{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:27:29.496+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001623","registerEntryDetails":{"registerEntryId":72412,"legislation":"GL2024","version":41,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001623/72412","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/52/694146/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001623-2026-02-13_09-51-48.pdf","validFromDate":"2026-02-13T09:51:48.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-04T12:44:45.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-27T13:22:36.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-27T10:35:30.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T13:42:56.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-13T09:51:48.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":72412,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/72412","version":41,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-13T09:51:48.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-04T12:44:45.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72385,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/72385","version":40,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-12T16:16:21.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-13T09:51:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72028,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/72028","version":39,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-06T14:35:32.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-12T16:16:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70529,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/70529","version":38,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-06T11:37:29.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-06T14:35:32.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70518,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/70518","version":37,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-06T11:02:26.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-06T11:37:29.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69546,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/69546","version":36,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-16T16:37:05.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-06T11:02:26.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68164,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/68164","version":35,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-21T10:29:41.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-16T16:37:05.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68162,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/68162","version":34,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-21T10:20:55.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-21T10:29:41.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67820,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/67820","version":33,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-21T10:16:12.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-21T10:20:55.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67445,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/67445","version":32,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-03T16:58:38.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-21T10:16:12.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67348,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/67348","version":31,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-30T16:29:14.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-03T16:58:38.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65684,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/65684","version":30,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-17T13:17:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-30T16:29:14.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65138,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/65138","version":29,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-11T13:10:03.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-17T13:17:57.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64672,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/64672","version":28,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-02T10:37:49.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-11T13:10:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":61389,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/61389","version":27,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-07T12:44:49.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-02T10:37:49.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59409,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/59409","version":26,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-27T13:22:36.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-07T12:44:49.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57729,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/57729","version":25,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-23T16:42:25.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-27T13:22:36.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51814,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/51814","version":24,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-17T10:41:45.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-23T16:42:25.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51357,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/51357","version":23,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-06T11:41:58.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-17T10:41:45.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50648,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/50648","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-17T16:23:15.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-06T11:41:58.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48386,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/48386","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-20T11:11:18.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-17T16:23:15.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47608,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/47608","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-05T13:54:39.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-20T11:11:18.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46252,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/46252","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-04T14:30:39.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-05T13:54:39.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45344,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/45344","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-04T13:49:43.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-04T14:30:39.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44709,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001623/44709","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-27T10:35:30.000+02:00","validUntilDate":"2024-11-04T13:49:43.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+4930206189900","emails":[{"email":"bdsv@bdsv.eu"}],"websites":[{"website":"www.bdsv.eu"}]},"address":{"type":"NATIONAL","nationalAdditional1":"BDSV e.V.","nationalAdditional2":"ATRIUM","street":"Friedrichstraße","streetNumber":"60","zipCode":"10117","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Papperger","firstName":"Armin","function":"Präsident/Vorstandsmitglied ","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Hohenwarter","firstName":"Florian","function":"Vizepräsident/Vorstandsmitglied","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Burkhard","firstName":"Oliver","function":"Vorstandsmitglied","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Dörre","firstName":"Oliver","function":"Vorstandsmitglied","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Rauch","firstName":"Helmut","function":"Vorstandsmitglied","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Thomé","firstName":"Stefan","function":"Vizepräsident/Vorstandsmitglied","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Wagner","firstName":"Tim","function":"Vorstandsmitglied","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Papperger","firstName":"Armin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Atzpodien","firstName":"Hans Christoph","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Haag","firstName":"Roland","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Scheben","firstName":"Peter","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Lepper","firstName":"Karsten","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Runge","firstName":"Charline","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hohenwarter","firstName":"Florian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Burkhard","firstName":"Oliver","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Rauch","firstName":"Helmut","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Meisch","firstName":"Nikolas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Thomé","firstName":"Stefan","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Wagner","firstName":"Tim","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Mohn","firstName":"Luisa","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Jansen","firstName":"David","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Helmig","firstName":"Marc","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2025-01","type":{"code":"HOUSE_OF_REPRESENTATIVES","de":"Bundestag","en":"House of representatives"},"houseOfRepresentatives":{"function":{"code":"FUNCTION_FOR_MEMBER","de":"Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages","en":"Function for a member of the German Bundestag"},"functionPosition":"Wissenschaftlicher Mitarbeiter"}}},{"lastName":"Wiluda","firstName":"Fenja","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kratz","firstName":"Antonia-Marie","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Sedlmayr","firstName":"Elias","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Wilhelm","firstName":"Cathrin","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":472,"totalCount":472,"dateCount":"2026-01-01"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Bundesverband der Deutschen Industrie e.V."},{"membership":"Zukunftsforum Öffentliche Sicherheit e.V."},{"membership":"Deutsche Gesellschaft für Wehrtechnik e.V."},{"membership":"AeroSpace and Defence Industries Association of Europe - ASD"},{"membership":"Förderkreis Deutsches Heer e.V."},{"membership":"Interessengemeinschaft Deutsche Luftwaffe e.V."},{"membership":"Deutsches Maritimes Institut e.V."}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_TRADE_ASSOC","de":"Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein","en":"Trade association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"},{"code":"CONTRACTS_OPERATED_BY_THIRD_PARTY","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse durch die Beauftragung Dritter wahrgenommen","en":"Contracts are awarded to third parties to represent own interests of the company"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"},{"code":"FOI_DEFENSE_AFFAIRS","de":"Bundeswehrangelegenheiten","en":"Bundeswehr affairs"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"},{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"},{"code":"FOI_EU_POLITICS","de":"Institutionelle Fragen der EU","en":"Institutional questions of European politics"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_FA_BRD","de":"Außenpolitik","en":"Foreign policy of the federal republic of Germany"}],"activityDescription":"Der Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (BDSV) bündelt die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie und bringt diese in politische und administrative Entscheidungsprozesse auf Bundesebene ein.\r\n\r\nHierzu sucht er den direkten Austausch mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages, Bundesministerien und nachgeordneten Behörden, erstellt Fach- und Positionspapiere, verschickt gezielte Anschreiben, veranstaltet eigene Fach- und Dialogforen und beteiligt sich an Anhörungen. Er nimmt insbesondere Stellung zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen der Bundesregierung, etwa in den Bereichen Beschaffungswesen, Cyber- und Informationssicherheit, Außenwirtschafts- und Exportkontrolle sowie Maßnahmen des Bürokratieabbaus, und unterstützt den Austausch zwischen Politik, Verwaltung und Industrie durch Fachveranstaltungen mit Einladung politischer Entscheidungsträger."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":4.7},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":1130001,"to":1140000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":2410001,"to":2420000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Rheinmetall AG"},{"name":"Airbus Defence & Space GmbH"}]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/41/694145/Jahresabschluss-2023.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":10,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009300","title":"Verhinderung des Rüstungsexportkontrollgesetzes (REKG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Koalitionspartner – SPD, FDP und B90/Die Grünen haben im Koalitionsvertrag (KV) vereinbart, sich für ein nationales (REKG) einzusetzen. Hierzu liegen bislang lediglich nicht in der BReg abgestimmte Eckpunkte des BMWK als Grundlage für einen Referentenentwurf vor. Prioritäres Ziel des BDSV ist es, ein solches Gesetz zu verhindern, da bereits heute alle rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer restriktiven Exportkontrolle vorliegen. Als verantwortungsvolle Branche begrüßen wir eine konsequente und entsprechend umsichtige deutsche Rüstungsexportkontrollpolitik. Im Kontext europäischer Rüstungskooperation gilt es nun, nicht durch einen nationalen Sonderweg die Harmonisierung von Rüstungsexportkontrolle mit unseren europäischen Partnern zu erschweren. \r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009304","title":"Versorgungs- und Lieferkettenresilienz bei Rüstungsvorhaben im Sinne einer Resilienzwirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Steigerung der Versorgungssicherheit und Lieferkettenresilienz für Auftraggeber und Auftragnehmer bei militärischen Beschaffungsvorhaben sowie eine Beschleunigung der Bearbeitungszeit von rüstungs-relevanten Prüf- und Genehmigungsverfahren. Die hierfür relevanten Gesetze und Verordnungen sollen auf entsprechenden Überarbeitungsbedarf überprüft werden: Bundesimmissionsschutzgesetz, Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze, u.a. Wirtschaftssicherstellungsverordnung, Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, Bundeshaushaltsgesetz, Bundeshaushaltsordnung, Sustainable Finance Disclosure Regulation (2019/2088), EU REACH-Verordnung (1907/2006), EU POP-Verordnung (2019/1021).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen","shortTitle":"SÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/s_g"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes","shortTitle":"KrWaffKontrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg"},{"title":"Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft","shortTitle":"WiSiV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wisiv"},{"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024","shortTitle":"HG 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hg_2024"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_DEFENSE_AFFAIRS","de":"Bundeswehrangelegenheiten","en":"Bundeswehr affairs"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"},{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009307","title":"Einführung eines Maßnahmenkatalogs zum Bevölkerungsschutz/Zivil- und Katastrophenschutz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem „Maßnahmenkatalog zum nationalen Neustart für die Resilienz im Bevölkerungsschutz / Zivil- und Katastrophenschutz“ zeigt der BDSV konkrete Handlungsleitlinien auf, um einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz zu verfolgen.\r\n\r\nZur Verbesserung des Zivilschutzes in Deutschland sollen entsprechende finanzielle Mittel im Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"},{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_DEFENSE_AFFAIRS","de":"Bundeswehrangelegenheiten","en":"Bundeswehr affairs"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009309","title":"Haushaltsgesetz für den Bundeshaushalt 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ohne eine Anpassung des EPL 14 im Bundeshaushalt 2025 sowie der mittelfristigen Finanzplanung kann weder die Zeitenwende für die Bundeswehr noch die NATO- Quote von mindestens „2% des BIP“ erreicht werden und die Zeitenwende für die Bundeswehr nicht gelingen.\r\n\r\nDaher wird es notwendig werden, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für 2025 sowie in der mittelfristigen Finanzplanung deutlich zu erhöhen, damit die Soldatinnen und Soldaten die von der Politik erteilten Aufträge auch erfüllen können, ohne dabei an Schutz für Leib und Leben einzubüßen.\r\n\r\nZusätzlich müssen für die Verbesserung der Resilienz und zum Schutz kritischer Infrastrukturen sowie einer Verbesserung des Zivilschutzes in Deutschland entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024","shortTitle":"HG 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hg_2024"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"},{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_DEFENSE_AFFAIRS","de":"Bundeswehrangelegenheiten","en":"Bundeswehr affairs"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009310","title":"Änderung des Aussenwirtschaftsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für die deutsche Investitionsprüfung sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen das Außenwirtschaftsgesetz („AWG“) und die Außenwirtschaftsverordnung („AWV“).\r\n\r\nWir halten es im Bereich der sektorspezifischen Prüfung gem. §§ 60 ff. AWV seitens des BMWK für geboten, den Zusammenhang zwischen dem Strategiepapier vom 12.Februar 2020 und der aktuellen Rechtslage bei der Investitionsprüfung auch unter dem Gesichtspunkt der Eingriffe in das Grundrecht gemäß Art. 14 GG und der daran anknüpfenden Verhältnismäßigkeits-Prüfung nochmals zu betrachten. Hierbei regen wir an, den Katalog der Schlüsseltechnologien gemäß dem Strategiepapier zu Stärkung der nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie im Hinblick auf das Investitionsschutzinteresse entsprechend zu erweitern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009311","title":"Veränderung des KRITIS Dachgesetz ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printingNumber":"550/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0550-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2557-und-zur/317496","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2023-12-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/KRITIS-DachG-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KRITIS-DachG.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printingNumber":"20/13961","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013961.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2557-und-zur/317496","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2023-12-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/KRITIS-DachG-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KRITIS-DachG.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Umsetzung der KRITIS-Richtlinie in nationales Recht wird eine Einbeziehung der Industrie gefordert. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011453","title":"Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes","printingNumber":"20/14041","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014041.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-sicherheits%C3%BCberpr%C3%BCfungsgesetzes/316390","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes","publicationDate":"2024-06-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/OESII5/2-SUEG-AEndG/refentwurf-2-SUEG-AEndG.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/2-SUEG-AEndG.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Veränderung von Teilaspekten des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen","shortTitle":"SÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/s_g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"},{"code":"FOI_FA_BRD","de":"Außenpolitik","en":"Foreign policy of the federal republic of Germany"},{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013991","title":"Festschrift des 2%-Ziel im Grundgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der NATO langfristig sicherzustellen, fordern wir ein Festschreiben des NATO-2%-Ziels im Grundgesetz.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"},{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017124","title":"Vorschläge für ein regulatorisches Rüstungsbeschleunigungspaket","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für den Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e.V. \r\n(BDSV) ist es ein essentielles Anliegen, die absehbar zur Verfügung stehenden \r\nHaushaltsmittel schnellstmöglich in eine verbesserte Ausrüstung für die Bundeswehr \r\numzusetzen. Dazu gehören auch regulatorische Beschleunigungsmaßnahmen. Uns geht es darum, regulatorische Stellschrauben aufzuzeigen, die zu einer Rüstungsbeschleunigung beitragen können. Die enthaltenen Vorschläge knüpfen an die Nationale Sicherheits-und Verteidigungsindustriestrategie \r\nvom 04.12.2024 und die im Koalitionsvertrag vom 05.05.2025 angekündigten \r\nGesetzesvorhaben an.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes","shortTitle":"KrWaffKontrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg"},{"title":"Bundesleistungsgesetz","shortTitle":"BLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/blg"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen","shortTitle":"SÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/s_g"},{"title":"Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung","shortTitle":"MinÖlBewV 1988","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/min_lbewv_1988"},{"title":"Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte","shortTitle":"ProdHaftG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg"},{"title":"Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs","shortTitle":"LuftVerkSiV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/luftverksiv"},{"title":"Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs","shortTitle":"SeeVerkSiV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/seeverksiv"},{"title":"Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs","shortTitle":"WiSiG 1965","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wisig_1965"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln","shortTitle":"BetrSichV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015"},{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG","shortTitle":"VSVgV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsvgv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"},{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020309","title":"Vorschläge zur Evaluierung des Waffenrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die SVI in Deutschland ist Teil der nationalen Sicherheitsarchitektur. Die Unternehmen unterliegen strikten Genehmigungs- und Nebenpflichten aus verschiedenen Rechtsvorschriften. Genehmigungen z.B. nach den Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG), denen des Waffengesetzes (WaffG) oder Sprengstoffgesetzes (SprengG) und des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) werden erst \r\nbei Nachweis bestimmter Voraussetzungen erteilt. Die Genehmigungspflichten stellen in \r\nVerbindung mit den Nebenpflichten und Kontrollen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden \r\ndie staatliche Kontrolle sicher, ebenso den Schutz der Sicherheit und öffentliche Ordnung. Ziel der Vorschläge ist eine Entbürokratisierung und Präzisierung der bestehenden Vorschriften zum Vorteil der Unternehmen wie auch der Verwaltung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Waffengesetz","shortTitle":"WaffG 2002","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002"},{"title":"Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes","shortTitle":"KrWaffKontrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg"},{"title":"Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe","shortTitle":"SprengG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976"},{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"},{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":15,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009300","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung des Rüstungsexportkontrollgesetzes (REKG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/f0/324074/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190063.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einleitung\r\nDie Koalitionspartner haben im Koalitionsvertrag (KV) vereinbart, sich für ein nationales Rüstungsex-portkontrollgesetz (REKG) einzusetzen mit dem Ziel, „den gemeinsamen Standpunkt der EU mit sei-nen acht Kriterien sowie die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegs-waffen und sonstigen Rüstungsgütern, die Kleinwaffengrundsätze und die Ausweitung von Post-Shipment-Kontrollen in einem solchen Gesetz zu verankern.“\r\nNachdem das BMWK mittlerweile als Entwurf „Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz“ vor-gelegt hat, soll hier unsere ursprüngliche Position, die den grundsätzlichen Mehrwert eines neuen Ge-setzes hinterfragt, zunächst nicht weiter vertieft werden. Stattdessen wollen wir uns auf die Punkte konzentrieren, die in den vorgelegten Eckpunkten aus unserer Sicht fehlen bzw. nicht passend er-scheinen. Was bislang vor allem fehlt, ist ein strategischer, durch sicherheits- und verteidigungspoliti-sche Leitlinien gesetzter Rahmen, in dem Entscheidungen über Rüstungsexporte getroffen werden.\r\nEin Gesetzesentwurf zur Rüstungsexportkontrolle sollte daher erst dann in den parlamentarischen Prozess eingebracht werden, wenn die Bundesregierung sich auf entsprechende Leitlinien in der im Koalitionsvertrag angekündigten Nationale Sicherheitsstrategie verständigt hat. Aus dieser Strategie gilt es dann abzuleiten, wie die bestehenden Regelungen und Richtlinien zur Rüstungsexportkontrolle entsprechend des KVs zu vereinheitlichen und zu strukturieren sind. Dabei sollten der Erhalt und der Ausbau der Landes- und Bündnisverteidigung, die Vertiefung der Zusammenarbeit mit unseren euro-päischen Partnern und eine Angleichung bestehender Regelungen zur Rüstungskooperation den Rah-men des Handelns bestimmen. Der völkerrechtswidrige russische Angriffskrieg in der Ukraine zeigt, wie wichtig ein geeintes Vorgehen der europäischen Partner ist, um europäische Grundwerte und In-teressen zu verteidigen.\r\nEinen weiteren Ausbau deutscher Sonderregeln beim Export von Rüstungsgütern gilt es daher unbe-dingt zu vermeiden. Durch ihn würde nicht nur die deutsche Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (SVI) von europäischen Kooperationen, Lieferketten und der zukünftigen Gestaltung der europäischen Sicherheit abgeschnitten, sondern zudem sowohl die europäische sicherheits- und verteidigungspoli-tische Zusammenarbeit als auch die Landes- und Bündnisverteidigung erheblich geschwächt.\r\nFolgende Punkte sind aus unserer Sicht im Einzelnen anzumerken:\r\nSTELLUNGNA H ME | SICHERHEIT | VERTEIDIGUNG\r\nEckpunkte Rüstungsexportkontrollgesetz\r\nEntwurf der Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und\r\nKlimaschutz (BMWK) für das Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG)\r\nEckpunkte Rüstungsexportkontrollgesetz\r\n1. Kriterien für Rüstungsexportentscheidungen\r\nEine Änderung des Kriterienkataloges auf der Grundlage der Politischen Grundsätze und des Gemein-samen europäischen Standpunktes sollte unbedingt mit den europäischen Partnern abgestimmt wer-den. Im Sinne der Stärkung europäischer Rüstungskooperation ist dies zum einen ein Gebot der Ver-lässlichkeit und des Vertrauens gegenüber unseren engsten Partnern. Weitere nationale, nicht mit den Partnern abgestimmte, restriktive Sonderregeln bergen das Risiko, dass Deutschland künftig als Part-ner im Bereich der Rüstungskooperation gänzlich gemieden wird – was nicht nur politisch ein kritisches Signal wäre. Auch die daraus resultierende Vertiefung der bereits bestehenden Wettbewerbsverzer-rung zuungunsten der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie gilt es zu vermeiden.\r\n2. Besondere Berücksichtigung von Menschenrechtsaspekten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit\r\nUnbestimmte Rechtsbegriffe, insbesondere im Zusammenhang mit einer verstärkten Berücksichtigung von Menschenrechtsaspekten, sind im REKG rechtssicher für den Antragsteller zu definieren. Unseres Erachtens muss ein Bezug zwischen dem exportiertem Gut und einer konkreten Menschenrechtsver-letzung bestehen; Regelbeispiele halten wir gerade auch aus Sicht der Exekutive für kritisch.\r\n3. Grundsätzliche Behandlung der Länderkreise EU- / NATO- / NATO-gleichge-stellte Länder und Drittländer\r\nExportierende Unternehmen der SVI folgen dem Primat der Politik uneingeschränkt. Gleichwohl bedarf es der unbedingten Rechtssicherheit auf Seiten der Antragsteller, vornehmlich mit Blick auf den Ver-trauensschutz. Ein Widerruf oder ein Aussetzen bereits erteilter Ausfuhrgenehmigungen, bspw. auf-grund veränderter politischer Rahmenbedingungen, bedeutet, dass das zur Lieferung verpflichtete Un-ternehmen aus Gründen, auf die es selbst keinerlei Einfluss hat, seine Lieferverpflichtung nicht erfüllen kann. Dieses Risiko ist bei langfristigen und kostenintensiven Projekten für einzelne, vor allem kleine und mittelständische Unternehmen nicht tragbar, insbesondere wenn kein Ersatzanspruch des Ver-trauensschadens gegeben wäre. Die Option des Widerrufs oder des Aussetzens bereits erteilter Aus-fuhrgenehmigungen aufgrund politischer Erwägungen gilt es daher mit Entschädigungsansprüchen der SVI zu ergänzen.\r\n4. Erweiterung des Länderkreises der NATO-gleichgestellten Länder\r\nDie Erweiterung des Länderkreises der NATO-gleichgestellten Länder ist zu begrüßen. Eine darüber hinaus gehende Ausweitung des Länderkreises um strategische Wertepartner sollte geprüft werden. Insgesamt sind verlässliche, planbare Verfahrensgrundsätze bei gleichzeitiger Verschlankung und Be-schleunigung des Genehmigungsprozesses aus Sicht der Industrie wichtig und sollten in das REKG integriert werden (etwa durch Orientierung am Verwaltungsverfahrensgesetz).\r\nEckpunkte Rüstungsexportkontrollgesetz\r\n5. Grundsatz der Einzelfallprüfung und Differenzierungsmöglichkeiten inner-halb des Länderkreises der Drittländer\r\nDie Definition grundsätzlicher Ablehnungsvermutungen muss transparent gestaltet und im Rahmen der strategischen Ausrichtung deutscher Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik verantwortlich diskutiert und entschieden werden.\r\n6. Ausweitung der Post-Shipment-Kontrollen (PSK) und neue Meldestelle für weitergeleitete Waffen\r\nEine einseitige nationale Ausweitung der Post-Shipment-Kontrollen (PSK) verringert die Wettbewerbs-fähigkeit der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie erheblich. Eine Ausweitung auf EU/NATO und NATO-gleichgestellte Staaten halten wir aus politischer Sicht für sehr kritisch, da dies zum einen ein Misstrauen gegenüber unseren Partnern und Verbündeten impliziert. Zum anderen führt ein unabgestimmtes Vorgehen im Zweifel zu einer Benachteiligung gegenüber unseren europäischen Partnern (Level-Playing-Field).\r\n7. Differenzierung zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern\r\nWir begrüßen, dass im REKG die etablierte und bewährte technische Unterteilung der Rüstungsgüter in zwei Unterkategorien fortgeführt werden soll. Eine Überarbeitung der Kriegswaffenliste im Sinne einer Erweiterung um bisherige sonstige Rüstungsgüter sehen wir jedoch sehr kritisch, da sie Zuliefe-rungen in europäische Kooperationen erheblich erschwert. Jegliche Überarbeitung und Aktualisierung der Kriegswaffenliste und ggf. daraus resultierend der Ausfuhrliste darf daher – wenn überhaupt – nur in enger Abstimmung mit unseren europäischen Partnern erfolgen.\r\n8. Dualität von KrWaffKontrG und AWG / AWV bei Kriegswaffenexporten („dop-peltes Genehmigungserfordernis“)\r\nWir begrüßen grundsätzlich die Abschaffung des „doppelten Genehmigungserfordernisses“ beim Ex-port von Kriegswaffen.\r\n9. Begründung von Genehmigungsentscheidungen\r\nBei einer Ausweitung der Transparenz gegenüber dem Bundestag und der Öffentlichkeit sind die Gren-zen, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in 2014 gesetzt hat, zu beachten. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen gilt es hierbei besonders zu schützen.\r\nEckpunkte Rüstungsexportkontrollgesetz\r\n10. Statistische Transparenz zu Genehmigungsentscheidungen und Ausfuhren sowie Berichtswesen\r\nMehr Transparenz bei der politischen Begründung rechtskräftiger Entscheidungen auch gegenüber der Öffentlichkeit halten wir für sachgerecht (s. Anhörung am 06.04.2022).\r\n11. Opferschutz durch zivilrechtliche Haftung, Prozessstandschaft für Ver-bände, Nebenklage\r\nNeue Klagemöglichkeiten erfordern besonderes Augenmaß. Dies gilt besonders für den sog. Opfer-schutz. Missbräuchliche oder nicht genehmigungskonforme Verwendungen von Waffen sind leider nicht völlig auszuschließen. Hierfür kann jedoch nicht der Hersteller als Verursacher verantwortlich gemacht werden, außer wenn es zu seinem Handeln oder Unterlassen eine unmittelbare Kausalität gibt und dieses Handeln oder Unterlassen nach deutschem Recht strafbar ist. Durch die Schaffung eines subjektiven Verbandsklagerechts wird eine extraterritoriale Wirkung erzielt, die das deutsche Außenwirtschaftsrecht völkerrechtlich nicht hat. Insofern stehen die Schadensersatzklagemöglichkei-ten außer Verhältnis zur Rechtswirkung des Außenwirtschaftsrechts.\r\n12. EU-Rüstungsexportverordnung / Abkommen / Gemeinschaftsprojekte\r\nEine Erweiterung des Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich zwischen Deutschland, Frankreich und Spanien durch die Beitrittsmöglichkeit weiterer Partner wird von der deut-schen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie ausdrücklich begrüßt. Die Einrichtung eines Steue-rungsgremiums, welches über Exporte eines Kooperationsproduktes mehrheitlich entscheidet, kann zur Stärkung der europäischen Rüstungszusammenarbeit beitragen. Allerdings ist in diesem Zusam-menhang darauf hinzuwirken, dass die deutsche Sicherheits- und Verteidigungsindustrie hierbei nicht zu einer reinen Zulieferindustrie reduziert wird. Dies widerspräche deutschem Interesse.\r\n13. Zustimmungserfordernis bei Re-Exporten (Re-Exportvorbehalt)\r\nDieser Punkt ist aus unserer Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Die genannte Wertgrenze ist allerdings signifikant zu niedrig angesetzt. Die Festsetzung der Wertgrenze sollte sich an der „De-minimis-Regel“ des Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich zwischen Deutschland, Frankreich und Spanien orientieren.\r\n14. Zuverlässigkeit; Korruptionsbekämpfung\r\nDie deutsche Sicherheits- und Verteidigungsindustrie unterstützt alle Bemühungen zur Durchsetzung der bereits geltenden Compliance-Standards.\r\n15. Ausstattung des BAFA für zusätzliche Aufgaben\r\nDiesen Punkt unterstützen wir nachdrücklich, zumal das BAFA mit anderweitigen neuen Aufgaben betraut worden ist, die den Verfahrensgang beim Rüstungsexport nicht belasten dürfen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009304","regulatoryProjectTitle":"Versorgungs- und Lieferkettenresilienz bei Rüstungsvorhaben im Sinne einer Resilienzwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/c2/324078/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190041.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme für ein „resilienzwirtschaftliches“\r\nProgramm zur Beschleunigung von Rüstungsvorhaben\r\n(ähnlich dem Ansatz beim LNG-BeschleunigungsG)\r\nVor dem Hintergrund, dass Deutschland nach Aussagen von Bundesverteidigungs-minister\r\nBoris Pistorius und des Generalinspekteurs der Bundeswehr, General Carsten Breuer, in\r\nvier bis fünf Jahren „kriegstüchtig“ sein muss, um mögliche Aggressoren von Angriffen auf\r\nNATO-Territorium wirksam abschrecken zu können, ergeben sich vielfältige\r\nHerausforderungen im Bereich der Rüstung und der Rüstungsindustrie, die der BDSV in\r\neinem hier nochmals beigefügten, in der April-Ausgabe des Fachmagazins „Europäische\r\nSicherheit & Technik“ veröffentlichten Beitrag unter dem Titel „Kriegstüchtigkeit braucht\r\nResilienzwirtschaft“ überblicksmäßig dargestellt hat.\r\nMit dem vorliegenden Positionspapier sollen Einzelaspekte nochmals vertieft angesprochen\r\nund darüber hinausreichende Gesichtspunkte ergänzt werden:\r\n1. Gesetzgebungs-bezogene Vorschläge\r\na. Ein wesentliches Element im Programm einer „Resilienzwirtschaft“ stellen\r\nVereinfachungen und Verkürzungen der Verfahren nach BImSchG für neue Anlagen\r\nzur Herstellung von Rüstungsgütern dar. Hierbei sollten die Regelungen des LNGBeschleunigungsgesetzes\r\nals Vorbild dienen. Im Übrigen sind aber auch konkrete\r\nAnliegen, etwa zur Vereinfachung bei nach BImSchG erforderlichen Zulassungen für\r\nGefahrgut – Beispiel: Kl.1.1/1.2/1.3/1.4 (Munition) zur Wiederinbetriebnahme eines\r\nehemaligen Munitionsdepots – an uns herangetragen worden.\r\nb. Ein weiterer Aspekt ergibt sich aus dem 2022 vom BMI angestoßenen,\r\nressortübergreifenden Revisionsprozess zwecks Überarbeitung, Modernisierung\r\nund Vereinheitlichung der Sicherstellungs- und Versorgungsgesetze. Hierbei geht es\r\num Versorgungssicherheit bei der Beschaffung von Verteidigungs- und\r\nSicherheitsausrüstungen, die als zentrale Erwägung hinter dem Erlass der Richtlinie\r\n2009/81/EG und sodann der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit\r\n(VSVgV) steht. Danach könnten für die Durchsetzung der Versorgungssicherheit im\r\nBereich der Rüstung die Sicherstellungsgesetze ein wirkungsvolles Instrumentarium\r\ndarstellen.\r\nc. In einem damit verwandten Sinn wird aus dem Kreis unserer Mitglieder der Bedarf\r\nfür eine gesetzliche Regelung gesehen, mittels derer\r\n- Unterlieferanten Lieferketten für wehrtechnische Produkte und die Versorgung\r\nder Bundeswehr nicht einfach ohne Vorwarnung unterbrechen können,\r\n- bei Unterlieferanten die Fähigkeiten und das Knowhow für systemrelevante\r\nTeileproduktion vorgehalten werden muss, und\r\n- der Staat die Möglichkeit erhalten sollte, auf gesetzlicher Grundlage aktiv und\r\nsteuernd einzuschreiten, wenn in sicherheitspolitischen Krisensituationen eine\r\nPriorisierung in der Industrieproduktion für die Bundeswehr und NATO/EUVerbündete\r\nerforderlich ist.\r\n- Anzumerken ist, dass diese Überlegung im Kontext mit dem Vorhaben der EUKommission\r\nzur Schaffung eines „European Defence Industry Programme“\r\n(EDIP), welches ähnliche Eingriffsrechte in Krisenfällen vorsieht, allerdings ohne\r\nklare Rechtsgrundlagen sowohl auf der EU- als auf der MS-Ebene (s. Link:\r\nhttps://www.europeansources.info/record/proposal-for-a-regulation-establishingthe-\r\neuropean-defence-industry-programme-and-a-framework-of-measures-toensure-\r\nthe-timely-availability-and-supply-of-defence-products-edip/)\r\nd. Die Regeln des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von\r\nSicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom\r\n20. April 1994 (BGBl. I S. 867) sollten so angepasst werden, dass Verfahren zur\r\nÜberprüfung neuen Personals in der deutschen Sicherheits- und\r\nVerteidigungsindustrie möglichst zügig durchlaufen werden können. Dies erscheint für\r\ndie Rekrutierung von Fachpersonal aus anderen Branchen essentiell.\r\ne. Nach § 12 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen können die Unternehmen\r\nder deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie unter dieses Gesetz fallende\r\nRüstungsgüter („Kriegswaffen“) nicht in Vorleistung oder auf Vorrat produzieren, da\r\nderen Herstellung nur aufgrund einer festen Abnahmegarantie in Form von\r\nentsprechend verbindlichen Aufträgen möglich ist. Um Produktion auf Vorrat und das\r\nAnlegen einer „Resilienzreserve“ zu ermöglichen, bedarf es hier einer entsprechenden\r\nGesetzes-Änderung.\r\nf. Zu nennen sind schließlich auch die im Strategiepapier zur Stärkung der Sicherheitsund\r\nVerteidigungsindustrie vom 12.02.2020 aufgeführten Fördermaßnahmen für sog.\r\n„Schlüsseltechnologien“. Hier geht es insbesondere um eine Erleichterung der\r\nAnwendung von Art. 346 AEUV bei Auftragsvergaben über Projekte, die sog. nationale\r\nSchlüsseltechnologien beinhalten, für die das vorgenannte Strategiepapier im Regelfall\r\neine national beschränkte Vergabe aus Gründen der nationalen Sicherheit vorsieht.\r\nHier wäre eine entsprechende Anpassung in $ 107 Abs. 2 GWB im Sinne einer „Muss“-\r\nVorschrift angezeigt. Ferner geht es aber auch um eine verlässlichere\r\nVerwaltungspraxis bei der Genehmigung von Rüstungsexporten (insbesondere bei\r\nsog. Drittländern).\r\n2. Sonstige industriepolitische Maßnahmen, die den Geschäftsbereich des BMWK\r\nberühren\r\na. Als Ergebnis unserer nochmaligen Befragung wurde hier vor allem die Notwendigkeit\r\nvon Verlässlichkeit und Planbarkeit bei der Beschaffung hervorgehoben. Dies setzt\r\nausreichend langfristig disponierbare Aufträge mit zugrundeliegender haushalterischer\r\nAbsicherung voraus. Angesichts der gegenwärtigen MiFriFi fehlt es daran: Allein für\r\ndas Jahr 2028 – also nach Verbrauch des aktuellen Bw-Sondervermögens – disponiert\r\ndas BMVg mit einem Einzelplan 14 in Höhe von 97 Mrd. € (statt des derzeitigen MiFriFi\r\nAnsatzes von 52 Mrd. €). Insbesondere kommt es hier auf die Ermöglichung von\r\nmehrjähriger Planbarkeit an.\r\nb. Ferner wird die Dringlichkeit einer Neu-Formulierung/ Aktualisierung der zuletzt im\r\n„Strategiepapier zur Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie“ vom\r\n12.02.2020 niedergelegten verteidigungsindustriellen Strategie angemahnt. Wichtig\r\nerscheint neben der Durchsicht und Ergänzung des Katalogs der\r\nSchlüsseltechnologien vor allem vor allem die Hinzufügung eines Bausteins zur\r\neuropäischen Nutzanwendung deutscher Schlüsseltechnologien. Weiterhin geht auch\r\num die Etablierung von Prozessen zur verbesserten Abstimmung zwischen\r\nBundesregierung und Industrie bei Krisenfällen zur Landes- und Bündnisverteidigung.\r\nEs wird angeregt, die diversen Rüstungs-bezogenen Zuständigkeiten im BMWK in\r\neiner zentralen Zuständigkeit zu bündeln, die als Ansprechstelle für den\r\nRüstungsstaatssekretär im BMVg dienen kann.\r\nc. Weiterhin bleibt auch das Thema der Finanzierung der SVI virulent. In diesem\r\nZusammenhang wäre es als Signal zu begrüßen, wenn das BMF nun endlich das\r\nRahmenwerk zur Emission „grüner“ Bundeswertpapiere aus dem Jahr 2020 ändern\r\nwürde, so dass dort Rüstung und Verteidigung nicht mehr auf einer Ebene mit „Tabak,\r\nAlkohol und Glücksspiel“ als Ausschlussgründe für nachhaltige Finanzierung genannt\r\nwerden. Vergleichbarer Signale bedarf es jedoch mehr noch auf der Ebene der EUFinanzmarkt-\r\nRegulatorik, wo in der „Sustainable Finance Disclosure Regulation!\r\n(2019/2088) nach wie vor keine Öffnung für Aktivitäten im Rahmen von Rüstung\r\nunserer auf Verteidigung angelegten EU-/NATO-Streitkräfte vorgesehen ist.\r\nd. Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der deutschen\r\nSicherheits- und Verteidigungsindustrie bitten wir das BMWK, außerdem auf die\r\nrichtige Rahmensetzung im Zusammenhang mit dem öffentlichen Preisrecht (PR\r\n30/53) und dort vor allem der aktuell in Bearbeitung befindlichen Grundlagen zur\r\nVerzinsung des Working Capital zu achten. Der seit Jahrzehnten festgeschriebenen\r\nZinssatz in Höhe von 6 % steht im Fall von öffentlichen Aufträgen der Bundeswehr in\r\nunmittelbarem kommunizierendem Zusammenhang mit der sog. „Bonner Formel“ zur\r\nangemessenen Gewinnermittlung. Eine einseitige Reduzierung des genannten\r\nkalkulatorischen Zinssatzes würde im Fall der deutschen Sicherheits- und\r\nVerteidigungsindustrie zu einer unmittelbar wirksamen Verschlechterung der ohnehin\r\ngeringen Profitabilität führen. Derartige Verunsicherungen passen nach BDSVAuffassung\r\nnicht in die Gesamtlandschaft von erwarteter Beschleunigung und\r\nErhöhung der Rüstungsproduktion und sind nach unserem Verständnis auch seitens\r\ndes Kunden Bundeswehr derzeit nicht gewollt.\r\ne. Ein wesentliches Petitum unserer Mitgliedsunternehmen ist und bleibt eine\r\nRüstungsexportpolitik, insbesondere im Fall des sog. Drittlandexports, bei der\r\ndeutsche Unternehmen nicht im europäischen Kontext ausgesondert werden, weil die\r\nBundesregierung entsprechende Exportfälle im Vergleich zu anderen europäischen\r\nLändern zu langsam, zu restriktiv und insgesamt zu wenig berechenbar handhabt.\r\nf. Ein weiterer, ebenfalls sehr wesentlicher Punkt bleibt die Behandlung von – bislang\r\nunvermeidbaren - Abhängigkeiten der deutschen Sicherheits- und\r\nVerteidigungsindustrie von Rohstoffen aus der Volksrepublik China und Halbleitern aus\r\nTaiwan. Kommt es zu der von Fachleuten immer wieder vorhergesagten\r\nKonfliktsituation um Taiwan, so werden beide Abhängigkeiten absehbar zu Problemen\r\nführen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Volksrepublik China selbst für Gallium,\r\nGermanium und Graphit bereits Exportkontroll-Regime eingeführt hat, die bis jetzt\r\njedoch noch nicht zu Liefereinschränkungen führen, aber jederzeit „scharf“ geschaltet\r\nwerden können. Zum Kontext dieser Abhängigkeiten gehört dazu, dass die USA seit\r\nJahren – auch mittels dafür eingeräumter staatlicher Budgets – an der systematischen\r\nReduzierung entsprechender Abhängigkeiten ihrer Rüstungsindustrie arbeiten. Wir\r\nbegrüßen die bereits begonnene Diskussion mit dem BMWK über die Umsetzung des\r\nEU CRM Act, regen aber zusätzlich an, das Thema Lieferkettensicherheit und\r\nRohstoffe, inklusive des Aspekts der Rohstoffbevorratung, regelmäßig auf\r\nLeitungsebene zwischen Verteidigungs- und Wirtschaftsressort zu erörtern.\r\ng. Neue „hausgemachte“ Abhängigkeiten entstehen innerhalb der EU durch die\r\nBeschränkungen aufgrund der REACH- und POP-Verordnungen und insbesondere\r\ndurch das mögliche Verbot sog. PFAS-Chemikalien (PFAS = Per- and polyfluoroalkyl\r\nsubstances), das für etliche Rüstungsprodukte unmittelbare Auswirkungen hat.\r\nÄhnliches gilt für die Nominierung von zyklischen D4-, D5- und D6-Siloxanen, die über\r\ndie POP-Verordnung in der Stockholmer Konvention globalisiert verboten werden\r\nsollten. Dies hätte dramatische Folgen für die Produktion von dringend benötigten\r\nRüstungsgütern, wie etwa Lenkflugkörpern oder Landsystemen. Zwar mögen einige\r\nder angesprochenen Stoffe über kurz oder lang ersetzbar sein. Kurzfristig jedoch ist\r\ndies oftmals nicht möglich. Daher setzen wir uns für deutlich längere Auslauf- bzw.\r\nÜbergangsfristen für militärische Produkte ein. Dort, wo für militärische Anwendungen\r\nBereichs-Ausnahmen möglich sind, weisen wir darauf hin, dass diese ihr Ziel verfehlen\r\nwerden, sofern bereits die Hersteller (oftmals aus USA) ihre Fertigung in Europa\r\neinstellen. Dies schafft neue Abhängigkeiten, in diesem Fall von US-amerikanischen\r\nBezugsquellen.\r\nh. Schließlich bitten wir das BMWK, auch anderweitige Erleichterungen für die deutsche\r\nSicherheits- und Verteidigungsindustrie zu betrachten, wie z.B. im Rahmen des\r\nanwendbaren Vergaberechts (Thema Dringlichkeits-Ausnahmen, erleichterte\r\nAnwendbarkeit des Wettbewerblichen Dialogs, Ermöglichung von Ausnahmen von der\r\nVOL/B bei Haftungsbeschränkungen etc.). Darüber hinaus sollte ein besonderes\r\nAugenmerk auch dem wehrtechnischen Mittelstand gelten, dessen\r\nDirektbeauftragungen durch die Bundeswehr angesichts des Handlungsdrucks im\r\nBereich der Großbeschaffungen in den letzten beiden Jahren vielfach zu kurz\r\ngekommen sind. Auch war der Mittelstand durch das im Sommer 2022 verabschiedete\r\nBundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsG negativ betroffen, weil dort die\r\nGesamtvergabe nach § 10 VSVgV zur Regelvergabe gemacht wurde und allein der\r\nzeitliche Druck der Beschaffung seither als Ausnahmegrund von der ansonsten\r\ngeltenden losweisen Vergabe ausreicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009304","regulatoryProjectTitle":"Versorgungs- und Lieferkettenresilienz bei Rüstungsvorhaben im Sinne einer Resilienzwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/46/336231/Stellungnahme-Gutachten-SG2407160018.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Souveränität und Resilienz sichern - Industriepolitische Leitlinien für eine Zukunftsfähige Sicherheits- und Verteidigungsindustrie \r\nEinleitung\r\nSpätestens seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine hat sich die geopolitische und\r\nsicherheits- und verteidigungspolitische Lage sowohl global als auch in Europa fundamental\r\nverändert. Die post-kommunistische Friedensordnung in Europa hat sich aufgelöst, einige\r\nStaaten und Terrororganisationen begreifen Gewalt und Krieg als Mittel ihrer Politik.\r\nDas stellt Europa, die Nato und Deutschland mit seiner Bundeswehr vor neue Aufgaben. Das\r\nangestrebte Ziel ist dabei, Abschreckung durch verstärkte Maßnahmen zur Erhöhung der\r\nVerteidigungs- und Bündnisfähigkeit zu erreichen.\r\nDie Bundesregierung hat hierzu als ersten Schritt das 100-Milliarden-Euro-Sondervermögen\r\nBundeswehr aufgelegt und erklärt, dass auch mittelfristig das 2%-NATO-Ziel für die\r\nFinanzierung der verteidigungspolitischen Aufgaben sicherzustellen und die Erhaltung einer\r\nleistungsstarken Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (SVI) ein wichtiges Ziel sei.\r\nMit dem 100-Milliarden-Euro-Programm ist es möglich, notwendige Beschaffungen für die\r\nEntwicklung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit durchzuführen; zu erheblichen Teilen\r\nerfolgen diese aus den USA und Israel. Weder aus Sicht des Bundeswehr-Bedarfs noch aus\r\nSicht der SVI reicht dies aus. Deutschland und Europa brauchen ein industriepolitisches\r\nKonzept zur Stärkung der SVI und zum Aufbau und zur Entwicklung eigener leistungsfähiger\r\nVerteidigungssysteme in den Dimensionen Land, Luft und See.\r\nDazu ist es notwendig, die Innovations- und Investitionskraft der SVI zu erhöhen und gezielte\r\nF&E-Maßnahmen zu ermöglichen. Zur Umsetzung bedarf es einer Beschaffungspolitik, die\r\nBerechenbarkeit und Planungssicherheit schafft, damit die notwendigen Investitionen und der\r\nnotwendige Know-how-Aufbau sichergestellt werden.\r\nEine leistungsfähige nationale SVI bedeutet konkret:\r\n§ Wahrung, Weiterentwicklung und Ausbau der Kernkompetenzen und\r\nSchlüsseltechnologien im Inland\r\n§ Substanziell geförderte nationale Technologieschwerpunkte – auch bei\r\ninternationalen Kooperationen, um technische und logistische Abhängigkeiten\r\nkonsequent zu minimieren\r\n§ Unabhängigkeit von Lieferpriorisierungen ausländischer Hersteller und Zulieferer\r\n§ Hinreichender Einfluss auf logistische Prozesse\r\n§ Hoheit über systemkritische Zulassungs- und Zertifizierungsprozesse\r\n§ Fähigkeit für Streitkräfte-übergreifende Operationsführung\r\n§ Unabhängige Betreuungsfähigkeit der Streitkräfte (Wartung, Modernisierung,\r\nWeiterentwicklung)\r\nEin umfassendes industriepolitisches Konzept für die Verteidigungsindustrie existiert bislang\r\nnicht. Ein solches Konzept ist allerdings unverzichtbar, um die Leistungsfähigkeit der Industrie\r\nzu sichern und ihre Möglichkeiten zur Produktentwicklung und Produktproduktion relevanter\r\nVerteidigungssysteme in den Dimensionen Land, Luft und See zu ermöglichen.\r\nIn der nationalen Sicherheitsstrategie der Bundesregierung heißt es dazu:\r\n„Eigenständige europäische Handlungsfähigkeit ist zunehmend Voraussetzung für die\r\nSicherheit Deutschlands und Europas. Dazu gehören moderne, leistungsfähige Streitkräfte der\r\nEU-Mitgliedstaaten ebenso wie eine leistungs- und international wettbewerbsfähige\r\neuropäische Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, die die Grundlagen der militärischen\r\nFähigkeiten der Streitkräfte schafft.“ (Nationale Sicherheitsstrategie, 2023)\r\nDie im November 2023 veröffentlichten „Verteidigungspolitischen Richtlinien“ des\r\nBundesverteidigungsministeriums formulieren hierzu: „Eine starke nationale und europäische\r\nRüstungsindustrie ist für die zukunftsfähige Bundeswehr ein wesentlicher Faktor. Es gilt, die\r\nsicherheits- und verteidigungsindustrielle Basis in Deutschland und Europa in Bezug auf\r\nResilienz und Redundanz deutlich zu stärken.“\r\nDeutschland benötigt eine verlässliche und strategische Ausrichtung für seine Industrie, die\r\ndeutlich über eine Legislaturperiode hinausgeht. Nur so kann Deutschland seine souveräne\r\nHandlungsfähigkeit als starker und gleichberechtigter Bündnispartner sicherstellen, um seine\r\nberechtigten Sicherheitsinteressen zu wahren. Diese Handlungsfähigkeit ist jedoch nur mit\r\neiner national wettbewerbsfähigen und leistungsstarken SVI und Bundeswehr darstellbar.\r\nDer Ukraine-Krieg zeigt einmal mehr, wie wichtig – gerade bei der Landes- und\r\nBündnisverteidigung – vernetzte und zur Kollaboration befähigte Streitkräfte sind. Die\r\nvernetzte Operationsführung verlangt eine Kombination aus vertrauenswürdiger,\r\nhochperformanter Technologie, vorausschauendem Denken sowie kooperativem Handeln.\r\nEs erfordert ernsthafte und gemeinsame budgetäre und programmatische Zusagen von SVI,\r\nBundeswehr und Politik, um von Konzepten über Demonstratoren hin zu einsatzbereiten\r\nLösungen zu kommen und um nicht noch weiter im internationalen Vergleich zurückzufallen.\r\nEinmal aufgegebene Schlüsseltechnologien und Fähigkeiten sind, wenn überhaupt, nur unter\r\ngroßem finanziellem und zeitlichem Aufwand wiederzuerlangen. Wir erachten es daher als\r\nnotwendig, einen echten strategischen Dialog zwischen Industrie, Politik und Regierung\r\naufzusetzen, der die Kernfähigkeiten und Schlüsseltechnologien zur Wahrung eigenständigen\r\nnationalen Handelns definiert.\r\nLieferketten für militärische Großprojekte sind grundsätzlich komplex und involvieren oft\r\nhochspezialisierte Unternehmen aus dem Mittelstand. Diese bewährten Beziehungen sind in\r\nder Regel über Jahrzehnte aufgebaut, um Vorgaben und Zertifizierungen zu gewährleisten und\r\neine maximale Effizienz in der Wertschöpfungskette zu erreichen.\r\nKMU und Systemhäuser bilden integrierte Wertschöpfungsketten und sind voneinander\r\nabhängig. Eine verbindliche Planungssicherheit ist daher fundamental, um erforderliche\r\nVorlaufzeiten für eine gesicherte Produktion und Lieferung realisieren zu können.\r\nInsbesondere für den Mittelstand ist Produktionsstabilität wichtig, da ihre\r\nRessourcenflexibilität begrenzt ist.\r\nUm Komponenten/Systeme in die Produktionsabläufe zu integrieren, sind entsprechende\r\nVorlaufzeiten notwendig, da Materialien eingekauft, Zulieferer unter Vertrag genommen und\r\nLiefergegenstände entsprechend produziert werden müssen.\r\nNeben gesicherten naionalen und europäischen Wertschöpfungskejen ist Verlässlichkeit und\r\nVerbindlichkeit beim Export esseniell. Die SVI als Branche unterstützt ausdrücklich, dass\r\nDeutschland mit großer Sorgfalt jeden einzelnen Exportfall prüft.\r\nFaire Wettbewerbsbedingungen und eine Harmonisierung der Exportgenehmigungen in der\r\nEU sind dabei Voraussetzungen für europäische und internationale Partnerschaften bei\r\nRüstungsprojekten und länderübergreifenden Unternehmenskooperationen – von\r\nLieferbeziehungen in Wertschöpfungsketten über Joint Ventures bis zu Zusammenschlüssen,\r\nwie sie von der EU und der Bundesregierung gewünscht sind. Sie sind ein Pfeiler für\r\nAuslastung, Erhalt und technologische Entwicklung entsprechender industrieller SVIKapazitäten\r\nund der damit verbundenen hochqualifizierten Arbeitsplätze in Deutschland.\r\nDie gegenwärtigen heterogenen Exportregeln wirken sich nachteilig auf die\r\nWertschöpfungsketten aus. Dies schlägt sich nicht nur bei laufenden europäischen\r\nProgrammen nieder, sondern wird auch bei künftigen Großprojekten wie FCAS und MGCS die\r\nwichtigen Synergieeffekte, die durch effiziente europäische Arbeitsteilung gewonnen werden,\r\nzunehmend einschränken.\r\nEin nicht zu unterschätzender Aspekt ist dabei die Handhabung von Dual-Use-Gütern.\r\nZulieferer aus Deutschland, oft mittelständische Unternehmen, die Dual-Use-Güter herstellen\r\nund von Systemherstellern in anderen EU-Mitgliedsstaaten für das zivile und militärische\r\nEndprodukt zertifiziert sind, können in die Situation geraten, dass sie auch aus der Lieferkette\r\nfür das zivile Endprodukt genommen werden, wenn die Zulieferung für das Rüstungsgut\r\nverweigert wird.\r\nDas hängt mit dem komplexen und kostenintensiven Zertifizierungsprozess zusammen, den\r\nkein Systemhersteller mit Zulieferern einleitet, wenn die Liefersicherheit letztlich infrage\r\nsteht. Deshalb laufen Zulieferer aus Deutschland Gefahr, von Systemherstellern aus EUMitgliedstaaten\r\na priori für Zulieferungen von Dual-Use Gütern ausgeschlossen zu werden.\r\nDas führt zu Wettbewerbsverzerrungen in nichtmilitärischen Märkten. Hierfür hat sich in den\r\nvergangenen Jahren der Begriff „German Free“ etabliert.\r\nDa Produkte der SVI ihrer Zweckbestimmung nach nur in begrenztem Umfang „grüne“\r\nTechnologien beinhalten können, ist ferner eine Befreiung von den EU-Regularien zur CO2-\r\nBepreisung und dem EU-„Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) gerechtfertigt.\r\nFür eine fruchtbare europäische Kooperation ist die gute Positionierung der heimischen\r\nIndustrie die Grundlage. Aufgabe der Bundesregierung ist es, die heimische Industrie bei\r\nnationalen Ausschreibungen so zu berücksichtigen, wie es andere Länder in Europa über den\r\nWeg des Art. 346 AEUV mit ihrer jeweils nationalen Industrie ebenfalls tun.\r\nDabei geht es vor allem darum, in allen Bereichen über modernste Technologien zu verfügen,\r\nmit denen sich das Bündnis gegen Bedrohungen jeglicher Art schützen kann. Dies macht eine\r\nInvestitions- und Innovationsoffensive der europäischen und deutschen\r\nVerteidigungsunternehmen notwendig.\r\nDer BDSV, die IG Metall und das Wirtschaftsforum der SPD haben dazu Leitlinien und konkrete\r\nInstrumente für eine gezielte Industriepolitik in der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie\r\nentwickelt. Wir wollen mit diesem Papier eine notwendige Diskussion anstoßen, die über die\r\naktuelle Beschaffungspolitik hinaus Ziele, Instrumente und damit Planungssicherheit für die\r\nUnternehmen der SVI ermöglicht und so deren Zukunft und Leistungsfähigkeit sichert.\r\nLeitsektor Domäne Land\r\nWie der Krieg in der Ukraine zeigt, spielen im Rahmen eines LV/BV-Szenarios die Kaltstart-\r\nFähigkeiten in der Domäne Land eine entscheidende Rolle. Es gilt, dem Erstschlag des Gegners\r\nan der Außengrenze der NATO standzuhalten.\r\nVorgelagert ist jedoch auch wichtig, frühe Anzeichen und geheimdienstliche Aufklärungen\r\nernst zu nehmen und in militärische Aufstellungen besser einzuplanen. Auch die strategische\r\nFähigkeit der Aufklärungssysteme sollte in der europäischen Verteidigungsarbeit sowie der\r\nsicherheitspolitischen Industriepolitik einen wichtigen Stellenwert bekommen.\r\nDie Anforderung an Kaltstartfähigkeit setzt voraus, dass Ausrüstungslücken aus der\r\nVergangenheit systematisch und schnell geschlossen werden, zugleich aber auch\r\nFührungsfähigkeit und Digitalisierung verbessert werden. Zudem will das Heer mit dem\r\nAufbau neuer Mittlerer Kräfte einem veränderten operationellen Umfeld Rechnung tragen.\r\nLetztlich müssen in allen drei Kräftekategorien des Heeres – Leicht, Mittel und Schwer – den\r\ngesteigerten Anforderungen entsprechende verteidigungsindustrielle Fähigkeiten\r\ngegenüberstehen, die im Ernstfall einen hinreichend schnellen Nachschub und eine\r\nentsprechende Ersatzteilversorgung und Maintenance ermöglichen. Damit die\r\nLandsystemindustrie mit ihren Zulieferern eine entscheidende Rolle in der sicherheits- und\r\nverteidigungsindustriellen Architektur Europas übernehmen kann, sind politische\r\nWeichenstellungen in Deutschland und Europa notwendig.\r\nDie eigene technologische Souveränität muss durch Erhalt, Weiterentwicklung und Ausbau\r\nnationaler Schlüsseltechnologien im Bereich Landsysteme gewahrt bleiben. Die Aufgliederung\r\ndes Sondervermögens Bundeswehr (16,6 Mrd. Euro für die Dimension Land und ca. 21 Mrd.\r\nEuro für Führungsfähigkeit/Digitalisierung) unterstreicht diese Prioritäten bereits. Nur eine\r\ninnovative und leistungsstarke deutsche SVI kann die Herausforderungen der Digitalisierung\r\nbewältigen. Ziel muss es weiterhin sein, die IT-Fähigkeiten zur Digitalisierung der Streitkräfte\r\nzu bündeln sowie zentrale Ansprechpartner auch für multinationale Partner zu schaffen.\r\nBezogen auf den europäischen Kontext wird die deutsche Landsystemindustrie bei der\r\nAusstattung und Entwicklung einer in mittel- bis langfristiger Zukunft weitgehend\r\nharmonisierten europäischen Armee den entscheidenden Faktor darstellen. Bei\r\nmultinationalen Beschaffungskooperationen und Rüstungsprojekten muss die deutsche\r\nLandsystemindustrie mit ihren Schlüsseltechnologien sowie ihren existierenden industriellen\r\nund technologischen Kapazitäten Verantwortung übernehmen.\r\nDeutschland muss sich seiner Kernkompetenzen bewusst sein und diese aktiv in\r\nKooperationsprojekte einbringen und durchsetzen. Nur wenn Technologien wie Schutz und\r\nWirkung als Schlüsseltechnologien festgelegt sind, kann auch in Krisenzeiten das Know-how\r\nabgerufen werden. Nicht nur die Quantität, vor allem die Qualität der Bedrohungen hat sich\r\nspürbar gewandelt. Beschaffungen aus dem außereuropäischen Ausland können\r\ninsbesondere bei Versorgung und Wartung ein großes Risiko für Deutschland und Europa\r\nbedeuten. Zudem würde ein potenzieller technologischer Rückstand in Kauf genommen und\r\ndamit vor allem die mittelständisch geprägte heimische Zuliefererindustrie im Wettbewerb\r\nbenachteiligt.\r\nLieferketten für militärische Großprojekte im Bereich der Landstreitkräfte sind höchst\r\nkomplex und bedürfen einer Reihe von insbesondere nationalen Zulieferern aus dem\r\nMittelstand. Aus wirtschaftlicher Sicht bietet kaum eine Industrie eine so große\r\nFertigungstiefe in Deutschland und dort vor allem im Mittelstand, wie die deutsche\r\nLandsystemindustrie mit weltweit anerkannten Systemhäusern. Diese stützen sich auf eine\r\nwettbewerbsfähige, breite und innovationsfähige Industrielandschaft kleiner und\r\nmittelständischer Unternehmen. KMU und Systemhäuser sind dabei voneinander abhängig.\r\nEine verbindliche Planungssicherheit ist insbesondere für den Mittelstand wichtig, da die\r\nRessourcen begrenzt sind. Fehlende Planbarkeit in Verbindung mit Stückzahlreduzierungen\r\nund verzögerten Beschaffungen führen zu Spannungen auf allen Seiten. Kapazitätsaufbau in\r\nder deutschen Wehrindustrie sowie der nachhaltige Aufbau einer zuverlässigen,\r\nkrisensicheren Lieferkette sind daher mit planbaren Zahlungseingängen zu hinterlegen.\r\nDie deutsche Landsystemindustrie und ihre Zulieferer benötigen einen spürbaren Impuls\r\ndurch Beschaffungsentscheidungen, um Produktions- und Lieferketten aufrechterhalten zu\r\nkönnen. Andernfalls droht ein massiver Arbeitsplatzabbau und die mittelständische\r\nZuliefererindustrie wendet sich endgültig vom „Kunden Bundeswehr“ ab.\r\nLeitsektor Domäne See\r\nDie Bedeutung maritimer Sicherheit wächst: Der internationale Wettkampf um die\r\nRessourcen der Arktis, die Sicherheit neuer Seewege im Nordatlantik, die wachsenden\r\ngeopolitischen Spannungen am Indo-Pazifik oder auch die neue Bedrohung der\r\nOstseeanrainer durch Russland sind nur einige von zahlreichen maritimen\r\nsicherheitspolitischen Herausforderungen unserer Zeit. Der Sabotageakt auf die Gaspipelines\r\nNord-Stream im September 2022 hat zudem die Fragilität und Schutzbedürftigkeit auch der\r\nzivilen kritischen Infrastruktur auf Seegrund und in Küstengebieten demonstriert.\r\nDie deutsche Marineindustrie steht vor einem Technologiesprung: Es geht dabei nicht nur um\r\nSchiffe und Boote, sondern auch um unbemannte Fahrzeuge, den Einsatz von Künstlicher\r\nIntelligenz, um Konnektivität, Combat Cloud und Multi Domain Operations. Hohe\r\nInvestitionen in Forschung und Entwicklung sind unabdingbar, will man in der Weltspitze\r\nagieren.\r\nAngesichts der sicherheitspolitischen Lage ist es im Interesse Deutschlands, seine maritimen\r\nSchlüsseltechnologien langfristig zu sichern und weiterzuentwickeln. Dazu gehört der Unterund\r\nÜberwasserschiffbau. Der deutsche Marineschiffbau ist heute Weltspitze – aber er muss\r\nes auch morgen bleiben.\r\nDer globale Marineschiffbau zeichnet sich durch signifikante strukturelle Unterschiede aus.\r\nBislang fehlen die Voraussetzungen für ein „Level Playing Field“, was zu erheblichen\r\nWettbewerbsnachteilen führt. In den USA finden sich Unternehmen wie Northrop Grumman\r\noder General Dynamics, die nicht nur um ein Vielfaches größer sind als die hiesigen\r\nUnternehmen, sondern auch weit höhere Investitionen in Forschung und Entwicklung neuer\r\nTechnologien tätigen können und damit eine dominierende Stellung auf dem Weltmarkt\r\neinnehmen. Dies setzt die europäischen Marinewerften massiv unter Druck.\r\nBlickt man allein auf Europa, so werden ebenso gravierende Divergenzen sichtbar:\r\nUnternehmen wie Fincantieri oder Naval Group, in denen jeweils der Staat mehrheitlicher\r\nTeilhaber ist, übertreffen die privatwirtschaftlich organisierten deutschen Player tkMS und\r\nNaval Vessels Lürssen deutlich in ihrer Größe. Nachteilig wirkt sich für die deutschen Werften\r\nüberdies aus, dass der Staat bei Risikokapital und Investitionen nicht in Mithaftung geht.\r\nWenn die Nachfrage im Inland nach Schiffen und Booten weiter sehr gering bleibt, werden die\r\nMarinewerften Restrukturierungsmaßnahmen einleiten, Arbeitsplätze und Know-how\r\nwürden verloren gehen, die Unternehmen wären nicht mehr wettbewerbsfähig.\r\nDie Vergabeentscheidung bei der Fregatte 126 an einen europäischen Wettbewerber hat die\r\nheimischen Werften und das große Netz von Zulieferern bereits auf Jahre erheblich\r\ngeschwächt. Nun mangelt es in Deutschland an großen Aufträgen, von denen die ganze\r\nMarineindustrie langfristig profitieren würde. Aber nur mit Investitionen lassen sich\r\nSchlüsseltechnologien auf Dauer auf Weltniveau halten.\r\nDie Sicherung und Weiterentwicklung der maritimen Schlüsseltechnologien hängen\r\nmaßgeblich von der hiesigen Auftragslage ab. Dies schließt Kooperationen mit ausländischen\r\nPartnern ausdrücklich ein. Die Stückzahlerhöhung der U-Boote der Klasse 212CD für die\r\nBundeswehr wäre ein wichtiger Schritt, um die Spitzenstellung von tkMS zu sichern.\r\nMöglicherweise kann die Bundesregierung weitere Partnerländer etwa im Norden Europas für\r\ndas Projekt gewinnen. Im Überwasserschiffbau müssen Entwicklung und Bau der Fregatten\r\n127 unter deutscher Führung erfolgen. Auch hier könnten sich weitere Staaten im Bündnis\r\nfinden, die sich an der Beschaffung komplexer Fregatten beteiligen und ihre eigenen\r\ntechnologischen Fähigkeiten einbringen. Auf diese Weise übernimmt Deutschland\r\nVerantwortung, stärkt die eigene Marineindustrie und bindet technologisch Partner in NATO\r\nund Europäischer Union ein.\r\nDie Deutsche Marine hat ihren Modernisierungsprozess gestartet. Die Beschaffung des\r\nMehrzweckkampfschiffes ist grundsätzlich ein wichtiger Schritt wie auch der Bau neuer\r\nKorvetten K130. Im Unterwasserschiffbau ist die Beschaffung der U212CD hervorzuheben; der\r\nBau des weltweit modernsten konventionellen U-Boots erfolgt in Partnerschaft mit\r\nNorwegen. Die Marine erhält zudem neue Betriebsstoffversorger, Flottendienstboote und\r\nweitere schwimmende Plattformen. Ferner wird eine technologische Modernisierung der\r\nFregatten 123 und 124 sowie der Mienenjagdboote 332 erfolgen. Alle diese Entscheidungen\r\nsind richtig und wichtig.\r\nEs darf jedoch dabei nicht bleiben: Es braucht auch die Entwicklung und den Bau völlig neuer\r\nSysteme (z.B. Fregatte 127, unbemannte Systeme). Viele dieser Projekte sind jedoch nach wie\r\nvor nicht finanziell ausgeplant und abgesichert. Die Politik steht hier in der Verantwortung,\r\nzeitnah und weitsichtige Haushaltsentscheidungen herbeizuführen.\r\nDie Marine selbst hat mit dem „Zielbild ab 2035“ einen Blick in die Zukunft geworfen. Die\r\nBotschaft ist eindeutig: Es braucht die Beschaffung vieler neuer Schiffe, Boote und\r\nunbemannter Systeme, um die Marine für ihre Aufgaben zu befähigen. Entscheidend ist, dass\r\nder militärische Schiffbau vor einem Technologiesprung steht. Auch dazu stellt die deutsche\r\nMarine fest, dass etwa neue Unterwasser-Sensorik sowie umfassende land-, luft- und\r\nraumgestützte Aufklärung das Gefechtsfeld „zunehmend gläsern“ machen. Aus den\r\nresultierenden großen Datenmengen erzeugten „komplexe IT-Systeme, künftig auch mit Hilfe\r\nvon Künstlicher Intelligenz, umfassende Lagebilder“. Mit der „Stealth“-Technologie im\r\nkonventionellen U-Bootbau entstehen neue Maßstäbe.\r\nDie Entwicklung und der Bau von Marineschiffen ist technologisch hochkomplex – es braucht\r\ndazu einen Generalunternehmer, der über das Know-how und Integrationsfähigkeiten verfügt\r\nsowie eine Vielzahl spezialisierter Technologielieferanten und schließlich sehr viele\r\nhochausgebildete Fachkräfte und Ingenieure.\r\nU-Boote und Fregatten werden nicht über Nacht produziert. Sie erfordern langjährige\r\nPlanungs- und Realisierungshorizonte. Das bedeutet: Wir müssen bereits heute die\r\nfinanziellen und planerischen Grundlagen für die maritime Sicherheit und die Technologien\r\nvon morgen legen. Mit einer stärkeren inhaltlichen Verzahnung geeigneter nationaler und\r\neuropäischer Fördermaßnahmen sowie der frühzeitigen Förderung marktnaher und\r\nnachhaltiger Lösungen würde die Forschungs- und Innovationskompetenz der deutschen\r\nMarineschiffbauindustrie nachhaltig gestärkt werden. So kann z.B. auch über\r\nInnovationspartnerschaften zwischen Bund und Industrie die Systemkompetenz ausgebaut\r\nwerden.\r\nLeitsektor Domäne Luft\r\nDie Aufgliederung des Sondervermögens (ca. 41 Mrd. Euro für die Dimension Luft und ca. 21\r\nMrd. Euro für Führungsfähigkeit/Digitalisierung der Bundeswehr) unterstreicht die Prioritäten\r\nin Hinblick auf militärische Luftfahrt und digitalisierte Streitkräfte.\r\nAngesichts der dramatischen militärischen Dringlichkeit wird jedoch der größte Teil des\r\nerhöhten Budgets vor allem für die deutsche Luftwaffe in Beschaffungsvorhaben aus dem\r\nAusland ausgegeben.\r\nSo verständlich Entscheidungen für Foreign Military Sale (FMS) kurzfristig sind, bergen sie\r\nlangfristig doch ein großes strategisches Risiko. Der Kauf außereuropäischer Produkte riskiert\r\nden Verlust an Know-how, Produkt- und Produktionskompetenz. Eine so entstehende\r\ntechnologische Rückständigkeit führt zu Abhängigkeiten.\r\nEine außereuropäische Beschaffung “von der Stange” wird den derzeitigen Teufelskreis\r\nbeschleunigen, der die Landschaft der deutschen und europäischen Verteidigungsindustrien\r\nbenachteiligt und weiter aushöhlt.\r\nEine weitreichende Einbindung der deutschen Industrie muss bei FMS-Programmen (Bsp. F-\r\n35 oder STH) für Instandhaltung und Produktion gewährleistet werden. Diese sichert nicht nur\r\nArbeitsplätze und Technologie, sondern bringt auch die bestmöglichen nationalen Fähigkeiten\r\nin das Programm ein, um Komplementarität zur bestehenden Flotte herzustellen und\r\ngleichzeitig eine Bewertungs- und Analysefähigkeit aufzubauen. Dies dient der\r\nEffizienzsteigerung sowie der Verkürzung von Standzeiten der Luftfahrzeuge aufgrund von\r\nReparaturmaßnahmen (Bauteile müssen nicht in die USA zum Service versendet werden). Eine\r\nEinbindung nationaler Industrie ist eine nachhaltiges Investition in den eigenen\r\nFähigkeitserhalt und -ausbau sowie in die Einsatzbereitschaft der eigenen Flotte in diesem\r\nsensitiven Bereich.\r\n10\r\nOhne zukunftsorientierte politische Maßnahmen steht insbesondere die militärische Luftfahrt\r\nin Deutschland und Europa vor der Deindustrialisierung:\r\n§ Europa hat es versäumt, ein eigenes Kampfflugzeug der 5. Generation zu entwickeln,\r\nwas viele Regierungen dazu veranlasst hat, mangels Alternativen anderswo die F-35 zu\r\nkaufen.\r\n§ Deutschland wird sich nicht am Weiterentwicklungsprogramm für den\r\nKampfhubschrauber TIGER (MKIII) beteiligen. Wenn Entscheidungen für Maßnahmen\r\nzur weiteren Erhaltung des TIGERs ausbleiben, wird dieser spätestens Anfang der\r\n2030er Jahre nicht mehr einsatzfähig sein.\r\n§ Ein großer Teil (plus ungeplante Mehrkosten) der Mittel für die Dimension Luft wird\r\nfür den Kauf von US-Material verwendet. Die so fehlenden Mittel schwächen die\r\nPosiion der deutschen und europäischen SVI.\r\n§ Ohne Entscheidung zur Weiterentwicklung des Eurofighters ist die Technologiebrücke\r\nhin zu FCAS nicht möglich. Zudem führt eine Nichtbeauftragung der Tranche 5 zu einer\r\nProduktionslücke, die dann auch einen endgültigen Verlust von Expertise und\r\nstrategischen Fähigkeiten entlang der gesamten Eurofighter-Wertschöpfungskette\r\nnach sich zieht.\r\n§ Das Ende der Endmontagelinie des Eurofighters im Jahr 2030 bedeutet die Stilllegung\r\nder Produktionslinien der Zulieferer bereits ab 2027.\r\n§ Ohne eine klare Entscheidung zum TIGER riskiert Deutschland den Erhalt der\r\nindustriellen Fähigkeiten und Kompetenzen zum Bau eines Kampfhubschraubers.\r\nFrankreich und Spanien dagegen sind in vollem Umfang an der Umsetzung des\r\nWeiterentwicklungsprogramms beteiligt und sichern sich so diese Fähigkeiten bis in\r\ndie 2050er Jahre.\r\nEin Produktionsende des Eurofighters hat nicht nur dramatische Folgen für die heutige\r\ndeutsche militärische Luftfahrtindustrie, sondern auch für laufende Entwicklungsprojekte wie\r\nFCAS: Verlust der strategischen deutschen Fähigkeit zur Herstellung von Kampfflugzeugen,\r\nInvestitionsstopp und Rückbau bestehender Industriekapazitäten bis hin zum Verlust der\r\nSystemkompetenz zur Führung von europäischen Großprojekten.\r\nDa Bestandssysteme, wie der Eurofighter, auch in den kommenden Jahrzehnten das operative\r\nRückgrat unserer Streitkräfte bleiben werden, muss die Integration existierender Systeme in\r\nzukünftige Lösungen gewährleistet sein. Die bruchfreie Überführung in zukünftige Systeme\r\nsetzt eine konsistente Weiterentwicklung/Digitalisierung der Bestandssysteme voraus. Die\r\nHerausforderungen der Digitalisierung können nur durch Sicherstellung und rechtzeitige\r\nEinbindung einer innovativen und leistungsstarken deutschen SVI gemeistert werden.\r\nCloud-basierte und Streitkräfte-übergreifende Führungsinformationssysteme, die zu den\r\nsensibelsten Bereichen der Operationsführung gehören, sind daher entscheidend. Auf Basis\r\neiner datenzentrierten, anschlussfähigen Architektur wird Software zunehmend zum Träger\r\nmilitärischer Fähigkeiten. Durch KI-gestützte, Software-dominierte und dimensionsübergreifende\r\nSysteme werden Fähigkeitszuwächse zukünftig primär über die Änderung der\r\n11\r\nSoftware erzielt werden – Software Defined Defence. Dafür müssen auch\r\nBestandsplattformen mit einer neuen leistungsfähigeren digitalen Systemstruktur\r\nausgestattet werden.\r\nWie politische Planungssicherheit den gesamtwirtschaftlichen Mehrwert von\r\nwehrtechnischen Gemeinschaftsprogrammen befördert und den Technologie- und\r\nWirtschaftsstandort Deutschland stärkt, lässt sich sehr gut am Beispiel Eurofighter\r\nbeschreiben (Quelle: BDLI/PwC Studie 2023):\r\n§ >400 beteiligte Unternehmen\r\n§ >100.000 hochqualifizierte Arbeitsplätze in der EU, davon 25.000 in Deutschland und\r\ngrößtenteils abseits der einschlägigen Ballungszentren angesiedelt\r\n§ >120 deutsche Zulieferer + öffentliche Institutionen für F&T\r\n§ +10% BIP: Für jeden Euro BIP, der durch die Eurofighter Tranche 4 erzeugt wird,\r\nwerden weitere 10% an zusätzlichem Beitrag zum gesamten BIP geleistet\r\n§ +26% Steuern: Für jeden Euro Steueraufkommen, der durch die Eurofighter Tranche 4\r\nerzeugt wird, werden in Deutschland 26% zusätzliches Steueraufkommen generiert\r\n§ +33% Arbeitsplätze: Für jeden Arbeitsplatz, der durch die Eurofighter Tranche 4\r\ngeschaffen wird, werden 33% zusätzliche Arbeitsplätze in der deutschen Wirtschaft\r\ngeschaffen\r\nDie deutsche SVI braucht Planungssicherheit über 2027 hinaus. Dies ist nur durch die\r\nWeiterentwicklung des Eurofighters im Rahmen des geplanten Long-Term Evolution-\r\nProgramms (LTE) sowie die Beauftragung einer Tranche 5 möglich. Die Tranche 5 bedeutet\r\nnicht nur die Fortschreibung des skizzierten gesamtwirtschaftlichen Mehrwerts, sondern\r\nbefördert auch die hochtechnologische Fähigkeitsentwicklung in den Bereichen Avionik und\r\nSensorik. Nur damit kann Deutschland auch eine wirkungsvolle technologische Brücke zu FCAS\r\nbilden. Dies entspricht ebenfalls den Vorstellungen der Luftwaffe einer evolutionären\r\nEntwicklung.\r\nEin weiterer wichtiger Sektor innerhalb der Domäne Luft sind die Unbemannten\r\nLuftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles, UAV). Den realpolitischen militärischen\r\nEntwicklungen kann sich die Bundeswehr nicht verschließen, dem muss auch die Politik\r\nRechnung tragen. Die technologischen und industriellen Fähigkeiten der deutschen SVI sollten\r\ndaher gefördert und genutzt werden.\r\nNationale und europäische Rüstungsprojekte sind für den Hochtechnologiestandort\r\nDeutschland entscheidende Impulsgeber. Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und\r\nWirtschaftlichkeit sind wesentliche Grundlagen, um die von Deutschland angestrebte Rolle in\r\nder europäischen SVI zu erreichen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009304","regulatoryProjectTitle":"Versorgungs- und Lieferkettenresilienz bei Rüstungsvorhaben im Sinne einer Resilienzwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/20/0e/388307/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200033.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hintergrund „Zeitenwende“ und politische Zielsetzung\r\nMittwoch, 11. September 2024 2\r\nGeopolitischer Hintergrund:\r\n• Der Angriff Russlands auf die Ukraine bedroht die europäische \r\nFriedensordnung.\r\n• Die „Zeitenwende“ fordert schnelle und entschlossene Reaktionen.\r\n• Bundesverteidigungsminister Pistorius und Generalinspekteur Breuer \r\nfordern kriegstüchtige Gesellschaft. \r\nVerteidigungspolitische Richtlinien 2023:\r\n• Der Fokus liegt auf wirksamer Abschreckung gegenüber Russland.\r\n• Trotz der Bedrohungslage mangelt es an ausreichender politischer \r\nUnterstützung (s. mangelnde finanzielle Ausstattung der Bundeswehr).\r\nZielsetzung:\r\n• BDSV fordert die Stärkung der Resilienzwirtschaft in Deutschland und \r\nEuropa. \r\n• Dazu braucht es ein neues „Rüstungsbeschleunigungsgesetz“!\r\nIndustrie-Herausforderungen bei der Bundeswehrbeschaffung\r\nMittwoch, 11. September 2024 3\r\nMangelnde Planbarkeit der Beschaffungsvorhaben\r\n• Trotz des 100-Milliarden-Euro-Sondervermögens reichen die Mittel nicht.\r\n• Allein bis 2028 sind weitere 100 Mrd. € für Bundeswehr erforderlich.\r\n• Es braucht langfristige Verpflichtungsermächtigungen.\r\n• Langfristige finanzielle Planbarkeit ist entscheidend für den Aufbau von \r\nProduktionskapazitäten. \r\nWeitere Beschleunigung des Beschaffungsprozesses ist möglich\r\n• Mit einem „Rüstungsbeschleunigungsgesetz“ (BwBeschBeschlG 2.0“) \r\nmüssen weitere Grundlagen für schnelleren Kapazitätsaufbau bei der \r\nIndustrie geschaffen werden.\r\n• Noch bestehende rechtliche Hindernisse für die Beschaffungsverwaltung \r\nder Bw sind abzubauen (bei der Anwendbarkeit von Art. 346 AEUV, bei \r\nder frühzeitigeren Einbindung der Industrie in den Beschaffungsprozess \r\noder bei Innovationspartnerschaft als Vergabeweg).\r\n• Beschaffungsverwaltung und Industrie müssen zusammenarbeiten, um \r\ndie Prozesse zu optimieren.\r\n„BDSV-10“ für ein „Rüstungsbeschleunigungsgesetz“\r\nMittwoch, 11. September 2024 4\r\n10 Gründe für ein nationales „Rüstungsbeschleunigungsgesetz“:\r\n1. Notwendigkeit langfristiger finanzieller Planbarkeit\r\n2. Gesamtverteidigung erfordert schnellere Umsetzung\r\n3. Resilienzwirtschaft erfordert höhere Agilität und Anpassung\r\n4. Spezielle gesetzliche Regelungen zur Sicherung von Lieferketten\r\n5. Lieferketten-Abhängigkeiten erkennen und verringern\r\n6. Aufhebung des Konflikts zw. Sicherheit und Nachhaltigkeit\r\n7. Planung von Produktionsanlagen erfordert BeschlG (s. LNG)\r\n8. Personalrekrutierung und Überleitung („Auto zu Defence“)\r\n9. Vorhaltung von Resilienzreserven muss möglich sein\r\n10. Mehr Spielräume in der dt. Rüstungsexportkontrolle nötig\r\n„BDSV-10“ für eine deutsche „Resilienzwirtschaft“ - 1\r\nMittwoch, 11. September 2024 5\r\n1. Notwendigkeit langfristiger finanzieller Planbarkeit\r\n• Die dt. SVI hat gem. politischer Vorgabe in großem Umfang neue Kapazitäten\r\naufgebaut, auch auf eigenes Risiko.\r\n• Ohne Aufwuchs EP 14 in der MiFriFi drohen der dt. SVI Leerstände,\r\nAbschreibungsverluste und Investoren-Flucht.\r\n• Für belastbare Business-Cases brauchen wir langfristige Bestell-/Auftrags\u0002Perspektiven; das bloße 2 %-Versprechen ohne Haushaltsunterlegung reicht dafür \r\nnicht!\r\n• Die von BMF/BMWK angestrebte Reduzierung des Zinses auf Betriebsnotwendiges \r\nKapital bedeutet, dass bei Bw-Aufträgen keine Profitabilität mehr möglich ist (öff. \r\nPreisR)!\r\n• Die Unterfinanzierung bei Bedarfen der Bundeswehr, aber auch der übrigen \r\n„Gesamtverteidigung“ ist zu beseitigen! \r\n„BDSV-10“ für eine deutsche „Resilienzwirtschaft“ - 2\r\nMittwoch, 11. September 2024 6\r\n2. „Gesamtverteidigung“ erfordert schnellere Umsetzung\r\n•\r\n„Gesamtverteidigung“ im Sinne umfassender Resilienz erfordert, dass militärische \r\nAbschreckung mit wirksamem, staatlich finanziertem Zivilschutz einhergeht (s. \r\nHaushalt).\r\n• Sicherheitsbezogene Forschung sowie deren Anwendung müssen agiler und \r\n„schnellzyklischer“ gemacht werden.\r\n• Schutz der Forschung vor Ausspähung, Missbrauch und ausländischer Einflussnahme \r\nmuss gesichert werden.\r\n• „Zivilklauseln“ an immer noch mehr als 70 deutschen Hochschulen müssen endlich \r\nabgeschafft werden.\r\n• Versorgungsicherheit für Bundeswehr u. Zivilgesellschaft sollte zu einer Revision der \r\nSicherstellungsgesetze führen.\r\n„BDSV-10“ für eine deutsche „Resilienzwirtschaft“ - 3\r\nMittwoch, 11. September 2024 7\r\n3. Resilienzwirtschaft erfordert höhere Agilität und Anpassung\r\n• Die SVI – insbes. der Mittelstand - leidet an bürokratischer Überlastung und \r\nLangsamkeit aller Prozesse; immer neue Belastungen kommen hinzu: Carbon Border\r\nAdjustment Mechanism (CBAM), EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).\r\n• Stattdessen braucht es ständige Agilität und Anpassung an neue Technologien, bedingt \r\nu.a. durch neue Bedrohungen.\r\n• Dies muss sich auch in den Beschaffungsprozessen von Bundeswehr („PBN +“) und \r\nBOS ermöglichen lassen! \r\n• Zugleich ist die Bewahrung intakter, eingespielter Lieferketten ein Erfolgsfaktor für \r\nmehr und schnellere Rüstung!\r\n• Gerade bei schneller Veränderung der Produkte müssen sich die Systemhäuser auf \r\nLieferketten verlassen können!\r\n„BDSV-10“ für eine deutsche „Resilienzwirtschaft“ - 4\r\nMittwoch, 11. September 2024 8\r\n4. Spezielle gesetzl. Regelung zur Sicherung von Lieferketten\r\n• Für nationale Schlüsseltechnologien sieht die bisherige Sicherungspraxis unter\r\nbestimmten Voraussetzung bereits eine Verpflichtung des Unternehmens zur \r\nVorhaltung von Fähigkeiten und Kapazitäten für die Bundeswehr vor.\r\n• Ggfs. sind Unterlieferanten zur Aufrechterhaltung von für Bundeswehr/BOS kritischen \r\nLieferketten zu verpflichten.\r\n• Bei Krisen der nat. Sicherheit greift eine „Vorsorgeklausel“ (B077); daher auf EU-Ebene \r\nunter „EDIP“ kaum Bedarf.\r\n• Verpflichtungen daraus dürfen nicht einseitige Belastung sein, sondern müssen durch\r\nPositivmaßnahmen (Art. 346 AEUV/F&T) oder durch Geld kompensiert werden.\r\n„BDSV-10“ für eine deutsche „Resilienzwirtschaft“ - 5\r\nMittwoch, 11. September 2024 9\r\n5. Lieferketten-Abhängigkeiten erkennen und verringern\r\n• Die dt. SVI ist von Rohstoffen aus PRC abhängig, (Grafit Germanium, Gallium, \r\nAntimon); ebenso von Halbleitern aus Taiwan.\r\n• Die US-Administrationen haben seit Jahren Geld ausgegeben, um diese \r\nAbhängigkeiten zu reduzieren (s. „NDIS“).\r\n• Die EU begrenzt die Optionen für alternatives Sourcing weiter durch die Lieferketten\u0002Gesetzgebung (s. CSDDD).\r\n• Für SVI-Produkte bedarf es einer zwischen Industrie und Staat abgestimmten \r\nRohstoff-Vorsorge! Der EU-Critical Raw Materials Act liefert hierzu wichtige Impulse.\r\n• CSDDD muss in neuer EU-Legislatur abgemildert werden.\r\n• REACH/PFAS-Stoffe: Militärische Ausnahmen alleine reichen nicht aus; Hersteller \r\nstellen Produktion ein (wie 3M).\r\n„BDSV-10“ für eine deutsche „Resilienzwirtschaft“ - 6\r\nMittwoch, 11. September 2024 10\r\n6. Aufhebung des Konflikts zw. Sicherheit und Nachhaltigkeit\r\n• Es gibt immer noch eine teilw. Ächtung von Rüstung und Waffen aller Art durch Banken \r\nund Fonds, damit auch ein „Access to Finance“-Problem; Spezialfonds würden helfen.\r\n• Die „European Defence Industrial Strategy“ (EDIS-05.03. 2024) sagt: „the defence\r\nindustry enhances sustainability, given its contribution to resilience, security and \r\npeace”. \r\n• Wir fordern eine Änderung der Finanzmarktregulatorik, konkret der SFDR-Richtlinie \r\n(EU 2019/2088): Waffen, die Krieg verhindern, dienen der Nachhaltigkeit!\r\n• Der BMF muss das dt. Green-Bond-Rahmenwerk vom Aug. 2020 ändern. Noch heißt \r\nes: Kein „grünes“ Geld für „Rüstung, Verteidigung, Tabak, Alkohol und Glücksspiel“. \r\n„BDSV-10“ für eine deutsche „Resilienzwirtschaft“ - 7\r\nMittwoch, 11. September 2024 11\r\n7. Planung von Produktionsanlagen erfordert BeschlG (s. LNG) \r\n• Die Herausforderungen bei der Ausweitung von Rüstungs-Produktion sind mit der \r\nGasmangellage zu vergleichen.\r\n• Durch ein RüstungsBeschlG sind Ausnahmen von der EU-RL zur UVP \r\n(Umweltverträglichkeitsprüfung - 2011/92/EU) zu schaffen (wie beim LNG- oder \r\nWasserstoff-BeschlG).\r\n• Konkret heißt das: (a) Verzicht auf UVP in Fällen dringen-der Versorgung mit \r\nRüstungsgütern; (b) nur „betroffene Öffentlichkeit“ wird einbezogen, (c) Fristen sind zu \r\nverkür-zen, (d) Verfahren werden priorisiert, (e) vorzeitiger Baubeginn, (f) keine \r\naufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen.\r\n• Die in den Genehmigungsverfahren offen zu legenden sensiblen Informationen sind \r\nvor Ausspähung zu schützen! \r\n„BDSV-10“ für eine deutsche „Resilienzwirtschaft“ - 8\r\nMittwoch, 11. September 2024 12\r\n8. Personalrekrutierung und -überleitung („Auto zu Defence“) \r\n• Das Hochfahren neuer Kapazitäten für eine nationale Rüstungsanstrengung erfordert \r\nschnell verfügbares Fachpersonal, das u.a. bei Auto vorhanden ist (Bspl. Conti-RM).\r\n• Diese Transformation sollte mit Unterstützung von BMAS und Bundesagentur für Arbeit \r\n(lokal) erleichtert werden.\r\n• Die Qualifizierung von Personal für Sicherheit und Verteidigung muss erheblich \r\nbeschleunigt/gefördert werden!\r\n• Das BMWK muss durch erleichterte und beschleunigte Verfahren bei der \r\nGeheimschutzermächtigung flankieren.\r\n„BDSV-10“ für eine deutsche „Resilienzwirtschaft“ - 9\r\nMittwoch, 11. September 2024 13\r\n9. Vorhalten von „Resilienzreserven“ muss möglich sein!\r\n• Das Produzieren von Kriegswaffen ist nach § 12 KWKG nicht auf Vorrat oder in \r\nVorleistung möglich (also keine Reserven ohne Auftrag; anders nur bei Komponenten).\r\n• Solche Resilienzreserven sind im Sinne strategischer Lagerhaltung aber für \r\nGesamtverteidigung unverzichtbar.\r\n• Zum „Warmhalten“ von Produktion bedarf es gesetzlicher Anpassungen im KWKG. \r\nAber auch Detailregelungen, wie Genehmigung von Munitionslagerung, sind \r\nanzupassen.\r\n• Ebenso sind weitere Erleichterungen in der VSVgV denkbar: Dringlichkeitsregeln, VOL\u0002Ausnahmen, Wettbew. Dialog).\r\n• Ein RüstungsBeschlG könnte auch dies umfassen! \r\n„BDSV-10“ für eine deutsche „Resilienzwirtschaft“ - 10\r\nMittwoch, 11. September 2024 14\r\n10. Mehr Spielräume in der dt. Rüstungsexportkontrolle nötig:\r\n• Die dt. SVI ist im Verhältnis zu europ. Konkurrenten nur wettbewerbs-\r\n/kooperationsfähig, wenn Export möglich ist; Ausschluss von Exporten in Drittländer ist \r\nnicht verkraftbar.\r\n• Nicht nur für dt. SVI, sondern auch für die BReg. bleibt Rü-Export zentral, weil sonst\r\nandere (u.a. China, Russl.) liefern.\r\n• Auch ist RüExport essentiell für europ. RüKooperation; dabei darf dt. Anteil nicht per \r\n„Mehrheitsregel“ auf „De-Minimis“-Anteile reduziert werden (indirektes „German-free“)!\r\n• Verfahrensdauern müssen klar geregelt/befristet und einmal genehmigte Voranfragen\r\nmit Vertrauensschutz und entsprechenden Rechtsansprüchen ausgestattet werden. \r\n• Wir brauchen Berechenbarkeit beim Rüstungsexport"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009304","regulatoryProjectTitle":"Versorgungs- und Lieferkettenresilienz bei Rüstungsvorhaben im Sinne einer Resilienzwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/cd/658489/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160081.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des BDSV e.V. zu den negativen Auswirkungen der REACH-Beschränkungsvorschläge und Zulassungen gemäß Anhang XIV – REACH auf die Herstellung von bleihaltigen Projektilen\r\nDer BDSV e.V. ist die Interessenvertretung der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie mit rund 440 Mitgliedsunternehmen, die sich in erster Linie als hochqualifizierte Ausrüster und Partner der Bundeswehr sowie der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Bundesrepublik Deutschland verstehen. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil deutscher Sicherheitsinteressen und dienen unmittelbar der Sicherheit und Freiheit der in unserem Land lebenden Bürgerinnen und Bürger.\r\nDiese Stellungnahme ist eine Antwort auf den Vorschlag der ECHA1, die Verwendung von Blei und seinen Verbindungen bei der Herstellung von Projektilen (für Schusswaffen und Luftgewehre) für Outdoor-Aktivitäten zu beschränken (Vorschlag für eine Beschränkung gemäß Anhang XVII, veröffentlicht am 15. Januar 2021 im Rahmen der REACH-Verordnung). Der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Beschränkung umfasst Outdoor-Aktivitäten wie Jagd, Sportschießen, anderes Schießen im Freien und Angeln. Während die militärische Verwendung von Bleigeschossen sowie andere Verwendungszwecke, beispielsweise durch Polizei, Sicherheits- und Zollbehörden, nicht in den Geltungsbereich des Beschränkungsvorschlags fallen, hat der Vorschlag starke indirekte Auswirkungen auf die Herstellung von bleihaltigen Geschossen für militärische Zwecke, was in diesem Papier näher erläutert wird.\r\nDerzeit enthalten sowohl militärische als auch polizeiliche und zivile (kleinkalibrige) Munitionstypen Blei und können mit denselben Maschinen und Werkzeugen hergestellt werden. Tatsächlich können viele kleinkalibrige Munitionstypen sowohl für zivile als auch für militärische Kunden verwendet werden. Die Herstellung von bleifreier Munition erfordert jedoch andere Maschinen und Werkzeuge, sodass die Produktionslinien nicht mehr austauschbar sind.\r\nEs ist zu erwarten, dass viele Hersteller von Bleigeschossen ihre Produktionskapazitäten erheblich reduzieren oder die Produktion von bleihaltigen Projektilen ganz einstellen werden, sobald die Beschränkung die Verwendung von Blei in ziviler Munition verbietet. Eine Beschränkung des (zivilen) Schießsports im Freien gemäß Anhang XVII würde bedeuten, dass bleihaltige Munition in der EU nur noch für militärische und polizeiliche Zwecke verwendet werden dürfte. Für viele Munitionshersteller wäre dies jedoch ein (zu) kleiner Nischenmarkt und daher unwirtschaftlich. Stattdessen würden viele Hersteller ihre Maschinen wahrscheinlich (ganz oder teilweise) auf die Produktion bleifreier Geschosse umstellen, um ausschließlich den größeren zivilen Markt zu bedienen, wodurch die Produktionskapazitäten für bleihaltige (militärische) Geschosse reduziert würden. Die derzeit bestehenden Synergien zwischen zivilen und militärischen Produktionskapazitäten gingen damit verloren. Infolgedessen könnten im Falle einer Krise oder eines Krieges die Produktionslinien für zivile bleifreie Munition nicht mehr schnell auf bleihaltige Militärmunition umgestellt werden. Die vorgeschlagene Beschränkung würde somit indirekt zu einem erheblichen Verlust an stillgelegten Reservekapazitäten für die Produktion von Militärmunition führen.\r\nDarüber hinaus werden, wenn der zivile Munitionsmarkt nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Beschränkung auf bleifreie Lösungen umstellt, wahrscheinlich auch die früheren Akteure in der Lieferkette ihre Lieferkapazitäten neu ausrichten und sich an die geringere Nachfrage nach bleihaltiger Munition anpassen. Infolgedessen wird es für Hersteller von Militärmunition aufgrund der schrumpfenden Lieferantenbasis schwieriger (und teurer) werden, ihre eigene Versorgungssicherheit innerhalb der EU zu gewährleisten.\r\nBundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e.V. – BDSV | Atrium Friedrichstraße | Friedrichstraße 60 | 10117 Berlin\r\nVorstand Armin Papperger I (Präsident) Ralf Ketzel | Stefan Thomé | Tim Wagner | Oliver Burkhard | Helmut Rauch | Oliver Dörre\r\nVereinsregister AG Charlottenburg VR 29104 B\r\nSchließlich werden die Produktionslinien der Hersteller, die ihre Produktionskapazitäten für\r\nbleihaltige Munition in der EU beibehalten, eine geringere Auslastung aufweisen, was die\r\nRentabilität verringert und gleichzeitig die Wartungskosten pro Einheit erhöht. Infolgedessen\r\nwürde die vorgeschlagene Beschränkung wahrscheinlich zu höheren Kosten für Militär- und\r\nPolizeigeschosse führen.\r\nInsgesamt fordert der BDSV die EU-Gesetzgeber nachdrücklich auf, die negativen\r\nstrategischen Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Beschränkung neu zu bewerten und\r\nentweder den laufenden Beschränkungsprozess auszusetzen oder Bestimmungen zur\r\nAbmilderung der Auswirkungen vorzusehen, beispielsweise durch finanzielle\r\nEntschädigungen für diejenigen Munitionshersteller, die ihre (ruhenden)\r\nProduktionskapazitäten für bleihaltige Munition als Reserve für Krisensituationen\r\naufrechterhalten.\r\n1https://echa.europa.eu/registry-of-restriction-intentions/-/dislist/details/0b0236e1840159e6\r\nBDSV e.V. | AG REACH | 15. Dezember 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009304","regulatoryProjectTitle":"Versorgungs- und Lieferkettenresilienz bei Rüstungsvorhaben im Sinne einer Resilienzwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/55/c5/658491/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160082.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier des BDSV e.V. zum Umgang mit PFAS in der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie\r\nDer BDSV e.V. ist die Interessenvertretung der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie mit rund 440 Mitgliedsunternehmen, die sich in erster Linie als hochqualifizierte Ausrüster und Partner der Bundeswehr sowie der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Bundesrepublik Deutschland verstehen. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil deutscher Sicherheitsinteressen und dienen unmittelbar der Sicherheit und Freiheit der in unserem Land lebenden Bürgerinnen und Bürger.\r\nPer- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) sind eine Gruppe von über 10.000 Substanzen, die seit Jahrzehnten als unverzichtbare Funktionsmaterialien in einer Vielzahl militärischer Anwendungen eingesetzt werden. Sie ermöglichen Eigenschaften, die mit derzeit bekannten alternativen Substanzen nicht vollständig oder zuverlässig reproduziert werden können, darunter extreme Temperaturbeständigkeit, chemische Beständigkeit, geringe Reibung, hohe elektrische Stabilität und hervorragende Haltbarkeit.\r\nDie geplante umfassende PFAS-Beschränkung im Rahmen der europäischen Chemikalienverordnung REACH1 hat enorme Auswirkungen auf alle Branchen. Der jüngste Entwurf dieser REACH-Beschränkung für PFAS sieht eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für „Produkte, die ausschließlich für Verteidigungszwecke verwendet werden“ vor – ein Versuch, den Bedürfnissen unserer Branche gerecht zu werden, den der BDSV ausdrücklich begrüßt. Dennoch birgt die geplante PFAS-Beschränkung nach wie vor erhebliche Risiken für die Verteidigungsindustrie, wie im Folgenden näher erläutert wird.\r\n1. Zu eng gefasste und zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung\r\nDie derzeit vorgeschlagene Ausnahmeregelung von der PFAS-Beschränkung für militärische Güter umfasst weder Dual-Use-Kapazitäten noch andere Behörden der öffentlichen Sicherheit wie die Polizei. Außerdem ist sie zeitlich begrenzt (auf 12 Jahre nach Inkrafttreten), ohne dass ein klarer Verlängerungsmechanismus erkennbar ist, obwohl PFAS in unserem Sektor aufgrund des derzeitigen Mangels an brauchbaren Alternativen und langer Umschulungszyklen wahrscheinlich auch über diesen Zeitraum hinaus benötigt werden. Beispielsweise verlangen militärische Nutzer in Verträgen, dass Ersatzteile für Verteidigungsgüter bis zu 20 Jahre nach der letzten Lieferung dieses Produkts verfügbar sind.\r\nDarüber hinaus gilt die Beschränkung nicht für unsere (zivilen) Lieferketten, beispielsweise für elektrische Komponenten. Trotz der vorgesehenen Ausnahmeregelung dürfte die Beschränkung daher unbeabsichtigt die wesentlichen Sicherheitsfähigkeiten Europas gefährden.\r\n2. Gefährdung der Einsatzfähigkeit durch Ausfall kritischer Systeme\r\nPFAS sind in zahlreichen militärischen Schlüsseltechnologien verankert, z. B. in Dichtungen, Kraftstoffsystemen, Elektronikkomponenten, Sensorik, Wärme- und Kälteabschirmungen, Schutzkleidung oder Kommunikationssystemen. Sie erfüllen dort Funktionen, die für extreme\r\n1 https://echa.europa.eu/registry-of-restriction-intentions/-/dislist/details/0b0236e18663449b\r\n2\r\nEinsatzbedingungen – Hitze, Kälte, Druck, Feuchtigkeit, Abrieb, Salzwasserbelastung oder elektromagnetische Felder – unerlässlich sind. Ein generelles PFAS-Verbot würde:\r\n die Funktionsfähigkeit bestehender Systeme beeinträchtigen,\r\n Reparatur- und Instandhaltungsprozesse erschweren,\r\n Ersatzteilverfügbarkeit einschränken (Ersatzteile müssen bis 20 Jahre nach der letzten Lieferung des Rüstungsgutes geliefert werden) und\r\n die Einsatzdauer bereits eingeführter militärischer Systeme reduzieren.\r\nAuch wenn militärische Güter und Ersatzteile in dem derzeit diskutierten Beschränkungsvorschlag für 12 Jahre ausgenommen sind, fallen zahlreiche Komponenten unter die Dual-Use-Verordnung oder stammen aus zivilen Innovations- und Produktionsketten. Ein Verbot im zivilen Bereich wirkt sich daher zwangsläufig auf das militärische Ökosystem aus. Dies führt zu Funktionsstörungen, die die operativen Verteidigungsfähigkeiten direkt beeinträchtigen.\r\n3. Massive Risiken für die Versorgungssicherheit und Verwundbarkeit der Lieferketten\r\nDie Verteidigungsindustrie ist auf hochspezialisierte, global vernetzte Lieferketten angewiesen. Viele PFAS-Grundstoffe, Zwischenprodukte und Komponenten stammen von zivilen Herstellern, die ihre Produkte in großem Umfang einsetzen – in der Luftfahrt, Energie, Elektronik, Automobiltechnik, im Maschinenbau und in der Medizintechnik. Eine weitreichende PFAS-Beschränkung würde bedeuten, dass Lieferanten selbst bei einer Ausnahmeregelung für die Verteidigung die Produktion einstellen könnten, da die Mengen für die Verteidigung zu gering sind, um spezielle Anlagen wirtschaftlich zu betreiben. Dual-Use-Komponenten wären nicht mehr verfügbar, da die PFAS-Ausnahmeregelung nur militärische Endprodukte schützt, nicht jedoch deren Vorprodukte. Angesichts der begrenzten Produktion in der EU müssten PFAS wahrscheinlich von Lieferanten außerhalb der EU bezogen werden, was die Sicherheitshoheit Europas untergraben würde.\r\nTrotz unserer Bemühungen ist die Sichtbarkeit von PFAS in unseren Produkten nach wie vor gering: Die meisten PFAS müssen von den Lieferanten noch nicht gemeldet werden (da die Stoffe meist nicht klassifiziert sind), und Rückmeldungen von Lieferanten auf ausdrückliche Informationsanfragen sind angesichts der enormen Menge der betroffenen Stoffe rar oder von begrenzter Qualität. Vor allem KMU scheinen von dem Umfang der Aufgabe überfordert zu sein. Die Verbesserung der Transparenz wird daher mehr Zeit in Anspruch nehmen, doch die Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahrens birgt das Risiko, dass unbeabsichtigt kritische unbekannte Verwendungszwecke reguliert werden.\r\n4. Unzureichende Alternativstoffe und lange Entwicklungszeiten gefährden Modernisierung und Interoperabilität\r\nPFAS-Materialien sind relativ teuer und wurden in vielen Anwendungsbereichen nicht aus Gründen der Bequemlichkeit, sondern aus technischer Notwendigkeit eingesetzt. In vielen Bereichen gibt es derzeit keine bekannten Alternativen, die vergleichbare Leistungsmerkmale bieten – insbesondere in Bezug auf: Temperatur- und Chemikalienbeständigkeit,\r\n Temperatur- und Chemikalienbeständigkeit,\r\n Leckagefreie Kraftstoffsysteme,\r\n Funktionale Zuverlässigkeit unter extremen Druckbedingungen,\r\n Langzeitstabilität in Elektronik- und Kommunikationssystemen,\r\n Schutz vor abrasiven oder korrosiven Umgebungen.\r\n3\r\nAuch wenn derzeit nach möglichen Alternativen geforscht wird, gibt es keine eindeutig vielversprechenden Ersatzstoffe. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass PFAS auch nach Ablauf der derzeit vorgesehenen zwölfjährigen Ausnahmeregelung weiterhin benötigt werden.\r\nSelbst wenn Alternativen gefunden würden, würde es im Verteidigungssektor Jahre oder sogar Jahrzehnte dauern, bis Materialien in Produktion gehen, die Systemkompatibilität getestet, sicherheitsrelevante Zertifizierungen erworben und die NATO-Interoperabilitätsstandards angepasst sind, da neue Materialien vor ihrer Verwendung in militärischen Produkten lange Zulassungs- und Qualifizierungszyklen durchlaufen müssen. Da die Entwicklungskapazitäten selbst in unserer Branche naturgemäß begrenzt sind, würde eine umfassende PFAS-Beschränkung die Innovation eher verlangsamen, als sie zu beschleunigen, da wertvolle Kapazitäten gebunden würden – und die Modernisierung der Verteidigungssysteme dauerhaft behindern. Es ist fraglich, ob die Entwicklungsressourcen unserer Branche auf den Ersatz von PFAS-Stoffen konzentriert werden sollten, anstatt auf (möglicherweise kritischere) andere Stoffe – oder sogar auf strategisch wichtigere Technologie-Updates.\r\n5. Gefährdung der europäischen technologischen Souveränität\r\nDie strategische Autonomie Europas basiert auf seiner Fähigkeit, kritische Technologien innerhalb seines eigenen Wirtschaftsraums zu entwickeln, herzustellen und zu kontrollieren. Eine umfassende PFAS-Beschränkung innerhalb der EU würde Anreize schaffen, Produktionslinien und Fachwissen in Nicht-EU-Länder zu verlagern, die Abhängigkeit der europäischen Industrie von ausländischen Akteuren weiter zu erhöhen, sicherheitsrelevante Wertschöpfungsketten zu fragmentieren, Innovationen außerhalb der EU zu priorisieren und den Verlust wichtiger Militärtechnologien zu beschleunigen. Die Verteidigungsindustrie wäre gezwungen, außerhalb der EU einzukaufen, was die geopolitischen und sicherheitspolitischen Risiken verschärfen würde. Ein PFAS-Verbot würde somit den Zielen der europäischen Industriestrategie, Souveränität und Widerstandsfähigkeit, insbesondere im Bereich der Verteidigung, zuwiderlaufen.\r\n6. Erheblicher bürokratischer Aufwand und unverhältnismäßige Berichtspflichten bei genehmigten Ausnahmefällen\r\nIn dem derzeit diskutierten Beschränkungsvorschlag würden bestimmte PFAS-Anwendungsfälle von einer (befristeten) Ausnahmeregelung profitieren, da den Behörden klar ist, dass die weitere Verwendung von PFAS nach wie vor notwendig ist. Allerdings sieht der Beschränkungsvorschlag auch in diesen Fällen umfangreiche Dokumentations-, Berichts- und Kontrollpflichten vor, die für die Industrie in ihrer derzeitigen Form eine große Herausforderung darstellen:\r\n Komplexe Dokumentation: Unternehmen müssen detailliert nachweisen, warum PFAS technisch unvermeidbar sind – selbst für Komponenten, die seit Jahrzehnten verwendet werden.\r\n Umfangreiche Dokumentation entlang der gesamten Lieferkette: Auch Subunternehmer müssen umfangreiche Informationen bereitstellen, was in globalen, zivil-militärisch verflochtenen Lieferketten oft schwierig ist. Die Transparenz entlang hochgradig globalisierter Lieferketten ist begrenzt, was durch die Tatsache weiter erschwert wird, dass Lieferanten gemäß der REACH-Verordnung nicht verpflichtet sind, Daten zu PFAS vorzulegen, sondern vom Käufer aktiv dazu aufgefordert werden müssen.\r\n4\r\n Notwendigkeit der Aktualisierung der Berichte: Berichte über die Verwendung von PFAS müssen in kurzen Abständen erneuert werden, was zu langwierigen Audits und einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt.\r\n Hohe Kosten für IT-Systeme und Compliance-Strukturen: Um die Vielzahl der PFAS-Stoffe (über 10.000 Chemikalien) und Ausnahmeregelungen effektiv zu handhaben, müssen Unternehmen wahrscheinlich neue Systeme für die Datenerfassung, Rückverfolgbarkeit und Berichterstattung einrichten, die speziell auf PFAS-Ausnahmeregelungen zugeschnitten sind.\r\n Risiko für vertrauliche Geschäftsinformationen: Meldepflichten erhöhen das Risiko einer unbeabsichtigten Offenlegung sicherheitsrelevanter Informationen. Insbesondere in der Verteidigungsindustrie ist die Sicherheit von Informationen besonders wichtig und könnte sogar durch Exportkontrollvorschriften vorgeschrieben sein.\r\nDas Ergebnis ist eine bürokratische Überlastung, die Innovations- und Produktionskapazitäten bindet, anstatt die operativen Verteidigungsfähigkeiten zu stärken, selbst für diejenigen Verwendungszwecke, die von der Beschränkung ausgenommen sein sollen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009304","regulatoryProjectTitle":"Versorgungs- und Lieferkettenresilienz bei Rüstungsvorhaben im Sinne einer Resilienzwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/f6/658493/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160084.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier des BDSV e.V. zu den negativen Auswirkungen der Ausweitung der Regulierung von „Substances of Concern „ (SoC) in verschiedenen EU-Rechtsvorschriften.\r\nDer BDSV e.V. ist die Interessenvertretung der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie mit rund 440 Mitgliedsunternehmen, die sich in erster Linie als hochqualifizierte Ausrüster und Partner der Bundeswehr sowie der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Bundesrepublik Deutschland verstehen. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil deutscher Sicherheitsinteressen und dienen unmittelbar der Sicherheit und Freiheit der in unserem Land lebenden Bürgerinnen und Bürger.\r\nDie Europäische Union ist seit Langem führend bei der Entwicklung regulatorischer Rahmenbedingungen zur Förderung der Nachhaltigkeit sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Eine zentrale Rolle spielt dabei die REACH-Verordnung, die unter anderem, Meldepflichten für Stoffe vorsieht, die nach Artikel 33 als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) identifiziert sind. Diese Verordnung gilt als wesentliches Instrument zur Steuerung gefährlicher Chemikalien auf dem Markt, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz entlang der Lieferkette hinsichtlich Stoffen in Erzeugnissen.\r\nDennoch führt die Einfügung des Begriffs „Substances of Concern“ im Rahmen neuer gesetzgeberischer Initiativen – wie der EU-Taxonomie, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) unter der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) – zu erheblicher Besorgnis. Das zunehmende Bestreben, SoCs in verschiedenen regulatorischen Kontexten zu regulieren, sorgt nicht nur für Verwirrung, sondern führt auch zu Inkonsistenzen, die die Klarheit und Wirksamkeit der REACH VO innerhalb der EU untergraben könnten. Problematisch ist nicht nur, dass immer mehr Gesetze das Reporting von SoC mit einbeziehen, sondern auch, dass die Definition dieser Stoffe uneinheitlich verwendet wird. Gesetzestext Zusammenfassung der stoffbezogenen Anforderungen (sofern ausgelöst)\r\nCSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive – Substances of Concern\r\nMeldung von Informationen zur Produktion, Verwendung, Distribution, Vermarktung sowie zum Import/Export von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen.\r\nEinzubeziehen sind die Gesamtmengen der Stoffe von besonderem Interesse, die während der Produktion entstehen oder verwendet bzw. beschafft werden und die die Anlagen (Standorte) als Emissionen, Produkte oder als Bestandteile von Produkten oder Dienstleistungen verlassen.\r\n[Derzeit im Rahmen des Omnibus-Verfahrens in Überarbeitung]\r\nESPR: Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte – Substances of Concern\r\nVerlangt die Offenlegung von SoC in Produkten, einschließlich deren Position im Produkt (Digitaler Produktpass – DPP).\r\nEU-Taxonomie-Verordnung für nachhaltige Tätigkeiten – Do No\r\nSignificant Harm (DNSH)-Kriterien\r\nErfordert, dass die Tätigkeit nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von Stoffen führt – als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen.\r\n[Derzeit im Rahmen des Omnibus-Verfahrens in Überarbeitung]\r\nAuswirkungen der Ausweitung des Begriffs „Substance of Concern“\r\nDie Einführung eines vagen oder inkonsistenten Begriffs wie „Substance of Concern“ in mehrere EU-Rechtsakte hat potenziell folgende negative Auswirkungen:\r\n1. Regulatorische Fragmentierung: Der Mangel einer einheitlichen Definition für „Substances of Concern“ führt voraussichtlich zu regulatorischer Fragmentierung. Unternehmen haben Schwierigkeiten, die unterschiedlichen Definitionen in den verschiedenen Vorschriften in Einklang zu bringen, was zu potenziellen Compliance-Lücken oder einer übermäßigen Meldung irrelevanter Stoffe führen kann. Die Vielzahl der Berichtspflichten ohne einen harmonisierten Rahmen birgt die Gefahr, die Gesamtwirksamkeit der EU-Nachhaltigkeitsziele zu untergraben.\r\n2. Erhöhter administrativer Aufwand: Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), stehen vor erheblichen Herausforderungen bei der Identifizierung und Nachverfolgung von Stoffen, die unter verschiedene, teils widersprüchliche Definitionen von SoCs fallen. Dies führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und höheren Kosten, insbesondere, wenn Unternehmen auf unterschiedliche und nicht standardisierte Meldeverfahren angewiesen sind. Das derzeitige System im Rahmen von REACH ist bereits komplex, und eine Ausweitung des Anwendungsbereichs ohne klare Vorgaben könnte diese Herausforderungen noch verschärfen.\r\n3. Verwässerung des Fokus auf kritische Chemikalien: Durch die Ausweitung der Definition von SoCs auf nicht definierte oder weniger gefährliche Chemikalien könnte die EU-Gesetzgebung unbeabsichtigt den Fokus auf jene Stoffe verwässern, die tatsächlich die größten Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. Diese Verschiebung könnte dazu führen, dass Ressourcen zu stark verteilt werden und die Wirksamkeit der Regulierungsrahmen bei der Bekämpfung der gefährlichsten Stoffe beeinträchtigt wird.\r\n4. Verunsicherung von Stakeholdern: Die Einführung neuer Terminologien und Konzepte in verschiedenen Regulierungen ohne klare und einheitliche Definition dürfte die Beteiligten, darunter Branchenvertreter, Verbraucher und Aufsichtsbehörden, verwirren. Klare und transparente Kommunikation ist für eine effektive Umsetzung von EU-Richtlinien unerlässlich, und die Verbreitung vager Begriffe könnte das Vertrauen in das Regulierungssystem untergraben.\r\n5. Fehlende harmonisierte Standards für Materialdeklarationen: Bislang ist gesetzlich nicht eindeutig definiert, welche Informationen über SoCs benötigt werden und somit für die betroffenen Unternehmen über die Lieferketten weitergegeben werden müssen. Wo Stoffinformationen erforderlich sind, kann der Informationsfluss jedoch nur mithilfe von IT-Lösungen und damit eines standardisierten Formats für die SoC-Deklaration gewährleistet werden. Es existieren bereits verschiedene Standards für die Materialdeklaration (insbesondere für die SVHC-Deklaration), die zumeist branchenspezifische B2B-Lösungen zwischen Käufer und Lieferant darstellen. Das\r\nSoC-Konzept wird die Entwicklung eines erfolgreichen, einheitlichen und\r\nbranchenübergreifenden Deklarationsstandards zusätzlich erschweren.\r\n6. Auswirkungen und Grenzen durch vertrauliche Geschäftsinformationen (CBI):\r\nDie Offenlegung einer zunehmenden Anzahl von Stoffen in Gemischen oder\r\nErzeugnissen kann zu Konflikten mit vertraulichen Geschäftsinformationen führen und\r\nerfordert ein sorgfältiges Management, um eine unbeabsichtigte Offenlegung\r\ngeschützter Informationen zu vermeiden. Besondere Vertraulichkeitsaspekte sind zu\r\nberücksichtigen, wie beispielsweise mögliche Konflikte mit geschützten Daten und\r\nvertraulichen Geschäftsinformationen, insbesondere im Zusammenhang mit anderen\r\nstaatlichen Auflagen und Exportkontrollgesetzen (wie den US-amerikanischen ITAR\r\nund EAR, der EU-Liste für Dual-Use-Güter und der Gemeinsamen Militärischen Liste\r\nder EU) sowie nationalen Sicherheitsinteressen. Für Eigentümer und Inhaber von CBI\r\nerhöht die Anforderung zusätzlicher Informationen zur Erfüllung der SoCAnforderungen\r\nden Aufwand für eine ordnungsgemäße Überprüfung, da die\r\nWeitergabe von geheimen Informationen, sei es ziviler oder militärischer Natur, an die\r\nÖffentlichkeit als schwerwiegender Verstoß gilt.\r\nDie zunehmende Tendenz, „Substances of Concern“ in zahlreichen EUGesetzgebungsinitiativen\r\nohne einheitliche oder harmonisierte Definition zu regulieren, stellt\r\nUnternehmen und Regulierungsbehörden vor erhebliche Herausforderungen. Die\r\nübergeordneten Nachhaltigkeitsziele der EU sind zwar lobenswert, doch die Ausweitung der\r\nMeldepflichten für Stoffe muss mit Bedacht angegangen werden. Es ist unerlässlich, dass die\r\nEU in ihren Chemikalienvorschriften Klarheit und Konsistenz wahrt, um eine Fragmentierung\r\nder Regulierung zu vermeiden, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und sich auf die\r\ngefährlichsten Stoffe zu konzentrieren.\r\nEin kohärenterer Ansatz, der auf den Erfolgen der REACH-Verordnung und anderer\r\nbestehender Rahmenwerke aufbaut, trägt dazu bei, dass die Nachhaltigkeitsziele der EU\r\nerreicht werden, ohne unnötige Komplexität oder Verwirrung für die Industrie zu schaffen. Wo\r\nder Begriff „Substances of Concern“ nicht direkt zur Erfüllung der Ziele der EU-Gesetzgebung\r\nbeiträgt, sollte er vollständig gestrichen werden, und die Chemikalienregulierung sollte sich auf\r\nwenige, bereits bestehende, spezifische Chemikaliengesetze konzentrieren.\r\nBDSV"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009307","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Maßnahmenkatalogs zum Bevölkerungsschutz/Zivil- und Katastrophenschutz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/46/324084/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190047.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu Maßnahmenkatalog zum nationalen\r\nNeustart für die Resilienz im Bevölkerungsschutz / Zivilund\r\nKatastrophenschutz\r\nMit dem „Maßnahmenkatalog zum nationalen Neustart für die Resilienz im\r\nBevölkerungsschutz / Zivil- und Katastrophenschutz“ zeigt der BDSV konkrete\r\nHandlungsleitlinien auf um einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz zu verfolgen.\r\nFolgende Punkte werden gefordert:\r\n Eine Public und Situational Awareness schaffen\r\n Die Ressourcentransparenz und die Lagerhaltung zu modernisieren\r\n Die Querschnittsfähigkeiten (zwischen Bund, Länder und Kommunen) aufzubauen\r\n Eine effektive Befähigung und Qualifikation der Einsatzkräfte zu gewährleisten\r\n Die Kollaboration zu intensivieren und die Verfügbarkeit und den Austausch von\r\nInformationen zu gewährleisten.\r\n Die Krisenfrüherkennung ressortübergreifend in den Fokus zu rücken\r\n Für bessere Ausstattung und standardisiertes, modernes Gerät zu sorgen\r\n Für eine konsistente Krisenkommunikation zu sorgen\r\n Die Forschung und Entwicklung (F&E) voranzutreiben"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009309","regulatoryProjectTitle":"Haushaltsgesetz für den Bundeshaushalt 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/1e/358336/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Bundeshaushaltsplan 2025\r\nDie Stellungnahme erfolgt anlässlich des Regierungsentwurfs zum\r\nBundeshaushaltsplan 2025, in dem erhebliche Kürzungen der Mittel für Forschung\r\nund Technologie (F&T) vorgesehen sind.\r\nMit Blick auf den aktuellen Regierungsentwurf zum Bundeshaushaltsplan 2025\r\nmöchten wir unsere Besorgnis über die geplante signifikante Reduzierung der Mittel\r\nfür F&T erneut hervorheben.\r\nDie geplanten Kürzungen betreffen sowohl laufende F&T Projekte als auch künftige\r\nVerpflichtungen und stellen eine Bedrohung für die Entwicklung von\r\nSchlüsseltechnologien dar, die für die nationale und europäische Souveränität\r\nunverzichtbar sind.\r\nWährend andere Länder stark in Forschung und Entwicklung investieren, um ihre\r\ntechnologische Vorreiterrolle in zukünftig marktverfügbaren Produkten zu sichern,\r\ndroht Deutschland durch diese Planungen ins Hintertreffen zu geraten.\r\nInsbesondere in Zeiten sich wandelnder Bedrohungsszenarien und neuer\r\ntechnologischer Herausforderungen ist es von zentraler Bedeutung, dass in den\r\nkommenden Jahren verstärkt in militärische Forschung und Entwicklung investiert\r\nwird. Ohne eine angemessene Finanzierung besteht die Gefahr, dass Deutschland\r\nin technologischer Hinsicht den Anschluss an internationale Entwicklungen verliert\r\nund in eine zunehmende Abhängigkeit von ausländischen Technologien gerät.\r\nDie Kürzung der F&T-Mittel gefährdet die Bewahrung nationaler Kernkompetenzen\r\nin zentralen Schlüsseltechnologien und schwächt Deutschlands Rolle als\r\ntechnologischer Vorreiter. Angesichts der beschleunigten technologischen\r\nEntwicklungszyklen, die durch aktuelle globale Konflikte vorangetrieben werden, ist\r\neine Erhöhung der F&T-Mittel notwendig, um die technologische\r\nWettbewerbsfähigkeit zu erhalten.\r\nEine starke und zukunftsorientierte nationale Forschung und Entwicklung ist\r\nunverzichtbar, um die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands zu gewährleisten und\r\nseine technologische Souveränität zu sichern. Deshalb ist es entscheidend, die F&T Mittel\r\nin Einklang mit den sicherheitspolitischen Anforderungen aufzustocken, um\r\nkünftige Herausforderungen bewältigen zu können.\r\nAbschließend möchten wir betonen, dass die geplanten Kürzungen nicht nur\r\nkurzsichtig, sondern auch strategisch riskant wären. Langfristig könnte dies\r\ndie technologische Unabhängigkeit und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands\r\nund Europas massiv schwächen.\r\nDie geplanten Kürzungen sind nicht nur kurzsichtig, sondern auch strategisch\r\nriskant. Langfristig könnte dies die technologische Unabhängigkeit und\r\nVerteidigungsfähigkeit Deutschlands und Europas massiv schwächen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011453","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/e9/340945/Stellungnahme-Gutachten-SG2408050014.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur\r\nÄnderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) vom\r\n19.06.2024\r\nGemeinsame Stellungnahme Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und\r\nVerteidigungsindustrie e.V. (BDSV), Branchenverband der deutschen Informationsund\r\nTelekommunikationsbranche e.V. (Bitkom), Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft\r\ne.V. (ASW), Bundesverband und Bundesarbeitskreis der Sicherheitsbevollmächtigten\r\nfür den Geheimschutz in der Wirtschaft (BAK SiBe) und Verband für Schiffbau und\r\nMeerestechnik (VSM) zum o.g. Referentenentwurf.\r\n24. Juli 2024\r\nZielsetzung des Gesetzes und Intention des vorliegenden Dokuments\r\nIm Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG (2017) durch\r\ndas BMI wurde punktueller Verbesserungsbedarf festgestellt. Weiterer\r\nAnpassungsbedarf ergibt sich für den Gesetzgeber zudem aus der verschärften\r\nSicherheitslage, infolge derer die Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher\r\nStellen und in deren Auftrag handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen ist.\r\nUnter anderem hierzu ist der Entwurf zur zweiten Änderung des SÜG entstanden.\r\nMit der vorliegenden Stellungnahme wurde dieser Entwurf verbandsübergreifend\r\nkommentiert und dem Gesetzgeber die Sicht der Wirtschaft mit Anmerkungen und\r\nVerbesserungsvorschlägen im gemeinsamen Interesse der nachhaltigen Erhöhung\r\ndes Sicherheitsniveaus zur Verfügung gestellt.\r\nZusammenfassung und übergreifende Bewertung zum Entwurf\r\nDas Potential des vorliegenden Entwurfs lässt sich zusammenfassend durch folgende\r\nPunkte stärken:\r\n Eine Zusammenfassung der Sicherheitsüberprüfungen in §9 gemäß §1\r\nAbsatz4 und §1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 zur “Erweiterten\r\nSicherheitsüberprüfung” ohne weitere Unterscheidung vorbeugender\r\npersoneller Sabotageschutz (vpS) oder Geheimschutz würde Komplexität und\r\nAufwände verringern und die Sicherheit stärken.\r\n Reduzierung von Ausnahmeregelungen und Konsolidierung: zuständige Stelle\r\nfür alle Arten von Sicherheitsüberprüfungen für Mitarbeitende der\r\nWirtschaft ist das BMWK.\r\n Beschleunigung der Digitalisierung der Verwaltungsverfahren der\r\nSicherheitsüberprüfung und Führung der Sicherheitsakten, mit Zieldatum für die\r\nUmsetzung 1.1.2026.\r\n Für alle Teile des Gesetzes müssen die gleichen Sicherheitsziele gelten und\r\ndieser Maßstab durchgängig angewendet werden.\r\n Verpflichtende Sicherheitsüberprüfung von (weiteren)\r\nSchlüsselfunktionen im Unternehmen.\r\n Sicherheit ist gemeinsame Aufgabe von Staat und Wirtschaft: Reziproke\r\nBenachrichtigungspflichten sicherheitserheblicher Erkenntnisse sind\r\ngesetzlich zu verankern.\r\nDie im Rahmen der letzten Evaluierung1 festgestellten Defizite werden im vorliegenden\r\nEntwurf in Teilen nicht umfänglich adressiert. Die Wirtschaft begrüßt, dass der\r\ndringend notwendigen Digitalisierung von Verwaltungsprozessen grundsätzlich\r\nRechnung getragen und die dadurch erforderliche Verarbeitung personenbezogener\r\nDaten umfassend geregelt wird. Vorgaben zur umfänglich notwendigen\r\nOperationalisierung der Digitalisierung waren im vorliegenden Entwurf jedoch nicht\r\nenthalten.\r\nPositiv bewertet werden darüber hinaus die Ergänzungen bezüglich des Umfangs von\r\nSicherheitsüberprüfungen, wie z.B. die Erweiterung von Recherchemöglichkeiten\r\nauf Internetplattformen und sozialen Netzwerken. Das gleiche gilt für die Erweiterung\r\nder Pflicht zur Angabe von Straf- und Ermittlungsverfahren sowie die Anhebung des\r\nNiveaus der Sicherheitsüberprüfung des vorbeugenden personellen\r\nSabotageschutzes an das des Geheimschutzes, wie schon lange von der Wirtschaft\r\ngefordert, um gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsüberprüfungen auf Bundesund\r\nLandesebene zu erreichen.\r\nInsgesamt bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurück, da die\r\nChance, der Zersplitterung des Geheim- und Sabotageschutzes und dem\r\n“Zuständigkeitswirrwarr” entgegenzutreten, ungenutzt bleibt. Das\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetz ist in die Jahre gekommen, sehr unübersichtlich und –\r\nwie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in\r\nseinem Tätigkeitsbericht 2023 bereits feststellte – “geradezu ein Negativbespiel, was\r\nnormenklare, für die Betroffenen nachvollziehbare Regelungen angeht.” In seinem\r\nRundschreiben an die Sicherheitsbeauftragten/-bevollmächtigten vom 2. Mai 2024\r\nwird die übermäßige Komplexität durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten, sowie\r\ndie daraus resultierenden Rechtsfolgen für den Datenschutz und Zuständigkeit des\r\nBeauftragten des Unternehmens gemäß SÜG umfassend dargestellt.2\r\nSchwachpunkte mit negativen Folgen für die nationale Sicherheit, die in der durch das\r\nBMI durchgeführten Evaluierung aufgezeigt wurden, beispielsweise durch die in\r\nVerbindung mit §24 Absatz 2 festgestellten Sicherheitsrisiken, sind im aktuellen\r\nEntwurf nicht adressiert. Dies ist angesichts der aktuellen Sicherheitslage untragbar.\r\n1 Bericht zur Evaluation der Novelle des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16.06.2017\r\n2 Rundschreiben des BfDI vom 2. Mai 2024 zum Fünften Abschnitt des SÜG an die\r\nGeheimschutzbeauftragten der Behörden und SiBe/SaBe der Wirtschaft, Seite 10 (siehe Grafik 1 im\r\nAppendix)\r\nBeispielhafte Darstellung (Exkurs) aus der täglichen Anwendungspraxis SiBe\r\nIndustrie:\r\nDie aktuelle Praxis führt dazu, dass in jedem Anwendungsfall, bei dem eine\r\nBehörde den Mitarbeitenden eines Unternehmens sicherheitsüberprüft, der\r\nHintergrundcheck des Unternehmens unterbleibt (da gesetzliche Grundlage\r\nfehlt). Das hieraus resultierende Risiko trägt ausschließlich die überprüfende\r\nBehörde. Darüber hinaus ist nicht das Unternehmen für die\r\nNachberichtspflichten gem. §29 zuständig, sondern der überprüfte Mitarbeiter.\r\nAusnahmslos jeder Einsatz einer Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit\r\nsetzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird\r\nder Einsatz auch durch die Nutzung von IT unterstützt, sodass auch diese\r\nentsprechend sicher auszugestalten ist. Wenn eine Person dann während ihrer\r\nArbeit Zugang zu vertraulichen Informationen erhält, trägt sie diese\r\nInformationen auch nach der Arbeit mit sich – zumindest im Gedächtnis. Auch\r\nwenn die Person als vertrauenswürdig gilt, kann sie in ihrem eigenen\r\nUnternehmen unter Druck gesetzt oder anderweitig kompromittiert werden,\r\ndiese Informationen weiterzugeben. Die aktuelle Gesetzgebung berücksichtigt\r\ndieses Risiko nur unzureichend, weil die Unternehmen, in denen diese\r\nsicherheitsüberprüften Personen arbeiten, nicht ausreichend kontrolliert\r\nwerden. Unklar bleibt daher, warum im vpS Anwendungsfall des §9 SÜG\r\nargumentiert wird, dass eine Anhebung des Prüfniveaus aus\r\nSicherheitsgründen notwendig ist, um Einflussmöglichkeiten durch Dritte\r\nauszuschließen, die gleiche Ratio im §24 Absatz 2 jedoch keine Anwendung\r\nfindet und hierdurch bewusst dieses Risiko eingegangen wird. Für alle Teile des\r\nGesetzes müssen die gleichen Sicherheitsziele gelten und dieser Maßstab\r\ndurchgängig angewendet werden.\r\nDen Auftrag des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGrs) an den Gesetzgeber,\r\ndie Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach §10 zu beschleunigen, versucht der\r\nEntwurf umzusetzen, jedoch mit ungewissen Auswirkungen, denn die Reduzierung der\r\nAnzahl der zu befragenden Referenzpersonen wirkt u.E. der Intention des\r\nGesetzgebers, die Sicherheit zu verbessern deutlich entgegen. Eine Beschleunigung\r\nder Überprüfungsverfahren lässt sich aus Sicht der Wirtschaft nur durch Investitionen\r\nund bessere Ausstattung der beteiligten Behörden erreichen.\r\nDarüber hinaus sind bei der Ermittlung des aus der Umsetzung des Gesetzes auf\r\nSeiten der Wirtschaft entstehenden Aufwände unberücksichtigt geblieben. Die\r\nDarstellung im Entwurf, dass sich der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft auf lediglich\r\n~145.000 € p.a. beläuft, lässt unberücksichtigt, dass durch die bereits mit der Novelle\r\ndes SÜG 2017 eingeleitete Zersplitterung der Zuständigkeiten im Geheimschutz, u.a.\r\nbedingt durch §24 Absatz 2, bereits hohe Aufwände in der Wirtschaft verursacht\r\nwurden und aktuell immer noch werden. Durch die Fortführung der Zersplitterung der\r\nZuständigkeiten rechnet die Wirtschaft zunächst mit signifikant höheren Aufwänden für\r\ndie Aufrechterhaltung des aktuellen Sicherheitsniveaus.\r\n\r\nBemerkenswert ist die Feststellung des Gesetzgebers, dass „ein Beitrag zur Rechtsund\r\nVerwaltungsvereinfachung […] nicht ersichtlich“ ist. In der aktuellen geopolitischen\r\nSicherheitslage ist es nicht akzeptabel, den Fokus aller verfügbaren Ressourcen auf\r\nadministrative Verwaltungsprozesse zu legen und das eigentliche Ziel, den Geheimund\r\nSabotageschutz, zu vernachlässigen. Diese Priorisierung der administrativen\r\nAnteile trägt aus Sicht der Wirtschaft deutlich zur Einschätzung bei, dass der\r\nvorliegende Entwurf hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurückbleibt.\r\nÜbergreifende Empfehlungen\r\nKonsequenterweise sollten die im vorbeugenden personellen Sabotageschutz und\r\nGeheimschutz anwendungsfindenden Verfahren über die Sicherheitsüberprüfung\r\nhinaus (untergesetzlich geregelt), wie z.B. Nachberichtspflichten und Reiseauflagen,\r\nangepasst werden. Genauso wie die Ergänzung der Regelung zu Sicherheitsrisiken\r\n(§5) entsprechend der aktuellen Gefährdungslage oder die Klarstellung, der\r\nNichtzuständigkeit des betrieblichen Datenschutzes.\r\nWeiterhin bleibt ungeregelt, wer für die erheblichen Kosten von Unternehmen\r\naufkommt, welche bisher nicht als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung\r\neingestuft waren und somit das Bestehen einer vorbeugenden Sabotageprüfung in den\r\nIndividualarbeitsverträgen nicht als Arbeitnehmerpflicht mit entsprechenden\r\nRechtsfolgen bei Nichtbestehen der Sicherheitsüberprüfung ausgestalten konnten.\r\nInsofern tut eine Normierung Not, die betroffenen Unternehmen zumindest eine\r\nEntschädigungsregelung zubilligt, sofern Arbeitnehmer per Abfindung aus dem\r\nUnternehmen ausscheiden; dies würde jedoch keine praktikable Lösung darstellen, da\r\nAbfindungszahlungen nur im Rahmen von auf Basis der Vertragsfreiheit\r\nabgeschlossenen Aufhebungsverträgen erfolgen können; weigert sich hingegen der\r\nBetroffene, verbleibt er im Unternehmen. Daher könnte aufgrund der weit\r\nüberwiegenden Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland rein\r\nsachlogisch nur ein durch eine gesetzliche Grundlage normiertes arbeitsrechtliches\r\nSonderkündigungsrecht weiterhelfen, von welchem das Unternehmen als ultima ratio\r\njedoch nur dann Gebrauch machen darf, nachdem es – arbeitsgerichtlich nachprüfbar\r\n– das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigung im Unternehmen, jedoch außerhalb\r\nvon Sicherheitsbereichen nachweisen kann.\r\nWünschenswert wäre die Festlegung einer Frist, 1. Januar 2026, für die Umsetzung\r\nder im vorliegenden Entwurf angeführten Digitalisierungsmaßnahmen, sowie die\r\nVorgabe zur Nutzung der in Teilbereichen bereits eingeführten digitalen Verfahren\r\n(siehe z.B. das Verfahren zur elektronischen Sicherheitserklärung im\r\nGeschäftsbereich BMVg).\r\nDer Gesetzgeber schließt eine Befristung des Gesetzes aus, da der Schutz vor\r\nSabotage und Ausspähung eine Daueraufgabe sei. Dem schließt sich die Wirtschaft\r\nan. Wir würden es allerdings sehr begrüßen, wenn die ebenfalls vom Gesetzgeber\r\nvorgesehene regelmäßige Evaluierung zukünftig die Beteiligung der Wirtschaft\r\nmiteinschließt, da Geheim- und Sabotageschutz im Sinne der nationalen Sicherheit\r\neine gemeinsame Aufgabe von Staat und Wirtschaft ist.\r\n5\r\nFür alle Teile des Gesetzes müssen die gleichen Sicherheitsziele gelten und dieser\r\nMaßstab durchgängig angewendet werden. Ausnahmeregelungen oder Verteilung der\r\nZuständigkeiten sind der Sicherheit abträglich, daher abzulehnen. Die Wirtschaft\r\nfordert die Abkehr vom Prinzip Zuständigkeit nach Einsatzort, da die\r\nSicherheitsüberprüfung die Vertrauenswürdigkeit der Person feststellt und diese ist\r\nunabhängig vom Einsatzort nach immer gleichen Maßstäben zu bewerten. Für alle\r\nSicherheitsüberprüfungen der Angestellten in der Wirtschaft muss es daher eine\r\nzentrale Zuständigkeit geben. Mehrfach Zuständigkeiten darf es aus Sicht der\r\nWirtschaft nicht geben.\r\nHeißt in Summe: Bei der Ausgestaltung des Gesetzes sollten die Zuständigkeiten im\r\nSinne der nationalen Sicherheit gebündelt und überholte Denkschemata wie\r\n“Materieller” bzw. “Personeller” Geheimschutz durch eine umfassend neu definierte\r\n“sicherheitsempfindliche Tätigkeit”, ersetzt werden, der auch zukünftige gesetzliche\r\nAufgaben, bspw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der KRITIS-Gesetzgebung\r\nermöglicht.\r\nZuständigkeiten für die Sicherheitsüberprüfungen von Personal der Wirtschaft\r\ndürfen nicht davon abhängen, im Auftrag welcher behördlichen Stelle und an welchem\r\nOrt eine Person Tätigkeiten verrichten soll bzw. wird. Die Zuständigkeit muss sich\r\ndaran orientieren, bei welchem Unternehmen die Person angestellt ist. Für alle\r\nSicherheitsüberprüfungen der Angestellten in der Wirtschaft muss es daher eine\r\nzentrale Zuständigkeit beim BMWK geben.\r\nAbschließend sollte das Gesetz verpflichtende Sicherheitsüberprüfungen von\r\nSchlüsselfunktionen in Unternehmen und Behörden vorsehen. Personen, die im\r\nRahmen ihrer Tätigkeit mit Themen der Unternehmenssicherheit / IT-Sicherheit betraut\r\nsind, oder verantwortlich für die Vergabe von Schlüsseln, Berechtigungen für\r\nRaumzutritte oder Systemzugriffe von sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, müssen\r\neine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen. Auch die sabotageschutzbeauftragte\r\nPerson soll analog zum Sicherheitsbevollmächtigten sicherheitsüberprüft werden und\r\nformal für diese Aufgabe bestellt werden.\r\nKommentierung der Paragrafen im Einzelnen\r\n§2 Absatz 1\r\nPersonen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Themen der Unternehmenssicherheit /\r\nIT-Sicherheit betraut oder verantwortlich für die Vergabe von Schlüsseln,\r\nBerechtigungen für Raumzutritte oder Systemzugriffe von sicherheitsrelevanter\r\nBedeutung sind, müssen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen. Auch die\r\nsabotageschutzbeauftragte Person sollte analog zum Sicherheitsbevollmächtigten\r\nsicherheitsüberprüft werden.\r\n\r\n§2 Absatz 2\r\nIn §2 Absatz 2 ist die “mitbetroffene Person” für erweiterte Sicherheitsüberprüfungen\r\nnach §9 Absatz 1 und erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit\r\nSicherheitsermittlungen nach §10 definiert. Im Falle einfacher\r\nSicherheitsüberprüfungen nach §8 Absatz 1 ist keine Überprüfung einer\r\n“mitbetroffenen Person” vorgesehen. Da Personen mit einfacher\r\nSicherheitsüberprüfung der Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Unterlagen\r\ngewährt wird, sollte auch hier im Sinne der Steigerung des Sicherheitsniveaus\r\nzukünftig die “mitbetroffene Person” gemäß §2 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 – 3\r\nmitüberprüft werden.\r\nHierdurch wird auch die Konsistenz zur Anhebung des Sicherheitsniveaus für nach\r\ndem vorbeugenden personellen Sabotageschutz überprüfte Personen gewahrt. Die in\r\nder Begründung zu §2 Absatz 2 auf der Seite 24 angeführten Bedenken hinsichtlich\r\nenger Beziehungen in einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken sind hier\r\nebenfalls anwendbar. Die betroffene Person erhält Zugang zu Verschlusssachen,\r\nderen “Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik\r\nDeutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.” (§4 Absatz 2 Satz 1\r\nNummer 3).\r\nNeu: §2 Absatz 3\r\nParagraph 2 Absatz 3 sollte wie folgt neu hinzugefügt werden:\r\n“3. für die betroffene Person bereits eine gültige und vergleichbare\r\nSicherheitsüberprüfung aus einem Land vorliegt, zu dem die Bundesrepublik\r\nDeutschland ein bilaterales Geheimschutzabkommen hält.\r\nÜber die Anerkennung entscheidet nach Satz 3 im öffentlichen Bereich die nach §3\r\nAbsatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach §25 Absatz 3\r\nzuständige Stelle.”\r\n§5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse\r\nSollten den Behörden während des Sicherheitsüberprüfungsprozesses oder auch bei\r\nbereits sicherheitsüberprüften Personen sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen\r\n(sowohl bei Verdachtsfällen als auch bei bereits laufenden Ermittlungen), müssen die\r\nBehörden die Unternehmen, unter Angabe des Grundes, darüber unverzüglich und\r\nproaktiv informieren.\r\nMit sicherheitserheblichen Erkenntnissen sind z. B. Kontakte zu einer verbotenen\r\nOrganisation, zu Nachrichtendiensten oder entsprechende Verdachtsmomente\r\ngemeint. Also Sachverhalte, die noch unter der Schwelle einer Strafbarkeit oder der\r\nMöglichkeit einer Festnahme sind, jedoch von erheblicher Relevanz für die Sicherheit\r\neines Unternehmens (speziell von Unternehmen der kritischen Infrastruktur) sein\r\nkönnen.\r\n\r\nDerartige Erkenntnisse sind aufgrund des Gefahrenpotenzials für Unternehmen von\r\nBedeutung und ermöglichen es, das unternehmerische Risiko geeignet zu bewerten\r\nund entsprechende Sicherheitsmaßnahmen / arbeitsrechtliche Maßnahmen zu\r\nveranlassen. Denn z.B. bestehendes sicherheitsüberprüftes Personal ist bereits mit\r\neiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut, besitzt bestimmte Informationen und\r\nZutrittsberechtigungen und programmiert unter Umständen auch eigenständig. Je\r\nnachdem wie früh und in welcher Qualität dem Unternehmen die\r\nErmittlungserkenntnisse übermittelt werden, können die Unternehmen umgehend\r\nrisikominimierende Maßnahmen initiieren.\r\nWichtig: Es sollte eine Schwelle eingeführt werden. Es geht nicht darum\r\nniedrigschwellige Erkenntnisse, die eine SÜ möglicherweise verhindern, aber keine\r\nBedrohung für das Unternehmen darstellen, zu erfahren, sondern über Erkenntnisse\r\ninformiert zu werden, die sicherheitsrelevant für das Unternehmen sein können und\r\ngemeinsam beurteilt werden müssen.\r\n§7 Arten der Sicherheitsüberprüfung\r\nDer Paragraf sollte zur Vermeidung von Doppelüberprüfungen wie folgt ergänzt\r\nwerden\r\n“(3) Die zuständige Stelle kann der erneuten Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn\r\ndie Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach anderen\r\ngesetzlichen Vorschriften bereits festgestellt wurde.”\r\n§8 Absatz 1 und 2\r\nDie einfache Sicherheitsüberprüfung sollte für den Bereich Geheim- und den\r\nSabotageschutz durch die Streichung des §8 Absatz 1 Nummer 1 “Zugang zu VSVERTRAULICH\r\neingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich\r\nverschaffen können,” im Sinne der Erhöhung der Sicherheit ausgenommen werden.\r\nDie Erfüllung der Anforderungen aus anderen Gesetzen bleibt mit dieser Änderung\r\nweiterhin erfüllt.\r\n§8 Absatz 1 neu:\r\n“(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die\r\nTätigkeiten in Bereichen nach §1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wahrnehmen sollen.”\r\nUm den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu verbessern ist Absatz 2\r\nwie folgt zu ändern: “(2) Die zuständige Stelle muss von der Sicherheitsüberprüfung\r\nabsehen, wenn [...]”.\r\n\r\n§9 Absatz 1\r\nIn §9 Absatz 1 ist in der Konsequenz zur Änderung des §8 Absatz 1 die Nummer 1 wie\r\nfolgt zu ändern: “1. Zugang zu VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften\r\nVerschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,” sowie Nummer\r\n2 “2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften\r\nVerschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,” zu streichen.\r\n§9 Absatz 2 Nummer 2\r\nDer Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Stelle gemäß §9 Absatz 2 Satz 1\r\nNummer 2 sollte von 4 Wochen Einsatz auf einmalig 1 Woche reduzieren, da u.E. das\r\nSicherheitsrisiko durch den vierwöchigen Zeitraum zu groß wird. Die Notwendigkeit\r\nvon Ausnahmeregelungen zum Einsatz von nicht überprüften Personen wird von der\r\nWirtschaft unter der Einhaltung strenger Voraussetzungen, wie z.B. einer engen\r\nBegleitung durch Werkschutzpersonal, mitgetragen, eine Ausdehnung dieses\r\nEinsatzzeitraums führt jedoch andererseits auch wieder zu einer Absenkung des\r\nSicherheitsniveaus.\r\n§12 Absatz 1 Nummer 5 und 6\r\nIn §12 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Gesetzes wurde die Möglichkeit zur Recherche\r\nauf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen, einschließlich sozialer\r\nNetzwerke, erweitert, sofern dies im erforderlichen Maße für die\r\nSicherheitsüberprüfung notwendig ist. Laut Begründung auf Seite 27 war es bereits\r\ngängige Rechtspraxis, Informationen einzubeziehen, die erst nach einer Registrierung\r\nauf der Plattform sichtbar sind. Die Änderung erweitert die Recherchemöglichkeiten\r\nbei sozialen Netzwerken: Die frühere Beschränkung auf öffentlich sichtbare Inhalte\r\nentfällt, sodass nun auch in nicht öffentlich sichtbaren und zugangsbeschränkten\r\nBereichen sozialer Netzwerke recherchiert werden darf, wenn dies erforderlich ist.\r\nDiese Erweiterung wird von der Wirtschaft grundsätzlich unterstützt, jedoch ist aus\r\nSicht der Wirtschaft eine Definition und eine Abgrenzung des Begriffes “soziale\r\nNetzwerke” mindestens untergesetzlich in der AVV für die Behörden und dem GHB für\r\ndie Wirtschaft erforderlich.\r\n§12 Absatz 3\r\nIn § 12 Absatz 3 ist eine Änderung dahingehend vorgenommen worden, dass die\r\nAnzahl der von der mitwirkenden Behörde zu befragenden Referenzpersonen auf\r\nmindestens eine Person reduziert wurde, während bislang alle angegebenen\r\nReferenzpersonen befragt werden mussten. Diese Anpassung zielt darauf ab, den\r\nProzess der Überprüfung zu beschleunigen, wie es in der Begründung auf Seite 17 im\r\nletzten Absatz unter dem Stichwort \"Beschleunigung\" erläutert wird. Die hierdurch\r\ngewonnene “größere Flexibilität” wirkt der Intention der Gesetzesänderung zur\r\nSteigerung der Sicherheit für die Öffentlichkeit deutlich entgegen. Die Begründung,\r\ndass “die benannten Referenzpersonen regelmäßig der betroffenen Person\r\nnahestehen” ist aus Sicht der Wirtschaft vielmehr Anlass, das Vorgehen zur Befragung\r\nvon Referenzpersonen dahingehend zu modifizieren, dass vor allem auch Personen\r\n\r\naus dem Umfeld der betroffenen Person befragt werden sollten, die der Person\r\npersönlich nicht nahestehen (u.a. Arbeitskollegen, Vorgesetzte).\r\nErgänzung §12 um Absatz 5\r\n5. Prüfung ob bereits eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG oder nach §5\r\nWaffG durch die dafür zuständige Stelle für die betroffene Person durchgeführt worden\r\nist.\r\n§13 Sicherheitserklärung\r\nZur Verbesserung der sprachlichen Konsistenz im Gesetzestext schlagen wir vor,\r\nebenso wie in §5, auch hier die Bezeichnung \"mitbetroffene Person\" durch die\r\nkonkreten Begriffe \"Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner,\r\nLebensgefährtin oder Lebensgefährte\" zu ersetzen.\r\n§14 Absatz 3 Möglichkeit zur Erlassung von Auflagen zur Vermeidung von\r\nSicherheitsrisiken\r\nIn §14 Absatz 3 wird der zuständigen Stelle die Möglichkeit eingeräumt, zur\r\nVermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken entsprechende Auflagen zu\r\nerlassen. Dies könnte als eine neue Ermessensentscheidung interpretiert werden. Zur\r\nVerbesserung der sprachlichen Klarheit schlagen wir vor, die Formulierung\r\n\"Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken\" durch die klarere und positivere\r\nFormulierung \"Um Sicherheitsrisiken vorzubeugen, können Auflagen erlassen werden\"\r\nzu ersetzen, um Missverständnisse zu vermeiden. Diese Formulierung erkennt an,\r\ndass trotz der Auflagen ein Restrisiko bestehen bleibt, da Verstöße gegen diese\r\nAuflagen das Risiko erneut aufkommen lassen können. Der Begriff \"Vorbeugung\"\r\nimpliziert keine absolute Sicherheitsgarantie, im Gegensatz zur \"Vermeidung der\r\nFeststellung\", die suggerieren könnte, dass das Sicherheitsrisiko nicht länger existiert.\r\nErgänzung §14 um Absätze 6 und 7\r\n(6) Die zuständige Stelle unterrichtet alle zuständigen Luftsicherheitsbehörden, welche\r\nZuverlässigkeitsüberprüfungen nach §7 LuftSiG vornehmen, über das Ergebnis der\r\nSicherheitsüberprüfung. Im Falle einer Überprüfung nach §9 oder §10 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes entfällt somit die Überprüfung nach §7 LuftSiG,\r\nsofern die betroffene Person auch Tätigkeiten im Sinne des §7 Absatz 1 Nummer 1\r\nbis 5 wahrnimmt. Die nach §3 oder §25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\r\nzuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko\r\nnach §5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der\r\nbetroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß §16 Absatz 3\r\nSatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.\r\n(7) Die zuständige Stelle unterrichtet alle nach §5 WaffG zuständigen Behörden über\r\ndas Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Im Falle einer Überprüfung nach §8, §9 oder\r\n§10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetztes entfällt die Prüfung der erforderlichen\r\n\r\nZuverlässigkeit nach §5 WaffG. Die nach §3 oder §25 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die nach §5 WaffG\r\nzuständige Behörde unverzüglich, wenn ein Sicherheitsrisiko nach §5 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen\r\nPerson mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß §16 Absatz 3 Satz 1 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.\r\n§15a Unterrichtung durch personalverwaltende Stelle\r\nDer BfDI hat in Prüfberichten bereits darauf hingewiesen, dass §15a nicht zur\r\nAnwendung kommen darf, wenn die betroffene Person gemäß §24 Absatz 2 nicht\r\ndurch BMWK als zuständige Stelle überprüft wurde.\r\nD.h. für Personen, die durch andere öffentliche Stellen überprüft wurden, sind weder\r\nfirmeninterne Abfragen (HR, Gehaltsabrechnung, Führungskräfte) zu\r\nsicherheitserheblichen Erkenntnissen statthaft, noch dürfen Erkenntnisse, die dem\r\nSiBe/Unternehmen bekannt sind, an die zuständige Stelle gemeldet werden. Hierin\r\nbesteht ein erheblicher Sicherheitsverlust gegenüber den Personen, die durch BMWK\r\nüberprüft wurden.\r\nEs unterbleibt nicht nur der Hintergrundscheck des Unternehmens, sondern es dürfen\r\ngemäß BfDI in Unternehmen erkennbare Erkenntnisse nicht weitergeleitet werden.\r\nDas widerspricht der Intention des Gesetzgebers zur Anpassung an die verschärfte\r\nSicherheitslage.\r\n§24 Absatz 2\r\nMit der Novellierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Jahre 2017 wurde durch\r\ndie Änderung des §24 Absatz 2 der für die Wirtschaft zuständigen Stelle, konkret dem\r\nBMWK, Ermessen eingeräumt, zu befinden, ob ein Unternehmen in die\r\nGeheimschutzbetreuung in der Wirtschaft aufgenommen wird. Seit dieser Änderung\r\nist festzustellen, dass unter Berufung auf §24 Absatz 2 zahlreiche Unternehmen aus\r\nder Geheimschutzbetreuung entlassen wurden und nur noch in Ausnahmefällen\r\nUnternehmen neu in die Geheimschutzbetreuung des BMWK aufgenommen werden.\r\nDas BMWK hat nach eigenen Aussagen auch weiterhin das Ziel, alle bislang betreuten\r\nUnternehmen, die unter den Vorbehalt des §24 Absatz 2 fallen, aus der\r\nGeheimschutzbetreuung zu entlassen.\r\nIn der Folge müssen auftraggebende Behörden (öAG) Sicherheitsüberprüfungen\r\nselbst durchführen, d.h. die zugehörigen Aufgaben werden von der für die Wirtschaft\r\nzuständigen Stelle in die auftraggebenden Behörden verlagert, ohne diesen jedoch\r\nden gleichen Rechtsrahmen, Verfahrensmittel und Ressourcen an die Hand zu geben.\r\nDie öffentlichen Auftraggeber können daher die Aufgabe nicht in gleicher Qualität wie\r\nzuvor das BMWK durchführen. Eine Überprüfung der auftragnehmenden\r\nBeschäftigungsunternehmen auf Zuverlässigkeit und mögliche ausländische\r\nEinflussnahmen fällt darüber hinaus ersatzlos weg, nur die eingesetzte Einzelperson\r\nwird noch überprüft, was der in diesem Entwurf definierten Intention der\r\n\r\nGesetzesänderung entgegenwirkt (s. hierzu u.a. auch Begründung zu §2 Absatz 2 auf\r\nSeite 24).\r\nIn der Konsequenz entfällt die Funktion des Sicherheitsbevollmächtigten in den\r\nUnternehmen, die ausschließlich für eine Behörde tätig sind. Governance durch das\r\nUnternehmen, Schulung und Beratung der Mitarbeiter sowie insbesondere die\r\nSicherstellung der Nachberichtspflichten gegenüber dem öAG sind keine\r\nUnternehmensaufgaben mehr, sondern werden auf den Mitarbeiter bzw. den\r\nGeheimschutzbeauftragten der Einsatzbehörde abgewälzt, was angesichts der\r\naktuellen Sicherheitslage mit verstärkten nachrichtendienstlichen Aktivitäten fremder\r\nDienste nicht akzeptabel ist. Zudem sollte nicht übersehen werden, dass der öAG eine\r\nvertragliche Vereinbarung mit dem Unternehmen eingeht und nicht mit dem jeweiligen\r\nMitarbeiter.\r\nIn der Konsequenz wird der Geheimschutz insgesamt durch diese Praxis geschwächt,\r\nwas dem Ziel der SÜG-Novelle 2017 sowie der vorliegenden Novelle, einer Stärkung\r\nder nationalen Sicherheit insgesamt, zuwiderläuft. Das entstehende Risiko liegt\r\nausschließlich bei der überprüfenden Behörde.\r\n§25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder\r\nverteidigungswichtigen Einrichtungen\r\nNeu eingeführt wurde in §25a die Verpflichtung für Betreiber von lebens- oder\r\nverteidigungswichtigen Einrichtungen, sicherheitsempfindliche Stellen unverzüglich\r\nder zuständigen Stelle zu melden. Offen gelassen wird derzeit jedoch die\r\nVerantwortung für die Festlegung von physischen Absicherungsmaßnahmen. In\r\nAnlehnung an die gültigen Technischen Leitlinien des BSI für VS-Sperr- und\r\nKontrollzonen sollten auch die Anforderungen für die technische Absicherung von\r\nsicherheitsempfindlichen Stellen in einer Leitlinie reguliert werden. Soweit es eine\r\nTätigkeit in einem militärischen Sicherheitsbereich betrifft, könnte die Zuständigkeit für\r\nBehörden und Wirtschaft in der Hand des BAMAD liegen. Auf diese Weise liegen\r\nsowohl die Festlegung von sicherheitsempfindlichen Stellen als auch die Definition der\r\ntechnischen Absicherung im Geschäftsbereich des BMVg. Bei Neuregelung sind\r\nbereits etablierte, segmentspezifische Regelungen zu berücksichtigen.\r\nErgänzung durch §25 b Auskunfts- und Übermittlungssperre\r\n“(1) Personen, welche Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach §25 Abs. 3\r\nwahrnehmen, dürfen auf Antrag eine Auskunfssperre im Melderegister nach §51 BMG\r\nerhalten. Dies dient insbesondere zum Schutz dieser Personen vor\r\nnachrichtendienstlichen Anbahnungsversuchen, Gefahr für Leben, Gesundheit,\r\npersönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen die mit der Übernahme\r\nder Aufgaben im Sinne dieses Gesetztes einhergehen.\r\n(2) Die Auskunftssperre im Melderegister ist unentgeltlich.\r\n\r\n(3) Die Auskunftssperre im Melderegister erlischt nachdem die nach § 3 oder § 25 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen\r\nPerson mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.\r\n(4) Die Auskunftssperre kann auf Antrag auch auf die mitbetroffene Person erweitert\r\nwerden.\r\n(5) Personen, welche Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach §25 Abs. 3\r\nwahrnehmen, dürfen auf Antrag eine Übermittlungssperre nach §41 StVG beantragen,\r\nsofern sie eine Sicherheitsüberprüfung nach §9 oder §10 dieses Gesetztes besitzen.\r\n(6) Im Falle der Auskunfts- oder Übermittlungssperre, unterrichten die dafür\r\nzuständigen Behörden die nach §25 Abs. 1 zuständige Stelle.”\r\n§36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes,\r\nBundesverfassungsgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes\r\nDie gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz im Bereich der nationalen Sicherheit\r\nsind unübersichtlich. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV liegt die Zuständigkeit für die\r\nnationale Sicherheit nicht bei der Europäischen Union. Die Datenschutz-\r\nGrundverordnung (DS-GVO), welche EU-weit für den Datenschutz maßgeblich ist, in\r\ndiesem Bereich keine Anwendung. Dennoch ist der Datenschutz im Bereich der\r\nnationalen Sicherheit ein zentrales Bedürfnis. Aufgrund des Fehlens spezifischer\r\nRegelungen im Bereich des Datenschutzes im Rahmen der nationalen Sicherheit greift\r\nman ersatzweise auf Normen des BDSG zurück. Das BDSG dient seit dem\r\nInkrafttreten der DS-GVO dazu, Bereiche zu regeln, die nicht durch das Unionsrecht\r\nabgedeckt sind, insbesondere unter Berücksichtigung der Öffnungsklauseln der DSGVO.\r\nDiese Praxis resultiert in einem rechtlichen Flickenteppich, da Einzelvorschriften\r\ndes BDSG teilweise explizit ausgenommen und teilweise explizit vorgeschrieben\r\nwerden (siehe § 36 SÜG). Die selektive Heranziehung einzelner Vorschriften aus\r\neinem Gesamtwerk aus DS-GVO und BDSG, obwohl das Gesamtwerk selbst nicht\r\nanwendbar ist, führt zu Rechtsunsicherheit. Die isoliert betrachteten Vorschriften\r\nwirken nicht eigenständig, sondern sind im Rahmen des Gesamtwerks zu betrachten.\r\nUm die Rechtssicherheit zu verbessern und den erforderlichen Datenschutz im\r\nBereich der nationalen Sicherheit zu gewährleisten, bedarf es einer klareren und\r\nvereinfachten Regelung. Diese sollte den Datenschutz im Bereich der nationalen\r\nSicherheit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Anwendungsbereichs des SÜG\r\nregeln und dabei ein Mindestmaß an Kompatibilität mit dem gesamten\r\nDatenschutzrecht gewährleisten.\r\nEin Beispiel, das die Komplexität verdeutlicht:\r\nIn einer Stellungnahme nimmt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\r\ndie Informationsfreiheit (BfDI) an, dass ausschließlich die Regeln des SÜG und\r\ndamit die spezifischen Einschlüsse und Ausschlüsse von BDSG-Vorschriften\r\nanzuwenden sind, wenn die §§ 24 bis 31 des SÜG zur Anwendung kommen.\r\nSollten die §§ 24 bis 31 des SÜG nicht anwendbar sein, wird stattdessen auf §\r\n26 BDSG Bezug genommen, welcher auf den Datenschutz im Arbeitsverhältnis\r\neingeht. Allerdings bezieht sich § 26 BDSG auf die DS-GVO, welche im Bereich\r\nder nationalen Sicherheit keine Anwendung findet. Dies kann dazu führen, dass\r\naußerhalb des Anwendungsbereichs des SÜG aus der Perspektive des\r\nDatenschutzes weniger strenge Regelungen zur Anwendung kommen. Das\r\nkann das Vertrauen der betroffenen Personen in den\r\nSicherheitsüberprüfungsprozess negativ beeinträchtigen. Dies betrifft\r\ninsbesondere Personen, die einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden\r\nund eine durch die Anwendung von §§ 24 bis 31 SÜG geregelte Tätigkeit\r\nausüben, sowie zusätzlich oder im Anschluss eine sicherheitsempfindliche\r\nTätigkeit, bei denen sich der Datenschutz nach § 26 BDSG richtet. Diese\r\nPersonen erleben einen erheblichen Kontrast in der Umsetzung des\r\nDatenschutzes im Bereich der nationalen Sicherheit, der schwer\r\nnachvollziehbar ist. Datenschutz und nationale Sicherheit sollten nicht als\r\nGegensätze verstanden werden, sondern als Ziele, die gleichermaßen erreicht\r\nwerden müssen. Dabei sollten die Erwartungen der betroffenen Personen an\r\nden Datenschutz, die insbesondere durch die Einführung der DS-GVO\r\ngestiegen sind, berücksichtigt werden.\r\nAppendix\r\nZur Fußnote 2: Grafik 1\r\nQuelle: Rundschreiben des BfDI vom 2. Mai 2024 zum Fünften Abschnitt des SÜG an\r\ndie Geheimschutzbeauftragten der Behörden und SiBe/SaBe der Wirtschaft, Seite 10"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011453","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/6a/557353/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260018.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des \r\nBundesministeriums des Innern für ein Gesetz zur \r\nÄnderung sicherheitsüberprüfungsrechtlicher und \r\nbeamtenrechtlicher Vorschriften vom 17.06.2025 \r\nGemeinsame Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie e.V. \r\n(BDI), des Bundesverbands der Deutschen Sicherheits- und \r\nVerteidigungsindustrie e.V. (BDSV), des Bundesverbands der Luft- und \r\nRaumfahrt (BDLI), des Branchenverbands der deutschen Informations- und \r\nTelekommunikationsbranche e.V. (Bitkom), des Bundesverbands und \r\nBundesarbeitskreis der Sicherheitsbevollmächtigten für den Geheimschutz in \r\nder Wirtschaft (BAK SiBe) und der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V. – \r\nASW Bundesverband zum o.g. Referentenentwurf. \r\n25. Juni 2025\r\nVorbemerkung \r\nWir begrüßen grundsätzlich das Anliegen des Bundesministeriums des Innern (BMI), die \r\nSicherheitsüberprüfungen angesichts der veränderten sicherheitspolitischen Lage weiterzuentwickeln \r\nund das Verfahren an die Bedürfnisse einer modernen Sicherheitsarchitektur anzupassen. \r\nDie zunehmenden Bedrohungen durch Ausspähung, Sabotage und Einflussnahme auf Unternehmen, \r\ninsbesondere im Bereich kritischer Infrastrukturen und sicherheits- und verteidigungsrelevanter \r\nIndustrien, machen eine robuste, verlässliche und zugleich beschleunigte Sicherheitsüberprüfung \r\nnotwendig. \r\nAllerdings bleibt aus Sicht der deutschen Industrie weiterhin unbefriedigend, dass die Weiterentwicklung \r\ndes Geheim- und Sabotageschutzes bislang nur punktuell erfolgt und grundlegende strukturelle \r\nReformen ausbleiben. Obwohl das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) die Erhöhung der Sicherheit \r\nzum Ziel hat, behandelt der Entwurf die Herausforderungen der nationalen Sicherheit weitgehend als \r\nreinen Verwaltungsakt. Der bestehenden Zersplitterung des Geheim- und Sabotageschutzes vermag \r\nder Entwurf nicht entgegenzuwirken. Notwendig ist ein ganzheitlicher Ansatz, der die \r\nSicherheitsarchitektur in Deutschland neu denkt: mit klar gebündelten Zuständigkeiten, effizienten \r\nProzessen, einer besseren Verzahnung von Bund und Ländern sowie einheitlichen Standards für \r\nSicherheitsüberprüfungen. Idealerweise geht die bevorstehende Modernisierung über den klassischen \r\nVerwaltungsrahmen hinaus. Auch sicherheitsrelevante Wirtschaftsbereiche ohne unmittelbaren VS\u0002Bezug – etwa in der Cyberabwehr oder bei Dual-Use-Technologien – benötigen rechtssichere und \r\npraxistaugliche Verfahren, um Personal auf Vertrauenswürdigkeit zu prüfen. Der Schutz \r\ngeheimhaltungsbedürftiger Informationen ist niemals Selbstzweck, sondern zentraler Pfeiler unserer \r\nfreiheitlichen Ordnung, der Handlungsfähigkeit unseres Staates und der Resilienz unserer Wirtschaft — \r\ner verlangt konsequente Modernisierung und effektive Steuerung. \r\nGesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen müssen deutlich zügiger erfolgen. Wartezeiten \r\nvon bis zu einem Jahr und mehr sind weder für staatliche noch für wirtschaftliche Akteure zumutbar. \r\nVor diesem Hintergrund nehmen wir wie folgt zum vorliegenden Gesetzentwurf Stellung.\r\n2 \r\nWir begrüßen folgende Punkte: \r\n Die ausdrückliche Einbeziehung der Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen in \r\ndie Meldepflicht für sicherheitsempfindliche Stellen gemäß dem neu formulierten § 25a SÜG. Damit \r\nwird die Beteiligung der privatwirtschaftlichen Betreiber an den staatlichen \r\nSicherheitsüberprüfungsverfahren formal ausgeweitet; allerdings geht dies für die betroffenen \r\nUnternehmen mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen administrativen Aufwand einher, da \r\nMeldeprozesse und Schnittstellen zu den Behörden neu aufgebaut und dauerhaft vorgehalten \r\nwerden müssen. \r\n Die Stärkung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes durch die Angleichung an die \r\nAnforderungen des Geheimschutzes schafft mehr Klarheit und Verlässlichkeit für die Unternehmen \r\n(§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 SÜG). \r\n Die Erweiterung der Datenverarbeitungsbefugnisse zur Nutzung moderner digitaler Instrumente, \r\ninsbesondere bei Internetrecherchen und der Einbeziehung sozialer Netzwerke, berücksichtigt die \r\nveränderten Kommunikations- und Bedrohungsmuster (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 SÜG neu). In der Praxis \r\nsind OSINT-gestützte Prüfungen längst ein Teil moderner Risikoanalysen. Ihre gesetzliche \r\nVerankerung ist notwendig – allerdings sollten diese Verfahren auch automatisiert und risikobasiert \r\nmöglich sein, z. B. im Rahmen eines gestaffelten Vorprüfsystems. \r\n Der Ausbau der Datenverarbeitungskompetenz und die Einführung einer durchgängigen \r\nelektronischen Aktenführung gemäß § 20 SÜG neu sowie § 18 Abs. 6 SÜG ermöglicht wichtige \r\nDigitalisierungsschritte. \r\n Die im Entwurf vorgesehene personelle Verstärkung bei den mitwirkenden Behörden (BfV, BAMAD, \r\nBND) durch Schaffung zusätzlicher Planstellen greift eine zentrale Forderung der Industrie zur \r\nBeschleunigung der Verfahren auf. \r\nNachbesserungsbedarf besteht aus unserer Sicht bei folgenden Punkten: \r\n Der Schaffung klar gebündelter Zuständigkeiten für Sicherheitsüberprüfungen in der Wirtschaft \r\neinerseits und die Vermeidung von Mehrfachüberprüfungen durch unterschiedliche Behörden auf \r\nBundes- und Landesebene zur Reduzierung von Doppelstrukturen andererseits – eine zentrale \r\nForderung der Industrie nach Zuständigkeitsbündelung – bleibt unberücksichtigt. Dies kann erreicht \r\nwerden durch die Anerkennung bereits bestehender Zuverlässigkeitsüberprüfungen z.B. nach § 7 \r\nLuftSiG oder § 5 WaffG als gleichwertig zur einfachen Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG), sofern \r\ndiese nicht älter als fünf Jahre sind. Hierdurch ließen sich Doppelüberprüfungen vermeiden und \r\nBehörden entlasten. \r\n Im Entwurf sollte sichergestellt werden, dass Sicherheitsüberprüfungen der Ressorts, \r\nNachrichtendienste oder weiterer Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig anerkannt \r\nwerden. Nur so lassen sich für Unternehmen, die in Landes- und Bundeskontexten tätig sind, \r\nunnötige Mehrfachprüfungen und damit verbundene Aufwände vermeiden. Zudem sollte der Entwurf \r\nklarstellen, dass Vertrauenswürdigkeitsüberprüfungen ergänzend für exponierte Funktionen wie \r\nMitglieder der Geschäftsführung, Mitarbeitende in der Unternehmenssicherheit, im ISMS, SOC, in \r\nder IT, Revision oder im Betrugsschutz einen zusätzlichen Sicherheitsgewinn darstellen. Hierzu \r\nunterbreiten wird den folgenden Formulierungsvorschlag für § 8, Abs. 2, SÜG: \r\n3 \r\n„Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn die \r\nZuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung u.a. nach dem \r\nLuftsicherheitsgesetz (§ 7 LuftSiG) oder dem Waffengesetz (§ 5 WaffG) oder AtomG \r\nfestgestellt wurde und diese nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Sicherheitsüberprüfungen \r\nauf Landes- und Bundesebene sind hierbei als gleichwertig zu betrachten.“\r\n Einer expliziten gesetzlichen Verankerung verbindlicher Fristen für die Durchführung von \r\nSicherheitsüberprüfungen (z. B. 3 Monate für einfache, 6 Monate für erweiterte Überprüfungen), um \r\nUnternehmen in ihren Planungen für Personal- und Projektentscheidungen mehr \r\nVerfahrenssicherheit zu geben. (Lediglich § 17 Abs. 3 SÜG neu sieht eine elektronische \r\nErinnerungsfunktion vor, ohne jedoch verbindliche Fristen einzuführen). Dies könnte durch folgende \r\nErgänzung des § 17 SÜG erreicht werden: \r\n„Die Sicherheitsüberprüfung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten (einfache Überprüfung) \r\nbzw. sechs Monaten (erweiterte Überprüfung) nach Eingang der vollständigen Unterlagen \r\nabzuschließen. Bei Überschreitung ist die betroffene Person über den Stand des Verfahrens \r\nzu informieren.“ \r\n Hinsichtlich der gemäß § 25a erforderlichen Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens\u0002oder verteidigungswichtigen Einrichtungen ist sowohl die erhebliche Rechtsfolge zu berücksichtigen \r\nals auch die praktische Umsetzung bislang ungeklärt. Sollte ein entsprechender Betreiber die \r\nEigenschaft als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung erlangen, so ist zu bezweifeln, dass \r\nein Jahr ausreichend wäre, um angesichts der aktuellen Überprüfungsdauern und (ungeklärter) \r\npersonalrechtlicher Herausforderungen die Anforderungen insbesondere gemäß § 27a umzusetzen. \r\nZudem muss gewährleistet werden, dass sich die erklärende staatliche Stelle der umfangreichen \r\nFolgewirkungen einer solchen Einstufung bewusst ist. \r\n Der Einführung klarer und transparenter Ansprechstellen für Unternehmen (z.B. zentrale \r\nKoordinierungsstelle für Wirtschaftsakteure), um die Kommunikation im Prüfverfahren zu erleichtern, \r\nBearbeitungszeiten zu verkürzen und eine einheitliche Zuständigkeit sicherzustellen. Die \r\ngrundsätzliche Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung von Mitarbeitenden privater \r\nWirtschaftsunternehmen sollte bei einer zentralen Stelle liegen, unabhängig vom konkreten Auftrag \r\nund Zuordnung des öffentlichen Auftraggebers zu einem Sektor (z.B. äußere Sicherheit, innere \r\nSicherheit, KRITIS) oder der Ansiedlung auf Ebene Bund oder Länder. Entscheidend sollte der \r\nArbeitgeber sein, nicht der projektbezogene Einsatz. § 24, Abs.2 widerspricht diesem Ansatz. Die \r\nhierdurch verursachte „Zersplitterung des Geheimschutzes“ konterkariert das Ziel einer gestärkten \r\nNationalen Sicherheit. Ergänzend sollte § 3 SÜG wie folgt ergänzt werden: \r\n„Zur Unterstützung nichtöffentlicher Stellen richtet das Bundesministerium des Innern eine \r\nzentrale Koordinierungsstelle für Sicherheitsüberprüfungen in der Wirtschaft ein.“\r\n Darüber hinaus bedarf § 3 Abs. 1a SÜG einer Klarstellung: Der Ausschluss von „Personen, die an \r\nPersonalmaßnahmen beteiligt sind“, ist zu unbestimmt formuliert. Die aktuelle Formulierung könnte \r\nso interpretiert werden, dass Geheimschutzbeauftragte keine Führungsverantwortung übernehmen \r\ndürften oder es ihnen verwehrt wäre bei Bewerbungsverfahren (in ihren Fachbereichen) konsultiert \r\nzu werden.\r\n Einer vollständigen Digitalisierung des gesamten Antrags- und Prüfprozesses, inklusive \r\nelektronischer Antragstellung und durchgängiger digitaler Aktenführung, analog zu bestehenden \r\nSystemen wie ELSE (BAMAD) und ELEXI (BfV). Ansätze hierzu finden sich zwar in § 20 SÜG neu \r\nsowie § 18 Abs. 6 SÜG, eine vollständige Prozessdigitalisierung wird jedoch nicht realisiert. Wir \r\nschlagen folgende Anpassung des § 12 Abs. 1, Nr. 5 SÜG vor: \r\n4 \r\n„Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte sind vollständig digital zu führen. \r\nDie Antragstellung und Kommunikation erfolgen ausschließlich elektronisch über ein sicheres \r\nBehördenportal.“\r\n Der Nutzung sicherer digitaler Kommunikationsverfahren (z. B. verschlüsselte E-Mail) anstelle des \r\nderzeit häufig noch papierbasierten Postweges, um Rückfragen schneller und effizienter zu klären. \r\n Im Zusammenhang mit der Einführung der durchgängigen Anzeigepflicht (§ 15b SÜG) ist es \r\nerforderlich, die Ausgestaltung der entsprechenden Rechtsfolge sowie den Aufbau eines \r\nMeldewesens auf Behördenseite vorzunehmen, um die Meldungen effizient, rechtssicher und \r\nnachvollziehbar zu verarbeiten. \r\n Einer ausdrücklichen Begrenzung des Umfangs der Datenabfragen, insbesondere bei \r\nInternetrecherchen und der Prüfung sozialer Netzwerke, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \r\nund der Datensparsamkeit gerecht zu werden. (Der neue § 12 Abs. 1 Nr. 5 SÜG enthält hier eine \r\nerhebliche Ausweitung ohne klare Eingrenzung.). Daher erachten wir eine klare gesetzliche \r\nEingrenzung der dieser Recherchen auf sicherheitsrelevante Aspekte inklusive einer \r\nProtokollierungspflicht für notwendig. Eine entsprechende Änderung könnte in § 12 Absatz 1 Nummer \r\n5 SÜG erfolgen: \r\n„Recherchen auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke \r\nerfolgen nur in erforderlichem Maße und unter Beachtung des Grundsatzes der \r\nVerhältnismäßigkeit. Die Recherche ist zu dokumentieren und auf sicherheitsrelevante Inhalte \r\nzu beschränken.“\r\n Mehr Rechtssicherheit in Fällen, in denen die Dauer der Sicherheitsüberprüfung die Probezeit von \r\nMitarbeitenden überschreitet. Arbeitgeber sollten hier mehr Transparenz erhalten, um fundierte \r\nPersonalentscheidungen treffen zu können. Transparenz bedeutet dabei Informationen über den \r\nBearbeitungsstand der Sicherheitsüberprüfung sowie Hinweise, ob sicherheitserhebliche \r\nErkenntnisse den Fortgang des Verfahrens beeinflussen könnten, damit arbeitsrechtliche \r\nEntscheidungen rechtzeitig und verantwortungsvoll getroffen werden können. Belastbare \r\narbeitsrechtliche Regelungen für den Umgang mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen sind hierfür \r\naus Unternehmenssicht unerlässlich. Transparente Verfahren ermöglichen es Unternehmen \r\nbeispielsweise, die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auch im Rahmen von maximal VS-NfD zu \r\nbewerten, falls Mitarbeitende keine Ü2 erhalten (z.B. aufgrund von Familienangehörigen aus \r\nbestimmten Herkunftsländern). In diesen Fällen sollte der Sicherheitsbevollmächtigte Auskunft über \r\ndie Gründe erhalten. \r\n Einer Informationsmöglichkeit über den Bearbeitungsstand laufender Überprüfungen, insbesondere \r\nbei deutlicher Überschreitung üblicher Bearbeitungszeiten. Dies würde Unternehmen die Möglichkeit \r\nverschaffen, eine Abschätzung hinsichtlich der Sinnhaftigkeit einer weiteren Befassung vorzunehmen \r\nund die Gründe der langen Bearbeitungsdauer zu erfahren (vgl. hierzu auch die obigen \r\nAusführungen). \r\n Der Gesetzentwurf greift den Bedarf der Wirtschaft an einer freiwilligen \r\nVertrauenswürdigkeitsüberprüfung für Beschäftigte in besonders sensiblen Bereichen nicht auf.1 \r\nUnternehmen, die weder dem Geheimschutz des Bundes unterliegen noch verpflichtet sind, \r\nSicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen, sollten die \r\nMöglichkeit erhalten, für kritische Funktionen – etwa IT-Personal, Steuerungssysteme oder \r\nWerkschutz – freiwillig die persönliche Vertrauenswürdigkeit von Beschäftigten prüfen zu lassen. \r\n1\r\n vgl. https://bdi.eu/publikation/news/vertrauenswuerdigkeitsueberpruefung \r\n5 \r\nAngesichts dessen sollte die Bundesregierung im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren zum \r\nNIS2UmsuCG sowie zur Umsetzung der Resilience-of-Critical-Entities-Richtlinie ((EU) 2022/2557) \r\ndie in Artikel 14 vorgesehene Möglichkeit einer freiwilligen Zuverlässigkeits- und \r\nVertrauenswürdigkeitsüberprüfung gesetzlich regeln und den Unternehmen damit ein rechtssicheres \r\nInstrument an die Hand geben. Eine Regelung hierzu kann durch die Einführung eines § 25 b SÜG \r\nUnternehmen die Möglichkeit geben, freiwillige Prüfungen für sensible Funktionen durchzuführen: \r\n„Unternehmen, die nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 2 unterliegen, können für \r\nBeschäftigte in sicherheitsrelevanten Funktionen eine freiwillige \r\nVertrauenswürdigkeitsüberprüfung nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 beantragen. Die \r\nDurchführung erfolgt durch die zuständige Stelle nach § 3.“\r\n Eine regelmäßige gesetzlich vorgesehene Evaluierung der Sicherheitsüberprüfungsregelungen\r\nzusammen mit der Wirtschaft, wie sie politisch gefordert wird, enthält der Entwurf nicht. Lediglich eine\r\nallgemeine Evaluierung der Auswirkungen auf die Sicherheitslage wird im Entwurf erwähnt. Einer\r\ngesetzlich verankerten regelmäßigen Evaluierung der Wirksamkeit und Effizienz der\r\nSicherheitsüberprüfungen unter Einbindung von Wirtschaftsverbänden kann durch Ergänzung des §\r\n35 SÜG begegnet werden:\r\n„Die Bundesregierung evaluiert alle fünf Jahre gemeinsam mit Vertretern, Verbänden der \r\nWirtschaft die Wirksamkeit und Effizienz der Sicherheitsüberprüfungen.“ \r\n Personen, die aktuell oder in der Vergangenheit die Staatsangehörigkeit eines Staates gemäß § 13\r\nAbsatz 1 Nummer 17 besessen haben, dürfen Zugang zu Verschlusssachen der\r\nGeheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM gemäß § 4 nur\r\nerhalten, wenn zuvor eine vertiefte sicherheitsmäßige Bewertung unter besonderer Berücksichtigung\r\nmöglicher sicherheitserheblicher Risiken erfolgt ist. Für den Zugang zu Verschlusssachen des\r\nGeheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist u.E. ebenfalls eine besondere\r\nSensibilisierung geboten; die Verpflichtung durch die für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH\r\nverantwortliche Person in öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen sollte daher in diesen Fällen um\r\neine dokumentierte Risikobewertung ergänzt werden. Die Regelung dient der Berücksichtigung\r\nbesonderer sicherheitsrelevanter Konstellationen bei Personen mit Bezug zu Staaten, die vom\r\nBundesministerium des Innern als sicherheitskritisch eingestuft wurden. Ziel ist es, potenzielle\r\nRisiken durch nachrichtendienstliche Einflussnahme oder Loyalitätskonflikte frühzeitig zu erkennen\r\nund zu bewerten. In § 4 oder § 12 sollte u.E. daher ein neuer Absatz wie folgt ergänzt werden:\r\n„Bei Personen, die aktuell oder in der Vergangenheit die Staatsangehörigkeit eines Staates \r\ngemäß § 13 Absatz 1 Nummer 17 besessen haben, ist vor der Erteilung einer Ermächtigung \r\nzum Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH, GEHEIM \r\noder STRENG GEHEIM gemäß § 4 eine vertiefte sicherheitsmäßige Bewertung \r\ndurchzuführen. Für den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR \r\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist ebenfalls eine besondere Sensibilisierung geboten; die \r\nVerpflichtung der Personen durch die für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH \r\nverantwortliche Person in öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ist in diesen Fällen um \r\neine dokumentierte Risikobewertung zu ergänzen.“ \r\n Im SÜG sollte die herausgehobene Stellung des Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) in ähnlicher\r\nWeise gewürdigt und die Position des SiBe durch einen Kündigungsschutz gestärkt werden, wie dies\r\nin § 6, Abs. 4 BDSG für den Datenschutzbeauftragten und in Art. 38, Abs. 3 DSGVO für den\r\nDatenschutzbeauftragten in nicht öffentlichen Stellen erfolgt ist. Eine entsprechende Ergänzung\r\nkönnte in § 25, Abs. 4 erfolgen.\r\n6 \r\nFazit \r\nDer Gesetzentwurf greift zentrale Elemente einer notwendigen Modernisierung des \r\nSicherheitsüberprüfungsrechts auf. Die Einbeziehung privatwirtschaftlicher sicherheitsrelevanter \r\nAkteure wird gestärkt. Gleichzeitig entstehen neue Melde- und Verwaltungspflichten für Unternehmen, \r\nohne dass die Komplexität der Verfahren insgesamt durch konsequent vereinfachte und verschlankte \r\nProzesse spürbar reduziert wird. \r\nEs fehlen durchgängige Digitalisierung, klare Ansprechpartner, verbindliche Fristen und ein \r\ntransparenter Informationsfluss. Wichtige industriepolitische Anliegen, die eine wirkliche \r\nVerfahrensbeschleunigung und Entlastung der Wirtschaft bewirken könnten, bleiben weitgehend \r\nunberücksichtigt. Aus unserer Sicht (BDI / BDSV / BDLI / Bitkom / BAK SiBe / ASW Bundesverband) ist \r\neine grundsätzliche Vereinfachung und Effizienzsteigerung des Systems erforderlich. Deutschland \r\nbraucht ein Überprüfungssystem, das zwischen Nachrichtendiensten und wirtschaftlicher Realität \r\nvermittelt – gestaffelt, digital, risikobasiert und zukunftssicher. Die Industrie steht für einen konstruktiven \r\nDialog zur Weiterentwicklung des Sicherheitsüberprüfungsrechts jederzeit bereit."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-25"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013991","regulatoryProjectTitle":"Festschrift des 2%-Ziel im Grundgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/c9/388313/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200029.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wir alle wissen, dass 2025 so oder so ein extrem spannendes Jahr wird: Wie geht die \r\nBundestagswahl aus? Welche Regierung werden wir danach haben? Was wird die \r\nTrump-Administration mit uns machen? Es werden Richtungsentscheidungen \r\ngefordert sein, die vermutlich schon den Bundestagswahlkampf stark beeinflussen. \r\nFür unsere Mitglieder sind vor allem die Richtungsentscheidungen maßgeblich, die \r\nsich um die Mittel zur künftigen Ausstattung der Bundeswehr und zur Erreichung \r\nbesserer gesamtgesellschaftlicher Resilienz drehen. Für Beides werden wir nochmals \r\nsehr viel mehr Geld ausgeben müssen, wenn wir bis zum Ende des Jahrzehnts den \r\nNATO-Anforderungen entsprechen und rundherum abschreckungs- und \r\nverteidigungsfähig sein wollen.\r\nAus Sicht der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie ist gerade diese \r\nWeichenstellung von einer besonders bedeutsamen Signalwirkung. Wir haben unsere \r\nKapazitäten seit dem Februar 2022 in Summe schon stark erhöht. Eine weitere \r\nErhöhung setzt aber Planbarkeit und die konkrete Aussicht auf weitere Aufträge \r\nvoraus. Eine Verankerung von mindestens 2 % NATO-Quote im Grundgesetz und/oder \r\nein Verteidigungsplanungsgesetz würden diese Planbarkeit erheblich erhöhen. \r\nWenn es zutrifft, dass sich unsere Verteidigungsausgaben in den nächsten Jahren\r\neher in Richtung der 3 %-Marke erhöhen müssen, dann immer wieder die Frage nach \r\nder Lieferfähigkeit der Industrie gestellt. Unsere Antwort ist: Ja, wir können liefern, \r\nwenn wir uns mit der Beschaffungsverwaltung gemeinsam rechtzeitig und langfristig \r\nauf die an uns gerichteten Erwartungen einstellen können. Als langjährige Partner der \r\nBundeswehr und der BOS sind unsere 240 Mitgliedsunternehmen hierzu bereit und in \r\nder Lage. Allerdings bedarf es dazu auch einer Verbesserung der \r\nRahmenbedingungen, wie sie von uns im Sinne eines „resilienzwirtschaftlichen“ \r\nGesamtprogramms immer wieder angesprochen worden ist. Die entsprechenden 10 \r\nPunkte („BDSV-10“) sind hier nochmals beigefügt.\r\nWir bedanken uns erneut für den Austausch mit Ihnen, den wir im Laufe des Jahres \r\n2024 haben konnten, und wünschen Ihnen für 2025 recht viel Glück und Erfolg!"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017124","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für ein regulatorisches Rüstungsbeschleunigungspaket","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/eb/546361/Stellungnahme-Gutachten-SG2506230027.pdf","pdfPageCount":23,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Eckpunkte für regulatorische Anpassungen zugunsten \r\neines beschleunigten Kapazitätsaufbaus der deutschen \r\nSicherheits- und Verteidigungsindustrie\r\nVorschläge für ein regulatorisches \r\n„Rüstungsbeschleunigungspaket“\r\n1\r\nInhalt\r\nA. Einleitung.............................................................................................................. 2\r\nB. Vorschläge für Anpassungen des militärischen Vergaberechts/ Einzelvor\u0002schläge zu vergaberechtlichen und vertragsrechtlichen Anpassungen ....... 2\r\nI. Mögliche Gliederung eines Gesetzgebungsvorhabens ..................................................... 2\r\nII. Anwendbarkeit des Gesetzes ................................................................................................ 3\r\nIII. Regeln für Beschaffungen auf Basis des Gesetzes ........................................................... 3\r\nIV. Regeln zum Rechtsschutz ..................................................................................................... 4\r\nV. Aufweitung der Verfahrensarten und Vereinheitlichung mit dem normalen\r\nVergabebereich ....................................................................................................................... 5\r\nVI. Allgemeine Vereinfachungen (z.B. Kürzung von Verfahrensfristen).............................. 5\r\nVII. Wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft und Spiral Development.............. 6\r\nVIII. Modernisierung Markterkundung und Konkretisierung Projektantenproblematik ........ 8\r\nIX. Dringlichkeitsausnahmen von der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ........... 11\r\nX. Anwendung der Ausnahmemöglichkeiten des Art. 346 AEUV ..................................... 11\r\nXI. Vorhalteverträge................................................................................................................... 13\r\nXII. Reduzierung mitgeltender Vorschriften ............................................................................ 13\r\nXIII. Start-Ups und Scale-Ups .................................................................................................... 14\r\nC. Regulierungsvorschläge außerhalb des Vergaberechts (insb. BImSchG /\r\nBImSchV, Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze, SÜG, KrWaffKontrG,\r\nAWG / AWV), Verwaltungsdigitalisierung....................................................... 15\r\nI. Beschleunigung der Genehmigungen für neue Produktionsanlagen .......................15\r\nII. Sicherstellungsgesetze ...........................................................................................16\r\nIII. Sicherheitsüberprüfungen .......................................................................................18\r\nIV. Rüstungsexport: Wiedereinführung sog. Komplementärgenehmigungen und \r\nSchaffung von Genehmigungen mit Konzentrationswirkung ...................................19\r\nV. Verwaltungsdigitalisierung ......................................................................................21\r\n2\r\nA. Einleitung\r\nDie mit dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 5. Mai 2025 bekräftigte \r\nAbsicht der Bundesregierung, die Befähigung der Bundeswehr zur Landes- und \r\nBündnisverteidigung zu stärken, kann nur mit einem umfassenden Kapazitätsaufbau \r\nder sie beliefernden deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie gelingen. Um \r\ndies angesichts der militärischen Planungsziele in dem erforderlichen Zeitrahmen \r\numsetzen zu können, sind nicht zuletzt auch Anpassungen der für die Industrie \r\nmaßgeblichen regulatorischen Rahmenbedingungen zu prüfen.\r\nNachfolgende regulatorische Beiträge für ein „Rüstungsbeschleunigungspaket“ zum \r\nKapazitätsaufbau der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (SV) wurden \r\nmittels mehrerer Abfragen bei Mitgliedern des BDSV von der Geschäftsstelle des \r\nVerbandes zusammengestellt. Nachfolgend wurden die daraus entwickelten \r\nVorschläge auch mit dem BDLI abgeglichen. \r\nDie nachfolgenden Punkte beinhalten mit Ausnahme vergaberechtlicher \r\nGrundsatzfragen keine Themen, die spezifisch auf der EU-Ebene regulatorisch zu \r\nadressieren sind. Gleichwohl gibt es Themen, z.B. auch bei der Anwendung des \r\nBImSchG’s, bei denen Vereinfachungen durch flankierende Regelungen auf der EU\u0002Ebene erleichtert werden können.\r\nDiese werden als Beitrag zur EU-Defence-Omnibus Regulation gesondert artikuliert. \r\nHierunter fallen auch Themen wie CSDDD, CSRD und EUDR (s. auch \r\nBürokratieabbauliste BDLI / BDSV vom 14.03.2025; abrufbar unter: \r\nhttps://www.bdsv.eu/aktuelles/positionspapiere.html).\r\nB. Vorschläge für Anpassungen des militärischen Vergaberechts/ \r\nEinzelvorschläge zu vergaberechtlichen und vertragsrechtlichen \r\nAnpassungen\r\nI. Mögliche Gliederung eines Gesetzgebungsvorhabens\r\nKonkret wäre unser Vorschlag, ein Gesetz mit den folgenden drei Pfeilern zu \r\nverabschieden:\r\n- Anwendbarkeit des Gesetzes\r\n- Regeln für Beschaffungen auf Basis des Gesetzes\r\n- Regeln zum Rechtsschutz\r\nIn der Kombination aus diesen drei Pfeilern kann ein Rechtsrahmen geschaffen \r\nwerden, der bei tolerablen Nachteilen eine schnellstmögliche Beschaffung \r\nessenzieller Ausrüstungsbestandteile für die Bundeswehr gewährleistet.\r\n3\r\nII. Anwendbarkeit des Gesetzes\r\nArt. 346 AEUV ist der Schlüssel für die Disruption des \r\nRüstungsbeschaffungsrechts. Denn die Verteidigungsrichtlinie (RL 2009/81/EG) \r\ngibt den europäischen Rahmen für die nationale Rüstungsbeschaffung vor. Der \r\ndarin für eine Beschleunigung vorhandene nationale Umsetzungsspielraum ist \r\nindes gering und von der Bundesrepublik schon weitestgehend ausgenutzt. \r\nSolange die Verteidigungsrichtlinie in ihrer jetzigen Form besteht, werden \r\nÄnderungen des nationalen Rechts also nur homöopathisch sein und außerhalb \r\nder Kürzung des Rechtsschutzes keine erheblichen Beschleunigungseffekte \r\nbewirken.\r\nDie Abkehr von der Verteidigungsrichtlinie – und damit zugleich vom sie \r\numsetzenden 4. Teil des GWB und der VSVgV – ist nur im Anwendungsbereich \r\ndes Art. 346 AEUV möglich. Danach kann jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen \r\nergreifen, die für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen \r\nerforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und \r\nKriegsmaterial betreffen. Diese Vorschrift befreit die Mitgliedstaaten von der \r\nBindung an das EU-Primär- und Sekundärrecht und damit auch von der \r\nAnwendung der Verteidigungsrichtlinie.\r\nDie Bundesrepublik wendet Art. 346 AEUV zwar schon an. Die derzeitige \r\nVorgehensweise über § 107 Abs. 2 GWB greift aber zu kurz. Denn sie verlangt im \r\nErgebnis, für jede Beschaffung im Einzelfall zu begründen, dass die \r\nNichtanwendung der Verteidigungsrichtlinie für die Wahrung der wesentlichen \r\nSicherheitsinteressen erforderlich ist. Das hat zwei elementare Nachteile: Ein \r\nerhöhter Prüfungs- und Begründungsaufwand durch das BAAINBw und eine \r\nerhöhte Rechtsunsicherheit durch etwaige Nachprüfungsanträge. \r\nHier müssen bereits auf Gesetzesebene Tatbestandsmerkmale festgelegt werden, \r\nwann die Nichtanwendung der Verteidigungsrichtlinie für die Wahrung der \r\nwesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ist. Ein solches Vorgehen halten \r\nwir mit Blick auf den Wortlaut von Art. 346 AEUV – abhängig von der konkreten \r\nAusgestaltung der Tatbestandsmerkmale – für vertretbar. Denn eine \r\nEinzelfallprüfung wird jedenfalls nicht vom Wortlaut der Vorschrift gefordert. Zudem \r\nwird auch der für die Auslegung zuständige EuGH die veränderte globale \r\nSicherheitslage im Rahmen seiner Rechtsprechung zu berücksichtigen haben. Ein \r\nsolches Vorgehen hätte den entscheidenden Vorteil, dass ein wesentlicher Teil der \r\nRechtsrisiken eines Ganges über Art. 346 AEUV auf den Gesetzgeber verlagert \r\nwäre.\r\nIII. Regeln für Beschaffungen auf Basis des Gesetzes\r\nNeben ausufernden Formalvorgaben lähmt die Beschaffung nichts so sehr wie \r\nRechtsunsicherheit. Letztere beschränkt sich in der Praxis aber nicht nur auf die \r\nFrage, ob eine Beschaffung auf Grundlage von Art. 346 AEUV zulässig ist. Sie \r\n4\r\nerstreckt sich auch auf das ganz grundlegende Thema, nach welchen \r\nVerfahrensregeln eine Beschaffung erfolgt, wenn der vierte Teil des GWB und die \r\nVSVgV nicht anwendbar sind.\r\nDas ist nach unserem Dafürhalten auch ein wesentlicher Grund, weshalb die \r\nbisherige Anwendung des Art. 346 AEUV außerhalb von wettbewerbsfreien \r\nVergaben bislang keine wesentliche Beschleunigung der Beschaffung bewirkt hat. \r\nEin Rüstungsbeschaffungsgesetz muss deshalb einfache und klare Vorgaben für \r\nBeschaffungen auf seiner Grundlage beinhalten.\r\nHierfür lassen sich Vorbilder finden, die gut um rüstungsspezifische Themen \r\nergänzt und im Übrigen entschlackt werden können. Angelehnt an die KonzVgV \r\nkönnte sich ein solcher Rechtsrahmen auf schlanke und klare Vorgaben \r\nbeschränken. Vorstellbar wäre es, in einem ersten Abschnitt zunächst die \r\ngrundlegenden Vergabeprinzipien (Wettbewerb, Transparenz und Bietergleich\u0002behandlung) festzulegen. Diese könnten dann in einem zweiten Abschnitt um \r\nwenige Vorschriften ergänzt werden, die dem öffentlichen Auftraggeber einen \r\nflexiblen und gleichzeitig wenig(er) Einzelfallprüfungen verlangenden Rahmen für \r\ndas Vergabeverfahren selbst an die Hand geben. Von großer Bedeutung gerade \r\nfür die deutsche Rüstungsindustrie wäre hier eine Klarstellung, dass der öffentliche \r\nAuftraggeber im Anwendungsbereich des Gesetzes – sofern das aus seiner Sicht \r\nerforderlich ist – auch nur deutsche oder europäische Unternehmen oder solche \r\nUnternehmen mit Sitz in Deutschland/der EU und einer Konzernmutter außerhalb \r\nder EU berücksichtigen muss, die nachweisen können, durch geeignete \r\nMaßnahmen sicher zu stellen, dass die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik \r\nDeutschland, der Europäischen Union (EU) und der Europäischen \r\nVerteidigungsagentur (EVA) ausreichend gewahrt werden.\r\nAls zusätzlich aufzunehmende Themen kommen insbesondere Markt\u0002konsultationen einschließlich der (vermeintlichen) „Projektantenproblematik“ und \r\ndie Berücksichtigung des notwendigen Geheimschutzes in den Sinn.\r\nIV. Regeln zum Rechtsschutz\r\nSchließlich muss das Rüstungsbeschaffungsgesetz um Regeln zum Rechtsschutz \r\nergänzt werden. Wir würden hier anregen, dass zur Beschleunigung des \r\nVerfahrens nur eine Instanz vorgesehen wird. Diese eine Instanz sollte keine \r\nVergabekammer oder Vergabesenat der Oberlandesgerichte sein. Ansonsten \r\nbestünde die Gefahr, dass der Spruchkörper die vergaberechtlichen Wertungen \r\ndurch die Hintertür wiedereinführt. Es gibt in anderen Bereichen etablierte \r\nSonderzuständigkeiten zum Bundesverwaltungsgericht. Das könnte – in \r\nVerbindung mit einem zwingenden Eilrechtsschutz – zum Vorbild genommen \r\nwerden.\r\n5\r\nZusätzlich zu den drei zuvor genannten Eckpfeilern, wäre es mit Blick auf das \r\nEuroparecht wünschenswert, wenn der Gesetzgeber Art. 346 AEUV sowie die \r\nVerteidigungsrichtlinie 2009/81/EG einer Überprüfung unterzieht:\r\n- Klarere Vorgaben bei Inhalt und Grenzen von Art. 346 AEUV wären hilfreich, \r\neine Anpassung der Liste der unter die Vorschrift fallenden Güter aus dem Jahr \r\n1958 längst überfällig.\r\n- Die Kommission will in ihrer Amtszeit zunächst die zivilen Vergaberichtlinien \r\nüberarbeiten. Unseres Erachtens macht es Sinn, dabei auch die – viel ältere –\r\nVerteidigungsrichtlinie zu überarbeiten.\r\nSolange auf europäischer Ebene keine Änderung vorliegt, bleibt das vorgenannte \r\nKonzept wohl der einzige Weg, eine echte legislative Änderung der \r\nBeschaffungspraxis zu erreichen.\r\nV. Aufweitung der Verfahrensarten und Vereinheitlichung mit dem normalen \r\nVergabebereich\r\nAls Ausgangslage ist festzuhalten, dass Vergaben im VS-Bereich hinsichtlich der \r\nVerfahrensarten bislang unnötig eng reglementiert werden. Nach § 146 GWB, § 11 \r\nVSVgV steht dafür im Prinzip nur das Nichtoffene und das Verhandlungsverfahren \r\nmit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung, ausnahmsweise das Verhandlungs\u0002verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und der Wettbewerbliche Dialog unter den \r\nim Gesetz genannten Voraussetzungen der §§ 12 und 13 VSVgV. \r\nAus unserer Sicht werden damit die ansonsten eröffneten Verfahrensarten unnötig \r\nausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für das in Einzelfällen denkbare Offene \r\nVerfahren (welches das zügigste aller Verfahren darstellt) und die \r\nInnovationspartnerschaft. Auch wenn das Offene Verfahren im spezifisch \r\nsicherheitsrelevanten Bereich eher atypisch sein dürfte, halten wir es für nicht \r\nsachgerecht, dieses von vornherein auszuschließen. Stattdessen kann dies dem \r\nAuftraggeber anheimgestellt werden. Aufgrund der entsprechenden Regelungen \r\nauf Richtlinienebene wäre allerdings eine RL-Anpassung erforderlich. Der aktuelle \r\nGesetzgebungsprozess auf EU-Ebene bietet sich dafür an.\r\nAuch die Innovationspartnerschaft bietet viele Vorteile einer gemeinschaftlichen \r\nProduktentwicklung zwischen Auftraggeber und Industrie. Hierauf gehen wir im \r\ndafür vorgesehen Teil (unten III.) ein.\r\nVI. Allgemeine Vereinfachungen (z.B. Kürzung von Verfahrensfristen)\r\nWas allgemeine Verfahrensvereinfachungen betrifft, handelt es sich primär um \r\nverwaltungsorganisatorische Aspekte, welche von den Ministerien, dem \r\nBeschaffungsamt und weiter befassten Organen zu analysieren und zu optimieren \r\nist, etwa in Bezug auf eine Verschlankung der Entscheidungsprozesse.\r\n6\r\nIm Verhältnis zur anbietenden Industrie, mithin im Kontext konkreter \r\nVergabeverfahren, sind (freilich in Abhängigkeit des Umfangs und der Komplexität \r\ndes Vergabegegenstands) sicherlich Verkürzungen der derzeit üblichen \r\nVerfahrensfristen möglich. Denkbare (De-)Regulierungsansätze wären:\r\n- Absenkung der Mindestfristen in § 20 VSVgV\r\n- Ggf. Festlegung von Höchstfristen, die nur ausnahmsweise (d.h. nur in \r\nbegründeten Fällen) überschritten werden dürfen\r\n- Einführung einer Regel-Prüffrist für die Angebotswertung (bislang in § 31 \r\nVSVgV nicht enthalten)\r\n- Anordnung zügiger Verhandlung im Verhandlungsverfahren\r\n- Anordnung möglichst kurzer Binde- und Zuschlagsfristen.\r\nVII. Wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft und Spiral Development\r\nIn Bezug auf Beschaffungsvarianten mit innovativem Charakter regen wir eine \r\nbreite Implementierung und regelmäßige Anwendung an, da gerade der \r\nSicherheits- und Verteidigungsbereich von laufender Innovation geprägt ist, die \r\ndurch den kaum übersehbaren Rüstungswettlauf eher noch zunehmen dürfte. Da \r\ndie Verfahrensarten bereits in Art. 25 ff. der EU Richtlinie 2009/81/EGVS \r\n(nachfolgend RL VS) geregelt sind, ist der EU-Reformprozess mit in den Blick zu \r\nnehmen, allerdings auch im Umsetzungswege sind einige Anpassungen möglich. \r\nIm Einzelnen:\r\na. Wettbewerblicher Dialog\r\nDieses Verfahren ist in Art. 27 RL VS vorgesehen und folgerichtig in § 13 VSVgV \r\nauch bereits recht detailliert geregelt. Das in der Vergabepraxis eher verhaltene \r\nGebrauchmachen scheint daher weniger in der mangelnden Rechtsgrundlage zu \r\nliegen, als in der Praktikabilität des Verfahrens. Folgende Fortschreibungen (in der \r\nRL und der VSVgV) erscheinen zielführend:\r\n- Sicherstellung der Vertraulichkeit von Umsetzungsvorschlägen: Dieser wichtige \r\nAspekt ist in § 13 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV bereits vorgesehen. Insoweit sollte noch \r\neine größere Transparenz in den Verfahrensbedingungen geschaffen werden, \r\ndass dies auch so gehandhabt wird. Zudem sollte genauer festgelegt werden, \r\nwie der Wettbewerbsvorteil des sich durchsetzenden Unternehmens auch in der \r\nAngebotsphase besser geschützt werden kann, etwa durch Entschädigungs\u0002regelungen.\r\n- Ein als großes Manko (auch im Normalbereich der Beschaffung nach § 18 VgV) \r\nwahrgenommenes Charakteristikum des Wettbewerblichen Dialogs liegt darin, \r\ndass nach Abschluss der Angebotsphase nicht mehr weiterverhandelt werden \r\ndarf, sondern nur noch Klarstellungen im engen Rahmen erfolgen dürfen (vgl. § \r\n18 Abs. 8 VSVgV). Hier sollte (auch auf EU-Ebene) eine Öffnungsklausel für \r\nVerhandlungen geschaffen werden. Denn häufig ergibt sich auch in dieser \r\n7\r\nPhase noch Anpassungsbedarf, sei es inhaltlich oder preislich. Allerdings \r\nkönnen sich durch eine solche Nachverhandlung auch \r\nManipulationsmöglichkeiten hinsichtlich der Auswahl des Ausschreibungs\u0002siegers ergeben. Dies gilt es im Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen und \r\nist in geeigneter Weise zu verhindern.\r\nb. Innovationspartnerschaft\r\nHinderlich ist, dass schon auf EU-Ebene in der RL VS (Art. 25 ff.) die \r\nInnovationspartnerschaft nicht als Verfahren vorgesehen ist, und sich dies folglich \r\nauch in der VSVgV nicht wiederfindet.\r\nDer BDSV geht indessen davon aus, dass gerade in der Sicherheits- und \r\nVerteidigungsindustrie erhebliches Potenzial für solche Innovationspartnerschaft \r\nvorhanden sind, etwa im Hinblick auf den oft sehr erheblichen Investitionsbedarf in \r\nForschung und Entwicklung bei Rüstungsgütern, der sich erst durch spätere Abrufe \r\nnach Vorliegen der Produktreife amortisieren kann und muss, sowie die hier \r\ntypischen Fortentwicklungs-zyklen und „Updates“ und schließlich der erforderliche \r\niterative Austausch mit dem Auftraggeber im Hinblick auf sich verändernde \r\nAnforderungen des Ausrüstungszuschnitts – etwa auch aufgrund bündnis\u0002bezogener und europapolitischer Entwicklungen im Verteidigungssektor.\r\nDaher empfiehlt sich die Implementierung der Innovationspartnerschaft analog § \r\n19 VgV, wobei dies wie erwähnt auch auf EU-Ebene umgesetzt werden müsste. \r\nDabei kann man sich durchaus an den Regelungen des § 19 VgV als “äußerer \r\nRahmen“ orientieren (ergänzt durch sicherheitsbezogene Aspekte), um eine \r\nentsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen. Die genaue Ausgestaltung muss \r\ndann ohnehin sehr individuell und an das jeweilige Beschaffungsvorhaben \r\nangepasst werden.\r\nEtwaige Bedenken, die gegen diese Verfahrensart sprechen können (und auch in \r\nbisherigen Gesetzgebungsverfahren vorgebracht wurden), teilt der BDSV insoweit,\r\ndass die letzten beiden Absätze (Absätze 9 und 10) des §19 VgV aus Industriesicht \r\nnicht akzeptabel sind und deshalb nicht mit übernommen werden sollten. \r\nAnsonsten kann der Befürchtung wirksam begegnet werden, mit einem solchen \r\nVerfahren würde eine dauerhafte exklusive Verbindung zu einem Unternehmen \r\ngeschaffen und der Wettbewerb fortan ausgeschlossen. Dem ist dadurch zu \r\nbegegnen, dass der Auftragsgegenstand klar beschrieben und eingegrenzt wird. \r\nZudem könnte analog zur Rechtslage bei Rahmenverträge eine Höchstgrenze für \r\ndas Beschaffungsvolumen und die Vertragsdauer bestimmt werden.\r\nAllerdings ist die Innovationspartnerschaft von erheblicher inhaltlicher und \r\ninfolgedessen auch verfahrens- und vertragsrechtlicher Komplexität geprägt, und \r\nbringt einen entsprechenden Verfahrensaufwand auf AG- und Industrieseite mit \r\nsich, etwa auch im Hinblick auf Regelungen zur (auch preisrechtlich relevanten) \r\nVergütung der erst noch zu entwickelnden Leistungen (etwa im Rahmen eines Cost \r\n8\r\nplus Verfahrens). Daher dürfte sich dies nur bei sehr großen und innovativen \r\nBeschaffungsvorhaben empfehlen, sollte aber eben nicht von vornherein \r\nausgeschlossen sein.\r\nDie Idee eines Spiral Developments, also eines iterativen Verfahrens zur \r\nkontinuierlichen Weiterentwicklung eines Produkts, sehen wir nicht als eigene \r\nVerfahrensart an, vielmehr kann und sollte dies als optionaler integraler Bestandteil \r\nder Innovationspartnerschaft ausformuliert werden.\r\nVIII. Modernisierung Markterkundung und Konkretisierung Projektanten\u0002problematik\r\nMarkterkundung und Projektantenproblematik hängen eng zusammen und sind \r\ndaher in Gesamtschau zu betrachten. Ungeachtet dessen gehen wir zunächst auf \r\ndie Themen je für sich genommen ein:\r\na. Markterkundung\r\nZunächst ist festzustellen, dass die Markterkundung in der VSVgV oder anderen \r\nRegularien völlig unzureichend geregelt ist und hierdurch erhebliche Unsicherheit \r\nüber den rechtlichen Rahmen besteht. Bislang wird lediglich in § 10 Abs. 4 VSVgV \r\ngeregelt, dass das Vergabeverfahren nicht für eine Markterkundung missbraucht \r\nwerden darf, es fehlt aber jedwede positive und „ermutigende“ Regelung. Es sollte \r\nsomit in einem eigenen Paragraphen die Markterkundung geregelt werden. \r\nSinnvolle Regelungsinhalte wären:\r\n- Etablierung der Markterkundung als vorgeschaltetes Verfahren, welches nicht \r\nverpflichtend, aber doch als Regelverfahren gekennzeichnet wird, jedenfalls für \r\nFälle der Beschaffung von Gütern mit innovativem Charakter (wozu bereits die \r\nWeiterentwicklung von Produkten gehört) und/oder großem Volumen\r\n- Entsprechende Selbstverpflichtung der Bundeswehr, im Regelfall eine \r\nMarkterkundung vor jeder Vergabe mit Auftragswert oberhalb von EUR X \r\ndurchzuführen\r\n- Aufbau eines Konzepts für die Durchführung von Markterkundungen:\r\no Durchführung Markterkundung durch Planungsamt vor Finalisierung der \r\nFFF und Zeichnung durch den GI der jeweiligen TSK\r\no Bei großen, komplexen bzw. innovativen Beschaffungsprojekten \r\nDurchführung in mehreren Phasen\r\n- Anschreiben aller relevanter Industrie-Unternehmen (deutsch oder europaweit), \r\nob Interesse an Markterkundung, ggf. auch durch öff. Bekanntmachung flankiert\r\no Vorstellen Grobkonzept Beschaffungsgegenstand\r\no Vorstellen Zeitplan\r\n9\r\n- Durchführung eigentlicher Marktdialog\r\no Vorstellung des Entwurfs der AG-seitig erstellten Leistungs\u0002beschreibung\r\no Abfrage von Feedback anhand von Fragebogen:\r\n Welche Änderungen an Leistungsbeschreibung, damit schnellere \r\nBeschaffung möglich\r\n Welche Änderungen an Leistungsbeschreibung, damit günstigere \r\nBeschaffung möglich\r\n Welche Änderungen an Leistungsbeschreibung, damit mehr \r\nWettbewerb\r\n- Besprechung des Feedbacks mit sämtlichen Teilnehmern des Marktdialogs \r\n- Alternativ – soweit z.B. in einer frühen Phase eines Beschaffungsvorhabens \r\neine Leistungsbeschreibung noch gar nicht vorhanden ist, wie in der Praxis \r\nhäufig der Fall – kann es bei der Vorstellung des groben Beschaffungsvor\u0002habens bleiben und können die Bieter gebeten werden, von sich aus in freier \r\nForm Umsetzungskonzepte und passende Produkte vorzulegen. \r\n- Wichtig ist in jedem Fall der nachfolgende Evaluierungsprozess und die \r\nÜberführung in konkrete Leistungsbeschreibungen für die Ausschreibung. Hier \r\nsollten die Rückläufer umfassend gewürdigt und zugleich vergabe-rechtliche \r\nMaßgaben beachtet werden, insbesondere der Grundsatz der \r\nGleichbehandlung und der Hersteller- und Produktneutralität. Wichtig erscheint \r\ndem BDSV, dass die letztgenannten Grundsätze aber keinesfalls den \r\nöffentlichen Auftraggeber abhalten sollte, die Markterkundung durchzuführen \r\nund sich einen Marktüberblick zu verschaffen, vielmehr kommen diese \r\nGrundsätze in der Evaluierungs- und Umsetzungsphase zum Tragen.\r\nb. Umgang mit Projektanten\r\nBei der sog. Projektantenproblematik geht es darum, inwiefern Interessenkonflikte \r\nzu befürchten und diesen entgegenzuwirken ist, weil Unternehmen im Vorfeld einer \r\nAusschreiung beratend tätig werden (etwa im Rahmen der vorerwähnten \r\nMarkterkundung oder im Wege eines bilateralen Austauschs), und sie sich im \r\nspäteren Vergabeverfahren selbst als Bieter beteiligen. Es handelt sich mithin im \r\nWesentlichen um ein Compliance Thema, aber auch eine Konkretisierung des \r\nvergaberechtlichen Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz.\r\nDie Industrie sieht hier das Problem vor allem in der amtsseitigen Auslegung der \r\nvergaberechtlich vorzusehenden Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung einer \r\nWettbewerbsverzerrung. Die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung \r\nbedeuten nicht, dass Hintergrundinformationen an Mitwettbewerber weiterzugeben \r\nsind. Bei einem eventuellen Erlass müsste eine entsprechende Klärung mit \r\naufgenommen werden.\r\n10\r\nVon der Ausgangslage her findet sich hierzu auch eine Regelung in § 10 Abs. 2 \r\nVSVgV, wonach der durch die Vorbefassung erhaltene Vorteil auszugleichen ist \r\n(und somit konkludent gesagt wird, dass dadurch kein Mitwirkungsverbot ausgelöst \r\nwird, so auch schon EuGH in der Rs. Fabricom). Diese Regelung ist im Grundsatz \r\nsachgerecht, verdient aber angesichts der erheblichen praktischen Bedeutung eine \r\ndifferenziertere Regelung, wie sie etwa in § 7 VgV enthalten ist, etwa über die Art \r\nund Weise des Wettbewerbsausgleichs. \r\nUngeachtet der gesetzlichen Normierung der Projektantensituation als \r\ngrundsätzlich erlaubtes Verhalten nimmt der BDSV in der Rechtswirklichkeit und \r\ngelebten Beschaffungspraxis eine große Zurückhaltung der Beschaffungsstellen \r\ndes VS-Bereichs wahr, überhaupt eine bilaterale Vorfeldberatung (oder die o.g. \r\nMarkterkundung) in Anspruch zu nehmen, dies offenbar in dem (grundsätzlich \r\nanerkennenswerten) Bestreben, von vornherein Ungleichbehandlungen oder \r\nCompliance-Verstöße bis hin zu Korruptionsdelikte zu vermeiden. Aus unserer \r\nSicht sind diese Zielsetzungen ohne Einschränkung aufrechtzuerhalten und liegen \r\nauch im Interesse der Industrie, dafür bedarf es aber nicht einer so restriktiven \r\nHandhabung.\r\nZunächst ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Vorfeldberatungen einen \r\nerheblichen Mehrwert bieten können, insbesondere, weil bei innovativen Produkten \r\ndas Know-how vielfach auf der Anbieterseite liegt. Zudem können Aspekte des \r\nPatent- und Urheberrechtsschutzes (oder auch nur ungeschützter Geschäftsideen) \r\nfür ein vertrauliches „Setting“ sprechen. Unternehmen wollen legitimerweise den \r\nvon ihnen erarbeiteten Wettbewerbsvorteil nicht ohne Weiteres dem Wettbewerb \r\npreisgeben.\r\nDen eingangs beschriebenen Problemstellungen können gleichwohl wirksam \r\nbegegnet werden, etwa durch Implementierung und Beachtung folgender \r\nLeitlinien:\r\n- Grundsätzlich Vorrang einer breit angelegten Markterkundung vor einer \r\nbilateralen Vorberatung\r\n- Bilaterale Vorberatung nur bei Vorliegen und zwecks Adressierung der \r\nvorgenannten Aspekte der Vertraulichkeit\r\n- Genaue interne Dokumentation dieser Vorgänge (Teilnehmerkreis, Ort / \r\nUhrzeit, Inhalte in zusammenfassender Form), ggf. mit geeigneter \r\nVertraulichkeitseinstufung; für die Vergabeakte ggf. Notiz in Kurzform.\r\nOb dies z.B. in der VSVgV gesetzlich fixiert wird oder in anderer Form (etwa als \r\nVerwaltungsvorschrift) implementiert wird, bleibt abzustimmen.\r\n11\r\nIX. Dringlichkeitsausnahmen von der Anwendung des Verhandlungsverfahrens\r\nDer aktuelle Wortlaut der RL 2009/81 und der VSVgV und eine sehr restriktive \r\nRechtsprechung zur Anwendung der Möglichkeit von \r\nDringlichkeitsausnahmen zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne \r\nTeilnahmewettbewerb macht es bisher dem öffentlichen Auftraggeber kaum \r\nmöglich, diese zeitsparende Verfahrensart zu nutzen. Hier sieht die Industrie die \r\nNotwendigkeit einer klarstellenden Anpassung der vergaberechtlichen \r\nRegelungen, die es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, u.a. ihm nicht \r\nzuzuschreibende außenpolitische Entwicklungen, die Auswirkungen auf die \r\nnationale Sicherheitssituation haben können und neue kurzfristige Bedarfe \r\nauslösen, aus Zeitgründen das Verhandlungsverfahren ohne \r\nTeilnahmewettbewerb zu nutzen. Ein möglicher Vorschlag wäre, zur Klarstellung \r\ndie Regelbeispiele in § 12 Abs. 1 Nr. 1. b) aa) VSVgV z. B. um „außenpolitisch \r\nbedingte Sondersituationen“ zu erweitern, da solche vom Öffentlichen \r\nAuftraggeber zumindest im Regelfall nicht so gut voraussehbar sind, dass die \r\nverkürzten Fristen eingehalten werden können, abgesehen davon, dass diese für \r\nbestimmte Produktbereiche im Verteidigungssektor ohnehin nicht haltbar sind.\r\nX. Anwendung der Ausnahmemöglichkeiten des Art. 346 AEUV\r\nDie amtsseitige Anwendung der Ausnahmemöglichkeiten des Art. 346 AEUV\r\n(§ 107 Abs. 2 GWB) müsste entscheidend stärker genutzt werden. Dies \r\ninsbesondere durch eine Stärkung der bereits gesetzlich in § 107 Abs. 2 GWB \r\nvorgesehenen Regelung, dass wesentliche Sicherheitsinteressen berührt sein \r\nkönnen, wenn der öffentliche Auftrag verteidigungsindustrielle \r\nSchlüsseltechnologien betrifft. Auch wenn die Begründungsmöglichkeiten bereits \r\njetzt mit Hilfe des Arguments der nationalen Versorgungssicherheit als ein \r\nKernelement wesentlicher Sicherheitsinteressen gegeben sind, bietet sich hier die \r\nUmwandlung von einer „Kann“- in eine „Muss“-Vorschrift an. Auf EU-Ebene \r\nunbestritten, gehört zur Versorgungsicherheit die Möglichkeit der \r\nAufrechterhaltung, Erweiterung oder sogar die Neuschaffung von \r\nSchlüsseltechnologien auf nationalem Boden, um wesentlichen nationalen \r\nSicherheitsinteressen gerecht zu werden. Entsprechend klare Vorgaben zur \r\nsachgerechten Auslegung und Anwendung von Art. 346 AEUV und GWB sind\r\nerforderlich. Möglicherweise könnte auch an eine Aktualisierung der \r\nKriegswaffenliste von 1958 gedacht werden, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung \r\nihres generischen Charakters.\r\nKonkret wird vorgeschlagen:\r\n- Wenn der Anwendungsbereich möglicher Direktvergaben im militärischen \r\nBereich tatsächlich erweitert werden soll, bedarf es einer bereits mehrfach \r\ngeforderten Reformierung des auf die veraltete Sicherheitslage \r\nzugeschnittenen Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV (so etwa jüngst Forderung \r\nDigitalministerkonferenz 2024, Alle Jahre wieder: Reformwünsche für Art. 346 \r\n12\r\nAEUV | VDZ – Verwaltung der Zukunft, abgerufen am: 07.03.2025). \r\nZielführender wäre es somit im Ergebnis, die Bundesregierung aufzufordern, \r\nauf europäischer Ebene auf eine entsprechende Änderung hinzuwirken.\r\n- Unbedingt sollte § 107 Abs. 2 S. 2 GWB im Lichte der bestehenden \r\nGesetzeslage klarer gefasst werden, um den Vergabestellen eine rechtssichere \r\nBeschaffung zu ermöglichen. Hierbei sollte das \r\nBundesverteidigungsministerium weiterhin mittels regelmäßig veröffentlichter \r\nStrategiepapiere den Begriff der Schlüsseltechnologien definieren und \r\naktualisieren, d.h. die sich verändernde, sicherheitspolitischen Lage sowie \r\ntechnologische Fortschritte berücksichtigen. \r\n- Schließlich sind die durch die obergerichtliche Rechtsprechung etablierten \r\nKriterien der Dokumentationsanforderungen aufzunehmen, um Vergabestellen \r\ndie engen Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 GWB zu \r\nverdeutlichen und im Sinne einer „Selbstkontrolle“ die Prüfung seiner \r\nVoraussetzungen zu ermöglichen.\r\n- Die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BwBBG normierte Ausnahmeregelung, wonach \r\nwesentliche nationale Sicherheitsinteressen auch berührt sind, wenn die \r\ngemeinsame Durchführung des öffentlichen Auftrages wesentliche \r\nSicherheitsinteressen eines anderen beteiligten Mitgliedsstaates betrifft, sollte \r\nauch künftig, d.h. d.h. über die derzeit in § 9 BwBBG geltende Befristung bis \r\nzum 31.12.2026 hinaus, beibehalten werden. \r\n- Dies vorweggeschickt, schlagen wir folgende Regelung vor:\r\nGeltende Fassung § 107 Abs. 2 S. 2 \r\nGWB \r\nVorschlag zur Neufassung\r\n(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf \r\nöffentliche Aufträge und Konzessionen\r\nanzuwenden,\r\n2. die dem Anwendungsbereich des \r\nArtikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des \r\nVertrags über die Arbeitsweise der \r\nEuropäischen Union unterliegen.\r\n(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf \r\nöffentliche Aufträge und Konzessionen \r\nanzuwenden,\r\n2. die dem Anwendungsbereich des \r\nArtikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des \r\nVertrags über die Arbeitsweise der \r\nEuropäischen Union unterliegen.\r\nWesentliche Sicherheitsinteressen im \r\nSinne des Artikels 346 Absatz 1 des \r\nVertrags über die Arbeitsweise der \r\nEuropäischen Union können \r\ninsbesondere berührt sein, wenn der \r\nöffentliche Auftrag oder die Konzession \r\nverteidigungsindustrielle Schlüssel\u0002technologien betrifft. \r\nWesentliche Sicherheitsinteressen im \r\nSinne des Artikels 346 Absatz 1 des \r\nVertrags über die Arbeitsweise der \r\nEuropäischen Union sind regelmäßig \r\nberührt, wenn der öffentliche Auftrag oder \r\ndie Konzession verteidigungsindustrielle \r\nSchlüsseltechnologien betrifft, also \r\nsolche die durch die Bundesregierung als \r\nsolche eingestuft sind.\r\n13\r\nXI. Vorhalteverträge\r\nAus Industriesicht wird eine stärkere Nutzung von Vorhalteverträgen durch den \r\nAmtsbereich BMVg zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit der \r\nBundeswehr begrüßt. Näheres zur Ausgestaltung und zur preisrechtlichen \r\nHandhabung ist in den laufenden Gesprächen zwischen BAAINBw und BDSV zu \r\nerörtern. \r\nXII. Reduzierung mitgeltender Vorschriften\r\nIm Rahmen der Rüstungsbeschaffung investieren die Verhandlungsparteien seit \r\nJahren einen nicht unwesentlichen Teil der Verhandlungen und Diskussionen auf \r\ndie Frage, welche „mitgeltenden Vorschriften“ im Vertrag vereinbart werden. Dabei \r\nverweisen einige Verträge weiterhin auf mitgeltende Vorschriften in der „jeweils \r\naktuellen“ Fassung. Dies birgt ein erhebliches Risiko für weitere Kosten und/oder \r\nPflichtverletzungen der Industrie aufgrund „neuer“ oder geänderter mitgeltender \r\nVorschriften einschließlich geänderter gesetzlicher Vorgaben im Laufe der \r\nVertragserfüllung. Einige Verträge enthalten heute eine klare Regelung zu \r\nmitgeltenden Vorschriften einschließlich einer Liste und dem Geltungszeitraum \r\nspätestens zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots. Dies sollte zur allgemeinen \r\nPraxis werden. Dies allein reicht aber nicht. Die mitgeltenden Vorschriften müssen \r\nauf diejenigen reduziert werden, die für Rüstungsgüter relevant sind. Dafür ist von \r\nden Bereichsausnahmen für den Verteidigungsbereich Gebrauch zu machen. \r\nAußerdem empfehlen wir weitere Bereichsausnahmen, insbesondere auch im \r\nProdukthaftungsrecht, einzuführen. Rüstungsvorhaben könnten signifikant (i) \r\nschneller, (ii) kosteneffizienter und (iii) zielorientierter durchgeführt werden, wenn \r\nder öffentliche Auftraggeber von bestehenden Ausnahmeregelungen Gebrauch \r\nmachte und klare und abschließende vertragliche Vorgaben zur Einhaltung \r\nverbleibender mitgeltender Vorschriften mit der Industrie vereinbarte: \r\n Mitgeltende Vorschriften im Bereich der Rüstungsbeschaffung müssen auf \r\ndiejenigen reduziert werden, die für die zu beschaffenden Rüstungsgüter \r\nkonkret relevant sind. Um dies zu erreichen, ist von bestehenden \r\nBereichsausnahmen Gebrauch zu machen. \r\n Sämtliche Beschaffungsverträge sollten eine klare Regelung zu mitgeltenden \r\nVorschriften enthalten, einschließlich einer abschließenden Liste mitgeltender \r\nVorschriften und der Festschreibung des für das Beschaffungsvorhaben \r\ngeltenden Standes der mitgeltenden Vorschriften (auf den zum Zeitpunkt der \r\nAbgabe des Angebots konkret absehbaren Gesetzesstand). \r\n Die vom Auftragnehmer umzusetzenden Anforderungen an den \r\nLeistungsgegenstand sollten nach Vertragsschluss möglichst nicht geändert \r\nwerden. Ändern sich mitgeltende Vorschriften sollte daher geprüft werden, ob \r\ndie Änderung zwingend erforderlich ist. \r\n14\r\nDaher sollten zur Beschleunigung von effizienzgesteigerten Beschaffungs\u0002vorhaben folgende Maßnahmen umgesetzt werden:\r\na. Abschließende Auflistung ohne dynamischen Verweise auf zukünftige \r\nGesetzesstände. Wir empfehlen insofern eine einheitliche Praxis, die durch \r\nErlass angeordnet werden sollte. \r\nb. Nutzung von Bereichsausnahmen. Viele Gesetze enthalten schon heute \r\nBereichsausnahmen für die Bundeswehr, denn der (europäische und deutsche) \r\nGesetzgeber hat erkannt, dass Vorschriften aufgrund der besonderen \r\nEinsatzbedingungen im militärischen Gebrauch vielfach keinen Sinn machen \r\nund teilweise sogar die Missionstauglichkeit von Gerät oder die Sicherheit der \r\nSoldaten beeinträchtigen können. Diese Ausnahmen erlauben es dem \r\nBAAINBw, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen und mitgeltende \r\nVorschriften einschließlich der Dokumentationspflichten für bestimmte \r\nBeschaffungsprojekte nicht anzuwenden. Wir empfehlen, die Beschaffungs\u0002stellen durch Erlass zu verpflichten, von bestehenden Bereichsausnahmen \r\nGebrauch zu machen und den Begründungsaufwand dafür zu reduzieren, \r\nsofern nicht ausnahmsweise konkrete nachvollziehbare Gründe des konkreten \r\nProjektes dagegensprechen.\r\nc. Erfahrungsgemäß scheuen sich Beamte in Abnahmeverantwortung, das Ihnen \r\neingeräumte Ermessen auszuüben, aus Furcht vor der persönlichen Haftung. \r\nDenn bisher haften Beamte in der Abnahmekommission bei vorsätzlichen und \r\ngrob fahrlässigen Amtspflichtverletzungen mit ihrem Privatvermögen für Fehler \r\nund „Schäden am Eigentum Dritter“. Auch wenn die persönliche Haftung auf \r\nVorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt ist, führt dies doch immer wieder zu \r\nfehlender Entschlussfreudigkeit der Beamten, bzw. dient als Begründung für \r\neher enge Entscheidungen. Im Sinne von „selbst wenn Du einen Fehler machst, \r\nist es nicht Dein persönlicher Untergang“ sind z. B. Amtshaftpflicht\u0002versicherungen für Abnahmepersonal durch den Bund bzw. ein eigenes \r\ninternes Fondsmodell zur Abdeckung dieser Risiken notwendig, ggf. auch \r\nandere Formen der Freistellung von der persönlichen Haftbarkeit \r\n(ausgenommen natürlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) anzuregen. \r\nDadurch dürfte die Geschwindigkeit, in der Entscheidungen getroffen werden, \r\ndeutlich erhöht und Forderungen nach absoluter Perfektion („Goldrandlösung“) \r\netwas eingedämmt werden.\r\nXIII. Start-Ups und Scale-Ups\r\nDie Teilnahme von Unternehmen an wettbewerblichen Ausschreibungen in \r\nDeutschland oder der EU unterliegen einer erheblichen Anzahl von Anforderungen, \r\nwie z.B. Nachweise dauerhaften Mindestumsatzes, Liquidität und Kapitalstärke des \r\nUnternehmens, Mitarbeiteranzahl usw. In der Konsequenz bedeutet die \r\nAnwendung dieser Anforderungen, dass sich kleinere und neue Unternehmen, also \r\nauch Start-Up's und Scale-Up's, nicht direkt an solchen Wettbewerben beteiligen \r\n15\r\nkönnen. In anderen Märkten, z.B. in den USA, werden derartige Anforderungen \r\nflexibel gehandhabt und ermöglichen so auch neuen Unternehmen eine Teilnahme \r\nan Wettbewerben.\r\nDie einzige Möglichkeit einer Teilnahme in Deutschland oder der Europäischen \r\nUnion ist das Eintreten in eine Konsortialpartnerschaft mit größeren und etablierten \r\nUnternehmen, die diese Anforderungen erfüllen und daher einen formalen \r\nAusschluss aus dem Wettbewerb verhindern. Aufgrund der inhärenten \r\nWettbewerbssituation zwischen etablierten und neuen Unternehmen ist eine solche \r\nPartnerschaft jedoch nicht immer angezeigt.\r\nEs wird angeregt, die formalen Anforderungen an in Ausschreibungen \r\nteilnehmenden Unternehmen flexibler zu gestalten und eine Art \r\n\"Risikopartnerschaft\" mit neuen Unternehmen zu ermöglichen.\r\nC. Regulierungsvorschläge außerhalb des Vergaberechts (insb. \r\nBImSchG / BImSchV, Sicherstellungs-und Vorsorgegesetze, SÜG, \r\nKrWaffKontrG, AWG / AWV), Verwaltungsdigitalisierung\r\nI. Beschleunigung der Genehmigungen für neue Produktionsanlagen\r\nEine Überarbeitung unseres Genehmigungsrechts ist unerlässlich, wenn wir in \r\nDeutschland wieder eine reaktionsfähige und leistungsstarke Wirtschaft in den \r\nverschiedensten Sektoren etablieren wollen. Dabei sind die Erfahrungen aus den \r\nGenehmigungsstellen in Kommunen und in den Ländern essentiell. Zu betrachten \r\nsind neben dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seinen \r\nVerordnungen (BImSchV) das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung, das \r\nVerwaltungsverfahrensgesetz, das Baugesetzbuch, die Baunutzungsverordnung, \r\ndas Bundesnaturschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, die \r\nBetriebssicherheitsverordnung sowie das Landesbauordnungsrecht. Dabei sind \r\ndie europäischen und völkerrechtlichen Anforderungen ebenso zu berücksichtigen \r\nwie die Anforderungen an eine nationale und europäische Verteidigungs-relevante \r\nProduktion. \r\nFür eine sehr schnelle Umsetzung von anlagenbezogenen Maßnahmen, die der \r\nnationalen Sicherheit dienen, bedarf es zusätzlich der Anpassung in den \r\nFormulierungen des § 60 BImSchG i.V.m. der 14. BImSchV. Außerdem müssen \r\ndie Verwaltungsprozesse zur Zulassung dieser Anlagen davor bewahrt werden, \r\ndass sie im Rahmen einer missbräuchlich verwendeten Öffentlichkeitsbeteiligung \r\nverzögert werden könnten. Daher ist in § 10 BImSchG europarechtskonform die \r\nÖffentlichkeitsbeteiligung auf die „betroffene“ Öffentlichkeitsbeteiligung zu \r\nkonzentrieren und ergänzend dazu § 60 BImSchG für Anlagen der nationalen \r\nSicherheit flexibel und einzelfallbezogen zu öffnen, soweit der EU-rechtliche \r\nRahmen dies zulässt.\r\n16\r\nIn einem ersten Schritt sollte aus den Erfahrungen der Genehmigungsstellen und \r\nAntragstellern ein sachlicher Genehmigungsablauf dargestellt werden und erst in \r\neinem zweiten Schritt werden die juristischen Feinheiten formuliert. Angesichts des \r\nweitreichenden Einflusses von EU Recht, insbesondere der Industrieemissions\u0002richtline (IED), der UVP-Richtlinie und der Aarhus-Konvention, sollten auch \r\nAnpassungen auf dieser Ebene angegangen werden, um der Überregulierung \r\nentgegenzuwirken. Die Formulierungen des § 60 BImSchG und der 14. BImSchV \r\nsind unter den aktuellen geopolitischen Rahmenbedingungen nicht mehr \r\nzeitgemäß. \r\nFür die Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands ist nicht mehr nur \r\ndie Bundeswehr erforderlich, sondern auch verschiedenste Arten von \r\nProduktionsanlagen, die u.U. jeweils immissionsschutzrechtlich \r\ngenehmigungsbedürftig sind. Für die nationale Sicherheit sind hauptsächlich \r\nEnergieanlagen, Metallver- und Bearbeitungsanlagen, Oberflächenbehandlungs\u0002anlagen, Chemieanlagen und Lageranlagen (bspw. für Betriebsstoffe und Munition)\r\nsystemrelevant. Auf Grund der Verschiedenheit der notwendigen Anlagentypen \r\nund der Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung ist eine sinngemäße 1:1-\r\nÜbertragung der Systematik des LNG-Beschleunigungsgesetzes nur punktuell \r\nmöglich.\r\nWo immer dies passt, sollten entsprechende Erleichterungen sinngemäß auch für \r\nden Hochlauf bereits vorhandener Produktionskapazitäten gelten.\r\nII. Sicherstellungsgesetze\r\nSicherstellungs- und Vorsorgegesetze werden mitunter auch als Notstandsgesetze \r\nbezeichnet, da ihre Anwendung grundsätzlich ausgeschlossen ist und erst nach \r\nder vorherigen Feststellung eines bestimmten Notstands ermöglicht wird (Art. 80a \r\nGG Junktim). Während Vorsorgegesetze – die hier nicht näher behandelt werden \r\n– bereits bei besonderen Gefahrenlagen, etwa Naturkatastrophen oder zur \r\nNotfallbewältigung, zur Anwendung kommen können, liegt die Schwelle zur \r\nAktivierung der Sicherheitsgesetze höher. \r\nIhre Anwendung setzt die vorherige Feststellung eines der folgenden Fälle voraus:\r\n- Spannungsfall (Art. 80a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG),\r\n- Zustimmungsfall (Art. 80a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG),\r\n- Bündnisfall (Art. 80 Abs. 3 GG) oder\r\n- Verteidigungsfall (Art. 115a Abs. 1 GG).\r\nDie Mehrzahl dieser Bundesgesetze wurde in den 1950er und 1960er Jahren im \r\nKontext der Nachkriegszeit verabschiedet. Sicherstellungsgesetze dienen primär \r\nder Verteidigung sowie dem Schutz der Zivilbevölkerung – und damit der Erhöhung \r\nder Resilienz Deutschlands. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium \r\ndes Innern und für Heimat (BMI) in den vergangenen Jahren einen \r\nressortübergreifenden Revisionsprozess eingeleitet. Ziel dieses Prozesses ist eine \r\numfassende Überarbeitung, Modernisierung, Nachbesserung und \r\n17\r\nVereinheitlichung der betreffenden Gesetzgebung. Von den zahlreichen \r\nSicherstellungsgesetzen sind für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie vor \r\nallem die folgenden Gesetze von besonderer Relevanz: \r\n- das Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG), das zur Beendigung eines \r\nArbeitsverhältnisses berechtigt, um Arbeitsleistungen in der Bundeswehr, im \r\nZivilschutz oder in versorgungskritischen Unternehmen sicherzustellen; \r\n- das Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG), das zum Erlass von \r\nRechtsverordnungen ermächtigt, die der Bedarfsdeckung der Zivilbevölkerung \r\nund Streitkräfte unter Rückgriff auf Betriebe der gewerblichen Wirtschaft dient;\r\n- das Bundesleistungsgesetz (BLG), das zur Anforderung bestimmter Leistungen \r\nberechtigt, etwa der Überlassung von beweglichen Sachen oder baulichen \r\nAnlagen;\r\n- die Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung, wonach Unternehmen der \r\nMineralölwirtschaft, die bestimmte Mineralölprodukte bearbeiten, verarbeiten \r\noder liefern, verpflichtet werden können in bestimmter Weise mit diesen \r\nProdukten umzugehen; sowie\r\n- die Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs, die die Bereitstellung \r\nwesentlicher Luftverkehrsdienste in Verteidigungsnotfällen regelt und \r\nbetriebliche Beschränkungen und Verpflichtungen für Luftfahrtunternehmen \r\nfestlegt sowie die Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs.\r\nDiese Regelungen müssen daraufhin geprüft werden, ob sie mit ihrer jeweiligen \r\nZielrichtung und Wirkungsweise auf die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie\r\neindeutig, zeitgemäß und rechtssicher sind. Hierzu gehören eindeutig definierte \r\nmaterielle Voraussetzungen für die Feststellung der verschiedenen Notstände. \r\nZudem sollten die Sicherstellungsgesetze umfassend reformiert werden und dabei \r\ninsbesondere Daten, KI und Software abbilden. Der Rechtsschutz in den \r\nSicherstellungsgesetzen sollte aktualisiert und einheitlich gestaltet werden, \r\ninsbesondere im Hinblick auf eine klare Regelung der Entschädigung Betroffener \r\nsowie umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten, die derzeit nicht vollständig \r\ngewährleistet sind. \r\nFür eine funktionsfähige Verteidigung ist es unerlässlich, dass die \r\nRüstungsindustrie ihren Betrieb ungehindert fortsetzen und in voller Besetzung \r\narbeiten kann. Das ist jedoch nicht gewährleistet, wenn etwa nach dem ASG \r\nArbeitskräfte auch aus diesen Betrieben abgezogen oder bestimmte Leistungen, \r\ndie für eine reibungslose Produktion unerlässlich sind, nach dem BLG angefordert \r\nwerden können. Im Sinne einer funktionsfähigen Verteidigung sollten Unternehmen \r\nder Rüstungsindustrie daher weitgehend vom Anwendungsbereich der \r\nSicherstellungsgesetze ausgenommen werden.\r\n18\r\nIII. Sicherheitsüberprüfungen\r\nDie Wirtschaft wird durch die langen Verfahrensdauern der Sicherheits\u0002überprüfungen1 nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz massiv in ihrer \r\nLieferfähigkeit beeinträchtigt. Daher ist eine Verkürzung der Bearbeitungsdauern \r\nder Sicherheitsüberprüfungen im Sinne des Rüstungsbeschleunigungsgesetzes \r\nanzustreben, die durch mehrere Faktoren beeinflusst werden kann, die \r\nmehrheitlich im Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt sind:\r\n- Beseitigung von Personalengpässen auf Seiten der für die Überprüfung \r\nzuständigen Behörden (BfV, BAMAD, LfV) durch die Schaffung neuer \r\nPlanstellen und einer entsprechenden budgetären Deckung.\r\n- eine vollständige Digitalisierung des heute noch Formular-basierten Verfahrens, \r\nfür alle Beteiligten einschließlich der mitwirkenden Behörden, z.B. an das \r\nbereits bestehende ELSE-Verfahren beim BAMAD oder das ELEXI-Verfahren \r\nbeim BfV,\r\n- die Nutzung von sicheren, digitalen Kommunikationsverfahren (bspw. \r\nverschlüsselte E-Mails) anstelle des Postweges zur schnellen Beantwortung \r\nvon Rückfragen,\r\n- Reduzierung der Zersplitterung durch Konsolidierung der Zuständigkeiten auf \r\neine zentrale Stelle mit Zuständigkeit für die Wirtschaft, \r\n- Vermeidung von Mehrfachüberprüfungen durch unterschiedliche Behörden auf \r\nBundes- und Landesebene, wodurch gleichzeitig das Personal bei den für die \r\nÜberprüfung zuständigen Behörden entlastet würde.\r\nDie Wirtschaft fordert im Zuge dieser Initiative mehr Rechtssicherheit in solchen \r\nFällen zu schaffen, in denen die Dauer der Sicherheitsüberprüfungen die Länge der \r\nProbezeit übersteigt. Bei Neueinstellungen sind Unternehmen unverschuldet in der \r\nSituation, dass sie sich, nach Ablauf der Probezeit, nicht einfach von Mitarbeitern \r\nmit negativem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung trennen können.\r\nWünschenswert wäre mehr Transparenz von Seiten des BMWK gegenüber dem \r\nArbeitgeber bei Personen, die keine Ü2 erhalten (z.B. aufgrund von \r\nFamilienangehörigen aus entsprechenden Herkunftsländern). Hier ist es wichtig,\r\ndie Hintergründe zu erfahren, damit bewertet werden kann, ob eine \r\nWeiterbeschäftigung auch im Rahmen von max. VS-NfD möglich ist. In diesen \r\nFällen sollte der Sicherheitsbevollmächtigte Auskunft über die Gründe erhalten. \r\nWeiterhin wäre es hilfreich, Auskünfte über den Status einer \r\nSicherheitsüberprüfung zu erhalten, die einen normalen \r\nRegelbearbeitungszeitraum (z.B. 6-9 Monate) übersteigt. Gerade in solchen Fällen \r\nsollten Firmen Informationen einholen dürfen, ob hier eine weitere Befassung \r\n \r\n1\r\nIm Nachfolgenden sind vorrangig sog. Erstüberprüfungen gemeint.\r\n19\r\nüberhaupt noch Sinn macht, bzw. welche Gründe der langen Bearbeitung zugrunde \r\nliegen.\r\nDarüber hinaus ist durch die Einführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZVÜ) \r\ndie Möglichkeit zu schaffen, auch Personal, das keiner sicherheitsempfindlichen \r\nTätigkeit nach dem SÜG nachgeht, einer Überprüfung zu unterziehen, um für \r\nbesonders kritische Einsatzbereiche in Unternehmen ein Mindestmaß an \r\npersoneller Sicherheit zu gewährleisten (Werkschutzpersonal, IT-Personal etc.).\r\nFür Rechtsanwälte, deren Mandanten ihrerseits dem Geheimschutz des Bundes \r\nunterliegen, sollte das BMWK die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen \r\nRechtsanwälte durchführen, also ohne Aufnahme der Kanzlei in die \r\nGeheimschutzbetreuung des Bundes. Dies ermöglicht Sicherheitsüberprüfungen \r\nmandantenunabhängig, d.h. ausschließlich bezogen auf die Person und die \r\nOrganisation des Berufsträgers, und trägt zu einer Beschleunigung der Prozesse \r\nbei.\r\nIV. Rüstungsexport: Wiedereinführung sog. Komplementärgenehmigungen und \r\nSchaffung von Genehmigungen mit Konzentrationswirkung\r\na. Wiedereinführung sog. Komplementärgenehmigungen\r\nDas BMWK hatte im Papier „Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz“ \r\nbereits angeregt, dass die Dualität von Kriegswaffenkontrollgesetz und \r\nAußenwirtschaftsgesetz / Außenwirtschaftsverordnung bei Kriegswaffen\u0002exporten („doppeltes Genehmigungserfordernis“) abgeschafft und das Instrument \r\nder Komplementärgenehmigung wiedereingeführt werden soll. Dieses bedeutet \r\nfür in Deutschland hergestellte Kriegswaffen bei deren Ausfuhr die Abschaffung \r\neines doppelten Genehmigungserfordernisses nach KWKG und nach AWG. Diese \r\nKomplementarität sollte umgesetzt werden, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren \r\nund Geschäfte mit Kriegswaffen planbarer zu machen. Hierfür bedarf es einer \r\nÄnderung der Außenwirtschaftsverordnung. \r\nDieser Vorschlag wird grundsätzlich von der Industrie begrüßt. Aufgrund des \r\ndoppelten Genehmigungserfordernisses ist aktuell für Unternehmen der \r\nadministrative Aufwand höher, es sind zwei Genehmigungsverfahren abzuwarten \r\nund es besteht ein erhöhtes unternehmerisches Risiko insbesondere im Bereich \r\nvon größeren Kriegswaffen der Nummern 7 bis 28 des Teil B der Kriegswaffenliste, \r\ndie regelmäßig kundenspezifisch gefertigt werden. Zudem bringt das BMWK in \r\nanderen als Kriegswaffen betreffende Ausfuhrgenehmigungsverfahren bereits \r\nheute seine politische Expertise gegenüber dem BAFA ein. Eine über die Expertise \r\ndes BMWK hinausgehende Expertise des BAFA ist nicht erkennbar. Einer \r\ngesonderten Genehmigung durch das BAFA im Fall der Ausfuhr von Kriegswaffen \r\nbedarf es daher nicht, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung der \r\nBundesrepublik Deutschlands, das friedliche Zusammenleben der Völker i. S. d. \r\nArt. 26 GG und die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschlands zu \r\n20\r\nschützen. Den Interessen der Bundesrepublik ist auch dadurch Rechnung \r\ngetragen, dass die Komplementärgenehmigung jederzeit widerrufen werden kann \r\nund im Fall sicherheitsrelevanter Umstände zu widerrufen ist (§ 7 Abs. 1 und 2 \r\nKrWaffKontrG). In einem solchen Fall wäre das Unternehmen aber gemäß § 49 \r\nAbs. 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für Vermögensnachteile \r\nzu entschädigen. \r\nGemäß § 13 Abs. 1 AWG ist das BAFA für den Erlass von Verwaltungsakten, \r\neinschließlich Ausfuhrgenehmigungen, auf Grund des AWG und der nach diesem \r\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit in anderen Gesetzen, \r\nim AWG oder auf Grund einer nach dem AWG erlassenen Rechtsverordnung nichts \r\nanderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit für den Erlass von Verwaltungsakten liegt \r\ngem. § 11 Abs. 2 KrWaffKontrG – auch für den Bereich der Beförderungen – beim \r\nBMWK bzw. für den Bereich der Bundeswehr beim BMVg. Einer neuen \r\nZuständigkeitsverteilung bedarf es daher nicht. Allerdings sollte § 8 AWV \r\nangepasst werden, um die Genehmigungspflicht durch das BAFA im Fall der \r\nAusfuhr abzuschaffen. Hier empfehlen wir in Anlehnung an § 46 Abs. 2 AWV \r\nfolgende Formulierung: \r\n„Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Ausfuhr nach § 3 \r\nAbs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen \r\ngenehmigungspflichtig ist.“\r\nb. Genehmigung mit Konzentrationswirkung\r\nEin weiterer Vereinfachungs- und Beschleunigungsvorschlag bezieht sich für in \r\nDeutschland produzierte und zum Export bestimmte Kriegswaffen auf die \r\nZusammenfassung von Herstell- und Ausfuhrgenehmigung in einem \r\nGenehmigungsakt („Genehmigung mit Konzentrationswirkung“). Grund dafür ist, \r\ndass regelmäßig schon bei der Entscheidung über die Herstellgenehmigung der \r\nEmpfänger sorgfältig betrachtet und in den Mittelpunkt der Entscheidung gestellt \r\nwird. Sofern sich in dessen politischer Bewertung bis zum Ausfuhr-Vorgang nichts \r\nändert, was regelmäßig der Fall ist, bedarf es keiner weiteren Betrachtung in Form \r\neiner eigenen Ausfuhrgenehmigung. Sofern sich zwischen Rechtskraft der \r\nGenehmigung aus dem Ausfuhr-/Auslieferungsvorgang an den ausländischen \r\nKunden in der politischen Bewertung ausnahmsweise doch eine Änderung ergibt, \r\nkann die Genehmigung insgesamt von Seiten der Bundesregierung widerrufen \r\nwerden. Dieser Widerruf stoppt dann einerseits wirksam den Ausfuhrvorgang, \r\nberechtigt aber andererseits den Genehmigungsempfänger zugleich nach einer \r\nEntschädigung nach § 9 KWKG (die heute bei einer Trennung beider Vorgänge \r\nrechtssystematische Probleme verursacht). Nach heutiger Rechtslage hingegen \r\nbedeutet die Genehmigung zur Herstellung einer Kriegswaffe im Rahmen eines \r\nbestimmten Projekts nicht auch, dass die Ausfuhr des fertiggestellten Produkts \r\nebenfalls genehmigt wird. Unternehmen fertigen Kriegswaffen daher bislang mit \r\ndem Risiko, im schlechtesten Fall das kundenspezifisch gefertigte Produkt nicht \r\n21\r\nausliefern zu dürfen. Eine Einführung einer Genehmigung mit \r\nKonzentrationswirkung würde dieses Risiko und den Verwaltungsaufwand \r\nminimieren. \r\nDie Einführung einer Genehmigung mit Konzentrationswirkung wäre auch \r\nverfassungsmäßig: Im KrWaffKontrG als Ausführungsgesetz des Art. 26 \r\nGrundgesetz (GG) hat der Gesetzgeber die Bundesregierung gem. § 11 Abs. 2 und \r\n3 dazu ermächtigt, die Zuständigkeit für die Erteilung und Versagung von \r\nGenehmigungen an Ministerien zu delegieren. Darauf basierend hat die \r\nBundesregierung die erste Durchführungsverordnung zum KrWaffKontrG erlassen, \r\naus der sich gemäß § 1 Abs. 1 ergibt, dass das BMWK für die Erteilung und den \r\nWiderruf von Genehmigungen betreffend Kriegswaffen zuständig ist, sofern nicht \r\ndas BMVg (im Bereich der Bundeswehr), das Bundesministerium für Finanzen (im \r\nBereich der Zollverwaltung) oder das Bundesministerium des Inneren (im Bereich \r\nder Sicherheitsbehörden und des Strafvollzugs) zuständig ist. Das \r\nGenehmigungswesen für die Herstellung und den Umgang mit Kriegswaffen liegt \r\ndaher originär im Zuständigkeitsbereich des BMWK und im Bereich der \r\nBundeswehr des BMVg. Das BMWK entscheidet auch heute im Rahmen der \r\nBeförderungsgenehmigungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG über geplante \r\nAusfuhren. Insbesondere dürfen Kriegswaffen nach § 11 Abs. 4 nur ausgeführt \r\nwerden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des § 11 Abs. 1 oder 2 \r\nKrWaffKontrG genehmigt ist. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren sind dabei \r\nauch vom BMWK die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export \r\nvon Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern und der darin referenzierte \r\nGemeinsame Standpunkt der Europäischen Union in den Entscheidungsprozess \r\neinzubeziehen. \r\nAuch kommt der Sicherstellung einer beschleunigten und unbürokratischen Einfuhr \r\nentsprechender Rüstungsgüter (Waffen- und Plattformsysteme, Komponenten, \r\nDienstleitungen) aus allen EU Ländern und UK besondere Bedeutung zu.\r\nV. Verwaltungsdigitalisierung\r\nFür eine effiziente Zusammenarbeit zwischen der Verteidigungsindustrie und \r\nBehörden/öffentlichen Stellen einerseits und um andererseits der erhöhten \r\nBedrohungslage Rechnung zu tragen, hat der digitale Informationsaustausch von \r\nsensiblem Datenmaterial eine wesentliche Bedeutung und birgt zugleich großes \r\nVerbesserungspotential. Hierzu kann eine begrenzte Kopplung der Netzwerke \r\nzwischen Industrieunternehmen und Behörden/öffentlichen Stellen für notwendige \r\nAustauschmöglichkeiten (z.B. VS-NfD konforme Videokonferenzen, das Teilen von \r\nBildschirminhalten oder ganzen IT-Systemen mit vielfältigen Services) beitragen. \r\nDies ist im Exportgeschäft bereits vielfach gelebte Praxis. \r\nEbenso könnte mit der Standardisierung des digitalen Versands von Dokumenten \r\nüber verschlüsselte E-Mails eine wesentliche Beschleunigung in Projekten erreicht \r\nwerden. Der digitale Datentransfer hat hierzu über Hardware- und Software-\r\n22\r\ngestützte Verschlüsselung (z.B. Sina Technologie) zu erfolgen, um die \r\nGeheimschutzanforderungen zu erfüllen. Nach diesem Vorbild lassen sich auch \r\ntechnische Kommunikationsschnittstellen für den Nutzerdatenfluss von \r\nBestandssystemen einrichten, um z.B. „digitale Zwillinge“ für die Nutzung zu \r\ngenerieren.\r\nBerlin, im Juni 2025."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017124","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für ein regulatorisches Rüstungsbeschleunigungspaket","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/39/578955/Stellungnahme-Gutachten-SG2507070005.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nGemeinsame Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Luft- und \r\nRaumfahrtindustrie e.V. (BDLI) sowie des Bundesverbandes der Deutschen \r\nSicherheits- und Verteidigungsindustrie e.V. (BDSV) zum Referentenentwurf \r\neines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die \r\nBundeswehr (im Folgenden: Gesetzentwurf)\r\nA. Vorbemerkungen:\r\nI. Das Gesetzesvorhaben als solches wird von uns uneingeschränkt begrüßt, wie \r\nauch schon die Vorbereitungen dazu in der „Nationalen Sicherheits- und Vertei\u0002digungsindustriestrategie“ der Vorgänger-Bundesregierung vom 04.12.2024 \r\nund die Aussagen der amtierenden Bundesregierung in deren Koalitionsvertrag \r\nvom 06.05.2025.\r\n1. Gegenüber der „Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie“ \r\nbleiben jedoch folgende Punkte offen, deren Behandlung in dem vorliegenden \r\nGesetzentwurf aus unserer Sicht wünschenswert gewesen wäre:\r\n- Ziff. 4.3 h.: Bestellungen für die Bundeswehr und BOS für die nächsten \r\nzehn Jahre mit festen Abnahmemengen;\r\n- Ziff. 4.3 j.: Gewährung von Kapazitätsvorhalteprämien, um die \r\nVoraussetzung für eine kurzfristige Skalierbarkeit der Produktion \r\nwirtschaftlich zu ermöglichen;\r\n- Ziff. 4.4 b.: Maßnahmen zum Abbau insbesondere von planungs- und \r\ngenehmigungsrechtlichen sowie bürokratischen Auflagen beim Auf- und \r\nAusbau von Produktions-, Lager- und Unterstützungskapazitäten;\r\n- Ziff. 4.4. e.: Prüfung, inwieweit die Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze \r\ndazu geeignet sind, um eine priorisierte Belieferung der SVI auch im \r\nKrisenfall zu ermöglichen.\r\n2. Gegenüber dem Koalitionsvertrag sind ebenfalls einige Lücken zu konstatieren:\r\n- Zeile 682: Notwendig ist eine grundsätzliche Überarbeitung von \r\nPlanungs-, Bau-, Umwelt-, Vergabe- und des (Verwaltungs)\r\nVerfahrensgesetzes.\r\n- Zeile 4133: Der Zyklus einer Legislaturperiode ist für die Umsetzung \r\nweitreichender Beschaffungs- und Rüstungsprojekte regelmäßig zu kurz. \r\nWir streben deswegen die Einführung eines mehrjährigen \r\nInvestitionsplans für die Verteidigungsfähigkeit an, der im Einklang mit \r\ndem Dt. Bundestag langfristige Planungssicherheit gewährleistet.\r\n2\r\n- Zeile 4171: In besonders kritischen Bereichen, wie Munition, werden wir \r\nmit Vorhalteverträgen und Abnahmegarantien arbeiten. \r\n- Zeile 4173: Bereits erfolgte Zertifizierungen und Zulassungen von \r\nPartnernationen erkennen wir dort wo möglich an und verzichten auf eine \r\nerneute Durchführung. \r\n- Zeile 4176: Die Erhöhung des Schwellenwertes für parlamentarische \r\nBefassungen.\r\n- Zeile 4197f.: Die Unterstützung von Rüstungsexporten über Govern\u0002ment-to-Government- Vereinbarungen bauen wir aus.\r\nII. Positiv zu werten ist die Tatsache, dass der Gesetzentwurf in § 6 Abs. 2 zwei \r\nwegweisende Ausnahmen (Öffnungen) enthält, nämlich zum einen die \r\nBefreiung von der Verpflichtung zur Beschaffung „klimafreundlicher Leistungen“ \r\nsowie zum anderen eine Öffnung dahingehend, dass „Erleichterungen, \r\nVereinfachungen und Beschleunigungen aus dem Recht der Europäischen \r\nUnion insbesondere für Beschaffungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit, \r\ndie dieses Gesetz berühren“, zur Auslegung des vorliegenden Gesetzes \r\nvollumfänglich heranzuziehen sind. \r\nDie Ausnahme von der Beschaffung klimaneutraler Leistungen ist dem \r\nEinsatzzweck des zu beschaffenden Geräts geschuldet, das aus Gründen der \r\nEinsatzfähigkeit in vielen Fällen den Vorgaben von Klimaneutralität nicht \r\nentsprechen kann. Der Verweis auf die Vorschriften der Europäischen Union \r\nträgt insbesondere der Intention der Kommission Rechnung, die diese mit dem \r\n„Defence Omnibus Simplification“-Paket parallel zu der deutschen \r\nGesetzgebung verfolgt. Mit der deutschen Gesetzgebung auf den Abschluss \r\ndes europäischen Rechtssetzungsprozesses zu warten, würde den Verlust \r\nmehrerer Monate bedeuten und wäre aus Dringlichkeitsgründen nicht zu \r\nverantworten.\r\nIII. Die aus Industrie-Sicht wichtigen Erleichterungen für die UVP-rechtliche \r\nBehandlung von neuen Anlagen zur Rüstungsproduktion wird nach hiesigem \r\nVerständnis separat geregelt und ist daher nicht Bestandteil des vorliegend zu \r\nkommentierenden Gesetzesvorhabens.\r\nIV. Wir appellieren an die Bundesregierung, in jedweder Konstellation auf die \r\nsouveränitätsbegründende Kraft und auf die technologische Exzellenz unserer \r\nheimischen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie zu setzen. Eine starke \r\nnationale industrielle Basis trägt mit ihrer Spitzentechnologie maßgeblich zur \r\nAbschreckung und zur Verteidigungsfähigkeit Deutschlands, Europas und der \r\nNATO bei. Wir sind in der Lage, Ihren Erwartungen zu entsprechen, und stehen \r\nIhnen für einen vertiefenden Austausch gerne zur Verfügung.\r\nV. Grundsätzlich bleibt es sowohl in der Anwendung als auch Weiterentwicklung \r\nder bestehenden Gesetzeslage die zentrale Herausforderung, \r\nBeschaffungszyklen an die Innovationsgeschwindigkeit bei Hardware und \r\ninsbesondere Software anzupassen. Dazu sollten die bereits bestehenden \r\nrechtlichen Grundlagen so gut wie möglich ausgeschöpft und \r\n3\r\nÄnderungsbedarfe identifiziert werden, um sie in Folgeschritten zielgerichtet \r\nabzustellen. Denn dass bspw. die Einrüstung kleinerer Software- oder \r\nHardwareupgrades zu komplexen bürokratischen Prozessen (von der erneuten \r\nGenehmigung zur Nutzung bis hin zu neuen Beschaffungsgängen) führt, ist mit \r\nBlick auf das Ziel einer „Software Defined Defence“ und erst recht einer \r\nAbschreckungsfähigkeit ab 2029 nicht durchhaltbar. Neue Betreibermodelle im \r\nSinne einer „Capabillity as a Service“ sind Wege, die es weiter auszuloten gilt. \r\nDabei kann es helfen, Kompetenzen – wie beispielsweise die Zertifizierung von \r\nHardware und Software - noch stärker bei der Industrie anzusiedeln. \r\nAuch die rollierende Beschaffung stellt eine Option dar, um die Effizienz im \r\nBeschaffungswesen zu steigern. Fortlaufende Technologieweiterentwicklungen \r\nermöglichen so, die Fähigkeiten der Bundeswehr stets auf dem technologisch \r\naktuellen Stand zu halten.\r\nVI. Neben klassischer Produkt-/Güterbeschaffung geht es auch um die \r\nBeschaffung von Dienstleistungen im Sinne gesamtheitlicher Fähigkeiten. \r\nWegen der Verbindung solcher Fähigkeiten über einzelne Bedarfsträger hinaus \r\n(s. Umsetzung OPLAN Deutschland) wäre es gut, wenn Rahmenverträge \r\ninsgesamt in beiden Richtungen ressortübergreifend zwischen dem \r\nGeschäftsbereich des BMVg und anderen öffentlichen Bedarfsträgern geöffnet \r\nwerden könnten. Das vermeidet Doppelarbeit auf Ebene der Verwaltung und \r\nermöglicht insgesamt wirtschaftlichere Konditionen sowie schnellere \r\nLieferbarkeit. \r\nB. Zu den Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen:\r\nI. Artikel 1, Teile 1 bis 7:\r\n1. Die in § 1 vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereichs wird \r\nuneingeschränkt begrüßt. \r\n2. Insbesondere die in § 2 vorgesehene Konkretisierung der Anwendungs\u0002voraussetzungen für Art. 346 AEUV in § 107 Abs. 2 GWB entspricht den \r\nlanggehegten Forderungen unserer Verbände. Lt. Begründung des \r\nGesetzentwurfes soll klargestellt werden, dass alle Beschaffungen, die dem \r\nErreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft bzw. der des \r\nnordatlantischen Bündnisses dienen, grundsätzlich die wesentlichen \r\nSicherheitsinteressen im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB i.V.m. Art 346 AEUV \r\nberühren. Auch die weiteren Kriterien – Versorgungssicherheit bei der \r\nErzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial inkl. der dafür \r\nerforderlichen Infrastruktur und der Produktionskapazitäten – decken sich mit \r\nunseren Erwartungen bzw. Forderungen. \r\nFraglich erscheint jedoch, ob diesen veränderten Kriterien zur Anwendung des \r\nArt. 346 AEUV auch tatsächlich Rechnung getragen werden kann, wenn es –\r\ngemäß dem eingefügten Wort „grundsätzlich“ – dabei bleibt, dass die Inan\u0002spruchnahme der Ausnahme des § 107 Abs. 2 GWB in jedem Einzelfall anhand \r\nder Tatbestandsmerkmale des Art. 346 AEUV zu prüfen und zu dokumentieren \r\nist. Hier hätten wir uns eine für die Beschaffungsverwaltung leichter zu \r\n4\r\nhandhabende und rechtssichere Anwendungsform gewünscht, etwa durch \r\nErsetzung des Wortes „grundsätzlich“ durch das Wort „regelmäßig“. \r\nDie Erweiterung der Ausnahmemöglichkeiten für den Spannungs- bzw. \r\nKrisenfall (§ 2 Abs. 3) wird ebenfalls positiv gewertet.\r\n3. Mittels § 4 des Gesetzentwurfs werden die unter § 12 Abs. 1 Ziff. 1 b) möglichen \r\nDringlichkeitsausnahmen von einem Verhandlungsverfahren mit \r\nTeilnahmewettbewerb erweitert. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen.\r\nAllerdings fragt sich, warum bei dieser Gelegenheit nicht auch § 13 VSVgV in \r\ndem von uns schon häufiger empfohlenen Sinne geändert wurde. Eine solche \r\nÄnderung müsste darin bestehen, dass in § 13 Abs. 1 der Halbsatz „sofern sie \r\nobjektiv nicht in der Lage sind, 1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen \r\nihre Bedürfnisse und Ziel erfüllt werden können, oder 2. Die rechtlichen oder \r\nfinanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben“ ersatzlos gestrichen wird. \r\nDamit könnte die Anwendbarkeit des „Wettbewerblichen Dialoges“ deutlich \r\nerweitert und entsprechende Vergabeverfahren für „komplexe Aufträge“ \r\nnochmals deutlich beschleunigt werden.\r\n4. § 5 des Gesetzentwurfs mit der Erweiterung der Kriterien des § 56 BHO ist zu \r\nbegrüßen. Gleiches gilt für die in der Begründung genannte Erwägung, \r\nhierdurch bis zur Grenze der Ungleichbehandlung die Beauftragung von \r\ninnovativen Unternehmen („Start-ups“) zu fördern. Ebenso zu begrüßen ist das \r\nin der Begründung genannte Motiv, durch diese Regelung Unternehmen mit \r\nweniger Kapital die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen. Dies eröffnet \r\ngenerell kleineren KMUs die Chance zur Teilnahme, was wir begrüßen.\r\nEs ist jedoch auch zu konstatieren, dass Zahlungsmodalitäten und das Thema \r\nMöglichkeiten zur Vorauszahlung für Unternehmen entlang der gesamten \r\nWertschöpfungskette herausfordernd sind. Daher sollten sich ausgeweitete \r\nMöglichkeiten zur Vorauszahlung auf alle Unternehmen, unabhängig von ihrer \r\nGröße, beziehen.\r\n5. § 6 des Gesetzentwurfs enthält zwei Ausnahmetatbestände, die aus Sicht der \r\nVerbände zu befürworten sind:\r\nAbs. 1 trägt der Tatsache Rechnung, dass etliche Rüstungsgüter zur Erreichung \r\nihres vorgesehenen Einsatzzwecks auch langfristig noch mit fossilen \r\nBrennstoffen betrieben werden müssen.\r\nAbs. 2 ermöglicht es, dass die vorliegende Gesetzgebung nicht auf die parallele \r\nInitiative der EU unter dem „Defence Omnibus Simplification“ und deren \r\nUmsetzung in nationales Recht warten muss, sondern deren Ergebnisse bereits \r\nbei der Auslegung des vorliegenden Gesetzes mit berücksichtigen kann. Dies \r\nist eine zielführende Regelung, mittels derer jede positive aus dem „Defence \r\nOmnibus Simplification“ resultierende Erleichterung in nationale Vergabe\u0002verfahren überführt werden sollte.\r\n6. § 7 Abs. 1 des Gesetzentwurfs bringt die auch aus Industrie-Sicht wichtige \r\nZweigleisigkeit der vor uns liegenden Rüstungsherausforderungen zum \r\nAusdruck. Zum einen geht es um einen Handlungsstrang zur Entwicklung von \r\n5\r\nProdukten, der Innovationen einbinden und dadurch mittel- bis langfristig eine \r\ntechnologisch adäquate Rüstungskompetenz sichern muss, um auf Seiten der \r\nBundeswehr eine jederzeitige Verfügbarkeit von State-of-the-Art-Ausrüstung zu \r\ngewährleisten. Daneben muss aber angesichts der Bedrohungslage (Stichwort: \r\n2029) auch die rasche Ausstattung der Bundeswehr mit marktverfügbaren \r\nProdukten in ausreichender Stückzahl (inkl. des erforderlichen Nachschubs) \r\ngesichert werden. Dass ein Beharren allein auf der Beschaffung \r\nmarktverfügbarer Produkte auf längere Sicht zu einer absehbaren \r\nBenachteiligung der Bundeswehr führen würde, wird in der Begründung zu \r\nRecht deutlich ausgeführt.\r\n§ 7 Abs. 2 des Gesetzentwurfs sieht vor, dass „bei Vorliegen von Verteidigungs\u0002und Sicherheitsinteressen“ ein Vergabeverfahren auch dann eingeleitet werden \r\nkann, wenn die Finanzierung des Vorhabens noch nicht gesichert ist. Dies ist \r\nebenfalls ein zu begrüßendes Element weiterer Verfahrensbeschleunigungen. \r\nZu Recht wird hierbei in der Begründung das daraus erwachsende Risiko für \r\ndie beteiligten Bieter angeführt (nämlich im Fall ausbleibender oder geänderter \r\nFinanzierung). Insofern ist der deutliche Hinweis in den Vergabeunterlagen ein \r\nMuss. Wir sind der Meinung, dass ein Verzicht des Bieters auf jegliche \r\nfinanzielle Kompensation unangemessen ist. Aus Industrie-Sicht erscheint hier \r\nvielmehr eine Kompensation für die aufgewandten Angebotskosten zwingend\r\n(auf Basis eines Ersatzes des Vertrauensschadens gem. § 122 BGB). Aus \r\nunserer Sicht ist ein solcher Ersatz des Vertrauensschadens angemessen, \r\ndenn die wesentliche Motivation zur vorgezogenen Ausschreibung liegt ja in \r\ndem staatlichen Verteidigungs- und Sicherheitsinteresse“. Dieses Interesse zu \r\nLasten der privaten Anbieter zu regeln, erscheint nicht sachgerecht.\r\n7. § 8 des Gesetzentwurfs wiederholt, für fünf Jahr verlängert, den aus dem \r\nBundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsG (BwBBG) bekannten Ansatz, die \r\nin § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB vorausgesetzte losweise Vergabe aufgrund der \r\naktuellen sicherheitspolitischen Lage weiterhin auszusetzen. Dies ist - und war \r\nauch schon innerhalb des BwBBG - eine den Interessen des wehrtechnischen \r\nMittelstandes zumindest vordergründig zuwiderlaufende Regelung. Zusammen \r\nmit anderen Regelungen, etwa dem der Haftungsbeschränkung im Rahmen des \r\nBAAINBw-Vertragsmusters B070, mag sich dieser Blick relativieren, so dass \r\ndiese Aussetzung seitens der Industrie auch weiterhin nicht ernsthaft \r\nbeanstandet wird. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass in der \r\nBegründung zum vorliegenden Gesetzentwurf eine mittelstandsfreundliche \r\nAussage dahingehend getroffen wird, dass „auch ohne losweise Vergabe der \r\nstarke SVI-Mittelstand einschließlich Start-ups und Scale-Ups weiter ein \r\nwichtiges Rückgrat für öffentliche Aufträge der Bundeswehr sein soll.“\r\nDie in § 8 Abs. 2 vorgesehene Einbeziehung von Bauaufträgen zur Ertüchtigung \r\nder Bundeswehr-Liegenschaften ist daher aus unserer Sicht ebenfalls nicht zu \r\nbeanstanden. Gleiches gilt für § 8 Abs. 3, also den Bereich der sog. \r\nUnterschwellenverträge.\r\n6\r\n8. § 9 des Gesetzentwurfes befasst sich in Abs. 1 mit einer Ausweitung der \r\nGeltung der VSVgV auf Verschlusssachenaufträge im Bereich der militärischen \r\nSicherheit.\r\nEine sehr wichtige Regelung in § 9 betrifft Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB, \r\nalso die sog. Projektantenproblematik. § 124 Abs. 1 Nr. 6 verlangt den \r\nAusschluss eines Wettbewerbers von der Teilnahme an einem \r\nVergabeverfahren, sofern eine Wettbewerbsverzerrung daraus resuliert, dass \r\ndas Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens \r\neinbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, \r\nweniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Diese Regelung \r\nin Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung hat in der Praxis des \r\nBAAINBw dazu geführt, dass die Beteiligung der realisierungsrelevanten \r\nIndustrie innerhalb eines Vergabeverfahrens jeweils so spät erfolgt ist, dass \r\ndiese Unternehmen regelmäßig nicht zu der anzustrebenden technischen \r\nLösung beitragen konnten. Dies wird nun dadurch relativiert, dass bei der \r\nEntscheidung über einen Ausschluss auch die Verteidigungs- und \r\nSicherheitsinteressen mit einem entsprechend hohen Stellenwert einbezogen \r\nwerden müssen. Wie in der Begründung ausgeführt wird, werden hierdurch von \r\nden Unternehmen eingebrachte innovative, kreative Lösungsideen bei der \r\nVergabeentscheidung begünstigt. Dies ist aus Industrie-Sicht zu begrüßen.\r\nIm Übrigen soll in den Folgen-Absätzen bewirkt werden, dass formelle Fehler \r\neines Unternehmens, die gerade in Dringlichkeitssituationen passieren, \r\nkönnen, nicht zum Ausschluss auf formellen Verfahrensgründen führen \r\nmüssen. Dies ist nicht zu beanstanden, soweit es dadurch zu keinen \r\nnennenswerten Wettbewerbsverzerrungen kommt. Da in der Begründung von\r\n„Bagatellfehlern“ die Rede ist, ist hiervon auszugehen.\r\nZu § 9 Abs. 5 des Gesetzentwurfs, nämlich der Möglichkeit, ein \r\nVergabeverfahren aufzuheben, sofern es ohne gesicherte Finanzierung \r\nbegonnen wurde, und diese Finanzierung nicht erfolgt ist, ist auf die \r\nAusführungen zu § 7 Abs. 2 des Gesetzentwurfs zu verweisen (oben unter \r\nPunkt 6). Die Begründung zu diesem Absatz weist wiederum darauf hin, dass \r\nes im Risiko des Bieters liege, ob der das Risiko einer Aufhebung des \r\nVergabeverfahrens bei Verlust entsprechender Schadensersatzansprüche \r\nhinnehmen wolle oder nicht.\r\nNochmals sei hier darauf hingewiesen, dass diese Risikoverteilung aus \r\nIndustrie-Sicht alles andere als sachgerecht ist. Das Verteidigungs- und \r\nSicherheitsinteresse, dass die vergebende Stelle zur Durchführung des \r\nVergabeverfahrens auch ohne gesicherte Finanzierung berechtigt, ist ein \r\nöffentliches Interesse. Die Einschätzung des Risikos, ob eine Finanzierung \r\nzustande kommen wird oder nicht, kann in der Sphäre des öffentlichen \r\nAuftraggebers weitaus kompetenter und besser eingeschätzt werden als in der \r\nSphäre des Bieters. Hier das Risiko einer Fehleinschätzung auf den privaten \r\nBieter abzuwälzen, ist daher nicht sphären- und sachgerecht. Es wird aber auch \r\ndazu führen, dass sich an einem solchen Vergabeverfahren nur sehr wenige \r\noder gar keine Bieter beteiligen werden, da sie sich der Willkür staatlichen \r\n7\r\nHandelns ausgesetzt fühlen. Somit wird diese Vorschrift de facto ins Leere \r\nlaufen und ihren beabsichtigten Beschleunigungszweck nicht erfüllen können, \r\nsofern der Gesetzentwurf hier nicht eine Kompensationsregelung für die Bieter \r\nvorsieht, die in ihrem Gehalt etwa dem Ersatz des Vertrauensschadens gem. § \r\n122 BGB entspricht. Alles andere erscheint lebensfremd und aus Industrie-Sicht \r\nnicht akzeptabel.\r\n9. In der durchzuführenden Güterabwägung wird das Anliegen des öAG gesehen, \r\nden Zeitverlust durch die aufschiebende Wirkung einer Klage zu vermeiden. Im \r\nRahmen des den Unternehmen zur Verfügung stehenden, auf eine geldliche \r\nKompensation reduzierten Rechtsschutzes muss allerdings klar sein, wer sie \r\ngeltend machen kann, und wie sie zu einer angemessenen Kompensation für \r\nden erlittenen wirtschaftlichen Schaden führt. Hierzu macht der Entwurf leider \r\nkeine Ausführungen, die aus unserer Sicht zu ergänzen wären\r\n10. § 11 des Gesetzentwurfs verschärft entsprechende Bestimmungen des \r\nBwBBG, indem er pauschal vorsieht, den Wettbewerb auf \r\nBieter/Unterauftragnehmer beschränken zu können „die in einem Mitgliedstaat \r\nder Europäischen Union ansässig sind“. Sofern der öffentliche Auftraggeber \r\neiner zu befürwortenden „Buy European“-Politik Ausdruck verleihen will, wäre \r\ndas als Signal positiv zu sehen. Dann ist aber die Inklusion anderer \r\neuropäischer Nicht-EU-Staaten (bspw. UK, NOR, CH) unter diesen \r\n„Schutzschirm“ wünschenswert. Jedenfalls gäbe die damit geschaffene \r\nindustriepolitische „ultima ratio“ eines jederzeit möglichen Ausschlusses \r\nnichteuropäischer Bieter der Bundesregierung ein mächtiges Instrument zur \r\nUnterstützung der (EU-)europäische Industrie in den Verhandlungen mit nicht \r\neuropäischen Partnern um Wertschöpfungsanteile in Deutschland und Europa.\r\nDabei sollte dieses Instrument nur zielgerichtet und nicht pauschal zur \r\nAnwendung kommen. Kurzfristig dürfte der strickte Ausschluss von nicht in der \r\nEU ansässigen Unterlieferanten der Beschaffung vieler „marktverfügbarer“ \r\nProdukte entgegenstehen. Darüber hinaus kann eine Partnerschaft auf \r\nAugenhöhe ohne einseitige Abhängigkeiten auch mit nicht europäischen \r\nStaaten im Sinne einer Stärkung der europäischen Verteidigungsfähigkeit bzw.\r\nVerteidigungsindustrie möglich sein.\r\n11. § 13 des Gesetzentwurfes erleichtert die Möglichkeiten, wonach ein öffentlicher \r\nAuftraggeber als zentrale Beschaffungsstelle („Lead-Buyer“) für andere \r\nöffentliche Auftraggeber wirkt. Diese Regelung ist im Sinne der von der Industrie \r\ngewünschten, möglichst weitgehenden Aggregierung von Beschaffungs\u0002bedarfen zu begrüßen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass \r\ndamit die deutsche Bundeswehr-Beschaffung als ein solcher „Lead-Buyer“ für \r\nin Deutschland zu beschaffende Rüstungsprodukte in verstärktem Maße \r\nagieren kann.\r\n12. § 14 des Gesetzentwurfes berücksichtigt wichtige, von uns als Verbänden \r\nvorgetragene Anliegen, bleibt aber trotzdem hinter unseren Erwartungen \r\nzurück. Die in § 14 Abs. 1 des Gesetzentwurfs nunmehr auch im militärischen \r\nVergaberecht ermöglichte Innovationspartnerschaft ist als zusätzliches, der \r\ntechnologischen Agilität dienendes Vergabeinstrument grundsätzlich zu \r\n8\r\nbegrüßen. Allerdings weist die 1:1-Übernahme aus § 19 VgV den erheblichen \r\nNachteil auf, dass auf diese Weise auch die Absätze 9 und 10 übernommen \r\nwerden, die von der Industrie schon von jeher als nicht sachgerecht und nicht \r\nkompatibel mit den vergaberechtlichen Notwendigkeiten angesehen werden. \r\nEin einseitig vom Auftraggeber zu entscheidendes jederzeitiges Ende der \r\nEntwicklungspartnerschaft für einzelne oder alle beteiligten Partner mit dem \r\nRisiko, dass der bzw. die gekündigten Entwicklungspartner für ihre Arbeiten \r\nkeine Vergütung erhalten, erscheint nach wie vor weder sachgerecht noch für \r\nmögliche Entwicklungspartner attraktiv. Hier wäre ein Verzicht auf die \r\nVorschriften der Absätze 9 und 10 aus § 19 VgV bei der Übernahme in die \r\nmilitärische Anwendung sachgerecht. Auf jeden Fall wird dies von Seiten \r\nunserer Verbände nachdrücklich gefordert.\r\nDemgegenüber erscheint § 14 Abs. 2 des Gesetzentwurfs mit der Ermöglichung \r\nvon Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur \r\nUnterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne sachgerecht \r\nund begrüßenswert. Gleiches gilt für die in Abs. 3 vorgesehene Ausschreibung \r\nin Form funktionaler Leistungsbeschreibungen. Beides entspricht wiederholt \r\ngeäußerten Empfehlungen der Industrieverbände. Der Zusammenhang mit der \r\nNeuregelung in § 9 Abs. 2 des Gesetzentwurfs zur sog. Projektanten\u0002problematik, wie er in der Begründung ausgeführt wird, wird ebenfalls positiv \r\nbegleitet (s. oben unter Punkt 8)\r\n13. Die in den §§ 15 und 16 des Gesetzentwurfs vorgesehene, weitere „Straffung“ \r\ndes Rechtsschutzes gegenüber Vergabeentscheidungen trifft bei uns als \r\nVerbänden auf ein geteiltes Echo, da wir sowohl die Interessen der \r\nVerfahrensbeschleunigung und Beschaffungsumsetzung sehen, dabei aber \r\nauch die Interessen unterlegener, auf Wettbewerbs- und Chancengleichheit \r\npochender Mitgliedsunternehmen im Auge haben müssen.\r\nEntscheidende Neuregelung ist in § 16 Abs. 1 des Gesetzentwurfs die \r\nRegelung, dass ein vor der Vergabekammer unterliegender Bieter mit seiner \r\nBeschwerde keine aufschiebende Wirkung erzeugen kann, sofern die \r\nVergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. Entscheidend \r\nerscheint in diesem Zusammenhang die Ausführung in der Begründung, \r\nwonach trotz des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführer \r\nnicht rechtsschutzlos gestellt wird. Ihm verbleibt auf der Grundlage einer \r\nspäteren Feststellungs-Entscheidung ein Schadensersatz nach den \r\nGrundsätzen der „culpa in contrahendo“: Im Übrigen sind vergleichbare \r\nRechtsfiguren auch aus anderen Bereichen (z.B. dem Planungsrecht) bekannt, \r\nsofern es ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer schnellen \r\nRechtsdurchsetzung gibt.\r\n14. § 17 des Gesetzentwurfs regelt ein wichtiges Thema aus der Vertragsabwick\u0002lungspraxis, nämlich den sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage, also die \r\nVoraussetzung für eine Vertragsanpassung. Vor allem geht es hier um die \r\nKlarstellung, dass derartige Vertragsanpassungen nicht so wesentlich sind, \r\ndass sie im Sinne des § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB zu einem neuen \r\nVergabeverfahren führen müssen. In der Begründung wird plausibel ausgeführt, \r\n9\r\ndass es in den Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB \r\nlediglich um die Wiederherstellung eines Gleichgewichts von Leistung und \r\nGegenleistung geht, nicht aber um die Änderung oder Neuverhandlung \r\nwesentlicher Vertragsgrundlagen. Neben der Störung der Geschäftsgrundlage \r\ngeht es in Abs. 2 um Umstände, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer \r\nKrise stehen und daher regelmäßig unvorhersehbar sind. Auch solche \r\nUmstände führen nicht zu einem neuen Vergabeverfahren. Beide \r\nAusnahmeregelungen sind aus Industrie-Sicht zu begrüßen.\r\n15. § 18 des Gesetzentwurfs sieht eine Erleichterung für die Anpassung von \r\nRahmenverträgen vor, die unsererseits ebenfalls begrüßt wird. Vor allem geht \r\nes hier um die Übernahme EU-rechtlicher Erleichterungen in die Systematik von \r\n§ 14 und § 21 VSVgV.\r\n16. In § 20 des Gesetzentwurfs sieht das Gesetz wiederum eine Befristung vor, und \r\nzwar generell auf den 31.12.2035, bezogen auf § 8 auf den 31.12.2030. Dies ist \r\naus hiesiger Sicht nicht zu beanstanden oder zu ändern. Wünschenswert wäre \r\neine Überprüfung der Gesetzeswirkung zum, 31.12.2030.\r\nII. Artikel 2, Änderung des Luftverkehrsgesetzes:\r\nDie Änderungsentwürfe im Luftverkehrsgesetz betreffen im wesentlichen \r\nInfrastrukturvorhaben und das Binnenverhältnis von LBA und LufABw, genuine \r\nIndustrieinteressen sind damit nicht betroffen.\r\nBerlin, den 3. Juli 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-03"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020309","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Evaluierung des Waffenrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/e6/630046/Stellungnahme-Gutachten-SG2510170006.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Evaluierung des Waffenrechts\r\nBerlin, 06. Oktober 2025\r\nVorbemerkung:\r\nDie Sicherheits- und Verteidigungsindustrie in Deutschland ist Teil der nationalen \r\nSicherheitsarchitektur. Die Unternehmen unterliegen strikten Genehmigungs- und \r\nNebenpflichten aus verschiedenen Rechtsvorschriften. Genehmigungen z.B. nach den \r\nVorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG), denen des Waffengesetzes (WaffG)\r\noder Sprengstoffgesetzes (SprengG) und des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) werden erst \r\nbei Nachweis bestimmter Voraussetzungen erteilt. Die Genehmigungspflichten stellen in \r\nVerbindung mit den Nebenpflichten und Kontrollen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden \r\ndie staatliche Kontrolle sicher, ebenso den Schutz der Sicherheit und öffentliche Ordnung. \r\nDem Bedürfnis der nach Kontrolle und Überwachung des rechtmäßigen Umgangs mit \r\nSchusswaffen, deren wesentlichen Teilen und Munition wird in Folge der vorgeschlagenen \r\nÄnderungen europarechtskonform Rechnung getragen.\r\nZiel der Vorschläge ist eine Entbürokratisierung und Präzisierung der bestehenden \r\nVorschriften zum Vorteil der Unternehmen wie auch der Verwaltung. \r\n1. Harmonisierung mit der EU-Feuerwaffenrichtlinie: Tragbarkeit als Kriterium für \r\nGenehmigungspflichten\r\nDas Bundeskriminalamt vertritt die Auffassung, dass auch Munition für nicht tragbare \r\nKriegswaffen, die selbst nicht den Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes unterliegt, \r\nden Vorschriften des Waffenrechts unterworfen sein kann (siehe „Hinweis“ des BKA vom \r\n15.01.2009). In Folge ist z.B. Übungsmunition für Kampfpanzer, Maschinenkanonen, Mörser\r\nusw. seither den Vorschriften des WaffG unterworfen – mit erheblichen negativen \r\nAuswirkungen auf die Industrie (Mehraufwand, Risiken) und Verwaltung (Mehraufwand). Bis \r\nzur Veröffentlichung des o.g. Hinweises war derartige Munition eindeutig den Vorschriften \r\ndes Sprengstoffgesetzes unterworfen. Weder bestand eine Regelungslücke noch waren \r\nderartige Munition - mit der lediglich die wehrtechnische Industrie und die Streitkräfte \r\nUmgang haben - deliktisch relevant. \r\nDie Auffassung des BKA widerspricht weiterhin sowohl der Systematik des WaffG als auch \r\nder EU-Feuerwaffenrichtline, die ausschließlich für tragbare Waffen und deren Munition gilt, \r\nsiehe Auszug aus Artikel 1:\r\n1. „Feuerwaffe“ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes \r\nGeschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck \r\ngebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es …\r\nund\r\n3. „Munition“ die vollständige Patrone oder ihre Komponenten einschließlich \r\nPatronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in \r\neiner Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst \r\nin dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;\r\nLösung: Eindeutige Beschränkung aller waffenrechtlichen Vorschriften auf tragbare\r\nSchusswaffen und deren wesentlichen Teile, Munition, Zubehör usw. gem. EU\u0002Feuerwaffenrichtlinie und damit Wiederherstellung des früheren Sachstands (Unterwerfung \r\nder Übungsmunition unter die Vorschriften des SprengG). Damit wird der zusätzlich der \r\nSchusswaffenbegriff und an den für den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände\r\ndefinitorisch angeglichen.\r\nVorschlag: Ergänzung Anl. 1, A 1, UA 1 WaffG\r\nSchusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 \r\n1.1 Schusswaffen \r\nSchusswaffen sind tragbare Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur \r\nSignalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel \r\nbestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. \r\n1.2 Gleichgestellte Gegenstände \r\nDen Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,\r\n2. Abgrenzung KWKG zum WaffG \r\nAuch: Klärung der Anfrage des BDSV aus 2020 („Reichweite der Bausatztheorie“)\r\nDiese Festlegung im WaffG\r\nAnl. 1, A 1, UA 1,\r\n1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer Wesentliche Teile von \r\nSchusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes \r\nbestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, \r\nwenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als \r\nWaffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen \r\nwiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes \r\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle \r\nvon Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt \r\nsind sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz \r\nerfasst\r\nführt zu den durch den BDSV bereits mehrfach in z.T. ressortübergreifenden \r\nZusammenkünften geschilderten Problemen.\r\nHierzu wird auf die bereits früher vorgeschlagenen Lösungsansätze verwiesen.\r\nErgänzend folgender Vorschlag:\r\nAnl. 1, A 1, UA 1,\r\n1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer Wesentliche Teile von \r\nSchusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes \r\nbestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, \r\nwenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als \r\nWaffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen \r\nwiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über \r\ndie Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von \r\nKriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind sowie \r\nSchalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst, sofern diese\r\na) nicht für die Herstellung oder Instandsetzung von Kriegswaffen durch einen \r\nInhaber von Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von \r\nKriegswaffen bestimmt sind oder\r\nb) in Kriegswaffen verbaut sind oder\r\nc) Teile von Kriegswaffen sind, die zum Zwecke der Reinigung, Befundung, Wartung \r\noder Instandsetzung demontiert sind oder\r\nd) Teile von Kriegswaffen sind, die durch einen Inhaber von Genehmigungen nach \r\ndem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen der Vernichtung oder \r\nUnbrauchbarmachung zugeführt werden.\r\nUnterauftragnehmer wie Komponentenlieferanten oder Beschichter der Unternehmen der \r\nSicherheits- und Verteidigungsindustrie, vorwiegend kleine und mittelständische \r\nUnternehmen, scheuen den bürokratischen Aufwand bzw. sind in Ermangelung \r\nqualifizierten Fachpersonals nicht in der Lage, die Voraussetzungen für dem Umgang mit \r\ndiesen verbotenen und gleichzeitig erlaubnispflichtigen Waffen zu schaffen.\r\nAuch ist der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen der Sicherheits- und \r\nVerteidigungsindustrie und die Verwaltung hoch, ohne dass diesem ein erkennbarer \r\nSicherheitsgewinn entgegenstünde \r\n3. Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch Harmonisierung der Ausnahmen\r\nAusweitung der Ausnahmen von Erlaubnispflichten (für jede Art des Umgangs) des § 12 \r\nWaffG für Auftragnehmer von Gerichten und Behörden nach dem Vorbild der Ausnahme \r\nnach § 40 Abs. 2 WaffG. \r\nDerzeit skurrile Situation: Auftragnehmer deutscher Behörden sind z.B. bei der Fertigung und \r\nLieferung oder Handel von Ersatzteilen von Verboten ausgenommen aber nicht von \r\n(geringwertigeren) Erlaubnispflichten. Dies erzeugt bei Industrie und Verwaltung erheblichen \r\nMehraufwand, Kosten, Verzögerungen und widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. \r\nVorschlag: Ergänzung des § 12 Abs. 5 WaffG:\r\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den \r\nErlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der \r\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Der Umgang mit Waffen, \r\nwesentlichen Teilen oder Munition ist erlaubnisfrei, soweit jemand auf Grund eines \r\ngerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.\r\nDie Formulierung orientiert sich an § 40 Abs. 2 WaffG, wonach das Verbot des Umgangs mit \r\nWaffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen \r\noder behördlichen Auftrags tätig wird.\r\n4. (Wieder-) Einführen einer allgemeinen Verbringungserlaubnis für \r\nWaffenhändler auch für die Einfuhren und Durchfuhren\r\nVorschlag:\r\n§ 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den \r\noder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten \r\nGewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend \r\nvon § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage \r\n1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) in den, durch den und aus dem Geltungsbereich \r\ndieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu \r\ndrei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder \r\nMunition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer \r\nErlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem \r\nBundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.\r\nDies entlastet insbesondere die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden vom Erlassen \r\neinzelner Genehmigungen.\r\n5. Mitnahmeerlaubnis für Hersteller und Händler\r\nEinbringung einer allgemeinen Mitnahmeerlaubnis innerhalb des EU- und Schengenraums \r\nnach dem Vorbild der allg. Verbringungserlaubnis für Hersteller und Händler (für Messen, \r\nVorführungen) ggf. mit Hinweis darauf, dass Munition verschossen werden darf und nicht \r\nwiedereingeführt werden muss.\r\nDiese Genehmigungsmöglichkeit war in Folge einer Rechtsänderung – vermutlich durch ein \r\nRedaktionsversehen – entfallen und sollte daher wieder in das WaffG aufgenommen werden.\r\nDer Vorschlag für einen neuen Absatz 7:\r\n§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem \r\nGeltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass\r\n…\r\n(7) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann die \r\nallgemeine Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 \r\nAbschnitt 3 und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der \r\nErlaubnis bedürfen, in den oder durch den oder aus dem Geltungsbereich des \r\nGesetzes in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren und eine \r\nunbegrenzte Zahl von Mitnahmevorgängen innerhalb dieses Zeitraums erteilt werden. \r\n6. Höhere Rechtssicherheit für gewerbliche Beförderer:\r\nVorschlag:\r\n§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten \r\n(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese \r\n1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten \r\na) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von \r\nseinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder \r\nb) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der \r\nBeförderung erwirbt; \r\n2. vorübergehend von einem Berechtigten oder im Auftrag eines Berechtigten zur \r\ngewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur \r\ngewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der \r\nWaffe erwirbt; \r\n7. Überarbeitung der Anlage 2 Abschnitt 1 (Verbotene Waffen) \r\nHarmonisierung mit der Rechtslage innerhalb der EU und des Schengen-Raums, z.B. durch \r\nAufhebung der Magazinverbote, da nicht Gegenstand der EU-Feuerwaffenrichtlinie und \r\n(außer in Österreich) innerhalb des EU- und Schengenraums ein nationaler Sonderweg zum \r\nNachteil auch der deutschen Industrie.\r\nGerade im Hinblick die angestrebte weitere Harmonisierung des europäischen Rechts steht \r\ndieser deutsche „Sonderweg“ diesem Ziel entgegen. \r\nDurch Entfall des Verbots würde Deutschland sich an dem Recht der anderen EU\u0002Mitgliedsstaaten orientieren.\r\nEs ist weder im Inland noch im Ausland nicht vermittelbar, dass ein Unternehmen, das z.B. \r\neine Genehmigung nach dem KWKG für den Umgang mit einem Sturmgewehr (Kriegswaffe)\r\nverfügt, für völlig ungefährliche Magazine zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung des BKA\r\nfür den Umgang mit den Magazinen benötigt.\r\nVorschlag:\r\nAnlage 2, Abschnitt 1 WaffG\r\nWegfall folgender Nrn:\r\n1.2.4 für Schusswaffen bestimmte \r\n1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder \r\nmarkieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren); \r\n1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für \r\nSchusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. \r\nB. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine \r\nelektronische Verstärkung besitzen; \r\n1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als \r\n20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren \r\nKalibers aufnehmen können; \r\n1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als \r\nzehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß \r\nverwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in \r\nKurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn \r\nnicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe \r\nverfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; \r\n1.2.4.5 Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und \r\n1.2.4.4 sind\r\nAuch in dieser Hinsicht liegt ein deutscher Sonderweg vor, der der weiteren Harmonisierung \r\ndes EU-Feuerwaffenrechts entgegensteht. \r\nDie deutsche Sicherheits- und Verteidigungsindustrie hat durch das Verbot großvolumiger \r\nMagazine einen erheblichen Mehraufwand durch die Notwendigkeit\r\nAusnahmegenehmigungen zu beantragen und Bestände zu verwalten.\r\nSchwierig gestaltet sich zudem, Entwicklungspartner und Unterauftragsnehmer für solche \r\nMagazine zu finden, die nicht aus dem Bereich der SVI stammen. Diese schrecken \r\nregelmäßig vor der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zurück.\r\n8. Korrektur WaffG 2025\r\nKorrektur der Formulierung des WaffG 2025 zur Erlaubnispflicht bestimmter Druckluftwaffen \r\n(„Lex Sixneedler“). Siehe: Artikel im DWJ September 2025, Seiten 10 - 13.\r\nVorschlag:\r\nAnlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2\r\nNr. 1.1 \r\nErlaubnisfreier Erwerb und Besitz 1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei \r\ndenen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den \r\nGeschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die \r\ndas Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum \r\nWaffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des \r\nInkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung \r\nnach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen, sofern \r\na) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge \r\nvon mehr als 30 mm mehrschüssig sind. und \r\nb) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 \r\nder Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 \r\nSatz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;\r\nDamit wären die Unsicherheiten in diesem Zusammenhang bereinigt, ohne dass die \r\nbeabsichtigte Wirkung – die Erlaubnispflicht für bestimmte, gefährliche Druckluftwaffen –\r\nberührt wäre. \r\n9. Industriegenehmigung für „verbotene Waffen“\r\n„Industrie“-Genehmigung für verbotene Waffen. Für Industrie und Gewerbe soll eine \r\nMöglichkeit geschaffen werden, den Besitz – sofern er einen legalen Ursprung hat –\r\nerlaubnisfrei zu halten. Ausnahmegenehmigungen sollen nur zur Herstellung und zum \r\nErwerb bzw. zum Überlassen nötig sein.\r\nEine entsprechende Formulierung könnte folgendermaßen aussehen:\r\n§ 40 Abs. 6 WaffG\r\nUnternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie kann eine allgemeine \r\nGenehmigung zum Umgang mit verbotenen Waffen erteilt werden.\r\nZur Begründung:\r\nAktuell werden vom BKA die Bestandsübersichten der jeweiligen verbotenen Waffen mit \r\neiner konkreten Ausnahmegenehmigung verknüpft. Läuft diese ab, wäre Besitz der \r\nvorhandenen verbotenen Waffen illegal. Weiterhin muss bei einer Neubeantragung einer \r\nauslaufenden Ausnahmegenehmigung der aktuelle Bestand mitgeteilt werden, der dann in \r\ndie neue Ausnahmegenehmigung als Anfangsbestand aufgenommen wird.\r\nDie Lösung mit einem genehmigungsfreien Besitz schafft Erleichterungen sowohl für die SVI \r\nwie auch das BKA. Die Bestände verbotener Waffen können wie Kriegswaffen verwaltet \r\nwerden. Die verfügbaren elektronischen Kriegswaffenbücher könnten durch geringe \r\nAnpassung dafür nutzbar gemacht werden.\r\nBestandsmeldungen könnten elektronisch aus dem modifizierten Kriegswaffenbuch erzeugt \r\nund ans BKA übertragen werden. \r\n10. Hartkern-, Leucht-, Spreng- und Brandgeschosse dem Verbot entziehen\r\nWegfall des Verbots von Hartkern-, Leucht- und Brandgeschossen. Konkret: Streichung der \r\nPosition aus der Liste der verbotenen Waffen in Anlage 2, Abschnitt 1 WaffG.\r\nVorschlag:\r\n1.5\r\npanzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit \r\nLeuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition oder die \r\nGeschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst sind,\r\nund\r\n1.5.4\r\nMunition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 sowie Munition mit \r\nGeschossen, die einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 – Brinellhärte – bzw. 421 HV \r\n– Vickershärte –) enthalten, sowie entsprechende Geschosse, ausgenommen \r\npyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der \r\nGefahrenabwehr dient.\r\nZur Begründung:\r\nDie Unternehmen werden wird durch dieses Verbot unnötig behindert. Entwicklungspartner \r\nund Unterauftragnehmer (vorwiegend kleine und mittelständische Unternehmen) scheuen \r\nden bürokratischen Aufwand bzw. sind in Ermangelung qualifizierten Fachpersonals nicht in \r\nder Lage, die Voraussetzungen für den Umgang mit diesen verbotenen Waffen zu schaffen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-06"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}