{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-08-25T00:01:44.558+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R001605","registerEntryDetails":{"registerEntryId":82359,"legislation":"GL2024","version":13,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001605/82359","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/0c/806534/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001605-2026-07-06_17-04-03.pdf","validFromDate":"2026-07-06T17:04:03.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-07-06T17:04:03.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-25T16:10:27.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-25T13:18:29.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-07-06T17:04:03.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":82359,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001605/82359","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-07-06T17:04:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67788,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001605/67788","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-13T12:07:00.000+01:00","validUntilDate":"2026-07-06T17:04:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65166,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001605/65166","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-11T22:33:28.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-13T12:07:00.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63628,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001605/63628","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-08T22:34:17.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-11T22:33:28.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63625,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001605/63625","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-08T22:08:34.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-08T22:34:17.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60169,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001605/60169","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T23:29:43.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-08T22:08:34.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51204,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001605/51204","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-04T12:17:16.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-30T23:29:43.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44599,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R001605/44599","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-25T16:10:27.000+02:00","validUntilDate":"2025-03-04T12:17:16.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Landesverband der Privatkliniken in Hessen e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Wir wirken daraufhin, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Reha- und Krankenhausbetreiber verbessert werden, damit Kliniken Handlungs- und Planungssicherheit haben. Darüber hinaus setzen wir uns für faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Leistungserbringer ein, unabhängig davon, ob es sich um staatliche, kirchliche oder private Träger handelt.\r\n\r\nAnlassbezogen organisieren wir für unsere Mitglieder Dialogformate mit politischen Akteuren im Gesundheitswesen sowie Vertretern der Ministerien. Darüber hinaus informieren wir über unsere Webseite und Aussendungen über uns wichtige Themen im Reha- und Krankenhausbereich.\r\n\r\nDurch unsere Mitgliedschaft in unserem Dachverband, dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V., haben wir einen starken Partner, der auf Bundesebene die Interessen der privaten Klinikträger wahrnimmt. 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Ein wesentlicher Punkt ist die Vorhaltefinanzierung, die in der geplanten Form nicht umgesetzt werden sollte. Ein weiteres zentrales Anliegen ist der Erhalt der spezialisierten Fachkliniken innerhalb der neuen Leistungsgruppenstruktur. Damit diese Einrichtungen auch nach der Reform mit ihrem spezialisierten Angebot bestehen bleiben können, bedarf es spezifischer Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Strukturvorgaben. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Heilberufe ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen","printingNumber":"21/3207","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103207.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-anerkennungsverfahren-ausl%C3%A4ndischer-berufsqualifikationen-in-heilberufen/326691","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen","publicationDate":"2025-07-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/H/RefE_Beschleunigung_Berufsanerkennung_Heilberufe.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/berufsanerkennung-heilberufe.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Beschleunigung der Anerkennungsverfahren durch kurze Fristen, bundeseinheitliche Vorgaben zu Unterlagen und Verfahrensschritten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesärzteordnung","shortTitle":"BÄO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_o"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020648","title":"Abschaffung des Fixkostendegressionsabschlag und Aussetzung der Budgetfrist 2026","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform - (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"21/2512","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102512.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine Abschaffung des Fixkostendegressionsabschlag (FDA) ab 2026 inklusive Aufhebung laufender Abschläge ein. Der FDA ist in seiner aktuellen Form ein Hemmnis für die Krankenhausreform. Zudem muss die Frist in § 11 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG für das Jahr 2026 aufgehoben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":5,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003460","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/d5/300715/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190198.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen zum KHVVG\r\nLeistungsgruppen\r\n1. Die Strukturanforderungen der jeweiligen Leistungsgruppen müssen auf das unbedingte Maß dessen beschränkt bleiben,\r\nwas nachweislich medizinisch sinnvoll ist und der Versorgung der Patienten dient. Sie müssen evidenzbasiert sein.\r\n2. Bei der Zuweisung der Leistungsgruppen muss den Ländern ausreichend Spielraum gegeben werden, um eine sinnvolle\r\nBalance zwischen Qualitätsanforderungen und Versorgungssicherheit herzustellen.\r\n3. Es darf nicht zu einer bundesrechtlichen Präjudizierung von Planungsentscheidungen kommen: Wenn Planungsbehörden\r\ndie Entscheidung treffen, dass aus Gründen der Versorgungssicherheit bestimmte Leistungsgruppen an einem\r\nbestimmten Standort vorgehalten werden müssen, dann muss auch eine dauerhafte Finanzierung (Anspruch Vorhaltevergütung,\r\nMöglichkeit der Abrechnung) sichergestellt sein.\r\n4. Für Fachkrankenhäuser sind die Qualitätsvorgaben der OPS-Kodes oder Zertifikate für das jeweilige Indikationsgebiet\r\n(zum Beispiel Zertifikat für Lungenkrebszentrum, „Endocert“ als Zertifizierung von Endoprothetikzentren) besser geeignet\r\nals die Leistungsgruppenvorgaben aus Nordrhein-Westfalen. Die Vorhaltung verwandter Leistungsgruppen muss an\r\ndie Prämisse geknüpft werden, ob sie für das jeweilige Indikationsspektrum zwingend notwendig ist.\r\n5. Kooperationen müssen auch in telemedizinischer Form zulässig sein.\r\n6. Den Krankenhäusern ist im Rahmen der MD-Prüfung der Leistungsgruppenanforderungen ein Stellungnahmerecht einzuräumen.\r\n7. Die Möglichkeit der Anrechnung von Fachärzten auf mehrere Leistungsgruppen sollte dauerhaft im Gesetz verankert\r\nwerden.\r\n8. Bei der Weiterentwicklung der Rechtsverordnung sollten auch die Ausschussmitglieder aus der Selbstverwaltung\r\nInitiativrecht haben.\r\n9. Belegärzte sollten als Fachärzte bereits in der Übergangsphase in allen Leistungsgruppen angerechnet werden.\r\n10. Die Leistungsgruppe Neurologische Frührehabilitation bildet eine hohe Bandbreite an Schweregraden ab.\r\nDaher ist eine Spezifizierung innerhalb der Leistungsgruppe erforderlich und zwar in: Leistungsgruppe Neuro-\r\nFrühreha Phase B und Leistungsgruppe Neuro-Frühreha Phase B Komplex/High Care. Bei der Leistungsgruppe Neuro-Frühreha Phase B ist die Leistungsgruppe Intensivmedizin in Kooperation als Auswahlkriterium ausreichend. Weitere Informationen zu den Hintergründen unter www.vdpk.de\r\nVorhaltevergütung\r\n1. Wenn die Einführung einer Vorhaltefinanzierung politisch gewollt ist, dann sollte sie mit der Sicherstellung notwendiger Behandlungsangebote verknüpft werden: Volle Finanzierung der Betriebs- und Investitionskosten entweder von bedarfsnotwendigen Leistungsgruppen (zum Beispiel Notaufnahme, Notfallambulanz (INZ), Geburtshilfeabteilung, Intensivstation) oder von Krankenhäusern in ländlichen Regionen (entsprechend dem System des Sicherstellungszuschlags).\r\n2. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten analog zu den Besonderen Einrichtungen auch alle Leistungsgruppen mit überwiegend krankenhausindividuellen Entgelten von der Vorhaltevergütung ausgenommen werden.\r\n\r\nSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen\r\n1. Es muss eindeutig geregelt sein, ob die ganze Einrichtung oder nur bestimmte Teile Krankenhausstatus haben.\r\n2. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen müssen dauerhaft zur Erbringung ambulant-medizinischer\r\nLeistungen ermächtigt werden. Dies erhöht die Planungssicherheit für Betreiber.\r\n3. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen müssen sich im bestehenden System refinanzieren können.\r\nStatt unterschiedlicher Abrechnungsregeln je Sektor sollte über ein Globalbudget nachgedacht werden.\r\n4. Sektorübergreifende Versorgungseinrichtungen sind zwingend in die Investitionsplanung der Länder einzubeziehen.\r\n5. Sektorenübergreifende Einrichtungen müssen ihre Mitarbeiter „sektorfrei“ innerhalb ihrer Einrichtung einsetzen können, das heißt beispielsweise kein abgetrennter SGB-XI-Bereich.\r\n\r\nTransformationsfonds\r\n1. Krankenhausträger sollten nicht an der Kofinanzierung beteiligt werden. Sie haben in der Vergangenheit durch die Verwendung erheblicher Eigenmittel Strukturen weiterentwickelt und aufrechterhalten.\r\n2. Überregional tätige Krankenhausgruppen sollten Anträge direkt beim Bund stellen können, um länderübergreifende Vorhaben umsetzen zu können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003460","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/fd/357209/Stellungnahme-Gutachten-SG2409250017.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Änderungsbedarf im KHVVG-Gesetzgebungsverfahren\r\nAus Sicht der Fachkrankenhäuser müssen dringend zwei gesetzliche Anpassungen im KHVVG\r\nvorgenommen werden, um eine bundesweite Schließungswelle von spezialisierten Fachkrankenhäusern\r\nmit den daraus entstehenden Versorgungslücken zu verhindern:\r\n\r\n1. § 135d Absatz 4 Satz 3 SGB V\r\nMit § 135d Absatz 4 Satz 3, der mit dem Krankenhaustransparenzgesetz neu in das SGB V aufgenommen wurde, gibt der Gesetzgeber erstmalig eine bundesweit gültige Definition für Fachkrankenhäuservor. Die Landesplanungsbehörden sollen auf dieser Basis eine Zuordnung der Krankenhäuser\r\nzur Versorgungsstufe „Level F“ vornehmen.\r\nDerzeitige Formulierung \r\n„Fachkrankenhäuser, die sich auf\r\ndie Behandlung einer bestimmten\r\nErkrankung, Krankheitsgruppe\r\noder Personengruppe spezialisiert\r\nhaben und einen relevanten\r\nVersorgungsanteil in diesem\r\nBereich leisten, werden von\r\nder für die Krankenhausplanung\r\nzuständigen Landesbehörde\r\nder Versorgungsstufe ,Level F‘\r\nzugeordnet.“\r\nVorschlag neu:\r\n„Fachkrankenhäuser, die sich auf die\r\nBehandlung einer oder mehrerer\r\nbestimmter Erkrankungen, Krankheitsgruppen\r\noder Personengruppen\r\nspezialisiert haben, einen relevanten\r\nVersorgungsanteil in diesen\r\nBereichen leisten und in der Regel\r\nnicht am gestuften System der\r\nNotfallversorgung (Ausnahme\r\nspezielle Notfallversorgung)\r\nteilnehmen, werden von der für die\r\nKrankenhausplanung zuständigen\r\nLandesbehörde der Versorgungsstufe\r\n,Level F‘ zugeordnet.\r\n\r\nBegründung\r\nEin Fachkrankenhaus kann sich\r\nauf mehr als eine Behandlung\r\nspezialisiert haben, ohne\r\ndadurch automatisch ein\r\nAllgemeinkrankenhaus zu sein.\r\nSo kann sich beispielsweise\r\nein neurologisches Fachkrankenhaus\r\nauf die Behandlung\r\nvon Parkinson und Multipler\r\nSklerose spezialisiert haben\r\nund eine orthopädische Klinik\r\nauf endoprothetische Eingriffe\r\nund die Wirbelsäulenchirurgie\r\n\r\n2. § 6a Absatz 8 KHG NEU\r\nDie Qualitätsanforderungen der Leistungsgruppen gelten derzeit meist für alle Krankenhausarten\r\n(Allgemein-, Beleg- und Fachkrankenhäuser). Dies wird den Besonderheiten der Fachkliniken\r\nnicht gerecht. Deshalb ist eine Öffnungsklausel an dieser Stelle sinnvoll. Diese könnte lauten:\r\n„Für Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde\r\ngemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 SGB V der Versorgungsstufe ,Level F‘ zugeordnet\r\nwurden, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Leistungsgruppen\r\nnach § 6a Absatz 1 Satz 1 des KHG zuweisen, auch wenn das Krankenhaus von den für\r\ndiese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort\r\nabweicht. Diese Regelung gilt unabhängig von den PKW-Fahrzeitminuten\r\nnach § 6a Absatz 4 des KHG.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018925","regulatoryProjectTitle":"Rehakliniken als Träger der praktischen Pflegeausbildung zulassen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/b5/599979/Stellungnahme-Gutachten-SG2508080029.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.100 Rehakliniken.\r\n0 Ausbildungsplätze.\r\nDas muss sich ändern!\r\nRehakliniken\r\nals Ausbildungsstätten\r\nfür Pflegefachkräfte\r\nzulassen.\r\nHintergrund\r\nMedizinischen Rehabilitationseinrichtungen in\r\nDeutschland ist es derzeit nicht gestattet, Pflegefachkräfte\r\nselbst auszubilden.\r\nDas Pflegeberufegesetz (PflBG) sieht die Trägerschaft\r\nder praktischen Ausbildung ausschließlich\r\nbei Krankenhäusern sowie ambulanten und stationären\r\nPflegeeinrichtungen vor. Damit sind rund\r\n1.100 Rehakliniken von der direkten Ausbildungstätigkeit\r\nausgeschlossen – obwohl sie über hohes\r\nfachliches Know-how, geeignete Strukturen und\r\nqualifiziertes Pflegepersonal verfügen.\r\nPflegekräftemangel betrifft\r\nauch die Rehabilitation\r\nDer Bedarf an Pflegekräften steigt kontinuierlich – betroffen\r\nsind alle Versorgungsbereiche, auch die medizinische\r\nRehabilitation. Laut dem Statistischen Bundesamt\r\n(Destatis) könnte die Versorgungslücke bis zum Jahr 2049\r\nauf 280.000 Pflegefachkräfte anwachsen.1 Zugleich wird\r\ndie Zahl der pflegebedürftigen Menschen bis 2055 auf\r\nrund 6,8 Millionen steigen.2\r\nHinzu kommt: Durch die Konzentration stationärer Versorgungsstrukturen\r\nverlieren insbesondere ländliche\r\nRegionen zunehmend Ausbildungsplätze. Rehakliniken\r\nkönnen hier einen entscheidenden Beitrag leisten – nicht\r\nzuletzt, weil sie überdurchschnittlich häufig im ländlichen\r\nRaum angesiedelt sind.\r\nReha als zukunftsweisender Lernort\r\nMit der fortschreitenden Ambulantisierung verkürzen\r\nsich die Verweildauern in Akutkliniken\r\nerheblich. In der Folge werden Patientinnen und\r\nPatienten häufiger und früher in die medizinische\r\nRehabilitation übergeleitet. Damit verlagern\r\nsich auch wichtige pflegerische Aufgaben\r\nzunehmend in die Reha – etwa:\r\n• Die Beobachtung und Pflege multimorbider\r\nPatientinnen und Patienten\r\n• Die Begleitung funktioneller, kognitiver und\r\npsychosozialer Genesungsprozesse\r\nRehakliniken bieten daher hervorragende\r\nBedingungen für eine fundierte pflegerische\r\nAusbildung:\r\n• Kontinuierliche, patientenzentrierte Betreuung\r\n• Langfristige Beobachtung und Dokumentation\r\nkomplexer Krankheitsverläufe\r\n• Geplante Pflegeprozesse im multiprofessionellen Team\r\n• Kompetenzerwerb in der Versorgung chronisch\r\nerkrankter und geriatrischer Patientinnen und Patienten\r\nGesetzlicher Änderungsvorschlag\r\nPflegeberufegesetz – Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann\r\n§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung\r\n(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen\r\nLangzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege\r\nwerden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:\r\n1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen\r\nKrankenhäusern,\r\n2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\nzugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,\r\n3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und\r\nnach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen,\r\nNEU:\r\n4. zur Versorgung nach den §§ 111, 111a, 111c SGB V, § 15 SGB VI i. V. m. § 38 SGB IX und § 34 SGB VII\r\nzugelassene medizinische Rehabilitationseinrichtungen.\r\nPflegefachassistenzgesetz – PflFAssG – Referentenentwurf\r\n§ 6 – Durchführung der praktischen Ausbildung\r\n(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen\r\nLangzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege\r\nwerden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:\r\n1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,\r\n2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\nzugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,\r\n3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und\r\n§ 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen,\r\nNEU:\r\n4. zur Versorgung nach den §§ 111, 111a, 111c SGB V, § 15 SGB VI i. V. m. § 38 SGB IX und § 34 SGB VII\r\nzugelassene medizinische Rehabilitationseinrichtungen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019559","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Anerkennungsverfahren für Abschlüsse aus Drittstaaten - Heilberufe ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/e8/613836/Stellungnahme-Gutachten-SG2509110026.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Beschleunigung der Berufsanerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen ist aus unserer Sicht von hoher Bedeutung für die Versorgungssicherheit. Wir begrüßen daher, dass die Kenntnisprüfung künftig das Standardverfahren darstellt und nicht länger die papierbasierte Gleichwertigkeitsprüfung vorangestellt wird. Letztere führt aktuell zu erheblichen Verzögerungen im Anerkennungsprozess.\r\nMit diesem Schreiben möchten wir unsere Einschätzung zu einzelnen Regelungen des Referentenentwurfs sowie konkrete Verbesserungsvorschläge übermitteln. Unser Anliegen ist es, dazu beizutragen, dass das Gesetz das Verfahren für Antragsteller tatsächlich einfacher, schneller und verlässlicher regelt. Mit dem beiliegenden Faltblatt legen wir einen konkreten Vorschlag für den Ablauf der Anerkennung von Abschlüssen aus Drittstaaten vor, der in dieser Form „in Paragrafen gegossen“ werden könnte.\r\nAllgemeine Anmerkungen zum Referentenentwurf\r\nIm Koalitionsvertrag heißt es: „Gute Gesetzgebung ist gründlich, integrativ und transparent. Unser Recht muss verständlich und digitaltauglich sein. Für uns gilt: Erst der Inhalt, dann die Paragrafen.“ Diesem Anspruch wird der vorliegende Referentenentwurf leider nicht gerecht. Wesentliche Fragen – etwa zu einzureichenden Unterlagen oder verbindlichen Fristen – bleiben offen und werden in die Approbationsordnung verschoben, die bislang noch nicht überarbeitet vorliegt. Der Koalitionsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass sich die Bundesregierung für „einheitliche Anerkennungsverfahren innerhalb von acht Wochen“ (Zeilen 2416 bis 2417 des Koalitionsvertrages) einsetzt. Es wäre wünschenswert, wenn dieser Kernpunkt bereits im Gesetz verbindlich festgeschrieben wird. \r\nDarüber hinaus erlauben wir uns, Sie auf einzelne Regelungen im Entwurf hinzuweisen, die unseres Erachtens einer Verbesserung bedürfen: \r\n§ 15 neu BÄO\r\n§ 15 neu BÄO sieht vor, dass Anträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurden, nach dem bisherigen Verfahren (papierbasierte Gleichwertigkeitsprüfung) weiterbearbeitet werden. Wir regen an, hier ein Wahlrecht für die Antragsteller zu verankern. Sie sollten entscheiden dürfen, ob sie ihr Anerkennungsverfahren nach den alten oder neuen Regelungen fortführen möchten. Dies würde Härten vermeiden, insbesondere für Antragsteller, die erhebliche Schwierigkeiten haben, alle Unterlagen für die papierbasierte Gleichwertigkeitsprüfung zu beschaffen. Zu bedenken ist auch, dass in einigen Bundesländern noch eine große Zahl unbearbeiteter Anträge vorliegt. Ein Wahlrecht könnte nicht nur für die Antragsteller eine Entlastung bedeuten, sondern auch für die Behörden eine Vereinfachung schaffen, wenn Altfälle nach einer Plausibilitätsprüfung unmittelbar in die Kenntnisprüfung überführt werden können.\r\n§ 9b Abs. 4 BÄO\r\nEin weiterer Kritikpunkt betrifft § 9b Abs. 4 BÄO. Dort heißt es: „Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den §§ 9c bis 9e von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.“ Wir halten es für zwingend erforderlich, dass die Länder zumindest die Plausibilitätsprüfung nach § 9d Abs. 1 Nr. 1 BÄO in einer gemeinsamen Einrichtung bündeln, um den Prozess zu vereinheitlichen und zu beschleunigen. Darüber hinaus sollte an dieser Stelle auch der Einsatz von KI erprobt werden. Diese hat sich bereits in der medizinischen Diagnostik bewährt – warum also nicht auch bei der Prüfung von Unterlagen im behördlichen Verfahren?\r\nZusammenfassung und Bitte\r\nZusammenfassend möchten wir Sie bitten, sich im parlamentarischen Verfahren dafür einzusetzen, dass die im Koalitionsvertrag formulierten Ansprüche an eine gute Gesetzgebung eingelöst werden. Für eine wirksame Beschleunigung der Berufsanerkennungsverfahren braucht es verbindliche gesetzliche Regelungen zu Fristen, Unterlagen und Verfahrensschritten (siehe auch Faltblatt). Wir empfehlen daher, die Kernprozesse klar im Gesetz selbst festzuschreiben, den Antragstellern ein Wahlrecht nach § 15 neu BÄO einzuräumen und die Plausibilitätsprüfung nach § 9d BÄO bundeseinheitlich in einer gemeinsamen Einrichtung zu bündeln – unter Nutzung moderner digitaler Möglichkeiten.\r\nWir sind überzeugt, dass nur so das Ziel erreicht werden kann, die Verfahren tatsächlich zu vereinheitlichen und zu beschleunigen – im Interesse der Antragsteller, der Behörden und letztlich auch der Gesundheitsversorgung in Deutschland\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020648","regulatoryProjectTitle":"Abschaffung des Fixkostendegressionsabschlag und Aussetzung der Budgetfrist 2026","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/98/638865/Stellungnahme-Gutachten-SG2511130003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"FDA belastet Kliniken\r\nWas ist der Fixkostendegressionsabschlag?Der Fixkostendegressionsabschlag (FDA) ist ein gesetzlich festgelegter Abschlag auf Erlöse von Krankenhäusern, wenn diese über die vereinbarte Leistungsmenge hinaus zusätz-liche Fälle behandeln (§ 4 Abs. 2a KHEntgG). Er beträgt in der Regel 35 % und gilt jeweils über drei Jahre. Warum wurde der FDA 2017 eingeführt?Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen immer mehr Fälle aufnehmen und dadurch die Gesundheitsausgaben steigen. Der Abschlag sollte finanzielle Anreize zur Mengenausweitung reduzieren. Die Realität heute ist jedoch eine andere. Seit 2019 gibt es nicht mehr, sondern weniger Behandlungsfälle. Wenn einzel-ne Krankenhäuser also Mehrleistungen haben, dann handelt es sich in erster Linie um Verlagerungen aus anderen Kliniken.Wie ist die Höhe von 35 % begründet – und ist sie realistisch?Die 35 % sollten den Anteil fixer Kosten widerspiegeln, die bei Mehrmengen „gespart“ würden. In der Praxis trifft diese Annahme selten zu: Krankenhäuser können ihre Leistungen kaum skalieren, da zusätzliche Fälle meist auch mehr Perso-nal und Infrastruktur erfordern. Insofern ist der FDA reali-tätsfern und überhöht. AusnahmenWann greift der FDA – und wann nicht?\r\nIm Regelfall gilt der FDA für den Großteil der DRG-\r\nLeistungen. Ausnahmen (Vgl. § 4 Abs. 2a KHEntgG)\r\nbestehen unter anderem für:\r\n•\r\nTransplantationen, Polytrauma, Neuro-B-Versorgung\r\n•\r\nLeistungen mit sehr hohem Sachkostenanteil\r\n•\r\nzusätzliche Versorgungsaufträge, für die bislang keine Abrechnungsmöglichkeit bestand\r\n•\r\nLeistungen in ausgewiesenen G-BA-Zentren\r\nBei Verlagerungen von Leistungen zwischen Kranken-\r\nhäusern (ohne Mehrmenge im Einzugsgebiet) gilt der\r\nAbschlag nur zur Hälfte – ein Nachweis, der jedoch\r\npraktisch nur schwer zu erbringen ist, da dieser nur anhand von Ist-Daten im Nachhinein möglich ist.Welche Probleme entstehen bei der Umsetzung?\r\nDie Nachweisführung für hälftige FDA-Reduktionen ist kompliziert, insbesondere bei Fachkliniken mit großem Einzugsgebiet. Auch bei Grundversorgern gelingt sie selten. In der Praxis führt das dazu, dass der FDA häufig voll greift, selbst bei bloßen Leistungsverschiebungen.\r\nWelche finanziellen Auswirkungen hat der FDA?\r\nDer FDA kann zu Erlöseinbußen in Millionenhöhe führen. Diese treffen besonders jene Kliniken, die infolge von Standortschließungen oder Strukturveränderungen zusätzliche Fälle übernehmen – also gerade die Häuser, die die Versorgung aufrechterhalten. Was ist das Ziel der Krankenhausreform?\r\nDie Reform zielt auf eine Konzentration medizinischer Leistungen und eine Steigerung der Versorgungsqualität durch Bündelung an ausgewählten Standorten ab.\r\nWarum steht der FDA im Widerspruch zur Reform?\r\nDer FDA sanktioniert jene Häuser, die Reformziele praktisch umsetzen – beispielsweise durch Übernahme von Fällen nach Standortschließungen. Damit konterkariert der FDA die politisch gewollte Konzentration und belastet Reformakteure finanziell.\r\nWie hängt der FDA mit dem Transformationsfonds zusammen?\r\nDer Transformationsfonds soll ab Mitte 2025 Strukturmaßnahmen fördern (z. B. Standortzusammenlegungen). Gleichzeitig bestraft der FDA genau diese Maßnahmen mit Abschlägen. Das führt zu einem Widerspruch zwischen Förderung und Sanktionierung. Wie beeinflusst der FDA die Einführung\r\nder Hybrid-DRG?\r\nWenn Leistungen künftig als Hybrid-DRG außerhalb des stationären Budgets vergütet werden, entsteht eine Lücke im Erlösbudget. Ob diese FDA-frei oder FDA-pflichtig\r\naufgefüllt werden darf, ist umstritten. Dies birgt großes\r\nKonfliktpotenzial in den Budgetverhandlungen 2026.\r\nNach § 11 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG müssen Krankenhäuser die Forderungsunterlagen für die Budgetverhandlungen 2026 bis zum 31. Dezember 2025 an die Vertragsparteien und die zuständige Landesbehörde schicken. Wer diese Frist nicht einhält, riskiert Rechnungsabschläge. Warum muss diese Frist ausgesetzt werden?\r\nAufgrund von Verzögerungen bei den Entscheidungen zu den Hybrid-DRG verschiebt sich die Veröffentlichung\r\ndes DRG-Katalogs 2026 samt den notwendigen Grouper-Updates.\r\nDadurch ist eine frist- und leistungsgerechte Planung für die Krankenhäuser faktisch unmöglich. Krankenhäuser könnten so für ein nicht selbst verschuldetes Fristversäumnis mit Rechnungsabschlägen oder Sanktionen belegt werden. Daher sollte die Frist für das Jahr 2026 ausgesetzt werden.\r\nWie wirken sich die Budgetfristen\r\nauf den FDA aus?\r\nDie engen Fristen erhöhen das Risiko, dass Krankenhäuser im Rahmen der Verhandlungen zu hohe Leistungsvolumina „auf dem Papier“ vereinbaren.\r\nDas kann in der Folge zu FDA-Belastungen von bis zu 35 % führen – selbst dann, wenn die vereinbarte Mehrleistung später gar nicht erbracht wird. Im ersten Jahr fällt der Abschlag dennoch an; erst im zweiten Jahr kann er entfallen, wenn die vereinbarten Leistungen reduziert werden. Durch die Fristsetzung steigt also das Risiko, dass Kliniken häufiger ungewollt in den FDA „hineinlaufen“, anstatt Planungssicherheit zu gewinnen. Leistungsverlagerungen lassen sich bei prospektiver Verhandlung zudem überhaupt nicht darstellen, weshalb der Ausnahmetatbestand ins Leere geht und nachträglich keine Korrekturmöglichkeit vorgesehen ist. Welche Änderungen werden gefordert?\r\n•\r\nAbschaffung des FDA ab 2026, inklusive Aufhebung laufender Abschläge\r\n•\r\nAlternativ: Erweiterung der Ausnahmetatbestände (§ 4 Abs. 2a Nr. 1 KHentgG) um „Leistungsverlagerungen infolge von Strukturreformen oder Standortschließungen“\r\nWas wären die Folgen einer Abschaffung?\r\nEine Abschaffung des FDA würde Planungssicherheit schaffen, Reformprozesse erleichtern und wirtschaftliche Stabilität für die aufnehmenden Krankenhäuser bringen. Damit könnten die Ziele der Krankenhausreform – Qualität, Effizienz und Nachhaltigkeit – tatsächlich erreicht werden. Regelhaft führt dies auch zu erheblichen Einsparungen bei den Krankenkassen, da Kosten für Verlegungen entfallen und die Behandlung eines Patienten in einem Haus wesentlich günstiger ist im Vergleich zur Abrechnung mit zwei Behandlungsfällen. Fazit\r\nDer FDA ist in seiner aktuellen Form ein Hemmnis für die Krankenhausreform. Er belastet die Kliniken, die Reformziele umsetzen, und entzieht ihnen dringend benötigte Mittel. Seine umgehende Abschaffung ist entscheidend für eine erfolgreiche Neuausrichtung des Krankenhausmarktes und ein Zeichen dafür, dass die Politik ihre Reformziele ernsthaft verfolgt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}