmonitor*innen sind verantwortlich für die unmittelbare Beobachtung von \r\nRückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg, deren Dokumentation und Berichterstattung. \r\nGrundlage der Tätigkeit sind Vereinbarungen zum Ablauf zwischen Träger*innen und \r\nstaatlichen Behörden. Begleitend existiert pro Standort ein Forum, in dem die beanstandeten \r\nFälle aufgearbeitet werden. Die Foren setzen sich aus Vertreter*innen der für Vorbereitung \r\nund Vollzug von Rückführungsmaßnahmen zuständigen Stellen, der Bundespolizei, der Träger \r\ndes Abschiebungsmonitorings, der Kirchen und NROs zusammen.  \r\nDie Abschiebungsmonitor*innen nehmen an den Sitzungen der Gesprächsforen teil und \r\nberichten den Mitgliedern über ihre Wahrnehmungen. Die Zusammensetzung der Foren \r\ngewährleistet eine multiperspektivische Analyse der Fälle. Kritische Beobachtungen und \r\nstrukturelle Anregungen werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert und dienen ggf. \r\nals Ausgangspunkt für Veränderungen im Ablauf. Dabei können sowohl problematische \r\nEinzelfälle als auch allgemeine Entwicklungen reflektiert, notwendige Veränderungsprozesse \r\nangestoßen und Empfehlungen ausgesprochen werden. In den Foren werden die Fälle, die \r\nvon den Abschiebungsmonitor*innen eingebracht werden, aufgearbeitet. Je nach Arbeitsweise \r\nder Foren werden die zuständigen Behörden auf Grundlage eines gemeinsamen Beschlusses \r\num Stellungnahme gebeten.  \r\nÜber die Arbeit der Foren wird die Öffentlichkeit in regelmäßigen Abständen informiert. Hierzu \r\ngehören die Veröffentlichung von Jahresberichten sowie regelmäßig stattfindende \r\nPressekonferenzen. \r\n2. Rechtsgrundlage in Deutschland \r\nDie Beobachter*innen und die jeweiligen Foren arbeiten auf der Grundlage individueller \r\nVereinbarungen der Träger mit den zuständigen Behörden der jeweiligen Bundesländer sowie \r\nder Bundespolizei. Da es bisher noch keine nationale Rechtsgrundlage in Deutschland gibt, in \r\nder die Zusammenarbeit gesetzlich geregelt ist, bieten die jeweiligen Vereinbarungen zum \r\nAbschiebungsmonitoring in Deutschland freiwillige Grundlagen für die Zusammenarbeit. \r\nArtikel 8 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie wurde bislang in Deutschland nicht in nationales \r\nRecht umgesetzt. Als EU-Richtlinie entfaltet die Rückführungsrichtlinie zwar keine \r\nunmittelbare Wirkung, bei nicht fristgerechter Umsetzung muss nationales Recht aber \r\nrichtlinienkonform angewandt werden. Das kirchliche Abschiebungsmonitoring als solches \r\ndient daher als Beitrag zu einer richtlinienkonformen Ausgestaltung der Überwachung von \r\nRückführungen. \r\n\r\n3. Finanzierung \r\nBisher erfolgt die Finanzierung der Stellen der Abschiebungsmonitor*innen sowohl aus \r\nöffentlichen als auch aus kirchlichen bzw. nichtstaatlichen Mitteln auf Grundlage \r\nentsprechender Verträge zwischen den beteiligten Organisationen.  \r\n\r\n4. Rolle und Aufgabe der unabhängigen Abschiebungsmonitor*innen \r\nDie Rolle bzw. Aufgabe der unabhängigen Abschiebungsmonitor*innen besteht darin, die \r\nEinhaltung von Grund- und Menschenrechten sowie die Wahrung des Grundsatzes der \r\nVerhältnismäßigkeit zu überwachen. Die Monitor*innen agieren in einem Feld, das von sich \r\ndiametral gegenüberstehenden Interessen der Abzuschiebenden und der staatlichen Stellen \r\ngeprägt wird.  \r\nZudem sind sie Ansprechpartner*innen für und Vermittler*innen zwischen den Betroffenen und \r\nallen am Abschiebungsvollzug beteiligten Akteur*innen. Sie fördern die Kommunikation \r\nzwischen allen Beteiligten.  \r\n\r\n5. Umfang des Monitorings \r\nBeobachtet werden Rückführungen auf dem Luftweg. Hierzu gehören sowohl \r\nEinzelmaßnahmen auf Linienflügen als auch Sammelmaßnahmen auf Charterflügen \r\neinschließlich der durch die EU-Grenzschutzagentur Frontex koordinierten und finanzierten \r\nSammelabschiebungen in Herkunftsländer. Der Vollzug einer Rückführung beginnt mit der \r\nAbholung der Ausreisepflichtigen und endet mit der Übergabe im Zielland. Die Beobachtung \r\nerfolgt jedoch fast ausschließlich am Flughafen, so kann bspw. die Abholung in der Regel nicht \r\nbeobachtet werden. Auch der Flug und die Übergabe im Zielland sind von der Beobachtung \r\nausgeschlossen.  \r\nDie Beobachtung erfolgt stichprobenartig nach einer freien unabhängigen Auswahl durch die \r\nAbschiebungsmonitor*innen. Kriterien hierfür können z.B. kritische Zielstaaten, Familien, \r\nmedizinische Indikationen, vorheriges Scheitern, medizinische- oder Sicherheitsbegleitung \r\nund vulnerable Personen(-gruppen) sein.  \r\n\r\n6. Ablauf des Monitorings \r\nGrundlage der Durchführung einer wirkungsvollen unabhängigen Beobachtung ist der \r\nrechtzeitige Zugang zu allen relevanten Informationen mit u.a. anonymisierten Daten zur \r\nUhrzeit der Maßnahme, Destination, Nationalität der Rückzuführenden, Alter, Geschlecht, und \r\nanderer Spezifika (ggf. Krankheiten, Begleitung, Sicherheitshinweise u.a.). Die Beobachter*innen haben während des Vollzugs einer Maßnahme prinzipiell Zugang zu allen \r\nRäumlichkeiten am Flughafen, in denen sich betroffene Personen aufhalten.  \r\nBei Einzelmaßnahmen beinhaltet eine Beobachtung folgende Arbeitsschritte ab der \r\nZuführung: Jederzeit Gespräche und Kontaktaufnahme mit den Betroffenen, Gespräche mit \r\nZuführkräften, Gespräche mit Bundespolizeibeamt*innen und ggf. Gespräche mit \r\nPersonenbegleiter*innen Luft und/oder Begleitärzt*innen, Mitfahrt im Polizeifahrzeug auf das \r\nVorfeld, Beobachtung der Verbringung ins Luftfahrtzeug, Abwarten bis Abflug bzw. \r\nBeobachtung der Verbringung in den Polizeibereich nach Scheitern.  \r\nDie Anwesenheit bei medizinischen Inaugenscheinnahmen bzw. Untersuchungen sowie bei \r\npolizeilichen Durchsuchungen erfolgt unter der Voraussetzung des Vorliegens einer \r\nEinwilligung des*der Betroffenen und unter Berücksichtigung der allgemeinen \r\nPersönlichkeitsrechte. \r\nBei Sammelmaßnahmen beginnt die Beobachtung mit der Teilnahme am Briefing der \r\nBundespolizei zur Vorbereitung der Abschiebung. Anschließend wird die Zuführung \r\nbeobachtet, um Informationen über die angemeldeten Fälle und die Umstände der Zuführung \r\nzu sammeln. Danach wird die Übernahme der Betroffenen durch die Bundespolizei beobachtet \r\nsowie ggf. Durchsuchungen. Darauf folgt die Beobachtung der Wartesituation. Abschließend \r\nerfolgt die Beobachtung des Transports oder der Zuführung zum Luftfahrtzeug und die \r\nBeobachtung der Einstiegssituation.  \r\nAlle Beobachtungen schließen die folgenden Möglichkeiten mit ein:  \r\n1. Stetige Rücksprache mit den beteiligten Akteur*innen (Betroffene, Zuführkräfte, \r\nBeamt*innen der Bundespolizei, Personenbegleiter*innen Luft, Begleitärzt*innen etc.) zu \r\nhalten \r\n2. Bei Bedarf Kontakt mit Anwält*innen, Beratungsstellen o.ä.  \r\n3. Gesprächsführung mit Einzelpersonen/Familien während der Wartezeit (vor dem Boarding) \r\n4. Ermöglichung von Telefonaten  \r\n5. Ggf. Vermittlung von Adressen und Kontakten im Zielstaat  \r\n6. Bei Bedarf Hinwirken auf behördliche Auszahlung von Handgeld \r\n7. Dokumentation und Methodik \r\nEs findet eine Dokumentation der Beobachtungen statt. Dabei wenden die \r\nAbschiebungsmonitor*innen sowohl quantitative als auch qualitative Methoden der \r\ndatenschutzkonformen und anonymisierten Datenerhebung an. Die Dokumentation dient \r\nausschließlich dem Zweck des Berichts an das jeweilige Forum. Auf dieser Grundlage werden \r\ndie Fälle angemessen in den Foren präsentiert und die regelmäßigen Berichte der Foren \r\ngegenüber der Öffentlichkeit verfasst. Dazu werden Daten auch statistisch erfasst und \r\nausgewertet.  \r\n8. Zusammenarbeit mit Behörden und NRO’s \r\nGrundsätzlich werden in den Foren unter Ausschluss der Öffentlichkeit problematische Fälle \r\nbesprochen, strukturelle Defizite analysiert und Lösungsvorschläge erarbeitet. Zwischen allen \r\nbeteiligten Stellen findet eine offene und regelmäßige Kommunikation statt. Beobachter*innen \r\nund Vertreter*innen der staatlichen sowie nichtstaatlichen Organisationen besprechen sich \r\nauch außerhalb des Forums regelmäßig, um eine wirkungsvolle und transparente \r\nZusammenarbeit zu gewährleisten. Zuständige Landesbehörden, die nicht im \r\nGesprächsforum vertreten sind, können in Einzelfällen durch das Forum aufgefordert werden, zu den Sachverhaltsschilderungen Stellung zu nehmen.  \r\nDie Abschiebungsmonitor*innen nehmen regelmäßig referierend an Lehrgängen für \r\nBehördenmitarbeitende zum Thema Rückführung5 teil. Darüber hinaus findet anlassbezogen \r\nein Austausch mit am Rückführungsvollzug beteiligten Institutionen statt. \r\nDarüber hinaus finden Klausurtagungen der Abschiebungsmonitor*innen mit gemeinsamen \r\nFortbildungen, Qualifizierung und Gewährleistung standortunabhängiger Prinzipien der \r\nunabhängigen Beobachtung statt. \r\n\r\n \r\n\r\nAktuelle Defizite und Empfehlungen \r\n\r\n \r\n\r\n1. Die (Behörden-)Unabhängigkeit des Abschiebungsmonitorings wirkt deeskalierend und \r\nkann zu Konfliktlösungen beitragen. Das Konzept der unabhängigen Beobachtung ist nur \r\ndurch eine kritische Distanz von Personen möglich, die selbst für Rückführungsprozesse \r\nweder verantwortlich waren noch sind und dadurch nicht in Rollenkonflikte kommen. Auch \r\ndas „Return-Handbook“6 der Europäischen Kommission weist darauf hin, dass die \r\nBeobachtung von einer anderen als der die Abschiebung durchführenden Stelle \r\nausgeführt werden sollte, und empfiehlt, einen anderen Geschäftsbereich als die die \r\nAbschiebung durchführende Stelle zu wählen.  \r\n2. Gemäß Art. 8 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) müssen die \r\nMitgliedstaaten ein wirksames System zur Überwachung von Rückführungen schaffen. \r\nDie Bundesregierung hat diese Richtlinie jedoch noch nicht in nationales Recht \r\numgesetzt.  \r\nAm 17. Dezember 2020 hat das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten in einer \r\nEntschließung zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie erneut angemahnt, die \r\nRückführungsrichtlinie umzusetzen. Dabei betont das europäische Parlament die \r\nSchlüsselrolle einer unabhängigen Beobachtung der Rückführungen.7  \r\nEs sollte eine nationale Rechtsgrundlage geschaffen werden, mit der Art. 8 \r\nAbs. 6 Rückführungsrichtlinie direkt in deutsches Recht umgesetzt wird. \r\n3. Um ein wirksames und unabhängiges Abschiebungsmonitoring zu gewährleisten, ist die \r\nSchaffung einheitlicher, verbindlicher Standards notwendig. \r\n4. Eine flächendeckende Finanzierung des Abschiebungsmonitorings durch öffentliche Mittel \r\nsollte in diesem Zuge ebenfalls verankert werden. \r\n5. Das Abschiebungsmonitoring sollte bundesweit auf alle Flughäfen ausgeweitet werden, \r\nan denen Abschiebungen stattfinden. Im Jahr 2021 fanden an insgesamt 13 Flughäfen in \r\nDeutschland regelmäßig Abschiebungen statt. Ein unabhängiges \r\nAbschiebungsmonitoring wurde 2021 lediglich an vier Standorten bzw. fünf Flughäfen \r\ndurchgeführt. Das deutsche System des unabhängigen Abschiebungsmonitorings ist aus \r\nSicht der Europäischen Grundrechteagentur FRA bislang nicht voll funktionsfähig i.S.d. \r\nArt. 8 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie.8 \r\n6. Für ein wirksames Abschiebungsmonitoring sollten die Abschiebungsmonitor*innen die \r\nAbholung, den Transport zum Flughafen, den eigentlichen Rückführungsflug und die \r\nAnkunft im Zielstaat begleiten können. Auf europäischer Ebene sieht auch das „Return \r\nHandbook“ der Europäischen Kommission vor, dass Abschiebungsmonitoring alle \r\nAktivitäten im Zuge der Rückführung einbeziehen sollte.9 \r\nDen Abschiebungsmonitor*innen muss zumindest das Betreten des Luftfahrzeugs auch \r\nohne gültiges Flugticket ermöglicht werden. Gerade in der besonders sensiblen Situation, \r\nwenn die Rückzuführenden in das Flugzeug und ggf. unter Anwendung von Zwang auf \r\nden Sitz verbracht und evtl. fixiert werden, ist eine unabhängige Beobachtung essentiell. \r\n7. Die Möglichkeit zur Weitergabe von Daten zwischen allen an der Abschiebung beteiligten \r\nöffentlichen Stellen und unabhängigen Abschiebungsmonitor*innen sollte gesetzlich \r\ngeregelt werden. Dies schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und ist für die \r\nAufgabenerfüllung des Abschiebungsmonitorings unerlässlich.  \r\n8. Die Teilnahme der Abschiebungsmontitor*innen an allen Einsatzbesprechungen und \r\nBriefings der beteiligten Behörden unterstützt eine unabhängige Beobachtung der \r\nEinhaltung der humanitären Standards sowie der Grundrechte der Betroffenen während \r\nVorbereitung und Vollzug von (Sammel-) Rückführungsmaßnahmen, beispielweise in \r\nBezug auf Fesselung oder medizinische Versorgung. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Entschlossener Klimaschutz stellt deswegen auch aus \r\nsozialpolitischer Perspektive ein zentrales Ziel dar. Aber die notwendigen Klimaschutz\u0002maßnahmen zur Treibhausgas-Reduktion und Klimaanpassung können ebenfalls das \r\nmenschenwürdige Existenzminimum gefährden. Eine soziale Ausgestaltung und eine soziale Einbettung der Klimaschutzmaßnahmen sind also unerlässlich. Zum einen \r\nwird damit der Wohlstand in Deutschland gesichert, zum anderen kann dies als Bedin\u0002gung für die Umsetzung eines ambitionierten Klimaschutzes gelten, da andernfalls der \r\nnötige Rückhalt in der Bevölkerung für eine solche Politik fehlt. \r\nEinführung des Begriffs »sozial-ökologisches Existenzminimum«\r\nDeskriptiv: Ausdruck, der die besonderen Herausforderungen hinsichtlich der Sicher\u0002stellung des menschenwürdigen Existenzminimums im Kontext der Einhaltung der \r\nplanetaren Belastungsgrenzen (zum Beispiel Belastungen der Menschen durch Klima\u0002wandel und Transformationserfordernisse) adressiert.\r\nInstrumentell: Baustein einer sozial-ökologischen Transformation, der sicherstellen \r\nsoll, dass das menschenwürdige Existenzminimum in und nach ihr gewährleistet ist; \r\ngeht dabei hinsichtlich der Lösungsansätze über das klassische Spektrum der Mindest\u0002sicherung hinaus und bezieht zum Beispiel auch Verteilungs- und Infrastrukturfragen \r\nmit ein. \r\nHohe Investitionsbedarfe lassen weiteres Konsumwachstum in den nächsten Jahren unwahrscheinlich erscheinen. Verteilungsfragen gewinnen damit noch mehr an Bedeutung \r\nWegen der hohen Investitionsbedarfe und weiteren Ausgaben in mehreren Bereichen (unter anderem Klima/Umwelt, Bildung, Infrastruktur, demografischer Wandel, Pflege, \r\nVerteidigung) erscheint ein allgemeines Konsumwachstum in Deutschland in den nächsten Jahren als unwahrscheinlich – zudem wäre es mit der Erreichung der Klima\u0002ziele voraussichtlich schwer vereinbar. Deshalb werden Verteilungsfragen besonders \r\ndringlich. Dabei zeigt ein Blick in die Vergangenheit, dass in den letzten Jahrzehnten insbesondere Haushalte mit hohen Einkommen Steigerungen erfahren haben, während \r\ndie Einkommen im unteren Bereich weitgehend stagnierten. So sind die verfügbaren Einkommen von 1995 bis 2020 im obersten Einkommensdezil um 51 Prozent gestie\u0002gen, im Durchschnitt um 33 Prozent, im untersten Dezil hingegen nur um 4 Prozent. \r\nWie eine speziell für dieses Gutachten durchgeführte Auswertung zeigt, hat sich der Regelsatz real betrachtet beim Vergleich mit den Einkommensdezilen am schlechtesten \r\nentwickelt: Er ist von 2002 bis 2008 deutlich zurückgegangen, befindet sich im Jahr 2020 leicht unterhalb des Niveaus von 1995 (–3 Prozent) und 2025 in etwa auf diesem \r\n(+1 Prozent).\r\nSzenariorechnungen zur Verteilung zeigen: »Weiter-wie-bisher« würde zu deutlichen Verlusten bis in die obere Mitte führen. \r\n»Moderate Umverteilung« könnte dies verhindern Szenariorechnungen bis zum Jahr 2035 verdeutlichen, dass eine Fortsetzung der \r\nVerteilungsentwicklung der letzten 25 Jahre bei Annahme eines ausbleibenden durchschnittlichen Einkommens- und Konsumwachstums (Grundannahme A) zu einer deutlichen Erhöhung der Ungleichheit führen würde. Dabei käme es zu realen Verlusten \r\ninsbesondere bei den unteren Einkommen (ca. –10 Prozent), die Verlustzone würde aber bis in die obere Mitte reichen. Sollte es sogar zu einem leichten gesamtwirtschaftlichen Rückgang des Einkommens und Konsums kommen (Grundannahme B), würden \r\ndie Einbußen bei den unteren Einkommen noch höher ausfallen (ca. –15 Prozent). Dem könnte durch eine moderate Umverteilung, bei der von 2024 bis 2035 jährlich 0,5 Prozent des Einkommens des 10. Dezils auf die unteren sechs Dezile umverteilt würden, entgegengewirkt werden: Unter den Szenarioannahmen ergäben sich in den unteren Einkommensschichten und in der Mitte keine Verluste. In den beiden unteren Einkommensdezilen – und damit verbunden auch im Regelsatz – wären sogar kleine bis moderate Zugewinne möglich. Und: Obwohl die Realeinkommen des obersten Dezils je nach Grundannahme bis 2035 annahmegemäß um 5 bis 10 Prozent sinken würden, \r\nergäben sich hier im Vergleich zu 1995 weiterhin die höchsten Zuwächse aller Einkommensgruppen. Das gilt bereits für die gruppenspezifischen relativen Veränderungen gegenüber 1995, die in der Abbildung dargestellt sind, aber umso mehr hinsichtlich der absoluten Beträge: Hier übersteigen die Zugewinne des obersten Dezils weiterhin diejenigen im mittleren und unteren Einkommensbereich um ein Vielfaches.\r\nFünf Lösungsansätze zur Sicherstellung des sozial-ökologischen Existenzminimums\r\nZur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums in und nach der Transformation zur Klimaneutralität wurden fünf besonders relevante Lösungsansätze (LA) \r\nidentifiziert. Dabei bauen die Vorschläge in Teilen aufeinander auf, bedingen sich in \r\ngewissem Umfang gegenseitig und entwickeln in der gemeinsamen Umsetzung Synergien. Ein Schwerpunkt wurde in diesem Gutachten auf den LA2: Reform der sozialen \r\nMindestsicherung sowie den Teilaspekt Suffizienzpolitik des LA5 gelegt. \r\nLA1: STÄRKUNG UNTERER EINKOMMEN\r\nZentrale Funktion: Sicherstellen, dass bei absehbar steigenden Preisen und Investitionserfordernissen Wohlfahrtsverluste bei Haushalten mit geringen \r\nfinanziellen Mitteln verhindert werden und dass Klimaschutz sowie \r\numweltverträglicher Konsum möglich sind.\r\nLA2: REFORM DER SOZIALEN MINDESTSICHERUNG \r\nZentrale Funktion: Sicherstellen, dass das menschenwürdige Existenzminimum im Zuge der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen nicht \r\ngefährdet ist. Eng verbunden mit LA1, um im Zusammenspiel einer ansonsten drohenden Zunahme der Ungleichheit, insbesondere der \r\nArmut und Prekarität, entgegenzuwirken.\r\nLA3: AUSBAU DER ÖFFENTLICHEN INFRASTRUKTUR/DASEINSVORSORGE \r\nZentrale Funktion: Sicherstellen, dass grundlegende Dienstleistungen für alle Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen und dass deren Bereitstel\u0002lung kompatibel mit der Erreichung der Klimaziele bzw. insgesamt \r\nder Einhaltung planetarer Grenzen ist.\r\nLA4: SOZIALE AUSRICHTUNG VON FÖRDERPROGRAMMEN/SUBVENTIONEN \r\nZentrale Funktion: Sicherstellen, dass angesichts knapper Haushaltsmittel diejenigen Bürgerinnen und Bürger bei der Transformation unterstützt werden, \r\ndie sich andernfalls die notwendigen Investitionen nicht leisten könnten oder über Gebühr belastet würden.\r\nLA5: VERTEILUNGS- UND SUFFIZIENZPOLITIK \r\nZentrale Funktion: Sicherstellung der Finanzierung der vielfältigen staatlichen Investitions- und Unterstützungserfordernisse sowie Setzung der ermöglichenden Rahmenbedingungen, Anreize und Regelungen, damit im Sinne eines »Genugs« ein gutes Leben für alle möglich ist.Ausführliche Informationen zu den dargestellten Zusammenhängen und Ergebnissen bietet das zugrunde liegende Gutachten »Sozial-ökologisches Existenzminimum – Herausforderungen und Lösungsansätze für die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums«, das hier kostenfrei heruntergeladen werden kann: www.diakonie.de/informieren/infothek/2025/februar/diakonie-konzept-fuer-ein-sozialoekologisches-existenzminimum"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014433","regulatoryProjectTitle":"Sozial-ökologische Transformation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/2c/449688/Stellungnahme-Gutachten-SG2501270006.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die sozial-ökologische Transformation:\r\nChancen für die Menschen, die Gesellschaft und die Demokratie\r\nPositionspapier der Diakonie Deutschland\r\nAnsprechpartnerinnen: Anna-Lena Guske, Johanna Gary\r\nKontakt: sozialoekologie@diakonie.de\r\nInhalt\r\nDie sozial-ökologische Transformation: Chancen für die Menschen, die Gesellschaft und die \r\nDemokratie.............................................................................................................................................. 1\r\nUnsere Kernthesen.............................................................................................................................. 2\r\nI. Einleitung.................................................................................................................................... 3\r\nII. Normativer und rechtlicher Rahmen.......................................................................................... 4\r\n1. Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen .............................................................................. 4\r\n2. Internationaler rechtlicher Rahmen für den Klimaschutz........................................................... 4\r\n3. Verankerung von Klimaschutz und sozialer Gerechtigkeit im Grundgesetz................................ 5\r\n4. Klimaschutzgesetz ....................................................................................................................... 5\r\nIII. Die sozial-ökologische Transformation – eine Frage der Gerechtigkeit...................................... 6\r\n1. Verteilungsgerechtigkeit in der sozial-ökologischen Transformation .................................... 6\r\n2. Verfahrensgerechtigkeit - Teilhabe in der Transformation..................................................... 7\r\nIV. Nachhaltigkeit in der Sozialwirtschaft ermöglichen................................................................... 8\r\n1. Verankerung von Nachhaltigkeitskriterien in den Sozialgesetzbüchern................................ 8\r\n2. Gezielte Förderprogramme für Nachhaltigkeitsinvestitionen der Sozialwirtschaft............... 9\r\nV. Finanzierung der sozial-ökologischen Transformation............................................................. 10\r\nVI. Gesellschaftliche Allianzen für die sozial-ökologische Transformation................................ 11\r\nUnsere Kernthesen\r\n1. Die sozial-ökologische Transformation berührt alle Lebensbereiche. Sie ist eine ge\u0002samtgesellschaftliche Herausforderung, die aber auch viele Chancen bietet. Soziale\r\nund ökologische Fragen müssen dabei zusammengedacht werden.\r\n2. Der rechtliche Rahmen für Klimaschutz ist auf nationaler wie internationaler Ebene \r\nklar beschrieben. Deutschland ist verpflichtet, in kurzer Frist wirksame Maßnahmen \r\numzusetzen. Dazu gehört auch eine deutliche Reduktion der CO2-Emissionen.\r\n3. Der menschengemachte Klimawandel ist auch ein Produkt sozialer Ungerechtigkeit:\r\nHauptleittragende seiner Folgen sind Regionen und Menschen weltweit, die sozial \r\nund ökonomisch ohnehin schon benachteiligt sind. Für den Klimawandel hauptsäch\u0002lich verantwortlich sind dagegen Menschen und Regionen, die über mehr Ressour\u0002cen verfügen. Notwendig ist deshalb eine aktive soziale und ökologische Umvertei\u0002lung. Für Menschen mit geringen Einkommen ist ein an sozialen Fragen ausgerichte\u0002ter Klimaschutz national wie international auch eine Chance auf mehr Gerechtigkeit.\r\n4. Dazu braucht es einen abgestimmten Instrumentenmix: Klare ordnungsrechtliche Re\u0002gelungen sind nötig, damit Klimaschutz tatsächlich greift. Die dadurch entstehenden \r\nfinanziellen Belastungen müssen sozial gestaffelt ausgeglichen werden. Dafür sind\r\numfassende Investitionen in eine nachhaltige öffentliche Infrastruktur notwendig, die \r\nfür alle zugänglich ist, und sozial ausgerichtete Förderprogramme, die einen Umstieg \r\nauf nachhaltigere Lebensweisen ermöglichen.\r\n5. Die Finanzierung der sozial-ökologischen Transformation ist eine Investitions- und \r\nNachhaltigkeitsaufgabe. Die mit ihr verbundenen Ausgaben dürfen nicht unter einem \r\nFinanzierungsvorbehalt stehen. Darum sind in Deutschland eine Reform der Schul\u0002denbremse, der Erbschafts- und der Vermögenssteuer nötig. International müssen \r\ndie Verursacher der Klimakrise Verantwortung übernehmen und gemäß dem Verursa\u0002cherprinzip eine bedarfsgerechte Klimafinanzierung für Klimaschutz, Anpassung und \r\nKlimaschäden bereitstellen.\r\n6. Klimaschutz ist auch für die Sozialwirtschaft eine Chance und eine Herausforderung. \r\nDies betrifft die soziale Arbeit an sich und die Immobilien, in denen diese Arbeit statt\u0002findet. Eine besondere Herausforderung ist die Finanzierung von Nachhaltigkeit. Um \r\ndiese sicherzustellen, muss ökologische Nachhaltigkeit in den Finanzierungsstruktu\u0002ren des Sozialrechtes verankert werden. Da gemeinnützige Unternehmen nur geringe \r\nRücklagen bilden können, brauchen sie zudem geeignete Förderprogramme für In\u0002vestitionen in den Klimaschutz.\r\n7. Die Diakonie ist als Wohlfahrtsverband eine gesellschaftliche Institution, die nicht nur \r\nsoziale Leistungen anbietet, sondern auch Diskursräume eröffnet. Sie ist gemeinsam \r\nmit Partner:innen aus den Wohlfahrts-, Sozial- und Umweltverbänden und den Ge\u0002werkschaften aktiv, um die sozial - ökologische Transformation als gesellschaftlichen \r\nund demokratischen Prozess mit zu gestalten. Dabei verwirklicht sie ihren Inklusions\u0002auftrag gegenüber Menschen, die bisher von demokratischen Prozessen ausge\u0002schlossen sind und leistet einen aktiven Beitrag zur gesellschaftlichen Beteiligung \r\nvon Menschen mit Armutserfahrung.\r\nI. Einleitung\r\nDer Klimawandel betrifft uns alle, reiche und arme Menschen in allen Teilen der Welt. Die Be\u0002wahrung der Schöpfung in ihrer Vielfalt ist ebenso wie das Gebot der Nächstenliebe Teil des \r\ndiakonischen Auftrags. Wir alle sind auf ihren Erhalt angewiesen und wollen sie an die kom\u0002menden Generationen weitergeben.\r\nDafür sind erhebliche Veränderungen notwendig, die alle Bereiche - Politik, Wirtschaft und \r\nSoziales - berühren. Das stellt uns vor erhebliche Herausforderungen, beinhaltet aber auch \r\ngroße Chancen. Wir haben hier insbesondere die soziale Dimension im Blick und setzen uns \r\ndeshalb, zusammen mit Partner:innen aus den Gewerkschaften und Umweltverbänden, für \r\neine sozial-ökologische Transformation unseres Wirtschaftsmodelles ein. Wir sind davon \r\nüberzeugt, dass die Bekämpfung des Klimawandels nur erfolgreich sein wird, wenn soziale \r\nund ökologische Fragen zusammengedacht werden. Darum geht es uns im vorliegenden \r\nText.\r\nDie Auswirkungen der Klimakrise werden immer deutlicher. Extremwetterereignisse wie Hit\u0002zewellen, Dürreperioden, Stürme oder Starkregen bedrohen Millionen von Menschen im glo\u0002balen Süden. Auch in Europa gefährdet der Klimawandel die Lebensgrundlagen. Die Klima\u0002krise trifft jedoch nicht alle Menschen gleichermaßen. Weltweit sind Menschen mit geringem \r\nEinkommen, mit Vorerkrankungen, Kinder und ältere Personen in besonderem Maße von \r\nden Folgen betroffen. Zugleich haben sie weniger Möglichkeiten, sich an den Klimawandel \r\nanzupassen.\r\nKlimawandel geht also mit ungerechter Verteilung einher. Je weniger Einkommen und Ver\u0002mögen Menschen zur Verfügung steht, desto weniger tragen sie etwa mit Autos, Klimaanla\u0002gen oder Flugreisen zum CO2-Ausstoß bei. Zugleich bedeuten kostenintensive Vorschläge \r\nund Modelle zur Klimaanpassung für Menschen mit geringem Vermögen eine besondere Be\u0002lastung. Bisherige Klimaschutzmaßnahmen waren zu wenig an sozialer Gerechtigkeit ausge\u0002richtet. Überforderung und Zukunftsängste und Ablehnung der Nachhaltigkeitsziele als Gan\u0002zes sind die Folge.\r\nIm gesellschaftlichen Aushandlungsprozess darüber, wie die sozial-ökologische Transforma\u0002tion gestaltet werden kann, bringt sich die Diakonie Deutschland mit ihren mehr als 30.000 \r\nDiensten und Einrichtungen mit ihrer Expertise, ihren Kompetenzen und Stärken aktiv ein.\r\nSie kann Diskursräume öffnen und Menschen aktiv mit ihren Anliegen und Wünsche einbe\u0002ziehen. Diese Räume bringen Menschen mit unterschiedlichen Perspektiven zusammen, um \r\nsoziale und ökologische Belange im respektvollen Diskurs auszuhandeln.\r\nFür die unternehmerische Diakonie bestehen angesichts knapper Ressourcen und unzu\u0002reichender Refinanzierungsmöglichkeiten im Bereich Klima und Nachhaltigkeit Hürden, das \r\nPotential der gemeinnützigen Sozialwirtschaft für den Klimaschutz voll auszuschöpfen.\r\nWeiterführende Publikationen und Positionierungen der Diakonie\r\n- Gemeinsam mit 60 mitzeichnenden Organisationen aus den sozialen und ökologi\u0002schen Bewegungen hat die Diakonie Deutschland zehn Thesen für einen sozialen \r\nund ökologischen Neustart erarbeitet:https://www.diakonie.de/informieren/info\u0002thek/2023/august/zehn-thesen-fuer-einen-sozialen-und-oekologischen-neustart\r\n- Nachhaltigkeitsleitlinien der Diakonie\r\nII. Normativer und rechtlicher Rahmen\r\nNachhaltige Entwicklung bedeutet, den Bedürfnissen der heutigen Generation zu entspre\u0002chen, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse \r\nzu befriedigen. Dabei nimmt sie eine langfristige Perspektive ein und integriert ökologische, \r\nökonomische und soziale Aspekte. Der Klimawandel stellt eine der größten Herausforderun\u0002gen für diese nachhaltige Entwicklung weltweit und in Deutschland dar. Seine Auswirkungen \r\nbedrohen zunehmend die Lebensgrundlagen von Menschen. Er lässt sich nur in internatio\u0002naler Zusammenarbeit wirksam bekämpfen. Im internationalen, und im Rahmen der Europäi\u0002schen Union (EU), erfolgt die gegenseitige Verpflichtung typischerweise sowohl durch recht\u0002lich verbindlichen Abkommen und Rechtsakte als auch durch sogenanntes „Soft Law“.\r\n1. Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen\r\nMit den Nachhaltigen Entwicklungszielen (SDGs) hat die Weltgemeinschaft 2015 einen ambi\u0002tionierten Fahrplan verabschiedet, um die größten Hindernisse für ein sozial und ökologisch \r\nnachhaltiges Leben auf dieser Erde zu beseitigen. Ziel ist es, weltweit ein menschenwürdi\u0002ges Leben zu ermöglichen und die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft zu bewahren. \r\nAnders als die Millennium-Entwicklungsziele zuvor, adressieren die SDGs nicht nur Ziele, die \r\nim globalen Süden umgesetzt werden sollen. Sie nehmen auch die Industrienationen in die \r\nPflicht, die Nachhaltigen Entwicklungsziele bei sich umzusetzen. Sie bilden damit einen glo\u0002balen Rahmen für nachhaltige Entwicklung, der die sozialen, ökonomischen und ökologi\u0002schen Dimensionen von Nachhaltigkeit gleichermaßen umfasst. In Deutschland konkretisiert \r\ndie Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) die SDGs. Diese ist damit die politische Grund\u0002lage und Leitlinie für eine nachhaltige Entwicklung in Deutschland.\r\nDie für die Umsetzung der SDGs angesetzte Zeit ist bereits zur Hälfte abgelaufen, aber nur \r\nbei 12 Prozent der Ziele ist die Weltgemeinschaft auf einem guten Weg. Es bedarf also noch \r\ngrößerer Anstrengungen, um die gesteckten Ziele bis 2030 zu erreichen – sowohl weltweit \r\ndurch Deutschlands Engagement in der Entwicklungszusammenarbeit und Klimafinanzie\u0002rung - als auch innerhalb Deutschlands und Europas.\r\n2. Internationaler rechtlicher Rahmen für den Klimaschutz\r\nGrundlegend ist das völkerrechtlich verbindliche UN-Klimaschutzabkommen (Pariser Abkom\u0002men) aus dem Jahr 2015. Es hat das Ziel, die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriel\u0002len Zeitalter auf \"deutlich unter\" zwei Grad Celsius zu begrenzen, mit Anstrengungen einer \r\nBegrenzung der Erwärmung auf nicht über 1,5 Grad Celsius. Der Europäische Klimadienst \r\nCopernicus stellte jedoch fest, dass die 1,5 Grad Marke 2024 bereits überschritten wurde.\r\nAuf EU-Ebene gehört der Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu den \r\nZielen der EU. Auf Grundlage der Artikel 11 und 191 des Vertrages über die Arbeitsweise der \r\nEU, der ausdrücklich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels vorsieht, hat die EU in \r\nden letzten Jahren rund 50 weitere Richtlinien und Verordnungen verabschiedet, die kon\u0002krete Umweltschutzvorgaben enthalten. Die Richtlinien müssen in nationales Recht umge\u0002setzt werden. Immer wieder verzögern jedoch Mitgliedstaaten die Umsetzung und damit die \r\ntatsächliche Wirksamkeit der Vorgaben (so z.B. Deutschland bei der EU-Gebäuderichtlinie).\r\nWichtige Weichenstellungen hat die EU mit ihrer Strategie zur Umsetzung des Pariser Ab\u0002kommens vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist der Green Deal entstanden. Er ist er \r\njedoch in der neuen EU-Kommission 2024 in die Defensive geraten.\r\n3. Verankerung von Klimaschutz und sozialer Gerechtigkeit im Grundgesetz\r\nAuf nationaler Ebene stellt bereits das Grundgesetz in seinen Artikeln 20 und 20a Weichen \r\nsowohl für den Sozialstaat als auch seit 2013 für den Umweltschutz. Das Sozialstaatsprinzip \r\ndes Grundgesetzes Art. 20 Absatz 1 GG ist dabei sogar unveränderbarer Verfassungskern \r\n(Art. 79 Absatz 3 GG). Zudem kommen die Grundrechte zum Tragen, indem sie den Gesetz\u0002geber aber auch die Exekutive als gestaltende Akteure zur praktischen Umsetzung der \r\nGrundrechte als Leistungs- und Teilhaberechte verpflichten. Damit sind sowohl Staatsziele \r\nals auch Grundrechte auf die Umsetzung durch den Gesetzgeber angewiesen. Wie der Ge\u0002setzgeber dabei vorgeht und welche politischen Kompromisse er bei der Umsetzung einge\u0002hen kann bzw. muss, liegt in seinem Ermessen.\r\nDie Rechtsprechung hat eine freiheitsrechtliche Dimension des Klimaschutzes herausgear\u0002beitet, die der Gesetzgeber und die Exekutive bei der Ausgestaltung der sozial - ökologi\u0002schen Transformation zu beachten haben. Mit dem Urteil vom 24. März 2021 (1 BvR \r\n2656/18, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20) führte das Bundesverfassungsgericht die \r\nsog. „eingriffsähnliche Vorwirkung“ oder „intertemporale Freiheitssicherung“ ein. Damit ver\u0002pflichte die Verfassung den Gesetzgeber dazu, bereits heute Klimaschäden zu verhindern, \r\num künftig weitaus härtere Einschränkungen zu vermeiden. In eine ähnliche Richtung geht \r\ndas Urteil des Europäischen Menscherechtsgerichtshofs vom 9. April 2024 KlimaSeniorinnen \r\net al. v. Switzerland („KlimaSeniorinnen“, Urteil vom 09.04.2024 - 53600/20).\r\nAbschließend ist gesetzliche Ausgestaltung der Grundrechte auf Eigentum (Art. 14 GG) und \r\nBerufsfreiheit (Art. 12 GG) für die Gestaltung und Finanzierung der sozial-ökologischen \r\nTransformation relevant. Die Verfassung selbst hebt hervor, dass Eigentum verpflichtet und \r\ndamit einer – ausgestaltungsbedürftigen – Sozialbindung unterliegt.\r\nDamit ist das Grundgesetz für verschiedene Wirtschaftsformen, ebenso wie für verschiedene \r\nAusgestaltungen des Sozialstaats, offen. Letztlich sind Gesetzgeber und Exekutive in der \r\nPflicht, die jeweiligen Belange gegeneinander abzuwägen und Eigentümer- /Wirtschaftsinte\u0002ressen und soziale Anliegen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Im Zuge der Ge\u0002setzgebung können sich damit auch ökologische und soziale Ziele verbinden und gerade auf \r\neine in sich stimmige sozial - ökologischen Transformation abzielen.\r\n4. Klimaschutzgesetz\r\nKern der deutschen Klimapolitik ist das Klimaschutzgesetz. Hier ist die nationale Vorgabe \r\nverankert, dass Deutschland bis 2045 treibhausgasneutral sein muss. Im Klimaschutzpro\u0002gramm, das die konkreten Maßnahmen festlegt, mit denen die Bundesregierung diese Klima\u0002zielerreichen will. Ein neues Klimaschutzprogramm wurde 2023 verabschiedet.\r\nIm Kontext der Novelle des Klimaschutzgesetzes 2024 hat sich die Diakonie für den Erhalt \r\nvon verbindlichen, sektorspezifischen Klimazielen eingesetzt.\r\nWeiterführende Publikationen und Positionierungen der Diakonie\r\n- Appell für einen European Green and Social Deal – verbandsübergreifender \r\nAppell (Juni 2024)\r\n- IKEM Studie & Pressemitteilung zur Novelle des Klimaschutzgesetzes 2023 –\r\nKlima-Allianz und Diakonie Deutschland (September 2023) \r\nIII. Die sozial-ökologische Transformation – eine Frage der Gerechtigkeit\r\n1. Verteilungsgerechtigkeit in der sozial-ökologischen Transformation\r\nMit der sozial-ökologischen Transformation sind Gerechtigkeitsfragen auf mehreren Ebenen \r\nverbunden. Denn obwohl der Klimawandel uns alle betrifft, trifft er nicht alle Menschen in \r\ngleichem Maße. Im internationalen Kontext wird dies unter dem Stichwort Klimagerechtigkeit \r\ndiskutiert. Während die Industriestaaten für den Großteil der Treibhausgasemissionen ver\u0002antwortlich sind, ist der globale Süden am stärksten von den Folgen des Klimawandels be\u0002troffen und hat gleichzeitig weitaus geringere Handlungsspielräume, sich an dessen Folgen \r\nanzupassen. Die Auseinandersetzung darüber prägte die Welt-Klimakonferenz COP29 in \r\nBaku. Klimabewegungen wie Fridays for Future tragen die Frage von intergenerationaler \r\nVerteilungsgerechtigkeit in die breite Öffentlichkeit. Auch in Deutschland und anderen Indust\u0002riestaaten haben Verteilungsfragen im Kontext der sozial-ökologischen Transformation ein \r\ngroßes Gewicht. Menschen mit geringem Einkommen haben den kleineren CO2-Fußabdruck, \r\nsind jedoch in besonderer Weise den Folgen des Klimawandels ausgesetzt. So treffen sie\r\nSchäden, die Extremwetterereignisse verursachen und darauf folgende Reparaturen oder \r\nNeuanschaffungen finanziell hart. Sie leben häufig in Wohnungen mit schlechterer Energiebi\u0002lanz, die im Winter zu kalt und im Sommer zu heiß sind, und sind stärker den Gesundheits\u0002gefahren durch extreme Hitze oder Kälte ausgesetzt. Dies betrifft Wohnungslose noch stär\u0002ker.\r\nKlimagerechtigkeit ist eine Form der Verteilungsgerechtigkeit. Wirksame Klimaschutzpolitik \r\nist ohne soziale Umverteilung nicht denkbar. Kern einer wirksamen Klima- und Nachhaltig\u0002keitspolitik ist es, die strukturellen Voraussetzungen durch den Auf- und Ausbau nachhaltiger \r\nInfrastruktur zu schaffen, die allen Menschen zugutekommt. Dazu gehört gut ausgebauter\r\nöffentlicher Personennah- und Fernverkehr in der Stadt und auf dem Land, ebenso wie si\u0002chere Radwege, ausreichend Grünflächen oder eine nachhaltige Wärmeinfrastruktur. Zudem \r\nmüssen bei zusätzlichen finanziellen Belastungen durch klimapolitische Steuerungsinstru\u0002mente immer auch Ausgleichsmechanismen für Menschen und Haushalte mit geringen Ein\u0002kommen mitentwickelt werden. \r\nBisher passiert dies noch zu wenig: Höhere Kosten durch den CO2-Preis treffen Menschen \r\nmit geringem Einkommen besonders. Zugleich richten sich Förderprogramme, die den Um\u0002stieg auf klimafreundliche Technologien erleichtern sollen, vornehmlich an Menschen, deren \r\nEinkommen Immobilieneigentum und Investitionen in nachhaltige Bauweisen bzw. Sanierun\u0002gen oder nachhaltige Haushaltstechnologie zulässt. Eine weitere Hürde errichten die Förder\u0002richtlinien: diese verlangen einen Einsatz von Eigenmitteln, den Geringverdiener:innen häufig \r\nnicht aufbringen können. Damit sind Investitionen in klimafreundliche Technologien nur für \r\neinen kleinen Teil der Bevölkerung zugänglich. Um diese Hürden abzubauen, fordert die Dia\u0002konie, in Förderprogrammen mehr soziale Komponenten einzubeziehen. Dies macht nicht \r\nnur Investitionen für Menschen mit geringem Einkommen möglich, sondern fördert auch das \r\nErleben von Selbstwirksamkeit im Bereich von Nachhaltigkeit und macht die Transformation \r\nso zu einem gemeinsamen Ziel aller Menschen im Gemeinwesen. \r\nEs geht also darum, Klimapolitik und Sozialpolitik so zu verzahnen, dass Teilhabe an der so\u0002zial-ökologischen Transformation für die Gesellschaft insgesamt möglich wird. Um Fragen \r\nder Verteilungsgerechtigkeit zu adressieren, wird ein Instrumentenmix notwendig sein, der\r\nindividuelle Unterstützung und strukturelle Nachhaltigkeitsinvestitionen ermöglicht.\r\nDie Diakonie fordert deshalb:\r\n• Klare ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Gestaltung der Transformation, die es den \r\nMenschen erlauben, sich in einem verlässlichen Rahmen dauerhaft neu zu orientie\u0002ren und das eigene Konsumverhalten weiterzuentwickeln. Solange positive Wirkun\u0002gen der Transformationsmaßnahmen noch nicht spürbar sind, müssen ergänzende \r\nAusgleichs- und Kompensationsmechanismen sozial gestaffelt verwirklicht werden.\r\n• Die Umstellung des CO2-Preishandels in den Sektoren Gebäude und Verkehr auf ein \r\neuropäisches, marktbasiertes System muss durch ein sozial gestaffeltes Klimageld \r\nund weitere Förderbausteine sozial ausgeglichen werden. Für Menschen in Armut ge\u0002hört dazu auch, dass die Kosten der Klimatransformation durch die Grundsicherung \r\nsach- und realitätsgerecht einbezogen werden.\r\n• Zielgerichtete Unterstützung für den individuellen Umstieg auf nachhaltige Technolo\u0002gien und Produkte, z.B. in Form von sozial gestaffelten Förderprogrammen. Erste \r\nSchritte sind z.B. mit der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude oder dem\r\nauf EU-Ebene geplanten Klimasozialfonds erkennbar.\r\n• Investitionen in nachhaltige Infrastruktur und soziale Daseinsvorsorge, nachhaltige \r\nkommunale Wärmeversorgung, Klima- und Energiesparbildung oder Gesundheitsvor\u0002sorge, die allen zugutekommt. Die Diakonie fordert den Ausbau eines kostengünsti\u0002gen öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs in Verbindung mit der Weiterent\u0002wicklung sozial zugänglicher Sharing-Modelle für den Individualverkehr. Förderpro\u0002gramme für individuelle klimaverträgliche Mobilität, sei es für E-Bikes oder E-Autos, \r\nmüssen auch für Haushalte mit geringen Einkommen in Frage kommen.\r\n2. Verfahrensgerechtigkeit - Teilhabe in der Transformation \r\nViele Vorbehalte gegenüber der sozial-ökologischen Transformation lassen sich damit erklä\u0002ren, dass bei der Gestaltung von Klimapolitik die damit einhergehenden Belastungen und be\u0002rechtigten Verteilungsfragen bisher nicht ausreichend diskutiert wurden. Deshalb müssen in \r\nder politischen Kommunikation sowohl die Möglichkeiten als auch die Lasten für alle Berei\u0002che der Bevölkerung plausibel dargestellt werden.\r\nDer Staat muss die sozial-ökologische Transformation als einen gesamtgesellschaftlichen\r\ndemokratischen Prozess gestalten. Um einen Konsens zu erreichen und Zielkonflikte zu be\u0002arbeiten, sind Aushandlungsprozesse und Dialogräume notwendig, an denen alle gesell\u0002schaftlichen Gruppen beteiligt sind. Hier ergeben sich große Schnittmengen im Bereich De\u0002mokratieförderung, der Quartiersarbeit vor Ort, sowie bezüglich der Beteiligungschancen von \r\nMenschen mit Armutserfahrungen. Besonders Menschen mit Armutserfahrungen sind häufig \r\nvon politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen. Diskursräume und Möglichkeiten \r\nder Weiterbildung erleichtern allen Menschen die Mitwirkung in der Transformation und ver\u0002ringern zugleich armutsbezogene Beteiligungsbarrieren. Sie werden für demokratische wie \r\nökologische Transformationsprozesse gewonnen.\r\nIV. Nachhaltigkeit in der Sozialwirtschaft ermöglichen\r\nUm das Ziel der Klimaneutralität Deutschlands bis 2045 zu erreichen, kommt der Diakonie \r\nund ihren über 33.000 Einrichtungen und Diensten eine wichtige Rolle bei der Gestaltung der \r\nsozial-ökologischen Transformation zu.\r\n1. Verankerung von Nachhaltigkeitskriterien in den Sozialgesetzbüchern\r\nDie Diakonie bekennt sich zum Klimaschutz und hat sich auf den Weg zur Klimaneutralität \r\ngemacht. Sie kann dies aber aufgrund ihrer Finanzierungsstruktur und Gemeinnützigkeit \r\nnicht aus eigener Kraft leisten. Diakonischen Unternehmen fehlt es an Planungssicherheit, \r\num sich engagiert und ambitioniert auf den Weg zur Dekarbonisierung ihrer Einrichtungen \r\nund der dort stattfindenden sozialen Arbeit zu machen. \r\nEin wesentlicher Schritt zu dieser Planungssicherheit ist es, das Ziel der Nachhaltigkeit in \r\nden komplexen und vielschichtigen Finanzierungsstrukturen des Sozialrechts zu verankern. \r\nEine verlässliche, kostendeckende und dauerhafte Refinanzierung angemessener Ausgaben \r\nfür den Klimaschutz wäre eine wichtige Ausgangsbasis, damit die Einrichtungen ihre Potenzi\u0002ale entfalten und ihren Beitrag zu den Klimazielen leisten können. Weiterer Aufwand entsteht \r\nden Einrichtungen momentan durch zusätzliche Bürokratie, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsbe\u0002richterstattung (CSRD) und die Regelungen der EU-Taxonomie: sie binden Personalkapazi\u0002täten, ohne dass diese erhebliche Mehrarbeit refinanziert wird.\r\nSchon heute leiden die Menschen in Deutschland, und ganz besonders die vulnerablen \r\nGruppen, die in sozialen Organisationen Unterstützung erfahren, unter den Auswirkungen \r\nder Klimakrise, insbesondere der Hitze. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpas\u0002sung stellt soziale Organisationen dabei häufig vor die gleichen strukturellen \r\nWeiterführende Publikationen und Positionierungen der Diakonie\r\n- Held, B./ Becker, I. (in Bearbeitung); „Menschenwürdiges Existenzminimum in \r\nder sozial-ökologischen Transformation – Herausforderungen und Lösungsan\u0002sätze. Gutachten im Auftrag der Diakonie Deutschland.\r\n- „Für eine gerechte und lebenswerte Zukunft – Klimakrise und Armut gemein\u0002sam bekämpfen“ – Positionspapier von nak, Klima-Allianz Deutschland und Di\u0002akonie Deutschland (Juni 2024)\r\n- Bruckdorfer, M./ David, M. (2021): Sozialpolitische und sozialarbeiterische An\u0002merkungen zur sozialökologischen gesellschaftlichen Transformation. In: Ethik\u0002journal Jg.7, Ausgabe 1/2021.\r\n- Guske, A.-L./ David, M. (2024): Der soziale und ökologische Neustart ist nötig –\r\ndas sozial-ökologische Existenzminimum verwirklichen! In: Sozialer Fortschritt \r\n6_07/2024 Sozialpolitische Aspekte der Sozialökologischen Transformation.\r\n- Guske, A.-L. (2024): Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit: Teilhabe als \r\nSchlüssel zu einer besseren Zukunft. In: Umwelt-Mitwelt-Zukunft 98/ Oktober \r\n2024, S. 6.\r\n- Guske, A.-L. (im Erscheinen): Empowerment in der Klimakrise. Diakonische \r\nPerspektiven auf den Zusammenhang von Gerechtigkeit, Teilhabe und Klima\u0002schutz. Tagungsband Seelsorge in der Klimakrise.\r\nHerausforderungen wie die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen. Zugleich gibt es große \r\nPotentiale für Synergieeffekte zwischen Klimaschutz und Klimaanpassung, beispielsweise \r\nbei der energetischen Sanierung von Gebäuden. Beide Bereiche müssen daher zukünftig als \r\nQuerschnittsaufgabe in der Freien Wohlfahrtspflege verstärkt durch öffentliche Stellen aner\u0002kannt werden.\r\nUm dies zu erreichen, müssen das Sozialgesetzbuch und seine hoch differenzierten Refinan\u0002zierungsbestimmungen, Nachhaltigkeit als ein Ziel anerkennen, dessen Verfolgung wirt\u0002schaftlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich für die Refinanzierung ist das Gebot der Wirtschaft\u0002lichkeit und demnach die Frage, ob die Vergütungen die Ziele des Sozialgesetzbuchs mit an\u0002gemessenen Kosten erreichen. Solange diese Ziele nicht auch die Nachhaltigkeit umfassen, \r\nsind Mehrkosten für die Erreichung ökologischer Ziele nicht refinanzierbar. Der Gesetzgeber \r\nsteht somit in der Verantwortung, das im Klimaschutzgesetz festgeschriebene Dekarbonisie\u0002rungsziel auch im Bereich des Sozialrechts zu verankern. Wirtschaftlichkeit muss heute für \r\nden Sozialstaat die ökologische und soziale Nachhaltigkeit mit einbeziehen. \r\nDamit lässt sich auch vermeiden, dass Einrichtungen die Kosten für die klimaneutrale Er\u0002tüchtigung ihrer Immobilie, oder Mehrkosten für ökologisch nachhaltige Arbeit, einseitig an \r\nihre Nutzer:innen weitergeben und so etwa die Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen \r\noder Eltern von Kita-Kindern zusätzlich belasten müssen. Die Verankerung von Klimaschutz \r\nund Nachhaltigkeit im Sinne der globalen Nachhaltigkeitsziele in den Sozialgesetzbüchern\r\nmuss gleichrangig zu anderen Zielen sein. Leistungs-, Versorgungs- und Rahmenverträge \r\nzwischen den Leistungserbringern und Leistungsträgern müssen die nachhaltige Gestaltung \r\nder Dienstleistungen einfordern und gewährleisten.\r\n2. Gezielte Förderprogramme für Nachhaltigkeitsinvestitionen der Sozialwirtschaft\r\nDie Regelungen für die Refinanzierung betreffen die Vergütung sozialer Arbeit. Ein Refinan\u0002zierungsanteil für Investitionen ist allenfalls als Anteil vorgesehen und betrifft Investitionen, \r\ndie der Arbeitsfähigkeit der Immobilien dienen. Investitionen für die Dekarbonisierung gehen \r\nallerdings deutlich weiter.\r\nDie gemeinnützigen sozialen Unternehmen der Freien Wohlfahrtspflege sind hier auf staatli\u0002che Förderungen angewiesen. Anders als gewerbliche Konkurrenten erlegt das Gemeinnüt\u0002zigkeitsrecht ihnen bei der Rücklagenbildung enge Grenzen auf und erschwert es Einrichtun\u0002gen der Diakonie damit, die in der Regel geforderten Eigenanteile zu finanzieren. Daher sind \r\ngezielte Förderprogramme notwendig. Die aktuellen Förderprogramme sind in ihrer Ausge\u0002staltung, z. B. im Hinblick auf die Förderquoten und Fördersummen für gemeinnützige Träger \r\nallerdings häufig ungeeignet.\r\nDeshalb fordert die Diakonie eine Einbindung der Wohlfahrtsverbände in die Erstellung von \r\nFörderprogrammen für gemeinnützige Einrichtungen und deren Träger zur Umsetzung von \r\nInvestitionen in Klimaschutz. \r\nBesonders dringend sind Förderprogramme für die energetische Sanierung von Gebäuden \r\nim Bestand. Konkret fordert die Diakonie ein eigenständiges, den Bedarfen sozialer Träger \r\nangepasstes Förderprogramm, für die energetische Sanierung der über 100.000 Gebäude \r\nim Bestand der Freien Wohlfahrtspflege. Die deutschen Gebäuderenovierungspläne und die \r\nNull-Emissions-Neubauvorgaben im Rahmen der Umsetzung der europäischen Gebäude\u0002richtlinie sollten als verbindliche Vorgaben für Planungen mit Kostenträgern gelten und dabei \r\nauch die Anreizproblematik adressieren, um die Wirtschaftlichkeit von Energieeinsparungen \r\nbesser darstellen und konsequenter umsetzen zu können. Durch die unterschiedliche Finan\u0002zierung von Investitionskosten und Betriebskosten können bisher zum Beispiel eingesparte \r\nEnergiekosten nicht für die Amortisation von Investitionen genutzt werden.\r\nV. Finanzierung der sozial-ökologischen Transformation\r\nDie vorstehend beschriebenen Investitionen sind allerdings nur ein Aspekt der Investitionen, \r\ndie der Staat erbringen muss, um die gesamtgesellschaftlichen Nachhaltigkeitsziele zu errei\u0002chen. Aktuelle Studien gehen von einem Investitionsbedarf von 782 Mrd. EURO von 2025-\r\n2030 aus, was ca. 3 Prozent der heutigen Gesamtausgaben über alle Ebenen (Bund, Län\u0002der, Kommunen) entspricht. Dies schließt den Ausbau, die Modernisierung der Infrastruktur \r\nund Investitionen in soziale Daseinsvorsorge, Bildung, etc. ein. Mit der derzeitigen Finanzar\u0002chitektur wird dies nicht zu leisten sein. Reformen sind deshalb notwendig, um stabile, lang\u0002fristig tragfähige Grundlagen für die Finanzierung der Transformation zu schaffen, die den \r\nenormen Bedarfen gerecht werden. \r\nDie Diakonie fordert deshalb gemeinsam mit Umweltverbänden, Gewerkschaften und weite\u0002ren Sozial- und Wohlfahrtsverbänden eine Reform der Schuldenbremse, des Erbschaftssteu\u0002errechts sowie die Wiedereinführung einer Vermögenssteuer. Außerdem setzt sich die Diako\u0002nie für eine Reform umweltschädlicher und zugleich sozial ungerechter Subventionen (z.B. \r\nReform der Dienstwagenbesteuerung) ein.\r\nWeiterführende Publikationen und Positionierungen der Diakonie\r\n- Transformation zur Klimaneutralität in der Freien Wohlfahrtspflege ermöglichen. \r\nPositionspapier der BAGFW (Juni 2024)\r\n- „Klimaschutz im Sozialbereich vorantreiben“ Forderungspapier von Diakonie \r\nDeutschland, Caritas, AWO, Paritätischer Gesamtverband und Klima-Allianz \r\nDeutschland (September 2024)\r\n- Klimaanpassung in sozialen Diensten und Einrichtungen ermöglichen Positi\u0002onspapier der BAGFW (November 2024)\r\nWeiterführende Publikationen und Positionierungen der Diakonie\r\n- „Klimaschutz im Sozialbereich vorantreiben“ Forderungspapier von Diakonie \r\nDeutschland, Caritas, AWO, Paritätischer Gesamtverband und Klima-Allianz \r\nDeutschland (September 2024)\r\n- „Für eine gerechte und lebenswerte Zukunft – Klimakrise und Armut gemein\u0002sam bekämpfen“ – Positionspapier von nak, Klima-Allianz Deutschland und Di\u0002akonie Deutschland (Juni 2024)\r\n- Keine Kürzungen beim Klimaschutz und der sozialen Daseinsvorsorge – Politik\r\nmuss Zukunftsinvestitionen sicherstellen! – verbandsübergreifender Appell (De\u0002zember 2023)\r\nVI. Gesellschaftliche Allianzen für die sozial-ökologische Transformation \r\nFazit: Die sozial-ökologische Transformation ist ein Prozess, der alle Lebensbereiche um\u0002fasst. Damit sie gelingt, ist ein breiter gesellschaftlicher Konsens darüber nötig, wie die \r\nTransformation gestaltet und umgesetzt werden soll. Ein solcher Konsens kann nur im Dialog \r\ngefunden werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Diakonie mit ihren Partner:innen eng im \r\nAustausch ist, um Wissens- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen; innerhalb der Diako\u0002nie, zwischen den Landes- und Fachverbänden, Trägern und Einrichtungen sowie in der Zu\u0002sammenarbeit mit Kirche und anderen Verbänden. Ebenso ermöglicht ein enger Austausch \r\nmit Partner:innen der Diakonie Deutschland, ihre Positionen weiterzuentwickeln, bekannter \r\nzu machen und damit zu erreichen, dass soziale Aspekte bei der sozial-ökologischen Trans\u0002formation stärker berücksichtigt werden.\r\nInstitutionalisierten Kooperationen & Austauschformate der Diakonie Deutschland\r\n- BAGFW AG Nachhaltigkeit & Klimaschutz\r\n- Diakonie Netzwerk Nachhaltigkeit\r\n- Mitgliedschaft in der Klima-Allianz Deutschland (Mitwirkung im Sprecher:innenrat \r\nKlima-Allianz Deutschland durch Michael David)\r\n- Kooperation mit dem Naturschutzbund Deutschland (NABU)\r\n- Vernetzung im Rahmen der Zehn Thesen für einen sozialen und ökologischen \r\nNeustart\r\n- Jährliche Strategietagung Nachhaltigkeit mit dem Verband diakonischer Dienstge\u0002ber (VdDD) und der Bank für Kirche und Diakonie\r\n- Kooperation mit der Evangelischen Bank im Bereich „Klimaanpassung in sozialen \r\nEinrichtungen“\r\n- Fördermittelberatung im Bereich Klima und Nachhaltigkeit\r\n-"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014434","regulatoryProjectTitle":"EU-Klimasozialfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a4/fb/649477/Stellungnahme-Gutachten-SG2508190009.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"5-Punkte-Plan: EU-Emissionshandel für Gebäude und Verkehr effektiv undsozial gerecht in Deutschland umsetzen\r\nDas neue EU-Emissionshandelssystem (ETS-2) soll im Jahr 2027 zur europaweiten\r\nBepreisung von CO2 in den Bereichen Gebäude und Verkehr eingeführt werden.\r\nVon da an müssen Kraftstofflieferanten in diesen Sektoren CO2-Zertifikate ersteigern,\r\num ihre Emissionen zu decken. Der ETS-2 soll so dazu beitragen, das EU-Klimaziel\r\nvon mindestens 55 Prozent Treibhausgasreduktion bis 2030 zu erreichen. Da der\r\nneue CO2-Preis absehbar zu höheren Kosten beim Tanken und Heizen führen wird,\r\nmuss die neue Bundesregierung jetzt damit beginnen, sich auf die Auswirkungen\r\nsteigender Energiepreise vorzubereiten.\r\nDer ETS-2 muss in einen Instrumentenmix eingebettet werden, um Emissionen\r\neffektiv und sozialverträglich zu verringern. Dazu gehören neben dem Ordnungs-\r\nrecht auch Investitionen in die öffentliche Infrastruktur zur Schaffung klimafreund-\r\nlicher Alternativen und eine gezielte Förderung besonders betroffener Menschen,\r\num ihnen die Teilhabe an der Transformation zu ermöglichen. Sollte der CO2-Preis\r\nim ETS-2 zu Beginn unter dem bisherigen nationalen Mindestpreis liegen, sollte\r\ndie Bundesregierung zunächst an diesem festhalten, um die Lenkungswirkung des\r\nInstruments aufrechtzuerhalten.\r\namit sichergestellt ist, dass die Einführung des ETS-2 sozial begleitet wird, hat die\r\nEU einen Klima-Sozialfonds für den Zeitraum 2026 bis 2032 eingerichtet, in den\r\nein Teil der Einnahmen aus dem ETS-2 fließt. In nationalen Klima-Sozialplänen\r\nmüssen die Mitgliedstaaten darstellen, wie sie die Mittel verwenden werden.\r\nLaut Verordnung sollen so gezielt bedürftige Haushalte unterstützt werden, die\r\nbesonders von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind. Der Klima-Sozialplan\r\nkann somit als wichtige Blaupause für eine soziale Klimapolitik dienen. Für eine\r\nerfolgreiche Transformation ist es jedoch entscheidend, die Einnahmen aus dem\r\nETS-2 über den Klima-Sozialfonds hinaus gezielt für sozial gerechte Klimaschutz-\r\nmaßnahmen einzusetzen und soziale Klimaschutzprogramme dauerhaft im Bundes-\r\nhaushalt zu verankern.\r\nDie folgenden Punkte sind für einen effektiven und sozial gerechten\r\nETS-2 notwendig:\r\n1. Verkehrs- und Gebäudebereich zügig dekarbonisieren\r\nDeutschlands Anteil an den europaweiten Emissionen aus den vom ETS-2 erfassten\r\nSektoren beträgt fast ein Viertel.1 Die Senkung der Treibhausgasemissionen in\r\nDeutschland, insbesondere im Gebäude- und Verkehrssektor, wirkt sich somit\r\nsubstanziell auf die Höhe des EU-weiten CO2-Preises auf Heizöl und -gas, Benzin\r\nund Diesel aus. Je schneller die Emissionen sinken, desto geringer ist das Risiko, dass\r\ndie Preise durch die Decke gehen. Zusätzliche ordnungsrechtliche Maßnahmen\r\nsind daher entscheidend, um Emissionen zu senken und die Elektrifizierung im\r\nGebäude- und Verkehrsbereich zügig voranzutreiben. Es kann nicht davon aus-\r\ngegangen werden, dass die CO2-Bepreisung allein ausreicht, um diese Sektoren zu\r\ndekarbonisieren.\r\nDie Verringerung der Emissionen trägt auch dazu bei, starke finanzielle Belastungen\r\nfür besonders betroffene Haushalte abzufedern. Denn insbesondere in den Bereichen\r\nGebäude und Verkehr ist es vielen Menschen häufig kurzfristig nicht möglich, auf\r\nklimafreundliche Alternativen umzustellen - entweder durch fehlende finanzielle\r\nMittel, fehlende Entscheidungsmöglichkeiten, oder eine fehlende öffentliche\r\nInfrastruktur.\r\nDabei kommt es neben der Dekarbonisierung insbesondere im Gebäudebereich\r\nauch darauf an, die Energieeffizienz zu steigern, um den Energieverbrauch zu\r\nsenken. Dies trägt auch dazu bei, die Energiekosten für die Verbraucher:innen\r\nlangfristig zu reduzieren.\r\nDer Expertenrat für Klimafragen hat Deutschland zuletzt eine unzureichende\r\nMinderung der Emissionen im Gebäude- und Verkehrssektor bescheinigt.\r\nDie bisherigen Maßnahmen werden voraussichtlich nicht ausreichen, um die\r\nnationalen und europäischen Klimaziele in diesen Sektoren bis 2030 einzuhalten.\r\nDie neue Bundesregierung ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein Klimaschutz-\r\nprogramm mit wirksamen Maßnahmen, insbesondere auch für diese beiden\r\nSektoren, vorzulegen.\r\n2. Wirksamen nationalen Klima-Sozialplan einreichen\r\nBis zum 30. Juni 2025 müssen die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Klima-\r\nSozialpläne bei der EU-Kommission einreichen. Dies ist die Voraussetzung dafür,\r\ndass die Mittel aus dem EU-Klima-Sozialfonds verwendet werden dürfen.\r\nDer Klima-Sozialplan bietet die Chance, gezielte Maßnahmen zu entwickeln, um\r\nbesonders schutzbedürftige Gruppen während des Übergangs zu klimafreund-\r\nlichen Alternativen zu unterstützen – eine völlig neue Herausforderung für einige\r\nMitgliedstaaten. Die neue Bundesregierung sollte als eine ihrer ersten Aufgaben\r\nsicherstellen, dass der nationale Klima-Sozialplan fristgerecht eingereicht wird,\r\num eine schnellstmögliche Verwendung der Mittel zu garantieren.\r\nDer Klima-Sozialplan sollte effektive und zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen\r\nenthalten, die sicherstellen, dass die besonders betroffenen Zielgruppen auch\r\ntatsächlich erreicht und durch zusätzliche Maßnahmen unterstützt werden.\r\nEin deutschlandweites Sozialticket, oder ein Förderbonus für die Sanierung\r\nvon Sozialwohnungen sind mögliche Maßnahmen, die Klimaschutz und eine\r\nVerbesserung der Lebensqualität für breite Teile der Gesellschaft gemeinsam\r\nvorantreiben. Für eine sozial gerechte Klimapolitik ist ein ambitionierter nationaler\r\nKlima-Sozialplan ein wichtiger erster Schritt. Allerdings müssen die in diesem\r\nRahmen entwickelten Maßnahmen in eine übergreifende Strategie eingebettet\r\nwerden, um eine langfristige Wirkung zu gewährleisten.\r\n\r\n3. Emissionshandel sozial begleiten\r\nSoziale Belange sollten künftig nicht nur als Ergänzung, sondern als wesentlicher\r\nBestandteil der Klimapolitik betrachtet werden - über die Maßnahmen im nationalen\r\nKlima-Sozialplan hinaus. Die nationalen Einnahmen aus dem ETS-2 sollten daher\r\nnach klimapolitischen und sozialen Kriterien verteilt werden. Menschen mit\r\ngeringen und mittleren Einkommen haben nicht die Möglichkeit, die Umstellung\r\nauf eine klimafreundliche Lebensweise ohne staatliche Unterstützung zu bewältigen.\r\nDie bisherige Förderlandschaft ist jedoch stark auf individuelle Anpassung ausge-\r\nrichtet und bevorzugt aufgrund des Eigenanteils bei Investitionen vor allem Besser-\r\nverdienende. Es braucht daher im Gebäude- und Verkehrsbereich zielgerichtete\r\nund sozial gestaffelte Förderprogramme, die Menschen mit wenig Geld besonders\r\nfördern. Zusätzlich ist es unerlässlich, dass insbesondere für Menschen mit geringem\r\nEinkommen Mehrkosten durch die CO2-Bepreisung aufgefangen werden. Ein sozial\r\ngestaffeltes Klimageld kann die unteren Einkommensgruppen stärker und gezielter\r\nentlasten, eine pauschale Auszahlung hingegen verfehlt diesen Zweck.\r\nAllgemein muss gelten, Klimaschutz als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge zu\r\nverstehen, z. B. im Bereich des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, bei der Bereit-\r\nstellung klimafreundlicher Wohnungen oder bei der Klimaanpassung. Auch soziale\r\nEinrichtungen benötigen bei Klimaschutzmaßnahmen gezielte staatliche Förderung.\r\nDafür ist die Bereitstellung einer ausreichenden Finanzierung über die Mittel aus\r\ndem EU-Klima-Sozialfonds und die restlichen Einnahmen aus dem ETS-2 hinaus\r\nzentral.\r\n4. Klimaschutzanforderungen in der Ausgestaltung\r\nvon Sozialleistungen berücksichtigen\r\nUm die Klimaziele zu erreichen, braucht es eine Weiterentwicklung von vielen Politik-\r\nbereichen – auch der Sozialpolitik. Für Haushalte mit geringem Einkommen oder\r\nMenschen, die auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind, müssen die\r\nVoraussetzungen geschaffen werden, sich am Klimaschutz zu beteiligen und\r\nWohlstandsverluste zu verhindern. Dies kann durch ein Zusammenspiel verschie-\r\ndener sozialpolitischer Maßnahmen erreicht werden. Dazu gehört eine Stärkung\r\nunterer Einkommen z. B. durch eine Erhöhung des Mindestlohns. Um Menschen,\r\ndie existenzsichernde Leistungen beziehen, Beteiligungschancen an der sozial-\r\nökologischen Transformation zu ermöglichen, braucht es ebenso Reformen der\r\nsozialen Mindestsicherungssysteme, wie z. B. eine Reform der Regelsatzberechnung\r\noder eine Stärkung der Klimakomponente im Wohngeld.\r\n5. Umfang des EU-Klima-Sozialfonds erweitern\r\nDer EU-Klima-Sozialfonds ist als begleitendes Solidaritätsinstrument zum ETS-2\r\nkonzipiert, um den unterschiedlichen Voraussetzungen in den EU-Mitgliedstaaten\r\nRechnung zu tragen. Einerseits soll er Haushalte schützen, die besonders von einem\r\nsteigenden CO2-Preis betroffen sind. Andererseits soll er Länder unterstützen, die\r\nbei der Dekarbonisierung noch nicht weit fortgeschritten sind und eine geringe\r\nKaufkraft haben.\r\nFür den EU-Klima-Sozialfonds werden im Zeitraum 2026 bis 2032 maximal\r\n65 Milliarden Euro bereitgestellt. Hinzu kommt ein Eigenanteil der EU-Länder\r\nvon 25 Prozent. Um Planungssicherheit zu schaffen, sollte sich die neue Bundes-\r\nregierung in der EU dafür einsetzen, dass die 65 Milliarden als fester Grundbetrag\r\nfestgelegt werden, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des CO2-Preises.\r\nSo kann gewährleistet werden, dass auch bei niedrigen CO2-Preisen Maßnahmen\r\nfür den sozialen Ausgleich im geplanten Umfang durchgeführt werden können.\r\nDarüber hinaus sollte der Umfang des Klima-Sozialfonds proportional zum\r\nCO2-Preis ohne Deckelung wachsen, um eine faire Umsetzung des ETS-2 in der\r\ngesamten EU zu gewährleisten. Ohne diese Anpassung würde der Klima-Sozial-\r\nfonds weder die EU-weite Solidarität sicherstellen noch die unterschiedlichen\r\nVerantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten für die Höhe des CO2-Preises widerspiegeln.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014434","regulatoryProjectTitle":"EU-Klimasozialfonds ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/47/649479/Stellungnahme-Gutachten-SG2508190013.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Den EU-Klimasozialfonds als Chance für sozial gerechten\r\nKlimaschutz nutzen: Maßnahmenvorschläge der deutschen Zivilgesellschaft\r\n1. Kriterien für die Mittelverwendung \r\nAb 2027 wird ein europäischer Emissionshandel für Gebäude und Verkehr eingeführt (ETS-2), der das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) in diesen Sektoren ablöst. Expert:innen erwarten im ETS-2 deutlich höhere CO2-Preise als im derzeitigen nationalen System. Steigende Kosten für fossile Brennstoffe, einschließlich des CO2-Preises, dürfen nicht zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung werden. Daher sind gezielte Maßnahmen dringend erforderlich, um Energie- und Mobilitätsarmut zu verringern und insbesondere einkommensarmen Haushalten eine Teilhabe an der Transformation zu ermöglichen. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf die Unterstützung der Menschen gelegt werden, die selbst keine Investitionsentscheidungen treffen können, aber unmittelbar \r\nvon diesen betroffen sind, wie z.B. Mieter:innen.Die Einnahmen aus dem EU-Klima-Sozialfonds (KSF) werden nicht ausreichen, um alle sozialen Fragen im Klimaschutz angemessen zu adressieren. Allein die Investitionsbedarfe im Gebäudebereich übersteigen die zur Verfügung stehenden Mittel um ein Vielfaches. Allerdings bietet der KSF die Chance, eine Blaupause für einen sozial gerechten Klimaschutz in Zeiten steigender CO2-Preise zu sein. Die Erfahrungen aus der Umsetzung von sozial \r\ngerechten Klimaschutzmaßnahmen im KSF können genutzt werden, um sie auf weitere Maßnahmen zu übertragen. Umsetzungskriterien für den Klima-Sozialfonds FrieDamit das maximale Potential des KSF ausgeschöpft werden kann, sollten die finanzierten Maßnahmen im nationalen Klima-Sozialplan konkreten Prinzipien folgen. Die nachfolgendenKriterien sollen sicherstellen, dass die jeweilige Zielgruppe mit bedarfsorientierten Dekarbonisierungs- und Ausgleichsmaßnahmen tatsächlich erreicht wird und die Mittel effektiv und gerecht ausgegeben werden: \r\n1. Zielgruppen befähigen\r\nDie Maßnahmen sollen vor allem vulnerablen Zielgruppen die Teilhabe an der Transformation ermöglichen. Sie müssen über die Kompensation der Mehrbelastungen durch steigende CO2-Preise und höhere Kosten für fossile Brennstoffe hinausgehen und aktiv dazu beitragen, dass einkommensarme oder von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene oder bedrohte Menschen nicht in einen “fossilen Lock-In” geraten. Nur so können sie ihre CO2-Emissionen langfristig senken und werden weniger stark durch den ETS-2 belastet. Dies kann unter anderem durch bedarfsorientierte Förderprogramme erreicht werden.\r\n2. Positive Klimawirkung sichern \r\nDie geförderten Maßnahmen müssen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen  beitragen und auch mittel- und langfristig einen Beitrag zur Transformation leisten. Daher ist  es notwendig, dass die erwartete Klimawirkung der geförderten Maßnahmen ebenfalls  bewertet und nachgewiesen wird. \r\n3. Zielgruppenspezifische Maßnahmen entwickeln\r\nZielgruppen definieren: Im Rahmen der Verordnung ist die Bundesregierung aufgefordert,  eine rechtssichere Definition von Energiearmut und Mobilitätsarmut einzuführen. Dafür ist \r\nes zentral, Hauptzielgruppen zu definieren, damit die Mittel dort eingesetzt werden können, wo sie vorrangig gebraucht und auch abgerufen werden. Bedarfsorientierte Maßnahmen umsetzen: Die aus dem KSF finanzierten Maßnahmen  sollen die Lebenswirklichkeit der Zielgruppen berücksichtigen und an ihren tatsächlichen  Bedarfen ansetzen. Dazu gehört eine Analyse, in welchen Bereichen besonders viele Menschen von Energie- und/oder Mobilitätsarmut betroffen oder bedroht sind und welche \r\nVoraussetzungen dabei berücksichtigt werden müssen - z.B. die Wohnsituation der Menschen oder die vorhandene Verkehrsinfrastruktur. Dies bestimmt maßgeblich, welche Förderprogramme als nützlich wahrgenommen und entsprechend abgerufen werden. Zum Beispiel: Eine Förderung von Wallboxen für Elektroautos ist nur dann attraktiv, wenn die Zielgruppe a) ein E-Auto und b) einen eigenen Stellplatz besitzt, an dem die Wallbox angebracht werden kann. Da dies bei vielen Menschen mit geringem Einkommen nicht der Fall ist, würde ein entsprechendes Förderprogramm an den Bedarfen eines Großteils der Zielgruppe vorbeigehen und wenig genutzt werden. Möglichkeiten der Zielgruppe berücksichtigen: Neben der Berücksichtigung tatsächlicher Unterstützungsbedarfe ist ebenfalls relevant, die tatsächlichen (finanziellen) Möglichkeiten der Zielgruppen zu kennen und realistisch einzuschätzen, welche Eigenleistung erwartet werden kann. Dabei geht es nicht nur um die Höhe einer notwendigen Eigenleistung, sondern auch um Faktoren wie Kreditwürdigkeit oder das Risiko einer Überschuldung durch zusätzliche Kredite. Wenn Förderprogramme eine angemessene, von den Zielgruppen leistbare Eigenleistung erfordern, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sie tatsächlich in \r\nAnspruch genommen werden.Weiterhin müssen die tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten der Zielgruppen berücksichtigt werden. Etwa 50 Prozent der Haushalte in Deutschland wohnen beispielsweise zur Miete und haben keinen Einfluss auf Investitionsentscheidungen zur energetischen Modernisierungoder den Heizungstausch, sind aber unmittelbar von den Auswirkungen dieser \r\nEntscheidungen betroffen.Zugangshürden gering halten: Damit Förderprogramme effektiv genutzt werden können, müssen die Zugangshürden und der bürokratische Aufwand so niedrig wie möglich sein. \r\nDies beinhaltet: \r\n• Die Antragstellung und der Zugang zu Fördermitteln sollten so einfach wie möglich gestaltet werden. Komplexe Formulare und langwierige Verfahren schrecken oft ab und führen dazu, dass viele Anspruchsberechtigte die Unterstützung nicht in Anspruch nehmen.\r\n• Bedarfsprüfungen sollten transparent und unkompliziert sein. Ziel sollte es sein, den tatsächlichen Bedarf der Antragsteller rasch und effizient zu ermitteln.\r\n• Es muss gewährleistet sein, dass Fördermittel nicht auf bestehende Sozialleistungen angerechnet werden. Die finanzielle Situation der Betroffenen würde sich sonst nicht verbessern, sondern im schlimmsten Fall sogar verschlechtern. Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen: Die Ergebnisse der vorgesehenen Berichtspflichten sollten dafür genutzt werden, die Zielgruppendefinitionen und \r\nMaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und ggf. anzupassen. So können auch steigende Belastungen durch höher als bisher angenommene CO2-Preise einbezogen werden. \r\n4. Lücken in der Förderlandschaft schließen\r\nMit dem KSF müssen vorrangig neue Maßnahmen finanziert werden, die bisher nicht oder nicht mehr über andere Förderprogramme abgedeckt sind und damit zusätzlich zu bestehenden Maßnahmen umgesetzt werden. Dies ist ausdrücklich in der Verordnung geregelt. Der Fokus auf ergänzende Maßnahmen soll dazu beitragen, zusätzliche Programme mit sozialen Komponenten zu entwickeln und bestehende Lücken in der Förderlandschaft weitgehend zu schließen oder zu vermeiden.\r\nBereits existierende Förderprogramme können durch KSF-Mittel um zusätzliche Elemente ergänzt werden, die über ohnehin vorgesehene und finanzierte Förderinitiativen hinausgehen. Dadurch soll erreicht werden, dass tatsächlich neue oder weitere positive Effekte sowohl bei der Emissionsreduktion als auch bei der Verringerung von Energie- und Mobilitätsarmut erzielt werden. Diese möglichen Ausweitungen bestehender Förderprogramme müssen transparent gemacht werden, den Anforderungen des KSF entsprechen und dürfen im nationalen Haushalt bereits vorgesehene Zahlungen nicht ersetzen. \r\n5. Kohärenz zwischen Klima-Sozialplan und weiteren Instrumenten Gemäß der EU-Verordnung muss der Klima-Sozialfonds in Einklang mit weiteren Planungsinstrumenten und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten stehen. Eine engere Verzahnung des Klima-Sozialplans mit weiteren Instrumenten und Maßnahmen sollte dabei unterstützen, ökologische und soziale Ziele bei der Transformation zu berücksichtigen. Daher ist es unerlässlich, den Klima-Sozialplan mit weiteren Instrumenten wie dem \r\nNationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) oder dem nationalen Gebäuderenovierungsplan \r\n(nach Art. 3 EPBD) abzustimmen. Auch im Mobilitätsbereich müssen Maßnahmen und Instrumente wie der nationale Radverkehrsplan (NRVP 3.0), der Ausbau des öffentlichen Verkehrs, die Förderung von E-Mobilität und ein Bundesverkehrswege- und Mobilitätsplan mit dem Klima-Sozialplan verzahnt werden.Der Klima-Sozialplan als Teil einer umfassenden sozial gerechten\r\nKlimastrategieFür eine sozial gerechte Klimapolitik ist die Erstellung eines ambitionierten nationalen KlimaSozialplans ein wichtiger Schritt. Damit die darin entwickelten Maßnahmen langfristig wirken, müssen sie jedoch in eine übergreifende Strategie eingebettet werden.Um die umfassenden Bedarfe für sozial gerechte Klimaschutzmaßnahmen decken zu können, sind weitere Mittel erforderlich. Daher müssen zusätzlich zum KSF und den verpflichtenden Beiträgen der Mitgliedstaaten weitere Finanzierungsquellen mobilisiert werden - auch über die restlichen ETS-2-Einnahmen hinaus. Es braucht eine Gesamtstrategie zur Finanzierung von sozial gerechtem Klimaschutz, die sicherstellt, dass Deutschland seine Klimaziele erreicht und die Teilhabe von allen gesellschaftlichen Gruppen sichergestellt ist. Dazu gehört nicht nur, Einzelne durch gezielte Förderprogramme zu unterstützen, sondern auch langfristig klimaneutrale Gebäude- und Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen und entsprechende Infrastrukturinvestitionen zu ermöglichen. Um anfänglich unzumutbare \r\nfinanzielle Mehrbelastungen auszugleichen, werden finanzielle Kompensationsmaßnahmen \r\n(z.B. in Form eines sozial gestaffelten Klimagelds) zumindest in einer Übergangsphase \r\nnotwendig sein.Eine kohärente Gesamtstrategie erfordert zudem die Weiterentwicklung des \r\nordnungsrechtlichen Rahmens, sodass sowohl die Wirksamkeit als auch die soziale \r\nGerechtigkeit im Klimaschutz gestärkt werden. Dafür bedarf es einer engen ressortübergreifenden Zusammenarbeit, um die Kohärenz der Maßnahmen und eine \r\neffektive Mittelverwendung sicherzustellen. Der Klima-Sozialfonds bietet die Chance zu zeigen, dass sozialverträgliche Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt werden können. Um die Zielgruppen des KSF in der Transformation zu unterstützen und nicht überproportional zu belasten, müssen der \r\nGebäude- und Verkehrssektor schnellstmöglich und langfristig dekarbonisiert werden. \r\n2. Maßnahmenvorschläge im Bereich Gebäude\r\nEffiziente Gebäude sind eine zentrale Säule der Wärmewende, tragen zu einem gesunden Wohnklima bei und schützen sowohl vor Kälte als auch vor Hitze. Gleichzeitig helfen sie, Energiearmut zu verringern und Wohnkosten langfristig zu senken. Um den Gebäudebereich zukunftssicher, klimafreundlich und sozial gerecht zu gestalten, sind eine Reihe wirkungsvoller und bedarfsorientierter Maßnahmen und Investitionen notwendig.Wesentliches Ziel der Strategie zur Emissionsminderung im Gebäudebereich muss es sein, klimagerechtes und bezahlbares Wohnen für alle Haushalte zu ermöglichen und Energiearmut zu bekämpfen. Dafür sind umfangreiche Investitionen in die energetische Modernisierung notwendig, insbesondere der energetisch schlechtesten Gebäude. \r\nUm die Sanierungstätigkeiten anzukurbeln, braucht es entsprechende Förderinstrumente sowie Änderungen des Ordnungsrechts.Die Maßnahmen müssen auch die besondere Situation im Mietwohnungsbereich adressieren, denn mehr als die Hälfte der 21,6 Mio. Mieterhaushalte gehört zum unterenEinkommensdrittel und muss als vulnerabel bezeichnet werden.2 Hier braucht es unter \r\nanderem eine gerechtere Verteilung der CO2-Kosten. Das aktuelle CO2-Kostenaufteilungsgesetz schafft weder ausreichend wirksame Sanierungsanreize für Vermieter:innen, noch gewährleistet es eine faire Kostenverteilung. Mieter:innen müssen für Emissionen zahlen, die maßgeblich vom energetischen Zustand der Immobilie abhängen, welcher wiederum im Verantwortungsbereich der Eigentümer:innen liegt.Von der aktuellen Förderlandschaft für Effizienzmaßnahmen am Gebäude profitieren insbesondere Eigentümer:innen mit höheren Einkommen. Einkommensarme Haushalte und \r\nvon Energiearmut Betroffene werden hingegen unzureichend berücksichtigt. Die Förderkonditionen sind zudem weniger attraktiv als jene für den Heizungstausch. Der Klima-Sozialfonds bietet die Möglichkeit, die Förderkulisse sozial auszudifferenzieren und Mittel zielgenauer an Haushalte mit hohem Unterstützungsbedarf zu geben. Der nationale Klima-Sozialplan dient somit als Vorbild für eine sozial gerechte Ausgestaltung von Klimaschutz. Im Folgenden schlagen die Verbände Maßnahmen für den nationalen Klima-Sozialplan vor, die geeignet sind, vulnerablen Haushalten den Übergang zu klimafreundlicheren Alternativen zu ermöglichen und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich zu leisten.\r\n2.1. Mietende: Den Mietwohnbereich sozial ausrichten - Förderung für energetische Modernisierung und Heizungstausch\r\nFörderbonus in der BEG-Förderung bei Einhaltung einer Mietpreisobergrenze:\r\nVermietende erhalten einen zusätzlichen Förderbonus, wenn sie sich verpflichten, nach der energetischen Modernisierung für einen festgelegten Zeitraum eine Mietpreisobergrenze unterhalb der jeweils geltenden ortsüblichen Vergleichsmiete einzuhalten. Haushalte in den unteren Einkommensdezilen haben eine geringere durchschnittliche Bruttomiete. Ein Förderbonus, der bezahlbare Mieten adressiert, kommt daher insbesondere diesen Haushalten zugute. Zudem unterstützt er gemeinwohlorientierte Vermietende, die bezahlbare Mieten verlangen. Die Definition der Mietpreisobergrenze als Prozentsatz der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt zudem regionale Mietpreisunterschiede. Zusätzliche zweckgebundene Bundesmittel für die energetische Modernisierung im sozialen Wohnungsbau: Es werden zusätzliche Bundesmittel für die energetische \r\nModernisierung von Sozialwohnungen geschaffen und in einer Verwaltungsvereinbarung \r\n„VV Energetisch Sanierter Wohnraum“ geregelt. Gefördert werden sowohl die Modernisierung von Wohnraum mit Sozialbindung (Verlängerung der Sozialbindung) als auch die Modernisierung von bisher nicht sozial gebundenem Wohnraum (Schaffung von Sozialbindung). So trägt das Förderprogramm zur Erhöhung von belegungsgebundenen Wohnungen bei.\r\n2.2. Selbstnutzende Eigentümer:innen: Förderung von Effizienzmaßnahmen \r\nund Heizungstausch in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für vulnerable Haushalte vertiefenEnergiesparende Wohnungen senken spürbar die Nebenkostenbelastung, besonders in \r\nHaushalten mit niedrigem Einkommen. Deshalb sollte innerhalb der BEG-Förderprogramme \r\nfür “Einzelmaßnahmen” und “Wohngebäude” eine soziale Staffelung oder ein Einkommensbonus für selbstnutzende Haushalte mit geringem Einkommen eingeführt werden. Gleichzeitig sollte die BEG für das oberste Einkommensdezil der Bevölkerung entfallen, da diese stattdessen die Möglichkeit der steuerlichen Förderung nutzen kann. Die freigewordenen Finanzmittel können zusätzlich in den Einkommensbonus fließen. Zusätzlich sollten selbstnutzenden vulnerablen Haushalten die Energieberatung sowie die Ausstellung von individuellen Sanierungsfahrplänen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.\r\n2.3. Social Leasing für Wärmepumpen\r\nDer Einbau einer Wärmepumpe lohnt sich langfristig fast immer – besonders, wenn staatliche Fördermittel genutzt werden. Für Haushalte mit geringen Rücklagen kann das Leasing einer Wärmepumpe eine Option sein, sofern ein späterer Eigentumsübergang nach Amortisierung gewährleistet wird. Erstmals sind auch geleaste Wärmepumpen innerhalb der BEG förderfähig. Damit die Wärmekosten für Bewohner:innen stabil bleiben oder sogar sinken, sind neben einem gesicherten Fördersatz auch niedrige Zinssätze entscheidend. Die großen Energiedienstleister bieten auf dem Markt jedoch meist nur teure Finanzierungsmodelle mit Zinsen von mehr als 5 Prozent an. Zu dem fast zinsfreien Finanzierungskredit mit staatlicher Ausfallgarantie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) \r\nhaben viele Privatpersonen keinen Zugang, da die zuständigen Hausbanken die KfW-Kredite \r\noftmals nicht an ihre Kund:innen durchleiten. Ein Lösungsansatz könnte der Aufbau eines staatlich finanzierten Energiedienstleisters sein, der vulnerablen Haushalten zinsfreie Wärmepumpen-Finanzierungsmodelle anbietet. Zusätzlich könnte sich dieser Dienstleister darauf konzentrieren, bezahlbare Finanzierungsmodelle für Mietshäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) zu entwickeln.\r\n2.4. Erweiterung des Stromspar-Checks im Wärmesektor\r\nUm die Energieeffizienz von Gebäuden maßgeblich zu verbessern, sind bauliche Maßnahmen \r\nunumgänglich. Sie müssen u.a. mit entsprechenden Förderprogrammen gezielt adressiert \r\nwerden, denn allein durch Verhaltensänderungen kann der Heizverbrauch nur in deutlich \r\ngeringerem Maß reduziert werden. Kurzfristig kann der Stromspar-Check in Kombination mit \r\nniedriginvestiven Maßnahmen wie digitalen Heizkörperthermostaten jedoch einen Beitrag \r\ndazu leisten, durch angepasstes Nutzerverhalten die Auswirkungen des ETS-2 etwas abzufedern.\r\nDer Stromspar-Check sollte bundesweit flächendeckend verfügbar sein und durch eine \r\nWärmeberatung erweitert werden. Durch die bereits vorhandene Infrastruktur könnte ein \r\nneues Projekt (ggf. auch unter einem Rebranding als Energiespar-Check) schnell aufgebaut\r\nund unmittelbar mit der Umsetzung begonnen werden. Dies kann jedoch nur bei einem \r\nnahtlosen Übergang gelingen.\r\nDer Stromspar-Check sollte in den Feldern effizientes Nutzungsverhalten, effiziente \r\nHaushaltsgeräte, Gebäudeeffizienz und soziale Teilhabe an der Energieproduktion beraten. \r\nIn der Beratung sollte die Wechselwirkung zwischen Gebäudeeffizienz und Nutzerverhalten \r\nberücksichtigt und auf die Grenzen individueller Verhaltensänderungen hingewiesen \r\nwerden. Zusätzlich ist eine Beratung zur Teilhabe an der Energieproduktion (z.B. Beratung zu \r\nBalkonsolar-Anlagen) sinnvoll. Dafür bedarf es der langfristigen Sicherung und Aufstockung \r\ndes Beratungspersonals an den lokalen Standorten sowie der Modularisierung der \r\nBeratungsangebote für eine wirkungsvolle Beratung der Haushalte.\r\nZudem ist der Stromspar-Check ein wichtiges Kommunikationsinstrument, das auf mehreren \r\nEbenen ein größeres Bewusstsein schafft – in der Bevölkerung, bei Vermietenden und in der \r\nPolitik. Durch gezielte Beratung für Haushalte, die von Energiearmut betroffen oder bedroht \r\nsind, und die dazugehörige Datenerfassung können die Dringlichkeit struktureller \r\nMaßnahmen verdeutlicht und notwendige Veränderungen angestoßen werden.\r\n2.5. Wärmenetze in Bürgerhand mit dem Angebot von Sozialtarifen verbinden\r\nIn der EU-Verordnung zum Klima-Sozialfonds wird ausdrücklich die Erzeugung und \r\nSpeicherung von Erneuerbarer Energie durch Bürgerenergiegemeinschaften als förderfähige \r\nMaßnahme genannt. Ziel sollte es daher sein, die Wärmewende “von unten” zu fördern. Um \r\nauf bestehende, funktionierende Instrumente aufzubauen und kurzfristig Erfolge zu erzielen, \r\nbietet es sich an, das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an \r\nLand“ auf Wärmeprojekte auszuweiten. Ein quartiersbezogener Ansatz, kombiniert mit dem \r\nInstrument der Sozialtarife (günstigere Wärmebezugskosten für vulnerable Haushalte) hat \r\ndas Potential, gezielt vulnerable Haushalte finanziell zu entlasten.Die Mittel des Klima-Sozialfonds könnten dafür eingesetzt werden, dass es im Falle der \r\nRealisierung eines Wärmenetzes durch eine Bürgerenergiegemeinschaft zwei Nahwärme\u0002Tarife gibt. \r\nDer Tarif, der sich nach einer entsprechenden Prüfung an vulnerable Haushalte \r\nrichtet, könnte staatlich durch den KSF subventioniert werden.\r\n3. Maßnahmenvorschläge im Bereich Verkehr\r\nMobilität ist kein Selbstzweck, sondern die Grundlage dafür, die Orte zu erreichen, an denen \r\nsich unser Leben abspielt und so am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Wer nicht mobil \r\nist, hat einen eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu Arbeit, Bildung und Versorgung \r\nsowie dem kulturellen und sozialen Leben. Man spricht dann von Mobilitätsarmut. Die \r\nGründe für Mobilitätsarmut sind vielfältig: sei es aus gesundheitlichen Einschränkungen, \r\naufgrund des Alters, weil Mobilität zu teuer ist oder der Bus schlicht zu selten vor der \r\nHaustür hält.\r\nHäufig entstehen Probleme dort, wo der öffentliche Verkehr versagt und das eigene Auto die \r\neinzige praktikable Alternative ist. Das ist für Menschen, die sich eigentlich kein Auto leisten \r\nkönnen, besonders problematisch. Denn sie verwenden einen überproportionalen Teil ihres \r\nverfügbaren Einkommens für die Automobilität und haben bei steigenden Kosten durch den \r\nCO2-Preis auf Kraftstoffe kaum Ausweichmöglichkeiten. Aber auch, wer kein Auto hat und \r\nsich das Ticket für Bus und Bahn nicht immer leisten kann, gerät durch Preissteigerungen bei \r\nTickets und der allgemeinen Inflation infolge höherer Energiepreise noch weiter unter Druck \r\nund ist in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Diese Haushalte werden durch herkömmliche \r\nFörderung bisher kaum erreicht. Darum ist es wichtig, Haushalten mit geringem Einkommen \r\nZugang zu klimaschonender und günstiger Mobilität zu eröffnen. Hier liegt auch ein großes \r\nPotential für die Akzeptanz von Klimaschutzmaßnahmen. Der Klima-Sozialfonds soll Wege \r\naus dem fossilen Lock-in für vulnerable Gruppen finden und unterstützen, indem er Anreize \r\nfür eine Verlagerung auf nachhaltige Verkehrsmittel setzt, Alternativen zum Auto in schlecht \r\nerschlossenen Regionen fördert und so langfristig zur Reduktion von CO2 und von \r\nMobilitätsarmut beiträgt.\r\nIm Folgenden schlagen die Verbände Maßnahmen für den nationalen Klima-Sozialplan vor, \r\ndie geeignet sind, vulnerablen und mobilitätsarmen Haushalten den Zugang zu \r\nklimafreundlicher Mobilität zu ermöglichen und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur \r\nReduktion der Treibhausgasemissionen im Verkehrsbereich zu leisten.\r\n3.1. Einführung eines bundesweiten Sozialtickets\r\nUm auch Menschen mit geringem Einkommen den Zugang zu klimafreundlicher Mobilität zu \r\nermöglichen, ist die Einführung eines bundesweit gültigen Sozialtickets ein wichtiger Schritt. \r\nFür Armutsbetroffene besteht bisher kein bundeseinheitliches Angebot für ein vergünstigtes \r\nDeutschlandticket, obwohl sie besonders häufig auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen \r\nsind. Rund jeder zweite einkommensarme Haushalt in Deutschland besitzt kein Auto. Da das \r\nverfügbare Einkommen dieser Personengruppe sehr begrenzt ist, kommt es in besonderem \r\nMaße auf die Erschwinglichkeit und Preisstabilität der Tickets an. Selbst kleinere \r\nPreiserhöhungen können einkommensarme Menschen von der Mobilität und damit sozialer \r\nTeilhabe ausschließen.\r\nBeziehenden von Bürgergeld (SGB II), Wohngeld (WoGG), Kinderzuschlag (BKGG), Sozialhilfe \r\n(SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie Leistungen \r\nnach dem Asylbewerbergesetz sowie deren Bedarfsgemeinschaft sollte das vergünstigte \r\nTicket zugänglich sein.5\r\nPerspektivisch sollte das Sozialticket auf einen Jugend- und Azubitarif ausgeweitet werden, \r\num die Teilhabe an der Mobilität für Kinder, Jugendliche und Auszubildende zu verbessern \r\nund bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen. \r\n3.2. Anreize zum Kauf und zur Nutzung von Fahrrädern und Pedelecs\r\nVon den steuerlichen Vorteilen eines (E)-Dienstwagens und sogar eines Dienstrads \r\nprofitieren bisher nur sehr wenige Menschen: Arbeitnehmer:innen mit geringem\r\nEinkommen, Azubis und befristet Beschäftigte können diese Vorteile selten oder gar nicht in \r\nAnspruch nehmen. Menschen ohne Erwerbsarbeit haben ebenfalls keinen Zugang zu dieser \r\nFörderung. Eine sozial gestaffelte Kaufprämie für Fahrräder, Pedelecs und S-Pedelecs oder \r\nE-Lastenräder kann gezielt Geringverdienende und Menschen ohne Einkommen bei ihren \r\nMobilitätskosten entlasten. Dies hat nicht nur eine soziale Wirkung, sondern entlastet auch \r\ndas Klima. Pedelecs und S-Pedelecs sind auch im ländlichen Raum sowie auf Strecken über \r\n10 Kilometer eine sinnvolle Alternative zum Auto.\r\nUm das Potential des Radverkehrs voll auszuschöpfen und den Umstieg auf klimafreundliche \r\nMobilität zu erleichtern, muss das Fahrrad konsequent als intermodales Verkehrsmittel \r\ngestärkt werden. Dazu braucht es neben einer flächendeckend ausgebauten \r\nFahrradinfrastruktur auch sichere Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen und ÖPNV\u0002Haltestellen sowie verbesserte Möglichkeiten zur Fahrradmitnahme in öffentlichen \r\nVerkehrsmitteln. Sinnvoll ist es darüber hinaus, als niederschwelliges Angebot auch den \r\nAusbau von Bike-Sharing-Systemen zu fördern und ins ÖPNV-Angebot zu integrieren, \r\ninsbesondere im ländlichen Raum.\r\n3.3. Förderung von Bedarfsverkehrsangeboten\r\nIn Regionen oder zu Zeiten, in denen der herkömmliche, liniengebundene öffentliche \r\nPersonennahverkehr (ÖPNV) aufgrund geringer Nachfrage an seine Grenzen stößt, können \r\nergänzende On-Demand-Mobilitätsangebote eine entscheidende Verbindungslücke \r\nschließen. Elektrische Rufbusse und barrierefreie Taxis, die bequem per App oder Telefon \r\nbuchbar sind, erweitern das bestehende Verkehrsangebot auf sinnvolle Weise. Sie ergänzen \r\nden öffentlichen Nahverkehr und schaffen flexible, bedarfsgerechte Mobilitätslösungen, die\r\nfür alle zugänglich und einfach nutzbar sind. Dabei sollte der Einsatz emissionsarmer \r\nFahrzeuge stets gewährleistet sein.\r\nDiese Angebote tragen dazu bei, die Abhängigkeit vom privaten Pkw zu verringern und \r\nschaffen insbesondere für Menschen in ländlichen Gebieten eine wertvolle Alternative. \r\nUm den Betreibenden langfristige Planungssicherheit zu bieten, muss die Finanzierung von \r\nBedarfsverkehrsangeboten verstetigt werden. Zudem ist es unerlässlich, On-Demand\u0002Angebote vollständig in die bestehende Verbund- und Tarifstruktur zu integrieren.\r\n3.4. Social Leasing von E-Fahrzeugen\r\nSocial Leasing wird derzeit viel diskutiert und findet als sozial- und industriepolitische \r\nMaßnahme zur Förderung kleiner E-Autos Zuspruch. Gleichzeitig zeigt das Beispiel aus \r\nFrankreich, dass Social Leasing eine sehr teure, wenn auch stark nachgefragte Subvention ist. \r\nSollte Social Leasing über den KSF finanziert werden, wären die verfügbaren Mittel im \r\nVerkehrsbereich vollständig ausgeschöpft. Zusätzliche Maßnahmen wären nicht finanzierbar. \r\nSocial Leasing kann jedoch von der neuen Bundesregierung eingeführt und anderweitig \r\nfinanziert werden.\r\nKriterien für die Zugangsberechtigung sollten sicherstellen, dass Social Leasing zielgerichtet \r\neinkommensarme Haushalte beim Umstieg auf E-Mobilität unterstützt, die nicht auf den \r\nÖPNV umsteigen können. Geeignete Zugangskriterien können unter anderem die Qualität\r\nder ÖPNV-Anbindung und/oder Länge des Arbeitswegs sein sowie die Bedingung, einen alten \r\nVerbrenner gegen das neue E-Auto einzutauschen. Darüber hinaus sollte das erfasste \r\nEinkommen gewichtet werden, um Familien nicht zu benachteiligen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Expert:innen \r\nerwarten im ETS II deutlich höhere CO2-Preise als im derzeitigen nationalen System.1 Damit die \r\nKosten fossiler Brennstoffe, inklusive CO2-Preis, nicht zu einer unzumutbaren finanziellen \r\nBelastung werden, sind bedarfsorientierte Maßnahmen dringend notwendig, um Energiearmut\u0002und Mobilitätsarmut zu reduzieren und besonders den einkommensschwachen Haushalten eine \r\nTeilhabe an der Transformation zu ermöglichen. Die Einnahmen aus dem EU-Klimasozialfonds (KSF) werden nicht ausreichen, um alle sozialen Fragen im Klimaschutz angemessen zu adressieren. Allein die Investitionsbedarfe im Gebäudebereich übersteigen die zur Verfügung stehenden Mittel um ein Vielfaches. Allerdings bietet der KSF die Chance, eine Blaupause für einen sozial gerechten Klimaschutz in Zeiten steigender CO2-Preise zu sein. Die Erfahrungen aus der Umsetzung von sozial gerechten Klimaschutzmaßnahmen im KSF können dann genutzt werden, um sie auf weitere Maßnahmen über den KSF hinaus zu übertragen.\r\nUmsetzungskriterien für den Klimasozialfonds\r\nDamit das maximale Potential des KSF genutzt werden kann, sollten die finanzierten Maßnahmen\r\nim nationalen Klimasozialplan konkreten Prinzipien folgen. Die untenstehenden Kriterien sollen \r\nsicherstellen, dass die jeweilige Zielgruppe mit einer bedarfsorientierten Dekarbonisierungs- und \r\nAusgleichsmaßnahme tatsächlich erreicht und die Mittel effektiv und gerecht ausgegeben \r\nwerden: \r\n➢ Zielgruppen befähigen\r\nDie Maßnahmen sollen vor allem den vulnerablen Zielgruppen die Teilhabe an der \r\nTransformation ermöglichen. Sie müssen über die Kompensation der Mehrbelastungen durch \r\nsteigende CO2-Preise hinausgehen und aktiv dazu beitragen, dass Menschen mit geringem\r\nEinkommen nicht in einen “fossilen Lock-In” geraten. So können sie ihre CO2-Emissionen \r\nlangfristig senken und werden weniger stark durch den ETS II belastet. Dies kann unter anderem \r\ndurch bedarfsorientierte Förderprogramme umgesetzt werden.\r\n➢ Positive Klimawirkung sichern \r\nDie geförderten Maßnahmen müssen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen \r\nund einen mittel- und langfristigen Beitrag zur Transformation leisten. Daher ist es notwendig, \r\ndass die erwartete mittel- und langfristige Klimawirkung der geförderten Maßnahmen ebenfalls \r\nbewertet und nachgewiesen wird. \r\n➢ Zielgruppenspezifische Maßnahmen entwickeln\r\nZielgruppen definieren\r\nIm Rahmen der Verordnung ist die Bundesregierung aufgefordert, eine Definition von \r\nEnergiearmut und Mobilitätsarmut rechtssicher einzuführen. Dafür ist es zentral, \r\nHauptzielgruppen zu definieren, damit die Mittel dort eingesetzt werden können, wo sie \r\nvorrangig gebraucht und auch abgerufen werden.\r\nBedarfsorientierte Maßnahmen umsetzen\r\nDie aus dem KFS finanzierten Maßnahmen sollen die Lebenswirklichkeit der Zielgruppen \r\nberücksichtigen und an ihren tatsächlichen Bedarfen ansetzen. Dazu gehört eine Analyse, in \r\nwelchen Bereichen Unterstützungsbedarf bei besonders vielen von Energie- und/oder \r\nMobilitätsarmut betroffenen Menschen besteht und von welchen Voraussetzungen ausgegangen \r\nwerden kann z.B. in welcher Wohnsituation sich diese Menschen befinden oder welche \r\nVerkehrsinfrastruktur vorhanden ist. Dies bestimmt maßgeblich, welche Förderprogramme als \r\nnützlich wahrgenommen und entsprechend abgerufen werden. Zum Beispiel: Eine Förderung von \r\nWallboxen zum Laden von Elektroautos ist nur dann attraktiv, wenn man davon ausgehen kann, \r\ndass die Zielgruppe a) ein E-Auto und b) einen eigenen Stellplatz besitzt, wo die entsprechende \r\nWallbox angebracht werden kann. Da dies bei vielen Menschen mit geringem Einkommen nicht \r\nder Fall ist, würde ein entsprechendes Förderprogramm für Wallboxen an den Bedarfen eines \r\nGroßteils der Zielgruppe vorbeigehen und entsprechend wenig abgerufen werden.\r\nMöglichkeiten der Zielgruppe berücksichtigen Neben der Berücksichtigung tatsächlicher Unterstützungsbedarfe ist ebenfalls relevant, die tatsächlichen (finanziellen) Möglichkeiten der Zielgruppen zu kennen und zu wissen, welche Eigenleistung realistisch erwartet werden kann. Dabei ist es wichtig, nicht nur die Höhe einer notwendigen Eigenleistung zu betrachten, sondern auch andere Faktoren wie die Kreditwürdigkeit der Begünstigten oder die Überschuldungsgefahr durch zusätzliche Kredite. Wenn Förderprogramme eine angemessene, von den Zielgruppen leistbare Eigenleistung \r\nerfordern, steigt außerdem die Wahrscheinlichkeit, dass sie tatsächlich abgerufen werden.\r\nZugangshürden gering haltenUm sicherzustellen, dass Förderprogramme effektiv genutzt werden können, ist es entscheidend, die Zugangshürden so gering wie möglich zu halten. Dies beinhaltet: \r\nBürokratischer Aufwand: Der bürokratische Aufwand sollte minimiert werden, um die Antragstellung und den Zugang zu Fördermitteln so einfach wie möglich zu gestalten. Komplexe Formulare und langwierige Verfahren schrecken oft ab und führen dazu, dass viele Anspruchsberechtigte die Unterstützung nicht in Anspruch nehmen. Bedarfsprüfungen: Die Bedarfsprüfungen sollten transparent und unkompliziert sein. Ziel sollte es sein, den tatsächlichen Bedarf der Antragsteller rasch und effizient zu ermitteln, ohne unnötige Hürden aufzubauen. Anrechnung auf Sozialleistungen: Es muss gewährleistet sein, dass die erhaltenen Fördermittel nicht auf bestehende Sozialleistungen angerechnet werden. Dies würde sonst die finanzielle Situation der Betroffenen nicht verbessern, sondern im schlimmsten Fall sogar verschlechtern.\r\nÜberprüfung und Anpassung der Maßnahmen\r\nDie Ergebnisse der vorgesehenen Berichtspflichten müssen dafür genutzt werden, die \r\nZielgruppendefinitionen und Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und ggf. \r\nanzupassen. So können auch steigende Belastungen durch höhere, als bisher angenommene \r\nCO2-Preise, einbezogen werden. \r\n➢ Lücken in der Förderlandschaft schließen\r\nMit dem KSF müssen vorrangig neue Maßnahmen finanziert werden, die bisher nicht oder nicht \r\nmehr über andere Förderprogramme abgedeckt sind und damit zusätzlich zu bestehenden \r\nMaßnahmen umgesetzt werden. Dies ist ausdrücklich in der Verordnung geregelt. Ein Fokus auf \r\nergänzende Maßnahmen soll dazu beitragen, zusätzliche Programme mit sozialen Komponenten \r\nzu entwickeln und bestehende Lücken in der Förderlandschaft weitgehend zu schließen bzw. zu \r\nvermeiden.Bereits existierende Förderprogramme können mit den KSF-Mitteln um zusätzliche Elemente ergänzt werden, die über ohnehin vorgesehene und finanzierte Förderinitiativen hinausgehen. Dadurch soll erreicht werden, dass tatsächlich neue bzw. weitere positive Effekte sowohl im Bereich Emissionsreduktion als auch bei der Reduzierung von Energie- und Mobilitätsarmut \r\nerzielt werden. Diese möglichen Ausweitungen bestehender Förderprogramme müssen den \r\nAnforderungen des KSF entsprechen und dürfen nicht die im nationalen Haushalt bereits \r\nvorgesehenen Zahlungen ersetzen. \r\n➢ Kohärenz zwischen Klimasozialplan und weiteren Instrumenten \r\nGemäß der Verordnung muss der KSF in Einklang mit weiteren Planungsinstrumenten und \r\nVerpflichtungen der Mitgliedstaaten stehen. Durch eine engere Verzahnung und Koordination von \r\nPlanungsinstrumenten kann eine nachhaltige und gerechte Transformation gewährleistet werden, \r\ndie sowohl ökologische als auch soziale Ziele gleichermaßen berücksichtigt und unterstützt.\r\nDaher ist es unerlässlich, dass der KSF und weitere Instrumente, wie der Nationale Energie- und \r\nKlimaplan (NEKP), oder die nationale Gebäudestrategie aufeinander abgestimmt sind. Auch im \r\nMobilitätsbereich ist es notwendig, Instrumente, wie den Radverkehrsplan, den Ausbau des \r\nöffentlichen Verkehrs und Maßnahmen zur Förderung von E-Mobilität, mit dem KSF zu \r\nverzahnen.\r\nFazit\r\nFür eine sozial gerechte Klimapolitik ist die Erstellung eines ambitionierten nationalen \r\nKlimasozialplans ein wichtiger Schritt. Allerdings müssen die in diesem Rahmen entwickelten \r\nMaßnahmen in eine übergreifende Strategie eingebettet werden, um eine langfristige Wirkung \r\nzu gewährleisten. Um die umfassenden Bedarfe für sozial gerechte Klimaschutzmaßnahmen umsetzen zu können, wird es zusätzliche Mittel brauchen. Daher ist es notwendig, auch über den KSF und \r\ndie geforderten Beiträge der Mitgliedsstaaten zur Umsetzung des KSF hinaus Finanzmittel zu \r\nmobilisieren. Es braucht eine Gesamtstrategie zur Finanzierung von sozial gerechtem Klimaschutz, die sicherstellt, dass Deutschland seine Klimaziele erreicht und die Teilhabe von allen gesellschaftlichen Gruppen sichergestellt ist. Dazu gehört auch, nicht nur Einzelne durch gezielte Förderprogramme zu unterstützen, sondern auch langfristig klimaneutrale Gebäude und Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen und entsprechende Infrastrukturinvestitionen zu ermöglichen. Um zunächst unzumutbare finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen, wird es darüber hinaus notwendig sein, finanzielle Kompensationsmaßnahmen (z.B. in Form eines sozial gestaffelten Klimagelds) zumindest in einer Übergangsphase bereitzustellen. Zu einer kohärenten Gesamtstrategie gehört ebenfalls, den ordnungsrechtlichen Rahmen so weiterzuentwickeln, dass sowohl die Wirksamkeit als auch Aspekte sozialer Gerechtigkeit in der Umsetzung von Klimaschutz gestärkt werden. Dafür bedarf es einer starken ressortübergreifenden Zusammenarbeit, um die Kohärenz der Maßnahmen und eine effektive \r\nMittelverwendung sicherzustellen. Der KSF bietet die Möglichkeit, zu demonstrieren, dass sozialverträgliche Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt werden können. Um die Zielgruppe des KSF in der Transformation zu unterstützen und nicht überproportional zu belasten, müssen der Gebäude\u0002und Verkehrssektor schnellstmöglich und langfristig dekarbonisiert werden\r\n  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014435","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/bd/449690/Stellungnahme-Gutachten-SG2501270009.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Weiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI –\r\nImpulspapier des Bundesverbandes evangelische Behindertenhilfe e.V. (BeB)\r\nund der Diakonie Deutschland (Diakonie)\r\nGliederung:\r\nEinleitung\r\n- Teil I\r\nStatus Quo Regelungsmechanik\r\nRückblick auf die Entstehungsgeschichte des § 43a SGB XI und deren politische Ziellinien\r\nGesellschaftliche Entwicklungen und Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen\r\nHandlungsbedarf aus diakonischer Sicht\r\n- Teil II\r\nAnpassung von § 43a SGB XI in der Pflegeversicherung als Lösungsansatz\r\nFachpolitische und leistungsrechtliche Gesichtspunkte bei der inhaltlichen Anpassung des § 43a SGB XI\r\nLösungsansatz\r\nSicherstellungsmechanismen bei der Anpassung des § 43a SGB XI\r\n- Teil III\r\nVerschränkungen mit weiteren Regelungsbereichen in der Eingliederungshilfe im SGB\r\nIX; Wechselwirkungen mit § 103 SGB IX u. § 71 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 SGB XI\r\nFazit zu Teil II und Teil III\r\n- Teil IV\r\nAlternativen in der Diskussion\r\nSzenario 1: Ersatzlose Streichung des § 43a SGB XI\r\nSzenario 2: Fortführung des Pauschalierungsansatzes nach § 43a SGB XI und „reine“\r\nLeistungsdynamisierung\r\nSchlussbemerkung\r\nWeiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI – Impulspapier von BeB und Diakonie\r\nDeutschland\r\n2\r\nEinleitung\r\nIm politischen und verbandlichen Raum werden verschiedene Zukunftsszenarien zu § 43a\r\nSGB XI, wie bspw. die ersatzlose Abschaffung, die unveränderte Beibehaltung oder eine Regelungsmodifikation kontrovers diskutiert.\r\nUnter Würdigung der verbandlichen Meinungsvielfalt möchten BeB und Diakonie Deutschland mit dem vorliegenden Impulspapier einen Beitrag zur Klärung, Abwägung und Erarbeitung möglicher Lösungsansätze für eine Weiterentwicklung von § 43a SGB XI in Verschränkung mit der Eingliederungshilfe nach SGB IX unterbreiten. Anschlussfähige Lösungsansätze sind dabei hinsichtlich ihrer Folgewirkungen auf die Teilhabe- und Versorgungsqualität\r\nvon Menschen mit Behinderungen ebenso wie auf die Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe zu betrachten und Risiken entsprechend abzuwägen.\r\nSummery\r\nEine Nachfolgeregelung zu § 43a SGB XI sollte den jetzigen Pauschalbetrag durch ein Referenzsystem ersetzen, dass einen Bezug zum jeweiligen Pflegebedarf vorsieht und sich an\r\nden gestaffelten Beträgen der Pflegegrade anlehnt. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass\r\nLeistungen der Pflege auch in Zukunft von den Leistungen der Teilhabe umfasst werden,\r\nd.h. integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe bleiben und die betroffenen Menschen\r\nauch bei steigenden pflegerischen Bedarfen in der gewählten Wohnform verbleiben können.\r\nNeben der Anpassung des Referenzsystems in § 43a SGB XI an die Pflegegrade gilt es somit v.a. die Regelung der integrierten Leistungserbringung aufrechtzuerhalten.\r\nTeil I:\r\nStatus Quo Regelungsmechanik\r\nMenschen mit Behinderung sind Pflichtversicherte in der Sozialen Pflegeversicherung. Sofern sie in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach SGB IX (§ 113 Abs. 5 SGB\r\nIX i.V.m. § 42a Abs.2 S.1 Nr.2 u. S.3 SGB XII) leben und die Wohnform die Kriterien des §\r\n43a SGB XI erfüllt1\r\n, haben sie bei anerkannter Pflegebedürftigkeit (Vorliegen eines Pflegegrades 2 bis 5) einen Anspruch auf einen pauschalierten Betrag in Höhe von 266 € monatlich\r\nnach der Regelung des § 43a SGB XI.\r\n2\r\nDie Kostenübernahme durch die Pflegekasse erfolgt in Höhe von 15 Prozent der zwischen\r\ndem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer nach Teil 2, Kapitel 8 des\r\nSGB IX vereinbarten Vergütung, gedeckelt auf den Höchstbetrag in Höhe von 266 € je Kalendermonat.3\r\n1 Der Begriff der Besonderen Wohnformen wird in § 43a SGB XI bzw. im Recht der Pflegeversicherung nicht verwendet. Vielmehr spricht § 43a SGB XI von „vollstationären Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI“ und „Räumlichkeiten\r\nim Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3“. Vollstationäre Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI sind danach stationäre\r\nEinrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen. Räumlichkeiten im Sinne\r\ndes § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI sind solche, die die Voraussetzungen von Nr. 3 a)-c) erfüllen und in denen Menschen mit Behinderungen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten.\r\n2\r\nIm Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und Versicherten wird allerdings nur der Träger der Eingliederungshilfe die Auszahlung des Pauschalbetrags nach § 43a SGB XI beanspruchen können, wenn er die Kosten der pflegerischen Versorgung\r\ndes Versicherten getragen hat und diese nicht direkt an den Leistungserbringer ausgezahlt wurden, vgl. BSG-Urteil v.\r\n11.11.2021, B 3 P 4/20 R, Rn.20.\r\n3 Mit § 103 Abs. 1 S. 1 SGB IX verbunden ist die Verpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe, im Außenverhältnis zu den\r\nLeistungsberechtigten die Pflege sicherzustellen, vgl. BSG, Urteil v. 11.11.2021, B 3 P 4/20 R; entsprechende Vereinbarungen schließt der Träger der Eingliederungshilfe regelmäßig mit dem Leistungserbringer ab.\r\nWeiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI – Impulspapier von BeB und Diakonie\r\nDeutschland\r\n3\r\nIm Zusammenspiel mit § 71 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 SGB XI und § 103 Abs. 1 S. 1 SGB IX bewirkt\r\nder Regelungsmechanismus von § 43a SGB XI, dass pflegerische Leistungen in Besonderen\r\nWohnformen integraler Bestandteil der Teilhabeleistungen des SGB IX sind und von der Eingliederungshilfe mitumfasst und erbracht werden.\r\n4\r\nKönnen die jeweils benötigten pflegerischen Leistungen aufgrund des Umfangs bzw. der Zunahme der Pflegebedürftigkeit in der Besonderen Wohnform allerdings nicht (mehr) sicher\r\ngestellt werden, führt der mit § 43a SGB XI verschränkte Regelungsmechanismus des § 103\r\nAbs. 1 S. 2 SGB IX dazu, dass die betroffenen Menschen aus der bewohnten Einrichtung\r\nausziehen und ihr gewünschtes Lebensumfeld aufgeben müssen.\r\nRückblick auf die Entstehungsgeschichte zu § 43a SGB XI und deren politische\r\nZiellinien\r\nWährend in den zurückliegenden 30 Jahren eine Reihe gesellschaftspolitischer Entwicklungen und neue pflegefach-wissenschaftliche Erkenntnisse (u.a. Neudefinition von Pflegebedürftigkeit) Eingang in das Pflegeversicherungsrecht fanden und umfassende Reformen angestoßen haben (Pflegestärkungsgesetz 2 u. 3, Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz), wird die als politische Kompromisslösung konzipierte Regelung des § 43a SGB XI für\r\nMenschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen bis heute unverändert fortgeführt.\r\n5\r\nDiese, mit Einführung der Pflegeversicherung Mitte der 1990er Jahre konzipierte Mechanik\r\ndes § 43a SGB XI, beruht im Wesentlichen auf einem Pauschalierungsansatz zur Finanzierung pflegerischer Leistungen von Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen\r\nohne direkte oder indirekte Bezugsgröße zum pflegerischen Bedarf der betreffenden Menschen.\r\nDer Pauschalierungsansatz in § 43a SGB XI nimmt insoweit eine Sonderstellung gegenüber\r\nRegelungs- und Finanzierungssystematiken anderer Leistungsbereiche der Pflegeversicherung ein, die eine Staffelung der Leistungshöhen entsprechend der Pflegegrade sowie einen\r\nBedarfsbezug vorsehen.\r\nDies zeigt sich vor allem in dem direkten Vergleich der Leistungsbeträge, die seitens der\r\nPflegeversicherung für Menschen mit pflegerischen Bedarfen innerhalb und außerhalb von\r\nBesonderen Wohnformen gezahlt werden.\r\n6\r\nDarüber hinaus wurden die Beträge für die pflegerische Sachleistung (§ 36 SGB XI)7 und für\r\ndie stationäre Pflege (§ 43 SGB XI)8\r\nin unterschiedlichen zeitlichen Abständen dynamisiert.\r\nAuch der Datenkennzahlenvergleich zu den Gesamtausgaben der GKV9 dokumentiert die\r\nSteigerung der Gesamtausgaben für diese Leistungsbereiche.\r\n4 Die Vorschrift wurde m.W. v. 25.06.1996 durch das 1. SGB XI-Änderungsgesetz vom 14.06.1996 eingefügt.\r\n5 Zwar wurde der Betrag in § 43a S. 2 SGB XI m. W. v. 01.01.2015 durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 in Höhe von 4 Prozent angepasst. Die Beteiligung der Pflegekasse geht aber nicht über den Betrag von 266 € hinaus.\r\n6 Die tabellarische Darstellung (Stand 1.1.2024) beschränkt sich auf ausgewählte Leistungsbereiche\r\nWohnung (Sachleistung)\r\nWohnung (Pflegegeld)\r\nVollstationäre Pflege (ohne\r\nUnterkunft,Verpflegung,Invest) Besondere Wohnform\r\nPflegegrad 2 761 € 332 € 770 € 266 €\r\nPflegegrad 3 1432 € 573 € 1262 € 266 €\r\nPflegegrad 4 1778 € 765 € 1775 € 266 €\r\nPflegegrad 5 2200 € 947 € 2005 € 266 €\r\n7 Exemplarisch lässt sich dies anhand der entsprechenden Beträge bspw. den Pflegegrad 2 bei der Pflegesachleistung verdeutlichen. Dieser betrug im Jahr 2017 689 € und beläuft sich seit Januar 2024 auf 761 €, mit einer voraussichtlichen Anhebung\r\num weitere 4,5 % ab dem Jahr 2025.\r\n8 Die Dynamik des § 43 c SGB XI soll an dieser Stelle nicht erörtert werden.\r\n9 Quelle GKV Spitzenverband: abrufbar unter\r\nhttps://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/zahlen_und_grafiken/spv_kennzahlen/spv_kennzahlen.jsp\r\nWeiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI – Impulspapier von BeB und Diakonie\r\nDeutschland\r\n4\r\nDer Höchstbetrag nach § 43a SGB XI wurde hingegen nur einmal (2015) von 256 € auf 266\r\n€ gesteigert. Bis heute werden damit zentrale Kostenentwicklungen zur Finanzierung pflegerischer Leistungen in Leistungszusammenhängen der Besonderen Wohnform außen vorgelassen.\r\n10 Die mit § 43a SGB XI gefundene politische Kompromisslösung kann realen gesellschaftlichen und ökonomischer Entwicklungen somit nicht (mehr) Stand halten.\r\nLängst überfällig und auch mit Blick auf die Ergebnisse der 2. Staaten-(Berichts-)prüfung11\r\ndringend angezeigt ist somit die mit Verabschiedung des Koalitionsvertrags erfolgte Ankündigung, pflegerische Bedarfe von Menschen mit Behinderungen in den Blick zu nehmen und\r\ndas Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe zu klären.\r\nGesellschaftliche Entwicklungen\r\nMenschen mit Behinderung können in jeder Altersstufe in Wechselwirkung mit der Schwere\r\nder Beeinträchtigung körperlicher bzw. geistiger oder psychischer Funktionen und daraus\r\nresultierender Barrieren in der Umwelt komplexe pflegerische Bedarfe aufweisen, die umfassende pflegerische Leistungen erfordern.12\r\nEntgegen der in der Begründung der Pflegeversicherung im Zuge der Einführung der Pauschale des § 43a SGB XI formulierten Erklärung treten pflegerische Bedarfe bei Menschen\r\nmit Behinderung daher in jeder Altersstufe und nicht erst ab dem Erreichen einer bestimmten\r\nAltersgrenze auf. Gleichzeitig werden die pflegerischen Bedarfe - wie auch bei Menschen\r\nohne Behinderung - im Alter weiter zunehmen. Demographische Entwicklungen und der medizinisch-technische Fortschritt zeigen auf, dass in den nächsten Jahren mit einer immer älter werdenden Gesellschaft und einem Anstieg pflegerischer Bedarfe zu rechnen ist.\r\n13.\r\nAuswirkungen auf das Leistungsgeschehen\r\nBleibt die Mechanik und das Referenzsystem des § 43a SGB XI zur Finanzierung pflegerischer Bedarfe in Besonderen Wohnformen unverändert, werden sich die Finanzierungslücken der am leistungsrechtlichen Dreiecksverhältnis Beteiligten in den nächsten Jahren drastisch verschärfen. Denn nicht von der Pauschale des § 43a SGB IX (266 €) gedeckte Kosten\r\nfür anfallende pflegerische Leistungen betroffener Menschen in Besonderen Wohnformen\r\nführen zu Kostenaufwüchsen in der steuerfinanzierten Eingliederungshilfe und Belastungen\r\nder Etats der Kostenträger und Leistungserbringer.\r\nDem ohnehin seit geraumer Zeit auf die Eingliederungshilfe ausgeübten Druck, Kostenersparnisse in der Eingliederungshilfe zu erwirken, wird damit weiter Vorschub geleistet. Zu erwartende (Zukunfts-)Szenarien sind nachteilige Folgewirkungen für das Vereinbarungsgeschehen zwischen Leistungserbringer und Kostenträger durch Weitergabe der generierten\r\nVerlusteffekte in Form von defizitär ausgestalteten (Vergütungs-)Vereinbarungen nach § 125\r\nSGB IX. Gleichzeitig droht ein zurückhaltender Umgang bei der Ermittlung pflegerischer Bedarfe im Zuge der Bedarfsermittlung im SGB IX.\r\nMit hoher Wahrscheinlichkeit werden ohne eine Anpassung von § 43a SGB XI somit Lösungen zu Lasten der Versorgungsqualität im Sinne einer drohenden Unterversorgung mit\r\n10 Die höhere Beteiligung der Pflegekassen (20 %) wurde schon im Jahr 1996 vom Bundesrat im Zuge der Anrufung des Vermittlungsausschusses gefordert, vgl. Drucksache 13/4521.\r\n11 vgl. www.gemeinsam-einfach-machen.de/GEM/DE/AS/UN_BRK/Staatenpruefung/Zweite_Staatenpruefung/staatenpruefung_node.html .\r\n12 Auszug BAGÜS Kennzahlenvergleich EGH 2023: Zur Bestimmung des Anteils der Menschen mit Behinderung in besonderen\r\nWohnformen, für die die Pflegekasse Pflegeleistungen erstattet, standen Angaben von 14 überörtlichen Trägern zur Verfügung, die ca. 56 Prozent aller leistungsberechtigten Personen in besonderen Wohnformen repräsentieren. Im Durchschnitt\r\nwerden für 66,7 Prozent der Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen Pflegeleistungen erstattet. Dieser Anteil\r\nist in west- und ostdeutschen Flächenländern gleich (aus den Stadtstaaten liegen keine Angaben vor);\r\n Datenerhebung des BMG abrufbar unter Soziale Pflegeversicherung - Leistungsempfänger nach Altersgruppen und Pflegegraden am 31.12.2023 - insgesamt (bundesgesundheitsministerium.de)\r\n13 Pflegeversicherung | BMG (bundesgesundheitsministerium.de) Hinweis auf die Prognose der Bevölkerungsentwicklung.\r\nWeiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI – Impulspapier von BeB und Diakonie\r\nDeutschland\r\n5\r\npflegerischen Leistungen für betroffene Menschen in Besonderen Wohnformen herbeigeführt. Gleichzeitig werden Szenarien der Verlegung von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung in Pflegeeinrichtungen nach SGB XI (s. § 103 Abs.1 S. 2 SGB IX) deutlich befördert.\r\nDiese (leistungsrechtlich initiierten) Verschiebungen haben gravierende Auswirkungen auf\r\ndie betroffenen Menschen mit Behinderung und konterkarieren ihr Recht, selbst zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen und an welchem Ort sie Assistenzleistungen bzw.\r\nTeilhabeleistungen in Anspruch nehmen möchten (vgl. Art. 19 UN-BRK).\r\nDie im Ergebnis zu erwartenden Konsequenzen von Verlegungen in (vollstationäre) Pflegeeinrichtungen können vor dem Hintergrund der dann seitens der Pflegekassen zu entrichtende Beträge (Kosten der vollstationären Pflege) auch nicht als wirksames Instrument zur\r\nStabilisierung der (Kosten-)Zuwächse in der Pflegeversicherung angesehen werden.\r\n14\r\nDer mit § 43a SGB XI gewählte Pauschalierungsansatz erweist sich damit als eine für alle\r\nBeteiligten äußerst destabilisierende Mechanik.\r\nHandlungsbedarf aus diakonischer Sicht\r\nVor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des BeB und der Diakonie Deutschland dringlicher\r\nHandlungsbedarf, das Versprechen im Koalitionsvertrag einzulösen und die Regelung des §\r\n43a SGB XI inhaltlich anzupassen.15 Des Weiteren gilt es, die Verschränkungen zu Regelungen in der Eingliederungshilfe im Teil II des SGB IX zu prüfen und entsprechend zu überarbeiten. Dabei sind vor allem auch die Vorgaben, die sich aus der UN BRK Ratifizierung vom\r\nMärz 2009 ergeben, im leistungsrechtlichen Kontext des SGB XI und SGB IX umzusetzen.\r\nTeil II:\r\nAnpassung von § 43a SGB XI in der Pflegeversicherung als Lösungsansatz\r\nFachpolitische und Leistungsrechtliche Gesichtspunkte bei der inhaltlichen\r\nAnpassung des § 43a SGB XI\r\nDie Entstehungsgeschichte zu § 43a SGB XI zeigt, dass die Höhe des Betrags weder einen\r\ndirekten noch einen indirekten Bezug zu einem bestimmten Pflegebedarf oder einer bestimmten Pflegeleistung aufweist. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine\r\n\"Ausgleichsleistung\", ohne Bedarfsbezug. Das gesetzgeberische Handeln war maßgeblich\r\nvon dem Ziel getragen, eine Regelung zu schaffen, die wenig verwaltungsaufwendig ist.\r\nMit dem neu zu wählenden Lösungsansatz zur Anpassung von § 43a SGB XI gilt es, bestehende Systemdivergenzen aufzulösen (1.) sowie die individuellen Bedarfskonstellationen im\r\nRahmen der modifizierten Beitragsbemessung abzubilden (2.).\r\n14 Die Erhebungen des BMG zeigen (Die Finanzentwicklung der sozialen Pflegeversicherung Ist-Ergebnisse ohne Rechnungsabgrenzung 1995 bis 2023 (bundesgesundheitsministerium.de), dass sich die Leistungsausgaben der Pflegeversicherung im\r\nJahr 2023 auf 56,91 Mrd.€ belaufen haben. Davon 17,09 Mrd. € für die vollstationäre Pflege; 6,05 Mrd. € für die häusliche\r\nPflege/ Pflegesachleistung und nur 0,43 Mrd.€ für die Pflege in besonderen Wohnformen („Behindertenheimen“). Dabei leben\r\n140.045 Personen mit Pflegebedarf in besonderen Wohnformen und 703.044 pflegebedürftige Menschen in Pflegeheimen.\r\nVon diesen insgesamt 843.089 Personen werden somit 20 % in Besonderen Wohnformen versorgt. Auf Menschen mit Behinderungen in Besonderen Wohnformen entfallen somit nur 0,024 % der Gesamtausgaben (Pflegeheime u. Besondere Wohnform); auf Pflegeheime entfallen 0,97 %\r\n15 In Anlehnung an die Diakonie Positionen zum PSG II/ III 2017-2019: Diakonie Deutschland https://www.diakonie.de/stellungnahmen/bagfw-stellungnahme-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-unterstuetzung-und-entlastung-in-der-pflege\r\nWeiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI – Impulspapier von BeB und Diakonie\r\nDeutschland\r\n6\r\n1. Auflösung von Systemdivergenzen\r\n• Sonderstatus des geltenden pauschalierten Referenzsystems auflösen\r\nDie mit der Einführung der Pflegeversicherung Mitte der 1990er Jahre als politische Kompromisslösung konzipierte Regelung des § 43a SGB XI stellt einen nicht begründbaren Systembruch mit der geltenden Mechanik der Pflegeversicherung dar. Die Finanzierungsmechanik\r\nanderer Leistungsbereiche in der Pflegeversicherung kennzeichnet eine pflegegradbezogene\r\nLeistungsbemessung und gestaffelte Leistungshöhen, die einen Bezug zum Bedarf aufweisen.\r\nVor diesem Hintergrund ist nicht hinnehmbar, dass die Beitragsbemessung zur Finanzierung\r\nvon Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen weder einen direkten noch einen indirekten Bedarfsbezug enthält, sondern ohne jegliche Überprüfung\r\ndem politischen Kompromissansatz der 90er Jahre zwischen Bund, Ländern und Kommunen\r\nfolgt.\r\n• Divergenzen mit den Vorgaben der UN-BRK auflösen\r\nGemäß Artikel 25 Satz 1 UN-BRK haben Menschen mit Behinderung ein Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Gemäß der Konvention bieten die Vertragsstaaten hierzu jene Gesundheitsleistungen an, die\r\nvon Menschen mit Behinderungen wegen ihrer Behinderungen benötigt werden. Soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die,\r\nauch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst geringgehalten\r\noder vermieden werden sollen (Art. 25 Satz 3 Buchstabe b). Da die UN-BRK keine Trennung\r\nzwischen Gesundheit und Pflege vornimmt, sind auch Pflegeleistungen vom Schutzbereich\r\ndes Artikels 25 umfasst.16\r\nMenschen mit Behinderungen sind Gesundheits- und Pflegeleistungen zur Verfügung zu\r\nstellen, die weiteren Behinderungen entgegenwirken, ihnen zur Unabhängigkeit verhelfen\r\nund ihre soziale Integration fördern.\r\n17\r\nDer fehlende Bedarfsbezug des derzeitigen Pauschalierungsansatzes und die in der Folge\r\ndrohenden Konsequenzen (u.a. defizitäre Vergütungen) vereiteln eine Umsetzung dieser\r\nsich aus der Konvention ergebenden Anforderungen. Diese Divergenzen zur UN-BRK (Art\r\n25 UN BRK) gilt es aufzulösen.\r\n2. Anpassung an die Bedarfskonstellationen und modifizierte Leistungs- sowie Beitragsbemessung\r\nDie Bedarfskonstellationen von Menschen mit Behinderung müssen aus den dargelegten\r\nfachpolitischen und leistungsrechtlichen Erwägungen zur Grundlage der Leistungs- und Beitragsbemessung werden.\r\nUm die individuellen pflegerischen Bedarfe von Menschen mit Behinderung in den Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe leistungsrechtlich abbilden zu können, bedarf es\r\nder Verankerung des Bedarfsbezugs als Element der künftigen Mechanik des § 43a SGB XI\r\nzur Leistungsbemessung. Die leistungsrechtlichen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung\r\nmüssen dabei so konzipiert sein, dass auch komplexe Pflegebedarfe von Menschen mit Behinderung in der Besonderen Wohnform finanziell abgesichert sind.\r\n16 Lachwitz, S. 259, Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis,2013; BT-Drs. 16/10808, S.59.\r\n17 UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (1995): CESCR General Comment No. 5: Persons with Disabilities.\r\nUN-Doc. E/1995/22, Rn. 34.\r\nWeiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI – Impulspapier von BeB und Diakonie\r\nDeutschland\r\n7\r\nLösungsansatz\r\nUm diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, gilt es nach Einschätzung von BeB und Diakonie, den bisherigen Pauschalbetrag in Höhe von max. 266 € mtl. für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen durch Beträge zu ersetzen, deren Staffelungshöhen sich an der geltenden Systematik der Pflegegrade ausrichten.\r\nIn den derzeitigen Vergütungszusammenhängen der Besonderen Wohnform bedarf es dazu\r\neiner Annäherung, an die nach Pflegegraden gestaffelten und von der Pflegeversicherung\r\n(SGB XI) anerkannten Beträge.\r\nDas Recht der Pflegeversicherung kennt (zwei) verschiedene Versorgungsformen. Die ambulante und die stationäre pflegerische Versorgung.\r\nDie Besonderen Wohnform kann prinzipiell mit den Versorgungsformen der Pflegeversicherung rechtlich nicht gleichgesetzt werden. Aufgrund der nicht vergleichbaren Systeme sollte\r\nauf eine rechtliche Gleichstellung mit einer stationären oder ambulanten Versorgungsform\r\nder Pflegeversicherung daher bewusst verzichtet werden. Gleichwohl bedarf es eines Finanzausgleichs, der eine pflegegradbezogene Beitragsbemessung sowie gestaffelte Beitragshöhen vorsieht und die jetzige Pauschalabgeltung ersetzt. Dazu sollten sich die Beträge\r\nfür die Staffelungshöhen an den Beträgen der ambulanten pflegerischen Versorgung orientieren (und nicht an der stationären pflegerischen Versorgung), weil die Leistungen für Verpflegung und Unterkunft in der Besonderen Wohnform, wie auch im ambulanten Bereich, von\r\nanderen Kostenträgern übernommen werden.\r\nAngestrebt werden sollte daher eine Änderung von § 43a SGB XI durch eine ausschließlich\r\nkostenseitige Annäherung an die Beträge, die die Pflegekasse für die Erbringung pflegerische Leistungen im Rahmen der ambulanten Versorgung zahlt.\r\n18 In Umsetzung dieser Zielvorgaben gilt es gestaffelte Beträge in Anlehnung an die Pflegegrade einzuführen und entsprechende prozentuale Steigerungen des derzeitigen Pauschalbetrags vorzusehen. Die Regelung des § 43a SGB XI sollte dazu wie folgt modifiziert werden:\r\n§ 43a S. 3 SGB XI (neu):\r\nFür Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4\r\nNummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach Teil\r\n2 des Neunten Buches erhalten, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs.\r\n2 genannten Aufwendungen für Personen des\r\nPflegegrades 2: Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 761€\r\nPflegegrades 3: Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1432 €\r\nPflegegrades 4: Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1778 €\r\nPflegegrades 5: Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2200 €\r\nSicherstellungsmechanismen bei der Anpassung des § 43a SGB XI\r\n• Weitergabe der erhöhten Leistungsbeträge\r\nMit der Anpassung des Referenzsystems des § 43a SGB XI muss sichergestellt sein, dass\r\ndie Träger der Eingliederungshilfe bzw. Träger der Sozialhilfe die erhöhten Beträge weitergeben. Jede Änderung von § 43a SGB XI muss darauf abstellen, dass die Beitragsaufstockung\r\nder Pflegeversicherung zu bedarfskorrelierenden Leistungen bei den Leistungsberechtigten\r\nführt. Pflegerische Bedarfe müssen sich dazu im Bedarfsumfang und der Leistungsplanung\r\ndes zuständigen (Eingliederungshilfe-)Trägers wie auch in den Vergütungen widerspiegeln.\r\nDie tatsächliche Inanspruchnahme ist zu gewährleisten. Erforderlich ist ein für alle Beteiligten\r\ntransparenter Prozess.\r\n18 Nicht gemeint ist ein Bezug bzw. ein Vergleich mit der „Selbst beschafften Leistung“ i. S. d. § 37 SGB XI; ein solcher Vergleich soll hier nicht gezogen werden\r\nWeiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI – Impulspapier von BeB und Diakonie\r\nDeutschland\r\n8\r\nGleichzeitig ist der Träger der Eingliederungshilfe weiterhin aufgefordert, anfallende Kosten\r\nfür jene pflegerischen Bedarfe zu übernehmen, die durch die erhöhten bzw. modifizierten Beträge nicht gedeckt werden können.\r\n• Exkurs: § 43a SGB XI in der Verschränkung zu § 71 Abs. 4 Nr. 1 u. Nr. 3 SGB XI\r\nEinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 SGB XI, in denen Eingliederungshilfe\r\n(EGH)-Teilhabeleistungen im Fokus stehen, werden nicht als (vollstationäre) Pflegeeinrichtungen qualifiziert. Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen bzw. Leistungszusammenhängen sind integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe.\r\nDie Regelung des § 71 Abs. 4 Nr. 1 u. Nr. 3 SGB XI sichert den integralen EGH-Ansatz im\r\nRecht der Pflegeversicherung ab und ist in der Verschränkung mit der regelungsverwandten\r\nVorschrift des § 103 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu sehen.\r\nVerweis: Der Begründungszusammenhang zum Aufrechterhalten des integralen Ansatzes\r\nfindet sich unter den Ausführungen des Teil III und Teil IV.\r\nTeil III:\r\nVerschränkungen mit weiteren Regelungsbereichen in der Eingliederungshilfe\r\nim SGB IX: Wechselwirkung mit § 103 SGB IX und § 71 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 SGB XI\r\n1. Pflegerische Leistungen als integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe- bzw.\r\nTeilhabeleistungen\r\nWerden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen im Sinne des § 43a SGB XI\r\ni.V.m. § 71 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 SGB XI erbracht, wozu die Besondere Wohnform i.d.R. zu zählen ist, sind Pflegeleistungen integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe und von der Eingliederungshilfe mitumfasst, § 103 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Pflege ist insoweit als ganzheitlich\r\nkonzipierte und von der Teilhabe gerahmte Leistung zu verstehen.\r\n19\r\n1.1. Beibehaltung von § 103 Abs. 1 S. 1 SGB IX: Absicherung Pflegerischer Leistungen\r\nals integraler Bestandteil bedarfsdeckender EGH-Teilhabeleistungen\r\nVielfach leben v.a. Menschen mit einer komplexen Behinderung und höherem Assistenz- sowie Pflegebedarf in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe. Regelmäßig treffen\r\nhierbei teilhabebezogene sowie pflegerische Bedarfe aufeinander und erfordern umfassende\r\nLeistungen sowie ineinandergreifende bzw. miteinander verzahnte Handlungsabläufe (teilhabebezogene, pflegerische bzw. gesundheitsbezogene).\r\nNach Einschätzung von BeB und Diakonie muss diese Form der integrierten Erbringung\r\nauch künftig eine gesicherte Basis für teilhabebezogene und pflegerische Leistungen in der\r\nBesonderen Wohnform sein und die Herauslösung pflegerischer Leistungen aus der Eingliederungshilfe sowie die damit verbundene künstliche, vom Leistungsrecht dominierte, Aufspaltung einheitlicher Lebenszusammenhänge vermieden werden.\r\nDer Regelungsrahmen muss dazu auch künftig so gestaltet sein, dass\r\n- Assistenz und Pflege als ganzheitliche Leistungen konzipiert und erbracht werden können20\r\n,\r\n- die benötigten Leistungen zur Teilhabe und Pflege durchgehend, d.h. Tag und Nacht,\r\nohne Leistungslücken vorgehalten werden - und die betroffenen Menschen\r\nauf vertraute Bezugspersonen sowie ausreichende Personalressourcen zurückgreifen\r\nkönnen,\r\n19 vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 26.4.2001 - B 3 P 11/00 R - SozR 3-1100 Art 3 Nr. 169.\r\n20 Der Diskurs zu den Anforderungen des benötigten Qualifikationsprofils bedarf aus Sicht von Diakonie und BeB einer weitergehenden Befassung in einem gesonderten Diskussionsrahmen.\r\nWeiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI – Impulspapier von BeB und Diakonie\r\nDeutschland\r\n9\r\n- Verträge nach dem Leistungserbringungsrecht der Eingliederungshilfe (§ 123 ff. SGB IX)\r\ngeschlossen werden und keine Versorgungsverträge nach dem SGB XI notwendig sind.\r\nDie derzeitige Struktur des § 103 Abs. 1 S. 1 SGB IX gilt es dazu beizubehalten und die steigenden Bedarfe durch eine modifizierte, an die Bedarfe angelehnte, Beitragsbemessung abzusichern.\r\nVerweis: Weiterführende Begründungszusammenhänge zum Aufrechterhalten des integralen\r\nAnsatzes finden sich unter den Ausführungen zu Teil IV, Alternativen in der Diskussion, Szenario 1.\r\n2. § 103 Abs. 1 S. 2 SGB IX ersatzlos streichen\r\nInsbesondere bei steigenden Pflegebedarfen bewirkt die Regelungsmechanik von § 103\r\nAbs. 1 S. 2 SGB IX, dass Menschen mit Behinderung u. U. ihr gewohntes Lebensumfeld entgegen ihren Wünschen verlassen und in eine Pflegeeinrichtung umziehen müssen.\r\nDie Regelung begegnet im Hinblick auf Art. 3 Satz 2 GG (i.V.m. Art. 11 Abs. 1 u. Art. 2 Abs.\r\n1 GG) verfassungsrechtlichen Bedenken. Die freie Wahl des Wohnorts wird von Art. 11 Abs.\r\n1 GG geschützt. Somit schützt Art. 11 Abs. 1 GG auch das Recht von Menschen mit Behinderung, nicht auf Grund einer gesetzlichen Regelung von einer besonderen Wohnform in ein\r\nPflegeheim umziehen zu müssen.21\r\nDie Regelung steht überdies im Widerspruch zu den internationalen Vorgaben der UN-BRK,\r\nArtikel 19 lit a UN BRK. Die Vorschrift stellt klar, dass Menschen mit Behinderungen, die zur\r\nSicherung ihrer physischen und sozialen Existenz auf staatliche Leistungen angewiesen\r\nsind, ihre Freiheitsrechte, insbesondere ihr Recht auf Freizügigkeit, nur verwirklichen können, wenn sie bspw. selbst entscheiden können, an welchem Ort sie leben sowie die benötigten Leistungen in Anspruch nehmen wollen.\r\n22\r\nVerschärft wird die Regelungswirkung von § 103 Abs. 1 S. 2 SGB IX durch das Zusammenspiel mit dem Pauschalierungsansatz des § 43a SGB XI, da dieser verhindert, dass bestehende pflegerische Bedarfe der betroffenen Menschen bei der Leistungsbemessung abgebildet werden. Drohende pflegerische Leistungs- und Versorgungslücken leisten der Verlegung\r\nin Pflegeeinrichtungen Vorschub. Damit wir zugleich der den vergangenen Jahrzenten erreichten qualitativen Standard der Assistenz und Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Leistungszusammenhängen des SGB IX vereitelt.\r\nDiese rechtlichen Vorgaben vereiteln die Umsetzung der UN BRK in nationales Recht (s. Ergebnisse der 2. Staatenberichtsprüfung in 2023).\r\nDie so manifestierte Verletzung internationalen Rechts wurde auch bereits während des\r\nBTHG-Gesetzgebungsverfahrens moniert und in diesem Rahmen die Abschaffung des § 103\r\nAbs. 1 S. 2 SGB IX gefordert.\r\nFazit zu Teil II und Teil III\r\n• Um künftig den bestehenden Pflegebedarf von Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen abbilden zu können, gilt es, die jetzige Pauschalabgeltung pflegerischer\r\nLeistungen durch ein Referenzsystem zu ersetzen, das einen Bezug zum jeweiligen Bedarf ermöglicht und gestaffelte Beträge in Anlehnung an die Pflegegrade vorsieht. Das\r\n21 Felix Welti, Soziale Sicherheit 11/2018 ab S. 418, „Verstößt § 43a SGB XI gegen das Grundgesetz und die UN-Behindertenrechtskonvention? Weniger Leistungen für Pflegebedürftige in Behinderteneinrichtungen“.\r\n22 Zur Verwirklichung des Anspruchs auf die freie Wahl des Wohnorts und die Inanspruchnahme gehört auch eine Klarstellung\r\nin § 104 SGB IX, dass sich die zu wählende Wohnform allein an dem Wunsch und Wahlrecht der Betroffenen orientiert und\r\nein Kostenvergleich nicht vorzunehmen ist.\r\nWeiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI – Impulspapier von BeB und Diakonie\r\nDeutschland\r\n10\r\nReferenzsystem für die Staffelungshöhen sollte sich dazu an die Leistungsbeträge der\r\nambulanten pflegerischen Versorgung annähern. Der Verwaltungsverfahrensaufwand für\r\ndie Leistungsbeziehenden ist handhabbar auszugestalten.\r\n• Eine Nachfolgeregelung zu § 43a SGB XI i.S. einer Anpassung des Referenzsystems\r\nmuss sicherstellen, dass Leistungen der Teilhabe auch in Zukunft Pflege umfassen und\r\nintegraler Bestandteil der Eingliederungshilfe bleiben (Aufrechterhaltung von §103 Abs.1\r\nS.1 SGB IX). Sie müssen auch künftig auf der Grundlage von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX erbracht und vergütet werden.\r\n• Bei einer Anpassung der Leistungshöhe der sozialen Pflegeversicherung nach § 43a\r\nSGB XI muss gewährleistet sein, dass Menschen mit Behinderungen auch bei steigenden Pflegebedarfen in den Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe bzw. in der\r\ngewählten Wohneinrichtung verbleiben können. Eine Nachfolgeregelung zu § 43a SGB\r\nXI erfordert deshalb die Abschaffung von § 103 Abs. 1 S. 2 SGB IX.\r\n• Neben der Anpassung des Referenzsystems im SGB XI ist im Rahmen der Bedarfsermittlung sowie Leistungsplanung im SGB IX und bei der Gestaltung der Vereinbarungen\r\nzu berücksichtigen, dass die pflegerischen Bedarfe ermittelt und vergütet werden. Dafür\r\nsind entsprechende Klarstellungen im SGB IX vorzusehen. Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der zu verwendenden Instrumente und Verfahren in der Eingliederungshilfe zur\r\nErhebung pflegerischer Bedarfe sowie einer möglichen Verlinkung mit den Instrumenten\r\nbzw. Verfahren des Pflegeversicherungsrechtes.\r\nTeil IV: Alternativen in der Diskussion\r\nSzenario 1: Ersatzlose Streichung des § 43a SGB XI und Teilaufhebung von § 103 Abs.\r\n1 S. 1 SGB IX\r\nSzenario 2: Fortführung des Pauschalierungsansatzes nach § 43a SGB XI und „reine“\r\nLeistungsdynamisierung\r\nSzenario 1: Ersatzlose Streichung des § 43a SGB XI u. Teilaufhebung von § 103 Abs. 1\r\nS. 1 SGB IX; Vollumfänglicher Zugang zu SGB XI Leistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen\r\nEine ersatzlose Streichung des § 43a SGB XI, wie derzeit diskutiert, soll Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen die gesonderte Inanspruchnahme von SGB XI Pflegeleistungen ermöglichen.\r\nUm eine gesonderte Inanspruchnahme von Pflegeleistungen nach dem SGB XI in Besonderen Wohnformen zu gewährleisten, wären die Vorschriften des § 43a SGB XI, 71 Abs. 4 Nr.\r\n1 u. 3 SGB XI aufzuheben23 bzw. abzuändern und die Besondere Wohnform zum „Leistungsort der Pflegeversicherung“ zu qualifizieren.\r\n24\r\nAls weitere Konsequenz müsste die Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe für die\r\nErbringung von Pflegeleistungen in Besonderen Wohnformen aufgegeben und die der Pflegekassen begründet werden. Pflegeleistungen wären im Umkehrschluss nicht mehr als eine\r\n23 Eine solche Aufhebung wäre (nur) erforderlich, sofern das BSG die Vorschrift des § 43a SGB XI für verfassungsrechtlich bedenklich erklärt hätte. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat in der Sitzung v. 5. September 2024 jedoch entschieden\r\n(BSG B 3 P 9/22 R), dass die Leistung nach § 43a SGB XI für Selbstzahlende als verfassungsrechtlich unbedenklich zu werten ist; Näheres hierzu unter: https://www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/neues-vom-bsg-zur-verfassungsmaessigkeitvon-43a-sgb-xi-in-faellen-von-selbstzahlenden\r\n24 Denn nach der derzeitigen Regelungssystematik sind die in § 43a i.V.m. § 71 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 SGB XI beschrieben Räumlichkeiten, wozu in der Regel auch die Besonderen Wohnformen zu zählen sind, kein von der Pflegeversicherung anerkannter\r\nLeistungsort.\r\nWeiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI – Impulspapier von BeB und Diakonie\r\nDeutschland\r\n11\r\n„von der Eingliederungshilfe umfasste Leistung“ zu qualifizieren. Der Regelungsmechanismus von §103 Abs. 1 S. 1 SGB IX würde nicht mehr greifen. § 103 Abs. 1 S. 1 SGB IX wäre\r\naufzuheben.\r\nNeben der ersatzlosen Streichung wird auch das Nebeneinander von Zuständigkeiten (Träger der Eingliederungshilfe und Pflegekassen) unter Beibehaltung von § 103 Abs. 1 S. 1\r\nSGB IX diskutiert.\r\nDie alleinige Zuständigkeit der Pflegekassen, aber auch die Alternative der geteilten Zuständigkeit können BeB und Diakonie nicht befürworten.\r\nDenn sowohl die alleinige als auch die geteilte Zuständigkeit wirken sich nachteilig auf die\r\nBetroffenen sowie die am leistungsrechtlichen Dreieck Beteiligten aus und sind jedenfalls\r\nzum jetzigen Zeitpunkt nicht operationalisierbar. Eine andere Bewertung ergibt sich nach\r\nEinschätzung von BeB und Diakonie auch nicht über die Zuhilfenahme des mit der geteilten\r\nZuständigkeit verbundenen Vorschlags bzw. Szenarios einer Zuständigkeitsbegründung „qua\r\nAusübung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten“.\r\n1. Nachteilige Folgewirkungen für das Leistungsgeschehen und die Betroffenen durch\r\nHerauslösung der Pflegeleistungen\r\nVertragsgestaltung\r\nMit der Herauslösung wären Pflegeleistungen nicht mehr Teil des ganzheitlich konzipierten\r\nLeistungssettings und nicht mehr Gegenstand der mit dem Träger der Eingliederungshilfe\r\nnach §§ 123 ff. SGB IX abgeschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Für\r\nden gesonderten Zugang der betroffenen Menschen zu Leistungen der Pflegeversicherung\r\nsowie die Erbringung von Pflegeleistungen in der Besonderen Wohnform, müssten in der\r\nFolge eigene Versorgungsverträge nach dem SGB XI geschlossen und die benötigten Leistungen durch Leistungserbringer des SGB IX (Pflegedienste) erbracht werden.\r\nLeistungszusammenhänge und Systemlogiken\r\nEinheitliche Leistungszusammenhänge und Handlungsketten drohen sich dadurch aufzuspalten. Denn vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Systemlogiken und Organisationseinheiten (Pflegedienste im Sinne des SGB XI und Besondere Wohnform im Sinne des SGB\r\nIX) ist nicht gesichert, dass die benötigten pflegerischen Leistungen durch externe Anbieter\r\n(v.a. Pflegedienste) so in den Lebensalltag der betroffenen Menschen integriert und mit den\r\nTeilhabeleistungen des SGB IX verzahnt werden können, dass einheitliche Lebens- und\r\nLeistungszusammenhänge nicht aufgebrochen werden.\r\nLeistungssicherung\r\nEs steht zu befürchten, dass die benötigten pflegerischen Leistungen in der Besonderen\r\nWohnform nicht mehr durchgängig (Tag u. Nacht) erreichbar bzw. sichergestellt werden können und dadurch „Abbrüche bzw. Lücken“ bei der jeweils benötigten Unterstützung entstehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der dann nicht mehr vorhandenen Rückgriffs-Optionen auf die Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Inanspruchnahme der Mitarbeiter:innen der Besonderen Wohnform. Denn die Eingliederungshilfe wäre im Falle einer\r\ndem Wunsch und Wahlrecht der Betroffenen folgenden Zuständigkeitsbegründung der Pflegekassen nicht mehr für die Erbringung von Pflegeleistungen zuständig.\r\nDarüber hinaus wird der in Folge einer getrennten Zuständigkeit und getrennten Vertragssystematik automatisch eintretende Wechsel bekannter Bezugs- und Vertrauenspersonen und\r\ndie künstliche Aufspaltung einheitlicher Handlungsketten in vielen Fällen gerade nicht mit\r\nden Interessen der betroffenen Menschen harmonieren, die in besonderem Maße auf personelle Kontinuität sowie Stabilität im Lebens- und Teilhabealltagsgeschehen angewiesen sind.\r\nWeiterentwicklung von Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 43a SGB XI – Impulspapier von BeB und Diakonie\r\nDeutschland\r\n12\r\n2. Hindernisse im Fall getrennter Zuständigkeiten für die Operationalisierung\r\nMit der getrennten Zuständigkeit drohen die Beteiligten (Träger der Eingliederungshilfe, Leistungserbringer, Pflegekassen) auf bisher ungelöste (Rechts-)Fragen und fiskalische Hürden\r\nzuzusteuern. Dies betrifft mitunter einschlägige Haftungsfragen (z.B. Betretungsrechte) aber\r\nauch Handlungskompetenzen (bspw. in Notsituation), den Umgang mit erforderlichen Querfinanzierungen bei der Erbringung externer Pflegeleistungen in Räumlichkeiten der Besonderen Wohnform (bspw. Refinanzierung von (Neben)Kosten bzw. Rückgriff auf sächliche Ausstattung etc.) und vermeintliche haushalterische Doppelbelastungen.\r\nFazit\r\nDas Szenario der ersatzlosen Streichung von § 43a SGB XI und Zuständigkeitsbegründung\r\nder Pflegekassen zur gesonderten Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bzw. eine Begründung der Zuständigkeit qua Wunsch und Wahlrecht unter Aufrechterhaltung des § 103\r\nAbs. 1 S. 1 SGB IX wird von Diakonie und BeB abgelehnt.\r\nSzenario 2: Fortführung des Pauschalierungsansatzes und „reine“ Leistungsdynamisierung\r\nEine reine Dynamisierung des Pauschalbetrages ohne Veränderung des Pauschalierungsansatzes wird als nicht zielführend eingeschätzt. Der Finanzierungsansatz benötigt einen Bezug zu den jeweiligen Bedarfen und damit verbundenen Pflegeleistungen der betroffenen\r\nMenschen in Besonderen Wohnformen. Die reine Dynamisierung des Pauschalbetrags genügt diesem Anspruch nicht.\r\nFazit\r\nNach Einschätzung von BeB und Diakonie kann die reine Dynamisierung die nachteiligen Effekte, d.h. die aufgezeigten Leistungs- sowie Kostenverschiebungen und dadurch drohenden\r\nVersorgungsdefizite bzw. beschränkten Wahl- und Entscheidungsoptionen zum Lebensort\r\nnicht entsprechend abfedern und ist daher abzulehnen.\r\nSchlussbemerkung:\r\nErfordernisse an das gesetzgeberische Handeln und Evaluation\r\nDie Einführung gestaffelter Leistungsbeträge zur Beitrags- und Leistungsbemessung sollte\r\nnoch in dieser Legislatur vom federführenden Gesundheitsministerium implementiert werden.\r\nNach Einschätzung von BeB und Diakonie gilt es, die vorgeschlagene Anpassung des Referenzsystems im Rahmen des § 43a SGB XI nach zweijähriger Gesetzespraxis unter Berücksichtigung wesentlicher Parameter wie bspw. Bedarfsbezug, differenzierte Staffelungshöhen,\r\nKostendynamik im Sinne einer Be- und Entlastung der Systeme wissenschaftlich zu evaluieren und mit einer validen Datenbasis zu versehen.\r\nInwieweit der vorgeschlagene Lösungsansatz mit einer praxistauglichen Umsetzung hinterlegt ist, und weiterer Nachjustierung bedarf, um den gesellschaftlichen Entwicklungen (Alterspyramide, demographische Entwicklungen) und den damit verbundenen Anforderungen\r\n(auskömmliche Vergütungen, Verhinderung von Verlegungen in vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Steigerung der Versorgungsqualität) Rechnung tragen zu können, muss Ziel der wissenschaftlichen Evaluation sein.\r\nStand: 06.11.2024 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014437","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/5b/449694/Stellungnahme-Gutachten-SG2501270012.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 13\r\nper Mail an GEAS@bmi.bund.de\r\nBerlin, 18.10.2024\r\nDie Diakonie Deutschland bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme.\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf beinhaltet die größte Änderung der deutschen Asylgesetzgebung\r\nseit dem Asylkompromiss 1993. Die im Juni 2024 verabschiedete Reform des Gemeinsamen\r\nEuropäischen Asylsystems (GEAS), die ab dem Sommer 2026 in Anwendung sein wird, wurde von\r\nzivilgesellschaftlichen Organisationen mehrfach als erhebliche Verschärfung des europäischen\r\nAsylrechts kritisiert, die den Schutz fliehender Menschen in der EU gefährdet. Wie bereits in einer\r\ngemeinsamen zivilgesellschaftlichen Stellungnahme von Juli 2024 gefordert, muss bei der nationalen\r\nUmsetzung der Reform sichergestellt werden, dass Menschenrechte bestmöglich geachtet und\r\nrechtsstaatliche Standards in Deutschland bestmöglich gewahrt werden. Der vorliegende\r\nGesetzentwurf nutzt die bestehenden menschenrechtlichen Spielräume für Verbesserungen aus\r\nunserer Sicht nicht ausreichend.\r\nBereits im Vorfeld hat die Diakonie Deutschland daher gemeinsam mit anderen zivilgesellschaftlichen\r\nOrganisationen eine angemessene Beteiligungsfrist von mindestens zwei Wochen gefordert. Eine\r\nBeteiligungsfrist von gerade einmal etwas mehr als 5 Tagen für Organisationen, die sich tagtäglich\r\nmit den Herausforderungen und Stärken des Asyl- und Aufnahmeverfahrens auseinandersetzen, wird\r\nder Bedeutung und Tragweite der Reform nicht gerecht und mindert absehbar auch die Qualität der\r\nRegelungen, die es betrifft.\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie\r\nund Entwicklung e. V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1\r\n10115 Berlin\r\nStellungnahme der Diakonie Deutschland\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung\r\ndes nationalen Rechts an die\r\nReform des Gemeinsamen Europäischen\r\nAsylsystems\r\nSeite 2 von 13\r\nDie Diakonie Deutschland beschränkt sich in der Bewertung des Gesetzentwurfs auf die folgenden\r\nPunkte:\r\n1. Unentgeltliche Rechtsauskunft durch das Bundesprogramm AVB gewährleisten\r\n(§ 12 a und b AsylG-E)\r\nNach der Neuregelung des § 12b Absatz 1 AsylG-E wird einem Asylantragsteller auf sein Ersuchen\r\nhin im Asylverfahren und im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen EU-Mitgliedstaates für die\r\nDurchführung des Asylverfahrens unentgeltliche Rechtsauskunft gemäß Artikel 16 der Verordnung\r\n(EU) 2024/1348 (AsylverfahrensVO) und Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und\r\nMigrationsmanagementverordnung - AMMVO) erteilt. Die Regelung bestimmt, dass das Bundesamt\r\nfür Migration und Flüchtlinge (BAMF) künftig die Behörde sein soll, die die unentgeltliche\r\nRechtsauskunft im Verwaltungsverfahren in diesen Fällen erteilt.\r\nBewertung\r\nDie in § 12b Absatz 1 AsylG-E vorgenommenen Regelungen sind nicht erforderlich. Die Vorgaben\r\nder EU-Verordnungen werden bereits durch das in § 12a AsylG-E gemäß dem Koalitionsvertrag\r\ngeförderte Bundesprogramm behördenunabhängige Asylverfahrensberatung gewährleistet. Die\r\nMöglichkeit der Erbringung unentgeltlicher Rechtsauskunft und -beratung durch\r\nNichtregierungsorganisationen ist in Art. 19 Absatz 1 AsylverfahrensVO explizit vorgesehen.\r\nInhaltlich umfasst die Beratung im Bundesprogramm Auskünfte zum Verfahren und kann nach\r\nMaßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand haben. Die\r\nim Bundesprogramm geförderte Beratung erfolgt behördenunabhängig, ergebnisoffen, unentgeltlich,\r\nindividuell und freiwillig und erstreckt sich über das gesamte Asylverfahren bis zu dessen\r\nunanfechtbaren Abschluss. Sie wird durch erfahrene Träger gewährleistet, die ihre Zuverlässigkeit,\r\ndie ordnungsgemäße und gewissenhafte Durchführung der Beratung sowie Verfahren zur\r\nQualitätssicherung und -entwicklung nachgewiesen haben. In verschiedenen Studien wurde der\r\nzusätzliche Wert einer solchen behördenunabhängigen Rechtsauskunft und -beratung für die\r\nFairness, Qualität und Effizienz von Asylverfahren nachgewiesen.\r\nSollte § 12b Absatz 1 AsylG-E aufrechterhalten werden, so sollte zumindest in § 12b Absatz 1 AsylGE geregelt werden, dass die unentgeltliche Rechtsauskunft gemäß Artikel 16 AsylverfahrensVO und\r\nArtikel 21 AMMVO auch durch die im Bundesprogramm behördenunabhängige\r\nAsylverfahrensberatung nach § 12a AsylG-E geförderten Beratungsstellen gewährt wird. Andernfalls\r\nwürde die unentgeltliche Rechtsauskunft ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich durch\r\ndas BAMF gewährt. Die im Gesetzentwurf vorgenommene rechtliche Einschränkung im §\r\n12b Abs. 1 AsylG-E verstieße zum einen gegen das Subsidiaritätsprinzip. Zum anderen würden die\r\nVorteile einer behördenunabhängigen und individuellen Rechtsauskunft für die Fairness, Qualität und\r\nEffizienz der Asylverfahren nicht realisiert werden können. Von der im Gesetzentwurf vorgesehenen\r\nRegelung in § 12b Absatz 1 AsylG-E sollte daher abgesehen werden.\r\n2. Familienasyl bewahren, hilfsweise Alternativvorschlag berücksichtigen\r\nDie Umsetzung der GEAS-Reform in nationales Recht geht einher mit der Aufhebung der\r\nRegelungen zum Familienasyl in § 26 AsylG (Familienasyl) und § 73a AsylG (Widerruf bei\r\nFamilienasyl). Laut Gesetzesbegründung fügt sich das bisherige Familienasyl nach Inkrafttreten der\r\nGEAS-Reform nicht mehr in die Systematik des neuen GEAS ein. Die Streichung diene der\r\nAnpassung an Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1347 (QualifikationsVO) sowie an\r\nSeite 3 von 13\r\nArtikel 34 Absatz 2 der AsylverfahrensVO. Nach Artikel 34 Absatz 2 der AsylverfahrensVO sei für\r\njeden Asylantragsteller eine individuelle Prüfung des Asylantrags vorzunehmen und internationaler\r\nSchutz zuzuerkennen, wenn ein solcher Anspruch besteht. Wird die Zuerkennung des internationalen\r\nSchutzes abgelehnt, wäre der Anwendungsbereich von Artikel 23 der QualifikationsVO eröffnet.\r\nDieser sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels für\r\nFamilienangehörige vor, wenn deren individueller Asylantrag abgelehnt wurde.\r\nBewertung\r\nIm Wege des Familienasyls lässt sich der Schutzstatus von einer stammberechtigten Person auf\r\nFamilienmitglieder relativ “unkompliziert” übertragen. Wird beispielsweise ein Elternteil als Flüchtling\r\nanerkannt, können weitere Familienmitglieder wie das weitere Elternteil und Kinder unter den\r\nVoraussetzungen von § 26 AsylG ihren Flüchtlingsschutz ableiten, ohne (zunächst) selbst in einem\r\naufwändigen Verfahren individuelle Fluchtgründe vortragen zu müssen. Zu einer von der\r\nstammberechtigten Person unabhängigen Prüfung kommt es erst dann, wenn diese die\r\nFlüchtlingseigenschaft verliert oder wenn die Familieneigenschaft z.B. durch Scheidung oder Tod\r\nwegfällt (§ 73a AsylG). Auf diese Weise werden Verfahren für Betroffene wesentlich erleichtert,\r\nFamilienmitglieder haben denselben Status und erhalten im Falle einer Flüchtlingsanerkennung ggf.\r\nalle einen Konventionspass. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird durch das\r\nFamilienasyl entlastet, da in der Regel eine umfangreiche individuelle Prüfung nur für ein\r\nFamilienmitglied durchgeführt werden muss. Die Regelung des Familienasyls ist somit eine ganz\r\nwesentliche Errungenschaft, um das Asylverfahren zu entlasten und ein wichtiger Baustein für ein\r\neffektives Asylsystem. Der EuGH hat das Familienasyl als explizit richtlinienkonform im Einklang mit\r\nder Anerkennungsrichtlinie bewertet (EuGH C-652/16).\r\nIm Ergebnis bedeutet die Neuregelung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, dass\r\nFamilienangehörige in der Regel zunächst ein individuelles Asylverfahren mit eigener Anhörung zu\r\nden Fluchtgründen durchlaufen müssen. Nur international schutzberechtigte Familienmitglieder\r\nerhalten die damit verbundenen Folgerechte, wie zum Beispiel einen Konventionpass. Für Familien\r\nbedeutet die dadurch potentiell entstehende Statusungleichheit, dass einzelne Familienmitglieder von\r\nder Passpflicht nach § 3 AufenthG befreit wären, andere jedoch nicht. Aus unserer Beratungspraxis\r\nwissen wir, dass die Beantragung eines Nationalpasses als gesetzlicher Vertreter für ein\r\nFamilienmitglied, z.B. ein Kind, durch eine wegen politischer Verfolgung durch den Herkunftsstaat als\r\nFlüchtling anerkannte Person regelmäßig mit hohen Überwindungen einhergeht, jedenfalls eine sehr\r\ngroße Belastung und Verängstigung bei den Betroffenen auslöst. Diese Erfahrung konnten wir in den\r\nletzten Jahren insbesondere bei Syrer:innen und Eritreer:innen machen, die für konsularische\r\nAngelegenheiten zudem auch noch horrende Gebühren oder rechtlich sehr problematische\r\nReueerklärungen bzw. Selbstbezichtigungen an ihren Herkunftsstaat leisten müssen.\r\nDie Diakonie Deutschland bittet den Gesetzgeber vor dem Hintergrund der mit der Abschaffung des\r\nFamilienasyls einhergehenden Verschlechterung der Rechtsstellung von Familienangehörigen unter\r\nInkaufnahme einer erheblichen Mehrbelastung für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die\r\ngeplante Aufhebung erneut zu überprüfen. Nur im Falle eines eindeutigen Verstoßes gegen das\r\nUnionsrecht wäre die Streichung des Familienasyls aus unserer Sicht vertretbar. Eine solche\r\nAuffassung ist vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung jedoch nicht nachvollziehbar: Insoweit\r\ndiese nämlich auf die “Systematik” abstellt, dass eine individuelle Prüfung vorzunehmen sei und im\r\nFalle der Ablehnung internationalen Schutzes dennoch ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, ist hiermit\r\naus unserer Sicht nicht notwendigerweise eine Abkehr von der bisherigen Systematik zu sehen, die\r\ndie Streichung des Familienasyls erforderlich macht. Schon nach den Vorgaben der noch geltenden\r\nRichtlinie 2011/95/EU (QualifikationsRL) ist vorgesehen, dass für jede antragstellende Person eine\r\nindividuelle Prüfung des Asylantrags vorzunehmen ist (Art. 4 Abs. 3 QualifikationsRL). Auch sieht die\r\nSeite 4 von 13\r\nnoch geltende Richtlinie vor, dass Familienmitgliedern im Falle einer Ablehnung ihres\r\nSchutzantrages, Ansprüche auf diverse “Leistungen”, wie z. B. die Erteilung eines Aufenthaltstitels\r\nentsprechend der Gültigkeitsdauer des schutzberechtigten Familienmitglieds, Zugang zu\r\nErwerbstätigkeit etc. zustehen (Art. 23 Abs. 2. QualifikationsRL). Insoweit ist die bisherige Systematik\r\nvergleichbar mit derjenigen durch die GEAS-Reform.\r\nAlternativvorschlag\r\nSollte an der Streichung von § 26 AsylG dennoch festgehalten werden, wären zwei Ergänzungen\r\nzwingend erforderlich, um eine erhebliche Schlechterstellung von mehreren Personengruppen\r\nauszuschließen:\r\na. In der Aufenthaltsverordnung (AufenthV), etwa in einem neu einzufügenden § 4a AufenthV,\r\nwäre zu regeln, dass Familienangehörige von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, denen\r\nnach § 25 Abs. 1 S.1 Alternative 2 bzw. Abs. 2 S. 1 Alternative 2 und S. 2 Alternative 2 AufenthG-E\r\neine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, ein Reiseausweis für Flüchtlinge gem. § 1 Abs. 3 AufenthV\r\nauszustellen ist. Reiseausweise für Flüchtlinge (Konventionspässe) werden ausgestellt, da es den\r\nVerfolgten nicht zuzumuten wäre, bei der Botschaft des Verfolgerstaates zwecks Passausstellung\r\nvorzusprechen. Erwägungsgrund 58 der QualifikationsVO verdeutlicht, dass in der Regel davon\r\nauszugehen ist, dass der Verfolgerstaat auch die Familienangehörigen in gleicher Weise verfolgt, er\r\nlautet: „Familienangehörige laufen wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit Personen, denen\r\ninternationaler Schutz gewährt wurde, in der Regel Gefahr, in einer Art und Weise verfolgt zu werden\r\noder ernsthaften Schaden zu erleiden, die einen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes\r\ndarstellen könnte.“ In Erwägungsgrund 59 wird daraus der Schluss gezogen, dass\r\nFamilienangehörigen von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, gemäß den\r\nnationalen Verfahren Reisedokumente ausgestellt werden sollten. Dazu fehlt eine Vorschrift im\r\naktuellen Entwurf des GEAS-Umsetzungsgesetzes.\r\nb. Von der Gewährung von Familienasyl profitieren bislang auch verheiratete Minderjährige,\r\nderen Ehe unwirksam oder aufgehoben ist (nicht aber deren volljährige Ehepartner:innen). Geregelt\r\nist dies in § 26 Abs. 1 S. 2 AsylG. Dieser lautet: “Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz\r\n1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der\r\nEheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der\r\nEheschließung volljährigen Ehegatten.” Die Einführung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur\r\nBekämpfung von Kinderehen 2017 wurde wie folgt begründet: “Die Unwirksamkeit oder Aufhebung\r\nder Ehe, die zum Schutz des minderjährigen Ehegatten erfolgt, soll zu keinen rechtlichen Nachteilen\r\nfür ihn führen. Die Regelung soll Auslegungsfragen vermeiden und stellt klar, dass auch weiterhin für\r\ndie Gewährung von Familienasyl eine herkunftslandbezogene Betrachtung der Ehe vorzunehmen ist.\r\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Ehe im Sinne des § 26 Absatz 1\r\nAsylG „nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und\r\nregistrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau“ (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005,\r\nAz. 1 C 17.03). Die Regelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Familienangehörigen\r\nregelmäßig derselben Gefährdung ausgesetzt sind wie der Stammberechtigte. Hierfür ist es\r\nunerheblich, dass die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland unwirksam oder aufgehoben ist, da\r\ndies vielfach keine Bedeutung für den Bestand der Ehe im Herkunftsstaat haben wird. Der zweite\r\nHalbsatz stellt klar, dass allein der Ehegatte begünstigt werden soll, der im Zeitpunkt der\r\nEheschließung minderjährig war. Der im Zeitpunkt der Eheschließung volljährige Ehegatte kann aus\r\n§ 26 Absatz 1 Satz 2, 1. Halbsatz AsylG-E im Falle der Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe kein\r\nFamilienasyl ableiten.” (BT-Drs.18/12086, S. 25)\r\nSeite 5 von 13\r\nDa minderjährige Ehepartner:innen, deren Ehe nach nationalen Vorschriften unwirksam ist oder\r\naufgehoben wurde, nicht zu den Familienangehörigen gem. Art. 3 Nr. 9 QualifikationsVO zählen und\r\nfolglich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben, bewirkt der aktuelle Entwurf\r\ndes § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG genau diese Schlechterstellung, die der Gesetzgeber mit der\r\nEinführung von § 26 Abs. 1 S. 2 AsylG hatte ausschließen wollen.\r\nAuch minderjährige ledige Geschwister einer minderjährigen Person mit Schutzstatus können nach\r\nder aktuell geltenden Regelung Familienasyl ableiten, siehe § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG. Auch diese\r\nPersonengruppe wäre nach dem aktuellen Entwurf des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfasst.\r\nUm eine Schlechterstellung dieser beiden besonders vulnerablen Gruppen - verheiratete\r\nMinderjährige sowie minderjährige Geschwister von minderjährigen Schutzberechtigten - zu\r\nvermeiden, wäre - sofern an der Streichung von § 26 AsylG festgehalten wird - in § 25 AufenthG-E\r\nein neuer Absatz 2a einzufügen: “Abs. 1 S. 1 Alternative 2 und Abs. 2 S. 1 Alternative 2 und S. 2\r\nAlternative 2 gelten entsprechend für minderjährige Ehepartner einer schutzberechtigten Person,\r\nwenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung\r\nunwirksam oder aufgehoben worden ist sowie für minderjährige ledige Geschwister einer\r\nminderjährigen schutzberechtigten Person.”\r\nDie angeregten Ergänzungen sind von Art. 23 Abs. 7 QualifikationsVO gedeckt, der den nationalen\r\nGesetzgebern die Möglichkeit einräumt, über die in Art. 3 Nr. 9 genannten Familienangehörigen\r\nweiteren Verwandten die gleichen Rechte einzuräumen wie der international schutzberechtigten\r\nstammberechtigten Person. Minderjährige Ehepartner, deren Kindeswohl zu wahren ist, sind explizit\r\ngenannt.\r\nIn der Rechtsanwendung wird darauf zu achten sein, dass Ausländerbehörden den Familienbegriff\r\ndes Art. 3 Nr. 3 QualifikationsVO zugrunde zu legen haben.\r\n3. Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Dublin-Fällen aufheben (§ 68 AsylG-E)\r\nNach § 68 AsylG-E ist eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorgesehen. Zuständige Behörden\r\nkönnen - ohne Betroffene vorher anhören zu müssen - eine Aufhaltenspflicht an einem “bestimmten\r\nOrt” anordnen, wenn dies aus “Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder, wenn\r\nFluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Ausländers erforderlich ist”.\r\nInsbesondere soll eine solche Aufenthaltsbeschränkung zulässig sein in Dublin-Fällen, also wenn\r\nsich Schutzsuchende in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben (vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 AsylGE). Ergänzt wird diese Regelung durch die Möglichkeit der Anordnung von Meldepflichten, dass sich\r\nBetroffene “zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei einer Behörde” zu\r\nmelden haben (§ 68 Abs. 4 AsylG-E).\r\nBewertung\r\nLaut Gesetzesbegründung wird mit § 68 AsylG-E Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346\r\n(AufnahmeRL) umgesetzt. Dieser stellt die Umsetzung derartiger Maßnahmen in das Ermessen der\r\nMitgliedstaaten. Verpflichtend ist die Umsetzung nicht. Auffällig ist, dass die Aufnahmerichtlinie\r\nzusätzliche Bestimmungen enthält, die Betroffenen in diesen Situationen bestimmte Rechte\r\neinräumen, von denen jedoch nur einige in § 68 AsylG-E umgesetzt werden. Hierzu zählt\r\nbeispielsweise die vorübergehende Verlassenserlaubnis in § 68 Abs. 3 AsylG-E. Nicht umgesetzt ist\r\njedoch z.B. die Vorgabe, dass Betroffene über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die\r\nEntscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet werden müssen und “in einer Sprache, die sie\r\nverstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in\r\npräziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache\r\nSeite 6 von 13\r\nunterrichtet werden”. Schließlich müssen die Mitgliedstaaten laut Richtlinie u. a. dafür Sorge tragen,\r\ndass derartige Maßnahmen “von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie\r\nlänger als zwei Monate angewandt werden”. Auch diese Vorgabe ist nicht in § 68 AsylG-E umgesetzt.\r\nDie Diakonie Deutschland fordert, dass § 68 AsylG-E gestrichen wird. Diese Auflagen stellen einen\r\ngravierenden Eingriff in die Rechte von Menschen dar, der auf eine Weise umgesetzt werden soll, die\r\nnicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen dieser Maßnahmen stehen kann.\r\nInsbesondere durch das Weglassen der Übernahme der oben genannten Verfahrensrechte geht der\r\nGesetzgeber auf belastende Art und Weise weit über die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie hinaus\r\nund zielt darauf ab, Menschen in haftähnliche Situationen zu bringen. Diese Situationen werden\r\nSchutzsuchenden erhebliches Leid zufügen, insbesondere auch Familien mit Kindern oder Menschen\r\nmit Behinderung. Vulnerable Gruppen werden nicht explizit ausgenommen vom Anwendungsbereich\r\nder Regelung. Durch Chipsysteme in Aufnahmeeinrichtungen lässt sich die Einhaltung dieser\r\nAufenthaltspflichten sehr leicht kontrollieren, was das subjektive Empfinden einer Haftsituation\r\nverstärkt. Bereits nach geltendem Recht werden sog. “Nachtzeitverfügungen” bzw. sog.\r\n“Stubenarrestverfügungen” erlassen, die Betroffene dazu verpflichten, zu bestimmten Uhrzeiten in\r\nder Aufnahmeeinrichtung aufhältig zu sein. Eine dauerhafte Aufenthaltspflicht, wie hier vorgesehen,\r\ndie Menschen in derart schwierigen Lebenssituationen über einen längeren Zeitraum daran hindert,\r\naußerhalb der Einrichtung soziale Kontakte, Ärzte, Beratungsstellen oder Geschäfte aufzusuchen,\r\nlehnt die Diakonie Deutschland entschieden ab.\r\n4. Neuregelungen zur Bestimmung sicherer Dritt- und Herkunftsstaaten streichen\r\n(§§ 27 und 29b AsylG-E)\r\nNach §§ 27 und 29b AsylG-E soll die Bundesregierung künftig durch Rechtsverordnung, ohne\r\nZustimmung des Bundesrates und auch ohne Abstimmung im Bundestag sichere Dritt- und\r\nHerkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der AsylverfahrensVO bestimmen. In der\r\nGesetzesbegründung heißt es, dass die Bestimmung von sicheren Dritt- bzw. Herkunftsstaaten für\r\nden internationalen Schutz von der Bestimmung von sicheren Drittstaaten für die Asylberechtigung\r\nabweichen “kann”, weshalb eine eigenständige Regelung erforderlich sei.\r\nBewertung\r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland lässt die Tatsache, dass die Bestimmung von Drittstaaten für\r\nden internationalen Schutz von der Bestimmung von Drittstaaten für die Asylberechtigung abweichen\r\n“kann”, gerade nicht den Schluss zu, dass es einer eigenständigen Regelung - wie vorgesehen -\r\nbedarf. Eine eigenständige Regelung birgt die Gefahr eines Auseinanderfallens von sicheren Drittbzw. Herkunftsstaaten in sich, je nachdem, ob es sich um Schutz nach dem Grundgesetz oder um\r\ninternationalen Schutz handelt. Ein solches Auseinanderfallen erschwert die Rechtsanwendung und\r\nmacht das Asylrecht noch komplizierter als es ohnehin schon ist.\r\nDie Instrumente der sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten-Regelungen, welche die Wahrscheinlichkeit\r\neiner Schutzzuerkennung in der Praxis nahezu unmöglich machen, sind in den\r\nRechtsetzungsverfahren der Vergangenheit stets höchst umstritten gewesen. Sie stellen gravierende\r\nEingriffe in die Verfahrensrechte von Schutzsuchenden dar. Das Heraushalten der wichtigsten\r\ndemokratischen Verfassungsorgane Bundestag und Bundesrat, verhindert eine politische Debatte\r\nund eine Auseinandersetzung über einen sehr ausschlaggebenden Hebel, der über den\r\nMenschenrechtsschutz von sehr vielen Schutzsuchenden entscheidet. Von daher sieht das deutsche\r\nVerfassungsrecht bisher in Art. 16a Abs. 3 GG vor, dass nur durch Gesetz, welches der Zustimmung\r\ndes Bundesrates bedarf, ein Staat zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden kann. Die\r\nSeite 7 von 13\r\nRegelung stellt sicher, dass die Einstufung zum sicheren Herkunftsstaat - für sichere Drittstaaten\r\naußerhalb des EU- und Schengenraums kann nichts anderes gelten - einer umfassenden\r\nparlamentarischen Kontrolle unterliegt und nicht allein durch die Exekutive entschieden werden kann.\r\nAuch vor dem Hintergrund des Grundrechtsschutzes durch die Grundrechtecharta und den Vorgaben\r\ndes deutschen Verfassungsrechtes greift hier der Gesetzesvorbehalt. Eine Entscheidung von\r\nderartiger Tragweite kann nur durch den Gesetzgeber getroffen werden.\r\nUm eine grundrechtskonforme Umsetzung zu gewährleisten, sind die geplanten Neuregelungen in\r\n§§ 27 und 29b AsylG-E zu streichen bzw. müssen zumindest so geändert werden, dass die\r\nEinstufung zum sicheren Dritt- bzw. Herkunftsstaat nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen kann.\r\nWir halten die Neuregelung in dieser Form für verfassungswidrig und schwer vereinbar mit Art. 18 der\r\nGrundrechtecharta.\r\n5. Vorgaben zum Minderjährigenschutz aus der EU-AufnahmeRL umsetzen\r\nDie neue Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346) enthält Vorgaben zum Minderjährigenschutz, die im\r\nZuge der GEAS-Umsetzung nicht in nationales Recht überführt werden.\r\nBewertung\r\nBisherige Erfahrungen aus der Nichtumsetzung von Vorgaben zum Schutz vulnerabler Gruppen\r\nzeigen, dass diese selbst nach Umsetzungsfristablauf in der Praxis häufig “übersehen” werden, bzw.\r\nnicht zur Anwendung kommen oder mühsam erstritten werden müssen. Das betrifft insbesondere\r\nVergünstigungen bei der Leistungsgewährung für vulnerable Personen, wie z. B, Menschen mit\r\nBehinderung, Traumatisierte oder Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt nach Art. 19 Abs. 2 der\r\nnoch geltenden „alten“ EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU). Es stellt sich die Frage, warum\r\nbegünstigende Vorgaben zur Bestellung eines Vertreters für unbegleitete Minderjährige binnen 15\r\nTagen (Art. 27 Abs. 1 AufnahmeRL) oder zur Höchstzahl von 30 Mündeln\r\n(Art. 27 Abs. 7 AufnahmeRL) nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Gestalt von\r\nbundesrechtlichen Regelungen umgesetzt werden, während einschränkende Maßnahmen, wie z. B.\r\nBeschränkungen der Bewegungsfreiheit nach Artikel 9 AufnahmeRL umgesetzt werden (s.o. unter\r\n3.). Aus Sicht der Diakonie Deutschland sollte die Umsetzung der Vorgaben zum\r\nMinderjährigenschutz aus der EU-Aufnahmerichtlinie wirkungsvoll umgesetzt werden.\r\n6. Asylfolgeantrag: Ausnahmen vom Recht auf Verbleib streichen\r\n(§ 71 Abs. 3 S. 2 und 3 AsylG-E)\r\nSoweit der Gesetzentwurf Ausnahmen vom Recht auf Verbleib während des behördlichen\r\nAsylfolgeverfahrens und während des Eilrechtsschutzverfahrens vorsieht, lehnt die Diakonie\r\nDeutschland den Entwurf entschieden ab. Weder Art. 56 noch Art. 68 Abs. 6 AMMVO verpflichten die\r\nMitgliedstaaten dazu, Ausnahmen vom Recht auf Verbleib zu machen. Vielmehr steht es im\r\nErmessen der Mitgliedstaaten, ob sie davon Gebrauch machen oder nicht. Die Diakonie Deutschland\r\nfordert, von dieser Ermessensmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen und die Ausnahmen vom\r\nRecht auf Verbleib in § 71 Abs. 3 S. 2 und 3 AsylG-E zu streichen.\r\nZu erheblicher Unsicherheit bei der Rechtsanwendung werden insbesondere die Ausnahmen vom\r\nRecht auf Verbleib nach Art. 56 Buchst. a) und Art. 68 Abs. 6 AMMVO führen. Auf der\r\nTatbestandsebene setzen die beiden Normen voraus, dass der Asylfolgeantrag bzw. Eilantrag „nur\r\nzu dem Zweck“ der Verzögerung oder Vereitelung einer kurz bevorstehenden Abschiebung\r\neingereicht wurde. Dieser Tatbestand enthält die subjektive Komponente einer gezielten und\r\nbewussten Absicht, den Asylfolgeantrag bzw. Eilantrag mit dem alleinigen Ziel (monokausal)\r\nSeite 8 von 13\r\neinzureichen, die Abschiebung zu verzögern oder zu vereiteln. Behörden werden\r\nAsylfolgeantragsteller:innen diese subjektive Absicht schwer nachweisen können. Zudem dürfte es\r\nselten vorkommen, dass die Verzögerung/Vereitelung der Abschiebung der einzige Grund für die\r\nAsylfolgeantragstellung bzw. Einreichung eines Eilantrages ist. Somit dürfte die Norm nur in seltenen\r\nFällen rechtmäßig zur Anwendung kommen.\r\nDie Diakonie Deutschland befürchtet jedoch, dass diese unionsrechtlich vorgegebenen Feinheiten\r\nauf der Tatbestandsebene in der Behördenpraxis kaum Berücksichtigung finden werden. Stattdessen\r\nsteht zu befürchten, dass Behörden die o.g. Ausnahmen vom Recht auf Verbleib pauschal und damit\r\nausufernd bei jedem Asylfolgeantrag (bzw. daran ggf. anschließenden Eilantrag) anwenden werden,\r\nder kurz vor einer geplanten Abschiebung gestellt wird – mit fatalen Folgen für die betroffenen\r\nAsylsuchenden.\r\nDer Missbrauchsverdacht einer späten Asylfolgeantragstellung erweist sich unserer Erfahrung nach\r\nhäufig als falsch. Die Beratungsstellen der Diakonie erleben diverse Situationen, in denen ein\r\nAsylfolgeantrag aus guten Gründen erst kurz vor einer Abschiebung eingereicht werden kann: So\r\nhaben Geduldete in der Regel keinen Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und wissen nicht\r\num die Möglichkeit und Modalitäten einer Asylfolgeantragstellung, um neue Fluchtgründe oder\r\nBeweise vorbringen zu können. Sie kommen häufig erst kurz vor der Abschiebung über Umwege in\r\nKontakt mit einer Beratungsstelle. Zudem können Beweise für die im Herkunftsland drohende, aber\r\nim Asylerstverfahren nicht geglaubte, Verfolgung zum Teil erst zu einem späten Zeitpunkt beschafft\r\nund vorgelegt werden. Auch der Abschiebungsvorgang an sich kann neue Drohungen nach sich\r\nziehen, wenn dieser im Herkunftsland bekannt wird.\r\nDie im Gesetzentwurf geplanten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib versperren\r\nAsylfolgeantragsteller:innen den effektiven Zugang zu gerichtlichem Eilrechtsschutz. Bei der\r\nAusnahme vom Recht auf Verbleib nach Art. 56 AMMVO erhalten sie nicht einmal einen\r\nrechtsmittelfähigen Bescheid, gegen den sie sich wehren könnten. Die Abschiebung findet statt, ohne\r\ndass die Person jemals einen Ablehnungsbescheid gesehen hat. Dies verstößt gegen das Recht auf\r\neffektiven Rechtsschutz und das Gebot der Nichtzurückweisung\r\n(Art. 47 iVm Art. 19 Abs. 2 und Art. 4 Grundrechtecharta; Art. 3 i.V.m. Art. 13 Europäische\r\nMenschenrechtskonvention - EMRK). Sowohl der EGMR als auch der EuGH betonten wiederholt,\r\ndass Asylsuchende einen effektiven Zugang zu mindestens einer gerichtlichen Instanz haben\r\nmüssen und ihnen während der Prüfung (zumindest im Eilrechtsschutzverfahren) ein Bleiberecht\r\nzusteht (EuGH, 19.06.2018 - C-181/16 (Gnandi), Rn. 54; EuGH, 26.09.2018 - C-180/17 (X und Y),\r\nRn. 28; EGMR, 26.04.2007 – 25389/05 (Gebremedhin), Rn. 58 EGMR, 05.07.2016 – 29094/09 (A.M.\r\ngg. Niederlande), Rn. 66).\r\nDie Ausnahmen vom Recht auf Verbleib in § 71 Abs. 3 S. 2 und 3 AsylG-E müssen daher gestrichen\r\nwerden: Die AMMVO lässt die Streichung auch zu, da die Mitgliedsstaaten hier Ermessen haben.\r\nSchließlich möchten wir auf die Praxiserfahrung unserer Beratungsstellen hinweisen, dass Gerichte\r\nin Situationen, in denen die Abschiebung kurz bevorsteht, sehr schnell entscheiden (zum Teil\r\ninnerhalb weniger Stunden), sodass die Abschiebung sehr häufig zum ursprünglich geplanten\r\nZeitpunkt stattfinden kann, wenn das Gericht den Eilantrag zurückweist. Insofern dürfte die\r\nStreichung der Ausnahmen vom Recht auf Verbleib nicht zu nennenswerten Verzögerungen bei der\r\nDurchführung der Abschiebung führen.\r\n7. Zustellung der Asylentscheidung an anwaltliche Vertretung\r\nsicherstellen (§ 10 Abs. 2 S. 1 AsylG-E)\r\nWenn Asylantragstellende anwaltlich vertreten sind, wird die Entscheidung über den Asylantrag\r\nderzeit an die Anwaltskanzlei zugestellt. Mit § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG-E soll es künftig im Ermessen\r\nSeite 9 von 13\r\ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge liegen, an wen bei anwaltlich vertretenen Personen\r\nzugestellt wird.\r\nBewertung\r\nDies wird unserer Auffassung nach zu einer Rechtsunsicherheit, etwaigen Rechtsverlusten und zu\r\neiner Mehrbelastung der Verwaltungsgerichte führen. § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG-E lautet: „Liegt ein Fall\r\ndes Artikels 36 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 oder des Artikels 42 Absatz 1\r\nder Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 vor [d.h., vereinfacht gesagt, wird über den Asylantrag\r\nentschieden bzw. eine Dublin-Überstellungsentscheidung getroffen], soll an den Bevollmächtigten\r\nzugestellt werden.“ Das BAMF wäre demnach nicht mehr verpflichtet, an die Bevollmächtigten\r\nzuzustellen, sondern könnte sich im Einzelfall auch anders entscheiden.\r\nDamit werde, so die Gesetzesbegründung, Art. 36 Abs. 1 S. 2 AsylverfahrensVO und\r\nArt. 42 Abs. 1 AMMVO umgesetzt, das darin laut BMI vorgesehene Ermessen werde gesetzlich\r\nausgeübt. Nach Ansicht der Diakonie Deutschland liegt hier möglicherweise ein Missverständnis vor:\r\nSowohl die AsylverfahrensVO als auch die AMMVO erlauben auch weiterhin nationale Regelungen,\r\ndie für alle Schutzsuchenden einheitliche Zustellungsvorschriften normieren.\r\nArt. 36 Abs. 1 S. 2 AsylverfahrensVO lautet: „Wird der Antragsteller durch einen Vertreter oder einen\r\nRechtsberater rechtlich vertreten, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung diesem statt\r\ndem Antragsteller mitteilen.“ Der Bezug auf Art. 42 Abs. 1 AMMVO in der Gesetzesbegründung ist\r\nfalsch, vielmehr ist die Zustellung der Überstellungsentscheidung in Art. 42 Abs. 3 geregelt. Dieser\r\nlautet: „Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder\r\nzulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten\r\ndie Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden\r\nPerson zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen.“\r\nDas „kann“ in beiden Verordnungen bezieht sich nicht auf ein Ermessen der Behörde im jeweiligen\r\nEinzelfall. Stattdessen eröffnet das \"kann\" den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum, der es\r\nihnen erlaubt, eine Regelung zu schaffen, nach der die Zustellung an die anwaltliche Vertretung zu\r\nerfolgen hat.\r\nInsbesondere die Formulierung in der AMMVO („können die Mitgliedstaaten die Entscheidung [...]\r\nzustellen“) verdeutlicht, dass es sich um erlaubte nationale Regelungen handelt. Auch\r\nArt. 36 Abs. 1 S. 1 AsylverfahrenVO stellt klar, dass nach nationalen Vorschriften zuzustellen ist und\r\ndie Mitgliedsstaaten insofern bei der Umsetzung der Zustellvorschriften Ermessen haben: „Eine\r\nEntscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wird dem Antragsteller schriftlich so\r\nschnell wie möglich gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt.“\r\nEine – damals noch zwingend vorgeschriebene – Zustellung an die Schutzsuchenden selbst\r\nexistierte bis 31.12.2022 insbesondere für Dublin-Bescheide. Zusätzlich gab es eine Soll-Vorschrift\r\nhinsichtlich der Zustellung an die Bevollmächtigten. In § 31 Abs. 1 S. 5-7 AsylG war geregelt, dass an\r\nder anwaltlichen Vertretung vorbei direkt an die Schutzsuchenden zuzustellen war, der\r\nBevollmächtigte „sollte“ einen Abdruck erhalten. Aus der Praxis ist bekannt, dass das BAMF von der\r\nMöglichkeit, dem Bevollmächtigten trotz der Soll-Vorschrift keinen Abdruck zuzuleiten, durchaus\r\nGebrauch machte.\r\nDiese Sondervorschrift bei der Zustellung wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung der\r\nAsylgerichtsverfahren und Asylverfahren mit dem Argument der Rechtsvereinfachung abgeschafft. In\r\nder Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/4327) vom 08.11.2022 hieß es dazu auf S. 37:\r\n„Die Aufhebung von § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 AsylG dient der Rechtsvereinfachung. Nach\r\n§ 31 Absatz 1 Satz 5 AsylG ist die Entscheidung über den Asylantrag zusammen mit der\r\nAbschiebungsanordnung dem Ausländer selbst zuzustellen, wenn der Asylantrag nach § 26a AsylG\r\noder § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG abgelehnt wird. Zweck dieser Regelung war es, das Verfahren\r\nzu beschleunigen, da Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nicht möglich war. Der\r\nSeite 10 von 13\r\nursprüngliche Beschleunigungseffekt ist wegen der inzwischen eingeführten\r\nRechtsschutzmöglichkeiten aufgehoben, sodass die Regelungen in Satz 5 bis 7 nicht mehr\r\nerforderlich sind. Darüber hinaus führt § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 AsylG in der praktischen\r\nAnwendung zu Unsicherheiten hinsichtlich des Beginns der Rechtsmittelfrist. Nach\r\n§ 31 Absatz 1 Satz 7 AsylG erhält der Bevollmächtigte einen Abdruck der Entscheidung. Für den\r\nBeginn der Rechtsmittelfrist ist jedoch der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung an den\r\nAusländer maßgeblich. Dieser Zeitpunkt stimmt allerdings häufig nicht mit dem Zeitpunkt der\r\nZuleitung des Abdrucks an den Bevollmächtigten überein, sodass der genaue Zeitpunkt der\r\nZustellung der Entscheidung an den Ausländer und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist dem\r\nBevollmächtigten nicht bekannt ist oder zumindest für den Bevollmächtigten nicht zweifelsfrei\r\nersichtlich ist. \"Durch die Änderung wird auch in den Fällen der Ablehnung des Asylantrags nach\r\n§ 26a AsylG und § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG die Entscheidung an den Bevollmächtigten nach §\r\n31 Absatz 1 Satz 3 AsylG zugestellt.“\r\nWas 2022 spät, aber mit gutem Grund, abgeschafft wurde - die Zustellung an Bevollmächtigten\r\nvorbei - soll nun in ähnlicher, aber noch irreführender Weise wieder eingeführt werden. Dafür besteht\r\nkeinerlei Notwendigkeit. In § 10 Abs. 2 S. 1 ist vielmehr zu regeln, dass im Falle einer anwaltlichen\r\nVertretung sämtliche Entscheidungen des BAMF über Asylanträge und sämtliche\r\nÜberstellungsentscheidungen der oder dem Bevollmächtigten zuzustellen sind.\r\n\r\n8. Erlöschen der Aufenthaltsgestattung - Regelung in § 67AsylG-E überarbeiten\r\nDie Vorschrift in § 67 AsylG-E zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung entspricht nicht den\r\nVorgaben der AsylverfahrensVO. Aufgrund der Komplexität der Regelung kann an dieser Stelle nur\r\neiner der Widersprüche zum Unionsrecht dargestellt werden. Die Norm bedarf einer generellen\r\nÜberarbeitung.\r\nGem. Art. 29 Abs. 4 AsylverfahrensVO ist bei Einreichen des Asylantrags ein Dokument\r\nauszustellen, das die antragstellende Person als solche ausweist. Dabei handelt es sich um die\r\nAufenthaltsgestattung (siehe § 63 Abs. 1 S. 1 AsylG-E). Gem. Art. 29 Abs. 9 AsylverfahrensVO hat\r\ndieses Dokument „eine Gültigkeit von bis zu 12 Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der\r\nAntragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird.“\r\nGem. § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG-E erlischt die Gestattung aber weiterhin, sobald eine\r\nAbschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (also eine Dublin-Überstellungsentscheidung) zugestellt\r\nist. Abgesehen davon, dass das Erlöschen mit Zustellung des Dublinbescheides bereits jetzt\r\nunionsrechtswidrig ist (Bender/Bethke/Dorn, Kommentierung zu § 67 AsylG, in: Hofmann (Hrsg.);\r\nHandkommentar Ausländerrecht (Nomos), 2023, 3. Aufl.), stellt Art. 29 Abs. 9 AsylverfahrensVO\r\nausdrücklich klar, dass die Gestattung bis zur tatsächlichen Überstellung gültig sein muss.\r\nDies ergibt sich auch logisch aus der Änderung von § 29 AsylG: Die bisherige Regelung, dass der\r\nAsylantrag im Falle einer Dublin-Überstellungsentscheidung als unzulässig abgelehnt wird, wird\r\ngestrichen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG-E). Das Asylverfahren einer Person, für die ein anderer\r\nMitgliedstaat zuständig ist, ist künftig dort fortzuführen. Die Person verliert dadurch ihren Status als\r\nAntragsteller:in nicht. Folglich muss das Papier, das sie als Antragsteller:in ausweist – die Gestattung\r\n– auch bis zur Überstellung gültig sein; anschließend ist der zuständige Mitgliedstaat dafür\r\nverantwortlich, ihr ein solches auszustellen.\r\nAuch wenn auf dem Dokument möglicherweise vermerkt werden kann, dass die Person eine\r\nÜberstellungsentscheidung erhalten hat, muss die Gültigkeit davon unberührt bleiben. Die\r\nErlöschensregelung in § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG-E ist damit nicht vereinbar.\r\nSeite 11 von 13\r\n9. Regelung in § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG-E (Ausnahme vom Arbeitsverbot nach\r\nBeratung) überarbeiten\r\nDie Ausnahmeregelung vom Arbeitsverbot gem. § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG-E für Personen aus\r\nsichereren Herkunftsstaaten soll künftig auf die unentgeltliche Rechtsauskunft gem. § 12c AsylG-E\r\nverweisen. § 60a Abs. 6 Nr. 3 regelt die Situation, dass eine Person aus einem sicheren\r\nHerkunftsland ihren Asylantrag nach Beratung zurücknimmt und in der Folge - anders als bei der\r\nRücknahme ohne vorherige Beratung - keinem generellen Arbeitsverbot unterliegt. Bislang verwies\r\ndie Norm auf eine Beratung durch das BAMF “nach § 24 Abs. 1” AsylG, ohne dass je ersichtlich\r\nwurde, welches Beratungsangebot des BAMF damit gemeint sein sollte.\r\nBewertung\r\nAbgesehen davon, dass der Verweis auf § 12b AsylG-E gemeint sein dürfte: Sachdienlich wäre es,\r\njedenfalls zusätzlich auf die Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG zu verweisen.\r\nDurch die nun geplante Änderung bleibt die Norm unklar, weil auf eine “Beratung” des BAMF\r\nverwiesen wird, die aber lediglich eine “Rechtsauskunft” ist. Da im Rahmen der\r\nAsylverfahrensberatung nach § 12a auch Rechtsberatung geleistet wird und eine solche im Kontext\r\nder Asylantragsrücknahme bei Personen aus sicheren Herkunftsländern hilfreicher sein dürfte als\r\neine Auskunft des BAMF, die keine rechtliche Einschätzung des Einzelfalls umfassen kann, ist die\r\nErgänzung in § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG-E „oder einer Asylverfahrensberatung gem. § 12a”\r\nerforderlich. Zusätzlich bedarf es entweder in § 12a und § 12b oder auf untergesetzlicher Ebene\r\neiner Regelung, wie die in Anspruch genommene Beratung bzw. Auskunft dokumentiert werden\r\nkann, damit sich betroffene Personen gegenüber der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der\r\nAusnahmeregelung zum Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG darauf berufen können.\r\n10. Entgegennahme von Asylanträgen in Hafteinrichtungen –\r\nArt.4 Abs. 2 AsylverfahrensVO umsetzen\r\nIm Gesetzentwurf fehlen Regelungen zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 AsylverfahrensVO. Nach\r\ndieser Vorschrift betrauen die Mitgliedstaaten (zusätzlich zu, im Falle Deutschlands, dem Bundesamt\r\nfür Migration und Flüchtlinge) \"einschlägige nationale Behörden mit der Aufgabe, Anträge auf\r\ninternationalen Schutz entgegenzunehmen und die Antragsteller darüber zu informieren, wo und wie\r\nein Antrag gemäß Artikel 28 einzureichen ist. Zu diesen anderen nationalen Behörden gehören\r\nzumindest die Polizei, Einwanderungsbehörden, Grenzschutzbeamte und die Behörden, die für Haftoder Unterbringungseinrichtungen zuständig sind.\"\r\nDie bisherige Praxis zeigt, dass insbesondere in einigen Abschiebungshafteinrichtungen inhaftierte\r\nPersonen größte Schwierigkeiten haben, Asylanträge zu stellen. Es mangelt an Informationen zum\r\nVerfahren, an der Weiterleitung der Anträge und an der Bestätigung über die erfolgreiche\r\nWeiterleitung der Anträge an das BAMF. In der Folge kommt es immer wieder zur Abschiebung von\r\nPersonen, die bereits ein Asylgesuch geäußert haben oder sogar einen Asylantrag gestellt haben.\r\nEine konkrete Umsetzung, wie Behörden, die für Haft- und Unterbringungseinrichtungen zuständig\r\nsind, ihren Aufgaben nach Art. 4 Abs. 2 AsylverfahrensVO nachkommen müssen, ist folglich dringend\r\ngeboten. Die Mitarbeitenden der Hafteinrichtungen müssen zudem um ihre Pflicht wissen,\r\nAsylanträge unverzüglich an das BAMF weiterzuleiten. Ansonsten haben Inhaftierte keine effektive\r\nMöglichkeit, ihren Asylantrag schriftlich (§ 14 Abs 2 Nr 2 AsylG) einzureichen.\r\n11. Keine Leistungsausschlüsse bei Dublin-Fällen\r\nDas AsylbLG soll derzeit mit zwei parallelen Gesetzesvorhaben geändert werden. Zu den\r\nÄnderungen im Rahmen des sog. Sicherheitspakets hat die Diakonie Deutschland am 20.09.2024\r\nSeite 12 von 13\r\nStellung genommen. Darin sollen in § 1 Abs. 4 AsylbLG Personen, für die eine Dublin-Überstellung\r\nangeordnet wurde oder (wie bisher schon geltend) in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem am\r\nVerteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationalen Schutz erhalten haben, nach zwei\r\nWochen von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen werden. Bemerkenswert ist in diesem\r\nZusammenhang, dass diese Vorschrift offensichtlich gegen Art. 23 Abs. 4 S. 3 der neuen\r\nAufnahmeRL verstößt. Dieser sieht auch bei Dublin-Fällen neben der Gewährleistung medizinischer\r\nVersorgung vor, dass ein “Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der\r\nCharta, und internationalen Verpflichtungen” sichergestellt sein muss. Menschen ohne einen\r\nLeistungsanspruch in Obdachlosigkeit zu belassen und nur bei außergewöhnlichen Härten materielle\r\nLeistungen zu gewähren, könnte einen bewusst herbeigeführten systemischen Mangel im\r\nAufnahmesystem darstellen, der bisher nur in anderen Mitgliedstaaten wie Griechenland und Italien\r\nfestgestellt wurde. Dies dürfte regelmäßig gegen das Verbot der unmenschlichen oder\r\nerniedrigenden Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 4 der\r\nGrundrechtecharta verstoßen.\r\nDie Diakonie Deutschland bekräftigt umso mehr die Forderung, von gänzlichen\r\nLeistungsausschlüssen bei Dublin Fällen generell Abstand zu nehmen. Informelle Camps und\r\nZeltstädte von Geflüchteten in anderen EU-Staaten wie etwa in Calais, Rom, Paris, Athen und\r\nentlang der Balkan-Route sollten in Deutschland nicht das Ziel politischen Handelns sein. Die\r\nErfahrung in anderen Mitgliedstaaten zeigt, dass die Räumung solcher Lager nichts an der Existenz\r\ndieser Menschen in unserem Gemeinwesen ändert. Betroffene wären unweigerlich auf\r\nniedrigschwellige Angebote wie Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Tafeln, Bahnhofsmissionen\r\nund medizinische Notfallhilfe und im äußersten Fall auf die ordnungsrechtliche Unterbringung\r\nangewiesen.\r\n12. Medizinische Leistungen als Anspruch formulieren (§ 6 AsylbLG)\r\n§ 6 AsylbLG gewährt bei Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen sonstige, über ein\r\nnotwendiges Minimum hinausgehende medizinische Leistungen im Einzelfall im Ermessen, wenn\r\ndies zur Sicherung (...) der Gesundheit „unerlässlich“ ist. Dies enge Formulierung verstößt aus Sicht\r\nder Diakonie schon seit langem gegen Art. 19 Abs. 2 der noch geltenden EU-Aufnahmerichtlinie.\r\nDieser gewährleistetet die Leistungsgewährung bei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen als\r\nAnspruch, wenn medizinische oder sonstige Hilfe „erforderlich“ ist. Der Gesetzgeber unterlässt es\r\nauch im Zuge der GEAS-Umsetzung, § 6 AsylbLG richtlinienkonform anzupassen.\r\nDie Staaten sind in Art. 22 Abs. 1 AufnahmeRL dazu aufgefordert, dafür “Sorge zu tragen”, dass\r\nAntragsteller:innen, unabhängig davon, wo sie sich nach der AMMVO aufzuhalten haben, die\r\nerforderliche medizinische Versorgung erhalten. Ebenso ist eine genaue Aufzählung der in der\r\nAufnahmerichtlinie in Art. 22 Abs. 1 Leistungen erforderlich: Die erforderliche medizinische\r\nVersorgung hat von angemessener Qualität zu sein und zumindest die Notversorgung und die\r\nunbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer\r\nStörungen, sowie die zur Behandlung von schweren körperlichen Beschwerden erforderliche\r\nGesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu umfassen.“\r\n13. Sachleistungsprinzips bei räumlicher Beschränkung nach § 68 AsylG-E streichen\r\nBei Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach § 68 AsylG-E (s.o. unter 4) sollen nach §§ 2a und 3a\r\nAsylbLG-E nur noch Sachleistungen gewährt werden. Hierbei handelt es sich jedoch auch nach der\r\nneuen AufnahmeRL nicht um eine zwingende Vorgabe. Laut der Gesetzesbegründung soll die\r\nBeschränkung der Leistungserbringung auf Sachleistungen dazu beitragen, dass „der Ausländer den\r\nihm zugewiesenen Ort der Unterbringung nicht verlässt und flüchtig wird.“ Diese Begründung ist nicht\r\nschlüssig. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass sich bei niedrigeren Leistungen der Anreiz\r\nzur Flucht erhöht. Die Diakonie Deutschland hält das Sachleistungsprinzip bei der Gewährung von\r\nSeite 13 von 13\r\nexistenzsichernden Leistungen nicht für sinnvoll (Diakonie Stellungnahme Ausschuss Arbeit und\r\nSoziales 8.04.2024 (bundestag.de) S.10). Es ist erwiesenermaßen teuer, ineffizient, nicht\r\nbedarfsdeckend und menschenunwürdig. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien\r\nWohlfahrtspflege (BAGFW) hat schon 2010 eine Praxisumfrage zum Sachleistungsprinzip\r\ndurchgeführt und festgestellt, dass die dauerhafte Anwendung des Sachleistungsprinzips mit der\r\nWürde des Menschen nicht vereinbar ist. Selbst der Freistaat Bayern ist im Jahr 2012 von\r\nSachleistungsprinzip als eines der letzten Bundesländer abgerückt, weil es schlicht unwirtschaftlich\r\nist.\r\n14. Sanktionen bei Verstoß gegen Hausordnung streichen (§ 1a Abs. 6a AsylbLG-E)\r\nSoweit es hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, sollen Sanktionen nach § 1a AsylbLG\r\nangeordnet werden, wenn eine Person grob oder wiederholt gegen die Vorschriften der Hausordnung\r\nverstoßen oder sich in der Unterkunft gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat.\r\nDiese Sanktionsvorschrift findet keinen Anhaltspunkt in Art. 23 AufnahmeRL und ist daher\r\nabzulehnen. Die aufgrund einer Sanktion gekürzten Leistungen nach § 1a unterschreiten das\r\nExistenzminimum erheblich und setzen eine klar umrissene Mitwirkungspflicht im behördlichen\r\nVerfahren voraus, die auch in zumutbarem Umfang noch erfüllt werden kann. Der Verstoß gegen\r\neine Hausordnung oder gewalttätiges oder bedrohendes Verhalten gegenüber anderen Personen in\r\nder Unterkunft muss strafrechtlich oder auf andere Weise geahndet werden, jedoch nicht durch eine\r\nmögliche zukünftige Kürzung von Sozialleistungen. Damit überschreitet die Vorschrift den auch\r\nverfassungsrechtlich gesetzten Rahmen der Sanktionsmöglichkeiten im Sozialrecht. Das\r\nBundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Kürzung existenzsichernder Leistungen in\r\nkeinem Fall als Strafmaßnahme eingesetzt werden darf (BVerfG v. 5.11.2019, 1 BvL 7/16)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Wir sehen es kritisch, dass diese\r\nweitreichenden Grundrechtseingriffe in einem gesetzgeberischen Schnellverfahren ohne\r\nVerbändebeteiligung beschlossen werden sollen.\r\n1) Leistungsausschluss bei „Dublin-Fällen” (§ 1 Abs. 4 AsylbLG-E)\r\nDer Entwurf sieht vor, dass in „Dublin-Fällen“, d.h. wenn die Abschiebung einer schutzsuchenden\r\nPerson in einen anderen europäischen Staat, der für die Durchführung des Asylverfahrens nach der\r\n„Dublin-III Verordnung“ (Dublin-III VO) zuständig ist, angeordnet wurde, im Falle einer\r\nHilfebedürftigkeit nur noch einmalig innerhalb von zwei Jahren für längstens zwei Wochen\r\neingeschränkte Leistungen nach dem AsylbLG gewährt werden.\r\nZu diesen eingeschränkten Leistungen zählen Ernährung, Unterkunft sowie eingeschränkte\r\nGesundheitsleistungen („Physisches Existenzminimum”). Nur in „außergewöhnlichen Härtefällen”\r\noder zur „Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern” wird der Leistungsumfang erhöht, wobei\r\njedoch auch in diesem Falle nur eine eingeschränkte Leistungserhöhung erfolgen soll, die „sonstige\r\nLeistungen” nach § 6 AsylbLG zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit per se\r\nausschließt. Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus werden nur erbracht, „soweit\r\ndies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer außergewöhnlichen Härte\r\nund zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage unabweisbar geboten ist, insbesondere bei\r\namtsärztlich festgestellter Reiseunfähigkeit”.\r\nDie Diakonie Deutschland lehnt den geplanten Leistungsausschluss in „Dublin-Fällen” entschieden\r\nab. Die Regelung ist in vielen Punkten sehr unklar, erscheint gesellschafts- und sozialpolitisch\r\nunverantwortlich und verstößt gegen verfassungs- und europarechtliche Vorgaben.\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie\r\nund Entwicklung e. V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1\r\n10115 Berlin\r\nStellungnahme der Diakonie Deutschland\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nVerbesserung der inneren Sicherheit und des\r\nAsylsystems (Bundestagsdrucksache\r\n20/12805)\r\nSeite 2 von 5\r\na) Drohende „Papierlosigkeit“ bei „Dublin-Fällen“\r\nZunächst ist zu befürchten, dass nach Inkrafttreten dieser Regelung Bundesländer davon absehen\r\nwerden, Betroffenen nach einem Dublin-Bescheid weiterhin Duldungen auszustellen. Der\r\nLeistungsausschluss bezieht sich nur auf Fälle, in denen nach einem Dublin-Bescheid keine Duldung\r\nausgestellt wird, denn § 1 Abs. 4 S. 1 AsylbLG-E verweist auf § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG (vollziehbare\r\nAusreisepflicht) und nicht auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG (Duldungsbesitz). Die Frage, ob nach einem\r\n„Dublin-Bescheid“ eine Duldung ausgestellt werden muss, wird unterschiedlich bewertet. So\r\nentnehmen wir aus unserer Beratungspraxis, dass beispielsweise in Schleswig-Holstein, Hamburg,\r\nBrandenburg und Baden-Württemberg Duldungen ausgestellt werden, nicht jedoch in Bayern,\r\nSachsen und Niedersachsen. Der zufällige Ausgang des vorgeschalteten automatisierten EASYVerfahrens zur Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, bzw. des zuständigen\r\nBundeslandes würde also die Frage eines drohenden Leistungsausschlusses entscheiden. Im\r\nUmkehrschluss bedeutet das, dass Länder sich zur Anpassung ihrer Rechtsauffassung zur Frage der\r\nDuldungserteilung veranlasst sehen könnten, je nachdem ob sie den Leistungsausschluss\r\nbefürworten oder ablehnen. Im Falle einer Befürwortung möglicherweise auch, um Negativanreize für\r\neine Antragstellung in ihrem Bundesland zu schaffen.\r\nb) Unklares Verhältnis zwischen Leistungsausschluss und Wohnverpflichtung\r\nDie Gesetzesbegründung lässt die wesentliche Frage unbeantwortet, wie die geplante Neuregelung\r\nin Bezug auf bestehende Regelungen zur Wohnverpflichtung und Aufnahme bei „Dublin-Fällen“ in\r\nAufnahmeeinrichtungen zu verstehen ist. Nach § 47 Abs. 1a AsylG besteht bei “Dublin-Fällen” eine\r\nVerpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung bis zur Abschiebung in den\r\nzuständigen MItgliedstaat unabhängig von AsylbLG-Leistungsansprüchen oder -ausschlüssen. Diese\r\nRegelung bezweckt u. a. die Durchführbarkeit von Dublin-Überstellungen und wird in der Praxis oft\r\nergänzt durch sog. “Nachtzeitverfügungen”, die das Verlassen der Einrichtung in der Nacht\r\nuntersagen. Neben der bundesrechtlichen Vorschrift in § 47 Abs. 1a AsylG regeln die\r\nAufnahmegesetze der Länder die Aufnahme von Schutzsuchenden in den Landesunterkünften -\r\nebenfalls unabhängig von etwaigen Leistungsansprüchen.\r\nDas etwaige Nebeneinander-Wirken von Wohnsitznahmeverpflichtung in der Erstaufnahme einerseits\r\nund einem vollständigem Leistungsausschluss andererseits wirft die Frage auf, auf welcher\r\nRechtsgrundlage etwa Unterkunft, Strom, Heizung und Ernährung in der Erstaufnahmeeinrichtung\r\ngewährt werden würde, wenn diese nicht mehr als Leistungen nach dem AsylbLG gewährt werden\r\nkönnten, bzw. ob ein Hungern und Dursten im kalten und dunklen Zimmer in der Erstaufnahme\r\nerfolgen müsste. Zu dieser menschenrechtlich sehr relevanten Frage enthält der Gesetzentwurf keine\r\nklaren Hinweise.\r\nc) Unklarheit bzgl. drohender Obdachlosigkeit\r\nGinge ein Leistungsausschluss einher mit einer Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung, würde dies\r\neine massenhafte Obdachlosigkeit von Schutzsuchenden in Deutschland nach sich ziehen.\r\nKommunen müssten im Rahmen des Ordnungsrechts, bzw. der Gefahrenabwehr Schutzsuchende in\r\nObdachlosenunterkünfte einweisen und Maßnahmen gegen das Erfrieren, Verhungern und gegen\r\nlebensbedrohliche Krankheiten ergreifen. Auch bezüglich einer derartigen Folge enthält der\r\nGesetzentwurf in seiner Begründung keine klaren Aussagen.\r\nd) Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben\r\nUnabhängig von der Frage, ob Betroffene weiter wohnverpflichtet, aber leistungslos, oder obdachlos\r\nund leistungslos gestellt werden würden, käme in beiden Varianten eines Leistungsausschlusses\r\nhinzu, dass diese Personen sich weiterhin einer Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat\r\nSeite 3 von 5\r\nnicht entziehen dürften, bzw. - dem intendierten Gesetzeszweck des Leistungsausschlusses\r\nentgegenstehend - gerade nicht freiwillig ausreisen könnten. Soweit ein Asylantrag als “unzulässig”\r\nabgelehnt wird, weil nach den Kriterien der Dublin-III VO ein anderer europäischer Mitgliedstaat\r\nzuständig ist, erfolgt - anders als bei allen anderen negativen Asylentscheidungen des Bundesamtes\r\nfür Migration und Flüchtlinge (BAMF) - keine Ausreiseaufforderung mit einer Ausreisefrist. Vielmehr\r\nsieht das Dublin-Verfahren grundsätzlich eine zwingende Abschiebung (Überstellung) in den\r\nzuständigen europäischen Mitgliedstaat innerhalb der Überstellungsfrist vor. Eine freiwillige Ausreise\r\nin den zuständigen Mitgliedstaat ist in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl.\r\nDienstanweisung des BAMF zum Dublin-Verfahren (02/2023, S. 163).\r\nBetroffene verstoßen während des Laufens der Überstellungsfrist somit auch nicht gegen eine\r\nAusreiseverpflichtung aus dem ablehnenden BAMF-Bescheid, sondern bleiben bis zur Abschiebung\r\n“nur” verpflichtet, in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (s.o.). Hinzu kommt, dass\r\neinige Mitgliedstaaten wie Italien, Griechenland oder Bulgarien derzeit keine oder nur in ganz\r\ngeringem Umfang Personen zurücknehmen, für die Deutschland ein Übernahmeersuchen gestellt\r\nhat. Die Gesetzesbegründung auf S. 30 geht insofern von der falschen Annahme aus, dass es für die\r\nBetroffenen „im Regelfall mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, Deutschland\r\nkurzfristig wieder zu verlassen und in den zuständigen Mitgliedstaat zurückzukehren“.\r\nDiesem Irrtum folgend steht der Leistungsausschluss auch nicht unter dem Vorbehalt einer realen\r\nund zumutbaren Möglichkeit, sich im zuständigen Mitgliedsstaat melden zu können, um dort\r\nentsprechend den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie untergebracht zu werden. Gerade ein solcher\r\nVorbehalt wäre vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts zur\r\naktuellen Regelung in § 1 Abs. 4 AsylbLG, die einen Leistungsausschluss für anerkannte\r\nSchutzberechtigte mit Schutzstatus in einem anderen Mitgliedsstaat vorsieht, jedoch zwingend\r\nerforderlich. Das Gericht sieht in der bestehenden Vorschrift als ungeschriebenes\r\nTatbestandsmerkmal ein pflichtwidriges Verhalten, welches nur im pflichtwidrigen Verweilen im\r\nBundesgebiet bestehen kann und neben der „Kenntnis von der Rückkehrmöglichkeit mit\r\nFristsetzung“ auch die „zumutbare und mögliche Rückkehr in das zuständige Land“ beinhaltet (LSG\r\nMünchen, Urteil v. 09.03.2023 – L 8 AY 110/22).\r\nSchon allein vor diesem Hintergrund erscheint der geplante Leistungsausschluss in § 1 Abs. 4\r\nAsylbLG-E, der wie eine Sanktion wirkt, verfassungsrechtlich höchst problematisch, da es Betroffene\r\ngrundsätzlich nicht selbst in der Hand haben, die Situation des “Verweilens bis zur Überstellung” zu\r\nverhindern oder zu beenden. Eben diese Möglichkeit sieht das Bundesverfassungsgericht jedoch als\r\nzwingend bei Sozialleistungskürzungen zur Vereinbarkeit mit der grundrechtlichen Gewährleistung\r\neines menschenwürdigen Existenzminimums an. Es muss den Betroffenen “tatsächlich möglich sein,\r\ndie Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden; es muss also in\r\nihrer eigenen Verantwortung liegen, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die\r\nLeistung auch nach einer Minderung wieder zu erhalten” (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.\r\n1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16). Dies ist während des “Verweilens bis zur\r\nÜberstellung” regelmäßig nicht der Fall.\r\nSelbst wenn unterstellt würde, dass der vorgesehene Leistungsausschluss keinen\r\nSanktionscharakter habe, muss in einem transparenten Verfahren dargelegt werden, wieso nach\r\nzwei Wochen gekürzter Leistung der Bedarf der betroffenen Personen auf Existenzsicherung entfällt\r\nund nur in außerordentlichen Härtefällen gedeckt wird. Nach der Rechtsprechung des\r\nBundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist bei\r\nSchutzsuchenden eine Leistungskürzung auf Null unzulässig. Der Gesetzgeber darf bei der\r\nkonkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen auch nicht pauschal nach dem\r\nSeite 4 von 5\r\nAufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus ausländischer\r\nStaatsangehöriger ist nur möglich, sofern “deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem\r\nanderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade von\r\nMenschen, die diesen Aufenthaltsstatus haben, belegt werden kann” (ständige Rechtsprechung,\r\nzuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Oktober 2022 - 1 BvL 3/21 -, Rn. 53, 56).\r\nHierzu macht die Gesetzesbegründung jedoch keine Angaben.\r\nDie in Ausnahmefällen länger andauernde Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung des\r\nExistenzminimums in außerordentlichen Härtefällen ist unserer Einschätzung nach evident\r\nunzureichend. Der Staat ist im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in\r\nAusfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass\r\nHilfebedürftigen existenzsichernde Mittel zur Verfügung stehen, wenn diese nicht anderweitig erlangt\r\nwerden können. Daraus ergibt sich auch unmittelbar ein Leistungsanspruch für die\r\nGrundrechtsträger, da “das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in\r\nsolchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann” (ebenda Rn. 53).\r\ne) Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben\r\nEbenfalls unabhängig von der Frage, ob Betroffene weiter wohnverpflichtet aber leistungslos oder\r\nobdachlos und leistungslos gestellt werden würden, verstößt ein pauschaler Leistungsausschluss in\r\n„Dublin-Fällen“ aus Sicht der Diakonie Deutschland gegen die Mindeststandards der noch bis 2026\r\ngeltenden EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), insbesondere Art. 17 AufnRL, der materielle\r\nLeistungen und Gesundheitsleistungen für Asylsuchende vorsieht, die sich an den Sozialleistungen\r\nder einheimischen Bevölkerung orientieren sollen. Menschen im Dublin-Verfahren genießen als\r\nAsylantragstellende nach ständiger Rechtsprechung des EuGHs die Rechte aus der\r\nAufnahmerichtlinie, auch wenn gegen sie eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III VO\r\nergangen ist (Urteil vom 27. September 2012, Cimade und GISTI, C-179/11, Rn. 43, zuletzt Urteil\r\nvom 14.01.2021 - C-322/19; C-385/19 K.S. u.a. gg. Irland). Die Aufnahmerichtlinie garantiert eine\r\nmenschenwürdige Unterbringung von Schutzsuchenden (Erwägungsgrund 11 AufnRL) und enthält\r\nStandards für Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung (Art. 2 Buchst. g und Art. 19\r\nAufnRL). Die medizinische Versorgung muss gem. Art. 19 mindestens die unbedingt erforderliche\r\nBehandlung, bei Personen mit besonderen Bedürfnissen sogar die erforderliche medizinische und\r\nsonstige Hilfe, einschließlich etwaiger psychologischer Betreuung umfassen.\r\nDas Bundessozialgericht hat erst im Juli 2024 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die aktuelle\r\nRechtslage des Asylbewerberleistungsgesetzes gegen EU-Recht verstößt, die es gem. § 1a Abs. 7\r\nAsylbLG ermöglicht, Schutzsuchenden im laufenden Dublin-Überstellungsverfahren pauschal vom\r\nsoziokulturellen Existenzminimum auszuschließen (Leistungsreduzierung auf die Deckung des\r\nBedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege).\r\nDiese reduzierten Leistungen würden - entgegen Art. 17 AufnRL - erheblich von den Sozialleistungen\r\nder einheimischen Bevölkerung abweichen. Diesen Zweifeln an der bestehenden Rechtslage\r\nfolgend, wären Leistungskürzungen auf null bzw. nur bei außergewöhnlicher Härte mit dem\r\ngeltenden EU-Recht erst recht nicht vereinbar.\r\nDer pauschale Ausschluss von Leistungen nach § 6 AsylbLG, der sogar während der\r\nÜberbrückungsleistungen gelten soll, hat zur Folge, dass eine Behandlung chronischer Erkrankungen\r\nnicht erfolgen oder nicht fortgeführt werden kann, wenn keine Schmerzen oder akuter\r\nBehandlungsbedarf dies erfordern oder die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar\r\nist. Eine Versorgung mit Hilfsmitteln wie Brillen oder Rollstühle und eine psychotherapeutische\r\nUnterstützung wird für die Betroffenen somit zwar nicht gänzlich unmöglich gemacht, aber zusätzlich\r\nweiter erschwert, bzw. in der faktisch unmöglich gemacht.\r\nSeite 5 von 5\r\n2) Widerrufsprüfung bei Heimatreisen (§ 47b AufenthG-E)\r\nNach der geplanten Neuregelung in § 47b AufenthG-E sollen Personen, denen im Asylverfahren ein\r\nSchutzstatus (Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) zuerkannt wurde oder für die ein\r\nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt wurde, künftig jede Reise in\r\nden Herkunftsstaat unter Benennung des Reisegrundes gegenüber der zuständigen\r\nAusländerbehörde anzeigen. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht soll als Ordnungswidrigkeit\r\ngeahndet werden. Die Ausländerbehörde soll diese Anzeige dann an das Bundesamt für Migration\r\nund Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs weiterleiten. In § 73 Abs. 1 S. 3 AsylG-E wird die\r\ngesetzliche Vermutung aufgenommen, dass Betroffene sich mit jeder Reise in den Herkunftsstaat\r\nerneut freiwillig dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellen, es sei denn, es erfolgt eine\r\nWiderlegung, dass die Reise “sittlich zwingend” geboten war.\r\nVerstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention und die EU-Qualifikationsrichtlinie\r\nHeimatreisen von Schutzberechtigten spielen in der Beratungspraxis unserer Fachdienste eine\r\nbedeutsame Rolle. Insbesondere nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland entstehen\r\nBedürfnisse verschiedenster Art, die einen Besuch im Heimatland für Schutzberechtigte\r\nnachvollziehbar machen. Hierzu zählt z. B. das Abschiednehmen von einer lebensbedrohlich\r\nerkrankten Person, z.B. einem Elternteil. Die Neuregelung macht solche Besuche für\r\nSchutzberechtigte derart risikoreich, dass aus Perspektive eines Migrationsfachdienstes von\r\nHeimatreisen grundsätzlich zwingend abgeraten werden muss. Vor dem Hintergrund der\r\ndifferenzierten völker- und europarechtlichen Vorgaben zu Heimatreisen schießt die Regelung damit\r\nauf belastende Art und Weise über ihr Ziel hinaus. Nach völker- und europarechtlichen Vorgaben\r\nsetzt das Erlöschen der Schutzzuerkennung u. a. voraus, dass sich Betroffene wieder dem Schutz\r\ndes früheren Heimatstaates unterstellen, wozu vor allem die Inanspruchnahme diplomatischen und\r\nkonsularischen Schutzes gehört. Als weiterer Erlöschens- bzw. Widerrufsgrund gilt die Rückkehr und\r\ndas Sich-Niederlassen im Herkunftsstaat (Art. 1 C der Genfer Flüchtlingskonvention, Art. 11 der\r\nQualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU), Art. 11 der künftigen Qualifikationsverordnung (VO [EU]\r\n2024/1347), § 73 Abs. 1 AsylG). Dass ein bloßer Besuch im Heimatstaat künftig automatisch zum\r\n(widerlegbaren) Widerruf führen soll, widerspricht damit den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben.\r\nEin angemessener Interessenausgleich könnte in einer bedingten Vorabgenehmigung zu finden sein.\r\nSchutzberechtigte zeigen ihre Heimatreise, wie vorgesehen, unter Nennung des Reisegrundes, (z.B.\r\neine Beerdigung) an, bekommen dann eine Genehmigung unter bestimmten Bedingungen. Damit\r\nwären einerseits die Grenzen zulässigen Handelns verdeutlicht und andererseits vorherige\r\nRechtsklarheit für die Betroffenen bei einer Heimatreise im konkreten Einzelfall erzeugt. Auf diese\r\nWeise können viele langjährige behördliche und gerichtliche Verfahren nach erfolgtem Widerruf\r\nvermieden werden.\r\nWir bitten darum, diese Bedenken bei Ihren Beratungen über den Gesetzentwurf zu berücksichtigen,\r\nund stehen bei Rückfragen sehr gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.\r\nAnsprechperson:\r\nFalko Behrens\r\nAsyl und Migrationsrecht\r\nfalko.behrens@diakonie.de\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1, 10115 Berlin\r\nwww.diakonie.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Januar 2020\r\n9 Uhr bis 16 Uhr\r\nBerlin\r\nELEKTRONISCHE\r\nGESUNDHEITSKARTE FÜR\r\nASYLSUCHENDE\r\nBUNDESWEIT EINFÜHREN:\r\nGesundheitswesen\r\nentbürokratisieren\r\n90% der Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert und\r\nhaben eine elektronische Gesundheitskarte. Die Gesundheitskarte wird\r\nbeim Praxisbesuch vorgezeigt und eingelesen. Gesundheitsleistungen\r\nkönnen so direkt über die jeweilige Krankenkasse abgerechnet werden.\r\nDas System ist seit langem eingespielt und es funktioniert gut. In einigen\r\nBundesländern erhalten auch asylsuchende Menschen, die nicht\r\ngesetzlich krankenversichert sind, sondern Anspruch auf\r\nGesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben,\r\neine elektronische Gesundheitskarte (eGK). In großen Teilen\r\nDeutschlands werden aber weiter Sondersysteme aufrechterhalten, die\r\nhöhere Kosten verursachen, mit einem großen bürokratischen Aufwand\r\nfür Praxen und Kommunen einhergehen und die den Zugang zu\r\ngesundheitlicher Versorgung unnötig erschweren.\r\nDie Regierungsparteien haben im Koalitionsvertrag 2021-2025 vereinbart:\r\n„Wir wollen den Zugang für Asylbewerberinnen und Asylbewerber\r\nzur Gesundheitsversorgung unbürokratischer gestalten.“\r\nNachdem im März 2024 das Bürokratieentlastungsgesetz IV vom\r\nBundeskabinett beschlossen wurde, kündigte Gesundheitsminister\r\nLauterbach an, auch für das Gesundheitswesen ein Gesetz zur\r\nEntbürokratisierung auf den Weg zu bringen1\r\n. Auf dem Krankenhausgipfel\r\nder Deutschen Krankenhausgesellschaft im September 2024 bekräftigte\r\nder Minister das Vorhaben und versprach, noch diesen Herbst ein\r\nBürokratieentlastungsgesetz vorzulegen2\r\n. Aktuell arbeite des\r\nBundesgesundheitsministerium intensiv an einem Gesetzentwurf und\r\nprüfe die von Verbänden und Selbstverwaltung bereits eingegangenen\r\nRegelungen zum Abbau von Bürokratie im Gesundheitswesen3\r\n.\r\nDer Nationale Normenkontrollrat wies schon im Jahr 2017 darauf hin, die\r\nmedizinische Versorgung asylsuchender Menschen müsse überprüft und\r\n„dahingehend abgewogen werden, ob die politische Zielsetzung des\r\nAsylbLG mit weniger Aufwand erreicht werden kann“.4 Der GKVSpitzenverband hält die Einführung einer bundesweit geltenden Regelung,\r\ndie eine einheitliche gesundheitliche Versorgung von asylsuchenden\r\nMenschen ermöglicht, für dringend erforderlich5\r\n.\r\n1 Trappe, 2024\r\n2 Deutsches Ärzteblatt, 2024 b\r\n3 Deutsches Ärzteblatt, 2024 c\r\n4 Nationaler Normenkontrollrat, 2017\r\n5 GKV-Spitzenverband, 2022\r\n2\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie\r\nund Entwicklung e.V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1\r\n10115 Berlin\r\nMaria Loheide\r\nVorständin Sozialpolitik\r\nmaria.loheide@diakonie.de\r\nwww.diakonie.de\r\nBerlin, September 2024\r\n. Januar 2020\r\n9 Uhr bis 16 Uhr\r\nBerlin\r\nDer 128. Deutsche Ärztetag hat im Mai 2024 angemahnt, der Zugang zu\r\ngesundheitlicher Versorgung für asylsuchende Menschen müsse\r\nflächendeckend über eine elektronische Gesundheitskarte erfolgen.6\r\nDie Diakonie Deutschland unterstützt dieses Vorhaben ausdrücklich und\r\nfordert den deutschen Bundestag auf, die bundesweite Einführung der\r\nelektronischen Gesundheitskarte für Asylsuchende im Rahmen des\r\nBürokratieentlastungsgesetzes für das Gesundheitswesen umzusetzen\r\nund die bestehenden Hürden im Zugang zu gesundheitlicher Versorgung\r\nso wirksam und nachhaltig zu reduzieren.\r\nGesundheitsversorgung von asylsuchenden\r\nMenschen – ein Flickenteppich\r\nAsylsuchende Menschen haben in den ersten 36 Monaten ihres\r\nAufenthalts in Deutschland bzw. bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens\r\nAnspruch auf eine eingeschränkte gesundheitliche Versorgung nach §§ 4\r\nund 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Der Anspruch ist\r\neingeschränkt auf Gesundheitsleistungen bei akuten Erkrankungen und\r\nSchmerzzuständen, bei Schwangerschaft und Geburt sowie auf den Erhalt\r\nvon Schutzimpfungen. Bei chronischen Erkrankungen besteht Anspruch\r\nauf Gesundheitsleistungen, wenn akuter Behandlungsbedarf besteht oder\r\neine Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist7\r\n.\r\nDarüber hinaus können „sonstige Leistungen, insbesondere, wenn sie im\r\nEinzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich“ sind, abgerechnet\r\nwerden. Der Zugang zu gesundheitlicher Versorgung für asylsuchende\r\nMenschen ist innerhalb Deutschlands jedoch sehr unterschiedlich\r\ngeregelt8\r\n: Sechs Bundesländer9 haben die eGK eingeführt, um den\r\nZugang zur Gesundheitsversorgung für asylsuchende Menschen zu\r\nvereinfachen. In drei weiteren Bundesländern10 haben einzelne\r\nKommunen auf Grundlage eines Landesrahmenvertrags die eGK\r\neingeführt. Mit Mecklenburg-Vorpommern hat im August 2024 ein viertes\r\nBundesland eine Landesrahmenvereinbarung mit den Krankenkassen\r\nunterzeichnet, an der sich bisher fünf der acht Landkreise und kreisfreien\r\nStädte beteiligen11. In den übrigen sechs Bundesländern12 ist die eGK\r\nbislang nicht eingeführt worden. Insgesamt wohnen aktuell nur 24 Prozent\r\naller asylsuchenden Menschen in Regionen, in denen die eGK bereits\r\neingeführt ist13. Damit profitieren derzeit viel zu wenige Menschen von\r\nihren Vorteilen.\r\n6 Bundesärztekammer, 2024\r\n7 GKV-Spitzenverband, 2016; Weiser, 2020\r\n8\r\nInformationsportal der Medibüros/Medinetze\r\n9 Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Thüringen\r\n10 Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz\r\n11 Deutsches Ärzteblatt, 2024 a\r\n12 Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt\r\n13 Biddle, 2024\r\n3\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie\r\nund Entwicklung e.V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1\r\n10115 Berlin\r\nMaria Loheide\r\nVorständin Sozialpolitik\r\nmaria.loheide@diakonie.de\r\nwww.diakonie.de\r\nBerlin, September 2024\r\n. Januar 2020\r\n9 Uhr bis 16 Uhr\r\nBerlin\r\nVorteile der elektronischen Gesundheitskarte\r\nWo die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht eingeführt ist, geben\r\ndie kommunalen Sozialbehörden quartalsweise oder anlassbezogen\r\nBehandlungsscheine aus, die zur Inanspruchnahme von\r\nGesundheitsleistungen berechtigen. Die Ausgabe von\r\nBehandlungsscheinen bewirkt, dass medizinische Behandlungen oft erst\r\nzeitlich verzögert stattfinden können. Das System ist anfällig für\r\nZufallsentscheidungen und Willkür.\r\nMit der eGK erhalten asylsuchende Menschen eine Chipkarte, mit der sie\r\nGesundheitsleistungen wie GKV-Versicherte in Anspruch nehmen können\r\n- im Rahmen des durch §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes\r\nvorgegebenen Leistungsumfangs, hieran ändert sich nichts.\r\nEmpirische Studien zeigen deutliche Hinweise darauf, dass die eGK\r\npositive Auswirkungen auf die gesundheitliche Situation asylsuchender\r\nMenschen hat14\r\n. Sie erleichtert zudem den Zugang zu gesundheitlicher\r\nVersorgung: notfallmäßige Vorstellungen, die Inanspruchnahme des\r\nRettungsdienstes und stationäre Aufenthalte werden weniger, wenn\r\nasylsuchende Menschen eine eGK bekommen.“15\r\nAber nicht nur asylsuchende Menschen, auch Leistungserbringer und\r\nKommunen würden deutlich von einer bundesweiten Einführung der eGK\r\nprofitieren.\r\nDie elektronische Gesundheitskarte vereinfacht administrative\r\nVerfahren in Arztpraxen:\r\nEin Policy Brief des Universitätsklinikums Heidelberg fasst die bestehende\r\nStudienlage zusammen und betont, für Ärzt:innen bringe die Einführung\r\neiner eGK für Asylsuchende deutliche administrative Erleichterungen:\r\n„Statt der im Behandlungsscheinsystem komplexen, teils intransparenten\r\nund häufig noch papierbasierten Abrechnungsvorgängen mit einzelnen\r\nSozialleistungsträgern, können bei vorhandener eGK gewohnte und\r\nstärker automatisierte Abrechnungsverfahren genutzt werden16.“\r\nDer 128. Deutsche Ärztetag fordert im Mai 2024 die Verantwortlichen in\r\nBund und Ländern auf, die eGK für Asylsuchende flächendeckend\r\neinzuführen, auch um administrative Prozesse in den Praxen zu\r\nvereinfachen:\r\n„Auch für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind die Umsetzungen\r\nder komplizierten Leistungsabrechnung sowie die einschränkenden\r\nBestimmungen zeitaufwendig und mit hohen bürokratischen Hürden\r\nverbunden17.“\r\n14 Gold et al., 2021\r\n15 Führer, 2023\r\n16 Gold et al., 2021\r\n17 Bundesärztekammer, 2024\r\n4\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie\r\nund Entwicklung e.V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1\r\n10115 Berlin\r\nMaria Loheide\r\nVorständin Sozialpolitik\r\nmaria.loheide@diakonie.de\r\nwww.diakonie.de\r\nBerlin, September 2024\r\n. Januar 2020\r\n9 Uhr bis 16 Uhr\r\nBerlin\r\nDie elektronische Gesundheitskarte entlastet Kommunen von\r\nVerwaltungsaufwand und Verwaltungskosten:\r\nIn der Hamburger Sozialbehörde konnten durch die im Jahr 2012\r\neingeführte eGK für Asylsuchende jährliche Einsparungen von etwa 1,6\r\nMio. Euro erzielt werden18:\r\n„Bei den Kassen sitzen die Profis, die haben mehr Erfahrung und mehr\r\nKnow-how als wir. Was für die Kassen Routine ist, ist für eine Behörde wie\r\nuns ein Riesenaufwand.“19\r\nIn Mecklenburg-Vorpommern ist im August 2024 eine\r\nRahmenvereinbarung über die Einführung einer eGK für Asylsuchende\r\nabgeschlossen worden. Innenminister Christian Pegel betont gegenüber\r\ndem Deutschen Ärzteblatt:\r\n„Alle Landkreise und kreisfreien Städte werden davon profitieren: Neben\r\ndem Bürokratieabbau können sie auf die Erfahrung und die Strukturen der\r\ngesetzlichen Krankenversicherung setzen.“20\r\nGesetzliche Änderungsbedarfe\r\n§ 264 SGB V Übernahme der\r\nKrankenbehandlung für nicht\r\nVersicherungspflichtige gegen Kostenerstattung\r\n(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht\r\ngesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger\r\nsowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten\r\nPersonenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der\r\nKrankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie\r\neines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird.\r\nDie Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz\r\n1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des\r\nAsylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die\r\nLandesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste\r\nLandesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende\r\nVereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien\r\nStädte geschlossen wird.\r\nDie Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz\r\n1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere\r\nRegelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der\r\nAufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die\r\nAusgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden.\r\nWird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten\r\nLandesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur\r\nÜbernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten\r\n18 Burmester, 2015\r\n19 Lobenstein, 2015\r\n20 Deutsches Ärzteblatt, 2024 a\r\n5\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie\r\nund Entwicklung e.V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1\r\n10115 Berlin\r\nMaria Loheide\r\nVorständin Sozialpolitik\r\nmaria.loheide@diakonie.de\r\nwww.diakonie.de\r\nBerlin, September 2024\r\n. Januar 2020\r\n9 Uhr bis 16 Uhr\r\nBerlin\r\nPersonenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen\r\nund die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer\r\nRahmenvereinbarung verpflichtet.\r\nZudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den\r\nauf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem\r\nAsylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden\r\nRahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in\r\nSatz 2 genannten Personenkreis.\r\nDie Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen\r\nBehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den\r\nKrankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern\r\nauf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln\r\ninsbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach\r\nden §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und\r\ndie Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der\r\nAufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz\r\n1.\r\n[…]\r\n(8) 1Die Krankenkasse ist auch zur Übernahme der\r\nKrankenbehandlung für Empfänger von Leistungen nach § 3 des\r\nAsylbewerberleistungsgesetzes einschließlich der Berechtigten nach\r\n§ 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet. 2Der\r\nLeistungsumfang richtet sich nach den §§ 4 und 6 des\r\nAsylbewerberleistungsgesetzes. 3Der Personenkreis nach Satz 1\r\nerhält eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291. 4Die\r\nAufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der\r\nKrankenbehandlung für den Personenkreis nach Satz 1 entstehen,\r\nwerden ihnen von den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz\r\nzuständigen Kostenträgern oder auf Landesebene bestimmten\r\nStellen erstattet. 5Für den Personenkreis nach Satz 1 werden ab dem\r\n1. Januar 2026 als angemessene Verwaltungskosten einschließlich\r\nPersonalaufwand 8 vom Hundert der abgerechneten\r\nLeistungsaufwendungen festgelegt; die Vereinbarung von\r\nMindestkostenpauschalen ist zulässig. 6Absatz 7 Satz 3 gilt\r\nentsprechend. 7Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte\r\noberste Landesbehörde schließt mit den Landesverbänden der\r\nKrankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam eine\r\nRahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der\r\nKrankenbehandlung des Personenkreises nach Satz 1. 8Zudem\r\nvereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf\r\nBundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem\r\nAsylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden\r\nRahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für\r\nden Personenkreis nach Satz 1. 9Die Rahmenempfehlungen, die in\r\nden Rahmenvereinbarungen nach Satz 7 übernommen werden\r\nsollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen\r\nRegelungen nach den §§ 4 und 6 des\r\nAsylbewerberleistungsgesetzes, das Nähere zur Ausgabe der\r\nelektronischen Gesundheitskarte, die Abrechnung der Leistungen\r\nsowie die Mindestkostenpauschale nach Satz 5 zweiter Halbsatz.\r\n10Vereinbarungen zur Übernahme der Krankenbehandlung, die auf\r\nder Grundlage des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 dieser Vorschrift in der bis\r\nzum […] geltenden Fassung geschlossen wurden, bleiben unberührt.\r\n6\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie\r\nund Entwicklung e.V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1\r\n10115 Berlin\r\nMaria Loheide\r\nVorständin Sozialpolitik\r\nmaria.loheide@diakonie.de\r\nwww.diakonie.de\r\nBerlin, September 2024\r\n. Januar 2020\r\n9 Uhr bis 16 Uhr\r\nBerlin\r\n§ 291a SGB V Elektronische Gesundheitskarte\r\nals Versicherungsnachweis und Mittel zur\r\nAbrechnung\r\n[…]\r\n(2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte\r\ngespeichert sein:\r\n[…]\r\n11. bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz für\r\nden Personenkreis nach § 264 Abs. 8 Satz 1 die Angabe, dass es sich\r\num einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des\r\nAsylbewerberleistungsgesetzes handelt.\r\nLiteratur\r\nBiddle, 2024: Verlängerte Leistungseinschränkungen für Geflüchtete:\r\nNegative Konsequenzen für Gesundheit – erhoffte Einsparungen dürften\r\nausbleiben.\r\nhttps://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.897126.de/24-\r\n12-4.pdf\r\nBundesärztekammer, 2024: 128. Deutscher Ärztetag. Beschlussprotokoll.\r\nhttps://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Aerztet\r\nag/128.DAET/2024-05-10_Beschlussprotokoll_neu.pdf\r\nBundesministerium der Justiz, 2024: Pressemitteilung Nr. 23/2024.\r\nBürokratieentlastungsgesetz IV bringt weitere Entlastung.\r\nhttps://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0313_BEGI\r\nV.html\r\nBundesministerium für Gesundheit, 2023: Eckpunktepapier zum\r\nBürokratieabbau im Gesundheitswesen.\r\nhttps://www.kbv.de/media/sp/2023-11-\r\n07_BMG_Empfehlungen_Buerokratieabbau.pdf\r\nBurmester, 2015: Medizinische Versorgung der Leistungsberechtigten\r\nnach §§ 4 und 6 AsylbLG über eine Krankenkasse.\r\nhttps://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/pubhef-2015-\r\n0039/html?lang=de\r\nClaassen & Jäger, 2018: Impact of the Introduction of the Electronic\r\nHealth Insurance Card on the Use of Medical Services by Asylum Seekers\r\nin Germany.\r\nhttps://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5981895/\r\nDeutsches Ärzteblatt, 2024 a: Leichterer Zugang zu Ärzten für Geflüchtete\r\nin Mecklenburg-Vorpommern.\r\nhttps://www.aerzteblatt.de/nachrichten/153902/Leichterer-Zugang-zuAerzten-fuer-Gefluechtete-in-Mecklenburg-Vorpommern\r\nDeutsches Ärzteblatt, 2024 b: Lauterbach will Entbürokratisierungsgesetz\r\nim Herbst vorlegen\r\n7\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie\r\nund Entwicklung e.V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1\r\n10115 Berlin\r\nMaria Loheide\r\nVorständin Sozialpolitik\r\nmaria.loheide@diakonie.de\r\nwww.diakonie.de\r\nBerlin, September 2024\r\n. Januar 2020\r\n9 Uhr bis 16 Uhr\r\nBerlin\r\nhttps://www.aerzteblatt.de/nachrichten/154145/Lauterbach-willEntbuerokratisierungsgesetz-im-Herbst-vorlegen\r\nDeutsches Ärzteblatt, 2024 c: Bürokratie: Von Fesseln befreien\r\nhttps://www.aerzteblatt.de/archiv/241058/Buerokratie-Von-Fesselnbefreien\r\nFührer, 2023: Determinanten der Gesundheit und medizinischen\r\nVersorgung von Asylsuchenden in Deutschland.\r\nhttps://link.springer.com/article/10.1007/s00103-023-03762-9\r\nGKV-Spitzenverband, 2016: Bundesrahmenempfehlung zur Übernahme\r\nder Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen\r\nKostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V.\r\nhttps://www.gkvspitzenverband.de/media/dokumente/presse/presse_themen/asylbewerbe\r\nr/20160527_Bundesrahmenempfehlung_Asylsuchende_264_Abs_1_SGB\r\n_V.pdf\r\nGKV-Spitzenverband, 2022: Fokus Asylsuchende/Geflüchtete.\r\nhttps://www.gkvspitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.j\r\nsp\r\nGold et al., 2021: Die elektronische Gesundheitskarte für Asylsuchende.\r\nZusammenfassung der wissenschaftlichen Evidenz.\r\nhttps://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/30347\r\nGottlieb et al., 2022: The Electronic Health Insurance Card for AsylumSeekers in Berlin: Effects on the Local Health System.\r\nhttps://www.ijhpm.com/article_4033_1e222cb84db6bbdf39f7f2fcbea2b69a\r\n.pdf\r\nInformationsportal der Medibüros/Medinetze: Gesundheit für Geflüchtete.\r\nhttp://gesundheit-gefluechtete.info/gesundheitskarte/\r\nLindner, 2022: MIDEM-Policy Paper. Gesundheitsversorgung von\r\nAsylsuchenden in den Bundesländern - Rahmenbedingungen und\r\nReformbedarfe.\r\nhttps://forum-midem.de/wpcontent/uploads/2023/03/TUD_MIDEM_PolicyPaper_2022-\r\n1_RZ_online.pdf\r\nLobenstein, 2015: Einfach zum Arzt gehen. Zeit Magazin, 30. Mai 2015.\r\nhttps://www.zeit.de/feature/krankenversicherung-fluechtlinge-hamburg\r\nNationaler Normenkontrollrat, 2017: Anmerkungen zur Rechts- und\r\nVerwaltungsvereinfachung: Schlussfolgerungen aus der Flüchtlingskrise\r\nfür die Handlungs- und Zukunftsfähigkeit von Staat und Verwaltung.\r\nhttps://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Download\r\ns/DE/Positionspapiere/Fl%C3%BCchtlingskrise.pdf?__blob=publicationFil\r\ne&v=9\r\nTrappe, 2024: GVSG. Nun aber wirklich. Tagesspiegel Background,\r\n15.3.2024. https://background.tagesspiegel.de/gesundheit/nun-aberwirklich\r\nWächter-Raquet, 2016: Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge\r\nund Asylsuchende. Der Umsetzungsstand im Überblick der Bundesländer.\r\nhttps://www.bertelsmannstiftung.de/de/publikationen/publikation/did/einfuehrung-dergesundheitskarte-fuer-fluechtlinge-und-asylsuchende\r\n8\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie\r\nund Entwicklung e.V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1\r\n10115 Berlin\r\nMaria Loheide\r\nVorständin Sozialpolitik\r\nmaria.loheide@diakonie.de\r\nwww.diakonie.de\r\nBerlin, September 2024\r\n. Januar 2020\r\n9 Uhr bis 16 Uhr\r\nBerlin\r\nWeiser, 2020: Gesundheitsversorgung im Rahmen des AsylbLG – Die\r\nrechtlichen Regelungen und ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs- und\r\nUnionsrecht.\r\nhttps://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitrae\r\nge_AM_2020/AM20-10-11_themenschwerpunkt_gesundheit_web.pdf\r\nWenner et al., 2022: Inequalities in access to healthcare by local policy\r\nmodel among newly arrived refugees: evidence from population-based\r\nstudies in two German states.\r\nhttps://equityhealthj.biomedcentral.com/articles/10.1186/s12939-021-\r\n01607-y\r\nWissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestages, 2016:\r\nKurzinformation. Verwaltungskostenanteil bei der Elektronischen\r\nGesundheitskarte für Asylbegehrende und Flüchtlinge.\r\nhttps://www.bundestag.de/resource/blob/474632/b772cbdd612f21f3fb22e\r\n9641f0b29fb/wd-9-050-16-pdf-data.pdf\r\nAnsprechperson:\r\nDr. Maike Grube\r\nGrundsatzfragen gesundheitlicher Versorgung\r\nZentrum für Gesundheit, Rehabilitation und Pflege\r\nT +49 30 65211 1455\r\nmaike.grube@diakonie.de\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.\r\nCaroline-Michaelis-Str.1 | 10115 Berlin\r\nwww.diakonie.de\r\nStand: September 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014451","regulatoryProjectTitle":"Bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung/Pflegehelferausbildung, Änderung des Pflegeberufegesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/58/449997/Stellungnahme-Gutachten-SG2501280005.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 12\r\nBerlin, den 5. August 2024\r\nGemeinsam nehmen die Diakonie Deutschland sowie der Deutsche Evangelische Verband für \r\nAltenarbeit und Pflege e.V. (DEVAP) und der Deutsche Evangelische Krankenhausverband \r\n(DEKV) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und \r\nJugend (BMFSFJ) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über die Einführung \r\neiner bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung Stellung.\r\nA. Einleitung und Zusammenfassung\r\nDie Diakonie, der DEVAP, der DEKV begrüßen die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflege\u0002assistenzausbildung und danken für das Engagement der Bundesministerien die \r\nlandesunterschiedlichen Ausgestaltungen mit einem Bundesgesetz zu vereinheitlichen. Wir fordern\r\nbereits seit langem die Schaffung eines eigenständigen und klaren Berufsprofils für die \r\nPflegeassistenz als Heilberuf i. S. d. Art 74 Abs. 1 Nr. 19 GG mit der Finanzierung über den \r\nAusbildungsfond der Länder nach dem Pflegeberufegesetz. \r\nMit dem vorgelegten Gesetzesentwurf werden zwei unterschiedliche Ausbildungsgänge zur \r\nEntscheidung vorgelegt, die Pflegeassistenzausbildung und die Pflegehelferausbildung. Die \r\nDiakonie, der DEVAP und der DEKV sprechen sich für eine 18-monatige Pflege\u0002assistenzausbildung aus. Die 18-monatige Ausbildung zur Pflegeassistenz schafft durch den \r\nKompetenzzuwachs und die gewährleistete Durchlässigkeit zur Fachkraftausbildung eine \r\nerstrebenswerte Erleichterung für die Praxis. Nur so kann sichergestellt werden, dass die \r\nAssistenzkräfte mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet sind, um die Pflegefachkräfte zu \r\nentlasten und im vorgesehenen kompetenzorientierten Personaleinsatz die vorgegebenen \r\nAufgaben adäquat erbringen zu können. Gerade im ambulanten Bereich sind \r\nPflegeassistenzkräfte bei den Patient:innen alleine vor Ort und müssen daher die Aufgaben \r\nGemeinsame Stellungnahme zum \r\nReferentenentwurf eines Gesetzes über die \r\nEinführung einer bundeseinheitlichen \r\nPflegeassistenzausbildung/Pflegehelfer\u0002ausbildung PflAssG [alternativ: Pflegehilfegesetz \r\n– PflHilfG]) Änderung des Pflegeberufegesetzes\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie\r\nund Entwicklung e. V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1\r\n10115 Berlin\r\nT +49 30 65211-1459\r\npolitische.kommunikation@diakonie.de\r\nwww.diakonie.de\r\nDeutscher Evangelischer \r\nKrankenhausverband e. V.\r\nReinhardtstraße 34\r\n10117 Berlin\r\nT +49 30 200 514 19-0\r\noffice@dekv.de\r\nwww.dekv.de\r\nDeutscher Evangelischer Verband \r\nfür Altenarbeit und Pflege e. V.\r\nInvalidenstraße 29\r\n10115 Berlin\r\nT +49 30 83001277\r\ninfo@devap.de\r\nwww.devap.de\r\n2\r\nautonom bewerkstelligen. Um die Patient:innen sicher und qualifiziert versorgen zu können, \r\nmüssen die Kompetenzen verlässlich erlernt worden sein. \r\nDie generalistische Ausrichtung und insbesondere der notwendige Kompetenzzuwachs lassen sich \r\nin einer 12monatigen Ausbildung nicht ausreichend qualitätsgesichert umsetzen.\r\nNeben dem Pflegestudiumstärkungsgesetz stellt die bundeseinheitliche Pflegeassistenz\u0002ausbildung einen weiteren wichtigen Schritt dar, den Qualifikationsmix in der Pflege zu stärken.\r\nDas gelingt jedoch nur, wenn die Pflegeassistenzausbildung für Träger der praktischen \r\nAusbildung als auch der Pflegeschulen auskömmlich refinanziert ist. Wir befürworten daher \r\ngrundsätzlich die Überführung der Finanzierung der Pflegeassistenzausbildung in den \r\nAusbildungsfonds des Pflegeberufegesetzes. So wird die Finanzierung bundeseinheitlich in einen\r\nstabilen und mittlerweile bewährten Finanzierungsrahmen übertragen. Gleichzeitig hat dies aber \r\nzur Folge, dass die Pflegebedürftigen durch die Mitfinanzierung der Ausbildung mit weiteren \r\nKostensteigerungen belastet werden. Die Kostenbeteiligung der Pflegebedürftigen an den \r\nAusbildungskosten muss daher umgehend abgeschafft werden. Die Erfahrungen aus der \r\nPflegefachkraftausbildung zeigen auch, dass das Verfahren der Ausbildungsfinanzierung über \r\nden Ausbildungsfonds zu bürokratisch ist und vereinfacht werden muss. Auch hat sich gezeigt, \r\ndass Pflegeschulen aufgrund der monatlichen „Pro-Kopf-Finanzierung“ erhebliche Finanzierungs\u0002lücken zu kompensieren haben, insbesondere wenn Auszubildende ihre Ausbildung abbrechen. \r\nSinnvoll wäre hier eine Kursfinanzierung über achtzehn Monate mit einer gleichbleibenden \r\nFinanzierung und Sicherung einer stabilen pädagogischen Strukturqualität. Bei der Pflege\u0002assistenzausbildung muss zugleich bedacht werden, dass die 18monatige Ausbildungsdauer von \r\nden bisher etablierten 1- oder 2jährig dauernden Ausbildungszyklen abweicht und sich die \r\nÜbergänge schwierig gestalten können. Insbesondere für kleine Pflegeschulen kann dies zu \r\nnichtrefinanzierten Vorhaltekosten führen. \r\nPositiv bewerten wir darüber hinaus, dass die Regelungen zur Anerkennung der ausländischen\r\nBerufsabschlüsse nun bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht werden. Insbesondere die\r\nkonkreten Verfahrensregelungen, wie z.B. die Vorgaben zu einzureichenden Unterlagen sind \r\nein wichtiger Schritt zur Vereinheitlichung und Standardisierung des Verfahrens und beugen der \r\nregional unterschiedlichen und teilweise überbordenden Anforderungen an die einzureichenden \r\nUnterlagen der Ausländerbehörden vor. \r\nB. Artikel 1 Gesetz über die bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung \r\n[alternativ: Pflegehilfeausbildung] (Pflegeassistenzgesetz – PflAssG [alternativ: \r\nPflegehilfegesetz – PflHilfG]) Änderung des Pflegeberufegesetzes\r\nTeil 1: Allgemeiner Teil\r\n§ 1 Führen der Berufsbezeichnung \r\nWer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder \r\n„Pflegefachassistenzperson“ [alternativ: „Pflegehelferin“, „Pflegehelfer“ oder „Pflegehilfeperson“] \r\nführen will, bedarf der Erlaubnis.\r\nBewertung:\r\nDie Diakonie Deutschland, der DEVAP und der DEKV sprechen sich für die Berufsbezeichnung \r\n„Pflegeassistentin, Pflegeassistent“ aus.\r\nTeil 2: Ausbildung in der Pflegeassistenz \r\n§ 4 Ausbildungsziel\r\n(1) Die Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung] vermittelt die unter \r\nBeachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft \r\nstationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen \r\n3\r\nDurchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die \r\nMitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller \r\nAltersstufen [alternativ streichen]. Die zu erwerbenden Kompetenzen umfassen fachliche und \r\npersonale Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, \r\ndiversitätssensiblen, kommunikativen und digitalen Kompetenzen und der zugrunde liegenden \r\nLernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. \r\nLebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden \r\nund die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.\r\n(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen: \r\n1. die folgenden Aufgaben unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung einer Pflege\u0002fachperson nach dem Pflegeberufegesetz in nicht komplexen Pflegesituationen selbstständig \r\ndurchzuführen und in komplexen Pflegesituationen an ihrer Durchführung mitzuwirken: \r\na) Unterstützung bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und der \r\nPlanung der Pflege, [alternativ streichen] \r\nb) Durchführung von körpernahen Pflegemaßnahmen, \r\nc) Dokumentation und gezielte mündliche Informationsweitergabe durchgeführter \r\nPflegemaßnahmen und selbst erhobener pflegebezogener Daten, \r\nd) Beteiligung an der Evaluation des Pflegeprozesses durch eine aussagekräftige Dokumentation \r\nund weitere praxisorientierte Instrumente, [alternativ streichen] \r\ne) Berücksichtigung qualitätssichernder Durchführungsstandards im eigenen Handlungsbereich \r\n(Verantwortungs- und Aufgabenbereich), \r\nf) Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen (zum Beispiel Prophylaxen), \r\ng) Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der eigenständigen \r\nLebensführung und Alltagskompetenz mit zu pflegenden Menschen, \r\nh) Durchführung rehabilitativer Pflegemaßnahmen, [alternativ streichen] \r\ni) Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der Lebensgestaltung und Ermöglichung von \r\nTeilhabe sowie Autonomie, \r\nj) Begleitung von Menschen in palliativen Pflegesituationen und in der letzten Lebensphase, \r\nk) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes \r\nund Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen, \r\n2. ärztlich angeordnete, zur Übertragung geeignete [alternativ: einfache medizinisch-di\u0002agnostische] Maßnahmen nach Übertragung durch die Ärztin oder den Arzt oder \r\nWeiterübertragung durch die Pflegefachperson eigenständig durchzuführen, \r\n3. intra- und interprofessionell [alternativ: intraprofessionell] zu kommunizieren und effektiv im \r\nPflegeteam und mit anderen Berufsgruppen [alternativ streichen] zusammenzuarbeiten. \r\n(4) Während der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur \r\nPflegefachassistenzperson [alternativ: zur Pflegehelferin, zum Pflegehelfer oder zur \r\nPflegehilfeperson] werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein \r\nberufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.\r\nBegründung\r\nZu Absatz 1\r\nUnabhängig von der Dauer der Ausbildung müssen Pflegeassistenzkräfte zur pflegerischen \r\nVersorgung von Menschen aller Altersgruppen befähigt werden. Die Diakonie Deutschland, der \r\nDEVAP und der DEKV stehen hinter dem generalistischen Pflegeberufsbild, der zur pflegerischen \r\nVersorgung Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen befähigt. \r\n \r\nVorschlag: Die Formulierung „für Menschen aller Altersgruppen“ ist nicht zu streichen.\r\nZu Absatz 3: Ausbildungsziele für die Pflegeassistenzausbildung\r\nUm zukünftig die pflegerische Versorgung sicherzustellen, bedarf es ein Mehr an gut \r\nausgebildetem Personal. Der Mangel an Pflegefachkräften erfordert eine Umverteilung der \r\n4\r\nAufgaben auf unterschiedliche Berufsqualifikation in der Pflege. Eine ineinandergreifende \r\nKompetenzverteilung, die zur gegenseitigen Entlastung führt und gleichzeitig die Kompetenzprofile \r\nklar voneinander trennt, ist ein wichtiger Faktor für eine gelungene Umverteilung der Aufgaben. Um \r\ndieser Anforderung gerecht zu werden, sind aus unserer Sicht die Ausbildungsziele für die \r\n18monatige Pflegeassistenzausbildung erforderlich. \r\nSatz 1, Nummer 1 a) und d)\r\nDie im § 4 Absatz 3 aufgeführten Ausbildungsziele für Pflegeassistent:innen erfassen insgesamt \r\ndie notwendigen Kompetenzen, die Pflegeassistent:innen benötigen, um pflegerische Maßnahmen \r\ndurchführen und unterstützend am Pflegeprozess mitwirken zu können. \r\nKritisch sehen wir allerdings die unter a) und d) aufgeführten Kompetenzen. Hier werden die \r\nvorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 PflBG aufgeweicht. Diese müssen aber zwingend von \r\nPflegefachkräften durchgeführt werden. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass eine durch \r\nPersonalmangel motivierte Übertragung auf die Pflegeassistent:in erfolgt. Pflegeassistenzkräfte \r\nunterstützen bei den Vorbehaltsaufgaben im Rahmen der ihnen übertragenen pflegerischen \r\nMaßnahmen und Kompetenzen zur Dokumentation und Informationsweitergabe. Es ist daher nicht \r\nerkennbar, welche weitergehenden Kompetenzen durch diese Ausbildungsziele vermittelt werden \r\nsollen und wie sie klar und eindeutig von den Vorbehaltsaufgaben abzugrenzen sind. \r\nÄnderungsvorschläge: \r\n1) Die Kompetenzen in § 4 Absatz 3 Nummer 1 a) und d) sind zu streichen.\r\n2) Absatz 3 Nummer 1c) ist wie folgt zu ergänzen: Dokumentation und gezielte mündliche \r\nInformationsweitergabe durchgeführter Pflegemaßnahmen und selbst erhobener \r\npflegebezogener Daten, auch mit dem Ziel, die Pflegefachkraft bei Erhebung des individuellen \r\nPflegebedarfs, der Pflegeplanung und der Evaluation des Pflegeprozess zu unterstützen.\r\n3) Am Ende des Absatzes 3 Nummer 1 ist einzufügen: Die Durchführung der vorbehaltenen \r\nTätigkeiten nach § 4 PflBG kann auch in nicht-komplexen Pflegesituationen nur durch eine \r\nPflegefachkraft nach § 1 PflBG erfolgen. Eine Übertragung, auch in Teilen, auf die \r\nPflegeassistenzkraft darf nicht erfolgen.\r\nSatz 1, Nummer 1 l, Weitergehende Kompetenzen\r\nZugleich halten wir es für wichtig, dass Pflegeassistenzkräfte Veränderungen der Pflegsituation \r\nerkennen und darauf adäquat reagieren können. Sie führen die alltäglichen pflegerischen \r\nMaßnahmen durch und sind damit im engen Kontakt mit den Patienten. Deshalb müssen sie die \r\nFähigkeiten besitzen, Veränderungen der Pflegesituation zu erkennen und sie entsprechend \r\naufbereitet weitergeben. \r\nErgänzungsvorschlag:\r\nAbsatz 3 Nummer 1 l) ist einzufügen: „Notfallsituationen und Veränderungen der Pflegesituation \r\ndurch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen und angemessen handeln.“\r\nZu Absatz 3 Nummer 2:\r\nEine spürbare Entlastung der Pflegefachkräfte und eine effektive Zusammenarbeit der Pflegekräfte \r\nim Qualifikationsmix gelingt nur, wenn Pflegeassistenzkräfte, mit Kompetenzen in der \r\nmedizinischer Behandlungspflege ausgestattet sind. In den bisherigen Landesausbildungen sind \r\nKompetenzen zur eigenständigen Durchführung von behandlungspflegerischen Maßnahmen nur \r\nmarginal vorgesehen. Der Pflegefachkraftmangel führt jedoch dazu, dass länderspezifische Ver\u0002einbarungen der Pflegedienste und Kassen die Durchführung oder Mitwirkung an einzelnen be\u0002handlungspflegerischen Maßnahmen bei entsprechend qualifizierten Pflegeassistenzkräften zulas\u0002sen. Dies führt zu einer Vielfalt an unterschiedlichen landesbezogenen Vorgaben. Mit einer einheit\u0002lichen Pflegeassistenzausbildung kann der unterschiedlichen Handhabe entgegengewirkt werden \r\nund sichergestellt werden, dass Pflegehilfskräfte bundesweit die gleichen Kompetenzen haben. \r\n5\r\nAngesichts des bestehenden Pflegefachkräftemangels ist wünschenswert, dass Pflegeassistenz\u0002kräfte möglichst viele behandlungspflegerische Maßnahmen übernehmen können. Wir befürworten \r\ndaher, wenn die in der Gesetzesbegründung genannten Maßnahmen (subkutane Injektionen, \r\nMedikamentengabe, Kompressionsstrümpfe oder -verbände anlegen und Sauerstoffgabe) \r\nzwingend zu den Ausbildungsinhalten gehören. Mit Blick auf die Dauer der Ausbildung muss aber \r\neine qualitätsgesicherte Vermittlung im Vordergrund stehen, um die Patientensicherheit nicht zu \r\ngefährden. Gleichzeitig müssen die bestehenden anerkannten Kompetenzen in den Ländern, wie \r\nz.B. in NRW, Berlin, Baden-Württemberg beachtet werden, damit dort der Einsatz von \r\nPflegeassistenzkräften weiterhin attraktiv bleibt. \r\nDie Konkretisierung der Ausbildungsinhalte, insbesondere die Kompetenzen zu Abs. 3 Nummer 3 \r\nmuss in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgenommen werden. Um den \r\nReferentenentwurf abschließend bewerten zu können, muss bei der Einführung des \r\nPflegeassistenzgesetzes die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bereits im \r\nGesetzgebungsverfahren vorgelegt werden.\r\nEine Nachschärfung ist in Bezug auf die Delegationsmöglichkeiten notwendig, die dem Grunde nach \r\nbefürwortet werden. Da die Gesamtverantwortung für den pflegerischen Prozess, insbesondere für \r\ndie vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 PflBG, bei der Pflegefachkraft liegt, kann eine direkte \r\nDelegation zwischen Ärztin bzw. Arzt und Pflegeassistenzkraft nicht erfolgen. Darüber hinaus\r\nbesteht bei der medizinischen Behandlungspflege Rechtsunsicherheit bezüglich der Subdelegation\r\n(Ärztin/Arzt delegiert an Pflegefachkraft, Pflegefachkraft delegiert weiter an Pflegeassistenzkraft). In \r\nder Gesetzesbegründung ist daher konkret auszuführen, in welchen Situationen eine Direkt\u0002delegation oder Subdelegation erfolgen soll.\r\nBewertung der Ausbildungsinhalte nach § 4 für die 12monatige Pflegehelferausbildung\r\nSollte im weiteren Gesetzgebungsprozess die Entscheidung für die 12monatige Pflegehelfer\u0002ausbildung getroffen werden, so ist die Kompetenz zur interprofessionellen Zusammenarbeit mit \r\nanderen Berufsgruppen zwingend in die Ausbildungsziele mit aufzunehmen. Auch Pflegehilfskräfte \r\nmüssen zwingend in der Lage sein, mit anderen Berufsgruppen zu kommunizieren. \r\n§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung\r\n(1) Die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefach\u0002assistenzperson [alternativ: Pflegehelferin, Pflegehelfer oder Pflegehilfeperson] dauert unabhängig \r\nvom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform 18 [alternativ: 12] Monate, in \r\nTeilzeitform höchstens 36 [alternativ: 24] Monate. Sie besteht aus theoretischem und praktischem \r\nUnterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.\r\n(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder \r\nstaatlich anerkannten Pflegeschulen nach § 8 auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu \r\nerstellenden schulinternen Curriculums erteilt. Das schulinterne Curriculum wird auf der Grundlage \r\nder Empfehlungen des Rahmenlehrplans nach § 44 und der Vorgaben der Ausbildungs- und \r\nPrüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 und 2 erstellt. Die Länder können unter Beachtung der \r\nVorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage \r\nfür die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen.\r\n(3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 6 auf der Grundlage eines vom \r\nTräger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Sie gliedert sich \r\nin drei Pflichteinsätze und Stunden zur freien Verfügung [alternativ streichen]. Wesentlicher \r\nBestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende \r\nPraxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden \r\npraktischen Ausbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von \r\nihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung. Auf der Grundlage einer \r\nGenehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil eines jeden Einsatzes der \r\npraktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule ersetzt werden.\r\n6\r\nBewertung:\r\nZu Absatz 1:\r\nDie Diakonie Deutschland, der DEVAP sowie der DEKV sprechen sich ausdrücklich für eine \r\n18monatige Pflegeassistenzausbildung aus. Wie bereits zu § 4 ausgeführt, halten wir einen \r\nKompetenzzuwachs, wie er für die Pflegeassistenzausbildung vorgesehen ist, für zwingend \r\nnotwendig, um für eine Entlastung der Pflegefachkräfte und eine effektive Zusammenarbeit in dem \r\nvorgesehenen Qualifikationsmix nach § 113 c SGB XI und § 137k SGB V zu sorgen. Der \r\nansteigende Personalmangel erhöht den Druck möglichst schnell ausgebildetes Personal zur Ver\u0002fügung zu haben. Dennoch halten wir eine bessere Ausbildung der Pflegeassistenzpersonen für \r\ndie Verbesserung der Arbeitsbedingungen für alle Pflegekräfte und zur Steigerung der Attraktivität\r\nder Pflegeassistenzausbildung für essenziell. Gleichzeitig müssen in der Pflegeassistenz\u0002ausbildung Rahmenbedingen geschaffen werden, die dazu befähigen die Pflegefachkräfte zu \r\nentlasten. \r\nIm Rahmen einer 18-monatigen Ausbildung wird die Möglichkeit gegeben fachliche Inhalte zu \r\nentzerren, Inhalte zu wiederholen und zu festigen, sowie durch viele praktische Übungen zu \r\nvertieften, um so einer Überforderung der Auszubildenen entgegenzuwirken und zudem die \r\nPflegequalität zu steigern. \r\nDie Inhalte gewährleisten durch eine strukturelle Anlehnung an die dreijährige Ausbildung die \r\nAnschlussfähigkeit. \r\nZugleich benötigen Pflegeauszubildende, die oftmals auch mit vielfältigen Bildungs- oder Sozial\u0002defiziten zu kämpfen haben, ausreichend Zeit. Dies ist vor dem Hintergrund der Abbruchquoten und \r\nder vorhandenen Defizite der Auszubildenden berücksichtigt werden.\r\nDie vorgeschlagene 12monatige Pflegehelferausbildung wird aus diesen Gründen abgelehnt.\r\nZu Absatz 2: \r\nDas Erstellen eines schulinternen Curriculums stellt die Pflegeschulen vor große Herausforde\u0002rungen. Erfahrungswerte von Pflegeschulen, die ihre Schulcurricula zur generalistischen Pflege\u0002fachkraftausbildung selbst entwickeln mussten, zeigen, dass damit ein hoher Zeit - und damit \r\nfinanzieller Aufwand verbunden war. Gerade kleinere Pflegeschulen können diese Ressourcen \r\nnicht bereitstellen. Bei der Einführung der generalistischen Pflegefachkraftausbildung hat sich ge\u0002zeigt, dass nicht alle Länder die Pflegeschulen mit Mustern unterstützten. Daher wäre ein Muster\u0002Curriculum auf Bundesebene durch die Fachkommission oder das BiBB die Umsetzung erleichtern.\r\nErgänzungsvorschlag:\r\nAbsatz 2 wird nach Satz 2 wie folgt ergänzt: Das BiBB erstellt auf Grundlage der Empfehlungen \r\ndes Rahmenlehrplans ein Muster für ein schulinternes Curriculum. \r\nZu Absatz 3 und § 6 Absatz 2: \r\nDie Ausgestaltung der praktischen Ausbildung mit drei Pflichteinsätzen und einer zusätzlichen Zeit \r\nzur freien Verfügung ist angesichts einer 18monatigen Ausbildungszeit nicht zielführend. Die \r\nEinsatzzeiten sind sehr knapp bemessen, was eine ausreichende Wissensvermittlung gefährdet. \r\nEin schneller Wechsel der Einsatzorte führt zum Frust und Unsicherheiten bei dem \r\nAuszubildenden. \r\nDeshalb muss die Ausbildungszeit in erster Linie den Pflichteinsätzen zur Verfügung stehen. Die \r\nZeit zur freien Verfügung muss gestrichen werden. Einsätze in besonderen Bereichen sind durch \r\nHospitationen oder Praktika zu ermöglichen, soweit sich\r\nDie Pflichteinsätze sind zeitlich flexibel einzuplanen und sollten eine angemessene Zeit in allen \r\nBereichen vorsehen.\r\nÄnderungsvorschlag: \r\n§ 5 Absatz 3: Sie gliedert sich in drei Pflichteinsätze und Stunden zur freien Verfügung. \r\n7\r\n§ 6 Durchführung der praktischen Ausbildung\r\n(2) Ein Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, kann auch in anderen, zur Vermittlung der \r\nAusbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Insgesamt soll der \r\nüberwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung \r\nstattfinden. [alternativ streichen]. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung \r\nnach § 47 Absatz 1. \r\n(3) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 [alternativ streichen] zur \r\nDurchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen \r\nlandesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu \r\nPflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften [alternativ: Pflegehilfskräften] gewährleistet \r\nsein muss. Die zuständige Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung \r\ndie Durchführung der Ausbildung untersagen.\r\nBewertung:\r\nZu Absatz 2\r\nDie Regelung zum Einsatz zur freien Verfügung ist zu streichen, da die Stunden zur freien \r\nVerfügung abgelehnt werden. \r\nDies gilt jedoch ausdrücklich nicht für den Satz 2 zum überwiegenden Einsatz beim Träger der \r\npraktischen Ausbildung. Wir weisen darauf hin, dass dieser Passus für die Pflegeassistenz als \r\nauch die Pflegehelferausbildung in den Gesetzesentwurf mit aufgenommen werden muss. \r\nZu Absatz 3\r\nEinrichtungen sollen als Träger der praktischen Ausbildung geeignet sein, wenn sie u.a. ein \r\nangemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflegeassistenzkräften \r\ngewährleisten. Entscheidend für eine qualitätsgesicherte Ausbildung ist ausreichend Zeit für die \r\nPraxisanleitung, die parallel zum Pflegeberufegesetz auf 10 % festgelegt wurde. \r\n§ 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen\r\n(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens \r\neiner Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von \r\nhauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.\r\nBewertung:\r\nEin festes Verhältnis ist wichtig für die Planung der Schule und Festlegung der Finanzierung. \r\nKritisch sehen wir, dass die Refinanzierung der Lehrkräfte bei einer reduzierten \r\nAuszubildendenzahl aufgrund von Abbruch oder Wechsel der Ausbildung nicht gesichert ist.\r\nAngesichts der schwankenden Ausbildendenzahl in den Schuljahrgängen stellt dies die \r\nPflegeschulen vor Liquiditätsengpässe. Daher sprechen wir uns dafür aus, dass die \r\nRefinanzierung über die vollen 18 Monate garantiert ist. Es besteht sonst die Gefahr, dass \r\nPflegeschulen keine Pflegeassistenzausbildung durchführen, um den Zulassungsprozess nicht \r\ndurchlaufen zu müssen. Berücksichtigt werden muss gleichzeitig, dass sich die Finanzierung der \r\nPflegeschulen an der tatsächlichen Anzahl der Auszubildenden orientiert. Ein Personalschlüssel \r\nkann daher nur eingeführt werden, wenn gleichzeitig die Finanzierung die Vorhaltekosten mit \r\nabdeckt, also nicht wie bisher pro Auszubildenden im Monat erfolgt.\r\n§§ 7 und 9, §§ 14 ff sowie Regelungen zur Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses\r\nDie Vorgaben zu Kooperationsverträgen und der Verteilung der Verantwortung zwischen Schule \r\nund Träger der Praktischen Ausbildung als auch zur Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses \r\nhaben sich im Pflegeberufegesetz bewährt und sollten wie dargelegt weitergeführt werden.\r\n§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung\r\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine positive und \r\nsachlich begründete Prognose der Pflegeschule vorliegt, dass die Ausbildung von der \r\n8\r\nauszubildenden Person erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden \r\nwerden kann. [alternativ streichen].\r\nDie Diakonie Deutschland, der DEVAP sowie der DEKV befürworten die Möglichkeit, Menschen \r\nohne Schulabschluss für die Pflegeassistenzausbildung zuzulassen. Insbesondere geeigneten \r\nBewerber:innen mit Mitgrations- und Fluchthintergrund kann somit ein Zugang zur \r\nPflegeausbildung ermöglicht werden. Die Zulassung durch eine positive Prognoseentscheidung \r\nder Pflegeschule halten wir für einen geeigneten Weg, da die Pflegeschulen die individuellen \r\nBewerber:innen am besten einschätzen können. \r\nUm eine gewisse Einheitlichkeit und Kontrolle der Prognoseentscheidungen sicherzustellen, \r\nbefürworten wir den Vorschlag in § 45 Absatz 2, dem Bundesinstitut für Berufsbildung als weitere \r\nAufgabe die Entwicklung von Empfehlungen für die Prognoseentscheidung der Pflegeschule zu \r\nübertragen. Ergänzend könnten die Länder zu verbindlichen Vorgaben für die \r\nPrognoseentscheidung ermächtigt werden.\r\n§ 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung\r\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz \r\n1 um bis zu einem Drittel [alternativ: Viertel] verkürzen, wenn \r\n1. eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile \r\neiner Ausbildung vorliegen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit, \r\n2. eine mindestens 24 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder \r\nmehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder eine mindestens 48 Monate dauernde praktische \r\nTeilzeittätigkeit im Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Vollzeittätigkeit in einer \r\noder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis vorliegt, dass das Ende der \r\nVollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt, oder \r\n3. anderweitig erworbene Kompetenzen in entsprechendem Umfang vorliegen, die in einem \r\nKompetenzfeststellungsverfahren festgestellt worden sind; das Nähere zum \r\nKompetenzfeststellungsverfahren regeln die Länder. Das Erreichen des Ausbildungsziels nach § \r\n4 darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. \r\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, bei Vorliegen einer sachlich begründeten positiven \r\nPrognose der Pflegeschule hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der \r\nPflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung] mit Bestehen der staatlichen Ab\u0002schlussprüfung, die Dauer der praktischen Pflegeassistenzausbildung [alternativ: \r\nPflegehilfeausbildung] durch Anrechnung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen \r\nund praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzen (Vorbereitungskurs), wenn \r\n1. eine Ausbildung nach Pflegeberufegesetz erst nach dem Ende des zweiten Ausbil-dungsjahres \r\nabgebrochen wurde und der Nachweis vorliegt, dass die Ausbildung bei Antragstellung nicht \r\nlänger als 36 Monate zurückliegt, oder \r\n2. eine mindestens 60 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder \r\nmehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder eine mindestens 90 Monate dau-ernde praktische \r\nTeilzeittätigkeit in der Pflege im Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen \r\nVollzeittätigkeit in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis \r\nvorliegt, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als \r\n36 Monate zurückliegt. Auf den Vorbereitungskurs nach Satz 1 finden die den Träger der \r\npraktischen Ausbildung, den Ausbildungsvertrag und die Ausbildungsvergütung betreffenden \r\nVorschriften keine Anwendung. \r\nBewertung\r\nGrundsätzlich ist die Anrechnung der praktischen Erfahrungen auf die Dauer der \r\nPflegeassistenzausbildung zu begrüßen. Die Anrechnungsmodalitäten lassen eine \r\nBerücksichtigung der bereits erworbenen Kompetenzen in ausreichendem Maße zu. Unklar ist \r\nallerdings auf welcher Grundlage die 60monatige Praxiserfahrung als Voraussetzung für die \r\n9\r\nvollständige Anrechnung auf die Dauer der praktischen Ausbildung in Absatz 2 erfolgt. Ein zur \r\nvollständigen Anrechnung ausreichender Kompetenzerwerb ist aus unserer Sicht bereits ab 36 \r\nMonaten Praxiserfahrung realistisch. Dieser könnte dann durch ein \r\nKompetenzfeststellungsverfahren überprüft werden. \r\nErgänzungsvorschlag\r\nIn Absatz 2 ist die Nummer 3 wie folgt einzufügen:\r\n3. eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder \r\nmehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder eine mindestens 64 Monate dauernde praktische \r\nTeilzeittätigkeit in der Pflege im Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen \r\nVollzeittätigkeit in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis \r\nvorliegt, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger als \r\n36 Monate zurückliegt. Das Vorliegen der für die vollständige Anrechnung notwendigen \r\nKompetenzen ist in einem Kompetenzfeststellungsverfahren festzustellen. das Nähere zum \r\nKompetenzfeststellungsverfahren regeln die Länder. Das Erreichen des Ausbildungsziels nach § \r\n4 darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. \r\n§ 13 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeassistenzberufs \r\n(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und \r\npraktischen Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für \r\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit \r\nAbweichungen von den §§ 5, 6 und 9 und den Vorschriften der Ausbildungs- und \r\nPrüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1, die sich nicht auf Inhalte oder Prüfungsvorgaben \r\nbeziehen, zulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 4 nicht gefährdet wird.\r\nDabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 5 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt \r\nwerden. \r\n(2) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, dass \r\n1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen \r\nfür die Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung] unter Beachtung der \r\nberufsfeldspezifischen Anforderungen erwartet werden, \r\n2. eine sachgerecht begleitende und abschließende wissenschaftliche Evaluierung des \r\nModellvorhabens gewährleistet ist und \r\n3. die Laufzeit des Modellvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet und eine Verlängerung \r\num höchstens zwei Jahre anhand der Evaluierungsergebnisse zu begründen ist. \r\nBewertung:\r\nDie Möglichkeit von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung auf Landesebene ist grundsätzlich zu \r\nbegrüßen. Unklar ist allerdings wie die Ergebnisse der Modellvorhaben aufgrund der \r\nBundesgesetzgebungskompetenz umgesetzt werden sollen. Die Bundesministerien müssen \r\nverpflichtet sein, die Modellvorhaben alle 5 Jahre auszuwerten und einen Anpassungsbedarf zu \r\nprüfen. Über das Ergebnis der Auswertung und das Prüfergebnis müssen die Ministerien einen \r\nBericht veröffentlichen. Gleichzeitig muss es möglich sein in den Modellvorhaben \r\nPflegeassistenzausbildungen für Menschen mit besonderen Bedarfslagen, wie z.B. ausländische \r\nPflegeassistenzkräfte, Teilzeitbeschäftigte oder Ausbildungen in strukturschwachen Regionen zu \r\nerproben. \r\nErgänzungsvorschläge:\r\n1. Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ergänzen: Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, \r\ndass das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen \r\nVerbesserungen für die Pflegeassistenzausbildung unter Beachtung der \r\nberufsfeldspezifischen, regionalspezifischen Anforderungen als auch der besonderen \r\nBedarfe der Auszubildenden erwartet werden, \r\n2. Absatz 3 ist neu einzufügen: Das Bundesministerium für Gesundheit und das \r\n10\r\nBundesministerium für Familie, Soziales, Frauen und Jugend werten die Modellvorhaben in \r\nregelmäßigen Abschnitten aus und Prüfen den Weiterentwicklungsbedarf der \r\nPflegeassistenzausbildung. Hierüber ist ein Bericht zu veröffentlichen.\r\n§ 24 Finanzierung\r\n(1) Mit dem Ziel, \r\n1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen, \r\n2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und \r\nPflegefachassistenzpersonen [alternativ: Pflegehelferinnen, Pflegehelfer und \r\nPflegehilfepersonen] auszubilden, \r\n3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu \r\nvermeiden, \r\n4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und \r\n5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten, \r\nwerden die Kosten der Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung] durch \r\nAusgleichsfonds in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie \r\nder §§ 28 bis 36 Pflegeberufegesetz finanziert. An die Stelle der Mehrkosten der \r\nAusbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.\r\nBewertung:\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass die Finanzierung der Pflegeassistenzausbildung über den \r\nAusbildungsfond der Länder erfolgt. Gleichzeitig weisen wir daraufhin, dass die Pflegebedürftigen \r\nvon der Kostenbeteiligung vollständig zu entlasten sind. Die Eigenanteile der Pflegebedürftigen \r\nsind in der letzten Zeit stark gestiegen, 2024 belaufen sich diese im stationären Bereich auf \r\nnunmehr bundesdurchschnittlich 2.871 Euro pro Monat im ersten Aufenthaltsjahr. Jede Form von \r\nEntlastung ist daher essentiell, damit Pflegebedürftige nicht zunehmend auf Sozialhilfeleistungen \r\nangewiesen sind.\r\nZu Absatz 1 Nummer 1\r\nDie sprachlichen und sozialen Defizite der Auszubildenden nehmen stetig zu, so dass \r\nPflegeschulen zusätzliche Angebote zum Erlernen der deutschen Sprache sowie einer \r\ndauerhaften, verlässlichen Sozialbegleitung schaffen müssen. Das hierfür qualifizierte Personal \r\nwird über den Ausbildungsfonds oft nicht anerkannt.\r\nInsbesondere die Sozialkompetenz spielt bei der beruflichen Eingliederung eine wichtige Rolle. \r\nAuszubildende je nach persönlichem und familiärem Hintergrund bedürfen zunehmend \r\nweitergehenderer Unterstützung, als dies Schulpädagogen leisten können. Eine zusätzliche \r\nsoziale Begleitung ist notwendig. Das kann sowohl eine seelsorgerische als auch eine \r\nsozialpsychologische Betreuung umfassen. Das Modell der Schulsozialarbeit, das in einigen \r\nBundesländern in den allgemeinbildenden Schulen existiert, muss auf die Pflegeschulen \r\nausgeweitet und sachgerecht von den Ländern finanziert werden. Die Schulsozialarbeiter:innen \r\nunterstützen Auszubildende nicht nur in schwierigen Lebenssituationen während der Ausbildung, \r\nsondern sie vermitteln die Kompetenz, sich auch später im Beruf in herausfordernden \r\nLebenssituationen unterstützende Ressourcen zu erschließen.\r\nErgänzungsvorschlag:\r\nIn den Zielen des § 24 Absatz Nummer 1 ist daher zu konkretisieren, dass eine qualitätsgesicherte \r\nAusbildung auch die Finanzierung des Sprachunterrichts sowie der Schulsozialarbeit beinhaltet. \r\nZu Absatz 1, letzter Absatz (Verweis auf die Vorschriften des Pflegeberufegesetzes)\r\nEs wird begrüßt, dass bei der Option einer Pflegeassistenzausbildung oder Pflegehelfer\u0002ausbildung auf die Berücksichtigung einer „Wertschöpfung“, wie in § 27 Abs. 2 Pflegeberufe\u0002gesetz geregelt ist, verzichtet wird. Auch beim kürzlich in Kraft getretenen Pflegestudium\u0002stärkungsgesetz wurde auf die Wertschöpfung nach §27 Abs. 2 Pflegeberufegesetz verzichtet. \r\nUmso mehr bleibt unverständlich, dass für die dreijährige Berufsausbildung nach PflBG an der \r\nRegelung des §27 Abs. 2 PflBG und somit an der verminderten Refinanzierung ab dem zweiten \r\n11\r\nAusbildungsdrittel festgehalten wird. Zwingend notwendig ist somit, dass dies entsprechend dem \r\nhier vorliegenden Entwurf und entsprechend dem Pflegestudiumstärkungsgesetz auch für die be\u0002rufliche Ausbildung geregelt wird. Die Anrechnung auf voll ausgebildete Pflegefachpersonen muss \r\ngenerell entfallen. Es gibt keinen sachlichen Grund für eine differenzierte Regelung zwischen Aus\u0002bildung in der Pflegeassistenzausbildung, beruflicher und hochschulischer Ausbildung. Grund\u0002sätzlich muss die Ausbildung im Vordergrund stehen. Die geforderte Wertschöpfung führt zu einer \r\nverminderten Ausbildungsbereitschaft. Wichtig ist, dass die Pflegeassistenzausbildung und die \r\nhochschulische Ausbildung nicht zu der dreijährigen Ausbildung nach PflBG in Konkurrenz ge\u0002bracht wird. Angesicht des großen Fachkräftebedarfs muss es in erster Linie darum gehen, alle \r\nTräger zu motivieren in allen drei Ausbildungsformen mehr Auszubildende zu gewinnen.\r\nDaher fordern wir, dass mit dem PflAssEinfG auch eine Streichung von §27 Abs. 2 PflBG \r\numgesetzt wird. \r\n§ 50 Fortgeltung der Berufsbezeichnung \r\nEine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach einem landesrechtlichen Gesetz über \r\neine Ausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der \r\nGesundheitsminister-konferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für \r\ndie in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ \r\n(BAnz AT 17. Februar 2016 B3) erfüllt, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung bleibt \r\ndurch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1. Die die Erlaubnis nach § \r\n1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.\r\nBewertung:\r\nDer Bestandsschutz ist auf Pflegeassistenz/-helfer-Ausbildungen mit mind. 1 Jahr Ausbildung zu \r\nerstrecken, die nicht der ASMK-Richtlinie von 2013 entsprechen soweit eine Berufserfahrung von \r\nmindestens 5 Jahren (in Vollzeit) vorliegt, die nicht länger als 2 Jahre zurückliegt.\r\n§ 51 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz \r\n(2) Staatliche Anerkennungen von Schulen nach Absatz 1 sind zu widerrufen, falls das Vorliegen \r\nder Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember 2036 nachgewiesen \r\nwird. Am 31. Dezember 2026 bestehende staatliche Schulen nach den Vorschriften eines \r\nlandesrechtlichen Gesetzes über eine Ausbildung, die die von der Arbeits- und \r\nSozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsminister-konferenz 2013 als \r\nMindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden \r\nAusbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17. Februar 2016 B3) \r\nerfüllen, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung setzen die Voraussetzungen nach § 8 \r\nAbsatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2036 um. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. \r\n(3) Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als \r\nSchulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. Dezember 2026 1. eine \r\nstaatliche oder staatlich anerkannte Pflegeschule nach Absatz 1 rechtmäßig leiten, \r\n2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 \r\nrechtmäßig unterrichten, \r\n3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlichen oder \r\nstaatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 verfügen oder \r\n4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule \r\nnach Absatz 1 oder zur Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31. Dezember 2026 erfolgreich \r\nabschließen.\r\nBewertung:\r\nZu Absatz 1\r\nDie Anerkennungsanforderungen sind angemessen und der Bestandsschutz für die Pflege\u0002schulen von 10 Jahren ist aus unserer Sicht ausreichend. \r\nZugleich sollten zur Ausbildung von Pflegefachkräften (nach Pflegeberufegesetz) zugelassene \r\nPflegeschulen automatisch die Anerkennung als Pflegeschulen für die Ausbildung zur Pflege\u0002assistenzausbildung erhalten können. Diese erfüllen bereits die Qualifikationsanforderungen an \r\n12\r\ndie Leitung und Lehrkräfte und sind demnach per se geeignet, die Pflegeassistenzausbildung \r\nanzubieten. Eine automatische Anerkennung führt dazu, dass Synergieeffekte und mehr Aus\u0002bildungsplätze für die Pflegeassistenz erreicht werden können. Auch die durch die 18-monatige \r\nAusbildungsdauer bedingte „Leerlaufzeit“ der Lehrenden könnte durch Kombination mit der \r\nPflegefachausbildung abgemildert werden.\r\nErgänzungsvorschlag: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Schulen, die am 31. \r\nDezember 2026 die Zulassung zu Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz besitzen gelten \r\nebenso als staatlich anerkannt nach § 8 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach Maßgabe \r\ndes Absatzes 2 widerrufen wird.\r\nC. Artikel 2 Änderung der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung\r\nNummer 6 Buchstabe b\r\n§ 4 Abs. 2 der Ausbildungsfinanzierungsverordnung wird wie folgt angepasst: \r\n(2) Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand ist nach Art der Ausbildung \r\nist zulässig. Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2028 zulässig und nur dann, wenn \r\ndie Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der prak\u0002tischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist insbeson\u0002dere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sach\u0002lichen Grund.“\r\nBewertung\r\nIn der Praxis haben sich die Vereinbarungspartner in den Ländern auf differenzierte Pauschalen \r\nauch innerhalb der bisher berücksichtigten Arten der Ausbildung geeinigt, die sich mittlerweile \r\nsehr gut bewährt haben. So z.B. im Land Berlin, wo sich die Vereinbarungspartner bei der \r\nVereinbarung der Finanzierung für den Träger der praktischen Ausbildung nach bisheriger Aus\u0002bildung nach Pflegeberufegesetz auf mehrere Pauschalen in Abhängigkeit der Arbeitgeber\u0002personalkosten für die praktische Ausbildung geeinigt haben. Es besteht daher ein hoher Bedarf \r\ndie Befristung bis zum Festsetzungsjahr 2028 zu streichen. Sollte dies nicht möglich sein, dann \r\nsollte aufgrund der Einführung des neuen Pflegeassistenzberufes die Befristung für alle Arten der \r\nAusbildung verlängert werden. \r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 4 Absatz 2, Satz 2 ist wie folgt zu ändern: Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2028 \r\nzulässig und nur dann zulässig, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, \r\nobjektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen \r\nKriterien erfolgt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014451","regulatoryProjectTitle":"Bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung/Pflegehelferausbildung, Änderung des Pflegeberufegesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/99/649483/Stellungnahme-Gutachten-SG2511050005.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum  \r\nReferentenentwurf eines Gesetzes über die \r\nEinführung einer bundeseinheitlichen   \r\nPflegeassistenzausbildung vom 26.Juni 2025\r\n\r\nBerlin, den 07. Juli 2025 \r\nGemeinsam nehmen die Diakonie Deutschland sowie der Deutsche Evangelische Verband für \r\nAltenarbeit und Pflege e.V. (DEVAP) und der Deutsche Evangelische Krankenhausverband \r\n(DEKV) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen \r\nund Jugend (BMBFSFJ) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über die Einführung \r\neiner bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung Stellung.  \r\nA. Einleitung und Zusammenfassung    \r\nDie Diakonie, der DEVAP, der DEKV begrüßen die Einführung einer bundeseinheitlichen \r\nPflegefachassistenzausbildung und danken für das Engagement der Bundesministerien das \r\nGesetzesvorhaben so zügig voranzutreiben. Damit werden die landesunterschiedlichen \r\nAusgestaltungen der Ausbildung und der Berufsausbildung der Pflegefachassistenz mit einem \r\nBundesgesetz vereinheitlicht und eine unserer langjährigen Forderungen zur Schaffung eines \r\neigenständigen und klaren Berufsprofils für die Pflegefachassistenz als Heilberuf i. S. d. Art 74 \r\nAbs. 1 Nr. 19 GG mit der Finanzierung über den Ausbildungsfond der Länder nach dem \r\nPflegeberufegesetz umgesetzt.   \r\nDie mit dem Gesetzesentwurf vorgelegte Ausbildung zur Pflegefachassistenz schafft durch den \r\nKompetenzzuwachs und die gewährleistete Durchlässigkeit zur Fachkraftausbildung eine \r\nerstrebenswerte Erleichterung für die Praxis. Nur so kann sichergestellt werden, dass die \r\nAssistenzkräfte mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet sind, um die Pflegefachkräfte zu  \r\nentlasten und im vorgesehenen kompetenzorientierten Personaleinsatz die vorgegebenen \r\nAufgaben adäquat erbringen zu können. Gerade im ambulanten Bereich sind Pflegefach-\r\nassistenzkräfte bei den Patient:innen allein vor Ort und müssen daher die Aufgaben autonom \r\nbewerkstelligen. Um die Patient:innen sicher und qualifiziert versorgen zu können, müssen die \r\nKompetenzen verlässlich erlernt worden sein. Neben dem Pflegestudiumstärkungsgesetz stellt \r\ndie bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung einen weiteren wichtigen Schritt dar, den \r\nQualifikationsmix in der Pflege zu stärken. Das gelingt jedoch nur, wenn die Pflegefach-\r\nassistenzausbildung für Träger der praktischen Ausbildung als auch der Pflegeschulen\r\nauskömmlich refinanziert ist. Wir befürworten daher grundsätzlich die Überführung der \r\nFinanzierung der Pflegefachassistenzausbildung in den Ausbildungsfonds des Pflegeberufe-\r\ngesetzes. So wird die Finanzierung bundeseinheitlich in einen stabilen und mittlerweile bewährten \r\nFinanzierungsrahmen übertragen. Gleichzeitig hat dies aber zur Folge, dass die Pflegebedürftigen \r\ndurch die Mitfinanzierung der Ausbildung mit weiteren Kostensteigerungen belastet werden. Die \r\nKostenbeteiligung der Pflegebedürftigen an den Ausbildungskosten muss daher umgehend \r\nabgeschafft und aus Steuermitteln finanziert werden. Die Erfahrungen aus der Pflegefach-\r\nkraftausbildung zeigen auch, dass das Verfahren der Ausbildungsfinanzierung über den \r\nAusbildungsfonds zu bürokratisch und langwierig ist und entsprechend vereinfacht werden muss. \r\nDie Antragsbearbeitung und auch die Auszahlung von Geldern durch die zuständigen Stellen \r\nmüssen deutlich beschleunigt werden.  \r\nDer Bürokratieabbau muss zügig vorangetrieben werden, so dass wir anregen, bereits in diesem \r\nGesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie das Ausbildungsfinanzierungssystem aber auch die \r\nDatenerfassung, z.B. durch eine zentrale digitale Plattform entschlackt werden kann.  Auch hat \r\nsich gezeigt, dass Pflegeschulen aufgrund der monatlichen „Pro-Kopf-Finanzierung“ erhebliche \r\nFinanzierungslücken zu kompensieren haben, insbesondere wenn Auszubildende ihre Aus-\r\nbildung abbrechen. Sinnvoll wäre hier eine Kursfinanzierung über achtzehn Monate mit einer \r\ngleichbleibenden Finanzierung und Sicherung einer stabilen pädagogischen Strukturqualität. Bei \r\nder Pflegefachassistenzausbildung muss zugleich bedacht werden, dass die 18monatige \r\nAusbildungsdauer von den bisher etablierten 1- oder 2jährig dauernden Ausbildungszyklen \r\nabweicht und sich die Übergänge schwierig gestalten können. Insbesondere für kleine \r\nPflegeschulen kann dies zu nichtrefinanzierten Vorhaltekosten führen.  \r\nDie Abbruchquoten in den Pflegeausbildungen sind weiterhin zu hoch. Um interessierte \r\nAuszubildende auch nachhaltig in der Ausbildung begleiten zu können, braucht es dringend einer \r\nrefinanzierten Schulsozialarbeit. Mit der Pflegefachassistenzausbildung sollen insbesondere auch \r\nbildungsschwächere Menschen angesprochen werden. Dies gelingt nur, wenn Schulsozialarbeit \r\nals integraler Bestandteil der Ausbildung auskömmlich refinanziert wird. In den Bundesländern \r\nlässt sich eine Refinanzierung einvernehmlich nicht vereinbaren, deshalb ist eine Regelung auf \r\nBundesebene zwingend notwendig. \r\nPositiv bewerten wir, dass die Regelungen zur Anerkennung der ausländischen Berufsabschlüsse \r\nnun bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht werden. Insbesondere die konkreten \r\nVerfahrensregelungen, wie z.B. die Vorgaben zu einzureichenden Unterlagen, sind ein wichtiger \r\nSchritt zur Vereinheitlichung und Standardisierung des Verfahrens und vereinheitlichen die \r\nregional sehr unterschiedlichen und teilweise überbordenden Anforderungen an die \r\neinzureichenden Unterlagen der Ausländerbehörden. \r\nB. Artikel 1 Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf*  \r\n(Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG) \r\nTeil 2: Ausbildung in der Pflegeassistenz   \r\n§ 4 Ausbildungsziel   \r\n(1) Die Pflegefachassistenzausbildung vermittelt die unter Beachtung der Pflegepro-\r\nzessverantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten \r\nPflegesituationen erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen Durchführung von\r\nPflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an \r\nPflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen. Die zu \r\nerwerbenden Kompetenzen umfassen fachliche und personale Kompetenzen einschließlich der \r\nzugrunde liegenden methodischen, sozialen, diversitätssensiblen, kommunikativen und digitalen \r\nKompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum \r\nWissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der \r\neigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche \r\nWeiterentwicklung als notwendig anerkannt.  \r\n(2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und \r\nsozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung \r\nder physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre \r\nBegleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem \r\nallgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer \r\nbezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie \r\nberücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, \r\ndie sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt \r\ndie Selbständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.  \r\n(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,  \r\n1. die folgenden Aufgaben unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung einer \r\nPflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz in nicht komplexen Pflegesituationen selbständig \r\ndurchzuführen und in komplexen Pflegesituationen an ihrer Durchführung mitzuwirken:  \r\na. Unterstützung bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und der \r\nPlanung der Pflege,   \r\nb. Durchführung von körpernahen Pflegemaßnahmen, \r\nc. Dokumentation und gezielte mündliche Informationsweitergabe durchgeführter \r\nPflegemaßnahmen und selbst erhobener pflegebezogener Informationen,  \r\nd. Beteiligung an der Evaluation des Pflegeprozesses durch eine aussagekräftige \r\nDokumentation und weitere praxisorientierte Instrumente,   \r\ne. Berücksichtigung qualitätssichernder Durchführungsstandards im eigenen Handlungsbereich \r\n(Verantwortungs- und Aufgabenbereich),  \r\nf. Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen, wie zum Beispiel von \r\nMaßnahmen der Prophylaxe,   \r\ng. Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der eigenständigen \r\nLebensführung und Alltagskompetenz mit zu pflegenden Menschen,  \r\nh. Durchführung rehabilitativer Pflegemaßnahmen, \r\ni. Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der Lebensgestaltung und Ermöglichung von \r\nTeilhabe sowie Selbständigkeit,  \r\nj. Begleitung von Menschen in palliativen Pflegesituationen und in der letzten Lebensphase, \r\nk. Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes \r\nund Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen.\r\n2. ärztlich angeordnete, zur Übertragung geeignete Maßnahmen nach Übertragung durch die \r\nÄrztin oder den Arzt oder nach Weiterübertragung durch die Pflegefachperson eigenständig \r\ndurchzuführen,  \r\n3. intra- und interprofessionell zu kommunizieren und effektiv im Pflegeteam und mit an deren \r\nBerufsgruppen zusammenzuarbeiten.  \r\n(4) Während der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur \r\nPflegefachassistenzperson werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und \r\nein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.   \r\nBewertung:   \r\n1. Absatz 3: Ausbildungsziele für die Pflegeassistenzausbildung \r\nWir begrüßen es sehr, dass der RefE, wie bereits der Kabinettsentwurf der letzten Legislatur, mit \r\nden genannten Ausbildungszielen die Kompetenzen der Pflegefachassistenzkräfte stärkt. Denn \r\num zukünftig die pflegerische Versorgung sicherzustellen, bedarf es ein Mehr an gut \r\nausgebildetem Personal. Der zunehmende Mangel an Pflegefachkräften erfordert eine \r\nUmverteilung der Aufgaben auf unterschiedliche Berufsqualifikation in der Pflege. Eine \r\nineinandergreifende Kompetenzverteilung, die zur gegenseitigen Entlastung führt und gleichzeitig \r\ndie Kompetenzprofile klar voneinander trennt, ist ein wichtiger Faktor für eine gelungene \r\nUmverteilung der Aufgaben. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, sind aus unserer Sicht \r\ndie für die Pflegefachassistenzausbildung festgelegten Ausbildungsziele zwingend erforderlich.   \r\n2. Absatz 3 Satz 1, Nummer 1 a) und d) \r\nDie im § 4 Absatz 3 aufgeführten Ausbildungsziele für Pflegefachassistent:innen erfassen \r\ninsgesamt die notwendigen Kompetenzen, die Pflegefachassistent:innen benötigen, um \r\npflegerische Maßnahmen durchführen und unterstützend am Pflegeprozess mitwirken zu können. \r\nKritisch sehen wir allerdings die unter a) und d) aufgeführten Kompetenzen. Hier werden die \r\nvorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 PflBG aufgeweicht. Diese müssen aber zwingend von \r\nPflegefachkräften durchgeführt werden. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass eine durch \r\nPersonalmangel motivierte Übertragung auf die Pflegefachassistent:in erfolgt. \r\nPflegefachassistenzkräfte unterstützen bei den Vorbehaltsaufgaben im Rahmen der ihnen \r\nübertragenen pflegerischen Maßnahmen und Kompetenzen zur Dokumentation und Informations-\r\nweitergabe. Es ist daher nicht erkennbar, welche weitergehenden Kompetenzen durch diese \r\nAusbildungsziele vermittelt werden sollen und wie sie klar und eindeutig von den Vorbehalts-\r\naufgaben abzugrenzen sind.   \r\nÄnderungsvorschläge:  \r\na. Die Kompetenzen in § 4 Absatz 3 Nummer 1 a) und d) sind zu streichen. \r\nb. Absatz 3 Nummer 1c) ist wie folgt zu ergänzen: Dokumentation und gezielte mündliche \r\nInformationsweitergabe durchgeführter Pflegemaßnahmen und selbst erhobener \r\npflegebezogener Daten, auch mit dem Ziel, die Pflegefachkraft bei Erhebung des individuellen \r\nPflegebedarfs, der Pflegeplanung und der Evaluation des Pflegeprozess zu unterstützen. \r\nc. Am Ende des Absatzes 3 Nummer 1 ist einzufügen: Die Durchführung der vorbehaltenen \r\nTätigkeiten nach § 4 PflBG kann auch in nicht-komplexen Pflegesituationen nur durch eine \r\nPflegefachkraft nach § 1 PflBG erfolgen. Eine Übertragung, auch in Teilen, auf die \r\nPflegefachassistenzkraft darf nicht erfolgen.  \r\n3. Absatz 3 Satz 1, Nummer 1 l, Weitergehende Kompetenzen \r\nZugleich halten wir es für wichtig, dass Pflegefachassistenzkräfte Veränderungen der \r\nPflegsituation erkennen und darauf adäquat reagieren können. Sie führen die alltäglichen \r\npflegerischen Maßnahmen durch und sind damit im engen Kontakt mit den Patienten. Deshalb \r\nmüssen sie die Fähigkeiten besitzen, Veränderungen der Pflegesituation zu erkennen und sie \r\nentsprechend aufbereitet weitergeben.    \r\nErgänzungsvorschlag:  \r\nAbsatz 3 Nummer 1 l) ist einzufügen: „Notfallsituationen und Veränderungen der Pflegesituation  \r\ndurch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen und angemessen handeln.“  \r\n4. Absatz 3 Nummer 2: \r\nEine spürbare Entlastung der Pflegefachkräfte und eine effektive Zusammenarbeit der \r\nPflegekräfte im Qualifikationsmix gelingt nur, wenn Pflegefachassistenzkräfte, mit Kompetenzen \r\nin der medizinischer Behandlungspflege ausgestattet sind. In den bisherigen Landesausbildungen \r\nsind Kompetenzen zur eigenständigen Durchführung von behandlungspflegerischen Maßnahmen \r\nnur marginal vorgesehen. Der Pflegefachkraftmangel führt jedoch dazu, dass länderspezifische \r\nVereinbarungen der Pflegedienste und Kassen die Durchführung oder Mitwirkung an einzelnen \r\nbehandlungspflegerischen Maßnahmen bei entsprechend qualifizierten Pflegefachassistenz-\r\nkräften zulassen. Dies führt zu einer Vielfalt an unterschiedlichen landesbezogenen Vorgaben. \r\nMit einer einheitlichen Pflegefachassistenzausbildung kann der unterschiedlichen Handhabe \r\nentgegengewirkt werden und sichergestellt werden, dass Pflegehilfskräfte bundesweit die \r\ngleichen Kompetenzen haben.   \r\nAngesichts des bestehenden Pflegefachkräftemangels ist wünschenswert, dass Pflegefach-\r\nassistenzkräfte möglichst viele behandlungspflegerische Maßnahmen übernehmen können. Wir \r\nbefürworten daher, wenn die in der Gesetzesbegründung genannten Maßnahmen (subkutane \r\nInjektionen, Medikamentengabe, Kompressionsstrümpfe oder -verbände anlegen und \r\nSauerstoffgabe) zwingend zu den Ausbildungsinhalten gehören. Mit Blick auf die Dauer der \r\nAusbildung muss aber eine qualitätsgesicherte Vermittlung im Vordergrund stehen, um die \r\nPatientensicherheit nicht zu gefährden. Gleichzeitig müssen die bestehenden anerkannten \r\nKompetenzen in den Ländern, wie z.B. in NRW, Berlin, Baden-Württemberg beachtet werden, \r\ndamit dort der Einsatz von Pflegefachassistenzkräften weiterhin wie bisher möglich bleibt.   \r\nDie Konkretisierung der Ausbildungsinhalte, insbesondere die Kompetenzen zu Abs. 3 Nummer \r\n3 muss in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgenommen werden. Eine abschließende \r\nBewertung des Referentenentwurfs ist daher nur gleichzeitig mit der Ausbildungs- und \r\nPrüfungsverordnung sinnvoll möglich. Wir bitten daher, diese bereits im Gesetzgebungsverfahren \r\nvorzulegen.\r\nEine Nachschärfung ist in Bezug auf die Delegationsmöglichkeiten notwendig, die dem Grunde \r\nnach befürwortet werden. Da die Gesamtverantwortung für den pflegerischen Prozess, \r\ninsbesondere für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 PflBG, bei der Pflegefachkraft liegt, kann \r\neine direkte Delegation zwischen Ärztin bzw. Arzt und Pflegefachassistenzkraft nicht erfolgen. \r\nDarüber hinaus besteht bei der medizinischen Behandlungspflege Rechtsunsicherheit bezüglich \r\nder Subdelegation (Ärztin/Arzt delegiert an Pflegefachkraft, Pflegefachkraft delegiert weiter an \r\nPflegefachassistenzkraft). In der Gesetzesbegründung ist daher konkret auszuführen, in welchen \r\nSituationen eine Direktdelegation oder Subdelegation erfolgen soll bzw. kann. Die Möglichkeiten \r\nund Grenzen zur Delegation von Pflegefachkraft zur Pflegefachassistenz müssen auch mit dem \r\nderzeitig laufenden Gesetzgebungsprozess des Pflegekompetenzgesetz harmonisiert werden. \r\n§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung  \r\n(1) Die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefach-\r\nassistenzperson dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in \r\nVollzeitform 18 Monate, in Teilzeitform höchstens 36 Monate. Sie besteht aus theoretischem und \r\npraktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung \r\nüberwiegt.  \r\n(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder \r\nstaatlich anerkannten Pflegeschulen nach § 8 auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu \r\nerstellenden schulinternen Curriculums erteilt. Das schulinterne Curriculum wird auf der \r\nGrundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans nach § 44 und der Vorgaben der \r\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 und 2 erstellt. Die Länder können unter \r\nBeachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan \r\nals Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen.  \r\n(3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 6 auf der Grundlage eines vom \r\nTräger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Sie gliedert \r\nsich in drei Pflichteinsätze und Stunden zur freien Verfügung. Wesentlicher Bestandteil der \r\npraktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im \r\nUmfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen \r\nAusbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in \r\nangemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung. Auf der Grundlage einer \r\nGenehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil eines jeden Einsatzes der \r\npraktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule ersetzt werden. \r\nBewertung:  \r\n1. Absatz 1: \r\nWie bereits zu § 4 ausgeführt, halten wir einen Kompetenzzuwachs, wie er für die Pflegefach-\r\nassistenzausbildung vorgesehen ist, für zwingend notwendig, um für eine Entlastung der \r\nPflegefachkräfte und eine effektive Zusammenarbeit in dem vorgesehenen Qualifikationsmix nach \r\n§ 113 c SGB XI und § 137k SGB V zu sorgen. Der ansteigende Personalmangel erhöht den Druck \r\nmöglichst schnell ausgebildetes Personal zur Verfügung zu haben. Dennoch halten wir eine \r\nbessere Ausbildung der Pflegefachassistenzpersonen für die Verbesserung der Arbeits-\r\nbedingungen für alle Pflegekräfte und zur Steigerung der Attraktivität der Pflegefachassistenz-\r\nausbildung für essenziell. Gleichzeitig müssen in der Pflegefachassistenzausbildung Rahmen-\r\nbedingungen geschaffen werden, die dazu befähigen die Pflegefachkräfte zu entlasten. Im \r\nRahmen einer 18-monatigen Ausbildung wird die Möglichkeit gegeben fachliche Inhalte zu \r\nentzerren, Inhalte zu wiederholen und zu festigen, sowie durch viele praktische Übungen zu \r\nvertieften, um so einer Überforderung der Auszubildenen entgegenzuwirken und zudem die \r\nPflegequalität zu steigern. Die Inhalte gewährleisten durch eine strukturelle Anlehnung an die \r\ndreijährige Ausbildung die Anschlussfähigkeit. \r\nZugleich benötigen Pflegeauszubildende, die oftmals auch mit vielfältigen Bildungs- oder Sozial-\r\ndefiziten zu kämpfen haben, ausreichend Zeit. Dies ist vor dem Hintergrund der Abbruchquoten \r\nund der vorhandenen Defizite der Auszubildenden berücksichtigt werden.  \r\n2. Absatz 2: \r\nDas Erstellen eines schulinternen Curriculums stellt die Pflegeschulen vor große Heraus-\r\nforderungen. Erfahrungswerte von Pflegeschulen, die ihre Schulcurricula zur generalistischen \r\nPflegefachkraftausbildung selbst entwickeln mussten, zeigen, dass damit ein hoher Zeit - und \r\ndamit finanzieller Aufwand verbunden war. Gerade kleinere Pflegeschulen können diese \r\nRessourcen nicht bereitstellen. Bei der Einführung der generalistischen Pflegefachkraftausbildung \r\nhat sich gezeigt, dass nicht alle Länder die Pflegeschulen mit Mustern unterstützten. Daher würde \r\nein Muster-Curriculum auf Bundesebene durch die Fachkommission oder das BiBB die \r\nUmsetzung erleichtern.  \r\nErgänzungsvorschlag:  \r\nAbsatz 2 wird nach Satz 2 wie folgt ergänzt: Das BiBB erstellt auf Grundlage der Empfehlungen  \r\ndes Rahmenlehrplans ein Muster für ein schulinternes Curriculum.   \r\n3. Absatz 3 und § 6 Absatz 2: \r\nDie Ausgestaltung der praktischen Ausbildung mit drei Pflichteinsätzen und einer zusätzlichen Zeit \r\nzur freien Verfügung ist angesichts einer 18monatigen Ausbildungszeit nicht zielführend. Die \r\nEinsatzzeiten sind sehr knapp bemessen, was eine ausreichende Wissensvermittlung gefährdet. \r\nEin schneller Wechsel der Einsatzorte führt zum Frust und Unsicherheiten bei den Auszu-\r\nbildenden. Deshalb muss die Ausbildungszeit in erster Linie den Pflichteinsätzen zur Verfügung \r\nstehen. Die Zeit zur freien Verfügung muss gestrichen werden. Einsätze in besonderen Bereichen \r\nsind durch Hospitationen oder Praktika zu ermöglichen, soweit dies das Ausbildungsziel nicht \r\ngefährdet und organisatorisch umgesetzt werden kann. Die Pflichteinsätze sind zeitlich flexibel \r\neinzuplanen und sollten eine angemessene Zeit in allen Bereichen vorsehen.  \r\n§ 6 Durchführung der praktischen Ausbildung  \r\n(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen \r\nLangzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und \r\nLangzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:  \r\n1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen \r\nKrankenhäusern,\r\n2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch \r\nzugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen, 3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § \r\n72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 37 des Fünften Buches \r\nSozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.  \r\n(2) Ein Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, kann auch in anderen, zur Vermittlung der \r\nAusbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Insgesamt soll der \r\nüberwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung \r\nstattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1.  \r\n(3) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen \r\nder praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, \r\nwobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflegefach-\r\nassistenzkräften gewährleistet sein muss. Die zuständige Landesbehörde kann im Falle von \r\nRechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen.  \r\n(4) Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von \r\nStreitigkeiten zwischen der auszubildenden Person und dem Träger der praktischen Ausbildung \r\neingerichtet wird. Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle entsprechend § 26 Absatz 4 \r\ndes Pflegeberufegesetzes eingerichtet werden. \r\nBewertung:  \r\n1. Absatz 2 \r\nDie Regelung zum Einsatz zur freien Verfügung ist zu streichen, da die Stunden zur freien \r\nVerfügung abgelehnt werden.   \r\n2. Absatz 3 \r\nEinrichtungen sollen als Träger der praktischen Ausbildung geeignet sein, wenn sie u.a. ein \r\nangemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflegefach-\r\nassistenzkräften gewährleisten. Entscheidend für eine qualitätsgesicherte Ausbildung ist \r\nausreichend Zeit für die Praxisanleitung, die parallel zum Pflegeberufegesetz auf 10 % festgelegt \r\nwurde.   \r\n§ 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen  \r\n(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens \r\neiner Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von \r\nhauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.  \r\nBewertung:  \r\nEin festes Verhältnis ist wichtig für die Planung der Schule und Festlegung der Finanzierung. \r\nKritisch sehen wir, dass die Refinanzierung der Lehrkräfte bei einer reduzierten Auszubildenden-\r\nzahl aufgrund von Abbruch oder Wechsel der Ausbildung nicht gesichert ist. Angesichts der \r\nschwankenden Auszubildendenzahl in den Schuljahrgängen kann dies die Pflegeschulen vor \r\nLiquiditätsengpässe stellen. Daher sprechen wir uns dafür aus, dass die Refinanzierung über die \r\nvollen 18 Monate garantiert ist. Es besteht sonst die Gefahr, dass Pflegeschulen keine \r\nPflegefachassistenzausbildung durchführen. Berücksichtigt werden muss gleichzeitig, dass sich \r\ndie Finanzierung der Pflegeschulen an der tatsächlichen Anzahl der Auszubildenden orientiert. \r\nEin Personalschlüssel kann daher nur eingeführt werden, wenn gleichzeitig die Finanzierung die \r\nVorhaltekosten mit abdeckt, also nicht wie bisher pro Auszubildenden im Monat erfolgt.  \r\n§§ 7 und 9, §§ 14 ff sowie Regelungen zur Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses  \r\nDie Vorgaben zu Kooperationsverträgen und der Verteilung der Verantwortung zwischen Schule \r\nund Träger der Praktischen Ausbildung als auch zur Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses \r\nhaben sich im Pflegeberufegesetz bewährt und sollten wie dargelegt weitergeführt werden.  \r\n§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung  \r\n(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum \r\nPflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson ist der Hauptschulabschluss, ein \r\nanderer gleichwertiger Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.   \r\n(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine positive und \r\nsachlich begründete Prognose der Pflegeschule vorliegt, dass die Ausbildung von der \r\nauszubildenden Person erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden \r\nwerden kann.  \r\nBewertung:  \r\nDie Diakonie Deutschland, der DEVAP sowie der DEKV befürworten die Möglichkeit, Menschen \r\nohne Schulabschluss für die Pflegefachassistenzausbildung zuzulassen. Insbesondere \r\ngeeigneten Bewerber:innen mit Migrations- und Fluchthintergrund kann somit ein Zugang zur \r\nPflegeausbildung ermöglicht werden. Die Zulassung durch eine positive Prognoseentscheidung \r\nder Pflegeschule halten wir für einen geeigneten Weg, da die Pflegeschulen die individuellen \r\nBewerber:innen  am besten einschätzen können.   \r\nUm eine gewisse Einheitlichkeit und Kontrolle der Prognoseentscheidungen sicherzustellen, ist \r\ndem Bundesinstitut für Berufsbildung als weitere Aufgabe die Entwicklung von Empfehlungen für \r\ndie Prognoseentscheidung der Pflegeschule zu übertragen. Ergänzend könnten die Länder zu \r\nverbindlichen Vorgaben für die Prognoseentscheidung ermächtigt werden. Es wird begrüßt, dass \r\ndie Regelung bis zum 31. Dezember 2031 evaluiert werden soll.  \r\n§ 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung \r\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz \r\n1 um bis zu einem Drittel verkürzen, wenn   \r\n1. eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile \r\neiner Ausbildung vorliegen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit,\r\n2. eine mindestens 24 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder \r\nmehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder eine mindestens 48 Monate dauernde \r\npraktische Teilzeittätigkeit im Umfang von mindestens 50 Prozent der regelmäßigen \r\nVollzeittätigkeit in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und der Nachweis \r\nvorliegt, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit bei Antragstellung nicht länger \r\nals 36 Monate zurückliegt, oder    \r\n3. anderweitig erworbene Kompetenzen in entsprechendem Umfang vorliegen, die in einem \r\nKompetenzfeststellungsverfahren festgestellt worden sind; das Nähere zum Kompetenz-\r\nfeststellungsverfahren regeln die Länder. Das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 darf \r\ndurch die Anrechnung nicht gefährdet werden.   \r\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, bei Vorliegen einer sachlich begründeten positiven \r\nPrognose der Pflegeschule hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der Pflegefach-\r\nassistenzausbildung mit Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung durch die antragstellende \r\nPerson, die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung durch Anrechnung um den \r\nvollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden \r\nverkürzen (Vorbereitungskurs), wenn   \r\n1. eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erst nach der Hälfte der Ausbildungsdauer \r\nabgebrochen wurde und der Nachweis vorliegt, dass die Ausbildung bei Antragstellung nicht \r\nlänger als 36 Monate zurückliegt, oder  \r\n2. eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege in einer oder \r\nmehreren Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang \r\neine praktische Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren Einrichtungen nach § 6 \r\nAbsatz 1 und der Nachweis vorliegen, dass das Ende der Vollzeit- oder der Teilzeittätigkeit \r\nbei Antragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt. Auf den Vorbereitungskurs nach \r\nSatz 1 finden die den Träger der praktischen Ausbildung, den Ausbildungsvertrag und die \r\nAusbildungsvergütung betreffenden Vorschriften keine Anwendung.   \r\n(3) Wurde eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegsetz ohne Abschluss beendet, kann die \r\nzuständige Behörde auf Antrag, wenn nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz \r\n5 des Pflegeberufegesetzes für die antragstellende Person das Erreichendes dort in Bezug \r\ngenommenen Ausbildungsziels nicht gefährdet war und diese Prüfung bei Antragstellung nicht \r\nlänger als 36 Monate zurückliegt, die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und \r\ndie Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts durch Anrechnung um den vollen \r\nUmfang verkürzen. \r\nBewertung:  \r\nDie Diakonie, der DEKV und DEVAP begrüßen die weitegehenden Anrechnungsmodalitäten und \r\ndanken dem BMBFSFJ für die Berücksichtigung unseres Vorschlags zum vorherigen RefE, \r\n(Stellungnahme Diakonie Deutschland, DEVAP, DEKV vom 5. August 2024) die Praxiserfahrung \r\nvon 60 auf 36 Monate zu reduzieren. Dies führt zu einer sachgerechteren Berücksichtigung der \r\nPraxiserfahrungen zahlreicher Pflegehilfskräfte beim Erwerb des Berufsabschlusses. Aus unserer \r\nSicht sollte der Kompetenzerwerb durch Praxiserfahrung allerdings durch ein Kompetenz-\r\nfeststellungsverfahren überprüft werden, um sicherstellen, dass diese tatsächlich vorliegen. \r\nErgänzungsvorschlag:  \r\nAbsatz 2 Nummer 3 ist wie folgt zu ergänzen: „Das Vorliegen der für die vollständige Anrechnung \r\nnotwendigen Kompetenzen ist in einem Kompetenzfeststellungsverfahren festzustellen. das \r\nNähere zum Kompetenzfeststellungsverfahren regeln die Länder.“ \r\n§ 13 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs \r\n(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und \r\npraktischen Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für \r\nBildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit \r\nAbweichungen von den §§ 5, 6 und 9 und den Vorschriften der Ausbildungs- und \r\nPrüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1, die sich nicht auf Inhalte oder Prüfungsvorgaben \r\nbeziehen, zulassen, sofern das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 nicht gefährdet wird. \r\nDabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 5 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt \r\nwerden. \r\n(2) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, dass  \r\n1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen \r\nfür die Pflegefachassistenzausbildung unter Beachtung der berufsfeldspezifischen \r\nAnforderungen erwartet werden,  \r\n2. eine sachgerecht begleitende und abschließende wissenschaftliche Evaluierung des \r\nModellvorhabens gewährleistet ist und  \r\n3. die Laufzeit des Modellvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet und eine Verlängerung um \r\nhöchstens zwei Jahre anhand der Evaluierungsergebnisse zu begründen ist.  \r\nBewertung:  \r\nDie Möglichkeit von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung auf Landesebene ist grundsätzlich zu \r\nbegrüßen. Unklar ist allerdings wie die Ergebnisse der Modellvorhaben aufgrund der Bundes-\r\ngesetzgebungskompetenz umgesetzt werden sollen. Die Bundesministerien müssen verpflichtet \r\nsein, die Modellvorhaben alle 5 Jahre auszuwerten und einen Anpassungsbedarf zu prüfen. Über \r\ndas Ergebnis der Auswertung und das Prüfergebnis müssen die Ministerien einen Bericht \r\nveröffentlichen. Gleichzeitig muss es möglich sein in den Modellvorhaben Pflegefachassistenz-\r\nausbildungen für Menschen mit besonderen Bedarfslagen, wie z.B. ausländische Pflegefach-\r\nassistenzkräfte, Teilzeitbeschäftigte oder Ausbildungen in strukturschwachen Regionen zu \r\nerproben. Deshalb unterstützen wir den Vorschlag des Bundesrates Modellprojekte zur besseren \r\nBerücksichtigung gruppenspezifischer bzw. individueller Ausbildungshindernisse zu fördern. \r\nErgänzungsvorschläge:  \r\n1. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates (Stellungnahme vom \r\n18.10.2024, Drucksache 427/24) wie folgt zu ergänzen: Zur zeitlich befristeten Erprobung von \r\nKonzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung sowie zur Beseitigung \r\nindividueller Ausbildungshindernisse können die Länder im Einvernehmen mit dem \r\nBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem \r\nBundesministerium für Gesundheit von den §§ 5, 6 und 9 und § 10 Abs.3 in Verbindung mit § 2 \r\nNummer 4 abweichen.\r\n2. Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ergänzen: „Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, \r\ndass das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen \r\nVerbesserungen für die Pflegefachassistenzausbildung unter Beachtung der berufsfeld-\r\nspezifischen, regionalspezifischen Anforderungen als auch der besonderen Bedarfe der \r\nAuszubildenden erwartet werden.“ \r\n3. Absatz 3 ist neu einzufügen: „Das Bundesministerium für Gesundheit und das \r\nBundesministerium für Bildung, Familie, Soziales, Frauen und Jugend werten die Modellvorhaben \r\nin regelmäßigen Abschnitten aus und Prüfen den Weiterentwicklungsbedarf der Pflegefach-\r\nassistenzausbildung. Hierüber ist ein Bericht zu veröffentlichen.“ \r\n§ 24 Finanzierung   \r\nMit dem Ziel,  \r\n1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen, \r\n2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und \r\nPflegefachassistenzpersonen auszubilden,  \r\n3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu \r\nvermeiden,  \r\n4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und \r\n5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten, werden die Kosten der \r\nPflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von § \r\n26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert. \r\nAn die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der \r\nAusbildungsvergütung. \r\nBewertung:  \r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass die Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung über den \r\nAusbildungsfond der Länder erfolgt. Gleichzeitig weisen wir daraufhin, dass die Pflegebedürftigen \r\nvon der Kostenbeteiligung vollständig zu entlasten sind. Die Eigenanteile der Pflegebedürftigen \r\nsind in der letzten Zeit stark gestiegen, 2024 belaufen sich diese im stationären Bereich auf \r\nnunmehr bundesdurchschnittlich bei etwa 2400 € pro Monat (laut der Analyse des \r\nWissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) vom Januar 2025). Jede Form von Entlastung ist \r\ndaher essenziell, damit Pflegebedürftige nicht zunehmend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen \r\nsind.  \r\nZudem ist das Umlageverfahren für alle Beteiligten mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand \r\nverbunden, dem in den Bundesländern sehr unterschiedlich begegnet wird. Die Datenplattformen \r\nsind teilweise sehr starr und benutzerunfreundlich. In Hessen z.B. gibt es keine Trägerzugänge, \r\nso dass ein Träger mit bspw. 10 Einrichtungen gleiche Daten 10-mal eingeben muss. Die \r\nVerfahren ziehen sich angesichts des komplexen Verfahrens, so dass die Ausbildungsträger die \r\nAusgleichzuweisungen erst 2-3 Jahre später erhalten. Dies belastet die Liquidität der \r\nAusbildungsträger und – was noch viel gravierender ist – es reduziert die Ausbildungs-\r\nbereitschaft.   \r\nWir fordern daher unbedingt die Umsetzung eines bürokratieärmeren Verfahrens. Lösungen für \r\neine Vereinfachung des Finanzierungsverfahrens der Pflegeausbildungen sowie die Entlastung \r\nder Pflegebedürftigen von den Ausbildungskosten sollten im Rahmen der Bund-Länder Gruppe \r\nzur Reform der Pflegeversicherung erarbeitet und umgesetzt werden. \r\n1. Absatz 1 Nummer 1 \r\nDie sprachlichen und sozialen Defizite der Auszubildenden nehmen stetig zu, so dass Pflege-\r\nschulen zusätzliche Angebote zum Erlernen der deutschen Sprache sowie einer dauerhaften, \r\nverlässlichen sozialpädagogischen Begleitung schaffen müssen, um Ausbildungsabbrüche zu \r\nvermeiden. Das hierfür qualifizierte Personal wird über den Ausbildungsfonds oft nicht anerkannt. \r\nFür eine berufliche Eingliederung spielt ein stabiles soziales Umfeld eine wichtige Rolle. Ein \r\nwesentlicher Anteil der Auszubildenden kommt aus dem Ausland oder hat einen \r\nMigrationshintergrund. Diese Auszubildenden, aber auch Menschen mit einem geringeren \r\nBildungsstatus, benötigen aufgrund ihres persönlichen oder/und familiären Hintergrunds \r\nzunehmend weitergehender Unterstützung, als dies Schulpädagogen leisten können. Eine \r\nzusätzliche soziale Begleitung ist notwendig, die sowohl eine seelsorgerische als auch eine \r\nsozialpsychologische Betreuung umfassen kann. Das Modell der Schulsozialarbeit, das in einigen \r\nBundesländern in den allgemeinbildenden Schulen existiert, muss auf die Pflegeschulen \r\nausgeweitet und sachgerecht finanziert werden. Die Schulsozialarbeiter:innen unterstützen \r\nAuszubildende nicht nur in schwierigen Lebenssituationen während der Ausbildung, sondern sie \r\nvermitteln die Kompetenz, sich auch später im Beruf in herausfordernden Lebenssituationen \r\nunterstützende Ressourcen zu erschließen.  \r\nErgänzungsvorschlag:  \r\nIn den Zielen des § 24Satz 1 Nummer 1 ist daher zu konkretisieren, dass eine qualitätsgesicherte \r\nAusbildung auch die Finanzierung des Sprachunterrichts sowie der Schulsozialarbeit beinhaltet.     \r\nAbsatz 1, letzter Absatz (Verweis auf die Vorschriften des Pflegeberufegesetzes)  \r\nEs wird begrüßt, dass bei der Option einer Pflegefachassistenzausbildung oder Pflegehelfer-\r\nausbildung auf die Berücksichtigung einer „Wertschöpfung“, wie in § 27 Abs. 2 Pflegeberufe-\r\ngesetz geregelt ist, verzichtet wird. Auch beim kürzlich in Kraft getretenen Pflegestudium-\r\nstärkungsgesetz wurde auf die Wertschöpfung nach §27 Abs. 2 Pflegeberufegesetz verzichtet.   \r\nUmso mehr bleibt unverständlich, dass für die dreijährige Berufsausbildung nach PflBG an der \r\nRegelung des §27 Abs. 2 PflBG und somit an der verminderten Refinanzierung ab dem zweiten \r\nAusbildungsdrittel festgehalten wird. Zwingend notwendig ist somit, dass dies entsprechend dem \r\nhier vorliegenden Entwurf und entsprechend dem Pflegestudiumstärkungsgesetz auch für die \r\nberufliche Ausbildung geregelt wird. Die Anrechnung auf voll ausgebildete Pflegefachpersonen \r\nmuss generell entfallen. Es gibt keinen sachlichen Grund für eine differenzierte Regelung \r\nzwischen Ausbildung in der Pflegefachassistenzausbildung, beruflicher und hochschulischer \r\nAusbildung. Grundsätzlich muss die Ausbildung im Vordergrund stehen. Die geforderte \r\nWertschöpfung führt zu einer verminderten Ausbildungsbereitschaft. Wichtig ist, dass die \r\nPflegefachassistenzausbildung und die hochschulische Ausbildung nicht zu der dreijährigen \r\nAusbildung nach PflBG in Konkurrenz gebracht wird. Angesicht des großen Fachkräftebedarfs \r\nmuss es in erster Linie darum gehen, alle Träger zu motivieren in allen drei Ausbildungsformen \r\nmehr Auszubildende zu gewinnen.\r\nDaher fordern wir, dass mit dem PflAssEinfG der §27 Abs. 2 PflBG ganz gestrichen wird. \r\n§ 50 Fortgeltung der Berufsbezeichnung  \r\n(1) Eine auf Grundlage einer nach landesrechtlichen Vorschriften mit einer Ausbildungsdauer von \r\nmindestens einem Jahr geregelten und bis zum 31. Dezember 2026 oder unter den \r\nVoraussetzungen des § 52 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2029 oder unter den Voraussetzungen \r\ndes § 52 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossenen Helfer- oder Assistenz-\r\nausbildung in der Pflege erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder ein \r\ngleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Die \r\nErlaubnis oder das gleichwertige ausgestellte Abschlusszeugnis gelten zugleich als Erlaubnis \r\nnach § 1. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.  \r\n(2) Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach einem landesrechtlichen Gesetz über \r\neine Ausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der \r\nGesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die \r\nin Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ \r\n(BAnz AT 17. Februar 2016 B3) erfüllt, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung bleibt \r\ndurch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1. Die die Erlaubnis nach § \r\n1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.  \r\nBewertung:  \r\nDer Bestandsschutz ist auf Pflegeassistenz/-helfer-Ausbildungen mit mind. 1 Jahr Ausbildung zu \r\nerstrecken, die nicht der ASMK-Richtlinie von 2013 entsprechen, soweit eine Berufserfahrung von \r\nmindestens 5 Jahren (in Vollzeit) vorliegt, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.  \r\n§ 51 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz  \r\n(2) Staatliche Anerkennungen von Schulen nach Absatz 1 sind zu widerrufen, falls das Vorliegen \r\nder Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember 2036 nachgewiesen \r\nwird. Am 31. Dezember 2026 bestehende staatliche Schulen nach den Vorschriften eines \r\nlandesrechtlichen Gesetzes über eine Ausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialminister-\r\nkonferenz 2012 und von der Gesundheitsminister-konferenz 2013 als Mindestanforderungen \r\nbeschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- \r\nund Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17. Februar 2016 B3) erfüllen, in der am 31. Dezember \r\n2026 geltenden Fassung setzen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 bis zum 31. \r\nDezember 2036 um. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. \r\n(3) Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als \r\nSchulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. Dezember 2026  \r\n1. eine staatliche oder staatlich anerkannte Pflegeschule nach Absatz 1 rechtmäßig leiten, \r\n2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 \r\nrechtmäßig unterrichten,\r\n3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlichen oder \r\nstaatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 verfügen oder   \r\n4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule \r\nnach Absatz 1 oder zur Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31. Dezember 2026 erfolgreich \r\nabschließen. \r\nBewertung:  \r\nZu Absatz 1  \r\nDie Anerkennungsanforderungen sind angemessen und der Bestandsschutz für die Pflege-\r\nschulen von 10 Jahren ist aus unserer Sicht ausreichend. Zugleich sollten zur Ausbildung von \r\nPflegefachkräften (nach Pflegeberufegesetz) zugelassene Pflegeschulen automatisch die \r\nAnerkennung als Pflegeschulen für die Ausbildung zur Pflegefachassistenzausbildung erhalten \r\nkönnen. Diese erfüllen bereits die Qualifikationsanforderungen an die Leitung und Lehrkräfte und \r\nsind demnach per se geeignet, die Pflegefachassistenzausbildung anzubieten. Eine automatische \r\nAnerkennung führt dazu, dass Synergieeffekte und mehr Ausbildungsplätze für die \r\nPflegefachassistenz erreicht werden können. Auch die durch die 18-monatige Ausbildungsdauer \r\nbedingte „Leerlaufzeit“ der Lehrenden könnte durch Kombination mit der Pflegefachausbildung \r\nabgemildert werden. Dies würde darüber hinaus auf Seite der Schulen und der Behörden eine \r\nReduktion von bürokratischen Anforderungen bewirken. \r\nErgänzungsvorschlag:  \r\nNach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Schulen, die am 31. Dezember 2026 die Zulassung \r\nzu Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz besitzen, gelten ebenso als staatlich anerkannt nach \r\n§ 8 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 widerrufen wird.“  \r\nC. Artikel 2 Nummer 1: Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach \r\ndem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur \r\nDurchführung statistischer Erhebungen \r\n(Pflegeberufeusbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV) \r\n § 4 Abs. 2 der Ausbildungsfinanzierungsverordnung wird wie folgt angepasst:   \r\n(2) Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand ist nach Art der Ausbildung \r\nist zulässig. Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2028 zulässig und nur dann, wenn \r\ndie Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der \r\npraktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist \r\ninsbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen \r\nsachlichen Grund.“  \r\nBewertung:  \r\nIn der Praxis haben sich die Vereinbarungspartner in den Ländern auf differenzierte Pauschalen \r\nauch innerhalb der bisher berücksichtigten Arten der Ausbildung geeinigt, die sich mittlerweile \r\nsehr gut bewährt haben. So z.B. in Berlin und Niedersachsen, wo sich die Vereinbarungspartner\r\nbei der Vereinbarung der Finanzierung für den Träger der praktischen Ausbildung nach bisheriger \r\nAusbildung nach Pflegeberufegesetz auf mehrere Pauschalen in Abhängigkeit der Arbeitgeber-\r\npersonalkosten für die praktische Ausbildung geeinigt haben. Es besteht daher ein hoher Bedarf \r\ndie Befristung bis zum Festsetzungsjahr 2028 zu streichen. Sollte dies nicht möglich sein, dann \r\nsollte aufgrund der Einführung des neuen Pflegefachassistenzberufes die Befristung für alle Arten \r\nder Ausbildung verlängert werden.  \r\nÄnderungsvorschlag:  \r\n§ 4 Absatz 2, Satz 2 ist wie folgt zu ändern: „Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2028 \r\nzulässig und nur dann zulässig, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, \r\nobjektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen \r\nKriterien erfolgt.“ \r\nD Artikel 5 Änderung Dritten Buches Sozialgesetzbuch \r\n§§ 54a, 57 Einstiegsqualifizierung, Förderungsfähige Berufsausbildung \r\nDie Leistungen der Ausbildungsförderung auch für die Pflegefachassistenzausbildung zu öffnen, \r\nwird ausdrücklich begrüßt. Dadurch können insbesondere Menschen, die sich grundsätzlich für \r\ndie Pflegefachassistenzausbildung eignen durch gezielte Fördermaßnahmen, die Sprach- und \r\nBildungsmaßnahmen im Vorfeld der Ausbildung unterstützt werden, was zur Entlastung der \r\nAusbildungsträger führt. Ein besserer Einstieg in die Berufsausbildung minimiert auch die Gefahr \r\nvon Ausbildungsabbrüchen.  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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nErstmals wird in einem Bundesgesetz ein Zugang zu unabhängiger Schuldnerberatung für alle\r\nVerbraucher*innen mit finanziellen Schwierigkeiten verankert. Die AG SBV begrüßt dies sehr, betont jedoch, dass derzeit keine bundesweit ausreichende Struktur existiert, um diesem Anspruch gerecht zu werden. Insbesondere erwerbstätige, studierende oder rentenbeziehende Personen sind bislang weitgehend vom Zugang zur Beratung ausgeschlossen. Um Teilhabe und Prävention zu sichern, fordert die AG SBV, eine Kostenfreiheit für Ratsuchende festzuschreiben, eine generelle Zuständigkeit für Schuldnerberatungsdienste auf Landesebene mit konkreten Landesausführungsgesetzen zu schaffen, sowie einen Personalschlüssel von mindestens zwei Vollzeitkräften\r\npro 50.000 Einwohner*innen festzulegen und mit entsprechendem Erfüllungsaufwand zu benennen.\r\n1. Einführung\r\nDie Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes über den Zugang\r\nzu Schuldnerberatungsdiensten (Schuldnerberatungsdienstegesetz SchuBerDG).\r\nDie AG SBV begrüßt, dass durch das Schuldnerberatungsdienstegesetz erstmals sichergestellt\r\nwerden soll, dass allen Verbraucher*innen mit (potenziellen) finanziellen Schwierigkeiten unabhängige, qualifizierte Schuldnerberatung zur Verfügung steht, damit sie ihre wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe beibehalten oder wiedererlangen können. Das geplante Gesetz verpflichtet laut Entwurf die Länder, dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zu Beratung zeit- und wohnortnah durch entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen gewährleistet wird. Bezüglich des Zugangs zu Beratungsangeboten soll nach dem Referentenentwurf auf die bestehende Struktur zurückgegriffen werden können, um Schuldnerberatungsdienste entsprechend den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vorzuhalten. Festzuhalten ist aber, dass bundesweit keine Struktur vorhanden ist, die diesen Vorgaben genügt. Das liegt zum einen an der bisherigen rechtlichen Beschränkung des Zugangs zu einer professionellen, gemeinwohlorientierten Beratung, zum anderen an den knappen Kapazitäten dieser Beratungsangebote. Nach den §§ 16a Nr. 2 SGB II, 11 Abs. 4 SGB XII, die im Wesentlichen die Grundlage für die Struktur bilden, auf die der Referentenentwurf Bezug nimmt, sind Verbraucher*innen, die weder Bürgergeld noch Sozialhilfe beziehen, grundsätzlich von dem Beratungsangebot der Schuldnerberatung ausgeschlossen. Das betrifft vor allem Erwerbstätige (darunter auch Kleinselbständige), Rentner*innen, Studierende, Krankengeld- und Arbeitslosengeldbeziehende, Hausfrauen und -männer. Der Anteil dieser Gruppen macht jedoch an der Zahl aller von Überschuldung betroffenen oder bedrohten Menschen die deutliche Mehrheit aus. Nur einige, aber bei weitem nicht alle Kommunen gewähren auch diesen Personen im Wege freiwilliger Leistungen den Zugang zu Schuldnerberatung.Angesichts knapper kommunaler Budgets sind diese Zugänge jedoch alles andere als sicher.\r\n\r\nDie praktischen Erfahrungen zeigen zudem, dass mangelnde Kapazitäten der bestehenden Beratungsdienste zu teils langen Wartelisten führen und dass die Erreichbarkeit der Angebote im ländlichen Raum aufgrund vielfach bestehender Mobilitätseinschränkungen der Menschen mit finanzi\u0002ellen Schwierigkeiten unzureichend gewährleistet ist.\r\nAuch die Einbeziehung der Insolvenzberatung, die die Länder ebenfalls freiwillig finanzieren, verringert die dargestellte Infrastrukturlücke nicht. Denn die im Wesentlichen auf die Regulierung per\r\nVerbraucherinsolvenz abzielende Beratung bei manifester Zahlungsunfähigkeit erfasst nur einen\r\nTeil der Überschuldeten und vernachlässigt zudem gänzlich den präventiven, frühzeitigen Zugang zu einer Beratung vor Eintritt einer Überschuldung.\r\n\r\n2. Kommentierung der vorgesehenen Neuregelungen\r\n2.1 Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten (§ 1 SchuBerDG - RefE)\r\nIm Referentenentwurf sieht die AG SBV den Ansatz verankert, dass erstmals durch Gesetz festgestellt wird, dass Verbraucher*innen, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen müssen. Eine dahingehend langjährige Forderung der AG SBV ist die gesetzliche Verankerung des Rechts auf kostenlose Schuldnerberatung, um allen Betroffenen den Zugang zu ermöglichen https://www.agsbv.de/2018/02/positionspapier-zum-recht-auf-schuldnerberatung/). Das\r\nZiel, eine kostenlose Schuldnerberatung für alle zu gewährleisten, ist im Wesentlichen auch im\r\nKoalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD verankert.\r\nDie Bundesländer werden gemäß § 1 SchuBerDG - RefE dazu verpflichtet, sicher zu stellen, dass\r\nallen Verbraucher*innen in (drohenden) finanziellen Schwierigkeiten unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen. Unter Sicherstellung ist hierbei zu verstehen, dass neutrale Schuldnerberatungsdienste verlässlich existieren und effektiv genutzt werden können.\r\nDer Zugang soll zielgerichtet, niedrigschwellig und auch unter Berücksichtigung sprachlicher, verständnisbezogener oder geografischer Barrieren gestaltet werden zum Beispiel auch online\r\noder telefonisch. Der Begriff der finanziellen Schwierigkeiten wird weit verstanden und schließt\r\nÜberschuldung, Zahlungsrückstände oder drohende Pfändungen ein.\r\nDie AG SBV kritisiert, dass die gesetzliche Umsetzung dieser Bedingungen des Sicherstellungsgebotes in § 1 SchuBerDG - RefE nicht konkret genug gefasst ist. Die Beschreibung in der Gesetzesbegründung ist nicht ausreichend, insbesondere vor dem Hintergrund der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers, eine bundesweite Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse herstellen zu wollen.\r\n\r\nForderung der AG SBV:\r\nEs muss eine klare Zuständigkeitsregelung für Schuldnerberatung und Schuldnerberatungsdienste auf Landesebene geschaffen werden. Die Bundesländer müssen verpflichtet werden, Landesausführungsgesetze zu erlassen, die das Angebot Schuldnerberatung und die nähere Ausgestaltung der Angebotsstruktur der Schuldnerberatungsdienste regeln. Die Regelungen auf Ebene\r\nder Bundesländer müssen das Kriterium erfüllen, eine bundesweite Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse herzustellen.\r\n2.2 Schuldnerberatungsdienst (§ 2 SchuBerDG - RefE)\r\nErstmalig hat die Europäische Union Schuldnerberatungsdienste als individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung definiert. Sie soll denjenigen Verbraucher*innen gegenüber erbracht werden, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten. Auch definiert die Richtlinie, dass diese Form der Unterstützung durch\r\neinen unabhängigen professionellen Akteur erbracht werden soll, bei dem es sich insbesondere nicht um einen Kreditgeber, einen Kreditvermittler, Kreditkäufer oder Kreditdienstleister handelt.\r\nDer Referentenentwurf greift in § 2 SchuBerDG RefE im Wesentlichen diese Definition der Verbraucherkreditrichtlinie auf. Die AG SBV begrüßt diese Übernahme eines ganzheitlichen Beratungsansatzes und die Definition der Akteure ausdrücklich.\r\n\r\nDie Formulierung „psychologisch\" sollte jedoch aus folgendem Grund durch den Begriff „psychosozial\" ersetzt werden. Die einzelnen Beratungsoptionen müssen zudem kumulativ erbracht werden.\r\n\r\nDer umfassende Beratungsansatz steht im Einklang mit dem Konzept Soziale Schuldnerberatung der AG SBV, wonach sich soziale Schuldnerberatung als Beratungsangebot der Sozialen Arbeit \r\nund der Verbraucherberatung versteht. Dabei ist die Insolvenzberatung immer als ein Teil der Schuldnerberatung zu verstehen (https://www.agsbv.de/2018/04/konzept-soziale-schuldnerbera-\r\ntung/).Das ganzheitliche Beratungsangebot ist darauf ausgerichtet, Klient*innen Hilfestellung bei der wirtschaftlichen Sanierung sowie der Wiedererlangung psychosozialer Stabilität zu geben. \r\nNeben rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung ist gerade die psychosoziale Stabilisierung Voraussetzung für eine nachhaltige Entschuldung. Besteht darüber hinaus fachspezifischer Beratungsbedarf, beispielsweise aufgrund familiärer Konflikte oder Suchtverhalten, sucht die Schuldnerberatung die Kooperation mit spezialisierten Beratungseinrichtungen. Die Strukturen gemeinnütziger Träger der Schuldnerberatung mit ihren ausdifferenzierten Hilfeangeboten erleichtern dabei die Vermittlung in externe Hilfeangebote des eigenen Trägers oder der Kooperationspartner, z.B. \r\nSuchtberatung, Ehe- oder Erziehungsberatung. Von Angeboten der Schuldnerberatung zur psychosozialen Stabilisierung abzugrenzen ist eine psychologische Beratung, die nur durch psychologisches Fachpersonal in spezialisierten Beratungs- und Betreuungsangeboten geleistet werden kann. Die Richtlinie hat hier einen unscharfen Begriff verwendet, der ersetzt werden sollte.\r\n\r\nForderung der AG SBV:\r\n§ 2 SchuBerDG RefE sollte wie folgt formuliert werden:\r\n„Schuldnerberatungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist die individuelle fachliche, rechtliche und psychosoziale Unterstützung von Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten. (...)“\r\n\r\n2.3 Entgeltgrenzen für Schuldnerberatungsdienste (§ 3 SchuBerDG - RefE)\r\nNach Abs. 1 soll Verbraucher*innen der Schuldnerberatungsdienst grundsätzlich kostenlos, höchstens jedoch gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden. Die Regelung in Abs. 1 sieht auch ausweislich der Gesetzesbegründung den Grundsatz der Entgeltfreiheit für Verbraucher*innen im Rahmen der Schuldnerberatung vor. Weiterhin wird klargestellt, dass es keine Hinderungsgründe geben soll, dass die verbreitete Praxis der Entgeltfreiheit durch die bestehenden Schuldnerberatungsstellen weiter bestehen bleibt. Damit sind Länder und Kommunen daran ge-\r\nhindert, von ihren Trägern vor Ort die Erhebung von Entgelten zu verlangen. Die AG SBV mahnt dringend an, diese Regelung in den Gesetzestext aufzunehmen.\r\nGleichzeitig aber wird in Abs. 1 auch die Möglichkeit eröffnet, Entgelte für die Dienstleistung Schuldnerberatung zu erheben. Die Entgelte sind begrenzt auf die nicht eindeutig definierten Be-\r\ntriebskosten. Darüber hinaus darf ein erhobenes Entgelt keine unangemessene Belastung für Verbraucher*innen darstellen. Der Gesetzentwurf präzisiert, das Entgelt dürfe nicht als Hindernis für \r\nden Zugang zur Schuldnerberatung wirken, die wirtschaftliche Situation der Ratsuchenden nicht verschlimmern und müsse die Menschenwürde achten.\r\nDer Grundsatz der Entgeltfreiheit der Schuldnerberatungsdienste im ersten Satz von Absatz 1 wird durch die AG SBV begrüßt. Die weitere Formulierung einer Ausnahme für Entgelte entspre-\r\nchend der Richtlinie sollte nach Auffassung der AG SBV jedoch unbedingt aufgegeben werden.\r\n\r\nWenn ein Beratungsentgelt gefordert wird, darf dieses nach dem Gesetzesentwurf nur maximal in Höhe der Betriebskosten eingefordert werden und soll darüber hinaus keine „unnötige Belastung“ darstellen sowie die Würde nach Artikel 1 der Charta der Grundrechte der EU nicht verletzen.\r\nEs ist nach Auffassung der AG SBV keine relevante Zielgruppe denkbar, für die ein Entgelt sinnvoll erhoben werden könnte. Der entsprechende Spielraum ist von vornherein auf „Null“ reduziert.\r\nEinnahmen sind dementsprechend praktisch nicht zu erzielen. Diese würden von dem gleichzeitig erzeugten Verwaltungsaufwand ohnehin mehr als verbraucht werden. Zudem ist das Eintreten \r\ndes Ausnahmefalls nicht näher definiert und verlagert die Diskussion damit auf die Länder.\r\n\r\nAuch Verbraucher*innen, die noch nicht überschuldet oder zahlungsunfähig sind und frühzeitig eine Schuldnerberatung aufsuchen, um eine Lösung für ihre (potenziellen) Zahlungsschwierigkei-\r\nten zu finden, stehen unter finanziellem Druck. In der Regel ist die Ratenbelastung für die aktuelle Einkommenssituation zu hoch, daher gibt es auch keinen finanziellen Spielraum für die Zahlung \r\neines weiteren Entgelts für die Beratung bei einer Schuldnerberatung. Gleiches gilt ohnehin für alle Überschuldeten, deren Einkommen gleich welcher Herkunft durch Zwangsvollstreckung, Ab-\r\ntretung oder Ratenzahlung bereits auf das Existenzminimum bzw. die Pfändungsgrenze reduziert wird. Ein Beratungsentgelt müsste daher aus dem pfändungsfreien Einkommen beglichen wer-\r\nden. Dies ist nicht zumutbar.\r\n\r\nDie in der Gesetzesbegründung genannte einzige Beispielgruppe für Entgeltfreiheit, nämlich die Sozialleistungsempfänger*innen, greift daher deutlich zu kurz.\r\n\r\nEin Beratungsentgelt ist insgesamt kontraproduktiv und verhindert den leichten Zugang zur Schuldnerberatung. Es widerspricht der Zielsetzung einer kreditbasierten Überschuldungspräven-\r\ntion. Bereits der Umstand, dass ein, wenn auch geringes Entgelt, anfällt, wird nach Einschätzung der AG SBV dazu führen, dass Schuldnerberatungsdienste nicht oder nicht frühzeitig in Anspruch \r\ngenommen werden (https://www.agsbv.de/2024/05/rechtsgutachten-zur-umsetzung-der-verbraucherkreditrichtlinie-eu-recht-verlangt-rechtanspruch-auf-kostenfreie-schuldnerberatung/ ).\r\n\r\nDie möglichen Betriebskosten als Basis für die Entgelthöhe sind im Gesetzesentwurf nicht ausreichend definiert. In betriebswirtschaftlichem Sinne sind unter Betriebskosten Ausgaben wie Perso-\r\nnalkosten, Mietkosten, sonstige Sachkosten und Overhead zu verstehen. Das würde bedeuten, dass das Entgelt so hoch sein müsste, dass die Kosten einer Schuldnerberatung (wie) auf eine \r\nArbeitsstunde bezogen berechnet werden. Unter Berücksichtigung der Personal- und Sachkosten könnten somit mehrere 100 Euro für das Entgelt fällig werden. Damit ist die Grenze der unnötigen Belastung weit überschritten. Selbst geringere Beträge, die unter den Betriebskosten im betriebswirtschaftlich verstandenen Sinne liegen würden, sind für die meisten Verbraucher*innen schon ein Hindernis, Beratungen frühzeitig aufzusuchen. In Preisverzeichnissen müsste das Entgelt zunächst dargestellt werden und stellt schon allein damit ein Hindernis dar. Zudem wäre die Grenze zu gewerblichen, oft unseriösen Angeboten der Schuldenregulierung, die sich in großer Zahl im Netz finden, kaum noch zu ziehen. Denn Länder und Kommunen dürfen von ihren Trägern nach der Gesetzesbegründung nicht verlangen, dass sie ein Entgelt von ihren Klient*innen fordern.\r\nDarüber hinaus entsteht für die Schuldnerberatungsdienste ein zusätzlicher Aufwand für die Erhebung, Verbuchung und ggf. Beitreibung, der in keinem Verhältnis zu den Einnahmen steht. Als ab-\r\nschreckendes Beispiel sei hier die Praxisgebühr genannt, die zwischenzeitlich wieder aufgegeben wurde.\r\n\r\nDie AG SBV ist daher der Ansicht, dass im Einklang mit dem Koalitionsvertrag die Schuldnerberatung für Verbraucher*innen im Sinne der Richtlinie grundsätzlich kostenlos sein muss. Durch eine \r\nentsprechende Klarstellung würden in Deutschland einheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schuldnerberatungsdienste geschaffen.\r\nForderung der AG SBV:\r\n§ 3 SchuBerDG Ref-E sollte in umbenannt werden und nur einen Satz enthalten, der wie folgt lautet:„Schuldnerberatungsdienste für Verbraucher sind kostenfrei anzubieten.“ Die weiteren Sätze von § 3 sollten dementsprechend gestrichen werden.\r\n\r\n2.4 Anforderungen an Anbieter von Schulderberatungsdiensten (§ 4 SchuBerDG - RefE) \r\nErstmals werden durch ein Bundesgesetz Anforderungen an Schuldnerberatungsdienste formuliert. Die Unabhängigkeit wird zur zentralen Anforderung für den professionellen Anbieter. Als un-\r\nabhängig gilt der Schuldnerberatungsdienst, wenn er in keiner Weise mit kreditvermittelnden oder kreditherausgebenden Anbietern verbunden ist. Nur dadurch können Interessenkonflikte vermie-\r\nden werden. In Absatz 2 wird die Unabhängigkeit unter anderem über die Zugehörigkeit zur freien und öffentlichen Wohlfahrt, zu freien gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen und Ver-\r\nbraucherzentralen definiert. Die AG SBV begrüßt, dass die Unabhängigkeit der Schuldnerberatung für Verbraucher*innen in den Vordergrund gestellt wird, um potenzielle wirtschaftliche Interessen und Verflechtungen mit der kreditvermittelnden und -gebenden Wirtschaft zu verhindern. Der Schuldner*innenschutz wird dadurch gestärkt.\r\n\r\nDie Fokussierung des Beratungsangebotes auf die in Absatz 2 genannten Schuldnerberatungsdienste ist ausdrücklich zu unterstützen, da diese Stellen und Verbände keinen der oben genann-\r\nten Interessenkonflikten unterliegen, der Verbraucherschutz gestärkt wird und keine wirtschaftlichen Eigeninteressen der Anbieter bestehen. Die Aufzählung ist jedoch abschließend und sollte \r\nkeine Öffnung für weitere Stellen enthalten. Deshalb muss § 4 nach Auffassung der AG SBV präzisiert werden. Hierbei sollte auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es auch Bera-\r\ntungsstellen in rein kirchlicher Trägerschaft gibt.\r\n\r\nForderung der AG SBV:\r\nDas Wort insbesondere in § 4 Abs 2 SchuBerDG - RefE ist zu streichen. Unter § 4 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ist zu ergänzen: 2. eingetragenen Vereinen und juristischen Personen, die Mitglied \r\nin einem Wohlfahrts- oder Verbraucherverband sind, oder 3. sonstige juristische Personen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, (...)\"...\r\n\r\n2.5 Berichtspflichten (§ 5 SchuBerDG - RefE)\r\nDie Länder haben künftig die Verpflichtung, einmal jährlich über die verfügbaren Einrichtungen für Schuldnerberatungsdiente an die Bundesregierung zu berichten. Diese Regelung entspricht den \r\nVorgaben der Richtlinie (Art. 36 Abs. 3 VerbrKrRL).Die Berichtspflicht ist erforderlich, um feststellen zu können, ob eine flächendeckende Schuldnerberatung für Verbraucher*innen im Sinne der Richtlinie in Deutschland angeboten wird oder nicht. Schuldnerberatungsdienste der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und der Verbraucherverbände bieten nicht nur Beratungsdienste im Sinne von § 1 SchuBerDG - RefE an, sondern in der Regel auch Schuldnerberatung auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher II und XII und nach der Insolvenzordnung. Um einen Gesamtüberblick über die bundesweite Beratungssituation der unterschiedlichen Beratungsangebote im Rahmen der Schuldner- und Insolvenzberatung zu erhalten, ist es sinnvoll, gezielt nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen abzufragen, ob diese angeboten werden. Die Überschuldungsstatistik sollte dahingehend erweitert werden.\r\n\r\n3. Erfüllungsaufwand\r\nDer vorgelegte Referentenentwurf stellt fest, dass eventuelle Mehrausgaben, die sich aus der Gewährleistungspflicht der Länder ergeben könnten, von der jeweiligen Situation verfügbarer Schuld-\r\nnerberatungsdienste abhängig seien. Darüber hinaus sei eine Quantifizierung des erforderlichen Mehraufwandes nicht möglich, da auch mögliche Einnahmen durch Beratungsentgelte gem. § 3 \r\nSchuBerDG - RefE gegenzurechnen wären, welche nicht bekannt seien. Gleichzeitig heißt es, dass diese potenziellen Einnahmen zu vernachlässigen seien, da sie geringfügig wären und die \r\nSchuldnerberatung im Auftrag der Kommunen kostenfrei sei. Durch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie entsteht nach Auffassung der AG SBV hingegen ein erhöhter Beratungsbedarf. Die letzten Erhebungen der AG SBV verdeutlichen, dass die Nachfrage nach Schuldnerberatung in den letzten Jahren in mehr als zwei Drittel der Beratungsstellen um zehn bis 30 Prozent gestiegen ist. Bereits jetzt gibt es bei den Schuldnerberatungsstellen teilweise erhebliche Wartezeiten (https://www.agsbv.de/2023/06/umfrage-zur-aktionswoche-schuldnerberatung-inflation-treibt-ueberschuldungsrisiko-und-nachfrage-nach-beratung-in-die-hoehe-2/; ebenso Umfragen 2024/2025).\r\nDie Verbraucherkreditrichtlinie sieht vor, dass Verbraucher*innen bereits dann eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen können, wenn potenziell Zahlungsprobleme entstehen. Diese Zielgruppe von verschuldeten Menschen, die noch nicht überschuldet sind und zunächst nur finanzielle Schwierigkeiten haben, finden bisher keinen geregelten Zugang zur Schuldnerberatung. Im Erwä-\r\ngungsgrund 81 der Richtlinie wird explizit darauf verwiesen, dass der frühzeitige und zeitnahe Zugang das Ziel hat, Verbraucher*innen dabei anzuleiten, ihre ausstehenden Schulden so weit als \r\nmöglich zurückzahlen zu können (s. EWG 81, Seite 3). Dieser begrüßenswerte präventive Ansatz der Beratung ergibt allerdings nur dann Sinn, wenn es auch einen frühzeitigen Zugang zu Beratung gibt. Ebenso sind gemäß Artikel 36 Absatz 2 und 3 der Verbraucherkreditrichtlinie Kreditinsti-\r\ntute gehalten, frühzeitig eine Situation von drohenden Zahlungsproblemen zu erkennen, um diese Verbraucher*innen an Schuldnerberatungsstellen zu verweisen. Auch diese Verpflichtung wird in\r\ndem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge in nationales Recht umgesetzt.\r\nVon daher ist zu erwarten, dass aufgrund dieser Verweise die Nachfrage bei den Schuldnerberatungsdiensten zusätzlich steigen wird. Gleichzeitig müssen die Beratungsstellen neben ihren bisherigen Aufgaben der Schuldner- und Insolvenzberatung ihr Beratungsportfolio im Hinblick auf eine frühzeitige Kredit- und Finanzberatung erweitern. Somit entsteht für die Beratungsstellen ein \r\nzusätzlicher Beratungsaufwand. Der Sicherstellungsauftrag umfasst zudem alle überschuldeten oder von Überschuldung bedrohten Verbraucher*innen, die nach derzeitiger Regelung, wie in der Einleitung bereits ausgeführt, oftmals keinen Anspruch auf Beratung haben. Auch hierdurch wird die Nachfrage steigen. Es besteht damit eindeutig eine Kapazitätslücke im Vergleich zur aktuellen Angebotsstruktur vor Ort.\r\n\r\nForderung der AG SBV:\r\nDie Benennung eines potentiellen Erfüllungsaufwandes im Regierungsentwurf wird dringend angemahnt. Hierbei sollte als Zielvorgabe eine flächendeckende Abdeckung mit Schuldnerbera-\r\ntungsdiensten mit einem Personalschlüssel von mindestens zwei Vollzeitkräften auf 50.000 Einwohner angestrebt werden https://www.agsbv.de/2003/03/positionspapier-zur-finanzierung-der-schuldnerberatung ).\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021084","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsregionen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/56/649489/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300192.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Primärversorgung weiterentwickeln – regional, demokratisch, partizipativ?\r\nHandlungsempfehlungen  der Diakonie zur Ausgestaltung  von Gesundheitsregionen\r\n\r\nWichtigste Punkte – kurz & knapp\r\n– Um Primärversorgung planen und weiterentwickeln zu können, braucht es \r\nregionale Koordinations- und Steuerungsmechanismen wie Gesundheits-\r\nregionen.\r\n– Diese müssen sicherstellen, dass Primärversorgungsstrukturen auch Menschen \r\nmit komplexeren gesundheitlichen und sozialen Unterstützungsbedarfen gut \r\nerreichen.\r\n– Die Diakonie setzt sich dafür ein, dass das Vorhaben, eine gesetzliche Grund-\r\nlage für Gesundheitsregionen im SGB V zu schaffen, nach dem Auseinander-\r\nbrechen der Ampelregierung in der nächsten Legislatur wieder aufgegriffen \r\nwird.\r\n– Die Diakonie hat gemeinsam mit Expert:innen aus verschiedenen Arbeits- \r\nfeldern der freien Wohlfahrtspflege konkrete Handlungsempfehlungen zur \r\nAusgestaltung von Gesundheitsregionen erarbeitet und geht darin auf folgende \r\nAspekte ein: Welche rechtlichen Grundlagen, welche Strukturen und welche \r\npersonelle und finanzielle Ausstattung benötigen Gesundheitsregionen? Wie \r\nkönnen Gesundheitsregionen partizipativ arbeiten?\r\n\r\nHintergrund\r\nEin wirkliches Primärversorgungssystem gibt es im deutschen Gesundheitswesen \r\nnicht. Erste Anlaufstelle für gesundheitliche Anliegen sind heute vor allem Haus-\r\närzt:innen – die Zusammenarbeit von Gesundheitsberufen ist nicht vorgesehen, \r\nVersorgungskontinuität nicht gewährleistet. Grundlegende Reformen und der \r\nAufbau niedrigschwelliger Primärversorgungsstrukturen, in denen gesundheitliche \r\nVersorgung gemeinsam in multiprofessionellen Teams gestaltet wird, werden daher \r\nschon seit langem von vielen Seiten gefordert. Neben neuen Versorgungsmodellen \r\nwie Gesundheitskiosken und Primärversorgungszentren werden auch regionale \r\nKoordinations- und Steuerungsmechanismen diskutiert, die Leistungsanbietern \r\nermöglichen, sich zu vernetzen und zu kooperieren. Zudem sollen sie sicherstellen, \r\ndass Angebote an den bestehenden Bedarfen ausgerichtet sind und auch Men-\r\nschen mit komplexeren gesundheitlichen und sozialen Unterstützungsbedarfen gut \r\nerreichen. In einigen Bundesländern gibt es unter dem Titel »Gesundheitskonferen-\r\nzen« oder »Gesundheitsregionen« seit langem vielversprechende und weitreichen-\r\nde Good-Practice-Beispiele für regionale Netzwerke zu gesundheitsbezogenen \r\nThemen.1\r\n\r\nGesundheitskonferenzen und Gesundheitsregionen: eine Definition  \r\n– Netzwerke, Steuerungsgremien oder »Runde Tische« auf Kreis- oder Bezirks-\r\nebene, die von den unteren Gesundheitsbehörden initiiert werden oder eng  \r\nan diese angebunden agieren und an denen möglichst viele der regionalen  \r\nAkteur:innen mit Gesundheitsbezug mitwirken\r\n– Zielsetzung: Akteur:innen vernetzen, bestehende Versorgungsbedarfe erfassen \r\nund gesundheitsbezogene Aktivitäten in der Region zu einem Gesamtkonzept \r\nzusammenfassen, um die Versorgung zu verbessern\r\n– Strukturen: Sie verfügen zumeist über eine Geschäftsstelle, die inhaltliche \r\nArbeit erfolgt in kleineren Arbeitsgruppen und wird in jährlichen Treffen zusam-\r\nmengeführt. \r\n– Gesundheitskonferenzen und Gesundheitsregionen gibt es derzeit in sieben \r\nBundesländern in Deutschland, teils sind sie auf Landesebene gesetzlich ver-\r\nankert, teils werden sie durch landesweite Förderprogramme unterstützt.\r\n\r\nIm Koalitionsvertrag 2021–2025 hatten die Regierungsparteien sich darauf ver-\r\nständigt, die Attraktivität von Gesundheitsregionen zu erhöhen und eine bundes-\r\ngesetzliche Grundlage hierfür zu schaffen. In der Vorbereitung des Gesundheits-\r\nversorgungsstärkungsgesetzes hat das Bundesgesundheitsministerium konkrete \r\nRegelungsvorschläge für eine gesetzliche Verankerung von Gesundheitsregionen \r\nim SGB V vorgelegt, die mit dem Auseinanderbrechen der Ampelregierung in die-\r\nser Legislatur keine Chance haben, umgesetzt zu werden. \r\n\r\nDie Diakonie setzt sich dafür ein, dass dieses Vorhaben in der nächsten Legislatur \r\nwieder aufgegriffen wird, und unterstützt es gern mit konkreten Handlungsempfeh-\r\nlungen, wie Gesundheitsregionen auszugestalten sind, um Primärversorgungs-\r\nstrukturen zu planen und weiterzuentwickeln.\r\nHandlungsempfehlungen\r\nWelche rechtlichen Grundlagen benötigen  \r\nGesundheitsregionen?\r\nGesundheitsregionen brauchen zukünftig eine bundesweite gesetzliche Grundlage \r\nund sind mit einem klaren Mandat zu versehen.\r\nGesundheitsregionen sollten ein breites Themenspektrum gesundheitlicher Frage-\r\nstellungen behandeln und sich nicht auf Prävention und Gesundheitsförderung \r\noder auf einzelne Themenbereiche der gesundheitlichen Versorgung beschränken.\r\nDie Schnittstellen der Gesundheitsregionen zur ambulanten Bedarfsplanung und \r\nzur stationären Krankenhausplanung der Länder sind gut zu gestalten. Kassenärzt-\r\nliche Vereinigungen sind als Vertragspartner in Gesundheitsregionen mit einzube-\r\nziehen.\r\nWichtig ist, regional bereits bestehende Netzwerkstrukturen zu bestimmten Ge-\r\nsundheitsthemen – wie zum Beispiel gemeindepsychiatrische Verbünde oder \r\nPflegekonferenzen – unter dem übergeordneten Dach einer Gesundheitsregion  \r\nzu integrieren, damit die dort bestehende Expertise sinnvoll in die Planung und \r\nWeiterentwicklung von Primärversorgungsstrukturen einfließen kann.\r\nVoraussetzung für Gesundheitsregionen ist eine umfassende kommunale Ge-\r\nsundheits- und Sozialberichterstattung, die ermöglicht, dass die Planung und \r\nWeiterentwicklung von Primärversorgungsstrukturen auf Grundlage valider Daten \r\ngeschieht.\r\nEs braucht rechtliche Mechanismen, um auch finanzschwachen Kommunen zu \r\nermöglichen, dass sie Gesundheitsregionen aufbauen, wenn sie dies möchten.\r\n\r\nWelche Strukturen benötigen Gesundheitsregionen?\r\nZentrale Voraussetzungen für den Erfolg einer Gesundheitsregion sind die Betei-\r\nligung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD), die Mitwirkung möglichst aller \r\nrelevanter Gesundheitsakteur:innen und die Integration anderer bereits bestehen-\r\nder Netzwerke.\r\nDie Koordinations- oder Geschäftsstelle einer Gesundheitsregion sollte beim \r\nÖffentlichen Gesundheitsdienst angesiedelt sein. Gesundheitsämter sind aufgrund \r\nihrer Neutralität am ehesten in der Lage, die notwendigen Abstimmungsprozesse \r\nzu moderieren, und haben gute Zugänge zu benachteiligten Personengruppen.\r\n\r\nEs sollte zudem eine Lenkungs- oder Steuerungsgruppe eingerichtet werden, in \r\nder Krankenkassen, ÖGD, die kommunale Verwaltungsspitze, Gesundheitswesen, \r\nWohlfahrtspflege und Selbstvertreter:innen mitwirken.\r\nAlle in der Gesundheitsregion mitwirkenden Akteur:innen treffen sich in regelmäßig \r\nstattfindenden übergreifendende Fachtagungen oder Gesundheitskonferenzen. \r\nDie fachliche Arbeit erfolgt in inhaltlichen Arbeitsgruppen, die zu vorab definierten \r\nThemen arbeiten, Handlungsempfehlungen vorbereiten und Ideen für konkrete \r\nProjekte und Maßnahmen entwickeln.\r\nIn den Arbeitsgruppen sollten verschiedene Verantwortlichkeiten (Koordination, \r\nModeration, Protokollführung) gleich zu Beginn geklärt werden.\r\nAuf Landesebene kann die Arbeit der Gesundheitsregionen beispielsweise durch \r\ndie jeweilige Landesvereinigung für Gesundheit inhaltlich begleitet und fachlich \r\nunterstützt werden, hierfür sind Ressourcen einzuplanen.\r\n\r\nWelche personelle und finanzielle Ausstattung benötigen  \r\nGesundheitsregionen?\r\nGesundheitsregionen müssen nachhaltig und stabil finanziert sein, um gute Arbeit \r\nmachen zu können.\r\nNeben den einzurichtenden Strukturen, die sicher ausfinanziert sein müssen, müs-\r\nsen auch für die praktische Umsetzung der in den Gesundheitsregionen gemein-\r\nsam erarbeiteten Maßnahmen finanzielle Mittel verfügbar sein.\r\nWenn Maßnahmen nicht umgesetzt werden und Konzepte in der Schublade ver-\r\nschwinden, sorgt dies bei allen Beteiligten für Ermüdung. Die Umsetzung und die \r\nWirkung der erarbeiteten Maßnahmen sind daher in regelmäßigen Abständen zu \r\nevaluieren.\r\nFür die Einbeziehung der Perspektiven von Menschen mit Marginalisierungs- oder \r\nDiskriminierungserfahrungen sind ausreichend personelle und finanzielle Ressour-\r\ncen einzuplanen.\r\n\r\nWie können Gesundheitsregionen partizipativ  \r\nausgerichtet werden?\r\nZentral für das Gelingen einer Gesundheitsregion ist, die wichtigen Interessen-\r\ngruppen zu bestimmen, die am Plenum teilnehmen und gegebenenfalls an den \r\ninhaltlichen Arbeitsgruppen mitwirken sollen. \r\nEs ist durchaus möglich und nicht unüblich, eine Unterscheidung zwischen stimm-\r\nberechtigten und beratenden Mitgliedern vorzunehmen.\r\nDie Einladung zur Teilnahme am Plenum oder zur Mitwirkung in einer Arbeits-\r\ngruppe sollte gezielt erfolgen.\r\n\r\nDie Teilnahmebereitschaft ist umso größer, je höherrangig die Einladung ver-\r\nschickt wird (besser durch Ortsvorsteher:innen oder Landrät:innen als durch die \r\nGeschäftsstelle).\r\nKoordinator:innen einer Gesundheitsregion sollten Personen, Organisationen und \r\nInitiativen, die sie zur Mitwirkung einladen wollen, auch persönlich ansprechen. \r\nInsbesondere der persönliche Kontakt, ein gegenseitiges Kennenlernen und häu-\r\nfigere Begegnungen können ausschlaggebend sein. Es sind ausreichend Zeit und \r\nRessourcen einzuplanen, um Beziehungen und Vertrauen aufzubauen und Schwel-\r\nlen und Vorurteile abzubauen.\r\nFür die regelmäßig stattfindenden großen Plena sollte nicht auf eine externe Mo-\r\nderation zurückgegriffen werden. Vielmehr sollten Personen moderieren, die einen \r\nguten Überblick über die bestehenden Strukturen haben und die Teilnehmenden \r\nkennen.\r\nTransparenz über alles, was in der Gesundheitsregion passiert, kann zum Beispiel \r\ndurch einen regelmäßig erscheinenden digitalen Newsletter hergestellt werden. \r\nWichtig ist zudem, dass an alle Beteiligten von Beginn an und während des gan-\r\nzen Prozesses klar kommuniziert werden muss, welche Beteiligungsmöglichkeiten \r\nbestehen und wie sie ausgestaltet sind. \r\nIn dem Modellprojekt »Kommunale Pflegekonferenzen Baden-Württemberg« ist ein \r\nsehr hilfreicher Methodenkoffer 3 entwickelt worden, der unter anderem folgendes \r\nbeinhaltet: eine Kriterienmatrix für die Auswahl der Mitwirkenden, ein Muster für \r\nEinladungsschreiben, ein Muster für eine Geschäftsordnung sowie zwölf Grund-\r\nsätze für eine gelingende Pflegekonferenz.\r\nBei der Planung und Weiterentwicklung von Primärversorgungsstrukturen ist es \r\nunabdingbar, die Perspektiven von Menschen einzubeziehen, die aktuell nicht gut \r\nversorgt werden, die keinen guten Zugang zur Versorgung oder erhöhte Versor-\r\ngungs- und Unterstützungsbedarfe haben. Dies sind unter anderem Menschen mit \r\nEinwanderungsgeschichte oder Fluchterfahrungen, LGBTIQ, Menschen mit Be-\r\nhinderungen, Menschen mit chronischen und Mehrfacherkrankungen, psychiatrie-\r\nerfahrene Menschen, ältere Menschen und Menschen, die rassistische oder Mehr-\r\nfachdiskriminierungen erfahren.\r\nEine Möglichkeit, Selbstvertreter:innen und Selbstorganisationen ebenso wie \r\nAnwohner:innen mit einzubeziehen, ist die Einladung zu Dialogveranstaltungen, \r\nFachtagungen und Workshops, die an Orten stattfinden, wo viele Menschen gut zu \r\nerreichen sind, zum Beispiel in Einkaufszentren.\r\nAuch bei der Zusammensetzung einer Lenkungs- oder Steuerungsgruppe sowie \r\ninhaltlichen Arbeitsgruppen sollten Diversitäts- und Diskriminierungsdimensionen \r\nbeachtet werden. Hier sollten Selbstvertreter:innen und Selbstorganisationen ge-\r\nzielt mit einbezogen beziehungsweise zur Mitwirkung eingeladen werden.\r\n\r\nEine Voraussetzung für die Mitwirkung von Selbstvertreter:innen und Selbstorgani-\r\nsationen ist, dass auf größtmögliche Barrierefreiheit geachtet wird: Das betrifft die \r\nRäume, in denen Veranstaltungen und Treffen stattfinden, aber zum Beispiel auch \r\ndie Gestaltung von Dokumenten oder Websites. \r\nUm alle Mitwirkenden bei komplexen Themen und Fragestellungen mitnehmen zu \r\nkönnen, sind Informationen klar und verständlich, in einfacher Sprache sowie gut \r\ngegliedert aufzubereiten und zu präsentieren.\r\nMenschen, die in der Geschäftsstelle, in Lenkungs- oder Steuerungsgruppe sowie \r\nin fachlichen Arbeitsgruppen mitwirken, sollten regelmäßig an Weiterbildungen zu \r\nrassismus- und diskriminierungssensiblem Arbeiten teilnehmen.\r\nEs empfiehlt sich, Gelder für die Auszahlung von Aufwandsentschädigungen für \r\ndie Teilnahme an Arbeitsgruppentreffen bereitzustellen, um Selbstvertreter:innen \r\nund Selbstorganisationen eine regelmäßige Mitwirkung zu ermöglichen.\r\nGegebenenfalls ist auch eine Weiterqualifizierung für Selbstvertreter:innen und \r\nSelbstorganisationen zu finanzieren, um diese bei der Mitwirkung in den Gremien \r\nzu unterstützen.\r\nAuch die Stärkung beziehungsweise Unterstützung der Selbstorganisation ver-\r\nschiedener Personengruppen sollte Aufgabe einer Gesundheitsregion sein. 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Einleitung: Warum diese Studie?\r\nWir haben die gefragt, die es am meisten betrifft: \r\ndie Langzeitarbeitslosen selbst \r\n„Lohnt sich Arbeit überhaupt noch?“ So titelte die Bild-Zeitung 2023 und \r\npräsentierte den Unternehmer Horst Kottmeyer, der angeblich aufgrund \r\ndes fehlenden Lohnabstands zwischen Mindestlohn und Bürgergeld sei\u0002nen ersten Mitarbeiter an Sozialleistungen verlor: „Mein Mit arbeiter kün\u0002digt, weil er lieber Stütze kassiert.“ \r\nHintergrund für die hitzige Debatte zum Thema Langzeitarbeits losigkeit \r\nwar die Einführung des Bürgergeldes und der damit einhergehende An\u0002stieg des Regelsatzes für Langzeitarbeitslose. Im Kontext der damals stark \r\ngestiegenen Lebenshaltungskosten und Energiepreise wurde die substan\u0002zielle Erhöhung zum 1. Januar 2023 umgesetzt, um die nanziellen Be\u0002lastungen der Betroenen zu mindern. \r\nIm Oktober 2022 – kurz vor Anhebung des Regelsatzes von Leistungs\u0002beziehenden – wurde der Mindestlohn in Deutschland auf zwölf Euro \r\npro Stunde erhöht. Anfang November 2022 veröentlichte zudem das \r\n„Insti tut für Weltwirtschaft“ in Kiel eine Studie zu Bürgergeld und Lohn\u0002abstand (Haak und Schmidt 2022). Diese Studie enthielt Berechnungen \r\nmit falschen Darstellungen des Lohnabstandes zwischen Bürgergeld und \r\nMindestlohnarbeitenden – der politische und gesellschaftliche Diskurs \r\nverschärfte sich.\r\n13\r\nEinleitung\r\nDie Autoren der Kieler Studie, Denis Haak und Ulrich Schmidt, über\u0002arbeiteten und ergänzten ihre Berechnungen und drei Wochen später, am \r\n22. November 2022, erschien eine korrigierte Version1\r\n. Diese berück\u0002sichtigte zusätzliche Faktoren, wie das „Wohngeld-Plus“ und die Er\u0002höhung des Kindergeldes ab 2023, um den Lohnabstand genauer darzu\u0002stellen. Die korrigierte Version wurde im Gegensatz zur ersten Studie aber \r\nkaum wahrgenommen. Wie auch viele spätere Studien, die klar belegen, \r\ndass ein Lohnabstand zwischen Bürgergeld und Erwerbsarbeit besteht \r\n(vgl. u. a. WSI-Studie 2024; Ifo-Studie 2024).\r\nIn der breiten öentlichen Wahrnehmung hatte sich die Meinung „Arbeit \r\nlohnt sich nicht mehr“ aber mittlerweile fest in den Köpfen manifestiert, \r\nfatalerweise zum Teil auch in den Köpfen der Arbeitslosen. Sichtbar wur\u0002de dies zum Beispiel in den Gesprächen der Arbeitsvermittlung im Sozial\u0002unternehmen Neue Arbeit in Stuttgart. Gleichzeitig war das Thema des \r\nArbeits- und Fachkräftemangels stark in den Medien präsent. Die Ge\u0002sellschaft reagierte vor diesem Hintergrund reexartig und diamierte \r\nLangzeitarbeitslose, wie so oft, als faul und arbeitsscheu. Viele fragten \r\nsich: „Ja, warum wollen die denn nicht arbeiten? Überall werden Arbeits\u0002kräfte dringend gesucht.“\r\nAuch Sozialunternehmen, die Langzeitarbeitslose qualizieren, unter\u0002stützen und begleiten, sahen sich mit dieser kontroversen Frage konfron\u0002tiert. So berichtete eine Vorständin des EFAS (Evangelischer Fachverband \r\nfür Arbeit und soziale Integration), die auch als Geschäftsführerin eine \r\nTafel in Ostdeutschland betreibt, von einer besonderen Situation: Ein \r\nBäckermeister, der gerade seine Backwaren vom Vortag spenden wollte, \r\nfragte sie, ob nicht eine der Personen, die in der langen Schlange vor der \r\nTafel stehen, bei ihm arbeiten könne. Er suche händeringend Mitarbeiten\u0002de und würde diese sofort einstellen. \r\nDie Frage „Warum nehmen Arbeitslose trotz Arbeitskräftemangel häu-\r\ng keine Arbeit auf?“ steht oen im Raum. Das nicht zustande kommen\u0002de Matching zwischen dem im Alltag für jedermann spürbaren Arbeits\u0002kräftemangel und den Arbeitslosen hat großes gesellschaftliches und \r\npolitisches Empörungspotenzial. \r\n1 Auf Seite eins der Publikation ndet sich folgender Hinweis: „Dies ist eine überarbeitete \r\nVersion. Im Vergleich zur Erstversion wurden insbesondere der Gesetzentwurf zum \r\n„Wohngeld-Plus“ bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt sowie die Kindergeld\u0002erhöhung für das Jahr 2023 einbezogen. Zudem wird aufgrund häuger Missverständ\u0002nisse expliziter auf die Ausgestaltung ergänzender Sozialtransfers bei Verletzung des Lohn\u0002abstandgebotes hingewiesen“ (Haak/Schmidt 2022, S. 1).\r\n14\r\nRebecc Lo Bello / Mrtin Tertelmnn\r\nWir haben mit der vorliegenden Studie die betroenen Arbeitslosen in \r\ndie Debatte geholt. Wir haben sie selbst direkt gefragt, warum sie keine \r\nArbeit aufnehmen. Hardliner:innen, Populistinnen und Populisten haben \r\nschnelle Antworten und rufen nach Verschärfungen und Sanktionen, um \r\ndie angeblich Arbeitsunwilligen zur Raison zu rufen. Unser Anliegen ist \r\nes, die Debatte rund um Langzeitarbeitslosigkeit zu versachlichen und \r\ndierenzierte Antworten zu nden, auch um in dieser kontroversen Fra\u0002ge sprachfähig gegenüber Politik und Öentlichkeit zu sein.\r\nWir wollten einfach die fragen, die es am meisten betrit, die Langzeit\u0002arbeitslosen selbst. Es hat sich gelohnt, sie mit der im Raum stehenden \r\nFrage zu konfrontieren und Rechenschaft einzufordern, schließlich le\u0002ben sie von den Steuergeldern der erwerbstätigen Bevölkerung. Es ist er\u0002staunlich, dass man diejenigen, die in der Langzeitarbeitslosigkeit ste\u0002cken, noch nicht dazu befragt hat. Wissenschaftler:innen am Institut für \r\nArbeits markt- und Berufsforschung (IAB) haben schon vor einigen Jahren \r\ndazu aufgefordert, Betroene stärker im Rahmen von Forschungen ein\u0002zubeziehen und auch „von den von Armut Betroenen selbst zu lernen“ \r\n(Promberger/Ramos Lobato 2010, S. 331).\r\nErforscht nicht jedes Unternehmen in Marktforschungen die Bedürfnis\u0002se, Motivation und Wünsche der Konsument:innen, denen sie Produkte \r\noder Dienstleistungen anbieten will? Ein zentrales Ergebnis der Studie \r\nist, dass man nicht an den Betroenen vorbeiagieren kann und eine er\u0002folgreiche Integration in den Arbeitsmarkt nur mit ihnen und nicht gegen \r\nsie gelingen kann. Darum nutzt die vorliegende Studie die Expertise der \r\nBetroenen. Ergänzt mit den Kommentaren der Arbeitgeber:innen, die \r\nwir mit den Ergebnissen unserer Studie konfrontiert haben, ergeben sich \r\nneue Ideen, wie Vermittlung in Zukunft besser und nachhaltiger gestal\u0002tet werden kann.\r\nDas heißt, es werden nicht nur die vielfältigen Ursachen von Arbeits\u0002losigkeit sowie die Lebenswelten Betroener beschrieben, sondern auch \r\nHandlungsansätze angerissen. Beide Aspekte, Problemanalyse und Ent\u0002wicklung von Lösungsansätzen, betrachten wir als zwei Seiten einer Me\u0002daille. Denn Strategien zur Überwindung von Arbeitslosigkeit sollten un\u0002bedingt die besonderen Realitäten und Rationalitäten eines (langfristigen) \r\nLebens im Hilfebezug in den Blick nehmen sowie strukturelle Ursachen, \r\nindividuelle Problemlagen, aber auch Ressourcen und Potenziale der be\u0002troenen Personen berücksichtigen. Dies gelingt am besten, indem auch \r\nlangzeitarbeitslose Menschen gefragt und einbezogen werden. \r\n15\r\nEinleitung\r\nDie vorliegende Studie fußt auf einem qualitativen, explorativen For\u0002schungsansatz. Dies bietet den Vorteil, dass die Thematik „Langzeit\u0002arbeitslosigkeit“ in ihrer Tiefe und Komplexität analysiert werden kann. \r\nZur Beantwortung unserer Forschungsfrage – „Warum treten viele Lang\u0002zeitarbeitslose trotz zahlreicher oener Stellen nicht in den Arbeitsmarkt \r\nein?“ – wurden deutschlandweit 34 qualitative Interviews mit Menschen \r\nim Bürgergeldbezug geführt sowie drei Fokusgruppenworkshops mit je\u0002weils 4 bis 20 langzeitarbeitslosen Menschen im Süden, Nordwesten und \r\nOsten Deutschlands umgesetzt. Das Besondere: Eine Gruppe von zwölf \r\nCo-Forscherinnen und Co-Forschern, die selbst von Langzeitarbeits\u0002losigkeit betroen sind, hat den gesamten Forschungsprozess mitgestal\u0002tet, vom Führen der Interviews bis hin zum Prozess der Auswertung (für \r\neine vertiefende Darstellung des Forschungsdesigns siehe Kapitel 4).\r\nJede Forschung hat natürlich auch Grenzen, diese wollen wir nicht ver\u0002schweigen, sondern hier klar benennen: Unsere Studie basiert auf der Per\u0002spektive langzeitarbeitsloser Menschen. Andere relevante Institutionen \r\nund ihre Akteur:innen, wie Jobcenter-Mitarbeitende, Arbeitgeber:innen, \r\nTrägervertreter:innen etc., waren nicht Teil dieser Untersuchung. Dies be\u0002deutet im Umkehrschluss: Unsere Studie liefert kein allumfassendes Bild, \r\nsondern bietet Einblicke in die Lebenswelt Betroener, in ihre Haltun\u0002gen und Ideen. Durch das qualitative Design zielt unsere Studie zudem \r\nnicht darauf ab, repräsentative Zusammenhänge zwischen bestimmten \r\nMerkmalen nachzuweisen, sondern darauf, Interpretationen und Erklä\u0002rungen zu liefern (Flick et al. 2017, S. 14). Oder in einfachen Worten \r\nausgedrückt: Wir wollten aus den Geschichten Betroener lernen und \r\nLangzeitarbeitslosigkeit – ausgehend von den Erzählungen der Betroe\u0002nen selbst – verstehen.\r\nEine Stärke der Studie, aber gleichzeitig auch ein Risiko, ist, dass die Aus\u0002sagen der Befragten bezüglich eines Einstiegs bzw. Nicht-Einstiegs in den \r\nArbeitsmarkt zu Mindestlohnbedingungen nicht für sich stehen, sondern \r\neingebettet sind in den Kontext komplexer Biograen. Werden einzelne \r\nAussagen jedoch aus ihrem Kontext extrahiert, so können sie durchaus \r\nfür populistische Zwecke missbraucht bzw. dafür genutzt werden, Be\u0002stätigung für das stereotype Bild von „faulen Langzeitarbeitslosen“ zu \r\nnden. Wir wollen die Leser:innen deshalb dazu einladen, sich anhand \r\nder Geschichten eine dierenzierte und umfassende Meinung zu bilden, \r\nstatt einzelne kontroverse Aussagen kontextlos zu betrachten.\r\nDoch kommen wir nun zum Aufbau der Publikation: Das folgende Kapitel \r\n(Kapitel 2) dient dazu, unsere Ausgangshaltung „Arbeit ist wertvoll und \r\n16\r\nRebecc Lo Bello / Mrtin Tertelmnn\r\nhat eine hohe integrative Kraft“ zu konkretisieren und diese dabei auch \r\nkritisch einzuordnen und zu reektieren. Das dritte Kapitel ist der Erhe\u0002bung des aktuellen Forschungstandes gewidmet. Es wird dar gestellt, was \r\nbereits aus bisherigen Studien zu unserer Forschungsfrage bekannt ist. Das \r\nvierte Kapitel beschäftigt sich mit der Darlegung unseres Studien designs \r\nund der Forschungsmethodik. Darauf folgt in Kapitel 5 der Hauptartikel: \r\nDie Ergebnisse der vorliegenden Forschung werden in zehn Thesen dar\u0002gestellt sowie in einer Kurzversion zusammengefasst. In Kapitel 6 werden \r\ndie Befunde der Studie vor dem Hintergrund der Bürger geldreform einge\u0002ordnet und kritisch reektiert. Das darauolgende Kapitel (Kapitel 7) stellt \r\ndas Herzstück unserer Publikation dar: Es umfasst die Geschichten der 34 \r\ninterviewten langzeitarbeitslosen Menschen inklu sive Kurzbeschreibungen \r\nund einer statistischen Auswertung ihrer Strukturmerkmale. Zu 24 Inter\u0002views wurden – nach der Methode der „Grounded Theory“ nach Anselm \r\nStrauss und Barney G. Glaser (1998) – detaillierte soziologische Rahmun\u0002gen angefertigt, die die komplexen Lebens wirklichkeiten der Betroenen \r\ndeutlich machen. In Kapitel 8 werden die im Zuge der Forschung identi-\r\nzierten Schlüsselkategorien vertieft: 1. Die Zusammenhänge zwischen \r\nLangzeitarbeitslosigkeit und Ängsten 2. Psychische Erkrankungen 3. Ge\u0002walterfahrungen 4. Das Spannungsfeld zwischen Orientierungs losigkeit, \r\nFremd- und Selbstbestimmung. Das darauolgende Kapitel (Kapitel 9) ent\u0002hält „Good Practice“-Ansätze, also eine Reihe an Projekten, die die Kern\u0002erkenntnisse unserer Forschung bereits umsetzen und erfolgreich Perspek\u0002tiven mit Langzeitarbeitslosen erarbeiten. Kapitel 10 ist ein Gast beitrag \r\nder Theologin und Sozialwissenschaftlerin Prof. Dr. Claudia Schulz, die \r\nzudem in beratender Funktion an der Forschung mitgewirkt hat. In ih\u0002rem Beitrag blickt sie anhand dreier biblischer Motive – Glaube, Liebe, \r\nHonung – auf den Forschungsprozess. Kapitel 11 bildet das inhaltliche \r\nSchlusskapitel, in dem zentrale Handlungs empfehlungen und Impulse für \r\ndie Praxis noch einmal zusammenfassend dargestellt werden. Darauf fol\u0002gen Kommentare von Prof. Markus Promberger vom „Institut für Arbeits\u0002markt- und Berufs forschung“ (IAB), sowie – für die Seite der Träger – vom \r\nVorstand des EFAS (Evangelischer Fachverbandes für Arbeit und soziale \r\nIntegration). Zudem wurden vier Interviews mit Arbeitgeber:innen ge\u0002führt, in denen sie zu unseren Forschungserkenntnissen Stellung bezogen \r\nhaben. In den Anhängen ndet sich ein Glossar zur Erklärung einiger \r\nfachspezischer Begriichkeiten sowie der Interviewleitfaden und eine \r\nÜbersicht der rekru tierten Interviewpartner:innen in tabellarischer Form. \r\nBei der Publikation handelt es sich um eine Monograe bzw. eine in sich \r\ngeschlossene schriftliche Abhandlung. Einzelne Texte, speziell die Kapi\u0002tel 6, 8, 9 und 10, können jedoch auch für sich stehen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021086","regulatoryProjectTitle":"Gesundheit Unteilbar","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/ab/649493/Stellungnahme-Gutachten-SG2511050007.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsam gegen Ausgrenzung\r\nund für ein gerechtes Gesundheitssystem!\r\nBerlin, 18. Februar 2025 – 136 Akteure aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich\r\nerheben ihre Stimme gegen Ausgrenzung und für einen verbesserten Zugang zu\r\ngesundheitlicher Versorgung für alle. Sie sind besorgt über populistische und\r\nmenschenverachtende Aussagen bis weit in die politische Mitte hinein, die die\r\nberechtigte Unzufriedenheit mit dem Gesundheitssystem vieler Menschen\r\nnutzen, um gegen Migrant*innen, geflüchtete und armutserfahrene Personen,\r\nMenschen mit Behinderungen und andere sozial benachteiligte Gruppen zu\r\nhetzen. Stattdessen muss eine neue Bundesregierung das Thema Gesundheit\r\nwieder hoch auf die Agenda setzen und die Frage angehen, wie der Zugang zu\r\nGesundheitsversorgung für alle in Deutschland lebenden Menschen verbessert\r\nwerden kann.\r\nGesundheit ist ein Menschenrecht! Deutschland hat sich in internationalen Verträgen\r\nverpflichtet, gesunde Lebensbedingungen und einen diskriminierungsfreien Zugang zur\r\ngesundheitlichen Versorgung für die gesamte Bevölkerung sicherzustellen.\r\nWir - das sind Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften, Verbände für\r\nMenschen mit Behinderungen, humanitäre und Menschenrechtsorganisationen,\r\nMigrant*innenorganisationen, Patient*innen- und Selbstvertretungen und viele mehr -\r\nerleben täglich, wie ungleich die Chancen von Menschen sind, gesundheitliche\r\nVersorgung zu erhalten. Viele Menschen in Deutschland stehen vor massiven\r\nBarrieren, wenn sie gesundheitliche Versorgung benötigen. Besonders betroffen sind\r\nwohnungslose, geflüchtete und armutserfahrene Menschen sowie Menschen ohne\r\nKrankenversicherung oder mit Behinderungen.\r\nDie Hindernisse im Zugang zur Gesundheitsversorgung sind für\r\nbenachteiligte Bevölkerungsgruppen besonders sichtbar, betreffen aber auch\r\ndie breite Bevölkerung. Lange Wartezeiten auf Termine, fehlende Angebote im\r\nländlichen Raum oder in ärmeren Stadtteilen, Ungleichbehandlung zwischen\r\nprivat und gesetzlich Versicherten, Sprachbarrieren, fehlende Informationen\r\nund bürokratische Hürden sind nur einige Beispiele struktureller\r\nDiskriminierung. Diese Barrieren werden durch eine Ausrichtung des\r\nGesundheitswesens auf ökonomischen Gewinn verstärkt. Sie führt dazu, dass\r\nAngebote nicht dem Bedarf entsprechend, sondern auf der Grundlage von\r\nProfitchancen auf- und ausgebaut werden.\r\nVon einem niedrigschwellig zugänglichen und gerechteren\r\nGesundheitssystem würden alle Menschen in Deutschland profitieren. Positive\r\nErfahrungen und Lösungsansätze gibt es bereits, sowohl international als auch in\r\nDeutschland. Erste Ansätze zur Stärkung einer niedrigschwelligen, multiprofessionellen\r\nPrimärversorgung und zum Ausbau eines diversen, inklusiven und barrierefreien\r\nGesundheitswesens wurden in der letzten Legislaturperiode intensiv diskutiert.\r\nStrukturelle Verbesserungen sind aber letztlich nicht auf den Weg gebracht worden.\r\nDer daraus entstehende Frust bildet einen gefährlichen Nährboden für\r\nRessentiments und Populismus, der genutzt wird, um gegen Migrant*innen,\r\ngeflüchtete und armutserfahrene Personen, Menschen mit Behinderungen und andere\r\nsozial benachteiligte Gruppen Stimmung zu machen. Dabei bedienen sich längst nicht\r\nmehr nur Rechtsextreme ausgrenzender und menschenverachtender Narrative. Bis weit\r\nin die politische Mitte hinein werden – oftmals auf faktisch falschen Behauptungen\r\nbasierend - Ängste geschürt und Feindbilder erzeugt, die die Gesellschaft spalten.\r\nDavon profitieren, wie man inzwischen nachweisen kann, allerdings vor allem\r\nrechtsextreme Parteien.\r\nSo werden Gruppen gegeneinander ausgespielt, strukturelle Probleme aber nicht\r\nangegangen. Mehr noch: Eine Politik, die Grenzen schließen, Migration verhindern und\r\nSozialleistungen für ohnehin marginalisierte Personengruppen abschaffen will, wird\r\nstrukturelle Diskriminierungen in unserer Gesellschaft weiter befördern und den\r\nZugang zu gesundheitlicher Versorgung für weite Teile der Bevölkerung sogar\r\nverschlechtern. Bereits bestehende Probleme im Zugang, strukturelle\r\nUngleichbehandlung und Ungerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung werden\r\nzunehmen. Bei weiterem Erstarken rechtsextremer Kräfte fürchten wir auch den\r\nWegzug des Gesundheits- und Pflegepersonals mit eigener oder familiärer\r\nMigrationsgeschichte. Dabei ist unser Gesundheitssystem dringend auf diese Fachkräfte\r\nangewiesen.\r\nDiese Spaltungstendenzen möchten wir nicht länger hinnehmen! In der Initiative\r\nGesundheit Unteilbar vereinen sich Akteure der Zivilgesellschaft und des\r\nGesundheitswesens. Gemeinsam möchten wir diesen Entwicklungen zwei Dinge\r\nentgegensetzen:\r\n1. Ein klares Bekenntnis zur Solidarität und gegen das Ausspielen\r\nverschiedener Gruppen gegeneinander. Jeder Mensch in Deutschland hat das\r\nRecht auf notwendige gesundheitliche Versorgung, niemand darf dabei\r\ndiskriminiert werden!\r\n2. Gemeinsame Lösungen für einen diskriminierungsfreien und gerechten\r\nZugang zum Gesundheitssystem. Barrierefreiheit in der\r\nGesundheitsversorgung kommt allen zugute, nicht nur marginalisierten\r\nBevölkerungsgruppen. Unser Netzwerk vereint Expert*innen unterschiedlicher\r\nFachgebiete, die konkrete Vorschläge und Forderungen für notwendige\r\nVerbesserungen im Gesundheitswesen haben.\r\nDie wichtigsten Forderungen auf einen Blick:\r\nEin einheitliches Krankenversicherungssystem, das alle in Deutschland lebenden\r\nMenschen einschließt, bedarfsgerecht versorgt und das durch alle nach ihren\r\nMöglichkeiten sozial gerecht und nachhaltig finanziert wird\r\nMultiprofessionelle Primärversorgung (verschiedene Gesundheitsdienste unter\r\neinem Dach) - wohnortnah, niedrigschwellig und bedarfsgerecht\r\nBarrierefreie Praxen und Krankenhäuser; für alle verständliche Informationen,\r\nauch in einfacher Sprache und Gebärdensprache\r\nTransparente und gerechte Terminvergabesysteme\r\nBedarfsplanung, die sozioökonomische Faktoren stärker in den Blick nimmt\r\nGemeinwohlorientierte, miteinander verzahnte ambulante und stationäre\r\nGesundheitsversorgung, inkl. Notfallversorgung\r\nVerstetigte und ausreichend finanzierte niederschwellige gesundheitliche und\r\npsychosoziale Versorgungsangebote für marginalisierte Bevölkerungsgruppen\r\nmit spezifischen Bedarfen (z. B. geflüchtete, von Gewalt betroffene oder\r\nwohnungslose Menschen)\r\nStärkere Berücksichtigung von Prävention und Gesundheitsförderung sowie\r\n(psycho)sozialen Faktoren im Gesundheitswesen\r\nFlächendeckend qualifizierte Sprachmittlung in der Gesundheitsversorgung\r\nAnti-Diskriminierungstrainings und Entwicklung von diversitätsorientierter\r\nKompetenz in der Aus- und Fortbildung für Gesundheitsberufe sowie die\r\nVerankerung in Curricula und institutionellen Strukturen\r\nLob- und Beschwerde-Strukturen zur Meldung von Diskriminierungsvorfällen in\r\nVersorgungseinrichtungen sowohl für Gesundheitspersonal als auch\r\nPatient*innen\r\nAls Initiative Gesundheit Unteilbar fordern wir, dass die politische Debatte sich\r\nwieder darum dreht, wie gesundheitliche Versorgung wirklich für alle verbessert\r\nwerden kann"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021087","regulatoryProjectTitle":"Notfallreform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/da/649495/Stellungnahme-Gutachten-SG2511050011.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum \r\nReferentenentwurf eines Gesetzes \r\nzur Reform der Notfallversorgung \r\n(NotfallGesetz – NotfallG), \r\n(Bearbeitungsstand 3. Juni 2024) \r\n\r\nEine qualifizierte Notfallversorgung für alle Menschen in Deutschland ist heute eine \r\nSelbstverständlichkeit. Damit das auch in Zukunft so bleibt, müssen die knappen Ressourcen effizient \r\neingesetzt werden. Die gemeinsame gesellschaftliche Aufgabe von Politik, Leistungserbringern wie auch \r\nLeistungsträgern ist es, zu prüfen, ob die Versorgungs- und Sicherstellungsaufträge der \r\nLeistungserbringer mit den gewachsenen Strukturen und entwickelten Prozessen im Gesundheitswesen \r\npatientenorientiert und wirtschaftlich erbracht werden können. \r\nDaten zur Inanspruchnahme und zum Ressourceneinsatz im Krankenhaus zeigen, dass mehr als \r\n44 Prozent der Notaufnahmekontakte Selbsteinweiser sind. Davon werden wiederum nur 16 Prozent zur \r\nweiteren Behandlung stationär aufgenommen. Die stationäre Behandlungsnotwendigkeit von \r\n16 Prozent zeigt jedoch auch, dass jede sechste Selbstzuweisung in die Notaufnahme erforderlich war.1 \r\nDer Deutsche Evangelische Krankenhausverband und die Diakonie Deutschland fordern nachdrücklich, \r\nPatientinnen und Patienten in akutmedizinischen Situationen in der für sie am besten geeigneten \r\nmedizinischen Versorgungstruktur und Versorgungsform qualifiziert zu behandeln. \r\nUm diesem Anspruch gerecht zu werden, ist eine sachgerechte Steuerung in den entsprechenden \r\nmedizinischen Versorgungsbereich eine zwingende Voraussetzung. Von entscheidender Bedeutung ist \r\ndaher eine flächendeckende Erreichbarkeit sowie die effiziente Steuerung von Hilfesuchenden in die \r\nrichtige Versorgungsebene durch zu gründende Integrierte Notfallzentren. Die Diakonie Deutschland \r\nund der DEKV unterstützen ausdrücklich die in diesem Gesetzesvorhaben vorgesehene flächendeckende \r\nEtablierung von Integrierten Notfallzentren. Eine anhaltende Fehlsteuerung belastet ansonsten \r\nweiterhin alle Akteure sowie die knappen finanziellen Ressourcen, insbesondere aber die der \r\nNotaufnahmen in den Krankenhäusern. \r\n1Vgl. Gries A, Schrimpf AM, von Dercks N: Hospital emergency departments—utilization and resource deployment in the hospital as a function \r\nof the type of referral. Dtsch Arztebl Int 2022; 119: 640–6. DOI: 10.3238/arztebl.m2022.0276 \r\n1. Vermeidung von Fehlinanspruchnahme benötigt durchgängig geöffnete Notdienstpraxen \r\nDie künŌigen Integrierten Noƞallzentren (INZ) mit den Notdienstpraxen werden die Schlüsselrolle in der\r\ntatsächlichen und wahrgenommenen noƞallmedizinischen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger \r\neinnehmen. Es ist daher von großer Bedeutung, dass die Notdienstpraxen für die zuständige ambulante \r\nNotdienstversorgung 24 Stunden täglich geöﬀ net sind. Nur so können PaƟenƟnnen und PaƟenten mit \r\nakuten gesundheitlichen Problemen jederzeit in Abhängigkeit von ihren medizinischen Bedarfen \r\nentsprechend versorgt werden. \r\n\r\nDer vorgelegte Gesetzesentwurf sieht jedoch vor, dass die Notdienstpraxen im Rahmen der KooperaƟon \r\nnur zu besƟmmten Zeiten geöﬀ net sein müssen. Dies wird besonders in Urlaubszeiten unzureichend sein \r\nund zu erheblichen regionalen Versorgungsproblemen führen. In für sie unklaren medizinischen \r\nSituaƟonen werden sich PaƟenƟnnen und PaƟenten autonom für die aus ihrer PerspekƟve geeignetste \r\nVersorgung entscheiden. Für eine erfolgreiche bundesweite ImplemenƟerung der Integrierten \r\nNoƞallzentren und zur Entlastung der ressourcenintensiven Akutnoƞallkapazitäten ist sicherzustellen, \r\ndass Notdienstpraxen rund um die Uhr geöﬀ net sind. Dadurch wird sichergestellt, dass ambulante \r\nNoƞallpaƟenƟnnen und NoƞallpaƟenten primär Integrierte Noƞallzentren aufsuchen. Dort werden Sie \r\ndann in Abhängigkeit von den erforderlichen Ressourcen qualiﬁ ziert und eﬃ zient versorgt. \r\nDringliche Noƞälle können so in den begrenzten und notwendig spezialisierten Kapazitäten der \r\nKrankenhausnotaufnahmen behandelt werden. Bereits im Sachverständigen Gutachten von 2018 wird \r\ndarauf hingewiesen, dass PaƟenƟnnen und PaƟenten häuﬁ g die Noƞall-Versorgungspfade, gerade im \r\nambulanten Sektor, nicht kennen.2 Eingeschränkte Öﬀ nungszeiten werden daher voraussichtlich das \r\nZiel, die (Fehl-)Inanspruchnahmen der Noƞallversorgung zu reduzieren, nicht erreichen. Die Konsequenz \r\nwäre bei Überbeanspruchung der Krankenhausnoƞallstrukturen eine mögliche Verzögerung der \r\nVersorgung von lebensbedrohlichen Noƞällen. Ebenso wäre eine weiterhin ineﬃ ziente Nutzung von \r\nRessourcen gegeben. Auch die starke FrequenƟerung in den regulären Öﬀ nungszeiten von \r\nniedergelassenen Ärzten zeigt deutlich, dass Krankenhausnotaufnahmen auch ohne den Bedarf einer \r\nnotdienstlichen Akutversorgung eine primäre Anlaufstelle sind (siehe nachfolgende Tabelle)3.\r\n2Vgl. SACHVERSTÄNDIGENRAT zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen; Bedarfsgerechte Steuerung der \r\nGesundheitsversorgung; Gutachten 2018; Seite 549. \r\n3Vgl. Gries A, Schrimpf AM, von Dercks N: Hospital emergency departments—utilization and resource deployment in the hospital as a function \r\nof the type of referral. Dtsch Arztebl Int 2022; 119: 640–6. DOI: 10.3238/arztebl.m2022.0276 \r\nDie Notdienstpraxen sind daher 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche zu öﬀ nen. \r\nÄnderungsvorschlag: §123a Abs. 2 SGB V Einrichtung von Integrierten Notfallzentren \r\n[…] Die Notdienstpraxis ist im Rahmen der Kooperation mindestens an Wochenenden und Feiertagen \r\nvon 9 bis 21 Uhr, Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von \r\nbis 21 Uhr zu öffnen durchgängig zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten können in der \r\nKooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit aufgrund von empirischen Daten belegbar ist, dass \r\ndie Öffnungszeiten nach Satz 4 aufgrund der tatsächlichen regionalen Inanspruchnahme \r\nunwirtschaftlich sind. […] \r\n\r\n \r\n\r\n2. Ein Integriertes Notfallzentrum je 100.000 zu versorgender Menschen \r\nUm eine flächendeckende Versorgung mit Integrierten Notfallzentren sicherzustellen, sollte neben dem\r\nKriterium Fahrzeitminuten auch ein Bevölkerungsbezug bestehen. Die Zahl der zu versorgenden \r\nMenschen in den Planungsregionen darf nicht über 100.000 steigen. Die aktuelle Krankenhausreform \r\nund die damit verbundene Krankenhausplanung der Länder führen zu einer zunehmenden \r\nZentralisierung von Krankenhäusern und Standorten. Damit ist eine noch nicht abschätzbare \r\nVeränderung der Versorgungsangebote verbunden. Um auch in strukturschwachen und ländlichen \r\nGebieten eine Notfallversorgung mit Integrierten Notfallzentren und damit verbundenen Apotheken \r\naufrechtzuhalten, ist die Obergrenze für zu versorgende Menschen in einer Planungsregion auf 100.000 \r\nfestzulegen. In strukturschwachen und ländlichen Gebieten würde diese bevölkerungsbezogene \r\nObergrenze eine bessere Erreichbarkeit der Gesundheitsversorgung gewährleisten. Die Wege zu den \r\nIntegrierten Notfallzentren wären kürzer und folglich flächendeckend Integrierte Notfallzentren \r\nerreichbar. Dies ist besonders wichtig, da in ländlichen Gebieten oft längere Anfahrtswege bestehen. \r\nMit dieser Obergrenze wird auch für urbane Regionen verhindert, dass die dortigen Integrierten \r\nNotfallzentren überlastet werden. In urbanen Gebieten ermöglichen kleinere Planungsregion eine \r\nbessere Ermittlung der Erreichbarkeit. Abhängigkeiten von den tageszeitlichen Schwankungen der \r\nVerkehrsnachfrage können besser nivelliert werden, da die Entfernungen kürzer wären und die Bedarfe \r\nder Bevölkerung besser berücksichtigt werden können. Dies würde auch die Belastung mit nicht \r\nakutmedizinischen Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern ohne Integrierte Notfallzentren \r\nverringern. \r\nDer Deutsche Evangelische Krankenhausverband und die Diakonie Deutschland fordern daher eine \r\nBegrenzung der Planungsregionen auf maximal 100.000 Menschen. \r\nÄnderungsvorschlag: §123a Abs. 1 SGB V Einrichtung von Integrierten Notfallzentren \r\n[…] 2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion (<100.000) […] \r\n\r\n \r\n\r\n3. Sachgerechte Vergütung ambulanter Behandlungen von Notaufnahmen ohne Integriertes \r\nNotfallzentrum \r\nHilfesuchende, die Notaufnahmen in zugelassenen Krankenhäusern gemäß § 108 SGB V ohne \r\nIntegriertes Notfallzentrum (INZ) aufsuchen, werden aus haftungsrechtlichen Gründen dort medizinisch \r\nuntersucht sowie behandelt werden müssen. Daher darf die flächendeckende Einführung von \r\nIntegrierten Notfallzentren keinen Einfluss auf die Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen von \r\nHilfesuchenden in Krankenhäusern ohne INZ haben. \r\nDeshalb ist eine Ausfinanzierung der ambulanten Notfallbehandlung von Patientinnen und Patienten, \r\ndie eine Notfallambulanz ohne INZ aufsuchen, zu überprüfen und zwischen den \r\nSelbstverwaltungspartnern auf Bundesebene zu verhandeln. Bei der Refinanzierung ist die zwangsläufig \r\nkostenintensivere stationäre Vorhaltungsstruktur der Krankenhäuser zu berücksichtigen, die bei jedem \r\nambulanten Notfallpatient in Beanspruchung genommen wird. \r\nEs ist davon auszugehen, dass die Implementierung der INZ die Patientinnen- und Patientenströme der \r\n21 Millionen behandelten Personen in deutschen Notaufnahmen4 verändern wird. Ambulant \r\nbehandlungsnotwendige Patientinnen und Patienten werden voraussichtlich primär INZs aufsuchen. In \r\nder Folge sind personelle Anpassungen vorgehaltener Strukturen in Krankenhäusern ohne INZ \r\nerforderlich. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern wird noch stärker auf die stationäre Versorgung \r\nausgerichtet. Damit sinken die Erlöse aus der Versorgung ambulanter Notfälle. Werden dennoch \r\nNotfallpatientinnen und -patienten ambulant versorgt, entstehen höhere Kosten, da weiterhin für eine \r\nambulante Versorgung stationäre Strukturen verwendet werden. \r\nDer DEKV und die Diakonie Deutschland fordern daher die sachgerechte und vollumfängliche \r\nAusfinanzierung der beanspruchten notfallmedizinischen Versorgungskapazitäten in den \r\nKrankenhäusern. \r\nÄnderungsvorschlag: Krankenhäuser ohne INZ erhalten für die ambulante Behandlung von \r\nHilfesuchenden eine erhöhte Vergütung zur sachgerechten Refinanzierung der entstandenen \r\nBehandlungskosten. \r\n4 Vgl. M.Michael, S.Al Agha, L. Böhm, H. M. Bosse, A. N. Pohle, J. Schürmann, O. Hannappel, E. Tengg, C. Weiß, M. Bernhard: Alters- und geschlechtsbezogene Verteilung von \r\nZuführung, Ersteinschätzung, Entlassart und Verweildauer in der zentralen Notaufnahme; Notfall Rettungsmed 2023 26:39–48 \r\n\r\n4. Notrufnummern, Akutleitstellen und Rettungsleitstellen \r\nDie geplante Anpassung der Ersteinschätzungsinstrumente von Rettungsleitstellen und Akutleitstellen \r\nund die enge technische/digitale Vernetzung beider Systeme ist sehr zu begrüßen. Die vorgesehene \r\nstandardisierte Ersteinschätzung soll laut Referentenentwurf auch die besonderen Bedürfnisse von \r\nKindern, Menschen mit Behinderung und psychisch Erkrankten berücksichtigen. Um dies zu \r\ngewährleisten, braucht es eine Verknüpfung der Notrufnummern mit psychiatrisch-psychosozialen \r\nKriseninterventionsdiensten. Psychische Erkrankungen spielen bei Akut- und Notfallbehandlungen oft \r\neine Rolle, werden aber vielfach nicht erkannt, was oft zu Unter- oder Fehlversorgung bzw. zu \r\nvermeidbaren stationären Notfallbehandlungen führt. Daher ist auch der flächendeckende Aufbau von \r\npsychiatrisch-psychosozialen Krisendiensten, wie er im Koalitionsvertrag von 2021 vereinbart wurde, \r\ndringend in eines der nächsten Reformvorhaben zu regeln. Für ein wirtschaftlich nachhaltiges Betreiben \r\ndieser Dienste ist eine auskömmliche Finanzierung vorzusehen, wobei auch eine anteilige Finanzierung \r\ndurch die GKV zu regeln ist. Die psychiatrisch-psychosozialen Krisendienste müssen eine 24/7 \r\nErreichbarkeit garantieren und bei Bedarf auch aufsuchend tätig werden können. Zu ihrem \r\nAufgabenspektrum gehören diagnostische Abklärung, therapeutische Krisenintervention sowie eine \r\nverlässliche Weiterleitung zu anderen erforderlichen Hilfen. \r\n5. Information zu barrierefreien Praxen \r\nDie Informationspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und Kassenzahnärztlichen \r\nVereinigungen (KZV) zu Sprechstundenzeiten und barrierefreien Praxen werden von der Diakonie \r\nDeutschland und dem DEKV breit mitgetragen. Ein verlässliches und detailliertes bundesweites \r\nAuskunftssystem zur Barrierefreiheit aller Arztpraxen ist darüber hinaus dringend erforderlich. Mit der \r\nRichtlinie nach §75 Absatz 7 SGB V der KBV5 liegen seit dem Jahr 2022 bereits Vorgaben hierzu vor. \r\nFragen zur praktischen Umsetzung der Richtlinie bleiben jedoch offen. So wird nicht geklärt, in welchem \r\nRhythmus die KVn bei den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten Daten abfragen, ob Vertragspraxen zur \r\nAuskunft verpflichtet sind, wie die KVn die zugelieferten Informationen verifizieren und wie die \r\nInformationen für Patientinnen und Patienten auf der Webseite aufbereitet werden. Angekündigt \r\nwurde, in der Weiterentwicklung der Richtlinie auch auf die Bedarfe von Menschen mit kognitiven \r\nBeeinträchtigungen einzugehen – dies ist bislang nicht umgesetzt worden. Wünschenswert ist zudem, \r\ndass die KVn und KZVn ihren Informationspflichten auf barrierefreien Online-Portalen nachkommen. \r\n6. Notfallbehandlung von Menschen ohne oder mit unklarem Krankenversicherungsschutz \r\nKrankenhäuser dürfen eine Behandlung im Notfall nicht ablehnen. Sie können nach § 25 SGB XII und \r\n6a AsylbLG (den sogenannten „Nothelferparagraphen“) eine rückwirkende Kostenübernahme für eine \r\nNotfallbehandlung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz und Menschen ohne geregelten \r\nAufenthaltsstatus beim Sozialamt erwirken. Die materielle Hilfebedürftigkeit von Patientinnen und \r\nPatienten muss das Krankenhaus gegenüber der zuständigen Sozialbehörde darlegen und hierzu eine \r\nVielzahl von Angaben und Nachweisen zu der hilfesuchenden Person vorlegen, was mit großem \r\nadministrativem Aufwand einhergeht und oftmals nicht möglich ist. Kann die Hilfebedürftigkeit nicht \r\ngeklärt werden, erfolgt keine Kostenübernahme. Damit der „Nothelferparagraph“ greifen kann, muss \r\n\r\nRichtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Information über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die \r\nZugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderung zur Versorgung (Barrierefreiheit)“:https://www.kbv.de/media/sp/KBV_Richtlinie_Barriere_Sprechzeiten.pdf\r\n\r\ndie Beweislast über die Hilfebedürftigkeit von Patientinnen und Patienten von den Krankenhäusern auf \r\ndie Sozialämter übergehen. Zudem beschränkt sich die Kostenübernahme von Notfallbehandlungen auf \r\nden Zeitraum zwischen Eintritt des Notfalles und Kenntnis des Sozialamtes über die Hilfebedürftigkeit \r\neiner Person, d. h. solange die Öffnungszeiten die Kenntnis des Sozialamtes beschränken. Sobald das \r\nSozialamt in Kenntnis gesetzt ist, geht der Leistungsanspruch vom Krankenhaus auf die hilfebedürftige \r\nPerson selbst über, das Krankenhaus kann ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Leistungen geltend \r\nmachen. Um eine Kostenübernahme zu ermöglichen, sollte daher eine Übertragung der \r\nLeistungsansprüche zur Erstattung der Krankenhauskosten von der hilfebedürftigen Person auf das \r\nKrankenhaus ermöglicht werden, wenn die betroffene Person dem zustimmt. \r\n\r\nWir bitten Sie, die vorgenannten Änderungen im Gesetzentwurf zu berücksichtigen. \r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021088","regulatoryProjectTitle":"Krankenhaustransformationsfonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/ab/649497/Stellungnahme-Gutachten-SG2511050012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum \r\nReferentenentwurf des \r\nBundesministeriums für Gesundheit \r\nVerordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im \r\nKrankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-\r\nVerordnung – KHTFV)\r\n\r\nDie aktuelle wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser ist prekär. Gründe für diese Situation sind die \r\nsystemische Unterfinanzierung der Betriebskosten, die seit vielen Jahren unzureichende \r\nInvestitionsmittelförderung durch die Bundesländer und die nicht mehr bedarfsgerechte Verteilung von \r\nangebotenen und benötigten medizinischen Leistungen. \r\nDer Transformationsfonds nach § 12b KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) und die Regelungen der \r\nKrankenhaustransformationsfonds-Verordnung stellen einen bedeutenden Schritt zur Optimierung der \r\nKrankenhausstrukturen in Deutschland im Rahmen der Krankenhausreform nach dem \r\nKrankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) dar. Die vorgesehenen Fördertatbestände bieten \r\nden Krankenhäusern eine Unterstützung für die notwendigen Umstrukturierungen und \r\nModernisierungen, um den Herausforderungen in der Gesundheitsversorgung gerecht zu werden. \r\n\r\nDie, in dem Verordnungsentwurf festgelegten, Fördertatbestände setzen richtige und notwendige \r\nImpulse: Sie verbessern mittelfristig die Effizienz und die steigern die medizinische Behandlungsqualität. \r\nFür eine abschließende Bewertung des Verordnungsentwurfs fehlt jedoch der Leistungsgruppen \r\nGrouper des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) als Planungstool. Des Weiteren \r\nfehlen die Rechtsverordnung für die Leistungsgruppen und Qualitätskriterien, die Reform der \r\nNotfallversorgung sowie die erforderliche Verordnung zu den Mindestfallzahlen. \r\nDer Deutsche Evangelische Krankenhausverband e. V. (DEKV) und die Diakonie Deutschland danken dem \r\nBundesministerium für Gesundheit für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Wir bitten die nachfolgenden \r\nVorschläge für die Verordnung zu prüfen und aufzunehmen. \r\n1. Fristverlängerung § 7 Rückforderungen von FördermiƩeln \r\nDie Frist für die Rückforderungen ist von zwei auf fünf Jahre zu verlängern, bezogen auf den Beginn der \r\nUmsetzung des Vorhabens. Die mulƟplen Krisen der Vergangenheit (u. a. Corona, Energiekrise, \r\nUmweltkatastrophen) und der FachkräŌemangel haben erhebliche Auswirkungen auf die LieferkeƩen \r\nund die ProdukƟonsfähigkeiten der WirtschaŌ gezeigt.\r\n\r\nEine längere Frist ermöglicht den Krankenhausträgern, unerwartete Verzögerungen bei der Umsetzung \r\nzu berücksichƟgen und fördert eine sorgfälƟge Planung und Durchführung der Projekte. Dieses Vorgehen \r\nstützen Daten aus dem Projektmanagement Report 2022: 51 Prozent der befragten \r\nProjektmanagerinnen und Projektmanagern verschiedener Branchen gaben an, dass in den vergangenen \r\n12 Monaten fast die HälŌe der durchgeführten Projekte nicht zum vereinbarten Zieltermin ferƟggestellt \r\nwurden.1 Dies führt auch bei nachfolgenden Projekten zu Verzögerungen. \r\nDie Fördermöglichkeiten des TransformaƟonsfonds werden zudem zu einem AnsƟeg \r\nkrankenhausspeziﬁ scher Projekte und Baumaßnahmen führen. Daher ist unter BerücksichƟgung des \r\nbereits bestehenden FachkräŌemangels in den ausführenden Branchen eine Verlängerung der Frist zum \r\nBeginn der Umsetzung eines Vorhabens von zwei auf fünf Jahre erforderlich. \r\nÄnderungsvorschlag: §7 Abs. 2 Nr. 2 „die Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides zwei Jahre fünf Jahre \r\nzurückliegt und die Umsetzung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Rückforderung noch nicht begonnen \r\nworden ist,“ \r\n§7 Abs. 4 Nr. 2: „die Umsetzung eines Vorhabens zwei Jahre fünf Jahre nach Bekanntgabe des \r\nAuszahlungsbescheides nicht begonnen worden ist,)“ \r\n2. Erweiterung des Begriﬀ s „Zentren“ \r\nDer Begriff „Zentren“ in der Verordnung ist an die Hochschulkliniken gebunden. Die Bündelung der \r\nmedizinischen Behandlungskompetenz muss auch an geeigneten nicht-universitären Kliniken \r\ngewährleistet werden. Daher wird vorgeschlagen, alle Zentren gemäß der Liste der G-BA-Zentren \r\neinzuschließen. Dies ermöglicht eine flächendeckende Patientenversorgung wie auch die Bildung von \r\nZentren an Krankenhäusern, die keine Hochschulkliniken sind. \r\nEine präzise Definition, was unter „Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder \r\nschwerwiegenden Erkrankungen“ zu verstehen ist, ist notwendig, um Missverständnisse zu vermeiden \r\nund sicherzustellen, dass die Fördermittel gezielt eingesetzt werden. Eine unklare Definition kann zu \r\nineffizienten Ausgaben führen. Es wird daher vorgeschlagen, die Zentrumsregelung des Gemeinsamen \r\nBundesausschusses (G-BA) als Grundlage für förderfähige Zentrumsbildung zu verwenden. \r\nÄnderungsvorschlag: §3 Abs. 4: „Förderfähig sind Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von \r\nseltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit Hochschul-\r\nkliniken und Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, an diesen Vorhaben gemeinsam beteiligt \r\nsind und der Aufbau von Zentren nach gemäß § 136c Absatz 5 SGB V (Zentrums-Regelung Gemeinsamer \r\nBundesausschuss).“ \r\n3. Förderung von ambulant-staƟonären OperaƟonssälen \r\nDer Umbau bestehender stationärer Operationssäle in ambulant-stationär nutzbare Operationssäle als \r\nintegraler Bestandteil der Bettenreduzierung ist ein notwendiger Fördertatbestand. Die Verknüpfung \r\nder Reduzierung der stationären Betten mit dem Aufbau ambulanter Kapazitäten stellt sicher, dass die \r\nPatientenversorgung nicht leidet. Durch die Schaffung ambulanter Kapazitäten wird das Risiko von \r\nEngpässen in der Patientenversorgung minimiert. Dies hat besonders in ländlichen Gebieten eine hohe\r\n1 Vgl.: Bundesverwaltungsamt (BVA), Projektmanagement, Juni 2023, Seite 7. \r\n\r\nBedeutung. Langfristig wird dies zu einer Senkung der Betriebskosten und zu einem effizienten Einsatz \r\naller Ressourcen beitragen. \r\nDie Förderung des Aufbaus ambulanter Operationsstrukturen in Verbindung mit der Reduktion \r\nstationärer Betten ist entscheidend für die zukünftige Effizienz und Qualität der Gesundheitsversorgung. \r\nDiese sollten in die Begründung zu den Fördertatbeständen 1, 2 und 5 aufgenommen werden. \r\n4. EnergeƟsche NachhalƟgkeit als Fördertatbestand aufnehmen \r\nBei allen Fördertatbeständen ist im Sinne der Nachhaltigkeit auch die energetische Effizienz der \r\nMaßnahmen zu berücksichtigen. \r\nDie in der Begründung unter VI. Regelungsfolgen, Punkt 2. Nachhaltigkeitsaspekte aufgeführten Punkte \r\nberücksichtigen keine nachhaltigen baulichen Maßnahmen. Diese sind in der Gesundheitsversorgung \r\njedoch notwendig, um die Umweltbelastung zu reduzieren und langfristige Kosteneinsparungen zu \r\nerzielen. Allein aus der Perspektive einer kostengünstigeren Finanzierung sollten baulich-energetische \r\nTransformationsmaßnahmen (Neubau sowie Sanierungsmaßnahmen) als Fördertatbestände \r\naufgenommen werden. \r\n\r\nIn der europäischen Regulierung zu nachhaltigen Investitionen kommen gesellschaftlich relevante \r\nAufgabenbereiche wie Krankenhäuser nicht vor. Die Finanzierung für diese speziellen sozialen \r\nUnternehmen ist daher ungewiss. Die EU hat zwar einzelne ökologische Ziele in ihrer \r\nNachhaltigkeitspolitik verankert, doch konkrete Anreize durch einen sozialen Investitionsrahmen stehen \r\nimmer noch aus.2 Daher sollte bereits aus Gründen möglicher Eigenmittelanteile der Krankenhäuser die \r\nAufnahme ökologischer Nachhaltigkeitsanforderungen erfolgen. Dies wäre automatisch mit einer \r\nSenkung möglicher Darlehnskosten bei jedem Bau- und digitalen Vorhaben verbunden. \r\n5. Stärkung der Barrierefreiheit \r\nDie Verordnung sollte klarstellen, dass im Rahmen der einzelnen Fördertatbestände auch bauliche \r\nMaßnahmen zur Stärkung der Barrierefreiheit in Krankenhäusern förderfähig sind. \r\nDie Krankenhausreform und der Transformationsfonds sollen eine Umgestaltung hin zu einer \r\nzukunftsfähigen Krankenhauslandschaft ermöglichen. Zukunftsfähig heißt auch, die UN-\r\nBehindertenrechtskonvention umzusetzen und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an allen \r\nmedizinischen, therapeutischen und präventiven Angeboten zu ermöglich.3 Das Bundesministerium für \r\nGesundheit hat sich dies mit dem Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies \r\nGesundheitswesen aus dem November 2024 zur Aufgabe gemacht. Konkret formuliert der Aktionsplan \r\ndas Ziel: „Barrieren bei der Versorgung in Krankenhäusern werden abgebaut“. Dieses Bekenntnis muss \r\nauch im Rahmen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und der Rechtsverordnung \r\nberücksichtigt werden. \r\n\r\n2 Vgl.: https://nachhaltigkeitsportal.kd-bank.de/engagement-taxonomie.php \r\n3 Vgl.: UN-Behindertenrechtskonvention, Stand November 2018, Artikel 9 und Artikel 25. \r\n\r\n6. Planungssicherheit durch Nennung des Zeitpunkts des MiƩelzuﬂ usses \r\nEs ist erforderlich, mehr Klarheit darüber zu schaffen, wann der Mittelzufluss vom Bundesamt für Soziale \r\nSicherung (BAS) an die Länder und deren Weiterleitung an die Krankenhäuser erfolgt. \r\nEine transparente Kommunikation über den Zeitpunkt des Mittelzuflusses ist entscheidend, um die \r\nPlanungssicherheit für die Länder und Krankenhausträger zu erhöhen. Verzögerungen im Mittelzufluss \r\nkönnen die Umsetzung der Projekte erheblich beeinträchtigen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021089","regulatoryProjectTitle":"AGG-Reform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/b7/649499/Stellungnahme-Gutachten-SG2511050013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Diakonie Deutschland\r\nzum Referentenentwurf zur Umsetzung \r\nder Richtlinien (EU) über Standards für \r\nGleichbehandlungsstellen\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt ausdrücklich den vom Bundesministerium für Familie, \r\nSenioren, Frauen und Jugend vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der \r\nRichtlinien (EU) über Standards für Gleichbehandlungsstellen (2024/1499 und 2024/1500, \r\nMai 2024). Damit werden die Umsetzung und Durchsetzung des Diskriminierungsschutzes \r\nin Deutschland eindeutig vorangebracht.\r\nDas Ziel der Richtlinien (EU) ist, den Diskriminierungsschutz europaweit zu stärken, indem\r\neinheitliche Mindestvorgaben für die Organisation und Funktionsweise der Gleichbehand\u0002lungsstellen in den Mitgliedsländern geschaffen werden. Die Durchsetzung des Grundsat\u0002zes auf Gleichbehandlung beruht auch in Deutschland maßgeblich auf den Kompetenzen, \r\nBefugnissen und Ressourcen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der Antidis\u0002kriminierungsverbände. \r\nDie Diakonie Deutschland unterstützt die Vorschläge im Referentenentwurf ausdrücklich, \r\ninsbesondere in Bezug auf die Schlichtungsverfahren und die Prozessstandschaft, und \r\nerachtet es als wichtig und dringend, diese in geltendes Recht zu überführen. Zugleich \r\nsieht die Diakonie Deutschland Ergänzungsbedarf der vorgeschlagenen Regelungen und \r\nbringt diese für die weitere Beratung hiermit ein. \r\nSchlichtungsverfahren und Verlängerung der Geltendmachungsfristen\r\nDie Diakonie Deutschland befürwortet die im Entwurf des Gesetzes vorgesehene Einrich\u0002tung eines Schlichtungsverfahrens und einer Schlichtungsstelle. Diese Maßnahmen bie\u0002ten einen grundsätzlich wirksamen Weg, Konflikte auf Grundlage des Allgemeinen \r\nGleichbehandlungsgesetzes (AGG) künftig auf außergerichtlichem Wege zu lösen. Diese \r\nPraxis, die sich bereits im Bereich der Verbraucherstreitbeilegung und in Schlichtungs\u0002verfahren nach § 16 BGG bewährt hat, wird damit auf den Bereich des Antidiskriminie\u0002rungsrechts übertragen\r\n\r\nUnverändert bleiben sollen die Geltendmachungsfristen nach § 15 Abs. 4 und § 21 Abs. \r\n5 AGG. In diesen kurzen Fristen sieht die Diakonie Deutschland ein erhebliches Hinder\u0002nis für die Rechtsdurchsetzung der Betroffenen. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass \r\nviele Diskriminierungsopfer weder über ihre Rechte nach dem AGG noch über die stren\u0002gen Fristen ausreichend informiert sind. Diese Fristen orientieren sich am Arbeitsrecht, \r\ndessen Ziel es ist, schnelle Entscheidungen im Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Im Kon\u0002text des AGG, das sich jedoch vorrangig mit der Kompensation von Persönlichkeits\u0002rechtsverletzungen befasst, sind derart kurze Fristen unangemessen. Schlichtungsver\u0002fahren werden zusätzlich Zeit in Anspruch nehmen.\r\nDie Diakonie Deutschland setzt sich daher dafür ein, die Geltendmachungsfristen auf \r\nzwölf Monate zu verlängern, um den Betroffenen ausreichend Zeit für eine bewusste Ent\u0002scheidung zu geben, wie sie ihre Ansprüche verfolgen möchten. Diese Verlängerung ist \r\nauch im Hinblick auf das neu geschaffene Schlichtungsverfahren notwendig, um den Be\u0002troffenen realistische Chancen zu bieten, dieses Verfahren zu nutzen.\r\nProzessstandschaft und Einrichtung eines Rechtshilfefonds\r\nDie im Gesetzentwurf vorgeschlagene Möglichkeit einer Prozessstandschaft für Antidis\u0002kriminierungsverbände bewertet die Diakonie Deutschland positiv. Diese Regelung er\u0002möglicht es den Verbänden, im Namen der Betroffenen zu handeln, ein Novum. Auch \r\nwenn die Regelung hinter Forderungen nach einer umfassenden Verbandsklage zurück\u0002bleibt, wird sie von der Diakonie Deutschland dennoch als wertvoller Fortschritt gesehen.\r\nUm die praktische Wirksamkeit der Prozessstandschaft sicherzustellen, sollte jedoch\r\neine Regelung zur Übernahme der Kosten ergänzt werden, etwa in Form eines Rechts\u0002hilfefonds. Ohne eine solche Regelung wäre die realistische Möglichkeit, dass Betroffene \r\ndurch Diskriminierung die Unterstützung von Antidiskriminierungsverbänden in Form der \r\nProzessstandschaft in Anspruch nehmen, stark begrenzt, da die Verbände ohnehin nur \r\nüber überschaubare Ressourcen der Verbände verfügen. Die Einrichtung eines Rechts\u0002hilfefonds würde hier die Rechtsdurchsetzung maßgeblich befördern.\r\nUnabhängigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und altruistisches Klagerecht\r\nIm Vergleich zu anderen Gleichbehandlungsstellen in Europa ist das Mandat der Antidis\u0002kriminierungsstelle des Bundes zur Unterstützung von Diskriminierungsopfern nicht aus\u0002reichend und daher zu stärken. Die Diakonie Deutschland sieht die Antidiskriminierungs\u0002stelle des Bundes als eine Akteurin im öffentlichen Interesse. Da Diskriminierung auch \r\nauf politischer Ebene Vertrauen untergräbt und den gesellschaftlichen Zusammenhalt da\u0002mit gefährden kann, befürwortet die Diakonie Deutschland die Stärkung der Befugnisse\r\nder Antidiskriminierungsstelle des Bundes, so dass diese neben der konkreten Unterstüt\u0002zung einzelner Betroffener auch ihre Verantwortung im öffentlichen Interesse wirksamer\r\nauszuüben vermag.\r\n\r\nDaher empfiehlt die Diakonie Deutschland, dass die Befugnisse der Antidiskriminierungs\u0002stelle des Bundes um ein altruistisches Klagerecht erweitert werden, mithilfe dessen die \r\nAntidiskriminierungsstelle des Bundes die Klärung grundlegender Rechtsfragen initiieren \r\nund somit im öffentlichen Interesse wirksam werden kann. Die bisher vorgesehenen Auf\u0002gaben und Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie ihre Erweiterung \r\ndurch den vorgelegten Entwurf sind in der Umsetzung nur möglich, wenn die dafür not\u0002wendigen personellen und finanziellen Ressourcen vorliegen. \r\nDie Diakonie Deutschland bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rah\u0002men der Verbändebeteiligung und unterstreicht nochmals die grundsätzliche Befürwor\u0002tung des vorliegenden Referentenentwurfs."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021090","regulatoryProjectTitle":"Jahressteuergesetz 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/f1/649501/Stellungnahme-Gutachten-SG2511050015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) \r\nzum Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025\r\n\r\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) möchte, als \r\nZusammenschluss der Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege, zum vorliegenden Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 Stellung nehmen. \r\nArtikel 5 Änderung der Abgabenordnung\r\nNr. 2 - § 55 Abs. 1 Nummer 5 Satz 4 AO\r\nDie Anhebung der Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf \r\n100.000 € wird ausdrücklich begrüßt und entspricht den Forderungen der Freien \r\nWohlfahrtspflege. Sie verschafft kleinen und mittleren Vereinen spürbare Erleichte\u0002rungen und reduziert Bürokratie. Das Ehrenamt wird gestärkt. Gleichzeitig bleibt für \r\ngrößere Körperschaften die wichtige Kontrollfunktion erhalten, sodass Rechtssicher\u0002heit und Missbrauchsschutz bestehen bleiben. Die neue Regelung ist ausgewogen \r\nund praxisnah. Sie schafft eine tragfähige Balance zwischen Entlastung sowie not\u0002wendiger Rechtssicherheit und Transparenz im Gemeinnützigkeitsrecht.\r\nNr. 3 - § 58 Nr. 11 AO n. F.\r\nWir begrüßen die beabsichtigte Klarstellung, wonach der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch gemeinnützige Körperschaften künftig als steuerlich unschädliche Betätigung nach § 58 AO gilt. Diese Neuregelung beseitigt die bisher vorhandene Rechtsunsicherheit, die gemeinnützige Organisationen bislang davon abgehalten hat, selbst \r\nin die nachhaltige Stromerzeugung zu investieren. Durch die eindeutige gesetzliche \r\nRegelung wird der Einstieg in alternative und klimafreundliche Energieformen für Vereine, Stiftungen und vergleichbare Körperschaften erleichtert. Die vorgeschlagene \r\nRegelung ist daher geeignet, die Investitionsbereitschaft für Photovoltaikanlagen im \r\ngemeinnützigen Sektor nachhaltig zu fördern und zugleich Rechtssicherheit für die \r\nSteuerpraxis zu schaffen.\r\nNr. 4 - § 64(3) Satz 1 AO n. F\r\nDen Vorschlag zur Erhöhung der Freigrenze für Einnahmen Von Euro 45.000 auf \r\nEuro 50.000 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begrüßen wir als \r\neinen Schritt zur Entbürokratisierung.\r\nNr. 4 § 64(3) Satz 2 AO n. F\r\nDie im Entwurf vorgesehene Vereinfachung durch den Verzicht auf eine Sphärenzuordnung für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 50.000 Euro wird grundsätzlich begrüßt, da sie eine spürbare Entlastung von administrativen Tätigkeiten für \r\nkleine gemeinnützige Organisationen verspricht. Jedoch ist aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht zu bedenken, dass § 59 AO weiterhin verlangt, dass die tatsächliche \r\nGeschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist. Ohne eine auch nur grobe Abgrenzung der Einnahmen zwischen steuerbegünstigten und steuerpflichtigen Tätigkeiten ist der erforderliche Nachweis dieser Zweckverfolgung faktisch kaum möglich. Es besteht die Gefahr, \r\ndass Körperschaften, deren Einnahmen überwiegend oder gar ausschließlich aus \r\nsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben stammen, weiterhin als gemeinnützig eingestuft werden könnten, obwohl diese keine steuerbegünstigten Zwecke \r\nverfolgen. Wir halten eine Klarstellung für notwendig, wonach die steuerliche Vereinfachung nur greifen kann, sofern nachgewiesen werden kann, dass die steuerbegünstigte Tätigkeit der Körperschaft überwiegend (z. B. 50 + x der Einnahmen im \r\nsteuerbegünstigten Bereich) gibt. Andernfalls droht die Bagatellregelung das System \r\nder Gemeinnützigkeit zu unterlaufen. \r\nWir weisen ergänzend darauf hin, dass uns aufgrund der Kürze der Stellungnahmefrist eine tiefergehende Befassung nicht möglich war.\r\nArtikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nNr. 1 § 3 Nr. 26a \r\nWir sehen die Erhöhung des Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale als einen Beitrag zur Stärkung des Ehrenamtes, geben aber auch zu bedenken, dass diese einer \r\nweiteren Monetarisierung des Ehrenamtes Vorschub leistet.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021091","regulatoryProjectTitle":"Familiennachzug","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/bb/649503/Stellungnahme-Gutachten-SG2511060022.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aussetzung Familiennachzug\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\naus Sicht der Diakonie Deutschland ist die geplante Aussetzung des \r\nFamiliennachzugs zu subsidiär Geschützten ein falsches Signal. \r\nArt. 6 des Grundgesetzes und Art. 8 der Europäischen \r\nMenschenrechtskonvention verpflichten dazu, die familiären Bindungen \r\nvon Personen in Deutschland in angemessener Weise zu \r\nberücksichtigen. Der Schutz der Familie muss subsidiär Geschützten \r\nweiterhin zugutekommen, da das familiäre Zusammenleben positive \r\nImpulse für die Integration setzt und der legale Weg des \r\nFamiliennachzugs verhindert, dass Angehörige illegale und gefährliche \r\nWege der Migration auf sich nehmen. Versuche, Zuzugszahlen zu \r\nverringern, dürfen nicht zu Lasten von Familien, insbesondere von \r\nminderjährigen Kindern gehen.\r\nDiese geplante Maßnahme trifft Ehepartner*innen, Kinder und Eltern \r\nvon in Deutschland lebenden Schutzberechtigten, die bereits seit \r\nJahren auf den Nachzug ihrer Angehörigen warten. Vor diesem \r\nHintergrund stellt vor allem das Fehlen einer fairen Übergangsregelung \r\nfür laufende Verfahren einen unverhältnismäßigen Umgang mit den \r\nBetroffenen dar.\r\nStichtagsregelung \r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland sollte es daher, in Anlehnung an \r\nden Vorschlag des Deutschen Caritasverbandes, wenn es zur \r\nAussetzung des Nachzugs kommt, zumindest eine Stichtagsregelung \r\nanalog zur Aussetzungsregelung 2016 geben (§ 104 Abs. 13 \r\nAufenthG). Diese sollte sich auf den Zeitpunkt der Erteilung der\r\nAufenthaltserlaubnis der in Deutschland lebenden Person beziehen. Soweit bei einer \r\nStichtagsregelung auf die Vorladung zur Abholung des Visums der nachziehenden Person abgestellt \r\nwerden sollte, ist dies aus Sicht der Diakonie Deutschland aufgrund der jahrelang andauernden \r\nVerfahren unfair. \r\nKlare Verfahrensvorgaben für Härtefallanträge\r\nDarüber hinaus sollte es – wenn es zur Aussetzung des Nachzugs kommt – im Rahmen der \r\nHärtefallregelung klare Verfahrensvorgaben für Anträge nach § 22 und § 23 AufenthG geben. Aus \r\nden Erfahrungen der Aussetzung von 2016 sollten wirkungsvolle Schlüsse gezogen werden. \r\nSinnvoller wäre es aus Sicht der Diakonie Deutschland aber ohnehin, wenn im Rahmen einer \r\nHärtefallregelung an die humanitären Gründe in § 36a Abs. 2 Nr. 2-4 AufenthG angeknüpft werden \r\nkönnte.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nDem § 104 wird folgender Absatz 20 angefügt:\r\n„(20) Bis zum [Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung + 2 Jahre] wird ein Familiennachzug zu \r\nPersonen, denen nach dem [Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung] eine Aufenthaltserlaubnis \r\nnach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, in der Regel nicht gewährt. Den \r\nEhegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers mit einer Aufenthaltserlaubnis nach \r\n§ 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative oder Eltern eines minderjährigen Ausländers mit dieser \r\nAufenthaltserlaubnis kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zu Vermeidung einer \r\nbesonderen Härte erforderlich ist. \r\nEine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere vor, wenn:\r\n1. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,\r\n2. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern \r\neines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder\r\n3. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines \r\nminderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer \r\nBeeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere \r\nBehinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch \r\neine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen \r\nim Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der \r\nPflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.\""},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021091","regulatoryProjectTitle":"Familiennachzug","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/14/649505/Stellungnahme-Gutachten-SG2511060023.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aufruf zum Internationalen Tag der Familie: \r\nFamilien gehören zusammen! \r\nKonflikte, Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung zwingen Menschen weltweit zur Flucht. \r\nOft werden Familien dabei auseinandergerissen. Während ein Teil der Familie bereits in \r\nDeutschland Schutz finden kann, bleiben Familienmitglieder in Konfliktgebieten oder \r\nFlüchtlingslagern auf der Fluchtroute zurück. Eine Rückkehr ist aufgrund der politischen oder \r\nhumanitären Lage meist unmöglich. Damit bleibt der Familiennachzug nach Deutschland oft die \r\neinzige Möglichkeit, wieder in Sicherheit zusammenzuleben. \r\nDer Wert von Familie sowie der Schutz und die Förderung von Kindern gehören zum Fundament \r\nunserer Gesellschaft. Auch das Völkerrecht (v.a. Art. 8 EMRK, Art. 3, 10 UN-KRK), das \r\neuropäische Grundrecht (Art. 7, 24 Abs. 2 GRCh) und das deutsche Grundgesetz (Art. 6 GG) \r\nschützen das Recht auf Familie und die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls. \r\nFamiliennachzug ist eine planbare, integrationsfördernde und rechtssichere Möglichkeit, um \r\nSchutzsuchende aus Kriegs- und Krisengebieten aufzunehmen. Das Vorhaben, den \r\nFamiliennachzug für subsidiär Schutzberechtigte auszusetzen, stellt einen migrations- und \r\nintegrationspolitischen Rückschritt dar. Schon nach den aktuellen Regelungen ist der \r\nFamiliennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten auf 12.000 Personen im Jahr stark begrenzt. \r\nEin Aussetzen hätte einen erheblichen menschlichen Preis, jedoch keine signifikanten \r\nAuswirkungen auf die Auslastung der Kommunen. Die Erfahrungen seit der Aussetzung des \r\nFamiliennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte nach 2016 zeigen zudem: Einschränkungen \r\noder gar die Aussetzung entlasten weder Gerichte noch Behörden, sondern führen zu erheblicher \r\nMehrbelastung durch unzählige Eilverfahren und Verfahren zur Aufnahme im Einzelfall. \r\nDie Aussetzung des Familiennachzugs führt zu langjährigen und schmerzhaften Trennungen von \r\nFamilienmitgliedern. Die Trennung von den Eltern und Geschwistern kann bei Kindern erhebliche \r\npsychische Belastungen und Traumata verursachen, die langfristige Auswirkungen auf sie und \r\ndas Familiengefüge nach sich ziehen können. Vom Aussetzen des Familiennachzugs wären \r\ninsbesondere Frauen und Kinder betroffen, die allein in Konfliktregionen zurückbleiben oder sich \r\nauf gefährliche Fluchtrouten begeben müssten. \r\nStatt den Familiennachzug einzuschränken, sollte die Bundesregierung die nächste \r\nLegislaturperiode nutzen, um den Familiennachzug effizienter zu gestalten: \r\n- Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erhalten: Personen mit \r\nsubsidiärem Schutzstatus sollten im Hinblick auf den Familiennachzug den Flüchtlingen \r\nim Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt werden, da auch bei ihnen \r\nregelmäßig eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit vorliegt und die Differenzierung beim \r\nFamiliennachzug weder mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 14 i. V. m. Art. 8\r\nEMRK) noch mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) in \r\nEinklang steht. \r\n- Verfahren verbessern: Die Bundesregierung sollte das Recht auf Familiennachzug \r\neffektiver gestalten. Dazu gehört eine Verbesserung und mehr Transparenz der \r\nVerfahren, insbesondere die Verkürzung von Wartezeiten an den Auslandsvertretungen \r\nund eine digitale Antragstellung, gerade dort, wo die Anreise zur zuständigen \r\nAuslandsvertretung Sicherheitsrisiken mit sich bringt. Ein transparenteres Verfahren und \r\ndas Absehen von Sprachzertifikaten vor der Einreise kann auch die Behörden in \r\nDeutschland sowie die Auslandsvertretungen entlasten. \r\n- Minderjährige Geschwister nicht zurücklassen: Das Nachzugsrecht sollte auch \r\nminderjährige Geschwister umfassen. Derzeit sind sie beim Familiennachzug mit hohen \r\nHürden konfrontiert. Eine Anpassung der Regelungen würde sicherstellen, dass Familien \r\nnicht zwischen ihren Kindern wählen müssen und der Familiennachzug für alle erleichtert \r\nwird. \r\n- Besonders schutzbedürftige Familien schützen: Für Familien mit besonders \r\nvulnerablen Mitgliedern, etwa mit einer Behinderung, stellen der Familiennachzug und \r\nandere sichere Zugangswege oft die einzige realistische Möglichkeit dar, gemeinsam \r\nSchutz zu finden. Eine Flucht über gefährliche Routen ist für sie in der Regel keine Option. \r\nBei Menschen mit Behinderungen, besonders Kindern, müssen daher die besonderen \r\nSchutzgarantien der UN-Kinderrechtskonvention und der UN\u0002Behindertenrechtskonvention ernst genommen und uneingeschränkt berücksichtigt \r\nwerden (vgl. Art. 23 UN-KRK, Art. 7 UN-BRK). "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021092","regulatoryProjectTitle":"Änderung des  Staatsangehörigkeitsgesetzes (Turboeinbürgerung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/96/c9/649507/Stellungnahme-Gutachten-SG2511060024.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Diakonie Deutschland\r\nzum Referentenentwurf für ein Sechstes\r\nGesetz zur Änderung des\r\nStaatsangehörigkeitsgesetzes (6. StAGÄndG)\r\n\r\nZusammenfassende Bewertung\r\nDie Diakonie Deutschland lehnt den Entwurf zur Abschaffung der „Turboeinbürgerung“1 ab.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nFür den Fall, dass der Referentenentwurf dennoch ins Kabinett eingebracht wird, schlägt die\r\nDiakonie Deutschland eine konkrete Änderung vor. Diese soll sicherstellen, dass\r\nEinbürgerungsbewerber*innen, die die Voraussetzungen für die „Turboeinbürgerung“ bereits erfüllen,\r\nauch noch nach Inkrafttreten des geplanten Gesetzes nach einer Voraufenthaltszeit von 3 Jahren\r\neingebürgert werden können. So soll vermieden werden, dass die Möglichkeit der\r\n„Turboeinbürgerung“ für diesen Personenkreis allein aufgrund der langen Bearbeitungsdauer von\r\nEinbürgerungsanträgen vereitelt wird:\r\nVor „Artikel 2“ wird Folgendes eingefügt:\r\n„Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:\r\n§ 40b\r\nAuf Einbürgerungsanträge, die bis zum [Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] gestellt worden sind,\r\nfindet § 10 Absatz 3 in der bis zum [Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] geltenden Fassung\r\nAnwendung, soweit er günstigere Bestimmungen enthält.“\r\nBegründung\r\nDie Möglichkeit, die für eine Einbürgerung erforderliche Voraufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre zu\r\nverkürzen, wenn besondere Integrationsleistungen nachgewiesen werden (§ 10 Absatz 3 StAG), soll\r\naufgehoben werden.\r\n1 Die Diakonie Deutschland verwendet den Begriff der „Turboeinbürgerung“ hier zur einfacheren\r\nVerständigung. Passender und wertschätzender wäre zum Beispiel der Begriff „Einbürgerung für herausragend\r\nintegrierte Personen“, der im Folgenden ebenfalls verwendet wird.\r\nDiakonie Deutschland\r\nEvangelisches Werk für Diakonie\r\nund Entwicklung e. V.\r\nCaroline-Michaelis-Straße 1\r\n10115 Berlin\r\nStellungnahme der Diakonie Deutschland\r\nzum Referentenentwurf für ein Sechstes\r\nGesetz zur Änderung des\r\nStaatsangehörigkeitsgesetzes (6. StAGÄndG)\r\nSeite 2 von 2\r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland ist dieser Vorschlag integrationspolitisch verfehlt. Die erst Ende\r\nMärz 2024 eingeführte Einbürgerung für herausragend integrierte Personen („Turboeinbürgerung“)\r\nermöglicht die Einbürgerung u. a. bereits nach einer Voraufenthaltszeit von 3 Jahren, wenn neben\r\nbesonderen Integrationsleistungen Kenntnisse der deutschen Sprache der Stufe C 1 GER\r\nnachgewiesen werden und der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist – ohne Inanspruchnahme\r\nöffentlicher Transferleistungen.\r\nMit dieser Möglichkeit werden Integrationsanreize gesetzt und Deutschland als Einwanderungsland\r\nfür ausländische Fachkräfte attraktiver gemacht. Die vorgezogene Einbürgerung für herausragend\r\nintegrierte Personen wirkt zudem verwaltungsentlastend, da sich die flächendeckend überlasteten\r\nAusländerbehörden mit diesen Personen nach erfolgter Einbürgerung nicht mehr „befassen“ müssen.\r\nDie Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen muss zum Beispiel nicht mehr geprüft werden.\r\nDie Möglichkeit zur vorgezogenen Einbürgerung für herausragend integrierte Personen wirkt auch\r\ndemokratiestärkend. Die Personengruppe der Wahlberechtigten vergrößert sich nach jeder\r\nEinbürgerung. Damit könnte das Beibehalten der „Turboeinbürgerung“ auch einen Beitrag zu einer\r\nhöheren Wahlbeteiligung – insbesondere in den 11 Bundesländern leisten, in denen in den nächsten\r\nzwei Jahren Wahlen bevorstehenden. Es ist verfassungsrechtlich geboten, Ausländer*innen, die\r\nlangfristig und dauerhaft in Deutschland leben, eine Einbürgerung zu ermöglichen. Bei herausragend\r\nintegrierten Personen, handelt es sich in der Regel um Personen, die voraussichtlich dauerhaft in\r\nDeutschland bleiben werden.\r\nSoweit in der Gesetzesbegründung hervorgehoben wird, die Abschaffung der „Turboeinbürgerung“\r\ndiene dem Prinzip der Nachhaltigkeit und der Stärkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, kann\r\nnicht unerwähnt bleiben, dass die vorgezogene Einbürgerung für herausragend integrierte Personen\r\naufgrund der stark abweichenden, wesentlich strengeren Voraussetzungen nicht mit der „normalen“\r\nAnspruchseinbürgerung in § 10 Abs. 1 StAG gleichzusetzen ist. Unter Nachhaltigkeitsaspekten ist die\r\nBeibehaltung der vorgezogenen Einbürgerung für herausragend qualifizierte Personen vielmehr zu\r\nfordern, denn sie stärkt durch ihre Anreizwirkung das Sozialversicherungssystem in Deutschland.\r\nNicht unerwähnt bleiben kann auch die Tatsache, dass es auch in anderen Demokratien die\r\nMöglichkeit einer Einbürgerung nach bereits 3 Jahren gibt, zum Beispiel in Kanada, in den USA und\r\nin der Schweiz.\r\nSoweit die Entwurfsbegründung auf ein „Abstandsgebot“ zur Niederlassungserlaubnis abstellt, sei\r\ndarauf hingewiesen, dass die Niederlassungserlaubnis gerade in Fällen herausragender Integration,\r\nz.B. bei hochqualifizierten Fachkräften (§ 18c Abs. 3 AufenthG) und auch in Fällen von\r\nEhepartner*innen von Deutschen (§ 18c Abs. 3 AufenthG) bereits nach 3 Jahren Voraufenthaltszeit\r\nerteilt werden kann. Im Übrigen ist ein Abstandsgebot rechtlich nicht verpflichtend.\r\nVor dem Hintergrund der dargestellten Gründe empfiehlt die Diakonie Deutschland von dem\r\nVorhaben Abstand zu nehmen, die „Turboeinbürgerung“ abzuschaffen. Hilfsweise sollte aus Gründen\r\nder Fairness und des Vertrauensschutzes zumindest eine Übergangsregelung, wie oben\r\nvorgeschlagen, für laufende Verfahren eingeführt werden.\r\nWir bitten darum, diese Bedenken bei Ihren Beratungen über den Gesetzentwurf zu berücksichtigen\r\nund stehen bei Rückfragen sehr gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021093","regulatoryProjectTitle":"Verlängerung des europaweiten Schutzes für Ukrainer:innen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/f6/649509/Stellungnahme-Gutachten-SG2511070006.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Three years since the activation of the Temporary Protection Directive: from emergency to\r\nlonger-term solutions\r\nBrussels, Belgium, 4 March 2025 – Today marks three years since the EU activated the\r\nTemporary Protection Directive (TPD), which provided a safe pathway to protection for\r\nmillions1 of people fleeing the war in Ukraine. It was a powerful demonstration of the EU’s\r\nunity and solidarity in the face of a humanitarian crisis, and proved to be an effective\r\nemergency mechanism for responding to large arrivals of people in a humane and orderly\r\nway. It alleviated pressure on national asylum systems and provided displaced people with\r\nimmediate and collective protection, including the right to reside, work, study, and access\r\nhealth care and social support in the EU.\r\nThe temporary protection regime is due to expire in March 2026, just one year away. Of the\r\nmany challenges faced by people displaced from Ukraine, uncertainty about their legal\r\nstatus in the EU is among the most pressing. This lack of clarity impacts nearly every aspect\r\nof life: from securing stable employment and arranging long-term housing, to planning\r\nchildren's education. Predictability is necessary for people to rebuild their lives with dignity\r\nand stability. It is promising to see that post-TPD solutions are a priority for the Commission\r\nand the Polish Presidency of the Council of the EU. Three years on, it is essential that the\r\nEU’s response to the needs of people displaced from Ukraine shifts from emergency\r\nmeasures to longer-term strategies and solutions.\r\nIn the meantime, some Member States – including Poland, the Czech Republic and Italy –\r\nhave started developing pathways for people to transition out of temporary protection.\r\nHowever, many of these exit plans primarily rely on labour-based residence permits.\r\nLabour-based permits alone cannot be the answer, as many people covered by the TPD will\r\nnot be able to meet the requirements. Not only does the proportion of temporary\r\nprotection-holders who are employed vary greatly across Europe (from 8% in Hungary to\r\n55% in the Netherlands), but it will leave many people in a vulnerable situation behind,\r\nincluding some people with disabilities, students, the elderly, third-country nationals and\r\nstateless persons granted refugee or complementary protection in Ukraine, people who\r\nexperience discrimination in the labour market (for example, people who have been\r\nracialised), and those who cannot work full-time because they are caring for children or\r\ninfirm family members.\r\nThe ad-hoc solutions proposed by Member States also risk overlooking the status of\r\nindividuals who may be displaced from Ukraine after March 2026, as they may not fall within\r\nthe scope of any post-TPD measures, including family members of those already in the EU.\r\n1 According to the European Commission, as of December 2024, slightly more than 4.3 million\r\nnon-EU citizens, who fled Ukraine as a consequence of the war were under temporary protection in\r\nthe EU.\r\nUnless these gaps are addressed, Member States’ asylum systems could be overburdened\r\nonce temporary protection ends, even though the TPD’s express purpose is to prevent this.\r\nThe fact that some Member States have frozen asylum applications from people who fall\r\nunder the TPD increases this risk. An EU-wide and coordinated approach would be beneficial\r\nnot only for people displaced from Ukraine, but also for the countries and communities\r\nwhere they live – limiting the financial and administrative burdens associated with\r\nindividually determining the status of the more than 4.3 million people who currently\r\nbenefit from temporary protection.\r\n- We are calling on the EU to go beyond repeatedly renewing temporary protection\r\nand propose a coordinated and collective solution that would offer a more durable\r\nstatus and pathway to long-term residence. An EU-wide approach with strong EU\r\nleadership and coordination is vital to prevent a fragmented approach and people\r\nfalling into irregularity, with vulnerable groups being disproportionately affected.\r\nPost-TPD solutions are long overdue. A collective of more than 130 civil society organisations\r\nwelcomed the EU’s previous extension of the temporary protection regime through to\r\nMarch 2026 to provide time for policymakers to define durable solutions while ensuring\r\nshort-term stability for displaced people. However, unless work starts now to make tangible\r\nprogress in implementing a coordinated transition out of temporary protection, another\r\none-year extension may be the only option.\r\n- Another one-year extension of the temporary protection regime beyond March\r\n2026 must be considered as an exceptional and interim measure to ensure the\r\ncontinuation of protection and to prevent displaced individuals from becoming\r\nundocumented, or falling into uncertainty and losing their jobs, education,\r\nhousing, or healthcare. If this interim arrangement is necessary, we urge the\r\nEuropean Commission to propose as soon as possible a Council Implementation\r\nDecision extending the TPD until March 2027, while offering clarity on the future\r\nprotection and residence status of people displaced from Ukraine.\r\nDespite recent diplomatic discussions on the potential for renewed peace talks, the\r\nhumanitarian situation in Ukraine remains dire. There are daily reports of shelling and\r\nairstrikes, even in cities and villages hundreds of kilometers from the frontline. Should the\r\nceasefire be achieved any time soon, the damage to Ukraine’s critical and civilian\r\ninfrastructure and widespread contamination from explosive ordnance will take years to\r\nrepair, restore, and clear before the situation permits safe, truly voluntary, and durable\r\nreturns. In this context, it is worrying to see that some host countries have begun or are\r\nconsidering scaling back their support to people displaced from Ukraine – for example, by\r\nlimiting the duration of government-sponsored housing support, or by restricting its scope\r\nto people who come from specific regions in Ukraine. \r\n- We call on Member States not to roll back support to people displaced from\r\nUkraine, and to fully implement the provisions enshrined in the TPD. This includes\r\nensuring full access to the rights and basic services it guarantees. It is essential that\r\nMember States respect their obligations regarding non-refoulement and avoid any\r\nmeasures that could directly or indirectly result in premature returns, jeopardising\r\nthe safety and well-being of those in need."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021094","regulatoryProjectTitle":"Debatte zu Prostitution und Sexkaufverbot","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/0b/649511/Stellungnahme-Gutachten-SG2512050022.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Diakonie Deutschland\r\nzum Antrag der CDU/CSU\r\n„Menschenunwürdige Zustände in der\r\nProstitution beenden – Sexkauf bestrafen“\r\nDrucksache 20/10384 vom 20.02.2024\r\n\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland hält bundesweit Fachberatungsstellen für Frauen in der Prostitution\r\nund für Opfer von Menschenhandel vor. Seit Jahrzehnten setzt sich die Diakonie für die\r\nVerbesserung der Lebenssituation von Menschen in der Prostitution ein. Auf der Grundlage\r\ndieser Fachexpertise und wissenschaftlicher Erkenntnisse lehnt die Diakonie Deutschland den\r\nAntrag der CDU/CSU ab.\r\nDie Diakonie begrüßt ausdrücklich, dass sich die CDU/CSU für den Ausbau von\r\nBeratungsstellen sowie die Verstetigung von Ausstiegsangeboten ausspricht und teilt das\r\ngrundlegende Anliegen, psychische, physische und soziale Notlagen, insbesondere von\r\nFrauen in der Prostitution zu beenden und zu verhindern, dass Menschen in Notlagen geraten.\r\nDer vorgeschlagene Weg, den Sexkauf nach dem Vorbild des Nordischen Modells zu\r\nbestrafen, ist jedoch nicht dazu geeignet, das postulierte Ziel zu erreichen. Es führt vielmehr\r\ndazu, dass sich die Lebenssituation von Frauen, Männern und Transpersonen in der\r\nProstitution durch die Kriminalisierung des Sexkaufes und das Verbot von Prostitutionsstätten\r\nmaßgeblich verschlechtert.\r\nDurch zahlreiche Studien ist belegt, dass aus dem Nordischen Modell eine Vielzahl von nicht\r\nintendierten Effekten resultiert. So findet eine Verdrängung in isolierte und damit risikoreichere\r\nOrte statt. Dadurch steigt das Risiko für Menschen in der Prostitution von Gewalt betroffen zu\r\nsein oder sich mit sexuell übertragbaren Krankheiten zu infizieren. Ein Sexkaufverbot führt zu\r\neiner verkürzten Verhandlungszeit zwischen Freiern und Menschen, die sexuelle\r\nDienstleistungen anbieten, dadurch ist ihre Verhandlungsmacht gegenüber Freiern\r\ngeschwächt1. Gerade die Menschen in der Prostitution, die besonders vulnerabel sind, treffen\r\ndie negativen Effekte am stärksten. Der von CDU/CSU geforderte Paradigmenwechsel in der\r\n1 Chu, Sandra Ka Hon, and Rebecca Glass. 2013. “Sex Work Law Reform in Canada: Considering Problems with the Nordic\r\nModel.” Alberta Law Review 51(1): 101–24\r\nLevy, Jay, and Pye Jakobsson. 2014. “Sweden’s Abolitionist Discourse and Law: Effects on the Dynamics of Swedish Sex Work\r\nand on the Lives of Sweden’s Sex Workers.” Criminology & Criminal Justice 14(5): 593–607. DOI:10.1177/1748895814528926.\r\nHolmström, Charlotta, and May-Len Skilbrei. 2017. “The Swedish Sex Purchase Act: Where Does it Stand?” Oslo Law Review\r\n4(02):82–104. DOI:10.18261/issn.2387-3299-2017-02-02.\r\nVuolajärvi, Niina. 2019. “Governing in the Name of Caring – The Nordic Model of Prostitution and Its Punitive Consequences for\r\nMigrants Who Sell Sex.” Sexuality Research and Social Policy 16(2): 151–65. DOI:10.1007/s13178-018-0338-9\r\n\r\nProstitutionsgesetzgebung ist daher ungeeignet, Notlagen innerhalb der Prostitution\r\nabzubauen.\r\nDer Antrag der CDU/CSU fußt zum einen auf der Annahme, dass die bisherige Gesetzgebung\r\ngescheitert ist und sich Menschenhandel „unter dem Schutzmantel der Legalität“ unkontrolliert\r\nausbreiten konnte. Dieser Annahme widerspricht die Diakonie Deutschland. Bereits in ihrer\r\nStellungnahme von 2016 zum ProstSchG-E hat sie dargelegt, dass die Anmelde- und\r\nBeratungspflicht für die Erhöhung des Schutzes ungeeignet ist. Insbesondere zugewanderte\r\nFrauen und Männer mit geringen Kenntnissen der deutschen Sprache, die negative\r\nErfahrungen mit Behörden in den Herkunftsländern gemacht haben, laufen Gefahr ausgenutzt\r\nzu werden und in Abhängigkeiten zu geraten. Der Vorwurf des Scheiterns ist daher\r\nzurückzuweisen, da Anmelde- und Beratungspflicht nicht zielführend sein konnte.\r\nMenschenhandel monokausal mit der Form der Prostitutionsgesetzgebung zu begründen, ist\r\nempirisch nicht zu belegen. Auf Grund des Ausmaßes des Dunkelfeldes im Bereich des\r\nMenschenhandels und der unterschiedlichen Art der Daten, die den Studien zu Grunde liegen,\r\nexistieren wenig vergleichbare empirische Daten bezüglich Menschenhandels.\r\nMit Aussagen wie: „Für eine hohe sechsstellige Zahl bedeutet dies faktische totale\r\nAbhängigkeit von Zuhältern …beherrscht von organisierter Kriminalität …. führt zu bleibender\r\nTraumatisierung und gravierenden irreversiblen körperlichen und seelischen Schäden“ wird\r\neine Darstellung von Prostitution und Menschen in der Prostitution gewählt, die wirkmächtige\r\nBilder erzeugt, jedoch nicht belegbar ist. Menschen in der Prostitution sind eine heterogene\r\nGruppe. Auf Grund fehlender repräsentativer Studien können keine allgemeingültigen\r\nAussagen über die Lebensrealität einzelner Bereiche der Prostitution getroffen werden. Die im\r\nAntrag beschriebenen Realitäten geben Situationen aus dem Kontext Menschenhandel und\r\nZwangsprostitution wieder.\r\nAuch aus rechtlicher Sicht ist die Einführung der von der Fraktion der CDU/CSU geforderten\r\nStrafbarkeit des Sexkaufs weder erforderlich noch geeignet, um Frauen, Männer und\r\nTranspersonen vor Zwangsprostitution oder Gewalt zu schützen.\r\nBereits 2009 hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss zur Zulässigkeit von\r\nWohnungsprostitution im Geltungsbereich einer Sperrgebietsverordnung2 konstatiert, dass die\r\nAusübung von Prostitution von der im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit geschützt ist.\r\nDie Einführung eines Sexkaufverbots dürfte einen unverhältnismäßigen Eingriff in das\r\nGrundrecht der in der Prostitution tätigen Personen nach Art. 12 GG darstellen. Ein Verbot\r\nwürde ebenso das grundrechtlich geschützte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowohl\r\nder Nachfragenden als auch der Frauen, Männer und Transpersonen in der Prostitution\r\neinschränken3.\r\nDie CDU/CSU führt in ihrem Antrag aus, die geringe Zahl an Verurteilungen in diesem Bereich\r\nzeige, dass die derzeitige Ausgestaltung des § 232a Abs. 6 StGB nicht ausreichend sei.\r\nDieser regelt die Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) für die\r\nInanspruchnahme sexueller Dienstleistungen von einer Person, die Opfer von\r\nMenschenhandel oder Zwangsprostitution geworden ist und die der Prostitution nachgeht.\r\n2 1 BvR 224/07.\r\n3 Vgl. Harrer: Der alte Wunsch nach einfachen Lösungen: Die Unionsfraktion fordert ein Sexkaufverbot – doch gut gemeint ist\r\nmanchmal unterkomplex, VerfBlog, 2023/11/17, https://verfassungsblog.de/der-alte-wunsch-nach-einfachen-losungen/\r\n\r\nSeite 3 von 7\r\nWeitere Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 232a Abs. 6 StGB ist es dabei, dass der\r\noder die Täter:in die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage der Prostituierten oder deren\r\nHilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt.\r\nObgleich unstrittig ist, dass Frauen, Männer und Transpersonen im Rahmen ihrer Tätigkeit in\r\nder Prostitution Gewalt durch Freier erfahren, findet im Antrag der CDU/CSU eine sehr\r\npauschalisierte Darstellung statt, die nicht auf die Gesamtheit der Nutzer:innen sexueller\r\nDienstleistungen übertragbar ist.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen:\r\nZu 1.\r\nDer Antrag der CDU / CSU fordert, „eine allgemeine ‚Freierstrafbarkeit‘ “ einzuführen und den\r\nKauf sexueller Dienstleistungen im Grundtatbestand als Vergehen zu ahnden”. Als\r\nKonsequenz würden dadurch auch einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen\r\nErwachsenen unter Strafe gestellt werden.\r\nUnabhängig davon, dass bereits im 13. und 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs verschiedene\r\nStrafnormen zum Schutz der Rechte von Prostituierten verankert sind (dazu ad. 4), missachtet\r\ndie Forderung nach schärferen Strafgesetzen ohne vorherige Ausschöpfung anderer Schutz-\r\noder Präventionsmaßnahmen, dass der Einsatz des Strafrechts in einem Rechtsstaat stets\r\nUltima Ratio staatlichen Handelns sein muss.\r\nZu 2.\r\nSoweit die Fraktion der CDU/CSU fordert, „sicherzustellen, dass Prostituierte im Zuge der\r\nNeuregelung nicht durch die Tatsache der reinen Ausübung der Tätigkeit kriminalisiert\r\nwerden“, ist dies aus Sicht der Diakonie Deutschland kaum möglich. Eine Kriminalisierung der\r\nProstituierten fände allein schon dann statt, wenn diese potentielle Freier anwerben würden,\r\nda eine solche Aufforderung zum Sexkauf dann als strafbare Anstiftung gemäß § 26StGB zu\r\nbetrachten wäre. Das damit einhergehende faktische Werbeverbot wäre zudem als\r\nEinschränkung der Berufsfreiheit zu sehen. Um dies zu umgehen, müsste der Gesetzgeber\r\ndie Prostituierten ausdrücklich straflos stellen.\r\nAuch bei der Entgegennahme des Geldes, welches Sexkäufer:innen im Rahmen des\r\nverbotenen Sexkaufs übergeben, würden sich Anbieter:innen nach geltendem Recht strafbar\r\nmachen. Gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 StGB handelt es sich bei der Annahme von Geld, welches\r\naus einer rechtswidrigen Tat herrührt, um Geldwäsche. Ein unter Strafe stehender Sexkauf\r\nwürde eine solche Geldwäschevortat darstellen, sodass Anbieter:innen sexueller\r\nDienstleistungen aufgrund der Annahme des für die sexuelle Dienstleistung gezahlten Geldes\r\neine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohen würde. Das Geld, das\r\nfür den verbotenen Sexkauf gezahlt würde, unterläge zudem der Einziehung gemäß\r\n§ 261 Abs. 10 StGB. Nachdem erst 2021 der All-Crime-Ansatz eingeführt wurde,\r\ninfolgedessen alle rechtswidrigen Taten Geldwäschevortaten sind, scheint es rechtspolitisch\r\nhöchst unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber für Anbieter:innen sexueller Dienstleistungen\r\neine Ausnahme schafft und den dann strafbaren Sexkauf von der Eigenschaft als\r\nGeldwäschevortat ausnimmt.\r\nIm Zuge der geforderten Neuregelungen der Prostitutionsgesetzgebung ist zu erwarten, dass\r\nalle Regelungen nach dem ProstG und ProstSchG ersatzlos entfallen würden. Dies hätte untragbare zivilrechtliche Folgen für Anbieter:innen sexueller Dienstleistungen4. Vor\r\nEinführung des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 galt beispielsweise ein Vertrag über\r\nSexarbeit im Sinne des § 138 BGB als sittenwidrig und damit nichtig. Forderungen der\r\nProstituierten gegenüber ihren Freiern auf Bezahlung der sexuellen Dienstleistung waren\r\ndadurch rechtlich nicht durchsetzbar. Wäre der Sexkauf nach Einführung einer\r\n“Freierstrafbarkeit” verboten, würde dies erneut die rechtliche Durchsetzbarkeit von\r\nForderungen der Prostituierten gegenüber ihren Freiern unmöglich machen. Denn der\r\ngeschlossene Vertrag wäre gemäß § 134 BGB wiederum nichtig. Zivilrechtlich würden\r\nAnbieter:innen sexueller Dienstleistungen durch die Einführung einer “Freierstrafbarkeit”\r\nrechtlos gestellt.\r\nZu 3.\r\nDer Antrag der CDU/CSU sieht vor, den Betrieb von Prostitutionsstätten wie Bordellen,\r\nLaufhäusern, Verrichtungsboxen und Wohnwagen sowie die Vermietung von Objekten zum\r\nZweck der Prostitutionsausübung zu verbieten.\r\nWeder das Sexkaufverbot noch das Verbot der Überlassung von Räumen wird die Prostitution\r\nfaktisch beenden. Das umfassende Verbot von Räumen, in denen Prostitution legal ausgeübt\r\nwerden kann, würde die Lage von Menschen in der Prostitution nachhaltig verschlechtern. Es\r\nwird ihre Sicherheit bedrohen, da sie entweder in illegalen Betrieben arbeiten müssten, was\r\nsie anfälliger für Zwang und Ausbeutung machen würde, oder an isolierte Orte, wie\r\nIndustriegebiete, Parkplätze oder Wälder ausweichen müssten, an denen sie einem deutlich\r\nhöheren Risiko von Gewalttaten ausgesetzt wären. Die Vermietung von Wohnungen zur\r\nAusübung der Prostitution zu verbieten, bedeutet Frauen, Männer und Transpersonen in der\r\nProstitution mit einem existenzbedrohenden Wohnungsverlust zu sanktionieren. Denn\r\nVermieter:innen würden sich strafbar machen, wenn sie nicht kündigten. Eine Regelung mit\r\nsolch umfassenden Verboten würde zwangsläufig dazu führen, diejenigen, die sexuelle\r\nDienstleistungen anbieten, am stärksten zu belasten.\r\nZu 4.\r\nIn ihrem Antrag fordert die Fraktion der CDU/CSU, „die grundsätzliche Strafbarkeit von\r\nZuhälterei, Ausbeutung von Prostituierten und Menschenhandel sowie das umfassende\r\nstrafbewehrte Verbot, aus der Prostitution einer anderen Person vorsätzlich eigenen Nutzen\r\nzu ziehen, wirksam zu gewährleisten“. Die Strafbarkeit der genannten Handlungen ist bereits\r\ndurch die Normierung verschiedener Straftaten im 13. und 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs\r\ngewährleistet: So wird gemäß § 180a StGB die Ausbeutung von Prostituierten mit\r\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß § 181a StGB wird\r\nZuhälterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Ausübung\r\nder verbotenen Prostitution, also der Zuwiderhandlung gegen ein durch Rechtsverordnung\r\nerlassenes Verbot, an bestimmten Orten oder zu bestimmten Tageszeiten der Prostitution\r\nnachzugehen, ist gemäß § 184f StGB, die jugendgefährdende Prostitution gemäß\r\n§ 184g StGB, strafbewehrt. Menschenhandel und Zwangsprostitution werden gemäß § 232\r\nund § 232a StGB zwingend mit Freiheitsstrafe geahndet.\r\nDem Schutz vor körperlicher Gewalt dienen die Normen über die Straftaten gegen das Leben\r\nund die körperliche Unversehrtheit nach dem 16. und 17. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, zum\r\nSchutz vor anderweitigem Machtmissbrauch wie Nötigung oder Bedrohung dienen die\r\n4 Vgl. auch Heger, ZRP 2024, 11.\r\n\r\nweiteren Normen über die Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach dem 18. Abschnitt\r\ndes Strafgesetzbuchs.\r\nDas Legalitätsprinzip gewährleistet zudem die Durchsetzung der Strafnormen, indem es\r\ngemäß § 152 Abs. 2 StPO die Strafverfolgungsbehörden dazu verpflichtet, wegen aller\r\nverfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte\r\nvorliegen. Eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip gibt es nur in Fällen, in denen die Schuld des\r\nTäters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht\r\n(Opportunitätsprinzip). In Fällen von Zwangsprostitution und Menschenhandel ist allerdings\r\nnicht davon auszugehen, dass Raum für eine solche Ausnahme besteht. Denn diese\r\nStraftatbestände dienen gerade dem Schutz der öffentlichen Ordnung. Bei ihrer Erfüllung\r\nbesteht damit ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.\r\nSoweit die Fraktion der CDU/CSU mit ihrer Forderung meint, die Verfolgung der genannten\r\nStraftaten müsse wirksam gewährleistet werden, ist dies keine Frage der Strafgesetzgebung,\r\nsondern der Durchsetzung von Strafnormen.\r\nAus der Forderung nach dem Verbot, “aus der Prostitution einer anderen Person vorsätzlich\r\neigenen Nutzen zu ziehen”, folgt bei konsequenter Anwendung, dass Einnahmen aus der\r\nProstitution nicht steuerpflichtig sein dürfen, da der Staat als Steuergläubiger vorsätzlich\r\nNutzen ziehen würde. Gleichzeitig würde an dieser Stelle die Situation entstehen, dass sich\r\nPartner:innen von Frauen, Männern und Transpersonen, die in der Prostitution tätig sind,\r\nstrafbar machen, wenn sie – wie in Partnerschaften häufig üblich – gemeinsam haushalten.\r\nZu 7.\r\nDie CDU/CSU beantragt, einheitliche Standards für die Arbeit von Fachberatungsstellen im\r\ngesamten Bundesgebiet sicherzustellen, die ausschließlich dem Ziel eines gelingenden\r\nAusstiegs aus der Prostitution verpflichtet sein soll.\r\nDie Fachberatung inhaltlich so stark einzuschränken, lehnt die Diakonie Deutschland ab.\r\nBeratungs- und Unterstützungsangebote müssen sich am Wunsch der Beratung suchenden\r\nPersonen orientieren. Eine thematische Beschränkung der Beratungsarbeit ignoriert die\r\nDiversität von Lebenslagen und Beratungsthemen innerhalb der Prostitution und führt dazu,\r\ndass Frauen, Männer und Transpersonen nicht die Unterstützung bekommen, die sie\r\nbenötigen. Beratung kann nur dann wirksam sein, wenn das breite Spektrum an\r\nLebenswirklichkeiten der in der Prostitution Tätigen berücksichtigt wird und die Angebote\r\nvorurteilsfrei und ergebnisoffen vorgehalten werden. Jede andere Vorgehensweise\r\nwiderspricht dem Ethik-Kodex der Sozialen Arbeit5 und den Leitprinzipien der Diakonie6.\r\nAuch unter der Vorgabe eines Sexkaufverbotes und Verbotes von Orten zur Ausübung der\r\nProstitution muss gewährleistet sein, dass Beratung aufsuchend und unterstützend begleitet.\r\nDies muss auch bei Lebensumständen, die von Kriminalisierung geprägt sind, sichergestellt\r\nwerden. Ein für die Fachpraxis unerlässlicher und bewährter akzeptierender Arbeitsansatz\r\nwürde durch die Forderungen der CDU/CSU demontiert werden.\r\n5 Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. (Hrsg.) (2014): Berufsethik des DBSH, Ethik und Werte, S: 27\r\nhttps://www.dbsh.de/media/dbsh-www/redaktionell/pdf/Sozialpolitik/DBSH-Berufsethik-2015-02-08.pdf\r\n6 Diakonie Deutschland (2021), Fachberatung für Menschen in der Prostitution, Handlungsprinzipien,\r\nHerausforderungen und Leistungsangebote, S: 4\r\nhttps://www.diakonie.de/diakonie_de/user_upload/diakonie.de/PDFs/Publikationen/03_2021_Menschen_in_der_Prostitution_W\r\neb.pdf\r\n\r\nSeite 6 von 7\r\nZu 13. und 14.\r\nMit der grundsätzlichen “Freierstrafbarkeit” würde ein Tatbestand eingeführt, der erwartbar im\r\nBagatellbereich mit – im Einzelfall eher geringen – Geldstrafen sanktioniert werden würde. Wie\r\nunter 4. dargelegt, besteht bereits nach derzeitiger Gesetzeslage ein Vollzugsdefizit\r\npolizeilicher Maßnahmen gegen Menschenhandel und Zwangsprostitution. Angesicht des\r\nerheblichen Personalmangels bei den Polizeibehörden wäre es kontraproduktiv, wertvolle\r\npersonelle Ressourcen zur Überwachung eines Bagatelldeliktes zu binden, während die\r\nVerfolgung schwerer Straftaten wie Menschenhandel und Zwangsprostitution nicht\r\nangemessen mit Ressourcen ausgestattet würde. Indem der Gesetzgeber mit der\r\n“Freierstrafbarkeit” einen Straftatbestand schaffen würde, den er faktisch nicht oder nur\r\neingeschränkt durchsetzen kann, befördert er einen Vertrauensverlust der Bürger:innen in den\r\nRechtsstaat. Entsprechende Gesetze werden mitunter als Symbolpolitik wahrgenommen\r\nForderungen der Diakonie Deutschland bezüglich einer zukünftigen Prostitutions-\r\ngesetzgebung:\r\nProstitution ist ein vielschichtiges Thema und Prostitutionsgesetzgebung hat Auswirkungen\r\nauf eine sehr heterogene Personengruppe. Grob vereinfachende Lösungsansätze wie ein\r\nSexkaufverbot werden der komplexen Wirklichkeit von Prostitution nicht gerecht. Die Diakonie\r\nfordert deshalb eine Gesetzgebung, die das gesamte System berücksichtigt.\r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland ist ein dreigeteilter Ansatz sinnvoll:\r\n1. Stärkung der Rechte von Frauen, Männern und Transpersonen in der\r\nProstitution.\r\nEinführung eines “Runden Tisches Prostitution“, der sich unter Einbeziehung von\r\nSexarbeitenden aus den unterschiedlichen Bereichen der Prostitution darauf\r\nverständigt, welche Maßnahmen und rechtliche Regelungen erforderlich sind.\r\nEntwicklung einer Informationskampagne, die Menschen in der Prostitution über ihre\r\nRechte und Wege der Rechtsdurchsetzung informiert.\r\n2. Verhinderung und Linderung von psychischen und sozialen Notlagen in der\r\nProstitution\r\nEntwicklung interdisziplinärer Kooperationskonzepte für Behörden, Verbände,\r\nInstitutionen, Organisationen in Herkunftsländern sowie Polizei und\r\nProstitutionsstätten, mit dem Ziel, Ausbeutung entgegenzuwirken, Konzepte der\r\nGewaltprävention zu entwickeln und mit Hilfe gezielter Informationen auf\r\nUnterstützungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen.\r\nEntwicklung von Maßnahmen der Existenzsicherung und Integrationsförderung, um\r\nden Zugang zu anderen Formen der Erwerbstätigkeit für Frauen, Männern und\r\nTranspersonen, die allein aufgrund ökonomischer Zwänge in der Prostitution arbeiten,\r\nzu gewährleisten.\r\n\r\nSeite 7 von 7\r\n3. Konsequentere Verfolgung und Bekämpfung von Menschenhandel,\r\nZwangsprostitution und Ausbeutung innerhalb der Prostitution.\r\nDazu ist es notwendig, die erforderlichen Ressourcen für Strafverfolgungsbehörden\r\nund Justiz bereitzustellen, Fachberatungsstellen auskömmlich zu finanzieren sowie\r\nSchutz und ein Bleiberecht für Betroffene von Menschenhandel sicherzustellen.\r\nDie angeführte Dreiteilung soll durch Präventionsarbeit für Jugendliche und junge Erwachsene\r\nergänzt werden, die über dysfunktionale Beziehungsmuster und die Loverboy-Methode\r\naufklärt. Ebenso sollten Aspekte einer einvernehmlichen Sexualität vermittelt und für Grenzen\r\nin der eigenen Sexualität sensibilisiert werden.\r\nDarüber hinaus muss das Handeln von Männern in Bezug auf körperliche und sexualisierte\r\nGewalt insbesondere Frauen gegenüber reflektiert werden, um es auch innerhalb der\r\nProstitution zu verändern.\r\nEine Verbesserung der Lebensverhältnisse von Frauen, Männern und Transpersonen in der\r\nProstitution wird nicht allein durch eine Regulierung mittels der Prostitutionsgesetzgebung zu\r\nerreichen sein. Das Ineinandergreifen von Prostitutionsgesetzgebung, Migrationspolitik und\r\nsozialer Sicherung muss harmonisiert werden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Existenzsicherung weiter denken Diskussionspapier der Diakonie Deutschland\r\n\r\nVorbemerkung\r\n2021 hat die Diakonie Deutschland unter dem Titel „Existenzsicherung neu denken“ einen Neuanfang\r\nin der Existenzsicherung gefordert und umfangreiche Strukturvorschläge dazu ausgearbeitet. Diese\r\nVorschläge sind getragen von dem Leitprinzip, die Situation für diejenigen, die auf existenzsichernde\r\nLeistungen und Beratung angewiesen sind, zu verbessern und die Verwaltungsstrukturen übersichtlich\r\nund nachvollziehbar zu gestalten.\r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt das Ziel der Bundesregierung, Verwaltungsstrukturen zu\r\nvereinfachen, Bürokratie abzubauen, den Sozialstaat zu modernisieren und Leistungen einfacher\r\nzugänglich zu machen. Hier sieht sie klare Anknüpfungspunkte. Die vorliegende Diskussionspapier\r\nbeschreibt Lösungsansätze im Bereich steuerfinanzierter, existenzsichernder Leistungen.\r\nDer Sozialstaat, das sind Bund, Länder und Kommunen, das ist aber auch die freie Wohlfahrtspflege\r\nmit ihren zwei Millionen Beschäftigten und Zehntausenden gemeinnützigen Angeboten. Im subsidiär\r\norganisierten Sozialstaat werden soziale Dienstleistungen in vielen Bereichen nicht von staatlichen\r\nStellen, sondern von gemeinnützigen Diensten und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege erbracht. Die\r\ndiakonische Expertise verortet sich in der Sozialen Arbeit mit Menschen, die Rat und Unterstützung\r\nsuchen, und in der Zusammenarbeit mit der Verwaltung: insbesondere in den Arbeitsfeldern\r\nAllgemeine Sozialberatung, Migrations- und Flüchtlingsberatung, Schuldner- und Insolvenzberatung,\r\nSchwangerenberatung, Wohnungslosenhilfe und Erwerbslosenberatung. Täglich sammeln\r\nMitarbeitende der Diakonie in ihren Beratungsstellen und Hilfeangeboten bundesweit Erfahrungen mit\r\nMenschen aller Altersgruppen in Armutslagen auf der einen Seite sowie mit Jobcentern,\r\nFamilienkassen, Wohngeldstellen, Ausländerbehörden etc. auf der anderen Seite. Auch die Hürden\r\nbei der Digitalisierung erster Verwaltungsprozesse sind dabei Blick. Es genügt nicht, wenn nur der\r\nStaat digitaler wird und sich Verwaltungsaufwand in den Behörden reduziert. Die gemeinnützigen\r\nPartner des Sozialstaats müssen hier genauso Schritt halten können, wie die Bürger*innen, die auf\r\nden Sozialstaat angewiesen sind.\r\nKlar ist: Die Rechte der Leistungsberechtigten können nur dann angemessen verwirklicht werden,\r\nwenn bei der Digitalisierung das besondere Zusammenwirken von Akteuren im sozialrechtlichen\r\nDreiecksverhältnis Beachtung findet und alle mitgedacht werden.\r\nDie Expertise der Sozialen Arbeit der Diakonie ist wertvoll und muss genutzt werden, wenn der\r\nAnspruch der Weiterentwicklung des Sozialstaats ernst gemeint ist: Lassen Sie uns gemeinsam\r\n„Existenzsicherung weiter denken“!\r\n\r\nFür die Diakonie Deutschland sind die folgenden vier Grundsätze maßgeblich:\r\n• Soziale Rechte sind Gegenstand des Grundgesetzes sowie europäischer und internationaler\r\nVereinbarungen. Rechtsansprüche helfen nicht aus sich heraus. Politik und Verwaltung sind in\r\nder Pflicht, sicherzustellen, dass Zugänge zu Leistungen, auf die Menschen einen\r\nRechtsanspruch haben, so einfach wie möglich ausgestaltet sind.\r\n• Es braucht eine einheitliche und konsistente Architektur aus Leistungen, Verhältnissen\r\nund Zuständigkeiten, damit die Leistungen die gewünschte Wirkung entfalten und Chancen\r\neröffnen können.\r\n• Der Sozialstaat sollte seine Leistungen so gestalten und organisieren, dass die\r\nBedürfnisse der Anspruchsberechtigten im Mittelpunkt stehen. Die Interessen der\r\nVerwaltung sind dem nachgeordnet.\r\n• Es gibt viele Formen von Hilfe. Finanzielle Unterstützung, individuell zugeschnittene soziale\r\nDienstleistungen sowie für jeden zugängliche Angebote in den Bereichen Bildung, Freizeit,\r\nKultur müssen als gleichwertige Bestandteile der sozialen Absicherung und der Sicherstellung\r\nvon Chancengerechtigkeit betrachtet werden.\r\n\r\nVorschläge der Diakonie Deutschland\r\nBürgerfreundlichere Leistungen wie aus einer Hand: Was will die Koalition?\r\nDie Leistungen und Anlaufstellen des Sozialstaats sollen für Bürger*innen übersichtlicher werden und\r\nHilfen schneller bei denen ankommen, die sie brauchen. Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und\r\nSPD heißt es: „Ziel sind bürgerfreundlichere Leistungen aus einer Hand. Das soziale Schutzniveau\r\nwollen wir bewahren.“\r\nDas schlägt die Diakonie Deutschland vor: Eine Erstanlaufstelle/ Existenzsicherungsstelle als erste\r\nAnlaufstelle für sämtliche Anliegen der Existenzsicherung einrichten\r\nErstanlaufstellen/ Existenzsicherungsstellen werden als einfach zugängliche Stellen im Lebensumfeld\r\nder Menschen eingerichtet. Als Front-Office bieten sie analog und digital eine erste Orientierung und\r\nBeratung zu verschiedenen existenzsichernden Leistungen und nehmen einen allgemeinen „Antrag\r\nauf existenzsichernde Leistungen“ entgegen. Die Daten und Nachweise zur Prüfung der Bedürftigkeit\r\nund Lebenssituation werden dort aufgenommen.\r\nAuf der Grundlage eines einheitlichen Einkommens- und Vermögensbegriffs wird eine\r\nBedürftigkeitsprüfung vorgenommen. Die Vereinheitlichung der Begriffe muss dem Anspruch\r\ngenügen, das soziale Sicherungsniveau gemäß der Ankündigung im Koalitionsvertrag zu wahren.\r\nIm Back-Office: Das Ergebnis der Bedürftigkeitsprüfung und der Antrag werden an einen\r\nLeistungsträger, bei dem voraussichtlich ein Anspruch auf Leistungen (insbesondere Bürgergeld,\r\nWohngeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Grundsicherung im Alter und bei\r\nErwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) besteht, weitergegeben. Bei fehlendem\r\nLeistungsanspruch wird automatisch an andere ggf. zuständige Leistungsträger zur Prüfung von\r\nAnsprüchen weitergeleitet. Ein Datenabgleich zwischen den Behörden muss ermöglicht werden,\r\nsofern Ratsuchende ihr Einverständnis zur Weitergabe der Daten geben. Die Information der Antragstellenden über den Verfahrensstand ist jederzeit digital möglich. Entscheidend ist:\r\nRatsuchende stellen einen einzigen Antrag und erhalten am Ende einen einzigen Bescheid, der die\r\nLeistungsansprüche zusammenfasst. Das entlastet Verwaltung und Ratsuchende und verkürzt\r\nPrüfverfahren.\r\nBei der Erstberatung in der Erstanlaufstelle/ Existenzsicherungsstelle wird zudem die gesamte\r\nLebenssituation der Menschen in den Blick genommen. Sie arbeitet eng mit unterschiedlichen\r\nHilfeangeboten und Fachberatungsstellen zusammen, um unmittelbar weitervermitteln zu können.\r\nDas Zusammenwirken von Angeboten in öffentlicher und freier Trägerschaft in der Region muss\r\nsystematisch und unabhängig vom Einzelfall geklärt sein. Die Perspektive der Ratsuchenden muss\r\nbei der Organisation der Unterstützungswege handlungsleitend sein.\r\nRechtsvereinfachung und Transparenz: Was will die Koalition?\r\nEine Kommission zur Sozialstaatsreform soll die notwendigen Reformen anstoßen. Im\r\nKoalitionsvertrag heißt es „(…) Die Kommission soll Empfehlungen entwickeln, wie unter anderem\r\neine massive Rechtsvereinfachung, ein rascherer Vollzug, erhöhte Transparenz, die\r\nVereinheitlichung des Einkommensbegriffs und die Zusammenlegung von Sozialleistungen erreicht\r\nwerden können.“\r\nDas schlägt die Diakonie Deutschland vor: Reformkonzepte in Experimentierräumen erproben\r\nEs liegen unterschiedliche Reformkonzepte vor, die einen Beitrag leisten wollen für einen effizienten,\r\nbürokratiearmen und bürgerfreundlichen Sozialstaat. Dabei werden jeweils notwendige\r\nRahmenbedingungen sowie gesetzliche Änderungen beschrieben und bestimmte Wirkungen\r\nangenommen. Die Erfahrungen mit dem Reformprozess zur Kindergrundsicherung haben gezeigt,\r\ndass die Komplexität von Verwaltungsstrukturen und die spezifischen Eigeninteressen verschiedener\r\nAkteure und Ebenen enorme Herausforderungen darstellen. Wissenschaftlich begleitete\r\nErprobungen unterschiedlicher Konzepte in verschiedenen Regionen können\r\nUmsetzungserkenntnisse für eine komplexe Reform liefern und Vorbehalte abbauen. Hierfür müssten\r\nrechtssichere Erprobungsräume geschaffen werden. Ein Bundesexperimentiergesetz eröffnet hierfür\r\nPerspektiven.\r\nDas schlägt die Diakonie Deutschland vor: Praxis-Checks im Vorfeld geplanter Regelungen\r\nDarüber hinaus bietet die Diakonie Praxis-Checks an: In ihre Beratungsstellen kommen insbesondere\r\ndiejenigen, die mit der Kommunikation mit Behörden überfordert sind bzw. die aufgrund\r\nunterschiedlicher Hindernisse keinen Zugang zu einer behördlichen Stelle oder Leistung erhalten. Die\r\nErkenntnisse über die jeweiligen Hürden sollten nutzbar gemacht werden. Mit Kolleg*innen aus der\r\nBeratungspraxis kann auf der Grundlage klarer Kriterien sowie Klient*innenkonstellationen im Vorfeld\r\ngeplanter Regelungen reflektiert werden, wie praxistauglich ein Strukturreformvorschlag für diese\r\nMenschen wäre.\r\nAnreize zur Erwerbsarbeit: Was will die Koalition?\r\nBezieher*innen von Sozialleistungen sollen stärkere finanzielle Anreize bekommen, mehr zu arbeiten\r\nund zu verdienen oder überhaupt eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufzunehmen. Im\r\nKoalitionsvertrag heißt es: „Hierzu werden wir auch die Schnittstellen zur Grundsicherung in den Blick\r\nnehmen und die Hinzuverdienstregeln reformieren. Dazu gehört auch, die Transferentzugsraten in\r\nden unterschiedlichen Leistungssystemen besser aufeinander abzustimmen.“\r\n\r\nDas schlägt die Diakonie Deutschland vor: „Sozialdividende“ in Steuerklasse 7 für ergänzende\r\nLeistungsbezieher*innen erproben\r\nPersonen, die im jetzigen System ihr Erwerbseinkommen mit Bürgergeld aufstocken, sind mit einer\r\nkomplizierten Anspruchsermittlung mit Hin- und Rückrechnungen konfrontiert. Das ist\r\nverwaltungsaufwändig für die Behörden und kompliziert für die Arbeitnehmer*innen.\r\nStattdessen sollen Personen, die seit mindestens einem halben Jahr über der Minijobgrenze1\r\nerwerbstätig sind und mit Bürgergeld aufstocken, die Möglichkeit erhalten, sich für das Modell der\r\nsogenannten Sozialdividende mit einer Lohnsteuerklasse 7 zu entscheiden. Sie erhalten dann eine\r\nVorauszahlung des pauschalierten Existenzgeldes („Sozialdividende“, bestehend aus Regelsatz und\r\nWohnkosten in bedarfsgerechter Höhe) zu Monatsbeginn. Diese können sie mit einer Verrechnung\r\nüber die Steuer bei später im Laufe des Monats eingehenden Lohnzahlungen kombinieren.\r\nIn der Steuerklasse 7 sind die Ansprüche auf Freibeträge mit dem zu Monatsanfang gezahlten\r\nExistenzgeld abgegolten. Einkommen wird dagegen relativ hoch besteuert. Der hohe Steuersatz\r\nbleibt in seinen Auswirkungen aber weit hinter den Folgen der Einkommensanrechnung zurück, die\r\nderzeit in der Grundsicherung Standard ist.\r\nInsbesondere bei schwankendem Einkommen wäre das ein sinnvolles Modell. Im Endeffekt lohnt\r\nsich dann jeder zusätzliche Euro – und es droht keine Lücke, wenn am Monatsanfang die Miete fällig\r\nwird, der Lohn aber erst am Monatsende eingeht. Das ist besonders beim Übergang von der\r\nGrundsicherung in Erwerbstätigkeit wichtig. Der Vorschlag entlastet die Verwaltung und reduziert die\r\nFehleranfälligkeit durch Verrechnungsvorgänge.\r\nErgänzend zu den genannten pauschalen Leistungen bleibt die Möglichkeit erhalten, für größere\r\nAnschaffungen oder in besonderen Notlagen zusätzliche finanzielle Hilfen zu beantragen – etwa für\r\ndie Anschaffung von Waschmaschine oder Kühlschrank, die Klassenfahrt, eine digitale\r\nMindestausstattung oder medizinische Sonderbedarfe."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023912","regulatoryProjectTitle":"Reform des Bürgergeldes in eine \"Neue Grundsicherung\"","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/28/725407/Stellungnahme-Gutachten-SG2603050012.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Diakonie Deutschland zum Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\r\nBerlin, 17. Februar 2026\r\nDie Diakonie Deutschland bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) und anderer Gesetze.\r\n\r\nZusammenfassende Kommentierung des Entwurfes durch die Diakonie Deutschland\r\nDer Gesetzentwurf formuliert das Ziel, die Zahl der Leistungsberechtigten im SGB-II\u0002Leistungsbezug deutlich zu reduzieren. Die Diakonie Deutschland hält die im Entwurf enthaltenen \r\nRegelungen dafür nicht geeignet. Die Regelungen stellen eine Abkehr von einer Unterstützung und Begleitung auf Augenhöhe dar. Sie beenden den von der Diakonie Deutschland mit der Einführung des Bürgergeldes begrüßten Paradigmenwechsel im SGB II. Anstatt das Gleichgewicht zwischen Unterstützung und Mitwirkung auszubalancieren, wird überwiegend auf Sanktionierung als Mittel zur Verhaltenssteuerung gesetzt. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5.11.2019 (1 BVL7/16) festgestellt, dass der tatsächliche Lenkungseffekt von Sanktionen nicht eindeutig wissenschaftlich belegt ist. Es betonte, dass die Wirksamkeit von Sanktionen zur Motivation der Betroffenen, ihren Pflichten nachzukommen, unsicher sei und daher sorgfältig abgewogen werden müsse. Sanktionen treffen in erster Linie Menschen mit psychischen Erkrankungen, Leseschwierigkeiten, mangelnden Sprachkenntnissen, persönlichen Krisen oder Suchtkrankheiten. Die Diakonie Deutschland weiß aus ihrer Beratungspraxis, dass Sanktionierungen die Lage der betroffenen Menschen verschärfen und nicht zur Lösung ihrer individuellen Problemlagen beitragen. Sanktionen lassen sich in der Praxis nicht auf die kleine Gruppe von Personen begrenzen, die tatsächlich nicht kooperieren wollen. Sie treffen immer auch Menschen in besonderenProblemlagen. Der Nachweis, dass eine Person nicht kooperieren kann, ist mit hohen Hürden verbunden. Zudem muss die Grundsicherung das soziokulturelle Existenzminimum von allen Menschen gewährleisten, auch von denjenigen, die nicht vollumfänglich mit den Behörden kooperieren. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgehalten und durch internationale Vereinbarungen wie den UN-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gestützt. Sozialrecht muss diese menschenrechtliche Dimension beachten.Der im Gesetzentwurf in mehreren Fällen – fehlende Erreichbarkeit, Pflichtverletzungen, Meldeversäumnisse – vorgesehene Wegfall des Leistungsanspruchs widerspricht diesen menschen- und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Ein Wegfall des gesamten Regelsatzes hat zudem auch Folgen für die Wohnungssituation der betroffenen Menschen. Das liegt an der sogenannten „Wohnkostenlücke“. Ein beträchtlicher Teil der Leistungsberechtigten zahlt für einen Teil der Wohnkosten aus dem Regelsatz hinzu. Auf dem angespannten Wohnungsmarkt ist es in vielen Fällen nicht möglich, Aufforderungen zur Kostensenkung durch Bezug einer als angemessen geltenden Wohnung nachzukommen. Dieser Teil der Miete kann bei einer Sanktionierung des Regelsatzes nicht mehr an Vermietende gezahlt werden. Dies dürfte auch die Wohnungssuche von Grundsicherungsempfänger*innen weiter erschweren. Es ist davon auszugehen, dass Vermietende zukünftig noch seltener als bisher an Grundsicherungsempfänger*innen vermieten werden, wenn sie befürchten müssen, dass die Mietzahlungen nicht gesichert sind.\r\n\r\nSteigende Wohnungslosenzahlen stehen nicht nur dem erklärten Ziel der Bundesregierung, \r\nWohnungslosigkeit bis zum Jahr 2030 zu überwinden, entgegen. Sie führen aufgrund der \r\nkostspieligen Unterbringung von wohnungslosen Menschen in Notunterkünften auch zu \r\nAusgabenerhöhungen bei Städten und Gemeinden. Die Versorgung mit Haushaltsenergie und \r\nStrom gehört ebenfalls zum menschenwürdigen Existenzminimum, das nicht gekürzt werden darf. \r\nIm Fall des kompletten Entzugs der Regelleistung müssen Stromsperrungen verhindert werden. \r\nDarum ist sicher zu stellen, dass Haushaltsenergie und Strom an die Energieversorger gezahlt \r\nwerden. Ohne Strom werden zudem Aktivitäten der Leistungsberechtigten behindert, sich wieder in \r\nden Arbeitsmarkt zu integrieren. Wer keinen Strom und damit kein Telefon und Internet hat, kann \r\nsich nicht bewerben und schlimmstenfalls nicht einmal das Jobcenter anrufen.\r\nDie Diakonie Deutschland kritisiert, dass die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen vor allem \r\ndem Ziel dienen sollen, zu Einsparungen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu führen und \r\nzur Haushaltskonsolidierung beizutragen. Zum einen ist zweifelhaft, dass die Regelungen geeignet \r\nsind, dieses Ziel zu erreichen. Wie im Entwurf selbst beschrieben, kann nur ein konjunktureller \r\nAufschwung die Voraussetzungen für eine Belebung des Arbeitsmarkts schaffen. Die im Entwurf \r\nvorgeschlagenen Regelungen haben jedoch keinen Einfluss auf die Konjunktur. Zudem gibt es in \r\nder Praxis nur wenige Leistungsberechtigte, die sich einer Arbeitsaufnahme beharrlich verweigern \r\nund nicht bereit sind, ihre Hilfebedürftigkeit zu vermindern. Zum anderen legitimiert das Einsparziel \r\naus Sicht der Diakonie Deutschland nicht die maßgeblichen Verschärfungen für \r\nLeistungsberechtigte, die zu einem teilweisen oder sogar kompletten Entzug des \r\nverfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums führen.\r\nProblematisch sind auch die Regelungen im Entwurf zur Begrenzung der Wohnkosten im SGB II \r\nund XII sowie zu den Auskunfts-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Formularpflichten für Vermietende. \r\nSie ignorieren die Realität angespannter Wohnungsmärkte, wälzen strukturelle Probleme der \r\nWohnungsmärkte auf die Leistungsberechtigten ab, vergrößern die bereits jetzt bestehende\r\nWohnkostenlücke bei Leistungsberechtigten weiter, schränken die Verfügbarkeit von Wohnraum für \r\nLeistungsberechtigte noch weiter ein und erhöhen so die Gefahr von Wohnungslosigkeit.\r\nEinige Regelungen richten schließlich neue bürokratische Hürden für Leistungsberechtigte und für \r\nVerwaltungsbehörden auf, anstatt den Sozialstaat zu entbürokratisieren und bürgernah zu \r\ngestalten.\r\nBewertung der wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs\r\nBedarfsdeckende Erwerbsarbeit einfordern (§ 2 SGB II-E) \r\nBewertung\r\nHier wird suggeriert, alle Menschen, insbesondere Alleinstehende, könnten in Vollzeit arbeiten. \r\nGründe für eine Beschäftigung in Teilzeit sind jedoch individuell. In der Begründung heißt es, die \r\nVerpflichtung gelte insbesondere für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Die \r\nKategorie „alleinstehend“ ist insofern irreführend, als sie nicht differenziert nach Personen, die \r\nBetreuungsverpflichtungen haben - insbesondere getrennt erziehende Eltern oder pflegende \r\nAngehörige- und solchen, die das nicht haben. Auch Personen, die als alleinstehend / Single\u0002Bedarfsgemeinschaft gelten, können umfangreiche Betreuungsverpflichtungen haben, die einer \r\nVollzeittätigkeit entgegenstehen. Daher wird es darauf ankommen, wie die individuelle Zumutbarkeit\r\nnach Abs. 2 Satz 2 in der Praxis festgestellt wird.\r\n\r\nVorrang der Vermittlung (§ 3a SGB II-E) \r\nBewertung\r\nDer Vermittlung in Ausbildung und Arbeit wird ein Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des \r\nLebensunterhaltes und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen eingeräumt. Die Möglichkeit einer \r\nAusnahme ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine solche Maßnahme erfolgversprechender ist, \r\nund zwar insbesondere bei Personen unter 30 Jahren. Es wird nicht mehr klar festgestellt, dass bei\r\nLeistungsberechtigten ohne Berufsabschluss die berufliche Weiterbildung für eine dauerhafte \r\nIntegration in den Arbeitsmarkt erfolgsversprechender ist. Das ist deutlich zu kritisieren, denn mehr\r\nals zwei Drittel der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten haben keinen verwertbaren \r\nBerufsabschluss. Die Stärkung des Vermittlungsvorrangs zulasten der beruflichen Weiterbildung \r\nwiderspricht damit den tatsächlichen Bedarfen des Arbeitsmarktes, der insbesondere ausgebildete \r\nFachkräfte nachfragt.\r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland sollte klargestellt werden, dass insbesondere für Menschen \r\nohne Berufsabschluss Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung – vor allem solche, die auf einen \r\nanerkannten Berufsabschluss abzielen - für eine nachhaltige Integration erfolgversprechender sind.\r\nDie Diakonie Deutschland schlägt vor, in § 3a Abs. 2 nach Satz 2 folgenden Satz einzufügen:\r\nDer Vermittlungsvorrang gilt nicht, sofern die leistungsberechtigte Person an einer nach § 81 \r\nSGB III geförderten abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung teilnimmt oder \r\nnachweislich teilnehmen wird.\r\nMit Blick auf eine nachhaltige Integration sollten zumindest in der Gesetzesbegründung \r\nMaßnahmen hervorgehoben werden, die auf eine qualifikationsadäquate Arbeitsaufnahme vor allem \r\ndurch schnelle Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen sowie die Verbesserung der \r\n(berufsbezogenen) Deutschsprachkenntnisse abzielen.\r\nErziehende frühzeitig aktivieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II-E) \r\nBewertung\r\nDas Anliegen einer frühzeitigen Beratung und Entwicklung beruflicher Perspektiven von \r\nErziehenden mit kleinen Kindern wird von der Diakonie Deutschland unterstützt. Längere \r\nErwerbsunterbrechungen erschweren nachweislich den Wiedereinstieg in Arbeit. In der Praxis ist es \r\nauch unter der noch geltenden Regelung grundsätzlich sinnvoll, Erziehende im Jobcenter zu \r\nberaten und zu fördern, auch wenn das Kind noch unter drei Jahren alt ist und keine \r\nBetreuungsmöglichkeit besteht. Denn: eine frühzeitige begleitende Beratung während der \r\nErziehungszeit kann den Wiedereinstieg in Arbeit erleichtern.\r\nEs gibt eine gute Praxis, allerdings berichten die Beratungsstellen eher von fehlenden passenden \r\nBeratungs- sowie Förderangeboten für einen frühzeitigen Wiedereinstieg und fehlenden \r\nRahmenbedingungen. Die zentrale Voraussetzung für die frühzeitige Aktivierung Erziehender ist, \r\ndass Kinderbetreuungsplätze konkret und verlässlich verfügbar und zumutbar erreichbar sind. Für \r\neine erfolgreiche Erwerbsintegration junger Eltern sind die Rahmenbedingungen bei den \r\nArbeitgebenden entscheidend. Dazu gehören ein Verständnis für die Lebenssituation und \r\nVereinbarkeitsmaßnahmen.\r\nDie Diakonie spricht sich dafür aus, Leistungsberechtigten mit kleinen Kindern ein Recht auf \r\nberufsbezogene Beratung und ein passendes Förder- oder Vermittlungsangebot einzuräumen.\r\n\r\nTeilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen (§ 10 Abs. 3 SGB II-E) \r\nBewertung\r\nBei den berechtigten Personen besteht ein großes Interesse an Teilnahme an diesen Kursen.\r\nAllerdings sind inhaltlich und zeitlich passende Kursangebote und zuverlässige \r\nKinderbetreuungsangebote häufig nicht verfügbar. Hinzu kommen ungünstige \r\nAbrechnungskonditionen für die Kursträger. Hier liegen große Hindernisse für die erfolgreiche\r\nsprachliche Integration Zugewanderter.\r\nDiakonische Migrationsberatungsstellen und Integrationskursträger berichten von deutlichen Lücken\r\nbei der Bereitstellung passgenauer Angebote, die insbesondere durch die Finanzierungsmodalitäten\r\nund die jüngsten Anpassungen der Integrationskursverordnung verschärft wurden. Die aktuellen \r\nFinanzierungsmodalitäten gefährden insbesondere wohlfahrtsverbandliche Integrationskursträger in \r\nihrer Existenz. Gerade durch deren Angebote einer flankierenden Migrationsberatung konnte bisher \r\ndie Erwerbsintegration gut vorbereitet und begleitet werden.\r\nDiakonie Deutschland kritisiert neben den Streichungen der Wiederholer-Kurse sowie der Frauen-\r\n/Elternkurse im Zuge der neuen Integrationskursverordnung insbesondere den aktuellen \r\nZulassungsstopp für Teilnahmen nach § 44 Abs. 4 AufenthG (Asylbewerber, Geduldete (§ 60a Abs. \r\n2 S. 3 AufenthG), Menschen aus der Ukraine sowie Unionsbürger) (Trägerrundschreiben IK 02/26). \r\nInsbesondere vulnerable Zielgruppen sind dem erhöhten Risiko ausgesetzt, zunächst lange Zeit \r\nkeinen Integrationskursplatz zu finden oder einen vermittelten Integrationskurs nicht erfolgreich \r\nabschließen zu können. Die langfristigen Kosten und Risiken übersteigen kurzfristige Einsparungen \r\nim Integrationskurssystem - mit Schaden für Betroffene, Gesellschaft und Arbeitsmarkt.\r\nWeiterentwicklung Kooperationsplan, persönliches Angebot (§ 15 SGB II-E) \r\nBewertung\r\nDer Beratungsprozess sowie die Erstellung und Weiterentwicklung des Kooperationsplanes müssen\r\nvom Grundgedanken einer wertschätzenden, befähigenden Haltung geprägt sein, bei der \r\nMenschen ernst genommen und dabei unterstützt werden, Ziele und Perspektiven zu formulieren. \r\nKern des Kooperationsplans muss eine qualitativ gute und wirksame berufsbezogene Beratung \r\nsein. Dafür erforderlich sind vor allem eine adäquate Qualifikation der Integrationsfachkräfte und \r\nihre kontinuierliche Unterstützung durch Qualifizierung, Supervision und Entwicklung spezifischer \r\nHandlungsstrategien. Eine weitere notwendige Rahmenbedingung ist ausreichend Zeit für die \r\nBeratung. Der tatsächliche Betreuungsschlüssel „regulärer“, also nicht in Sonderteams/-projekten \r\nbefindlicher Integrationsfachkräfte und Fallmanager*innen übersteigt häufig die Orientierungswerte \r\nvon 1:150 beziehungsweise 1:75. Um flächendeckend eine hohe Qualität der berufsbezogenen \r\nBeratung sicherzustellen, ist eine adäquate Mittelausstattung der Jobcenter nötig.\r\nVon zentraler Bedeutung für den Beratungs- und Kooperationsprozess ist, dass eine verbindliche \r\nZusammenarbeit zustande kommt, basierend auf einem Vertrauensverhältnis. Sollten Angebote und \r\nVorschläge des Jobcenters nicht den Zielen und Präferenzen der leistungsberechtigten Person \r\nentsprechen, sind im Dialog und mit Methoden der berufsbezogenen Beratung Alternativen zu \r\nerarbeiten. Mit dem § 15 SGB II-E i.V. mit § 15a Abs. 2 SGB II-E erfolgt jedoch faktisch eine \r\nRückkehr zur Eingliederungsvereinbarung, die einen formal-sanktionierenden Charakter innehatte \r\nund weniger der vertrauensvollen beidseitigen Zusammenarbeit bei der Eingliederung diente. \r\nDadurch besteht außerdem die Gefahr, dass es zu zahlreichen Widerspruchsverfahren und \r\nGerichtsprozessen kommt.\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland weist zudem darauf hin, dass - laut Beschluss des Gesetzgebers - die \r\nEvaluation zur Wirkung des Kooperationsplans im Eingliederungsprozess 2023-2028 durch das \r\nInstitut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung stattfinden sollte. Die nun vorgeschlagenen \r\nRegelungen, die den Kern des Kooperationsplans verändern, beruhen folglich nicht auf \r\nwissenschaftlich belastbaren Erkenntnissen zur bestehenden Regelung.\r\nErleichterung der Zugangsvoraussetzungen zur Förderung von \r\nLangzeitleistungsberechtigten (§ 16e SGB II-E)\r\nBewertung\r\nDie Neufassung des Förderinstrumentes wird ausdrücklich begrüßt, weil sie einem breiteren \r\nPersonenkreis grundsätzlich den Zugang zum Instrument ermöglicht. Allerdings ist in den \r\nvergangenen Jahren ein deutliches Absinken der Förderungen mit diesem Instrument zu \r\nverzeichnen. Das liegt nicht an sinkenden Förderbedarfen auf Seiten der Leistungsberechtigten,\r\nsondern ist Folge der Unterausstattung des Verwaltungstitels der Jobcenter und der damit \r\nverbundenen Umschichtungen zulasten des Eingliederungstitels. Maßgeblich für den Erfolg dieser \r\nRegelung wird demnach nicht nur der Gesetzestext sein, sondern insbesondere die entsprechende \r\nfinanzielle Unterfütterung im Bundeshaushalt. Die Diakonie Deutschland begrüßt, dass die \r\nBeschäftigten in Maßnahmen nach § 16 e SGB II künftig in die Arbeitslosenversicherung \r\neinbezogen werden und somit Ansprüche auf Arbeitslosengeld erwerben. Das entspricht einer \r\nAngleichung an die Regelung zum Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III.\r\nStärkung der Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten (§ 14 SGB II-E)\r\nBewertung\r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt, dass mit der Neufassung des § 14 Abs. 2 (im neuen Satz 4) \r\nGesundheitsaspekte gestärkt werden. Der Bezug zu den Teilhabeleistungen des SGB IX ist jedoch \r\nunzureichend. § 12 SGB IX (Maßnahmen der Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung) \r\nsieht in Abs. 2 ausdrücklich vor, dass auch für die Jobcenter der Abs. 1 gilt. Danach müssen auch \r\nsie durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt \r\nund auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Auch die Jobcenter sind \r\nverpflichtet, die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs durch die Bereitstellung und \r\nVermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten zu unterstützen. Sie sollen über \r\nInhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe, die Möglichkeit der Leistungsausführung als \r\nPersönliches Budget sowie über das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe \r\nund Angebote der Beratung - einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach \r\n§ 32 SGB IX- informieren. Auch die Jobcenter sind verpflichtet, Ansprechstellen zu benennen, die \r\nInformationsangebote zu den genannten Themen u.a. an die Leistungsberechtigten vermitteln.\r\nVor dem Hintergrund dieser bereits bestehenden rechtlichen Verpflichtungen der Jobcenter schlägt\r\ndie Diakonie Deutschland vor, nach S. 3 einzufügen:\r\n„Der leistungsberechtigten Person werden Ansprechstellen genannt, um einen \r\nRehabilitationsprozess im Sinne der Gemeinsamen Empfehlung „Reha-Prozess“ nach § 26 \r\nAbs. 2 SGB IX beginnen zu können“. \r\nGesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers (§ 44f SGB II-E) \r\nBewertung\r\nDie gesetzliche Verankerung sowie die Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers werden begrüßt. Der \r\nPassiv-Aktiv-Transfer ist bisher lediglich als Vermerk im Einzelplan 11 des Bundeshaushalts geregelt und auf Förderungen nach § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ beschränkt. Durch die \r\ngeplante Verankerung im SGB II wird Planungssicherheit für die Jobcenter dahingehend \r\ngeschaffen, dass sie in ihrer Maßnahme- und Finanzplanung sicher sein können, dass die \r\nMöglichkeit des Passiv-Aktiv- Transfers grundsätzlich weiter besteht. Durch die Ausweitung des \r\nPassiv-Aktiv-Transfers auf andere Formen der öffentlich geförderten sozialversicherungspflichtigen \r\nBeschäftigung wird der Eingliederungstitel entlastet, sofern Jobcenter tatsächlich von dieser \r\nMöglichkeit Gebrauch machen. Für die Nutzung des Instrumentes „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ \r\nwerden durch die Neuregelung mehr Mittel pro Förderfall aktiviert werden können, so dass weniger \r\nMittel aus dem Eingliederungstitel dafür benötigt werden. Ob so für die Jobcenter Anreize \r\nentstehen, dieses sinnvolle und wirksame Instrument mehr zu nutzen, bleibt abzuwarten. Wichtig \r\nwird grundsätzlich sein, dass die Regelung mit geringem Verwaltungsaufwand für Jobcenter und \r\nArbeitgeber umgesetzt wird.\r\nDie Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers ersetzt keineswegs die dringende Notwendigkeit, die \r\nJobcenter im Bundeshaushalt zuverlässig finanziell adäquat auszustatten. Davon hängt auch das\r\nBestehen der erforderlichen Trägerstruktur ab, die wichtig ist, um arbeitsuchenden Menschen \r\nEingliederungsleistungen anzubieten.\r\nStärkung der Verbindlichkeit (§ 15a SGB II-E)\r\nBewertung\r\nDas Jobcenter darf laut Referentenentwurf verbindlich durch Verwaltungsakt vorschreiben, welche \r\nEigenbemühungen jemand erbringen muss, um weiterhin die vollen Leistungen zu erhalten. Dies \r\ngilt bereits, wenn ein Termin beim Jobcenter „ohne wichtigen Grund“ nicht wahrgenommen wird. Es \r\nkann konkret festlegen, wie oft und in welcher Form die Bemühungen erfolgen und bis wann \r\nNachweise darüber vorzulegen sind. Dazu zählt auch, dass die Person eine Arbeit, eine Ausbildung, \r\nein gefördertes Arbeitsverhältnis oder einen Integrations- oder berufsbezogenen Sprachkurs \r\nannehmen oder weiterführen muss.\r\nEine Zusammenarbeit auf Augenhöhe, die auch einer nachhaltigen Arbeitsmarkintegration dienlich \r\nist, ist so kaum mehr möglich. Oft ist es schwierig, einen sogenannten „wichtigen Grund“ \r\ndarzulegen, wenn Termine etwa aufgrund krisenhafter Situationen in familiären Kontexten oder in \r\npsychischen Ausnahmesituationen versäumt werden. Zudem weisen wir darauf hin, dass eine \r\nLeistungsminderung im vorgesehenen Umfang von 30 v. Hundert des Regelsatzes für den Fall \r\neines Meldeversäumnisses nur dann angemessen ist, wenn das Jobcenter den \r\nLeistungsberechtigten eine niedrigschwellige Möglichkeit gibt, notwendige Terminabsagen \r\nverlässlich mitzuteilen, z.B. durch funktionierende Callcenter oder E-Mail-Kontaktmöglichkeiten. Die \r\nAnforderungen an eine sachliche begründete Absage von Terminen sind ohnedies hoch. Es kann \r\nnicht das Risiko der Leistungsberechtigten sein, ob ihre Mitteilung an das Jobcenter den \r\nzuständigen Sachbearbeiter fristgerecht erreicht.\r\nDaher ist es problematisch, bereits nach einem Versäumnis eine solch scharfe Reaktion \r\nvorzusehen. Die Regelung zur Konkretisierung der Eigenbemühungen könnte in der Praxis bei \r\nrestriktiver Auslegung dazu führen, dass den Leistungsberechtigten Pflichten auferlegt werden, die \r\nvon ihnen kaum erfüllt werden können, die aber gleichwohl zu ihrer Sanktionierung führen. Die \r\nBeweislast für den Nachweis ausreichender Bemühungen zum Erwerbseinstieg liegt zudem \r\nvollständig bei den Leistungsberechtigten. Werden Bemühungen zwar umgesetzt, aber nicht \r\nausreichend nachgewiesen, kann auch dies schnell zu den vorgesehenen Sanktionen führen.\r\n\r\nStärkung der Mitwirkungspflichten (§§ 7b, 31-32 SGB II-E)\r\nBewertung\r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland ist es richtig, die Mitwirkung von Menschen einzufordern, die\r\nGrundsicherungsleistungen beziehen. Die vorgeschlagenen Regelungen zur Stärkung der \r\nMitwirkungspflichten im SGB II verkennen jedoch die negativen Wirkungen von \r\nLeistungseinstellungen und Sanktionen. Die Versäumnisse Einzelner haben dann negative Folgen \r\nfür die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Insbesondere die existenzsichernden Leistungen für Kinder \r\noder andere vulnerable Personen dürfen unter keinen Umständen gekürzt werden. Dies geschieht \r\naber schon, wenn der Lebensunterhalt der Eltern oder anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft \r\n- etwa erwachsener Geschwister - nicht mehr gesichert ist. Sanktionen, die lebensnotwendige \r\nLeistungen kürzen und insbesondere ein vollständiger Leistungsentzug sind menschenrechtlich \r\nbedenklich. Zumindest müssten unmittelbar und von Amts wegen Sachleistungen ausgegeben \r\nwerden, um eine existentielle Notlage und Gefährdung der Leistungsberechtigten zu verhindern. \r\nAusreichende Ernährung, Kleidung, Gesundheitsversorgung, Wohnraum und eine \r\nmenschenwürdige Mindestausstattung dürfen nicht zur Disposition stehen.\r\nDie Diakonie Deutschland schlägt die folgende Ergänzung in § 24 Abs. 2 Satz vor:\r\nSolange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im \r\nFalle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den \r\nRegelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Grundsicherungsgeld bis zur Höhe des \r\nRegelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen \r\nerbracht werden. Das gleiche gilt in Fällen, in denen gemäß § 31a Abs. 7 Satz 1 oder § 32a \r\nAbs. 1 Satz 1 SGB II der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes entfällt.\r\nIm Folgenden bewertet die Diakonie Deutschland die vorgeschlagenen Regelungen zur „Stärkung\r\nder Mitwirkungspflichten im SGB II“ im Einzelnen:\r\nFiktion der Nichterreichbarkeit (§ 7b Abs. 4 SGB II-E) \r\nBewertung\r\nDem Gesetzentwurf zufolge sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte als nichterreichbar gelten, \r\nwenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei \r\naufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines \r\nwichtigen Grundes nicht nachkommen. Dann entfallen die Leistungen zur Deckung des \r\nRegelbedarfes ab dem Monat, der der dritten Aufforderung folgt; nach diesem Übergangsmonat \r\nentfallen alle Leistungen. Personen, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach \r\ndem Übergangsmonat auch keine Kosten der Unterkunft oder Krankenversicherungsschutz mehr.\r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland ist die Annahme, eine Person sei nicht erreichbar, allein weil \r\nsie sich nicht meldet, nicht zulässig. Nach den Erfahrungen diakonischer Beratungspraxis \r\nfunktioniert die postalische Zustellung häufig nicht. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Person \r\nnicht aufgrund von Krankheit oder aus anderen triftigen Gründen nicht erreichbar ist. Psychische \r\nErkrankungen oder sonstige Einschränkungen sind den Behörden nicht in jedem Fall im Vorfeld \r\nbereits bekannt. Kurzfristige Nachweise darüber dürften kaum zu erbringen sein. Die Wartelisten für \r\nDiagnoseverfahren sind lang, und viele Personen mit starken gesundheitlichen bzw. psychischen \r\nProblemen haben kaum die Möglichkeit, kurzfristig eine nötige Diagnostik durchzusetzen. In seinem \r\nUrteil vom 5. November 2019 zu Leistungsminderungen nach dem SGB II misst das \r\nBundesverfassungsgericht der Möglichkeit, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch \r\neine Verhaltensänderung abzuwenden oder zu beenden, zurecht großes Gewicht für die Angemessenheit dieser Regelung bei. Eine solche Möglichkeit vermögen wir bei der nunmehr \r\nvorgesehen Regelung nicht zu erkennen und halten diese deshalb für eine unangemessene, \r\nübermäßige Belastung der Leistungsberechtigten. Sobald sich die Person meldet, müssen die \r\nLeistungen rückwirkend ausgezahlt werden.\r\nSelbst wenn im Fall der sogenannten Nichterreichbarkeit nur der Regelsatz wegfallen würde, ergibt \r\nsich das bereits beschriebene Problem der „Wohnkostenlücke“ (siehe S. 2 dieser Stellungnahme) \r\nmit der Folge, dass ein Teil der Miete nicht mehr an den Vermietenden gezahlt werden kann. Auch \r\nHaushaltsenergie und Stromkosten dürfen nicht gekürzt werden. \r\nRechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (§ 31a SGB II-E) \r\nBewertung\r\nEine Minderung des Grundsicherungsgeldes um sofortige 30 Prozent führt zu einer Unterschreitung\r\ndes soziokulturellen Existenzminimums bei den betroffenen Leistungsberechtigten. In der Folge \r\ndrohen Schulden und Energiearmut, denn wichtige Ausgaben wie Strom sind im Regelbedarf \r\nenthalten. Wegen der bereits beschriebenen „Wohnkostenlücke“ droht auch der Wohnungsverlust, \r\ninsbesondere wenn der Regelbedarf gemäß Abs. 7 der neuen Vorschrift wegfällt.\r\nDie Diakonie Deutschland schlägt deshalb folgende Fassung des § 31a Abs. 7 Satz 3 vor:\r\n„In diesem Fall wird das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und \r\nHeizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft in Höhe der tatsächlichen \r\nAufwendungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt.“\r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt, dass eine persönliche Anhörung für Leistungsberechtigte mit \r\npsychischen Erkrankungen vorgesehen ist. Allerdings besteht die Gefahr, dass Menschen, die \r\naufgrund von schwierigen Lebenslagen, Krankheit oder Überforderung Pflichtverletzungen begehen \r\noder Termine versäumen, durch die in § 31a Abs. 2 SGB II-E vorgeschlagenen Regelungen nicht \r\nerreicht werden.\r\nDie Diakonie Deutschland schlägt des halb vor, §31a SGBII-E Abs. 2, S. 2 wie folgt zu fassen:\r\n„Eine persönliche Anhörung soll erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei \r\nerwerbstätigen Leistungsberechtigten psychische Erkrankungen bestehen oder dass andere \r\nGründe dafür vorliegen, dass sie nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die \r\nMinderung erhebliche Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Eine Gelegenheit zur \r\npersönlichen Anhörung soll erfolgen, wenn ein drittes aufeinander folgendes Meldeversäumnis \r\ngeprüft wird.“\r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt auch, dass durch die geplante Regelung in § 31a Abs. 4 SGB II\u0002E der Krankenversicherungsschutz bestehen bleibt, Das ist auch bei Familienversicherungen \r\nexistentiell wichtig.\r\nSanktionierte Personen und insbesondere Sanktionierte in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern \r\nsollten in jedem Fall darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass sie Lebensmittelgutscheine \r\nerhalten können. Dieses Angebot muss gemacht werden, um eine existentielle Gefährdung der \r\nLeistungsberechtigten sowie eine mögliche indirekte „Mithaftung“ der Kinder oder anderer \r\nvulnerabler Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu verhindern. Bei einer vollständigen \r\nSanktionierung der Leistungen haben schon – über die Neuregelung in § 31a Abs. 4 SGB II-E \r\nhinaus - die Lebensmittelgutscheine den positiven Nebeneffekt, die Krankenversicherung weiterhin \r\naufrecht zu erhalten. Bislang wurden die Jobcenter über dieses Thema (wenn überhaupt) meist per \r\nFachanweisungen informiert. Eine Ergänzung im Gesetzestext ist wünschenswert. Die Diakonie schlägt vor, die Ausgabe von Gutscheinen im Falle einer Sanktion regelhaft und von Amts wegen \r\nvorzusehen.\r\nBeginn und Dauer der Minderung (§ 31b SGB II-E) \r\nBewertung\r\nDurch diese Regelung drohen Leistungsberechtigten auch dann Sanktionen, wenn sie sich um \r\neinen Job bemüht und den Nachweis dieser Bemühungen lediglich zu spät erbracht haben. Wird \r\nder Nachweis erbracht, muss die Sanktion umgehend enden, da die auferlegte Pflicht nachträglich \r\nerfüllt wurde (§ 31b Abs. 2 Satz 2 SGB II-E). Nach der geplanten Regelung wäre die Rücknahme \r\nder Sanktion jedoch frühestens nach einem Monat möglich (§ 31b Abs. 3 SGB II-E). Die \r\nSanktionierung erscheint unverhältnismäßig und den Bewerbungsbemühungen der \r\nLeistungsberechtigten nicht zuträglich. Wir verweisen hier zudem erneut auf das \r\nBundesverfassungsgerichtsurteil von 2019 zu Leistungsminderungen, das die notwendige \r\nMöglichkeit, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eine Verhaltensänderung \r\nabzuwenden oder zu beenden, betont (siehe Ausführungen zu § 7 Abs. 4 SGB II-E auf Seite 8).\r\nNach Auffassung der Diakonie Deutschland ist es zudem unverhältnismäßig und nicht mit \r\nMaßnahmen zur Entbürokratisierung zu rechtfertigen, die Leistungsminderung von mindestens \r\neinem Monat aufrechtzuerhalten, wenn das Jobcenter selbst anerkennt, dass die Möglichkeit einer \r\nArbeitsaufnahme und damit die Möglichkeit zur Existenzsicherung nicht mehr besteht.\r\nDie Diakonie Deutschland schlägt deshalb folgende Formulierung von § 31b Abs. 3 SGB II-E vor:\r\n„In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung unverzüglich aufgehoben, wenn die \r\nMöglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines \r\nZeitraums von einem Monat. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“\r\nMeldeversäumnisse (§ 32 SGB II-E) \r\nBewertung\r\nAuch hier wird mit der Minderung des Anspruches das soziokulturelle Existenzminimum \r\nunterschritten. Aus Sicht der Diakonie Deutschland ist zudem problematisch, dass die zeitliche \r\nAbfolge der Terminversäumnisse nicht festgelegt ist. So kann es bei restriktiver Handhabung dieser \r\nRegelung durch die Jobcenter dazu kommen, dass drei in kurzer Abfolge gesetzte Termine zum \r\nvollständigen Entzug der Regelleistung führen. Auch hier stellt sich das Problem der \r\n„Wohnkostenlücke“. Die Versorgung mit Haushaltsenergie und Strom muss gewährleistet werden.\r\nAbschaffung der Karenzzeit für Vermögen und Neuregelung des Schonvermögens\r\n(§ 12 SGB II-E)\r\nBewertung\r\nDie Karenzzeit bei Vermögen spielt in der Praxis bei der überwiegenden Anzahl der \r\nLeistungsberechtigten keine Rolle. Die Diakonie Deutschland sieht für die Reduzierung der \r\nVermögensfreibeträge keine stichhaltige Begründung und hält sie nicht für sinnvoll. Menschen, die \r\numsichtig gewirtschaftet haben, dürfen nicht dafür bestraft werden. Auch eine Erbschaft oder \r\nandere Vermögenszuwendungen können für Menschen, die sich im Leistungsbezug befinden, \r\nlängerfristig eine bessere Perspektive auf ein Leben ohne Grundsicherungsleistungen eröffnen, \r\nwenn diese Mittel nicht umgehend zu einem großen Teil eingesetzt werden müssen. Größere \r\nAusgaben, u.a. für individualisierte medizinisch notwendige Hilfsmittel, die durch die Leistungsträger \r\nnicht übernommen werden, aber eine wichtige Verbesserung der Lebensqualität darstellen, wie z.B. hochwertigere Rollstühle, müssen weiterhin möglich sein. Die Abstufung nach Lebensalter erhöht \r\nden Prüfungs- und damit den Bürokratieaufwand.\r\nIn der Übergangszeit entstehen Ungleichbehandlungen zwischen Leistungsberechtigten mit \r\nsechsmonatigem und Leistungsberechtigten mit einjährigem Bewilligungsbescheid. Die Diakonie\r\nDeutschland schlägt daher vor, grundsätzlich ein Jahr zugrunde zu legen.\r\nDie Diakonie begrüßt den fortbestehenden Schutz von selbstgenutztem Wohneigentum sowie das \r\nFortbestehen der Regelung, wonach bei Personen, die in den letzten drei Jahren nicht im SGB-II\u0002oder SGB-XII-Bezug standen, das selbstgenutzte Wohneigentum unabhängig von seiner Größe \r\nnicht als Vermögen berücksichtigt wird.\r\nDeckelung der Aufwendungen für die Unterkunft auch in der Karenzzeit, Berücksichtigung \r\nder Mietpreisbremse (§ 22 SGB II-E)\r\nBewertung\r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland wird die Begrenzung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft \r\nauf das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze dazu führen, dass die Leistungsberechtigten noch \r\nmehr Geld aus dem Regelsatz für die Wohnkosten aufbringen müssen. Den günstigen kleinen\r\nWohnraum, in den sie ziehen könnten, gibt es in der Realität auf dem angespannten \r\nWohnungsmarkt nicht. Dies wird die bestehende Wohnkostenlücke weiter vergrößern und zu mehr \r\nWohnungslosigkeit führen.\r\nDie Regelung, wonach auch innerhalb der Karenzzeit die Unterkunftskosten höchstens das 1,5-\r\nFache der örtlichen Mietobergrenze betragen dürfen, lehnt die Diakonie Deutschland ab. Für die \r\nDiakonie Deutschland stellt diese Deckelung der Kosten der Unterkunft eine faktische Kürzung des\r\nExistenzminimums darf, da betroffene Leistungsberechtigte kaum die Möglichkeit einer \r\nKostensenkung haben. Die bereits bestehende Wohnkostenlücke dürfte sich dadurch weiter \r\nverschärfen und es besteht auch hier die Gefahr von Wohnungslosigkeit.\r\nDie Festlegung einer Quadratmeterhöchstgrenze, um die Vermietung überteuerter \r\nKleinstwohnungen zu verhindern, wird von der Diakonie Deutschland grundsätzlich begrüßt. \r\nAllerdings ist die Regelung zu unbestimmt. Dadurch dürfte es in der Praxis zu engen Auslegungen \r\nder Quadratmeterhöchstmiete kommen - mit der Folge zahlreicher Kostensenkungsaufforderungen.\r\nIn der weiteren Folge sind die Leistungsberechtigten gefordert, die Kostensenkung im Falle \r\nüberhöhter Mieten privatrechtlich durchzusetzen. Die eigenständige Durchsetzung der \r\nKostensenkung gegenüber Vermietenden, die im Zweifel ein Klageverfahren vor den ordentlichen \r\nGerichten mit sich bringen würde, ist für Leistungsberechtigte mit mangelnden Sprachkenntnissen, \r\nLeseschwierigkeiten oder in persönlichen Krisen kaum denkbar. Geeigneter Rechtsbeistand, der ein \r\nsolches Verfahren mit Prozesskostenhilfe für die Leistungsberechtigten führen würde, dürfte sich \r\naufgrund des zu erwartenden niedrigen Streitwerts kaum finden lassen. Gleichzeitig verkennt diese \r\nKostensenkungspflicht das Machtungleichgewicht von Mietenden und Vermietenden auf den \r\nangespannten Wohnungsmärkten. Das gilt auch für die Regelung, wonach die leistungsberechtigte \r\nPerson verpflichtet ist, einen möglichen Verstoß gegen §§ 556d bis 556g BGB zu rügen (§ 22 Abs. \r\n1 S. 7 lit. b SGB II-E), sofern die vereinbarte Miete die nach der Mietpreisbremse (§ 556d BGB) \r\nzulässige Miethöhe um mehr als 10 Prozent überschreitet. Eine Regelung, die die Vermietenden \r\ndirekt adressiert und sie zu einer Senkung der Miethöhe verpflichtet, wäre sinnvoller. Zumindest \r\nmüsste die Finanzierung eines Rechtsbeistandes – etwa durch Beitragsübernahme bei \r\nMietervereinen mit entsprechendem Rechtsschutz – regelhaft vorgesehen werden.\r\nDiese neuen Bestimmungen verschärfen das Problem der Wohnkostenlücke; das Existenzminimum \r\nbei den Leistungsberechtigten wird unterschritten und die Gefahr von Wohnungslosigkeit erhöht.\r\n\r\nVor dem Hintergrund des Klimawandels und der damit verbundenen Herausforderungen hat die \r\nDiakonie Deutschland umfangreiche Vorschläge gemacht und insbesondere eine\r\nVertiefungsanalyse zu bezahlbarem, angemessenem und klimaneutralem Wohnraum vorgelegt.\r\nAuskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter (§ 60 SGB II-E) \r\nBewertung\r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland werden die in § 60 SGB II-E vorgeschlagenen Regelungen in \r\nder Praxis dazu führen, dass Vermietende künftig noch weniger bereit sind, an Leistungsberechtigte\r\nzu vermieten. Es werden weitere bürokratische Hürden geschaffen, durch die Leistungsberechtigte \r\nes zukünftig noch schwerer haben dürften, Wohnraum zu finden. Die Regelungen treffen somit die \r\nLeistungsberechtigten, obwohl sie nicht die Adressaten der Regelungen sind.\r\nBekämpfung von Schwarzarbeit und Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns\r\n(§ 64 SGB II-E)\r\nBewertung\r\nDiese Regelung ist grundsätzlich begrüßenswert, wobei die Jobcenter das Problem des \r\nSozialleistungsmissbrauchs nicht lösen können. Es gibt immer noch zu viele Verdachtsfälle, denen\r\nvon Seiten des Zolls nicht nachgegangen wird. Insofern sind vor allem die Behörden der \r\nZollverwaltung zu stärken, damit in allen gemeldeten Fällen ermittelt werden kann. \r\nKonkretisierung der Regelung zur Zumutbarkeit für Selbständige (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II-E)\r\nBewertung\r\nDie Diakonie Deutschland bezweifelt, dass die vorgeschlagene Regelung mit einer zeitlich sehr \r\nbegrenzten Überprüfung innerhalb eines Jahres dem komplexen Phänomen Selbstständigkeit \r\ngerecht wird.\r\nBei der Prüfung der Tragfähigkeit von selbständigen Tätigkeiten sollte dies nicht zwingend jedes \r\nJahr bei allen Formen der Selbständigkeit gelten. Dadurch würden einige selbständige Tätigkeiten \r\nunverhältnismäßig benachteiligt werden, die dieser Sachlogik gar nicht folgen können. Dies betrifft \r\netwa Tätigkeiten, deren Ertrag in der Sache liegend von vornherein nur ein begrenztes Volumen \r\nerreichen kann, wie saisonale Tätigkeiten (z.B. Weihnachtsmärkte, Schausteller, etc.). Ebenso zu \r\nnennen sind Nebenerwerbs- und landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Sonderkulturen, die keine volle \r\nExistenzsicherung erbringen können oder mehrjährige Ertragszyklen aufweisen (z.B. \r\nFamilienweinberg, Walnussanbau, etc.), insbesondere wenn die Aufgabe der selbständigen \r\nTätigkeit einher geht mit einem Verwertungszwang der (unwiederbringlichen) landwirtschaftlichen \r\nLiegenschaften. Es ist nicht zumutbar z.B. einen Weinberg, der über mehrere Generationen im \r\nFamilienbesitz ist, für die kurzfristige Existenzsicherung veräußern zu müssen.\r\nEbenso zu berücksichtigen sind die besonderen Umstände einer Gründung in die Selbstständigkeit \r\nhinein. Wirtschaftliche Förderprognosen gehen in der Regel davon aus, dass nicht direkt nach \r\neinem Jahr regelhaft ein Unternehmenserfolg nachweisbar ist, sondern auch bei erfolgreicher \r\nGründung normalerweise mehrere Jahre bis zum vollen Erfolg vergehen. Die besonderen \r\nUmstände einer Gründungsphase sollten genauer analysiert werden, um nachhaltige \r\nErfolgsparameter anwenden zu können.\r\nDaher schlägt die Diakonie Deutschland vor, den vorgesehen Passus nochmals zu überprüfen und \r\nHinweise auf Sonderformen von Selbstständigkeit einzufügen, die auf andere Weise zu bewerten \r\nsind.\r\nEinführung einer Digitalisierungsnorm (§ 50b SGB II-E) \r\nBewertung\r\nDie Diakonie Deutschland weist darauf hin, dass bei der Modernisierung der Informationstechnik die \r\nAngebote an den Bedarfen der Bürger*innen ausgerichtet werden müssen. Analoge Zugänge und \r\nKommunikationsmöglichkeiten zu Ämtern und Leistungen müssen auch in Zeiten der Digitalisierung \r\nniedrigschwellig erhalten bleiben.\r\nAusschluss von nachgereichten Unterlagen und Auskünften (§ 41a SGB II-E)\r\nBewertung\r\nDiese Regelung stellt aus Sicht der Diakonie Deutschland eine Umgehung des Urteils des \r\nBundessozialgerichts vom 29. November 2022 (B 4 AS 64/21 R) dar, wonach auch nachgereichte \r\nNachweise im Klageverfahren zu berücksichtigen sind. Sie wird von der Diakonie Deutschland \r\nabgelehnt.\r\nAufrechnung (§ 43 SGB II-E)\r\nBewertung\r\nEine Aufrechnung gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen darf erst erfolgen, wenn \r\nder Verwaltungsakt, mit welchem die Erstattung der jeweiligen Gegenforderung des Jobcenters \r\nverlangt wird, in Bestandskraft erwachsen ist. Dies entspricht der geltenden Rechtslage, sollte aber \r\nin Hinblick auf den neu angefügten Satz 2 der Norm nochmals verdeutlicht werden. \r\nDie Diakonie Deutschland schlägt deshalb folgende Formulierung vor:\r\nDie Jobcenter können gegen Ansprüche leistungsberechtigter Personen auf \r\nGeldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit bestandskräftigen\r\n1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches, \r\n2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a, \r\n3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder \r\n4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023913","regulatoryProjectTitle":"Notfallversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/3b/725409/Stellungnahme-Gutachten-SG2603050034.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Diakonie Deutschland begrüßt die Einführung eines Anspruchs auf \r\nmedizinische Notfallrettung ausdrücklich. Sie spricht sich jedoch dafür aus, \r\ndass die medizinische Notfallrettung neben dem Notfallmanagement, der \r\nnotfallmedizinischen Versorgung und dem Notfalltransport auch die \r\nNotfallhilfe in akuten psychischen Krisen umfassen sollte. \r\nÄnderungsvorschlag: \r\n(2) Die medizinische Notfallrettung umfasst:  \r\n1. das Notfallmanagement,  \r\n2. die notfallmedizinische Versorgung,  \r\n3. den Notfalltransport, \r\n4. die Notfallhilfe in akuten psychischen Krisen. \r\nZudem sind gesetzliche Regelungen erforderlich, die eine anteilige \r\nFinanzierung der Notfallhilfe in akuten psychischen Krisen durch die GKV \r\nermöglichen, zum Beispiel als Ergänzung des neu formulierten §133 \r\n„Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung“. \r\n\r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt die vorgesehene Regelung, dass \r\nIntegrierte Notfallzentren bei Hinweisen auf eine vorliegende psychische \r\nErkrankung eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische \r\nKonsile von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie zu \r\ngewährleisten haben, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für \r\nPsychiatrie vorhanden ist, ausdrücklich. \r\nDie Diakonie Deutschland spricht sich zudem dafür aus, dass Integrierte \r\nNotfallzentren Sprachmittlungsmöglichkeiten vorhalten müssen, um die \r\nVerständigung mit Hilfesuchenden, die kein deutsch sprechen, zu \r\ngewährleisten. Um allen Menschen einen gleichberechtigten und \r\ndiskriminierungsfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung zu ermöglichen, \r\nist ein gesetzlicher Anspruch auf Sprachmittlung im SGB V zu regeln (siehe \r\nauch Nr. 18, § 133 a).\r\n\r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt die vorgesehene Vernetzung von \r\nRettungsleitstellen und Akutleitstellen.  \r\nDie Diakonie Deutschland spricht sich zudem dafür aus, dass \r\nRettungsleitstellen und Akutleitstellen Sprachmittlungsmöglichkeiten \r\nvorhalten müssen, um die Verständigung mit Hilfesuchenden, die kein \r\ndeutsch sprechen, zu gewährleisten. Um allen Menschen einen \r\ngleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang zur \r\nGesundheitsversorgung zu ermöglichen, ist ein gesetzlicher Anspruch auf \r\nSprachmittlung im SGB V zu regeln (siehe auch Nr. 17, §123). \r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt auch die vorgesehene Möglichkeit, dass \r\nAkutleitstellen und Rettungsleitstellen medizinische komplementäre Dienste und sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder \r\nkrisenhafte Situationen vermitteln können.  \r\nUm Menschen in akuten psychischen Krisen strukturiert in die richtigen \r\nHilfesysteme weiterzuleiten, greift diese Möglichkeit nach Auffassung der \r\nDiakonie Deutschland jedoch zu kurz. Hierfür sind psychiatrische \r\nKrisendienste bundesweit flächendeckend auszubauen und auskömmlich zu \r\nfinanzieren, anteilig auch durch die GKV (siehe hierzu auch Nr. 2, § 30). \r\n\r\nÄnderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\r\nDie Diakonie Deutschland spricht sich dafür aus, dass im Rahmen der \r\nNotfallreform der Zugang zur Notfallversorgung für Menschen ohne \r\nKrankenversicherungsschutz verbessert wird.  \r\nDie gesetzlichen Regelungen, über die Krankenhäuser ihre Aufwendungen \r\nfür die Notfallversorgung nicht-versicherter Menschen erstattet bekommen \r\nkönnen, funktionieren in der Praxis nicht. Krankenhäusern verzeichnen \r\nhierdurch jährlich Erlösausfälle in Millionenhöhe.  \r\nDie Diakonie Deutschland fordert, § 6a AsylbLG und § 25 SGB XII so zu \r\nüberarbeiten, dass sie die praktische Durchsetzbarkeit der \r\nNothelferansprüche von Krankenhäusern ermöglichen. Die Erstattung soll \r\nden gesamten Zeitraum der erbrachten Nothilfeleistungen umfassen – nicht \r\nnur bis zur Information des Sozialamts. In medizinisch unabweisbaren \r\nNotfällen soll die Hilfebedürftigkeit und Leistungsberechtigung zugunsten \r\ndes Krankenhauses bzw. Leistungserbringers regelhaft vermutet werden. \r\nZudem fordert die Diakonie Deutschland, einen Härtefallfonds aus Bundes- \r\nund Landesmitteln einzurichten, der die Kommunen bei der Finanzierung \r\nder Notfallbehandlung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz \r\nunterstützt.  \r\nÄnderungsvorschlag \r\n§ 6a AsylbLG Erstattung von Aufwendungen anderer \r\n(1) Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei \r\nrechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu \r\nerbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem \r\nUmfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher \r\nPflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb \r\nangemessener Frist beim zuständigen Träger des \r\nAsylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird.  \r\n(2) In medizinischen Notfällen sind dem Leistungserbringer die \r\nAufwendungen, die ihm während des gesamten \r\nBehandlungszeitraumes entstehen, zu erstatten. Die Hilfebedürftigkeit \r\nund die Leistungsberechtigung des Patienten wird zugunsten des \r\nLeistungserbringers vermutet. \r\n§ 25 SGB XII Erstattung von Aufwendungen anderer \r\n(1) Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei \r\nrechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, \r\nsind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie \r\nnicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies \r\ngilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim \r\nzuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird. \r\n(2) In medizinischen Notfällen sind dem Leistungserbringer die \r\nAufwendungen, die ihm während des gesamten \r\nBehandlungszeitraumes entstehen, zu erstatten. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Medizinische Notfallversorgung für Menschen ohne \r\nKrankenversicherungsschutz sicherstellen\r\nPetition an den deutschen Bundestag\r\nText der Petition\r\nWir fordern den deutschen Bundestag auf, den Zugang zur medizinischen \r\nNotfallversorgung für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz im Rahmen der \r\ngeplanten Notfallreform zu verbessern. \r\nDies erfordert:\r\n• Die Überarbeitung der Nothelfer-Paragrafen § 6a AsylbLG und § 25 SGB XII\r\n• Die Einrichtung eines Härtefallfonds aus Bundes- und Landesmitteln\r\n• Die Verfügbarkeit von Sprachmittlung in der medizinischen Notfallversorgung \r\nBegründung\r\nMenschen ohne Krankenversicherungsschutz – insbesondere Personen ohne gültige \r\nAufenthaltspapiere, aber auch viele wohnungslose Menschen und EU-Bürger:innen –\r\nhaben keinen Zugang zu regulärer Gesundheitsversorgung. Folglich bleibt in vielen \r\nFällen nur die medizinische Versorgung im Notfall.\r\nBerichten von Anlauf- und Beratungsstellen zufolge kommt es jedoch immer wieder vor, \r\ndass Hilfesuchende, die keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen können, in \r\nNotaufnahmen bereits vor einer qualifizierten Ersteinschätzung abgewiesen werden. Oft \r\nist die Verständigung durch Sprachbarrieren erschwert und eine Sprachmittlung nicht \r\nverfügbar.\r\nEines der zentralen Probleme ist, dass die rechtlichen Regelungen, über die \r\nKrankenhäuser ihre Aufwendungen erstattet bekommen können, in der Praxis nicht \r\nfunktionieren. Nach § 6a AsylbLG und § 25 SGB XII werden die Aufwendungen des \r\nhilfeleistenden Krankenhauses in gebotenen Umfang durch den zuständigen Träger des \r\nAsylbewerberleistungsgesetzes bzw. der Sozialhilfe erstattet, wenn Leistungen im Eilfall \r\nerbracht wurden. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist jedoch kaum möglich: Die \r\nBeweislast über die Hilfebedürftigkeit und die Leistungsberechtigung des \r\nHilfesuchenden liegt beim Krankenhaus und der Zeitraum, für den Behandlungskosten \r\nerstattet werden können, endet mit der Information des Sozialamts, auch wenn die \r\nBehandlung darüber hinaus andauert. \r\nDen Krankenhäusern entstehen hierdurch jährlich Erlösausfälle in dreistelliger \r\nMillionenhöhe. Die Kostenbelastung konzentriert sich vor allem auf Krankenhäuser in \r\nBallungsgebieten, in der Nähe von Bahnhöfen und in zentralen Stadtteilen sowie auf \r\nengagierte Krankenhäuser, die diese Versorgung aus humanitärem Selbstverständnis \r\n10. November 2025 | Entwurf zur Mitzeichnung\r\nleisten – oft ohne Aussicht auf Erstattung1\r\n. Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft \r\nsetzt sich seit Jahren mit Nachdruck für eine Überarbeitung der rechtlichen Regelungen \r\nein, wie zum Beispiel aus ihrer Stellungnahme zum KHVVG vom April 20242 sowie aus \r\nder Stellungnahme zum KHAG vom Oktober 20253 ersichtlich wird.\r\nForderungen\r\nÜberarbeitung der Nothelfer-Paragrafen § 6a AsylbLG und § 25 SGB XII\r\nDie bestehenden rechtlichen Regelungen in § 6a AsylbLG und § 25 SGB XII sind so zu \r\nüberarbeiten, dass sie die praktische Durchsetzbarkeit der Nothelferansprüche von \r\nKrankenhäusern ermöglichen. Die Erstattung soll den gesamten Zeitraum der \r\nerbrachten Nothilfeleistungen umfassen – nicht nur bis zur Information des Sozialamts. \r\nIn medizinisch unabweisbaren Notfällen soll die Hilfebedürftigkeit und \r\nLeistungsberechtigung zugunsten des Krankenhauses bzw. Leistungserbringers \r\nregelhaft vermutet werden.\r\nEinrichtung eines Härtefallfonds aus Bundes- und Landesmitteln\r\nEs ist ein Härtefallfonds aus Bundes- und Landesmitteln einzurichten, der die \r\nKommunen bei der Finanzierung der Notfallbehandlung von Menschen ohne \r\nKrankenversicherungsschutz unterstützt.\r\nVerfügbarkeit von Sprachmittlung in der medizinischen Notfallversorgung\r\nDarüber hinaus ist sicherzustellen, dass in Notaufnahmen und Integrierten \r\nNotfallzentren, bei Leitstellen und Notrufnummern Sprachmittlungsmöglichkeiten –\r\nauch in digitaler oder telefonischer Form – zur Verfügung stehen, um Sprachbarrieren \r\nwirksam abzubauen.\r\n1 Ausführlichere Informationen finden sich im Arbeitspapier der BAG Gesundheit/Illegalität zur Notfallhilfe \r\nim Krankenhaus vom August 2019\r\nhttps://www.diakonie.de/diakonie_de/user_upload/diakonie.de/PDFs/Publikationen/BAG_Gesundheit_Ille\r\ngalitaet_Arbeitspapier_Notfallhilfe_im_Krankenhaus_August_2019_Web.pdf\r\n2 Stellungnahme der DKG zum KHVVG vom April 2024\r\nhttps://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/1_DKG/1.3_Politik/Stellungnahmen/2024-04-\r\n26_DKG-Stellungnahme_RefE_KHVVG.pdf\r\n3 Stellungnahme der DKG zum KHAG vom Oktober 2025\r\nhttps://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/1_DKG/1.3_Politik/Stellungnahmen/2025-10-29_DKG\u0002Stellungnahme_KHAG_Gesetzentwurf.pdf\r\n10. November 2025 | Entwurf zur Mitzeichnung\r\nFormulierungsvorschlag \r\nUm der besonderen Situation der medizinische Nothilfe Rechnung zu tragen, die oft mit \r\nhohen Kosten einhergeht, wird vorgeschlagen, einen neuen zweiten Absatz wortgleich in \r\n§ 6a AsylbLG und § 25 SGB XII einzufügen:\r\n§ 6a AsylbLG Erstattung von Aufwendungen anderer\r\n(1) Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von \r\nLeistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in \r\ngebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu \r\ntragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger des \r\nAsylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird. \r\n(2) In medizinischen Notfällen sind dem Leistungserbringer die Aufwendungen, die ihm während des \r\ngesamten Behandlungszeitraumes entstehen, zu erstatten. Die Hilfebedürftigkeit und die \r\nLeistungsberechtigung des Patienten wird zugunsten des Leistungserbringers vermutet.\r\n§ 25 SGB XII Erstattung von Aufwendungen anderer\r\n(1) Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von \r\nSozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu \r\nerstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, \r\nwenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.\r\n(2) In medizinischen Notfällen sind dem Leistungserbringer die Aufwendungen, die ihm während des \r\ngesamten Behandlungszeitraumes entstehen, zu erstatten. Die Hilfebedürftigkeit und die \r\nLeistungsberechtigung des Patienten wird zugunsten des Leistungserbringers vermutet"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023914","regulatoryProjectTitle":"Medizinische Rehabilitation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/35/725413/Stellungnahme-Gutachten-SG2603110013.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Eckpunkte der  Diakonie Deutschland zur Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation\r\n\r\nMit diesem Papier legt die Diakonie Deutschland Eckpunkte zur Weiterentwicklung  der medizinischen Rehabilitation vor. Es ist unser diakonisches Anliegen, Not zu lindern, ungerechte gesellschaftliche Verhältnisse zu verändern und uns anwaltschaftlich mit und für den betroffenen Menschen zu engagieren. Wir sind als Diakonie Deutschland Mitgestalterin des Sozialstaats und es ist unser Ziel, dass soziale Sicherheit, Teilhabe und gesundheitliche Chancengleichheit verwirklicht werden. Die Weiterentwicklung der medizinisch-rehabilitativen Infrastruktur ist ein Beitrag dazu, die sozialstaatliche Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger krisenfester zu machen. Denn eine gute rehabilitative Versorgung zeigt, dass jeder Mensch mit seiner Würde und seinen Rechten zählt. In der aktuellen sozialpolitischen Situation wollen wir mit den Eckpunkten auf die größer werdende Bedeutung der medizinischen Rehabilitation hinweisen. Sie dient der Teilhabesicherung – sei es nach einem Unfall, in einem längeren Behandlungsprozess, bei (drohender) chronischer Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder anderen, etwa psychisch bedingten Einschränkungen – und hat für die Rehabilitanden oftmals eine \r\nexistenzielle Bedeutung. In einer älter werdenden Gesellschaft sichert sie auch die Beschäftigungsfähigkeit vieler Menschen ab. Die Diakonie Deutschland setzt sich dafür ein, dass sich die Bürgerinnen und Bürger aller Altersgruppen und unabhängig von ihrem sozialen Status auf die rehabilitative Infrastruktur verlassen können. Das in unserer Gesellschaft etablierte Geflecht der medizinischen Rehabilitation hat sich in vielfacher Hinsicht bewährt. Trotzdem bedarf es deutlicher Reformen, um auch Menschen mit besonderen Bedarfen, die bislang kaum Rehabilitationschancen hatten, Leistungen zu erschließen. Beispielhaft sind hier pflegebedürftige, psychisch kranke \r\noder Menschen mit komplexeren Beeinträchtigungen und Teilhabeeinschränkungen zu \r\nnennen. In diesen Eckpunkten werden dazu mehrere Vorschläge gemacht, die sich nicht nur \r\nan die politisch Verantwortlichen auf Bundesebene, in den Ländern und Kommunen, \r\nsondern auch an die Rehabilitationsträger, die Fachgesellschaften, Bundes- und Lan-\r\ndesbehörden, die Selbsthilfe und die rehabilitativen Einrichtungen und ihre Ver bände \r\nrichten. Die diakonischen Vorschläge thematisieren die unzureichende Datenlage zu be-\r\nsonderen Bedarfen, konzeptionelle Hürden, Probleme der Bedarfserkennung und \r\n-ermittlung und nicht ausreichende rehabilitative Angebote; vor allem die geringe Zahl \r\nmobiler Rehabilitationsdienste ist zu nennen. Wir machen auf Probleme des Sicher-\r\nstellungsauftrags aufmerksam und die Tatsache, dass die Leistungen refinanziert \r\nwerden müssen. Weil die Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation im Interesse unterschiedlicher Akteure ist, setzt die Diakonie auf einen fachlichen und politischen Verständi-\r\ngungsprozess mit dem Ziel, für alle Menschen mit gesundheitlich bedingten Teilhabe-\r\neinschränkungen eine qualifizierte rehabilitative Versorgung zu gewährleisten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023915","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Strafgesetzbuches zum Schutz von dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/e1/725415/Stellungnahme-Gutachten-SG2603120018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Diakonie Deutschland zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens\r\n\r\n1 Zusammenfassende Bewertung \r\nDie Diakonie Deutschland begrüßt grundsätzlich das Vorhaben des Gesetzgebers, Maßnahmen zum \r\nSchutz von Personen zu ergreifen, die „dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben“. Insoweit \r\nder Entwurf beabsichtigt, den besonderen Unwertgehalt von Taten gegen Berufstätige \r\nhervorzuheben, die Verantwortung für das demokratische Gemeinwesen übernehmen, setzt er ein \r\npositives Signal für eine sehr große Anzahl von Mitarbeitenden verschiedener diakonischer \r\nEinrichtungen. Der immer weiter voranschreitenden Verrohung des öffentlichen Diskurses sowie \r\nAnfeindungen, Bedrohungen und körperliche Angriffe auf Gruppen, die sich in besonderer Weise für \r\nden gesellschaftlichen Zusammenhalt einsetzen, muss entschieden entgegengewirkt werden. \r\n\r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland sind die Einführung neuer Straftatbestände und die Bekräftigung \r\nder an sich bereits bestehenden Möglichkeit zur Strafschärfung hierbei jedoch nicht zielführend. Es \r\nist nicht davon auszugehen, dass der generalpräventive Charakter der vorgesehenen weiteren \r\nStrafschärfungen tatsächlich dazu geeignet ist, Menschen davon abzuhalten, entsprechende \r\nStraftaten zu begehen. Insbesondere menschenverachtende Beweggründe und Ziele können bereits \r\njetzt strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 StGB). Das Herausbilden von bestimmten \r\nOpfergruppen, die strafrechtlich mehr geschützt sind als andere, führt zudem schnell zur Frage, bei \r\nwelchen Gruppen dieser verstärkte Schutz aufhören soll. So können Wertungswidersprüche und \r\nForderungen nach einer immer weiteren Ausdehnung des Strafrechts entstehen.  \r\n\r\nAus Sicht der Diakonie Deutschland sind andere Stellschrauben wirksamer. Die Strafverfolgung \r\nmuss erleichtert, insbesondere muss jedoch in Bildung und in die Präventions- und \r\nSensibilisierungsarbeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen investiert werden. Zudem sollte der \r\naktuelle Sparkurs gegen den Sozialstaat beendet werden. Die erheblichen und belastenden \r\nMittelkürzungen in vielen Bereichen der Sozialen Arbeit laufen dem gesetzgeberischen Anliegen \r\ninsoweit entgegen. Sollte es bei dem Anliegen bleiben, möchte die Diakonie Deutschland auf die \r\nfolgenden Punkte im Besonderen hinweisen. \r\n\r\n2 Wesentlicher Inhalt \r\nDer Referentenentwurf bekräftigt die besondere Schutzwürdigkeit von Personen, die sich für das \r\nGemeinwohl engagieren und zunehmend Ziel von Angriffen werden. Durch Änderungen im \r\nStrafgesetzbuch soll daher der Schutz dieser Personengruppen gestärkt werden. \r\n\r\nVorgesehen sind unter anderem eine strafschärfende Berücksichtigung von Taten, die \r\ngemeinwohlorientierte Tätigkeiten erheblich beeinträchtigen (§ 46 Abs. 2 StGB-E), eine Ausweitung \r\ndes Schutzes auf europäische und kommunale Verfassungsorgane bei Nötigungsdelikten (§§ 105 \r\nAbs. 1 Nr. 4 und 5 und 106 Abs. 1 Nr. 2 d und e StGB-E) sowie höhere Strafrahmen (bis zu 5 Jahre \r\nstatt bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe) bei Widerstand- und tätlichen Angriffen gegen \r\nVollstreckungsbeamte sowie Personen, die diesen gleichstehen (§§ 113 bis 115 StGB-E). Besonders \r\nschwere Fälle, etwa hinterlistige Überfälle, sollen gesondert erfasst werden und mit bis zu 10 Jahren \r\n(statt bislang 5 Jahren) Freiheitsstrafe bestraft werden können (§ 114 Abs. 2 StGB-E). Der besondere \r\nstrafrechtliche Schutz wird außerdem auf weitere gemeinwohlorientierte Berufsgruppen wie \r\nÄrztinnen, Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe sowie bei diesen tätigen Gehilfen ausgeweitet \r\n(§ 116 StGB-E). Bei Verurteilungen wegen Volksverhetzung soll ergänzend der Entzug des passiven \r\nWahlrechts ermöglicht und ebenfalls der Strafrahmen verschärft werden (§ 130 Abs. 9 StGB-E).  \r\n\r\nSoweit entsprechende Straftaten von bestimmten Drittstaatsangehörigen ausgeübt werden, sieht der \r\nReferentenentwurf eine erleichterte Ausweisungsmöglichkeit (§ 54 Abs. 1 e AufenthG-E) sowie einen \r\nAusschluss vom Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vor (§ 36a Abs. 3 Nr. 2 b \r\nAufenthG-E).  \r\n\r\n3 Bewertung im Einzelnen \r\nDie Diakonie Deutschland beschränkt sich auf die folgenden Punkte. \r\n3.1 Weiter Anwendungsbereich von § 46 Abs. 2 StGB-E \r\nDie Diakonie Deutschland geht angesichts der offenen Formulierung des Begriffs „dem Gemeinwohl \r\ndienende Tätigkeit“ in § 46 Abs. 2 StGB-E davon aus, dass diese Formulierung weit gefasst ist. \r\nKeinesfalls darf hier der Eindruck entstehen, dass die Formulierung allein die unter der Überschrift für \r\nden entworfenen neuen 6. Abschnitts des Strafgesetzbuchs („Angriffe auf Personen, die dem \r\nGemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben“) vorgesehenen, abschließend aufgeführten Angehörigen \r\nvon „Heilberufen“ und ihre Mitarbeitenden umfasst (vgl. insoweit die Definition des Begriffs auf Seite \r\n21 unter Begründung / B Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) / Zu \r\nBuchstabe c). Vielmehr ist bei Angriffen auf Personen in karitativen Berufen generell von einem die \r\nStrafschärfung rechtfertigenden erhöhtem Unwertgehalt auszugehen. Dies gilt damit insbesondere \r\nauch bei Angriffen auf Personen, die im Bereich der Suchthilfe, Asyl- und Migrationsberatung, \r\nWohnungslosenhilfe, Straffälligenhilfe, Schwangerschaftskonfliktberatung, Schuldnerberatung, \r\nKinder- und Jugendhilfe, Frauengewaltschutz (Beratung, Begleitung, Schutzunterbringung), \r\nBehindertenhilfe (ggf. auch ehrenamtlich) tätig sind. Die Diakonie Deutschland empfiehlt \r\ndiesbezügliche eine ergänzende Klarstellung bereits auf Seite 17 unter Begründung / A. Allgemeiner \r\nTeil / II. / 1. Ergänzung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB.   \r\n3.2 Keine Sanktionierung von unbeteiligten Familienangehörigen \r\nDie Diakonie Deutschland lehnt die vorgesehene (zusätzliche) Sanktionierung von unbeteiligten \r\nFamilienmitgliedern von drittstaatsangehörigen Straftäter:innen ab. Familienmitglieder von subsidiär \r\ngeschützten Personen, also von Schutzberechtigten, denen etwa aufgrund eines bewaffneten \r\nKonfliktes im Herkunftsland vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der subsidiäre \r\nSchutzstatus zuerkannt wurde, sollen wegen einer Verurteilung ihres (schutzberechtigten) \r\nFamilienmitglieds aufgrund einer Straftat gegen Personen, die dem Gemeinwohl dienen, in der Regel kein Visum mehr zum Familiennachzug erhalten (§ 36a Abs. 3 Nr. 2 b AufenthG-E). Die damit \r\neinhergehende Ausweitung einer Sanktion auf Unbeteiligte, oftmals Frauen und Kinder, die ihr Recht \r\nauf Familiennachzug verlieren, obwohl sie selbst keine Straftat begangen haben, ist \r\nunverhältnismäßig. Familienmitglieder von Schutzberechtigten befinden sich in der Regel in Konflikt- \r\noder Krisengebieten und haben oftmals keine andere Möglichkeit in ein sicheres Land zu gelangen \r\nals über den Familiennachzug. Das Zusammenleben in einer familiären Lebensgemeinschaft ist ein \r\nMenschenrecht und kann zudem auch zur Stabilisierung von straffällig gewordenen Personen \r\nbeitragen. \r\n3.3 Unzureichende Begründung für erleichterte Ausweisungsmöglichkeit \r\nIm Hinblick auf die vorgesehene erleichterte Ausweisungsmöglichkeit bei Straftaten \r\nDrittstaatsangehöriger gegen „dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ (§ 54 Abs. 1 e AufenthG-E), \r\nweist die Diakonie Deutschland auf das Verbot der Doppelbestrafung hin (Art. 4 Zusatzprotokolls 7 \r\nEMRK). Das Ausweisungsrecht darf insoweit keinen Strafcharakter haben, sondern nur \r\ngeneralpräventiven Zwecken dienen. Es dient insbesondere nicht dazu, „unliebsame“ Personen in \r\nFolge einer Straftat abzuschieben, sondern vielmehr dazu, künftige Störungen der öffentlichen \r\nSicherheit und Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher \r\nInteressen der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern (vgl. § 53 Abs. 1 AufenthG). Zu einer \r\nAusweisung kommt es nach § 53 AufenthG erst nach einer sorgfältigen Abwägung mit grund- und \r\nmenschenrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen (z.B. das Recht auf Ehe und Familie nach \r\nArt. 6 GG). Eine Reihe von Gesetzesänderungen der letzten Jahre führte hier zu einer \r\nGewichtsveränderung im Abwägungsprozess, durch die immer mehr Straftatbestände in den Katalog \r\nder (besonders) schwerwiegenden, das Ausweisungsinteresse begründenden Straftaten für \r\nbestimmte Drittstaatsangehörige aufgenommen wurden. Vor dem Hintergrund der erheblichen grund- \r\nund menschenrechtlichen Bedeutung einer Ausweisung und der sich hierbei gegenüberstehenden \r\ngewichtigen Rechtspositionen fehlt es aus Sicht der Diakonie Deutschland im vorliegenden \r\nReferentenentwurf an einer ausreichenden Begründung, die eine Abwägung der \r\ngegenüberstehenden Belange und das überwiegende Interesse an einer Ausweisungsmöglichkeit bei \r\nsolchen Straftaten erkennen lässt. \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024379","regulatoryProjectTitle":"Eigenständiges Bundesförderprogramm für die klimagerechte Sanierung von Sozialimmobilien der Freien Wohlfahrtspflege","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/c8/736452/Stellungnahme-Gutachten-SG2605130012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nutzung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität\r\nfür die Förderung von Klimaschutz und -anpassung in der\r\nFreien Wohlfahrtspflege\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\n\r\nmit ihren rund 2 Millionen Beschäftigten sowie 3 Millionen\r\nEhrenamtlichen ist die Freie Wohlfahrtspflege eine wesentliche Stütze\r\nder sozialen Infrastruktur und auch ein wichtiger Wirtschaftsakteur. Sie\r\nversorgt in ihren mehr als 125.000 Einrichtungen und deren circa 4,3\r\nMio. Betten bzw. Betreuungsplätzen Menschen in Krankheit und Not.\r\n\r\nGleichzeitig ist die Freie Wohlfahrtspflege auch ein bedeutsamer\r\nKlimaschutzakteur. Der großen Zahl von Einrichtungen und Betten bzw.\r\nPlätzen entspricht ein Bestand von über 100.000 Gebäuden. Dieser\r\nGebäude-Bestand ist ein wirkmächtiger Klimaschutz-Hebel. Zum\r\nVergleich: Das Öko-Institut hat bezogen auf das Jahr 2023 allein für\r\nden Bereich Gesundheit und Pflege einen CO2-Ausstoß von 4 Mio.\r\nTonnen CO2-Äquivalente errechnet. Demgegenüber beläuft sich der\r\nCO2-Ausstoß der inländischen Luftfahrt auf knapp ein Viertel dieses\r\nBetrages. Investitionen in diesem Bereich tragen damit unmittelbar und\r\nnachhaltig zur Erreichung der nationalen Klimaziele gem. § 3\r\nKlimaschutzgesetz (KlimaSchG) bei. Die mit diesen Investitionen\r\nerreichte bessere Isolierung von Fassaden und Dächern ist nicht nur im\r\nHinblick auf die Klimabilanz, sondern auch auf den Gesundheitsschutz\r\nsowohl unserer Klienten und Klientinnen als auch der Beschäftigten\r\nwirksam. Insbesondere Hitzewellen bedrohen die vulnerablen\r\nMenschen und belasten die in den Einrichtungen Tätigen. Für alle diese\r\nMenschen bewirken die dringend notwendigen Sanierungen eine\r\nspürbare Verbesserung.\r\nInvestitionen in Gebäudesanierungen fördern nicht nur die Begünstigten aus dem Förderprogramm, sondern befähigen diese dazu, mit Aufträgen insbesondere die mittelständische Bau- und Handwerksbranche gerade auch im ländlichen Raum zu stärken. Schließlich tragen diese Investitionen zur Entwicklung, Skalierung und dadurch Kostenreduktion von klimafreundlichen Bautechnologien, sowie zur Senkung der Energiekosten und damit zur langfristigen Kostenreduktion der Sozialsysteme bei.\r\nUm diese Sanierungen in Gang setzen und die damit verbundenen positiven Effekte für das Gemeinwesen erzielen zu können, setzen wir uns als Diakonie und Caritas gemeinsam mit den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege dafür ein, im Rahmen des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität ein eigenständiges Förderprogramm für Klimaanpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Sozialimmobilien der Freien Wohlfahrtspflge zu schaffen. Das Volumen des neuen Förderprogramms sollte insgesamt 10 Mrd. Euro betragen und in Tranchen ab 2027 über das Sondervermögen in den Bundeshaushalt eingestellt werden. Bestehende Förderprogramme wie vor allem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind für die gemeinnützigen sozialen Einrichtungen wegen der hohen Eigenmittelanforderungen kaum zugänglich. Denn infolge ihrer finanziellen Rahmenbedingungen und der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts  können sie nicht ausreichend Rücklagen bilden, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.\r\n\r\nEs gibt in der Bundesregierung nach unserem Eindruck bereits viel Unterstützung für dieses wichtige Vorhaben. Allerdings ist es bislang nicht gelungen, die Finanzierung im Eckwertverfahren anzumelden. Es besteht nunmehr noch die Möglichkeit, dass der Investitionsbedarf der Freien Wohlfahrtspflege im Rahmen der Planungen für den Klimatransformationsfonds (KTF) seitens eines Ministeriums angemeldet wird. Wir bitten Sie herzlich, sich dafür einzusetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024379","regulatoryProjectTitle":"Eigenständiges Bundesförderprogramm für die klimagerechte Sanierung von Sozialimmobilien der Freien Wohlfahrtspflege","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4a/76/736454/Stellungnahme-Gutachten-SG2605130048.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Errichtung eines Sonderförderprogramms im Rahmen des Klimat-\r\nransformationsfonds für die Förderung von Klimaschutz und -an-\r\npassung in der Freien Wohlfahrtspflege \r\n\r\n \r\nhaben Sie vielen herzlichen Dank für den Rückhalt, den wir seitens der \r\nSPD für das von der Freien Wohlfahrtspflege dringend benötigte \r\nSondervermögen bereits erhalten haben. Im Hinblick auf die \r\nbevorstehende Sitzung des Koalitionsausschusses am 11.3. und die \r\nEntscheidung über die Errichtung des Sonderförderprogramms für die \r\nFörderung von Klimaschutz und -anpassung in der Freien \r\nWohlfahrtspflege möchten wir Ihnen gern nochmals die tragenden \r\nGründe für dessen Errichtung und unseren dringenden Bedarf nach \r\neinem solchen Programm vortragen.  \r\nMit ihren rund 2 Millionen Beschäftigten sowie 3 Millionen \r\nEhrenamtlichen ist die Freie Wohlfahrtspflege eine wesentliche Stütze \r\nder sozialen Infrastruktur und auch ein wichtiger Wirtschaftsakteur. Sie \r\nversorgt in ihren mehr als 125.000 Einrichtungen und deren circa 4,3 \r\nMio. Betten bzw. Betreuungsplätzen Menschen in Krankheit und Not.  \r\nAuf der einen Seite kann ein solches Programm eine ganz erhebliche \r\nBreitenwirkung erzielen. Dafür spricht nicht allein die Größe dieses \r\nWirtschaftsbereichs. Sanierungen kommen sowohl der künftig zu \r\nbeauftragenden mittelständische Bau- und Handwerksbranche gerade \r\nauch im ländlichen Raum als auch den Mitarbeitenden und Klient*innen \r\nzugute, die in sanierten Räumen weniger anfällig für bevorstehende \r\nHitzebelastungen sind. Schließlich entlasten Sanierungen langfristig die\r\nSozialsysteme, indem sie die Betriebskosten für Energie deutlich senken würden.  \r\nGern möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die gemeinnützige Freie Wohlfahrtspflege \r\ndringend auf die Unterstützung durch ein solches Hilfsprogramm angewiesen ist. Keinesfalls \r\nerschöpfen sich unsere Arbeitsfelder auf die Bereiche Krankenhaus und Kindertagesstätten. Die \r\nübrigen, zahlreichen Arbeitsfelder der Freien Wohlfahrtspflege und der sozialen Infrastruktur haben \r\nbislang im Sondervermögen des Bundes keine Berücksichtigung gefunden.  \r\nBestehende Förderprogramme wie vor allem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind \r\nfür die gemeinnützigen sozialen Einrichtungen wegen der hohen Eigenmittelanforderungen kaum \r\nzugänglich. Denn infolge ihrer finanziellen Rahmenbedingungen und der Restriktionen des \r\nGemeinnützigkeitsrechts können sie nicht ausreichend Rücklagen bilden, um diesen Anforderungen \r\ngerecht zu werden. Wir sehen hierin eine strukturelle Benachteiligung, für die das vorgeschlagene \r\nSonderförderungsprogramm eine Erleichterung schaffen könnte.  \r\nVor dem Hintergrund unserer drängenden Bedarfe und der positiven Breitenwirkung der uns mit den \r\nFördermitteln möglichen Investitionen, sind wir Ihnen für die andauernden und konsequente \r\nUnterstützung unseres Anliegens sehr verbunden.  \r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir an die Parteivorsitzenden der SPD gerichtet. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024380","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung der Schuldenbremse für investitionsfähige und tragfähige Staatsfinanzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/eb/736456/Stellungnahme-Gutachten-SG2605130049.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Appell für eine Modernisierung der Schuldenregel \r\nDas von Union, SPD und Grünen im März 2025 beschlossene Finanzpaket markiert einen\r\nwichtigen Wendepunkt in der deutschen Finanzpolitik. Erstmals seit Jahren besteht die\r\nChance, den über Jahrzehnte angewachsenen Investitionsstau abzubauen und in die\r\nModernisierung unseres Landes zu investieren. \r\n\r\nEntscheidend ist deshalb, dass diese Investitionen verstetigt und abgesichert werden. Die im\r\nKoalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung der Schuldenregeln zur langfristigen\r\nErmöglichung zusätzlicher Investitionen bietet die Chance, die finanzpolitischen Leitplanken\r\ngrundlegend zu erneuern. Die von der Bundesregierung eingesetzte\r\nExpertInnenenkommission trägt hierfür große Verantwortung. Sie muss einen\r\nReformvorschlag vorlegen, der die politischen und finanziellen Handlungsspielräume\r\ndauerhaft sichert und den sozialen Zusammenhalt garantiert. Dies ist nur möglich, wenn von\r\neiner starren und ökonomisch nicht begründeten Schuldenquote im Grundgesetz abgesehen\r\nwird.  \r\nWir appellieren daher an alle demokratischen Parteien: Unterstützen Sie die\r\nKommission und setzen Sie sich für eine zukunftsorientierte Modernisierung der\r\nSchuldenregel ein. \r\nWir halten eine Reform der Schuldenbremse aus folgenden Gründen für notwendig:  \r\n\r\nPositive Effekte des Sondervermögens verstetigen und Zukunftsinvestitionen\r\nsichern: Die Einrichtung des Sondervermögens war ein notwendiger Schritt, um\r\nkurzfristig zentrale Zukunftsinvestitionen zu ermöglichen. Zugleich stellt das\r\nSondervermögen nur eine zeitlich begrenzte Lösung dar, die den erheblichen\r\nzusätzlichen Investitionsbedarf langfristig nicht decken kann. Damit die positiven Effekte\r\ndes Sondervermögens nicht konterkariert werden, brauchen wir jetzt eine grundlegende\r\nModernisierung der Schuldenregel. \r\n\r\nHandlungsfähigkeit des Staates sichern und Kürzungen begrenzen: Im Bundeshaushalt\r\nklafft nach aktuellem Stand für die kommenden Jahre eine historisch große Lücke. Sie zu\r\nschließen, wird eine enorme politische Herausforderung.\r\n\r\nWir sind überzeugt: Deutschland braucht eine Modernisierung der Schuldenbremse,\r\ndie langfristige Investitionen in eine moderne Infrastruktur, eine zukunftsfähige\r\nWirtschaft mit guten Arbeitsplätzen, Klimaschutz, gleichwertige Lebensverhältnisse\r\nüberall und soziale Sicherheit ermöglicht. Sie ist Voraussetzung dafür, dass Politik die\r\nzentralen Herausforderungen der kommenden Jahre verantwortungsvoll gestalten\r\nkann.\r\n\r\nFür uns ist klar: Durch den angekündigten Kürzungskurs kann dies nicht nachhaltig\r\ngelingen. Einsparungen in dieser Dimension würden die Handlungsfähigkeit des Staates\r\nin einer geopolitisch unsicheren Lage stark einschränken, den wirtschaftlichen\r\nAufschwung abwürgen und das Vertrauen in die demokratischen Institutionen\r\nuntergraben. \r\nZukunftsinvestitionen in eine moderne Wirtschaft und Infrastruktur, Klimaschutz, soziale\r\nSicherheit, bezahlbarer Wohnraum und Bildung haben das Potenzial, die\r\nWirtschaftsentwicklung langfristig zu stärken und so die finanzielle Tragfähigkeit unserer\r\nHaushalte zu gewährleisten. Daher fordern wir eine Modernisierung der Schuldenbremse\r\nund eine Stärkung der Einnahmebasis der öffentlichen Haushalte durch eine höhere\r\nBesteuerung großer Vermögen und Erbschaften. Beide Maßnahmen schaffen den nötigen\r\nSpielraum für langfristige Investitionen und ermöglichen einen nachhaltigen\r\nWachstumspfad, durch den auch die Haushaltslücke reduziert werden kann. \r\nGesellschaftliche und finanzpolitische Schieflage überwinden: Während für die\r\nVerteidigung faktisch unbegrenzte Mittel bereitgestellt werden, drohen den Bürgerinnen\r\nund Bürgern zugleich schmerzhafte Einschnitte bei öffentlichen Angeboten, im Sozialstaat\r\nund beim Klimaschutz. Um dieses Ungleichgewicht zu überwinden und im Sinne der\r\nGenerationengerechtigkeit eine verantwortungsvolle Balance zwischen Sicherheit,\r\nsozialem Zusammenhalt und notwendigen Zukunftsinvestitionen zu erreichen, ist eine\r\nReform der Schuldenbremse erforderlich. Nur so lassen sich die finanziellen Grundlagen\r\nfür eine stabile und vorausschauende Politik sichern. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-27"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}