{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-09T01:52:25.445+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001630","registerEntryDetails":{"registerEntryId":57832,"legislation":"GL2024","version":10,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001630/57832","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/78/677219/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001630-2026-01-05_13-14-32.pdf","validFromDate":"2026-01-05T13:14:32.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-05-09T12:01:45.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-25T15:47:39.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T13:54:25.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-01-05T13:14:32.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":57832,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001630/57832","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-05T13:14:32.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":42190,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001630/42190","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-09T12:01:45.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-05T13:14:32.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":33142,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001630/33142","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-25T15:47:39.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-09T12:01:45.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. 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V. engagiert sich als Vertretung der Kalkindustrie in Deutschland gegenüber Politik und Behörden und versteht sich als Partner der Öffentlichkeit, Wirtschaft, Wissenschaft. Dabei treten wir in direkten Kontakt mit politischen Akteuren der Bundesregierung und des Bundestages und stellen diese Verbindung zu unseren Mitgliedern her. \r\n\r\nZu seinen Hauptaufgaben zählt die zielgerichtete Interessenvertretung und Kommunikation mit der Gesetzgebung, um die Interessen der Kalkindustrie sachgerecht zu vertreten. In direkten Gespräch und mit Schreiben wie Positionspapieren und Stellungnahmen informiert der BVK und macht Vorschläge (aktiv und reaktiv) für wettbewerbsfähige Energiekosten, den Abbau bürokratischer Hürden, die Sicherung der heimischen Rohstoffversorgung, sachgerechte Umweltstandards, effektiven Klimaschutz u. a. durch aktives Carbon Management und negative Emissionen sowie für allgemein angemessene wirtschaftliche Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Carbon Leakage."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":1.5},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":240001,"to":250000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":2400001,"to":2410000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Lhoist Germany Rheinkalk GmbH"},{"name":"Fels-Werke GmbH"},{"name":"SCHAEFER KALK GmbH & Co. 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In diesem Zusammenhang wirbt der BVK dafür, dass im Rahmen gesetzlicher Regelungen (KSpG, London Protokoll Art. 6, TA Luft, Hohe-See-Einbringungsgesetz) die Möglichkeit geschaffen wird, CO2 an Industrieanlagen abzuscheiden und zu Speichern bzw. Abnehmern zu transportieren. Zudem setzt sich der BVK dafür ein die Speicherung in Deutschland zu ermöglichen. Weiterhin soll der Aufbau einer CO2-Infrastruktur gefördert werden. Die Lobbyarbeit erfolgte auch während des Bundestagswahlkampfes 2025.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"},{"title":"Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See","shortTitle":"HoheSeeEinbrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hoheseeeinbrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016254","title":"Anerkennung von CCS im Europäischen Emissionshandel","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVK setzt sich gegenüber der Bundesregierung dafür ein, dass jede abgeschiedene Tonne CO2 im Rahmen der Monitoringverordnung des EU ETS als volle geminderte Tonne gewertet wird. Solange es kine rechtliche Regelung zur Integration bzw. dem Umgang mit negativen Emissionen im EU ETS gibt, sollte die Gesamtminderung auf den Anteil fossiler Emissionen aller berichteten Emissionen (vgl. Art. 49 sowie Erwägungsgrund 18 MVO) begrenzt sein. Dies ist notwendig, damit Unternehmen innerhalb des EU ETS Klimaneutralität erreichen können und damit den regulatorischen Erfordernissen des Instrumentes nachkommen können. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016260","title":"Stärkung des Bund-Länderpaktes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bund-Länderpakt ist ein Maßnahmenpaket zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Damit die Vorschläge Wirksamkeit entfalten sollte der Vollzug der Regelungen stärker in den Fokus rücken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie","shortTitle":"PlanSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/plansig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016261","title":"Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","customDate":"2024-08-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die Erarbeitung und Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD beinhaltet über 1.000 Berichtspunkte. Dies stellt Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Daher sollten die Kriterien des Anwendungsbereichs nach oben angehoben werden. Zudem sollten die Berichtspflichten überarbeitet und auf praxistaugliches Niveau reduziert werden. Das Anliegen wurde auch im Bundestagswahlkampf 2025 vertreten.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016263","title":"Erarbeitung der EU-Directive on Soil Monitoring and Resilience","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Zustand der Böden innerhalb der EU soll verbessert werden. Die Ausgestaltung sollte praxistauglich sein und die Förderung von Rohstoffen nicht unnötig erschweren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016265","title":"Senkung der Stromkosten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVK setzt sich für die Senkung der Energiekosten ein. Konkret wird eine dauerhafte Senkung der Stromsteuer auf der EU-Mindestmaß sowie die Reduzierung der Netzentgelte gefordert.  Das Anliegen wurde auch im Bundestagswahlkampf 2025 vertreten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016266","title":"Stärkung der Transformationsförderung - Klimaschutzverträge und Leitmärkte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVK setzt sich zur Förderung der Transformation für die Instrumente Klimaschutzvertrag und Leitmarkt ein. Der KSV soll die Angebotssete unterstützen und Kalkunternehmen Investitionen in die tiefgreifende Transformation ermöglichen, die sonst nicht getätigt werden können. Der Leitmarkt soll die Nachfrage nach klimafreundlich produzierten Produkten stärken.  Das Anliegen wurde auch im Bundestagswahlkampf 2025 vertreten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016267","title":"Rechtliche Ermöglichung von negativen Emissionen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVK setzt sich dafür ein, negative Emissionen durch maritime Entnahmemethoden zu rechtlich zu ermöglichen. Dazu braucht es eine Änderung des Hohe-Einbringungsgesetzes, denn aktuell ist es verboten alkalische Materialen ins Meer einzubringen. Um die CO2-Entnahmewirkung von Kalkprodukten im Meer testen zu können, muss die zu Forschungs- und klimapolitischen Zwecken erlaubt werden. Das Anliegen wurde auch im Bundestagswahlkampf 2025 vertreten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See","shortTitle":"HoheSeeEinbrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hoheseeeinbrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016268","title":"Beibehaltung der EU-Energiesteuerrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission strebt seit 2019 eine Novellierung der EU-Energiesteuerrichtlinie an. In den Verhandlungen setzt sich der BVK bei der Bundesregierung dafür ein, dass die bisherige Regelung für mineralogische Prozesse unverändert beibehalten wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021841","title":"CO2-Speicherung in Deutschland ermöglichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes","printingNumber":"21/3195","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/031/2103195.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-hohe-see-einbringungsgesetzes/326707","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes","publicationDate":"2025-08-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/hseg/Entwurf/hseg_refe_2025_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-ersten-gesetzes-zur-aenderung-des-hohe-see-einbringungsgesetzes"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVK setzt sich dafür ein, dass CO2 in Deutschland, an Land und auf See, gespeichert werden kann. Dafür braucht es den rechtlichen Rahmen, der in Teilen durch die Novellierung des HSEG geschaffen werden soll. Zudem sollten Planung- und Genehmigungsverfahren möglichst vereinfacht und beschleunigt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See","shortTitle":"HoheSeeEinbrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hoheseeeinbrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021842","title":"CO2-Export rechtlich ermöglichen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)","printingNumber":"21/3194","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/031/2103194.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zu-den-entschlie%C3%9Fungen-lp-3-4-vom-30-oktober/326750","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) ","publicationDate":"2025-08-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/hseg/Entwurf/vertragsgesetz_londoner_protokoll_refe_2025_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-ersten-gesetzes-zur-aenderung-des-hohe-see-einbringungsgesetzes"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVK wirbt dafür, den Export von CO2 zum Zwecke der Speicherung rechtlich zu ermöglichen. Aufgrund fehlender entwickelter Speicher in Deutschland, ist es notwendig CO2 im Ausland zu speichern. Andernfalls werden gewisse Industrien, wie die Kalkindustrie aufgrund ihrer unvermeidbaren rohstoffbedingten CO2-Emissionen, daran gehindert, klimaneutral zu produzieren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021843","title":"Umsetzung der IED in nationales Recht","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen","printingNumber":"44/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0044-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-%C3%A4nderung/330471","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2025)","publicationDate":"2025-07-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/ied/Entwurf/ied_gesetz_2_entwurf_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-und-einer-verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-aenderung-der-richtlinie-2010-75-eu-ueber-industrieemissionen-2025"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzung der IE-Richtlinie in nationales Recht. in diesem Zuge werden wesentliche Fachgesetze angepasst die für die Kalkindustrie relevant sind. Zu nennen ist insbesondere das BImSchG. Die Umsetzung betrifft insbesondere die Genehmigung und den Betrieb von Industrieanlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen","shortTitle":"BergRVÄndV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bergrv_ndv"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 41","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021844","title":"Finanzierung und Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren bei Infrastrukturvorhaben sollen nach dem Entwurf einige Fachgesetze angepasst werden. Die beschleunigenden Elemente sollen nach dem BVK ausgeweitet werden auf die Rohstoffindustrie. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG","shortTitle":"UmwRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021845","title":"Einführung, Erweiterung und Weiterentwicklung des Industriestrompreises","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BVK setzt sich für folgende Punkte ein:\r\n- Adressatenkreis: Auch die \"nur\" abwanderungsgefährdeten Branchen (KUEBLL RN 405 b) sollten in den Anwendungsbereich des CISAF aufgenommen werden.  \r\n- Wettbewerbsschutz: Für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und die Transformation durch Elektrifizierung sind Stromkosten von 40 bis 60 €/MWh inkl. aller staatlich induzierter und regulierter Preisbestandteile notwendig. \r\n- Laufzeit: Der Beihilferahmen sollte unbefristet gelten, bis ein dauerhaft wettbewerbsfähiges Strompreisniveau erreicht ist. \r\nGegenleistungen: Ökologischer Gegenleistungen (z.B. Investitionsvorgaben) sind im Rahmen von Entlastungsmaßnahmen allgemein nicht sinnvoll, da diese den Entlastungseffekt verringern. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\nDES BUNDESVERBANDES DER DEUTSCHEN KALKINDUSTRIE e. V.\r\n\r\n\r\nEntwurf von Eckpunkten der Bundesregierung für eine Carbon Management-Strategie\r\nBerlin, März 2024\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) begrüßt, dass das Bundesminis- terium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf von Eckpunkten einer Carbon Management Strategie (CMS) veröffentlicht hat. Als energie- und emissionsintensive Grund- stoffindustrie hat die Kalkindustrie eine besondere Stellung im Rahmen der Transformation zu einer klimaneutralen Gesellschaft. Aktives Carbon Management ist ein unverzichtbares Instrument, um CO2 Emissionen in hard to abate-Sektoren entscheidend zu reduzieren.\r\nBeim Kalkbrennprozess entstehen sowohl energetische als auch Prozessemissionen, welche einen gemeinsamen Abgasstrom bilden. Es können folglich entweder alle oder keine Emissi- onen vermieden werden. Nur durch den Einsatz von Carbon Capture Technologien kann eine klimaneutrale Produktion von Kalk erreicht werden. Im Entwurf der Eckpunkte der CMS sind daher insbesondere folgende Punkte positiv hervorzuheben:\r\n-\tBekenntnis Grundstoffindustrien wie die Kalkindustrie in Deutschland zu halten\r\n-\tFeststellung, dass die Kalkproduktion aufgrund der dafür notwendigen Prozesse un- trennbar mit der Freisetzung von CO2 verbunden ist\r\n-\tFördermechanismen für CCS und CCU von schwer und nicht vermeidbare Emissionen bspw. der Kalkproduktion\r\nFür den weiteren Prozess der Ausarbeitung und Umsetzung der CMS weisen wir als be- troffene Branche in unserer Stellungnahme auf einige zentrale Punkte hin.\r\n1.\tCarbon Management Strategie und enthaltende Vorhaben zeitnah umsetzen\r\nFür Industrien, die zwangsweise auf Carbon Capture angewiesen sind, um klimaneutral pro- duzieren zu können, ist es existenziell, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen noch 2024 auf den Weg gebracht werden. Dies gilt vor allem mit Blick auf die vorausgehenden, langwierigen Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie den Vorlauf beim notwendigen Infrastrukturausbau. Insofern die regulatorischen Weichen noch im Jahr 2024 gestellt wer- den, ist es möglich, dass erste Carbon Capture Projekte noch vor 2030 ihren Betrieb auf- nehmen.\r\n \r\n2.\tFörderinstrumente bedarfsgerecht ausgestalten\r\nMit den Klimaschutzverträgen sowie der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz gibt es bereits zwei Ansätze zu Förderung von Carbon Capture im industriellen Bereich. Dies wird von der Kalkindustrie begrüßt. Bei der Ausgestaltung der Fördermechanismen sollten aller- dings zwei Aspekte noch klarer berücksichtigt werden. Erstens sollte eindeutig verankert werden, dass die Gesamtemissionen des Kalkbrennprozesses förderfähig sind. Zweitens sollten negative Emissionen berücksichtigt werden. Die Kombination von Bioenergie und Carbon Capture (BECCS) führt zu einem zusätzlichen Klimanutzen, der entsprechend aner- kannt werden sollte. BECCS ist untrennbar mit der Abscheidung von CO2 verbunden und sollte daher über die CMS und die entsprechenden Förderinstrumente abgedeckt werden.\r\n3.\tCO2-Infrastrukturaufbau – Investitionen absichern und First Mover entlasten\r\nDie Eckpunkte zur CMS sehen den Aufbau einer deutschen CO2-Pipeline-Infrastruktur im europäischen Verbund vor, die privatwirtschaftlich betrieben werden soll. Als BVK unter- stützen wir das, denn bereits heute gibt es signifikante Vorplanungen diverser Netzbetrei- ber. Allerdings gehen mit dem Aufbau einer neuen Infrastruktur für einen Businesscase, den es heute noch nicht gibt, auch erheblich finanzielle Risiken einher.\r\nDie finanziellen Risiken haben die Infrastrukturbetreiber mit Blick auf einen sich entwi- ckelnden Markt und die zu bedienenden Mengen. Finanzielle Risiken liegen allerdings auch bei den First Movern aus der Industrie, welche Investitionsentscheidungen treffen müssen, ohne dass ihnen bei Fertigstellung eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung steht. Damit die First Mover nicht die Kosten der neuen Infrastruktur tragen müssen, sollte wie auch beim Wasserstoffkernnetz mit entsprechenden Instrumenten zur Risikoabsicherung für Netzbetreiber und Netznutzer erfolgen. Andernfalls wird es zu prohibitiven Netzentgelten kommen. Damit wäre die Netznutzung für die Industrie nicht darstellbar und die Infrastruk- turkosten könnten vom Netzbetreiber nicht refinanziert werden.\r\nAus diesen Gründen sollten einerseits Instrumente zur Investitionsabsicherung für die Netz- betreiber umgesetzt werden und andererseits eine Regulierung der Kosten und die Gewähr- leistung eines diskriminierungsfreien Zugangs für die Netznutzer sichergestellt werden.\r\nFörderprogramme wie die Klimaschutzverträge (KSV) oder Bundesförderung Klimaschutz und Industrie (BIK) können möglicherweise einen Teil der zusätzlichen Kosten für einzelne Nutzer abfedern. Letztlich muss es aber das Ziel sein, wettbewerbsfähige CO2-Transport- ketten für alle Beteiligten zu entwickeln und dafür die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.\r\n4.\tGenehmigungsverfahren beschleunigen\r\nDer Einsatz von Carbon Capture Technologien wird zur Anlagenumrüstung und zum Neubau zusätzlicher Anlagen führen. Um eine zeitnahe Umsetzung zu ermöglichen, sollten die ent- sprechenden Vorhaben bspw. über vereinfachte Verfahren statt einer vollständigen Neuge- nehmigung erfolgen. Kernprozess bleibt die Herstellung von Produkten wie Kalk. Carbon Capture Anlagen könnten daher als Nebenanlage eingestuft werden.\r\n \r\n5.\tBekenntnis zur kosten- und ressourceneffizienten Onshore-Speicherung von CO2\r\nGesamtwirtschaftlich ist es sinnvoll, Transportwege möglichst kurzzuhalten und die besten Speicherstätten zu erschließen. Daher sollte ebenfalls eine Onshore-Speicherung in Deutschland erwogen werden. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe be- stätigt mit ihren Untersuchungen ausreichend Speicherkapazitäten. Aus BVK Sicht ist es un- ter Wettbewerbsaspekten und zur effizienten Nutzung der Infrastruktur notwendig, die enormen Onshore-Speicherpotenziale Deutschlands zu nutzen. Um eine Marktkonzentration zu vermeiden, sollten daher auch adäquate Onshore-Speicherstätten erschlossen werden. Im europäischen Rahmen wird dies mit der Umsetzung der Vorgaben für CO2-Speicherkapa- zitäten erforderlich sein. Die Offshore-Speicherstätten werden nicht ausreichen, um einen deutschen Anteil am europäischen gesamtziel zu erreichen.\r\n6.\tMultimodalen CO2-Transport stärker berücksichtigen\r\nDer Regierungsvorschlag legt richtigerweise den Fokus des CO2-Transports auf die Pipeline. Langfristig ist dies auch der einzig mögliche Weg, einen effizienten CO2-Markt zu schaffen. Allerdings wird es auch langfristig Standorte geben, für die ein Leitungsanschluss aus wirt- schaftlichen oder anderen Gründen nicht möglich ist. Für diese Fälle ist es wichtig, auch alternative Transportmodi wie etwa den Schienen- und Schiffstransport von CO2 zu berück- sichtigen.\r\nDaher sollte sich die CMS an der europäischen Formulierung der Industrial Carbon Manage- ment Strategie orientieren. Dort heißt es: „Pipelines sind zwar in vielen Fällen die gän- gigste Transportoption für CO2, aber ihr Bau ist mit hohen Anfangskapitalkosten und lan- gen Vorlaufzeiten verbunden. Vor 2030 wird die Verschiffung von CO2 eine wichtige Option sein, wofür jedoch einer Flotte von Spezialschiffen für den CO2-Transport gebraucht wird.“ Wir empfehlen daher, die Rolle von multimodalen CO2-Transport in der CMS zu stär- ken und dies mit entsprechenden Maßnahmen zu untermauern.\r\n\r\n\r\nWir bitten freundlich um Berücksichtigung unserer Vorschläge und stehen für Rückfragen zur Verfügung.\r\n\r\n\r\n\r\nÜber die Kalkindustrie\r\n\r\nDie Kalkindustrie liefert den unverzichtbaren und vielseitigen Rohstoff Kalk, der am Anfang vieler Wertschöpfungsketten steht. Kalk wird u.a. im Haus- oder Straßenbau, im Umweltschutz sowie bei der Produktion von Eisen und Stahl, der chemischen Industrie, Glas und Kunststoffen, zahlreichen Hygieneartikeln, Papier, Lebensmitteln und Getränken eingesetzt.\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.\r\nIm Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) sind rund 50 Unternehmen mit fast 100 Standorten vertreten. Gemeinsam produzieren sie mit etwa 3.100 Beschäftigten rund 6 Mio. Ton- nen Kalk im Jahr und erwirtschaften einen Gesamtumsatz von rund 700 Mio. Euro. (Stand: 2021) Der BVK engagiert sich als Vertretung der Kalkindustrie in Deutschland gegenüber Politik und Be- hörden und ist registrierter Interessenvertreter (R001630) im Lobbyregister beim Deutschen Bun- destag.\r\n\r\nWeitere Informationen: www.kalk.de\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016253","regulatoryProjectTitle":"Rechtliche Ermöglichung von Carbon Management","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/d6/515590/Stellungnahme-Gutachten-SG2504250014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\nDES BUNDESVERBANDES DER DEUTSCHEN KALKINDUSTRIE e. V.\r\n\r\n\r\nEntwurf von Eckpunkten der Bundesregierung für eine Carbon Management-Strategie\r\nBerlin, März 2024\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) begrüßt, dass das Bundesminis- terium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf von Eckpunkten einer Carbon Management Strategie (CMS) veröffentlicht hat. Als energie- und emissionsintensive Grund- stoffindustrie hat die Kalkindustrie eine besondere Stellung im Rahmen der Transformation zu einer klimaneutralen Gesellschaft. Aktives Carbon Management ist ein unverzichtbares Instrument, um CO2 Emissionen in hard to abate-Sektoren entscheidend zu reduzieren.\r\nBeim Kalkbrennprozess entstehen sowohl energetische als auch Prozessemissionen, welche einen gemeinsamen Abgasstrom bilden. Es können folglich entweder alle oder keine Emissi- onen vermieden werden. Nur durch den Einsatz von Carbon Capture Technologien kann eine klimaneutrale Produktion von Kalk erreicht werden. 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Dies gilt vor allem mit Blick auf die vorausgehenden, langwierigen Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie den Vorlauf beim notwendigen Infrastrukturausbau. Insofern die regulatorischen Weichen noch im Jahr 2024 gestellt wer- den, ist es möglich, dass erste Carbon Capture Projekte noch vor 2030 ihren Betrieb auf- nehmen.\r\n \r\n2.\tFörderinstrumente bedarfsgerecht ausgestalten\r\nMit den Klimaschutzverträgen sowie der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz gibt es bereits zwei Ansätze zu Förderung von Carbon Capture im industriellen Bereich. Dies wird von der Kalkindustrie begrüßt. Bei der Ausgestaltung der Fördermechanismen sollten aller- dings zwei Aspekte noch klarer berücksichtigt werden. Erstens sollte eindeutig verankert werden, dass die Gesamtemissionen des Kalkbrennprozesses förderfähig sind. Zweitens sollten negative Emissionen berücksichtigt werden. Die Kombination von Bioenergie und Carbon Capture (BECCS) führt zu einem zusätzlichen Klimanutzen, der entsprechend aner- kannt werden sollte. BECCS ist untrennbar mit der Abscheidung von CO2 verbunden und sollte daher über die CMS und die entsprechenden Förderinstrumente abgedeckt werden.\r\n3.\tCO2-Infrastrukturaufbau – Investitionen absichern und First Mover entlasten\r\nDie Eckpunkte zur CMS sehen den Aufbau einer deutschen CO2-Pipeline-Infrastruktur im europäischen Verbund vor, die privatwirtschaftlich betrieben werden soll. Als BVK unter- stützen wir das, denn bereits heute gibt es signifikante Vorplanungen diverser Netzbetrei- ber. Allerdings gehen mit dem Aufbau einer neuen Infrastruktur für einen Businesscase, den es heute noch nicht gibt, auch erheblich finanzielle Risiken einher.\r\nDie finanziellen Risiken haben die Infrastrukturbetreiber mit Blick auf einen sich entwi- ckelnden Markt und die zu bedienenden Mengen. Finanzielle Risiken liegen allerdings auch bei den First Movern aus der Industrie, welche Investitionsentscheidungen treffen müssen, ohne dass ihnen bei Fertigstellung eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung steht. Damit die First Mover nicht die Kosten der neuen Infrastruktur tragen müssen, sollte wie auch beim Wasserstoffkernnetz mit entsprechenden Instrumenten zur Risikoabsicherung für Netzbetreiber und Netznutzer erfolgen. Andernfalls wird es zu prohibitiven Netzentgelten kommen. Damit wäre die Netznutzung für die Industrie nicht darstellbar und die Infrastruk- turkosten könnten vom Netzbetreiber nicht refinanziert werden.\r\nAus diesen Gründen sollten einerseits Instrumente zur Investitionsabsicherung für die Netz- betreiber umgesetzt werden und andererseits eine Regulierung der Kosten und die Gewähr- leistung eines diskriminierungsfreien Zugangs für die Netznutzer sichergestellt werden.\r\nFörderprogramme wie die Klimaschutzverträge (KSV) oder Bundesförderung Klimaschutz und Industrie (BIK) können möglicherweise einen Teil der zusätzlichen Kosten für einzelne Nutzer abfedern. Letztlich muss es aber das Ziel sein, wettbewerbsfähige CO2-Transport- ketten für alle Beteiligten zu entwickeln und dafür die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.\r\n4.\tGenehmigungsverfahren beschleunigen\r\nDer Einsatz von Carbon Capture Technologien wird zur Anlagenumrüstung und zum Neubau zusätzlicher Anlagen führen. Um eine zeitnahe Umsetzung zu ermöglichen, sollten die ent- sprechenden Vorhaben bspw. über vereinfachte Verfahren statt einer vollständigen Neuge- nehmigung erfolgen. Kernprozess bleibt die Herstellung von Produkten wie Kalk. Carbon Capture Anlagen könnten daher als Nebenanlage eingestuft werden.\r\n \r\n5.\tBekenntnis zur kosten- und ressourceneffizienten Onshore-Speicherung von CO2\r\nGesamtwirtschaftlich ist es sinnvoll, Transportwege möglichst kurzzuhalten und die besten Speicherstätten zu erschließen. Daher sollte ebenfalls eine Onshore-Speicherung in Deutschland erwogen werden. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe be- stätigt mit ihren Untersuchungen ausreichend Speicherkapazitäten. Aus BVK Sicht ist es un- ter Wettbewerbsaspekten und zur effizienten Nutzung der Infrastruktur notwendig, die enormen Onshore-Speicherpotenziale Deutschlands zu nutzen. Um eine Marktkonzentration zu vermeiden, sollten daher auch adäquate Onshore-Speicherstätten erschlossen werden. Im europäischen Rahmen wird dies mit der Umsetzung der Vorgaben für CO2-Speicherkapa- zitäten erforderlich sein. Die Offshore-Speicherstätten werden nicht ausreichen, um einen deutschen Anteil am europäischen gesamtziel zu erreichen.\r\n6.\tMultimodalen CO2-Transport stärker berücksichtigen\r\nDer Regierungsvorschlag legt richtigerweise den Fokus des CO2-Transports auf die Pipeline. Langfristig ist dies auch der einzig mögliche Weg, einen effizienten CO2-Markt zu schaffen. Allerdings wird es auch langfristig Standorte geben, für die ein Leitungsanschluss aus wirt- schaftlichen oder anderen Gründen nicht möglich ist. Für diese Fälle ist es wichtig, auch alternative Transportmodi wie etwa den Schienen- und Schiffstransport von CO2 zu berück- sichtigen.\r\nDaher sollte sich die CMS an der europäischen Formulierung der Industrial Carbon Manage- ment Strategie orientieren. Dort heißt es: „Pipelines sind zwar in vielen Fällen die gän- gigste Transportoption für CO2, aber ihr Bau ist mit hohen Anfangskapitalkosten und lan- gen Vorlaufzeiten verbunden. Vor 2030 wird die Verschiffung von CO2 eine wichtige Option sein, wofür jedoch einer Flotte von Spezialschiffen für den CO2-Transport gebraucht wird.“ Wir empfehlen daher, die Rolle von multimodalen CO2-Transport in der CMS zu stär- ken und dies mit entsprechenden Maßnahmen zu untermauern.\r\n\r\n\r\nWir bitten freundlich um Berücksichtigung unserer Vorschläge und stehen für Rückfragen zur Verfügung.\r\n\r\n\r\n\r\nÜber die Kalkindustrie\r\n\r\nDie Kalkindustrie liefert den unverzichtbaren und vielseitigen Rohstoff Kalk, der am Anfang vieler Wertschöpfungsketten steht. Kalk wird u.a. im Haus- oder Straßenbau, im Umweltschutz sowie bei der Produktion von Eisen und Stahl, der chemischen Industrie, Glas und Kunststoffen, zahlreichen Hygieneartikeln, Papier, Lebensmitteln und Getränken eingesetzt.\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.\r\nIm Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) sind rund 50 Unternehmen mit fast 100 Standorten vertreten. Gemeinsam produzieren sie mit etwa 3.100 Beschäftigten rund 6 Mio. Ton- nen Kalk im Jahr und erwirtschaften einen Gesamtumsatz von rund 700 Mio. Euro. (Stand: 2021) Der BVK engagiert sich als Vertretung der Kalkindustrie in Deutschland gegenüber Politik und Be- hörden und ist registrierter Interessenvertreter (R001630) im Lobbyregister beim Deutschen Bun- destag.\r\n\r\nWeitere Informationen: www.kalk.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016253","regulatoryProjectTitle":"Rechtliche Ermöglichung von Carbon Management","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/00/515592/Stellungnahme-Gutachten-SG2504250015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDES BUNDESVERBANDES DER DEUTSCHEN KALKINDUSTRIE e. V.\r\n\r\n\r\nReferentenentwurf eines Ersten Änderungsge- setzes zum Kohlendioxid-Speicherungsgesetz\r\nBerlin, März 2024\r\n\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) begrüßt, dass das Bundesminis- terium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf zur Änderung des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes (KSpG) veröffentlicht hat. Damit können wesentliche Hemmnisse für die Nutzung von Carbon Capture, den Aufbau einer CO2-Transportinfrastruktur in Deutsch- land und den Export von CO2 zu sicheren Speicherung beseitigt werden.\r\nZentrale Punkte des Gesetzesentwurfs sind zu begrüßen:\r\n-\t§ 1 Satz 2 – Ausweitung des Gesetzes auf den leitungsgebundenen Transport für die Nutzung in industriellen Prozessen bzw. zur Zwischenspeicherung\r\n-\t§ 2 Absatz 1 – Zulassung von CO2-Pipelines, Anlagen zur dauerhaften CO2-Speiche- rung in unterirdischen Gesteinsschichten einschließlich der Untersuchung, der Über- wachung, Stilllegung und Nachsorge für kommerzielle Zwecke\r\n-\tVorgesehene Beschleunigungselemente bei Planungs- und Genehmigungsverfahren\r\nIm Detail gibt es aus Sicht der BVK jedoch noch vereinzelt Anpassungsbedarf, den wir im Folgenden empfehlen:\r\n§ 2 Abs. 3: Onshore-Speicherung bisher nicht obligatorisch\r\nDer Gesetzesentwurf sieht die CO2-Speicherung lediglich im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels, also Offshore, vor. Eine analoge Onshore- Regelung gibt es nicht. Diese ist überhaupt nur über ein optionales Opt-In der Bundeslän- der möglich (§ 2 Abs. 3).\r\nDamit wird eine kosteneffiziente Lösung zurückgestellt und der Entscheidung der Länder überlassen. Eine Onshore-Speicherung könnte zudem den Infrastrukturausbau minimieren. Auf Standorte im Süden und Osten wird so über Jahre ein kosten- und zeitaufwändiger CO2- Abtransport bis an die deutsche Küste oder ins Ausland zukommen. Neben den signifikant höheren Kosten werden auch anderweitig benötigte Kapazitäten der Schiene und auf der Straße gebunden werden müssen. Regionale CO2-Netze könnten volkswirtschaftlich und vor Ort Entlastung bringen.\r\nAls betroffene Branche bitten wir, die Möglichkeit der Onshore-Speicherung über eine Opt- In-Lösung hinaus in das Gesetz aufzunehmen.\r\n \r\n§ 13 Planungsfeststellung\r\nDer Ausbau der Erneuerbaren Energien ist Grundlage für ein klimaneutrales Stromsystem. Daher ist es richtig, den Ausbau zu beschleunigen und zu priorisieren. Im Gesetzentwurf und seiner Begründung zu § 13 wird dem Ausbau von Windenergie auf See und dem Wasser- stoffhochlauf ein Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt. Die Bundesregierung strebt an, bis zu einem Viertel der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in Nord- und Ostsee für Windparks zur Verfügung zu stellen. Zusammen mit Meeresschutzgebieten und anderweitigen Nutzungen ist der überwiegende Teil der AWZ bereits belegt oder reser- viert.\r\nDa es sich bei der Speicherung von CO2 um eine Klimatechnologie handelt, ohne die die globalen Klimaziele nicht erreicht werden (vgl. auch IPCC), empfehlen wir die Möglichkeit einer Mehrfachnutzung von geologisch geeigneten Flächen der AWZ zu prüfen, welche für den Ausbau der Windenergie auf See vorgesehen sind. Dabei geht es ausdrücklich um die Prüfung einer Zusatznutzung zur bestehenden Wind auf See Planung. § 13 sollte entspre- chend ergänzt werden, sodass den entsprechenden Behörden und wissenschaftlichen Insti- tuten die Möglichkeit gegeben wird, Untersuchungen zur Doppelnutzung dieser Flächen an- zustellen.\r\n\r\n\r\nWir stehen Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\n\r\nÜber die Kalkindustrie\r\n\r\nDie Kalkindustrie liefert den unverzichtbaren und vielseitigen Rohstoff Kalk, der am Anfang vieler Wertschöpfungsketten steht. Kalk wird u.a. im Haus- oder Straßenbau, im Umweltschutz sowie bei der Produktion von Eisen und Stahl, der chemischen Industrie, Glas und Kunststoffen, zahlreichen Hygieneartikeln, Papier, Lebensmitteln und Getränken eingesetzt.\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.\r\n\r\nIm Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) sind rund 50 Unternehmen mit fast 100 Standorten vertreten. Gemeinsam produzieren sie mit etwa 3.100 Beschäftigten rund 6 Mio. Ton- nen Kalk im Jahr und erwirtschaften einen Gesamtumsatz von rund 700 Mio. Euro. (Stand: 2021) Der BVK engagiert sich als Vertretung der Kalkindustrie in Deutschland gegenüber Politik und Be- hörden und ist registrierter Interessenvertreter (R001630) im Lobbyregister beim Deutschen Bun- destag.\r\n\r\nWeitere Informationen: www.kalk.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016253","regulatoryProjectTitle":"Rechtliche Ermöglichung von Carbon Management","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/ea/677200/Stellungnahme-Gutachten-SG2509110011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDES BUNDESVERBANDES DER DEUTSCHEN KALKINDUSTRIE e. V.\r\n\r\n\r\nEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes und Ent- wurf eines Gesetzes zum Londoner Protokoll1\r\nBerlin, September 2025\r\n\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) begrüßt die Entwürfe des BMUKN zum rechtlichen Rahmen für umfassendes Carbon Management. Die Kalkindustrie erzeugt rohstoffbedingt unvermeidbare Emissionen. Eine klimaneutrale Kalkproduktion ist aber dennoch mit Carbon Management möglich. Zudem können entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen die Kalkindustrie in die Lage versetzen, der Atmosphäre zusätzlich CO₂ zu entziehen. Insgesamt wäre die deutsche Kalkindustrie in der Lage 133 % ihrer Emis- sionen des Bezugsjahres 2022 zu senken. Aus einer CO₂-intensiven Industrie kann eine kli- mapositive Branche werden.\r\nDie Kalkindustrie weist darauf hin, dass die internationale Klimawissenschaft im Rahmen des IPCC übereinstimmend festgestellt hat, dass für die Erfüllung der Klimaziele von Paris Carbon Management unerlässlich ist. Dazu gehören die Speicherung und Nutzung von CO₂\r\nsowie die Entfernung von CO₂ aus der Atmosphäre. Aus diesem Grund unterstützt die Kalk- industrie die Bundesregierung in ihrem Bestreben Carbon Management zu ermöglichen und ermutigt sie eine möglichst breite Anwendung von Carbon Management Anwendungen im CCS-, CCU- und CDR-Bereich zu ermöglichen.\r\nIm Folgenden nimmt die Kalkindustrie zu den beiden Gesetzesentwürfen des HSEG und des LP im Detail Stellung.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n1 Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom\r\n11.\tOktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Über- einkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und an- deren Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)\r\n \r\nI.\tEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsge- setzes\r\nNummer 3 zu § 4 Satz 2\r\nDer BVK befürwortet die Ergänzung der Nummer 4 in § 4 Satz 2 HSEG. Dies ist notwendige Bedingung, um die Speicherung von CO₂ auf See zu ermöglichen. Damit legt die Bundesre- gierung den Grundstein für CO₂-Speicherkapazitäten in Deutschland. Dies ermöglicht auch die europäischen Anforderungen bis zum Jahr 2030 entsprechende Kapazitäten vorzuhal- ten.\r\nNummer 6 zu § 6 a (NEU)\r\nDer BVK unterstützt die Zulassung des Exports von CO₂ ins Ausland, insofern entsprechende Übereinkommen geschlossen werden oder die Anforderungen der Entschließung LP.3(4) er- füllt sind. Diese Ergänzung ist wichtig, da absehbar keine einsatzfähigen Speicherorte in Deutschland zur Einlagerung von CO₂ zur Verfügung stehen werden. Aufgrund der zeitli- chen Verzögerungen, ausstehender Explorationen und anschließender Genehmigungsver- fahren, haben andere europäische Staaten einen deutlichen Vorsprung. In Norwegen gibt es bereits entwickelte Speicherorte. Auch die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Dänemark werden in wenigen Jahren Speicherkapazitäten zur Verfügung stellen können.\r\nFür Branchen, die auf Carbon Management angewiesen sind, wie die Kalkindustrie, ist es notwendig Zugang zu Speicherkapazitäten zu haben. Dies wird durch die Änderung ermög- licht und wird daher ausdrücklich begrüßt.\r\n\r\n\r\nNummer 11 zu „Anlage (zu § 4 Satz 2 Nummer 3)\r\nDer BVK unterstützt eine Erweiterung der Maßnahmenliste für marines Geo-Engineering. CO₂-Entnahmen aus der Atmosphäre werden notwendiger Bestandteil europäischen und weltweiter Klimaschutzes sein müssen. Daher ist es folgerichtig, dass die Bundesregierung hier Möglichkeiten zur Forschung und Entwicklung sowie für die Anwendung durch Unter- nehmen schafft, um CDR breit zu ermöglichen. Es kann dabei auf jahrelange Forschung und Anwendung zurückgegriffen werden. Dabei wurden Umweltverträglichkeit und großskalige Anwendbarkeit erfolgreich zusammengebracht (vgl. u. a. Forschung zur Alkalinitätserhö- hung und Kalkung von Tagebauseen).\r\nAus diesem Grund plädiert der BVK für eine Öffnung der Anwendungsoptionen in der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3. Dort werden die Maßnahmen auf wissenschaftliche Forschungsvor- haben beschränkt. Um einen schnellen Hochlauf zu ermöglichen, sollte aus Sicht des BVK diese Einschränkung gestrichen werden. Entsprechende Maßnahmen sollte auch im industri- ellen Maßstab möglich sein, um zum Klimaschutz beitragen zu können. Deren Integrität ist aus Sicht des BVK bereits ausreichend durch die Bestimmungen des § 5 a sichergestellt.\r\nÜber die ausführlichen Berichtspflichten des neu geschaffenen § 5 a Absatz 1 Satz 2 Num- mer 6 (NEU), liegen die notwendigen Informationen zur Bewertung vor. In der Begründung zu Nummer 11 (letzter Absatz) weist das Ministerium eben darauf hin.\r\nPetitum: Änderung der Anlage (zu § 4 Satz 2 Nummer 3) Satz 1\r\n„Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3 sind die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen:“ …\r\nAls BVK begrüßen wir ausdrücklich die Aufnahme der Erhöhung der Ozean-Alkalinisierung in den Anwendungsbereich des HSEG. Die Nutzung des natürlichen Effekts zur Erhöhung der CO₂-Aufnahmefähigkeit von Meerwasser kann grundsätzlich durch den Einsatz von\r\n \r\nKalkprodukten erfolgen. So entsteht eine dauerhafte Bindung von CO2 in Form von Hydro- genkarbonat (HCO -), gelöstem CO\tund Karbonat (CO 2-). Dieser Prozess kann direkt im Meerwasser erfolgen (Einbringung von Kalkprodukten ins Meer) oder bereits an Land, indem dort Meerwasser mit CO₂ und Kalkprodukten angereichert und dann an geeigneter Stelle wieder zurückgeleitet wird. Um sicherzustellen, dass der Wortlaut des Gesetzes keine un- gewollten Einschränkungen vornimmt, plädiert der BVK für die Ergänzung einer Nummer 6.\r\nPetitum: Ergänzung der Anlage (zu § 4 Satz 2 Nummer 3) um eine Nummer 6\r\n„6. Einbringung von mineralisiertem Wasser bzw. Hydrogenkarbonatlösungen, in denen ab- geschiedenes oder entnommenes Kohlendioxid gebunden ist, die auf die lokalen Gleichge- wichtsbedingungen der Wasserchemie angepasst sind, sodass der Kohlenstoffanteil dauer- haft im Meerwasser verbleibt.“\r\n\r\n\r\nErgänzung eines § 5b zur regelmäßigen Überprüfung der Maßnahmen des marinen Geo- Engineerings\r\nNeue Technologien können sich sehr schnell entwickeln. Das wird auch im Bereich der CDR- Methoden der Fall sein. Daher ist es aus Sicht des BVK wichtig, den Anwendungsbereich des HSEG stetig weiterzuentwickeln. Methoden, die heute klimapolitisch noch keine Rolle spie- len, können dies in wenigen Jahren ggf. schon.\r\nAuch außerhalb von Deutschland finden Forschungsprojekte zum marinen Geo-Engineering statt. Damit frühestmöglich als sicher bestätigte Maßnahmen des marinen Geo-Enginee- rings im wirtschaftlich und wissenschaftlich sinnvollen Maßstab durchgeführt werden kön- nen, sollte eine regelmäßige Überprüfung des Erkenntnisstandes erfolgen und auf dieser Grundlage die gesetzlichen Rahmenbedingen für Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings geschaffen werden. Das Umweltbundesamt ist nach § 8 Abs. 3 S. 1 für die Erteilung und Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenstän- den im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie für nachträgliche Anordnungen zu- ständig und verfügt insoweit über die entsprechenden Fachkenntnisse.\r\nPetitum: Ergänzung eines § 5b zur regelmäßigen Überprüfung der Maßnahmen des ma- rinen Geo-Engineeings\r\n„Das Umweltbundesamt führt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und im Anschluss alle zwei Jahre eine Bewertung der in der Anlage aufgeführten Maßnah- men durch und übermittelt das Ergebnis der Bewertung in Form eines Berichts an die Bun- desregierung. Die Bewertung berücksichtigt insbesondere Erkenntnisse nach § 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sowie Ergebnisse internationaler Forschungsprojekte. Auf der Grundlage des Berichts legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Vorschlag zur Ände- rung dieses Gesetzes vor, mit dem weitere Maßnahmen auch außerhalb von Forschungsvor- haben zugelassen werden können.“\r\n \r\nII.\tEntwurf für ein Gesetz zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhü- tung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und ande- ren Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)\r\nDer BVK unterstützt die Ratifizierung des Londoner Protokolls. Die Zustimmung sollte schnellstmöglich erfolgen, um den Unternehmen Klarheit über den rechtlichen Rahmen für Carbon Management zu geben. Die Erschließung von CO₂-Speicherkapazitäten, der Aufbau notwendiger Infrastrukturen und die Umsetzung von Carbon Management Konzepten an in- dustriellen Standorten brauchen Zeit. Je eher der rechtliche Rahmen beschlossen wird, desto eher können Unternehmen mit der Umsetzung ihrer Konzepte starten und desto eher können die betreffenden Industrien ihre CO₂-Emissionen senken.\r\n\r\n\r\nWir stehen Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nÜber die Kalkindustrie\r\n\r\nDie Kalkindustrie liefert den unverzichtbaren und vielseitigen Rohstoff Kalk, der am Anfang vieler Wertschöpfungsketten steht. Kalk wird u.a. im Haus- oder Straßenbau, im Umweltschutz sowie bei der Produktion von Eisen und Stahl, der chemischen Industrie, Glas und Kunststoffen, zahlreichen Hygieneartikeln, Papier, Lebensmitteln und Getränken eingesetzt.\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.\r\nIm Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) sind rund 50 Unternehmen mit fast 100 Standorten vertreten. Gemeinsam produzieren sie mit etwa 3.100 Beschäftigten rund 6 Mio. Ton- nen Kalk im Jahr und erwirtschaften einen Gesamtumsatz von rund 900 Mio. Euro. (Stand: 2022) Der BVK engagiert sich als Vertretung der Kalkindustrie in Deutschland gegenüber Politik und Be- hörden und ist registrierter Interessenvertreter (R001630) im Lobbyregister beim Deutschen Bun- destag.\r\n\r\nWeitere Informationen: www.kalk.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016253","regulatoryProjectTitle":"Rechtliche Ermöglichung von Carbon Management","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/6d/677202/Stellungnahme-Gutachten-SG2509110012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDES BUNDESVERBANDES DER DEUTSCHEN KALKINDUSTRIE e. V.\r\n\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf des BMWE, Bearbeitungsstand 28.05.2025\r\n‚Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nKohlendioxid-Speicherungsgesetzes‘\r\n\r\nBerlin, 04.07.2025\r\n\r\nDie deutsche Kalkindustrie steht vollumfänglich hinter den ambitionierten, deutschen Klimazielen bis 2045, die auch von der neuen Bundesregierung so festgeschrieben wurden.\r\n\r\nMit der überarbeiteten Kalk Roadmap 2045 aus dem Oktober 2024 hat der BVK in enger Abstimmung mit und auf Grundlage der Angaben der deutschen Kalkhersteller und eigenen, wissenschaftlichen Erhebungen, eine ambitionierte Gesamtstrategie zur Erreichung der Klimaziele bis 2045 festgeschrieben. Die deutsche Kalkindustrie will die Produktion so umstellen, dass wir spätestens 2045 über alle Werke unserer Kalkprodukte ohne CO2-Ausschuss, also klimaneutral, produzieren können. Durch die Fähigkeit unserer Produkte, durch die Luft wieder CO2 einzubinden, werden wir zudem klimapositiv. Ziel ist es, so die CO2 Emissionen zum Jahr 2022 um 133% zu reduzieren.\r\n\r\nDrei Technologiepfade mit Einzelmaßnahmen stehen dabei im Fokus:\r\n•\tdirekte CO2-Vermeidung\r\n•\tCO2-Abscheidung, Speicherung und Nutzung sowie die\r\n•\tKarbonatisierung\r\n\r\nDiese Maßnahmen sind kumulativ unabdingbar, um die gesetzten Klimaziele zu erreichen und werden von der Kalkindustrie ambitioniert verfolgt.\r\n\r\nDer BVK begrüßt daher, dass das BMWE nunmehr zeitnah nach Bildung der neuen Bundesregierung den Entwurf zur Änderung des KSpTG vorgelegt hat. Der BVK plädiert sehr dringlich dafür, dass der Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause vom Bundeskabinett beschlossen und dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfassung zugeleitet wird. Denn nur mit einem verabschiedeten und veränderten KSpTG und einem klaren positiven Rechtsrahmen für die CO2- Abscheidung, die Lagerung, den Transport und die Verpressung onshore wie offshore, hat die deutsche Kalkindustrie die Möglichkeit, die geplanten Maßnahmen und Projekte umzusetzen und die notwendigen Investitionsentscheidungen in den Mitgliedswerken zu treffen.\r\n \r\nBereits durch das Scheitern der Verabschiedung des ersten Änderungsgesetzes zum KSpTG im Herbst 2024 ist eine Verspätung für den Start wesentlicher Projekte um mindestens ein Jahr eingetreten, was die Erreichung der ambitionierten Ziele aus unserer Roadmap erschwert, wenn nicht gar verzögert.\r\n\r\nWir danken dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die frühzeitige Verbände-Anhörung. Aus Zeitgründen und auch um die weiteren Beratungen und das Verfahren möglichst schlank zu halten, beschränken wir uns auf wesentliche Anmerkungen.\r\n\r\nWir begrüßen, dass bereits durch die Änderung der Gesetzesbezeichnung deutlich gemacht wird, dass sowohl die CO2-Speicherung als auch der Transport von Kohlendioxid als gleichberechtigter Regelungstatbestand zum Ausdruck kommt.\r\n\r\nZu §1 Zweck des Gesetzes\r\n\r\nDie deutsche Kalkindustrie wird am Standort Deutschland über 2045 hinaus nur Kalk produzieren können, wenn sie CO2 abscheiden und verpressen kann. Dies ist Kern der Roadmap und aufgrund der unvermeidbaren, rohstoffbedingten CO2-Emissionen unabdingbar. Die deutsche Kalkindustrie ist zudem mit unter 1200 konkreten Anwendungen nicht nur im Bereich Umweltschutz, sondern auch in vielen industriellen Anwendungen und für die Bau- und Baustoffindustrie unverzichtbarer Rohstofflieferant und steht mit am Beginn wesentlicher Wertschöpfungsketten des Industriestandortes Deutschland. Somit dient das Gesetz auch dem Erhalt nicht nur der Kalkindustrie und anderer Industrien in Deutschland, sondern letztendlich auch dem Erhalt des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Deutschland. Die muss auch in der öffentlichen Diskussion zum KSpTG deutlich werden.\r\nWir sind daher der Auffassung, dass dies auch proaktiv in §1 Zweck des Gesetzes genannt werden muss.\r\n\r\nZu §2 Geltungsbereich\r\n\r\nDer erweiterte Geltungsbereich wird ausdrücklich begrüßt. Als nicht ausreichend erachten wir die Absätze 4 und 5 des §2. Wir sind dezidiert der Auffassung, dass auch eine onshore-Speicherung in Deutschland durch eine bundeseinheitliche Regelung zu ermöglichen ist.\r\nDie onshore-Speicherung von CO2 ist sowohl aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, der Verfügbarkeit und der Resilienz des Standortes Deutschland zwingend notwendig.\r\nVorstudien unter anderem der BGR zeigen das Potential für eine onshore-Speicherung von CO2 in Deutschland auf. Zudem gehen wir davon aus, dass eine CO2 onshore- Speicherung die Transport- und Speicherkosten gegenüber einer offshore-Speicherung in der deutschen oder norwegischen Nordsee halbiert. Kohlendioxidspeicher zu Forschungszwecken reichen dabei nicht aus. Auch das Einräumen der sogenannten opt- in Lösung in Absatz 5 für die einzelnen Bundesländer ist aus unserer Sicht absolut unzureichend.\r\nDer Bund verlagert seine eigene Gesetzgebungs- und Regelungsverantwortung auf die einzelnen Bundesländer. Dies kann im Ergebnis nur zu einer Blockade, mindestens aber zu einer massiven Verzögerung für onshore-Speicher in Deutschland führen. Aufgrund der unterschiedlichen politischen Befindlichkeiten in den einzelnen Ländern, bevorstehenden Wahlen und der Befürchtung vor einer regionalen, öffentlichen Proteststimmung wird kein Bundesland von sich aus diesen Weg zuerst beschreiten. Die Bundesländer werden sich in ihren Entscheidungen gegenseitig blockieren. Zudem wird dadurch die Möglichkeit nicht genutzt, den Infrastrukturausbau zu minimieren. Auf\r\n \r\nStandorte im Süden und Osten Deutschlands wird so über Jahre ein kosten- und zeitaufwendiger CO2 Abtransport bis an die deutsche Küste oder ins Ausland zukommen. Neben den signifikant höheren Kosten werden auch anderweitig benötigte Kapazitäten auf der Schiene und der Straße gebunden werden müssen. Regionale CO2- Netze können volkswirtschaftlich und vor Ort Entlastung bringen. Zudem erhöht die onshore- Speicherung in Deutschland auch die Unabhängigkeit von Speicherkapazitäten in der deutschen Nordseeküste bzw. an ausländischen Speicherstandorten. Als zentral betroffene Branche, gerade auch mit kleineren, peripheren Standorten appellieren wir sehr dringend an die Bundesregierung, hier eine einheitliche Lösung und die Möglichkeit der onshore-Speicherung, statt der Opt-in Lösung in das Gesetz aufzunehmen.\r\nDie Bundesregierung stellt in der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf selbst fest, dass an den weltweit betriebenen Kohlendioxid-Speicherstätten keine Vorfälle mit Umweltrelevanz oder Personenschäden aufgetreten sind und auch das Forschungsprojekt in Ketzin im Demonstrationsmaßstab gezeigt hat, dass die Speicherung an Land auch nach Auskunft des Geoforschungszentrums Potsdam sicher und verlässlich sowie ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt umgesetzt werden kann. Aufgrund dieser Vorkenntnisse und Annahmen und auch mit dem hohen Sachverstand der BGR wären sicherlich auch im Gesetz gesetzliche Rahmenbedingungen für eine dauerhafte, sichere Speicherung auch onshore in Deutschland festzuschreiben, wie es auch die Regelungen für das Opt-In Verfahren der Länder beschreibt.\r\nZudem würde auch die Möglichkeit geschaffen, CO2 Management als Geschäftsmodell zu erkennen und etablieren, wie dies in Norwegen und Dänemark bereits heute der Fall ist.\r\n\r\nZu den §4-4c\r\n\r\nDer BVK begrüßt ausdrücklich die Erleichterungen für die Planfeststellungen für die Kohlendioxid-Leitungen. Dabei begrüßen wir besonders, dass die Errichtung, der Betrieb sowie wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen durch die Bundesregierung in\r\n§4 als im überragenden öffentlichen Interesse anerkannt sind. Dies sehen auch wir als notwenigen Schritt um den notwendigen beschleunigten Ausbau einer Kohlendioxid- Infrastruktur zu erreichen. Wir bitten die Bundesregierung aber zu überprüfen, ob die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses ausreichend ist, um den beabsichtigten Zweck des beschleunigten Ausbaus auch tatsächlich zu erreichen, oder\r\nob nicht auch „Zwingende Gründe des überragenden öffentlichen Interesses“ anerkannt werden müssen, sowie es zum Teil im Bundesnaturschutzgesetz gefordert wird. So würde sichergestellt, dass der Ausbau einer Kohlendioxid-Infrastruktur auch in jenen Gebieten (z.B. Natura 2000) sichergestellt ist, in denen Infrastrukturprojekte ansonsten unzulässig sind.\r\nAus Sicht des BVK kann ergänzend die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und Verfahrenserleichterungen analog zu §6 Abs1 Satz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz dazu beitragen, die Dauer der Verfahren für die Kohlendioxid-Infrastruktur erheblich zu reduzieren.\r\nUm eine schnelle Speicherung von CO2 zu gewährleisten, sollte die Bundesregierung auch Anlagenbezogen sicherstellen, dass die entsprechenden Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Daher sollte die Zustimmungsfiktion in § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3, BImSchG auf Anlagen, die der CO2 Abscheidung dienen, erweitert werden.\r\n\r\nZu §13\r\n\r\nDer Ausbau der erneuerbaren Energien ist Grundlage für ein klimaneutrales Stromsystem. Daher ist es grundsätzlich richtig, den Ausbau zu beschleunigen und zu priorisieren. Im Gesetzentwurf und seiner Begründung zu §13 wird daher richtigerweise dem Ausbau von Windenergie auf See und im Wasserstoffhochlauf ein Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt.\r\nDa es sich bei der Speicherung von CO2 um eine Klimatechnologie handelt, ohne die die\r\n \r\nglobalen Klimaziele aber auch die deutschen Ziele nicht erreicht werden können, wie es auch zwischenzeitlich vom IPCC deutlich festgestellt wurde, empfehlen wir die Möglichkeit einer Mehrfachnutzung von geeigneten Flächen der Außenwirtschaftszone zu prüfen, welche für den Ausbau der Windenergien auf See vorgesehen sind. Dabei geht es uns ausdrücklich um die Prüfung einer Zusatznutzung zu bestehenden Wind-auf- See-Planungen.\r\n§13 sollte grundsätzlich die Möglichkeit von Doppel- oder Mehrfachnutzung von Flächen ermöglichen, selbstverständlich unter dem Gesichtspunkt des ausreichenden Schutzes der Umwelt.\r\n\r\n\r\n\r\nWir stehen Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nÜber die Kalkindustrie\r\n\r\nDie Kalkindustrie liefert den unverzichtbaren und vielseitigen Rohstoff Kalk, der am Anfang vieler Wertschöpfungsketten steht. Kalk wird u.a. im Haus- oder Straßenbau, im Umweltschutz sowie bei der Produktion von Eisen und Stahl, der chemischen Industrie, Glas und Kunststoffen, zahlreichen Hygieneartikeln, Papier, Lebensmitteln und Getränken eingesetzt.\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.\r\n\r\nIm Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) sind rund 50 Unternehmen mit fast 100 Standorten vertreten. Gemeinsam produzieren sie mit etwa 3.100 Beschäftigten rund 6 Mio. Ton- nen Kalk im Jahr und erwirtschaften einen Gesamtumsatz von rund 900 Mio. Euro. (Stand: 2022) Der BVK engagiert sich als Vertretung der Kalkindustrie in Deutschland gegenüber Politik und Be- hörden und ist registrierter Interessenvertreter (R001630) im Lobbyregister beim Deutschen Bun- destag.\r\n\r\nWeitere Informationen: www.kalk.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016266","regulatoryProjectTitle":"Stärkung der Transformationsförderung - Klimaschutzverträge und Leitmärkte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/02/515604/Stellungnahme-Gutachten-SG2504280015.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \t \r\n\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDES BUNDESVERBANDES DER DEUTSCHEN KALKINDUSTRIE e. V.\r\n\r\n\r\nzur Weiterentwicklung der Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (Förderrichtlinie Klimaschutzverträge – FRL KSV)\r\nBerlin, Januar 2025\r\n\r\n\r\nVorbemerkung:\r\nAls Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie nehmen wir die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Fortentwicklung der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge gerne wahr und bedanken uns, den Prozess eng begleiten zu dürfen. Der vorliegende Entwurf einer überarbeiteten Förderrichtlinie Klimaschutzverträge für die zweite Runde des Gebotsverfahrens begrüßen wir ausdrücklich. Nachdem in der ersten Runde Projekte zu Carbon Management (CCU und CCS) nicht zugelassen wurden, kommt mit dem Entwurf der dringend benötigte zweite Anlauf. Das ist richtig und wird von der Kalkindustrie unterstützt.\r\nDie Unternehmen der Kalkindustrie gehen bereits heute ohne rechtlichen Rahmen und Förderung durch die Bundesregierung in Vorleistung und ins Risiko. Bis 2045 müssen für eine klimaneutrale Produktion 3 – 5 Milliarden Investitionen aufgebracht werden. Das sind Investitionen in den Standort Deutschland, heimische Wertschöpfung, nachhaltigen Klimaschutz und gute Industriearbeitsplätze. Eine bedarfsgerechte Finanzausstattung sollte daher gewährleistet werden.\r\nAus diesem Grund hat der Kalkverband die folgenden Anmerkungen zum Entwurf der Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge:\r\n \r\n4.14 Einsatz von fossilen Energieträgern im Produktionsprozess\r\nIn einer Übergangszeit oder in Situationen, in denen Anlagen mit neuen Brennstoffen aus- fallen, muss eine größere Flexibilität im Brennstoffeinsatz gegeben sein, jedenfalls die Verwendung von Übergangsenergieträgern muss zulässig sein – insbesondere, solange es kein zuverlässiges Wasserstoffnetz oder andere Alternativen gibt. Hier bedarf es im relevanten Passus einer Klarstellung, um eine rechtsichere praktikable Umsetzung von Großprojekten zu ermöglichen.\r\n-\tÄnderungsvorschlag:\r\n„Vorhaben, bei denen neue Investitionen in Produktionsprozesse auf Basis der umwelt- schädlichsten fossilen Brennstoffe erfolgen sollen, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die Verwendung von Übergangsbrennstoffen bis maximal zum Abschluss des Projektzeitraums sind zulässig.“\r\n\r\n\r\n4.16 (b) (ii) Mindestanforderung einer 90 %-igen Emissionssenkung gegenüber dem Referenzsystem\r\nIn der Kalkindustrie gibt es eine Sondersituation beim Referenzsystem, welches auf der Benchmark des EU Emissionshandels (EU-ETS) basiert. Die relevante Benchmark des EU-ETS der Kalkproduktion ist niedriger als die unvermeidbaren Emissionen aus dem Kalkstein. Da- mit wird bereits im Referenzsystem angenommen, dass Carbon Management erfolgt. Eine 90 %-ige Minderung von dieser Basis aus ist unter dem aktuellen Rahmen der FRL KSV nicht abbildbar. Es gäbe drei Möglichkeiten, dieses systematische Problem zu lösen.\r\nFür erfolgreiche Projekte müsste sichergestellt werden, dass Unternehmen am Ende der Laufzeit nicht dafür bestraft werden, dass ein Rechtsrahmen noch nicht besteht oder dass verzerrte Basisannahmen im Referenzsystem eine Erfüllung verhindern.\r\n-\tÄnderungsvorschläge:\r\nErstens könnte die prozentuale Minderung angepasst werden, sodass 90 % der Gesamtemissionen (inklusive energetischer Emissionen, bspw. aus Biomasse) berücksichtigt werden..\r\nBei der Produktion einer Tonne Branntkalk mit Biomasse entstehen rund 1.200 kg CO2, wo- von ungefähr 450 kg auf biogene Emissionen entfallen. Damit blieben bei einer Minderung von 90 % der Gesamtemissionen je nach Ofeneffizienz Restemissionen von 120 kg je Tonne Branntkalk.\r\nZweitens könnte festgeschrieben werden, dass der Betreiber nachweist, dass er beim Ein- satz von klimaneutralen Energieträgern zusätzlich 90 % der unvermeidbaren Emissionen aus dem Rohstoff abscheidet. Das entspräche im Falle von Branntkalk in absoluten Zahlen rund 675 kg abgeschiedenem CO2 pro Tonne Branntkalk.\r\nDrittens könnten negative Emissionen aus BECCS im Industrieprozess einbezogen werden. So würde dann eine negative Emission ebenfalls als Minderung gewertet, sodass sogar Werte von > 90 % gegenüber dem Referenzsystem erreicht werden könnten. Auch wenn es dafür noch keinen Rechtsrahmen gibt, ist davon auszugehen, dass die EU einen solchen Rahmen in den 30er Jahren beschließen wird.\r\n \r\n5.2 Konsortiumsbildung\r\nIm Zusammenhang mit Projekten zu Abscheidung, Transport und Nutzung oder Speicherung von CO2 ist es für das produzierende Unternehmen unerlässlich mit Dienstleistern wie Transportunternehmen oder Speicherbetreibern zusammenzuarbeiten. Dadurch entstehen Kosten durch Drittunternehmen, die über einen Klimaschutzvertrag abgebildet werden sollen. Diese Drittunternehmen fungieren lediglich als Dienstleister und sind nicht Teil des Produktionsprozesses. Bei der klimaneutralen Produktion von Kalk werden u. U. Drittanbieter für die Abscheidung des CO2 benötigt – wie auch für Transport und Speicherung.\r\nIn der Förderrichtlinie steht zum einen, dass es die Möglichkeit, aber nicht Pflicht zur Konsortialbildung gibt (5.2 Satz 1). Im letzten Satz von 5.2 steht allerdings, „im Fall eines Konsortiums müssen alle zu fördernden Anlagen durch Konsortialmitglieder betrieben werden.“ Dies sorgt für Unsicherheit bei den Unternehmen.\r\n-\tÄnderungsvorschlag:\r\nDaher bitten wir um Klarstellung, dass es nicht erforderlich, sondern lediglich möglich ist, mit allen Unternehmen der gesamten CCS Kette ein Konsortium zu bilden.\r\n\r\n\r\n7.1 (a) Berechnung des Auszahlungsbetrags und Bestimmung der maximalen Förder- summe\r\nDer Klimaschutzvertrag ist richtigerweise so ausgestaltet, dass er die Differenzkosten zwischen den tatsächlichen Produktionskosten und den jeweils geltenden CO₂-Kosten überbrückt. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Markthochlauf stattfinden kann. Über-\r\nsteigt der CO₂-Preis die notwendigen Produktionskosten, fließt Geld vom Betreiber an den Fördergeber zurück. Hierbei sollte sichergestellt und ergänzt werden, dass der vom Betreiber zu zahlende Betrag nicht die Fördersummen übersteigt. Potenzielle Rückzahlungen sollten auf die Höhe der Fördersumme gedeckelt werden.\r\n-\tÄnderungsvorschlag:\r\n„Die Höhe der Zuwendungen und die Höhe der Überschusszahlungen werden jährlich nach Kalenderjahren, auch bei einem unterjährigen operativen Beginn des Vorhabens, ermittelt und berechnen sich wie folgt. Die Überschusszahlung insgesamt ist auf die erhaltene Fördersumme beschränkt. Näheres ist in Anhang 1 Abschnitt 1 und 2 geregelt.“\r\n \r\n7.1 (a) (ii) Jährliche Berechnung\r\nIn den Klimaschutzverträgen ist eine dynamisierende Komponente im Rahmen der Energie- kosten vorgesehen. Ob Energiekosten im Gebotspreis aber dynamisiert werden oder nicht, sollte aus Sicht des BVK dem Antragsteller überlassen werden. Die letzten Jahre haben ge- zeigt, dass dynamisierte Preise über Indizes stark unter- oder übersteuern können. Dies gilt insbesondere, wenn langfristige Lieferverträge vorliegen. Wir plädieren daher dafür, dem Antragssteller eine Wahlmöglichkeit zu lassen.\r\n-\tÄnderungsvorschlag:\r\n„Zum Basis-Vertragspreis wird kann nach Maßgabe von Nummer 7.2 eine Dynamisierungs- komponente für die jeweilige Abrechnungsperiode addiert werden („Dynamisierter Ver- tragspreis“). Der Basis-Vertragspreis wird dadurch angepasst auf die Energieträgerein- sätze der geförderten Anlage des entsprechenden Kalenderjahres und die Energieträger- einsätze der dynamisierten Energieträger. Die Dynamisierung federt das Preisrisiko von Energieträgern ab und erhöht somit die Effizienz der Förderung.“\r\n\r\n\r\n7.5 (a) und (b) Kumulierungsverbot, Anrechnung und beihilferechtliche Höchstgrenzen\r\nCarbon Management Projekte der Kalkindustrie stellen die Unternehmen vor eine nie dage- wesene Aufgabe. Das Investitionsvolumen übersteigt normale Investitionsraten um den Fak- tor 3 – 4. Daher ist es wichtig, dass Förderung nicht künstlich eingeschränkt und verschie- dene Förderprogramme auch kombiniert werden können. Das gilt zum einen zwischen eu- ropäischen und nationalen Förderprogramme (bspw. Innovation Fund und KSV), aber auch für Finanzierungsmöglichkeiten (KfW-Kredite und KSV). Der Zugang zu Kapital sollte den Unternehmen aus BVK Sicht dadurch erleichtert werden. Ein striktes Kumulierungsverbot ist dabei kontraproduktiv und schadet transformationswilligen Unternehmen.\r\n-\tÄnderungsvorschlag:\r\nDie Ausführungen in der Förderrichtlinie sind sehr allgemein. Bitte um Klarstellung, dass eine europäische Förderung (wie beim Innovationfund) und Unternehmenskredite der KfW nicht unter das Kumulierungsverbot fallen.\r\n \r\n12.1 (c) (ix) Aufhebung des Zuwendungsbescheids und außerordentliche Kündigung des Klimaschutzvertrags\r\nDie aktuelle Formulierung ermöglicht es dem Zuwendungsgeber trotz rechtlich verbindli- chem Förderbescheid einen KSV im Falle fehlender Haushaltsmittel einseitig zu kündigen und gänzlich rückabzuwickeln. Die Investitionssummen und die transformationsbedingten Produktionsmehrkosten sorgen mit einer solchen Regelung für die Unbrauchbarkeit des För- derinstrumentes. Es ist festes Verständnis des BVK, dass ohne eigenes Verschulden des Zu- wendungsempfängers keine entsprechender Widerruf erfolgen darf. Eine rechtlich verbind- liche Fördermittelzusage ist einzuhalten. Andernfalls besteht bei derart großvolumigen Projekten die akute Gefahr einer Insolvenz des Zahlungsempfängers. Wir lehnen die neue Einschränkung durch die Widerrufmöglichkeit des Zuwendungsgebers während der KSV- Laufzeit strikt ab und bitten dringend um Streichung.\r\n-\tÄnderungsvorschlag:\r\n„Ein Zuwendungsbescheid darf – sofern die unter (i) bis (v) genannten Umstände nicht be- reits unter Nummer 12.1(b) fallen – auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, zurückgenommen oder widerru- fen werden, wenn… die im Zuwendungsbescheid veranschlagten Haushaltmittel nicht zur Verfügung stehen.“\r\n\r\nWir stehen Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nÜber die Kalkindustrie\r\n\r\nDie Kalkindustrie liefert den unverzichtbaren und vielseitigen Rohstoff Kalk, der am Anfang vieler Wertschöpfungsketten steht. Kalk wird u.a. im Haus- oder Straßenbau, im Umweltschutz sowie bei der Produktion von Eisen und Stahl, der chemischen Industrie, Glas und Kunststoffen, zahlreichen Hygieneartikeln, Papier, Lebensmitteln und Getränken eingesetzt.\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.\r\n\r\nIm Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) sind rund 50 Unternehmen mit fast 100 Standorten vertreten. Gemeinsam produzieren sie mit etwa 3.100 Beschäftigten rund 6 Mio. Ton- nen Kalk im Jahr und erwirtschaften einen Gesamtumsatz von rund 900 Mio. Euro. (Stand: 2022) Der BVK engagiert sich als Vertretung der Kalkindustrie in Deutschland gegenüber Politik und Be- hörden und ist registrierter Interessenvertreter (R001630) im Lobbyregister beim Deutschen Bun- destag.\r\n\r\nWeitere Informationen: www.kalk.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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V.\r\n\r\n\r\nzum Referentenentwurf des BMWE, Bearbeitungsstand 28.05.2025\r\n‚Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes‘\r\n\r\nBerlin, 04.07.2025\r\n\r\n\r\nDie deutsche Kalkindustrie steht vollumfänglich hinter den ambitionierten, deutschen Klimazielen bis 2045, die auch von der neuen Bundesregierung so festgeschrieben wurden. \r\n\r\nMit der überarbeiteten Kalk Roadmap 2045 aus dem Oktober 2024 hat der BVK in enger Abstimmung mit und auf Grundlage der Angaben der deutschen Kalkhersteller und eigenen, wissenschaftlichen Erhebungen, eine ambitionierte Gesamtstrategie zur Erreichung der Klimaziele bis 2045 festgeschrieben. Die deutsche Kalkindustrie will die Produktion so umstellen, dass wir spätestens 2045 über alle Werke unserer Kalkprodukte ohne CO2-Ausschuss, also klimaneutral, produzieren können. Durch die Fähigkeit unserer Produkte, durch die Luft wieder CO2 einzubinden, werden wir zudem klimapositiv. Ziel ist es, so die CO2 Emissionen zum Jahr 2022 um 133% zu reduzieren.\r\n\r\nDrei Technologiepfade mit Einzelmaßnahmen stehen dabei im Fokus:\r\n•\tdirekte CO2-Vermeidung \r\n•\tCO2-Abscheidung, Speicherung und Nutzung sowie die\r\n•\tKarbonatisierung\r\n\r\nDiese Maßnahmen sind kumulativ unabdingbar, um die gesetzten Klimaziele zu erreichen und werden von der Kalkindustrie ambitioniert verfolgt.\r\n\r\n\r\nDer BVK begrüßt daher, dass das BMWE nunmehr zeitnah nach Bildung der neuen Bundesregierung den Entwurf zur Änderung des KSpTG vorgelegt hat. Der BVK plädiert sehr dringlich dafür, dass der Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause vom Bundeskabinett beschlossen und dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfassung zugeleitet wird. Denn nur mit einem verabschiedeten und veränderten KSpTG und einem klaren positiven Rechtsrahmen für die CO2- Abscheidung, die Lagerung, den Transport und die Verpressung onshore wie offshore, hat die deutsche Kalkindustrie die Möglichkeit, die geplanten Maßnahmen und Projekte umzusetzen und die notwendigen Investitionsentscheidungen in den Mitgliedswerken zu treffen. \r\n\r\n\r\nBereits durch das Scheitern der Verabschiedung des ersten Änderungsgesetzes zum KSpTG im Herbst 2024 ist eine Verspätung für den Start wesentlicher Projekte um mindestens ein Jahr eingetreten, was die Erreichung der ambitionierten Ziele aus unserer Roadmap erschwert, wenn nicht gar verzögert. \r\n\r\nWir danken dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die frühzeitige Verbände-Anhörung. Aus Zeitgründen und auch um die weiteren Beratungen und das Verfahren möglichst schlank zu halten, beschränken wir uns auf wesentliche Anmerkungen.\r\n \r\nWir begrüßen, dass bereits durch die Änderung der Gesetzesbezeichnung deutlich gemacht wird, dass sowohl die CO2-Speicherung als auch der Transport von Kohlendioxid als gleichberechtigter Regelungstatbestand zum Ausdruck kommt.\r\n\r\nZu §1 Zweck des Gesetzes \r\n\r\nDie deutsche Kalkindustrie wird am Standort Deutschland über 2045 hinaus nur Kalk produzieren können, wenn sie CO2 abscheiden und verpressen kann. Dies ist Kern der Roadmap und aufgrund der unvermeidbaren, rohstoffbedingten CO2-Emissionen unabdingbar. Die deutsche Kalkindustrie ist zudem mit unter 1200 konkreten Anwendungen nicht nur im Bereich Umweltschutz, sondern auch in vielen industriellen Anwendungen und für die Bau- und Baustoffindustrie unverzichtbarer Rohstofflieferant und steht mit am Beginn wesentlicher Wertschöpfungsketten des Industriestandortes Deutschland. Somit dient das Gesetz auch dem Erhalt nicht nur der Kalkindustrie und anderer Industrien in Deutschland, sondern letztendlich auch dem Erhalt des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Deutschland. Die muss auch in der öffentlichen Diskussion zum KSpTG deutlich werden.\r\nWir sind daher der Auffassung, dass dies auch proaktiv in §1 Zweck des Gesetzes genannt werden muss.\r\n \r\nZu §2 Geltungsbereich\r\n \r\nDer erweiterte Geltungsbereich wird ausdrücklich begrüßt. Als nicht ausreichend erachten wir die Absätze 4 und 5 des §2. Wir sind dezidiert der Auffassung, dass auch eine onshore-Speicherung in Deutschland durch eine bundeseinheitliche Regelung zu ermöglichen ist. \r\nDie onshore-Speicherung von CO2 ist sowohl aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, der Verfügbarkeit und der Resilienz des Standortes Deutschland zwingend notwendig. Vorstudien unter anderem der BGR zeigen das Potential für eine onshore-Speicherung von CO2 in Deutschland auf. Zudem gehen wir davon aus, dass eine CO2 onshore-Speicherung die Transport- und Speicherkosten gegenüber einer offshore-Speicherung in der deutschen oder norwegischen Nordsee halbiert. Kohlendioxidspeicher zu Forschungszwecken reichen dabei nicht aus. Auch das Einräumen der sogenannten opt-in Lösung in Absatz 5 für die einzelnen Bundesländer ist aus unserer Sicht absolut unzureichend. \r\nDer Bund verlagert seine eigene Gesetzgebungs- und Regelungsverantwortung auf die einzelnen Bundesländer. Dies kann im Ergebnis nur zu einer Blockade, mindestens aber zu einer massiven Verzögerung für onshore-Speicher in Deutschland führen. Aufgrund der unterschiedlichen politischen Befindlichkeiten in den einzelnen Ländern, bevorstehenden Wahlen und der Befürchtung vor einer regionalen, öffentlichen Proteststimmung wird kein Bundesland von sich aus diesen Weg zuerst beschreiten. Die Bundesländer werden sich in ihren Entscheidungen gegenseitig blockieren. Zudem wird dadurch die Möglichkeit nicht genutzt, den Infrastrukturausbau zu minimieren. Auf Standorte im Süden und Osten Deutschlands wird so über Jahre ein kosten- und zeitaufwendiger CO2 Abtransport bis an die deutsche Küste oder ins Ausland zukommen. Neben den signifikant höheren Kosten werden auch anderweitig benötigte Kapazitäten auf der Schiene und der Straße gebunden werden müssen. Regionale CO2- Netze können volkswirtschaftlich und vor Ort Entlastung bringen. Zudem erhöht die onshore-Speicherung in Deutschland auch die Unabhängigkeit von Speicherkapazitäten in der deutschen Nordseeküste bzw. an ausländischen Speicherstandorten. Als zentral betroffene Branche, gerade auch mit kleineren, peripheren Standorten appellieren wir sehr dringend an die Bundesregierung, hier eine einheitliche Lösung und die Möglichkeit der onshore-Speicherung, statt der Opt-in Lösung in das Gesetz aufzunehmen.\r\nDie Bundesregierung stellt in der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf selbst fest, dass an den weltweit betriebenen Kohlendioxid-Speicherstätten keine Vorfälle mit Umweltrelevanz oder Personenschäden aufgetreten sind und auch das Forschungsprojekt in Ketzin im Demonstrationsmaßstab gezeigt hat, dass die Speicherung an Land auch nach Auskunft des Geoforschungszentrums Potsdam sicher und verlässlich sowie ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt umgesetzt werden kann. Aufgrund dieser Vorkenntnisse und Annahmen und auch mit dem hohen Sachverstand der BGR wären sicherlich auch im Gesetz gesetzliche Rahmenbedingungen für eine dauerhafte, sichere Speicherung auch onshore in Deutschland festzuschreiben, wie es auch die Regelungen für das Opt-In Verfahren der Länder beschreibt.\r\nZudem würde auch die Möglichkeit geschaffen, CO2 Management als Geschäftsmodell zu erkennen und etablieren, wie dies in Norwegen und Dänemark bereits heute der Fall ist.\r\n \r\nZu den §4-4c\r\n \r\nDer BVK begrüßt ausdrücklich die Erleichterungen für die Planfeststellungen für die Kohlendioxid-Leitungen. Dabei begrüßen wir besonders, dass die Errichtung, der Betrieb sowie wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen durch die Bundesregierung in §4 als im überragenden öffentlichen Interesse anerkannt sind. Dies sehen auch wir als notwenigen Schritt um den notwendigen beschleunigten Ausbau einer Kohlendioxid-Infrastruktur zu erreichen. Wir bitten die Bundesregierung aber zu überprüfen, ob die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses ausreichend ist, um den beabsichtigten Zweck des beschleunigten Ausbaus auch tatsächlich zu erreichen, oder ob nicht auch „Zwingende Gründe des überragenden öffentlichen Interesses“ anerkannt werden müssen, sowie es zum Teil im Bundesnaturschutzgesetz gefordert wird. So würde sichergestellt, dass der Ausbau einer Kohlendioxid-Infrastruktur auch in jenen Gebieten (z.B. Natura 2000) sichergestellt ist, in denen Infrastrukturprojekte ansonsten unzulässig sind.\r\nAus Sicht des BVK kann ergänzend die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und Verfahrenserleichterungen analog zu §6 Abs1 Satz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz dazu beitragen, die Dauer der Verfahren für die Kohlendioxid-Infrastruktur erheblich zu reduzieren.\r\nUm eine schnelle Speicherung von CO2 zu gewährleisten, sollte die Bundesregierung auch Anlagenbezogen sicherstellen, dass die entsprechenden Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Daher sollte die Zustimmungsfiktion in § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3, BImSchG auf Anlagen, die der CO2 Abscheidung dienen, erweitert werden.\r\n\r\nZu §13 \r\n \r\nDer Ausbau der erneuerbaren Energien ist Grundlage für ein klimaneutrales Stromsystem. Daher ist es grundsätzlich richtig, den Ausbau zu beschleunigen und zu priorisieren. Im Gesetzentwurf und seiner Begründung zu §13 wird daher richtigerweise dem Ausbau von Windenergie auf See und im Wasserstoffhochlauf ein Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt.\r\nDa es sich bei der Speicherung von CO2 um eine Klimatechnologie handelt, ohne die die globalen Klimaziele aber auch die deutschen Ziele nicht erreicht werden können, wie es auch zwischenzeitlich vom IPCC deutlich festgestellt wurde, empfehlen wir die Möglichkeit einer Mehrfachnutzung von geeigneten Flächen der Außenwirtschaftszone zu prüfen, welche für den Ausbau der Windenergien auf See vorgesehen sind. Dabei geht es uns ausdrücklich um die Prüfung einer Zusatznutzung zu bestehenden Wind-auf-See-Planungen. \r\n§13 sollte grundsätzlich die Möglichkeit von Doppel- oder Mehrfachnutzung von Flächen ermöglichen, selbstverständlich unter dem Gesichtspunkt des ausreichenden Schutzes der Umwelt.\r\n\r\n\r\n\r\nWir stehen Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nÜber die Kalkindustrie\r\n\r\nDie Kalkindustrie liefert den unverzichtbaren und vielseitigen Rohstoff Kalk, der am Anfang vieler Wertschöpfungsketten steht. Kalk wird u.a. im Haus- oder Straßenbau, im Umweltschutz sowie bei der Produktion von Eisen und Stahl, der chemischen Industrie, Glas und Kunststoffen, zahlreichen Hygieneartikeln, Papier, Lebensmitteln und Getränken eingesetzt.\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.\r\n\r\nIm Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) sind rund 50 Unternehmen mit fast 100 Standorten vertreten. Gemeinsam produzieren sie mit etwa 3.100 Beschäftigten rund 6 Mio. Ton- nen Kalk im Jahr und erwirtschaften einen Gesamtumsatz von rund 900 Mio. Euro. (Stand: 2022) Der BVK engagiert sich als Vertretung der Kalkindustrie in Deutschland gegenüber Politik und Be- hörden und ist registrierter Interessenvertreter (R001630) im Lobbyregister beim Deutschen Bun- destag.\r\n\r\nWeitere Informationen: www.kalk.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021843","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der IED in nationales Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/03/8b/677206/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220054.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \t \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDES BUNDESVERBANDES DER DEUTSCHEN KALKINDUSTRIE e. V.\r\n\r\nZur Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IED-Richtlinie\r\nBerlin, 17. Januar 2024\r\n\r\n\r\nDie Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Betreiber von Industrieanlagen wird zusehends kritischer. Als Beginn hunderter Wertschöpfungsketten steht die Kalkindustrie unter besonderem Druck. Energie- und CO2-Kosten steigen, Genehmigungsverfahren dauern zusehends länger und die Kosten für die Erfüllung von Berichtspflichten nehmen stetig zu.\r\n\r\nDie neuen Regelungen der IED führen noch einmal zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand und zusätzlicher Bürokratie für die Unternehmen der deutschen Kalkindustrie. Obgleich die Bundesregierung von einem geringen jährlichen Erfüllungsaufwand von nur 27 Tsd. Euro ausgeht, die Kosten der Umsetzung dürften aufgrund neuer Regelungen (z.B. neue 45. BImSchV) erheblich darüber liegen.\r\n\r\nDie Umsetzungsvorschläge, die das BMUV mit den Referentenentwürfen vorgelegt hat, stellen keine 1:1 Umsetzung der IED dar, sondern gehen darüber hinaus (vgl. BVK- Stellungnahme zum Artikelgesetz). Dies bedeutet zusätzliche Kosten für die Unternehmen der deutschen Kalkindustrie und einen eklatanten Wettbewerbsnachteil im europäischen Vergleich.\r\n\r\nMit der Mantelverordnung sollen Änderungen in Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgen. An einigen Stellen sollte die Mantelverordnung nachjustiert werden, folgende Punkte müssen aus Sicht der deutschen Kalkindustrie berücksichtigt werden:\r\n\r\n-\t1:1 Umsetzung der europäischen Richtlinie, keine weiteren/strengeren bürokratischen Anforderungen\r\n-\tAnhang 1 der 4. BImSchV: Anhebung der Schwellenwerte in 2.1\r\n-\tNummer 2.2 Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein\r\n-\tUmweltmanagementsystem effizient und unbürokratisch einführen\r\n-\tDefinition Umweltmanagementsystem klarstellen (§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV)\r\n \r\n-\tVerweise auf Dokumente im UMS ausweiten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 der 45. BImSchV)\r\n-\tKeine Vermischung von Umweltleistungsrichtwerten und UMS (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 der 45. BImSchV)\r\n-\tKeine Vorgaben aus „alten“ BVT-Merkblättern für das UMS machen (§ 3 Abs. 3 und Anlage 1 der 45. BImSchV)\r\n-\tVeröffentlichung des Umweltmanagementsystems 1:1 umsetzen (§ 5 der 45.\r\nBImSchV)\r\n\r\nIm Folgenden wollen wir unsere Anliegen konkret erläutern:\r\n\r\n1.\tAnhang 1 4. BImSchV: Anhebung der Schwellenwerte in Nummer 2.1\r\n\r\nNummer 2.1.1 und Nummer 2.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sollten dahingehend geändert werden, dass Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 25 ha (bisher 10 ha) oder mehr dem G-Verfahren unterliegen und Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 bis 25 Hektar (bisher weniger als 10 ha) dem V-Verfahren.\r\n\r\nNach den europäischen Vorgaben der UVP-Richtlinie sind lediglich Steinbrüche mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar UVP-pflichtig, weshalb ein G-Verfahren nur bei dieser Kategorie sinnvoll ist. Die 4. BImSchV sollte diesbezüglich korrigiert werden, damit nicht über eine 1:1-Umsetzung des europäischen Rechts hinausgegangen wird.\r\n\r\n2.\tNummer 2.2 Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein\r\n\r\nDer Begriff „künstliches Gestein“ ist bisher nicht hinreichend konkret. Darunter könnten auch mineralische Abfälle verstanden werden. Die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zum Umgang mit mineralischen Abfällen ist umfassend und ausreichend in Kapitel 8 geregelt. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass Anlagen zum Brechen und Klassieren von mineralischen Abfällen einen wichtigen Beitrag dazu leisten, Abfälle verstärkt und häufig auch vor Ort verwerten zu können. Auf diese Weise werden natürliche Ressourcen geschont, was einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz darstellt.\r\n\r\nNummer 2.2. sollte wie folgt umformuliert werden:\r\n\r\n„Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies, Anlagen zur Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen gem. Kapitel 17 der Abfallverzeichnisverordnung sowie Anlagen, die nicht mehr als 20 Tage im Jahr betrieben werden“\r\n\r\n3.\tUmweltmanagementsystem effizient und unbürokratisch einführen\r\n\r\nDie Einführung von Umweltmanagementsystemen stellen die Anlagenbetreiber der deutschen Kalkindustrie somit vor zusätzliche administrative und bürokratische Kosten.\r\n\r\nIn der mittelständisch geprägten Kalkindustrie verfügen zahlreiche Unternehmen nicht über ein zertifiziertes UMS bezogen auf alle Anlagen/Standorte, so dass dieses zunächst eingeführt werden muss. Zudem müssen die Betreiber von IED-Anlagen die Auditierungen\r\n \r\nnach den IED-UMS Regelungen zeit- und kostenintensiv vornehmen. Die Kapazitäten bezüglich der zur Verfügung stehenden Auditoren sind bereits heute knapp bemessen, durch die erhöhten Anforderungen der DAkkS wird sich dieser Umstand sicher noch einmal verschlechtern. In der Konsequenz ist davon auszugehen, dass es durch die neuen Vorgaben der IED zu Kapazitätsengpässen und deutlichen Preissteigerungen im Auditoren-Markt kommen könnte.\r\n\r\nDie neuen Vorgaben der IED hinsichtlich der verpflichtenden Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS) der IED sollten daher schlank und praxistauglich in deutsches Recht übersetzt werden.\r\n\r\nDie nationalen Vorgaben für ein Umweltmanagementsystem (UMS) sollten möglichst effizient eingeführt werden, um die durch das Umweltmanagementsystem entstehende zusätzliche administrative Belastung, Bürokratie und Kosten so gering wie möglich zu halten.\r\n\r\n3.1.\tDefinition des Umweltmanagementsystem klarstellen (§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV)\r\n\r\nDie Definition des Umweltmanagementsystems in § 2 Abs. 2 sollte geändert und auf das rechtlich Zulässige beschränkt werden.\r\n\r\nDie Vorgabe für ein Umweltmanagementsystem der IED kann von den Betreibern durch die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 oder EMAS erfüllt werden.\r\nAlle Vorgaben der IED zum Umweltmanagementsystem können in bereits bestehende Systeme integriert werden. Entsprechend stellt der Auditor einen Nachweis der Konformität mit der Norm aus. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Anforderungen der 45. BImSchV wird nicht zusätzlich von den Auditoren ausgewiesen. Deshalb sollte sich die Definition des Umweltmanagementsystems in § 2 der 45. BImSchV auch nicht auf die Verordnung, sondern nur auf die ISO 14001 oder EMAS-Verordnung beziehen.\r\n\r\n§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV sollte daher wie folgt überarbeitet werden:\r\n\r\n„Umweltmanagementsystem“ im Sinne dieser Verordnung ist ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 14001, oder den Anforderungen gemäß EMAS entspricht, einschließlich den sich aus dieser Verordnung ergebenden zusätzlichen Anforderungen.“\r\n\r\n3.2.\tStandort- bzw. Unternehmens-UMS als Regelfall definieren (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der 45. BImSchV)\r\n\r\nStandort bzw. Unternehmens-Managementsysteme sollten als Regelfall definiert werden.\r\n\r\nIn der derzeitigen Praxis beziehen sich UMS wie die Norm ISO 14001 stets auf einen bestimmten Standort. Anlagenbezogene UMS gibt es hingegen nicht, diese unterliegen dem Scope eines Standort-UMS. Als Kalkindustrie begrüßen wir daher den Umstand, dass der Entwurf des BMUV diesem Umstand Rechnung trägt.\r\n\r\nUm eine möglichst praxisgerechte Umsetzung der IED zu ermöglichen, sollten solche Systeme als Regelfall definiert werden. Für eine praxistaugliche Umsetzung der UMS- Verordnung sollte der § 3 Abs. 1 Satz 2 wie folgt formuliert werden:\r\n\r\n„Sofern das Umweltmanagementsystem des Standortes, eines Teils des Standortes oder\r\ndes Unternehmens einen ausreichend detaillierten Bezug, insbesondere im Hinblick auf die\r\n \r\nBeurteilung der in Absatz 2 genannten Merkmale bei den einzelnen Anlagen herstellt,\r\nentfällt das Erfordernis eines separaten Systems für die jeweilige Einzelanlage.“\r\n\r\n3.3.\tVerweise auf Dokumente im UMS ausweiten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 der 45. BImSchV)\r\n\r\nAls BVK begrüßen wir, dass der Referentenentwurf Verweise im UMS auf andere Dokumente ausdrücklich ermöglicht. Diese Verweise könnten sich auch auf unmittelbar geltende Normen oder Genehmigungsinhalte beziehen.\r\n\r\nUm doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, sollten in diesem Zusammenhang weitere Beispiele für Dokumente angeführt werden, die insbesondere auch in anderen Managementsystemen enthalten sind und auf die verwiesen werden kann. Dies sind zum Beispiel Energiemanagementsysteme, Arbeitssicherheitsmanagementsysteme und Nachhaltigkeitsberichte.\r\n\r\n3.4.\tKeine Vorgaben aus bestehenden BVT-Merkblättern für das UMS (§ 3 Abs. 3 und Anlage 1 der 45. BImSchV)\r\n\r\nIn § 3 Abs. 3 ist geregelt, dass das Umweltmanagementsystem die in Anlage 1 genannten branchenspezifischen Merkmale aufweisen muss.\r\n\r\nAnlage 1 enthält bisher nur Vorgaben aus aktuell gültigen BVT-Merkblättern, die unter der alten IE-Richtlinie entstanden sind.\r\n\r\nMit der Änderung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen wird erstmals neu die Vorgabe eingeführt, dass jede IED-Anlage ein Umweltmanagementsystem installieren muss. Das Umweltmanagementsystem soll dabei die „in den jeweiligen relevanten BVT- Schlussfolgerungen festgelegten Vergleichswerte“ berücksichtigen (Art. 14a Abs. 2 IED). Da die neue IED auf die Zukunft ausgerichtet ist, können auch nur Vergleichswerte für das Umweltmanagementsystem aus zukünftigen BVT-Schlussfolgerungen im nationalen Recht verbindlich vorgegeben werden.\r\n\r\nDiese Systematik der IED-Richtlinie zeigt sich insbesondere bei den Bestimmungen, mit denen die neuen Anforderungen aus BVT in die Praxis eingeführt werden. Für diese neuen BVT, die zum Beispiel Umweltleistungswerte, Umweltleistungsgrenzwerte, aber auch neue Regelungen über die Bestimmung des Emissionsgrenzwertes enthalten, gelten Übergangsvorschriften, so dass nur „neue“ BVT nach und nach in die betriebliche Praxis eingeführt werden.\r\n\r\nDie unter der bisherigen IE-Richtlinie beschlossenen BVT-Merkblätter wurden unter der Maßgabe verhandelt, dass lediglich die Emissionsbandbreiten als Emissionsgrenzwerte verbindlich in deutsches Recht zu übernehmen waren. Sonstige Inhalte der BVT-Merkblätter waren nicht verbindlich in deutsches Recht umzusetzen, weshalb der Fokus der Verhandlungen nicht auf diesen Aspekten lag und für die Erarbeitung andere Voraussetzungen galten. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung dieser zusätzlichen UMS-Anforderungen fand nicht statt.\r\n\r\n„Alte“ BREFs sollten daher zunächst revidiert und überarbeitet werden, bevor Vorgaben\r\nzum Umweltmanagementsystem aus den BREFs national verbindlich festgelegt werden.\r\n\r\nDer § 3 Absatz 3 und Anlage 1 der 45. BImSchV sollten daher gestrichen werden, oder zumindest dahingehend ergänzt werden, dass dies nur für BVT-Merkblätter anzuwenden ist die nach 2024 in Kraft traten.\r\n \r\n3.5.\tVeröffentlichung des Umweltmanagementsystems 1:1 umsetzen (§ 5 der 45. BImSchV)\r\n\r\nIn § 5 der 45. BImSchV des Referentenentwurfs wird geregelt, dass alle im Umweltmanagementsystem festgelegten einschlägigen Informationen zu veröffentlichen sind. Die gängige Praxis zeigt jedoch, dass Umweltmanagementsysteme nicht nur Informationen zu den IED-Anlagen umfassen, sondern auch zu sonstigen Anlagen und Aktivitäten eines Betreibers.\r\n\r\nDie Kommission plant diesbezüglich bis zum 31.Dezember 2025 einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, welche Informationen für die Veröffentlichung relevant sind. Der BVK regt daher an, dass die Veröffentlichungspflicht erst umgesetzt wird, wenn die Anforderungen an die Veröffentlichungspflicht durch den Delegierten Rechtsakt der EU bekannt sind.\r\n\r\nIn § 5 sollte daher klargestellt werden, dass nur der Teil des UMS Veröffentlichungspflichtig ist, der sich auf IED-Anlagen bezieht.\r\n\r\nWir bitten freundlich um Berücksichtigung unserer Vorschläge und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nÜber die Kalkindustrie\r\n\r\nDie Kalkindustrie liefert den unverzichtbaren und vielseitigen Rohstoff Kalk, der am Anfang vieler Wertschöpfungsketten steht. Kalk wird u.a. im Haus- oder Straßenbau, im Umweltschutz sowie bei der Produktion von Eisen und Stahl, der chemischen Industrie, Glas und Kunststoffen, zahlreichen Hygieneartikeln, Papier, Lebensmitteln und Getränken eingesetzt.\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.\r\nIm Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) sind rund 50 Unternehmen mit fast 100 Standorten vertreten. Gemeinsam produzieren sie mit etwa 3.100 Beschäftigten rund 6 Mio.\r\nTonnen Kalk im Jahr und erwirtschaften einen Gesamtumsatz von rund 700 Mio. Euro. (Stand: 2021)\r\nDer BVK engagiert sich als Vertretung der Kalkindustrie in Deutschland gegenüber Politik und Behörden und ist registrierter Interessenvertreter (R001630) im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag.\r\nWeitere Informationen: www.kalk.de\r\n \r\n \t \r\n\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDES BUNDESVERBANDES DER DEUTSCHEN KALKINDUSTRIE e. V.\r\n\r\n\r\nZum Artikelgesetz zur Umsetzung der novellier- ten IED-Richtlinie\r\nBerlin, 17. Januar 2025\r\n\r\nDie Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Betreiber von Industrieanlagen\r\nwird zusehends kritischer. Als Beginn hunderter Wertschöpfungsketten steht die Kalkin- dustrie unter besonderem Druck. Energie- und CO2-Kosten steigen, Genehmigungsverfah- ren dauern zusehends länger und die Kosten für die Erfüllung von Berichtspflichten nehmen stetig zu.\r\n\r\nDie neuen Regelungen der IED führen noch einmal zu einem erheblichen finanziellen Mehr- aufwand und zusätzlicher Bürokratie für die Unternehmen der deutschen Kalkindustrie. Ob- gleich die Bundesregierung von einem geringen jährlichen Erfüllungsaufwand von nur 27 Tsd. Euro ausgeht, die Kosten der Umsetzung dürften Aufgrund neuer Regelungen (z.B. neue 45. BImSchV) erheblich darüber liegen.\r\n\r\nDie Umsetzungsvorschläge, die das BMUV mit dem Referentenentwurf vorgelegt hat, stellen keine 1:1 Umsetzung der IED dar (siehe dazu Punkte 1., 2. und 3.), sondern gehen darüber hinaus. Dies bedeutet zusätzliche Kosten für die Unternehmen der Kalkindustrie und einen eklatanten Wettbewerbsnachteil im europäischen Vergleich.\r\n\r\nMit dem Artikelgesetz sollen Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), im Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Bundesberggesetz und dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfolgen. An einigen Stellen sollte das Artikelgesetz daher nachjustiert werden, folgende Punkte sollten dabei aus Sicht der deutschen Kalkindustrie berücksichtigt werden:\r\n\r\n-\t1:1 Umsetzung der europäischen Richtlinie\r\n\r\n-\tAlle Ausnahmetatbestände in deutsches Recht umsetzen\r\n\r\n-\tBegründung in der Festlegung von Grenzwerten verankern (§ 7 BImSchG Abs. 1a)\r\n\r\n-\tKeine unmittelbare Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen auf bestehende An- lagen\r\n\r\n-\tAusnahmereglungen zum Krisenfall umsetzen (§ 7 BImSchG)\r\n\r\n-\tUmweltvergleichswerte und Umweltleistungsrichtwerte nicht in das Umweltma- nagementsystem aufnehmen (§ 3 Abs. 6h und 6i BImSchG)\r\n\r\n-\tEtablierung von Umweltmanagementsystemen über Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG)\r\n \r\n\r\n-\tUmfang des Umweltmanagementsystems an Komplexität der Anlage anpassen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 (neu) BImSchG)\r\n\r\n-\tEmissionserklärung ersatzlos streichen (§ 27 BImSchG)\r\n\r\n-\tBei Veröffentlichung von Ergebnissen der Emissionsüberwachung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigen (§ 31 Abs. 5 BImSchG)\r\n\r\n-\tZulassungsverfahren – Klarstellungen zum Anwendungsbereich (§ 57f Abs. 1 Satz 1 BBergG)\r\n\r\n-\tDifferenzierung zwischen Betriebsplänen (§ 57f Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 BBergG)\r\n\r\nIm Folgenden wollen wir unsere Anmerkungen konkret erläutern:\r\n1.\tAlle Ausnahmetatbestände der IED-Richtlinie in deutsches Recht überführen\r\n\r\nDie Umsetzung der IED in nationales Recht sollte vollumfänglich alle Ausnahmetatbestände der IED umsetzen. § 7 Abs. 1 BImSchG sollte daher um die in der IED vorgesehene Kriterien des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen ergänzt werden.\r\n§ 7 Abs. 1c) BImSchG setzt das in Art. 15 Abs. 5 und 6 IED vorgesehene Ausnahmeverfahren für die Festlegung von verbindlichen Emissionsgrenzwerten beziehungseise von verbindli- chen Spannen für Umweltleistungen und Umweltleistungsgrenzwerten um.\r\n\r\nIn Zukunft werden die Anlagen der Kalkindustrie deutlich strengeren Anforderungen unter- worfen sein, insbesondere die strengeren Emissionsgrenzwerte werden aber nicht von allen Anlagen für jeden einzelnen Stoff sofort einzuhalten sein.\r\n\r\nUm Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen europäischen Mitbewerbern zu vermeiden, müssen die deutschen Unternehmen und Behörden die Ausnahmeregelungen der IED voll- umfänglich ausschöpfen können.\r\n\r\nDie Ergänzung der Kriterien geographischer Standort und lokale Umweltbedingungen sollte entsprechend in § 12 Abs. 1b), § 17 Abs. 2b) und § 48 Abs. 1b) ergänzt werden. Dies ist für eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie erforderlich.\r\n2.\tBegründung in der Festlegung von Grenzwerten verankern (§ 7 BImSchG Abs. 1a)\r\nDer § 7 Abs. 1a des Referentenentwurfs des BMUV sieht vor, dass\r\n(…) die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerun- gen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden (…).\r\nMit dieser Formulierung setzt das BMUV die Maßgabe der neuen Fassung der IED um, wo- nach Behörden sich zukünftig an den unteren BVT-Bandbreiten orientieren sollen. Die Be- rücksichtigung der unteren Bandbreiten wird allerdings nicht von allen Anlagentypen gleichermaßen einzuhalten sein. Die derzeitige Fassung des BImSchG sieht lediglich dann eine Begründung vor, wenn bei der Festlegung der Emissionsgrenzen von Behördenseite weniger strenge Vorgaben als in den BVT festgelegt werden. Um einer nicht Nachvollzieh- baren, beziehungsweise willkürlichen Grenzwertsetzung entgegenzutreten (vgl. dazu VG\r\n \r\nAachen Akz. 6 K 996/16) sollte § 7 Abs. 1a Nr. 1 um einen zusätzlichen Satz ergänzt wer- den.\r\nDer § 7 Abs. 1a Nr.1 Satz 2 (neu) sollte wie folgt gefasst werden:\r\nDie Festlegung der Emissionsgrenzwerte im Genehmigungsverfahren ist durch die jeweilige Behörde schriftlich und unter Berücksichtigung der jeweiligen Anlagenspezifika zu begrün- den.\r\n3.\tKeine unmittelbare Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen auf bestehende An- lagen (§ 12 Abs. 1a BImSchG)\r\n\r\n§ 12 Abs. 1a BImSchG sollte kongruent zu §§ 7 Abs. 1a, 48 Abs. 1 (neu) BImSchG gefasst werden. Eine entsprechende Formulierung dient der Klarheit und vermeidet Rechtsunsi- cherheiten.\r\n\r\nNach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1a (neu) BImSchG des Referentenentwurfs entsteht der Eindruck, als würden die Emissionsbandbreiten aus neuen BVT-Schlussfolgerungen und Um- weltleistungswerte unverzüglich nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auch für Bestandsanlagen Rechtswirkung entfalten.\r\n\r\nDie Unternehmen benötigen jedoch ausreichend Zeit, um neue BVT-Schlussfolgerungen entsprechend umzusetzen. Insbesondere für ältere Bestandsanlagen scheint dies unter der neuen IED unmöglich, da in Zukunft ein wesentlich stärkerer Fokus auf den unteren Band- breiten liegen wird.\r\n\r\nDaher bedarf es in § 12 Abs. 1 a eines zweiten Satzes, der die Änderungen in §§ 7 Abs. 1a und 48 BImSchG für bestehende Anlagen widerspiegelt. Dies dient der Klarstellung, dass für bestehende Anlagen innerhalb von 48 Monaten nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolge- rungen zur Haupttätigkeit einer Anlage sicherzustellen ist, dass die Emissionen unter nor- malen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsband- breiten nicht überschreiten. Ein solcher zweiter Satz würde die Differenzierung zwischen Neuanlagen und bestehenden Anlagen verdeutlichen.\r\n\r\n4.\tKeine unmittelbare Anwendung von Umweltleistungswerten auf bestehende An- lagen (§ 12 Abs. 1a Nr. 2 BImSchG)\r\n\r\nDer neu gefasste § 12 Abs. 1a Nr. 2 BImSchG regelt, dass die zuständigen Behörden im ers- ten Jahr nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die Einhaltung der Umwelt- leistungswerte bei der Erteilung der Genehmigung sicherzustellen hat.\r\nDies Stellt eine erhebliche Diskrepanz zwischen Referentenentwurf und IE-Richtlinie dar. Diese sieht in Art. 3 Abs. 1 IED (Übergangsvorschrift) vor, dass bei bestehenden Anlagen erst innerhalb von 48 Monaten nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT- Schlussfolgerungen die Anforderungen aus den BVT in Hinblick auf die verbindlichen Span- nen von Umweltleistungen einzuhalten sind. In Art. 3 Abs. 2 wird ausdrücklich nicht auf die verbindlichen Spannen für die Umweltleistung verwiesen (Art. 15 Abs. 4 IED).\r\nEine unmittelbare Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen auf bestehende Anlagen führt zu einer Wettbewerbsverzerrung in Europa, da dies einer 1:1 Umsetzung der IE-Richtlinie zu- widerläuft (vgl. Punkt 2.)\r\nIn § 12 Abs. 1a Nr. 2 BImSchG muss daher aus Sicht der Kalkindustrie unbedingt klargestellt werden, dass die verbindlichen Spannen für die Umweltleistung nur für Neuanlagen unver- züglich gelten, nicht aber für Bestandsanlagen. Zudem sollte die Anwendung der Über- gangsvorschriften für Bestandsanlagen noch einmal hervorgehoben werden.\r\n \r\n5.\tUmweltvergleichswerte und Umweltleistungsrichtwerte nicht in das Umweltma- nagementsystem aufnehmen (§ 3 Abs. 6h und 6i BImSchG)\r\n\r\nIn den Definitionen von Umweltvergleichswerten und Umweltleistungsrichtwerten sollte kein Verweis auf das Umweltmanagementsystem erfolgen.\r\nZum einen sollte in einer Definition rechtstechnisch nur eine Definition der entsprechen- den Begriffe erfolgen und nicht zusätzlich geregelt werden, was Inhalt eines Umweltmana- gementsystems (als Gegenstand einer neuen Betreiberpflicht) ist.\r\nDie Aufnahme von Umweltvergleichswerten und Umweltleistungsrichtwerten in das Um- weltmanagementsystem ist kritisch zu sehen, da für die Betreiber nur dann Rechtssicher- heit entsteht, wenn die Behörden Umweltleistungswerte in der Genehmigung festlegen und nicht bei einer Regelung im Umweltmanagementsystem.\r\nEntsprechend schlägt die deutsche Kalkindustrie folgende Änderungen in den Definitionen vor:\r\n-\tIn § 3 Abs. 6b) Nr. 4 BImSchG sollte der Verweis auf die Umweltleistungsver- gleichswerte\tgestrichen\twerden:\r\n„Nr. 4 den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger Um- weltleistungsvergleichswerte“\r\n-\tIn § 3 Abs. 6h) BImSchG sollte der Verweis auf das Umweltmanagementsystem ebenfalls gestrichen werden: „Umweltleistungsrichtwert im Sinne dieses Geset- zes ist ein Richtwert für die Umweltleistung, der für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt wird und in das Um- weltmanagement aufzunehmen ist“\r\n-\tIn § 3 Abs. 6i) BImSchG sollte der Verweis auf das Umweltmanagementsystem auch gestrichen werden: „Umweltleistungsvergleichswert im Sinne dieses Gesetzes ist die indikative Spanne der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte, die im Umweltmanagementsystem als Referenzwert zu benutzen sind“\r\n-\tZudem sollten grundsätzlich die exakt gleichen Begriffe wie in der IED verwendet werden (Emissionsgrenzwerte / Umweltleistungsgrenzwerte / Grenzwerte für die Umweltleistung in Bezug auf Wasser / Richtwerte für die Umweltleistung von Ab- fällen und anderen Ressourcen als Wasser).\r\n-\tDarüber hinaus sollte in den Regelungen klar dargestellt sein, welche Werte als harte verbindliche Werte eingeführt werden und welche Werte indikativ sein sol- len.\r\n6.\tEtablierung von Umweltmanagementsystemen (UMS) über Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG)\r\nDie §§ 5 und 7 BImSchG des Referentenentwurfs geben vor, dass Anlagen im Anwendungsbe- reich der IED über ein UMS Verfügen müssen. Bestehende UMS wie etwa ISO 14001 und EMAS arbeiten allerdings nicht Anlagen- sondern Standortbezogen (vgl. Stellungnahme zur Mantel- verordnung). Eine neu zu genehmigende Anlage wird daher erst in den Anwendungsbereich\r\n \r\neines bereits bestehendes UMS zu integrieren sein. Ergänzend ist anzumerken, dass eine Zertifizierung einer erst zu errichtenden Anlage kaum möglich ist.\r\nUm eine Praxisgerecht Umsetzung der UMS-Verordnung (45. BImSchV) zu gewährleisten, be- darf es daher eine Klarstellung in § 12 BImSchG (Nebenbestimmung) ab wann eine Anlage in ein bestehendes UMS integriert sein muss.\r\n7.\tUmfang des Umweltmanagementsystems an Komplexität der Anlage anpassen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 (neu) BImSchG)\r\n\r\nDie IE-Richtlinie gibt in Art. 14a Abs. 3 vor, dass sich der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagements der Art, dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen müssen.\r\nFolglich wird bereits auf Gesetzesebene klargestellt, dass Umfang und Detailgrad eines UMS Gegebenheiten vor Ort und die Art der Anlagen berücksichtigen muss. Da die 45. BIm- SchV (neu) die Unternehmen vor Herausforderungen stellt, sollte jeder Spielraum für eine möglichst praxistaugliche Einführung der neuen UMS genutzt werden.\r\nIn § 5 BImSchG sollte die Regelung zum Betrieb des Umweltmanagementsystems aus Art. 14a Abs. 3 IED daher ergänzt werden, wonach der Grad der Detailgenauigkeit des Umwelt- managementsystems der Art, dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihrer sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen muss.\r\n8.\tEmissionserklärung ersatzlos streichen (§ 27 BImSchG)\r\n\r\n§ 27 BImSchG und die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) sollten ersatzlos gestrichen werden. Dies wäre ein wesentlicher Beitrag zur Verringerung von Berichtspflich- ten und bürokratischem Aufwand für die deutsche Kalkindustrie.\r\n\r\nDie Verordnung (EU) 2024/1244 vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umwelt- daten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals regelt, dass Um- weltdaten über Industrieanlagen erhoben und gemeldet werden müssen. Zudem wird auf Unionsebene ein Industrieemissionsportal eingerichtet, das der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Mit dieser Verordnung sind der Sinn und Zweck der 11. BImSchV und des § 27 BImSchG obsolet und die Erhebung und Meldung von Daten anderweitig geregelt. Der 11. BImSchV und § 27 BImSchG bedarf es daher nicht mehr. Bei Beibehaltung dieser Regelungen würden Doppelreglungen und zusätzliche, nun aber entbehrliche Berichtspflich- ten, bestehen bleiben.\r\n\r\n9.\tBei Veröffentlichung von Ergebnissen der Emissionsüberwachung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigen (§ 31 Abs. 5 BImSchG)\r\n\r\nDie Fassung des § 31 Abs. 5 BImSchG im Referentenentwurf sieht vor, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei der Behörde vorliegen, im Internet zu veröffentlichen sind.\r\nDer Veröffentlichung im Internet stehen lediglich der § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Umwel- tinformationsgesetzes entgegen (nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen und Gerichtsverfahren).\r\n \r\nDurch Veröffentlichungen von konkreten Betriebsweisen einer Anlage (zum Beispiel zu Druck- oder Temperaturniveaus, Brennstoffmixen u.a.) sind in der Konsequenz Rück- schlüsse auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse möglich. Der Schutz von Geschäftsgeheim- nissen wäre durch Art. 24 IED europarechtlich nicht nur möglich, sondern würde vielmehr eine 1:1 Umsetzung der IED darstellen.\r\nUm die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen beizubehalten und Nachteile für die deutsche Industrie im internationalen Vergleich nicht zu begünstigen, regt die Kalkindustrie an, den\r\n§ 31 BImSchG um § 9 Umweltinformationsgesetz zu erweitern.\r\n10.\tZulassungsverfahren – Klarstellungen zum Anwendungsbereich (§ 57f Abs. 1 Satz 1 BBergG)\r\n\r\n§ 57f Abs. 1 BBergG bezieht sich in seinen Regelungsinhalten auf die Gewinnung oder Auf- bereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. Im Gegensatz dazu lautet der Wortlaut der IED „Gewinnung einschließlich Aufbereitung vor Ort“. Wir befürworten hier, die Formulierung der IED zu übernehmen. Diese impliziert gerade nicht, dass auch Aufbe- reitungsanlagen, die in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Bergbaubetrieb ste- hen, von den Regelungen der IED erfasst werden.\r\nZudem sollte in Satz 1 eine Klarstellung erfolgen, dass sich die Regelungen des § 57f sowie daran anknüpfende Regelungen nicht auf bergbauliche Abfallentsorgungsanlagen beziehen. Diese Anlagen unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der IED.\r\n11.\tDifferenzierung zwischen Betriebsplänen (§ 57f Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 BBergG)\r\n\r\nDie Regelungen in § 57 zur Konzentrationswirkung und Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung von Betriebsplänen beziehen sich undifferenziert auf alle Betriebsplänen mit Ausnahme von Rahmenbetriebsplänen (vgl. Abs. 1). Hier ist eine Klarstellung erforderlich, dass sich die genehmigungsbezogenen Vorgaben in § 57f BBergG einschließlich der Öffent- lichkeitsbeteiligung ausschließlich auf den Betriebsplan beziehen, in dessen Zulassungsver- fahren die emissions- und umweltbezogenen Voraussetzungen des Vorhabens geprüft und erstmalig geregelt werden. In der Regel sind das neben Rahmenbetriebsplänen vorhaben- bezogene Sonderbetriebs- und Abschlussbetriebspläne.\r\nDie turnusmäßige Fortschreibung von Hauptbetriebsplänen sollte hiervon ausgenommen werden, ebenso die Änderung von Hauptbetriebsplänen als Folgeänderung eines vorhaben- bezogenen Betriebsplanes (z. B. Rahmenbetriebsplan).\r\nDie Veröffentlichung stellt einen erheblichen administrativen Aufwand dar, insbesondere weil davon auszugehen ist, dass für jeden Plan der Schutz von Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen sichergestellt werden muss. Dies dürfte in der Regel zu einer zweifachen Versi- onierung der Pläne und der Antragsunterlagen führen.\r\nWir bitten freundlich um Berücksichtigung unserer Vorschläge und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nÜber die Kalkindustrie\r\nDie Kalkindustrie liefert den unverzichtbaren und vielseitigen Rohstoff Kalk, der am Anfang vieler Wertschöpfungsketten steht. Kalk wird u.a. im Haus- oder Straßenbau, im Umweltschutz sowie bei der Produktion von Eisen und Stahl, der chemischen Industrie, Glas und Kunststoffen, zahlreichen\r\n \r\nHygieneartikeln, Papier, Lebensmitteln und Getränken eingesetzt.\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.\r\nIm Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) sind rund 50 Unternehmen mit fast 100 Standorten vertreten. Gemeinsam produzieren sie mit etwa 3.100 Beschäftigten rund 6 Mio. Ton- nen Kalk im Jahr und erwirtschaften einen Gesamtumsatz von rund 700 Mio. Euro. (Stand: 2021) Der BVK engagiert sich als Vertretung der Kalkindustrie in Deutschland gegenüber Politik und Be- hörden und ist registrierter Interessenvertreter (R001630) im Lobbyregister beim Deutschen Bun- destag.\r\n\r\nWeitere Informationen: www.kalk.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021843","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der IED in nationales Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/40/677208/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220056.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n \t\r\n \t\r\n \r\n\r\n \t\r\n\r\n \t\r\n\r\n \r\n\r\n \t \t \r\n\r\n \t \t\r\n \r\n\r\nIndustrieemissionsrichtlinie reparieren – Transformation ermöglichen\r\n\r\nDie Industrie in Deutschland und Europa steht vor der historischen Herausforderung, ihre Produktion bis spätestens 2045 zu dekarbonisieren. Für Unternehmen, die dem EU-Emissions- handel unterliegen, muss dies bereits bis zum Jahr 2039 gelingen, da anschließend keine neuen Emissionszertifikate mehr ausgegeben werden. Eine solche Umgestaltung industrieller Prozesse erfordert massive Investitionen in neue Technologien und Produktionsanlagen. Diese müssen zunächst entwickelt und dann genehmigt, gebaut sowie betrieben werden – und das in einem Tempo, das der Dringlichkeit des Klimaschutzes gerecht wird.\r\n\r\nMit der 2024 in Kraft getretenen novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) wird all das allerdings nicht gelingen können. Denn darin wird die Festlegung von Emissionsgrenzwerten durch zusätzlich notwendige Gutachten und Prüfverfahren unnötig verkompliziert. Dokumen- tations-, Prüf- und Berichtspflichten werden massiv ausgeweitet – sowohl für die Industrie als auch für die Genehmigungsbehörden.\r\n\r\nZudem ist das bundesdeutsche Gesetzespaket meilenweit von einer 1:1-Umsetzung entfernt. Das zuletzt vorgelegte nationale Regelwerk bestehend aus einem Mantelgesetz und einer Mantelverordnung ist derart kompliziert, dass es sowohl in der Industrie als auch in den Genehmigungsbehörden schlichtweg nicht verstanden wird. Dabei müssten doch die Genehmi- gungsverfahren klar und gut strukturiert durchgeführt werden, insbesondere, um die Anlagen, die für die Klimaneutralität erforderlich sind, rechtzeitig genehmigen und bauen zu können.\r\n\r\nLetztlich führt dies bei allen Beteiligten zu erheblicher Frustration – auch weil die neue Bundesregierung mit dem Versprechen angetreten ist, Bürokratie zu reduzieren!\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDer Blick für das Ganze\r\n\r\nDie Genehmigungspraxis in Deutschland ist in ihrer Komplexität einmalig in der EU. Wir übernehmen europäische Vorgaben nicht nur, sondern verschärfen diese oftmals und lassen zudem alte Regelungen – die eigentlich überholt sind – weiterlaufen.\r\n\r\nEmissionsgrenzwerte, Messverpflichtungen und Kontrollmechanismen gehören hierzulande zu den schärfsten europaweit. Ein Diskurs über ein modernes und zeitgemäßes Genehmigungsrecht ist nach unserer Auffassung deshalb nicht nur überfällig, er ist eine wesentliche Voraussetzung für eine wettbewerbsfähige Industrie und die notwendigen Investitionen in den Umbau zu einer klimaneutralen Wirtschaft in Deutschland.\r\n\r\n\r\n2. Dezember 2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021844","regulatoryProjectTitle":"Finanzierung und Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/d1/677210/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220043.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSTELLUNGNAHME\r\nDES BUNDESVERBANDES DER DEUTSCHEN KALKINDUSTRIE E.V.\r\n\r\n\r\nZum Referentenentwurf eines Infrastruktur- Zukunftsgesetze\r\nBerlin, 15. Dezember 2025\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie (BVK) begrüßt ausdrücklich das Ziel der Bundesregierung mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetzes, Planungs- und Genehmigungsverfahren für zentrale Infrastrukturprojekte zu beschleunigen. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen betreffen jedoch nicht nur Verkehrs- und Leitungsinfrastrukturen, sondern wirken – teils mittelbar, teils ausdrücklich – auf Verfahren, die für die Kalkindustrie entscheidend sind.\r\nKalk und Kalkstein zählen zu essenziellen Grundrohstoffen für nahezu alle Transformations- und Infrastrukturprojekte. Gerade deshalb muss der sichergestellt sein, dass die geplanten genehmigungsrechtlichen Erleichterungen auch für den heimischen Rohstoffabbau gelten und nicht auf Verkehrsinfrastruktur begrenzt bleiben. Beschleunigte Genehmigungsverfahren sind Voraussetzung dafür, die Versorgungssicherheit für genannte Projekte zu garantieren und zugleich die Klimaschutzziele mit einer resilienten Wertschöpfung zu verbinden.\r\nAus Sicht der Kalkindustrie sollten daher\r\n\tim Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),\r\n\tim Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),\r\n\tim Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG),\r\nentsprechende Änderungen ergänzt werden. Diese würden Verfahren der Infrastruktur als auch des Rohstoffabbaus erleichtern. Konkret schlägt der BVK folgende Anpassungen und Ergänzungen vor:\r\n1.\tÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Artikel 10)\r\n1.1.\tVerfahrensbeschleunigung in Artenschutz und naturschutzfachlicher Abwägung (§§ 34, 44, 45 BNatSchG)\r\nPositiv hervorzuheben ist, dass der Bund Standardisierungen bei artenschutzrechtlichen Prüfungen anstrebt. Dies ist ein wichtiger Schritt, um Verfahren zu vereinheitlichen, den\r\n \r\nGutachtenaufwand zu reduzieren und Planungszeiten zu verkürzen. Die Herausforderungen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Hinblick auf die Prüftiefe bestehen in gleicher Weise für alle Vorhabenträger.\r\nDas BNatSchG sieht generell einen strengen Individualschutz vor. In der Konsequenz werden Genehmigungsverfahren aller Art dadurch nicht nur erschwert, sondern verschiedene Vorhaben und Projekte gänzlich unmöglich.\r\nDaher sollte in § 45 Abs. 7 BNatSchG um Rohstoffvorhaben ergänzt werden.\r\n1.2.\tErleichterung der Prüfung des besonderen Artenschutzes, auch bei der Rohstoffförderung\r\nIn § 54 Abs. 13 und 14 des Entwurfs soll die Abarbeitung des besonderen Artenschutzrechts erleichtert werden. Diese Vorschriften beschränken sich jedoch auf Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen. Der BVK schlägt daher vor, die Regelung allgemeiner zu fassen, nämlich wie folgt:\r\n\r\nNach § 54 Absatz 12 wird folgender Absatz 13 eingefügt:\r\n\r\n(13)\tDie Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Anforderungen hinsichtlich\r\n\r\n1.\tder Bestandserfassung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten im Hinblick auf die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1,\r\n2.\twirksamer und fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen in Bezug auf wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt, sowie hinsichtlich\r\nder Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands dieser Arten im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2,\r\n3.\tMaßnahmen nach § 44 Absatz 5 Satz 3 zur Sicherung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang,\r\n4.\tder Durchführung von baulichen Unterhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 vorliegt.\r\n\r\n2.\tÄnderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 13)\r\n2.1\tHarmonisierung mit EU-Recht und Relevanz für die Rohstoffindustrie\r\nDer Referentenentwurf streicht § 21 Abs. 3 UVPG, weil die bisherige Möglichkeit zur Verlängerung der Äußerungsfrist über die UVP-Richtlinie hinausgeht. Für die Rohstoffindustrie ist diese Korrektur sachgerecht und zu begrüßen, da insbesondere lange Fristen Genehmigungen erheblich verzögern.\r\n2.2\tNotwendige Ergänzungen zugunsten einer echten Beschleunigung\r\nGleichzeitig sieht der BVK Anpassungsbedarf, damit die UVP-Verfahren auch beim Rohstoffabbau künftig schneller werden.\r\n(a)\tKlärung der Abgrenzung der UVP-Pflicht für Rohstoffabbauprojekte (§§ 7 ff. UVPG)\r\nDie bestehende Schwellenwertlogik führt in der Praxis zu uneinheitlichen Behördenentscheidungen und wiederholten Nachforderungen. Der BVK regt daher an, § 8\r\n \r\nUVPG um eine Regelung zu ergänzen, die die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls harmonisiert und digitalisiert, insbesondere durch:\r\n\tdie verpflichtende Nutzung bundeseinheitlicher (digitaler) Tools,\r\n\tklare Fristen zur Entscheidung über die UVP-Pflicht,\r\n\tdie Verbindlichkeit der Vorprüfungsergebnisse für Folgeschritte (keine erneuten Nachprüfungen im späteren Verfahren).\r\n(b)\tEinführung einer echten Fristenbindung (§ 16 UVPG)\r\nDer Referentenentwurf präzisiert Verfahrenselemente, legt jedoch weiterhin keine verbindlichen Maximalfristen fest. Für Rohstoffvorhaben, deren wirtschaftliche Tragfähigkeit stark von Planungssicherheit abhängt, ist dies unzureichend.\r\nDer BVK regt daher an, § 16 UVPG um eine zwingende Maximalfrist für die Durchführung der UVP von 12 Monaten zu ergänzen, analog zur Gesetzgebungspraxis der Nachbarstaaten.\r\n(c)\tDigitale Erörterung und Erleichterungen bei Planänderungen (§ 18 UVPG)\r\nDer Entwurf ermöglicht ein Absehen von Erörterungsterminen und die Nutzung digitaler Formate. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen.\r\nUm dies auch für Rohstoffprojekte systematisch wirksam zu machen, ist folgende Klarstellung nötig:\r\nEine Ergänzung in § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG, wonach bei geologischen Anpassungen oder Etappierungen im Abbauverfahren grundsätzlich von einer erneuten Erörterung abzusehen ist, sofern keine erheblichen neuen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.\r\nDiese Klarstellung würde sicherstellen, dass übliche betriebliche Optimierungen nicht zu\r\nVollverfahren „durch die Hintertür“ führen.\r\n3.\tÄnderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (Artikel 16)\r\nDie Änderungen des UmwRG sind für die Kalkindustrie besonders relevant, weil der Missbrauch von Rechtsbehelfen und nachgeschobenen Einwendungen häufig zu erheblichen Verzögerungen bei Genehmigungen von wichtigen Projekten führt.\r\n3.1\tBefristung der Anerkennung von Verbänden (§ 3 UmwRG)\r\nDie vorgesehene fünfjährige Befristung der Anerkennung stärkt Transparenz und Rechtssicherheit. Sie verhindert, dass inaktive Verbände weiterhin klagebefugt sind. Dies ist ausdrücklich zu unterstützen.\r\nFür Rohstoffabbauvorhaben empfiehlt der BVK zudem:\r\nErgänzung eines verpflichtenden Nachweises der regionalen Betroffenheit, um unbeteiligte überregionale Verbände von Fällen auszuschließen, für die es keine Fachnähe gibt.\r\n3.2\tMissbrauchstatbestand für verspätete Einwendungen (§ 5 UmwRG)\r\nDie Ergänzung, wonach im Rechtsbehelfsverfahren nicht erstmals vorgetragene Einwendungen als missbräuchlich gelten können, stellt einen wichtigen Fortschritt dar.\r\nIm Sinne der Planungsbeschleunigung sollte der Gesetzgeber hier jedoch einen zwingenden Charakter formulieren. Der BVK empfiehlt daher eine Verschärfung:\r\n \r\n„Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf neuen, im Verwaltungsverfahren objektiv nicht erkennbaren Tatsachen beruhen.“\r\nDies würde verhindern, dass strategische Verzögerungsmaßnahmen zulasten der wichtiger Infrastrukturprojekte und der Rohstoffsicherung eingesetzt werden.\r\n\r\n\r\nWir stehen Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nBundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.\r\n\r\n\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V.\r\n\r\nIm Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e. V. (BVK) sind rund 50 Unternehmen an über 80 Standorten vertreten. Gemeinsam produzieren sie mit fast 3.000 Beschäftigten rund 6 Mio. Tonnen Branntkalk im Jahr und erwirtschaften einen Gesamtumsatz von rund 1 Mrd. Euro. (Stand: 2024) Der BVK engagiert sich als Vertretung der Kalkindustrie in Deutschland gegenüber Politik und Behörden und ist registrierter Interessenvertreter (R001630) im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag.\r\n\r\nDie Kalkindustrie liefert den unverzichtbaren und vielseitigen Rohstoff Kalk, der am Anfang vieler Wertschöpfungsketten steht. Kalk wird u.a. im Haus- oder Straßenbau, im Umweltschutz sowie bei der Produktion von Eisen und Stahl, der chemischen Industrie, Glas und Kunststoffen, zahlreichen Hygieneartikeln, Papier, Lebensmitteln und Getränken eingesetzt.\r\n\r\nWeitere Informationen: www.kalk.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-15"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}