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Mit dieser Trägervielfalt repräsentiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft die gesamte Breite der Krankenhausinteressen.\r\n\r\nDie DKG unterstützt die Krankenhäuser in der Bundespolitik. Sie setzt sich als Dachverband der Krankenhausträger für die Interessen und Belange der Krankenhäuser ein. Als Stimme der Krankenhäuser vertritt die DKG die Krankenhäuser bei allen gesundheitspolitischen Entscheidungen, daher sind die sorgfältige Analyse der aktuellen Gesundheitspolitik und die Öffentlichkeitsarbeit weitere zentrale Aufgaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft.\r\n\r\nUm die Rahmenbedingungen für Krankenhäuser zu verbessern, stehen wir im ständigen Dialog mit allen politischen Ebenen. Im Zuge dessen werden auch parlamentarische Abende, Informationsveranstaltungen und Empfänge durchgeführt, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete, sowie Vertreter der Ministerien eingeladen werden. Mithilfe von Positionspapieren informieren wir die Öffentlichkeit und auch die Politik allgemein zu krankenhausspezifischen Themen. \r\n\r\nAuf europäischer und internationaler Ebene vertritt die DKG die deutschen Krankenhäuser in der International Hospital Federation (IHF) und im Europäischen Krankenhausverband (European Hospital and Healthcare Federation/HOPE)."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":11.81},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":1750001,"to":1760000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":14590001,"to":14600000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V."},{"name":"Bayerische Krankenhausgesellschaft e.V."},{"name":"Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V."}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/35/711743/Bilanz-und-GuV-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":14,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000194","title":"Aufnahme neuer & Änderung bestehender Regelungen zur Sicherstellung stationärer Versorgung im KHVVG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Sicht der DKG wird die Krankenhausreform nicht nur die Krankenhausfinanzierung sondern auch die Krankenhausplanung nachhaltig verändern. Die DKG verfolgt das Ziel, im Rahmen ihrer Interessenvertretung sicherzustellen, dass die notwendige Strukturreform Länderbefugnisse und damit Sicherstellungsaspekte achtet. Überdies wird das Ziel der Sicherstellung einer adäquaten Leistungserbringung und Krankenhausfinanzierung nach dem neuen System der Leistungsgruppen und Vorhaltepauschalen verfolgt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"BPflV 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpflv_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000195","title":"Änderung bzw. Ergänzung der EU-Verordnung (EU) 2017/745 (Medical Device Regulation - MDR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die DKG verfolgt das Ziel, die EU-Verordnung (EU) 2017/745 (Medical Device Regulation - MDR) zu ändern bzw. neue Regelungen darin aufzunehmen, um die Sicherstellung einer adäquaten Versorgung von Patienten mit dringend benötigten Medizinprodukten sicherzustellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Medizinprodukte","shortTitle":"MPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000654","title":"Änderung des Pflegepersonalgesetzes, um die Heilkundeübertragung an Pflegepersonal krankenhauskonforme umzusetzen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Pflegekompetenzgesetz soll die Pflege zusätzliche Aufgaben (Heilkundeübertragung) erhalten, auch bereits im Rahmen der Pflegeausbildung. Auch für Bestandsbeschäftigte soll es Lösungen geben. Des Weiteren ist geplant, eine berufsständische Vertretung der Pflege auf Bundesebene (z.B. Bundespflegekammer) einzurichten, die u.a. für die Muster-Weiterbildungsordnung und Berufsordnung zuständig sein soll.\r\n\r\nAus Sicht der DKG ist die vorgesehene Aufwertung der Pflege zu begrüßen. Wir fordern und fördern schon seit langer Zeit Delegation und Substitution von ärztlichen Aufgaben auf die Pflege. Die DKG wird im Rahmen ihrer Interessenvertretung sicherzustellen versuchen, die krankenhauskonforme Umsetzung der Heilkundeübertragung sicherzustellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 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I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000655","title":"Änderung und Ergänzung des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GSVG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"234/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0234-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gesetzgeber verfolgt insbesondere das Ziel einer Stärkung der hausärztlichen Versorgung. Aus Krankenhaussicht stehen die Regelungen zum G-BA sowie zum Entfall des Zusatzentgeltes für Covid-Testungen im Fokus. Die DKG begrüßt die Erweiterungen zu den Stellungnahmerechten der Fachgesellschaften sowie die Aufnahme von Regelungen zu hybriden und digitalen Sitzungen in die Geschäftsordnung. Ergänzend setzt sich die DKG dafür ein, die Refinanzierung der Personalkosten für approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch eine Anpassung der BPflV gesetzlich zu regeln. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000656","title":"Änderung und Ergänzung des Medizinforschungsgesetzes (MFG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes","printingNumber":"155/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0155-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/medizinforschungsgesetz/310586","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"},{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Medizinforschungsgesetz (MFG)","publicationDate":"2024-01-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/Referentenentwurf_Medizinforschungsgesetz.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/medizinforschungsgesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes","printingNumber":"20/11561","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/115/2011561.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/medizinforschungsgesetz/310586","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"},{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Medizinforschungsgesetz (MFG)","publicationDate":"2024-01-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/Referentenentwurf_Medizinforschungsgesetz.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/medizinforschungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das MFG verfolgt das Ziel, die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten in Deutschland zu verbessern. Die DKG begrüßt den geplanten Bürokratieabbau, die Beschleunigung von Verfahren und die Verzahnung strahlenschutzrechtlicher Anzeige- und Genehmigungsverfahren. Überdies setzt sich die DKG dafür ein, die umfassende Fachexpertise in den bereits etablierten Ethikkommissionen zu erhalten und einen Verlust von in Deutschland bereits vorgehaltener Expertise zu verhindern. Die DKG fordert die Erweiterung der Belieferungspflicht mit Arzneimitteln durch pharmazeutische Unternehmer auch auf Krankenhäuser und die Reduktion der Dokumentationspflicht für Krankenhäuser bei Import-Arzneimitteln im Falle von Lieferengpässen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"},{"title":"Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte","shortTitle":"MPDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpdg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000657","title":"Änderung und Ergänzung der EU-Arzneimittelverordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Verfahren der Union für die Zulassung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Festlegung von Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006","printingNumber":"453/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0453-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300827","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Verordnungsvorschlag ist Teil der umfassendsten Reform des EU-Arzneimittelrechts seit 20 Jahren. Aus Sicht der DKG ist hierbei besonders wichtig, dass Lieferengpässe von Arzneimitteln auf allen Ebenen bekämpft werden und die Versorgung von Krankenhäusern mit dringend benötigten Arzneimitteln sichergestellt wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000658","title":"Änderung und Ergänzung der EU-Arzneimittelrichtlinie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionskodexes für Humanarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie 2009/35/EG","printingNumber":"452/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0452-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300829","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Richtlinienvorschlag ist Teil der umfassendsten Reform des EU-Arzneimittelrechts seit 20 Jahren. Aus Sicht der DKG ist hierbei die Fortführung der Regelung zur Krankenhausausnahme für Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP hospital exemption) besonders wichtig. Diese ermöglicht die Forschung und Entwicklung von revolutionären Therapieoptionen, insbesondere für seltene und onkologische Krankheiten, für die bisher oft keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001425","title":"Regelungen zur Novellierung der Lebendorganspende im Dritten Gesetz zur Änderung des TPG ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","printingNumber":"378/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0378-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-novellierung-der-regelungen-zur/314892","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","publicationDate":"2024-04-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/O/RefE_Novellierung_der_Regelungen_zur_Lebendorganspende.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/lebendorganspende-reform.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","printingNumber":"20/13252","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013252.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-transplantationsgesetzes-novellierung-der-regelungen-zur/314892","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen","publicationDate":"2024-04-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/O/RefE_Novellierung_der_Regelungen_zur_Lebendorganspende.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/lebendorganspende-reform.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Gesetzentwurfs ist die gesetzliche Verankerung der Überkreuzlebendnierenspende. Gleichzeitig soll die nicht gerichtete, anonyme Lebendnierenspende („altruistische Spende“) ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang wird eine Stärkung des Spenderschutzes angestrebt. Die DKG unterstützt das grundsätzliche Vorhaben und begrüßt die grundlegenden Vorschläge des Referentenentwurfs. Die DKG begrüßt auch die avisierten Maßnahmen zum Spenderschutz, fordert jedoch deren kostendeckende Refinanzierung. Kritisch sieht die DKG die Möglichkeiten der Ärzte, sich über die Empfehlungen der verpflichtenden psychosozialen Beratung und die Empfehlungen bzw. Entscheidungen der Lebendspendekommission hinwegzusetzen. Etwaige Empfehlungen sollten statt dessen verbindlichen Charakter erhalten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben","shortTitle":"TPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tpg"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014241","title":"Schaffung bzw. Änderung von Regelungen zur Vermeidung der Klassifizierung von Ethanol als CMR-Substanz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung einer EU-weiten Klassifizierung von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln als CMR- (karzinogene, mutagene oder reprotoxische) Substanz, um die Verfügbarkeit ethanolhaltiger Desinfektionsmittel und deren Einsatz in der Gesundheitsversorgung in bisherigem Umfang sicherzustellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012","shortTitle":"ChemBiozidDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016975","title":"Vorschläge zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Koalitionsverhandlungen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Konsequente Deregulierung, Hinwendung zu Anreizsystemen und umfassendem Bürokratieabbau.\r\nVersorgungssicherheit schaffen und Finanzierung sicherstellen.\r\nFachkräftesicherung erreichen.\r\nQualitätssicherung und -verbesserung erreichen.\r\nKonsequente ambulante Öffnung von Krankenhäusern und Stärkung sektorenübergreifender Versorgung erreichen.\r\nEffizienten Personaleinsatz sicherstellen.\r\nDigitalisierung voranbringen.\r\nNotfallversorgung optimieren.\r\nPsychiatrische und psychosomatische Versorgung sicherstellen und optimieren.\r\nArzneimittelversorgung sicherstellen und optimieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","shortTitle":"AMG 1976","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"BPflV 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpflv_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020019","title":"Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform - (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"21/2512","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102512.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","publicationDate":"2025-08-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/RefE_Krankenhausreformanpassungsgesetz_-_KHAG.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausreformanpassungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das KHAG konkretisiert und ergänzt durch das KHVVG eingeführte Regelungen in der Gesundheitsversorgung. Die DKG verfolgt hier das Ziel, sicherzustellen, dass das Gesetzesvorhaben der Sicherstellung der erforderlichen Krankenhausversorgung gerecht wird, insbesondere durch Modifikationen an den Regelungen zum Klinikatlas sowie der sachgerechten Weiterentwicklung der Regelungen zum Leistungsgruppensystem, etc.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020020","title":"Haushaltsbegleitgesetz Krankenhaus-Soforttransformationshilfen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025","printingNumber":"20/12772","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012772.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/haushaltsbegleitgesetz-2025/314881","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Haushaltsbegleitgesetz hat Auswirkungen auf das von der Bundesregierung geschaffene Sondervermögen. Die DKG verfolgt mit Ihrer Initiative zur Einbringung eines gesetzlichen Änderungsantrages das Ziel, eine angemessene Berücksichtigung der Krankenhäuser an den Mitteln des Sondervermögens zu erreichen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021010","title":"Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung resilienter Krankenhäuser im Bündnis- und Verteidigungsfall","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Insbesondere aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Europa und Deutschland bedarf es eines resilienten Krankenhauswesens, um die stationäre Versorgung mit Gesundheitsleistungen auch im Falle von Cyberangriffen und Sabotageakten, dem Bündnis-  sowie dem Verteidigungsfall weiterhin sicherzustellen. Hierzu sind umfassende Investitionen erforderlich, die zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen anfallen würden. Dazu gehören u.a. bauliche Anpassungen und der Ausbau geschützter Räume, eine sichere Energieversorgung, IT- und Kommunikationssicherheit sowie der Schutz der Infrastruktur und der Aufbau von Personalreserven. Diesem erforderlichen Investitionsbedarf kann nur mit der Schaffung einer zusätzlichen gesetzlichen Finanzierungsgrundlage sachgerecht begegnet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"BPflV 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpflv_1994"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022270","title":"Klarstellung der Umsatzsteuerfreiheit bei Entgelten für eine Wahlleistung Unterkunft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die damit eng verbundenen Umsätze der öffentlichen Krankenhäuser sind von der Umsatzsteuer befreit. Seit jeher umfasst die Umsatzsteuerfreiheit die damit eng verbundenen Umsätze der wahlärztlichen Leistungen sowie der Entgelte für Unterkunftswahlleistungen. Gleichwohl besteht in der Praxis immer wieder Unsicherheit zur Umsetzung dieses Grundsatzes. Zur grundsätzlichen Klärung dieser Frage wird ein direkter Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen angeregt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":18,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000194","regulatoryProjectTitle":"Aufnahme neuer & Änderung bestehender Regelungen zur Sicherstellung stationärer Versorgung im KHVVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7b/4a/355307/Stellungnahme-Gutachten-SG2409190006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\n\r\nin den kommenden Wochen und Monaten wird der Entwurf des Krankenhausversorgungsver-\r\nbesserungsgesetzes im Bundestag und in den Ausschüssen beraten. Obwohl dieser Gesetzentwurf als\r\nnicht zustimmungspflichtig eingebracht wurde, drohen schwierige Verhandlungen mit den Bundes-\r\nländern mit einem ungewissen Ausgang im Vermittlungsausschuss. Diese Ungewissheit über das\r\nInkrafttreten einer Krankenhausreform noch in dieser Legislaturperiode besorgt uns sehr.\r\n\r\nWir, die Bundesärztekammer (BÄK), der Deutsche Pflegerat (DPR), der Marburger Bund (MB) und die\r\nDeutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), sehen die dringende Notwendigkeit, noch in dieser Legis-\r\nlaturperiode ein in die Zukunft weisendes Krankenhausreformgesetz in Kraft treten zu lassen. Aus diesem Grund appellieren wir an Sie als verantwortliche Abgeordnete im Deutschen Bundestag, sich für zielführende Kompromisse in diesem Gesetzgebungsverfahren einzusetzen, die es am Ende ermöglichen, ein Gesetz auf Basis einer breiten Zustimmung zwischen Bund und Ländern zu verabschieden. Sollte dieses Gesetz scheitern, droht uns eine lähmende Phase der Unsicherheit bei der Standortentwicklung der Krankenhäuser über die nächste Bundestagswahl hinaus. Für die Beschäftigten in den Krankenhäusern, die sich um die Zukunft der Patientenversorgung an ihrem Standort einsetzen, wäre das ein fatales Signal.\r\n\r\nDie Verantwortlichen in den Krankenhäusern brauchen Planungssicherheit in Form von verlässlichen\r\nRahmenbedingungen, um die notwendigen Voraussetzungen in Form von Personalplanungen und\r\nInvestitionen für ihr Leistungsspektrum der Zukunft zu entwickeln.\r\n\r\nVor dem Hintergrund der festgefahrenen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern schlagen wir Ihnen einige konkrete Anpassungen im Gesetz vor, die dazu führen, dass die vom  Bundesgesundheitsminister verfolgten Ziele der qualitätsorientierten Konzentration komplexer Patientenbehandlungen, der Sicherung der Patientenversorgung in den ländlichen Räumen und der Ausweitung sektorübergreifender und ambulanter Versorgungangebote erreicht werden können.\r\n\r\nIm Bereich der Krankenhausplanung sollte in einem ersten Schritt auf die konkret ausformulierte und in\r\nder praktischen Umsetzung stehende Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen aufgesetzt werden. Die vom Bund bisher dazu geplanten strittigen Weiterentwicklungen, wie zum Beispiel die Einführung von Mindestfallzahlen, zusätzlichen Leistungsgruppen oder Veränderungen bei den Strukturvorgaben für die Leistungsgruppen sollten in einer zweiten Entwicklungsphase gemeinsam mit den ändern ab dem Jahr 2027 geprüft werden. Ein solches Zwei-Phasenmodell bei der Krankenhausplanung bietet den Vorteil, die Notwendigkeit von Ergänzungen zum NRW-Planungskonzept auf der Basis des bis dahin Erreichten zu beurteilen und die Ergänzungen sehr konkret daran auszurichten.\r\n\r\nEine anteilige Finanzierung der Betriebskosten durch Vorhaltebudgets wird von uns grundsätzlich\r\nbegrüßt. Die derzeit geplante stark fallzahlabhängige Vorhaltvergütung lehnen wir aber ab. Aus diesem\r\nGrund schlagen wir vor, in einem ersten Schritt auf die Weiterentwicklung der bereits etablierten\r\nfallzahlunabhängigen Finanzierungsinstrumente, wie zum Beispiel Notfallstufenzuschläge, Sicher-\r\nstellungszuschläge, Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe sowie Zentrumszuschläge zu setzen und eine darüber hinausgehende umfassende Finanzierungsreform im Anschluss an diese Gesetzgebung gemeinsam mit den Expertinnen und Experten aus der Selbstverwaltung vorzubereiten. Mit einem solchen Vorgehen ließen sich sehr gezielt und kurzfristig die Krankenhausstandorte unterstützen, die in besonderer Weise Strukturkosten für die Patientenversorgung, zum Beispiel bei der stationären Notfall-\r\nversorgung, zu tragen haben.\r\n\r\nDas Vorhaben, einen Teil der heute vor allem in der Grundversorgung tätigen Krankenhausstandorte in\r\nsektorenübergreifende Einrichtungen zur Versorgung der Patientinnen und Patienten, vor allem in den\r\nländlichen Räumen umzubauen, unterstützen wir. Die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen dafür müssen aber verlässlich und für Krankenhäuser, wie für die Vertragsärztinnen und -ärzte fair ausgestaltet werden, damit sich Planungssicherheit für eine zwischen den Partnern abgestimmte, bedarfsgerechte regionale Versorgung ergibt. Notwendig dafür sind auch benannte und finanzierte Qualitätsstrukturmerkmale der pflegerischen Versorgung.\r\n\r\nEin weiterer, dringend notwendiger Schritt ist die konsequente Entbürokratisierung und Deregulierung\r\ndes Systems dort, wo diese bürokratischen Anforderungen keinen erkennbaren Mehrwert für die\r\nPatientenversorgung und die Weiterentwicklung des Systems bringen. Konkrete Vorschläge dazu liegen auf dem Tisch und könnten zumindest in Teilen kurzfristig in das KHVVG übernommen werden.\r\n\r\nUns ist bewusst, dass es durch Fusionen und Umwandlungen im Ergebnis auch weniger\r\nKrankenhausstandorte geben wird und wir unterstützen diesen Veränderungsprozess, verbunden mit\r\ndem Ziel, die flächendeckende Versorgung in ganz Deutschland dennoch auch weiterhin sicherzustellen.\r\n\r\nDamit die Transformation der heutigen Strukturen aber planvoll gestaltet werden kann, brauchen die\r\nKrankenhäuser eine stabile finanzielle Basis, um insbesondere die notwendigen personellen\r\nVoraussetzungen aufgrund der veränderten Patientenströme bewältigen zu können Der kalte\r\nStrukturwandel ungeordneter Versorgungseinschnitte und Leistungskürzungen muss gestoppt werden.\r\nEin wirksamer Inflationsausgleich ist deshalb auch die Voraussetzung für eine gute Krankenhausreform, die die Menschen in den Regionen mitnimmt und nicht ratlos zurücklässt.\r\n\r\nAbschließend möchten wir ausdrücklich betonen, dass wir, die Bundesärztekammer (BÄK), der Deutsche Pflegerat (DPR), der Marburger Bund (MB) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), obwohl wir nicht in allen Einzelaspekten identische Positionen vertreten, in der übergreifenden Zielsetzung der Modernisierung unserer Krankenhausstrukturen und der damit verbundenen Weiterentwicklung der Patientenversorgung Einvernehmen haben und für eine konstruktive Politikberatung und Unterstützung im weiteren Gesetzgebungsprozess zur Verfügung stehen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-08-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000194","regulatoryProjectTitle":"Aufnahme neuer & Änderung bestehender Regelungen zur Sicherstellung stationärer Versorgung im KHVVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/d3/355309/Stellungnahme-Gutachten-SG2409190008.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Weniger Bürokratie – Mehr Ressourcen für Patientinnen und Patienten – Positionen der Deutschen \r\nKrankenhausgesellschaft zum Abbau von Überbürokratisierung \r\n\r\nSehr geehrter Herr Minister, \r\n\r\nüberbordende Bürokratie ist eine enorme Belastung für die Krankenhäuser und ihre Beschäftigten. Eine aktuelle Studie des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) zeigt, dass sowohl Ärzte und Ärztinnen als auch Pflegekräfte rund 3 Stunden pro Tag mit Dokumentations- und Verwaltungsarbeiten verbringen. In den Psychiatrien sind die Zahlen nur gering niedriger. Viele der Dokumentationspflichten haben hierbei keinen oder kaum einen erkennbaren Nutzen für die Patientenversorgung. \r\n\r\nAngesichts des demographischen Wandels und dem bereits bestehenden Fachkräftemangel können wir uns diese bürokratischen Auswüchse nicht mehr leisten. Der Abbau sich überschneidender und besonders sperriger Vorgaben könnte die Kosten für unser  Gesundheitssystem deutlich senken und einen spürbaren Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels leisten. Patientinnen und Patienten profitieren dann durch kürzere Wartezeiten und mehr unmittelbare Versorgungszeit mit ihren Behandlern. Die Attraktivität der Arbeit und die Motivation der Beschäftigten würden deutlich gesteigert. Wenn wir den bürokratischen Aufwand um durchschnittlich nur eine Stunde pro Tag und Fachkraft reduzieren können, stehen rechnerisch sofort rund 21 600 Ärztinnen und Ärzte und rund 47 000 Pflegekräfte zusätzlich für die Patientenversorgung zur Verfügung. \r\n\r\nDie DKG hat in ihrem Positionspapier „Weniger Bürokratie – Mehr Ressourcen für Patientinnen und Patienten“ einen Katalog mit 55 konkreten Maßnahmen entwickelt, deren Umsetzung zu einer spürbaren Entlastung führen würde. Darüber hinaus sind auch Vorschläge für strukturelle Änderungen enthalten, um Überbürokratisierung künftig gar nicht erst entstehen zu lassen. \r\n\r\nDie Krankenhäuser und ihre Beschäftigten bitten Sie dringend, die vorgeschlagenen Maßnahmen \r\nnoch im Herbst dieses Jahres gesetzlich auf den Weg zu bringen. Damit können Sie persönlich \r\neinen direkten Beitrag zur Versorgungsverbesserung leisten! Für Rückfragen stehen wir Ihnen \r\nselbstverständlich gerne zur Verfügung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000195","regulatoryProjectTitle":"Änderung bzw. Ergänzung der EU-Verordnung (EU) 2017/745 (Medical Device Regulation - MDR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/b9/262792/Stellungnahme-Gutachten-SG2403260001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU-Verordnung (EU) 2017/745 (Medical Device Regulation – MDR) – Abwanderung von Innovationen \r\n- Dringende Bitte um kurzfristige Unterstützung \r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Bartsch,\r\n\r\nwährend der Wirtschaftsstandort Deutschland derzeit die aktuellen Tagesthemen dominiert, er-scheint der Wirtschaftszweig der Medizinprodukteindustrie zu unserem großen Bedauern in Vergessenheit zu geraten. Aus Sicht der Krankenhausversorgung ist hier dringender Handlungsbedarf geboten, weswegen wir uns mit der Bitte an Sie wenden, sich ebenfalls für diese Thematik einzusetzen, auch wenn die Federführung in dieser Angelegenheit bekanntermaßen beim BMG liegt.\r\n\r\nDie EU-Neuregulierung des Medizinprodukterechts war mit dem zu begrüßenden Ziel initiiert worden, die Patientensicherheit zu verbessern. Mittlerweile hat sich allerdings längst gezeigt, dass die höchst-komplexen EU-Vorgaben einer Umsetzbarkeit ermangeln, da sie ein zu hohes Maß an Bürokratie bedingen, erhöhte personelle Ressourcen verschlingen, hohe Kosten verursachen und schließlich zu größeren Marktbereinigungen führen als ursprünglich vorhersehbar. Dies alles führt unweigerlich zu einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung von schwer kranken Patienten. Besonders besorgniserregend ist dies im Bereich der sog. Nischenprodukte.\r\n\r\nDie negativen Auswirkungen der MDR verschärfen sich dadurch, dass Innovationen nicht nur brach liegen, sondern vor allem aus Deutschland gänzlich abwandern. Neue, in Deutschland entwickelte Produkte gelangen nicht mehr wie früher selbstverständlich auf den europäischen Markt, sondern erlangen eine Erstzulassung z.B. in den USA, hat sich schließlich die FDA als äußerst erfolgreiche Regulierungsbehörde bei der Förderung des Zugangs zu neuen medizintechnischen Produkten erwiesen. Ob diese Produkte danach jemals den europäischen Markt erreichen, bleibt fraglich. Insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche medizinische Versorgung von Patienten in Deutschland, aber auch für den Medizintechnikstandort Deutschland stellt dies – aus unserer Sicht – einen zu tiefgreifenden Ein-schnitt dar, der nicht hingenommen werden darf.\r\n\r\nDie in der MDR durchaus angelegten und vielfach vorgebrachten Lösungsmechanismen (Art. 59 – Aus-nahmen von Konformitätsbewertungsverfahren, Sonderzulassung von Nischenprodukten; Durchführungsrechtsakt gem. Art. 59 Abs. 3; usw.) tragen der Problematik nicht ansatzweise Rechnung. Sie sind, wenn überhaupt, nur für absolute Einzelfälle denkbar. Sonderzulassungen etwa durch einzelne Leistungserbringer/Ärzte sind weder fachlich, technisch noch finanziell leistbar. Ebenso sind die als Abhilfe gedachten Leitlinien einzustufen. Diese können den der MDR immanenten, regulatorischen Schwierigkeiten keinesfalls Rechnung tragen.\r\n\r\nInsofern bringen wir und auch andere Akteure aus dem Gesundheitswesen, etwa die medizinischen Fachgesellschaften, uns anhaltend dafür ein, dass schnellstmöglich regulatorische Änderungen direkt in der MDR vorgenommen werden. Sämtliche unserer Initiativen haben jedoch bis dato leider keinen inhaltlichen Erfolg gezeigt. \r\n\r\nWas bisher unternommen worden ist, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Verlängerung von Übergangsfristen, die absolut zu begrüßen ist, jedoch die Probleme nicht löst. Ebenso tragen die weiteren, aktuellen Änderungen in puncto EUDAMED und der Einführung von Informationsverpflichtungen der Hersteller den Problemen nicht ansatzweise Rechnung. Dringend benötigt werden vielmehr Priorisierungsverfahren für innovative Medizinprodukte, Sonderregelungen für Nischenprodukte, die Abschaffung unnötiger bürokratischer Hürden, usw.\r\n\r\nAuch wenn uns seitens Ihres Hauses zugesichert worden ist, dass Sie Ihre Belange durch das BMG vertreten sehen und auch das BMG uns mitteilt, sich der Problematik bewusst und offen für tragbare Lösungen zu sein, müssen wir leider feststellen, dass seitdem viel wertvolle Zeit verstrichen ist. Außer der Anerkennung, dass ein Problem besteht, sind seit der Verlängerung der Übergangsfristen keine Diskussionen über inhaltliche Änderungen zu verzeichnen. Dies entspricht der Situation auf europäischer Ebene. Auch dort teilen uns die Verantwortlichen mit, dass das Problem „angekommen“ sei, ohne dass konkrete Schritte folgen, die aus unserer Sicht jedoch dringend erforderlich sind und keinen zeitlichen Aufschub mehr dulden.\r\n\r\nAus diesen Gründen möchten wir Sie nachdringlich darum bitten, sich ebenfalls für diese Angelegenheit stark zu machen und die notwendigen Schritte zu befördern, um kurzfristig inhaltliche Änderungen der MDR zu bewirken. Ein „Ausruhen“ auf den verlängerten Übergangsfristen oder auch ein Ab-warten aufgrund der bevorstehenden Europawahl trägt weder der Dringlichkeit noch der Wichtigkeit der Angelegenheit Rechnung.\r\n\r\nFlankierend sei erwähnt, dass die gleichgelagerte Problematik im Hinblick auf die EU-Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (IVDR) besteht. Diese sollte ursprünglich 2 Jahre nach der MDR in Kraft treten. Aktuell laufen hier ebenfalls Abstimmungen über die Verlängerung der Übergangsfristen.\r\n\r\nEinen guten Eindruck von der Problematik liefert ein kürzlich im Morgenmagazin erschienener Beitrag, der über folgenden Link angesehen werden kann: \r\n\r\nhttps://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/morgenmagazin/berichte-und-interviews/Notstand-bei-medizinischen-Produkten-100.html.\r\n\r\nFür einen Austausch im Rahmen eines persönlichen Gespräches stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDr. Gerald Gaß\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000656","regulatoryProjectTitle":"Änderung und Ergänzung des Medizinforschungsgesetzes (MFG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/cc/355311/Stellungnahme-Gutachten-SG2407090017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsames Schreiben der Bundesärztekammer, des Marburger Bundes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Änderungsantrag 4 der Regierungsfraktionen zum Medizinforschungsgesetz \r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\ndem Vernehmen nach wird der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 3. Juli 2024 final über den Gesetzentwurf für ein Medizinforschungsgesetz und dazugehörige Änderungsanträge der Regierungsfraktionen beraten. Mit Änderungsantrag 4 sollen die bereits sehr umfangreichen Datenlieferungsverpflichtungen der Krankenhäuser nach § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) nochmals ausgeweitet werden. \r\n\r\nDatenlieferung ist nicht leistbar und macht minutengenaue Zeiterfassung der ärztlichen Tätigkeiten erforderlich \r\n\r\nDie im Änderungsantrag vorgesehene Verpflichtung der Krankenhäuser, die ärztlichen Tätigkeiten prozentual auf die Leistungsgruppen zu verteilen, würde erneut den politischen Willen einer minutengenauen Erfassung der ärztlichen Arbeitszeit unterstreichen. Diese ist im Kern bereits durch die Vorgaben aus dem Krankenhaustransparenzgesetz angelegt und widerspricht den wiederholten Beteuerungen eines Bürokratieabbaus im Gesundheitswesen.  \r\n\r\nDie Zuordnung von Ärzten auf Leistungsgruppen ist mit modernen Formen der interdisziplinären Zusammenarbeit, bei der die Teamarbeit verschiedener Berufsgruppen und medizinischen Fachdisziplinen im Mittelpunkt steht, nicht zu vereinbaren und beinhaltet keinerlei Mehrwert für eine hochwertige Patientenversorgung. Eine Zuordnung bspw. des leistungsgruppenübergreifend tätigen Personals der orthopädischen Fachabteilungen zu den Leistungsgruppen „Endoprothetik Knie“ und „Revision Knieendoprothese“ wäre künstlich, willkürlich und ohne Wert für die Qualitätsinformation. Zudem muss die Dokumentation prüfsicher sein, da diese Informationen später für die Zuordnung der Leistungsgruppen und die Einhaltung entsprechender Vorgaben genutzt werden. Dass die Krankenhäuser ihr ärztliches Personal den Leistungsgruppen schon zu einem Zeitpunkt, an dem die Leistungsgruppen den Krankenhäusern durch die Krankenhausplanung noch gar nicht zugewiesen worden sind, anteilsmäßig den Leistungsgruppen zuordnen sollen, ist zudem völlig sinnfrei.\r\n\r\nÜbermäßige Datenlieferungsverpflichtungen widersprechen der Ankündigung der Bundesregierung, Bürokratie abbauen zu wollen\r\n\r\nDie im Änderungsantrag geplante Datenübermittlungspflicht ergänzt die bereits bestehenden umfänglichen Datenlieferungspflichten zum ärztlichen Personal aus dem Krankenhaustransparenzgesetz. Diese erfolgen künftig vierteljährlich und in einer Jahresmeldung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Die dafür am 03. Mai 2024 vom InEK veröffentlichte Datensatzspezifikation zeigt, dass Krankenhäuser die überzogenen Informationswünsche weder bürokratiearm, noch sinnvoll werden erfüllen können. Die Daten liegen in den Krankenhäusern nicht vor und müssten daher kleinteilig erhoben werden. Gemäß der Vorgabe zum zukünftig zu liefernden Datensatz (Dateien Arztpersonal und Arztqualifikation_Standort) müssen für das gesamte ärztliche Personal folgende Informationen detailliert erfasst werden: \r\n-\tZuordnung zum Entgeltbereich, in dem die Ärztinnen und Ärzte tätig sind (ambulant/stationär/Hybrid-DRG) \r\n-\tFacharztbezeichnung und Zusatzweiterbildung passend zur ausgeübten Tätigkeit (aufwändige Berechnung der sachgerechten Anteile auf die jeweilige Tätigkeit)\r\n-\tnach Fachabteilungsschlüsseln (problematisch insbesondere, wenn ärztliches Personal in verschiedenen, artverwandten Bereichen eingesetzt wird)\r\n-\tStellenanteil nach Standort \r\n-\tAbgrenzung von Posten Ärztliches Personal (insgesamt) und Ärztliches Personal (Unmittelbare Patientenversorgung) (inklusive Unklarheit über die Abgrenzung bei zentralen Bereichen z.B. Radiologie und Labormedizin und Abgrenzungsproblematik für administrative Tätigkeiten)\r\n\r\nZur prüfsicheren Umsetzung wäre in vielen Fällen eine minutengenaue Erfassung ärztlicher Arbeitszeit erforderlich. Eine ggf. für einzelne Positionen mögliche automatisierte Ausleitung aus bestehender Krankenhaus-Software erschwert der Gesetzgeber unnötig, da er leider nicht auf eine Konsistenz mit den Buchführungsvorgaben (KHBV) geachtet hat. Zeiterfassungssysteme dienen aktuell der arbeitnehmerbezogenen Erfassung von Arbeitszeiten, nicht jedoch der Zuordnung der geleisteten Arbeitszeit zu einer Organisationseinheit mit Standort, Fachabteilung und dafür genutzter Facharzt- oder Weiterbildungsqualifikation. Insgesamt sind die durch die Erweiterung des § 21 Datensatzes hinzu gekommenen Datenlieferpflichten in den meisten Krankenhäusern nicht oder nur wenig aus bestehenden Softwaresystemen ausleitbar. Die erforderlichen Module und Schnittstellenanpassungen sind zudem teuer, eine Refinanzierung aber nicht vorgesehen.\r\n\r\nEbenso kritisch zu bewerten sind die äußerst kurzen Lieferfristen. Zukünftig liegen zwischen den jeweiligen Personalabrechnungsmonatsabschlüssen und dem Termin zur fehlerfeien Abgabe der Daten nur wenige Arbeitstage. Zahlreiche Informationen aus anderen Softwaresystemen, die für die detaillierte Datenerfassung zusätzlich notwendig sind (z. B. aus dem Controlling), liegen zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch nicht vollständig vor. Die Datenlieferungspflichten sind jedoch sanktionsbewährt. Unklar bleibt auch, welcher Stand der quartalsweisen Lieferung zugrunde gelegt werden soll. Eine Stichtagsregelung hierzu fehlt.\r\n\r\nZur Bewältigung der beschriebenen Probleme bitten wir daher Sie daher eindringlich um folgende Maßnahmen:\r\n-\tRücknahme des Änderungsantrags zum Medizinforschungsgesetz und damit Verzicht auf eine zusätzliche Aufteilung der ärztlichen Vollkräfte nach Leistungsgruppen.\r\n-\tAussetzen der Datenlieferung zum 15.7.2024, um gemeinsam mit dem InEK bestehende Unklarheiten ausräumen und einen realistischen Vorlauf für die Anpassung der Systeme in den Krankenhäusern zu schaffen.\r\n\r\nGerne stehen wir Ihnen für einen persönlichen Austausch zur Verfügung.\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nDr. med. Klaus Reinhardt \r\nPräsident der Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDr. med. Susanne Johna\r\n1. Vorsitzende des Marburger Bundes\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDr. Gerald Gaß\r\nVorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000658","regulatoryProjectTitle":"Änderung und Ergänzung der EU-Arzneimittelrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/8e/384143/Stellungnahme-Gutachten-SG2412130026.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Müller, \r\n\r\nvor dem Hintergrund der laufenden Verhandlungen der Revision des EU-Arzneimittelrechts im Rat der Europäischen Union, möchten wir mit diesem Schreiben auf einen für die Krankenhäuser besonders relevanten Sachverhalt aufmerksam machen.\r\n\r\nArzneimittel für neuartige Therapien (ATMPs) revolutionieren derzeit die Behandlung einzelner Krankheiten, für die bisher oft keine ausreichenden Therapieoptionen zur Verfügung standen. Beispiele hierfür sind die in vivo Gentherapie bei spinaler Muskelatrophie und die CAR-T-Zell Therapien, die bei meist austherapierten, bestimmten Formen der Leukämien oder der Lymphome oder nun auch in klinischen Studien bei soliden Tumoren bzw. Autoimmunerkrankungen erfolgreich eingesetzt werden. Die Grundlagen dieser innovativen Therapien stammen aus der Universitätsmedizin. Diese Entwicklung gilt es zu schützen und zu fördern, damit in den nächsten Jahren viele weitere Patientinnen und Patienten mit seltenen und ansonsten austherapierten onkologischen Erkrankungen davon profitieren können. Zur Weiterentwicklung dieser Therapien arbeiten Industrie und Wissenschaft eng zusammen.\r\n\r\nBei gewissen ATMPs, wie z.B. CAR-T-Zellen, werden dem Patienten Blutzellen entnommen, um sie im Labor genetisch zu modifizieren. Anschließend werden sie – unter speziellen Kühlbedingungen – aufwendig transportiert (z.T. in und aus den USA). So entstehen patientenindividuelle Produkte in einem komplexen Herstellungsverfahren. Bei sehr seltenen Erkrankungen bzw. speziellen Patientenkonstellationen ist das Interesse der pharmazeutischen Industrie gering, hier ATMPs zu entwickeln und zuzulassen.\r\n \r\nDaher begrüßen wir, die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. und Verband der Universitätsklinika Deutschlands e.V., grundsätzlich die geplante Verbesserung der Anwendung von Ausnahmeregelungen für Krankenhäuser für ATMPs in Artikel 2 des Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission zur Schaffung eines Unionskodexes für Humanarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie 2009/35/EG.\r\n\r\nIn der Verordnung über Arzneimittel für neuartige Therapien (1394/2007/EG) wurde die hospital exemption für ATMP eingeführt: Demnach unterliegen ATMPs, die patientenindividuell und nicht routinemäßig für Krankenhäuser hergestellt werden, nicht dem zentralen europäischen Zulassungsprozess, sondern der nationalen Zulassungsbehörde. Diese hospital exemption wird mit der vorgeschlagenen Richtlinie konkretisiert und so europaweit vereinheitlicht. Diese Ausnahme muss zum Wohl der Patientinnen und Patienten in dieser Form erhalten bleiben. Zudem trägt die hospital exemption dazu bei, die Forschung und Innovationskraft in der europäischen Universitätsmedizin und die Unabhängigkeit von Drittstaaten in der Arzneimittelherstellung zu fördern. Dies steht ebenfalls im Einklang mit den Zielen der aktuellen nationalen Arzneimittelgesetzgebung in Deutschland, z.B. im Rahmen des Medizinforschungsgesetzes. \r\n\r\nDie vom Europäischen Parlament beschlossene Fassung enthält gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag jedoch zahlreiche neue Formulierungen, die der zuständigen nationalen Behörde, d.h. in Deutschland dem PEI, die weiteren Möglichkeiten für zusätzliche Anforderungen an die ATMP-Eigenherstellung von Krankenhäusern gäbe. Bereits heute sind die von den Genehmigungsbehörden aufgestellten Anforderungen mit z. T. kaum erfüllbaren regulatorischen Hürden und deren Auslegung verbunden. Die Universitätsklinika sehen ein großes Behandlungspotential in den ATMP und verfügen über die dafür notwendigen Technologien und Infrastruktur. Es entsteht allerdings der Eindruck, dass bei der Genehmigungsbehörde von Krankenhäusern die gleichen Voraussetzungen eingefordert werden wie von der Industrie. Dies widerspricht dem Grundgedanken der hospital exemption, da es bei den eigenhergestellten ATMP eben um so kleine Fallzahlen geht, dass die Entwicklung von Therapien für kommerzielle Anbieter unattraktiv ist. Die nach hospital exemption behandelten Patienten stellen Einzelfälle dar, für die z.B. keine standardisierten Daten erhoben werden können. Mit weiteren Kompetenzen für die nationale Genehmigungsbehörde im Rahmen der Novelle der Richtlinie ist davon auszugehen, dass die Hürden für die Nutzung der hospital exemption noch höher werden und somit Deutschland im Bereich der Entwicklung innovativer Therapien unattraktiver wird und an Bedeutung verliert, während gleichzeitig in anderen europäischen Ländern diese Art der Versorgung an Bedeutung gewinnt.\r\n\r\nIm Namen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. und des Verbands der Universitätsklinika Deutschlands e.V. bitten wir Sie daher, sich im Rahmen der laufenden Beratungen im Rat der Europäischen Union, dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission zu folgen, um die hospital exemption fest im europäischen Recht zu verankern, ohne die Hürden für die tatsächliche Nutzung der Ausnahmeregelung zu hoch anzusetzen.\r\n \r\nFür einen persönlichen Austausch in dieser Angelegenheit, weitere Erläuterungen und \r\nRückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.\r\n\r\nVielen Dank für Ihre Unterstützung. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\t\r\nDr. Gerald Gaß\r\nVorstandsvorsitzender \t\r\nDeutsche Krankenhausgesellschaft    \r\nWegelystr. 3\r\nD-10623 Berlin       \t\r\n\r\nProf. Dr. Dr. h.c. mult. Jens Scholz\r\nVorsitzender\r\nVerband der Universitätsklinika Deutschlands\r\nAlt Moabit 96\r\nD – 10559 Berlin\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014241","regulatoryProjectTitle":"Schaffung bzw. Änderung von Regelungen zur Vermeidung der Klassifizierung von Ethanol als CMR-Substanz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/a1/394548/Stellungnahme-Gutachten-SG2501090016.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verfahren der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Risikoeinstufung von Ethanol (kanzerogene, mutagene und reproduktionstoxische Eigenschaften)\r\n– Dringende Bitte um Unterstützung\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau von Broock,\r\n\r\nals Interessenverband der Krankenhausträger auf Bundesebene befassen wir uns satzungsgemäß mit krankenhausrechtlichen sowie -politischen Grundsatzfragen von bundesweiter Bedeutung. In dieser Funktion beobachten wir seit einigen Jahren mit großer Sorge die durch EU-Vorgaben drohende Verschlechterung der Versorgungssituation in Krankenhäusern in puncto Medizinprodukten bzw. In-vitro-Diagnostika, bedingt durch die europäische Medizinprodukteverordnung und In-vitro-Diagnostika-Verordnung oder die geplante Beschränkung von PFAS für die Medizintechnikproduktion. Auch wenn derartige Verfahren auf EU-Ebene stets mit dem ehrgeizigen Ziel eingeleitet werden, EU-weit die Versorgung zu verbessern bzw. die Patientensicherheit zu erhöhen, weisen sie häufig eine überschießende Tendenz auf, die die erhofften Ziele zum Teil sogar ins Gegenteil verkehrt. \r\n\r\nZurzeit beobachten wir das Verfahren der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Risikoeinstufung von Ethanol mit größter Sorge. Aufgrund seiner überlegenen Wirksamkeit, auch gegenüber Propanol/Isopropanol, ist Ethanol aus unserer Sicht als Desinfektionsmittel im Rahmen der Krankenhaushygiene von essentieller Bedeutung und für den Infektionsschutz unverzichtbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir hinsichtlich der Einzelheiten auf die anliegenden Veröffentlichungen des VAH („Ethanol ist als biozider Wirkstoff zur hygienischen Händedesinfektion unverzichtbar“) sowie der Experten in Sachen Hygiene („Medical associations and expert committees urge that ethanol be apporved as a virucidal active substance for use in hand antiseptics under the European Biocidal Products Regulation, without a CMR classification“), denen wir uns vollumfänglich anschließen. \r\n \r\nEthanol ist seit nahezu 50 Jahren als „unverzichtbares Arzneimittel“ anerkannt (WHO, Model List of Essential Medicines, 2023). Die aktuell im Rahmen der EU-Biozid-Verordnung und CLP-Verordnung anstehende Einstufung von Ethanol als CMR-Substanz (CMR = kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch), die auf ein faktisches Verbot oder zumindest auf eine essentielle Einschränkung der Anwendung von Ethanol hinauslaufen wird, steht dieser Einstufung der WHO massiv entgegen. Ethanol hat lediglich bei oraler Aufnahme eine nachgewiesen kanzerogene Wirkung, weshalb der Alkohol in Desinfektionsmitteln auch vergällt wird.\r\n\r\nDie derzeit für eine Gefährdungsbeurteilung vorliegenden Daten zu Ethanol stammen hauptsächlich aus Studien, die Ethanol als Alkohol zum Trinken untersucht haben und sind daher NICHT für eine Bewertung von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln bzw. Arzneimitteln geeignet. Eine Übertagung von Ergebnissen aus Untersuchungen zur oralen Einnahme auf eine dermale Anwendung verbietet sich bereits aus gesundem Menschenverstand. Besonders absurd ist jedoch, dass Ethanol als Alkohol in Genuss- und Lebensmitteln nicht in den Bereich der Biozid-Verordnung fällt, jedoch in den vorliegenden Studien vor allem Ethanol als Genuss- und Lebensmittel untersucht wurde und auf dieser Datengrundlage nun eine CMR-Kennzeichnung erwirkt werden soll, die nur Auswirkungen auf Produkte haben wird, in denen Ethanol als Wirkstoff, wie Desinfektionsmittel, eingesetzt wird. \r\n\r\nZudem liegen die durch Händedesinfektion aufgenommenen Mengen an Ethanol unterhalb toxikologisch relevanter Konzentrationen. Nicht zuletzt belegt die seit Jahrzehnten tagtäglich mehrfach durchgeführte Anwendung von Hände- und Flächendesinfektionsmitteln in der Medizin, dass eine dermale Anwendung gefahrlos möglich ist. Erhöhte Krebsraten oder fortpflanzungsgefährdende Auswirkungen bei medizinischem und pflegerischem Personal wären in diesem langen Zeitraum längst aufgefallen. \r\n\r\nInsofern darf die Aufforderung auch nicht abgelehnt werden, jetzt noch in einem überschaubaren Zeitrahmen umfassende Daten über die dermale Anwendung von Ethanol zu generieren. Hierzu möchten wir explizit auffordern, so dass nachfolgend eine (Nicht-)Einstufung als CMR-Substanz auf einer adäquaten Datenbasis erfolgen kann. Eine solche (kurzfristige) Zeitverzögerung hätte in Anbetracht dessen auch keinerlei Auswirkungen, als es sich hierbei um die Einstufung eines „Altwirkstoffs“ handelt. \r\n\r\nAlternativ wäre denkbar, in Gänze auf eine Einstufung dieses „Altwirkstoffs“ zu verzichten. Dies wäre aus unserer Sicht nicht nur die einfachste, sondern auch im Sinne der Patientensicherheit beste Lösung.\r\n\r\nDer Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass adäquate Alternativen fehlen, da Ethanol gegenüber anderen Alkoholen eine überlegene Wirksamkeit gegen ausgewählte klinisch relevante Viren aufweist.\r\n\r\nAus den genannten Gründen wenden wir uns mit der dringenden Bitte an Sie, sich dieser Thematik, sowohl national als auch insbesondere auf europäischer Ebene anzunehmen, um Ethanol als Wirkstoff für Desinfektions- und Arzneimittel zu erhalten. Anderenfalls wird die Behandlung und Versorgung von Patienten durch fehlende Infektionsschutzmaßnahmen massiv gefährdet, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. \r\n\r\nUnsere Bitte um Unterstützung richten wir parallel auch an das BMAS, die Europäischen Kommission sowie die BAuA, das BfR und das UBA.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDr. Gerald Gaß \r\n\r\n2 Anlagen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014241","regulatoryProjectTitle":"Schaffung bzw. Änderung von Regelungen zur Vermeidung der Klassifizierung von Ethanol als CMR-Substanz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/94/394550/Stellungnahme-Gutachten-SG2501090017.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verfahren der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Risikoeinstufung von Ethanol (kanzerogene, mutagene und reproduktionstoxische Eigenschaften)\r\n– Dringende Bitte um Unterstützung\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Kramme,\r\n\r\nals Interessenverband der Krankenhausträger auf Bundesebene befassen wir uns satzungsgemäß mit krankenhausrechtlichen sowie -politischen Grundsatzfragen von bundesweiter Bedeutung. In dieser Funktion beobachten wir seit einigen Jahren mit großer Sorge die durch EU-Vorgaben drohende Verschlechterung der Versorgungssituation in Krankenhäusern in puncto Medizinprodukten bzw. In-vitro-Diagnostika, bedingt durch die europäische Medizinprodukteverordnung und In-vitro-Diagnostika-Verordnung oder die geplante Beschränkung von PFAS für die Medizintechnikproduktion. Auch wenn derartige Verfahren auf EU-Ebene stets mit dem ehrgeizigen Ziel eingeleitet werden, EU-weit die Versorgung zu verbessern bzw. die Patientensicherheit zu erhöhen, weisen sie häufig eine überschießende Tendenz auf, die die erhofften Ziele zum Teil sogar ins Gegenteil verkehrt. \r\n\r\nZurzeit beobachten wir das Verfahren der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Risikoeinstufung von Ethanol mit größter Sorge. Aufgrund seiner überlegenen Wirksamkeit, auch gegenüber Propanol/Isopropanol, ist Ethanol aus unserer Sicht als Desinfektionsmittel im Rahmen der Krankenhaushygiene von essentieller Bedeutung und für den Infektionsschutz unverzichtbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir hinsichtlich der Einzelheiten auf die anliegenden Veröffentlichungen des VAH („Ethanol ist als biozider Wirkstoff zur hygienischen Händedesinfektion unverzichtbar“) sowie der Experten in Sachen Hygiene („Medical associations and expert committees urge that ethanol be apporved as a virucidal active substance for use in hand antiseptics under the European Biocidal Products Regulation, without a CMR classification“), denen wir uns vollumfänglich anschließen. \r\n \r\nEthanol ist seit nahezu 50 Jahren als „unverzichtbares Arzneimittel“ anerkannt (WHO, Model List of Essential Medicines, 2023). Die aktuell im Rahmen der EU-Biozid-Verordnung und CLP-Verordnung anstehende Einstufung von Ethanol als CMR-Substanz (CMR = kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch), die auf ein faktisches Verbot oder zumindest auf eine essentielle Einschränkung der Anwendung von Ethanol hinauslaufen wird, steht dieser Einstufung der WHO massiv entgegen. Ethanol hat lediglich bei oraler Aufnahme eine nachgewiesen kanzerogene Wirkung, weshalb der Alkohol in Desinfektionsmitteln auch vergällt wird.\r\n\r\nDie derzeit für eine Gefährdungsbeurteilung vorliegenden Daten zu Ethanol stammen hauptsächlich aus Studien, die Ethanol als Alkohol zum Trinken untersucht haben und sind daher NICHT für eine Bewertung von Ethanol als Wirkstoff in Desinfektionsmitteln bzw. Arzneimitteln geeignet. Eine Übertagung von Ergebnissen aus Untersuchungen zur oralen Einnahme auf eine dermale Anwendung verbietet sich bereits aus gesundem Menschenverstand. Besonders absurd ist jedoch, dass Ethanol als Alkohol in Genuss- und Lebensmitteln nicht in den Bereich der Biozid-Verordnung fällt, jedoch in den vorliegenden Studien vor allem Ethanol als Genuss- und Lebensmittel untersucht wurde und auf dieser Datengrundlage nun eine CMR-Kennzeichnung erwirkt werden soll, die nur Auswirkungen auf Produkte haben wird, in denen Ethanol als Wirkstoff, wie Desinfektionsmittel, eingesetzt wird. \r\n\r\nZudem liegen die durch Händedesinfektion aufgenommenen Mengen an Ethanol unterhalb toxikologisch relevanter Konzentrationen. Nicht zuletzt belegt die seit Jahrzehnten tagtäglich mehrfach durchgeführte Anwendung von Hände- und Flächendesinfektionsmitteln in der Medizin, dass eine dermale Anwendung gefahrlos möglich ist. Erhöhte Krebsraten oder fortpflanzungsgefährdende Auswirkungen bei medizinischem und pflegerischem Personal wären in diesem langen Zeitraum längst aufgefallen. \r\n\r\nInsofern darf die Aufforderung auch nicht abgelehnt werden, jetzt noch in einem überschaubaren Zeitrahmen umfassende Daten über die dermale Anwendung von Ethanol zu generieren. Hierzu möchten wir explizit auffordern, so dass nachfolgend eine (Nicht-)Einstufung als CMR-Substanz auf einer adäquaten Datenbasis erfolgen kann. Eine solche (kurzfristige) Zeitverzögerung hätte in Anbetracht dessen auch keinerlei Auswirkungen, als es sich hierbei um die Einstufung eines „Altwirkstoffs“ handelt. \r\n\r\nAlternativ wäre denkbar, in Gänze auf eine Einstufung dieses „Altwirkstoffs“ zu verzichten. Dies wäre aus unserer Sicht nicht nur die einfachste, sondern auch im Sinne der Patientensicherheit beste Lösung.\r\n\r\nDer Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass adäquate Alternativen fehlen, da Ethanol gegenüber anderen Alkoholen eine überlegene Wirksamkeit gegen ausgewählte klinisch relevante Viren aufweist.\r\n\r\nAus den genannten Gründen wenden wir uns mit der dringenden Bitte an Sie, sich dieser Thematik, sowohl national als auch insbesondere auf europäischer Ebene anzunehmen, um Ethanol als Wirkstoff für Desinfektions- und Arzneimittel zu erhalten. Anderenfalls wird die Behandlung und Versorgung von Patienten durch fehlende Infektionsschutzmaßnahmen massiv gefährdet, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. \r\n\r\nUnsere Bitte um Unterstützung richten wir parallel auch an das BMUV, die Europäischen Kommission sowie die BAuA, das BfR und das UBA.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDr. Gerald Gaß \r\n\r\n2 Anlagen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014241","regulatoryProjectTitle":"Schaffung bzw. Änderung von Regelungen zur Vermeidung der Klassifizierung von Ethanol als CMR-Substanz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/3f/394695/Stellungnahme-Gutachten-SG2501100003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 9. Januar 2025\r\n\r\nDrohende Einstufung von Ethanol als gesundheitsgefährdender Stoff durch die Europäische Chemikalienagentur – Gemeinsame Stellungnahme von KBV, BÄK, KZBV, BZÄK, ABDA und DKG\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Heil,\r\n\r\nunter dem Dach der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) werden unterschiedliche Stoffe einer kontinuierlichen Bewertung unterzogen, ob von ihnen Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen. Aktuell läuft eine solche Bewertung des Stoffes Ethanol. Diese Risikobewertung ist in eine entscheidende Phase getreten. Beobachter des Verfahrens sehen eine konkrete Gefahr, dass Ethanol von der ECHA im kommenden Jahr gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung) als reproduktionstoxisch gemäß der Kategorie 2 oder sogar als sogenannter CMR-Stoff der höchsten Gefahrenkategorie 1, d.h. als kanzerogen (C), mutagen (M) und reproduktionstoxisch (R) eingestuft wird. \r\n\r\nDie Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundeszahnärztekammer, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft betrachten diese Entwicklung mit großer Sorge. Aufgrund seiner überlegenen Wirksamkeit ist Ethanol als Desinfektionsmittel in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in Krankenhäusern von essenzieller Bedeutung für einen wirksamen Infektionsschutz. Ethanol ist sowohl für den Schutz der Patientinnen und Patienten als auch des Gesundheitspersonals unabdingbar. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die diesem Schreiben beigefügte wissenschaftliche Publikation: „Medical associations and expert committees urge that ethanol be approved as a virucidal active substance for use in hand antiseptics under the European Biocidal Products Regulation, without a CMR classification“ (Kramer et al. 2024).\r\n\r\nEthanol ist seit nahezu 50 Jahren von der WHO als „unverzichtbares Arzneimittel“ anerkannt (WHO, Model List of Essential Medicines, 2023). Lediglich bei oraler Aufnahme hat Ethanol eine nachgewiesene kanzerogene Wirkung, weshalb der Alkohol in Desinfektionsmitteln vergällt wird, um eine orale Aufnahme zu verhindern.\r\n\r\nWir halten es für entscheidend, dass bei der Gefährdungsbeurteilung und Einstufung von Ethanol auch der Anwendungsbereich betrachtet wird. Für die Einstufung als Desinfektionsmittel darf die durch eine orale Aufnahme bestehende Gefährdung nicht maßgeblich sein. Die Erfahrung zeigt, dass die durch Händedesinfektion aufgenommenen Mengen an Ethanol unterhalb toxikologisch relevanter Konzentrationen liegen. Nicht zuletzt belegt die seit vielen Jahrzehnten tagtäglich mehrfach durchgeführte Anwendung von Hände- und Flächendesinfektionsmitteln in der Medizin, dass diese Art der Anwendung gefahrlos möglich ist. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass Ethanol gegenüber anderen Alkoholen eine überlegene Wirksamkeit gegen bestimmte klinisch relevante Viren aufweist. \r\n\r\nAus den genannten Gründen wenden wir uns mit der dringenden Bitte an Sie, sich dieser Thematik, sowohl national als auch insbesondere auf europäischer Ebene anzunehmen, um Ethanol als Wirkstoff für Desinfektionsmittel zu erhalten. \r\n\r\nIn dem laufenden Entscheidungsprozess darf das übergeordnete Interesse der Patientinnen und Patienten sowie des Gesundheitspersonals an einem wirksamen Infektionsschutz nicht außer Acht gelassen werden. Die uneingeschränkte Nutzung von Ethanol als Desinfektionsmittel ist zur Infektionsprävention unerlässlich.  \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nmit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nDr. Andreas Gassen,\r\nVorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung\r\n\r\n\r\nDr. Klaus Reinhardt,\r\nPräsident der Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\nMartin Hendges,\r\nVorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung\r\n\r\n\r\nProf. Dr. Christoph Benz,\r\nPräsident der Bundeszahnärztekammer\r\n\r\nGabriele Regina Overwiening,\r\nPräsidentin der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände\r\n\r\n\r\nDr. Gerald Gaß, \r\nVorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014241","regulatoryProjectTitle":"Schaffung bzw. Änderung von Regelungen zur Vermeidung der Klassifizierung von Ethanol als CMR-Substanz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/df/394697/Stellungnahme-Gutachten-SG2501100004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 9. Januar 2025\r\n\r\nDrohende Einstufung von Ethanol als gesundheitsgefährdender Stoff durch die Europäische Chemikalienagentur – Gemeinsame Stellungnahme von KBV, BÄK, KZBV, BZÄK, ABDA und DKG\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Prof. Dr. Lauterbach,\r\n\r\nunter dem Dach der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) werden unterschiedliche Stoffe einer kontinuierlichen Bewertung unterzogen, ob von ihnen Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen. Aktuell läuft eine solche Bewertung des Stoffes Ethanol. Diese Risikobewertung ist in eine entscheidende Phase getreten. Beobachter des Verfahrens sehen eine konkrete Gefahr, dass Ethanol von der ECHA im kommenden Jahr gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung) als reproduktionstoxisch gemäß der Kategorie 2 oder sogar als sogenannter CMR-Stoff der höchsten Gefahrenkategorie 1, d.h. als kanzerogen (C), mutagen (M) und reproduktionstoxisch (R) eingestuft wird. \r\n\r\nDie Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundeszahnärztekammer, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft betrachten diese Entwicklung mit großer Sorge. Aufgrund seiner überlegenen Wirksamkeit ist Ethanol als Desinfektionsmittel in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in Krankenhäusern von essenzieller Bedeutung für einen wirksamen Infektionsschutz. Ethanol ist sowohl für den Schutz der Patientinnen und Patienten als auch des Gesundheitspersonals unabdingbar. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die diesem Schreiben beigefügte wissenschaftliche Publikation: „Medical associations and expert committees urge that ethanol be approved as a virucidal active substance for use in hand antiseptics under the European Biocidal Products Regulation, without a CMR classification“ (Kramer et al. 2024).\r\n\r\nEthanol ist seit nahezu 50 Jahren von der WHO als „unverzichtbares Arzneimittel“ anerkannt (WHO, Model List of Essential Medicines, 2023). Lediglich bei oraler Aufnahme hat Ethanol eine nachgewiesene kanzerogene Wirkung, weshalb der Alkohol in Desinfektionsmitteln vergällt wird, um eine orale Aufnahme zu verhindern.\r\n\r\nWir halten es für entscheidend, dass bei der Gefährdungsbeurteilung und Einstufung von Ethanol auch der Anwendungsbereich betrachtet wird. Für die Einstufung als Desinfektionsmittel darf die durch eine orale Aufnahme bestehende Gefährdung nicht maßgeblich sein. Die Erfahrung zeigt, dass die durch Händedesinfektion aufgenommenen Mengen an Ethanol unterhalb toxikologisch relevanter Konzentrationen liegen. Nicht zuletzt belegt die seit vielen Jahrzehnten tagtäglich mehrfach durchgeführte Anwendung von Hände- und Flächendesinfektionsmitteln in der Medizin, dass diese Art der Anwendung gefahrlos möglich ist. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass Ethanol gegenüber anderen Alkoholen eine überlegene Wirksamkeit gegen bestimmte klinisch relevante Viren aufweist. \r\n\r\nAus den genannten Gründen wenden wir uns mit der dringenden Bitte an Sie, sich dieser Thematik, sowohl national als auch insbesondere auf europäischer Ebene anzunehmen, um Ethanol als Wirkstoff für Desinfektionsmittel zu erhalten. \r\n\r\nIn dem laufenden Entscheidungsprozess darf das übergeordnete Interesse der Patientinnen und Patienten sowie des Gesundheitspersonals an einem wirksamen Infektionsschutz nicht außer Acht gelassen werden. Die uneingeschränkte Nutzung von Ethanol als Desinfektionsmittel ist zur Infektionsprävention unerlässlich.  \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nmit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nDr. Andreas Gassen,\r\nVorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung\r\n\r\n\r\nDr. Klaus Reinhardt,\r\nPräsident der Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\nMartin Hendges,\r\nVorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung\r\n\r\n\r\nProf. Dr. Christoph Benz,\r\nPräsident der Bundeszahnärztekammer\r\n\r\nGabriele Regina Overwiening,\r\nPräsidentin der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände\r\n\r\n\r\nDr. Gerald Gaß, \r\nVorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014241","regulatoryProjectTitle":"Schaffung bzw. Änderung von Regelungen zur Vermeidung der Klassifizierung von Ethanol als CMR-Substanz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/7a/394699/Stellungnahme-Gutachten-SG2501100005.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 9. Januar 2025\r\n\r\nDrohende Einstufung von Ethanol als gesundheitsgefährdender Stoff durch die Europäische Chemikalienagentur – Gemeinsame Stellungnahme von KBV, BÄK, KZBV, BZÄK, ABDA und DKG\r\n\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Lemke,\r\n\r\nunter dem Dach der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) werden unterschiedliche Stoffe einer kontinuierlichen Bewertung unterzogen, ob von ihnen Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen. Aktuell läuft eine solche Bewertung des Stoffes Ethanol. Diese Risikobewertung ist in eine entscheidende Phase getreten. Beobachter des Verfahrens sehen eine konkrete Gefahr, dass Ethanol von der ECHA im kommenden Jahr gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung) als reproduktionstoxisch gemäß der Kategorie 2 oder sogar als sogenannter CMR-Stoff der höchsten Gefahrenkategorie 1, d.h. als kanzerogen (C), mutagen (M) und reproduktionstoxisch (R) eingestuft wird. \r\n\r\nDie Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundeszahnärztekammer, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft betrachten diese Entwicklung mit großer Sorge. Aufgrund seiner überlegenen Wirksamkeit ist Ethanol als Desinfektionsmittel in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in Krankenhäusern von essenzieller Bedeutung für einen wirksamen Infektionsschutz. Ethanol ist sowohl für den Schutz der Patientinnen und Patienten als auch des Gesundheitspersonals unabdingbar. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die diesem Schreiben beigefügte wissenschaftliche Publikation: „Medical associations and expert committees urge that ethanol be approved as a virucidal active substance for use in hand antiseptics under the European Biocidal Products Regulation, without a CMR classification“ (Kramer et al. 2024).\r\n\r\nEthanol ist seit nahezu 50 Jahren von der WHO als „unverzichtbares Arzneimittel“ anerkannt (WHO, Model List of Essential Medicines, 2023). Lediglich bei oraler Aufnahme hat Ethanol eine nachgewiesene kanzerogene Wirkung, weshalb der Alkohol in Desinfektionsmitteln vergällt wird, um eine orale Aufnahme zu verhindern.\r\n\r\nWir halten es für entscheidend, dass bei der Gefährdungsbeurteilung und Einstufung von Ethanol auch der Anwendungsbereich betrachtet wird. Für die Einstufung als Desinfektionsmittel darf die durch eine orale Aufnahme bestehende Gefährdung nicht maßgeblich sein. Die Erfahrung zeigt, dass die durch Händedesinfektion aufgenommenen Mengen an Ethanol unterhalb toxikologisch relevanter Konzentrationen liegen. Nicht zuletzt belegt die seit vielen Jahrzehnten tagtäglich mehrfach durchgeführte Anwendung von Hände- und Flächendesinfektionsmitteln in der Medizin, dass diese Art der Anwendung gefahrlos möglich ist. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass Ethanol gegenüber anderen Alkoholen eine überlegene Wirksamkeit gegen bestimmte klinisch relevante Viren aufweist. \r\n\r\nAus den genannten Gründen wenden wir uns mit der dringenden Bitte an Sie, sich dieser Thematik, sowohl national als auch insbesondere auf europäischer Ebene anzunehmen, um Ethanol als Wirkstoff für Desinfektionsmittel zu erhalten. \r\n\r\nIn dem laufenden Entscheidungsprozess darf das übergeordnete Interesse der Patientinnen und Patienten sowie des Gesundheitspersonals an einem wirksamen Infektionsschutz nicht außer Acht gelassen werden. Die uneingeschränkte Nutzung von Ethanol als Desinfektionsmittel ist zur Infektionsprävention unerlässlich.  \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nmit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nDr. Andreas Gassen,\r\nVorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung\r\n\r\n\r\nDr. Klaus Reinhardt,\r\nPräsident der Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\nMartin Hendges,\r\nVorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung\r\n\r\n\r\nProf. Dr. Christoph Benz,\r\nPräsident der Bundeszahnärztekammer\r\n\r\nGabriele Regina Overwiening,\r\nPräsidentin der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände\r\n\r\n\r\nDr. Gerald Gaß, \r\nVorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014241","regulatoryProjectTitle":"Schaffung bzw. Änderung von Regelungen zur Vermeidung der Klassifizierung von Ethanol als CMR-Substanz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cb/69/542590/Stellungnahme-Gutachten-SG2506190012.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Laufendes EU-Verfahren gefährdet Infektionsschutz in Deutschland und der EU \r\n\r\nPositionspapier zur beabsichtigten Einstufung von Ethanol als CMR (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) durch die Europäische Union\r\n\r\nDerzeit läuft auf Ebene der Europäischen Union (EU) ein bedenkliches Verfahren zur Einstufung des Biozidwirkstoffs Ethanol nach der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR-Verfahren). Im Rahmen dieses Verfahrens steht aktuell eine undifferenzierte Neueinstufung von Ethanol als CMR-Stoff (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) der Kategorie 2 oder der höchsten Gefahrenkategorie 1 im Raum. Anschließend soll die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Ethanol im Rahmen des CLH-Verfahrens (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) angepasst werden.\r\n\r\nEthanol ist der gut verträgliche Basiswirkstoff der Mehrzahl der Hände- und Oberflächendesinfektionsmittel in Deutschland. Beschränkungen oder ein Verbot würden die Möglichkeiten des wirksamen Infektionsschutzes in Deutschland massiv einschränken und ernsthaft gefährden. Dies wäre insbesondere problematisch bei Auftreten von Enteroviren, wie beispielsweise Polioviren, oder bei Pandemien und Ausbrüchen, bei denen in kurzer Zeit große Mengen an sicher wirksamen Desinfektionsmitteln benötigt werden.\r\n\r\nEine CMR-Einstufung von Ethanol würde den Infektionsschutz stark einschränken. Die Einschränkungen sind bei einer Einstufung in die Kategorien 1A und 1B am größten. Jedoch auch eine Einstufung in Kategorie 2 würde dazu führen, dass Ethanol im Praxisalltag nicht mehr eingesetzt werden kann. Die Gründe hierfür sind:\r\n\r\n- Der Stoff müsste im Falle einer Einstufung in Kategorie 1A oder 1B ersetzt werden (Substitutionsprüfung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz). Dies ist jedoch nicht ohne Einschränkungen im Infektionsschutz möglich, denn Ethanol ist in seiner hohen Wirksamkeit alternativlos. Die Substitutionsprüfung würde zudem einen hohen bürokratischen Aufwand verursachen.\r\n\r\n- Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere und Stillende mit als reproduktionstoxisch eingestuften CMR-Stoffen der Kategorie 1A/B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation nicht umgehen. Der Umgang mit ethanolhaltigen Desinfektionsmitteln wäre für Schwangere und Stillende nicht mehr möglich. Dies könnte zu Beschäftigungsverboten in einem von Fachkräftemangel geprägten Sektor führen.  \r\n\r\n- Personen unter 18 Jahren dürfen nach Jugendschutzgesetz nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Ausnahmen sind möglich, wenn die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind, Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist, oder der Arbeitsplatzgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird. Die Sicherstellung dieser Kriterien würde hohen Aufwand verursachen und die Beschäftigung von Jugendlichen, die im Rahmen von Berufsausbildungen eine wichtige Gruppe in bspw. der Pflege sind, erschweren.\r\n\r\n- Die Abgabe von ethanolhaltigen Desinfektionsmitteln an private Anwender:innen wäre im Falle einer Einstufung als CMR in Kategorie 1A oder 1B untersagt (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV). Auch in Gesundheitseinrichtungen könnten ethanolhaltige Desinfektionsmittel Besucher:innen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, z.B. in Spendern.\r\n\r\n- Das Gebot zur Substitution und ein mögliches Ende des freien Verkaufs von ethanolhaltigen Desinfektionsmitteln dürfte dazu führen, dass viele Hersteller die Produktion ethanolhaltiger Desinfektionsmittel einstellen. Eine stärkere Marktkonzentration, und damit eine verringerte Verfügbarkeit und größere Abhängigkeit von einzelnen Herstellern wären die Folge.\r\n \r\n- Verbraucher:innen wären verunsichert und der Infektionsschutz in Deutschland wäre massiv bedroht.\r\n\r\nDie Einstufung basiert auf unzureichender Differenzierung. \r\n\r\nProblematisch ist, dass die Einstufung von Ethanol als reproduktionstoxisch auf Studien zur oralen Aufnahme von Ethanol basiert, also dem Konsum alkoholischer Getränke. Der im Gesundheitswesen relevante Aufnahmeweg von Ethanol über die Haut oder Atemwege stellt wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge kein Risiko für den Menschen dar. Die aufgenommene Menge von Ethanol über die Haut ist bis zu zehnmal geringer als beim Konsum von Lebensmitteln mit verstecktem Ethanolgehalt wie Apfelsaft, Kefir oder alkoholfreiem Bier (Kramer et al., 2024). \r\n\r\nDass bei der Einstufung von Ethanol primär Daten zur oralen Aufnahme von Ethanol berücksichtigt wurden, ist undifferenziert und spiegelt nicht die bestimmungsgemäße Verwendung der Biozidprodukte wider. Sie ist demnach wissenschaftlich nicht begründet. Es gibt keine Evidenz, die zeigt, dass Ethanol im Rahmen der professionellen Verwendung von Desinfektionsmitteln eine krebserregende oder reproduktionstoxische Wirkung hat.\r\n\r\nDie generalistische Einstufung von Ethanol für alle Verwendungsformen gilt es unbedingt zu verhindern. Die Position Deutschlands hat innerhalb der EU eine Signalwirkung. Es ist von großer Bedeutung, dass Deutschland hier schnell handelt und sich aktiv innerhalb der EU für den Erhalt von Ethanol im Gesundheitswesen einsetzt. \r\n\r\nWir fordern, dass die undifferenzierte Einstufung von Ethanol als CMR-Stoff im Rahmen des BPR-Verfahrens gestoppt wird. Denn:\r\n\r\nEthanol ist alternativlos wirksam.\r\n\r\nEthanol zeichnet sich durch eine höhere Wirksamkeit gegenüber relevanten Viren aus als die Alternativen 1-Propanol und 2-Propanol. Es gibt keine Alternative zu Ethanol, die gegen unbehüllte Viren, wie bspw. Polioviren, wirksam ist. Daher würde gerade ein Verzicht auf die Verwendung ethanolhaltiger Desinfektionsmittel ein Gesundheitsrisiko für in der Gesundheitsversorgung Tätige darstellen! \r\n\r\nEthanol ist sicher.\r\n\r\nDie durch Händedesinfektion über die Haut aufgenommenen Mengen Ethanol liegen unterhalb toxikologisch relevanter Konzentrationen. Eine sachgerechte Anwendung ist sicher.\r\n\r\nEthanol ist unverzichtbar.\r\n\r\nEthanol wird seit 1977 auf der Kernliste der unverzichtbaren Arzneimittel der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geführt (WHO, 2023). Eine adäquate Reaktion auf Pandemien wäre ohne die uneingeschränkte Verfügbarkeit von Ethanol nicht möglich. \r\n\r\nEthanol ist verfügbar.\r\n\r\nEthanol ist breit verfügbar und kostengünstig. Eine Substitution durch weniger wirksame und eingeschränkt verfügbare Alternativen wie Propanol würde zu Kostensteigerungen im bereits unterfinanzierten Gesundheitswesen führen.\r\n\r\n\r\nWir rufen Sie dazu auf, sich auf nationaler Ebene sowie insbesondere in Richtung der Europäischen Union dafür einzusetzen, die unsachgemäße Einstufung von Ethanol zu verhindern. \r\n\r\nGerne stehen wir Ihnen für Nachfragen und zusätzliche Informationen zur Verfügung. Wir würden uns freuen, das Thema in einem persönlichen Austausch mit Ihnen zu vertiefen. Bitte teilen Sie uns einen Terminvorschlag für ein Gespräch mit.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nUnterschriften der versendenden Organisationen\r\n\r\n\r\nWeiterführende Quellen:\r\n\r\nDeutsche Gesellschaft für Allgemeine und Krankenhaushygiene e.V. (DGKH). Ethanol darf nicht als CMR eingestuft werden. HygMed 2024;49(9):177-178. Zugriff über\r\nhttps://www.krankenhaushygiene.de/pdfdata/177_178_DGKH_Stellungnahme_Ethanol_HM_9_24.pdf \r\n\r\nKramer A, Arvand M, Christiansen B, Dancer S, Eggers M, Exner M, Müller D, Mutters NT, Schwebke I, Pittet D. Ethanol is indispensable for virucidal hand antisepsis: memorandum from the alcohol-based hand rub (ABHR) Task Force, WHO Collabo-rating Centre on Patient Safety, and the Commission for Hospital Hygiene and Infection Prevention (KRINKO), Robert Koch Institute, Berlin, Germany. Antimicrob Resist Infect Control. 2022 Jul 6;11(1):93. doi: 10.1186/s13756-022-01134-7. PMID: 35794648; PMCID: PMC9257567.\r\n\r\nKramer A, Benkhai H, Jäkel C, Zwicker P. Ethanol is indispensable for virucidal hand antisepsis and without toxic risks in daily use. GMS Hyg Infect Control 2023;18:Doc02. DOI: 10.3205/dgkh000428 \r\n\r\nKramer A, Borg Dahl M, Bengtsson MM, Boyce JM, Heckmann M, Meister M, Papke R, Pittet D, Reinhard A, Slevogt H, Wang H, Zwicker P, Urich T, Seifert U. No detrimental effect on the hand microbiome of health care staff by frequent alcohol-based antisepsis. Am J Infect Control. 2024 Nov 15:S0196-6553(24)00846-0. doi: 10.1016/j.ajic.2024.11.006. Epub ahead of print. PMID: 39551096.\r\n \r\nKramer A, Pittet D, Exner M, Wendt C. Medical associations and expert committees urge that ethanol be approved as a viruci-dal active substance for use in hand antiseptics under the European Biocidal Products Regulation, without a CMR classifica-tion. GMS Hyg Infect Control. 2024 Aug 21;19:Doc40. doi: 10.3205/dgkh000495. PMID: 39224501; PMCID: PMC11367556.\r\n \r\nPires D, Bellissimo-Rodrigues F, Pittet D. Ethanol-based handrubs: Safe for patients and health care workers. Am J Infect Con-trol. 2016 Aug 1;44(8):858-9. doi: 10.1016/j.ajic.2016.02.016. Epub 2016 Apr 15. PMID: 27091229. \r\n\r\nTartari E, Bellissimo-Rodrigues F, Pires D, Fankhauser C, Lotfinejad N, Saito H, Suchomel M, Kramer A, Allegranzi B, Boyce J, Sax H, Stewardson AJ, Pittet D. ICPIC Alcohol-Based Handrub Task Force. Updates and future directions regarding hand hy-giene in the healthcare setting: insights from the 3rd ICPIC alcohol-based handrub (ABHR) task force. Antimicrob Resist Infect Control. 2024 Feb;13(1):26. DOI: 10.1186/s13756-024-01374-9\r\n\r\nVerbund für Angewandte Hygiene (VAH). VAH: Ethanol ist als biozider Wirkstoff zur hygienischen Händedesinfektion unver-zichtbar [As a biocidal active substance, ethanol is indispensable for hygienic hand disinfection]. HygMed. 2020;45(11):194–200. Zugriff über: https://vah-online.de/files/download/vah-mitteilungen/VAH_Ethanol_HM_11_20_194_200.pdf \r\n\r\nWeltgesundheitsorganisation (2023): WHO-Liste der unentbehrlichen Arzneimittel – 23. Ausgabe. Genf: Weltgesundheitsor-ganisation (WHO/MHP/HPS/EML/2023.02).\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016975","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Koalitionsverhandlungen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/3e/542551/Stellungnahme-Gutachten-SG2506190007.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"10-Punkte-Papier\r\nErwartungen der Krankenhäuser an die\r\n21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages\r\n \r\nGesundheitsversorgung neu denken\r\n\r\nDer wachsende Versorgungsbedarf einer älter werdenden Gesellschaft bei einer gleichzeitigen Ausdünnung ambulanter Versorgungsangebote wird die Bedeutung der Krankenhäuser als regionale Gesundheitsdienstleister erheblich stärken. Angesichts dieser Herausforderung muss die Politik Maßnahmen ergreifen, die die Krankenhäuser in die Lage versetzen, diesen zusätzlichen Aufgaben der Patientenversorgung, insbesondere auch im klinisch-ambulanten Bereich, gerecht werden zu können. Kleinteilige Regulierungen, überbordende Bürokratie und eine strukturelle Unterfinanzierung behindern die Krankenhäuser in ihrer Leistungsfähigkeit für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung. Die Politik muss jetzt neu denken und die Innovationskraft unseres überregulierten Gesundheitswesens entfesseln. Intelligente Anreizstrukturen im Finanzierungssystem kombiniert mit inhaltlichen Versorgungszielen und einem flexiblen Handlungsrahmen für die Akteure vor Ort sind dringend geboten, um die Gesundheitsversorgung der Bürgerinnen und Bürger auch in den kommenden Jahren sicherzustellen.\r\n \r\n10-Punkte-Papier\r\nErwartungen der Krankenhäuser an die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages\r\n\r\n1.\tKonsequente Deregulierung, Hinwendung zu Anreizsystemen und umfassendem Bürokratieabbau\r\n\r\n- Vertrauen in die Kompetenz und in das Verantwortungsbewusstsein der Handelnden vor Ort ist der Schlüssel für eine effiziente Gesundheitsversorgung. Die von Misstrauen geprägte Politik der zentralstaatlichen Überregulierung hat sich nicht bewährt. Notwendig ist ein komplettes Umdenken beim Thema „Regulierung und Bürokratie“.\r\n- Kleinteilige Vorgaben, Dokumentationsverpflichtungen und Kontrollen müssen durch intelligente Anreizsysteme und realistische Zielvorgaben ersetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Handlungsfelder Qualitätssicherung, Personaleinsatz, Ambulantisierung und Digitalisierung.\r\n\r\n2.\tVersorgungssicherheit und Finanzierung\r\n\r\n- Der Umbau der Krankenhauslandschaft muss planvoll, schrittweise und mit dem Ziel erfolgen, die Patientenversorgung auch während der Transformationsphase zu sichern. Grundlegende Veränderungen müssen vorab simuliert und auf ihre Auswirkung für die Patientenversorgung analysiert werden.\r\n- Bundeseinheitliche Vorgaben für die Krankenhausplanung sollten dem NRW- Modell folgen und ausreichende sowie dauerhafte Öffnungsoptionen für die Länder umfassen. Alle aktuell über das NRW-Modell hinausgehenden Vorgaben (Fachärzte, Mindestvorhaltezahlen, Onkochirurgie-Verbotsliste, verschärfte Personal- und Strukturvorgaben, zusätzliche Leistungsgruppen etc.) müssen ausgesetzt und auf Basis von Auswirkungsanalysen neu bewertet werden.\r\n- Um das wirtschaftliche Überleben bedarfsnotwendiger Krankenhäuser bis zum Greifen der neuen Krankenhausplanung zu gewährleisten, muss ein Inflationsausgleich auf den Weg gebracht werden, der die länder- und parteiübergreifenden Forderungen des Bundesrats aufgreift.\r\n- Der in der Krankenhausreform angelegte Konzentrationsprozess muss mit einer echten Strukturkostenförderung unterlegt werden. Diese muss es möglich machen, dass auch kleine Standorte mit einem Behandlungsspektrum der wohnortnahen Grundversorgung fallzahlunabhängig auskömmlich finanziert sind.\r\n- Die Umwandlung kleiner Krankenhausstandorte in sektorenübergreifende Versorger ist eine Chance für die Aufrechterhaltung einer wohnortnahen regionalen Patientenversorgung. Die Vergütung der regionalen Gesundheitszentren muss deren Leistungsspektren sachgerecht abbilden und auskömmlich sein.\r\n- Das DRG-System soll weiterhin die Grundlage der fallabhängigen Finanzierung von Krankenhäusern sein. Die bestehende systematische Unterfinanzierung innerhalb des Fallpauschalensystems und der Vorhaltefinanzierung (soweit nicht ausgesetzt und reformiert) muss jedoch beendet werden. Sämtliche Leistungen, die für die medizinische Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (und damit insbesondere auch die Geburtshilfe und die Pädiatrie), müssen auskömmlich vergütet werden. Die jährliche Anpassung der Landesbasisfallwerte muss den durchschnittlichen Kostenanstieg der Krankenhäuser vollständig refinanzieren.\r\n- Die Länder müssen die Verantwortung für die Investitionsfinanzierung jenseits des Transformationsfonds zukünftig in vollem Umfang übernehmen.\r\n- Klimaschutz\tund\tNachhaltigkeit\tsind\tals\tZiele\tin § 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) konkret zu verankern. Der Transformationsfonds muss durch gezielte Sonderprogramme des Bundes zur Förderung der Klimaneutralität ergänzt werden.\r\n\r\n3.\tFachkräftesicherung\r\n\r\n- Die Pflege und weitere Gesundheitsfachberufe sollen mehr Verantwortung übernehmen können. Die Kompetenz und die Verantwortungsübernahme im Behandlungsprozess sind auf neue Berufsbilder, akademisierte Pflegekräfte und weitere Gesundheitsfachberufe auszuweiten.\r\n- Die Anerkennungsverfahren für zugewanderte Fachkräfte im Krankenhaus müssen bundesweit einheitlich und bürokratiearm ausgestaltet werden.\r\n- Die Kosten für die Weiterqualifizierung von Gesundheitsfachpersonal über Fort- und Weiterbildungen sowie die Kosten von Studiengängen müssen vom Gesetzgeber oder den Krankenkassen vollständig übernommen werden.\r\n- Leiharbeit muss eingedämmt werden. Mögliche Ansätze sind die Begrenzung der Verrechnungssätze, Musterrahmenvereinbarungen und die Sicherstellung der Finanzierung von Springerpools entsprechend dem Beschluss des Bundesrats vom 2. Februar 2024 zur Eindämmung der Leiharbeit in der Pflege.\r\n\r\n4.\tQualitätssicherung und -verbesserung\r\n\r\n- Die Weiterentwicklung der Vorgaben zur Qualitätssicherung und -verbesserung muss die Interessen der Patientinnen und Patienten in den Mittelpunkt stellen und darf nicht länger zu anderen Zwecken (Strukturumbau) missbraucht werden.\r\n- Die Qualitätssicherung sollte grundlegend neugestaltet werden. Ziel muss es sein, eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung und die Flexibilisierung der Leistungserbringung gleichzeitig zu erreichen. Der Ergebnisqualität ist Vorrang vor kleinteiliger Struktur- und Prozessqualität einzuräumen.\r\n- Die Qualitätssicherung muss zu einem Motor von Innovationen werden und darf nicht, wie heute oftmals der Fall, Innovationen und Effizienzsteigerungen durch zentralistische, kleinteilige Standardvorgaben blockieren.\r\n- Der Medizinische Dienst muss komplett unabhängig und losgelöst von den Krankenkassen organisiert werden. Die Prüfaufgaben und der Prüfumfang müssen verschlankt und auf Kernthemen konzentriert werden. Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit sind bei Prüfungen und Konsequenzen zu beachten.\r\n \r\n5.\tKrankenhäuser als Gesundheitscampus – konsequente ambulante Öffnung und Stärkung sektorenübergreifender Versorgung\r\n\r\n- Krankenhäuser sind der ideale Standort für die aus medizinischer Sicht gebotene und von den Patientinnen und Patienten gewünschte Gesundheitsversorgung aus einer Hand. Auch aufgrund der zunehmenden Probleme der Kassenärztlichen Vereinigungen, die ambulante Versorgung flächendeckend sicherzustellen, sind die Krankenhäuser der zentrale Anlaufpunkt der Patientinnen und Patienten. Diese Tatsache muss sich in den Länderkompetenzen zur sektorenübergreifenden Versorgungsplanung und der konsequenten Öffnung der Krankenhäuser für die klinisch-ambulante Versorgung niederschlagen.\r\n- Die Länder sind aufgefordert, im Rahmen der neuen Krankenhausplanung auch die Standorte für die sektorenübergreifende Leistungserbringung (regionale Gesundheitszentren) festzulegen. Dafür brauchen sie die Zuständigkeit für die dauerhafte ambulante Aufgabenzuweisung auch jenseits der KV- Zulassungsausschüsse. In Regionen, in denen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte die fachärztliche Versorgung nicht mehr sicherstellen, sollen Krankenhäuser diese Aufgaben übernehmen können. Die Zuweisung erfolgt dauerhaft durch die Bundesländer.\r\n\r\n6.\tEffizienter Personaleinsatz\r\n\r\n- Die Letztentscheidung über den konkreten Personaleinsatz muss in der Hand der Verantwortlichen der Krankenhäuser liegen. Die stations- und schichtbezogenen Pflegepersonaluntergrenzen sind bei Inkrafttreten der Pflegepersonalbemessung durch einen Ganzhausansatz zu ersetzen.\r\n- Die Psychiatrie- und Psychosomatik-Richtlinie muss flexibilisiert und dereguliert werden.\r\n- Neue Personalbemessungsinstrumente müssen auf Empfehlungs- und Orientierungscharakter begrenzt sein.\r\n\r\n7.\tDigitalisierung\r\n\r\n- Sämtliche mit der Digitalisierung verbundenen Betriebs- und Investitionskosten müssen dauerhaft auskömmlich finanziert sein. Zur Finanzierung der Betriebskosten sollte ein dauerhafter Digitalisierungszuschlag in Höhe von 2 % auf jede Krankenhausrechnung eingeführt werden.\r\n- Alle Maßnahmen zur Gewährleistung von Informationssicherheit und Resilienz müssen so umgesetzt werden, dass sie die Anforderungen an eine gute medizinische Versorgung in den Vordergrund stellen. Widerspruchsmöglichkeiten dürfen eine gute Versorgung nicht beeinträchtigen.\r\n- Zur Förderung der Digitalisierung sollten digitale Geschäftsmodelle unterstützt werden.\r\n \r\n8.\tNotfallversorgung\r\n\r\n- Die in der 20. Legislaturperiode geplante Notfallreform umfasste zahlreiche sinnvolle Maßnahmen und sollte zeitnah auf den Weg gebracht werden.\r\n- Die Entscheidung, an welchen Krankenhäusern Integrierte Notfallzentren (INZ) anzusiedeln sind, muss durch die zuständigen Landesbehörden getroffen werden.\r\n- Sämtliche Leistungen, die die Krankenhäuser im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung erbringen, müssen vollständig refinanziert werden.\r\n\r\n9.\tPsychiatrische und psychosomatische Versorgung\r\n\r\n- Sektorenübergreifende regionale krankenhauszentrierte Versorgungsnetzwerke müssen dauerhaft etabliert und stärker gefördert werden.\r\n- Die Krankenhäuser sind vollständig für ambulante psychiatrische und psychosomatische Behandlungsleistungen mit Flexibilisierung der Angebote zu öffnen.\r\n- Die Belange der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen sind gesondert zu berücksichtigen.\r\n- Erfolgreiche Modellvorhaben nach § 64b SGB V müssen zeitnah als Optionsmodell in die Regelversorgung und in die Regelfinanzierung überführt werden.\r\n\r\n10.\tArzneimittelversorgung\r\n\r\n- Versorgungskritischen Lieferengpässen muss entgegengewirkt werden, auch durch Maßnahmen auf europäischer Ebene.\r\n- Der frühe Zugang zu innovativen Arzneimitteln muss durch eine praktikable Ausgestaltung gewährleistet werden. Für extrem hochpreisige Arzneimittel sollten neue Finanzierungsmodelle entwickelt werden.\r\n \r\n\r\nDeutsche Krankenhausgesellschaft\r\n(DKG)\r\n\r\nBundesverband der Krankenhausträger\r\nin der Bundesrepublik Deutschland\r\nWegelystraße3\r\n10623 Berlin\r\n\r\nTel. (030) 3 98 01-0\r\nFax (030) 3 98 01-3000\r\nE-Mail dgkmail@dkgev.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016975","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Koalitionsverhandlungen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/6b/542553/Stellungnahme-Gutachten-SG2506190009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n100-Tage-Sofortprogramm – Maßnahmen, die die neue Bundesregierung unmittelbar nach ihrer Vereidigung in Angriff nehmen muss\r\n\r\n- Mit höchster Priorität ist ein kurzfristig wirksamer struktureller Inflationsausgleich zur wirtschaftlichen Sicherung bedarfsnotwendiger Krankenhäuser auf den Weg zu bringen. Dazu sind die Landesbasisfallwerte unterjährig zu erhöhen.\r\nDie nachweisbare und allgemein nicht bestrittene systematische Unterfinanzierung der einzelnen Leistungen der Krankenhäuser über die bestehende Fallpauschalenvergütung muss sofort beendet werden. Nur so ist zu vermeiden, dass sich die aufgelaufenen Defizite des weit überwiegenden Teils der Krankenhäuser weiter vergrößern. Die Bundesregierung ist angehalten, der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht zur wirtschaftlichen Sicherung der in den Krankenhausplänen ausgewiesenen Krankenhäuser ohne weitere Verzögerung nachzukommen. Eine auskömmliche und faire Finanzierung der Krankenhäuser ist für die Daseinsvorsorge im Gesundheitsbereich essenziell.\r\n\r\n- Die im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vorgesehene Vorhaltefinanzierung ist unverzüglich auszusetzen und auf Basis von Auswirkungsanalysen neu zu bewerten. \r\nAb sofort sollten keine weiteren Ressourcen mehr in die neue Finanzierungssystematik investiert werden. Die aktuelle Vorhaltefinanzierung erreicht keines ihrer Ziele, sondern löst im Gegenteil einen wesentlichen Komplexitäts- und Bürokratisierungsschub aus. Extrem problematisch sind auch die Wechselwirkungen mit der Krankenhausplanung. Die im Gesetz festgelegten engen Fristen für die Umsetzung der Vorhaltefinanzierung zwingen die Bundesländer in ein zeitliches Korsett für die Umsetzung ihrer neuen Krankenhausplanung, das seriös nicht eingehalten werden kann.\r\n\r\n- Als Übergangslösung bis zu einer Reform der Krankenhausfinanzierung können die bestehenden Instrumente für eine „echte“ fallzahlunabhängige Strukturkostenfinanzierung genutzt und ausgebaut werden. Dies sind insbesondere der Notfallstufenzuschlag, der Sicherstellungszuschlag, der Zentrumszuschlag und die Methodik der Mehr- und Mindererlösausgleiche. Dazu sind zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\nDie angeführten Instrumente waren bei der Einführung des Fallpauschalensystems genau für die Kosten vorgesehen, die nicht für eine Abbildung über fallbezogene Pauschalen geeignet sind und deren Finanzierung sich aus diesem Grund an anderen Kriterien orientieren sollte.\r\n\r\n- Alle Dokumentations- und Nachweisverpflichtungen, die den Krankenhäusern in den vergangenen Jahren ohne jeglichen Mehrwert auferlegt wurden, müssen konsequent abgeschafft werden. Als Erstes sollten sämtliche höchst bürokratischen Maßnahmen aus der vorangegangenen Gesetzgebung zurückgenommen werden. Dies gilt insbesondere für die zusätzlichen Datenlieferpflichten gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 1f Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zum ärztlichen Personal nach Leistungsgruppen, für die keinerlei Nutzen stiftende ärztliche Personalbemessung sowie für die aufwendige und ins Leere laufende Vorhaltevergütung. \r\n\r\n- Bundeseinheitliche Planungsvorgaben nach dem Vorbild des NRW-Modell sind mit ausreichenden und dauerhaften Öffnungsoptionen für die Länder durch die im Gesetz vorgesehene Rechtsverordnung des BMG nach §135e SGB V auf den Weg zu bringen. Alle aktuell über das NRW-Modell hinausgehenden Vorgaben (ausgeweitete Facharztvorgaben, neue Mindestvorhaltezahlen, Onkochirurgie-Verbotsliste, verschärfte Personal- und Strukturvorgaben, zusätzliche Leistungsgruppen etc.) müssen ausgesetzt und auf Basis von Auswirkungsanalysen neu bewertet werden. \r\n \r\n- Die Vorgaben zur Festlegung von Krankenhausstandorten, die für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung unverzichtbar sind, müssen neu getroffen werden und sich an der Definition ländlicher Räume orientieren (Bevölkerungsdichte von 160 Einwohnern/km²).\r\n\r\n- Die gesetzliche Festschreibung von Hybrid-DRG-Fallzahlen und die Absenkung von deren Vergütung auf AOP- bzw. EBM-Niveau sind zurückzunehmen.\r\n\r\nDiese Regelung gefährdet massiv die Patientensicherheit, da die Ausweitung erfolgen soll, ohne vorher die im Gesetz festgelegte Evaluierung der Auswirkungen der ersten Phase abzuwarten. Ohne Kenntnis der konkreten Definitionen, Abgrenzungen und Rahmenbedingungen ist es objektiv nicht möglich, eine konkrete Anzahl an betroffenen Fällen vorzugeben. Der Versuch der Umsetzung würde zu schwerwiegenden Problemen bis hin zur Unmöglichkeit der Erfüllung der Vorgaben insgesamt führen. Ganz abgesehen davon, dass es ganz offensichtlich unmöglich ist, die Anzahl der tatsächlichen Hybrid-DRG-Fälle vorherzusehen. Eine normative Absenkung der Vergütung auf AOP-Niveau führt zu massiven Erlösverlusten bei aufwendigen, komplexen und krankenhausnahen Fällen und würde die bereits bestehende kritische wirtschaftliche Lage der meisten Krankenhäuser weiter verschärfen.\r\n\r\n- Die gesetzliche Beauftragung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Mindestanforderungen an die Strukturqualität festzulegen, ist ersatzlos zu streichen. Infolge der Einführung bundeseinheitlicher Leistungsgruppen zur Krankenhausplanung ist strikt zwischen Mindestvoraussetzungen für die Zuordnung von Leistungsgruppen und Qualitätsanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Rahmen der gesetzlichen Qualitätssicherung zu unterscheiden. Der gesetzliche Auftrag an den G-BA, Mindestanforderungen an die Strukturqualität festzulegen, muss ersatzlos gestrichen werden. Die Formulierungen des neuen § 136 Abs. 4 SGB V sind unzureichend und machen den „Bock zum Gärtner“. Es ist zu erwarten, dass Widersprüche, Überlappungen, Redundanzen und damit enorme Bürokratie bestehen bleiben.\r\n \r\n- Der Bundes-Klinik-Atlas und die gesetzlichen Vorgaben zur Qualitätsberichterstattung müssen kurzfristig ausgesetzt und komplett überarbeitet werden. Die Fehlinformationen im Bundes-Klinik-Atlas sind gefährlich und können zur Steuerung der Patientinnen und Patienten in ein nicht am besten geeignetes Krankenhaus führen. Seine Darstellung als „lernendes System“ ist absolut inakzeptabel und rechtfertigt nicht, der Öffentlichkeit fehlerbehaftete Informationen zur Verfügung zu stellen. Daten und Informationen müssen von Anfang an hinreichend valide und eindeutig sein, um glaubwürdig in einem Transparenzverzeichnis dargestellt werden zu können und als verlässliche Informationsquelle für die Öffentlichkeit zu dienen. Die Zusammenfassung von unterschiedlichen Qualitätsinformationen in einem oder mehreren Indizes zur Bewertung von Qualität ist abzulehnen. \r\n\r\n- Die gesetzliche Definition von Krankenhausstandorten muss entsprechend der Empfehlung der Regierungskommission auf 5.000 Meter ausgeweitet werden. Darüber hinaus müssen konkrete Ausnahmetatbestände gesetzlich definiert werden. Diese Anpassung steht im engen Zusammenhang mit den Voraussetzungen, die die Kliniken mit der Einführung der Leistungsgruppen zu erfüllen haben.\r\n\r\n- Die Krankenhäuser müssen von den umfassenden Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ausgenommen werden (Bereichsausnahme).\r\n\r\n- Die von Karl Lauterbach berufene Krankenhauskommission muss aufgelöst und durch einen Dialog mit den verantwortlichen Vertreterinnen und Vertretern der Selbstverwaltung ersetzt werden.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020019","regulatoryProjectTitle":"Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/f1/623262/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300155.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundes-Klinik-Atlas\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin Warken,\r\n\r\ndie Unterzeichner stehen unzweifelhaft dafür ein, dass Patientinnen und Patienten möglichst umfassend und objektiv über die Leistungen des Deutschen Gesundheitswesens informiert werden, denn Transparenz und objektive Entscheidungshilfen sind für uns die Grundvoraussetzung für das Vertrauen zwischen Patienten und Leistungserbringern, nicht nur im stationären Sektor. \r\n\r\nDie aktuelle Debatte um den Bundes-Klinik-Atlas möchten wir zum Anlass nehmen, Ihnen einen gemeinsamen Vorschlag zum weiteren Vorgehen zu machen. Der vom damaligen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach auf den Weg gebrachte Bundes-Klinik-Atlas war von Beginn an hoch umstritten, da es sich um ein Instrument gehandelt hat, das ganz offensichtlich neben dem proklamierten Ziel der Patienteninformation auch politischen Zielen des damaligen Ministers dienen sollte. Zu nennen ist hier die von ihm favorisierte, aber später in der Krankenhausreform nicht mehr weiter verfolgte Eingruppierung von Krankenhäusern in Versorgungslevel, aber auch die hochumstrittene Ausweitung der Datenlieferungen der Krankenhäuser, ohne dass dafür ein positives Aufwand/Nutzen-Verhältnis bestanden hätte. Bis heute wird der Bundes Klinik-Atlas seiner Aufgabe einer umfassenden und objektiven Informationsbereitstellung für die Bürgerinnen und Bürger nicht gerecht. Gleichzeitig produziert dieser Klinik-Atlas hohe Aufwände beim beauftragten IQTIG, so dass man zu Recht die Sorge haben muss, dass wichtige, aus unserer Sicht vorrangige Qualitätssicherungsthemen dort nicht im angemessenen Umfang erledigt werden können. Der Mangel an Informationsgehalt und die gleichzeitig hohen Aufwände schaden nach unserer Einschätzung in letzter Konsequenz Patientinnen und Patienten, aber auch den Beitragszahlern.\r\n\r\nDie Deutsche Krankenhausgesellschaft hat Ihnen gegenüber bereits angeboten, das Deutsche Krankenhausverzeichnis als alternatives Informationsportal zur Verfügung zu stellen und auch nach den Maßgaben der Politik und der Fachöffentlichkeit weiterzuentwickeln. Wir dürfen daran erinnern, dass das Deutsche Krankenhausverzeichnis bis zur Einführung des Bundes-Klinik-Atlas, das offizielle Informationsportal auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums war. Die Datengrundlage des Krankenhausverzeichnisses ist unwidersprochen objektiv und resultiert im Wesentlichen aus den Daten der Qualitätsberichte der Krankenhäuser mit ihren entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Selbstverständlich lässt sich dieses Verzeichnis auch um die im Klinik-Atlas geplanten Veröffentlichungen zu anerkannten Zertifikaten der Krankenhäuser erweitern.\r\n\r\nDie Deutsche Krankenhausgesellschaft hat vorgeschlagen, das Krankenhausverzeichnis mit einem unabhängigen übergeordneten Beirat auszustatten. Dieser Beirat, in dem Vertreter der Ärzteschaft, des Gemeinsamen Bundesausschusses, des Bundesgesundheitsministeriums und des GKV-Spitzenverbandes sowie Patientenvertreter beteiligt sein sollten, wäre ein hervorragendes Gremium zur Festlegung von fachlich und politisch gewünschten Weiterentwicklungen des Verzeichnisses und gleichzeitig ein Garant für die Unabhängigkeit des Informationsportals.\r\n\r\nWir möchten Ihnen deshalb dringend empfehlen, ein solches Konstrukt in Ihre Überlegungen zur Zukunft des Bundes-Klinik-Atlas einzubeziehen.\r\n\r\nGerne stehen wir Ihnen auch für einen persönlichen Austausch zu diesem Thema zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \r\nProf. Josef Hecken\r\nVorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\n\r\n\r\n \r\nDr. Klaus Reinhardt\r\nPräsident der Bundesärztekammer\r\n\r\n\r\n \r\nDr. Gerald Gaß\r\nVorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020019","regulatoryProjectTitle":"Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d3/e0/711744/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Änderungsantrag 39 zum KHAG – Pflegepersonaluntergrenzen als Qualitätskriterium\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\n\r\nausweislich des Änderungsantrages 39 soll durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) die Anlage 1 zu § 135e SGB V in der Form ergänzt werden, dass die Einhaltung von den an dem jeweiligen Krankenhausstandort einschlägigen Pflegepersonaluntergrenzen zum Qualitätskriterium nahezu sämtlicher Leistungsgruppen gemacht werden soll. Daraus folgt als Konsequenz, dass bei Nichterfüllen der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV) festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in einem der pflegesensitiven Bereiche, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 PpUGV ermittelt wurden, keine Zuweisung zu einer Leistungsgruppe vorgenommen werden kann. Damit wäre der komplette Betrieb des Krankenhausstandortes gefährdet.\r\n   \r\nGegen die Zulässigkeit dieser Neuregelung bestehen aus unserer Sicht erhebliche rechtliche Bedenken, da die beabsichtigte Ergänzung in der Spalte „Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen“ der Anlage 1 zu § 135e SGB V wegen Verstoßes gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig ist.\r\nDie Regelungen des Änderungsantrages 39 haben nicht lediglich vergütungsrechtliche Auswirkungen, sondern machen infolge der Leistungsgruppensystematik Vorgaben im Hinblick auf die planungsrechtliche Entscheidung der Zuweisung von Leistungsgruppen und wirken sich somit unmittelbar auf die Aufrechterhaltung des Betriebes oder, im Falle der späteren Nichteinhaltung dieses Qualitätskriteriums, die Schließung eines Krankenhauses aus. Wenn solch fundamentale Auswirkungen zu befürchten sind, muss das in das Grundrecht eingreifende Gesetz den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderer Weise berücksichtigen. Dies folgt aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.06.1990 (Az.: 1 BvR 355/86), wonach Regelungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), die zu einer so schwerwiegenden wirtschaftlichen Belastung führen, dass sie einer Beschränkung der Berufswahl nachkommen, einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellen können. Eine Einschränkung der Berufsfreiheit durch Gesetze, die beispielsweise der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Herstellung bedarfsgerechter, qualitativ hochwertiger Krankenhäuser dienen, ist zwar grundsätzlich zulässig, allerdings müssen sich diese gesetzlichen Regelungen sowie deren Anwendung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen und diesen in besonderem Maße wahren. Diesen Anforderungen wird der Inhalt des Änderungsantrages 39 nicht gerecht.\r\n\r\nSo widerspricht die Ausdehnung des Kriteriums der Einhaltung der Vorgaben der PpUGV als Qualitätskriterium sämtlicher Leistungsgruppen der bisherigen Systematik der PpUGV. Bislang bezogen sich, auch in der Anlage 1 zu § 135e SGB V, die Einhaltung der Vorgaben der PpUGV sowie die darin geregelten Nachweis- und Berichtspflichten lediglich auf den jeweiligen pflegesensitiven Bereich bzw. auf bestimmte Leistungsgruppen, die pflegesensitive Bereiche aufweisen. Für die beabsichtigte Ausdehnung der Vorgaben der PpUGV ist kein sachlich nachvollziehbarer Grund erkennbar, vielmehr stellt sie sich als Verstoß gegen die Systematik der Leistungsgruppen dar. Durch das Erfordernis der Einhaltung der Monatsdurchschnitte in allen Leistungsgruppen werden Leistungsgruppen miteinander verknüpft, die inhaltlich nichts miteinander zu tun haben. Die bisherige Systematik zeichnet sich dadurch aus, dass die Qualitätsmerkmale der Leistungsgruppen grundsätzlich für sich stehen und eine Bezugnahme auf andere Leistungsgruppen nur in Betracht kommt, wenn sich diese inhaltlich oder bezogen auf ihre Qualitätskriterien überschneiden. Zwar hatten die Kriterien der PpUGV schon Eingang in die Tabelle der Anlage 1 zu § 135e SGB V gefunden, jedoch nur in etwa der Hälfte der Leistungsgruppen. Zudem wirkte sich die Nichterfüllung der Vorgaben der PpUGV auch nur auf diejenige Leistungsgruppe aus, der ein entsprechender pflegesensitiver Bereich zugeordnet war, führte somit nicht zur Nichtzuweisung sämtlicher Leistungsgruppen eines Krankenhausstandortes, wie es mit der Neuregelung beabsichtigt ist. Somit ist festzustellen, dass die beabsichtigte Neureglung die Relevanz der Vorgaben der PpUGV sowie die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung dieser Vorgaben wesentlich verschärft, ohne dass dafür ein sachlich nachvollziehbarer Grund gegeben ist. Dass zwischen der Nichteinhaltung der Vorgaben der PpUGV zu einzelnen pflegesensitiven Bereichen und der Erfüllung der Qualitätsvorgaben sämtlicher Leistungsgruppen, also auch solcher, denen keine pflegesensitiven Bereiche zugeordnet sind, ein evidenzbasiert nachweisbarer kausaler Zusammenhang besteht, ist nicht ersichtlich. \r\n\r\nBei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Neuregelung wäre ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Krankenhäuser im PpUG-System bereits mit mannigfaltigen Pflichten konfrontiert werden, bei denen auch jeder Verstoß sanktioniert werden kann. Obwohl es oftmals faktisch schwer genug ist, die erforderliche Pflegepersonaldecke zu halten, haben die Krankenhäuser dennoch das bestehende Sanktionssystem akzeptiert. Durch die aufgrund des Änderungsantrages 39 zu befürchtende Erstreckung von Einzelverstößen in einzelnen pflegesensitiven Bereichen auch auf Leistungsgruppen, die diesen Bereichen nicht zuzuordnen sind, werden die Krankenhäuser nicht nur doppelt bestraft, in dem ein zweiter Sanktionsmechanismus – die Nichtzuweisung von Leistungsgruppen – etabliert wird, vielmehr stellt die Erstreckung einzelner Verstöße gegen Vorgaben der PpUGV auf den sämtliche Leistungsgruppen eines gesamten Krankenhausstandort eine systemfremde und unverhältnismäßige Folgewirkung dar.\r\n\r\nAn dieser Einschätzung ändert auch der in der Begründung zum Änderungsantrag 39 erwähnte Hinweis auf die allgemeinen Ausnahmeregelungen für die Zuweisung von Leistungsgruppen bei Nichterfüllung von Qualitätsanforderungen durch die Landesplanungsbehörde nichts. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass über die Regelung des § 6a Abs. 4 S. 1 KHG eine – zeitlich befristete – Zuweisung von Leistungsgruppen trotz Nichteinhaltung der in Anlage 1 zu § 135e SGB V aufgeführten Qualitätsmerkmale erfolgen kann. Allerdings wird diese Regelung durch die in Änderungsantrag 11 aufgeführten, beabsichtigten Ergänzungen in § 6a Abs. 1 S. 6 und Abs. 8 KHG entwertet, wonach die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Nichtzuweisung von Leistungsgruppen beschränkt werden sollen. Durch den beabsichtigten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Nichtzuweisung von Leistungsgruppen sowie die Begrenzung der richterlichen Entscheidungsfreiheit im einstweiligen Rechtschutzverfahren, werden die Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Krankenhäuser eingeschränkt. Die Problematik der rechtswidrigen Ausweitung der PpUG-Relevanz auf sämtliche Leistungsgruppen eines Krankenhausstandortes trifft zusammen mit einer gleichzeitigen Einschränkung der Rechtschutzmöglichkeiten, was grundrechtlich problematisch ist.\r\n\r\nEine erste Auswirkungsanalyse der DKG auf Basis der dem InEk gemeldeten PPUGV-Daten verdeutlicht unsere Bedenken mehr als eindrucksvoll. Rund 50 Prozent aller Standorte und 65 Prozent aller Betten wären betroffen und müssten den Betreib aufgrund dieser völlig überzogenen Vorgabe einstellen. Die in der politischen Diskussion in diesem Zusammenhang wiederholt vorgetragene Argumentation, dass eine solche Regelung notwendig wäre, um die Patientensicherheit zu gewährleisten, entbehrt jeder Grundlage.\r\n\r\nVor dem Hintergrund der aufgezeigten rechtlichen und fachlichen Bedenken fordern wir Sie, sehr geehrte Frau Ministerin Warken, auf, den Änderungsantrag 39 zum KHAG nicht umzusetzen und auf eine Ergänzung der Spalte „Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen“ der Anlage 1 zu § 135e SGB V zu jeder Leistungsgruppe um das Qualitätskriterium der Einhaltung der von § 6 PpUGV vorgegebenen Monatsdurchschnitte zu verzichten. \r\n\r\nGerne stehen wir Ihnen auch für ein persönliches Gespräch zu dieser Thematik zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \r\n\r\nDr. Gerald Gaß\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020020","regulatoryProjectTitle":"Haushaltsbegleitgesetz Krankenhaus-Soforttransformationshilfen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/e0/623264/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300169.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Änderungsantrag zum Haushaltsbegleitgesetz Krankenhaus-Soforttransformationshilfen\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr ,\r\n\r\nIm Rahmen der Koalitionsverhandlungen und der anschließenden Regierungsbildung hat sich die neue Bundesregierung öffentlich dazu bekannt, die Krankenhäuser angesichts der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage infolge der Inflation aus den Jahren 2022 und 2023 einmalig mit 4 Milliarden € zu unterstützen.\r\n\r\nWir haben sehr früh darauf hingewiesen, dass diese 4 Milliarden € als Einmalzahlung eine wichtige Maßnahme zur Verbesserung der Liquidität der Krankenhäuser darstellen, wenngleich sie die grundsätzlichen strukturellen Probleme der Kosten-Erlösschere natürlich nicht lösen können.\r\n\r\nZwischenzeitlich nehmen wir immer mehr Diskussionen aus dem Kreis der Regierungsfraktionen wahr, die sich mit immer neuen, zum Teil kaum umsetzbaren Vorschlägen zur Verteilung der 4 Milliarden € zu Wort melden. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzentwurfs sind nach unserer Einschätzung richtigerweise Rechnungszuschläge in Höhe von 3,45 % für die Dauer von zwölf Monaten vorgesehen. Mittlerweile ist ein Änderungsantrag Ihrer Fraktionen bekannt geworden, der diesen prozentualen Zuschlag nicht nur auf 3,3 % absenkt, sondern ihn gleichzeitig auch noch unter Aktualisierungsvorbehalt stellt. Nach unseren eigenen Berechnungen war der Zuschlag von 3,45 % in seinen Auswirkungen bereits so konservativ kalkuliert, dass wir eher davon ausgegangen sind, dass die 4 Milliarden € in Summe auf diesem Weg nicht in vollem Umfang ausgeschüttet werden können. Die nun beabsichtigte Absenkung auf 3,3 % reduziert das Verteilungsvolumen nochmals signifikant. Ausgangspunkt dafür sind wohl die Prognosen des Bundesgesundheitsministeriums aufgrund der aktuellen Entwicklung bei den GKV-Ausgaben zur Krankenhausversorgung. Die konkrete Berechnung des Bundesgesundheitsministeriums zur Höhe des Rechnungszuschlags ist uns nicht bekannt. Wir weisen aber darauf hin, dass mit Blick auf die Entwicklung der Kosten der Krankenhausversorgung insbesondere die Entwicklung der Pflegepersonalkosten ausgeklammert werden muss, auf die selbstverständlich kein Rechnungszuschlag erhoben wird.\r\n\r\nUns ist sehr wohl bewusst, dass die Regierungsfraktionen das Ziel verfolgen, eine Überschreitung der 4 Milliarden € zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu verhindern. Um dieses Risiko einer Überschreitung auszuschließen, aber gleichzeitig auch tatsächlich die 4 Milliarden € an die Krankenhäuser vollständig auszuzahlen, sehen wir als eine Option zum Rechnungszuschlag die Auszahlung auf Basis der im Jahr 2024 getätigten und an das InEK gemeldeten Umsätze der Krankenhäuser. Ein solches Verfahren würde Ihren Bedenken Rechnung tragen, dass schon bei der Verteilung alle Daten bekannt sind und damit eine mögliche Überzahlung ausgeschlossen wäre. In diesem Fall kann die Auszahlung der Gesamtsumme an die einzelne Klinik in einer oder mehreren Raten durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) schnell erfolgen.\r\n\r\nWir möchten Sie dringend bitten, mit uns gemeinsam das weitere Verfahren und die Details dazu fachlich zu erörtern, um es dann im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes abzusichern.\r\n\r\nFür ein kurzfristiges Gespräch stehen wir jederzeit zur Verfügung\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nDr. Gerald Gaß\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021010","regulatoryProjectTitle":"Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung resilienter Krankenhäuser im Bündnis- und Verteidigungsfall","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/93/647333/Stellungnahme-Gutachten-SG2512020032.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Resilienz der Krankenhäuser im Bündnis- und Verteidigungsfall – Vorstellung aktueller Untersuchungsergebnisse\r\n\r\nSehr geehrte Frau Vorsitzende,\r\n\r\nunsere Krankenhäuser sind ein zentraler Bestandteil der staatlichen Daseinsvorsorge und der kritischen Infrastruktur. Ihre Funktionsfähigkeit ist nicht nur im zivilen Alltag, sondern insbesondere auch im Bündnis- oder Verteidigungsfall von herausragender Bedeutung für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die nationale Sicherheit.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund haben das Institute for Health Care Business GmbH und das Deutsche Krankenhausinstitut im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine umfassende Untersuchung durchgeführt, die den aktuellen Stand der Resilienz deutscher Krankenhäuser im Krisen- und Verteidigungsfall analysiert und die bestehenden Nachholbedarfe identifiziert.\r\n\r\nDie Veröffentlichung der Studienergebnisse ist für den 28. Oktober 2025 geplant. Gerne würden wir die zentralen Befunde und Handlungsempfehlungen auch den Mitgliedern Ihres Ausschusses persönlich vorstellen und mit Ihnen über mögliche politische und strukturelle Konsequenzen ins Gespräch kommen.\r\n\r\nWir würden uns daher sehr freuen, wenn Sie uns die Gelegenheit gäben, die Untersuchungsergebnisse im Rahmen einer Ihrer Ausschusssitzungen zu präsentieren. Für Rückfragen oder zur Terminabstimmung stehen wir selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.\r\n\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir auch an den Verteidigungsausschuss gerichtet.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nDr. Gerald Gaß\t                        Prof. Dr. Boris Augurzky\t        Dr. Karl Blum \r\nVorstandsvorsitzender DKG e. V.\tGeschäftsführer hcb GmbH\tVorstand DKI e. V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022270","regulatoryProjectTitle":"Klarstellung der Umsatzsteuerfreiheit bei Entgelten für eine Wahlleistung Unterkunft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/43/689209/Stellungnahme-Gutachten-SG2602030026.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Umsatzsteuer bei Entgelten für eine Wahlleistung Unterkunft \r\n\r\nSehr geehrter Herr Fleig,\r\n\r\nKrankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die damit eng verbundenen Umsätze der öffentlichen Krankenhäuser sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 14 Nr. 14 Buchstabe b UStG). Seit jeher umfasst die Umsatzsteuerfreiheit bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung neben den Entgelten für allgemeine Krankenhausleistungen (Pflegesätze) die damit eng verbundenen Umsätze der gesondert abrechenbaren wahlärztlichen Leistungen sowie der Entgelte für Unterkunftswahlleistungen (Zimmerzuschläge), die ebenfalls Krankenhausleistungen nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes sind (§ 2 Abs. 1 KHEntgG).\r\n\r\nDie Frage, ob die Entgelte, die ein Krankenhaus für das Angebot einer Wahlleistung Unterkunft berechnet, der Umsatzbesteuerung unterfallen, sorgt allerdings in der Praxis sowohl bei Krankenhäusern als auch bei den Unternehmen der privaten Krankenversicherung zunehmend für Unsicherheit und Unverständnis. Dies resultiert auch aus einer Verfügung der OFD Baden-Württemberg vom 13.08.2025 (Az.: S 7170) zu dieser Thematik, die zumindest einen Teil dieser Wahlleistungen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen ansieht mit der Folge, dass der auf diese Leistungen entfallende Teil des Wahlleistungsentgeltes der Umsatzbesteuerung unterfallen soll.\r\n\r\nDie Verfügung der OFD Baden-Württemberg enthält u. E keine zutreffende umsatzsteuerliche Bewertung der Wahlleistung Unterkunft und führt zu keiner Klärung der Thematik, da eine Vielzahl von Detailfragen unbeantwortet bleiben. Die Verfügung steht im Gegensatz zu einer über Jahrzehnte gehandhabten und anerkannten ständigen Verwaltungspraxis der Umsatzsteuerbefreiung von Wahlleistungen/Zimmerzuschlägen, wie dies etwa im BMF-Einführungsschreiben zu § 4 Nr. 14 UStG vom 26.06.2009 zum Ausdruck kommt (dort unter Ziffer 3.10.). Warum diese jahrzehntelang praktizierte Auffassung jetzt aufgegeben werden soll, ohne dass sich an den diesbezüglichen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes etwas geändert hat oder entsprechende Urteile der Finanzgerichtsbarkeit eine andere umsatzsteuerliche Sichtweise erfordern, ist nicht nachvollziehbar. Eine Umsatzbesteuerung der Wahlleistung Unterkunft führt zu zusätzlichen Belastungen der Patientinnen und Patienten sowie der Kostenträger, einschließlich der Beihilfeträger, und verursacht einen hohen bürokratischen Aufwand.\r\n\r\nZur grundsätzlichen Klärung dieser Thematik sowie zur Vermeidung langwieriger Auseinandersetzungen zwischen Krankenhäusern und Finanzverwaltungen und ggf. sich anschließender finanzgerichtlicher Prozesse zur Klärung der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft halten wir einen zeitnahen Austausch mit Ihnen zu dieser Thematik für geboten. Unsere Auffassung zu dieser Thematik haben wir als Anlage diesem Schreiben zu Ihrer Vorabinformation beigefügt. \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über eine Rückmeldung Ihrerseits, idealer Weise verbunden mit Terminvorschlägen für ein gemeinsames Gespräch, sehr freuen. \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nAndreas Wagener\t\t\t\t\tDr. Joachim Patt\r\nStv. Vorstandsvorsitzender\t\t\t\tStv. Verbandsdirektor\r\n\r\n\r\n \r\nAnlage\r\n\r\nRechtliche Einschätzung zur Umsatzsteuerfreiheit von Zimmerzuschlägen \r\n(Wahlleistung Unterkunft)\r\n\r\n\r\nUnterkunftswahlleistungen sind seit jeher umsatzsteuerfrei. Allerdings vertreten das Bundeszentralamt für Steuern, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe sowie einige Finanzämter neuerdings die Auffassung, dass bestimmte Komfortleistungen des zwischen dem PKV-Verband und dem jeweiligen Krankenhaus abgestimmten Pakets einer Wahlleistung Unterkunft, etwa Bereitstellung von Fernseher, Telefon, Tageszeitung, Internet, Bademantel, Körperpflegeartikel und Service für die persönliche Wäsche, einer gesonderten Umsatzbesteuerung unterfallen. Es handele sich hierbei, so die OFD Karlsruhe (Verfügung v. 13. August 2025 – S 7170), um „selbständige Hauptleistungen“, deren Entgelte im Schätzungswege zu ermitteln und der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. \r\n\r\nDie maßgebliche Steuerbefreiungsvorschrift für Krankenhausleistungen der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser findet sich § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG. Danach sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von öffentlich-rechtlichen bzw. nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern er-bracht werden, steuerfrei. Unionsrechtliche Vorgabe für diese Norm ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). \r\n\r\nDie Auffassung in Teilen der Finanzverwaltung, dass das konsentierte Wahlleistungspaket mit den darin enthaltenen verschiedenen Komfortelementen nicht insgesamt als mit der steuer-freien Krankenhausleistung eng verbundener und damit gleichfalls steuerfreier Umsatz anzusehen ist, sondern für umsatzsteuerliche Zwecke aufzusplitten und im Schätzungswege einer partiellen Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist, überzeugt nicht. \r\n\r\nFür eine Steuerbefreiung des gesamten Zimmerzuschlags sprechen folgende Argumente:\r\n\r\n•\tEs war bisher einheitliche Auffassung in der Finanzverwaltung, dass zu den steuerfreien „eng verbundenen Umsätzen“ auch das Angebot einer Wahlleistung Unterkunft gehört. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits im Jahr 2009 in seinem Einführungsschreiben zu § 4 Nr. 14 UStG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung klar-gestellt (BMF v. 26.06.2009 - IV B 9 - S 7170/08/10009 BStBl 2009 I S. 756). Dort heißt es wörtlich:\r\n\r\n„Die Steuerbefreiung beschränkt sich allerdings nicht auf den „Umfang” z. B. des im Rahmen der Zulassung vereinbarten Leistungspakets. Sofern z. B. ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus Leistungen erbringt, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z.B. Chefarztbehandlung, Doppel- oder Einzelzimmerbelegung), fallen auch diese unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG.“\r\n \r\nEine entsprechende Klarstellung, dass stets das vollständige Wahlleistungspaket, das auf Basis der Gemeinsamen Empfehlung zwischen dem jeweiligen Krankenhaus und dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbart wird, als mit der Krankenhausbehandlung „eng verbunden“ und damit steuerfrei anzusehen ist, findet sich auch auf Länderebene. Exemplarisch sei auf die Verordnung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 1. Dezember 2010 (NW OFD Rheinland 2010-12-01 S 0186-2010/0001) verwiesen, in der es wörtlich heißt:\r\n\r\n„Bei der Wahlleistung \"Unterkunft\" wird regelmäßig eine Vereinbarung zwischen dem Krankenhaus und den privaten Krankenversicherungen (PKV) abgeschlossen, in der diese die Wahlleistung im Leistungsfall dem Krankenhaus vergüten. Es ist daher davon auszugehen, dass die PKV die jeweilige Zimmerausstattung einschließlich sämtlicher angebotener Merkmale (z.B. Kühlschrank, Haartrockner) als medizinisch notwendig angesehen hat. Insbesondere kann der Patient nicht bestimmte Zusatzleistungen hinzu wählen, sondern hat nur die Wahl zwischen einem Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer mit allen damit jeweils verknüpften Ausstattungsmerkmalen. Dementsprechend gehören Ein-nahmen aus der Wahlleistung \"Unterkunft\" zu den originären Krankenhausleistungen, die noch Teil des Zweckbetriebs nach § 67 AO sind, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die dafür vereinnahmten Entgelte sind nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit.“\r\n\r\n\r\nDiese Sichtweise wird nun ohne plausiblen Grund von Teilen der Finanzverwaltung auf-gegeben, ohne dass es eine maßgebliche Änderung der gesetzlichen Regelung oder ei-ne geänderte Rechtsprechung gegeben hat.\r\n\r\n•\tIn der deutschen Rechtsordnung gelten Wahlleistungen, die nicht nur von Privatversicherten, sondern von allen Krankenhausbenutzern gewählt werden können, als Be-standteil der Krankenhausleistungen (vgl. § 2 Abs. 1 KHEntgG). Dem entsprechend wer-den seitens der PKV-Unternehmen die Wahlleistungsangebote der Krankenhäuser als Bestandteil der medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 und somit als erstattungspflichtig angesehen. \r\n\r\nHinsichtlich des Umfangs der als steuerfrei anzusehenden Wahlleistung Unterkunft hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) die Möglichkeit zuerkannt, eine Empfehlung zur Bemessung der Entgelte abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben die genannten Verbände Gebrauch gemacht und im Jahr 2002 eine entsprechende Empfehlung veröffentlicht, in der der Umfang der Wahlleistung Unterkunft, also die zu einer Wahlleistung Unterkunft typischerweise gehörenden einzelnen Service- und Komfortelemente, sowie die Systematik der Preisberechnung erläutert werden („Gemeinsame Empfehlung zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“). Diese Empfehlung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine wesentliche Entscheidungshilfe zur Entgeltbemessung dar (vgl. BGH, Grundsatzurteil vom 4.8.2000, III ZR 158/99; Beschluss vom 31.10.2002, III ZR 60/02). Nach den Regelungen der Gemeinsamen Empfehlung werden keine Einzelpreise für einzelne Wahlleistungen gebildet, sondern lediglich Abschnitts- und Gesamtzuschläge.\r\n\r\nDie Finanzverwaltung führt, soweit sie der neuen Auffassung folgt, einen eklatanten Widerspruch in der Rechtsordnung herbei, indem nämlich eine im Krankenhausrecht und seitens des BGH anerkannte Krankenhausleistung entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Buchst. b UStG nicht mehr als steuerfrei behandelt wird und somit Krankenhaus-recht einerseits und Steuerrecht andererseits im Widerspruch zueinanderstehen.\r\n \r\n•\tDie Steuerfreiheit der Zimmerzuschläge ist kein wettbewerbsbeeinflussender Faktor.  Denn Anbieter einer Wahlleistung Unterkunft in Gestalt des zwischen PKV und DKG ab-gestimmten Leistungspakets sind ausschließlich die steuerbefreiten Krankenhäuser. Es gibt keine anderen steuerpflichtigen Wettbewerber, die entweder dieses Paket oder einzelne Service- und Komfortelemente den Patienten, während deren Aufenthalt im Krankenhaus anbieten würden. Zudem wird für einzelne Elemente des Leistungspakets auch kein gesonderter Preis bestimmt, sondern es wird stets nur ein Preis für das ge-samte Wahlleistungspaket vereinbart.\r\n\r\n•\tEine (partielle) Besteuerung von Wahlleistungselementen steht auch im Widerspruch zur Umsatzbesteuerung von Hotelleistungen. Im Bereich der Hotelleistung werden seitens der Finanzverwaltung Service- und Komfortleistungen im Zusammenhang mit der Hotelübernachtung, die mit denen der Wahlleistung Unterkunft im Krankenhaus vergleichbar sind, als unselbständige Nebenleistung, die steuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt, angesehen (vgl. Abschnitt 12.16. Abs. 3 S. 5 f. und Abs. 4 UStAE). Dem entsprechend müssen auch die fraglichen Wahlleistungselemente als steuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Krankenhausbehandlung eingestuft werden.   \r\n \r\n•\tDies folgt auch aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Dezember 2024 (V R 10/22). In der Begründung verweist der BFH im Kontext einer streitgegenständlichen Krankenhausbehandlung bezüglich der Abgrenzung zwischen einheitlicher Leistung und mehreren selbständigen Leistungen auf die „Sicht eines Durchschnittsverbrauchers“ und auf die Vermeidung einer „künstlichen“ bzw. „wirklichkeitsfremden Aufspaltung“. Wenn also die Unterbringung in einem öffentlichen Krankenhaus zweifellos eine steuerfreie Krankenhausleistung darstellt, dann muss nach den Kriterien des BFH entsprechendes auch für einzelne Komfortaspekte der Unterbringung gelten. Es wäre schließlich lebensfremd, diese Komfortaspekte aus Sicht eines Durchschnittspatienten als gleichwertigen Leistungsbestandteil neben der Unterbringung und ärztlichen Heilbehandlung anzusehen, der gesondert zu besteuern ist, sondern es kann sich nur um einen „dienenden“ Leistungsaspekt zur dominierenden steuerfreien Hauptleistung handeln.\r\n \r\n•\tEine Umsatzbesteuerung von Komfortelementen läuft dem Trend der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur weitreichenden Auslegung von Steuerbefreiungstatbeständen im Krankenhausbereich zuwider. Der Europäische Gerichtshof hat in den letzten Jahren wichtige Impulse für Steuerbefreiungen im Krankenhauswesen gegeben, um so Gesundheitsleistungen nicht zu verteuern. Diese Impulse wurden in der deutschen Finanzgerichtsrechtsprechung aufgegriffen, zu nennen sind hier etwa die Umsatzsteuerbefreiung bei Abgabe von selbst hergestellten Arzneimitteln und Fertigarzneimitteln an ambulante Krankenhauspatienten, oder die unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Umsatzsteuerbefreiung der Krankenhausleistungen von akut-medizinischen Privatkliniken einschließlich der Steuerbefreiung von ärztlichen Heilbehandlungen in Privatkliniken. Die Position des Bundeszentralamts für Steuern widerspricht auch diesen Handhabungen.\r\n\r\nErgebnis:\r\n \r\nUnterkunftswahlleistungen sind insgesamt weiterhin umsatzsteuerfrei. \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-27"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}